ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2021/C 391/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2021/C 391/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/2 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Juli 2021 — Marina Karpeta-Kovalyova/Europäische Kommission
(Rechtssache C-717/20 P) (1)
(Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Ehegattin eines griechischen Diplomaten, die vor der Einstellung in Brüssel gelebt hat - Definition des Orts der Einberufung und des Mittelpunkts der Lebensinteressen - Weigerung, der Rechtsmittelführerin die Auslandszulage und die damit zusammenhängenden Vorteile zu gewähren - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
(2021/C 391/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Marina Karpeta-Kovalyova (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. |
2. |
Frau Marina Karpeta-Kovalyova trägt ihre eigenen Kosten. |
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Pordenone (Italien), eingereicht am 14. Januar 2021 — PH/Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia
(Rechtssache C-24/21)
(2021/C 391/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Pordenone
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: PH
Beklagte: Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia
Vorlagefragen
1. |
Steht das in Art. 2.1 der Legge Regionale Friuli Venezia Giulia Nr. 5/2011 — mit dem Koexistenz-Maßnahmen eingeführt werden, die auf das Verbot hinauslaufen, im Gebiet der Region Friaul-Julisch Venetien die Maissorte MON 810 anzubauen — aufgestellte Verbot, auch im Hinblick auf die Verordnung 1829/2003 (1) und die Empfehlung 2[0]10/C 200/01 (2), mit der Gesamtsystematik der Richtlinie 2001/18 (3) im Einklang oder läuft es dieser zuwider? |
2. |
Kann dieses Verbot auch eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellen und verstößt es somit gegen die Art. 34, 35 und 36 AEUV? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2003, L 268, S. 1).
(2) Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen (ABl. 2010, C 200, S. 1).
(3) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates — Erklärung der Kommission (ABl. 2001, L 106, S. 1).
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 22. Februar 2021 — Deutsche Lufthansa AG gegen NB
(Rechtssache C-108/21)
(2021/C 391/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Deutsche Lufthansa AG
Beklagter: NB
Vorlagefrage
Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?
Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 2021 im Register des Gerichtshofs gestrichen.
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 5. März 2021 — Deutsche Lufthansa AG gegen ED
(Rechtssache C-140/21)
(2021/C 391/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Deutsche Lufthansa AG
Beklagte: ED
Vorlagefrage
Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?
Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Juni 2021 im Register des Gerichtshofs gestrichen.
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
27.9.2021 |
DE |
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C 391/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 15. März 2021 — PJ gegen Deutsche Lufthansa AG
(Rechtssache C-167/21)
(2021/C 391/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: PJ
Beklagte: Deutsche Lufthansa AG
Vorlagefrage
Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?
Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Juni 2021 im Register des Gerichtshofs gestrichen.
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 31. Mai 2021 — FH gegen SunExpress Günes Ekspres Havacilik A.S.
(Rechtssache C-337/21)
(2021/C 391/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: FH
Beklagte: SunExpress Günes Ekspres Havacilik A.S.
Vorlagefrage
Ist Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dahingehend auszulegen, dass bei über einen Online-Vermittler bei verschiedenen Luftfahrtunternehmen einheitlich gebuchten Flügen ein Ausgleichsanspruch gegen das die erste Teilstrecke ausführende Luftfahrtunternehmen besteht, wenn die Ankunftsverspätung des Fluges auf der ersten Teilstrecke unter drei Stunden lag, diese allerdings dazu geführt hat, dass der Anschlussflug verpasst wurde, weswegen der Fluggast an seinem Endziel mit mehr als drei Stunden Verspätung ankam, und wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen der ersten Teilstrecke weder Vertragspartner der Beförderung auf der zweiten Teilstrecke war, noch Kenntnis von dem Umstand hatte, dass zugleich auch ein Anschlussflug bei einem anderen Luftfahrtunternehmen gebucht worden war?
Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Juni 2021 im Register des Gerichtshofs gestrichen.
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Polen), eingereicht am 7. Juni 2021 — J.K./TP S.A.
(Rechtssache C-356/21)
(2021/C 391/08)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: J.K.
Beklagte: TP S.A.
Vorlagefrage
Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) dahin auszulegen, dass er es gestattet, die freie Wahl der Vertragspartner vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG und damit auch von der Anwendung der auf der Grundlage von Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG ins nationale Recht eingeführten Sanktionen auszunehmen, sofern sich diese Wahl nicht auf das Geschlecht, die Rasse, die ethnische Herkunft oder die Nationalität stützt, sondern die Diskriminierung darauf beruht, dass der Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags abgelehnt wird, auf dessen Grundlage eine natürliche Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung betreibt, Dienstleistungen erbringen soll, und der Ablehnung die sexuelle Ausrichtung des potenziellen Vertragspartners zugrunde liegt?
