ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2021/C 351/10 |
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2021/C 351/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache: M.10440 — SEGRO/PSPIB/Varia Class Logistics) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
|
2021/C 351/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses — Sache: M.10368 – ADVENT/EURAZEO/HOIST — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
|
|
Europäische Kommission |
|
2021/C 351/13 |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
1.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/1 |
BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION
Leitfaden für die Umsetzung des Protokolls zum CETA-Abkommen zwischen Kanada, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen
(2021/C 351/01)
Einleitung
Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Kanada (im Folgenden „CETA“) sieht auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse ein ehrgeiziges Protokoll über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen (im Folgenden „Protokoll“) vor. (1)
Seit 1998 erkennen Kanada und die EU auf der Grundlage eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung die Ergebnisse ihrer jeweiligen Konformitätsbewertungsstellen an. (2) Diese Zusammenarbeit wird dadurch ermöglicht, dass in der EU und in Kanada auf dem Gebiet der Sicherheit und Gesundheit ähnliche Anforderungen gelten. Durch den Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung stellten die Vertragsparteien folglich die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher sicher, während sie gleichzeitig durch die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen ihren Unternehmen überflüssige Mehrkosten ersparten.
Das Protokoll tritt an die Stelle des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von 1998 und geht mit der Erweiterung des Umfangs der erfassten Produktsektoren über dieses hinaus; erstmals in der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Konformitätsbewertungen schreibt es zudem die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen verbindlich vor. Auf diese Weise stärkt das Protokoll die öffentliche Aufsicht und dient als Anregung für die künftige internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Konformitätsbewertungstätigkeiten.
Das Ziel dieses Dokuments besteht darin, die rasche Umsetzung der Kernelemente des Protokolls zu erleichtern. Es bietet praktische Orientierungshilfen zu den Maßnahmen und Schritten, die von den Akkreditierungsstellen der EU, der Kommission, den notifizierenden Behörden der Mitgliedstaaten sowie den kanadischen Behörden zu unternehmen sind.
Dieser Leitfaden wurde in Beratungen mit der Expertengruppe zum Binnenmarkt für Produkte – Akkreditierung und Konformitätsbewertung (IMP-Expertengruppe) auf Sitzungen am 8. Dezember 2020 und 20. Januar 2021 entworfen.
Im Mittelpunkt dieses Dokuments stehen die Schritte, die die EU und ihre Mitgliedstaaten unternehmen müssen, wenn interessierte Konformitätsbewertungsstellen eine Anerkennung für die Durchführung von Konformitätsbewertungen nach den Rechtsvorschriften der EU und Kanadas für den EU-weiten und den kanadischen Markt beantragen, einschließlich Informationen über Marktüberwachung und Schutzmechanismen. Darüber hinaus wird der Leitfaden mit freundlicher Genehmigung der kanadischen Behörden auch erläutern, wie die kanadischen Behörden erwartete und im Rahmen des Protokolls erfolgende Ersuchen der EU bearbeiten werden.
Leitfaden für die praktische Umsetzung des CETA-Protokolls über Konformitätsbewertungen
Inhaltsverzeichnis:
A) |
Geltungsbereich des Protokolls | 3 |
B) |
Akkreditierung, Benennung, (fehlende) Einwände und zusätzliche Anforderungen für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen | 4 |
Anerkennung kanadischer Konformitätsbewertungsstellen | 4 |
Akkreditierung | 5 |
Benennung | 6 |
Einwände | 6 |
Zusätzliche Anforderungen an die Anerkennung: | 7 |
Benennung und Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen in der EU | 10 |
C) |
Anerkennung der Akkreditierungsstellen der Vertragsparteien | 8 |
Über das Verfahren bei Anerkennungsanträgen von Kanadas Standards Council | 10 |
Über das Verfahren bei Anerkennungsanträgen von Akkreditierungsstellen der EU | 11 |
D) |
Anfechtung und Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und Akkreditierungsstellen | 11 |
Anfechtung der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen | 11 |
Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und Beendigung von Anerkennungen | 12 |
Anfechtung und Beendigung der Anerkennung von Akkreditierungsstellen | 12 |
E) |
Marktüberwachung, Rechtsdurchsetzung, Schutzmaßnahmen | 13 |
F) |
Bilaterale Abkommen bezüglich des Akkreditierungsverfahrens | 14 |
G) |
Anerkennung der Ergebnisse anerkannter Konformitätsbewertungsstellen | 14 |
A) Geltungsbereich des Protokolls
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls fallen die in Anhang 1 aufgeführten Produktgruppen in den Geltungsbereich des Protokolls. (3) Aufgrund dessen können die Akkreditierungsstellen der EU und in einigen Fällen auch Kanadas Standards Council (4) kanadischen Konformitätsbewertungsstellen die Akkreditierung für Konformitätsbewertungen im Rahmen folgender harmonisierter EU-Rechtsvorschriften erteilen:
— |
Richtlinie 2014/53/EU: Funkanlagen |
— |
Richtlinie 2014/30/EU: Elektromagnetische Verträglichkeit |
— |
Richtlinie 2009/48/EG: Sicherheit von Spielzeug |
— |
Verordnung (EU) Nr. 305/2011: Bauprodukte |
— |
Richtlinie 2006/42/EG: Maschinen |
— |
Richtlinie 2014/32/EU: Messgeräte |
— |
Richtlinie 92/42/EWG: Durchlauferhitzer |
— |
Richtlinie 2014/34/EU: Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX) |
— |
Richtlinie 2000/14/EG: Umweltbelastende Schallemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen |
— |
Richtlinie 2013/53/EU: Sportboote |
In Kanada ist eine Auflistung der Rechtsvorschriften, die einen den vorstehend aufgeführten EU-Rechtsvorschriften entsprechenden Geltungsbereich abdecken, komplexer, da die kanadischen Rechtsvorschriften nicht auf Richtlinien basieren, sondern sich aus Gesetzen („Acts“) und Verordnungen („regulations“) zusammensetzen, die beide zwingende regulatorische Anforderungen beinhalten. Je nach Produktsektor sind entweder die nationale Regierung oder die Provinzen und Territorien (im Folgenden „PT“) für die Festlegung der in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten anzuwendenden regulatorischen Anforderungen zuständig.
Für einige der in Anhang 1 aufgeführten Produktkategorien sind mithin die PT für die Festlegung der regulatorischen Anforderungen für ihre jeweiligen Provinzen oder Territorien zuständig, während diese bei anderen Produktkategorien von der nationalen Regierung bestimmt und folglich in allen PT angewendet werden.
Weitere Informationen, unter anderem über die kanadischen Bundesbehörden für eine Reihe von Bundesgesetzen, sind unter folgender Adresse abrufbar: http://www.ic.gc.ca/eic/site/oca-bc.nsf/eng/ca03084.html
Darüber hinaus werden freiwillige Kodizes und Normen häufig mittels Verweis in die Gesetze und Verordnungen einbezogen, wodurch sie obligatorisch und rechtsverbindlich werden. Diesbezüglich werden die „nationalen Kodizes“ Kanadas auf nationaler Ebene erarbeitet, aber auf der Ebene der Provinzen und Territorien umgesetzt, wobei für rechtmäßige Zwecke erforderlich erachtete Änderungen vorgenommen werden.
Weitere Informationen über die nationalen Kodizes Kanadas sind unter folgender Adresse abrufbar:
https://nrc.canada.ca/en/certifications-evaluations-standards/codes-canada/codes-development-process/how-national-codes-are-developed
Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt, den auf dem kanadischen Markt tätige europäische Konformitätsbewertungsstellen beachten sollten, betrifft die Herstellung und Pflege einer Beziehung zu auf Bundes- oder PT-Ebene tätigen „Behörden mit Zuständigkeitsbereich“ (Authorities Having Jurisdiction) für eine bestimmte Produktkategorie, für die die Akkreditierung angestrebt wird. Alternativ kann diese Anforderung auch durch die Herstellung einer Beziehung zum maßgeblichen „Beratungsgremium der Aufsichtsbehörde“ (Regulatory Authority Advisory Body), das sich aus den auf einem bestimmten Gebiet zuständigen kanadischen Aufsichtsbehörden zusammensetzt, erfüllt werden.
Ein Verzeichnis der Beratungsgremien für Aufsichtsbehörden ist unter folgender Adresse abrufbar:
https://www.scc.ca/en/accreditation/scc-accreditation-regulatory-authority-advisory-bodies
Angesichts der Art des kanadischen Systems unterhält Kanadas Standards Council keine Wissensbasis über die regulatorischen Anforderungen für die Produktzertifizierung. Beantragt ein Kunde einer Konformitätsbewertungsstelle die Zertifizierung seines Produkts, um die regulatorischen Anforderungen erfüllen zu können, ist er selbst dafür verantwortlich, die von den kanadischen Behörden benötigte technische Norm zu ermitteln, wobei die Konformitätsbewertungsstelle Hilfestellung leisten oder darauf verzichten kann. Den Konformitätsbewertungs- und Akkreditierungsstellen der EU steht die in den Abschnitten C und F dieses Dokuments beschriebene Lenkungsgruppe des „European Cooperation for Accreditation and Standards Council of Canada“ (Europäische Kooperation für Akkreditierung und Kanadas Standards Council) zur Verfügung, um diese bei der Suche nach Informationen über regulatorische Anforderungen zu unterstützen. Darüber hinaus steht auch Kanadas Standards Council bei Fragen zur Verfügung und bietet interessierten Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsstellen der EU bezüglich des Rechtsrahmens in Kanada Unterstützung an.
