ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 337/01 |
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Europäischer Datenschutzbeauftragter |
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2021/C 337/02 |
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2021/C 337/03 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2021/C 337/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2021/C 337/05 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
23.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
20. August 2021
(2021/C 337/01)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1671 |
JPY |
Japanischer Yen |
127,97 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4368 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,85750 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,3263 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0711 |
ISK |
Isländische Krone |
149,40 |
NOK |
Norwegische Krone |
10,6000 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,559 |
HUF |
Ungarischer Forint |
350,92 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,5895 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,9344 |
TRY |
Türkische Lira |
9,9571 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6373 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5069 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,0924 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7108 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5907 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 380,66 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
17,8750 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,5854 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4990 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 887,06 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9456 |
PHP |
Philippinischer Peso |
58,765 |
RUB |
Russischer Rubel |
86,9259 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,946 |
BRL |
Brasilianischer Real |
6,3622 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
23,6848 |
INR |
Indische Rupie |
86,8025 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Europäischer Datenschutzbeauftragter
23.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337/2 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)
(2021/C 337/02)
Der Schengen-Raum ist eine der wichtigsten und sichtbarsten Errungenschaften der Europäischen Union. Sein Rechtsrahmen, der Schengen-Besitzstand, umfasst verschiedene Maßnahmen, darunter einen Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus.
Am 2. Juni 2021 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 vor. Mit diesem Vorschlag wird darauf abgezielt, 1) die strategische Ausrichtung des Mechanismus zu verstärken und eine angemessene Nutzung der verschiedenen Evaluierungsinstrumente sicherzustellen; 2) die Verfahren zu straffen und zu vereinfachen, um den Prozess wirksamer und effizienter zu gestalten und den Druck unter den Mitgliedstaaten zu verstärken; 3) die Beteiligung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu optimieren und 4) die verstärkte Evaluierung der Achtung der Grundrechte im Rahmen des Schengen-Besitzstands sicherzustellen.
In seiner Stellungnahme begrüßt der EDSB, dass in dem Vorschlag bei der Durchführung von Schengen-Evaluierungen besonderes Augenmerk auf die Achtung der Grundrechte, einschließlich der ordnungsgemäßen Umsetzung der Datenschutzanforderungen des Schengen-Besitzstands, gelegt wird. Gleichzeitig spricht er zwei spezifische Empfehlungen aus, die darauf abzielen, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden zu wahren.
Nach Auffassung des EDSB sollte in der geplanten Verordnung der Umfang der Schengen-Evaluierungen mit Hilfe einer nicht erschöpfenden Liste relevanter zu evaluierender Politikbereiche festgelegt werden. Insbesondere sollte der neue Schengen-Mechanismus weiterhin Evaluierungen vorsehen, die ausschließlich dem Datenschutz gewidmet sind und von Datenschutzexperten durchgeführt werden.
Darüber hinaus betont der EDSB, dass die Zuständigkeiten der verschiedenen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die an den Schengen-Evaluierungen beteiligt sind, klar voneinander abgegrenzt werden müssen. In diesem Zusammenhang sollte die Unabhängigkeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2018/1725 uneingeschränkt geachtet werden.
1. Einleitung und Hintergrund
1. |
Der Schengen-Raum (1) ist eine der bedeutendsten und sichtbarsten Errungenschaften der Europäischen Union. Er hat die Freizügigkeit verbessert, indem er es ermöglicht, dass mehr als 420 Millionen Menschen die Binnengrenzen ohne Kontrollen passieren. |
2. |
Der „Schengen-Besitzstand“ umfasst die Bestimmungen, die durch das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 19 in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen sind, sowie die darauf aufbauenden oder sonst damit zusammenhängenden Rechtsakte. Der Besitzstand umfasst somit 1) Maßnahmen an den Außengrenzen (Außengrenzenmanagement), 2) Ausgleichsmaßnahmen (gemeinsame Visumpolitik, polizeiliche Zusammenarbeit, Rückkehrpolitik und Schengener Informationssystem) und 3) einen Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus. Der Schengen-Besitzstand schließt auch Anforderungen an den Datenschutz und die Wahrung anderer Grundrechte ein. |
