ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 430

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
25. Oktober 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 430/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10255 — TRITON / BERGMAN CLINICS) ( 1 )

1

2021/C 430/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10338 — GALILEO / M6 / JV) ( 1 )

2

2021/C 430/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10054 — KOMBIVERKEHR / HUPAC / DX INTERMODAL JV) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2021/C 430/04

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/1867, und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea unterliegen

4

2021/C 430/05

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea unterliegen

5

 

Europäische Kommission

2021/C 430/06

Euro-Wechselkurs — 22. Oktober 2021

6

 

Rechnungshof

2021/C 430/07

Jahresberichte über die Ausführung des EU-Haushaltsplans sowie über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2020

7

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2021/C 430/08

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

8

2021/C 430/09

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

9


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 430/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10251 — Invivo Group/Etablissements J Soufflet) ( 1 )

10

2021/C 430/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10461 — OTPP/BROOKFIELD/OMERS/SGN) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

12

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 430/12

Veröffentlichung eines Antrags gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89

14


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 430/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10255 — TRITON / BERGMAN CLINICS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 430/01)

Am 3. August 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10255 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 430/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10338 — GALILEO / M6 / JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 430/02)

Am 14. Oktober 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10338 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 430/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10054 — KOMBIVERKEHR / HUPAC / DX INTERMODAL JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 430/03)

Am 19. Oktober 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10054 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 430/4


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/1867, und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea unterliegen

(2021/C 430/04)

Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/1867 des Rates (2), und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates (3) aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen weiterhin das in dem Beschluss 2010/638/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 genannte Kriterium für die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die Republik Guinea erfüllen und dass die mit dem Beschluss (GASP) 2021/1867 verlängerten Maßnahmen daher weiterhin für sie gelten sollten.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 8 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) vor dem 30. Juni 2022 unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.

(2)  ABl. L 377 vom 25.10.2021, S. 34.

(3)  ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 430/5


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea unterliegen

(2021/C 430/05)

Den betroffenen Personen wird gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Folgendes mitgeteilt:

Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind der Beschluss 2010/638/GASP des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/1867 des Rates (3), und die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates (4).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion RELEX (Außenbeziehungen) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat RELEX.1.C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss 2010/638/GASP, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/1867, und der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss 2010/638/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen (edps@edps.europa.eu).


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.

(3)  ABl. L 377 vom 25.10.2021, S. 34.

(4)  ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.


Europäische Kommission

25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 430/6


Euro-Wechselkurs (1)

22. Oktober 2021

(2021/C 430/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1630

JPY

Japanischer Yen

132,43

DKK

Dänische Krone

7,4405

GBP

Pfund Sterling

0,84370

SEK

Schwedische Krone

9,9748

CHF

Schweizer Franken

1,0668

ISK

Isländische Krone

150,20

NOK

Norwegische Krone

9,7075

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,655

HUF

Ungarischer Forint

363,52

PLN

Polnischer Zloty

4,5975

RON

Rumänischer Leu

4,9454

TRY

Türkische Lira

11,1830

AUD

Australischer Dollar

1,5510

CAD

Kanadischer Dollar

1,4341

HKD

Hongkong-Dollar

9,0412

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6257

SGD

Singapur-Dollar

1,5669

KRW

Südkoreanischer Won

1 368,39

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,0626

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4337

HRK

Kroatische Kuna

7,5265

IDR

Indonesische Rupiah

16 500,43

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8265

PHP

Philippinischer Peso

59,084

RUB

Russischer Rubel

81,8586

THB

Thailändischer Baht

38,763

BRL

Brasilianischer Real

6,6304

MXN

Mexikanischer Peso

23,5402

INR

Indische Rupie

87,0740


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 430/7


Jahresberichte über die Ausführung des EU-Haushaltsplans sowie über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2020

(2021/C 430/07)

Der Europäische Rechnungshof wird seine Jahresberichte für das Haushaltsjahr 2020 über die Ausführung des EU-Haushaltsplans sowie über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds zusammen mit den Antworten der Organe am 26. Oktober 2021 veröffentlichen.