Wichtig im Zusammenhang mit den kanadischen Anforderungen ist auch, dass Kanadas Standards Council interessierten Konformitätsbewertungsstellen der EU genau wie kanadischen Konformitätsbewertungsstellen eine Akkreditierung erteilen kann. Die Akkreditierung des kanadischen Standards Council ist außerhalb der Bestimmungen des Protokolls verfügbar und einige Konformitätsbewertungsstellen der EU haben dies bereits genutzt und sich schon vor der vorläufigen Anwendung des Protokolls bei Kanadas Standards Council akkreditieren lassen. Nach den Bestimmungen des Protokolls können nationale Akkreditierungsstellen in der EU nun Konformitätsbewertungsstellen in ihrem Gebiet für die Zertifizierung nach kanadischen Anforderungen akkreditieren.
Im Protokoll ist vorgesehen, dass die EU und Kanada darüber beraten werden, den Anwendungsbereich des Protokolls durch eine Änderung des Anhangs 1 zu erweitern. Diesbezüglich wird in Artikel 2 Absatz 2 festgelegt, dass die in Anhang 2 aufgeführten Produktgruppen vorrangig zu berücksichtigen sind.
In Anhang 2 sind folgende Produktkategorien vorgesehen:
— |
Medizinprodukte samt Zubehör, |
— |
Druckgeräte samt Behältern, Rohrleitungen, Ausrüstungsteilen und Baugruppen, |
— |
Gasverbrauchseinrichtungen samt zugehörigen Ausrüstungen, |
— |
persönliche Schutzausrüstungen, |
— |
Eisenbahnsysteme samt Teilsystemen und Interoperabilitätskomponenten und |
— |
Ausrüstung, mit der ein Schiff ausgestattet wird. |
B) Akkreditierung, Benennung, (fehlende) Einwände und zusätzliche Anforderungen für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen
Im Gegensatz zu herkömmlichen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen führt das Protokoll eine neuartige zwingende Anforderung ein, nach der Konformitätsbewertungsstellen von anerkannten Akkreditierungsstellen zugelassen werden müssen. Indem es die Akkreditierung für Konformitätsbewertungsstellen in Kanada und der EU zwingend vorschreibt, stärkt das Protokoll die öffentliche Aufsicht über Konformitätsbewertungstätigkeiten, die zwischen Kanada und der EU stattfinden.
Artikel 4 des Protokolls sieht vor, dass eine Konformitätsbewertungsstelle bei einer Akkreditierungsstelle in ihrem Gebiet um Akkreditierung nachsuchen sollte, sofern die andere Vertragspartei diese Akkreditierungsstelle nach Artikel 12 oder 15 anerkannt hat. Sind jedoch keine nach Artikel 12 oder 15 anerkannten Akkreditierungsstellen vorhanden, können Konformitätsbewertungsstellen um eine Akkreditierung im Gebiet der anderen Vertragspartei nachsuchen. In Artikel 4 des Protokolls wird daher als „bevorzugter Weg“ festgelegt, dass Konformitätsbewertungsstellen in ihrem eigenen Gebiet bei den dortigen anerkannten Akkreditierungsstellen um Akkreditierung nachsuchen.
In den folgenden Abschnitten soll zunächst der Weg zur Anerkennung für kanadische Konformitätsbewertungsstellen und anschließend das Verfahren für Konformitätsbewertungsstellen der EU erläutert werden. Die Anerkennung kanadischer Akkreditierungsstellen und Akkreditierungsstellen der EU wird in Abschnitt C ausführlicher erläutert.
Anerkennung kanadischer Konformitätsbewertungsstellen
In Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls wird das Anerkennungsverfahren für kanadische Konformitätsbewertungsstellen dargelegt. Sobald eine kanadische Konformitätsbewertungsstelle das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Verfahren durchlaufen hat, wird sie mit der ihr zugewiesenen Kennnummer in der öffentlichen NANDO-Website aufgeführt und kann dann auf dem EU-Markt bezüglich der Produktkategorien, für die sie benannt wurde, tätig werden.
Die Anerkennungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b sind fast identisch und unterscheiden sich tatsächlich nur im ersten Schritt des Akkreditierungsverfahrens.
Das Verfahren umfasst die folgenden fünf kumulativen Schritte: i) Akkreditierung, ii) Benennung, iii) (fehlende) Einwände, iv) keine Rücknahme und v) fortlaufende Rechtskonformität im Zeitablauf.
1) Akkreditierung:
oder:
|
Laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i können kanadische Konformitätsbewertungsstellen bei Akkreditierungsstellen in EU-Mitgliedstaaten um eine Akkreditierung nachsuchen.
Wie vorstehend bereits erläutert, kommt dann, wenn eine nach Artikel 12 oder 15 anerkannte kanadische Akkreditierungsstelle vorhanden ist und wenn die Konformitätsbewertungsstelle im Besitz einer Akkreditierungsbescheinigung einer solchen Stelle ist, das Anerkennungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b zum Tragen, das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i wiedergegeben wird. Weitere Angaben zur Anerkennung kanadischer Akkreditierungsstellen sind Abschnitt C zu entnehmen.
In Artikel 4 ist vorgesehen, dass die Akkreditierungsstellen kanadischen Konformitätsbewertungsstellen Akkreditierungen unter Bedingungen erteilen sollen, die nicht weniger günstig sind, als jene, die bei in der EU ansässigen Konformitätsbewertungsstellen angewendet werden. EU-Akkreditierungsstellen müssen folglich für die Akkreditierung kanadischer Konformitätsbewertungsstellen die gleichen Bedingungen und Verfahren – nicht mehr und nicht weniger – anwenden, die sie auch bei um eine Akkreditierung nachsuchenden Konformitätsbewertungsstellen aus der EU anwenden würden.
In Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls werden die qualitativen Elemente für die Akkreditierung kanadischer Konformitätsbewertungsstellen in der EU aufgeführt. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b muss eine kanadische Konformitätsbewertungsstelle die in Artikel R17 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG aufgeführten Anforderungen erfüllen und im Besitz einer Akkreditierungsbescheinigung sein.
Tabelle mit Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen (nicht vollständig (5)):
1 |
Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach nationalem Recht gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. |
2 |
Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Produkt, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. |
3 |
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte oder Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. |
4 |
Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch und dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein. |
5 |
Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von [Verweis auf den betreffenden Teil des EU-Rechtsakts] zufallen und für die sie notifiziert wurde. |
6 |
Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, besitzen: a) eine solide Fach- und Berufsausbildung; b) eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis; c) angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen und der [maßgeblichen Rechtsvorschriften der EU]; d) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen. |
7 |
Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und ihres Bewertungspersonals wird garantiert. |
8 |
Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat nicht selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist. |
9 |
Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben erhalten, werden geschützt. |
10 |
Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der [EU] geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an. |
Hier ist unbedingt zu beachten, dass diese Anforderungen fortdauern; d. h. auch wenn die EU eine kanadische Konformitätsbewertungsstelle anerkennt, die ihre Tätigkeit auf dem EU-Markt aufnehmen kann, muss sie weiterhin die Anforderungen aus Artikel 5 Absatz 2 erfüllen. Erfüllt die Konformitätsbewertungsstelle nach ihrer Anerkennung diese Anforderungen nicht mehr, nehmen die kanadischen Behörden ihre Benennung gemäß Artikel 8 zurück; alternativ können die Behörden des Mitgliedstaates die Benennung nach Artikel 7 des Protokolls anfechten. Diese Punkte werden in Abschnitt D weiter ausgeführt.
2) Benennung:
|
In Artikel 5 Absatz 1 ist vorgesehen, dass Kanada gestattet wird, das elektronische Notifizierungsinstrument (NANDO) der EU für den Zweck der Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle zu nutzen. Bei der Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle müssen die kanadischen Behörden die in Anhang 3 des Protokolls genannten Informationen übermitteln, und zwar wie folgt:
„i) |
den Geltungsbereich der Benennung (der über den Geltungsbereich der Akkreditierung dieser Stelle nicht hinausgehen darf), |
ii) |
die Akkreditierungsbescheinigung und den betreffenden Geltungsbereich der Akkreditierung, |
iii) |
die Anschrift und Kontaktdaten der Stelle“. |
Eine zu benennende kanadische Konformitätsbewertungsstelle muss also im Besitz einer Akkreditierungsbescheinigung sein.
Durch die Benennung der Konformitätsbewertungsstelle stellt die maßgebliche Behörde die öffentliche Aufsicht über die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle sicher.
Hinweise zu den konkreten Schritten einer Benennung in NANDO sind auf den Seiten 50-72 des „Guide To Using: NANDO-INPUT / New Approach Notified and Designated Organisations“ (Leitfaden für die Nutzung von NANDO-INPUT / Neuer Ansatz für notifizierte und benannte Organisationen) vom 21. September 2017 zu entnehmen; dort werden die konkreten technischen Schritte umrissen, die kanadische Behörden zur Benennung kanadischer Konformitätsbewertungsstellen in der NANDO-Datenbank unternehmen müssen.
3) Einwände
|
In Artikel 6 wird die Möglichkeit geschaffen, innerhalb von 30 Tagen nach der Notifizierung bzw. Benennung in NANDO Einwände gegen die Benennung einer kanadischen Konformitätsbewertungsstelle zu erheben.
Wie auch nach EU-Recht können die notifizierenden Behörden solche Einwände über die NANDO-Datenbank erheben.
Das Verfahren und die Bewertung solcher Einwände sollten im Einklang mit Artikel 6 erfolgen. Die Kommission und die notifizierenden Behörden der Mitgliedstaaten können mithin Einwände erheben, wenn Kanada die in Anhang 3 beschriebenen Informationen nicht übermittelt hat oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die kanadische Konformitätsbewertungsstelle Artikel 5 Absätze 2 bis 4 des Protokolls nicht erfüllt. Diesbezüglich muss die benannte Konformitätsbewertungsstelle die in Artikel R17 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG aufgeführten Anforderungen im Wesentlichen erfüllen, siehe Artikel 5 Absatz 2 und Absatz 3 des Protokolls.
