ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
|
|
||
|
|
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
|
|
ENTSCHLIEßUNGEN |
|
|
Europäisches Parlament |
|
|
Dienstag, 26. März 2019 |
|
2021/C 108/01 |
||
2021/C 108/02 |
||
|
Mittwoch, 27. März 2019 |
|
2021/C 108/03 |
||
2021/C 108/04 |
||
2021/C 108/05 |
||
2021/C 108/06 |
||
2021/C 108/07 |
||
2021/C 108/08 |
||
|
Donnerstag, 28. März 2019 |
|
2021/C 108/09 |
||
2021/C 108/10 |
||
2021/C 108/11 |
||
|
EMPFEHLUNGEN |
|
|
Europäisches Parlament |
|
|
Dienstag, 26. März 2019 |
|
2021/C 108/12 |
||
2021/C 108/13 |
||
|
Donnerstag, 28. März 2019 |
|
2021/C 108/14 |
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäisches Parlament |
|
|
Dienstag, 26. März 2019 |
|
2021/C 108/15 |
|
III Vorbereitende Rechtsakte |
|
|
Europäisches Parlament |
|
|
Dienstag, 26. März 2019 |
|
2021/C 108/16 |
||
2021/C 108/17 |
||
2021/C 108/18 |
||
2021/C 108/19 |
||
2021/C 108/20 |
||
2021/C 108/21 |
||
2021/C 108/22 |
||
2021/C 108/23 |
||
2021/C 108/24 |
||
2021/C 108/25 |
||
2021/C 108/26 |
||
2021/C 108/27 |
||
2021/C 108/28 |
||
2021/C 108/29 |
||
2021/C 108/30 |
||
2021/C 108/31 |
||
|
Mittwoch, 27. März 2019 |
|
2021/C 108/32 |
||
2021/C 108/33 |
||
2021/C 108/34 |
||
2021/C 108/35 |
||
2021/C 108/36 |
||
2021/C 108/37 |
||
2021/C 108/38 |
||
2021/C 108/39 |
||
2021/C 108/40 |
||
2021/C 108/41 |
||
2021/C 108/42 |
||
2021/C 108/43 |
||
2021/C 108/44 |
||
2021/C 108/45 |
||
2021/C 108/46 |
||
2021/C 108/47 |
||
2021/C 108/48 |
||
2021/C 108/49 |
||
|
Donnerstag, 28. März 2019 |
|
2021/C 108/50 |
||
2021/C 108/51 |
||
2021/C 108/52 |
||
2021/C 108/53 |
||
2021/C 108/54 |
||
2021/C 108/55 |
||
2021/C 108/56 |
||
2021/C 108/57 |
Erklärung der benutzten Zeichen
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge des Parlaments: Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. |
DE |
|
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/1 |
EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2019-2020
Sitzungen vom 25. bis 28. März 2019
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 438 vom 18.12.2020 veröffentlicht.
Die am 26. März 2019 angenommenen Texte betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2017 sind im ABl. L 249 vom 27.9.2019 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIEßUNGEN
Europäisches Parlament
Dienstag, 26. März 2019
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/2 |
P8_TA(2019)0239
Die Grundrechte von Menschen afrikanischer Abstammung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu den Grundrechten von Menschen afrikanischer Abstammung in Europa (2018/2899(RSP))
(2021/C 108/01)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf den zweiten Bezugsvermerk und die Bezugsvermerke 4 bis 7 der Präambel, Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 6, |
— |
gestützt auf die Artikel 10 und 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2), |
— |
unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (3), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (4), |
— |
unter Hinweis auf die Zweite Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung (EU-MIDIS II), die im Dezember 2017 von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) veröffentlicht wurde, und den Bericht der FRA über die Erfahrungen von Menschen afrikanischer Abstammung in der EU mit Rassendiskriminierung und rassistisch motivierter Gewalt (5), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2016 (6), |
— |
unter Hinweis auf die Einrichtung der hochrangigen EU-Gruppe zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz im Juni 2016, |
— |
unter Hinweis auf den Verhaltenskodex für die Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet, auf den sich die Kommission und führende IT-Unternehmen sowie weitere Plattformen und Unternehmen im Bereich der sozialen Medien am 31. Mai 2016 verständigt haben, |
— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Empfehlung Nr. 34 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung vom 3. Oktober 2011 über die Rassendiskriminierung von Menschen afrikanischer Abstammung, |
— |
unter Hinweis auf die Resolution 68/237 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2013, mit der das Internationale Jahrzehnt der Menschen afrikanischer Abstammung (2015–2024) ausgerufen wurde, |
— |
unter Hinweis auf die Resolution 69/16 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. November 2014 mit dem Maßnahmenprogramm für die Durchführung des Internationalen Jahrzehnts der Menschen afrikanischer Abstammung, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung und das Aktionsprogramm der Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz aus dem Jahr 2001, in der bzw. dem anerkannt wird, dass Menschen afrikanischer Abstammung über Jahrhunderte hinweg Rassismus, Diskriminierung und Ungerechtigkeit erfahren mussten, |
— |
unter Hinweis auf die allgemeinen politischen Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates vom 19. September 2001 zum Europäischen Kodex der Polizeiethik (7), |
— |
unter Hinweis auf den Kommentar des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 25. Juli 2017 mit dem Titel „Afrophobia: Europe should confront this legacy of colonialism and the slave trade“ (Afrophobie: Europa sollte sich mit diesem Erbe des Kolonialismus und des Sklavenhandels auseinandersetzen), |
— |
unter Hinweis auf Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über das Diskriminierungsverbot, |
— |
unter Hinweis auf die an die Kommission zu den Grundrechten von Menschen afrikanischer Herkunft in Europa gerichtete Anfrage (O-000022/2019 — B8-0016/2019), |
— |
gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass der Begriff „Menschen afrikanischer Abstammung“ auch zusammen mit den Begriffen „Afro-Europäer“, „afrikanische Europäer“, „schwarze Europäer“, „Menschen afro-karibischer Herkunft“ oder „Schwarze karibischer Herkunft“ verwendet werden kann und sich auf Menschen afrikanischer Abstammung bezieht, die in Europa geboren wurden oder Staatsbürger bzw. Einwohner europäischer Staaten sind; |
B. |
in der Erwägung, dass sich die Begriffe „Afrophobie“, „Afriphobie“ und „Rassismus gegen Schwarze“ auf eine bestimmte Form des Rassismus, einschließlich aller Arten von Gewalttätigkeit oder Diskriminierung, beziehen, dem historischer Missbrauch und negative Stereotypisierung einen Nährboden bieten und der zur Ausgrenzung und Entmenschlichung von Menschen afrikanischer Abstammung führt; in der Erwägung, dass dies im Zusammenhang mit den historisch repressiven Strukturen des Kolonialismus und des transatlantischen Sklavenhandels steht, wie vom Menschenrechtskommissar des Europarates anerkannt; |
C. |
in der Erwägung, dass in Europa schätzungsweise 15 Millionen Menschen afrikanischer Abstammung leben (8), auch wenn die Erhebung von Gleichstellungsdaten in den EU-Mitgliedstaaten weder systematisch noch auf der Grundlage der Selbstidentifizierung erfolgt und Nachkommen von Migranten oder „Migranten der dritten Generation“ und darüber hinaus bisweilen ausgelassen werden; |
D. |
in der Erwägung, dass die FRA dokumentiert hat, dass Minderheiten aus afrikanischen Ländern südlich der Sahara in Europa in allen Lebensbereichen besonders anfällig für Rassismus und Diskriminierung sind (9); |
E. |
in der Erwägung, dass laut der jüngsten von der FRA (10) durchgeführten Zweiten Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung junge Befragte afrikanischer Abstammung im Alter von 16 bis 24 Jahren in den zwölf Monaten vor der Umfrage 32 % mehr hassmotivierte Belästigung erlebten als ältere Befragte und dass junge Befragte am häufigsten Opfer von Belästigung im Internet waren und dass diese mit zunehmendem Alter seltener auftritt; |
F. |
in der Erwägung, dass historische Ungerechtigkeiten gegen Afrikaner und Menschen afrikanischer Abstammung — einschließlich Versklavung, Zwangsarbeit, Rassentrennung, Massaker und Völkermorde im Kontext des europäischen Kolonialismus und des transatlantischen Sklavenhandels — auf institutioneller Ebene in den Mitgliedstaaten größtenteils weiterhin nicht erkannt und nicht berücksichtigt werden; |
G. |
in der Erwägung, dass durch den Fortbestand diskriminierender Stereotypen in einigen Traditionen in ganz Europa, einschließlich „Blackfacing“ (Gesichtsschwärzung als Unterhaltungsmaskerade), tief verwurzelte Stereotypen über Menschen afrikanischer Abstammung, die die Diskriminierung verschärfen können, aufrechterhalten werden; |
H. |
in der Erwägung, dass die wichtige Arbeit der nationalen Gleichbehandlungsstellen und von dem Europäischen Netzwerk für Gleichbehandlungsstellen (Equinet) begrüßt und unterstützt werden sollte; |
I. |
in der Erwägung, dass Menschen afrikanischer Abstammung dem jährlichen Bericht (11) über Hassdelikte des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE zufolge häufig Opfer rassistischer Gewalt sind, sie in vielen Ländern allerdings keine Rechtshilfe und keine finanzielle Unterstützung erhalten, während sie sich von gewalttätigen Angriffen erholen; |
J. |
in der Erwägung, dass die Hauptverantwortung für die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger bei den Regierungen liegt und dass daher die Regierungen die Hauptverantwortung für die Überwachung und Verhütung von Gewalt, einschließlich afrophober Gewalt, und die strafrechtliche Verfolgung der Täter tragen; |
K. |
in der Erwägung, dass Daten über Rassendiskriminierung im Bildungssystem nur in begrenztem Umfang vorliegen, einiges jedoch darauf hindeutet, dass Kinder afrikanischer Abstammung in den Mitgliedstaaten schlechtere Schulnoten erhalten als ihre weißen Mitschüler und dass die Schulabbrecherquote bei Kindern afrikanischer Abstammung deutlich höher liegt (12); |
L. |
in der Erwägung, dass Erwachsene und Kinder afrikanischer Abstammung in Polizeigewahrsam zunehmend gefährdet sind, wo es nicht selten zu Gewalttaten und Todesfällen kommt und im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Befugnissen in den Bereichen Strafverfolgung, Verbrechensverhütung, Terrorismusbekämpfung und Einwanderungskontrolle routinemäßig Profile auf der Grundlage der Rasse erstellt und diskriminierende Kontrollen und Durchsuchungen sowie Überwachungen durchgeführt werden; |
M. |
in der Erwägung, dass im Falle einer Diskriminierung zwar Rechtsmittel vorhanden sind, es jedoch solider und spezifischer politischer Maßnahmen bedarf, um gegen den strukturellen Rassismus vorzugehen, den Menschen afrikanischer Abstammung in Europa unter anderem in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Gesundheit, Strafrecht, politische Teilhabe und bei den Auswirkungen der Migrations- und Asylpolitik und -praxis erleben; |
N. |
in der Erwägung, dass Menschen afrikanischer Abstammung in Europa auf dem Wohnungsmarkt diskriminiert werden und eine räumliche Absonderung in einkommensschwachen Gebieten mit schlechter Qualität und engen Wohnverhältnissen erfahren; |
O. |
in der Erwägung, dass Menschen afrikanischer Abstammung im Laufe der Geschichte erheblich zum Aufbau der europäischen Gesellschaft beigetragen haben, viele auf dem Arbeitsmarkt jedoch diskriminiert werden; |
P. |
in der Erwägung, dass Menschen afrikanischer Abstammung in den unteren Einkommensschichten der europäischen Bevölkerung überproportional vertreten sind; |
Q. |
in der Erwägung, dass Menschen afrikanischer Abstammung in politischen und gesetzgebenden Organen auf europäischer, nationaler und auf lokaler Ebene in der Europäischen Union massiv unterrepräsentiert sind; |
R. |
in der Erwägung, dass Politiker afrikanischer Abstammung sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach wie vor entwürdigenden Angriffen in der Öffentlichkeit ausgesetzt sind; |
S. |
in der Erwägung, dass Rassismus und Diskriminierung, denen Menschen afrikanischer Abstammung ausgesetzt sind, struktureller Natur sind und sich häufig mit anderen Formen der Diskriminierung und Unterdrückung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung überschneiden; |
T. |
in der Erwägung, dass sich afrophobe Angriffe in Europa in jüngster Zeit vermehrt direkt gegen Drittstaatsangehörige, insbesondere Flüchtlinge und Migranten, richten; |
1. |
fordert die Mitgliedstaaten und EU-Organe auf, anzuerkennen, dass Menschen afrikanischer Abstammung besonders stark Rassismus, Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit ausgesetzt sind und ihre Menschen- und Grundrechte im Allgemeinen nicht im gleichen Maße wahrnehmen können, was strukturellem Rassismus gleichkommt, und dass sie als Einzelpersonen und auch als Gruppe Anspruch auf Schutz vor diesen Ungleichheiten haben, einschließlich positiver Maßnahmen zur Förderung ihrer Rechte sowie zur Gewährleistung der uneingeschränkten und gleichberechtigten Wahrnehmung; |
2. |
vertritt der Auffassung, dass die aktive und sinnvolle soziale, wirtschaftliche, politische und kulturelle Beteiligung von Menschen afrikanischer Abstammung von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, das Phänomen der Afrophobie zu bekämpfen und die Inklusion dieser Menschen in Europa zu gewährleisten; |
3. |
fordert die Kommission auf, einen EU-Rahmen für nationale Strategien für die soziale Inklusion und Integration von Menschen afrikanischer Abstammung zu entwickeln; |
4. |
verurteilt nachdrücklich alle tätlichen oder verbalen Angriffe gegen Menschen afrikanischer Abstammung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich; |
5. |
fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, die Geschichte der Menschen afrikanischer Abstammung — einschließlich vergangener und andauernder Ungerechtigkeiten und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, z. B. Sklaverei und transatlantischer Sklavenhandel, oder Ungerechtigkeiten und Verbrechen, die im Rahmen des europäischen Kolonialismus begangen wurden, aber auch der gewaltigen Errungenschaften und positiven Beiträge von Menschen afrikanischer Abstammung — in Europa offiziell anzuerkennen und ihr zu gedenken, indem sie den Internationalen Tag des Gedenkens an die Opfer der Sklaverei und des transatlantischen Sklavenhandels auf europäischer und nationaler Ebene offiziell anerkennen und sogenannte „Monate der schwarzen Geschichte“ einführen; |
6. |
fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Organe auf, sowohl das von den Vereinten Nationen ausgerufene Internationale Jahrzehnt der Menschen afrikanischer Abstammung offiziell zu begehen als auch wirksame Maßnahmen zur Durchführung des Maßnahmenprogramms im Geiste der Anerkennung, Gerechtigkeit und Entwicklung zu ergreifen; |
7. |
erinnert daran, dass einige Mitgliedstaaten — unter Berücksichtigung der nachhaltigen Auswirkungen in der Gegenwart — sinnvolle und wirksame Maßnahmen zur Wiedergutmachung vergangener Ungerechtigkeiten und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die sich gegen Menschen afrikanischer Abstammung richteten, ergriffen haben; |
8. |
fordert die EU-Organe und die verbliebenen Mitgliedstaaten auf, diesem Beispiel, das bestimmte Formen der Entschädigung, etwa öffentliche Entschuldigungen und die Rückgabe gestohlener Artefakte an die Herkunftsländer, beinhalten kann, zu folgen; |
9. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Kolonialarchive freizugeben; |
10. |
fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, sich um eine systematische Bekämpfung der ethnischen Diskriminierung und Hassverbrechen zu bemühen, um gemeinsam mit anderen Hauptakteuren wirksame und faktengestützte gesetzliche und politische Maßnahmen zu erarbeiten; ist der Ansicht, dass die Datenerhebung zu Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft und zu Hassverbrechen nur für den ausschließlichen Zweck erfolgen sollte, um im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsrahmen und den Datenschutzvorschriften der EU die Wurzeln fremdenfeindlicher und diskriminierender Reden und Handlungen zu ermitteln und diese zu bekämpfen; |
11. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Strategien zur Bekämpfung von Rassismus zu entwickeln, die sich mit der vergleichenden Situation von Menschen afrikanischer Abstammung in Bereichen wie Bildung, Wohnen, Gesundheit, Beschäftigung, Polizeiarbeit, Sozialdienste, Justiz sowie politische Teilhabe und Vertretung befassen und mit denen die Teilhabe von Menschen afrikanischer Abstammung in Fernsehsendungen und anderen Medien gefördert wird, damit ihrer fehlenden Repräsentanz sowie dem Mangel an Vorbildern für Kinder afrikanischer Abstammung angemessen entgegengewirkt wird; |
12. |
betont die wichtige Rolle zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung und fordert eine stärkere finanzielle Unterstützung von Basisorganisationen auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene; |
13. |
fordert die Kommission auf, in ihren laufenden Finanzierungsprogrammen und in den Programmen für den nächsten Mehrjahreszeitraum den Fokus auch auf Menschen afrikanischer Abstammung zu legen; |
14. |
fordert die Kommission auf, innerhalb der zuständigen Dienststellen eigens eine Arbeitsgruppe einzurichten, das sich insbesondere mit dem Thema Afrophobie befasst; |
15. |
besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit umsetzen und ordnungsgemäß durchsetzen, insbesondere die Einbeziehung von Motiven der Voreingenommenheit bei Straftaten aufgrund der Rasse oder der nationalen oder ethnischen Herkunft als erschwerenden Faktor, um sicherzustellen, dass Hassverbrechen gegen Menschen afrikanischer Abstammung erfasst, untersucht, verfolgt und bestraft werden; |
16. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf Hassverbrechen wirksame Gegenmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Untersuchung von Motiven der Voreingenommenheit bei Straftaten aufgrund der Rasse oder der nationalen oder ethnischen Herkunft; fordert sie ferner auf, dafür zu sorgen, dass Hassverbrechen gegen Menschen afrikanischer Abstammung erfasst, untersucht, verfolgt und bestraft werden; |
17. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Erstellung von Profilen auf der Grundlage der Rasse oder der ethnischen Zugehörigkeit in allen Formen der Strafverfolgung, der Terrorismusbekämpfung und der Einwanderungskontrolle zu beenden und die Praktiken der unrechtmäßigen Diskriminierung und Gewalt offiziell anzuerkennen und zu bekämpfen, indem in den Behörden Anti-Rassismus-Schulungen sowie Schulungen zur Beseitigung von Vorurteilen abgehalten werden; |
18. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, rassistische und afrophobe Traditionen anzuprangern und dagegen vorzugehen; |
19. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die rassistisch begründete Voreingenommenheit in ihren Strafrechts-, Bildungs- und Sozialsystemen zu überwachen und proaktive Maßnahmen zu ergreifen, um für einen gleichen Zugang zur Justiz zu sorgen und die Beziehungen zwischen den Strafverfolgungsbehörden und Minderheitengemeinschaften zu verbessern, den gleichberechtigten Zugang zur Bildung sicherzustellen sowie die Beziehungen zwischen den Bildungsbehörden und Minderheitengemeinschaften zu verbessern, den gleichen Zugang zu sozialen Diensten zu gewährleisten und die Beziehungen zwischen den Sozialbehörden und Minderheitengemeinschaften zu verbessern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den Beziehungen zu schwarzen Gemeinschaften und Menschen afrikanischer Abstammung liegen sollte; |
20. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Erwachsene und Kinder afrikanischer Abstammung gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Bildung und Betreuung ohne Diskriminierung und Segregation haben, und erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zur Unterstützung des Lernens vorzusehen; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Geschichte der Menschen afrikanischer Abstammung in die Lehrpläne aufzunehmen und eine umfassende Sicht auf die Themen Kolonialismus und Sklaverei zu bieten, wobei die historischen und gegenwärtigen negativen Auswirkungen auf Menschen afrikanischer Abstammung anerkannt werden, und dafür zu sorgen, dass das Lehrpersonal für diese Aufgabe angemessen ausgebildet und ausgestattet ist, um der Vielfalt im Klassenraum zu begegnen; |
21. |
fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen für Menschen afrikanischer Abstammung in den Bereichen Beschäftigung, Unternehmertum und wirtschaftliche Emanzipation zu fördern und zu unterstützen, damit den überdurchschnittlich hohen Arbeitslosenquoten und der Diskriminierung von Menschen afrikanischer Abstammung auf dem Arbeitsmarkt entgegengewirkt wird; |
22. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen die Diskriminierung von Menschen afrikanischer Abstammung auf dem Wohnungsmarkt vorzugehen und die Ungleichheiten beim Zugang zu Wohnraum mit konkreten Maßnahmen anzugehen sowie für angemessene Wohnverhältnisse zu sorgen; |
23. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsvorschriften und Verfahren dafür zu sorgen, dass Migranten, Flüchtlinge und Asylbewerber auf sicherem und legalem Wege in die EU einreisen können; |
24. |
fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass es keine EU-Mittel für, Unterstützung von oder Zusammenarbeit mit Organisationen oder Gruppen gibt, die an Versklavung, Menschenhandel, Folter und Erpressung von schwarzen und afrikanischen Migranten beteiligt sind oder damit in Verbindung stehen; |
25. |
fordert die EU-Organe auf, eine Strategie zur personellen Vielfalt und Eingliederung von Arbeitnehmern zu verabschieden, wobei in Ergänzung der diesem Ziel dienenden bestehenden Bemühungen ein strategischer Plan für die Beteiligung ethnischer und rassischer Minderheiten am Erwerbsleben festgelegt wird; |
26. |
fordert die europäischen Parteien und politischen Stiftungen sowie die Parlamente auf allen Ebenen der Europäischen Union auf, Initiativen zur Förderung der politischen Beteiligung von Menschen afrikanischer Abstammung zu unterstützen und zu entwickeln; |
27. |
fordert die Kommission auf, sich eng mit internationalen Akteuren wie der OSZE, den Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und dem Europarat sowie mit anderen internationalen Partnern abzustimmen, um Afrophobie auf internationaler Ebene zu bekämpfen; |
28. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu übermitteln. |
(1) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(2) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(3) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.
(4) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(5) „Being Black in Europe“, (Was es bedeutet, in Europa schwarz zu sein) November 2018, Bericht mit ausgewählten Ergebnissen der EU-MIDIS II.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0056.
(7) https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectID=09000016805e297e
(8) Siehe den Schattenbericht 2014–2015 des Europäischen Netzwerks gegen Rassismus mit dem Titel „Afrophobia in Europe“ (Afrophobie in Europa), verfügbar unter http://www.enar-eu.org/IMG/pdf/shadowreport_afrophobia_final_with_corrections.pdf
(9) Siehe die Zweite Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung (EU-MIDIS II) aus dem Jahr 2017, verfügbar unter http://fra.europa.eu/en/publication/2017/eumidis-ii-main-results
(10) Ebd.
(11) Siehe zuletzt veröffentlichter Bericht aus dem Jahr 2016: http://hatecrime.osce.org/2016-data
(12) Stellungnahme Nr. 11 der FRA.
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/8 |
P8_TA(2019)0240
Bericht über Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (2018/2121(INI))
(2021/C 108/02)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf die Artikel 4 und 13 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
— |
gestützt auf die Artikel 107, 108, 113, 115 und 116 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss 1. März 2018 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (1), |
— |
unter Hinweis auf die Entschließung seines TAXE-Ausschusses vom 25. November 2015 (2) und die Entschließung seines TAX2-Ausschusses vom 6. Juli 2016 (3) zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union (4), |
— |
unter Hinweis auf die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses zu Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, die dem Rat und der Kommission am 13. Dezember 2017 vorgelegt wurden (5), |
— |
unter Hinweis auf die Folgemaßnahmen der Kommission zu den oben genannten Entschließungen des Parlaments (6), |
— |
unter Hinweis auf die zahlreichen Enthüllungen durch investigative Journalisten wie LuxLeaks, die Panama-Papiere, die Paradise-Papiere und erst kürzlich den Cum-ex-Skandal sowie die Geldwäschefälle, an denen insbesondere Banken aus Dänemark, Estland, Deutschland, Lettland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich beteiligt waren, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2018 zum Cum-ex-Skandal: Finanzkriminalität und Schlupflöcher im geltenden Rechtsrahmen (7), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zum Schutz investigativ tätiger Journalisten in Europa: der Fall des slowakischen Journalisten Ján Kuciak und von Martina Kušnírová (8), |
— |
unter Hinweis auf die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments erstellten Studien zu den Themen „Programme für die Verleihung der Staatsangehörigkeit oder Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis im Gegenzug für Investitionen in der EU: aktueller Stand, Probleme und Auswirkungen“, „Risiken von Geldwäsche und Steuerhinterziehung in Freihäfen und Zolllagern“ und „Briefkastenfirmen in der Europäischen Union — eine Übersicht“ (9), |
— |
unter Hinweis auf die Studien zu den Themen „MwSt-Betrug: wirtschaftliche Folgen, Herausforderungen und politische Fragen“ (10), „Kryptowährungen und Blockchain — Rechtlicher Kontext und Auswirkungen auf Wirtschaftskriminalität, Geldwäsche und Steuerhinterziehung“ und „Auswirkungen der Digitalisierung auf internationale Steuerangelegenheiten (11)), |
— |
unter Hinweis auf die Studien der Kommission zu Indikatoren für aggressive Steuerplanung (12), |
— |
unter Hinweis auf die Erkenntnisse, die der TAX3-Ausschuss bei seinen 34 Anhörungen mit Fachleuten oder bei der Aussprache mit Kommissaren und Ministern sowie auf Informationsreisen nach Washington, Riga, auf die Isle of Man, nach Estland und Dänemark erlangt hat, |
— |
unter Hinweis auf den in dieser Wahlperiode eingeführten modernisierten und stabileren Rahmen für die Unternehmensbesteuerung, insbesondere die Richtlinien zur Bekämpfung der Steuervermeidung (ATAD I (13) und ATAD II (14)) sowie die Überarbeitung der Richtlinien über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC) (15), |
— |
unter Hinweis auf die Vorschläge der Kommission, deren Annahme noch aussteht, insbesondere zur G(K)KB (16), zum Paket für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft (17) und zur öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung (18), sowie auf die Stellungnahme des Parlaments zu diesen Vorschlägen, |
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997 über eine Gruppe ‚Verhaltenskodex‘ (Unternehmensbesteuerung) und die regelmäßigen Berichte dieser Gruppe an den Rat ECOFIN, |
— |
unter Hinweis auf die Liste des Rates nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die am 5. Dezember 2017 angenommen und auf der Grundlage der laufenden Überwachung der Zusagen von Drittländern geändert wurde, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. März 2018 über neue Anforderungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung in EU-Rechtsvorschriften für Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten (C(2018)1756), |
— |
unter Hinweis auf die fortlaufende Modernisierung des MwSt-Rahmens, insbesondere das endgültige MwSt-System, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2016 zu dem Thema ‚Wege zu einem endgültigen Mehrwertsteuersystem und zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug‘ (19), |
— |
unter Hinweis auf den kürzlich verabschiedeten neuen EU-Rechtsrahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche, insbesondere die Verabschiedung der vierten (AMLD 4) (20) und fünften (AMLD 5) (21) Überarbeitung der Geldwäscherichtlinie, |
— |
unter Hinweis auf die Vertragsverletzungsverfahren, die die Kommission gegen 28 Mitgliedstaaten wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie in nationales Recht eingeleitet hat, |
— |
unter Hinweis auf den Aktionsplan der Kommission vom 2. Februar 2016 für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung (COM(2016)0050) (22), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. September 2018 über die Stärkung des Unionsrahmens für die Finanzaufsicht und die Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung (COM(2018)0645), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zur Dringlichkeit einer Schwarzen Liste der EU mit Drittstaaten im Einklang mit der Geldwäscherichtlinie (23); |
— |
unter Hinweis auf die am 15. Dezember 2016 für die Plattform der zentralen Meldestellen der Europäischen Union (EU-FIU) vorgenommene Bestandsaufnahme und Lückenanalyse zu den Befugnissen der EU-FIU und den Hindernissen, die der Einholung und dem Austausch von Informationen entgegenstehen, und auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 26. Juni 2017 zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der EU (SWD(2017)0275), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Kommission vom 11. Juli 2018 an die maltesische Stelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (Financial Intelligence Analysis Unit, FIAU) über Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um der Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachzukommen, |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben vom 7. Dezember 2018 des Vorsitzenden des TAX3-Ausschusses an den Ständigen Vertreter Maltas bei der Europäischen Union, Daniel Azzopardi, in dem um Klarstellungen im Zusammenhang mit der Firma ‚17 Black‘ gebeten wurde, |
— |
unter Hinweis auf die beihilferechtlichen Untersuchungen und Entscheidungen der Kommission (24), |
— |
unter Hinweis auf den am 23. April 2018 unterbreiteten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (COM(2018)0218), |
— |
unter Hinweis auf den Entwurf des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, |
— |
unter Hinweis auf die Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, |
— |
unter Hinweis auf die Ergebnisse der verschiedenen G7-, G8- und G20-Gipfel zu internationalen Steuerfragen, |
— |
unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. Juli 2015 angenommene Aktionsagenda von Addis Abeba, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Gruppe für illegale Finanzströme aus Afrika, der von der Kommission der Afrikanischen Union (AUC), der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (ECA) und der Konferenz der Minister für Finanzen, Planung und Wirtschaftsentwicklung der Afrikanischen Union gemeinsam in Auftrag gegeben wurde; |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2016 über eine externe Strategie für eine effektive Besteuerung (COM(2016)0024), in der die Kommission unter anderem fordert, dass die EU „mit gutem Beispiel vorangehen“ soll, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 8. Juli 2015 zu Steuervermeidung und Steuerhinterziehung als Herausforderungen für die Staatsführung, den Sozialschutz und die Entwicklung in Entwicklungsländern (25) und vom 15. Januar 2019 zur Gleichstellung der Geschlechter und Steuerpolitik in der EU (26), |
— |
unter Hinweis auf die in Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) niedergelegte Verpflichtung, die Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre jederzeit einzuhalten, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 23. Januar 2019 über Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren in der Europäischen Union (COM(2019)0012), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Januar 2019„Auf dem Weg zu einer effizienteren und demokratischeren Beschlussfassung in der Steuerpolitik der EU“ (COM(2019)0008), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2017 mit dem Titel „EU-Entwicklungspartnerschaften im Spannungsfeld internationaler Besteuerungsabkommen“, |
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Sonderausschusses zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (A8-0170/2019), |
1. Allgemeine Einführung
1.1. Änderungen
1. |
stellt fest, dass die bestehenden Steuervorschriften oftmals nicht mit dem immer schneller werdenden Rhythmus der Wirtschaft Schritt halten können; erinnert daran, dass die derzeitigen internationalen und nationalen Steuervorschriften zum großen Teil im frühen 20. Jahrhundert ausgearbeitet wurden; stellt fest, dass die Steuervorschriften dringend und kontinuierlich reformiert werden müssen, damit die internationalen, europäischen und nationalen Steuersysteme den neuen wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts gerecht werden können; weist darauf hin, dass ein breites Einvernehmen dahingehend besteht, dass die derzeitigen Steuersysteme und Methoden der Rechnungslegung nicht darauf ausgerichtet sind, mit diesen Entwicklungen Schritt zu halten und sicherzustellen, dass alle Marktteilnehmer einen fairen Beitrag zum Steueraufkommen leisten; |
2. |
hebt hervor, dass das Europäische Parlament einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, wie sie unter anderem in den Fällen LuxLeaks, Football Leaks, Bahama Leaks, CumEx, Panama Papers und Paradise Papers aufgedeckt wurde, geleistet hat, insbesondere durch die Arbeit der Sonderausschüsse TAXE, TAX2 (27) und TAX3, des Untersuchungsausschusses PANA und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON); |
3. |
begrüßt, dass die Kommission in ihrer laufenden Amtsperiode 26 Legislativvorschläge vorgelegt hat, deren Ziel darin besteht, einige Steuerschlupflöcher zu schließen, die Bekämpfung von Finanzkriminalität und aggressiver Steuerplanung zu erleichtern sowie die Effizienz der Steuererhebung zu steigern und für Steuergerechtigkeit zu sorgen; bedauert zutiefst, dass im Rat bei wichtigen Initiativen im Zusammenhang mit der Reform der Unternehmensbesteuerung keine Fortschritte erzielt und die diesbezüglichen Verfahren aufgrund des Fehlens eines echten politischen Willens noch nicht abgeschlossen wurden; fordert die baldige Verabschiedung der EU-Initiativen, die noch nicht abgeschlossen wurden, sowie die sorgfältige Überwachung ihrer Umsetzung, um die Effizienz und ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen, damit mit den vielfältigen Formen von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung Schritt gehalten werden kann; |
4. |
erinnert daran, dass ein Staat nur Kontrolle über Steuerangelegenheiten hat, die sein eigenes Steuergebiet betreffen, während die Wirtschaftsströme und einige Steuerzahler, wie etwa multinationale Unternehmen und vermögende Privatpersonen (HNWI), global agieren; |
5. |
betont, dass für die Feststellung der Besteuerungsgrundlage ein vollständiges Bild von der Situation des Steuerpflichtigen erforderlich ist, das auch die außerhalb des jeweiligen Steuergebiets erzielten Einkünfte umfasst, sowie die Klärung der Frage, welche Einkünfte welchem Steuergebiet zuzuordnen sind; weist darauf hin, dass die jeweilige Besteuerungsgrundlage außerdem zwischen den Steuergebieten aufgeteilt werden muss, um Doppelbesteuerung und doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden; bekräftigt, dass der Beseitigung der Möglichkeiten der doppelten Nichtbesteuerung sowie der Lösung des Problems der Doppelbesteuerung Vorrang eingeräumt werden sollte; |
6. |
vertritt die Auffassung, dass sich alle EU-Organe und die Mitgliedstaaten bemühen sollten, den Bürgern die im Bereich der Besteuerung geleistete Arbeit und die Maßnahmen vor Augen zu führen, die ergriffen wurden, um bestehende Probleme zu lösen und Steuerschlupflöcher zu schließen; ist der Ansicht, dass die EU eine breit angelegte Strategie verfolgen muss, bei der sie die Mitgliedstaaten durch entsprechende politische Maßnahmen dabei unterstützt, von ihren gegenwärtigen schädlichen Steuersystemen zu einem Steuersystem überzugehen, das mit dem Rechtsrahmen der EU und dem Geist der europäischen Verträge vereinbar ist; |
7. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Wirtschaftsströme (28) und die Möglichkeiten zur Verlagerung des Steuersitzes stark zugenommen haben; weist warnend darauf hin, dass einige neue Phänomene (29) ihrer Art nach intransparent sind oder die Intransparenz begünstigen und so Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, aggressive Steuerplanung und Geldwäsche ermöglichen; |
8. |
bedauert, dass einige Mitgliedstaaten sich der Steuerbasis anderer Mitgliedstaaten bemächtigen, indem sie anderswo erzielte Gewinne anlocken und so den Unternehmen die Möglichkeit geben, ihre Besteuerungsgrundlage künstlich zu verringern; unterstreicht, dass diese Praxis nicht nur den EU-Grundsatz der Solidarität verletzt, sondern auch zu einer Umverteilung des Wohlstands zugunsten multinationaler Unternehmen und deren Aktionären und zulasten der EU-Bürger führt; unterstützt die wichtige Arbeit von Wissenschaftlern und Journalisten, die dazu beitragen, Licht auf diese Praktiken zu werfen; |
1.2. Zweck der Besteuerung und Auswirkungen von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, schädlichen Steuerpraktiken und Geldwäsche auf die europäischen Gesellschaften
9. |
ist der Auffassung, dass eine faire Besteuerung und die entschlossene Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, aggressiver Steuerplanung und Geldwäsche eine zentrale Rolle bei der Gestaltung einer gerechten Gesellschaft und starken Wirtschaft sowie bei der Wahrung des sozialen Vertrags und der Rechtsstaatlichkeit spielen; stellt fest, dass ein faires und effizientes Steuersystem entscheidend ist, wenn es darum geht, Ungleichheit zu bekämpfen, und zwar nicht nur durch die Finanzierung öffentlicher Ausgaben zur Unterstützung der sozialen Mobilität, sondern auch durch die Verringerung von Einkommensunterschieden; betont, dass steuerpolitische Maßnahmen einen erheblichen Einfluss auf Entscheidungen im Bereich der Beschäftigung, den Umfang von Investitionen und die Expansionsbereitschaft von Unternehmen haben können; |
10. |
betont, dass die oberste Priorität darin besteht, die Steuerlücke, die sich aus Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, aggressiver Steuerplanung und Geldwäsche ergibt, und deren Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten und der EU zu verringern, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und Steuergerechtigkeit zwischen allen Steuerzahlern zu gewährleisten, die zunehmende Ungleichheit zu bekämpfen und das Vertrauen in die demokratischen politischen Prozesse zu stärken, indem dafür gesorgt wird, dass Trickser keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber ehrlichen Steuerzahlern erlangen; |
11. |
betont, dass gemeinsame Anstrengungen auf EU-Ebene und nationaler Ebene von entscheidender Bedeutung sind, um die Haushalte der EU und der Mitgliedstaaten vor Steuerausfällen zu schützen; weist darauf hin, dass die Staaten nur mit vollständig und effizient erhobenen Steuereinnahmen unter anderem hochwertige öffentliche Dienstleistungen wie bezahlbare Bildung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum, Sicherheit, Bekämpfung von Kriminalität, Katastrophen- und Krisenmanagement, soziale Sicherheit und Fürsorge, Durchsetzung von Arbeits- und Umweltnormen, Bekämpfung des Klimawandels, Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, öffentlicher Verkehr und grundlegende Infrastrukturen bereitstellen können, um eine sozial ausgewogene Entwicklung zu fördern und gegebenenfalls zu stabilisieren und auf die Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten; |
12. |
ist der Ansicht, dass sich die jüngsten Entwicklungen bei der Besteuerung und der Steuererhebung, bei denen sich der Schwerpunkt vom Vermögen auf das Einkommen, von Kapitalerträgen auf Arbeitseinkünfte und Verbrauch, von multinationalen Unternehmen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und vom Finanzsektor auf die Realwirtschaft verlagert hat, überproportional auf Frauen und Menschen mit niedrigem Einkommen auswirken, da diese in der Regel stärker auf Einkünfte aus Arbeit angewiesen sind und einen höheren Anteil ihres Einkommens für Verbrauchsgüter ausgeben (30); stellt fest, dass unter den Reichsten die Steuerhinterziehungsquote höher ist (31); fordert die Kommission auf, in ihren Legislativvorschlägen in den Bereichen Steuern und Bekämpfung der Geldwäsche die Auswirkungen auf die soziale Entwicklung, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und die anderen oben genannten Politikbereiche, zu berücksichtigen; |
1.3. Risiken und Vorteile im Zusammenhang mit Bargeldtransaktionen
13. |
betont, dass Bargeldtransaktionen trotz der damit verbundenen Vorteile wie Zugänglichkeit und Schnelligkeit weiterhin ein sehr hohes Risiko im Hinblick auf Geldwäsche und Steuerhinterziehung, einschließlich Mehrwertsteuerbetrug, darstellen; stellt fest, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten bereits Beschränkungen für Bargeldgeschäfte eingeführt haben; stellt ferner fest, dass zwar die Vorschriften über Bargeldkontrollen an den EU-Außengrenzen harmonisiert worden sind, aber die Vorschriften über grenzüberschreitende Bargeldbewegungen innerhalb der EU nach wie vor unterschiedlich sind; |
14. |
stellt fest, dass die Zersplitterung und die Unterschiedlichkeit dieser Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts führen könnten; fordert die Kommission daher auf, auf europäischer Ebene einen Vorschlag über Beschränkungen für Barzahlungen auszuarbeiten, aber Bargeld als Zahlungsmittel zu beizubehalten; stellt ferner fest, dass Euro-Scheine mit hohem Nennwert im Hinblick auf die Geldwäsche ein höheres Risiko darstellen; begrüßt, dass die Europäische Zentralbank (EZB) im Jahr 2016 bekanntgegeben hat, dass sie keine neuen 500-Euro-Banknoten mehr ausgeben wird (wobei die bereits ausgegebenen Scheine gesetzliches Zahlungsmittel bleiben); fordert die EZB auf, einen Zeitplan auszuarbeiten, um die Möglichkeit zur Verwendung von 500-Euro-Banknoten schrittweise abzuschaffen; |
1.4. Quantitative Bewertung
15. |
betont, dass Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu Einbußen an Steuereinnahmen für die nationalen Haushalte und den EU-Haushalt führen (32); erkennt an, dass es nicht einfach ist, diese Einbußen zu beziffern; weist jedoch darauf hin, dass durch gesteigerte Transparenzanforderungen nicht nur bessere Daten zur Verfügung stünden, sondern auch ein Beitrag zur Verringerung der Intransparenz geleistet würde; |
16. |
stellt fest, dass bei mehreren Bewertungen der Versuch unternommen wurde, das Ausmaß der durch Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung verursachten Steuerausfälle zu quantifizieren; weist darauf hin, dass aufgrund der Art der Daten oder des Fehlens von Daten keine dieser Bewertungen allein im Stande ist, ein hinreichend umfassendes Bild der Ausfälle zu vermitteln; stellt fest, dass sich einige der jüngsten Bewertungen gegenseitig vervollständigen und sich dabei auf unterschiedliche, aber einander ergänzende Methoden stützen; |
17. |
stellt fest, dass die Kommission zwar bereits eine Schätzung der Mehrwertsteuerlücke der EU vornimmt, dass jedoch nur 15 Mitgliedstaaten eigene Schätzungen zu ihren nationalen Steuerlücken vornehmen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, unter der Leitung der Kommission eine umfassende Schätzung der Steuerlücken vorzunehmen, die nicht auf die Mehrwertsteuer beschränkt ist und eine Bewertung der Kosten aller steuerlichen Anreize umfasst; |
18. |
bedauert erneut, „dass es an verlässlichen und objektiven Statistiken zum Ausmaß der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung mangelt [und] betont, dass unbedingt geeignete und transparente Methoden entwickelt werden müssen, mit denen das Ausmaß dieser Phänomene und die Folgen dieser Tätigkeiten auf die öffentlichen Haushalte, die Wirtschaftstätigkeit und die öffentlichen Investitionen der Länder beziffert werden können“ (33); weist darauf hin, wie wichtig die politische und finanzielle Unabhängigkeit der Statistikbehörden ist, um die Verlässlichkeit statistischer Daten sicherzustellen; fordert, dass das Eurostat um technische Unterstützung zwecks Erhebung umfassender und korrekter statistischer Daten gebeten wird, damit diese in einem vergleichbaren und einfach zu koordinierenden Format bereitgestellt werden; |
19. |
erinnert insbesondere an die im Jahr 2015 vorgenommene empirische Bewertung der jährlichen Einnahmenausfälle, die auf die aggressive Steuerplanung von Unternehmen zurückzuführen sind; weist darauf hin, dass die Bewertung einen Bereich von 50–70 Mrd. EUR (Summe allein durch Gewinnverlagerung, entsprechend mindestens 17 % des Körperschaftsteueraufkommens im Jahr 2013 und 0,4 % des BIP) bis 160–190 Mrd. EUR (bei Einberechnung spezieller steuerlicher Regelungen von multinationalen Konzernen und ineffizienter Erhebung) ergeben hat; |
20. |
fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, Vorhaben zu priorisieren, insbesondere mit der Unterstützung durch das Fiscalis-Programm, mit dem das Ausmaß der Steuervermeidung beziffert werden soll, damit die derzeitige Steuerlücke besser bekämpft werden kann; betont, dass das Europäische Parlament eine Aufstockung des Fiscalis-Programms beschlossen hat (34); fordert die Mitgliedstaaten auf, unter Koordinierung der Kommission ihre Besteuerungslücken zu schätzen und die Ergebnisse jährlich zu veröffentlichen; |
21. |
weist darauf hin, dass in einem Arbeitspapier des IWF (35) die jährlichen Steuerausfälle durch Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) sowie in Verbindung mit Steueroasen weltweit auf annähernd 600 Mrd. USD geschätzt werden; weist darauf hin, dass der IWF langfristig von ungefähr 400 Mrd. USD für die OECD-Länder (1 % ihres BIP) und 200 Mrd. USD für Entwicklungsländer (1,3 % ihres BIP) ausgeht; |
22. |
begrüßt die jüngsten Schätzungen zur nicht beobachteten Wirtschaftstätigkeit (Non-observed economy; (NOE) — oft als „Schattenwirtschaft“ bezeichnet — im Bericht zur Steuerpolitik in der Europäischen Union 2017 (36), der eine umfassendere Betrachtung der Steuerhinterziehung enthält; betont, dass sich der Wert der NOE auf Wirtschaftstätigkeiten bezieht, die möglicherweise nicht in den Basisdatenquellen erfasst sind, die zur Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen herangezogen werden; |
23. |
hebt hervor, dass jährlich annähernd 40 % der Gewinne von multinationalen Konzernen weltweit in Steueroasen verlagert werden, wobei einige Länder der Europäischen Union offenbar die Hauptverlierer der Gewinnverlagerung sind, da 35 % der verlagerten Gewinne aus EU-Ländern stammen, gefolgt von Entwicklungsländern (30 %) (37); hebt hervor, dass rund 80 % der aus der EU verlagerten Gewinne in oder durch wenige andere EU-Mitgliedstaaten transferiert werden; weist darauf hin, dass multinationale Unternehmen bis zu 30 % weniger Steuern zahlen als einheimische Wettbewerber und dass durch aggressive Steuerplanung der Wettbewerb für einheimische Unternehmen, insbesondere KMU, verzerrt wird; |
24. |
stellt fest, dass sich die Steuerhinterziehung in der EU den aktuellsten Schätzungen zufolge pro Jahr auf etwa 825 Mrd. EUR beläuft (38); |
25. |
weist darauf hin, dass die vom TAX3-Ausschuss angehörten multinationalen Unternehmen eigene Schätzungen ihrer effektiven Steuersätze (ETR) vorlegen (39); weist darauf hin, dass diese Schätzungen von einigen Sachverständigen in Zweifel gezogen werden; |
26. |
fordert, dass Statistiken über bedeutende Transaktionen in Freihäfen, Zolllagern und Sonderwirtschaftszonen sowie über Enthüllungen durch Intermediäre und Hinweisgeber erstellt werden; |
1.5. Steuerbetrug, Steuerhinterziehung Steuervermeidung und aggressive Steuerplanung
27. |
weist erneut darauf hin, dass es bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug um rechtswidrige Handlungen geht, während sich die Bekämpfung der Steuervermeidung auf Situationen bezieht, in denen Gesetzeslücken ausgenutzt werden oder eine Handlung a priori mit den Gesetzen vereinbar ist — sofern sie nicht von den Steuerbehörden oder letztlich den Gerichten als rechtswidrig angesehen wird –, sie aber gegen den Geist der Gesetze verstößt; fordert daher eine Vereinfachung der Steuervorschriften; |
28. |
weist darauf hin, dass die Steuervermeidung und die daraus folgenden, mit der Geldwäsche zusammenhängenden Straftaten durch eine Verbesserung der Systeme zur Steuererhebung in den EU-Mitgliedstaaten eingedämmt werden könnten; |
29. |
weist erneut darauf hin, dass mit dem Begriff „aggressive Steuerplanung“ steuerliche Gestaltungen beschrieben werden, die darauf abzielen, die formalen Möglichkeiten eines Steuersystems oder die Inkongruenzen zwischen zwei oder mehreren Steuersystemen auszunutzen, um die Steuerschuld zu verringern, wobei dies dem Geist der Rechtsvorschriften widerspricht; |
30. |
begrüßt die Antwort der Kommission auf die Forderungen, die das Parlament in seinen TAXE-, TAX2- und PANA-Entschließungen aufgestellt hat, um aggressive Steuerplanung und schädliche Steuerpraktiken besser zu erkennen; |
31. |
fordert die Kommission und den Rat auf, ausgehend von den Merkmalen, die in der fünften Überarbeitung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 6) (40) und in den einschlägigen Studien und Empfehlungen der Kommission (41) identifiziert wurden, eine umfassende und genaue Definition der Indikatoren für aggressive Steuerplanung vorzuschlagen und zu verabschieden; hebt hervor, dass diese eindeutigen Indikatoren gegebenenfalls auf Standards basieren können, die auf internationaler Ebene vereinbart wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Indikatoren zu nutzen, um alle schädlichen Steuerpraktiken, die mit bestehenden Steuerschlupflöchern einhergehen, abzuschaffen; fordert die Kommission und den Rat auf, diese Indikatoren immer dann zu aktualisieren, wenn neue Gestaltungen und Praktiken der aggressiven Steuerplanung zutage treten; |
32. |
betont, dass Unternehmen, die Körperschaftsteuer zahlen, und vermögende Privatleute bei der aggressiven Steuerplanung ähnlich vorgehen und ähnliche Strukturen nutzen, wie etwa Trusts und Offshore-Standorte; weist auf die Rolle hin, die Intermediäre (42) bei der Errichtung entsprechender Gestaltungen spielen; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass es sich bei den Einkünften vermögender Privatleute zum Großteil um Kapitaleinkünfte und nicht um Einkünfte aus Arbeit handelt; |
33. |
begrüßt die Bewertung der Kommission und die Aufnahme der Indikatoren für aggressive Steuerplanung in die Länderberichte im Rahmen des Europäischen Semesters 2018; fordert, dass eine solche Bewertung regelmäßig vorgenommen wird, damit im EU-Binnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie langfristig stabilere öffentliche Einnahmen sichergestellt werden; fordert die Kommission auf, für klare Folgemaßnahmen zur Beendigung von Praktiken der aggressiven Steuerplanung zu sorgen, gegebenenfalls in Form von förmlichen Empfehlungen; |
34. |
bekräftigt seine Forderung an Unternehmen als Steuerzahler, ihren Steuerpflichten vollumfänglich nachzukommen und aggressive Steuerplanung, die zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung führt, sowie schädliche Praktiken zu unterlassen und eine faire Steuerstrategie als einen wichtigen Teil ihrer sozialen Verantwortung als Unternehmen zu betrachten und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte sowie den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen Rechnung zu tragen, damit das Vertrauen der Steuerzahler in die Steuerregelungen gesichert werden kann; |
35. |
fordert die Mitgliedstaaten, die sich am Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, nachdrücklich auf, sich so rasch wie möglich auf die Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTS) zu einigen, und erkennt gleichzeitig an, dass eine weltweite Lösung am besten geeignet wäre; |
2. Unternehmensbesteuerung
36. |
erinnert daran, dass sich die Möglichkeiten für die Wahl eines Geschäfts- oder Wohnsitzes auf der Grundlage des Regelungsrahmens im Zuge der Globalisierung und Digitalisierung stark vergrößert haben; |
37. |
weist erneut darauf hin, dass Steuern in den Ländern und Gebieten gezahlt werden müssen, in denen eine substanzielle und echte wirtschaftliche Tätigkeit und Wertschöpfung tatsächlich stattfinden, oder, im Fall indirekter Besteuerung, wo der Verbrauch stattfindet; betont, dass dies erreicht werden kann, indem in der EU eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) mit einer angemessenen und gerechten Verteilung beschlossen wird, die unter anderem alle materiellen Vermögenswerte erfasst; |
38. |
weist darauf hin, dass in ATAD I von der EU eine Wegzugsteuer verabschiedet wurde, die es Mitgliedstaaten erlaubt, den wirtschaftlichen Wert eines Veräußerungsgewinns, der in ihrem Hoheitsgebiet erzielt wurde, auch dann zu besteuern, wenn dieser Gewinn zum Zeitpunkt des Wegzugs noch nicht realisiert wurde; vertritt die Auffassung dass der Grundsatz, in den Mitgliedstaaten erzielte Gewinne zu besteuern, bevor sie aus der Union transferiert werden, gestärkt werden sollte, z. B. durch koordinierte Quellensteuern auf Zins- und Lizenzeinkünfte, damit bestehende Schlupflöcher beseitigt werden und verhindert wird, dass Gewinne unversteuert aus der EU transferiert werden; fordert den Rat auf, die Verhandlungen über den Vorschlag zu Zins- und Lizenzeinkünften wieder aufzunehmen (43); stellt fest, dass in Steuerabkommen der Quellensteuersatz häufig herabgesetzt wird, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (44); |
39. |
bekräftigt, dass durch eine Anpassung der internationalen Steuerregelungen gegen die Steuervermeidung vorgegangen werden muss, deren Grundlage die mögliche Ausnutzung des Zusammenspiels von nationalen steuerrechtlichen Vorschriften und einem Geflecht aus Steuerabkommen bildet und die zu einer Aushöhlung der Besteuerungsgrundlagen und doppelten Nichtbesteuerung führt, wobei zugleich sicherzustellen ist, dass es zu keiner Doppelbesteuerung kommt; |
2.1. Der BEPS-Aktionsplan und seine Umsetzung in der EU: Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung
40. |
nimmt zur Kenntnis, dass mit dem Projekt zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting — BEPS) unter der Leitung der G20/OECD beabsichtigt war, die Ursachen und Umstände, die zur Entstehung von BEPS-Praktiken führen, auf koordinierte Weise zu bekämpfen, indem die grenzübergreifende Kohärenz der Steuervorschriften gesteigert, strengere Anforderungen an die Substanz eingeführt und die Transparenz und Rechtssicherheit verbessert werden; stellt jedoch fest, dass sich das Ausmaß der Bereitschaft und des Engagements zur Mitwirkung am BEPS-Aktionsplan der OECD von Land zu Land und von Maßnahme zu Maßnahme unterscheiden; |
41. |
weist darauf hin, dass der 15 Punkte umfassende BEPS-Aktionsplan der G20/OECD darauf abzielt, die Ursachen und Umstände, die zur Entstehung von BEPS-Praktiken führen, auf koordinierte Weise zu bekämpfen, und dass dieser Plan derzeit umgesetzt und überwacht wird, wobei im Wege des „Inklusiven Rahmens“ in einem breiteren Kreis als dem der ursprünglich teilnehmenden Länder weitere Diskussionen stattfinden; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, eine Reform sowohl des Mandats als auch der Funktionsweise des Inklusiven Rahmens zu unterstützen, um sicherzustellen, dass die verbleibenden Steuerschlupflöcher und ungelösten Steuerfragen in den derzeitigen internationalen Rahmen einbezogen werden; begrüßt die Initiative, die mit dem Inklusiven Rahmen ergriffen wurde, um einen weltweiten Konsens über eine bessere Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Ländern zu erörtern und zu finden |
42. |
stellt fest, dass die Maßnahmen einer Umsetzung bedürfen; nimmt das Themenpapier (45) des Inklusiven Rahmens gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zur Kenntnis, in dem darauf abgezielt wird, mögliche Lösungen für die festgestellten Probleme im Zusammenhang mit der Besteuerung der digitalen Wirtschaft auszuarbeiten; |
43. |
stellt fest, dass einige Länder in letzter Zeit unilaterale Gegenmaßnahmen gegen schädliche Steuerpraktiken (wie die „Diverted Profits Tax“ des Vereinigten Königreichs und die „Global Intangible Low-Taxed Income (GILTI)“-Bestimmungen des reformierten Steuerrechts der Vereinigten Staaten) verabschiedet haben, um sicherzustellen, dass ausländische Einkünfte von multinationalen Konzernen im Sitzland der Mutterunternehmens ordnungsgemäß mit einem effektiven Mindeststeuersatz besteuert werden; fordert eine Bewertung dieser Maßnahmen durch die EU; weist darauf hin, dass sich die EU im Gegensatz zu diesen unilateralen Maßnahmen im Allgemeinen für multilaterale und einvernehmliche Lösungen einsetzt, um eine faire Aufteilung der Besteuerungsrechte sicherzustellen; betont, dass zum Beispiel die EU einer weltweiten Lösung für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft Vorrang einräumt, sie aber dennoch eine EU-Steuer auf digitale Dienste vorschlägt, da die Diskussionen auf internationaler Ebene nur langsam vorankommen; |
44. |
erinnert daran, dass mit dem 2016 von der EU vorgelegten Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Steuervermeidung bestehende Bestimmungen ergänzt werden, um die 15 BEPS-Aktionspunkte in einer EU-weit koordinierten Weise im Binnenmarkt umzusetzen; |
45. |
begrüßt die Verabschiedung der ATAD-I- und ATAD-II-Richtlinie durch die EU; nimmt zur Kenntnis, dass durch diese Richtlinien mehr Steuergerechtigkeit geschaffen wird, indem in der gesamten EU ein Mindestschutz gegen Steuervermeidung durch Unternehmen geboten und sowohl im Hinblick auf die Nachfrage als auch auf das Angebot ein faireres und stabileres Umfeld für Unternehmen sichergestellt wird; begrüßt die Bestimmungen über hybride Gestaltungen, mit denen die doppelte Nichtbesteuerung verhindert werden soll, indem vorhandene Inkongruenzen zwischen den Steuersystemen der Mitgliedstaaten und im Verhältnis zu Drittländern beseitigt und die Schaffung neuer Inkongruenzen vermieden wird; |
46. |
begrüßt die in die ATAD-I-Richtlinie aufgenommenen Vorschriften über beherrschte ausländische Unternehmen (CFC — Controlled Foreign Corporation), mit denen sichergestellt werden soll, dass Gewinne, die von verbundenen Unternehmen erzielt und in Ländern mit niedrigen oder keinen Steuern geparkt werden, wirksam besteuert werden; weist darauf hin, dass damit — wie es das Parlament wiederholt gefordert hat — verhindert wird, dass durch fehlende oder verschiedene einzelstaatliche CFC-Vorschriften in der Union oder durch völlig künstliche Gestaltungen die Funktionsweise des Binnenmarkts verzerrt wird; bedauert, dass in der ATAD-I-Richtlinie zwei Ansätze für die Umsetzung der CFC-Vorschriften vorgesehen sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, nur die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der ATAD-I-Richtlinie vorgesehenen einfacheren und wirksamsten CFC-Vorschriften umzusetzen; |
47. |
begrüßt die in der ATAD-I-Richtlinie enthaltene Generalklausel zur Verhinderung von Missbrauch bei der Berechnung der Körperschaftsteuerschuld, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, unangemessene Gestaltungen nicht zu berücksichtigen, wenn alle relevanten Fakten und Umstände darauf hindeuten, dass ihr wesentlicher Zweck allein darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen; fordert erneut die Aufnahme einer gemeinsamen Generalklausel zur Verhinderung von Missbrauch in die geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere in die Mutter-Tochter-Richtlinie, die Fusionsrichtlinie und die Zins- und Lizenzrichtlinie; |
48. |
fordert erneut eine klare Definition der „Betriebsstätte“ und einer „signifikanten wirtschaftlichen Präsenz“, damit Unternehmen keine Möglichkeit haben, eine steuerliche Präsenz in einem Mitgliedstaat, in dem sie wirtschaftlich aktiv sind, künstlich zu umgehen; |
49. |
fordert, dass die im Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforum an der Entwicklung von bewährten Verfahren stattfindenden Arbeiten abgeschlossen werden und dass die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten von der Kommission überwacht wird; |
50. |
weist erneut darauf hin, dass es bezüglich der Nutzung von Verrechnungspreisen in der aggressiven Steuerplanung Bedenken hat; stellt daher erneut fest, dass angemessene Maßnahmen und eine Verbesserung der Verrechnungspreisvorschriften erforderlich sind, um dieses Problem zu bekämpfen; betont, dass unter Berücksichtigung der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen von 2010 unbedingt sichergestellt werden muss, dass Verrechnungspreise der wirtschaftlichen Realität entsprechen, den Mitgliedstaaten und den Unternehmen, die in der Union tätig sind, Gewissheit, Klarheit und Fairness bieten und das Risiko von Missbrauch der Vorschriften zum Zwecke von Gewinnverlagerungen reduzieren (46); weist jedoch darauf hin, dass — wie von Experten und in Veröffentlichungen hervorgehoben wurde — der Rückgriff auf das Konzept des „unabhängigen Unternehmens“ oder der „Fremdvergleichsgrundsatz“ zu den wichtigsten Faktoren zählen, die schädliche Steuerpraktiken ermöglichen (47). |
51. |
betont, dass mit den EU-Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung, Gewinnverlagerung und aggressiver Steuerplanung den Steuerbehörden ein aktualisiertes Instrumentarium an die Hand gegeben wurde, das eine faire Steuererhebung sicherstellt und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen wahrt; betont, dass die Steuerbehörden dafür zuständig sein sollten, die Instrumente wirksam einzusetzen, ohne verantwortungsvolle Steuerzahler, insbesondere KMU, zusätzlich zu belasten; |
52. |
nimmt zur Kenntnis, dass durch den neuen Informationsfluss an die Steuerbehörden nach der Verabschiedung der ATAD-I- und der DAC-4-Richtlinie ein Bedarf an angemessenen Ressourcen entsteht, mit denen eine möglichst effiziente Nutzung dieser Informationen sichergestellt und die derzeitigen Besteuerungslücken wirksam geschlossen werden können; fordert alle Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die von den Behörden verwendeten Instrumente ausreichend und angemessen sind, um diese Informationen zu nutzen und Informationen aus verschiedenen Quellen und Datensätzen miteinander zu kombinieren und abzugleichen; |
2.2. Stärkung der EU-Maßnahmen gegen aggressive Steuerplanung und Ergänzung des BEPS-Aktionsplans
2.2.1. Überprüfung der Steuersysteme und der allgemeinen steuerlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten — aggressive Steuerplanung in der EU (Europäisches Semester)
53. |
begrüßt, dass die Steuersysteme und allgemeinen steuerlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten gemäß der dahingehenden Forderung des Europäischen Parlaments (48) Teil des Europäischen Semesters geworden sind; begrüßt die von der Kommission verfassten Studien und erhobenen Daten (49), die einen besseren Umgang mit den wirtschaftlichen Indikatoren für aggressive Steuerplanung ermöglichen, das Ausmaß der Steuerplanung ersichtlich machen und den Mitgliedstaaten eine umfangreiche Datensammlung für dieses Phänomen an die Hand geben; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Schaffung von Systemen zur aggressiven Steuerplanung nicht erleichtern dürfen, da solche Systeme weder mit dem Rechtsrahmen der EU noch mit dem Geist der EU-Verträge vereinbar sind; |
54. |
fordert, dass diesen neuen Steuerindikatoren im Europäischen Semester der gleiche Stellenwert eingeräumt wird wie den Indikatoren, die die Ausgabenüberprüfung betreffen; betont, wie vorteilhaft es wäre, das Europäische Semester um eine solche steuerliche Dimension zu ergänzen, da hierdurch gegen bestimmte schädliche Steuerpraktiken vorgegangen werden kann, die von der ATAD-Richtlinie und anderen bestehenden europäischen Regelungen bislang noch nicht erfasst wurden; |
55. |
begrüßt, dass in der DAC-6-Richtlinie die Kennzeichen für grenzübergreifende Gestaltungen dargelegt werden, die Intermediäre den Steuerbehörden melden müssen, damit sie von den Behörden bewertet werden können; begrüßt, dass die Aufzählung der Merkmale aggressiver Steuerplanungsmethoden aktualisiert werden kann, wenn neue Gestaltungen oder Praktiken zutage treten; weist darauf hin, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist, und dass die Anwendung der Bestimmungen überwacht werden muss, um sicherzustellen, dass sie effizient sind; |
56. |
fordert die Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) auf, dem Rat und dem Parlament jährlich über die wichtigsten in den Mitgliedstaaten gemeldeten Gestaltungen Bericht zu erstatten, damit die Entscheidungsträger über Steuermodelle, die neu ausgearbeitet werden, auf dem Laufenden bleiben und gegebenenfalls erforderliche Gegenmaßnahmen ergreifen können; |
57. |
fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nicht der Steuervermeidung durch Auftragnehmer Vorschub geleistet wird; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten durch entsprechende Kontrollen sicherstellen sollten, dass sich Unternehmen oder sonstige juristische Personen, die an Ausschreibungen und öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen, nicht an Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung beteiligen; fordert die Kommission auf, sich über die derzeitige Vergabepraxis im Rahmen der EU-Beschaffungsrichtlinie Klarheit zu verschaffen und erforderlichenfalls eine Aktualisierung dieser Richtlinie vorzuschlagen, damit es möglich wird, steuerliche Aspekte als Ausschluss- oder sogar Auswahlkriterien in Vergabeverfahren heranzuziehen; |
58. |
fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zu veröffentlichen, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge beteiligten Wirtschaftsteilnehmer ein Mindestmaß an Transparenz in Bezug auf die Besteuerung, insbesondere die öffentliche länderspezifische Berichterstattung und transparente Eigentumsstrukturen, einhalten; |
59. |
fordert die Kommission auf, so bald wie möglich einen Vorschlag zur Abschaffung von Lizenzboxen vorzulegen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, einer nicht schädlichen und, soweit angemessen, direkten Förderung von Forschung und Entwicklung in ihrem Hoheitsgebiet den Vorzug zu geben; betont, dass Steuererleichterungen für Unternehmen sorgfältig konzipiert werden müssen und nur dann umgesetzt werden dürfen, wenn sie sich positiv auf Beschäftigung und Wachstum auswirken und das Risiko der Entstehung neuer Schlupflöcher im Steuersystem ausgeschlossen ist; |
60. |
wiederholt seine Forderung, zwischenzeitlich dafür Sorge zu tragen, dass die derzeitigen Lizenzbox-Regelungen eine echte Verknüpfung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit vorsehen, z. B. durch Überprüfung der Aufwendungen, und dass durch sie nicht der Wettbewerb verzerrt wird; nimmt die zunehmende Bedeutung der immateriellen Vermögenswerte in den Wertschöpfungsketten von multinationalen Unternehmen zur Kenntnis; verweist auf die verbesserte Definition der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung im Vorschlag über eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB); bekräftigt den Standpunkt des Parlaments in Bezug auf Steuergutschriften für echte Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen statt einer Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen; |
2.2.2. Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung, einschließlich der GKKB
61. |
betont, dass die Steuerpolitik in der Europäischen Union nicht nur darauf ausgerichtet sein sollte, Steuervermeidung und aggressive Steuerplanung zu bekämpfen, sondern auch darauf, die grenzübergreifende Wirtschaftstätigkeit durch die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden und die intelligente Gestaltung der Steuerpolitik zu erleichtern; |
62. |
betont, dass es eine Vielzahl von steuerspezifischen Hemmnissen gibt, die die grenzübergreifende Wirtschaftstätigkeit behindern; verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2012 zu den zwanzig wichtigsten Anliegen der europäischen Bürger und Unternehmen zur Funktionsweise des Binnenmarkts (50), fordert die Kommission nachdrücklich auf, vorrangig einen Aktionsplan zur Beseitigung dieser Hemmnisse anzunehmen; |
63. |
begrüßt die Wiederaufnahme des GKKB-Vorhabens durch die Annahme von zwei zusammenhängenden Vorschlägen der Kommission zu GKB und GKKB; betont, dass nach der vollständigen Einführung der GKKB Schlupflöcher zwischen den nationalen Steuersystemen und insbesondere der Rückgriff auf Verrechnungspreise beseitigt werden können; |
64. |
fordert den Rat auf, die zwei Vorschläge zügig anzunehmen und gleichzeitig umzusetzen und dabei die Stellungnahme des Parlaments zu berücksichtigen, in der bereits das Konzept der virtuellen Betriebsstätte und Aufteilungsformeln enthalten ist, mit dem die verbleibenden Steuerschlupflöcher geschlossen würden und vor dem Hintergrund der Digitalisierung für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt würde; bedauert die anhaltende Weigerung einiger Mitgliedstaaten, eine Lösung zu finden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre unterschiedlichen Meinungen zu überbrücken; |
65. |
erinnert daran, dass die Anwendung der G(K)KB mit der Anwendung gemeinsamer Vorschriften für die Rechnungslegung und einer angemessenen Harmonisierung der Verwaltungspraxis einhergehen sollte; |
66. |
weist erneut darauf hin, dass die GKB und die GKKB gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten eingeführt werden sollten, wenn es gilt, der Praxis der Gewinnverlagerung ein Ende zu setzen und den Grundsatz einzuführen, dass die Steuern dort entrichtet werden, wo die Gewinne generiert werden; fordert die Kommission auf, für den Fall, dass der Rat keinen einstimmigen Beschluss über den Vorschlag zur Schaffung einer GKKB fasst, einen neuen Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 116 AEUV vorzulegen, demzufolge das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren tätig werden, um die erforderlichen Rechtsvorschriften zu verabschieden; |
2.2.3. Besteuerung digitaler Unternehmen
67. |
stellt fest, dass das Phänomen der Digitalisierung zu einer neuen Marktsituation geführt hat, in der digitale und digitalisierte Unternehmen von lokalen Märkten profitieren können, ohne dort eine physische und damit besteuerbare Präsenz zu haben, wodurch ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen und traditionelle Unternehmen benachteiligt werden; weist darauf hin, dass in der EU für digitale Geschäftsmodelle eine geringere durchschnittliche effektive Steuerlast als für traditionelle Geschäftsmodelle anfällt (51); |
68. |
betont in diesem Zusammenhang die allmähliche Verlagerung in den Wertschöpfungsketten multinationaler Unternehmen weg von der materiellen Produktion hin zu immateriellen Vermögenswerten, die sich in den entsprechenden Wachstumsraten der Lizenzeinnahmen in den vergangenen fünf Jahren (fast 5 % jährlich) im Vergleich zu denen aus Warenhandel und ausländischen Direktinvestitionen (ADI) (weniger als 1 % jährlich) widerspiegelt (52); bedauert, dass digitale Unternehmen in einigen Mitgliedstaaten trotz ihrer signifikanten digitalen Präsenz und ihren hohen Einnahmen in diesen Mitgliedstaaten fast keine Steuern zahlen; |
69. |
ist der Auffassung, dass die EU ein attraktives Unternehmensumfeld schaffen sollte, um einen reibungslos funktionierenden digitalen Binnenmarkt zu erreichen und gleichzeitig eine faire Besteuerung der digitalen Wirtschaft sicherzustellen; erinnert in Bezug auf die Digitalisierung der gesamten Wirtschaft daran, dass im Hinblick auf den Ort der Wertschöpfung sowohl der Input der Nutzer als auch die über das Verbraucherverhalten online gesammelten Informationen berücksichtigt werden sollten; |
70. |
unterstreicht, dass die Union bei der Lösung des Problems der Besteuerung der digitalen Wirtschaft einen gemeinsamen Ansatz verfolgen sollte, da andernfalls die Mitgliedstaaten dazu verleitet werden — was tatsächlich bereits geschehen ist –, unilaterale Lösungen anzuwenden, was zu Regulierungsarbitrage und zur Fragmentierung des Binnenmarkts führt und zu einer Belastung für grenzübergreifend tätige Unternehmen und die Steuerbehörden werden kann; |
71. |
nimmt die führende Rolle der Kommission und einiger Mitgliedstaaten in der weltweiten Debatte über die Besteuerung der Digitalwirtschaft zur Kenntnis; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre proaktive Arbeit auf der Ebene der OECD und der Vereinten Nationen fortzusetzen, insbesondere im Rahmen des Prozesses, der mit dem Themenpapier des Inklusiven Rahmens gegen BEPS eingeleitet wurde (53); weist jedoch erneut darauf hin, dass die EU nicht auf eine internationale Lösung warten sollte, sondern sofort handeln muss; |
72. |
begrüßt das am 21. März 2018 von der Kommission unterbreitete Gesetzgebungspaket zur Digitalsteuer; bedauert jedoch, dass Dänemark, Finnland, Irland und Schweden auf der Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 12. März 2019 (54) an ihren Vorbehalten gegenüber dem Digitalsteuer-Paket bzw. an dessen grundlegender Ablehnung festgehalten haben; |
73. |
betont, dass die einzige bislang erzielte Einigung, nämlich die Einigung darüber, was unter einer „digitalen Betriebsstätte“ zu verstehen ist, einen Schritt in die richtige Richtung darstellt, aber nicht das Problem der Zuordnung der Besteuerungsgrundlage löst; |
74. |
fordert die Mitgliedstaaten, die bereit sind, die Einführung einer Digitalsteuer in Betracht zu ziehen, dies im Wege der verstärkten Zusammenarbeit zu tun, damit eine weitere Fragmentierung des Binnenmarkts verhindert wird, zumal einzelne Mitgliedstaaten bereits die Einführung nationaler Lösungen in Betracht ziehen; |
75. |
stellt fest, dass die sogenannte Zwischenlösung nicht optimal ist; vertritt die Auffassung, dass dies dazu beitragen wird, dass auf globaler Ebene die Suche nach einer besseren Lösung beschleunigt wird und gleichzeitig die Wettbewerbsbedingungen in lokalen Märkten in einem gewissen Maß angeglichen werden; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, so bald wie möglich eine langfristige Lösung für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft (im Falle einer signifikanten digitalen Präsenz) zu erörtern, zu beschließen und umzusetzen, damit die Europäische Union ihre globale Vorreiterrolle beibehalten kann; betont, dass die von der Kommission vorgeschlagene langfristige Lösung als Grundlage für weitere Arbeiten auf internationaler Ebene dienen sollte; |
76. |
stellt fest, dass sich die EU-Bürger deutlich für die Einführung einer Digitalsteuer aussprechen; erinnert daran, dass laut Umfragen 80 % der Bürger in Deutschland, Frankreich, Österreich, den Niederlanden, Schweden und Dänemark eine Digitalsteuer befürworten und der Ansicht sind, dass die EU an der Spitze der internationalen Bemühungen stehen sollte; betont ferner, dass die Mehrheit der befragten Bürger einen breiten Anwendungsbereich für die Digitalsteuer wünscht (55); |
77. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Digitalsteuer eine vorübergehende Maßnahme bleibt, indem sie in den am 21. März 2018 unterbreiteten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über ein gemeinsames System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen (56) (COM(2018)0148) eine Verfallsklausel aufnehmen und die Diskussionen über eine signifikante digitale Präsenz vorantreiben; |
2.2.4. Effektive Besteuerung
78. |
stellt fest, dass die nominalen Körperschaftsteuersätze EU-weit von durchschnittlich 32 % im Jahr 2000 auf 21,9 % im Jahr 2018 zurückgegangen sind (57)„was einem Rückgang um 32 % entspricht; ist besorgt über die Auswirkungen dieses Wettbewerbs auf die Tragfähigkeit der Steuersysteme und seine möglichen Ausstrahlungseffekte auf andere Länder; nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen des ersten BEPS-Projekts unter der Leitung der G20/OECD nicht auf dieses Phänomen eingegangen wurde; begrüßt, dass vom Inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung angekündigt wurde, bis 2020 (58) vorbehaltlos eine Besteuerungsbefugnis zu prüfen, mit der die Fähigkeit der Staaten und Hoheitsgebiete zur Besteuerung von Gewinnen in Fällen gestärkt würde, in denen andere besteuerungsbefugte Staaten oder Hoheitsgebiete einen niedrigen effektiven Steuersatz auf die betreffenden Gewinne anwenden‚was auf eine effektive Mindestbesteuerung hinausläuft; stellt fest, dass — wie vom Inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung festgestellt wurde — die derzeitigen von der OECD geleiteten Arbeiten nichts daran ändern, dass Länder und Hoheitsgebiete nach wie vor die Möglichkeit haben, ihre Steuersätze selbst festzulegen oder auf ein Körperschaftsteuersystem vollständig zu verzichten (59); |
79. |
begrüßt den neuen globalen Standard der OECD zum Faktor der substanziellen Geschäftstätigkeit in Gebieten, in denen keine oder nur nominelle Steuern erhoben werden (60), der weitgehend von der EU durch ihre Erarbeitung der EU-Liste inspiriert wurde (Kriterium für Steuergerechtigkeit 2.2 der EU-Liste); |
80. |
verweist auf die Diskrepanzen zwischen den Schätzungen der effektiven Steuersätze der großen Unternehmen, die häufig auf Steuerrückstellungen beruhen (61), und der von großen multinationalen Unternehmen tatsächlich gezahlten Steuern; stellt fest, dass sich der effektive Körperschaftsteuersatz in den traditionellen Branchen auf 23 % beläuft, wohingegen er in der digitalen Branche bei nur rund 9,5 % liegt (62); |
81. |
verweist auf die unterschiedlichen Methoden zur Bewertung der effektiven Steuersätze, die keinen zuverlässigen Vergleich der effektiven Steuersätze in der EU und weltweit ermöglichen; stellt fest, dass die Bewertungen der effektiven Steuersätze in der EU von 2,2 % bis 30 % reichen (63); fordert die Kommission auf, ihre eigene Methodik zu entwickeln und die effektiven Steuersätze in den Mitgliedstaaten regelmäßig zu veröffentlichen; |
82. |
fordert die Kommission auf, das Phänomen der Senkung der nominalen Steuersätze und dessen Auswirkungen auf die effektiven Steuersätze in der EU zu bewerten und Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen, und zwar sowohl innerhalb der EU als auch in Bezug auf Drittländer, einschließlich strenger Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch, defensive Maßnahmen, wie z. B. strengere Regeln für beherrschte ausländische Unternehmen und eine Empfehlung zur Änderung von Steuerabkommen; |
83. |
ist der Auffassung, dass die globale Koordinierung der Steuerbemessungsgrundlage als Ergebnis des BEPS-Projekts der OECD von einer besseren Koordinierung der Steuersätze begleitet werden sollte, um eine höhere Effizienz zu erreichen;; |
84. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, das Mandat der Gruppe ‚Verhaltenskodex‘ (Unternehmensbesteuerung) zu aktualisieren, um das Konzept einer effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmensgewinnen zu prüfen, und die Arbeiten der OECD im Zusammenhang mit den steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft zu verfolgen; |
85. |
nimmt zur Kenntnis, dass der französische Finanzminister am 23. Oktober 2018 in der Sitzung des TAX3-Ausschusses erklärt hat, dass über das Konzept einer Mindestbesteuerung diskutiert werden muss; begrüßt die auf der Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 12. März 2019 bekräftigte Bereitschaft Frankreichs, während seines G7-Vorsitzes im Jahr 2019 der Debatte über die Mindestbesteuerung Priorität einzuräumen; |
2.3. Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich direkte Steuern
86. |
betont, dass die DAC seit Juni 2014 viermal geändert wurde; |
87. |
fordert die Kommission auf, die DAC 2 auf Schlupflöcher zu prüfen und Vorschläge zum Schließen dieser Schlupflöcher vorzulegen, insbesondere indem Sachwerte und Kryptowährungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen werden, indem Sanktionen für Finanzinstitute vorgeschrieben werden, die die Vorschriften missachten oder falsche Angaben machen, und indem weitere Arten von Finanzinstituten und Konten, die derzeit nicht der Meldepflicht unterliegen, eingeschlossen werden, etwa Pensionsfonds; |
88. |
wiederholt seine Forderung nach einem breiteren Anwendungsbereich in Bezug auf den Austausch von Steuervorbescheiden und einem umfassenderen Zugang für die Kommission sowie nach einer stärkeren Harmonisierung der von den verschiedenen nationalen Steuerbehörden geübten Praxis im Bereich der Steuervorbescheide; |
89. |
fordert die Kommission auf, ihre erste Bewertung der DAC 3 in dieser Hinsicht zügig vorzunehmen und dabei besonderes Augenmerk darauf zu legen, wie viele Steuervorbescheide ausgetauscht wurden und wie oft einzelstaatliche Steuerbehörden auf Informationen eines anderen Mitgliedstaats zugegriffen haben; ersucht darum, dass bei der Bewertung auch die Auswirkungen der Offenlegung wichtiger Informationen in Zusammenhang mit Steuervorbescheiden berücksichtigt werden (die Anzahl der Steuervorbescheide, die Namen der Begünstigten, der sich aus jedem Steuervorbescheid ergebende effektive Steuersatz); hält die Mitgliedstaaten dazu an, die Steuervorbescheide, die von ihren Behörden ausgestellt wurden, zu veröffentlichen; |
90. |
bedauert die Tatsache, dass das für Besteuerung zuständige Kommissionsmitglied nicht anerkennt, dass das bestehende System des Informationsaustauschs zwischen den nationalen Steuerbehörden ausgebaut werden muss; |
91. |
wiederholt des Weiteren seine Forderung, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass Steuerprüfungen von Personen mit gemeinsamen oder einander ergänzenden Interessen (einschließlich Muttergesellschaften und deren Tochtergesellschaften) gleichzeitig stattfinden, sowie seine Forderung, die Zusammenarbeit in Steuerfragen zwischen den Mitgliedstaaten durch eine Verpflichtung, Grupenanfragen in Steuerangelegenheiten zu beantworten, weiter auszubauen; erinnert daran, dass es bei einer rein verwaltungsrechtlichen Untersuchung kein Recht auf Aussageverweigerung gegenüber den Steuerbehörden gibt, sondern kooperiert werden muss (64); |
92. |
vertritt die Auffassung, dass koordinierte Vor-Ort-Prüfungen und gemeinsame Prüfungen Teil des europäischen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen sein sollten; |
93. |
betont, dass nicht nur mit dem Informationsaustausch und der Informationsverarbeitung, sondern auch mit dem Austausch bewährter Verfahren zwischen Steuerbehörden zu einer effizienteren Erhebung von Steuern beigetragen werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Austausch bewährter Verfahren zwischen den Steuerbehörden Priorität einzuräumen, insbesondere hinsichtlich der Digitalisierung der Steuerverwaltung; |
94. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verfahren für ein digitales System zum Einreichen von Steuererklärungen zu harmonisieren, um grenzüberschreitende Tätigkeiten zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern; |
95. |
fordert die Kommission auf, die Umsetzung der DAC 4 zügig zu bewerten und zu prüfen, ob einzelstaatliche Steuerverwaltungen wirksam auf länderspezifische Informationen in anderen Mitgliedstaaten zugreifen; ersucht die Kommission zu bewerten, wie sich die DAC 4 mit Aktionspunkt 13 des BEPS-Aktionsplans der G20, der den Austausch länderspezifischer Informationen betrifft, ergänzt; |
96. |
begrüßt den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten auf der Grundlage einer weltweiten Norm, die von der OECD gemeinsam mit Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und der Schweiz entwickelt wurde; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen des Vertrags in Einklang mit der geänderten DAC zu aktualisieren; |
97. |
weist außerdem auf den Beitrag des Programms Fiscalis 2020 hin, das darauf abzielt, die Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Ländern, ihren Steuerbehörden und ihren Beamten zu verbessern; betont den Mehrwert gemeinsamer Maßnahmen in diesem Bereich und die Rolle des etwaigen Programms bei der Entwicklung und dem Betrieb großer transeuropäischer IT-Systeme; |
98. |
erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag (65), insbesondere die Verpflichtung, loyal, aufrichtig und zügig zusammenzuarbeiten; fordert daher vor dem Hintergrund grenzüberschreitender Fälle und insbesondere angesichts der sogenannten Cum-ex-Files, dass die nationalen Steuerbehörden aller Mitgliedstaaten im Einklang mit dem System der einheitlichen Anlaufstellen der gemeinsamen internationalen Arbeitsgruppe für den Informationsaustausch und Zusammenarbeit (Joint International Taskforce on Shared Intelligence and Collaboration, JITSIC) im Rahmen der OECD (66) einheitliche Anlaufstellen benennen, um die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung zu erleichtern und zu verbessern; fordert die Kommission ferner auf, die Zusammenarbeit zwischen den einheitlichen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu koordinieren; |
99. |
empfiehlt, dass die Behörden der Mitgliedstaaten, die von den entsprechenden Behörden anderer Mitgliedstaaten über potenzielle Gesetzesverstöße informiert werden, den Erhalt der Benachrichtigung offiziell bestätigen und erforderlichenfalls zeitnah eine aussagekräftige Antwort abgeben müssen, aus der die Maßnahmen hervorgehen, die auf die genannte Benachrichtigung hin unternommen wurden; |
2.4. Dividenden-Stripping und Steuerumgehung bei Wertpapieren
100. |
stellt fest, dass Cum-ex-Geschäfte ein globales Problem sind, das auch in Europa seit den 1990er-Jahren bekannt ist, dass bislang jedoch keine koordinierten Gegenmaßnahmen ergriffen wurden; bedauert den Steuerbetrug der durch den Skandal um die sogenannten ‚Cum-ex-Files‘ aufgedeckt wurde und laut öffentlichen Berichten bei den Mitgliedstaaten zu Steuerausfällen geführt haben, die sich nach Medienschätzungen auf bis zu 55,2 Mrd. EUR belaufen; weist darauf hin, dass laut dem Konsortium europäischer Journalisten Deutschland, Dänemark, Spanien, Italien und Frankreich mutmaßlich die wichtigsten Zielmärkte für Cum-ex-Handelspraktiken sind, gefolgt von Belgien, Finnland, Polen, den Niederlanden, Österreich und Tschechien; |
101. |
betont, dass in komplexen Steuersystemen Schlupflöcher entstehen können, die Steuerbetrugssysteme wie Cum-ex ermöglichen; |
102. |
stellt fest, dass der systematische Betrug im Zusammenhang mit den Cum-ex- und Cum-Cum-Systemen zum Teil dadurch ermöglicht wurde, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Anträge auf Steuererstattung nicht ausreichend überprüften und dass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse bei Aktien unklar und nur zum Teil bekannt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, allen zuständigen Behörden Zugang zu vollständigen und aktuellen Informationen über die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf Aktien zu gewähren; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die EU in dieser Hinsicht tätig werden sollte, und — falls die Prüfung ergibt, dass dies der Fall ist — einen Legislativvorschlag vorzulegen; |
103. |
unterstreicht, dass die Enthüllungen offenbar mögliche Mängel in den nationalen Steuervorschriften und den derzeitigen Systemen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten aufzeigen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle Kommunikationskanäle, nationalen Daten und Daten, die durch den verstärkten Rahmen für den Informationsaustausch bereitgestellt werden, effektiv zu nutzen; |
104. |
betont, dass die grenzüberschreitenden Aspekte der ‚Cum-ex-Files‘ auf multilateraler Ebene behandelt werden sollten; warnt davor, dass die Einführung neuer bilateraler Verträge über den Informationsaustausch und bilateraler Kooperationsmechanismen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten das ohnehin schon komplexe Geflecht internationaler Regeln verkomplizieren, neue Schlupflöcher schaffen und zu mangelnder Transparenz beitragen würde; |
105. |
fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Dividendenzahlungspraktiken in ihrem Hoheitsgebiet eingehend zu untersuchen und zu analysieren, die Schlupflöcher in ihren Steuergesetzen, die Steuerbetrügern und -vermeiden Möglichkeiten für Missbrauch bieten, zu ermitteln, jede potenziell länderübergreifende Dimension dieser Praktiken zu analysieren und sämtliche schädlichen Steuerpraktiken zu unterbinden; fordert die Mitgliedstaaten auf, in diesem Zusammenhang ihre bewährten Verfahren auszutauschen; |
106. |
fordert die Mitgliedstaaten und ihre Finanzaufsichtsbehörden auf, zu prüfen, ob es notwendig ist, Finanzpraktiken mit ausschließlich steuerlichen Motiven wie Dividendenarbitrage oder Dividenden-Stripping und ähnliche Systeme zu verbieten, sofern der Emittent nicht den gegenteiligen Beweis erbringt, dass diese Finanzpraktiken einen wesentlichen wirtschaftlichen Zweck haben, der nicht in einer ungerechtfertigten Steuererstattung und/oder Steuervermeidung besteht; fordert die Rechtsetzungsorgane der EU auf, die Möglichkeit der Umsetzung dieser Maßnahme auf EU-Ebene zu prüfen; |
107. |
fordert die Kommission auf, unverzüglich mit der Ausarbeitung eines Vorschlags für eine bei Europol angesiedelte europäische Finanzpolizei mit eigenen Ermittlungskapazitäten sowie eines europäischen Rahmens für grenzüberschreitende Steuerermittlungen und Ermittlungen im Hinblick auf andere Formen der länderübergreifenden Finanzkriminalität zu beginnen; |
108. |
kommt zu dem Schluss, dass die ‚Cum-ex-Files‘ zeigen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten dringend verbessert werden muss, insbesondere der Informationsaustausch; fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, ihre Zusammenarbeit bei der Aufdeckung, Unterbindung, Untersuchung und Verfolgung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, etwa durch Cum-ex- und Cum-Cum-Systeme, einschließlich des Austauschs bewährter Praktiken zu verstärken und in begründeten Fällen Lösungen auf EU-Ebene zu unterstützen; |
2.5. Transparenz bei der Körperschaftsteuer
109. |
begrüßt die Verabschiedung der DAC 4, die im Einklang mit den in Aktionspunkt 13 des BEPS-Aktionsplans aufgeführten Standards eine länderspezifische Berichterstattung an die Steuerbehörden vorsieht; |
110. |
ruft in Erinnerung, dass die öffentliche länderspezifische Berichterstattung eine der wichtigsten Maßnahmen ist, um für mehr Transparenz der steuerlichen Informationen von Unternehmen zu sorgen; betont, dass der Vorschlag über eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung seitens bestimmter Unternehmen und Wirtschaftszweige am 12. April 2016, kurz nach dem Panama-Papers-Skandal, an die Mitgesetzgeber übermittelt wurde und dass das Parlament seinen Standpunkt dazu am 4. Juli 2017 (67) festgelegt hat; weist darauf hin, dass das Parlament eine Ausweitung des Umfangs der Berichterstattung sowie den Schutz vertraulicher Geschäftsdaten unter gebührender Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen gefordert hat; |
111. |
erinnert an seinen in den PANA-Empfehlungen geäußerten Standpunkt, in denen es eine ehrgeizige öffentliche länderspezifische Berichterstattung forderte, um die Steuertransparenz zu erhöhen und die öffentliche Kontrolle multinationaler Unternehmen zu verbessern; fordert den Rat nachdrücklich auf, die länderspezifische Berichterstattung im gegenseitigen Einvernehmen einzuführen, zumal sie eine der wichtigsten Maßnahmen darstellt, um für alle Bürger mehr Transparenz bei den steuerlichen Informationen von Unternehmen sicherzustellen; |
112. |
bedauert, dass der Rat seit 2016 Fortschritte und Kooperationsbereitschaft vermissen lässt; fordert mit Nachdruck, dass im Rat rasch Fortschritte erzielt werden, damit er mit dem Parlament in Verhandlungen treten kann; |
113. |
ruft in Erinnerung, dass öffentliche Kontrolle für Forscher (68), Investigativjournalisten, Investoren und andere Interessenträger nützlich ist, wenn es darum geht, Risiken, Verpflichtungen und Möglichkeiten, faire Unternehmertätigkeit anzuregen, richtig zu bewerten; ruft in Erinnerung, dass ähnliche Vorschriften bereits in Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) (69) für den Bankensektor und in der Richtlinie 2013/34/EU (70) für die mineralgewinnende Industrie und für die Holzindustrie bestehen; weist darauf hin, dass einige private Interessenträger im Rahmen ihrer Maßnahmen zur Förderung der sozialen Verantwortung ihres Unternehmens auf freiwilliger Basis neue Instrumente für die Berichterstattung, mit denen die Steuertransparenz erhöht werden soll, ausarbeiten, etwa den Standard der Global Reporting Initiative ‚Disclosure on tax and payments to governments‘ (Offenlegung von Steuern und Zahlungen an Regierungen) |
114. |
ruft in Erinnerung, dass die Maßnahmen für mehr Transparenz bei der Körperschaftssteuer im Zusammenhang mit Artikel 50 Absatz 1 AEUV betreffend die Niederlassungsfreiheit zu verstehen sind und dass der vorgenannte Artikel daher die richtige Rechtsgrundlage für eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung ist, wie sie in der am 12. April 2016 veröffentlichten Folgenabschätzung der Kommission (COM(2016)0198) vorgeschlagen wurde; |
115. |
stellt fest, dass Transparenz angesichts der begrenzten Fähigkeit der Entwicklungsländer, den Anforderungen durch die bestehenden Verfahren für den Informationsaustausch nachzukommen, besonders wichtig ist, zumal es ihren Steuerbehörden dadurch erleichtert würde, auf Informationen zuzugreifen; |
2.6. Vorschriften über staatliche Beihilfen
116. |
weist darauf hin, dass die direkte Unternehmensbesteuerung in den Bereich der staatlichen Beihilfen fällt (71), wenn Steuerpflichtige bei steuerlichen Maßnahmen unterschiedlich behandelt werden, im Gegensatz zu steuerlichen Maßnahmen allgemeiner Art, die ohne Unterschied für alle Unternehmen gleichermaßen gelten; |
117. |
fordert die Kommission und insbesondere die Generaldirektion Wettbewerb auf, Maßnahmen zu prüfen, mit denen die die Mitgliedstaaten davon abhalten, solche staatlichen Beihilfen in Form von Steuervorteilen zu gewähren; |
118. |
begrüßt den neuen proaktiven und offenen Ansatz der Kommission bei der Untersuchung illegaler staatlicher Beihilfen während der laufenden Amtszeit, auf dessen Grundlage die Kommission eine Reihe prominenter Fälle abgeschlossen hat; |
119. |
bedauert, dass Unternehmen mit Regierungen Vereinbarungen treffen können, wonach sie in einem bestimmten Land fast keine Steuern zahlen, obwohl sie in diesem Land umfangreiche Aktivitäten durchführen; weist in diesem Zusammenhang auf eine Steuerregelung zwischen der niederländischen Steuerbehörde und Royal Dutch Shell plc hin, die allein deswegen gegen das niederländische Steuerrecht zu verstoßen scheint, weil der Hauptsitz nach der Zusammenführung der beiden ehemaligen Muttergesellschaften in den Niederlanden liegen würde, was zu einer Befreiung von der niederländischen Dividendenquellensteuer führt; weist darauf hin, dass jüngste Untersuchungen gleichzeitig offenbar zeigen, dass das Unternehmen in den Niederlanden auch keine Ertragsteuer zahlt; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, diesen Fall einer möglichen rechtswidrigen staatlichen Beihilfe zu untersuchen; |
120. |
begrüßt, dass die Kommission seit 2014 die Steuervorbescheidspraktiken der Mitgliedstaaten sowie Vorwürfe im Hinblick auf steuerliche Vorzugsbehandlung bestimmter Unternehmen untersucht und neun offizielle Untersuchungen eingeleitet hat, wobei in sechs Fällen festgestellt wurde, dass im Steuervorbescheid eine unzulässige staatliche Beihilfe zugesagt wurde (72); stellt fest, dass eine Untersuchung mit der Feststellung abgeschlossen wurde, dass die doppelte Nichtbesteuerung bestimmter Gewinne keine staatliche Beihilfe darstellt (73), und zwei Untersuchungen noch andauern (74); |
121. |
bedauert, dass die Kommission fast fünf Jahre nach den LuxLeaks-Enthüllungen lediglich für einen von 500 Steuervorbescheiden, die in Luxemburg erteilt und im Rahmen der LuxLeaks-Untersuchungen des Internationalen Konsortiums investigativer Journalisten (ICIJ) offengelegt wurden, eine förmliche Untersuchung (75) eingeleitet hat; |
122. |
weist darauf hin, dass im Fall von McDonald“s keine Entscheidung nach den Vorschriften der EU über staatliche Beihilfen getroffen werden konnte, obwohl die Kommission festgestellt hat, dass das Unternehmen für bestimmte Gewinne in der EU eine doppelte Nichtbesteuerung zugutegekommen ist, denn die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die doppelte Nichtbesteuerung durch die Diskrepanen zwischen den Steuervorschriften in Luxemburg und den USA und dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA verursacht wurde (76); nimmt zur Kenntnis, dass Luxemburg angekündigt hat, seine Doppelbesteuerungsabkommen an das internationale Steuerrecht anzupassen; |
123. |
äußert Besorgnis darüber, dass die Kommission entschieden hat, dass die von McDonald’s erreichte doppelte Nichtbesteuerung durch die Unstimmigkeiten zwischen den Steuervorschriften Luxemburgs und der USA sowie durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA verursacht wurde und dass McDonald’s durch Steuerarbitrage zwischen den beiden Staaten aus diesen Unstimmigkeiten Nutzen zog; ist zudem besorgt darüber, dass eine solche auf Steuerarbitrage gestützte Steuerumgehung in der EU ermöglicht wird; |
124. |
erklärt sich besorgt darüber, dass allen Mitgliedstaaten über einen langen Zeitraum hohe Steuereinnahmen entgangen sind (77); weist erneut darauf hin, dass mit der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen das Ziel verfolgt wird, den Status quo wiederherzustellen, und dass die Berechnung des genauen Betrags der zu erstattenden Beihilfen zu den Umsetzungspflichten der nationalen Behörden gehört; fordert die Kommission auf, geeignete Gegenmaßnahmen, einschließlich Geldbußen, festzulegen, um dazu beizutragen, dass Mitgliedstaaten davon abgehalten werden eine selektive steuerliche Vorzugsbehandlung anzubieten, die eine staatliche Beihilfe darstellt und nicht im Einklang mit den EU-Vorschriften steht; |
125. |
wiederholt seine Forderungen an die Kommission nach Leitlinien, mit denen klargestellt wird, was als staatliche Beihilfe steuerlicher Art und „angemessene“ Verrechnungspreisgestaltung gilt; fordert die Kommission auf, für Rechtssicherheit für Steuerpflichtige und Steuerbehörden, die die Vorschriften einhalten, zu sorgen, und hierzu einen umfassenden Rahmen für die Besteuerungspraktiken der Mitgliedstaaten bereitzustellen; |
126. |
bedauert, dass die Kommission die Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht für Steuermaßnahmen anwendet, die den Wettbewerb ernsthaft verzerren, und dass sie diese Vorschriften nur in ausgewählten Fällen mit besonderen Merkmalen anwendet, um die Praxis des betreffenden Staates zu ändern; fordert die Kommission auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um unrechtmäßige staatliche Beihilfen, auch für alle im Luxleaks-Skandal genannten Unternehmen, zurückzufordern, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen; fordert die Kommission ferner auf, den Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern weitere Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen und die Bedeutung für die Steuerplanungspraxis der Unternehmen zu geben; |
127. |
fordert eine Reform des Wettbewerbsrechts, um den Anwendungsbereich der Vorschriften für staatliche Beihilfen auszudehnen, um energischer gegen schädliche steuerliche staatliche Beihilfen für multinationale Unternehmen vorgehen zu können, zu denen auch Steuerentscheidungen gehören; |
2.7. Briefkastenfirmen
128. |
stellt fest, dass es keine allgemeingültige Definition für Briefkastenfirmen gibt, das heißt dafür, dass sich Unternehmen zu dem ausschließlichen Zweck in einem Steuergebiet eintragen lassen, Steuern zu vermeiden oder zu hinterziehen, ohne dort eine nennenswerte wirtschaftliche Präsenz zu zeigen; betont jedoch, dass einfache Kriterien wie die reale Wirtschaftstätigkeit oder die physische Präsenz für das Unternehmen tätiger Mitarbeiter zur Identifizierung dieser Briefkastenfirmen und zur Bekämpfung ihrer Verbreitung dienen könnten; bekräftigt seine Forderung nach einer klaren Definition; |
129. |
betont, dass die Mitgliedstaaten, wie im Standpunkt des Parlaments für interinstitutionelle Verhandlungen im Hinblick auf die Änderungsrichtlinie betreffend länderübergreifende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (78) vorgeschlagen, verpflichtet sein sollten, dafür zu sorgen, dass länderübergreifende Umwandlungen — auch in der digitalen Wirtschaft — der tatsächlichen Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit entsprechen, um die Gründung von Briefkastenfirmen zu verhindern; |
130. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, zu verlangen, dass vor der Durchführung grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen eine Reihe von Finanzinformationen veröffentlicht wird; |
131. |
empfiehlt, dass jedes Rechtssubjekt, das ein Offshore-Konstrukt errichtet, den zuständigen Behörden berechtigte Gründe für seine Entscheidung angeben muss, damit sichergestellt ist, dass Offshore-Konten nicht zum Zwecke der Geldwäsche oder der Steuerhinterziehung verwendet werden; |
132. |
fordert, dass den Steuerbehörden die tatsächlichen Eigentümer bekanntgegeben werden; |
133. |
weist auf einzelstaatliche Maßnahmen hin, die Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ausdrücklich verbieten; hebt insbesondere die lettischen Rechtsvorschriften hervor, nach denen eine Briefkastenfirma eine juristische Person ist, die keiner echten wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und keine schriftlichen Gegenbeweise dafür hat, die in einem Gebiet oder Land eingetragen ist, in dem Unternehmen keine Jahresabschlüsse abgeben müssen, und/oder die in ihrem Sitzland keine Betriebsstätte hat; stellt jedoch fest, dass das Verbot von Briefkastenfirmen in Lettland laut den Rechtsvorschriften der EU nicht herangezogen werden kann, um in EU-Mitgliedstaaten ansässige Briefkastenfirmen zu verbieten, da dies als diskriminierend angesehen würde (79); fordert die Kommission auf, Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften der EU vorzuschlagen, die es ermöglichen würden, Briefkastenfirmen zu verbieten, selbst wenn sie in Mitgliedstaaten der EU ansässig sind; |
134. |
hebt hervor, dass sich der hohe Anteil der Zuflüsse und Abflüsse ausländischer Direktinvestitionen am BIP in sieben Mitgliedstaaten (Belgien, Irland, Luxemburg, Malta und Niederlande, Ungarn, und Zypern) nur zu einem gewissen Teil mit echter Wirtschaftstätigkeit erklären lässt, die in diesen Mitgliedstaaten stattfindet (80); |
135. |
unterstreicht den hohen Anteil ausländischer Direktinvestitionen in mehreren Mitgliedstaaten, insbesondere in Luxemburg, Malta, Zypern, den Niederlanden und Irland (81); stellt fest, dass diese ausländischen Direktinvestitionen meistens von Zweckgesellschaften getätigt werden, die häufig dazu dienen, Schlupflöcher auszunutzen; hält die Kommission dazu an, die Rolle von Zweckgesellschaften, die ausländische Direktinvestitionen tätigen, zu prüfen; |
136. |
weist darauf hin, dass wirtschaftliche Indikatoren wie ein ungewöhnlich hohes Maß an ausländischen Direktinvestitionen sowie ausländische Direktinvestitionen, die von Zweckgesellschaften getätigt werden, zu den Indikatoren für aggressive Steuerplanung zählen (82); |
137. |
weist darauf hin, dass Briefkastenfirmen von den Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch (künstliche Gestaltungen) der Richtlinie mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts erfasst werden und dass durch die GKB und die GKKB sichergestellt würde, dass die Einnahmen dort zugeordnet werden, wo die wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich stattfindet; |
138. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, koordiniert verbindliche und durchsetzbare Anforderungen für wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten und entsprechende Überprüfungen der Aufwendungen einzuführen; |
139. |
fordert die Kommission auf, innerhalb von zwei Jahren für die damit verbundenen Rechtsetzungs- und politischen Initiativen mit dem Ziel, die Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, aggressive Steuerplanung und Geldwäsche zu bekämpfen, Eignungsprüfungen vorzunehmen; |
3. Mehrwertsteuer
140. |
unterstreicht, dass die MwSt-Vorschriften auf EU-Ebene so weit harmonisiert werden müssen, dass die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden (83); |
141. |
betont, dass die MwSt eine wichtige Steuerquelle für die einzelstaatlichen Haushalte ist; stellt fest, dass sich die MwSt-Einnahmen in den Mitgliedstaaten der EU der 28 im Jahr 2016 auf 1 044 Mrd. EUR beliefen, was 18 % aller Steuereinnahmen in den Mitgliedstaaten entspricht; nimmt zur Kenntnis, dass sich der Jahreshaushalt der EU für das Jahr 2017 auf 157 Mrd. EUR belief; |
142. |
bedauert allerdings, dass der EU aufgrund von Betrug jährlich hohe Beträge der erwarteten MwSt-Einnahmen entgehen; hebt hervor, dass sich die MwSt-Lücke (also die Differenz zwischen den erwarteten MwSt-Einnahmen und der tatsächlich erhobenen MwSt, die eine Schätzung der nicht nur aufgrund von Betrug, sondern auch wegen Insolvenzen, falschen Berechnungen und Steuervermeidung entgangenen MwSt ermöglicht) Statistiken der Kommission zufolge im Jahr 2016 auf 147 Mrd. EUR belief, was über 12 % der insgesamt erwarteten MwSt-Einnahmen ausmacht (84), wenn auch die Lage in einer Reihe von Mitgliedstaaten, wo die Lücke beinahe oder sogar über 20 % beträgt, weitaus gravierender ist, was deutlich macht, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Handhabung der MwSt-Lücke stark voneinander unterscheiden; |
143. |
weist darauf hin, dass der EU Schätzungen der Kommission zufolge 50 Mrd. EUR — oder 100 EUR pro Unionsbürger jährlich — durch grenzübergreifenden MwSt-Betrug entgehen (85); stellt fest, dass Schätzungen von Europol zufolge rund 60 Mrd. EUR hinterzogener MwSt mit organisiertem Verbrechen und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang stehen; weist darauf hin, dass die MwSt-Regelungen in der EU zunehmend vereinheitlicht und vereinfacht wurden, wobei die Mitgliedstaaten bisher weder ausreichend noch wirksam zusammengearbeitet haben, hält die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu an, ihre Zusammenarbeit auszubauen, um MwSt-Betrug wirksamer zu bekämpfen; hält die nächste Kommission dazu an, der Einführung und Umsetzung eines endgültigen MwSt-Systems zur Verbesserung des bestehenden Systems Priorität einzuräumen; |
144. |
fordert zuverlässige Statistiken zur Einschätzung der MwSt-Lücke und betont, dass es in der EU dringend eines gemeinsamen Konzepts für die Erfassung und den Austausch von Daten bedarf; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass regelmäßig vereinheitlichte Statistiken erstellt und in den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden; |
145. |
hebt hervor, dass die Ausnahme des derzeitigen MwSt-(Übergangs-)Systems, die für innergemeinschaftliche Lieferungen und Exporte gilt, von Betrügern missbraucht wird, insbesondere für Karussellgeschäfte und Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug; |
146. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Kommission zufolge für Unternehmen, die grenzüberschreitenden Handel betreiben, derzeit um 11 % höhere Befolgungskosten anfallen als für Unternehmen, die ausschließlich im Inland Handel treiben; stellt fest, dass die unverhältnismäßigen MwSt-Befolgungskosten KMU besonders belasten, was einer der Gründe dafür ist, dass KMU zurückhaltend bleiben, wenn es um die Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts geht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Lösungen auszuarbeiten, um die mit dem grenzüberschreitenden Handel verbundenen MwSt-Befolgungskosten zu senken; |
3.1. Modernisierung des MwSt-Rahmens
147. |
begrüßt daher den MwSt-Aktionsplan der Kommission vom 6. April 2016 für eine Reform des MwSt-Rahmens sowie die 13 seit Dezember 2016 von der Kommission verabschiedeten Legislativvorschläge, in denen es um den Übergang zum endgültigen MwSt-System, die Abschaffung von MwSt-Hindernissen für den elektronischen Handel, die Überarbeitung der MwSt-Regelung für KMU, die Modernisierung der MwSt-Sätze und die Bekämpfung der MwSt-Lücke geht; |
148. |
begrüßt, dass 2015 eine kleine einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (KEA) für Telekommunikation, Rundfunk und elektronische Dienstleistungen als freiwilliges System zur Registrierung, Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer eingeführt wurde; begrüßt die Ausweitung der KEA auf andere Lieferungen von Waren und Dienstleistungen an Endverbraucher ab dem 1. Januar 2021; |
149. |
weist darauf hin, dass durch die Reform zur Modernisierung der MwSt Schätzungen der Kommission zufolge der bürokratische Aufwand um 95 % geringer wird, was Einsparungen von schätzungsweise 1 Mrd. EUR entspräche; |
150. |
begrüßt insbesondere, dass der Rat am 5. Dezember 2017 neue Vorschriften verabschiedet hat, mit denen es Online-Unternehmen leichter gemacht wird, ihren MwSt-Verpflichtungen nachzukommen; begrüßt insbesondere, dass der Rat im Hinblick auf die Einführung einer Verpflichtung für Online-Plattformen, die MwSt für den von ihnen ermöglichten Fernabsatz einzuziehen, die Stellungnahme des Parlaments aufgegriffen hat; ist der Ansicht, dass mit dieser Maßnahme gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmen und Unternehmen von außerhalb der EU sichergestellt werden, da derzeit für viele Waren, die im Rahmen des Fernabsatzes in die EU eingeführt werden, keine MwSt anfällt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die neuen Vorschriften bis 2021 ordnungsgemäß umzusetzen; |
151. |
begrüßt die am 4. Oktober 2017 (86) und 24. Mai 2018 (87) angenommenen Vorschläge zum endgültigen MwSt-System; begrüßt insbesondere den Vorschlag der Kommission, das Bestimmungslandprinzip auf die Besteuerung anzuwenden, d. h., dass die MwSt an die Steuerbehörden des Mitgliedstaats des Endverbrauchers gemäß dem dortigen Steuersatz gezahlt würde; |
152. |
begrüßt insbesondere die vom Rat durch die Annahme der Sofortlösungen (88) am 4. Oktober 2018 im Hinblick auf das endgültige MwSt-System erzielten Fortschritte; erklärt sich allerdings besorgt darüber, dass im Hinblick auf die betrugsanfälligen Bereiche keine Schutzmaßnahmen im Einklang mit dem Standpunkt des Parlaments (89) zum Vorschlag hinsichtlich des zertifizierten Steuerpflichtigen (90), den es in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 (91) dargelegt hat, verabschiedet wurden; ist zutiefst besorgt darüber, dass der Rat den Beschluss über die Einführung des Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen bis zur Verabschiedung des endgültigen MwSt-Systems verschoben hat; |
153. |
fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass der Status des zertifizierten Steuerpflichtigen dem von den Zollbehörden gewährten Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten entspricht; |
154. |
fordert, dass die Koordinierung der EU bei der Definition des Status von zertifizierten Steuerpflichtigen mit einem Mindestmaß an Transparenz erfolgt, einschließlich einer regelmäßigen Bewertung durch die Kommission, auf welche Weise die Mitgliedstaaten den Status von zertifizierten Steuerpflichtigen gewähren; fordert zwecks Kohärenz und gemeinsamer Standards einen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten über Fälle, in denen bestimmten Unternehmen die Zuerkennung des Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen verweigert wurde; |
155. |
begrüßt des Weiteren die Überarbeitung der Sonderregelungen für KMU (92), die entscheidend sind, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen — die Regelungen zur MwSt-Befreiung gelten derzeit nämlich nur für inländische Rechtssubjekte –, und zu einer Senkung der MwSt-Befolgungskosten für KMU beitragen können; fordert den Rat auf, der Stellungnahme des Parlaments vom 11. September 2018 (93) Rechnung zu tragen, insbesondere wenn es darum geht, die Verwaltung für KMU weiter zu vereinfachen; fordert die Kommission daher auf, ein Online-Portal aufzubauen, auf dem sich KMU, die von der Befreiung in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch machen möchten, registrieren müssen, und eine zentrale Anlaufstelle einzurichten, über die kleine Unternehmen die Mehrwertsteuererklärungen für die verschiedenen Mitgliedstaaten einreichen können, in denen sie tätig sind; |
156. |
nimmt die Annahme des Vorschlags der Kommission über eine generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) (94) zur Kenntnis, eines Vorschlags, der befristete Ausnahmeregelungen für die normalen MwSt-Vorschriften vorsieht, um Karussellgeschäfte in den Mitgliedstaaten, die von dieser Betrugsmasche am stärksten betroffen sind, besser zu verhindern; fordert die Kommission auf, die Anwendung, die potenziellen Risiken und den Nutzen dieser neuen Rechtsvorschrift genau zu überwachen; besteht jedoch darauf, dass die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf keinen Fall zu einer Verzögerung der zügigen Umsetzung eines endgültigen MwSt-Systems führen sollte; |
157. |
stellt fest, dass die Ausweitung des elektronischen Handels häufig eine Herausforderung für die Steuerbehörden darstellen kann, etwa weil der Verkäufer in der EU keine Steuernummer hat und aufgrund von MwSt-Erklärungen, die weit unter dem tatsächlichen Wert der gemeldeten Transaktionen liegen; begrüßt daher den Tenor der vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen für Fernverkäufe von Gegenständen, die von der Kommission am 11. Dezember 2018 erlassen wurden (COM(2018)0819 und COM(2018)0821) Online-Plattformen insbesondere ab 2021 dafür verantwortlich sein werden, dass die MwSt auf Verkäufe von Gegenständen von Unternehmen aus Drittländern an EU-Verbraucher, die auf ihren Plattformen stattfinden, erhoben wird; |
158. |
hält die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu an, Online-Geschäfte, an denen Verkäufer von außerhalb der EU beteiligt sein, die keine MwSt anmelden würden (etwa indem sie unrechtmäßig die Regelung für Muster in Anspruch nehmen) oder den Wert absichtlich geringer schätzen würden, um die zu zahlende MwSt ganz zu umgehen oder zu vermindern, zu überwachen; vertritt die Auffassung, dass solche Praktiken die Integrität und das reibungslose Funktionieren des EU-Binnenmarkts gefährden; fordert die Kommission auf, Vorschläge zu unterbreiten, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist; |
3.2. Die MwSt-Lücke, die Bekämpfung des MwSt-Betrugs und die Verwaltungszusammenarbeit in MwSt-Angelegenheiten
159. |
verweist erneut auf die Faktoren, die zur Steuerlücke beitragen, insbesondere die MwSt; |
160. |
begrüßt, dass die Kommission am 8. März 2018 gegen Zypern, Griechenland und Malta und am 8. November 2018 gegen Italien und die Isle of Man Vertragsverletzungsverfahren im Hinblick auf missbräuchliche Mehrwertsteuerpraktiken beim Erwerb von Jachten und Luftfahrzeugen eingeleitet hat, um sicherzustellen, dass sie es unterlassen, weiterhin eine mutmaßlich rechtswidrige steuerliche Vorzugsbehandlung für Privatjachten und private Luftfahrzeuge anzubieten, durch die der Wettbewerb im Schifffahrts- und Luftfahrtssektor verzerrt wird; |
161. |
begrüßt die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer begrüßt die im Jahr 2017 erfolgten Kontrollbesuche der Kommission in zehn Mitgliedstaaten und insbesondere die anschließende Empfehlung zur Verbesserung der Zuverlässigkeit des MwSt-Informationsaustauschsystems (MIAS); |
162. |
stellt fest, dass die Kommission unlängst zusätzliche Kontrollinstrumente und eine stärkere Rolle für Eurofisc sowie Mechanismen für eine engere Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Steuerverwaltungen vorgeschlagen hat; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich im Rahmen von Eurofisc aktiver am System der Transaction Network Analysis (TNA) zu beteiligen; |
163. |
ist der Ansicht, dass die Beteiligung aller Mitgliedstaaten an Eurofisc verbindlich und eine Voraussetzung sein muss, um EU-Mittel zu erhalten; teilt die Bedenken des Europäischen Rechnungshofs in Bezug auf die MwSt-Erstattung bei Kohäsionsausgaben (95) und das Betrugsbekämpfungsprogramm der EU (96); |
164. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Möglichkeiten der Echtzeiterfassung und -übermittlung von MwSt-Transaktionsdaten durch die Mitgliedstaaten zu prüfen, da dies die Wirksamkeit von Eurofisc erhöhen und die weitere Entwicklung neuer Strategien zur Bekämpfung des MwSt-Betrugs ermöglichen würde; fordert alle zuständigen Behörden auf, mithilfe verschiedener statistischer Methoden und Datenauswertungstechnologien Anomalien, verdächtige Beziehungen und Muster zu ermitteln, damit es den Steuerbehörden ermöglicht wird, ein breites Spektrum nicht konformer Verhaltensweisen proaktiver, gezielter und kostengünstiger anzugehen; |
165. |
begrüßt die Verabschiedung der Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen der EU (PIF-Richtlinie) (97), mit der die Fragen der länderübergreifenden Zusammenarbeit und der Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Kommission bei der Bekämpfung von MwSt-Betrug geklärt werden; fordert die EuStA, das OLAF, Eurofisc, Europol und Eurojust zu einer engen Zusammenarbeit auf, um ihre Anstrengungen bei der Bekämpfung des MwSt-Betrugs zu koordinieren und neue betrügerische Praktiken zu ermitteln und sich darauf einzustellen; |
166. |
weist jedoch darauf hin, dass die Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in der EU besser zusammenarbeiten müssen, wie bei der Anhörung am 28. Juni 2018 und in einer Studie im Auftrag des TAX3-Ausschusses von Fachleuten hervorgehoben wurde; |
167. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission zum Ausbau der Kompetenzen der EuStA im Hinblick auf grenzüberschreitende terroristische Straftaten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die EuStA ihre Tätigkeit ehestmöglich, spätestens jedoch 2022, aufnehmen kann, und für eine enge Zusammenarbeit der bereits bestehenden Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die für den Schutz der finanziellen Interessen der Union zuständig sind, zu sorgen; fordert, dass abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen verhängt werden, mit denen ein Exempel statuiert wird; ist der Ansicht, dass alle Beteiligten von MwSt-Betrugssystemen konsequent bestraft werden müssen, damit nicht der Eindruck von Straffreiheit entsteht; |
168. |
vertritt die Auffassung, dass einer der wesentlichen Gründe, aus denen betrügerische Handlungen in Zusammenhang mit der MwSt begangen werden, die Gewinne sind, die Betrüger damit erzielen können; fordert die Kommission daher auf, den Vorschlag von Fachleuten (98) zu prüfen, für grenzüberschreitende Transaktionsdaten die Blockchain-Technologie und für MwSt-Zahlungen ausschließlich sichere, nur für diesen Zweck bestimmte digitale Währungen anstelle von Papierwährungen zu nutzen; |
169. |
begrüßt, dass sich der Rat mit Betrug in Zusammenhang mit Einfuhren befasst hat (99); ist der Ansicht, dass die Bestimmungsmitgliedstaaten durch eine ordnungsgemäße Integration der Daten aus Zollerklärungen in MIAS die Möglichkeit erhalten, Zoll- und MwSt-Informationen abzugleichen, um sicherzustellen, dass die MwSt im Bestimmungsland entrichtet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese neuen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 2020 wirksam und termingerecht umzusetzen; |
170. |
vertritt die Auffassung, dass die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuer- und Zollbehörden verbesserungswürdig ist (100); fordert die Mitgliedstaaten auf, Eurofisc zu beauftragen, neue Strategien zur Verfolgung von Waren im Rahmen des Zollverfahrens 42 zu entwickeln — dem Mechanismus, der es dem Einführer ermöglicht, eine MwSt-Befreiung zu erhalten, wenn die eingeführten Waren letztlich zu einem Geschäftskunden in einem anderen Mitgliedstaat als dem Einfuhrmitgliedstaat befördert werden sollen; |
171. |
betont, das im Rahmen der fünften Geldwäscherichtlinie ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Kapitalgesellschaften als wichtiges Instrument für die Bekämpfung von MwSt-Betrug eingerichtet werden muss; hält die Mitgliedstaaten mit Nachdruck dazu an, die Kompetenzen und Qualifikationen von Polizeikräften, Steuerbehörden, Staatsanwälten und Richtern, die sich mit dieser Art von Betrug befassen, auszubauen; |
172. |
ist besorgt über die Ergebnisse der vom TAX3-Ausschuss in Auftrag gegebenen Studie (101), wonach der Steuerbetrug bei Einfuhren durch den Vorschlag der Kommission zwar verringert, jedoch nicht unterbunden wird; nimmt zur Kenntnis, dass das Problem, dass die EU-Vorschriften im Fall von nicht in der EU steuerpflichtigen Personen generell zu wenig beachtet und durchgesetzt werden, nicht gelöst wird; fordert die Kommission auf, für diese Lieferungen alternative Erhebungsmethoden für den längerfristigen Gebrauch zu untersuchen; betont, dass es keine tragfähige Lösung ist, sich bei der Erhebung der EU-MwSt darauf zu verlassen, dass nicht in der EU steuerpflichtige Personen nach Treu und Glauben handeln; ist der Ansicht, dass mit solchen alternativen Erhebungsmethoden nicht allein auf den Absatz über elektronische Plattformen, sondern auf alle Verkäufe durch nicht in der EU steuerpflichtige Personen abgezielt werden sollte, unabhängig von deren Geschäftsmodell; |
173. |
fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Einführung des endgültigen Systems für die MwSt-Einnahmen auf die Mitgliedstaaten genau zu beobachten; fordert die Kommission auf, im endgültigen MwSt-System ernsthaft die Möglichkeiten neuer Betrugsrisiken zu untersuchen, insbesondere die Möglichkeit, dass bei grenzüberschreitenden Karussellgeschäften der nicht vorhandene Kunde durch einen nicht vorhandenen Lieferanten ersetzt wird; betont in diesem Zusammenhang, dass unter anderem das Zollgutversandverfahren den Handel innerhalb der EU sicherlich erleichtern kann, stellt jedoch fest, dass Missbrauch möglich ist und dass kriminelle Vereinigungen — indem sie die Zahlung von Steuern und Zöllen umgehen — enormen Schaden sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die EU (durch Umgehung der Mehrwertsteuer) anrichten können; fordert die Kommission daher auf, das Zollgutversandverfahren zu überwachen und Vorschläge vorzulegen, die auf Empfehlungen insbesondere des OLAF, von Europol und von Eurofisc aufbauen; |
174. |
ist der Auffassung, dass eine breite Mehrheit der europäischen Bürger klare europäische und nationale Rechtsvorschriften erwartet, die es ermöglichen, diejenigen, die ihre Steuern nicht zahlen, zu identifizieren und zu bestrafen und die Fehlbeträge zügig einzutreiben; |
4. Besteuerung natürlicher Personen
175. |
betont, dass natürliche Personen ihr Recht auf Freizügigkeit in der Regel nicht zum Zweck des Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung oder der aggressiven Steuerplanung wahrnehmen; unterstreicht jedoch, dass die Besteuerungsgrundlage einiger natürlicher Personen so groß ist, dass sie mehrere steuerliche Gebiete umfassen kann; |
176. |
bedauert, dass vermögende Privatpersonen und sehr vermögende Privatpersonen, die komplexe Steuerstrukturen nutzen, etwa die Gründung von Unternehmen, auch weiterhin die Möglichkeit haben, ihre Einkünfte und ihr Vermögen oder ihre Käufe zwischen den verschiedenen Steuerhoheitsgebieten zu verschieben, um ihre Steuerpflicht deutlich zu senken oder ganz zu umgehen, indem sie die Dienstleistungen von Vermögensverwaltern und anderen Intermediären in Anspruch nehmen; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten der EU Steuersysteme eingeführt haben, mit denen vermögende Privatpersonen angezogen werden, ohne dass es zu einer tatsächlichen Wirtschaftstätigkeit kommt; |
177. |
weist darauf hin, dass die Gesamtsätze für Arbeitseinkommen in der gesamten EU in der Regel höher sind als jene für Kapitalerträge; stellt fest, dass der Anteil der vermögensbezogener Steuern an den Gesamtsteuereinnahmen in der EU mit 4,3 % weiterhin sehr gering ist (102); |
178. |
nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass Unternehmen durch Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung dazu beitragen, dass die Steuerlast auf Steuerpflichtige, die ihre Steuern ordentlich entrichten, verlagert wird; |
179. |
hält die Mitgliedstaaten dazu an, in Fällen von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und illegaler aggressiver Steuerplanung abschreckende, wirksame und verhältnismäßige Strafen zu verhängen und dafür zu sorgen, dass diese Strafen durchgesetzt werden; |
180. |
bedauert, dass einige Mitgliedstaaten fragwürdige Steuersysteme geschaffen haben, durch die sich Personen, die ihren steuerlichen Sitz in diese Staaten verlegen, sich Vorteile bei der Einkommensteuer verschaffen können, sodass die Besteuerungsgrundlage anderer Mitgliedstaaten geschwächt wird und eine schädliche Politik gefördert wird, die die eigenen Bürger benachteiligt; weist darauf hin, dass diese Systeme Vorteile bieten können, die den eigenen Staatsbürgern nicht zur Verfügung stehen, wie die Nichtbesteuerung von ausländischem Besitz und Einkommen, die Pauschalsteuer auf ausländisches Einkommen, Steuerfreibeträge für einen Teil des im Land erzielten Einkommens und niedrige Steuersätze für in das Herkunftsland überwiesene Renten; |
181. |
ruft in Erinnerung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung von 2001 vorgeschlagen hat, Sonderregelungen für hochqualifiziertes ins Ausland entsandtes Personal in ihre Liste der schädlichen Steuerpraktiken der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ aufzunehmen (103), seither aber keine Daten über den Umfang des Problems vorgelegt hat; fordert die Kommission auf, dieses Problem und insbesondere die Gefahren der Doppelbesteuerung und einer doppelten Nicht-Besteuerung im Rahmen dieser Regelungen erneut zu prüfen; |
4.1. Programme zur Verleihung der Staatsbürgerschaft durch Investition (CBI) und zur Gewährung des Wohnsitzes durch Investition (RBI)
182. |
äußert seine Besorgnis darüber, dass die meisten Mitgliedstaaten Programme zur Verleihung der Staatsbürgerschaft durch Investition (CBI) oder zur Gewährung des Wohnsitzes durch Investition (RBI) (104) eingeführt haben, die generell als „goldene Visa und Reisepässe“ oder Investorenprogramme bekannt sind und in deren Rahmen EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen im Gegenzug zu einer Finanzinvestition die Staatsbürgerschaft verliehen oder der Wohnsitz gewährt wird; |
183. |
stellt fest, dass mit den Investitionen, die im Rahmen dieser Programme getätigt werden, nicht unbedingt die Realwirtschaft des Mitgliedstaats, der die Staatsbürgerschaft verleiht oder den Wohnsitz gewährt, gefördert wird, und dass für die Antragsteller häufig keine Auflage besteht, Zeit in dem Gebiet zu verbringen, in dem die Investition getätigt wird, bzw. dass in der Regel nicht überprüft wird, ob diese Auflage erfüllt wird, falls es sie formal gibt; betont, dass Programme dieser Art der Verwirklichung der Ziele der Union zuwiderlaufen und somit einen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit darstellen; |
184. |
stellt fest, dass durch Programme zur Verleihung der Staatsbürgerschaft durch Investition mindestens 5 000 Drittstaatsangehörige die Unionsbürgerschaft erhalten haben (105); weist darauf hin, dass einer Studie (106) zufolge in der Vergangenheit mindestens 6 000 Staatsbürgerschaften und fast 100 000 Aufenthaltsgenehmigungen vergeben wurden; |
185. |
ist besorgt darüber, dass Staatsbürgerschaften und Aufenthaltserlaubnisse durch Investitionen verliehen werden, ohne dass eine entsprechende Sicherheitsüberprüfung der Antragsteller vorgenommen wird, auch bei Staatsangehörigen von Drittstaaten mit hohem Risiko, und dass sie somit ein Sicherheitsrisiko für die Union darstellen; bedauert, dass die Undurchsichtigkeit im Hinblick auf die Herkunft der entsprechenden Gelder die politischen, wirtschaftlichen und Sicherheitsrisiken für die europäischen Staaten erheblich erhöht hat; |
186. |
hebt hervor, dass CBI- und RBI-Programme weitere erhebliche Risiken mit sich bringen, darunter eine Abwertung der Unionsbürgerschaft und der nationalen Staatsbürgerschaften und das Potenzial für Korruption, Geldwäsche und Steuerhinterziehung; stellt fest, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaats, CBI- und RBI-Programme durchzuführen, Ausstrahlungseffekte auf andere Mitgliedstaaten hat; bringt erneut seine Besorgnis zum Ausdruck, dass über diese Programme eine Staatsbürgerschaft oder ein Wohnsitz gewährt werden könnten, ohne dass die zuständigen Behörden die Identität der Antragsteller ordnungsgemäß oder überhaupt in irgendeiner Form mit der erforderlichen Sorgfalt überprüfen; |
187. |
stellt fest, dass die Mitgliedstaaten mit der in der fünften Geldwäscherichtlinie festgelegten Verpflichtung, wonach Antragsteller auf CBI und RBI von Verpflichteten im Laufe ihres Verfahrens für die Sorgfaltspflicht in Bezug auf den Antragsteller als mit einem hohen Risiko behaftet betrachtet werden sollten, nicht von ihrer Verantwortung entbunden werden, verstärkte Sorgfaltspflichten einzuführen und zu erfüllen; merkt an, dass auf nationaler und EU-Ebene verschiedene offizielle Untersuchungen zu Korruption und Geldwäsche in direktem Zusammenhang mit CBI- und RBI-Programmen in die Wege geleitet wurden; |
188. |
unterstreicht, dass gleichzeitig die wirtschaftliche Nachhaltigkeit und Rentabilität der im Rahmen dieser Programme getätigten Investitionen ungewiss bleiben; unterstreicht, dass Staatsbürgerschaften und die damit verbundenen Rechte unter keinen Umständen zum Verkauf stehen sollten; |
189. |
weist darauf hin, dass die CBI- und RBI-Programme einiger Mitgliedstaaten im Übermaß von russischen Staatsbürgern und Staatsbürgern aus Ländern, die unter russischem Einfluss stehen, in Anspruch genommen werden; betont, dass diese Programme russischen Staatsbürgern, die in der Sanktionsliste angeführt sind, welche nach der illegalen Annexion der Krim durch Russland und dem russischen Angriff auf die Krim erstellt wurde, als Instrument dienen könnte, um die EU-Sanktionen zu umgehen; |
190. |
missbilligt, dass diese Programme regelmäßig steuerliche Privilegien oder besondere steuerliche Regelungen für die Begünstigten umfassen; befürchtet, dass diese Privilegien dem Ziel, dass alle Staatsbürger einen gerechten Beitrag zum Steuersystem leisten, zuwiderlaufen könnten; |
191. |
ist besorgt darüber, dass im Hinblick auf die Anzahl und die Herkunft der Antragsteller, die Anzahl der natürlichen Personen, denen im Rahmen dieser Programme die Staatsbürgerschaft oder der Wohnsitz gewährt wird, den im Rahmen dieser Programme investierten Betrag und dessen Herkunft keine Transparenz herrscht; begrüßt, dass einige Mitgliedstaaten ausdrücklich den Namen und die Staatsangehörigkeit der Personen angeben, denen im Rahmen dieser Programme die Staatsbürgerschaft oder ein Wohnsitz gewährt werden; fordert andere Mitgliedstaaten auf, diesem Beispiel zu folgen; |
192. |
ist besorgt, dass CBI- und RBI-Programme nach Ansicht der OECD missbraucht werden könnten, um die gemäß dem Gemeinsamen Meldestandard (CRS) vorgesehenen Verfahren für die Sorgfaltspflichten auszuhöhlen, sodass die Berichterstattung im Rahmen des CRS ungenau oder unvollständig ist, insbesondere wenn nicht alle Länder mit steuerlichem Wohnsitz gegenüber dem Finanzinstitut offengelegt werden; stellt fest, dass nach Ansicht der OECD die Visa-Programme, die ein hohes potenzielles Risiko für die Integrität des CRS darstellen, diejenigen sind, die einem Steuerpflichtigen einen niedrigen persönlichen Einkommensteuersatz von weniger als 10 % auf Offshore-Finanzvermögen ermöglichen und nicht vorschreiben, dass sich der Steuerpflichtige mindestens 90 Tage lang in dem Land, das ein Programm für goldene Visa anbietet, aufhält; |
193. |
ist besorgt, dass unter anderem Malta und Zypern Programme (107) haben, die ein hohes potenzielles Risiko für die Integrität des CRS darstellen; |
194. |
kommt zu dem Schluss, dass die möglichen wirtschaftlichen Vorteile der CBI- und RBI-Programme nicht die von ihnen ausgehenden erheblichen Sicherheits-, Geldwäsche- und Steuerhinterziehungsrisiken aufwiegen; |
195. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, alle bestehenden CBI- und RBI-Programme so schnell wie möglich auslaufen zu lassen; |
196. |
hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit die physische Präsenz im Land zu einer Voraussetzung für die Erteilung von CBI und RBI machen und in angemessener Weise dafür Sorge tragen sollten, dass bei allen Personen, die im Rahmen dieser Programme einen Antrag auf Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz stellen, ein ordnungsgemäßes erweitertes Verfahren für die Sorgfaltspflicht in Bezug auf den Antragsteller gemäß der fünften Geldwäscherichtlinie durchgeführt wird; unterstreicht, dass in der fünften Geldwäscherichtlinie bei politisch exponierten Personen eine verstärkte Sorgfaltspflicht in Bezug auf den Antragsteller vorgeschrieben ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Regierungen letztlich die Verantwortung für die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf Antragsteller von CBI oder RBI tragen; fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf den Antragsteller im Rahmen von CBI- und RBI-Programmen rigoros und kontinuierlich zu überwachen, bis diese Programme in jedem Mitgliedstaat abgeschafft wurden; |
197. |
stellt fest, dass der Erwerb einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Mitgliedstaat oder der Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats dem Begünstigten Zugang zu einer breiten Palette von Rechten und Ansprüchen im gesamten Hoheitsgebiet der Union verschafft, einschließlich Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit im Schengen-Raum; fordert daher die Mitgliedstaaten, die CBI- und RBI-Programme betreiben, auf, bis zu deren endgültiger Abschaffung die Eigenschaften der Antragsteller sorgfältig zu prüfen und ihren Antrag abzulehnen, wenn sie ein Sicherheitsrisiko — einschließlich Geldwäsche — darstellen; warnt darüber hinaus vor den Gefahren der CBI- und RBI-Programme im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung, durch die die Familienangehörigen von CBI/RBI-Nutznießern die Staatsbürgerschaft oder das Aufenthaltsrecht nach minimaler oder ganz ohne Prüfung erhalten können; |
