ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 270

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
7. Juli 2021


Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2019-2020
Sitzungen vom 13. bis 16. Januar 2020
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 239 vom 18.6.2021 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIEßUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 15. Januar 2020

2021/C 270/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema Der europäische Grüne Deal (2019/2956(RSP))

2

2021/C 270/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zur Umsetzung und Überwachung der Bestimmungen über die Rechte der Bürger im Austrittsabkommen (2020/2505(RSP))

21

2021/C 270/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu Menschenrechten und Demokratie in der Welt und der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich — Jahresbericht 2018 (2019/2125(INI))

25

2021/C 270/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — Jahresbericht (2019/2136(INI))

41

2021/C 270/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik — Jahresbericht (2019/2135(INI))

54

2021/C 270/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zum Standpunkt des Europäischen Parlaments zur Konferenz über die Zukunft Europas (2019/2990(RSP))

71

 

Donnerstag, 16. Januar 2020

2021/C 270/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu Burundi und insbesondere zum Recht auf freie Meinungsäußerung (2020/2502(RSP))

76

2021/C 270/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu Nigeria, insbesondere den jüngsten Terroranschlägen (2020/2503(RSP))

83

2021/C 270/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zur Lage in Venezuela nach der unrechtmäßigen Wahl des neuen Vorsitzes und des neuen Präsidiums der Nationalversammlung (parlamentarischer Staatsstreich) ((2020/2507(RSP))

88

2021/C 270/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn (2020/2513(RSP))

91

2021/C 270/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (2019/2824(RSP))

94

2021/C 270/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten — Jahresbericht 2018 (2019/2134(INI))

105

2021/C 270/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu dem Thema Organe und Einrichtungen der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern (2019/2950(RSP))

113


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 15. Januar 2020

2021/C 270/14

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 über die zahlenmäßige Zusammensetzung der ständigen Ausschüsse (2020/2512(RSO))

117

2021/C 270/15

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Republik Island und dem Königreich Norwegen zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (15791/2018 — C9-0155/2019 — 2018/0419(NLE))

119

2021/C 270/16

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (11033/2019 — C9-0049/2019 — 2018/0147(NLE))

120

2021/C 270/17

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Entwurf einer Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (13952/2019 — C9-0166/2019 — 2018/0006(CNS))

121


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2019-2020

Sitzungen vom 13. bis 16. Januar 2020

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 239 vom 18.6.2021 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIEßUNGEN

Europäisches Parlament

Mittwoch, 15. Januar 2020

7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/2


P9_TA(2020)0005

Der europäische Grüne Deal

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (2019/2956(RSP))

(2021/C 270/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle — Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018)0773) und auf die eingehende Analyse zur Stützung dieser Mitteilung,

unter Hinweis auf das Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020 und ihre Vision für 2050,

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), auf das Kyoto-Protokoll zum UNFCCC und auf das Übereinkommen von Paris,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (CBD),

unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 4. Dezember 2019 mit dem Titel „Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020“,

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 oC, seinen fünften Sachstandsbericht (AR5) und den dazugehörigen Synthesebericht, seinen Sonderbericht über Klimawandel und Landsysteme und seinen Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima,

unter Hinweis auf den am 26. November 2019 veröffentlichten „Emissions Gap Report 2019“ (Bericht über die Emissionslücke 2019) des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und dessen ersten Synthesebericht vom Dezember 2019 über die Erzeugung fossiler Brennstoffe („Production Gap Report 2019“),

unter Hinweis auf den „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen) des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) vom 31. Mai 2019,

unter Hinweis auf den „Global Resources Outlook 2019“ (Weltressourcenbericht 2019) des Internationalen Ausschusses für Ressourcenbewirtschaftung des Umweltprogramms der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Übereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO),

unter Hinweis auf die überarbeitete Europäische Sozialcharta des Europarats,

unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte,

unter Hinweis auf die 26. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC, die im November 2020 stattfinden soll, und unter Hinweis darauf, dass alle Vertragsparteien des UNFCCC ihre national festgelegten Beiträge im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris erhöhen müssen,

unter Hinweis auf die 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (COP15), die im Oktober 2020 in Kunming (China) stattfinden soll und auf der die Vertragsparteien den allgemeinen Rahmen für die Zeit nach 2020 festlegen müssen, damit dem Rückgang der biologischen Vielfalt ein Ende gesetzt wird,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zu dem Thema „Klimawandel — eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Umwelt- und Klimanotstand (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2019 in Madrid (Spanien) (COP25) (3),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019,

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass diese Entschließung die erste allgemeine Reaktion des Parlaments auf die Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal ist; in der Erwägung, dass das Parlament im Laufe der Arbeiten am Grünen Deal mit detaillierteren Standpunkten zu konkreten Maßnahmen und politischen Maßnahmen zurückkehren und seine gesamten Gesetzgebungsbefugnisse nutzen wird, um Vorschläge der Kommission zu überprüfen und zu ändern, um sicherzustellen, dass sie alle Ziele des Grünen Deals unterstützen;

1.

unterstreicht die dringliche Notwendigkeit ehrgeiziger Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels und der Herausforderungen im Umweltbereich, um die Erderwärmung auf 1,5 oC zu begrenzen und einen massiven Verlust an biologischer Vielfalt zu vermeiden; begrüßt daher die Mitteilung der Kommission zum europäischen Grünen Deal; teilt das Engagement der Kommission, die EU in eine gesündere, nachhaltige, faire, gerechte und prosperierende Gesellschaft zu verwandeln, in der keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden; fordert, dass der notwendige Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft bis spätestens 2050 verwirklicht und zu einer europäischen Erfolgsgeschichte wird;

2.

hebt hervor, dass allen Menschen in Europa ohne Ansehen der Person das Grundrecht auf eine sichere, gesunde und nachhaltige Umwelt und auf ein stabiles Klima zusteht und dass dieses Recht mittels einer ehrgeizigen Politik umgesetzt und durch die Justizsysteme auf nationaler Ebene und auf Unionsebene umfassend durchgesetzt werden muss;

3.

ist der festen Überzeugung, dass der europäische Grüne Deal einen integrierten und wissenschaftlich fundierten Ansatz fördern und alle Sektoren zusammenbringen sollte, um sie auf den gleichen Weg in Richtung auf dasselbe Ziel zu bringen; ist der Auffassung, dass die Integration verschiedener politischer Maßnahmen in eine ganzheitliche Vision der wirkliche Mehrwert des europäischen Grünen Deals ist und daher gestärkt werden sollte; betrachtet den Grünen Deal als Katalysator für einen inklusiven und diskriminierungsfreien gesellschaftlichen Wandel mit Klimaneutralität, Umweltschutz, nachhaltiger Ressourcennutzung sowie Gesundheit und Lebensqualität der Bürger innerhalb der Grenzen des Planeten als zentralen Zielen;

4.

betont, dass der Grüne Deal im Mittelpunkt der Strategie Europas für neues nachhaltiges Wachstum stehen sollte, wobei die Grenzen des Planeten zu achten sind, und dass damit wirtschaftliche Chancen geschaffen, Investitionen gefördert und hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden sollten; ist der Auffassung, dass dies den Bürgern und Unternehmen in Europa zugutekommen und zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft führen wird, in der das Wirtschaftswachstum von den globalen Treibhausgasemissionen, der Ressourcennutzung und der Abfallerzeugung in der EU abgekoppelt ist; betont, dass der Grüne Deal zu sozialem Fortschritt führen muss, indem das Wohlergehen aller verbessert wird und soziale Ungleichheiten, wirtschaftliche Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten und Unterschiede zwischen den Geschlechtern und Generationen verringert werden; ist der Ansicht, dass bei einem gerechten Übergang kein Mensch und kein Ort zurückgelassen werden sollte und soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten angegangen werden sollten;

5.

ist der Ansicht, dass die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung im Mittelpunkt der Prozesse der Konzeption und Umsetzung von Strategien der EU stehen sollten, damit die EU ein Modell der menschlichen Entwicklung fördert, das mit einem gesunden Planeten vereinbar ist; betont in diesem Zusammenhang, dass der europäische Grüne Deal die sozialen Rechte, die ökologische Integrität, den regionalen Zusammenhalt, Nachhaltigkeit und zukunftssichere Industrien, die weltweit wettbewerbsfähig sind, miteinander verbinden muss, und zwar zum Nutzen aller;

6.

betont, dass der Grüne Deal auf eine wohlhabende, faire, nachhaltige und wettbewerbsfähige Wirtschaft abzielen muss, die in allen Regionen Europas für alle funktioniert; ist der Ansicht, dass der Grüne Deal wirtschaftliche Chancen und Generationengerechtigkeit schaffen sollte; betont, wie wichtig es ist, den sozialen Dialog auf allen Ebenen und in allen Bereichen zu achten und zu stärken, um einen gerechten Übergang zu gewährleisten; betont die Notwendigkeit einer Gleichstellungsperspektive in Bezug auf Maßnahmen und Ziele im Rahmen des Grünen Deals, einschließlich Gender Mainstreaming und geschlechtergerechter Maßnahmen; bekräftigt, dass der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und einer nachhaltigen Gesellschaft mit der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte einhergehen muss, und drängt darauf, dass alle im Rahmen des europäischen Grünen Deals ergriffenen Initiativen uneingeschränkt mit der europäischen Säule sozialer Rechte in Einklang stehen müssen;

7.

betont, dass öffentliche und private Investitionen in beträchtlicher Höhe mobilisiert werden müssen, damit die Union die Ziele des Grünen Deals erreichen kann, und betrachtet dies als eine Voraussetzung für den Erfolg des Grünen Deals; ist der Ansicht, dass die EU für eine erfolgreiche grüne Wende im Sinne eines positiven und nachhaltigen sozialen, industriellen und wirtschaftlichen Wandels für langfristige Investitionssicherheit und eine berechenbare Regulierung sowie für einen angemessenen Finanzrahmen, angemessene Ressourcen sowie Marktanreize und finanzielle Anreize sorgen muss; bekräftigt, dass der Grüne Deal Europa auf den Weg zu langfristigem nachhaltigem Wachstum, Wohlstand und Wohlergehen bringen und sicherstellen sollte, dass unsere Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialpolitik entwickelt werden, um einen gerechten Übergang zu gewährleisten;

8.

betont, dass die globalen Herausforderungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung eine globale Antwort erfordern; betont, dass seitens der EU Ehrgeiz gefragt ist und dass andere Regionen der Welt dazu angehalten werden müssen, auf das gleiche Ziel hinzuarbeiten; hebt die Rolle der EU als weltweit führende Kraft bei Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen hervor;

9.

schlägt vor, dass allen Maßnahmen im Rahmen des Grünen Deals ein wissenschaftlich fundierter Ansatz und ganzheitliche Folgenabschätzungen zugrunde liegen sollten;

10.

räumt seine institutionelle Verantwortung mit Blick auf die Verringerung des CO2-Fußabdrucks ein; schlägt vor, eigene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen zu ergreifen, einschließlich der Ersetzung seiner Fahrzeugflotte durch emissionsfreie Fahrzeuge, und fordert alle Mitgliedstaaten eindringlich auf, sich auf einen einzigen Sitz für das Europäische Parlament zu einigen;

Ambitioniertere Klimaschutzziele der EU für 2030 und 2050

11.

ist der Ansicht, dass eine rechtsverbindliche Verpflichtung der EU zur Klimaneutralität bis spätestens 2050 ein wirksames Instrument sein wird, um die für den Übergang erforderlichen gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und technologischen Kräfte zu mobilisieren; betont nachdrücklich, dass der Übergang eine gemeinsame Anstrengung aller Mitgliedstaaten ist und dass jeder Mitgliedstaat zur Verwirklichung der Klimaneutralität in der EU bis spätestens 2050 beitragen muss; fordert die Kommission auf, bis März 2020 einen Vorschlag für ein europäisches Klimagesetz vorzulegen;

12.

fordert ein ehrgeiziges Klimagesetz mit einem rechtsverbindlichen Ziel für die EU und die gesamte Wirtschaft, bis spätestens 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen, und Zwischenzielen der EU für 2030 und 2040, die als Bestandteil dieses Gesetzes bis spätestens zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung durch die Mitgesetzgeber auf der Grundlage von Folgenabschätzungen festzulegen sind, sowie einem soliden Governance-Rahmen; unterstreicht, dass das Klimagesetz die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse mit dem Ziel widerspiegeln muss, die Erderwärmung auf 1,5 Grad zu begrenzen, und dass es stets auf dem neuesten Stand gehalten werden sollte, um den Entwicklungen im Rechtsrahmen der EU und dem Überprüfungszyklus des Übereinkommens von Paris Rechnung zu tragen; ist der Ansicht, dass das Klimagesetz auch Komponenten umfassen muss, die auf die Anpassung an den Klimawandel abzielen, wobei alle Mitgliedstaaten zur Annahme von Anpassungsplänen verpflichtet werden;

13.

fordert eine Anhebung der Zielvorgabe, die Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 um 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu verringern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu diesem Zweck so bald wie möglich einen Vorschlag vorzulegen, damit die EU dieses Ziel als ihren aktualisierten national festgelegten Beitrag rechtzeitig vor der COP26 annehmen kann; fordert darüber hinaus, dass dieses Ziel anschließend in das europäische Klimagesetz aufgenommen wird;

14.

ist der Ansicht, dass die EU eine aktive Rolle spielen und bei den Vorbereitungen für die COP26 eine starke Führungsrolle übernehmen muss, wobei die Vertragsparteien die kollektiven Klimaschutzverpflichtungen so weit steigern sollten, dass sie ein Höchstmaß an Ehrgeiz widerspiegeln; ist vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass die EU möglichst früh im Jahr 2020 einen verstärkten national festgelegten Beitrag annehmen sollte, um andere Länder, die nicht der EU angehören, und insbesondere Großemittenten zu ermutigen, dies ebenfalls zu tun; betont in diesem Zusammenhang, dass weit im Vorfeld des für September geplanten Gipfeltreffens EU-China sowie des Gipfeltreffens EU-Afrika ein verstärkter national festgelegter Beitrag vereinbart werden muss;

15.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten womöglich unterschiedliche Wege gehen, um bis spätestens 2050 fair und kosteneffizient Klimaneutralität zu erreichen, wobei anzuerkennen ist, dass die Länder unterschiedliche Ausgangspositionen und Ressourcen haben und dass einige Länder schneller voranschreiten als andere, dass die grüne Wende jedoch zu einer wirtschaftlichen und sozialen Chance für alle Regionen Europas werden sollte;

16.

betont, dass die Nettoemissionen in allen Wirtschaftszweigen auf nahezu Null reduziert werden müssen, um gemeinsam zum Ziel der Klimaneutralität beizutragen; fordert die Kommission auf, dort wo dies notwendig ist, Vorschläge auf der Grundlage von Folgenabschätzungen zu unterbreiten, um die legislativen Maßnahmen der EU im Bereich Klima und Energie bis Juni 2021 zu überarbeiten, damit sich die ambitionierteren mittel- und langfristigen Klimaziele erreichen lassen; fordert die Kommission auf, auch das zusätzliche Potenzial anderer bestehender EU-Rechtsvorschriften zu nutzen, um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, wie etwa das der Ökodesign-Richtlinie, der EU-Abfallgesetzgebung, von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft und der F-Gas-Verordnung; betont ferner, dass naturbasierte Lösungen den Mitgliedstaaten dabei helfen können, ihre Ziele bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Erhaltung der biologischen Vielfalt zu erreichen‚ beharrt jedoch darauf, dass sie eine Ergänzung zur Senkung von Treibhausgasemissionen an der Quelle darstellen sollten;

17.

ist der Ansicht, dass neue und ambitioniertere Treibhausgasziele voraussetzen, dass das Emissionshandelssystem der EU (EHS) seinen Zweck erfüllt; fordert die Kommission auf, die EHS-Richtlinie, einschließlich des linearen Kürzungsfaktors, der Vorschriften für die Vergabe von kostenlosen Zertifikaten und des potenziellen Erfordernisses, einen Mindestpreis für CO2-Emissionen einzuführen, rasch zu überarbeiten;

18.

unterstützt angesichts der auf globaler Ebene nach wie vor bestehenden Unterschiede bei den Klimazielen die Absicht der Kommission, ein mit den WTO-Regeln zu vereinbarendes CO2-Grenzausgleichssystem zu erarbeiten; erachtet die Entwicklung eines Systems dieser Art als Teil einer umfassenderen Strategie für eine wettbewerbsfähige EU-Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen, in deren Rahmen die Klimaschutzziele der EU gewahrt werden und für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt wird; weist auf die Auffassung der Kommission hin, wonach dieses System eine Alternative zu den bestehenden Maßnahmen gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen im Rahmen des EU-EHS darstellen würde; betont, dass die derzeitigen Maßnahmen gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen erst dann aufgehoben werden sollten, wenn ein neues System zur Verfügung steht, und fordert die Kommission auf, vor der für Juni 2021 erwarteten Überprüfung der Klimaschutzvorschriften eine eingehende Analyse der verschiedenen Formen vorzunehmen, die das CO2-Grenzausgleichssystem annehmen könnte; ist der Ansicht, dass ein künftiges CO2-Grenzausgleichssystem weiterhin wirtschaftliche Anreize für einen erfolgreichen Übergang zu einer grünen Wirtschaft sowie für Vorreiter im Klimabereich bieten, einen Markt für CO2-arme Güter innerhalb der EU unterstützen sowie für einen wirksamen CO2-Preis in der EU sorgen und gleichzeitig die Bepreisung von CO2-Emissionen in anderen Teilen der Welt fördern sollte; ist der Ansicht, dass das System den Besonderheiten der einzelnen Wirtschaftszweige Rechnung tragen muss und dass es in ausgewählten Wirtschaftszweigen schrittweise eingeführt werden könnte, wobei unnötige zusätzliche Verwaltungskosten insbesondere für europäische KMU vermieden werden sollten;

19.

begrüßt den geplanten Vorschlag, die Energiebesteuerungsrichtlinie in Bezug auf Umweltfragen zu überarbeiten, um das Verursacherprinzip anwenden zu können, wobei die Finanzpolitik auf nationaler Ebene zu berücksichtigen und eine Ausweitung der Ungleichheiten zu vermeiden ist;

20.

fordert eine neue, ehrgeizigere EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel; weist darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten größere Anstrengungen in den Bereichen Sicherung der Klimaverträglichkeit, Stärkung der Widerstandsfähigkeit, Prävention und Vorsorge unternehmen müssen; betont, dass öffentliche und private Investitionen in die Anpassung an den Klimawandel mobilisiert werden müssen, und fordert eine echte Politikkohärenz bei den EU-Ausgaben, damit Anpassung und Klimaresilienz bei allen einschlägigen EU-Finanzierungen als zentrale Kriterien bewertet werden; ist gleichzeitig der Ansicht, dass Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung ein solides Solidaritätsinstrument mit ausreichenden Ressourcen bilden müssen; fordert eine kohärente und ausreichende Mittelzuweisung im EU-Haushalt und eine Bündelung der Ressourcen für das Katastrophenschutzverfahren der EU;

21.

begrüßt die Ankündigung der Kommission, einen europäischen Klimapakt auf den Weg zu bringen; betont, dass der Europäische Klimapakt Bürger, Regionen, lokale Gemeinschaften, die Zivilgesellschaft, Unternehmen (einschließlich KMU) und Gewerkschaften als aktive Akteure beim Übergang zur Klimaneutralität auf der Grundlage eines echten Dialogs und transparenter und partizipativer Verfahren, auch bei der Konzipierung, Umsetzung und Bewertung politischer Maßnahmen, zusammenbringen muss; hält es für wichtig, mit Interessenträgern aus energieintensiven Sektoren und den einschlägigen Sozialpartnern, insbesondere Arbeitgebern, Arbeitnehmern, nichtstaatlichen Organisationen und Hochschulen, zusammenzuarbeiten, um dazu beizutragen, beim Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft nachhaltige Lösungen zu finden;

Versorgung mit sauberer, erschwinglicher und sicherer Energie

22.

unterstreicht die zentrale Rolle der Energie beim Übergang zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft und begrüßt das Ziel der Kommission, die Dekarbonisierung des Energiesystems fortzusetzen, damit die EU bis spätestens 2050 emissionsneutral sein kann; fordert eine Überarbeitung der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen im Einklang mit diesem Ziel, wobei für jeden Mitgliedstaat verbindliche nationale Ziele festgelegt werden sollten; begrüßt ferner, dass der Energieeffizienz Vorrang eingeräumt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ in allen Wirtschaftszweigen und bei allen Maßnahmen umzusetzen, da dieser von grundlegender Bedeutung ist, wenn es darum geht, die Energieabhängigkeit der EU und die Emissionen aus der Energieerzeugung zu verringern und gleichzeitig Arbeitsplätze vor Ort für Renovierungen zu schaffen und die Energiekosten der Bürger zu senken; fordert, dass die Energieeffizienzrichtlinie (EED) und die Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden (EEBD) im Einklang mit den verstärkten Klimazielen der EU überarbeitet werden und ihre Umsetzung mittels verbindlicher nationaler Ziele verstärkt wird, wobei schutzbedürftigen Bürgern besondere Aufmerksamkeit zu widmen und gleichzeitig der Notwendigkeit wirtschaftlicher Vorhersehbarkeit für die betroffenen Wirtschaftszweige Rechnung zu tragen ist;

23.

betont, dass eine Durchsetzung auf nationaler und EU-Ebene erforderlich ist, damit die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Energie- und Klimapläne umfassend mit den Zielen der Union in Einklang stehen; weist darauf hin, es in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt, innerhalb des klima- und energiepolitischen Rahmens der Union ihren Energiemix festzulegen;

24.

betont, dass in allen Wirtschaftszweigen mehr Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt werden und die Verwendung fossiler Brennstoffe schrittweise eingestellt werden muss, wenn die Klima- und Nachhaltigkeitsziele der EU erreicht werden sollen; fordert eine Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze (TEN-E) vor der Verabschiedung der nächsten Liste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, um den Rechtsrahmen an die Priorität der Einführung intelligenter Netze anzupassen und eine Bindung an CO2-intensive Investitionen zu verhindern; unterstreicht die Notwendigkeit eines strategischen Ansatzes für EU-Energiecluster mit dem Ziel, die wirksamsten Investitionen in erneuerbare Energiequellen zu nutzen; begrüßt daher die Ankündigung einer Offshore-Windstrategie; ist der Auffassung, dass im Rahmen der Maßnahmen der EU insbesondere Innovationen und der Einsatz von nachhaltiger Energiespeicherung und umweltfreundlichem Wasserstoff gefördert werden sollten; weist darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass die Nutzung von Energieträgern wie Erdgas unter Berücksichtigung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 nur vorübergehenden Charakter hat;

25.

unterstreicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, in Europa einen gut funktionierenden, vollständig integrierten, verbraucherorientierten und wettbewerbsfähigen Energiemarkt zu gewährleisten; unterstreicht die Bedeutung grenzüberschreitender Verbindungsleitungen, um einen vollständig integrierten Energiemarkt zu erreichen; begrüßt die Ankündigung, dass die Kommission bis Mitte 2020 Maßnahmen für eine intelligente Integration vorschlagen wird, und betont, dass eine weitere Integration des EU-Energiemarkts eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der Energieversorgungssicherheit und der Verwirklichung einer treibhausgasneutralen Wirtschaft spielen wird; betont, dass eine angemessen finanzierte Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden erforderlich ist, um die regionale Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu stärken und auszubauen;

26.

besteht auf einem raschen Ausstieg aus den direkten und indirekten Subventionen für fossile Brennstoffe bis 2020 in der EU und in allen Mitgliedstaaten;

27.

begrüßt die angekündigte Renovierungswelle in Bezug auf öffentliche und private Gebäude und regt an, den Schwerpunkt auf die Renovierung von Schulen und Krankenhäusern sowie von Sozialwohnungen und Mietwohnungen zu legen, um einkommensschwache Haushalte zu unterstützen; betont, dass der Gebäudebestand so saniert werden muss, dass Niedrigstenergiegebäude entstehen, um bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen; unterstreicht, dass der Gebäudesektor über ein hohes Energieeinsparungspotenzial und über ein hohes Potenzial für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen vor Ort verfügt, mit dem die Beschäftigung angekurbelt und die Expansion von KMU gefördert werden kann; ist der Auffassung, dass ein intelligenter, zukunftsorientierter Rechtsrahmen von entscheidender Bedeutung ist; begrüßt daher die Vorschläge zum Abbau nationaler regulatorischer Hindernisse für die Renovierung und die Überarbeitung der Bauprodukteverordnung; fordert eine strikte Durchsetzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Renovierung öffentlicher Gebäude im Einklang mit der Energieeffizienzrichtlinie; fordert eine Förderung des Holzbaus und von ökologischen Baustoffen;

28.

betont, dass die Energiewende sozial nachhaltig sein muss und die Energiearmut nicht verschärfen darf, und begrüßt das diesbezügliche Engagement der Kommission; ist der Ansicht, dass Gemeinschaften, die mit Energiearmut zu kämpfen haben, mit den notwendigen Instrumenten ausgestattet werden müssen, damit sie sich durch Bildung, Beratungsleistungen und Anreize für langfristige Investitionen an der grünen Wende beteiligen können; fordert gezielte Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Austausch bewährter Verfahren, um die Energiearmut zu verringern und gleichzeitig den gleichberechtigten Zugang zu Finanzierungsinstrumenten für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu fördern; ist der Ansicht, dass die Kosten für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz nicht von einkommensschwachen Haushalten getragen werden sollten; betont darüber hinaus die Rolle der Fernwärme bei der Bereitstellung erschwinglicher Energie;

29.

unterstützt generell die Idee marktbasierter Maßnahmen als eines der Instrumente zur Erreichung der Klimaziele; äußert jedoch Vorbehalte gegen die mögliche Einbeziehung von Gebäudeemissionen in das EU-EHS, da sich die öffentliche Hand dann möglicherweise von ihrer Verantwortung entbunden fühlen könnte, was zu höheren Energiekosten für Mieter und Hausbesitzer führen könnte; ist der Auffassung, dass jegliche Maßnahmen dieser Art einer weiteren Bewertung unterzogen werden müssen;

Mobilisierung der Industrie für eine saubere Kreislaufwirtschaft

30.

sieht den Übergang zu einer modernen, klimaneutralen, hochgradig ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen industriellen Basis in der EU bis spätestens 2050 als zentrale Herausforderung und Chance an und begrüßt die Ankündigung, dass die Kommission im März 2020 eine neue Industriestrategie und eine Strategie für KMU vorlegen wird; betont, dass sich industrielle Wettbewerbsfähigkeit und Klimapolitik gegenseitig verstärken und eine innovative, klimaneutralen Reindustrialisierung zur Entstehung lokaler Arbeitsplätze führen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der EU gewährleisten wird;

31.

betont, dass der Schwerpunkt der Industriestrategie auf die Schaffung von Anreizen für Wertschöpfungsketten für wirtschaftlich tragfähige und nachhaltige Produkte, Verfahren und Geschäftsmodelle gelegt werden sollte, die auf die Erreichung von Klimaneutralität, Ressourceneffizienz, einer Kreislaufwirtschaft und einer schadstofffreien Umwelt abzielen, während gleichzeitig die internationale Wettbewerbsfähigkeit erhalten und ausgebaut und die Verlagerung europäischer Wirtschaftszweige vermieden werden sollte; stimmt mit der Kommission darin überein, dass energieintensive Industrien wie die Stahl-, Chemie- und Zementindustrie für die Wirtschaft der EU von eine entscheidende Rolle spielen und dass die Modernisierung und die Dekarbonisierung dieser Industrien von entscheidender Bedeutung sind;

32.

fordert die Kommission auf, für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beim Übergang zu sorgen und dabei den am stärksten benachteiligten Regionen, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten (hauptsächlich Kohlebergbauregionen und von CO2-intensiven Industriezweigen wie der Stahlindustrie abhängige Gebiete), dünn besiedelten Gebieten und ökologisch gefährdeten Gebieten besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

33.

betont, dass im Rahmen der Industrie- und der KMU-Strategie klare Fahrpläne für die Bereitstellung eines umfassenden Pakets von Anreizen und Finanzierungsmöglichkeiten für Innovationen, für die Einführung bahnbrechender Technologien und für neue nachhaltige Geschäftsmodelle sowie für die Beseitigung unnötiger regulatorischer Hindernisse festgelegt werden müssen; fordert, dass die EU Spitzenreiter im Bereich Klima und Ressourcen unterstützt, wobei ein technologieneutraler Ansatz verfolgt werden muss, der mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und den langfristigen Klima- und Umweltzielen der EU vereinbar ist; betont die Bedeutung einer umweltverträglichen CO2-Abscheidung und -Speicherung, wenn keine direkten Emissionsminderungsoptionen zur Verfügung stehen, damit die Schwerindustrie klimaneutral wird;

34.

verweist auf die grundlegende Rolle der digitalen Technologien bei der Unterstützung der grünen Wende, beispielsweise durch die Verbesserung der Ressourcen- und Energieeffizienz, durch eine verbesserte Umweltüberwachung oder durch die Klimavorteile einer vollständigen Digitalisierung der Übertragung und Verteilung intelligenter Anwendungen; ist der Ansicht, dass in die Industriestrategie, wie vorgeschlagen, der grüne und digitalen Wandel integriert werden sollte und im Rahmen der Strategie die wichtigsten Ziele und Hindernisse für eine vollständige Nutzung des Potenzials der digitalen Technologien ermittelt werden sollten; fordert die Kommission auf, Strategien und Finanzmittel zur Einführung und Finanzierung innovativer digitaler Technologien vorzusehen; betont gleichzeitig, wie wichtig es ist, die Energieeffizienz und die Bilanz der Kreislaufwirtschaft des digitalen Sektors zu verbessern, und begrüßt die diesbezüglichen Zusagen der Kommission; fordert die Kommission auf, eine Methodik zur Überwachung und Quantifizierung der zunehmenden Umweltauswirkungen der digitalen Technologien festzulegen, ohne unnötigen Verwaltungsaufwand zu verursachen;

35.

unterstreicht, dass im Rahmen der Industriestrategie die Auswirkungen auf die Arbeitskräfte sowie Ausbildung, Umschulung und Weiterqualifizierung der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden müssen; fordert die Kommission auf, die regionale Dimension dieser Strategie genau zu prüfen und sicherzustellen, dass keine Menschen und Regionen zurückbleiben; besteht darauf, dass die Strategie einen sozialen Dialog umfasst, an dem die Arbeitnehmer umfassend beteiligt werden;

36.

fordert einen ehrgeizigen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft, der darauf abzielen muss, den ökologischen Fußabdruck und den Ressourcenverbrauch der Produktion und des Verbrauchs in der EU insgesamt zu verringern und gleichzeitig starke Anreize für Innovationen, für nachhaltige Unternehmen und für Märkte für klimaneutrale und kreislauforientierte schadstofffreie Produkte zu schaffen, wobei Ressourceneffizienz, Null-Verschmutzung und Abfallvermeidung oberste Priorität haben müssen; hebt die starken Synergien zwischen Klimaschutzmaßnahmen und der Kreislaufwirtschaft hervor, insbesondere in energie- und CO2-intensiven Industriezweigen; fordert die Festlegung eines Ziels für die Ressourceneffizienz auf EU-Ebene;

37.

fordert die Kommission auf, Ziele für die getrennte Sammlung, die Abfallreduzierung, die Wiederverwendung und das Recycling sowie andere spezifische Maßnahmen wie die erweiterte Herstellerverantwortung in vorrangigen Bereichen wie gewerblicher Abfall, Textilien, Kunststoffe, Elektronik, Baugewerbe und Lebensmittel vorzuschlagen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Unterstützung des Marktes für recycelte Materialien in der EU, einschließlich gemeinsamer Qualitätsstandards, und verbindliche Ziele für die Verwendung rückgewonnener Materialien in vorrangigen Sektoren, sofern dies machbar ist, zu entwickeln; unterstreicht, wie wichtig es ist, schadstofffreie Stoffkreisläufe zu entwickeln, die Substitution besonders besorgniserregender Stoffe zu intensivieren und Forschung und Innovation zur Entwicklung schadstofffreier Produkte zu fördern; fordert die Kommission auf, Maßnahmen gegen eingeführte Produkte zu prüfen, die Stoffe oder Bestandteile enthalten, die in der EU verboten sind, und fordert, dass diese nicht mittels Recyclingtätigkeiten wieder auf den EU-Markt für Konsumgüter eingeführt werden sollten;

38.

unterstützt politische Maßnahmen für nachhaltige Produkte, einschließlich einer Ausweitung des Anwendungsbereichs des Ökodesigns mittels Rechtsvorschriften, durch die Produkte langlebiger, besser reparierbar, besser wiederverwendbar und recyclingfähiger gemacht werden, sowie ein robustes Arbeitsprogramm für Ökodesign und Ökokennzeichnung ab 2020, das auch Smartphones und andere neue IT-Geräte umfasst; fordert Legislativvorschläge für ein Recht auf Reparatur, für ein Verbot der geplanten Obsoleszenz sowie für einheitliche Ladegeräte für mobile IT-Geräte; unterstützt die Pläne der Kommission für Legislativvorschläge zur Sicherstellung einer sicheren, kreislauforientierten und nachhaltigen Wertschöpfungskette für alle Batterien und erwartet, dass dieser Vorschlag zumindest Maßnahmen in Bezug auf Ökodesign, Ziele für Wiederverwendung und Recycling sowie nachhaltige und sozial verantwortliche Beschaffung umfasst; betont, dass in Europa ein starker und nachhaltiger Batterie- und Speichercluster geschaffen werden muss; betont, wie wichtig es ist, den lokalen Verbrauch und die lokale Produktion auf der Grundlage der Grundsätze der Ablehnung, Reduzierung, Wiederverwendung, Recycling und Reparatur zu fördern, Geschäftsstrategien des beabsichtigten Wertverlusts durch Alterung zu beenden, bei denen Produkte so konzipiert werden, dass sie eine kurze Lebensdauer haben und ersetzt werden müssen, und den Verbrauch an die Belastungsgrenzen des Planeten anzupassen; ist der Auffassung, dass das Recht auf Reparatur und die kontinuierliche Unterstützung bei IT-Dienstleistungen unabdingbar ist, um einen nachhaltigen Verbrauch zu erreichen; fordert, dass diese Rechte im Unionsrecht verankert werden;

39.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Maßnahmen der EU gegen die Verschmutzung durch Kunststoffe, insbesondere in der Meeresumwelt, weiter zu verstärken, und fordert umfassendere Beschränkungen für Einwegkunststoffartikel sowie die Verwendung alternativer Produkte; unterstützt die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, mit denen gegen überflüssige Verpackungen vorgegangen und sichergestellt werden soll, dass alle Verpackungen, die nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise wiederverwendbar oder recycelbar sind, auf dem EU-Markt bis spätestens 2030 nicht mehr zulässig sind, wobei die Lebensmittelsicherheit sicherzustellen ist; fordert Maßnahmen für die grenzüberschreitende Koordinierung von Pfandsystemen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, umfassend gegen Mikroplastik vorzugehen, unter anderem durch die Annahme einer umfassenden schrittweisen Abschaffung der absichtlichen Zusetzung von Mikroplastik sowie durch neue Maßnahmen, darunter auch Regulierungsmaßnahmen, gegen die unbeabsichtigte Freisetzung von Kunststoffen, beispielsweise aus Textilien, Reifen und Kunststoffpellets; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, einen Rechtsrahmen für biologisch abbaubare und biobasierte Kunststoffe auszuarbeiten; betont, dass eine vollständige Kreislaufwirtschaft für Kunststoffe entstehen muss;

40.

fordert einen umweltfreundlichen EU-Binnenmarkt zur Ankurbelung der Nachfrage nach nachhaltigen Produkten, der mit spezifischen Bestimmungen, etwa der Ausweitung des Einsatzes des umweltorientierten öffentlichen Beschaffungswesens, einhergeht; begrüßt in diesem Zusammenhang die Zusagen der Kommission, weitere Rechtsvorschriften und Leitlinien für ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen vorzuschlagen; fordert die Institutionen der EU auf, in Bezug auf das Beschaffungswesen mit gutem Beispiel voranzugehen; betont darüber hinaus, dass die Vorschriften der EU für das öffentliche Beschaffungswesen überprüft und überarbeitet werden müssen, um für die Unternehmen in der EU wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und zwar insbesondere für diejenigen, die nachhaltige Produkte oder Dienstleistungen herstellen, wie etwa im Bereich des öffentlichen Verkehrs;

41.

betont die Bedeutung mündiger, gut informierter Verbraucher; fordert Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Verbraucher transparente, vergleichbare und harmonisierte Produktinformationen, einschließlich der Kennzeichnung von Produkten, erhalten, die auf soliden Daten und der Verbraucherforschung beruhen, ihnen dabei helfen, gesündere und nachhaltigere Entscheidungen zu treffen und in deren Rahmen sie über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten und deren ökologischem Fußabdruck in Kenntnis gesetzt werden; betont, dass den Verbrauchern wirksame, leicht verständliche und durchsetzbare Abhilfemöglichkeiten an die Hand gegeben werden müssen, in deren Rahmen Nachhaltigkeitsaspekten Rechnung tragen und der Wiederverwendung oder Reparatur Vorrang vor der Entsorgung von Produkten eingeräumt wird, die nicht ordnungsgemäß funktionieren;

42.

ist der Ansicht, dass nachhaltig gewonnene, erneuerbare Materialien eine wichtige Rolle beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft spielen werden, und betont, dass Investitionen in die Entwicklung einer nachhaltigen Bioökonomie gefördert werden müssen, in der fossilintensive durch erneuerbare und biobasierte Materialien ersetzt werden, beispielsweise in Gebäuden, bei Textilien, chemischen Erzeugnissen und Verpackungen sowie im Schiffbau und, wo Nachhaltigkeit gewährleistet werden kann, bei der Energieerzeugung; betont, dass dies auf nachhaltige Weise und unter Beachtung ökologischer Grenzen erfolgen muss; betont, dass die Bioökonomie in der Lage ist, neue umweltverträgliche Arbeitsplätze zu schaffen, und zwar auch in ländlich geprägten Teilen der EU, sowie Innovationen zu fördern; fordert, dass Forschung und Innovation im Bereich nachhaltige Bioökonomie-Lösungen, die auch dem Erfordernis Rechnung tragen sollten, einzigartige biologische Vielfalt und Ökosysteme zu schützen, gefördert werden; fordert, dass die Bioökonomie-Strategie der EU als Teil des europäischen Grünen Deals effizient umgesetzt wird;

Raschere Umstellung auf eine nachhaltige und intelligente Mobilität

43.

begrüßt die anstehende Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität und stimmt mit der Kommission darin überein, dass alle Verkehrsträger (Straße, Schiene, Luft und der Schiffsverkehr) im Einklang mit dem Ziel, eine klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen, zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors beitragen müssen, wobei einzuräumen ist, dass dies sowohl eine Herausforderung als auch eine Chance sein wird; unterstützt die Anwendung des Verursacherprinzips; fordert eine langfristige, ganzheitliche Strategie für einen gerechten Übergang, in deren Rahmen auch der Beitrag des Verkehrssektors zur Wirtschaft der EU und die Notwendigkeit, ein hohes Maß an erschwinglichen und barrierefreien Verkehrsverbindungen zu gewährleisten, sowie soziale Aspekte und der Schutz der Arbeitnehmerrechte berücksichtig werden;

44.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, den multimodalen Verkehr zu fördern, um die Effizienz zu steigern und die Emissionen zu verringern; ist jedoch der Ansicht, dass Multimodalität am besten nur durch konkrete Legislativvorschläge erreicht werden kann; begrüßt die Absicht der Kommission, Maßnahmen zum Ausbau der Vernetzung zwischen Straßenverkehr, Schienenverkehr und Binnenschifffahrt vorzuschlagen, die zu einer tatsächlichen Verkehrsverlagerung führen; fordert, dass die Investitionen in die Vernetzung der EU-Eisenbahnnetze verstärkt und gefördert werden, um einen EU-weit einheitlichen Zugang zum öffentlichen Schienenverkehr zu ermöglichen und den Schienenpersonenverkehr attraktiver zu machen; betont, dass der einheitliche europäische Eisenbahnraum eine Voraussetzung für die Verkehrsverlagerung ist, und fordert die Kommission auf, bis Ende 2020 eine Strategie mit konkreten Legislativvorschlägen vorzulegen, um die Fragmentierung des Binnenmarkts zu beenden;

45.

betont, dass eine emissionsfreie Binnenschifffahrt für die Entwicklung eines nachhaltigen multimodalen Verkehrs von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen koordinierten Rechtsrahmen der EU für Binnenwasserstraßen auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, die Intermodalität unter Einbeziehung der Binnenwasserstraßen aktiv zu unterstützen, insbesondere die grenzüberschreitende Vernetzung der nationalen Wasserstraßensysteme, die verbessert werden muss;

46.

bekräftigt, dass im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums die Luftverkehrsemissionen zwar ohne größere Kosten verringert werden können, damit aber an sich keine signifikante Verringerung der Luftverkehrsemissionen gemäß dem langfristigen Ziel der EU bewirkt wird; fordert einen klaren Regulierungsfahrplan für die Dekarbonisierung des Luftverkehrs, der sich auf technologische Lösungen, Infrastruktur, Anforderungen an nachhaltige alternative Kraftstoffe und effizienten Betrieb in Verbindung mit Anreizen für eine Verkehrsverlagerung stützt;

47.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und die Verordnung über das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) zu überprüfen, um die Einführung emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge und Schiffe zu beschleunigen; begrüßt, dass ein Schwerpunkt auf den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge gelegt wird; fordert dennoch einen umfassenderen Plan für die städtische Mobilität, um Staus zu verringern und die Lebensqualität in den Städten zu verbessern, etwa durch die Förderung eines emissionsfreien öffentlichen Verkehrs und der Rad- und Fußgängerinfrastruktur, insbesondere in städtischen Gebieten;

48.

ist der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, ausreichende Investitionen in die Entwicklung einer geeigneten Infrastruktur für emissionsfreie Mobilität zu gewährleisten, und dass alle einschlägigen EU-Fonds (Fazilität „Connecting Europe“, InvestEU usw.) sowie die Verkehrsdarlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) darauf zugeschnitten sein müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich zu einer angemessenen Finanzierung zu verpflichten und das Tempo der Einführung innovativer Strategien, der Ladeinfrastruktur und alternativer Kraftstoffe zu erhöhen; ist der Ansicht, dass Einnahmen aus Steuern oder Gebühren, die im Verkehrswesen erhoben werden, zweckgebunden werden sollten, um den Übergang so zu unterstützen, dass die Kosten sozialverträglicher werden; begrüßt den Vorschlag der Kommission, intelligente Systeme für das Verkehrsmanagement und Lösungen für „Mobilität als Dienstleistung“ zu entwickeln, insbesondere in städtischen Gebieten; fordert die Kommission auf, die Entwicklung innovativer Anwendungen, neuer Technologien, neuer Geschäftsmodelle und neu entstehender und innovativer Mobilitätssysteme in der gesamten EU zu unterstützen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Städte mit ihren praktischen Erfahrungen und ihrem Know-how in die Debatte über die Umsetzung der künftigen Mobilitätspolitik auf EU-Ebene einzubeziehen;

49.

begrüßt die Absicht der Kommission, den Seeverkehr in das EHS einzubeziehen; betont, dass sich die EU bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen im Seeverkehr sowohl auf internationaler als auch auf EU-Ebene ein hohes Maß an Ehrgeiz bewahren sollte, wobei neue Maßnahmen der EU die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Schiffen unter EU-Flagge nicht untergraben sollten; ist der Auffassung, dass die Maßnahmen der EU und die internationalen Maßnahmen Hand in Hand gehen sollten, um eine doppelte Regulierung der Industrie zu vermeiden, und dass etwaige Maßnahmen bzw. das Fehlen von Maßnahmen auf globaler Ebene die Fähigkeit der EU, innerhalb der EU ehrgeizigere Maßnahmen zu ergreifen, nicht beeinträchtigen sollten; betont darüber hinaus, dass Maßnahmen zur Abkehr von der Verwendung von Schweröl getroffen werden müssen und dringend Investitionen in die Erforschung neuer Technologien zur Dekarbonisierung des Schifffahrtssektors und in die Entwicklung von emissionsfreien und umweltfreundlichen Schiffen getätigt werden müssen;

50.

unterstützt die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen im Luftverkehr und zur Stärkung des EU-EHS im Einklang mit den Klimaschutzzielen der EU sowie die schrittweise Abschaffung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten für Flüge innerhalb der EU an Luftfahrtunternehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten gleichzeitig auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) zu stärken und die Verabschiedung eines langfristigen Ziels zur Verringerung der sektorspezifischen Emissionen durch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu unterstützen, wobei jedoch die Rechtsetzungsautonomie der EU bei der Umsetzung der EHS-Richtlinie gewahrt bleiben muss; betont, dass das Europäische Parlament und der Rat als gesetzgebende Organe die einzigen Organe sind, die über etwaige künftige Änderungen der EHS-Richtlinie entscheiden können; hebt hervor, dass Änderungen an der EHS-Richtlinie nur insoweit vorgenommen werden sollten, als sie mit der Verpflichtung der EU zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft in Einklang stehen;

51.

betont, wie wichtig es ist, für die verschiedenen Verkehrsträger gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten; fordert die Kommission daher auf, im Rahmen der Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie Vorschläge für koordinierte Maßnahmen zur Abschaffung von Steuerbefreiungen für Flug- und Schiffskraftstoffe in den Mitgliedstaaten zu unterbreiten und dabei unbeabsichtigte negative ökologische, wirtschaftliche oder soziale Folgen zu vermeiden;

52.

sieht den anstehenden Vorschlägen der Kommission für strengere Luftschadstoffemissionsgrenzwerte für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (Euro 7) und für überarbeitete CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie für Lastkraftwagen, mit denen ab 2025 für einen Weg hin zur emissionsfreien Mobilität gesorgt wird, erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission auf, Methoden zur Lebenszyklusbewertung zu entwickeln; erinnert an das Ergebnis der eingehenden Analyse, die der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle: Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ beigefügt war, wonach alle Neuwagen, die in der EU in Verkehr gebracht werden, ab 2040 emissionsfrei sein müssen, damit bis 2050 Klimaneutralität erreicht werden kann, und fordert einen kohärenten politischen Rahmen und Übergangsregelungen, um diese Entwicklung zu unterstützen; weist darauf hin, dass eine Überarbeitung der derzeitig geltenden Vorschriften erforderlich sein wird, damit die führenden Länder auf nationaler Ebene strengere Maßnahmen anwenden können, wenn dies von den Mitgliedstaaten beschlossen wird;

53.

begrüßt die Pläne der Kommission zur Bekämpfung der Luftverschmutzung durch den See- und Luftverkehr, einschließlich der Regulierung des Zugangs der umweltschädlichsten Schiffe zu EU-Häfen, und zu Regulierungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung durch in Häfen liegende Schiffe; betont, wie wichtig es ist, die Entwicklung emissionsfreier Häfen, in denen erneuerbare Energieträger genutzt werden, zu fördern; betont, dass die Einrichtung von Emissionsüberwachungsgebieten, die im Rahmen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) vorgesehen sind, und die Verringerung der Geschwindigkeit in der Schifffahrt wichtige Lösungen zur Verringerung der Emissionen sind, die problemlos umgesetzt werden können;

54.

nimmt die Pläne der Kommission zur Kenntnis, eine Ausweitung des europäischen Emissionshandels auf Emissionen aus dem Straßenverkehr in Erwägung zu ziehen; lehnt eine direkte Einbeziehung in das EU-EHS und das Schaffen von Parallelsystemen ab; betont nachdrücklich, dass kein Bepreisungssystem bestehende oder zukünftige CO2-Normen für Personenkraftwagen, Lastkraftwagen ersetzen oder aufweichen oder die Verbraucher zusätzlich belasten sollte;

„Vom Hof auf den Tisch“: Entwicklung eines fairen, gesunden und umweltfreundlichen Lebensmittelsystems

55.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, 2020 eine Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für eine nachhaltigere Lebensmittelpolitik vorzulegen, indem die Anstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels, zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung und Wiedergewinnung der biologischen Vielfalt mit dem Ziel gebündelt werden, dafür zu sorgen, dass die Europäer erschwingliche, hochwertige und nachhaltige Lebensmittel erhalten und gleichzeitig ein menschenwürdiges Leben für Landwirte, Fischerinnen und Fischer und die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors sichergestellt werden; ist der Ansicht, dass die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) voll und ganz im Einklang mit den ehrgeizigeren Zielen der EU in den Bereichen Klimaschutz und biologische Vielfalt stehen sollte; begrüßt die Zusage der Kommission, dafür zu sorgen, dass in der EU hergestellte Lebensmittel zu einem weltweiten Standard für Nachhaltigkeit werden; fordert die Kommission auf, die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zu nutzen, um eine wirklich langfristige Vision für nachhaltige und wettbewerbsfähige Lebensmittelsysteme zu entwickeln und gleichzeitig die Gegenseitigkeit der EU-Produktionsstandards in Handelsabkommen zu fördern;

56.

betont, dass nachhaltige Landwirtschaft und Landwirte eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der Herausforderungen des europäischen Grünen Deals spielen werden; betont die Bedeutung der europäischen Landwirtschaft und ihr Potenzial, einen Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen, zur Kreislaufwirtschaft und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt zu leisten und die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Rohstoffe zu fördern; betont, dass die Landwirte in der EU mit den notwendigen Instrumenten ausgestattet werden müssen, um den Klimawandel zu bekämpfen und sich an ihn anzupassen, wie z. B. Investitionen in den Übergang zu nachhaltigeren landwirtschaftlichen Systemen; betont, dass die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ auf eine ehrgeizige Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft und der Verschlechterung der Bodenqualität abzielen sollte;

57.

betont, dass die Stellung der Landwirte in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette gestärkt werden muss; betont, dass die Auswirkungen des EU-Wettbewerbsrechts auf die Nachhaltigkeit der Lebensmittelversorgungskette angegangen werden sollten, beispielsweise durch die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken und die Belohnung von Erzeugern, die hochwertige Lebensmittel für die Bereitstellung öffentlicher Güter wie höhere Umwelt- und Tierschutzstandards liefern — Nutzeffekte, die sich derzeit nicht ausreichend in den Preisen außerhalb der landwirtschaftlichen Betriebe widerspiegeln;

58.

spricht sich für eine nachhaltige GAP aus, die die Landwirte durch ihre Maßnahmen aktiv unterstützt und sie dazu anregt, einen größeren Nutzen für Umwelt und Klima zu erzielen und Volatilität und Krisen besser zu bewältigen; fordert die Kommission auf, den Beitrag des gegenwärtigen Vorschlags für die Reform der GAP zu den Verpflichtungen der EU zum Schutz der Umwelt, des Klimas und der biologischen Vielfalt zu analysieren, um die Reform mit den im europäischen Grünen Deal festgelegten Zielen in Einklang zu bringen und dabei zu berücksichtigen, dass in der EU weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen müssen, um eine starke, widerstandsfähige und nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung zu ermöglichen; betont, dass die GAP-Strategiepläne den Ehrgeiz des europäischen Grünen Deals in vollem Umfang widerspiegeln müssen, und fordert die Kommission auf, in diesem Punkt bei ihrer Bewertung der Strategiepläne entschlossen vorzugehen und insbesondere die Ambitioniertheit und die Wirksamkeit der Öko-Regelungen der Mitgliedstaaten zu überprüfen und die Ergebnisse ihrer Umsetzung genau zu überwachen; betont, wie wichtig im Rahmen des neuen Umsetzungsmodells ein ergebnisorientierter und zielgerichteter Ansatz mit größerer Vereinfachung und Transparenz in Bezug auf konkrete Ergebnisse und Ziele mit zusätzlichem Nutzen ist; hält es für notwendig, die Landwirte beim Übergang zu einer nachhaltigeren Landwirtschaft zu unterstützen, und spricht sich zu diesem Zweck dafür aus, dass die GAP mit Haushaltsmitteln ausgestattet wird, die es ermöglichen, alle ihre Ziele zu erreichen, einschließlich der Verwirklichung der Umweltziele der EU;

59.

bekräftigt, dass die Verringerung der Abhängigkeit von Pestiziden eines der vorrangigen Ziele für eine nachhaltige Landwirtschaft ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Zusage der Kommission, gegen die Belastung von Umwelt und Gesundheit durch Pestizide vorzugehen und den Einsatz und das Risiko chemischer Pestizide sowie den Einsatz von Düngemitteln und Antibiotika erheblich zu verringern, unter anderem durch legislative Maßnahmen; betont, dass die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ verbindliche Reduktionsziele für gefährliche Pestizide enthalten sollte; fordert eine EU-Strategie zur Erleichterung des Marktzugangs für wissenschaftlich fundierte nachhaltige Alternativen; fordert die Kommission auf, den Forderungen in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 zu dem Zulassungsverfahren der EU für Pestizide (4) nachzukommen;

60.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass Landwirtschaft, Fischerei und Nahrungsmittelproduktion nach wie vor die Hauptursache für den Verlust an biologischer Vielfalt an Land und im Meer sind; ist der Ansicht, dass die Verluste an Bestäubern, einschließlich Bienen, unter dem Gesichtspunkt der Ernährungssicherheit besonders besorgniserregend sind, da die von Bestäubern abhängigen Kulturen in unserer Ernährung eine wichtige Rolle spielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umgehend für die vollständige Annahme der Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für Bienen aus dem Jahr 2013 zu sorgen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Bewertungen von Pestiziden entsprechend anzupassen;

61.

betont, dass intelligente landwirtschaftliche Verfahren und Produktionsmethoden erforderlich sind, um eine ausreichende Menge an nährstoffreichen Lebensmitteln für eine wachsende Bevölkerung sicherzustellen und Lebensmittelverluste und -verschwendung zu verringern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Maßnahmen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung und zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug zu verstärken; fordert ein durchsetzbares EU-weites Reduktionsziel bei der Lebensmittelverschwendung von 50 % bis 2030 auf der Grundlage einer gemeinsamen Methode; unterstreicht die positiven Auswirkungen kurzer Lebensmittelversorgungsketten auf die Verringerung der Lebensmittelverschwendung;

62.

betont, dass die Rechtsvorschriften über Lebensmittelkontaktmaterialien und Höchstgehalte an Pestizidrückständen überarbeitet werden und auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Lebensmittelzusatzstoffe, die für die menschliche Gesundheit schädlich sind, zu verbieten; weist erneut darauf hin, dass gesunde Lebensmittel eine entscheidende Rolle bei der Verringerung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebserkrankungen spielen; betont, wie wichtig es ist, einen Rechtsrahmen, einschließlich Durchsetzungsmechanismen, zu schaffen, um zu erreichen, dass eingeführte Lebensmittel den EU-Umweltnormen entsprechen;

63.

weist darauf hin, dass die EU-Bürger der Ansicht sind, dass die Bereitstellung sicherer, gesunder und hochwertiger Lebensmittel für alle Verbraucher die oberste Priorität der GAP und der Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) sein sollte; ist der Ansicht, dass digitale Mittel zur Bereitstellung von Informationen die Informationen auf dem Etikett ergänzen, aber nicht ersetzen können; begrüßt daher die Absicht der Kommission, neue Möglichkeiten zu sondieren, wie die Verbraucher besser informiert werden können; fordert die Kommission auf, eine verbesserte Kennzeichnung von Lebensmitteln in Erwägung zu ziehen, beispielsweise in Bezug auf die Nährwertkennzeichnung, die Angabe des Ursprungslands bestimmter Lebensmittel und die Kennzeichnung in Bezug auf Umwelt- und Tierschutz, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden und objektive, transparente und verbraucherfreundliche Informationen bereitzustellen;

64.

betont das Potenzial der Landwirtschaft, durch nachhaltige Verfahren wie Präzisionslandwirtschaft, Ökolandbau, Agrarökologie, Agrarforstwirtschaft, Verbesserung des Tierschutzes und Verhütung von Krankheiten bei Mensch und Tier, einschließlich nachhaltiger Waldbewirtschaftung, CO2-Abscheidung und verbesserter Nährstoffbewirtschaftung zum Erreichen der Ziele des Grünen Deals beizutragen; betont, wie wichtig es ist, Anreize für Landwirte zu schaffen, damit sie zu Methoden übergehen, die in gerechter, zeitnaher und wirtschaftlich tragfähiger Weise einen größeren Nutzen für Klima, Umwelt und biologische Vielfalt bringen; begrüßt, dass sich die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ auch mit den Vorteilen neuer Technologien, einschließlich der Digitalisierung, befassen wird, um die Effizienz, die Ressourcennutzung und die ökologische Nachhaltigkeit zu verbessern und gleichzeitig wirtschaftliche Vorteile für die Branche zu bringen; bekräftigt seine Forderung, einen umfassenden strategischen europäischen Plan für die Erzeugung von und Versorgung mit pflanzlichem Eiweiß umzusetzen, der auf der nachhaltigen Entwicklung des gesamten Anbaus in der Union beruht;

65.

fordert die Kommission auf, Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in ihre Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ einzubeziehen, um die nachhaltige Wertschöpfungskette in der Fischerei (vom Fang bis zum Verbrauch) zu stärken; erkennt das Potenzial der Fischereiwirtschaft an, zur Umsetzung der Ziele des europäischen Grünen Deals beizutragen; betont nachdrücklich, dass für die Konformität der Branche mit den Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitszielen der EU und mit der Wissenschaft gesorgt werden muss; betont, wie wichtig es ist, die europäischen Fischer und Fischerinnen bei der Umstellung auf eine nachhaltige Fischerei angemessen zu unterstützen; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit aller Meereserzeugnisse vorzulegen, einschließlich der Ursprungskennzeichnung für Fischkonserven und der Ablehnung von Erzeugnissen, die die Meeresumwelt schädigen oder zerstören;

66.

hält es für wichtig, die bestehenden Tierschutzstandards zu erhöhen und erforderlichenfalls neue Standards auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu entwickeln und Vertragsverletzungsverfahren gegen systematische Verstöße in den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Durchsetzung bestehender Tierschutzvorschriften einzuleiten; fordert die Kommission auf, unverzüglich eine neue Tierschutzstrategie vorzulegen, die den Weg für ein Rahmengesetz über Tierschutz ebnet, und sicherzustellen, dass die Behandlung der Tiere als fühlende Wesen in allen einschlägigen Politikbereichen berücksichtigt wird;

Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen und biologischer Vielfalt

67.

bedauert zutiefst, dass Europa und die Welt nach wie vor alarmierend rasche Verluste an biologischer Vielfalt erleiden und ihre derzeitigen Ziele nicht erreichen, einschließlich der Aichi-Ziele, dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten; betont, dass die biologische Vielfalt erhalten und wiederhergestellt werden muss, und begrüßt die Zusage der Kommission, bis März 2020 im Vorfeld der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt eine Biodiversitätsstrategie vorzulegen; betont, dass die EU auf ein ehrgeiziges und verbindliches globales Übereinkommen über den Rahmen für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 mit klaren Zielen und verbindlichen Zielvorgaben für Schutzgebiete sowohl in der EU insgesamt als auch weltweit drängen sollte; hält es für wesentlich, den Rückgang der Artenvielfalt sowohl innerhalb der EU als auch weltweit bis 2030 zu stoppen und umzukehren und in diesem Rahmen auch konkrete Maßnahmen für die europäischen Überseegebiete zu ergreifen;

68.

betont, dass im Rahmen der Biodiversitätsstrategie für 2030 sowohl ehrgeizige und durchsetzbare rechtliche Maßnahmen und verbindliche Ziele zur Verbesserung des Schutzes und der Wiederherstellung gefährdeter Ökosysteme als auch umfassende Maßnahmen zur Bewältigung der Ursachen für den Rückgang der biologischen Vielfalt vorgesehen sein müssen; betont, wie wichtig es ist, die Wirksamkeit und die Größe der Netze von Naturschutzgebieten zu steigern, um den Klimawandel einzudämmen und sich an ihn anzupassen und eine Erholung der biologischen Vielfalt zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, in die Biodiversitätsstrategie das Ziel aufzunehmen, die Verwendung gefährliche Chemikalien nach und nach einzustellen, und dieses Ziel mit der Strategie für eine schadstofffreie Umwelt zu verknüpfen; nimmt die Pläne der Kommission zur Kenntnis, Maßnahmen zur Verbesserung und Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme zu ermitteln und einen Renaturierungsplan vorzuschlagen; ist der Ansicht, dass Gebiete mit großer biologischer Vielfalt innerhalb städtischer grüner Infrastruktur dazu beitragen, Luftverschmutzung, Lärm, Auswirkungen des Klimawandels, Hitzewellen, Überschwemmungen und Probleme im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu mildern; begrüßt, dass die Kommission Vorschläge unterbreiten wird, wie europäische Städte umweltfreundlicher gestaltet werden können und die Biodiversität in städtischen Gebieten gesteigert werden kann;

69.

betont, dass die Politikkohärenz sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene für eine erfolgreiche Politik zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt von entscheidender Bedeutung ist; ist, was die Umsetzung angeht, der Ansicht, dass der Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen unter den Mitgliedstaaten wichtig ist; fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die die Naturschutzvorschriften nicht einhalten; fordert die Kommission auf, die Umwelthaftungsrichtlinie im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung vom 26. Oktober 2017 zu stärken;

70.

ist der Ansicht, dass die Ursachen des Biodiversitätsverlusts globaler Natur sind und nicht an Landesgrenzen Halt machen; unterstützt daher die Kommission bei ihrem Vorschlag für ein globales verbindliches Ziel zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt auf der Konferenz der Vereinten Nationen über biologische Vielfalt im Oktober 2020; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich gemeinsam auf ein ehrgeiziges globales Ziel für Naturschutzgebiete an Land und auf See zu einigen;

71.

weist darauf hin, dass Wälder für unseren Planeten und die biologische Vielfalt unentbehrlich sind; begrüßt die Absicht der Kommission, gegen die weltweite Entwaldung vorzugehen, und fordert die Kommission auf, ihre Maßnahmen zu intensivieren; fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Vorschlag für einen europäischen Rechtsrahmen auf der Grundlage der Sorgfaltspflicht vorzulegen, um nachhaltige und entwaldungsfreie Lieferketten für Erzeugnisse, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, sicherzustellen und insbesondere gegen die Hauptursachen der mit Entwaldung verbundenen Einfuhren vorzugehen und stattdessen Importe zu fördern, die keine Entwaldung im Ausland verursachen;

72.

fordert die Kommission auf, eine neue, ehrgeizige EU-Forststrategie vorzulegen, um der wichtigen, multifunktionalen und vielseitigen Rolle der europäischen Wälder, der Branche und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung bei der Bekämpfung des Klimawandels und des Verlusts an biologischer Vielfalt angemessen Anerkennung zu zollen, und dabei auch soziale, wirtschaftliche und ökologische Aspekte zu berücksichtigen; weist darauf hin, dass Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags in Europa ergriffen werden müssen; betont, dass Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen darauf abzielen sollten, die biologische Vielfalt und die Kohlenstoffspeicherung zu verbessern;

73.

betont, dass der illegale Artenhandel eine Hauptursache des Verlusts an biologischer Vielfalt ist; betont auch, dass der Aktionsplans von 2016 zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels 2020 ausläuft; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Bestimmungen des Aktionsplans zu verlängern, zu stärken und vollständig in die Biodiversitätsstrategie für 2030 aufzunehmen sowie für eine angemessene Finanzierung zu sorgen; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit den Partnerländern zu einem wesentlichen Aspekt des Vorgehens gegen Artenschutzkriminalität und den Verlust an biologischer Vielfalt zu machen;

74.

erkennt die Rolle der blauen Wirtschaft bei der Bekämpfung des Klimawandels an; unterstreicht, dass die blaue Wirtschaft, einschließlich Energien aus erneuerbaren Quellen, Tourismus und Industrie nachhaltig sein muss, da die Nutzung der Meeresressourcen direkt oder indirekt von der langfristigen Qualität und Widerstandsfähigkeit der Ozeane abhängt; ist der Ansicht, dass die Ozeane beim europäischen Grünen Deal hohe Priorität genießen sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dem Grünen Deal eine „blaue“ Dimension zu verleihen, die maritime Dimension in vollem Umfang als wesentlichen Aspekt des Grünen Deals einzubeziehen und die von den Ozeanen erbrachten Ökosystemleistungen uneingeschränkt durch die Ausarbeitung eines „Aktionsplans für Ozeane und Aquakultur“ anzuerkennen, der auch konkrete Maßnahmen für eine integrierte strategische Vision für meerespolitische Themen wie Verkehr, Innovation und Wissen, biologische Vielfalt, die blaue Wirtschaft, Emissionen und Governance umfasst;

75.

ist der Ansicht, dass die GFP darauf abzielen sollte, die Überfischung zu beenden und die Fischbestände über den höchstmöglichen Dauerertrag hinaus wiederherzustellen, nachhaltige Systeme der Meeres- und Süßwasseraquakultur zu entwickeln und ein wirksames und integriertes ökosystembasiertes Bewirtschaftungssystem einzurichten, bei dem alle Faktoren berücksichtigt werden, die sich auf die Fischbestände und das Meeresökosystem auswirken, darunter der Klimawandel und die Umweltverschmutzung; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine diesbezügliche Überarbeitung der GFP vorzulegen;

76.

betont, dass Anstrengungen zur Erhaltung der Ozeane und der Küsten unternommen werden müssen, durch die eine Milderung des Klimawandels und eine Anpassung an ihn erzielt werden, um die Meeres- und Küstenökosysteme zu schützen und wiederherzustellen, und fordert einen Vorschlag für die Festlegung eines verbindlichen Ziels, das Netz der Meeresschutzgebiete in der Biodiversitätsstrategie für 2030 auf EU-Ebene auf mindestens 30 % auszudehnen, um den Schutz der Ozeane zu verbessern; betont, dass die Finanzmittel aufgestockt und die Kapazitäten ausgebaut werden müssen, um das Wissen über die Meere in Bezug auf die biologische Vielfalt, das Klima und die Umweltverschmutzung zu verbessern und so die Auswirkungen der Tätigkeiten auf die Meeresökosysteme und den Zustand der Fischbestände besser zu verstehen, und dass geeignete Aktionspläne zur Anpassung an den Klimawandel und seiner Eindämmung aufgestellt werden müssen;

77.

betont, wie wichtig es ist, die weltweite Vorreiterrolle der EU bei der Meerespolitik, einschließlich der Handelsdimension, zu stärken und dazu die Annahme eines internationalen Mechanismus im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zum Schutz der biologischen Vielfalt und der Meeresökosysteme außerhalb der Gebiete unter nationaler Hoheit und einer Politik der Nulltoleranz in Bezug auf die illegale Fischerei zu fördern, einschließlich einer gemeinsamen Strategie mit den Nachbarländern zur Verhinderung und Verminderung der Verschmutzung; weist darauf hin, dass die EU stärker zu der von den Vereinten Nationen ausgerufenen Internationalen Dekade der Meeresforschung für nachhaltige Entwicklung beitragen muss, um sich stärker in die Meeresforschung einzubringen und zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beizutragen;