Nach Artikel 6 Absatz 2 besteht für die Kommission und notifizierende Behörden der Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit, bei den kanadischen Behörden um weitere Informationen bezüglich der Erfüllung von Artikel 5 Absätze 2 bis 4 des Protokolls durch eine benannte kanadische Konformitätsbewertungsstelle nachzusuchen. Nach der Antwort der kanadischen Behörden haben die Kommission und die notifizierenden Behörden der Mitgliedstaaten weitere 30 Tage Zeit zur Bewertung dieser Informationen und ebenso zur Erhebung von Einwänden gegen die Benennung der kanadischen Konformitätsbewertungsstelle. Zu diesen Zwecken wird eine Funktion für NANDO bereitgestellt.
Zusätzliche Anforderungen an die Anerkennung:
|
Diese Anforderungen sind selbsterklärend, d. h. wenn Kanada die Benennung zurücknimmt, wird die kanadische Konformitätsbewertungsstelle anschließend aus der NANDO-Datenbank entfernt.
|
Gleicherweise müssen kanadische Konformitätsbewertungsstellen weiterhin sämtliche in Artikel 5 Absatz 2 beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, um anerkannt und in NANDO aufgeführt zu werden.
Benennung und Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen in der EU
Artikel 3 Absatz 1 betrifft die Anerkennung von in der EU ansässigen Konformitätsbewertungsstellen. Zwischen den Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b bestehen erhebliche Unterschiede und sie unterscheiden sich darüber hinaus von dem vorstehend erläuterten Anerkennungsverfahren für kanadische Konformitätsbewertungsstellen.
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a wird eine von Kanadas Standards Council akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle der EU umgehend als kompetent anerkannt, Produkte nach den in den Geltungsbereich der Akkreditierung fallenden technischen Normen, die von den Aufsichtsbehörden im Gebiet der angestrebten Märkte in Kanada verlangt werden, zu zertifizieren. Im Anerkennungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sind also weder eine Frist für die Erhebung von Einwänden noch andere kumulative Anforderungen vorgesehen.
Nach der Einholung der Akkreditierung bei Kanadas Standards Council führen die kanadischen Behörden die Konformitätsbewertungsstelle der EU mit Hilfe von Kanadas Standards Council auf dessen Website auf. Der Link zu dieser Liste wird auch in der NANDO-Datenbank öffentlich zugänglich gemacht.
Wenn nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine anerkannte Akkreditierungsstelle der EU die in der EU ansässige Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert, verlaufen die fünf vorstehend in Bezug auf kanadische Konformitätsbewertungsstellen erläuterten kumulativen Schritte fast analog.
Zusätzlich zur Beantragung einer Akkreditierung bei einer anerkannten Akkreditierungsstelle in der EU (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i) muss die Konformitätsbewertungsstelle der EU im Einklang mit Artikel 5 auch von der notifizierenden Behörde eines Mitgliedstaates benannt werden.
— |
Für die notifizierenden Behörden des Mitgliedstaates bedeutet dies, dass sie die Einhaltung von Artikel 5 Absätze 1 und 5 sicherstellen müssen. Die notifizierenden Behörden des Mitgliedstaates müssen mithin die in Anhang 3 aufgeführten Informationen wie vorstehend beschrieben mit aufnehmen und sicherstellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle in der EU von einer anerkannten Akkreditierungsstelle der EU akkreditiert wird (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii). |
— |
Die notifizierenden Behörden des Mitgliedstaates benennen die Konformitätsbewertungsstellen der EU direkt bei den kanadischen Behörden und nutzen dazu folgendes Funktionspostfach: cetainfo@scc.ca. Dabei ist zu beachten, dass für die Bereiche der Telekommunikation und der elektromagnetischen Verträglichkeit ein besonderes Verfahren gilt. (6) |
— |
Bei der Benennung von EU-Konformitätsbewertungsstellen sollten die notifizierenden Behörden des Mitgliedstaates beachten, dass sie der Kommission über das folgende Funktionspostfach Kopien des Schriftverkehrs und Informationen übermitteln müssen: GROW-NANDO-ADMINISTRATOR@ec.europa.eu |
— |
Der EU-Konformitätsbewertungsstelle dürfen nach Ablauf der 30-Tagesfrist für Einwände nach Artikel 6 Absatz 1 keine ungeklärten Einwände der kanadischen Behörden vorliegen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii). Während der 30-Tagesfrist setzt sich Kanadas Standards Council mit der für den betroffenen Produktsektor zuständigen Aufsichtsbehörde in Verbindung und erleichtert die für die Anerkennung in Kanada erforderlichen Verwaltungsverfahren und |
— |
die EU-Konformitätsbewertungsstelle erfüllt die vorstehend erläuterten zusätzlichen Anforderungen, analog zu den für kanadische Konformitätsbewertungsstellen geltenden Anforderungen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iv und v). |
Spätestens 30 Tage nach Eingang der Benennung durch die notifizierende Behörde eines Mitgliedstaates erkennen die kanadischen Behörden die Konformitätsbewertungsstelle in der EU an oder lehnen die Anerkennung der EU-Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 6 des Protokolls ab. Die kanadischen Behörden übermitteln ihre Antwort per E-Mail direkt an die notifizierende Behörde des Mitgliedstaates. Erkennt Kanada die EU-Konformitätsbewertungsstelle an, führt es diese Konformitätsbewertungsstelle auf seiner einschlägigen Website auf.
Ist die Antwort abschlägig, sollte die notifizierende Behörde des Mitgliedstaates die Kommission davon über folgendes Funktionspostfach in Kenntnis setzen:
GROW-NANDO-ADMINISTRATOR@ec.europa.eu
Gibt die abschlägige Antwort Anlass zu Fragen, die alle Mitgliedstaaten betreffen, beruft die Kommission eine Sitzung der IMP-Expertengruppe ein.
Ähnlich wie die kanadischen Konformitätsbewertungsstellen – siehe oben – wird die maßgebliche notifizierende Behörde des Mitgliedstaates, die die EU-Konformitätsbewertungsstelle benennt, die öffentliche Aufsicht über deren Kompetenz sicherstellen, wobei es unerheblich ist, wo diese Stelle ihre Akkreditierungsbescheinigung einholte.
C) Anerkennung der Akkreditierungsstellen der Vertragsparteien
Die Neuartigkeit des Protokolls im Vergleich zu herkömmlichen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung besteht darin, dass es die Akkreditierung für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des Protokolls verbindlich macht und somit die öffentliche Aufsicht stärkt. Aus diesem Grund müssen Konformitätsbewertungsstellen entweder bei einer anerkannten Akkreditierungsstelle in ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder bei der Akkreditierungsstelle der anderen Vertragspartei um eine Akkreditierung nachsuchen.
In den Artikeln 12 und 15 des Protokolls wird das Anerkennungsverfahren dargelegt, nach dem Akkreditierungsstellen bei der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen für den Markt der jeweils anderen Vertragspartei vorzugehen haben. In Artikel 15 wird dargelegt, dass Kanada für technische Vorschriften im Zusammenhang mit Telekommunikationsendeinrichtungen, Geräten der Informationstechnologie, für Funkkommunikation verwendeten Geräten und elektromagnetischer Verträglichkeit ab Inkrafttreten des Protokolls (7) alle nationalen Akkreditierungsstellen der EU-Mitgliedstaaten anerkennt und dass die EU gleichermaßen Kanadas Standards Council (Standards Council of Canada, SCC) anerkennt.
Das SCC verfügt daher bereits über die Anerkennung für die Akkreditierung kanadischer Konformitätsbewertungsstellen innerhalb folgender Geltungsbereiche: die Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen und die Richtlinie 2014/30/EU über elektromagnetische Verträglichkeit. Insofern werden einige kanadische Konformitätsbewertungsstellen bereits heute in der NANDO-Datenbank aufgeführt und sind im EU-Markt tätig. (8)
In gleicher Weise können alle Akkreditierungsstellen der EU bereits EU-Konformitätsbewertungsstellen für das kanadische Telekommunikationsgesetz (Telecommunications Act), das Funkkommunikationsgesetz (Radiocommunication Act) und die Funkkommunikationsverordnungen (Radio Communication Regulations) einschließlich der technischen Anforderungen für Funkgeräte und damit zusammenhängende Innovations-, Wissenschafts- und Wirtschaftsentwicklungsverfahren akkreditieren. (9)
Bezüglich aller anderen in Anhang 1 aufgeführten Produktsektoren wird in Artikel 12 des Protokolls ein Anerkennungsverfahren für interessierte Akkreditierungsstellen dargelegt. (10)
Zum Zweck der Anerkennung ihrer Akkreditierungsstellen können die Behörden Kanadas und der EU (11) einander nach Artikel 12 Absatz 2 einen Anerkennungsantrag übermitteln, der eine erschöpfende Liste von Angaben über eine Akkreditierungsstelle beinhalten muss, nämlich:
— |
Name, Anschrift und Kontaktdaten, |
— |
Nachweis, dass ihre Befugnisse staatlichen Ursprungs sind, |
— |
Auskunft darüber, dass sie nicht gewinnorientiert und nicht wettbewerblich arbeitet, |
— |
Nachweis ihrer Unabhängigkeit von den durch sie begutachteten Konformitätsbewertungsstellen sowie von einer Einflussnahme durch die Wirtschaft, damit sichergestellt ist, dass es zu keinen Interessenkonflikten mit Konformitätsbewertungsstellen kommt, |
— |
Nachweis, dass sie so organisiert ist und betrieben wird, dass die Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Arbeit und die Vertraulichkeit der Informationen, die sie erlangt, gewahrt sind, |
— |
Nachweis, dass jede Entscheidung über die Bestätigung der Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle von einer anderen kompetenten Person getroffen wird, als jener, welche die Begutachtung vornimmt, |
— |
Geltungsbereich, für den die Anerkennung beantragt wird, |
— |
Nachweis ihrer Kompetenz, innerhalb des Geltungsbereichs, für den ihre Anerkennung beantragt wird, Konformitätsbewertungsstellen zu akkreditieren, mit Verweis auf die anwendbaren internationalen Normen, Leitfäden und Empfehlungen sowie auf die anwendbaren europäischen oder kanadischen Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, |
— |
Nachweis ihrer internen Verfahren, durch die ein effizientes Management und zweckmäßige interne Kontrollen gewährleistet werden, einschließlich der eingeführten Verfahren zur Dokumentierung der Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse des Personals, welche sich auf die Qualität der Begutachtung und die Bestätigung der Kompetenz auswirken können, |
— |
Nachweis der verfügbaren Anzahl kompetenter Mitarbeiter, die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend sein sollte, und der eingeführten Verfahren für die Überwachung der Leistung und Kompetenz des am Akkreditierungsprozess beteiligten Personals, |
— |
Angabe dazu, ob sie für den Geltungsbereich benannt ist, für den ihre Anerkennung im Gebiet der nominierenden Vertragspartei beantragt wird, |
— |
Nachweis ihres Status als Unterzeichnerin der multilateralen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der ILAC (International Laboratory Accreditation Cooperation — Internationale Vereinigung für die Akkreditierung von Laboratorien) oder des IAF (Internationales Akkreditierungsforum) sowie etwaiger damit zusammenhängender regionaler Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, und |
— |
alle anderen Angaben, die aufgrund einer Entscheidung der Vertragsparteien erforderlich sind. |
Artikel 12 Absatz 3 des Protokolls sieht Lösungen für Situationen vor, in denen die Vertragsparteien anerkennen, dass zwischen ihren jeweiligen Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren Unterschiede bestehen können. Diesbezüglich schlossen Kanadas Standards Council und der Verband „Europäische Kooperation für Akkreditierung“ (EA) im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 ein bilaterales Kooperationsabkommen. Weitere Informationen sind Abschnitt F zu entnehmen.