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 14. Juni 2021 — Hewlett Packard Development Company LP/Senetic Spółka Akcyjna
(Rechtssache C-367/21)
(2021/C 391/09)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hewlett Packard Development Company LP
Beklagte: Senetic Spółka Akcyjna
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 36 Satz 2 AEUV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke und mit Art. 19 Abs. 1 [Unterabs. 2] EUV dahin auszulegen, dass er einer Praxis der nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten entgegensteht, nach der die Gerichte:
in ihren Entscheidungen auf „Gegenstände, die nicht vom Inhaber einer Unionsmarke bzw. mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind“, abstellen und hierdurch die Bestimmung der Gegenstände unter einer Unionsmarke, die von diesen urteilsgegenständlichen Ge- und Verboten betroffen sind (d. h. die Bestimmung, welche Gegenstände nicht vom Markeninhaber bzw. mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden), angesichts der allgemeinen Formulierung der Entscheidung dem Vollstreckungsorgan überlassen wird, das sich bei der Vollstreckung der Entscheidung auf die Erklärungen des Markeninhabers bzw. auf die von ihm zur Verfügung gestellten Instrumente (darunter IT-Tools und Datenbanken) stützt, während die Zulässigkeit der Anfechtung von solchen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde vor dem erkennenden Gericht aufgrund der Natur der dem Beklagten im Sicherungs- bzw. Vollstreckungsverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschlossen bzw. beschränkt ist? |
2. |
Sind die Bestimmungen der Art. 34, 35 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie für den Inhaber einer Gemeinschaftsmarke (jetzt Unionsmarke) die Möglichkeit ausschließen, sich auf den Schutz der Art. 9 und 102 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (jetzt Art. 9 und 130 der Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke) zu berufen, wenn:
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27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 17. Juni 2021 — Zamestnik-ministar na regionalnoto razvitie i blagoustroystvoto und rakovoditel na Upravliavashtia organ na Operativna programa „Regioni v rastezh“ 2014-2020 /Obshtina Razlog
(Rechtssache C-376/21)
(2021/C 391/10)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Zamestnik-ministar na regionalnoto razvitie i blagoustroystvoto und rakovoditel na Upravliavashtia organ na Operativna programa „Regioni v rastezh“ 2014-2020
Kassationsbeschwerdegegnerin: Obshtina Razlog
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 160 Abs. 1 und Art. 2 der Verordnung 2018/1046 (1) sowie Art. 102 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 966/2012 dahin auszulegen, dass sie auch für öffentliche Auftraggeber der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten, wenn die von ihnen vergebenen öffentlichen Aufträge aus Mitteln der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanziert werden? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Sind die in Art. 160 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046 und in Art. 102 Abs. 1 der Verordnung Nr. 966/2012 niedergelegten Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung dahin auszulegen, dass sie einer völligen Wettbewerbsbeschränkung bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht entgegenstehen, wenn sich der Gegenstand des öffentlichen Auftrags nicht durch Besonderheiten auszeichnet, die es objektiv erforderlich machen, dass er nur von dem zu Verhandlungen eingeladenen Wirtschaftssubjekt ausgeführt wird? Sind insbesondere Art. 160 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 164 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung 2018/1046 und Art. 102 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 966/2012 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, wonach der öffentliche Auftraggeber nach Einstellung eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags aufgrund der Tatsache, dass das einzige eingereichte Angebot ungeeignet ist, auch nur ein Wirtschaftssubjekt zur Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung einladen kann, wenn sich der Gegenstand des öffentlichen Auftrags nicht durch Besonderheiten auszeichnet, die es objektiv erforderlich machen, dass er nur von dem zu Verhandlungen eingeladenen Wirtschaftssubjekt ausgeführt wird? |
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/7 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Mons (Belgien), eingereicht am 21. Juni 2021 — Ville de Mons, Zone de secours Hainaut — Centre/RM
(Rechtssache C-377/21)
(2021/C 391/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour du travail de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerinnen, ursprüngliche Beklagte: Ville de Mons, Zone de secours Hainaut — Centre
Beklagter, ursprünglicher Kläger: RM
Vorlagefrage
Ist Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung, die durch die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit (1) durchgeführt wird, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach bei der Berechnung der Dienstbezüge vollzeitbeschäftigter Berufsfeuerwehrleute für das vergütungsbezogene Dienstalter die in der Eigenschaft als freiwillige Feuerwehrleute in Teilzeit geleisteten Dienste nach dem „Pro-rata-temporis“-Grundsatz entsprechend dem Arbeitsumfang angerechnet werden, d. h. entsprechend der Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen und nicht entsprechend dem Zeitraum, in dem diese Leistungen erbracht wurden?
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/8 |
Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Rumänien), eingereicht am 22. Juni 2021 — Zenith Media Communications SRL/Consiliul Concurenţei
(Rechtssache C-385/21)
(2021/C 391/12)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin und Klägerin: Zenith Media Communications SRL
Rechtsmittelgegner und Beklagter: Consiliul Concurenţei
Vorlagefragen
Sind Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass
1. |
sie die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats dazu verpflichten, die nationale Regelung über die Festsetzung von Geldbußen als Sanktion nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass zu prüfen ist, ob der Gesamtumsatz, wie er in der Gewinn- und Verlustrechnung der Bilanz für das vorangegangene Geschäftsjahr ausgewiesen ist, die wirtschaftlichen und finanziellen Vorgänge in Übereinstimmung mit der wirtschaftlichen Realität wahrheitsgetreu wiedergibt? |
2. |
sie unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Praxis der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, eine Geldbuße zu verhängen, deren Höhe sich an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung der Bilanz für das vorangegangene Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatz orientiert, der Beträge umfasst, die Endkunden für Dienstleistungen weiterberechnet wurden, die in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten für den Kauf von Medienflächen erbracht wurden, und nicht nur die Provisionen für die Vermittlungstätigkeit? |
3. |
sie der Auslegung einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die Verantwortung für die ordnungsgemäße buchmäßige Erfassung und eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der wirtschaftlichen und finanziellen Vorgänge in Übereinstimmung mit der wirtschaftlichen Realität dem mit der Sanktion belegten Unternehmen zukommt und die Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats durch die Art und Weise gebunden ist, in der das mit der Sanktion belegte Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommt? |
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/8 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 24. Juni 2021 — TJ/Inspectoratul General pentru Imigrări
(Rechtssache C-392/21)
(2021/C 391/13)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger und Rechtsmittelführer: TJ
Beklagter und Rechtsmittelgegner: Inspectoratul General pentru Imigrări
Vorlagefragen
1. |
Ist der Ausdruck „spezielle Sehhilfe“ in Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (1) dahin auszulegen, dass Korrekturbrillen nicht darunter fallen können? |
2. |
Ist unter dem Ausdruck „spezielle Sehhilfe“ in Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG des Rates nur eine Sehhilfe zu verstehen, die ausschließlich am Arbeitsplatz/bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben verwendet wird? |
3. |
Bezieht sich die Verpflichtung zur Bereitstellung einer speziellen Sehhilfe nach Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG des Rates ausschließlich auf den Erwerb der Sehhilfe durch den Arbeitgeber, oder ist sie weit auszulegen, d. h. umfasst sie auch den Fall, dass der Arbeitgeber die notwendigen Aufwendungen übernimmt, die der Arbeitnehmer für die Beschaffung der Sehhilfe getätigt hat? |
4. |
Ist es mit Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vereinbar, wenn diese Aufwendungen vom Arbeitgeber in Form einer allgemeinen Gehaltszulage gedeckt werden, die dauerhaft unter der Bezeichnung „Zulage für erschwerte Arbeitsbedingungen“ gezahlt wird? |
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 30. Juni 2021 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, E, C/S, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
(Rechtssache C-402/21)
(2021/C 391/14)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, E, C
Rechtsmittelgegner: S, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Vorlagefragen
1. |
Können türkische Staatsangehörige mit Rechten aus Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 sich zusätzlich auf Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 (1) berufen? |
2. |
Ergibt sich aus Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80, dass türkische Staatsangehörige sich nicht mehr auf Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen können, wenn sie wegen ihres individuellen Verhaltens eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwerwiegende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellen? |
3. |
Können zur Rechtfertigung der neuen Beschränkung, nach der das Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger auch nach 20 Jahren aus Gründen der öffentlichen Ordnung beendet werden kann, geänderte gesellschaftliche Anschauungen angeführt werden, die zu der neuen Beschränkung geführt haben? Reicht es insoweit aus, dass die neue Beschränkung dem Ziel der öffentlichen Ordnung dient, oder ist auch erforderlich, dass die Beschränkung zur Erreichung dieses Ziels geeignet ist und nicht über das hierfür erforderliche Maß hinausgeht? |
(1) Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980.
