ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 372

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
16. September 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 372/01

Euro-Wechselkurs — 15. September 2021

1

2021/C 372/02

Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

2

 

Rechnungshof

2021/C 372/03

Sonderbericht Nr. 18/2021 — Überwachung von Mitgliedstaaten, die ein makroökonomisches Anpassungsprogramm verlassen, durch die Kommission: ein geeignetes Instrument mit Optimierungsbedarf

4

2021/C 372/04

Sonderbericht Nr. 17/2021 — Zusammenarbeit der EU mit Drittländern bei der Rückübernahme: — Maßnahmen zwar relevant, doch wurden nur begrenzte Ergebnisse erzielt

5

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2021/C 372/05

Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

6

2021/C 372/06

Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

7

2021/C 372/07

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze sowie die Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab dem 1. Juli 2021 Veröffentlicht im Einklang mit den Vorschriften über die Referenz- und Abzinsungssätze in Teil VII der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen und Artikel 10 der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004

8


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 372/08

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

9

2021/C 372/09

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen

10

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 372/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10424 — Forestal Arauco/OTPPB/Agricola Neufun JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

11

2021/C 372/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10430 — TowerBrook/Bruneau Group) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

13

2021/C 372/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10374 — Bain Capital/Hitachi Metals) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

15


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

16.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/1


Euro-Wechselkurs (1)

15. September 2021

(2021/C 372/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1824

JPY

Japanischer Yen

129,11

DKK

Dänische Krone

7,4361

GBP

Pfund Sterling

0,85510

SEK

Schwedische Krone

10,1360

CHF

Schweizer Franken

1,0845

ISK

Isländische Krone

151,20

NOK

Norwegische Krone

10,1418

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,318

HUF

Ungarischer Forint

348,86

PLN

Polnischer Zloty

4,5501

RON

Rumänischer Leu

4,9485

TRY

Türkische Lira

9,9769

AUD

Australischer Dollar

1,6153

CAD

Kanadischer Dollar

1,5004

HKD

Hongkong-Dollar

9,2021

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6666

SGD

Singapur-Dollar

1,5860

KRW

Südkoreanischer Won

1 380,77

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,8973

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6069

HRK

Kroatische Kuna

7,4838

IDR

Indonesische Rupiah

16 826,33

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9170

PHP

Philippinischer Peso

58,742

RUB

Russischer Rubel

85,9738

THB

Thailändischer Baht

38,865

BRL

Brasilianischer Real

6,1979

MXN

Mexikanischer Peso

23,4927

INR

Indische Rupie

86,8625


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


16.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/2


VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

(2021/C 372/02)

Artikel 107 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Bezugszeitraum: Juli 2021

Anwendungszeitraum: Oktober, November und Dezember 2021

juil-21

EUR

BGN

CZK

DKK

HRK

HUF

PLN

1 EUR =

1

1,95580

25,6362

7,43727

7,50272

357,257

4,56162

1 BGN =

0,511300

1

13,1078

3,80268

3,83614

182,665

2,33235

1 CZK =

0,0390073

0,0762905

1

0,290108

0,292661

13,9356

0,177936

1 DKK =

0,134458

0,262973

3,44699

1

1,00880

48,0360

0,613346

1 HRK =

0,133285

0,260679

3,41693

0,991277

1

47,6170

0,607995

1 HUF =

0,00279911

0,00547449

0,0717585

0,020818

0,0210009

1

0,0127685

1 PLN =

0,219220

0,428751

5,61999

1,63040

1,64475

78,3180

1

1 RON =

0,203025

0,397077

5,20480

1,50995

1,52324

72,5322

0,926124

1 SEK =

0,098060

0,191785

2,51388

0,729297

0,735714

35,0325

0,447311

1 GBP =

1,16805

2,28446

29,9443

8,68708

8,7635

417,293

5,32818

1 NOK =

0,096370

0,188480

2,47055

0,716727

0,723034

34,4287

0,439601

1 ISK =

0,00679810

0,0132957

0,174278

0,0505593

0,0510042

2,42867

0,031010

1 CHF =

0,921153

1,80159

23,6149

6,85087

6,91115

329,088

4,20195


juil-21

RON

SEK

GBP

NOK

ISK

CHF

1 EUR =

4,92550

10,19787

0,856130

10,37672

147,100

1,08560

1 BGN =

2,51840

5,21417

0,437739

5,30562

75,2122

0,555065

1 CZK =

0,192130

0,397791

0,033395

0,404768

5,73797

0,0423461

1 DKK =

0,662272

1,37118

0,115113

1,39523

19,7788

0,145967

1 HRK =

0,656495

1,35922

0,1141094

1,38306

19,6062

0,144694

1 HUF =

0,0137870

0,0285449

0,00239640

0,0290456

0,411749

0,00303870

1 PLN =

1,079769

2,23558

0,187681

2,27479

32,2473

0,237985

1 RON =

1

2,07042

0,173816

2,10674

29,8650

0,220403

1 SEK =

0,482993

1

0,0839519

1,01754

14,4246

0,106453

1 GBP =

5,75321

11,9116

1

12,1205

171,820

1,26803

1 NOK =

0,474668

0,982764

0,0825049

1

14,1760

0,104618

1 ISK =

0,033484

0,069326

0,00582006

0,0705420

1

0,00737998

1 CHF =

4,53714

9,39380

0,788628

9,55855

135,502

1

Source: ECB

Hinweis:

Alle Kreuzkurse für ISK werden anhand des Wechselkurses ISK/EUR der isländischen Zentralbank berechnet.

reference: juil-21

1 EUR in national currency

1 unit of N.C. in EUR

BGN

1,95580

0,51130

CZK

25,63623

0,03901

DKK

7,43727

0,13446

HRK

7,50272

0,13329

HUF

357,25682

0,00280

PLN

4,56162

0,21922

RON

4,92550

0,20303

SEK

10,19787

0,09806

GBP

0,85613

1,16805

NOK

10,37672

0,09637

ISK

147,10000

0,00680

CHF

1,08560

0,92115

Source: ECB

Hinweis:

Der Wechselkurs ISK/EUR basiert auf den Daten der isländischen Zentralbank.

1.

Laut Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt.

2.

Bezugstermin ist:

der Monat Januar für die ab dem darauf folgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat April für die ab dem darauf folgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Juli für die ab dem darauf folgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Oktober für die ab dem darauf folgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.

Die Umrechnungskurse der Währungen werden im jeweils zweiten in den Monaten Februar, Mai, August und November erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) veröffentlicht.


Rechnungshof

16.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/4


Sonderbericht Nr. 18/2021

Überwachung von Mitgliedstaaten, die ein makroökonomisches Anpassungsprogramm verlassen, durch die Kommission: ein geeignetes Instrument mit Optimierungsbedarf

(2021/C 372/03)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 18/2021 „Überwachung von Mitgliedstaaten, die ein makroökonomisches Anpassungsprogramm verlassen, durch die Kommission: ein geeignetes Instrument mit Optimierungsbedarf“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


16.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/5


Sonderbericht Nr. 17/2021

Zusammenarbeit der EU mit Drittländern bei der Rückübernahme:

Maßnahmen zwar relevant, doch wurden nur begrenzte Ergebnisse erzielt

(2021/C 372/04)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 17/2021 „Zusammenarbeit der EU mit Drittländern bei der Rückübernahme: Maßnahmen zwar relevant, doch wurden nur begrenzte Ergebnisse erzielt“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

16.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/6


Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2021/C 372/05)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

10. Juni 2021

Nummer der Beihilfe

86932

Nummer der Entscheidung

121/21/COL

EFTA-Staat

Norwegen

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

COVID-19 – Änderung der Beihilferegelung für den Verlust von Beständen

Rechtsgrundlage

Verordnung zur Ergänzung und Durchführung des Gesetzes über eine befristete Beihilferegelung für Unternehmen mit erheblichen Umsatzeinbußen nach August 2020

Art der Maßnahme

Regelung

Ziel

Ausgleich für den Verlust von Lagerbeständen für Gaststätten, Cafés, Bars und Hotels, die (auch) andere Kunden als Hotelgäste bewirten, sowie für Blumenhändler

Form der Beihilfe

Direktzuschüsse

Mittelausstattung

30 Mio. NOK

Intensität

100 %

Laufzeit

10. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021

Wirtschaftszweige

Gastronomie und Blumeneinzelhandel

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Brønnøysundregistrene

Postboks 900

N - 8910 Brønnøysund

NORWAY

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


16.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/7


Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2021/C 372/06)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

11. Juni 2021

Nummer der Beihilfe

86852

Nummer der Entscheidung

120/21/COL

EFTA-Staat

Norwegen

Titel

Verlängerung der Zuschussregelung für Nachrichten- und Informationsmedien (Produktion) für 2022

Rechtsgrundlage

Verordnung Nr. 332 vom 25. März 2014 über die Zuschussregelung für Nachrichten- und Informationsmedien (Produktion)

Art der Maßnahme

Regelung

Ziel

Mediendiversität und -pluralität

Form der Beihilfe

Zuschuss

Mittelausstattung

382 Mio. NOK

Laufzeit

Bis zum 31.12.2022

Wirtschaftszweige

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Medietilsynet [norwegische Medienbehörde] Nygata 4

Fredrikstad

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/.