198. |
fordert in diesem Zusammenhang alle Mitgliedstaaten auf, transparente Daten zu ihren CBI- und RBI-Programmen zusammenzustellen und zu veröffentlichen, einschließlich der Anzahl der Ablehnungen und der Gründe dafür; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit den CBI- und RBI-Programmen der Mitgliedstaaten bis zur endgültigen Abschaffung dieser Programme Leitliniene herauszugebgen und für eine bessere Datenerhebung und einen besseren Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen, einschließlich Daten über Antragsteller, deren Anträge aus Sicherheitsgründen abgelehnt wurden; |
199. |
ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten — bis die CBI- und RBI-Programme endgültig abgeschafft werden — Vermittlern im Handel mit CBI and RBI dieselben Verpflichtungen auferlegen sollten, wie sie im Rahmen der Rechtsvorschriften der EU zur Bekämpfung der Geldwäsche auch für die Verpflichteten gelten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Interessenkonflikte in Verbindung mit CBI- und RBI-Programmen zu verhindern, die entstehen könnten, wenn Privatfirmen, die die Regierung bei der Ausarbeitung, Verwaltung und Förderung dieser Programme unterstützt haben, auch natürliche Personen beraten und unterstützt haben, indem sie sie auf Eignung überprüft und ihre Anträge auf Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz eingereicht haben; |
200. |
begrüßt den Bericht der Kommission vom 23. Januar 2019 über Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren in der Europäischen Union (COM(2019)0012); stellt fest, dass in dem Bericht bestätigt wird, dass beide Programmarten ernsthafte Risiken für die Mitgliedstaaten und die Union als Ganzes bergen, insbesondere im Hinblick auf Sicherheit, Geldwäsche, Korruption, die Umgehung von EU-Vorschriften und Steuerhinterziehung, und dass diese ernsthaften Risiken durch den Mangel an Transparenz und Unzulänglichkeiten bei der Verwaltung der Programme noch verstärkt werden; ist besorgt darüber, dass die Kommission fürchtet, dass die Mitgliedstaaten die mit den Programmen einhergehenden Risiken nicht immer ausreichend eindämmen; |
201. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, eine Gruppe von Sachverständigen einzusetzen, die sich mit den Themen Transparenz, Verwaltungspraxis und Sicherheit dieser Programme befasst; begrüßt, dass die Kommission die Auswirkungen der Staatsbürgerschaftsprogramme für Investoren beobachtet hat, die in visumfreien Ländern im Rahmen des Mechanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über abgelehnte Anträge zu koordinieren; fordert die Kommission auf, die Risiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Staatsbürgerschaften und Aufenthaltsrechten im Rahmen ihrer nächsten supranationalen Risikobewertung zu untersuchen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, in welchem Ausmaß derartige Programme von Unionsbürgern genutzt worden sind; |
4.2. Freihäfen, Zolllager und andere Sonderwirtschaftszonen (SWZ)
202. |
begrüßt die Tatsache, dass Freihäfen mit der fünften Geldwäscherichtlinie zu Verpflichteten werden und Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität nachkommen und verdächtige Transaktionen an die Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) melden müssen; |
203. |
stellt fest, dass Freihäfen in der EU im Rahmen des Freizonenverfahrens gegründet werden können; stellt fest, dass es sich bei Freizonen um abgegrenzte Gebiete im Zollgebiet der Union handelt, in die Nicht-Unionswaren ohne Einfuhrzölle, sonstige Abgaben (d. h. Steuern) und handelspolitische Maßnahmen eingeführt werden können; |
204. |
weist erneut darauf, dass es sich bei Freihäfen um Lager in Freizonen handelt, die ursprünglich dazu dienten, Transitwaren zu lagern; stellt mit Bedauern fest, dass sie mittlerweile beliebte Orte für die oft dauerhafte Lagerung von Ersatzvermögenswerten, etwa Kunstwerke, Edelsteine, Antiquitäten, Gold und Weinsammlungen geworden sind (108), wobei die Finanzierung über unbekannte Geldquellen erfolgt; betont, dass Freihäfen und Freizonen weder für Zwecke der Steuerhinterziehung noch zur Erzielung der gleichen Wirkungen wie Steueroasen instrumentalisiert werden dürfen; |
205. |
stellt fest, dass Freihäfen neben einer sicheren Lagerung unter anderem genutzt werden, weil sie ein hohes Maß an Geheimhaltung und die Möglichkeit bieten, Einfuhrzölle und indirekte Steuern wie Mehrwertsteuer oder Verbrauchssteuer aufzuschieben; |
206. |
hebt hervor, dass es in der EU mehr als 80 Freizonen (109) und viele Tausende anderer Lager mit „besonderer Lagerung“ gibt, insbesondere „Zolllager“, die im gleichen Maße Geheimhaltung und Vorteile im Bereich der (indirekten) Steuern (110) bieten können; |
207. |
stellt fest, dass Zolllager im Rahmen des Zollkodex der Union im Vergleich zu den Freihäfen eine nahezu identische Rechtsgrundlage aufweisen; empfiehlt daher, dass sie den Freihäfen im Rahmen von Rechtsvorschriften (etwa der fünften Geldwäscherichtlinie) gleichgestellt werden, mit denen die einschlägigen Geldwäsche- und Steuerhinterziehungsrisiken gemindert werden sollen; ist der Ansicht, dass die Zolllager mit ausreichendem und qualifizierten Personal ausgestattet sein sollten, damit sie die erforderlichen Kontrollen der von ihnen getätigten Operationen durchführen können; |
208. |
stellt fest, dass die Geldwäscherisiken in Freihäfen unmittelbar mit den Geldwäscherisiken verbunden sind, die auf dem Markt für Ersatzvermögenswerte bestehen; |
209. |
weist darauf hin, dass im Rahmen der DAC-5-Richtlinie ab dem 1. Januar 2018 die für direkte Steuern zuständigen Behörden auf Antrag Zugang zu einer Vielzahl von Informationen erhalten, die im Rahmen der Geldwäscherichtlinie im Hinblick auf den eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer erhoben werden; stellt fest, dass die Rechtsvorschriften der EU zur Bekämpfung der Geldwäsche darauf aufbauen, dass der Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität Untersuchungen zuverlässig nachgekommen wird und Verpflichtete verdächtige Transaktionen ordnungsgemäß melden, die damit an vorderster Front stehen, wenn es um die Bekämpfung der Geldwäsche geht; stellt mit Besorgnis fest, dass der angefragte Zugang zu Informationen im Besitz von Freihäfen in bestimmten Fällen möglicherweise nur in geringem Maß von Erfolg gekrönt ist (111); |
210. |
fordert die Kommission auf, zu bewerten, inwieweit Freihäfen und Versandlizenzen zum Zwecke der Steuerhinterziehung (112) missbräuchlich verwendet werden können; fordert die Kommission ferner auf, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Sicherstellung des automatischen Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden, darunter Strafverfolgungs-, Steuer- und Zollbehörden vorzulegen, bei dem es um wirtschaftliches Eigentum und Transaktionen in Freihäfen, Zolllagern oder Sonderwirtschaftszonen geht, und eine Pflicht bezüglich der Rückverfolgbarkeit aufzunehmen; |
211. |
fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, um das System der Freihäfen in Europa auslaufen zu lassen; |
212. |
stellt fest, dass die Abschaffung des Bankgeheimnisses dazu geführt hat, dass neue Anlageformen, etwa Anlagen in Kunst, an Popularität gewonnen haben, weshalb in den letzten Jahren ein rasches Wachstum des Kunstmarktes zu verzeichnen war; hebt hervor, dass Freizonen in diesem Zusammenhang sichere und kaum beachtete Orte für die Verwahrung bieten, wo steuerfreier Handel betrieben und die Eigentümerschaft verdeckt werden kann, während der Kunstmarkt selbst ungeregelt bleibt, was unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass sich die Bestimmung der Marktpreise und die Suche nach Sachverständigen schwierig gestaltet; weist darauf hin, dass es beispielsweise einfacher ist, ein wertvolles Gemälde auf die andere Erdhalbkugel zu befördern als den entsprechenden Geldbetrag; |
4.3. Steueramnestien
213. |
weist erneut darauf hin (113), dass Amnestien unter äußerstem Vorbehalt einzusetzen sind bzw. gänzlich auf Amnestien verzichtet werden sollte, da auf diesem Wege nur kurzfristig einfach und schnell Steuern — häufig zur Schließung von Haushaltslöchern — erhoben werden können, Ansässige aber auch dazu verleitet werden, Steuern zu hinterziehen und auf die nächste Amnestie zu warten, ohne dass ihnen abschreckende Sanktionen oder Strafen auferlegt werden; fordert die Mitgliedstaaten, die eine Steueramnestie gewähren, auf, die Begünstigten stets zu verpflichten, die Quelle der vorher nicht angegebenen Gelder offenzulegen; |
214. |
fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Amnestieprogramme vorzunehmen, die die Mitgliedstaaten in der Vergangenheit durchgeführt haben, wobei insbesondere der Erhalt nicht abgeführter öffentlicher Einnahmen und ihre mittel- und langfristige Auswirkung auf die Volatilität der Steuerbemessungsgrundlage zu bewerten ist; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Weiterleitung einschlägiger Daten im Zusammenhang mit den Begünstigten vergangener und künftiger Steueramnestien ordnungsgemäß an die Justiz-, Strafverfolgungs- und Steuerbehörden sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung eingehalten und etwaige andere Finanzdelikte strafrechtlich verfolgt werden; |
215. |
vertritt die Auffassung, dass die Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ jedes Steueramnestieprogramm prüfen und freigeben muss, bevor es in einem Mitgliedstaat umgesetzt werden kann; vertritt die Auffassung, dass ein Steuerpflichtiger oder ein eigentlicher wirtschaftlicher Eigentümer eines Unternehmens, der bereits in den Genuss einer oder mehrerer Steueramnestien gekommen ist, keinen Anspruch auf eine erneute Steueramnestie haben sollte; fordert die nationalen Behörden, die die Daten über die in den Genuss einer Steueramnestie gekommenen Personen verwalten, auf, einen wirksamen Datenaustausch mit den Strafverfolgungsbehörden bzw. anderen zuständigen Behörden einzuleiten, die andere Straftaten als Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung untersuchen; |
4.4. Verwaltungszusammenarbeit
216. |
weist darauf hin, dass die Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der für die direkte Besteuerung geltenden Vorschriften nunmehr sowohl steuerpflichtige Einzelpersonen als auch Unternehmen betrifft; |
217. |
hebt hervor, dass es sich bei den internationalen Standards im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit um Mindeststandards handelt; ist daher der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten über die reine Einhaltung dieser Mindeststandards hinausgehen sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, weiterhin etwaige Hindernisse für die Amts- und Rechtshilfe zu beseitigen; |
218. |
begrüßt, dass mit den im Rahmen der DAC-1-Richtlinie eingeführten Standards für den automatischen Informationsaustausch und mit der Aufhebung der Zinsertragsrichtlinie von 2003 ein einheitliches unionsweites Verfahren für den Informationsaustausch geschaffen wurde; |
5. Geldwäschebekämpfung
219. |
betont, dass Geld in verschiedenen Formen gewaschen werden und aus einer Vielzahl illegaler Tätigkeiten, etwa Korruption, Waffen-, Menschen- und Drogenhandel sowie Steuerhinterziehung und -betrug, stammen kann und dass gewaschene Gelder unter Umständen für die Finanzierung von Terrorismus eingesetzt werden; stellt mit Besorgnis fest, dass sich die Erlöse aus strafbaren Handlungen Schätzungen zufolge auf jährlich 110 Mrd. EUR belaufen (114), was 1 % des gesamten BIP der Union entspricht; hebt hervor, dass nach Einschätzung der Kommission in einigen Mitgliedstaaten bis zu 70 % der Geldwäschefälle über die Landesgrenzen hinausgehen (115); stellt ferner fest, dass die Geldwäsche Schätzungen der Vereinten Nationen (116) zufolge jährlich ein Ausmaß von 2 % bis 5 % des weltweiten BIP bzw. etwa 715 Mrd. EUR bis 1,87 Bio. EUR erreicht; |
220. |
betont, dass eine Reihe von Geldwäschefällen, die in jüngster Vergangenheit in der EU zu verzeichnen waren, mit Kapital, herrschenden Eliten und/oder Bürgern aus Russland und insbesondere aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) verknüpft sind; erklärt sich besorgt angesichts der Bedrohung für die Sicherheit und Stabilität Europas durch illegale Erlöse, die aus Russland und den GUS-Staaten stammen und in das europäische Finanzsystem zu Zwecken der Geldwäsche eingeleitet und zur Finanzierung strafbarer Handlungen weiterverwendet werden; betont, dass diese Erlöse die Sicherheit der Unionsbürger gefährden und Wettbewerbsverzerrungen und unfaire Wettbewerbsnachteile für gesetzestreue Bürger und Unternehmen verursachen; ist der Auffassung, dass — neben der Kapitalflucht, die nicht eingedämmt werden kann, ohne die wirtschaftlichen und administrativen Probleme des Herkunftslandes zu lösen, und der Geldwäsche aus rein kriminellen Beweggründen — diese feindseligen Handlungen, die auf eine Schwächung der Demokratien in Europa, ihrer Volkswirtschaften und ihrer Institutionen abzielen, in einem solchen Umfang ausgeführt werden, um den europäischen Kontinent zu destabilisieren; fordert, dass die Mitgliedstaaten besser zusammenarbeiten, wenn es um die Kontrolle des aus Russland in die Union eingebrachten Kapitals geht; |
221. |
fordert erneut (117) nach dem Vorbild des US-amerikanischen „Global Magnitsky Act“ EU-weite Sanktionen bei Menschenrechtsverletzungen, in deren Rahmen Visumsperren und gezielte Sanktionen verhängt werden können, etwa das Einfrieren von Vermögenswerten und Vermögensinteressen im Hoheitsgebiet der EU bei einzelnen öffentlichen Bediensteten oder in amtlicher Eigenschaft handelnden Personen, die für Korruption oder schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind; begrüßt die Annahme der legislativen Entschließung des Parlaments zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union (118), fordert, dass bei Banken bestehende Portfolios von Nichtansässigen und deren Anteil aus Ländern, die als Sicherheitsrisiken für die Union gelten, verstärkt kontrolliert und beaufsichtigt werden; |
222. |
begrüßt die Verabschiedung der vierten und fünften Geldwäscherichtlinie; hebt hervor, dass diese Richtlinien wichtige Schritte darstellen, wenn es darum geht, die Bemühungen der Union bei der Bekämpfung des Waschens von aus strafbaren Handlungen stammenden Geldern und bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung wirksamer zu gestalten; stellt fest, dass bei dem Rahmen der Union zur Bekämpfung der Geldwäsche in erster Linie auf Prävention gesetzt wird, wobei der Schwerpunkt auf der Ermittlung und Meldung verdächtiger Transaktionen liegt; |
223. |
bedauert, dass die Mitgliedstaaten die vierte Geldwäscherichtlinie nicht oder nur teilweise innerhalb der vorgeschriebenen Frist in nationales Recht umgesetzt haben und die Kommission daher Vertragsverletzungsverfahren gegen diese Mitgliedstaaten einleiten musste, einschließlich der Verweisung an den Gerichtshof der Europäischen Union (119); fordert diese Mitgliedstaaten auf, rasch Abhilfe zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten insbesondere auf, ihrer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen und die Frist vom 10. Januar 2020 für die Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie in nationales Recht einzuhalten; begrüßt ausdrücklich die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. November 2018, in denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die fünfte Geldwäscherichtlinie bereits vor der im Jahr 2020 ablaufenden Frist in nationales Recht umzusetzen; fordert die Kommission auf, die verfügbaren Instrumente in vollem Umfang zu nutzen, um Unterstützung zu leisten und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die fünfte Geldwäscherichtlinie möglichst bald ordnungsgemäß umsetzen und anwenden; |
224. |
weist erneut auf die entscheidende Bedeutung der Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität als Teil der Legitimationsprüfung („Know your customer“) hin, bei der die Verpflichteten die Identität ihrer Kunden und die Quelle deren Mittel sowie den eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer der Vermögenswerte ordnungsgemäß ermitteln müssen, was auch die Sperrung anonymer Konten umfasst; missbilligt, dass einige Finanzinstitute, auch mit ihren entsprechenden Bankenmodellen, aktiv zur systematischen Geldwäsche beigetragen haben; fordert den Privatsektor auf, bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Verhinderung terroristischer Tätigkeiten möglichst aktiv aufzutreten; fordert die Finanzinstitute auf, ihre internen Verfahren zur Vermeidung von Geldwäsche aktiv zu überprüfen; |
225. |
begrüßt den vom Rat am 4. Dezember 2018 angenommenen Aktionsplan, der verschiedene nichtlegislative Maßnahmen zur besseren Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Union umfasst; fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans zu informieren; |
226. |
ist besorgt darüber, dass es keine konkreten Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Integrität von Mitgliedern des EZB-Rats gibt, insbesondere, wenn sie formell einer strafbaren Handlung beschuldigt werden; fordert, dass Verfahren zur Überwachung und Überprüfung des Verhaltens und der Integrität der Mitglieder des EZB-Rats eingerichtet werden und die Mitglieder bei einem Machtmissbrauch seitens der Ernennungsbehörde geschützt werden; |
227. |
weist missbilligend darauf hin, dass das systemische Versagen bei der Durchsetzung der Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche zusammen mit einer ineffizienten Aufsicht in jüngerer Vergangenheit zu einer Reihe viel beachteter Fälle von Geldwäsche bei europäischen Banken geführt hat, die in Verbindung mit systematischen Verstößen gegen die grundlegendsten Anforderungen im Bereich der Legitimitätsprüfung und der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten zu sehen sind; |
228. |
weist erneut darauf hin, dass Legitimationsprüfungen und kundenbezogene Sorgfaltspflichten unabdingbar sind und während des Bestehens der Geschäftsbeziehung fortgeführt werden sollten und dass die Transaktionen von Kunden kontinuierlich und sorgfältig auf verdächtige oder ungewöhnliche Aktivitäten hin überwacht werden sollten; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die Verpflichteten den FIU in ihrem Land von sich aus unverzüglich Transaktionen melden müssen, bei denen ein Verdacht auf Geldwäsche, eine mögliche Vortat zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht; bedauert, dass — trotz der Bemühungen des Parlaments — die natürliche Person, die die Führungsposition innehat, im Rahmen der fünften Geldwäscherichtlinie nach wie vor als äußerstes Mittel als wirtschaftlicher Eigentümer eines Unternehmens oder eines Trusts registriert werden kann, während der tatsächliche wirtschaftliche Eigentümer nicht bekannt ist oder wenn ein Verdacht bezüglich dieser Person besteht; fordert die Kommission auf, anlässlich der nächsten Überarbeitung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche in der EU eine eindeutige Bewertung der Auswirkungen dieser Bestimmung auf die Verfügbarkeit verlässlicher Informationen über das wirtschaftliche Eigentum in den Mitgliedstaaten durchzuführen und ihre Streichung vorzuschlagen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die Bestimmung häufig missbraucht wird, um die Identität wirtschaftlicher Eigentümer zu verschleiern; |
229. |
stellt fest, dass es in einigen Mitgliedstaaten nicht offengelegte Verfahren der Vermögenskontrolle gibt, die die Nachverfolgung von Erlösen aus strafbaren Handlungen ermöglichen; hebt hervor, dass es sich dabei häufig um eine gerichtliche Verfügung handelt, durch die eine Person, bei der ein begründeter Verdacht auf Mitwirkung an einer schweren Straftat oder auf eine Verbindung zu einer daran beteiligten Person besteht, gezwungen werden kann, die Art und das Ausmaß ihrer Beteiligung an einer bestimmten Immobilie darzulegen sowie zu erklären, wie diese Immobilie erworben wurde, sofern in hinreichendem Maß davon ausgegangen werden kann, dass das bekannte rechtmäßige Einkommen des Auskunftspflichtigen unzureichend wäre, um ihm den Erwerb der betreffenden Immobilie zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, die Wirkung und Durchführbarkeit einer solche Maßnahme auf Unionsebene zu prüfen; |
230. |
begrüßt die Entscheidung einiger Mitgliedstaaten, die Ausgabe von Inhaberaktien zu untersagen und die bestehenden Inhaberaktien in Namensaktien umzuwandeln; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf die neuen Bestimmungen der fünften Geldwäscherichtlinie über die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer und die ermittelten Risiken zu prüfen, ob in ihrem Zuständigkeitsbereich vergleichbare Maßnahmen erforderlich sind; |
231. |
betont, dass dringend ein effizienteres System für die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen den Justizbehörden innerhalb der Union geschaffen werden muss, das die herkömmlichen Instrumente der Rechtshilfe in Strafsachen mit ihren langwierigen und mühsamen Verfahren ersetzt, da diese grenzüberschreitende Ermittlungen im Bereich der Geldwäsche und anderer schwerer Straftaten beeinträchtigen; fordert die Kommission erneut auf, in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit eines gesetzgeberischen Handelns zu prüfen; |
232. |
fordert die Kommission auf, die Funktion und die spezifischen Geldwäscherisiken zu prüfen, die von bestimmten rechtlichen Gestaltungen, etwa Zweckgesellschaften (SPV oder SPE) und nicht für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Trusts (NCPT), insbesondere im Vereinigten Königreich, und in den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten und überseeischen Gebieten ausgehen, und dem Parlament diesbezüglich Bericht zu erstatten; |
233. |
fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, bei der Emission von Staatsanleihen auf den Finanzmärkten die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche umfassend einzuhalten; vertritt die Auffassung, dass bei derartigen Finanzoperationen ebenfalls unbedingt eine sorgfältige Prüfung erforderlich ist; |
234. |
stellt fest, dass allein während des Mandats des TAX3-Ausschusses drei Fälle von Geldwäsche durch Banken in der EU zu beklagen waren; weist darauf hin, dass die ING Bank N.V. vor Kurzem erhebliche Mängel bei der Anwendung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einräumte und sich im Rahmen einer Einigung mit der niederländischen Staatsanwaltschaft bereiterklärte, 775 Mio. EUR zu zahlen (120); weist darauf hin, dass die ABLV Bank in Lettland ihre freiwillige Liquidation erklärte, nachdem die Finanzermittlungsbehörde der Vereinigten Staaten (FinCEN) der ABLV wegen eines Geldwäschebedenken das Führen eines Korrespondenzkontos in den Vereinigten Staaten untersagt hatte (121), und dass die Danske Bank nach einer Ermittlung, die 15 000 Kunden und rund 9,5 Millionen Transaktionen in Verbindung mit ihrer estnischen Filiale betraf, einräumte, dass die missbräuchliche Nutzung der estnischen Filiale für verdächtige Transaktionen aufgrund erheblicher Schwachstellen bei den Lenkungs- und Kontrollsystemen der Bank möglich war (122); |
235. |
weist mit Bedauern darauf hin, dass im Fall des Troika-Waschsalons („Troika Laundromat“) auch öffentlich wurde, wie aus Russland und anderen Ländern 4,6 Mrd. USD durch europäische Banken und Unternehmen geflossen sind; betont, dass im Mittelpunkt des Skandals die Bank Troika Dialog, die einmal eine der größten russischen privaten Investmentbanken war, und das Netz stehen, das es der herrschenden Elite Russlands möglicherweise ermöglicht hat, illegale Einnahmen geheim zu nutzen, um Anteile an staatseigenen Unternehmen sowie Immobilien in Russland und im Ausland zu erwerben und Luxusgüter zu kaufen; bedauert ferner, dass mehrere europäische Banken — namentlich Danske Bank, Swedbank AB, Nordea Bank Abp, ING Groep NV, Credit Agricole SA, Deutsche Bank AG, KBC Group NV, Raiffeisen Bank International AG, ABN Amro Group NV, Coöperatieve Rabobank U.A. und die niederländische Sparte der Turkiye Garanti Bankasi A.S. — in diese verdächtigen Transaktionen verwickelt gewesen sein sollen; |
236. |
stellt fest, dass im Fall der Danske Bank Transaktionen im Wert von über 200 Mrd. EUR an die estnischen Filiale geflossen sind bzw. diese verlassen haben (123), ohne dass die Bank adäquate interne Verfahren zur Geldwäschebekämpfung und zur Legitimitätsprüfung eingeführt hätte, wie die Bank anschließend selbst einräumte und wie von der estnischen als auch der dänischen Finanzaufsichtsbehörde bestätigt wurde; ist der Auffassung, dass dieses Versagen zeigt, dass sowohl bei der Bank als auch den zuständigen nationalen Behörden ein umfassender Mangel an Verantwortungsbewusstsein vorlag; fordert die zuständigen Behörden auf, bei allen europäischen Banken dringend die Angemessenheit der Verfahren zur Geldwäschebekämpfung und zur Legitimitätsprüfung zu untersuchen, um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Bekämpfung der Geldwäsche sicherzustellen; |
237. |
stellt zudem fest, dass bei 6 200 Kunden der estnischen Filiale der Danske Bank verdächtige Transaktionen festgestellt wurden, dass bei rund 500 Kunden eine Verbindung zu Geldwäschesystemen bestand, über die öffentlich berichtet wurde, dass bei 177 Kunden eine Verbindung zu dem als „Russischer Waschsalon“ bezeichneten Geldwäscheskandal bestand und bei 75 Kunden eine Verbindung zum „aserbaidschanischen Waschsalon“ und dass es sich bei 53 Kunden um Unternehmen mit gleichen Anschriften und Geschäftsführern handelte (124); fordert die einschlägigen nationalen Behörden auf, die Ziele der verdächtigen Transaktionen der 6 200 Kunden der estnischen Niederlassung der Danske Bank nachzuverfolgen, um sicherzustellen, dass gewaschenes Geld nicht für weitere strafbare Handlungen verwendet wurde; fordert die einschlägigen nationalen Behörden auf, in dieser Angelegenheit ordnungsgemäß zusammenzuarbeiten, da für die verdächtigen Transaktionen eindeutig grenzüberschreitende Wege eingeschlagen wurden; |
238. |
hebt hervor, dass die EZB der maltesischen Pilatus Bank die Banklizenz entzogen hat, nachdem der Präsident und einzige Aktionär der Pilatus Bank, Ali Sadr Hashemi Nejad, in den Vereinigten Staaten unter anderem wegen des Verdachts auf Geldwäsche inhaftiert worden war; betont, dass die EBA zu dem Schluss kam, dass die maltesische Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) gegen EU-Recht verstoßen hat, weil sie unter anderem aufgrund von Schwachstellen in den Verfahren und mangelnder Aufsichtstätigkeit die Pilatus Bank nicht effektiv beaufsichtigt hatte; stellt fest, dass die Kommission am 8. November 2018 eine förmliche Stellungnahme mit der Aufforderung an die maltesische FIU gerichtet hatte, zusätzliche Maßnahmen zur Erfüllung ihrer rechtlichen Pflichten zu ergreifen (125); fordert die maltesische FIU auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den entsprechenden Empfehlungen nachzukommen; |
239. |
nimmt das Schreiben des Ständigen Vertreters Maltas bei der EU an den TAX3-Ausschuss zur Kenntnis, das auf die Bedenken des Ausschusses in Bezug auf die mutmaßliche Beteiligung einiger maltesischer politisch exponierter Personen an einem möglicherweise neuen Fall von Geldwäsche und Steuerhinterziehung in Verbindung mit einem in den Vereinigten Arabischen Emiraten niedergelassenen Unternehmen namens „17 Black“ (126) eingeht; bedauert, dass es den eingegangenen Antworten an Genauigkeit fehlt; ist angesichts der offensichtlichen politischen Untätigkeit der maltesischen Behörden besorgt; ist besonders besorgt darüber, dass den Enthüllungen im Zusammenhang mit „17 Black“ zufolge offenbar politisch exponierte Personen in den höchsten Regierungsrängen in Malta involviert sind; fordert die maltesischen Behörden auf, von den Vereinigten Arabischen Emiraten Beweismaterial mithilfe von Rechtshilfeersuchen anzufordern; fordert die Vereinigten Arabischen Emirate auf, mit den maltesischen und europäischen Behörden zusammenzuarbeiten und sicherzustellen, dass die Mittel auf den Bankkonten von „17 Black“ eingefroren bleiben, bis eine eingehende Ermittlung durchgeführt wurde; hebt insbesondere hervor, dass es offenbar sowohl der maltesischen FIU als auch der maltesischen Polizei an Unabhängigkeit mangelt; bedauert, dass bislang keinerlei Maßnahmen gegen diese politisch exponierten Personen, die mutmaßlich an Korruptionsdelikten beteiligt waren, eingeleitet wurden; betont, dass den Ermittlungen in Malta die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG) auf der Grundlage einer Ad-hoc-Vereinbarung (127) zugute kommen würde‚ da auf diesem Wege die ernsthaften Zweifel an der Unabhängigkeit und Qualität der laufenden nationalen Untersuchungen mit Unterstützung von Europol und Eurojust ausgeräumt werden könnten; |
240. |
stellt fest, dass die investigativ tätige Journalistin Daphne Caruana Galizia zum Zeitpunkt ihrer Ermordung an dem größten Informationsleck gearbeitet hatte, das ihr bis dahin zugetragen worden war und das die Server von ElectroGas betraf, dem Unternehmen, das das maltesische Kraftwerk betreibt; stellt ferner fest, dass der Eigentümer von „17 Black“, der große Geldbeträge an maltesische politisch exponierte Personen, die für dieses Kraftwerk verantwortlich sind, überweisen sollte, auch der Geschäftsführer und ein Gesellschafter von ElectroGas ist; |
241. |
ist besorgt über die Zunahme der Geldwäsche im Zusammenhang mit anderen Geschäftstätigkeiten, insbesondere über das Phänomen des sogenannten „fliegendes Geld“ und der sogenannten „berüchtigten Straßen“; betont, dass eine stärkere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden erforderlich ist, um diese Probleme in den europäischen Städten in den Griff zu bekommen; |
242. |
ist sich bewusst, dass der aktuelle Rechtsrahmen im Bereich der Geldwäschebekämpfung bislang aus Richtlinien besteht und auf einer Mindestharmonisierung beruht, was zu einer unterschiedlichen Praxis bei Aufsicht und Durchsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten geführt hat; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit einer künftigen Überarbeitung der Rechtsvorschriften im Bereich der Geldwäschebekämpfung in der obligatorischen Folgenabschätzung der Frage nachzugehen, ob sich eine Verordnung besser als eine Richtlinie eignen würde; fordert, dass die Rechtsvorschriften in diesem Bereich rasch in eine Verordnung überführt werden, falls in der Folgenabschätzung eine entsprechende Einschätzung getroffen wird; |
5.1. Zusammenarbeit zwischen den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Stellen und anderen Aufsichtsbehörden in der Europäischen Union
243. |
begrüßt, dass der Präsident der Kommission nach den jüngsten Verstößen bzw. mutmaßlichen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften im Bereich der Geldwäschebekämpfung in seiner Rede zur Lage der Union vom 12. September 2018 ergänzende Maßnahmen angekündigt hat; |
244. |
fordert, dass die Kontrolle und die kontinuierliche Überwachung der Mitglieder der Vorstände und der Aktionäre von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen sowie Versicherern in der EU ausgebaut werden, und betont insbesondere, wie schwierig es ist, Bankzulassungen oder vergleichbare Sonderzulassungen zu widerrufen; |
245. |
unterstützt die Arbeit der gemeinsamen Arbeitsgruppe, die Vertreter der Generaldirektion Justiz und Verbraucher und der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion der Kommission, der EZB, der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und des Vorsitzenden des Unterausschusses für die Bekämpfung von Geldwäsche des Gemeinsamen Ausschusses der ESA umfasst und auf die Aufdeckung bestehender Defizite hinarbeitet und Maßnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Aufsichts- und Durchsetzungsbehörden vorschlagen soll; |
246. |
kommt zu dem Schluss, dass das aktuelle Maß an Koordinierung bei der Überwachung von Finanzinstituten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere bei einer grenzübergreifenden Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, nicht ausreicht, um die gegenwärtigen Herausforderungen in diesem Bereich bewältigen zu können, und dass die Union derzeit nicht hinreichend in der Lage ist, koordinierte Vorschriften und Verfahren im Bereich der Geldwäschebekämpfung durchzusetzen; |
247. |
fordert eine Beurteilung der langfristigen Ziele und darauf aufbauend die Erstellung eines erweiterten Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wie im Reflexionspapier über mögliche Elemente eines Fahrplans für eine nahtlose Zusammenarbeit zwischen den mit für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden und der Finanzaufsicht in der Europäischen Union (128) erwähnt, wozu beispielsweise auf der Ebene der EU die Einrichtung eines Mechanismus für die bessere Koordinierung der Aktivitäten der für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden für Einrichtungen des Finanzsektors, insbesondere wenn Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wahrscheinlich über die Landesgrenzen hinausgehen, gehört sowie eine mögliche Zentralisierung der Aufsicht im Bereich der Geldwäschebekämpfung bei einer bestehenden oder neuen Stelle der Union, die zur Durchsetzung harmonisierter Vorschriften und Verfahren in den Mitgliedstaaten befugt ist; unterstützt weitere Anstrengungen zur Zentralisierung der Aufsicht über die Bekämpfung der Geldwäsche und ist der Auffassung, dass, falls solch ein Mechanismus eingerichtet wird, diesem ausreichend Personal und Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden sollten, damit seine Aufgaben effizient wahrgenommen werden können; |
248. |
weist erneut darauf hin, dass bei der EZB die Zuständigkeit und Verantwortung dafür liegt, Kreditinstituten bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ihre Zulassungen zu entziehen; stellt allerdings fest, dass die EZB bei den Informationen zu entsprechenden festgestellten Verstöße vollständig auf die Erkenntnisse der nationalen für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden angewiesen ist; fordert die nationalen für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden auf, der EZB zeitnah hochwertige Informationen bereitzustellen, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann; begrüßt in diesem Zusammenhang das multilaterale Übereinkommen über die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch zwischen der EZB und allen zuständigen Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus der vierten Geldwäscherichtlinie im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Kredit- und Finanzinstitute zuständig sind; |
249. |
vertritt die Ansicht, dass die Finanzaufsicht und die auf die Bekämpfung der Geldwäsche ausgerichtete Aufsicht nicht getrennt behandelt werden können; hebt hervor, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden nur in begrenztem Maße in der Lage sind, bei der Bekämpfung der Geldwäsche eine weitreichendere Funktion wahrzunehmen, was auf ihre Entscheidungsverfahren, unzureichende Befugnisse und eine knappe Mittelausstattung zurückzuführen ist; betont, dass die EBA bei diesem Kampf eine führende Rolle einnehmen und dabei eng mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zusammenarbeiten und daher dringend über ausreichende personelle und materielle Ressourcen verfügen sollte, um wirksam zur schlüssigen und effizienten Vermeidung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche beizutragen, unter anderem durch die Durchführung von Risikobewertungen der zuständigen Behörden und Überprüfungen innerhalb ihres Gesamtrahmens; fordert, dass diese Überprüfungen stärker bekanntgemacht werden und dass insbesondere dem Parlament und dem Rat bei schwerwiegenden Mängeln, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder der EU festgestellt werden (129), systematisch entsprechende Informationen übermittelt werden; |
250. |
stellt jedoch fest, dass den Finanzaufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten immer mehr Bedeutung zukommt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, nach Rücksprache mit der EBA Verfahren vorzuschlagen, mit denen eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Finanzaufsichtsbehörden erleichtert werden kann; fordert, dass langfristig die Aufsichtsmethoden der einzelnen nationalen Behörden, die für die Bekämpfung von Geldwäsche verantwortlich zeichnen, stärker harmonisiert werden; |
251. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 12. September 2018 über die Stärkung des Unionsrahmens für die Finanzaufsicht und die Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung bei Finanzinstituten (COM(2018)0645) und den in der Mitteilung enthaltenen Vorschlag, mit Blick auf eine Erhöhung der aufsichtlichen Konvergenz eine Überarbeitung der Europäischen Aufsichtsbehörden vorzunehmen; ist der Auffassung, dass die EBA auf Unionsebene eine führende, koordinierende und überwachende Rolle übernehmen sollte, um das Finanzsystem wirksam vor Geldwäsche und den Risiken der Terrorismusfinanzierung zu schützen, und zwar mit Blick auf die unerwünschten möglichen systemischen Folgen für die Finanzstabilität der Union, die sich aus der missbräuchlichen Nutzung des Finanzsektors für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ergeben könnten, und angesichts der Erfahrungen, die die EBA bereits beim Schutz des Bankensektors vor einer entsprechenden missbräuchlichen Nutzung als Behörde mit Aufsichtsbefugnissen über alle Mitgliedstaaten gesammelt hat; |
252. |
nimmt die Bedenken zur Kenntnis, die die EBA hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (130) (Eigenkapitalrichtlinie) zum Ausdruck gebracht hat; begrüßt die von der EBA dargelegten Anregungen zur Beseitigung der Mängel, die durch den derzeitigen Rechtsrahmen der EU bedingt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die kürzlich angenommenen Änderungen der Eigenkapitalrichtlinie zügig in nationales Recht umzusetzen; |
5.2. Zusammenarbeit zwischen den Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU)
253. |
weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der fünften Geldwäscherichtlinie verpflichtet sind, zentrale automatisierte Mechanismen einzurichten, die eine rasche Ermittlung der Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten ermöglichen, und sicherzustellen, dass jede FIU anderen FIU Informationen, die in den zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, zeitnah übermitteln kann; betont, wie wichtig es ist, zeitnah Zugang zu den Informationen zu erhalten, um der Finanzkriminalität vorzubeugen und die Einstellung der Ermittlungen zu vermeiden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung dieser Mechanismen zu beschleunigen, damit die FIU der Mitgliedstaaten wirksam zusammenarbeiten und so Geldwäscheaktivitäten aufdecken und bekämpfen können; legt den FIU der Mitgliedstaaten eindringlich nahe, das System FIU.net zu verwenden; weist auf die Bedeutung des Datenschutzes auch in diesem Bereich hin; |
254. |
ist der Ansicht, dass es für eine wirksame Bekämpfung der Geldwäsche von entscheidender Bedeutung ist, dass die nationalen FIU mit angemessenen Mitteln und Kapazitäten ausgestattet werden; |
255. |
hebt hervor, dass die Zusammenarbeit — nicht nur zwischen den FIU der Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen den FIU der Mitgliedstaaten und den FIU von Drittländern — für die wirksame Bekämpfung von Geldwäscheaktivitäten unverzichtbar ist; stellt fest, dass bei den interinstitutionellen Verhandlungen (131) politische Übereinkünfte mit Blick auf die künftige Annahme der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates erzielt wurden; |
256. |
fordert die Kommission auf, spezielle Schulungen für die FIU auszuarbeiten und dabei insbesondere den geringeren Kapazitäten in den kleineren Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen; nimmt den Beitrag der Egmont-Gruppe zur Kenntnis, der 159 FIU angehören und die darauf hinwirkt, die operationelle Zusammenarbeit der FIU zu verbessern, indem sie sich für die Umsetzung und Durchführung zahlreicher Projekte einsetzt; sieht mit Interesse der Bewertung der Kommission entgegen, mit der die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der FIU mit Drittländern sowie die Hindernisse und Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den FIU in der Union und auch die Möglichkeit untersucht werden sollen, ein Koordinierungs- und Unterstützungsverfahren einzurichten; weist erneut darauf hin, dass diese Bewertung bis zum 1. Juni 2019 fertigzustellen ist; fordert die Kommission auf, diese Gelegenheit zu nutzen, um einen Gesetzgebungsvorschlag für eine zentrale Meldestelle der EU vorzulegen, durch die eine Drehscheibe für die gemeinsame Ermittlungsarbeit und für die Koordinierung, die über Eigenständigkeit und Ermittlungsbefugnisse im Bereich der grenzüberschreitenden Finanzkriminalität verfügt, sowie ein Frühwarnsystem geschaffen würden; vertritt die Auffassung, dass einer zentralen Meldestelle der EU die umfassende Aufgabe zukommen sollte, die FIU der Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Fällen zu koordinieren, sie zu unterstützen und ihnen zur Seite zu stehen, damit der Informationsaustausch ausgeweitet wird und gemeinsame Analysen grenzüberschreitender Fälle und eine umfassende Abstimmung der Arbeit sichergestellt werden; |
257. |
fordert die Kommission auf, aktiv mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um ein Verfahren zu ermitteln, mit dem die Zusammenarbeit der FIU der Mitgliedstaaten mit den FIU von Drittländern verbessert und ausgeweitet werden kann; fordert die Kommission auf, in diesem Zusammenhang in den einschlägigen internationalen Foren, beispielsweise bei der OECD und in der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF), geeignete Maßnahmen zu ergreifen; ist der Auffassung, dass jede daraus resultierende Vereinbarung dem Schutz personenbezogener Daten angemessen Rechnung tragen sollte; |
258. |
fordert die Kommission auf, einen an das Parlament und den Rat zu richtenden Bericht auszuarbeiten, in dem bewertet wird, ob die Unterschiede im Status und in der Organisation der FIU der Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schweren Straftaten, die über die Ländergrenzen hinausgehen, behindern; |
259. |
weist darauf hin, dass das Fehlen eines einheitlichen Formats für die Verdachtsmeldungen und von einheitlichen Schwellenwerten für solche Meldungen in den Mitgliedstaaten, auch im Hinblick auf die verschiedenen Verpflichteten, zu Schwierigkeiten bei der Verarbeitung und dem Austausch von Informationen zwischen den FIU führt; fordert die Kommission auf, mit Unterstützung der EBA Verfahren auszuloten, um möglichst rasch einheitliche Meldeformate für Verpflichtete festzulegen, um bei über die Landesgrenzen hinausgehenden Fällen die Verarbeitung und den Austausch von Informationen zwischen FIU zu erleichtern und auszuweiten, und ferner die Vereinheitlichung der Schwellenwerte für Verdachtsmeldungen in Erwägung zu ziehen; |
260. |
fordert die Kommission auf, die mögliche Einrichtung eines automatisierten Abrufsystems für Verdachtsmeldungen zu prüfen, über das die FIU der Mitgliedstaaten die Transaktionen, Auftraggeber und Empfänger einsehen können, die in verschiedenen Mitgliedstaaten wiederholt als verdächtig gemeldet wurden; |
261. |
legt den zuständigen Behörden und den FIU nahe, mit Finanzinstituten und anderen Verpflichteten zusammenzuarbeiten, um die Berichterstattung bei Verdachtsmeldungen zu verbessern und defensives Meldeverhalten zu verringern, damit die FIU nützlichere, gezielte und vollständige Informationen erhalten und so ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, wobei gleichzeitig die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung sicherzustellen ist; |
262. |
weist darauf hin, dass es wichtig ist, verbesserte Kanäle für den Dialog, die Kommunikation und den Austausch von Informationen zwischen Behörden und bestimmten Interessenträgern des Privatsektors zu entwickeln, die im Allgemeinen als öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) bekannt sind, insbesondere für Verpflichtete gemäß der Geldwäscherichtlinie, und hebt die Existenz und die positiven Ergebnisse der einzigen transnationalen ÖPP hervor, bei der es sich um die öffentlich-private Partnerschaft von Europol für Finanzermittlungen handelt und die den strategischen Informationsaustausch zwischen Banken, FIU, Strafverfolgungsbehörden und nationalen Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten fördert; |
263. |
unterstützt die kontinuierliche Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den FIU und den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich Europol; ist der Auffassung, dass eine vergleichbare Partnerschaft für den Bereich der neuen Technologien, die auch virtuelle Vermögenswerte umfassen, errichtet werden sollte, um bereits bestehenden Maßnahmen in den Mitgliedstaaten einen Rahmen zu geben; fordert den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) auf, den Marktteilnehmern, die im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten personenbezogene Daten verarbeiten, weitere Erläuterungen zur Verfügung zu stellen, damit sie die einschlägigen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung einhalten können; |
264. |
hebt hervor, dass ein Ausbau und eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und den FIU von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, Geldwäsche und Steuerhinterziehung effektiv zu bekämpfen; hebt ferner hervor, dass für die Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung auch eine gute Zusammenarbeit zwischen den FIU und den Zollbehörden erforderlich ist; |
265. |
fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Ausgangslage und die Verbesserungen bei den FIU der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbreitung, den Austausch und die Verarbeitung von Informationen zu erstellen, und zwar im Anschluss an die PANA-Empfehlungen (132) und die von der FIU-Plattform der Mitgliedstaaten erstellte Bestandsaufnahme; |
5.3. Verpflichtete (Anwendungsbereich)
266. |
begrüßt, dass mit der fünften Geldwäscherichtlinie die Liste der Verpflichteten erweitert wurde, die nunmehr auch Dienstleister, die den Umtausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld ausführen, Anbieter von elektronischen Geldbörsen, Kunsthändler und Freihäfen umfasst; |
267. |
fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Feststellung der Kundenidentität besser durchgesetzt werden, und insbesondere herauszustellen, dass die Verantwortung für die korrekte Durchführung der Sorgfaltspflichten selbst bei einer Auslagerung bei den Verpflichteten liegt und ferner Sanktionsvorschriften vorzusehen sind, die bei Fahrlässigkeit oder Interessenskonflikten bei der Auslagerung gelten; weist darauf hin, dass die Verpflichteten im Rahmen der fünften Geldwäscherichtlinie bei der Wahrnehmung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen unter Beteiligung von Ländern, die von der Kommission als Drittländer mit hohem Risiko hinsichtlich der Geldwäsche eingestuft wurden, verpflichtet sind, verstärkte Kontrollen vorzunehmen und systematisch Bericht zu erstatten; |
5.4. Register
268. |
begrüßt den Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer und weiteren Informationen im Zusammenhang mit den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, der den Steuerbehörden im Rahmen der DAC-5-Richtlinie gewährt wird; weist erneut darauf hin, dass die Steuerbehörden diesen Zugang benötigen, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können; |
269. |
stellt fest, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der Geldwäschevorschriften der Union verpflichtet sind, zentrale Register einzurichten, in denen vollständige Daten zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Unternehmen und Trusts gespeichert sind, und dass zudem die Vernetzung dieser Register vorgesehen ist; begrüßt, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der fünften Geldwäscherichtlinie sicherstellen müssen, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen der gesamten Öffentlichkeit zugänglich sind; |
270. |
nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die nationalen Register bei Trusts nur für die Personen zugänglich sein werden, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können; betont, dass es den Mitgliedstaaten weiterhin freisteht, Register über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts öffentlich zugänglich zu machen, wie in der Vergangenheit vom Parlament empfohlen; legt den Mitgliedstaaten nahe, frei zugängliche und offene Datenregister einzurichten; weist darauf, dass in jedem Fall eine etwaige von den Mitgliedstaaten erhobene Gebühr die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen, einschließlich der Kosten für den Betrieb und die Entwicklung der Register, nicht übersteigen darf; |
271. |
fordert die Kommission auf, für die Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer Sorge zu tragen; ist der Auffassung, dass die Kommission die Funktionsweise dieses vernetzten Systems genau überwachen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums beurteilen sollte, ob es ordnungsgemäß funktioniert und ob es durch die Einrichtung eines öffentlichen EU-Registers der wirtschaftlichen Eigentümer oder durch sonstige Instrumente ergänzt werden sollte, die eine wirksame Beseitigung etwaiger Mängel ermöglichen; fordert die Kommission auf, in der Zwischenzeit technische Leitlinien auszuarbeiten und zu veröffentlichen, um eine Konvergenz mit Blick auf das Format, die Interoperabilität und die Vernetzung der Register der Mitgliedstaaten zu fördern; ist der Ansicht, dass unter Festlegung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen mit Blick auf die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts das gleiche Maß an Transparenz herrschen sollte wie bei Unternehmen, die unter die fünfte Geldwäscherichtlinie fallen; |
272. |
ist besorgt darüber, dass die Angaben in den Registern der wirtschaftlichen Eigentümer nicht immer ausreichend und/oder genau sind; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Register der wirtschaftlichen Eigentümer Kontrollmechanismen enthalten, um die Richtigkeit der Daten sicherzustellen; fordert die Kommission auf, bei ihren Überprüfungen die Kontrollmechanismen und die Zuverlässigkeit der Daten zu bewerten; |
273. |
fordert eine strengere und präzisere Definition des wirtschaftlichen Eigentums, um sicherzustellen, dass die Identität aller natürlichen Personen, die letztlich Eigentümer einer juristischen Person sind oder diese kontrollieren, ermittelt wird; |
274. |
weist erneut darauf hin, dass eindeutige Vorschriften erforderlich sind, um eine klare Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer zu erleichtern, wozu auch die Verpflichtung gehört, dass Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen in schriftlicher Form bestehen und in dem Mitgliedstaat registriert sein müssen, in dem sie eingerichtet, verwaltet oder betrieben werden; |
275. |
weist auf das Problem der Geldwäsche durch Investitionen in Immobilien in europäischen Städten hin, die über ausländische Briefkastenfirmen vorgenommen werden; weist erneut darauf hin, dass die Kommission prüfen sollte, ob eine Harmonisierung der Informationen in den Grundstücks- und Immobilienregistern notwendig und verhältnismäßig ist und ob eine Vernetzung dieser Register geboten ist; fordert die Kommission auf, dem Bericht erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beizufügen; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten Register mit öffentlich zugänglichen Informationen über die eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer von Grundstücken und Immobilien führen sollten; |
276. |
bekräftigt seinen Standpunkt hinsichtlich der Einrichtung von Registern über die wirtschaftlichen Eigentümer von Lebensversicherungsverträgen, wie dies in den interinstitutionellen Verhandlungen im Rahmen der fünften Geldwäscherichtlinie geäußert wurde; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Bereitstellung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Lebensversicherungsverträgen und Finanzinstrumenten für die zuständigen Behörden durchführbar und notwendig ist; |
277. |
stellt fest, dass die Kommission im Rahmen der fünften Geldwäscherichtlinie eine Analyse vornehmen muss, was die Durchführbarkeit von spezifischen Maßnahmen und Mechanismen auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten bezüglich der Möglichkeiten, die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen mit Sitz außerhalb der Union zu erfassen und darauf zuzugreifen, betrifft; fordert die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag für einen solchen Mechanismus vorzulegen, sollte die Durchführbarkeitsanalyse ein positives Ergebnis erbringen; |
5.5. Technologierisiken und virtuelle Vermögenswerte, einschließlich virtueller und Kryptowährungen
278. |
hebt das positive Potenzial der neuen Distributed-Ledger-Technologien (DTL) wie der Blockchain-Technologie hervor; merkt gleichzeitig an, dass die neuen auf diesen Technologien fußenden Zahlungs- und Überweisungsmethoden immer häufiger missbräuchlich eingesetzt werden, um Erlöse aus Straftaten zu waschen oder weitere Finanzstraftaten zu begehen; räumt ein, dass die raschen technologischen Entwicklungen überwacht werden müssen, um sicherzustellen, dass mithilfe der Rechtsvorschriften wirksam gegen die missbräuchliche Nutzung der neuen Technologien und gegen Anonymität, die strafbare Handlungen erleichtert, vorgegangen wird, ohne dass dabei die positiven Aspekte der neuen Technologien beschnitten werden; |
279. |
fordert die Kommission auf, die relevanten Krypto-Akteure, die noch nicht unter die Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung der Geldwäsche fallen, genau zu prüfen und die Liste der Verpflichteten bei Bedarf zu erweitern und vor allem Dienstleister aufzunehmen, die mit dem Umtausch von einer oder mehreren virtuellen Währungen befasst sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, zwischenzeitlich möglichst bald die Bestimmungen der fünften Geldwäscherichtlinie umzusetzen, die die Pflicht zur Ermittlung der Kundenidentität im Falle virtueller Geldbörsen und dem Austausch von Diensten vorsehen, wodurch die anonyme Verwendung virtueller Währungen äußerst schwierig wird; |
280. |
fordert die Kommission auf, die technologischen Entwicklungen, einschließlich der raschen Verbreitung innovativer Geschäftsmodelle im Bereich der Finanztechnologie und der Einführung neuer Technologien wie künstliche Intelligenz, DLT, kognitive Datenverarbeitung und maschinelles Lernen, aufmerksam zu überwachen, damit technologische Risiken und potenzielle Sicherheitslücken bewertet und die Abwehrfähigkeit gegen Cyberangriffe bzw. die Widerstandsfähigkeit für den Fall von Systemzusammenbrüchen gestärkt werden, wozu insbesondere auch die Förderung des Datenschutzes gehört; fordert die zuständigen Behörden und die Kommission auf, eine gründliche Bewertung der möglichen systemischen Risiken im Zusammenhang mit DLT-Anwendungen vorzunehmen; |
281. |
hebt hervor, dass es sich bei dem Aufkommen und der Verwendung virtueller Vermögenswerte um einen langfristigen Trend handelt, der anhalten und sich in den nächsten Jahren insbesondere deshalb noch verstärken dürfte, weil für verschiedene Verwendungszwecke etwa die Unternehmensfinanzierung virtuelles Geld verwendet wird; fordert die Kommission auf, auf der Ebene der EU einen geeigneten Rahmen für die Steuerung dieser Entwicklungen auszuarbeiten und sich hierbei an der Arbeit sowohl auf der internationalen Ebene als auch europäischer Stellen wie der ESMA zu orientieren; ist der Ansicht, dass dieser Rahmen mit Sicherungsvorkehrungen gegen die konkreten Risiken einhergehen muss, die von virtuellen Vermögenswerten ausgehen, ohne dabei die Innovation zu behindern; |
282. |
stellt insbesondere fest, dass die Undurchsichtigkeit von virtuellen Vermögenswerten genutzt werden könnte, um Geldwäsche und Steuerhinterziehung zu erleichtern; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, klare Orientierungshilfen zu den Bedingungen bereitzustellen, unter denen virtuelle Vermögenswerte als ein bestehendes oder neues Finanzinstrument im Rahmen der MiFID 2 eingestuft werden könnten, sowie zu den Umständen, unter denen das EU-Recht auf die Ausgabe neuer virtueller Währungen (Initial Coin Offerings — ICO) anwendbar ist; |
283. |
fordert die Kommission auf, der Frage nachzugehen, ob gewisse der Anonymität dienende Maßnahmen, die bei bestimmten virtuellen Vermögenswerten Anwendung finden, untersagt werden sollten, und die Reglementierung von virtuellen Vermögenswerten als Finanzinstrumente in Erwägung zu ziehen, falls dies für notwendig erachtet wird; ist der Ansicht, dass die FIU in der Lage sein sollten, eine Verbindung zwischen den Adressen von virtuellen Währungen und Kryptowährungen und der Identität des Eigentümers der virtuellen Vermögenswerte herzustellen; ist der Ansicht, dass die Kommission die Möglichkeit der obligatorischen Registrierung von Nutzern virtueller Vermögenswerte prüfen sollte; ruft in Erinnerung, dass einige Mitgliedstaaten bereits Maßnahmen unterschiedlicher Art für bestimmte Segmente dieser Branche, etwa die Ausgaben neuer virtueller Währungen angenommen haben, die als Orientierung für künftige Maßnahmen auf der Ebene der EU dienen könnten; |
284. |
betont, dass die FATF vor Kurzem hervorgehoben hat, dass alle Länder dringend koordinierte Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, dass virtuelle Vermögenswerte für Straftaten und Terrorismus verwendet werden, wobei alle Länder und Gebiete nachdrücklich aufgefordert werden, rechtliche und praktische Schritte zu ergreifen, um eine missbräuchliche Nutzung virtueller Vermögenswerte zu verhindern (133); fordert die Kommission auf, zu ermitteln, wie die von der FATF ausgearbeiteten Empfehlungen und Normen zu virtuellen Vermögenswerten in den europäischen Rechtsrahmen aufgenommen werden können; betont, dass sich die Union weiterhin für einen schlüssigen und koordinierten internationalen Regulierungsrahmen für virtuelle Vermögenswerte einsetzen und sich dabei auf die im Rahmen der G20 unternommenen Anstrengungen stützen sollte; |
285. |
fordert die Kommission erneut auf, dringend die Frage zu untersuchen, wie sich Online-Spiele mit Blick auf Geldwäsche und Steuerstraftaten auswirken; ist der Ansicht, dass dieser Bewertung Vorrang eingeräumt werden sollte; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Online-Spiele-Branche in einigen Ländern und Gebieten im Wachstum befindet, darunter auch in bestimmten unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten wie Isle of Man, wo mit Online-Spielen bereits 18 % des Nationaleinkommens erzielt werden; |
286. |
nimmt die Arbeit auf Sachverständigenebene zu elektronischen Identifizierungsverfahren und Legitimitätsprüfungen aus der Ferne zur Kenntnis, in deren Rahmen unter anderem untersucht wird, wie Finanzinstitute die elektronische Identifizierung (eID) nutzen können und wie eine etwaige Portabilität von Legitimitätsprüfungen zur digitalen Identifizierung von Kunden genutzt werden könnte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die potenziellen Vorteile der Einführung eines europäischen eID-Systems zu bewerten; weist darauf hin, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre einerseits und dem notwendigen Zugang der zuständigen Behörden zu Informationen für die Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen andererseits gewahrt werden muss; |
5.6. Sanktionen
287. |
weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach den Rechtsvorschriften der EU zur Geldwäschebekämpfung Sanktionen festlegen müssen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche Anwendung finden; betont, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen; fordert die Einführung vereinfachter Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Durchsetzung finanzieller Sanktionen, die für Verstöße gegen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verhängt werden; |
288. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Informationen über Art und Höhe der verhängten Sanktionen möglichst bald und ausnahmslos zusätzlich zur Nennung von Art und Wesen des Verstoßes und der für den Verstoß verantwortlichen Personen zu veröffentlichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, auch gegen Mitglieder des betreffenden Leitungsorgans sowie gegen sonstige natürliche Personen, die gemäß nationalem Recht (134) für einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verantwortlich sind, Sanktionen und Maßnahmen zu verhängen; |
289. |
fordert die Kommission auf, dem Parlament alle zwei Jahre über die nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren in Bezug auf Sanktionen bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche Bericht zu erstatten; |
290. |
begrüßt die Annahme der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (135), mit der die grenzübergreifende Einziehung von aus Straftaten erlangtem Vermögen unterstützt werden soll, wodurch auch die Fähigkeit der Union zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus gestärkt werden soll und die Quellen der Verbrechens- und Terrorismusfinanzierung in der gesamten Union zum Versiegen gebracht werden sollen; |
291. |
begrüßt die Annahme der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (136), mit der neue strafrechtliche Bestimmungen eingeführt werden und eine effizientere und zügigere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden erleichtert wird, um Geldwäsche und damit verbundene Terrorismusfinanzierung sowie organisierte Kriminalität effektiver zu unterbinden; merkt an, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um erforderlichenfalls sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die Erträge aus den Straftaten und die Tatwerkzeuge, die bei der Begehung dieser Straftaten oder bei einer Beihilfe zu deren Begehung verwendet wurden oder verwendet werden sollten, gemäß der Richtlinie 2014/42/EU (137) sicherstellen oder einziehen; |
5.7. Internationale Dimension
292. |
stellt fest, dass die Kommission gemäß der vierten Geldwäscherichtlinie Drittländer mit hohem Risiko ermitteln muss, die in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen; |
293. |
ist der Auffassung, dass die Union unbedingt eine eigenständige Liste von Drittländern mit hohem Risiko führen sollte, auch wenn die auf internationaler Ebene unternommenen Anstrengungen zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Arbeiten der FATF, berücksichtigt werden sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Delegierte Verordnung der Kommission vom 13. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (C(2019)1326), und bedauert, dass der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben hat; begrüßt ferner die Delegierte Verordnung der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Maßnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Maßnahmen (138); |
294. |
begrüßt, dass die Kommission am 22. Juni 2018 eine Methodik (139) für die Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko nach der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgelegt hat; begrüßt die Bewertung der Kommission vom 31. Januar 2019 in Bezug auf Länder der „Priorität 1“; |
295. |
betont, dass Kohärenz und Komplementarität zwischen der Liste der Drittländer mit hohem Risiko und der europäischen Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete sichergestellt werden müssen; fordert erneut, der Kommission eine zentrale Funktion für die Verwaltung beider Listen zu übertragen; hält die Kommission dazu an, für Transparenz bei der Evaluierung von Ländern und Gebieten zu sorgen; |
296. |
ist besorgt angesichts der Behauptungen, dass die zuständigen Behörden in der Schweiz ihre Aufgaben hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht ordnungsgemäß wahrnehmen (140); fordert die Kommission auf, diese Aspekte bei der Aktualisierung der Liste der Drittländer mit hohem Risiko und bei den künftigen bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Union zu berücksichtigen; |
297. |
fordert die Kommission auf, technische Unterstützung für Drittländer bereitzustellen, damit wirksame Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche aufgebaut und diese kontinuierlich verbessert werden; |
298. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die EU bei der FATF geschlossen auftritt und aktiv zu den derzeitigen Reformüberlegungen beiträgt, damit die Ressourcen der FATF ausgeweitet werden und ihre Legitimität gestärkt wird; fordert die Kommission auf, Mitarbeiter des Europäischen Parlaments als Beobachter in die Delegation der Kommission bei der FATF aufzunehmen; |
299. |
fordert die Kommission auf, sich an die Spitze einer weltweiten Initiative zu stellen, bei der es darum geht, in allen Ländern und Gebieten öffentliche Zentralregister zu wirtschaftlichen Eigentümern einzurichten; hebt in diesem Zusammenhang die entscheidende Funktion von internationalen Organisationen wie der OECD und der Vereinten Nationen hervor; |
6. Internationale Dimension der Besteuerung
300. |
weist darauf hin, dass ein gerechtes Steuersystem in Europa ein gerechteres steuerliches Umfeld weltweit erfordert; fordert erneut, dass die in Drittländern laufenden Steuerreformen verfolgt werden; |
301. |
nimmt die Anstrengungen zur Kenntnis, die von einigen Drittländern unternommen wurden, um entschlossen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) vorzugehen; betont jedoch, dass solche Reformen weiterhin im Einklang mit den geltenden WTO-Regeln stehen sollten; |
302. |
misst den während des Besuchs des Ausschusses in Washington DC zusammengestellten Informationen über die Steuerreformen in den Vereinigten Staaten und deren mögliche Auswirkungen auf die internationale Zusammenarbeit besondere Bedeutung bei; stellt fest, dass einigen Experten zufolge einige Bestimmungen der Steuerreform in den Vereinigten Staaten (Tax Cuts and Jobs Act) aus dem Jahr 2017 nicht mit den WTO-Regeln vereinbar sind; stellt fest, dass mit gewissen Bestimmungen der US-Steuerreform — einseitig und ohne jegliche Gegenseitigkeit — darauf abgezielt wird, die Zurechnung von grenzübergreifend erzielten Einkünften zum Hoheitsgebiet der USA wiedereinzuführen (wobei die Annahme zugrundegelegt wird, dass derartige Einkünfte zu mindestens 50 % auf dem Hoheitsgebiet der USA erzielt werden); begrüßt, dass die Kommission derzeit damit befasst ist, die potenziellen Auswirkungen der neuen US-Steuerreform auf die Aufsicht und den Handel zu bewerten, darunter insbesondere der als BEAT, GILTI und FDII bezeichneten Bestimmungen (141); fordert die Kommission auf, das Parlament über die Ergebnisse ihrer Bewertung zu unterrichten; |
303. |
stellt fest, dass zwei Arten von zwischenstaatlichen Abkommen (IGA) zum Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten (Foreign Account Tax Compliance Act — FATCA) entwickelt wurden, um die Vereinbarkeit von FATCA mit dem Völkerrecht zu unterstützen (142); stellt fest, dass nur eines der IGA-Modelle auf Gegenseitigkeit beruht; bedauert das starke Ungleichgewicht, das in Bezug auf Gegenseitigkeit in diesen Abkommen besteht, da die USA in der Regel weitaus mehr Informationen von ausländischen Regierungen erhalten als sie bereitstellen; fordert die Kommission auf, eine Bestandsaufnahme durchzuführen, um zu ermitteln, inwieweit Gegenseitigkeit beim Informationsaustausch zwischen den Vereinigten Staaten und den Mitgliedstaaten vorliegt; |
304. |
fordert den Rat auf, der Kommission ein Mandat zur Aushandlung eines Abkommens mit den Vereinigten Staaten zu erteilen, um für Gegenseitigkeit bei FATCA zu sorgen; |
305. |
wiederholt die Vorschläge aus seiner Entschließung vom 5. Juli 2018 zu den nachteiligen Auswirkungen des FATCA auf EU-Bürger und insbesondere „zufällige Amerikaner“ (143), in der die Kommission aufgefordert wird, dafür Sorge zu tragen, dass die Grundrechte sämtlicher Bürger und insbesondere von „zufälligen Amerikanern“ gewahrt werden; |
306. |
fordert die Kommission und den Rat auf, ein gemeinsames Konzept der EU zu FATCA vorzulegen, um die Rechte der europäischen Bürger (insbesondere der „zufälligen Amerikaner“) angemessen zu schützen und für Gegenseitigkeit beim automatischen Austausch von Informationen mit den USA zu sorgen, wobei CRS (Gemeinsamer Meldestandard) der bevorzugte Standard ist; fordert die Kommission und den Rat auf, in der Zwischenzeit Gegenmaßnahmen etwa eine Quellensteuer in Erwägung zu ziehen, um für gleiche Ausgangsbedingungen zu sorgen, wenn die USA nicht für Gegenseitigkeit im Rahmen des FATCA sorgen; |
307. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu verfolgen, welche Vorschriften zur Körperschaftsteuer die Länder neu einführen, mit denen die EU auf der Grundlage eines internationalen Abkommens zusammenarbeitet (144); |
6.1. Steueroasen und Länder bzw. Gebiete, die aggressive Steuerplanung innerhalb und außerhalb der EU begünstigen
308. |
weist erneut auf die Bedeutung einer gemeinsamen EU-Liste nicht kooperierender Länder und Gebiete für Steuerzwecke (im Folgenden „EU-Liste“) hin, die auf der Grundlage von umfassenden, transparenten, soliden, objektiv überprüfbaren und allgemein anerkannten Kriterien erstellt wird, welche regelmäßig aktualisiert werden; |
309. |
bedauert, dass bei der erstmaligen Erstellung der EU-Liste nur Drittländer berücksichtigt wurden; stellt fest, dass die Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters Mängel in den Steuersystemen einiger Mitgliedstaaten festgestellt hat, durch die aggressive Steuerplanung begünstigt wird; begrüßt dessen ungeachtet die Erklärung der Vorsitzenden der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ während der Anhörung des TAX3-Ausschusses am 10. Oktober 2018, in dem es um die Möglichkeit ging, im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Mandats der Gruppe die Mitgliedstaaten anhand derselben Kriterien zu prüfen, die für die EU-Liste festgelegt wurden (145); |
310. |
begrüßt die Annahme der ersten EU-Liste durch den Rat am 5. Dezember 2017 und die laufende Überwachung der von Drittländern eingegangenen Verpflichtungen; weist darauf hin, dass die Liste mehrmals aufgrund der Bewertung dieser Verpflichtungen aktualisiert wurde und in der Folge diverse Länder von der EU-Liste gestrichen wurden; stellt fest, dass die Liste nach ihrer Überarbeitung vom 12. März 2019 jetzt die folgenden Steuergebiete umfasst: Amerikanisch-Samoa, Aruba, Barbados, Belize, Bermuda, Dominika, Fidschi, Guam, die Marshallinseln, Oman, Samoa, Trinidad und Tobago, die Vereinigten Arabischen Emirate, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu; |
311. |
nimmt die Aufnahme von zwei weiteren Staaten bzw. Gebieten (Australien und Costa Rica) in die graue Liste (146) zur Kenntnis; |
312. |
stellt fest, dass mehr als 85 % der weltweiten Investitionen in acht großen Offshore-Finanzplätzen zu finden sind, die als „pass-through economies“ bezeichnet werden (die Niederlande, Luxemburg, Hongkong, die Britischen Jungferninseln, Bermudas, die Kaimaninseln, Irland und Singapur), und zwar in Zweckgesellschaften, die oft aus steuerlichen Gründen gegründet werden (147); bedauert, dass nur einer dieser acht Finanzplätze (Bermudas) derzeit auf der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke (148) aufgeführt ist; |
313. |
betont, dass die Prüfungs- und Überwachungsverfahren undurchsichtig sind und ungeklärt ist, ob bei den Ländern, die von der Liste gestrichen wurden, echte Fortschritte erzielt wurden; |
314. |
hebt hervor, dass die Bewertung durch den Rat und seine Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ auf Kriterien basiert, die aus einer technischen Bewertungsmatrix der Kommission abgeleitet sind, und dass das Parlament in dieses Verfahren nicht rechtlich eingebunden war; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und den Rat auf, das Parlament über jede vorgeschlagene Änderung an dieser Liste genau zu informieren; fordert den Rat auf, regelmäßig einen Fortschrittsbericht bezüglich „schwarzer und grauer Listen“ nicht kooperativer Länder und Gebiete zu veröffentlichen, der Teil der von der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ erstellten und an den Rat übermittelten regelmäßigen Aktualisierung ist; |
315. |
fordert die Kommission und den Rat auf, eine ambitionierte und objektive Methodik auszuarbeiten, die sich nicht auf die eingegangenen Verpflichtungen stützt, sondern auf einer Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen, die ordnungsgemäß und gebührend umgesetzte Rechtsvorschriften in diesen Ländern zeitigen; |
316. |
bedauert zutiefst den Mangel an Transparenz während der erstmaligen Erstellung der Liste und missbilligt die fehlende Objektivität bei der Anwendung der für die Aufnahme in die Liste entscheidenden Kriterien, die vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) festgelegt wurden; besteht darauf, dass das Verfahren frei von jeglicher politischer Einflussnahme sein muss; begrüßt jedoch die verbesserte Transparenz, die durch die Offenlegung der Schreiben an nicht kooperative Länder und Gebiete, die von der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ geprüft wurden, sowie die Offenlegung der erhaltenden Verpflichtungserklärungen erzielt wurde; fordert, dass sämtliche verbleibenden nicht offengelegten Schreiben öffentlich zugänglich gemacht werden, um für entsprechende Kontrolle zu sorgen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen sicherzustellen; vertritt die Auffassung, dass die Länder, die die Offenlegung ihrer Verpflichtungen verweigern, allgemein in den Verdacht geraten, in Steuerangelegenheiten nicht kooperativ zu sein; |
317. |
begrüßt die neuesten Klarstellungen, die die Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ zu Kriterien einer gerechten Besteuerung abgegeben hat, insbesondere hinsichtlich der mangelnden wirtschaftlichen Substanz in den Ländern und Gebieten, in denen es keine Körperschaftssteuer gibt oder diese fast 0 % beträgt; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf eine schrittweise Verbesserung der Kriterien für die Aufnahme in die EU-Liste hinzuarbeiten, sodass alle schädlichen Steuerpraktiken erfasst werden (149); , insbesondere durch die Einbeziehung einer detaillierten wirtschaftlichen Analyse der Ermöglichung der Steuervermeidung und eines Steuersatzes von 0 % oder des Fehlens einer Körperschaftsteuer als eigenständiges Kriterium; |
318. |
begrüßt den neuen globalen Standard der OECD hinsichtlich der Anwendung des Faktors der wesentlichen Geschäftstätigkeit in Ländern und Gebieten, in denen keine oder nur nominell Steuern erhoben werden (150), wobei dieser Standard weitgehend durch die Arbeiten der EU an dem Verfahren für die Aufnahme in die EU-Liste inspiriert wurde (151); fordert die Mitgliedstaaten auf, die G20 zu einer Reform der Kriterien der schwarzen Liste der OECD zu bewegen, sodass sie über reine Steuertransparenz hinausgehen und auch für Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung gelten; |
319. |
nimmt die Arbeit der Verhandlungsteams der EU und des Vereinigten Königreichs im Bereich der Steuerfragen zur Kenntnis, die sich im Anhang 4 des Entwurfs des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (152) niederschlägt, und begrüßt diese Arbeit; ist besorgt angesichts möglicher Abweichungen in den Strategien gegen Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, die sich selbst kurzfristig aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ergeben könnten und die neue wirtschaftliche und fiskalische Risiken sowie Sicherheitsrisiken darstellen würden; fordert die Kommission und den Rat auf, umgehend auf diese Risiken zu reagieren und den Schutz der Interessen der EU sicherzustellen; |
320. |
weist darauf hin, dass gemäß Artikel 79 der Politischen Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (153) in den künftigen Beziehungen ein offener und fairer Wettbewerb sichergestellt sein sollte, und zwar durch entsprechende Bestimmungen in den Bereichen staatliche Beihilfen, Wettbewerb, Sozial- und Beschäftigungsstadards, Umweltnormen und Klimawandel sowie in einschlägigen Steuerfragen; ist besorgt über die Ankündigung der britischen Premierministerin Theresa May, im Vereinigten Königreich die niedrigste Unternehmenssteuer in den G20-Staaten einführen zu wollen; fordert das Vereinigte Königreich auf, als Mitglied der internationalen Gemeinschaft weiterhin ein starker Partner in den globalen Bemühungen um die Sicherstellung eines besseren und effizienteren Steuerwesens und im Vorgehen gegen Finanzkriminalität zu sein; fordert die Kommission und den Rat auf, das Vereinigte Königreich, sobald es zum Drittland wird, in seine Bewertungen in Bezug auf die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete und die EU-Liste von Ländern und Gebieten mit Schwächen in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche einzuschließen, was auch eine genaue Überwachung seiner wirtschaftlichen Beziehungen zu den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten und seinen überseeischen Gebieten umfasst; |
321. |
betont, dass das Vereinigte Königreich ungeachtet der Entwicklungen nach Ablauf der Frist für den Austritt, weiterhin ein Mitgliedstaat der OECD und damit an die Empfehlungen des OECD/BEPS-Aktionsplans und andere Maßnahmen für gute Steuerverwaltung gebunden ist; |
322. |
fordert im spezifischen Fall der Schweiz, in dem aufgrund eines früheren Abkommens zwischen der Schweiz und der EU keine genaue Frist vorgesehen ist, dass das Land Ende 2019 auf die Liste in Anhang I gesetzt wird, sofern die Schweiz — nach dem Ende eines geeigneten mehrstufigen Verfahrens — bis dahin nicht ihre nicht-konformen Steuerregelungen abgeschafft hat, die eine Ungleichbehandlung ausländischen und inländischen Einkommens sowie Steuervergünstigungen für bestimmte Arten von Unternehmen ermöglichen; |
323. |
stellt mit Besorgnis fest, dass Drittländer unter Umständen nicht konforme Steuerregelungen aufheben, sie aber durch neue Steuerregelungen ersetzen, die für die EU potenziell schädlich sind; betont, dass dies insbesondere im Fall der Schweiz zutreffen könnte; fordert den Rat auf, die Schweiz und jedes andere Drittland (154)‚ das ähnliche Gesetzesänderungen (155) vornimmt, ordnungsgemäß erneut zu bewerten; |
324. |
stellt fest, dass die Verhandlungen zwischen der EU und der Schweiz über die Überarbeitung des bilateralen Konzepts des gegenseitigen Marktzugangs nach wie vor andauern; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das endgültige Abkommen zwischen der EU und der Schweiz eine Klausel für eine verantwortungsvolle Steuerverwaltung enthält, die spezifische Regeln für staatliche Beihilfen in Form von Steuervorteilen, den automatischen Informationsaustausch über Steuern und den öffentlichen Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer sowie gegebenenfalls Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche enthält; fordert die Verhandlungsführer der EU auf, ein Abkommen abzuschließen, mit dem unter anderem Mängel (156) im Schweizer Aufsichtssystem beseitigt und Hinweisgeber geschützt werden; |
325. |
begrüßt die überarbeitete EU-Liste vom 12. März 2019 (157); begrüßt, dass eine detaillierte Bewertung der Verpflichtungen und Reformen der Länder und Gebiete vorgelegt wurde, die in Anhang II der ersten EU-Liste vom 5. Dezember 2017 aufgeführt waren; begrüßt, dass die Länder und Gebiete, die zuvor aufgrund der Verpflichtungen von 2017 in Anhang II aufgeführt wurden, nun in Anhang I aufgeführt sind, weil sie die Reformen bis Ende 2018 bzw. innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht umgesetzt haben; |
326. |
ist besorgt darüber, dass in Österreich wohnhafte Personen, die Bankkonten bei Kreditinstituten in Liechtenstein unterhalten, nicht vom Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz betroffen sind, wenn ihre Kapitaleinkünfte aus Vermögensstrukturen (private Stiftungen, Unternehmen, Trusts und dergleichen) stammen und das Kreditinstitut in Liechtenstein die Besteuerung gemäß bilateraler Abkommen vornimmt; fordert Österreich auf, das Schlupfloch im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz zu schließen; |
327. |
stellt fest, dass beispielsweise Luxemburg und die Niederlande Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu ausländischen Direktinvestitionen zufolge zusammengenommen mehr Auslandsinvestitionen als die USA erhalten, die größtenteils in Zweckgesellschaften ohne offensichtliche wesentliche Geschäftstätigkeit fließen, und dass Irland mehr Auslandsinvestitionen aufweist als Deutschland oder Frankreich; weist darauf hin, dass die Auslandsinvestitionen in Malta dem nationalen Statistikamt zufolge 1 474 % der Größe seiner Volkswirtschaft entsprechen; |
328. |
weist auf eine wissenschaftliche Studie hin, der zufolge die über sechs Mitgliedstaaten der EU vorgenommene Steuervermeidung zu einem Steuerausfall von 42,8 Mrd. EUR in den anderen 22 Mitgliedstaaten führt (158), was bedeutet, dass die Nettozahlungsposition dieser Länder gegen die Beträge verrechnet werden kann, um die sie die Steuerbemessungsgrundlage der anderen Mitgliedstaaten mindern; stellt fest, dass der Europäischen Union zum Beispiel durch die Niederlande insgesamt Nettokosten in Höhe von 11,2 Mrd. EUR entstehen, was bedeutet, dass dadurch anderen Mitgliedsländern Steuereinnahmen entgehen und multinationale Unternehmen und deren Anteilseigner davon profitieren; |
329. |
weist erneut darauf hin, dass alle verfügbaren Daten, auch makroökonomische Daten, effektiv genutzt werden müssen, um die Bekämpfung der Geldwäsche durch die Union und die Mitgliedstaaten zu verbessern; |
330. |
weist darauf hin, dass die Kommission sieben Mitgliedstaaten (159) — Belgien, Zypern, Ungarn, Irland, Luxemburg, Malta und die Niederlande — aufgrund der Mängel in ihren Steuersystemen, die die aggressive Steuerplanung begünstigen, mit dem Argument kritisiert hat, dass sie die Integrität des europäischen Binnenmarkts beeinträchtigen; vertritt die Auffassung, dass hinsichtlich dieser Länder und Gebiete auch die Ansicht vertreten werden kann, dass sie die aggressive Steuerplanung weltweit erleichtern; betont, dass die Kommission anerkannt hat, dass einige der vorgenannten Mitgliedstaaten als Reaktion auf die Kritik der Kommission Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Steuersysteme ergriffen haben (160); stellt fest, dass in einer aktuellen Forschungsstudie (161) fünf EU-Mitgliedstaaten als Körperschaftsteueroasen ermittelt wurden, nämlich Zypern, Irland, Luxemburg, Malta, und die Niederlande; betont, dass zu den Kriterien und Methoden für die Auswahl dieser Mitgliedstaaten eine umfassende Bewertung ihrer schädlichen Steuerpraktiken, Maßnahmen zur Ermöglichung einer aggressiven Steuerplanung und die Verzerrung der Wirtschaftsströme auf der Grundlage von Eurostat-Daten gehörten, darunter eine Kombination aus hohen Zu- und Abflüssen ausländischer Direktinvestitionen, Lizenzgebühren, Zinsen und Dividendenströmen; fordert die Kommission auf, zum gegenwärtigen Zeitpunkt mindestens diese fünf Mitgliedstaaten als EU-Steueroasen einzustufen, bis wesentliche Steuerreformen durchgeführt werden; |
331. |
ersucht den Rat, eine detaillierte Bewertung der Verpflichtungen der Länder und Gebiete, die sich freiwillig zu Reformen verpflichtet haben und bei der Veröffentlichung der ersten EU-Liste am 5. Dezember 2017 in Anhang II aufgeführt wurden, vorzulegen; |
6.2. Gegenmaßnahmen
332. |
erneuert seine Forderung an die EU und ihre Mitgliedstaaten, wirksame und abschreckende Gegenmaßnahmen gegen nicht kooperative Länder und Gebiete zu ergreifen, um Anreize für eine gute Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten und in Fragen der Steuerehrlichkeit zu schaffen, wenn es um die in Anhang I der EU-Liste aufgeführten Länder geht; |
333. |
bedauert, dass die Durchführung der meisten vom Rat vorgeschlagenen Gegenmaßnahmen dem Ermessen der einzelnen Länder überlassen ist; weist mit Besorgnis darauf hin, dass während der Anhörung des TAXE3-Ausschusses vom 15. Mai 2018 einige Sachverständige (162) herausstellten, dass mit den Gegenmaßnahmen möglicherweise nicht ausreichend Anreize für kooperationsunwillige Staaten und Gebiete mit Blick auf die Steuerehrlichkeit geschaffen werden, da in der EU-Liste einige der bekanntesten Steueroasen nicht aufgeführt sind; ist der Ansicht, dass dies die Glaubwürdigkeit des Verfahrens für die Aufnahme in die Liste untergräbt, zumal Sachverständige ebenfalls darauf hingewiesen haben; |
334. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Blick auf Unternehmen aus Ländern, die in der Liste nicht kooperierender Länder und Gebiete aufgeführt sind, ein Gesamtpaket strikter Gegenmaßnahmen zu erlassen, etwa Quellensteuern, Ausschluss von Ausschreibungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge, verstärkte Prüfungsanforderungen und automatisch anzuwendende Vorschriften über beherrschte ausländische Unternehmen, es sei denn, dass die Steuerpflichtigen echten wirtschaftlichen Tätigkeiten in dem betreffenden Land bzw. Gebiet nachgehen; |
335. |
fordert sowohl die Steuerbehörden als auch die Steuerpflichtigen auf, bei der Zusammenstellung der maßgeblichen Daten zusammenzuarbeiten, wenn das beherrschte ausländische Unternehmen einer substanziellen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und eine wesentliche wirtschaftliche Präsenz, die durch Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten belegt wird, vorweisen kann, was durch einschlägige Fakten und Umstände bestätigt wird; |
336. |
räumt ein, dass die Entwicklungsländer unter Umständen nicht über die Mittel verfügen, um die neu vereinbarten internationalen oder europäischen Steuernormen umzusetzen; fordert den Rat daher auf, Gegenmaßnahmen wie Kürzungen der Entwicklungshilfe auszuschließen; |
337. |
stellt fest, dass Gegenmaßnahmen unerlässlich sind, um Steuerhinterziehung, aggressive Steuerplanung und Geldwäsche zu bekämpfen; weist ferner darauf hin, dass das wirtschaftliche Gewicht der Europäischen Union dazu dienen kann, nicht kooperative Länder und Gebiete und Steuerpflichtige davon abzuhalten, die sich in diesen Steuergebieten bietenden Steuerschlupflöcher und schädlichen Steuerpraktiken für sich zu nutzen; |
338. |
fordert die europäischen Finanzeinrichtungen (163) auf, auf Einzelprojektbasis bezüglich der in der EU-Liste in Anhang II aufgeführten Länder und Gebiete verstärkte und erweiterte Sorgfaltspflichten zu erwägen, um zu vermeiden, dass EU-Mittel in Unternehmen in Drittländern, deren Normen nicht den Steuernormen der EU entsprechen, investiert oder über diese weitergeleitet werden; nimmt zur Kenntnis, dass die EIB ihre überarbeitete Politik im Zusammenhang mit nicht transparenten und nicht kooperationsbereiten Hoheitsgebieten mit mangelhafter Regulierung gebilligt hat, und fordert, dass diese Politik regelmäßig aktualisiert wird und im Einklang mit den EU-Normen erhöhte Transparenzanforderungen aufgenommen werden; hält die EIB dazu an, diese Politik nach ihrer Annahme umgehend zu veröffentlichen; fordert, dass für gleiche Wettbewerbsbedingungen und gleiche Normen in allen europäischen Finanzinstituten gesorgt wird; |
6.3. Die EU als weltweiter Vorreiter
339. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, nach einer Vorabkoordinierung im weltweiten Kampf gegen Steuerhinterziehung, aggressive Steuerplanung und Geldwäsche eine Vorreiterrolle einzunehmen, insbesondere durch Initiativen der Kommission in sämtlichen einschlägigen internationalen Foren, darunter die Vereinten Nationen, die G20 und die OECD, die insbesondere nach der internationalen Finanzkrise von zentraler Bedeutung für Steuerangelegenheiten sind; |
340. |
weist darauf hin, dass multilaterale Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit zwischen Ländern, einschließlich der Entwicklungsländer, nach wie vor das beste Mittel sind, um unter Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit konkrete Ergebnisse zu erzielen; bedauert, dass einige Gesetzgebungsvorschläge, die über die BEPS-Empfehlungen der OECD hinausgehen und als Grundlage für weitere konstruktive Anstrengungen auf internationaler Ebene dienen könnten, im Rat blockiert sind; |
341. |
vertritt die Ansicht, dass mit der Einrichtung eines zwischenstaatlichen Steuergremiums im Rahmen der Vereinten Nationen, das neben einer guten Ausstattung und ausreichenden Mitteln gegebenenfalls über Durchsetzungsbefugnisse verfügt, dafür Sorge getragen werden könnte, dass sich alle Länder gleichberechtigt an der Ausarbeitung und Reform der weltweiten Steueragenda (164) beteiligen können, um schädliche Steuerpraktiken zu bekämpfen und eine angemessene Verteilung der Besteuerungsrechte sicherzustellen; nimmt zur Kenntnis, dass kürzlich gefordert wurde, den Sachverständigenausschuss der Vereinten Nationen für internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen zu einem globalen zwischenstaatlichen Gremium der Vereinten Nationen zu Steuerfragen auszubauen (165); betont, dass mit dem Mustersteuerabkommen der Vereinten Nationen für eine gerechtere Verteilung der Besteuerungsrechte zwischen dem Ursprungs- und Sitzstaaten gesorgt wird; |
342. |
fordert einen zwischenstaatlichen Gipfel zu den ausstehenden notwendigen weltweiten Steuerreformen, mit denen die internationale Zusammenarbeit verbessert und auf alle Länder, insbesondere auf ihre Finanzzentren, Druck ausgeübt wird, damit sie den Transparenzanforderungen genügen und den Standards für Steuergerechtigkeit nachkommen; fordert die Kommission auf, die Initiative für einen solchen Gipfel zu ergreifen, und fordert die Gipfelteilnehmer auf, eine zweite Runde internationaler Steuerreformen einzuleiten, um dem BEPS-Aktionsplan weitere Maßnahmen folgen zu lassen und die Errichtung des genannten globalen zwischenstaatlichen Gremiums zu Steuerfragen zu ermöglichen; |
343. |
nimmt die Maßnahmen und Beiträge der Kommission zum Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken und dem Inklusiven Rahmen des BEPS-Projekts der OECD zur Kenntnis, um insbesondere weltweit höhere Ansprüche im Bereich der verantwortungsvollen Steuerverwaltung zu fördern und gleichzeitig sicherzustellen, dass die internationalen Standards für eine verantwortungsvolle Steuerverwaltung in der EU weiterhin uneingeschränkt eingehalten werden; |
6.4. Entwicklungsländer
344. |
ist der Auffassung, dass die Unterstützung von Entwicklungsländern bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und der aggressiven Steuerplanung sowie der Korruption und des Bankgeheimnisses, das illegale Finanzströme begünstigt, von allergrößter Bedeutung für die Stärkung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung in der EU und die Verbesserung der Kapazitäten der Steuerverwaltung in den Entwicklungsländern sowie die Fähigkeit zur Mobilisierung der eigenen Ressourcen dieser Länder für eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ist; betont, dass der Anteil der finanziellen und technischen Hilfe für die Steuerbehörden der Entwicklungsländer erhöht werden muss, um stabile und moderne Rechtsrahmen für die Besteuerung zu schaffen; |
345. |
begrüßt die Zusammenarbeit der EU und der Afrikanischen Union im Rahmen der Steuerinitiative von Addis Abeba (ATI), der Initiative für die Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI) und des Kimberley-Prozesses; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Länder der Afrikanischen Union bei der Umsetzung von Transparenzmaßnahmen zu unterstützen; fordert in diesem Zusammenhang die nationalen und regionalen Steuerbehörden auf, Informationen automatisch auszutauschen; weist erneut auf die Zweckmäßigkeit einer engeren verstärkten Zusammenarbeit zwischen Interpol und Afripol hin; |
346. |
weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission regelmäßig Bewertungen der wesentlichen Übertragungseffekte der steuerlichen Maßnahmen und bilateralen Steuerabkommen auf andere Mitgliedstaaten und Entwicklungsländer vornehmen müssen, räumt jedoch ein, dass diesbezüglich im Rahmen der Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen bereits einige Anstrengungen unternommen wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Bewertungen der Übertragungseffekte unter der Aufsicht der Kommission durchzuführen; |
347. |
hält die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu an, Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Mitgliedstaaten und mit Drittländern zu überprüfen und zu aktualisieren, um Schlupflöcher zu schließen, die zu steuerlich motivierten Handelspraktiken, die der Steuervermeidung dienen, anregen; |
348. |
weist erneut darauf hin, dass die spezifischen rechtlichen Besonderheiten und Schwachstellen der Entwicklungsländer berücksichtigt werden müssen, insbesondere in Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch, was vor allem im Hinblick auf den Übergangszeitraum und den Unterstützungsbedarf bei ihrem Kapazitätsaufbau von Relevanz ist; |
349. |
stellt fest, dass eine engere Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen notwendig ist, insbesondere mit der Afrikanischen Union, um illegale Finanzströme und Korruption im privaten und öffentlichen Sektor zu bekämpfen; |
350. |
begrüßt die gleichberechtigte Beteiligung aller Länder am Inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, der 115 Länder und Gebiete zusammenbringt, um gemeinsam an der Umsetzung des BEPS-Maßnahmenpakets der OECD/G20 zu arbeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Reform des Mandats und der Funktion des Inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu unterstützen, damit die Interessen der Entwicklungsländer berücksichtigt werden; weist erneut darauf hin, dass mehr als 100 Entwicklungsländer von den Verhandlungen über die BEPS-Aktionspunkte ausgeschlossen waren; |
351. |
räumt ein, dass es auch in Entwicklungsländern Steueroasen gibt; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine verstärkte Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und insbesondere die Schaffung einer Einfuhrlizenz für Antiquitäten; |
352. |
weist erneut darauf hin, dass die öffentliche Entwicklungshilfe, mit der die Armut verringert werden soll, stärker auf die Umsetzung eines geeigneten Regelungsrahmens sowie die Stärkung der Steuerbehörden und der für die Bekämpfung illegaler Finanzströme zuständigen Einrichtungen ausgerichtet sein sollte; fordert, dass diese Hilfe in Form technischen Sachverstands in den Bereichen Betriebsmittelverwaltung, Finanzinformationen und Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung geleistet wird; fordert, dass mit dieser Hilfe auch die regionale Zusammenarbeit im Bereich des Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung, der aggressiven Steuerplanung und der Geldwäsche gefördert wird; betont, dass diese Hilfe eine Unterstützung der Zivilgesellschaft und der Medien in den Entwicklungsländern umfassen sollte, damit für öffentliche Kontrolle über die Steuerpolitik in diesen Ländern gesorgt wird; |
353. |
erwartet, dass die Kommission ausreichende Mittel zur Verfügung stellt, um das Konzept „Collect More — Spend Better“ (Steigerung der Einnahmen, Verbesserung der Mittelverwendung) umzusetzen, insbesondere im Rahmen ihrer Vorzeigeprogramme (166); |
354. |
fordert konzertierte Außenmaßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten auf allen Ebenen der Politik, um Drittländer und insbesondere Entwicklungsländer mit den entsprechenden Mitteln zu unterstützen, um eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung zu fördern und der Abhängigkeit von einem einzigen Wirtschaftszweig, insbesondere dem Finanzsektor, aus dem Weg zu gehen; |
355. |
weist erneut darauf hin, dass die Entwicklungsländer bei der Aushandlung von Steuerabkommen fair behandelt werden müssen und ihrer spezifischen Situation Rechnung zu tragen ist, wobei dafür Sorge zu tragen ist, dass Besteuerungsrechte entsprechend der tatsächlichen wirtschaftlichen Aktivität und der Wertschöpfung gerecht zugeordnet werden; fordert diesbezüglich, dass die Befolgung des Mustersteuerabkommens der Vereinten Nationen als Mindestnorm betrachtet und bei Vertragsverhandlungen auf Transparenz geachtet wird; räumt ein, dass nach dem OECD-Musterabkommen dem Sitzstaat mehr Rechte gewährt werden; |
356. |
ersucht die Kommission, Bestimmungen zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung in das Abkommen aufzunehmen, das mit den AKP-Staaten nach Ablauf des derzeitigen Cotonou-Abkommens im Februar 2020 ausgehandelt werden soll; weist auf die besondere Bedeutung der Transparenz in Steuerfragen hin, damit entsprechende Bestimmungen effektiv umgesetzt werden können; |
6.5. Abkommen der EU mit Drittländern
357. |
weist erneut darauf hin, dass die Umsetzung einer verantwortungsvollen Steuerverwaltung eine weltweite Herausforderung ist, die in erster Linie globale Lösungsansätze erfordert; weist auf seinen Standpunkt hin, wonach in neuen einschlägigen Abkommen der EU mit Drittländern systematisch eine Klausel über verantwortungsvolle Steuerverwaltung aufgenommen werden sollte, damit Unternehmen oder Intermediäre diese Abkommen nicht missbräuchlich nutzen können, um Steuern zu umgehen oder zu hinterziehen oder um Erlöse aus illegalen Geschäften zu waschen, wobei diese Klausel jedoch nicht die ausschließliche Zuständigkeit der EU einschränken darf; vertritt die Ansicht, dass die Klausel spezifische Vorschriften über staatliche Beihilfen in Form von Steuervorteilen sowie Transparenzanforderungen und Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche enthalten sollte; |
358. |
legt den Mitgliedstaaten nahe, ihre bilateralen Beziehungen mit den betreffenden Drittländern auf koordinierte Weise zu nutzen, gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommission, um eine weitere bilaterale Zusammenarbeit zwischen den FIU, den Steuerbehörden und den zuständigen Behörden zu erreichen, wenn es um die Bekämpfung der Finanzkriminalität geht; |
359. |
stellt fest, dass neben den politischen Abkommen, die diese Klausel über verantwortungsvolle Steuerverwaltung enthalten, auch die Freihandelsabkommen der EU (FHA) steuerliche Ausnahmeregelungen umfassen, die politischen Spielraum für die Umsetzung des von der EU verfolgten Konzepts zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche bieten, indem etwa auf verantwortungsvollem Handeln im Steuerwesen bestanden und die EU-Liste nicht kooperierender Länder und Gebiete für Steuerzwecke wirksam eingesetzt wird; weist ferner darauf hin, dass mit den Freihandelsabkommen ebenfalls darauf abgezielt wird, einschlägige internationale Standards und deren Durchsetzung in Drittländern zu fördern; |
360. |
ist der Ansicht, dass die EU erst dann Abkommen mit nicht kooperierenden Steuergebieten, die in Anhang I der EU-Liste aufgeführt werden, schließen sollte, wenn das betreffende Land bzw. Gebiet den Normen der EU für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich genügt; fordert die Kommission auf, der Frage nachzugehen, ob in dem Fall, dass ein Abkommen bereits unterzeichnet wurde, die Nichteinhaltung der Standards der EU für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich das ordnungsgemäße Funktionieren von Freihandelsabkommen oder politischen Abkommen beeinträchtigt; |
361. |
ruft in Erinnerung, dass Klauseln über verantwortungsvolle Steuerverwaltung und Transparenz und der Informationsaustausch in alle neuen einschlägigen Abkommen der EU mit Drittländern aufgenommen und bei der Überarbeitung bestehender Abkommen im Rahmen der Verhandlungen eingebracht werden sollten, da es sich hierbei um Kerninstrumente der EU-Außenpolitik handelt, die jedoch je nach spezifischem Politikbereich unterschiedliche Zuständigkeitsebenen betreffen; |
6.6. Bilaterale Steuerabkommen der Mitgliedstaaten
362. |
stellt fest, dass einige Sachverständigen davon ausgehen, dass viele der geltenden Steuerabkommen, die von den Mitgliedstaaten der EU geschlossen wurden, das Besteuerungsrecht von Ländern mit geringem und mittlerem Einkommen (167) einschränken; fordert, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten beim Aushandeln von Steuerabkommen den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung einhalten, der in Artikel 208 AEUV niedergelegt ist; hebt hervor, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Steuerabkommen abzuschließen; |
363. |
stellt fest, dass die Steuervermeidung in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen, insbesondere in den Ländern südlich der Sahara, in Lateinamerika und der Karibik sowie in Südasien, im Vergleich zu anderen Regionen zu einem wesentlich geringeren Steueraufkommen führt (168); fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre bilateralen Steuerabkommen mit Drittländern neu zu verhandeln, um Klauseln gegen missbräuchliche Nutzung aufzunehmen, mit denen ein „Umsehen“ nach den günstigsten Verträgen und einen Unterbietungswettlauf zwischen den Entwicklungsländern verhindert wird; |
364. |
fordert die Kommission auf, alle geltenden Steuerabkommen, die die Mitgliedstaaten mit Drittländern unterzeichnet haben, zu überprüfen, um sicherzustellen, dass diese den neuen globalen Standards, etwa dem Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, genügen; stellt fest, dass das Mehrseitige Übereinkommen auf OECD-Standards basiert, bei deren Festlegung die Bedürfnisse oder Herausforderungen der Entwicklungsländer außer Acht gelassen wurden; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten Empfehlungen zu ihren bestehenden bilateralen Steuerabkommen vorzulegen, um sicherzustellen, dass diese Abkommen allgemeine Vorschriften zur Verhinderung einer missbräuchlichen Nutzung — mit Blick auf die tatsächliche wirtschaftliche Aktivität und die Wertschöpfung — enthalten; |
365. |
ist sich bewusst, dass die bilateralen Steuerabkommen nicht der derzeitigen Wirklichkeit der digitalisierten Volkswirtschaften gerecht wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre bilateralen Steuerabkommen auf der Grundlage der Empfehlung der Kommission bezüglich der Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz zu aktualisieren (169); |
6.7. Doppelbesteuerung
366. |
begrüßt den verstärkten Rahmen zur Verhinderung der doppelten Nichtbesteuerung; betont, dass die Beseitigung der Doppelbesteuerung von großer Bedeutung ist, wenn es darum geht, ehrliche Steuerpflichtige fair zu behandeln und ihr Vertrauen nicht zu gefährden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Doppelbesteuerungsabkommen einzuhalten und bei gemeldeten Doppelbesteuerungen vertrauensvoll und rasch zusammenzuarbeiten; |
367. |
begrüßt die Annahme der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, mit der der im BEPS-Aktionspunkt 14 festgelegte Standard umgesetzt wird; weist darauf hin, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (30. Juni 2019) noch nicht verstrichen ist und die Bestimmungen einer Überwachung bedürfen, um für ihre Effizienz und Wirksamkeit zu sorgen; |
368. |
fordert die Kommission auf, Informationen über die Anzahl der eingereichten und beigelegten Rechtsstreitigkeiten — geordnet nach Art der Rechtsstreitigkeit pro Jahr und den beteiligten Ländern — zu erfassen und zu veröffentlichen, um das Verfahren zu überwachen und sicherzustellen, dass es effizient und wirksam ist; |
6.8. Gebiete in äußerster Randlage
369. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Gebiete der EU in äußerster Randlage die Mindeststandards zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sowie die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung umsetzen; |
370. |
stellt fest, dass die Kommission eine eingehende Untersuchung der Anwendung der Regionalbeihilferegelung für die Freizone Madeira durch Portugal (170) in die Wege geleitet hat; |
7. Intermediäre
371. |
begrüßt die umfassende Definition von „Intermediär“ (171) und „meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen“ in der kürzlich angenommenen sechsten Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC-6-Richtlinie) (172); fordert, dass die Kennzeichen im Rahmen der DAC-6-Richtlinie aktualisiert werden, damit u. a. Systeme der Dividendenarbitrage sowie auch der Gewährung der Erstattung von Dividenden- und Kapitalertragssteuern erfasst werden; fordert die Kommission auf, neu zu bewerten, ob die in der DAC-6-Richtlinie vorgesehene Meldepflicht auf innerstaatliche Fälle ausgeweitet werden sollte; weist erneut darauf hin, dass die Intermediäre im Rahmen der DAC-6-Richtlinie verpflichtet sind, den Steuerbehörden Systeme, die auf strukturellen Schlupflöchern im Steuerrecht beruhen, — insbesondere angesichts der steigenden Zahl grenzüberschreitend ausgerichteter Steuervermeidungsstrategien — zu melden; ist der Ansicht, dass Systeme, die von den zuständigen nationalen Behörden als schädlich angesehen werden, eine Reaktion erfordern und in anonymisierter Form veröffentlicht werden sollten; |
372. |
erklärt erneut, dass Intermediäre eine entscheidende Rolle bei der Begünstigung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung spielen und für diese Handlungen zur Verantwortung gezogen werden sollten; |
373. |
bekräftigt, dass die Steuerbehörden und die Finanzaufsichtsbehörden für eine gemeinsame und wirksame Überwachung der Rolle von Finanzintermediären verstärkt zusammenarbeiten müssen, was sich auch daraus ergibt, dass einige auf Steuergründe zurückgehende Finanzinstrumente die Finanzmarktstabilität und die Marktintegrität gefährden könnten; |
374. |
ist der Auffassung, dass die EU mit gutem Beispiel vorangehen sollte, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Intermediäre, die aggressive Steuerplanung und Steuerhinterziehung fördern, keinen Einfluss nehmen können, wenn es um die Orientierung oder Beratung der EU in Bezug auf ihre Politikgestaltung in diesem Bereich geht; |
375. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Beratung sowohl von Unternehmenskunden als auch von Behörden die Risiken von Interessenkonflikten, die sich aus der Bereitstellung von Rechtsberatungs-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsleistungen ergeben, anzuerkennen und darauf zu reagieren; stellt fest, dass ein Interessenkonflikt in unterschiedlichen Formen auftreten kann, etwa bei öffentlichen Aufträgen, die eine kostenpflichtige Beratung für diese Dienstleistungen erfordern, bei der Erbringung informeller oder unbezahlter Beratung, bei offiziellen Beratungs- und Expertengruppen und mit Blick auf das Drehtürprinzip; betont daher, wie wichtig transparente Angaben darüber sind, welche Dienstleistungen für einen bestimmten Kunden erbracht werden und ob diese Dienstleistungen klar voneinander getrennt sind; wiederholt seine Forderungen aus früheren Berichten (173) zu diesem Thema; |
376. |
begrüßt die Überwachung der Durchsetzung der Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (174) und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (175), insbesondere hinsichtlich der Bestimmung in Bezug auf Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen; weist darauf hin, dass die ordnungsgemäße Anwendung der Regeln sichergestellt werden muss; |
377. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung einer obligatorischen steuerlichen Meldung für alle Steuer- und Finanzintermediäre im Sinne des Aktionspunkts 12 des BEPS-Projekts zu erwägen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von missbräuchlichen oder aggressiven Transaktionen, Modellen oder Strukturen erlangen; |
378. |
fordert, dass nach jeweils sieben Jahren ein Wechsel des Prüfers erfolgt, um Interessenkonflikte zu verhindern, und dass Nichtprüfungsleistungen auf ein Minimum beschränkt werden; |
379. |
bekräftigt, dass Finanzinstitute, Berater und andere Intermediäre, die wissentlich, systematisch und wiederholt Geldwäsche oder Steuerhinterziehung betreiben oder daran teilnehmen oder die Büros, Zweigstellen oder Tochterunternehmen in Ländern oder Gebieten, die in der EU-Liste aufgeführt werden, einrichten, um ihren Kunden aggressive Steuerplanungsmodelle anzubieten, mit wirksamen‚ verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen belegt werden sollten; fordert, dass die Lizenzen für das operative Geschäft, die diese Institute und Einzelpersonen besitzen, einer gründlich Überprüfung unterzogen werden, wenn sie wegen der Beteiligung an betrügerischen Handlungen verurteilt werden oder wenn ihnen bekannt ist, dass ihre Kunden sich an betrügerischen Handlungen beteiligen, und dass gegebenenfalls ihre Tätigkeit auf dem Binnenmarkt eingeschränkt wird; |
380. |
weist darauf hin, dass das Berufsgeheimnis weder genutzt werden darf, um illegale Praktiken zu schützen oder zu verschleiern, noch um den Grundgedanken des Gesetzes zu unterlaufen; fordert nachdrücklich, dass das Rechtsanwaltsgeheimnis die ordnungsgemäße Meldung verdächtiger Transaktionen oder sonstiger potenziell illegaler Handlungen — unbeschadet der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und der allgemeinen Grundsätze des Strafrechts — nicht behindern darf; |
381. |
fordert die Kommission auf, im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehende Orientierungshilfen zur Auslegung und Anwendung des Rechtsanwaltsgeheimnisses für den Berufsstand herauszugeben und eine klare Trennung zwischen herkömmlicher Rechtsberatung und Rechtsanwälten zu ziehen, die als Finanzakteure auftreten; |
8. Schutz von Hinweisgebern und Journalisten
382. |
ist der Ansicht, dass der Schutz von Hinweisgebern im privaten und im öffentlichen Sektor äußerst wichtig ist, damit rechtswidrige Handlungen und missbräuchliche Rechtsausübung verhindert werden und sich nicht ausbreiten können; stellt fest, dass Hinweisgeber für die Stärkung der Demokratie in der Gesellschaft, für die Bekämpfung von Korruption und anderen schweren Straftaten oder illegalen Handlungen sowie für den Schutz der finanziellen Interessen der EU von wesentlicher Bedeutung sind; betont, dass Hinweisgeber häufig eine entscheidende Quelle für den investigativen Journalismus sind und deshalb vor jeder Form von Schikanen und Vergeltung geschützt werden müssen; weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass sämtliche Berichtswege zur Verfügung stehen; |
383. |
ist der Ansicht, dass die Vertraulichkeit der Quellen des investigativen Journalismus sowie auch die Hinweisgeber geschützt werden müssen, wenn die Funktion des investigativen Journalismus als Wächter der demokratischen Gesellschaft gewahrt werden soll; |
384. |
vertritt daher die Ansicht, dass von dem Vertraulichkeitsgebot nur in Ausnahmefällen abgewichen werden darf, in denen die Offenlegung von Angaben zu den personenbezogenen Daten des Hinweisgebers eine notwendige und verhältnismäßige Pflicht nach dem Unionsrecht oder nach nationalem Recht im Zusammenhang mit den Ermittlungen oder Gerichtsverfahren darstellt oder erforderlich ist, um die Freiheiten anderer — etwa das Recht der betroffenen Person auf Verteidigung — zu gewährleisten, wobei die Offenlegung in jedem Fall geeigneten Garantien nach Maßgabe des einschlägigen Rechts unterliegt; ist der Auffassung, dass für den Fall eines Verstoßes gegen das Vertraulichkeitsgebot hinsichtlich der Identität des Hinweisgebers angemessene Sanktionen vorgesehen werden sollten (176); |
385. |
stellt fest, dass der US-amerikanische „False Claims Act“ einen soliden Rahmen für die Belohnung von Hinweisgebern in Fällen bietet, in denen die Regierung durch Betrug entgangene Gelder eintreiben kann (177); hebt hervor, dass dem Bericht des US-Justizministeriums zufolge Hinweisgeber bei einem eingetriebenen Gesamtbetrag in Höhe von 3,7 Mrd. USD unmittelbar für die Ermittlung und Meldung von 3,4 Mrd. USD verantwortlich waren; fordert die Mitgliedstaaten auf, sichere, vertrauliche Kommunikationskanäle für Meldungen seitens der Hinweisgeber innerhalb der einschlägigen Behörden und bei privaten Unternehmen einzurichten; |
386. |
fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren (178) weltweit zu prüfen, die dem Schutz und der Schaffung von Anreizen für Hinweisgeber dienen, und gegebenenfalls eine Überprüfung der geltenden Rechtsvorschriften in Betracht zu ziehen, um vergleichbare Systeme in der EU noch effizienter zu gestalten; |
387. |
fordert die Einrichtung eines allgemeinen EU-Fonds, um Hinweisgeber angemessen finanziell zu unterstützen, wenn deren Existenz durch die Offenlegung von strafbaren Handlungen oder von Tatsachen, die eindeutig von öffentlichem Interesse sind, gefährdet ist; |
388. |
befürchtet, dass Hinweisgeber häufig aus Angst vor Vergeltung davon absehen, ihre Bedenken vorzubringen, und dass Vergeltungsmaßnahmen, die nicht unterbunden oder geahndet werden, abschreckend auf potenzielle Hinweisgeber wirken; ist der Auffassung, dass die in der fünften Geldwäscherichtlinie verankerte Anerkennung des Rechts der Hinweisgeber, eine Beschwerde bei den jeweiligen zuständigen Behörden (d. h. über eine einzige Kontaktstelle in komplexen internationalen Fällen) auf sichere Weise einreichen zu können, wenn sie Bedrohungen oder Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sind, und ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf eine deutliche Verbesserung der Lage von Einzelpersonen darstellt, die unternehmensintern oder der FIU einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die in der fünften Geldwäscherichtlinie festgelegten Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebern zügig umzusetzen und ordnungsgemäß durchzusetzen; |
389. |
begrüßt das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die neuen Normen möglichst bald anzunehmen, um Hinweisgeber durch Maßnahmen wie eindeutige Meldekanäle, Vertraulichkeit, Rechtsschutz und Sanktionen gegen diejenigen, die versuchen, Hinweisgeber zu verfolgen, zu schützen; |
390. |
weist darauf hin, dass Bedienstete der EU im Rahmen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (179) in den Genuss des Schutzes von Hinweisgebern kommen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, vergleichbare Normen für ihre Beamten einzuführen; |
391. |
ist der Auffassung, dass Verschwiegenheitsklauseln in Arbeitsverträgen und Aufhebungsvereinbarungen keinesfalls verhindern dürfen, dass die Arbeitnehmer bei den zuständigen Behörden mutmaßliche Fälle von Rechtsverstößen und Menschenrechtsverletzungen (180) melden; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit von Gesetzgebungsvorschlägen zu prüfen, um missbräuchlich genutzte Verschwiegenheitsklauseln zu untersagen; |
392. |
stellt fest, dass der TAX3-Ausschuss die Hinweisgeber in den Fällen der Bank Julius Bär und der Danske Bank aufgefordert hat, bei öffentlichen parlamentarischen Anhörungen (181) auszusagen; ist besorgt darüber, dass der Schutz von Hinweisgebern in Finanzinstituten nicht gänzlich zufriedenstellend ist und dass befürchtete Vergeltungsmaßnahmen seitens sowohl der Arbeitgeber als auch der Behörden Hinweisgeber möglicherweise daran hindern, Informationen zu Gesetzesverstößen zu liefern; bedauert zutiefst, dass der Hinweisgeber im Fall der Danske Bank seine Erkenntnisse über den Fall aufgrund rechtlicher Beschränkungen nicht frei und umfassend darlegen konnte; |
393. |
bedauert, dass die dänische Finanzaufsichtsbehörde keinen Kontakt zu dem Hinweisgeber aufgenommen hat, der die massive Geldwäsche in der Danske Bank gemeldet hat; ist der Ansicht, dass dieses Versäumnis eine grobe Fahrlässigkeit seitens der dänischen Finanzaufsichtsbehörde darstellt, da sie nicht ihrer Pflicht nachgekommen ist, nach schwerwiegenden Vorwürfen weitreichender und systematischer Geldwäsche, die über eine Bank ausgeführt wird, angemessene Untersuchungen anzustellen; fordert die zuständigen Behörden der EU und der Mitgliedstaaten auf, die von Hinweisgebern gelieferten Informationen in vollem Umfang zu nutzen und rasch und entschieden auf die von ihnen erhaltenen Informationen zu reagieren; |
394. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des Europarats eng zusammenzuarbeiten, wenn es um die Förderung und Umsetzung der Empfehlung zum Schutz von Whistleblowern in das inländische Recht aller Mitgliedstaaten des Europarats geht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in anderen internationalen Gremien die Führung zu übernehmen, um die Annahme verbindlicher internationaler Standards für den Schutz von Hinweisgebern zu fördern; |
395. |
stellt ferner fest, dass nicht nur die Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgebern als grundlegende Maßnahme für den Schutz der meldenden Person gewährleistet werden muss, sondern bei anonymen Meldungen auch der Schutz vor pauschalen Bedrohungen und Angriffen, mit denen die Beschuldigten die meldende Person zu diskreditieren versuchen; |
396. |
weiß um die Schwierigkeiten, mit denen Journalisten bei Nachforschungen und Berichterstattung über Fälle von Geldwäsche, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung konfrontiert sind; ist besorgt, dass investigativ tätige Journalisten häufig bedroht und eingeschüchtert werden, wozu auch rechtliche Einschüchterungen durch taktische Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP) gehören; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schutz von Journalisten, insbesondere von Journalisten, die an Ermittlungen zur Finanzkriminalität beteiligt sind, zu verbessern; |
397. |
fordert die Kommission auf, möglichst bald ein Programm zur finanziellen Unterstützung des investigativen Journalismus einzurichten, möglicherweise in Form einer ständigen und gesonderten Haushaltslinie im neuen mehrjährigen Finanzrahmen für die Unterstützung unabhängiger, qualitativ hochwertiger Medien und des investigativen Journalismus; |
398. |
verurteilt die Gewaltanwendung gegen Journalisten in aller Schärfe; weist mit Betroffenheit darauf hin, dass in den vergangenen Jahren in Malta und in der Slowakei (182) Journalisten ermordet wurden, die Nachforschungen zu dubiosen Aktivitäten mit Geldwäschebezug angestellt haben; hebt hervor, dass nach Angaben des Europarats Übergriffe und Straftaten, die sich gegen Journalisten richten, gravierende Folgen für die freie Meinungsäußerung haben und vermehrt zu Selbstzensur führen; |
399. |
fordert die maltesischen Behörden auf, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um Fortschritte zu erzielen, wenn es darum geht, die Anstifter des Mordes an der investigativ tätigen Journalistin Daphne Caruana Galizia zu ermitteln; begrüßt, dass im Rahmen einer Initiative von 26 internationalen Journalistenverbänden und sich für Medienfreiheit engagierenden Organisationen auf eine unabhängige öffentliche Untersuchung der Ermordung von Daphne Caruana Galizia gedrängt und eine Prüfung der Frage gefordert wird, ob der Mord hätte verhindert werden können; fordert die Regierung Maltas nachdrücklich auf, unverzüglich eine entsprechende unabhängige öffentliche Untersuchung einzuleiten; stellt ferner fest, dass die Regierung Maltas mit internationalen Organisationen wie Europol, dem FBI und auch dem niederländischen kriminaltechnischen Institut zusammengearbeitet hat, um ihr Sachwissen zu erweitern; |
400. |
begrüßt die von den slowakischen Behörden erhobene Anklage gegen den mutmaßlichen Anstifter des Mordes an Ján Kuciak und Martina Kušnírová sowie die mutmaßlichen Täter; fordert die slowakischen Behörden auf, ihre Ermittlungen zu diesen Morden fortzusetzen und dafür zu sorgen, dass alle Aspekte des Falls eingehend untersucht werden, darunter auch mögliche politische Verbindungen zu den Straftaten; fordert die slowakischen Behörden auf, die groß angelegte Steuerhinterziehung, den weitreichenden Mehrwertsteuerbetrug und die verbreitete Geldwäsche, die durch die Ján Kuciaks Nachforschungen aufgedeckt wurden, umfassend zu untersuchen; |
401. |
missbilligt, dass investigativ tätige Journalisten, darunter Daphne Caruana Galizia, häufig Opfer von missbräuchlichen Klagen werden, mit denen sie einer Zensur unterworfen, eingeschüchtert und zum Schweigen gebracht werden sollen, indem sie solange mit den Kosten der Rechtsverteidigung belastet werden, bis sie sich gezwungen sehen, ihre Kritik bzw. ihren Widerstand aufzugeben; weist erneut darauf hin, dass diese missbräuchlichen Klagen eine Bedrohung der demokratischen Grundrechte etwa des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Pressefreiheit und des Rechts auf Zugang zu bzw. Weitergabe von Informationen sind; |
402. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Verfahren einzurichten, mit denen taktische Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP) verhindert werden; ist der Auffassung, dass bei diesen Verfahren das Recht auf Achtung von Ehre und Ruf gebührend berücksichtigt werden sollte; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob und in welcher Form in diesem Bereich konkrete Maßnahmen ergriffen werden sollten; |
403. |
bedauert, dass die schweizerischen Verleumdungsgesetze genutzt werden, um kritische Stimmen in der Schweiz und weltweit zum Schweigen zu bringen, weil die Beweislast beim Beklagten und nicht beim Kläger liegt; bedauert, dass dies nicht nur Journalisten und Hinweisgeber betrifft, sondern auch Berichtspflichtige in der Europäischen Union und verpflichtete Personen, die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer verzeichnet sind, da die meldende Person in der Schweiz möglicherweise wegen übler Nachrede und Verleumdung, die Straftaten sind, strafrechtlich verfolgt wird, wenn eine Verpflichtung zur Meldung eines wirtschaftlichen Eigentümers aus der Schweiz entsteht (183); |
9. Institutionelle Aspekte
9.1. Transparenz
404. |
begrüßt die von der Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen geleistete Arbeit; stellt fest, dass das Mandat der Plattform bis zum 16. Juni 2019 läuft; fordert dessen Verlängerung oder Erneuerung, damit dafür gesorgt wird, dass die Bedenken und die Expertise, die aus der Zivilgesellschaft kommen, bei den Mitgliedstaaten und der Kommission Gehör finden; fordert die Kommission auf, den Kreis der zur Expertengruppe für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (EGMLTF) geladenen Sachverständigen zu erweitern und Sachverständige aus der Privatwirtschaft (Unternehmen und nichtstaatliche Organisationen) einzubeziehen; |
405. |
hebt hervor, dass die Europäische Bürgerbeauftragte damit beauftragt ist, die Anwendung der EU-Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten durch die Organe der EU, einschließlich der Arbeitsmethoden des Rats oder der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ im Bereich Steuern, zu prüfen; |
406. |
weist erneut auf die Ergebnisse der Initiativuntersuchung der Bürgerbeauftragten zu den Arbeitsmethoden des Rats und ihre Empfehlungen vom 9. Februar 2018 hin, bei dem sie zu dem Schluss kam, dass die Praxis des Rats, Rechtsdokumente nicht allgemein zugänglich zu machen, seine unverhältnismäßige Anwendung der Kennzeichnung „LIMITE“ und sein systematisches Versäumnis, die Mitgliedstaaten zu verzeichnen, die eine Stellungnahme in einem Gesetzgebungsverfahren abgegeben haben, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen (184); |
407. |
ruft in Erinnerung, dass die Besteuerung nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und das Europäische Parlament in diesen Fragen nur begrenzte Befugnisse besitzt; |
408. |
weist jedoch darauf hin, dass die Probleme Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung von den einzelnen Mitgliedstaaten allein nicht wirksam bekämpft werden können; bedauert daher, dass dem TAX3-Ausschuss trotz Aufforderungen an den Rat keine einschlägigen Dokumente zur Verfügung gestellt wurden; ist zutiefst besorgt über den fehlenden politischen Willen der Mitgliedstaaten im Rat, wirkliche Fortschritte bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung zu erzielen bzw. den Vertrag über die Europäische Union und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit einzuhalten (185), indem sie für ausreichende Transparenz und Zusammenarbeit mit den anderen Organen der EU sorgen; |
409. |
bedauert, dass die geltenden Vorschriften über den Zugang zu Verschlusssachen und sonstigen vertraulichen Informationen, die dem Europäischen Parlament vom Rat, der Kommission oder den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, keine vollständige Rechtsklarheit schaffen, aber im Allgemeinen so ausgelegt werden, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten (APA) davon ausgenommen sind, nicht als Verschlusssache eingestufte „sonstige vertrauliche Informationen“ in einem gesicherten Lesesaal einzusehen und zu prüfen; fordert daher, dass in einer ausgehandelten Interinstitutionellen Vereinbarung eine klar formulierte Bestimmung eingeführt wird, mit der auf der Grundlage des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ das Recht auf Zugang zu Unterlagen für APA in ihrer Unterstützungsfunktion für die Mitglieder sichergestellt wird; |
410. |
bedauert, dass sich die Vertreter des Ratsvorsitzes trotz wiederholter Aufforderungen geweigert haben, vor dem TAX3-Ausschuss zu erscheinen, um über die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen der Ausschüsse TAXE, TAX2 und PANA zu berichten; betont, dass Arbeitskontakte zwischen dem Ratsvorsitz und den Sonder- und Untersuchungsausschüssen des Europäischen Parlaments gängige Praxis sein sollten; |
9.2. Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“
411. |
nimmt die verstärkte Kommunikation der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ zur Kenntnis und begrüßt insbesondere die halbjährliche Veröffentlichung ihres Berichts an den Rat sowie die an die Länder und Gebiete übermittelten Schreiben und die im Zusammenhang mit der Erstellung der EU-Liste eingegangenen Verpflichtungen; |
412. |
bedauert jedoch die Intransparenz der Verhandlungen in Bezug auf die Erstellung der EU-Liste und fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der anstehenden Aktualisierung der Liste für Transparenz zu sorgen; |
413. |
begrüßt, dass die Vorsitzende der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ unter Abkehr von dessen bisheriger Position vor dem TAX3-Ausschuss erschienen ist; stellt ebenfalls fest, dass seit der Aufnahme der Arbeit des TAX3-Ausschusses Zusammenstellungen zu den Arbeiten der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ verfügbar gemacht wurden (186); bedauert jedoch, dass die entsprechenden Dokumente nicht schon früher veröffentlicht wurden und dass wichtige Passagen unkenntlich gemacht wurden; |
414. |
betont, dass die erwähnten Empfehlungen der Bürgerbeauftragten auch für die Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ gelten, die die notwendigen Informationen vorlegen sollten, insbesondere hinsichtlich schädlicher Steuerpraktiken der Mitgliedstaaten und der Erstellung der EU-Liste; |
415. |
fordert die Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Transparenz ihrer Sitzungen zu gewährleisten, indem sie insbesondere die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu den behandelten Tagesordnungspunkten spätestens sechs Monate nach der Sitzung veröffentlicht; |
416. |
fordert die Kommission auf, über die Umsetzung des Verhaltenskodex für Unternehmensbesteuerung und die Anwendung der staatlichen Beihilfen steuerlicher Art gemäß Buchstabe N des Verhaltenskodex (187) Bericht zu erstatten; |
417. |
vertritt die Ansicht, dass das Mandat der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ aktualisiert werden muss, da sie sich mit Angelegenheiten, die über die Bewertung schädlicher Steuerpraktiken in der EU hinausgehen, befasst und damit mehr als eine einfache technische Zuarbeit zu den durch den Rat zu treffenden Entscheidungen leistet; fordert auf der Grundlage der von der Gruppe geleisteten Art der Arbeit, die auch politischer Natur ist, dass diese Aufgaben wieder Teil eines Rahmens werden, der eine demokratische Kontrolle bzw. Aufsicht ermöglicht, angefangen bei der Schaffung von Transparenz; |
418. |
fordert in diesem Zusammenhang, dass die Intransparenz bei der Zusammensetzung der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ beseitigt wird, indem eine Liste ihrer Mitglieder veröffentlicht wird; |
9.3. Durchsetzung des EU-Rechts
419. |
fordert das neu gewählte Parlament auf, eine Gesamteinschätzung der Fortschritte in die Wege zu leiten, was den Zugang zu den von den Ausschüssen TAXE, TAX2, PANA und TAX3 angeforderten Dokumenten betrifft, wobei die Anträge mit den vom Rat und anderen Organen der EU gewährten Anträge zu vergleichen sind und bei Bedarf die erforderlichen verfahrenstechnischen und/oder rechtlichen Maßnahmen eingeleitet werden; |
420. |
fordert die Schaffung eines neuen Kohärenz- und Koordinationszentrums für die Steuerpolitik der Union (Union Tax Policy Coherence and Coordination Centre) innerhalb der Kommission, mit dem die Steuerpolitik der Mitgliedstaaten auf Unionsebene beurteilt und überwacht sowie sichergestellt werden kann, dass die Mitgliedstaaten keine neuen schädlichen Steuermaßnahmen ergreifen; |
9.4. |
Zusammenarbeit mit nicht aus den Organen stammenden Teilnehmern |
421. |
begrüßt die Teilnahme der die in Abschnitt IV.3 der Übersicht über die Tätigkeiten während des Mandats des TAX3-Sonderausschusses aufgeführten Interessenträgern an den Anhörungen des TAX3-Ausschusses und ihre Beiträge; bedauert, dass sich andere Interessenträger, wie in Abschnitt IV.4 der Übersicht über die Tätigkeiten angegeben, geweigert haben, an den Anhörungen des TAX3-Ausschusses teilzunehmen; stellt fest, dass keine abschreckenden Sanktionen für die Fälle ermittelt werden konnten, in denen keine Gründe für eine Ablehnung angeführt wurden; |
422. |
fordert den Rat und die Kommission auf, der Erstellung einer öffentlich zugänglichen und regelmäßig aktualisierten Liste nicht kooperativer nicht-institutioneller Teilnehmer im Rahmen der interinstitutionellen Vereinbarung über das verbindliche Transparenz-Register für Lobbyisten zuzustimmen; ist der Auffassung, dass in der Zwischenzeit ein Verzeichnis der Sachverständigen und Organisationen geführt werden sollte, die sich ohne triftigen Grund geweigert haben, an den Anhörungen der Ausschüsse TAXE, TAX2, PANA und TAX3 teilzunehmen; fordert die Organe der EU auf, diese Haltung bei allen künftigen Kontakten mit den betreffenden Interessenträgern zu berücksichtigen und ihnen die Zugangsausweise zu ihren Räumlichkeiten zu entziehen; |
9.5. Untersuchungs-/Ermittlungsrecht des Parlaments
423. |
ist der Auffassung, dass es für die Ausübung der demokratischen Kontrolle über die Exekutive von entscheidender Bedeutung ist, dem Parlament Untersuchungs- und Ermittlungsbefugnisse zu übertragen, die jenen der nationalen Parlamente in der EU gleichkommen; ist der Ansicht, dass das Parlament diese Aufgabe nur dann übernehmen kann, wenn es befugt ist, Zeugen zu laden und zum Erscheinen zu verpflichten sowie die Herausgabe von Unterlagen zu erzwingen; |
424. |
ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten mit Blick auf die Wahrnehmung dieser Rechte der Verhängung von Sanktionen gegen natürliche Personen zustimmen müssen, wenn diese nicht erscheinen oder Dokumente nicht im Einklang mit den einzelstaatlichen für die Ermittlungen und Untersuchungen des nationalen Parlaments geltenden Rechtsvorschriften vorlegen; |
425. |
fordert den Rat und die Kommission mit Nachdruck auf, sich für einen zeitnahen Abschluss der Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments einzusetzen; |
9.6. Einstimmigkeit vs. Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit
426. |
wiederholt seine Forderung an die Kommission, gegebenenfalls von dem in Artikel 116 AEUV vorgesehenen Verfahren Gebrauch zu machen, das ein Abweichen von dem Erfordernis der Einstimmigkeit ermöglicht, wenn die Kommission feststellt, dass Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt verzerren; |
427. |
begrüßt den Beitrag der Kommission über ihre Mitteilung mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer effizienteren und demokratischeren Beschlussfassung in der Steuerpolitik der EU“, mit dem ein Fahrplan für eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit für bestimmte und dringliche steuerpolitische Fragen vorgeschlagen wird, bei denen wichtige Gesetzgebungsdossiers und entsprechende Initiativen für die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung im Rat zu Lasten der einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten blockiert wurden; begrüßt die Unterstützung, die einige Mitgliedstaaten für diesen Vorschlag bekundet haben (188); |
428. |
betont, dass alle Szenarien in Erwägung gezogen werden sollten und nicht nur der Übergang von der einstimmigen Beschlussfassung zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit mithilfe einer Übergangsklausel; fordert den Europäischen Rat auf, diesen Punkt auf die Tagesordnung für ein Gipfeltreffen noch vor Ende 2019 zu setzen, damit eine ergebnisreiche Debatte darüber geführt wird, wie die Beschlussfassung in Steuerfragen im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts erleichtert werden kann; |
9.7. Folgemaßnahmen
429. |
vertritt die Ansicht, dass die Arbeit der Ausschüsse TAXE, TAX2, PANA und TAX3 in der kommenden Wahlperiode im Parlament in Form der dauerhaften Struktur eines Unterausschusses des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON) fortgesetzt werden sollte, wobei eine ausschussübergreifende Beteiligung möglich sein sollte; |
o
o o
430. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat „Wirtschaft und Finanzen“, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Europäischen Aufsichtsbehörden, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Europäischen Zentralbank, Moneyval, den Mitgliedstaaten, den nationalen Parlamenten, den Vereinten Nationen, den G20, der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ und der OECD zu übermitteln. |
(1) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (TAX3), angenommene Texte P8_TA(2018)0048.