Nach dem bilateralen Kooperationsabkommen, das zwischen Kanadas Standards Council und der Europäischen Kooperation für Akkreditierung (EA) geschlossen wurde, muss sich ein Antrag auf Anerkennung auf eine Empfehlung der „EA – Standards Council of Canada Steering Group“ stützen. Diese Lenkungsgruppe wurde 2018 mit dem Auftrag eingerichtet, die Kompetenz von Kanadas Standards Council und der Akkreditierungsstellen der EU zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Märkte Kanadas und der EU zu bewerten. (12)
Sobald ein Antrag auf Notifizierung einer Anerkennung eingeht, haben Kanada und die EU 60 Tage Zeit, schriftlich zu antworten und die in Artikel 12 Absatz 5 des Protokolls verlangten Informationen zu übermitteln. In der schriftlichen Antwort kann die andere Vertragspartei von Folgendem in Kenntnis gesetzt werden:
— |
dass die Akkreditierungsstelle als dafür kompetent anerkannt wird, innerhalb des beantragten Geltungsbereichs Konformitätsbewertungsstellen zu akkreditieren (Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a); |
— |
dass für die Anerkennung der Akkreditierungsstelle Nachträge oder Änderungen an Rechtsvorschriften und Verordnungen erforderlich sind (Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b); |
— |
dass bestimmte, nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls erforderliche Angaben fehlen (Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c); |
— |
dass die Anerkennung der Akkreditierungsstelle für den beabsichtigten Geltungsbereich abgelehnt wird und was die Gründe für eine solche Ablehnung sind (Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe d). |
Darüber hinaus veröffentlichen die EU und Kanada laut Artikel 12 Absatz 6 die Namen der von ihnen anerkannten Akkreditierungsstellen und geben dabei für jede Akkreditierungsstelle den Geltungsbereich der technischen Vorschriften an, für den sie diese anerkennen. Die EU wird für diese Zwecke die NANDO-Datenbank nutzen, während Kanada das Verzeichnis anerkannter EU-Akkreditierungsstellen auf der Website von Kanadas Standards Council veröffentlichen wird.
Über das Verfahren bei Anerkennungsanträgen von Kanadas Standards Council
Um die Anträge auf Notifizierung einer Anerkennung innerhalb der in Artikel 12 Absatz 5 vorgesehenen 60-Tagesfrist angemessen bearbeiten zu können, wird eine neue Funktion in der NANDO-Datenbank entwickelt, die es den kanadischen Behörden ermöglichen wird, ihre Anträge auf die Anerkennung von Akkreditierungsstellen einschließlich aller in Artikel 12 Absatz 2 aufgeführten Informationen über diese Datenbank zu übermitteln. Werden innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der maßgeblichen Notifizierung keine Einwände erhoben, erhalten die kanadischen Behörden eine schriftliche Antwort mit der Anerkennung der Kompetenz der Akkreditierungsstelle zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen für den vorgeschlagenen Geltungsbereich (Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a).
Die Kommission wird sich hinsichtlich des Verfahrens, an dessen Ende der Antrag auf Anerkennung steht, mit der EA in Verbindung setzen und die Mitgliedstaaten über die Bewertung des Anerkennungsantrags durch die EA unterrichten; diesem Schritt vorgeschaltet ist die Arbeit des Lenkungsausschusses der EA und des kanadischen Standards Council (EA and Standards Council of Canada Steering Committee). Weitere Informationen sind den Abschnitten C und F dieses Dokuments zu entnehmen. Bei Bedarf wird die Kommission eine Sitzung der IMP-Expertengruppe einberufen.
Wünscht ein Mitgliedstaat ungeachtet der Feststellungen der EA, Einwände zu erheben, kann er dies über seine notifizierende Behörde tun. Einwände können unmittelbar in der NANDO-Datenbank verschlüsselt werden, wobei ein Anhang mit einer Erklärung zur Information der Mitgliedstaaten und der Kommission beigefügt wird. Der betreffende Mitgliedstaat hat Gründe für seine Einwände vorzubringen und muss die Voraussetzungen anführen, unter denen seiner Meinung nach eine Anerkennung gewährt werden könnte.
Geht bei Dienststellen der Kommission ein solcher Einwand eines einzelnen Mitgliedstaates ein, können sie umgehend eine Sitzung der IMP-Expertengruppe zur Erörterung der Bedenken des betreffenden Mitgliedstaates einberufen, wenn sie dies für erforderlich erachten. Damit die 60-Tagesfrist eingehalten wird, können Mitgliedstaaten nur innerhalb von 40 Tagen nach Eingang eines von den kanadischen Behörden eingereichten Antrags auf Notifizierung einer Anerkennung Einwände geltend machen.
Bleiben die Einwände nach Ablauf der 60-Tagesfrist bestehen, wird in NANDO als schriftliche Antwort an die kanadischen Behörden eine automatische Funktion geschaffen, mit der die Erklärung des/der Einwände erhebenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten in die Datenbank eingefügt und die in Artikel 12 Absatz 5 Buchstaben b, c und/oder d geforderten Angaben übermittelt werden. Der anschließende Dialog mit den kanadischen Behörden wird von der Kommission gelenkt.
Über das Verfahren bei Anerkennungsanträgen von Akkreditierungsstellen der EU
Akkreditierungsstellen der EU, die daran interessiert sind, um eine Anerkennung in Kanada nachzusuchen, sollten die EA und die Kommission davon entsprechend in Kenntnis setzen. Anträgen auf Notifizierung einer Anerkennung von Akkreditierungsstellen der EU geht eine positive Empfehlung der Lenkungsgruppe EA – Kanadas Standards Council (EA – Standards Council of Canada Steering Group) voraus. Weitere Informationen sind Abschnitt F zu entnehmen.
Die Kommission wird Kanada den Antrag auf Notifizierung einer Anerkennung im Namen der EU über NANDO übermitteln und NANDO wird die Mitgliedstaaten automatisch mittels einer E-Mail-Meldung informieren.
Der Antrag auf Notifizierung einer Anerkennung und die begleitenden Angaben werden den kanadischen Behörden gemäß Artikel 12 des Protokolls übermittelt. Die kanadischen Behörden haben dann 60 Tage Zeit zur Übermittlung einer schriftlichen Antwort auf den Antrag auf Anerkennung.
Die kanadischen Behörden werden auf der Grundlage ihres Zugangs zu NANDO und nach Eingang der Notifizierung zur Anerkennung gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Protokolls per E-Mail eine Antwort an folgendes Funktionspostfach senden: GROW-NANDO-ADMINISTRATOR@ec.europa.eu.
Sobald die Dienststellen der Kommission die Antwort erhalten haben, werden sie diese dem maßgeblichen Mitgliedstaat und der betroffenen Akkreditierungsstelle der EU übermitteln und die EA und die anderen Mitgliedstaaten informieren. Lehnen die kanadischen Behörden den Antrag auf Notifizierung ab, verlangen Nachträge oder Änderungen an Rechtsvorschriften und Verordnungen oder ersuchen um bestimmte zusätzliche Angaben, können die Dienststellen der Kommission zur Erörterung der ablehnenden Entscheidung oder des Ersuchens um zusätzliche Informationen eine Sitzung der IMP-Expertengruppe einberufen.
D) Anfechtung und Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und Akkreditierungsstellen
Nach der Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle besteht nach den Artikeln 7 und 8 des Protokolls die Möglichkeit, deren Kompetenz anzufechten oder die Benennung zurückzunehmen. Darüber hinaus wird in den Artikeln 13 und 14 des Protokolls die Beendigung oder Rücknahme der Anerkennung einer anerkannten kanadischen Akkreditierungsstelle behandelt.
Anfechtung der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen
In Artikel 7 des Protokolls werden Anfechtungen und das Anfechtungsverfahren dargelegt, wobei in Artikel 7 Absatz 5 das Verfahren beschrieben wird, nach dem die Vertragsparteien die Anerkennung der betroffenen Konformitätsbewertungsstellen beenden können.