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 5. Juli 2021 — FU, DRV Intertrans BV
(Rechtssache C-410/21)
(2021/C 391/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationskläger: FU, DRV Intertrans BV
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass:
|
2. |
Sind Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs dahin auszulegen, dass sich aus dem Umstand, dass ein Unternehmen, das eine Genehmigung für den Kraftverkehr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erlangt und folglich über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in diesem Mitgliedstaat verfügen muss, zwangsläufig ergibt, dass damit unwiderlegbar nachgewiesen ist, dass dieses Unternehmen für die Bestimmung des anzuwendenden Systems der sozialen Sicherheit seinen Sitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in diesem Mitgliedstaat hat, und dass die Behörden des Beschäftigungsmitgliedstaats an diese Feststellung gebunden sind? |
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/10 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Craiova (Rumänien), eingereicht am 14. Juli 2021 — RS
(Rechtssache C-430/21)
(2021/C 391/16)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Craiova
Partei des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: RS
Vorlagefragen
1. |
Steht der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit einer nationalen Bestimmung wie Art. 148 Abs. 2 der Verfassung Rumäniens in ihrer Auslegung durch die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof, Rumänien) in der Entscheidung Nr. 390/2021 entgegen, wonach die nationalen Gerichte nicht befugt sind, die Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, die durch eine Entscheidung der Curtea Constituțională für verfassungsgemäß erklärt wurde, mit den Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union zu prüfen? |
2. |
Steht der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit einer nationalen Bestimmung wie Art. 99 Buchst. ș des Gesetzes Nr. 303/2004 über die Stellung von Richtern und Staatsanwälten entgegen, die es zulässt, dass gegen einen Richter wegen Nichtbeachtung einer Entscheidung der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) ein Disziplinarverfahren eingeleitet und Disziplinarstrafen verhängt werden, wenn er über den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber den Erwägungen einer Entscheidung der Curtea Constituțională zu entscheiden hat, und die dem Richter die Möglichkeit nimmt, ein Urteil des Gerichtshofs anzuwenden, das er für vorrangig hält? |
3. |
Steht der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit nationalen Gerichtspraktiken entgegen, die es dem Richter unter Androhung disziplinarischer Folgen verbieten, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Strafverfahren wie der Beschwerde hinsichtlich der angemessenen Dauer des Strafverfahrens nach Art. 4881 der rumänischen Strafprozessordnung anzuwenden? |
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 16. Juli 2021 — Liberty Lines SpA/Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti
(Rechtssache C-437/21)
(2021/C 391/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Liberty Lines SpA
Rechtsmittelgegner: Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti
Vorlagefrage
Steht das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit und der maximalen Öffnung des Wettbewerbs im Bereich der öffentlichen Dienstleistungsaufträge, einer Vorschrift wie Art. 47 Abs. 11 bis des Gesetzesdekrets Nr. 50 vom 24. April 2017, umgewandelt in das Gesetz Nr. 96 vom 21. Juni 2017, entgegen, der
— |
den schnellen Personenfährverkehr zwischen dem Hafen von Messina und dem von Reggio Calabria dem Eisenbahnverkehr auf dem Seeweg zwischen der Halbinsel und Sizilien gemäß Art. 2 Buchst. e des Dekrets Nr. 138 T des Ministero dei trasporti e della navigazione (Ministerium für Verkehr und Schifffahrt) vom 31. Oktober 2000 gleichstellt oder es zumindest erlaubt, dass sie gesetzlich gleichgestellt werden, |
— |
einen Vorbehalt zugunsten der Rete ferroviaria italiana S.p.a. für den Dienst einer Eisenbahnverbindung auf dem Seeweg auch unter Einsatz von Schnellschiffen zwischen Sizilien und der Halbinsel schafft oder zu schaffen geeignet erscheint? |
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juli 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 5. Mai 2021 in der Rechtssache T-611/18, Pharmaceutical Works Polpharma/EMA
(Rechtssache C-438/21 P)
(2021/C 391/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch L. Haasbeek, S. Bourgois und A. Sipos als Bevollmächtigte)
Andere Parteien des Verfahrens: Pharmaceutical Works Polpharma S.A., Europäische Arzneimittel-Agentur, Biogen Netherlands BV
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
— |
den im ersten Rechtszug gestellten Antrag zurückzuweisen; |
— |
der Pharmaceutical Works Polpharma S.A. die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen die Rn. 181-218, 224-238, 248-265, 273-275, 280-282, 288, 289 und 292 des angefochtenen Urteils sowie gegen dessen Schlussfolgerungen in den Rn. 295 und 296 und dem Tenor.
Die Kommission macht vier Rechtsmittelgründe geltend:
1. |
Das Gericht habe den Sachverhalt offensichtlich entstellt und sei daher zu offensichtlich unzutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen gelangt, indem es in seiner Begründung des angefochtenen Urteils von der unzutreffenden Prämisse ausgegangen sei, dass Fumaderm vom deutschen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum ersten und einzigen Mal im Jahr 1994 beurteilt worden sei. |
2. |
Das Gericht habe gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 (1) in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoßen, indem es im Rahmen der Beurteilung durch die EMA und die Kommission, ob zwei Arzneimittel unter dieselbe umfassende Genehmigung für das Inverkehrbringen fallen, eine (erneute) Beurteilung der qualitativen Zusammensetzung des ursprünglichen Arzneimittels hinsichtlich der Wirkstoffe verlangt habe. Erstens habe das Gericht eine Beurteilung, die Teil des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des ursprünglichen Arzneimittels sei, rechtsfehlerhaft in die Beurteilung der umfassenden Genehmigung für das Inverkehrbringen eingeführt. Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft zwei unterschiedliche Konzepte einer umfassenden Genehmigung für das Inverkehrbringen geschaffen, abhängig davon, ob die Beurteilung von der Kommission und der EMA oder von einer zuständigen nationalen Behörde durchgeführt werde. |
3. |
Das Gericht habe gegen das durch die Verordnung 726/2004 (2) und die Richtlinie 2001/83 eingeführte System der dezentralisierten Anwendung der Rechtsvorschriften der Union für Arzneimittel, die in Art. 5 EUV niedergelegten Grundsätze der Abgrenzung der Zuständigkeiten und der Subsidiarität, den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens sowie gegen die Art. 6 Abs. 1, 30 und 31 der Richtlinie 2001/83 und die Art. 57 Abs. 1 und 60 der Verordnung 726/2004 verstoßen, indem es festgestellt habe, dass die Kommission und die EMA — im Rahmen der Beurteilung, ob zwei Arzneimittel von derselben umfassenden Genehmigung für das Inverkehrbringen erfasst seien — die Zuständigkeit und die Pflicht hätten, eine erneute Beurteilung oder Überprüfung der früheren Beurteilung der qualitativen Zusammensetzung hinsichtlich der Wirkstoffe eines dieser Arzneimittel durch eine zuständige nationale Behörde vorzunehmen. |
4. |
Das Gericht habe die Grenzen der gerichtlichen Nachprüfung überschritten, indem es die wissenschaftliche Beurteilung der zuständigen Regulierungsbehörden durch seine eigene ersetzt habe. |
(1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).