(2) Entschließung vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 51.
(3) Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 79.
(4) ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 74.
(5) Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 132.
(6) Die gemeinsamen Folgemaßnahmen vom 16. März 2016 zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union und zu den TAXE-1-Entschließungen, die Folgemaßnahmen vom 16. November 2016 zur TAX2-Entschließung und die Folgemaßnahmen zur Entschließung des PANA-Ausschusses vom April 2018.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0475.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0183.
(9) Scherrer, A. und Thirion, E.: Citizenship by Investment (CBI) and Residency by Investment (RBI) schemes in the EU, Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, Europäisches Parlament, Oktober 2018; Korver, R.: Money laundering and tax evasion risks in free ports, Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, Europäisches Parlament, Oktober 2018, und Kiendl Kristo, I. und Thirion, E.: An overview of shell companies in the European Union, Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, Europäisches Parlament, Oktober 2018.
(10) Lamensch M. und Ceci, E. „VAT fraud: Economic impact, challenges and policy issues“ (Mehrwertsteuerbetrug: wirtschaftliche Folgen, Herausforderungen und strategische Fragen), Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union, Fachabteilung A (Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität), 15. Oktober 2018.
(11) Houben R. und Snyers A., Cryptocurrencies and blockchain‚ Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung A (Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität), 5. Juli 2018 und Hadzhieva E.‚ Impact of Digitalisation on International Tax Matters, Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung A (Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität), 15. Februar 2019.
(12) ‚Study on Structures of Aggressive Tax Planning and Indicators — Final Report‘ (Studie zu Strukturen aggressiver Steuerplanung und Indikatoren hierfür — Abschlussbericht) (Taxation paper Nr. 61, 27. Januar 2016), ‚The Impact of Tax Planning on Forward-Looking Effective Tax Rates‘ (Die Auswirkungen der Steuerplanung auf künftige effektive Steuersätze) (Taxation paper Nr. 64, 25. Oktober 2016) und ‚Aggressive tax planning indicators — Final Report‘ (Indikatoren für aggressive Steuerplanung — Abschlussbericht (Taxation paper Nr. 71, 7. März 2018).
(13) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1.
(14) Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern, ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 1.
(15) Diese beziehen sich auf: den automatischen Informationsaustausch über Steuervorbescheide (Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 1, DAC 3), den Austausch von länderbezogenen Berichten zwischen den Steuerbehörden (Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8, DAC 4), den Zugang der Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die wirtschaftlichen Eigentümer und sonstige Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (Richtlinie (EU) 2016/2258 des Rates vom 6. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 1, DAC 5), den verpflichtenden automatischen Austausch von Steuerinformationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung, ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1, DAC 6).
(16) Vorschlag vom 25. Oktober 2016 für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB), COM(2016)0685 und vom 25. Oktober 2016 über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), COM(2016)0683.
(17) Das Paket besteht aus der Mitteilung der Kommission vom 21. März 2018‚Zeit für einen modernen, fairen und effizienten Steuerstandard für die digitale Wirtschaft‘ (COM(2018)0146), dem Vorschlag vom 21. März 2018 für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (COM(2018)0147), dem Vorschlag vom 21. März 2018 für eine Richtlinie des Rates über ein gemeinsames System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen (COM(2018)0148) und der Empfehlung der Kommission vom 21. März 2018 bezüglich der Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (C(2018)1650).
(18) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. April 2016 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (COM(2016)0198).
(19) ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 107.
(20) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission; ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.
(21) Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU; ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43.
(22) Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2016 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel ‚Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung‘, COM(2016)0050.
(23) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0216.
(24) Zu Fiat, Starbucks und zur belgischen Gewinnüberschussregelung sowie die Entscheidungen zur Einleitung von beihilferechtlichen Untersuchungen gegen McDonald“s, Apple und Amazon.
(25) ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 59.
(26) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0014.
(27) Gemäß den internen Vorschriften des Parlaments werden die Namen der Ausschüsse mit höchstens vier Buchstaben abgekürzt; daher werden die ehemaligen nichtständigen Ausschüsse für Steuerfragen als TAXE, TAX2, PANA und TAX3 bezeichnet. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass sich das Mandat zur „Einsetzung eines Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und sonstigen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung“ ausschließlich auf TAX2 bezieht.
(28) Wie etwa die „Finanzialisierung“.
(29) Zum Beispiel die Verwendung von Softwareprogrammen für das automatische Skimming von Geldbeträgen bei elektronischen Registrierkassen oder Kassensystemen (Zapper) oder die zunehmende Auslagerung der Lohnbuchhaltung, wodurch es Betrügern ermöglicht wird, gesetzlich geschuldete Steuern nicht abzuzweigen.
(30) Gunnarson A., Schratzenstaller M. und Spangenberg U., Gender equality and taxation in the European Union (Gleichstellung der Geschlechter und Besteuerung in der Europäischen Union), Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung C — Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, 15. März 2017. Grown C. und Valodia I. (Hrsg.), Taxation and Gender Equity: A Comparative Analysis of Direct and Indirect Taxes in Developing and Developed Countries, Routledge, 2010, S. 32 — 74, S. 309 — 310 und S. 315; Action Aid, Value-Added Tax (VAT), Progressive taxation policy briefing, 2018; und Stotsky J. G., Gender and Its Relevance to Macroeconomic Policy: A Survey. IMF Working Paper, WP/06/233, S. 42.
(31) Anhörung im TAX3-Ausschuss vom 24. Januar 2018 zur Steuerlücke in der EU: siehe Abbildung 4.
(32) Ziffer 49 seiner Stellungnahme vom 14. November 2018 zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027, angenommene Texte, P8_TA(2018)0449.
(33) Siehe Ziffer 63 der Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 132.
(34) Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 — Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung und am 17. Januar 2019 vom Europäischen Parlament angenommene Änderungsanträge zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0039).
(35) Crivelli, De Mooij und Keen: Base Erosion, Profit Shifting and Developing Countries, 2015).
(36) Bericht zur Steuerpolitik in der Europäischen Union 2017, ISBN 978-92-79-72282-0.
(37) Tørsløv T. R., Wier L. S. und Zucman G. „The Missing Profits of Nations“, National Bureau of Economic Research, Working Paper Nr. 24701, 2018.
(38) Richard Murphy, 2019: „The European Tax Gap“ (Die europäische Steuerlücke), http://www.taxresearch.org.uk/Documents/EUTaxGapJan19.pdf
(39) Bericht über die Reise der Delegation nach Washington D.C., Ausführlicher Sitzungsbericht der TAX3-Sitzung vom 27. November 2018.
(40) Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1.
(41) „Study on Structures of Aggressive Tax Planning and Indicators — Final Report“ (Studie zu Strukturen aggressiver Steuerplanung und Indikatoren hierfür — Abschlussbericht) (Taxation Paper Nr. 61, 27. Januar 2016) und „Tax policies in the EU — 2017 Survey“ (Steuerpolitik in der EU — Erhebung 2017).
(42) Solche Intermediäre werden im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung auch manchmal auch als Helfer oder Förderer bezeichnet.
(43) Vorschlag vom 11. November 2011 für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (COM(2011)0714).
(44) Hearson M., The European Union’s Tax Treaties with Developing Countries: leading By Example?, 27. September 2018.
(45) Vom Inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung gebilligtes Themenpapier mit dem Titel „Addressing the Tax Challenges of the Digitalisation of the Economy“ (Bewältigung der steuerrechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft), veröffentlicht am 29. Januar 2019.
(46) Siehe: OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2017, vom 10. Juli 2017.
(47) Öffentliche Anhörung vom 24. Januar 2019 zur Bewertung der Besteuerungslücke und zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft, Strategiepapier der OECD, veröffentlicht am 29. Januar 2019.
(48) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 51, Ziffer 96.
(49) Siehe Verweis weiter oben. In den Studien wird ein Überblick darüber geboten, in welchem Ausmaß sich aggressive Steuergestaltungen auf die Steuerbasis der Mitgliedstaaten auswirken (Reduzierung oder Anstieg). Für dieses Phänomen gibt es keinen einzelnen sicheren Indikator, jedoch eine Gruppe von Indikatoren, die als gute Indizien dienen können.
(50) ABl. C 72 E vom 11.3.2014, S. 1.
(51) Aus der begleitenden Folgenabschätzung vom 21. März 2018 zum Gesetzgebungspaket zur Digitalsteuer (SWD(2018)0081) geht hervor, dass Digitalunternehmen einem effektiven Steuersatz von durchschnittlich lediglich 9,5 % unterliegen, wohingegen dieser bei konventionellen Geschäftsmodellen bei 23,2 % liegt.
(52) UNCTAD, World Investment Report (Weltinvestitionsbericht) 2018.
(53) Addressing the Tax Challenges of the Digitalisation of the Economy — Themenpapier vom 29. Januar 2019.
(54) Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“, 12. März 2019.
(55) KiesKompas, Public Perception towards taxing digital companies in six countries, Dezember 2018.
(56) COM(2018)0148.
(57) Taxation Trends in the European Union, Tabelle 3: Top statutory corporate income tax rates (including surcharges), 1995–2018, Europäische Kommission, 2018.
(58) Addressing the Tax Challenges of the Digitalisation of the Economy (Bewältigung der steuerrechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft) — vom Inklusiven Rahmen gegen BEPS gebilligtes Themenpapier vom 23. Januar 2019.
(59) Ebd.
(60) OECD, Resumption of Application of Substantial Activities Factor to No or only Nominal Tax Jurisdictions — Inclusive Framework on BEPS: Action 5, 2018.
(61) Öffentliche Anhörung vom 27. November 2018 zum Thema ‚Aggressive Steuerplanung in der EU‘.
(62) Mitteilung der Kommission ‚Zeit für einen modernen, fairen und effizienten Steuerstandard für die digitale Wirtschaft‘ (COM(2018)0146).
(63) Öffentliche Anhörung vom 24. Januar 2019 zur Bewertung der Besteuerungslücke.
(64) Urteil des EGMR vom 16. Juni 2015 (Nr. 787/14), Van Weerelt gegen die Niederlande.
(65) Artikel 4 Absatz 3 EUV.
(66) Gemeinsame internationale Arbeitsgruppe für den Informationsaustausch und Zusammenarbeit (Joint International Taskforce on Shared Intelligence and Collaboration, JITSIC).
(67) Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 132.
(68) Öffentliche Anhörung vom 24. Januar 2019 zur Bewertung der Steuerlücke.
(69) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 63.
(70) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.
(71) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits 1974 festgestellt hat.
(72) Entscheidung vom 20. Juni 2018 über die staatliche Beihilfe, die Luxemburg zugunsten von ENGIE gewährt hat (SA.44888); Entscheidung vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe, die Luxemburg zugunsten von Amazon gewährt hat (SA.38944); Entscheidung vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe, die Irland zugunsten von Apple gewährt hat (SA.38373); Entscheidung vom 11. Januar 2016 über die belgische Regelung zu Gewinnüberschüssen — Artikel 185 § 2 Buchstabe b des Einkommenssteuergesetzes 1992 (SA.37667); Entscheidung vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von Starbucks gewährt haben (SA.38374)und Entscheidung vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe, die Luxemburg zugunsten von Fiat gewährt hat (SA.38375).Zu allen sechs Entscheidungen sind Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Gericht anhängig.
(73) Entscheidung vom 19. September 2018 zu mutmaßlicher Beihilfe für McDonald’s — Luxemburg‘ (SA.38945).
(74) Untersuchung der möglichen staatlichen Beihilfe zugunsten von Inter IKEA, eingeleitet am 18. Dezember 2017 (SA.46470) und Untersuchung der steuerlichen Regelung des Vereinigten Königreichs für multinationale Konzerne (Vorschriften über beherrschte ausländische Unternehmen), eingeleitet am 26. Oktober 2018 (SA.44896).
(75) Entscheidung vom 7. März 2019 zu mutmaßlichem Beihilfe für Huhtamaki — Luxemburg (SA.50400).
(76) http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-5831_de.htm
(77) Wie im Fall der Entscheidung vom 30. August 2016 (SA.38373) über staatliche Beihilfen Irlands zugunsten von Apple. Die fraglichen Steuerbescheide wurden von Irland am 29. Januar 1991 und am 23. Mai 2007 ausgestellt.
(78) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).
(79) Bericht des TAX3-Ausschusses über die Informationsreise nach Riga (Lettland) vom 30. bis 31. August 2018.
(80) Kiendl Krišto I. und Thirion E.: An overview of shell companies in the European Union, (Überblick über Briefkastenfirmen in der Europäischen Union), Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, PE 627.129, Europäisches Parlament, Oktober 2018, S. 23.
(81) Kiendl Krišto, I. und Thirion, E.: ebd., S. 23; „Study on Structures of Aggressive Tax Planning and Indicators — Final Report“ (Studie zu Strukturen aggressiver Steuerplanung und Indikatoren hierfür — Abschlussbericht) (Taxation paper Nr. 61, 27. Januar 2016), „The Impact of Tax Planning on Forward-Looking Effective Tax Rates“ (Die Auswirkungen der Steuerplanung auf künftige effektive Steuersätze) (Taxation paper Nr. 64, 25. Oktober 2016) und „Aggressive tax planning indicators — Final Report“ (Indikatoren für aggressive Steuerplanung — Abschlussbericht (Taxation paper Nr. 71, 7. März 2018).
(82) IHS, Aggressive tax planning indicators, (Indikatoren für aggressive Steuerplanung), erarbeitet von der Kommission, GD TAXUD Taxation papers, Working paper No 71, 7. März 2018.
(83) Artikel 113 AEUV.
(84) Studie und Berichte über die Mehrwertsteuerlücke in den Mitgliedstaaten der EU der 28: Abschlussbericht 2018, TAXUD/2015/CC/131.
(85) Siehe Pressemitteilung der Kommission.
(86) COM(2017)0569, COM(2017)0568 und COM(2017)0567.
(87) COM(2018)0329.
(88) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems und zur Einführung des endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (COM(2017)0569).
(89) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2018 über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems und zur Einführung des endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, P8_TA(2018)0366.
(90) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (COM(2016)0757).
(91) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0367.
(92) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen (COM(2018)0021).
(93) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen, Angenommene Texte, P8_TA(2018)0319.
(94) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf die befristete generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen über einem bestimmten Schwellenwert (COM(2016)0811).
(95) EuRH: Schnellanalyse (Rapid Case Review): Mehrwertsteuererstattung im Bereich Kohäsion — fehleranfällige und suboptimale Verwendung von EU-Mitteln; 29. November 2018.
(96) Stellungnahme Nr. 9/2018 des Europäischen Rechnungshofes vom 22. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der EU.
(97) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29, insbesondere die Artikel 3 und 15.
(98) Ainsworth R. T., Alwohabi M., Cheetham M. und Tirand C.: „A VATCoin Solution to MTIC Fraud: Past Efforts, Present Technology, and the EU’s 2017 Proposal“, Boston University School of Law, Law and Economics Series Paper, Nr. 18–08, 26. März 2018. Siehe auch: Ainsworth R. T., Alwohabi M. und Cheetham M.: „VATCoin: Can a Crypto Tax Currency Prevent VAT Fraud?“, Tax Notes International, Band 84, 14. November 2016.
(99) Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1.
(100) Lamensch M. und Ceci E., VAT fraud: Economic impact, challenges and policy issues, Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union, Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität, 15. Oktober 2018.
(101) Ebd.
(102) Gunnarson A., Spangenberg U. und Schratzenstaller M., Gender equality and taxation in the European Union (Gleichstellung der Geschlechter und Besteuerung in der Europäischen Union), Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung C — Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, 17. Januar 2017.
(103) Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Steuerpolitik in der Europäischen Union — Prioritäten für die nächsten Jahre“ (COM(2001)0260).
(104) In 18 Mitgliedstaaten gibt es eine Form des RBI-Programms, und in vier davon gibt es neben diesen Programmen auch ein CBI-Programm: in Bulgarien, Malta, Rumänien und Zypern. In zehn Mitgliedstaaten gibt es keine derartigen Programme: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Österreich, Polen, Schweden, Slowakei, Slowenien, Ungarn. Quelle: Scherrer A. und Thirion E., Citizenship by investment (CBI) and residency by investment (RBI) schemes in the EU („Staatsbürgerschaft durch Investition“ (CBI) und „Wohnsitz durch Investition“ (RBI)), Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, PE 627.128, Europäisches Parlament, Oktober 2018, S. 12–13 und 55–56; ISBN: 978-92-846-3375-3.
(105) Siehe die oben erwähnte Studie. In anderen Studien werden höhere Zahlen angegeben, auch für RBI.
(106) Transparency International und Global Witness, European Getaway: Inside the Murky World of Golden Visas, 10. Oktober 2018.
(107) Das zypriotische Programm „Citizenship by Investment: Scheme for Naturalisation of Investors by Exception“, das zypriotische Programm „Residence by Investment“, das maltesische „Individual Investor Programme“ und das maltesische „Residence and Visa Programme“.
(108) Korver, R., Money Laundering and tax evasion risks in free ports, EPRS, PE: 627.114, Oktober 2019, ISBN: 978-92-846-3333-3.
(109) Kommission, Liste der Freizonen in der EU.
(110) Vgl. Korver, R.
(111) Vgl. Korver, R.
(112) Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 132.
(113) Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 132.
(114) „From illegal markets to legitimate businesses: the portfolio of organised crime in Europe“, Abschlussbericht zum OCP-Projekt (Organised Crime Portfolio), März 2015.
(115) http://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20171211IPR90024/new-eu-wide-penalties-for-money-laundering; Vorschlag der Kommission vom 21. Dezember 2016 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (COM(2016)0826).
(116) Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung.
(117) Vgl. etwa die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2017 zu Korruption und Menschenrechten in Drittstaaten (ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 82) Ziffern 35 und 36 und Ergebnisse der 3662. Ratstagung „Auswärtige Angelegenheiten“, Brüssel, 10. Dezember 2018.
(118) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019, Angenommene Texte, P8_TA(2019)0121.
(119) Am 19. Juli 2018 befasste die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Versäumnis Griechenlands und Rumäniens, die vierte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche in nationales Recht umzusetzen. Irland hatte die Richtlinie nur in sehr begrenztem Umfang in nationales Recht umgesetzt, sodass auch dieser Fall an den Gerichtshof verwiesen wurden. Am 7. März 2019 übermittelte die Kommission Österreich und den Niederlanden eine mit Gründen versehene Stellungnahme und der Tschechischen Republik, Ungarn, Italien, Slowenien, Schweden und dem Vereinigten Königreich ein Aufforderungsschreiben, weil sie die vierte Geldwäscherichtlinie nicht uneingeschränkt umgesetzt haben.
(120) Staatsanwaltschaft der Niederlande, 4. September 2018.
(121) Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Unterstützungsstelle für wirtschaftliche Governance, eingehende Analyse mit dem Titel „Money laundering — Recent cases from a EU banking supervisory perspective“, April 2018, PE 614.496.
(122) Bruun & Hjejle, Report on the Non-Resident Portfolio at Danske Bank’s Estonian Branch, Kopenhagen, 19. September 2018.
(123) Ebenda.
(124) Ebenda.
(125) Stellungnahme der Kommission vom 8. November 2018 an die Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) von Malta gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, mit Blick auf die zur Einhaltung des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen (C(2018)7431).
(126) Schreiben des Ständigen Vertreters Maltas bei der EU vom 20. Dezember 2018 in Beantwortung auf das Schreiben des Vorsitzenden des TAX3-Ausschusses vom 7. Dezember 2018.
(127) Auf der Grundlage des Anhangs der Entschließung des Rates zu einem Modell für eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG) (ABl. C 18 vom 19.1.2017, S. 1).
(128) Reflection paper on possible elements of a Roadmap for seamless cooperation between Anti Money Laundering and Prudential Supervisors in the European Union, 31. August 2018.
(129) Zum Zeitpunkt der Abstimmung im TAX3-Ausschuss am 27. Februar 2019 waren die interinstitutionellen Verhandlungen noch nicht abgeschlossen.
(130) Schreiben an Tiina Astola vom 24. September 2018 bezüglich des Antrags auf Untersuchung eines möglichen Verstoßes gegen das Unionsrecht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
(131) COM(2018)0213.
(132) Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 132.
(133) FATF, Regulation of virtual assets, 19. Oktober 2018.
(134) Bericht des TAX3-Ausschusses über die Delegationsreise nach Estland und Dänemark vom 6. bis 8. Februar 2019.
(135) ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1.
(136) ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22.
(137) Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).
(138) C(2019)0646.
(139) SWD(2018)0362.
(140) In der Anhörung des TAX3-Ausschusses vom 1. Oktober 2018 über die Beziehungen zur Schweiz in Steuersachen und die Bekämpfung der Geldwäsche erklärten die Panelmitglieder, dass die Schweiz den Empfehlungen 9 und 40 der FATF nicht nachkomme.
(141) „Base Erosion and Anti-Abuse Tax“ (BEAT), „Global Intangible Low Tax Income“ (GILTI) und „Foreign-Derived Intangible Income“ (FDII).
(142) Im Einzelnen heißt das Folgendes: Das IGA-Modell 1 sieht vor, dass ausländische Finanzinstitute die einschlägigen Informationen ihren heimischen Behörden melden, die sie dann an die US-Steuerverwaltung weitergeben. Das IGA-Modell 2 sieht vor, dass ausländische Finanzinstitute keine Meldungen an ihre heimischen Behörden, sondern direkte Meldung an die US-Steuerverwaltung vornehmen.
(143) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0316.
(144) Wie in der vom TAX3-Ausschuss am 1. Oktober 2018 abgehaltenen Anhörung erwähnt.
(145) Aussprache mit Fabrizia Lapecorella, Vorsitzende der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“, im TAX3-Ausschuss am 10. Oktober 2018.
(146) Schlussfolgerungen des Rates vom 12. März 2019 zur überarbeiteten EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, abrufbar unter https://www.consilium.europa.eu/media/38450/st07441-en19-eu-list-oop.pdf
(147) https://www.oxfam.org/en/research/hook-how-eu-about-whitewash-worlds-worst-tax-havens
(148) Schlussfolgerungen des Rates vom 12. März 2019 zur überarbeiteten EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, abrufbar unter https://www.consilium.europa.eu/media/38450/st07441-en19-eu-list-oop.pdf
(149) Schlussfolgerungen des Rates 14166/16 vom 8. November 2016, Arbeiten zu Kriterien für Steuergerechtigkeit, siehe Punkte 2.1 und 2.2.
(150) OECD, Resumption of Application of Substantial Activities Factor to No or only Nominal Tax Jurisdictions Inclusive Framework on BEPS: Action 5, 2018.
(151) Kriterium der Steuergerechtigkeit, Punkt 2.2 (EU-Liste).
(152) Der Wortlaut des Entwurfs des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist einsehbar unter https://ec.europa.eu/commission/publications/draft-agreement-withdrawal-united-kingdom-great-britain-and-northern-ireland-european-union-and-european-atomic-energy-community-agreed-negotiators-level-14-november-2018_en
(153) Der Wortlaut der Politischen Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ist einsehbar unter https://www.consilium.europa.eu/media/37059/20181121-cover-political-declaration.pdf.
(154) Einschließlich Andorra und Liechtenstein.
(155) Anhörung des TAX3-Ausschusses zu Beziehungen mit der Schweiz in Steuersachen und die Bekämpfung der Geldwäsche vom 1. Oktober 2018 sowie Meinungsaustausch mit Fabrizia Lapcorella, Vorsitzende der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ am 10. Oktober 2018.
(156) Ebd.
(157) Überarbeitete EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke — Schlussfolgerungen des Rates 7441/19 vom 12. März 2019.
(158) Im ersten Abschnitt des Buches „The missing profits of nations“ von Tørsløv, T.R., Wier, L.S. und Zucman, G. wird aufgrund moderner makroökonomischer Modelle und kürzlich veröffentlichter Zahlungsbilanzdaten davon ausgegangen, dass sich die Lücke in den weltweiten Steuereinnahmen auf rund 200 Mrd. USD beläuft und dass 10 % bis 30 % der gesamten ausländischen Direktinvestitionen auf ausländische Direktinvestitionen zurückgehen, die über Steuerparadiese abgewickelt werden. Diese Zahlen fallen höher aus als frühere Schätzungen, die mithilfe anderer Methoden ermittelt wurden.
(159) Länderbericht Belgien 2018;
Länderbericht Zypern 2018;
Länderbericht Ungarn 2018;
Länderbericht Irland 2018;
Länderbericht Luxemburg 2018;
Länderbericht Malta 2018;
Länderbericht Niederlande 2018.
(160) Siehe Länderbericht Belgien 2019; Länderbericht Zypern 2019; Länderbericht Ungarn 2019; Länderbericht Irland 2019; Länderbericht Luxemburg 2019; Länderbericht Malta 2019; Länderbericht Niederlande 2019 (https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/2019-european-semester-country-report-netherlands_en_0.pdf).
(161) https://www.oxfam.org/en/research/hook-how-eu-about-whitewash-worlds-worst-tax-havens
(162) Beiträge von Alex Cobham (Tax Justice Network) und Johan Langerock (Oxfam), Anhörung des TAX3-Ausschusses zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken innerhalb und außerhalb der EU, 15. Mai 2018.
(163) Dabei handelt es sich um die Europäische Investitionsbank und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
(164) Entschließung des Parlaments vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 79) und Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 132).
(165) Eine entsprechende Stelle wurde 2017 von den G77 gefordert.
(166) Diskussionspapier der Kommission: A Contribution to the Third Financing for Development Conference in Addis Ababa.
(167) Action Aid, Mistreated Tax Treaties Report, Februar 2016.
(168) Cobham, A. und Janský, P., Global distribution of revenue loss from tax avoidance, 2017.
(169) C(2018)1650.
(170) Dabei handelt es sich um eine eingehende Untersuchung der Kommission, um zu prüfen, ob Portugal die Regionalbeihilferegelung für die Freizone Madeira im Einklang mit den Beschlüssen der Kommission von 2007 und 2013 betreffs der Genehmigung angewandt hat; dabei wird geprüft, ob die von Portugal gewährten Steuerbefreiungen für in der Freizone Madeira niedergelassenen Unternehmen im Einklang mit den Beschlüssen der Kommission und den Beihilfevorschriften der EU stehen. Es ist dabei hervorzuheben, dass die Kommission derzeit prüft, ob Portugal die Anforderungen der Regelungen eingehalten hat, d. h., ob die Unternehmensgewinne, die Körperschaftsteuerermäßigungen unterlagen, ausschließlich mit Tätigkeiten in Madeira erwirtschaftet wurden und ob die begünstigten Unternehmen tatsächlich Arbeitsplätze in Madeira geschaffen und erhalten haben.
(171) In einigen Rechtsvorschriften werden sie auch als Helfer, Förderer oder Vermittler bezeichnet.
(172) Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen. (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1).
(173) Siehe etwa die Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, Ziffer 142 (ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 132).
(174) ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196.
(175) ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77.
(176) Bericht vom 26. November 2018 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (COM(2018)0218 — C8-0159/2018 — 2018/0106(COD)).
(177) Anhörung des TAX3-Ausschusses vom 21. November 2018.
(178) Dies gilt insbesondere für die einschlägigen US-Rechtsvorschriften.
(179) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
(180) Wie vom Europarat in seiner Empfehlung CM/Rec(2014)7 des Ministerkomitees des Europarats vom 30. April 2014 zum Schutz von Whistleblowern vorgeschlagen.
(181) Anhörung von Rudolf Elmer am 1. Oktober 2018 und Anhörung von Howard Wilkinson am 21. November 2018.
(182) Daphne Caruana Galizia, die am 16. Oktober 2017 in Malta ermordet wurde, und Ján Kuciak, der zusammen mit seiner Partnerin Martina Kušnírová am 21. Februar 2018 in der Slowakei ermordet wurde.
(183) Anhörung des TAX3-Ausschusses vom 1. Oktober 2018.
(184) Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall OI/2/2017/TE zur Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens im Rat.
(185) Artikel 4 Absatz 3 EUV.
(186) Insbesondere, wie bereits im Bericht der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ an den Rat im Juni 2018 festgestellt, die Verfahrensleitlinien für den Prozess der Überwachung der Verpflichtungen in Bezug auf die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (Dok. 6213/18), eine Zusammenstellung der von der Gruppe vereinbarten Leitlinien seit ihrer Einrichtung im Jahr 1998 (Dok. 5814/18 REV1), eine Zusammenstellung aller von Vorsitzenden der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ unterzeichneten Schreiben, in denen Verpflichtungen der Länder und Gebiete eingefordert werden (Dok. 6671/18), eine Zusammenstellung der eingegangenen Verpflichtungsschreiben, denen die betreffenden Länder und Gebiete zugestimmt haben (Dok. 6972/18 und Nachträge) und eine Übersicht der von der Gruppe bewerteten Einzelmaßnahmen seit 1998 (Dok. 9639/9).
(187) Der Kodex ist in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik enthalten (ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1); der Erwägungsgrund N bezieht die sich auf die Beobachtung und Überprüfung der Bestimmungen des Kodex.
(188) Anhörung des spanischen Staatssekretärs für Finanzen vor dem TAX3-Ausschuss vom 19. Februar 2019.
Mittwoch, 27. März 2019
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/63 |
P8_TA(2019)0313
Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 (MON-87751-7)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 (MON-87751-7) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D060916/01 — 2019/2603(RSP))
(2021/C 108/03)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 (MON-87751-7) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D060916/01, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3, |
— |
unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 7. März 2019, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde, |
— |
gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2), |
— |
unter Hinweis auf das am 20. Juni 2018 angenommene und am 2. August 2018 veröffentlichte Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (3), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, 2017/0035(COD), |
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (4), |
— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, |
— |
gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Monsanto Europe S.A./N.V. am 26. September 2014 im Namen der Monsanto Company, Vereinigte Staaten, einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, bei der zuständigen nationalen Behörde der Niederlande gestellt hat („der Antrag“), und in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere Verwendungszwecke als die Verwendung als Lebens- und Futtermittel, mit Ausnahme des Anbaus, betraf; |
B. |
in der Erwägung, dass die EFSA am 20. Juni 2018 ein befürwortendes Gutachten in Bezug auf die Zulassung angenommen hat (5); |
C. |
in der Erwägung, dass genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 entwickelt wurden, um Resistenz gegenüber bestimmten Lepidoptera-Schädlingen zu verleihen, und zu diesem Zweck die Bt-Proteine Cry1A.105 und Cry2Ab2 exprimieren; |
Bt-Toxine
D. |
in der Erwägung, dass Studien belegen, dass Bt-Toxine adjuvante Eigenschaften aufweisen können, durch die die allergenen Eigenschaften anderer Lebensmittel verstärkt werden; in der Erwägung, dass Sojabohnen selbst viele Pflanzenallergene hervorbringen und dass es ein spezifisches Risiko dafür gibt, dass die Reaktion des Immunsystems auf diese Verbindungen durch das Bt-Protein in der Phase des Verzehrs verstärkt werden kann; |
E. |
in der Erwägung, dass ein Mitglied des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium der EFSA) in der Vergangenheit erklärte, dass zwar in keinem Antrag, in dessen Rahmen Bt-Proteine exprimiert werden, jemals unbeabsichtigte Wirkungen festgestellt wurden, dass diese in den toxikologischen Studien, die derzeit bei der EFSA zur Bewertung der Sicherheit genetisch veränderter Pflanzen empfohlen und durchgeführt werden, allerdings auch nicht beobachtet werden konnten, da im Rahmen dieser Studien keine geeigneten Tests zu diesem Zweck vorgesehen sind (6); |
F. |
in der Erwägung, dass das GVO-Gremium der EFSA hinsichtlich der derzeitigen Zulassung selbst einräumt, dass Wissen und experimentelle Erkenntnisse über das Potenzial der neu exprimierten Proteine, als Adjuvans zu wirken, nur in begrenztem Umfang vorhanden sind (7); |
G. |
in der Erwägung, dass im Rahmen von Studien betont wird, dass weitere Forschungen und Langzeitstudien über die adjuvanten Eigenschaften von Bt-Toxinen durchgeführt werden müssen; in der Erwägung, dass genetisch veränderte Pflanzen, die Bt-Toxine enthalten, keine Genehmigung zur Einfuhr als Lebens- und Futtermittel erhalten dürfen, solange noch Fragen hinsichtlich der Rolle von Bt-Toxinen und ihrer adjuvanten Eigenschaften bestehen; |
Studien zur Toxizität und zur Fütterung über 90 Tage
H. |
in der Erwägung, dass zwei Studien zur Toxizität bei wiederholter Verabreichung mit Dauer von 28 Tagen an Mäusen durchgeführt wurden, die eine mit dem Protein Cry1A.105 und die andere mit dem Protein Cry2Ab2; |
I. |
in der Erwägung, dass diese Studien zur Toxizität mit den isolierten Proteinen durchgeführt wurden, d. h. nicht mit aus Bakterien stammenden verbundenen Proteinen, sodass sie nicht mit den in der Pflanze hergestellten Proteinen identisch waren; in der Erwägung, dass daraus folgt, dass in den Studien nicht die Exposition unter praktischen Bedingungen nachgebildet wurde; |
J. |
in der Erwägung, dass bei den beiden Studien zur Toxizität die einschlägigen Anforderungen der OECD nicht vollständig eingehalten wurden, da bei den Koagulationsuntersuchungen eine verhältnismäßig geringe Anzahl an Proben zum Einsatz kam und keine Testreihen zur funktionellen Beobachtung („Functional Observational Battery“, — FOB) und zu Bewegungsstörungen durchgeführt wurden; in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass bei dem Zulassungsverfahren all diese Anforderungen eingehalten werden; |
K. |
in der Erwägung, dass bei der 90-tägigen Fütterungsstudie zahlreiche statistisch signifikante Unterschiede zwischen der Kontroll- und der Prüfgruppe ermittelt wurden, die Anmerkungen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zufolge weiter hätten untersucht werden müssen (8); |
L. |
in der Erwägung, dass die 90-tägige Fütterungsstudie mit Ratten folgende Mängel aufwies: In der Studie wurden keine zwei unterschiedlichen Dosierungen beim Testmaterial verwendet, wie dies in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission (9) vorgeschrieben wird, und keines der Testmaterialien wurde auf eine etwaige Kontamination mit anderen genetisch veränderten Organismen (GVO) untersucht; |
M. |
in der Erwägung, dass die EFSA zwar Sojamilch als wichtigsten Faktor benennt, der in der menschlichen Ernährung zur höchsten chronischen Exposition beiträgt (10), dass bei der Fütterungsstudie jedoch geröstetes entfettetes Sojaschrot als Testmaterial verwendet wurde; in der Erwägung, dass die Expressionswerte von Bt-Proteinen im Sojaschrot nicht gemessen wurden, sodass es in der Folge nicht möglich ist, das Ergebnis der Studie mit spezifischen Werten an Bt-Toxinen in Verbindung zu bringen; |
Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
N. |
in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist (11) zahlreiche kritische Anmerkungen eingereicht haben, unter anderem, dass viele Fragen im Zusammenhang mit der Unbedenklichkeit und möglichen Toxizität gentechnisch veränderter Sojabohnen nach wie vor ungeklärt seien, dass die kombinierten Wirkungen der beiden Proteine nicht untersucht wurden, dass weitere Informationen berücksichtigt werden sollten, bevor die Risikobewertung abgeschlossen werden könne, dass die in Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten Ziele im Umweltüberwachungsplan nicht eingehalten werden, der vor einer Erteilung der Zustimmung geändert werden sollte, und dass es keinen Grund für die Annahme gebe, dass der Einsatz von Cry-Proteinen unbedenklich sei und dass von ihm keine Gefahr für Mensch, Tier oder Umwelt ausgehe; |
O. |
in der Erwägung, dass die Union Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt ist, demzufolge die Vertragsparteien dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass der Umwelt in anderen Staaten durch Tätigkeiten innerhalb ihrer Hoheitsgebiete kein Schaden zugefügt wird (13); in der Erwägung, dass die Entscheidung über die Zulassung genetisch veränderter Sojabohnen der Union obliegt; |
P. |
in der Erwägung, dass die vorliegenden Daten über die Auswirkungen des Anbaus genetisch veränderter Sojabohnen der Sorte MON 87751 auf die produzierenden und exportierenden Länder in dem Antrag berücksichtigt werden sollten, wie dies auch von einem Mitgliedstaat beantragt wurde; in der Erwägung, dass derselbe Mitgliedstaat empfiehlt, eine Studie durchzuführen, um zu bewerten, wie durch die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse die Auswahl der Anbaupflanzen in Europa und damit auch die biologische Vielfalt beeinflusst werden, die durch eine solche Wahl des Agrarsystems entsteht (14); |
Q. |
in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten die mangelnde Stichhaltigkeit des Plans zur marktbegleitenden Beobachtung kritisiert haben; |
Fehlende demokratische Legitimität
R. |
in der Erwägung, dass bei der Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 7. März 2019 keine Stellungnahme abgegeben wurde, woraus zu schließen ist, dass es keine qualifizierte Mehrheit für die Zulassung gab; |
S. |
in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat (15), seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Entscheidungen über Zulassungen getroffen zu haben, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt worden zu sein, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel wurde; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise außerdem von Präsident Juncker als undemokratisch bezeichnet wurde (16); |
T. |
in der Erwägung, dass das Parlament den Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung (17) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen; |
U. |
in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden sollte, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere in sensiblen Bereichen wie Gesundheit der Verbraucher, Nahrungsmittelsicherheit und Umweltschutz gilt; |
V. |
in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 besagt, dass gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses zur Verlängerung der Zulassung die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; |
1. |
vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht; |
2. |
vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten; |
3. |
fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen; |
4. |
bekräftigt, dass es daran festhält, die Arbeiten an dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzutreiben; fordert den Rat auf, seine Beratungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission so schnell wie möglich fortzusetzen; |
5. |
fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung von GVO betreffen, solange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet wurde und die bestehenden Mängel behoben wurden; |
6. |
fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Zulassung von GVO zurückzuziehen, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt, sei es für den Anbau oder für die Verwendung als Lebens- und Futtermittel; |
7. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) GVO-Gremium der EFSA (Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen), 2018. Wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung von genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 87751 für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2014–121). EFSA Journal 2018; 16(8):5346, 32 pp. doi: 10.2903/j.efsa.2018.5346.
— |
Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110), |
— |
Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 71), |
— |
Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 19), |
— |
Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 17), |
— |
Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 15), |
— |
Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 108), |
— |
Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 111), |
— |
Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 76), |
— |
Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 80), |
— |
Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 70), |
— |
Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 73), |
— |
Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 83), |
— |
Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 34), |
— |
Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 71), |
— |
Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 67), |
— |
Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 54), |
— |
Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 55), |
— |
Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 60), |
— |
Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 122), |
— |
Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 127), |
— |
Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × CSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 133), |
— |
Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 (DAS-59122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0051), |
— |
Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0052), |
— |
Entschließung vom 3. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H7-1 (KM-ØØØH71-4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0197), |
— |
Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte GA21 (MON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0221), |
— |
Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × 59122 × MON 810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten 1507, 59122, MON 810 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung der Entscheidungen 2009/815/EG, 2010/428/EU und 2010/432/EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0222), |
— |
Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte NK603 × MON 810 (MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0416), |
— |
Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/366/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0417), |
— |
Entschließung vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/327/EU über die Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder daraus bestehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0057), |
— |
Entschließung vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 5307 (SYN-Ø53Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0058), |
— |
Entschließung vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte MON 87403 (MON-874Ø3-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0059), |
— |
Entschließung vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0060), |
— |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 4114 (DP-ØØ4114-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0196), |
— |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte MON 87411 (MON-87411-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0197), |
— |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × 1507 × GA21 sowie die Unterkombinationen Bt11 × MIR162 × 1507, MIR162 × 1507 × GA21 und MIR162 × 1507 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0198). |
(5) https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5346
(6) https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2018.5309, S. 34.
(7) Antwort der EFSA auf die Anmerkungen der Mitgliedstaaten, Seite 109, Anlage G: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2014-00719
(8) Anlage G, Anmerkungen der Mitgliedstaaten, S. 27–33, http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2014-00719
(9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 157 vom 8.6.2013, S. 1).
(10) EFSA-Gutachten, S. 22, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5346
(11) Anlage G, Anmerkungen der Mitgliedstaaten, http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2014-00719
(12) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
(13) Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt, 1992, Artikel 3,https://www.cbd.int/convention/articles/default.shtml?a=cbd-03
(14) Anlage G, Anmerkungen der Mitgliedstaaten, S. 67–68, http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2014-00719
(15) Vgl. beispielsweise die Begründung zu ihrem Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, und die Begründung zu dem Legislativvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(16) Vgl. beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
(17) ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 165.
(18) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/69 |
P8_TA(2019)0314
Genetisch veränderter Mais der Sorte 1507 × NK603 (DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 × NK603 (DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D060917/01 — 2019/2604(RSP))
(2021/C 108/04)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 × NK603 (DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D060917/01, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3, |
— |
unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 7. März 2019, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde, |
— |
gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2), |
— |
unter Hinweis auf das am 20. Juni 2018 angenommene und am 25. Juli 2018 veröffentlichte Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (3), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, 2017/0035(COD), |
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (4), |
— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, |
— |
gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass mit der Entscheidung 2007/703/EG der Kommission (5) das Inverkehrbringen von aus der genetisch veränderten Maissorte 1507 × NK603 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Lebens- und Futtermitteln genehmigt wurde; in der Erwägung, dass sich die Genehmigung auch auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507× NK603 enthalten oder aus ihm bestehen und bei denen es sich nicht um Lebens- oder Futtermittel handelt, für die gleichen Verwendungszwecke wie bei jedem anderen Mais — mit Ausnahme des Anbaus — bezieht; |
B. |
in der Erwägung, dass die Pioneer Overseas Corporation — im Namen der Pioneer Hi-Bred International, Inc. — und die Dow AgroSciences Europe — im Namen der Dow AgroSciences LLC — am 20. Oktober 2016 bei der Kommission gemeinsam einen Antrag gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf Verlängerung der Zulassung gestellt haben; |
C. |
in der Erwägung, dass die EFSA am 25. Juli 2018 gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ein befürwortendes Gutachten herausgegeben hat; |
D. |
in der Erwägung, dass aus dem Gutachten der EFSA hervorgeht, dass bei der Literaturrecherche der Antragsteller 120 Publikationen erfasst wurden, von denen nach Anwendung der von den Antragstellern vorab festgelegten Auswahl- und Berücksichtigungskriterien lediglich eine Publikation — ein Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (GMO-Gremium) — von den Antragstellern als sachdienlich erachtet wurde; |
E. |
in der Erwägung, dass die EFSA zwar der Ansicht war, dass die Literaturrecherchen der Antragsteller künftig verbessert werden könnten, jedoch selbst keine systematische Literaturrecherche durchführte, sondern lediglich die von den Antragstellern vorgenommene Literaturrecherche prüfte und auf dieser Grundlage zu dem Schluss gelangte, dass keine neue Publikation ermittelt wurde, die Anlass zu Sicherheitsbedenken geben würde; |
F. |
in der Erwägung, dass sich die EFSA auch hinsichtlich der sonstigen geprüften Elemente wie etwa der bioinformatischen Daten und der marktbegleitenden Beobachtung sowie der Gesamtbewertung lediglich auf die von den Antragstellern vorgelegten Informationen stützt und somit die von den Antragstellern vorgenommene Bewertung übernimmt; |
G. |
in der Erwägung, dass die EFSA ihr Gutachten in der Annahme verabschiedete, die DNA-Sequenz der beiden Transformationsereignisse im gentechnisch veränderten Mais der Sorte NK603 x MON 810 sei mit der Sequenz der ursprünglich bewerteten Ereignisse identisch; in der Erwägung, dass diese Annahme allem Anschein nach nicht auf von den Antragstellern vorgelegten Daten oder wissenschaftlichen Beweisen gründete, sondern auf einer bloßen Aussage der Antragsteller; |
H. |
in der Erwägung, dass die EFSA einräumt, dass die von den Antragstellern vorgeschlagenen jährlichen Berichte über die Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen hauptsächlich in einer allgemeinen Beobachtung von eingeführtem genetisch verändertem Pflanzgut bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA der Auffassung ist, dass es weiterer Erörterungen mit Antragstellern und Risikomanagern bezüglich der praktischen Umsetzung der Berichte über die Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen bedarf, etwa hinsichtlich der konkreten Daten zu Exposition und/oder nachteiligen Auswirkungen, wie sie in bestehenden Überwachungssystemen zur Anwendung kommen; |
I. |
in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais der Sorte 1507 × NK603 das Cry1F-Gen, das Schutz vor bestimmten Lepidoptera-Schädlingen verleiht, das pat-Gen, das eine Toleranz gegenüber Herbiziden mit dem Wirkstoff Glufosinat-Ammonium vermittelt, und das CP4-EPSPS-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis vermittelt, exprimiert; |
J. |
in der Erwägung, dass genetisch veränderte Bt-Pflanzen das insektizide Toxin lebenslang in allen Zellen exprimieren, einschließlich in den Teilen, die von Mensch und Tier verzehrt werden; in der Erwägung, dass Fütterungsversuche bei Tieren zeigen, dass genetisch veränderte Bt-Pflanzen toxische Wirkungen haben können (6); in der Erwägung, dass nachgewiesen ist, dass sich das Bt-Toxin in genetisch veränderten Pflanzen wesentlich vom natürlichen Bt-Toxin unterscheidet (7); in der Erwägung, dass Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Herausbildung einer Resistenz von zur Zielgruppe gehörenden Lepidopteren gegenüber Cry-Proteinen bestehen, die in den Anbauländern dazu führen kann, dass neue Schädlingsbekämpfungsverfahren zum Einsatz kommen; |
K. |
in der Erwägung, dass Glufosinat als fortpflanzungsgefährdend eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist (9); |
L. |
in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserregend sei, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum der Weltgesundheitsorganisation Glyphosat im Jahr 2015 hingegen als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen einstufte (10); |
M. |
in der Erwägung, dass die Anwendung von Komplementärherbiziden — in diesem Fall Glyphosat und Glufosinat — beim Anbau herbizidresistenter Pflanzen Teil der üblichen landwirtschaftlichen Praxis ist und daher zu erwarten ist, dass die Ernte Spritzrückstände enthalten wird und diese unvermeidbar sind; |
N. |
in der Erwägung, dass zu erwarten ist, dass der genetisch veränderte Mais höheren und auch wiederholten Dosen von Glyphosat und Glufosinat ausgesetzt sein wird, was nicht nur zu einer vermehrten Belastung der Ernte mit Rückständen führen wird, sondern auch die Zusammensetzung der genetisch veränderten Maispflanze und deren agronomische Merkmale beeinflussen könnte; |
O. |
in der Erwägung, dass Angaben zu den Rückständen von Herbiziden und ihren Metaboliten für eine sorgfältige Risikobewertung in Bezug auf herbizidtolerante genetisch veränderte Pflanzen von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass Spritzrückstände von Herbiziden als nicht in den Zuständigkeitsbereich des GMO-Gremiums der EFSA fallend gelten; in der Erwägung, dass weder die Auswirkungen des Spritzens des genetisch veränderten Maises mit Herbiziden noch die kumulative Wirkung des Spritzens mit sowohl Glyphosat als auch Glufosinat beurteilt wurden; |
P. |
in der Erwägung, dass die Union Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt ist, wonach die Vertragsparteien die Pflicht haben, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten kein Schaden zugefügt wird (11); in der Erwägung, dass die Entscheidung über die Zulassung des genetisch veränderten Maises der Union obliegt; |
Q. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist Anmerkungen eingereicht haben, die unter anderem Folgendes betreffen: Nichteinhaltung der Leitlinien der EFSA hinsichtlich der Berichte über die Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen, etliche Unzulänglichkeiten in diesen Berichten, einschließlich der Tatsache, dass das Vorkommen von Teosinte, einer wildwachsenden Maisart, in Europa ignoriert wurde und dass Angaben dazu fehlen, was mit Bt-Toxinen in der Umwelt geschieht, Bedenken bezüglich der Verlässlichkeit von Daten, mit denen die Schlussfolgerung aus der Risikobewertung untermauert werden soll, einen unzureichenden vorgeschlagenen Überwachungsplan, eine unzulängliche Literaturrecherche, die zur Folge hat, dass wichtige Studien unberücksichtigt bleiben, und eine ungeeignete Kennzeichnung ermittelter Literatur als nicht sachdienlich sowie das Versäumnis, Daten vorzulegen, die belegen, dass die Sequenz einer aktuellen Maissorte, die das kombinierte Transformationsereignis 1507 x NK603 enthält, mit dem ursprünglich bewerteten Ereignis identisch ist (12); |
R. |
in der Erwägung, dass bei der Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 7. März 2019 keine Stellungnahme abgegeben wurde, woraus zu schließen ist, dass es keine qualifizierte Mehrheit für die Zulassung gab; |
S. |
in der Erwägung, dass die Kommission mehrfach (13) bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Entscheidungen über Zulassungen angenommen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise außerdem von Präsident Jean-Claude Juncker als undemokratisch bezeichnet wurde (14); |
T. |
in der Erwägung, dass das Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung (15) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen; |
U. |
in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden sollte, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere in sensiblen Bereichen wie Gesundheit der Verbraucher, Nahrungsmittelsicherheit und Umweltschutz gilt; |
V. |
in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 besagt, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses über die Erneuerung der Zulassung die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; |
1. |
vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht; |
2. |
vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher in Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten; |
3. |
fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen; |
4. |
bekräftigt seinen festen Willen, die Arbeiten an dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzutreiben; fordert den Rat auf, seine Beratungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission so schnell wie möglich fortzusetzen; |
5. |
fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind; |
6. |
fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Zulassung von GVO zurückzuziehen, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt, sei es für den Anbau oder für die Verwendung als Lebens- und Futtermittel; |
7. |
fordert die Kommission auf, ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt nachzukommen und insbesondere die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegenüber einem für den Gebrauch in der Union nicht zugelassenen Herbizid tolerant sind, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zu genehmigen; |
8. |
fordert die Kommission auf, keine herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Präparate nicht vollständig bewertet wurden; |
9. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) GMO-Gremium der EFSA, 2018. Scientific Opinion on the assessment of genetically modified maize 1507 x NK603 for renewal of authorisation under Regulation (EC) No 1829/2003 (Wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung von gentechnisch verändertem Mais der Sorte 1507 x NK603 zum Zweck der Erneuerung der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003) (Antrag EFSA-GMO-RX-008). EFSA Journal 2018; 16(7): 5347.
— |
Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110), |
— |
Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 71), |
— |
Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 19), |
— |
Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 17), |
— |
Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 15), |
— |
Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 108), |
— |
Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 111), |
— |
Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 76), |
— |
Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 80), |
— |
Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 70), |
— |
Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 73), |
— |
Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 83), |
— |
Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 34), |
— |
Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 71), |
— |
Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 67), |
— |
Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 54), |
— |
Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 55), |
— |
Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 60), |
— |
Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 122), |
— |
Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 127), |
— |
Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × CSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 133), |
— |
Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 (DAS-59122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0051), |
— |
Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0052), |
— |
Entschließung vom 3. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H7-1 (KM-ØØØH71-4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0197), |
— |
Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte GA21 (MON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0221), |
— |
Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × 59122 × MON 810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten 1507, 59122, MON 810 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung der Entscheidungen 2009/815/EG, 2010/428/EU und 2010/432/EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0222), |
— |
Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte NK603 × MON 810 (MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0416), |
— |
Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/366/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0417), |
— |
Entschließung vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/327/EU über die Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder daraus bestehen, oder von Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus solchen genetisch veränderten Organismen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hergestellt werden (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0057), |
— |
Entschließung vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 5307 (SYN-Ø53Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0058), |
— |
Entschließung vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte MON 87403 (MON-874Ø3-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0059), |
— |
Entschließung vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0060), |
— |
Entschließung vom 13. März 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 4114 (DP-ØØ4114-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0196), |
— |
Entschließung vom 13. März 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87411 (MON-87411-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0197), |
— |
Entschließung vom 13. März 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × 1507 × GA21 sowie die Unterkombinationen Bt11 × MIR162 × 1507, MIR162 × 1507 × GA21 und MIR162 × 1507 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0198). |
(5) Entscheidung 2007/703/EG der Kommission vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte 1507xNK603 (DAS-Ø15Ø7-1xMON-ØØ6Ø3-6) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 285 vom 31.10.2007, S. 47).
(6) Vgl. z. B. El-Shamei Z.S., Gab-Alla A.A., Shatta A.A., Moussa E.A., Rayan A.M.: Histopathological Changes in Some Organs of Male Rats Fed on Genetically Modified Corn (Ajeeb YG). Journal of American Science 2012; 8(9): 1127-1123. https://www.researchgate.net/publication/235256452_Histopathological_Changes_in_Some_Organs_of_Male_Rats_Fed_on_Genetically_Modified_Corn_Ajeeb_YG
(7) Székács A., Darvas B., Comparative aspects of Cry toxin usage in insect control, in: Ishaaya, I., Palli, S.R., Horowitz, A.R., Hrsg., Advanced Technologies for Managing Insect Pests. Dordrecht, Niederlande: Springer; 2012: 195-230. https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-94-007-4497-4_10
(8) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(9) https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/active-substances/?event=as.details&as_id=79
(10) IARC-Monografien Band 112: Einige Organophosphat-Insektizide und -Herbizide, 20. März 2015 (http://monographs.iarc.fr/ENG/Monographs/vol112/mono112.pdf).
(11) http://www.dgvn.de/fileadmin/user_upload/DOKUMENTE/UN-Dokumente_zB_Resolutionen/UEbereinkommen_ueber_biologische_Vielfalt.pdf, Artikel 3
(12) Vgl. EFSA-Fragenregister, Anlage G zu Anfrage EFSA-Q-2018-00509,
online abrufbar unter: https://www.efsa.europa.eu/en/register-of-questions
(13) Vgl. beispielsweise die Begründung zu ihrem Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, und die Begründung zu dem Legislativvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(14) Vgl. beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/75 |
P8_TA(2019)0315
Bestimmte Verwendungen von Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) (Deza, a.s.)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erteilung der Zulassung für einen bestimmten Teil der Verwendungen von Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (DEZA a.s.) (D060865/01 — 2019/2605(RSP))
(2021/C 108/05)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erteilung der Zulassung für einen bestimmten Teil der Verwendungen von Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (DEZA a.s.) (D060865/01, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG („REACH-Verordnung“) der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 8, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung (Committee for Risk Assessment — RAC) und des Ausschusses für sozioökonomische Analysen (Committee for Socio-Economic Analysis — SEAC) (2) gemäß Artikel 64 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/2005 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) (3), |
— |
gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses XXX der Kommission zur Genehmigung von Verwendungen von Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
— |
unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-837/16 (6), |
— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, |
— |
gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass DEHP im Jahr 2008 (7) im Rahmen der REACH-Verordnung aufgrund seiner Einstufung als fortpflanzungsgefährdend in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurde; |
B. |
in der Erwägung, dass DEHP im Jahr 2011 in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen wurde (8), nachdem es entsprechend eingestuft worden war und weil es in der Union weit verbreitete Verwendung fand und in großen Mengen produziert wurde (9), und dass der Ablauftermin auf den 21. Februar 2015 festgelegt wurde; |
C. |
in der Erwägung, dass Unternehmen, die DEHP weiter verwenden wollten, bis August 2013 einen Zulassungsantrag stellen mussten; in der Erwägung, dass das Unternehmen DEZA seinen Antrag vor Fristablauf gestellt hatte und deshalb DEHP bis zur Zulassungsentscheidung gemäß Artikel 58 der REACH-Verordnung weiterhin verwenden durfte; |
D. |
in der Erwägung, dass die Kommission im Januar 2015 die Stellungnahmen des RAC und des SEAC erhielt; in der Erwägung, dass die Verzögerungen bei der Ausarbeitung des Beschlusses durch die Kommission faktisch dazu führten, dass die Weiterverwendung von DEHP auch mehr als vier Jahre nach dem Ablauftermin toleriert wurde; |
E. |
in der Erwägung, dass 2014 festgestellt wurde, dass DEHP endokrinschädigende Eigenschaften für Tiere und Menschen aufweist; in der Erwägung, dass die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV infrage kommenden Stoffe im Jahr 2014 in Bezug auf die Umwelt (10) und im Jahr 2017 in Bezug auf die Gesundheit des Menschen (11) entsprechend aktualisiert wurde; |
F. |
in der Erwägung, dass durch die Verordnung (EU) 2018/2005 die Verwendung von DEHP und anderen Phthalaten in vielen Erzeugnissen beschränkt wurde, weil diese Phthalate ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit des Menschen verursachen; in der Erwägung, dass der RAC im Zusammenhang mit dieser Beschränkung betonte, dass die Unsicherheitsbewertung darauf schließen lässt, dass die Gefahren und somit die Risiken der vier Phthalate möglicherweise unterschätzt werden (12); |
G. |
in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) 2018/2005 für bestimmte Arten der Anwendung insofern eine Ausnahme gewährt wurde, als sie nicht als unannehmbares Risiko für die Gesundheit des Menschen gelten; in der Erwägung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission daher — abgesehen von der Ausfuhr von DEHP-haltigen Formulierungen — für die Anwendungen, für die eine Ausnahme gewährt wurde, von besonderer Bedeutung ist; |
H. |
in der Erwägung, dass solche Anwendungen jedoch ein unannehmbares Risiko für die Umwelt darstellen könnten, insbesondere aufgrund der endokrinschädigenden Eigenschaft von DEHP; |
I. |
in der Erwägung, dass laut Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (13) das Hauptziel der REACH-Verordnung in Anbetracht des 16. Erwägungsgrunds in der „Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt“ besteht; |
J. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 55 und Erwägungsgrund 12 der REACH-Verordnung die Substitution von besonders besorgniserregenden Stoffen durch geeigneten Alternativstoffe oder -technologien ein zentraler Zweck der Zulassung ist; |
K. |
in der Erwägung, dass der Antragsteller gemäß Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe d der REACH-Verordnung einen Stoffsicherheitsbericht nach Anhang I vorlegen muss; |
L. |
in der Erwägung, dass der RAC in seiner Stellungnahme in diesem Fall schwerwiegende Mängel in den vom Antragsteller vorgelegten Informationen feststellte (14); in der Erwägung, dass für eine der Verwendungen überhaupt keine Informationen vorgelegt wurden (15); |
M. |
in der Erwägung, dass der RAC und die Kommission zu dem Schluss gekommen sind, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, dass das Risiko im Sinne von Artikel 60 Absatz 2 angemessen beherrscht wird; in der Erwägung, dass der RAC außerdem zu dem Schluss gekommen ist, dass das Risiko im Widerspruch zu Artikel 60 Absatz 10 nicht auf einem so niedrigen Niveau wie technisch und praktisch möglich gehalten wird; |
N. |
in der Erwägung, dass in dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission nach Maßgabe von Artikel 60 Absatz 7 der REACH-Verordnung die Zulassung der einen Verwendung verweigert wird, für die in dem Antrag keinerlei Informationen vorgelegt wurden; |
O. |
in der Erwägung, dass in dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zwar an anderer Stelle durch den Hinweis auf die begrenzten Informationen über die Exposition am Arbeitsplatz (16) die vom RAC benannten Mängel zur Kenntnis genommen werden, aber der Antragsteller — anstatt nach Maßgabe von Artikel 60 Absatz 7 ebenfalls die Zulassung zu verweigern — aufgefordert wird, die fehlenden Daten in seinem 18 Monate nach Erlass des Beschlusses vorzulegenden Überprüfungsbericht nachzureichen (17); |
P. |
in der Erwägung, dass der in Artikel 61 vorgesehene Beurteilungsbericht nicht dazu bestimmt ist, Unternehmen mehr Zeit für die Schließung von Lücken in Bezug auf Informationen zu geben, die bereits anfangs hätten bereitgestellt werden müssen, sondern darauf abzielt, sicherzustellen, dass die im Antrag anfänglich bereitgestellten Informationen nach einer festgelegten Frist immer noch auf dem neuesten Stand sind, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, ob neue Alternativen verfügbar geworden sind; |
Q. |
in der Erwägung, dass das Gericht eindeutig feststellte, es sei unzulässig, sich auf die Bedingungen für eine Zulassung im Sinne von Artikel 60 Absatz 8 und 9 zu berufen, um etwaige Mängel oder Lücken in den Informationen, die der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag vorgelegt hat, zu beheben bzw. zu schließen (18); |
R. |
in der Erwägung, dass Artikel 60 Absatz 4 eine Nachweispflicht vorsieht, dass der sozioökonomische Nutzen die Risiken überwiegt, die sich aus der Verwendung des Stoffes für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ergeben, und dass es keine geeigneten Alternativstoffe gibt; |
S. |
in der Erwägung, dass in der Stellungnahme des SEAC auf erhebliche Mängel in der vom Antragsteller vorgelegten sozioökonomischen Analyse hingewiesen wurde, auf die auch in dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission eingegangen wird (19); |
T. |
in der Erwägung, dass ein Antragsteller gemäß Artikel 55 und Artikel 60 Absatz 4 nachweisen muss, dass es keine geeigneten Alternativen zu den von ihm beantragten Verwendungen gibt; |
U. |
in der Erwägung, dass in dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission festgestellt wird, dass die Verwendung 2 nicht spezifisch genug angegeben wurde (20); in der Erwägung, dass der SEAC in dem Antrag schwerwiegende Mängel hinsichtlich der Verfügbarkeit von Alternativen feststellte (21), (22); |
V. |
in der Erwägung, dass ein Antragsteller seinen Status als Hersteller des Stoffes nicht als Begründung dafür anführen darf, dass er keine ausreichenden Informationen über die Eignung von Alternativen für die in seinem Antrag genannten Verwendungen bereitstellt; |
W. |
in der Erwägung, dass ein Mitglied des SEAC offiziell erklärte, es sei wegen der mangelhaften Daten mit der Schlussfolgerung des SEAC zu dem Mangel an geeigneten Alternativen nicht einverstanden (23); |
X. |
in der Erwägung, dass Artikel 60 Absatz 5 nicht dahingehend ausgelegt werden darf, dass die aus der Sicht des Antragstellers bestehende Eignung der Alternativen der einzige und entscheidende Faktor ist; in der Erwägung, dass in Artikel 60 Absatz 5 keine abschließende Liste der Informationen festgelegt wird, die bei der Beurteilung von Alternativen zu berücksichtigen sind; in der Erwägung, dass Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe c auch vorschreibt, dass von interessierten Kreisen übermittelte Beiträge berücksichtigt werden müssen; in der Erwägung, dass bereits an den zum Zeitpunkt der öffentlichen Konsultation bereitgestellten Informationen erkennbar war, dass Alternativen für die in dem Antrag genannten Verwendungen zur Verfügung stehen (24); |
Y. |
in der Erwägung, dass das Gericht die Kommission daran erinnerte, dass sie im Hinblick auf die rechtmäßige Erteilung einer Zulassung gemäß Artikel 60 Absatz 4 eine ausreichende Menge an wesentlichen und nachprüfbaren Informationen überprüfen muss, um zu dem Schluss zu gelangen, dass entweder keine geeigneten Alternativen für die im Antrag genannten Verwendungen zur Verfügung stehen oder dass die zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung verbleibenden Unwägbarkeiten hinsichtlich des Mangels an verfügbaren Alternativen vernachlässigbar sind (25); |
Z. |
in der Erwägung, dass laut dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission „die neuen verfügbaren Informationen aus dem Beschränkungsverfahren“ (26) der Grund für die Verzögerung bei der Annahme sind; in der Erwägung, dass es daher verwunderlich ist, dass in dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission die Verfügbarkeit von Alternativen, die im Beschränkungsdossier eindeutig dokumentiert sind, nicht berücksichtigt wurde (27); in der Erwägung, dass die in dem Beschränkungsvorschlag genannten Alternativen auch für die Verwendungen relevant sind, auf die in dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission eingegangen wird (28); |
AA. |
in der Erwägung, dass die Kommission zudem nicht berücksichtigt hat, dass DEHP offiziell als Chemikalie mit endokriner Wirkung und Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt eingestuft wurde; in der Erwägung, dass diese Tatsache von der Kommission im Rahmen der sozioökonomischen Analyse gemäß Artikel 60 Absatz 4 hätte berücksichtigt werden müssen, da der Nutzen einer Zulassungsversagung anderweitig unterschätzt wird; |
AB. |
in der Erwägung, dass die von der Kommission vorgeschlagene Zulassung mithin im Widerspruch zu Artikel 60 Absätze 4 und 7 der REACH-Verordnung steht; |
AC. |
in der Erwägung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission eine Belohnung für hinterherhinkende Unternehmen wäre und sich negativ auf Unternehmen auswirken würde, die in Alternativen investiert haben (29); |
AD. |
in der Erwägung, dass in dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission festgestellt wird, die Kommission habe die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 zur Kenntnis genommen; in der Erwägung, dass viele strukturelle Mängel bei der Umsetzung des Kapitels über die Zulassungspflicht in der REACH-Verordnung, die das Parlament in dieser Entschließung hervorhob, sich auch nachteilig auf den vorliegenden Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission auswirken (30); |
AE. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 13. September 2018 in seiner Entschließung zu dem Thema „Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht“ (31) erneut darauf hinwies, „dass der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft erfordert, dass die Abfallhierarchie strikt angewendet wird und die Verwendung besorgniserregender Stoffe wo möglich schrittweise eingestellt wird, insbesondere, wenn sicherere Alternativen bestehen oder entwickelt werden“; |
1. |
vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen und einen neuen Entwurf zur Ablehnung des Zulassungsantrags vorzulegen; |
3. |
fordert die Kommission auf, allen noch verbleibenden Arten der Verwendung von DEHP rasch ein Ende zu setzen, insbesondere da für Weich-PVC und DEHP unbedenklichere Alternativen zur Verfügung stehen; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Stellungnahmen des RAC und des SEAC zur Verwendung, Nr. 1: https://echa.europa.eu/documents/10162/60f338a5-09ac-423a-b7c1-2511ee2d9b77; Nr. 2: https://echa.europa.eu/documents/10162/1ce96eb6-9e30-447d-a9ff-dc315f75f124; Nr. 3: https://echa.europa.eu/documents/10162/bfbf6ddc-dd94-456b-bbff-32d7d32e6c92
(3) ABl. L 322 vom 18.12.2018, S. 14.
(4) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(5) ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 96.
(6) http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?oqp=&for=&mat=or&jge=&td=%3BALL&jur=C%2CT%2CF&num=T837%252F16&page=1&dates=&pcs=Oor&lg=&pro=&nat=or&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&language=de&avg=&cid=5344614#
(7) https://echa.europa.eu/documents/10162/c94ac248-378f-4058-9907-205b497c286e
(8) Verordnung (EU) Nr. 143/2011 der Kommission vom 17. Februar 2011 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 44 vom 18.2.2011, S. 2).
(9) https://echa.europa.eu/documents/10162/6f89a308-c467-4836-ae1e-9c6163a9ae10
(10) https://echa.europa.eu/documents/10162/30b654ce-1de3-487a-8696-e05617c3173b
(11) https://echa.europa.eu/documents/10162/88c20879-606b-03a6-11e4-9edb90e7e615
(12) „Die Unsicherheitsbewertung lässt darauf schließen, dass die Gefahren und somit die Risiken der vier Phthalate möglicherweise unterschätzt werden. Die abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung (DNEL) für DEHP und BBP ist möglicherweise niedriger als derzeit abgeleitet. In einer Reihe experimenteller und epidemiologischer Studien wurden mögliche Auswirkungen auf das Immunsystem, das Stoffwechselsystem und die neurologische Entwicklung aufgezeigt. Einige dieser Studien deuten darauf hin, dass die Reproduktionstoxizität möglicherweise nicht der empfindlichste Endpunkt ist und dass die jeweils gewählte DNEL möglicherweise nicht ausreichend Schutz vor den anderen Auswirkungen bietet. Darüber hinaus bestätigte der Ausschuss der Mitgliedstaaten (MSC), dass es sich bei diesen vier Phthalaten um endokrine Disruptoren im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen handelt, und die Kommission erwägt, sie als Stoffe einzustufen, die nach Artikel 57 Buchstabe f der REACH-Verordnung als bedenklich einzustufen sind. Hierdurch entstehen zusätzliche Unsicherheiten in Bezug auf das Risiko dieser Stoffe.“ Siehe https://www.echa.europa.eu/documents/10162/713fd91d-2919-0575-836a-f66937202d66, S. 9.
(13) Rechtssache C-558/07, S.P.C.M. SA und andere gegen Secretary of State for the Environment, Food and Rural Affairs, ECLI:EU:C:2009:430, Randnummer 45.
(14) „Der RAC gelangt zu der Einschätzung, dass die im Stoffsicherheitsbericht aufgeführten Expositionswerte für die im Antrag angegebene weit verbreitete Verwendung nicht repräsentativ sind. Eine fundierte Expositionsbeurteilung durch den RAC ist daher nicht möglich. Die folgenden Evaluierungen beruhen auf einer unzulänglichen Datengrundlage und sind daher nur von geringer Bedeutung für die folgende Risikobewertung.“ — Stellungnahme Nr. 2 des RAC zur Verwendung, S. 10: https://echa.europa.eu/documents/10162/1ce96eb6-9e30-447d-a9ff-dc315f75f124
(15) Entwurf eines Beschlusses, Ziffer 19.
(16) Entwurf eines Beschlusses, Ziffer 17.
(17) Entwurf eines Beschlusses, Ziffer 17.
(18) Urteil des Gerichts vom 7. März 2019, Königreich Schweden gegen Europäische Kommission, Rechtssache T-837/16, Randnummern 82–83.
(19) „Eine quantitative Bewertung der Auswirkungen der fortgesetzten Verwendung auf die Gesundheit des Menschen war aufgrund des beschränkten Umfangs der verfügbaren Informationen nicht möglich“ — Entwurf eines Beschlusses, Ziffer 5.
(20) Entwurf eines Beschlusses, Ziffer 18.
(21) „die Schlussfolgerung des Antragstellers hinsichtlich der Eignung und Verfügbarkeit von Alternativen […] ist nicht ausreichend begründet“ — Stellungnahme Nr. 2 des SEAC zur Verwendung, S. 18 — https://echa.europa.eu/documents/10162/1ce96eb6-9e30-447d-a9ff-dc315f75f124
(22) „In der Beurteilung der Alternativen wird nicht speziell auf die unterschiedlichen Situationen eingegangen, die unter die im Antrag angegebene weit verbreitete Verwendung fallen, und daher nicht nachgewiesen, dass Alternativen technisch nicht durchführbar sind.“ — Stellungnahme Nr. 2 des SEAC zur Verwendung, S. 19.
(23) https://echa.europa.eu/documents/10162/03434073-5619-4395-8293-92ddaf6c85ad
(24) https://echa.europa.eu/comments-public-consultation-0004-02 — siehe insbesondere Zeile 58.
(25) Urteil des Gerichts vom 7. März 2019, Königreich Schweden gegen Europäische Kommission, Rechtssache T-837/16, ECLI:EU:T:2019:144, Randnummer 86.
(26) Entwurf eines Beschlusses, Ziffer 3.
(27) „Technisch durchführbare Alternativen mit geringerem Risiko sind derzeit zu ähnlichen Preisen für alle Verwendungen dieses Vorschlags verfügbar.“ — https://www.echa.europa.eu/documents/10162/713fd91d-2919-0575-836a-f66937202d66
(28) https://www.echa.europa.eu/documents/10162/713fd91d-2919-0575-836a-f66937202d66 — S. 69; siehe die Tabellenspalte „applications“, in der auch auf die Verwendungen im Freien eingegangen wird.
(29) Siehe beispielsweise: https://marketplace.chemsec.org/Alternative/Non-phthalate-plasticizer-for-extreme-applications-302; https://marketplace.chemsec.org/Alternative/Safe-plasticizer-for-demanding-outdoor-applications-298; http://grupaazoty.com/en/wydarzenia/plastyfikatory-nieftalanowe.html
(30) Siehe insbesondere die Erwägungen N, O, P und R der genannten Entschließung.
(31) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0353.
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/80 |
P8_TA(2019)0316
Bestimmte Verwendungen von Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) (Grupa Azoty Zakłady Azotowe Kędzierzyn S.A.)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erteilung der Zulassung für einen bestimmten Teil der Verwendungen von Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Grupa Azoty Zakłady Azotowe Kędzierzyn S.A.), (D060866/01 — 2019/2606(RSP))
(2021/C 108/06)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erteilung der Zulassung für einen bestimmten Teil der Verwendungen von Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Grupa Azoty Zakłady Azotowe Kędzierzyn S.A.) (D060866/01, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG („REACH-Verordnung“) der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 8, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung (Committee for Risk Assessment — RAC) und des Ausschusses für sozioökonomische Analysen (Committee for Socio-Economic Analysis — SEAC) (2) gemäß Artikel 64 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/2005 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) (3), |
— |
gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses XXX der Kommission zur Genehmigung von Verwendungen von Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
— |
unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-837/16 (6), |
— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, |
— |
gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass DEHP im Jahr 2008 (7) im Rahmen der REACH-Verordnung aufgrund seiner Einstufung als fortpflanzungsgefährdend in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurde; |
B. |
in der Erwägung, dass DEHP im Jahr 2011 in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen wurde (8), nachdem es entsprechend eingestuft worden war und weil es in der Union weit verbreitete Verwendung fand und in großen Mengen produziert wurde (9), und dass der Ablauftermin auf den 21. Februar 2015 festgelegt wurde; |
C. |
in der Erwägung, dass Unternehmen, die DEHP weiter verwenden wollten, bis August 2013 einen Zulassungsantrag stellen mussten; in der Erwägung, dass das Unternehmen Grupa Azoty seinen Antrag vor Fristablauf gestellt hatte und deshalb DEHP bis zur Zulassungsentscheidung gemäß Artikel 58 der REACH-Verordnung weiterhin verwenden durfte; |
D. |
in der Erwägung, dass die Kommission im Januar 2015 die Stellungnahmen des RAC und des SEAC erhielt; in der Erwägung, dass die Verzögerungen bei der Ausarbeitung des Beschlusses durch die Kommission faktisch dazu führten, dass die Weiterverwendung von DEHP auch mehr als vier Jahre nach dem Ablauftermin toleriert wurde; |
E. |
in der Erwägung, dass 2014 festgestellt wurde, dass DEHP endokrinschädigende Eigenschaften für Tiere und Menschen aufweist; in der Erwägung, dass die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV infrage kommenden Stoffe im Jahr 2014 in Bezug auf die Umwelt (10) und im Jahr 2017 in Bezug auf die Gesundheit des Menschen (11) entsprechend aktualisiert wurde; |
F. |
in der Erwägung, dass durch die Verordnung (EU) 2018/2005 die Verwendung von DEHP und anderen Phthalaten in vielen Erzeugnissen beschränkt wurde, weil diese Phthalate ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit des Menschen verursachen; in der Erwägung, dass der RAC im Zusammenhang mit dieser Beschränkung betonte, dass die Unsicherheitsbewertung darauf schließen lässt, dass die Gefahren und somit die Risiken der vier Phthalate möglicherweise unterschätzt werden (12); |
G. |
in der Erwägung, dass durch die Verordnung (EU) 2018/2005 die Verwendung von DEHP und anderen Phthalaten in den meisten Erzeugnissen beschränkt wurde, aber Ausnahmen für bestimmte Verwendungen gewährt wurden; in der Erwägung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission daher — abgesehen von der Ausfuhr von DEHP-haltigen Formulierungen — für die Anwendungen, für die eine Ausnahme gewährt wurde, von besonderer Bedeutung ist; |
H. |
in der Erwägung, dass solche Anwendungen jedoch ein unannehmbares Risiko für die Umwelt darstellen könnten, insbesondere aufgrund der endokrinschädigenden Eigenschaft von DEHP; |
I. |
in der Erwägung, dass laut Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (13) das Hauptziel der REACH-Verordnung in Anbetracht des 16. Erwägungsgrunds in der „Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt“ besteht; |
J. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 55 und Erwägungsgrund 12 der REACH-Verordnung die Substitution von besonders besorgniserregenden Stoffen durch geeigneten Alternativstoffe oder -technologien ein zentraler Zweck der Zulassung ist; |
K. |
in der Erwägung, dass der Antragsteller gemäß Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe d der REACH-Verordnung einen Stoffsicherheitsbericht nach Anhang I vorlegen muss; |
L. |
in der Erwägung, dass der RAC in seiner Stellungnahme in diesem Fall schwerwiegende Mängel in den vom Antragsteller vorgelegten Informationen feststellte (14); |
M. |
in der Erwägung, dass der RAC und die Kommission zu dem Schluss gekommen sind, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, dass das Risiko im Sinne von Artikel 60 Absatz 2 angemessen beherrscht wird; in der Erwägung, dass der RAC außerdem zu dem Schluss gekommen ist, dass das Risiko im Widerspruch zu Artikel 60 Absatz 10 nicht auf einem so niedrigen Niveau wie technisch und praktisch möglich gehalten wird; |
N. |
in der Erwägung, dass in dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zwar die begrenzten Informationen über die Exposition am Arbeitsplatz (15) zur Kenntnis genommen werden, aber der Antragsteller — anstatt nach Maßgabe von Artikel 60 Absatz 7 ebenfalls die Zulassung zu verweigern — aufgefordert wird, die fehlenden Daten in seinem 18 Monate nach Erlass des Beschlusses vorzulegenden Überprüfungsbericht nachzureichen (16); |
O. |
in der Erwägung, dass der in Artikel 61 vorgesehene Beurteilungsbericht nicht dazu bestimmt ist, Unternehmen mehr Zeit für die Schließung von Lücken in Bezug auf Informationen zu geben, die bereits anfangs hätten bereitgestellt werden müssen, sondern darauf abzielt, sicherzustellen, dass die im Antrag anfänglich bereitgestellten Informationen nach einer festgelegten Frist immer noch auf dem neuesten Stand sind, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, ob neue Alternativen verfügbar geworden sind; |
P. |
in der Erwägung, dass das Gericht eindeutig feststellte, es sei unzulässig, sich auf die Bedingungen für eine Zulassung im Sinne von Artikel 60 Absatz 8 und 9 zu berufen, um etwaige Mängel oder Lücken in den Informationen, die der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag vorgelegt hat, zu beheben bzw. zu schließen (17); |
Q. |
in der Erwägung, dass Artikel 60 Absatz 4 eine Nachweispflicht vorsieht, dass der sozioökonomische Nutzen die Risiken überwiegt, die sich aus der Verwendung des Stoffes für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ergeben, und dass es keine geeigneten Alternativstoffe gibt; |
R. |
in der Erwägung, dass in der Stellungnahme des SEAC auf erhebliche Mängel in der vom Antragsteller vorgelegten sozioökonomischen Analyse hingewiesen wurde, auf die auch in dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission eingegangen wird (18); |
S. |
in der Erwägung, dass ein Antragsteller gemäß Artikel 55 und Artikel 60 Absatz 4 nachweisen muss, dass es keine geeigneten Alternativen zu den von ihm beantragten Verwendungen gibt; |
T. |
in der Erwägung, dass in dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission festgestellt wird, dass die Verwendung 2 nicht spezifisch genug angegeben wurde (19); in der Erwägung, dass der SEAC in dem Antrag schwerwiegende Mängel hinsichtlich der Verfügbarkeit von Alternativen feststellte (20), (21); |
U. |
in der Erwägung, dass ein Antragsteller seinen Status als Hersteller des Stoffes nicht als Begründung dafür anführen darf, dass er keine ausreichenden Informationen über die Eignung von Alternativen für die in seinem Antrag genannten Verwendungen bereitstellt; |
V. |
in der Erwägung, dass ein Mitglied des SEAC offiziell erklärte, es sei wegen der mangelhaften Daten mit der Schlussfolgerung des SEAC zu dem Mangel an geeigneten Alternativen nicht einverstanden (22); |
W. |
in der Erwägung, dass Artikel 60 Absatz 5 nicht dahingehend ausgelegt werden darf, dass die aus der Sicht des Antragstellers bestehende Eignung der Alternativen der einzige und entscheidende Faktor ist; in der Erwägung, dass in Artikel 60 Absatz 5 keine abschließende Liste der Informationen festgelegt wird, die bei der Beurteilung von Alternativen zu berücksichtigen sind; in der Erwägung, dass Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe c auch vorschreibt, dass von interessierten Kreisen übermittelte Beiträge berücksichtigt werden müssen; in der Erwägung, dass bereits an den zum Zeitpunkt der öffentlichen Konsultation bereitgestellten Informationen erkennbar war, dass Alternativen für die in dem Antrag genannten Verwendungen zur Verfügung stehen (23); |
X. |
in der Erwägung, dass das Gericht die Kommission daran erinnerte, dass sie im Hinblick auf die rechtmäßige Erteilung einer Zulassung gemäß Artikel 60 Absatz 4 eine ausreichende Menge an wesentlichen und nachprüfbaren Informationen überprüfen muss, um zu dem Schluss zu gelangen, dass entweder keine geeigneten Alternativen für die im Antrag genannten Verwendungen zur Verfügung stehen oder dass die zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung verbleibenden Unwägbarkeiten hinsichtlich des Mangels an verfügbaren Alternativen vernachlässigbar sind (24); |
Y. |
in der Erwägung, dass laut dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission „die neuen verfügbaren Informationen aus dem Beschränkungsverfahren“ (25) der Grund für die Verzögerung bei der Annahme sind; in der Erwägung, dass es daher verwunderlich ist, dass in dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission die Verfügbarkeit von Alternativen, die im Beschränkungsdossier eindeutig dokumentiert sind, nicht berücksichtigt wurde (26); in der Erwägung, dass die in dem Beschränkungsvorschlag genannten Alternativen auch für die Verwendungen relevant sind, auf die in dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission eingegangen wird (27); |
Z. |
in der Erwägung, dass der Antragsteller selbst angekündigt hat, dass er inzwischen von Orthophtalaten, zu denen auch DEHP zählt, auf andere Stoffe umgestellt hat (28); |
AA. |
in der Erwägung, dass die Kommission zudem nicht berücksichtigt hat, dass DEHP offiziell als Chemikalie mit endokriner Wirkung und Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt eingestuft wurde; in der Erwägung, dass diese Tatsache von der Kommission im Rahmen der sozioökonomischen Analyse gemäß Artikel 60 Absatz 4 hätte berücksichtigt werden müssen, da der Nutzen einer Zulassungsversagung anderweitig unterschätzt wird; |
AB. |
in der Erwägung, dass die von der Kommission vorgeschlagene Zulassung mithin im Widerspruch zu Artikel 60 Absätze 4 und 7 der REACH-Verordnung steht; |
AC. |
in der Erwägung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission eine Belohnung für hinterherhinkende Unternehmen wäre und sich negativ auf Unternehmen auswirken würde, die in Alternativen investiert haben (29); |
AD. |
in der Erwägung, dass in dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission festgestellt wird, die Kommission habe die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 zur Kenntnis genommen; in der Erwägung, dass viele strukturelle Mängel bei der Umsetzung des Kapitels über die Zulassungspflicht in der REACH-Verordnung, die das Parlament in dieser Entschließung hervorhob, sich auch nachteilig auf den vorliegenden Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission auswirken (30); |
AE. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 13. September 2018 in seiner Entschließung zu dem Thema „Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht“ (31) erneut darauf hinwies, „dass der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft erfordert, dass die Abfallhierarchie strikt angewendet wird und die Verwendung besorgniserregender Stoffe wo möglich schrittweise eingestellt wird, insbesondere, wenn sicherere Alternativen bestehen oder entwickelt werden“; |
1. |
vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen und einen neuen Entwurf zur Ablehnung des Zulassungsantrags vorzulegen; |
3. |
fordert die Kommission auf, allen noch verbleibenden Arten der Verwendung von DEHP rasch ein Ende zu setzen, insbesondere da für Weich-PVC und DEHP unbedenklichere Alternativen zur Verfügung stehen; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Stellungnahmen des RAC und des SEAC zur Verwendung, Nr. 1 — https://echa.europa.eu/documents/10162/99c8c723-b76e-4ca4-a747-6e1b59a8d7f7 und Nr. 2 — https://echa.europa.eu/documents/10162/29db4e36-94dd-41bd-b9ea-9d0f08fbbac7
(3) ABl. L 322 vom 18.12.2018, S. 14.
(4) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(5) ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 96.
(6) Urteil des Gerichts vom 7. März 2019, Königreich Schweden gegen Europäische Kommission, Rechtssache T-837/16, ECLI:EU:T:2019:144, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?oqp=&for=&mat=or&jge=&td=%3BALL&jur=C%2CT%2CF&num=T-837%252F16&page=1&dates=&pcs=Oor&lg=&pro=&nat=or&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&language=de&avg=&cid=5344614#
(7) https://echa.europa.eu/documents/10162/c94ac248-378f-4058-9907-205b497c286e
(8) Verordnung (EU) Nr. 143/2011 der Kommission vom 17. Februar 2011 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 44 vom 18.2.2011, S. 2).
(9) https://echa.europa.eu/documents/10162/6f89a308-c467-4836-ae1e-9c6163a9ae10
(10) https://echa.europa.eu/documents/10162/30b654ce-1de3-487a-8696-e05617c3173b
(11) https://echa.europa.eu/documents/10162/88c20879-606b-03a6-11e4-9edb90e7e615
(12) „Die Unsicherheitsbewertung lässt darauf schließen, dass die Gefahren und somit die Risiken der vier Phthalate möglicherweise unterschätzt werden. Die abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung (DNEL) für DEHP und BBP ist möglicherweise niedriger als derzeit abgeleitet. In einer Reihe experimenteller und epidemiologischer Studien wurden mögliche Auswirkungen auf das Immunsystem, das Stoffwechselsystem und die neurologische Entwicklung aufgezeigt. Einige dieser Studien deuten darauf hin, dass die Reproduktionstoxizität möglicherweise nicht der empfindlichste Endpunkt ist und dass die jeweils gewählte DNEL möglicherweise nicht ausreichend Schutz vor den anderen Auswirkungen bietet. Darüber hinaus bestätigte der Ausschuss der Mitgliedstaaten (MSC), dass es sich bei diesen vier Phthalaten um endokrine Disruptoren im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen handelt, und die Kommission erwägt, sie als Stoffe einzustufen, die nach Artikel 57 Buchstabe f der REACH-Verordnung als bedenklich einzustufen sind. Hierdurch entstehen zusätzliche Unsicherheiten in Bezug auf das Risiko dieser Stoffe.“ Siehe https://www.echa.europa.eu/documents/10162/713fd91d-2919-0575-836a-f66937202d66, S. 9.
(13) Rechtssache C-558/07, S.P.C.M. SA und andere gegen Secretary of State for the Environment, Food and Rural Affairs, Randnummer 45, ECLI:EU:C:2009:430.
(14) „Der RAC gelangt zu der Einschätzung, dass die im Stoffsicherheitsbericht aufgeführten Expositionswerte für die im Antrag angegebene weit verbreitete Verwendung nicht repräsentativ sind. Eine fundierte Expositionsbeurteilung durch den RAC ist daher nicht möglich. Die folgenden Evaluierungen beruhen auf einer unzulänglichen Datengrundlage und sind daher nur von geringer Bedeutung für die folgende Risikobewertung.“ — Stellungnahme Nr. 2 des RAC zur Verwendung, S. 10.
(15) Entwurf eines Beschlusses, Ziffer 17.
(16) Entwurf eines Beschlusses, Ziffer 17.
(17) Urteil des Gerichts vom 7. März 2019, Königreich Schweden gegen Europäische Kommission, Rechtssache T-837/16, Randnummern 82–83, ECLI:EU:T:2019:144.
(18) „Eine quantitative Bewertung der Auswirkungen der fortgesetzten Verwendung auf die Gesundheit des Menschen war aufgrund des beschränkten Umfangs der verfügbaren Informationen nicht möglich“ — Entwurf eines Beschlusses, Ziffer 5.
(19) Entwurf eines Beschlusses, Ziffer 18.
(20) „die Schlussfolgerung des Antragstellers hinsichtlich der Eignung und Verfügbarkeit von Alternativen […] ist nicht ausreichend begründet“ — Stellungnahme Nr. 2 des SEAC zur Verwendung, S. 18.
(21) „In der Beurteilung der Alternativen wird nicht speziell auf die unterschiedlichen Situationen eingegangen, die unter die im Antrag angegebene weit verbreitete Verwendung fallen, und daher nicht nachgewiesen, dass Alternativen technisch nicht durchführbar sind.“ — Stellungnahme Nr. 2 des SEAC zur Verwendung, S. 19.
(22) Vgl. die Minderheitenansicht https://echa.europa.eu/documents/10162/7211effb-0e5a-430b-a1f1-15114cb9fcc9.
(23) https://echa.europa.eu/comments-public-consultation-0003-02, siehe insbesondere Zeile 56.
(24) Urteil des Gerichts vom 7. März 2019, Königreich Schweden gegen Europäische Kommission, Rechtssache T-837/16, Randnummer 86, ECLI:EU:T:2019:144.
(25) Entwurf eines Beschlusses, Ziffer 3.
(26) „Technisch durchführbare Alternativen mit geringerem Risiko sind derzeit zu ähnlichen Preisen für alle Verwendungen dieses Vorschlags verfügbar.“ — https://www.echa.europa.eu/documents/10162/713fd91d-2919-0575-836a-f66937202d66
(27) https://www.echa.europa.eu/documents/10162/713fd91d-2919-0575-836a-f66937202d66, S. 69 — siehe die Tabellenspalte „applications“, in der auch auf die Verwendungen im Freien eingegangen wird.
(28) http://grupaazoty.com/en/wydarzenia/plastyfikatory-nieftalanowe.html
(29) Siehe beispielsweise https://marketplace.chemsec.org/Alternative/Non-phthalate-plasticizer-for-extreme-applications-302; https://marketplace.chemsec.org/Alternative/Safe-plasticizer-for-demanding-outdoor-applications-298
(30) Siehe insbesondere die Erwägungen N, O, P und R der genannten Entschließung.
(31) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0353.
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/85 |
P8_TA(2019)0317
Bestimmte Verwendungen von Chromtrioxid
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Genehmigung bestimmter Verwendungen von Chromtrioxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Lanxess Deutschland GmbH und andere) (D060095/03 — 2019/2654(RSP))
(2021/C 108/07)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Genehmigung bestimmter Verwendungen von Chromtrioxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Lanxess Deutschland GmbH und andere) (D060095/03, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG („REACH-Verordnung“) der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 8, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung (Committee for Risk Assessment — RAC) und des Ausschusses für sozioökonomische Analysen (Committee for Socio-Economic Analysis — SEAC) (2) gemäß Artikel 64 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, |
— |
gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3), |
— |
unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 7. März 2019 in der Rechtssache T-837/16 (4), |
— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, |
— |
gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Chromtrioxid im Jahr 2010 im Rahmen der REACH-Verordnung aufgrund seiner Einstufung als krebserzeugend (Kategorie 1A) und erbgutverändernd (Kategorie 1B) in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurde (5); |
B. |
in der Erwägung, dass Chromtrioxid im Jahr 2013 in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen wurde (6), nachdem es entsprechend eingestuft worden war und weil es derzeit in großen Mengen und an vielen Standorten in der Union verwendet wird und das Risiko besteht, dass Arbeitnehmer diesem Stoff in erheblichem Maß ausgesetzt sein könnten (7), und in der Erwägung, dass der Ablauftermin auf den 21. September 2017 festgelegt wurde; |
C. |
in der Erwägung, dass Unternehmen, die Chromtrioxid weiterhin verwenden wollten, bis 21. März 2016 einen Zulassungsantrag stellen mussten; |
D. |
in der Erwägung, dass Lanxess und sechs weitere Unternehmen (im Folgenden „die Antragsteller“) ein über 150 Mitglieder zählendes Konsortium (Chromium Trioxide Authorization Consortium — CTAC) gegründet haben, um einen gemeinsamen Antrag zu übermitteln, wobei die genaue Mitgliederzahl unbekannt ist (8); |
E. |
in der Erwägung, dass die Antragsteller und ihre nachgeschalteten Anwender vor Ablauf der Frist am 21. März 2016 gemeinsam einen Antrag eingereicht hatten und deshalb Chromtrioxid bis zur Zulassungsentscheidung gemäß Artikel 58 der REACH-Verordnung gemäß den beantragten Verwendungen weiterhin verwenden durften; |
F. |
in der Erwägung, dass die Stellungnahmen des RAC und des SEAC der Kommission im September 2016 übermittelt wurden; in der Erwägung, dass die Verzögerungen bei der Ausarbeitung des Beschlusses durch die Kommission faktisch dazu führten, dass Chromtrioxid auch anderthalb Jahre nach dem Ablauftermin weiterhin verwendet wurde; |
G. |
in der Erwägung, dass laut Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (9) das Hauptziel der REACH-Verordnung in Anbetracht des 16. Erwägungsgrunds in der „Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt“ besteht; |
H. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 55 und in Anbetracht des 12. Erwägungsgrunds der REACH-Verordnung ein zentrales Ziel der Zulassung darin besteht, besonders besorgniserregende Stoffe durch sicherere Alternativstoffe oder -technologien zu ersetzen; |
I. |
in der Erwägung, dass der RAC bestätigte, dass es nicht möglich ist, einen DNEL-Wert (Derived No-Effect Level — Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff keine Wirkung ausübt) für die krebserzeugenden Eigenschaften von Chromtrioxid zu bestimmen, und dass Chromtrioxid daher als Stoff ohne Schwellenkonzentration im Sinne von Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe a der REACH-Verordnung angesehen wird; in der Erwägung, dass dies bedeutet, dass ein theoretischer „sicherer Grad der Exposition“ gegenüber diesem Stoff nicht festgelegt und als Maßstab für die Beurteilung verwendet werden kann, ob das Risiko seiner Verwendung angemessen beherrscht wird; |
J. |
in der Erwägung, dass die Erteilung einer derartigen Zulassung Schätzungen des RAC zufolge statistisch gesehen zu 50 tödlich verlaufenden Krebserkrankungen pro Jahr führen würde; |
K. |
in der Erwägung, dass nach Artikel 60 Absatz 4 Der REACH-Verordnung eine Zulassung für einen Stoff, bei dem das Risiko, das aus seiner Verwendung entsteht, nicht angemessen beherrscht werden kann, nur erteilt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass der sozioökonomische Nutzen die Risiken überwiegt, die sich aus der Verwendung des Stoffes für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ergeben, und wenn es keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien gibt; |
L. |
in der Erwägung, dass der Antrag die Verwendung von 20 000 Tonnen Chromoxid pro Jahr betrifft; |
M. |
in der Erwägung, dass der Antrag eine hohe Zahl nachgeschalteter Anwender (über 4 000 Anlagen) betrifft, die in unterschiedlichen Industriezweigen — von der Kosmetik- bis zur Luft- und Raumfahrtindustrie, von der Lebensmittelverpackungs- bis zur Automobilbranche und von der Sanitärbranche bis zur Bauwirtschaft — tätig sind, wobei eine beispiellose Zahl von Arbeitnehmern (über 100 000) dem Stoff ausgesetzt ist; |
N. |
in der Erwägung, dass der Antrag ausdrücklich sechs Verwendungen betrifft; in der Erwägung, dass die Beschreibung dieser Verwendungen gleichwohl derart allgemein gehalten ist, dass dies zu einem sehr breiten oder sogar äußerst weiten Geltungsbereich führt (10); in der Erwägung, dass dies sowohl die sozioökonomische Analyse als auch die Beurteilung angemessener Alternativen beeinträchtigt; |
O. |
in der Erwägung, dass der Antragsteller gemäß Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe d der REACH-Verordnung einen Stoffsicherheitsbericht nach Anhang I vorlegen muss; in der Erwägung, dass dieser Bericht eine Expositionsbeurteilung umfassen muss (11); |
P. |
in der Erwägung, dass der RAC eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Geltungsbereich des übermittelten Antrags und den darin enthaltenen Informationen feststellte (12); |
Q. |
in der Erwägung, dass der RAC große Lücken in den von den Antragstellern übermittelten Informationen zu den Szenarien für die Exposition der Arbeitnehmer festgestellt hat (13); |
R. |
in der Erwägung, dass in dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission berücksichtigt wurde, dass die Antragsteller versäumt hatten, die notwendigen Informationen bezüglich der Expositionsszenarien für Arbeitnehmer vorzulegen (14); |
S. |
in der Erwägung, dass im Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission von den Antragstellern lediglich verlangt wird, die fehlenden Daten — Jahre nach der Annahme des Entwurfs dieses Beschlusses (15) — in ihrem Überprüfungsbericht bereitzustellen, anstatt dass in Betracht gezogen würde, dass der Antrag nicht im Einklang mit Artikel 60 Absatz 7 der REACH-Verordnung steht; |
T. |
in der Erwägung, dass der Überprüfungsbericht gemäß Artikel 61 der REACH-Verordnung nicht darauf abzielt, Unternehmen zusätzlich Zeit für die Schließung von Lücken in Bezug auf Informationen zu geben, die bereits im Vorfeld hätten bereitgestellt werden müssen (zumal solche Informationen für die Entscheidungsfindung maßgeblich sind), sondern dass mit ihm sichergestellt werden soll, dass die im Antrag anfänglich bereitgestellten Informationen noch auf dem neuesten Stand sind; |
U. |
in der Erwägung, dass das Gericht eindeutig feststellte, dass mit den Bedingungen für eine Zulassung im Sinne von Artikel 60 Absätze 8 und 9 der REACH-Verordnung nicht bezweckt werden kann, etwaige Mängel oder Lücken im Zulassungsantrag zu beheben bzw. zu schließen (16); |
V. |
in der Erwägung, dass in der Stellungnahme des SEAC darüber hinaus auf erhebliche Unsicherheiten in der von den Antragstellern vorgelegten Analyse der Alternativen hingewiesen wurde, auf die auch im Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission eingegangen wird (17); |
W. |
in der Erwägung, dass ein Antragsteller gemäß Artikel 55 und Artikel 60 Absatz 4 der REACH-Verordnung nachweisen muss, dass es keine geeigneten alternativen Stoffe oder Technologien zu den von ihm beantragten Verwendungen gibt; |
X. |
in der Erwägung, dass es für viele Anträge, deren Verwendungen zugelassen werden sollen, nachweislich geeignete Alternativen gibt (18); |
Y. |
in der Erwägung, dass das Gericht die Kommission daran erinnerte, dass sie im Hinblick auf die rechtmäßige Erteilung einer Zulassung gemäß Artikel 60 Absatz 4 der REACH-Verordnung eine ausreichende Menge an wesentlichen und nachprüfbaren Informationen überprüfen muss, um zu dem Schluss zu gelangen, dass entweder keine geeigneten Alternativen für die im Antrag genannten Verwendungen zur Verfügung stehen oder dass die zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich des Mangels an verfügbaren Alternativen vernachlässigbar sind (19); |
Z. |
in der Erwägung, dass die Unsicherheiten bei der Analyse der Alternativen in diesem Fall bei Weitem nicht als vernachlässigbar gelten können (20); |
AA. |
in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die „Verwendungen“, für deren Antrag sich die Antragsteller entschieden haben, sehr weitreichend sind, keine wirksame Rechtfertigung für eine unvollständige Analyse der Alternativen darstellen kann; |
AB. |
in der Erwägung, dass in Artikel 62 der REACH-Verordnung für Unternehmen, die sich gemeinsam als Konsortium bewerben, keine Ausnahme von der Informationsverpflichtung vorgesehen ist; |
AC. |
in der Erwägung, dass die von der Kommission vorgeschlagene Zulassung daher im Widerspruch zu Artikel 60 Absätze 7 und 4 der REACH-Verordnung steht; |
AD. |
in der Erwägung, dass darüber hinaus eine Reihe nachgeschalteter Anwender, die unter den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission fallen, bereits einen gesonderten Antrag auf Zulassung gestellt haben; in der Erwägung, dass der RAC und der SEAC ihre Stellungnahmen für einige dieser Anträge bereits abgegeben haben; in der Erwägung, dass einige Zulassungen für nachgeschaltete Anwender bereits erteilt worden sind; |
AE. |
in der Erwägung, dass es unter den sehr weitreichenden Verwendungen des gemeinsamen Antrags der Antragsteller allerdings spezifische Anträge geben kann, für die nachgeschaltete Anwender kein gesondertes Ersuchen um Zulassung gestellt haben, für die jedoch die Bedingungen von Artikel 60 Absatz 4 der REACH-Verordnung erfüllt sein können; |
AF. |
in der Erwägung, dass solche Anträge in wichtigen Bereichen erfolgen können; |
AG. |
in der Erwägung, dass es daher in Ausnahmefällen angebracht wäre, solchen nachgeschalteten Anwendern, die noch keinen spezifischen Antrag gestellt haben, Gelegenheit zu geben, einen gesonderten Antrag innerhalb einer kurzen Frist einzureichen; |
1. |
fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen und einen neuen Entwurf vorzulegen; |
2. |
fordert die Kommission auf, sorgfältig zu bewerten, ob Zulassungen unter vollständiger Einhaltung der REACH-Verordnung für bestimmte, genau festgelegte Verwendungen erteilt werden können, die unter den von den Antragstellern eingereichten Antrag fallen; |
3. |
fordert die Kommission auf, nachgeschalteten Anwendern, deren Einsatz unter den Antrag der Antragsteller fällt, für den jedoch noch kein gesonderter Zulassungsantrag gestellt wurde und für den einschlägige Daten fehlen, in Ausnahmefällen die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer kurzen Frist die fehlenden Daten einzureichen; |
4. |
fordert den RAC und den SEAC auf, diese nachträglich vervollständigten Anträge zügig zu bewerten, wozu auch gehört, in geeigneter Weise zu prüfen, ob die Anträge sämtliche erforderlichen, in Artikel 62 der REACH-Verordnung aufgeführten Informationen umfassen; |
5. |
fordert die Kommission auf, hinsichtlich dieser Anträge Entscheidungen unter vollständiger Einhaltung der REACH-Verordnung zügig zu fassen; |
6. |
fordert den RAC und den SEAC auf, nicht länger Anträge anzunehmen, die die gemäß Artikel 62 der REACH-Verordnung bereitzustellenden Informationen nicht enthalten; |
7. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Verwendung 1: https://echa.europa.eu/documents/10162/a43a86ab-fcea-4e2b-87d1-78a26cde8f80; Verwendung 2: https://echa.europa.eu/documents/10162/dc9ea416-266e-4f49-88cb-35576f574f4a; Verwendung 3: https://echa.europa.eu/documents/10162/fab6fe18-3d69-483b-8618-f781d18d472e; Verwendung 4: https://echa.europa.eu/documents/10162/0f5571f8-d3aa-4031-9454-843cd7f765a8; Verwendung 5: https://echa.europa.eu/documents/10162/6ee57573-de19-43b5-9153-dad5d9de3c1e; Verwendung 6: https://echa.europa.eu/documents/10162/ab92f048-a4df-4d06-a538-1329f666727a
(3) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(4) Urteil des Gerichts vom 7. März 2019, Schweden/Kommission, T-837/16, ECLI:EU:T:2019:144. http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?oqp=&for=&mat=or&jge=&td=%3BALL&jur=C%2CT%2CF&num=T-837%252F16&page=1&dates=&pcs=Oor&lg=&pro=&nat=or&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&language=de&avg=&cid=5344614#
(5) https://echa.europa.eu/documents/10162/6b11ec66-9d90-400a-a61a-90de9a0fd8b1.
(6) Verordnung (EU) Nr. 348/2013 der Kommission vom 17. April 2013 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 108 vom 18.4.2013, S. 1).
(7) https://echa.europa.eu/documents/10162/13640/3rd_a_xiv_recommendation_20dec20 11_en.pdf.
(8) http://www.jonesdayreach.com/SubstancesDocuments/CTAC%20Press%20Release% 20Conclusion%20plus%20Annex%20+%20Cons%20Agt+amendm.PDF.
(9) Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juli 2009, S.P.C.M. SA und andere gegen Secretary of State for the Environment, Food and Rural Affairs, Rechtssache C-558/07, ECLI:EU:C:2009:430, Randnummer 45.
(10) Stellungnahme des RAC/SEAC zur Verwendung 2, oder Stellungnahme zur Verwendung 5, S. 61.
(11) REACH-Verordnung, Anhang I, Abschnitt 5.1.
(12) Der RAC weist auf die Diskrepanzen bei jeder einzelnen Verwendung hin, für die ein Antrag gestellt wurde, und zwar erstens bezüglich der Gesamtzahl von Anlagen, die nach Ansicht des Antragstellers von dem Antrag betroffen sein könnten (bis zu 1 590 Anlagen laut der sozioökonomischen Analyse für die Verwendung 2), zweitens bezüglich der Mitglieder des Konsortiums CTAC (über 150) und drittens bezüglich der übermittelten gemessenen Expositionswerte (von sechs bis 23 Anlagen für die Verwendungen 1 bis 5).
(13) Demnach ergebe sich die größte Unsicherheit daraus, dass keine eindeutige Verbindung zwischen den Betriebsbedingungen, den Maßnahmen für das Risikomanagement und den Expositionswerten für bestimmte Aufgaben und Anlagen besteht, die den Antrag rechtfertigen könnten. Der RAC ist der Ansicht, dass darin ein erheblicher Mangel des Antrags besteht (Stellungnahme des RAC zur Verwendung 2; S. 12).
(14) Demnach sei der RAC zu dem Schluss gelangt, dass erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf die Exposition der Arbeitnehmer bestehen, da nur eingeschränkt gemessene Expositionswerte vorhanden sind. Ferner habe der RAC gefolgert, dass es aufgrund eines fast durchgängigen Mangels an Kontextinformationen schwierig war, eine Verbindung zwischen den Betriebsbedingungen, den in dem Antrag beschriebenen Maßnahmen für das Risikomanagement und den behaupteten Expositionswerten für bestimmte Aufgaben und Anlagen herzustellen, was den RAC an einer weiteren Bewertung gehindert hat. Diese Unsicherheiten betreffen die Zuverlässigkeit und den repräsentativen Charakter der Expositionswerte sowie den Zusammenhang mit den geltenden spezifischen Maßnahmen für das Risikomanagement. Siehe Erwägungsgrund 7.
(15) Entwurf eines Beschlusses, Erwägung 25 und Artikel 8.
(16) Urteil des Gerichts vom 7. März 2019, Königreich Schweden gegen Europäische Kommission, Rechtssache T-837/16, ECLI:EU:T:2019:144, Randnummern 82 und 83.
(17) „Aufgrund des sehr breiten Anwendungsbereichs der beabsichtigten Verwendungen konnte SEAC eine mögliche Unsicherheit in Bezug auf die technische Machbarkeit von Alternativen für eine begrenzte Anzahl spezifischer Anwendungen, die in der Beschreibung der beantragten Verwendungen enthalten sind, nicht ausschließen“, Entwurf des Beschlusses, Erwägung 14.
(18) Alternativen für die Anträge 2 bis 5:
Plasmabeschichtung PVD CROMATIPIC, siehe https://marketplace.chemsec.org/Alternative/Eco-friendly-chrome-plating-based-on-nanotechnologies-94;
EHLA-Verfahren, siehe https://marketplace.chemsec.org/Alternative/Effective-Protection-against-Wear-Corrosion-with-the-EHLA-Process--185;
TripleHard, siehe https://marketplace.chemsec.org/Alternative/TripleHard-REACH-compliant-hard-chrome-is-the-best-in-the-market-96;
Hexigone Inhibitors, siehe https://marketplace.chemsec.org/Alternative/Chrome-and-Zinc-free-Corrosion-Inhibitor-for-Coatings-Highly-Effective-Drop-In-Replacement-of-Hexavalent-Chromate--95;
SUPERCHROME PVD COATING, siehe https://marketplace.chemsec.org/Alternative/SUPERCHROME-PVD-COATING-a-green-alternative-to-hexavalent-chrome-plating-10;
Oerlikon Balzers ePD, siehe https://marketplace.chemsec.org/Alternative/Oerlikon-Balzers-ePD-Reach-compliant-Chrome-look-for-plastic-parts-on-a-new-level-69
(19) Urteil des Gerichts vom 7. März 2019, Königreich Schweden gegen Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2019:144, Randnummer 86.
(20) Nach Aussage des Antragstellers sind Anträge, bei denen eine Substitution bereits möglich ist, ohnehin nicht durch den Antrag abgedeckt. Allerdings werden solche Anträge oder die damit zusammenhängenden technischen Anforderungen vom Antragsteller nicht näher ausgeführt. Der SEAC hält den Ansatz des Antragstellers zur Lösung dieser Frage für nicht ganz angemessen und betont, dass der Antragsteller konkreter nachweisen muss, dass eine Substitution in Fällen, in denen diese tatsächlich machbar ist, stattgefunden hat. Dies hätte durch die Durchführung einer genaueren und anwendungsspezifischen Bewertung der Alternativen bereits erreicht werden können (vgl. Stellungnahme Nr. 2 des SEAC zur Verwendung, S. 25).