Keine Umweltverschmutzung als hochgestecktes Ziel für eine schadstofffreie Umwelt

78.

begrüßt die Pläne der Kommission für einen Aktionsplan zur Beseitigung der Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden, der sich auch mit der Verschmutzung von Land zu Wasser befassen und eine verstärkte Überwachung umfassen sollte, und dessen Maßnahmen auf die Verhinderung von Umweltverschmutzung konzentriert sein sollten; bedauert die Verzögerung bei der Vorlage der Strategie für eine schadstofffreie Umwelt und fordert die Kommission auf, so bald wie möglich im Jahre 2020 eine ehrgeizige sektorübergreifende Strategie für eine schadstofffreie Umwelt vorzulegen, um dafür zu sorgen, dass alle Europäer, einschließlich Verbrauchern, Arbeitnehmern und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, angemessen vor schädlichen Stoffen geschützt sind;

79.

ist der Auffassung, dass die Strategie für eine schadstofffreie Umwelt alle Regelungslücken im Chemikalienrecht der EU schließen und wirksam zur raschen Ersetzung besonders besorgniserregender Stoffe und anderer gefährlicher Chemikalien, einschließlich endokriner Disruptoren, sehr persistenter Chemikalien, neurotoxischer und immuntoxischer Stoffe, sowie zur Bekämpfung der Kombinationseffekte von Chemikalien, Nanoformen von Stoffen und der Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien aus Produkten beitragen sollte; weist erneut darauf hin, dass bei einem Verbot dieser Chemikalien alle Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigt werden sollten; unterstreicht die Notwendigkeit eines klaren Bekenntnisses zur Bereitstellung von Mitteln für verbesserte Forschung nach sichereren Alternativen, für die Förderung der Ersetzung schädlicher Chemikalien, eine saubere Produktion und nachhaltige Innovationen; unterstreicht die Notwendigkeit, Tierversuche bei der Risikobewertung zu reduzieren, und fordert verstärkte Anstrengungen und Mittel für diesen Zweck;

80.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, bis Juni 2020 einen ehrgeizigen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem gegen endokrine Disruptoren vorgegangen wird, insbesondere in Kosmetika, Spielzeug und Lebensmittelkontaktmaterial, und einen Aktionsplan auszuarbeiten, der einen umfassenden Rahmen mit Zielvorgaben und Fristen zur Minimierung der Exposition der Bürger gegenüber Chemikalien mit endokriner Wirkung bietet; weist ferner darauf hin, dass der neue umfassende Rahmen für endokrine Disruptoren sicherstellen muss, dass die Mischungseffekte und Wirkungen einer kombinierten Exposition berücksichtigt werden;

81.

fordert die Kommission auf, klare Rechtsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, mit denen verhindert wird, dass Arzneimittel sowohl infolge des Herstellungsprozesses als auch infolge ihrer Verwendung und Entsorgung in die Umwelt gelangen; weist mit Besorgnis darauf hin, dass Arzneimittel, die durch die Ableitung von Tiermist in die Umwelt gelangen, zur Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe beitragen;

82.

weist darauf hin, dass der Null-Schadstoff-Aktionsplan für Luft, Wasser und Boden eine umfassende und bereichsübergreifende Strategie sein muss, durch die die Gesundheit der Bürger vor Umweltschäden und -verschmutzungen geschützt wird; fordert die Kommission auf, das Schutzniveau für die Qualität der Luft im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu erhöhen; fordert nachdrücklich eine bessere Überwachung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten durch die Anwendung robuster und harmonisierter Messverfahren und einen leichten Zugang der Unionsbürger zu den diesbezüglichen Informationen; fordert umfassende Maßnahmen gegen alle relevanten Schadstoffe, um die natürlichen Funktionen von Grundwasser und Oberflächengewässern wiederherzustellen; betont, dass bei der Überarbeitung der Industrieemissionsrichtlinie der Schwerpunkt auf der Verhinderung von Umweltverschmutzung, der Kohärenz mit den Strategien im Bereich der Kreislaufwirtschaft und der Dekarbonisierung liegen sollte; fordert darüber hinaus eine Überprüfung der Seveso-Richtlinie;

Finanzierung des europäischen Grünen Deals und Sicherstellung eines gerechten Übergangs

83.

begrüßt, dass der erhebliche Finanzierungsbedarf zur Erreichung der im europäischen Grünen Deal festgelegten Ziele anerkannt wurde; begrüßt ferner, dass in der Mitteilung anerkannt wird, dass die Nachhaltigkeit stärker in alle Sektoren integriert werden sollte; ist der Ansicht, dass die Kommission einen umfassenden Finanzierungsplan auf der Grundlage eines kohärenten Pakets von Vorschlägen vorlegen sollte, mit dem öffentliche und private Investitionen auf allen Ebenen gefördert werden sollen; ist der Ansicht, dass ein solcher Plan notwendig ist, um den erheblichen Finanzierungsbedarf und die zusätzlichen Investitionen zu decken, die für die Umsetzung der Ziele des europäischen Grünen Deals erforderlich sind und die die von der Kommission angegebene konservative Schätzung von 260 Mrd. EUR weit übersteigen, bei der beispielsweise der Investitionsbedarf für die Anpassung an den Klimawandel und andere ökologische Herausforderungen wie die biologische Vielfalt oder die öffentlichen Investitionen, die zur Bewältigung der sozialen Kosten erforderlich sind, nicht berücksichtigt werden; betont, dass die Kosten einer tiefgreifenden Dekarbonisierung heute weitaus geringer sind als die Kosten, die durch die Folgen des Klimawandels entstehen;

84.

unterstützt die Pläne für eine nachhaltige Investitionsoffensive, die dazu beitragen soll, die Investitionslücke zu schließen, den Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft zu finanzieren und einen gerechten Übergang in allen Regionen der EU sicherzustellen; betont, dass in dem Plan den Erfahrungen mit früheren Programmen (der „Investitionsoffensive für Europa“) Rechnung getragen und ein besonderer Fokus auf tatsächlich zusätzliche Investitionen mit europäischem Mehrwert gelegt werden sollte; fordert koordinierte Maßnahmen, um die Investitionslücke in der gesamten EU zu schließen, unter anderem über den EU-Haushalt und über Finanzierung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) und andere Finanzinstitutionen und EU-Programme, beispielsweise über InvestEU;

85.

begrüßt die neuen energiepolitischen Förderleitlinien und die neue Strategie für Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit, die von der EIB am 14. November 2019 angenommen wurden, als wichtigen Schritt hin zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals; begrüßt, dass die EIB in die neue Klimabank der EU umgewandelt werden soll, wozu gehört, dass bis 2025 50 % ihrer Tätigkeiten dem Klimaschutz und der ökologischen Nachhaltigkeit gewidmet werden, dass sie bis 2021 keine Projekte mit fossilen Brennstoffen mehr unterstützt und dass sie bis 2020 die Gesamtheit ihrer Finanzierungstätigkeiten an den Grundsätzen und Zielen des Übereinkommens von Paris ausrichtet; fordert die EIB auf, Projekte aktiv zu unterstützen, mit denen ein gerechter Übergang gefördert wird, wie Forschung, Innovation und Digitalisierung, Zugang von KMU zu Finanzmitteln sowie soziale Investitionen und Kompetenzen; fordert, dass die Investitionspolitik der EIB vorrangig gezielte Finanzierungen für Initiativen im Rahmen des europäischen Grünen Deals bereitstellen soll, wobei der Zusätzlichkeit Rechnung zu tragen ist, die EIB-Finanzierungen in Kombination mit anderen Quellen bieten können; betont, dass die Abstimmung mit anderen Finanzierungsinstrumenten von entscheidender Bedeutung ist, da die EIB allein nicht alle Initiativen des europäischen Grünen Deals finanzieren kann; begrüßt die jüngsten Erklärungen der neu ernannten Präsidentin der Europäischen Zentralbank (EZB), wonach die Institution sowohl bei ihren währungspolitischen Aufgaben als auch in ihrer Bankenaufsichtsfunktion zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen sollte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in dieser Hinsicht mit der EZB zusammenzuarbeiten, um die in der Mitteilung zum europäischen Grünen Deal zugesagten kohärenten Maßnahmen unbeschadet des in den Verträgen festgeschriebenen Mandats der EZB sicherzustellen;

86.

betont, dass das derzeitige Marktungleichgewicht zwischen dem geringen Angebot von und der hohen Nachfrage nach nachhaltigen Finanzprodukten angegangen werden muss; hebt den Stellenwert einer nachhaltigen Finanzwirtschaft hervor und ist der Ansicht, dass eine rasche Übernahme und Entwicklung eines nachhaltigen Finanzwesens durch die wichtigsten internationalen Finanzinstitute eine Grundvoraussetzung dafür ist, vollständige Transparenz in Bezug auf den Grad der Nachhaltigkeit des Finanzsystems der EU sicherzustellen und für eine erfolgreiche Dekarbonisierung der Weltwirtschaft zu sorgen; besteht darauf, dass auf den Erfolgen der Initiative für ein nachhaltiges Finanzwesen aufgebaut werden muss, hält es für geboten, dass der Aktionsplan der EU für nachhaltige Finanzierung rasch umgesetzt wird, einschließlich eines grünen Siegels für Finanzprodukte, der Norm für grüne Anleihen und der Einbeziehung der Faktoren Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Faktoren) in den Aufsichtsrahmen von Banken, und begrüßt die Einrichtung einer Internationalen Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen;

87.

betont, dass ein gerechter Übergang unterstützt werden muss, und begrüßt die Zusagen der Kommission in diesem Zusammenhang; ist der Ansicht, dass ein gut konzipierter Mechanismus für einen gerechten Übergang — einschließlich eines Fonds für einen gerechten Übergang — ein wichtiges Instrument sein wird, diesen Übergang zu erleichtern, ehrgeizige Klimaschutzziele zu verwirklichen und gleichzeitig den sozialen Auswirkungen Rechnung zu tragen; betont, dass eine solide Finanzierung dieses Instruments — u. a. mit zusätzlichen Haushaltsmitteln — ein Schlüsselelement darstellen wird, wenn es um die erfolgreiche Umsetzung des europäischen Grünen Deals geht; ist der Auffassung, dass es beim gerechten Wandel um mehr als nur einen Fonds geht, sondern vielmehr um einen umfassenden politischen Ansatz, der durch Investitionen unterstützt wird, sodass sichergestellt ist, dass niemand zurückgelassen wird, und hebt die Rolle der sozialpolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang hervor; ist der Ansicht, dass der Mechanismus nicht einfach aus einer Nettoübertragung an die einzelstaatlichen Regierungen oder an Unternehmen bestehen und auch nicht von Unternehmen für das Begleichen ihrer Verbindlichkeiten genutzt werden sollte, sondern dass den Arbeitnehmern in allen Sektoren und Gemeinschaften in der EU, die besonders von der Dekarbonisierung betroffen sind — wie etwa Kohlebergbauregionen und CO2-intensiven Regionen — konkret dabei geholfen werden sollte, den Übergang zur sauberen Wirtschaft der Zukunft zu vollziehen, ohne dass dabei von der Durchführung proaktiver Projekte und Initiativen abgeschreckt wird; ist der Ansicht, dass mit dem Fonds unter anderem die Weiterqualifizierung und Umschulung gefördert werden sollten, damit die Arbeitnehmer auf neue Beschäftigungsaussichten, Anforderungen und Kompetenzen vorbereitet werden, und die Schaffung von hochwertigen und nachhaltigen Arbeitsplätzen unterstützt werden sollte; betont nachdrücklich, dass eine Finanzierung für einen gerechten Übergang von Fortschritten bei konkreten und verbindlichen Plänen zur Dekarbonisierung im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris abhängig gemacht werden muss, insbesondere vom Kohleausstieg und dem Wandel in CO2-intensiven Wirtschaftsregionen; erachtet es als wichtig, für einen angemessenen Überwachungsrahmen zu sorgen, damit verfolgt werden kann, wie der Mechanismus in den Mitgliedstaaten genutzt wird; betont jedoch, dass der Übergang nicht allein mit finanziellen Mitteln sichergestellt werden kann und dass eine umfassende EU-Strategie, die auf einem echten Dialog und einer echten Partnerschaft mit den betroffenen Menschen und Gemeinschaften, einschließlich der Gewerkschaften, beruht, erforderlich ist;

88.

hebt die entscheidende Rolle hervor, die dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum 2021–2027 bei der Umsetzung des europäischen Grünen Deals zukommt, und unterstreicht, dass bei den politischen und finanziellen Maßnahmen dringend ein weiterer Quantensprung, einschließlich der Bereitstellung neuer Haushaltsmittel, erfolgen muss, damit die Ziele des Grünen Deals verwirklicht werden können, und dass dringend ein gerechter Übergang hin zu einer CO2-neutralen Wirtschaft auf der Grundlage der strengsten Kriterien der sozialen Gerechtigkeit erfolgen muss, damit kein Mensch und kein Ort zurückgelassen wird; erwartet, dass die Haushaltsmittel für den nächsten Finanzplanungszeitraum in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel stehen, und betont, dass ein gekürzter MFR selbstverständlich einen Rückschritt darstellen würde;

89.

fordert die Einrichtung eines Mechanismus, der eine gute Koordinierung, Kohärenz und Übereinstimmung aller verfügbaren politischen Maßnahmen, Finanzierungsinstrumente und Investitionen der EU, einschließlich der EIB, sicherstellt, damit Überschneidungen vermieden, die Synergien, die Komplementaritäten und die Zusätzlichkeit ihrer Finanzierung verbessert sowie nachhaltige private und öffentliche Investitionen mobilisiert werden, wodurch die finanzielle Unterstützung für den europäischen Grünen Deal optimiert und durchgängig berücksichtigt wird; betont in diesem Zusammenhang, dass es den Grundsatz der durchgängigen Berücksichtigung der Ziele im MFR im Interesse der Politikkohärenz unterstützt; ist der Ansicht, dass die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, aggressiver Steuerplanung und Geldwäsche eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals und der Gestaltung einer gerechten Gesellschaft und einer starken Wirtschaft einnimmt;

90.

fordert die Festlegung ehrgeiziger und verbindlicher Ziele betreffend die Ausgaben für die biologische Vielfalt bzw. die durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes, die über die im Zwischenbericht des Parlaments über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) festgelegten angestrebten Ausgabenanteile hinausgehen, einschließlich einer strikten und umfassenden Methodik für die Festlegung und Nachverfolgung der relevanten Ausgaben für den Klimaschutz und die biologische Vielfalt; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass keine EU-Finanzierung aus gleich welchen politischen Maßnahmen der EU dem Ziel des Übereinkommens von Paris und den sonstigen umweltpolitischen Zielen sowie internationalen Zusagen und Verpflichtungen der EU zuwiderläuft;

91.

unterstützt die Einführung einer Reihe von zielgerichteten neuen grünen Eigenmitteln, die den Zielen des europäischen Grünen Deals entsprechen und einen umweltverträglichen und sozial gerechten Übergang, einschließlich der Bekämpfung des Klimawandels und des Umweltschutzes, fördern und erleichtern; sieht die Vorschläge der Kommission in dieser Hinsicht als Ausgangspunkt;

92.

ist der Ansicht, dass die geplante Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen den politischen Zielen des europäischen Grünen Deals Rechnung tragen und darauf abzielen sollte, Investitionen in nachhaltige Lösungen zu fördern und zu vereinfachen, das rasche Auslaufen der Subventionen für Kohle und fossile Brennstoffe in der EU sicherzustellen und den nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die bei der wirksamen und innovativen Umsetzung des europäischen Grünen Deals eine entscheidende Rolle spielen werden, Leitlinien bereitzustellen, die voll und ganz im Einklang mit den Zielen der Verringerung der Treibhausgasemissionen und des Umweltschutzes stehen; ist der Ansicht, dass die Überarbeitung nationale Unterstützung für strukturelle Änderungen aufgrund des Kohleausstiegs ermöglichen sollte, für die die gleichen Bedingungen wie im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang gelten; betont, dass durch eine solche Überarbeitung die strengen Wettbewerbsvorschriften der EU nicht aufgeweicht werden sollten;

93.

betont, dass es erforderlich sein wird, dass ein erheblicher Anteil der für den Grünen Deal erforderlichen Mittel aus den Haushalten der Mitgliedstaaten bereitgestellt wird; begrüßt die Absicht der Kommission, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an der Berücksichtigung von Umweltbelangen in den nationalen Haushalten zu arbeiten; ist besorgt darüber, dass jedes künftige Modell für die Finanzierung des Grünen Deals gefährdet ist, wenn die Mitgliedstaaten über keine nachhaltige Fiskalpolitik verfügen und ihre finanzielle Lage nicht solide ist; fordert daher die Einführung eines Rahmens, der öffentliche nachhaltige Investitionen ermöglicht, um die im europäischen Grünen Deal festgelegten Ziele zu erreichen, betont jedoch, dass mit dem Finanzierungsmodell — gleich welches Modell gewählt wird — die Tragfähigkeit der öffentlichen Haushalte in der EU nicht beeinträchtigt werden darf; betont jedoch auch, dass nachhaltige Investitionen im Rahmen des europäischen Grünen Deals wirklich zusätzlichen Charakter haben und Marktfinanzierungen nicht verdrängen sollten; weist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeiten hin, bei privaten und öffentlichen Investitionen von dem gegenwärtigen Niedrigzinsumfeld zu profitieren;

94.

fordert, dass die Transformationsagenda des europäischen Grünen Deals in einem grüner ausgerichteten Europäischen Semester ihren Niederschlag findet; betont, dass das Europäische Semester in seiner derzeitigen Form nicht verwässert werden sollte; ist der Ansicht, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung der VN darin einbezogen werden sollten, um den Prozess zu einem Motor für den Wandel hin zu einem nachhaltigen Wohlergehen für alle in Europa zu machen; unterstützt daher die weitere Einbeziehung sozialer und ökologischer Indikatoren und Ziele in das Semester, wodurch die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nationale Pläne zu ihrer Verwirklichung vorzulegen; fordert die Kommission ferner auf, die Übereinstimmung der Haushalte der Mitgliedstaaten mit den aktualisierten Klimaschutzzielen der EU zu bewerten;

Mobilisierung von Forschung und Förderung von Innovation

95.

betont, dass weltweit führende Forschung und Innovation für die Zukunft Europas und die Verwirklichung seiner Umwelt- und Klimaschutzziele von grundlegender Bedeutung sind, indem sie eine wissenschaftsbasierte Strategie sicherstellen, mit der Europa bis spätestens 2050 CO2-neutral werden und ein Übergang der Gesellschaft hin zur Umweltverträglichkeit vollzogen werden kann, und gleichzeitig für wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und Wohlstand sorgen; begrüßt, dass die Kommission den Schwerpunkt auf die Notwendigkeit legt, sektor- und fachübergreifend zu arbeiten; betont die Notwendigkeit einer systemischen durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit für alle Programme in der Forschungs- und Innovationsagenda der EU; weist auf die Rolle der neuen Technologien hin, die zusätzliche Vorteile beim Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft bieten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Forschung im Bereich der Technologien zur Anpassung an den Klimawandel zu fördern;

96.

unterstreicht die Bedeutung des auftragsorientierten Programms „Horizont Europa“ (2021–2027), das die Gelegenheit bietet, ein breites Spektrum von Interessenträgern, darunter die Unionsbürger, in die Bewältigung der drängenden globalen Herausforderung des Klimawandels einzubinden und zu stärker auf Zusammenarbeit ausgerichteten Forschungs- und Innovationspraktiken überzugehen, um den europäischen Grünen Deal umzusetzen; betont, dass für Horizont Europa ein ehrgeiziger Haushalt in Höhe von 120 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen beibehalten werden muss, damit die im Bereich der Innovation bestehenden beträchtlichen Herausforderungen für den Übergang zur Klimaneutralität bewältigt werden können, wobei zu berücksichtigen ist, dass mindestens 35 % der Haushaltsmittel für Horizont Europa zu den Klimazielen beitragen sollten; betont, dass im Rahmen anderer EU-Fonds mehr Mittel für Forschung und Innovation im Bereich der sauberen Technologien zweckgebunden werden sollten; fordert, dass die Kommission die Chancen maximiert, die sich aus dem breiteren Innovationsumfeld ergeben, da zahlreiche neue Schlüsseltechnologien von entscheidender Bedeutung sein werden, wenn bis spätestens 2050 Klimaneutralität erreicht werden soll;

97.

betont, dass die EU ihre zivilen Leitprogramme im Bereich der Raumfahrt — Copernicus und Galileo — sowie die EU-Agentur für das Weltraumprogramm, die wertvolle Beiträge zur Umweltüberwachung und Datenerhebung leisten, aufrechterhalten und weiterentwickeln muss; betont, dass die Copernicus-Dienste zur Überwachung des Klimawandels möglichst bald voll funktionsfähig sein sollten, wodurch der kontinuierliche Datenfluss bereitgestellt wird, der für wirksame Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und seine Eindämmung notwendig ist;

98.

unterstreicht, wie wichtig die Stärkung des Technologietransfers und des Wissensaustauschs in den Bereichen Minderung des Klimawandels, Anpassung an den Klimawandel, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, Ressourceneffizienz und Kreislaufprinzip und CO2-arme und emissionsfreie Technologien einschließlich der Erhebung von Daten ist, wenn es darum geht, zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals beizutragen; betont, wie wichtig es ist, die Markteinführung zu unterstützen, die eine wesentliche Triebkraft dafür ist, dass die umfangreichen Wissensressourcen der EU in Innovationen münden; ist der Ansicht, dass der europäische Grüne Deal auch eine Möglichkeit zur Herstellung einer Verbindung zwischen den verschiedenen beteiligten Sektoren bietet, die symbiotisch auseinander Nutzen ziehen können sollten; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Bioökonomie die Möglichkeit bietet, einen solchen symbiotischen Nutzen zwischen den verschiedenen Sektoren zu schaffen und sie als Ergänzung zur Kreislaufwirtschaft zu nutzen;

99.

weist erneut darauf hin, dass mit den politischen Maßnahmen der EU wissenschaftliche Exzellenz und partizipative Wissenschaft unterstützt, die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Industrie gestärkt und Innovationen und eine faktengestützte Politikgestaltung gefördert werden sollten, während gleichzeitig die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich und der Austausch über bewährte Verfahren erleichtert werden sollten, damit die Kompetenzen im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel in den auch damit verbundenen neuen Berufen für Arbeitnehmer, Lehrkräfte und junge Menschen gestärkt werden; begrüßt die Absicht der Kommission, die neue europäische Kompetenzagenda und die Jugendgarantie zu aktualisieren, um die Beschäftigungsfähigkeit in der grünen Wirtschaft zu stärken, und fordert die Mitgliedstaaten auf, in Ausbildungssysteme, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Berufsbildung, zu investieren; hält es für eine Frage der Kohärenz mit den Zielen der Mitteilung, die umweltfreundliche Mobilität im Rahmen des Programms Erasmus+ (2021–2027) zu fördern;

Schadensvermeidung — Einbeziehung der Nachhaltigkeit in alle Politikbereiche der EU

100.

begrüßt den Grundsatz der Schadensvermeidung und die Zusage der Kommission, dafür zu sorgen, dass alle EU-Maßnahmen der EU dabei helfen sollten, eine nachhaltige Zukunft und einen gerechten Übergang zu erreichen, auch durch den Einsatz von Instrumenten für die umweltgerechte Haushaltsplanung, und die Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung entsprechend zu aktualisieren; besteht auf einem kohärenten Ansatz bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sowohl in der Innen- als auch in der Außenpolitik; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Mitgliedstaaten bei der vollständigen und korrekten Umsetzung der geltenden und künftigen Umwelt- und Klimaschutzvorschriften in den Mitgliedstaaten zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass Verstöße Konsequenzen nach sich ziehen;

101.

unterstreicht die entscheidende Rolle des Vorsorgeprinzips zusammen mit dem Grundsatz der Schadensvermeidung als Richtschnur für die Maßnahmen der EU in allen Politikbereichen, wobei dem Grundsatz der Politikkohärenz so weit wie möglich Rechnung zu tragen ist; ist der Ansicht, dass das Vorsorgeprinzip bei allen Maßnahmen im Rahmen des europäischen Grünen Deals zu berücksichtigen ist, damit Gesundheit und Umwelt besser geschützt werden; beharrt darauf, dass die EU bei der Vorlage von Vorschlägen für faire und abgestimmte Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit Klima- und Umweltschutz das Verursacherprinzip anwenden muss;

102.

betont, dass künftige Legislativvorschläge auf umfassenden Folgenabschätzungen beruhen müssen, in denen die sozioökonomischen, ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen der verschiedenen Optionen ermittelt werden, einschließlich der Gesamtauswirkungen auf Klima und Umwelt und der Kosten eines Nichttätigwerdens sowie der Auswirkungen auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU, einschließlich KMU, der Notwendigkeit, eine Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern, der Auswirkungen auf verschiedene Mitgliedstaaten, Regionen und Sektoren, der Auswirkungen auf die Beschäftigung und der Auswirkungen auf die langfristige Investitionssicherheit; unterstreicht die Notwendigkeit, der Öffentlichkeit die Vorteile der einzelnen Vorschläge aufzuzeigen und gleichzeitig die politische Kohärenz mit den Zielen der Treibhausgasreduzierung und der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 oC zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sie nicht zum Verlust an biologischer Vielfalt beitragen; begrüßt, dass die Begründungen zu allen Legislativvorschlägen und delegierten Rechtsakten einen gesonderten Abschnitt enthalten werden, in dem erläutert wird, wie bei jeder Initiative der Grundsatz der Schadensvermeidung gewahrt wird; fordert, dass dies auf Durchführungsrechtsakte und Maßnahmen im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle (RVK-Maßnahmen) ausgeweitet wird;

103.

bekräftigt, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, den EU-Bürgern den in dem Übereinkommen von Aarhus verankerten echten Zugang zur Justiz und zu Dokumenten zu garantieren, fordert die Kommission daher auf, sicherzustellen, dass die EU das Übereinkommen einhält, und begrüßt, dass die Kommission die Überprüfung der Aarhus-Verordnung in Betracht zieht;

104.

ersucht die Kommission, Szenario 1 des Reflexionspapiers mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030“ zu erfüllen, wie es das Parlament in seiner Entschließung vom 14. März 2019 mit dem Titel „Jährlicher Strategiebericht über die Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung“ (5) gefordert hat, in der unter anderem darum ersucht wird, dass der Grundsatz „Nachhaltigkeit an erster Stelle“ in die Agenda der EU und ihrer Mitgliedstaaten für bessere Rechtsetzung aufgenommen wird;

105.

betont, dass das 8. Umweltaktionsprogramm den im europäischen Grünen Deal formulierten Ehrgeiz widerspiegeln und vollständig auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung abgestimmt sein und die Umsetzung dieser Ziele vorantreiben muss;

106.

hebt die umfangreichen Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf das Klima und die Umwelt in Ländern außerhalb der EU hervor; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der Belastungsgrenzen der Erde ein Ziel zu entwickeln, anhand dessen die weltweiten Auswirkungen des Verbrauchs und der Produktion in der EU verringert werden sollen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, nachhaltige Lieferketten zu fördern, um die Vorteile der Kreislaufwirtschaft in der EU und weltweit auszubauen;

Die EU als globaler Vorreiter

107.

betont, dass die EU als weltweit größter Binnenmarkt in der Lage ist, Standards festzulegen, die entlang der gesamten globalen Wertschöpfungsketten gelten, und ist der Ansicht, dass die EU ihre politische Öffentlichkeitsarbeit auf der Grundlage einer „Diplomatie des Grünen Deals“ sowie der „Klimadiplomatie“ stärken sollte; ist der Ansicht, dass die EU die Debatte in anderen Ländern mit dem Ziel fördern sollte, dass diese im Bereich des Klimaschutzes mehr Ehrgeiz an den Tag legen, sowie dass die EU ihre Ambitionen bei der Festlegung neuer Standards für nachhaltiges Wachstum verstärken und ihr wirtschaftliches Gewicht dazu nutzen sollte, internationale Standards zu gestalten, die mindestens mit den Umwelt- und Klimaschutzzielen der EU im Einklang stehen; betont, dass die EU eine Rolle bei der Sicherstellung eines gerechten und geordneten Übergangs in allen Teilen der Welt spielen muss, insbesondere in Regionen, die stark von fossilen Brennstoffen abhängig sind;

108.

begrüßt die globalen Klimabewegungen wie den Schulstreik für das Klima („Fridays for Future“-Bewegung), die die Klimakrise in den Vordergrund der öffentlichen Debatte und des Bewusstseins rücken;

109.

sieht den europäischen Grünen Deal als eine Gelegenheit, der öffentlichen Debatte in Europa neue Impulse zu verleihen; unterstreicht, wie wichtig es ist, die Bürger, die nationalen und regionalen Parlamente, die Zivilgesellschaft und die Interessengruppen wie NRO, Gewerkschaften, und Unternehmen in die Ausarbeitung und Umsetzung des europäischen Grünen Deals einzubeziehen;

110.

betont, dass der Handel ein wichtiges Instrument zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zur Bekämpfung des Klimawandels sein kann; ist der Ansicht, dass mit dem europäischen Grünen Deal sichergestellt werden sollte, dass alle internationalen Handels- und Investitionsabkommen starke, bindende und durchsetzbare Kapitel über nachhaltige Entwicklung — einschließlich Klima- und Umweltschutz — enthalten, die in vollem Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere dem Übereinkommen von Paris, sowie den Regeln der WTO stehen; begrüßt die Absicht der Kommission, das Übereinkommen von Paris zu einem wesentlichen Bestandteil aller künftigen Handels- und Investitionsabkommen zu machen und sicherzustellen, dass alle Chemikalien, Materialien, Lebensmittel und anderen Produkte, die auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden, den einschlägigen EU-Vorschriften und -Normen in vollem Umfang entsprechen;

111.

ist der Ansicht, dass das Scheitern der COP25 in Madrid, einen Konsens über höhere weltweit gültige Klimaschutzziele zu erreichen, sowie der Austritt der Vereinigten Staaten aus dem Übereinkommen von Paris, die wachsende Notwendigkeit einer Führungsrolle der EU auf der Weltbühne verdeutlichen und dass die EU dadurch gezwungen sein wird, ihre Klima- und Umweltdiplomatie zu verstärken und ihre bilateralen Verpflichtungen mit den Partnerländern zu verstärken, insbesondere im Vorfeld der COP26 in Glasgow und der COP15 in Kunming (China); hält die COP26 für einen entscheidenden Moment, in dem die Integrität des Übereinkommens von Paris entweder ausgehöhlt oder verstärkt wird;

112.

begrüßt, dass ein Schwerpunkt auf die Klimadiplomatie gelegt wird, und beharrt darauf, dass die EU, damit Ergebnisse erzielt werden können, mit einer Stimme sprechen und die Einheitlichkeit und Kohärenz all ihrer Strategien und des Politikzyklus insgesamt — in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung — sicherstellen und bei der Klima- und Umweltdiplomatie der EU ganzheitlich vorgehen muss, indem Verknüpfungen zwischen dem Klimawandel, dem Schutz der biologischen Vielfalt, der nachhaltigen Entwicklung, der Landwirtschaft, der Konfliktlösung und der Sicherheit, der Migration, den Menschenrechten sowie humanitären geschlechtsspezifischen Belangen hergestellt werden; betont, dass alle außenpolitischen Tätigkeiten der EU auf ihre Umweltverträglichkeit hin bewertet werden sollten;

113.

fordert die Kommission auf, in ihren Bemühungen um die Förderung der Führungsrolle der EU bei den internationalen Verhandlungen über Klima und biologische Vielfalt einen konkreten Aktionsplan zu entwerfen, um den Verpflichtungen aus dem auf der COP25 vereinbarten erneuerten fünfjährigen Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter (verbesserte Umsetzung des Lima-Arbeitsprogramms) nachzukommen, die Gleichstellung der Geschlechter im UNFCCC-Prozess zu fördern und eine ständige EU-Anlaufstelle für Gleichstellungsfragen und Klimawandel mit ausreichenden Haushaltsmitteln für die Umsetzung und Überwachung geschlechtergerechter Klimaschutzmaßnahmen in der EU und weltweit zu benennen;

114.

verweist darauf, dass der Klimawandel die Fortschritte in den Bereichen Entwicklung und Armutsminderung untergräbt und bis 2030 Millionen von Menschen in die extreme Armut treiben könnte; beharrt daher darauf, dass der europäische Grüne Deal und die Umsetzung der Agenda 2030 eng miteinander verknüpft sein sollten;

115.

bekräftigt, dass die dramatischen Folgen des Klimawandels für die langfristige wirtschaftliche Entwicklung von Entwicklungsländern und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) und der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern angegangen werden müssen; ist der Ansicht, dass Staaten, die große Mengen an CO2 ausstoßen, etwa die Mitgliedstaaten der EU, die moralische Verpflichtung haben, die Entwicklungsländer bei der Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen; ist der Ansicht, dass Klimastrategien ein grundlegender Bestandteil der Zusammenarbeit der EU mit den Entwicklungsländern sein sollten, wobei ein maßgeschneiderter und den Bedürfnissen entsprechender Ansatz verfolgt werden sollte, und dass bei der Zusammenarbeit der EU mit den Entwicklungsländern die Einbeziehung von lokalen und regionalen Interessengruppen, einschließlich der Regierungen, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft, sichergestellt und auf eine Abstimmung mit den nationalen Plänen und Klimastrategien der Partnerländer geachtet werden sollte;

116.

betont, dass die EU die Entwicklungsländer in finanzieller und technischer Hinsicht beim Übergang zu einer grünen Wirtschaft verstärkt unterstützen sollte; fordert insbesondere, dass die EU ihre Finanzmittel für den Klimaschutz in den Entwicklungsländern, insbesondere in den LDC, den kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern sowie in fragilen Staaten, aufstockt und den Investitionen in den Resilienzaufbau, Innovationen, die Anpassung an den Klimawandel und CO2-arme Technologien sowie klimafreundliche und widerstandsfähige Infrastruktur Vorrang einräumt, um der Zunahme von Naturkatastrophen Rechnung zu tragen; ist der Auffassung, dass in den Bereichen Wissensaustausch, Kapazitätsaufbau und Weitergabe von Technologien an Entwicklungsländer größere Anstrengungen unternommen werden müssen;

117.

betont, dass die umfassende Strategie für Afrika und das künftige AKP-EU-Partnerschaftsabkommen die einmalige Gelegenheit bieten, die externen Aspekte des europäischen Grünen Deals umzusetzen, die Partnerschaft der EU mit den Entwicklungsländern im Hinblick auf Klima und Umwelt zu überprüfen und die Strategien der EU mit ihren aktuellen internationalen Verpflichtungen in Einklang zu bringen;

118.

unterstützt die Absicht der Kommission, die Ausfuhr von Abfällen aus der EU einzustellen und die Kreislaufwirtschaft weltweit zu fördern; fordert ein weltweites Verbot von Einwegkunststoff;

119.

fordert die Kommission auf, die Initiative für ein internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung antimikrobieller Resistenzen und des zunehmenden Auftretens von Infektionskrankheiten zu ergreifen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Gefahr einer Arzneimittelknappheit angemessen zu begegnen;

o

o o

120.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0217.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0078.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0079.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0023.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0220.


7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/21


P9_TA(2020)0006

Umsetzung und Überwachung der Bestimmungen über die Bürgerrechte im Austrittsabkommen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zur Umsetzung und Überwachung der Bestimmungen über die Rechte der Bürger im Austrittsabkommen (2020/2505(RSP))

(2021/C 270/02)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 (im Folgenden: „Charta“), die am 12. Dezember 2007 in Straßburg proklamiert wurde und im Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft trat,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. April 2017 zu den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach seiner Mitteilung, dass es beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten (1), vom 3. Oktober 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich (2), vom 13. Dezember 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich (3), vom 14. März 2018 zu dem Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (4) und vom 18. September 2019 zum Stand des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf die Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 29. April 2017 im Anschluss an die Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 EUV und auf den Anhang zu dem Beschluss des Rates vom 22. Mai 2017, der die Richtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland enthält, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden,

unter Hinweis auf die Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 15. Dezember 2017 und auf den Anhang zu dem Beschluss des Rates vom 29. Januar 2018 zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein Abkommen, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht der Verhandlungsführer der Europäischen Union und der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 8. Dezember 2017 über die Fortschritte in der ersten Phase der Verhandlungen gemäß Artikel 50 EUV über den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Entwurf des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, der vom Europäischen Rat am 25. November 2018 gebilligt wurde und die Erklärungen, die in das Protokoll der Tagung des Europäischen Rates von diesem Datum aufgenommen wurden,

unter Hinweis auf den Entwurf des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, der vom Europäischen Rat am 17. Oktober 2019 gebilligt wurde (im Folgenden: „Austrittsabkommen“) (6),

unter Hinweis auf den Gesetzentwurf über das Austrittsabkommen, der dem Parlament des Vereinigten Königreichs am 19. Dezember 2019 vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf die Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (7),

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament alle Unionsbürger vertritt und sich sowohl vor als auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU für den Schutz ihrer Interessen einsetzen wird;

B.

in der Erwägung, dass derzeit etwa 3,2 Millionen Bürger aus den verbleibenden 27 Mitgliedstaaten (EU-27) im Vereinigten Königreich und 1,2 Millionen Bürger des Vereinigten Königreichs (im Folgenden: „britische Bürger“) in der EU-27 wohnen; in der Erwägung, dass die Bürger, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, dies auf der Grundlage der Rechte getan haben, die sie aufgrund der Rechtsvorschriften der EU genießen, und in der Annahme, dass sie diese Rechte lebenslang genießen würden;

C.

in der Erwägung, dass darüber hinaus 1,8 Millionen in Nordirland geborene Bürger nach dem Karfreitagsabkommen an ihrem Wohnort Anspruch auf die irische Staatsangehörigkeit und somit auf die Unionsbürgerschaft und auf die mit ihr verbundenen Rechte haben;

D.

in der Erwägung, dass die EU und das Vereinigte Königreich in Teil Zwei des Austrittsabkommens einen umfassenden und gegenseitigen Ansatz zum Schutz der Rechte der im Vereinigten Königreich lebenden Bürger der EU-27 und der in der EU-27 lebenden britischen Bürger vereinbart haben;

E.

in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich den Anwendungsbeginn der im Austrittsabkommen enthaltenen Bestimmungen zur Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten durch sein Verfahren für EU-Bürger zur Beantragung eines Rechts auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich (EU Settlement Scheme) vorgezogen hat;

F.

in der Erwägung, dass einige EU-27-Mitgliedstaaten noch Rechtsvorschriften dahingehend erlassen müssen, wie sie Artikel 18 des Austrittsabkommens über die Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten anzuwenden beabsichtigen;

G.

in der Erwägung, dass britische Bürger am Ende des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums nicht mehr die Rechte genießen, die sie nach Artikel 20 AEUV genossen haben, insbesondere das Recht auf Freizügigkeit, sofern die EU und das Vereinigte Königreich in einem etwaigen Abkommen über ihre künftigen Beziehungen nichts anderes vereinbaren;

H.

in der Erwägung, dass nach Artikel 132 des Austrittsabkommens der Übergangszeitraum nur durch einen vor dem 1. Juli 2020 erlassenen einzigen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses verlängert werden kann;

Teil Zwei des Austrittsabkommens

1.

vertritt die Auffassung, dass Teil Zwei des Austrittsabkommens fair und ausgewogen ist;

2.

stellt fest, dass in Teil Zwei des Austrittsabkommens Folgendes vorgesehen ist:

alle Bürger der EU-27 mit rechtmäßigem Aufenthalt im Vereinigten Königreich und alle britischen Bürger mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem der EU-27-Mitgliedstaaten sowie deren Familienangehörige zum Zeitpunkt des Austritts werden sämtliche im Austrittsabkommen festgelegten Rechte gemäß den Rechtsvorschriften der EU und der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) genießen;

die Verwandten in gerader Linie eines Bürgers sowie Personen, die sich in einer dauerhaften Beziehung mit einem Bürger befinden und derzeit außerhalb des Aufnahmestaats wohnen, werden durch das Austrittsabkommen geschützt, was auch für künftige Kinder gilt, auch wenn diese außerhalb des Aufnahmestaats geboren werden;

alle Ansprüche auf Sozialleistungen nach EU-Recht werden aufrechterhalten, wozu auch die Ausfuhr aller exportierbaren Leistungen gehört;

die Rechte der Bürger werden während des gesamten Lebens der betreffenden Bürger gewährleistet;

die Verwaltungsverfahren zur Umsetzung von Teil Zwei des Austrittsabkommens werden transparent und einheitlich sein und reibungslos funktionieren und die Formulare werden kurz, einfach und benutzerfreundlich sein;

die Bestimmungen über die Rechte der Bürger im Austrittsabkommen werden in das britische Recht aufgenommen, und diese Rechte besitzen unmittelbare Wirkung;

Rechte der Bürger während des Übergangszeitraums

3.

stellt fest, dass während des Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2020 endet, die Kommission nach Artikel 131 des Austrittsabkommens für die Überwachung der Umsetzung von Teil Zwei des Austrittsabkommens, darunter die gemäß Artikel 19 des Abkommens festgelegten Antragssysteme, zuständig ist, und zwar sowohl im Vereinigten Königreich als auch in den EU-27-Mitgliedstaaten;

4.

stellt fest, dass während des Übergangszeitraums die Bürger der EU-27 im Hinblick auf das Vereinigte Königreich weiterhin die sich aus Artikel 20 AEUV und dem einschlägigen EU-Recht ergebenden Rechte im Zusammenhang mit der Freizügigkeit genießen werden, was auch für die britischen Bürger im Hinblick auf die EU-27 gilt;

5.

weist darauf hin, dass während des Übergangszeitraums die Kommission dafür zuständig sein wird sicherzustellen, dass die Rechte im Zusammenhang mit der Freizügigkeit sowohl im Vereinigten Königreich als auch in der EU-27 geachtet werden, und fordert die Kommission auf, genügend Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um alle Fälle von Verletzungen dieser Rechte zu untersuchen und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu treffen, insbesondere in Fällen von Diskriminierung von Bürgern der EU-27 oder britischen Bürgern;

6.

betont, dass der Übergangszeitraum kürzer ist als erwartet; fordert daher die EU und das Vereinigte Königreich auf, diejenigen Aspekte von Teil Zwei des Austrittsabkommens, die sich auf die Bürger und ihre Rechte beziehen, vorrangig umzusetzen;

Umsetzung von Teil Zwei des Austrittsabkommens

7.

betont, dass es bei seinem Beschluss über die Zustimmung zum Austrittsabkommen die Erfahrungen und Zusicherungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der zentralen Bestimmungen des Austrittsabkommens, insbesondere in Bezug auf das EU Settlement Scheme des Vereinigten Königreichs, berücksichtigen wird;

8.

stellt fest, dass einem hohen Anteil von Antragstellern im Rahmen des EU Settlement Scheme nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt worden ist; weist erneut darauf hin, dass dies vermieden werden kann, wenn sich das Vereinigte Königreich für ein Verwaltungsverfahren entscheidet, das deklaratorischen Charakter hat, wie es gemäß Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens möglich ist; fordert das Vereinigte Königreich daher auf, seinen Ansatz zu überprüfen, und fordert ferner die EU-27-Mitgliedstaaten auf, sich ebenfalls für ein deklaratorisches Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 4 zu entscheiden;

9.

bekundet seine tiefe Besorgnis angesichts der jüngsten und widersprüchlichen Ankündigungen in Bezug auf Bürger der EU-27 im Vereinigten Königreich, die die Frist für einen Antrag im Rahmen des EU Settlement Scheme (30. Juni 2021) nicht einhalten; stellt fest, dass diese Ankündigungen bei den betroffenen Bürgern Unsicherheit und Angst ausgelöst haben, was nicht hilfreich ist; fordert das Vereinigte Königreich auf, sich klar dahingehend zu äußern, wie es Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d des Austrittsabkommens anwenden wird, und insbesondere, was es als „vernünftige Gründe für die Fristüberschreitung“ betrachtet;

10.

weist darauf hin, dass mehr Sicherheit und eine stärkeres Sicherheitsgefühl bei den Bürgern der EU-27 im Vereinigten Königreich geschaffen würden, wenn ein physisches Dokument als Nachweis ihres Rechts, nach Ende des Übergangszeitraums weiter im Vereinigten Königreich zu wohnen, ausgestellt würde; weist erneut darauf hin, dass das Fehlen eines solchen physischen Nachweises die Gefahr einer Diskriminierung von Bürgern der EU-27 durch potenzielle Arbeitgeber oder Vermieter weiter erhöhen wird, die möglicherweise den zusätzlichen Verwaltungsaufwand einer Online-Überprüfung vermeiden möchten oder fälschlicherweise befürchten, dass sie sich in eine rechtswidrige Lage bringen könnten;

11.

bekundet seine anhaltende Besorgnis angesichts der begrenzten Anzahl von Diensten für das Scannen von Ausweispapieren im Rahmen des EU Settlement Scheme, der begrenzten geografischen Abdeckung der vom Vereinigten Königreich geleisteten Unterstützung und des Niveaus der Unterstützung für ältere und schutzbedürftige Bürger einschließlich solcher, die Schwierigkeiten bei der Nutzung digitaler Anwendungen haben könnten;

12.

bekundet seine Besorgnis angesichts der vorgeschlagenen Schaffung der in Artikel 159 des Austrittsabkommens vorgesehenen unabhängigen Behörde des Vereinigten Königreichs; erwartet, dass das Vereinigte Königreich sicherstellt, dass die Behörde auch wirklich unabhängig ist; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Behörde ab dem ersten Tag nach Ende des Übergangszeitraums arbeitsfähig sein sollte;

13.

erwartet Klarstellungen vonseiten der Regierung des Vereinigten Königreichs zu der Frage der Anwendbarkeit des EU Settlement Scheme des Vereinigten Königreichs auf die Bürger der EU-27 in Nordirland, die nicht die britische Staatsangehörigkeit gemäß dem Karfreitagsabkommen beantragt haben;

14.

bekräftigt seinen festen Willen, genau zu überwachen, wie die EU-27-Mitgliedstaaten Teil Zwei des Austrittsabkommens umsetzen, insbesondere Artikel 18 Absätze 1 und 4 über die Rechte britischer Bürger, die in ihrem Hoheitsgebiet leben;

15.

fordert die EU-27 auf, Maßnahmen zu treffen, die britischen Bürger, die in der EU-27 wohnen, Rechtssicherheit bieten; weist erneut auf seinen Standpunkt hin, wonach die EU-27 beim Schutz der Rechte der in der EU-27 wohnenden britischen Bürger einen kohärenten und großzügigen Ansatz verfolgen sollte;

16.

fordert das Vereinigte Königreich und die EU-27-Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt darum zu bemühen, das Bewusstsein der Bürger für die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU zu schärfen, sowie gezielte Informationskampagnen einzuleiten oder auszuweiten, um alle Bürger, die von dem Austrittsabkommen betroffen sind, über ihre Rechte und alle etwaigen Änderungen ihres Status zu unterrichten;

Rechte der Bürger im Rahmen der künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

17.

begrüßt das in der Politischen Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich niedergelegte Bekenntnis, dass „es Beziehungen sein [sollten], die jetzt und in Zukunft den Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Union und des Vereinigten Königreichs dienen“;

18.

bedauert in diesem Zusammenhang, dass das Vereinigte Königreich angekündigt hat, dass der Grundsatz des freien Personenverkehrs zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nicht länger Anwendung finden wird; vertritt die Ansicht, dass Vereinbarungen über die künftige Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ehrgeizige Bestimmungen über den Personenverkehr enthalten sollten; bekräftigt, dass die damit verbundenen Rechte dem Grad der künftigen Zusammenarbeit auf anderen Gebieten entsprechen sollten; weist erneut darauf hin, dass die Freizügigkeitsrechte auch unmittelbar mit den drei anderen Freiheiten im Binnenmarkt zusammenhängen und von besonderer Bedeutung für Dienstleistungen und berufliche Qualifikationen sind;

19.

fordert nachdrücklich, dass britischen Bürgern, die unter das Austrittsabkommen fallen, künftig Freizügigkeitsrechte in der gesamten EU garantiert werden, und dass Bürgern, die unter das Austrittsabkommen fallen, ein lebenslanges Recht auf Rückkehr in das Vereinigte Königreich oder die EU garantiert wird; fordert die EU-27-Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass alle Bürger, die unter das Austrittsabkommen fallen, bei Kommunalwahlen in ihrem Wohnsitzland das Wahlrecht genießen;

20.

erinnert daran, dass sich viele britische Bürger, und zwar sowohl solche mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich als auch solche mit Wohnsitz in der EU-27, vehement gegen den Verlust der Rechte ausgesprochen haben, die sie derzeit nach Artikel 20 AEUV genießen; schlägt vor, dass die EU-27 prüft, wie dies innerhalb der Schranken des Primärrechts der EU unter vollständiger Achtung der Grundsätze der Gegenseitigkeit, der Billigkeit, der Symmetrie und der Diskriminierungsfreiheit abgemildert werden kann;

21.

weist erneut darauf hin, dass der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 164 für die Durchführung und Anwendung des Austrittsabkommens verantwortlich sein wird;

22.

ist der Auffassung, dass eine gemeinsame Kontrolle der Durchführung und Anwendung des Austrittsabkommens durch das Europäische Parlament und das britische Parlament von Vorteil wäre, und würde es begrüßen, wenn diesbezüglich gemeinsame Strukturen geschaffen werden könnten;

o

o o

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.

(1)  ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 24.

(2)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 2.

(3)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 32.

(4)  ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 40.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0016.

(6)  ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1.

(7)  ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 178.


7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/25


P9_TA(2020)0007

Jahresbericht 2018 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu Menschenrechten und Demokratie in der Welt und der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich — Jahresbericht 2018 (2019/2125(INI))

(2021/C 270/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

gestützt auf die Artikel 2, 3, 8, 21 und 23 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

gestützt auf die Artikel 17 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die am 28. Juni 2016 vorgelegte Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den vom Rat am 20. Juli 2015 angenommenen Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019 sowie seine Halbzeitüberprüfung vom Juni 2017,

unter Hinweis auf die am 24. Juni 2013 angenommenen Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

unter Hinweis auf die am 24. Juni 2013 verabschiedeten Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Todesstrafe, die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung — online und offline sowie die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis auf die am 16. September 2019 angenommenen überarbeiteten Leitlinien für die Politik der EU gegenüber Drittländern betreffend Folter sowie andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe,

unter Hinweis auf die am 17. Juni 2019 verabschiedeten EU-Menschenrechtsleitlinien über sicheres Trinkwasser und Sanitärversorgung,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen von Istanbul“), das nicht alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels (SEV Nr. 197) und das Übereinkommen zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (SEV Nr. 201),

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten („Rahmenübereinkommen“) und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen („Sprachencharta“),

unter Hinweis auf die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf den zweiten EU-Aktionsplan (GAP II) vom 21. September 2015 mit dem Titel „Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Frauenrechte: Strategie zur Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen durch das auswärtige Handeln der EU (2016–2020)“,

unter Hinweis auf das internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes und seine zwei Fakultativprotokolle,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 30. März 2007 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf die Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, und auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker,

unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Rechte der indigenen Völker vom 8. August 2017 (1) an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen vom 16. Juni 2011 für Wirtschaft und Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1998 über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, die Aktionsplattform von Peking und das Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung sowie die Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 15. Oktober 2019 im Dritten Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York,

unter Hinweis auf die im November 2006 verabschiedeten Yogyakarta-Prinzipien (betreffend die Anwendung der internationalen Menschenrechtsnormen zu sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität) und die am 10. November 2017 verabschiedeten zehn ergänzenden Prinzipien („Plus 10“),

unter Hinweis auf den Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Mai 2019, den 22. August zum Internationalen Tag zum Gedenken an die Opfer von Gewalt aus Gründen der Religion oder Weltanschauung auszurufen,

unter Hinweis auf die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO),

unter Hinweis auf den globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration, der am 10. und 11. Dezember 2018 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,

unter Hinweis auf den globalen Pakt für Flüchtlinge, der am 17. Dezember 2018 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen bekräftigt wurde,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (2),

unter Hinweis auf das Protokoll des Europarates vom 10. Oktober 2018 zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Juni 2018 zu den Prioritäten der EU bei den Vereinten Nationen und für die 73. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juli 2018 zum Internationalen Strafgerichtshof anlässlich des 20. Jahrestages der Annahme des Römischen Statuts,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2016 mit dem Titel „Ein Leben in Würde: Von Hilfeabhängigkeit zu Eigenständigkeit“ (COM(2016)0234) und die anschließenden Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2016 zu dem Konzept der EU in Bezug auf Vertreibung und Entwicklung,

unter Hinweis auf die vom Rat am 14. Oktober 2019 angenommenen Schlussfolgerungen zu Demokratie,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und der Außenminister oder Vertreter von 13 teilnehmenden Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu der Initiative „Erfolgsgeschichten im Bereich der Menschenrechte“ vom 27. September 2018,

unter Hinweis auf den Jahresbericht der EU 2018 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2018 zum Jahresbericht 2017 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (3), und vorherige Entschließungen zu früheren Jahresberichten,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2016 zu dem Thema „Strategische Kommunikation der EU, um gegen sie gerichteter Propaganda von Dritten entgegenzuwirken“ (4) sowie auf seine Empfehlung vom 13. März 2019 an den Rat und die VP/HP zu der Bestandsaufnahme der Folgemaßnahmen, die zwei Jahre nach dem Bericht des EP über das Thema „Strategische Kommunikation der EU, um gegen sie gerichteter Propaganda von Dritten entgegenzuwirken“ (5) durch den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) ergriffen wurden,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2019 zu den Leitlinien der EU und das Mandat des EU-Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2018 zur Verletzung der Rechte indigener Völker in der Welt, unter anderem durch Landnahme (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2019 zur Zukunft der Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen (2019–2024) (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2019 zur Erfahrung von Gegenreaktionen gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU (9),

unter Hinweis auf sämtliche seiner 2018 nach Artikel 144 der Geschäftsordnung angenommenen Entschließungen zu Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (sogenannte Dringlichkeitsentschließungen),

unter Hinweis auf den von ihm verliehenen Sacharow-Preis für geistige Freiheit, mit dem im Jahr 2018 Oleh Senzow, ein ukrainischer Filmregisseur, ausgezeichnet wurde, der als politischer Gefangener in Russland inhaftiert war,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0051/2019),

A.

in der Erwägung, dass die EU während der Feierlichkeiten anlässlich des 70. Jahrestages der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) im Jahr 2018 die politische Bedeutung des Aufbaus einer globalen Ordnung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte betont und ihr tiefes und entschiedenes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte weltweit bekräftigt hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament im November 2018 seine erste Woche der Menschenrechte ausgerichtet hat, um auf die seit der Annahme der AEMR erzielten Erfolge sowie auf die aktuellen Herausforderungen im Zusammenhang mit den Menschenrechten aufmerksam zu machen;

B.

in der Erwägung, dass die Achtung und Förderung, die Unteilbarkeit und der Schutz der universellen Gültigkeit der Menschenrechte sowie die Förderung demokratischer Prinzipien und Werte, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung der Menschenwürde und der Grundsätze der Gleichheit und Solidarität, die Eckpfeiler des ethischen und rechtlichen Besitzstandes der Europäischen Union, ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und ihres gesamten auswärtigen Handelns sind; in der Erwägung, dass sich die EU auch künftig bemühen sollte, beim universellen Schutz und der Förderung der Menschenrechte eine führende Position einzunehmen, auch auf der Ebene der multilateralen Zusammenarbeit, insbesondere durch tatkräftiges und konstruktives Handeln in verschiedenen Gremien der Vereinten Nationen, und im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Völkerrecht sowie den Menschenrechtsverpflichtungen, die im Rahmen der der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Ziele für nachhaltige Entwicklung eingegangen wurden;

C.

in der Erwägung, dass mit der AEMR als einer Zusammenstellung universeller Werte, Grundsätze und Normen, von denen sich die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen leiten lassen, der Schutz der Menschenrechte zum zentralen Element einer verantwortungsvollen Staatsführung erklärt wurde; in der Erwägung, dass die EU im Geiste der AEMR und von Artikel 21 EUV eine führende Rolle einnimmt, wenn es darum geht, eine sich auf die Menschenrechte stützende Politik zu verfolgen, und sich kontinuierlich dafür einsetzt, dass Menschenrechtsverletzungen bekämpft werden;

D.

in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2018 die Menschenrechte durch Maßnahmen auf bilateraler und multilateraler Ebene weiterhin gefördert hat, insbesondere durch die Stärkung des politischen Dialogs mit Drittländern — unter anderem jenen, die sich um einen EU-Beitritt bemühen — und mit anderen regionalen Zusammenschlüssen wie der Afrikanischen Union, sowie durch den Abschluss neuer internationaler Abkommen, einschließlich Handels- und Wirtschaftspartnerschaften; in der Erwägung, dass ein Engagement von solchem Ehrgeiz erfordert, dass die EU konsequent agiert und mit gutem Beispiel vorangeht;

E.

in der Erwägung, dass mit politischen Maßnahmen seitens der EU der Schutz der Menschenrechte der am stärksten gefährdeten Gruppen wie ethnische, sprachliche und religiöse Minderheiten, Menschen mit Behinderungen, LGBTI-Personen, Frauen, Kinder, Asylbewerber und Migranten sichergestellt werden muss; in der Erwägung, dass die EU während der Feierlichkeiten zur Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern die entscheidende Rolle gewürdigt hat, die Menschenrechtsverteidigern bei der Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zukommt; in der Erwägung, dass auf der Menschenrechtsverteidiger-Weltkonferenz 2018 ein Aktionsplan mit Prioritäten für die Verteidigung der Menschenrechte ausgearbeitet wurde; in der Erwägung, dass im Jahr 2018 eine große Zahl von Menschenrechtsverteidigern getötet wurde und Angriffen, Bedrohungen und Verfolgung ausgesetzt war; in der Erwägung, dass private Militär- und Sicherheitsunternehmen an einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, die ordnungsgemäß untersucht werden müssen, und dass die Verantwortlichen dafür zur Rechenschaft gezogen werden müssen;

F.

in der Erwägung, dass wir auch in diesem Jahrzehnt noch auf weltweiter Ebene beobachten können, dass die Gleichheit der Geschlechter und die Rechte der Frau sichtbar eingeschränkt sind und bedroht werden; in der Erwägung, dass sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte auf den grundlegenden Menschenrechten basieren und wesentliche Aspekte der Menschenwürde sind; in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen eine der weltweit am weitesten verbreiteten Menschenrechtsverletzungen darstellt, die alle Schichten der Gesellschaft betrifft und ein wesentliches Hindernis für die Gleichstellung der Geschlechter darstellt; in der Erwägung, dass eine umfassende und verbindliche Strategie der EU für die Gleichstellung der Geschlechter, wie sie vom Parlament gefordert wird, die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Politikbereichen der EU vorsehen und den künftigen dritten Aktionsplan für die Gleichstellung in seiner Wirkung verstärken muss;

G.

in der Erwägung, dass die Förderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit Teil des Daseinszwecks der EU ist; in der Erwägung, dass sich die EU verpflichtet hat, sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten zu lassen, die für ihre Entstehung maßgebend waren, und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts zu befolgen und zu unterstützen;

H.

in der Erwägung, dass ökologische Notlagen wie die Erderwärmung und die Entwaldung auf menschliches Handeln zurückzuführen sind und eine Verletzung der Menschenrechte nicht nur all jener, die unmittelbar einen Verlust ihres Zuhauses und ihrer Lebensräume erleiden, sondern aller Menschen auf der Welt darstellen; in der Erwägung, dass der Zusammenhang zwischen Menschenrechten, Gesundheit und Umweltschutz anerkannt werden muss; in der Erwägung, dass unbedingt der Zugang zu Wasser sichergestellt werden muss, damit es in bestimmten Gebieten nicht zu Spannungen kommt;

I.

in der Erwägung, dass eine verstärkte Kohärenz zwischen der Innen- und Außenpolitik der EU sowie zwischen den auswärtigen Maßnahmen der Union eine unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche und wirksame EU-Menschenrechtspolitik darstellt; in der Erwägung, dass die Politik zur Unterstützung der Menschenrechte und der Demokratie in alle anderen EU-Politikbereiche mit außenpolitischer Dimension integriert werden muss, wie beispielsweise Entwicklung, Migration, Sicherheit, Terrorismusbekämpfung, Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter, Erweiterung und Handel, insbesondere dadurch, dass in Abkommen zwischen der EU und Drittländern Menschenrechtsklauseln aufgenommen werden; in der Erwägung, dass mehr Kohärenz die EU in die Lage versetzen sollte, in frühen Phasen von Menschenrechtsverletzungen rascher zu reagieren und auf globaler Ebene ein aktiverer und glaubwürdigerer Menschenrechtsakteur zu sein;

J.

in der Erwägung, dass der Übergang zur Demokratie und die Schaffung oder Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit in vielen Ländern lange und beschwerliche Prozesse sind, für deren Erfolg externe Unterstützung über einen längeren Zeitraum, auch durch die EU, von entscheidender Bedeutung ist;

Menschenrechte und Demokratie: Allgemeine Entwicklungen und zentrale Herausforderungen

1.

ist zutiefst besorgt über die weltweiten Angriffe auf die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit im Jahr 2018‚ die mit dem Aufstieg des Autoritarismus als politisches Projekt einhergehen, dem die Missachtung der Menschenrechte, die Unterdrückung abweichender Meinungen, eine politisierte Justiz, Wahlen mit im Vorfeld feststehenden Ergebnissen, ein immer stärker eingeschränkter Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft sowie Beschränkungen der Versammlungsfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung zu eigen sind; hebt hervor, wie wichtig die Zivilgesellschaft mit Blick auf flexible, zeitnahe und wirksame Reaktionen auf Regime ist, die gegen das Völkerrecht, die Menschenrechte und demokratische Grundsätze verstoßen;

2.

ist der Ansicht, dass Länder, in denen autoritäre Regime an die Macht gelangen, anfälliger für Instabilität, Konflikte, Korruption, gewaltbereiten Extremismus und die Beteiligung an militärischen Konflikten werden; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es noch immer Regime gibt, die die Existenz universeller, im Völkerrecht verankerter Menschenrechte infrage stellen; begrüßt allerdings, dass eine Reihe von Ländern Friedens- und Demokratisierungsprozesse eingeleitet, Verfassungs- und Justizreformen durchgeführt und mit der Zivilgesellschaft offene und öffentliche Debatten geführt hat, um die Grundfreiheiten und die Menschenrechte, einschließlich der Abschaffung der Todesstrafe, zu fördern; bedauert, dass es trotz des weltweit wachsenden Trends zur Abschaffung der Todesstrafe noch eine Reihe von Ländern gibt, die die Todesstrafe noch nicht ausgesetzt haben;

3.

vertritt die Auffassung, dass alle Staaten, die sich den international anerkannten Grundfreiheiten als Eckpfeilern der Demokratie verpflichtet fühlen, eine Vorreiterrolle dabei einnehmen müssen, auf den Menschenrechten und der Rechtsstaatlichkeit beruhende Verfahren der demokratischen Staatsführung weltweit zu fördern und die internationalen Rechtsinstrumente für den Schutz der Menschenrechte zu stärken; hebt die Herausforderungen hervor, die schädliche Einflüsse mit sich bringen, die eine demokratische Staatsführung und die den Menschenrechten innewohnende Werte unterlaufen und damit die positiven Bemühungen demokratischer Staaten konterkarieren; ist zutiefst besorgt über die Beziehungen zwischen autoritären Regimen und populistischen nationalistischen Parteien und Regierungen; ist der Ansicht, dass solche Beziehungen die Glaubwürdigkeit der Bemühungen der EU zur Förderung der Grundwerte untergraben;

4.

weist darauf hin, dass es bei den Menschenrechten keine Rangfolge geben kann; betont, dass für die uneingeschränkte Achtung und Einhaltung des Grundsatzes, demzufolge die Menschenrechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind, sich gegenseitig bedingen und miteinander verknüpft sind, gesorgt werden muss; betont, dass Versuche, die Rechte bestimmter Gruppen heranzuziehen, um die Ausgrenzung anderer zu rechtfertigen, keinesfalls hinnehmbar sind;

5.

betont die Geißel der bewaffneten Konflikte und der Militärangriffe, unter anderem zum Zwecke der ethnischen Säuberung, die nach wie vor Todesopfer unter der Zivilbevölkerung fordern und Massenvertreibungen zur Folge haben, wobei Staaten und nichtstaatliche Akteure sich ihrer Verantwortung entziehen, das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen einzuhalten; betont, dass in Regionen, die sich im Krieg oder in Konfliktsituationen befinden, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen stattfinden, die Ausnahmecharakter haben, die darauf abzielen, den betroffenen Menschen ihre Würde zu nehmen, und die für die Opfer verheerend und für die Täter beschämend sind; hebt als Beispiel hervor, dass Folter und andere Formen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, Verschwindenlassen, außergerichtliche Hinrichtungen, Gewalt und vorsätzliches Hungernlassen als Kriegswaffen eingesetzt werden, um Einzelpersonen, Familien, Gemeinschaften und Gesellschaften, insbesondere Kinder, zu zerstören, zu destabilisieren und zu demoralisieren; hebt die besondere Anfälligkeit von Frauen, die ethnischen und religiösen Minderheiten angehören, insbesondere Konvertiten, für sexuelle Gewalt hervor; verurteilt nachdrücklich die tödlichen Angriffe auf Krankenhäuser, Schulen und andere zivile Ziele, die 2018 im Zuge bewaffneter Konflikte weltweit stattfanden; weist erneut darauf hin, dass das Recht auf Leben ein wichtiges Menschenrecht ist, dass illegale Kriegshandlungen daher stets einstimmig zu verurteilen sind und dass wirksam dagegen vorgegangen werden muss;

6.

verurteilt die Rückschläge bei der Etablierung des Multilateralismus und einer regelbasierten internationalen Ordnung, durch die die Menschenrechte weltweit ernsthaft gefährdet werden; ist fest davon überzeugt, dass mit Strategien und Beschlüssen, die gemeinsam in einem multilateralen Rahmen, insbesondere in den Gremien der Vereinten Nationen und in bestehenden, mit regionalen Organisationen wie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vereinbarten Verhandlungsformaten, gefasst werden, den Interessen der Menschheit am besten gedient ist und sie das wirksamste Mittel bei der Suche nach nachhaltigen, auf den völkerrechtlichen Normen und Grundsätzen, der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte von Helsinki beruhenden Lösungen für Konflikte und zur Förderung von Fortschritten auf dem Gebiet der Menschenrechte sind; ist äußerst besorgt darüber, dass Sitze in verschiedenen Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen, einschließlich des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, von Ländern besetzt sind, in denen nachweislich schwere Menschenrechtsverletzungen begangen wurden;

7.