Die Berichte können ab dem 26. Oktober 2021, 00.01 Uhr auf der Website des Europäischen Rechnungshofs direkt abgerufen oder heruntergeladen werden:

https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=58665

Gleichzeitig wird der folgende Link aktiviert, der zu einem Überblick über die Jahresberichte und zu dazugehörigen Dokumenten führt:

https://www.eca.europa.eu/de/Pages/AR2020.aspx


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 430/8


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 430/08)

Mitgliedstaat

Republik Kroatien

Flugstrecke(n)

 

Dubrovnik – Zagreb – Dubrovnik

 

Split – Zagreb – Split

 

Zagreb – Zadar – Pula – Zadar – Zagreb

 

Zagreb – Brač – Zagreb

 

Osijek – Dubrovnik – Osijek

 

Osijek – Split – Osijek

 

Osijek – Zagreb – Osijek

 

Osijek – Pula – Split – Pula – Osijek

 

Osijek – Rijeka – Osijek

 

Rijeka – Split – Dubrovnik – Split – Rijeka

 

Rijeka – Zadar – Rijeka

 

Osijek – Zadar – Osijek

Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

1.5.2022

Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Weitere Auskünfte erteilt:

Ministerium für Maritime Angelegenheiten, Verkehr und Infrastruktur

Generaldirektion für zivile Luftfahrt, elektronische Kommunikation und Postwesen

Prisavlje 14

10000 Zagreb

REPUBLIK KROATIEN

Telefon +385 16169060

Fax +385 16196393

E-Mail-Adresse: PSO@caacro.hr


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 430/9


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 430/09)

Mitgliedstaat

Republik Kroatien

Flugstrecke(n)

 

Dubrovnik – Zagreb – Dubrovnik

 

Split – Zagreb – Split

 

Zagreb – Zadar – Pula – Zadar – Zagreb

 

Zagreb – Brač – Zagreb

 

Osijek – Dubrovnik – Osijek

 

Osijek – Split – Osijek

 

Osijek – Zagreb – Osijek

 

Osijek – Pula – Split – Pula – Osijek

 

Osijek – Rijeka – Osijek

 

Rijeka – Split – Dubrovnik – Split – Rijeka

 

Rijeka – Zadar – Rijeka

 

Osijek – Zadar – Osijek

Laufzeit des Vertrags

1.5.2022 - 28.3.2026

Frist für die Angebotsabgabe

60 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Ausschreibung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ministerium für Maritime Angelegenheiten, Verkehr und Infrastruktur

Generaldirektion für zivile Luftfahrt, elektronische Kommunikation und Postwesen

Prisavlje 14

10000 Zagreb

REPUBLIK KROATIEN

Telefon +385 16169060

Fax +385 16196393

E-Mail-Adresse: PSO@caacro.hr


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 430/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10251 — Invivo Group/Etablissements J Soufflet)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 430/10)

1.   

Am 13. Oktober 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Invivo Group (Frankreich),

Établissements J Soufflet (Frankreich).

Invivo Group übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Établissements J Soufflet.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die Invivo Group ist eine Vereinigung von Genossenschaften, die hauptsächlich in Frankreich im Agrarsektor tätig ist (Vermarktung von Getreide und Eiweißpflanzen, Getreidelagerung, Herstellung und Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Saatgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Biokontrollmittel usw.), Finanzverwaltung, Einzelhandel mit Garten-, Lebensmittel- und Heimtierfutter).

