ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 397 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2021/C 397/01 |
Verhaltenskodex für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
30.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 397/1 |
Verhaltenskodex für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union
(2021/C 397/01)
DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION —
aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere der Artikel 253, 254, 257 und 339,
aufgrund der Artikel 2, 4, 6, 8, 18 und 47 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Artikel 4 bis 6 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der Artikel 5 bis 7 der Verfahrensordnung des Gerichts,
in der Erwägung, dass es angebracht ist, in einem Verhaltenskodex die Verpflichtungen zu präzisieren, die sich aus den für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union geltenden Vorschriften der Satzung und der Verfahrensordnungen ergeben —
NIMMT FOLGENDEN VERHALTENSKODEX AN:
Artikel 1
Geltungsbereich
Der Verhaltenskodex gilt für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Gerichte, die den Gerichtshof der Europäischen Union bilden oder gebildet haben.
Artikel 2
Grundsätze
(1) Die Mitglieder widmen sich voll und ganz der Erfüllung ihres Amtes.
(2) Die Mitglieder wahren bei der Ausübung ihres Amtes unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen völlige Unabhängigkeit, Integrität, Würde und Unparteilichkeit sowie Loyalität und Diskretion.
Artikel 3
Unabhängigkeit, Integrität und Würde
(1) Die Mitglieder üben ihr Amt in völliger Unabhängigkeit und Integrität aus, ohne irgendwelche persönliche oder nationale Interessen zu berücksichtigen. Sie dürfen von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, von den Regierungen der Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen einholen oder entgegennehmen.
(2) Die Mitglieder nehmen keine Zuwendungen irgendwelcher Art an, die ihre Unabhängigkeit in Frage stellen könnten.
(3) Die Mitglieder wahren die Würde ihres Amtes.
(4) Die Mitglieder achten darauf, dass sie sich nicht auf eine Weise verhalten oder — in welcher Form auch immer — äußern, die ihrer Unabhängigkeit, ihrer Integrität und der Würde ihres Amtes in der öffentlichen Wahrnehmung abträglich ist.
Artikel 4
Unparteilichkeit
(1) Die Mitglieder vermeiden jede Situation, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte oder objektiv als ein Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnte.
(2) Die Mitglieder wirken nicht an der Behandlung einer Rechtssache mit, an der sie ein Interesse haben können, das zu einem Interessenkonflikt führen könnte. Sind sie zur Teilnahme an der Verhandlung einer solchen Sache berufen, informieren sie den Präsidenten des Gerichts, dem sie angehören.
(3) Die Mitglieder achten darauf, dass sie sich nicht auf eine Weise verhalten oder — in welcher Form auch immer — äußern, die ihrer Unparteilichkeit in der öffentlichen Wahrnehmung abträglich ist.
Artikel 5
Interessenerklärung
(1) Bei ihrem Amtsantritt und bei jeder alle drei Jahre stattfindenden teilweisen Neubesetzung der Richterstellen übermitteln die Mitglieder dem Präsidenten des Gerichts, dem sie angehören, eine Interessenerklärung, die dazu dient, im Rahmen der Behandlung einer Rechtssache etwaige Interessenkonflikte oder Situationen zu vermeiden, die objektiv als Interessenkonflikte wahrgenommen werden könnten.