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/90 |
P8_TA(2019)0318
Weiteres Vorgehen in der Region Naher Osten und Nordafrika (MENA-Region) nach dem Arabischen Frühling
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zum weiteren Vorgehen in der MENA-Region nach dem Arabischen Frühling (2018/2160(INI))
(2021/C 108/08)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf das am 28. Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) vorgelegte Dokument mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa — Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“ (1) und auf die Umsetzungsberichte aus den Jahren 2017 und 2018, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (2), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (3), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. Juni 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (COM(2018)0460), |
— |
unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 18. November 2015 mit dem Titel „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (JOIN(2015)0050) und den gemeinsamen Bericht der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik vom 18. Mai 2017 über die Umsetzung der überprüften Europäischen Nachbarschaftspolitik (JOIN(2017)0018), |
— |
unter Hinweis auf die Gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 8. März 2011 mit dem Titel „Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand“ (COM(2011)0200) und vom 25. Mai 2011 mit dem Titel „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (COM(2011)0303), |
— |
unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 14. März 2017 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Elemente einer EU-Strategie für Syrien“ (JOIN(2017)0011) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zu Syrien, die zusammen die neue EU-Strategie für Syrien ausmachen, |
— |
unter Hinweis auf die Partnerschaftsprioritäten, die zwischen der Europäischen Union und verschiedenen Ländern im Nahen Osten, einschließlich Ägypten, Libanon und Jordanien, vereinbart wurden, |
— |
unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen der NATO im Jahr 2018 abgegebene Erklärung, |
— |
unter Hinweis auf den Mittelmeerdialog der NATO sowie auf das laufende Krisenmanagement und die gemeinsamen Sicherheitsbemühungen in der Region, |
— |
unter Hinweis auf den Gesamtansatz der EU für Migration und Mobilität (GAMM), |
— |
unter Hinweis auf die thematischen Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten, einschließlich der Leitlinien zu Menschenrechtsdialogen mit Drittstaaten und zu Menschenrechtsverteidigern, |
— |
unter Hinweis auf die vom Rat am 24. Juni 2013 angenommenen Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch LGBTI-Personen (lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen), |
— |
unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 25. Januar 2017 mit dem Titel „Migration über die zentrale Mittelmeerroute — Ströme steuern, Leben retten“ (JOIN(2017)0004), |
— |
unter Hinweis auf den globalen Pakt für Migration, |
— |
unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, |
— |
unter Hinweis auf den vom Rat am 20. Juli 2015 angenommenen Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019 sowie seine Halbzeitüberprüfung vom Juni 2017, |
— |
unter Hinweis auf die Gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 21. September 2015 mit dem Titel „Gender Equality and Women’s Empowerment: Transforming the Lives of Girls and Women through EU External Relations 2016–2020“ (Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Frauenrechte: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen 2016–2020) (SWD(2015)0182), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für die Rechte der Frau der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum (PV-UfM) mit dem Titel „Beteiligung von Frauen an Führungspositionen und Entscheidungsprozessen: Herausforderungen und Perspektiven“, die auf deren 13. Plenartagung im Mai 2017 in Rom angenommen wurde, |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung und Aktionsplattform von Peking vom September 1995 und das Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (Konferenz von Kairo) vom September 1994 sowie die Ergebnisse der entsprechenden Überprüfungskonferenzen, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu den sicherheitspolitischen Herausforderungen im Nahen Osten und in Nordafrika sowie zu den Perspektiven für politische Stabilität (5), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2016 zu den Beziehungen der EU zu Tunesien im gegenwärtigen regionalen Kontext (6), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2018 zur Anwendung der Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich der Außenbeziehungen: Halbzeitbewertung 2017 und künftige Struktur in der Zeit nach 2020 (7), |
— |
unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 30. Mai 2018 an den Rat, die Kommission und die HR/VP (8), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2018 zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 (9), |
— |
unter Hinweis auf die Tagungen des Assoziationsrats EU-Tunesien vom 11. Mai 2017 und vom 15. Mai 2018, die Tagung des Assoziationsrats EU-Algerien vom 14. Mai 2018 und die Tagung des Assoziationsrats EU-Ägypten vom 25. Juli 2017, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) zu Libyen vom 6. Februar 2017 und vom 15. Oktober 2018 und zu Syrien vom 3. April 2017 und vom 16. April 2018, |
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0077/2019), |
A. |
in der Erwägung, dass es sich bei den arabischen Aufständen in der MENA-Region im Jahr 2011 um Massenaufstände gegen autoritäre Regime und die sich verschlechternden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelte; in der Erwägung, dass ein großer Teil der Demonstranten junge Frauen und Männer waren, die nach Demokratie, Freiheit und Rechtsstaatlichkeit, einer besseren und inklusiveren Zukunft, der Anerkennung ihrer Würde sowie besserer sozialer Inklusion und besseren wirtschaftlichen Aussichten strebten; in der Erwägung, dass durch den Sturz einiger Regime und in manchen Fällen die Einleitung demokratischer Reformen große Hoffnungen und Erwartungen geweckt wurden; |
B. |
in der Erwägung, dass die Mehrheit der Bevölkerung in der MENA-Region unter 35 Jahren alt ist; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit in der Region nach wie vor weltweit mit am höchsten ist; in der Erwägung, dass dies zu sozialer Ausgrenzung und politischer Entrechtung sowie zu einer Abwanderung von Fachkräften in andere Länder führt; in der Erwägung, dass diese Faktoren die Ursache für die Proteste von 2011 waren und in manchen Ländern wieder zu Protesten führen; in der Erwägung, dass sich junge Menschen in instabilen Verhältnissen ohne Unterstützung oder Perspektiven als Zielgruppe für radikale Bewegungen anbieten; |
C. |
in der Erwägung, dass die Lage in den Erdöl einführenden Ländern nach den Ereignissen des Jahres 2011 insbesondere durch die globale Finanzkrise, den Rückgang der Ölpreise, demografische Entwicklungen, Konflikte und Terrorismus weiter verschärft wurde; in der Erwägung, dass das Wirtschaftssystem, durch das diese Länder gekennzeichnet sind, nicht mehr tragfähig ist, wodurch es zu einer Vertrauenskrise kommt, der die betroffenen Regierungen dringend entgegenwirken müssen, damit sie mit ihren jeweiligen Bevölkerungen einen neuen Sozialvertrag schließen können; in der Erwägung, dass die zunehmenden sozialen Auswirkungen der Kürzung staatlicher Beihilfen, des Abbaus von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst und der Einschränkung öffentlicher Dienstleistungen, der wachsenden Armut und von Umweltproblemen, insbesondere in entlegenen Gebieten und unter gesellschaftlichen Randgruppen, Ursachen für anhaltende Unruhen und spontane Proteste in der Region sind, die in den kommenden Jahren wahrscheinlich noch zunehmen werden; |
D. |
in der Erwägung, dass acht Jahre nach dem Arabischen Frühling und politischen Entwicklungen, die in den Ländern der Regionen Maghreb und Maschrik dazu geführt haben, dass in Bezug auf die Politik und die Stabilität vielfältige neue Wege eingeschlagen wurden, noch immer beurteilt werden muss, wie mit den berechtigten Demokratiebestrebungen und dem Wunsch nach dauerhafter Stabilität in der Region sowie mit der dringend erforderlichen Schaffung von Arbeitsplätzen, Rechtsstaatlichkeit sowie einer Verbesserung der Lebensverhältnisse und dauerhafter Sicherheit umgegangen werden soll; in der Erwägung, dass über die Anstrengungen der EU und ihre politische Haltung als Reaktion auf den Arabischen Frühling Bilanz gezogen und ihre Fähigkeit zur Umsetzung der Politik bewertet werden muss; in der Erwägung, dass der politische Rahmen der EU gegenüber den südlichen Nachbarländern geprüft und angepasst und ihre künftigen Ziele sowie die Mittel, mit denen sie erreicht werden sollen, festgelegt werden müssen, wobei die unterschiedlichen Gegebenheiten in den Ländern der Region zu berücksichtigen sind; |
E. |
in der Erwägung, dass die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten und der EU, einen positiven Einfluss auf die Regionen Maghreb und Maschrik auszuüben, durch unzureichende Abstimmung beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass die Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten in der Region koordiniert werden und mit den Zielen der EU im Einklang stehen müssen; in der Erwägung, dass die EU die in den Artikeln 8 und 21 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele zu verfolgen hat; in der Erwägung, dass die EU ihren politischen und diplomatischen Einfluss verstärken muss; in der Erwägung, dass eine dauerhafte politische und wirtschaftliche Stabilität sowie die Widerstandsfähigkeit in den Regionen Maghreb und Maschrik von grundlegender strategischer Bedeutung für die EU ist und daher einen längerfristigen, integrierten und zukunftsorientierten Ansatz erfordert, was den politischen Rahmen und seine Ziele betrifft, einen Ansatz, der im Einklang mit den Bedürfnissen der Bürger in den Partnerländern und den strategischen Interessen der EU steht; |
F. |
in der Erwägung, dass die EU in ihrer Politik im Hinblick auf die Länder Nordafrikas und des Nahen Ostens zwei Hauptziele verfolgt, nämlich in den einzelnen Ländern unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Gegebenheiten politische und wirtschaftliche Reformen zu begünstigen und die regionale Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region selbst sowie mit der EU zu fördern; |
G. |
in der Erwägung, dass die EU bei der Förderung von Konfliktprävention, -mediation und -lösungen, beim Schutz und bei der Förderung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft sowie einer demokratischen, sozialen und fairen wirtschaftlichen Regierungsführung in den Regionen Maghreb und Maschrik eine zentrale Rolle spielen sollte; in der Erwägung, dass eine offene Zivilgesellschaft und die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern als Akteuren des sozialen Wandels für die langfristige Widerstandsfähigkeit und den Wohlstand der Region von grundlegender Bedeutung sind; |
H. |
in der Erwägung, dass jede Verhaftung infolge der Ausübung der durch das Völkerrecht garantierten Rechte oder Freiheiten, wie das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit, eine willkürliche Verhaftung darstellt, die nach dem Völkerrecht unzulässig ist; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Anwälte und Aktivisten der politischen Opposition und die gesamte Zivilgesellschaft in erheblichen Teilen der MENA-Region zunehmend systematischer Verfolgung, Bedrohungen, Angriffen, Repressalien, gerichtlichen Schikanen, willkürlichen Verhaftungen, Folter und Misshandlungen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen beträchtlich intensivieren müssen, um dieses Problem angemessen anzugehen; |
I. |
in der Erwägung, dass in der Region zahlreiche bewaffnete Konflikte bestehen, Tausende Menschen ermordet wurden oder verschwunden sind und Millionen vertrieben wurden; in der Erwägung, dass der IS/Da‘esh und andere dschihadistische Gruppierungen Gräueltaten begangen haben, darunter brutale Hinrichtungen, entsetzliche sexuelle Gewalt, Entführungen, Folter, Zwangskonvertierungen und die Versklavung von Frauen und Mädchen; in der Erwägung, dass Kinder für Terroranschläge rekrutiert und eingesetzt wurden; in der Erwägung, dass große Besorgnis hinsichtlich des Wohlbefindens der Menschen herrscht, die in derzeit vom IS/Da’esh kontrollierten Gebieten leben und im Rahmen der Befreiungskampagnen möglicherweise als menschliche Schutzschilde eingesetzt werden; in der Erwägung, dass es sich bei diesen Verbrechen möglicherweise um Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit handelt; |
J. |
in der Erwägung, dass die EU als Reaktion auf die Entwicklungen in der Region im Jahr 2015 ihre Nachbarschaftspolitik überarbeitet hat; in der Erwägung, dass in der Überarbeitung eine stärkere Einbindung der Mitgliedstaaten in die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) vorgesehen ist; |
K. |
in der Erwägung, dass die staatliche und gesellschaftliche Widerstandsfähigkeit zu den wichtigsten Prioritäten der Globalen Strategie der EU gehören; in der Erwägung, dass durch letztere anerkannt wird, dass eine widerstandsfähige Gesellschaft, in der Demokratie, Vertrauen in die Institutionen und eine nachhaltige Entwicklung vorherrschen, Grundvoraussetzung für einen widerstandsfähigen Staat ist, während repressive Staaten von Natur aus langfristig instabil sind; |
L. |
in der Erwägung, dass die sich aus Assoziierungsabkommen ergebenden rechtsverbindlichen Verpflichtungen, auch betreffend die Menschenrechte, die Grundlage für die Beziehungen zu den Ländern, mit denen die EU solche Abkommen unterzeichnet hat, und insbesondere für die zwischen der EU und bestimmten Nachbarländern vereinbarten Partnerschaftsprioritäten, bilden sollten; |
M. |
in der Erwägung, dass UNICEF zufolge für Kinder, die in Konfliktgebieten in der MENA-Region leben, Kinderarbeit die stärkste Bedrohung ist; in der Erwägung, dass 2,1 Millionen Kinder in Syrien und 700 000 syrische Flüchtlingskinder keinen Zugang zu Bildung haben; in der Erwägung, dass aufgrund von anhaltender Gewalt und Vertreibung, Naturkatastrophen, wachsender wirtschaftlicher und geschlechtsbedingter Ungleichheit sowie der hohen Jugendarbeitslosigkeit und -armut in einigen Ländern der MENA-Region 28 Millionen Kinder humanitäre Hilfe benötigen; |
1. |
weist mit Besorgnis darauf hin, dass die meisten berechtigten Bestrebungen der friedlichen Demonstranten nach Würde, Menschenrechten und schrittweisen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Reformen auch acht Jahre nach den ersten Aufständen in den meisten Ländern noch nicht erfüllt wurden; erkennt an, dass es in einigen Fällen positive Entwicklungen gab und einige demokratische Erfolge konsolidiert wurden, weist jedoch darauf hin, dass diese noch immer unzureichend sind; verurteilt die ständigen und andauernden Verletzungen der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundfreiheiten und die weitverbreitete Diskriminierung von Minderheiten; ist sehr besorgt über die weiterhin katastrophale soziale und wirtschaftliche Lage der Region sowie über die hohe Arbeitslosigkeit (von der insbesondere Frauen und junge Menschen betroffen sind) und die soziale Ausgrenzung, die in hohem Maße zu Enttäuschung und Entrechtung führen, insbesondere unter jungen Menschen, die dadurch zur Verzweiflung getrieben werden, einen Ausweg in der irregulären Migration suchen oder anfälliger für Radikalisierung werden; betont, dass die wirtschaftliche Lage in diesen Ländern auch einen starken Einfluss auf ihre Sicherheitslage hat; bedauert das anhaltend hohe Maß an Korruption, Vetternwirtschaft und fehlender Rechenschaftspflicht in der Region; |
2. |
betont, dass ein langfristiger Wohlstand in den Ländern des Arabischen Frühlings Hand in Hand geht mit ihrer Fähigkeit, aktiv für den Schutz der allgemeinen Menschenrechte zu sorgen, sowie mit der Schaffung und Verankerung demokratischer, transparenter Institutionen, die sich für den Schutz der Grundrechte der Bürger einsetzen; ist daher sehr besorgt über die fortbestehenden Menschenrechtsverletzungen, den abnehmenden oder enger werdenden Handlungsspielraum für Demokratie und lokale zivilgesellschaftliche Organisationen, den Verlust der erzielten Fortschritte beim Recht auf freie Meinungsäußerung (online wie offline) sowie bei der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, über die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern und der Medien, u. a. durch den Missbrauch von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Terrorismus und Überwachungstechnologien sowie die Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit in einigen Ländern der MENA-Region; weist mit Besorgnis darauf hin, dass das Militär und die Sicherheitsdienste in der Folge des Arabischen Frühlings in manchen Ländern stark zu einer negativen politischen Entwicklung beigetragen haben und nach wie vor eine maßgebliche Kontrolle über staatliche und wirtschaftliche Ressourcen ausüben; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten daher auf, diesen wesentlichen Tatbestand bei ihrem Engagement in der MENA-Region angemessen zu berücksichtigen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit den Regierungen von Drittstaaten zusammenzuarbeiten, um diesen Praktiken ein Ende zu setzen, die repressiven Rechtsvorschriften aufzuheben und um ordnungsgemäße Ausfuhrkontrollen der europäischen Überwachungstechnologie und technischen Unterstützung sicherzustellen; fordert die EU mit Nachdruck auf, ihre Anstrengungen zur Unterstützung der Parlamente und der Zivilgesellschaften im Sinne stärkerer Rechenschaftspflicht und Transparenz der Sicherheitsdienste und des Militärs Vorrang einzuräumen; |
3. |
begrüßt die kontinuierlichen Anstrengungen der EU und der Mitgliedstaaten zur Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der wirtschaftlichen Entwicklung und des wichtigen Zusammenhangs zwischen Demokratie und dauerhafter Sicherheit in den Ländern des Arabischen Frühlings und erkennt die Komplexität dieser Aufgabe an; ist jedoch der Auffassung, dass die Ziele der EU und die politischen Maßnahmen trotz der politischen Konzentration auf die südlichen und östlichen Mittelmeerstaaten über fünfzehn Jahre und ungeachtet erneuter politischer Anstrengungen und umfassenderer finanzieller Mittel nach dem Beginn des Arabischen Frühlings noch nicht im erforderlichen Maße umgesetzt wurden (und dass sich die Lage in einigen Fällen sogar verschlechtert hat) und die tatsächliche soziale und wirtschaftliche Inklusion noch nicht begonnen hat; betont, dass beim auswärtigen Handeln der EU im Hinblick auf die Länder des Arabischen Frühlings die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt werden müssen und die politischen Strategien und deren Umsetzung entsprechend angepasst werden müssen; ist der Auffassung, dass unzureichende Führungsstärke und Initiative der EU bei der Lösung von langwierigen Konflikten, ihre Fähigkeit, in der Region eine diplomatische Wirkung zu erzielen, geschwächt haben; fordert die EU auf, im Hinblick auf die Lösung von Konflikten in der MENA-Region den Friedensprozess der Vereinten Nationen nachdrücklich zu unterstützen; |
4. |
weist auf den Schaden und das Leid hin, die in der Region durch Extremismus und Terror verursacht werden; hebt hervor, dass die Gewalt für ihre Stabilität eine ernsthafte Bedrohung darstellt und dass die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit in der Region sowie die Zusammenarbeit mit der EU und ihren Mitgliedstaaten unter uneingeschränkter Achtung internationaler Menschenrechtsnormen von höchster Bedeutung sind, damit terroristische Vereinigungen wie Da‘esh besiegt werden können, sodass die Menschen in der Region endlich in Frieden und in einem Umfeld der Stabilität und des Fortschritts leben können; begrüßt daher die EU-Initiativen mit dem Ziel der Bekämpfung der terroristischen Bedrohung in der MENA-Region; betont, dass die Kapazität der staatlichen Akteure, denen bei der Bekämpfung des Terrorismus und des gewalttätigen Extremismus eine entscheidende Rolle zukommt, gestärkt werden muss und dass es unerlässlich ist, den Schwerpunkt auf Partnerschaften zwischen Behörden, jungen Menschen und Gemeinschaften zu legen, um den zugrunde liegenden Faktoren entgegenzuwirken, durch die Gemeinschaften für gewalttätigen Extremismus anfällig werden können, und gegen die Konfliktursachen vorzugehen; |
5. |
äußert sich besorgt darüber, dass es der EU trotz beachtlicher politischer und finanzieller Investitionen sowie kontinuierlicher politischer und wirtschaftlicher Anstrengungen nicht gelungen ist, einen konkreten, wesentlichen Einfluss im Bereich der Politik und Wirtschaft zu erlangen, die Auswirkungen der politischen Maßnahmen der EU begrenzt bleiben und die EU von den Ländern in der Region nicht als verändernde Kraft betrachtet wird; weist darauf hin, dass die Zivilgesellschaft, die nichtstaatlichen Organisationen und die jungen Menschen vor Ort im Allgemeinen unzufrieden damit sind, wie die EU bei der umfassenden Umsetzung ihrer Vision in konkrete Maßnahmen scheitert; äußert sich besorgt über die immer komplexere politische Lage in den Regionen Maghreb und Maschrik; weist auf das Aktivwerden neuer und wieder auflebender politischer und wirtschaftlicher Akteure wie Russland und China hin, die zu den widersprüchlichen Interessen und Finanzierungen der Golfstaaten und des Iran hinzukommen und Ziele verfolgen, die denen der EU möglicherweise sogar entgegenstehen; fordert, dass die EU sich stärker engagiert und eine entschiedenere Vision verfolgt, damit sie eine zentralere Rolle einnehmen kann; fordert die EU auf, mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen stärker in Dialog zu treten, um politische Maßnahmen umzusetzen, die den Erwartungen aller demokratischen Akteure entsprechen; betont, dass sich die EU am Dialog mit allen politischen Akteuren in den MENA-Staaten beteiligen muss; |
6. |
hebt hervor, dass die Union für den Mittelmeerraum (UfM) wichtig ist, da sie das einzige politische Forum darstellt, in dem die EU-Mitgliedstaaten und alle Länder des Mittelmeerraums zusammenkommen; betont, dass die Union für den Mittelmeerraum, die vor Kurzem ihren zehnten Geburtstag begangen hat, eine größere Rolle dabei einnehmen muss, die Hausforderungen, denen wir gemeinsam gegenüberstehen, zu bewältigen; nimmt positiv zur Kenntnis, dass beim dritten Regionalforum der Union für den Mittelmeerraum am 8. Oktober 2018 anlässlich des zehnten Jahrestags des Pariser Mittelmeer-Gipfels anerkannt wurde, dass es von Nutzen ist, die Interaktionen zwischen der UfM und den anderen Akteuren in der Region Europa-Mittelmeer weiterzuentwickeln; fordert die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Hohe Vertreterin auf, das Projekt der Union für den Mittelmeerraum umfassend zu überarbeiten und wieder aufleben zu lassen; legt der EU nahe, dieses Projekt als Möglichkeit zu nutzen, die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Ländern des Mittelmeerraums zu fördern; |
7. |
bedauert, dass mit Ländern ohne jede Bedingung und trotz erheblicher und fortgesetzter Rückschritte in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit Partnerschaftsprioritäten vereinbart werden; |
8. |
vertritt die Ansicht, dass der politische Standpunkt gegenüber den Ländern des Maghreb und Maschrik viel zu lange dadurch beeinträchtigt wurde, dass sein Ansatz in zu hohem Maße auf den Erwartungen und Zielen der EU basierte, die Interessen und Gegebenheiten der Partnerländer der EU nicht umfassend berücksichtigt wurden, er wenig Anreiz für letztere bot und diese wenig Eigenverantwortung trugen und die Wünsche der Bevölkerung, die Nutzen aus den politischen Maßnahmen der EU ziehen sollte, sowie die jeweilige politische Lage in den verschiedenen Ländern zu wenig berücksichtigt wurden; bedauert, dass die anfänglichen Bemühungen nach dem Arabischen Frühling strengere Bedingungen und Anreize für die begünstigten Länder nach dem Prinzip „mehr für mehr“ einzuführen, in den meisten Ländern nicht zu einem stärkeren Einfluss seitens der EU geführt haben, was die Förderung konkreter Veränderungen in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten, wirtschaftliche und soziale Entwicklung und dauerhafte Sicherheit betrifft; betont, dass Differenzierung und mehr gemeinsame Verantwortung die wesentlichen Merkmale der Europäischen Nachbarschaftspolitik sind, die unterschiedliche Grade an Zusammenarbeit anerkennt und den Interessen der einzelnen Länder im Hinblick auf den Charakter und die Ausrichtung ihrer Partnerschaft mit der Union Rechnung trägt; fordert eine einheitliche Anwendung des Prinzips „mehr für mehr“, indem in bilateralen Beziehungen auf Politik-, Programm- und Projekteebene konkrete Ziele und Referenzwerte für eine verstärkte Unterstützung festgelegt werden; weist darauf hin, dass das Ziel einer nachhaltigen Demokratisierung nur erreicht werden kann, wenn es in den jeweiligen Staaten in städtischen und insbesondere auch ländlichen Gebieten konsequent und durchgängig verfolgt wird; hebt hervor, dass die Entwicklung einer Demokratie durch Stabilität gefördert wird und dass für das Erreichen dieses Ziels ein zeitlich gut geplanter Vorbereitungsprozess nützlich ist, zu dem eine ausführliche Konsultation und Einbeziehung der betroffenen gesellschaftlichen Gruppierungen und leitenden Akteure gehören sollte; hebt außerdem hervor, dass durch die Demokratisierung sowohl die wirtschaftliche Entwicklung gefördert als auch die Rechtsstaatlichkeit gestärkt wird; |
9. |
erkennt die anfänglichen Bemühungen des EAD und der Kommission an, in Zusammenarbeit und im Dialog mit dem Europäischen Parlament den politischen Rahmen der EU für die Länder des Arabischen Frühlings grundlegend zu reformieren, um in den Regionen Maghreb und Maschrik seine Fähigkeit zur politischen Einflussnahme zu steigern; weist auf die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und ihren Mehrwert für die Erzielung von Synergien bei Maßnahmen auf Ebene der EU hin, die auf dem politischen, wirtschaftlichen und sozialen Dialog aufbauen, bei denen der Zusammenhang zwischen sozioökonomischer Entwicklung und dauerhafter Sicherheit betont wird und mit denen eine angemessene Unterstützung und Umsetzung durch die Finanzinstrumente für das auswärtige Handeln der EU sichergestellt wird; nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik 2015 überarbeitet wurde, um den veränderten Umständen in der Region Rechnung zu tragen; betont, dass eine ausführliche jährliche länderspezifische Berichterstattung über die Umsetzung der ENP wichtig ist; weist darauf hin, dass das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) bei der Umsetzung des Strategierahmens der EU und des Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie und ihrer Menschenrechtsleitlinien und länderspezifischen Strategien wichtige Unterstützung geleistet hat, mit der die EU in diesem Gebiet, einschließlich der südlichen Nachbarländer, strategischer agieren und für größere Rechenschaftspflicht, Sichtbarkeit und Wirksamkeit sorgen konnte; |
10. |
hebt hervor, wie wichtig es ist, die vorhandenen Ressourcen möglichst effizient einzusetzen, um die Auswirkungen der Außenmaßnahmen der EU zu optimieren, die durch Kohärenz und Komplementarität unter den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der EU erzielt werden sollten; |
11. |
verweist auf die Komplexität einer angemessenen Reaktion auf die Migrations- und Flüchtlingsströme aus den Regionen Maghreb und Maschrik und durch diese Regionen, eines auf die Sicherheit ausgerichteten Blickwinkels auf die Migration, der Herausforderung des Terrorismus und der berechtigten Bedenken in Bezug auf die Instabilität bestimmter Länder der Region sowie darauf, dass die Herausforderungen des Klimawandels und die Herausforderungen, die sich aus dem Fehlen einer einheitlichen Vorgehensweise der Mitgliedstaaten ergeben, stärker berücksichtigt werden müssen; ist besorgt, dass diese Faktoren dazu führen, dass sich die Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit der Region in hohem Maße auf eine Ideologie der kurzfristigen Stabilität stützen und andere wichtige Aspekte nicht berücksichtigt werden; ist der Ansicht, dass Stabilität und Sicherheit, wenn sie zu den vorrangigen Zielen werden, zu einer kurzfristigeren und kurzsichtigen politischen Vision führen, wodurch den Maßnahmen der EU zur Bekräftigung der Menschenrechte und Grundfreiheiten die erforderliche Intensität genommen wird; erinnert daran, dass die Förderung der Widerstandsfähigkeit von Staat und Gesellschaft nicht zum Weiterbestehen autoritärer Regime führen sollte; bekräftigt, dass die Menschenrechte nicht der Steuerung der Migration oder den Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung untergeordnet sind, und ist überzeugt, dass eine glaubwürdige und kohärente Stabilitäts- und eine nachhaltige Sicherheitspolitik nur durch die Verfolgung längerfristiger Interessen und Grundsätze, wie einer inklusiven, wirtschaftlich und sozial vorteilhaften Entwicklung, sowie durch die Stärkung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Rahmen eines auf den Menschen ausgerichteten und konfliktsensitiven Ansatzes erreicht werden können; weist jedoch darauf hin, dass die langfristige Stabilität dieser Länder nur über ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheitserfordernissen und Entwicklung auf Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte erreicht werden kann; |
12. |
fordert die EU auf, gegen die Ursachen der Migration wie Konflikte, Umweltprobleme, extreme Armut und soziale Ausgrenzung vorzugehen, die politische Zusammenarbeit auf eine ausgewogenere und gleichberechtigtere Partnerschaft mit der MENA-Region neu auszurichten und die Jugendpolitik und Investitionen in lokale kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in ihren Fokus zu nehmen; |
13. |
weist darauf hin, dass einige Länder Millionen von Flüchtlingen aufnehmen, von denen die meisten Frauen und Kinder in Armut sind, wodurch häusliche Gewalt, die Ausbeutung von Frauen und Mädchen durch Prostitution, die Zwangsverheiratung von Kindern und Kinderarbeit in der Gesellschaft noch verschlimmert werden; |
14. |
fordert die europäischen Institutionen, ihre Mitgliedstaaten sowie die einzelstaatlichen Entwicklungsagenturen auf, sich um einen einheitlichen europäischen Standpunkt für die Region zu bemühen und den Schwerpunkt auf die gemeinsamen Interessen zu legen, damit eine einzige und kohärente europäische Strategie geschaffen und das volle Potenzial der EU zur Unterstützung demokratischer, wirtschaftlicher und sozialer Reformen ausgeschöpft werden kann; |
15. |
weist besonders besorgt darauf hin, dass die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger in der MENA-Region zunehmend Bedrohungen, Repressalien, gerichtlichen Schikanen, willkürlichen Verhaftungen, Folter und Misshandlungen sowie anderen Arten der Verfolgung ausgesetzt sind; betont, dass die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern von grundlegender Bedeutung für die langfristige Entwicklung und Stabilität der Region ist; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung, dass die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern vollständig umgesetzt werden; betont, wie wichtig es ist, dass die führenden Politiker und Diplomaten der EU und der Mitgliedstaaten auf allen Ebenen Fälle einzelner gefährdeter Menschenrechtsverteidiger bei den Regierungen von Drittstaaten ansprechen, gegebenenfalls unter anderem durch öffentliche Erklärungen, Demarchen und regelmäßige Dialoge, Treffen mit Menschenrechtsverteidigern, Besuche bei inhaftierten Menschenrechtsverteidigern und Beobachtung der Prozesse gegen die Menschenrechtsverteidiger; hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die EU und die Mitgliedstaaten ihre Finanzierungen und Kapazitäten für die Unterstützung von gefährdeten Menschenrechtsverteidigern durch Nothilfe sowie durch die Unterstützung von Mechanismen zum Schutz der Zivilgesellschaft wie ProtectDefenders.eu erhöhen; begrüßt die stetigen Anstrengungen der europäischen Stiftung für Demokratie und des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte zur Förderung der Menschenrechte und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten in der südlichen Nachbarschaft der EU; beharrt darauf, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten sich aktiv um eine Zusammenarbeit mit und eine Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern und zivilgesellschaftlichen Akteuren in der Region bemühen müssen, unter anderem derjenigen in entlegenen und ländlichen Regionen, von Menschen die sich für LGBTI einsetzen, Verteidigern von indigenen Rechten sowie Umwelt- und Landrechten, Flüchtlings- und Arbeitsrechten sowie Frauen, die aufgrund ihres Geschlechts besonderen Risiken und Bedrohungen gegenüberstehen; |
16. |
begrüßt das Konzept gemeinsamer Verantwortung, das in der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik vorgeschlagen wird; ist jedoch besorgt über das Risiko, dass es autoritären Regimes in bestimmten Partnerländern dadurch ermöglicht werden könnte, sich entsprechend ihrer nationalen Agenda Prioritäten herauszusuchen, anstatt dem Weg der Demokratisierung zu folgen; betont daher, dass bei der Programmplanung für die Länder des Arabischen Frühlings ein langfristiger politischer Rahmen und Synergien wichtig sind, die auf der Demokratie, der Beteiligung aller politischen Kräfte und dem Vorrang der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundwerte basieren; betont erneut, dass eine stärkere Berücksichtigung dieser Aspekte, die Entwicklung eines attraktiven Wirtschaftsklimas und die Unterstützung positiver Reformen sowohl im Interesse der Partnerländer und ihrer Bevölkerungen als auch im Interesse der EU liegen, und fordert strengere Bedingungen in Fällen systematischer Menschenrechtsverletzungen durch die Behörden; weist darauf hin, dass Partnerländern, die bereit sind, Reformen und einen engeren politischen Dialog auf den Weg zu bringen und mehr zu erreichen, neue Anreize geboten werden sollen und sie eine stärkere, ihren Zielen und ihrem Engagement entsprechende Unterstützung erhalten sollten, und fordert in dieser Hinsicht einen leistungsbasierten Ansatz, der auf einem inklusiven Dialog sowie eindeutigen Prioritäten und Zielen basiert; beharrt darauf, dass Haushaltshilfe vonseiten der EU im Falle systematischer Menschenrechtsverletzungen durch die Behörden an die lokale Zivilgesellschaft umgeleitet werden sollte; |
17. |
unterstützt den Wunsch der Bevölkerung der MENA-Region, einschließlich der Mehrheit der jungen Menschen, nach freien, stabilen, wohlhabenden, inklusionsgeprägten und demokratischen Ländern, in denen die nationalen und internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte und Grundfreiheiten geachtet werden; begrüßt die demokratischen Vorgänge in der Region und die bestehende Partnerschaft mit der EU; fordert die EU auf, dem in all ihren Politikbereichen Rechnung zu tragen, um die Kohärenz zu verbessern und die Partnerländer wirksamer zu unterstützen; betont, dass es wichtig und erforderlich ist, die Vergangenheit zu bewältigen, damit ein politischer Übergang vollkommen nachhaltig sein kann, und weist in diesem Zusammenhang auf die wichtige Arbeit der „Instanz für Wahrheit und Würde“ aus Tunesien hin, die ein Vorbild für die gesamte Region ist; |
18. |
bedauert, dass die bilaterale investigative und justizielle Zusammenarbeit in Fällen von Inhaftierung, Gewalt gegen oder Todesfällen von EU-Bürgern ungeeignet ist, wie im Falle des italienischen Wissenschaftlers Giulio Regeni; vertritt die Auffassung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, die Zusammenarbeit in anderen Bereichen an erhebliche Verbesserungen in diesem Bereich zu knüpfen; |
19. |
ist überzeugt, dass die EU, solange die Grundvoraussetzungen für die Verhandlung von vertieften und umfassenden Freihandelszonen, die von den demokratischen Fortschritten abhängen, noch nicht erfüllt sind, verstärkten Zugang zu Handel und Investitionen ermöglichen sollte, insbesondere zugunsten der Menschen und Volkswirtschaften im südlichen Mittelmeerraum, durch Unterstützung der Produktionskapazitäten, Modernisierung der Infrastruktur und die Schaffung eines attraktiven Wirtschaftsklimas mit Fokus auf den inländischen und regionalen Märkten, durch Förderung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes und einer inklusiven sozioökonomischen Entwicklung; |
20. |
ist der Ansicht, dass durch die Schwierigkeiten der EU, eine vorausschauende, rechtebasierte und auf die Menschen ausgerichtete Vision für ihre Migrations- und Asylpolitik zu finden, ein höheres Risiko besteht, dass einige Länder in der Region versuchen könnten, die Migrationsbekämpfung und ihre Rolle bei dieser zu nutzen, um in ihrem politischen Dialog mit der EU stärkeren Einfluss zu erlangen; ist der Ansicht, dass den MENA-Ländern weitere Hilfe bereitgestellt werden sollte, um die Migrationsströme aus afrikanischen Ländern südlich der Sahara zu bewältigen, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der EU zur Bekämpfung der Migrationsursachen; erinnert jedoch daran, dass weitere Anstrengungen erforderlich sein werden, um bei diesem Vorhaben Erfolg zu haben; erachtet es als wichtig, die Partner in der MENA-Region an der Umsetzung gemeinsamer Lösungen für Probleme wie die Bekämpfung des Menschenhandels zu beteiligen; ist jedoch über eine mögliche Instrumentalisierung der EU-Außenpolitik für die „Migrationssteuerung“ besorgt und betont, dass jeglicher Versuch der Zusammenarbeit mit Ländern des Arabischen Frühlings, einschließlich der Herkunfts- und Transitländer, auf dem Gebiet der Migration mit einer Verbesserung der Menschenrechtslage in ebendiesen Ländern sowie deren Einhaltung internationaler Menschenrechts- und Flüchtlingsrechtsnormen einhergehen muss; betont, dass die mit den Migrationsströmen verbundenen Herausforderungen ein gemeinsames Anliegen der Länder in der MENA-Region (Ursprungs- und Transitländer) sowie der EU-Länder (Zielländer) sind; betont, wie wichtig darüber hinaus ein politischer Rahmen ist, durch den die demokratische, politische und sozioökonomische Inklusion als sich gegenseitige verstärkende Faktoren gefördert werden, unter anderem in Bezug auf die Förderung der Bedingungen für ein sicheres, menschenwürdiges Leben für die Menschen in der Region und die Verringerung von Zwangsumsiedlungen; |
21. |
weist auf das Risiko hin, dass die Maßnahmen der EU für die Region und der Ansatz der Mitgliedstaaten durch bilaterale Beziehungen möglicherweise durch unkoordinierte und unilaterale Ansätze beeinträchtigt werden und die EU als Folge dessen ihre Fähigkeit zur politischen Einflussnahme verlieren könnte; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag des Präsidenten der Kommission, die Einstimmigkeitsregel im Rat für den Entscheidungsprozess in Bereichen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik aufzugeben, da dies der EU helfen könnte, in Bezug auf ihre Außenbeziehungen Einheit zu zeigen, geschlossen hinter einer klaren Strategie zu stehen und einen größeren Einfluss zu erlangen; ist der Ansicht, dass eine stärkere Einbindung der Mitgliedstaaten in die ENP, wie in der Überprüfung der ENP aus dem Jahr 2015 vorgesehen, zwar positiv zu betrachten ist, aber die Umsetzung verbessert werden sollte; betont, wie wichtig und tief die Verbindungen zwischen vielen Mitgliedstaaten und deren Bevölkerungen mit vielen Ländern des südlichen Mittelmeerraums sind; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen in der Region besser zu koordinieren und zu untersuchen, wie sie wirksamer agieren können; |
22. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den europäischen Besitzstand im Bereich der Korruptionsbekämpfung auf, ihre Programme für die justizielle Zusammenarbeit mit den Partnerländern in der Region zu stärken, um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern und ein wirksames rechtliches Instrumentarium im Kampf gegen die Korruption einzuführen; ist der Überzeugung, dass den Reformen der öffentlichen Verwaltungen und des öffentlichen Dienstes in den südlichen Nachbarländern zusammen mit der Bekämpfung der Korruption Priorität eingeräumt werden sollte, die finanziellen Mittel dafür erhöht und Kapazitäten aufgebaut werden sollten, die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten verstärkt werden sollte sowie Akteure der Zivilgesellschaft in den Bereichen der Korruptionsbekämpfung, der Transparenz und der Rechenschaftspflicht unterstützt werden sollten; |
23. |
bekräftigt, dass die Förderung und der Schutz der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu den Grundsätzen der EU-Außenpolitik gehören; ist besorgt angesichts des fortbestehenden Verkaufs von Waffen und Sicherheitsausrüstung, einschließlich Überwachungstechnologien für die interne Repression, aus den Mitgliedstaaten an Behörden in der Region, die die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht nicht einhalten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (10) strikt einzuhalten, in dem unter anderen steht, dass die Ausfuhrgenehmigungen verweigert werden sollten, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, verwendet werden könnten, um interne Repression auszuüben oder schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu begehen; bekräftigt seinen Standpunkt, der in seinen Änderungsanträgen zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt wurde und der am 17. Januar 2018 angenommen wurde (11); fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diesem Vorgang und der Erzielung einer Einigung mit dem Rat große Bedeutung beizumessen; |
24. |
ist der Ansicht, dass die zwischen der EU und den Partnerländern im Rahmen der ENP vereinbarten Partnerschaftsprioritäten explizit auf die einschlägigen Assoziierungsabkommen verweisen sollten, insbesondere auf die Menschenrechtsklausel, um sicherzustellen, dass die Menschenrechte einen auf allen Ebenen und vor allem auf oberster politischer Ebene diskutierten grundlegenden und transversalen Aspekt der vereinbarten Partnerschaftsprioritäten darstellen und nicht nur in niederrangigen Unterausschusssitzungen behandelt werden; |
25. |
fordert mehr Inklusivität und eine stärkere Einbeziehung der lokalen Zivilgesellschaft bei der Ermittlung der Bedürfnisse in den Partnerländern; begrüßt die Anstrengungen des EAD und der Kommission, die Beteiligung der Zivilgesellschaft auszuweiten und auch den privaten Bereich einzuschließen, und fordert sie auf, in diesem Zusammenhang noch mehr zu tun; hebt hervor, dass die Beteiligung unabhängiger Vertreter der Zivilgesellschaft, darunter nicht registrierter Menschenrechtsgruppen und Menschenrechtsverteidiger, sichergestellt werden muss, und bedauert, dass dies behindert wird, vor allem wenn der Dialog und die Unterstützung durch von der Regierung kontrollierte Agenturen organisiert werden oder sich ausschließlich auf regierungsnahe Organisationen konzentrieren; vertritt die Ansicht, dass die EU kleineren und lokalen zivilgesellschaftlichen Organisationen, einschließlich Sozialpartnern, den Zugang zu verfügbaren Finanzmitteln erleichtern, die Antragsverfahren straffen und sich auf lokale zivilgesellschaftliche Organisationen konzentrieren sollte; weist darauf hin, dass unter den lokalen zivilgesellschaftlichen Partnern der Eindruck vorherrscht, dass der Fokus der EU in erster Linie auf großen internationalen zivilgesellschaftlichen Organisationen liegt; fordert die EU auf, mehr Mittel in die Förderung des Kapazitätsaufbaus lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen zu investieren und stärkere Partnerschaften zwischen diesen und großen internationalen zivilgesellschaftlichen Organisationen zu fördern und die Fähigkeit der Sozialpartner zu verbessern, mit der Regierung in einen sozialen Dialog zu treten, um die Eigenverantwortung vor Ort zu steigern; |
26. |
fordert den EAD auf, seine Anstrengungen in Bezug auf den Austausch bewährter Verfahren, was die Rolle der Frau im öffentlichen Leben betrifft, zu verstärken; |
27. |
betont, dass die Beteiligung der Frauen am öffentlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben und die Stärkung ihrer Rolle in den Ländern der MENA-Region für eine langfristige Förderung von Stabilität, Frieden und wirtschaftlichem Wohlstand von grundlegender Bedeutung sind; betont, dass in den Ländern, in denen der Arabische Frühling zu andauernden Konflikten geführt hat, eine Beteiligung der Frauen an Friedensprozessen und Vermittlung unerlässlich sind, um eine gewaltfreie Gesellschaft zu schaffen; vertritt die Ansicht, dass der Zugang zu Bildung für Frauen mit Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen und die Gleichstellung der Geschlechter von grundlegender Bedeutung sind, um dies zu verwirklichen; |
28. |
betont, dass die Stärkung der lokalen Gebietskörperschaften zur Ausbreitung von Demokratie und rechtsstaatlichen Grundsätzen beiträgt; fordert daher, dass die Dezentralisierung unterstützt und die Handlungsmöglichkeiten der Regionen durch den Ausbau der lokalen Selbstverwaltung gefördert werden; ermutigt und unterstützt die Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten der EU sowie die von den lokalen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Projekte im Bereich der dezentralen Zusammenarbeit, durch die in den Ländern der Region die kommunale und regionale Regierungsführung aufgebaut wird; |
29. |
weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Anstrengungen der EU sowie ihre Unterstützung und ihre Investitionen in der Region durch Mittel der verbesserten strategischen Kommunikation, Public Diplomacy, Kontakte zwischen den Menschen, Kulturdiplomatie, Zusammenarbeit im Bildungs- und im Hochschulbereich sowie Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Werte und Interessen der Union sichtbar zu machen; fordert insbesondere die Erneuerung des Mandats eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den südlichen Mittelmeerraum, der die Bemühungen der EU mit der Region leitet und eine stärkere Sichtbarkeit der EU sicherstellt; |
30. |
ist der Auffassung, dass jede EU-Delegation regelmäßig Konsultationen mit Sachverständigen und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen vorsehen und insbesondere hochrangige Beiräte einrichten sollte, die der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Vielfalt des betreffendes Landes Rechnung tragen und sich aus führenden Persönlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft, Medien, Kultur, Wissenschaft und der Zivilgesellschaft sowie aus führenden Jugendvertretern, den Sozialpartnern und führenden Menschenrechtsverteidigern des betreffenden Landes zusammensetzen und Beiträge zu den politischen Prioritäten und dem Grundaufbau der von der EU entwickelten Politik leisten, um die Fähigkeit der EU zur politischen Einflussnahme und zur Förderung von Eigenverantwortung und einer umfassenden Unterstützung durch die begünstigten Länder zu verbessern; |
31. |
ist überzeugt, dass junge Menschen bei den Maßnahmen der EU für die Region im Mittelpunkt stehen sollten und ein bereichsübergreifender Ansatz verfolgt werden sollte; fordert, dass die Jugendpolitik in sämtliche Politikbereiche der EU in der MENA-Region als Querschnittsaufgabe einbezogen wird; ist der Überzeugung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dauerhafte Lösungen für die Herausforderung der Jugendarbeitslosigkeit zu finden, und betont, wie wichtig die Förderung angemessener Chancen im Bereich Beschäftigung, Unternehmertum und Selbstständigkeit ist; schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass jede EU-Delegation informelle Jugendräte einrichtet, die sich aus jungen Führungskräften der Bereiche Politik, Soziales, Wirtschaft, Medien, Kultur und Zivilgesellschaft zusammensetzen, die Empfehlungen und Beiträge zu den politischen Prioritäten und der Wirksamkeit der politischen Maßnahmen der EU im Land liefern sollen und die ein zusätzliches Element der Rechenschaftspflicht in Bezug auf politische Entscheidungen darstellen; fordert die europäischen politischen Gruppierungen und Denkfabriken auf, einen stärkeren Austausch mit aktiven jungen Menschen aus den MENA-Ländern zu pflegen, um deren Eigenverantwortung, Ausbildung und Kapazitätsaufbau zu fördern, damit sie bei Kommunalwahlen kandidieren und neue Akteure des positiven Wandels in ihren jeweiligen Ländern werden können; |
32. |
fordert die EU auf, durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit der MENA-Region, die auf die Menschen, insbesondere junge Menschen, zugeschnitten ist, ihre Partner dabei zu unterstützen, die Ursachen dieser Radikalisierung zu bekämpfen, wie z. B. Armut, Arbeitslosigkeit, gesellschaftliche und politische Ausgrenzung sowie die Unfähigkeit der Gesellschaft, auf die Bedürfnisse der Menschen einzugehen und Chancen für die Jugend zu schaffen; fordert die EU auf, jungen Menschen die Möglichkeit zu eröffnen, unternehmerisch tätig zu werden, z. B. durch die Förderung und Unterstützung von Investitionen in Neugründungen; ist der Überzeugung, dass bei den Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit der Region ein stärkerer Schwerpunkt auf eine inklusive wirtschaftliche und soziale Entwicklung zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen, der Einführung von besser auf den Arbeitsmarkt abgestimmten Ausbildungsgängen und arbeitsrechtlichen Reformen gelegt werden sollte sowie auf Reformen, die starke allgemeine Sozialschutzsysteme zum Ziel haben, bei denen besonders schutzbedürftige Gruppen besonders berücksichtigt werden; fordert die EU auf, mehr Ressourcen in Maßnahmen zu investieren, die die Verbesserung des Zugangs zu hochwertigen grundlegenden Dienstleistungen, wie Bildung und Gesundheitsversorgung, für alle zum Ziel haben, und ihre Anstrengungen zur Verbesserung des sozialen Dialogs und zur Förderung legislativer Reformen im Zusammenhang mit der Vereinigungsfreiheit, friedlichen Versammlungen und der freien Meinungsäußerung, der Pressefreiheit, Korruptionsbekämpfung und der Sicherstellung des Zugangs zu Ressourcen und Informationen als wichtigste Faktoren für Stabilität und für eine offene, dynamische und widerstandsfähige Gesellschaft zu steigern; |
33. |
ist äußerst beunruhigt über die Eskalation der Spannungen in der Region; verurteilt die Instrumentalisierung von religiösen Unterschieden zur Auslösung von politischen Krisen und Konfessionskriegen; |
34. |
fordert die EU auf, die Länder der MENA-Region bei der Bekämpfung der von religiösem Fundamentalismus ausgehenden Gefahren, der vor allem arbeitslose Jugendliche ausgesetzt sind, tatkräftig zu unterstützen; |
35. |
ist der Überzeugung, dass Verfahren eingerichtet werden müssen, um die Finanzierung des Terrorismus über ausländische Organisationen unter Beteiligung von Staaten und Finanzinstituten sowie den Waffenschmuggel und den Kauf und Verkauf von Energieressourcen und Rohstoffen zugunsten terroristischer Gruppen zu stoppen; |
36. |
weist auf die Herausforderungen des Klimawandels, der Wüstenbildung und der Wasserknappheit hin, die die Region zutiefst treffen; fordert die politischen Entscheidungsträger sowie sämtliche Akteure sowohl in der EU als auch in der MENA-Region dringend auf, ihre Zusammenarbeit mit den Partnerländern, einschließlich der lokalen Behörden und zivilgesellschaftlichen Organisationen, in Bezug auf die Energieversorgungssicherheit durch die Förderung erneuerbarer und nachhaltiger Energie sowie der Energieeffizienzziele zu verstärken, um zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris beizutragen; betont die Chance für die Region, durch eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger, die für viele MENA-Länder ein großes wirtschaftliches Potenzial bergen, die Energiewende voranzutreiben; weist auf die Chancen für ein nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, die dies mit sich bringen würde, sowie auf die Chancen für die regionale Zusammenarbeit im Bereich Energie und Klimawandel hin; betont in diesem Zusammenhang die Chance, die die jüngsten Entdeckungen von Erdgasvorkommen im östlichen Mittelmeerraum für alle beteiligten Länder darstellen können; |
37. |
weist darauf hin, dass die Öffnung der Privatwirtschaft und die weitere Differenzierung der Wirtschaft dazu beitragen können, notwendige Arbeitsplätze in diesem Gebiet zu schaffen, insbesondere für junge Menschen und Frauen; begrüßt die positiven Zeichen der Erholung der Tourismusbranche in dem Gebiet; erkennt ihr großes Potenzial bei der Stärkung eines nachhaltigen Wachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen an und fordert, dass die EU ihr Augenmerk und ihre Unterstützung insbesondere auf die von infrastrukturellen und/oder sicherheitsrelevanten Herausforderungen betroffenen Gebiete richtet; fordert die EU auf, ihre Unterstützung für die Länder auszubauen, die eher Bereitschaft zeigen, die Demokratisierung, die Rechtsstaatlichkeit sowie die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten voranzutreiben, indem sie sämtliche ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Werkzeuge, von der Makrofinanzhilfe durch das Europäische Nachbarschaftsinstrument bis hin zur europäischen Investitionsoffensive für Drittländer sowie dem künftigen Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, einsetzt; |
38. |
erinnert daran, dass das weitgehend ungenutzte Potenzial für Innovation und Dynamisierung des Privatsektors in der Region in größerem Umfang erschlossen werden muss; fordert die EU auf, den Dialog sowie die finanzielle und technische Hilfe diesbezüglich auszubauen; begrüßt Initiativen wie Startup Europe Mediterranean (SEMED) zur Einrichtung und zum Aufbau eines Netzwerks von Start-up-Unternehmen, Investoren, Universitäten, Forschungseinrichtungen und politischen Entscheidungsträgern auf beiden Seiten des Mittelmeers als wichtige Maßnahme zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Innovation, Schaffung von Arbeitsplätzen und nachhaltiges Wirtschaftswachstum; |
39. |
betont, wie wichtig die Verknüpfung aller Reformen und Investitionen sowie der EU-Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Gebiet mit der Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der nachhaltigen Entwicklung im Allgemeinen ist; |
40. |
weist auf den Mehrwert der parlamentarischen Diplomatie und der regelmäßigen bilateralen interparlamentarischen Treffen hin, die das Europäische Parlament mit seinen Amtskollegen aus den südlichen Nachbarländern als ein Instrument für den Austausch von Erfahrungen und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses abhält; weist darauf hin, wie wichtig der Gemischte Parlamentarische Ausschuss in diesem Zusammenhang als einziges Instrument für die Formulierung ehrgeiziger gemeinsamer Strategien zwischen der EU und ihren engsten Partnern ist; fordert die nationalen Parlamente der EU auf, im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik bilaterale interparlamentarische Treffen abzuhalten; betont erneut, dass die politischen Parteien der nationalen Parlamente und das Europäische Parlament in dieser Hinsicht eine Rolle spielen können; vertritt die Auffassung, dass der Dialog zwischen dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten der EU und den Parlamenten der südlichen Nachbarländer eine wertvolle Gelegenheit zur Förderung des regionalen Dialogs und der Zusammenarbeit in den südlichen Nachbarländern bietet; weist in diesem Zusammenhang auf die wichtige Rolle hin, die die parlamentarische Versammlung der Union für den Mittelmeerraum spielen könnte, in deren Rahmen die regionale Integration und eine ambitionierte politische und wirtschaftliche Agenda für diese Organisation wieder an Dynamik gewinnen können; weist auf die Überschneidung zwischen der PV-UfM und der Parlamentarischen Versammlung des Mittelmeers hin; ist der Ansicht, dass die PV-UfM im regionalen Rahmen der Union für den Mittelmeerraum eine wichtigere Rolle einnehmen sollte, um Transparenz und parlamentarische Aufsicht über die Tätigkeiten der UfM, insbesondere die im Rahmen der UfM durchgeführten Projekte, sicherzustellen; |
41. |
betont, dass Frauen stark zur Förderung und zum Aufbau von Frieden, der Beilegung von Konflikten und Stabilisierungsprozessen beitragen können und sie bei der Verhinderung von Radikalisierung sowie der Bekämpfung von Gewaltextremismus und Terrorismus eine zentrale Rolle spielen; weist darauf hin, dass durch die Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen der Entscheidungsprozesse bei der Erarbeitung und Umsetzung dieser Strategien zur Wirksamkeit und Beständigkeit der politischen Maßnahmen und Programme beigetragen wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Frauen in der MENA-Region und Organisationen, die deren Rechte schützen und fördern, zu unterstützen; betont, dass die Justiz und Übergangsjustiz, die sich mit weiblichen Überlebenden und konfliktbezogener sexueller Gewalt befassen, leicht zugänglich sein müssen; |
42. |
bekräftigt die Forderung der PV-UfM nach der Unterstützung eines Projekts des Raums Europa-Mittelmeer zu geschlechtsspezifischen Diskrepanzen, das unter anderem eine Analyse des Anteils von Frauen in den nationalen und regionalen Parlamenten sowie in den lokalen Institutionen umfasst; ist der Auffassung, dass der Ausschuss für die Rechte der Frau der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum sowie der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter des Europäischen Parlaments jährlich über Indikatoren für die Ungleichbehandlung der Geschlechter im Raum Europa-Mittelmeer unterrichtet werden sollten; |
43. |
weist darauf hin, dass die Rechte von Frauen, die Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft, die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte des Kindes, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit und das Recht ethnischer und religiöser Minderheiten und schutzbedürftiger Gruppen, darunter Menschen mit Behinderungen und LGBTQI-Personen, auf Gleichbehandlung zu den Grundrechten und Grundprinzipien des außenpolitischen Handelns der EU gehören; |
44. |
fordert die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der frauenrechtlichen Dimension der ENP im Einklang mit den GAP-II-Prioritäten; begrüßt die jüngsten Reformen, die in einigen der Länder in Bereichen wie der Entlastung von Vergewaltigern bei anschließender Heirat ihrer Opfer, der Gewalt gegen Frauen und Erbrechten verabschiedet wurden; fordert eine strikte Durchsetzung dieser Gesetze; ist jedoch besorgt, dass sich die Lage der Frauen insgesamt in den meisten Ländern des Arabischen Frühlings nicht verbessert hat; betont, dass die Beteiligung der Frauen am öffentlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben und die Stärkung ihrer Rolle in der Region für eine langfristige Förderung von Stabilität, Frieden und wirtschaftlichem Wohlstand von grundlegender Bedeutung sind; vertritt die Ansicht, dass der Zugang zu Bildung für Frauen von grundlegender Bedeutung ist, um dies zu verwirklichen; ist außerdem besorgt darüber, dass die Teilhabequote von Frauen am Arbeitsmarkt in der Region weltweit zu den niedrigsten gehört, was zu sozialer Ausgrenzung und einem erheblichen Verlust für die Wirtschaft insgesamt führt; weist darauf hin, wie wichtig es ist, dieses Problem als grundlegende Komponente eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts zu bekämpfen; weist außerdem darauf hin, dass Frauenrechtsverteidiger willkürlichen Inhaftierungen, Schikanierungen durch die Justiz, Hetzkampagnen und Einschüchterung ausgesetzt sind; |
45. |
verurteilt die weitverbreitete Verfolgung von LGBTI-Personen und Verteidigern der Rechte von LGBTI in der MENA-Region, unter anderem durch Schikanierung durch die Justiz, Folter, körperliche Angriffe und Hetzkampagnen; fordert die Kommission, das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten auf, die Unteilbarkeit der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von LGBTQI-Personen, im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit MENA-Staaten aktiv und einheitlich zu verteidigen und zu betonen, dass diese Rechte sowohl in Exekutive als auch in Legislative gewahrt werden müssen; |
46. |
fordert die Länder der MENA-Region auf, aktiv zur Bekämpfung jeglicher Form der Gewalt gegen Frauen beizutragen; fordert die Länder der MENA-Region auf, das Übereinkommen von Istanbul, ein Instrument, mit dem gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich häuslicher Gewalt und der Verstümmelung weiblicher Genitalien, vorgegangen werden kann, zu unterzeichnen und zu ratifizieren; fordert insbesondere die Länder, die dies bislang noch nicht getan haben, auf, ihre Rechtsvorschriften zu überprüfen, geschlechtsspezifische Gewalt und Verbrechen im Namen der Ehre zu ergänzen, die Androhung solcher Taten unter Strafe zu stellen und für alle Straftaten dieser Art strengere Strafen festzulegen; |
47. |
fordert die Länder der MENA-Region auf, die Aktionsplattform von Peking in Bezug auf den Zugang von Frauen zu Bildung und der Gesundheitsfürsorge als grundlegende Menschenrechte umzusetzen, was auch den Zugang zu freiwilliger Familienplanung, zu Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten, etwa den Zugang zu kostenloser Verhütung, zu sicheren und legalen Abtreibungen sowie zu Sexual- und Beziehungserziehung für Mädchen und Jungen einschließt; |
48. |
ist besorgt über den eingeschränkten Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, insbesondere im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, besonders für Frauen und Mädchen in ländlichen Gebieten; |
49. |
fordert all diese Länder nachdrücklich auf, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) zu ratifizieren und alle bestehenden Vorbehalte dagegen auszuräumen; fordert die Länder der MENA-Region nachdrücklich auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Gesellschaft zu fördern, insbesondere durch nationale Aktionspläne, die wirksame Maßnahmen für die Gleichstellung der Geschlechter enthalten, in Partnerschaft mit Frauenorganisationen und sonstigen Akteuren der lokalen Zivilgesellschaft; |
50. |
ist der Überzeugung, dass die EU einen umfassenderen Ansatz für die Unterstützung von Bildungsreformen in Partnerländern entwickeln und die entsprechenden Ressourcen und Programme für die frühkindliche Bildung, einschließlich der Vorschule, bereitstellen und sicherstellen sollte, dass Kompetenzen, Qualifikationen, unter anderem digitale Qualifikationen, angemessene Berufs- und Ausbildung und Unternehmerschulungen, kritisches Denken und soziales Bewusstsein in der Gesellschaft insgesamt und bereits in früher Kindheit entwickelt werden; betont, wie wichtig es ist, hochwertige Bildung als Mittel zur Befähigung junger Menschen und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts bereitzustellen; |
51. |
begrüßt die vom Sekretariat der Union für den Mittelmeerraum entwickelten Programme, wie Med4Jobs, mit denen die Beschäftigungsfähigkeit von jungen Menschen und Frauen im Mittelmeerraum verbessert werden soll; fordert die Mitgliedstaaten der Union für den Mittelmeerraum auf, ihr Sekretariat anzuweisen, seine Arbeit auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Länder der MENA-Region zu konzentrieren, um unter besonderer Berücksichtigung der Frauen und jungen Mädchen die Konsolidierung ihres Übergangsprozesses zu unterstützen; |
52. |
fordert die Kommission erneut auf, dem Vorschlag des Parlaments, ein ehrgeiziges Erasmusprogramm für Europa und den Mittelmeerraum zu schaffen, nachzukommen, wobei das Programm von Erasmus+ getrennt, mit entsprechenden Mitteln ausgestattet und in Bezug auf den Umfang und die verfügbaren Ressourcen ambitioniert sein soll und der Schwerpunkt nicht nur auf die Primär-, Sekundär- und Hochschulbildung, sondern auch auf die berufliche Aus- und Weiterbildung gelegt werden soll; bekräftigt, dass durch Investitionen in die Jugend eine solide Grundlage für langfristige Widerstandsfähigkeit und Wohlstand in der Region geschaffen wird; fordert die Kommission und das Europäische Parlament auf, den Umfang des Besucherprogramms der Europäischen Union und die Teilnahme daran zu auszubauen und jungen Menschen und weiblichen politischen Führungspersönlichkeiten die Teilnahme zu erleichtern; fordert die EU des Weiteren auf, Reformen zur Modernisierung der Bildungssysteme in diesen Ländern zu unterstützen; |
53. |
erinnert an seine Unterstützung bei der Finanzierung von Programmen der akademischen und beruflichen Bildung, mit denen umfassende Reserven beruflicher Qualifikationen in den MENA-Ländern geschaffen wurden, sowie für Maßnahmen wie die Erasmus+-Mobilitätscharta für die Berufsbildung, die anhand flexibler und anpassbarer Instrumente wie Mobilitätspartnerschaften nach Möglichkeit auf alle MENA-Länder ausgeweitet werden sollten; |
54. |
verurteilt nachdrücklich erneut die in dem Konflikt verübten Gräueltaten und weit verbreiteten Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht, insbesondere diejenigen, die von den Streitkräften des Assad-Regimes unter anderem mit der Unterstützung seiner Verbündeten sowie von anderen von den Vereinten Nationen gelisteten terroristischen Vereinigungen begangen wurden; bedauert zutiefst, dass auf regionaler und internationaler Ebene unternommene Versuche, den Krieg zu beenden, wiederholt gescheitert sind, und fordert nachdrücklich eine erneuerte und intensive weltweite Zusammenarbeit zur Herbeiführung einer friedlichen und tragfähigen Lösung des Konflikts; betont, dass in Bezug auf die schrecklichen Verbrechen, die in Syrien begangen werden, keine Toleranz walten und es keine Straffreiheit geben sollte; bekräftigt seine Forderung nach unabhängigen, unparteiischen, gründlichen und glaubwürdigen Untersuchungen und der Verfolgung der Verantwortlichen und unterstützt die Arbeit des internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in der Arabischen Republik Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung; fordert des Weiteren Unterstützung für zivilgesellschaftliche und nichtstaatliche Organisationen, die Beweise für Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Recht sammeln und dabei helfen, diese sicherzustellen; |
55. |
bedauert, dass seit der Überprüfung der ENP im Jahr 2015 die regionalen Entwicklungen in den Nachbarländern trotz der Verpflichtung in der Mitteilung zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik aus dem Jahr 2015, zusätzlich zu den länderspezifischen Berichten regelmäßig Bericht über Entwicklungen in der Nachbarschaft mit Informationen über Themen wie Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit, die Gleichstellung der Geschlechter und Menschenrechte zu erstatten, lediglich in einem Bericht die Umsetzung der überprüften Europäischen Nachbarschaftspolitik (JOIN(2017)0018) am 18. Mai 2017 bewertet wurden; fordert, dass die Berichte auf Ebene der Länder und Regionen angemessene Ergebnisanalysen und menschenrechtliche Folgenabschätzungen der Politik der EU und der Mitgliedstaaten enthalten; |
56. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der HR/VP zu übermitteln. |
(1) https://europa.eu/globalstrategy/sites/globalstrategy/files/eugs_de_0.pdf
(2) ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27.
(3) ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 85.
(4) ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 110.
(5) ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 98.
(6) ABl. C 204 vom 13.6.2018, S. 100.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0119.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0227.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0449.
Donnerstag, 28. März 2019
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/103 |
P8_TA(2019)0327
Notlage in Venezuela
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zur Notlage in Venezuela (2019/2628(RSP))
(2021/C 108/09)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Venezuela, insbesondere die Entschließungen vom 3. Mai 2018 zu der Präsidentschaftswahl in Venezuela (1), vom 5. Juli 2018 zur Migrationskrise und humanitären Lage in Venezuela und an dessen Landesgrenzen zu Kolumbien und Brasilien (2), sowie vom 25. Oktober 2018 (3) und vom 31. Januar 2019 zur Lage in Venezuela (4), wobei Juan Guaidó in der letztgenannten Entschließung als rechtmäßiger Interimspräsident Venezuelas anerkannt wird, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) vom 10. Januar 2019, vom 26. Januar 2019 sowie vom 24. Februar 2019 zu Venezuela sowie auf die jüngsten Schlussfolgerungen des Rates, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) vom 20. April 2018 zur Verschlechterung der humanitären Lage in Venezuela und auf die gemeinsame Erklärung der Mitgliedstaaten der OAS vom 24. Januar 2019 zu Venezuela, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Lima-Gruppe vom 25. Februar 2019, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 25. Januar 2019 und vom 20. März 2019 zu Venezuela, |
— |
unter Hinweis auf die Verfassung Venezuelas, insbesondere auf Artikel 233, |
— |
unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Venezuela mit einer schweren und beispiellosen politischen, wirtschaftlichen, institutionellen, sozialen und vielschichtigen humanitären Krise, einem Mangel an Arznei- und Nahrungsmitteln, massiven Verstößen gegen die Menschenrechte, einer Hyperinflation, politischer Unterdrückung, Korruption und Gewalt konfrontiert ist; in der Erwägung, dass sich die Lebensbedingungen drastisch verschlechtert haben und nunmehr 87 % der Bevölkerung in Armut leben; in der Erwägung, dass 78 % der Kinder in Venezuela von Unterernährung bedroht sind; in der Erwägung, dass 31 von 1 000 Kindern vor ihrem fünften Geburtstag sterben; in der Erwägung, dass mehr als eine Million Kinder keine Schule mehr besuchen; |
B. |
in der Erwägung, dass die EU nach wie vor überzeugt ist, dass eine friedliche und demokratische politische Lösung den einzigen tragfähigen Ausweg aus der Krise darstellt; in der Erwägung, dass jegliche Spekulation über oder jegliche Strategie zur Einleitung einer Militärintervention in Venezuela in dem Land Gewalt hervorbringen und eskalieren lassen würde und verheerende Auswirkungen auf die gesamte Region hätte; |
C. |
in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass die ohnehin nur begrenzt verfügbaren Nahrungsmittel in Venezuela verderben; in der Erwägung, dass sich die Menschen abmühen, um an Wasser, Lebens- und Arzneimittel zu gelangen; in der Erwägung, dass den Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge seit 2015 mehr als 2,7 Millionen Venezolaner das Land verlassen haben und dass diese Zahl bis Ende des Jahres auf fünf Millionen ansteigen könnte, falls sich die Krise weiter zuspitzt; |
D. |
in der Erwägung, dass die in Kolumbien und Brasilien gelagerten humanitären Hilfsgüter am 23. Februar 2019 von dem rechtswidrigen Regime Maduros vehement zurückgewiesen und in einigen Fällen unter Einsatz militärischer und paramilitärischer Kräfte vernichtet wurden; in der Erwägung, dass die Repression mehrere Tote und Dutzende von Verletzten forderte und die Festnahme von Hunderten von Menschen zur Folge hatte; in der Erwägung, dass die Militäreinsätze Venezuelas sowie die organisierte Kriminalität und Terroristen in dem Land ein Risiko für die Stabilität in der Region und insbesondere des Hoheitsgebiets des Nachbarstaates Kolumbien bergen; |
E. |
in der Erwägung, dass es Anfang März in Venezuela zu einem verheerenden Stromausfall kam, der mehr als 100 Stunden andauerte, wodurch sich die bereits dramatische Krise im Gesundheitswesen, in deren Verlauf die Krankenhäuser von einem Mangel an Trinkwasser, dem Zusammenbruch der Dienste und Plünderungen betroffen waren, weiter verschlimmert hat; in der Erwägung, dass der Organisation Doctors for Health zufolge aufgrund der Stromausfälle mindestens 26 Menschen in Krankenhäusern gestorben sind; in der Erwägung, dass es am 25. März 2019 erneut zu einem dauerhaften Stromausfall kam, der Caracas und 20 weitere Regionen des Landes in völliger Dunkelheit versinken ließ; |
F. |
in der Erwägung, dass es bereits seit vielen Jahren zu Stromausfällen kommt und dies eine unmittelbare Folge von Missmanagement, mangelnder Instandhaltung und Korruption innerhalb des rechtswidrigen Regimes von Nicolás Maduro ist; |
G. |
in der Erwägung, dass im Februar 2019 eine Delegation von vier Mitgliedern der Fraktion der Europäischen Volkspartei (EVP), die offiziell von der Nationalversammlung und von Interimspräsident Juan Guaidó eingeladen worden war, des Landes verwiesen wurde; |
H. |
in der Erwägung, dass das rechtswidrige Regime Maduros am 6. März 2019 den deutschen Botschafter angewiesen hat, das Land zu verlassen, da er sich wiederholt in innere Angelegenheiten eingemischt haben soll; in der Erwägung, dass auch einige ausländische und einheimische Journalisten festgenommen wurden, wobei ihre Ausrüstung beschlagnahmt wurde und sie nach ihrer Freilassung des Landes verwiesen wurden; |
I. |
in der Erwägung, dass Juan Guaidó Ricardo Hausmann zum Vertreter des Landes bei der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB) und der Interamerikanischen Investment-Gesellschaft (IIC) ernannt hat; |
J. |
in der Erwägung, dass der venezolanische Geheimdienst am 21. März 2019 den Stabschef von Juan Guaidó, Roberto Marrero, festgenommen und sich unter Missachtung der parlamentarischen Immunität gewaltsam Zutritt zur Wohnung von Sergio Vergara — Mitglied der Nationalversammlung für den Bundesstaat Táchira — verschafft hat; |
K. |
in der Erwägung, dass am 23. März 2019 zwei Flugzeuge der russischen Luftwaffe mit militärischer Ausrüstung und mindestens 100 Soldaten auf dem internationalen Flughafen Simón Bolívar in Maiquetía gelandet sind und dass es in den letzten Monaten wiederholt zu solcherlei Aktionen gekommen ist; |
L. |
in der Erwägung, dass die venezolanische Richterin María Lourdes Afiuni Mora am 21. März 2019 wegen „spiritueller Korruption“ zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde; in der Erwägung, dass die Richterin bereits in der Vergangenheit eine lange Gefängnisstrafe verbüßen musste und immer noch ungerechtfertigt unter Hausarrest stand; |
M. |
in der Erwägung, dass es Berichten zufolge am 15. März 2019 zu einem mutmaßlich von Spezialkräften der venezolanischen Nationalpolizei begangenen gewaltsamen Übergriff auf Tomasz Surdel, Venezuela-Korrespondent der polnischen Zeitung Gazeta Wyborcza, kam, während er in seinem Fahrzeug durch Caracas fuhr; |
N. |
in der Erwägung, dass kubanische Polizeikräfte und der kubanische Militärgeheimdienst für den Fortbestand des illegalen Regimes von Nicolás Maduro von entscheidender strategischer Bedeutung sind; |
1. |
bestätigt, dass es Juan Guaidó im Einklang mit Artikel 233 der Verfassung Venezuelas als rechtmäßigen Interimspräsidenten der Bolivarischen Republik Venezuela anerkennt, und bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Nationalversammlung, die das einzige rechtmäßige demokratische Organ Venezuelas ist; bekundet seine uneingeschränkte Unterstützung für Guaidós Fahrplan, der insbesondere darin besteht, der gesetzeswidrigen Machtergreifung ein Ende zu setzen, eine nationale Übergangsregierung einzusetzen und vorgezogene Präsidentschaftswahlen abzuhalten; begrüßt, dass ein großer Teil der internationalen Gemeinschaft und die meisten EU-Mitgliedstaaten Guaidós Legitimität anerkannt haben, und fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, dies umgehend nachzuholen; |
2. |
verurteilt die heftige Repression und Gewalt, die Tote und Verletzte fordern; bringt seine Solidarität mit allen Venezolanern zum Ausdruck und spricht ihren Familien und Freunden sein aufrichtiges Mitgefühl aus; |
3. |
äußert sich erneut zutiefst besorgt über die schwerwiegende humanitäre Notlage, durch die die Lebensbedingungen der Venezolaner massiv beeinträchtigt werden; |
4. |
fordert erneut, dass die von Juan Guaidó, dem rechtmäßigen Interimspräsidenten der Bolivarischen Republik Venezuela, ernannten diplomatischen Vertreter uneingeschränkt als Botschafter bei der EU und in ihren Mitgliedstaaten anerkannt werden; begrüßt, dass der Vorstand der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB) und die Interamerikanische Investment-Gesellschaft (IIC) Ricardo Hausmann als Vertreter Venezuelas in ihren Einrichtungen anerkannt haben; bedauert die Aussetzung der Jahrestagung 2019 des Vorstands der IDB durch das Gastland China; |
5. |
verurteilt den Missbrauch von Befugnissen seitens der Strafverfolgungsbehörden und die brutale Repression seitens der Sicherheitsbehörden, die verhindern, dass humanitäre Hilfe in das Land gelangt; verurteilt den Einsatz irregulärer bewaffneter Gruppen für Übergriffe und Einschüchterungsversuche gegen die Zivilbevölkerung und die Abgeordneten, die sich mobilisiert haben, um Hilfsgüter zu verteilen; unterstützt die Angehörigen der venezolanischen Streitkräfte, die sich geweigert haben, die Zivilbevölkerung während der Krise zu unterdrücken, und desertiert sind; weist auf die Bemühungen der kolumbianischen Behörden hin, die diese Soldaten, die gegenüber der venezolanischen Verfassung und Bevölkerung loyal sind, schützen und betreuen; |
6. |
verurteilt die Schikanierung, Verhaftung und Ausweisung mehrerer Journalisten, die über die Lage in Venezuela berichtet hatten, auf Schärfste; wiederholt seine früheren Forderungen an das rechtswidrige Maduro-Regime, die Unterdrückung von führenden Politikern, Journalisten und Mitgliedern der Opposition, einschließlich des Trägers des Sacharow-Preises Leopoldo López, unverzüglich einzustellen; fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller Personen, die mit der Begründung inhaftiert wurden, dass sie Verwandte des Interimspräsidenten Juan Guaidó oder Mitglieder seines Teams sind; |
7. |
verurteilt die Übergriffe der Sicherheitskräfte von Nicolás Maduro und die Festnahme des Stabschefs von Interimspräsident Juan Guaidó, Roberto Marrero, sowie das unlängst erfolgte gewaltsame Eindringen in die Wohnung des Mitglieds der Nationalversammlung Sergio Vergara; fordert die sofortige Freilassung von Roberto Marrero; verurteilt die Entführung des Mitglieds der Nationalversammlung Juan Requesens und fordert seine sofortige Freilassung; |
8. |
bekräftigt, dass es eine friedliche Lösung für das Land mittels freier, transparenter und glaubwürdiger Präsidentschaftswahlen mit einem festen Zeitplan, fairen Bedingungen für alle Beteiligten, einschließlich eines neutralen Nationalen Wahlrates, sowie Transparenz und der Anwesenheit von glaubwürdigen internationalen Beobachtern befürwortet; |
9. |
würdigt die Anstrengungen der Länder der Lima-Gruppe, die sich als maßgeblicher regionaler Mechanismus um einen demokratischen Ausweg aus der Krise unter der Führung von Juan Guaidó als rechtmäßiger Interimspräsident Venezuelas bemüht; |
10. |
macht auf die sich verschlimmernde Migrationskrise in der gesamten Region aufmerksam, weist auf die Bemühungen und die Solidarität der Nachbarländer hin und ersucht die Kommission, auch künftig mit diesen Ländern zusammenzuarbeiten, indem sie nicht nur humanitäre Hilfe bereitstellt, sondern auch mit mehr Ressourcen und mit entwicklungspolitischen Maßnahmen aufwartet; |
11. |
ist zutiefst besorgt darüber, dass es in Venezuela terroristische Gruppen und organisiertes Verbrechen gibt, die sich ausbreiten und auch über Grenzen hinweg — insbesondere in Kolumbien — tätig sind und die die Stabilität der gesamten Region gefährden; |
12. |
fordert zusätzliche Sanktionen, die auf unrechtmäßige Vermögenswerte der Behörden im Ausland abzielen, sowie gegen Einzelpersonen, die für Menschenrechtsverletzungen und Repression verantwortlich sind; vertritt die Auffassung, dass die Behörden der Union folglich die Bewegungsfreiheit dieser Personen und ihrer nächsten Verwandten einschränken, ihre Vermögenswerte einfrieren und Visasperren gegen sie verhängen müssen; |
13. |
nimmt Kenntnis von der Einrichtung der Internationalen Kontaktgruppe und weist darauf hin, dass verhindert werden muss, dass sie von dem rechtswidrigen Maduro-Regime als Vorwand für eine Verzögerung der Lösung der Krise mit dem Ziel, an der Macht zu bleiben, ausgenutzt wird; stellt fest, dass die Kontaktgruppe bisher keine greifbaren Ergebnisse erzielt hat und dass ihr Hauptzweck in der Schaffung von Bedingungen bestehen sollte, die vorgezogene Präsidentschaftswahlen ermöglichen und die Bereitstellung von humanitärer Hilfe erleichtern können, damit für die dringenden Bedürfnisse der venezolanischen Bevölkerung gesorgt werden kann; fordert die Internationale Kontaktgruppe zur Zusammenarbeit mit der Lima-Gruppe als einem der führenden regionalen Akteure auf; fordert in diesem Zusammenhang, dass der EAD in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament seinen Sachverstand im Bereich der Wahlhilfe einbringt; |
14. |
fordert die Mitgliedstaaten, die HR/VP und die Länder der Region auf, die Möglichkeit der Abhaltung einer internationalen Geberkonferenz zu prüfen, deren Ziel darin besteht, eine umfassende finanzielle Unterstützung für den Wiederaufbau und den Übergang zur Demokratie sicherzustellen; |
15. |
unterstützt entschieden die Forderung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, eine unabhängige und umfassende Untersuchung zu den gemeldeten Todesopfern durchzuführen; erinnert an das Engagement der EU für einen wirksamen Multilateralismus im Rahmen der Vereinten Nationen, mit dem eine humanitäre Katastrophe mit weitreichenderen Konsequenzen verhindert werden soll; bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung der Rolle des IStGH für die Bekämpfung von Straffreiheit und dafür, dass diejenigen, die Gewalt ausgeübt und gegen die Menschenrechte verstoßen haben, vor Gericht zur Rechenschaft gezogen werden, und spricht sich für die Einleitung einer Untersuchung im Anschluss an die Voruntersuchung zu den vom rechtswidrigen Regime Maduro verübten Verbrechen aus, von denen manche schwerwiegende Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen; |
16. |
prangert die Einflussnahme seitens des kubanischen Regimes in Venezuela an, das durch den Einsatz seiner Agenten zur Destabilisierung der Demokratie und zur Zunahme der politischen Repression gegen die demokratischen Kräfte Venezuelas beigetragen hat; weist darauf hin, dass sich eine derartige Einflussnahme auf die Beziehungen zwischen der EU und Kuba — und auch auf das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kuba — auswirken könnte; |
17. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem rechtmäßigen Interimspräsidenten der Republik und der Nationalversammlung der Bolivarischen Republik Venezuela, den Regierungen und Parlamenten der Länder der Lima-Gruppe, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0199.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0313.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0436.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0061.
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/107 |
P8_TA(2019)0328
Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der Korruption in der EU, insbesondere in Malta und der Slowakei
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zur Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der Korruption in der EU, insbesondere in Malta und in der Slowakei (2018/2965(RSP))
(2021/C 108/10)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Artikel 2, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
— |
unter Hinweis auf Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
unter Hinweis auf die Artikel 6, 7, 8, 10, 11, 12 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme zu Fragen im Zusammenhang mit der Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts der Slowakischen Republik, die von der Venedig-Kommission auf ihrer 110. Plenartagung (Venedig, 10./11. März 2017) angenommen wurde, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme zu verfassungsrechtlichen Bestimmungen, der Gewaltenteilung, der Unabhängigkeit der Justiz und der Strafverfolgung in Malta, die von der Venedig-Kommission auf ihrer 117. Plenartagung (Venedig, 14./15. Dezember 2018) angenommen wurde, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 23. Januar 2019 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren in der Europäischen Union“ (COM(2019)0012), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2014 zum Verkauf der Unionsbürgerschaft (1) und die gemeinsame Presseerklärung der Kommission und der maltesischen Behörden zu Maltas Programm für Einzelinvestoren (SUZ) vom 29. Januar 2014, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (2) und seine Entschließung vom 14. November 2018 zu der Notwendigkeit eines umfassenden EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte (3), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten (5), sowie auf seine vorangegangenen Entschließungen vom 13. April 2016 zur Lage in Polen (6), vom 14. September 2016 zu den jüngsten Entwicklungen in Polen und ihren Auswirkungen auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte (7) und vom 15. November 2017 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie in Polen (8), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zum Schutz investigativ tätiger Journalisten in Europa: der Fall des slowakischen Journalisten Ján Kuciak und von Martina Kušnírová (9), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2018 zu der Freiheit und Pluralismus der Medien in der Europäischen Union (10), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht (11), sowie auf seine vorangegangenen Entschließungen vom 10. Juni 2015 (12)‚vom 16. Dezember 2015 (13) und vom 17. Mai 2017 (14) zur Lage in Ungarn, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2018 zur Rechtsstaatlichkeit in Rumänien (15), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht vom 22. März 2018 über die Reise der Ad-hoc-Delegation des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Haushaltskontrollausschusses vom 7. bis 9. März 2018 in die Slowakei, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht vom 30. Januar 2019 über die Informationsreise des Haushaltskontrollausschusses vom 17. bis 19. Dezember 2018 in die Slowakei, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht vom 11. Januar 2018 über die Reise der Ad-hoc-Delegation des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (PANA) vom 30. November bis 1. Dezember 2017 nach Malta, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht vom 16. November 2018 über die Reise der Ad-hoc-Delegation des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 17. bis 20. September 2018 nach Malta und in die Slowakei, |
— |
unter Berücksichtigung der Anhörungen und Aussprachen, die von der am 4. Juni 2018 vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres eingerichteten Arbeitsgruppe, die ein allgemeines Mandat für die Überwachung der Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der Korruption in der EU und für die Reaktion auf konkrete Situationen, insbesondere in Malta und der Slowakei hat (Gruppe zur Beobachtung der Einhaltung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips), durchgeführt werden, insbesondere mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und ihrem Expertenausschuss für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (MONEYVAL), der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO), nationalen Institutionen und Behörden, Vertretern der Europäischen Kommission, EU-Agenturen wie Europol und verschiedenen Interessenträgern, einschließlich Vertretern der Zivilgesellschaft und Hinweisgebern in Malta und der Slowakei, |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des maltesischen Premierministers vom 13. März 2019, |
— |
unter Hinweis auf die an die Kommission gerichtete Anfrage zur Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der Korruption in der EU, insbesondere in Malta und in der Slowakei (O-000015/2019 — B8-0017/2019), |
— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, |
— |
gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die am 4. Juni 2018 eingerichtete Gruppe zur Beobachtung der Einhaltung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips (ROLMG) das allgemeine Mandat erhalten hat, die Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der Korruption in der EU zu überwachen und auf konkrete Situationen, insbesondere in Malta und der Slowakei, zu reagieren; |
B. |
in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der in den Verträgen der EU und internationalen Menschenrechtsinstrumenten verankerten Werte und Grundsätze für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten bindende Wirkung haben und eingehalten werden müssen; |
C. |
in der Erwägung, dass die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, gemäß Artikel 6 Absatz 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind; |
D. |
in der Erwägung, dass die EU auf der Annahme des gegenseitigen Vertrauens darin aufbaut, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten handeln, wie sie in der EMRK, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) verankert sind; |
E. |
in der Erwägung, dass weder die nationale Souveränität noch die Subsidiarität die systematische Weigerung eines Mitgliedstaats rechtfertigen, die Grundwerte der Europäischen Union, der er freiwillig beigetreten ist, und die entsprechenden Verträge einzuhalten; |
F. |
in der Erwägung, dass die Gruppe zur Beobachtung der Einhaltung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips eine Reihe von Treffen mit verschiedenen Interessenträgern abgehalten hat, bei denen es vor allem um die Lage in Malta und der Slowakei ging; in der Erwägung, dass sie nach der Ermordung von Viktoria Marinova auch einen Meinungsaustausch über die Sicherheit von Journalisten in Bulgarien veranstaltet hat; in der Erwägung, dass die vorübergehende Inhaftierung der Journalisten Attila Biro und Dimitar Stoyanov, die sich mit mutmaßlichen Betrugsfällen im Zusammenhang mit EU-Mitteln in Rumänien und Bulgarien beschäftigten, bei diesem Treffen ebenfalls erörtert wurde; |
G. |
in der Erwägung, dass die Ermordung von Daphne Caruana Galizia in Malta, von Ján Kuciak und seiner Verlobten Martina Kušnírová in der Slowakei und von Viktoria Marinova in Bulgarien die öffentliche Meinung in Europa schockiert und eine abschreckende Wirkung auf Journalisten in der EU hat; |
H. |
in der Erwägung, dass die Ermittlungen zu diesen Morden bisher zur Identifizierung mehrerer Verdächtiger, nicht aber zu Ergebnissen dazu geführt haben, wer hinter diesen Morden steht, obwohl dies die wichtigste zu klärende Frage ist; in der Erwägung, dass in Malta drei Personen angeklagt wurden und die polizeilichen und gerichtlichen Ermittlungen in diesem Mordfall immer noch andauern; |
I. |
in der Erwägung, dass die Gruppe zur Beobachtung der Einhaltung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips nicht in der Lage war, den Stand der Ermittlungen in jeglicher Hinsicht zu überprüfen, da die Behörden einen legitimen Bedarf geltend machten, Vertraulichkeit sicherzustellen, um den Fortschritt der Ermittlungen in diesen Mordfällen nicht zu gefährden; |
J. |
in der Erwägung, dass die Gruppe zur Beobachtung der Einhaltung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips Einblick in zahlreiche Bereiche nehmen konnte, die im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit in Malta und der Slowakei Anlass zur Sorge geben, insbesondere in die Bereiche, mit denen sich Daphne Caruana Galizia und Ján Kuciak im Rahmen ihrer Tätigkeit beschäftigt haben; |
K. |
in der Erwägung, dass die Gruppe zur Beobachtung der Einhaltung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips, unter anderem durch die Angehörigen von Daphne Caruana Galizia, regelmäßig auf dem Laufenden gehalten wurde, was die Forderung nach einer umfassenden und unabhängigen öffentlichen Untersuchung ihrer Ermordung anbelangt und insbesondere der Umstände, die den Mord ermöglicht haben, der Reaktion der staatlichen Stellen und der Maßnahmen, die ergriffen werden können, um sicherzustellen, dass es nicht zu weiteren Mordfällen kommt; |
L. |
in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit mit Europol bei diesen Untersuchungen von Fall zu Fall unterschiedliche Ausmaße hat; |
M. |
in der Erwägung, dass insbesondere im Fall von Malta der frühere Direktor von Europol das Maß an Zusammenarbeit zwischen den maltesischen Behörden und Europol als suboptimal bewertet hatte, wobei sein Nachfolger später angab, dass sich die Lage verbessert habe und nun als zufriedenstellend angesehen werden könne; in der Erwägung, dass der Gruppe zur Beobachtung der Einhaltung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips von Vertretern von Europol mitgeteilt wurde, dass die Ermittlungen nach der Festnahme der drei mutmaßlichen Täter nicht eingestellt wurden; in der Erwägung, dass Experten von Europol damit betraut wurden, bestimmte Aufgaben im Rahmen der gerichtlichen Ermittlungen wahrzunehmen; |
N. |
in der Erwägung, dass in Bezug auf die Beschlagnahme des Mobiltelefons der Journalistin Pavla Holcová in der Slowakei nach wie vor Unklarheiten über die Art und Weise, wie es erlangt wurde, und den Zugang von Europol zu den aus ihm gewonnenen Daten bestehen, obwohl Europol erklärt hat, dass es die Analyse des Telefons unterstützen würde; |
O. |
in der Erwägung, dass ernsthafte Bedenken betreffend die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität in der EU, einschließlich Maltas und der Slowakei, bestehen, und in der Erwägung, dass dadurch das Vertrauen der Bürger in öffentliche Einrichtungen untergraben werden könnte, was zu einer gefährlichen Verbindung zwischen kriminellen Gruppen und öffentlichen Einrichtungen führen könnte; |
P. |
in der Erwägung, dass ein großer europäischer Zusammenschluss investigativer Journalisten die von Daphne Caruana Galizia veröffentlichten Untersuchungen überprüft und umfassend veröffentlicht hat; |
Q. |
in der Erwägung, dass insbesondere die Bekämpfung der Geldwäsche in der EU, unter anderem aufgrund von Lücken bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU zur Bekämpfung der Geldwäsche, unzureichend ist, wie sich anhand der jüngsten Fälle einer unzureichenden Durchsetzung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche zeigt, an denen Großbanken in verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind; |
R. |
in der Erwägung, dass die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in ihrer an die maltesische Stelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen („Financial Intelligence Analysis Unit“ — FIAU) gerichteten Empfehlung vom Juli 2018 zu dem Schluss kam, dass es in Malta „allgemeine und systematische Mängel bei der Bekämpfung der Geldwäsche“, insbesondere im Fall der Pilatus-Bank, gebe, jedoch auch anerkannte, dass der Aktionsplan der FIAU „ein Schritt in die richtige Richtung“ sei; in der Erwägung, dass die Kommission anschließend festgestellt hat, dass die maltesische FIAU gegen ihre Verpflichtungen im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verstoßen und die Empfehlung der EBA nicht vollständig umgesetzt hat; in der Erwägung, dass die Kommission im November 2018 eine entsprechende Stellungnahme zu diesem Fall angenommen hat; |
S. |
in der Erwägung, dass in Malta ein großer Bankensektor beheimatet ist, darunter einige besondere Kreditinstitute, die nicht alle regulatorischen Standards und Anforderungen erfüllen, wie der Fall der Pilatus-Bank und der Entzug ihrer Zulassung durch die Europäische Zentralbank (EZB) belegen; |
T. |
in der Erwägung, dass der Untersuchungsbericht zum Fall „Egrant“ nicht öffentlich zugänglich ist; in der Erwägung, dass in den verfügbaren Schlussfolgerungen die Behauptungen nicht bestätigt werden, dass der maltesische Premierminister und seine Ehefrau Eigentümer des Unternehmens Egrant Inc. sind; in der Erwägung, dass nur der Premierminister, der Justizminister, der Stabschef des Premierministers und der Kommunikationsbeauftragte des Premierministers Zugang zum vollständigen ungeschwärzten Untersuchungsbericht haben; |
U. |
in der Erwägung, dass anschließend keine Untersuchung eingeleitet wurde, um den wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens „Egrant“ festzustellen, der weiterhin unklar ist; |
V. |
in der Erwägung, dass auch die Enthüllungen betreffend den wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens „17 Black“ — der nun der Geschäftsführer der Tumas Group sein soll, der von der maltesischen Regierung den Auftrag für den Bau des Kraftwerks „Electrogas“ in Malta erhalten hat, — ein Hinweis darauf sind, dass mehr Transparenz in Bezug auf finanzielle Interessen und Verbindungen zu Regierungsmitgliedern, wie dem Stabschef des Premierministers und dem derzeitigen Tourismus- und ehemaligen Energieminister, erforderlich ist; |
W. |
in der Erwägung, dass es sich bei dem Stabschef des Premierministers und dem derzeitigen Tourismusminister und früheren Energieminister um die einzigen amtierenden hochrangigen Regierungsbeamten in einem EU-Mitgliedstaat handelt, die Recherchen zufolge wirtschaftliche Eigentümer einer in den Panama-Papieren genannten juristischen Einheit sind; in der Erwägung, dass Letzterer vor einer Delegation des Europäischen Parlaments über die Nutzung seiner Einheiten aussagte und Erklärungen abgab, die im Widerspruch zu den in den Panama-Papieren veröffentlichten Dokumenten standen; |
X. |
in der Erwägung, dass durch die mangelnde Sicherheit für Journalisten und den sich verengenden Spielraum für die Zivilgesellschaft infolge von Schikanen und Einschüchterung die Kontrolle der Exekutivgewalt untergraben wird und das bürgerschaftliche Engagement in der Bevölkerung erlahmt; |
Y. |
in der Erwägung, dass Journalisten und vor allem Investigativjournalisten zunehmend mit gegen sie gerichteten sog. taktischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung („Strategic Lawsuits Against Public Participation“ — SLAPP) konfrontiert werden, die ausschließlich darauf abzielen, sie an ihrer Arbeit zu hindern; |
Z. |
in der Erwägung, dass die Angehörigen von Daphne Caruana Galizia selbst nach ihrem Tod Hetzkampagnen ausgesetzt sind und sich mit Verleumdungsklagen befassen müssen, die auch von Mitgliedern der maltesischen Regierung angestrengt wurden, und dass der stellvertretende Premierminister erklärt hat, es nicht als notwendig zu erachten, diese Verleumdungsklagen zurückzuziehen; |
AA. |
in der Erwägung, dass Angehörige und Freunde von Daphne Caruana Galizia sowie Aktivisten der Zivilgesellschaft sich laufend damit konfrontiert sehen, dass Erinnerungsgegenstände in der für sie errichteten behelfsmäßigen Gedenkstätte beispielsweise entfernt oder zerstört werden; |
AB. |
in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission bei ihrer im Rahmen ihrer 117. Plenartagung am 14./15. Dezember 2018 angenommenen Stellungnahme zu Malta (16) die positive Verpflichtung der Staaten hervorhob, Journalisten zu schützen, da dieser Aspekt unmittelbar mit der Rechtsstaatlichkeit in Verbindung stehe, und betonte, dass die maltesische Regierung international verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass Medien und Zivilgesellschaft eine aktive Rolle dabei spielen können, Behörden zur Rechenschaft zu ziehen (17); |
AC. |
in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission betonte, dass die Einrichtung des Ausschusses für Ernennungen im Justizwesen („Judicial Appointments Committee“ — JAC) im Jahr 2016 ein positiver Schritt der maltesischen Behörden gewesen sei, allerdings auch hervorhob, dass dennoch weiterhin einige Punkte im Licht des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit Anlass zur Sorge geben, insbesondere was die Organisation der Strafverfolgungsbefugnisse und der Rechtsprechungsarchitektur sowie was die allgemeine Gewaltenteilung und das Gleichgewicht der Gewalten in dem Land betrifft, das eindeutig zugunsten der Exekutive und vor allem des Premierministers ausfalle, dem weitreichende Befugnisse zugestanden werden, einschließlich bei verschiedenen Ernennungsverfahren, etwa wenn es um Angehörige der Justiz geht, ohne dass damit ein solides System von Kontrolle und Gegenkontrolle einherginge (18); |
AD. |
in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission erklärte, dass die derzeitige Aufteilung der Strafverfolgungsbefugnisse zwischen Polizei und Generalstaatsanwalt in Malta ein mehrschichtiges System darstelle, das vom Aspekt der Gewaltenteilung her problematisch sei; in der Erwägung, dass die Kommission ebenfalls feststellte, dass der Generalstaatsanwalt, der Strafverfolgungsbefugnisse besitzt und überdies Rechtsberater der Regierung und Leiter der Stelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen ist, ein sehr einflussreiches Amt innehabe, das vor dem Hintergrund des Grundsatzes der demokratischen Kontrollmechanismen und der Gewaltenteilung problematisch sei (19); |
AE. |
in der Erwägung, dass die Delegation der Venedig-Kommission anmerkte, dass eine künftige Trennung der Aufgaben des Generalstaatsanwalts nunmehr, nachdem der Bericht der Kommission über eine ganzheitliche Reform des Justizwesens im Jahr 2013 vorgelegt wurde, in Malta auf eine breite Akzeptanz stoße (20); in der Erwägung, dass die maltesische Regierung nun die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens angekündigt hat, mit der diese Trennung eingeführt wird; |
AF. |
in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission erklärte, dass auch Richter — über die staatsanwaltlichen Aufgaben des Generalstaatsanwalts und der Polizei hinaus — die Möglichkeit haben, Untersuchungen einzuleiten, dass es allerdings dem Anschein nach keine Koordinierung zwischen den Untersuchungen und den polizeilichen Ermittlungen gebe (21); |
AG. |
in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission darüber hinaus betonte, dass der Ständige Ausschuss gegen Korruption Mängel bezüglich seiner Zusammensetzung aufweise, da die Ernennungen der Mitglieder vom Premierminister abhängig seien, selbst wenn dieser hierfür die Opposition konsultieren müsse, sowie bezüglich der Empfänger der Ausschussberichte, insbesondere des Justizministers, der keine Untersuchungsbefugnisse besitze, was in der Folge dazu geführt habe, dass die Berichte in nur sehr wenigen Fällen konkrete Ermittlungen und Strafverfolgungen nach sich gezogen hätten (22); |
AH. |
in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass dem Verfahren zur Ernennung des Polizeipräsidenten ein öffentliches Auswahlverfahren zugrunde liegen sollte; in der Erwägung, dass der Polizeipräsident in der Bevölkerung als politisch neutral wahrgenommen werden sollte (23); |
AI. |
in der Erwägung, dass Malta unter Aufsicht seines Präsidenten ein Prozess eingeleitet hat, um Verfassungsreformen auszuloten, an dem unterschiedliche politische Kräfte und die Zivilgesellschaft beteiligt sind, wobei für die Umsetzung der meisten Reformen eine Zweidrittelmehrheit im Parlament erforderlich sein wird; |
AJ. |
in der Erwägung, dass die Beobachtung der sich verschlechternden Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten durch das Europäische Parlament ein entscheidender Bestandteil der europäischen Demokratie ausmacht und dass das Parlament aufgrund des Formats der Gruppe zur Beobachtung der Einhaltung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips in die Lage versetzt wird, die Gegebenheiten sorgfältig zu verfolgen und mit den Behörden der Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft in Verbindung zu treten; |
AK. |
in der Erwägung, dass die Kommission, obgleich die Entschließungen des Europäischen Parlaments (24) weithin unterstützt werden, noch immer keinen Vorschlag für einen umfassenden und unabhängigen Mechanismus vorgelegt hat, um die Lage in Bezug auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in allen Mitgliedstaaten auf jährlicher Basis zu beobachten; |
AL. |
in der Erwägung, dass der Einsatz von „Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren“ durch die EU-Mitgliedstaaten ein ernsthaftes Risiko für die Bekämpfung der Geldwäsche darstellt, das gegenseitige Vertrauen und die Integrität des Schengen-Raums untergräbt, die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen allein auf der Grundlage von angehäuftem Reichtum anstatt auf der Grundlage von nützlichem Wissen, nützlichen Kompetenzen oder aus humanitären Erwägungen ermöglicht und zum konkreten Verkauf der Unionsbürgerschaft führt; in der Erwägung, dass die Kommission ausdrücklich erklärt hat, die maltesischen Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren nicht länger zu unterstützen; |
AM. |
in der Erwägung, dass die Kommission einen Bericht über die Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren veröffentlicht hat, in dem die bestehenden Verfahren dargestellt und bestimmte Risiken ermittelt werden, die von solchen Regelungen für die EU ausgehen, insbesondere im Zusammenhang mit Sicherheit, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Korruption; |
AN. |
in der Erwägung, dass die maltesische Regierung mit dem Privatunternehmen Henley & Partners eine vertrauliche Vereinbarung abgeschlossen hat, um die maltesischen „Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren“ umzusetzen, sodass es unmöglich wird zu überprüfen, ob die vereinbarten Verfahren, Verkaufsmengen und anderweitigen Bedingungen mit dem maltesischen Recht, dem EU-Recht und dem internationalen Recht sowie mit sicherheitspolitischen Erwägungen im Einklang stehen; |
AO. |
in der Erwägung, dass die Anwendung der Voraussetzung der Gebietsansässigkeit, die für Personen gelten, die die maltesischen Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren beantragen, nicht im Einklang mit den Voraussetzungen für solche Regelungen steht, die mit der Kommission im Jahr 2014 vereinbart wurden; in der Erwägung, dass die Kommission keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat, um gegen diese mangelnde Einhaltung der Voraussetzung der Gebietsansässigkeit vorzugehen; |
AP. |
in der Erwägung, dass die Anschuldigungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Visa für die medizinische Behandlung und von Schengenvisa vonseiten maltesischer Behörden in Libyen und Algerien noch nicht vollumfänglich untersucht wurden (25); |
AQ. |
in der Erwägung, dass Journalisten in der Slowakei bei einem Besuch der ROLMG-Delegation angegeben haben, in einem Umfeld tätig zu sein, in dem vollständige Unabhängigkeit und Sicherheit nicht immer gewährleistet werden können; in der Erwägung, dass es beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehsender der Slowakei (RTVS) Fälle gab, in denen eine politische Einmischung in die Arbeit der Journalisten wahrgenommen wurde, etwa im Rahmen der Herausgabe von Leitlinien für Kurzmeldungen; |
AR. |
in der Erwägung, dass das nationale Gesetz über die Presse in der Slowakei derzeit überarbeitet wird, wodurch sich eine Gelegenheit bietet, die Medienfreiheit und die Sicherheit der Journalisten zu stärken; in der Erwägung, dass mit dem vorliegenden Legislativvorschlag eine Einschränkung der Freiheit der Medien droht; |
AS. |
in der Erwägung, dass es Berichte über Korruption und Betrug in der Slowakei gibt, darunter im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Fonds der EU unter Beteiligung der Landwirtschaftlichen Zahlstelle, die einer eingehenden und unabhängigen Untersuchung bedürften, wobei einige Fälle tatsächlich vom OLAF untersucht werden und der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments im Dezember 2018 diesbezüglich eine Informationsreise in die Slowakei unternommen hat; in der Erwägung, dass die Slowakei die höchsten Aufdeckungsquoten bei Unregelmäßigkeiten und Betrug unter allen EU-Mitgliedstaaten verzeichnet (26); |
AT. |
in der Erwägung, dass die Mitglieder der ROLMG-Delegation Bedenken in Bezug auf die Unparteilichkeit der Rechtsdurchsetzung und die Unabhängigkeit der Justiz in der Slowakei haben, insbesondere im Zusammenhang mit der Politisierung und der mangelnden Transparenz bei Auswahl- und Ernennungsverfahren, etwa für das Amt des Polizeipräsidenten; |
AU. |
in der Erwägung, dass der Ministerpräsident der Slowakei und weitere hochrangige Mitglieder der Regierung sowie der stellvertretende Generalstaatsanwalt und der Polizeipräsident nach der Ermordung von Ján Kuciak zurückgetreten sind; |
AV. |
in der Erwägung, dass das Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Auswahl der Richter am Verfassungsgericht in der Slowakei nicht abgeschlossen wurde, sodass das anstehende Auswahlverfahren zur Ersetzung der neun aus dem Gericht ausscheidenden Richter im Rahmen der bestehenden Verfahren durchgeführt wird; in der Erwägung, dass dieses Auswahlverfahren derzeit im slowakischen Parlament blockiert wird; |
AW. |
in der Erwägung, dass die Mitglieder der ROLMG-Delegation im Verlauf ihrer Mission von dem Engagement zur Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeitsnormen Kenntnis genommen haben, das unterschiedliche Mitarbeiter der slowakischen Behörden und Akteure der Zivilgesellschaft an den Tag gelegt haben; |
AX. |
in der Erwägung, dass in der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2018 von Reporter ohne Grenzen die Slowakei auf Rang 27 geführt wird (im Jahr 2017 lag das Land hingegen noch auf Rang 17) und Malta von Rang 47 auf Rang 65 zurückgefallen ist, wobei Bulgarien mit Rang 111 der am schlechtesten eingestufte EU-Mitgliedstaat ist (2017 lag das Land noch auf Rang 109); |
AY. |
in der Erwägung, dass im jährlichen Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Malta auf Rang 51 geführt wird (und von Rang 46 im Jahr 2017 zurückgefallen ist), die Slowakei auf Rang 57 geführt wird (und sich gegenüber Rang 54 im Jahr 2017 verschlechterte) und Bulgarien Rang 77 einnimmt (2017 war es noch Rang 71); in der Erwägung, dass alle drei Länder deutlich unter dem EU-Durchschnitt liegen (27); |
Allgemeine Anmerkungen
1. |
verurteilt nachdrücklich, dass Regierungen von immer mehr Mitgliedstaaten kontinuierlich Anstrengungen an der Tag legen, um die Rechtsstaatlichkeit, die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz zu schwächen; ist besorgt darüber, dass es trotz der Tatsache, dass die meisten Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz erlassen haben, die den Standards des Europarats entsprechen, nach wie vor Probleme bezüglich der Anwendung dieser Standards gibt; |
2. |
weist darauf hin, dass die Rechtsstaatlichkeit Teil des Schutzes aller in Artikel 2 EUV genannten Werte und Voraussetzung für diesen Schutz ist; fordert alle einschlägigen Akteure auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene, darunter die Regierungen, die Parlamente und die Justiz, auf, größere Anstrengungen zur Aufrechterhaltung und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit zu unternehmen; |
3. |
nimmt mit großer Sorge zur Kenntnis, dass die Bedrohungen gegenüber Journalisten und der Medienfreiheit zunehmen, dass der Beruf öffentlich immer stärker verunglimpft wird und allgemein an Ansehen verliert, dass sich die wirtschaftliche Konzentration in der Branche verstärkt und Desinformation immer häufiger vorkommt; weist darauf hin, dass eine starke Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit nur funktionieren kann, wenn es eine ausgeprägte und unabhängige vierte Gewalt gibt; |
4. |
fordert den Rat mit Nachdruck auf, sämtliche Vorschläge der Kommission und des Parlaments in Bezug auf Vertragsverletzungsverfahren und Verfahren nach Artikel 7 EUV zu prüfen und weiterzuverfolgen, insbesondere indem zügige Maßnahmen auf der Grundlage des begründeten Vorschlags der Kommission vom 20. Dezember 2017 zu Polen ergriffen werden und indem die Lage in Ungarn als vorrangige Angelegenheit auf die Tagesordnung des Rates gesetzt wird, indem das Parlament umgehend und umfassend in allen Phasen des Verfahrens informiert wird und indem es aufgefordert wird, seinen begründeten Vorschlag zu Ungarn dem Rat vorzustellen; |
Untersuchungen und Rechtsdurchsetzung
5. |
fordert die Regierung Maltas auf, unverzüglich eine umfassende und unabhängige öffentliche Untersuchung der Ermordung von Daphne Caruana Galizia einzuleiten, insbesondere der Umstände, die den Mord ermöglicht haben, der Reaktion der staatlichen Stellen und der Maßnahmen, die ergriffen werden können, um sicherzustellen, dass sich so etwas nicht wiederholt; |
6. |
fordert die maltesische Regierung nachdrücklich auf, öffentlich und unmissverständlich jede Art von Hetze und Verunglimpfung des Andenkens an die verstorbene Daphne Caruana Galizia zu verurteilen; fordert nachdrücklich entschiedene Maßnahmen gegen alle Amtsträger, die Hass schüren; |
7. |
hält es für äußerst wichtig, zusammen mit der Zivilgesellschaft und der Familie von Daphne Caruana Galizia eine Lösung für die Gedenkstätte in Valletta zu ihrem Ehren zu finden, damit ungehindert an die ermordete Journalistin erinnert werden kann; |
8. |
fordert die zuständigen staatlichen Stellen Maltas auf, den Bericht über die gerichtliche Untersuchung des Falles „Egrant“ vollständig und ungeschwärzt zu veröffentlichen; |
9. |
fordert die Regierungen Maltas und der Slowakei nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle Hinweise auf Straftaten unverzüglich und umfassend von den Strafverfolgungsbehörden untersucht werden, auch wenn diese Hinweise von Hinweisgebern und Journalisten aufgedeckt werden, insbesondere in den Fällen von mutmaßlicher Korruption, Finanzkriminalität, Geldwäsche, Betrug und Steuerhinterziehung, über die Daphne Caruana Galizia bzw. Ján Kuciak berichtet haben; |
10. |
fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, eine unabhängige internationale öffentliche Untersuchung der Ermordung von Daphne Caruana Galizia und der von ihr gemeldeten mutmaßlichen Fälle von Korruption, Finanzkriminalität, Geldwäsche, Betrug und Steuerhinterziehung einzuleiten, in die hochrangige derzeitige und ehemalige Beamte Maltas verwickelt sind; |
11. |
bedauert, dass nicht alle Mitglieder der maltesischen Regierung, darunter der Tourismusminister und ehemalige Energieminister, für ein Treffen mit der Delegation der Gruppe zur Beobachtung der Einhaltung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips (ROLMG) zur Verfügung standen, und dass es auch nicht möglich war, mit Vertretern von Nexia BT, wie dem geschäftsführenden Gesellschafter des Unternehmens, zusammenzutreffen; |
12. |
stellt mit Besorgnis fest, dass sich die staatlichen Stellen Maltas bislang nicht mit einem Rechtshilfeersuchen an das deutsche Bundeskriminalamt gewandt haben, um Zugang zu den auf den Laptops und Festplatten von Daphne Caruana Galizia gespeicherten Daten zu erhalten, nachdem diese von ihrer Familie den deutschen Behörden übergeben worden waren; |
13. |
begrüßt die von den slowakischen Behörden gegen den mutmaßlichen Anstifter des Mordes an Ján Kuciak und Martina Kušnírová und gegen die mutmaßlichen Täter erhobenen Anklagen; fordert die Strafverfolgungsbehörden auf, die Ermittlungen auf nationaler und internationaler Ebene mit allen verfügbaren Mitteln fortzusetzen und zwar auch durch die Verlängerung der Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe über den April 2019 hinaus; fordert die Strafverfolgungsbehörden ferner auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Aspekte des Falles einschließlich möglicher Verwicklungen der Politik in die Verbrechen vollständig untersucht werden; |
14. |
stellt fest, dass bei den Ermittlungen im Mordfall Ján Kuciak und Martina Kušnírová andere kriminelle Handlungen aufgedeckt wurden, darunter ein mutmaßliches Mordkomplott gegen die Staatsanwälte Peter Šufliarsky und Maroš Žilinka sowie gegen den Rechtsanwalt Daniel Lipšic; stellt fest, dass der Generalstaatsanwalt und der Sonderstaatsanwalt gemeinsam beschlossen haben, die weiteren Ermittlungen von der Polizeiinspektion des Innenministeriums durchführen zu lassen, da Polizeibeamte möglicherweise daran beteiligt waren, Polizeidatenbanken nach Angaben über die Betroffenen zu durchsuchen, und dass der Generalstaatsanwalt und der Sonderstaatsanwalt die weitere Entwicklung in dem Fall überwachen werden; |
15. |
begrüßt die Gründung der Ján-Kuciak-Investigationsstelle, des Daphne-Projekts, das Ende 2018 von mehreren Journalisten gegründet wurde, und des Daphne-Projekts von „Forbidden Stories“, das im März 2018 von 18 Arbeitsgemeinschaften investigativer Journalisten gegründet wurde, mit dem Ziel, die Arbeit von Daphne Caruana Galizia dort fortzusetzen, bis wohin sie gekommen war; stellt fest, dass die erste Veröffentlichung des Daphne-Projekts sechs Monate nach seiner Gründung neue Enthüllungen enthält; |
16. |
fordert die Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) auf, eingehende Untersuchungen in allen Fällen durchzuführen, die den Ad-hoc-Delegationen des Europäischen Parlaments im Jahr 2018 zur Kenntnis gebracht wurden, nämlich Vorwürfe wegen Korruption und Betrug, auch in Zusammenhang mit EU-Mitteln für die Landwirtschaft und möglichen falschen Anreizen für Landnahme; |
17. |
fordert die maltesische Regierung auf, eine Untersuchung der Enthüllungen aus den Panama-Papieren und der Verbindungen zwischen dem in Dubai ansässigen Unternehmen „17 Black“ und dem Tourismusminister und ehemaligen Energieminister sowie dem Kabinettschef des Premierministers einzuleiten; |
18. |
fordert die maltesische und die slowakische Regierung sowie alle EU-Mitgliedstaaten und ihre Strafverfolgungsbehörden auf, den Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Korruption zu verstärken, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in ihre Institutionen wiederhergestellt wird; |
19. |
nimmt die Annahme des Nachtrags zum Zweiten Bericht über die Einhaltung der Regeln durch die Slowakei von GRECO hinsichtlich der Korruptionsprävention bei Parlamentsabgeordneten, Richtern und Staatsanwälten am 22. März 2019 zur Kenntnis; fordert die Regierung der Slowakei auf, alle Empfehlungen vollständig umzusetzen; |
20. |
nimmt die Annahme des Berichts von GRECO über die fünfte Runde der Bewertung von Malta am 23. März 2019 zur Kenntnis; fordert die Regierung von Malta auf, die Veröffentlichung dieses Berichts so bald wie möglich zu genehmigen und alle Empfehlungen vollständig umzusetzen; |
21. |
ist zutiefst besorgt über die mögliche Rolle der slowakischen Regierung bei der Entführung eines vietnamesischen Bürgers aus Deutschland und fordert einen umfassenden Untersuchungsbericht in fortlaufender Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden, unter anderem über die mutmaßliche Beteiligung des ehemaligen Innenministers daran; |
22. |
ist besorgt über Vorwürfe wegen Korruption, Interessenkonflikten, Straflosigkeit und „Drehtüreffekten“ in den Machtzirkeln der Slowakei; ist erstaunt über die Tatsache, dass ein ehemaliger hoher Polizeibeamter der für organisierte Kriminalität zuständigen nationalen Strafrechtsbehörde NAKA und der ehemalige Polizeichef nach ihrem Rücktritt zu Beratern des Innenministers, unter anderem in der Tschechischen Republik, ernannt wurden; stellt fest, dass der ehemalige Polizeichef nun als Berater des Innenministers zurückgetreten ist, nachdem Presseberichte über eine Abfrage zu Ján Kuciak vor dessen Ermordung in einer Polizeidatenbank erschienen sind, die angeblich von dem ehemaligen Polizeichef angeordnet wurde; |
23. |
begrüßt das Engagement der slowakischen und maltesischen Bürger und der zivilgesellschaftlichen Organisationen im Kampf für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte; fordert die Regierungen der Slowakei und Maltas nachdrücklich auf, dieses bürgerschaftliche Engagement uneingeschränkt zu unterstützen und es nicht zu behindern; |
24. |
fordert die Regierungen Maltas, der Slowakei und Bulgariens auf, weiterhin eine vollständige Zusammenarbeit mit Europol zu ermöglichen, und zwar auch durch eine umfassende Einbeziehung der Agentur und einen proaktiven uneingeschränkten Zugang zu den mit den Untersuchungen zusammenhängenden Akten; |
25. |
fordert die Kommission auf, klare Leitlinien für die Modalitäten und den Rechtsrahmen beim Austausch von Daten und Beweismitteln zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen und den EU-Agenturen, unter anderem mittels der Europäischen Ermittlungsanordnung, bereitzustellen; |
26. |
stellt fest, dass die derzeitigen Haushalts- und Personalressourcen und Mandate von Europol und Eurojust nicht ausreichen, damit diese Agenturen bei der Durchführung von Untersuchungen, wie beispielsweise in den Mordfällen Caruana Galizia sowie Ján Kuciak und Martina Kušnírová, einen umfassenden und proaktiven Mehrwert für die Europäische Union bieten können; fordert, dass Europol und Eurojust zusätzliche Mittel für Untersuchungen dieser Art in naher Zukunft bereitgestellt werden; |
27. |
betont, dass die Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten zu einem EU-System der Kooperation gehören; ist der Auffassung, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union daher proaktiv tätig werden sollten, um Mängel bei den nationalen Behörden zu beheben, und ist besorgt darüber, dass solche Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union jedes Mal erst dann eingeleitet werden, wenn entsprechende Informationen von Journalisten und Hinweisgebern veröffentlicht werden; |
28. |
fordert die Kommission und den Rat auf, die Haushaltsmittel von Europol entsprechend den bei den Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 ermittelten operativen und strategischen Erfordernissen aufzustocken und das Mandat von Europol zu optimieren, damit die Agentur proaktiver an Ermittlungen gegen die größten Gruppen der organisierten Kriminalität in Mitgliedstaaten mitwirken kann, in denen ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit und Qualität derartiger Ermittlungen bestehen, z. B. durch die Option, in solchen Fällen proaktiv die Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen einzuleiten; |
29. |
fordert Eurojust und die künftige Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) auf, bei die finanziellen Interessen der Europäischen Union betreffenden Ermittlungen für eine reibungslose Zusammenarbeit zu sorgen, und zwar insbesondere mit EU-Mitgliedstaaten, die der EUStA nicht beigetreten sind; fordert zu diesem Zweck die Mitgliedstaaten und die EU-Organe auf, die rasche Einrichtung der EUStA zu befördern, und ist der Auffassung, dass alle Mitgliedstaaten, die noch nicht ihre Absicht bekundet haben, der EUStA beizutreten, dies tun sollten; |
30. |
fordert die Kommission auf, die Entschließungen des Parlaments weiterzuverfolgen, in denen die EU-weite Erfassung bewährter Verfahren im Hinblick auf Ermittlungsmethoden gefordert wurde, um die Entwicklung gemeinsamer Ermittlungspraktiken in der EU voranzutreiben (28); |
Verfassungsrechtliche Herausforderungen in Malta und der Slowakei
31. |
begrüßt die Erklärungen der Regierung von Malta zur Umsetzung der im jüngsten Bericht der Venedig-Kommission enthaltenen Empfehlungen; |
32. |
begrüßt die Einsetzung einer Arbeitsgruppe, in der Mitglieder der Regierung und der Opposition an Beratungen über eine mögliche Verfassungsreform beteiligt sind; |
33. |
begrüßt die jüngste Ankündigung der Regierung von Malta, Gesetzgebungsverfahren eingeleitet zu haben, mit denen eine Reihe der Empfehlungen der Venedig-Kommission umgesetzt werden soll; fordert die Regierung und das Parlament von Malta auf, alle Empfehlungen der Venedig-Kommission ausnahmslos und gegebenenfalls auch rückwirkend umzusetzen, damit sichergestellt wird, dass frühere und aktuelle Beschlüsse, Standpunkte und Strukturen mit diesen Empfehlungen in Einklang gebracht werden, und zwar insbesondere mit dem Ziel,
|
34. |
stellt fest, dass ein Auswahl- und Ernennungsverfahren für Verfassungsrichter in der Slowakei im Gange ist, da die Amtszeit von neun der 13 Richter im Februar endet; betont, dass die Rechtsvorschriften für dieses Auswahl- und Ernennungsverfahren sowie die Qualifikationen und Anforderungen gemäß den Schlussfolgerungen der Venedig-Kommission zu diesem Thema (29) den höchstmöglichen Standards in Bezug auf Transparenz, Kontrolle und Rechenschaftspflicht entsprechen müssen; ist besorgt darüber, dass es derzeit im slowakischen Parlament keine Fortschritte bei diesem Auswahlverfahren gibt; |
35. |
fordert die transparente, eindeutige und objektive Anwendung der Regeln und Verfahren für die Auswahl des neuen slowakischen Polizeipräsidenten im Jahr 2019, mit denen die Unabhängigkeit und Neutralität des Amtes gewährleistet wird; stellt fest, dass das Auswahlverfahren bereits im Gange ist und dass die Bewerber in Kürze vom zuständigen Ausschuss des slowakischen Parlaments angehört werden; fordert, dass diese Anhörungen öffentlich sind; |
Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen und Visa für Investoren
36. |
fordert die Regierung Maltas auf, ihre Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren abzuschaffen und eine unabhängige und internationale Untersuchung der Auswirkungen dieser Verkaufspraxis auf die Durchsetzungsfähigkeit Maltas bei der Bekämpfung der Geldwäsche, auf andere grenzüberschreitende Verbrechen und auf die Integrität des Schengen-Raums einzuleiten; |
37. |
fordert die Regierung Maltas auf, jährlich eine separate Liste aller Personen zu veröffentlichen, die die maltesische und EU-Staatsbürgerschaft käuflich erworben haben, und sicherzustellen, dass diese Käufer nicht zusammen mit den Personen, die ihre maltesische Staatsbürgerschaft auf andere Weise erworben haben, aufgeführt werden; fordert die maltesische Regierung auf, dafür zu sorgen, dass alle diese neuen Bürger vor dem Kauf tatsächlich ein ganzes Jahr in Malta gewohnt haben, wie mit der Kommission vor Beginn des Programms vereinbart wurde; fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass die ursprüngliche Vereinbarung in dieser Angelegenheit fortan eingehalten wird; |
38. |
begrüßt die Tatsache, dass die Kommission im Februar 2019 auf Ersuchen um eine Klarstellung klar und deutlich erklärt hat, dass sie die maltesischen Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren in keiner Weise unterstützt; |
39. |
fordert die maltesische Regierung auf, ihren Vertrag mit Henley & Partners, dem Privatunternehmen, das derzeit die maltesischen Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren umsetzt, vollständig offenzulegen und zu kündigen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Staatsfinanzen im Falle einer Kündigung oder Aussetzung des Vertrags hat; |
40. |
fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die bestehenden Verträge zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und privaten Unternehmen über die Durchführung und Auslagerung von Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht sowie mit Sicherheitserwägungen vereinbar sind; |
41. |
begrüßt die Veröffentlichung des Berichts der Kommission über „Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren“, bemängelt jedoch fehlende Angaben in diesem Bericht; fordert die Kommission auf, den Umfang und die Auswirkungen von unterschiedlichen Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren in der EU weiterhin zu überwachen, und zwar mit einem besonderen Augenmerk auf Sorgfaltsprüfungen, den Profilen und Aktivitäten der Begünstigten, den potenziellen Auswirkungen auf grenzüberschreitende Verbrechen und die Integrität des Schengen-Raums; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle bestehenden Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren so schnell wie möglich auslaufen zu lassen; fordert die Kommission auf, sich einstweilen mit den Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren ausdrücklich im Rahmen des Schengen-Evaluierungsmechanismus zu beschäftigen und einen Legislativvorschlag vorzulegen, der klare Grenzen für Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren setzt; |
42. |
ersucht die Kommission, auf der Grundlage ihres Berichts über Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren in mehreren EU-Mitgliedstaaten besonders die Auswirkungen der von der maltesischen Regierung eingeführten Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren auf die Integrität des Schengen-Raums zu untersuchen; |
43. |
fordert Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache auf, eine gemeinsame Bewertung der Bedrohungslage hinsichtlich der Folgen der von EU-Mitgliedstaaten eingeführten Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und für die Integrität des Schengen-Raums durchzuführen; |
44. |
fordert die maltesische Regierung auf, die Vorwürfe des Massenverkaufs von Schengen-Visa und Visa für die medizinische Behandlung umfassend zu untersuchen, einschließlich der angeblichen Beteiligung ehemaliger oder amtierender hochrangiger maltesischer Regierungsbeamter wie des Kabinettschefs des Premierministers und von Neville Gafa; |
Sicherheit von Journalisten und Unabhängigkeit der Medien
45. |
fordert die Regierung der Slowakei auf, die Sicherheit von Journalisten zu gewährleisten; bedauert die mangelnde Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen in der Medienbranche; stellt die Unabhängigkeit und Qualität der öffentlich-rechtlichen Medien nach dem Ausscheiden mehrerer Journalisten von RTVS, des öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehsenders der Slowakei, in Frage; stellt mit Besorgnis fest, dass mit dem derzeitigen Legislativvorschlag für das Pressegesetz eine Einschränkung der Medienfreiheit droht; |
46. |
ist über die Äußerungen slowakischer Politiker besorgt, die den Wert des unabhängigen Journalismus und der öffentlich-rechtlichen Medien in Frage stellen, wie sie vom ehemaligen Ministerpräsidenten in der Öffentlichkeit, so zum Beispiel auf einer Pressekonferenz am 2. Oktober 2018, zu hören waren; |
47. |
bekräftigt seine Forderung an die entsprechenden Mitglieder der Regierung von Malta, mit sofortiger Wirkung dafür zu sorgen, dass die Verleumdungsklagen, die gegen die trauernde Familie von Daphne Caruana Galizia erhoben wurden, zurückgezogen werden und man es unterlässt, unter Berufung auf die Verleumdungsgesetze Bankkonten kritischer Journalisten einzufrieren, sowie die Verleumdungsgesetze reformiert, die derzeit dazu genutzt werden, die Tätigkeit von Journalisten zu vereiteln; |
48. |
fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Verhinderung sogenannter „strategischer Klagen gegen die Beteiligung der Öffentlichkeit“ (SLAPP) vorzulegen; |
Reaktionen der Europäischen Union
49. |
bekräftigt seine Forderung an die Kommission, unter Zuhilfenahme des EU-Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips mit der maltesischen Regierung in einen Dialog zu treten; |
50. |
nimmt die Bemühungen der Kommission und des Rates zur Kenntnis, dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die Grundrechte uneingeschränkt wahren; ist jedoch besorgt über die begrenzten Wirksamkeit des EU-Rahmens der Kommission zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips und der bisher nach Artikel 7 Absatz 1 EUV eingeleiteten Verfahren; betont, dass das anhaltende Versäumnis, sich der schwerwiegenden und anhaltenden Verstöße gegen die in Artikel 2 EUV genannten Werte anzunehmen, andere Mitgliedstaaten ermutigt hat, den gleichen Weg einzuschlagen; bedauert die Entscheidung der Kommission, die Veröffentlichung ihres Vorschlags zur Verbesserung des EU-Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips auf Juli 2019 zu verschieben; |
51. |
weist darauf hin, dass in allen Mitgliedstaaten regelmäßig eine unparteiische Bewertung der Lage der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Grundrechte durchgeführt werden muss; betont, dass diese Bewertung auf objektiven Kriterien beruhen muss; weist erneut auf seine Entschließungen vom 10. Oktober 2016 und vom 14. November 2018 hin, in denen ein umfassender, dauerhafter und objektiver EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte gefordert wird; ist der Ansicht, dass dies im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die in Artikel 2 EUV genannten Werte ein fairer, ausgewogener, regelmäßiger und präventiver Mechanismus wäre, und betont, dass solch ein Mechanismus dringender denn je benötigt wird; |
52. |
bemängelt, dass die Kommission immer noch keinen solchen Vorschlag für einen umfassenden, dauerhaften und objektiven EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte vorgelegt hat, und fordert sie auf, dies rechtzeitig zu tun, indem sie insbesondere die Annahme der interinstitutionellen Vereinbarung über den EU-Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte vorschlägt; |
53. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, weist erneut auf den vom Parlament im Januar 2019 angenommenen diesbezüglichen Bericht hin und fordert den Rat nachdrücklich auf, so bald wie möglich konstruktiv in Verhandlungen einzutreten; |
54. |
hebt die Bedeutung der Entsendung von Ad-hoc-Delegationen des Europäischen Parlaments in Mitgliedstaaten hervor, da dies ein wirksames Instrument sind, um festzustellen, ob Verstöße gegen die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte vorliegen; empfiehlt, in seinem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres eine ständige Struktur zur Überwachung solcher Verstöße in den Mitgliedstaaten zu schaffen; |
55. |
fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, entschlossen gegen systemische Korruption vorzugehen und wirksame Instrumente für die Verhinderung, Bekämpfung und Sanktionierung von Korruption und Betrug und für die regelmäßige Überwachung der Verwendung öffentlicher Mittel zu entwickeln; bedauert erneut, dass die Kommission in den vergangenen Jahren jeweils beschlossen hat, den Bericht über die Korruptionsbekämpfung in der EU nicht zu veröffentlichen, und betont, dass Faktenblätter zur Korruptionsbekämpfung im Rahmen des Europäischen Semesters nicht ausreichen, um die Korruption unmissverständlich auf die Tagesordnung zu setzen; fordert die Kommission daher auf, ihre jährliche Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die alle Mitgliedstaaten und die EU-Organe betreffende Korruptionsbekämpfung unverzüglich wieder aufzunehmen; |
56. |
begrüßt die Vereinbarung zwischen der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden über einen neuen Kooperationsmechanismus für den Informationsaustausch; fordert alle teilnehmenden Behörden auf, diesen Mechanismus umfassend zu nutzen, damit eine rasche und wirksame Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche gewährleistet ist; |
57. |
erinnert seinen Präsidenten an die seit langem fällige Umsetzung der Forderung des Parlaments, einen europäischen Daphne-Caruana-Galizia-Preis für investigativen Journalismus auszuloben, der jedes Jahr für herausragende Leistungen auf dem Gebiet des investigativen Journalismus in Europa vergeben werden soll; |
58. |
begrüßt die Entscheidung des Parlaments, das Praktikumsprogramm für investigative Journalisten nach Ján Kuciak zu benennen; |
o
o o
59. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln. |
(1) ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 117.
(2) ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0456.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0438.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0055.
(6) ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 148.
(7) ABl. C 204 vom 13.6.2018, S. 95.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0442.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0183.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0204.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0340.
(12) ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 46.
(13) ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 127.
(14) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0216.
(15) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0446.
(16) Malta — Stellungnahme zu verfassungsrechtlichen Bestimmungen und der Gewaltenteilung, angenommen von der Venedig-Kommission auf ihrer 117. Plenartagung (Venedig, 14./15. Dezember 2018)
(17) Stellungnahme der Venedig-Kommission, Ziffer 142.
(18) Ebd., Ziffer 107–112.
(19) Ebd., Ziffer 54.
(20) Ebd., Ziffer 59.
(21) Ebd., Ziffer 71.
(22) Ebd., Ziffer 72.
(23) Ebd., Ziffer 132.
(24) Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162). Entschließung vom 14. November 2018 zu der Notwendigkeit eines umfassenden EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, Angenommene Texte, P8_TA(2018)0456.