Die Établissements J Soufflet sind ein Industriekonzern, der vor allem im französischen Agrarsektor tätig ist (u.a. Ernte und Vermarktung von Getreide, Eiweißpflanzen und Milcherzeugnissen, Erzeugung und Vermarktung von Malz, Lagerung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Vertrieb von Landwirtschaftsprodukten (Saatgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und Tierfutter), agronomische Beratung, Erzeugung und Vermarktung von Mehl, technische und aromatische Lösungen für Mehl- und Backwaren, Verarbeitung und Vermarktung, Verarbeitung und Vermarktung von Trockengemüse und Samen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10251 — Invivo Group/Etablissements J Soufflet

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Brüssel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 430/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10461 — OTPP/BROOKFIELD/OMERS/SGN)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 430/11)

1.   

Am 14. Oktober 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Ontario Teachers’ Pension Plan Board („OTPP“, Kanada),

UK Gas Distribution 1 Limited und UK Gas Distribution 2 Limited (VK), kontrolliert von Brookfield Asset Management Inc („Brookfield“) (Kanada),

Borealis Infrastructure Europe (UK) Limited (VK), kontrolliert von OMERS Administration Corporation („OMERS“) (Kanada),

Scotia Gas Networks Ltd („SGN“) (VK).

OTPP, Brookfield und OMERS übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über SGN.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

OTPP: Verwaltung von Altersversorgungsleistungen und Anlage der Vermögenswerte des Altersversorgungssystems,

Brookfield: globale Vermögensverwaltung, einschließlich einer Reihe öffentlicher und privater Investitionsprodukte und -dienstleistungen mit Anlageschwerpunkt auf Immobilien, Infrastruktur, erneuerbaren Energien und privatem Beteiligungskapital,

OMERS: Investitionen und Verwaltung von Altersversorgungsleistungen,

SGN: zweitgrößtes Gasverteilernetz im Vereinigten Königreich. SGN ist Eigentümer von Scotland Gas Networks plc und Southern Gas Networks plc. Diese beiden Netze decken ganz Schottland, Süd-London und den Südosten Englands ab.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10461 — OTPP/BROOKFIELD/OMERS/SGN

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 430/14


Veröffentlichung eines Antrags gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89

(2021/C 430/12)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates Einspruch gegen den Antrag zu erheben (1).

WICHTIGSTE SPEZIFIKATIONEN DER TECHNISCHEN UNTERLAGE

„Pregler“/„Osttiroler Pregler“

EU-Nr.: PGI-AT-02512 – 7. Juni 2019

1.   Name

„Pregler“/„Osttiroler Pregler“

2.   Kategorie der Spirituose

Obstbrand (Kategorie 9 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008)

3.   Beschreibung der Spirituose

Physikalische, chemische und/oder organoleptische Eigenschaften

„Pregler“/„Osttiroler Pregler“ wird ausschließlich in Destillerien im abgegrenzten geografischen Gebiet der Region „Politischer Bezirk Lienz“ entweder aus Äpfeln und Birnen der Region, oder - im Einzelfall - unter Mitverwendung von Zwetschken, die ebenfalls aus dem geografischen Gebiet stammen müssen, durch Gärung und Destillation gewonnen. Zur Erzielung des vielschichtigen Aromas werden verschiedene Sorten der Obstarten Apfel und Birne verwendet.

Der Apfelanteil überwiegt, der Birnenanteil liegt nicht unter 25 %.

Zwetschken bis zu einem Anteil von 25 %, gerechnet auf Alkohol, werden – neben Äpfeln und Birnen im entsprechenden Verhältnis – nur mitverwendet, wenn der Hersteller in seinem Unternehmen die traditionelle Mitverwendung kontinuierlich über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren nachweisen kann und die entsprechenden speziellen Etikettierungsregeln eingehalten werden.

Vorhandener Alkoholgehalt der trinkfertigen Brände: mindestens 40 % vol.

Süßende Erzeugnisse zur Abrundung: höchstens 4 g Zucker, ausgedrückt als Invertzucker je Liter Fertigerzeugnis

Ethylcarbamat: höchstens 1 mg/l Erzeugnis – für unter Mitverwendung von Zwetschken hergestellten „Pregler“/„Osttiroler Pregler

Flüchtige Bestandteile: mindestens 280 g/hl r.A.