(2) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1).
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juli 2021 von Biogen Netherlands BV gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 5. Mai 2021 in der Rechtssache T-611/18, Pharmaceutical Works Polpharma/EMA
(Rechtssache C-439/21 P)
(2021/C 391/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Biogen Netherlands BV (Prozessbevollmächtigter: C. Schoonderbeek, Advocaat)
Andere Parteien des Verfahrens: Pharmaceutical Works Polpharma S.A., Europäische Arzneimittel-Agentur, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
dem Rechtsmittel stattzugeben; |
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe Art. 277 AEUV fehlerhaft angewandt, indem es nicht anerkannt habe, dass die gegen den Beschluss der Kommission vom 30. Januar 2014 über die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Tecfidera erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig gewesen sei, weil dieser Beschluss von Polpharma unmittelbar hätte angefochten werden können, da es sich um einen Rechtsakt handele, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe und Polpharma unmittelbar betreffe.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe bei seiner Beurteilung der Einrede der Rechtswidrigkeit den in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG (1) niedergelegten Begriff der umfassenden Genehmigung für das Inverkehrbringen fehlerhaft ausgelegt und angewandt.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung von Kombinationsarzneimitteln im Jahr 1994 fehlerhaft ausgelegt und die Verlängerung der Genehmigung von Fumaderm im Jahr 2013 bei der Prüfung dieser Frage nicht berücksichtigt.
Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Beurteilungen und Entscheidungen nationaler Behörden fehlerhaft ausgelegt und angewandt, indem es festgestellt habe, dass dieser Grundsatz im vorliegenden Fall nicht für die EMA und die Kommission gelte.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den anwendbaren Standard der gerichtlichen Kontrolle in Bezug auf wissenschaftliche Beurteilungen und wissenschaftliche Beweise fehlerhaft angewandt, indem es eine eigene Beurteilung der wissenschaftlichen Daten in der Akte vorgenommen habe.
(1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).
27.9.2021 |
DE |
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C 391/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2021 von der Europäischen Arzneimittel-Agentur gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 5. Mai 2021 in der Rechtssache T-611/18, Pharmaceutical Works Polpharma/EMA
(Rechtssache C-440/21 P)
(2021/C 391/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Arzneimittel-Agentur (vertreten durch S. Marino, S. Drosos und H. Kerr als Bevollmächtigte)
Andere Parteien des Verfahrens: Pharmaceutical Works Polpharma S.A., Europäische Kommission, Biogen Netherlands BV
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
— |
den Nichtigkeitsantrag in der Rechtssache T-611/18 zurückzuweisen; |
— |
der Klägerin im ersten Rechtszug die Kosten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-611/18 und die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel von EMA stützt sich auf vier Gründe.
1. |
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die EMA geltend, dem Gericht sei ein zweifacher Fehler unterlaufen, da es aus der Tatsache der kürzlich erfolgten Erneuerung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines kombinierten Arzneimittels nicht abgeleitet habe, dass diese Erneuerung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erneuerung verfügbaren Nachweise und zu demselben Zeitpunkt geltenden rechtlichen Normen vorgenommen worden sei. |
2. |
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die EMA geltend, dem Gericht sei insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen, als es der Auffassung gewesen sei, die EMA und die Kommission übten eine besondere Funktion aus, die Letztere dazu verpflichte, im Rahmen der Beurteilung der Datenschutzrechte einer zentral zugelassenen Monotherapie, die einen der Wirkstoffe des Kombinationsmittels enthalte, die therapeutische Wirkung eines der Wirkstoffe eines auf nationaler Ebene zugelassenen kombinierten Arzneimittels zu überprüfen. |
3. |
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die EMA geltend, das Gericht habe Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG (1) fehlerhaft ausgelegt, indem es zu der Auffassung gelangt sei, dass die Beurteilung der umfassenden Genehmigung für das Inverkehrbringen die Überprüfung der therapeutischen Wirkung eines der Wirkstoffe eines auf nationaler Ebene zugelassenen kombinierten Arzneimittels impliziere. |
4. |
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht die EMA geltend, das Gericht habe die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrollbefugnis überschritten, indem es eine neue Beurteilung bestimmter wissenschaftlicher Beweise vorgenommen und indem es der Kommission vorgeworfen habe, den angeblich an diesen wissenschaftlichen Beweisen bestehenden Zweifeln nicht nachgegangen zu sein. |
(1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/14 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats 's-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 23. Juli 2021 — E, F/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
(Rechtssache C-456/21)
(2021/C 391/21)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag, zittingsplaats ’s Hertogenbosch
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: E, F
Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass westliche Normen, Werte und Verhaltensweisen, die Drittstaatsangehörige durch ihren Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats während eines beträchtlichen Teils ihrer identitätsbildenden Lebensphase übernehmen, wobei sie uneingeschränkt am Gesellschaftsleben teilnehmen, als gemeinsamer Hintergrund, der nicht verändert werden kann, bzw. derart bedeutsame Identitätsmerkmale anzusehen sind, dass von den Betroffenen nicht verlangt werden kann, auf sie zu verzichten? |
2. |
Falls die erste Frage zu bejahen ist, sind Drittstaatsangehörige, die — unabhängig von den betreffenden Gründen — vergleichbare westliche Normen und Werte durch einen tatsächlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat während ihrer identitätsbildenden Lebensphase übernommen haben, als „Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie anzusehen? Ist die Frage, ob eine „bestimmte soziale Gruppe, die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat“, vorliegt, dabei aus Sicht des Mitgliedstaats zu beurteilen, oder ist dies in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie dahin auszulegen, dass ausschlaggebend ist, dass der Ausländer dartun kann, dass er im Herkunftsland als Teil einer bestimmten sozialen Gruppe angesehen wird bzw. ihm dort jedenfalls die entsprechenden Merkmale zugeschrieben werden? Ist eine Anforderung, wonach eine Verwestlichung die Flüchtlingseigenschaft nur dann begründen kann, wenn diese auf religiösen oder politischen Gründen beruht, mit Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und dem Recht auf Asyl vereinbar? |