In Artikel 7 Absatz 1 wird bestimmt, dass die Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen angefochten werden kann, wenn die maßgeblichen Behörden nicht die nach Artikel 11 Absatz 3 vorgeschriebenen Maßnahmen ergreifen (weitere Informationen zu Artikel 11 Absatz 3 des Protokolls sind Abschnitt E zu entnehmen). Darüber hinaus kann die Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen angefochten werden, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Ergebnisse der Konformitätsbewertungstätigkeit dieser Stellen keine hinreichende Sicherheit dahingehend bieten, dass die bewerteten Produkte mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften konform sind.
Notifizierende Behörden eines Mitgliedstaates können ihre Anfechtungen direkt über NANDO übermitteln und somit auch die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission informieren. Ist nach 15 Tagen keine Reaktion der Kommission oder anderer Mitgliedstaaten erfolgt, versendet eine automatische Funktion in NANDO die Anfechtungserklärung umgehend an die kanadischen Behörden. Dieses Verfahren erlaubt Transparenz zwischen der Kommission und den notifizierenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und stellt dann, wenn aufgrund des Anfechtungsverfahrens Maßnahmen getroffen werden müssen, die relevanten Folgemaßnahmen in der NANDO-Datenbank sicher.
Bevor die kanadischen Behörden nach Artikel 7 Absatz 2 über eine Anfechtung unterrichtet werden, leisten die Dienststellen der Kommission in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat Unterstützung bei der Überprüfung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 aufgeführten Anforderungen.
Nach der Unterrichtung der kanadischen Behörden über die Anfechtung ermöglichen die Dienststellen der Kommission zu Abstimmungszwecken den in Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls vorgesehenen Dialog zwischen den kanadischen Behörden und der notifizierenden Behörde, die die Anfechtung übermittelte.
Wünscht ein betroffener Mitgliedstaat Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls zu treffen, informiert er die Dienststellen der Kommission, damit zwischen allen Mitgliedstaaten ein koordinierter Ansatz festgelegt werden kann.
In ähnlicher Weise werden die Dienststellen der Kommission in Artikel 7 Absatz 5 des Protokolls vorgesehene Maßnahme in enger Abstimmung mit den notifizierenden Behörden der Mitgliedstaaten lenken. Diesbezüglich beabsichtigen die Dienststellen der Kommission, die IMP-Expertengruppe als Forum für Erörterungen im Zusammenhang mit Artikel 7 Absatz 5 zu nutzen.
Die kanadischen Behörden werden ihre Anfechtungen der Kompetenz von EU-Konformitätsbewertungsstellen der Kommission übermitteln, die anschließend die notifizierende Behörde des betroffenen Mitgliedstaates, die EA und die Akkreditierungsstelle der EU über die Anfechtung unterrichtet, sofern dies relevant ist. Sofern dies erforderlich und von Interesse für andere Mitgliedstaaten ist, beruft die Kommission eine Sitzung der IMP-Expertengruppe ein.
Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und Beendigung von Anerkennungen
In Artikel 8 des Protokolls werden Rücknahmen behandelt und es wird festgelegt, wann die Vertragsparteien eine frühere Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle zurücknehmen oder ihren Geltungsbereich ändern. Die Vertragsparteien nehmen beispielsweise die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle zurück, wenn die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls nicht mehr erfüllt.
Notifizierende Behörden eines Mitgliedstaates, die eine frühere Benennung einer EU-Konformitätsbewertungsstelle zurücknehmen oder deren Geltungsbereich ändern müssen, können dies über folgendes Funktionspostfach unmittelbar bei den kanadischen Behörden vornehmen: cetainfo@scc.ca
Die notifizierende Behörde des Mitgliedstaates übermittelt den Dienststellen der Kommission über folgendes Funktionspostfach eine Kopie der betreffenden Mitteilung:
GROW-NANDO-ADMINISTRATOR@ec.europa.eu
Kanada beantragt die Rücknahme oder Änderung des Geltungsbereichs der Benennung ihrer Konformitätsbewertungsstelle unmittelbar über NANDO.
Darüber hinaus werden in Artikel 8 Absatz 5 fünf Szenarien behandelt, nach denen die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 7 Absatz 5 die Anerkennung einer zuvor benannten Konformitätsbewertungsstelle sofort beenden können. Beispielsweise können die Kommission und die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die Akkreditierung einer kanadischen Konformitätsbewertungsstelle erlischt und die kanadischen Behörden deren Benennung nicht zurückziehen oder eine neue Akkreditierungsbescheinigung vorlegen, Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 5 des Protokolls ergreifen und die Anerkennung der Konformitätsbewertungsstelle, deren Kompetenz in Frage steht, beenden. Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die Anerkennung einer kanadischen Konformitätsbewertungsstelle zu beenden, informieren die Kommission, die die betroffene Konformitätsbewertungsstelle aus dem Verzeichnis anerkannter Konformitätsbewertungsstellen in NANDO streichen und die kanadischen Behörden entsprechend unterrichten kann.
Anfechtung und Beendigung der Anerkennung von Akkreditierungsstellen
In den Artikeln 13 und 14 des Protokolls ist die Möglichkeit vorgesehen, die Anerkennung einer Akkreditierungsstelle anzufechten oder zu beenden.
In Artikel 13 wird dargelegt, dass dann, wenn die Akkreditierungsstelle nicht mehr Unterzeichnerin einer multilateralen oder regionalen Vereinbarung nach Artikel 12 Absatz 2 oder einer Zusammenarbeitsvereinbarung der in Artikel 12 Absatz 3 beschriebenen Art ist, die anerkennende Vertragspartei die Anerkennung einer solchen Akkreditierungsstelle beenden kann.
In Artikel 14 wird das Verfahren dargelegt, nach dem die Anerkennung einer Akkreditierungsstelle nach deren Anerkennung angefochten werden kann.
Wünscht ein Mitgliedstaat, die Anerkennung der kanadischen Akkreditierungsstelle anzufechten, setzt er die Dienststellen der Kommission, die EA und die anderen Mitgliedstaaten davon per E-Mail in Kenntnis und begründet sein Ersuchen objektiv und fundiert.
Der Vorgang der Anfechtung oder Beendigung der Anerkennung von Kanadas Standards Council sowie das Verfahren zur Klärung einer Anfechtung stützt sich, wie in Artikel 14 Absatz 2 des Protokolls vorgesehen, stark auf die von der EA und Kanadas Standards Council geleistete Arbeit. Die EA wird folglich die Kommission und die Mitgliedstaaten angemessen über Entwicklungen auf dem Laufenden halten, die eine Anfechtung oder Beendigung der Anerkennung von Kanadas Standards Council und der auf dieser Basis anerkannten Konformitätsbewertungsstellen veranlassen könnten.
Erhalten die Dienststellen der Kommission Informationen dieser Art, berufen sie umgehend eine Sitzung der IMP-Expertengruppe zur Erörterung des weiteren Vorgehens ein.
Ebenso wird Kanada, wenn es die Beendigung oder Anfechtung der Anerkennung einer EU-Akkreditierungsstelle oder von auf dieser Basis anerkannten Konformitätsbewertungsstellen beabsichtigt, die Kommission davon unterrichten; diese wird die EA und den jeweiligen Mitgliedstaat sowie die Akkreditierungsstelle der EU umgehend informieren und sich mit ihnen in Verbindung setzen; soweit dies angemessen ist, wird sie anschließend eine Sitzung der IMP-Expertengruppe einberufen.
E) Marktüberwachung, Rechtsdurchsetzung, Schutzmaßnahmen
In Artikel 11 des Protokolls wird festgelegt, auf welche Weise Marktüberwachungs- oder Durchsetzungsbehörden die Konformität von Produkten, die von einer im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen, anerkannten Konformitätsbewertungsstelle bewertet wurden, überprüfen und welche Durchsetzungs- und Schutzmaßnahmen sie diesbezüglich ergreifen können.
Nach Artikel 11 Absatz 1 erfolgt die Bewertung der Konformität eines Produkts mit maßgeblichen Rechtsvorschriften unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als jene für Produkte, die von im Gebiet der anerkennenden Vertragspartei ansässigen Konformitätsbewertungsstellen bewertet werden.
In Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls wird bestimmt, dass nationale Behörden gegen ein Produkt Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten können, wenn das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Produkts auf dem Markt die Verwirklichung eines berechtigten Ziels gefährden könnte; diese Maßnahmen können darin bestehen, das Produkt vom Markt zu nehmen. Laut Artikel 1 des Protokolls sind unter berechtigten Zielen die in Artikel 2.2 des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse aufgeführten Ziele zu verstehen, beispielsweise der Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt. Die gegen ein bestimmtes Produkt ergriffene(n) Maßnahme(n) muss/müssen mit dem CETA und insbesondere dem Protokoll kohärent sein. Diesbezüglich werden in Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls neben der Möglichkeit, ein Produkt vom Markt zu nehmen, ausdrücklich einige andere Beispiele für geeignete Maßnahmen aufgeführt. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, mit denen das Inverkehrbringen oder Verwenden des Produkts verboten oder sein Verkehr auf dem Markt beschränkt wird.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass dann, wenn eine Marktüberwachungs- oder Durchsetzungsbehörde eines Mitgliedstaates wünscht, Maßnahmen gegen ein bestimmtes Produkt, das von einer von den kanadischen Behörden im Rahmen des Protokolls benannten Konformitätsbewertungsstelle bewertet wurde, einzuführen oder aufrechtzuerhalten, diese Behörde die kanadischen Behörden umgehend über folgendes Funktionspostfach informieren muss: cetainfo@scc.ca
Bei Schreiben an die kanadischen Behörden setzen die Mitgliedstaaten stets die Kommission unter folgendem Funktionspostfach in Kopie:
GROW-NANDO-ADMINISTRATOR@ec.europa.eu
Auf Ersuchen der kanadischen Behörden kann die Behörde des Mitgliedstaates, nachdem sie die Mitteilung bereits den Dienststellen der Kommission übermittelt hat, gebeten werden, Gründe für die Einführung oder Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen zu nennen. Die Dienststellen der Kommission würden zu Koordinationszwecken zwischen den Behörden des betroffenen Mitgliedstaates und Kanada die Verbindung für den vorgesehenen Dialog herstellen.