16.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/8


Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze sowie die Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab dem 1. Juli 2021 Veröffentlicht im Einklang mit den Vorschriften über die Referenz- und Abzinsungssätze in Teil VII der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen

und Artikel 10 der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004 (1)

(2021/C 372/07)

Die Basissätze werden im Einklang mit dem Kapitel über die Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen in der Fassung der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 788/08/COL vom 17. Dezember 2008 berechnet. Die anwendbaren Referenzsätze werden gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen aus dem Basissatz zuzüglich angemessener Margen berechnet.

Es wurden folgende Basissätze festgesetzt:

 

Island

Liechtenstein

Norwegen

1.7.2021-

1,50

-0,61

0,33


(1)  ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25. Mai 2006, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

16.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/9


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2021/C 372/08)

1.   

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Bestimmter Betonstabstahl

Republik Belarus

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019 der Kommission vom 16. Juni 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus

(ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 6)

18.6.2022


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00.00 Uhr) außer Kraft.


16.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/10


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen

(2021/C 372/09)

1.   Nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

Volksrepublik China

Antisubventionszoll

Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

(ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17)

10.6.2022


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00.00 Uhr) außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

16.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10424 — Forestal Arauco/OTPPB/Agricola Neufun JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 372/10)

1.   

Am 8. September 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Forestal Arauco S.A. (Chile), letztlich kontrolliert von Inversiones Angelini y Compañía Limitada (Angelini-Gruppe),

Ontario Teachers’ Pension Plan Board (Kanada),

Agricola Neufun Spa (Chile).

Forestal Arauco S.A. und Ontario Teachers’ Pension Plan Board („OTPPB“) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Agricola Neufun SpA.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Forestal Arauco: Forstwirtschaft (Aufforstung, Wiederaufforstung, Auslichtung, Pflege, Bewirtschaftung, Nutzung und Industrialisierung gepflanzter und natürlich gewachsener Wälder), Landwirtschaft und Viehzucht, Verkauf und Ausfuhr von Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Forstwirtschaft, Industrie, Landwirtschaft und Viehzucht,

OTPPB: Verwaltung von Pensionsleistungen und Investitionen in Pensionskassenkapital im Namen aktiver und pensionierter Lehrer in der kanadischen Provinz Ontario,

Agricola Neufun Spa: Das zu gründende Gemeinschaftsunternehmen (JV) wird im Gartenbau tätig sein, einschließlich Entwicklung, Anbau, Pflege, Beerntung, Betrieb und Erhaltung von Haselnusspflanzungen und/oder anderen Pflanzungen wie Walnussbäumen in Chile. Das JV wird die Früchte dieser Haselnusssträucher und Walnussbäume vermarkten.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10424 — Forestal Arauco/OTPPB/Agricola Neufun JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


16.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10430 — TowerBrook/Bruneau Group)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 372/11)

1.   

Am 7. September 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

TowerBrook Capital Partners L.L.P. („TowerBrook“, USA), letztlich kontrolliert von Neal Moszkowski und Ramez Sousou,

JM Bruneau SAS („Bruneau“, Frankreich), letztlich kontrolliert von Equistone Partners Europe.

TowerBrook übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Bruneau.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TowerBrook ist eine Anlagegesellschaft, deren Portfoliounternehmen in den Bereichen Konsumgüter/Dienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Gesundheit- und Gesundheitsdienstleistungen, Industrie, Technologie, Medien, Telekommunikation und Wissen tätig sind.

Bruneau verkauft Bürobedarf über das Internet an gewerbliche Kunden, zumeist kleine und mittlere Unternehmen. Bei den Produkten handelt es sich u. a. um Schreibwaren, Druckereierzeugnisse und geriestes Papier. Ferner bietet Bruneau Bürogeräte und Büromöbel sowie Catering-, Verpackungs- und Reinigungsprodukte an. Bruneau ist auch unter den Marken Maxiburo, Muller & Wegener sowie Viking tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10430 — TowerBrook/Bruneau Group

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


16.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10374 — Bain Capital/Hitachi Metals)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 372/12)

1.   

Am 8. September 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Bain Capital Investors, LLC („Bain Capital“, USA),

Hitachi Metals, Ltd. („Hitachi Metals“, Japan).

Bain Capital übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Hitachi Metals.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bain Capital: Private-Equity-Gesellschaft, die weltweit in Unternehmen in einer Reihe von Wirtschaftszweigen investiert, darunter Einzelhandel und Gastronomie, Finanz- und Unternehmensdienstleistungen, Gesundheit, Industrie, Energie, Technologie, Medien und Telekommunikation.

Hitachi Metals: weltweite Bereitstellung von Metallwerkstoffen und -produkten, Elektronik- und IT-Komponenten sowie Funktionsbauteilen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10374 — BAIN CAPITAL/HITACHI METALS

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.