(2) Die Interessenerklärung nach Absatz 1, die mit dem Vordruck im Anhang dieses Verhaltenskodex innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach Beginn der Amtszeit des Mitglieds oder der teilweisen Neubesetzung des Gerichts, dem er angehört, übermittelt wird, enthält folgende Angaben:
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die Rechtssubjekte, an denen das Mitglied, sein Ehegatte oder Partner (1) oder seine minderjährigen Kinder eine direkte finanzielle Beteiligung halten. Unter direkter finanzieller Beteiligung sind alle Wertpapiere wie insbesondere Aktien, Gesellschaftsanteile, Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate zu verstehen, die in Eigentum oder Nießbrauch gehalten werden, mit Ausnahme von Beteiligungen, die von einem Dritten nach freiem Ermessen verwaltet werden, und von Immobilienbesitz, der nach dem zweiten Gedankenstrich dieses Absatzes zu erklären ist; |
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Rechte des Mitglieds, seines Ehegatten oder Partners oder seiner minderjährigen Kinder an Immobilien. Unter einem Recht an einer Immobilie ist jedes Eigentums- oder Nießbrauchsrecht an einer Immobilie unabhängig von deren Art oder Nutzung zu verstehen, gleich ob es direkt oder indirekt über Anteile an einer Immobiliengesellschaft besteht. Besteht ein solches Recht, ist in der Erklärung das Land anzugeben, in dem die fragliche Immobilie belegen ist. Ergänzende Angaben zu Art und Standort der fraglichen Immobilien werden dem Präsidenten des jeweiligen Gerichts vertraulich übermittelt; |
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jede entgeltliche berufliche Tätigkeit des Ehegatten oder Partners des Mitglieds. Ergänzende Angaben zur Einrichtung, bei der diese Tätigkeit ausgeübt wird, und der Art der wahrgenommenen Aufgaben werden dem Präsidenten des jeweiligen Gerichts vertraulich übermittelt. |
(3) In der Interessenerklärung nach Absatz 1 ist ferner anzugeben:
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die vom Mitglied in Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen und in Bildungs- oder Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 des vorliegenden Verhaltenskodex ausgeübten unentgeltlichen Tätigkeiten und |
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Ehrenämter oder auf Lebenszeit verliehene Ämter des Mitglieds sowie ihm — vor oder nach seinem Amtsantritt — verliehene Orden und Auszeichnungen. |
(4) Bei einer Änderung der nach den Absätzen 2 und 3 zu erklärenden Angaben ist so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der betreffenden Änderung, eine neue Erklärung abzugeben.
(5) Jedes Mitglied ist für seine Erklärung verantwortlich.
(6) Der Präsident des betreffenden Gerichts prüft die Erklärungen in formaler Hinsicht. Die Erklärung des Präsidenten wird vom Vizepräsidenten des betreffenden Gerichts geprüft.
(7) Der Präsident des betreffenden Gerichts trägt bei der Zuweisung der Rechtssachen dem Inhalt der in Absatz 1 vorgesehenen Erklärung gebührend Rechnung, um jedem tatsächlichen oder vermeintlichen Interessenkonflikt in einer bestimmten Rechtssache vorzubeugen.
(8) Die Interessenerklärungen werden unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten auf der Website des Organs veröffentlicht.
Artikel 6
Loyalität
(1) Die Mitglieder sind dem Organ gegenüber zur Loyalität verpflichtet.
(2) Die Mitglieder nehmen die Dienste der Beamten und sonstigen Bediensteten des Organs, insbesondere der ihrem Kabinett zugewiesenen Personen, auf respektvolle Weise in Anspruch.
(3) Die Mitglieder gehen verantwortungsvoll mit den Sachmitteln des Organs um.
(4) Die Mitglieder enthalten sich außerhalb des Organs jedes Kommentars, der dem Ansehen des Organs abträglich sein könnte.
Artikel 7
Diskretion
(1) Die Mitglieder wahren das Beratungsgeheimnis.
(2) Die Mitglieder sind bei der Behandlung der Rechtssachen und der Verwaltungsangelegenheiten zur Diskretion verpflichtet.
(3) Die Mitglieder wahren in ihrer Haltung und ihren Äußerungen die aufgrund ihres Amtes gebotene Zurückhaltung.
Artikel 8
Nebentätigkeiten
(1) Die Mitglieder verpflichten sich, unter allen Umständen ihrer Pflicht zur Verfügbarkeit nachzukommen, um sich voll und ganz der Wahrnehmung ihres Amtes zu widmen.
(2) Die Mitglieder dürfen Nebentätigkeiten nur ausüben, wenn diese mit ihren Pflichten aus den Artikeln 2 bis 4, 6 und 7 dieses Verhaltenskodex vereinbar sind. Nicht vereinbar mit diesen Pflichten ist — unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Ausnahme — die Ausübung einer anderen Berufstätigkeit als derjenigen, die mit der Ausübung ihres Amtes verbunden ist.