Ethylacetat: höchstens 350 g/hl r.A.

Klarheit: klar

Farbe: farblos

Geruch/Geschmack: charakteristisch duftig-blumiger Geruch und vollfruchtiger Geschmack reifer Osttiroler Äpfel und Birnen, beide gut erkennbar, keinesfalls birnendominant

Im besonderen Fall der Mitverwendung von Zwetschken: typisch ausgewogener duftiger Geruch und vollfruchtiger Geschmack von Kernobst, mit charakteristischen, gut eingebundenen Noten von Zwetschken sowie einem nur dezenten, niemals dominanten Steinton

Lebensmittelzusatzstoffe: keine

Besondere Merkmale (im Vergleich zu anderen Spirituosen derselben Kategorie)

Pregler“/„Osttiroler Pregler“ weist mit 40 % vol. einen gegenüber herkömmlichem Obstbrand höheren Mindestalkoholgehalt und einen streng limitierten, sehr niedrigen Gehalt an zur Geschmacksabrundung verwendetem Zucker von maximal 4 Gramm pro Liter auf.

Ausschließlich aus Äpfeln und Birnen hergestellter „Pregler“/„Osttiroler Pregler“, weist in der Nase den frisch fruchtigen Duft der Apfelschalen und feine Noten der Kerne bzw. des Kernhauses auf. Dezente fruchtig-saftige Apfelmusaromen mit gut eingebundenen bananig fruchtigen Birnennoten sowie leichte Dörrbirne, Birnensaft, Birnenmus runden die Aromatik in der Nase ab.

Bei Mitverwendung von Zwetschken, fügt sich zudem ein leicht nussig mandeliger Duft perfekt in den Hintergrund ein.

Am Gaumen präsentiert sich ein „Pregler“/„Osttiroler Pregler“ typisch mild, rund, harmonisch mit langem Abgang. Dichte und Komplexität sind das Ergebnis des Sortenspektrums der verwendeten Obstarten. Die Aromen des Apfels mit fruchtiger Frische und feinen Schalennoten werden von süßen Aromen reifer Birne mit bananigen Anklängen von den Estern der Früchte unterstützt.

Im besonderen Fall der Mitverwendung von Zwetschken sind darüber hinaus schokoladig-zimtige Noten im Abgang wahrzunehmen und runden den Abgang fein-herb ab.

Pregler“/„Osttiroler Pregler“ wird nie im Holzfass gereift, auch Holzchips oder Holzeinbauten in Lagertanks kommen nicht zum Einsatz.

4.   Geografisches Gebiet

Pregler“/„Osttiroler Pregler“ wird ausschließlich in Destillerien im abgegrenzten geografischen Gebiet „Politischer Bezirk Lienz“ („Osttirol“) hergestellt.

Das Gebiet umfasst die Gemeinden Abfaltersbach, Ainet, Amlach, Anras, Assling, Außervillgraten, Dölsach, Gaimberg, Heinfels, Hopfgarten in Defereggen, Innervillgraten, Iselsberg-Stronach, Kals am Großglockner, Kartitsch, Lavant, Leisach, Lienz, Matrei i.O., Nikolsdorf, Nußdorf-Debant, Oberlienz, Obertilliach, Prägraten am Großvenediger, Schlaiten, Silian, St. Jakob in Defereggen, St. Johann im Walde, St. Veit in Defereggen, Strassen, Thurn, Tristach, Untertilliach und Virgen.

5.   Verfahren zur Gewinnung der Spirituose

Gärung und Destillation

Der erste Arbeitsschritt zur Gewinnung von „Pregler“/„Osttiroler Pregler“ besteht darin, dass die ausschließlich im definierten geografischen Gebiet frisch geernteten Äpfel und Birnen – ggf. auch Zwetschken – zerkleinert bzw. zermust werden.