3. |
Mit dem Schengen-Evaluierungsmechanismus soll für einen reibungslos funktionierenden Schengen-Raum gesorgt werden, indem gewährleistet wird, dass die Mitgliedstaaten die Schengen-Vorschriften wirksam anwenden, unter anderem indem ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten aufrechterhalten wird. Der derzeitige Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (2) eingeführt, die 2015 in Kraft trat. |
4. |
Angesichts der Herausforderungen, mit denen der Schengen-Raum konfrontiert ist, kündigte Kommissionspräsidentin von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union 2020 eine Strategie für die Zukunft von Schengen an. Eine der Initiativen in diesem Zusammenhang ist die Überarbeitung des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus. Daraufhin legte die Kommission am 2. Juni 2021 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 vor. (3) Mit diesem Vorschlag wird darauf abgezielt, 1) die strategische Ausrichtung des Mechanismus zu verstärken und eine angemessene Nutzung der verschiedenen Evaluierungsinstrumente sicherzustellen; 2) die Verfahren zu straffen und zu vereinfachen, um den Prozess wirksamer und effizienter zu gestalten und den Druck unter den Mitgliedstaaten zu verstärken; 3) die Beteiligung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu optimieren und 4) die verstärkte Evaluierung der Achtung der Grundrechte im Rahmen des Schengen-Besitzstands sicherzustellen. |
5. |
Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert die Kommission nach der Annahme eines Vorschlags für einen Gesetzgebungsakt, der Auswirkungen auf den Schutz der Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat, den EDSB. Der EDSB wurde am 3. Juni 2021 förmlich von der Kommission konsultiert. Der EDSB wurde ferner bereits während der Ausarbeitung des Vorschlags informell konsultiert und übermittelte seine informellen Anmerkungen im Mai 2021. Er begrüßt, dass seine Ansichten in einem frühen Stadium des Verfahrens eingeholt wurden, und fordert die Kommission auf, dieses bewährte Verfahren fortzusetzen. |
6. |
Die vorliegende Stellungnahme schließt künftige zusätzliche Kommentare oder Empfehlungen des EDSB nicht aus, insbesondere wenn weitere Probleme festgestellt oder neue Informationen bekannt werden. Darüber hinaus greift diese Stellungnahme etwaigen künftigen Maßnahmen, die der EDSB in Ausübung seiner Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2018/1725 einleitet, nicht vor. |
5. Schlussfolgerungen
19. |
Der EDSB begrüßt, dass in dem Vorschlag bei der Durchführung von Schengen-Evaluierungen besonderes Augenmerk auf die Achtung der Grundrechte, einschließlich der ordnungsgemäßen Umsetzung und Anwendung der Datenschutzanforderungen des Schengen-Besitzstands, gelegt wird. |
20. |
Bezüglich des Anwendungsbereichs der Schengen-Evaluierungen ist der EDSB der Auffassung, dass in der künftigen Verordnung eine nicht erschöpfende Liste relevanter Politikbereiche festgelegt werden sollte, die evaluiert werden sollten. Insbesondere sollte der neue Schengen-Mechanismus weiterhin Evaluierungen vorsehen, die ausschließlich dem Datenschutz gewidmet sind und von Datenschutzexperten durchgeführt werden. |
21. |
Schließlich betont der EDSB, dass die Zuständigkeiten der verschiedenen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die an den Schengen-Evaluierungen beteiligt sind, klar voneinander abgegrenzt werden sollten. Insbesondere sollte mit dem Vorschlag sichergestellt werden, dass die Unabhängigkeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2018/1725 in vollem Umfang gewahrt wird. |
Brüssel, 27. Juli 2021.
Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI
(1) Der Schengen-Raum umfasst die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein (sogenannte „assoziierte Schengen-Länder“). Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien unterliegen dem Schengen-Besitzstand, jedoch wurden die Kontrollen an den Binnengrenzen für diese Mitgliedstaaten noch nicht aufgehoben. Ferner ist Irland nicht Teil des Schengen-Raums, wendet den Schengen-Besitzstand jedoch seit dem 1. Januar 2021 teilweise an.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).
(3) COM(2021) 278 final.
23.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337/4 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
[Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.]
(2021/C 337/03)
Die Europäische Kommission hat am 24. September 2020 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (im Folgenden: „Vorschlag“) vorgelegt. Im Vorschlag vorgesehen sind Vorschriften für Transparenz- und Offenlegungspflichten für die Ausgabe von Kryptowerten und ihre Zulassung zum Handel; Zulassung und Beaufsichtigung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, Emittenten wertreferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token; Betrieb, Organisation und Unternehmensführung von Emittenten wertreferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen; Verbraucherschutzvorschriften für Ausgabe, Tausch und Verwahrung von Kryptowerten sowie den Handel damit sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch mit dem Ziel, die Integrität der Märkte für Kryptowerte zu gewährleisten.