ist ernsthaft besorgt über die Zunahme der Zahl der Morde und sowohl körperlicher als auch verleumderischer Angriffe sowie über die Anwendung der Todesstrafe, Verfolgung, Inhaftierungen, Belästigungen und Einschüchterungen gegenüber Menschen, die sich weltweit für die Menschenrechte einsetzen, insbesondere Journalisten, Wissenschaftlern, Rechtsanwälten, Politikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft, darunter Frauenrechtsaktivisten, Umweltschützer und Landverteidiger sowie Verteidiger religiöser Minderheiten, vor allem in Ländern mit einem hohen Maß an Korruption und einer schlechten Bilanz bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der gerichtlichen Aufsicht; ist besonders besorgt über immer dreistere Angriffe außerhalb der EU, die in einigen Fällen einen Verstoß gegen die Gesetze und Gebräuche im Zusammenhang mit den diplomatischen Privilegien und Immunitäten darstellen; fordert für diese Angriffe Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht auf höchster Entscheidungsebene; weist darauf hin, dass alle Menschenrechtsverteidiger, insbesondere Frauen, besonderen Risiken ausgesetzt sind und angemessenen geschützt werden müssen; verurteilt, dass einige Regierungen Gesetze verabschiedet haben, mit denen die Aktivitäten der Zivilgesellschaft beziehungsweise sozialer Bewegungen eingeschränkt werden, etwa durch die Auflösung nichtstaatlicher Organisationen oder das Einfrieren ihrer Vermögenswerte; ist zutiefst besorgt über die Anwendung repressiver Rechtsvorschriften in den Bereichen Cybersicherheit und Terrorismusbekämpfung, um mit Härte gegen Menschenrechtsverteidiger vorzugehen;

8.

betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte von Frauen und Mädchen weltweit gefördert werden müssen; betont, dass Frauen und Mädchen trotz Fortschritten weiterhin diskriminiert werden und Gewalt ausgesetzt sind; betont, dass die meisten Gesellschaften nach wie vor Schwierigkeiten haben, Frauen und Mädchen in ihrem Rechtssystem gleiche Rechte zuzusichern und einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, menschenwürdiger Arbeit und gleicher Entlohnung sowie politischer und wirtschaftlicher Vertretung zu gewähren; bekundet seine Besorgnis über die derzeit weitverbreiteten Übergriffe auf die Rechte der Frau, die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen und ihre damit verbundenen Rechte sowie über die Rechtsvorschriften in zahlreichen Weltregionen, mit denen diese Rechte eingeschränkt werden; hebt hervor, dass die Verstümmelung weiblicher Genitalien und die Kinderehe zu den am weitesten verbreiteten Menschenrechtsverletzungen gehören; ist besorgt darüber, dass Frauen, die ihren Glauben oder ihre Überzeugung zum Ausdruck bringen, doppelt anfällig für Strafverfolgung sind; begrüßt die Leitinitiative der Europäischen Union und der Vereinten Nationen zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und fordert deren Stärkung;

9.

betont‚ dass die Achtung und Förderung der Rechte des Kindes, die Bekämpfung aller Formen des Missbrauchs, der Vernachlässigung, der Misshandlung und der Ausbeutung von Kindern sowie des Kinderhandels, einschließlich Zwangsheiraten sowie der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten in bewaffneten Konflikten, und die Betreuung von Kindern und ihre Ausbildung entscheidende Themen für die Zukunft der Menschheit sind; unterstützt in diesem Zusammenhang den im Rahmen der Resolution 1612 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Kindern und bewaffneten Konflikten eingerichteten Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus;

10.

betont, dass die spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang berücksichtigt werden müssen; fordert die EU auf, die Bekämpfung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung in ihr auswärtiges Handeln und in ihre Strategien für Entwicklungshilfe aufzunehmen, sich für den gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Bildung und Ausbildung starkzumachen und Maßnahmen zu fördern, mit denen Menschen mit Behinderungen die aktive Teilhabe an der Gesellschaft erleichtert wird;

11.

verweist auf Fälle von Verfolgung und Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, der sozialen Schicht, der Kastenzugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, der Sprache, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität, die in vielen Ländern und Gesellschaften weiterhin weit verbreitet sind; ist ernsthaft besorgt darüber, dass Menschen, die Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen sind, zunehmend zur Zielscheibe intoleranten und hasserfüllten Verhaltens werden; fordert, dass die Verantwortlichen für solche Verstöße zur Rechenschaft gezogen werden;

12.

stellt fest‚ dass die Zahl der gewaltsam vertriebenen Personen im Jahr 2018 mehr als 70 Millionen betrug, einschließlich 26 Millionen Flüchtlinge, 41 Millionen Binnenvertriebener und 3,5 Millionen Asylbewerber (10); weist darauf hin, dass darüber hinaus weltweit 12 Millionen Menschen staatenlos sind; vertritt die Auffassung, dass durch Kriege, Konflikte, Terrorismus, Gewalt, politische Unterdrückung, Verfolgung aufgrund der Religion oder Weltanschauung, Armut sowie Wasserversorgungs- und Ernährungsunsicherheit die Gefahr zunimmt, dass es zu neuen Konflikten und weiteren Vertreibungen kommt; weist darauf hin, dass die ökologischen Folgen des Klimawandels, wie etwa ein eingeschränkter Zugang zu sauberem Trinkwasser, Zwangsmigration und Vertreibungen weiter verschärfen können;

13.

betont, dass der Klimawandel und der Verlust an biologischer Vielfalt große Bedrohungen für die Bevölkerung darstellen; weist erneut darauf hin, dass ohne gesunde Umwelt die grundlegenden Menschenrechte auf Leben, Gesundheit, Nahrungsmittel und sauberes Trinkwasser auf dem Spiel stehen; weist auf die Auswirkungen der Umweltzerstörung auf die Menschenrechte hin, und zwar sowohl für die betroffenen Bevölkerungen als auch für die gesamte Menschheit in Bezug auf ihr Recht auf eine gesunde Umwelt; hebt die wesentlichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Staaten und anderen Entscheidungsträgern hervor, bei der Bekämpfung des Klimawandels die Ziele des Übereinkommens von Paris von 2015 einzuhalten, seinen Auswirkungen entgegenzuwirken, die damit verbundenen negativen Folgen für die Menschenrechte zu verhindern und eine angemessene Politik im Einklang mit den Menschenrechtsverpflichtungen zu fördern; weist erneut auf die Verpflichtungen der Staaten hin, die biologische Vielfalt zu schützen und bei einem Verlust bzw. der Zerstörung der biologischen Vielfalt Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen zu gewähren; bekundet seine Unterstützung für die auf internationaler Ebene im Entstehen begriffenen legislativen Anstrengungen im Hinblick auf Umweltkriminalität;

14.

betont, dass die Redefreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie der Pluralismus der Medien sowohl online als auch offline zentrale Bestandteile von widerstandsfähigen demokratischen Gesellschaften sind; verurteilt den Missbrauch legitimer Ziele wie Terrorismusbekämpfung, nationale Sicherheit und Strafverfolgung zur Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung; verurteilt Medienpropaganda und Fehlinformationen zulasten von Minderheiten; fordert die Einführung der bestmöglichen Maßnahmen zum Schutz vor Hetze und Radikalisierung, Desinformationskampagnen und feindseliger Propaganda, insbesondere vonseiten autoritärer Regime und nichtstaatlicher Akteure wie terroristischen Vereinigungen, indem sowohl auf EU-Ebene als auch auf internationaler Ebene ein Rechtsrahmen für die Abwehr hybrider Bedrohungen, einschließlich Cyber- und Informationskriegsführung, geschaffen wird, ohne dabei die Grundrechte zu gefährden; weist darauf hin, dass die Medien für Meinungsvielfalt stehen sowie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung unterstützen und befolgen sollten; betont in diesem Zusammenhang, dass Angehörige von Minderheiten diskriminierungsfreien Zugang zu Rundfunkmedien, auch in ihrer Sprache, haben sollten;

Steigerung der Wirksamkeit der EU-Außenpolitik im Bereich der Menschenrechte

15.

weist erneut auf die Zusicherung der EU hin, die Menschenrechte und die Demokratie in den Mittelpunkt ihrer Beziehungen zu Drittländern zu stellen; betont daher, dass für die Verwirklichung des Ziels, die Menschenrechte und die Demokratie auf der ganzen Welt zu fördern, dieses Ziel in alle Politikbereiche der EU einbezogen werden muss, die eine externe Dimension aufweisen; fordert die EU auf, diese Zusicherungen einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass durch ihr Engagement nicht unbeabsichtigt autoritäre Regime gestärkt werden;

16.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die kommenden fünf Jahre einen neuen, ehrgeizigen, umfassenden und verbindlichen Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie zu verabschieden; fordert mit Nachdruck, dass alle Herausforderungen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich der digitalen Rechte, der Umweltrechte, der Rechte älterer Menschen, des Themas Sport und Menschenrechte sowie die Rechte von Migranten, im Rahmen des künftigen Aktionsplans in angemessenem Maße in Angriff genommen werden; fordert die Schaffung eines starken Überwachungsmechanismus, mit dem die Umsetzung und die Auswirkungen des Aktionsplans bewertet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf den Aktionsplan mehr Eigenverantwortung zu übernehmen und über die Umsetzung Bericht zu erstatten;

17.

weist darauf hin, wie wichtig seine Entschließungen zu Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Arbeit seines Unterausschusses Menschenrechte sind; empfiehlt der Kommission und dem EAD nachdrücklich, ihre Zusammenarbeit mit dem Unterausschuss Menschenrechte des Parlaments zu verstärken, damit sich dieser aktiv am künftigen EU-Aktionsplan beteiligen und seine Umsetzung überwachen kann; fordert den EAD auf, dem Parlament regelmäßig Berichte über die Folgemaßnahmen vorzulegen, die er in Bezug auf alle Dringlichkeitsentschließungen und/oder die darin enthaltenen Empfehlungen ergriffen hat;

18.

betont, dass sich der Handel, die EU-Politik in diesem Bereich und die Menschenrechte gegenseitig begünstigen können und sollten und dass der Wirtschaft eine wichtige Rolle zukommt, wenn es darum geht, positive Anreize für die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der sozialen Verantwortung von Unternehmen zu schaffen; fordert die Kommission und den EAD mit Nachdruck auf, die Menschenrechtsklauseln in internationalen Abkommen wirksam anzuwenden — nicht nur indem ein politischer Dialog geführt wird, Fortschritte regelmäßig bewertet werden und auf Antrag das Anhörungsverfahren in Anspruch genommen wird, sondern auch dadurch, dass ein wirksamer Mechanismus geschaffen wird, mit dem überwacht werden kann, ob es im Zuge der Geschäftstätigkeit von Unternehmen zu schweren Menschenrechtsverletzungen kommt; fordert, dass die Menschenrechtsklauseln unter Beteiligung des Parlaments, der Zivilgesellschaft und einschlägiger internationaler Organisationen ordnungsgemäß durchgesetzt und angemessen überwacht werden, unter anderem mithilfe messbarer Richtgrößen; fordert die Einrichtung eines wirksamen und unabhängigen Beschwerdeverfahrens für Gruppen von Bürgern und Interessenträgern, die von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind; betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen und negative Auswirkungen durch Geschäftstätigkeit verhindern müssen;

19.

unterstützt Menschenrechtsdialoge mit Drittländern als ein wesentliches Instrument für ein bilaterales Engagement bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte; weist erneut darauf hin, dass in den Leitlinien der EU für Menschenrechtsdialoge mit Drittländern eine Reihe von Kriterien für die Eröffnung eines Dialogs, umrissen werden, darunter „[der Wille] der Regierung zur Verbesserung der Lage, das Engagement der Regierung hinsichtlich internationaler Menschenrechtsübereinkünfte, [der Wille] der Regierung zur Zusammenarbeit auf der Grundlage der Verfahren und Mechanismen der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte und die Haltung der Regierung in Bezug auf die Zivilgesellschaft“; fordert den EAD auf, wie in den oben erwähnten Leitlinien vorgesehen eine regelmäßige Bewertung jedes Dialogs vorzunehmen und sicherzustellen, dass die EU ihre Ziele anpasst und ihren Ansatz noch einmal überdenkt, wenn keine konkreten Fortschritte erzielt wurden; fordert die Kommission und den EAD auf, unter stärkerer Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Gruppen und einschlägiger internationaler Organisationen ihre Kräfte zu bündeln‚ um die Menschenrechte und damit verbundene Verpflichtungen in Dialogen oder Verhandlungen mit den Regierungen von Drittländern in sämtlichen politischen und wirtschaftlichen Bereichen zur Sprache zu bringen und so die Wirkung der Menschenrechtsdialoge zu verstärken; empfiehlt, denjenigen Gehör zu schenken, die über die Menschenrechtslage in diesen Ländern besorgt sind, und dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, auch indem im Rahmen der Menschenrechtsdialoge Einzelfälle zur Sprache gebracht werden; fordert eine aktivere Beteiligung des Parlaments an der Gestaltung der Tagesordnungen der Menschenrechtsdialoge; betont, dass die länderspezifischen Menschenrechtsstrategien und deren jährliche Durchführungsberichte ein wesentliches Instrument für die Gewährleistung der Kohärenz des politischen Handelns, für die Festlegung der wichtigsten strategischen Prioritäten sowie lang- und kurzfristiger Ziele und für die Beschreibung konkreter Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie sind; bekräftigt seine Forderung, dass den Mitgliedern des Parlaments Zugang zu den Inhalten der länderspezifischen Menschenrechtsstrategien gewährt wird; begrüßt die zivilgesellschaftlichen Seminare im Vorfeld der Menschenrechtsdialoge und fordert nachdrücklich, dass die Schlussfolgerungen daraus berücksichtigt und zivilgesellschaftliche Organisationen ordnungsgemäß beteiligt werden;

20.

fordert die EU nachdrücklich auf, Diskriminierung kontinuierlich entgegenzuwirken, indem sie das Instrumentarium der EU im Bereich der Menschenrechte bestmöglich nutzt, wozu auch Dialoge und Verurteilungen, die Unterstützung der Zivilgesellschaft und gemeinsame Initiativen auf der Ebene der Vereinten Nationen gehören, und zwar im Einklang mit den kürzlich von der EU verabschiedeten Menschenrechtsleitlinien über Nichtdiskriminierung im auswärtigen Handeln und dem im Jahr 2017 veröffentlichten Anleitungs-Tool der Vereinten Nationen über Diskriminierung aufgrund der Abstammung;

21.

unterstützt nachdrücklich die Arbeit und die Bemühungen des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte in der Welt; hebt hervor, dass ein wichtiges Ziel im Rahmen des Mandats des EU-Sonderbeauftragten darin besteht, die Wirksamkeit der Tätigkeit der EU in diesem Bereich zu verbessern; fordert den EU-Sonderbeauftragten auf, sein Mandat so wahrzunehmen, dass die Bemühungen der EU um die Stärkung der Demokratie aufgewertet werden; besteht auf seiner Forderung, das Mandat des EU-Sonderbeauftragten zu überarbeiten, in ein ständiges Mandat mit mehr Rechenschaftspflicht umzuwandeln, ihm das Initiativrecht einzuräumen, ihm ausreichende Ressourcen zur Verfügung zu stellen und ihn mit der Befugnis auszustatten, öffentlich über die Ergebnisse von Besuchen in Drittländern zu berichten und den Standpunkt der EU zu Menschenrechtsfragen darzulegen; bekräftigt seine Forderung nach mehr Transparenz hinsichtlich der Tätigkeiten und Reisen des EU-Sonderbeauftragten und besteht darauf, dass seine regelmäßigen Berichte an den Rat auch dem Parlament übermittelt werden; begrüßt die Ausweitung des Mandats des EU-Sonderbeauftragten auf die Unterstützung für die internationale Strafjustiz und erwartet, dass der Sonderbeauftragte in diesem Bereich besonders aktiv sein wird;

22.

begrüßt die Bemühungen des EAD und der Kommission, das Bewusstsein der EU-Beamten für die Menschenrechte kontinuierlich zu stärken; begrüßt, dass es nun in allen EU-Delegationen Anlaufstellen für Menschenrechtsfragen und Verbindungsstellen für Menschenrechtsverteidiger gibt; fordert den EAD auf, dem Parlament einen ausführlichen Bericht über die Fertigstellung dieses Netzes von Anlaufstellen vorzulegen, um die einheitliche Umsetzung in allen EU-Delegationen zu prüfen und sicherzustellen; fordert alle EU-Delegationen und ihre jeweiligen Anlaufstellen für Menschenrechtsfragen auf, ihren Verpflichtungen, Menschenrechtsverteidiger zu treffen, inhaftierte Aktivisten zu besuchen, deren Gerichtsverfahren zu verfolgen und sich vor Ort für deren Schutz einzusetzen, konsequent nachzukommen;

23.

würdigt die Fortschritte hinsichtlich des Vorgehens und des Formats des EU-Jahresberichts 2018 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt, erwartet jedoch, dass der Rat und der VP/HV die Positionen der relevanten Entschließungen bzw. Empfehlungen des Parlaments noch stärker berücksichtigen, damit die Organe der EU in Menschenrechtsfragen noch intensiver und effizienter interagieren können; fordert den Rat auf, sich auch künftig darum zu bemühen, diese Jahresberichte früh im Jahr fertigzustellen; bestärkt den Rat darin, sicherzustellen, dass die Annahme des nächsten Jahresberichts auf einem angemessenen Konsultationsprozess beruht;

Entwicklung von Lösungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und der Demokratie

Demokratische Staatsführung und Schaffung von Raum für die Zivilgesellschaft

24.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklungen, die sich negativ auf die Staatsführung und die Zivilgesellschaft in der ganzen Welt auswirken, weiterhin ausnahmslos genau zu beobachten und mit allen geeigneten Mitteln systematisch auf von autoritären Regierungen veranlasste Maßnahmen und Gesetzesänderungen zu reagieren, die darauf abzielen, eine auf grundlegenden demokratischen Grundsätzen beruhende Staatsführung zu untergraben und den Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft einzuschränken; ist der Ansicht, dass Synergieeffekte zwischen der Kommission, dem EAD und dem Parlament in diesem Bereich besser genutzt werden sollten; begrüßt die unschätzbare Unterstützung, die zivilgesellschaftlichen Organisationen weltweit im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) geleistet wurde, das nach wie vor das wichtigste Instrument der EU bei der Umsetzung ihrer auswärtigen Menschenrechtspolitik ist; fordert, dass die Finanzmittel für die Zivilgesellschaft und die Menschenrechte im Nachfolgeinstrument des EIDHR aufgestockt werden; hebt hervor, dass 2018 Hunderte friedlicher zivilgesellschaftlicher Demonstranten festgenommen wurden, viele dieser Demonstranten misshandelt und willkürlich inhaftiert wurden und hohe Bußgelder in Gerichtsverfahren entrichten mussten;

Ansatz der EU in Bezug auf Konflikte und Rechenschaftspflicht bei Menschenrechtsverletzungen

25.

betont den Zusammenhang zwischen der Zunahme von Menschenrechtsverletzungen und der weit verbreiteten Straflosigkeit und fehlenden Rechenschaftspflicht in Regionen und Ländern, die von Konflikten verwüstet oder von politisch motivierter Einschüchterung, Diskriminierung, Schikanen und Gewalt, Entführungen, der Anwendung von Gewalt durch Polizisten, willkürlichen Festnahmen und Folter sowie Tötungen geprägt sind; fordert die internationale Gemeinschaft auf, Maßnahmen zur Bekämpfung von Straflosigkeit und zur Förderung der Rechenschaftspflicht zu unterstützen, insbesondere in den Regionen und Ländern, in denen die Dynamik der Straflosigkeit diejenigen belohnt, die die größte Verantwortung tragen und Opfer entmachten; hebt außerdem hervor, dass Minderheiten und ausgegrenzte Gruppen häufig am stärksten von Konflikten betroffen sind;

26.

weist noch einmal auf seine Entschließungen hin, in denen die konkrete Verantwortung für Konflikte angeprangert wird, denen 2018 im Rahmen gezielter Angriffe gegen die Zivilbevölkerung und die humanitäre Infrastruktur Hunderte von Kindern zum Opfer gefallen sind; fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, sich streng an den EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren zu halten und insbesondere sämtliche Lieferungen von Waffen, Überwachungsgeräten und nachrichtendienstlichen Ausrüstungen, die Regierungen zur Unterdrückung der Menschenrechte einsetzen können, einzustellen, vor allem im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten; besteht darauf, dass die EU-Mitgliedstaaten uneingeschränkte Transparenz zu ihren Waffenausfuhren an den Tag legen und regelmäßig darüber Bericht erstatten müssen; weist erneut auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von bewaffneten Drohnen (11) hin; ist zutiefst besorgt über den Einsatz bewaffneter Drohnen außerhalb des internationalen Rechtsrahmens; fordert die Kommission darüber hinaus auf, das Parlament über die Verwendung von EU-Mitteln für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die der Konstruktion von Drohnen gewidmet sind, ordnungsgemäß auf dem Laufenden zu halten; fordert den VP/HV nachdrücklich auf, die Entwicklung, Herstellung und Verwendung von vollkommen autonom funktionierenden Waffen, die Angriffe ohne Mitwirkung des Menschen ermöglichen, zu untersagen;

27.

verurteilt aufs Schärfste alle von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren begangenen abscheulichen Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen, die sich unter anderem gegen Bürger richten, die ihre Menschenrechte friedlich wahrnehmen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, all ihr politisches Gewicht in die Waagschale zu legen, damit keine Handlungen stattfinden, die als Genozid, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft werden könnten, in Fällen, in denen solche Verbrechen verübt werden, effizient und koordiniert zu reagieren, alle erforderlichen Ressourcen aufzubringen, damit die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden, den Opfern zu helfen und Stabilisierungs- und Versöhnungsprozesse zu fördern; fordert die internationale Gemeinschaft auf, Instrumente wie das Frühwarnsystem der EU zu entwickeln, mit denen der Zeitraum zwischen Warnung und Reaktion auf ein Minimum verkürzt werden kann, um zu verhindern, dass gewaltsame Konflikte entstehen, sich neu entzünden oder eskalieren; fordert den EAD und die Kommission auf, in den dritten EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie eine ambitionierte Strategie zur Bekämpfung der Straffreiheit aufzunehmen; empfiehlt mit Nachdruck die Einrichtung einer europäischen Beobachtungsstelle für Vorbeugung, Rechenschaftspflicht und Bekämpfung von Straflosigkeit; bekräftigt seine an den VP/HV gerichtete Forderung, einen EU-Sonderbeauftragten für humanitäres Völkerrecht und internationale Gerichtsbarkeit zu ernennen und mit dem Mandat auszustatten, die Bemühungen der EU bei der Bekämpfung der Straffreiheit zu fördern, abzustimmen und zu vertreten;

28.

begrüßt, dass sich die EU im Jahr 2018 anlässlich der Feierlichkeiten zum 20. Jahrestag der Annahme des Römischen Statuts bemüht hat, dessen universelle Gültigkeit zu fördern, und bekräftigt, dass es den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) weiterhin uneingeschränkt unterstützt; stellt fest, dass das Völkerrecht derzeit unter erheblichem Druck steht; ist in Anbetracht des ausgedehnten Zuständigkeitsbereichs des Internationalen Strafgerichtshofs besorgt darüber, dass nur 122 der 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen Mitglieder des IStGH sind und nur 38 die in Kampala beschlossene Änderung ratifiziert haben, mit der der IStGH befugt wird, das Verbrechen der Aggression strafrechtlich zu verfolgen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen dazu anzuhalten, das Römische Statut zu ratifizieren und umzusetzen, und ist bestürzt darüber, dass einige Länder ihre Ratifizierung zurückgezogen haben oder mit einem Rückzug drohen; fordert außerdem alle Unterzeichner des Römischen Statuts auf, sich mit dem IStGH abzustimmen und mit ihm zusammenzuarbeiten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Prüfungen, Untersuchungen und Entscheidungen des IStGH systematisch zu unterstützen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass eine Zusammenarbeit mit dem IStGH verweigert wird; fordert die finanzielle Unterstützung von Organisationen, die digital oder in anderen Formaten Belege für Straftaten, die von Konfliktparteien begangen werden, sammeln, aufbewahren und schützen, um deren Strafverfolgung auf internationaler Ebene zu ermöglichen; fordert die EU-Mitgliedstaaten und das Genozid-Netz der EU auf, die Ermittlungsgruppe der Vereinten Nationen bei der Erhebung, Aufbewahrung und Speicherung von Beweisen für derzeit oder in jüngster Vergangenheit begangene Verbrechen zu unterstützen, damit sie nicht verloren gehen; fordert die Kommission und den EAD auf‚ nach Möglichkeiten zu suchen und neue Instrumente vorzulegen, um die Opfer von Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht dabei zu unterstützen, Zugang zur internationalen Gerichtsbarkeit und Rechtsschutz und Entschädigung zu erlangen, indem beispielsweise die Kapazitäten von Drittländern ausgebaut werden, damit sie den Grundsatz der universellen Gerichtsbarkeit in ihren nationalen Rechtssystemen anwenden können;

29.

begrüßt die ersten Sondierungsgespräche im Rat über die Einrichtung eines EU-Mechanismus für die Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen die Menschenrechte, die sogenannte „Magnitski-Liste“, durch die die Verhängung gezielter Sanktionen gegen Personen ermöglicht wird, die an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, wie es bei zahlreichen Gelegenheiten, insbesondere im März 2019, vom Parlament gefordert wurde; fordert die Fortsetzung dieser Gespräche; fordert den Rat auf, seine Beratungen voranzutreiben, um baldmöglichst die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, diesen Mechanismus einzurichten und mit angemessenen Finanzmitteln auszustatten; hebt hervor, dass dieses System mit dem EU-Mechanismus für die gerichtliche Überprüfung vereinbar sein muss; hebt außerdem als nachahmenswertes Beispiel hervor, dass einige EU-Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen haben, auf deren Grundlage Sanktionen gegenüber Einzelpersonen verhängt werden können, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind;

30.

fordert den VP/HV und den Rat auf, besonderes Augenmerk auf die Menschenrechtslage in rechtswidrig besetzten Gebieten zu richten; weist erneut darauf hin, dass die rechtswidrige Besetzung eines Hoheitsgebiets oder eines Teils davon einen anhaltenden Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt; hebt hervor, dass nach dem humanitären Völkerrecht die Besatzungsmacht für die Zivilbevölkerung verantwortlich ist; bedauert die Wiederaufnahme von Vertretern eines Staates, der das Hoheitsgebiet eines anderen Staates besetzt hält, in die Parlamentarische Versammlung des Europarats;

Schutz von Menschenrechtsverteidigern

31.

betont die unschätzbare und wesentliche Rolle, die Menschenrechtsverteidiger und insbesondere Verfechter der Menschenrechte von Frauen unter Gefährdung ihres eigenen Lebens spielen; betont, dass es in Bezug auf Menschenrechtsverteidiger und die Zivilgesellschaft einer engen Abstimmung der Kontakte der EU mit den Behörden von Drittländern bedarf; hebt hervor, dass 2018 der 20. Jahrestag der Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsverteidiger begangen wurde; empfiehlt, die Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen und den Mitgliedstaaten zu stärken, um sie in die Lage zu versetzen, Menschenrechtsverteidiger kontinuierlich zu unterstützen zu schützen; würdigt den Mechanismus „protectdefenders.eu“, der eingerichtet wurde, um stark gefährdete Menschenrechtsverteidiger zu schützen, und fordert, dass er gestärkt wird;

32.

hebt hervor, dass eine strategische, wahrnehmbare und ergebnisorientierte Vorgehensweise der EU für den Schutz von Menschenrechtsverteidigern erforderlich ist; fordert den Rat auf, jährlich Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) zu den EU-Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern in der Außenpolitik der EU zu veröffentlichen; fordert den Rat und die Kommission auf, ein abgestimmtes Verfahren festzulegen, um Menschenrechtsverteidigern Visa zu erteilen und gegebenenfalls vorübergehend Schutz zu gewähren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in den einschlägigen thematischen Programmen des nächsten Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) hinreichende Finanzmittel für den Schutz von Menschenrechtsverteidigern vorzusehen und sicherzustellen, dass die Bedürftigsten, die am stärksten ausgegrenzt sind, Zugang zu diesen Mitteln haben; fordert die Kommission auf, dieses Instrument künftig in vollem Umfang zu nutzen; besteht darauf, dass die Delegationen und Mitgliedstaaten der EU ihre Finanzmittel und ihre Kapazitäten für dringliche Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für gefährdete Menschenrechtsverteidiger aufstocken; verurteilt, dass Menschenrechtsaktivisten immer wieder mit Reiseverboten belegt werden, wenn sie an Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen in Genf oder anderer internationaler Institutionen teilnehmen wollen; fordert die entsprechenden Regierungen auf, diese Reiseverbote aufzuheben;

Frauenrechte und Gleichstellung der Geschlechter

33.

unterstützt nachdrücklich das strategische Engagement der EU für die Gleichstellung der Geschlechter und ihre laufenden Bemühungen zur Verbesserung der Menschenrechtslage von Frauen und Mädchen im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung 2030; hebt hervor, dass die Gleichstellung der Geschlechter in allen Arbeitsbeziehungen, politischen Maßnahmen und im auswärtigen Handeln der EU oberste Priorität genießen sollte, da es sich hier nach Maßgabe der Verträge um einen Grundsatz für die EU und ihre Mitgliedstaaten selbst handelt; fordert die EU auf, eine umfassende Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter anzunehmen, wenn das strategische Engagement ausgelaufen ist; fordert die Kommission auf, eine Mitteilung über die Verlängerung der Laufzeit des EU-Aktionsplans für die Gleichstellung nach 2020 auszuarbeiten und anzunehmen, da es sich hier um ein wichtiges Instrument der EU handelt, wenn es gilt, zu den Rechten von Frauen und Mädchen weltweit beizutragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den dritten Aktionsplan für die Gleichstellung in Schlussfolgerungen des Rates zu billigen; fordert die Kommission und den EAD auf, weiter zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle von Mädchen und Frauen beizutragen, indem sie eng mit internationalen Organisationen und Drittländern sowie der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten, um neue Rechtsrahmen für die Gleichstellung von Frauen und Männern zu entwickeln und umzusetzen;

34.

hebt die alarmierende Zunahme der Gewalt gegen Frauen und Mädchen hervor; verurteilt alle Formen geschlechtsspezifischer, physischer, sexueller und psychischer Gewalt; bekundet seine schwerwiegenden Bedenken über den zunehmenden Rückgriff auf Folter in Form sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt als Kriegswaffe; betont, dass sexuelle Gewaltverbrechen und geschlechtsspezifische Gewalt im Römischen Statut als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Tatbestandsmerkmale des Völkermords bzw. der Folter aufgeführt sind; fordert die Staaten auf, ihre Rechtsvorschriften dahingehend neu auszurichten, dass diese Probleme in Angriff genommen werden; fordert erneut alle Mitgliedstaaten der EU und des Europarates auf, die das Übereinkommen von Istanbul noch nicht ratifiziert und umgesetzt haben, dies baldmöglichst nachzuholen; fordert weitere Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen geschlechtsspezifischer Gewalt und gegen Frauen und Mädchen gerichtete schädliche Praktiken wie Zwangs- oder Kinderehen, die Verstümmelung weiblicher Genitalien, sexuelle Gewalt sowie Zwangskonvertierungen; unterstützt die Fortsetzung der gemeinsamen Leitinitiative der EU und der Vereinten Nationen; fordert die EU-Delegationen auf, dafür Sorge zu tragen, dass Daten zu Gewalt gegen Frauen erhoben werden, länderspezifische Empfehlungen auszuarbeiten und Schutzmechanismen sowie Unterstützungsstrukturen für die Opfer zu fördern;

35.

bekräftigt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung ein Menschenrecht ist und dass sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte auf den grundlegenden Menschenrechten beruhen und untrennbar mit der Menschenwürde verknüpft sind; stellt fest, dass ein unzureichender Zugang zu lebenswichtigen Gütern und Sozialleistungen wie etwa zu Wasser, Lebensmitteln, medizinischer Versorgung, Bildung und Sanitäreinrichtungen sowie Schwierigkeiten beim Zugang zu Versorgungsleistungen für sexuelle und reproduktive Gesundheit eine nicht hinnehmbare Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen; verurteilt die Verstöße gegen die sexuellen und reproduktiven Rechte der Frau, einschließlich der Verweigerung des Zugangs zu einschlägigen Dienstleistungen; betont, dass eine ordentliche und erschwingliche medizinische Versorgung — auch im Bereich der psychischen Gesundheit wie etwa psychologische Unterstützung — und die universelle Achtung der sexuellen und reproduktiven Rechte sowie der Zugang zu diesen und zu entsprechender Aufklärung für alle Frauen garantiert sein sollten und dass alle Frauen die Möglichkeit haben sollten, frei und bewusst über ihre Gesundheit und ihre sexuellen und reproduktiven Rechte zu entscheiden; stellt fest, dass es sich hier um wichtige Dienstleistungen handelt, wenn es gilt, das Leben von Frauen zu retten und die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu senken; hält es für unannehmbar, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen und Mädchen und ihre damit verbundenen Rechte auch in multilateralen Foren nach wie vor umstritten sind; betont, dass Mädchen und Frauen, die Opfer bewaffneter Konflikte sind, Anspruch auf die notwendige medizinische Versorgung haben; weist nachdrücklich auf die Bedeutung der Rolle von Frauen bei der Verhütung und Beilegung von Konflikten, bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und des Wiederaufbaus nach Konflikten sowie bei Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte und demokratischer Reformen hin;

36.

fordert die EU auf, andere Länder bei der Ausweitung ihrer Maßnahmen in den Bereichen Bildung, medizinische Versorgung und Sozialfürsorge, Datenerhebung, Finanzierung und Planung zu unterstützen, damit sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt weltweit besser verhindert und bekämpft wird; weist darauf hin, dass Bildung ein grundlegendes Hilfsmittel zur Bekämpfung von gegen Frauen und Kinder gerichteter Diskriminierung und Gewalt ist; fordert Maßnahmen, um Frauen und Mädchen den Zugang zur Bildung und zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, sowie besonderes Augenmerk darauf, dass bei der Besetzung von Führungspositionen in Unternehmen eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter gewahrt wird; fordert außerdem, dass in Abkommen der EU mit Entwicklungsländern die Bildung von Mädchen aufgenommen wird;

Rechte des Kindes

37.

betont, dass Minderjährige häufig besonderen Formen des Missbrauchs ausgeliefert sind, etwa Frühverheiratung, Kinderprostitution, Rekrutierung von Kindersoldaten, Genitalverstümmelung, Kinderarbeit und Menschenhandel, und zwar insbesondere in humanitären Krisen und bewaffneten Konflikten, und daher besonders geschützt werden müssen; weist insbesondere auf staatenloser Kinder sowie Kinder von Migranten und Flüchtlingen hin; fordert die EU auf, mit Drittländern zusammenzuarbeiten, damit Kinder-, Früh- und Zwangsehen ein Ende gesetzt wird, indem das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung auf 18 Jahre festgelegt, die Überprüfung des Alters beider Ehepartner sowie ihres uneingeschränkten und freien Einverständnisses verlangt und die zwingende Eintragung von Eheschließungen eingeführt und durchgesetzt werden; fordert, dass neue EU-Initiativen zur Förderung und zum Schutz von Kinderrechten ergriffen werden, mit denen beispielsweise weltweit Kindesmissbrauch verhindert und bekämpft wird, von Konflikten betroffene Kinder und insbesondere Kinder, die Opfer extremistischer Gruppen geworden sind, sowie Kinder, die unter mehrfacher und intersektioneller Diskriminierung leiden, wieder in die Gesellschaft eingegliedert und integriert werden und ihnen ein geschütztes familiäres Umfeld innerhalb der Gemeinschaft als ihr natürlicher Lebensraum geboten wird, in dem Betreuung und Bildung grundlegende Bedeutung zukommt; fordert die EU auf, unter anderem durch die Organisation einer internationalen Konferenz zum Schutz von Kindern in einem instabilen Umfeld eine internationale Bewegung zugunsten der Rechte des Kindes anzustoßen; betont erneut, dass es nach wie vor wichtig ist, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Fakultativprotokolle weltweit zu ratifizieren und wirkungsvoll umzusetzen;

Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender-Personen und Intersexuellen (LGBTI-Personen)

38.

verurteilt die willkürliche Festnahme, Folter, Verfolgung und Tötung von LGBTI-Personen; weist darauf hin, dass LGBTI-Personen in einer Reihe von Ländern weltweit aufgrund ihrer sexuellen Orientierung immer noch unter Verfolgung und Gewalt leiden; bedauert, dass Homosexualität nach wie vor in vielen Ländern strafbar ist und in manchen Ländern mit der Todesstrafe geahndet wird; ist der Ansicht, dass Gewalttaten und gewaltsames Vorgehen gegen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestraft werden sollten und beendet werden müssen; fordert die Umsetzung der Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen;

Rechte von Menschen mit Behinderungen

39.

begrüßt die Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; weist erneut auf die Bedeutung einer wirksamen Umsetzung dieses Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten und die Organe der EU hin; hebt die große Bedeutung von Diskriminierungsfreiheit hervor; betont, dass der Grundsatz der allgemeinen Barrierefreiheit glaubwürdig durchgängig berücksichtigt und sichergestellt werden muss, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen in allen einschlägigen Politikbereichen der EU, einschließlich der Entwicklungspolitik, umfassend geachtet werden; fordert, dass ein globales Exzellenzzentrum für zukunftssichere und unternehmerische Fähigkeiten für Menschen mit Behinderungen eingerichtet wird;

Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit

40.

nimmt mit großer Sorge den Umfang und die Folgen der Kastenhierarchien, der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit und der fortwährenden Verletzungen der Menschenrechte von Personen, die der Kastenhierarchie ausgesetzt sind, einschließlich der Verweigerung des Zugangs zur Justiz und zum Arbeitsmarkt, fortgesetzter Segregation, Armut und Stigmatisierung, ebenso zur Kenntnis wie kastenbedingte Hindernisse, durch die grundlegende Menschenrechte nicht wahrgenommen werden können und die der menschlichen Entwicklung im Wege stehen; bekräftigt seine Forderung, dass die EU eine Strategie in Bezug auf Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit ausarbeitet; fordert die EU auf, ihrer tiefen Besorgnis angesichts von Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit Maßnahmen folgen zu lassen; fordert die Annahme eines EU-Instruments, mit dem der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit vorgebeugt und mit dem ihr ein Ende gesetzt wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, ihre Bemühungen um die Beseitigung der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit auf der Ebene der Vereinten Nationen und der Delegationen zu verstärken und diesbezügliche Initiativen zu unterstützen; stellt fest, dass in solche Initiativen die Förderung spezieller Indikatoren, aufgeschlüsselte Daten und besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit einbezogen werden sollten, um die Ziele für nachhaltige Entwicklung 2030 umzusetzen und zu überwachen, das neue Anleitungs-Tool der Vereinten Nationen über Diskriminierung aufgrund der Abstammung zu befolgen und die Staaten zu unterstützen;

Indigene Völker

41.

ist zutiefst besorgt darüber, dass indigene Völker weltweit häufig systematisch diskriminiert und verfolgt werden, wozu auch willkürliche Festnahmen und Tötungen von Menschenrechtsverteidigern, Vertreibung, Landraub und Rechtsverletzungen durch Unternehmen gehören; weist darauf hin, dass die meisten Angehörigen indigener Völker unterhalb der Armutsgrenze leben; fordert alle Staaten auf, die indigenen Völker in die Beschlussfassung in Bezug auf die Strategien zur Bekämpfung des Klimawandels einzubeziehen; fordert die Staaten auf, die Bestimmungen des IAO-Übereinkommens Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker zu ratifizieren;

Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit

42.

betont, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit, das auch die Rechte umfasst, nicht zu glauben, theistische, nichttheistische, agnostische oder atheistische Ansichten zu vertreten und sich vom Glauben abzuwenden, weltweit gewährleistet sein und vorbehaltlos geschützt werden muss; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu verstärken und einen Dialog mit Staaten, Vertretern der Zivilgesellschaft, von Glaubensgemeinschaften, von nicht konfessionellen, humanistischen, philosophischen Gemeinschaften sowie Kirchen, religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften einzuleiten, um Gewalttaten, Verfolgung, Intoleranz und die Diskriminierung von Menschen aufgrund von Meinungen, Gewissensentscheidungen, philosophischen Anschauungen, Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung zu verhindern; missbilligt Gesetze gegen Konvertierungen und Blasphemie, die religiöse Minderheiten und Atheisten wirksam in ihrer Religions- bzw. Glaubensfreiheit beschränken oder sie dieser sogar berauben; fordert außerdem die Kommission den EAD und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit uneingeschränkt umzusetzen;

43.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, weiterhin Bündnisse zu schmieden und die Zusammenarbeit mit einem breiten Spektrum von Ländern und regionalen Organisationen auszubauen‚ um insbesondere in Konfliktgebieten, in denen Glaubensgemeinschaften am stärksten gefährdet sind, wie die Christen im Nahen Osten, positive Veränderungen in Bezug auf die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu bewirken; unterstützt uneingeschränkt die Vorgehensweise der EU, bei thematischen Resolutionen im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und in der Generalversammlung der Vereinten Nationen beim Thema Religions- und Weltanschauungsfreiheit eine Führungsrolle zu übernehmen;

44.

unterstützt die Arbeit und die Bemühungen des Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der EU; fordert den Rat und die Kommission erneut auf, im Zuge der Verlängerung und Stärkung des Mandats und der Position des Sonderbeauftragten durch die Kommission eine transparente und umfassende Bewertung der Wirksamkeit und des Mehrwerts seiner Position vorzunehmen; besteht darauf, dass seine Arbeit mit angemessenen Mitteln ausgestattet wird, um die Wirksamkeit der Union in diesem Bereich zu verbessern; weist den Rat und die Kommission darauf hin, dass das institutionelle Mandat, die Kapazitäten und Aufgaben des Sonderbeauftragten für die Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der EU in ständiger Abstimmung mit religiösen und philosophischen Verbänden angemessen unterstützt werden müssen, indem die Möglichkeit einer mehrjährigen Amtszeit bei jährlicher Überprüfung untersucht wird und in allen einschlägigen EU-Organen im Einklang mit seiner Entschließung vom 15. Januar 2019 zu den Leitlinien der EU und das Mandat des EU-Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union funktionsfähige Netzwerke eingerichtet werden;

Recht auf freie Meinungsäußerung, Medienfreiheit und das Recht auf Information

45.

verurteilt aufs Schärfste die zahlreichen Ermordungen, Entführungen und Einschüchterungen von Journalisten, Bloggern und Hinweisgebern sowie die Bedrohungen und Angriffe mit körperlichen und juristischen Mitteln, denen sie 2018 ausgesetzt waren; fordert die EU auf, künftig alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um sie zu schützen; weist erneut darauf hin, dass die Meinungsfreiheit und die Medienfreiheit eine Kultur des Pluralismus begünstigen und wesentliche Bestandteile einer demokratischen Gesellschaft sind; weist erneut darauf hin, dass Journalisten in der Lage sein sollten, ihren Beruf ungehindert auszuüben, ohne Strafverfolgung oder Inhaftierung befürchten zu müssen; betont, dass jede Beschränkung der Wahrnehmung der Meinungsfreiheit und der Medienfreiheit, beispielsweise durch die Entfernung von Online-Inhalten, die Ausnahme sein muss, dass dabei besonderes Augenmerk auf die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit gelegt werden muss und dass sie gesetzlich vorgeschrieben sein und auf einem Gerichtsurteil beruhen muss;

46.

fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und insbesondere ihren Sonderbeauftragten auf, besonderes Augenmerk auf den Schutz von Freiheit, Unabhängigkeit und Pluralismus der Medien weltweit zu richten, um alle Formen von Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit — online wie offline — besser zu überwachen und systematisch zu verurteilen, und alle diplomatischen Mittel und Instrumente einzusetzen, um sie zu beenden; betont, dass es wichtig ist, Hetze und Aufstachelung zu Gewalt im Internet und in der realen Welt zu verurteilen, da diese Handlungen eine direkte Bedrohung für die Rechtsstaatlichkeit und die Werte der Menschenrechte darstellen; unterstützt Initiativen, die dazu beitragen, dass Falschmeldungen und propagandistische Fehlinformationen von Informationen abgegrenzt werden können, die im Rahmen wirklicher und unabhängiger journalistischer Tätigkeit recherchiert wurden; betont, wie wichtig es ist, die wirkungsvolle und systematische Umsetzung der „Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung — online und offline“ sicherzustellen;

Todesstrafe, Folter und andere Arten von Misshandlungen

47.   verurteilt den Rückgriff auf Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und die Todesstrafe, die nach wie vor in vielen Ländern weltweit angewandt werden; erklärt sich besorgt darüber, dass zahlreiche Verurteilungen und Hinrichtungen aus Gründen erfolgt sind, die nicht der Definition von Schwerstverbrechen entsprechen, was dem Völkerrecht entgegensteht; fordert die Länder, die dies noch nicht getan haben, auf, unverzüglich ein Moratorium für die Todesstrafe als Schritt hin zu deren Abschaffung zu verhängen; fordert die EU auf, ihre Bemühungen um die Beseitigung der Todesstrafe zu intensivieren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, besondere Wachsamkeit gegenüber Staaten an den Tag zu legen, die damit drohen, die Todesstrafe in ihren Rechtsvorschriften oder in der Praxis wieder einzuführen; fordert die Einstellung des weltweiten Handels mit Gütern, die für Folter und für die Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können;

48.   hält es für unerlässlich, alle Formen von Folter und Misshandlung, einschließlich der psychischen Folter, von Personen, die in Gefängnissen oder anderen Einrichtungen inhaftiert sind, zu bekämpfen, die Bemühungen um die Einhaltung der diesbezüglichen völkerrechtlichen Bestimmungen zu verstärken und Entschädigungen für die Opfer sicherzustellen; ist zutiefst besorgt über den Zustand der Gefängnisse und über die Haftbedingungen in zahlreichen Ländern, beispielsweise was den Zugang zu medizinischer Betreuung und Arzneimitteln insbesondere bei Krankheiten wie Hepatitis oder HIV betrifft; weist erneut darauf hin, dass die Verweigerung des Zugangs von Häftlingen zu medizinischer Betreuung eine Misshandlung oder sogar Folter darstellt und unterlassene Hilfeleistung sein kann; begrüßt die überarbeitete Politik der EU gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; fordert die Mitgliedstaaten auf, in alle Maßnahmen und Politikbereiche Schutzbestimmungen gegen Folter und andere Formen von Misshandlung einfließen zu lassen;

49.   begrüßt die Einrichtung der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe der EU im Jahr 2017; begrüßt in diesem Zusammenhang die Modernisierungen der EU-Rechtsvorschriften, die es in seiner legislativen Entschließung vom 29. November 2018 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (12) gefordert hat; betont, dass es wichtig ist, die Zusammenarbeit mit Mechanismen der Vereinten Nationen, regionalen Gremien und einschlägigen Akteuren wie dem IStGH sowie mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern bei der Bekämpfung von Folter und anderen Formen von Misshandlung weiter zu stärken;

Wirtschaft und Menschenrechte

50.

bekräftigt, dass die Tätigkeiten aller Unternehmen, unabhängig davon, ob sie im Inland oder grenzüberschreitend tätig sind, in vollem Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen stehen müssen; bekräftigt außerdem, wie wichtig es ist, dass die soziale Verantwortung von Unternehmen gefördert wird; betont, wie wichtig es ist, dass europäische Unternehmen eine Führungsrolle bei der Förderung internationaler Standards im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte übernehmen; weist erneut darauf hin, dass Unternehmen dafür verantwortlich sind, dass weder sie noch ihre Lieferkette im Rahmen ihrer Tätigkeiten an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, wie etwa an Zwangs- oder Kinderarbeit, Verletzung der Rechte indigener Völker, Landraub, Bedrohungen von und Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und Umweltverschmutzung;

51.

betont, dass ein international rechtsverbindliches Instrument geschaffen werden muss, um die Tätigkeiten transnationaler Unternehmen und anderer Unternehmen im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen zu regulieren; fordert einen Legislativvorschlag zur unternehmerischen Verantwortung im Bereich Menschenrechte und Sorgfaltspflicht, damit Missbräuche bei der weltweiten Tätigkeit von Unternehmen verhindert werden und Opfer von Fehlverhalten von Unternehmen Zugang zu gerichtlichen Rechtsbehelfen erhalten; betont, dass es wichtig ist, dass alle Länder die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte uneingeschränkt umsetzen; fordert diejenigen EU-Mitgliedstaaten, die noch keine nationalen Aktionspläne für die Rechte von Unternehmen verabschiedet haben, auf, dies so bald wie möglich nachzuholen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich konstruktiv an der Arbeit der zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu Transnationalen Konzernen und anderen Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte zu beteiligen; ist der Ansicht, dass dies ein notwendiger Schritt auf dem Weg der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte ist;

52.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür Sorge zu tragen, dass die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) unterstützten Projekte mit der Politik und den Verpflichtungen der EU im Bereich Menschenrechte im Einklang stehen und dass es Rechenschaftsmechanismen gibt, mit denen Einzelpersonen auf Verstöße im Zusammenhang mit den Aktivitäten der EIB und EBWE hinweisen können; ist der Auffassung, dass eine interinstitutionelle Arbeitsgruppe im Bereich Unternehmen und Menschenrechte ein weiteres nützliches Instrument wäre; fordert die Privatwirtschaft und insbesondere im Finanz-, Versicherungs- und Verkehrswesen tätige Unternehmen auf, ihre Dienstleistungen humanitär tätigen Akteuren anzubieten, die Nothilfe leisten, und dabei die humanitären Ausnahmeregelungen und die in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmeregelungen uneingeschränkt zu beachten; begrüßt die Schaffung des Amtes eines unabhängigen Bürgerbeauftragten für verantwortungsvolle Unternehmensführung in Kanada;

53.

sieht das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS+) als ein positives Mittel zur Stimulierung der wirksamen Umsetzung von 27 zentralen internationalen Übereinkommen über Menschenrechte und Arbeitsnormen an; stellt fest, dass weltweite Wertschöpfungsketten zur Stärkung zentraler internationaler Arbeits-, Umwelt- und Sozialnormen beitragen und eine Gelegenheit für nachhaltigen Fortschritt darstellen, insbesondere in Entwicklungsländern und in Ländern, die aufgrund des Klimawandels stärker gefährdet sind; betont, dass Drittländer, die vom Schema allgemeiner Zollpräferenzen APS+ profitieren, in sämtlichen Bereichen, die die Menschenrechte betreffen, Fortschritte aufweisen sollten; stellt fest, dass die potenzielle Hebelwirkung von Handelspräferenzregelungen bei Menschenrechtsverletzungen durch verbesserte und wirksame Überwachungsmechanismen gestärkt werden dürfte; unterstützt die Aufnahme und Umsetzung von Menschenrechtsklauseln in internationale Abkommen zwischen der EU und Drittländern, einschließlich Handels- und Investitionsabkommen; fordert die Kommission auf, die Umsetzung solcher Klauseln systematisch zu überwachen, um sicherzustellen, dass sie von den Empfängerländern eingehalten werden, und dem Parlament über die Beachtung der Menschenrechte durch die Partnerländer regelmäßig Bericht zu erstatten;

Neue Technologien und Menschenrechte

54.

betont, dass eine EU-Strategie ausgearbeitet werden muss, mit der dafür gesorgt wird, dass die neuen Technologien wie künstliche Intelligenz dem Menschen dienen, und mit der den potenziellen Gefahren, die von neuen Technologien für die Menschenrechte ausgehen, wie Desinformation, Massenüberwachung, Falschmeldungen, Hetze, staatlich veranlasste Einschränkungen und die missbräuchliche Nutzung künstlicher Intelligenz, entgegengewirkt wird; hebt außerdem die konkreten Bedrohungen durch diese Technologien hervor, weil damit rechtmäßige Aktivitäten kontrolliert, eingeschränkt und unterminiert werden können; hebt hervor, dass die Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Privatsphäre, und andere legitime Erwägungen wie etwa Sicherheit oder Bekämpfung von Kriminalität, Terrorismus und Extremismus in ein angemessenes Gleichgewicht gebracht werden müssen; ist besorgt darüber, dass bestimmte Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zunehmend zur Cyberüberwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und politischen Gegnern eingesetzt werden;

55.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich bei den Regierungen von Drittländern für eine Beendigung repressiver Rechtspraktiken und Vorschriften für Cybersicherheit und zur Terrorismusbekämpfung einzusetzen; weist erneut auf die Verpflichtung hin, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (13) des Rates, in dem Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt sind, für die eine Autorisierung erforderlich ist, jährlich zu aktualisieren; betont, dass eine wirksame digitale Zusammenarbeit zwischen den Regierungen, der Privatwirtschaft, der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft, den Fachkreisen, den Sozialpartnern und anderen Interessenträgern erforderlich ist, um eine sichere und inklusive digitale Zukunft für alle im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen zu gewährleisten;

Migranten und Flüchtlinge

56.

betont, dass die Ursachen von Migrationsbewegungen wie Kriege, Konflikte, autoritäre Regime, Verfolgung, Schleusernetze, Menschenhandel, Schmuggel, Armut, wirtschaftliche Ungleichheit und Klimawandel dringend bekämpft und langfristige Lösungen gefunden werden müssen, die auf der Achtung der Menschenrechte und auf Würde basieren; hebt hervor, dass legale Möglichkeiten und Wege für die Migration geschaffen und freiwillige Rückkehr erleichtert werden müssen, möglichst im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung;

57.

fordert, dass die externe Dimension der Flüchtlingskrise angegangen wird, indem unter anderem durch den Aufbau einer Zusammenarbeit und von Partnerschaften mit den betroffenen Drittländern nachhaltige Lösungen für Konflikte gesucht werden; ist der Ansicht, dass die Einhaltung des internationalen Flüchtlingsrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen ein wesentlicher Bestandteil der Zusammenarbeit mit Drittländern ist; betont, dass im Einklang mit dem globalen Pakt für Flüchtlinge wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Eigenständigkeit von Flüchtlingen zu stärken, den Zugang zu Drittlandlösungen zu erweitern, insbesondere in Herkunfts- und Transitländern die Menschenrechtslage bei der Migrationssteuerung zu verbessern und um eine sichere und angemessene Rückkehr zu ermöglichen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, für vollständige Transparenz im Hinblick auf die Politik der Zusammenarbeit und die Mittel zu sorgen, die Drittländer für ihre Zusammenarbeit bei der Migration erhalten; hält es für wichtig, dass die Ressourcen für Entwicklung und Zusammenarbeit zweckbestimmt eingesetzt werden und nicht jenen zugutekommen, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind; fordert die EU auf, die UNHCR-Initiative, Staatenlosigkeit bis 2024 zu beseitigen, inner- und außerhalb der EU zu unterstützen;

58.

verurteilt die Todesfälle von Flüchtlingen und Migranten im Mittelmeer sowie die Menschenrechtsverletzungen, denen sie dort ausgesetzt sind; verurteilt außerdem die Übergriffe gegen nichtstaatliche Organisationen, die diesen Menschen helfen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die humanitäre Hilfe für Vertriebene auszuweiten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Aufnahmegemeinschaften von Flüchtlingen zu unterstützen; besteht darauf, dass die Umsetzung der globalen Pakte für Migration und für Flüchtlinge daher mit der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, wie sie in den Zielen für nachhaltige Entwicklung festgelegt wurde, sowie mit höheren Investitionen in Entwicklungsländern einhergehen muss;

59.

betont, dass der Klimawandel und der Verlust an biologischer Vielfalt eine große Bedrohung für die Menschenrechte darstellen; fordert die Kommission und den EAD auf, auf eine EU-Strategie zum Schutz einer gesunden Umwelt hinzuarbeiten, indem sie eng mit Drittländern und internationalen Organisationen wie dem UNHCR zusammenarbeitet, das vor Kurzem mit dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) eine gemeinsame Strategie auf den Weg gebracht hat; hebt hervor, dass es nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis zum Jahr 2050 viele Umweltflüchtlinge geben wird; weist erneut auf die Verpflichtungen und die Verantwortung hin, die den Staaten und anderen Verantwortlichen obliegt, wenn es gilt, die Auswirkungen des Klimawandels einzudämmen und seine negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte zu verhindern; begrüßt die internationalen Bemühungen um eine verstärkte Verknüpfung von Fragen im Zusammenhang mit Umwelt- und Naturkatastrophen sowie dem Klimawandel mit den Menschenrechten; fordert die EU auf, sich aktiv an der internationalen Debatte über einen möglichen normativen Rahmen zum Schutz von „Umwelt- und Klimaflüchtlingen“ zu beteiligen;

Unterstützung der Demokratie

60.

betont, dass die EU weiterhin aktiv demokratische, wirkungsvolle und politisch pluralistische Menschenrechtsinstitutionen, unabhängige Medien, Parlamente und die Zivilgesellschaft in ihren Bemühungen um die kontextabhängige Förderung der Demokratisierung unterstützen sollte, wobei den kulturellen und nationalen Gegebenheiten der betreffenden Drittländer Rechnung getragen werden sollte, um den Dialog und die Partnerschaft zu stärken; stellt fest, dass die Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil von Demokratisierungsprozessen sind; begrüßt das konsequente Engagement des Europäischen Fonds für Demokratie für die Förderung der Demokratie und der Achtung der Grundrechte und -freiheiten auf dem Westlichen Balkan und in den östlichen und südlichen Nachbarländern der EU; weist darauf hin, dass die bisherigen Erfahrungen und Lehren aus dem Übergang zur Demokratie im Rahmen der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik als positive Beiträge zur Ermittlung bewährter Verfahren genutzt werden könnten, mit denen andere Demokratisierungsprozesse weltweit unterstützt und gefestigt werden könnten; stellt fest, dass sich die EU-Erweiterung auf dem europäischen Kontinent als das wirksamste Instrument zur Unterstützung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte erwiesen hat und dass die Möglichkeit eines EU-Beitritts für Länder, die sich der EU anschließen möchten und Reformen gemäß Artikel 49 EUV durchgeführt haben, aufrechterhalten bleiben sollte; fordert die EU nachdrücklich auf, im Verlauf aller Erweiterungsprozesse die Umsetzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören, sorgfältig zu beobachten;

61.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates zur Demokratie vom 14. Oktober 2019 als Ausgangspunkt für die Aktualisierung und Stärkung des Konzepts der EU für Demokratieförderung; hebt in diesem Zusammenhang den Stellenwert von Bildungsmaßnahmen zum Thema Menschenrechte und Demokratisierung als wichtiges Hilfsmittel für die Konsolidierung dieser Werte inner- und außerhalb der EU hervor; betont, dass bei Programmen der EU zur Demokratieförderung eigene Finanzierungsbestimmungen gelten müssen, mit denen dem Charakter demokratischer Veränderungen Rechnung getragen wird; hebt hervor, dass in angemessene Ressourcen investiert werden muss, damit Programme zur Demokratieförderung und politische Prioritäten besser aufeinander abgestimmt werden können; unterstützt die Bemühungen um die Sicherstellung der Transparenz bei EU-Hilfen in diesem Bereich; verpflichtet sich, mehr Transparenz in demokratischen Prozessen zu fördern, insbesondere bei der Finanzierung politischer und themenbezogener Kampagnen durch nichtstaatliche Akteure;

62.

bekräftigt seine positive Einstellung zur kontinuierlichen Unterstützung von Wahlprozessen durch die EU und zur Bereitstellung von Wahlhilfe und Unterstützung für einheimische Beobachter; begrüßt und unterstützt in diesem Zusammenhang uneingeschränkt die Arbeit der Koordinierungsgruppe Demokratieförderung und Wahlen des Parlaments; weist erneut darauf hin, dass eine angemessene Weiterbehandlung der Berichte und Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen erforderlich ist, weil dadurch dazu beigetragen wird, die Wirkung der Missionen zu erhöhen und die Unterstützung der EU für demokratische Standards in den betroffenen Ländern zu stärken; betont, dass die Demokratie während des gesamten Wahlzyklus im Wege langfristiger flexibler Programme, die dem Charakter des demokratischen Wandels Rechnung tragen, gefördert werden muss; fordert nachdrücklich, Fällen von Menschenrechtsverletzungen gegen Kandidaten im Verlauf von Wahlprozessen nachzugehen, insbesondere bei Kandidaten, die gefährdeten Gruppen oder Minderheiten angehören;

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o o

63.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Europäischen Kommission, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 74. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und den Leitern der EU-Delegationen zu übermitteln.

(1)  https://undocs.org/A/HRC/36/46/Add.2

(2)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0515.

(4)  ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 58.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0187.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0013.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0279.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0129.

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0111.

(10)  UNHCR — Global Trends 2018 Report (19. Juni 2019).

(11)  ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 110.

(12)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0467.

(13)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.