Darüber hinaus ist in Artikel 11 Absätze 3 und 4 des Protokolls die Möglichkeit vorgesehen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten und EU-Akkreditierungsstellen Kanada eine schriftliche Beschwerde übermitteln, falls Hinweise vorliegen, dass von einer kanadischen Konformitätsbewertungsstelle bewertete Produkte nicht den anwendbaren EU-Rechtsvorschriften entsprechen, für die sie anerkannt wurden. Eine solche schriftliche Beschwerde ist mit Belegen zu versehen, in denen beispielsweise frühere, nach Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls ergriffene Maßnahmen hervorgehoben werden. Und schließlich kann eine Beschwerde nach Artikel 11 Absatz 3 dazu genutzt werden, die Benennung der betroffenen Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 7 anzufechten; siehe Abschnitt D.
Die Behörden von Mitgliedstaaten oder Akkreditierungsstellen in der EU, die eine schriftliche Beschwerde erheben wollen, informieren die Dienststellen der Kommission und ersuchen sie, eine solche Beschwerde in ihrem Namen zu übermitteln. Schriftliche Beschwerden dieser Art sind den Dienststellen der Kommission über folgendes Funktionspostfach zu übermitteln: GROW-NANDO-ADMINISTRATOR@ec.europa.eu
Die Dienststellen der Kommission werden die Beschwerde überwachen und bei den kanadischen Behörden in enger Abstimmung mit der Behörde des Mitgliedstaates, der EA und der betroffenen EU-Akkreditierungsstellen vorantreiben und die Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die anderen EU-Akkreditierungsstellen von der Beschwerde unterrichten.
Ebenso wird die Kommission mit dem betroffenen Mitgliedstaat und der EU-Akkreditierungsstelle in Kontakt stehen, wenn Kanada Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls ergreift oder eine schriftliche Beschwerde nach Artikel 11 Absätze 3 oder 4 des Protokolls einreicht. Für diese Zwecke werden die Dienststellen der Kommission die IMP-Expertengruppe als maßgebliches Forum zur Erörterung von Fragestellungen im Zusammenhang mit Artikel 11 des Protokolls nutzen; sie können aber auch, soweit dies angemessen ist, über das Unionsnetzwerk für Produktkonformität die Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaates konsultieren.
F) Bilaterale Abkommen bezüglich des Akkreditierungsverfahrens
Artikel 12 Absatz 3 des Protokolls sieht die Möglichkeit einer Vereinbarung zur Zusammenarbeit entweder zwischen den Akkreditierungssystemen Europas und Kanadas oder, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, zwischen der nominierten Akkreditierungsstelle und einer von der anerkennenden Vertragspartei als kompetent anerkannten Akkreditierungsstelle vor. Diese Vereinbarung sollte sicherstellen, dass die nominierte Akkreditierungsstelle dafür kompetent ist, Konformitätsbewertungsstellen als ihrerseits dafür kompetent zu akkreditieren, die Konformität mit den maßgeblichen Vorschriften der anerkennenden Vertragspartei zu bewerten. Für diese Zwecke schlossen der Verband „Europäische Kooperation für Akkreditierung“ (EA) und Kanadas Standards Council (SCC) am 10. Juni 2016 (13) ein bilaterales Kooperationsabkommen zur Festlegung der Voraussetzungen und Verfahren bezüglich technischer Unterstützung mit dem Ziel der gegenseitigen Anerkennung von in der EU und in Kanada tätigen Akkreditierungsstellen und akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen.
Am 18. Juni 2018 vereinbarten die EA und Kanadas Standards Council ein Modell bzw. einen Rahmen für die gegenseitige Anerkennung der Akkreditierungsstellen in Kanada und der EU. (14) Mit dem Rahmen wird eine gemeinsame Lenkungsgruppe von EA und SCC eingerichtet, die das Anerkennungsverfahren überwacht und die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen und Akkreditierungsstellen für die Märkte der EU und Kanadas sicherstellt. Die Lenkungsgruppe verwaltet somit den Prozess, der für jede Produktkategorie zur gegenseitigen Anerkennung zwischen SCC und EA führt; unter anderem:
— |
Ein Verzeichnis der Produktkategorien und der damit zusammenhängenden Anforderungen, für welche die Anerkennung auf nationaler Akkreditierungsebene festgelegt worden ist. |
— |
Ein Verzeichnis der anerkannten Akkreditierungsstellen mit Geltungsbereich der Anerkennung. |
— |
Bei Bedarf Aktualisierung der Dokumentation und der entsprechenden, für die Anerkennungsverfahren zu verwendenden Formulare. |
— |
Aufrechterhaltung der regulatorischen Aktualität und Verbindung zu Aufsichtsbehörden. |
— |
Funktion als zentrale Anlaufstelle für Fragen zur Umsetzung des Protokolls und zu den Verfahren der gegenseitigen Anerkennung unter Anwendung des Protokolls. |
Darüber hinaus kann das SCC, wenn keine Anerkennung der kanadischen Akkreditierungsstelle nach Artikel 12 vorliegt, anstreben, mit den Akkreditierungsstellen von EU-Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zu schließen, um die Akkreditierung kanadischer Konformitätsbewertungsstellen durch Akkreditierungsstellen der EU zu erleichtern. Solche bilateralen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit können die Anwendung des Artikels 4 des Protokolls erleichtern. Mit einer solchen Vereinbarung könnten Vor-Ort-Kontrollen durch das SCC und die nationale Akkreditierungsstelle der EU innerhalb ihrer jeweiligen Gebiete sowie andere Maßnahmen sichergestellt werden und somit die Akkreditierungskosten entsprechend gesenkt und zugleich die Einhaltung der maßgeblichen Anforderungen der EU und Kanadas sichergestellt werden.
Der Abschluss von Vereinbarungen dieser Art stellt zwar keine im Protokoll vorgesehene Verpflichtung oder Voraussetzung dar, könnte aber die Umsetzung des Protokolls erleichtern, sobald die kanadische Akkreditierungsstelle für bestimmte Produktsektoren anerkannt worden ist.
G) Anerkennung der Ergebnisse anerkannter Konformitätsbewertungsstellen
In den Artikeln 9 und 10 des Protokolls wird bestimmt, dass die EU die Ergebnisse der Konformitätsbewertungstätigkeit von nach Artikel 3 anerkannten Konformitätsbewertungsstellen (siehe Abschnitt B) sowie von akkreditierten, in Kanada ansässigen internen Stellen anerkennt; dabei legt sie Bedingungen zugrunde, die nicht weniger günstig sind, als jene, die für solche Stellen in der EU gelten. Umgekehrt können die Behörden der Mitgliedstaaten dann, wenn eine Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr anerkannt wird, ebenfalls die Anerkennung von deren Konformitätsbewertungstätigkeiten und den daraus folgenden Ergebnissen beenden.
In Artikel 9 Absatz 2 wird im Einzelnen festgelegt, dass eine solche Ablehnung ab dem Zeitpunkt beginnen kann, an dem die Anerkennung der Konformitätsbewertungsstelle beendet wurde; sofern Grund zu der Annahme besteht, dass der die Rücknahme der Anerkennung auslösende Mangel an Kompetenz bereits vor diesem Zeitpunkt eintrat, kann die Ablehnung auch vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Anerkennung erfolgen. Besteht kein Grund zur Annahme, dass der Mangel an Kompetenz vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Anerkennung eintrat, erkennen die Behörden der Mitgliedstaaten die Ergebnisse der maßgeblichen Konformitätsbewertungstätigkeiten bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Anerkennung weiterhin an.
Was akkreditierte interne Stellen betrifft, so werden laut Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls nur solche interne Stellen, die von einer Akkreditierungsstelle der EU oder alternativ von Kanadas Standards Council akkreditiert wurden, nicht weniger günstig behandelt.
(1) Das CETA wird einschließlich des Protokolls seit 2017 vorläufig angewendet. Siehe den Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).
(2) ABl. L 280 vom 16.10.1998, S. 1, ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 19.
(3) Hinsichtlich des Geltungsbereichs der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU legt das Protokoll fest, dass die Produktgruppen davon abhängen, ob die EU nichtstaatliche Stellen für die Zwecke der Bewertung der Konformität der Waren mit den harmonisierten Rechtsvorschriften der EU anerkennt. Derzeit hat diese nur auf die Anerkennung nichtstaatlicher Stellen bezogene Anforderung keine Auswirkungen auf die in Anhang 1 aufgeführten Produktgruppen.
(4) Derzeit kann Kanadas Standards Council laut Artikel 15 des Protokolls kanadische Konformitätsbewertungsstellen für die Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen und die Richtlinie 2014/30/EU über elektromagnetische Verträglichkeit akkreditieren; für die restlichen aufgeführten EU-Rechtsvorschriften muss Kanadas Standards Council jedoch gemäß Artikel 12 des Protokolls anerkannt werden (Näheres ist Abschnitt C zu entnehmen).
(5) Bitte beachten Sie, dass die Anforderungen nicht vollständig aufgeführt werden; ein erschöpfendes Verzeichnis der Anforderungen entnehmen Sie bitte direkt Artikel R17 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.