Nur reife, gesunde und saubere Früchte kommen zum Einsatz. Alle zerkleinerten bzw. zermusten Früchte (Maische) werden in einen Tank oder in ein Fass gegeben (sog. Einschlagen). Zwetschken werden für gewöhnlich entsteint.

Im zweiten Arbeitsschritt erfolgt die Gärung der Maische, in dem in der Regel Reinzuchthefen zugegeben werden. Gentechnisch veränderte Hefen werden nicht verwendet. Bei der Gärung, die unter Kontrolle von Gärtemperatur und Gärführung erfolgt, wird der im Obst vorhandene Zucker in Alkohol und Kohlensäure umgewandelt. Die Gärung dauert in der Regel durchschnittlich zwischen zwei und sechs Wochen. Nach beendeter Gärung wird die vergorene Maische, die zwischen vier und acht Volumenprozent Alkohol enthält, bis zur Vollendung der erwünschten fruchttypischen charakteristischen Aromatik gelagert. Enthält die Maische abgelagerte Steine aus der Mitverwendung von Zwetschken, werden diese im Anschluss nicht in die Destillationsanlage übergeführt.

Als dritter Arbeitsschritt erfolgt die Destillation der vergorenen Maische in einfachen Brenngeräten oder in Brenngeräten mit Verstärker. Kontinuierliche Destillation ist mit der traditionellen Herstellung unvereinbar und wird nicht eingesetzt. Je nach Brennapparatur (Brennblase mit oder ohne Verstärkerböden) wird die Maische ein- oder zweimal zu weniger als 86 % vol. destilliert. Überwiegend werden heute kupferne Brennblasen mit Verstärkerböden eingesetzt, so dass die Obstmaische nur noch einmal destilliert wird, was nicht nur energiesparend ist, sondern auch die Aromen der Birnen besser erhält.

Zum Erzielen einer ausgewogenen, harmonischen Beschaffenheit folgt im Anschluss an die Destillation als vierter Arbeitsschritt eine Lagerung für zumindest vier Wochen in geeigneten, neutralen Behältnissen (z. B. Glasbehälter, Edelstahltank etc.). Eine Reifung in Holzfässern wie Eichen- oder Maulbeerholz erfolgt nicht, auch Holzchips oder Holzeinbauten in Lagertanks werden nicht verwendet.

Nach der Lagerung schließt sich als fünfter und letzter Arbeitsschritt die Fertigstellung an, die folgende Schritte beinhaltet:

eine eventuelle Zusammenstellung („blending“) unterschiedlicher Destillate, die die o. g. Voraussetzung erfüllen,

die Herabsetzung des/der hochprozentigen Destillate/s auf Trinkstärke mit reinem Trinkwasser,

die Abfüllung in Flaschen oder andere geeignete Verkaufsbehälter und

das Etikettieren und Verpacken.

Pregler“/„Osttiroler Pregler“ werden keine Lebensmittelzusatzstoffe zugegeben.

Eine Abrundung des Geschmacks ist nur im Ausmaß bis zu höchstens 4 Gramm Zucker, ausgedrückt als Invertzucker je Liter Fertigerzeugnis gestattet.

Herabsetzen der Destillate auf Trinkstärke, Abfüllen, Etikettieren und Verpacken können auch außerhalb des geografischen Gebietes erfolgen.

6.   Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung

Angaben zum geografischen Gebiet oder geografischen Ursprung, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Rohstoff für den „Pregler“/„Osttiroler Pregler“ von bäuerlichen Brennern sind seitjeher handverlesene Äpfel und Birnen aus Erwerbsobstanlagen oder von Streuobstwiesen und Solitärbäumen der landwirtschaftlichen Betriebe in dem geografischen Gebiet. Dass es sich beim traditionellen bäuerlichen „Pregler“ immer schon um einen Obstbrand rein aus Kernobst handelt, hat seinen historischen Grund im Steuerrecht, das Brände ausschließlich aus Kernobst immer schon niedriger besteuert hat als Brände, die unter Mitverwendung von Steinobst, oder aus Steinobst allein, gewonnen wurden.