(3) Den Mitgliedern kann gestattet werden, Nebentätigkeiten auszuüben, die einen engen Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes aufweisen. In diesem Rahmen
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kann ihnen gestattet werden, das Organ oder das Gericht, dem sie angehören, bei protokollarischen oder offiziellen Anlässen oder Veranstaltungen zu vertreten; |
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kann ihnen gestattet werden, sich an Tätigkeiten von europäischem Interesse insbesondere im Zusammenhang mit der Verbreitung des Unionsrechts und dem Dialog zwischen den nationalen und internationalen Gerichten zu beteiligen. Den Mitgliedern kann insoweit gestattet werden, im Rahmen einer Lehrveranstaltung, einer Konferenz, eines Seminars oder eines Kolloquiums mitzuwirken. |
Nur die Mitwirkung an einer Lehrveranstaltung kann mit einer Vergütung verbunden sein, die sich nach der Regelung der betreffenden Bildungseinrichtung zu bestimmen hat.
Die Tätigkeiten der Mitglieder, die von dem Gericht, dem sie angehören, genehmigt wurden, werden nach dem Ende der Tätigkeit auf der Website des Organs veröffentlicht.
(4) Den Mitgliedern kann auch gestattet werden, unentgeltliche Tätigkeiten in Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen auf juristischem, kulturellem, künstlerischem, sozialem, sportlichem oder karitativem Gebiet und in Bildungs- oder Forschungseinrichtungen auszuüben. Dabei verpflichten sich die Mitglieder, keine Verwaltungstätigkeiten auszuüben, die ihre Unabhängigkeit oder ihre Verfügbarkeit gefährden könnten oder zu einem Interessenkonflikt führen würden. Unter Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen sind Einrichtungen oder Vereinigungen ohne Erwerbszweck zu verstehen, die auf den genannten Gebieten gemeinnützig tätig sind.
(5) Wollen Mitglieder eine von den Absätzen 3 und 4 erfasste Tätigkeit ausüben, holen sie zuvor unter Verwendung eines speziellen Vordrucks die Erlaubnis des Gerichts ein, dem sie angehören.
(6) Veröffentlichungen sind samt der daraus resultierenden Urheberrechtsgebühren ohne vorherige Erlaubnis zulässig.
Artikel 9
Verpflichtungen der Mitglieder nach dem Ende ihrer Amtszeit
(1) Die Mitglieder bleiben nach dem Ende ihrer Amtszeit der Integrität, der Würde, der Loyalität und der Diskretion verpflichtet.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, nach dem Ende ihrer Amtszeit
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in keiner Weise an Rechtssachen mitzuwirken, die am Ende ihrer Amtszeit bei dem Gericht, dem sie angehörten, anhängig waren, |
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in keiner Weise an Rechtssachen mitzuwirken, die unmittelbar und offenkundig mit Rechtssachen in Zusammenhang stehen, mit denen sie als Richter oder Generalanwalt befasst waren, auch wenn die letztgenannten Rechtssachen abgeschlossen sind, |
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und während eines Zeitraums von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt nicht als Parteivertreter schriftlich oder mit mündlichen Ausführungen an Rechtssachen mitzuwirken, die vor den Gerichten verhandelt werden, die den Gerichtshof der Europäischen Union bilden. |
(3) In anderen als den in den drei Gedankenstrichen des Absatzes 2 genannten Rechtssachen können ehemalige Mitglieder als Bevollmächtigter, Beistand oder Sachverständiger tätig sein, Rechtsgutachten erstatten oder als Schiedsrichter tätig sein, sofern sie ihre Verpflichtungen aus Absatz 1 erfüllen.
(4) Bei Zweifeln bezüglich der Anwendung dieses Artikels kann sich das ehemalige Mitglied an den Präsidenten des Gerichtshofs wenden, der nach Einholung der Stellungnahme des in Artikel 10 vorgesehenen Ausschusses entscheidet.