(6) Befasst sich die Konformitätsbewertungsstelle (KBS) mit Prüfgeräten zur RSS-102, ist damit keine Anerkennung verbunden und das Labor muss sich lediglich in den folgenden Schritten anmelden:
|
Befasst sich die Konformitätsbewertungsstelle mit der Zertifizierung von Geräten, muss sie nach den Verfahren CB-01 und CB-02 vorgehen. |
|
Unternehmensnummern können mittels Einrichtung eines neuen Internetkontos über das Frequenzmanagementsystem Spectrum Management System abgerufen werden.
|
|
Wenn Sie bereits über ein Internetkonto verfügen, können Sie zusätzliche Unternehmensnummern beantragen.
|
(7) Das CETA wird einschließlich des Protokolls seit 2017 vorläufig angewendet. Siehe Fußnote 1.
(8) Eine vollständige Aufstellung derzeit anerkannter kanadischer Konformitätsbewertungsstellen ist unter folgender Adresse abrufbar: https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/index.cfm?fuseaction=country.notifiedbody&cou_id=124
(9) Die Gesetze sind über folgende Hyperlinks abrufbar: Telecommunications Act, Radiocommunication Act und Radiocommunication Regulations. Bezüglich einer vollständigen Aufstellung der maßgeblichen technischen Anforderungen für Funkgeräte und damit zusammenhängende Innovations-, Wissenschafts- und Wirtschaftsentwicklungsverfahren wenden Sie sich bitte an Kanadas Standards Council.
(10) Bitte beachten Sie, dass Kanadas Standards Council am 18. Februar 2021 die Anerkennung zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen für Geräte, Maschinen, Betriebsmittel, Vorrichtungen, Steuerteile, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, zugehörige Instrumente sowie Warn- und Vorbeugungssysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX-Geräte) erhielt. Auf folgender Website ist eine vollständige Aufstellung der Sektoren zu finden, in denen Kanadas Standards Council anerkannt ist: https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/index.cfm?fuseaction=ab.detail&ab_id=243324
(11) Informationen über das maßgebliche Verfahren und die beteiligten EU-Behörden entnehmen Sie bitte dem Unterabschnitt „Über das Verfahren bei Anerkennungsanträgen von EU-Akkreditierungsstellen“.
(12) Am 18. Juni 2018 vereinbarten die EA und Kanadas Standards Council ein Modell bzw. einen Rahmen für die gegenseitige Anerkennung der Akkreditierungsstellen in Kanada und der EU. Weitere Informationen sind Abschnitt F zu entnehmen.
(13) Weitere Informationen stehen online in der beigefügten, vom Verband „Europäische Kooperation für Akkreditierung“ erstellten Broschüre zur Verfügung: https://european-accreditation.org/wp-content/uploads/2018/10/ceta-agreementand-conformity-assessment-accreditation-a-tool-to-enhance-tradebetween-the-european-union-and-canada.pdf
(14) Model/Framework for Mutual Recognition – CA Protocol, CETA, EA, Standards Council of Canada, 18 June 2018 (Modell/Rahmen für gegenseitige Anerkennung - Protokoll Bescheinigungsbehörde, CETA, EA, Kanadas Standards Council, 18. Juni 2018).
1.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/15 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10164 — CVC/Stark Group)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 351/02)
Am 29. April 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10164 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
1.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/16 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10263 — Ardian/Deli Home)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 351/03)
Am 16. Juli 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10263 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
1.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/17 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10204 — Total Produce/Dole Food Company)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 351/04)
Am 7. Juni 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10204 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
1.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/18 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10291 — Arçelik/Whirlpool Beyaz)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 351/05)
Am 18. Juni 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10291 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
1.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/19 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10227 — KPS Capital Partners/Hydro Rolling)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 351/06)
Am 27. April 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10227 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
1.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/20 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10236 — Goldman Sachs/Oikos)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 351/07)
Am 4. Mai 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10236 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
1.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/21 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10010 — Investindustrial Group/CSM Ingredients)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 351/08)
Am 22. Februar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10010 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
1.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/22 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10293 — Gilde Fund VI/EDCO)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 351/09)
Am 29. Juli 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10293 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
1.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/23 |
Euro-Wechselkurs (1)
31. August 2021
(2021/C 351/10)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1834 |
JPY |
Japanischer Yen |
129,95 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4360 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,85875 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,1625 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0799 |
ISK |
Isländische Krone |
149,60 |
NOK |
Norwegische Krone |
10,2600 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,523 |
HUF |
Ungarischer Forint |
348,80 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,5296 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,9359 |
TRY |
Türkische Lira |
9,8310 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6156 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4896 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2086 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6760 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5897 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 370,03 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
17,2282 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,6465 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4900 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 879,69 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9194 |
PHP |
Philippinischer Peso |
58,765 |
RUB |
Russischer Rubel |
86,7600 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,129 |
BRL |
Brasilianischer Real |
6,1386 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
23,7864 |
INR |
Indische Rupie |
86,3850 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
1.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/24 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache: M.10440 — SEGRO/PSPIB/Varia Class Logistics)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 351/11)
1.
Am 24. August 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
SEGRO plc („SEGRO“, Vereinigtes Königreich), |
— |
Public Sector Pension Investment Board („PSPIB“, Kanada), |
— |
Varia Class Logistics SL („Zielvermögenswert“, Spanien). |
SEGRO und PSPIB übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Zielvermögenswerts.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
SEGRO: Verwaltung und Entwicklung von unternehmenseigenen modernen Lagergebäuden und Industrieimmobilien, die in mehreren EU-Ländern in der Umgebung großer Ballungsgebiete und an wichtigen Verkehrsknotenpunkten liegen; |
— |
PSPIB: Verwaltung eines diversifizierten, weltweiten Portfolios von Aktien, Anleihen und anderen festverzinslichen Wertpapieren sowie Investitionen in Private Equity, Immobilien, Infrastruktur, Rohstoffe und Private Debt; |
— |
Zielvermögenswert: Eigentum eines Industriegeländes in Martorelles, Barcelona. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10440 — SEGRO/PSPIB/Varia Class Logistics
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
1.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/26 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
Sache: M.10368 – ADVENT/EURAZEO/HOIST
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 351/12)
1.
Am 24. August 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Advent International Corporation („Advent“, USA), |
— |
Eurazeo SE („Eurazeo“, Frankreich), |
— |
Hoist Group Holding Intressenter AB („Hoist“, Schweden). |
Advent und Eurazeo übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Hoist.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Advent: Das Kerngeschäft der Private-Equity-Gesellschaft besteht i) im Erwerb von Mehrheits- und Minderheitsbeteiligungen an Unternehmen, deren Wachstumsaussichten sich nach Auffassung von Advent durch eine Kapitalzuführung verbessern würden, und ii) der Verwaltung von Investmentfonds. Advent hält Beteiligungen in verschiedenen Branchen, unter anderem Industrie, Einzelhandel, Medien, Kommunikation, Informationstechnologie, Internet, Gesundheitswesen und Arzneimittel. |
— |
Eurazeo: Die börsennotierte Investmentgesellschaft verfügt über ein mehrere Milliarden Euro schweres Portfolio diversifizierter Vermögenswerte. Ihr Unternehmenszweck besteht darin, das Transformationspotenzial von Zielunternehmen jeder Größe zu entdecken, zu beschleunigen und zu fördern. Sie ist im Wesentlichen in drei Bereichen tätig: Private Equity, Private Debt und Immobilien. |
— |
Hoist: Das Unternehmen ist Partner von Unternehmen des Gastgewerbes und öffentlichen Einrichtungen, denen es Lösungen für den Zugang zu Hochleistungsinternet, Konferenzlösungen, Immobilienverwaltungssysteme und Back-Office-Software sowie andere Leistungen für den Komfort der Gäste anbietet. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10368 – ADVENT/EURAZEO/HOIST
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
1.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/28 |
Veröffentlichung eines Antrags gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89
(2021/C 351/13)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates Einspruch gegen den Antrag zu erheben (1).
WICHTIGSTE SPEZIFIKATIONEN DER TECHNISCHEN UNTERLAGE
„BAYERISCHER BLUTWURZ“
EU-Nr.: PGI-DE-02581 – 7. Juni 2019
1. Einzutragende geografische Angabe
„Bayerischer Blutwurz“
2. Kategorie der Spirituose
32. |
Likör |
3. Beschreibung der Spirituose
Physikalische, chemische und/oder organoleptische Eigenschaften |
Bei der Spirituose „Bayerischer Blutwurz“ handelt es sich um einen Likör, der in Bayern und hier schwerpunktmäßig im Bayerischen Wald traditionell aus der Tormentillwurzel (Potentilla erecta (L.) Raeusch), auch Blutwurzpflanze genannt, gewonnen wird. Die Wurzel der Blutwurzpflanze wird im Volksmund zum Teil auch kurz „Blutwurzel“ genannt.
|
||||||||||||
Besondere Merkmale (im Vergleich zu anderen Spirituosen derselben Kategorie) |
|
4. Geografisches Gebiet
„Bayerischer Blutwurz“ wird in vielen Regionen Bayerns hergestellt, vor allem in Regionen mit mageren Böden. Als abgegrenztes geografisches Gebiet wird daher der Freistaat Bayern festgelegt (NUTS-Gebiet DE2).