(25) http://nao.gov.mt//loadfile/77c82f0e-89b3-44b4-85d4-e48ecfd251b0
(26) https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR19_01/SR_FRAUD_RISKS_DE.pdf
(27) https://www.transparency.org/cpi2018
https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017
(28) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52011IP0459&from=EN;
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52016IP0403&from=EN
(29) https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdf=CDL-AD(2017)001-e&lang=DE
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/120 |
P8_TA(2019)0329
Neuste Entwicklungen im Diesel-Skandal
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu den neuesten Entwicklungen im Diesel-Skandal (2019/2670(RSP))
(2021/C 108/11)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (1), |
— |
gestützt auf seinen Beschluss (EU) 2016/34 vom 17. Dezember 2015 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie (2), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (3), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (4), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (5), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung der Kommission (EU) 2016/646 vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (6), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (7), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Oktober 2015 zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie (8), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Untersuchung zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie (9) (auf der Grundlage des Zwischenberichts des Untersuchungsausschusses zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie), |
— |
unter Hinweis auf den Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie vom 2. März 2017, |
— |
unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 4. April 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie (10), |
— |
unter Hinweis auf das Themenpapier des Europäischen Rechnungshofs vom 7. Februar 2019 mit dem Titel „Die Reaktion der EU auf den ‚Diesel-Skandal‘“, |
— |
unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 13. Dezember 2018 in den verbundenen Rechtssachen T-339/16, T-352/16 und T-391/16 (11), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten in dem Fall 1275/2018/WEM, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2019 zu dem Thema „Ein Europa, das schützt: Saubere Luft für alle“ (12), |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Kommission um einen umfassenden Bericht über die Maßnahmen ersucht hatte, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten als Reaktion auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Untersuchungsausschusses zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie (im Folgenden: „EMIS-Untersuchungsausschuss“) ergriffen wurden; |
B. |
in der Erwägung, dass Elżbieta Bieńkowska, Kommissionsmitglied mit Zuständigkeit für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, der ehemaligen Vorsitzenden des EMIS-Ausschusses am 18. Oktober 2018 ein Schreiben übermittelte, dem eine Tabelle mit den Folgemaßnahmen der Kommission beigefügt war, die diese auf das Ersuchen um einen „umfassenden Bericht über die Maßnahmen, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten als Reaktion auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des EMIS-Ausschusses ergriffen wurden“ erstellt hatte; |
C. |
in der Erwägung, dass mit der diesem Schreiben beigefügten Tabelle lediglich auf die in den Empfehlungen angesprochenen Sachverhalte eingegangen werden sollte, dabei jedoch die Schlussfolgerungen des EMIS-Untersuchungsausschusses insbesondere in Bezug auf Missstände in der Verwaltungstätigkeit und Verstöße gegen das Unionsrecht außer Acht gelassen wurden; in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Bieńkowska an mehreren Stellen der Tabelle betonte, bestimmte in den Empfehlungen angesprochenen Sachverhalte fielen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich; |
D. |
in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte am 12. Oktober 2018 der Beschwerde eines Mitglieds des Europäischen Parlaments (MdEP) stattgab und feststellte, dass die Weigerung der Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu sämtlichen Standpunkten der Vertreter der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Umweltinformationen zu gewähren, ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit ist; |
E. |
in der Erwägung, dass die Kommission mit ihrer Blockadehaltung die Arbeit des EMIS-Untersuchungsausschusses erheblich bremste und — neben weiteren negativen Auswirkungen — den MdEP zudem weniger Informationen für die Befragung der Vertreter der Kommission in den Anhörungen zur Verfügung standen; |
F. |
in der Erwägung, dass das Gericht am 13. Dezember 2018 beschloss, die Maßnahmen der Städte Paris, Brüssel und Madrid (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen T-339/16, T-352/16 und T-391/16) zu bestätigen, und die Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission, in der übermäßig hohe Grenzwerte für Stickstoffemissionen bei den Prüfungen neuer leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge festgelegt worden waren, teilweise für nichtig erklärte; |
G. |
in der Erwägung, dass die Kommission am 22. Februar 2019 beschloss, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, wodurch sich die vom Gericht festgelegte Frist, bis zu deren Ablauf die sogenannten Übereinstimmungsfaktoren in Kraft bleiben dürfen, möglicherweise verlängert; |
H. |
in der Erwägung, dass die Kommission am 6. Dezember 2016 beschloss, Vertragsverletzungsverfahren gegen sieben Mitgliedstaaten — Deutschland, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Spanien, Tschechien und das Vereinigte Königreich — einzuleiten, weil sie es versäumt hatten, Sanktionen festzulegen, mit denen Automobilhersteller davon abgehalten werden sollten, gegen Rechtsvorschriften über Fahrzeugemissionen zu verstoßen, bzw. weil sie im Fall der Volkswagen AG keine derartigen Sanktionen verhängt hatten; |
I. |
in der Erwägung, dass die Kommission am 17. Mai 2017 ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren einleitete, und zwar wegen der Emissionsminderungsstrategien des Konzerns Fiat Chrysler Automobiles (FCA) im Fall des Versäumnisses Italiens, seiner Pflicht zum Erlass von Abhilfemaßnahmen und zur Verhängung von Sanktionen gegen diesen Hersteller nachzukommen; |
J. |
in der Erwägung, dass die Kommission diese Verfahren — die gegen Deutschland, Italien, Luxemburg und das Vereinigte Königreich immer noch anhängig sind — vor über zwei Jahren einleitete, sie aber nicht über die Phase, in der sie mittels weiterer Aufforderungsschreiben zusätzliche Informationen von den Mitgliedstaaten anfordert, hinaus vorangetrieben hat; |
K. |
in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang offenbar nicht aufrichtig mit der Kommission zusammenarbeiten; |
L. |
in der Erwägung, dass der Präsident des Rechnungshofs, Klaus-Heiner Lehne, in einer Pressemitteilung vom 16. Oktober 2018 zum Arbeitsprogramm des Europäischen Rechnungshofs für 2019 ankündigte, dass der Rechnungshof die Herangehensweise der EU an die Messung der Emissionen von Fahrzeugen prüfen werde, um festzustellen, ob die EU hält, was sie versprochen hat; |
M. |
in der Erwägung, dass in dem Themenpapier des Rechnungshofs vom 7. Februar 2019 mit dem Titel „Die Reaktion der EU auf den ‚Diesel-Skandal‘“ darauf hingewiesen wurde, dass immer noch zahlreiche hochgradig umweltschädliche Fahrzeuge auf den Straßen unterwegs sind, und festgestellt wurde, dass sich die laufenden Fahrzeugrückrufaktionen — ähnlich wie die einschlägigen Software-Aktualisierungen — kaum auf die NOx-Emissionen ausgewirkt haben; |
N. |
in der Erwägung, dass Deutschland deutschen Automobilherstellern vorschreibt, den Fahrzeugeigentümern ein Austauschprogramm oder eine Hardware-Nachrüstung für die selektive katalytische Reduktion (SCR) anzubieten; |
O. |
in der Erwägung, dass die Altlast der hochgradig umweltschädlichen Dieselfahrzeuge nach wie vor kaum angegangen wurde, obwohl diese Fahrzeuge — insbesondere in Gebieten, in die sie in großer Zahl ausgeführt werden — noch jahrelang die Luftqualität beeinträchtigen dürften, wenn die Kommission und die Mitgliedstaaten keine wirksamen koordinierten Maßnahmen ergreifen, um die Schadstoffemissionen dieser Fahrzeuge zu verringern; |
P. |
in der Erwägung, dass den Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelten, zu entnehmen war, dass die Rückrufaktionen in den Mitgliedstaaten nur wenige Fahrzeuge der Marken Volkswagen, Renault, Daimler, Opel und Suzuki betreffen; |
Q. |
in der Erwägung, dass mehrere nichtstaatliche Organisationen und die Medien berichteten, Modelle mehrerer anderer Marken wiesen verdächtiges Emissionsverhalten auf oder überschritten die im Unionsrecht festgelegten Grenzwerte; |
R. |
in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten — Bulgarien, Irland, Schweden, Slowenien und Ungarn — der Kommission immer noch keine Informationen über ihre Rückrufprogramme übermittelt haben; |
S. |
in der Erwägung, dass die Reaktion der Kommission auf den Diesel-Skandal nicht nur in der Überarbeitung der Richtlinie 2007/46/EG bestand, sondern auch einen Vorschlag für eine Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (COM(2018)0184) umfasste; in der Erwägung, dass verbindliche Rechtsakte von entscheidender Bedeutung dafür sind, dass die Verbraucher klar festgelegte Rechte erhalten und Sammelklagen von großer Tragweite einreichen können, insbesondere da die Empfehlung von 2013 zu kollektiven Rechtsbehelfen in der Mehrheit der Mitgliedstaaten nur ansatzweise umgesetzt wurde; in der Erwägung, dass den Opfern des Dieselskandals in den Vereinigten Staaten — wo Sammelklagen weit verbreitet sind — Entschädigungen in Höhe von 5 000 bis 10 000 USD gezahlt wurden, während die Verbraucher in der Union noch immer auf angemessene Entschädigungen warten; in der Erwägung, dass dieses Dossier zu den zahlreichen Dossiers zählt, die im Rat blockiert werden; |
T. |
in der Erwägung, dass Kommissionspräsident Juncker vorgeschlagen hat, die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (13), zu überarbeiten, um die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, ihre im Ausschuss der Ständigen Vertreter beschlossenen Standpunkte besser nachvollziehbar zu machen; in der Erwägung, dass man die Mitgliedstaaten — wie in den Schlussfolgerungen des EMIS-Untersuchungsausschusses dargelegt — durch ein transparenteres Verfahren im Hinblick auf den Beschluss über die Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE-Prüfung) davon hätte abhalten können, das Verfahren übermäßig hinauszuzögern; in der Erwägung, dass auch dieses Dossier zu den zahlreichen Dossiers zählt, die im Rat blockiert werden; |
U. |
in der Erwägung, dass die Europäische Investitionsbank und die Volkswagen AG im Anschluss an eine Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine Einigung über ein auf ein Teilprojekt bezogenes Darlehen von 400 Mio. EUR erzielten, das im Jahr 2009 gewährt und im Februar 2014 vollständig fristgerecht zurückgezahlt wurde; |
V. |
in der Erwägung, dass die Europäische Investitionsbank gemäß dieser Einigung ihre Untersuchung abschließt und die Volkswagen AG im Gegenzug während eines Ausschlusszeitraums von 18 Monaten freiwillig auf die Teilnahme an Projekten der Europäischen Investitionsbank verzichtet; |
Aufgaben der Kommission
1. |
weist erneut darauf hin, dass die Kommission nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 8 des Vertrags über die Europäische Union als Kollegium dem Europäischen Parlament verantwortlich ist; bedauert daher‚ dass die Kommission als Kollegium dem Europäischen Parlament keinen umfassenden Bericht vorgelegt hat, in dem sie sowohl auf die Schlussfolgerungen als auch auf die Empfehlungen des EMIS-Untersuchungsausschusses eingeht; |
2. |
missbilligt, dass das von Elżbieta Bieńkowska, Kommissionsmitglied mit Zuständigkeit für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, an die ehemalige Vorsitzende des EMIS-Untersuchungsausschusses übermittelte Schreiben unzureichend ist, da in dem Schreiben behauptet wird, das Kommissionsmitglied sei für einige Sachverhalte nicht zuständig, und da darin nicht auf die Schlussfolgerungen des EMIS-Untersuchungsausschusses eingegangen wird; |
3. |
fordert die Kommission auf, dem vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung niedergelegten Ersuchen nachzukommen und ihm unverzüglich einen vom gesamten Kollegium gebilligten umfassenden Bericht zu übermitteln, in dem nicht nur auf die Empfehlungen, sondern auch auf das Kernstück der Ermittlungen der parlamentarischen Untersuchung, d. h. die Schlussfolgerungen des EMIS-Untersuchungsausschusses, eingegangen wird, insbesondere in Bezug auf die Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit und Verstößen gegen das Unionsrecht; ist der Ansicht, dass die Kommission aus den Schlussfolgerungen des EMIS-Untersuchungsausschusses eindeutige politische Rückschlüsse ziehen sollte; |
4. |
nimmt zur Kenntnis, dass in der Empfehlung der Bürgerbeauftragten bekräftigt wird, dass die Kommission die Arbeit eines offiziellen parlamentarischen Untersuchungsausschusses erheblich behindert hat; vertritt die Auffassung, dass die Kommission aus diesem Fehlverhalten eindeutige politische Rückschlüsse ziehen sollte; |
5. |
fordert die Kommission auf, Zugang zu den Protokollen der Sitzungen der technischen Ausschüsse im Allgemeinen und zu denen ihres Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ im Besonderen zu gewähren; |
6. |
fordert die Kommission auf, Leitlinien zum Rückruf von Fahrzeugen zu veröffentlichen, in denen detailliert dargelegt wird, wie die von dem Rückruf betroffenen Fahrzeuge mit den einschlägigen Verordnungen der Union in Einklang zu bringen sind, und zwar auch durch Hardware-Nachrüstungen, sofern nicht mittels Software-Aktualisierungen für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gesorgt werden kann; |
7. |
fordert die Kommission auf, in die Leitlinien Maßnahmen aufzunehmen, mit denen sichergestellt wird, dass hochgradig umweltschädliche Fahrzeuge nicht mehr auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt bzw. in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern nicht mehr im Verkehr betrieben werden; |
8. |
fordert die Kommission auf, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/858 zu überwachen, wie die Mitgliedstaaten die Marktaufsichtskontrollen einführen und umsetzen; |
9. |
fordert die Kommission auf, ihre Tätigkeit in der ersten Phase der Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, Italien, Luxemburg und das Vereinigte Königreich fortzusetzen, zumal diese Verfahren vor über zwei Jahren eingeleitet worden waren, und mit Gründen versehene Stellungnahmen abzugeben; |
10. |
begrüßt, dass in dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2018 der Schluss gezogen wurde, die Kommission sei nicht befugt gewesen, im Rahmen des zweiten RDE-Pakets die in der Euro-6-Norm festgelegten Grenzwerte für NOx-Emissionen zu ändern; weist darauf hin, dass der EuGH überdies zu dem Schluss gelangte, die Kommission habe keine ausreichende technische Begründung dafür vorgelegt, warum die Grenzwerte für NOx-Emissionen durch die Einführung von Übereinstimmungsfaktoren angepasst werden müssen; ist der Ansicht, dass die in der Euro-6-Norm festgelegten Grenzwerte für NOx-Emissionen unter normalen Nutzungsbedingungen eingehalten werden müssen und dass die Kommission die Verantwortung dafür trägt, die RDE-Prüfungen so zu konzipieren, dass die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb abgebildet werden; |
11. |
bedauert die Entscheidung der Kommission, Rechtsmittel gegen das Urteil des EuGH in den Rechtssachen T-339/16, T-352/16 und T-391/16 einzulegen, und fordert die Kommission auf, ihre Entscheidung angesichts der aktuellen Entwicklungen rückgängig zu machen; |
12. |
fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament davon in Kenntnis zu setzen, ob sich durch die Entscheidung, Rechtsmittel einzulegen, die vom EuGH festgelegte Frist, bis zu deren Ablauf die sogenannten Übereinstimmungsfaktoren in Kraft bleiben dürfen, verlängert; |
13. |
fordert die Kommission auf, die derzeit geltenden, in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, die gemäß dieser Verordnung während des praktischen Fahrbetriebs eingehalten werden müssen, und keine neuen Berichtigungskoeffizienten (d. h. Übereinstimmungsfaktoren) einzuführen, durch die diese gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte gelockert würden; |
14. |
bedauert, dass der Bericht des OLAF, der im Anschluss an die Ermittlungen des OLAF im Fall des der Volkswagen AG gewährten EIB-Darlehens „Antrieb RDI“ ausgearbeitet worden war, nie veröffentlicht wurde und dass die EIB lediglich verhaltene Maßnahmen ergriffen hat; |
Aufgaben der Mitgliedstaaten
15. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, umgehend alle Informationen bereitzustellen, die die Kommission benötigt, um einen Bericht über die Maßnahmen auszuarbeiten, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten als Reaktion auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des EMIS-Untersuchungsausschusses ergriffen wurden; |
16. |
bedauert, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze verfolgen und es an Abstimmung untereinander mangeln lassen, was den Rückruf von Fahrzeugen und die angebotenen Austauschprogramme anbelangt; ist der Ansicht, dass die unterschiedlichen Ansätze den Interessen der Verbraucher, dem Schutz der Umwelt, der Gesundheit der Bevölkerung und dem Funktionieren des Binnenmarkts zuwiderlaufen; |
17. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dringend die Maßnahmen durchzuführen, die notwendig sind, um die große Zahl hochgradig umweltschädlicher Fahrzeuge zurückzurufen oder vom Markt zu nehmen, und uneingeschränkt mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um auf der Grundlage von Leitlinien der Kommission eine gemeinsame Linie in Bezug auf Rückrufaktionen auszuarbeiten; |
18. |
bedauert, dass die in Deutschland für deutsche Automobilhersteller geltende Vorschrift, ein Austauschprogramm und eine Hardware-Nachrüstung anzubieten, nicht außerhalb Deutschlands oder auf andere Automobilhersteller in der Union angewandt wird; |
19. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Automobilhersteller auf, die obligatorische Nachrüstung von Hardware, einschließlich der Hardware-Nachrüstung für die selektive katalytische Reduktion (SCR), für nicht normkonforme Dieselfahrzeuge zu koordinieren, damit die Emissionen von Stickstoffdioxid (NO2) verringert werden und die bestehende Flotte umweltfreundlicher wird; ist der Ansicht, dass die Kosten dieser Nachrüstungen von dem jeweiligen Automobilhersteller getragen werden sollten; |
20. |
fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die der Kommission noch keine Informationen über ihre Rückrufprogramme übermittelt haben, auf, ihr diese Informationen umgehend vorzulegen; |
21. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für wirksame Marktaufsichtskontrollen zu sorgen und im Verkehr betriebene Fahrzeuge gemäß dem in dem Themenpapier des Rechnungshofs unterbreiteten Vorschlag in den Einrichtungen ihrer eigenen technischen Dienste — und zwar nicht nur die RDE-Parameter — zu prüfen, damit die Hersteller die Fahrzeuge nicht im Hinblick auf die RDE-Prüfungen optimieren können; |
22. |
fordert die von den einschlägigen Vertragsverletzungsverfahren betroffenen Mitgliedstaaten auf, uneingeschränkt mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihr alle erforderlichen Informationen zu übermitteln; |
23. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, zu verhindern, dass die Automobilhersteller bei der Laborprüfung im Rahmen des weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure — WLTP) neue Schlupflöcher ausnutzen und so ihre CO2-Emissionen senken; |
24. |
weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie dafür zu sorgen haben, dass für alle in Autohäusern erhältlichen Kraftfahrzeuge ausschließlich die im WLTP vorgesehenen CO2-Werte verwendet werden, damit bei den Verbrauchern keine Verwirrung entsteht, und betont, dass die Mitgliedstaaten die Besteuerung von Kraftfahrzeugen und steuerliche Anreize an den WLTP-Werten ausrichten sollten, wobei der Grundsatz zu beachten ist, dass sich das WLTP nicht negativ auf die Verbraucher auswirken sollte; |
25. |
fordert den Rat der Europäischen Union nachdrücklich auf, seiner Verantwortung gerecht zu werden und dringend eine allgemeine Ausrichtung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anzunehmen; |
26. |
betont, dass im Binnenmarkt ein strikter und einheitlicher Verbraucherschutz gewährleistet werden muss, da die Fahrzeughersteller möglicherweise auch künftig Manipulationen vornehmen und damit höhere als die erwarteten Emissionen verursachen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausarbeitung fairer, erschwinglicher und zügiger Mechanismen der kollektiven Rechtsdurchsetzung zu unterstützen; |
27. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, entschlossen zu handeln, um in allen Mitgliedstaaten den Zugang zu emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen zu erleichtern und gleichzeitig zu verhindern, dass in Mitgliedstaaten mit geringerem Einkommen immer mehr ältere und hochgradig umweltschädliche Fahrzeuge auf den Straßen unterwegs sind; |
28. |
betont in diesem Zusammenhang, dass die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Ladeinfrastruktur — unter anderem in privaten und öffentlichen Gebäuden im Einklang mit der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) (14) — und die Wettbewerbsfähigkeit von Elektrofahrzeugen für größere Akzeptanz bei den Verbrauchern von wesentlicher Bedeutung sind; |
29. |
fordert den Präsidenten des Europäischen Rates und den Präsidenten der Kommission auf, der ersten Plenartagung des Europäischen Parlaments im April 2019 im Plenum beizuwohnen und alle noch offenen Fragen zu den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des EMIS-Untersuchungsausschusses, der Empfehlung der Bürgerbeauftragten und weiteren, in dieser Entschließung genannten Angelegenheiten zu beantworten; |
o
o o
30. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.
(2) ABl. L 10 vom 15.1.2016, S. 13.
(3) ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.
(4) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
(5) ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.
(6) ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1.
(7) ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1.
(8) ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 11.
(9) ABl. C 204 vom 13.6.2018, S. 21.
(10) ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 140.
(11) Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Ville de Paris, Ville de Bruxelles und Ayuntamiento de Madrid gegen Europäische Kommission, T-339/16, T-352/16 und T-391/16, ECLI:EU:T:2018:927.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0186.
(13) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(14) Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).
EMPFEHLUNGEN
Europäisches Parlament
Dienstag, 26. März 2019
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/126 |
P8_TA(2019)0224
Umfassendes Abkommen EU-Usbekistan
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu dem neuen umfassenden Abkommen zwischen der EU und Usbekistan (2018/2236(INI))
(2021/C 108/12)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2018/… des Rates vom 16. Juli 2018 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aufnahme und Führung von Verhandlungen im Namen der Union über die in die Zuständigkeit der Union fallenden Bestimmungen eines umfassenden Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits (10336/18), |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 16. Juli 2018 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission zur Aufnahme und Führung von Verhandlungen im Namen der Mitgliedstaaten über die in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten fallenden Bestimmungen eines umfassenden Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits (10337/18), |
— |
unter Hinweis auf die Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 16. Juli 2018 (10601/18 „EU RESTRICTED“), die dem Parlament am 6. August 2018 übermittelt wurden, |
— |
unter Hinweis auf das 1999 in Kraft getretene bestehende Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen der EU und der Republik Usbekistan, |
— |
unter Hinweis auf die Absichtserklärung zur Zusammenarbeit im Energiebereich, die von der Europäischen Union und Usbekistan im Januar 2011 unterzeichnet wurde, |
— |
unter Hinweis auf die 2013 vom Rat angenommenen Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI), |
— |
unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 14. Dezember 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Änderung des Abkommens zwecks Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens (1), |
— |
unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 14. Dezember 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Änderung des Abkommens zwecks Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens (2), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2014 zu den Menschenrechten in Usbekistan (3), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. Dezember 2011 zu dem Stand der Umsetzung der EU-Strategie für Zentralasien (4) und vom 13. April 2016 zur Umsetzung und Überarbeitung der Zentralasienstrategie der EU (5), |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. September 2018 mit dem Titel „Förderung der Konnektivität zwischen Europa und Asien — Elemente einer EU-Strategie“ (JOIN(2018)0031), |
— |
unter Hinweis auf die Reisen seines Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und seines Unterausschusses Menschenrechte vom September 2018 bzw. Mai 2017 nach Usbekistan und auf die regelmäßigen Reisen, die seine Delegation in den Ausschüssen für parlamentarische Kooperation EU-Kasachstan, EU-Kirgisistan, EU-Usbekistan und EU-Tadschikistan sowie für die Beziehungen zu Turkmenistan und der Mongolei nach Usbekistan unternimmt, |
— |
unter Hinweis auf die Ergebnisse der 13. Außenministertagung EU-Zentralasien vom 10. November 2017 in Samarkand, auf der die bilaterale Agenda (Wirtschaft, Konnektivität, Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit) und regionale Fragen behandelt wurden, |
— |
unter Hinweis auf das Gemeinsame Kommuniqué der 14. Außenministertagung EU-Zentralasien vom 23 November 2018 in Brüssel mit dem Titel „EU-Central Asia — Working together to build a future of inclusive growth, sustainable connectivity and stronger partnerships“ (EU-Zentralasien — Zusammenarbeit bei der Gestaltung einer Zukunft des sozial integrativen Wachstums, der nachhaltigen Konnektivität und stärkerer Partnerschaften) (6), |
— |
unter Hinweis auf die fortgesetzte Entwicklungshilfe der EU für Usbekistan in Höhe von 168 Mio. EUR im Zeitraum von 2014 bis 2020, auf die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und auf andere EU-Maßnahmen, mit denen Frieden und Sicherheit und die Reduzierung des Atommülls in dem Land unterstützt werden, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Afghanistan-Konferenz von Taschkent vom 26. und 27. März 2018 zu dem Thema „Friedensprozess, Zusammenarbeit bei der Sicherheit und regionale Konnektivität“, die in Usbekistan stattfand und bei der unter anderem Afghanistan den Vorsitz führte, |
— |
unter Hinweis auf die Strategie für Maßnahmen in fünf Schwerpunktbereichen zur Entwicklung von Usbekistan (Entwicklungsstrategie) für den Zeitraum von 2017 bis 2021, |
— |
unter Hinweis auf die Schritte, die Usbekistan seit seiner Unabhängigkeit von der Sowjetunion in Richtung einer offeneren Gesellschaft und hin zu mehr Offenheit in den Beziehungen zu seinen Nachbarn unternommen hat, |
— |
unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, |
— |
gestützt auf Artikel 113 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0149/2019), |
A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union und Usbekistan am 23. November 2018 Verhandlungen über ein umfassendes erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (erweitertes PKA) aufgenommen haben, um das derzeitige Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen der Europäischen Union und Usbekistan durch ein Abkommen zu ersetzen, das auf eine verstärkte und vertiefte Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse abzielt und auf den gemeinsamen Werten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Grundfreiheiten und verantwortungsvolle Staatsführung beruht, damit nachhaltige Entwicklung und die internationale Sicherheit gefördert und globale Herausforderungen wie Terrorismus, Klimawandel und organisierte Kriminalität wirksam angegangen werden; |
B. |
in der Erwägung, dass für das Inkrafttreten des erweiterten PKA die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist; |
1. |
empfiehlt dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP), |
Beziehungen zwischen der EU und Usbekistan
a) |
die von Usbekistan eingegangenen Verpflichtungen im Hinblick auf eine offenere Gesellschaft und die von dem Land in diese Richtung unternommenen Schritte sowie das wirkliche Engagement im Rahmen des politischen Dialogs zwischen der EU und Usbekistan, die zur Aufnahme von Verhandlungen über ein umfassendes erweitertes PKA geführt haben, zu begrüßen; das Interesse der EU an einer Vertiefung seiner Beziehungen zu Usbekistan auf der Grundlage gemeinsamer Werte hervorzuheben und die Rolle Usbekistans als wichtige kulturelle und politische Brücke zwischen Europa und Asien anzuerkennen; |
b) |
für einen regelmäßigen und intensiven Dialog zu sorgen und die uneingeschränkte Umsetzung politischer und demokratischer Reformen zu überwachen, mit denen eine unabhängige Justiz geschaffen werden soll — einschließlich der Aufhebung sämtlicher Beschränkungen für die Unabhängigkeit von Rechtsanwälten — und die außerdem auf ein aus einer wirklich im Zeichen des Wettbewerbs stehenden Wahl hervorgehendes tatsächlich unabhängiges Parlament abzielen sowie auf den Schutz der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und der Medienfreiheit, auf eine Entpolitisierung der Sicherheitsdienste und die Sicherstellung, dass sie sich zur Achtung der Rechtsstaatlichkeit verpflichten, und auf eine umfassende Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Reformprozess; die neuen Befugnisse des usbekischen Parlaments (Oliy Majlis) und die neuen Mechanismen zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle zu begrüßen; den Behörden nahezulegen, die in dem nach der Parlamentswahl 2014 veröffentlichten Bericht des BDIMR der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen umzusetzen; |
c) |
auf der Grundlage der derzeitigen und künftigen Abkommen den Stellenwert nachhaltiger Reformen, die zu greifbaren Ergebnissen führen und politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Fragen zum Gegenstand haben, und ihrer Umsetzung hervorzuheben sowie diese Reformen und ihre Umsetzung umfassend zu unterstützen, insbesondere mit Blick auf die Verbesserung der Staatsführung, die Öffnung von Betätigungsräumen für eine wirklich vielfältige und unabhängige Zivilgesellschaft, die Stärkung der Achtung der Menschenrechte, den Schutz von sämtlichen Minderheiten und schutzbedürftigen Personen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, die Sicherstellung der Rechenschaftspflicht bei Menschenrechtsverletzungen und weiteren Verbrechen sowie die Beseitigung von Hindernissen für das Unternehmertum; |
d) |
das Engagement Usbekistans im Hinblick auf die laufenden Struktur-, Verwaltungs- und Wirtschaftsreformen zur Verbesserung des Geschäftsklimas, des Justizsystems und der Sicherheitsdienste, der Arbeitsbedingungen sowie der Rechenschaftspflicht und Effizienz der Verwaltung anzuerkennen und den Stellenwert der vollständigen und überprüfbaren Umsetzung der Reformen hervorzuheben; die Liberalisierung von Fremdwährungsgeschäften und des Devisenmarkts zu begrüßen; hervorzuheben, dass der umfassende Reformplan Usbekistans — die Entwicklungsstrategie für den Zeitraum von 2017 bis 2021 — umgesetzt und durch Maßnahmen zur Erleichterung des Außenhandels und zur Verbesserung des Geschäftsumfelds ergänzt werden muss; zu berücksichtigen, dass Arbeitsmigration und Heimatüberweisungen wichtige Mechanismen zur Bekämpfung der Armut in Usbekistan sind; |
e) |
die Regierung Usbekistans nachdrücklich aufzufordern, dafür zu sorgen, dass Menschenrechtsverteidiger, die Zivilgesellschaft, internationale Beobachter und Menschenrechtsorganisationen ihre Tätigkeit in einem von Rechtssicherheit geprägten und politisch sicheren Umfeld frei ausüben können, insbesondere indem die Registrierung erleichtert wird und im Fall der Verweigerung der Registrierung Rechtsbehelfe eingelegt werden können; die Regierung Usbekistans nachdrücklich aufzufordern, eine regelmäßige, uneingeschränkte und unabhängige Überwachung der Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten zu ermöglichen; der Regierung nahezulegen, den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung einzuladen sowie die im Rahmen seines letzten Besuchs im Jahr 2003 abgegebene Empfehlung umzusetzen und die nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten mit dem Völkerrecht und den internationalen Normen in Einklang zu bringen und dabei einen unabhängigen Überwachungsmechanismus einzurichten, durch den ungehinderter Zugang zu Haftanstalten gewährt wird, damit die Behandlung der Häftlinge beobachtet werden kann; die Behörden aufzufordern, sämtliche Vorwürfe von Folter oder unmenschlicher Behandlung eingehend zu untersuchen; |
f) |
das Entstehen einer toleranten, inklusiven, pluralistischen und demokratischen Gesellschaft unter einer glaubwürdigen Regierung zu fördern, indem eine schrittweise Liberalisierung unter uneingeschränkter Einhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der sozioökonomische Fortschritt zum Wohle der Menschen unterstützt werden; |
g) |
die Freilassung politischer Gefangener zu begrüßen, die Staatsorgane jedoch nachdrücklich aufzufordern, ihnen die uneingeschränkte Rehabilitierung sowie Zugang zu Rechtsbehelfen und medizinischer Behandlung zu garantieren; die Freilassung aller verbleibenden politischen Gefangenen und sämtlicher weiterer Personen, die wegen politisch motivierter Beschuldigungen inhaftiert sind oder strafrechtlich verfolgt werden, darunter Menschenrechtsaktivisten, zivilgesellschaftliche und religiöse Aktivisten, Journalisten und Politiker der Opposition, zu fordern; seine Besorgnis angesichts mehrerer Gerichtsverfahren hinter verschlossenen Türen zum Ausdruck zu bringen und die Regierung nachdrücklich aufzufordern, dieser Praxis ein Ende zu setzen; die Regierung aufzufordern, ihre strafrechtlichen Bestimmungen über Extremismus, die zuweilen zur Kriminalisierung abweichender Meinungen herangezogen werden, rasch zu ändern; die Zusagen zu begrüßen, wonach keine Anklagen wegen „Verstößen gegen die Strafvollzugsvorschriften“ zwecks willkürlicher Verlängerung der Haftstrafen politischer Gefangener mehr erhoben werden sollen; dafür zu sorgen, dass alle politischen Gefangenen, die wegen Straftaten oder anderer strafbarer Handlungen verurteilt werden, eine Kopie der in ihrem Verfahren ergangenen Gerichtsurteile erhalten, damit sie ihr Recht, Rechtsbehelf einzulegen, in Anspruch nehmen und ihre Rehabilitierung beantragen können; die Lockerung einiger Beschränkungen des Rechts, sich friedlich zu versammeln, zu begrüßen, und ferner zu fordern, dass dieses Recht nicht mehr — etwa durch die Inhaftierung friedlicher Demonstranten — eingeschränkt wird, sodass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte eingehalten wird; den jüngsten Besuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu begrüßen; |
h) |
darauf hinzuweisen, dass Usbekistan in der Rangliste der Pressefreiheit der Organisation Reporter ohne Grenzen zwischen 2016 und 2018 nur leicht aufgestiegen ist, und besorgt über die Zensur, Sperrung von Websites, Selbstzensur von Journalisten und Bloggern, Schikanen sowohl online als auch offline und politisch motivierten Beschuldigungen wegen Straftaten zu bleiben; die Staatsorgane nachdrücklich aufzufordern, die Unterdrückung und Überwachung der Medien zu beenden, unabhängige Websites nicht weiter zu sperren und internationalen Medien zu gestatten, Korrespondenten zu akkreditieren und in dem Land tätig zu sein; die Maßnahmen zu unterstützen und zu begrüßen, die zur Stärkung der Unabhängigkeit der Medien und der Organisationen der Zivilgesellschaft ergriffen wurden, z. B. die Aufhebung einiger der Beschränkungen in Bezug auf deren Tätigkeiten sowie die Ermöglichung der Rückkehr ausländischer und internationaler Medienunternehmen und nichtstaatlicher Organisationen, die zuvor nicht in dem Land tätig sein durften; das neue Gesetz über die Registrierung nichtstaatlicher Organisationen zu begrüßen, mit dem einige Registrierungsverfahren und einige Anforderungen in Bezug auf die vorgezogene Genehmigung von Tätigkeiten oder Sitzungen gelockert wurden; die Staatsorgane nachdrücklich aufzufordern, dieses Gesetz unter anderem durch die Beseitigung aller Hindernisse für die Registrierung internationaler Organisationen uneingeschränkt umzusetzen, und den Staatsorganen nahezulegen, die verbleibenden Beschränkungen, durch die die Arbeit nichtstaatlicher Organisationen eingeschränkt wird und zu denen z. B. besonders bürokratische Registrierungsanforderungen und eine aggressive Überwachung gehören, aufzuheben; |
i) |
die Fortschritte bei der Beseitigung der Kinderarbeit und der schrittweisen Abschaffung der Zwangsarbeit sowie die jüngsten Besuche von Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen in Usbekistan und die erneute Öffnung des Landes für internationale nichtstaatliche Organisationen in diesem Bereich zu begrüßen; darauf hinzuweisen, dass staatlich unterstützte Zwangsarbeit in der Baumwoll- und Seidenindustrie und weiteren Bereichen nach wie vor ein Problem ist; zu erwarten, dass die Regierung Usbekistans Schritte unternimmt, um sämtliche Formen der Zwangsarbeit zu beseitigen und gegen die eigentlichen Ursachen des Phänomens vorzugehen, zu denen insbesondere das System der verbindlich vorgeschriebenen Quoten gehört, und um die lokalen Behörden, die Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Studierende unter Zwang mobilisieren, zur Rechenschaft zu ziehen; zu betonen, dass mehr Anstrengungen unternommen und weitere rechtliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Fortschritte in diesem Bereich zu konsolidieren und die Zwangsarbeit abzuschaffen; in diesem Zusammenhang eine weitere Zusammenarbeit mit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) anzuregen; anzuregen, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über moderne Formen der Sklaverei für einen Besuch in das Land einreisen darf; zu betonen, dass Anstrengungen dahingehend unternommen werden müssen, dass in dem Land eine nachhaltige Wertschöpfungskette in der Baumwollindustrie geschaffen und moderne und umweltverträgliche Technologien und landwirtschaftliche Verfahren im Baumwollanbau eingeführt werden; die einheimischen Baumwollbauern dabei zu unterstützen, ihre Produktionseffizienz zu steigern, die Umwelt zu schützen und mit Blick auf die Abschaffung der Zwangsarbeit die Arbeitspraktiken zu verbessern; |
j) |
die Staatsorgane aufzufordern, verstärkt tätig zu werden, um die Arbeitslosigkeit im Land zu verringern, und dabei auch den Privatsektor zu öffnen und kleine und mittlere Unternehmen zu stärken; in diesem Zusammenhang die Ausweitung des Ausbildungsprogramms für Führungskräfte zu begrüßen und weitere Schulungsprogramme für Unternehmer anzuregen; auf das Potenzial der jungen Bevölkerung des Landes und ihres diesbezüglich relativ hohen Bildungsniveaus hinzuweisen; die Unterstützung von Bildungsprogrammen zur Förderung des Unternehmergeistes anzuregen; auf die Bedeutung von EU-Programmen wie Erasmus+ hinzuweisen, mit denen der interkulturelle Dialog zwischen der EU und Usbekistan gefördert und Schülern und Studenten die Möglichkeit geboten wird, sich im Rahmen dieser Programme als positive Akteure des Wandels in der Gesellschaft einzubringen; |
k) |
weiterhin jährliche Menschenrechtsdialoge zu führen, die vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) organisiert werden, und in diesem Zusammenhang auf die Lösung einzelner Fälle, die Anlass zu Sorge geben, einschließlich Fälle politischer Gefangener, zu drängen; sich im Vorfeld jeder Dialogrunde jährlich auf konkrete Bereiche zu einigen und die Fortschritte bei den zu erbringenden Leistungen im Einklang mit den EU-Standards zu bewerten und bei allen anderen Treffen und in allen anderen Politikbereichen Menschenrechtsfragen umfassend zu berücksichtigen; die Einhaltung der internationalen Menschenrechtsinstrumente, die von Usbekistan ratifiziert wurden, insbesondere innerhalb der Vereinten Nationen, der OSZE und der IAO‚ zu fördern und zu bewerten; sich weiterhin besorgt über die ungelösten Probleme und die mangelnde Umsetzung einiger Reformen zu äußern; den Staatsorganen nahezulegen, einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen Personen zu entkriminalisieren und eine Kultur der Toleranz gegenüber LGBTI zu fördern; die usbekischen Behörden aufzufordern, die Rechte der Frau zu wahren und zu fördern; |
l) |
für eine Überprüfung des Passsystems zu sorgen; die Abschaffung des Systems der „Ausreisevisa“, die früher von den usbekischen Bürgern für Reisen außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) verlangt wurden, zu begrüßen; die Ankündigung Usbekistans zu begrüßen, ab Januar 2019 von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten keine Visa mehr zu verlangen; |
m) |
die Behörden aufzufordern, das lokale Gesundheitssystem zu verbessern und die staatlichen Mittel zur Förderung von Verbesserungen zu erhöhen, da sich die Lage auf diesem Gebiet seit der Unabhängigkeit des Landes erheblich verschlechtert hat; |
n) |
die Behörden aufzufordern, die erforderliche Unterstützung zu leisten und sich um die Mithilfe und Unterstützung der internationalen Partner zu bemühen, um Usbekistan und insbesondere die autonome Republik Karakalpakistan in die Lage zu versetzen, die wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Folgen der Umweltkatastrophe am Aralsee zu bewältigen, indem Strategien und Verfahren für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung und ein glaubwürdiger Plan für die schrittweise Sanierung der Region festgelegt werden; die positiven Entwicklungen bei der regionalen Zusammenarbeit im Bereich Wasser, insbesondere mit Tadschikistan und Kasachstan, die Einrichtung des Multi-Partner-Treuhandfonds der Vereinten Nationen für die menschliche Sicherheit in der Aralseeregion und das Engagement der Behörden zu begrüßen; die Bemühungen zur Verbesserung der Infrastruktur für die Bewässerung auch künftig zu unterstützen; |
o) |
die neue Außenpolitik Usbekistans zu würdigen, die zu Verbesserungen in der Zusammenarbeit mit den Nachbarn und internationalen Partnern geführt hat, insbesondere bei der Förderung von Stabilität und Sicherheit in der Region, beim Grenzmanagement, bei der Wasserbewirtschaftung, bei der Markierung des Grenzverlaufs und im Bereich Energie; das positive Engagement Usbekistans für den Friedensprozess in Afghanistan zu unterstützen; |
p) |
zu begrüßen, dass sich Usbekistan weiterhin für die Aufrechterhaltung der kernwaffenfreien Zone in Zentralasien einsetzt; auf die Zusage der EU zu verweisen, Usbekistan bei der Behandlung giftiger und radioaktiver Abfälle zu unterstützen; Usbekistan aufzufordern, den Vertrag über das Verbot von Kernwaffen zu unterzeichnen; |
q) |
die wichtige Rolle Usbekistans bei der anstehenden Überprüfung der Strategie EU-Zentralasien unter Anwendung des Grundsatzes der Differenzierung zu berücksichtigen; |
r) |
die legitimen Sicherheitsanliegen Usbekistans zur Kenntnis zu nehmen und die Zusammenarbeit bei der Unterstützung von Krisenmanagement, Konfliktverhütung, integriertem Grenzmanagement und Bemühungen zur Bekämpfung von Radikalisierung, die sich in Gewaltbereitschaft äußert, Terrorismus, organisierter Kriminalität und illegalem Drogenhandel unter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, zu verstärken; |
s) |
für eine wirksame Zusammenarbeit im Kampf gegen Korruption, Geldwäsche und Steuerhinterziehung zu sorgen; |
t) |
die Bereitstellung von Hilfe für Usbekistan aus den Außenfinanzierungsinstrumenten der EU und aus EIB- und EBWE-Darlehen an die Fortsetzung der Reformfortschritte zu knüpfen; |
u) |
die wirksame Umsetzung der wesentlichen internationalen Übereinkommen, die für den APS+-Status erforderlich sind, zu unterstützen; |
v) |
die Bemühungen Usbekistans um einen Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO) zu unterstützen, damit das Land besser in die Weltwirtschaft integriert und sein Geschäftsklima verbessert wird und es dadurch attraktiver für ausländische Direktinvestitionen wird; |
w) |
die Entwicklung der Beziehungen zu anderen Drittstaaten im Zusammenhang mit der Umsetzung der chinesischen Initiative der neuen Seidenstraße („One Belt, One Road“) zu berücksichtigen, und darauf zu bestehen, dass die Menschenrechtsbelange im Zusammenhang mit dieser Initiative auch durch die Ausarbeitung diesbezüglicher Leitlinien berücksichtigt werden; |
Neues umfassendes Abkommen
x) |
die Verhandlungen über das erweiterte PKA dafür zu nutzen, dass wirkliche und dauerhafte Fortschritte hin zu einem demokratische System mit Rechenschaftspflicht unterstützt werden, das die Grundrechte aller Bürger garantiert und schützt und bei dem der Schwerpunkt insbesondere darauf liegt, ein günstiges Umfeld für die Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger und die Unabhängigkeit von Rechtsanwälten sicherzustellen; dafür zu sorgen, dass Usbekistan vor Abschluss der Verhandlungen gute Fortschritte bei der Sicherstellung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Vereinigungsfreiheit und der Freiheit der friedlichen Versammlung im Einklang mit internationalen Standards erzielt, unter anderem indem Hindernisse beseitigt werden, die es allen neuen Gruppen erschweren, sich in dem Land zu registrieren und rechtmäßig Tätigkeiten aufzunehmen sowie ausländische Finanzmittel zu erhalten; |
y) |
ein modernes, umfassendes und ambitioniertes Abkommen zwischen der EU und Usbekistan auszuhandeln, das das PKA von 1999 ersetzen wird und durch das die direkten Kontakte zwischen den Menschen, die politische Zusammenarbeit, die Handels- und Investitionsbeziehungen sowie die Zusammenarbeit in den Bereichen nachhaltige Entwicklung, Umweltschutz, Konnektivität, Menschenrechte und Staatsführung gestärkt werden und zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Usbekistans beigetragen wird; |
z) |
ihr Engagement für die Förderung demokratischer Normen, der Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung und der Rechtsstaatlichkeit und für die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, einschließlich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, sowie ihren Einsatz für die entsprechenden Verteidiger zu bekräftigen; |
aa) |
die wieder zu beobachtenden Bemühungen Usbekistans um eine multilaterale und internationale Zusammenarbeit bei globalen und regionalen Herausforderungen, darunter die internationale Sicherheit und die Bekämpfung von Gewaltextremismus, die organisierte Kriminalität, der Drogenhandel, die Wasserbewirtschaftung, die Umweltschädigung, der Klimawandel und die Migration, zu unterstützen; |
ab) |
sicherzustellen, dass das umfassende Abkommen die regionale Zusammenarbeit und die friedliche Konfliktlösung bezüglich der bestehenden Meinungsverschiedenheiten erleichtert und stärkt und so den Weg für wirkliche gutnachbarschaftliche Beziehungen ebnet; |
ac) |
die Bestimmungen im Zusammenhang mit den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu verbessern, indem diese einerseits besser mit Menschenrechtsbestimmungen und einer Verpflichtung zur Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte bei gleichzeitiger Bereitstellung von Mechanismen zur Bewertung und Bekämpfung negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte verknüpft werden und indem andererseits marktwirtschaftliche Grundsätze, einschließlich der Rechtssicherheit, und unabhängige und transparente Institutionen, der soziale Dialog und die Umsetzung der Arbeitsnormen der IAO gefördert werden, damit nachhaltige ausländische Direktinvestitionen sichergestellt werden und zur Diversifizierung der Wirtschaft beigetragen wird; die Zusammenarbeit im Kampf gegen Korruption, Geldwäsche und Steuerhinterziehung zu verbessern und dafür Sorge zu tragen, dass die Vermögenswerte, die derzeit in mehreren Mitgliedstaaten der EU und des EWR eingefroren sind, auf verantwortungsbewusste Weise zum Nutzen des gesamten usbekischen Volkes in das Land zurückgeführt werden; |
ad) |
Aspekte der interparlamentarischen Zusammenarbeit im Rahmen eines gestärkten Ausschusses für Parlamentarische Kooperation zu stärken, und zwar in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, einschließlich der unmittelbaren Rechenschaftspflicht der Vertreter des Kooperationsrats und des Ausschusses für Parlamentarische Kooperation; |
ae) |
die Einbeziehung aller relevanten Akteure, einschließlich der Zivilgesellschaft, sowohl während der Verhandlungen als auch in der Umsetzungsphase des Abkommens sicherzustellen; |
af) |
Bestimmungen über die potenzielle Aussetzung der Zusammenarbeit für den Fall der Verletzung wesentlicher Aspekte durch eine der Vertragsparteien, insbesondere was die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit betrifft, aufzunehmen‚ einschließlich der Anhörung des Europäischen Parlaments in solchen Fällen; einen unabhängigen Überwachungs- und Beschwerdemechanismus einzurichten, in dessen Rahmen den betroffenen Bevölkerungsgruppen und ihren Vertretern ein wirksames Instrument an die Hand gegeben wird, mit dem sich Auswirkungen auf die Menschenrechte abmildern lassen und die Umsetzung überwacht werden kann; |
ag) |
dafür zu sorgen, dass das Europäische Parlament eng in die Überwachung der Umsetzung aller Teile des erweiterten PKA nach seinem Inkrafttreten einbezogen wird, in diesem Zusammenhang Konsultationen durchzuführen und dabei sicherzustellen, dass das Parlament und die Zivilgesellschaft angemessen über die Umsetzung des erweiterten PKA durch den EAD unterrichtet werden, sowie angemessen zu reagieren; |
ah) |
für die Übermittlung sämtlicher Verhandlungsunterlagen unter Berücksichtigung der Vertraulichkeitsvorschriften an das Europäische Parlament zu sorgen, damit eine ordnungsgemäße Kontrolle des Verhandlungsprozesses durch das Parlament sichergestellt wird; den interinstitutionellen Verpflichtungen gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV nachzukommen und das Parlament regelmäßig zu unterrichten; |
ai) |
das erweiterte PKA erst dann vorläufig anzuwenden, wenn das Parlament seine Zustimmung gegeben hat; |
aj) |
eine Öffentlichkeitskampagne durchzuführen, in der die erwarteten positiven Ergebnisse der Zusammenarbeit zum Nutzen der Bürger der EU und Usbekistans hervorgehoben werden, wodurch auch die direkten Kontakte zwischen den Menschen gestärkt würden; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission und der HR/VP sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Usbekistan zu übermitteln. |
(1) ABl. C 238 vom 6.7.2018, S. 394.
(2) ABl. C 238 vom 6.7.2018, S. 51.
(3) ABl. C 274 vom 27.7.2016, S. 25.
(4) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 91.
(5) ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 119.
(6) https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/54354/joint-communiqué-european-union-–-central-asia-foreign-ministers-meeting-brussels-23-november_en
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/133 |
P8_TA(2019)0241
Abkommen über einen institutionellen Rahmen EU-Schweiz
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum Abkommen über einen institutionellen Rahmen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2018/2262(INI))
(2021/C 108/13)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über einen institutionellen Rahmen für die bilateralen Beziehungen und auf die Aufnahme der Verhandlungen am 22. Mai 2014, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Februar 2017 zu den Beziehungen der EU zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Dezember 2010 und vom 20. Dezember 2012 zu den Beziehungen zwischen der EU und den EFTA-Ländern, |
— |
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vom 1. Januar 1994 (1), |
— |
unter Hinweis darauf, dass die Schweizer bei der Volksabstimmung über die Beteiligung am EWR im Dezember 1992 zu 50,3 %, bei der Volksinitiative „EU-Beitrittsverhandlungen vors Volks!“ im Juni 1997 zu 74 % und bei der Volksinitiative „Ja zu Europa“ im März 2001 zu 77 % mit Nein gestimmt haben, |
— |
unter Hinweis auf das am 23. November 2017 zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnete Emissionshandelsabkommen (2), |
— |
unter Hinweis auf den am 16. März 2012 unterzeichneten Kooperationsrahmen zwischen der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) und der Schweiz, |
— |
unter Hinweis auf das am 27. November 2008 unterzeichnete und am 22. Juli 2011 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweiz und Eurojust über justizielle Zusammenarbeit, |
— |
unter Hinweis auf das am 24. September 2004 unterzeichnete und am 1. März 2006 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweiz und Europol über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer und organisierter internationaler Kriminalität sowie Terrorismus und auf die Ausweitung des Anwendungsgebiets dieses Abkommens zum 1. Januar 2008, |
— |
unter Hinweis auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (3), insbesondere dessen Anhang I zur Freizügigkeit und Anhang III zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen, |
— |
unter Hinweis auf das Protokoll vom 27. Mai 2008 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (4), |
— |
unter Hinweis auf das Abkommen vom 25. Juni 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (5), |
— |
unter Hinweis auf die eidgenössische Volksinitiative vom 9. Februar 2014, bei der 50,3 % der Schweizer die Vorschläge für eine Wiedereinführung von Quoten für die Einwanderung aus der Europäischen Union, eine Bevorzugung inländischer Arbeitnehmer bei der Stellenvergabe und eine Beschränkung der Ansprüche von Einwanderern auf Sozialleistungen befürworteten, |
— |
unter Hinweis auf das Freihandelsabkommen von 1972 zwischen der EU und der Schweiz (6), das im Laufe der Jahre immer wieder angepasst und aktualisiert wurde, |
— |
unter Hinweis auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (7), |
— |
unter Hinweis auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (8), |
— |
unter Hinweis auf die Verhandlungen über Abkommen zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Elektrizität, Lebensmittelsicherheit, Produktsicherheit und öffentliche Gesundheit, |
— |
unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2047 der Kommission vom 20. Dezember 2018 über die Gleichwertigkeit des für Börsen in der Schweiz geltenden Rechts- und Aufsichtsrahmens gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9), |
— |
unter Hinweis auf das 37. Interparlamentarische Treffen zwischen der EU und der Schweiz, das am 4. und 5. Juli 2018 in Brüssel stattfand, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen zur Schweiz, insbesondere seine Entschließung vom 9. September 2015 zu dem Thema EWR-Schweiz: Hindernisse bei der umfassenden Verwirklichung des Binnenmarktes (10), und auf den Entwurf eines Entschließungsantrags seines Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz vom 24. April 2018 zum gleichen Thema, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2017 zu dem Jahresbericht über die Binnenmarkt-Governance im Rahmen des Europäischen Semesters 2017 (11), |
— |
gestützt auf Artikel 108 Absatz 4 und Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Internationalen Handel und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0147/2019), |
A. |
in der Erwägung, dass die gegenwärtigen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU auf einem komplexen Paket von rund 20 sektorspezifischen bilateralen Hauptabkommen und etwa 100 weiteren Abkommen gründen; in der Erwägung, dass sich die Schweiz nur teilweise an allen vier Freiheiten beteiligt; in der Erwägung, dass durch die genannten Abkommen die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Schweiz in den Bereichen Binnenmarkt, innere Sicherheit und Asyl, Verkehr und Steuerangelegenheiten in der Vergangenheit zwar intensiviert wurde, dieses komplexe Paket von Abkommen in der Zukunft aber überholt sein und ihre Umsetzung weniger relevant werden könnte, wenn nicht ein übergeordneter Rahmen vereinbart wird; |
B. |
in der Erwägung, dass die Schweiz nach Angaben von Eurostat im Jahr 2017 bei den Warenausfuhren der drittgrößte und bei den Wareneinfuhren der viertgrößte Partner der EU war; |
C. |
in der Erwägung, dass der Rat erklärt hat, dass ein übergeordnetes institutionelles Abkommen mit der Schweiz darauf abzielen sollte, die Homogenität des Binnenmarkts zu wahren und Rechtssicherheit für Behörden, Bürger und Wirtschaftsakteure sicherzustellen; |
D. |
in der Erwägung, dass der Schweizer Bundesrat mit der EU ein institutionelles Abkommen abschließen möchte, das die Rechtssicherheit im Bereich des Marktzugangs garantiert und den Wohlstand, die Unabhängigkeit und die Rechtsordnung der Schweiz bewahrt (12); in der Erwägung, dass der Schweizer Bundesrat am 23. November 2018 angekündigt hat, auf der Grundlage des zwischen den Verhandlungsführern vereinbarten Textes eine Konsultation der Interessenträger durchführen zu wollen; |
E. |
in der Erwägung, dass es eines gut funktionierenden und wirksamen Binnenmarkts auf der Grundlage einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft bedarf, um Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen, um der europäischen Wirtschaft neuen Schwung zu verleihen; in der Erwägung, dass die Binnenmarktrechtsvorschriften ordnungsgemäß umgesetzt, angewendet und durchgesetzt werden müssen, damit die Mitgliedstaaten und die Schweiz die Vorteile voll ausschöpfen können; |
F. |
in der Erwägung, dass die Schweiz den Wunsch geäußert hat, verbindliche substanzielle Bestimmungen über staatliche Beihilfen erst in ein künftiges Marktzugangsabkommen aufzunehmen und Zugang zum Elektrizitätsbinnenmarkt zu erhalten; |
G. |
in der Erwägung, dass der Bundesrat am 28. September 2018 den zweiten Beitrag der Schweiz an eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten gebilligt hat, der sich — verteilt auf zehn Jahre — auf 1,3 Mrd. CHF beläuft, und nun einen positiven Beschluss der Bundesversammlung erwartet; |
H. |
in der Erwägung, dass die Schweiz Mitglied der Europäischen Umweltagentur ist; |
I. |
in der Erwägung, dass die Schweiz ihre Beteiligung an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen Galileo und EGNOS ratifiziert hat; |
J. |
in der Erwägung, dass die Beteiligung der Schweiz am EU-Forschungsrahmenprogramm Horizont 2020 und dessen Vorgängerprogramm, dem Siebten Forschungsrahmenprogramm, wegen der hochwertigen Vorschläge für alle Beteiligten schon immer wertvoll war; |
K. |
in der Erwägung, dass die Schweiz und die EU am 27. Mai 2015 ein Zusatzprotokoll zum Besteuerungs- und Zinsertragsabkommen unterzeichnet haben, welches vorsieht, dass beide Parteien ab September 2018 automatisch Informationen über die Finanzkonten ihrer jeweiligen Gebietsansässigen austauschen (AIA); in der Erwägung, dass die EU die Schweiz in Anlage II zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 aufgeführt hat, in der Länder genannt sind, die sich zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich verpflichtet haben, um Probleme im Zusammenhang mit Transparenz, Steuergerechtigkeit und Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung anzugehen; |
L. |
in der Erwägung, dass die Schweiz an ausgewählten Teilen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) mitwirkt und sich in der Vergangenheit bereits an zivilen und militärischen Friedensmissionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) beteiligt hat, namentlich in der Ukraine und in Mali; in der Erwägung, dass der am 16. März 2012 unterzeichnete Kooperationsrahmen zwischen der EDA und der Schweiz einen Informationsaustausch ermöglicht und gemeinsame Aktivitäten in den Bereichen Forschung und Technologie sowie Rüstungsprojekte und -programme vorsieht; |
M. |
in der Erwägung, dass die Schweiz seit dem dortigen Umsetzungsbeginn im Dezember 2008 dem Schengen-Raum angehört; |
N. |
in der Erwägung, dass sich die Schweiz am Schengener Informationssystem (SIS), am Visa-Informationssystem (VIS) und am Eurodac (EU-System zur Erfassung der Fingerabdrücke von Asylbewerbern) beteiligt und sich am künftigen Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung von Daten über die Ein- und Ausreise an den Außengrenzen der EU und am Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungs-system (ETIAS), mit dem bei nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen vor deren Einreise geprüft wird, ob mit ihrer Einreise ein Sicherheitsrisiko oder ein Risiko der illegalen Einwanderung verbunden ist, beteiligen wird; |
O. |
in der Erwägung, dass die Schweiz auf der Grundlage des Dublin-Assoziierungsabkommens mit Teilen des asylrechtlichen Besitzstands der EU assoziiert ist; in der Erwägung, dass die Schweiz Frontex seit 2010 finanziell und operativ unterstützt; |
P. |
in der Erwägung, dass unter der Schweizer Bevölkerung von insgesamt 8,48 Millionen Menschen im Jahr 2017 2,13 Millionen Ausländer waren, von denen 1,4 Millionen aus Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) stammten; in der Erwägung, dass täglich 320 000 EU-Bürger in die Schweiz pendeln; in der Erwägung, dass 750 000 Schweizer im Ausland leben, davon 450 000 in der EU; |
Q. |
in der Erwägung, dass die Schweiz 2009 zugestimmt hat, das bilaterale Freizügigkeitsabkommen (FZA) von 1999 zwischen der EU und der Schweiz, das die Bürger der Schweiz und die Unionsbürger gleichermaßen berechtigt, ihren Beschäftigungsort und ihren Wohnsitz innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen, fortzuführen; |
R. |
in der Erwägung, dass ausländische Unternehmen verpflichtet sind, bei der Entsendung ausländischer Arbeitnehmer in die Schweiz die Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten; in der Erwägung, dass der Hauptauftragnehmer die rechtliche Verantwortung dafür trägt, sicherzustellen, dass sich die Unterauftragnehmer an die Arbeitsmarktregelungen der Schweiz halten; |
S. |
in der Erwägung, dass die Schweiz im Jahr 2002 flankierende Maßnahmen mit dem erklärten Ziel eingeführt hat, die schweizerischen Löhne, Arbeitsbedingungen und Sozialstandards zu schützen, wobei die EU der Ansicht ist, dass diese nicht im Einklang mit dem FZA stehen; |
T. |
in der Erwägung, dass die Umsetzung der Richtlinie über Rechte der Bürger (2004/38/EG) und die Inanspruchnahme von Sozialleistungen und von Niederlassungsrechten durch Unionsbürger in der Schweiz Bedenken ausgelöst haben; |
U. |
in der Erwägung, dass die Schweiz seit 1960 Mitglied der EFTA und seit 2002 Mitglied der Vereinten Nationen ist; |
V. |
in der Erwägung, dass die Vorlage „Schweizer Recht statt fremde Richter“ (bekannt als „Selbstbestimmungsinitiative“) am 25. November 2018 im Rahmen einer Volksabstimmung von 66 % der Schweizer und von allen Kantonen abgelehnt wurde; |
W. |
in der Erwägung, dass sich die Schweiz der politischen Neutralität verschrieben und aufgrund dessen in der Vergangenheit vielfach als Gastgeberland für internationale Verhandlungen fungiert hat, bei denen es darum ging, friedliche Lösungen für bewaffnete Konflikte weltweit herbeizuführen; |
X. |
in der Erwägung, dass die Kommission ihren Beschluss, mit dem anerkannt wird, dass Handelsplätze in der Schweiz für die Erfüllung der Handelspflicht in Bezug auf Aktien gemäß der Richtlinie (2004/39/EG) und der Verordnung ((EU) Nr. 600/2014) über Märkte für Finanzinstrumente genutzt werden können, Ende 2018 um sechs Monate verlängert hat; |
Y. |
in der Erwägung, dass die Interparlamentarische Union (IPU) in Genf angesiedelt ist; |
Z. |
in der Erwägung, dass 25 große internationale Organisationen und Konferenzen ihren weltweiten Hauptsitz in der Schweiz haben, die meisten von ihnen in Genf; |
AA. |
in der Erwägung, dass in der Schweiz hunderte internationaler nichtstaatlicher Organisationen ansässig sind, die die Vereinten Nationen und andere nichtstaatliche Organisationen beraten; |
AB. |
in der Erwägung, dass am 20. Oktober 2019 die eidgenössischen Wahlen stattfinden sollen; |
1. |
empfiehlt dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Folgendes:
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Bundesversammlung und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln. |
(1) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(2) ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3.
(3) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.
(4) ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 53.
(5) ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 24.
(6) ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.
(7) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73.
(8) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91.
(9) ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 77.
(10) ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 192.
(11) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 164.
(12) https://www.eda.admin.ch/dam/dea/de/documents/fs/11-FS-Institutionelle-Fragen_de.pdf
(13) https://www.eda.admin.ch/dam/dea/de/documents/abkommen/InstA-Wichtigste-in-Kuerze_de.pdf
Donnerstag, 28. März 2019
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/141 |
P8_TA(2019)0330
Beschluss zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 an den Rat und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu dem Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, mit Unterstützung der Kommission, an den Rat für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität (2018/2237(INI))
(2021/C 108/14)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung („Sustainable Development Goals“ — SDG), insbesondere die Ziele 1, 16 und 17, die auf die Förderung von friedlichen und inklusiven Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung abzielen (1), |
— |
unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (2), |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (3), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (4), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/2306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (5), |
— |
unter Hinweis auf die als Anhang der Verordnung (EU) 2017/2306 beigefügte interinstitutionelle Erklärung zu den Finanzierungsquellen für die Hilfsmaßnahmen nach Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (6), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (7), |
— |
unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (8) und die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (9), |
— |
unter Hinweis auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Einklang mit dem AKP–EU–Partnerschaftsabkommen und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (10), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik vom 13. Juni 2018 mit Unterstützung der Kommission an den Rat für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität (HR(2018) 94), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2013, 26. Juni 2015, 15. Dezember 2016, 9. März 2017, 22. Juni 2017, 20. November 2017, 14. Dezember 2017 und 28. Juni 2018, |
— |
unter Hinweis auf das am 28. Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) vorgelegte Dokument mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa — Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. November 2017, vom 25. Juni 2018 und vom 19. November 2018 über Sicherheit und Verteidigung im Kontext der Globalen Strategie der EU, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2017 mit dem Titel „Reflexionspapier über die Zukunft der europäischen Verteidigung“ (COM(2017)0315), |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des EAD vom 5. Juli 2016 mit dem Titel „Elemente eines EU-weiten Strategierahmens zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors“, |
— |
unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 20 des Europäischen Rechnungshofes vom 18. September 2018 über „Die Afrikanische Friedens- und Sicherheitsarchitektur (APSA): Es bedarf einer Neuausrichtung der EU-Unterstützung“, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2015 zur Finanzierung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (11), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur europäischen Verteidigungsunion (12), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. Dezember 2017 (13) und 12. Dezember 2018 (14) zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), |
— |
gestützt auf Artikel 113 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0157/2019), |
A. |
in der Erwägung, dass die EU bestrebt ist, als globaler Akteur für den Frieden einzutreten, Frieden und Sicherheit auf internationaler Ebene aufrechtzuerhalten und das humanitäre Völkerrecht und internationale Menschenrechtsnormen zu achten; |
B. |
in der Erwägung, dass die EU in einem strategischen Umfeld, das sich in den letzten Jahren erheblich verschlechtert hat, immer stärker dafür verantwortlich ist, für ihre eigene Sicherheit zu sorgen; |
C. |
in der Erwägung, dass es aufgrund des schwierigen sicherheitspolitischen Umfelds der EU erforderlich ist, strategisch autonom zu sein, was bereits im Juni 2016 von den 28 Staats- und Regierungschefs im Rahmen der Globalen Strategie der Europäischen Union anerkannt wurde und wofür Instrumente bereitgestellt werden müssen, durch die die Fähigkeit der EU verbessert wird, den Frieden zu wahren, Konflikten vorzubeugen, friedliche, gerechte und inklusive Gesellschaften zu fördern und die internationale Sicherheit zu stärken; in der Erwägung, dass sichere und friedliche Gesellschaften anerkanntermaßen eine Voraussetzung für dauerhafte Entwicklung sind; |
D. |
in der Erwägung, dass die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EPF“ (European Peace Facility) oder „Fazilität“) nicht darauf ausgerichtet ist, das auswärtige Handeln der Europäischen Union zu militarisieren, sondern Synergien und Effizienzsteigerungen zu erzielen, indem ein Paketkonzept zur operativen Finanzierung bereits bestehender außenpolitischer Maßnahmen, die nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden können, bereitgestellt wird; |
E. |
in der Erwägung, dass die EU und ihre Organe nach Maßgabe des Vertrags verpflichtet sind, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) umzusetzen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 42 zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, wodurch auch die Identität und Unabhängigkeit Europas gestärkt werden, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern; in der Erwägung, dass die vorgeschlagene Fazilität als weiterer Schritt in diese Richtung zu begrüßen ist und dass die HR/VP darin bestärkt werden sollte, deren weitere Entwicklung und Umsetzung voranzutreiben; |
F. |
in der Erwägung, dass die EU weltweit der wichtigste Geber von Entwicklungshilfe und humanitärer Hilfe ist, wodurch der entsprechende Zusammenhang zwischen Entwicklung und Sicherheit gestärkt wird, um nachhaltigen Frieden zu erreichen; |
G. |
in der Erwägung, dass die weitere Verwendung von Unionsmitteln und -instrumenten zum Zweck der Verbesserung der Zusammenarbeit, des Ausbaus von Fähigkeiten und des künftigen Einsatzes von Missionen sowie mit Blick auf die Wahrung des Friedens, die Verhütung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten und das Vorgehen gegen Bedrohungen für die internationale Sicherheit gefördert werden sollte; unterstreicht, dass die Fazilität insbesondere die Militärmissionen der Union finanzieren, die Kapazitäten von Drittstaaten sowie von regionalen und internationalen Organisationen in den Bereichen Militär und Verteidigung stärken und zur Finanzierung von Friedensunterstützungsmissionen beitragen sollte, die von einer regionalen oder internationalen Organisation oder von Drittstaaten geleitet werden; |
H. |
in der Erwägung, dass es der EU in der Vergangenheit nicht leichtgefallen ist, Operationen mit verteidigungspolitischen Auswirkungen zu finanzieren; in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt hervorgehoben hat, dass die Finanzierung flexibler und effizienter sein und Solidarität und Entschlossenheit zum Ausdruck bringen muss; in der Erwägung, dass zusätzliche Instrumente und Werkzeuge erforderlich sind, damit die EU ihre Rolle als globaler Akteur im Bereich der Sicherheit wahrnehmen kann; in der Erwägung, dass sämtliche Instrumente dieser Art einer angemessenen parlamentarischen Kontrolle und EU-Rechtsvorschriften unterliegen müssen; |
I. |
in der Erwägung, dass die Beteiligung von Frauen an Friedensprozessen weiterhin einer der am wenigsten umgesetzten Aspekte der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit ist, obwohl in erster Linie Frauen Opfer von sicherheitspolitischen und humanitären Krisen sind und trotz der Tatsache, dass sich die Wahrscheinlichkeit, dass ein Abkommen mindestens 15 Jahre Bestand hat, durch eine explizite Beteiligung von Frauen an Friedensprozessen um 35 % erhöht; |
J. |
in der Erwägung, dass äußere und innere Sicherheit immer stärker miteinander verflochten sind; in der Erwägung, dass die EU maßgebliche Schritte unternommen hat, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedstaaten im Verteidigungsbereich zu intensivieren; in der Erwägung, dass die EU stets stolz auf ihre Soft Power war und dies auch weiterhin sein wird; in der Erwägung, dass die EU aufgrund der neuen Gegebenheiten, die Anlass zur Sorge bereiten, nicht eine ausschließlich „zivile Macht“ bleiben kann, sondern ihre militärischen Fähigkeiten ausbauen und stärken muss, deren Einsatz stimmig sein und mit allen anderen außenpolitischen Maßnahmen der EU im Einklang stehen sollte; in der Erwägung, dass es in Drittstaaten ohne Sicherheit und Frieden keine Entwicklung geben kann; in der Erwägung, dass das Militär dabei insbesondere in Ländern, in denen zivile Behörden aufgrund der Sicherheitslage ihre Aufgaben nicht wahrnehmen können, eine entscheidende Rolle spielt; in der Erwägung, dass die Fazilität eindeutig über das Potenzial verfügt, zu einem stärkeren Engagement der EU gegenüber den Partnerländern zu führen, und dass die Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der EU durch sie erhöht wird, sodass die EU künftig als Garant für Stabilität und Sicherheit agieren kann; |
K. |
in der Erwägung, dass das auswärtigen Handeln der EU nicht zur „Migrationssteuerung“ instrumentalisiert werden darf und dass alle Bemühungen zur Zusammenarbeit mit Drittstaaten mit der Verbesserung der Menschenrechtslage in diesen Staaten einhergehen müssen; |
L. |
in der Erwägung, dass die Nichtverbreitung und Abrüstung maßgeblich dazu beitragen werden, das Schüren von Konflikten zu reduzieren und mehr Stabilität zu schaffen, und zwar in Übereinstimmung mit den aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und der entsprechenden Entschließung des Europäischen Parlaments zur nuklearen Sicherheit und Nichtverbreitung von Kernwaffen (15) hervorgehenden Verpflichtungen; in der Erwägung, dass eine Welt ohne Massenvernichtungswaffen eine sicherere ist; in der Erwägung, dass sich die EU als führender Akteur für das Verbot von Nuklearwaffen eingesetzt hat und sie ihre Rolle in diesem Sinne ausbauen sollte; |
M. |
in der Erwägung, dass in den Verträgen keinerlei Maßnahmen der Union im Außenbereich außerhalb des Rahmens der GSVP vorgesehen sind; in der Erwägung, dass der außenpolitische Handlungsspielraum der EU durch eine wirkliche GASP aller EU-Mitgliedstaaten erhöht wird; in der Erwägung, dass die einzige im Rahmen der GSVP mögliche militärische Maßnahme im Außenbereich in Form von Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktprävention und Stärkung der internationalen Sicherheit im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen gemäß Artikel 42 Absatz 1 EUV erfolgt; |
N. |
in der Erwägung, dass die Unterstützung der von Partnern durchgeführten Militäreinsätze zur Friedenssicherung bisher außerhalb des EU-Haushalts über die Friedensfazilität für Afrika erfolgte, die im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) eingerichtet wurde und finanziert wird; in der Erwägung, dass die Friedensfazilität für Afrika derzeit auf Operationen beschränkt ist, die unter Führung der Afrikanischen Union (AU) oder von afrikanischen Regionalorganisationen stattfinden; |
O. |
in der Erwägung, dass von der Fazilität erwartet wird, dass die Union durch sie in die Lage versetzt wird, einen direkten Beitrag zur Finanzierung friedensunterstützender Operationen unter der Leitung von Drittstaaten sowie zu den einschlägigen internationalen Organisationen zu leisten, und zwar auf globaler Basis und nicht nur in Bezug auf Afrika oder die AU; |
P. |
in der Erwägung, dass die vorgeschlagene Fazilität den Mechanismus Athena und die Friedensfazilität für Afrika ersetzen wird; in der Erwägung, dass sie die Initiative für den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung durch die Finanzierung der Kosten von EU-Verteidigungsmaßnahmen, etwa von AU-Friedensmissionen, die Finanzierung gemeinsamer Kosten für eigene militärische GSVP-Operationen und die Finanzierung der Kosten für den Aufbau militärischer Kapazitäten von Partnern, die gemäß Artikel 41 Absatz 2 EUV aus dem EU-Haushalt ausgeschlossen sind, ergänzen wird; |
Q. |
in der Erwägung, dass Operationen, die im Rahmen der Fazilität durchgeführt werden, den Grundsätzen und Werten der EU-Charta der Grundrechte entsprechen und das humanitäre Völkerrecht und internationale Menschenrechtsnormen achten müssen; in der Erwägung, dass Operationen, die im Hinblick auf die menschliche Sicherheit, Gesundheit, Freiheit, Privatsphäre, Integrität und Würde nicht als moralisch vertretbar definiert werden, sorgfältig bewertet und neu überdacht werden müssen; |
R. |
in der Erwägung, dass der derzeitige Anteil der gemeinsamen Kosten weiterhin sehr gering ist (Schätzungen zufolge etwa 5–10 % aller Kosten) und dass der hohe Kostenanteil sowie die Verantwortlichkeiten, die die Staaten bei militärischen Operationen gemäß dem Grundsatz, dass Kosten dort übernommen werden, wo sie anfallen, zu tragen haben, nicht den Grundsätzen der Solidarität und der Lastenverteilung entspricht und die Mitgliedstaaten zusätzlich davon abhält, eine aktive Rolle im Rahmen von GSVP-Operationen zu übernehmen; |
S. |
in der Erwägung, dass der vorgeschlagene durchschnittliche jährliche Finanzrahmen für die Fazilität 1 500 000 000 EUR beträgt, während die kombinierten Ausgaben im Rahmen des Mechanismus Athena und der Friedensfazilität für Afrika zwischen 250 000 000 EUR und 500 000 000 EUR jährlich schwanken; in der Erwägung, dass die potenziellen Ziele der zusätzlichen 1 000 000 000 EUR pro Jahr im Vorschlag nicht ausreichend spezifiziert oder garantiert sind; |
T. |
in der Erwägung, dass die EPF als Einrichtung außerhalb des Haushalts, die durch jährliche Beiträge der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines BNE-Verteilungsschlüssels finanziert wird, es der EU voraussichtlich ermöglichen wird, einen höheren Anteil der gemeinsamen Kosten (35–45 %) für militärische Missionen und Operationen zu übernehmen, als es derzeit beim Mechanismus Athena der Fall ist; in der Erwägung, dass von der EPF auch erwartet wird, dass sie sicherstellt, dass EU-Mittel dauerhaft zur Verfügung stehen, damit eine angemessene Programmplanung zur Krisenabwehrbereitschaft gegeben ist und die rasche Bereitstellung erleichtert und die Flexibilität im Falle einer Krisenreaktion erhöht wird; in der Erwägung, dass die ehrgeizige Einbeziehung und Ausweitung des Mechanismus Athena zur gemeinsamen Finanzierung von GSVP-Missionen und -Operationen seit Langem vom Parlament gefordert wird; in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Beschluss des Rates jedoch nicht denselben verbindlichen Charakter hat wie die interne Vereinbarung der Friedensfazilität für Afrika, was bedeutet, dass sich die Mitgliedstaaten aus der Finanzierung von EPF-Maßnahmen auch zurückziehen können; |
U. |
in der Erwägung, dass die vorgeschlagene Fazilität durch die Erhöhung der gemeinsamen Kosten die Solidarität und die Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten stärken und die Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen, die über keine finanziellen oder operativen Mittel verfügen, ermutigen wird, zu den GSVP-Operationen beizutragen; |
V. |
in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. November 2018 in seiner Unterstützung für den EPF-Vorschlag zurückhaltend ist; in der Erwägung, dass es dennoch wichtig ist, sich um die Annahme eines ehrgeizigen Vorschlags zu bemühen, der alle vorgeschlagenen Komponenten, einschließlich des Mechanismus Athena, beinhaltet; |
W. |
in der Erwägung, dass alle militärischen Aufgaben im Rahmen der Fazilität, z. B. gemeinsame Abrüstungsoperationen, humanitäre Aufgaben und Rettungsaufgaben, militärische Beratungs- und Unterstützungsaufgaben, Konfliktverhütungs- und friedenserhaltende Aufgaben, Aufgaben von Kampftruppen bei der Krisenbewältigung, einschließlich Friedensschaffung und Stabilisierung nach Konflikten, der Kampf gegen den Terrorismus, auch durch Unterstützung von Drittstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihren Gebieten im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 EUV, in den Zuständigkeitsbereich der GSVP fallen, wobei die Menschenrechte uneingeschränkt zu achten sind; in der Erwägung, dass die Ausnahme des Artikels 41 Absatz 2 EUV nur für die operativen Ausgaben gilt, die sich aus diesen militärischen Missionen ergeben; in der Erwägung, dass alle anderen operativen Ausgaben, die aus der GSVP herrühren, einschließlich der Ausgaben, die sich aus sonstigen in Artikel 42 EUV genannten Maßnahmen ergeben, zulasten des Haushalts der Union gehen sollten; in der Erwägung, dass die Verwaltungsausgaben der EPF zulasten des Haushalts der Union gehen sollten; |
X. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 41 Absatz 2 EUV alle operativen Ausgaben, die sich aus der GASP ergeben, zulasten des Haushalts der Union gehen, mit Ausnahme der Ausgaben für Operationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen; in der Erwägung, dass in Artikel 2 Buchstaben a und d des Vorschlags für einen Beschluss festgelegt ist, dass die EPF sowohl Operationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen als auch sonstige operative Maßnahmen der Union, die militärische oder verteidigungspolitische Bezüge aufweisen, finanzieren sollte; |
Y. |
in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d EUV die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen festlegt und durchführt und sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen einsetzt, um die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern mit dem vorrangigen Ziel zu fördern, die Armut zu beseitigen; |
Z. |
in der Erwägung, dass Artikel 208 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV Folgendes besagt: „Hauptziel der Unionspolitik in diesem Bereich ist die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut“; in der Erwägung, dass die Union nach ebendiesem Absatz bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung trägt; in der Erwägung, dass es sich bei dem zweiten Satz um eine Vertragsbestimmung handelt, die als solche für die EU eine verfassungsrechtliche Pflicht darstellt, welche als „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung“ (PKE) bezeichnet wird; |
AA. |
in der Erwägung, dass militärische und zivile Missionen außerhalb der Union voneinander getrennt werden müssen, um sicherzustellen, dass die zivilen Missionen ausschließlich aus dem Haushalt der Union finanziert werden; |
AB. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union dem Personal von GSVP-Missionen einen ähnlichen Status wie den abgeordneten nationalen Sachverständigen zuerkennen sollte, indem sie ihnen einen einheitlichen Status und den bestmöglichen Schutz im Rahmen des Statuts der Beamten der Union bietet; in der Erwägung, dass alle sich aus diesem Status ergebenden Zulagen und alle Reise-, Aufenthalts- und Gesundheitsausgaben zulasten des Haushalts der Union als Verwaltungsausgaben gehen sollten; |
AC. |
in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof (EuRH) einen Sonderbericht über die durch die Friedensfazilität für Afrika finanzierte afrikanische Friedens- und Sicherheitsarchitektur herausgegeben hat, in dem vorgeschlagen wird, dass jene in die EPF aufgenommen und in deren Rahmen ausgebaut wird; in der Erwägung, dass diese Unterstützung nach Auffassung des Rechnungshofs keine ausreichende Priorität erhalten hat und lediglich begrenzte Wirkung nach sich zog; in der Erwägung, dass die Empfehlungen des EuRH im Hinblick auf die ehrgeizige Erhöhung der Finanzierung der neuen Fazilität gebührend berücksichtigt werden müssen; |
AD. |
in der Erwägung, dass dem Vorschlag keine finanzielle Folgenabschätzung zu den Verwaltungsausgaben beigelegt wurde; in der Erwägung, dass die Verwaltungsausgaben für die EPF erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Union haben; in der Erwägung, dass über das derzeit an den zu ersetzenden Instrumenten arbeitende Personal hinaus kein zusätzliches Personal für die EPF eingestellt oder an diese abgeordnet werden sollte; in der Erwägung, dass die Verwaltung der in geografischer Hinsicht umfangreicheren EPF durch Synergieeffekte, die sich aus der Zusammenführung der derzeit unterschiedlichen Instrumente in einer Verwaltungsstruktur ergeben, erleichtert werden sollte; in der Erwägung, dass zusätzliches Personal nur dann eingestellt werden sollte, falls und sobald die Einnahmen für eine Mission oder Maßnahme tatsächlich von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten eingezogen werden konnten; in der Erwägung, dass die Verträge des für die Fazilität eingestellten Personals oder die Abordnungen von Mitarbeitern für die Fazilität für eine bestimmte Mission oder Maßnahme aufgrund des zeitlich begrenzten Charakters der Einnahmen entsprechend befristet sein müssen; in der Erwägung, dass kein Personal aus einem Mitgliedstaat eingestellt oder von diesem in die Fazilität abgeordnet werden sollte, wenn dieser Mitgliedstaat eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 EUV zu einem bestimmten Auftrag oder einer bestimmten Maßnahme abgegeben hat; |
AE. |
in der Erwägung, dass die HR/VP das Parlament regelmäßig zu allen wichtigen Aspekten und grundlegenden Entscheidungen der GASP und der GSVP und ihrer weiteren Entwicklung anhören sollte; in der Erwägung, dass das Parlament rechtzeitig angehört und unterrichtet werden sollte, damit es seine Ansichten darlegen und der HR/VP sowie dem Rat Fragen stellen kann, auch im Zusammenhang mit der PKE, bevor Entscheidungen gefasst oder entscheidende Maßnahmen ergriffen werden; in der Erwägung, dass die HR/VP die Standpunkte des Parlaments, auch im Zusammenhang mit der PKE, berücksichtigen und in seine Vorschläge aufnehmen sollte, dass er Beschlüsse oder Teile von Beschlüssen, die das Parlament ablehnt, überdenken oder solche Vorschläge ungeachtet der Möglichkeit zurückziehen sollte, dass ein Mitgliedstaat die Initiative in einem solchen Fall vorantreibt, und dass er Beschlüsse des Rates über die GSVP vorschlagen sollte, wenn das Parlament ihn dazu auffordert; in der Erwägung, dass das Parlament mit der HR/VP eine jährliche Debatte über durch die Fazilität finanzierte Operationen führen sollte; |
1. |
empfiehlt dem Rat,
|
2. |
empfiehlt der HR/VP,
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und der HR/VP und, zur Kenntnisnahme, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Kommission zu übermitteln. |
(1) https://sustainabledevelopment.un.org/
(2) ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1.
(3) ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39.
(4) ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1.
(5) ABl. L 335 vom 15.12.2017, S. 6.
(6) ABl. L 335 vom 15.12.2017, S. 6.
(7) ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.
(8) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.
(9) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
(10) ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(11) ABl. C 353 vom 27.9.2016, S. 68.
(12) ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 18.
(13) ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 36.
(14) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0514.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
Dienstag, 26. März 2019
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/150 |
P8_TA(2019)0221
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jørn Dohrmann
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jørn Dohrmann (2018/2277(IMM))
(2021/C 108/15)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Antrag des Justizministers des Königreichs Dänemark auf Aufhebung der Immunität von Jørn Dohrmann im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen nach § 260 Absatz 1 Ziffer 1, § 291 Absatz 1 und § 293 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 des dänischen Strafgesetzbuchs, der am 6. November 2018 vom Ständigen Vertreter Dänemarks bei der Europäischen Union übermittelt und am 28. November 2018 im Plenum angekündigt wurde, |
— |
nach Anhörung von Jørn Dohrmann gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
— |
gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
— |
unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1), |
— |
gestützt auf § 57 der Verfassung des Königreichs Dänemark, |
— |
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0178/2019), |
A. |
in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Viborg einen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jørn Dohrmann, Mitglied des Europäischen Parlaments für Dänemark, im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 260 Absatz 1 Ziffer 1, § 291 Absatz 1 und § 293 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 des dänischen Strafgesetzbuchs gestellt hat; in der Erwägung, dass sich das Verfahren insbesondere auf mutmaßliche rechtswidrige Nötigung, mutwillige Sachbeschädigung und versuchte unberechtigte Verwendung eines Gegenstands, der sich im Eigentum einer anderen Person befindet, bezieht; |
B. |
in der Erwägung, dass Jørn Dohrmann am 26. April 2017 außerhalb seines Privatwohnsitzes in Vamdrup einem Kameramann, der für eine Fernsehdokumentation über eine Reihe dänischer Mitglieder des Europäischen Parlaments aus einer Entfernung von etwa 195 Metern Dohrmanns Haus gefilmt hatte, die Kamera entriss; in der Erwägung, dass Jørn Dohrmann drohte, die Kamera zu zerschlagen; in der Erwägung, dass er die Kamera und deren Mikrofon, Bildschirm und Kabel beschädigte; in der Erwägung, dass er die Kamera und die Speicherkarte in seinen Besitz brachte, um sie durch Einsichtnahme in das aufgezeichnete Videomaterial unberechtigt zu nutzen, woran er jedoch schließlich gehindert wurde, da die Polizei bei Dohrmann vorstellig wurde und die Kamera und die Speicherkarte, die Dohrmann aus dem Gerät entfernt hatte, an sich nahm; |
C. |
in der Erwägung, dass dem Kameramann zunächst die Begehung einer Straftat nach § 264a des dänischen Strafgesetzbuchs vorgeworfen worden war, da er rechtswidrig Personen fotografiert hatte, die sich auf einem Privatgrundstück aufhielten. in der Erwägung, dass der Staatsanwalt empfohlen hat, diesen Vorwurf fallenzulassen, da das für die Verurteilung von Personen wegen einer Straftat nach § 264a des dänischen Strafgesetzbuches erforderliche Element des Vorsatzes fehlt; |
D. |
in der Erwägung, dass die Polizei von Südostjütland darauf aufmerksam gemacht hat, dass das Unternehmen, bei dem der Journalist und Eigentümer der Kamera beschäftigt ist, im Zusammenhang mit dem Fall eine Schadenersatzforderung in Höhe von 14 724,71 DKK geltend gemacht hat und dass Fälle von Sachbeschädigung, Diebstahl zum eigenen Gebrauch, unberechtigter Nutzung oder Ähnlichem, in denen eine Geldbuße beantragt wird, dann im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geregelt werden müssen, wenn die Geschädigten Schadenersatzforderungen geltend machen; |
E. |
in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft ursprünglich empfohlen hatte, in dem Verfahren gegen Jørn Dohrmann anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldbuße in Höhe von 20 000 DKK zu verhängen, ohne förmlich Anklage gegen ihn zu erheben; |
F. |
in der Erwägung, dass Jørn Dohrmann die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe bestreitet; in der Erwägung, dass es nach Angaben des Generalstaatsanwalts in dieser Situation nicht möglich ist, die Angelegenheit außergerichtlich im Wege eines Bußgeldbescheids beizulegen; |
G. |
in der Erwägung, dass die zuständige Behörde einen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jørn Dohrmann gestellt hat, um strafrechtlich gegen ihn vorgehen zu können; |
H. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; |
I. |
in der Erwägung, dass gemäß § 57 Satz 1 der dänischen Verfassung kein Mitglied des dänischen Parlaments ohne Zustimmung selbigen Parlaments angeklagt oder in irgendeiner Art von Haft gehalten werden darf, es sei denn, das Mitglied wird auf frischer Tat ertappt; in der Erwägung, dass diese Bestimmung Schutz vor öffentlicher, nicht jedoch vor privater Verfolgung in Strafsachen vorsieht; in der Erwägung, dass die Zustimmung des dänischen Parlaments nicht erforderlich ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, ein Verfahren im Wege eines Bußgeldbescheids außergerichtlich beizulegen; |
J. |
in der Erwägung, dass der Umfang der Immunität, der den Mitgliedern des dänischen Parlaments gewährt wird, dem Umfang der Immunität entspricht, der den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gewährt wird; in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, dass die Äußerung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments nur dann unter die Immunität fallen kann, wenn sie in Ausübung seines Amtes erfolgt, was nichts anderes bedeutet, als dass ein Zusammenhang zwischen der erfolgten Äußerung und der parlamentarischen Tätigkeit bestehen muss; in der Erwägung, dass ein solcher Zusammenhang zudem unmittelbar und offensichtlich sein muss; |
K. |
in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Handlungen nicht in Zusammenhang mit einer in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgten Äußerung oder abgegebenen Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und mithin auch in keinem unmittelbaren oder offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments durch Jørn Dohrmann stehen; |
L. |
in der Erwägung, dass keine Anzeichen für fumus persecutionis und kein begründeter Verdacht darauf bestehen; |
1. |
beschließt, die Immunität von Jørn Dohrmann aufzuheben; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem Justizminister des Königreichs Dänemark und Jørn Dohrmann zu übermitteln. |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
III Vorbereitende Rechtsakte
Europäisches Parlament
Dienstag, 26. März 2019
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/152 |
P8_TA(2019)0222
Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (COM(2018)0184 — C8-0149/2018 — 2018/0089(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/16)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0184), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0149/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die vom österreichischen Bundesrat und vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. September 2018 (1), |
— |
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Oktober 2018 (2), |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0447/2018), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2018)0089
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zweck dieser Richtlinie ist es, qualifizierten repräsentativen Einrichtungen, welche die die Kollektivinteressen der Verbraucher vertreten, bei Verstößen gegen Bestimmungen des Unionsrechts das Erwirken von Abhilfe zu ermöglichen. Die repräsentativen qualifizierten Einrichtungen sollten in der Lage sein, die Einstellung oder das Verbot eines Verstoßes zu verlangen, die Bestätigung, dass ein Verstoß begangen wurde, einzufordern und eine Abhilfe, beispielsweise in Form einer Entschädigung, der Erstattung des gezahlten Preises, einer Reparatur , eines Ersatzes, einer Beseitigung, einer Preisminderung oder einer Vertragskündigung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zu erwirken. [Abänd. 1] |
(2) |
Mit der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurden qualifizierte repräsentative Einrichtungen in die Lage versetzt, Verbandsklagen anzustrengen, die in erster Linie darauf abzielen, Verstöße gegen das Unionsrecht, die den Kollektivinteressen der Verbraucher schaden, zu unterbinden und zu verbieten. Allerdings wurden die Probleme bei der Durchsetzung des Verbraucherrechts mit dieser Richtlinie nicht zufriedenstellend gelöst. Um die Abschreckung von rechtswidrigen Praktiken zu verbessern , Anreize für eine gute und verantwortungsvolle Geschäftspraxis zu setzen und den Schaden für die Verbraucher zu verringern, muss der Mechanismus zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gestärkt werden. Angesichts der zahlreichen Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, die Richtlinie 2009/22/EG zu ersetzen. Die Union muss auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV unbedingt eingreifen, damit sowohl der Zugang zum Recht als auch eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleistet werden, da dadurch Kosten und Aufwand im Zusammenhang mit Einzelklagen verringert werden. [Abänd. 2] |
(3) |
Eine Verbandsklage sollte eine wirksame und effiziente Möglichkeit bieten, die Kollektivinteressen der Verbraucher zu schützen , und zwar sowohl bei innerstaatlichen als auch bei grenzüberschreitenden Verstößen . Sie sollte es qualifizierten repräsentativen Einrichtungen ermöglichen, ihr Handeln auf die Gewährleistung der darauf auszurichten, dass die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts auszurichten sichergestellt wird, und die Hindernisse zu überwinden, auf die Verbraucher bei individuellen Klagen stoßen, beispielsweise die Unsicherheit in Bezug auf ihre Rechte und die verfügbaren Verfahrensmechanismen, frühere Erfahrungen in Zusammenhang mit ergebnislosen Klagen, übermäßig langwierige Verfahren, das Zögern, tätig zu werden, und das negative Verhältnis zwischen den erwarteten Kosten und Nutzen der individuellen Klage , womit für eine höhere Rechtssicherheit für Kläger, Beklagte und das Gerichtswesen gesorgt werden soll . [Abänd. 3] |
(4) |
Es ist wichtig, dass das notwendige Gleichgewicht sichergestellt wird zwischen einerseits dem Zugang zur Justiz und andererseits den Verfahrensgarantien gegen Klagemissbrauch, der die Fähigkeit von Unternehmen, im Binnenmarkt tätig werden zu können, ungerechtfertigt beeinträchtigen könnte. Um den Missbrauch von Verbandsklagen zu verhindern, sollten Elemente wie Strafschadensersatz Strafschadenersatz und das Fehlen von Einschränkungen des Anspruchs auf Klageerhebung im Namen der geschädigten Verbraucher vermieden werden, und es sollten klare Vorschriften über verschiedene Verfahrensaspekte wie die Benennung qualifizierter repräsentativer Einrichtungen, die Herkunft ihrer Mittel und die Art der zur Untermauerung der Verbandsklage erforderlichen Informationen festgelegt werden. Die einzelstaatlichen Vorschriften über die Aufteilung der Verfahrenskosten sollte die vorliegende Richtlinie unberührt lassen. Die unterlegene Partei sollte die Verfahrenskosten tragen. Das Gericht sollte der unterlegenen Partei jedoch keine Kosten auferlegen, die nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zur Klage stehen. [Abänd. 4] |
(5) |
Verstöße zulasten der Kollektivinteressen der Verbraucher haben häufig grenzüberschreitende Auswirkungen. Wirksamere und effizientere Verbandsklagen, die in der gesamten Union verfügbar sind, dürften das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt stärken und die Verbraucher in der Wahrnehmung ihrer Rechte bestärken. |
(6) |
Diese Richtlinie sollte eine Vielzahl von Bereichen wie Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Reiseverkehr und Tourismus, Energie, Telekommunikation und Umwelt und Gesundheit abdecken. Sie sollte Verstöße gegen Bestimmungen des Unionsrechts erfassen, zum einen zum Schutz der Interessen Kollektivinteressen der Verbraucher erfassen, unabhängig davon, ob diese in der betreffenden Rechtsvorschrift der Union als Verbraucher oder als Reisende, Nutzer, Kunden, Kleinanleger oder mit einem anderen Begriff bezeichnet werden , und zum anderen zum Schutz der Kollektivinteressen der betroffenen Personen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung . Damit eine angemessene Reaktion auf Verstöße gegen das Unionsrecht, dessen Form und Umfang sich rasch weiterentwickeln, gewährleistet ist, sollte jedes Mal, wenn ein neuer, für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher relevanter Rechtsakt der Union angenommen wird, geprüft werden, ob der Anhang der vorliegenden Richtlinie dahingehend geändert werden sollte, dass der betreffende neue Rechtsakt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. [Abänd. 5] |
(6a) |
Diese Richtlinie gilt für Verbandsklagen gegen mit breiter Wirkung für Verbraucher verbundene Verstöße im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts. Die breite Wirkung beginnt, sobald zwei Verbraucher betroffen sind. [Abänd. 6] |
(7) |
Die Kommission hat Legislativvorschläge für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr und für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr angenommen. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Kommission ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie prüft, ob die Unionsvorschriften im Bereich der Rechte von Fluggästen und Bahnreisenden den Verbrauchern ein angemessenes, mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen vergleichbares Schutzniveau bieten, und die notwendigen Schlussfolgerungen hinsichtlich des Geltungsbereichs dieser Richtlinie zieht. |
(8) |
Ausgehend von der Richtlinie 2009/22/EG sollte diese Richtlinie sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Verstöße abdecken, insbesondere wenn die von einem Verstoß betroffenen Verbraucher in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten leben als dem Mitgliedstaat, in dem der zuwiderhandelnde Unternehmer niedergelassen ist. Ferner sollte sie auch für Verstöße gelten, die vor Beginn oder Abschluss der Verbandsklage eingestellt wurden, da es unter Umständen erforderlich ist, die Wiederholung einer Praktik zu verhindern, festzustellen, dass eine bestimmte Praktik einen Verstoß dargestellt hat, und Abhilfe für die Verbraucher zu erleichtern. |
(9) |
Mit dieser Richtlinie sollten keine Bestimmungen des internationalen Privatrechts über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen oder das anwendbare Recht festgelegt werden. Die bestehenden Rechtsinstrumente der Union gelten für die in dieser Richtlinie dargelegten Verbandsklagen ; dadurch soll eine Zunahme der Fälle, in denen willkürlich der günstigste Gerichtsstand gewählt wird, verhindert werden . [Abänd. 7] |
(9a) |
Diese Richtlinie sollte die Anwendung von EU-Vorschriften über das internationale Privatrecht in grenzüberschreitenden Fällen unberührt lassen. Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung — Brüssel I), die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) gelten für die durch diese Richtlinie erfassten Verbandsklagen. [Abänd. 8] |
(10) |
Da nur qualifizierte repräsentative Einrichtungen die Verbandsklagen erheben können, sollten diese qualifizierten repräsentativen Einrichtungen die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen, damit sichergestellt ist, dass die Kollektivinteressen der Verbraucher angemessen vertreten werden. Insbesondere müssten sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet worden sein, was beispielsweise Anforderungen hinsichtlich der Zahl der Mitglieder oder der Dauerhaftigkeit der Einrichtung oder Transparenzanforderungen in Bezug auf relevante Aspekte ihrer Struktur wie ihre Gründungsurkunde, Verwaltungsstruktur, Ziele und Arbeitsmethoden umfassen könnte sollte . Zudem sollten sie gemeinnützig arbeiten und ein legitimes Interesse an der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts haben. Diese Kriterien sollten sowohl für im Voraus benannte qualifizierte Einrichtungen gelten als auch für qualifizierte Einrichtungen, die eigens für die Zwecke einer bestimmten Klage bezeichnet werden Außerdem müssen die qualifizierten repräsentativen Einrichtungen — auch finanziell — unabhängig von Marktteilnehmern sein. Überdies müssen die qualifizierten repräsentativen Einrichtungen über ein etabliertes Verfahren zur Verhütung von Interessenkonflikten verfügen. Die Mitgliedstaaten dürfen keine Kriterien vorgeben, die über die in dieser Richtlinie genannten Kriterien hinausgehen . [Abänd. 9] |
(11) |
Insbesondere unabhängige öffentliche Stellen und Verbraucherorganisationen sollten bei der Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts eine aktive Rolle spielen; sie sind alle geeignet, als qualifizierte Einrichtungen zu fungieren. Da diese Einrichtungen Zugang zu verschiedenen Informationsquellen bezüglich der Praktiken von Unternehmern gegenüber den Verbrauchern haben und in ihrer Tätigkeit unterschiedliche Prioritäten verfolgen, sollten die Mitgliedstaaten frei darüber entscheiden können, welche Arten von Maßnahmen jede dieser qualifizierten Einrichtungen durch Verbandsklagen anstreben kann. |
(12) |
Da sowohl Gerichts- als auch Verwaltungsverfahren wirksam und effizient dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher dienen können, bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, ob die Verbandsklage — je nach dem betreffenden Rechtsgebiet oder Wirtschaftszweig — in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder beiden erhoben werden kann. Dies gilt unbeschadet des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Verbraucher und Unternehmen das Recht haben, vor einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Verwaltungsentscheidung einzulegen. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass die Parteien im Einklang mit dem nationalen Recht eine Aussetzung der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung erreichen. |
(13) |
Um die Verfahrenseffizienz von Verbandsklagen zu erhöhen, sollten qualifizierte Stellen die Möglichkeit haben, im Rahmen einer einzigen Verbandsklage oder im Rahmen getrennter Verbandsklagen unterschiedliche Maßnahmen anzustreben. Zu diesen Maßnahmen zählen sollten vorläufige Maßnahmen mit dem Ziel, eine laufende Praktik zu beenden oder eine Praktik zu verbieten, wenn die Praktik nicht durchgeführt wurde, aber die Gefahr besteht, dass sie zu schweren oder irreversiblen Schäden für die Verbraucher führen würde, Maßnahmen, mit denen festgestellt wird, dass eine bestimmte Praktik eine Rechtsverletzung darstellt, und, falls erforderlich, die Praktik beendet oder künftig verboten wird, sowie Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes, einschließlich des Schadensersatzes. Bei einer einzigen Klage sollten die qualifizierten Einrichtungen in der Lage sein, alle relevanten Maßnahmen zum Zeitpunkt der Klageerhebung anzustreben oder zunächst eine entsprechende einstweilige Verfügung und anschließend gegebenenfalls einen entsprechenden Abhilfebeschluss zu erwirken. |
(14) |
Einstweilige Verfügungen sollen die Kollektivinteressen der Verbraucher unabhängig von tatsächlichen Verlusten oder Schäden, die einzelne Verbraucher erlitten haben, schützen. Durch einstweilige Verfügungen kann von Unternehmern verlangt werden, dass sie bestimmte Maßnahmen ergreifen, beispielsweise den Verbrauchern die Informationen zur Verfügung stellen, die sie zuvor entgegen ihren rechtlichen Verpflichtungen weggelassen haben. Entscheidungen, mit denen festgestellt wird, dass eine Praktik einen Verstoß darstellt, sollten nicht davon abhängen, ob die betreffende Praktik vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. |
(15) |
Die qualifizierte Einrichtung, welche die eine Verbandsklage nach dieser Richtlinie erhebt, sollte eine Partei des Verfahrens sein. Die von dem Verstoß betroffenen Verbraucher sollten ausreichend Gelegenheit haben angemessen über die relevanten Ergebnisse der Verbandsklage zu sowie darüber, wie sie diese nutzen können, unterrichtet werden . Einstweilige Verfügungen, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden, sollten individuelle Klagen von Verbrauchern, die durch die Praktik, welche die Gegenstand der einstweiligen Verfügung ist, geschädigt wurden, unberührt lassen. [Abänd. 10] |
(16) |
Qualifizierte repräsentative Einrichtungen sollten in der Lage sein, Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zu erwirken. Diese Maßnahmen sollten die Form eines Abhilfebeschlusses haben, durch den der Unternehmer verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungen, Reparaturen, Ersatz , Beseitigung , Preisminderungen, Vertragskündigungen oder Erstattungen des gezahlten Preises vorzusehen, soweit dies angemessen und nach den nationalen Rechtsvorschriften möglich ist. [Abänd. 11] |
(17) |
Die Entschädigung, die Verbrauchern, welche in einem Massenschadensereignis geschädigt wurden, gewährt wird, um den ihnen tatsächlich entstandenen Schaden zu decken, sollte nicht den Betrag übersteigen, den der Unternehmer nach geltendem nationalen Recht oder Unionsrecht schuldet. Insbesondere sollte ein Strafschadensersatz vermieden werden, der einen überhöhten Ausgleich des von der Klagepartei erlittenen Schadens zur Folge hätte. |
(18) |
Die Mitgliedstaaten können sollten qualifizierte Stellen repräsentative Einrichtungen dazu verpflichten, zur Untermauerung einer Verbandsklage ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, unter anderem eine Beschreibung der von einem Verstoß betroffenen Gruppe von Verbrauchern sowie der durch die Verbandsklage zu klärenden Sach- und Rechtsfragen. Die qualifizierte Einrichtung sollte nicht alle von einem Verstoß betroffenen Verbraucher einzeln identifizieren müssen, um die Klage erheben zu können. In Verbandsklagen auf Abhilfe sollte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Verfahrens prüfen, ob der Fall in Anbetracht der Art des Verstoßes und der Merkmale der Schäden, die die betroffenen Verbraucher erlitten haben, für eine Verbandsklage geeignet ist. Vor allem sollten die Klagen überprüfbar und einheitlich sein, die angestrebten Maßnahmen sollten eine Gemeinsamkeit haben, und Vorkehrungen zur Finanzierung der qualifizierten Einrichtung durch Dritte sollten transparent und frei von Interessenkonflikten sein. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem dafür Sorge tragen, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde befugt ist, offensichtlich unbegründete Fälle in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens abzuweisen. [Abänd. 12] |
(19) |
Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob das mit einer Verbandsklage auf Schadenersatz befasste Gericht oder die damit befasste nationale Behörde ausnahmsweise statt eines Abhilfebeschlusses einen Feststellungsbeschluss zur Haftung des Unternehmers gegenüber den durch einen Verstoß geschädigten Verbrauchern erlassen kann, auf den sich dann einzelne Verbraucher bei späteren Rechtsschutzverfahren unmittelbar berufen könnten. Diese Möglichkeit sollte nur hinreichend begründeten Fällen vorbehalten sein, in denen die Quantifizierung der individuellen Ansprüche der einzelnen von der Verbandsklage betroffenen Verbraucher komplex ist und es ineffizient wäre, diese im Rahmen der Verbandsklage vorzunehmen. Feststellungsbeschlüsse sollten nicht in Fällen erlassen werden, die nicht komplex sind, insbesondere wenn die betroffenen Verbraucher identifizierbar sind und wenn sie einen in Bezug auf einen Zeitraum oder einen Kauf vergleichbaren Schaden erlitten haben. Ebenso sollten Feststellungsbeschlüsse nicht erlassen werden, wenn der Verlust, den jeder einzelne Verbraucher erlitten hat, so gering ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass einzelne Verbraucher einen Anspruch auf individuellen Schadensersatz geltend machen können. Das Gericht oder die nationale Behörde sollte im jeweiligen Fall begründen, warum es beziehungsweise sie einen Feststellungsbeschluss und keinen Abhilfebeschluss erlässt. [Abänd. 13] |
(20) |
Wenn die von derselben Praktik betroffenen Verbraucher identifizierbar sind und sie einen in Bezug auf einen Zeitraum oder einen Kauf vergleichbaren Schaden erlitten haben, etwa bei langfristigen Verbraucherverträgen, kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde im Verlauf der Verbandsklage die von dem Verstoß betroffene Gruppe von Verbrauchern eindeutig bestimmen. Insbesondere könnte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde vom zuwiderhandelnden Unternehmer die Bereitstellung sachdienlicher Informationen wie die Identität der betroffenen Verbraucher und die Dauer der Praktik verlangen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Effizienz könnten die Mitgliedstaaten in diesen Fällen nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften erwägen, den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, nach dem Erlass eines Abhilfebeschlusses unmittelbar von diesem zu profitieren, ohne dass sie vor dem Erlass des Abhilfebeschlusses ihr individuelles Mandat erteilen müssen. [Abänd. 14] |
(21) |
In Fällen, bei denen es um geringwertige Forderungen geht, ist es unwahrscheinlich, dass die meisten Verbraucher Maßnahmen ergreifen, um ihre Rechte durchzusetzen, da die Bemühungen die Vorteile für den Einzelnen überwiegen würden. Betrifft dieselbe Praktik jedoch mehrere Verbraucher, so kann der aggregierte Verlust erheblich sein. In solchen Fällen kann ein Gericht oder eine Behörde die Auffassung vertreten, dass es unverhältnismäßig wäre, die Mittel an die betroffenen Verbraucher zurückzuverteilen, zum Beispiel weil dies zu aufwendig oder undurchführbar wäre. Daher würden die Mittel, die durch Verbandsklagen als Schadensersatz erwirkt wurden, dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher besser dienen und sollten für einen einschlägigen öffentlichen Zweck verwendet werden, beispielsweise einen Prozesskostenhilfefonds für Verbraucher, Sensibilisierungskampagnen oder Verbraucherbewegungen. [Abänd. 15] |
(22) |
Erwirkt werden können Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes nur auf der Grundlage einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen das Unionsrecht im Geltungsbereich dieser Richtlinie, welcher die Kollektivinteressen der Verbraucher schädigt, festgestellt wurde, einschließlich einer rechtskräftigen, im Rahmen der Verbandsklage erlassenen einstweiligen Verfügung. Insbesondere können Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes auf der Grundlage rechtskräftiger Entscheidungen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde im Rahmen von Durchsetzungsmaßnahmen angestrebt werden, die in der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (5) geregelt sind. |
(23) |
Diese Richtlinie sieht einen Verfahrensmechanismus vor, der die Vorschriften über die materiellen Rechte der Verbraucher auf vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe in Fällen, in denen ihre Interessen durch einen Verstoß geschädigt wurden, wie etwa das Recht auf Entschädigung, Vertragskündigung, Erstattung, Ersatz, Beseitigung, Reparatur oder Preisminderung, unberührt lässt. Eine Verbandsklage auf Abhilfe nach dieser Richtlinie kann nur erhoben werden, wenn das Unionsrecht oder das nationale Recht derartige materielle Rechte vorsieht. [Abänd. 16] |
(24) |
Diese Richtlinie zielt auf ein Mindestmaß an Vereinheitlichung ab und ersetzt nicht bestehende nationale kollektive Rechtsschutzverfahren nicht . Unter Berücksichtigung der Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten bleibt es deren Ermessen überlassen, die mit dieser Richtlinie festgelegte Verbandsklage als Teil eines bestehenden oder künftigen kollektiven Rechtsschutzverfahrens oder als Alternative zu diesen Verfahren zu konzipieren, sofern das nationale Verfahren den in dieser Richtlinie festgelegten Modalitäten entspricht. Die Mitgliedstaaten werden weder daran gehindert, ihren bestehenden Rahmen beizubehalten, noch verpflichtet, ihn zu ändern. Die Mitgliedstaaten erhalten die Möglichkeit, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen in ihr eigenes System des kollektiven Rechtsschutzes einzuführen oder in einem gesonderten Verfahren umzusetzen. [Abänd. 17] |
(25) |
Qualifizierte repräsentative Einrichtungen sollten bezüglich der Finanzierungsquelle ihrer Tätigkeit im Allgemeinen und bezüglich der Mittel zur Unterstützung einer bestimmten Verbandsklage vollkommen transparent sein, damit die Gerichte oder Verwaltungsbehörden prüfen können, ob möglicherweise ein Interessenkonflikt zwischen dem finanzierenden Dritten und der qualifizierten Einrichtung besteht, um die Gefahr eines Klagemissbrauchs zu verhindern, und damit beurteilt werden kann, ob der finanzierende Dritte die qualifizierte Einrichtung über ausreichende Mittel zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber der qualifizierten Einrichtung verfügt verfügt, um die Interessen der betroffenen Verbraucher bestmöglich zu vertreten und im Fall eines Scheiterns der Klage alle notwendigen Rechtskosten zu tragen . Anhand der Informationen, welche die die qualifizierte Einrichtung dem für die Verbandsklage zuständigen Gericht oder der für die Verbandsklage zuständigen Verwaltungsbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Verfahrens übermittelt, sollten diese beurteilen können, ob der Dritte Verfahrensentscheidungen der qualifizierten Einrichtung im Allgemeinen und im Zusammenhang mit der Verbandsklage, unter anderem über Vergleiche, beeinflussen kann und ob er Mittel zur Finanzierung einer Verbandsklage auf Abhilfe gegen einen Beklagten, der Wettbewerber des Geldgebers ist oder von dem der Geldgeber abhängig ist, bereitstellt. Wird einer dieser Umstände bestätigt, so sollte muss das Gericht oder die Verwaltungsbehörde befugt sein, von der qualifizierten Einrichtung die Ablehnung der betreffenden Finanzierung zu verlangen und gegebenenfalls nötigenfalls die Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung in einem bestimmten Fall zu verweigern. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass Rechtsanwaltskanzleien keine qualifizierten repräsentativen Einrichtungen einrichten dürfen. Bei einer indirekten Finanzierung der Klage durch Spenden — einschließlich Spenden von Unternehmern im Rahmen von Initiativen, bei denen es um die soziale Verantwortung von Unternehmen geht — ist eine Finanzierung durch Dritte möglich, sofern die in Artikel 4 und Artikel 7 genannten Anforderungen hinsichtlich Transparenz, Unabhängigkeit und Abwesenheit von Interessenkonflikten erfüllt sind. [Abänd. 18] |
(26) |
Kollektive außergerichtliche Vergleiche wie die Mediation , durch die geschädigte Verbraucher Abhilfe erhalten sollen, sollten sowohl vor der Erhebung der Verbandsklage als auch in jedem Stadium der Verbandsklage gefördert werden. [Abänd. 19] |
(27) |
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine qualifizierte Einrichtung und ein Unternehmer, die einen Vergleich über den Schadensersatz für Verbraucher geschlossen haben, die von einer mutmaßlich rechtswidrigen Praktik des Unternehmers betroffen sind, gemeinsam ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ersuchen können, den Vergleich zu genehmigen. Ein entsprechendes Ersuchen sollte vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde nur dann zugelassen werden, wenn keine andere Verbandsklage in Bezug auf die gleiche Praktik anhängig ist. Zuständige Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die einen solchen kollektiven Vergleich genehmigen, müssen den Interessen und Rechten aller Beteiligten, einschließlich einzelner Verbraucher, Rechnung tragen. Einzelne betroffene Verbraucher erhalten die Möglichkeit, einen solchen Vergleich anzunehmen oder abzulehnen Vergleiche sollten endgültig und für alle Parteien verbindlich sein . [Abänd. 20] |
(28) |
Das Gericht beziehungsweise die Verwaltungsbehörde sollte befugt sein, den zuwiderhandelnden Unternehmer und die qualifizierte Einrichtung, die die Verbandsklage erhoben hat, aufzufordern, Verhandlungen im Hinblick auf einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen für die betroffenen Verbraucher aufzunehmen. Bei der Entscheidung, ob die Parteien zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit aufgefordert werden, sollten die Art des Verstoßes, der Gegenstand der Klage ist, die Merkmale der betroffenen Verbraucher, die mögliche Art der Abhilfe, die Bereitschaft der Parteien zu einem Vergleich und die Zweckmäßigkeit des Verfahrens berücksichtigt werden. |
(29) |
Um Abhilfe für einzelne Verbraucher zu erleichtern, die auf der Grundlage von im Rahmen von Verbandsklagen ergangenen, rechtskräftigen Feststellungsbeschlüssen zur Haftung des Unternehmers gegenüber den durch einen Verstoß geschädigten Verbrauchern erwirkt werden soll, sollten die Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die den Beschluss erlassen haben, befugt sein, die qualifizierte Einrichtung und den Unternehmer aufzufordern, einen kollektiven Vergleich zu erzielen. [Abänd. 21] |
(30) |
Alle außergerichtlichen Vergleiche, die durch eine Verbandsklage oder auf der Grundlage eines rechtskräftigen Feststellungsbeschlusses erzielt werden, sollten vom zuständigen Gericht oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde genehmigt werden, um ihre Rechtmäßigkeit und Fairness unter Berücksichtigung der Interessen und Rechte aller Beteiligten zu gewährleisten. Einzelne betroffene Verbraucher erhalten die Möglichkeit, einen solchen Vergleich anzunehmen oder abzulehnen Die Vergleiche sind für alle Parteien verbindlich, unbeschadet etwaiger zusätzlicher Ansprüche auf Rechtsschutz, die die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht haben . [Abänd. 22] |
(31) |
Für den Erfolg einer Verbandsklage ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Verbraucher über diese informiert werden. Die Verbraucher sollten über laufende Verbandsklagen, die Tatsache, dass die Praktik eines Unternehmers als Rechtsverstoß eingestuft wurde, ihre Rechte nach der Feststellung eines Verstoßes und alle weiteren Schritte, die von den betroffenen Verbrauchern zu treffen sind, insbesondere im Hinblick auf Abhilfe, informiert werden. Die mit der Unterrichtung über den Verstoß einhergehenden Reputationsrisiken sind auch wichtig, um Unternehmer, die gegen Verbraucherrechte verstoßen, abzuschrecken. |
(32) |
Damit die Informationen wirksam sind, sollten sie geeignet und den Umständen des Falls angemessen sein. Der zuwiderhandelnde Unternehmer sollte Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die unterlegene Partei auffordern kann, alle betroffenen Verbraucher angemessen über die im Rahmen der Verbandsklage ergangenen rechtskräftigen einstweiligen Entscheidungen über einstweilige Verfügungen und Abhilfebeschlüsse sowie über einen im Fall eines von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde genehmigten Vergleich Vergleichs beide Parteien informieren. Solche Informationen können beispielsweise auf der Website des Unternehmers, in sozialen Medien, auf Online-Marktplätzen oder in auflagenstarken Zeitungen, einschließlich solcher, die ausschließlich auf elektronischem Wege verbreitet werden, bereitgestellt werden. Nach Möglichkeit sollten die Verbraucher einzeln in elektronischer Form oder in Papierform informiert werden. Diese Informationen sollten für Menschen mit Behinderungen auf Anfrage Antrag in entsprechend zugänglicher Form bereitgestellt werden. Die unterlegene Partei trägt die Kosten der Unterrichtung der Verbraucher. [Abänd. 23] |
(32a) |
Die Mitgliedsstaaten sollten dazu angehalten werden, kostenlose nationale Register für Verbandsklagen einzurichten, was sich förderlich auf die Transparenzverpflichtungen auswirken könnte. [Abänd. 24] |
(33) |
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Vermeidung von Widersprüchen bei der Anwendung des Unionsrechts und zur Steigerung der Wirksamkeit und Verfahrenseffizienz von Verbandsklagen und möglichen Folgeklagen auf Abhilfe sollte die Feststellung eines Verstoßes , dass ein Verstoß vorliegt bzw. dass kein Verstoß vorliegt, in einer von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht erlassenen, rechtskräftigen Entscheidung, einschließlich einer einstweiligen Verfügung gemäß dieser Richtlinie, in späteren Verfahren im Zusammenhang mit demselben Verstoß durch denselben Unternehmer im Hinblick auf die Art des Verstoßes und seine sachliche, persönliche, zeitliche und räumliche Dimension nach Maßgabe dieser rechtskräftigen Entscheidung nicht erneut verhandelt werden. für alle Parteien, die an der Verbandsklage beteiligt waren, verbindlich sein. Die rechtskräftige Entscheidung sollte unbeschadet etwaiger zusätzlicher Ansprüche auf Rechtsschutz, die die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht haben, gelten. Die durch einen Vergleich erwirkten Abhilfemaßnahmen sollten auch für Fälle verbindlich sein, in denen es um die gleiche Praktik, denselben Unternehmer und dieselben Verbraucher geht. Wird eine Klage, mit der Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes einschließlich Abhilfemaßnahmen erwirkt werden sollen, in einem anderen Mitgliedstaat erhoben als dem Mitgliedstaat, in dem eine rechtskräftige Entscheidung zur Feststellung dieses Verstoßes , dass ein Verstoß vorliegt bzw. dass kein Verstoß vorliegt, ergangen ist, so sollte die Entscheidung eine widerlegbare Vermutung ein Beweismittel im Hinblick auf die Frage darstellen, dass ob der Verstoß in damit zusammenhängenden Fällen begangen wurde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats, in der festgestellt wird, dass ein Verstoß vorliegt bzw. dass kein Verstoß vorliegt, für die Zwecke anderer Rechtsschutzklagen vor ihren nationalen Gerichten in einem anderen Mitgliedstaat, die wegen desselben Verstoßes gegen denselben Unternehmer gerichtet sind, als widerlegbare Vermutung gilt. [Abänd. 25] |
(34) |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass individuelle Klagen auf Abhilfe auf einem im Rahmen einer Verbandsklage ergangenen rechtskräftigen Feststellungsbeschluss basieren können. Solche Klagen sollten über zügige und vereinfachte Verfahren zur Verfügung stehen. |
(35) |
Klagen auf Abhilfe auf der Grundlage der Feststellung eines Verstoßes durch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung oder einen endgültigen Feststellungsbeschluss bezüglich der Haftung des Unternehmers gegenüber den geschädigten Verbrauchern gemäß dieser Richtlinie sollten nicht durch nationale Verjährungsvorschriften behindert werden. Die Erhebung einer Verbandsklage bewirkt, dass die Verjährungsfristen für Rechtsschutzverfahren für die von dieser Klage betroffenen Verbraucher ausgesetzt oder unterbrochen werden. [Abänd. 26] |
(36) |
Verbandsklagen auf einstweilige Verfügungen sollten mit der gebotenen verfahrensrechtlichen Eile behandelt werden. Einstweilige Verfügungen mit vorläufiger Wirkung sollten stets im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens behandelt werden, um einen durch den Verstoß verursachten Schaden oder einen weiteren Schaden zu verhindern. |
(37) |
Beweismittel sind ein wichtiger Aspekt für die Feststellung, ob eine bestimmte Praktik einen Rechtsverstoß darstellt und ob die Gefahr einer Wiederholung des Verstoßes besteht, für die Ermittlung der von einem Verstoß betroffenen Verbraucher, für die Entscheidung über Abhilfemaßnahmen und für die angemessene Unterrichtung der von einer Verbandsklage betroffenen Verbraucher über das laufende Verfahren und dessen endgültigen Ergebnisse. Die Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sind jedoch durch Informationsasymmetrie gekennzeichnet, und die erforderlichen Informationen befinden sich unter Umständen ausschließlich im Besitz des Unternehmers, sodass sie für die qualifizierte Einrichtung nicht zugänglich sind. Daher sollten die qualifizierten Einrichtungen das Recht erhalten, bei dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde zu verlangen, dass der Unternehmer die Beweismittel, die für ihre Klage relevant oder für eine angemessene Unterrichtung der betroffenen Verbraucher über die Verbandsklage erforderlich sind, offenlegt, ohne dass sie einzelne Beweismittel spezifizieren müssen. Die Notwendigkeit, der Umfang und die Verhältnismäßigkeit einer solchen Offenlegung sollten von dem mit der Verbandsklage befassten Gericht oder der mit der Verbandslage befassten Verwaltungsbehörde vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Vertraulichkeit sorgfältig im Hinblick auf den Schutz der berechtigten Interessen Dritter geprüft werden. |
(38) |
Damit die Wirksamkeit der Verbandsklagen gewährleistet ist, sollten zuwiderhandelnde Unternehmer bei Nichteinhaltung der im Rahmen von Verbandsklagen ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen mit wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionen belegt werden. |
(39) |
Angesichts der Tatsache, dass Da bei Verbandsklagen durch den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher ein öffentliches Interesse verfolgt wird, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass repräsentative qualifizierte Einrichtungen nicht durch die damit einhergehenden Verfahrenskosten daran gehindert werden, Verbandsklagen nach dieser Richtlinie zu erheben. Unbeschadet des einschlägigen einzelstaatlichen Rechts sollte jedoch die Partei, die bei einer Verbandsklage unterliegt, die notwendigen Rechtskosten der obsiegenden Partei tragen („Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat“). Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde sollte der unterlegenen Partei jedoch keine Kosten auferlegen, die nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zur Klage stehen. [Abänd. 27] |
(39a) |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass keine Erfolgshonorare gezahlt werden und dass mit Anwaltshonoraren und der Methode ihrer Berechnung kein Anreiz für die Erhebung von Klagen geschaffen wird, die aus Sicht der Interessen der Verbraucher oder einer anderen betroffenen Partei unnötig sind und Verbraucher daran hindern könnten, in vollem Umfang Nutzen aus einer Verbandsklage zu ziehen. Diejenigen Mitgliedstaaten, die Erfolgshonorare zulassen, sollten sicherstellen, dass durch solche Honorare nicht verhindert wird, dass die Verbraucher vollumfänglich entschädigt werden. [Abänd. 28] |
(40) |
Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen zwischen qualifizierten repräsentativen Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten haben sich beim Vorgehen gegen grenzüberschreitende Verstöße als nützlich erwiesen. Die Kapazitätsaufbau- und Kooperationsmaßnahmen müssen fortgesetzt und auf eine größere Zahl qualifizierter repräsentativer Einrichtungen in der gesamten EU ausgeweitet werden, um die Inanspruchnahme von Verbandsklagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen zu verstärken. [Abänd. 29] |
(41) |
Damit wirksam gegen Verstöße mit grenzüberschreitende Auswirkungen vorgegangen werden kann‚ sollte sichergestellt werden, dass die Befugnis von zuvor in einem Mitgliedstaat benannten qualifizierten Einrichtungen, in einem anderen Mitgliedstaat eine Verbandsklage anzustrengen, gegenseitig anerkannt wird. Ferner sollten möglich sein, dass qualifizierte Einrichtungen verschiedener Mitgliedstaaten — vorbehaltlich der einschlägigen Vorschriften über die zuständige Gerichtsbarkeit — ihre Kräfte in einer einzigen Verbandsklage vor einem einzigen Forum bündeln. Aus Gründen der Effizienz und Wirksamkeit sollte eine qualifizierte Einrichtung befugt sein, eine Verbandsklage im Namen anderer qualifizierter Einrichtungen, die Verbraucher aus verschiedenen Mitgliedstaaten vertreten, zu erheben. |
(41a) |
Um zu prüfen, ob auf Unionsebene ein Verfahren für grenzüberschreitende Verbandsklagen eingerichtet werden kann, sollte die Kommission die Möglichkeit prüfen, einen Europäischen Bürgerbeauftragen für kollektiven Rechtsschutz einzusetzen. [Abänd. 30] |
(42) |
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Dementsprechend sollte diese Richtlinie im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen, einschließlich derjenigen, die das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren betreffen, ausgelegt und angewandt werden. |
(43) |
In Bezug auf das Umweltrecht trägt diese Richtlinie dem UNECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Aarhus-Übereinkommen“) Rechnung. |
(44) |
Das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Einrichtung eines Verbandsklagemechanismus zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher mit dem Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau in der gesamten Union und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, kann durch ausschließlich von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahmen nicht ausreichend verwirklicht werden; aufgrund der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Verbandsklagen ist dies besser auf Unionsebene zu erreichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(45) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (6) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. |
(46) |
Es ist angebracht, Bestimmungen für die zeitliche Geltung dieser Richtlinie vorzusehen. |
(47) |
Die Richtlinie 2009/22/EG sollte daher aufgehoben werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Kapitel 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1) Diese Richtlinie enthält Vorschriften, die qualifizierte repräsentative Einrichtungen in die Lage versetzen, Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu erheben und damit insbesondere ein hohes Maß an Schutz und an Zugang zur Justiz zu erreichen und durchzusetzen , und gewährleistet sie sieht gleichzeitig angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Klagemissbrauch vor . [Abänd. 31]
(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten repräsentativen Einrichtungen oder öffentlichen Stellen sonstigen betroffenen Personen auf nationaler Ebene weitere verfahrensrechtliche Mittel zur Klageerhebung zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher einräumen. Die Umsetzung dieser Richtlinie darf keinesfalls als Rechtfertigung dafür dienen, das Verbraucherschutzniveau in den vom Unionsrecht abgedeckten Bereichen zu senken. [Abänd. 32]
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen mit breiter Wirkung für Verbraucher verbundene Verstöße gegen die in Anhang I aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts, mit denen die den kollektiven Interessen der Verbraucher schaden oder schaden können geschützt werden . Sie gilt für innerstaatliche und grenzüberschreitende Verstöße, und zwar auch dann, wenn diese Verstöße vor Beginn der Verbandsklage oder vor Abschluss der Verbandsklage eingestellt wurden. [Abänd. 33]
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Vorschriften, mit denen den Verbrauchern für entsprechende Verstöße nach Unionsrecht oder nationalem Recht vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt werden.
(3) Diese Richtlinie berührt nicht die Unionsvorschriften im Bereich des Internationalen Privatrechts nicht , insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht , über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und über das für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse geltende Recht, die für Verbandsklagen im Sinne dieser Richtlinie gelten . [Abänd. 34]
(3a) Diese Richtlinie gilt unbeschadet im nationalen Recht vorgesehener anderer Formen von Rechtsschutzverfahren. [Abänd. 35]
(3b) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, insbesondere mit dem Recht auf ein gerechtes und unparteiisches Gerichtsverfahren und auf einen wirksamen Rechtbehelf. [Abänd. 36]
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; |
1a. |
„Verbraucherorganisation“ jede Gruppe, die sich für den Schutz der Interessen der Verbraucher vor rechtswidrigen Handlungen von Unternehmern oder rechtswidrigen Unterlassungen durch Unternehmer einsetzt; [Abänd. 37] |
2. |
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die als Zivilperson im Rahmen des Zivilrechts, in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; [Abänd. 38] |
3. |
„Kollektivinteressen der Verbraucher“ die Interessen mehrerer Verbraucher oder betroffener Personen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ; [Abänd. 39] |
4. |
„Verbandsklage“ eine Maßnahme zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, an der die betroffenen Verbraucher nicht als Parteien beteiligt sind; |
5. |
„Praktik“ jede Handlung oder Unterlassung eines Unternehmers; |
6. |
„rechtskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats‚ gegen die ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr eingelegt werden kann, oder eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde‚ die nicht mehr gerichtlich überprüft werden kann; |
6a. |
„Verbraucherrecht“ Rechtsvorschriften, die auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene zum Schutz der Verbraucher verabschiedet wurden. [Abänd. 40] |
Kapitel 2
Verbandsklagen
Artikel 4
Qualifizierte repräsentative Einrichtungen [Abänd. 41]
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbandsklagen von qualifizierten Einrichtungen erhoben werden können, die auf ihr Ersuchen von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck vorab benannt und in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aufgenommen wurden. Die Mitgliedstaaten oder ihre Gerichte benennen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet für die Zwecke von Verbandsklagen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 mindestens eine qualifizierte repräsentative Einrichtung.
Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle als qualifizierte repräsentative Einrichtung, wenn sie die folgenden sämtliche nachstehende Kriterien erfüllt: [Abänd. 42]
a) |
Sie wurde nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß errichtet. |
b) |
Sie hat ein Aus ihrer Satzung oder anderen Unterlagen zur Ausübung der Leitungsfunktion und ihrer fortlaufenden Tätigkeit, die die Verteidigung und den Schutz von Verbraucherinteressen einschließt, ergibt sich ihr berechtigtes Interesse daran, zu gewährleisten sicherzustellen , dass die unter diese Richtlinie fallenden Bestimmungen des Unionsrechts eingehalten werden. [Abänd. 43] |
c) |
Sie verfolgt keinen Erwerbszweck. |
ca) |
Sie handelt unabhängig von anderen Einrichtungen und Personen — mit Ausnahme der Verbraucher –, die ein wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang der Verbandsklagen haben könnten, darunter insbesondere Marktteilnehmer. [Abänd. 44] |
cb) |
Sie unterhält keine über einen gewöhnlichen Dienstleistungsvertrag hinausgehenden finanziellen Vereinbarungen mit Anwaltskanzleien, die die Belange von Klägern vertreten. [Abänd. 45] |
cc) |
Sie hat interne Verfahren zur Verhütung von Interessenkonflikten zwischen sich selbst und ihren Geldgebern eingeführt. [Abänd. 46] |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die qualifizierten repräsentativen Einrichtungen auf geeignete Weise — etwa über ihre Website — in einfacher und verständlicher Sprache öffentlich über die Art ihrer Finanzierung, ihre Organisations- und Verwaltungsstruktur, ihr Ziel und ihre Arbeitsmethoden sowie ihre Tätigkeiten informieren.
Die Mitgliedstaaten prüfen regelmäßig, ob eine qualifizierte repräsentative Einrichtung diese Kriterien weiterhin nach wie vor erfüllt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die qualifizierte repräsentative Einrichtung ihren Status nach Maßgabe dieser Richtlinie verliert, wenn sie eines oder mehrere der in Unterabsatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste repräsentativer Einrichtungen, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen, und machen sie öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Liste der Kommission und aktualisieren sie bei Bedarf.
Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten übermittelte Liste repräsentativer Einrichtungen über ein öffentlich zugängliches Online-Portal. [Abänd. 47]
(1a) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass öffentliche Stellen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß nationalem Recht benannt wurden, auch künftig als repräsentative Einrichtungen im Sinne dieses Artikels infrage kommen. [Abänd. 48]
(2) Die Mitgliedstaaten können eine qualifizierte Einrichtung auf deren Ersuchen ad hoc für eine bestimmte Verbandsklage benennen, wenn sie die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt. [Abänd. 49]
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass insbesondere Verbraucherorganisationen und unabhängige Verbraucherorganisationen, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen, und öffentliche Stellen als qualifizierte repräsentative Einrichtungen in Frage infrage kommen. Die Mitgliedstaaten können Verbraucherorganisationen als qualifizierte repräsentative Einrichtungen benennen, die Mitglieder aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten. [Abänd. 50]
(4) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften festlegen, in denen geregelt ist, welche qualifizierten Einrichtungen alle in den Artikeln 5 und 6 genannten Maßnahmen und welche qualifizierten Einrichtungen nur eine oder mehrere dieser Maßnahmen erwirken können. [Abänd. 51]
(5) Die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Kriterien durch eine qualifizierte Einrichtung berührt nicht das Recht die Pflicht des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung in einem bestimmten Fall die Klageerhebung nach Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 rechtfertigt. [Abänd. 52]
Artikel 5
Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte nur die gemäß Artikel 4 Absatz 1 benannten qualifizierten repräsentativen Einrichtungen vor nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Verbandsklagen erheben können, sofern ein direkter Zusammenhang zwischen den Hauptzielen der Einrichtung und den nach dem Unionsrecht gewährten Rechten besteht, deren Verletzung mit der Klage geltend gemacht wird.
Die qualifizierten repräsentativen Einrichtungen entscheiden sich frei für ein beliebiges nach nationalem Recht oder EU-Recht zur Verfügung stehendes Verfahren, mit dem der jeweils stärkere Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher sichergestellt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine andere anhängige Klage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats erhoben wurde, bei der es um dieselbe Praktik, denselben Unternehmer und dieselben Verbraucher geht. [Abänd. 53]
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte repräsentative Einrichtungen , einschließlich öffentlicher Stellen, die im Vorfeld benannt wurden, berechtigt sind, Verbandsklagen zur Erwirkung folgender Maßnahmen zu erheben: [Abänd. 54]
a) |
eine einstweilige Verfügung zur Beendigung der rechtswidrigen Praktik oder zu ihrem Verbot, wenn sie noch nicht angewandt wurde, ihre Anwendung jedoch bevorsteht – zu ihrem Verbot ; [Abänd. 56] |
b) |
eine Verfügung, mit der festgestellt wird, dass die Praktik eine Rechtsverletzung darstellt, und mit der die Praktik erforderlichenfalls beendet oder, wenn sie noch nicht angewandt wurde, ihre Anwendung jedoch bevorsteht, verboten wird. |
Zur Erwirkung solcher Verfügungen müssen qualifizierte repräsentative Einrichtungen nicht das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher einholen oder und nachweisen, dass die betroffenen Verbraucher einen tatsächlichen Verlust oder Schaden erlitten haben oder dass der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. [Abänd. 55]
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte repräsentative Einrichtungen berechtigt sind, Verbandsklagen zu erheben, um Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zu erwirken. Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage einer rechtskräftigen Entscheidung, einschließlich einer rechtskräftigen Verfügung nach Absatz 2 Buchstabe b, erwirkt, in der festgestellt wird, dass eine Praktik einen Verstoß gegen die in Anhang 1 aufgeführten Unionsvorschriften darstellt, der den Kollektivinteressen der Verbraucher schadet. [Abänd. 57]
(4) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte Einrichtungen in der Lage sind, die Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zusammen mit den Maßnahmen nach Absatz 2 im Rahmen einer einzigen Verbandsklage zu erwirken. [Abänd. 58]
Artikel 5a
Register der Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes
(1) Die Mitgliedstaaten können ein nationales Register für Verbandsklagen einrichten, auf das alle interessierten Personen elektronisch bzw. auf andere Art und Weise kostenlos zugreifen können.
(2) Über die Websites, auf denen die Register veröffentlicht werden, werden umfassende und objektive Informationen über die verfügbaren Instrumente zur Geltendmachung von Schadenersatz einschließlich außergerichtlicher Verfahren sowie über anhängige Verbandsklagen zur Verfügung gestellt.