Vereinzelt gab es aber auch eine Tradition unter gewerblichen Brennern, die im Sinne der individuellen Besonderheit ihrer Erzeugnisse, neben Äpfeln und Birnen nachgewiesenermaßen auch einen gewissen Anteil an Zwetschken mitverwendeten, ohne dabei jedoch vom typischen Charakter der regionalen Spezialität allzu weit abzuweichen.

Historisch lässt sich der Obstbau im Bezirk Lienz weit zurückverfolgen. Bereits im Jahr 1558 werden die besonderen Obstqualitäten aus Lienz in dem Gedicht „Der fürstlichen Grafschaft Tyrol Lanntsreim“ – verfasst von einem Herrn Rösch von Geroldshausen, einem gebürtiger Lienzer – herausgestrichen. Heute noch gehen typische (Ost)Tiroler Familiennamen auf althochdeutsche oder auch romanische Bezeichnungen für Apfel zurück.

Der Obstbau im Bezirk Lienz erfolgt bis 900 m Seehöhe in der feuchtkühlen, darüber in der feuchtrauhen Zone. Klimatisch ist die Region besonders vom Alpen-Föhn beeinflusst. Der Alpen-Föhn im Lienzer Talkessel drückt mit warmer Luft weit in die umliegenden Seitentäler hinein und erzeugt ein einzigartiges Kleinklimagebiet am nördlichen Rand der Dolomiten. Die Föhn-bedingten hohen Temperaturen bei geringer Luftfeuchtigkeit, im Verein mit klarer Luft und trockenem Wind, bieten dem Obst im Wechsel mit Föhn freien Wetterperioden einzigartige Bedingungen, um Aroma und Geschmack in besonderer Intensität und Typizität auszubilden. Zusammen mit der Bodenbeschaffenheit, die von Schwemmland mit hohem Kalkanteil, glazialem Moränenmaterial bis hin zu Braunerden reicht, haben diese Klimabedingungen den Obstanbau im Bezirk Lienz immer schon zu etwas Besonderem gemacht und insbesondere beim Kernobst eine geradezu „typische Qualität“ hervorgebracht.

Die Besonderheit der Bezeichnung „Pregler“ leitet sich von dem nur lokal im geografischen Gebiet Osttirol gebräuchlichen Dialektwort „pregeln“ ab.

Das Wort „pregeln“, „prägeln“, „brägeln“ bedeutet braten, sieden, schmoren; und war ein gebräuchlicher Ausdruck für „Schnaps sieden“. Bis heute ist das Wort „pregeln“ ein gebräuchlicher Ausdruck in Osttirol und bezeichnet das „Schnapsbrennen“ ganz allgemein. In früheren Zeiten wurden Brände aus Äpfeln und Birnen aus Osttiroler bäuerlicher Erzeugung generell „Pregler“ genannt.

Im Jahre 1991 schlossen sich 20 „Schnapsbrenner“ aus dem gesamten Bezirk Lienz zu einer Gemeinschaft, dem Verein der Osttiroler Preglerbauern mit Sitz in Dölsach zusammen, um die Qualität des „Pregler“ zu erhalten, zu steigern und dessen Tradition auch in der Zukunft hoch zu halten.

Nach einem ersten Eintrag ins Österreichische Lebensmittelbuch bereits 1998, ist „Pregler“ auf Basis der Traditionen mit 24. Juli 2012 per Erlass BMG-75210/0006-II/B/13/2012 in das Österreichische Lebensmittelbuch, IV. Auflage, Kapitel B 23 als geschützte geografische Angabe von überregionaler Bedeutung aufgenommen worden. Seitdem genießt „Pregler“/„Osttiroler Pregler“ auf nationaler Ebene besonderen Schutz.