Artikel 10
Anwendung des Kodex
(1) Der Präsident des Gerichtshofs wacht über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Verhaltenskodex; er wird dabei von einem beratenden Ausschuss unterstützt.
Der Ausschuss besteht aus den drei dienstältesten Mitgliedern des Gerichtshofs und dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs, sofern er nicht zu diesen Mitgliedern gehört.
Ist ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Gerichts betroffen, nehmen der Präsident, der Vizepräsident und ein weiteres Mitglied des Gerichts an den Beratungen des Ausschusses teil.
Der Ausschuss wird vom Kanzler des Gerichtshofs unterstützt.
(2) Der Ausschuss kann, unbeschadet der Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, im Einzelfall seine Stellungnahme dem betreffenden Mitglied oder ehemaligen Mitglied nach dessen Anhörung bekannt geben.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Durch diesen Verhaltenskodex wird der bisherige Verhaltenskodex (2) aufgehoben und ersetzt. Der Verhaltenskodex tritt am 7. Oktober 2021 in Kraft.
(2) Die Interessenerklärung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Verhaltenskodex im Amt befindlichen Mitglieder ist dem Präsidenten des Gerichts, dem das jeweilige Mitglied angehört, spätestens einen Monat nach diesem Zeitpunkt zu übermitteln.
(1) Fester Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union.
ANHANG
Interessenerklärung der Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union
(Veröffentlichte Erklärung im Sinne von Artikel 5 des Verhaltenskodex)
NAME, Vorname:
I. Rechtssubjekte, an denen finanzielle Beteiligungen gehalten werden
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie selbst, Ihr Ehegatte oder Partner oder Ihre minderjährigen Kinder direkte finanzielle Beteiligungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Verhaltenskodex halten (1). In diesem Fall führen Sie bitte alle Rechtssubjekte auf, an denen Sie solche Beteiligungen halten. |
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Name des Rechtssubjekts (Name der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Handelsgesellschaft, Name des Staates oder Gebietskörperschaft usw.) |
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II. Rechte an Immobilien
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie selbst, Ihr Ehegatte oder Partner oder Ihre minderjährigen Kinder Rechte an Immobilien im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Verhaltenskodex innehaben (2). In diesem Fall führen Sie bitte alle Länder auf, in denen die fraglichen Immobilien belegen sind. |
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Ergänzende Angaben, die dem Präsidenten des Gerichts, dem Sie angehören, vertraulich übermittelt werden, sind im Anhang aufzuführen, um jedem möglichen Interessenkonflikt oder einer Situation, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnte, im Rahmen der Behandlung einer Rechtssache vorzubeugen. |
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Länder |
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III. Nebentätigkeiten
1. Unentgeltliche Tätigkeiten in Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen und in Bildungs- oder Forschungseinrichtungen
Geben Sie bitte die unentgeltlichen Tätigkeiten an, die Sie in Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen (3) oder in Bildungs- oder Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 des Verhaltenskodex ausüben.
Führen Sie die Bezeichnung der Tätigkeit und den Namen der Einrichtung, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, sowie gegebenenfalls alle weiteren Angaben auf, die im Hinblick auf die Vorbeugung eines möglichen Interessenkonflikts oder einer Situation, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnte, im Rahmen der Behandlung einer Rechtssache relevant sind.
Tätigkeit (z. B.: Mitglied des wissenschaftlichen Beirats, Vorsitzender des Redaktionsausschusses, Gründungsmitglied) |
Name der Einrichtung |
Ergänzende Angaben (z. B.: Vereinigung zur Förderung des Wissens über die EU in der Region X) |
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2. Ämter, Orden und Auszeichnungen
Geben Sie bitte die Ehrenämter oder auf Lebenszeit verliehenen Ämter sowie die Ihnen — vor oder nach Ihrem Amtsantritt — verliehenen Orden und Auszeichnungen an.
Geben Sie die Bezeichnung des Amtes, des Ordens oder der Auszeichnung, die verleihende Einrichtung und das Jahr der Verleihung an und führen Sie gegebenenfalls alle weiteren Angaben auf, die im Hinblick auf die Vorbeugung eines möglichen Interessenkonflikts oder einer Situation, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnte, im Rahmen der Behandlung einer Rechtssache relevant sind.