(3) Die nationalen Register sind miteinander vernetzt. Es gilt Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2394. [Abänd. 59]
Artikel 6
Abhilfemaßnahmen
(1) Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte repräsentative Einrichtungen befugt sind, Verbandsklagen zur Erwirkung eines Abhilfebeschlusses zu erheben, durch den der Unternehmer je nach Sachlage verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungs-, Reparatur- oder Ersatzleistungen zu erbringen, den Preis zu mindern, die Vertragskündigung zu ermöglichen oder den Kaufpreis zu erstatten. Ein Mitgliedstaat kann das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher verlangen, bevor ein Feststellungs- oder ein Abhilfebeschluss erlassen wird Abhilfebeschluss erlassen wird, kann aber auch darauf verzichten, dieses Mandat zu verlangen . [Abänd. 60]
Verlangt ein Mitgliedstaat kein Mandat der einzelnen Verbraucher, die der Verbandsklage beitreten wollen, so muss dieser Mitgliedstaat dennoch den Einzelpersonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in dem Mitgliedstaat haben, in dem die Klage eingereicht wird, gestatten, der Verbandsklage beizutreten, falls sie fristgerecht ihr ausdrückliches Mandat erteilt haben, der Verbandsklage beizutreten. [Abänd. 61]
Die qualifizierte repräsentative Einrichtung legt zur Stützung der Klage ausreichende alle notwendigen Informationen nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften vor, darunter eine Beschreibung der von der Klage betroffenen Verbraucher und die zu lösenden Sach- und Rechtsfragen. [Abänd. 62]
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ermächtigen, in hinreichend begründeten Fällen, in denen sich aufgrund der Natur des individuellen Schadens für die betroffenen Verbraucher die Quantifizierung der individuellen Ansprüche komplex gestaltet, anstelle eines Abhilfebeschlusses einen Feststellungsbeschluss zur Haftung des Unternehmers gegenüber den Verbrauchern zu erlassen, die durch einen Verstoß gegen die in Anhang I aufgeführten Unionsvorschriften geschädigt worden sind. [Abänd. 63]
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn
a) |
von einem Verstoß betroffene Verbraucher identifizierbar sind und einen vergleichbaren Schaden erlitten haben, der durch die gleiche Praktik in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum oder einen Kauf verursacht wurde. In diesem Fall stellt das Erfordernis des Mandats der einzelnen betroffenen Verbraucher keine Bedingung für die Klageerhebung dar. Die Abhilfemaßnahmen sind auf die betroffenen Verbraucher zu richten; |
b) |
die Verbraucher einen geringfügigen Verlust erlitten haben und es unverhältnismäßig wäre, die Entschädigung auf sie zu verteilen. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher nicht verlangt wird. Die Entschädigung muss einem öffentlichen Zweck zugutekommen, der den Kollektivinteressen der Verbraucher dient. [Abänd. 64] |
(4) Der durch eine rechtskräftige Entscheidung gemäß den Absätzen Absatz 1 , 2 und 3 erlangte Rechtsschutz gilt unbeschadet etwaiger zusätzlicher Ansprüche auf Rechtsschutz, welche die die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht geltend machen können. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist der Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache einzuhalten. [Abänd. 65]
(4a) Mit den Abhilfemaßnahmen soll erreicht werden, dass betroffene Verbraucher vollumfänglich für ihren Schaden entschädigt werden. Verbleibt nach der Entschädigung ein nicht geltend gemachter Betrag, so entscheidet ein Gericht, wer den nicht geltend gemachten verbleibenden Betrag erhält. Der nicht geltend gemachte Betrag wird weder der qualifizierten repräsentativen Einrichtung noch dem Unternehmer zugesprochen. [Abänd. 66]
(4b) Insbesondere wird ein Strafschadenersatz verboten, der einen überhöhten Ausgleich des von der Klagepartei erlittenen Schadens zur Folge hätte. So darf etwa die Entschädigung, die Verbrauchern, die in einem Massenschadensereignis geschädigt wurden, gewährt wird, nicht den Betrag übersteigen, den der Unternehmer nach geltendem nationalem Recht oder Unionsrecht schuldet, um den jedem Verbraucher einzeln tatsächlich entstandenen Schaden zu decken. [Abänd. 67]
Artikel 7
Finanzierung Zulässigkeit von Verbandsklagen [Abänd. 68]
(1) Die qualifizierte repräsentative Einrichtung, die einen Abhilfebeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 erwirken will, legt dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens die Quelle der eine vollständige finanzielle Übersicht aller für ihre Tätigkeit verwendeten Mittel im Allgemeinen im Allgemeinen verwendeten Finanzierungsquellen sowie der zur Unterstützung der Klage verwendeten Mittel offen , um nachzuweisen, dass kein Interessenkonflikt besteht . Sie weist nach, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Interessen der betroffenen Verbraucher bestmöglich zu vertreten und im Falle eines Misserfolgs Fall des Scheiterns der Klage die Kosten der Gegenseite zu tragen. [Abänd. 69]
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Verbandsklage von einem Dritten finanziert wird, es dem Dritten untersagt ist, Die Verbandsklage kann von dem zuständigen nationalen Gericht für unzulässig erklärt werden, wenn es feststellt, dass die Finanzierung durch den Dritten [Abänd. 70]
a) |
auf Entscheidungen Entscheidungen der qualifizierten repräsentativen Einrichtung im Zusammenhang mit einer Verbandsklage, unter anderem über die Erhebung von Verbandsklagen und Entscheidungen über Vergleiche, Einfluss zu nehmen beeinflussen würde ; [Abänd. 71] |
b) |
Mittel für die Kollektivklage gegen einen Beklagten, der Wettbewerber des Geldgebers ist oder auf dessen Mittel der Geldgeber angewiesen ist, bereitzustellen. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte und Verwaltungsbehörden befugt sind, die Freiheit von Interessenkonflikten nach Absatz 1 und die in Absatz 2 genannten Umstände zu prüfen, die qualifizierte Einrichtung entsprechend anzuhalten, die betreffende Finanzierung abzulehnen, und gegebenenfalls die Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung in einem bestimmten Fall zu verweigern in dem Stadium der Prüfung der Zulässigkeit der Verbandsklage bzw. — wenn die Umstände erst zu einem späteren Zeitpunkt gegeben sind — in einem späteren Stadium des Prozesses prüfen . [Abänd. 72]
(3a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde befugt ist, offensichtlich unbegründete Fälle in einem möglichst frühen Verfahrensstadium abzuweisen. [Abänd. 73]
Artikel 7a
Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Partei, die in einem Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes unterliegt, gemäß dem nationalen Recht die Rechtskosten der obsiegenden Partei trägt. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde erlegt der unterlegenen Partei jedoch keine Kosten auf, die nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zur Klage stehen. [Abänd. 74]
Artikel 8
Vergleiche
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine qualifizierte repräsentative Einrichtung und ein Unternehmer, die einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen für Verbraucher erzielt haben, die von einer mutmaßlich rechtswidrigen Praktik des Unternehmers betroffen sind, gemeinsam ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ersuchen können, den Vergleich zu genehmigen. Ein entsprechendes Ersuchen sollte vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde nur dann zugelassen werden, wenn vor dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde desselben Mitgliedstaats keine andere Verbandsklage in Bezug auf denselben Unternehmer und die gleiche Praktik anhängig ist. [Abänd. 75]
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde jederzeit im Rahmen der Verbandsklagen die qualifizierte Einrichtung und den Beklagten nach deren Anhörung auffordern kann, innerhalb einer angemessenen Frist einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen zu erzielen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, das bzw. die den rechtskräftigen Feststellungsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 2 erlassen hat, befugt ist, die Parteien der Verbandsklage aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen zu erzielen, die den Verbrauchern auf der Grundlage dieses endgültigen Beschlusses zu gewähren sind.
(4) Die Vergleiche nach den Absätzen 1, 2 und 3 unterliegen der Prüfung durch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde prüft die Rechtmäßigkeit und Fairness des Vergleichs, wobei die Rechte und Interessen aller Parteien, einschließlich der betroffenen Verbraucher, berücksichtigt werden.
(5) Wird der Vergleich nach Absatz 2 nicht innerhalb der festgesetzten Fristen erzielt oder wird der erzielte Vergleich nicht genehmigt, so setzt das Gericht oder die Verwaltungsbehörde das Verbandsklageverfahren fort.
(6) Einzelne betroffene Verbraucher erhalten die Möglichkeit, die Vergleiche nach den Absätzen 1, 2 und 3 anzunehmen oder abzulehnen. Die durch einen genehmigten Vergleich nach Absatz 4 erwirkten Abhilfemaßnahmen sind für alle Parteien verbindlich und gelten unbeschadet etwaiger zusätzlicher Rechtsschutzansprüche, welche die die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht geltend machen können. [Abänd. 76]
Artikel 9
Unterrichtung über Verbandsklagen
(-1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass repräsentative Einrichtungen
a) |
die Verbraucher über mutmaßliche Verletzungen von durch Unionsrecht garantierten Rechten und die Absicht unterrichten, eine einstweilige Verfügung zu erwirken oder eine Schadenersatzklage einzureichen, |
b) |
den betroffenen Verbrauchern schon vorab die Möglichkeit erläutern, sich der Klage anzuschließen, damit wichtige Dokumente und andere Informationen, die für die Klage notwendig sind, erhalten bleiben, |
c) |
nötigenfalls Informationen über die weiteren Schritte und die potenziellen rechtlichen Konsequenzen erteilen. [Abänd. 77] |
(1) Die Mitgliedstaaten Kommt ein Vergleich oder ein endgültiger Beschluss Verbrauchern zugute, die unter Umständen nichts davon wissen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde den rechtsverletzenden Unternehmer die unterlegene Partei oder beide Parteien verpflichtet, auf ihre Kosten die betroffenen Verbraucher auf seine Kosten unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und innerhalb bestimmter Fristen über die rechtskräftigen Entscheidungen nach den Artikeln 5 und 6 und die genehmigten Vergleiche nach Artikel 8 zu unterrichten, gegebenenfalls durch individuelle Benachrichtigung aller betroffenen Verbraucher. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Informationspflicht über eine öffentlich abrufbare und leicht zugängliche Website Genüge getan werden kann. [Abänd. 78]
(1a) Die unterlegene Partei trägt die Kosten der Unterrichtung der Verbraucher gemäß dem in Artikel 7 niedergelegten Grundsatz. [Abänd. 79]
(2) In den in Absatz 1 genannten Informationen sind in verständlicher Sprache der Gegenstand der Verbandsklage, deren rechtliche Folgen und gegebenenfalls nötigenfalls die von den betroffenen Verbrauchern zu ergreifenden weiteren Schritte zu erläutern. Die Modalitäten und der zeitliche Rahmen der Unterrichtung werden im Einvernehmen mit dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gestaltet. [Abänd. 80]
(2a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen über anstehende, laufende und abgeschlossene Verbandsklagen der Öffentlichkeit auf zugängliche Weise verfügbar gemacht werden, auch über Medien und im Internet über eine öffentliche Website, wenn ein Gericht den Fall für zulässig erklärt hat. [Abänd. 81]
(2b) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Mitteilungen qualifizierter Einrichtungen über Ansprüche auf Tatsachen stützen und sowohl dem Recht der Verbraucher auf Information als auch den Reputationsrechten der Beklagten und den Rechten auf Wahrung des Geschäftsgeheimnisses Rechnung tragen. [Abänd. 82]
Artikel 10
Auswirkungen von rechtskräftigen Entscheidungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein mit einer rechtskräftigen eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts, einschließlich einer rechtskräftigen Verfügung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, festgestellter Verstoß, der die Kollektivinteressen der Verbraucher schädigt, für die Zwecke anderer Rechtsschutzklagen vor ihren nationalen Gerichten, die wegen derselben Tatsachen gegen denselben Unternehmer wegen des gleichen Verstoßes gerichtet sind, als unwiderlegbar nachgewiesen gilt gerichtet sind, als Beweismittel für die Feststellung, dass ein Verstoß vorliegt bzw. dass kein Verstoß vorliegt, betrachtet wird, wobei gilt, dass dieselben betroffenen Verbraucher nicht zweimal für denselben Schaden entschädigt werden dürfen . [Abänd. 83]
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene rechtskräftige Entscheidung nach Absatz 1 von ihren nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden als widerlegbare Vermutung mindestens als Beweismittel dafür betrachtet wird, dass ein Verstoß vorliegt. [Abänd. 84]
(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats, in der festgestellt wird, dass ein Verstoß vorliegt bzw. dass kein Verstoß vorliegt, für die Zwecke anderer Rechtsschutzklagen vor ihren nationalen Gerichten in einem anderen Mitgliedstaat, die wegen desselben Verstoßes gegen denselben Unternehmer gerichtet sind, als widerlegbare Vermutung gilt. [Abänd. 85]
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch einen rechtskräftigen Feststellungsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 2 die Haftung des Unternehmers gegenüber den durch einen Verstoß geschädigten Verbrauchern für die Zwecke anderer Rechtsschutzklagen vor ihren nationalen Gerichten, die gegen denselben Unternehmer wegen des gleichen Verstoßes gerichtet sind, als unwiderlegbar festgestellt gilt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für entsprechende Rechtsschutzklagen einzelner Verbraucher beschleunigte und vereinfachte Verfahren zur Verfügung stehen Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, eine Datenbank mit allen rechtskräftigen Entscheidungen in Rechtsschutzverfahren einzurichten, durch die andere Abhilfemaßnahmen erleichtert werden könnten, und bewährte Verfahren auf diesem Gebiet auszutauschen . [Abänd. 86]
Artikel 11
Hemmung der Verjährungsfrist
Die Mitgliedstaaten Im Einklang mit dem nationalen Recht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erhebung einer Verbandsklage nach den Artikeln 5 und 6 die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen für Rechtsschutzverfahren für die betroffenen Verbraucher Einzelpersonen bewirkt, sofern die einschlägigen Rechte nach Unionsrecht oder nationalem Recht einer Verjährungsfrist unterliegen. [Abänd. 87]
Artikel 12
Verfahrensbeschleunigung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbandsklagen nach den Artikeln 5 und 6 zügig behandelt werden.
(2) Verbandsklagen zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a werden im beschleunigten Verfahren behandelt.
Artikel 13
Beweismittel
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag einer qualifizierten Einrichtung der Parteien , die alle mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen und , ausreichende Beweismittel vorgelegt hat, die zur Unterstützung der Verbandsklage ausreichen, und eine ausführliche Erläuterung zur Stützung ihrer Ansichten vorgelegt und auf weitere , konkrete und klar bestimmte Beweismittel hingewiesen hat, die der Kontrolle des Beklagten der anderen Partei unterliegen, das Gericht oder die Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der nationalen Verfahrensvorschriften anordnen kann, dass diese Beweismittel vom Beklagten von dieser Partei vorbehaltlich der geltenden Vertraulichkeitsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über Vertraulichkeit vorgelegt auf der Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen so genau wie möglich vorgelegt werden . Die Anordnung muss in jedem Einzelfall angemessen und verhältnismäßig sein und darf nicht zu einem Ungleichgewicht zwischen den beiden beteiligten Parteien führen [Abänd. 88].
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die von den Gerichten angeordnete Offenlegung von Beweismitteln verhältnismäßig ist. Um festzustellen, ob eine von einer repräsentativen Einrichtung geforderte Offenlegung verhältnismäßig ist, prüft das Gericht das berechtigte Interesse aller Parteien und insbesondere, inwiefern sich der Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln auf zugängliche Tatsachen und Beweismittel stützt und ob das Beweismittel, dessen Offenlegung gefordert wird, vertrauliche Informationen enthält. [Abänd. 89]
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte befugt sind, die Offenlegung von Beweismitteln, die Informationen enthalten, anzuordnen, wenn sie diese als sachdienlich für die Schadenersatzklage erachten. [Abänd. 90]
Artikel 14
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten regeln Sanktionen für die Nichteinhaltung der im Rahmen von Verbandsklagen ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen und treffen alle Maßnahmen, die für ihre Anwendung erforderlich sind. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sanktionen unter anderem in Form von Geldbußen verhängt werden können. [Abänd. 91]
(3) Bei der Entscheidung über die Aufteilung der Einnahmen aus Geldbußen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Kollektivinteressen der Verbraucher. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass solche Einnahmen einem Fonds zugewiesen werden, der zum Zwecke der Finanzierung von Verbandsklagen eingerichtet wurde. [Abänd. 92]
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis spätestens [Frist zur Umsetzung der Richtlinie] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen unverzüglich.
Artikel 15
Unterstützung für repräsentative qualifizierte Einrichtungen [Abänd. 93]
(1) Die Den Mitgliedstaaten wird entsprechend Artikel 7 empfohlen, dafür zu sorgen, dass qualifizierte repräsentative Einrichtungen über ausreichende finanzielle Mittel für Verbandsklagen verfügen. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen den Zugang zur Justiz zu erleichtern, und stellen sicher , dass Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Verbandsklagen für qualifizierte Einrichtungen keine finanziellen Hindernisse im Hinblick auf die wirksame Ausübung des Rechts auf Erwirkung der Maßnahmen nach den Artikeln 5 und 6 darstellen; dazu gehören unter anderem die Begrenzung der anwendbaren Gerichtskosten oder Verwaltungsgebühren, bei Bedarf die Gewährung des Zugangs zu Prozesskostenhilfe oder die Bereitstellung zweckgebundener öffentlicher Mittel. [Abänd. 94]
(1a) Die Mitgliedstaaten leisten Einrichtungen, die im Geltungsbereich dieser Richtlinie als qualifizierte Einrichtungen fungieren, strukturelle Unterstützung. [Abänd. 95]
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen die qualifizierten Einrichtungen die betroffenen Verbraucher über anhängige Verbandsklagen zu informieren haben, die damit verbundenen Kosten vom Unternehmer zurückgefordert werden können, wenn die Klage erfolgreich ist.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen und fördern die Zusammenarbeit der qualifizierten Einrichtungen sowie den Austausch und die Verbreitung ihrer bewährten Verfahren und Erfahrungen im Hinblick auf das Vorgehen gegen grenzüberschreitende und innerstaatliche Verstöße.
Artikel 15a
Rechtliche Vertretung und Honorare
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mit Anwaltshonoraren und der Methode ihrer Berechnung kein Anreiz für die Erhebung von Klagen geschaffen wird, die aus Sicht der Interessen der Parteien unnötig sind. Insbesondere verbieten die Mitgliedstaaten Erfolgshonorare. [Abänd. 96]
Artikel 16
Grenzüberschreitende Verbandsklagen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede nach Artikel 4 Absatz 1 in einem Mitgliedstaat vorab benannte qualifizierte repräsentative Einrichtung gegen Vorlage des in besagtem Artikel genannten öffentlich zugänglichen Verzeichnisses die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats anrufen kann. Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden akzeptieren dieses Verzeichnis als Nachweis der können die Klagebefugnis der qualifizierten repräsentativen Einrichtung unbeschadet ihres Rechts zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten repräsentativen Einrichtung deren Klageerhebung in einem speziellen Fall rechtfertigt , überprüfen . [Abänd. 97]
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen der Verstoß Verbraucher aus verschiedenen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, die Verbandsklage bei dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats von mehreren qualifizierten Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten — gemeinsam oder durch eine einzige qualifizierte Einrichtung vertreten — zum Schutz der Kollektivinteressen von Verbrauchern aus verschiedenen Mitgliedstaaten erhoben werden kann.
(2a) Mitgliedstaaten, in denen ein Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes stattfindet, können von den Verbrauchern, die in diesem Mitgliedstaat wohnhaft sind, ein Mandat verlangen und verlangen dieses Mandat von einzelnen Verbrauchern, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, sofern es sich um eine grenzüberschreitende Klage handelt. In solchen Fällen wird dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde und dem Beklagten zu Beginn des Verfahrens ein konsolidiertes Verzeichnis aller Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, die ein solches Mandat erteilt haben. [Abänd. 98]
(3) Für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen und unbeschadet der nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften anderen Stellen gewährten Rechte übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis der vorab benannten qualifizierten Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Zweck dieser qualifizierten Einrichtungen mit. Die Kommission macht diese Informationen öffentlich zugänglich und hält sie auf dem neusten Stand.
(4) Hat ein Mitgliedstaat, oder die Kommission oder der Unternehmer Bedenken, ob eine qualifizierte repräsentative Einrichtung die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt‚ so prüft der Mitgliedstaat, der diese Einrichtung benannt hat, die Bedenken und hebt gegebenenfalls die Benennung auf, wenn eines oder mehrere der Kriterien nicht erfüllt sind. [Abänd. 99]
Artikel 16a
Öffentliches Register
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die einschlägigen nationalen zuständigen Behörden ein öffentlich zugängliches Register unrechtmäßiger Handlungen einrichten, die Gegenstand einstweiliger Verfügungen gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie waren. [Abänd. 100]
Kapitel 3
Schlussbestimmungen
Artikel 17
Aufhebung
Die Richtlinie 2009/22/EU wird mit Wirkung vom [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] unbeschadet des Artikels 20 Absatz 2 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 18
Überwachung und Bewertung
(1) Frühestens fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieser Richtlinie nimmt die Kommission eine Bewertung der Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Bewertung wird gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt. In dem Bericht bewertet die Kommission insbesondere den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, der in Artikel 2 und Anhang I festgelegt ist.
(2) Die Kommission prüft spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, ob die Vorschriften über die Rechte von Flug- und Bahnreisenden ein Schutzniveau der Verbraucherrechte bieten, das mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzniveau vergleichbar ist. Wo dies der Fall ist, beabsichtigt die Kommission, angemessene Vorschläge zu unterbreiten, die insbesondere darin bestehen können, die in Anhang I Nummern 10 und 15 genannten Rechtsakte aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie nach Artikel 2 zu streichen. [Abänd. 101]
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich, erstmals spätestens 4 Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie, die folgenden Informationen, die für die Erstellung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind:
a) |
Anzahl der nach dieser Richtlinie vor den Verwaltungs- und Justizbehörden erhobenen Verbandsklagen; |
b) |
Art der qualifizierten Einrichtungen, die Klage erheben; |
c) |
Art der Verstöße, gegen die sich die Verbandsklagen richten, Parteien der Verbandsklagen und von den Verbandsklagen betroffene Wirtschaftssektoren; |
d) |
Dauer der Verfahren von der Klageerhebung bis zum Erlass einer rechtskräftigen Verfügung nach Artikel 5, eines Abhilfebeschlusses oder eines Feststellungsbeschlusses nach Artikel 6 oder bis zur rechtskräftigen Genehmigung des Vergleichs nach Artikel 8; |
e) |
Ergebnisse der Verbandsklagen; |
f) |
Anzahl der qualifizierten Einrichtungen, die an Mechanismen der Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren nach Artikel 15 Absatz 3 teilnehmen. |
Artikel 18a
Überprüfungsklausel
Unbeschadet von Artikel 16 prüft die Kommission, ob grenzüberschreitende Verbandsklagen am besten auf Unionsebene geregelt werden könnten, und zwar durch die Einrichtung eines Europäischen Bürgerbeauftragten für kollektiven Rechtsschutz. Die Kommission erstellt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen entsprechenden Bericht, legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor und fügt dem Bericht erforderlichenfalls einen geeigneten Vorschlag bei. [Abänd. 102]
Artikel 19
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [18 Monate ab Inkrafttreten dieser Richtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften spätestens ab dem [sechs Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 20
Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auf Verstöße an, die nach dem [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] begannen.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG auf Verstöße an, die vor dem [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] begannen.
Artikel 21
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 22
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu … am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 66.
(2) ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 232.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019:
(4) ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.
ANHANG I
LISTE DER UNIONSVORSCHRIFTEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1
(1) |
Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29) (1). |
(2) |
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29). |
(3) |
Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27). |
(4) |
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12). |
(5) |
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). |
(6) |
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel: Artikel 86 bis 100 (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67). |
(7) |
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51). |
(8) |
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37): Artikel 13. |
(9) |
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16). |
(10) |
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1). |
(11) |
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22). |
(12) |
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1). |
(13) |
Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21): Artikel 1, Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 4 bis 8. |
(14) |
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). |
(15) |
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14). |
(16) |
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66). |
(17) |
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3): Artikel 22, 23 und 24. |
(18) |
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). |
(19) |
Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10). |
(20) |
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55). |
(21) |
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94). |
(22) |
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). |
(23) |
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11). |
(24) |
Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7). |
(25) |
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10). |
(26) |
Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46). |
(27) |
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1): Artikel 183 bis 186. |
(28) |
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1): Artikel 9 bis 11 und Artikel 19 bis 26. |
(29) |
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13). |
(30) |
Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1). |
(31) |
Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1). |
(32) |
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1). |
(33) |
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45). |
(34) |
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). |
(35) |
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64). |
(36) |
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18). |
(37) |
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22). |
(38) |
Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10). |
(39) |
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). |
(40) |
Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63): Artikel 13. |
(41) |
Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1): Artikel 14. |
(42) |
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1). |
(43) |
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18). |
(44) |
Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34): Artikel 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22 und 23, Kapitel 10 sowie Anhänge I und II. |
(45) |
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349). |
(46) |
Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214): Artikel 3 bis 18 und Artikel 20 Absatz 2. |
(47) |
Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1). |
(48) |
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1). |
(49) |
Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98). |
(50) |
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35). |
(51) |
Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1). |
(52) |
Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19). |
(53) |
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
(54) |
Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37). |
(55) |
Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 1). |
(56) |
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12). |
(57) |
Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8). |
(58) |
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1). |
(59) |
Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 1). |
(59a) |
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4). [Abänd. 103] |
(59b) |
Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357). [Abänd. 104] |
(59c) |
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). [Abänd. 105] |
(59d) |
Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107). [Abänd. 106] |
(59e) |
Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven. [Abänd. 107] |
(59f) |
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005. [Abänd. 108] |
(1) Besagte Richtlinie wurde durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 20) geändert.
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 2009/22/EG |
Diese Richtlinie |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 1 |
— |
Artikel 2 Absatz 2 |
— |
Artikel 3 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b Artikel 12 |
— |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 5 Absatz 3 Artikel 9 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 14 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 Absätze 1 bis 3 |
— |
Artikel 4 Absatz 4 |
— |
Artikel 4 Absatz 5 |
— |
Artikel 5 Absatz 4 |
— |
Artikel 6 |
— |
Artikel 7 |
— |
Artikel 8 |
— |
Artikel 10 |
— |
Artikel 11 |
— |
Artikel 13 |
— |
Artikel 15 |
Artikel 4 |
Artikel 16 |
Artikel 5 |
— |
Artikel 6 |
Artikel 18 |
Artikel 7 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 8 |
Artikel 19 |
Artikel 9 |
Artikel 17 |
— |
Artikel 20 |
Artikel 10 |
Artikel 21 |
Artikel 11 |
Artikel 22 |
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/179 |
P8_TA(2019)0223
Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen EU-Israel (Beitritt Kroatiens) ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (09547/2018 — C8-0021/2019 — 2018/0080(NLE))
(Zustimmung)
(2021/C 108/17)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09547/2018), |
— |
unter Hinweis auf den Entwurf des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (09548/2018), |
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0021/2019), |
— |
gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0164/2019), |
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Staates Israel zu übermitteln. |
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/180 |
P8_TA(2019)0225
Abschaffung der jahreszeitlich bedingten Zeitumstellung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abschaffung der jahreszeitlich bedingten Zeitumstellung und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/84/EG (COM(2018)0639 — C8-0408/2018 — 2018/0332(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/18)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0639), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0408/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die vom dänischen Parlament, dem Unterhaus des Vereinigten Königreichs und dem Oberhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der Kommission zwischen dem 4. Juli 2018 und dem 16. August 2018 durchgeführten Online-Konsultation, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Rechtsausschusses und des Petitionsausschusses (A8-0169/2019); |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2018)0332
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abschaffung der jahreszeitlich bedingten Zeitumstellung und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/84/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mitgliedstaaten haben sich in der Vergangenheit für die Einführung der Regelung der Sommerzeit auf nationaler Ebene entschieden. Daher war es für das Funktionieren des Binnenmarkts von Bedeutung, dass Tag und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Sommerzeit einheitlich in der gesamten Union festgelegt werden , damit die Zeitumstellung in den Mitgliedstaaten koordiniert erfolgt . Gemäß der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wenden derzeit alle Mitgliedstaaten die Sommerzeit vom halbjährliche jahreszeitlich bedingte Zeitumstellung an. Am letzten Sonntag im März wird die Standardzeit auf die Sommerzeit umgestellt, die bis zum letzten Sonntag im Oktober desselben Jahres an gilt . [Abänd. 1] |
(2) |
In seiner Entschließung vom 8. Februar 2018 Angesichts mehrerer Petitionen, Bürgerinitiativen und parlamentarischer Anfragen forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 8. Februar 2018 die Kommission auf, die Regelung der Sommerzeit gemäß in der Richtlinie 2000/84/EG vorgesehene Regelung der Sommerzeit eingehend zu prüfen und gegebenenfalls einen Vorschlag für ihre Überarbeitung vorzulegen. In dieser Entschließung wurde auch bekräftigt betont , dass unbedingt ein harmonisierter es wichtig ist, einen harmonisierten und koordinierten Ansatz für die Zeitregelung in der gesamten Union beibehalten werden muss und eine einheitliche EU-Zeitregelung beizubehalten . [Abänd. 2] |
(3) |
Die Kommission hat die verfügbaren Informationen geprüft, die zeigen, wie wichtig harmonisierte Unionsvorschriften in diesem Bereich sind, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten , Vorhersehbarkeit und langfristige Sicherheit zu schaffen und u. a. Störungen der zeitlichen Planung der Verkehrsdienste und des Funktionierens der Informations- und Kommunikationssysteme, höhere Kosten für den grenzüberschreitenden Handel oder eine geringere Produktivität im Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen zu vermeiden. Es lässt sich nicht eindeutig sagen, ob die Vorteile der Sommerzeitregelung die Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der halbjährlichen Zeitumstellung aufwiegen. [Abänd. 3] |
(3a) |
Die öffentliche Debatte über die Sommerzeitregelung ist nicht neu; seit der Einführung der Sommerzeit gibt es mehrere Initiativen, die darauf abzielen, die Zeitumstellung abzuschaffen. Einige Mitgliedstaaten haben nationale Konsultationen durchgeführt, und die meisten Unternehmen und Interessenträger haben sich für eine Abschaffung der Zeitumstellung ausgesprochen. Bei der von der Kommission durchgeführten Konsultation ist man zu demselben Ergebnis gekommen. [Abänd. 4] |
(3b) |
In diesem Zusammenhang ist die Situation der Viehhalter beispielhaft, für die die Sommerzeitregelung schon anfangs als mit dem Arbeitsalltag in der Landwirtschaft unvereinbar erachtet wurde, und zwar insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Arbeitstag schon im Rahmen der Standardzeit sehr früh begonnen hatte. Darüber hinaus wurde davon ausgegangen, dass es sich aufgrund der zweimal jährlich erfolgenden Zeitumstellung schwieriger gestaltet, die Erzeugnisse oder das Vieh auf den Markt zu bringen. Schlussendlich wurde auch angenommen, dass der Milchertrag abnehmen würde, da die Kühe ihrem natürlichen Melkrhythmus folgen. Allerdings haben moderne landwirtschaftliche Geräte und entsprechende Verfahren die Landwirtschaft inzwischen revolutioniert, sodass die meisten dieser Bedenken nicht mehr relevant sind, während die Bedenken in Bezug auf den tierischen Biorhythmus sowie die Arbeitsbedingungen der Landwirte aber weiter Bestand haben. [Abänd. 5] |
(4) |
Eine lebhafte öffentliche Debatte über die Sommerzeitregelung ist im Gange . Etwa 4,6 Millionen Bürger nahmen an der von der Kommission durchgeführten öffentlichen Konsultation teil, was die größte Anzahl von Antworten ist, die jemals bei einer Konsultation der Kommission eingegangen sind. Die Bürger haben ihre Bedenken bezüglich der zweimal jährlich erfolgenden Zeitumstellung auch in einer Reihe von Bürgerinitiativen dargelegt, und einige Mitgliedstaaten haben bereits ihre Präferenz für die Abschaffung solcher Regelungen Sommerzeitregelungen zum Ausdruck gebracht. Angesichts dieser Entwicklungen muss weiterhin gewährleistet werden, dass der Binnenmarkt ordnungsgemäß und ohne erhebliche Störungen funktioniert, die durch abweichende Regelungen der Mitgliedstaaten hervorgerufen werden könnten. Es ist daher angebracht, die Regelung der Sommerzeit auf koordinierte und einheitliche Weise zu beenden. [Abänd. 6] |
(4a) |
Die Chronobiologie zeigt, dass der Biorhythmus des menschlichen Körpers von Zeitumstellungen beeinflusst wird, die sich negativ auf die Gesundheit des Menschen auswirken könnten. Jüngste wissenschaftliche Erkenntnisse deuten eindeutig darauf hin, dass ein Zusammenhang zwischen der Zeitumstellung und Herz-Kreislauf-Erkrankungen, entzündlichen Immunerkrankungen oder Bluthochdruck besteht, die mit der Störung des Biorhythmus zusammenhängen. Bestimmte Gruppen, wie Kinder und ältere Menschen, sind besonders anfällig. Um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, ist es daher angebracht, die jahreszeitlich bedingte Zeitumstellung zu beenden. [Abänd. 7] |
(4b) |
Andere Gebiete als die überseeischen Gebiete der Mitgliedstaaten der EU sind in drei verschiedenen Zeitzonen oder Standardzeiten zusammengefasst, nämlich GMT, GMT+1 und GMT+2. Da sich die Europäische Union über ein großes Gebiet von Norden nach Süden erstreckt, unterscheiden sich die Tageslichtauswirkungen der Uhrzeit innerhalb der Union. Daher müssen die Mitgliedstaaten die geografischen Aspekte der Zeit unbedingt berücksichtigen — d. h. die natürlichen Zeitzonen und die geografische Lage –, bevor sie ihre Zeitzonen ändern. Die Mitgliedstaaten sollten die Bürger und die einschlägigen Interessenträger konsultieren, bevor sie ihre Zeitzonen ändern. [Abänd. 8] |
(4c) |
Die Bürger haben ihre Bedenken bezüglich der zweimal jährlich erfolgenden Zeitumstellung in einer Reihe von Bürgerinitiativen dargelegt, und den Mitgliedstaaten sollten die Zeit und die Möglichkeit gegeben werden, eigene öffentliche Konsultationen durchzuführen und Folgenabschätzungen auszuarbeiten, damit sie die Auswirkungen der Abschaffung der Zeitumstellung in allen Regionen besser einschätzen können. [Abänd. 9] |
(4d) |
Die Sommerzeit bzw. die Nutzung des Tageslichts hat scheinbar spätere Sonnenuntergänge in den Sommermonaten ermöglicht. In den Köpfen vieler Unionsbürger ist der Sommer gleichbedeutend damit, dass Sonnenlicht bis spät in den Abend hinein verfügbar ist. Eine Wiederkehr zur „normalen“ Zeit würde dazu führen, dass die Sommer-Sonnenuntergänge eine Stunde früher stattfänden, und dass der Zeitraum des Jahres, in dem spätes Abendlicht zur Verfügung steht, stark reduziert würde. [Abänd. 10] |
(4e) |
In zahlreichen Studien wurde der Zusammenhang zwischen der Umstellung auf die Sommerzeit und dem Risiko von Herzinfarkten, gestörtem Körperrhythmus, Schlafentzug, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsmangel, erhöhtem Unfallrisiko, geringerer Lebenszufriedenheit und sogar Selbstmordraten untersucht. Längeres Tageslicht, Aktivitäten im Freien nach der Arbeit oder Schule und Sonneneinstrahlung haben jedoch eindeutig positive Langzeitwirkungen auf das allgemeine Wohlbefinden. [Abänd. 11] |
(4f) |
Die jahreszeitbedingte Zeitumstellung beeinträchtigt auch das Wohlbefinden von Tieren, was sich beispielsweise in der Landwirtschaft durch einen Rückgang der Milcherzeugung von Kühen bemerkbar macht. [Abänd. 12] |
(4 g) |
Es wird allgemein davon ausgegangen, dass jahreszeitlich bedingte Zeitumstellungen zu Energieeinsparungen führen. Tatsächlich war dies der Hauptgrund für die erste Einführung im vergangenen Jahrhundert. Untersuchungen zeigen jedoch, dass die jahreszeitlich bedingten Zeitumstellungen zwar für die Senkung des Energieverbrauchs in der gesamten Union von geringem Nutzen sein könnten, dies aber nicht in jedem Mitgliedstaat der Fall ist. Die durch die Umstellung auf Sommerzeit eingesparte Energie für die Beleuchtung könnte auch durch einen erhöhten Heizenergieverbrauch überkompensiert werden. Darüber hinaus sind die Ergebnisse schwer zu interpretieren, da sie stark von externen Faktoren wie der Meteorologie, dem Verhalten der Energienutzer oder der laufenden Energiewende beeinflusst werden. [Abänd. 13] |
(5) |
Diese Richtlinie sollte das Recht jedes Mitgliedstaats unberührt lassen, über die Standardzeit bzw. Standardzeiten für die seiner Rechtshoheit unterliegenden Gebiete zu entscheiden, die unter den räumlichen Geltungsbereich der Verträge fallen, sowie über weitere diesbezügliche Änderungen. Um jedoch sicherzustellen, dass das Funktionieren des Binnenmarktes nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass einige Mitgliedstaaten weiterhin Sommerzeitregelungen anwenden, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, die Standardzeit in einem ihrer Rechtshoheit unterliegenden Gebiet aus jahreszeitlich bedingten Gründen zu ändern, auch nicht als Wechsel der Zeitzone. Um Störungen unter anderem im Verkehr, in der Kommunikation und in anderen betroffenen Sektoren so gering wie möglich zu halten, sollten sie die der Kommission außerdem rechtzeitig über ihre Absicht in Kenntnis setzen, ihre Standardzeit zu ändern und erst danach die mitgeteilten Änderungen vornehmen. Die Kommission sollte auf der Grundlage dieser Mitteilung alle anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen, damit spätestens bis zum 1. April 2020 mitteilen , falls sie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Außerdem sollte sie zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Interessenträger diese Informationen veröffentlichen beabsichtigen, ihre Standardzeit am letzten Sonntag im Oktober 2021 zu ändern . [Abänd. 14] |
(6) |
Daher ist es notwendig, die Harmonisierung des durch die Sommerzeitregelung gemäß der Richtlinie 2000/84/EG abgedeckten Zeitraums zu beenden und gemeinsame Regeln einzuführen, die die Mitgliedstaaten daran hindern, je nach Jahreszeit unterschiedliche Zeitregelungen anzuwenden, indem sie ihre Standardzeit im Laufe des Jahres mehr als einmal ändern, und die Verpflichtung festzulegen, geplante Änderungen der Standardzeit mitzuteilen. Ziel dieser Richtlinie ist es, einen entscheidenden Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, und sie sollte sich daher auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Auslegung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen. [Abänd. 15] |
(6a) |
Die Entscheidung, welche Standardzeit in jedem Mitgliedstaat Anwendung finden sollte, erfordert vorherige Konsultationen und Studien sowie eine Berücksichtigung der Präferenzen der Bürger, geografischer Variationen, regionaler Unterschiede, der Standardarbeitsregelungen und sonstiger Faktoren, die für den jeweiligen Mitgliedstaat von Bedeutung sind. Daher sollte den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit eingeräumt werden, die Auswirkungen des Vorschlags zu prüfen und die Lösung zu wählen, die für ihre jeweilige Bevölkerung unter Berücksichtigung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes am besten geeignet ist. [Abänd. 16] |
(6b) |
Beim Wechsel zu einer neuen Zeitregelung ohne jahreszeitlich bedingte Zeitumstellungen werden Übergangskosten anfallen, insbesondere im Zusammenhang mit IT-Systemen in verschiedenen Bereichen, vor allem im Verkehrsbereich. Um die Übergangskosten erheblich zu senken, ist ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung der Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich. [Abänd. 17] |
(7) |
Diese Richtlinie sollte ab dem 1. April 2019 2021 gelten, sodass die letzte Sommerzeit, die den Vorschriften der Richtlinie 2000/84/EG unterliegt, in allen Mitgliedstaaten am 31. letzten Sonntag im März 2019 2021 um 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit) beginnt. Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, nach Ablauf dieser Sommerzeit eine Standardzeit festzulegen, die der Zeit entspricht, die während des Winterhalbjahres gemäß der Richtlinie 2000/84/EG galt, sollten ihre Standardzeit am 27. letzten Sonntag im Oktober 2019 2021 um 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit) ändern, damit vergleichbare und dauerhafte Zeitumstellungen in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden. Es ist wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten in abgestimmter Weise die Entscheidungen über die Standardzeit treffen, die jeder von ihnen ab 2019 2021 anwenden wird. [Abänd. 18] |
(7a) |
Um eine harmonisierte Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten untereinander zusammenarbeiten und Entscheidungen über ihre geplanten Zeitregelungen auf abgestimmte und koordinierte Weise treffen. Daher sollte ein Koordinierungsgremium eingerichtet werden, das aus einem benannten Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission besteht. Um erhebliche Störungen zu verhindern, sollte das Koordinierungsgremium die möglichen Folgen von geplanten Entscheidungen über die Standardzeit eines Mitgliedstaats auf das Funktionieren des Binnenmarktes erörtern und bewerten. [Abänd. 19] |
(7b) |
Die Kommission sollte bewerten, ob die geplanten Zeitregelungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich und dauerhaft das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten. Wenn die Mitgliedstaaten ihre geplanten Zeitregelungen aufgrund dieser Bewertung nicht überdenken, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, den Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie um höchstens 12 Monate zu verschieben und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorzulegen. Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie sicherzustellen, sollte der Kommission daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um den Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie um höchstens 12 Monate zu verschieben. [Abänd. 20] |
(8) |
Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte überwacht werden. Die Ergebnisse dieser Überwachung sollte die Kommission in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vorlegen. Dieser Bericht sollte auf den Informationen beruhen, die die Mitgliedstaaten der Kommission rechtzeitig übermitteln müssen, damit der Bericht zum festgelegten Zeitpunkt vorgelegt werden kann. |
(9) |
Da die Ziele dieser Richtlinie in Bezug auf eine harmonisierte Zeitregelung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Ebene der Union zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(10) |
Die harmonisierten Zeitregelungen sollten im Einklang mit den in Artikel 355 TFEU festgelegten Bestimmungen über den räumlichen Geltungsbereich der Verträge angewandt werden. |
(11) |
Die Richtlinie 2000/84/EG sollte daher aufgehoben werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen keine jahreszeitlich bedingten Änderungen ihrer Standardzeit bzw. Standardzeiten vor.
(2) Ungeachtet Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihre Standardzeit bzw. Standardzeiten im Jahr 2019 2021 jahreszeitlich bedingt ändern, und zwar am 27. letzten Sonntag im Oktober 2019 dieses Jahres um 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit). Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Entscheidung gemäß Artikel 2 bis spätestens 1. April 2020 mit. [Abänd. 21]
Artikel 2
(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, seine Standardzeit bzw. Standardzeiten in einem seiner Rechtshoheit unterliegenden Gebiet zu ändern, so teilt er dies unbeschadet des Artikels 1 der Kommission mindestens sechs Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung mit. Hat ein Mitgliedstaat eine solche Mitteilung gemacht und diese nicht mindestens sechs Monate vor dem Wirksamwerden der geplanten Änderung zurückgezogen, so wendet der Mitgliedstaat diese Änderung an. Ein Koordinierungsgremium wird eingerichtet , um ein einheitliches und koordiniertes Vorgehen in Bezug auf die Zeitregelungen in der gesamten Union sicherzustellen . [Abänd. 22]
(2) Die Das Koordinierungsgremium setzt sich aus einem benannten Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach der Mitteilung darüber und veröffentlicht diese Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen . [Abänd. 23]
(2a) Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission seine Entscheidung gemäß Artikel 1 Absatz 2 mit, so tritt das Koordinierungsgremium zusammen, um die möglichen Auswirkungen der geplanten Änderung auf das Funktionieren des Binnenmarktes zu bewerten und zu erörtern, damit erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden können. [Abänd. 24]
(2b) Ist die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 2a genannten Bewertung der Auffassung, dass die geplante Änderung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erheblich beeinträchtigen wird, so unterrichtet sie den mitteilenden Mitgliedstaat davon. [Abänd. 25]
(2c) Bis spätestens 31. Oktober 2020 entscheidet der Mitgliedstaat, ob er an seiner Absicht festhalten will oder nicht. Beschließt der mitteilende Mitgliedstaat, an seiner Absicht festzuhalten, so gibt er eine detaillierte Erklärung ab, wie er den nachteiligen Auswirkungen der Änderung auf das Funktionieren des Binnenmarkts entgegenwirken will. [Abänd. 27]
Artikel 3
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2024 dem Europäischen Parlament und dem Rat 2025 einen Bericht über Bewertungsbericht über die Anwendung und Umsetzung der Richtlinie vor und fügt diesem erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag bei, um die Richtlinie auf der Grundlage einer eingehenden Folgenabschätzung unter Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger zu überprüfen . [Abänd. 27]
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die einschlägigen Informationen bis spätestens 30. April 2024 2025 . [Abänd. 28]
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. April 2019 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. April 2019 2021 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. [Abänd. 29]
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4a
(1) Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit dem in Artikel 2 genannten Koordinierungsgremium die vorgesehenen Zeitregelungen in der gesamten Union.
(2) Wenn die Kommission feststellt, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 2 mitgeteilten Zeitregelungen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erheblich und dauerhaft beeinträchtigen könnten, hat sie die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie um höchstens 12 Monate zu verschieben, und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorzulegen. [Abänd. 30]
Artikel 4b
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4a wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] bis zum [Datum der Anwendung dieser Richtlinie] übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 31]
Artikel 5
Die Richtlinie 2000/84/EG wird mit Wirkung vom 1. April 2019 2021 aufgehoben. [Abänd. 32]
Artikel 6
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 7
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu … am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 305.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019.
(3) Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Regelung der Sommerzeit (ABl. L 31 vom 2.2.2001, S. 21).
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/187 |
P8_TA(2019)0226
Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) (COM(2016)0864 — C8-0495/2016 — 2016/0380(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)
(2021/C 108/19)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0864), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0495/2016), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die vom ungarischen Parlament, vom österreichischen Bundesrat und vom polnischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar ist, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. Mai 2017 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 13. Juli 2017 (2), |
— |
unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (3), |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 7. September 2017 an den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Januar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0044/2018), |
A. |
in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
1. |
legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis; |
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 91
P8_TC1-COD(2016)0380
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/944.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR DEFINITION DES BEGRIFFS „VERBINDUNGSLEITUNG“
„Die Kommission nimmt die Einigung der beiden gesetzgebenden Organe über die Neufassung der Elektrizitätsrichtlinie und die Neufassung der Elektrizitätsverordnung zur Kenntnis, der zufolge auf die Definition des Begriffs ‚Verbindungsleitung‘ gemäß der Richtlinie 2009/72/EG und der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zurückgegriffen wird. Die Kommission teilt die Auffassung, dass sich die Strommärkte von anderen Märkten wie dem Erdgasmarkt unterscheiden, z. B. da Produkte gehandelt werden, deren Speicherung derzeit schwierig ist und die von einer Vielzahl unterschiedlicher Erzeugungsanlagen, auch auf Verteilungsebene, produziert werden. Somit spielen Verbindungen zu Drittländern im Elektrizitätssektor eine erheblich andere Rolle als im Gassektor, weshalb auch verschiedene Regulierungsansätze gewählt werden können.
Die Kommission wird die Auswirkungen dieser Einigung weiter prüfen und bei Bedarf Leitlinien für die Anwendung der Rechtsvorschriften bereitstellen.
Aus Gründen der Rechtsklarheit möchte die Kommission Folgendes hervorheben:
Die vereinbarte Definition des Begriffs ‚Verbindungsleitung‘ in der Elektrizitätsrichtlinie bezieht sich auf eine zur Herstellung eines Verbunds zwischen Stromnetzen verwendete Ausrüstung. Diese Formulierung unterscheidet nicht zwischen verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen oder technischen Gegebenheiten, sodass somit zunächst alle Stromverbindungen zu Drittländern in den Anwendungsbereich fallen. Bezüglich der vereinbarten Definition des Begriffs ‚Verbindungsleitung‘ in der Elektrizitätsverordnung betont die Kommission, dass die Integration der Strommärkte ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen Netzbetreibern, Marktteilnehmern und Regulierungsbehörden erfordert. Obwohl der Anwendungsbereich der geltenden Vorschriften je nach Grad der Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt unterschiedlich sein kann, sollte eine enge Integration von Drittländern in den Elektrizitätsbinnenmarkt, wie etwa durch die Beteiligung an Marktkopplungsprojekten, auf Vereinbarungen beruhen, die zur Anwendung des einschlägigen Unionsrechts verpflichten.“
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR ALTERNATIVEN STREITBEILEGUNG
Die Kommission nimmt die Vereinbarung der beiden gesetzgebenden Organe zu Artikel 26 zur Kenntnis, derzufolge die Beteiligung von Energiedienstleistern an der alternativen Streitbeilegung auf EU-Ebene verpflichtend vorzuschreiben ist. Die Kommission bedauert dies, da sie diese Entscheidung in ihrem Vorschlag — im Einklang mit dem Ansatz der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Richtlinie über alternative Streitbeilegung) und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit — den Mitgliedstaaten überlassen hatte.
Es ist nicht Aufgabe der Kommission, vergleichende Bewertungen der einzelnen von den Mitgliedstaaten eingeführten Modelle zur alternativen Streitbeilegung durchzuführen. Die Kommission wird daher im Rahmen ihrer allgemeinen Verpflichtung zur Überwachung der Umsetzung und wirksamen Anwendung des Unionsrechts die Wirksamkeit der nationalen Systeme zur alternativen Streitbeilegung insgesamt bewerten.
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/190 |
P8_TA(2019)0227
Elektrizitätsbinnenmarkt ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) (COM(2016)0861 — C8-0492/2016 — 2016/0379(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)
(2021/C 108/20)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0861), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0492/2016), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die vom tschechischen Abgeordnetenhaus, vom Deutschen Bundestag, vom spanischen Parlament, vom französischen Senat, vom ungarischen Parlament, vom österreichischen Bundesrat, vom polnischen Sejm, vom polnischen Senat, vom rumänischen Abgeordnetenhaus und vom rumänischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. Mai 2017 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 13. Juli 2017 (2), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (3), |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 13. Juli 2017 an den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Januar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0042/2018), |
A. |
in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
1. |
legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis; |
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 91.
P8_TC1-COD(2016)0379
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung)
Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/943.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR DEFINITION DES BEGRIFFS „VERBINDUNGSLEITUNG“
„Die Kommission nimmt die Einigung der beiden gesetzgebenden Organe über die Neufassung der Elektrizitätsrichtlinie und die Neufassung der Elektrizitätsverordnung zur Kenntnis, der zufolge auf die Definition des Begriffs ‚Verbindungsleitung‘ gemäß der Richtlinie 2009/72/EG und der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zurückgegriffen wird. Die Kommission teilt die Auffassung, dass sich die Strommärkte von anderen Märkten wie dem Erdgasmarkt unterscheiden, z. B. da Produkte gehandelt werden, deren Speicherung derzeit schwierig ist und die von einer Vielzahl unterschiedlicher Erzeugungsanlagen, auch auf Verteilungsebene, produziert werden. Somit spielen Verbindungen zu Drittländern im Elektrizitätssektor eine erheblich andere Rolle als im Gassektor, weshalb auch verschiedene Regulierungsansätze gewählt werden können.
Die Kommission wird die Auswirkungen dieser Einigung weiter prüfen und bei Bedarf Leitlinien für die Anwendung der Rechtsvorschriften bereitstellen.
Aus Gründen der Rechtsklarheit möchte die Kommission Folgendes hervorheben:
Die vereinbarte Definition des Begriffs ‚Verbindungsleitung‘ in der Elektrizitätsrichtlinie bezieht sich auf eine zur Herstellung eines Verbunds zwischen Stromnetzen verwendete Ausrüstung. Diese Formulierung unterscheidet nicht zwischen verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen oder technischen Gegebenheiten, sodass somit zunächst alle Stromverbindungen zu Drittländern in den Anwendungsbereich fallen. Bezüglich der vereinbarten Definition des Begriffs ‚Verbindungsleitung‘ in der Elektrizitätsverordnung betont die Kommission, dass die Integration der Strommärkte ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen Netzbetreibern, Marktteilnehmern und Regulierungsbehörden erfordert. Obwohl der Anwendungsbereich der geltenden Vorschriften je nach Grad der Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt unterschiedlich sein kann, sollte eine enge Integration von Drittländern in den Elektrizitätsbinnenmarkt, wie etwa durch die Beteiligung an Marktkopplungsprojekten, auf Vereinbarungen beruhen, die zur Anwendung des einschlägigen Unionsrechts verpflichten.“
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU DEN PLÄNEN ZUR UMSETZUNG DER MARKTREFORM
Die Kommission nimmt die Vereinbarung der beiden gesetzgebenden Organe zu Artikel 20 Absatz 3 zur Kenntnis, der zufolge Mitgliedstaaten, in denen Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit festgestellt wurden, einen Umsetzungsplan mit einem Zeitplan für die Verabschiedung von Maßnahmen zur Beseitigung ermittelter regulatorischer Verzerrungen und/oder zur Ausräumung von Fällen von Marktversagen im Rahmen des Beihilfeverfahrens veröffentlichen.
Gemäß Artikel 108 AEUV ist ausschließlich die Kommission befugt, die Vereinbarkeit staatlicher Beihilferegelungen mit dem Binnenmarkt zu bewerten. Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf und berührt nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission gemäß dem AEUV. Die Kommission darf daher gegebenenfalls parallel zum Verfahren der Genehmigung von Kapazitätsmechanismen gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen eine Stellungnahme zu den Plänen für die Marktreform abgeben, aber die beiden Verfahren sind rechtlich getrennt.
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/193 |
P8_TA(2019)0228
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung) (COM(2016)0863 — C8-0494/2016 — 2016/0378(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)
(2021/C 108/21)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0863), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0494/2016), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die vom deutschen Bundestag, vom französischen Senat und vom rumänischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. Mai 2017 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 13. Juli 2017 (2), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (3), |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 13. Juli 2017 an den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0040/2018), |
A. |
in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
1. |
legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 91.
P8_TC1-COD(2016)0378
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/942.)
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/195 |
P8_TA(2019)0229
Risikovorsorge im Elektrizitätssektor ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (COM(2016)0862 — C8-0493/2016 — 2016/0377(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/22)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0862), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0493/2016), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage, |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. Mai 2017 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 13. Juli 2017 (2), |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0039/2018), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2016)0377
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/941.)
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/196 |
P8_TA(2019)0230
Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (COM(2018)0296 — C8-0190/2018 — 2018/0148(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/23)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0296), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0190/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1), |
— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0086/2019), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln . |
P8_TC1-COD(2018)0148
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) … /… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union hat sich dazu verpflichtet, eine Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimapolitik zu schaffen. Kraftstoffeffizienz ist eine entscheidende Komponente des Rahmens der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und für die Dämpfung der Energienachfrage von zentraler Bedeutung. |
(2) |
Die Kommission hat die Wirksamkeit (4) der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) überprüft und festgestellt, dass ihre Bestimmungen aktualisiert werden sollten, um ihre Wirksamkeit zu verbessern. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 sollte durch eine neue Verordnung ersetzt werden, die die 2011 vorgenommenen Änderungen umfasst und einige Bestimmungen ändert und verbessert, um sie klarer zu fassen und angesichts des technischen Fortschritts der letzten Jahre im Bereich der Reifen inhaltlich zu aktualisieren. Da sich jedoch sowohl Angebot als auch Nachfrage in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz bislang nur wenig verändert haben, ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig, die Skala zur Ermittlung der Kraftstoffeffizienz zu ändern. Darüber hinaus sollten die Gründe untersucht werden, aus denen keine Veränderung stattgefunden hat, sowie die Kauffaktoren wie Preis, Leistung usw. [Abänd. 1] |
(4) |
Auf den Verkehrssektor entfällt ein Drittel des Energieverbrauchs in der Union. Der Anteil des Straßenverkehrs an den Gesamttreibhausgasemissionen in der Union betrug 2015 rund 22 %. Darüber hinaus entfallen 5 % bis 10 % des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen — vor allem aufgrund des Rollwiderstands — auf die Reifen. Eine Verringerung des Rollwiderstands von Reifen würde daher erheblich zur Kraftstoffeffizienz im Straßenverkehr und somit zur Senkung der Emissionen und zu einer Verringerung der CO2-Emissionen des Verkehrssektors beitragen. [Abänd. 2] |
(4a) |
Um die Herausforderungen bei der Verringerung der CO2-Emissionen im Straßenverkehr zu bewältigen, sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission Anreize für die Entwicklung eines neuen technologischen Verfahrens für kraftstoffeffiziente und sichere Reifen der Klassen C1, C2 und C3 schaffen. [Abänd. 3] |
(5) |
Für Reifen sind eine Reihe von Parametern charakteristisch, die in Wechselbeziehung zueinander stehen. Verbesserungen bei einem Parameter, etwa dem Rollwiderstand, können sich nachteilig auf andere Parameter wie die Nasshaftung auswirken, während sich die Verbesserung der Nasshaftung wiederum nachteilig auf das externe Rollgeräusch auswirken kann. Die Reifenhersteller sollten angehalten werden, über die bereits erreichten Standards hinaus sämtliche Parameter zu optimieren. |
(6) |
Kraftstoffeffiziente Reifen können kostenwirksam sein, weil die Kraftstoffeinsparungen den aus höheren Herstellungskosten resultierenden höheren Anschaffungspreis mehr als ausgleichen. |
(7) |
In der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind Mindestanforderungen an den Rollwiderstand von Reifen festgelegt. Aufgrund der technischen Entwicklung können die durch den Rollwiderstand von Reifen bedingten Energieverluste erheblich über diese Mindestanforderungen hinaus reduziert werden. Zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Straßenverkehrs sollten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Reifen daher aktualisiert werden, um die Endnutzer zum Kauf von Reifen mit höherer Kraftstoffeffizienz zu bewegen, wozu aktualisierte harmonisierte Informationen zu diesem Parameter bereitgestellt werden sollten. |
(7a) |
Eine bessere Kennzeichnung von Reifen ermöglicht es den Verbrauchern, relevantere und vergleichbare Informationen über die Kraftstoffeffizienz, die Sicherheit und das Rollgeräusch einzuholen und beim Erwerb neuer Reifen eine kostenwirksame und umweltfreundliche Kaufentscheidung zu treffen. [Abänd. 5] |
(8) |
Verkehrslärm stellt eine erhebliche Belastung mit gesundheitsschädlicher Wirkung dar. In der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sind Mindestanforderungen an das externe Rollgeräusch von Reifen festgelegt. Aufgrund der technischen Entwicklung kann das externe Rollgeräusch erheblich über diese Mindestanforderungen hinaus reduziert werden. Zur Verringerung des Verkehrslärms sollten die Vorschriften für die Reifenkennzeichnung daher aktualisiert werden, um die Endnutzer zum Kauf von Reifen mit geringerem externen Rollgeräusch zu bewegen, wozu harmonisierte Informationen zu diesem Parameter bereitgestellt werden sollten. |
(9) |
Die Bereitstellung harmonisierter Informationen zum externen Rollgeräusch unterstützt auch die Umsetzung von Maßnahmen zur Begrenzung des Verkehrslärms und trägt im Rahmen der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Anteil des Reifengeräuschs am Verkehrslärm bei. |
(10) |
In der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sind Mindestanforderungen an die Nasshaftungseigenschaften von Reifen festgelegt. Aufgrund der technischen Entwicklung kann die Nasshaftung erheblich über diese Mindestanforderungen hinaus verbessert werden, sodass sich der Bremsweg bei Nässe verkürzt. Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr sollten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Reifen daher aktualisiert werden, um die Endnutzer zum Kauf von Reifen mit hoher Nasshaftung zu bewegen, wozu harmonisierte Informationen zu diesem Parameter bereitgestellt werden sollten. |
(11) |
Im Interesse der Übereinstimmung mit dem internationalen Rahmen wird in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 auf die Regelung Nr. 117 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) (8) verwiesen, die die einschlägigen Messmethoden für den Rollwiderstand, die Geräuschemissionen sowie die Nass- und Schneehaftung von Reifen enthält. |
(12) |
Damit Um die Straßenverkehrssicherheit bei kälteren Klimaverhältnissen in der Union zu verbessern und damit die Endnutzer Informationen zur Eignung von Reifen erhalten, die speziell für die Nutzung bei Schnee und Eis entwickelt wurden, sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, in der Kennzeichnung Informationen zur Eignung für Schnee und Eis anzugeben. Reifen für Schnee und Eis haben spezifische Parameter, die nicht ganz mit denen anderer Reifen vergleichbar sind. Um sicherzustellen, dass die Endverbraucher in der Lage sind, wohlüberlegte und bewusste Entscheidungen zu treffen, sollte die Kennzeichnung um die Angabe der Haftung bei Schnee oder Eis sowie den QR-Code ergänzt werden. Die Kommission sollte eine Leistungsskala sowohl für die Schneehaftung als auch für die Eishaftung entwickeln. Diese Skalen sollten sich auf die UNECE-Regelung Nr. 117 und auf die Norm ISO 19447 für Schnee bzw. Eis stützen. Auf jeden Fall sollte das Logo des dreigipfligen Gebirges mit Schneeflocke auf Reifen geprägt werden, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 für Schnee angegebenen Mindestkennwerte erfüllen. In gleicher Weise sollten Reifen, die den in der Norm ISO 19447 für Eis angegebenen Mindestkennwert erfüllen, das nach dieser Norm vereinbarte Logo für Reifen mit Eishaftung aufweisen. [Abänd. 6] |
(13) |
Der Abrieb von Reifen im Betrieb ist eine wichtige Quelle umweltschädlicher Mikroplastik;. die Die Kommission wies in ihrer Mitteilung „Eine Europäische Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft“ (9) daher darauf hin, dass die unbeabsichtigte Freisetzung von Mikroplastik aus Reifen unter anderem durch Informationsmaßnahmen wie Kennzeichnungspflichten und Mindestanforderungen an Reifen verringert werden sollte. Derzeit gibt es jedoch noch keine geeignete Prüfmethode für den Reifenabrieb. Die Anwendung von Kennzeichnungsvorschriften in Bezug auf die Abriebrate von Reifen würde demnach erhebliche Vorteile für die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit sich bringen. Die Kommission sollte daher die Entwicklung einer solchen Methode in Auftrag geben, wobei alle neuen internationalen Entwicklungen und vorgeschlagenen Normen oder Vorschriften sowie die Ergebnisse der industriellen Forschung umfassend berücksichtigt werden sollten, damit eine geeignete Prüfmethode möglichst bald zur Verfügung steht. [Abänd. 7] |
(14) |
Runderneuerte Reifen sind ein wichtiger Teil des Reifenmarktes für schwere Nutzfahrzeuge. Die Runderneuerung erhöht die Lebensdauer der Reifen und trägt zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft wie z. B. der Verringerung der Abfallmenge bei. Die Anwendung von Kennzeichnungspflichten auf diese Reifen wäre mit erheblichen Energieeinsparungen verbunden. Da es derzeit jedoch noch keine geeigneten Prüfmethoden zur Messung der Eigenschaften von runderneuerten Reifen gibt, sollte diese Verordnung Möglichkeiten für eine künftige Einbeziehung vorsehen. |
(15) |
Die in der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) geregelte Energieverbrauchskennzeichnung, in deren Rahmen der Energieverbrauch von Produkten in einer Skala von „A“ bis „G“ angegeben wird, ist mehr als 85 % der Verbraucherinnen und Verbraucher in der Union als eindeutige und transparente Informationsangabe bekannt und hat sich als wirksames Instrument zur Förderung effizienterer Produkte erwiesen. Die Reifenkennzeichnung sollte auch weiterhin weitestmöglich dieselbe Gestaltung aufweisen, gleichzeitig aber auch den Besonderheiten der Reifenparameter Rechnung tragen. [Abänd. 8] |
(16) |
Die Bereitstellung vergleichbarer Informationen zu Reifenparametern in Form einer Standardkennzeichnung dürfte die Kaufentscheidungen der Endnutzer zugunsten von sichereren, nachhaltigen, geräuschärmeren und kraftstoffeffizienteren Reifen beeinflussen. Dies wiederum sollte für die Reifenhersteller ein Anreiz sein, diese Parameter zu optimieren, und somit den Weg für einen nachhaltigeren Verbrauch und eine nachhaltigere Produktion ebnen. [Abänd. 9] |
(17) |
Die Bereitstellung weiterer Informationen zur Kraftstoffeffizienz und anderen Parametern von Reifen ist für alle Endnutzer relevant, einschließlich der Käufer von Ersatzreifen, der Käufer von Reifen an neuen Fahrzeugen, Fuhrparkmanagern und Transportunternehmen, die die Parameter unterschiedlicher Reifenmarken aufgrund einer fehlenden Kennzeichnung und harmonisierten Prüfregelung derzeit nicht ohne Weiteres vergleichen können. Daher sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, Reifen auch stets dann zu kennzeichnen, wenn sie zusammen mit Fahrzeugen geliefert werden. |
(18) |
Eine Kennzeichnung ist derzeit ausdrücklich für Reifen für Pkw (Klasse C1) sowie für leichte Nutzfahrzeuge (Klasse C2) vorgesehen, nicht jedoch für schwere Nutzfahrzeuge (Klasse C3). Reifen der Klasse C3 weisen einen höheren Kraftstoffverbrauch und eine größere jährliche Laufleistung als Reifen der Klassen C1 und C2 auf und könnten somit einen erheblichen Beitrag zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs und der Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge leisten. |
(19) |
Die vollständige Einbeziehung von Reifen der Klasse C3 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung steht zudem im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (11) und mit dem Vorschlag der Kommission für CO2-Normen für schwere Nutzfahrzeuge (12). |
(20) |
Viele Endnutzer treffen eine Kaufentscheidung, ohne den Reifen und die an ihm angebrachte Kennzeichnung tatsächlich zu sehen. In all diesen Fällen sollte den Verbrauchern die Kennzeichnung vor Abschluss der Kaufentscheidung angezeigt werden. Eine sichtbare Kennzeichnung von Reifen in den Verkaufsstellen und in technischem Werbematerial sollte gewährleisten, dass sowohl Händler als auch potenzielle Endnutzer zum Zeitpunkt und am Ort der Kaufentscheidung harmonisierte Informationen zu den relevanten Reifenparametern erhalten. |
(21) |
Einige Endnutzer treffen ihre Wahl bereits vor der Ankunft in der Verkaufsstelle oder kaufen Reifen im Versandhandel oder im Internet. Um zu gewährleisten, dass auch diese Endnutzer ihre Kaufentscheidung auf der Grundlage harmonisierter Informationen zur Kraftstoffeffizienz, zu den Nasshaftungseigenschaften, zum externen Rollgeräusch und anderen Parametern sachkundig treffen können, sollte die Kennzeichnung in allen technischen Werbematerialien angezeigt werden, auch wenn sie im Internet veröffentlicht werden. |
(22) |
Den potenziellen Endnutzern sollten Informationen bereitgestellt werden, die jeden Bestandteil der Kennzeichnung und seine Bedeutung erklären. Diese Informationen sollten in technischem Werbematerial, z. B. auf der Website der Lieferanten, enthalten sein. Technisches Werbematerial darf nicht als Werbung auf Plakatwänden, in Zeitungen, in Zeitschriften, im Rundfunk und oder im Fernsehen verstanden werden. [Abänd. 10] |
(23) |
Die Kraftstoffeffizienz, die Nasshaftung, das externe Rollgeräusch und weitere Parameter von Reifen sollten anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden, die dem allgemein anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen. Diese Methoden sollten das durchschnittliche Verbraucherverhalten so weit wie möglich widerspiegeln und zuverlässig sein, um eine beabsichtigte und unbeabsichtigte Umgehung zu verhindern. Die Reifenkennzeichnung sollte die relative Leistung der Reifen im tatsächlichen Betrieb wiedergeben, soweit dies angesichts der Notwendigkeit der Anwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Labormethoden möglich ist, um den Endnutzern einen Vergleich verschiedener Reifen zu ermöglichen und gleichzeitig die Prüfkosten für die Hersteller zu begrenzen. |
(24) |
Damit in der Union einheitliche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind, ist die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften durch die Lieferanten und Händler unerlässlich. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Vorschriften daher durch Marktüberwachung und regelmäßige nachträgliche Kontrollen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) überwachen. |
(25) |
Um die Überwachung der Einhaltung zu erleichtern, den Endnutzern ein hilfreiches Instrument bereitzustellen und den Händlern eine weitere Möglichkeit zur Beschaffung von Produktdatenblättern zu bieten, sollten Reifen in die mit der Verordnung (EU) 2017/1369 eingeführte Produktdatenbank aufgenommen werden. Die Verordnung (EU) 2017/1369 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(26) |
Unbeschadet der Marktüberwachungspflichten der Mitgliedstaaten und der Pflicht der Lieferanten zur Überprüfung der Produktkonformität sollten die Lieferanten die erforderlichen Informationen über die Konformität ihrer Produkte elektronisch in der Produktdatenbank zur Verfügung stellen. |
(27) |
Zur Stärkung des Vertrauens der Endnutzer in die Reifenkennzeichnung sollte es nicht gestattet sein, andere, an die Kennzeichnung angelehnte Kennzeichnungen zu verwenden. Zusätzliche Kennzeichnungen, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen, die bei den Endnutzern zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich der von der Reifenkennzeichnung erfassten Parameter führen könnten, sollten aus demselben Grund ebenfalls nicht erlaubt sein. |
(28) |
Die Sanktionen für eine Nichteinhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
(29) |
Zur Förderung der Energieeffizienz sowie des Klima- und Umweltschutzes sollten die Mitgliedstaaten Anreize für die Nutzung energieeffizienter Produkte setzen können. Die Mitgliedstaaten können die Art dieser Anreize selbst bestimmen. Diese Anreize sollten mit den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen im Einklang stehen und keine ungerechtfertigten Markthemmnisse darstellen. Die vorliegende Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger künftiger Verfahren über staatliche Beihilfen in Bezug auf solche Anreize gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vor. |
(30) |
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um Inhalt und Format der Kennzeichnung zu ändern, Anforderungen hinsichtlich runderneuerter Reifen, Reifen für Schnee und Eis, Abrieb und Laufleistung einzuführen und die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (14) niedergelegt wurden. Um für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die sich mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befassen. [Abänd. 12] |
(30a) |
Daten über die Laufleistung und den Abrieb von Reifen werden — sobald eine geeignete Prüfmethode verfügbar ist — ein nützliches Instrument sein, um die Verbraucher über die Langlebigkeit, die Lebensdauer und die unbeabsichtigte Freisetzung von Mikroplastik des erworbenen Reifens zu informieren. Die Angaben zur Laufleistung werden es den Verbrauchern außerdem ermöglichen, sich bewusst für Reifen mit einer längeren Lebensdauer zu entscheiden, was zum Schutz der Umwelt beiträgt und ihnen gleichzeitig ermöglicht, die Betriebskosten ihrer Reifen für einen längeren Zeitraum abzuschätzen. Daher sollte die Kennzeichnung zusätzlich um Angaben zur Laufleistung und Abriebfestigkeit ergänzt werden, sobald eine geeignete, aussagekräftige und reproduzierbare Prüfmethode für die Anwendung dieser Verordnung verfügbar ist. Die Forschung und Entwicklung, was neue Technologien in diesem Bereich betrifft, sollte fortgeführt werden. [Abänd. 13] |
(31) |
Reifen, die bereits vor dem Geltungsbeginn der Anforderungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, sollten nicht neu gekennzeichnet werden müssen. |
(32) |
Zur Stärkung des Vertrauens in die Kennzeichnung und zur Gewährleistung ihrer Korrektheit sollten die Angaben der Lieferanten in der Kennzeichnung zum Rollwiderstand, zur Nasshaftung , zur Haftung bei Schnee und zum Rollgeräusch in das Typgenehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 einbezogen werden. [Abänd. 14] |
(32a) |
Die Größe der Kennzeichnung sollte mit derjenigen in der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 übereinstimmen. Die Kennzeichnung sollte um Angaben zur Haftung bei Schnee und Eis sowie den QR-Code ergänzt werden. [Abänd. 15] |
(33) |
Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert der EU-Maßnahmen beruhen und die Grundlage der Folgenabschätzung für mögliche weitere Maßnahmen bilden. |
(34) |
Da die Ziele der Verordnung, nämlich die Verbesserung der Sicherheit sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz des Straßenverkehrs durch Bereitstellung von Informationen, die den Endnutzern die Wahl kraftstoffeffizienterer, sichererer und geräuschärmerer Reifen ermöglichen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten angesichts der erforderlichen harmonisierten Informationen für die Endnutzer nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern mit Blick auf einen harmonisierten Rechtsrahmen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Eine Verordnung ist weiterhin das geeignete Rechtsinstrument, da sie klare und detaillierte Bestimmungen enthält, die eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ausschließen, und so eine stärkere Harmonisierung in der gesamten Union sicherstellt. Ein auf Unionsebene anstelle nationaler Ebene harmonisierter Rechtsrahmen senkt die Kosten für die Lieferanten, sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen und gewährleistet den freien Warenverkehr im Binnenmarkt. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(35) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 sollte daher aufgehoben werden – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel und Gegenstand
1. Ziel dieser Verordnung ist die Erhöhung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz im Straßenverkehr durch die Förderung kraftstoffeffizienter und sicherer Reifen mit geringem Rollgeräusch Förderung kraftstoffeffizienter, sicherer und nachhaltiger Reifen mit geringem Rollgeräusch , die dazu beitragen könnten, die Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit zu minimieren und gleichzeitig die Sicherheit und die wirtschaftliche Effizienz im Straßenverkehrs zu verbessern . [Abänd. 16]
2. Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Bereitstellung harmonisierter Informationen zu Reifenparametern durch eine Kennzeichnung geschaffen, die die Endnutzer in die Lage versetzt, beim Reifenkauf eine sachkundige Wahl zu treffen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für in Verkehr gebrachte Reifen der Klassen C1, C2 und C3. [Abänd. 17]
2. Zudem gilt diese Verordnung für runderneuerte Reifen, sobald die Anhänge im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 12 durch eine geeignete Prüfmethode zur Messung der Leistung dieser Reifen ergänzt werden.
3. Diese Verordnung gilt nicht für
a) |
Geländereifen für den gewerblichen Einsatz; |
b) |
Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte; |
c) |
Notreifen des Typs T; |
d) |
Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h; |
e) |
Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm oder ≥ 635 mm; |
f) |
Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z. B. Spikereifen; |
g) |
Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich für Rennen bestimmt sind. |
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) |
„Reifen der Klassen C1, C2 und C3“ Reifen der in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 festgelegten Klassen; |
(2) |
„runderneuerter Reifen“ einen gebrauchten Reifen, dessen Lauffläche durch neues Material ersetzt wurde; |
(3) |
„Notreifen des Typs T“ einen Notreifen, der für den Betrieb mit einem höheren Druck als dem für Standardreifen und verstärkte Reifen festgelegten Druckbereich ausgelegt ist; |
(4) |
„Kennzeichnung“ ein grafisches Diagramm in gedruckter oder elektronischer Form, einschließlich der Form eines Aufklebers, das Symbole enthält, die die Endnutzer über die Eigenschaften eines Reifens oder eines Postens von Reifen hinsichtlich der in Anhang I genannten Parameter informieren; |
(5) |
„Verkaufsstelle“ einen Ort, an dem Reifen ausgestellt oder gelagert und Endnutzern zum Kauf angeboten werden; dies schließt die Ausstellungsräume von Fahrzeughändlern ein, soweit dort Endnutzern nicht am Fahrzeug montierte Reifen zum Kauf angeboten werden; |
(6) |
„technisches Werbematerial“ Unterlagen in gedruckter oder elektronischer Form, die vom Lieferanten erstellt wurden, um das Werbematerial mindestens um die in Anhang V genannten technischen Informationen zu ergänzen; |
(7) |
„Produktdatenblatt“ ein Standarddokument in gedruckter oder elektronischer Form mit den in Anhang IV genannten Informationen; |
(8) |
„technische Unterlagen“ Unterlagen, die es den Marktüberwachungsbehörden ermöglichen, die Richtigkeit der Kennzeichnung und des Produktdatenblatts für ein Produkt zu beurteilen, einschließlich der in Anhang III genannten Informationen; |
(9) |
„Produktdatenbank“ die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichtete Datenbank, bestehend aus einem öffentlichen Teil, der sich an Verbraucher richtet und in dem Informationen zu einzelnen Produktparametern elektronisch zugänglich sind, einem Online-Portal für die Zugänglichkeit sowie einem Konformitätsteil mit eindeutig festgelegten Zugänglichkeits- und Sicherheitsanforderungen; |
(10) |
„Fernabsatz“ das Anbieten zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, Kataloge, das Internet, Telemarketing oder auf einem anderen Weg, bei dem davon auszugehen ist, dass der potenzielle Endnutzer das Produkt nicht ausgestellt sieht; |
(11) |
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt; |
(12) |
„Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; |
(13) |
„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; |
(14) |
„Lieferant“ einen in der Union ansässigen Hersteller, einen Bevollmächtigten eines nicht in der Union ansässigen Herstellers oder einen Importeur, der ein Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; |
(15) |
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten; |
(16) |
„Bereitstellung auf dem Markt“ die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; |
(17) |
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt; |
(18) |
„Endnutzer“ einen Verbraucher, einen Fuhrparkmanager oder ein Transportunternehmen, der bzw. das einen Reifen kauft oder voraussichtlich kaufen wird; |
(19) |
„Parameter“ einen in Anhang I genannten Reifenparameter wie Rollwiderstand, Nasshaftung, externes Rollgeräusch, Eignung für Schnee oder Eis, Laufleistung oder Abrieb, der bei der Nutzung erhebliche Umwelt-, Verkehrssicherheits- oder Gesundheitsauswirkungen hat; |
(20) |
„Reifentyp“ bezeichnet eine Version eines Reifens, bei der sämtliche Einheiten die gleichen technischen, für die Kennzeichnung und das Produktdatenblatt relevanten Merkmale und die gleiche Modellkennung aufweisen; |
Artikel 4
Pflichten von Reifenlieferanten
1. Die Lieferanten stellen bei Inverkehrbringen von Reifen der Klassen C1, C2 und C3 sicher, dass unentgeltlich [Abänd. 19]
a) |
jedem einzelnem Reifen eine Kennzeichnung gemäß Anhang II in Form eines Aufklebers mit den Informationen und der Klasse für jeden der in Anhang I genannten Parameter sowie ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV beigefügt ist; oder [Abänd. 20] |
b) |
jedem Posten aus einem oder mehreren identischen Reifen eine gedruckte Kennzeichnung gemäß Anhang II mit den Informationen und der Klasse für jeden der in Anhang I genannten Parameter sowie ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV beigefügt ist. |
2. Beim Bei der Werbung für bzw. dem Verkauf von Reifen über das Internet stellen die Lieferanten die Kennzeichnung bereit und stellen in Kaufsituationen sicher, dass die Kennzeichnung sichtbar in der Nähe des Preises angezeigt wird und dass das Produktdatenblatt abgerufen werden kann. Die Kennzeichnung kann unter Verwendung eines geschachtelten Bildes, nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes oder ähnlichen Methoden angezeigt werden; [Abänd. 21]
3. Die Lieferanten stellen sicher, dass jegliches visuelle Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp, auch im Internet, die Kennzeichnung enthält. [Abänd. 22]
4. Die Lieferanten stellen sicher, dass jegliches technische Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp, auch im Internet, die Kennzeichnung aufweist und den Anforderungen des Anhangs V entspricht. [Abänd. 23]
5. Die Lieferanten stellen sicher, dass die Werte, die damit verbundenen Klassen , die Modellkennung und alle zusätzlichen Informationen über Eigenschaften, die in der Kennzeichnung für die in Anhang I genannten wesentlichen Parameter angegeben sind, einem Typgenehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 unterzogen sowie die in Anhang III aufgeführten Parameter der technischen Unterlagen den Typgenehmigungsbehörden mitgeteilt wurden , bevor sie einen Reifen in Verkehr bringen. Die Typgenehmigungsbehörde bestätigt den Erhalt der Unterlagen vom Lieferanten und prüft sie . [Abänd. 24]
6. Die Lieferanten stellen die Richtigkeit der von ihnen bereitgestellten Kennzeichnungen und Produktdatenblätter sicher.
7. Die Lieferanten stellen den Behörden der Mitgliedstaaten oder akkreditierten Dritten auf Anforderung technische Unterlagen gemäß Anhang III bereit. [Abänd. 25]
8. Die Lieferanten arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen und ergreifen auf eigene Initiative oder auf Anforderung der Marküberwachungsbehörden sofortige Maßnahmen, um einen in ihre Zuständigkeit fallenden Verstoß gegen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen abzustellen.
9. Die Lieferanten dürfen keine anderen, den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechenden Kennzeichnungen, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen bereitstellen oder zeigen, wenn dies bei den Kunden voraussichtlich zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich der wesentlichen Parameter führen würde.
10. Die Lieferanten dürfen keine Kennzeichnungen bereitstellen oder zeigen, die an die in dieser Verordnung vorgesehene Kennzeichnung angelehnt sind.
Artikel 5
Pflichten der Reifenlieferanten in Bezug auf die Produktdatenbank
1. Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 [Bitte das Datum 9 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] geben die Lieferanten die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Informationen mit Ausnahme der gemessenen technischen Parameter des Modells in die Produktdatenbank ein, bevor sie einen nach diesem Datum hergestellten Reifen in Verkehr bringen.
2. Werden Reifen zwischen dem [bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] und dem 31. Dezember 2019 in Verkehr gebracht …. [bitte das Datum einen Tag vor Ablauf von 9 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] hergestellt , gibt der Lieferant die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Informationen in Bezug auf diese Reifen mit Ausnahme der gemessenen technischen Parameter des Modells bis zum 30. Juni 2020 [Bitte das Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] in die Produktdatenbank ein.
2a. Werden Reifen vor dem [bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] in Verkehr gebracht, kann der Lieferant die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Informationen in Bezug auf diese Reifen in die Produktdatenbank eingeben.
3. Bis die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen in die Produktdatenbank eingegeben sind, stellt der Lieferant binnen zehn Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden diesen eine elektronische Fassung der technischen Unterlagen zur Einsicht bereit.
4. Werden an einem Reifen für die Kennzeichnung oder das Produktdatenblatt relevante Änderungen vorgenommen, so gilt der Reifen als neuer Reifentyp. Die Lieferanten geben in der Datenbank an, wenn keine Einheiten eines Reifentyps mehr in Verkehr gebracht werden.
5. Nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Reifentyps bewahrt der Lieferant die Informationen zu diesem Reifentyp fünf Jahre lang im Konformitätsteil der Produktdatenbank auf. [Abänd. 58]
Artikel 6
Pflichten von Reifenhändlern
1. Die Händler gewährleisten, dass
a) |
Reifen in der Verkaufsstelle die von den Lieferanten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Kennzeichnung gemäß Anhang II in Form eines Aufklebers deutlich sichtbar aufweisen; oder [Abänd. 26] |
b) |
vor dem Verkauf eines Reifens, der zu einem Posten aus einem oder mehreren identischen Reifen gehört, dem Endnutzer die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannte Kennzeichnung gezeigt vorgelegt wird und in unmittelbarer Nähe des Reifens in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar angebracht ist; [Abänd. 27] |
ba) |
die Kennzeichnung wird direkt am Reifen angebracht und ist in ihrer Gesamtheit ohne Sichtbehinderung lesbar. [Abänd. 28] |
2. Die Händler stellen sicher, dass jegliches visuelle Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp, auch im Internet, die Kennzeichnung enthält. [Abänd. 29]
3. Die Händler stellen sicher, dass jegliches technische Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp, auch im Internet, die Kennzeichnung aufweist und den Anforderungen des Anhangs V entspricht. [Abänd. 30]
4. Die Händler stellen sicher, dass die Endnutzer vor dem Kauf eine Kopie der Kennzeichnung erhalten, falls zum Kauf angebotene Reifen für den Endnutzer nicht sichtbar sind.
5. Die Händler stellen sicher, dass die Kennzeichnung bei jedem papiergestützten Fernabsatz gezeigt wird und dass die Endnutzer das Produktdatenblatt auf einer frei zugänglichen Website abrufen oder eine Druckversion dieses Datenblatts anfordern können.
6. Händler, die Fernabsatz über Telemarketing betreiben, informieren die Endnutzer ausdrücklich über die Klassen für die wesentlichen Parameter der Kennzeichnung und teilen ihnen mit, dass sie die vollständige Kennzeichnung und das Produktdatenblatt auf einer frei zugänglichen Website abrufen oder eine Druckversion anfordern können.
7. Beim Bei der Werbung für bzw. dem Direktverkauf von Reifen über das Internet stellen die Händler die Kennzeichnung bereit und stellen in Kaufsituationen sicher, dass die Kennzeichnung in der Nähe des Preises angezeigt wird und dass das Produktdatenblatt abgerufen werden kann. Die Kennzeichnung kann unter Verwendung eines geschachtelten Bildes, nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes oder ähnlichen Methoden angezeigt werden. [Abänd. 31]
Artikel 7
Pflichten von Fahrzeuglieferanten und -händlern
Beabsichtigen Endnutzer, ein neues Fahrzeug zu erwerben, so stellen die Fahrzeuglieferanten und -händler ihnen vor dem Verkauf die Kennzeichnung der mit dem Fahrzeug angebotenen Reifen sowie das entsprechende technische Werbematerial zur Verfügung.
Artikel 8
Prüf- und Messmethoden
Die gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 zur Verfügung zu stellenden Informationen zu den Parametern der Kennzeichnung werden nach den in Anhang I genannten harmonisierten Prüf- und Messmethoden Prüfmethoden und dem in Anhang VI beschriebenen Laborabgleichverfahren ermittelt. [Abänd. 32]
Artikel 9
Überprüfungsverfahren
Die Mitgliedstaaten überprüfen die Konformität der angegebenen Klassen für jeden der in Anhang I angegebenen wesentlichen Parametern nach dem in Anhang VII festgelegten Verfahren.
Artikel 10
Pflichten der Mitgliedstaaten
1. Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Reifen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht behindern.
2. Die Mitgliedstaaten geben keine Anreize in Bezug auf Reifen, die hinsichtlich der Kraftstoffeffizienz oder der Nasshaftung im Sinne des Anhangs I Teil A bzw. B unterhalb der Klasse B eingeordnet sind. Steuer- und finanzpolitische Maßnahmen stellen keine Anreizmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung dar.
2a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Marktüberwachungsbehörden ein System routinemäßiger Kontrollen und Ad-hoc-Kontrollen der Verkaufsstellen einführen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung eingehalten wird. [Abänd. 33]
3. Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung und die in ihrem Rahmen erlassenen delegierten Rechtsakte Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen fest und treffen alle für deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Juni 2020 die Vorschriften gemäß Absatz 3 mit, die dieser nicht bereits mitgeteilt wurden, und melden der Kommission unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.
Artikel 11
Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte
1. Die von dieser Verordnung erfassten Produkte unterliegen [den Artikeln 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008/Vorschlag COM(2017)0795 für eine Verordnung zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität und die Durchsetzung] und den in deren Rahmen erlassenen relevanten delegierten Rechtsakten.
2. Die Kommission fördert und unterstützt die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zur Marktüberwachung im Bereich der Kennzeichnung von Produkten zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Marktüberwachung oder die Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte zuständig sind, sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission, insbesondere durch verstärkte Einbeziehung der Sachverständigengruppe für die Reifenkennzeichnung im Rahmen der „Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit bei der Marktüberwachung“.
3. Die von den Mitgliedstaaten gemäß [Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008/Vorschlag COM(2017)0795 für eine Verordnung zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität und die Durchsetzung] erstellten Marktüberwachungsprogramme müssen Maßnahmen zur wirksamen Durchsetzung der vorliegenden Verordnung enthalten und verstärkt werden . [Abänd. 34]
Artikel 11a
Runderneuerte Reifen
Die Kommission erlässt bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Aufnahme von Informationsanforderungen für runderneuerte Reifen in die Anhänge, sofern geeignete und praktikable Prüfmethoden zur Verfügung stehen. [Abänd. 35]
Artikel 12
Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
a) |
die Kennzeichnung inhaltlich und formal zu ändern; |
aa) |
Parameter und Informationsanforderungen bezüglich Reifen mit Schnee- und Eishaftung festzulegen; [Abänd. 37] |
ab) |
eine geeignete Prüfmethode für die Messung der Leistung in Bezug auf die Reifenhaftung bei Schnee und Eis festzulegen; [Abänd. 38] |
b) |
die Anhänge um Parameter oder Informationspflichten zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf die Laufleistung und den Abrieb, wenn geeignete Prüfmethoden verfügbar sind; [Abänd. 39] |
c) |
die Werte, Berechnungsmethoden und Anforderungen der Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen. |
Gegebenenfalls testet die Die Kommission testet bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte die Gestaltung und den Inhalt der Kennzeichnung für spezifische Produktgruppen Reifen mit repräsentativen Kundengruppen in der Union, um sicherzustellen, dass die Kennzeichnung klar und verständlich ist. [Abänd. 40]
Artikel 13
Ausübung übertragener Befugnisse
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 12 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er lässt die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, unberührt.
4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 14
Evaluierung und Bericht
Die Kommission führt eine Evaluierung dieser Verordnung durch , welche durch eine Folgenabschätzung und erstattet eine Verbraucherumfrage ergänzt wird, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Juni 2026 darüber 2022 einen entsprechenden Bericht. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt. [Abänd. 41]
In diesem Bericht bewertet sie, wie wirksam diese Verordnung und die in ihrem Rahmen erlassenen delegierten Rechtsakte dazu beigetragen haben, dass die Endnutzer verstärkt Reifen mit besseren Eigenschaften wählen, und berücksichtigt dabei die Auswirkungen auf die Unternehmen, den Kraftstoffverbrauch, die Sicherheit, die Treibhausgasemissionen und die Marktüberwachungstätigkeiten und die Aufklärung der Verbraucher . Zudem bewertet sie Kosten und Nutzen der obligatorischen Überprüfung der in der Kennzeichnung bereitgestellten Angaben durch unabhängige Dritte und berücksichtigt dabei auch die Erfahrungen mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgesehenen breiter angelegten Rahmen. [Abänd. 42]
Artikel 15
Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1369 erhält folgende Fassung:
„a) |
Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten, einschließlich deren Durchsetzung, sowie gemäß der Verordnung (EU) [Verweis auf die vorliegende Verordnung]“. |
Artikel 16
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2009/1222
Die Verordnung (EU) Nr. 2009/1222 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juni 2020 … [12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] . [Abänd. 43]
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 280.
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019.
(4) COM(2017)0658.
(5) Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46).
(6) Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABL. L 200 vom 31.7.2009, S. 1).
(7) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).
(8) ABl. L 307 vom 23.11.2011, S. 3.
(9) COM(2018)0028.
(10) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
(11) COM(2017)0279.
(12) Verweis nach Annahme des Vorschlags zu ergänzen.
(13) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
ANHANG I
Prüfung, Klassifizierung und Messung von Reifenparametern
Teil A: Kraftstoffeffizienzklassen
Die Kraftstoffeffizienzklasse ist anhand des Rollwiderstandsbeiwerts (CR), gemäß der gemäß nachstehenden Skala von „A“ bis „G“ und Anhang 6 der Regelung Nr. 117 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) und deren späteren Änderungen gemessen zu ermitteln und in der Kennzeichnung anzugeben sowie nach dem in Anhang VI festgelegten Verfahren abgeglichen wird, gemäß der nachstehenden Skala von „A“ bis „G“ zu ermitteln und in der Kennzeichnung anzugeben abzugleichen . [Abänd. 44]
Wird ein Reifentyp für mehr als eine Reifenklasse zugelassen (z. B. C1 und C2), so ist zur Ermittlung der Kraftstoffeffizienzklasse dieses Reifentyps die für die höchste Reifenklasse (also C2, nicht C1) geltende Skala zu verwenden.
Die Klasse F für Reifen der Klassen C1, C2, C3 darf nach vollständiger Umsetzung der Anforderungen an die Typgenehmigung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 nicht mehr in Verkehr gebracht werden und wird auf der Kennzeichnung in grau dargestellt. [Abänd. 45]
Reifen der Klasse C1 |
Reifen der Klasse C2 |
Reifen der Klasse C3 |
|||
CR in kg/t |
Energie- effizienz- klasse |
CR in kg/t |
Energie- effizienz- klasse |
CR in kg/t |
Energie- effizienz- klasse |
CR ≤ 5,4 6,5 |
A |
CR ≤ 4,4 5,5 |
A |
CR ≤ 3,1 4,0 |
A |
5,5 6,6 ≤ CR ≤ 6,5 7,7 |
B |
4,5 5,6 ≤ CR ≤ 5,5 6,7 |
B |
3,2 4,1 ≤ CR ≤ 4,0 5,0 |
B |
6,6 7,8 ≤ CR ≤ 7,7 9,0 |
C |
5,6 6,8 ≤ CR ≤ 6,7 8,0 |
C |
4,1 5,1 ≤ CR ≤ 5,0 6,0 |
C |
7,8 ≤ CR ≤ 9,0 Leer |
D |
6,8 ≤ CR ≤ 8,0 Leer |
D |
5,1 6,1 ≤ CR ≤ 6,0 7,0 |
D |
9,1 ≤ CR ≤10,5 |
E |
8,1 ≤ CR ≤9,2 |
E |
6,1 7,1 ≤ CR ≤ 7,0 8,0 |
E |
10,6 ≤ CR ≥ 10,6 ≤ 12,0 |
F |
9,3 ≤ CR ≥ 9,3 ≤ 10,5 |
F |
CR ≥ 7,1 8,1 |
F |
[Abänd. 46]
Teil B: Nasshaftungsklassen
1. |
Die Nasshaftungsklasse ist anhand des Nasshaftungskennwerts (G), der gemäß Nummer 2 berechnet und nach Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 117 gemessen berechnet wird, gemäß der nachstehenden Skala von „A“ bis „G“ zu ermitteln und in der Kennzeichnung anzugeben. [Abänd. 47] |
1a. |
Die Klasse F für Reifen der Klassen C1, C2, C3 darf nach vollständiger Umsetzung der Anforderungen an die Typgenehmigung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 nicht mehr in Verkehr gebracht werden und wird auf der Kennzeichnung in grau dargestellt. [Abänd. 48] |
2. |
Berechnung des Nasshaftungskennwerts (G)
G = G(T) - 0,03 Dabei gilt: G(T)= bei einem Prüflauf gemessener Nasshaftungskennwert des Kandidatenreifens.
[Abänd. 49] |
Teil C: Klasse des externen Rollgeräuschs und entsprechender Messwert Wert [Abänd. 50]
Der Messwert Wert für das externe Rollgeräusch (N) ist in Dezibel anzugeben und gemäß Anhang 3 der UNECE-Regelung Nr. 117 zu ermitteln anzugeben . [Abänd. 51]
Die Klasse des externen Rollgeräuschs ist auf der Grundlage gemäß der in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 117 festgelegten Grenzwerte (LV) wie folgt Stufe 2 zu bestimmen und in der Kennzeichnung anzugeben. [Abänd. 52]
N in dB
Klasse des externen Rollgeräuschs
N ≤ LV — 6 3
LV — 6 3 < N ≤ LV - 3
N > LV - 3
[Abänd. 53]
Teil D: Schneehaftung
Die Eignung für die Nutzung bei Schnee ist gemäß Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 117 zu prüfen kennzeichnen . [Abänd. 54]
Erreicht ein Reifen die in der UNECE-Regelung Nr. 117 für Schnee angegebenen Mindestkennwerte, so ist er als für die Nutzung bei Schnee geeigneter Reifen zu klassifizieren, und seine Kennzeichnung ist kann durch das folgende Symbol zu ergänzen ergänzt werden : [Abänd. 55]
Teil E: Haftung bei Eis:
Die Eignung für die Nutzung bei Eis ist gemäß ISO 19447 zu prüfen kennzeichnen . [Abänd. 56]
Erreicht ein Reifen den in der UNECE-Regelung Nr. Norm ISO 19447 für Eis angegebenen Mindestkennwert und erhält er gemäß der in der UNECE-Regelung Nr. 117 enthaltenen Eignung für die Nutzung bei Schnee eine Typgenehmigung , so ist er als für die Nutzung bei Eis geeigneter Reifen zu klassifizieren, und seine Kennzeichnung ist kann durch das folgende Symbol zu ergänzen ergänzt werden : [Abänd. 57]
ANHANG II
Format der Kennzeichnung
1. KENNZEICHNUNG
1.1 |
In der Kennzeichnung sind im Einklang mit den folgenden Abbildungen folgende Informationen anzugeben:
|
2. GESTALTUNG DER KENNZEICHNUNG
2.1. |
Die grafische Gestaltung der Kennzeichnung muss der folgenden Abbildung entsprechen:
|
2.2. |
Die Kennzeichnung muss mindestens 90 mm breit und 130 mm hoch sein. Wird die Kennzeichnung in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
2.3. |
Die Kennzeichnung muss folgenden Vorgaben entsprechen:
|
2.4. |
Die Reifenklasse ist in dem in der Abbildung in Abschnitt 2.1 vorgeschriebenen Format in der Kennzeichnung anzugeben. |
ANHANG III
Technische Unterlagen
Die in Artikel 4 Absatz 7 genannten technischen Unterlagen müssen Folgendes umfassen:
a) |
Name und Anschrift des Lieferanten; |
b) |
Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person; |
c) |
Handelsname oder Handelsmarke des Lieferanten; |
d) |
Reifenmodell; |
e) |
Reifendimension, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitskategorie; |
f) |
Verweise auf die angewandten Messmethoden. |
ANHANG IV
Produktdatenblatt
Die Informationen des Produktdatenblatts von Reifen müssen in der Produktbroschüre oder sonstigen mit dem Produkt bereitgestellten Unterlagen enthalten sein und Folgendes umfassen:
a) |
Name oder Handelsmarke des Lieferanten; |
b) |
Modellkennung des Lieferanten; |
c) |
Kraftstoffeffizienzklasse des Reifens gemäß Anhang I; |
d) |
Nasshaftungsklasse des Reifens gemäß Anhang I; |
e) |
Klasse des externen Rollgeräuschs und Dezibel gemäß Anhang I; |
f) |
Angabe, ob es sich um einen für die Nutzung bei Schnee geeigneten Reifen handelt; |
g) |
Angabe, ob es sich um einen für die Nutzung bei Eis geeigneten Reifen handelt |
ANHANG V
Informationen in technischem Werbematerial
1. |
Die Informationen des technischen Werbematerials zu Reifen sind in der nachfolgend genannten Reihenfolge bereitzustellen:
|
2. |
Die Angaben gemäß Abschnitt 1 müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
|
3. |
Darüber hinaus müssen Lieferanten auf ihren Websites Folgendes bereitstellen:
|
ANHANG VI
Laborabgleichverfahren zur Messung des Rollwiderstands
1. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des Laborabgleichverfahrens bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Referenzlabor“ ein Labor, das Teil eines Netzes von Laboratorien ist, deren Namen für die Zwecke des Abgleichverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, und das mit seiner Referenzmaschine die in Abschnitt 3 festgelegte Prüfergebnisgenauigkeit erreichen kann; |
2. |
„Kandidatenlabor“ ein am Abgleichverfahren beteiligtes Labor, das kein Referenzlabor ist; |
3. |
„Abgleichreifen“ einen zum Zweck der Durchführung des Abgleichverfahrens geprüften Reifen; |
4. |
„Abgleichreifensatz“ einen für den Abgleich einer einzigen Maschine genutzten Satz von fünf oder mehr Abgleichreifen; |
5. |
„zugewiesener Wert“ einen theoretischen Wert des Rollwiderstandsbeiwerts (CR) für einen Abgleichreifen, der von einem theoretischen Labor gemessen wurde, das für das zum Abgleichverfahren genutzte Referenzlabornetz repräsentativ ist; |
6. |
„Maschine“ jede für eine bestimmte Messmethode verwendete Reifenprüfspindel. Beispielsweise werden zwei auf derselben Trommel angebrachte Spindeln nicht als eine einzige Maschine betrachtet. |
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1. Grundsatz
Der in einem Referenzlabor (l) gemessene (m) Rollwiderstandsbeiwert (CRm, l ) ist auf die zugewiesenen Werte des Referenzlabornetzes abzugleichen.
Der mit einer Maschine in einem Kandidatenlabor (c) gemessene (m) Rollwiderstandsbeiwert CRm, c ist durch ein Referenzlabor des Netzes seiner Wahl abzugleichen.
2.2. Vorschriften zur Reifenauswahl
Für das Abgleichverfahren ist ein Satz von fünf oder mehr Abgleichreifen gemäß den folgenden Kriterien auszuwählen. Es ist ein Satz für Reifen der Klassen C1 und C2 zusammen und ein Satz für Reifen der Klasse C3 auszuwählen.
a) |
Der Satz Abgleichreifen ist so auszuwählen, dass die Bandbreite verschiedener CR von Reifen der Klassen C1 und C2 zusammen oder von Reifen der Klasse C3 abgedeckt wird. In jedem Fall muss der Unterschied zwischen dem höchsten CRm des Reifensatzes und dem niedrigsten CRm des Reifensatzes vor und nach der Abgleichung mindestens folgenden Werten entsprechen:
|
b) |
Der CRm der Kandidaten- oder Referenzlabore (CRm, c oder CRm, l ) muss auf der Grundlage der angegebenen CR–Werte eines jeden Abgleichreifens des Satzes gleichmäßig verteilt sein. |
c) |
Die Lastindexwerte müssen das Spektrum der zu prüfenden Reifen angemessen abdecken, wobei sicherzustellen ist, dass auch die Werte der Rollwiderstandskraft das Spektrum der zu prüfenden Reifen abdecken. |
Jeder Abgleichreifen ist vor der Verwendung zu überprüfen und zu ersetzen, wenn
a) |
sein Zustand ihn für weitere Prüfungen unbrauchbar macht und/oder |
b) |
nach Bereinigung um eine eventuelle Maschinendrift Abweichungen des CRm, c oder des CRm, l von mehr als 1,5 % gegenüber früheren Messungen bestehen. |
2.3. Messmethode
Das Referenzlabor führt an jedem Abgleichreifen vier Messungen gemäß Anhang 6 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 117 und deren späteren Änderungen unter den in deren Anhang 6 Absatz 3 angegebenen Bedingungen durch und hält die drei letzten Ergebnisse zur weiteren Analyse fest.
Das Kandidatenlabor führt an jedem Abgleichreifen n+1 — mit n laut nachstehendem Abschnitt 5 — Messungen gemäß Anhang 6 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 117 und deren späteren Änderungen unter den in deren Anhang 6 Absatz 3 angegebenen Bedingungen durch und hält die letzten n Ergebnisse zur weiteren Analyse fest.
Bei jeder Messung an einem Abgleichreifen ist das Rad mit dem montierten Reifen von der Maschine abzunehmen und das gesamte Prüfverfahren gemäß Anhang 6 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 117 und deren späteren Änderungen erneut von Anfang an durchzuführen.
Das Kandidaten- oder Referenzlabor berechnet
a) |
den Messwert jedes Abgleichreifens für jede Messung gemäß Anhang 6 Absätze 6.2 und 6.3 der UNECE-Regelung Nr. 117 und deren späteren Änderungen (d. h. berichtigt auf eine Temperatur von 25 oC und einen Trommeldurchmesser von 2 m), |
b) |
den Mittelwert der drei (im Falle von Referenzlaboren) bzw. n (im Falle von Kandidatenlaboren) letzten Messwerte für jeden Abgleichreifen sowie |
c) |
die Standardabweichung (σm) wie folgt: Dabei gilt: i ist der Zähler (Wert 1 bis p) der Anzahl der Abgleichreifen, j ist der Zähler (Wert 2 bis n+1) der n letzten Wiederholungen jeder Messung für einen bestimmten Abgleichreifen, n+1 ist die Anzahl der Wiederholungen von Reifenmessungen (n ≥ 4), (n+1=4 im Falle von Referenzlaboren und n+1 ≥4 im Falle von Kandidatenlaboren); p ist die Anzahl der Abgleichreifen (p ≥ 5). |
2.4. Für die Berechnungen und Ergebnisse zu verwendende Datenformate
— |
Die um Trommeldurchmesser und Temperatur berichtigten CR-Messwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu runden. |
— |
Daraufhin werden die Berechnungen mit sämtlichen Ziffern vorgenommen: es erfolgen keine weiteren Rundungen, außer bei den abschließenden Abgleich-Gleichungen. |
— |
Alle Werte für die Standardabweichung sind auf drei Dezimalstellen anzugeben. |
— |
Alle CR-Werte sind auf zwei Dezimalstellen anzugeben. |
— |
Alle Abgleichkoeffizienten (A1l, B1l, A2c und B2c) sind auf vier Dezimalstellen zu runden und anzugeben. |
3. Vorschriften für Referenzlabore und die Ermittlung der zugewiesenen Werte
Die zugewiesenen Werte jedes Abgleichreifens werden von einem Netz von Referenzlaboren ermittelt. Alle zwei Jahre überprüft das Netz die Stabilität und Gültigkeit der zugewiesenen Werte.
Jedes an dem Netz beteiligte Referenzlabor muss den Spezifikationen von Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 117 und deren späteren Änderungen entsprechen und folgende Standardabweichung (σm) einhalten:
a) |
maximal 0,05 kg/t bei Reifen der Klassen C1 und C2 und |
b) |
maximal 0,05 kg/t bei Reifen der Klasse C3. |
Der der Spezifikation in Abschnitt 2.2 entsprechende Abgleichreifensatz wird gemäß Abschnitt 2.3 von jedem Referenzlabor des Netzes Messungen unterzogen.
Der zugewiesene Wert jedes Abgleichreifens ist der Durchschnitt der von den Referenzlaboren des Netzes für diesen Abgleichreifen angegebenen Messwerte.
4. Verfahren für den Abgleich eines Referenzlabors auf die zugewiesenen Werte
Jedes Referenzlabor (l) gleicht sich auf jeden neuen Satz zugewiesener Werte sowie nach jeder bedeutenden Änderung an der Maschine oder jeglicher Drift in den Überwachungsdaten des Kontrollreifens der Maschine ab.
Bei der Abgleichung ist für alle einzelnen Daten eine lineare Regressionstechnik anzuwenden. Die Regressionskoeffizienten A1 l und B1l sind wie folgt zu berechnen:
Dabei gilt:
CR ist der zugewiesene Wert des Rollwiderstandsbeiwerts;
CRm, l ist der vom Referenzlabor (l) gemessene einzelne Wert des Rollwiderstandsbeiwerts (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser).
5. Vorschriften für Kandidatenlabore
Kandidatenlabore wiederholen das Abgleichverfahren für jede Maschine mindestens einmal alle zwei Jahre und nach jeder bedeutenden Änderung an der Maschine oder jeglicher Drift in den Überwachungsdaten des Kontrollreifens der Maschine.
Ein der Spezifikation in Abschnitt 2.2 entsprechender gemeinsamer Satz von fünf verschiedenen Reifen wird gemäß Abschnitt 2.3 zunächst vom Kandidatenlabor und später von einem Referenzlabor Messungen unterzogen. Auf Ersuchen des Kandidatenlabors können mehr als fünf Abgleichreifen geprüft werden.
Der Abgleichreifensatz wird dem ausgewählten Referenzlabor vom Kandidatenlabor bereitgestellt.
Das Kandidatenlabor (c) muss den Spezifikationen von Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 117 und deren späteren Änderungen entsprechen und vorzugsweise folgende Standardabweichungen (am) einhalten:
a) |
maximal 0,075 kg/t bei Reifen der Klassen C1 und C2 und |
b) |
maximal 0,06 kg/t bei Reifen der Klasse C3. |
Überschreitet die Standardabweichung (σm) des Kandidatenlabors bei vier Messungen, von denen die letzten drei für die Berechnungen genutzt werden, die obigen Werte, so ist die Anzahl n+1 der Wiederholungen der Messung für den gesamten Posten nach folgender Formel zu erhöhen:
n+1 = 1+(σm/γ)2, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl.
Dabei gilt:
γ = 0,043 kg/t für Reifen der Klassen C1 und C2 und
γ = 0,035 kg/t für Reifen der Klasse C3.
6. Verfahren für den Abgleich eines Kandidatenlabors
Ein Referenzlabor (l) des Netzes berechnet die lineare Regressionsfunktion für alle einzelnen Daten des Kandidatenlabors (c). Die Regressionskoeffizienten A2c und B2c sind wie folgt zu berechnen:
Dabei gilt:
CRm, l ist der vom Referenzlabor (l) gemessene einzelne Wert des Rollwiderstandsbeiwerts (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser).
CRm, c ist der vom Kandidatenlabor (c) gemessene einzelne Wert des Rollwiderstandsbeiwerts (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser).
Liegt der Determinationskoeffizient R2 unter 0,97, so wird das Kandidatenlabor nicht abgeglichen.
Der abgeglichene CR der vom Kandidatenlabor geprüften Reifen wird wie folgt berechnet:
ANHANG VII
Überprüfungsverfahren
Die Übereinstimmung der Angaben zur Kraftstoffeffizienz- und Nasshaftungsklasse und der Klasse für das externe Rollgeräusch sowie der angegebenen Werte und jeder zusätzlichen Leistungsangabe in der Kennzeichnung mit dieser Verordnung ist für jeden Reifentyp oder jede vom Lieferanten bestimmte Reifengruppe nach einem der folgenden Verfahren zu überprüfen:
a) |
Zunächst wird ein einzelner Reifen oder Reifensatz geprüft.
|
b) |
Wenn die angegebenen Klassen oder Messwerte auf die Ergebnisse der Typgenehmigungsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder der UNECE-Regelung Nr. 117 und deren späteren Änderungen zurückgehen, können die Mitgliedstaaten auf Messdaten aus Überprüfungen der Konformität der Reifenproduktion zurückgreifen. |
Bei der Bewertung der Messdaten aus Überprüfungen der Konformität der Produktion sind die in Tabelle 1 festgelegten Toleranzen zu berücksichtigen.
Tabelle 1
Gemessener Parameter |
Prüftoleranzen |
Rollwiderstandsbeiwert (Kraftstoffeffizienz) |
Der abgeglichene Messwert darf die Obergrenze (den höchsten CR) der angegebenen Klasse nicht um mehr als 0,3 kg/1 000 kg übersteigen. |
Externes Rollgeräusch |
Der Messwert darf den angegebenen Wert von N nicht um mehr als 1 dB(A) übersteigen. |
Nasshaftung |
Der Messwert G(T) darf die Untergrenze (den niedrigsten Wert von G) der angegebenen Klasse nicht unterschreiten. |
Haftung bei Schnee |
Der Messwert darf den Mindestleistungskennwert für Schnee nicht unterschreiten. |
Haftung bei Eis |
Der Messwert darf den Mindestleistungskennwert für Eis nicht unterschreiten. |
ANHANG VIII
Entsprechungstabelle
Verordnung (EU) Nr. 1222/2009 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 |
— |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 5 |
— |
Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 3 Absatz 5 |
Artikel 3 Absatz 7 |
— |
Artikel 3 Absatz 8 |
— |
Artikel 3 Absatz 9 |
Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 3 Absatz 10 |
Artikel 3 Absatz 7 |
Artikel 3 Absatz 11 |
Artikel 3 Absatz 8 |
Artikel 3 Absatz 12 |
Artikel 3 Absatz 9 |
Artikel 3 Absatz 13 |
Artikel 3 Absatz 10 |
Artikel 3 Absatz 14 |
Artikel 3 Absatz 11 |
Artikel 3 Absatz 15 |
— |
Artikel 3 Absatz 16 |
Artikel 3 Absatz 12 |
Artikel 3 Absatz 17 |
Artikel 3 Absatz 13 |
Artikel 3 Absatz 18 |
— |
Artikel 3 Absatz 19 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 4 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 4 Absatz 2 |
— |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 6 |
— |
Artikel 4 Absatz 5 |
— |
Artikel 4 Absatz 6 |
— |
Artikel 4 Absatz 7 |
— |
Artikel 4 Absatz 8 |
— |
Artikel 4 Absatz 9 |
— |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b |
— |
Artikel 6 Absatz 2 |
— |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 5 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 6 Absatz 5 |
— |
Artikel 6 Absatz 6 |
— |
Artikel 6 Absatz 7 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 |
— |
Artikel 10 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 11 |
Artikel 12 |
— |
Artikel 12 Buchstabe a |
— |
Artikel 12 Buchstabe b |
— |
Artikel 12 Buchstabe c |
Artikel 11 Buchstabe a |
— |
Artikel 11 Buchstabe b |
— |
Artikel 11 Buchstabe c |
Artikel 12 Buchstabe d |
Artikel 12 |
Artikel 11 |
— |
Artikel 11 Absatz 1 |
— |
Artikel 11 Absatz 2 |
— |
Artikel 11 Absatz 3 |
— |
Artikel 13 |
Artikel 13 |
— |
Artikel 14 |
— |
— |
Artikel 14 |
Artikel 15 |
— |
— |
Artikel 15 |
— |
Artikel 16 |
Artikel 16 |
Artikel 17 |
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/231 |
P8_TA(2019)0231
Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM(2016)0593 — C8-0383/2016 — 2016/0280(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/24)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0593), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0383/2016), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage, |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 62 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Januar 2017 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2017 (2), |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0245/2018), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis; |
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2016)0280
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/790.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU SPORTVERANSTALTERN
„Die Kommission ist sich der großen Bedeutung der Sportveranstalter und deren Rolle bei der Finanzierung von Sportaktivitäten in der Union bewusst. In Anbetracht der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Dimension des Sports in der Union wird die Kommission die Herausforderungen prüfen, vor denen Sportveranstalter im digitalen Umfeld und insbesondere im Zusammenhang mit illegalen Online-Übertragungen von Sportsendungen stehen.“
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/234 |
P8_TA(2019)0232
Vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte (COM(2015)0634 — C8-0394/2015 — 2015/0287(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/25)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0634), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0394/2015), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
in Kenntnis der vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2016 (1), |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie des Rechtsausschusses gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0375/2017), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2015)0287
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/770.)
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/236 |
P8_TA(2019)0233
Vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2017)0637 — C8-0379/2017 — 2015/0288(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/26)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0635) und den geänderten Vorschlag (COM(2017)0637), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0379/2017), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2016 (1) und 15. Februar 2018 (2), |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0043/2018), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2015)0288
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/771.)
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/238 |
P8_TA(2019)0234
Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) (COM(2018)0143 — C8-0123/2018 — 2018/0069(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/27)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0143), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0123/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2018 (1), |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0381/2018), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis; |
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2018)0069
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/982.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission zur Freizeitfischerei
Die Kommission erinnert daran, dass eines der Ziele der Ministererklärung „MedFish4Ever“, die im März 2017 angenommen wurde, darin besteht, so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 2020 eine Reihe von Basisvorschriften festzulegen, um eine wirksame Verwaltung der Freizeitfischerei im gesamten Mittelmeer zu gewährleisten.
Im Einklang mit diesem Ziel umfasst die mittelfristige Strategie 2017-2020 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) unter anderen im GFCM-Gebiet durchzuführenden Maßnahmen die Bewertung der Auswirkungen der Freizeitfischereien und die Berücksichtigung der besten Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Regulierung dieser Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang wurde innerhalb der GFCM eine Arbeitsgruppe für die Freizeitfischerei eingerichtet, um eine harmonisierte regionale Methodik für die Bewertung der Freizeitfischereien zu entwickeln.
Die Kommission wird ihre Bemühungen im Rahmen der GFCM fortsetzen, um das in der MedFish4Ever-Erklärung festgelegte Ziel zu erreichen.
Erklärung der Kommission zur Roten Koralle
Die Kommission erinnert daran, dass die Erhaltungsmaßnahmen, die im Rahmen des regionalen flexiblen Bewirtschaftungsplans für die Nutzung der Roten Koralle im Mittelmeer [Empfehlung GFCM/41/2017/5] angenommen wurden, nur vorübergehend sind. Diese Maßnahmen, zu denen auch die Möglichkeit der Einführung von Fangbeschränkungen gehört, werden vom Wissenschaftlichen Beirat (SAC) der GFCM im Jahr 2019 im Hinblick auf ihre Überarbeitung durch die GFCM auf ihrer 43. Jahrestagung (November 2019) bewertet.
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/241 |
P8_TA(2019)0235
Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Umweltpolitik ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Umweltpolitik und zur Änderung der Richtlinien 86/278/EWG, 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates (COM(2018)0381 — C8-0244/2018 — 2018/0205(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/28)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0381), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 114, 192 Absatz 1 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0244/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018 (1), |
— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Januar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Rechtsausschusses (A8-0324/2018), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2); |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 99.
(2) Dieser Standpunkt entspricht den am 23. Oktober 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0399).
P8_TC1-COD(2018)0205
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/1010.)
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/243 |
P8_TA(2019)0236
Besondere Vorschriften über die höchstzulässige Länge von Führerhäusern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates hinsichtlich der Frist für die Anwendung der besonderen Vorschriften über die höchstzulässige Länge von Führerhäusern, die eine verbesserte Aerodynamik und Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bieten (COM(2018)0275 — C8-0195/2018 — 2018/0130(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/29)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0275), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0195/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1), |
— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0042/2019), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2018)0130
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates hinsichtlich der Frist für die Anwendung der besonderen Vorschriften über die höchstzulässige Länge von Führerhäusern, die eine verbesserte Aerodynamik und Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bieten
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2019/984.)
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/245 |
P8_TA(2019)0237
Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 in Bezug auf Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz (COM(2018)0355 — C8-0209/2018 — 2018/0180(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/30)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0355), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0209/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 (2), |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. März 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0483/2018), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2018)0180
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegung für Referenzwerte
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung(EU) 2019/2089.)
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/247 |
P8_TA(2019)0238
Besondere Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (COM(2018)0374 — C8-0229/2018 — 2018/0199(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/31)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0374), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 178, 209 Absatz 1, 212 Absatz 2 und 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0229/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 (2), |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung und die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0470/2018), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3); |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 116.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 137.
(3) Dieser Standpunkt entspricht den am 16. Januar 2019 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0021).