7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/41


P9_TA(2020)0008

Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — Jahresbericht (2019/2136(INI))

(2021/C 270/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik,

unter Hinweis auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen und die Schlussakte von Helsinki der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) aus dem Jahr 1975,

unter Hinweis auf den Nordatlantikvertrag aus dem Jahr 1949 und die gemeinsame Erklärung vom 10. Juli 2018 über die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) über die politische Rechenschaftspflicht (1),

unter Hinweis auf die 2016 verabschiedete Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 7. Juni 2017 mit dem Titel „Ein strategisches Konzept für Resilienz im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU“ (JOIN(2017)0021),

unter Hinweis auf die Erklärung von Sofia vom 17. Mai 2018 und die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2018 und 18. Juni 2019 zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess,

unter Hinweis auf die am 25. September 2015 verabschiedete Resolution A/RES70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“,

unter Hinweis auf die Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, mit der im Jahr 2000 die Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit festgelegt wurde,

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 15. November 2017 an den Rat, die Kommission und den EAD zur Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im November 2017 (2),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0054/2019),

A.

in der Erwägung, dass das Parlament die Pflicht und die Verantwortung hat, seine demokratische Kontrolle der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) auszuüben, und die erforderlichen und wirksamen Mittel erhalten sollte, um dieser Rolle gerecht zu werden;

B.

in der Erwägung, dass mit dem auswärtigen Handeln der EU, das sich unmittelbar auf das Wohlergehen der EU-Bürger innerhalb und außerhalb der EU auswirkt, für Sicherheit und Stabilität gesorgt werden soll und gleichzeitig die europäischen Werte Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte gefördert werden sollen; in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union als einem globalen Akteur für Frieden und Sicherheit davon abhängig ist, ob sie in der Praxis an ihren Werten festhält, und eine werteorientierte Außenpolitik daher im unmittelbaren Interesse der EU liegt;

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union ihre zentralen Werte nur fördern kann, wenn diese Werte in allen Mitgliedstaaten geschützt und geachtet werden;

D.

in der Erwägung, dass derzeit der Rückzug traditioneller Partner von der Weltbühne, ein zunehmender Druck auf die multilaterale Zusammenarbeit und multilaterale Einrichtungen und ein immer stärkeres Auftreten regionaler Mächte zu beobachten ist;

E.

in der Erwägung, dass sich das strategische Umfeld der EU bereits seit einiger Zeit verschlechtert und dies bedeutet, dass zur Bewältigung der Vielzahl von Herausforderungen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Sicherheit der Mitgliedstaaten und ihrer Bürger auswirken, ein stärkeres Europa, das in seinen Außenbeziehungen Geschlossenheit zeigt, dringender erforderlich ist denn je; in der Erwägung, dass sich u. a. folgende Punkte auf die Sicherheit der EU-Bürger auswirken: bewaffnete Konflikte an den östlichen und südlichen Grenzen des europäischen Kontinents und fragile Staaten, Terrorismus, insbesondere der Dschihadismus, sowie Cyberangriffe und Desinformationskampagnen, ausländische Einmischung in europäische politische Prozesse und Wahlen, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und die Infragestellung von Übereinkünften zur Nichtverbreitung von Waffen, die Verschärfung regionaler Konflikte, die Flucht und Vertreibung und unkontrollierte Migrationsbewegungen verursachen, Spannungen bei der Energieversorgung der Mitgliedstaaten, der Wettbewerb um natürliche Ressourcen, die Energieabhängigkeit und die Energieversorgungssicherheit, die Zunahme der organisierten Kriminalität an den Grenzen und in Europa, die Schwächung der Abrüstungsbemühungen und der Klimawandel;

F.

in der Erwägung, dass der Dschihadismus heute eines der größten Probleme ist, durch die die öffentliche Sicherheit in der EU gefährdet wird, und sowohl in der EU als auch darüber hinaus rasch, entschlossen und koordiniert Maßnahmen ergriffen werden sollten;

G.

in der Erwägung, dass kein Mitgliedstaat in der Lage ist, die Herausforderungen, mit denen der europäische Kontinent und seine nähere Umgebung heute konfrontiert sind, allein zu meistern; in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichheit der Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der Außen- und Sicherheitspolitik der EU und der entsprechenden Maßnahmen geachtet und sichergestellt werden sollte; in der Erwägung, dass die Befugnisse der nationalen Parlamente im Bereich ihrer nationalen Außen- und Sicherheitspolitik geachtet werden sollten; in der Erwägung, dass die EU eine ambitionierte, glaubwürdige und wirksame gemeinsame Außenpolitik durch die Bereitstellung angemessener Finanzmittel sowie rechtzeitige und entschlossene Maßnahmen unterstützen muss; in der Erwägung, dass die außenpolitischen Instrumente der EU kohärenter und konsequenter eingesetzt werden müssen;

H.

in der Erwägung, dass in einem stark polarisierten internationalen Umfeld der Multilateralismus die einzige Garantie für Frieden, Sicherheit und eine nachhaltige und inklusive Entwicklung ist; in der Erwägung, dass seine Grundlagen gefährdet werden, wenn universelle Regeln und Werte, darunter die grundlegenden Menschenrechte, das Völkerrecht und das humanitäre Recht, infrage gestellt oder missbraucht werden; in der Erwägung, dass der Multilateralismus im Mittelpunkt des im EUV verankerten Ansatzes für die GASP der Europäischen Union steht;

I.

in der Erwägung, dass die Welt eine globale Machtverschiebung erlebt, wobei der geopolitische Wettbewerb eine vorherrschende Tendenz in der Außenpolitik ist, und daher Mechanismen und Fähigkeiten erforderlich sind, mit denen rasch, geeint und auf geeignete Weise reagiert werden kann; in der Erwägung, dass die EU bei diesen globalen Machtverschiebungen und dem geopolitischen Wettbewerb aufgrund des Mangels an Einigkeit zwischen ihren Mitgliedstaaten kaum eine Rolle spielt;

J.

in der Erwägung, dass aufstrebende staatliche Akteure und neue Wirtschaftsmächte potenziell destabilisierende globale und regionale Ambitionen verfolgen und den Frieden und die Stabilität in der europäischen Nachbarschaft gefährden, was mit nicht vorhersehbaren Folgen für die Sicherheit in Europa und weltweit sowie den Frieden einhergeht; in der Erwägung, dass Europa Gefahr läuft, bei Entscheidungen an den Rand gedrängt zu werden und infolgedessen stark benachteiligt zu sein; in der Erwägung, dass diese globalen Verschiebungen günstige Bedingungen dafür schaffen, dass Alleinherrscher und militante nichtstaatliche Akteure hervortreten und Protestbewegungen der Bevölkerung entstehen;

K.

in der Erwägung, dass das Sicherheitsumfeld der EU, das von Frieden und Stabilität in ihrer Nachbarschaft abhängig ist, instabiler, unvorhersehbarer, komplexer und anfälliger gegenüber Druck von außen ist, zu dem es in Form von hybrider Kriegsführung, darunter feindseliger Propaganda durch Russland und weitere Akteure, und einer zunehmenden Bedrohung durch radikale terroristische Vereinigungen schon heute kommt, wodurch die EU daran gehindert wird, ihre Souveränität und strategische Autonomie auszuüben; in der Erwägung, dass die Instabilität und Unvorhersehbarkeit an den Grenzen der EU und in ihrer direkten Nachbarschaft eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit auf dem Kontinent sind; in der Erwägung, dass die innere und äußere Sicherheit untrennbar miteinander verknüpft sind; in der Erwägung, dass der Druck von außen sowohl eine Online- als auch Offline-Dimension umfasst; in der Erwägung, dass Desinformation und weitere Formen der ausländischen Einmischung durch externe Kräfte ernste Gefahren für die Souveränität Europas und eine ernsthafte Bedrohung für die Stabilität und die Sicherheit in der EU darstellen;

L.

in der Erwägung, dass sozioökonomische Ungleichheit, Unterdrückung, der Klimawandel und ein Mangel an Mitbestimmung die wesentlichen Ursachen für weltweite Konflikte sind; in der Erwägung, dass die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung im Jahr 2015 von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen angenommen wurden, um einen Fahrplan für eine gerechte, faire, nachhaltige und inklusive weltweite Zusammenarbeit aufzustellen;

M.

in der Erwägung, dass sich die Folgen des Klimawandels immer stärker auf verschiedene Aspekte des Lebens der Menschen, die Entwicklungsmöglichkeiten, die weltweite geopolitische Ordnung und die globale Stabilität auswirken; in der Erwägung, dass die Menschen, denen weniger Ressourcen für die Anpassung an den Klimawandel zur Verfügung stehen, am stärksten von seinen Auswirkungen betroffen sein werden; in der Erwägung, dass in der Außenpolitik der EU die Förderung multilateraler Tätigkeiten stärker im Mittelpunkt stehen sollte, indem bei besonderen klimabezogenen Fragen zusammengearbeitet wird, strategische Partnerschaften aufgebaut werden und die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, zu denen auch die Hauptverursacher von Umweltverschmutzung gehören, verstärkt werden;

N.

in der Erwägung, dass die Menschenrechte weltweit auf dem Rückzug sind; in der Erwägung, dass die Menschen aus sämtlichen Regionen der Welt, wenn sie von ihren Regierungen im Stich gelassen werden, hilfesuchend nach Europa blicken, um Unterstützung bei der Sicherstellung der Achtung ihrer Menschenrechte zu erhalten;

O.

in der Erwägung, dass die Erweiterungspolitik der EU ein wirksames außenpolitisches Instrument der EU ist; in der Erwägung, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) im Zusammenhang mit den östlichen und südlichen Nachbarstaaten der EU ein wesentliches Instrument ist;

P.

in der Erwägung, dass über die Hälfte des weltweiten Bevölkerungswachstums bis zum Jahr 2050 voraussichtlich in Afrika zu verzeichnen sein wird, und dass davon ausgegangen wird, dass 1,3 Milliarden der zusätzlichen 2,4 Milliarden Menschen auf der Welt auf Afrika entfallen werden; in der Erwägung, dass die Konzentration dieses Wachstums auf einige der ärmsten Länder zusammen mit den Auswirkungen des Klimawandels zu einer Reihe neuer Herausforderungen führen wird, die, wenn sie nicht umgehend angegangen werden, extrem problematische Auswirkungen sowohl auf die betroffenen Länder als auch auf die Europäische Union haben werden; in der Erwägung, dass aus dem Bericht 2019 der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (Welthandelskonferenz) über Handel und Entwicklung hervorgeht, dass zur Verwirklichung der in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung dargelegten Ziele zusätzliche 2,5 Bio. USD im Jahr erforderlich sein werden;

Q.

in der Erwägung, dass vor dem Hintergrund des Scheiterns wichtiger Übereinkünfte in den Bereichen Rüstungskontrolle und Abrüstung und angesichts „neu entstehender Technologien“ wie der Cybertechnologie und autonomer Waffen die Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung wesentliche Schwerpunkte der Außen- und Sicherheitspolitik der EU werden sollten; in der Erwägung, dass der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (3) dahingehend überarbeitet und aktualisiert werden muss, dass die Kriterien genau anzuwenden und umzusetzen sind und ein Sanktionsverfahren festzulegen ist;

Der Multilateralismus steht auf dem Spiel: ein stärkeres und geeintes Europa ist dringend erforderlich

1.

weist erneut darauf hin, dass wir als Europäer in einer Zeit, in der konkurrierende Mächte die auf Regeln beruhende Weltordnung zunehmend infrage stellen, sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU für universelle Werte, Regeln und Grundsätze eintreten müssen, insbesondere für den Multilateralismus, das Völkerrecht, die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, die Grundfreiheiten, den freien und fairen Handel, die gewaltfreie Lösung von Konflikten und gemeinsame europäische Interessen; betont, dass die Europäische Union ihre Glaubwürdigkeit als Vertreter universeller Werte wie Demokratie nur aufrechterhalten kann, wenn sie im Einklang mit ihren Grundsätzen handelt;

2.

betont, dass der Multilateralismus im Mittelpunkt der Bemühungen der EU um die Verhütung, Minderung und Lösung von Konflikten auf der Grundlage der Normen und Grundsätze des Völkerrechts, der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte von Helsinki der OSZE aus dem Jahr 1975 stehen muss und das beste Mittel ist, um für den staatenübergreifenden politischen Dialog sowie Frieden und eine durch mehr Stabilität gekennzeichnete Weltordnung zu sorgen; unterstreicht seine feste Überzeugung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten in einem strategischen Umfeld, das sich erheblich verschlechtert, immer stärker dafür verantwortlich sind, zur internationalen Sicherheit beizutragen;

3.

betont, dass der Multilateralismus der Eckpfeiler der Außen- und Sicherheitspolitik der EU und das beste Mittel ist, um Frieden, Sicherheit, die Menschenrechte und den Wohlstand sicherzustellen; betont, dass dieser Ansatz Vorteile für die Menschen in Europa und weltweit bringt; erkennt einen dreiteiligen Ansatz im Hinblick auf den Multilateralismus an, der auf den folgenden Grundlagen beruht: Wahrung des Völkerrechts und Sicherstellung, dass die Maßnahmen der EU auf den Regeln und Normen des Völkerrechts und der internationalen Zusammenarbeit beruhen, Ausweitung des Multilateralismus auf neue globale Gegebenheiten, wobei ein gemeinsamer Ansatz gefördert wird sowie geprüft wird, ob die normative Funktion, die Autonomie und der Einfluss der EU in internationalen Organisationen genutzt werden kann, Aufrechterhaltung und Ausweitung des Einfluss internationaler Organisationen, Durchführung einer Reform der internationalen Organisationen und zweckdienliche Gestaltung multilateraler Organisationen; stellt ferner fest, dass der Multilateralismus nur wirksam sein kann, wenn das Problem des Machtungleichgewichts zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in Angriff genommen und gelöst wird; begrüßt, dass die EU Maßnahmen ergriffen hat, um das Übereinkommen von Paris, regionale Friedensabkommen und die nukleare Abrüstung entschieden zu unterstützen;

4.

bedauert, dass sich die Vereinigten Staaten schrittweise aus der multilateralen Weltordnung zurückziehen, insbesondere ihren Rückzug aus dem Übereinkommen von Paris, dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der UNESCO, und dass sie beschlossen haben, den Finanzbeitrag zum Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) auszusetzen; befürwortet nachdrücklich, dass alle Seiten den Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan als festen Bestandteil der multilateralen Weltordnung und der Regelungen zur Nichtverbreitung sowie als Beitrag zur regionalen Sicherheit im Nahen Osten aufrechterhalten und uneingeschränkt umsetzen; lehnt die erneute unilaterale Verhängung von extraterritorialen Sanktionen durch die Vereinigten Staaten nach ihrem Rückzug aus dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan ab, da dadurch erheblich in die berechtigten wirtschaftlichen und außenpolitischen Interessen der EU eingegriffen wird; fordert, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Geschlossenheit, ihre abschreckende Wirkung und ihre Widerstandsfähigkeit gegen sekundäre Sanktionen von Drittländern stärken und bereit sind, Gegenmaßnahmen gegen jedes Land zu ergreifen, das durch sekundäre Sanktionen den berechtigten Interessen der EU schadet;

5.

bedauert, dass die transatlantische Partnerschaft vor einer erheblichen Anzahl von Herausforderungen und Beeinträchtigungen steht, weist jedoch darauf hin, dass sie für Sicherheit und Wohlstand auf beiden Seiten des Atlantiks nach wie vor unerlässlich ist; bedauert den schrittweisen Rückzug der Vereinigten Staaten aus der multilateralen, auf Regeln beruhenden Weltordnung;

6.

fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, eine Reform der Zusammensetzung und Arbeitsweise des Sicherheitsrats zu unterstützen; betont, dass die EU sich dafür einsetzt, dass die internationale Rolle der Vereinten Nationen gestärkt wird;

7.

fordert eine stärkere, geeinte, wirkungsvolle, vorausschauende und strategischer ausgerichtete Europäische Union, zumal gerade ein neuer europäischer Politikzyklus begonnen hat und die Außen- und Sicherheitspolitik der EU Änderungen unterliegt; vertritt die Auffassung, dass kein Mitgliedstaat auf die heutigen weltweiten Herausforderungen im Alleingang wirksam reagieren kann; betont, dass es einer europäischen Zusammenarbeit bedarf, um Einfluss auf der Weltbühne zu nehmen, und dass dafür ein gemeinsamer Ansatz und Geschlossenheit der EU erforderlich sind; fordert, dass die EU ihre Bemühungen um den Schutz ihrer Interessen und Werte verstärkt und gleichzeitig als verlässlicher internationaler Partner agiert; vertritt die Auffassung, dass es wichtig ist, die Wirksamkeit und die Durchsetzungsbefugnisse der EU auf internationaler Ebene zu stärken, und fordert die EU-Organe auf, in erster Linie bürgernah zu sein und im Interesse der Bürger tätig werden; betont, dass die EU politische Ziele, festgelegte Prioritäten und Zielsetzungen kommunizieren, die Bürger einbeziehen, sich auf die Menschen und nicht auf Verfahren konzentrieren, greifbare Ergebnisse erzielen und keine zusätzliche Bürokratie verursachen sollte; fordert die EU auf, bei der Ausarbeitung politischer Vorschläge mit internationaler Dimension einen verbesserten Dialog mit staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren aus Drittländern zu führen, damit die EU mit einer Stimme sprechen kann;

8.

bekräftigt, dass die EU unbedingt widerstandsfähiger und unabhängiger werden muss, indem eine GASP gestärkt wird, die dem Frieden, regionaler und internationaler Sicherheit, den Menschenrechten, sozialer Gerechtigkeit, den Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit in der EU, ihrer Nachbarschaft und weltweit verpflichtet ist; betont, dass die EU in der Welt nur glaubwürdig sein kann, wenn diese Grundsätze gewahrt und eingehalten werden; vertritt die Auffassung, dass diese verstärkte GASP kohärenter sein sollte und sowohl die traditionelle Soft Power als auch eine starke GSVP, eine wirksame Sanktionspolitik und eine grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Terrorismusbekämpfung umfassen sollte; fordert erneut, dass zügig ein EU-Mechanismus für die Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen die Menschenrechte (d. h. eine EU-Version des „Magnitsky Act“) angenommen wird, durch den die Verhängung gezielter Sanktionen gegen Personen ermöglicht wird, die an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren;

9.

vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union ein glaubwürdiger und wirkungsvoller globaler Akteur werden muss, damit sie auf internationaler Ebene und weltweit eine verantwortungsvolle, wahrnehmbare, aktive und herausragende Führungsrolle übernehmen kann, und dass sie ihre politischen Möglichkeiten, wie eine geopolitische Macht zu denken und zu handeln, die bedeutende Wirkung erzielt, ausschöpfen muss und dabei die Ziele des Artikels 21 EUV, ihre universellen Grundsätze und Regeln, ihre gemeinsamen Werte — angefangen bei Frieden und Menschenrechten — und ihre Interessen in der Welt verteidigen und voranbringen und weltweit zur Lösung von Konflikten beitragen und die Weltordnungspolitik gestalten muss; bekräftigt, dass die strategische Autonomie der EU und insbesondere die verbesserte Beschlussfassung sowie Fähigkeiten und angemessene Verteidigungsfähigkeiten sichergestellt werden müssen, auf die in der Globalen Strategie der EU hingewiesen wurde, die im Juni 2018 von den 28 Staats- und Regierungschefs erneut bestätigt wurde und mit der in einer Zeit des zunehmenden geopolitischen Wettbewerbs eine besser befähigte und unabhängigere EU gefördert werden soll;

10.

unterstützt uneingeschränkt den Beschluss der Präsidentin der Kommission, die Exekutive der EU in eine „geopolitische Kommission“ umzuwandeln, die den Schwerpunkt auf die Schaffung eines glaubwürdigen externen Akteurs legt, der die Angelegenheiten des auswärtigen Handelns systematisch in Angriff nimmt; begrüßt die Zusage des VP/HR, die externen Aspekte der Maßnahmen der Kommission zu koordinieren und für eine bessere Verknüpfung der internen und externen Aspekte der Politik der EU zu sorgen; betont, dass von einer geopolitischen Kommission daher erwartet würde, dass sie an internationale Angelegenheiten vorausschauend herangeht und nicht lediglich auf sie reagiert sowie dafür sorgt, dass sich dieser Auftrag im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen niederschlägt; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass sich die Europäische Union unbeschadet ihres Status als normative Kraft bemühen sollte, ein Akteur mit größerem Selbstbewusstsein zu werden; betont, dass eine geopolitische Kommission ihre Interessen unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und ihrer eigenen Werte wahren muss; betont, dass die EU sämtliche Befugnisse im Geiste der Zusammenarbeit und Offenheit wahrnehmen muss, wobei sie sich das Recht vorbehalten muss, erforderlichenfalls Gegenmaßnahmen zu ergreifen;

11.

bekräftigt sein Bekenntnis zur Globalen Strategie der EU als einen entscheidenden Fortschritt beim Übergang von der Ad-hoc-Bewältigung von Krisen zu einem integrierten Ansatz für die Außenpolitik der Europäischen Union; vertritt die Auffassung, dass es der richtige Zeitpunkt für eine strategische Überarbeitung der Globalen Strategie der EU wäre und diese Überarbeitung auch erforderlich ist, insbesondere vor dem Hintergrund einiger der tief greifenden geopolitischen Veränderungen, die seit ihrer Annahme stattgefunden haben (z. B. politische Meinungsverschiedenheiten innerhalb der transatlantischen Partnerschaft, das Aufstreben neuer Mächte wie China mit einem größeren Selbstbewusstsein und die Verschärfung des Klimanotstands) und die schwerwiegende Auswirkungen auf die außenpolitischen Ziele und die Sicherheitspolitik der EU allgemein haben; fordert daher den VP/HR auf, einen Prozess der durchweg inklusiven Konsultationen einzuleiten, der mit den Mitgliedstaaten und führenden Sachverständigen im Bereich der EU-Außenpolitik von außerhalb der EU-Organe begonnen wird und in den auch Organisationen der Zivilgesellschaft einbezogen werden;

12.

ist der Auffassung, dass die EU die Instrumente im Zusammenhang mit dem Handel und der Entwicklung, wie die mit Drittstaaten abgeschlossenen bilateralen Abkommen und Freihandelsabkommen stärker nutzen sollte, indem sie Abkommen nur unter der Voraussetzung ratifiziert, dass das Abkommen von Paris unterzeichnet wurde und die Grundwerte der EU geachtet werden;

13.

vertritt ferner die Auffassung, dass die EU im Interesse der Aufrechterhaltung ihrer Glaubwürdigkeit nach außen die Einhaltung der Menschenrechtsklauseln in den Mittelpunkt ihrer Abkommen mit Drittländern stellen, sie zu einer Bedingung machen und, wenn erforderlich, anwenden sollte;

14.

vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union in der Lage sein muss, rascher und wirkungsvoller auf Krisen zu reagieren, und zwar mit sämtlichen ihr zur Verfügung stehenden diplomatischen und wirtschaftlichen Instrumenten, und mehr zivile und militärische Einsätze in die GSVP aufnehmen muss; weist unter diesem Aspekt erneut darauf hin, dass sie größeres Augenmerk auf die Konfliktprävention richten sollte, indem sie die eigentlichen Ursachen der Instabilität bekämpft und Instrumente für deren Bewältigung schafft; weist unter diesem Aspekt erneut darauf hin, dass die Haushaltsmittel der EU im nächsten MFR erheblich aufgestockt und die Mittel für Konfliktprävention, Friedenskonsolidierung und Vermittlung mindestens verdoppelt werden müssen; verweist auf die grundlegende Rolle der EU bei der Förderung der Demokratie in der europäischen Nachbarschaft, insbesondere über die Unterstützungsprogramme des Europäischen Fonds für Demokratie;

15.

betont, dass die Europäische Union von einem Ansatz, der auf Reaktion ausgerichtet ist, zu einem vorausschauenden Ansatz übergehen und mit gleichgesinnten strategischen Partnern, insbesondere der NATO und Schwellenländern zusammenarbeiten muss, um die auf Regeln, dem Völkerrecht, dem humanitären Recht und multilateralen Verträgen beruhende Weltordnung zu verteidigen; weist erneut darauf hin, dass die GASP der EU auf Partnerschaft und Multilateralismus beruht, die dazu beitragen, die einschlägigen regionalen und globalen Akteure zu vereinen; betont, dass es unbedingt erforderlich ist, neue flexible Formen der Zusammenarbeit im Bündnis zu sondieren, insbesondere bei der Überwachung und Kontrolle des Technologietransfers und der Handels- und Investitionsströme, und innovative und inklusive Mechanismen für die Zusammenarbeit zu finden, wobei ein intelligenter Multilateralismus geschaffen werden muss; fordert, dass gemeinsame Bemühungen um eine Reform multilateraler Organisationen unternommen werden, damit sie zweckdienlich werden;

16.

tritt für eine EU-Außenpolitik ein, die die EU-Organe und die Mitgliedstaaten in einer gemeinsamen und starken Außenpolitik auf EU-Ebene vereint und der EU damit zu mehr Glaubwürdigkeit verhilft; heißt die Vorstellung gut, dass mit einer derartigen Politik die wichtige Rolle des VP/HR entschieden unterstützt werden muss; fordert die Bildung von Ad-hoc-Koalitionen zwischen den Mitgliedstaaten, mit denen zu einer größeren Flexibilität und besseren Reaktionsfähigkeit im auswärtigen Handeln der EU beigetragen wird, indem der Druck reduziert wird, einen Konsens zwischen den Mitgliedstaaten erzielen zu müssen; fordert, dass wieder Formen der engeren Zusammenarbeit zwischen dem VP/HR und den Außenministern eingeführt werden und die Außenminister so ermächtigt werden, im Namen der EU zu handeln, damit der Zusammenhalt und die demokratische Legitimität der EU gestärkt werden; fordert die EU auf, den EU-Bürgern ihre Vorstellung der politischen Ziele der GASP besser zu vermitteln;

17.

fordert eine größere Solidarität und eine bessere Koordinierung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten; weist erneut darauf hin, dass die außenpolitischen Maßnahmen der EU in sich stimmig sein und auf die anderen politischen Maßnahmen, die eine außenpolitische Dimension aufweisen, abgestimmt sein müssen und dass derartige politische Maßnahmen mit den internationalen Partnern koordiniert werden müssen; vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unerlässlich ist, um die Demokratie, die gemeinsamen Werte, die Freiheiten und die Sozial- und Umweltstandards der EU zu schützen; betont, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Partnerländern und den internationalen Organisationen ausgeweitet werden muss; weist erneut auf die Bedeutung von Artikel 24 Absatz 3 EUV hin, in dem es heißt, dass die Mitgliedstaaten die Außen- und Sicherheitspolitik der Union vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität unterstützen und sich jeder Handlung enthalten müssen, die den Interessen der Union zuwiderläuft; betont, dass die Minister der Mitgliedstaaten im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ der Europäischen Union, wie im Vertrag vorgesehen, ihre Ansichten darlegen und politische Maßnahmen beschließen und dass die Mitgliedstaaten den VP/HR bei der Durchführung der politischen Maßnahme auch im Rahmen ihrer eigenen diplomatischen Bemühungen uneingeschränkt unterstützen müssen, sobald sie beschlossen wurde;

18.

betont, dass die EU die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon uneingeschränkt umsetzen und die bestehenden Instrumente wirkungsvoller einsetzen muss; fordert, dass die EU geschlossener und kohärenter handelt, um ihre Beschlussfassung zu verbessern und ein glaubwürdiger externer Akteur zu werden, wobei der EAD eine entscheidende Rolle spielen muss;

Stärkung des Europäischen Parlaments als Säule der GASP

19.

betont, dass die Europäische Union ihr volles Potenzial nur dann entfalten kann, wenn sie mit einer Stimme spricht und vereint handelt und Beschlüsse schrittweise — von der nationalen bis zur supranationalen Ebene — getroffen werden und dadurch die Möglichkeiten der Verträge, Organe und Verfahren der EU uneingeschränkt ausgeschöpft werden, wobei das Subsidiaritätsprinzip und die Befugnisse der Mitgliedstaaten uneingeschränkt geachtet werden müssen; betont, dass die Europäische Union alle verfügbaren Mittel, auch die Mittel der parlamentarischen Diplomatie, nutzen sollte, um dieses Ziel zu verwirklichen;

20.

bekräftigt unter diesem Aspekt, dass das Parlament im Laufe der Jahre eine Reihe von Instrumenten und Netzen im Bereich des auswärtigen Handelns geschaffen hat, die sich von denen der Exekutive der Europäischen Union unterscheiden und diese ergänzen, z. B. gemischte parlamentarische Ausschüsse und Ausschüsse für parlamentarische Kooperation mit Drittländern, und die Tätigkeit der interparlamentarischen Delegationen, Ad-hoc-Delegationen und Wahlbeobachtungsmissionen ausgebaut hat; hebt die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse des Parlaments hervor und betont, dass seine Berichte und Entschließungen größere Beachtung verdienen; hebt die Bedeutung der parlamentarischen Versammlungen als Raum der Zusammenarbeit und des institutionellen Dialogs sowie deren wertvollen Beitrag zum auswärtigen Handeln der Europäischen Union und zum Bereich der Sicherheit und Verteidigung hervor; betont, dass ihre Tätigkeit gefördert und die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Arbeit sichergestellt werden muss;

21.

hebt die große Bedeutung der EU-Wahlbeobachtungsmissionen hervor; betont, dass die leitenden Beobachter, die aus den Reihen der Mitglieder des Europäischen Parlaments benannt werden, große politische Verantwortung tragen; fordert daher, dass ein stärker integrierter Ansatz für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU verfolgt wird, der eine parlamentarische Dimension umfasst; fordert, dass bei der Ausarbeitung von Strategien für Drittländer und Regionen stärker interinstitutionell zusammengearbeitet wird, wobei der Westbalkan und die Länder der Östlichen Partnerschaft besonders berücksichtigt werden müssen; weist erneut darauf hin, dass die parlamentarische Diplomatie und die interparlamentarischen Beziehungen zur Unterstützung dieser Ziele wichtig sind; bekräftigt, dass dem Europäischen Parlament bei der GASP und auf der Weltbühne eine größere Rolle zukommen muss; weist darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten zusammenarbeiten müssen, um eine allgemeine politische Strategie für eine neu ausgerichtete parlamentarische Diplomatie festzulegen, die einen stärker integrierten Ansatz für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU umfasst, und dass sie ihre Arbeitsweise anpassen müssen;

22.

betont, dass sämtlichen an der GASP bzw. GSVP beteiligten Institutionen im Hinblick auf die Überprüfung ihrer Arbeitsmethoden und der Bewertung, wie sie ihren Aufgaben nach den Verträgen am besten nachkommen können, große Bedeutung zukommt;

23.

fordert eine bessere interinstitutionelle Zusammenarbeit, bei der das Parlament Informationen so rechtzeitig erhält, dass es erforderlichenfalls seinen Standpunkt zum Ausdruck bringen kann und die Kommission und der EAD den Standpunkten des Parlaments Rechnung tragen können; fordert eine wirkungsvolle und umfassende Weitergabe von Informationen durch die Kommission und den EAD, damit das Parlament seine Kontrollfunktion effizient und rechtzeitig ausüben kann, auch im Bereich der GASP; begrüßt die Zusage des VP/HR, das Parlament im Hinblick auf die grundlegenden Weichenstellungen der GASP besser und früher zu unterrichten, einzubeziehen und anzuhören;

24.

fordert, dass die Aufsichts- und Kontrollfunktion des Parlaments im Hinblick auf das auswärtige Handeln der EU gestärkt wird, unter anderem indem auch künftig regelmäßige Beratungen mit dem VP/HR, dem EAD und der Kommission durchgeführt werden; fordert, dass die Verhandlungen über den Zugang des Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der GASP und der GSVP abgeschlossen werden;

25.

weist darauf hin, dass der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten (AFET) des Parlaments als federführender Ausschuss für die Beziehungen zu Drittländern, falls und wenn es zu einem Brexit kommt, alle notwendigen Informationen von der Exekutive der EU erhalten sollte, die ihn in die Lage versetzen, im Namen des Parlaments den Verhandlungsprozess gemäß Artikel 218 AEUV zu prüfen und rechtzeitig einen Beitrag zu dem bzw. den künftigen Abkommen mit dem Vereinigten Königreich zu leisten, für das bzw. die die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist; betont, dass eine künftige Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in den Bereichen der GASP und der GSVP wichtig ist, und stellt fest, dass kreative Lösungen gefunden werden müssen;

26.

betont, dass die EU bemüht ist, die Bedeutung der Aufrechterhaltung und Stärkung einer freien und offenen internationalen Ordnung, die auf der Achtung der Rechtsstaatlichkeit beruht, ständig zu bekräftigen;

27.

fordert, dass vor der Annahme einer Strategie oder Mitteilung der Kommission und des EAD im Zusammenhang mit der GASP ein Mechanismus für die Anhörung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und der einschlägigen Gremien geschaffen wird;

28.

fordert, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz verfolgt wird und die Außenfinanzierungsinstrumente der EU und die GASP wie in den Verträgen vorgesehen kohärenter und einheitlicher werden und einander stärker ergänzen, damit die Europäische Union die zunehmenden Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit und Außenpolitik bewältigen kann; betont, dass eine glaubwürdige und wirkungsvolle GASP durch angemessene Finanzmittel flankiert werden muss; fordert, dass im Rahmen des nächsten MFR (2021–2027) angemessene Finanzmittel für das auswärtige Handeln der EU bereitgestellt werden und dass die EU ihre Ressourcen insbesondere für strategische Prioritäten verwendet;

29.

nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, die meisten der bestehenden Instrumente für das auswärtige Handeln in einem einzigen Instrument, dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, zu vereinen; weist erneut darauf hin, dass die Bündelung von Instrumenten des auswärtigen Handelns in einem einzigen Fonds Synergien, Wirksamkeit und Schnelligkeit bei der Beschlussfassung und der Auszahlung von Mitteln bewirken kann, aber nicht zur Folge haben sollte, dass die Mittel der EU von den Mitteln für die Verwirklichung ihrer seit Langem bestehenden und übergeordneten außenpolitischen Ziele Armutsbekämpfung, nachhaltige Entwicklung und Schutz der Menschenrechte abgezogen werden; begrüßt die vereinfachte Struktur außenpolitischer Instrumente, die im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit vorgeschlagen wird; fordert eine angemessene Kontrolle und Gegenkontrolle, ausreichend Transparenz sowie strategische politische Beiträge des Parlaments und eine regelmäßige vom Parlament vorgenommene Kontrolle der Anwendung; betont, dass der Grundsatz der Differenzierung bei der Unterstützung für die Länder der Europäischen Nachbarschaft, die sich stärker für europäische Reformen einsetzen, nach dem Grundsatz „mehr für mehr“ und „weniger für weniger“ wichtig ist;

30.

betont, dass dem Parlament bei der Überwachung und Steuerung sämtlicher außenpolitischer Instrumente der EU, einschließlich des Instruments für Heranführungshilfe für den Zeitraum von 2021–2027 (IPA III), eine größere Rolle zukommen muss; betont, dass dem Stabilitäts- und Friedensinstrument große Bedeutung zukommt, insbesondere bei der Unterstützung von Frieden und Stabilität weltweit; erwartet, dass die Instrumente für die Zeit nach 2020, zu denen auch die Europäische Friedensfazilität gehört, rechtzeitig angenommen werden, damit es nicht zu unnötigen Finanzierungslücken kommt;

31.

vertritt die Auffassung, dass die Konfliktprävention, die Friedenskonsolidierung, die Vermittlung und die friedliche Lösung langwieriger Konflikte, insbesondere in der unmittelbaren Nachbarschaft der EU, in den nächsten Jahren Prioritäten sein sollten; betont, dass mit einem derartigen Ansatz ein hoher politischer, sozialer, wirtschaftlicher und auf die Sicherheit bezogener europäischer Mehrwert erbracht würde; weist erneut darauf hin, dass Maßnahmen im Bereich der Konfliktprävention und der Vermittlung bei Konflikten dazu beitragen, die Präsenz und Glaubwürdigkeit der EU auf der Weltbühne zu behaupten, und dass diese Maßnahmen Teil eines ganzheitlichen Ansatzes sein sollten, bei dem Sicherheit, Diplomatie und Entwicklung miteinander verknüpft werden; weist darauf hin, dass die Europäische Union als einflussreicher globaler Akteur gestärkt werden muss und in die Konfliktprävention und die Vermittlung bei Konflikten investiert werden muss; fordert, dass die EU der Konfliktprävention und der Vermittlung bei Konflikten höhere Priorität einräumt; hebt den wertvollen Beitrag des Parlaments insbesondere in den Ländern des westlichen Balkans, der Östlichen Partnerschaft und der südlichen Nachbarschaft in den Bereichen der Lösung von Konflikten und der Vermittlung, des Dialogs und der Förderung der Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung von Minderheiten und Grundrechten hervor, und fordert, dass die interinstitutionelle Zusammenarbeit bei der Vermittlung weiter ausgebaut wird; begrüßt, dass der EU im Rahmen von bestehenden vereinbarten Verhandlungsformaten und -grundsätzen bzw. deren Unterstützung eine größere Rolle bei der Lösung von Konflikten und der Vertrauensbildung zukommt;

32.

weist erneut auf die Bedeutung einer starken Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) hin, bei der sich die EU zu gemeinsamen gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Interessen mit den östlichen und südlichen Partnerländern verpflichtet; betont, dass die EU im Rahmen der ENP bei der Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Partner der EU ein strategische Rolle spielen kann, wobei dies eine zentrale Priorität mit dem Ziel ist, die Bedrohungen und den Druck gegenüber diesen Ländern zu bewältigen; stellt fest, dass die Europäische Union nur dann ein starker globaler Akteur sein kann, wenn sie in der Nachbarschaft von Bedeutung ist;

33.

weist erneut darauf hin, dass moderne Demokratien eine uneingeschränkt funktionsfähige Legislative benötigen, und betont unter diesem Aspekt, dass es wichtig ist, die Arbeit der Parlamente auf dem Westbalkan und in der Nachbarschaft zu unterstützen;

34.

stellt fest, dass die Stabilität der östlichen Nachbarschaft für die Stabilität der EU wichtig ist, und nimmt das Potenzial der EU im Hinblick auf den Wandel in den Nachbarländern und -regionen zur Kenntnis; bekräftigt seine Unterstützung für die Östliche Partnerschaft, deren zehnter Jahrestag im Jahr 2019 begangen wurde; betont jedoch, dass für eine erfolgreichere Östliche Partnerschaft neue Initiativen und Zusagen beider Seiten (d. h. der EU und ihrer Partner) erforderlich sind; unterstützt die Entwicklung immer engerer Beziehungen zu den Ländern der Östlichen Partnerschaft, zu der auch gezielte Strategien für die Ukraine, Georgien und Moldau gehören und in deren Rahmen auch Ideen wie die Trio-Strategie 2030 und Ideen der fortschrittlichsten assoziierten Staaten der EU im Rahmen der Östlichen Partnerschaft zur Kenntnis genommen werden müssen; betont, dass ein derartiger Ansatz auf dem Grundsatz „mehr für mehr“ und „weniger für weniger“ beruhen sollte und bei ihm die EU-Organe und die Koalition der gleich gesinnten Mitgliedstaaten, der sogenannte europäische Trio-Prozess, die Federführung übernehmen sollte, wobei der Schwerpunkt auf konkreten Projekten und Programmen liegen sollte, um die bewährten Verfahren, die im Rahmen des Berlin-Prozesses und der Integration des Europäischen Wirtschaftsraums gesammelt wurden, zu nutzen; vertritt die Auffassung, dass der erfolgreiche Wandel in den Ländern der Östlichen Partnerschaft, insbesondere in den assoziierten Ländern der EU Ukraine, Georgien und Moldau, positive Ergebnisse bringen kann, die sich auch auf die Gesellschaft des Nachbarlands Russland auswirken könnten;

35.

weist erneut darauf hin und betont, dass die Zusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft und weiteren Ländern der Europäischen Nachbarschaft aufgrund des vitalen Interesses der EU an der Entwicklung und Demokratisierung dieser Länder eine Priorität im Rahmen der GASP sein sollte; fordert die Kommission und den EAD auf, auch künftig die Wirtschaftsbeziehungen und die Konnektivität zu stärken und dazu Handels- und Assoziierungsabkommen, den Zugang zum Binnenmarkt und vertiefte Kontakte zwischen den Menschen — auch durch Visaerleichterungen und Visaliberalisierung, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind — zu nutzen; betont, dass dies als Anreiz zur Förderung demokratischer Reformen und zur Annahme von Vorschriften und Normen der EU dienen könnte;

36.

bekräftigt das Engagement der EU für die Unterstützung der Souveränität, territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit der Ukraine und sämtlicher Länder der Östlichen Partnerschaft innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen im Einklang mit dem Völkerrecht sowie den internationalen Normen und Grundsätzen, um die Unterstützung für von Konflikten betroffene Einwohner, Binnenvertriebene und Flüchtlinge zu verstärken und von Drittländern, insbesondere Russland, ausgehenden Bemühungen um Destabilisierung entgegenzuwirken; lehnt die Anwendung von Gewalt oder diesbezügliche Drohungen zur Beilegung von Konflikten ab und bekräftigt seine Auffassung, dass die derzeitigen Konflikte in allen Ländern der Östlichen Partnerschaft im Einklang mit den Normen und Grundsätzen des Völkerrechts beigelegt werden sollten; bekennt sich weiterhin uneingeschränkt zu der Politik der Nichtanerkennung der rechtswidrigen Annexion der Krim; betont nachdrücklich, dass auf der Grundlage des Völkerrechts aktiv eine Haltung gegen langwierige Konflikte in der östlichen Nachbarschaft eingenommen werden muss; verurteilt ferner die anhaltende Militarisierung in den besetzten Hoheitsgebieten Georgiens Abchasien und Zchinwali/Südossetien und fordert Russland auf, seinen Verpflichtungen gemäß dem Völkerrecht nachzukommen; betont, dass Russland über zehn Jahre nach dem Ende seiner Aggression in Georgien und der anschließenden von der EU vermittelten Waffenruhe immer noch offenkundig gegen einige seiner eigenen Bestimmungen verstößt und dass die Errichtung von Grenzanlagen andauert; fordert, dass das Mandat der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien und ihre Sichtbarkeit gestärkt werden; fordert die Russische Föderation als Besatzungsmacht nachdrücklich auf, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen und der EU-Beobachtermission ungehinderten Zugang zu den besetzten Regionen zu gewähren;

37.

begrüßt, dass die Präsidentin der Kommission die europäische Ausrichtung des Westbalkans bekräftigt hat, und betont, dass es sich zur Erweiterung bekennt, die nach wie vor ein zentraler Politikbereich ist und als Antriebskraft der EU dient; weist erneut darauf hin, dass der Standpunkt der EU zu Erweiterung ambitioniert und glaubwürdig sein muss;

38.

fordert eine glaubwürdige EU-Erweiterungsstrategie für den Westbalkan, die auf strengen und gerechten Bedingungen gemäß den Kopenhagener Kriterien beruhen muss und die aus außenpolitischen Gründen nach wie vor ein wichtiges Instrument für die Förderung der Sicherheit ist, indem die Widerstandsfähigkeit der Länder in einer Region, die für die EU von strategischer Bedeutung ist, gestärkt wird;

39.

bekräftigt, dass die Ziele der europäischen Politik in Bezug auf die Länder des westlichen Balkans, unabhängig von der GASP insgesamt, darin bestehen, ihnen auf dem Weg zum Beitritt Orientierung zu bieten; betont, dass dieser Erweiterungsprozess leistungsbezogen ist und davon abhängt, ob die Kopenhagener Kriterien, die Grundsätze der Demokratie, die Grundfreiheiten, die Menschenrechte und die Minderheitenrechte eingehalten werden und die Rechtsstaatlichkeit geachtet wird, und er ferner von den individuellen Erfolgen der Länder bei der Erfüllung der vorgeschriebenen Kriterien abhängt;

40.

betont, dass ein kontinuierlicher Reformprozess im Hinblick auf den transformativen Effekt auf die Bewerberländer von großer Bedeutung ist; ist weiterhin fest entschlossen, EU-orientierte Reformen und Projekte zu unterstützen, insbesondere diejenigen, bei denen eine weitere Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, der Schutz der Grundrechte und die Förderung der Aussöhnung, gutnachbarlicher Beziehungen und der regionalen Zusammenarbeit im Mittelpunkt stehen; nimmt die Verlangsamung des Prozesses mit Bedauern zur Kenntnis;

Stärkung der GASP zur Abwehr weltweiter Bedrohungen

41.

fordert, dass die Fähigkeit der EU und der Mitgliedstaaten, in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung autonom zu handeln, gestärkt wird; betont, dass effiziente und enge Partnerschaften mit Partnerorganisationen wie den Vereinten Nationen oder der NATO sowie anderen internationalen Organisationen wie der Afrikanischen Union und der OSZE wichtiger denn je sind; betont, dass die NATO der wichtigste Partner der EU im Sicherheitsbereich ist; betont, dass eine enge Zusammenarbeit mit der NATO wichtig ist, und zwar bei sämtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verteidigung und bei der Bewältigung der Sicherheitsherausforderungen, mit denen die EU und ihre Nachbarschaft konfrontiert sind, insbesondere der Herausforderungen bei der Abwehr hybrider Bedrohungen;

42.

begrüßt im Einklang mit der gemeinsamen Erklärung vom 10. Juli 2018 über die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO die Bemühungen der EU, die Sicherheit und Verteidigung in der EU zu stärken, um die EU und ihre Bürger besser zu schützen und zu Frieden und Stabilität in der Nachbarschaft und darüber hinaus beizutragen;

43.

hebt jedoch die Rolle der NATO als wichtige Säule der europäischen Sicherheit hervor und begrüßt die laufende NATO-Erweiterung, mit der zur Stabilität und zum Wohlergehen Europas beigetragen wird;

44.

vertritt die Auffassung, dass die Außen- und Sicherheitspolitik der EU durch die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit wirkungsvoller würde und dass die Beschlussfassung durch die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit beschleunigt würde; fordert den Rat auf, in den in Artikel 31 Absatz 2 EUV vorgesehenen Fällen regelmäßig mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen und diese Initiative aufzugreifen, indem er die in Artikel 31 Absatz 3 EUV vorgesehene Überleitungsklausel nutzt; empfiehlt dem Rat, die Ausweitung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit auf andere Bereiche der GASP in Betracht zu ziehen;

45.

spricht sich dafür aus, in der EU eine Debatte über neue Formationen zu führen, wie beispielsweise einen Sicherheitsrat der EU, wobei uneingeschränkt ein Dialog mit den Mitgliedstaaten geführt und mit ihnen zusammengearbeitet werden sollte, und in der EU eine Debatte über Möglichkeiten einer engeren Abstimmung innerhalb der EU und mit internationalen Gremien zu führen, um im Bereich der Sicherheitspolitik eine effizientere Beschlussfassung zu ermöglichen;

46.

begrüßt den Beschluss der Präsidentin der Kommission, innerhalb von fünf Jahren eine wirkliche und funktionsfähige europäische Verteidigungsunion zu schaffen, und fordert einen transparenten Austausch mit dem Parlament und den Mitgliedstaaten über die Schaffung einer Verteidigungsunion; vertritt die Auffassung, dass die EU in diesem Zusammenhang die bestehenden Mechanismen und Instrumente, wie die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit, die Militärische Mobilität und den Europäischen Verteidigungsfonds, durch den die Fähigkeiten auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU verbessert und die Verbesserung der Effizienz der europäischen Verteidigungsindustrien unterstützt werden soll; fordert, dass ein Mechanismus für die parlamentarische demokratische Kontrolle sämtlicher neuer Instrumente im Verteidigungsbereich geschaffen wird;

47.

betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit und der Europäische Verteidigungsfonds sowie die Frage, wie mit ihnen ein Beitrag zu den Zielen der GASP geleistet wird, ständig bewertet werden müssen, um sicherzustellen, dass angemessene Mittel im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit bereitgestellt werden, und betont, dass die Beschlüsse der EU auch durch eine stärker integrierte technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung wirksam und einheitlich umgesetzt werden müssen, und zwar so, dass die EU offen für die Zusammenarbeit bleibt;

48.

weist erneut darauf hin, dass Artikel 20 Absatz 2 EUV, in dem Bestimmungen über die verstärkte Zusammenarbeit festgelegt sind, für die Mitgliedstaaten zusätzliche Möglichkeiten für die Weiterentwicklung der GASP vorsieht und auf ihn zurückgegriffen werden sollte;

49.

weist erneut darauf hin, dass sich der Klimawandel auf alle Aspekte des Lebens der Menschen auswirkt und durch ihn unter anderem Konflikte und Gewalt wahrscheinlicher werden; betont, dass Bedenken im Hinblick auf die Klimasicherheit und die Bereitschaft, die internationale Umweltordnung durchzusetzen, in die Außenpolitik der EU einbezogen werden sollten;

50.

betont, dass die EU Fähigkeiten zur Überwachung der Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel entwickeln sollte, darunter Strategien für Konfliktsensitivität und Krisenprävention; stellt unter diesem Aspekt fest, dass die Konfliktprävention durch die Verknüpfung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und von Maßnahmen zur Friedenskonsolidierung gestärkt wird; betont, dass ein umfassender und vorausschauender Ansatz für den Klimawandel erarbeitet werden muss; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, auf der internationalen Klimakonferenz ambitionierte Ziele zu verfolgen und ihren Verpflichtungen nachzukommen; betont, dass die Klimaschutzdiplomatie in diesem Zusammenhang wertvoll ist;

51.

betont, dass ein umfassender Ansatz für den Klimawandel und die Klimasicherheit erarbeitet werden muss, der im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere den Zielen 13 und 16, steht, für eine gerechte und ausreichende Klimaschutzfinanzierung im Rahmen des Übereinkommens von Paris gesorgt werden muss und im Rahmen des derzeitigen Stabilitäts- und Friedensinstruments und des künftigen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit für derartige Maßnahmen mehr Finanzmittel bereitgestellt werden müssen;

52.

hebt die wachsende geopolitische Bedeutung der Arktis und ihre Auswirkungen auf die Sicherheitslage in der EU und weltweit hervor; fordert die EU nachdrücklich auf, auf eine kohärentere Innen- und Außenpolitik der EU, eine Arktis-Strategie und einen konkreten Aktionsplan für das Engagement der EU in der Arktis, bei dem auch der sicherheitspolitische und geostrategische Aspekt berücksichtigt wird, hinzuarbeiten; weist auf die Fähigkeit der EU hin, zur Überwindung potenzieller sicherheitspolitischer und geostrategischer Herausforderungen beizutragen;

53.

fordert, dass die EU-Strategie für maritime Sicherheit stärker unterstützt wird, da es in der Nachbarschaft und weltweit zunehmend zu Problemen im Zusammenhang mit der Freiheit der Schifffahrt kommt; besteht darauf, dass die Freiheit der Schifffahrt jederzeit geachtet wird und dass die Maßnahmen auf Deeskalation und die Verhütung bewaffneter Konflikte und militärischer Vorfälle ausgerichtet sein müssen;

54.

bedauert, dass die Spannungen zunehmen und die Verstöße gegen das Seerecht und das internationale Seerecht an vielen der wichtigsten maritimen Standorte der Welt anhalten, beispielsweise im Südchinesischen Meer, in der Straße von Hormus, im Golf von Aden und im Golf von Guinea; verweist auf die instabile Lage im Asowschen Meer; stellt fest, dass viele dieser Spannungen geopolitischer Natur sind;

55.

fordert, dass die EU tätig wird und prüft, ob als Reaktion auf schwerwiegende Verletzungen der Freiheit der Schifffahrt und des internationalen Seerechts restriktive Maßnahmen ergriffen werden sollten;

56.

weist erneut darauf hin, dass wirksame internationale Regelungen zur Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung ein Eckpfeiler der Sicherheit in Europa und weltweit sind; weist darauf hin, dass unverantwortliche Waffenausfuhren in Drittländer die GASP und insbesondere die Bemühungen der EU um Frieden, Stabilität und nachhaltige Entwicklung schwächen und untergraben; fordert die genaue Einhaltung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP über die Kontrolle von Waffenausfuhren und einen diesbezüglichen Mechanismus für die Überwachung und Kontrolle auf EU-Ebene; betont, dass es eine Verteidigungsindustrie geben muss, in der Steuergelder wirksam und effizient verwendet werden, und dass die EU einen stärker integrierten Binnenmarkt für Verteidigungsgüter sowie eine koordinierte Politik zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich fördern muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die nukleare Abrüstung zu einer außen- und sicherheitspolitischen Priorität der EU zu machen; vertritt die Auffassung, dass die EU ihre Bemühungen um die Aufrechterhaltung des Atomabkommens mit dem Iran fortsetzen muss; fordert den VP/HR nachdrücklich auf, alle zur Verfügung stehenden politischen und diplomatischen Mittel zu nutzen, um den Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan und den neuen Vertrag über die Verminderung strategischer Waffen (neuen START-Vertrag) zu wahren, und fordert den VP/HR auf, eine kohärente und glaubwürdige Strategie für multilaterale Verhandlungen über Maßnahmen zur regionalen Deeskalation und vertrauensbildende Maßnahmen am Persischen Golf auf den Weg zu bringen, in die sämtliche Akteure der Region einbezogen werden; betont, dass die Fähigkeit der EU zur diplomatischen Zusammenarbeit mit allen betroffenen Akteuren ein großer Vorteil ist, der zu diesem Zweck in vollem Umfang genutzt werden sollte;

57.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates über die Kontrolle von Waffenausfuhren einzuhalten, im Rahmen ihrer Politik zur Ausfuhr von Waffen in die Türkei ihre Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinsamen Standpunkt und insbesondere Kriterium 4 der Aufrechterhaltung von Stabilität in der Region ergeben, genau einzuhalten und gegen die Türkei aufgrund ihrer rechtswidrigen Invasion in Nordsyrien und ihrem rechtswidrigen Vorgehen im östlichen Mittelmeer und insbesondere ihrer Invasion in die ausschließliche Wirtschaftszone und die Hoheitsgewässer der Republik Zypern ein Waffenembargo zu verhängen; bekräftigt seinen Standpunkt, wonach der Gemeinsame Standpunkt dahingehend überarbeitet und aktualisiert werden muss, dass die Kriterien genau anzuwenden und umzusetzen sind und ein Sanktionsverfahren festgelegt werden muss; fordert den VP/HR auf, dieses Dossier vorrangig zu behandeln;

58.

fordert den VP/HR auf, eine mehrdimensionale Strategie der biregionalen Zusammenarbeit mit den lateinamerikanischen und karibischen Staaten im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu fördern, sich für eine gemeinsame Verteidigung der multilateralen Ordnung, für eine gestärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität sowie bei der Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen auf die soziale, politische und wirtschaftliche Stabilität einzusetzen und den Dialog als Instrument voranzutreiben, mit dem für die politischen Konflikte, deren Zeugen wir sind, friedliche Verhandlungslösungen ermittelt werden können;

59.

fordert, dass die Möglichkeit geprüft wird, unter Nutzung des Erbes des Komitees zur Koordination der multilateralen strategischen Ausfuhrkontrollen (Coordinating Committee for Multilateral Strategic Export Controls) ein neues Gremium für die multilaterale Zusammenarbeit zwischen den westlichen Verbündeten, d. h. der EU, den Vereinigten Staaten, Japan, Kanada, Südkorea, Australien und Neuseeland, einzurichten; betont, dass zu den Aufgaben des neuen Gremiums gehören sollte, die Ausfuhr von Technologien, Handelsströme und sensible Investitionen in Risikostaaten zu überwachen und zu kontrollieren;

60.

betont, dass die Stärkung intensiver Beziehungen mit Ost- und Südostasien und die regelbasierte, umfassende und nachhaltige Strategie der EU zur Förderung der Konnektivität füreinander von wesentlicher Bedeutung sind; setzt sich daher für Nachhaltigkeit, einen auf Regeln beruhenden Ansatz und den MFR als entscheidendes Instrument ein;

61.

nimmt die militärische Aufrüstung in der Region zur Kenntnis und fordert alle Beteiligten auf, die Freiheit der Schifffahrt zu achten, Meinungsverschiedenheiten mit friedlichen Mitteln beizulegen und von einseitigen Maßnahmen zur Änderung des Status quo abzusehen, auch im Ost- und Südchinesischen Meer und in der Meerenge von Taiwan; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass ausländische Eingriffe autokratischer Regimes durch gegen die anstehenden Parlamentswahlen gerichtete Desinformationen und Cyberangriffe die asiatischen Demokratien und die Stabilität in der Region gefährden; bekräftigt seine Unterstützung für eine konstruktive Mitarbeit Taiwans im Rahmen von internationalen Organisationen, Mechanismen und Tätigkeiten;

62.

betont, dass die Kommission die Cybersicherheitsstrategie in die Bemühungen der EU im Bereich der Digitalisierung integrieren und in allen Mitgliedstaaten für die Initiative als Teil eines starken politischen und wirtschaftlichen Engagements für digitale Innovation werben sollte;

63.

fordert den VP/HR, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu verstärken, wenn es darum geht, Cyberbedrohungen und hybriden Bedrohungen zu begegnen — die durch eine Kombination aus mehrdeutigen Standpunkten gekennzeichnet sind –, indem die Cyberabwehr und die Widerstandsfähigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten gegen hybride Bedrohungen durch den Aufbau kritischer Infrastruktur, die durch Cyberabwehrfähigkeit gekennzeichnet ist, gestärkt werden; fordert in dieser Hinsicht, dass umfassende gemeinsame Fähigkeiten und Methoden entwickelt werden, mit denen das Risiko und die Anfälligkeit analysiert werden können; betont, dass eine bessere Koordinierung erforderlich ist, um diese Herausforderungen wirksam zu bewältigen; weist erneut darauf hin, dass die strategische Kommunikation und die Public Dimplomacy den geopolitischen Einfluss und das allgemeine Ansehen der EU in der Welt stärken und ihre Interessen schützen sollten;

64.

betont, dass von der Einmischung des Auslands in EU-Angelegenheiten eine große Gefahr für die Sicherheit und Stabilität in der EU ausgeht; spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass die Fähigkeiten der Europäischen Union auf dem Gebiet der strategischen Kommunikation gestärkt werden; fordert in diesem Zusammenhang eine größere Unterstützung für die drei Taskforces für strategische Kommunikation (Osten, Süden und Westbalkan); fordert eine stärkere Unterstützung für die Abteilung Strategische Kommunikation des EAD, indem aus ihr ein vollwertiges Referat innerhalb des EAD wird, das für die östliche und die südliche Nachbarschaft zuständig ist und — unter Umständen durch eine eigene Haushaltslinie — mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet wird, zumal dieser Abteilung eine wichtige Rolle zukommt;

65.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Fähigkeiten zu stärken und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu fördern, um zu verhindern, dass staatliche und nichtstaatliche Akteure aus Drittländern einen feindseligen Einfluss auf die Beschlussfassung der EU und der Mitgliedstaaten ausüben; vertritt die Auffassung, dass verbesserte Fähigkeiten der EU im Bereich der strategischen Kommunikation zu diesem Ziel beitragen könnten;

66.

betont, dass die Einmischung in Wahlen Teil einer umfassenderen Strategie der hybriden Kriegsführung ist und die Reaktion darauf daher nach wie vor eine zentrale außen- und sicherheitspolitische Angelegenheit ist; fordert den VP/HR, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine umfassende Strategie im Kampf gegen ausländische Einmischung in Wahlen und Desinformation — unter anderem durch staatlich geförderte russische Propaganda — in nationalen und europäischen demokratischen Prozessen zu erarbeiten;

67.

stellt fest, dass von Russland die unmittelbarste Gefahr ausgeht, was hybride und konventionelle Bedrohungen für die EU und ihre Mitgliedstaaten betrifft, und dass sich Russland aktiv darum bemüht, die europäische Geschlossenheit und Unabhängigkeit, die universellen Werte und die internationalen Normen zu untergraben; stellt fest, dass unter der derzeitigen Führung in Moskau zwar keine Veränderung der aggressiven Politik zu erwarten ist, dass der positive Wandel hin zu einem demokratischeren und europäischeren Land in der ferneren Zukunft jedoch möglich ist; fordert daher verstärkte Anstrengungen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten und die Schaffung einer langfristigen Strategie der EU für Russland, die auf drei Säulen — Abschreckung, Eindämmung und Wandel — beruht;

68.

fordert den Rat auf, das Instrumentarium der EU für Menschenrechte und Außenpolitik durch eine umfassende, mit dem „Magnitsky Act“ vergleichbare Sanktionsregelung zu ergänzen, um die bestehende Regelung zu stärken, indem es ermöglicht wird, das Vermögen von Personen, die an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, einzufrieren und sie mit einer Visumsperre zu belegen;

69.

betont, dass der Wettbewerbsvorteil der EU genutzt werden muss, damit sie im internationalen Wettlauf um neu aufkommende Technologien, Information, Verteidigung, den Industriezweig der erneuerbaren Energiequellen und die Einführung des 5G-Standards sowie im Ökosystem des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (GU EuroHPC) und beim autonomen, zuverlässigen und kostengünstigen Zugang der EU zum Weltraum rasch eine strategische Position einnehmen kann und nicht von Großkonzernen im Technologie- und Digitalbereich aus Drittländern abhängig wird; betont, dass die Entwicklung zuverlässiger Technologien der künstlichen Intelligenz, insbesondere in den Bereichen Beschlussfassung und Fähigkeiten, von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, die strategische Autonomie Europas sicherzustellen; fordert die EU daher auf, ihre Investitionen in diesem Bereich fortzusetzen und zu erhöhen;

70.

stellt fest, dass den zivilen und militärischen Missionen, die Teil der GSVP sind, zentrale Bedeutung zukommt, und weist darauf hin, dass sie mit den personellen und materiellen Ressourcen für die Friedenserhaltung, Konfliktprävention und Stärkung der internationalen Sicherheit, europäischen Identität und strategischen Autonomie der EU ausgestattet werden müssen; bedauert jedoch, dass die Wirksamkeit dieser Missionen und Operationen der GSVP durch anhaltende strukturelle Mängel, große Unterschiede bei den Beiträgen der Mitgliedstaaten und die eingeschränkten Mandate beeinträchtigt wird;

71.

vertritt die Auffassung, dass die EU ihre umfangreichen Ressourcen im Bereich der GSVP noch nicht angemessen genutzt hat; fordert den VP/HR, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen im Bereich der Zusammenarbeit bei der GSVP zu verstärken, damit die zivilen und militärischen Missionen der GSVP strapazierfähiger gestaltet werden, die operative Fähigkeit im Rahmen der Missionen durch mehr Flexibilität verbessert wird, die Effizienz und Wirksamkeit vor Ort erhöht wird und umfassendere, vereinfachte und eindeutigere Mandate erteilt werden; vertritt die Auffassung, dass durch neue Instrumente wie die Europäische Friedensfazilität die Solidarität und die Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Beiträge zu den GSVP-Einsätzen verbessert und allgemein dazu beigetragen werden könnte, die Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der EU zu erhöhen;

72.

weist erneut darauf hin, dass es von größter Bedeutung ist, dass ein Ansatz für die Konfliktprävention, -entschärfung und -lösung von Inklusion gekennzeichnet ist, damit er von Dauer ist, und dass die Lösung von Konflikten erfolgreicher ist, wenn die Geschlechterparität und die Gleichstellung der Geschlechter dabei geachtet werden; fordert, dass die Beteiligung von Frauen und ihr Anteil in leitenden Funktionen bei derartigen Einsätzen erhöht werden, auch bei der Beschlussfassung und in Verhandlungen; betont, dass bei den GSVP-Missionen und -Operationen die Geschlechtergleichstellung auf systematischere Weise durchgängig berücksichtigt werden sollte und ein aktiver Beitrag zur Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, ihrer Folgeresolutionen zu Frauen, Frieden und Sicherheit und der Resolution 2250 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Jugend, Frieden und Sicherheit geleistet werden sollte; fordert die Kommission daher auf, bei allen ihren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konfliktbewältigung die strukturelle Inklusion von Frauen, jungen Menschen, Menschenrechtsverteidigern sowie religiösen, ethnischen und sonstigen Minderheiten sicherzustellen;

73.

fordert, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte von Minderheiten bei den strategischen und operativen Aspekten des auswärtigen Handelns der EU durchgängig berücksichtigt werden, wobei die Gleichstellung der Geschlechter eine gezielte Programmplanung im Rahmen des neuen Finanzierungsinstruments „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit“ umfassen könnte; begrüßt die Zusage des VP/HR, das Ziel zu verwirklichen, dass bis zum Ende seines Mandats 40 % der Führungspositionen und Stellen für Delegationsleiter mit Frauen besetzt sind; fordert den EAD auf, dem Parlament regelmäßig aktuelle Informationen über die Umsetzung dieser Zusage zu übermitteln;

74.

betont, dass die terroristische Bedrohung sowohl in Europa als auch darüber hinaus weiterhin besteht; ist der festen Überzeugung, dass die Bekämpfung des Terrorismus in den kommenden Jahren eine Priorität der EU bleiben sollte; fordert die neue Kommission auf, einen EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des Terrorismus vorzulegen;

75.

betont, dass es wichtig ist, die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit in der EU zu stärken und sicherzustellen, da der Terrorismus eine Bedrohung für die zentralen europäischen Werte und unsere Sicherheit darstellt und eine mehrdimensionale Herangehensweise erfordert, in die die Grenzbehörden, die Polizei und die Gerichte sowie die Nachrichtendienste aller Mitgliedstaten und von Drittländern einbezogen werden;

o

o o

76.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 210 vom 3.8.2010, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0440.

(3)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.