3. |
Ist eine nationale Rechtspraxis, bei der eine entscheidende Behörde im Rahmen der Beurteilung eines Antrags auf internationalen Schutz das Wohl des Kindes gewichtet, ohne dieses zuerst (in jedem Verfahren) konkret festzustellen (bzw. feststellen zu lassen), mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 der Charta vereinbar? Fällt die Antwort auf diese Frage anders aus, wenn der Mitgliedstaat einen Antrag auf Gestattung des Aufenthalts aus regulären Gründen beurteilen muss und das Wohl des Kindes bei der Entscheidung über diesen Antrag zu berücksichtigen ist? |
4. |
Auf welche Weise und in welchem Stadium der Beurteilung eines Antrags auf internationalen Schutz muss im Licht von Art. 24 Abs. 2 der Charta das Wohl des Kindes, insbesondere der Schaden, den ein Minderjähriger durch einen langfristigen tatsächlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat erlitten hat, berücksichtigt und gewichtet werden? Ist dabei relevant, ob dieser tatsächliche Aufenthalt rechtmäßig war? Ist es bei der Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen dieser Beurteilung von Bedeutung, ob der Mitgliedstaat innerhalb der nach dem Unionsrecht vorgesehenen Entscheidungsfristen über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden hat, ob einer zu einem früheren Zeitpunkt auferlegten Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde und ob der Mitgliedstaat die Abschiebung unterlassen hat, nachdem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wodurch der tatsächliche Aufenthalt des Minderjährigen in diesem Mitgliedstaat fortgesetzt werden konnte? |
5. |
Ist eine nationale Rechtspraxis, bei der zwischen Erst- und Folgeanträgen auf internationalen Schutz in dem Sinne unterschieden wird, dass reguläre Gründe bei Folgeanträgen auf internationalen Schutz unberücksichtigt bleiben, im Licht von Art. 7 der Charta in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Charta mit dem Unionsrecht vereinbar? |
(1) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 3. August 2021 — Strafverfahren gegen SN und SD. Beteiligte: Governor of Cloverhill Prison, Ireland, Attorney General, Governor of Mountjoy prison
(Rechtssache C-479/21)
(2021/C 391/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Strafverfahren gegen
SN und SD
Vorlagefragen
1. |
Können die Vorschriften des Austrittsabkommens, die eine Fortführung der Regelung über den EHB (1) in Bezug auf das Vereinigte Königreich während des in diesem Abkommen vorgesehenen Übergangszeitraums vorsehen, unter Berücksichtigung ihrer erheblichen, den RFSR (2) betreffenden Inhalte als für Irland bindend angesehen werden, und |
2. |
Können die Vorschriften des Handels- und Kooperationsabkommens, die eine Fortführung der Regelung über den EHB in Bezug auf das Vereinigte Königreich nach Ablauf des maßgeblichen Übergangszeitraums vorsehen, unter Berücksichtigung ihrer erheblichen, den RFSR betreffenden Inhalte als für Irland bindend angesehen werden? |
(1) Europäischer Haftbefehl.
(2) Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 3. August 2021 — Minister for Justice and Equality/W O, J L
(Rechtssache C-480/21)
(2021/C 391/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: W O, J L
Beklagter: Minister for Justice and Equality
Vorlagefragen
1. |
Ist es angemessen, die im Urteil LM (1) dargelegte und im Urteil L und P (2) bestätigte Prüfung anzuwenden, wenn die tatsächliche Gefahr besteht, dass die Rechtsmittelführer vor Gerichten stehen werden, die nicht durch Gesetz errichtet sind? |
2. |
Ist es angemessen, die im Urteil LM dargelegte und im Urteil L und P bestätigte Prüfung anzuwenden, wenn eine Person, die einen Antrag auf Erlass eines EHB anfechten will, ein Prüfungskriterium nicht erfüllen kann, weil es zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Art und Weise, in der Rechtssachen nach dem Zufallsprinzip zugewiesen werden, nicht möglich ist, die Zusammensetzung der Gerichte, vor denen sie verhandelt werden wird, zu bestimmen? |
3. |
Stellt das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs zur Anfechtung der Rechtsgültigkeit der Ernennung von Richtern in Polen unter Umständen, unter denen die Rechtsmittelführer zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht nachweisen können, dass die Gerichte, vor die sie gestellt werden, mit nicht rechtsgültig ernannten Richtern besetzt sein werden, einen Verstoß gegen den Wesensgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren dar, der den Vollstreckungsstaat verpflichtet, die Übergabe der Rechtsmittelführer zu verweigern? |
(1) Rechtssache C-216/18 PPU, ECLI:EU:C:2018:586.
(2) Rechtssachen C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, ECLI:EU:C:2020:1033.
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 13. August 2021 von Health Information Management (HIM) gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 9. Juni 2021 in der Rechtssache T-235/19, Health Information Management (HIM)/Kommission
(Rechtssache C-500/21 P)
(2021/C 391/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Health Information Management (HIM) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Zeegers)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und folglich |
— |
die Rn. 93 bis 97 und 117 bis 185 des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2021 in der Rechtssache T-235/19, Health Information Management/Kommission, aufzuheben; |
— |
die Nrn. 1, 2, 3 und 5 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben; |
— |
die Sache an das Gericht zurückzuweisen, damit es über den Antrag der Rechtsmittelführerin in ihrer am 4. April 2019 eingereichten Klageschrift entscheiden kann; |
— |
der Europäischen Kommission die Zahlung sämtlicher Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten und Gebühren ihres Beraters, deren Betrag vorläufig auf 15 000 Euro exkl. Mehrwertsteuer festgesetzt wird. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Health Information Management stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe: (i) die Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf eine gute Verwaltung, die in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, (ii) die Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV, und (iii) die Verletzung und falsche Anwendung von Art. 272 AEUV und folglich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Unparteilichkeit und der Verhältnismäßigkeit.