P8_TC1-COD(2018)0199
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 178, Artikel 209 Absatz 1, Artikel 212 Absatz 2 und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („ EFRE“ ), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte der Union beizutragen. Gemäß diesem und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV hat der EFRE dazu beizutragen, die Ungleichheiten im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei das Augenmerk insbesondere auf bestimmte Kategorien von Regionen gelegt werden soll, zu denen u. a. die ausdrücklich aufgezählten grenzübergreifenden Regionen zählen
, der ländlichen Gebiete, der vom industriellen Wandel betroffenen Gebiete und der Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte sowie der Insel- und Bergregionen zu verringern
. [Abänd. 1]
|
(2) |
In der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind gemeinsame Bestimmungen für den EFRE und bestimmte anderes Fonds festgelegt, und die Verordnung (EU) [neuer EFRE] des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthält Bestimmungen in Bezug auf die spezifischen Ziele und die Reichweite der Unterstützung durch den EFRE. Es ist nunmehr notwendig, besondere Bestimmungen für die Verfolgung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festzulegen, bei dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten und ihre Regionen zwecks effektiver Planung grenzübergreifend zusammenarbeiten; diese Bestimmungen betreffen u. a. die Themen technische Hilfe, Überwachung, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle sowie Finanzmanagement. [Abänd. 2] |
(3) |
Um die eine kooperative und harmonische Entwicklung des Unionsgebietes auf verschiedenen Ebenen zu fördern und bestehende Unterschiede zu verringern , sollte der EFRE die grenzübergreifende, die transnationale, die maritime, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) unterstützen. Bei diesem Verfahren sollte den Grundsätzen der Verwaltung auf mehreren Ebenen und der Partnerschaft Rechnung getragen werden und sollten ortsbezogene Ansätze gestärkt werden. [Abänd. 3] |
(3a) |
Mit den verschiedenen Bestandteilen von Interreg sollte dazu beigetragen werden, dass die in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die im September 2015 angenommen wurde, dargelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) verwirklicht werden. [Abänd. 4] |
(4) |
Der Bestandteil „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden, und darauf abzielen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzgebieten auszuschöpfen, worauf auch in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ (6) („Grenzregionen-Mitteilung“) hingewiesen wurde. Dementsprechend Daher sollte sich der grenzübergreifende Bestandteil auf unbeschadet des neuen Bestandteils für die Zusammenarbeit über Landgrenzen hinweg beschränken; die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen sollte in den transnationalen Bestandteil einbezogen werden in Bezug auf die Regionen in äußerster Randlage die Zusammenarbeit über Land- und Seegrenzen hinweg umfassen . [Abänd. 5] |
(5) |
Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte auch die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten bzw. ihrer Regionen und einem oder mehreren Ländern bzw. Regionen oder sonstigen Gebieten außerhalb der Union einschließen. Im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte die Erfassung sowohl der internen als auch der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Programmbehörden in den Mitgliedstaaten sowie die Partnerbehörden und Begünstigten außerhalb der Union zu einer größeren Vereinfachung und Straffung der anwendbaren Bestimmungen führen. [Abänd. 6] |
(6) |
Der Bestandteil der transnationalen und der maritimen Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten Raumentwicklung gemäß den Prioritäten der Kohäsionspolitik der Europäischen Union beitragen, und sollte auch die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit einschließen. Die transnationale Zusammenarbeit sollte sich auf größere kontinentale transnationale Gebiete der Union erstrecken, während sich die maritime Zusammenarbeit auf und gegebenenfalls an Meeresbecken gelegene Gebiete erstrecken und die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen des Programmplanungszeitraums 2014-2020 einbeziehen sollte. Es sollte größtmögliche Flexibilität eingeräumt werden, damit Maßnahmen, die im Rahmen der bisherigen maritimen grenzübergreifenden Zusammenarbeit durchgeführt werden, in einem weiteren Rahmen der maritimen Zusammenarbeit fortgesetzt werden können; dies soll insbesondere durch Festlegung des erfassten Gebietes, der spezifischen Ziele dieser Zusammenarbeit, der Anforderungen an eine Projektpartnerschaft und die Einrichtung von Unterprogrammen und spezifischen Lenkungsausschüssen geschehen , die in der geographischen Ausdehnung über diejenigen der grenzübergreifenden Programme hinausgehen . [Abänd. 7] |
(7) |
Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit in den Gebieten in äußerster Randlage im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte in den Fällen, in denen die Kombination beider Bestandteile innerhalb eines einzigen Programms pro Gebiet der Zusammenarbeit für Programmbehörden und Begünstigte keine hinreichende Vereinfachung mit sich gebracht hat, ein spezieller zusätzlicher Bestandteil für die Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden, damit diese mit ihren benachbarten Drittländern, überseeischen Ländern und Gebieten Hoheitsgebieten (ÜLG) oder regionalen Organisationen für Integration und Zusammenarbeit unter Berücksichtigung ihrer individuellen Eigenschaften so effektiv und problemlos wie möglich zusammenarbeiten können. [Abänd. 8] |
(8) |
Auf der Grundlage Vor dem Hintergrund der positiven Erfahrungen mit den Interreg-Programmen der interregionalen Zusammenarbeit einerseits und der mangelnden Zusammenarbeit im Rahmen der Programme zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte der Bestandteil „Interregionale Zusammenarbeit“ stärker auf eine gesteigerte Effektivität der Kohäsionspolitik ausgerichtet werden. Dieser Bestandteil sollte deshalb auf zwei andererseits ist die interregionale Zusammenarbeit durch Erfahrungsaustausch, den Aufbau der Kapazitäten für Programme beschränkt werden, und zwar ein Programm zur Ermöglichung aller Arten von Erfahrungen, von innovativen Ansätzen und Kapazitätsaufbau im Rahmen beider Ziele und zur Förderung von Europäischen Verbünden für (Europäische territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtet wurden oder einzurichten sind, und ein Programm zur Verbesserung der Analyse von Entwicklungstrends. Die projektbasierte Zusammenarbeit in der gesamten Union sollte in den neuen Bestandteil für interregionale Innovationsinvestitionen integriert und eng mit der Umsetzung der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ (8) verknüpft werden, damit insbesondere thematische Plattformen für intelligente Spezialisierung in Bereichen wie Energie, industrielle Modernisierung oder Agrar- und Ernährungswirtschaft unterstützt werden können. Schließlich sollte die auf funktionale städtische Gebiete oder städtische Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung in den Programmen zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und in einem Begleitinstrument, nämlich der „Europäischen Stadtinitiative“, zusammengeführt werden. Die beiden Programme im Rahmen des Bestandteils „Interregionale Zusammenarbeit“ sollten sich auf die gesamte Union erstrecken und auch Drittländern offenstehen, die sich daran beteiligen wollen Investitionen in Wachstum und Beschäftigung) in Städten und Regionen ein wichtiger Faktor, wenn es darum geht, gemeinsame Lösungen in der Kohäsionspolitik zu finden und langfristige Partnerschaften aufzubauen. Daher sollten laufende Programme fortgesetzt und insbesondere die projektbasierte Zusammenarbeit, etwa Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) gefördert und makroregionale Strategien auch künftig verfolgt werden . [Abänd. 9] |
(8a) |
Die neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen sollte auf intelligenter Spezialisierung beruhen und genutzt werden, um thematische Plattformen für intelligente Spezialisierung in Bereichen wie Energie, industrielle Modernisierung, Kreislaufwirtschaft, soziale Innovation, Umwelt oder Agrar- und Ernährungswirtschaft zu fördern und den an Strategien für intelligente Spezialisierung beteiligten Akteuren die Clusterbildung zu erleichtern, um Innovationen zu fördern und innovative Produkte, Verfahren und Ökosysteme auf den europäischen Markt zu bringen. Gemäß den vorliegenden Daten besteht nach wie vor ein hartnäckiges Systemversagen in der Prüf- und Validierungsphase zur Demonstration neuer Technologien (z. B. von Schlüsseltechnologien), insbesondere wenn die Innovation das Ergebnis der Integration von einander ergänzenden regionalen Spezialisierungen zur Schaffung von innovativen Wertschöpfungsketten ist. Besonders kritisch ist dieses Systemversagen in der Phase zwischen Pilotprojekten und umfassender Vermarktung. In einigen strategischen Technologie- und Industriebereichen können sich KMU derzeit nicht auf eine exzellent, offene und vernetzte gesamteuropäische Infrastruktur für Demonstrationen stützen. Die Programme im Rahmen der Initiative für die interregionale Zusammenarbeit sollten sich über die gesamte Europäische Union erstrecken und auch ÜLG, Drittländer, ihre Regionen und Organisationen für die regionale Integration und Zusammenarbeit und insbesondere benachbarte Gebiete in äußerster Randlage sollten daran teilnehmen dürfen. Synergien zwischen interregionalen Innovationsinvestitionen und anderen einschlägigen EU-Programmen wie jenen des europäischen Struktur- und Investitionsfonds, von Horizont 2020, der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa und des Binnenmarktprogramms sollten gefördert werden, zumal damit die Wirkung der Investitionen verstärkt und ein Mehrwert für die Bürger geschaffen wird. [Abänd. 10] |
(9) |
Es sollten gemeinsame objektive Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die förderfähigen Regionen und Gebiete auf EU-Ebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Klassifizierung der Regionen ausgewiesen werden, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichtet wurde. [Abänd. 11] |
(10) |
Es ist notwendig, die Zusammenarbeit mit den Nachbar-Drittländern der Union in all ihren Dimensionen weiterhin zu unterstützen oder gegebenenfalls eine Zusammenarbeit aufzunehmen, da eine solche Zusammenarbeit ein wichtiges Instrument der Regionalentwicklungspolitik ist und den an Drittstaaten grenzenden Regionen der Mitgliedstaaten zugutekommen sollte. Deshalb sollten aus dem EFRE und mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union IPA (10), NDICI (11) und OCTP ÜLGP (12) Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, der transnationalen und der maritimen Zusammenarbeit, der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und der interregionalen Zusammenarbeit unterstützt werden. Die Unterstützung aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sollte auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit beruhen. Bei den Instrumenten IPA III CBC und NDICI CBC sollte die Unterstützung aus dem EFRE jedoch durch mindestens gleich hohe Beträge aus IPA III CBC und NDICI CBC ergänzt werden, und zwar bis zu einem Höchstbetrag, der im jeweiligen Rechtsakt festgesetzt wird, also bis zu 3 % der Finanzausstattung für IPA III und bis zu 4 % der Finanzausstattung für den geografischen Nachbarschaftsraum gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a NDICI. [Abänd. 12] |
(10a) |
Besondere Aufmerksamkeit sollte Regionen gewidmet werden, in denen neue Außengrenzen der Union entstehen, um sicherzustellen, dass laufende Programme angemessen fortgesetzt werden. [Abänd. 13] |
(11) |
Hauptschwerpunkt der IPA III-Hilfen sollte es sein, die IPA-Begünstigten bei der Stärkung der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaats, bei Reformen von Justiz und Verwaltung, der Wahrung der Grundrechte sowie der Förderung von Geschlechtergleichstellung, Toleranz, sozialer Inklusion und Nichtdiskriminierung sowie der regionalen und lokalen Entwicklung zu unterstützen. Mit den IPA-Hilfen sollten weiterhin die Bemühungen der IPA-Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Darüber hinaus sollten die IPA-Hilfen den Bereich Sicherheit, Migration und Grenzmanagement umfassen und den Zugang zu internationalem Schutz, den Austausch einschlägiger Informationen, die Verbesserung von Grenzkontrollen und die Fortsetzung der gemeinsamen Bemühungen bei der Bekämpfung von irregulärer Migration und Migrantenschleusung gewährleisten. [Abänd. 14] |
(12) |
Mit Blick auf die NDICI-Hilfen sollte die Union eine besondere Beziehung zu ihren Nachbarländern aufbauen mit dem Ziel, einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union gründet und sich durch enge und friedliche, auf Zusammenarbeit basierende Beziehungen auszeichnet. Die vorliegende und die NDICI-Verordnung sollten deshalb die internen und externen Aspekte der einschlägigen makroregionalen Strategien unterstützen. Diese Initiativen sind von strategischer Bedeutung und schaffen sinnvolle politische Rahmenbedingungen für die Vertiefung der Beziehungen zu und unter den Partnerländern auf der Grundlage der Prinzipien der gegenseitigen Rechenschaftspflicht sowie der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung. |
(12a) |
Die Erzeugung von Synergien mit Programmen der Union für auswärtiges Handeln und Entwicklung sollte auch dazu beitragen, eine größtmögliche Wirkung zu erzielen und gleichzeitig dem in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung Rechnung zu tragen. Damit die SDG verwirklicht werden können, müssen alle Maßnahmen der Union miteinander abgestimmt sein. [Abänd. 15] |
(13) |
Es muss weiterhin die Rolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes und der Kommission bei der Ausarbeitung der strategischen Programmplanung und der aus dem EFRE und mit dem NDICI unterstützten Interreg-Programme beobachtet werden, wie dies im Beschluss 2010/427/EU des Rates (13) festgelegt ist. |
(14) |
Im Hinblick auf die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union müssen Maßnahmen hinsichtlich zur Verbesserung der Bedingungen erlassen werden, unter denen diese Gebiete Zugang zu den Strukturfonds erhalten können. Daher sollten bestimmte Bestimmungen der vorliegenden Verordnung an die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage angepasst werden, um ihnen die Zusammenarbeit mit ihren Nachbarn Drittländern und ÜLG zu erleichtern und diese zu fördern und gleichzeitig der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (14) Rechnung zu tragen. [Abänd. 16] |
(14a) |
In dieser Verordnung ist festgelegt, dass überseeische Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) an Interreg-Programmen teilnehmen können. Die Besonderheiten der ÜLG und die Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, sollten berücksichtigt werden, um ihnen einen wirksamen Zugang und eine wirksame Teilnahme zu ermöglichen. [Abänd. 17] |
(15) |
Es müssen die Ressourcen festgelegt werden, die den einzelnen Bestandteilen von Interreg-Programmen zugewiesen werden, einschließlich des Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an den Gesamtsummen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die transnationale und die maritime Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit sowie des den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Potenzials betreffend Flexibilität zwischen den genannten Bestandteilen. Im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte der Anteil für die grenzübergreifende Zusammenarbeit verringert werden, während der Anteil für die transnationale und die maritime Zusammenarbeit infolge der Einbeziehung der maritimen Zusammenarbeit erhöht werden sollte, und es sollte eine neue Komponente für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage eingerichtet Vor dem Hintergrund der Globalisierung sollte die Zusammenarbeit zur Förderung von Investitionen in mehr Arbeitsplätze und Wachstum und gemeinsam mit anderen Regionen getätigte Investitionen jedoch auch auf der Grundlage der Eigenschaften und Ziele, die den Regionen gemein sind, und nicht unbedingt durch Grenzen bestimmt werden, weshalb ausreichende zusätzliche Mittel für die neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen bereitgestellt werden sollten, um den Bedingungen auf dem Weltmarkt gerecht zu werden. [Abänd. 18] |
(16) |
Damit die Unterstützung aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union so effizient wie möglich genutzt werden kann, sollte ein Mechanismus für den Rückfluss dieser Unterstützung in den Fällen geschaffen werden, in denen externe Kooperationsprogramme nicht gebilligt werden können oder beendet werden müssen, auch in Bezug auf Drittländer, die keine Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument der Union erhalten. Dieser Mechanismus sollte darauf abzielen, eine optimale Funktionsweise der Programme und die größtmögliche Koordinierung zwischen den genannten Instrumenten zu gewährleisten. |
(17) |
Der EFRE sollte im Rahmen von Interreg zu den spezifischen Zielen im Rahmen der Ziele der Kohäsionspolitik beitragen. Jedoch sollte die Liste der spezifischen Ziele im Rahmen der verschiedenen thematischen Ziele an die besondere Anforderungen von Interreg angepasst werden, indem im Rahmen des politischen Ziels „ein sozialeres Europa durch Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“ zusätzliche spezifische Ziele aufgenommen werden, um Interventionen nach Art des ESF zu ermöglichen. |
(18) |
Angesichts der einzigartigen und besonderen Situation der irischen Insel und mit Blick auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd gemäß dem Karfreitagsabkommen sollte das neue grenzübergreifende Programm PEACE PLUS weitergeführt werden, das auf der Arbeit im Rahmen der Vorgängerprogramme zwischen den Grenzbezirken Irlands und Nordirland aufbauen soll. Unter Berücksichtigung seiner praktischen Bedeutung muss sichergestellt werden, dass der EFRE für den Fall, dass das Programm auf die Förderung von Frieden und Versöhnung ausgerichtet ist, auch einen Beitrag zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Stabilität und zur Zusammenarbeit in den betroffenen Gebieten leistet, vor allem durch Maßnahmen zur Förderung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften. Angesichts seiner Besonderheiten sollte das Programm im Rahmen eines integrativen Ansatzes verwaltet werden, wobei der Beitrag des Vereinigten Königreiches als externe zweckgebundene Einnahme in das Programm eingebunden wird. Darüber hinaus sollten bestimmte der in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die Auswahl der Vorhaben nicht für diejenigen Vorhaben im Rahmen des genannten Programms gelten, mit denen Frieden und Versöhnung gefördert werden. [Abänd. 19] |
(19) |
Mit der vorliegenden Verordnung sollten zwei weitere Interreg-spezifische Ziele hinzugefügt werden, eines zur Förderung eines Interreg-spezifischen Ziels, das auf die Stärkung der institutionellen Kapazitäten, den Ausbau der rechtlichen und administrativen Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mitteilung über Grenzregionen, die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen sowie die Ausarbeitung und Koordinierung der makroregionalen und der Meeresbeckenstrategien ausgerichtet ist, und eines Ziels zur Bewältigung der besonderen Fragen der externen Zusammenarbeit wie Sicherheit, innere Sicherheit, Grenzmanagement und Migration. |
(20) |
Um die Auswirkungen von Interreg zu maximieren, sollte der Großteil der Unionsunterstützung auf eine begrenzte Zahl an politischen Zielen konzentriert werden. Synergien und Komplementarität zwischen den Bestandteilen von INTERREG sollten gestärkt werden. [Abänd. 20] |
(21) |
Die Bestimmungen über Ausarbeitung, Annahme und Genehmigung von Interreg-Programmen sowie über territoriale Entwicklung, die Auswahl der Vorhaben, die Überwachung und Evaluierung, die Programmbehörden, die Prüfung der Vorhaben sowie über Transparenz und Kommunikation sollten im Vergleich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] an die Besonderheiten der Interreg-Programme angepasst werden. Diese konkreten Bestimmungen sollten einfach und eindeutig gehalten werden, um Überregulierung und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten zu vermeiden. [Abänd. 21] |
(22) |
Die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 festgelegten Bestimmungen über die Kriterien zur Einstufung von Vorhaben als gemeinschaftlich und kooperativ, über die Partnerschaft im Rahmen eines Interreg-Vorhabens und die Verpflichtungen des federführenden Partners sollten beibehalten werden. Die Interreg-Partner sollten jedoch in allen vier Dimensionen (Entwicklung, Umsetzung, personelle bei der Entwicklung und Umsetzung sowie bei der personellen Ausstattung /oder der und Finanzierung) und im Rahmen der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage in drei von vier Dimensionen zusammenarbeiten, da es leichter sein sollte, Unterstützung aus dem EFRE und aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sowohl auf Programm- als auch auf Vorhabenebene miteinander zu kombinieren. [Abänd. 22] |
(22a) |
Im Rahmen der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sind Bürger- und Kleinprojekte ein wichtiges und erfolgreiches Instrument, um grenzbedingte grenzübergreifende Hindernisse zu beseitigen, Kontakte zwischen den Menschen vor Ort zu fördern und auf diese Weise die Grenzregionen und ihre Bürger einander näher zu bringen. Bürgerprojekte und Kleinprojekte werden in vielen Bereichen durchgeführt, darunter Kultur, Sport, Tourismus, allgemeine und berufliche Bildung, Wirtschaft, Wissenschaft, Umweltschutz und Ökologie, Gesundheitsversorgung, Verkehr und kleine Infrastrukturprojekte, Verwaltungszusammenarbeit sowie Öffentlichkeitsarbeit. Wie auch in der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ (15) dargelegt wurde, haben Bürger- und Kleinprojekte einen hohen europäischen Mehrwert und tragen beträchtlich zum Gesamtziel der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei. [Abänd. 23] |
(23) |
Es ist erforderlich, die Regeln für die Verwaltung von Kleinprojektfonds klarzustellen, die seit der Einführung von Interreg durchgeführt werden Seit der Einführung von Interreg werden Bürger- und Kleinprojekte hauptsächlich über Kleinprojektfonds oder ähnliche Instrumente unterstützt , zu denen aber nie besondere Bestimmungen erlassen worden sind. Wie auch in der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ (16) dargelegt wurde, tragen solche Kleinprojektfonds maßgeblich dazu bei, Vertrauen zwischen Bürgern und Institutionen aufzubauen, sie bieten einen hohen europäischen weshalb es erforderlich ist , die Regeln für die Verwaltung von Kleinprojektfonds klarzustellen. Um den Mehrwert und tragen beträchtlich zum Gesamtziel der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei, indem grenzbedingte Hindernisse beseitigt und die Vorzüge von Bürger- und Kleinprojekten — auch im Hinblick auf die Grenzregionen lokale und ihre Bürger einander nähergebracht werden. Um regionale Entwicklung — zu erhalten und die Verwaltung der Finanzierung von Kleinprojekten durch die Endempfänger zu vereinfachen, die oft oftmals keine Erfahrung mit der Beantragung von Unionsmitteln haben , zu vereinfachen , sollte die Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen und Pauschalbeträgen unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes vorgeschrieben werden. [Abänd. 24] |
(24) |
Da mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist und aufgrund der sich daraus ergebenden höheren Verwaltungskosten, unter anderem für regionale Anlaufstellen, die wichtige Ansprechpartner für die Projektantragsteller und -durchführenden sind und somit als direkter Draht zu den gemeinsamen Sekretariaten bzw. den zuständigen Behörden fungieren, aber insbesondere für Kontrollen und Übersetzung, sollte die Obergrenze für Ausgaben für technische Hilfe höher angesetzt werden als beim Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“. Um die höheren Verwaltungskosten auszugleichen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, den Verwaltungsaufwand bei der Durchführung gemeinsamer Projekte soweit möglich zu verringern. Darüber hinaus sollten Interreg-Programme mit begrenzter Unionsunterstützung oder externe Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit einen bestimmten Mindestbetrag für technische Hilfe erhalten, damit ausreichend Mittel für wirksame Maßnahmen der technischen Hilfe bereitstehen. [Abänd. 25] |
(25) |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, die Fonds auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen der Fonds in der Praxis umfassen. |
(25a) |
Im Zuge der Verringerung der Verwaltungslasten sollten Kommission, Mitgliedstaaten und Regionen eng zusammenarbeiten, um die in Artikel 77 der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] genannten verbesserten angemessenen Regelungen für das Verwaltungs- und Kontrollsystem eines Interreg-Programms nutzen zu können. [Abänd. 26] |
(26) |
Die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass das System einer klaren Rangfolge von Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben fortgeführt werden sollte, wobei der Grundsatz, Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben auf Unionsebene oder für ein Interreg-Programm als Ganzes festzulegen, beibehalten werden sollte, um eventuelle Widersprüche oder Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Verordnungen oder zwischen Verordnungen und nationalen Regelungen zu vermeiden. Zusätzliche, von einem einzelnen Mitgliedstaat festgelegte Regeln, die nur für die Begünstigten in diesem Mitgliedstaat gelten würden, sollten auf das unbedingt erforderliche Minimum beschränkt werden. Insbesondere sollten für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 erlassene Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission (17) in die vorliegende Verordnung integriert werden. |
(27) |
Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls dazu angehalten werden, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde einem neuen oder gegebenenfalls einem bestehenden EVTZ zu übertragen oder eine solche Gruppierung, ebenso wie andere grenzüberschreitende juristische Personen, mit der Verwaltung eines Teilprogramms, einer integrierten territorialen Investition oder eines oder mehrerer Kleinprojektfonds zu betrauen oder diese aufzufordern, als alleiniger Partner zu agieren. Die Mitgliedstaaten sollten es regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und sonstigen Behörden aus verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen, derartige mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Verbünde für die Zusammenarbeit einzurichten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Arbeit dieser Verbünde einbinden. [Abänd. 27] |
(28) |
Um die für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegte Zahlungskette — also von der Kommission über die Bescheinigungsbehörde an den federführenden Partner — weiterzuführen, sollte diese Zahlungskette im Rahmen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ beibehalten werden. Die Unionsunterstützung sollte an den federführenden Partner gezahlt werden, es sei denn, dies hätte doppelte Gebühren für die Umrechnung in Euro und zurück in eine andere Währung oder umgekehrt zwischen dem federführenden Partner und den übrigen Partnern zur Folge. Falls nicht anders festgelegt, sollte der federführende Partner sicherstellen, dass die anderen Partner den Gesamtbetrag der Beiträge aus dem betreffenden Unionsfonds in vollem Umfang, innerhalb des von allen Partnern vereinbarten Zeitrahmens und nach dem für den federführenden Partner geltenden Verfahren erhalten. [Abänd. 28] |
(29) |
Gemäß [Artikel 63] Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] müssen die sektorspezifischen Vorschriften den Erfordernissen der externen Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), insbesondere hinsichtlich der Prüffunktion, Rechnung tragen. Die Bestimmungen über den jährlichen Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Vorhabenprüfungen sollten daher vereinfacht und an die Programme angepasst werden, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist. [Abänd. 29] |
(30) |
Es sollte eine klare Kette der finanziellen Haftung im Falle einer Wiedereinziehung von Beträgen aufgrund von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden, die von dem alleinigen Partner oder sonstigen Partnern über den federführenden Partner und die Verwaltungsbehörde bis zur Kommission reicht. Es sollten Bestimmungen über eine Haftung der Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) für den Fall getroffen werden, dass eine Wiedereinziehung von dem alleinigen oder sonstigen oder federführenden Partner nicht möglich ist, d. h., dass der Mitgliedstaat der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge erstattet. Somit bleibt bei den Interreg-Programmen kein Raum für uneinbringliche Beträge auf Ebene der Begünstigten. Allerdings müssen die Regeln für den Fall klargestellt werden, dass ein Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge nicht erstattet. Ebenso sollten die Pflichten des federführenden Partners hinsichtlich der Wiedereinziehung klargestellt werden. Insbesondere Zudem sollten Verfahren hinsichtlich etwaiger Wiedereinziehungen im Überwachungsausschuss ausgehandelt und festgelegt werden. Allerdings sollte es der Verwaltungsbehörde nicht gestattet sein, den federführenden Partner zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens in einem anderen Land zu verpflichten. [Abänd. 30] |
(30a) |
Es ist angezeigt, die Haushaltsdisziplin zu fördern. Zugleich sollte bei Regelungen für die Aufhebung von Mittelbindungen die Komplexität der Interreg-Programme und ihrer Durchführung berücksichtigt werden. [Abänd. 31] |
(31) |
Damit sowohl in den teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch in den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG weitgehend gemeinsame Regeln Anwendung finden, sollte diese Verordnung auch für die Teilnahme von Drittländern, Partnerländern oder ÜLG gelten, sofern nicht in einem speziellen Kapitel dieser Verordnung besondere Regeln festgelegt werden. Die Interreg-Programmbehörden können in den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG durch vergleichbare Behörden gespiegelt werden. Der Ausgangspunkt für die Förderfähigkeit von Ausgaben sollte an die Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung durch das betreffende Drittland, Partnerland oder ÜLG geknüpft sein. Die Auftragsvergabe für Begünstige in dem Drittland, Partnerland oder ÜLG sollte nach den Bestimmungen über die externe Auftragsvergabe gemäß der Verordnung (EU, Euratom) [new FR-Omnibus] des Europäischen Parlaments und des Rates (18) erfolgen. Die Verfahren für den Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit jedem Drittland, Partnerland oder ÜLG sowie von Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und jedem Drittland, Partnerland oder ÜLG über die Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union oder im Fall der Überweisung eines zusätzlichen Beitrags außer dem nationalen Konfinanzierungsbeitrag aus einem Drittland, Partnerland oder ÜLG für das Interreg-Programm sollten festgelegt werden. |
(32) |
Zwar sollten Interreg-Programme, an denen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG teilnehmen, mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführt werden, doch die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage kann im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgen. Es sollten besondere Vorschriften dazu darüber festgelegt werden, wie diese Programme ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchzuführen sind. [Abänd. 32] |
(33) |
Die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewonnenen Erfahrungen mit großen Infrastrukturprojekten bei Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments haben gezeigt, dass die Verfahren vereinfacht werden sollten. Die Kommission sollte sich jedoch bestimmte Rechte bezüglich der Auswahl solcher Projekte vorbehalten. |
(34) |
Der Kommission sollten die Durchführungsbefugnisse zur Annahme und zur Änderung der Auflistungen der Interreg-Programme, der Auflistung des Gesamtbetrags der Unionsunterstützung für jedes Interreg-Programm sowie zum Erlass von Beschlüssen zur Genehmigung von Interreg-Programmen und zu deren Änderung übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (19), ausgeübt werden. Obwohl diese Rechtsakte allgemeiner Natur sind, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden, da sie die Bestimmungen nur in technischer Hinsicht durchführen. |
(35) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Annahme oder Änderung von Interreg-Programmen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Bei den externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen sollten jedoch gegebenenfalls die mit den Verordnungen (EU) [IPA III] und [NDICI] festgelegten Ausschussverfahren in Bezug auf den ersten Beschluss zur Genehmigung dieser Programme beachtet werden. |
(36) |
Damit die Kommission bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern kann, sollte ihr im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis zur Änderung des Anhangs mit dem Muster für Interreg-Programme übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat — im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte — sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(36a) |
Die Förderung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit ist ein wichtiger Schwerpunkt der Kohäsionspolitik der Union. Unterstützung für KMU für im Zuge von Projekten der Europäischen territorialen Zusammenarbeit entstandene Kosten fällt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (20) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) bereits unter eine Gruppenfreistellung. Besondere Bestimmungen im Hinblick auf Regionalbeihilfen für Investitionen von Unternehmen jeder Größe enthalten auch die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (21) und der Abschnitt „Regionalbeihilfen“ der Gruppenfreistellungsverordnung. Vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen sollten sich Projekte der Europäischen territorialen Zusammenarbeit nur geringfügig auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken; daher sollte die Kommission derartige Unterstützung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären und feststellen können, dass die zur Förderung von Projekten der Europäischen territorialen Zusammenarbeit bereitgestellten Finanzmittel für die Gruppenfreistellung infrage kommen. [Abänd. 34] |
(37) |
Da das Ziel dieser Verordnung — nämlich die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND INTERREG-BESTANDTEILE
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und angrenzenden , ihren Regionen und Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten bzw. überseeischen Ländern und Gebieten („ÜLG“) (ÜLG) sowie zwischen regionalen Integrations- und Kooperationsorganisationen oder Gruppen von Drittländern, die Teil einer regionalen Organisation sind . [Abänd. 35]
(2) Darüber hinaus legt diese Verordnung die für die Gewährleistung einer effektiven Planung notwendigen Bestimmungen fest, u. a. in Bezug auf technische Hilfe, Monitoring, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle sowie in Bezug auf die Finanzverwaltung der Programme, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“) im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ („Interreg-Programme“) unterstützt werden.
(3) Hinsichtlich der Unterstützung aus dem „Instrument für Heranführungshilfe“ („IPA III“), dem „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit“ („NDICI“) und der Bereitstellung von Mitteln für alle ÜLG im Rahmen des mit dem Beschluss (EU) Nr. XXX des Rates festgelegten Programms („OCTP“) im Zeitraum 2021 bis 2027 für die Interreg-Programme (alle drei Instrumente zusammengenommen: „Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union“), werden in dieser Verordnung zusätzliche spezifische Ziele sowie die Einbindung dieser Mittel in die Interreg-Programme, die Kriterien für die Förderfähigkeit von Drittländern, Partnerländern und ÜLG sowie deren Regionen und bestimmte spezifische Durchführungsvorschriften festgelegt.
(4) Hinsichtlich der Unterstützung der Interreg-Programme aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union (im Folgenden zusammen als „die Interreg-Fonds“ bezeichnet) werden in dieser Verordnung die Interreg-spezifischen Ziele sowie die Organisation, die Kriterien für die Förderfähigkeit von Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG sowie deren Regionen, die finanziellen Mittel sowie die Kriterien für deren Zuweisung festgelegt.
(5) Die Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und die Verordnung (EU) [neuer EFRE] gelten für die Interreg-Programme, sofern in diesen beiden oder der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder sofern die Bestimmungen der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] nicht ausschließlich für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gelten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„IPA-Empfängerland oder -gebiet“ bezeichnet ein in Anhang I der Verordnung (EU) [IPA III] aufgeführtes Land oder Gebiet. |
2. |
„Drittland“ bezeichnet ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Union ist und das keine Unterstützung aus den Interreg-Fonds erhält; |
3. |
„Partnerland“ bezeichnet ein in Anhang I der Verordnung (EU) [NDICI] aufgeführtes IPA-Empfängerland oder -gebiet oder ein Land oder Gebiet des „geografischen Nachbarschaftsraums“ und der Russischen Föderation, das Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhält; |
4. |
„grenzüberschreitende juristische Person“ bezeichnet eine juristische Person, etwa eine Euregion, die nach den Rechtsvorschriften eines der Teilnehmerländer am Interreg-Programm gegründet ist wurde , sofern sie von Gebietskörperschaften oder sonstigen Stellen aus mindestens zwei Teilnehmerländern eingesetzt wurde; [Abänd. 36] |
4a. |
„Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit“ bezeichnet Zusammenschlüsse von Mitgliedstaaten oder Regionen desselben geografischen Gebiets zum Zwecke einer engeren Zusammenarbeit bei Themen von gemeinsamem Interesse. [Abänd. 37] |
(2) Ist in einer Bestimmung der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] von einem „Mitgliedstaat“ die Rede, so ist dieser Begriff für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahin zu verstehen, dass es sich um den Mitgliedstaat handelt, „in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist“; ist von „jedem Mitgliedstaat“ oder von „Mitgliedstaaten“ die Rede, so sind diese Begriffe dahin zu verstehen, dass es sich um „die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls um an einem bestimmten Interreg-Programm beteiligte Drittländer, Partnerländer und ÜLG“ handelt.
Ist in einer Bestimmung der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] von den in [Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a] dieser Verordnung aufgezählten „Fonds“ oder vom „EFRE“ die Rede, so sind diese Begriffe für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf das entsprechende Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union beziehen.
Artikel 3
Bestandteile des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) werden aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union die folgenden Bestandteile unterstützt:
1. |
die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen zur Förderung der integrierten und harmonischen Regionalentwicklung (Bestandteil 1): [Abänd. 38]
|
2. |
die transnationale und maritime Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Partner in Mitgliedstaaten, Drittstaaten und Partnerländern sowie in Grönland ÜLG beteiligt sind, mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration („Bestandteil 2“); sofern nur auf die transnationale Zusammenarbeit Bezug genommen wird: „Bestandteil 2A“; sofern nur auf die maritime Zusammenarbeit Bezug genommen wird: „Bestandteil 2B“; [Abänd. 41] |
3. |
die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage untereinander und mit mindestens einem benachbarten Dritt- oder Partnerland bzw. ÜLG oder mindestens einer regionalen Integrations- und Kooperationsorganisation zur Erleichterung ihrer regionalen Integration und der harmonischen Entwicklung in ihrer Nachbarschaft („Bestandteil 3“); [Abänd. 42] |
4. |
die interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der Effektivität der Kohäsionspolitik („Bestandteil 4“) durch Förderung
|
5. |
interregionale Innovationsinvestitionen durch Kommerzialisierung und Ausweitung interregionaler Innovationsprojekte, die das Potenzial haben, die Entwicklung europäischer Wertschöpfungsketten zu fördern („Bestandteil 5“). [Abänd. 48] |
ABSCHNITT II
GEOGRAFISCHE REICHWEITE
Artikel 4
Geografische Reichweiter der grenzübergreifenden Zusammenarbeit
(1) Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus dem EFRE Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen bzw. Seebinnengrenzen und Seeaußengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern unterstützt , unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegten Kooperationsgebiete . [Abänd. 49]
(2) Regionen an Seegrenzen, die durch eine feste Verbindung über das Meer miteinander verbunden sind, werden ebenfalls im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unterstützt. [Abänd. 50]
(3) Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können sich auch auf Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie auf Liechtenstein, Andorra , Monaco und Monaco San Marino erstrecken. [Abänd. 51]
(4) Im Rahmen der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus IPA III oder NDICI Regionen des jeweiligen Partnerlandes auf NUTS-3-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an allen Land- oder Seegrenzen zwischen Mitgliedstaaten und den im Rahmen der von IPA III oder NDICI förderfähigen Partnerländern unterstützt.
Artikel 5
Geografische Reichweite der transnationalen Zusammenarbeit und der maritimen Zusammenarbeit [Abänd. 53]
(1) Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit und der maritimen Zusammenarbeit werden aus dem EFRE die Regionen der Union der NUTS-2-Ebene unterstützt, die sich auf aneinandergrenzende funktionale Gebiete erstrecken, und zwar unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität dieser Zusammenarbeit in größeren zusammenhängenden Gebieten auf der Grundlage des Programmplanungszeitraums 2014-2020 und gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien. [Abänd. 54]
(2) Die Interreg-Programme für eine transnationale Zusammenarbeit können sich erstrecken auf
a) |
Regionen in Island, Norwegen, der Schweiz, im Vereinigten Königreich sowie auf Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino; |
b) |
Grönland ÜLG, die aus dem ÜLG-Programm unterstützt werden ; [Abänd. 56] |
c) |
die Färöer; |
d) |
Regionen von Partnerländern im Rahmen von IPA III oder NDICI; |
dabei ist unerheblich, ob sie aus dem EU-Haushalt unterstützt werden.
(3) Bei den in Absatz 2 aufgeführten Regionen, Drittländern , Partnerländern oder Partnerländern ÜLG muss es sich um Regionen auf NUTS-2-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, um entsprechende Gebiete handeln. [Abänd. 57]
Artikel 6
Geografische Reichweite der Zusammenarbeit von Gebieten in äußerster Randlage
(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage werden alle in Artikel 349 Absatz 1 AEUV aufgeführten Gebiete aus dem EFRE unterstützt.
(2) Die Interreg-Programme für die Gebiete in äußerster Randlage können sich auf benachbarte, aus NDICI unterstützte Partnerländer oder auf aus OCTP dem ÜLGP unterstützte ÜLG , auf Organisationen der regionalen Zusammenarbeit oder beide auf zwei davon oder alle drei erstrecken. [Abänd. 58]
Artikel 7
Geografische Reichweite der interregionalen Zusammenarbeit sowie interregionaler Innovationsinvestitionen [Abänd. 59]
(1) Im Rahmen aller Interreg-Programme des Bestandteils 4 oder im Rahmen interregionaler Innovationsinvestitionen des Bestandteils 5 erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Union einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage . [Abänd. 60]
(2) Die Interreg-Programme des Bestandteils 4 können sich auf das gesamte Gebiet oder Teilgebiete der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Drittländer, Partnerländer, sonstigen Gebiete oder ÜLG erstrecken, und zwar unabhängig davon, ob sie aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden. Drittländer können an diesen Programmen teilnehmen, sofern sie in Form von extern zugewiesenen Einnahmen zur Finanzierung beitragen. [Abänd. 61]
Artikel 8
Liste der zu unterstützenden Interreg-Programmgebiete
(1) Für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 6 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der nach den einzelnen Bestandteilen und Interreg-Programmen aufgeschlüsselten Liste der zu unterstützenden Interreg-Programmgebiete. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 63 Absatz 2 erlassen.
Die externen grenzübergreifenden Interreg-Programme werden als „Interreg-IPA III-CBC-Programme“ bzw. als „Interreg-Nachbarschafts-CBC-Programme“ aufgeführt.
(2) Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt enthält auch eine Liste der Regionen der Union auf NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die Finanzinstrumente für das auswärtige Handeln der Union fallen, sowie eine Liste der Regionen auf NUTS-3-Ebene, die bei Mittelzuweisungen im Rahmen des in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a genannten Bestandteils 2B berücksichtigt werden. [Abänd. 62]
(3) Regionen von Dritt- oder Partnerländern oder Gebiete außerhalb der Union, die keine Unterstützung aus dem EFRE oder einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhalten, werden in der Liste gemäß Absatz 1 ebenfalls aufgeführt.
ABSCHNITT III
MITTEL UND KOFINANZIERUNGSSÄTZE
Artikel 9
EFRE-Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
(1) Die EFRE-Mittel Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 8 430 000 11 165 910 000 EUR zu Preisen von 2018 der aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 für Verpflichtungen zugewiesenen und in Artikel [102 103 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] verfügbaren Gesamtmittel. [Abänd. 64]
(2) Die 10 195 910 000 EUR (91,31 %) der in Absatz 1 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen: [Abänd. 65]
a) |
52,7 % (d. h. insgesamt 4 440 000 000 EUR) 7 500 000 000 EUR (67,16 %) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Bestandteil 1); [Abänd. 66] |
b) |
31,4 % (d. h. insgesamt 2 649 900 000 EUR) 1 973 600 880 EUR (17,68 %) für die transnationale und die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit (Bestandteil 2); [Abänd. 67] |
c) |
3,2 % (d. h. insgesamt 270 100 000 EUR) 357 309 120 EUR (3,2 %) für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage (Bestandteil 3); [Abänd. 68] |
d) |
1,2 % (d. h. insgesamt 100 000 000 EUR) 365 000 000 EUR (3,27 %) für die interregionale Zusammenarbeit (Bestandteil 4). [Abänd. 69] |
e) |
11,5 % (d. h. insgesamt 970 000 000 EUR) für interregionale Innovationsinvestitionen (Bestandteil 5). [Abänd. 70] |
(3) Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat seinen nach Jahren aufgeschlüsselten Anteil an den Gesamtbeträgen für die Bestandteile 1, 2 und 3 mit.
Kriterium für die Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat ist die Bevölkerungszahl in folgenden Regionen:
a) |
Regionen auf NUTS-3-Ebene für Bestandteil 1 sowie die die den in der Liste des in Artikel 8 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts aufgeführten Regionen auf NUTS-3-Ebene für Bestandteil 2B 1 ; [Abänd. 71] |
b) |
Regionen auf NUTS-2-Ebene für die Bestandteile 2A und 3 den Bestandteil 2 ; [Abänd. 72] |
ba) |
Regionen auf NUTS-2- und NUTS-3-Ebene für den Bestandteil 3. [Abänd. 73] |
(4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für die einzelnen Bestandteile 1, 2 und 3 von einem dieser Bestandteile auf einen oder mehrere andere Bestandteile übertragen.
(5) Auf der Grundlage der nach Absatz 3 mitgeteilten Beträge teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, ob und wie er die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 4 genutzt hat; ferner teilt er die sich daraus ergebende Aufteilung seines Anteils auf die Interreg-Programme, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt, mit.
(5a) 970 000 000 EUR (8,69 %) der in Absatz 1 genannten Mittel werden für die neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen gemäß Artikel 15a (neu) bereitgestellt.
Hat die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 nicht sämtliche in Absatz 1 genannte verfügbare Mittel an Projekte, die im Rahmen dieser Initiative ausgewählt wurden, zugewiesen, so werden die verbleibenden nicht gebundenen Restmittel anteilig den Bestandteilen 1 bis 4 zugewiesen. [Abänd. 74]
Artikel 10
Fondsübergreifende Bestimmungen
(1) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des mehrjährigen Strategiedokuments für die externen grenzübergreifenden Interreg-Programme, die aus dem EFRE und dem NDICI oder dem IPA-III unterstützt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
In Bezug auf die aus dem EFRE und dem NDICI unterstützten Interreg-Programme werden in diesem Durchführungsrechtsakt die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) [NDICI] genannten Elemente festgelegt.
(2) Der EFRE-Beitrag zu den externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen, die auch aus der Finanzausstattung für IPA III mit Mitteln unterstützt werden sollen, die der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit („IPA III CBC“) zugewiesen sind, oder aber aus der Finanzausstattung für NDICI mit Mitteln, die der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für den geografischen Nachbarschaftsraum („NDICI CBC“) zugewiesen sind, wird von der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt. Der für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegte Beitrag aus dem EFRE darf anschließend nicht zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten neu aufgeteilt werden.
(3) Die Unterstützung aus dem EFRE für einzelne externe grenzübergreifende Interreg-Programme wird gewährt, sofern jeweils mindestens der gleiche Betrag aufgrund des einschlägigen Strategieplanungsdokuments aus IPA III CBC und NDICI CBC bereitgestellt wird. Für diese Entsprechung diesen Beitrag gilt ein Höchstbetrag, der im jeweiligen IPA III- oder NDICI-Rechtsakt festgelegt wird. [Abänd. 75]
Führt jedoch die Überprüfung des einschlägigen Strategieplanungsdokuments für IPA III oder NDICI zu einer Kürzung des entsprechenden Betrags für die verbleibenden Jahre, so kann sich jeder Mitgliedstaat für eine der nachfolgenden Optionen entscheiden:
a) |
Durchführung des Verfahrens nach Artikel 12 Absatz 3; |
b) |
Fortführung des Interreg-Programms mit der verbleibenden Unterstützung aus dem EFRE und aus IPA III CBC oder NDICI CBC; oder |
c) |
Kombination aus den Optionen a und b. |
(4) Die der EFRE-, IPA III-CBC- oder NDICI-CBC-Unterstützung für externe grenzübergreifende Interreg-Programme entsprechenden jährlichen Mittelzuweisungen werden in die entsprechenden Haushaltslinien für das Haushaltjahr 2021 eingestellt.
(5) Hat die Kommission eine besondere Mittelzuweisung vorgesehen, um Partnerländer oder -regionen im Rahmen der Verordnung (EU) [NDICI] bzw. ÜLG im Rahmen des Beschlusses [ÜLG-Beschluss] des Rates beim Ausbau ihrer Zusammenarbeit mit benachbarten Gebieten der Union in äußerster Randlage gemäß Artikel [33 Absatz 2] der Verordnung (EU) [NDICI] oder Artikel [87] des [OCTP-Beschluss] oder nach beiden Bestimmungen zu unterstützen, so kann der EFRE, sofern dies angemessen ist und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der Finanzierung aus NDICI- oder OCTP-Mitteln oder beiden, nach der vorliegenden Verordnung ebenfalls einen Beitrag zu Maßnahmen leisten, die von einem Partnerland oder -gebiet oder einem sonstigen Rechtsträger im Sinne der Verordnung (EU) [NDICI], von einem Land, Gebiet oder sonstigen Rechtsträger im Sinne des [ÜLG-Beschlusses] oder von einem Gebiet der Union in äußerster Randlage insbesondere im Rahmen mindestens eines Interreg-Programms der Bestandteile 2, 3 oder 4 oder im Rahmen der in Artikel 60 genannten und im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgelegten und umgesetzten Kooperationsmaßnahmen durchgeführt werden.
Artikel 11
Liste der Interreg-Programmmittel
(1) Die Kommission erlässt der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 5 einen Durchführungsrechtsakt, in dem alle Interreg-Programme aufgeführt sind und in dem für jedes Programm der Gesamtbetrag der gesamten Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls der gesamten Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union angegeben ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2) Dieser Durchführungsrechtsakt enthält außerdem eine Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 5 übertragenen Beträge, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedstaaten und Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union.
Artikel 12
Rückfluss von Mitteln und Einstellung
(1) In den Jahren 2022 und 2023 wird der jährliche EFRE-Beitrag zu den externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen, für den der Kommission bis zum 31. März des jeweiligen Jahrs kein Programm übermittelt wurde und der nicht einem anderen, in derselben Kategorie von externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen eingereichten Programm neu zugewiesen wurde, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen.
(2) Wurden bis zum 31. März 2024 bestimmte externe grenzübergreifende Interreg-Programme noch nicht bei der Kommission eingereicht, so wird der gesamte in Artikel 9 Absatz 5 genannte Beitrag aus dem EFRE zu diesen Programmen für die verbleibenden Jahre bis 2027, der nicht einem anderen, ebenfalls aus IPA III-CBC oder NDICI-CBC unterstützten externen grenzübergreifenden Interreg-Programm zugewiesen wurde, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen.
(3) Alle bereits von der Kommission gebilligten externen grenzübergreifenden Interreg-Programme werden eingestellt oder die Mittelzuweisung zu dem Programm wird gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren verringert, wenn insbesondere
a) |
keines der an dem jeweiligen Interreg-Programm beteiligten Partnerländer die entsprechende Finanzierungsvereinbarung bis zum Ablauf der in Artikel 57 festgelegten Fristen unterzeichnet hat; |
b) |
das Interreg-Programm in hinreichend begründeten Fällen aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht wie geplant durchgeführt werden kann. [Abänd. 76] |
In diesen Fällen wird der in Absatz 1 genannte, den noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder den gebundenen Jahrestranchen, deren Bindung während desselben Haushaltsjahres ganz oder teilweise aufgehoben wurde, entsprechende Beitrag aus dem EFRE, die nicht einem anderen externen grenzübergreifenden Interreg-Programm zugewiesen wurde, das ebenfalls aus IPA III-CBC bzw. NDICI-CBC unterstützt wird, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen.
(4) Bei einem bereits von der Kommission gebilligten Interreg-Programm des Bestandteils 2 wird die Teilnahme eines Partnerlandes oder von Grönland eines ÜLG beendet, wenn eine der in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Situationen eintritt. [Abänd. 77]
Die beteiligten Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die verbleibenden Partnerländer können dann einen der folgenden Anträge stellen:
a) |
auf gänzliche Einstellung des Interreg-Programms, insbesondere wenn die wesentlichen gemeinsamen Herausforderungen für die Entwicklung ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder Grönlands ÜLG nicht bewältigt werden können; [Abänd. 78] |
b) |
auf Kürzung der diesem Interreg-Programm zugewiesenen Mittel gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren; |
c) |
auf Fortführung dieses Interreg-Programms ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder Grönlands eines ÜLG . [Abänd. 79] |
Wird die Zuweisung an dieses Interreg-Programm nach Unterabsatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes gekürzt, so wird der Beitrag aus dem EFRE, der den noch nicht gebundenen Jahrestranchen entspricht, einem anderen Interreg-Programm des Bestandteils 2 zugewiesen, an dem mindestens einer der betreffenden Mitgliedstaaten teilnimmt, oder — falls ein Mitgliedstaat nur an einem Interreg-Programm des Bestandteils 2 teilnimmt — mindestens einem der internen grenzübergreifenden Interreg-Programme zugewiesen, an denen dieser Mitgliedstaat teilnimmt.
(5) Der nach diesem Artikel gekürzte Beitrag aus IPA III, NDICI oder OCTP wird im Einklang mit den Verordnungen (EU) [IPA III], [NDICI] oder dem Beschluss [ÜLG] des Rates verwendet.
(6) Kürzt ein Dritt- oder Partnerland bzw. ein ÜLG , das mit nationalen Mitteln, die nicht den nationalen Kofinanzierungsbeitrag für die Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union bilden, zu einem Interreg-Programm beiträgt, diesen Beitrag während der Durchführung des Interreg-Programms entweder umfassend oder im Hinblick auf gemeinsame Vorhaben, die bereits ausgewählt wurden und für die das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument bereits ausgestellt wurde, so kann der teilnehmende Mitgliedstaat bzw. können die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine der in Absatz 4 Unterabsatz 2 dieses Artikels beschriebenen Optionen wählen. [Abänd. 80]
Artikel 13
Kofinanzierungssätze
Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 70 80 % nicht übersteigen, es sei denn, in den Verordnungen (EU) [IPA III], [NDICI] oder dem Beschluss (EU) [OCTP] [ÜLGP] des Rates oder in anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten ist in Bezug auf externe grenzübergreifende Interreg-Programme oder Interreg-Programme des Bestandteils 3 ein höherer Prozentsatz festgelegt. [Abänd. 81]
KAPITEL II
Interreg-spezifische Ziele und thematische Konzentration
Artikel 14
Interreg-spezifische Ziele
(1) Innerhalb seines in Artikel [4] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten Interventionsbereichs leisten der EFRE und gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union mit gemeinsamen Aktionen im Rahmen der Interreg-Programme einen Beitrag zur Erreichung der in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Ziele.
(2) Im Falle des PEACE-PLUS-Programms, mit dem der EFRE die Förderung von Frieden und Aussöhnung unterstützt, verfolgt er auch das spezifische Ziel im Rahmen des politischen Ziels 4, einen Beitrag zur Stärkung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Stabilität in den betroffenen Regionen zu leisten, und zwar vor allem durch die Festigung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften. Eine gesonderte Priorität stützt dieses spezifische Ziel.
(3) Der EFRE und gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union können leisten zusätzlich zu den in Artikel [2] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten spezifischen Zielen auch einen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele im Rahmen von PO 4 leisten, und zwar durch [Abänd. 82]
a) |
grenzübergreifende Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte und des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen; |
b) |
grenzübergreifende Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie des lebenslangen Lernens mit dem Ziel, das grenzübergreifend anerkannte Bildungs- und Qualifikationsniveau zu verbessern; |
c) |
grenzübergreifende Verbesserung des gleichen und zeitnahen Zugangs zu einer hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Gesundheitsversorgung; |
d) |
grenzübergreifende Verbesserung der Zugänglichkeit, Effektivität und Resilienz der Gesundheits- und Pflegesysteme; |
e) |
grenzübergreifende Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut, auch durch Verbesserungen in Bezug auf die Chancengleichheit und durch Bekämpfung von Diskriminierungen. |
(4) Im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 kann aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch das Interreg-spezifische Ziel „Bessere Interreg-Governance“ unterstützt werden, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) |
Interreg-Programme im Rahmen der Bestandteile 1 und 2B 2 [Abänd. 83]
|
b) |
Interreg-Programme im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 verbessern die institutionellen Kapazitäten von Behörden und Beteiligten für die Umsetzung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien; |
c) |
zusätzlich zu den Buchstaben a und b tragen aus den Interreg-Fonds unterstützte Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 zur gegenseitigen Vertrauensbildung bei, insbesondere durch Förderung von Kontakten zwischen den Bevölkerungen, durch Stärkung der Tragfähigkeit von Demokratien und durch Förderung von zivilgesellschaftlichen Akteuren und der Rolle, die sie in Reformprozessen und beim Übergang zur Demokratie spielen. |
(5) Im Rahmen der Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 1, 2 und 3 wird kann aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch ein Beitrag zur Verfolgung des Interreg-spezifischen Ziels „Mehr Sicherheit in Europa“ geleistet werden , insbesondere durch Maßnahmen auf dem Gebiet der grenzübergreifenden Verwaltung und Mobilität sowie des Migrationsmanagements einschließlich des Schutzes und der wirtschaftlichen und sozialen Integration von Migranten , die internationalen Schutz genießen . [Abänd. 85]
Artikel 15
Thematische Konzentration
(1) Mindestens 60 % der Zuweisungen aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden maximal drei der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Ziele zugewiesen.
(2) Weitere Bis zu 15 % der Zuweisungen aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“oder dem externen zugewiesen und bis zu 10 % können dem Interreg-spezifischen Ziel „Mehr Sicherheit in Europa“ zugewiesen werden . [Abänd. 86]
(3) Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 2A 1 oder 2 der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder einer Meeresbeckenstrategie , so wird der gesamte Beitrag mit mindestens 80 % des EFRE und gegebenenfalls aller einem Teil der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe für die Ziele zu den Zielen dieser Strategie eingeplant beigetragen . [Abänd. 87]
(4) Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 2B der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder Meeresbeckenstrategie, so wird ein Anteil von mindestens 70 % des gesamten Beitrags des EFRE und gegebenenfalls der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe den Zielen dieser Strategie zugewiesen. [Abänd. 88]
(5) Der gesamte Beitrag aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union zu den Interreg-Programmen des Bestandteils 4 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ zugewiesen.
Artikel 15a
Interregionale Innovationsinvestitionen
(1) Die in Artikel 9 Absatz 5a (neu) genannten Mittel werden für eine neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen vorgesehen, mit der folgende Ziele verfolgt werden:
a) |
die Kommerzialisierung und Ausweitung gemeinsamer Innovationsprojekte, welche die Entwicklung europäischer Wertschöpfungsketten fördern können; |
b) |
das Zusammenführen von Forschern, Unternehmen, Organisationen der Zivilgesellschaft und den öffentlichen Verwaltungseinrichtungen, die an den nationalen bzw. regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung und soziale Innovation beteiligt sind; |
c) |
die Ermittlung und Erprobung neuer Lösungen für die lokale und regionale Entwicklung auf der Grundlage der Strategien für intelligente Spezialisierung im Rahmen von Pilotprojekten; bzw. |
d) |
der Austausch von Innovationserfahrungen zur Nutzung der Bereich der regionalen oder lokalen Entwicklung gesammelten Erfahrung; |
(2) Um mit einem etwa gleichen Anteil der Mittel den Grundsatz des territorialen Zusammenhalts in Europa aufrechtzuerhalten, wird der Schwerpunkt bei diesen Investitionen darauf liegen, Verbindungen zwischen den weniger entwickelten Regionen und führenden Regionen zu schaffen, indem die Kapazitäten für Innovationsökosysteme in weniger entwickelten Regionen ausgebaut werden, um sie an den bestehenden bzw. künftigen Wert der EU anzugleichen bzw. diesen noch zu steigern, und die Kapazitäten für die Teilnahme an Partnerschaften mit anderen Regionen ebenfalls ausgebaut werden.
(3) Die Kommission setzt diese Investitionen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung um. Eine Sachverständigengruppe unterstützt sie dabei, ein langfristiges Arbeitsprogramm und die dazugehörenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auszuarbeiten.
(4) Im Rahmen interregionaler Innovationsinvestitionen erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Drittländer können an diesen Investitionen teilnehmen, sofern sie in Form von extern zugewiesenen Einnahmen zur Finanzierung beitragen. [Abänd. 89]
KAPITEL III
Programmplanung
ABSCHNITT I
AUSARBEITUNG, BILLIGUNG UND ÄNDERUNG VON INTERREG-PROGRAMMEN
Artikel 16
Ausarbeitung und Einreichung von Interreg-Programmen
(1) Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme mit geteilter Mittelverwaltung verfolgt, außer bei den Programmen des Bestandteils 3, die ganz oder teilweise im Rahmen nach einer Konsultation der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden, sowie bei den Programmen des Bestandteils 5, Interessenträger vollständig oder teilweise die im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden. [Abänd. 90]
(2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer , ÜLG oder ÜLG Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit arbeiten ein Interreg-Programm aus und verwenden dabei das im Anhang festgelegte Muster für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027. [Abänd. 91]
(3) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten Programmpartnern ein Interreg-Programm aus. Bei der Vorbereitung der Interreg-Programme, die auch die makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien abdeckt, sollten sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Programmpartner die thematischen Prioritäten der einschlägigen makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien berücksichtigen und die betreffenden Akteure konsultieren. Ein Ex-ante-Mechanismus kann eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass alle Akteure auf makroregionaler Ebene und Meeresbeckenebene, die Programmbehörden für Europäische territoriale Zusammenarbeit sowie die Regionen und Länder zu Beginn des Programmplanungszeitraums zusammenfinden, um gemeinsam die Prioritäten für jedes Programm festzulegen. Diese Prioritäten werden mit den Aktionsplänen unter den makroregionalen Strategien oder Meeresbeckenstrategien abgeglichen. [Abänd. 92]
Die teilnehmenden Drittländer oder Partnerländer oder ÜLG beziehen gegebenenfalls auch diejenigen Programmpartner ein, die den in diesem Artikel genannten gleichgestellt sind.
(4) Der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, reicht bis zum [ neun [zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] bei der Kommission im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer , ÜLG oder ÜLG Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit ein oder mehrere Interreg-Programm ein. [Abänd. 93]
Ein Interreg-Programm, das Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält, wird von dem Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, eingereicht, und zwar spätestens sechs zwölf Monate nach Annahme des einschlägigen Strategieplanungsdokuments durch die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder — sofern der jeweilige Basisrechtsakt eines oder mehrerer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union dies vorschreibt — nach gemäß diesem Basisrechtsakt. [Abänd. 94]
(5) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die teilnehmenden Drittländer, Partnerländer oder ÜLG erklären sich vor der Übermittlung an die Kommission schriftlich mit den Inhalten eines Interreg-Programms einverstanden. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, die für die Durchführung des Interreg-Programms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen, und gegebenenfalls die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG.
Abweichend von Unterabsatz 1 konsultieren bei Interreg-Programmen, an denen Regionen in äußerster Randlage und Drittländer, Partnerländer oder ÜLG beteiligt sind, die betroffenen Mitgliedstaaten die jeweiligen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, bevor sie die Interreg-Programme bei der Kommission einreichen. In diesem Fall können die Zustimmungen zu den Inhalten der Interreg-Programme und der etwaige Beitrag der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG stattdessen in dem förmlich angenommenen Protokoll der Konsultierungssitzungen mit den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG oder der Beratungen der Organisationen der regionalen Zusammenarbeit festgehalten werden.
(6) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretende Änderungen an nicht wesentlichen Elementen dieses Anhangs vorzunehmen.
Artikel 17
Inhalt der Interreg-Programme
(1) In jedem Interreg-Programm wird eine gemeinsame Strategie für den Beitrag festgelegt, den dieses zur Verfolgung der in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten politischen Ziele und der in Artikel 14 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung genannten Interreg-spezifischen Ziele sowie zur Kommunikation seiner Ergebnisse leistet.
(2) Jedes Interreg-Programm besteht aus Prioritäten.
Jede Priorität entspricht einem einzelnen politischen Ziel oder gegebenenfalls einem oder beiden Interreg-spezifischen Zielen oder der technischen Hilfe. Eine einem politischen Ziel oder gegebenenfalls einem oder beiden Interreg-spezifischen Zielen entsprechende Priorität beinhaltet mindestens ein spezifisches Ziel. Demselben politischen oder Interreg-spezifischen Ziel darf mehr als eine Priorität zugeordnet werden.
(3) Im Interesse einer effizienteren Programmdurchführung und um Vorhaben größeren Umfangs zu ermöglichen, kann der betreffende Mitgliedstaat in hinreichend begründeten Fällen und im Einvernehmen mit der Kommission beschließen, bis zu [x] 20 % des Betrags aus dem EFRE, der dem entsprechenden Programm im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für dieselbe Region zugewiesen ist, auf Interreg-Programme zu übertragen. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vorab mit, dass er von dieser Übertragungsmöglichkeit Gebrauch machen möchte, und begründet seine Entscheidung der Kommission gegenüber. Der übertragene Betrag bildet mindestens eine gesonderte Priorität. [Abänd. 95]
(4) In jedem Interreg-Programm wird Folgendes dargelegt:
a) |
das Programmgebiet (eine Karte dieses Gebiets ist als separates Dokument beizufügen); |
b) |
eine Zusammenfassung der wichtigsten gemeinsamen Herausforderungen unter besonderer Berücksichtigung [Abänd. 96]
|
c) |
eine Begründung für die Auswahl der politischen und Interreg-spezifischen Ziele, und der entsprechenden Prioritäten, der spezifischen Ziele und der Unterstützungsformen; dabei ist gegebenenfalls auf fehlende Verbindungen in der grenzübergreifenden Infrastruktur einzugehen; [Abänd. 99] |
d) |
spezifische Ziele für jede Priorität außer für die technische Hilfe; |
e) |
für jedes spezifische Ziel:
|
f) |
für die Priorität technische Hilfe die geplante Nutzung der technische Hilfe im Einklang mit den Artikeln [30], [31] und [32] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] sowie die einschlägigen Interventionsarten; |
g) |
ein Finanzierungsplan mit folgenden Tabellen (sofern darin nicht anders festgelegt, ohne Unterteilung nach teilnehmenden Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern oder ÜLG):
|
h) |
die Maßnahmen zur Einbindung der einschlägigen Programmpartner nach Artikel 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] in die Ausarbeitung des Interreg-Programms und die Rolle dieser Programmpartner bei der Durchführung, Überwachung und Evaluierung des Programms; |
i) |
das vorgesehene Konzept der Kommunikation und Sichtbarkeit des Interreg-Programms durch Festlegung seiner Ziele, Zielgruppen, Kommunikationskanäle, Präsenz in den sozialen Medien, der geplanten Mittelausstattung sowie der relevanten Indikatoren für Überwachung und Evaluierung. |
(5) Die in Absatz 4 genannten Auskünfte werden wie folgt erteilt:
a) |
Hinsichtlich der in Buchstabe g genannten Tabellen und der Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union werden diese Mittel wie folgt ausgewiesen:
|
b) |
Die Tabelle nach Absatz 4 Buchstabe g Ziffer ii enthält nur die Beträge für die Jahre 2021 bis 2025. [Abänd. 104] |
(6) Die in Absatz 4 Buchstabe e Ziffer vi und Buchstabe f genannten Interventionsarten basieren auf einer Nomenklatur, die in Anhang [I] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] festgelegt ist.
(7) Im Interreg-Programm
a) |
werden die Verwaltungsbehörde, die Prüfbehörde und die Stelle bezeichnet, an die die Kommission Zahlungen leisten soll; |
b) |
wird das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats und gegebenenfalls unterstützender Verwaltungsstrukturen in den Mitgliedstaaten oder Drittländern festgelegt; [Abänd. 105] |
c) |
wird die Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Dritt- oder Partnerländer oder ÜLG für den Fall festgelegt, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen verhängen. |
(8) Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission jede Änderung bei den in Absatz 7 Buchstabe a genannten Angaben mit, für die keine Programmänderung erforderlich ist.
(9) Abweichend von Absatz 4 wird der Inhalt von Interreg-Programmen des Bestandteils 4 an den spezifischen Charakter dieser Interreg-Programme angepasst, insbesondere wie folgt:
a) |
Die in Buchstabe a genannte Angabe ist nicht erforderlich; |
b) |
die in den Buchstaben b und h geforderten Angaben werden in Form einer Kurzbeschreibung gemacht; |
c) |
für jedes spezifische Ziel im Rahmen jeder anderen Priorität als der Priorität technische Hilfe sind die folgenden Angaben zu machen:
|
Artikel 18
Genehmigung von Interreg-Programmen
(1) Die Kommission bewertet in vollkommen transparenter Weise jedes einzelne Interreg-Programm und seine Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung sowie im Falle der Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union und falls zutreffend seine Kohärenz mit dem mehrjährigen Strategiedokument nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder dem relevanten strategischen Programmplanungsrahmen gemäß dem betreffenden Basisrechtsakt zu einem oder mehreren dieser Instrumente. [Abänd. 106]
(2) Die Kommission kann binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Interreg-Programms durch den Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, Anmerkungen vorbringen.
(3) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Dritt- oder Partnerländer , ÜLG oder ÜLG Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit überarbeiten das Interreg-Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission. [Abänd. 107]
(4) Die Kommission erlässt spätestens sechs drei Monate nach dem Tag der Einreichung der überarbeiteten Fassung des genannten Programms durch den Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme. [Abänd. 108]
(5) Im Hinblick auf die externen grenzübergreifenden Interreg-Programme erlässt die Kommission ihre Beschlüsse gemäß Absatz 4 nach Konsultation des „IPA-Ausschusses“ im Sinne des Artikels [16] der Verordnung (EU) [IPA III] sowie des „Ausschusses für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit“ im Sinne des Artikels [36] der Verordnung (EU) [NDICI].
Artikel 19
Änderung von Interreg-Programmen
(1) Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, kann nach Konsultation der lokalen und regionalen Behörden und gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Interreg-Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele. [Abänd. 109]
(2) Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Änderung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung und kann binnen drei Monaten einem Monat nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen. [Abänd. 110]
(3) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer, oder ÜLG oder Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit überarbeiten das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission. [Abänd. 111]
(4) Die Kommission genehmigt die Änderung eines Interreg-Programms spätestens sechs drei Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat. [Abänd. 112]
(5) Der Mitgliedstaat kann nach Konsultation der lokalen und regionalen Behörden und gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] während des Programmplanungszeitraums bis zu 5 10 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 3 5 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen. [Abänd. 113]
Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus.
Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Interreg-Programms. Allerdings müssen sie allen regulatorischen Anforderungen entsprechen. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission die überarbeitete Tabelle nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe g Ziffern ii.
(6) Es ist keine Genehmigung durch die Kommission für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Interreg-Programms auswirken, erforderlich. Die Verwaltungsbehörde setzt die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.
ABSCHNITT II
TERRITORIALE ENTWICKLUNG
Artikel 20
Integrierte territoriale Entwicklung
Bei den Interreg-Programmen sind die einschlägigen städtischen, lokalen oder sonstigen territorialen Behörden oder Stellen, die für die Konzeption der territorialen Strategien oder der Strategien zu lokaler Entwicklung gemäß Artikel [22] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] oder die Auswahl der im Wege dieser Strategien zu unterstützenden Vorhaben nach Maßgabe des Artikels[23 Absatz 4] der genannten Verordnung oder für beides zuständig sind, entweder die grenzüberschreitenden juristischen Personen oder die EVTZ.
Eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ, der bzw. die eine integrierte territoriale Investition gemäß Artikel [24] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] oder ein sonstiges territoriales Instrument gemäß Artikel [22] Buchstabe c der genannten Verordnung umsetzt, kann auch der einzige Begünstigte im Sinne des Artikels 23 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung sein, sofern innerhalb der grenzüberschreitenden juristischen Person oder des EVTZ eine Aufgabenteilung besteht.
Artikel 21
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
Eine von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel [22] Buchstabe b der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] kann in Form von Interreg-Programmen umgesetzt werden, sofern sich die einschlägigen lokalen Aktionsgruppen aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen und die Entscheidungsfindung in ihnen nicht von einzelnen Interessengruppen kontrolliert wird sowie mindestens zwei Teilnehmerländer in ihnen vertreten sind, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat sein muss.
ABSCHNITT III
VORHABEN UND KLEINPROJEKTFONDS
Artikel 22
Auswahl der Interreg-Vorhaben
(1) Interreg-Vorhaben werden von dem gemäß Artikel 27 eingerichteten Überwachungsausschuss im Einklang mit der Strategie und den Zielen des Programms ausgewählt.
Dieser Überwachungsausschuss kann für die Auswahl der Vorhaben einen oder insbesondere im Falle von Unterprogrammen mehrere unter seiner Verantwortung handelnde Lenkungsausschüsse einsetzen. Die Lenkungsausschüsse wenden das Partnerschaftsprinzip gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] an und beziehen Partner aus allen teilnehmenden Mitgliedstaaten ein. [Abänd. 114]
Wird das gesamte Vorhaben oder ein Teil davon außerhalb des Programmgebiets [innerhalb oder außerhalb der Union] durchgeführt, muss die Auswahl dieses Vorhabens von der Verwaltungsbehörde im Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls im Lenkungsausschuss ausdrücklich genehmigt werden.
(2) Für die Auswahl der Vorhaben legt der Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls der Lenkungsausschuss nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung tragen, und wendet diese an.
Kriterien und Verfahren gewährleisten die Priorisierung der auszuwählenden Vorhaben im Hinblick auf die Maximierung des Beitrags der Unionsförderung zum Erreichen der Ziele des Interreg-Programms und im Hinblick auf die Umsetzung der Dimension der Zusammenarbeit bei den Vorhaben im Rahmen der Interreg-Programme, wie in Artikel 23 Absätze 1 und 4 festgelegt.
(3) Die Verwaltungsbehörde konsultiert die übermittelt der Kommission und berücksichtigt deren Bemerkungen die Kriterien für die Auswahl , bevor sie erstmals die Kriterien für die Auswahl diese erstmals beim Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls beim Lenkungsausschuss einreicht. Dasselbe gilt bei späteren Änderungen an diesen Kriterien. [Abänd. 115]
(4) Bei Vor der Auswahl der Vorhaben obliegt es dem durch den Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls dem den Lenkungsausschuss obliegt es der Verwaltungsbehörde : [Abänd. 116]
a) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben mit dem Interreg-Programm in Einklang stehen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen von dessen spezifischen Zielen leisten; |
b) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nicht im Widerspruch zu den entsprechenden Strategien stehen, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für eines oder mehrere der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union ausgearbeitet wurden; |
c) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben ein optimales Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung, den unternommenen Aktivitäten und dem Erreichen der Ziele herstellen; |
d) |
zu überprüfen, dass der Begünstigte über die notwendigen finanziellen Mittel und Mechanismen verfügt, um Betriebs- und Instandhaltungskosten abzudecken; |
e) |
sicherzustellen, dass für ausgewählte Vorhaben, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (22) fallen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Screening-Verfahren auf Grundlage der Anforderungen der genannten Richtlinie, geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23), durchgeführt wird; |
f) |
zu überprüfen, dass bei Vorhaben, die bereits vor der Einreichung eines Antrags auf Förderung bei der Verwaltungsbehörde angelaufen sind, das anwendbare Recht eingehalten wird; |
g) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben in den Geltungsbereich des betroffenen Interreg-Fonds fallen und einer Art der Intervention zugeordnet werden; |
h) |
sicherzustellen, dass die Vorhaben keine Tätigkeiten umfassen, die Teil eines Vorhabens mit Verlagerung gemäß Artikel [60] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] waren oder eine Verlagerung einer Produktionstätigkeit im Einklang mit [Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a] der genannten Verordnung darstellen würden; |
i) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV sind, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Vorhaben gefährdet; |
j) |
die Gewährleistung der Klimaverträglichkeit der Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sicherzustellen. |
(5) Der Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls der Lenkungsausschuss genehmigen die Methodik und die Kriterien für die Auswahl der Interreg-Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, unbeschadet des [Artikels 27 Absatz 3 Buchstabe b] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] im Hinblick auf von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung sowie des Artikels 24 der vorliegenden Verordnung.
(6) Bei jedem Interreg-Vorhaben stellt die Verwaltungsbehörde dem federführenden oder dem alleinigen Partner ein Dokument zur Verfügung, in dem die Bedingungen für die Unterstützung für das betreffende Interreg-Vorhaben, einschließlich der spezifischen Anforderungen an bereitzustellende Produkte oder Dienstleistungen, der Finanzierungsplan, die Frist für die Umsetzung sowie, falls zutreffend, die anzuwendende Methode für die Feststellung der Kosten des Vorhabens und der Bedingungen für die Auszahlung der Finanzhilfe dargelegt sind.
In der genannten Unterlage sind auch die Verpflichtungen des federführenden Partners im Hinblick auf die Einziehung gemäß Artikel 50 festgelegt. Diese Verpflichtungen Die Verfahren in Bezug auf die Einziehung werden vom Überwachungsausschuss festgelegt und vereinbart . Ein federführender Partner, der in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittland, einem Partnerland oder einer einem ÜLG ansässig ist, ist jedoch nicht verpflichtet, im Wege eines Gerichtsverfahrens einzuziehen. [Abänd. 117]
Artikel 23
Partnerschaft im Rahmen von Interreg-Vorhaben
(1) Vorhaben, die im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 ausgewählt werden, müssen Akteure aus mindestens zwei Teilnehmerländern oder ÜLG umfassen, von denen mindestens einer ein Begünstigter aus einem Mitgliedstaat sein muss. [Abänd. 118]
Begünstigte, die Unterstützung aus einem Interreg-Fonds erhalten, und Partner, die keine finanzielle Hilfe aus diesen Fonds erhalten (Begünstigte und Partner zusammen als „Partner“ bezeichnet), bilden eine Partnerschaft im Rahmen eines Interreg-Vorhabens.
(2) Ein Interreg-Vorhaben kann in einem einzigen Land oder ÜLG umgesetzt werden, sofern Auswirkungen auf und Nutzen für das Programmgebiet im Antrag für das Vorhaben dargelegt sind. [Abänd. 119]
(3) Absatz 1 gilt nicht für Vorhaben im Rahmen des Programms PEACE PLUS, wenn das Programm der Förderung von Frieden und Versöhnung dient.
(4) Die Partner arbeiten bei der Entwicklung, und Umsetzung, personellen der Interreg-Vorhaben sowie deren personeller Ausstattung und bzw. Finanzierung der zusammen. Es wird darauf hingewirkt, dass an jedem Interreg-Vorhaben zusammen höchstens zehn Partner beteiligt sind . [Abänd. 120]
Bei Interreg-Vorhaben im Rahmen der Interreg-Programme des Bestandteils 3 sind die Partner aus Gebieten in äußerster Randlage und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG verpflichtet, nur in drei zwei der vier in Unterabsatz 1 genannten Dimensionen zusammenzuarbeiten. [Abänd. 121]
(5) Gibt es zwei oder mehr Partner, benennen die Partner zusammen einen von ihnen als federführenden Partner.
(6) Eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ kann alleiniger Partner eines Interreg-Vorhabens im Rahmen von Interreg-Programmen der Bestandteile 1, 2 und 3 sein, sofern deren bzw. dessen Mitglieder Partner aus mindestens zwei Teilnehmerländern oder ÜLG umfassen. [Abänd. 122]
Bei Interreg-Programmen des Bestandteils 4 müssen die grenzüberschreitende juristische Person oder der EVTZ Mitglieder aus mindestens drei Teilnehmerländern aufweisen.
Eine juristische Person, die ein Finanzierungsinstrument oder einen Dachfonds einsetzt, kann alleiniger Partner in einem Interreg-Vorhaben sein, ohne dass die in Absatz 1 erwähnten Anforderungen an seine Zusammensetzung Anwendung finden.
(7) Ein alleiniger Partner muss in einem Mitgliedstaat registriert sein, der am Interreg-Programm teilnimmt.
Ein alleiniger Partner darf jedoch in einem Mitgliedstaat registriert sein, der nicht an dem Programm teilnimmt, sofern die Bedingungen des Artikels 23 erfüllt sind. [Abänd. 123]
Artikel 24
Kleinprojektfonds
(1) Der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für einen Kleinprojektfonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20 000 000 EUR oder 15 % der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
Die Endempfänger im Rahmen eines Kleinprojektfonds erhalten Unterstützung aus dem EFRE oder gegebenenfalls Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union über den Begünstigten und führen die Kleinprojekte im Rahmen dieses Kleinprojektfonds („Kleinprojekt“) durch.
(2) Der Begünstigte eines Kleinprojektfonds muss eine grenzüberschreitende juristische Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung, eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder ein EVTZ eine natürliche Person sein , die für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben zuständig ist . [Abänd. 125]
(3) In dem Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung für einen Kleinprojektfonds sind neben den Elementen aus Artikel 22 Absatz 6 die erforderlichen Elemente dargelegt, mit denen sichergestellt wird, dass der Begünstigte:
a) |
ein nichtdiskriminierendes und transparentes Auswahlverfahren festlegt; |
b) |
bei der Auswahl der Kleinprojekte objektive Kriterien anwendet, mit denen Interessenkonflikte vermieden werden; |
c) |
die Anträge auf Unterstützung bewertet; |
d) |
die Projekte auswählt und für jedes Kleinprojekt den Betrag der Unterstützung festsetzt; |
e) |
für die Durchführung des Vorhabens rechenschaftspflichtig ist und alle Belege, die für den Prüfpfad gemäß Anhang [XI] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] benötigt werden, auf seiner Ebene aufbewahrt; |
f) |
der Öffentlichkeit die Liste der Endempfänger zur Verfügung stellt, die von dem Vorhaben profitieren. |
Der Begünstigte sorgt dafür, dass die Endempfänger den Anforderungen des Artikels 35 genügen.
(4) Die Auswahl der Kleinprojektfonds stellt keine Übertragung von Aufgaben durch die Verwaltungsbehörde auf eine zwischengeschaltete Stelle im Sinne des Artikels [65 Absatz 3] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] dar.
(5) Personal- und andere direkte Kosten entsprechend den Kostenkategorien der Artikel 39 bis 42 und indirekte Kosten, die auf der Ebene des Begünstigten für die Verwaltung des bzw. der Kleinprojektfonds anfallen, dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten des bzw. der entsprechenden Kleinprojektfonds nicht übersteigen. [Abänd. 126]
(6) Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 100 000 EUR, so erfolgt der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union als Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge oder er umfasst Pauschalfinanzierungen, außer bei Projekten, die im Rahmen von staatlichen Beihilfen unterstützt werden. [Abänd. 127]
Bei einer Pauschalfinanzierung können die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, gemäß [Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] erstattet werden.
Betragen die Gesamtkosten jedes Vorhabens nicht mehr als 100 000 EUR, so kann die Höhe der Unterstützung für ein oder mehrere Kleinprojekte auf der Grundlage des Entwurfs des Haushaltplans festgelegt werden, der je nach Einzelfall erstellt und vorab von der das Vorhaben auswählenden Stelle genehmigt wird. [Abänd. 128]
Artikel 25
Aufgaben des federführenden Partners
(1) Der federführende Partner
a) |
trifft zusammen mit den anderen Partnern eine Vereinbarung mit Bestimmungen, die unter anderem die wirtschaftliche Verwaltung der dem Interreg-Vorhaben zugewiesenen Unionsmittel gewährleisten, einschließlich Vorkehrungen für die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, |
b) |
trägt die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Interreg-Vorhabens; |
c) |
stellt sicher, dass die von allen Partnern gemeldeten Ausgaben bei der Durchführung des Interreg-Vorhabens angefallen sind und den Maßnahmen, die von allen Partnern vereinbart wurden, und dem Dokument entsprechen, das die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 6 ausgestellt hat. |
(2) Sofern in den Modalitäten gemäß Absatz 1 Buchstabe a nichts anderes festgelegt wurde, stellt der federführende Partner sicher, dass die anderen Partner den Gesamtbetrag der Beiträge aus dem betreffenden Unionsfonds so schnell wie möglich und in vollem Umfang und innerhalb der von allen Partnern vereinbarten Frist nach dem gleichen Verfahren wie dem für federführende Partner geltenden Verfahren erhalten. Der den anderen Partnern zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, eine später erhobene spezifische Gebühr oder sonstige Abgabe gleicher Wirkung verringert. [Abänd. 129]
(3) Als federführender Partner kann jeder Begünstigte aus einem an einem Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG benannt werden. [Abänd. 130]
Die an einem Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder ÜLG können jedoch beschließen, dass ein Partner als federführender Partner benannt wird, der keine Unterstützung aus dem EFRE oder einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält. [Abänd. 131]
ABSCHNITT IV
TECHNISCHE HILFE
Artikel 26
Technische Hilfe
(1) Die technische Hilfe für jedes Interreg-Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 2 für 2021 und 2022 auf die Jahrestranchen der Vorfinanzierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Verordnung und anschließend für die folgenden Jahre auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit [Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] entsprechend angegeben sind. [Abänd. 132]
(2) Der Prozentsatz des EFRE und der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union, der für technische Hilfe zu erstatten ist, beträgt:
a) |
für aus dem EFRE unterstützte interne Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: 6 7 %; [Abänd. 133] |
b) |
für aus dem IPA III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützte externe Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: 10 %; |
c) |
für Interreg-Programme der Bestandteile 2, 3 und 4, sowohl in Bezug auf den EFRE als auch gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union: 7 8 %. [Abänd. 134] |
(3) Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung von 30 000 000 EUR bis 50 000 000 EUR wird der Betrag, der sich aus dem Prozentsatz für die technische Hilfe ergibt, um einen zusätzlichen Betrag von 500 000 EUR angehoben. Die Kommission addiert diesen Betrag zu der ersten Zwischenzahlung.
(4) Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung unter 30 000 000 EUR werden der in EUR ausgewiesene Betrag, der für die technische Hilfe benötigt wird, und der sich daraus ergebende Prozentsatz im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des betreffenden Interreg-Programms festgesetzt.
KAPITEL IV
Überwachung, Evaluierung und Kommunikation
ABSCHNITT I
ÜBERWACHUNG
Artikel 27
Überwachungsausschuss
(1) Der Mitgliedstaat Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an dem Programm beteiligten Drittländer, Partnerländer und ÜLGr , ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit richten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über den Kommissionsbeschluss zur Annahme des Interreg-Programms einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des betreffenden Interreg-Programms („Überwachungsausschuss“) ein. [Abänd. 135]
(2) Den Vorsitz im Überwachungsausschuss führt ein Vertreter desjenigen Mitgliedstaates, in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist, oder der Verwaltungsbehörde.
Wird in der Geschäftsordnung ein rotierender Vorsitz eingeführt, kann der Vorsitz im Überwachungsausschuss von einem Vertreter eines Drittlands, Partnerlands oder ÜLG geführt und der stellvertretende Vorsitz von einem Vertreter des Mitgliedstaates oder der Verwaltungsbehörde geführt werden oder umgekehrt. [Abänd. 136]
(3) Jedes Mitglied des Überwachungsausschusses ist stimmberechtigt.
(4) Jeder Überwachungsausschuss gibt sich auf seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses und gegebenenfalls des Lenkungsausschusses muss gewährleisten, dass es bei der Auswahl von Interreg-Vorhaben zu keinen Interessenkonflikten kommt.
(5) Der Überwachungsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Punkte, die den Fortschritt des Programms beim Erreichen der Ziele beeinflussen.
(6) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses sowie alle , die Zusammenfassung der Daten und Informationen sowie alle Beschlüsse , die dem Überwachungsausschuss zugeleitet werden, auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website. [Abänd. 137]
Artikel 28
Zusammensetzung des Überwachungsausschusses
(1) Die Zusammensetzung des Überwachungsausschusses zu jedem Interreg-Programm wird kann von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den an dem Programm beteiligten Drittländern, Partnerländern und ÜLG vereinbart werden und hat zielt auf eine ausgewogene Vertretung der relevanten Behörden, zwischengeschalteten Stellen und Vertreter der Programmpartner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] aus Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG sicherzustellen ab . [Abänd. 138]
Bei der Zusammensetzung des Überwachungsausschusses ist der Zahl der an dem betreffenden Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer und ÜLG Rechnung zu tragen. [Abänd. 139]
Der Überwachungsausschuss umfasst auch Vertreter der Regionen, lokalen Gebietskörperschaften und anderen Stellen, die im gesamten Programmgebiet oder zur Abdeckung eines Teils dieses Gebiets gemeinsam eingerichtet wurden, einschließlich EVTZ. [Abänd. 140]
(2) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website eine Liste der Behörden bzw. Stellen, die als Mitglieder des Überwachungsausschusses benannt worden sind . [Abänd. 141]
(3) Vertreter der Kommission nehmen können in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teil teilnehmen . [Abänd. 142]
(3a) Vertreter von Stellen, die im gesamten Programmgebiet oder zur Abdeckung eines Teils davon eingerichtet wurden, einschließlich EVTZ, können in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teilnehmen. [Abänd. 143]
Artikel 29
Aufgaben des Überwachungsausschusses
(1) Der Überwachungsausschuss untersucht:
a) |
den Fortschritt bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Zielwerte des Interreg-Programms; |
b) |
jedwede Aspekte, die die Leistung des Interreg-Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden; |
c) |
in Bezug auf Finanzierungsinstrumente die in Artikel [52 Absatz 3] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] aufgeführten Elemente der Ex-ante-Bewertung und das Strategiedokument aus Artikel [53 Absatz 2] der genannten Verordnung; |
d) |
den Fortschritt bei Evaluierungen, Zusammenfassungen der Evaluierungen und jeglichem Follow-up zu den Feststellungen; |
e) |
die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen; |
f) |
den Fortschritt bei der Durchführung von Interreg-Vorhaben von strategischer Bedeutung und gegebenenfalls großer Infrastrukturprojekte; |
g) |
den Fortschritt beim Aufbau administrativer Kapazitäten bei öffentlichen Einrichtungen und Begünstigten, falls zutreffend , und schlägt gegebenenfalls weitere Begleitmaßnahmen vor . [Abänd. 144] |
(2) Zusätzlich zu seinen Aufgaben betreffend die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 22 genehmigt der Überwachungsausschuss:
a) |
die Methodik und die Kriterien bei der Auswahl der Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, nach Abstimmung mit der der Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 2, unbeschadet des [Artikels 27 Absatz 3 Buchstaben b, c und d] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]; [Abänd. 145] |
b) |
den Evaluierungsplan und jedwede Änderung dieses Plans; |
c) |
jedwede Vorschläge der Verwaltungsbehörde für eine Änderung des Interreg-Programms, einschließlich einer Übertragung im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5; |
d) |
den abschließenden Leistungsbericht. |
Artikel 30
Überprüfung
(1) Um die Leistung der Interreg-Programme zu untersuchen, kann die Kommission eine Überprüfung durchführen.
Die Überprüfung kann auf dem Schriftweg erfolgen.
(2) Auf Ersuchen der Kommission übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission binnen eines Monats drei Monaten Informationen zu den in Artikel 29 Absatz 1 aufgelisteten Elementen: [Abänd. 146]
a) |
Fortschritt bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Zielwerte, jedwede Aspekte, die die Leistung des betreffenden Interreg-Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden; |
b) |
Fortschritt bei Evaluierungen, Zusammenfassungen der Evaluierungen und jeglichem Follow-up zu den Feststellungen; |
c) |
Fortschritt beim Aufbau administrativer Kapazitäten bei öffentlichen Einrichtungen und Begünstigten. |
(3) Das Ergebnis der Überprüfung wird in einem genehmigten Protokoll festgehalten.
(4) Die Verwaltungsbehörde nimmt ein Follow-up zu den von der Kommission beanstandeten Punkten vor und informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 31
Übermittlung von Daten
(1) Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch zum 31. Januar, 31. März, 31. Mai, 31. Juli, und 30. September und 30. November jeden Jahres kumulative jeden Jahres die Daten gemäß Artikel 31 Absatz 2 Punkt a dieser Verordnung sowie einmal jährlich die Daten gemäß Artikel 31 Absatz 2 Punkt b für das betreffende Interreg-Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang [VII] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]. [Abänd. 147]
Für die Datenübertragung werden vorhandene Datenmeldesysteme genutzt, sofern sich diese Systeme während des vorherigen Programmplanungszeitraums als verlässlich erwiesen haben. [Abänd. 148]
Die erste Übermittlung erfolgt bis zum 31. Januar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 2030.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten werden für jede Priorität nach spezifischem Ziel aufgeschlüsselt und beziehen sich auf:
a) |
die Anzahl der ausgewählten Interreg-Vorhaben, ihre förderfähigen Gesamtkosten, den Beitrag aus dem betreffenden Interreg-Fonds und die von den Partnern bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben, jeweils aufgeschlüsselt nach Art der Intervention; |
b) |
die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren für die ausgewählten Interreg-Vorhaben sowie die mit den abgeschlossenen Interreg-Vorhaben erreichten Werte. [Abänd. 149] |
(3) Für Finanzierungsinstrumente werden darüber hinaus Daten zu folgenden Punkten bereitgestellt:
a) |
förderfähige Ausgaben aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt; |
b) |
Höhe der Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden; |
c) |
Höhe — aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt — der privaten und öffentlichen Mittel, die zusätzlich zu den Fondsmitteln mobilisiert werden; |
d) |
Zinsen und sonstige durch Unterstützung aus den Interreg-Fonds für die Finanzierungsinstrumente erwirtschaftete Erträge nach Artikel 54 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] sowie zurückgeflossene Mittel, die der Unterstützung aus den Interreg-Fonds zugeschrieben werden, nach Artikel 56 der genannten Verordnung. |
(4) Die nach Maßgabe dieses Artikels übermittelten Daten sind auf dem Stand vom Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung.
(5) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle der Kommission übermittelten Daten auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website.
Artikel 32
Abschließender Leistungsbericht
(1) Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission bis zum 15. Februar 2031 einen abschließenden Leistungsbericht zu dem betreffenden Interreg-Programm.
Der abschließende Leistungsbericht wird in Form des gemäß Artikel [38 Absatz 5] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] erstellten Musters übermittelt.
(2) Im abschließenden Leistungsbericht wird anhand der Elemente aus Artikel 29 — mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe c — bewertet, ob die Programmziele erreicht wurden.
(3) Die Kommission prüft den abschließenden Leistungsbericht und informiert die Verwaltungsbehörde binnen fünf Monaten nach Datum des Eingangs des genannten Berichts über etwaige Anmerkungen. Im Falle solcher Anmerkungen stellt die Verwaltungsbehörde alle diesbezüglich erforderlichen Informationen zur Verfügung und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Annahme des Berichts.
(4) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht den abschließenden Leistungsbericht auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website.
Artikel 33
Indikatoren für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)
(1) Die in Anhang [I] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren sowie, falls erforderlich, , die als am besten geeignet erscheinen , um die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele des Programms „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) zu messen, finden gemäß Artikel [12 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Anwendung. [Abänd. 150]
(1a) Falls erforderlich und in von der Verwaltungsbehörde hinreichend begründeten Fällen finden zusätzlich zu den Indikatoren, die gemäß Absatz 1 ausgewählt wurden, auch programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren Anwendung. [Abänd. 151]
(2) Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ.
ABSCHNITT II
EVALUIERUNG UND KOMMUNIKATION
Artikel 34
Evaluierung während des Programmplanungszeitraums
(1) Die Verwaltungsbehörde evaluiert jedes einzelne Interreg-Programm höchstens einmal pro Jahr . Bei jeder Evaluierung werden Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert des Programms bewertet, um Konzept und Durchführung des betreffenden Interreg-Programms qualitativ zu verbessern. [Abänd. 152]
(2) Die Verwaltungsbehörde schließt darüber hinaus bis zum 30. Juni 2029 für jedes Interreg-Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen ab.
(3) Die Verwaltungsbehörde überträgt Evaluierungen an funktional unabhängige Sachverständige.
(4) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher bemüht sich sicherzustellen , dass die entsprechenden Verfahren zur Erstellung und Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten eingerichtet sind. [Abänd. 153]
(5) Die Verwaltungsbehörde erstellt einen Evaluierungsplan, der mehr als ein Interreg-Programm abdecken kann.
(6) Die Verwaltungsbehörde übermittelt dem Überwachungsausschuss den Evaluierungsplan spätestens ein Jahr nach Genehmigung des Interreg-Programms.
(7) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle Evaluierungen auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website.
Artikel 35
Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und Partner im Hinblick auf Transparenz und Kommunikation
(1) Jede Verwaltungsbehörde ermittelt für jedes Interreg-Programm, für das sie zuständig ist, einen Kommunikationsbeauftragten.
(2) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Interreg-Programms eine Website besteht, auf der Informationen zu jedem Interreg-Programm, für das sie zuständig ist, bereitgestellt werden, wie Ziele des Programms, Tätigkeiten, verfügbare Fördermöglichkeiten und Errungenschaften.
(3) Für die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde gilt Artikel [44 Absätze 2 bis 7 6 ] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]. [Abänd. 154]
(4) Jeder Partner eines Interreg-Vorhabens oder jede ein Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle erkennt die Unterstützung aus einem Interreg-Fonds — auch die für Finanzierungsinstrumente wiedereingesetzten Mittel gemäß Artikel [56] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] — für das Interreg-Vorhaben an, indem er bzw. sie:
a) |
auf der beruflichen Website des Partners, sofern eine solche besteht, das Interreg-Vorhaben kurz beschreibt — verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung aus einem Interreg-Fonds–, einschließlich der Ziele und Ergebnisse, und die finanzielle Hilfe der Union hervorhebt; |
b) |
eine Erklärung abgibt, in der die Unterstützung aus einem Interreg-Fonds sichtbar auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial in Bezug auf die Durchführung des Interreg-Vorhabens hervorgehoben wird und die der Öffentlichkeit oder Teilnehmern zugänglich gemacht wird; |
c) |
in der Öffentlichkeit Tafeln oder Schilder anbringt, sobald die konkrete Durchführung eines Interreg-Vorhabens mit Sachinvestitionen oder Anschaffung von Ausrüstung angelaufen ist, deren Gesamtkosten 100 000 EUR 50 000 EUR übersteigen; [Abänd. 155] |
d) |
bei Interreg-Vorhaben, auf die Buchstabe c nicht zutrifft, in der Öffentlichkeit mindestens eine Anzeige in A3 A2 oder größer — als Druck oder und gegebenenfalls elektronisch — mit Informationen zum Interreg-Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus einem Interreg-Fonds anbringt; [Abänd. 156] |
e) |
bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 10 000 000 EUR 5 000 000 EUR übersteigen, eine Kommunikationsveranstaltung organisiert und die Kommission und die zuständige Verwaltungsbehörde zeitnah einbindet. [Abänd. 157] |
Neben dem Emblem der Union gemäß Artikel [42] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] ist das Wort „Interreg“ anzubringen.
(5) Bei Kleinprojektfonds und Finanzierungsinstrumenten gewährleistet der Begünstigte, dass die Endempfänger die Anforderungen aus Absatz 4 Buchstabe c erfüllen.
(6) Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen gemäß Artikel [42] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] oder den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht nach und behebt er diese Pflichtverletzung nicht rechtzeitig , so wendet der Mitgliedstaat die Verwaltungsbehörde eine Finanzkorrektur an und lässt bis zu 5 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben verfallen. [Abänd. 158]
KAPITEL V
Förderfähigkeit
Artikel 36
Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben
(1) Ein Interreg-Vorhaben kann ganz oder teilweise außerhalb eines Mitgliedstaats, auch außerhalb der Union, durchgeführt werden, vorausgesetzt, das Interreg-Vorhaben trägt zu den Zielen des betreffenden Interreg-Programms bei.
(2) Unbeschadet der Regeln für die Förderfähigkeit gemäß den Artikeln [57 bis 62] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], den Artikeln [4 und 6] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und diesem Kapitel, einschließlich den nach diesen Artikeln erlassenen Rechtsakten, legen die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer und ÜLG per gemeinsamen Beschluss im Überwachungsausschuss zusätzliche Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für das Interreg-Programm lediglich in Bezug auf diejenigen Ausgabenkategorien fest, die nicht unter die genannten Bestimmungen fallen. Diese zusätzlichen Regeln erstrecken sich auf das gesamte Programmgebiet.
Werden bei einem Interreg-Programm die Vorhaben auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, so sind diese zusätzlichen Regeln vor der Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen anzunehmen. In allen anderen Fällen sind diese zusätzlichen Regeln vor der Auswahl der ersten Vorhaben anzunehmen.
(3) Für Belange, die nicht unter die Regeln für die Förderfähigkeit gemäß den Artikeln [57 bis 62] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], den Artikeln [4 und 6] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und diesem Kapitel, einschließlich den nach diesen Artikeln erlassenen Rechtsakten oder den gemäß Absatz 4 festgelegten Regeln, fallen, gelten die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaates und gegebenenfalls der Drittländer, Partnerländer und ÜLG, in dem bzw. denen die Ausgaben angefallen sind.
(4) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Verwaltungsbehörde und der Prüfbehörde in Bezug auf die Förderfähigkeit als solche eines im Rahmen des betreffenden Interreg-Programms ausgewählten Interreg-Vorhabens, hat die Meinung der Verwaltungsbehörde Vorrang, wobei der Ansicht des Überwachungsausschusses gebührend Rechnung zu tragen ist.
(5) ÜLG kommen nicht für eine Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen von Interreg-Programmen infrage, können jedoch gemäß den Bedingungen der vorliegenden Verordnung an den genannten Programmen teilnehmen.
Artikel 37
Allgemeine Bestimmungen zur Förderfähigkeit von Kostenkategorien
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer und ÜLG können im Überwachungsausschuss zu einem Interreg-Programm vereinbaren, dass Ausgaben, die in eine oder mehrere der in den Artikeln 38 bis 43 genannten Kategorien fallen, im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten eines Interreg-Programms nicht förderfähig sind.
(2) Alle gemäß der vorliegenden Verordnung förderfähigen Ausgaben, die vom oder im Namen des Interreg-Partners getätigt wurden, betreffen die Kosten für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung eines Vorhabens oder eines Teils eines Vorhabens.
(3) Folgende Kosten sind nicht förderfähig:
a) |
Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten; |
b) |
Kosten für Geschenke, ausgenommen solche im Wert von weniger als 50 EUR, im Zusammenhang mit Werbung, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit oder Information; |
c) |
Kosten im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen. |
Artikel 38
Personalkosten
(1) Die Personalkosten umfassen die Bruttoarbeitskosten des vom Interreg-Partner auf folgender Basis beschäftigten Personals:
a) |
Vollzeit; |
b) |
Teilzeit mit fester Stundenzahl pro Monat; |
c) |
Teilzeit mit flexibler Stundenzahl pro Monat oder |
d) |
auf Stundenbasis. |
(2) Die Personalkosten beschränken sich auf folgende Ausgaben:
a) |
Lohn-/Gehaltszahlungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die die Einrichtung nicht durchführen würde, wenn das betreffende Vorhaben nicht durchgeführt würde, die in einem Beschäftigungs- oder Arbeitsvertrag, einem Ernennungsbeschluss (im Folgenden jeweils „Beschäftigungsdokument“) oder per Gesetz festgelegt sind und die mit den in der Stellenbeschreibung des betreffenden Mitarbeiters beschriebenen Aufgaben verbunden sind; |
b) |
alle anderen Kosten, die direkt mit den dem Arbeitgeber entstandenen und von diesem getätigten Lohn-/Gehaltszahlungen zusammenhängen, wie beschäftigungsbezogene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Rentenbeiträgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (24), unter der Voraussetzung, dass sie
|
In Bezug auf Buchstabe a können Zahlungen an natürliche Personen, die im Rahmen eines anderen Vertrags als eines Beschäftigungs- oder Arbeitsvertrags für den Interreg-Partner tätig sind, Lohn-/Gehaltszahlungen gleichgestellt werden, und ein derartiger Vertrag kann als Beschäftigungsdokument angesehen werden.
(3) Die Personalkosten können wie folgt erstattet werden:
a) |
gemäß [Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] (Nachweis durch Beschäftigungsdokument und Lohn-/Gehaltsabrechnungen) oder |
b) |
im Rahmen der vereinfachten Kostenoptionen gemäß [Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]; oder |
c) |
als Pauschalsatz gemäß Artikel [50 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] die direkten Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalsatzes von bis zu 20 % der direkten Kosten des Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung zur Bestimmung des anzuwendenden Satzes vornehmen muss . [Abänd. 159] |
(4) Die Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgeordnet sind, werden wie folgt berechnet:
a) |
als fester Prozentsatz der Bruttoarbeitskosten gemäß Artikel [50 Absatz 2] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] oder |
b) |
flexibler Anteil der Bruttoarbeitskosten, der einer variablen Anzahl von Arbeitsstunden entspricht, die pro Monat für das Vorhaben aufgewendet werden, auf der Grundlage eines Zeiterfassungssystems, das 100 % der Arbeitszeit des Mitarbeiters abdeckt. |
(5) Bei teilzeitiger Abordnung gemäß Absatz 4 Buchstabe b wird die Erstattung der Personalkosten auf der Grundlage eines Stundensatzes wie folgt berechnet:
a) |
Division der letzten dokumentierten monatlichen Bruttoarbeitskosten durch die monatliche Arbeitszeit in Stunden laut Beschäftigungsdokument der betreffenden Person nach laut Arbeitsvertrag geltendem Recht und gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] oder [Abänd. 160] |
b) |
Division der zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttoarbeitskosten durch 1720 Stunden gemäß Artikel [50 Absätze 2, 3 und 4] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]. |
(6) Die förderfähigen Personalkosten für Personen, die laut dem Beschäftigungsdokument auf Stundenbasis tätig sind, werden berechnet, indem die tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten und anhand eines Arbeitszeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden mit dem im Beschäftigungsdokument vereinbarten Stundensatz multipliziert werden. Sofern im vereinbarten Stundensatz noch nicht enthalten, können die Lohnkosten im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b nach anwendbarem nationalen Recht zu diesem Stundensatz hinzugerechnet werden. [Abänd. 161]
Artikel 39
Büro- und Verwaltungskosten
Die Büro- und Verwaltungskosten beschränken sich auf 15 % der direkten Gesamtkosten eines Vorhabens und auf folgende Posten: [Abänd. 162]
a) |
Büromiete; |
b) |
Versicherung und Steuern für Gebäude, in denen das Personal untergebracht ist, und für die Büroausstattung (z. B. Feuer-, Diebstahlversicherung); |
c) |
Nebenkosten (z. B. Strom, Heizung, Wasser); |
d) |
Büromaterial; |
e) |
allgemeine Buchführung innerhalb der Einrichtung des Begünstigten; |
f) |
Archive; |
g) |
Instandhaltung, Reinigung und Reparatur; |
h) |
Sicherheit; |
i) |
IT-Systeme; |
j) |
Kommunikation (z. B. Telefon, Fax, Internet, Postdienste, Visitenkarten); |
k) |
Bankgebühren für Kontoeröffnung und Kontoführung, falls die Durchführung eines Vorhabens die Eröffnung eines separaten Kontos erfordert; |
l) |
Gebühren für transnationale Finanztransaktionen. |
Artikel 40
Reise- und Unterbringungskosten
(1) Die Reise- und Unterbringungskosten beschränken sich auf folgende Posten:
a) |
Reisekosten (z. B. Fahrkarten, Reise- und Autoversicherung, Kraftstoff, Kilometergeld, Maut und Parkgebühren); |
b) |
Kosten von Mahlzeiten; |
c) |
Unterbringungskosten; |
d) |
Visagebühren; |
e) |
Tagegelder, |
unabhängig davon, ob diese Kosten innerhalb oder außerhalb des Programmgebiets anfallen und bestritten werden.
(2) Sämtliche in Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgelistete, unter das Tagegeld fallende Posten werden nicht über das Tagegeld hinaus erstattet.
(3) Die Reise- und Unterbringungskosten externer Sachverständiger und Dienstleister fallen unter die Kosten externer Expertise und Dienstleistungen gemäß Artikel 41.
(4) Für Ausgaben gemäß diesem Artikel, die direkt von einem Mitarbeiter des Begünstigten gezahlt werden, muss der Begünstigte nachweisen, dass diese Ausgaben dem Mitarbeiter erstattet wurden. Diese Kostenkategorie kann für die Reisekosten von Projektmitarbeitern und sonstigen Interessenträgern zu Zwecken der Durchführung und Förderung von Interreg-Maßnahmen und -Programmen verwendet werden. [Abänd. 163]
(5) Die Reise- und Unterbringungskosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 15 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne direkte Personalkosten) berechnet werden. [Abänd. 164]
Artikel 41
Kosten externer Expertise und Dienstleistungen
Die Kosten externer Expertise und Dienstleistungen sind auf umfassen u. a. folgende Dienstleistungen und Expertise beschränkt, die von anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen oder natürlichen Personen als dem Begünstigten (einschließlich aller Partner) im Rahmen des Vorhabens erbracht werden: [Abänd. 165]
a) |
Studien oder Erhebungen (z. B. Bewertungen, Strategien, Konzeptpapiere, Planungskonzepte, Handbücher); |
b) |
berufliche Weiterbildung; |
c) |
Übersetzungen; |
d) |
Entwicklung, Änderungen und Aktualisierungen von IT-Systemen und Websites; |
e) |
Werbung, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit oder Information im Zusammenhang mit einem Vorhaben oder einem Kooperationsprogramm; |
f) |
Finanzbuchhaltung; |
g) |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen oder Sitzungen (einschließlich Miete, Catering und Dolmetschdienste); |
h) |
Teilnahme an Veranstaltungen (z. B. Teilnahmegebühren); |
i) |
Rechtsberatung und Notariatsleistungen, technische und finanzielle Expertise, sonstige Beratungs- und Prüfungsdienstleistungen; |
j) |
Rechte am geistigen Eigentum; |
k) |
Überprüfungen gemäß [Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung; |
l) |
Kosten des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ auf Programmebene gemäß Artikel [70] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und Artikel 46 der vorliegenden Verordnung; |
m) |
Prüfkosten auf Programmebene gemäß den Artikel [72] und [75] Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] im Rahmen der Artikel 47 und 48 der vorliegenden Verordnung; |
n) |
Übernahme einer Bürgschaft durch eine Bank oder ein anderes Finanzinstitut, sofern dies aufgrund von Unions- oder nationalen Vorschriften oder in einem vom Begleitausschuss angenommenen Programmplanungsdokument vorgeschrieben ist; |
o) |
Reise- und Unterbringungskosten von externen Sachverständigen, Referenten, Vorsitzenden von Sitzungen und Dienstleistern; [Abänd. 166] |
p) |
sonstige im Rahmen der Vorhaben erforderliche Expertise und Dienstleistungen. |
Artikel 42
Ausrüstungskosten
(1) Die Kosten des Kaufs, der Anmietung oder des Leasings von Ausrüstung durch den Begünstigten des Vorhabens mit Ausnahme der Ausgaben nach Artikel 39 umfassen u. a. Folgendes: [Abänd. 167]
a) |
Büroausstattung; |
b) |
IT-Hard- und Software; |
c) |
Mobiliar und Ausstattung; |
d) |
Laborausrüstung; |
e) |
Maschinen und Instrumente; |
f) |
Werkzeuge; |
g) |
Fahrzeuge; |
h) |
sonstige für die Vorhaben erforderliche besondere Ausrüstungen. |
(2) Die Kosten der Anschaffung gebrauchter Ausrüstung können unter folgenden Bedingungen förderfähig sein:
a) |
Sie wurde nicht anderweitig aus den Interreg-Fonds oder den in [Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] aufgelisteten Fonds gefördert; |
b) |
der Preis übersteigt nicht den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Preis; |
c) |
sie weist die für das Vorhaben erforderlichen technischen Eigenschaften auf und entspricht den geltenden Normen und Standards. |
Artikel 43
Kosten von Infrastruktur und Bauarbeiten
Die Kosten von Infrastruktur und Bauarbeiten beschränken sich auf folgende Posten:
a) |
Erwerb von Grundstücken gemäß [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c b ] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]; [Abänd. 168] |
b) |
Baugenehmigungen; |
c) |
Baumaterial; |
d) |
Arbeitskräfte; |
e) |
besondere Arbeiten (z. B. Bodensanierung oder Minenräumung). |
KAPITEL VI
Interreg-Programmbehörden, Verwaltung, Kontrolle und Prüfung
Artikel 44
Interreg-Programmbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und, ÜLG, und Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit die an einem Interreg-Programm teilnehmen, geben für die Zwecke des Artikels 65 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] eine einzige Verwaltungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde an. [Abänd. 169]
(2) Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde müssen können in demselben Mitgliedstaat ansässig sein. [Abänd. 170]
(3) In Bezug auf das Programm PEACE PLUS gilt die besondere EU-Programmstelle, wenn sie als Verwaltungsbehörde angegeben wurde, als in einem Mitgliedstaat ansässig.
(4) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, können als Verwaltungsbehörde für das genannte Programm einen EVTZ angeben.
(5) In Bezug auf Interreg-Programme des Bestandteils 2B oder des Bestandteils 1, falls letzterer dieser lange Grenzen mit heterogenen Entwicklungsherausforderungen und -bedürfnissen abdeckt, können die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, Teilprogrammgebiete definieren. [Abänd. 171]
(6) Wenn die Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Interreg-Programms eine oder mehrere zwischengeschaltete Stelle Stellen gemäß Artikel [65 Absatz 3] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] angibt, so nimmt die zwischengeschaltete Stelle nehmen die betroffenen zwischengeschalteten Stellen diese Aufgaben in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls Drittland, Partnerland in mehreren Drittländern, Partnerländern oder ÜLG wahr. [Abänd. 172]
Artikel 45
Aufgaben der Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde eines Interreg-Programms nimmt die Aufgaben gemäß den Artikeln [66], [68] und [69] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] wahr, ausgenommen die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 67 sowie Zahlung an die Begünstigten gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b. Die Aufgaben werden im gesamten von dem genannten Programm abgedeckten Hoheitsgebiet — vorbehaltlich der in Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahmen — wahrgenommen.
(1a) In Abweichung von Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] erstattet die Kommission in Form von Zwischenzahlungen 100 % der im Zahlungsantrag angegebenen Beträge, die sich aus der Anwendung des für das Programm geltenden Kofinanzierungssatzes auf die förderfähigen Gesamtausgaben bzw. auf den öffentlichen Beitrag ergeben. [Abänd. 173]
(1b) Führt die Verwaltungsbehörde keine Überprüfungen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] für das gesamte Programmgebiet durch, benennt ein jeder Mitgliedstaat die Stelle oder Person, die für diese Überprüfungen von Begünstigten auf seinem Gebiet zuständig ist. [Abänd. 174]
(1c) In Abweichung von Artikel 92 der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] wird für die Interreg-Programme kein jährlicher Rechnungsabschluss aufgestellt. Der Rechnungsabschluss erfolgt am Ende des Programmzeitraums auf der Grundlage des abschließenden Leistungsberichts. [Abänd. 175]
(2) Die Verwaltungsbehörde richtet nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG, die an dem Interreg-Programm teilnehmen, ein gemeinsames Sekretariat ein, wobei das Personal der Programmpartnerschaft Rechnung trägt.
Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Überwachungsausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Interreg-Programme und unterstützt Begünstigte und Partner bei der Durchführung der Vorhaben.
(3) Abweichend von [Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung getätigt wurden, von jedem Partner in Euro umzurechnen, und zwar anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dem die Ausgaben der Verwaltungsbehörde zur Überprüfung gemäß [Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a] der genannten Verordnung vorgelegt wurden.
Artikel 46
Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“
(1) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an einem Interreg-Programm teilnehmenden Drittländer, Partnerländer und überseeischen Länder oder Gebiete vereinbaren die Modalitäten für die Wahrnehmung des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“.
(2) Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ umfasst folgende in [Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a und b] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] aufgeführten Aufgaben sowie die Zahlungen der Kommission sowie in der Regel die an den federführenden Partner gemäß [Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] getätigten Zahlungen.
Artikel 47
Aufgaben der Prüfbehörde
(1) Die Prüfbehörde eines Interreg-Programms nimmt die in diesem Artikel und in Artikel 48 genannten Aufgaben im gesamten von diesem Interreg-Programm abgedeckten Hoheitsgebiet — vorbehaltlich der in Kapitel VIII festgelegten Ausnahmen — wahr.
Ein teilnehmender Mitgliedstaat kann jedoch vorschreiben, wann die Prüfbehörde von einem Prüfer aus diesem teilnehmenden Mitgliedstaat begleitet werden muss.
(2) Die Prüfbehörde eines Interreg-Programms ist zuständig für die Durchführung von Systemprüfungen und Prüfungen von Vorhaben, um der Kommission unabhängige Gewähr dafür zu leisten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam und die in den Konten verbuchten Ausgaben, die der Kommission vorgelegt wurden, rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.
(3) Gehört ein Interreg-Programm zu der Population, aus der die Kommission gemäß Artikel 48 Absatz 1 eine gemeinsame Stichprobe auswählt, so führt die Prüfbehörde Prüfungen der von der Kommission ausgewählten Vorhaben durch, um dieser eine unabhängige Gewähr für die Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu geben.
(4) Die Prüftätigkeiten werden gemäß den international anerkannten Prüfstandards durchgeführt.
(5) Die Prüfbehörde erstellt und übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 15. Februar des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres einen jährlichen Bestätigungsvermerk gemäß [Artikel 63 Absatz 7] der Verordnung [FR-Omnibus] unter Verwendung des Musters in Anhang [XVI] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und auf Grundlage aller durchgeführten Prüfungstätigkeiten zu allen folgenden Elementen:
a) |
Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung; |
b) |
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung; |
c) |
Verwaltungs- und Kontrollsystem des Interreg-Programms. |
Gehört ein Interreg-Programm zu der Population, aus der die Kommission gemäß Artikel 48 Absatz 1 eine Stichprobe auswählt, so gilt der jährliche Bestätigungsvermerk nur für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und c genannten Elemente.
Die Frist vom 15. Februar kann von der Kommission auf Mitteilung des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Verwaltungsbehörde ansässig ist, ausnahmsweise bis zum 1. März verlängert werden.
(6) Die Prüfbehörde erstellt und übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 15. Februar des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres einen jährlichen Kontrollbericht gemäß [Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b] der Verordnung [FR-Omnibus] unter Verwendung des Musters in Anhang [XVII] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der den Bestätigungsvermerk aus Absatz 5 stützt und eine Zusammenfassung der Feststellungen enthält, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der Fehler und Mängel in den Systemen, sowie die vorgeschlagenen und durchgeführten Korrekturmaßnahmen und die daraus resultierende Gesamt- und Restfehlerquote für Ausgaben, die in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung verbucht sind.
(7) Gehört das Interreg-Programm zu der Population, aus der die Kommission gemäß Artikel 48 Absatz 1 eine Stichprobe auswählt, so erstellt die Prüfbehörde den in Absatz 6 genannten jährlichen Kontrollbericht, der die Anforderungen in [Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] erfüllt und den in Absatz 5 genannten Bestätigungsvermerk stützt, unter Verwendung des Musters in Anhang [XVII] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung].
Dieser Bericht enthält eine Zusammenfassung der Feststellungen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der Fehler und Mängel in den Systemen, sowie die vorgeschlagenen und durchgeführten Korrekturmaßnahmen, die Ergebnisse der von der Prüfbehörde durchgeführten Vorhabenprüfungen im Rahmen der gemeinsamen Stichprobe gemäß Artikel 48 Absatz 1 und die von den Interreg-Programmbehörden vorgenommenen Finanzkorrekturen individueller Unregelmäßigkeiten, die von der Prüfbehörde bei diesen Vorhaben festgestellt wurden.
(8) Die Prüfbehörde übermittelt der Kommission Systemprüfungsberichte, sobald das erforderliche kontradiktorische Verfahren mit den entsprechenden zu prüfenden Stellen abgeschlossen ist.
(9) Die Kommission und die Prüfbehörde treffen regelmäßig — mindestens einmal im Jahr, sofern nicht anders vereinbart — zusammen, um die Prüfstrategie, den jährlichen Kontrollbericht und den Bestätigungsvermerk zu analysieren, ihre Prüfpläne und Methoden zu koordinieren und Meinungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.
Artikel 48
Vorhabenprüfung
(1) Die Kommission wählt für jedes Geschäftsjahr eine gemeinsame Stichprobe von Vorhaben (oder anderer Stichprobeneinheiten) aus, wobei sie ein statistisches Stichprobenverfahren für die von den Prüfbehörden durchzuführenden Vorhabenprüfungen der Interreg-Programme anwendet, die Unterstützung aus dem EFRE oder einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhalten.
Die gemeinsame Stichprobe ist repräsentativ für alle Interreg-Programme, aus denen sich die Population zusammensetzt.
Für die Zwecke der Auswahl der gemeinsamen Stichprobe kann die Kommission Gruppen von Interreg-Programmen — geordnet nach den besonderen Risiken — bilden.
(2) Die Programmbehörden übermitteln der Kommission die für die Auswahl einer gemeinsamen Stichprobe nötigen Informationen spätestens bis zum 1. September des auf das Ende jedes Geschäftsjahres folgenden Jahres.
Diese Informationen werden in einem standardisierten elektronischen Format übermittelt, sind vollständig und stimmen mit den bei der Kommission für das betreffende Geschäftsjahr geltend gemachten Ausgaben überein.
(3) Unbeschadet der Anforderung, eine Prüfung gemäß Artikel 47 Absatz 2 vorzunehmen, führen die Prüfbehörden für Interreg-Programme, die unter die gemeinsame Stichprobe fallen, keine zusätzlichen Prüfungen von Vorhaben im Rahmen dieser Programme durch, außer auf Ersuchen der Kommission gemäß Absatz 8 oder in Fällen, in denen eine Prüfbehörde besondere Risiken festgestellt hat.
(4) Die Kommission informiert die Prüfbehörden rechtzeitig über die betroffenen Interreg-Programme der ausgewählten Stichprobe, damit die Behörden die Vorhabenprüfungen generell spätestens bis zum 1. Oktober des auf das Ende jedes Geschäftsjahres folgenden Jahres durchführen können.
(5) Die betreffenden Prüfbehörden übermitteln die Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen sowie zu etwaigen Finanzkorrekturen festgestellter individueller Unregelmäßigkeiten spätestens in den jährlichen Kontrollberichten, die der Kommission gemäß Artikel 47 Absätze 6 und 7 vorzulegen sind.
(6) Für die Zwecke ihres internen Verfahrens zur Erlangung der Zuverlässigkeitsgewähr errechnet die Kommission nach ihrer Evaluierung der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhabenprüfungen eine extrapolierte Gesamtfehlerquote für die Interreg-Programme in der Population, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde.
(7) Beträgt die in Absatz 6 genannte extrapolierte Gesamtfehlerquote mehr als 2 3,5 % der geltend gemachten Gesamtausgaben für die Interreg-Programme in der Population, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so errechnet die Kommission eine Gesamtrestfehlerquote, wobei sie die von den betreffenden Interreg-Programmbehörden vorgenommenen Finanzkorrekturen individueller Unregelmäßigkeiten berücksichtigt, die bei den gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhabenprüfungen festgestellt wurden. [Abänd. 176]
(8) Beträgt die in Absatz 7 genannte Gesamtrestfehlerquote mehr als 2 3,5 % der geltend gemachten Ausgaben für die Interreg-Programme in der Population, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so bestimmt die Kommission, ob es erforderlich ist, die Prüfbehörde eines speziellen Interreg-Programms oder einer am stärksten betroffenen Gruppe von Interreg-Programmen um die Durchführung zusätzlicher Prüfungstätigkeiten zu ersuchen, um die Fehlerquote genauer zu beurteilen und die nötigen Korrekturmaßnahmen für die von den festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffenen Interreg-Programme zu evaluieren. [Abänd. 177]
(9) Basierend auf der Evaluierung der Ergebnisse der gemäß Absatz 8 angeforderten zusätzlichen Prüfungstätigkeiten kann die Kommission zusätzliche Finanzkorrekturen bei den Interreg-Programmen, die von den festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffen sind, verlangen. In solchen Fällen nehmen die Interreg-Programmbehörden die geforderten Finanzkorrekturen gemäß Artikel [97] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] vor.
(10) Jede Prüfbehörde eines Interreg-Programms, für das die Informationen gemäß Absatz 2 fehlen, unvollständig sind oder nicht innerhalb der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Frist übermittelt wurden, führt für das betreffende Interreg-Programm ein getrenntes Stichprobenverfahren gemäß Artikel [73] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] durch.
KAPITEL VII
Finanzmanagement
Artikel 49
Zahlungen und Vorfinanzierung
(1) Die Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für jedes Interreg-Programm wird gemäß Artikel 46 Absatz 2 auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt.
(2) Die Kommission entrichtet — vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel — eine Vorfinanzierung auf Basis der Gesamtunterstützung aus jedem Interreg-Fonds, wie im Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme gemäß Artikel 18 festgelegt, in Jahrestranchen vor dem 1. Juli der Jahre 2022 bis 2026, spätestens 60 Tage nach Erlass dieses Beschlusses, wie folgt:
a) |
2021: 1 3 %; [Abänd. 178] |
b) |
2022: 1 2,25 %; [Abänd. 179] |
c) |
2023: 1 2,25 %; [Abänd. 180] |
d) |
2024: 1 2,25 %; [Abänd. 181] |
e) |
2025: 1 2,25 %; [Abänd. 182] |
f) |
2026: 1 2,25 %. [Abänd. 183] |
(3) Werden externe Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit aus dem EFRE und aus dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützt, so erfolgt die Vorfinanzierung für alle Fonds zur Unterstützung eines solchen Interreg-Programms im Einklang mit der Verordnung (EU) [IPA III] oder [NDICI] oder mit anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten. [Abänd. 184]
Der Vorfinanzierungsbetrag kann je nach Bedarf an Haushaltsmitteln in zwei Tranchen gezahlt werden.
Der als Vorfinanzierung gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission zurückerstattet, wenn innerhalb von 24 36 Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorfinanzierungsbetrags gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des grenzübergreifenden Interreg-Programms gestellt wurde. Eine solche Erstattung gilt als interne zweckgebundene Einnahme und kürzt nicht die Unterstützung aus dem EFRE, dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC für das Programm. [Abänd. 185]
Artikel 50
Wiedereinziehungen
(1) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass alle aufgrund einer Unregelmäßigkeit gezahlten Beträge bei dem federführenden bzw. alleinigen Partner wiedereingezogen werden. Die Partner erstatten dem federführenden Partner alle rechtsgrundlos gezahlten Beträge.
(2) Ist es dem federführenden Partner nicht möglich, die Beträge von anderen Partnern einzuziehen oder ist es der Verwaltungsbehörde nicht möglich, die Beträge von dem federführenden oder alleinigen Partner einzuziehen, so erstattet der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Partner ansässig oder — im Fall eines EVTZ — registriert ist, der Verwaltungsbehörde die Beträge, die diesem Partner rechtsgrundlos gezahlt wurden. Die Verwaltungsbehörde ist dafür zuständig, die betreffenden Beträge an den Gesamthaushalt der Union zu erstatten, und zwar in Übereinstimmung mit der Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, wie im Interreg-Programm festgelegt.
(3) Hat der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG der Verwaltungsbehörde die an einen Partner rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet, so kann er bzw. es gegen diesen Partner ein Einziehungsverfahren nach seinem nationalen Recht fortführen oder einleiten. Im Fall einer erfolgreichen Wiedereinziehung kann der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG diese Beträge für die nationale Kofinanzierung des betreffenden Interreg-Programms verwenden. Der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG hat bezüglich solcher nationaler Wiedereinziehungen keine Berichtspflichten gegenüber den Programmbehörden, dem Überwachungsausschuss oder der Kommission.
(4) Hat ein Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde die an einen Partner rechtsgrundlos gezahlten Beträge nicht gemäß Absatz 3 erstattet, so stellt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für diese Beträge eine Einziehungsanordnung aus, die — sofern möglich — mittels Verrechnung mit Beträgen durchgeführt wird, die dem Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG im Rahmen nachfolgender Zahlungen für dasselbe Interreg-Programm bzw. einem Drittland, Partnerland oder ÜLG im Rahmen nachfolgender Zahlungen für Programme, die Unterstützung aus den betreffenden Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhalten, noch geschuldet werden. Eine solche Wiedereinziehung stellt keine Finanzkorrektur dar und verringert nicht die Unterstützung für das betreffende Interreg-Programm aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union. Der eingezogene Betrag gilt als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel [177 Absatz 3] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus].
KAPITEL VIII
Teilnahme von Drittländern, Partnerländern oder, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration oder Zusammenarbeit an Interreg-Programmen mit geteilter Mittelverwaltung [Abänd. 186]
Artikel 51
Anwendbare Bestimmungen
Die Kapitel I bis VII und Kapitel X gelten für die Teilnahme von Drittländern, Partnerländern oder, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration oder Zusammenarbeit an Interreg-Programmen, vorbehaltlich der in diesem Kapitel festgelegten besonderen Bestimmungen. [Abänd. 187]
Artikel 52
Interreg-Programmbehörden und ihre Aufgaben
(1) Die an einem Interreg-Programm teilnehmenden Drittländer, Partnerländer und ÜLG gestatten entweder der Verwaltungsbehörde dieses Programms die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet oder sie bestimmen eine nationale Behörde als Kontaktstelle für die Verwaltungsbehörde oder einen nationalen Kontrolleur für die Durchführung der Verwaltungsüberprüfungen gemäß [Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.
(2) Die an einem Interreg-Programm teilnehmenden Drittländer, Partnerländer und ÜLG gestatten entweder der Prüfbehörde dieses Programms die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet oder sie bestimmen eine nationale Prüfbehörde oder -stelle, die von der nationalen Behörde funktional unabhängig ist.
(3) Die an einem Interreg-Programm teilnehmenden Drittländer, Partnerländer und ÜLG stellen können entweder Personal für das gemeinsame Sekretariat dieses Programms ab abstellen oder sie errichten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde eine Zweigstelle des gemeinsamen Sekretariats in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, oder sie machen beides. [Abänd. 188]
(4) Die nationale Behörde oder eine dem in Artikel 35 Absatz 1 vorgesehenen Interreg-Programmkommunikationsbeauftragten gleichwertige Stelle unterstützt kann die Verwaltungsbehörde und die Partner in dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG im Hinblick auf die in Artikel 35 Absätze 2 bis 7 genannten Aufgaben unterstützen . [Abänd. 189]
Artikel 53
Verwaltungsmethoden
(1) Externe Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit, die sowohl aus dem EFRE als auch dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützt werden, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder Partnerländern durchgeführt.
Das Programm PEACE PLUS wird mit geteilter Mittelverwaltung sowohl in Irland als auch im Vereinigten Königreich durchgeführt.
(2) Interreg-Programme der Bestandteile 2 und 4, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder, Partnerländern oder teilnehmenden ÜLG — oder in Bezug auf den Bestandteil 3 — in den teilnehmenden irgendeinem ÜLG durchgeführt, und zwar unabhängig davon, ob dieses ÜLG aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt wird. [Abänd. 190]
(3) Interreg-Programme des Bestandteils 3, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden nach einer der folgenden Methoden durchgeführt:
a) |
mit geteilter Mittelverwaltung sowohl in den Mitgliedstaaten und als auch in den teilnehmenden Drittländern oder, ÜLG oder einer Gruppe von Drittländern, die Teil einer regionalen Organisation ist ; [Abänd. 191] |
b) |
mit geteilter Mittelverwaltung nur in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder, ÜLG oder einer Gruppe von Drittländern, die Teil einer regionalen Organisation ist, nur in Bezug auf die EFRE-Ausgaben außerhalb der Union für ein oder mehrere Vorhaben, wohingegen die Beiträge aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union der indirekten Mittelverwaltung unterliegen; [Abänd. 192] |
c) |
mit indirekter Mittelverwaltung sowohl in den Mitgliedstaaten und als auch in den teilnehmenden Drittländern oder, ÜLG oder einer Gruppe von Drittländern, die Teil einer regionalen Organisation ist . [Abänd. 193] |
Wird ein Interreg-Programm des Bestandteils 3 ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchgeführt, so ist eine vorhergehende Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen erforderlich und es gilt Artikel 60. [Abänd. 194]
(3a) Wenn die betreffenden Verwaltungsbehörden dies vereinbaren, können gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden, um Fördermittel aus bilateralen Programmen oder Mehrländerprogrammen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit (NDICI) und aus ETZ-Programmen zu mobilisieren. In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind der geografische Erstreckungsbereich und der erwartete Beitrag zu den jeweiligen Programmen anzugeben. Die Verwaltungsbehörden entscheiden, ob die NDICI- oder ETZ-Regeln für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen maßgeblich ist. Sie können die Benennung einer federführenden Verwaltungsbehörde beschließen, die für die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig ist. [Abänd. 195]
Artikel 54
Förderfähigkeit
(1) Abweichend von Artikel [57 Absatz 2] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] kommen Ausgaben für einen Beitrag aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union infrage, die bei einem Partner oder dem privaten Partner eines ÖPP-Vorhabens bei der Vorbereitung und Durchführung von Interreg-Vorhaben ab dem 1. Januar 2021 angefallen sind und nach dem Tag, an dem die Finanzierungsvereinbarung mit dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG geschlossen wurde, entrichtet worden sind.
Ausgaben für technische Hilfe, die von den in einem Mitgliedstaat ansässigen Programmbehörden verwaltet werden, sind jedoch auch dann ab dem 1. Januar 2021 förderfähig, wenn sie für Maßnahmen zugunsten von Drittländern, Partnerländern oder ÜLG entrichtet worden sind.
(2) Werden bei einem Interreg-Programm die Vorhaben auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, so können solche Aufforderungen Anträge auf einen Beitrag aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union enthalten, auch wenn sie vor Unterzeichnung der betreffenden Finanzierungsvereinbarung veröffentlicht wurden, und die Vorhaben können bereits vor dem betreffenden Datum ausgewählt werden.
Allerdings darf die Verwaltungsbehörde das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument nicht vor dem betreffenden Datum ausstellen.
Artikel 55
Große Infrastrukturprojekte
(1) Unter diesen Abschnitt fallende Interreg-Programme können „große Infrastrukturprojekte“ unterstützen, d. h. Vorhaben, die eine Gesamtheit von Bauarbeiten, Aktivitäten oder Dienstleistungen mit einer präzisen, übergreifenden Funktion und klar ausgewiesenen Zielen von gemeinsamem Interesse beinhalten, damit Investitionen mit grenzüberschreitenden positiven Auswirkungen zustande kommen; mindestens 2 500 000 EUR der Mittelausstattung eines solchen Vorhabens müssen für die Beschaffung von Infrastruktur vorgesehen sein.
(2) Jeder Begünstigte, der ein großes Infrastrukturprojekt ganz oder teilweise durchführt, wendet die geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge an.
(3) Steht die Auswahl eines oder mehrerer großer Infrastrukturprojekte auf der Tagesordnung für die Sitzung eines Überwachungsausschusses oder gegebenenfalls eines Lenkungsausschusses, so übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission spätestens zwei Monate vor dem Tag der Sitzung ein Konzeptpapier für jedes derartige Projekt. Das Konzeptpapier umfasst höchstens drei fünf Seiten und enthält zum einen die Bezeichnung, die Ortsangabe, die Mittelausstattung, den federführenden Partner und die Partner sowie die wichtigsten Ziele und zielführenden Maßnahmen und zum anderen, einen glaubwürdigen Geschäftsplan aus dem hervorgeht, dass die Fortsetzung dieses oder dieser Projekte gegebenenfalls auch ohne Förderung aus Interreg-Mitteln gesichert ist . Wird das Konzeptpapier zu einem oder mehreren großen Infrastrukturprojekten der Kommission nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt, so kann diese verlangen, dass der Vorsitz des Überwachungsausschusses bzw. des Lenkungsausschusses die betreffenden Projekte von der Tagesordnung für die Sitzung nimmt. [Abänd. 196]
Artikel 56
Auftragsvergabe
(1) Erfordert die Durchführung eines Vorhabens die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträgen durch einen Begünstigten, so gilt Folgendes:
a) |
Ist der Begünstigte ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle im Sinne der Rechtsvorschriften der Union für Vergabeverfahren, so wendet er nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften der Union angenommen wurden. |
b) |
Ist der Begünstigte eine Behörde eines Partnerlandes im Rahmen der Programme IPA III oder NDICI, deren Kofinanzierung der Verwaltungsbehörde übertragen wird, so kann er nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, sofern die Finanzierungsvereinbarung dies gestattet und das wirtschaftlich günstigste Angebot bzw. gegebenenfalls das Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag erhält und zugleich jeglicher Interessenkonflikt vermieden wird. |
(2) Für die Vergabe von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen in allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen gelten die Vergabeverfahren gemäß den Artikeln [178] und [179] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] und Anhang 1 Kapitel 3 (Nummern 36 bis 41) der genannten Verordnung.
Artikel 57
Finanzmanagement
Die Kommissionsbeschlüsse zur Genehmigung von Interreg-Programmen, die auch aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden, müssen die Anforderungen an Finanzierungsbeschlüsse im Sinne des Artikels [110 Absatz 2] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] erfüllen.
Artikel 58
Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit geteilter Mittelverwaltung
(1) Damit ein Interreg-Programm in einem Drittland, Partnerland oder ÜLG gemäß Artikel [112 Absatz 4] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] durchgeführt werden kann, wird eine Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission als Vertreterin der Union und jedem teilnehmenden Drittland, Partnerland oder ÜLG, vertreten entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften, geschlossen.
(2) Eine Finanzierungsvereinbarung wird spätestens am 31. Dezember des Jahres geschlossen, das auf das Jahr der ersten Mittelbindung folgt, und gilt als an dem Tag geschlossen, an dem sie von der letzten Partei unterzeichnet wurde.
Eine Finanzierungsvereinbarung tritt entweder an dem Tag in Kraft,
a) |
an dem sie von der letzten Partei unterzeichnet wurde oder |
b) |
an dem das Drittland, Partnerland oder ÜLG das für die Ratifizierung nach seinen nationalen Rechtsvorschriften erforderliche Verfahren abgeschlossen und die Kommission hiervon unterrichtet hat. |
(3) Ist an einem Interreg-Programm mehr als ein Drittland, Partnerland oder ÜLG beteiligt, so wird mindestens eine Finanzierungsvereinbarung vor dem genannten Datum von beiden Parteien unterzeichnet. Die übrigen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG können ihre jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen spätestens am 30. Juni des zweiten Jahres unterzeichnen, das auf das Jahr der ersten Mittelbindung folgt.
(4) Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms ansässig ist, kann entweder
a) |
die Finanzierungsvereinbarung ebenfalls unterzeichnen oder |
b) |
am selben Tag eine Durchführungsvereinbarung mit jedem an diesem Interreg-Programm teilnehmenden Drittland, Partnerland oder ÜLG unterzeichnen, in der die gegenseitigen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Durchführung und das Finanzmanagement des Programms festgelegt sind. |
Zusammen mit der unterzeichneten Kopie der Finanzierungsvereinbarung oder einer Kopie der Durchführungsvereinbarung übermittelt der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist, der Kommission als getrenntes Dokument auch eine Liste der geplanten großen Infrastrukturprojekte im Sinne des Artikels 55, welche die vorgesehene Bezeichnung, die Ortsangabe, die Mittelausstattung und den federführenden Partner der Vorhaben enthält.