7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/54


P9_TA(2020)0009

Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik — Jahresbericht (2019/2135(INI))

(2021/C 270/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2013, vom 26. Juni 2015, vom 15. Dezember 2016, vom 22. Juni 2017, vom 28. Juni 2018, vom 14. Dezember 2018 und vom 20. Juni 2019,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vom 25. November 2013, vom 18. November 2014, vom 18. Mai 2015, vom 27. Juni 2016, vom 14. November 2016, vom 18. Mai 2017, vom 17. Juli 2017, vom 25. Juni 2018 und vom 17. Juni 2019,

unter Hinweis auf das am 28. Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vorgelegte Dokument mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa — Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“,

unter Hinweis auf die Gemeinsamen Erklärungen des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Europäischen Kommission und des Generalsekretärs der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) vom 8. Juli 2016 und vom 10. Juli 2018,

unter Hinweis auf das gemeinsame Paket aus 42 Vorschlägen, das vom Rat der Europäischen Union und vom Nordatlantikrat am 6. Dezember 2016 gebilligt wurde, die Fortschrittsberichte vom 14. Juni und vom 5. Dezember 2017 über die Umsetzung dieses Pakets und das neue Paket aus 32 Vorschlägen, das von den beiden Räten am 5. Dezember 2017 gebilligt wurde,

unter Hinweis auf das Reflexionspapier über die Zukunft der europäischen Verteidigung vom 7. Juni 2017 (COM(2017)0315),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zu dem Thema „Militärische Strukturen der EU: aktueller Stand und Aussichten für die Zukunft“ (1),

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen und auf die Schlussakte von Helsinki der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zum Thema „Eine Weltraumstrategie für Europa“ (2),

unter Hinweis auf seine Empfehlungen vom 15. November 2017 an den Rat, die Kommission und den EAD zur Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im November 2017 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zu der europäischen Verteidigungsunion (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 2017 zu dem Thema „Verfassungsmäßige, rechtliche und institutionelle Auswirkungen einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik: Möglichkeiten aufgrund des Vertrags von Lissabon“ (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2017 zum Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2018 (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2018 zu militärischer Mobilität (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union (8),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 18. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (9),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 23. November 2016 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (nach dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) (10), vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (11) und vom 12. Dezember 2018 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (12),

unter Hinweis auf das am 14. November 2016 von der VP/HR vorgelegte Dokument mit dem Titel „Implementation Plan on Security and Defence“ (Umsetzungsplan für Sicherheit und Verteidigung),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2018 zu den Beziehungen zwischen der EU und der NATO (13),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 mit dem Titel „Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan“ (COM(2016)0950),

unter Hinweis auf das am 7. Juni 2017 von der Kommission in der Pressemitteilung „Ein Europa, das sich verteidigt: Kommission eröffnet Debatte über Wege zur Sicherheits- und Verteidigungsunion“ vorgestellte neue Verteidigungspaket,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. Dezember 2016 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (14), vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (15) und vom 12. Dezember 2018 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (16),

unter Hinweis auf die rechtswidrige Invasion und Annexion der Krim durch Russland,

unter Hinweis auf den Vertrag über nukleare Mittelstreckensysteme (INF-Vertrag), Russlands wiederholte Verstöße gegen den Vertrag, einschließlich der Entwicklung und des Einsatzes von bodengestützten Marschflugkörpern vom Typ 9M729, und den Ausstieg der USA und Russlands aus dem Vertrag,

unter Hinweis auf die Verletzung des Luftraums und der Seegrenzen der Mitgliedstaaten durch Russland,

unter Hinweis auf Chinas zunehmende wirtschaftliche und militärische Präsenz im Mittelmeerraum und in den afrikanischen Ländern,

unter Hinweis auf die Bedrohung durch in- und ausländischen Terrorismus, vor allem durch Gruppen wie den IS und Al-Qaida,

unter Hinweis auf neue Technologien wie künstliche Intelligenz, Weltraumfähigkeiten und Quanteninformatik, die neue Möglichkeiten für die Menschheit eröffnen, aber auch neue Herausforderungen in der Verteidigungs- und Außenpolitik mit sich bringen, die eine klare Strategie und einen Konsens unter den Verbündeten erfordern,

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 24. Juni 2014 in der Rechtssache C-658/11, Europäisches Parlament, unterstützt durch die Europäische Kommission, gegen den Rat der Europäischen Union (17);

unter Hinweis auf den am 28. März 2018 veröffentlichten Aktionsplan der EU zur militärischen Mobilität,

unter Hinweis auf die am 18. September 2018 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Stärkung der Strategischen Partnerschaft VN-EU für Friedenseinsätze und Krisenbewältigung: Prioritäten 2019-2021“,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0052/2019),

Ein dauerhaft unsicheres und unberechenbares Sicherheitsumfeld

1.

nimmt die dauerhafte Verschlechterung des Sicherheitsumfelds der Europäischen Union zur Kenntnis, die mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert ist, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Sicherheit der Mitgliedstaaten und ihrer Bürger auswirken: bewaffnete Konflikte und instabile Staaten auf dem europäischen Kontinent und in seiner Umgebung, die zu massiver Flucht und Vertreibung sowie Menschenrechtsverletzungen führen, die durch grenzübergreifende Netzwerke organisierter Kriminalität erleichtert werden, dschihadistischer Terrorismus, Cyberangriffe, hybride Bedrohungen und hybride Kriegsführung gegen europäische Staaten, die Schwächung der Abrüstungsbemühungen und der internationalen Rüstungskontrollregelungen, wachsende Bedrohungen der natürlichen Ressourcen, Unsicherheit der Energieversorgung und Klimawandel;

2.

ist der Auffassung, dass die Instabilität und Unberechenbarkeit an den Grenzen der EU und in ihrer direkten Nachbarschaft (Nordafrika, Naher Osten, Kaukasus, Balkan, östlicher Mittelmeerraum, russische Aggressionen gegen die Ukraine und Georgien usw.) sowie in der weiteren Nachbarschaft (Sahelzone, Horn von Afrika usw.) sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Bedrohung für die Sicherheit des Kontinents darstellen; betont die untrennbare Verbindung zwischen innerer und äußerer Sicherheit; erkennt an, dass ein aktives Engagement in der Nachbarschaft im Interesse der Europäischen Union liegt;

3.

stellt fest, dass einige globale Akteure (USA, China, Russland), aber auch immer mehr regionale Akteure (Türkei, Iran, Saudi-Arabien usw.) bemüht sind, durch eine Kombination aus einseitigen diplomatischen Zurschaustellungen, wechselnden Bündnissen, destabilisierenden Maßnahmen hauptsächlich hybrider Art und zunehmender militärischer Aufrüstung Macht zu demonstrieren;

4.

hebt die wachsende geopolitische Bedeutung der Arktis und ihre Auswirkungen auf die Sicherheitslage in der EU und weltweit hervor; fordert die EU nachdrücklich auf, auf eine kohärentere Innen- und Außenpolitik, eine Arktis-Strategie und einen konkreten Aktionsplan für das Engagement der EU in der Arktis hinzuarbeiten und dabei auch die sicherheitspolitischen und geostrategischen Aspekte zu berücksichtigen; weist auf die Fähigkeit der EU hin, zur Überwindung potenzieller sicherheitspolitischer und geostrategischer Herausforderungen beizutragen;

5.

ist zutiefst besorgt über das insgesamt destabilisierende Verhalten der Türkei, einschließlich ihrer illegalen Aktivitäten innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandsockels Zyperns, das einen Verstoß gegen das Völkerrecht und gutnachbarliche Beziehungen darstellt und den Frieden und die Stabilität in einer ohnehin instabilen Region gefährdet;

6.

bedauert, dass einige dieser Akteure in diesem Zusammenhang die multilateralen Mechanismen, die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und die einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, die für die Aufrechterhaltung des Friedens unerlässlich sind, bewusst unterlaufen oder sogar versuchen, sie zu zerstören; stellt fest, dass sie sich zu einer unmittelbaren Bedrohung für die Sicherheit der EU entwickeln und die etablierten bilateralen Beziehungen zwischen der EU und ihren Partnerländern gefährden könnten;

7.

betont, wie wichtig multilaterale Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den betreffenden Parteien sind, um der Gefahr der Verbreitung von Atomwaffen zu begegnen; fordert nachdrücklich, dass die Verträge über die Nutzung der Kernkraft eingehalten werden; fordert außerdem nachdrücklich, dass der Abschluss eines neuen Vertrags, der den INF-Vertrag ersetzt, unterstützt und der Atomwaffensperrvertrag im Jahr 2020 verlängert wird;

8.

betont, dass die Stärkung intensiver Beziehungen mit Ost- und Südostasien für die regelbasierte, umfassende und nachhaltige Strategie der EU zur Förderung der Konnektivität von wesentlicher Bedeutung ist; nimmt die militärische Aufrüstung in der Region zur Kenntnis und fordert alle Beteiligten auf, die Freiheit der Schifffahrt zu achten, Meinungsverschiedenheiten mit friedlichen Mitteln beizulegen und von einseitigen Maßnahmen zur Änderung des Status quo abzusehen, auch im Ost- und Südchinesischen Meer und in der Meerenge von Taiwan; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass ausländische Eingriffe autokratischer Regime durch Desinformationen und Cyberangriffe in Verbindung mit den anstehenden Parlamentswahlen die asiatischen Demokratien und die Stabilität in der Region gefährden; bekräftigt seine Unterstützung für eine konstruktive Mitarbeit Taiwans im Rahmen von internationalen Organisationen, Mechanismen und Tätigkeiten;

9.

bringt seine Besorgnis über die Maßnahmen und Strategien Russlands zum Ausdruck, die das Sicherheitsumfeld weiter destabilisieren und verändern; betont, dass die Besetzung der östlichen Ukraine durch Russland noch immer andauert, dass die Minsker Vereinbarungen nicht umgesetzt wurden und dass die illegale Annexion und Militarisierung der Krim und des Donezbeckens anhalten; ist besorgt über die anhaltenden schwelenden Konflikte, die Russland in Europa (in Moldau und Georgien) schürt; erachtet es als äußerst wichtig, bezüglich der EU-Politik in diesem Zusammenhang mit einer Stimme zu sprechen;

10.

verurteilt weiterhin die militärische Intervention Russlands und die rechtswidrige Annexion der Halbinsel Krim; bekräftigte seine Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine;

11.

erinnert daran, wie wichtig es ist, in Bezug auf Situationen der Besetzung oder Annektierung von Gebieten für eine kohärente EU-Politik zu sorgen;

12.

stellt fest, dass die EU nur zögerlich reagiert und sich politisch, diplomatisch und militärisch auf neue Krisen und dieses neue internationale Umfeld einstellt; ist der Ansicht, dass im spezifischen Bereich der Verteidigung unzureichende Investitionen, mangelnde Fähigkeiten und fehlende Interoperabilität, aber auch und vor allem politische Zurückhaltung bei der Umsetzung der in den EU-Verträgen und zahlreichen Kooperationsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehenen soliden Bestimmungen die Fähigkeit der EU beeinträchtigen, bei externen Krisen eine entscheidende Rolle zu spielen und ihr volles Potenzial auszuschöpfen; erkennt ferner an und betont, dass kein Land in der Lage ist, den Sicherheitsherausforderungen auf dem europäischen Kontinent und seiner unmittelbaren Umgebung allein zu begegnen; fordert den Europäischen Rat auf‚ den Übergang zu Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zu einer politischen Priorität zu machen, wo immer der EUV dies zulässt; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen wirksamen integrierten Ansatz für Krisen und Konflikte zu entwickeln, bei dem zivile und militärische Mittel bestmöglich und ausgewogen kombiniert werden; ist der Ansicht, dass die Fähigkeit der EU, angemessen auf neu auftretende Krisen und Konflikte zu reagieren, auch von der Geschwindigkeit der Entscheidungsfindung abhängt; stellt fest, dass gezielte restriktive Maßnahmen wirksame Instrumente sein können, betont jedoch, dass sie keine unschuldigen Menschen treffen sollten und mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) im Einklang stehen sollten;

13.

begrüßt die Einsicht, dass es gemeinsame Sicherheitsinteressen gibt, und den wachsenden politischen Willen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der übrigen europäischen Länder und der europäischen Organe, gemeinsam für ihre Sicherheit zu handeln, indem sie sich mehr Möglichkeiten verschaffen, präventiver, rascher, wirksamer und autonomer zu handeln; stellt fest, dass die EU nur durch eine gemeinsame Vorgehensweise stärker werden kann und in die Lage versetzt wird, mehr Verantwortung für ihre eigene Sicherheit und Verteidigung zu übernehmen;

14.

betont, dass diese Herausforderungen am besten gemeinsam und nicht von einem Land allein angegangen werden können; sieht es als entscheidend an, dass die EU auf diese Herausforderungen zügig, kohärent und wirksam, mit einer Stimme sowie in Abstimmung mit Verbündeten, Partnern und anderen internationalen Organisationen reagiert;

15.

ist davon überzeugt, dass die Reaktion auf die sicherheitspolitischen Herausforderungen der EU in erster Linie in der Festlegung und Stärkung ihrer strategischen Autonomie, ihrer Kapazitäten und ihrer Fähigkeit, in strategischen Partnerschaften mit anderen zusammenzuarbeiten, bestehen muss;

16.

betont, dass die strategische Partnerschaft der EU und der NATO grundlegend ist für die Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Sicherheit, vor denen die EU und ihre Nachbarschaft stehen; betont, dass die strategische Autonomie der EU die NATO nicht infrage stellt und die derzeitige Sicherheitsarchitektur in Europa nicht untergräbt; betont, dass ein stärkeres Europa die NATO stärkt und es der EU ermöglicht, globalere Herausforderungen gemeinsam mit der NATO anzugehen;

17.

begrüßt die Erfolge der letzten fünf Jahre hinsichtlich der Stärkung der GSVP und fordert den Rat und die Kommission auf, die Fähigkeit der EU, als globaler Partner aufzutreten, weiter auszubauen und dabei die Interessen der europäischen Bürger zu vertreten und als positive Kraft in den internationalen Beziehungen zu wirken;

18.

begrüßt und unterstützt die Operation „Atlantic Resolve“ und die verstärkte Vornepräsenz der NATO auf dem europäischen Kontinent und erkennt die Bedeutung von NATO-Truppen an, wenn es gilt, Russland von weiteren Aggressionen abzuhalten und im Falle eines Konflikts entscheidende Unterstützung zu leisten;

19.

würdigt die europäische Mitwirkung und Unterstützung der Operation „Resolute Support“ in Afghanistan; erkennt ferner die Bedeutung dieser Mission für die Stabilität und Sicherheit Afghanistans und der Region an;

Notwendigkeit, die strategische Autonomie Europas zu entwickeln und zu stärken

20.

stellt fest, dass das Ziel einer strategischen Autonomie Europas in den Schlussfolgerungen des Rates vom 19./20. Dezember 2013 erstmals vorgeschlagen und mit der am 28. Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vorgelegten „Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“, in der die strategische Autonomie Europas als langfristiges Ziel festgelegt und eine schrittweise Synchronisierung und wechselseitige Anpassung der nationalen Verfahren zur Verteidigungsplanung und Fähigkeitenentwicklung gefordert wurde, erstmals anerkannt wurde;

21.

ist der Ansicht, dass die strategische Autonomie Europas auf der Fähigkeit der EU beruht, ihre Freiheit zur Beurteilung ihrer unabhängigen operativen Kapazität auf der Grundlage glaubwürdiger militärischer Kräfte, ihre Industriekapazität zur Fertigung der von ihren Streitkräften benötigten Ausrüstung und ihre politische Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, wenn die Umstände dies erfordern, zu stärken, und das Ziel widerspiegelt, mehr Verantwortung für die europäische Sicherheit zu übernehmen, um ihre Interessen und Werte zu verteidigen, gemeinsam mit Partnern, wann immer das möglich ist, und allein, wenn erforderlich; betont, dass die Energieversorgungssicherheit ein wichtiges Element zur Verwirklichung der strategischen Autonomie ist; ist der festen Überzeugung, dass die strategische Autonomie Europas auch die Fähigkeit umfassen sollte, Streitkräfte in der Peripherie der EU einzusetzen;

22.

vertritt daher die Auffassung, dass die strategische Autonomie Europas in erster Linie darauf beruht, dass die EU in der Lage ist, eine Krisensituation eigenständig zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen, wofür ein unabhängiger und wirksamer Entscheidungsprozess, Bewertungsmöglichkeiten sowie Analyse- und Handlungsfreiheit unabdingbar sind; ist ferner der Auffassung, dass die strategische Autonomie Europas auf der Fähigkeit der EU beruht, allein — wenn ihre Interessen auf dem Spiel stehen (Schauplätze, die von den EU-Mitgliedsstaaten als vorrangig angesehen werden) — oder im Rahmen bestehender Kooperationsvereinbarungen zu handeln; hebt hervor, dass die strategische Autonomie Europas in einen multilateralen Rahmen eingebettet ist, der den Verpflichtungen innerhalb der Vereinten Nationen Rechnung trägt und die Bündnisse und Partnerschaften, denen die meisten Mitgliedstaaten angehören, ergänzt und stärkt; betont, dass strategische Autonomie nicht bedeutet, dass die EU systematisch an jedem Ort und zu jeder Zeit allein handeln wird;

23.

vertritt die Auffassung, dass die tatsächliche Umsetzung der strategischen Autonomie Europas von der Schaffung einer umfassenden GASP mit Unterstützung einer europäischen Verteidigungszusammenarbeit in den Bereichen Technologie, Fähigkeiten, Industrie und Betrieb abhängt; ist der Auffassung, dass es nur durch konkrete und flexible Kooperationen auf der Grundlage pragmatischer Initiativen gelingen kann, die Schwierigkeiten allmählich zu überwinden, eine wirklich gemeinsame strategische Kultur zu begründen und gemeinsame Reaktionen zu erarbeiten, die auf die zentralen Sicherheits- und Verteidigungsherausforderungen der EU abgestimmt sind;

24.

betont, dass die Mitgliedstaaten ihre Verteidigungsausgaben aufstocken und ein Ziel von 2 % des BIP anstreben müssen, um die strategische Autonomie der EU zu erhöhen; ist der Auffassung, dass verstärkte Investitionen in Sicherheit und Verteidigung ein dringliches Anliegen für die Mitgliedstaaten und die EU sind und dass Solidarität und Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich zur Regel werden sollten;

25.

betont, dass die strategische Autonomie Europas nur dann wirklich erreicht werden kann, wenn die Mitgliedstaaten politischen Willen, Kohärenz und Solidarität unter Beweis stellen, was es unter anderem erforderlich macht, dem Erwerb europäischer Kapazitäten den Vorzug zu geben, wenn die Ausrüstung den höchsten Standards entspricht, verfügbar und wettbewerbsfähig ist, um gleichzeitig den wechselseitigen Zugang zu weitgehend abgeschotteten Rüstungsmärkten zu erhalten;

26.

bekräftigt, dass die strategische Autonomie Europas ein legitimes und notwendiges Ziel ist und auch weiterhin ein vorrangiges Ziel der GASP und der europäischen Verteidigungspolitik sein muss; betont, dass ihre praktische und operative Umsetzung Sache sowohl der EU als auch ihrer Mitgliedstaaten ist;

Konsolidierung der echten Fortschritte zur Verwirklichung der strategischen Autonomie Europas

27.

ist der Ansicht, dass die strategische Autonomie Europas sich in den Bereichen Außen- und Sicherheitspolitik und Industrie, Kapazitäten (gemeinsame Programme, Investitionen in Verteidigungstechnologien) und Operationalität (Finanzierung von Operationen, Stärkung der Kapazitäten der Partner und Fähigkeit zur Planung und Durchführung von Einsätzen) praktisch widerspiegeln muss;

28.

hält es für angemessen, eine restriktive Waffenausfuhrpolitik für alle Arten von Waffen, auch für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, zu verfolgen; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, den Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren einzuhalten; bekräftigt, dass alle Mitgliedstaaten die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 (18) über Waffenausfuhren festgelegten Regeln strikt einhalten müssen, einschließlich der konsequenten Anwendung des Kriteriums 2 bezüglich der Achtung der Menschenrechte im Endbestimmungsland;

Missionen und Operationen der GSVP

29.

ist der Auffassung, dass die Verteidigung Europas in hohem Maße von der Fähigkeit der EU und dem politischen Willen der Mitgliedstaaten abhängt, auf glaubwürdige Weise militärisch auf auswärtigen Schauplätzen einzugreifen; betont, dass der EU erhebliche personelle, finanzielle, technische und militärische Ressourcen zur Verfügung stehen, die ihr eine einzigartige Fähigkeit verleihen, militärische und zivile Operationen durchzuführen und rasch und präventiv auf künftige Sicherheitsprobleme zu reagieren, beispielsweise durch Missionen zur aktiven Friedenssicherung;

30.

betont, dass die Zunahme regionaler und lokaler Konflikte, nicht zuletzt im Bereich der unmittelbaren Nachbarschaft der EU, seit der Annahme der Globalen Strategie der EU von 2016 zahlreiche Herausforderungen für die Sicherheit der EU mit sich bringt, da davon oft Ausstrahlungseffekte ausgehen; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die EU bei der Krisenbewältigung, der Konfliktbeilegung und der Friedenssicherung ein zuverlässigerer Akteur werden sollte, wann immer möglich in Abstimmung mit anderen regionalen und internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union, im Einklang mit ihren Verpflichtungen zum Multilateralismus, aber auch eigenständig, wenn die Lage dies erfordert;

31.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, bei der Fähigkeitenplanung und -entwicklung einen zukunftsorientierteren Ansatz einzuführen und die künftigen Bedürfnisse zu antizipieren, damit die EU schlagkräftig auf Krisen und Konflikte reagieren kann;

32.

stellt fest, dass die EU derzeit auf drei Kontinenten vertreten ist, wobei insgesamt 16 zivile oder militärische Missionen entsandt sind (zehn zivile und sechs militärische Missionen, davon drei mit und drei ohne Exekutivbefugnisse); erkennt den Beitrag dieser Missionen zu Frieden und Sicherheit und Stabilität auf internationaler Ebene an; betont, dass ihre Umsetzung mit einer Überarbeitung ausgewählter Instrumente einhergehen muss, die im Vertrag von Lissabon verankert sind und in den letzten Jahren geschaffen wurden, um deren Wirksamkeit und die Sicherheit der EU-Bürger zu steigern; setzt sich für das Ziel ein, die Wirksamkeit der GSVP-Missionen zu steigern, indem das Ziel eines Anteils 70 % an abgeordnetem Personal erreicht wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Beiträge zu erhöhen;

33.

begrüßt die Beteiligung des Europäischen Rechnungshofs am Audit von GSVP-Missionen und -Operationen, und legt ihm nahe, weitere Sonderberichte über andere Missionen und Operationen zu erstellen;

34.

fordert die Mitgliedstaaten und die europäischen Einrichtungen auf, ein vorrangiges und umfassendes Engagement in Afrika aufrechtzuerhalten; begrüßt daher den Beschluss des Rates vom Juli 2018, das Mandat der Ausbildungsmission der EU in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) um zwei Jahre zu verlängern, und seine Absicht, eine zivile Mission zur Ergänzung der militärischen Komponente einzuleiten; stellt fest, dass diese jüngsten Entwicklungen ein positives Zeichen für ein erneutes Engagement der Mitgliedstaaten sind, betont jedoch, dass die Sicherheitslage und die Menschenrechtslage in dem Land nach wie vor äußerst problematisch sind;

35.

unterstreicht das umfassende Engagement der EU in der Sahelzone und am Horn von Afrika durch sechs zivile (EUCAP Mali, EUCAP Niger, EUCAP Somalia) und militärische (EUTM Mali, EUTM Somalia, ATALANTA) Missionen; begrüßt und unterstützt die Bemühungen, die unternommen werden, um die Arbeit der zivilen Missionen in der Sahelzone im Zusammenhang mit sicherheitspolitischen Herausforderungen zu regionalisieren, die über die Länder hinausgehen, in die europäische Missionen entsandt wurden; begrüßt ferner die Unterstützung der EU für die Operation der G5 in der Sahelzone; kritisiert in diesem Zusammenhang, dass der EAD keine geeigneten Indikatoren für die Überwachung der Ergebnisse der Missionen EUCAP Niger und EUCAP Mali festgelegt hat und dass die Überwachung und Bewertung der Aktivitäten der Missionen unzureichend und nicht auf eine Berücksichtigung ihrer Auswirkungen ausgelegt waren;

36.

ist zutiefst besorgt über die Dutzende von Fällen von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen durch malische Sicherheitskräfte, die von der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) untersucht und gemeldet wurden und die nach humanitärem Recht als Kriegsverbrechen gelten könnten; fordert den VP/HR nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die Partner der EU das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen sowie die rechtsverbindlichen EU-Vorschriften strikt einhalten und diese Fälle umgehend vor Gericht gebracht werden; fordert den EAD auf, dem Parlament schnellstmöglich über diese Fälle Bericht zu erstatten;

37.

ist besorgt angesichts der Verschlechterung der Lage in Burkina Faso und ihrer geopolitischen Folgen für die Sahelzone und den Westen, die möglicherweise eine zivile und/oder militärische Mission rechtfertigen, um die verantwortungsvolle Führung im Sicherheitssektor und die Achtung der Menschenrechte zu stärken und das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wiederherzustellen;

38.

bekräftigt die strategische Bedeutung des westlichen Balkans für die Sicherheit und Stabilität der EU; betont, dass das Engagement der EU, die Integration und die Koordinierung in der Region verbessert werden müssen, auch durch das Mandat der GSVP-Missionen der EU; bekräftigt, dass die Politik der EU auf dem westlichen Balkan darauf abzielt, die Länder in der Region an den Besitzstand der EU anzupassen und sie auf dem Weg zum Beitritt zu unterstützen und so die Steuerung des Friedens und der Stabilität für ganz Europa zu verbessern;

39.

bekräftigt die strategische Bedeutung Osteuropas und des westlichen Balkans für die Stabilität und Sicherheit der EU und hebt hervor, dass das politische Engagement der EU in Bezug auf diese Regionen gezielt ausgerichtet und gestärkt werden muss, unter anderem durch ein starkes Mandat für die GSVP-Missionen der EU;

40.

betont die zentrale Rolle der Operation EUFOR Althea in Bosnien und Herzegowina für Fortschritte im Hinblick auf sowie für die Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit im Land und in der Region; begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom Oktober 2019, in denen die anhaltende Präsenz der europäischen Streitkräfte in Bosnien und Herzegowina befürwortet wird;

41.

fordert die rasche und wirksame Umsetzung des im November 2018 vom Rat und den Mitgliedstaaten verabschiedeten Pakts zu zivilen Missionen, mit dem die Mittel der zivilen GSVP aufgestockt werden sollen, damit die vereinbarten Personalstärken erreicht und die Missionen flexibler und einsatzfähiger werden, was eine Voraussetzung für die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen der EU vor Ort ist; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine solide jährliche Überprüfung durchzuführen, die einen Beitrag zur Bestandsaufnahme der Fortschritte bei der Umsetzung des Pakts für die zivile GSVP leistet und die weitere Professionalisierung der zivilen GSVP-Missionen über das Jahr 2023 hinaus unterstützen kann, einschließlich Maßnahmen, mit denen die Rechenschaftspflicht aller beteiligten Akteure für die Erfolge der Mission sichergestellt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, das neu eingeführte Konzept der spezialisierten Teams in diesem Bereich so bald wie möglich durch die Durchführung eines Pilotprojekts vor Ort zu testen und als Mittel einzusetzen, um für einen begrenzten Zeitraum spezialisierte Kapazitäten zur Verfügung zu stellen und bestehende Fähigkeitslücken zu schließen sowie die Erfahrungen aus den ersten Entsendungen zu bewerten;

42.

hebt hervor, dass derzeit 10 zivile GSVP-Missionen mit hohem Mehrwert für Frieden und Sicherheit in der Nachbarschaft der EU entsandt sind, genauer gesagt in Afrika und dem Nahen Osten, dem westlichen Balkan und Osteuropa;

43.

betont, dass die Umsetzung des Pakts für die zivile GSVP im Hinblick auf die Stärkung der zivilen GSVP nicht das Endziel sein sollte;

44.

stellt jedoch fest, dass die Wirksamkeit der GSVP-Missionen und -Operationen im Allgemeinen dadurch beeinträchtigt wird, dass es anhaltende strukturelle Schwächen gibt und die Mitgliedstaaten und die europäischen Organe zunehmend zögern, diese Missionen und Operationen sowohl in Bezug auf die Humanressourcen als auch in Bezug auf das Mandat robuster auszustatten, und fordert die Erarbeitung einer gemeinsamen europäischen Lösung zur Bewältigung dieser Probleme; stellt fest, dass es sich bei den militärischen Operationen der GSVP immer mehr um Einsätze zur Ausbildung von Streitkräften (EUTM) ohne exekutive Dimension handelt, und stellt fest, dass die Mitarbeiter der EUTM zwar wertvolle Arbeit leisten, dass die Grenzen bezüglich der Ausbildung und das Fehlen von Waffen jedoch dazu führen, dass die ausgebildeten Einheiten nicht angemessen handeln können und nicht in der Lage sind, bewaffnete Aufstände und die Ausbreitung des dschihadistischen Terrorismus einzudämmen;

45.

hält es für bedauerlich, dass die Verfahren für die Beschlussfassung und die Umsetzung aufgrund der Notwendigkeit, einen gemeinsamen politischen Willen zu erreichen, in sehr unterschiedlicher Geschwindigkeit ablaufen; weist darauf hin, dass in jüngster Zeit nur sehr wenige Militäroperationen ein exekutives Mandat erhalten konnten, da die Beschlussfassungsverfahren den mangelnden politischen Willen nicht ausgleichen konnten, und fordert in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten angesichts einer Krise ausreichend politischen Willen generieren, um die existierenden Strukturen und Verfahren der GSVP aktiv zu nutzen, damit Missionen schneller, flexibler und kohärenter entsandt werden können; fordert den VP/HR auf, dem Parlament die Gründe für ein offenbar neues Instrument für das Krisenmanagement, die Entsendung von Mini-Missionen gemäß Artikel 28 EUV, zu erläutern;

46.

hebt die mangelnde Flexibilität bei den Verwaltungs- und Haushaltsverfahren hervor, die für das vor Ort entsandte Personal große Probleme mit sich bringt;

47.

betont, dass Missionen und Operationen regelmäßig bewertet werden müssen, um ihre Wirksamkeit zu verbessern; fordert den EAD und die Kommission auf, Mandate, Haushaltspläne, Einsatzregeln und operative Verfahren festzulegen, die den Operationen gerecht werden, und eine Ausstiegsstrategie vorzusehen; fordert in diesem Zusammenhang einen regelmäßigeren Informationsaustausch und Konsultationen mit den zuständigen Ausschüssen des Parlaments vor, während und nach den Missionen und fordert die Ausschüsse auf, sich bei ihren Dienstreisen und der Arbeit ihrer Delegationen auf die Einsatzgebiete von GSVP-Missionen und -Operationen zu konzentrieren; fordert nachdrücklich, dass dem Europäischen Parlament neben den nationalen Parlamenten eine stärkere Rolle in Bezug auf die GSVP zukommt, um die parlamentarische Kontrolle der GSVP und ihres Haushalts zu gewährleisten;

48.

betont, wie wichtig es ist, gemeinsame Schulungen und Übungen der europäischen Streitkräfte sowie parallele und abgestimmte Übungen zwischen der EU und der NATO zu organisieren und durchzuführen und so die organisatorische, verfahrensmäßige und technische Interoperabilität und die militärische Mobilität zu fördern, um die Einsatzbereitschaft für Missionen zu maximieren, Komplementarität sicherzustellen, unnötige Doppelarbeit zu vermeiden und einem breiten Spektrum an sowohl konventionellen als auch unkonventionellen Bedrohungen zu begegnen; begrüßt in diesem Zusammenhang die vom Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskolleg durchgeführte Europäische Initiative zum Austausch junger Offiziere (militärisches Erasmus-Programm), die es den nationalen Einrichtungen der militärischen Ausbildung und Schulung ermöglichen soll, Möglichkeiten für einen quantitativen und qualitativen Austausch von Wissen und Know-how zu erkunden; begrüßt die Einsicht, dass es ohne Frauen keine Sicherheit gibt, und betont, wie wichtig die Teilnahme von Frauen an Verhandlungen und Missionen ist;

49.

hebt hervor, dass ein wiederkehrendes Problem der Streitkräfte in Ländern, in denen die EU eingreift, in einem Mangel an Ausrüstung besteht, was ein Hindernis für den Erfolg der Ausbildungsmissionen darstellt; weist darauf hin, dass es schwierig ist, innerhalb angemessener Fristen geeignete Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, insbesondere, da die Verfahren für öffentliche Ausschreibungen so schwerfällig sind; ist der Ansicht, dass es langfristig nicht möglich sein wird, positive Ergebnisse in Bezug auf Ausbildung und Beratung zugunsten der Streitkräfte in Drittländern zu erzielen, wenn keine Kapazitäten bestehen, um diese Bemühungen mit zweckdienlichen und abgestimmten Programmen zur Lieferung von Ausrüstung zu begleiten; begrüßt die Initiative „Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung“ (CBSD), die 2017 in die Überarbeitung des Instruments für Stabilität und Frieden („ICSP +“) mündete, um die Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen und die Bereitstellung von nichtletaler Ausrüstung für die Streitkräfte von Drittländern zu ermöglichen; stellt fest, dass bislang drei Projekte durchgeführt wurden: in Mali, in der Zentralafrikanischen Republik und in Burkina Faso; weist auf die starke Nachfrage der lokalen Bevölkerung nach Unterstützung bei der Ausbildung und der Bereitstellung von Ausrüstung hin;

50.

fordert die EU auf, die anhaltenden und zunehmenden Bedrohungen für den Schutz und die Erhaltung des kulturellen Erbes anzugehen und gegen den Schmuggel von Kulturgütern, insbesondere in Konfliktgebieten, vorzugehen; stellt fest, dass Gesellschaften dadurch, dass sie ihres kulturellen Erbes und ihrer historischen Wurzeln beraubt werden, anfälliger für Radikalisierung und für dschihadistische Ideologien weltweit werden; fordert die EU auf, eine umfassende Strategie zu entwickeln, um solchen Bedrohungen entgegenzuwirken;

51.

bedauert das Problem der Truppengestellung, insbesondere bei der Einleitung von militärischen Missionen; betont, dass die EUTM Somalia nur mit Mühe die notwendigen Truppen aufbringen kann; stellt fest, dass auf der letzten allgemeinen Truppengestellungskonferenz am 4. Juni 2019 ein mögliches Scheitern der Mission aufgrund von Personalmangel angesprochen wurde; stellt fest, dass an den laufenden militärischen Operationen der EU durchschnittlich nur etwa ein Dutzend Mitgliedstaaten beteiligt sind; betont, dass die Kompetenz, die Professionalität und der Einsatz des Personals vor Ort die Schlüsselfaktoren für den Erfolg einer Mission sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich stärker für die Qualität des im Rahmen der Missionen entsandten Personals einzusetzen und mehr der Missionen zugewiesenen Stellen zu besetzen;

52.

fordert den Rat auf darzulegen, warum bestimmte Missionen weitergeführt werden, obwohl der begrenzte militärische oder zivile Missionszweck bereits erreicht wurde; ist der Ansicht, dass alle bestehenden Missionen einer Bewertung unterzogen werden sollten, um festzustellen, welche dieser Missionen noch relevant sind; ist der Ansicht, dass die EU ihre Anstrengungen auf Missionen mit dem höchsten Mehrwert konzentrieren sollte; befürwortet die Festlegung und Einhaltung objektiver Kriterien, anhand derer dieser Mehrwert bewertet und über die Fortsetzung einer Mission entschieden wird;

53.

nimmt Kenntnis von dem Beschluss vom 26. September 2019, die EU-Marineoperation im Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation Sophia) um sechs Monate bis zum 31. März 2020 zu verlängern; bedauert zutiefst, dass der Einsatz von Schiffen immer noch ausgesetzt ist; betont, dass dringend eine Einigung zwischen den Mitgliedstaaten erzielt werden muss, und fordert die Rückkehr des Schiffsbestands und die vollständige Umsetzung des Mandats;

54.

vertritt die Auffassung, dass die Frage der Finanzierung von GSVP-Missionen und -Operationen für die Tragfähigkeit dieser Politik von entscheidender Bedeutung ist; betont, wie wichtig es ist, den Athena-Mechanismus dahingehend zu überarbeiten, dass die Finanzierungsmechanismen militärischer GSVP-Missionen und -Operationen wirksamer gestaltet werden; befürwortet in diesem Zusammenhang den von der Kommission unterstützten Vorschlag der VP/HR zur Schaffung einer Europäischen Friedensfazilität, mittels der Teile der Kosten von EU-Verteidigungstätigkeiten, insbesondere die gemeinsamen Kosten für GSVP-Militäroperationen und für den Aufbau der militärischen Kapazitäten der Partner, finanziert werden; hofft, dass die Mitgliedstaaten rasch eine Einigung erzielen, damit dieses Instrument eingerichtet wird; sieht eine größere Flexibilität der Finanzvorschriften der EU als wichtig an, damit die EU besser auf Krisen reagieren kann und die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon umgesetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, über einen flexiblen Mechanismus nachzudenken, mit dem die Mitgliedstaaten, die sich an einer GSVP-Mission beteiligen möchten, dabei unterstützt werden können, die Kosten zu tragen, und dadurch ihre Entscheidung erleichtert wird, eine Mission einzuleiten oder zu stärken; stellt fest, dass dieses Instrument den Zielen der strategischen Autonomie der EU im operativen Bereich voll und ganz entsprechen würde;

55.

fordert den VP/HR auf, das Europäische Parlament regelmäßig zu allen Aspekten und grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu konsultieren; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass das Parlament im Voraus zur strategischen Planung von GSVP-Missionen, zu Änderungen ihres Mandats und zur Möglichkeit, sie zu beenden, konsultiert werden sollte;

56.

befürwortet die Einrichtung des militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (MPCC) für exekutive Missionen, damit alle militärischen GSVP-Operationen durchgeführt werden können; fordert, dass die Zusammenarbeit zwischen dem MPCC und dem zivilen Planungs- und Durchführungsstab verstärkt wird; weist darauf hin, dass die Einstellung von Personal und die Bereitstellung von Mitteln noch ein Problem für die uneingeschränkte Wirksamkeit des MPCC darstellen; fordert den EAD auf, den MPCC von einer virtuellen Einrichtung mit unterschiedlichen Einsatzorten zu einer robusten militärischen Einrichtung zu machen, die das gesamte Spektrum der in Artikel 43 Absatz 1 EUV vorgesehenen Militäroperationen planen und durchführen kann;

57.

stellt fest, dass die EU-Gefechtsverbände, die seit ihrer Gründung im Jahr 2007 nie eingesetzt wurden und lediglich zur Transformation europäischer Streitkräfte genutzt wurden, gescheitert sind, was insbesondere auf den mangelnden Willen der Mitgliedstaaten und die Komplexität ihrer Umsetzung und Finanzierung zurückzuführen ist, die im Widerspruch zu dem ursprünglichen Ziel der Schnelligkeit und Effizienz steht; ist der Ansicht, dass das System der EU-Gefechtsverbände neu strukturiert, politisch weiterentwickelt und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden sollte, damit es funktionsfähig, einsatzbereit, schnell und effizient wird; fordert eine Neubewertung und Neubelebung des Projekts der Gefechtsverbände auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen;

58.

stellt fest, dass die Beistandsklausel (Artikel 42 Absatz 7 EUV), die einmal geltend gemacht wurde, nämlich als Reaktion auf einen bewaffneten Angriff auf das Hoheitsgebiet eine Mitgliedstaats, von der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zeugt; stellt jedoch fest, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Artikels und die Modalitäten für die erforderliche Unterstützung nie eindeutig festgelegt wurden; fordert präzise Leitlinien, um einen genau definierten Rahmen für die künftige Inanspruchnahme und operativere Umsetzung dieses Instruments zu schaffen, mehr Diskussionen zu Erfahrungen mit der Inanspruchnahme dieser Klausel sowie gemeinsame Anstrengungen zur Klärung ihres Anwendungsbereichs;

59.

weist darauf hin, dass die Solidaritätsklausel (Artikel 222 AEUV) auch die Möglichkeit vorsieht, dass die EU und die Mitgliedstaaten einen Mitgliedstaat unterstützen, der von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist; weist darauf hin, dass in der Cybersicherheitsstrategie der EU von 2013 festgelegt ist, dass „ein besonders schwerer Cybervorfall oder -angriff […] dazu führen [könnte], dass ein Mitgliedstaat die ‚Solidaritätsklausel‘ (Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) geltend macht“; erinnert daran, dass im Beschluss 2014/415/EU des Rates über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union festgelegt ist, dass die Union im Rahmen der Solidaritätsklausel aufgefordert ist, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der im Rahmen der GSVP entwickelten Strukturen, zu mobilisieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Inanspruchnahme der Solidaritätsklausel in der Zukunft in Erwägung zu ziehen;

60.

ist davon überzeugt, dass die Umsetzung der GSVP-Missionen und -Operationen durch flexible Instrumente gestützt werden muss, um die Fähigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu fördern, tätig zu werden, um die strategische Autonomie Europas im Interesse der Stabilität des europäischen Kontinents sicherzustellen; betont in diesem Zusammenhang die Wirksamkeit modularer, polyvalenter und wirklich einsatzfähiger Befehlsstrukturen wie des Europäischen Korps (Eurokorps); stellt fest, dass die Aufgaben dieses Stabs erfolgreich erweitert und diversifiziert wurden: zwischen 2015 und 2018 wurde das Europäische Korps viermal im Rahmen der Ausbildungsmissionen der EU in Mali und der Zentralafrikanischen Republik (EUTM Mali und EUTM RCA) eingesetzt; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, diesem Beispiel einer flexiblen und operationellen Zusammenarbeit zu folgen, die sich bereits als zweckmäßig und effizient erwiesen hat;

61.

erwartet, dass die EU alle bestehenden politischen Instrumente der GASP und der GSVP in den Bereichen Diplomatie, Zusammenarbeit, Entwicklung, humanitäre Hilfe, Konfliktbewältigung und Friedenssicherung wirksam einsetzt; betont, dass die militärischen und zivilen Instrumente der GSVP auf keinen Fall die einzige Lösung für Sicherheitsprobleme sein dürfen und dass immer ein „integrierter Ansatz“ verfolgt werden muss; ist der Ansicht, dass nur die Verwendung aller dieser Instrumente auf der Grundlage dieses „integrierten Ansatzes“ die notwendige Flexibilität bietet, um die ehrgeizigsten Sicherheitsziele wirksam zu erreichen;

62.

weist darauf hin, dass die Lösung von Konflikten erfolgreicher ist, wenn die Geschlechterparität und die Gleichstellung der Geschlechter dabei geachtet werden; fordert, dass die Beteiligung von Frauen und ihr Anteil in leitenden Funktionen bei derartigen Einsätzen erhöht werden, die Geschlechtergleichstellung bei den GSVP-Missionen auf systematischere Weise durchgängig berücksichtigt wird und ein aktiver Beitrag zur Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit geleistet wird; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, ehrgeizige Schritte einzuleiten, um den Anteil von Frauen unter internationalen Sachverständigen auf allen Ebenen von GSVP-Missionen und -Operationen zu erhöhen, möglicherweise durch einen eigenen Aktionsplan, gezielte Anreize und eine Laufbahnplanung für Frauen oder Einstellungsmechanismen, die eine bessere Vertretung sicherstellen;

63.

fordert den VP/HR auf, das Europäische Parlament regelmäßig zu dringlichen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der GSVP zu konsultieren; ist der Ansicht, dass der VP/HR oder ein angemessener Beamter des EAD, der eine direkte Kontrolle über die Befehlsstrukturen der GSVP ausübt und an der Planung, Umsetzung und Bewertung der derzeitigen zivilen und militärischen Operationen beteiligt ist, das Parlament unverzüglich über wesentliche Änderungen der Struktur solcher Operationen informieren sollte, insbesondere in Bezug auf ihren allgemeinen Charakter, ihr Mandat, ihre Länge oder ihre vorzeitige Beendigung;

64.

betont, dass Frauen bei Friedenssicherungsmissionen und in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik eine immer umfassendere und unabdingbare Rolle spielen, und fordert den VP/HR auf, in einen Dialog mit dem Europäischen Parlament über die einzuführenden Instrumente und die durchzuführenden Maßnahmen einzutreten;

65.

betont, dass der parlamentarische und demokratische Charakter und die entsprechende Dimension der GSVP weiterentwickelt werden müssen; ist der Ansicht, dass eine wirksame GSVP, die für die sicherheitspolitischen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts gerüstet ist, mit einer eine starken parlamentarischen Kontrolle und hohen Transparenzstandards sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene einhergehen muss; ist der Ansicht, dass eine Stärkung der parlamentarischen Dimension der GSVP der Forderung der EU-Bürger nach Sicherheit, Frieden und mehr Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung in den Mitgliedstaaten entspricht;

Fähigkeiten und Industrie

66.

betont, dass zur Verwirklichung der strategischen Autonomie Europas der Ausbau der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und die Aufstockung ihrer Verteidigungshaushalte sowie die Stärkung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung unabdingbar sind;

67.

weist darauf hin, dass die Verteidigungs- und die Raumfahrtindustrie durch das Aufkommen von Spitzentechnologien (Robotik, künstliche Intelligenz, Cybertechnologie usw.) mit einem beispiellosen globalen Wettbewerb und beträchtlichem technologischem Wandel konfrontiert sind;

68.

begrüßt die beträchtliche Umkehrung der Tendenz der Kürzung der Verteidigungshaushalte; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, die zusätzlichen Mittel intelligent in kooperative Programme zu investieren; ist der Ansicht, dass dies auf EU-Ebene unterstützt und gefördert werden muss; legt den Mitgliedstaaten nahe, ihre Verteidigungsausgaben auf 2 % des BIP zu erhöhen;

69.

begrüßt die jüngsten Bemühungen der EU-Organe und der Mitgliedstaaten im Anschluss an die Veröffentlichung der „Globalen Strategie der EU“, um die bestehenden Instrumente der GSVP neu zu beleben und die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon vollständig umzusetzen; betont, dass diese vielversprechenden Ziele nun konsolidiert werden müssen und konkrete Maßnahmen folgen müssen, damit sie einen wirksamen Beitrag zur Sicherheit des europäischen Kontinents und seiner unmittelbaren Nachbarschaft leisten;

70.

nimmt den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018, im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) eine Haushaltslinie in Höhe von 13 Mrd. EUR für Verteidigungszusammenarbeit zu schaffen, mit der gemeinsame Tätigkeiten im Bereich der Verteidigungsforschung und der Kapazitätsentwicklung unterstützt werden, mit Befriedigung zur Kenntnis; stellt fest, dass dieser Vorschlag, der ein beispielloses Engagement der Kommission widerspiegelt, noch der einstimmigen Zustimmung der Mitgliedstaaten zum nächsten MFR und der anschließenden Billigung des Europäischen Parlaments bedarf;

71.

begrüßt den Vorschlag der Kommission vom Juni 2017 zur Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds (EVF), durch den nationale Investitionen in die Verteidigung koordiniert, ergänzt und verstärkt würden, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Entwicklung hochmoderner und interoperabler Verteidigungstechnologien und entsprechender Ausrüstung gefördert und eine innovative und wettbewerbsfähige Verteidigungsindustrie in der gesamten EU unterstützt würde, was auch grenzübergreifend tätige KMU umfasst; stellt fest, dass dieser Vorschlag die erste Initiative ist, bei der Gemeinschaftsmittel für die direkte Unterstützung von gemeinsamen kooperativen Verteidigungsprojekten der EU verwendet werden sollen; stellt fest, dass dies ein wichtiger Schritt in der europäischen Verteidigung sowohl aus Sicht der Politik als auch der Industrie ist; weist darauf hin, dass der EVF zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung für Strukturvorhaben wie dem europäischen Luftkampfsystem der Zukunft, Panzern, Transportflugzeugen oder einem europäischen Raketenabwehrsystem sowie von kleinen und mittelgroßen Projekten, mit denen innovative zukunftsorientierte Verteidigungslösungen geschaffen werden könnten, beitragen könnte; begrüßt das Arbeitsprogramm 2019 für die vorbereitende Maßnahme, in deren Rahmen 25 Mio. EUR für Forschungsmaßnahmen mit Blick auf die Beherrschung des elektromagnetischen Spektrums und künftige bahnbrechende Verteidigungstechnologien vorgesehen sind, zwei Bereiche, die für den langfristigen Erhalt der technologischen Unabhängigkeit Europas äußerst wichtig sind; begrüßt ferner die Annahme des ersten Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) durch die Kommission im März 2019, das eine Kofinanzierung in Höhe von 500 Mio. EUR für die gemeinsame Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten im Zeitraum 2019-2020 vorsieht, und die Veröffentlichung von neun Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für 2019, unter anderem für die Eurodrohne, eine Schlüsselkapazität für die strategische Autonomie Europas; weist darauf hin, dass im Jahr 2020 zwölf weitere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen folgen werden, die sich auf vorrangige Themen in allen Bereichen (Luft, Land, Meer, Cyberspace und Weltraum) erstrecken; weist auf den Zusammenhang zwischen den heute von den Mitgliedstaaten gefassten Beschaffungsbeschlüssen und den Aussichten für die industrielle und technologische Zusammenarbeit im Rahmen des EVF hin;

72.

begrüßt die effektive Umsetzung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) als einen wichtigen Schritt hin zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich Sicherheit und Verteidigung; betont, dass diese Bestimmung, die mit dem Vertrag von Lissabon von 2009 (Artikel 46 EUV) eingeführt wurde, rechtsverbindlich ist und eine Reihe ehrgeiziger Verpflichtungen umfasst, um es den europäischen Ländern, die dies wünschen, zu ermöglichen, schnellere Fortschritte bei gemeinsamen Verteidigungsprojekten zu erzielen; nimmt die Rolle zur Kenntnis, die die SSZ bei der Gestaltung der europäischen Nachfrage übernehmen kann; stellt fest, dass eine beträchtliche Anzahl von Projekten, die für das EDIDP infrage kommen, im Rahmen der SSZ entwickelt werden und auch höhere Fördersätze erhalten könnten; spricht sich dafür aus, dass die SSZ-Projekte und der EVF in vollem Umfang miteinander vereinbar sind;

73.

betont, dass unbedingt für Abstimmung zwischen der SSZ und der 2017 eingeführten Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) sowie dem EVF gesorgt werden muss, um die Verteidigungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten zu verbessern und ihre Haushaltsausgaben in diesem Bereich zu optimieren; kritisiert erneut, dass es bislang keine strategische Rechtfertigung für die Maßnahmen aus verteidigungspolitischen Erwägungen gibt; fordert den Rat und die Kommission in diesem Zusammenhang auf, gemeinsam mit dem Europäischen Parlament ein EU-Weißbuch für Sicherheit und Verteidigung als interinstitutionelle Vereinbarung und ein Strategiepapier zur Verteidigungsindustrie 2021-2027 zu erstellen; betont, dass neue Projekte Teil des Plans zur Fähigkeitenentwicklung sein sollten, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt wird, um die Kapazitätslücke mithilfe der Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur zu schließen; ist der Ansicht, dass die CARD wirksam zur Harmonisierung und Komplementarität der Investitionen und Kapazitäten der nationalen Streitkräfte beitragen sollte, um so die strategische und operative Autonomie der EU sicherzustellen und die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, wirksamer in die Verteidigung zu investieren;

74.

begrüßt die umfassende Abstimmung zwischen dem von der Europäischen Verteidigungsagentur ausgearbeiteten Plan zur Kapazitätsausweitung und der bisherigen Kapazitätsplanung, wodurch aufgezeigt wird, dass es eine umfassende Interoperabilität der Streitkräfte der EU-Mitgliedstaaten, die auch NATO-Mitglieder sind, gibt;

75.

hebt hervor, wie wichtig die militärische Mobilität ist; begrüßt den Vorschlag der Kommission, im Rahmen des nächsten MFR 6,5 Mrd. EUR für Projekte im Bereich der militärischen Mobilität zur Verfügung zu stellen; betont, dass Fortschritte im Hinblick auf militärische Mobilität erzielt werden müssen, die sowohl für die EU als auch für die NATO funktioniert; begrüßt, dass dieses Vorhaben Teil der SSZ ist; betont, dass die militärische Mobilität vor zwei Herausforderungen steht: Optimierung der Verfahren und Ausbau der Infrastruktur; weist darauf hin, dass die kollektive Sicherheit und Verteidigung der Mitgliedstaaten der EU und ihre Fähigkeit, in Krisenfällen im Ausland einzugreifen, im Wesentlichen von ihrem Vermögen abhängen, verbündete Streitkräfte und ziviles Krisenbewältigungspersonal, Material und Ausrüstung ungehindert und zügig über das Gebiet der anderen Mitgliedstaaten und außerhalb der Grenzen der EU zu bewegen; betont, dass es sich bei der militärischen Mobilität um ein strategisches Instrument handelt, das es der EU ermöglicht, ihre Sicherheits- und Verteidigungsinteressen wirksam und auf eine Art und Weise, die die Arbeit anderer Organisationen wie der NATO ergänzt, zu verfolgen;

76.

bemängelt das schleppende Anlaufen der 34 SSZ-Projekte und die Verzögerungen bei der Einleitung einer dritten 13 Projekte umfassenden Welle, zumal bislang noch kein einziges Projekt erfolgreich umgesetzt wurde, und betont, dass konkrete Fristen für die Umsetzung der Projekte sowie ein präziseres Gesamtbild zu den mit den Endergebnissen einhergehenden Konsequenzen benötigt werden; stellt fest, dass im Jahr 2019 nur vier Projekte ihre operative Ausgangskapazität erreichen werden; weist auf den mangelnden Ehrgeiz und Umfang einiger Projekte hin, mit denen es nicht möglich sein wird, die offensichtlichsten Kapazitätslücken zu schließen, insbesondere diejenigen der ersten Welle, bei denen es sich in erster Linie um Fähigkeitenprojekte handelt, an denen sich möglichst viele Mitgliedstaaten beteiligen sollen; fordert den VP/HR auf, das Europäische Parlament umgehend darüber zu informieren, welche SSZ-Projekte vorzeitig beendet werden sollten und warum; stellt fest, dass die angestrebte inklusive Beteiligung an den Projekten der SSZ ein hohes Maß an Ehrgeiz der teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht gefährden darf; ist der Auffassung, dass die Beteiligung von Drittländern und Einrichtungen aus Drittländern an der SSZ unter von Anfang an festgelegten sehr engen Auflagen und auf der Grundlage einer etablierten und effektiven Gegenseitigkeit erfolgen muss; weist in diesem Zusammenhang auf die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-658/11 ergebenden Rechte des Europäischen Parlaments hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, Projekte einzureichen, die eine strategische Ausrichtung auf Europa aufweisen, und so die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) zu stärken, um den operativen Erfordernissen der europäischen Streitkräfte unmittelbar gerecht zu werden;

77.

fordert den Rat auf, den Standpunkt des Europäischen Parlaments zu Artikel 5 der künftigen Verordnung über den EVF zu übernehmen; betont, dass der EVF unverzüglich fertiggestellt werden muss; weist darauf hin, dass dieses Instrument noch nicht endgültig gebilligt wurde, da im April 2019 nur eine teilweise und politische Einigung erzielt wurde; betont, wie wichtig es ist, den Standpunkt des Europäischen Parlaments in Bezug auf den Fondsbetrag, die Beteiligung von Drittländern und die Entwicklung einer angemessenen Politik des geistigen Eigentums im Bereich Sicherheit und Verteidigung zum Schutz der Forschungsergebnisse beizubehalten; weist darauf hin, dass der europäische Verteidigungsmarkt in bemerkenswertem Maße offen für Anbieter aus Drittländern ist; bekräftigt, dass der EVF keinesfalls mit einem protektionistischen Instrument verwechselt werden darf; fordert die mit der Europäischen Union verbündeten Länder auf, eine gegenseitige Öffnung ihrer Verteidigungsmärkte in Erwägung zu ziehen; weist in diesem Zusammenhang auf die hohe Sensibilität und die strategische Bedeutung der Forschung im Verteidigungsbereich sowohl für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie als auch für die strategische Autonomie der EU hin; fordert, dass die ersten gewonnenen Erkenntnisse aus der Umsetzung des EDIDP, insbesondere in Bezug auf die Anwendung von Ausnahmeregelungen für die infrage kommenden Einrichtungen, des Pilotprojekts und der vorbereitenden Maßnahme auf dem Gebiet der Verteidigungsforschung gebührend berücksichtigt werden; fordert, dass die Mitgliedstaaten immer umfassend am Entscheidungsprozess beteiligt werden, da es sich bei ihnen um die Endkunden der Verteidigungsindustrie handelt, und dass somit sichergestellt wird, dass mit den durchgeführten Programmen auf die strategischen Erfordernisse der GSVP und der Mitgliedstaaten eingegangen wird; ist der Auffassung, dass der Erfolg des EVF davon abhängen wird, ob er in der Lage ist, die besonderen Anforderungen der teilnehmenden Staaten im Verteidigungsbereich zu berücksichtigen, Verteidigungsausrüstung zu fördern, die eingesetzt werden kann, und dafür zu sorgen, dass ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wobei es nicht zu einer Dopplung mit dem Know-how der Industrie kommen darf, die nationalen Verteidigungsinvestitionen ergänzt werden müssen und die Kooperation nicht allzu sehr erschwert werden darf und auf einer Standardisierung und Interoperabilität der allgemeinen Rüstung und der militärischen Ausrüstung in der EU beruhen sollte; ist der Ansicht, dass die Entwicklung der europäischen Verteidigungsindustrie durch die Regelung des Zugangs von Einrichtungen, die von Dritten kontrolliert werden, zu Projekten, die aus dem Fonds finanziert werden, in vollem Umfang mit dem europäischen Ziel der strategischen Autonomie im Einklang steht und den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der EU und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft;

78.

hofft, dass die Beschlüsse über die Beteiligung von Dritten an Projekten der SSZ in keinem Fall die im Rahmen der EVF-Verhandlungen und des EDIDP vereinbarten Bedingungen infrage stellen, da die Finanzierung dieser Programme ihren europäischen Mehrwehrt unterstreicht;

79.

hebt die strategische Dimension des Weltraumsektors für Europa hervor, ist der Ansicht, dass eine ambitionierte Weltraumpolitik wirksam zur Verbesserung der GSVP beitragen kann und betont, dass Fortschritte bei der Entwicklung von Technologien mit sowohl zivilen als auch militärischen Anwendungen erzielt werden müssen, die in der Lage sind, die strategische Autonomie Europas sicherzustellen; begrüßt die Aufnahme des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung zur Aufstellung des Weltraumprogramms der EU und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm, mit dem die Führungsposition der EU im Bereich der Raumfahrt ausgebaut werden soll, in den nächsten MFR; bekräftigt seinen Vorschlag, das Programm mit bis zu 16,9 Mrd. EUR zu finanzieren; ist erfreut über die Fortschritte im Bereich der Satellitendienste der EU (Galileo, Copernicus, EGNOS); unterstreicht, dass für die Autonomie bezüglich der Entscheidungsprozesse und Operationen der EU angemessene Mittel in den Bereichen Satellitenaufnahmen, Informationsgewinnung, Kommunikation und Raumüberwachung unerlässlich sind; betont, wie wichtig es ist, dass die EU über einen autonomen Zugang zum Weltraum verfügt; ist der Auffassung, dass weltraumgestützte Dienstleistungen voll einsatzfähig gemacht werden müssen, um die Missionen und Operationen der GSVP mit Satellitenbildern mit hoher Auflösung zu unterstützen; hebt hervor, dass über den EVF industrielle Projekte mit Weltraumdimension, bei denen die EU einen echten Mehrwert erbringen kann, gefördert werden müssen;

80.

betont, dass die Satellitenkommunikation für Verteidigung, Sicherheit, humanitäre Hilfe, Notfalleinsätze und diplomatische Kommunikation von entscheidender Bedeutung und ein Schlüsselelement ziviler Missionen und militärischer Operationen ist; begrüßt die neue Initiative für staatliche Satellitenkommunikation (GOVSATCOM), die erheblich zur Stärkung der strategischen Autonomie der EU beitragen wird, indem sie den Mitgliedstaaten einen garantierten Zugang zu gesicherter Satellitenkommunikation bietet;

81.

fordert, dass dringend analysiert wird, welche zivilen Anwendungen der Geodatenfunktionen des Satellitenzentrum der Europäischen Union möglich sind; ist der Ansicht, dass Fähigkeiten der EU-Satelliten über Sicherheitsanwendungen hinaus zur Unterstützung der Überwachungsmaßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten in den Bereichen Migration, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Suche nach natürlichen Ressourcen, Grenzsicherheit, Zustand der Eisberge und in vielen anderen Bereichen eingesetzt werden sollten;

82.

betont, dass Weltrauminfrastruktur anfällig gegenüber Störungen, Angriffen und einer Reihe weiterer Bedrohungen ist, darunter Kollisionen mit Weltraummüll oder anderen Satelliten; bekräftigt, dass kritische Infrastrukturen und Kommunikationsmittel geschützt und störungsresistente Technologien entwickelt werden müssen; hält es für notwendig, die Kapazitäten zur Bewältigung von sich im Zusammenhang mit dem Weltraum ergebenden Bedrohungen auszubauen, und begrüßt den Vorschlag der Kommission im Rahmen des Weltraumprogramms, der auf eine Stärkung der derzeitigen Dienste zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) ausgerichtet ist;

83.

betont, dass heute immer mehr Mächte militärische Fähigkeiten im Weltraum besitzen; weist darauf hin, dass im Völkerrecht ein Grundsatz der Nichtmilitarisierung des Weltraums verankert ist; stellt jedoch fest, dass einige Mächte gegen diesen Grundsatz verstoßen haben und einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorgelegt haben, mit dem eine bewaffnete Weltraumarmee geschaffen werden soll und der Weltraum nunmehr als Ort definiert wird, in dem bewaffnete Konflikte möglich sind; ist der Ansicht, dass die EU diesen Trend zu einer Aufrüstung im Weltraum ebenso verurteilen muss wie die Einführung einer weltraumgestützten Abschreckung, die der deutlichen Einschränkung der Weltraumfähigkeiten des Gegners dient, da diese Entwicklungen Zeichen einer aus strategischer Sicht instabilen Situation sind;

84.

ist der Ansicht, dass die künftige Generaldirektion der Kommission für Verteidigungsindustrie und Weltraum die Synergien zwischen den europäischen Raumfahrtprogrammen und dem Europäischen Aktionsplan im Verteidigungsbereich vom November 2016 analysieren sollte, um in diesem strategisch wichtigen Bereich für übergreifende Kohärenz zu sorgen;

85.

ist davon überzeugt, dass die EU ein grundlegendes Interesse daran hat, dass die Weltmeere sicher und allen zugänglich sind, damit Waren und Personen ungehindert transportiert werden können; betont, dass die Freiheit der Schifffahrt unabdingbar ist und nicht beeinträchtigt werden darf; weist darauf hin, dass die meisten strategischen Anlagen, kritischen Infrastrukturen und Kapazitäten von den Mitgliedstaaten kontrolliert werden und dass deren Bereitschaft zur Verstärkung der Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung für die europäische Sicherheit ist; bekräftigt die Aufgabe der EU als Garant weltweiter maritimer Sicherheit und betont, dass die entsprechenden militärischen und zivilen Fähigkeiten aufgebaut werden müssen; begrüßt in dieser Hinsicht die Annahme des überarbeiteten Aktionsplans für die Strategie der EU für maritime Sicherheit im Juni 2018;

86.

ist der Auffassung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten einer beispiellosen Bedrohung in Form von Cyberangriffen sowie Cyberkriminalität und Terrorismus durch staatliche und nichtstaatliche Akteure gegenüberstehen; betont, dass Cybervorfälle sehr häufig ein grenzüberschreitendes Element aufweisen und daher mehr als einen EU-Mitgliedstaat betreffen; ist davon überzeugt, dass Cyberangriffe ihrem Wesen nach eine Bedrohung sind, der auf EU-Ebene begegnet werden muss, was auch gemeinsame Kapazitäten zur analytischen Unterstützung einschließt; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich gegenseitig Hilfe zu leisten, falls ein Mitgliedstaat Ziel eines Cyberangriffs werden sollte;

87.

erachtet es als unbedingt erforderlich, dass die EU und die NATO den Austausch von nachrichtendienstlichen Erkenntnissen nicht nur fortsetzen, sondern auch intensivieren, um die formale Zuordnung von Cyberangriffen und in der Folge die Verhängung restriktiver Sanktionen gegen die Verantwortlichen zu ermöglichen; hält es für erforderlich, die aktive Interaktion zwischen der EU und der NATO im Bereich der Cybersicherheit und -abwehr durch die Teilnahme an Cyberübungen und gemeinsamen Schulungen aufrechtzuerhalten;

88.

fordert, dass für die Abteilung Strategische Kommunikation des EAD eine stabile Finanzierungsquelle vorgesehen wird und umfangreiche Mittel für die East StratCom Task Force zur Verfügung gestellt werden;

89.

fordert den EAD und den Rat nachdrücklich auf, ihre derzeitigen Bemühungen zur Verbesserung der Cybersicherheit, insbesondere bei GSVP-Missionen, zu verstärken, indem unter anderem Maßnahmen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten ergriffen werden, um Gefahren für die GSVP zu verringern, etwa durch den Ausbau der Abwehrfähigkeit mittels entsprechender Sensibilisierung, Schulungen und Übungen sowie durch die Optimierung des EU-weiten Angebots an Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen im Bereich Cybersicherheit;

90.

begrüßt die Bemühungen, die Kapazitäten der EU zur Bekämpfung von „hybriden“ Bedrohungen zu stärken, bei denen es sich um Kombinationen aus doppeldeutigen Positionierungen, direktem und indirektem Druck sowie der Beteiligung von militärischen und nichtmilitärischen Fähigkeiten handelt und die zu einer ganzen Reihe von internen und externen Sicherheitsherausforderungen gehören, mit denen die EU konfrontiert ist; nimmt die Überlegungen zur Auslösung der Beistandsklausel in Bezug auf hybride Bedrohungen, damit der Europäischen Union eine wirksame gemeinsame Reaktion ermöglicht wird, zur Kenntnis;

91.

stellt fest, dass die Fähigkeiten der cybergestützten und automatisierten Nachrichtengewinnung immer wichtiger werden; betont, dass damit Bedrohungen für die Mitgliedstaaten und die EU-Organe einhergehen; fordert alle EU-Organe und Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Cybertechnologien und ihre automatisierten Technologien weiter zu verbessern, spricht sich für eine weitere Zusammenarbeit bei den entsprechenden technologischen Neuerungen aus;

92.

erkennt die zunehmende Bedeutung der künstlichen Intelligenz in der europäischen Verteidigung an; weist insbesondere auf die zahlreichen militärischen Anwendungen hin, die sich aus künstlicher Intelligenz ergeben und die es ermöglichen, das operative Umfeld zu verwalten und zu stimulieren, die Entscheidungsfindung zu unterstützen, Bedrohungen zu erkennen und gesammelte Erkenntnisse zu verarbeiten; betont, dass die Entwicklung einer zuverlässigen künstlichen Intelligenz im Bereich Verteidigung unabdingbar ist, um die strategische Autonomie Europas in Bezug auf Fähigkeiten und Einsatzfähigkeiten sicherzustellen; fordert die EU auf, ihre Investitionen in diesen Bereich und insbesondere in bahnbrechende Technologien im Rahmen der bestehenden Instrumente (Europäischer Verteidigungsfonds, Europäischer Innovationsrat, zukünftiges Programm „Horizont Europa“, Programm „Digitales Europa“) nicht nur fortzusetzen, sondern auch auszuweiten; fordert die EU auf, sich aktiv an einer weltweiten Regulierung der letalen autonomen Waffensysteme zu beteiligen;

93.

stellt fest, dass neue Technologien, darunter künstliche Intelligenz, die in Waffensystemen eingesetzt werden, im Einklang mit den Grundsätzen verantwortungsvoller Innovation und ethischen Grundsätzen wie Rechenschaftspflicht und Achtung des Völkerrechts entwickelt und angewandt werden müssen; betont, dass die EU unter Berücksichtigung des äußerst umstrittenen Konzepts voll autonomer Waffensysteme die Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz ausloten und gleichzeitig die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und des Völkerrechts sicherstellen muss;

94.

stellt fest, dass dem Tendenz- und Lagebericht von Europol über den Terrorismus in der EU 2019 zufolge im Jahr 2018 eine allgemeine Zunahme von terroristischer Propaganda, Anleitungen und Bedrohungen in Bezug CBRN (chemisch, biologisch, radiologisch und nuklear) zu beobachten war und dass die Hürden, die dem Erwerb von Kenntnissen über den Einsatz von CBRN-Waffen entgegenstehen, gesenkt wurden; betont in diesem Zusammenhang, dass die CBRN-Sicherheit in Europa erhöht werden muss;

95.

stellt fest, dass neue Fähigkeiten neue Möglichkeiten für die Einheiten im Einsatzgebiet mit sich bringen werden, wenn es um die Zusammenarbeit in einem auf Immersion ausgerichteten digitalen Raum und einen fast in Echtzeit erfolgenden Schutz geht, insbesondere wenn 5G-Technologie mit anderen Innovationen wie der Verteidigungs-Cloud und hyperschallbasierten Verteidigungssystemen kombiniert wird;

96.

betont, dass die EU die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) bei der Umsetzung ihres Mandats in politischer und finanzieller Hinsicht weiterhin nachdrücklich und konsequent unterstützen muss, da die Gefahr der Verbreitung und des Einsatzes von Chemiewaffen eine ernsthafte Bedrohung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und dass die EU ihre Abwehrfähigkeit gegen hybride und CBRN-Bedrohungen verstärken muss;

97.

stellt fest, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Fähigkeiten noch in den Anfängen steckt, sodass die EU und ihre Mitgliedstaaten noch nicht von den konkreten Ergebnissen einer intensiven und vertieften Zusammenarbeit profitieren können; ist davon überzeugt, dass die operative Umsetzung der europäischen Ambitionen ein langfristiger Prozess ist und auf dem anhaltenden politischen Willen der Mitgliedstaaten beruht; betont die Notwendigkeit einer flexiblen Zusammenarbeit durch anpassungsfähige und modulare Instrumente, die die Annäherung der strategischen Kulturen und die Interoperabilität zwischen freiwilligen Partnern, die über Kapazitäten verfügen, erleichtern; unterstützt spontane Kooperationen oder Pooling-Mechanismen wie das Europäische Lufttransportkommando (EATC), das seine Wirksamkeit bereits unter Beweis gestellt hat, und befürwortet seine Ausweitung auf andere Bereiche (Hubschrauber, medizinische Unterstützung);

98.

betont, dass in Anbetracht der Funktion, die Frauen im Krieg, in der Stabilisierung nach Konflikten und im Friedensprozess übernehmen, bei den GSVP-Maßnahmen der EU eine Geschlechterperspektive zum Tragen kommen muss; betont, dass die geschlechtsbezogene Gewalt als Kriegsinstrument in Konfliktregionen angegangen werden muss; hebt hervor, dass Frauen stärker unter Kriegen zu leiden haben als Männer; fordert die EU und ihre internationalen Partner auf, Frauen aktiv in Friedens- und Stabilisierungsprozesse einzubinden sowie auf ihre spezifischen Sicherheitserfordernisse einzugehen;

99.

weist auf die wachsende Bedeutung der Weltraumsicherheit und der Satelliten hin; betont, wie wichtig das Satellitenzentrum der Europäischen Union ist, und beauftragt die Agentur mit der Analyse und Vorlage eines Berichts über die Sicherheit der Satelliten der EU und der Mitgliedstaaten und/oder ihrer Schwachstellen, wenn es um Weltraummüll, Cyberangriffe und direkte Raketenangriffe geht;

Verteidigungszusammenarbeit und Partnerschaften im Rahmen der GSVP

100.

betont, dass das Ziel der strategischen Autonomie Europas von der Fähigkeit der Europäer abhängt, entweder eigenständig oder aber vorzugsweise im Rahmen einer institutionellen Zusammenarbeit (NATO, Vereinte Nationen) zur Verteidigung ihrer Interessen tätig zu werden;

101.

vertritt die Ansicht, dass der Multilateralismus für Sicherheit und Verteidigung äußerst wertvoll ist, und betont, dass sich die EU nur dann als erfolgreicher und glaubwürdiger Akteur im Bereich der Sicherheit etablieren kann, wenn ihre Maßnahmen auf einer nachhaltigen Zusammenarbeit und strategischen Partnerschaften mit Ländern und Organisationen beruhen, die die Werte der EU teilen; begrüßt ferner die Beiträge der GSVP-Partner zu den Missionen und Operationen der EU;

102.

betont, dass Partnerschaften und Zusammenarbeit mit Ländern und Organisationen, die die Werte der EU teilen, zu einer wirksameren GSVP beitragen; begrüßt die Beiträge der GSVP-Partner zu laufenden Missionen und Operationen der EU, die zur Stärkung des Friedens und der regionalen Sicherheit und Stabilität beitragen;

103.

betont, dass sich die EU und das Vereinigte Königreich nach dem Brexit noch immer im selben strategischen Umfeld bewegen und vor denselben Bedrohungen für ihren Frieden und ihre Sicherheit stehen werden, und hält es daher für wesentlich, dass die solide, enge und privilegierte Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf dem Gebiet der Verteidigung und Sicherheit nach dem Brexit fortgesetzt wird; betont, dass die Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich es der EU ermöglichen wird, ihre Kapazitäten in Bezug auf Fähigkeiten und Operationalität bestmöglich zu nutzen; ist der Ansicht, dass eine Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung, bei der das Vereinigte Königreich systematisch ausgeschlossen wird, nicht infrage kommt; schlägt den Abschluss eines Verteidigungs- und Sicherheitsvertrags mit dem Vereinigten Königreich vor, der es diesem ermöglicht, sich möglichst weitgehend an den Instrumenten der EU zu beteiligen;

104.

weist auf die grundlegende Aufgabe der NATO im Bereich der kollektiven Verteidigung hin, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausdrücklich anerkannt wird; ist davon überzeugt, dass die strategische Partnerschaft zwischen der EU und der NATO für die Bewältigung der sicherheitspolitischen Herausforderungen, mit denen Europa und seine Nachbarschaft konfrontiert sind, von entscheidender Bedeutung ist; vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit der EU und der NATO auf beiden Seiten verstärkend wirken, den jeweiligen Besonderheiten und Aufgaben der beiden Organisationen Rechnung tragen und weiterhin unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Inklusivität, der Gegenseitigkeit und der Beschlussfassungsautonomie beider Organisationen durchgeführt werden sollte, insbesondere, wenn gemeinsame Interessen oder Interessen der EU auf dem Spiel stehen; begrüßt die Zusammenarbeit der EU und der NATO bei der Großübung „Defender Europe 20“ und ist der Ansicht, dass diese Übung eine gute Gelegenheit bietet, die Reaktionsfähigkeit Europas im Falle von Angriffshandlungen zu testen, aber auch die Entwicklungen und Verbesserungen beim Überschreiten von Grenzen und bei der militärischen Mobilität zu untersuchen;

105.

betont die Bedeutung der Partnerschaft zwischen der EU und den Vereinten Nationen für die Lösung internationaler Konflikte und für Maßnahmen zur Friedenskonsolidierung; fordert die beiden Organisationen auf, ihre Anstrengungen in den Gebieten, in denen sie wichtige zivile und militärische Missionen durchführen, noch stärker abzustimmen, um Überschneidungen zu vermeiden und Synergien zu maximieren;

106.

betont die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen der EU und anderen internationalen Institutionen, insbesondere der Afrikanischen Union und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE); vertritt die Ansicht, dass die EU ferner den Dialog und die Zusammenarbeit mit den Drittländern, die ihre Werte und strategischen Prioritäten teilen, sowie mit regionalen und subregionalen Organisationen intensivieren sollte;

107.

unterstützt parallel zu den institutionellen Kooperationen und Partnerschaften die Kombination verschiedener flexibler, vielgestaltiger, offener und gleichzeitig einsatzfähiger, ambitionierter und anspruchsvoller Formen der Zusammenarbeit sowohl innerhalb als auch außerhalb der Strukturen der EU, der NATO und der Vereinten Nationen, wodurch die gemeinsame Beteiligung an Operationen erleichtert werden kann und auf diese Weise die operativen Ziele der EU gestärkt werden können; betont in diesem Zusammenhang, dass die Beispiele für Zusammenarbeit wie die Europäische Interventionsinitiative, die nordische Verteidigungszusammenarbeit (NORDEFCO), die Visegrád-Gruppe und die zunehmende Integration der Streitkräfte Deutschlands und der Niederlande diesem Streben nach einer Intensivierung der militärischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten entsprechen;

108.

nimmt zur Kenntnis, dass neben militärischen Fähigkeiten und der Zusammenarbeit die politische und wirtschaftliche Stabilität in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara von entscheidender Bedeutung sind, um die Zunahme dschihadistischer Aktivitäten einzudämmen, die Migrationskrisen zu entschärfen und die Ausbreitung und den Einfluss des Extremismus zu bekämpfen;

109.

würdigt und unterstützt die EU-Mission zur Unterstützung des Grenzschutzes (EUBAM) in Libyen, die dazu beiträgt, den Übergang zur Demokratie zu fördern, indem sie Ausbildungs- und Beratungsdienste im Bereich der Grenzsicherheit bietet und auf die Verbesserung der Sicherheit der Land-, Luft- und Seegrenzen Libyens hinwirkt;

110.

fordert die EU auf, ihren auf dem vierten EU-Afrika-Gipfel eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen und die wirtschaftliche und politische Stabilität und die Fähigkeiten der afrikanischen Bereitschaftstruppe zu unterstützen;

111.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union fortzusetzen und die bereits eingegangenen Verpflichtungen weiterhin zu erfüllen;

112.

nimmt die wachsende politische, wirtschaftliche, ökologische, sicherheitspolitische und strategische Bedeutung des nördlichen Polarkreises zur Kenntnis; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit mit dem Arktischen Rat in allen Fragen von EU-Interesse fortzusetzen und eine umfassende Strategie für die Region zu entwickeln;

Institutioneller Rahmen

113.

ist der Überzeugung, dass die Fortschritte im Bereich der europäischen Verteidigung Perspektiven für wichtige strukturelle Veränderungen eröffnen; begrüßt die Ankündigung der Einrichtung einer Generaldirektion für Verteidigungsindustrie und Weltraum in der Kommission, die dem Kommissionsmitglied mit Zuständigkeit für den Binnenmarkt unterstehen soll; begrüßt, dass diese neue GD mit der Unterstützung, Koordinierung und Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der europäischen Verteidigung betraut werden soll und somit zur Stärkung der strategischen Autonomie Europas beitragen wird; nimmt zur Kenntnis, dass ihre fünf wichtigsten Aufgaben festgelegt wurden (Umsetzung und Kontrolle des EVF, Schaffung eines offenen und wettbewerbsfähigen europäischen Markts für Verteidigungsgüter, Umsetzung des Aktionsplans zur militärischen Mobilität, Stärkung einer starken und innovativen Raumfahrtindustrie, Umsetzung des künftigen Weltraumprogramms); fordert die Kommission auf, nähere Einzelheiten zu der Rolle und den Zuständigkeiten der neuen GD bekanntzugeben; fordert die Kommission zur Vorlage eines Plan auf, in dem dargelegt wird, wie sie ihre Arbeit mit der anderer verteidigungspolitischer Strukturen mit anderen Zuständigkeiten (Europäische Verteidigungsagentur, EAD usw.) koordinieren wird, um die verfügbaren Ressourcen möglichst effizient zu nutzen und für eine wirksame Zusammenarbeit zu sorgen;

114.

verpflichtet sich, für eine enge parlamentarische Kontrolle und Überwachung der Missionen, Instrumente und Initiativen im Bereich der europäischen Verteidigung zu sorgen; fordert den VP/HR, den Rat und die verschiedenen betroffenen europäischen Strukturen auf, dem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung regelmäßig über die Ausführung ihres jeweiligen Mandats Bericht zu erstatten;

115.

fordert, dass eine europäische Verteidigungsstrategie ausgearbeitet wird, die eine notwendige Ergänzung der Globalen Strategie von 2016 darstellt und einen Rahmen für die Lenkung und Planung bildet, die beide unerlässlich sind, damit neue Instrumente und Mittel wirksam umgesetzt werden können;

116.

hebt hervor, dass es von entscheidender Bedeutung ist, unter Wahrung der Tradition der militärischen Neutralität in mehreren Mitgliedstaaten die Unterstützung der EU-Bürger sicherzustellen, um die politischen Ziele der Verteidigungspolitik der EU zu unterstützen; betont, dass laut den jüngsten öffentlichen Meinungsumfragen drei Viertel der EU-Bürger eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich Sicherheit und Verteidigung und somit eine gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik für die Mitgliedstaaten befürworten — ein Anteil, der seit 2004 über 70 % liegt;

117.

fordert, dass zunehmend Schritte in Richtung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik (Artikel 42 Absatz 2 EUV) und schließlich einer gemeinsamen Verteidigung unternommen werden, wobei gleichzeitig die Ansätze für die Verhütung und Beilegung von Konflikten gestärkt werden, unter anderem durch eine Aufstockung der finanziellen, administrativen und personellen Ressourcen, die für Vermittlung, Dialog, Aussöhnung, Friedenskonsolidierung und unmittelbare Krisenreaktionen eingesetzt werden;

118.

vertritt die Ansicht, dass ein Weißbuch der EU zu Sicherheit und Verteidigung ein wesentliches strategisches Instrument zur Stärkung der Lenkung der Verteidigungspolitik der EU wäre und während der allmählichen Festlegung der Rahmenbedingungen für eine Europäische Verteidigungsunion eine strategische langfristige Planung und eine schrittweise Synchronisierung der Verteidigungszyklen in den Mitgliedstaaten ermöglichen würde; fordert den Rat und den VP/HR auf, ein solches Instrument auszuarbeiten, um es unter anderem in die Planung des MFR aufzunehmen und um außerdem die Kohärenz zwischen dem Umsetzungsplan für Sicherheit und Verteidigung im Rahmen der Globalen Strategie der EU, der CARD und der SSZ sicherzustellen;

119.

verweist auf Artikel 44 EUV, der zusätzliche Flexibilitätsbestimmungen und die Möglichkeit vorsieht, die Durchführung von Krisenmanagementmaßnahmen einer Gruppe von Mitgliedstaaten zu übertragen, die diese Maßnahmen im Namen der EU und unter der politischen Aufsicht und der strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und des EAD durchführen würden;

120.

hebt hervor, dass die bevorstehende Konferenz zur Zukunft Europas Überlegungen über die künftige Europäische Verteidigungsunion umfassen sollte, insbesondere darüber, wie wichtig die Einrichtung einer europäischen Eingreiftruppe ist, die über ausreichend wirksame Verteidigungskapazitäten verfügt, um sich in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und den in Artikel 43 Absatz 1 EUV beschriebenen Aufgaben für die Friedenssicherung und Konfliktverhütung einzusetzen und die internationale Sicherheit zu stärken;

121.

warnt vor der Vielzahl institutioneller Akteure und den Überschneidungen im Verteidigungsumfeld der EU; fordert alle Beteiligten auf, Überlegungen darüber anzustellen, wie dieses Umfeld verbessert werden kann, um es für die Bürger verständlicher, institutionell logischer, kohärenter und wirksamer zu gestalten;

122.

fordert, dass darüber nachgedacht wird, welche Rolle die Europäische Verteidigungsagentur bei der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der EU spielen sollte;

o

o o

123.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, dem Mitglied der Kommission mit Zuständigkeit für den Binnenmarkt, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der NATO, den EU-Einrichtungen in den Bereichen Weltraum, Sicherheit und Verteidigung sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 144.