Der EDSB erinnert an die Notwendigkeit umfassenderer Überlegungen dazu, wie besser sichergestellt werden kann, dass die den Kryptowerten zugrunde liegende Technologie, namentlich Blockchain und Distributed-Ledger-Technologie, den Datenschutzvorschriften und -grundsätzen genügt; diesbezüglich verweist er auf seine allgemeinen Bemerkungen in seiner Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Marktinfrastrukturen und wiederholt, dass eine solche Diskussion vor Inkrafttreten des relevanten Vorschlags/der relevanten Vorschläge stattfinden sollte.
Gleichzeitig betont der EDSB, dass der Unionsgesetzgeber dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die im Vorschlag implizierte Verarbeitung in datenschutzkonformer Weise implementiert werden kann, und dass nach dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht die Verantwortlichen dafür zuständig sind, sicherzustellen, dass die Vorschriften eingehalten werden.
Der EDSB ist der Ansicht, dass die Emittenten von Kryptowerten hinsichtlich ihrer Projekte und insoweit, als Letztere die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, in der Regel Verantwortliche im Sinne der DSGVO wären. Im Interesse größerer Rechtssicherheit ersucht der EDSB den Gesetzgeber, die Emittenten im Vorschlag ausdrücklich als Verantwortliche zu bezeichnen. Überdies kann es vorkommen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zwei oder mehr Kriterien erfüllt, die darauf hindeuten, dass die Verarbeitung voraussichtlich zu einem hohen Risiko im datenschutzrechtlichen Sinne führen kann. Deshalb unterliegt der Emittent von Kryptowerten unter Umständen gemäß Artikel 35 der DSGVO der Verpflichtung, vor der Verarbeitung personenbezogener Daten eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für die geplanten Verarbeitungsvorgänge durchzuführen.
Der EDSB begrüßt das mit dem Vorschlag verfolgte Ziel des Schutzes der Verbraucher in ihrer Eigenschaft als Käufer von Kryptowerten (Anleger). Dabei ist der EDSB der Ansicht, dass der Vorschlag auch vorsehen sollte, dass Emittenten verpflichtet sind, bestimmte Datenschutzgarantien in gut sichtbarer Weise hervorzuheben, um die betroffenen Personen besser zu schützen. Der EDSB empfiehlt, in den Vorschlag aufzunehmen, dass als Teil der Informationen, die im Kryptowert-Whitepaper anzugeben sind, Informationen über die vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge, die personenbezogene Daten betreffen, sowie über die voraussichtlichen Hauptrisiken und Risikominderungsstrategien anzugeben sind.
Bezüglich der Öffentlichen Bekanntmachung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen empfiehlt der EDSB, als eines der von der zuständigen Behörde zu berücksichtigenden Kriterien auch die Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen aufzunehmen. Darüber hinaus erinnert der EDSB daran, dass nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung personenbezogene Daten nicht länger gespeichert werden dürfen, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; diesbezüglich empfiehlt er, in Artikel 95 Absatz 4 des Vorschlags statt eines Mindestzeitraums einen Höchstzeitraum für den Datenspeicherungszeitraum festzulegen.
1 HINTERGRUND
1. |
Die Europäische Kommission hat am 24. September 2020 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (im Folgenden: „Vorschlag“) vorgelegt (1). Der Vorschlag ist ein Rechtsrahmen, der zur Regulierung der außerhalb des Anwendungsbereichs der derzeitigen EU-Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich liegenden Kryptowerte und ihrer Emittenten in der Union entwickelt wurde und bis 2024 eine für alle Mitgliedstaaten einheitliche Zulassungsregelung vorsieht. Der Vorschlag zielt darauf ab, im Zuge der EU-Strategie für ein digitales Finanzwesen den unionsrechtlichen Rahmen für Emission und Handel verschiedener Arten von Krypto-Token zu harmonisieren. |
2. |