Gericht
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/18 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juli 2021 — CCPL u. a./Kommission
(Rechtssache T-130/21 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel - Beschluss, mit dem Geldbußen verhängt werden - Finanzsicherheit - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Leistungsfähigkeit - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Kein fumus boni iuris)
(2021/C 391/25)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Antragstellerinnen: CCPL — Consorzio Cooperative di Produzione e Lavoro SC (Reggio Emilia, Italien), Coopbox Group SpA (Bibbiano, Italien), Coopbox Eastern s.r.o. (Nové Mesto nad Váhom, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Cucchiara und E. Rocchi)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi und T. Baumé)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses C(2020) 8940 final der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Ersetzung der mit dem Beschluss C(2015) 4336 final der Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgesetzten Geldbußen in Bezug auf CCPL — Consorzio Cooperative di Produzione e Lavoro SC, Coopbox Group SpA und CoopboxEastern s.r.o. (Sache AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel), soweit mit ihm den Antragstellerinnen aufgegeben wird, eine Finanzsicherheit zu stellen oder die verhängten Geldbußen vorläufig zu zahlen
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/18 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juli 2021 — Aloe Vera of Europe/Kommission
(Rechtssache T-189/21 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung [EG] Nr. 1925/2006 - Stoffe, deren Verwendung Beschränkungen unterliegt, die verboten sind oder die von der Gemeinschaft geprüft werden - Verordnung [EU] 2021/468 - Verbot von Zubereitungen aus Blättern von Aloe-Arten, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit)
(2021/C 391/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Aloe Vera of Europe BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Van Vooren)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Farrell und B. Rous Demiri)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung der Verordnung (EU) 2021/468 der Kommission vom 18. März 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf botanische Arten, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten (ABl. 2021, L 96, S. 6), für eine Dauer von neun Monaten ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. |
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/19 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 27. Juli 2021 — Alliance française de Bruxelles-Europe u. a./Kommission
(Rechtssache T-285/21 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Dienstleistungen der Sprachausbildung - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)
(2021/C 391/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Alliance française de Bruxelles Europe (Brüssel, Belgien) und sieben weitere Antragsteller, die im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. van Nuffel d’Heynsbroeck)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Araujo Arce und M. Ilkova)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV zum einen auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Kommission vom 19. April 2021, das Los Nr. 4 (Sprachausbildung in Französisch) des Auftrags betreffend Rahmenverträge für die Sprachausbildung für die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union (HR/2020/OP/0014) in erster Linie an die Gruppe CLL Centre de Langues — Allingua und in zweiter Linie an die von den Antragstellern gebildete Gruppe Alliance Europe Multilingue zu vergeben, und zum anderen auf alle weiteren einstweiligen Anordnungen, die das Gericht für angemessen erachtet
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
27.9.2021 |
DE |
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C 391/20 |
Klage, eingereicht am 20. Juli 2021 — TM/EZB
(Rechtssache T-440/21)
(2021/C 391/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: TM (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Champetier)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Direktoriums vom 15. Dezember 2020, Frau P. und nicht ihn auf die Stelle des Generaldirektors der GD-IS zu ernennen, aufzuheben; |
— |
falls erforderlich, die Entscheidung des Direktoriums vom 11. Mai 2021 aufzuheben, mit der seine besondere Beschwerde gegen die Entscheidung über seine Nichternennung zurückgewiesen wurde; |
— |
ihm den Betrag von 73 679,47 Euro zum Ausgleich für den durch die Entscheidung vom 15. Dezember 2020 erlittenen materiellen Schaden zu gewähren; |
— |
ihm den symbolischen Betrag von einem Euro zum Ausgleich für den immateriellen Schaden zu gewähren. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe.
1. |
Erster Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 8a Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen sowie der Art. 1a.1.1 Buchst. b, 1a.2.1.1 und 1a.2.6.1 des Personalstatuts; Verstoß gegen die Stellenausschreibung; Verstoß gegen das dienstliche Interesse. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Einstellungsverfahrens 2020-2738-EXT wegen eines Verstoßes gegen Art. 1a.3.1.2 § 4 des Personalstatuts und wegen Ermessensmissbrauchs. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 1a.2.7.9, 1a.2.7.10 und 1a.2.7.11 des Personalstatuts; fehlende Begründung; Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. |
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/20 |
Klage, eingereicht am 2. August 2021 — Coulter Ventures/EUIPO — iWeb (R)
(Rechtssache T-457/21)
(2021/C 391/29)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Coulter Ventures LLC (Columbus, Ohio, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Dissmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: iWeb GmbH (Berlin, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke R — Anmeldung Nr. 13 750 849
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Juni 2021 in der Sache R 2789/2019-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor dem EUIPO aufzuerlegen. |
Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/21 |
Klage, eingereicht am 6. August 2021 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-475/21)
(2021/C 391/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Alabrune, T. Stéhelin, A-L. Desjonquères, G. Bain)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/988 der Kommission vom 16. Juni 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union teilweise für nichtig zu erklären, soweit er für die Fakultative gekoppelte Stützung eine Berichtigung in Höhe von 45 869 990,19 EUR mit den Gründen „M24 — Antragsjahr 2017 (Haushaltsjahr 2018)“ und „M24 — Antragsjahr 2017 (Haushaltsjahr 2019)“ für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 vorsehe; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht einen einzigen Klagegrund gegen den angefochtenen Beschluss geltend.
Die Kommission habe einen Rechtsfehler in Form einer fehlerhaften Auslegung des Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 (1) begangen, indem sie festgestellt habe, dass die in Kombination mit Gras angebauten Leguminosen nicht für eine fakultative gekoppelte Stützung in Betracht kommen könnten.
Erstens ermögliche Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 es den Mitgliedstaaten, eine gekoppelte Stützung zugunsten aller in einem Mitgliedstaat gängigen Verfahren beim Anbau von Eiweißpflanzen einzuführen, die sich auf die wegen ihres Eiweißgehalts angebauten Leguminosen beziehen.
Zweitens sei Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 dahin auszulegen, dass der Anbau von Eiweißpflanzen die insbesondere in Frankreich gängige Praxis des Anbaus von vorwiegend Futterleguminosen in Kombination mit Gras einschließe.