Jahr |
Amt oder Auszeichnung (z. B.: Honorarprofessor, Ehrenmedaille) |
Name der Einrichtung, die die Auszeichnung verliehen hat |
Ergänzende Angaben (z. B.: Auszeichnung für den Einsatz für die Rechtsstaatlichkeit) |
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IV. Entgeltliche berufliche Tätigkeit des Ehegatten oder Partners
Geben Sie bitte jede von Ihrem Ehegatten oder Partner ausgeübte entgeltliche berufliche Tätigkeit an.
Ergänzende Angaben, die dem Präsidenten des Gerichts, dem Sie angehören, vertraulich übermittelt werden, sind im Anhang aufzuführen, um jedem möglichen Interessenkonflikt oder einer Situation, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnte, im Rahmen der Behandlung einer Rechtssache vorzubeugen.
Berufliche Tätigkeit (z. B.: Lehrkraft an einer Schule, Syndikusanwalt, Referatsleiter, Rechtsanwalt, wissenschaftlicher Berater) |
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Hiermit erkläre ich ehrenwörtlich, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen.
Datum: Unterschrift des Mitglieds:
(1) Unter direkter finanzieller Beteiligung sind alle Wertpapiere wie insbesondere Aktien, Gesellschaftsanteile, Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate zu verstehen, die in Eigentum oder Nießbrauch gehalten werden, mit Ausnahme von Beteiligungen, die von einem Dritten nach freiem Ermessen verwaltet werden, und von Immobilienbesitz, der nach Abschnitt II zu erklären ist.
(2) Unter einem Recht an einer Immobilie ist jedes Eigentums- oder Nießbrauchsrecht an einer Immobilie unabhängig von deren Art oder Nutzung zu verstehen, gleich ob es direkt oder indirekt über Anteile an einer Immobiliengesellschaft besteht.
(3) Unter Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen sind Einrichtungen oder Vereinigungen ohne Erwerbszweck zu verstehen, die auf juristischem, kulturellem, künstlerischem, sozialem, sportlichem oder karitativem Gebiet gemeinnützig tätig sind.
Anhang der Interessenerklärung der Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union
(Anhang, der dem Präsidenten des Gerichts, dem der Erklärende angehört, vertraulich übermittelt wird)
NAME, Vorname:
II. Rechte an Immobilien
Geben Sie bitte Art und Standort der Immobilien an, bezüglich deren Sie Rechte im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Verhaltenskodex erklärt haben.
Art der Immobilie (z. B.: Haus, das ausschließlich zu Wohnzwecken der Familie genutzt wird; Mietwohnung; Gewerbeimmobilie; unbebautes Grundstück) |
Standort der Immobilie (Stadt, Region, Land) |
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IV. Entgeltliche Berufstätigkeit des Ehegatten oder Partners
Geben Sie bitte Bezeichnung und Art der von Ihrem Ehegatten oder Partner im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wahrgenommenen Aufgaben an sowie Namen, Art und Tätigkeitsbereich der Einrichtung, bei der diese Aufgaben wahrgenommen werden, und führen Sie gegebenenfalls alle weiteren Angaben auf, die im Hinblick auf die Vorbeugung eines möglichen Interessenkonflikts oder einer Situation, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnte, im Rahmen der Behandlung einer Rechtssache relevant sind.
Bezeichnung und Art der wahrgenommenen Aufgaben (z. B.: Finanzdirektor, Mitglied — in dieser Eigenschaft — des Verwaltungsrats der Gesellschaft; auf das luxemburgische Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt; Krankenhausapotheker) |
Name, Art und Tätigkeitsbereich der Einrichtung (z. B.: Company Ltd, auf die Entwicklung von Flugzeugen spezialisiertes Unternehmen; X, internationale Anwaltskanzlei; Universität Y, Fakultät für Literaturwissenschaften; Z, Wohltätigkeitsorganisation zur Integrationshilfe) |
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