(2)  ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 11.

(3)  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 130.

(4)  ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 18.

(5)  ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 125.

(6)  ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 253.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0498.

(8)  ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 30.

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0430.

(10)  ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 50.

(11)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 36.

(12)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0514.

(13)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0257.

(14)  ABl. C 238 vom 6.7.2018, S. 89.

(15)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 47.

(16)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0513.

(17)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Juni 2014, Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union, C-658/11, ECLI:EU:C:2014:2025.

(18)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/71


P9_TA(2020)0010

Standpunkt des Europäischen Parlaments zur Konferenz über die Zukunft Europas

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zum Standpunkt des Europäischen Parlaments zur Konferenz über die Zukunft Europas (2019/2990(RSP))

(2021/C 270/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon (1), vom 16. Februar 2017 zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union (2), vom 16. Februar 2017 zu der Haushaltskapazität für das Euro-Währungsgebiet (3) und vom 13. Februar 2019 zum Stand der Debatte über die Zukunft Europas (4),

unter Hinweis auf den Vorschlag zur Ausrichtung einer Konferenz über die Zukunft Europas (im Folgenden „Konferenz“), den die designierte Präsidentin der Kommission, Ursula von der Leyen, am 16. Juli 2019 im Rahmen ihrer politischen Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2019–2024 vorgelegt hat,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019 zur allgemeinen Herangehensweise an die Konferenz über die Zukunft Europas,

unter Hinweis auf die Stellungnahme in Form eines Schreibens des Ausschusses für konstitutionelle Fragen vom 9. Dezember 2019 zur Ausrichtung der Konferenz über die Zukunft Europas,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der Sitzung der Arbeitsgruppe der Konferenz der Präsidenten zur Konferenz über die Zukunft Europas vom 19. Dezember 2019,

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Wahlbeteiligung bei der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 gestiegen ist, was von einem wachsenden Engagement und Interesse der Bürger am europäischen Aufbauwerk sowie von der Erwartung zeugt, dass Europa seine derzeitigen und künftigen Herausforderungen angehen wird;

B.

in der Erwägung, dass sowohl die internen als auch die externen Herausforderungen, mit denen Europa konfrontiert ist, als auch die neuen gesellschaftlichen und länderübergreifenden Herausforderungen, die zum Zeitpunkt der Annahme des Vertrags von Lissabon noch nicht vollständig absehbar waren, angegangen werden müssen; in der Erwägung, dass die Zahl der schwerwiegenden Krisen, die die Union durchlaufen hat, zeigt, dass Reformprozesse in mehreren Bereichen der politischen Steuerung erforderlich sind;

C.

in der Erwägung, dass der Grundsatz des europäischen Aufbauwerks, der in der Folge von allen Staats- und Regierungschefs sowie von allen nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten bei jedem neuen Schritt der sukzessiven Integration und bei jeder Vertragsänderung bekräftigt wurde, seit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahr 1957 stets die Schaffung einer „immer engeren Union der Völker Europas“ war;

D.

in der Erwägung, dass Einigkeit darüber besteht, dass das Mandat einer Konferenz über die Zukunft Europas in einem zwei Jahre währenden Prozess bestehen sollte, wobei die Arbeiten vorzugsweise am Schuman-Tag am 9. Mai 2020 (dem 70. Jahrestag der Schuman-Erklärung) beginnen sollten, damit sie bis Sommer 2022 abgeschlossen werden können;

E.

in der Erwägung, dass diese Art der Konferenzorganisation Gelegenheit bieten sollte, die EU-Bürger eng in einen „Bottom-up“-Prozess einzubinden, bei dem ihre Stimme Gehör findet und sie ihre Meinung in die Debatten über die Zukunft Europas einbringen können;

F.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament das einzige Organ der EU ist, das von den EU-Bürgern direkt gewählt wird, und dass es bei diesem Konferenzablauf eine führende Rolle spielen sollte;

Ziel und Gegenstand der Konferenz

1.

begrüßt den Vorschlag für eine Konferenz über die Zukunft Europas und ist der Ansicht, dass es zehn Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angebracht ist, den EU-Bürgern erneut Gelegenheit zu geben, eine engagierte Debatte über die Zukunft Europas zu führen und so die Union zu gestalten, in der wir gemeinsam leben wollen;

2.

ist der Ansicht, dass die Konferenz die Gelegenheit bietet, aufzuzeigen, was die EU gut macht und welcher neuen Maßnahmen es bedarf, damit sie besser wird, damit ihre Handlungsfähigkeit verbessert werden kann und damit sie demokratischer wird; ist der Ansicht, dass ihr Ziel darin bestehen sollte, einen „Bottom-up“-Ansatz zu verfolgen und mit den Bürgern direkt in einen sinnvollen Dialog einzutreten, und vertritt die Auffassung, dass langfristig ein dauerhafter Mechanismus zur Einbeziehung der Bürger in die Überlegungen zur Zukunft Europas ins Auge gefasst werden sollte;

3.

ist der Ansicht, dass vor Beginn der Konferenz eine Phase des Zuhörens angesetzt werden sollte, damit die Bürger aus der gesamten Europäischen Union ihre Ideen äußern, Vorschläge einbringen und ihr eigenes Verständnis von Europa darlegen können; schlägt vor, dass die Methoden zur Erhebung und Verarbeitung der Beiträge der Bürger in allen Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene einheitlich und konsistent sind;

4.

ist der Ansicht, dass die Beteiligung der Bürger an der Konferenz so gestaltet werden sollte, dass die Vielfalt unserer Gesellschaften umfassend abgebildet wird; ist der Ansicht, dass Konsultationen unter Nutzung der effizientesten, innovativsten und geeignetsten Plattformen einschließlich Online-Instrumenten organisiert werden und alle Teile der EU erreichen sollten, damit jeder Bürger zu Wort kommen kann, solange die Konferenz läuft; ist der Ansicht, dass es ein wesentlicher Faktor für die langfristigen Auswirkungen der Konferenz sein wird, die Mitwirkung junger Menschen sicherzustellen;

5.

betont, dass es sich bei der Konferenz um einen offenen und transparenten Prozess handeln sollte, bei dem gegenüber den Bürgern und Interessenträgern ein inklusiver, partizipativer und ausgewogener Ansatz verfolgt wird; betont, dass die Einbeziehung der Bürger, der organisierten Zivilgesellschaft und einer Reihe von Interessenträgern auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene das Schlüsselelement dieses innovativen und originellen Prozesses sein sollte;

6.

schlägt vor, dass es sich bei der Konferenz um einen Prozess handeln sollte, der von einer Reihe von Gremien mit festgelegten bzw. Ad-hoc-Zuständigkeiten geleitet wird, einschließlich institutioneller Gremien und der direkten Einbeziehung der Bürger;

7.

schlägt vor, dass das Plenum der Konferenz ein offenes Forum für ergebnisoffene Diskussionen zwischen den verschiedenen Teilnehmern bieten sollte, wobei Beiträge aus den Bürgerforen einbezogen werden sollten und die Thematik nicht auf vorab festgelegte Politikbereiche oder Integrationsmethoden beschränkt werden sollte; schlägt vor, allenfalls einige politische Prioritäten vorab festzulegen, die jedoch nicht erschöpfend sind, wie z. B.

europäische Werte, Grundrechte und Grundfreiheiten,

demokratische und institutionelle Aspekte der EU,

ökologische Herausforderungen und die Klimakrise,

soziale Gerechtigkeit und Gleichstellung,

wirtschaftliche und beschäftigungspolitische Fragen einschließlich Besteuerung,

digitaler Wandel,

Sicherheit und die Rolle der EU in der Welt;

betont, dass es sich hierbei um eine nicht erschöpfende Zusammenstellung politischer Themen handelt, die als Orientierungshilfe für die Konferenz dienen könnte; schlägt vor, dass bei der Themensetzung und bei den Debatten im Verlauf der Konferenz unterstützend spezielle Eurobarometer-Umfragen herangezogen werden;

8.

ist der Ansicht, dass bei der Konferenz eine Bestandsaufnahme der Initiativen vorgenommen werden sollte, die im Vorfeld der Wahl 2019 ergriffen wurden; ist der Ansicht, dass die Arbeiten zu Themen wie dem Spitzenkandidaten-System und länderübergreifenden Listen im Verlauf der Konferenz berücksichtigt werden sollten, um die nächste Europawahl, die 2024 stattfindet, weit im Voraus vorzubereiten, wobei die bestehenden Fristen zu berücksichtigen sind und alle verfügbaren interinstitutionellen, politischen und legislativen Instrumente genutzt werden sollten;

Organisation, Zusammensetzung und Lenkung des Konferenzablaufs

9.

schlägt vor, dass sich die Konferenz aus einer Reihe von Gremien mit unterschiedlichen Zuständigkeiten zusammensetzt, etwa einer Plenarversammlung der Konferenz, Bürgerforen, Jugendforen, einem Lenkungsausschuss und einem geschäftsführenden Koordinierungsausschuss; fordert, dass alle Gremien auf allen Ebenen der Konferenz ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen;

10.

schlägt vor, dass im Verlauf der gesamten Konferenz mehrere thematische Bürgerforen veranstaltet werden, die die politischen Prioritäten widerspiegeln, und dass sie sich aus höchstens 200–300 Bürgern, darunter mindestens drei Vertreter je Mitgliedstaat, zusammensetzen sollten, wobei die Berechnung nach dem Prinzip der degressiven Proportionalität erfolgt; betont, dass sie an verschiedenen Orten in der gesamten Union stattfinden sollten und repräsentativ sein müssen (unter dem Gesichtspunkt der geografischen Herkunft, des Geschlechts, des Alters, des sozioökonomischen Hintergrunds und/oder des Bildungsniveaus);

11.

schlägt ferner vor, dass die teilnehmenden Bürger unter allen EU-Bürgern von unabhängigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten nach dem Zufallsprinzip nach den oben genannten Kriterien ausgewählt werden und dass Kriterien festgelegt werden, durch die sichergestellt wird, dass Mandatsträger, hochrangige Regierungsvertreter und Vertreter beruflicher Interessen nicht an Bürgerforen teilnehmen können; fordert, dass die Bürgerforen an den verschiedenen Orten verschiedene Teilnehmer haben, während im Sinne der Kohärenz und Konstanz jedes thematische Bürgerforum bei jedem seiner Treffen aus denselben Teilnehmern bestehen muss; besteht darauf, dass jedes thematische Bürgerforum mindestens zweimal zusammentritt, um einen Beitrag zur Plenarversammlung der Konferenz zu leisten und in einer anderen Sitzung im Dialogformat eine allgemeine Rückmeldung zu den Beratungen zu erhalten; betont, dass sich die Bürgerforen um eine einvernehmliche Einigung bemühen sollten und dass, wenn dies nicht möglich ist, eine Minderheitenansicht geäußert werden kann;

12.

schlägt vor, zusätzlich zu den Bürgerforen mindestens zwei Jugendforen — eines zu Beginn und eines gegen Ende der Konferenz — zu veranstalten, da Jugendlichen insofern ihr eigenes Forum gebührt, als die jungen Generationen die Zukunft Europas sind und sie es sind, die von jedweder heute über die künftige Ausrichtung der EU getroffenen Entscheidung am stärksten betroffen sind; fordert, dass das Alter der Teilnehmer auf 16 bis 25 Jahre festgelegt wird und dass die Auswahl der Teilnehmer, die Größe, der Status und die Arbeitsmethoden auf denselben Kriterien beruhen, die auch für das Bürgerforum gelten;

13.

fordert, dass Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass alle Bürger (einschließlich junger Menschen), die sich im Verlauf der Konferenz an dieser beteiligen, durch Erstattung ihrer Reise- und Unterbringungskosten und gegebenenfalls durch Hilfe bei der Erwirkung einer Beurlaubung von der Arbeit und durch Ausgleichsleistungen für soziale Kosten (z. B. Einkommensausfälle, Tagesbetreuung und besondere Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen) unterstützt werden;

14.

fordert, dass sich die Plenarversammlung der Konferenz wie folgt zusammensetzt:

aus dem Europäischen Parlament, das die Unionsbürger mit höchstens 135 Mitgliedern vertritt,

aus dem Rat, der die Mitgliedstaaten mit 27 Mitgliedern vertritt,

aus den nationalen Parlamenten, mit zwei bis vier Mitgliedern pro mitgliedstaatlichem Parlament,

aus der Europäischen Kommission, die von den drei entsprechenden Kommissionsmitgliedern vertreten wird,

aus dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen, mit jeweils vier Mitgliedern,

aus den auf EU-Ebene tätigen Sozialpartnern, mit zwei Mitgliedern auf jeder Seite;

15.

betont, dass zum Zwecke einer gesicherten Rückmeldung Vertreter der thematischen Bürger- und Jugendforen zur Plenartagung der Konferenz eingeladen werden, um ihre Schlussfolgerungen vorzustellen und zu erörtern, damit diese bei den Beratungen der Plenarversammlung der Konferenz berücksichtigt werden können;

16.

besteht darauf, dass der Rat auf Ministerebene vertreten sein muss und dass Vertreter des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente für eine ausgewogene politische Vertretung sorgen sollten, die ihre jeweilige Vielfalt widerspiegelt; betont, dass die institutionellen Konferenzteilnehmer als gleichberechtigte Partner auftreten werden und dass eine strikte Gleichstellung zwischen dem Europäischen Parlament einerseits und dem Rat und den nationalen Parlamenten andererseits sichergestellt wird; besteht darauf, dass ein Konsens über die Empfehlungen der Plenarversammlung der Konferenz angestrebt wird oder dass die Empfehlungen zumindest die Ansichten der Mehrheit der Vertreter der drei EU-Organe und der nationalen Parlamente widerspiegeln;

17.

schlägt vor, dass die Konferenz mindestens zweimal pro Halbjahr zu einer Plenartagung im Europäischen Parlament zusammentritt; schlägt vor, dass die Plenarversammlung der Konferenz in ihrer ersten Sitzung einen Arbeitsplan verabschiedet und dass den Konferenzteilnehmern und der Öffentlichkeit nach jeder Plenartagung ein Bericht der Plenarversammlung mit Schlussfolgerungen und Arbeitsgruppenberichten zur Verfügung gestellt wird; ist der Ansicht, dass die endgültigen Schlussfolgerungen, in denen die im Verlauf der Konferenz erzielten Ergebnisse zusammengefasst werden, auf der abschließenden Plenartagung der Konferenz angenommen werden sollten;

18.

betont, dass Unterstützung im Wege vorbereitender Sitzungen sowie durch etablierte und erfahrene Organisationen der Zivilgesellschaft und andere Sachverständige bereitgestellt werden muss; erkennt den Stellenwert des Fachwissens von nichtstaatlichen Organisationen, Universitäten, Forschungszentren und Denkfabriken in ganz Europa an und fordert sie auf, zum Fortgang der Konferenz auf den verschiedenen Ebenen beizutragen und die verschiedenen Gremien zu unterstützen;

19.

ist der Ansicht, dass bei der Konferenz nach Möglichkeiten gesucht werden sollte, Vertreter der EU-Bewerberländer in die Diskussionen über die Zukunft Europas einzubeziehen;

20.

vertritt die Auffassung, dass die Konferenz unter der hochrangigen Schirmherrschaft der drei wichtigsten EU-Organe stehen sollte, die auf höchster Ebene — nämlich bei den Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission — angesiedelt sein sollte; ist der Ansicht, dass diese hochrangige Schirmherrschaft für den Fortgang der Konferenz sorgen und die Aufsicht darüber führen sowie die Konferenz in Gang bringen sollte;

21.

ist der Ansicht, dass ein Lenkungsausschuss und ein geschäftsführender Koordinierungsausschuss für die Steuerung der Konferenz sorgen sollten, um eine effiziente Lenkung des gesamten Prozesses und für alle betroffenen Gremien zu gewährleisten;

22.

schlägt vor, dass sich der Lenkungsausschuss wie folgt zusammensetzt:

aus Vertretern des Parlaments (Vertreter aller Fraktionen sowie ein Vertreter des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und ein Vertreter des Präsidiums des Europäischen Parlaments),

aus Vertretern des Rates (EU-Ratsvorsitze),

aus Vertretern der Kommission (drei zuständige Kommissionsmitglieder);

fordert, dass bei der Zusammensetzung des Lenkungsausschusses für ein politisches und institutionelles Gleichgewicht gesorgt und sichergestellt wird, dass allen Teilen des Lenkungsausschusses das gleiche Gewicht zukommt;

23.

ist der Ansicht, dass der Lenkungsausschuss für die Vorbereitung der Sitzungen der Plenarversammlung der Konferenz (Ausarbeitung von Tagesordnungen, Plenarberichten und Schlussfolgerungen) sowie für die Bürger- und Jugendforen und die Aufsicht über die Tätigkeiten und die Organisation des Konferenzablaufs zuständig sein sollte;

24.

schlägt ferner vor, dass sich der geschäftsführende Koordinierungsausschuss aus den drei wichtigsten EU-Organen zusammensetzt und das Parlament die Leitung übernimmt; besteht darauf, dass die Mitglieder des geschäftsführenden Koordinierungsausschusses dem Lenkungsausschuss angehören; empfiehlt, dass der Ausschuss für die tägliche Steuerung der Konferenzabläufe und insbesondere für die praktische Organisation der Konferenz, der Arbeitsgruppen, der Bürgerforen und aller anderen vom Lenkungsausschuss festgelegten Initiativen zuständig ist;

25.

schlägt vor, dass die Konferenz in ihren Abläufen von einem Sekretariat unterstützt wird, dessen Mitglieder aus den drei wichtigsten EU-Organen stammen sollten;

Kommunikation während des Konferenzverlaufs und politisches Memorandum

26.

ist der Ansicht, dass die Kommunikation mit den Bürgern, die Beteiligung der Bürger an der Konferenz und die Arbeiten und Ergebnisse der Konferenz von überragender Bedeutung sind; betont, dass alle bestehenden und neuen Kommunikationsinstrumente für die digitale und physische Beteiligung — angefangen mit den vorhandenen Ressourcen und den Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments — von den drei Organen untereinander koordiniert werden sollten, damit die Bürger während der gesamten Dauer der Konferenz über deren Fortgang auf dem Laufenden bleiben und Beratungen verfolgen können, sobald die Plenartagungen und die Bürger- und Jugendforen angelaufen sind;

27.

ist der Ansicht, dass sämtliche Sitzungen der Konferenz (einschließlich Plenarsitzungen und Bürger- und Jugendforen) per Webstream übertragen werden und der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten; besteht darauf, dass alle Dokumente im Zusammenhang mit der Konferenz — einschließlich der Beiträge der Interessenträger — veröffentlicht werden und dass alle Beratungen in den Amtssprachen der Union stattfinden;

28.

ist der Ansicht, dass der Ablauf der Konferenz, ihr Konzept, ihre Struktur, ihr Zeitplan und ihr Umfang von Parlament, Kommission und Rat in einer Vereinbarung gemeinsam festgelegt werden sollten;

Ergebnisse

29.

fordert, dass die Konferenz konkrete Empfehlungen ausspricht, die von den Organen verfolgt und in Maßnahmen umgesetzt werden müssen, um nach einem zwei Jahre dauernden Prozess und einer zwei Jahre dauernden Debatte den Erwartungen der Bürger und Interessenträger gerecht zu werden;

30.

fordert alle Teilnehmer der Konferenz auf, sich allgemein zu verpflichten, im Einklang mit ihrer jeweiligen Funktion und ihren jeweiligen Zuständigkeiten für eine angemessene Weiterverfolgung der auf der Konferenz erzielten Ergebnisse zu sorgen;

31.

verpflichtet sich, die Ergebnisse der Konferenz unverzüglich und ernsthaft mit Legislativvorschlägen, durch die Vertragsänderungen oder anderweitige Änderungen eingeleitet werden, weiterzuverfolgen; fordert die anderen beiden Organe auf, dieselbe Verpflichtung einzugehen;

o

o o

32.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Präsidentin der Kommission, dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem amtierenden Ratsvorsitz zu übermitteln.

(1)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 215.

(2)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 201.

(3)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 235.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0098.


Donnerstag, 16. Januar 2020

7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/76


P9_TA(2020)0011

Burundi, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu Burundi und insbesondere zum Recht auf freie Meinungsäußerung (2020/2502(RSP))

(2021/C 270/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Burundi, insbesondere diejenigen vom 9. Juli 2015 (1), 17. Dezember 2015 (2), 19. Januar 2017 (3), 6. Juli 2017 (4) und 5. Juli 2018 (5),

unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 30. Oktober 2019 über die Finanzierung des Jahresaktionsprogramms 2019 für die Republik Burundi,

unter Hinweis auf die von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) am 29. November 2019 im Namen der EU abgegebene Erklärung zur Erklärung einiger Drittländer, sich den restriktiven Maßnahmen anzuschließen, die angesichts der Lage in Burundi verhängt wurden,

unter Hinweis auf die am 23. Februar 2017, 25. Januar 2018 und 24. Oktober 2019 veröffentlichten Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Lage in Burundi,

unter Hinweis auf den im September 2019 veröffentlichten Bericht der Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zu Burundi,

unter Hinweis auf das von 39 Mitgliedern des Europäischen Parlaments unterzeichnete Schreiben vom 9. Dezember 2019, in dem die Freilassung von Journalisten des burundischen Nachrichtenportals Iwacu gefordert wird,

unter Hinweis auf die im Namen der EU abgegebene Erklärung der HR/VP vom 10. Dezember 2019 zum Tag der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Resolutionen 2248 vom 12. November 2015 und 2303 vom 29. Juli 2016 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Lage in Burundi,

unter Hinweis auf den Bericht der Untersuchungskommission zu Burundi, der dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 15. Juni 2017 vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf die Pressemitteilung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 13. März 2017 zur Lage in Burundi,

unter Hinweis auf den am 20. September 2016 veröffentlichten Bericht über die unabhängige Untersuchung der Vereinten Nationen zu Burundi,

unter Hinweis auf das Abkommen von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi (Abkommen von Arusha) vom 28. August 2000,

unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen der Afrikanischen Union vom 13. Juni 2015 angenommene Erklärung zu Burundi,

unter Hinweis auf die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 29. September 2017 angenommene Resolution 36/19 zur Verlängerung des Mandats der Untersuchungskommission zu Burundi,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 (6) sowie auf die Beschlüsse (GASP) 2015/1763 des Rates vom 1. Oktober 2015 (7), (GASP) 2016/1745 des Rates vom 29. September 2016 (8) und (GASP) 2019/1788 des Rates vom 24. Oktober 2019 (9) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi,

unter Hinweis auf die Erklärung der HR/VP vom 8. Mai 2018 im Namen der Europäischen Union zur Lage in Burundi im Vorfeld des Verfassungsreferendums,

unter Hinweis auf das zwischen der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen (Cotonou-Abkommen),

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, die am 27. Juni 1981 verabschiedet wurde und am 21. Oktober 1986 in Kraft trat und die von Burundi ratifiziert wurde,

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2016/394 des Rates vom 14. März 2016 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Burundi gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (10),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf das im Weltbericht 2019 von Human Rights Watch enthaltene Kapitel über Burundi,

unter Hinweis auf die von Reporter ohne Grenzen erstellte Rangliste der Pressefreiheit 2019,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Präsidentschaftswahl 2015 in Burundi Unruhen in der Bevölkerung hervorrief und die Wahlbeobachtermission der Vereinten Nationen in Burundi der Auffassung war, dass sie von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der wesentlichen Bedingungen für die wirksame Ausübung des Wahlrechts gekennzeichnet war, und die Wahl von der Opposition boykottiert wurde;

B.

in der Erwägung, dass unabhängige Radiosender nach wie vor geschlossen sind, Dutzende von Journalisten immer noch nicht in der Lage sind, aus dem selbst auferlegten Exil zurückzukehren, und es für diejenigen, die geblieben sind, schwierig ist, frei zu arbeiten, was häufig auf — durch den offiziellen Diskurs, in dem neutrale Medien mit Feinden des Landes in Verbindung gebracht werden, geförderte — Schikanen seitens der Sicherheitskräfte zurückzuführen ist;

C.

in der Erwägung, dass die Lage in Burundi nach wie vor besorgniserregend ist, da viele Berichte über Verletzungen der grundlegenden bürgerlichen und politischen Freiheiten vorliegen, während sich steigende Preise negativ auf die wirtschaftlichen und soziokulturellen Rechte wie das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, das Recht auf Bildung, das Recht auf angemessene Ernährung und das Recht auf Freiheit von Hunger, die Rechte der Frau, das Recht auf Arbeit und die Gewerkschaftsrechte auswirken;

D.

in der Erwägung, dass die Abhaltung der für Mai 2020 anberaumten Wahl durch den Stillstand bei der Erzielung einer politischen Lösung im Rahmen des innerburundischen Dialogs ernsthaft gefährdet wird; in der Erwägung, dass diese Wahl das Abgleiten Burundis in ein autoritäres System noch verstärken könnte, wenn kein konstruktiver politischer Dialog stattfindet; in der Erwägung, dass bei einer immer größeren Einschränkung des politischen Spielraums und vor dem Hintergrund, dass ein für eine friedliche, transparente und glaubwürdige Wahl förderliches Umfeld geschaffen werden muss, weiterhin Unsicherheit darüber besteht, ob alle interessierten Akteure in den Prozess eingebunden werden;

E.

in der Erwägung, dass die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eingesetzte Untersuchungskommission zu Burundi in ihrem Bericht vom 4. September 2019 betonte, dass einige Monate vor der Präsidentschafts- und Parlamentswahl 2020 bei den Gegnern der Regierungspartei CNDD-FDD Angst und Einschüchterung vorherrschen und dass die Spannungen weiter zunehmen, während die die Wahl im Mai 2020 näher rückt, und die lokalen Behörden und Mitglieder der berüchtigten Jugendorganisation der Regierungspartei, die Imbonerakure, weiterhin politisch motivierte Gewalt und schwere Menschenrechtsverletzungen verüben; in der Erwägung, dass die Untersuchungskommission zu Burundi wiederholt Forderungen gestellt hat, die Regierung Burundis sich jedoch geweigert hat, mit ihr zusammenzuarbeiten;

F.

in der Erwägung, dass das Menschenrechtsbüro der Vereinten Nationen in Burundi, das mit der Regierung Burundis bei der Friedenskonsolidierung, der Reform des Sicherheitssektors und der Reform der Justiz zusammengearbeitet und zum Aufbau institutioneller und zivilgesellschaftlicher Kapazitäten in Menschenrechtsfragen beigetragen hat, im März 2019 auf Drängen der Regierung Burundis geschlossen wurde, die bereits im Oktober 2016 alle Formen der Zusammenarbeit mit dem Büro ausgesetzt hatte;

G.

in der Erwägung, dass die Weltbank das Wirtschaftswachstum Burundis im Jahre 2019 auf 1,8 % schätzte, gegenüber 1,7 % im Jahre 2018; in der Erwägung, dass der gesamtstaatliche Haushalt für den Zeitraum 2019–2020 ein Defizit in Höhe von 189,3 Mrd. BIF (14,26 %) aufweist, gegenüber einem Defizit in Höhe von 163,5 Mrd. BIF im Zeitraum 2018–2019; in der Erwägung, dass sich dem UNHCR zufolge am 30. September 2019369 517 burundische Flüchtlinge in Nachbarländern aufhielten; in der Erwägung, dass seit September 2017 insgesamt 78 000 Flüchtlinge freiwillig nach Burundi zurückgekehrt sind; in der Erwägung, dass mit Stand vom 28. Februar 2019130 562 Burundier Binnenvertriebene waren;

H.

in der Erwägung, dass Burundi in der von Reporter ohne Grenzen geführten Rangliste der Pressefreiheit 2019 auf Platz 159 von 180 steht; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Redefreiheit von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, eine freie Wahl mit Stimmabgabe in Kenntnis der Sachlage sicherzustellen; in der Erwägung, dass freier, unabhängiger und unparteiischer Journalismus eine Erweiterung des grundlegenden Menschenrechts auf freie Meinungsäußerung ist; in der Erwägung, dass staatlich kontrollierte traditionelle Medien wie Radio und Zeitungen nach wie vor dominierende Informationsquellen sind; in der Erwägung, dass die Stärkung der Medienkompetenz und des Zugangs zum Internet und zu den sozialen Medien notwendig ist, um den Zugang zu Informationen zu ermöglichen und die soziale und politische Stabilität und den Dialog zu stärken und somit für eine freie und faire Wahl mit Stimmabgabe in Kenntnis der Sachlage zu sorgen;

I.

in der Erwägung, dass Burundi zu den ärmsten Ländern der Welt gehört, wobei 74,7 % der Bevölkerung in Armut leben und das Land auf dem Index der menschlichen Entwicklung auf Platz 185 von 189 steht; in der Erwägung, dass über 50 % der burundischen Bevölkerung unter chronischer Ernährungsunsicherheit leiden, dass fast die Hälfte der Bevölkerung unter 15 Jahre alt ist und allein im Jahr 2019 über acht Millionen Menschen an Malaria erkrankten, von denen 3 000 an der Krankheit starben; in der Erwägung, dass Armut, schlechte soziale Dienste, hohe Jugendarbeitslosigkeit und fehlende Chancen nach wie vor Gewalt im Land auslösen;

J.

in der Erwägung, dass der Nationale Sicherheitsrat Burundis am 27. September 2018 ein dreimonatiges Verbot internationaler nichtstaatlicher Organisationen angekündigt hat, wodurch die Tätigkeit von rund 130 internationalen nichtstaatlichen Organisationen, von denen einige lebensrettende Hilfe leisteten, erheblich erschwert wird;

K.

in der Erwägung, dass die Regierung am 18. Juli 2019 zwei Dekrete zur Einrichtung eines interministeriellen Überwachungs- und Evaluierungsausschusses für in Burundi tätige internationale nichtstaatliche Organisationen erlassen hat;

L.

in der Erwägung, dass sich die Regierung seit der Schließung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) in Burundi am 28. Februar 2019 weigert, Menschenrechtsverletzungen anzuerkennen, und keine Bereitschaft gezeigt hat, irgendeine Form der Zusammenarbeit mit dem Amt aufrechtzuerhalten; in der Erwägung, dass die Untersuchungskommission zu Burundi derzeit das einzige unabhängige internationale Gremium ist, das in Burundi begangene Menschenrechtsverletzungen und -verstöße untersucht;

M.

in der Erwägung, dass die Behörden Burundis die Arbeit der Untersuchungskommission zu Burundi immer noch vollständig und systematisch ablehnen und ihr den Zugang zu dem Land verweigern, da sie sie für politisch voreingenommen halten, wobei sie jedoch keine Beweise zur Untermauerung ihrer Anschuldigungen vorgelegt haben;

N.

in der Erwägung, dass Burundi im Oktober 2017 aus dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ausgetreten ist; in der Erwägung, dass die Regierung Burundis trotz der Forderungen der internationalen Gemeinschaft, ein Verfahren für einen erneuten Beitritt zum Römischen Statut einzuleiten, nichts unternommen hat;

O.

in der Erwägung, dass Tansania und Burundi 2019 eine Vereinbarung unterzeichneten, wonach die 180 000 burundischen Flüchtlinge bis 31. Dezember 2019 freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren oder zurückgeführt werden sollen; in der Erwägung, dass der UNHCR im August 2019 berichtete, dass die Bedingungen in Burundi der Förderung der Rückkehr nicht zuträglich sind, da Rückkehrer zu den Hauptzielen von Menschenrechtsverletzungen gehörten;

P.

in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Burundis am 30. Dezember 2019 die Verhängung einer 15-jährigen Strafe für vier Journalisten des Presseunternehmens Iwacu, Christine Kamikazi, Agnès Ndirubusa, Térence Mpozenzi, Egide Harerimana, und ihren Fahrer Adolphe Masabarakiza beantragt hat, die am 22. Oktober 2019 in der Provinz Bubanza der Gemeinde Musigati festgenommen worden waren, als sie über Zusammenstöße zwischen Rebellen und Regierungskräften im Nordwesten Burundis berichteten, und denen vorgeworfen wird, an der Untergrabung der inneren Sicherheit des Staates beteiligt gewesen zu sein;

Q.

in der Erwägung, dass Jean Bigirimana, Reporter bei dem Unternehmen Iwacu, seit dem 22. Juli 2016 vermisst wird und Berichten zufolge zuletzt im Gewahrsam von Mitgliedern des nationalen Nachrichtendienstes in Muramvya, 45 km östlich der Hauptstadt Bujumbura, gesehen wurde; in der Erwägung, dass sich die Behörden Burundis nie zu seinem Verschwinden geäußert haben;

R.

in der Erwägung, dass am 13. Oktober 2015 der Journalist Christophe Nkezabahizi sowie seine Ehefrau und seine zwei Kinder in ihrem Haus in Bujumbura ermordet wurden; in der Erwägung, dass die Behörden keine wirklichen Anstrengungen unternommen haben, um dieses Gewaltverbrechen zu untersuchen und die Täter vor Gericht zu stellen;

S.

in der Erwägung, dass in Artikel 31 der burundischen Verfassung das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, garantiert wird; in der Erwägung, dass Burundi auch Vertragspartei der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker ist, in der das Recht jedes Burundiers, Informationen zu erhalten und zu verbreiten, garantiert wird; in der Erwägung, dass die Regierung Burundis die Verantwortung hat, das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit, die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) verankert sind, zu dessen Vertragsstaaten Burundi gehört, zu fördern und zu schützen;

T.

in der Erwägung, dass der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft und der Medien in den letzten Jahren erheblich eingeschränkt wurde und viele Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten weiterhin im Exil leben; in der Erwägung, dass viele derjenigen, die in Burundi geblieben sind, eingeschüchtert, inhaftiert oder wegen erfundener Beschuldigungen vor Gericht gestellt werden;

U.

in der Erwägung, dass die Regierung und Mitglieder des Jugendflügels der Regierungspartei, der Imbonerakure, eine nationale Kampagne organisiert haben, um „freiwillige“ Beiträge der Bevölkerung zur Finanzierung der Wahl 2020 zu sammeln; in der Erwägung, dass aus dem Bericht der Organisation Human Rights Watch vom 6. Dezember 2019 hervorgeht, dass Mitglieder der Imbonerakure und Beamte der lokalen Regierung zu diesem Zweck oft Gewalt und Einschüchterung angewendet, die Bewegungsfreiheit und den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen eingeschränkt und diejenigen geschlagen haben, die sich nicht fügten;

V.

in der Erwägung, dass der Menschenrechtsaktivist Germain Rukuki, Mitglied von Aktion der Christen für die Abschaffung der Folter, im April 2019 wegen Rebellion und Bedrohung der Staatssicherheit sowie wegen der Teilnahme an einer aufständischen Bewegung und wegen Angriffen auf das Staatsoberhaupt zu 32 Jahren Haft verurteilt wurde; in der Erwägung, dass der Aktivist Nestor Nibitanga, ein für die Vereinigung für den Schutz der Menschenrechte und den Schutz inhaftierter Personen (Association Burundaise pour la Protection des Droits Humains et des Personnes Détenues — APRODH) tätiger Beobachter, im August 2018 zu fünf Jahren Haft wegen Bedrohung der Staatssicherheit verurteilt wurde;

W.

in der Erwägung, dass die BBC und der Sender Voice of America (VOA) seit Mai 2019, als ihre Lizenzen ursprünglich für sechs Monate ausgesetzt wurden, nicht mehr in Burundi senden dürfen, wie das Komitee zum Schutz von Journalisten seinerzeit berichtete; in der Erwägung, dass Burundis Medienaufsichtsbehörde, der nationale Kommunikationsrat (Conseil National de la Communication — CNC), am 29. März 2019 mitteilte, er habe der BBC die Betriebsgenehmigung entzogen und die Suspendierung von VOA verlängert; in der Erwägung, dass der nationale Kommunikationsrat außerdem ein Verbot für sämtliche Journalisten aussprach, mittelbar oder unmittelbar Informationen bereitzustellen, die von der BBC oder VOA gesendet werden könnten;

X.

in der Erwägung, dass der Rat am 24. Oktober 2019 die restriktiven Maßnahmen der EU gegen Burundi bis zum 24. Oktober 2020 verlängert hat;

Y.

in der Erwägung, dass diese Maßnahmen aus einem Verbot der Einreise und einem Einfrieren der Vermögenswerte betreffend vier Personen bestehen, von denen angenommen wird, dass sie durch ihre Tätigkeiten die Demokratie in Burundi untergraben oder die Suche nach einer politischen Lösung für die Krise in Burundi behindern;

Z.

in der Erwägung, dass bei den Bemühungen der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) um eine vermittelte Lösung der politischen Krise, die durch den Beschluss des Präsidenten von 2015 ausgelöst wurde, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren, immer noch keine Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass Präsident Pierre Nkurunziza mehrfach bekräftigt hat, dass er keine weitere Amtszeit anstreben wird, die Regierungspartei aber noch nicht ihren Kandidaten für die nächste Präsidentschaftswahl benannt hat;

1.

verurteilt entschieden die derzeitigen Einschränkungen der Meinungsfreiheit in Burundi, einschließlich der weiter gefassten Beschränkungen der öffentlichen Freiheiten, sowie die massiven Menschenrechtsverletzungen, Einschüchterungen und willkürlichen Verhaftungen von Journalisten und die Rundfunkverbote, durch die das Klima der Angst bei Burundis Medien verstärkt, die Einschränkungen bei der Berichterstattung verschärft und eine angemessene Berichterstattung verhindert wird, insbesondere im Vorfeld der Wahl im Jahr 2020;

2.

ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Menschenrechtslage in Burundi, durch die jede Initiative für Aussöhnung, Frieden und Gerechtigkeit untergraben wird, und insbesondere über die Fortführung willkürlicher Festnahmen und außergerichtlicher Hinrichtungen;

3.

verurteilt zutiefst die anhaltende Verschlechterung der Menschenrechtslage in dem Land, insbesondere für tatsächliche und mutmaßliche Anhänger der Opposition, auch für Burundier, die aus dem Ausland zurückkehren; weist darauf hin, dass Burundi an die Menschenrechtsklausel des Cotonou-Abkommens gebunden ist; fordert die burundischen Stellen nachdrücklich auf, diesen missbräuchlichen Trend unverzüglich umzukehren und die Menschenrechtsverpflichtungen des Landes zu erfüllen, einschließlich derjenigen, die in der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und anderen internationalen Mechanismen, die die Regierung ratifiziert hat, verankert sind;

4.

erinnert die Regierung Burundis daran, dass zu den Bedingungen für die Abhaltung inklusiver, glaubwürdiger, friedlicher und transparenter Wahlen das Recht auf freie Meinungsäußerung, der Zugang zu Informationen, die Pressefreiheit, die Medienfreiheit und das Bestehen eines freien Raums, in dem sich Menschenrechtsverteidiger ohne Einschüchterung oder Angst vor Repressalien äußern können, zählen; fordert die burundischen Stellen daher nachdrücklich auf, Maßnahmen aufzuheben, mit denen die Arbeit der Zivilgesellschaft eingeschränkt oder behindert wird und der Zugang zu unabhängigen traditionellen und modernen Medien und die Freiheit dieser Medien eingeschränkt werden;

5.

fordert die burundischen Behörden auf, die Anschuldigungen gegen die kürzlich inhaftierten Journalisten der Iwacu und alle anderen Personen, die wegen der Ausübung ihrer Grundrechte festgenommen wurden, zurückzunehmen und die Betroffenen unverzüglich und bedingungslos freizulassen;

6.

betont die entscheidende Rolle der Zivilgesellschaft und der Journalisten in einer demokratischen Gesellschaft, insbesondere im Zusammenhang mit der anstehenden Wahl, und fordert die burundischen Behörden auf, der Einschüchterung, Schikane und willkürlichen Verhaftung von Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Oppositionsmitgliedern ein Ende zu setzen; fordert die Behörden ferner auf, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten die Möglichkeit zu geben, ihrer rechtmäßigen Pflicht zur Untersuchung und Meldung von Menschenrechtsverletzungen ungehindert nachzukommen;

7.

nimmt mit großer Besorgnis die wachsende Zahl von Binnenvertriebenen in Burundi und den Nachbarländern zur Kenntnis; fordert die EU auf, die Finanzierung und andere humanitäre Maßnahmen für Burundier, die Binnenvertriebene oder Flüchtlinge sind, zu verstärken;

8.

fordert die burundischen Behörden auf, der Erpressung von Bürgern ein Ende zu setzen und dafür zu sorgen, dass niemandem der Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Lebensmitteln, Wasser und Bildung verwehrt wird, und humanitären Akteuren zu ermöglichen, unabhängig tätig zu werden und Hilfe zu leisten, die auf der Verpflichtung beruht, die dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen;

9.

betont, dass erhebliche Verbesserungen der politischen Lage und der Menschenrechtslage, insbesondere in Bezug auf die Grundfreiheiten wie das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, sowie Fortschritte bei der Aussöhnung erforderlich sind, um glaubwürdige Wahlen zu ermöglichen; fordert die Regierung Burundis auf, dafür zu sorgen, dass Verletzungen dieser Rechte unparteiisch untersucht und die Täter in Gerichtsverfahren, die internationalen Standards genügen, strafrechtlich verfolgt werden;

10.

fordert die Behörden nachdrücklich auf, gründliche und transparente Untersuchungen durchzuführen, um alle mutmaßlichen Täter, die Tötungen, Verschwindenlassen, Erpressungen, Schlagen, willkürliche Festnahmen, Drohungen, Schikanen oder andere Arten von Missbrauch begangen haben, in fairen und glaubwürdigen Gerichtsverfahren vor Gericht zu bringen; ist zutiefst besorgt über die anhaltende Straffreiheit der Verantwortlichen für die von der Imbonerakure begangenen Menschenrechtsverletzungen; fordert die burundischen Stellen nachdrücklich auf, eine unabhängige Untersuchung des Verschwindens des Journalisten Jean Bigirimana, der seit dem 22. Juli 2016 vermisst wird, und seines Kollegen Christophe Nkezabahzi, der am 13. Oktober 2015 zusammen mit seiner Frau und seinen zwei Kindern ermordet wurde, einzuleiten;

11.

erkennt die Schlüsselrolle der Region an, verkörpert insbesondere durch die Ostafrikanische Gemeinschaft (EAC) und die Afrikanische Union (AU), wenn es gilt, eine nachhaltige Lösung für die politische Krise in Burundi zu finden, und betont, dass ein aktiverer Ansatz und verstärkte Anstrengungen erforderlich sind, um die Krise zu beenden, die burundische Bevölkerung zu schützen und eine weitere Eskalation in der Region zu verhindern; fordert die AU auf, rasch ihre Menschenrechtsbeobachter nach Burundi zu entsenden und sicherzustellen, dass sie ungehinderten Zugang zum ganzen Land haben, damit sie ihr Mandat wahrnehmen können;

12.

bringt sein Bedauern über den Stillstand bei der Umsetzung des Abkommens von Arusha zum Ausdruck und fordert die Garanten des Abkommens nachdrücklich auf, sich um Aussöhnung zu bemühen; bringt sein Eintreten für den innerburundischen Dialog zum Ausdruck; fordert den HR/VP auf, die EAC bei der Förderung des innerburundischen Dialogs zu unterstützen; fordert alle Teilnehmer des innerburundischen Dialogs nachdrücklich auf, konstruktiv zusammenzuarbeiten und die uneingeschränkte Beteiligung der Opposition, von Menschenrechtsverteidigern und Organisationen der Zivilgesellschaft zu ermöglichen;

13.

fordert Burundi nachdrücklich auf, zur Agenda der Tagungen der regionalen und internationalen Gemeinschaft zurückzukehren, um sich auf einen Kompromiss für die Umsetzung bestehender Beschlüsse auf der Ebene der Vereinten Nationen und der AU zu einigen, namentlich der Umsetzung der Resolution 2303, der Unterzeichnung der gemeinsamen Absichtserklärung mit den Beobachtern der AU und der Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit dem OHCHR;

14.

bedauert, dass Burundi sich weiterhin weigert, mit der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten und der Wiederaufnahme der Tätigkeiten des örtlichen Büros des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zuzustimmen;

15.

fordert die Vereinten Nationen auf, die unparteiischen Untersuchungen aller mutmaßlichen Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Recht, einschließlich derjenigen, die von Staatsbediensteten und der Imbonerakure begangen wurden, fortzusetzen und die Verantwortlichen angemessen strafrechtlich zu verfolgen; betont, dass Straftäter und Mörder unabhängig davon, welcher Gruppe sie angehören, vor Gericht gestellt werden müssen und dass Opfer und Überlebende schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen in Burundi angemessen entschädigt werden müssen;

16.

fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Zivilgesellschaft und Medienorganisationen, einschließlich Frauenorganisationen, die noch vor Ort tätig sind, aber auch die im Exil tätigen, insbesondere diejenigen, die sich für die Förderung und den Schutz der politischen, bürgerlichen, wirtschaftlichen, sozialen und Medienrechte einsetzen, flexibel und direkt finanziell zu unterstützen;

17.

fordert die Diplomaten der EU und der EU-Mitgliedstaaten in Burundi auf, die vollständige Umsetzung der EU-Leitlinien zu Menschenrechtsverteidigern sicherzustellen, insbesondere durch die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen aller Journalisten, politischen Gefangenen und Menschenrechtsverteidiger in Burundi, insbesondere der Journalisten der Iwacu, und durch Besuche von Menschenrechtsverteidigern, Aktivisten und Journalisten im Gefängnis;

18.

fordert die Ausweitung der gezielten Sanktionen der EU und fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, eigene gezielte Sanktionen, einschließlich Reiseverboten und des Einfrierens von Vermögenswerten, gegen Personen zu verhängen, die für anhaltende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Burundi verantwortlich sind; fordert den HR/VP auf, dringend eine erweiterte Liste der Namen der Personen auszuarbeiten, die für die Planung, Organisation und Durchführung von Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, um sie in die Liste der burundischen Amtsträger aufzunehmen, gegen die bereits Sanktionen der EU verhängt wurden;

19.

bedauert zutiefst, dass Burundi keine Maßnahmen ergriffen hat, um erneut dem Römischen Statut beizutreten; fordert die burundische Regierung nachdrücklich auf, unverzüglich ein solches Verfahren einzuleiten; fordert die EU auf, alle Bemühungen des Internationalen Strafgerichtshofs, die in Burundi begangenen Verbrechen zu untersuchen und die Täter vor Gericht zu stellen, zu unterstützen;

20.

bedauert die anhaltende Unterfinanzierung der Bemühungen zur Bewältigung der burundischen Flüchtlingskrise, die erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Flüchtlinge hat; fordert die internationale Gemeinschaft und die humanitären Organisationen auf, alle diejenigen, die derzeit Flüchtlinge und aufgrund des Konflikts Vertriebene sind, stärker zu unterstützen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gemäß den Empfehlungen der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Burundi Asylbewerbern aus Burundi den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen und die Lage in Burundi im Hinblick auf die Wahl im Jahre 2020 aufmerksam zu verfolgen;

21.

bringt seine tiefe Besorgnis über Berichte zum Ausdruck, wonach der Druck auf burundische Flüchtlinge zunimmt, im Vorfeld der Wahl im Jahre 2020 nach Hause zurückzukehren; fordert die Regierungen in der Region auf, dafür zu sorgen, dass die Rückkehr von Flüchtlingen freiwillig geschieht, auf fundierten Entscheidungen beruht und auf sichere und würdevolle Weise erfolgt; weist darauf hin, dass nach Auffassung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) die Voraussetzungen für eine sichere, würdevolle und freiwillige Rückkehr nicht erfüllt sind;

22.

fordert die Regierung Burundis auf, politischen Gegnern im Exil zu gestatten, frei zurückzukehren und Wahlkampf zu betreiben, ohne Einschüchterung, Festnahme oder Gewalt, und externen Beobachtern zu gestatten, die Vorbereitungen für die Wahl sowie die Wahl- und Auszählungsverfahren zu beobachten;

23.

bekräftigt, dass ein inklusiver politischer Dialog im Rahmen der internationalen Vermittlung und im Einklang mit dem Abkommen von Arusha und der Verfassung von Burundi nach wie vor der einzige Weg ist, um für einen dauerhaften Frieden in Burundi zu sorgen; fordert daher die EAC als wichtigste einladende Stelle im interburundischen Dialog auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die burundische Regierung entschlossen und unverzüglich in einen alle Seiten einbeziehenden Dialog mit dem Ziel einer friedlichen und dauerhaften Lösung der derzeitigen Krise einzubinden;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Präsidenten der Republik Burundi, dem Präsidenten des burundischen Parlaments, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und der Afrikanischen Union und ihren Organen zu übermitteln.

(1)  ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 137.

(2)  ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 190.

(3)  ABl. C 242 vom 10.7.2018, S. 10.

(4)  ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 146.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0305.

(6)  ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1.

(7)  ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37.

(8)  ABl. L 264 vom 30.9.2016, S. 29.

(9)  ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 147.

(10)  ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 90.