Daher habe die Kommission, indem sie durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass der Anbau von vorwiegend Futterleguminosen in Kombination mit Gras nicht für eine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 1307/2013 in Betracht kommen könne, einen Rechtsfehler begangen.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/22 |
Klage, eingereicht am 6. August 2021 — TransnetBW/ACER
(Rechtssache T-476/21)
(2021/C 391/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: TransnetBW GmbH (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Burmeister und Rechtsanwältin P. Kistner)
Beklagter: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER vom 28. Mai 2021, Sache A-001-2021 (kons.), über die Beschwerde gegen die Entscheidung Nr. 30/2020 der ACER über die Kostenteilungsmethode für das Redispatching und Countertrading für den Kern der Kapazitätsberechnungsregion (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) für nichtig zu erklären; |
— |
der ACER die Kosten der TransnetBW GmbH aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Der Anwendungsbereich der Redispatching und Countertrading-Kostenteilungsmethode (im Folgenden: RDCT-Kostenteilungsmethode), wie mit der angefochtenen Entscheidung bestätigt, sei rechtswidrig. Die RDCT-Kostenteilungsmethode, wie mit der angefochtenen Entscheidung bestätigt, dehne die Anwendung des Verursacherprinzips rechtswidrig auf die Kostenteilung für Entlastungsmaßnahmen aus, die auf fast alle Übertragungsnetzelemente im Kern der Kapazitätsberechnungsregion angewandt würden, obwohl dies gesetzlich als Ausnahme von der allgemeinen Verpflichtung der Netzeigentümer, ihre Netze entsprechend den Markterfordernissen zu erhalten und zu erweitern, gestaltet sei (Eigentümerprinzip). |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Festlegung eines gemeinsamen Schwellenwerts für Ringflüsse von 10 % in der RDCT-Kostenteilungsmethode, wie mit der angefochtenen Entscheidung bestätigt, sei rechtswidrig. Die ACER sei für die Festlegung eines gemeinsamen Schwellenwerts für Ringflüsse nicht zuständig gewesen bzw. sei der Beschwerdeausschuss der ACER für die Bestätigung des gemeinsamen Schwellenwerts für Ringflüsse nicht zuständig gewesen. Der gemeinsame Schwellenwert für Ringflüsse sei mit 10 % zu niedrig festgelegt worden und beruhe auf unzureichenden und strittigen Daten. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Sanktionierung von Ringflüssen über dem Schwellenwert sei rechtswidrig. Der Sanktionierung von Ringflüssen über dem Schwellenwert im Vergleich zu internen Stromflüssen fehle die Rechtsgrundlage, sie verstoße gegen das Verursacherprinzip, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und schaffe falsche Anreize. |
4. |
Vierter Klagegrund: Der Beschwerdeausschuss der ACER habe rechtswidrig nur eine beschränkte Kontrolle komplexer technischer und wirtschaftlicher Beurteilungen ausgeübt, die die ACER im Zuge des Genehmigungsverfahrens der RDCT-Kostenteilungsmethode vorzunehmen hatte, was gegen die verpflichtende Intensität der Kontrolle durch den Beschwerdeausschuss der ACER, wie sie das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache Aquind (Urteil vom 18. November 2020, Aquind/ACER, T-735/18) definiert habe, verstoße. |
27.9.2021 |
DE |
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C 391/23 |
Klage, eingereicht am 9. August 2021 — British Airways/Kommission
(Rechtssache T-480/21)
(2021/C 391/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: British Airways plc (Harmondsworth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Lyle-Smythe und R. O’Donoghue)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Kommission zur unverzüglichen Zahlung der Verzugszinsen auf den Betrag von 104 040 000 Euro zum Refinanzierungszinssatz der EZB zuzüglich 3,5 % (abzüglich des bereits als „garantierte Rendite“ gezahlten Betrags) für den Zeitraum vom 14. Februar 2011 bis 8. Februar 2016 oder, hilfsweise, zu einem Zinssatz, den das Gericht für angemessen hält, zu verurteilen; |
— |
die Kommission zur Zahlung der Zinseszinsen (oder hilfsweise der Verzugszinsen) auf den Betrag der Verzugszinsen (oder auf jeden anderen Betrag, zu dessen Zahlung das Gericht die Kommission gemäß dem vorstehenden Unterabsatz verurteilt) zum Refinanzierungszinssatz der EZB zuzüglich 3,5 % oder zu jedem anderen Zinssatz, den das Gericht für angemessen hält, zu verurteilen; |
— |
den Beschluss der Kommission, mit dem diese die Zahlung der vorgenannten Beträge in ihren Schreiben vom 30. April und 2. Juli 2021 ablehnt, für als ex tunc nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Rechtsverfolgungskosten und die sonstigen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe.
1. |
Erster Klagegrund: British Airways sei berechtigt, mit einer Klage gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV die Verzugszinsen geltend zu machen, da die Kommission verpflichtet gewesen sei, diesen Betrag zu zahlen, um das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-48/11 durchzuführen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: British Airways sei hilfsweise berechtigt, die Verzugszinsen mit einer Klage wegen außervertraglicher Haftung gemäß Art. 266 Abs. 2, Art. 268 und Art. 340 AEUV geltend zu machen. |
3. |
Dritter Klagegrund: British Airways habe jedenfalls Anspruch auf Zahlung der Zinseszinsen gemäß Art. 266 Abs. 1 oder, hilfsweise, Abs. 2, Art. 268 und Art. 340 AEUV auf den Betrag, der ihr am 8. Februar 2016 hätte gezahlt werden sollen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die in ihren Schreiben vom 30. April 2021 (1) und vom 2. Juli 2021 (2) verkörperte Weigerung der Kommission, die Verzugs- und Zinseszinsen zu zahlen, beruhe auf einer Verletzung der Verträge (d. h. Art. 266 AEUV) und/oder des allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, dass Unionsorgane nach einem Nichtigkeitsurteil zur Erstattung verpflichtet seien. Der Beschluss sei daher gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären. |
(1) Schreiben der Kommission vom 30. April 2021 an die Klägerin.
(2) Schreiben der Kommission vom 2. Juli 2021 an die Klägerin, Ref. ARES(2021)4317994.