Aufgrund der Lage des politischen Bezirks Lienz mit seiner besonderen Attraktivität für den Tourismus und den damit verbundenen Handelsbeziehungen, ist „Pregler“/„Osttiroler Pregler“ mittlerweile ein Erzeugnis, das weit über die Grenzen Österreichs hinaus bekannt und angesehen ist, und das nicht allein sprachlich eng mit der Region und seinen Brennern in Verbindung gebracht wird.

Von seiner Beliebtheit und damit vom hohen Ansehen, das „Pregler“/„Osttiroler Pregler“ heute genießt, zeugen immer wieder auch Auszeichnungen bei Prämierungsveranstaltungen, wie 2016 „Gold“ bei der International Wine & Spirit Competition (Cranleigh, UK), 2018 mehrfache Auszeichnungen für „Pregler“/„Osttiroler Pregler“ von verschiedenen bäuerlichen Brennern bei der Tiroler Landesschnapsprämierung, 2019 „Gold“ bei der 6. Annual Berlin International Spirits Competition oder auch „Silber“ bei der Destillata. Wie sehr das Ansehen dieses speziellen Obstbrandes mit der Bezeichnung „Pregler“/„Osttiroler Pregler“ verknüpft ist, lässt sich an diversen Berichten und Erwähnungen in der lokalen, aber auch internationalen Presse (Tiroler Tageszeitung, Kleine Zeitung, Osttiroler Bote, Bezirksblätter Osttirol, in der Wochenzeitung „Die Zeit“; Zeitmagazin Nr. 49 vom 1. Dezember 1995), oder auch anhand von Fachartikeln („Besseres Obst“) ablesen. Selbst eine Kulturinitiative nahm sich mit „Pregler G’schichten“ dem Thema „Pregler“, ein Stück Regionalität und Teil der Osttiroler Kultur an.

Bestimmte Eigenschaften der Spirituose, die dem geografischen Gebiet zuzuschreiben sind

Als Ergebnis des regionalen Klimas im geographisch abgegrenzten Talkessel des Bezirkes Lienz mit den speziell zur Reifezeit der Äpfel und Birnen großen Unterschieden zwischen den Tag- und Nachttemperaturen, des Einflusses des Bodens sowie der über 100 Jahre alten Anbautradition, trägt das ausschließlich aus der Region stammende Kernobst (Apfel und Birne) mit seiner typischen Qualität maßgeblich zu den besonderen Merkmalen von „Pregler“/„Osttiroler Pregler“ bei und verleiht den Erzeugnissen ihre heutige, spezifisch von den eingesetzten Früchten geprägte, überaus reiche Aromacharakteristik von überzeugender Dichte und Komplexität als Folge des Sortenspektrums der verwendeten Obstarten.

7.   EU- oder nationale/regionale Rechtsvorschriften

Rechtsgrundlage: EU-Spirituosenrecht; horizontales EU-Lebensmittel-Kennzeichnungsrecht

Beschreibung der Anforderung(en): Qualitätskriterien für Obstbrand allgemein

8.   Antragsteller

Name: Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Rechtsstellung: Bundesministerium als Teil der Bundesregierung

Anschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Österreich

E-Mail: post@sozialministerium.at, ixb13@sozialministerium.at

Tel. +43 1 71100-0

9.   Ergänzung zur geografischen Angabe

-

10.   Besondere Kennzeichnungsvorschriften

Kenntlichmachung der Mitverwendung von Zwetschken

Die Mitverwendung von Zwetschken wird zur vollständigen Information des Verbrauchers im Hauptsichtfeld (Frontetikett) entweder durch bildliche Darstellung oder durch eine wörtliche Angabe deutlich kenntlich gemacht.

Angabe des Erzeugers

Die Angabe der Brennerei oder des Erzeugers, die das Erzeugnis hergestellt haben, ist obligatorisch.

Unionslogo

Das EU-Logo für eingetragene geografische Angaben gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 kann in Entsprechung von Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission verwendet werden.


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.