7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/83


P9_TA(2020)0012

Nigeria, insbesondere die jüngsten Terroranschläge

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu Nigeria, insbesondere den jüngsten Terroranschlägen (2020/2503(RSP))

(2021/C 270/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Nigeria, insbesondere diejenige vom 18. Januar 2018 (1),

unter Hinweis auf die dem Sprecher des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zugeschriebene Erklärung vom 24. Dezember 2019 zu Nigeria,

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union vom 25. November 2019,

unter Hinweis auf die Erklärung der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen vom 2. September 2019, die sie zum Abschluss ihres Besuchs in Nigeria abgab,

unter Hinweis auf die Presseerklärung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 31. Juli 2019 zu Terroranschlägen im Nordosten Nigerias,

unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der VP/HR vom 29. Juli 2018 zum Terroranschlag von Boko Haram in Borno im Nordosten Nigerias,

unter Hinweis auf das im „World Report 2019“ von Human Rights Watch enthaltene Kapitel über Nigeria,

unter Hinweis auf die abschließenden Feststellungen der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 29. August 2019 zu Nigeria angesichts des fehlenden zweiten periodischen Berichts des Landes,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Intoleranz und der Diskriminierung aufgrund von Religion und Glauben,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit von 2013,

unter Hinweis darauf, dass dem Menschenrechtsverteidiger Hauwa Ibrahim im Jahr 2005 der Sacharow-Preis für geistige Freiheit des Europäischen Parlaments verliehen wurde,

unter Hinweis auf den Globalen Terrorismusindex 2019,

unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzenden des Entwicklungsausschusses an die VP/HR und das für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständige Mitglied der Kommission zu den Beschränkungen für humanitäre Maßnahmen im Nordosten Nigerias,

unter Hinweis auf die Verfassung der Bundesrepublik Nigeria, insbesondere auf die Bestimmungen über den Schutz der Religionsfreiheit und das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit in Kapitel IV,

unter Hinweis auf das von Nigeria im April 1991 ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahr 1979,

unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage in Nigeria in den letzten Jahren erheblich verschlechtert hat, was eine ernsthafte Bedrohung für die regionale und internationale Sicherheit darstellt; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverletzungen und Massenmorde weit verbreitet sind, insbesondere im Nordosten des Landes; in der Erwägung, dass seit Beginn des Aufstands von Boko Haram in Nigeria im Jahr 2009 mehr als 36 000 Menschen getötet wurden;

B.

in der Erwägung, dass in dem Land seit zehn Jahren ein regionaler bewaffneter Konflikt herrscht; in der Erwägung, dass insbesondere gewalttätiger Extremismus und terroristische Aktivitäten zunehmen und dschihadistische Gruppierungen wie Boko Haram (ISWAP) an Macht und Einfluss gewinnen; in der Erwägung, dass Boko Haram seit 2009 mit zunehmender Häufigkeit Anschläge auf Polizei und Militär, Politiker, Schulen, religiöse Bauten, öffentliche Einrichtungen und Zivilpersonen in Nigeria verübt; in der Erwägung, dass die Opfer zum weitaus größten Teil Muslime sind;

C.

in der Erwägung, dass Nigeria im globalen Terrorismusindex unter 163 Ländern hinter Irak und Afghanistan an dritter Stelle rangiert und damit das am drittstärksten von Terrorismus betroffene Land der Welt ist;

D.

in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage in einigen Landesteilen durch eine Eskalation religiöser und ethnischer Gewalt verschärft hat, auch durch den Konflikt in der landwirtschaftlich geprägten Region „Middle Belt“, wo sich Landwirte und Hirtennomaden im Konflikt um Boden- und Wasserressourcen befinden;

E.

in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass sich Dutzende Menschen in der Gefangenschaft von Boko Haram befinden, darunter führende Vertreter christlicher Kirchen, Angehörige der Sicherheitskräfte und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen;

F.

in der Erwägung, dass die Bevölkerung Nigerias — bei dem es sich um das bevölkerungsreichste Land Afrikas handelt — zu fast gleichgroßen Teilen aus Muslimen und Christen besteht; in der Erwägung, dass das Land die größte christliche Gemeinschaft in der Region beherbergt, wobei im Norden Nigerias nahezu 30 Millionen Christen leben; in der Erwägung, dass sich die historische Rivalität zwischen dem überwiegend muslimischen Norden und dem christlich geprägten Süden durch die Ausbreitung des radikalen Islam dramatisch verschärft hat;

G.

in der Erwägung, dass sich Boko Haram in einem am 26. Dezember 2019 veröffentlichten Video zu der Hinrichtung von elf Personen bekannt hat; in der Erwägung, dass die Gruppierung behauptete, dass es sich bei den Opfern um Christen gehandelt habe und dass der Anschlag eine Vergeltungsmaßnahme für den Tod des IS-Führers Abu Bakr al-Baghdadi in Syrien gewesen sei;

H.

in der Erwägung, dass diese Morde Teil einer größeren Zahl von Terroranschlägen sind, darunter der Angriff auf ein christliches Dorf in der Nähe von Chibok am 24. Dezember 2019, bei dem sieben Dorfbewohner starben und ein Mädchen entführt wurde, die Ermordung von drei Zivilpersonen außerhalb von Biu am 23. Dezember 2019 und die Ermordung von sieben Zivilpersonen in Nganzai am 22. Dezember 2019;

I.

in der Erwägung, dass nach Angaben der Organisation Humanitarian Aid Relief Trust seit 2015 mehr als 6 000 Christen von dschihadistischen Gruppierungen ermordet wurden oder infolge der unter der Devise „your land or your blood“ (dein Land oder dein Blut) laufenden Strategie, die von militanten Angehörigen der ethnischen Gruppe der Fulani durchgeführt wird, verschwunden sind; in der Erwägung, dass Christen in den Bundesstaaten, in denen die Scharia herrscht, fortwährend Opfer von Diskriminierung sind und häufig als Bürger zweiter Klasse angesehen werden;

J.

in der Erwägung, dass Präsident Muhammadu Buhari zwar die Morde verurteilt und die Bevölkerung nachdrücklich aufgefordert hat, eine Spaltung entlang der Glaubensgrenzen zu verhindern, dass diese Anschläge jedoch völlig ungestraft verübt wurden und die Täter selten zur Rechenschaft gezogen werden; in der Erwägung, dass aus einem Bericht von Amnesty International hervorgeht, dass die nigerianischen Sicherheitskräfte bei den tödlichen Angriffen auf Bauerngemeinschaften bewusst fahrlässig gehandelt haben;

K.

in der Erwägung, dass nach Angaben von Human Rights Watch das nigerianische Militär mehr als 3 600 Kinder, die Hälfte davon Mädchen, gefangenhält, da sie der Mitgliedschaft in islamistischen und nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierungen verdächtigt werden, wobei häufig nur wenige oder gar keine Beweise vorliegen; in der Erwägung, dass viele Inhaftierte Opfer von Missbrauch, einschließlich sexueller Gewalt, werden und in Gefangenschaft an Krankheiten, Hunger, Dehydrierung oder Schussverletzungen sterben; in der Erwägung, dass das Militär den Zugang zu den Hafteinrichtungen systematisch verweigert, sodass nicht geprüft werden kann, unter welchen Bedingungen Kinder dort festgehalten werden;

L.

in der Erwägung, dass die Lage von Mädchen und Frauen in Nigeria aufgrund allgemeiner diskriminierender Praktiken, des eingeschränkten Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildung, der weit verbreiteten Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen und der Praktizierung von Kinderehen besonders problematisch ist;

M.

in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) erklärt hat, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass Boko Haram und die nigerianischen Sicherheitskräfte in Nigeria Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Artikel 7 des Römischen Statuts begangen haben, darunter die vorsätzliche Tötung und Verfolgung; in der Erwägung, dass der IStGH in seinem vorläufigen Prüfungsbericht 2019 zu dem Schluss kommt, dass die nigerianischen Staatsorgane zwar eine Reihe von Schritten zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit mutmaßlicher Täter ergriffen haben, dass jedoch die bislang gegen Mitglieder von Boko Haram und die nigerianischen Sicherheitskräfte eingeleiteten Ermittlungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen offenbar sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer Tiefe begrenzt waren;

N.

in der Erwägung, dass die Regierung seit 2015 für ihren unzureichenden Umgang mit dem islamischen Aufstand im ganzen Land kritisiert wird; in der Erwägung, dass das nigerianische Militär und die nigerianische Polizei mit unzähligen Sicherheitsbedrohungen konfrontiert sind, überfordert wirken und nicht in der Lage sind, die gleichzeitig auftretenden Sicherheitskrisen zu bewältigen;

O.

in der Erwägung, dass es der multinationalen Eingreiftruppe seit ihrer Gründung im Jahr 2015 gelungen ist, terroristische Gruppen aus zahlreichen Gebieten zu vertreiben, die sich unter ihrer Kontrolle befanden, dass die Region jedoch nach wie vor höchst instabil ist; in der Erwägung, dass der jüngst vollzogene Abzug von 1 200 Soldaten des Tschad, der mit einer Zunahme der Gewalt im Nordosten des Landes zusammenfiel, Besorgnis in der Bevölkerung ausgelöst hat; in der Erwägung, dass Hunderte nigerianischer Zivilpersonen, die in der Nähe untergebracht waren, aus dem Gebiet flohen, da sie nach dem Abzug erneute Angriffe der Dschihadisten befürchteten;

P.

in der Erwägung, dass die EU, die Bundesrepublik Deutschland und die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) im Oktober 2019 ein Projekt für Friedens- und Sicherheitsarchitektur und Einsätze ins Leben gerufen haben; in der Erwägung, dass das Ziel des Projekts darin besteht, die Mechanismen und Kapazitäten der ECOWAS zur Konfliktbewältigung und zur Unterstützung eines Umfelds in Westafrika für die Zeit nach dem Konflikt zu stärken;

Q.

in der Erwägung, dass die Lage in Nigeria eine beispiellose humanitäre Krise verursacht und nach Angaben des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OHCA) dazu geführt hat, dass im Nordosten des Landes mehr als zwei Millionen Menschen vertrieben wurden; in der Erwägung, dass nach Angaben von Human Rights Watch den meisten Binnenvertriebenen ihre Grundrechte auf Nahrung, Unterkunft, Bildung, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sowie ihr Recht auf Freizügigkeit verwehrt werden; in der Erwägung, dass die EU 28,3 Mio. EUR zur Unterstützung der humanitären Hilfe in dem Land bereitgestellt hat; in der Erwägung, dass die derzeit bereitgestellten Mittel bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf an humanitärer Hilfe zu decken;

R.

in der Erwägung, dass laut dem Nigeria-Kapitel des „World Report 2019“ von Human Rights Watch im Jahr 2018 über 35 000 Binnenvertriebene trotz Sicherheitsbedenken und mangelnder Deckung ihrer Grundbedürfnisse, einschließlich Nahrung und Unterkunft, in die Gemeinden im Nordosten des Landes zurückgekehrt sind;

S.

in der Erwägung, dass fast die Hälfte der nigerianischen Bevölkerung in extremer Armut lebt und dass schätzungsweise über sieben Millionen Nigerianer dringend auf lebensrettende Hilfe angewiesen sind;

T.

in der Erwägung, dass Tausende Nigerianer auf den Migrationsrouten in Richtung EU in der Hoffnung auf bessere wirtschaftliche und soziale sowie sichere Lebensbedingungen ihr Leben aufs Spiel setzen;

U.

in der Erwägung, dass der Raum für humanitäre Maßnahmen im Land durch die Entführung und Ermordung mehrerer humanitärer Helfer kleiner geworden ist; in der Erwägung, dass im Jahr 2019 acht Mitarbeiter der humanitären Hilfe getötet wurden und seit 2011 somit insgesamt 26 Helfer in dem Konflikt ihr Leben verloren haben; in der Erwägung, dass Hilfslieferungen häufig durch Sicherheitsrisiken behindert werden, die zum Abzug vieler humanitärer Organisationen geführt haben;

V.

in der Erwägung, dass die Regierung darüber hinaus eine Reihe von internationalen Hilfsorganisationen und Wohltätigkeitsorganisationen aufgelöst hat, weil sie angeblich Geldwäsche für islamistische Gruppen betrieben haben; in der Erwägung, dass die nigerianischen Streitkräfte im September 2019 das sofortige Verbot der Hilfsorganisationen „Action Against Hunger“ und „Mercy Corps“ verlangt haben, wodurch 400 000 Menschen von Hilfslieferungen abgeschnitten wurden;

W.

in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 8 des Cotonou-Abkommens einen regelmäßigen politischen Dialog mit Nigeria über Menschenrechte und demokratische Grundsätze, also auch über Fragen wie die ethnische, religiöse und rassistische Diskriminierung, aufgenommen hat;

1.

verurteilt die in dem Land verübten Terroranschläge; bekräftigt seine Besorgnis über die anhaltende Krise in Nigeria und die instabile Sicherheitslage im Nordosten des Landes und verurteilt nachdrücklich die wiederholten Verletzungen der Menschenrechte sowie des internationalen und humanitären Rechts, unabhängig davon, ob sie auf Beweggründen der Religion oder der ethnischen Zugehörigkeit beruhen;

2.

verurteilt insbesondere die jüngste Zunahme der Gewalt gegen ethnische und religiöse Gemeinschaften, darunter auch religiöse Einrichtungen und Besucher von Gottesdiensten;

3.

spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus und bekundet dem nigerianischen Volk seine Solidarität, das seit über einem Jahrzehnt unter den Auswirkungen des Terrorismus in der Region leidet;

4.

fordert die nigerianischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Achtung der Menschenrechte im Land zu gewährleisten und die Zivilbevölkerung vor Terrorismus und Gewalt zu schützen; beharrt darauf, dass diese Bemühungen unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des Landes unternommen werden müssen;

5.

hält jede Form der Auslöschung von Menschen oder von ethnischen Säuberungen für barbarisch und betrachtet sie als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit; fordert die nigerianische Regierung eindringlich auf, gegen die eigentlichen Ursachen der Gewalt vorzugehen und dabei gleiche Rechte für alle Bürger und diskriminierungsfreie Rechtsvorschriften sicherzustellen; weist in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf hin, dass der interreligiöse Dialog und das friedliche Zusammenleben der Bürger unabhängig von ihrer Religion weiter gefördert werden müssen, und zwar in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Akteuren, einschließlich des nigerianischen interreligiösen Rates;

6.

weist darauf hin, dass Frauen und Kinder den Auswirkungen von Konflikten, Terrorismus und Gewalt im Land am stärksten ausgesetzt sind; bedauert die Tatsache, dass Kinder zunehmend von Terrorgruppen rekrutiert und als Kindersoldaten oder Selbstmordattentäter eingesetzt werden;

7.

ist zutiefst besorgt über die Berichte über die Misshandlung von in militärischen Einrichtungen inhaftierten Kindern; fordert die nigerianischen Staatsorgane auf, den Vereinten Nationen Zugang zu den Haftanstalten des Militärs zu gewähren, ein förmliches Übergabeprotokoll zu unterzeichnen, mit dem sichergestellt wird, dass vom Militär inhaftierte Kinder rasch an die für den Kinderschutz zuständigen Behörden übergeben werden, und die Inhaftierung von Kindern durch das Militär einzustellen; beharrt darauf, dass die Gegenmaßnahmen der Terrorismusbekämpfung sowie die Justiz und Strafverfolgung auf den Schutz der Rechte der besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, einschließlich der Kinder, zugeschnitten sein sollten;

8.

erinnert die nigerianischen Staatsorgane an ihre Verpflichtung, die Rechte von Kindern zu schützen und den von Terrorismus oder Konflikten Betroffenen Schutz und Fürsorge zu gewähren, unter anderem durch die Gewährleistung ihres Zugangs zu Bildung; erinnert ferner daran, dass Bildungschancen und wirtschaftliche Möglichkeiten ein wirksames Mittel gegen Radikalisierung sind, und fordert die internationalen Partner nachdrücklich auf, die Bereitstellung einer zugänglichen und hochwertigen Bildung als Teil einer Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus in der Region zu unterstützen;

9.

ist zutiefst besorgt darüber, dass Frauen in Nigeria nach wie vor Opfer von Diskriminierung, Gewalt, sexuellem Missbrauch und Vergewaltigung werden; fordert Nigeria nachdrücklich auf, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vollständig umzusetzen; drängt auf mehr Unterstützung für die Opfer der weit verbreiteten sexuellen und geschlechtsspezifischen Gewalt, einschließlich psychologischer Unterstützung;

10.

betont, dass der Kampf gegen die Straflosigkeit von grundlegender Bedeutung für die Stabilität des Landes und die Schaffung eines dauerhaften Friedens ist; fordert daher die nigerianischen Staatsorgane auf, unverzüglich gründliche und transparente Ermittlungen durchzuführen, damit die Täter vor Gericht gestellt und zur Rechenschaft gezogen werden; fordert, dass die Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit des nigerianischen Justizwesens verbessert werden, damit die Strafgerichtsbarkeit zur Bekämpfung von Gewalt, Terrorismus und Korruption wirksam eingesetzt werden kann;

11.

bedauert, dass es keine neuen Fortschritte im Kampf gegen Boko Haram (ISWAP) gibt und dass immer mehr und immer schlimmere Selbstmordanschläge und direkte Angriffe auf Militäreinrichtungen verübt werden; erinnert daran, dass Nigerias Präsident Buhari 2019 mit dem Versprechen wiedergewählt wurde, den von Boko Haram und anderen Terrorgruppen angeheizten militanten Extremismus zu besiegen, und fordert den Präsidenten nachdrücklich auf, seine Wahlversprechen einzulösen;

12.

unterstützt die Ziele des von der EU und ECOWAS geleiteten Projekts für eine Friedens- und Sicherheitsarchitektur und Einsätze; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Aufbau von Kapazitäten und die Lösung von Konflikten in Westafrika nachdrücklich zu unterstützen;

13.

bekräftigt seine Unterstützung für die multinationale gemeinsame Eingreiftruppe in der Region und würdigt ihre Bemühungen um eine wirksame Bekämpfung des Terrorismus und die Wiederherstellung der Stabilität in der Tschadseeregion; erinnert daran, dass der Terrorismus keine Grenzen kennt, und fordert die Länder der Region auf, die Koordinierung ihrer Bemühungen um die Sicherheit der gesamten Region fortzusetzen;

14.

spricht sich für weitere Reformen des Sicherheitssektors in Nigeria aus, damit die Kapazitäten der nationalen und regionalen Akteure bei der Bekämpfung des Terrorismus gestärkt werden; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, mit der fachlichen Unterstützung durch die EU in diesem Bereich fortzufahren;

15.

warnt vor einer Instrumentalisierung des Konflikts zwischen Bauern und Hirten als Mittel zum Schüren von religiösem Hass; fordert die nigerianische Regierung nachdrücklich auf, den Nationalen Plan zur Transformation der Viehwirtschaft umzusetzen, der sowohl die Interessen der Bauern als auch der Viehhalter schützen soll; ist der Ansicht, dass weitere Schritte notwendig sind, wie zum Beispiel die Stärkung der Mechanismen der Konfliktvermittlung, Konfliktlösung, Versöhnung und Friedenskonsolidierung;

16.

betont die Wechselbeziehung zwischen Entwicklung, Demokratie, Menschenrechten, verantwortungsvoller Regierungsführung und Sicherheit in dem Land; ist der Überzeugung, dass militärische Maßnahmen allein nicht ausreichen, um den Terrorismus wirksam zu bekämpfen; fordert die nigerianische Regierung auf, eine umfassende Strategie zu entwickeln, die sich den eigentlichen Ursachen des Terrorismus zuwendet und sich dabei auf einen präventiven Ansatz konzentriert, der darauf abzielt, dass Terrorideologien ihre Anziehungskraft verlieren, kein Raum für die Rekrutierung und Radikalisierung geschaffen wird und Finanzierungsquellen geschlossen werden, und indem auf Gemeinschaften ausgerichtete Programme von Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützt und finanziert werden;

17.

fordert die EU, die Afrikanische Union und die internationale Gemeinschaft auf, ihre Bemühungen zur Unterstützung des Kampfes gegen den Terrorismus in Nigeria zu verstärken und die politischen und sicherheitspolitischen Unterstützungsmaßnahmen im Land sowie in der gesamten Region fortzusetzen;

18.

ist zutiefst besorgt über die Folgen der Sicherheitslage im Land für die Wirksamkeit der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe; fordert die EU auf, ihre humanitären und entwicklungspolitischen Bemühungen nicht nur in Nigeria, sondern in der gesamten Region fortzusetzen; begrüßt die zusätzlichen 50 Mio. EUR, die die EU im Jahr 2019 zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung und der Widerstandsfähigkeit Nigerias zugesagt hat;

19.

erkennt an, welchem Druck Nigeria und seine Nachbarländer durch die Binnenvertreibung ausgesetzt sind; fordert mehr Unterstützung für die Binnenvertriebenen in Nigeria und eine bessere Koordinierung dieser Maßnahmen einschließlich zusätzlicher Mittel von der internationalen Gemeinschaft; erinnert daran, dass Entwicklungsfonds nicht von ihrem eigentlichen Zweck der Beseitigung von Armut in allen ihren Formen abweichen sollten;

20.

verurteilt alle Angriffe auf die Mitarbeiter und Einrichtungen der humanitären Hilfe und fordert nachdrücklich Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und sicherer Rahmenbedingungen für die Durchführung ihrer derart wichtigen Arbeit;

21.

ist äußerst besorgt über die dramatische Zuspitzung des Klimawandels und seine Auswirkungen auf Menschenleben und Lebensgrundlagen, insbesondere in dem als „Middle Belt“ bezeichneten Landesteil; bekräftigt, dass langfristige Lösungen zum Schutz der natürlichen Ressourcen und zur Sicherung des Zugangs zu ihnen gefunden werden müssen; erinnert daran, dass der Bewältigung des Klimanotstands eine entscheidende Rolle bei der Erhaltung der wirtschaftlichen Stabilität und des Friedens in der Region zukommt;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Präsidenten und dem Parlament von Nigeria, der Afrikanischen Union, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Panafrikanischen Parlament zu übermitteln.

(1)  ABl. C 458 vom 19.12.2018, S. 43.


7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/88


P9_TA(2020)0013

Lage in Venezuela nach der unrechtmäßigen Wahl des neuen Vorsitzes und des neuen Präsidiums der Nationalversammlung („parlamentarischer Staatsstreich“)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zur Lage in Venezuela nach der unrechtmäßigen Wahl des neuen Vorsitzes und des neuen Präsidiums der Nationalversammlung („parlamentarischer Staatsstreich“) ((2020/2507(RSP))

(2021/C 270/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Venezuela, insbesondere auf die Entschließung vom 31. Januar 2019 (1), in der es Juan Guaidó als Interimspräsident Venezuelas anerkannt hat,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) zu Venezuela, insbesondere auf die am 9. Januar 2020 im Namen der EU abgegebene Erklärung zu den jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Nationalversammlung und die am 5. Januar 2020 von seiner Sprecherin abgegebene Erklärung zu den Ereignissen im Zusammenhang mit der Nationalversammlung Venezuelas,

unter Hinweis auf die von der internationalen Kontaktgruppe für Venezuela am 9. Januar 2020 abgegebene Erklärung,

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2019/1893 des Rates vom 11. November 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (2), durch den die aktuell bestehenden gezielten restriktiven Maßnahmen bis zum 14. November 2020 verlängert werden,

unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretariats der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) vom 5. Januar 2020 zur Lage in Venezuela und die vom ständigen Rat der OAS angenommene Resolution vom 10. Januar 2020 zu den aktuellen Ereignissen in Venezuela,

unter Hinweis auf die von der Lima-Gruppe am 5. Januar 2020 abgegebene Erklärung,

unter Hinweis auf die Verfassung Venezuelas,

unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die EU, ihre Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament bekräftigt haben, dass die Nationalversammlung das einzige rechtmäßige und demokratisch gewählte Organ in Venezuela ist; in der Erwägung, dass Artikel 194 der Verfassung Venezuelas vorsieht, dass die Nationalversammlung aus ihrer Mitte für die Amtszeit von einem Jahr einen Präsidenten und ein Präsidium wählt;

B.

in der Erwägung, dass Juan Guaidó im Januar 2019 im Einklang mit Artikel 233 der venezolanischen Verfassung zum Präsidenten der Nationalversammlung gewählt und zu einem späteren Zeitpunkt als Interimspräsident Venezuelas vereidigt wurde; in der Erwägung, dass er von über 50 Staaten, darunter 25 EU-Mitgliedstaaten, sowie von der EU selbst als Interimspräsident von Venezuela anerkannt wird;

C.

in der Erwägung, dass das rechtswidrige Regime von Nicolás Maduro im Zusammenhang mit der geplanten Wahl des Präsidenten der Nationalversammlung Venezuelas am 5. Januar 2020 einen parlamentarischen Staatsstreich inszenierte und die Wahl von schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten und Angriffen auf die demokratische und verfassungsmäßige Arbeitsweise der Nationalversammlung gekennzeichnet war;

D.

in der Erwägung, dass der Präsident der Nationalversammlung, Juan Guaidó, von bewaffneten Kräften brutal daran gehindert wurde, den Vorsitz der Tagung zu führen, dass mehrere Mitglieder der Opposition die Nationalversammlung nicht betreten durften und der Zugang zu dem Gebäude auch für die Presse gesperrt wurde;

E.

in der Erwägung, dass der Versuch zur Ernennung von Luis Parra zum Vorsitzenden eines Maduro wohlgesonnenen neuen Präsidiums scheiterte, da die Sitzung nie formell eröffnet wurde und keinen Vorsitz hatte, keine Ermittlung der Beschlussfähigkeit stattfand und keine formelle namentliche Abstimmung abgehalten wurde, was nach den Artikeln 7, 8 und 11 der Geschäftsordnung der Nationalversammlung und Artikel 221 der Verfassung Venezuelas vorgeschrieben ist;

F.

in der Erwägung, dass eine überwältigende Mehrheit der Abgeordneten unter dem Zwang der Umstände einige Stunden später eine außerordentliche Sitzung im Hauptsitz der Zeitung El Nacional abhielt, die mit der Verfassung Venezuelas und der Geschäftsordnung der Nationalversammlung, gemäß denen die Abhaltung von Sitzungen außerhalb der Räumlichkeiten der Legislative erlaubt ist, im Einklang stand; in der Erwägung, dass 100 der 167 Abgeordneten für die Wiederwahl Juan Guaidós und seines Präsidiums als Vorsitz für das letzte Jahr der Wahlperiode 2015–2020 gestimmt haben, womit die Anforderungen des erforderlichen Quorums und der namentlichen Abstimmung nach Artikel 221 der Verfassung Venezuelas erfüllt wurden;

G.

in der Erwägung, dass die formelle Sitzung der Nationalversammlung vom 7. Januar 2020 mit der Vereidigung Juan Guaidós als Präsident abgeschlossen wurde, obwohl bewaffnete Kräfte des Maduro-Regimes versuchten, die Abhaltung der Sitzung zu verhindern, unter anderem, indem sie den Eingang zum Gebäude blockierten und den Strom im Gebäude abstellten;

H.

in der Erwägung, dass die Mitglieder der Nationalversammlung in der Lage sein müssen, ihr parlamentarisches Mandat, das sie vom venezolanischen Volk erhalten haben, auszuüben, ohne dabei Einschüchterungen oder Repressalien ausgesetzt zu sein;

I.

in der Erwägung, dass bei der Präsidentschaftswahl vom 20. Mai 2018 die internationalen Mindeststandards für ein glaubwürdiges Verfahren nicht eingehalten wurden; in der Erwägung, dass die EU und andere regionale Organisationen und demokratische Länder weder die Wahl noch die aus diesem unrechtmäßigen Verfahren hervorgegangene Regierung anerkannt haben;

J.

in der Erwägung, dass die anhaltenden Maßnahmen gegen Mitglieder der Nationalversammlung, darunter die Schikanierung und Einschüchterung von 59 Mitgliedern durch irreguläre Gruppen und Sicherheitsorgane, 29 willkürliche Inhaftierungen und 27 Zwangsexilierungen sowie Folter und Fälle von Verschwindenlassen die verfassungsmäßige Arbeit der Nationalversammlung behindern;

K.

in der Erwägung, dass sich die Lage der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie in Venezuela seit vielen Jahren erheblich verschlechtert hat, insbesondere seit Nicolás Maduro nach einer umstrittenen Wahl im Jahre 2013 an die Macht gekommen ist; in der Erwägung, dass sich die politische, wirtschaftliche, institutionelle, soziale und multidimensionale humanitäre Krise in dem Land erheblich verschärft;

1.

erkennt Juan Guaidó nach der transparenten und demokratischen Abstimmung der Nationalversammlung als rechtmäßigen Präsidenten der Nationalversammlung und als rechtmäßigen Interimspräsidenten der Bolivarischen Republik Venezuela im Einklang mit Artikel 223 der Verfassung Venezuelas an und spricht ihm seine Unterstützung aus;

2.

verurteilt den versuchten parlamentarischen Staatsstreich des Maduro-Regimes und seiner Verbündeten und deren Versuche, die Nationalversammlung — das einzige rechtmäßige demokratische Organ Venezuelas — daran zu hindern, das ihr vom venezolanischen Volk verliehene verfassungsmäßige Mandat ordnungsgemäß auszuüben, aufs Schärfste;

3.

bedauert diese schwerwiegenden Verstöße, die mit dem rechtmäßigen Verfahren der Wahl des Präsidenten der Nationalversammlung unvereinbar sind und einen weiteren Schritt zur Verschärfung der venezolanischen Krise darstellen; lehnt die Verletzungen der demokratischen, verfassungsmäßigen und transparenten Arbeitsweise der Nationalversammlung sowie die ständige Einschüchterung, Bestechung, Erpressung, Gewalt und Folter, die anhaltenden Fälle von Verschwindenlassen und die willkürlichen Entscheidungen gegen die Mitglieder der Nationalversammlung entschieden ab;

4.

bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Nationalversammlung, die das einzige rechtmäßig gewählte demokratische Organ Venezuelas ist und deren Befugnisse, einschließlich der Vorrechte und der Sicherheit ihrer Mitglieder, geachtet werden müssen; beharrt darauf, dass nur dann eine friedliche und politische Lösung erzielt werden kann, wenn die verfassungsmäßigen Vorrechte der Nationalversammlung uneingeschränkt geachtet werden;

5.

verweist darauf, dass die EU bereit ist, einen echten Prozess hin zu einer friedlichen und demokratischen Lösung der Krise auf der Grundlage des von der Nationalversammlung Venezuelas angenommenen Fahrplans zu unterstützen; streicht heraus, dass die bisherigen Versuche, die Krise im Wege von Verhandlungen und des Dialogs zu bewältigen, nicht zu greifbaren Ergebnissen geführt haben; fordert, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) seine Arbeit im Rahmen von Initiativen wie der internationalen Kontaktgruppe fortsetzt;

6.

verweist darauf, dass die Achtung der demokratischen Institutionen und Grundsätze sowie die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit grundlegende Voraussetzungen dafür sind, dass eine friedliche und nachhaltige Lösung der Krise in Venezuela im Interesse der Bevölkerung des Landes erzielt werden kann;

7.

fordert den HR/VP auf, die Bemühungen der EU um die Wiederherstellung der Demokratie in Venezuela zu verstärken, und zwar unter anderem, indem die gezielten Sanktionen gegen Einzelpersonen, die für Menschenrechtsverletzungen und Repression verantwortlich sind, verlängert und diese Sanktionen auch gegen deren Familienangehörige verhängt werden; unterstützt die diesbezügliche Erklärung der EU;

8.

fordert jene Mitgliedstaaten, die das rechtmäßige Mandat Präsident Guaidós noch nicht anerkannt haben, auf, dies nachzuholen, und begrüßt, dass der Hohe Vertreter ihn als die einzige von der EU anerkannte demokratische Führungsperson anerkannt hat; fordert daher, dass die von Juan Guaidó ernannten politischen Vertreter anerkannt werden;

9.

fordert die Entsendung einer Delegation zu einer Informationsreise in das Land, damit sie die Lage bewertet;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem rechtmäßigen Interimspräsidenten der Republik und der Nationalversammlung der Bolivarischen Republik Venezuela, den Regierungen und Parlamenten der Länder der Lima-Gruppe, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0061.

(2)  ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 42.


7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/91


P9_TA(2020)0014

Laufende Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV — Polen und Ungarn

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn (2020/2513(RSP))

(2021/C 270/10)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 2 und Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 EUV festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht (1),

unter Hinweis auf den begründeten Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017 nach Artikel 7 Absatz 1 EUV zur Rechtsstaatlichkeit in Polen: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen (COM(2017)0835),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2019 zur Kriminalisierung der Sexualerziehung in Polen (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 zur öffentlichen Diskriminierung von und Hetze gegen LGBTI-Personen sowie zu LGBTI-freien Zonen (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2017 (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (6),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (7),

unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Standardmodalitäten für Anhörungen nach Artikel 7 Absatz 1 EUV, die vom Rat am 18. Juli 2019 gebilligt wurden,

unter Hinweis auf die Annahme eines Gesetzes durch den polnischen Sejm am 20. Dezember 2019, mit dem eine Reihe von Änderungen des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte, des Gesetzes über das Oberste Gericht und bestimmter anderer Rechtsakte eingeführt wurden; unter Hinweis auf das an die Venedig-Kommission gerichtete Ersuchen des polnischen Senats, eine dringende Stellungnahme zu diesem Gesetz abzugeben,

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widergespiegelten und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankerten Werte gründet, d. h. auf die Achtung der Menschenwürde, die Freiheit, die Demokratie, die Gleichheit, die Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören; in der Erwägung, dass diese Werte, die allen Mitgliedstaaten gemein sind und die alle Mitgliedstaaten aus freien Stücken angenommen haben, die Grundlage der Rechte darstellen, die allen in der Union lebenden Personen zustehen;

B.

in der Erwägung, dass jede eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat nicht nur den Mitgliedstaat betrifft, in dem diese Gefahr auftritt, sondern Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten, auf das gegenseitige Vertrauen zwischen ihnen sowie auf das Wesen der Union selbst, und die im Unionsrecht festgeschriebenen Grundrechte ihrer Bürger hat;

C.

in der Erwägung, dass durch Artikel 7 Absatz 1 EUV eine Präventivphase begründet wird, die der Union die Möglichkeit einräumt, im Falle der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der gemeinsamen Werte tätig zu werden; in der Erwägung, dass im Rahmen eines solchen vorbeugenden Handelns ein Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist und dass mit der Maßnahme das Ziel verfolgt wird, etwaige Sanktionen zu vermeiden;

D.

in der Erwägung, dass das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV von der Kommission und dem Parlament in Bezug auf Polen bzw. Ungarn ausgelöst wurde, nachdem die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, festgestellt worden war;

E.

in der Erwägung, dass der Rat bisher drei Anhörungen Polens und zwei Anhörungen Ungarns im Rahmen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ organisiert hat;

F.

in der Erwägung, dass der finnische Ratsvorsitz am 11. Dezember 2019 um eine schriftliche Erklärung zu einem mutmaßlichen Verstoß eines Beamten der ungarischen Delegation gegen Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates über die Vertraulichkeit der Sitzungen ersucht hat;

1.

nimmt Kenntnis von den vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV als Reaktion auf die Gefahr einer Verletzung der gemeinsamen europäischen Werte in Polen und Ungarn organisierten Anhörungen; stellt mit Besorgnis fest, dass die Anhörungen nicht regelmäßig, strukturiert und offen organisiert werden; fordert den kroatischen Ratsvorsitz und die weiteren künftigen Vorsitze nachdrücklich auf, die Anhörungen regelmäßig zu organisieren; betont, dass Anhörungen objektiv, faktengestützt und transparent sein müssen und dass die betroffenen Mitgliedstaaten während des gesamten Verfahrens im Einklang mit dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Treu und Glauben zusammenarbeiten müssen; empfiehlt, dass der Rat als Folgemaßnahme zu den Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV konkrete Empfehlungen an die betreffenden Mitgliedstaaten richtet und Fristen für die Umsetzung dieser Empfehlungen angibt; weist darauf hin, dass das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten nur dann wiederhergestellt werden kann, wenn die Achtung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte sichergestellt ist, und fordert den Rat auf, darauf hinzuwirken; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Vorrang des Unionsrechts zu achten;

2.

bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass durch die Standardmodalitäten für Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV nicht sichergestellt wird, dass das Parlament hinsichtlich der Vorlage des begründeten Vorschlags dieselbe Behandlung erfährt wie die Kommission und ein Drittel der Mitgliedstaaten; weist erneut darauf hin, dass in Artikel 7 Absatz 1 EUV im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens für ein Drittel der Mitgliedstaaten, das Parlament und die Kommission gleiche Rechte und ein gleichberechtigter Verfahrensstatus vorgesehen sind; begrüßt die Bemühungen des finnischen Ratsvorsitzes, in einen informellen Dialog mit dem Parlament zu treten; ist der Ansicht, dass ein informeller Dialog die förmliche Vorlage des begründeten Vorschlags im Rat nicht ersetzen kann; besteht darauf, dass die Einladung des Parlaments zu einer förmlichen Ratstagung auf der Grundlage des Initiativrechts und des in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen nach wie vor aussteht; fordert den Rat erneut auf, das Parlament in jeder Phase des Verfahrens unverzüglich und umfassend zu unterrichten;

3.

bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die Anhörungen noch zu keinen nennenswerten Fortschritten der beiden betreffenden Mitgliedstaaten bei der Beseitigung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte geführt haben; stellt mit Besorgnis fest, dass die Berichte und Erklärungen der Kommission und internationaler Gremien wie der Vereinten Nationen, der OSZE und des Europarats darauf hindeuten, dass sich die Lage sowohl in Polen als auch in Ungarn seit der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV verschlechtert hat; weist darauf hin, dass das Versäumnis des Rates, Artikel 7 EUV wirksam anzuwenden, die Integrität der gemeinsamen europäischen Werte, das gegenseitige Vertrauen und die Glaubwürdigkeit der Union insgesamt nach wie vor untergräbt; bekräftigt seinen Standpunkt zu dem Beschluss der Kommission, hinsichtlich der Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten, und zu seinem eigenen Vorschlag, in dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 EUV festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht; fordert den Rat deshalb auf, dafür zu sorgen, dass bei Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV auch auf neue Entwicklungen eingegangen wird und die Gefahr von Verletzungen der Unabhängigkeit der Justiz, der Meinungsfreiheit, einschließlich der Medienfreiheit, der Freiheit der Künste und Wissenschaften, der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Gleichbehandlung bewertet wird; fordert die Kommission auf, die verfügbaren Instrumente, insbesondere beschleunigte Vertragsverletzungsverfahren und Anträge auf einstweilige Maßnahmen beim Gerichtshof, in vollem Umfang zu nutzen, um der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Polen und Ungarn zu begegnen;

4.

weist darauf hin, dass der begründete Vorschlag der Kommission zur Rechtsstaatlichkeit in Polen einen begrenzten Geltungsbereich hat; fordert den Rat auf, zu prüfen, wie Vorwürfe von Grundrechtsverletzungen in Polen im Rahmen seiner laufenden Anhörungen behandelt werden können;

5.

ist der Ansicht, dass die jüngsten Entwicklungen bei den laufenden Anhörungen nach Artikel 7 Absatz 1 EUV erneut unterstreichen, dass ein EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte dringend benötigt wird, wie er vom Parlament in Form einer interinstitutionellen Vereinbarung vorgeschlagen wurde, in der eine jährliche unabhängige faktengestützte und diskriminierungsfreie Überprüfung, bei der alle EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen dahingehend bewertet werden, ob die in Artikel 2 EUV festgelegten Werte eingehalten werden, länderspezifische Empfehlungen, an die sich eine interparlamentarische Aussprache anschließen soll, sowie ein ständiger Politikzyklus zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten innerhalb der Organe der EU vorgesehen sind; fordert die Kommission und den Rat in diesem Zusammenhang auf, unverzüglich Verhandlungen mit dem Parlament über die interinstitutionelle Vereinbarung gemäß Artikel 295 AEUV aufzunehmen; bekräftigt, dass der Mechanismus die laufenden und künftigen Verfahren nach Artikel 7 EUV nicht ersetzen, sondern ergänzen und stärken soll;

6.

bekräftigt seinen Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten und fordert den Rat auf, so rasch wie möglich interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat, den Präsidenten, Regierungen und Parlamenten Polens und Ungarns und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 66.

(2)  ABl. C 129 vom 5.4.2019, S. 13.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0058.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0101.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0032.

(6)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0349.


7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/94


P9_TA(2020)0015

COP15 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Kunming 2020)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (2019/2824(RSP))

(2021/C 270/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Halbzeitbewertung der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und seine einschlägige Entschließung vom 2. Februar 2016 zur Halbzeitbewertung der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zu einem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 zur 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (COP14) (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 20. Mai 2015 mit dem Titel „Der Zustand der Natur in der Europäischen Union: Bericht über den Zustand und die Trends von unter die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie fallenden Lebensraumtypen und Arten für den Zeitraum 2007–2012 gemäß Artikel 17 der Habitat-Richtlinie und Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie“ (COM(2015)0219),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (4) (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (5) (Wasserrahmenrichtlinie);

unter Hinweis auf den Globalen Sachstandsbericht des Weltbiodiversitätsrats über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen vom 31. Mai 2019,

unter Hinweis auf die Rote Liste der bedrohten Arten der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur,

unter Hinweis auf die Charta von Metz zur biologischen Vielfalt vom 6. Mai 2019,

unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie das Reflexionspapier der Kommission vom 30. Januar 2019 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030“ (COM(2019)0022),

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über Klimawandel, Desertifikation, Landdegradierung, nachhaltiges Landmanagement, Ernährungssicherheit und Treibhausgasflüsse in terrestrischen Ökosystemen, den IPCC-Sonderbericht vom 25. September 2019 über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima und den IPCC-Sonderbericht über 1,5 oC globale Erwärmung, den fünften IPCC-Sachstandsbericht (AR5) und den IPCC-Synthesebericht vom September 2018,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352) und die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2013 mit dem Titel „Eine neue EU-Forststrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor“ (COM(2013)0659),

unter Hinweis auf den Bericht 2019 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen mit dem Titel „The State of the World’s Biodiversity for Food and Agriculture“ (Zustand der biologischen Vielfalt der Welt in Bezug auf Nahrungsmittel und Landwirtschaft),

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 15. Oktober 2019 im Dritten Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York,

unter Hinweis auf den Aufruf von Peking zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zum Klimawandel vom 6. November 2019,

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur vom 4. Dezember 2019 mit dem Titel „Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020“ (SOER 2020),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission bzw. den Rat zur 15. Konferenz zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (COP15), die 2020 in Kunming (China) stattfinden soll (O-000044/2019 bzw. O-000043/2019),

A.

in der Erwägung, dass laut den Zielen des Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011–2020 wirksame und dringend erforderliche Maßnahmen ergriffen werden sollen, um dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten und so sicherzustellen, dass die Ökosysteme bis spätestens 2020 widerstandsfähig werden und auch künftig ihre wesentlichen Dienste erbringen können, mit denen sie die Erhaltung der vielfältigen Lebensformen auf der Erde sichern und zum Wohlergehen der Menschheit und zur Beseitigung der Armut beitragen können;

B.

in der Erwägung, dass gemäß der im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt angenommenen Vision 2050 für die biologische Vielfalt („Vision 2050“) mit dem Titel „Living in harmony with nature“ (Leben im Einklang mit der Natur) die biologische Vielfalt bis 2050 Wertschätzung erfährt und sie erhalten, wiederhergestellt und mit Bedacht genutzt werden soll, sodass Ökosystemleistungen und ein wohlbehaltener Planet bewahrt und für alle Menschen und für künftige Generationen grundlegende Leistungen erbracht werden;

C.

in der Erwägung, dass sich die im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt angenommene Vision 2050 auf fünf übergeordnete Ziele stützt, die auch den Rahmen der in Aichi für 2020 vereinbarten Ziele für biologische Vielfalt bilden, nämlich a) die Bekämpfung der Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt durch die durchgängige Berücksichtigung der biologischen Vielfalt in Staat und Gesellschaft, b) die Verringerung des unmittelbaren Drucks auf die biologische Vielfalt sowie die Förderung der nachhaltigen Nutzung, c) die Verbesserung des Zustands der biologischen Vielfalt durch den Schutz von Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt, d) die Mehrung des Nutzens der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen für alle und e) eine bessere Umsetzung durch gemeinschaftliche Planung, Wissensmanagement und Kapazitätsaufbau;

D.

in der Erwägung, dass durch die derzeitigen negativen Tendenzen in Bezug auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme die Fortschritte bei der Verwirklichung von 80 % der bewerteten Ziele für nachhaltige Entwicklung im Zusammenhang mit Armut, Hunger, Gesundheit, Wasser, den Städten, dem Klima, den Meeren und dem Land beeinträchtigt werden, was auch im Globalen Sachstandsbericht des Weltbiodiversitätsrats über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen hervorgehoben wird; in der Erwägung, dass voraussichtlich vor allem und in stärkerem Maße indigene Bevölkerungsgruppen und viele der ärmsten Gemeinschaften der Welt davon betroffen sein dürften; in der Erwägung, dass der Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der biologischen Vielfalt deshalb nicht nur als Umweltproblem, sondern auch als entwicklungspolitische, wirtschaftliche, soziale und moralische Fragen betrachtet werden müssen;

E.

in der Erwägung, dass der massive Einsatz von systemischen Breitspektrumherbiziden wie Glyphosat unmittelbar für den massiven Verlust an biologischer Vielfalt verantwortlich ist;

F.

in der Erwägung, dass es gemäß dem IPCC und der Zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen keine dauerhaften Lösungen für Maßnahmen gegen den Klimawandel gibt, wenn keine kohärenten und effizienten und an der Natur ausgerichteten Lösungen verwirklicht werden;

G.

in der Erwägung, dass sich der Klimawandel als eigentliche Ursache des Anstiegs der Häufigkeit extremer Wetterereignisse erwiesen hat, durch die weltweit Naturkatastrophen wie Wildfeuer verursacht werden;

H.

in der Erwägung, dass das Nagoya-ABS-Protokoll einen transparenten Rechtsrahmen für die faire und gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung genetischer Ressourcen und des damit verbundenen traditionellen Wissens vorsieht;

I.

in der Erwägung, dass die Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für 2020 darauf abzielt, dem Verlust an biologischer Vielfalt und an Ökosystemleistungen in der EU Einhalt zu gebieten und einen Beitrag dazu zu leisten, dass sich der weltweite Verlust an biologischer Vielfalt nach 2020 nicht fortsetzt;

J.

in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihre siebzehn Ziele für nachhaltige Entwicklung angenommen haben und sich uneingeschränkt für ihre Umsetzung einsetzen;

K.

in der Erwägung, dass die 2019–2024 amtierende Kommission in ihren politischen Leitlinien skizziert, sie sei bestrebt, dass die EU mit ihren weltweiten Partnern zusammenarbeitet, um den Verlust an biologischer Vielfalt in den nächsten fünf Jahren zu begrenzen;

L.

in der Erwägung, dass Wälder für das Dasein weltweit unentbehrlich sind und zwar nur 30 % der Landfläche der Erde einnehmen, aber 80 % ihrer biologischen Vielfalt beherbergen;

M.

in der Erwägung, dass Lebensräume und Arten durch den Klimawandel bedroht sind, was sich daran zeigt, dass ein Großteil des Großen Barriereriffs in Australien abgestorben ist und extreme Wetterereignisse wie die riesigen Buschfeuer in Australien, bei denen über eine Milliarde Tiere zu Tode gekommen sind, auftreten; in der Erwägung, dass es für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel von entscheidender Bedeutung ist, die Natur zu erhalten und dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten;

N.

in der Erwägung, dass vier der neun vom Stockholmer Resilienz-Zentrum festgelegten Grenzen des Planeten überschritten wurden;

Allgemeine Bemerkungen

1.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass im Globalen Sachstandsbericht des Weltbiodiversitätsrats über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen deutlich hervorgehoben wird, welches Ausmaß die Umweltkrise angenommen hat und dass dringende und konzertierte Anstrengungen erforderlich sind, um transformative Veränderungen voranzubringen, zumal sich der Zustand der Natur weltweit in einem in der Menschheitsgeschichte beispiellosen Ausmaß verschlechtert, sich das Artensterben beschleunigt und etwa eine Million Tier- und Pflanzenarten vom Aussterben bedroht sind, wodurch inzwischen schwerwiegende Auswirkungen auf die Weltbevölkerung wahrscheinlich geworden sind, die das Leben künftiger Generationen beeinträchtigen dürften;

2.

ist sehr besorgt über die zusätzlichen Belastungen für die biologische Vielfalt, die durch den Klimawandel an Land verursacht werden, was im Sonderbericht des IPCC vom 8. August 2019 dargelegt wird; ist in Anbetracht des Sonderberichts des IPCC vom 24. September 2019 auch zutiefst besorgt über den Rückgang der Zahl der Meeressäugetiere, die schrumpfenden Fischbestände und den dramatischen Schwund an Korallenriffen, von denen laut dem IPCC-Sonderbericht über 1,5 oC globale Erwärmung bei einem Szenario mit 2 oC globaler Erwärmung wahrscheinlich über 99 % zerfallen;

3.

ist in Anbetracht der Veröffentlichung des IPCC-Berichts über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima sehr besorgt, da darin der Klimawandel als einer der wichtigsten unmittelbaren Faktoren des Verlusts an biologischer Vielfalt benannt und zudem hervorgehoben wird, dass sich seine negativen Auswirkungen auf die Natur und die biologische Vielfalt, die Ökosystemleistungen, die Meere und die Ernährungssicherheit in den kommenden Jahrzehnten wahrscheinlich noch verstärken; hebt hervor, dass der IPCC auch davor warnt, dass die Gesundheit der Meere und der Meeresökosysteme derzeit durch die globale Erwärmung, die Verschmutzung, die Übernutzung der biologischen Vielfalt des Meeres, den Anstieg des Meeresspiegels, die Versauerung, die Sauerstoffentziehung, Hitzewellen im Meer, Gletscher- und Meereisschmelze in noch nie dagewesenem Ausmaß und Küstenerosion beeinträchtigt werden, dass Naturkatastrophen, die die Meeres- und Küstenökosysteme beeinträchtigen, indem sie die Funktionsweise dieser Ökosysteme verändern, häufiger auftreten, und dass die Zahl der Meeressäugetiere immer schneller sinkt, die Fischbestände immer schneller schrumpfen und der Schwund bei Korallenriffen und Mangroven dramatische Ausmaße angenommen hat; weist erneut darauf hin, dass die Meere bei der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Auswirkungen Teil der Lösung sind; fordert die EU daher auf, in ihrer Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt die Meere zu einer ihrer Prioritäten zu erklären, und fordert alle Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt auf, die Meere als gemeinsames Gut der Menschheit anzuerkennen und einen neuen Ansatz zu entwickeln, damit die individuelle und kollektive Verantwortung weit über die traditionellen Grundsätze der Freiheit und des Besitzes der Meere gestellt wird und die Meere tatsächlich erhalten bleiben;

4.

ist der Ansicht, dass die Menschheit vor einer Umweltnotlage steht, die weitreichende Maßnahmen auf der Ebene der EU und weltweit erfordert; fordert die Kommission auf, den Schutz und die Wiederherstellung der Natur im Rahmen des europäischen Grünen Deals gleichberechtigt neben Maßnahmen gegen den Klimawandel als oberste Priorität zu betrachten;

5.

verleiht seiner Sorge Ausdruck, dass sich angesichts des Tempos, in dem die biologische Vielfalt derzeit schwindet, die in Aichi für 2020 vereinbarten Ziele für biologische Vielfalt nicht erreichen lassen, und fordert alle Vertragsparteien nochmals auf, ihre Anstrengungen deutlich zu intensivieren; bedauert, dass die EU nicht auf dem richtigen Weg ist, um ihr Kernziel zu erreichen, dem Verlust an biologischen Vielfalt und der Verschlechterung der Ökosysteme bis 2020 Einhalt zu gebieten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich verbindlich zu sofortigen, substanziellen und zusätzlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt zu bekennen, damit die weltweiten Ziele und die Ziele der EU verwirklicht werden können und zur Verwirklichung der Ziele von Aichi beigetragen wird;

6.

weist erneut darauf hin, dass die biologische Vielfalt und gesunde Ökosysteme — einschließlich der Ozeane, die über 25 % der CO2-Emissionen absorbieren und der wichtigste Sauerstofflieferant sind — entscheidend sind, um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu verwirklichen und die Widerstands- und Anpassungsfähigkeit der EU gegenüber dem Klimawandel zu stärken; stellt mit Bedauern fest, dass nur 7 % der Meere förmlich geschützt sind; bekräftigt, dass an der Natur ausgerichtete Lösungen ausgearbeitet und umgesetzt werden müssen, um die biologische Vielfalt zu erhalten und dabei den Klimawandel einzudämmen und sich an ihn anzupassen, insbesondere mit Blick auf die CO2-Absorption; fordert daher, für mehr Kohärenz und größere Synergieeffekte zwischen den drei Übereinkommen von Rio (6) zu sorgen und diese Übereinkommen besser mit der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in Einklang zu bringen; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die biologische Vielfalt vollständig in ihre Klimapolitik integriert wird;

7.

begrüßt den Aufruf von Peking zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zum Klimawandel vom 6. November 2019;

8.

betont, dass insbesondere in der Bioökonomie — die beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von zentraler Bedeutung sein kann, sofern sie die Qualität der Ökosysteme nicht gefährdet — Zielkonflikte zwischen dem Schutz des Klimas und dem Schutz der biologischen Vielfalt stets verhindert werden sollten; ist besorgt darüber, dass in der aktuellen politischen Diskussion noch nicht ausreichend auf diese Zielkonflikte eingegangen wird; fordert die Kommission und alle Beteiligten auf, einen schlüssigen Ansatz zu entwickeln, nach dem eine wirklich nachhaltige Bioökonomie auf der Grundlage des Naturschutzes und anderer ökosystemgestützter Lösungen aufgebaut wird, da ein solcher Ansatz zu den besten Ergebnissen führt, was den Klimaschutz und den Schutz der biologischen Vielfalt anbelangt;

9.

weist darauf hin, dass die biologische Vielfalt nicht nur für die Erzeugung von Lebensmitteln, Brennstoff und Arzneimitteln unentbehrlich, sondern zusammen mit einer intakten Umwelt auch für die langfristige Entwicklung der Wirtschaft wichtig ist;

10.

begrüßt, dass Ursula von der Leyen in den politischen Leitlinien für die 2019–2024 amtierende Kommission und im Mandatsschreiben vom 10. September 2019 an das Kommissionsmitglied mit Zuständigkeit für Umwelt und Meere zugesagt hat, innerhalb der ersten 100 Tage der Amtszeit der neuen Kommission eine anspruchsvolle Strategie 2030 zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Rahmen des europäischen Grünen Deals vorzulegen, und dass die EU nach ihrem Willen auf der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt 2020 — wie auf der Klimakonferenz von Paris 2015 — weltweit mit gutem Beispiel vorangehen soll; beharrt darauf, dass die neue Kommission dieser Angelegenheit hohe Priorität beimisst und dass die EU im Vorfeld der COP15 globale Ziele für die biologische Vielfalt anstrebt; fordert die Kommission auf, angesichts der weltweiten Krise der biologischen Vielfalt, auf die im jüngsten Bericht der Zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen deutlich hingewiesen wurde, einen neuen Ansatz zu wählen und dabei von freiwilligen Verpflichtungen Abstand zu nehmen und eine anspruchsvolle und inkludierende Strategie 2030 zur Erhaltung der biologischen Vielfalt vorzuschlagen, in der rechtlich bindende Ziele für die EU und ihre Mitgliedstaaten festgelegt werden und die auch spezifische Ziele zur Ausweisung von mindestens 30 % ihrer jeweiligen Land- und Meeresflächen als Land- bzw. Meeresschutzgebiete und zur Wiederherstellung von mindestens 30 % der geschädigten Ökosysteme auf der Ebene der Union bis 2030 enthält;

11.

vertritt die Auffassung, dass in dieser neuen Strategie der Wiederherstellung von Ökosystemen und Lebensräumen bzw. der Wiederbelebung von Arten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, insbesondere durch Forschung und Innovation, um an der Natur ausgerichtete Wirtschaftsformen in allen Wirtschaftszweigen zu fördern, was im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele im Bereich der biologischen Vielfalt von entscheidender Bedeutung ist;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf der COP15 Bestimmungen über die strategische Früherkennung, die Technologiebewertung und die Überwachung neuer technologischer Entwicklungen, einschließlich jener, die sich aus der synthetischen Biologie ergeben, zu verabschieden;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf der COP15 ein weltweites Moratorium für Freisetzungen von Genantriebsorganismen in die Natur, auch im Rahmen von Feldversuchen, zu fordern, damit diese neuen Technologien nicht verfrüht freigesetzt werden und das Vorsorgeprinzip gewahrt wird, das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und im Übereinkommen über die biologische Vielfalt verankert ist;

14.

hebt hervor, dass Schutz und Erhaltung der biologischen Vielfalt auf der Welt eine grundlegende Herausforderung und mithin eine Angelegenheit von strategischem Interesse für die EU sind, der höchster politischer Stellenwert beigemessen werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich insbesondere im Wege ihrer Instrumente für auswärtiges Handeln im Umgang mit Drittstaaten — etwa dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) — tatkräftig darum zu bemühen, Maßnahmen und Strukturen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt zu fördern und entsprechende Ziele zu setzen, vor allem in sämtlichen multilateralen Übereinkünften und Handelsabkommen, sowie Maßnahmen bei Verstößen zu treffen; fordert die Kommission daher auf, verbindliche und durchsetzbare Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in alle künftigen Handelsabkommen aufzunehmen;

15.

weist erneut auf seinen Standpunkt hin, wonach 45 % der Mittel aus dem NDICI für Investitionen bereitgestellt werden sollten, die zu den Klimaschutzzielen, zum Umweltmanagement und -schutz, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Bekämpfung der Wüstenbildung beitragen;

16.

hält einen umfassenden Ansatz zur Mehrebenenverflechtung für erforderlich, der sich mit dem Schutz, der Erhaltung, der Wiederherstellung und der nachhaltigen Nutzung von biologischer Vielfalt und Ökosystemleistungen befasst; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich auch künftig mit Nachdruck um die weitere Stärkung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu bemühen und bei der Ausarbeitung des Rahmens für die Zeit nach 2020 — insbesondere im Vorfeld der COP15 — eine Führungsrolle zu übernehmen, im Bereich biologische Vielfalt ein Ziel vorzugeben, das dem im Übereinkommen von Paris festgelegten 1,5- oC-Ziel entspricht, und ihre Vorausschau und ihre Prioritäten für den weltweiten Rahmen für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020 transparent festzulegen;

17.

weist erneut darauf hin, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme von sich aus mit Synergieeffekten verbunden und von grundlegender Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ist; hält es für dringend geboten und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Naturschutz und die biologische Vielfalt durch das Vorgeben von Zielen für die biologische Vielfalt in alle Wirtschaftszweige einfließen zu lassen, das Wirtschaftsmodell auf mehr Nachhaltigkeit umzustellen und dabei den Fußabdruck der EU zu thematisieren und die Kohärenz der Umweltpolitik in allen internen und externen Politikbereichen der EU, einschließlich Landwirtschaft, Fischerei, erneuerbare Energie, Verkehr, Handel und des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027, zu verbessern; ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit in allen Bereichen verstärkt werden muss, um den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt besser zu integrieren; betont, dass dem Lebenszyklus von Waren von der Konzeption bis zum Verbrauch besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, um die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt zu schützen und die kumulativen Auswirkungen einschließlich des Transports zu berücksichtigen;

18.

erachtet es als überaus wichtig, dass mit einem langfristigen strategischen Ansatz gegen die wesentlichen Gründe des Verlusts an biologischer Vielfalt vorgegangen wird, dass so bald wie möglich die in Bezug auf die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen wichtigsten und strategisch bedeutsamsten Zentren und nahezu unberührte Ökosysteme anhand des Grads ihrer Empfindlichkeit, des Vorhandenseins gefährdeter Arten, von Wissenslücken bzw. der effizienten Bewirtschaftung und des Vorhandenseins gewöhnlicher Arten von grundlegender Bedeutung für Umweltabläufe ermittelt und geschützt werden, und dass die Verluste an biologischer Vielfalt und die negativen Auswirkungen auf die Siedlungsgebiete und Existenzgrundlagen indigener und ortsansässiger Gemeinschaften begrenzt werden;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf der COP15 darauf hinzuwirken, dass indigene Völker und ortsansässige Bevölkerungsgruppen aus freien Stücken, vorab und in Kenntnis der Sachlage ihre Zustimmung erteilen müssen, bevor Technologien veröffentlicht werden dürfen, die sich auf ihr überliefertes Wissen, ihre Innovationen, Bräuche und Lebensgrundlagen und die Nutzung von Land, Ressourcen und Wasser auswirken können; betont, dass dabei alle möglicherweise betroffenen Bevölkerungsgruppen im Vorfeld auf partizipative Weise einbezogen werden müssen;

20.

weist erneut darauf hin, dass die Wiederherstellung von Flächen trotz ihrer Bedeutung von den Mitgliedstaaten der EU im Zusammenhang mit den Herausforderungen von Bonn jedoch nahezu vollständig außer Acht gelassen wurde;

21.

betont, dass die Menschenrechte durch den Klimanotstand und die Folgen des massiven Verlusts an biologischer Vielfalt in gravierendem Ausmaß bedroht sind; weist erneut darauf hin, dass ohne gesunde Umwelt die grundlegenden Menschenrechte auf Leben, Gesundheit, Nahrungsmittel und sauberes Trinkwasser auf dem Spiel stehen; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, auf eine EU-Strategie zum Schutz des Rechts auf eine gesunde Umwelt hinzuarbeiten, indem sie eng mit Drittländern und internationalen Organisationen wie dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) zusammenarbeitet, das kürzlich mit dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) eine gemeinsame Strategie auf den Weg gebracht hat;

Umsetzung des Übereinkommens und des Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011–2020

22.

begrüßt, dass auf der COP14 in Ägypten beschlossen wurde, die Vertragsparteien unter anderem nachdrücklich dazu aufzufordern, dass sie ihre Anstrengungen zur Umsetzung des Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011–2020 deutlich beschleunigen und nationale Sachstandsberichte über die biologische Vielfalt und die Funktionen und Leistungen des Ökosystems in Erwägung ziehen; hält es für unbedingt geboten, die Bemühungen um die Umsetzung des aktuellen Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011–2020 zu intensivieren, das Augenmerk auf die Verwirklichung der in Aichi vereinbarten Ziele für biologische Vielfalt und die Umsetzung des Nagoya-ABS-Protokolls zu richten und auf einen ambitionierten Strategieplan und einen Umsetzungsmechanismus für die Zeit nach 2020 unter formeller Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und mit Blick auf ein Szenario für 2050 hinzuarbeiten, um den neuen Herausforderungen im Bereich der biologischen Vielfalt im Einklang mit der Agenda 2030 der Ziele für nachhaltige Entwicklung gerecht zu werden;

23.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass in der EU nach Bewertungen im Sachstandsbericht über den Erhaltungszustand von erhaltenswerten Arten und Lebensräumen nur 7 % der im Meer vorkommenden Arten und 9 % der marinen Lebensräume einen „günstigen Erhaltungszustand“ aufweisen und dass in 27 % der Bewertungen von Arten und 66 % der Bewertungen von Lebensräumen ein „ungünstiger Erhaltungszustand“ festgestellt wird (7); betont zudem, dass diesen Bewertungen zufolge bei 48 % der marinen Tier- und Pflanzenarten mit bekannter Populationsentwicklung in den vergangenen zehn Jahren ein stetiger zahlenmäßiger Rückgang zu verzeichnen ist und mithin bei überwachten Arten ein höheres Risiko des Aussterbens festgestellt wird;

Rahmen für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020

24.

begrüßt, dass auf der COP14 Fortschritte in Bezug auf das umfassende und partizipatorische Verfahren zur Ausarbeitung eines weltweiten Rahmens für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020 erzielt wurden; unterstützt die von der G7 angenommene Charta von Metz zur biologischen Vielfalt;

25.

hält es für geboten, den Rahmen für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020 ambitionierter und inkludierender zu gestalten und seine Funktionsweise zu verbessern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzungsmechanismen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu stärken, die Ausarbeitung ambitionierter und rechtlich bindender Ziele, eines detaillierten zeitlichen Ablaufs, eindeutiger Leistungsindikatoren, von Instrumenten für die Nachverfolgung und von Mechanismen für Peer-Reviews und Berichterstattung auf der Grundlage gemeinsamer Vorgaben — im Idealfall in Zusammenarbeit mit Regierungsstellen auf subnationaler Ebene — tatkräftig voranzubringen, damit vollständige Transparenz und Rechenschaftspflicht für alle Vertragsparteien und die generelle Wirksamkeit des nächsten Strategieplans für die biologische Vielfalt sichergestellt werden;

26.

hebt hervor, dass für den Schutz der weltweiten biologischen Vielfalt ein internationaler Rahmen in Form eines weltweit rechtlich bindenden Übereinkommens erforderlich ist, damit die biologische Vielfalt nicht weiter schwindet und in jeder Hinsicht wiederhergestellt wird; ist der Ansicht, dass ein solcher Rahmen auf spezifischen, messbaren, quantifizierbaren, ambitionierten, realistischen, sektorbezogenen und zeitgebundenen Zielen und festen Zusagen beruhen muss, zu denen nationale Strategien und Aktionspläne zugunsten der biologischen Vielfalt und andere geeignete Instrumente zählen, etwa Aktionspläne auf subnationaler Ebene, finanzielle Verpflichtungen, Zusicherungen für besseren Kapazitätsaufbau und ein Verfahren zur Überwachung und Überprüfung in Fünfjahresabständen, wobei der Schwerpunkt darauf gelegt werden sollte, die Ambitionen immer weiter zu erhöhen; betont, dass die Vertragsparteien regelmäßig Bericht erstatten müssen und dass vergleichbare und kohärente Daten und Indikatoren in harmonisierter Weise erhoben und behandelt werden müssen, wenn das Überwachungsverfahren erfolgreich sein soll;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass im globalen Rahmen für die Erhaltung der biologischen Vielfalt für die Zeit nach 2020 im Hinblick auf die Einführung neuer Technologien das Vorsorgeprinzip, ein rechtegestützter Ansatz und die strategische Früherkennung sowie Technologiebewertung und -überwachung als zentrale Säulen verankert werden;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich für die Festlegung eines neuen globalen Ziels einzusetzen, um die Verlaufskurve des Verlusts an biologischer Vielfalt weltweit bis 2030 umzukehren, die Natur zum Wohle aller Menschen auf den Weg der Regeneration zu bringen und zum Schutz der biologischen Vielfalt, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bekämpfung von Wüstenbildung und Bodenverschlechterung und zur Ernährungssicherheit beizutragen; fordert die EU auf, während der Verhandlungen auf höhere Ambitionen hinzuwirken und eventuell zu fordern, bis 2050 die Hälfte der Erdoberfläche unter Schutz zu stellen; ist der Ansicht, dass für 2030 ein klares weltweites Ziel zur Erhaltung von mindestens 30 % der Naturgebiete und das Ziel der Wiederherstellung von mindestens 30 % der geschädigten Ökosysteme, deren Wiederherstellung möglich ist, im Rahmen für die Zeit nach 2020 verankert werden sollte und dass die EU für die nationale Ebene ähnliche Ziele vorgeben sollte;

29.

betont, dass internationale Bemühungen und Vereinbarungen nur dann umgesetzt werden können, wenn alle Beteiligten umfassend einbezogen werden; fordert, dass sich Interessenträger aus der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Sektor zusammenschließen, um den globalen Rahmen für die biologische Vielfalt nach 2020 umzusetzen; weist darauf hin, dass die im Rahmen des Übereinkommens von Paris ausgearbeitete „Agenda der Lösungen“ nützlich ist, wenn es gilt, für alle Beteiligten, die für das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von Bedeutung sind, eine konstruktive Agenda zu entwickeln, und fordert, dass ähnliche Maßnahmen in den Rahmen für die Zeit nach 2020 aufgenommen werden;

30.

hält es für geboten, dass der zeitliche Abstand, der zwischen der Annahme des Rahmens für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020 und seiner Umsetzung in nationale Ziele für biologische Vielfalt und Aktionspläne auf subnationaler Ebene entstehen kann, möglichst kurz gehalten wird, damit es keine Verzögerungen bei den konkreten Maßnahmen zur Bewältigung des Verlusts an biologischer Vielfalt gibt;

Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für 2030

31.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Strategie auszuarbeiten, die sich mit den wichtigsten Ursachen für den Verlust an biologischer Vielfalt sowohl in der EU als auch weltweit befasst;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Strategie „Vom Erzeuger zum Verbraucher“ und die Anstrengungen, die Umwelt nicht mehr zu verschmutzen, mit der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Zeit nach 2020 im Einklang stehen, und insbesondere die Verringerung des Einsatzes von Pestiziden in Angriff zu nehmen;

33.

fordert die Kommission und die Europäische Investitionsbank (EIB) auf, Komponenten zur Prüfung der Verträglichkeit mit der biologischen Vielfalt in ihre Finanzierungsinstrumente aufzunehmen, um negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt entgegenzuwirken; fordert die EIB auf, ihre Umwelt- und Sozialstandards entsprechend den Bestimmungen der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für 2030 zu aktualisieren;

34.

fordert ein EU-weites rechtlich bindendes Ziel zur Wiederherstellung geschädigter Lebensräume bis 2030 durch die Wiederherstellung natürlicher Wälder, Moore, Überschwemmungsgebiete, Feuchtgebiete, Grünlandflächen mit großer biologischer Vielfalt, Küsten- und Meeresgebiete; bedauert, dass mit der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt das für 2020 gesetzte Ziel, 15 % der geschädigten Ökosysteme wiederherzustellen, nicht erreicht wurde;

35.

fordert die Kommission und die EIB nachdrücklich auf, Komponenten zur Prüfung der Verträglichkeit mit der biologischen Vielfalt in ihr auswärtiges Handeln aufzunehmen, insbesondere in das Außenfinanzierungsinstrument, damit nicht mit Mitteln oder Finanzierungssystemen der EU zu Nettoverlusten an biologischer Vielfalt beigetragen wird;

36.

ist der Ansicht, dass die weltweiten Ambitionen der EU mit ihrem Handeln im Innern — die in der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für 2030 zum Ausdruck kommt — im Einklang stehen müssen;

37.

fordert die Kommission auf, die Verringerung des globalen Fußabdrucks der EU als wichtigen Schwerpunkt in die Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für 2030 aufzunehmen, damit es nicht zu Unstimmigkeiten zwischen ihren internen und internationalen Maßnahmen kommt;

Wirtschaftliche Erwägungen und Finanzierung

38.

begrüßt, dass sich 196 Regierungen auf der COP14 darauf geeinigt haben, die Investitionen in Natur und Menschheit bis 2020 und darüber hinaus aufzustocken; hebt hervor, dass Wirtschaftswachstum der nachhaltigen Entwicklung nur dann förderlich sein kann, wenn es vollständig von der Verschlechterung der biologischen Vielfalt getrennt wird und die Natur dem Wohlergehen der Menschen auch künftig noch dienlich sein kann;

39.

betont, dass angemessene und ausreichende Finanzmittel für die biologische Vielfalt bereitgestellt werden müssen; fordert, dass die Prüfung auf Verträglichkeit mit der Verbesserung der biologischen Vielfalt und mit dem Klimaschutz in den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) aufgenommen und die durchgängige Berücksichtigung der biologischen Vielfalt in allen Politikbereichen intensiviert wird, damit deutliche und begrüßenswerte Auswirkungen auf die Verwirklichung der Vision 2050 erzielt werden; fordert die Kommission und den Rat auf, ein klares Ausgabenziel für die durchgängige Berücksichtigung der biologischen Vielfalt von mindestens 10 % im MFR festzulegen, das zu den Ausgaben für die durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes hinzukommt; betont zudem, dass transparentere, umfangreichere und strengere Methoden für die Erfassung der biologischen Vielfalt und der Ausgaben für den Klimaschutz eingeführt werden müssen; bekräftigt seine Forderung, die derzeitige Mittelausstattung des Programms LIFE mindestens zu verdoppeln; fordert überdies, schädliche Subventionen schrittweise abzuschaffen und in allen Fonds und Programmen der EU einheitlich vorzugehen, damit durch Ausgaben aus dem EU-Haushalt nicht zum Verlust an biologischer Vielfalt beigetragen werden kann;

40.

betont, dass die durchgängige Berücksichtigung der biologischen Vielfalt mit der Erfassung von Daten einhergehen muss; stellt mit Besorgnis fest, dass die Grundlagenforschung, auch in Bezug auf die Taxonomie, die zu diesem Zweck von entscheidender Bedeutung ist, in erheblichem Maße unterfinanziert ist und die Unterstützung seitens der Politik und mittels Forschungsfinanzierung nicht ausreicht; fordert, dass im Rahmen von Horizont Europa angemessene Finanzmittel für Grundlagenforschungsprojekte und den Kapazitätsaufbau bereitgestellt werden und dass auch die technische Unterstützung aus anderen EU-Fonds für diesen Zweck genutzt wird;

41.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung zusätzlicher internationaler Finanzierungsmechanismen für den Schutz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu fördern und dabei alle denkbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die biologische Vielfalt durchgängig in die bestehenden Fonds einzubeziehen; stellt fest, dass Wirtschaftstätigkeiten wichtige Faktoren für den weltweiten Rückgang der biologischen Vielfalt und den Verlust von Naturkapital sein können; fordert deshalb die Unternehmen und die Finanzinstitute auf, für die biologische Vielfalt belastbare Zusagen zu machen und maßgebliche Beiträge bereitzustellen und dies auch anderen nahezulegen sowie ihre Tätigkeiten auf Verträglichkeit mit der biologischen Vielfalt zu prüfen, und hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Initiativen für private Finanzierung angeschoben werden müssen; bedauert, dass die Datensätze über mit der biologischen Vielfalt zusammenhängende Kapitalbewegungen aus inländischen und internationalen öffentlichen und privaten Quellen uneinheitlich sind, was den Nachverfolgungs- und Berichterstattungssystemen abträglich ist und sich negativ auf mögliche Reformen auswirkt; fordert deshalb die Kommission, die Mitgliedstaaten und die EIB auf, einheitliche Normen für Datensätze über Finanzströme in Bezug auf die biologische Vielfalt auszuarbeiten; betont, dass mit dem künftigen Plan für nachhaltige Finanzierung dazu beigetragen werden muss, dass die Finanzmarktteilnehmer mit dem Verlust an biologischer Vielfalt verbundene Risiken besser verstehen, indem die biologische Vielfalt in die Offenlegungspflichten zu Finanzinformationen aufgenommen wird;

42.

hält es für dringend geboten, die Investitionen aufzustocken, auch in an der Natur ausgerichtete Lösungen und die entsprechenden Initiativen, mit denen Vorteile sowohl für die biologische Vielfalt als auch für Maßnahmen gegen den Klimawandel erwirkt werden, wodurch wiederum die Auswirkungen des Klimawandels auf die biologische Vielfalt eingedämmt werden, und gleichzeitig umweltschädliche Investitionen auslaufen zu lassen; weist erneut darauf hin, dass die Mehrzahl der Investitionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris für die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt verwendet werden muss; bedauert, dass trotz des Potenzials natürlicher Lösungen für den Klimaschutz auf die Bemühungen um die Bindung von CO2 an Land nur etwa 2,5 % des weltweiten Budgets für die Eindämmung des Klimawandels entfallen; fordert, dass die Finanzmittel der EU und der internationalen Gemeinschaft für den Klimaschutz aufgestockt werden, um natürliche Ökosysteme zu schützen und wiederherzustellen und so Vorteile sowohl in Bezug auf die biologische Vielfalt als auch in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel zu erwirken;

43.

begrüßt den Beschluss der EIB-Gruppe, ihre gesamten Finanzierungstätigkeiten mit den Zielen des Übereinkommens von Paris in Einklang zu bringen und mindestens 50 % der EIB-Finanzmittel für Klimaschutzmaßnahmen bereitzustellen; fordert die EIB auf, den Stellenwert von Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Rahmen ihrer Finanzausstattung weiter zu erhöhen; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten und der Finanzwirtschaft zusammenzuarbeiten, um ihre Tätigkeiten am Übereinkommen von Paris auszurichten und bei Transaktionen und Investitionen in der EU und in Drittstaaten für die Prüfung auf Vereinbarkeit mit dem Klimaschutz und auf Verträglichkeit mit der biologischen Vielfalt zu sorgen;