27.9.2021 |
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C 391/24 |
Klage, eingereicht am 10. August 2021 — Neoperl/EUIPO (Darstellung eines zylindrischen sanitären Einsetzteils)
(Rechtssache T-487/21)
(2021/C 391/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Neoperl AG (Reinach, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Börjes-Pestalozza und U. Kaufmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionspositionsmarke (Darstellung eines zylindrischen sanitären Einsetzteils) — Anmeldung Nr. 15 786 544
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Juni 2021 in der Sache R 2327/2019-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 95 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
27.9.2021 |
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C 391/25 |
Klage, eingereicht am 11. August 2021 — Aquind u. a./ACER
(Rechtssache T-492/21)
(2021/C 391/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Aquind Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Aquind Energy Sàrl (Luxemburg, Luxemburg), Aquind SAS (Rouen, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Goldberg sowie Rechtsanwälte L. Van den Hende, L. Malý und E. White)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 4. Juni 2021 für nichtig zu erklären und |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf die beiden folgenden Gründe gestützt:
1. |
Der Beschwerdeausschuss der Beklagten habe die bei ihm eingelegte Beschwerde zu Unrecht für unzulässig gehalten. Die Beklagte sei dafür zuständig, ihre für nichtig erklärte Entscheidung (1) durch eine neue zu ersetzen und für die Verbindungsleitung AQUIND eine Ausnahme gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (2) zu gewähren. Ferner habe der Beschwerdeausschuss seine Pflicht verletzt, dem Urteil des Gerichts vom 18. November 2020 (3) voll und ganz nachzukommen. |
2. |
Der Beschwerdeausschuss der Beklagten habe die Erfordernisse verletzt, die in Art. 25 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/942 (4) sowie in seiner Geschäftsordnung festgelegt seien. Er habe das Verfahren nicht korrekt durchgeführt, da eines seiner Mitglieder bei der Anhörung nicht anwesend gewesen sei, dem mündlichen Verfahren kein Beweiswert zuerkannt worden sei und kein Protokoll der Beratungssitzung veröffentlicht worden sei. |
(1) Entscheidung A-001-2018 des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 17. Oktober 2018.
(2) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2009, S. 211, S. 15-35).
(3) Urteil vom 18. November 2020, Aquind/ACER, T-735/18, EU:T:2020:542.
(4) Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2019, L 158, S. 22-53).
27.9.2021 |
DE |
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C 391/25 |
Klage, eingereicht am 6. August 2021 — Ryanair und Malta Air/Kommission
(Rechtssache T-494/21)
(2021/C 391/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Ryanair DAC (Swords, Irland) und Malta Air ltd. (Pietà, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F.-C. Laprévote und E. Vahida, Rechtsanwältin V. Blanc, Rechtsanwälte S. Rating und I.-G Metaxas-Maranghidis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Kommission vom 5. April 2021 betreffend die staatliche Beihilfe SA.59913 (2021/N) — France — COVID-19 — Recapitalisation of Air France and the Air France — KLM Holding (1) für nichtig zu erklären; und |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:
1. |
Die Beklagte habe zu Unrecht KLM vom Anwendungsbereich des angefochtenen Beschlusses ausgeschlossen. |
2. |
Die Beklagte habe den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 falsch angewandt. |
3. |
Die Beklagte habe Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV falsch angewandt. |
4. |
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen bestimmte Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Europarechts, die der Liberalisierung des Luftverkehrs in der EU seit Ende der 1980er Jahre zugrunde gelegen hätten (d. h. Diskriminierungsverbot, Dienstleistungsfreiheit (2) und Niederlassungsfreiheit). |
5. |
Die Beklagte habe es trotz erheblicher Schwierigkeiten unterlassen, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten und die Verfahrensrechte der Klägerinnen verletzt. |
6. |
Die Beklagte habe ihre Begründungpflicht verletzt. |
7. |
Der angefochtene Beschluss genüge nicht den Voraussetzungen von Art. 342 AEUV und der Verordnung 1/58 betreffend die Sprache von Rechtsakten der Unionsorgane (3). |
(2) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 293, S. 3-20).
(3) EWG Rat: Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385-386).
27.9.2021 |
DE |
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C 391/26 |
Klage, eingereicht am 16. August 2021 — Lotion/EUIPO (BLACK IRISH)
(Rechtssache T-498/21)
(2021/C 391/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Lotion LLC (Woodland Hills, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Deutsch)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke BLACK IRISH — Anmeldung Nr. 18 189 156
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Juni 2021 in der Sache R 199/2021-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die streitige Anmeldung für die streitgegenständlichen Waren und die gegenwärtig in der Anmeldung beanspruchten Waren zuzulassen; |
— |
dem EUIPO die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten im Verfahren vor der Beschwerdekammer. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der guten Verwaltung. |
27.9.2021 |
DE |
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C 391/27 |
Klage, eingereicht am 14. August 2021 — Ryanair/Kommission
(Rechtssache T-499/21)
(2021/C 391/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F.-C. Laprévote, V. Blanc, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Beklagten vom 23. April 2021 über die staatliche Beihilfe SA.62304 (2021/N) — Portugal — COVID-19: Damage compensation to TAP Portugal (1) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Die Beklagte habe Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV falsch angewandt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Hinblick auf den durch die Covid-19-Krise entstandenen Schaden geprüft habe. |
2. |
Die Beklagte habe gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verstoßen, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien (d. h. das Diskriminierungsverbot, der freie Dienstleistungsverkehr, der durch die Verordnung Nr. 1008/2008 (2) auf den Luftverkehr Anwendung finde, und die Niederlassungsfreiheit). |
3. |
Die Beklagte habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt. |
4. |
Die Beklagte habe ihre Begründungpflicht verletzt. |
(2) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 293, S. 3-20).
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/28 |
Klage, eingereicht am 16. August 2021 — Philip Morris Products/EUIPO (TOGETHER. FORWARD.)
(Rechtssache T-500/21)
(2021/C 391/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Philip Morris Products SA (Neuenburg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Alonso Domingo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke TOGETHER. FORWARD. — Anmeldung Nr. 18 288 035
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Juni 2021 in der Sache R 417/2021-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates und folglich gegen Abs. 2 des genannten Art. 7 durch fehlerhafte Beurteilung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die streitige Marke. |
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/28 |
Klage, eingereicht am 16. August 2021 — Philip Morris Products/EUIPO (Kombination von schwarzen und weißen Linien, die den Winkel eines Würfels bilden)
(Rechtssache T-501/21)
(2021/C 391/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Philip Morris Products SA (Neuenburg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Alonso Domingo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Kombination von schwarzen und weißen Linien, die den Winkel eines Würfels bilden) — Anmeldung Nr. 18 252 130
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Juni 2021 in der Sache R 79/2021-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch fehlerhafte Beurteilung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die streitige Marke. |
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/29 |
Klage, eingereicht am 16. August 2021 — Philip Morris Products/EUIPO (Kombination von schwarzen und weißen Linien, die ein Quadrat bilden)
(Rechtssache T-502/21)
(2021/C 391/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Philip Morris Products SA (Neuenburg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Alonso Domingo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Kombination von schwarzen und weißen Linien, die ein Quadrat bilden) — Anmeldung Nr. 18 252 146
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Mai 2021 in der Sache R 78/2021-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch fehlerhafte Beurteilung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die streitige Marke. |