Der Vorschlag ist Teil des Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors, eines Maßnahmenpakets, das darauf abzielt, das Innovations- und Wettbewerbspotenzial des digitalen Finanzwesens weiter zu erschließen und zu fördern und gleichzeitig mögliche Risiken zu mindern. Das Paket zur Digitalisierung des Finanzsektors umfasst eine neue Strategie für ein digitales Finanzwesen (2), mit der sichergestellt werden soll, dass die EU dafür sorgt, dass Verbraucher und Unternehmen in Europa von den Vorteilen eines digitalen Finanzwesens profitieren können. Neben dem Vorschlag umfasst das Paket zudem einen Vorschlag für eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Marktinfrastrukturen („Vorschlag für eine Pilotregelung“) (3), einen Vorschlag zur Betriebsstabilität digitaler Systeme (Proposal on digital operational resilience; „DORA“) (4) sowie einen Vorschlag zur Präzisierung bzw. Änderung bestimmter einschlägiger EU-Vorschriften im Finanzdienstleistungsbereich (5). |
3. |
Der EDSB wurde zu dem Vorschlag für eine Pilotregelung für auf der DLT basierende Marktinfrastrukturen konsultiert; seine Stellungnahme dazu datiert vom 23. April 2021. (6) Am 29. April 2021 wurde er auch zu dem Vorschlag zur Betriebsstabilität digitaler Systeme konsultiert; seine Stellungnahme dazu datiert vom 10. Mai 2021 (7). |
4. |
Am 29. April 2021 ersuchte die Europäische Kommission den EDSB um eine Stellungnahme gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu dem Vorschlag. Der EDSB hat sich in seinen nachstehenden Bemerkungen auf diejenigen Bestimmungen des Vorschlags beschränkt, die unter dem Blickwinkel des Datenschutzes besonders relevant sind. |
4 ERGEBNISSE
Vor diesem Hintergrund:
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erinnert der EDSB an die Notwendigkeit umfassenderer Überlegungen und Diskussionen über das Thema der Kryptowerte hinaus zu der Frage, wie auf effektivste Weise sichergestellt werden kann, dass die den Kryptowerten zugrunde liegende Technologie, namentlich Blockchain und Distributed-Ledger-Technologie, den Datenschutzvorschriften und -grundsätzen genügt, und er wiederholt, dass eine solche Diskussion vor Inkrafttreten des relevanten Vorschlags/der relevanten Vorschläge stattfinden sollte; |
— |
empfiehlt der EDSB, insbesondere im Hinblick auf die Komplexität des Gegenstands des Vorschlags und der Verhältnisse unter den relevanten Akteuren, die Emittenten ausdrücklich als Verantwortliche zu bezeichnen, damit etwaige Auslegungsprobleme bei der Bewertung der Funktion vermieden werden; |
— |
empfiehlt der EDSB, in die Artikel 5, 17 und 46 des Vorschlags als Teil der Informationen, die im Kryptowert-Whitepaper anzugeben sind, Folgendes aufzunehmen:„gegebenenfalls die Liste der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge, die personenbezogene Daten betreffen, sowie die voraussichtlichen Hauptrisiken und Risikominderungsstrategien im Hinblick auf den Datenschutz“; |
— |
empfiehlt der EDSB im Hinblick auf die öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen unter anderem, in die von der zuständigen Behörde zu berücksichtigenden Kriterien die Risiken für den Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen aufzunehmen sowie die Mindestdauer der Datenspeicherfrist in Artikel 95 Absatz 4 („mindestens fünf Jahre lang“) durch eine bestimmte Höchstdauer der Datenspeicherfrist zu ersetzen; |
— |
empfiehlt der EDSB, was die Verwaltungszusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden, der EBA und der ESMA wie auch die Zusammenarbeit mit den Kontrollbehörden von Drittländern angeht, in Artikel 108 Absatz 3 den Hinweis auf die EU-Datenschutzverordnung zu streichen, da Artikel 88 Absatz 2 des Vorschlags eine „horizontale“ Verweisung auf die Anwendbarkeit der EU-Datenschutzverordnung enthält. |
Brüssel, den 24. Juni 2021
Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI
(1) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, 24. September 2020, 2020/0265 (COD).
(2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine Strategie für ein digitales Finanzwesen in der EU, 24. September 2020 (COM(2020)591).
(3) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen (COM(2020) 594 final).
(4) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 (COM(2020) 595 final).
(5) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2009/65/EG, 2009/138/EU, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und EU/2016/2341 (COM(2020) 596 final).
(6) Stellungnahme 6/2021 zu dem Vorschlag für eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen, abrufbar unterhttps://edps.europa.eu/system/files/2021-06/2021-0219_d0912_opinion_on_pilot_regime_for_market_infrastructures_en.pdf.