5. Verfahren zur Gewinnung der Spirituose
Titel – Art des Verfahrens |
Herstellung des Erzeugnisses „Bayerischer Blutwurz“ |
||||||
Verfahren |
Der erste Arbeitsschritt besteht in der Zerkleinerung der Tormentillwurzeln, gegebenenfalls unter Zugabe von anderen Zutaten wie Kräutern, Fruchtsäften o. ä. und Wasser. Werden die Tormentillwurzeln mit anderen Zutaten gemischt, wird sichergestellt, dass diese Zutaten den vorherrschenden Blutwurz-Geschmack nicht beeinträchtigen. Im Anschluss daran erfolgt als zweiter Arbeitsschritt die Mazeration der zerkleinerten Tormentillwurzeln und gegebenenfalls weiteren Zutaten mithilfe von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs. Manchmal wird das so gewonnene Alkoholmazerat für einen nicht näher bestimmten Zeitraum in geeigneten Behältnissen gelagert oder gereift. Anschließend wird das Alkoholmazerat mit Zucker oder anderen süßenden Erzeugnissen durch Rühren vermischt. Als letzter Arbeitsschritt folgt die Fertigstellung, die folgende Schritte beinhaltet:
Zur Sicherstellung der Qualität müssen alle genannten Herstellungsschritte im geografischen Gebiet erfolgen. Nach der Herabsetzung auf Trinkstärke verflüchtigen sich die enthaltenen ätherischen Öle schnell, was einen Qualitätsverlust des trinkfertigen Likörs „Bayerischer Blutwurz“ bewirken kann. Zum Qualitätserhalt ist deshalb eine zügige Abfüllung im geografischen Gebiet, zeitnah nach der Herabsetzung auf Trinkstärke, notwendig. „Bayerischer Blutwurz“ genießt auch aufgrund seiner Qualität ein hohes Ansehen; die nachvollziehbare, zügige Abfüllung im geografischen Gebiet ist für die Verlässlichkeit und Kontrolle des Qualitätsversprechens von besonderer Bedeutung. |
6. Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung
Angaben zum geografischen Gebiet oder Ursprung, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind |
Die traditionelle Herstellung des Erzeugnisses „Bayerischer Blutwurz“ hat einen ihrer Produktionsschwerpunkte im Bayerischen Wald, aufgrund des dort natürlichen Vorkommens der wertgebenden Zutat. Aber auch in den bayerischen Voralpen, im Alpenvorland und in den weiteren bayerischen Mittelgebirgen wird „Bayerischer Blutwurz“ aufgrund des hiesigen Vorkommens der wertgebenden Zutat produziert. Diese Tradition ist in den zuvor genannten Regionen entstanden, weil dort „Blutwurz“ (also die Blutwurz-Pflanze mit ihrer Tormentillwurzel bzw. ihrem Rhizom) wächst und somit als Rohstoff für die Verarbeitung für Heilzwecke und Genussmittel schon immer zur Verfügung stand. Die zuvor genannten Mittelgebirgsregionen in Bayern sind geographisch durch Mischwälder, Heiden, Magerwiesen und zum Teil Niedermoore mit mäßig sauren Böden geprägt. Zusammen mit dem vorherrschenden, für die östliche Mittelgebirgsschwelle typischen, humiden und kühlen Klima weisen diese Regionen geographisch und klimatisch beste Voraussetzungen für die Blutwurz-Pflanze auf. Allgemein gilt diese Pflanze als Indikator für magere Böden. |
Bestimmte Eigenschaften der Spirituose, die dem geografischen Gebiet zuzuschreiben sind |
Der Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis „Bayerischer Blutwurz“ und dem geografischen Gebiet beruht hauptsächlich auf dem Ansehen des Erzeugnisses. In den genannten Mittelgebirgsregionen gibt es aufgrund der guten geographischen und klimatischen Bedingungen und dem damit verbundenen hohen Vorkommen der Blutwurz-Pflanze traditionell eine Reihe von Herstellern des Likörs „Bayerischer Blutwurz“. Diese regionale Konzentration bringt es mit sich, dass sich im ständigen Gedankenaustausch der einzelnen Hersteller die handwerklichen Fähigkeiten zur Herstellung des Erzeugnisses „Bayerischer Blutwurz“ verbessern. Die Tradition der Herstellung geht bis ins 17. Jahrhundert zurück. „Bayerischer Blutwurz“ wurde als alkoholisch-wässrige Lösung insbesondere für Heilzwecke, aber auch als Genussmittel verwendet. Diese Tradition ist auch durch zahlreiche Hinweise und Urkunden in Archiven belegt. Die feste Verankerung des Erzeugnisses „Bayerischer Blutwurz“ als Kulturgut in Bayern zeigt sich allein schon daran, dass u. a. in der Schwerpunktregion Bayerischer Wald die meisten Restaurants und Gaststätten auf ihren Getränke- bzw. Spirituosenkarten den Likör „Bayerischer Blutwurz“ anbieten. Die lokale Presse berichtet regelmäßig über die Herstellung des Erzeugnisses „Bayerischer Blutwurz“ durch die traditionellen Hersteller. Auch in Kochbüchern findet die Verwendung der Spirituose „Bayerischer Blutwurz“ Erwähnung, wie beispielsweise in „Das Original Bayerische Blutwurz Kochbuch“ von Anna M. Fraunhofer (ISBN: 978-3896820822). In der Schwerpunktregion Bayerischer Wald steht in Hauzenberg das erste bayerische Schnaps-Museum, welches unter anderem auch die traditionelle Herstellung des Erzeugnisses „Bayerischer Blutwurz“ erläutert. Die Verwurzelung der Herstellung von Blutwurz in der Schwerpunktregion Bayerischer Wald trägt unter anderem dazu bei, dass zwei Orte offiziell als Genussort ausgezeichnet worden sind. So fanden in der Bewerbung der beiden Genussorte „Kulinarisches Schaufenster Zwiesel“ und „Viechtach“ für den Wettbewerb „100 Genussorte Bayern“ des Freistaates Bayern die Herstellung von Blutwurz als traditionelles Produkt Eingang und wurden bei der Bewertung durch die Expertenjury entsprechend berücksichtigt (www.100genussorte.bayern). „Bayerischer Blutwurz“ wird in der Spezialitätendatenbank des Freistaates Bayern (www.spezialitaetenland-bayern.de) als traditionelle bayerische Spezialität aufgeführt. Um in diese Datenbank bayerischer Spezialitäten aufgenommen werden zu können, muss ein Erzeugnis, Gericht oder Getränk mehrere Anforderungen erfüllen. Die Spezialität muss seit mindestens 50 Jahren in der Region hergestellt bzw. angebaut werden. Des Weiteren muss sie über eine (Entstehungs-)Geschichte verfügen, die eine enge Bindung des Produktes an die Erzeugungs- bzw. Verarbeitungsregion belegt. Nicht zuletzt muss der Verbraucher das Erzeugnis als typisch bayerisch bzw. typisch für eine Region innerhalb Bayerns wahrnehmen. |
7. EU- oder nationale/regionale Rechtsvorschriften
8. Antragsteller
Name und Funktion |
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Referat 414 (Wein, Bier, Getränkewirtschaft) |
||
Rechtsform, Größe und Zusammensetzung (bei juristischen Personen) |
Teil der Bundesregierung als Körperschaft des öffentlichen Rechts |
||
Staatsangehörigkeit |
Deutschland |
||
Anschrift |
|
||
Land |
Deutschland |
||
Tel. |
+49 22899529-0 |
||
E-Mail-Adresse(n) |
poststelle@bmel.bund.de; 414@bmel.bun.de |
9. Ergänzung zur geografischen Angabe
Besondere Kennzeichnungsvorschriften
a) Grundregel zur Ergänzung der geografischen Angabe „Bayerischer Blutwurz“:
Die Bezeichnung „Bayerischer Blutwurz“ wird nach dem geltenden spirituosenspezifischen Unionsrecht nur ergänzt
— |
mit den im Abschnitt b geregelten Begriffen oder |
— |
mit anderen als den im Abschnitt b geregelten Begriffen, sofern diese nachweislich bereits am 20. Februar 2008 gebräuchlich waren. |
b) Ergänzung um andere als geografische Begriffe:
Wird die Bezeichnung „Bayerischer Blutwurz“ um Reifungs-, Alterungs- oder Lagerungsangaben ergänzt, so müssen die Erzeugnisse mindestens 6 Monate reifen oder lagern.
Für Altersangaben gilt Folgendes:
Bei Reifung von mindestens 6 Monaten darf das Produkt als „gereift“ bezeichnet werden.
Bei Reifung von mindestens einem Jahr darf das Produkt als „alter“ (in konjugierter Form unter Voranstellung vor die Verkehrsbezeichnung „Bayerischer Blutwurz“) bezeichnet werden.
Wird die Bezeichnung „Bayerischer Blutwurz“ um Qualitätsangaben (z. B. „feiner“, „Edel-“, „Tafel-“) ergänzt, so müssen die Erzeugnisse sich gegenüber Standarderzeugnissen deutlich in der Qualität abheben. Beispiele hierfür wären die Verwendung einer größeren Menge Tormentillwurzeln im Verhältnis zur eingesetzten Alkoholmenge zur Mazeration oder eine Reifung in Eichenholzbehältnissen oder anderen Gefäßen (Steinzeug oder Tonkrug).
Erzeugnisse, die im selben Betrieb vollständig hergestellt, also dort mazeriert, mit Wasser auf Trinkstärke herabgesetzt und abgefüllt worden sind, dürfen die Zusatzangabe „hergestellt und abgefüllt in der Brennerei“, sofern es sich um eine Brennerei handelt, oder die Zusatzangabe „Eigene Herstellung und Abfüllung“ tragen.
c) Angabe „Likör“ oder „Kräuter-Likör“ etc.:
Um die Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere außerhalb des Hauptvermarktungsgebietes Bayerischer Wald zu informieren, dass es sich bei dem Erzeugnis „Bayerischer Blutwurz“ – im Unterschied zu Bärwurz und zu anderen, ebenfalls aus der Blutwurzel hergestellten extraktarmen Spirituosen – immer um einen Likör handelt, dürfen die Hersteller der Spirituos „Bayerischer Blutwurz“ in Ergänzung zur Verkehrsbezeichnung „Bayerischer Blutwurz“ zusätzlich in der Etikettierung Bezeichnungen wie z. B. „Likör“, „Kräuter-Likör“ oder ähnliche Bezeichnungen aufbringen.