44.

weist darauf hin, dass internationale Organisationen wie der Internationale Währungsfonds (IWF), das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die OECD darin übereinstimmen, dass Ökosteuern ein wesentliches Instrument zur Bewältigung von Umweltproblemen wie dem Verlust an biologischer Vielfalt sind; begrüßt Initiativen wie das „Green Fiscal Policy Network“ des UNEP und des IWF, um den Wissensaustausch und den Dialog über eine ökologische Steuerreform zu fördern; macht unter Hinweis auf das Aichi-Ziel Nr. 3 darauf aufmerksam, dass positive Anreize für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt gesetzt werden müssen, und macht zudem unter Hinweis auf das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 15 darauf aufmerksam, dass Finanzmittel aus allen Quellen mobilisiert und erheblich aufgestockt werden müssen, um die biologische Vielfalt und die Ökosysteme zu schützen und nachhaltig zu nutzen; hebt daher hervor, dass eine gerechte Ökosteuer, die mit dem Verursacherprinzip im Einklang steht, eine Möglichkeit ist, Umweltschäden zu verringern und Finanzmittel für den Naturschutz zu generieren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Besteuerungssysteme so umzugestalten, dass verstärkt auf Ökosteuern zurückgegriffen wird;

45.

stellt mit Besorgnis fest, dass ungeachtet des bisher so nicht gekannten Artensterbens, das schneller voranschreitet als je zuvor, lediglich 8,3 % der gesamten Mittel für Verpflichtungen mit der Umkehr der Tendenz, dass die biologische Vielfalt sinkt, zusammenhängen, was dem geringsten Prozentsatz seit 2015 entspricht; fordert die Kommission auf, mehr Ressourcen bereitzustellen, damit der langfristige und einheitliche Schutz der biologischen Vielfalt in der gesamten EU sichergestellt ist; beharrt darauf, dass der nächste MFR auf soliden Methoden beruhen sollte, damit die Entwicklung der biologischen Vielfalt nachverfolgt und der Gefahr einer Überschätzung von Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt vorgebeugt werden kann;

Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Fischerei und Böden

46.

hebt hervor, dass landwirtschaftliche und fischereiliche Tätigkeiten, gesunde Böden und die Erhaltung der biologischen Vielfalt eng miteinander verknüpft sind; nimmt die abträglichen Auswirkungen der nicht nachhaltigen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei auf die biologische Vielfalt zur Kenntnis; betont jedoch, dass durch nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei die negativen Auswirkungen auf Arten, Lebensräume und Ökosysteme und die Auswirkungen des Klimawandels verringert werden können;

47.

fordert deshalb die EU und die Vertragsparteien auf, entschlossen auf Nachhaltigkeit in der Nahrungsmittelversorgungskette, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei hinzuarbeiten, wozu auch Anforderungen und Strategien für die nachhaltige Nutzung von Pflanzenschutzmitteln und Nährstoffen, die Verringerung des Einsatzes von Pestiziden und der Schutz von Böden, Lebensräumen und Arten, die wichtige Ökosystemleistungen wie die Bestäubung erbringen, gehören, und mit erhöhter Selektivität vorzugehen, um die kumulierten Auswirkungen auf die Meeres- und Küstenökosysteme zu verringern und an der Erholung der Fischbestände in sensiblen und überfischten Gebieten mitzuwirken; fordert die Kommission auf, im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (2009/128/EG) ein ambitioniertes EU-weit verbindliches Reduktionsziel vorzuschlagen, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften auf, die Unterstützungszahlungen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei in die nachhaltige Bewirtschaftung und in nachhaltige Regelungen für Klima und Umwelt zu lenken;

48.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, land- und forstwirtschaftliche Verfahren, die mit den Zielen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Einklang stehen, finanziell zu unterstützen, etwa die integrierte Schädlingsbekämpfung und Nährstoffbewirtschaftung, den ökologischen/biologischen Landbau, agrarökologische Verfahren, Boden- und Wasserschutzmaßnahmen, die Erhaltungslandwirtschaft, die Agroforstwirtschaft, Waldweidesysteme, das Bewässerungsmanagement, Kleinflächen- oder Zwergbetriebe und Verfahren zur Verbesserung des Tierschutzes;

49.

weist darauf hin, dass gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ Wälder für die Lebenserhaltungssysteme der Erde unentbehrlich sind, 30 % der Landfläche der Erde einnehmen und 80 % ihrer biologischen Vielfalt beherbergen; betont, dass die Entwaldung eine der Hauptursachen des Rückgangs der biologischen Vielfalt ist und dass Emissionen durch Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft im Zusammenhang mit der Entwaldung eine wichtige Ursache des Klimawandels sind; ist besorgt über die Auswirkungen des Konsums in der EU auf die Entwaldung, da die EU der Endkunde von 10 % der mit Entwaldung in Verbindung gebrachten Erzeugnisse ist; fordert die Kommission auf, eine einheitliche Definition des Begriffs „entwaldungsfrei“ einzuführen;

50.

fordert die Kommission auf, ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Verringerung des Landverbrauchs durch die EU vorzuschlagen, wozu auch Rechtsvorschriften gehören, die Sorgfaltspflichten vorsehen und mit denen für nachhaltige und entwaldungsfreie Lieferketten für in der EU in Verkehr gebrachte Erzeugnisse gesorgt wird, sowie einen EU-Aktionsplan zu Palmöl vorzuschlagen; ist der Ansicht, dass die Maßnahmen der EU gegen Entwaldung gegen deren Hauptfaktoren gerichtet sein sollten, nämlich den Anbau von Palmöl, Soja und Kakao und die Erzeugung von Rindfleisch; fordert die Kommission auf, in der EU so bald wie möglich die Verwendung von Biokraftstoffen, die mit einem hohen Risiko der indirekten Landnutzungsänderung verbunden sind, auslaufen zu lassen;

51.

betont, dass die Forstpolitik schlüssig sein muss und es gilt, mit forstpolitischen Maßnahmen gleichermaßen gegen den Verlust an biologischer Vielfalt und die Auswirkungen des Klimawandels vorzugehen sowie die natürlichen Senken der EU zu vergrößern und die biologische Vielfalt zu schützen, zu erhalten und zu verbessern;

52.

betont, dass der Verlust von Ur- und Primärwäldern, die als unersetzlich anerkannt sind (8), durch keinen Substitutionseffekt von Holzprodukten ausgeglichen werden kann und Ur- und Primärwälder durch auf Komplexität, Vernetzung und Repräsentativität ausgerichtete Rechts- und Anreizinstrumente geschützt werden sollten;

53.

weist darauf hin, dass gemäß der Weltbevölkerungsprognose vom Juni 2019 die Weltbevölkerung in den nächsten 30 Jahren wahrscheinlich um zwei Milliarden Menschen wächst, wodurch die Auswirkungen der Land- und Meeresnutzung auf die biologische Vielfalt und die Bindung von Kohlendioxid verstärkt werden; stellt fest, dass bei einem Anstieg des Verlusts an biologischer Vielfalt die Ernährungssicherheit und die Ernährung an sich aufs Spiel gesetzt werden; fordert die Vertragsparteien auf, die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in Programme aufzunehmen, mit denen zur Ernährungssicherheit und zu einer besseren Ernährung und gleichzeitig zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unter besonderer Beachtung des Ziels Nr. 2, den Hunger zu beenden, beigetragen wird;

Städtische Gebiete

54.

stellt fest, dass Umweltverschmutzung, die Ausdehnung des städtischen Raums, Bodenversiegelung und die Zerstörung von Lebensräumen weitere wichtige Ursachen für die Vernichtung der biologischen Vielfalt sind; weist erneut darauf hin, dass sich gemäß dem Globalen Sachstandsbericht des Weltbiodiversitätsrats über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen die Fläche städtischer Gebiete seit 1992 verdoppelt hat und dass zwei von drei EU-Bürgern in städtischen Gebieten leben; fordert, den Stellenwert von städtischen Gebieten und Städten bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt genauer zu berechnen und die Städte und lokalen Gebietskörperschaften enger in die Festlegung von Strategien zum Schutz und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemleistungen sowie in die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung einzubinden;

55.

betont, dass das Potenzial der Städte, zum Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen beizutragen, unterschätzt wird; weist darauf hin, dass sich durch die noch bessere Nutzung der Vorteile der biologischen Vielfalt, der Ökosystemleistungen und der grünen Infrastruktur in Städten und Stadtrandgebieten die Gesundheit des Menschen verbessert; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einbeziehung und weitere Eingliederung der biologischen Vielfalt und der Funktionen des Ökosystems in die Stadtgestaltung, -politik und -planung zu fördern und gleichzeitig die CO2-Emissionen zu verringern und die Anpassung an den Klimawandel zu verbessern;

56.

stellt fest, dass städtische Gebiete in der EU im Hinblick auf die biologische Vielfalt zum Wandel beitragen können; betont, dass die Verschmutzung mit Plastik und des Wassers maßgebliche Faktoren des Verlusts an biologischer Vielfalt sind; ist der Ansicht, dass im Zusammenhang mit dem neuen Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft eine starke Kreislaufwirtschaft für den Erfolg der Bemühungen der EU um die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt entscheidend sein könnte;

57.

missbilligt, dass die Gesundheit der Ökosysteme der Meere sehr stark durch Kunststoffe und die Verschmutzung — etwa aus Kläranlagen, mit pharmakologischen Erzeugnissen und durch nicht nachhaltige landwirtschaftliche Praktiken wie den intensiven Nährstoffeintrag — beeinträchtigt wird;

Schutzgebiete in der EU

58.

fordert, alle Schutzgebiete in der EU, darunter auch die Natura-2000-Gebiete, eingehend zu analysieren und diese Gebiete zu verbessern, besser zu vernetzen und zu erweitern; hebt hervor, dass in der EU eine einheitliche Methode zur Berechnung der Größe von Schutzgebieten und eine klare Definition des Begriffs „Schutzgebiet“ benötigt wird; betont, dass in Anbetracht des unlängst veröffentlichten IPCC-Berichts über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima eine umfassende Bewertung und erhebliche Ausweitung der Küsten- und Meeresschutzgebiete und ihrer Überwachung in der EU vorgenommen werden muss; fordert, die Meeresschutzgebiete der EU so zu erweitern, dass sie auch Hochseegewässer einschließen; betont, dass neben der Quantität auch die Qualität der Schutzgebiete von wesentlicher Bedeutung ist, um dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten, und dass daher mehr Gewicht auf die gute und nachhaltige Bewirtschaftung gelegt werden muss;

59.

fordert die Kommission auf, auch künftig rechtliche Schritte einzuleiten, wenn sie feststellt, dass die Naturschutzvorschriften der EU nicht eingehalten werden; weist darauf hin, dass aufgrund der Gefahr, dass irreversible Umweltschäden entstehen, die Verfahren im Bereich der Verstöße gegen Umweltrechtsvorschriften effizienter werden müssen; hält es für dringend erforderlich, die ordnungsgemäße Durchsetzung der Naturschutzrichtlinien sicherzustellen und Beschwerden über einschlägige Verstöße transparent nachzugehen;

60.

stellt fest, dass nicht entschlossen durchgesetzte Naturschutzregelungen möglicherweise ein feindseliges Umfeld für Aktivisten und Naturschützer entstehen lassen, in dem ihr Leben unmittelbar oder mittelbar in Gefahr geraten könnte; betont, dass die EU Morde an Umweltaktivisten und Umweltschützern deutlich verurteilen sollte;

61.

hebt hervor, dass durch grüne Infrastruktur Ökosystemleistungen erbracht werden, mit denen die biologische Vielfalt gefördert wird, indem beispielsweise mehr Ökokorridore im städtischen Lebensraum geschaffen werden;

Innovation, Forschung und Bildung

62.

weist erneut darauf hin, dass Innovation, Forschung und Entwicklung wichtig sind, wenn es gilt, die Ziele der Vision 2050 zu verwirklichen; erachtet es als besonders wichtig, die Forschung und die partizipative Wissenschaft zu unterstützen, um das Wissen zu mehren, insbesondere in Bezug auf die Meere, von denen ein Großteil bisher noch nicht erforscht ist; fordert die Kommission und den Rat auf, die Mittelausstattung des Programms Horizont Europa im nächsten MFR auf 120 Mrd. EUR aufzustocken, insbesondere für das Forschungsfeld natürliche Ressourcen, sowohl für Grundlagenforschung als auch für angewandte Forschung, etwa im Bereich Taxonomie, und innerhalb des Programms Horizont Europa ein Projekt zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in die Wege zu leiten; fordert die Parteien auf, das Augenmerk insbesondere auf die Verbindungen zwischen der Erhaltung der biologischen Vielfalt und den Vorteilen für die Gesundheit des Menschen und das Wohl der Wirtschaft zu richten und die Datenerhebungsverfahren zu koordinieren;

63.

fordert die Kommission auf, die weitere Erforschung der Auswirkungen von Landnutzung und Landnutzungsänderungen wie Entwaldung und Bioenergieerzeugung auf die Treibhausgasemissionen zu unterstützen und den Ergebnissen bei der künftigen politischen Entscheidungsfindung Rechnung zu tragen;

64.

stellt fest, dass der am 16. Januar 2018 angenommenen europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft zu entnehmen ist, dass sich die Menge an Kunststoff, die sich in den Weltmeeren angesammelt hat (150 Millionen Tonnen), bis 2030 verdoppeln könnte, wodurch mehr als 660 Arten gefährdet sind und die Umwelt geschädigt wird; fordert die Kommission auf, Leitinitiativen gegen die Vermüllung mit Kunststoffen und ihre Auswirkungen auf die biologische Vielfalt auszuarbeiten; hebt hervor, dass Mikroplastik einen Sonderfall darstellt, auf den über 80 % der gesammelten Abfälle im Meer entfallen, und dass durch Mikroplastik die biologische Vielfalt der Meere gefährdet wird; begrüßt daher die Zusage von Ursula von der Leyen, im Kampf gegen Kunststoffabfälle eine neue Front zu eröffnen und gegen Mikroplastik vorzugehen; betont, dass ein Kreislaufwirtschaftsansatz benötigt wird, in dem Forschung und Innovation im Bereich nachhaltige Produkte eine herausragende Stellung einnehmen;

65.

betont, dass der Bildung große Bedeutung zukommt, wenn es gilt, für die biologische Vielfalt und den Umweltschutz zu sensibilisieren; stellt fest, dass Schutzgebiete, in denen Bildungsangebote wahrgenommen werden können, im Hinblick auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die Verbesserung des Schutzes zweckmäßig und effizient sind;

Kapazitätsaufbau, Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Beteiligung aller Akteure

66.

hebt hervor, dass Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung und dafür sind, mehr Verständnis für die Bedeutung der biologischen Vielfalt zu schaffen; begrüßt deshalb den Beschluss der COP14, in dem die Vertragsparteien, andere Regierungen und die Geber — sofern sie dazu in der Lage sind — aufgefordert werden, Finanzmittel für den Kapazitätsaufbau, technische Unterstützung und Technologietransfer bereitzustellen;

67.

erachtet es als sehr wichtig, die Zivilgesellschaft und die Öffentlichkeit unter Berücksichtigung verschiedener Altersgruppen umfassend zu informieren und stärker einzubinden, damit die Ziele der EU verwirklicht werden können;

68.

fordert die Vertragsparteien auf, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die Beteiligung mehrerer Akteure zu fördern, damit in Zusammenarbeit mit der ortsansässigen Bevölkerung und indigenen Bevölkerungsgruppen maßgeschneiderte Lösungen erarbeitet werden, mit denen die nachhaltige Bewirtschaftung des Landes im Interesse größerer biologischer Vielfalt so gefördert wird, dass regionalen Unterschieden der Landschaften und Lebensräume in vollem Umfang Rechnung getragen wird;

69.

begrüßt die Absicht, zahlreiche Akteure konkret einzubeziehen, was eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass die biologische Vielfalt Wertschätzung erfährt und geschützt, erhalten, nachhaltig genutzt und wiederhergestellt wird, und hebt hervor, dass die verstärkte Zusammenarbeit mit und zwischen Verwaltungsebenen, Wirtschaftszweigen und privaten Akteuren Chancen dafür bietet, die Ziele der biologischen Vielfalt in andere Politikbereiche einfließen zu lassen; hält es für entscheidend, Unternehmen und Finanzinstitute einzubinden, und begrüßt in dieser Hinsicht die Bemühungen der Kommission, die Privatwirtschaft — insbesondere im Rahmen der EU-Plattform für Wirtschaft und biologische Vielfalt — für die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu gewinnen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Privatwirtschaft Initiativen ergreift, etwa auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen in New York mit der Gründung des Bündnisses „One Planet Business for Biodiversity“ (OP2B; Eine Welt — Unternehmen für die biologische Vielfalt);

70.

fordert die Kommission auf, eine einheitliche Methode zur Berechnung des ökologischen Fußabdrucks von Unternehmen aus der EU und ihrer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt in Betracht zu ziehen;

71.

ist der Ansicht, dass ein gesellschaftlicher Wandel erforderlich ist, um dem Klimawandel, der Umweltzerstörung und dem Verlust an biologischer Vielfalt zu begegnen; erachtet es als sehr wichtig, den Grundsatz des gerechten Übergangs zu befolgen, damit sich der Wandel inkludierend und vernünftig vollzieht;

72.

stellt fest, dass durch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und den Zugang zu umfassenden und leicht verständlichen Informationen zum einen die Verbraucher in die Lage versetzt werden, in voller Kenntnis der Sachlage Kaufentscheidungen zu treffen, und zum anderen der nachhaltige Konsum gefördert wird, und beharrt deshalb darauf, dass die Verbraucher in ein umfangreiches Maßnahmenpaket einbezogen werden, insbesondere in Bezug auf Erzeugnisse, die zu Entwaldung, zur Zerstörung von Ökosystemen und Menschenrechtsverletzungen führen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle von Erzeugnissen in ihren Wertschöpfungs- und Lieferketten zu verbessern und auf diese Weise vollständige Transparenz für die Verbraucher herbeizuführen;

73.

betont, dass eine bessere Umweltkennzeichnung und eine bessere Zertifizierung der Produktion ohne Entwaldung notwendig sind;

74.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Weltnaturschutzunion 2020 in Marseille zusammenkommt; fordert die Kommission auf, sich in diesem Gremium nochmals klar und deutlich zu ihren Zusagen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zu bekennen;

o

o o

75.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 2.

(2)  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 38.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0431.

(4)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(5)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(6)  Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.

(7)  The Regional Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services for Europe and Central Asia (Regionaler Sachstandsbericht für Europa und Zentralasien über biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen), https://ipbes.net/sites/default/files/2018_eca_full_report_book_v5_pages_0.pdf

(8)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352).


7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/105


P9_TA(2020)0016

Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten im Jahr 2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten — Jahresbericht 2018 (2019/2134(INI))

(2021/C 270/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2018 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf Artikel 15, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Artikel 11, 41, 42 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („die Charta“),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

gestützt auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (1),

unter Hinweis auf den Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Union, der am 6. September 2001 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die am 15. März 2006 geschlossene und am 1. April 2006 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2019 zur strategischen Untersuchung OI/2/2017 der Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in den vorbereitenden Gremien des Rates der EU (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2019 zu den Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2018 (3),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

gestützt auf Artikel 54 und Artikel 232 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A9-0032/2019),

A.

in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2018 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten am 2. Oktober 2019 dem Präsidenten des Europäischen Parlaments offiziell übermittelt wurde und die Bürgerbeauftragte Emily O’Reilly ihren Bericht am 4. September 2019 in Brüssel dem Petitionsausschuss vorgestellt hat;

B.

in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 24 und 228 AEUV befugt ist, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen;

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union alle Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, und dass Entscheidungen so offen und bürgernah wie möglich getroffen werden müssen;

D.

in der Erwägung, dass in Artikel 15 AEUV festgelegt ist, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, und dass alle Bürgerinnen und Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union haben;

E.

in der Erwägung, dass in Artikel 41 der Charta festgelegt ist, dass „[j]ede Person […] ein Recht darauf [hat], dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“;

F.

in der Erwägung, dass es in Artikel 43 der Charta wie folgt heißt: „Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union — mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse — zu befassen.“;

G.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2018 490 Untersuchungen einleitete — davon 482 auf eine Beschwerde hin und 8 aus eigener Initiative — und 545 Untersuchungen abschloss (534 Untersuchungen auf der Grundlage von Beschwerden und 11 Untersuchungen aus eigener Initiative); in der Erwägung, dass der Großteil der Untersuchungen die Kommission betraf (285 Untersuchungen bzw. 58,2 %), gefolgt von den Agenturen der EU (43 Untersuchungen bzw. 8,8 %), dem Parlament (30 Untersuchungen bzw. 6,1 %), dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) (23 Untersuchungen bzw. 4,7 %), dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) (23 Untersuchungen bzw. 4,7 %), der Europäischen Investitionsbank (16 Untersuchungen bzw. 3,3 %), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (14 Untersuchungen bzw. 2,8 %) und anderen Institutionen (56 Untersuchungen bzw. 11,4 %);

H.

in der Erwägung, dass die drei folgenden Themen in den von der Bürgerbeauftragten 2018 abgeschlossenen Untersuchungen an der Spitze standen: Transparenz, Rechenschaftspflicht und Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und Dokumenten (24,6 %), Dienstleistungskultur (19,8 %) und angemessene Nutzung von Ermessensspielräumen (16,1 %); in der Erwägung, dass weitere Themen die Achtung von Verfahrensrechten wie der Anspruch auf rechtliches Gehör, Achtung der Grundrechte, ethische Fragen, die Beteiligung der Öffentlichkeit am EU-Entscheidungsprozess — auch in Bezug auf Vertragsverletzungsverfahren –, die Wirtschaftlichkeit in Bezug auf Ausschreibungen, Zuschüsse und Verträge der EU, die Einstellung von EU-Personal und die gute Verwaltung des EU-Personals waren;

I.

in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2018 76 % der Empfehlungen der Bürgerbeauftragten für eine gute Verwaltung umgesetzt hat und dass diese Einhaltungsquote im Vergleich zu 82 % im Jahr 2016 und 77 % im Jahr 2017 einen kontinuierlichen Rückgang bedeutet;

J.

in der Erwägung, dass die Dienststellen des Bürgerbeauftragten im Jahr 2018 von 17 996 Bürgern um Hilfe ersucht wurden, 14 596 Bürger über den interaktiven Leitfaden auf der Website des Bürgerbeauftragten Beratung erhielten, 1 220 Beschwerden mit dem Ersuchen um Auskunft weitergeleitet wurden und 2 180 Beschwerden von der Bürgerbeauftragten bearbeitet wurden;

K.

in der Erwägung, dass das Büro des Bürgerbeauftragten im Jahr 2018 im Rahmen seiner strategischen Arbeit fünf neue strategische Untersuchungen eingeleitet hat, und zwar zur Behandlung von Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems, zur Barrierefreiheit von Websites der Kommission für Menschen mit Behinderungen, zu den Tätigkeiten der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vor Antragstellung, zum Vorgehen der Kommission im Hinblick auf „Drehtüreffekte“ im Zusammenhang mit EU-Bediensteten und zur Rechenschaftspflicht des Rates in Bezug auf seine legislative Tätigkeit; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2018 zehn strategische Initiativen auf den Weg gebracht hat, die unter anderem die Verwendung von Sprachen im öffentlichen Dienst der EU, Maßnahmen gegen Belästigung im öffentlichen Dienst der EU und den Schutz minderjähriger Migranten betrafen;

L.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte eine entscheidende Rolle dabei spielt, das Gesetzgebungsverfahren der EU offener und für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbarer zu gestalten, damit sie ihr Recht auf Teilhabe am demokratischen Leben der Union wahrnehmen können und ihr Engagement und ihr Vertrauen so gestärkt werden;

M.

in der Erwägung, dass dem Bürgerbeauftragten eine entscheidende Aufgabe zukommt, wenn es darum geht, die Rechenschaftspflicht der Organe der EU sicherzustellen und für größtmögliche Transparenz und Unparteilichkeit in den Verwaltungs- und Entscheidungsprozessen der EU zu sorgen, um die Rechte der Bürger zu schützen und dadurch ihr Vertrauen, ihr Engagement und ihre Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu stärken;

N.

in der Erwägung, dass die oberste Priorität des Europäischen Bürgerbeauftragten darin besteht, für die uneingeschränkte Achtung der Rechte der Bürger zu sorgen;

O.

in der Erwägung, dass das Büro des Bürgerbeauftragten im Jahr 2018 eine neue Website eingerichtet hat, die eine überarbeitete und benutzerfreundliche Bedienoberfläche für potenzielle Beschwerdeführer umfasst; in der Erwägung, dass das beschleunigte Verfahren des Bürgerbeauftragten zur Bearbeitung von Beschwerden über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten die Verpflichtung der Bürgerbeauftragten widerspiegelt, Unterstützung zu leisten und innerhalb von 40 Tagen Entscheidungen über Anträge auf Unterstützung zu treffen, wobei alle 24 Amtssprachen der EU abzudecken sind; in der Erwägung, dass diese neue Initiative Teil einer Strategie zur Erhöhung der Wirksamkeit ihres Amtes ist;

P.

in der Erwägung, dass die strategische Untersuchung OI/2/2017/TE der Bürgerbeauftragten ergab, dass es beim Rat an Transparenz mangelt, was den Zugang der Öffentlichkeit zu seinen legislativen Dokumenten und sein derzeitiges Vorgehen bei Beschlussfassungsverfahren — insbesondere während der vorbereitenden Phase im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) und auf der Ebene der Arbeitsgruppen — betrifft; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte dem Parlament angesichts der mangelnden Bereitschaft des Rates, ihre Empfehlungen umzusetzen, am 16. Mai 2018 den Sonderbericht OI/2/2017/TE über die Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens im Rat vorlegte; in der Erwägung, dass das Parlament am 17. Januar 2019 seinen Bericht über die strategische Untersuchung der Bürgerbeauftragten annahm, in dem die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten uneingeschränkt unterstützt werden; in der Erwägung, dass der finnische Ratsvorsitz zugesagt hat, die Offenheit und legislative Transparenz des Rates zu stärken;

Q.

in der Erwägung, dass es am 12. Februar 2019 den Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom (4) annahm, für die es die primäre rechtliche Verantwortung trägt; in der Erwägung, dass die Zustimmung des Rates zu dieser neuen Verordnung noch aussteht;

R.

in der Erwägung, dass größere Offenheit und Transparenz bezüglich der von den Regierungen der Mitgliedstaaten im Rat vertretenen Standpunkte das Vertrauen in die EU stärken und Euroskeptizismus und Populismus verringern werden;

S.

in der Erwägung, dass eine größere Transparenz des Entscheidungsprozesses im Rahmen von Trilogen das Vertrauen der Bürger in die EU-Organe stärken wird;

T.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2018 eine strategische Initiative gegen Belästigung auf den Weg gebracht hat, in deren Rahmen die Maßnahmen der EU zur Bekämpfung von Belästigung überprüft werden; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte 2018 beschloss, sich schriftlich an 26 Organe und Einrichtungen der EU zu wenden und sie um Einzelheiten zu den Maßnahmen und deren Umsetzung zu ersuchen;

U.

in der Erwägung‚ dass die Bürgerbeauftragte 2018 eine Untersuchung zu Fragen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und zur Chancengleichheit bei der Europäischen Investitionsbank (EIB) eingeleitet hat; in der Erwägung, dass die EIB die Empfehlungen und Vorschläge der Bürgerbeauftragten in Bezug auf Chancengleichheit und Geschlechterparität befolgt hat;

V.

unter Hinweis darauf, dass die Bürgerbeauftragte Mitglied des EU-Rahmenprogramms unter dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist, dessen Aufgabe darin besteht, die in dem Übereinkommen niedergelegten Rechte auf der Ebene der EU-Organe zu schützen und zu fördern sowie seine Umsetzung zu überwachen;

W.

in der Erwägung, dass im März 2018 eine Konferenz stattfand, bei der das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten und der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments zusammenkamen und bei der ein Schwerpunkt auf der Frage lag, wie die Bürgerbeauftragten ihre Zusammenarbeit verbessern können;

1.

begrüßt den von der Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht für 2018;

2.

beglückwünscht Emily O’Reilly zu ihrer hervorragenden Arbeit und ihren konstruktiven Bemühungen, die Qualität der EU-Verwaltung und den Zugang sowie die Qualität ihrer Dienste für die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern;

3.

betont, dass Transparenz und der Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Rates von wesentlicher Bedeutung sind; hebt hervor, dass ein hohes Maß an Transparenz im Gesetzgebungsverfahren unabdingbar dafür ist, dass Bürger, Medien und Interessengruppen ihre gewählten Amtsträger und Regierungen zur Rechenschaft ziehen können; erkennt die wertvolle Rolle an, die die Bürgerbeauftragte bei der Kontaktpflege und Vermittlung zwischen den Organen und Einrichtungen der EU und den Bürgern spielt; ist der Ansicht, dass der Rat seine Geheimhaltungspolitik überarbeiten muss; hebt die Anstrengungen der Bürgerbeauftragten, das Legislativverfahren der EU gegenüber der Öffentlichkeit stärker rechenschaftspflichtig zu machen, hervor;

4.

betont, dass eine aktivere Beteiligung der Bürger an der Beschlussfassung sowie größere Transparenz bei den Verwaltungstätigkeiten notwendig und von großer Bedeutung sind, um die demokratische Legitimität der Organe der EU zu stärken und das Vertrauen wiederaufzubauen;

5.

fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, für mehr Transparenz beim Entscheidungsprozess im Rahmen von Trilogen zu sorgen;

6.

betont, dass eines der wichtigsten Ziele des Europäischen Parlaments darin besteht, das Vertrauen der Bürger in die Organe der EU wiederaufzubauen, was aus sozialer, politischer und ethischer Sicht von größter Bedeutung ist;

7.

betont, dass zusätzlich zum Dialog zwischen den Organen, Einrichtungen und Bürgern der EU der soziale Dialog verbessert und gefördert werden muss;

8.

unterstützt uneingeschränkt die Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten an den Rat und fordert den Rat nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Empfehlungen so rasch wie möglich umzusetzen;

9.

fordert die Bürgerbeauftragte auf, den Organen und Einrichtungen der EU weitere Leitlinien für eine bessere Kommunikation mit den Bürgern in allen Amtssprachen der EU an die Hand zu geben; fordert die Bürgerbeauftragte mit Nachdruck auf, den Organen Leitlinien dafür an die Hand zu geben, wie sie ihre Sprachenpolitik so entwickeln können, dass sie relevante Inhalte und Informationen in so vielen Sprachfassungen wie möglich zur Verfügung stellen können;

10.

begrüßt die Strategie der Europäischen Bürgerbeauftragten, deren Ziel es ist, die Sichtbarkeit und die Wirkung ihres Amtes bei den EU-Bürgern zu verstärken;

11.

begrüßt die Überarbeitung der Website der Europäischen Bürgerbeauftragten, durch die diese zu einem funktionaleren und für die Bürger leichter verständlichen Instrument geworden ist;

12.

fordert den Rat als Mitgesetzgeber auf, nicht wie ein diplomatisches Forum aufzutreten, als das er nicht konzipiert wurde, sondern — wie in den Verträgen gefordert — seine Arbeitsmethoden an die Standards einer parlamentarischen Demokratie anzupassen; weist darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte im Zuge ihrer strategischen Untersuchung OI/2/2017/TE festgestellt hat, dass das Vorgehen des Rates in Bezug auf Transparenz einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt; fordert den Rat nachdrücklich auf, die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten, die sich aus ihrer strategischen Untersuchung ergeben, sowie die Empfehlungen, die das Parlament in seinem eigenen Bericht über den Sonderbericht abgegeben hat, unverzüglich umzusetzen; fordert die Bürgerbeauftragte auf, die Fortschritte im Zusammenhang mit ihrer strategischen Untersuchung zu überwachen;

13.

bekräftigt seine Forderung nach einer Aktualisierung der EU-Rechtsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten und fordert die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5), um unter anderem die Arbeit der Bürgerbeauftragten in Bezug auf die Kontrolle der Gewährung des Zugangs zu Dokumenten durch das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission zu erleichtern; bedauert, dass der Rat die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 blockiert, und fordert den Rat nachdrücklich auf, seine Debatten auf der Grundlage des vom Parlament in zweiter Lesung angenommenen und in der Entschließung vom 12. Juni 2013 zur Blockade der Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (6) dargelegten Standpunkts weiterzuführen;

14.

bekräftigt seine Forderung nach einer Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da diese sehr veraltet ist und die aktuelle rechtliche Lage und die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU angewandten institutionellen Verfahren nicht mehr widerspiegelt;

15.

begrüßt die offizielle Einführung des beschleunigten Verfahrens für Untersuchungen über den Zugang zu Dokumenten und erkennt das positive Ergebnis für die Beschwerdeführer an;

16.

betont nachdrücklich, wie wichtig es ist, dass die Bürgerbeauftragte die Transparenz der Kommission weiterhin aufmerksam beobachtet und strategische Untersuchungen dazu durchführt; ist sich des Umstands bewusst, dass das Phänomen des „Drehtüreffekts“ nach wie vor vorkommt, insbesondere bei den hochrangigen Beamten der Organe; fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, die Umsetzung der überarbeiteten Vorschriften der Kommission über „Drehtüreffekte“, die infolge ihrer Initiativuntersuchung seit September 2018 in Kraft sind, weiter zu überwachen;

17.

betont, dass die Frage der Interessenkonflikte mehr umfasst als nur die Fälle des „Drehtüreffekts“, und beharrt darauf, dass weitere Vorschriften und strengere Kriterien entwickelt werden müssen, um zu garantieren, dass Entscheidungen und Rechtsvorschriften mit Blick auf das Interesse der Bürger getroffen bzw. ausgearbeitet werden;

18.

ruft in Erinnerung, dass die Grundsätze der öffentlichen Verfügbarkeit, der Offenheit und der Transparenz zum Rechtsetzungsverfahren der EU gehören, damit sich die Bürger über die Grundlagen der Gesetzgebungstätigkeit informieren und auf diese Weise ihre demokratischen Rechte effektiv ausüben können (7); erkennt an, dass die Entscheidungsprozesse der EU transparent sein müssen; unterstützt die Entwicklung des gemeinsamen Legislativportals der Dienststellen der drei Organe, mit dem ein benutzerfreundlicher Kanal geschaffen werden soll, der Laien Zugang zu Informationen über laufende Legislativverfahren verschafft;

19.

unterstützt die Veröffentlichung der endgültigen Trilog-Dokumente; unterstreicht, dass es im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache De Capitani (T-540/15) im März 2018 hieß, dass die in den vierspaltigen Arbeitsdokumenten der Organe wiedergegebenen Ansichten nicht unter eine allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung fallen; stellt fest, dass die Sensibilität des in den Trilog-Dokumenten behandelten Gegenstands an sich nicht als ausreichender Grund für die Verweigerung des Zugangs für die Öffentlichkeit erachtet wurde; ist der Ansicht, dass alle drei Organe zur Transparenz bei den Trilogen beitragen sollten; erkennt an, dass das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe der EU ein geschütztes, unveräußerliches Recht jedes Unionsbürgers ist, das sich direkt aus dem demokratischen Grundsatz und Grundrecht der freien Meinungsäußerung ergibt, und die Union entsprechend verpflichtet ist, dieses Recht zu achten und Rechenschaft abzulegen; betont, dass die wichtigsten Einrichtungen zur Förderung der Transparenz, wie das Amt des Bürgerbeauftragten, stärker gefördert werden müssen, damit die EU ihrer genannten Verpflichtung nachkommt;

20.

weist erneut darauf hin, dass Integrität der Europäischen Zentralbank (EZB) und ihre Unabhängigkeit von privaten finanziellen Interessen sichergestellt sein muss; betont, dass die Mitglieder ihres Direktoriums davon absehen müssen, gleichzeitig Mitglieder von Foren oder anderen Organisationen zu sein, denen Führungskräfte von Banken angehören, die von der EZB beaufsichtigt werden, und nicht an Gremien teilnehmen dürfen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat; begrüßt die Stellungnahme der Bürgerbeauftragten vom 5. Juli 2018;

21.

bedauert, dass die empfohlene Verabschiedung und Anwendung von Mindestvorschriften über die Rechenschaftspflicht durch die EZB noch nicht erfolgt ist; ist der Ansicht, dass die fehlende Transparenz der Tätigkeiten der EZB zur Folge haben könnte, dass ihre Unabhängigkeit von privaten finanziellen Interessen in Frage gestellt wird;

22.

befürwortet die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten vom 15. Januar 2018 zur Teilnahme des Präsidenten der EZB und der Mitglieder ihrer Entscheidungsgremien an der G30-Gruppe und fordert die EZB nachdrücklich auf, die einschlägigen Vorschriften zu ändern, um sicherzustellen, dass in der Praxis höchste Standards in Sachen Ethik und Rechenschaftspflicht gelten;

23.

fordert die Kommission auf, in der Phase des informellen Dialogs zwischen ihr und den Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Transparenz und den Zugang zu Dokumenten und Informationen bezüglich der EU-Pilot-Verfahren und Vertragsverletzungsverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit Petitionen, sowie uneingeschränkten Zugang in geeigneter Form in Bezug auf bereits abgeschlossene EU-Pilot-Verfahren und Vertragsverletzungsverfahren sicherzustellen; fordert die Kommission auf, bei der Untersuchung von Verstößen gegen das EU-Recht einen anderen Ansatz zu verfolgen und Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, ohne sich dabei ausschließlich auf das EU-Pilot-Verfahren stützen;

24.

hebt die Bedeutung der Maßnahmen hervor, die ergriffen wurden, um die Transparenz der im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren ergangenen Entscheidungen zu erhöhen; erinnert daran, dass die Kommission 2014 auf der Europa-Website eine zentrale Plattform mit umfassenden Informationen über Vertragsverletzungen eingerichtet hat; betont, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und der Öffentlichkeit in ihren Jahresberichten über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts Informationen über EU-Pilot- und Vertragsverletzungsverfahren bereitstellt;

25.

unterstützt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten um eine Verbesserung der Transparenz in Bezug auf Lobbytätigkeiten bei der EU uneingeschränkt; unterstützt die Zusage der Kommission, die überarbeiteten horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen — einschließlich derjenigen, die sich auf Transparenz und Interessenkonflikte beziehen — umzusetzen; betont, dass Einzelpersonen und Organisationen, die private Interessen vertreten, im Transparenz-Register erfasst werden müssen, damit Ernennungen gemäß den horizontalen Bestimmungen erfolgen können;

26.

hebt hervor, dass eine dreiseitige Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission benötigt wird, die einen Schritt hin zur Stärkung der bestehenden Vorschriften über Lobbyismus und zur Schließung von Schlupflöchern darstellen würde; ist jedoch der Ansicht, dass sich die Organe damit nicht zufriedengeben sollten, sondern weiter auf verbindliche Legislativmaßnahmen für alle Organe und Agenturen der EU hinarbeiten sollten;

27.

betont, dass alle Informationen zum Einfluss von Lobbyisten der Öffentlichkeit kostenlos, voll verständlich und leicht zugänglich zur Verfügung gestellt werden müssen, wobei die Genauigkeit der Daten im EU-Transparenz-Register verbessert werden muss; betont, dass die vollständige Transparenz der Finanzierung aller Interessenvertreter sichergestellt werden muss, und fordert, dass jede Organisation, die gegen die Vorschriften über den Drehtüreffekt verstößt, suspendiert wird;

28.

hebt hervor, dass es der Annahme eines Rechtsakts bedarf, damit das Transparenz-Register für alle Organe und Einrichtungen der EU und Dritte uneingeschränkt obligatorisch und rechtsverbindlich wird, sodass in Bezug auf Lobbytätigkeiten für vollständige Transparenz gesorgt wird; legt den EU-Organen nahe, zu prüfen, welche praktischen Vorkehrungen zu einer raschen und effizienten Vereinbarung führen könnten;

29.

bedauert, dass die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und die Vertretung der Geschlechter in den EU-Organen nach wie vor ein Problem darstellen; nimmt die Feststellungen in der Rechtssache 366/2017/AMF mit Besorgnis zur Kenntnis und fordert die EIB nachdrücklich auf, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zur Verwirklichung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in Führungspositionen in vollem Umfang nachzukommen;

30.

begrüßt die Untersuchung der Bürgerbeauftragten aus dem Jahr 2018 zur Ernennung des ehemaligen Generalsekretärs der Kommission und nimmt zur Kenntnis, dass es dieser Untersuchung zufolge vier Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit gab; bedauert, dass die vorangegangene Kommission diese Empfehlungen der Bürgerbeauftragten trotz ihrer Unterstützung durch das Parlament nicht umgesetzt hat; ist in besonderem Maße besorgt darüber, dass sie kein spezifisches Ernennungsverfahren eingeführt hat, und fordert die neue Kommission auf, dies nachzuholen und so die Umsetzung höchster Standards in Bezug auf Transparenz, Ethik und Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen;

31.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Einhaltungsquote der Kommission bezüglich der von der Bürgerbeauftragten vorgeschlagenen Empfehlungen, Anregungen und Lösungen zurückgeht; fordert die Kommission auf, ihr Engagement bei der Lösung aller Fälle von Missständen bei der Verwaltungstätigkeit, die die Bürgerbeauftragte bei ihren Tätigkeiten festgestellt hat, zu verstärken;

32.

fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, die Umsetzung der neuen Geschäftsordnung des Parlaments für die Anhörungen der designierten Kommissionsmitglieder, insbesondere die in Anlage VII Artikel 2 genannten Vorschriften bezüglich der Prüfung der Erklärung über die finanziellen Interessen, im Sinne der Transparenz und Objektivität zu überwachen;

33.

erkennt den von der Kommission am 31. Januar 2018 angenommenen Vorschlag für einen neuen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission an; ist der Ansicht, dass die Bestimmungen des Kodex noch nachgebessert werden müssen;

34.

bekräftigt und ist der festen Überzeugung, dass in allen EU-Organen strenge ethische Normen zur Anwendung kommen müssen, um die Achtung der Pflicht zur Integrität sicherzustellen;

35.

ist der festen Überzeugung, dass Transparenz ein wesentlicher Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit ist und während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens gewahrt werden muss, da sie die wirksame Wahrnehmung des aktiven und des passiven Wahlrechts sowie anderer Rechte (d. h. des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Redefreiheit und des Rechts auf Information) beeinflusst; vertritt die Auffassung, dass es für die Heranbildung einer aktiven Unionsbürgerschaft öffentlicher Kontrolle, der Prüfung und Evaluierung des Verfahrens und der Möglichkeit, das Ergebnis infrage zu stellen, bedarf; betont, dass dies zum einen den Bürgern dabei helfen würde, sich nach und nach besser mit den grundlegenden Konzepten des Legislativverfahrens vertraut zu machen, und zum anderen ihre Teilhabe am demokratischen Leben der Union stärken würde;

36.

begrüßt die anhaltenden Bemühungen der Bürgerbeauftragten, den Wandel in den EU-Organen durch die Teilnahme an öffentlichen Konsultationen, die ihre Aufgabenbereiche betreffen, zu beeinflussen; begrüßt ihre Vorschläge zur Verbesserung der Transparenz des EU-Risikobewertungsmodells in der Lebensmittelkette, darunter die Empfehlung, dass die Europäische Agentur für Lebensmittelsicherheit Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen im Zusammenhang mit der Risikobewertung veröffentlichen sollte;

37.

legt der Bürgerbeauftragten nahe, ihre Initiativuntersuchung zur Transparenz der Interaktionen zwischen der EMA und Pharmaunternehmen im Vorfeld der Einreichung von Anträgen auf Marktzulassung sowie die bis Januar 2019 durchgeführte öffentliche Konsultation fortzusetzen;

38.

begrüßt ihre Untersuchung der Frage, wie die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) mit Sicherheitsberichten umgeht, die zur Folge hatte, dass die Agentur ihre Praxis dahingehend geändert hat, dass diejenigen, die Sicherheitsbedenken melden, eine Rückmeldung erhalten;

39.

fordert die Bürgerbeauftragte mit Nachdruck auf, die Einhaltung der UN-Behindertenrechtskonvention (UNCRPD) durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem (JSIS) weiterhin zu überwachen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Wortlaut der allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die die Funktionsweise des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems in Bezug auf Krankheitskosten und Kosten in Verbindung mit angemessenen Vorkehrungen am Arbeitsplatz für Personen mit Behinderungen oder schweren Krankheiten regeln, zu aktualisieren; fordert die Bürgerbeauftragte auf, sicherzustellen, dass das UNCRPD von der Verwaltung der Europäischen Union uneingeschränkt umgesetzt wird;

40.

begrüßt die praktischen Empfehlungen der Bürgerbeauftragten hinsichtlich der Zugänglichkeit der Auswahlverfahren des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) für sehbehinderte Bewerber; fordert die Bürgerbeauftragte auf, die vollständige Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen an die Auswahlverfahren im Internet zu überwachen; fordert die Bürgerbeauftragte auf, ihre Vorschläge für unterstützende Technologien bei den computergestützten Tests, die weltweit stattfinden, weiterzuverfolgen;

41.

unterstützt die Bürgerbeauftragte bei der Sensibilisierung der EU-Organe für die Einführung strengerer Maßnahmen gegen Belästigung;

42.

unterstützt die Initiative der Bürgerbeauftragten, die #MeToo-Bewegung weiter zu verfolgen, und spricht sich dafür aus, die Maßnahmen zur Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung, die von der EU-Verwaltung eingeführt wurden, weiter zu überwachen;

43.

unterstützt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten, es den Bürgern zu erleichtern, sich an der Politikgestaltung der EU zu beteiligen; fordert die Bürgerbeauftragte auf, die Nutzung des Instruments der Europäischen Bürgerinitiative weiterzuverfolgen, einschließlich der Überwachung der Umsetzung der überarbeiteten Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative;

44.

weist darauf hin, dass sich die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten seit seiner Einführung mit der Zeit weiterentwickelt hat, und zwar von der Verhinderung von Missständen in der Verwaltung hin zur Förderung einer guten Verwaltung; ist der Ansicht, dass die logische Fortsetzung dieser Entwicklung darin besteht, die Bemühungen fortzusetzen, aktiv und rechtzeitig eine bessere Verwaltung und bewährte Verwaltungsverfahren zu fördern;

45.

begrüßt die Initiative der Bürgerbeauftragten für einen Preis für gute Verwaltung, mit dem die Bemühungen des öffentlichen Dienstes der EU, innovative Wege zur Umsetzung einer bürgerfreundlichen Politik zu finden, gewürdigt werden;

46.

bekräftigt seine seit langem bestehende Forderung, den derzeitigen Kodex für gute Verwaltungspraxis in eine ordentliche verbindliche Verordnung für alle Organe und Einrichtungen der EU umzuwandeln;

47.

erinnert daran, dass sich die Bürgerbeauftragte während der gesamten Verhandlungen über das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für ein hohes Maß an Transparenz vonseiten der EU eingesetzt hat;

48.

bestärkt die Bürgerbeauftragte darin, im Rahmen des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten auch künftig mit den nationalen Bürgerbeauftragten zusammenzuarbeiten; betont, dass diese Zusammenarbeit zwischen den nationalen Bürgerbeauftragten weiter ausgebaut werden muss;

49.

erinnert daran, dass der Entwurf des neuen Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten, der kürzlich vom Parlament angenommen wurde, eine Bestimmung enthält, die eine Wartezeit von 3 Jahren vorsieht, bevor ein Mitglied des Europäischen Parlaments für das Amt des Bürgerbeauftragten in Betracht kommt;

50.

betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Unabhängigkeit und Integrität des Bürgerbeauftragten zu wahren und sicherzustellen, dass das Amt von Personen ausgeübt wird, die frei von offensichtlicher parteipolitischer Zugehörigkeit und Interessenkonflikten sind und einen ausgeprägten Sinn für Ethik haben;

51.

würdigt die ausgezeichnete und fruchtbare Zusammenarbeit der Bürgerbeauftragten und ihres Teams mit dem Petitionsausschuss;

52.

erkennt die ausgezeichnete Zusammenarbeit mit der Bürgerbeauftragten während ihres Mandats an und fordert den nächsten Bürgerbeauftragten auf, diese Zusammenarbeit und den strukturierten Dialog mit dem Petitionsausschuss fortzusetzen, um die Qualität der EU-Verwaltung und die Zugänglichkeit und Qualität der Dienstleistungen, die sie unseren Bürgern bietet, weiter zu verbessern;

53.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Behörden zu übermitteln.

(1)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0045.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0114.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0080.

(5)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0271.

(7)  Verbundene Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P, Königreich Schweden und Maurizio Turco/Rat der Europäischen Union, Sammlung des Gerichtshofs, 2008, I-04723.


7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/113


P9_TA(2020)0017

Organe und Einrichtungen in der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“ (2019/2950(RSP))

(2021/C 270/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (Statut), insbesondere Artikel 11 Buchstabe a und Artikel 12, 16 und 17 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 zur Entlastung 2009: Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen (2),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 15/2012 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Behandlung von Interessenkonflikten in ausgewählten EU-Agenturen“ (3),

unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2018 über Nebentätigkeiten und Aufträge und über berufliche Tätigkeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst (C(2018)4048),

unter Hinweis auf die Pressemeldung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vom 17. September 2019, in der der Rücktritt von Ádám Farkas von seinem Posten als Exekutivdirektor der EBA mit Wirkung zum 31. Januar 2020 angekündigt wurde (4),

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Ernennung des Exekutivdirektors der EBA Ádám Farkas zum Geschäftsführer des Verbandes AFME (O-000031/2019 — B9-0054/2019) und auf die Antworten der Kommission vom 24. Oktober 2019 (5),

unter Hinweis auf die Antworten des Vorsitzenden der EBA im Rahmen einer Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung am 4. November 2019,

unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 23. August 2010 mit dem Titel „Post-Public Employment: Good Practices for Preventing Conflict of Interest“ (Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst: Bewährte Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten) (6),

unter Hinweis auf das Arbeitspapier 06/2010 von Transparency International mit dem Titel „Regulating the Revolving Door“ (Regulierung des Drehtüreffekts) (7)

unter Hinweis auf den Entwurf von Empfehlungen des Europäischen Bürgerbeauftragten im Rahmen der Untersuchung der Beschwerde 775/2010/ANA gegen die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (8)

unter Hinweis auf das Schreiben der Bürgerbeauftragten an den Direktor der Europäischen Chemikalienagentur vom 13. Juni 2017 zur Umsetzung von Artikel 16 des Statuts der EU (9),

unter Hinweis auf das Schreiben der Bürgerbeauftragten an den Direktor der EBA vom 13. Juni 2017 zur Umsetzung von Artikel 16 des Statuts der EU (10),

unter Hinweis auf den Bericht der Bürgerbeauftragten vom 28. Februar 2019 über die Veröffentlichung von Informationen über ehemalige Führungskräfte, um das ein Jahr lang geltende Verbot der Lobbyarbeit und Interessenvertretung durchzusetzen: SI/2/2017/NF (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2019 über den Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) (12),

unter Hinweis auf die politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2019–2024 (13),

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission mit dem Titel „Organe und Einrichtungen der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“ (O-000048/2019 — B9-0001/2020),

gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

A.

in der Erwägung, dass Artikel 298 Absatz 1 AEUV wie folgt lautet: „Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.“;

B.

in der Erwägung, dass Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (14) wie folgt lautet: „Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors und ihres Vorsitzenden, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.“;

C.

in der Erwägung, dass insbesondere in den Artikeln 16 und 17 des Statuts die Grundsätze für ausscheidende Bedienstete festgelegt sind, einschließlich Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;

D.

in der Erwägung, dass der Exekutivdirektor der EBA seine Ernennung zum Geschäftsführer der AFME mit Wirkung vom 1. Februar 2020 angenommen und seinen Rücktritt von seinem Posten als Exekutivdirektor der EBA angekündigt hat, der am 31. Januar 2020 wirksam wird;

E.

in der Erwägung, dass der Verwaltungsrat und der Rat der Aufseher der EBA beschlossen haben, dass die neue Beschäftigung des Exekutivdirektors der EBA als Geschäftsführer der AFME gebilligt werden sollte; in der Erwägung, dass der Rat der Aufseher beschlossen hat, seinem Exekutivdirektor relativ geringfügige Beschränkungen aufzuerlegen, durch die nach Angaben der EBA der Interessenkonflikt beigelegt wird, der sich aus der Annahme seiner neuen Position im AFME ergibt; in der Erwägung, dass diese Beschränkungen sich auf Tätigkeiten im Dienste der EBA und auf die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst beziehen;

F.

in der Erwägung, dass der Vorsitzende der EBA in einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament darauf hingewiesen hat, dass es schwierig ist, Beschränkungen für solche Tätigkeiten nach der Beschäftigung im öffentlichen Dienst durchzusetzen;

G.

in der Erwägung, dass leitende Mitarbeiter, die die Aufsichtsbehörden verlassen, derzeit keine Übergangsentschädigung erhalten;

H.

in der Erwägung, dass Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst und im Zusammenhang mit dem sogenannten „Drehtüreffekt“ wiederkehrende Probleme sind, die von internationalen und EU-Gremien, insbesondere dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Rechnungshof, bewertet und analysiert wurden;

I.

in der Erwägung, dass solche Fälle des „Drehtüreffekts“ Interessengruppen die Möglichkeit geben, Mitarbeiter von Regulierungsbehörden für ihr Verhalten in der Vergangenheit zu belohnen, wodurch der Weg für schädliche Anreize bereitet wird;

1.

unterstreicht, wie wichtig eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung für die gesamte EU ist, einschließlich der Organe, Einrichtungen und Agenturen in der Wirtschafts- und Währungsunion;

2.

ist besorgt angesichts des Interessenkonflikts, der infolge der Ernennung des Exekutivdirektors der EBA zum Geschäftsführer der AFME mit Wirkung zum 1. Februar 2020 entstanden ist; stellt fest, dass die Tatsache, dass diese Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ohne Karenzzeit aufgenommen wird, nicht nur ein Risiko für das Ansehen und die Unabhängigkeit der EBA, sondern auch für alle EU-Organe und das europäische Projekt insgesamt darstellt;

3.

weist darauf hin, dass ungelöste Interessenkonflikte nicht nur die Durchsetzung hoher ethischer Standards in der gesamten europäischen Verwaltung beeinträchtigen könnten, sondern auch das Recht auf eine gute Verwaltung gefährden, wodurch der Fortbestand gleicher Wettbewerbsbedingungen, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind, in Gefahr gebracht wird;

4.

fordert die wirksame und kohärente Anwendung des Statuts und insbesondere von Artikel 16, um Interessenkonflikten vorzubeugen, welche nicht zuletzt leitende Beamte betreffen; betont, dass die Organe der EU gemäß Artikel 16 den Antrag eines ehemaligen Beamten auf Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit ablehnen können, wenn Auflagen nicht ausreichen, um die legitimen Interessen der Organe zu schützen; betont, dass im Fall von Ádám Farkas gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses C(2018)4048 der Kommission das Verbot eines direkten Wechsels zur AFME hätte erwogen werden können, da die AFME als „gegnerische Partei“ angesehen werden kann;

5.

befürchtet, dass es häufig nicht möglich ist, Bedingungen, die für nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst aufgenommene Tätigkeiten auferlegt werden, durchzusetzen; fordert die Organe und Agenturen der EU daher auf, das gesamte Spektrum der in Artikel 16 des Statuts vorgesehenen Instrumente in Betracht zu ziehen;

6.

stellt den Beschluss des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats der EBA in Frage, Ádám Farkas zu gestatten, den Posten des Geschäftsführers bei der AFME zu übernehmen; fordert sie auf, ihre Entscheidung zu überdenken;

7.

stellt fest, dass in der Privatwirtschaft gesammelte Erfahrungen für die Arbeit bei den Organen zwar nützlich sein können, dass der Drehtüreffekt aber auch bei einer vor Antritt einer Stelle im öffentlichen Dienst in der Privatwirtschaft ausgeübten Beschäftigung entstehen kann, wenn eine direkte Verbindung zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber und der neuen Funktion bei dem Organ besteht, und dass dadurch die Integrität der EU-Organe gefährdet und das Vertrauen der Bürger in diese beschädigt werden kann; weist daher auf die sich abzeichnende Notwendigkeit hin, zu bewerten, wie Interessenkonflikte auch aus Positionen erwachsen könnten, die vor einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst bzw. vor einer Ernennung in Ämter mit Kontroll- oder Exekutivbefugnissen und -zuständigkeiten ausgeübt wurden, und empfiehlt, dass diese Problematik weiter untersucht wird;

8.

betont, dass Interessenkonflikte, die sich bei einer Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst und durch Drehtüreffekte ergeben, ein Problem darstellen, das allen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen in der EU und ihren Mitgliedstaaten gemein ist; betont daher, dass diesen Problemen durch einen vereinheitlichten Rechtsrahmen wirksam beigekommen werden muss;

9.

nimmt die Arbeit zur Kenntnis, die auf internationaler Ebene (OECD) geleistet wird, um einen harmonisierten Rahmen für Tätigkeiten, die nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst aufgenommen werden, zu gewährleisten; nimmt die diesbezügliche Arbeit des Europäischen Rechnungshofs und der Europäischen Bürgerbeauftragten auf EU-Ebene zur Kenntnis; stellt fest, dass eine rasche Umsetzung dieser Empfehlungen verhindern könnte, dass in Zukunft ähnliche Probleme auftreten;

10.

betont, dass die Erfahrungen, die ihre Mitarbeiter in der Privatwirtschaft gesammelt haben, für eine Kontroll- oder Aufsichtsbehörde zwar nützlich sein können, dass die Organe und Einrichtungen der Union aber mit einem starken, der öffentlichen Verwaltung gebührenden Berufsethos ausgestattet sein sollten, um den europäischen Bürgern bestmöglich zu dienen;

11.

fordert den Europäischen Rechnungshof auf, umfassend zu untersuchen, wie die Einrichtungen und Agenturen in der Wirtschafts- und Währungsunion mit Situationen umgehen, in denen potenzielle Interessenkonflikte bestehen; fordert den Europäischen Rechnungshof auf, bewährte Verfahren zu ermitteln;

12.

fordert die Kommission auf, die derzeitige Praxis bei der Ausübung von Tätigkeiten nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene zu bewerten, um strengere Maßnahmen zur Verhütung von Interessenkonflikten zu ermitteln, die entstehen, wenn leitende Beamte von EU-Einrichtungen aus dem Dienst ausscheiden, um eine Beschäftigung in der Privatwirtschaft aufzunehmen, oder wenn aus der Privatwirtschaft kommende Personen in Führungspositionen von EU-Einrichtungen ernannt werden, und ihre Erkenntnisse bei der Prüfung eines harmonisierten Rechtsrahmens für die Verhütung von Interessenkonflikten im Rahmen von Tätigkeiten, die nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst aufgenommen werden, zu berücksichtigen;

13.

erinnert an die von der Kommission bei der Aussprache im Plenum am 24. Oktober 2019 eingegangene Verpflichtung, den Rechtsrahmen für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu überprüfen; fordert die Kommission auf, einen harmonisierten Rechtsrahmen zur Verhütung von im Anschluss an das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst entstehenden Interessenkonflikten zu schaffen und so für hohe ethische Standards zu sorgen; betont, dass die in der EU gängige Praxis mit internationalen Standards in Einklang gebracht werden muss; betont, dass auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene die gleichen Standards gelten sollten;

14.

fordert die Kommission auf, bei ihrer Überprüfung des Rahmens für Tätigkeiten, die im Anschluss an das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ausgeübt werden, konkrete Risikobereiche festzulegen, die möglicherweise gestärkt werden müssen, einschließlich der Ausweitung der Möglichkeit, einen beruflichen Wechsel zu blockieren, und eine mögliche Verlängerung der Karenzzeiten für leitende Beamte in Betracht zu ziehen, welche in einem angemessenen Verhältnis zum konkreten Fall stehen sollten, um die Gleichbehandlung im Einklang mit Artikel 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sicherzustellen; betont, dass die Verpflichtung zur vorherigen Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 11 des Statuts so umgesetzt werden sollte, dass sichergestellt ist, dass potenzielle Interessenkonflikte eines Bewerbers offengelegt werden, bevor er eine Beschäftigung in einer EU-Einrichtung aufnimmt; betont ferner, dass alle Einrichtungen der EU ihre internen Vorschriften für den Umgang mit Interessenkonflikten auf ihrer jeweiligen Website veröffentlichen und die Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten aus dem Jahr 2017 in Bezug auf die Veröffentlichung der jährlichen Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Statuts beachten sollten;

15.

fordert die Kommission auf, diese Überprüfung auf Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die vor einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst ausgeübt wurden, auszudehnen und eine Stärkung der bestehenden Maßnahmen wie etwa die obligatorische Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen, die der Aufsicht des Organs unterliegen, dem ein neu ernannter Beamter angehört, oder die Beziehungen zu diesem Organ unterhalten, zu erwägen und auch neue Arten von Präventivmaßnahmen in Betracht zu ziehen, wie etwa eine zwingende Ablehnung, wenn es um Angelegenheiten geht, die einen ehemaligen Arbeitgeber in der Privatwirtschaft betreffen;

16.

vertritt die Auffassung, dass das Verbot eines beruflichen Wechsels in Fällen, in denen die betreffende Person zum jeweiligen Zeitpunkt eine Beschäftigung ausübt und das Verbot hinreichend zielorientiert und gerechtfertigt ist, keine Verletzung des Rechts auf Beschäftigung darstellt;

17.

weist darauf hin, dass bei Einführung längerer Karenzzeiten für leitende Beamte, die aus einer Agentur ausscheiden, auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden könnte, ihnen eine angemessene Übergangsvergütung zu gewähren; unterstreicht, dass die Gewährung der Übergangsvergütung enden sollte, wenn während der Karenzzeit eine neue Beschäftigung aufgenommen wird;

18.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, dass die betreffenden EU-Agenturen selbst über die Durchsetzung der Vorschriften zur Verhütung von Interessenkonflikten entscheiden, und wie eine einheitliche Anwendung der Vorschriften sichergestellt werden kann; ist der Auffassung, dass das von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen ins Auge gefasste unabhängige Ethikgremium das am besten geeignete Gremium ist, um in Zukunft Entscheidungen im Zusammenhang mit Interessenkonflikten von EU-Bediensteten zu treffen;

19.

empfiehlt allen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und allen Vertretern der Europäischen Kommission und des Rates der Europäischen Union, zwei Jahre lang auf Kontakte zum derzeitigen Exekutivdirektor zu verzichten, sofern und sobald dieser seinen Posten als Geschäftsführer der AFME antritt; fordert die für die Ausstellung dauerhafter Zugangsausweise („braune Zugangsausweise“), die den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Parlaments ermöglichen, zuständigen Dienststellen auf, den Fall von Ádám Farkas sorgfältig zu prüfen und dabei die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, für dieselbe Dauer (von zwei Jahren) keinen solchen Zugangsausweis auszustellen, damit kein potenzieller Interessenkonflikt entsteht;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Bürgerbeauftragten zu übermitteln.

(1)  ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385.

(2)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 268.

(3)  https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR12_15/SR12_15_DE.PDF

(4)  https://eba.europa.eu/adam-farkas-steps-down-as-eba-executive-director

(5)  https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/O-9-2019-000031_DE.html

(6)  https://read.oecd-ilibrary.org/governance/post-public-employment_9789264056701-en#page7

(7)  https://www.transparency.org/whatwedo/publication/working_paper_06_2010_regulating_the_revolving_door

(8)  https://www.ombudsman.europa.eu/en/recommendation/en/11089

(9)  https://www.ombudsman.europa.eu/en/correspondence/en/80697

(10)  https://www.ombudsman.europa.eu/en/correspondence/en/80699

(11)  https://www.ombudsman.europa.eu/en/report/en/110521

(12)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0080.

(13)  https://ec.europa.eu/info/files/political-guidelines-next-commission-2019-2024-union-strives-more-my-agenda-europe_de

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Mittwoch, 15. Januar 2020

7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/117


P9_TA(2020)0001

Mitgliederzahl der Ausschüsse

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 über die zahlenmäßige Zusammensetzung der ständigen Ausschüsse (2020/2512(RSO))

(2021/C 270/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 15. Januar 2014 über die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse (1),

gestützt auf Artikel 206 seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt, die zahlenmäßige Zusammensetzung der ständigen Ausschüsse und der Unterausschüsse nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wie folgt festzusetzen:

I.

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten: 71 Mitglieder,

II.

Entwicklungsausschuss: 26 Mitglieder,

III.

Ausschuss für internationalen Handel: 43 Mitglieder,

IV.

Haushaltsausschuss: 41 Mitglieder,

V.

Haushaltskontrollausschuss: 30 Mitglieder,

VI.

Ausschuss für Wirtschaft und Währung: 60 Mitglieder,

VII.

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten: 55 Mitglieder,

VIII.

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: 81 Mitglieder,

IX.

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie: 78 Mitglieder,

X.

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz: 45 Mitglieder,

XI.

Ausschuss für Verkehr und Tourismus: 49 Mitglieder,

XII.

Ausschuss für regionale Entwicklung: 43 Mitglieder,

XIII.

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung: 48 Mitglieder,

XIV.

Fischereiausschuss: 28 Mitglieder,

XV.

Ausschuss für Kultur und Bildung: 31 Mitglieder,

XVI.

Rechtsausschuss: 25 Mitglieder,

XVII.

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres: 68 Mitglieder,

XVIII.

Ausschuss für konstitutionelle Fragen: 28 Mitglieder,

XIX.

Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter: 35 Mitglieder,

XX.

Petitionsausschuss: 35 Mitglieder,

Unterausschuss Menschenrechte: 30 Mitglieder,

Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung: 30 Mitglieder;

2.

beschließt unter Bezugnahme auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2019 über die Zusammensetzung der Vorstände der Ausschüsse, dass den Vorständen der Ausschüsse bis zu vier stellvertretende Vorsitze angehören können;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

(1)  ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 160.


7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/119


P9_TA(2020)0002

Protokoll zwischen der EU, Island und Norwegen zum Übereinkommen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Republik Island und dem Königreich Norwegen zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (15791/2018 — C9-0155/2019 — 2018/0419(NLE))

(Zustimmung)

(2021/C 270/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15791/2018),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zwischen der Europäischen Union, Island und dem Königreich Norwegen zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (15792/2018),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0155/2019),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0053/2019),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, Islands und des Königreichs Norwegen zu übermitteln.

7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/120


P9_TA(2020)0003

Abkommen EU-China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (11033/2019 — C9-0049/2019 — 2018/0147(NLE))

(Zustimmung)

(2021/C 270/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (11033/2019),

unter Hinweis auf den Entwurf des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (09685/2018),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0049/2019),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9-0041/2019),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Volksrepublik China zu übermitteln.

7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/121


P9_TA(2020)0004

Gemeinsames Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Entwurf einer Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (13952/2019 — C9-0166/2019 — 2018/0006(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — erneute Anhörung)

(2021/C 270/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (13952/2019),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0021),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 11. September 2018 (1),

gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat erneut angehört wurde (C9-0166/2019),

gestützt auf die Artikel 82 und 84 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0055/2019),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 203.