(7) Stellungnahme 7/2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014, abrufbar unter https://edps.europa.eu/system/files/2021-05/2021-0203_d0943_opinion_digital_operational_resilience_for_the_financial_sector_en.pdf
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
23.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337/6 |
Verbindliche Ursprungsauskunft
(2021/C 337/04)
Liste der von den Mitgliedstaaten und vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland benannten Behörden, bei denen Anträge auf verbindliche Ursprungsauskünfte eingehen oder die verbindliche Ursprungsauskünfte erteilen
Mitgliedstaat |
Zollbehörde |
Telefon |
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BELGIEN |
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Nichtpräferenzieller Ursprung |
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+32 22778467 +32 22776522 +32 22776211 |
Origine.oorsprong@economie.fgov.be |
|||||||||||||||||
Präferenzursprung |
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+32 25760295 +32 25786794 |
Da.ops.douane1@minfin.fed.be |
|||||||||||||||||
BULGARIEN |
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+359 298594313 +359 298594145 |
origin@customs.bg |
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KROATIEN |
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+385 16211308 +385 16211321 |
podrijetlo@carina.hr origin@carina.hr |
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TSCHECHISCHE REPUBLIK |
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+420 585111111 |
podatelna580000@cs.mfcr.cz |
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DÄNEMARK |
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+45 72221212 +45 72382641 |
oprindelse@toldst.dk |
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DEUTSCHLAND |
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Präferenzursprung und nichtpräferenzieller Ursprung, sofern die letzte Be- oder Verarbeitung außerhalb der EU stattfand oder wenn es sich um Waren handelt, für die es gemeinsame Marktorganisationen gibt, denen zufolge die Gewährung von Vorteilen von der Feststellung des nichtpräferenziellen Ursprungs abhängt. |
|
+49 5111012480 |
poststelle.vzta-hza-hannover@zoll.bund.de |
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Nichtpräferenzieller Ursprung sofern die Waren in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt oder in der EU be- oder verarbeitet werden. Gilt nicht, wenn es sich um Waren handelt, für die es gemeinsame Marktorganisationen gibt, denen zufolge die Gewährung von Vorteilen von der Feststellung des nichtpräferenziellen Ursprungs abhängt. |
|
+49 30203082321 |
behm.steffen@dihk.de |
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IRLAND |
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+353 6744260 |
origin&valuationsection@revenue.ie |
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ESTLAND |
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+372 6762607 |
emta@emta.ee |
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GRIECHENLAND |
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+30 2106987487 +30 2106987493 +30 2106987541 +30 2106987513 +30 2106987486 |
d17-c@2001.syzefxis.gov.gr |
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SPANIEN |
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+34 917289854/55/35 |
gestionaduanera@aeat.correo.es |
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FRANKREICH |
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+33 157534372 |
dg-comint3-rco@douane.finances.gouv.fr |
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ITALIEN |
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+39 0650245216 |
dir.dogane.origine@adm.gov.it |
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ZYPERN |
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+357 22601665 +357 22601703 |
headquarters@customs.mof.gov.cy |
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LETTLAND |
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+371 67121007 +371 67121011 |
MP.lietvediba@vid.gov.lv |
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LITAUEN |
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+370 52666067 +370 52327480 |
muitine@lrmuitine.lt |
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LUXEMBURG |
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+352 28182325 +352 28182347 |
ilona.fonck@do.etat.lu Laurent.Thilges@do.etat.lu |
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UNGARN |
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+36 14022233 |
szi@nav.gov.hu |
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MALTA |
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+356 25685186 |
saviour.grima@gov.mt |
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NIEDERLANDE |
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+31 243813701 |
helpdesk.oorsprongszaken@belastingdienst.nl |
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ÖSTERREICH |
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+43 151433/504189 |
origin@bmf.gv.at |
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POLEN |
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+48 225104652 |
wip.ias.warszawa@mf.gov.pl |
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PORTUGAL |
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+351 218813765 |
dsta@at.gov.pt |
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RUMÄNIEN |
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+40 213155858 +40 213137969 |
origine@customs.ro |
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SLOWENIEN |
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+386 14783921 |
ana.macek@gov.si |
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SLOWAKEI |
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+421250263963 +421250263960 |
martin.strbik@financnasprava.sk sylvia.halaszova@financnasprava.sk |
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FINNLAND |
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+358 2955200 |
leena.lehtinen@tulli.fi minna.raitanen@tulli.fi |
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SCHWEDEN |
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+46 771520520 |
tullverket@tullverket.se |
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VEREINIGTES KÖNIGREICH (in Bezug auf Nordirland) |
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dutyliability.policy@hmrc.gov.uk |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
23.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337/12 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2021/C 337/05)
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhr-länder |
Maß-nahmen |
Rechtsgrundlage |
Tag des Außer-kraft-tretens (3) |
Bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurch-messer von mehr als 406,4 mm |
Volksrepublik China |
Anti-dumping-zoll |
Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China |
13.5.2022 |
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00.00 Uhr) außer Kraft.