(5) Eine gemäß Absatz 4 Buchstabe b unterzeichnete Durchführungsvereinbarung enthält mindestens folgende Elemente:
a) |
detaillierte Zahlungsvereinbarungen; |
b) |
Finanzmanagement; |
c) |
Führung von Aufzeichnungen; |
d) |
Berichtspflichten; |
e) |
Überprüfungen, Kontrollen und Prüfung; |
f) |
Unregelmäßigkeiten und Wiedereinziehungen. |
(6) Entschließt sich der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des Interreg-Programms ansässig ist, zur Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung gemäß Absatz 4 Buchstabe a, so gilt diese Finanzierungsvereinbarung als Instrument für die Ausführung des Unionshaushalts gemäß der Haushaltsordnung und nicht als internationale Vereinbarung gemäß den Artikeln 216 bis 219 AEUV.
Artikel 59
Anderer Beitrag eines Drittlandes, Partnerlandes oder ÜLG als der Kofinanzierungsbeitrag
(1) Überträgt ein Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde einen anderen Finanzbeitrag zum Interreg-Programm als seine Kofinanzierung der Unionsunterstützung für das Interreg-Programm, so sind die Vorschriften bezüglich dieses Finanzbeitrags in folgendem Dokument enthalten:
a) |
wenn der Mitgliedstaat die Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 58 Absatz 4 Buchstabe a unterzeichnet, in einer getrennten Durchführungsvereinbarung, unterzeichnet entweder von dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist, und dem Drittland, Partnerland oder ÜLG, oder aber direkt von der Verwaltungsbehörde und der zuständigen Behörde im Drittland, Partnerland oder ÜLG; |
b) |
wenn der Mitgliedstaat eine Durchführungsvereinbarung gemäß Artikel 58 Absatz 4 Buchstabe b unterzeichnet, entweder
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i gelten die Abschnitte der Durchführungsvereinbarung gegebenenfalls sowohl für den übertragenen Finanzbeitrag als auch für die Unionsunterstützung für das Interreg-Programm. |
(2) Eine Durchführungsvereinbarung gemäß Absatz 1 enthält mindestens die in Artikel 58 Absatz 5 aufgeführten Elemente bezüglich der Kofinanzierung des Drittlandes, Partnerlandes oder ÜLG.
Des Weiteren enthält sie Folgendes:
a) |
den Betrag des zusätzlichen Finanzbeitrags; |
b) |
die geplante Verwendung und die Bedingungen der Verwendung, einschließlich der Bedingungen für Anträge auf diesen zusätzlichen Beitrag. |
(3) In Bezug auf das Programm PEACE PLUS gilt der Finanzbeitrag des Vereinigten Königreichs zu Unionsaktivitäten in Form externer zweckgebundener Einnahmen gemäß [Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] als Teil der Haushaltsmittel unter der Rubrik 2 „Zusammenhalt und Werte“, Teilobergrenze „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“.
Dieser Beitrag unterliegt einer besonderen Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 58 mit dem Vereinigten Königreich. Parteien dieser besonderen Finanzierungsvereinbarung sind die Kommission und das Vereinigte Königreich sowie Irland.
Sie wird vor Beginn der Programmdurchführung unterzeichnet und ermöglicht so der besonderen EU-Programmstelle die Anwendung aller Unionsvorschriften bei der Durchführung des Programms.
KAPITEL IX
Besondere Bestimmungen für die direkte oder indirekte Mittelverwaltung
Artikel 60
Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage
(1) Wird ein Interreg-Programm des Bestandteils 3 nach Anhörung der Betroffenen teilweise oder ganz mit indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b oder c der vorliegenden Verordnung durchgeführt, so werden die Durchführungsaufgaben einer der in [Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] genannten Stellen übertragen, insbesondere einer in dem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Stelle, einschließlich der Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms. [Abänd. 197]
(2) Gemäß [Artikel 154 Absatz 6 Buchstabe c] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] kann die Kommission beschließen, keine Ex-ante-Bewertung gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels zu verlangen, wenn die in [Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] genannten Haushaltsvollzugsaufgaben einer Verwaltungsbehörde eines Interreg-Programms für die Gebiete in äußerster Randlage übertragen werden, die gemäß Artikel 37 Absatz 1 dieser Verordnung und im Einklang mit Artikel [65] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] bestimmt wurde.
(3) Werden die in [Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] genannten Haushaltsvollzugsaufgaben einer mitgliedstaatlichen Organisation übertragen, so gilt Artikel [157] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus].
(4) Wird ein durch ein oder mehrere Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union kofinanziertes Programm oder eine solche Maßnahme von einem Drittland, einem Partnerland, einem ÜLG oder einer anderen in [Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] oder in der Verordnung (EU) [NDICI] oder dem Ratsbeschluss [ÜLG-Beschluss] oder beiderorts genannten Stelle durchgeführt, so gelten die einschlägigen Vorschriften für diese Instrumente, insbesondere Titel II Kapitel I, III und V der Verordnung (EU) [NDICI].
Artikel 61
Interregionale Innovationsinvestitionen
Auf Initiative der Kommission kann der EFRE interregionale Innovationsinvestitionen gemäß Artikel 3 Absatz 5 unterstützen und so die an Strategien für intelligente Spezialisierung auf nationaler oder regionaler Ebene beteiligten Forscher, Unternehmen, öffentlichen Verwaltungen sowie die Zivilgesellschaft zusammenbringen. [Abänd. 198]
Artikel - 62
Freistellung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV
Die Kommission kann Beihilfen für Projekte, die durch die Europäische territoriale Zusammenarbeit der Union unterstützt werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, sodass sie nicht der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. [Abänd. 199]
KAPITEL X
Schlussbestimmungen
Artikel 62
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 6 wird der Kommission vom [ein Tag nach der Veröffentlichung = Datum des Inkrafttretens] bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.
Artikel 63
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird durch den mit Artikel [108 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 64
Übergangsbestimmungen
Die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 oder jeder andere Rechtsakt, der gemäß der genannten Verordnung erlassen wurde, gilt weiterhin für Programme und Vorhaben, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 aus dem EFRE unterstützt werden.
Artikel 65
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu::: am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 116.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 137.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019
(4) [Reference]
(5) [Reference]
(6) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ — COM(2017)0534 vom 20.9.2017.
(7) Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).
(8) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ — COM(2017) 376 final vom 18.7.2017.
(9) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(10) Verordnung (EU) XXX zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (OJ ABl. L xx, S. y).
(11) Verordnung (EU) XXX zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit (OJ ABl. L xx, S. y).
(12) Beschluss (EU) XXX des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L xx, S. y).
(13) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
(14) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ — COM(2017) 623 final 0623 vom 24.10.2017.
(15) Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ vom 12. Juli 2017 (ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 38).
(16) Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ vom 12. Juli 2017 (ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 38).
(17) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 45).
(18) [Referenz]
(19) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(20) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(21) Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).
(22) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(23) Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1).
(24) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
ANHANG
MUSTER FÜR INTERREG-PROGRAMME
CCI-Nr. |
[15 Zeichen] |
Bezeichnung |
[255] |
Version |
|
Erstes Jahr |
[4] |
Letztes Jahr |
[4] |
Förderfähig ab |
|
Förderfähig bis |
|
Nummer des Kommissionsbeschlusses |
|
Datum des Kommissionsbeschlusses |
|
Beschluss zur Programmänderung Nr. |
[20] |
Beschluss zur Programmänderung in Kraft getreten am |
|
Vom Programm abgedeckte NUTS-Regionen |
|
Bestandteil des Interreg-Programms |
|
1. Programmstrategie: wichtigste Herausforderungen der Entwicklung und politische Antworten
1.1 |
Programmgebiet (nicht erforderlich für Interreg-Programme des Bestandteils 4)
Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe a
|
1.2 |
Zusammenfassung der wichtigsten gemeinsamen Herausforderungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede, des gemeinsamen Investitionsbedarfs und der Ergänzung anderer Formen der Unterstützung sowie von Erkenntnissen aus den Erfahrungen der Vergangenheit und makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, wenn das Gebiet als Ganzes oder teilweise von einer oder mehrerer Strategien abgedeckt wird.
Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b; Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe b
|
1.3 |
Begründung für die Auswahl der politischen und Interreg-spezifischen Ziele, der entsprechenden Prioritäten, der spezifischen Ziele und der Unterstützungsformen; dabei ist gegebenenfalls auf fehlende Verbindungen in der grenzübergreifenden Infrastruktur einzugehen
Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe c Tabelle 1
|
2. Priorität [300]
Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben d und e
2.1 Bezeichnung der Priorität (für jede Priorität zu wiederholen)
Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe d
Textfeld: [300] |
|
2.1.1. |
Spezifisches Ziel (für jedes ausgewählte spezifische Ziel zu wiederholen, für Prioritäten außer der technischen Hilfe)
Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e |
2.1.2 |
Entsprechende Maßnahmenarten, einschließlich einer Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen sowie den makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend
Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer i; Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer ii
Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung
Für Interreg-Programme des Bestandteils 4: Bezug: Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer i Festlegung eines einzelnen Begünstigten oder einer begrenzten Liste von Begünstigten sowie des Gewährungsverfahrens
|
2.1.3 Indikatoren
Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer ii; Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer iii
Tabelle 2: Outputindikatoren
Priorität |
Spezifisches Ziel |
ID [5] |
Indikator |
Maßeinheit [255] |
Etappenziel (2024) [200] |
Endziel (2029) [200] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 3: Ergebnisindikator
Priorität |
Spezifisches Ziel |
ID |
Indikator |
Maßeinheit |
Ausgangswert |
Bezugsjahr |
Endziel (2029) |
Datenquellen |
Bemerkungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2.1.4 Die wichtigsten Zielgruppen
Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer iii; Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer iv
Textfeld [7 000 ] |
2.1.5 Konkret anvisierte Territorien, einschließlich des geplanten Einsatzes von integrierten territorialen Investitionen, der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung und anderen territorialen Instrumenten
Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer iv
Textfeld [7 000 ] |
2.1.6 Geplante Nutzung der Finanzierungsinstrumente
Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer v
Textfeld [7 000 ] |
2.1.7 Indikative Aufschlüsselung der EU-Programmmittel nach Interventionsart
Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer vi; Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer v
Tabelle 4: Dimension 1 — Interventionsbereich
Priorität Nr. |
Fonds |
Spezifisches Ziel |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
Tabelle 5: Dimension 2 — Finanzierungsform
Priorität Nr. |
Fonds |
Spezifisches Ziel |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
Tabelle 6: Dimension 3 — territoriale Umsetzungsmechanismen und territoriale Ausrichtung
Priorität Nr. |
Fonds |
Spezifisches Ziel |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
2.T. Priorität technische Hilfe
Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe f ETZ
Textfeld [8 000 ] |
Priorität Nr. |
Fonds |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
3. Finanzierungsplan
Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe g
3.1 Mittelausstattung aufgeschlüsselt nach Jahr
Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe g Ziffer i; Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i bis iv
Tabelle 7
Fonds |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Gesamt |
EFRE |
|
|
|
|
|
|
|
|
IPA III CBC (1) |
|
|
|
|
|
|
|
|
Nachbarschaft CBC (2) |
|
|
|
|
|
|
|
|
IPA III (3) |
|
|
|
|
|
|
|
|
NDICI (4) |
|
|
|
|
|
|
|
|
ÜLGP — Grönland (5) |
|
|
|
|
|
|
|
|
ÜLGP (6) |
|
|
|
|
|
|
|
|
Interreg-Fonds (7) |
|
|
|
|
|
|
|
|
Gesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2 Mittelausstattung insgesamt aufgeschlüsselt nach Fonds und nationaler Kofinanzierung
Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe g Ziffer ii; Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i bis iv, Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b
Tabelle 8 (*1)
Politisches Ziel Nr. oder technische Hilfe |
Priorität |
Fonds (je nach Einzelfall) |
Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung (insgesamt oder öffentlich) |
Unionsbeitrag (a) |
nationaler Beitrag (b) = (c) + (d) |
Ungefähre Aufschlüsselung des nationalen Beitrags |
Gesamt (e) = (a) + (b) |
Kofinanzierungssatz (f) = (a) ÷ (e) |
Beiträge von den Drittländern ( zu Informationszwecken) |
|
nationaler öffentlicher Beitrag (c) |
Nationale private Mittel (d) |
|||||||||
|
Priorität 1 |
EFRE |
|
|
|
|
|
|
|
|
IPA III CBC (8) |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Nachbarschaft CBC (9) |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
IPA III (10) |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
NDICI (11) |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
ÜLGP — Grönland (12) |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
ÜLGP (13) |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Interreg-Fonds (14) |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Priorität 2 |
(Fonds wie oben) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gesamt |
alle Fonds |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EFRE |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
IPA III CBC |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nachbarschaft CBC |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
IPA III |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
NDICI |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ÜLGP — Grönland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ÜLGP |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Interreg-Fonds |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gesamt |
alle Fonds |
|
|
|
|
|
|
|
|
4. Maßnahme zur Einbindung der relevanten Programmpartner in die Erstellung des Interreg-Programms und die Rolle dieser Programmpartner bei der Durchführung, Begleitung und Bewertung
Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe h
Textfeld [10 000 ] |
5. Konzept der Kommunikation und Sichtbarkeit des Interreg-Programms, einschließlich des geplanten Budgets
Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe i
Textfeld [10 000 ] |
6. Durchführungsvorschriften
6.1. Programmbehörden
Bezug: Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe a
Tabelle 10
Programmbehörden |
Name der Einrichtung[255] |
Name des Ansprechpartners[200] |
E-Mail-Anschrift [200] |
Verwaltungsbehörde |
|
|
|
Nationale Behörde (für Programme mit teilnehmenden Drittländern, falls zutreffend) |
|
|
|
Prüfbehörde |
|
|
|
Vertreter der Prüfergruppe (für Programme mit teilnehmenden Drittländern, falls zutreffend) |
|
|
|
Stelle, an die die Kommission Zahlungen leisten soll |
|
|
|
6.2. Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats
Bezug: Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe b
Textfeld [3 500 ] |
6.3 Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Dritt- oder Partnerländer oder ÜLG für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen verhängen
Bezug: Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe c
Textfeld [10 500 ] |
(1) Bestandteil 1, externe grenzübergreifende Zusammenarbeit
(2) Bestandteil 1, externe grenzübergreifende Zusammenarbeit
(3) Bestandteile 2 und 4
(4) Bestandteile 2 und 4
(5) Bestandteile 2 und 4
(6) Bestandteile 3 und 4
(7) EFRE, IPA III, NDICI oder ÜLGP, wenn als einmaliger Betrag im Rahmen der Bestandteile 2 und 4
(8) Bestandteil 1, externe grenzübergreifende Zusammenarbeit
(9) Bestandteil 1, externe grenzübergreifende Zusammenarbeit
(10) Bestandteile 2 und 4
(11) Bestandteile 2 und 4
(12) Bestandteile 2 und 4
(13) Bestandteile 3 und 4
(14) EFRE, IPA III, NDICI oder ÜLGP, wenn als einmaliger Betrag im Rahmen der Bestandteile 2 und 4
(*1) Vor der Halbzeitüberprüfung umfasst diese Tabelle nur die Beträge für die Jahre 2021 bis 2025.
ANLAGEN
— |
Karte des Programmgebiets |
— |
Erstattung förderfähiger Ausgaben durch die Kommission an den Mitgliedstaat basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen |
— |
Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen |
Anlage 1: |
Karte des Programmgebiets |
Anlage 2: |
Erstattung förderfähiger Ausgaben durch die Kommission an den Mitgliedstaat basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen |
Erstattung förderfähiger Ausgaben durch die Kommission an den Mitgliedstaat basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen
Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission
(Artikel 88 der Dachverordnung)
Datum der Einreichung des Vorschlags |
|
Derzeitige Version |
|
A. Zusammenfassung der wichtigsten Elemente
Priorität |
Fonds |
Geschätzter Anteil der Gesamtmittelzuweisung innerhalb der Priorität, für die die vereinfachte Kostenoption angewandt wird, in % (Schätzung) |
Art(en) der Vorhaben |
Bezeichnung(en) des entsprechenden Indikators |
Einheit für die Messung für den Indikator |
Art der vereinfachten Kostenoption (standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung) |
entsprechende standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung |
||
|
|
|
Code |
Beschreibung |
Code |
Beschreibung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)
Erhielt die Verwaltungsbehörde Unterstützung von einem externen Unternehmen, um die unten angegebenen vereinfachten Kosten festzulegen?
Falls ja, bitte das externe Unternehmen angeben:Arten von Vorhaben:
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
C: Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung
1. |
Datenquelle, anhand derer die standardisierten Kosten je Einheit, die Pauschalbeträge und die Pauschalfinanzierungen berechnet werden (wer erstellte, erhob und erfasste die Daten, wo werden die Daten gespeichert, Stichtage, Validierung usw.)
|
2. |
Bitte geben Sie an, warum die vorgeschlagene Methode und Berechnung für die Art von Vorhaben geeignet ist.
|
3. |
Bitte geben Sie an, wie die Berechnungen erfolgt sind, insbesondere einschließlich jedweder Annahmen in Bezug auf Qualität oder Quantität. Falls zutreffend, sollten statistische Belege und Richtwerte herangezogen und diesem Anhang in einem für die Kommission nutzbaren Format beigefügt werden.
|
4. |
Bitte erläutern Sie, wie Sie sichergestellt haben, dass nur die förderfähigen Ausgaben in die Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, der Pauschalbeträge und der Pauschalfinanzierungen eingeflossen sind.
|
5. |
Bewertung der Berechnungsmethode sowie der Beträge durch die Prüfbehörde und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Überprüfung, Qualität, Erhebung und Speicherung der Daten.
|
Anlage 3: Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen
Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission
(Artikel 89 der Dachverordnung)
Datum der Einreichung des Vorschlags |
|
Derzeitige Version |
|
A. Zusammenfassung der wichtigsten Elemente
Priorität |
Fonds |
von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung abgedeckter Betrag |
Art(en) der Vorhaben |
Zu erfüllende Bedingungen/zu erzielende Ergebnisse |
Bezeichnung(en) des entsprechenden Indikators |
Einheit für die Messung für den Indikator |
|
|
|
|
|
|
Code |
Beschreibung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
betroffener Gesamtbetrag |
|
|
|
|
|
|
|
B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)
Arten von Vorhaben:
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
Zwischenleistungen |
Datum |
Beträge |
||||||||
|
|
|
|||||||||
|
|
|
|||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
Bitte listen Sie die für diese Vorkehrungen zuständigen Stelle(n) auf. |
|
(1) Für eine Art von Vorhaben sind mehrere komplementäre Indikatoren möglich (z. B. ein Outputindikator und ein Ergebnisindikator). In diesen Fällen sollten die Felder 1.3 bis 1.11 für jeden Indikator ausgefüllt werden.
Mittwoch, 27. März 2019
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/309 |
P8_TA(2019)0295
Mittel für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Mittel für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (COM(2019)0055 — C8-0041/2019 — 2019/0027(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/32)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0055), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0041/2019), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. März 2019 (1), |
— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0085/2019), |
A. |
in der Erwägung, dass es aus Dringlichkeitsgründen gerechtfertigt ist, vor Ablauf der in Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegten Frist von acht Wochen abzustimmen; |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
P8_TC1-COD(2019)0027
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Mittel für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/711.)
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/310 |
P8_TA(2019)0296
Allgemeines Verbrauchsteuersystem *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (COM(2018)0346 — C8-0381/2018 — 2018/0176(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung — Neufassung)
(2021/C 108/33)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0346), |
— |
gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0381/2018), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1), |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 22. Februar 2019 an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
— |
gestützt auf die Artikel 104 und 78c seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0117/2019), |
A. |
in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission; |
2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
3. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/311 |
P8_TA(2019)0297
Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ befreit werden können *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 940/2014/EU in Bezug auf Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ befreit werden können (COM(2018)0825 — C8-0034/2019 — 2018/0417(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)
(2021/C 108/34)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0825), |
— |
gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0034/2019), |
— |
gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0112/2019), |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission; |
2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
3. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/312 |
P8_TA(2019)0298
Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (COM(2018)0460 — C8-0275/2018 — 2018/0243(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/35)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0460), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 209, 212 und 322 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0275/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 13. Dezember 2018 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018 (2), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2018 (3), |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses gemäß Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses sowie auf die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0173/2019), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 45 vom 4.2.2019, S. 1.
P8_TC1-COD(2018)0243
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212 sowie Artikel 322 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das allgemeine Ziel des Programms „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit“ (im Folgenden „Instrument“) sollte darin bestehen, den finanziellen Rahmen bereitzustellen, um die Verteidigung und Förderung der Werte , Grundsätze und grundlegenden Interessen der Union weltweit zu verteidigen und zu fördern, um die Ziele und Grundsätze auf weltweiter Ebene in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegt sind, zu verfolgen unterstützen . [Abänd. 1] |
(2) |
Nach Artikel 21 des EUV achtet die Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein. Die breite Palette von Maßnahmen, die durch diese Verordnung ermöglicht wird, sollte zur Verwirklichung der in diesem Artikel des EUV genannten Ziele beitragen. |
(2a) |
Gemäß Artikel 21 des EUV ist die Anwendung dieser Verordnung an den Grundsätzen des auswärtigen Handelns der Union auszurichten, nämlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Gleichheit und der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. Mit dieser Verordnung soll zur Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union beigetragen werden, darunter die Maßnahmen der Union in Bezug auf die Menschenrechte und die Ziele, die im Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie festgelegt sind. Mit den Maßnahmen der Union sollte die Einhaltung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gefördert werden. [Abänd. 2] |
(3) |
Nach Artikel 8 des EUV entwickelt die Union besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet. Die vorliegende Verordnung sollte zu diesem Ziel beitragen. |
(3a) |
Gemäß Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten die Union und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen fördern. Mit der vorliegenden Verordnung sollte zur Verwirklichung der in diesem Artikel genannten Ziele beigetragen werden. [Abänd. 3] |
(4) |
Das Hauptziel der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union ist nach Artikel 208 AEUV die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut. Die Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union trägt auch zur Verwirklichung der Ziele ihres auswärtigen Handelns bei, insbesondere zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen sowie den dauerhaften Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken , wie in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d bzw. c des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt. [Abänd. 4] |
(5) |
Die Union gewährleistet die nach Artikel 208 AEUV erforderliche Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung. Die Union sollte bei Politikmaßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung tragen, was ein wesentliches Element der Strategie zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung sein wird, die in der im September 2015 von den Vereinten Nationen angenommenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“) (5) festgelegt wurden. Um die in der Agenda 2030 festgeschriebene Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu gewährleisten, müssen bei allen Maßnahmen deren Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler Ebene, in der Union, in anderen Ländern und auf globaler Ebene, berücksichtigt werden. Die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sollten einander ergänzen und verstärken. [Abänd. 5] |
(6) |
Dieses Instrument sieht Maßnahmen zur Unterstützung dieser Ziele und der Politik im Bereich des auswärtigen Handelns vor und baut auf den Maßnahmen auf, die zuvor im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 (6), des Internen Abkommens (7) und der Durchführungsverordnung (8) zum 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 (9), der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 (10), der Verordnung (EU) Nr. 235/2014 (11), der Verordnung (EU) Nr. 234/2014 (12), der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 (13), der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 (14), des Beschlusses Nr. 466/2014/EU, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 (15) und der Verordnung (EU) 2017/1601 (16) unterstützt wurden. |
(7) |
Der globale Handlungskontext ist gekennzeichnet durch die Bemühungen um eine auf Regeln und Werten beruhende Weltordnung, deren Grundprinzip der Multilateralismus ist und in deren Mittelpunkt die Vereinten Nationen stehen. Die Agenda 2030 bildet zusammen mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen (17) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) und der Aktionsagenda von Addis Abeba (18) die Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf die globalen Herausforderungen und Tendenzen in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung. Die Agenda 2030, in deren Mittelpunkt die Ziele für nachhaltige Entwicklung stehen, ist ein transformativer Rahmen für die Beseitigung der Armut, und die Verwirklichung einer weltweit nachhaltigen Entwicklung und die Förderung friedlicher, gerechter und inklusiver Gesellschaften sowie für die Bekämpfung des Klimawandels und die Bemühungen um den Schutz der Ozeane und der Wälder . Sie hat universelle Geltung und bietet einen umfassenden gemeinsamen Handlungsrahmen, der für die Union, ihre Mitgliedstaaten und ihre Partner maßgeblich ist. Sie berücksichtigt in ausgewogener Weise die wirtschaftliche, soziale , kulturelle, bildungsbezogene und ökologische Dimension der nachhaltigen Entwicklung und trägt dabei den grundlegenden Zusammenhängen zwischen ihren Zielen und Zielvorgaben Rechnung. Die Agenda 2030 zielt darauf ab, niemanden zurückzulassen und sich zuerst derer anzunehmen, die am stärksten benachteiligt sind . Die Umsetzung der Agenda 2030 wird eng mit den anderen einschlägigen internationalen Verpflichtungen der Union abgestimmt. Bei den Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sollte besonderes Augenmerk auf die Zusammenhänge zwischen den sollten an den in der Agenda 2030, dem Übereinkommen von Paris und der Aktionsagenda von Addis Abeba festgeschriebenen Grundsätzen und Zielen ausgerichtet sein und zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen, wobei besonderes Augenmerk auf die Zusammenhänge zwischen denselben sowie auf integrierte Maßnahmen gelegt werden sollte , mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen, gelegt werden ohne dass die Verwirklichung anderer Ziele gefährdet wird . [Abänd. 6] |
(8) |
Die Durchführung Anwendung dieser Verordnung sollte an auf den fünf Prioritäten der am 19. Juni 2016 vorgelegten Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (im Folgenden „Globale Strategie“) (19) ausgerichtet sein beruhen , die die gemeinsame Vision der Union darstellt und den Rahmen für ein geeintes und verantwortungsvolles außenpolitisches Engagement in Partnerschaft mit anderen bildet, mit dem Ziel, die Werte und Interessen der Union voranzubringen. Die Union sollte Partnerschaften stärken und den Politikdialog und kollektive Reaktionen auf globale Herausforderungen fördern. Ihr Handeln sollte dazu beitragen, die grundlegenden Interessen , Grundsätze und Werte der Union in all ihren Aspekten zu unterstützen, wozu unter anderem gehört, die Demokratie und die Menschenrechte zu fördern, zur Beseitigung von Armut beizutragen, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und nach Konflikten Vermittlung und Wiederaufbau zu betreiben und dabei in allen Phasen die Frauen einzubinden, die nukleare Sicherheit zu gewährleisten , die internationale Sicherheit zu stärken, die Ursachen von irregulärer Migration zu bekämpfen und Flucht und Vertreibung anzugehen und Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, Unterstützung zu helfen, Handelspolitik, leisten, die Voraussetzungen für die Schaffung eines internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Personen , die infolge des Klimawandels vertrieben wurden , zu schaffen, eine inklusive hochwertige Bildung zu fördern, eine faire, nachhaltige und auf Regeln und Werten basierende Handelspolitik als Instrument für Entwicklung und für Verbesserungen bei der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten sowie die Wirtschaftsdiplomatie , die Kulturdiplomatie und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu unterstützen, Innovationen, digitale Lösungen und Technologien zu fördern , insbesondere in Konfliktgebieten das Kulturerbe zu schützen, Maßnahmen gegen die Bedrohungen der weltweiten öffentlichen Gesundheit zu ergreifen und die internationale Dimension der Politikbereiche der Union zu stärken. Bei der Förderung ihrer grundlegenden Interessen , Grundsätze und Werte sollte die Union die Grundsätze der Achtung hoher Sozial- , Arbeits- und Umweltstandards – auch im Hinblick auf den Klimawandel – , der Rechtsstaatlichkeit, und des Völkerrechts – u. a. im Hinblick auf das humanitäre Recht die internationalen Menschenrechtsnormen – und der Menschenrechte wahren und fördern. [Abänd. 7] |
(9) |
Der neue Europäische Die Anwendung dieser Verordnung sollte zudem auf dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik (im Folgenden „Konsens“) (20) beruhen , der am 7. Juni 2017 unterzeichnet wurde, bietet und einen Rahmen für ein gemeinsames Konzept im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bietet , um die Agenda 2030 und die Aktionsagenda von Addis Abeba umzusetzen. Im Mittelpunkt Als Grundlage der Politik der Entwicklungszusammenarbeit stehen Anwendung dieser Verordnung sollten die Beseitigung der Armut, die Bekämpfung von Diskriminierung und Ungleichheiten, der Grundsatz, niemanden zurückzulassen, der Umweltschutz und die Bekämpfung des Klimawandels sowie die Stärkung der Resilienz dienen . [Abänd. 8] |
(9a) |
Neben der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, dem Pariser Klimaschutzübereinkommen, der Aktionsagenda von Addis Abeba, der Globalen Strategie der EU, dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik sowie der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die den primären Politikrahmen bilden, sollte sich die Anwendung dieser Verordnung auch an den folgenden Dokumenten und künftigen überarbeiteten Fassungen derselben orientieren:
|
(10) |
Zur Umsetzung des neuen internationalen Rahmens, der durch die Agenda 2030, die Globale Strategie und den Konsens geschaffen wurde, sollte diese Verordnung darauf abzielen, die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union zu erhöhen und seine Wirksamkeit sicherzustellen, indem die Anstrengungen der Union in einem gestrafften Instrument zusammengelegt werden, um so für eine bessere Umsetzung der verschiedenen Politikmaßnahmen des auswärtigen Handelns zu sorgen. |
(11) |
Im Einklang mit der Globalen Strategie und dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 (21), der am 18. März 2015 angenommen wurde, sollte die Notwendigkeit anerkannt werden, von der Krisenreaktion und -eindämmung zu einem stärker strukturell ausgerichteten , präventiven , langfristigen Ansatz überzugehen, mit dem fragile Situationen, Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen sowie lang anhaltende Krisen besser bewältigt werden können. Größere Bedeutung muss der Verringerung von Risiken, der Prävention, der Abfederung möglicher Folgen und der Vorsorge beigemessen werden, wobei kollektive Ansätze erforderlich sind, und es bedarf weiterer Anstrengungen, um die raschere Krisenreaktion und die dauerhafte Erholung zu fördern. Die Verordnung sollte daher insbesondere mithilfe von Krisenreaktionsmaßnahmen und einschlägigen geografischen und thematischen Programmen zur Stärkung der Resilienz und zur Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen beitragen und dabei für angemessene Vorhersehbarkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht, für Kohärenz und Komplementarität mit der humanitären Hilfe sowie für die umfassende Einhaltung des humanitären Völkerrechts sorgen, ohne dass die Bereitstellung von humanitärer Hilfe gemäß den Grundsätzen der Menschlichkeit, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit während und nach Notsituationen behindert wird . [Abänd. 10] |
(12) |
Im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die 2011 in Busan vereinbart, 2016 auf der hochrangigen Tagung in Nairobi aktualisiert und im Konsens bekräftigt wurden, sollten sollte die Union im Rahmen ihrer öffentlichen Entwicklungshilfe bei der Entwicklungszusammenarbeit allen Hilfemodalitäten neben den Grundsätzen der Union Angleichung und Harmonisierung auch die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit Anwendung finden anwenden , nämlich Eigenverantwortung der Entwicklungsländer für die Entwicklungsprioritäten, Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, gegenseitige Transparenz und Rechenschaftspflicht. [Abänd. 11] |
(13) |
Im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung sollte diese Verordnung einen Beitrag zu einer verstärkten ergebnisorientierten Überwachung und Berichterstattung leisten, die sich auf die Leistungen (Outputs), die direkten Wirkungen (Outcomes) und die längerfristigen Wirkungen (Impacts) in den Partnerländern, die Außenhilfe der Union erhalten, erstrecken sollten. Insbesondere sollen sollten entsprechend den Vorgaben des Konsenses durch die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mindestens 20 % der über diese Verordnung finanzierten öffentlichen Entwicklungshilfe in die soziale Inklusion und die menschliche Entwicklung fließen, einschließlich in wobei der Schwerpunkt auf grundlegenden sozialen Diensten — insbesondere für die am stärksten Ausgegrenzten — wie Gesundheit, Bildung, Ernährung, Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene sowie Sozialschutz liegen sollte und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und, der Teilhabe von Frauen und der Rechte des Kindes als Querschnittsthemen berücksichtigt werden sollten . [Abänd. 12] |
(14) |
Soweit möglich Um die wirksame Rechenschaftspflicht und angebracht sollten Transparenz des Unionshaushalts zu verbessern, sollte die Kommission klare Mechanismen zur Überwachung und Evaluierung einrichten, damit eine wirksame Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung sichergestellt ist. die Die Ergebnisse des auswärtigen Handelns der Union sollten auf der Grundlage vorab festgelegter, transparenter, länderspezifischer und messbarer Indikatoren überwacht und bewertet werden, die an die Besonderheiten und Ziele des Instruments angepasst sind und vorzugsweise auf dem Ergebnisrahmen des Partnerlandes beruhen sollten. Die Kommission sollte regelmäßig ihre Maßnahmen überwachen und die Fortschritte überprüfen und die entsprechenden Ergebnisse öffentlich zugänglich machen, insbesondere in Form eines jährlichen Berichts an das Europäische Parlament und den Rat. [Abänd. 13] |
(15) |
Diese Verordnung sollte dazu beitragen, das kollektive Ziel der Union, innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 0,7 % des Bruttonationaleinkommens als öffentliche Entwicklungshilfe bereitzustellen, zu verwirklichen. Diese Verpflichtung sollte auf einem eindeutigen Fahrplan für die Union und ihre Mitgliedstaaten aufbauen, in dem die Fristen und Modalitäten für ihre Verwirklichung festgelegt werden. In diesem Zusammenhang sollten mindestens 92 95 % der Finanzmittel im Rahmen dieser Verordnung in Maßnahmen fließen, die so konzipiert sind, dass sie die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen, die vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgestellt werden. [Abänd. 14] |
(16) |
Um sicherzustellen, dass die Ressourcen dort eingesetzt werden, wo der Bedarf am größten ist, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern und den Ländern in fragilen Situationen und Konfliktsituationen, sollte diese Verordnung dazu beitragen, dass das kollektive Ziel, innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 0,2 % des Bruttonationaleinkommens der Union für die am wenigsten entwickelten Länder bereitzustellen, verwirklicht wird. Diese Verpflichtung sollte auf einem eindeutigen Fahrplan für die Union und ihre Mitgliedstaaten aufbauen, in dem die Fristen und Modalitäten für ihre Verwirklichung festgelegt werden. [Abänd. 15] |
(16a) |
Im Einklang mit den im Rahmen des zweiten EU-Aktionsplans für die Gleichstellung bestehenden Verpflichtungen und den Vorgaben des Ausschusses für Entwicklungshilfe der OECD sollte die Gleichstellung der Geschlechter bei mindestens 85 % der über die öffentliche Entwicklungshilfe finanzierten geografischen und thematischen Programme das wichtigste oder ein wesentliches Ziel darstellen. Mittels einer verpflichtenden Überprüfung der Ausgaben sollte sichergestellt werden, dass bei einem erheblichen Anteil dieser Programme die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Rechte und die Stärkung der Position von Frauen und Mädchen das wichtigste Ziel darstellen. [Abänd. 16] |
(16b) |
In dieser Verordnung sollte besonderes Augenmerk auf die Rolle der Kinder und Jugendlichen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Agenda 2030 gelegt werden. Im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union gemäß dieser Verordnung sollte ihren Bedürfnissen und der Stärkung ihrer Position besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, und durch Investitionen in die menschliche Entwicklung und die soziale Inklusion wird zur Ausschöpfung ihres Potenzials als wichtige Akteure des Wandels beigetragen werden. [Abänd. 17] |
(16c) |
Die Bevölkerung der Länder in Subsahara-Afrika besteht zum Großteil aus Jugendlichen und jungen Menschen. Jedes Land sollte selbst über seine Bevölkerungspolitik entscheiden. Dennoch sollte die demografische Dynamik umfassend angegangen werden, damit sichergestellt werden kann, dass die heutigen und zukünftigen Generationen ihr Potenzial in nachhaltiger Weise voll ausschöpfen können. [Abänd. 18] |
(17) |
Diese Verordnung sollte der notwendigen Fokussierung auf strategische Prioritäten Rechnung tragen, und zwar sowohl in geografischer Hinsicht (Länder der Europäischen Nachbarschaft und Afrika sowie fragile Länder, die am dringendsten Hilfe benötigen , insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder ) als auch unter thematischen Aspekten ( nachhaltige Entwicklung, Beseitigung der Armut, Demokratie und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Sicherheit, sichere, geordnete und reguläre Migration, Klimawandel Verringerung von Ungleichheiten, Gleichstellung der Geschlechter, Bekämpfung von Umweltschäden und des Klimawandels und Menschenrechte Bedrohungen der weltweiten öffentlichen Gesundheit ). [Abänd. 19] |
(17a) |
Mit dieser Verordnung sollte zum Aufbau der Resilienz von Staaten und Gesellschaften im Bereich der weltweiten öffentlichen Gesundheit beigetragen werden, indem Bedrohungen der weltweiten öffentlichen Gesundheit angegangen, Gesundheitssysteme gestärkt und eine universelle Gesundheitsversorgung verwirklicht wird, übertragbaren Krankheiten vorgebeugt und diese bekämpft werden und dazu beigetragen wird, dass erschwingliche Arzneimittel und Impfstoffe für alle sichergestellt werden. [Abänd. 20] |
(18) |
Diese Die besonderen Beziehungen, die gemäß Artikel 8 EUV zu den Nachbarländern der Union entwickelt wurden, sollten durch die Anwendung dieser Verordnung erhalten und vertieft werden. Im Einklang mit den im Rahmen der Globalen Strategie eingegangenen Verpflichtung in den Nachbarländern der Union sollte mit dieser Verordnung zur Stärkung der Resilienz der Staaten und Gesellschaften beigetragen werden. Mit der Verordnung sollte die Umsetzung der im Jahr 2015 überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik und die Umsetzung regionaler Kooperationsrahmen, wie etwa die grenzübergreifende Zusammenarbeit sowie die Umsetzung der externen Aspekte der einschlägigen makroregionalen und Meeresbecken betreffenden Strategien und Politikmaßnahmen unterstützen in den östlichen und südlichen Nachbarländern, einschließlich der Nördlichen Dimension und der regionalen Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion, unterstützt werden . Diese Initiativen bieten ergänzende politische Rahmenstrukturen für die Vertiefung der Beziehungen mit und zwischen den jeweiligen Partnerländern, die sich auf die Grundsätze der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung stützen. [Abänd. 21] |
(19) |
Ziele der 2015 überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik (22) sind nach Maßgabe der wichtigsten politischen Prioritäten der Union die Vertiefung der Demokratie, die Förderung der Menschenrechte und die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, die Stabilisierung der Nachbarländer und die Stärkung der Resilienz, insbesondere durch die Förderung der von politischen, wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Reformen . Damit die überarbeitete Europäische Nachbarschaftspolitik ihr Ziel erreichen kann, wurde sie sollte deren Umsetzung im Rahmen dieser Verordnung auf vier folgende prioritäre Bereiche ausgerichtet sein : erstens gute Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, mit einem besonderen Schwerpunkt auf dem Ausbau der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, zweitens wirtschaftliche sozioökonomische Entwicklung, einschließlich der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, sowie Bildung und ökologische Nachhaltigkeit, drittens Sicherheit, viertens Migration und Mobilität, einschließlich Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Flucht und Vertreibung sowie Unterstützung von Völkern, Ländern und Regionen, die von erhöhtem Migrationsdruck betroffen sind. Mit dieser Verordnung sollte die Umsetzung der zwischen der Union und den Nachbarländern geschlossenen Assoziierungsabkommen und vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen unterstützt werden . Differenzierung und mehr gemeinsame Verantwortung sind die wesentlichen Merkmale der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die unterschiedliche Grade an Zusammenarbeit anerkennt und den Interessen der einzelnen Länder im Hinblick auf den Charakter und die Ausrichtung ihrer Partnerschaft mit der Union Rechnung trägt. Der leistungsbasierte Ansatz ist eines der Kernkonzepte der europäischen Nachbarschaftspolitik. Bei einer ernsthaften oder dauerhaften Verschlechterung der Lage hinsichtlich der Demokratie in einem der Partnerländer sollte die Unterstützung ausgesetzt werden. Die Finanzmittel für die Nachbarschaft sind ein entscheidender Faktor, wenn es darum geht, gemeinsame Herausforderungen wie die irreguläre Migration und den Klimawandel anzugehen und durch wirtschaftliche Entwicklung und bessere Regierungsführung für die Verbreitung von Wohlstand, Sicherheit und Stabilität zu sorgen. Die Sichtbarkeit der von der Union im Nachbarschaftsraum geleisteten Unterstützung sollte erhöht werden. [Abänd. 22] |
(20) |
Diese Verordnung sollte die Umsetzung eines modernisierten Assoziierungsabkommens mit den Ländern in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) unterstützen und der EU und ihren AKP-Partnern erlauben, starke Bündnisse zu wesentlichen globalen Herausforderungen weiterzuentwickeln. Insbesondere sollte diese Verordnung die Fortsetzung der bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Afrikanischen Union in Einklang mit der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU einschließlich des Engagements Afrikas und der Union zur Förderung der Rechte des Kindes sowie der Teilhabe der Jugendlichen in Europa und Afrika unterstützen und sich auf das künftige Abkommen zwischen der EU und den AKP-Staaten für die Zeit nach 2020 stützen, unter anderem durch einen kontinentweiten Ansatz gegenüber Afrika und eine für beide Seiten nutzbringende, gleichberechtigte Partnerschaft zwischen der EU und Afrika. [Abänd. 23] |
(20a) |
Im Interesse der Übereinstimmung und der wechselseitigen Synergien zwischen der Handelspolitik und den Entwicklungszielen und -maßnahmen der Union sollte mit der vorliegenden Verordnung auch zu den handelsbezogenen Aspekten der Außenbeziehungen der Union beigetragen werden; hierzu zählen unter anderem die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Zinn, Tantal und Gold, der Kimberley-Prozess, der Nachhaltigkeitspakt, die Umsetzung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) (APS-Verordnung), die Zusammenarbeit im Rahmen der Rechtsdurchsetzung, der Politikgestaltung und des Handels im Forstsektor (FLEGT) sowie die Initiativen für Handelshilfe. [Abänd. 24] |
(21) |
Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich einzusetzen, um die Wirkung ihres auswärtigen Handelns zu optimieren. Dies sollte durch die Kohärenz und die Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln erreicht werden, insbesondere des Instruments für Heranführungshilfe III (24), des Instruments für humanitäre Hilfe (25), des Beschlusses über die überseeischen Länder und Gebiete (26), des Europäischen Instruments für nukleare Sicherheit, das das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Basis des Euratom-Vertrags ergänzen wird (27), der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der neu vorgeschlagenen Europäischen Friedensfazilität (28), die außerhalb des Unionshaushalts finanziert wird, sowie durch Synergien mit anderen Politikmaßnahmen und Programmen der Union einschließlich Treuhandfonds sowie Politikmaßnahmen und Programme der EU-Mitgliedstaaten . Soweit angezeigt, sollte diese Verordnung auch die Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe einschließen. Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte im Rahmen dieser Verordnung die Kombination mit Finanzmitteln anderer Unionsprogramme zulässig sein, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. [Abänd. 25] |
(22) |
Finanzmittel im Rahmen dieser Verordnung sollten für die Finanzierung der internationalen Dimension von Erasmus und des Programms „Kreatives Europa“ eingesetzt werden, deren Umsetzung in Einklang mit der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates („Erasmus-Verordnung“) (29) und der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über das Programm „Kreatives Europa“) (30) erfolgen sollte. [Abänd. 26] |
(22a) |
Die internationale Dimension des Programms „Erasmus Plus“ sollte dahingehend ausgebaut werden, dass mehr Möglichkeiten der Mobilität und der Zusammenarbeit für Einzelpersonen und Organisationen aus weniger entwickelten Ländern der Welt geschaffen werden; dadurch sollten der Kapazitätsaufbau in Drittländern, die Kompetenzentwicklung und der zwischenmenschliche Austausch gefördert und mehr Chancen der Zusammenarbeit und der Mobilität mit Industrie- und Schwellenländern geboten werden. [Abänd. 27] |
(22b) |
Entsprechend der Bedeutung, die den Bereichen Bildung und Kultur im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der EU-Strategie für internationale Kulturbeziehungen beigemessen wird, sollte mit dieser Verordnung dazu beigetragen werden, dass für inklusive und gerechte hochwertige Bildung gesorgt wird, Möglichkeiten des lebenslangen Lernens für alle gefördert und die internationalen Kulturbeziehungen vorangetrieben werden und der Rolle der Kultur bei der Förderung der europäischen Werte mittels spezifischer, gezielter Maßnahmen, die die Rolle der Union auf der Weltbühne beeinflussen sollen, Rechnung getragen werden. [Abänd. 28] |
(23) |
Der zentrale Ansatz für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sollten geografische Programme sein, um die Wirkung der Unterstützung der Union zu maximieren und einen engeren Bezug zwischen dem Handeln der Union einerseits und den Partnerländern sowie der dort lebenden Bevölkerung andererseits herzustellen und dabei thematische Prioritäten wie Menschenrechte, Zivilgesellschaft und Nachhaltigkeit zu fördern . Die im Rahmen der geografischen und thematischen Programme verfolgten Ziele sollten kohärent sein und . Dieser allgemeine Ansatz sollte gegebenenfalls durch thematische Programme und Krisenreaktionsmaßnahmen ergänzt werden. Es sollte für wirksame Komplementarität zwischen den geografischen und thematischen Programmen und Maßnahmen sowie den Krisenreaktionsprogrammen und -maßnahmen gesorgt werden. Um den Besonderheiten der einzelnen Programme Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des AEUV zur Ergänzung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Festlegung der Strategie der Union, der prioritären Bereiche, der detaillierten Zielvorgaben, der erwarteten Ergebnisse, der spezifischen Leistungsindikatoren und der spezifischen Mittelzuweisungen für die einzelnen Programme zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (31) niedergelegt wurden. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat — im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte — sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 29] |
(24) |
Im Einklang mit dem Konsens sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten die gemeinsame Programmplanung ausbauen, um durch die Bündelung ihrer Ressourcen und Fähigkeiten die Gesamtwirkung zu steigern. Die gemeinsame Programmplanung sollte auf dem Engagement, der Aneignung Mittelausstattung und der Eigenverantwortung seitens der Partnerländer aufbauen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, die Partnerländer durch eine gemeinsame Umsetzung Anwendung zu unterstützen, wann immer dies zweckmäßig erscheint. Die gemeinsame Anwendung sollte inklusiv sein und allen interessierten EU-Partnern offenstehen, die zu einer gemeinsamen Vision beitragen können, darunter die Einrichtungen der Mitgliedstaaten und ihre Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, die lokalen Behörden, der Privatsektor, die Zivilgesellschaft und die Universitäten. [Abänd. 30] |
(24a) |
Bei einer ernsthaften oder dauerhaften Verschlechterung der Lage hinsichtlich der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in einem der Partnerländer kann die Unterstützung im Wege eines delegierten Rechtsakts teilweise oder vollständig ausgesetzt werden. Die Kommission sollte bei ihrer Beschlussfassung die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigen. [Abänd. 31] |
(24b) |
Die nukleare Sicherheit als wichtiger Teil des auswärtigen Handelns der Union sollte mit dieser Verordnung bekräftigt werden, und die in der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates (32) (im Folgenden „EINS-Verordnung“) festgelegten Ziele der Zusammenarbeit sollten gefördert werden. Daher sollte die einem Partnerland im Rahmen dieser Verordnung gewährte Unterstützung neu bewertet und gegebenenfalls ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn das betreffende Land die grundlegenden Normen der nuklearen Sicherheit — etwa die Bestimmungen der einschlägigen internationalen Übereinkommen im Rahmen der IAEO und der Übereinkommen von Espoo und Aarhus sowie ihrer späteren Änderungen und des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und seiner Zusatzprotokolle, die Verpflichtungen zur Umsetzung von Stresstests und der damit verbundenen Maßnahmen oder die in der EINS-Verordnung festgelegten Ziele der Zusammenarbeit — dauerhaft missachtet. [Abänd. 32] |
(25) |
Während Demokratie- Demokratie, Menschenrechte und Menschenrechte Grundfreiheiten , einschließlich des Schutzes von Kindern, Minderheiten, Personen mit Behinderungen und LGBTI-Personen sowie der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe von Frauen und Mädchen , bei der gesamten Durchführung Anwendung dieser Verordnung konsequent einbezogen und durchgängig berücksichtigt werden sollten, kommt sollte der Unterstützung durch die Union im Rahmen der thematischen Programme „Menschenrechten und Demokratie“ und „Organisationen der Zivilgesellschaft“ Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ , die eine globale Ausrichtung haben und in ihrer Handlungsfähigkeit nicht von der Zustimmung der Regierungen und der Behörden von Drittländern abhängig sind, eine spezifische komplementäre und zusätzliche Funktion zu zukommen. Hierbei sollte die Union besonderes Augenmerk auf die Länder und jene Notsituationen richten, in denen die Menschenrechte und Grundfreiheiten am stärksten gefährdet sind und die Missachtung dieser Rechte und Freiheiten besonders deutlich und systematisch zutage tritt, sowie auf Situationen, in denen der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft auf dem Spiel steht. Die gemäß dieser Verordnung gewährte Unterstützung der Union sollte so konzipiert sein, dass sie die Unterstützung der sowie die Zusammenarbeit und Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft in sensiblen Fragen sowie in Menschenrechts- und Demokratiefragen ermöglicht, dabei die Flexibilität und die erforderliche Reaktionsfähigkeit bietet, um auf sich ändernde Umstände und Bedürfnisse der Begünstigten oder auf Krisensituationen reagieren zu können, und erforderlichenfalls zum Aufbau von Kapazitäten der Zivilgesellschaft beiträgt. In solchen Fällen sollten die politischen Prioritäten darin bestehen, die Achtung des Völkerrechts zu fördern und der örtlichen Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Menschenrechtsakteuren Handlungsinstrumente an die Hand zu geben, um einen Beitrag zu einer Arbeit zu leisten, die unter äußerst schwierigen Umständen geleistet wird. Zudem sollte es den Organisationen der Zivilgesellschaft mit dieser Verordnung ermöglicht werden, bei Bedarf und insbesondere in äußerst schwierigen Situationen, etwa in fragilen Situationen und Krisensituationen und bei Spannungen zwischen Gemeinschaften, schnell und in effizienter Weise kleine Finanzhilfen zu erhalten. [Abänd. 33] |
(25a) |
Im Einklang mit Artikel 2, 3 und 21 EUV und Artikel 8 AEUV sollte die Umsetzung dieser Verordnung an den Grundsätzen der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Position von Frauen und Mädchen ausgerichtet sein und auf den Schutz und die Förderung der Frauenrechte in Übereinstimmung mit dem Aktionsplan für die Gleichstellung, den Schlussfolgerungen des Rates zu Frauen, Frieden und Sicherheit vom 10. Dezember 2018, dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) sowie Ziel 5 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung abzielen. [Abänd. 34] |
(25b) |
Mit dieser Verordnung sollte auf die Förderung der Frauenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter auf weltweiter Ebene sowie auf deren durchgängige Berücksichtigung abgezielt werden, unter anderem indem Organisationen, die sich um die Förderung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte (Zugang zu hochwertigen und barrierefreien Informationen, Bildung und Dienstleistungen) bemühen und gegen geschlechtsbezogene Gewalt und Diskriminierung vorgehen, unterstützt werden und die enge Verknüpfung zwischen den Themen Frieden, Sicherheit, Entwicklung und Gleichstellung der Geschlechter anerkannt und auf diese eingegangen wird. Diese Bemühungen sollten in Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen und europäischen Grundsätzen und Übereinkommen erfolgen und deren Umsetzung fördern. [Abänd. 35] |
(26) |
Organisationen der Zivilgesellschaft sollten als breites Spektrum von Akteuren mit unterschiedlichen vielfältigen Rollen und Aufgabenstellungen betrachtet werden, das alle nichtstaatlichen, gemeinnützigen Organisationen umfasst, die nichtparteilich und gewaltfrei sind und in denen Menschen sich zusammenschließen, um gemeinsame politische, kulturelle, soziale , religiöse, umweltpolitische oder wirtschaftliche Ziele und Ideale zu verfolgen oder die Behörden zur Rechenschaft zu ziehen . Sie sind auf der örtlichen, nationalen, regionalen bis hin zur internationalen Ebene aktiv und umfassen formale und informelle Organisationen in städtischen Gebieten und im ländlichen Raum. Andere Einrichtungen oder Akteure, die gemäß dieser Verordnung nicht ausdrücklich ausgenommen sind, sollten finanziert werden können, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist. [Abänd. 36] |
(26a) |
Im Einklang mit dem Konsens über die Entwicklungspolitik sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten die Beteiligung der Organisationen der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden im Hinblick auf ihren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, unter anderem in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Grundfreiheiten und Menschenrechte sowie soziale Gerechtigkeit, sowie als Erbringer grundlegender sozialer Dienste für die bedürftigsten Bevölkerungsgruppen fördern. Sie sollten die vielfältigen Aufgaben der Organisationen der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden würdigen und Letztere als Akteure anerkennen, die einen territorialen Entwicklungsansatz, der Dezentralisierungsprozesse, Teilhabe, Kontrolle und Rechenschaftspflicht umfasst, fördern. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten den Handlungsspielraum der Organisationen der Zivilgesellschaft erweitern und günstige Bedingungen für sie schaffen und ihre Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden weiter verstärken, um deren Stimme im Prozess der nachhaltigen Entwicklung mehr Gewicht zu verleihen und den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Dialog, unter anderem durch Programme für zivilgesellschaftliche Einrichtungen, voranzubringen. [Abänd. 37] |
(26b) |
Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Oktober 2012 zu dem Thema „Die Wurzeln der Demokratie und der nachhaltigen Entwicklung: Europas Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen“ sollte die Union die Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützen und ihre verstärkte strategische Einbindung in sämtliche Instrumente und Programme im Bereich der Außenbeziehungen, einschließlich der geografischen Programme und Krisenreaktionsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, fördern. [Abänd. 38] |
(27) |
Mit der vorliegenden Verordnung wird für dieses Instrument eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (33) bilden soll. |
(28) |
Angesichts der Notwendigkeit, in Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris , des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung dem Klimawandel entgegenzuwirken, die Umwelt zu schützen und den Verlust an biologischer Vielfalt zu bekämpfen, sollte diese Verordnung dazu beitragen, den Klimaschutz Klima- und Umweltschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der die Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden , sowie Maßnahmen mit eindeutigen und erkennbaren bereichsübergreifenden positiven Nebeneffekten unterstützen . Durch die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sollen 25 45 % der Gesamtfinanzausstattung der Verordnung zur Verwirklichung von Klimazielen , zum Umweltmanagement und zum Umweltschutz, zur biologischen Vielfalt und zur Bekämpfung der Wüstenbildung beigetragen werden ; hiervon sollten 30 % der Gesamtfinanzausstattung für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen verwendet werden . Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Durchführung Anwendung dieser Verordnung ermittelt, und der im Rahmen dieser Verordnung geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungsprozesse sein. Die Maßnahmen der Union in diesem Bereich sollten die Einhaltung des Übereinkommens von Paris und der Übereinkommen von Rio fördern und nicht zu Umweltschäden beitragen oder der Umwelt oder dem Klima schaden. Bei Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Zielvorgabe im Bereich Klimaschutz beitragen, muss besonderes Augenmerk auf die Unterstützung der Anpassung an den Klimawandel in armen, stark gefährdeten Ländern gelegt und dem Zusammenhang zwischen Klimaschutz, Frieden und Sicherheit, der Stärkung der Position der Frauen und der Armutsbekämpfung Rechnung getragen werden. Diese Verordnung sollte zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen beitragen und einen Bergbau, eine Forstwirtschaft und eine Landwirtschaft fördern, die nachhaltig und sicher sind. [Abänd. 39] |
(29) |
Es ist von entscheidender Bedeutung, die Die Zusammenarbeit mit den Partnerländern im Bereich der Migration weiter zu intensivieren, die Vorteile kann darin münden , dass beide Seiten Nutzen aus einer gut gesteuerten geordneten, sicheren und regulären verantwortungsvollen Migration zu nutzen ziehen können und die irreguläre Migration sowie Vertreibung wirksam zu bekämpfen bekämpft werden . Diese Zusammenarbeit sollte auf konfliktsensitive Art und Weise, auf der Grundlage der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und der uneingeschränkten unter uneingeschränkter Achtung der humanitären Verpflichtungen im Völkerrecht und in den Rechtsvorschriften der Union verankerten humanitären Verpflichtungen und Menschenrechtsverpflichtungen einen Beitrag zur Einrichtung sicherer und legaler Wege für Migration und Asyl, zur Gewährleistung des Zugangs zu internationalem Schutz, zur Bekämpfung der Ursachen der irregulären Migration und von Flucht und Vertreibung, zur Zusammenarbeit mit Diasporagemeinschaften , zur Verbesserung des Grenzmanagements und zur Fortsetzung der Anstrengungen im Kampf gegen irreguläre zur Bekämpfung von irregulärer Migration, Menschenhandel und Schleuserkriminalität sowie gegebenenfalls zu den Bemühungen in den Bereichen um eine sichere, würdevolle und nachhaltige Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung leisten. Ein integraler Bestandteil Kohärenz zwischen der Migrationspolitik und der allgemeinen Grundsätze dieser Verordnung sollte daher sein Politik der Entwicklungszusammenarbeit ist wichtig, um sicherzustellen , dass Drittländer mit der Union in diesem Bereich wirksam zusammenarbeiten. Eine größere Kohärenz zwischen der Migrationspolitik die Entwicklungshilfe die Partnerländer dabei unterstützt, Armut und Ungleichheit zu bekämpfen, die Rechte und der Politik der Entwicklungszusammenarbeit ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Entwicklungshilfe die Partnerländer bei der wirksameren Freiheiten zu fördern und zu einer geordneten , sicheren und verantwortungsvollen Steuerung der Migration unterstützt beizutragen . Diese Verordnung sollte zu einem koordinierten, ganzheitlichen und strukturierten Migrationskonzept beitragen, das die Synergien maximiert und die erforderliche Hebelwirkung entfaltet positiven Auswirkungen von Migration und Mobilität auf die Entwicklung maximiert . [Abänd. 40] |
(30) |
Diese Verordnung sollte die Union in die Lage versetzen, in Ergänzung zur Migrationspolitik Migrations- und Entwicklungspolitik der Union migrationsbezogenen Herausforderungen, Bedürfnissen und Chancen gerecht zu werden. Zu diesem Zweck und um den Beitrag, den die Migration zur Entwicklung leistet, zu maximieren, sollen — unbeschadet möglicher unvorhergesehener Umstände neu entstehender Herausforderungen oder neu auftretender Bedürfnisse — höchstens 10 % der Gesamtmittelausstattung der Verordnung dafür eingesetzt werden, die Ursachen von irregulärer Migration und Flucht und Vertreibung anzugehen und das Migrationsmanagement ein verstärktes Engagement für die Ermöglichung einer sicheren, geordneten und verantwortungsvollen Migration und die Umsetzung einer geplanten und gut verwalteten Migrationspolitik und Migrationssteuerung zu unterstützen, einschließlich des Schutzes der im Völkerrecht und in den Rechtsvorschriften der Union verankerten Rechte von Flüchtlingen und Migranten im Rahmen der Ziele dieser Verordnung. Darüber hinaus sollte mit dieser Verordnung dazu beigetragen werden, dass der Abwanderung von Hochqualifizierten entgegengewirkt wird und den Bedürfnissen von Vertriebenen und Aufnahmegemeinschaften Rechnung getragen werden, insbesondere indem der Zugang zu Basisdienstleistungen und neuen Existenzgrundlagen sichergestellt wird. [Abänd. 41] |
(30a) |
Die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und entsprechende Dienste haben sich als Wegbereiter für nachhaltige Entwicklung und inklusives Wachstum erwiesen. Sie können insbesondere durch die Stärkung der Position von Frauen und Mädchen, die Verbesserung von demokratischer Regierungsführung und Transparenz und die Steigerung der Produktivität sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen wesentlich zur Verbesserung des Lebens der Bürger auch in den ärmsten Ländern beitragen. Dennoch stellt die Vernetzung und Erschwinglichkeit sowohl zwischen als auch innerhalb der Regionen nach wie vor ein Problem dar, da große Unterschiede zwischen einkommensstarken und einkommensschwachen Ländern sowie zwischen städtischen und ländlichen Gebieten bestehen. Mit dieser Verordnung sollte die Union daher dabei unterstützt werden, der Digitalisierung in ihrer Entwicklungspolitik noch stärker Rechnung zu tragen. [Abänd. 42] |
(30b) |
In der mit der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 verabschiedeten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung wurde die Bedeutung der Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften sowohl in Form des Ziels 16 für nachhaltige Entwicklung als auch im Hinblick auf die Erreichung anderer entwicklungspolitischer Ergebnisse hervorgehoben. In Ziel 16.a für nachhaltige Entwicklung wird ausdrücklich gefordert, „die zuständigen nationalen Institutionen namentlich durch internationale Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau auf allen Ebenen zur Verhütung von Gewalt und zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität zu unterstützen, insbesondere in den Entwicklungsländern“. [Abänd. 43] |
(30c) |
Im Kommuniqué zur hochrangigen Sitzung vom 19. Februar 2016 hat der Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die Leitlinien zur Berichterstattung über die öffentliche Entwicklungshilfe im Bereich Frieden und Sicherheit überarbeitet. Die Finanzierung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen stellt öffentliche Entwicklungshilfe dar, wenn sie die Kriterien erfüllt, die in diesen oder in etwaigen folgenden Leitlinien zur Berichterstattung, auf die sich der Ausschuss für Entwicklungshilfe verständigen kann, aufgeführt sind. [Abänd. 44] |
(30d) |
Auf den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung sollte nur in Ausnahmefällen, in denen die Ziele der Verordnung nicht mittels anderer Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit erreicht werden können, zurückgegriffen werden. Die Unterstützung von Akteuren des Sicherheitssektors in Drittländern, unter außergewöhnlichen Umständen einschließlich des Militärs, im Kontext der Konfliktverhütung, der Krisenbewältigung oder der Stabilisierung ist unverzichtbar, um angemessene Bedingungen für Armutsbeseitigung und Entwicklung zu gewährleisten. Eine verantwortungsvolle Staatsführung, eine wirksame demokratische Kontrolle und zivile Aufsicht über das Sicherheitssystem, einschließlich des Militärs, sowie die Achtung der Menschenrechte und rechtsstaatlicher Grundsätze sind generell wesentliche Merkmale eines gut funktionierenden Staates und sollten durch eine umfassendere Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Drittländern gefördert werden. [Abänd. 45] |
(30e) |
Diese Verordnung sollte auf den Schlussfolgerungen der für Juni 2020 angeforderten Bewertung der Kommission aufbauen, die eine umfassende öffentliche Konsultation verschiedener Interessenträger umfasst und mit der die Kohärenz zwischen dem von der Union und ihren Mitgliedstaaten finanzierten Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung im Rahmen der Schnittstelle zwischen Entwicklung und Sicherheit einerseits und der Globalen Strategie und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung andererseits bewertet wird. [Abänd. 46] |
(30f) |
Darüber hinaus sollte die Union bei allen im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und Programmen einen konfliktsensitiven und geschlechterdifferenzierten Ansatz fördern, damit negative Auswirkungen verhindert und positive Auswirkungen maximiert werden. [Abänd. 47] |
(31) |
Auf diese Verordnung sollten die vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung finden. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug, finanzielle Unterstützung, Budgethilfen, Treuhandfonds, Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten und in Drittländern, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbar für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist. |
(32) |
Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten Methoden der Anwendung gemäß dieser Verordnung sollten nach den Bedürfnissen, Präferenzen und dem spezifischen Kontext des Partners, ihrer Relevanz und Nachhaltigkeit sowie danach ausgewählt werden, ob sie zur Einhaltung der Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung berücksichtigt werden. Die Rolle des Europäischen Fonds für Demokratie als eine von den Organen der Union mit der weltweiten Förderung der Demokratie, der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte beauftragte Stiftung sollte im Rahmen dieser Verordnung gestärkt und erweitert werden. Der Europäische Fonds für Demokratie sollte mit der administrativen Flexibilität und den finanziellen Möglichkeiten ausgestattet sein, um gezielte Finanzhilfen an zivilgesellschaftliche Akteure in der Europäischen Nachbarschaft, die zur Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik beitragen, auszahlen zu können, insbesondere im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Demokratie, der Menschenrechte, freier Wahlen sowie der Rechtsstaatlichkeit. [Abänd. 48] |
(33) |
Der neue Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+), der auf seinem erfolgreichen Vorläufer, dem EFSD (35) aufbaut, sollte ein integriertes Finanzpaket bilden, das Kapazitäten für weltweite Finanzierungen in Form von Finanzhilfen, Haushaltsgarantien und sonstigen Finanzierungsinstrumenten bietet. Der EFSD+ sollte den Auswärtigen Investitionsplan unterstützen und Mischfinanzierungen und Haushaltsgarantiemaßnahmen, die durch die Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckt sind, miteinander kombinieren, einschließlich solcher Maßnahmen, die Länderrisiken im Zusammenhang mit Darlehenstätigkeiten abdecken, welche zuvor unter das Mandat der Europäischen Investitionsbank für die Darlehenstätigkeit in Drittländern fielen. Die Europäische Investitionsbank sollte in Anbetracht ihrer in den Verträgen verankerten Rolle und ihrer in den letzten Jahrzehnten bei der Unterstützung der Politikmaßnahmen der Union gesammelten Erfahrungen weiterhin ein natürlicher Partner der Kommission bei der Durchführung Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen sein. Auch andere multilaterale Entwicklungsbanken und nationale Entwicklungsbanken der EU verfügen über Fähigkeiten und Kapital, die einen erheblichen Mehrwert zu der Wirkung der Entwicklungspolitik der Union leisten können, weshalb ihre Teilnahme am EFSD+ im Rahmen dieser Verordnung ebenfalls nachdrücklich gefördert werden sollte. [Abänd. 49] |
(34) |
Der EFSD+ sollte darauf abzielen, Investitionen als Mittel zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen, indem in Einklang mit den einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumenten eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche , kulturelle und soziale Entwicklung sowie die sozioökonomische Resilienz in den Partnerländern gefördert werden, unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte: Beseitigung der Armut, nachhaltiges Konfliktverhütung und Förderung friedlicher, gerechter und inklusiver Gesellschaften, nachhaltiger und inklusiver wirtschaftlicher Fortschritt, Bewältigung des Klimawandels durch dessen Eindämmung und inklusives Wachstum die Anpassung daran, Bekämpfung von Umweltschäden , Schaffung menschenwürdiger , mit den einschlägigen Normen der IAO im Einklang stehender Arbeitsplätze und sowie wirtschaftlicher Chancen, Förderung insbesondere für Frauen, junge Menschen und schutzbedürftige Menschen. Besonderes Augenmerk sollte auf die Bereitstellung inklusiver und gerechter hochwertiger Bildung und die Entwicklung von Kompetenzen und unternehmerischer Initiative, auch für Kinder in humanitären Notlagen und Kinder, die vertrieben wurden, gelegt werden, und zwar mittels der Stärkung der Bildungsstrukturen und der kulturellen Strukturen. Der EFSD+ sollte darüber hinaus in Einklang mit den einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumenten auf die Unterstützung eines stabilen Investitionsumfelds, der Industrialisierung, der sozioökonomischen Sektoren, der Genossenschaften und Sozialunternehmen sowie der Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen sowie Bekämpfung spezifischer sozioökonomischer auf die Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte abzielen, deren Fehlen oftmals die spezifischen sozioökonomischen Ursachen der irregulären Migration und von Flucht und Vertreibung darstellt . Besondere Aufmerksamkeit sollte Ländern gelten, die von einer fragilen Situation oder einem Konflikt betroffen sind, den am wenigsten entwickelten Ländern und den hochverschuldeten armen Ländern. Besonderes Augenmerk sollte zudem darauf gelegt werden, die Erbringung wichtiger öffentlicher Dienstleistungen, die Ernährungssicherheit und die Lebensqualität der rasant wachsenden städtischen Bevölkerung — unter anderem durch angemessene, sichere und erschwingliche Unterbringung — zu verbessern. Der EFSD+ sollte Partnerschaften zwischen gewinnorientierten und gemeinnützigen Organisationen fördern, um so dazu beizutragen, dass privatwirtschaftliche Investitionen stärker auf eine nachhaltige Entwicklung und die Beseitigung der Armut ausgerichtet werden. Auch die strategische Einbindung der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Delegationen der Union in den Partnerländern sollten in allen Phasen des Projektzyklus gefördert werden, damit maßgeschneiderte Lösungen für die Förderung der sozioökonomischen Entwicklung von Gemeinschaften und der Schaffung von Arbeitsplätzen und neuer Geschäftsmöglichkeiten gefunden werden können. Investitionen sollten auf der Grundlage von Konfliktanalysen und mit einem Schwerpunkt auf den Ursachen von Konflikt, fragilen Situationen und Instabilität getätigt werden, sodass ihr Potenzial zur Förderung des Friedens voll ausgeschöpft wird, während die Risiken einer Verschärfung von Konflikten so gering wie möglich gehalten werden. [Abänd. 50] |
(35) |
Durch den EFSD+ sollten die Zusätzlichkeit von Finanzierungen maximiert, Marktversagen und suboptimale Investitionssituationen behoben, innovative Produkte zur Verfügung gestellt und Mittel des Privatsektors einbezogen werden (Crowding-in) mit dem Ziel, den Beitrag, der in Form von privaten Finanzierungen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort geleistet wird, zu optimieren . Die Einbindung des Privatsektors in die Zusammenarbeit der Union mit den Partnerländern über den EFSD+ sollte zu messbaren und zusätzlichen Entwicklungswirkungen führen, wobei der Schutz der Umwelt sowie die Rechte und die Lebensgrundlage der lokalen Gemeinschaften uneingeschränkt zu achten sind, ohne dass dabei der lokale Markt verzerrt oder in einen unfairen Wettbewerb mit den lokalen Wirtschaftsteilnehmern getreten wird, und . Dies sollte kostenwirksam sein und auf gegenseitiger Rechenschaftspflicht gründen, wobei die Risiken und Kosten gemeinsam getragen werden. Der EFSD+ beruht auf angemessenen Kriterien der Rechenschaftspflicht und Transparenz und sollte als zentrale Anlaufstelle für die Annahme von Finanzierungsvorschlägen von Finanzierungsinstitutionen und öffentlichen oder privaten Investoren dienen und ein breites Spektrum an finanzieller Unterstützung für förderfähige Investitionen bieten. [Abänd. 51] |
(35a) |
Der EFSD+ beinhaltet eine EU-Garantie für staatliche Investitionsvorhaben im öffentlichen Bereich. Diese EU-Garantie darf nicht auf staatliche Investitionsvorhaben ausgeweitet werden, die eine Weitergabe von Mitteln an die Privatwirtschaft oder an bzw. zum Nutzen von Stellen unterhalb der staatlichen Ebene umfassen, die ohne staatliche Garantien Zugang zu entsprechenden Finanzierungen erhalten können. Um die Europäische Investitionsbank bei der Planung ihrer Kapazitäten zu unterstützen, wird ihr ein garantiertes Mindestvolumen dieser staatlichen Investitionsvorhaben zugewiesen. [Abänd. 52] |
(36) |
Die Garantie für Außenmaßnahmen sollte auf der Grundlage der bestehenden EFSD-Garantie und des bestehenden Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen eingerichtet werden. Mit der Garantie für Außenmaßnahmen sollten durch Haushaltsgarantien abgedeckte EFSD+-Maßnahmen, Makrofinanzhilfen und Darlehen an Drittländer auf der Grundlage des Beschlusses 77/270/Euratom des Rates (36) unterstützt werden. Diese Maßnahmen sollten durch Mittel im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Mitteln im Rahmen der Verordnung (EU) Nr…/… des Europäischen Parlaments und des Rates (37) (im Folgenden „IPA-III-Verordnung“) und der EINS-Verordnung unterstützt werden, die auch die Dotierung und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfe-Darlehen bzw. die in Artikel 10 Absatz 2 der EINS-Verordnung genannten Darlehen für Drittländer abdecken sollten. Bei der Finanzierung von EFSD+-Maßnahmen sollten Maßnahmen Priorität erhalten, die große Wirkung hinsichtlich der Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen haben und Existenzgrundlagen haben, deren Kosten-Nutzen-Verhältnis die Nachhaltigkeit der Investitionen verbessert und die durch Eigenverantwortung der örtlichen Akteure die größte Sicherheit für Nachhaltigkeit und langfristige Entwicklungswirkungen bieten . Für die durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Maßnahmen sollte gegebenenfalls — und in Einklang mit den Anforderungen an eine „bessere Rechtsetzung“ und unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, vorab und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung betroffener Gemeinschaften zu Investitionen in ihr Land — eine umfassende Ex-ante-Bewertung der ökologischen, finanziellen und sozialen Aspekte , einschließlich der Auswirkungen auf die Menschenrechte und Existenzgrundlagen betroffener Gemeinschaften und auf Ungleichheiten sowie der Ermittlung von Möglichkeiten, wie diesen Ungleichheiten begegnet werden könnte, durchgeführt werden. Die Garantie für Außenmaßnahmen sollte nicht für die Erbringung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen verwendet werden, für die weiterhin die Regierungen die Verantwortung tragen. Es sollten auch Ex-post-Bewertungen der Auswirkungen durchgeführt werden, um die Entwicklungsauswirkungen der EFSD+-Maßnahmen ermitteln zu können. [Abänd. 53] |
(37) |
Um für Flexibilität zu sorgen, die Attraktivität für den Privatsektor zu steigern , den fairen Wettbewerb zu fördern und die Wirkung der Investitionen zu maximieren, sollte hinsichtlich der förderfähigen Gegenparteien eine Abweichung von den in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln für die Haushaltsvollzugsarten des Unionshaushalts vorgesehen werden. Als förderfähige Gegenparteien könnten auch Einrichtungen, die nicht mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut sind, und privatrechtliche Einrichtungen eines Partnerlands in Betracht kommen. [Abänd. 54] |
(38) |
Um die Wirkung der Garantie für Außenmaßnahmen zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Möglichkeit haben, Beiträge in Form von Barmitteln oder Garantien zu leisten. Beiträge in Form einer Garantie sollten 50 % des Werts der durch die Unionsgarantie abgesicherten Maßnahmen nicht übersteigen. Für die sich aus dieser Garantie ergebenden finanziellen Verbindlichkeiten sollten keine Rückstellungen vorgenommen werden, und als Liquiditätspuffer sollte der gemeinsame Dotierungsfonds dienen. |
(39) |
Da Maßnahmen im Außenbereich häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt werden, sind kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Union und die globalen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte und Grundfreiheiten , Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit und Stabilität, Klimawandel, Umwelt und Ozeane sowie Migration, auch hinsichtlich ihrer Ursachen, etwa Armut und Ungleichheit, sowie an die Folgen der Migrationskrise und ihrer Ursachen insbesondere in den Entwicklungsländern zunehmenden Anzahl an Vertriebenen erforderlich. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf neuen Bedarf in Einklang zu bringen, muss daher die Möglichkeit besehen bestehen , die finanzielle Ausführung der Programme anzupassen. Damit die EU besser auf unvorhergesehene Erfordernisse reagieren kann, die nicht von den Programmen und Programmplanungsdokumenten abgedeckt werden, sollte aufbauend auf den Erfolgen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ein vorab festgelegter, nicht zugewiesener Betrag als Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten vorgesehen werden. Dieser Betrag sollte in hinreichend begründeten Fällen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren mobilisiert werden. [Abänd. 55] |
(40) |
Daher sollte unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts in dieser Verordnung die Möglichkeit gegeben sein, die Flexibilitätsregelungen anzuwenden, die gemäß der Haushaltsordnung bereits für andere Politikbereiche zulässig sind, insbesondere Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um sowohl für die Bürgerinnen und Bürger der Union als auch die Partnerländer die effiziente Verwendung der Unionsmittel sicherzustellen und so die für die Unionsmaßnahmen im Außenbereich zur Verfügung stehenden Unionsmittel maximal zu nutzen. |
(41) |
Gemäß Artikel 83 des Beschlusses …/… des Rates (ÜLG) sollten natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der möglichen Regelungen, die für den Mitgliedstaat gelten, der mit dem Land oder Gebiet verbunden ist, im Rahmen dieser Verordnung förderfähig sein. Zudem sollte in Bereichen von gemeinsamem Interesse die Zusammenarbeit zwischen den Partnerländern und den überseeischen Ländern und Gebieten und den Unionsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV gefördert werden. |
(42) |
Um im Rahmen der Zusammenarbeit die demokratische Eigenverantwortung der Partnerländer für ihre Entwicklungsprozesse und die Nachhaltigkeit der Außenhilfe zu stärken, sollte die Union bei allen Aspekten des Projektzyklus gegebenenfalls den Rückgriff auf die Institutionen, Ressourcen, Fachkenntnisse, Systeme und Verfahren der Partnerländer fördern und dabei lokale Ressourcen und Fachkenntnisse sowie die vollständige Einbindung der lokalen Regierungen und der lokalen Zivilgesellschaft sicherstellen. Die Union sollte außerdem Schulungsprogramme anbieten, in denen Bedienstete lokaler Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft erfahren, wie sie Finanzmittel der Union beantragen können, um ihnen so zu helfen, die Förderfähigkeit und Effizienz ihrer Projekte zu verbessern. Diese Programme sollten in den betroffenen Ländern in der jeweiligen Landessprache und ergänzend zu Fernschulungsprogrammen, die möglicherweise ebenfalls angeboten werden, durchgeführt werden, sodass die Schulungen zielgerichtet und auf die Erfordernisse des jeweiligen Landes abgestimmt sind. [Abänd. 56] |
(43) |
Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne und Maßnahmen nach Artikel 19 sind Arbeitsprogramme im Sinne der Haushaltsordnung. Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne beziehen sich auf Maßnahmenbündel, für die jeweils ein Dokument vorgelegt wird. |
(44) |
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (38), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (39), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (40) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (41) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 (42) des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren; aus diesem Grund sollten Abkommen mit Drittländern und Gebieten sowie mit internationalen Organisationen und alle Verträge oder Vereinbarungen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, die der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen, und sicherstellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
(44a) |
Um einen Beitrag zur internationalen Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Betrug, Korruption und Geldwäsche zu leisten, sollten alle durch diese Verordnung laufenden Finanzierungen auf vollständig transparente Weise abgewickelt werden. Außerdem sollten die förderfähigen Gegenparteien keine Aktivitäten unterstützen, die illegalen Zwecken dienen, und sich an keinen Finanzierungen oder Investitionsvorhaben beteiligen, die mithilfe eines Finanzvehikels durchgeführt werden, das sich in einem kooperationsunwilligen Staat oder in einem Steuerparadies befindet. Die Gegenparteien sollten auch vom Rückgriff auf Modelle der Steuerumgehung oder der aggressiven Steuerplanung absehen. [Abänd. 57] |
(45) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (43) ausgeübt werden. [Abänd. 58] |
(46) |
Um nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der in Artikel 26 Absatz 3 festgelegten Dotierungsquoten, AEUV zur Festlegung der Strategie der Union, der prioritären Bereiche, in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit und Interventionsbereiche detaillierten Zielvorgaben, der erwarteten Ergebnisse , der in Anhang V aufgeführten prioritären Bereiche spezifischen Leistungsindikatoren und spezifischen Mittelzuweisungen und der Modalitäten der Zusammenarbeit für alle geografischen und thematischen Programme sowie für nicht auf den Programmplanungsdokumenten beruhende Aktionspläne und Maßnahmen zur Einrichtung eines operationellen Rahmens für Menschenrechte , zur Einrichtung eines Rahmens für das Risikomanagement, zur Beschlussfassung über nicht durch Programme und Programmplanungsdokumente abgedeckten Bedarf, zur Beschlussfassung über die Aussetzung der Hilfe, zur Einrichtung eines Rahmens für einen leistungsbasierten Ansatz , zur Festlegung der Dotierungsquoten, zur Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens und zur Ausweitung des Anwendungsbereich der EFSD+Maßnahmen, der Struktur auf Länder und Lenkung des EFSD+ nach Anhang VI, zur Überprüfung und Ergänzung der Leistungsindikatoren nach Anhang VII, sofern dies für notwendig erachtet wird, Gebiete, die nicht unter diese Verordnung fallen , zu erlassen. Um nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ändern , sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden , Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV hinsichtlich der in den Anhängen II, II und zur Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen zur Schaffung eines Überwachungs- IV aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit und Interventionsbereiche, der in Anhang V aufgeführten prioritären Bereiche der EFSD+-Maßnahmen und Evaluierungsrahmens Investitionsfenster sowie der Leistungsindikatoren nach Anhang VII zu erlassen. [Abänd. 59] |
(47) |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (44) ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen können bei Bedarf sollten messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass Die die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen — angemessene Konsultationen durchführen mit einschlägigen Interessenträgern wie der Zivilgesellschaft und Sachverständigen, durchführt , die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016in Einklang stehen. über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden . Um Insbesondere insbesondere sollten das Europäische Parlament und für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte — sämtliche alle Dokumente zur selben gleichen Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben , und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 60] |
(48) |
Bezugnahmen auf Aufgrund des weitgefassten Charakters und Anwendungsbereichs dieser Verordnung und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den Grundsätzen, Zielen und Ausgaben im Rahmen sowohl dieser Verordnung als auch anderer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln wie der EINS-Verordnung (EU) …/… oder Instrumenten, die Unionsinstrumente nach Artikel 9 untrennbar mit dem auswärtigen Handeln verbunden sind, wie der IPA-III-Verordnung, sollte eine horizontale Lenkungsgruppe aus allen einschlägigen Dienststellen der Kommission und des Beschlusses 2010/427/EU des Rates (45), EAD unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik VP / HR oder eines Vertreters dieses Amts für die Lenkung, Koordinierung und Steuerung der Strategien, Programme , Ziele und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung verantwortlich sein, um die durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden, gelten als Bezugnahmen auf Konsistenz, Effizienz , Transparenz die vorliegende Verordnung, und Rechenschaftspflicht der Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU zu gewährleisten. Die VP/HR sollte die allgemeine politische Koordinierung des auswärtigen Handelns der Union die Kommission sollte sicherstellen., dass die vorliegende Verordnung entsprechend Für alle Maßnahmen , einschließlich Krisenreaktionsmaßnahmen und Sondermaßnahmen zur Unterstützung, und während des gesamten Zyklus der in diesem Beschluss vorgesehenen Programmplanung, der Planung und der Rolle Anwendung des Instruments sollten die Hohe Vertreterin und der EAD durchgeführt wird mit den zuständigen Mitgliedern und Dienststellen der Kommission zusammenarbeiten, die auf der Grundlage der Art und der Ziele der geplanten Maßnahme ermittelt werden, und auf deren Fachwissen aufbauen. Alle Vorschläge für Beschlüsse sollten im Einklang mit den Verfahren der Kommission ausgearbeitet und der Kommission zur Annahme vorgelegt. [Abänd. 61] |
(48a) |
Die Anwendung dieser Verordnung sollte bei Bedarf die von der Union zur Verfolgung der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen von Titel V Kapitel 2 EUV angenommenen Maßnahmen sowie die im Rahmen des Fünften Teils des AEUV angenommenen Maßnahmen ergänzen und kohärent mit diesen sein. [Abänd. 62] |
(49) |
Bei geplanten Maßnahmen im Sinne der nachstehenden Bestimmungen sollten die im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union festgelegten Bedingungen und Verfahren strikt eingehalten werden – [Abänd. 63] |
(49a) |
Das Europäische Parlament sollte vollständig in die Konzeptions-, Programmplanungs-, Überwachungs- und Bewertungsphasen der Instrumente eingebunden werden, um die politische und demokratische Kontrolle und die Rechenschaftspflicht in Bezug auf die von der Union im Bereich des auswärtigen Handelns bereitgestellten Finanzmittel zu gewährleisten. Der Dialog zwischen den Organen sollte verbessert werden, um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament während der Anwendung dieser Verordnung in der Lage ist, systematisch und reibungslos politische Kontrolle auszuüben und somit die Effizienz und Legitimität zu erhöhen — [Abänd. 64] |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit“ (im Folgenden „Instrument“) eingerichtet.
Sie regelt die Ziele des Instruments, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Mit dieser Verordnung werden auch der Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) und die Garantie für Außenmaßnahmen geschaffen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1) |
„Länderprogramm“ ein Richtprogramm für ein Land; |
(2) |
„Mehrländerprogramm“ ein Richtprogramm für mehr als ein Land; |
(3) |
„grenzübergreifende Zusammenarbeit“ die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern und Gebieten an den Außengrenzen der Union; |
(4) |
„Regionalprogramm“ ein Mehrländerrichtprogramm, das sich auf mehr als ein Drittland innerhalb eines einzigen geografischen Gebiets nach Artikel 4 Absatz 2 erstreckt; |
(5) |
„transregionales Programm“ ein Mehrländerrichtprogramm, das sich auf mehrere Drittländer in verschiedenen Gebieten nach Artikel 4 Absatz 2 erstreckt; |
(6) |
„Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung; |
(6a) |
„Organisationen der Zivilgesellschaft“ alle nichtstaatlichen, gemeinnützigen und gewaltfreien Strukturen, in denen Menschen sich zusammenschließen, um gemeinsame politische, kulturelle, soziale, wirtschaftliche, religiöse oder ökologische Ziele und Ideale zu verfolgen oder Behörden zur Verantwortung zu ziehen, die auf lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Ebene tätig sind und die städtische und ländliche sowie formelle und informelle Organisationen umfassen können; im Kontext thematischer Programme für Menschenrechte und Demokratie umfasst „Zivilgesellschaft“ sämtliche Einzelpersonen oder Gruppen, die unabhängig vom Staat agieren und deren Tätigkeiten die Menschenrechte und Demokratie fördern, einschließlich Menschenrechtsverteidigern im Sinne der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen; [Abänd. 65] |
(6b) |
„lokale Behörden“ sämtliche Regierungsstellen und Behörden auf subnationaler Ebene (z. B. auf kommunaler, gemeinschaftlicher, landesbezirklicher, bezirklicher, provinzieller oder regionaler Ebene); [Abänd. 66] |
(7) |
„Investitionsfenster“ einen bestimmten Bereich, in dem Unterstützung durch die EFSD+-Garantie für Investitionsportfolios in bestimmten Regionen, Ländern oder Sektoren geleistet wird; |
(8) |
„beitragleistende Partei“ einen Mitgliedstaat, eine internationale Finanzierungsinstitution oder eine öffentliche Institution eines Mitgliedstaats, eine Behörde oder andere öffentliche oder private Stellen, die einen Beitrag in Form von Barmitteln oder Garantien für den gemeinsamen Dotierungsfonds leisten. [Abänd. 67] |
(8a) |
„Zusätzlichkeit“ den Grundsatz, durch den sichergestellt wird, dass die Garantie für Außenmaßnahmen durch Vorhaben, die ohne sie nicht hätten durchgeführt werden können oder mit denen positive Ergebnisse erzielt werden, die über das hinausgehen, was ohne diese Unterstützung hätte erreicht werden können, zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt, sowie die Einbeziehung (Crowding-in) von Mitteln des Privatsektors und die Beseitigung von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen sowie die Verbesserung einer Investition im Hinblick auf Qualität, Nachhaltigkeit, Wirkung oder Umfang. Durch den Grundsatz wird auch sichergestellt, dass Investitionen und Finanzierungen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen nicht die Unterstützung eines Mitgliedstaats, private Mittel, eine andere finanzielle Intervention der Union oder eine andere internationale finanzielle Intervention ersetzen und andere öffentliche oder private Investitionen nicht verdrängen. Projekte, die durch die Garantie für Außenmaßnahmen gefördert werden, weisen üblicherweise ein höheres Risikoprofil auf als das Investitionsportfolio, das die förderfähigen Gegenparteien im Rahmen ihrer regulären Investitionsstrategien ohne die Garantie für Außenmaßnahmen fördern. [Abänd. 68] |
(8b) |
„Industrieländer“ Drittländer, die nicht zu den Entwicklungsländern zählen, die in der vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der OECD erstellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind. [Abänd. 69] |
(8c) |
„Armut“ alle Umstände, in denen Menschen Mangel leiden und in verschiedenen Gesellschaften bzw. von ihrem örtlichen Umfeld als beeinträchtigt angesehen werden; die wichtigsten Dimensionen der Armut betreffen wirtschaftliche, menschliche, politische und soziokulturelle Fähigkeiten sowie Selbstschutzfähigkeiten. [Abänd. 70] |
(8d) |
„Geschlechtersensibilität“ Handeln mit dem Ziel, die gesellschaftlichen und kulturellen Faktoren zu verstehen und zu berücksichtigen, die bei der geschlechtsbezogenen Ausgrenzung und Diskriminierung in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens zum Tragen kommen; [Abänd. 71] |
(8e) |
„Konfliktsensibilität“ Handeln in dem Bewusstsein, dass jegliche Initiative, die in einem von Konflikten betroffenen Umfeld durchgeführt wird, mit diesem Konflikt interagiert und dass sich die Folgen einer derartigen Interaktion positiv oder negativ auswirken können; Konfliktsensibilität bedeutet auch, sicherzustellen, dass die Union bei ihren Maßnahmen (politische und politikfeldbezogene Maßnahmen, Außenhilfe) nach besten Kräften negative Auswirkungen vermeidet und die positiven Auswirkungen auf die Konfliktdynamik maximiert, um so zu Konfliktverhütung, struktureller Stabilität und Friedenskonsolidierung beizutragen. [Abänd. 72] |
Sämtliche Bezugnahmen auf die Menschenrechte schließen die Grundfreiheiten ein. [Abänd. 73]
Im Sinne von Artikel 15 können die „bedürftigsten Länder“ auch die in Anhang I aufgeführten Länder umfassen. [Abänd. 74]
Artikel 3
Ziele
1. Das allgemeine Ziel dieser Verordnung besteht darin, die Werte und Interessen den Finanzrahmen bereitzustellen, der es der Union weltweit zu verteidigen ermöglicht, ihre Werte, Grundsätze und grundlegenden Interessen weltweit im Einklang mit den Zielen und zu fördern, um die Ziele und Grundsätze Grundsätzen des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 21 AEUV sowie in Artikel 11 und Artikel 208 AEUV niedergelegt sind, zu verfolgen verteidigen und zu fördern . [Abänd. 75]
2. Im Einklang mit Absatz 1 hat diese Verordnung folgende spezifische Ziele:
a) |
die Unterstützung und Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit Drittländern und Regionen in der Nachbarschaft, in Subsahara-Afrika, in Asien und im pazifischen Raum, in Nord- und Südamerika und im karibischen Raum; |
aa) |
die Unterstützung der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und der Verwirklichung der Ziele der Union, insbesondere der Agenda 2030, der Ziele für nachhaltige Entwicklung und des Pariser Klimaschutzübereinkommens; [Abänd. 76] |
ab) |
die Entwicklung besonderer und starker Beziehungen zu den östlichen und südlichen Nachbarländern der Union, die auf Zusammenarbeit, Frieden und Sicherheit, gegenseitiger Rechenschaftspflicht und einem gemeinsamen Bekenntnis zu den universellen Werten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte, sozioökonomische Integration, Umweltschutz und Klimaschutz beruhen; [Abänd. 77] |
ac) |
die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung von Armut, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern; die Ermöglichung einer nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung; [Abänd. 78] |
b) |
auf globaler Ebene die Festigung und Unterstützung Unterstützung von Organisationen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit Zivilgesellschaft und lokalen Behörden , die Stärkung von Stabilität und der Menschenrechte Frieden, die Konfliktverhütung , die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft Förderung gerechter und inklusiver Gesellschaften , die Stärkung Förderung von Stabilität Multilateralismus, internationaler Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht und Frieden und die Bewältigung sonstiger globaler und regionaler Herausforderungen, darunter Klimawandel und Umweltschäden, sowie die Berücksichtigung außenpolitischer Belange und Prioritäten gemäß Anhang III, einschließlich Migration vertrauensbildender Maßnahmen und Mobilität gutnachbarlicher Beziehungen ; [Abänd. 79] |
ba) |
der Schutz, die Förderung und das Voranbringen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Gleichstellung der Geschlechter und der sozialen Gleichberechtigung, auch unter schwierigsten Bedingungen und in Notsituationen, in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, einschließlich Menschenrechtsverteidigern weltweit; [Abänd. 80] |
c) |
die rasche Reaktion auf: Krisensituationen, Instabilität und Konflikte; Herausforderungen auf Ebene der Resilienz und Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen; Berücksichtigung außenpolitischer Belange und Prioritäten. [Abänd. 81] |
Die Erreichung dieser Ziele wird anhand geeigneter Indikatoren nach Artikel 31 gemessen.
3. Mindestens 92 95 % der Ausgaben im Rahmen dieser Verordnung müssen die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen, die vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgestellt werden. Diese Verordnung trägt dazu bei, dass das gemeinsame Ziel, innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 0,2 % des Bruttonationaleinkommens der Union für die am wenigsten entwickelten Länder und 0,7 % des Bruttonationaleinkommens der Union als öffentliche Entwicklungshilfe bereitzustellen, verwirklicht wird. [Abänd. 82]
3a. Mindestens 20 % der über diese Verordnung finanzierten öffentlichen Entwicklungshilfe für alle geografischen und thematischen Programme, gleich ob jährlich oder für die Dauer der jeweiligen Maßnahmen, werden für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung zweckgebunden, um so die soziale Grundversorgung, wie etwa die Gesundheitsversorgung, Bildung, Ernährung und Sozialschutz, insbesondere für die am stärksten Ausgegrenzten und unter besonderer Berücksichtigung von Frauen und Kindern, zu fördern und auszubauen. [Abänd. 83]
3b. Mindestens 85 % der über diese Verordnung im Rahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe finanzierten geografischen und thematischen Programme verfolgen die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Rechte und Teilhabe von Frauen und Mädchen als Hauptziel oder wesentliches Ziel im Sinne der Definition des Ausschusses für Entwicklungshilfe der OECD. Darüber hinaus muss ein wesentlicher Teil dieser Programme die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Rechte und Teilhabe von Frauen und Mädchen als Hauptziel haben. [Abänd. 84]
Artikel 4
Geltungsbereich und Struktur
1. Die Ausführung Verwendung der Unionsfinanzierungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgt durch [Abänd. 85]
a) |
geografische Programme, |
b) |
thematische Programme, |
c) |
Krisenreaktionsmaßnahmen. |
2. Die geografischen Programme betreffen die Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Ländern in folgenden Gebieten:
a) |
Nachbarschaft, |
b) |
Subsahara-Afrika, |
c) |
Asien und pazifischer Raum |
d) |
Nord- und Südamerika und karibischer Raum. |
Die geografischen Programme können sich auf alle Drittländer erstrecken, mit Ausnahme der Kandidaten und potenziellen Kandidaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr…/… (46) (IPA) sowie der überseeischen Länder und Gebiete im Sinne des Beschlusses …/… (EU) des Rates. Auch können geografische Programme mit kontinentalem oder transregionalem Anwendungsbereich aufgestellt werden, insbesondere ein afrikaweites Programm, das sämtliche in den Buchstaben a und b genannten Länder Afrikas abdeckt, sowie ein Programm, das die in den Buchstaben b, c und d aufgeführten Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean abdeckt. [Abänd. 86]
Geografische Programme im Nachbarschaftsraum können sich auf jedes der in Anhang I genannten Länder erstrecken.
Zur Erreichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele bilden die Bereiche der Zusammenarbeit nach Anhang II die Grundlage der geografischen Programme.
3. Die thematischen Programme umfassen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung auf globaler Ebene in folgenden Bereichen:
a) |
Menschenrechte und Demokratie, |
b) |
Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden , [Abänd. 87] |
c) |
Stabilität und Frieden, |
d) |
Globale Herausforderungen., |
da) |
außenpolitische Belange und Prioritäten. [Abänd. 88] |
Die thematischen Programme können sich auf alle Drittländer sowie auf erstrecken. die Die überseeischen Länder und Gebiete haben im Sinne des Beschlusses …/… (EU) des Rates erstrecken vollen Zugang zu den thematischen Programmen . Ihre wirksame Beteiligung muss sichergestellt werden, wobei ihren Besonderheiten und den spezifischen Herausforderungen, vor denen sie stehen, Rechnung getragen wird . [Abänd. 89]
Zur Erreichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele bilden die Interventionsbereiche nach Anhang III die Grundlage der thematischen Programme.
4. Ziel der Krisenreaktionsmaßnahmen ist ein frühzeitiges Handeln, um
a) |
zu Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung in dringenden Fällen, sich abzeichnenden Krisen und Krisen- und Nachkrisensituationen beizutragen; [Abänd. 90] |
b) |
zur Stärkung der Resilienz von Staaten, einschließlich lokaler Behörden, Gesellschaften, Gemeinschaften und Gesellschaften, Gemeinschaften und Individuen sowie zur Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen beizutragen; [Abänd. 91] |
c) |
außenpolitische Belange und Prioritäten anzugehen. [Abänd. 92] |
Krisenreaktionsmaßnahmen können sich auf alle Drittländer sowie auf die überseeischen Länder und Gebiete im Sinne des Beschlusses …/… (EU) des Rates erstrecken.
Zur Erreichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele bilden die in Anhang IV aufgeführten Interventionsbereiche die Grundlage der Krisenreaktionsmaßnahmen.
5. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden in erster Linie durch über geografische Programme umgesetzt angewandt . [Abänd. 93]
Im Rahmen thematischer Programme umgesetzte angewandte Maßnahmen ergänzen die im Rahmen geografischer Programme finanzierten Maßnahmen und dienen der Unterstützung globaler und transregionaler Initiativen zur Verwirklichung international vereinbarter Zielsetzungen wie insbesondere der Ziele für nachhaltige Entwicklung, dem im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe aa sowie zum Schutz globaler öffentlicher Güter oder der Bewältigung globaler Herausforderungen. Maßnahmen im Rahmen thematischer Programme können auch dann unabhängig durchgeführt werden, selbst wenn kein geografisches Programm vorliegt oder wenn dieses ausgesetzt wurde, oder wenn mit dem betreffenden Partnerland keine Einigung über die Maßnahme erzielt wurde bzw. wenn die Maßnahmen durch geografische Programme nicht angemessen angegangen werden kann. [Abänd. 94]
Krisenreaktionsmaßnahmen sind eine Ergänzung der geografischen und thematischen Programme sowie der Maßnahmen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 (im Folgenden „Verordnung über die humanitäre Hilfe“) finanziert werden . Maßnahmen dieser Art werden so konzipiert und umgesetzt angewandt , dass gegebenenfalls eine Fortsetzung im Rahmen geografischer oder thematischer Programme möglich ist. [Abänd. 95]
6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung der Anhänge II, III und IV zu erlassen.
Artikel 5
Kohärenz und Komplementarität
1. Bei der Durchführung Anwendung dieser Verordnung werden die Kohärenz, Einheitlichkeit, Synergien und die Komplementarität mit allen anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union, einschließlich anderen Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln, insbesondere der IPA-III-Verordnung, sowie mit Maßnahmen, die gemäß Titel V Kapitel 2 EUV und dem Fünften Teil des AEUV angenommen wurden, mit sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet. Bei der Anwendung politischer Maßnahmen, die wahrscheinlich Auswirkungen auf Entwicklungsländer haben, trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung. [Abänd. 96]
1a. Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen ihre jeweiligen Unterstützungsprogramme ab, um die Effizienz und Wirksamkeit der Durchführung zu steigern und einer Überschneidung bei der Finanzierung vorzubeugen. [Abänd. 97]
1b. Bei der Anwendung dieser Verordnung berücksichtigen die Kommission und der EAD die Standpunkte des Europäischen Parlaments gebührend. [Abänd. 98]
2. Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates fallen, werden nicht im Rahmen dieser Verordnung finanziert.
3. Gegebenenfalls können auch aus anderen Unionsprogrammen Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Im Rahmen dieser Verordnung können auch Beiträge zu Maßnahmen anderer Unionsprogramme geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. In diesen Fällen wird im Arbeitsprogramm für diese Maßnahmen festgelegt, welches Regelwerk gilt.
Artikel 6
Mittelausstattung
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung Anwendung dieser Verordnung für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 82 451 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (93 154 89 200 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen ) [100 %] . [Abänd. 99]
2. Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung setzt sich wie folgt zusammen:
a) |
68 000 63 687 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (71 954 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [77,24 %] für die thematischen geografischen Programme: [Abänd. 100]
|
b) |
7 000 9 471 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (10 700 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [11,49 %] für die thematischen Programme: [Abänd. 105]
|
c) |
Krisenreaktionsmaßnahmen: 4 000 3 098 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (3 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [3,76 %] für
|
3. Durch das mit 10 200 6 196 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (7 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [7,51 %] ausgestattete Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten werden die in Absatz 2 genannten Beträge in Einklang mit Artikel 15 aufgestockt. [Abänd. 112]
4. Die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Finanzausstattung beläuft sich auf mindestens 75 % der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung.
4a. Die in Artikel 9 genannten Maßnahmen werden bis zu einem Betrag von 270 Mio. EUR finanziert. [Abänd. 113]
4b. Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens während des Haushaltsverfahrens bewilligt, nachdem sich die Organe auf die Prioritäten geeinigt haben. [Abänd. 114]
Artikel 7
Politikrahmen
Den übergeordneten Politikrahmen für die Durchführung Anwendung dieser Verordnung bilden die Assoziierungsabkommen, die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die multilateralen Übereinkommen und Handelsabkommen und die sonstigen Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den Partnerländern begründen, die Empfehlungen und Rechtsakte, die von den gemäß diesen Übereinkünften geschaffenen Einrichtungen angenommen bzw. erlassen wurden, die einschlägigen multilateralen Übereinkommen, Rechtsakte der Union, Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, und Schlussfolgerungen des Rates, die Gipfelerklärungen oder Gipfelerklärungen und anderen internationalen Erklärungen und Schlussfolgerungen der hochrangigen Tagungen mit den Partnerländern, die einschlägigen Entschließungen und Stellungnahmen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission und gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Übereinkommen und Resolutionen der Vereinten Nationen . [Abänd. 115]
Artikel 8
Allgemeine Grundsätze
1. Die Union gründet sich auf ist bestrebt, durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen, durch das Wirken in den Vereinten Nationen und anderen internationalen Foren sowie durch ihre Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft, lokalen Behörden und privaten Akteuren die Grundsätze zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen, auf denen sie begründet ist, nämlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung , gute Regierungsführung, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ist bestrebt, diese durch Dialog , die Achtung der Menschenwürde , der Grundsatz der Gleichheit und Zusammenarbeit mit Partnerländern der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und -regionen zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen des Völkerrechts. Die Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung erfolgt nach Maßgabe dieser Grundsätze sowie der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union. [Abänd. 116]
1a. In Übereinstimmung mit den Artikeln 2 und 21 EUV wurzelt der Beitrag der Union zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in internationalen Menschenrechtsnormen und im humanitären Völkerrecht. [Abänd. 117]
2. Es wird ein rechtebasierter Ansatz angewandt, der sämtliche Menschenrechte — ob bürgerliche und politische, wirtschaftliche oder soziale und kulturelle Rechte — einschließt, damit die Menschenrechtsgrundsätze berücksichtigt werden, die berechtigten Personen, insbesondere ärmere ausgegrenzte und stärker gefährdete Gruppen, darunter Minderheiten, Frauen, Kinder und Jugendliche, ältere Menschen, indigene Bevölkerungsgruppen, LGBTI-Personen und Menschen mit Behinderungen, ihre Rechte besser einfordern können , insbesondere ihre Arbeitnehmerrechte und ihr Recht auf soziale Inklusion, und die Partnerländer bei der Erfüllung ihrer internationalen Menschenrechtsverpflichtungen unterstützt werden können. Mit dieser Verordnung werden die Gleichstellung der Geschlechter und sowie die Teilhabe Stärkung der Position von Frauen , Kindern und Jugendlichen — unter anderem in Bezug auf sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte gefördert. [Abänd. 118]
3. Die Union unterstützt gegebenenfalls die Durchführung bilateraler, regionaler und multilateraler Maßnahmen für Zusammenarbeit und Dialog, Partnerschaftsvereinbarungen und die dreiseitige Zusammenarbeit.
Die Union fördert einen multilateralen und regelbasierten regel- und wertebasierten Ansatz gegenüber globalen öffentlichen Gütern und Herausforderungen und arbeitet mit den Mitgliedstaaten, Partnerländern, internationalen Organisationen , einschließlich internationaler Finanzinstitutionen und Organisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, und anderen Gebern in dieser Hinsicht zusammen. [Abänd. 119]
Die Union fördert die Zusammenarbeit mit internationalen oder regionalen Organisationen und anderen Gebern. [Abänd. 120]
Bei den Beziehungen zu den Partnerländern wird deren Erfolgsbilanz bei der Umsetzung von Zusagen, internationalen Übereinkünften, insbesondere dem Übereinkommen von Paris, sowie der vertraglichen Beziehungen zur Union, vor allem der Assoziierungsabkommen, der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und der Handelsabkommen, berücksichtigt. [Abänd. 121]
4. Die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerländern andererseits stützt sich bei allen Modalitäten auf die Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und fördert diese gegebenenfalls, insbesondere die Eigenverantwortung der Entwicklungsländer für die Entwicklungsprioritäten, die Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht und Abstimmung auf die Prioritäten der Partnerländer . Die Union fördert eine wirksame und effiziente Mobilisierung und Nutzung von Ressourcen. [Abänd. 122]
Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft gewährleistet die Kommission, wo dies angebracht erscheint, dass wichtige Interessenträger der Partnerländer, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden, ordnungsgemäß konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei der Konzeption und Umsetzung der Programme und dem sie begleitenden Überwachungsprozess sinnvoll mitwirken können. [Abänd. 123]
Im Einklang mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung nutzt die Kommission, wo dies angebracht erscheint, vorrangig die Systeme der Partnerländer für die Durchführung Umsetzung der Programme. [Abänd. 124]
5. Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik und stimmen ihre Unterstützungsprogramme aufeinander ab, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, damit ihre Maßnahmen einander besser ergänzen und effizienter sind.
6. Bei den Programmen und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden der Klimaschutz, der Umweltschutz im Einklang mit Artikel 11 AEUV, die Katastrophenvorsorge und -bereitschaft, die menschliche Entwicklung, Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung, die Gleichstellung der Geschlechter und die Teilhabe von Frauen, Kindern und Jugendlichen, Nichtdiskriminierung, Bildung und Kultur sowie Digitalisierung durchgängig berücksichtigt und die Zusammenhänge zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung angegangen, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. Diese Programme und Maßnahmen stützen sich auf Analysen der Kapazitäten, der Risiken und der Vulnerabilität und werden nach einem an den Menschen und an der Gemeinschaft orientierten Resilienzkonzept sowie konfliktsensibel gestaltet. Sie orientieren sich an dem Grundsatz den Grundsätzen , niemanden zurückzulassen und niemandem Schaden zuzufügen . [Abänd. 125]
7. In Unbeschadet der anderen Ziele des auswärtigen Handelns der Union wird in Bezug auf die Migrationsproblematik wird zusammen mit den Partnern ein besser abgestimmter, ganzheitlicher und strukturierter Ansatz verfolgt, dessen Wirksamkeit regelmäßig bewertet wird , und zwar ohne dass die Zuweisung von Entwicklungshilfe an Drittstaaten von ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Migrationssteuerung abhängig gemacht wird, sowie unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte, einschließlich des Rechts eines jeden Menschen, sein Heimatland zu verlassen . [Abänd. 126]
7a. Die Kommission stellt sicher, dass die im Rahmen dieser Verordnung in Bezug auf Sicherheit, Stabilität und Frieden erlassenen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf den Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung, zur Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität und im Bereich der Cybersicherheit, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durchgeführt werden. Die Kommission kann gemeinsam mit den begünstigten Partnern Fahrpläne entwickeln, um die institutionelle und operative Einhaltung der Standards in Bezug auf Transparenz und Menschenrechte durch die militärischen Akteure zu verbessern. Im Einklang mit Artikel 31 überwacht und bewertet die Kommission die Durchführung der Maßnahmen für jedes einschlägige Ziel sorgfältig und erstattet diesbezüglich Bericht, um zu gewährleisten, dass die Menschenrechtsverpflichtungen geachtet werden. Im Rahmen dieser Maßnahmen verfolgt die Kommission einen konfliktsensiblen Ansatz, der unter anderem eine rigorose und systematische Ex-ante-Konfliktanalyse, bei der die geschlechtsspezifische Analyse uneingeschränkt berücksichtigt wird, beinhaltet und die in Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe b enthaltenen Bestimmungen zum Risikomanagement ergänzt. Darüber hinaus erlässt die Kommission ergänzend zu dieser Verordnung einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 34 zur Einrichtung eines auf den bestehenden Leitlinien basierenden operationellen Rahmens, um zu gewährleisten, dass die Menschenrechte bei der Ausgestaltung und Anwendung der in diesem Artikel genannten Maßnahmen berücksichtigt werden, insbesondere was die Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und die Achtung des ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens — einschließlich der Unschuldsvermutung, des Rechts auf ein faires Verfahren und der Rechte der Verteidigung — anbelangt. [Abänd. 127]
8. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament regelmäßig von sich aus und auf Antrag des Europäischen Parlaments und führt mit diesem einen regelmäßigen Meinungsaustausch sinnvolle politische Dialoge mit ihm . [Abänd. 128]
8a. Die Kommission sorgt für einen regelmäßigen Informationsaustausch mit der Zivilgesellschaft und den lokalen Behörden. [Abänd. 129]
8b. Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 34, um diese Verordnung durch einen geeigneten Rahmen für das Risikomanagement zu ergänzen, der unter anderem eine Bewertung und Maßnahmen zur Minderung von Risiken für alle einschlägigen Ziele dieser Verordnung einschließt. [Abänd. 130]
8c. Transparenz und Rechenschaftspflicht mit einer starken Ausrichtung auf Berichterstattung und Kontrolle bilden die Grundlage für das gesamte Instrument. Das umfasst ein transparentes Kontrollsystem, einschließlich Berichterstattung über die Mittelempfänger sowie über die Fristgerechtigkeit der Zahlungen. [Abänd. 131]
Artikel 9
Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung
1. Im Einklang mit Artikel 41 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union darf die Die auf der Grundlage dieser Verordnung gewährte Unionsfinanzierung darf nicht zur Beschaffung von Waffen oder Munition oder für Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verwendet werden. Jede auf der Grundlage dieser Verordnung bereitgestellte Ausrüstung, Dienstleistung oder Technologie unterliegt strengen Kontrollen in Bezug auf den Transfer gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP, der Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck und etwaigen anderen geltenden restriktiven Maßnahmen der EU. Im Einklang mit der Verordnung (EU) …/… [EU-Verordnung über Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Folter verwendet werden können] wird diese Verordnung nicht verwendet, um die Bereitstellung von Ausrüstung jeglicher Art zu finanzieren, die für Folter, Misshandlung oder andere Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden könnte. [Abänd. 132]
2. Um einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten, welche die Schaffung stabiler, friedlicher und inklusiver Gesellschaften voraussetzt, kann die nach dieser Verordnung geleistete Unterstützung durch die Union unter den in Absatz 4 aufgeführten außergewöhnlichen Umständen im Rahmen einer umfassenderen Sicherheitssektorreform oder für den Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure in Partnerländern verwendet werden, um im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der nachhaltigen Entwicklung Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung durchzuführen. [Abänd. 133]
3. Die Unterstützung nach diesem Artikel kann insbesondere die Bereitstellung von Programmen für den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung, einschließlich Schulungen, Betreuung und Beratung, sowie die Bereitstellung von Ausrüstung, die Verbesserung der Infrastruktur und die Erbringung von mit dieser Unterstützung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Dienstleistungen umfassen.
4. Unterstützung nach diesem Artikel wird nur geleistet,
a) |
wenn die Voraussetzungen für die angemessene Verwirklichung der Ziele der Union nach dieser Verordnung nicht durch Rückgriff auf nichtmilitärische Akteure erfüllt werden können und die Existenz funktionierender Staatsorgane oder der Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten bedroht sind und die Staatsorgane diese Bedrohung nicht bewältigen können, und |
b) |
wenn zwischen dem betreffenden Partnerland und der Union Konsens darüber besteht, dass militärische Akteure entscheidend für die Aufrechterhaltung, Schaffung oder Wiederherstellung der für eine nachhaltige Entwicklung ausschlaggebenden Bedingungen sind und dass diese militärischen Akteure weder an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind noch das Funktionieren der staatlichen Institutionen gefährden , auch in Krisen sowie in fragilen oder instabilen Kontexten und Situationen. [Abänd. 134] |
5. Die Unterstützung durch die Union nach diesem Artikel darf nicht zur Finanzierung des Kapazitätsaufbaus von militärischen Akteuren zu anderen Zwecken als zur Durchführung von Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung verwendet werden. Insbesondere darf sie nicht verwendet werden zur Finanzierung
a) |
von laufenden militärischen Ausgaben; |
b) |
der Beschaffung von Waffen und Munition oder sonstiger Ausrüstung, die dazu dient, tödliche Gewalt anzuwenden; |
c) |
von Ausbildung, die gezielt einen Beitrag zu den Kampfkapazitäten der Streitkräfte leisten soll. |
6. Bei der Konzeption und Durchführung Anwendung von Maßnahmen nach diesem Artikel fördert die Kommission die Eigenverantwortung des Partnerlandes. Darüber hinaus entwickelt sie die erforderlichen Elemente und bewährte Vorgehensweisen für die Gewährleistung der mittel- und langfristigen Nachhaltigkeit und Rechenschaftspflicht und fördert die Rechtsstaatlichkeit und anerkannte völkerrechtliche Grundsätze. Die Kommission stellt sicher, dass diese Maßnahmen unmittelbare Vorteile für die Bevölkerung in Bezug auf die menschliche Sicherheit schaffen und in eine umfassendere Politik zur Reform des Sicherheitssektors integriert werden, die Elemente einer starken demokratischen und parlamentarischen Kontrolle und Rechenschaftspflicht umfasst, unter anderem im Hinblick auf eine verbesserte Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen, und dass sie in langfristige Strategien für Frieden und Entwicklung integriert werden, mit denen die Ursachen von Konflikten bekämpft werden sollen. Die Kommission stellt zudem sicher, dass Maßnahmen zur Reform von Streitkräften dazu beitragen, dass diese transparenter und in höherem Maße rechenschaftspflichtig werden und die Menschenrechte derjenigen, die unter ihre Zuständigkeit fallen, verstärkt achten. Bei Maßnahmen, die darauf abzielen, Ausrüstung für Partnerstreitkräfte bereitzustellen, stellt die Kommission im Kontext einer jeden Maßnahme klar, welche Art von Ausrüstung bereitgestellt werden soll. Die Kommission wendet die in Artikel 8 Absatz 8b (neu) genannten Bestimmungen an, um sicherzustellen, dass diese Ausrüstung ausschließlich von den vorgesehenen Begünstigten verwendet wird. [Abänd. 135]
7. Im Rahmen der Evaluierung gemäß Artikel 32 und insbesondere im Hinblick auf eine Halbzeitevaluierung nimmt Die die Kommission legt geeignete Risikobewertungs-, Überwachungs- und Evaluierungsverfahren für Maßnahmen nach diesem Artikel fest gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten vor. Die Ergebnisse sind bei der Programmgestaltung und Mittelzuweisung zugrunde zu legen und sollen die Kohärenz und Komplementarität des auswärtigen Handelns der Union weiter verstärken . [Abänd. 136]
TITEL II
DURCHFÜHRUNG ANWENDUNG DER VERORDNUNG
KAPITEL I
Programmplanung
Artikel 9a
Anwendungsbereich geografischer Programme
1. Die Kooperationsmaßnahmen der Union nach diesem Artikel werden durch Maßnahmen mit lokaler, nationaler, regionaler, transregionaler und kontinentweiter Tragweite durchgeführt.
2. Zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele werden die geografischen Programme auf der Grundlage der folgenden Bereiche der Zusammenarbeit ausgearbeitet:
a) |
gute Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, Grundfreiheiten und Zivilgesellschaft, |
b) |
Beseitigung der Armut, Bekämpfung von Ungleichheiten und menschliche Entwicklung, |
c) |
Migration und Mobilität, |
d) |
Umwelt und Klimawandel, |
e) |
inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum und menschenwürdige Arbeit, |
f) |
Sicherheit, Stabilität und Frieden, |
g) |
Partnerschaft. |
3. Weitere Einzelheiten der Bereiche der Zusammenarbeit nach Absatz 2 sind in Anhang II aufgeführt. [Abänd. 138]
Artikel 9b
Anwendungsbereich thematischer Programme
1. Thematische Programme decken die folgenden Interventionsbereiche ab:
a) |
Menschenrechte, Grundfreiheiten und Demokratie:
|
b) |
Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden:
|
c) |
Stabilität und Frieden
|
d) |
weltweite Herausforderungen:
|
e) |
außenpolitische Belange und Prioritäten,
|
2. Weitere Einzelheiten der Bereiche der Zusammenarbeit nach Absatz 1 sind in Anhang III aufgeführt. [Abänd. 139]
Artikel 10
Allgemeiner Programmplanungsansatz
1. Die Zusammenarbeit und die Interventionen nach dieser Verordnung unterliegen einer Programmplanung, mit Ausnahme der Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4.
2. Auf der Grundlage von Artikel 7 stützt sich die Programmplanung im Rahmen dieser Verordnung auf Folgendes:
a) |
Programmplanungsdokumente bieten in Einklang mit dem allgemeinen Zweck und Geltungsbereich, den Zielen und den Grundsätzen dieser Verordnung einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Partnerländern oder -regionen , der auf der Unionsstrategie gegenüber dem Partnerland oder der Partnerregion oder aber auf den thematischen Strategien der Union beruht . [Abänd. 140] |
b) |
Die Union und die Mitgliedstaaten konsultieren einander in einer frühen Phase und während des gesamten Programmplanungsprozesses, um die Kohärenz, und Komplementarität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Die gemeinsame Programmplanung ist der bevorzugte Ansatz der länderbezogenen Programmplanung. Die gemeinsame Programmplanung steht auch anderen Gebern offen, wo dies als relevant erachtet wird. |
c) |
Die Union konsultiert gegebenenfalls auch andere regt bereits in einer frühen Phase und während des gesamten Programmplanungsprozesses einen regelmäßigen inklusiven Dialog mit einer Vielzahl unterschiedlicher Geber und Akteure innerhalb und außerhalb der Union an , einschließlich Vertretern der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden sowie privaten und politischen Stiftungen. Das Europäische Parlament wird über die Ergebnisse dieser Konsultationen unterrichtet . [Abänd. 141] |
d) |
Mit den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a , b und b c genannten thematischen Programmen „Menschenrechte und Demokratie“ , „Organisationen der Zivilgesellschaft und ‚Zivilgesellschaft‘ lokale Behörden“ und „Stabilität und Frieden“ wird unabhängig von der Zustimmung der Regierungen und anderer Behörden der betreffenden Drittländer Unterstützung geleistet. Diese Die thematischen Programme „Menschenrechte und Demokratie“ und „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ dienen hauptsächlich der Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft der Zivilgesellschaft, einschließlich Menschenrechtsverteidigern und Journalisten unter Druck . [Abänd. 142] |
Artikel 11
Programmplanungsgrundsätze für geografische Programme [Abänd. 143]
-1. Bei der Programmplanung im Rahmen dieser Verordnung werden Menschenrechte, Grundfreiheiten, gute Regierungsführung und Demokratie in den Partnerländern gebührend berücksichtigt. [Abänd. 144]
-1a. Die Ausarbeitung, Anwendung und Überprüfung aller Programmplanungsdokumente gemäß diesem Artikel erfolgt unter Achtung der Grundsätze der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und der Wirksamkeit der Hilfe. [Abänd. 145]
-1b. Geografische und thematische Programme ergänzen einander, sind untereinander kohärent und schaffen einen Mehrwert. [Abänd. 146]
1. Die Programmplanung für die geografischen Programme stützt sich auf folgende Grundsätze:
a) |
Unbeschadet des Absatzes 4 beruhen die Maßnahmen soweit möglich auf einem inklusiven Dialog zwischen den Organen der Union, den Mitgliedstaaten und den betreffenden Partnerländern, einschließlich der nationalen und lokalen und regionalen Behörden; dabei werden die Organisationen der Zivilgesellschaft, regionale, nationale und lokale Parlamente , Gemeinschaften und sonstige Interessenträger einbezogen, um die eigenverantwortliche demokratische Mitwirkung am Prozess zu verbessern und die Unterstützung nationaler und regionaler Strategien zu fördern. [Abänd. 147] |
b) |
Sofern angebracht Soweit möglich , wird der Programmplanungszeitraum zeitlich auf die Strategiezyklen der Partnerländer abgestimmt. [Abänd. 148] |
c) |
Bei der Programmplanung kann vorgesehen werden, dass zur Finanzierung der Kooperationsmaßnahmen verschiedene der in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Mittelzuweisungen sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen Basisrechtsakten auch andere Unionsprogramme genutzt werden. |
2. Unbeschadet des Absatzes 1 wird mit Mit der Programmplanung für die geografischen Programme wird ein spezifischer, maßgeschneiderter Rahmen für die Zusammenarbeit geschaffen, dem Folgendes zugrunde liegt: [Abänd. 149]
a) |
der Bedarf der Partner, der anhand spezifischer Kriterien und eingehender Analysen festgesetzt wird, unter Berücksichtigung von Bevölkerung, Armut, Ungleichheit, menschlicher Entwicklung, der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Demokratie und Gleichstellung der Geschlechter, des zivilgesellschaftlichen Raums, wirtschaftlicher und ökologischer Vulnerabilität sowie der Resilienz von Staat und Gesellschaft; [Abänd. 150] |
b) |
die Fähigkeit der Partner, Finanzmittel heimische Ressourcen zu generieren mobilisieren und Zugang wirksam zu Finanzmitteln nutzen sowie nationale Entwicklungsprioritäten zu erhalten fördern , und ihre Absorptionsfähigkeit; [Abänd. 151] |
c) |
die Zusagen , einschließlich der gemeinsam mit der Union vereinbarten Verpflichtungen, und Leistungen Bemühungen der Partner, die anhand von Kriterien wie politische Reformen , Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung, wirtschaftliche und soziale Entwicklung , ökologische Nachhaltigkeit sowie wirksame Nutzung der Hilfeleistungen beurteilt werden; [Abänd. 152] |
d) |
die potenziellen Wirkungen der Unionsfinanzierungen in den Partnerländern; |
e) |
Kapazitäten und Engagement der Partner für die Förderung gemeinsamer Interessen Werte, Grundsätze und Werte grundlegender Interessen und für die Unterstützung gemeinsamer Ziele und multilateraler Allianzen sowie die Fortschritte bei der Umsetzung der Prioritäten der Union. [Abänd. 153] |
3. Die Länder mit dem größten Unterstützungsbedarf, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, Länder mit geringem Einkommen und Länder, die sich in einer Krisen- oder Nachkrisensituation oder in einer fragilen oder prekären Situation befinden, einschließlich kleiner Inselentwicklungsländer, werden bei dem Mittelzuweisungsverfahren prioritär behandelt.
4. Bei der Zusammenarbeit mit Industrieländern liegt der Schwerpunkt auf der Förderung der Interessen der Union und der beiderseitigen Interessen sowie der gemeinsamen grundlegenden Interessen und Werte, der gemeinsam vereinbarten Ziele und des Multilateralismus. Diese Zusammenarbeit erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage eines Dialogs zwischen der Union, einschließlich des Europäischen Parlaments, und den Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft . [Abänd. 154]
5. Die Programmplanungsdokumente für die geografischen Programme sind ergebnisorientiert und berücksichtigen gegebenenfalls international vereinbarte schließen, soweit möglich, klare Zielsetzungen und Indikatoren, insbesondere diejenigen, die für die Ziele für nachhaltige Entwicklung festgelegt wurden, sowie die Ergebnisrahmen auf Länderebene, damit der Beitrag der Union zu den Ergebnissen unter den Gesichtspunkten Leistungen (Outputs), direkte Wirkungen (Outcomes) und längerfristige Wirkungen (Impact) bewertet und kommuniziert werden kann zur Messung des Fortschritts und der Wirkung der Unterstützung durch die Union ein. Die Indikatoren können gegebenenfalls auf international vereinbarten Standards basieren, insbesondere denjenigen, die für die Ziele für nachhaltige Entwicklung festgelegt wurden, sowie auf den Ergebnisrahmen auf Länderebene . [Abänd. 155]
6. Bei der Ausarbeitung der Programmplanungsdokumente für Länder und Regionen, die sich in einer Krisen- oder Nachkrisensituation oder in einer fragilen oder prekären Situation befinden, werden der besondere Bedarf und die jeweiligen Umstände sowie Vulnerabilität, Risiken und Kapazitäten in den betreffenden Ländern und Regionen berücksichtigtt , um die Resilienz zu stärken. Im Blickpunkt stehen dabei auch die Konfliktprävention, der Staatsaufbau und die Friedenskonsolidierung, die Aussöhnung nach Konflikten und der Wiederaufbau, die Katastrophenvorsorge sowie die Rolle von Frauen und die Rechte von Kindern in diesen Prozessen. Es wird ein menschenrechtsbasierter Ansatz, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht, verfolgt.
Sofern Partnerländer oder -regionen sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Situation betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen allen einschlägigen Akteuren gelegt, damit die Prävention von Gewalt und der Übergang von der Soforthilfe- zur Entwicklungsphase gewährleistet unterstützt wird. [Abänd. 156]
7. Im Rahmen der vorliegenden Verordnung wird aus den Programmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung ein Beitrag zu Maßnahmen nach der Erasmus-Verordnung geleistet. Ein Richtbetrag in Höhe von 2 000 000 000 EUR aus den geografischen Programmen sollte für Maßnahmen im Zusammenhang mit Mobilität, Zusammenarbeit und politischem Dialog mit den Behörden, Institutionen und Organisationen der Partnerländer bereitgestellt werden. Zur vorliegenden Verordnung wird ein einheitliches Programmplanungsdokument aufgestellt, das einen Zeitraum von sieben Jahren abdeckt und auch Finanzmittel der IPA-III-Verordnung einschließt. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Erasmus-Verordnung , wobei die Konformität mit der IPA-III-Verordnung sichergestellt wird . [Abänd. 157]
7a. Im Rahmen der vorliegenden Verordnung wird ein Beitrag zu Maßnahmen nach der Verordnung über das Programm „Kreatives Europa“ geleistet. Zur vorliegenden Verordnung wird ein einheitliches Programmplanungsdokument aufgestellt, das einen Zeitraum von sieben Jahren abdeckt und auch Finanzmittel der IPA-III-Verordnung einschließt. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung über das Programm „Kreatives Europa“. [Abänd. 158]
Artikel 12
Programmplanungsdokumente für geografische Programme
-1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung durch Bestimmungen zur Festlegung eines Rahmens für jedes einzelne mehrjährige Länder- und Mehrländerprogramm zu ergänzen. Diese Rahmenbestimmungen
a) |
legen die prioritären Bereiche fest, die aus den in Artikel 9a und 15b definierten Bereichen ausgewählt werden; |
b) |
legen die spezifischen detaillierten und messbaren Ziele jedes Programms fest; |
c) |
legen die erwarteten Ergebnisse einschließlich messbarer Zielvorgaben und klarer und spezifischer Leistungsindikatoren in Verbindung mit den Zielen fest; |
d) |
legen den Richtbetrag sowohl der Gesamtmittelzuweisung als auch der Mittelzuweisungen für die prioritären Bereiche fest; |
e) |
legen die Modalitäten der Zusammenarbeit fest, einschließlich der Beiträge zur Garantie für Außenmaßnahmen. [Abänd. 159] |
1. Die Durchführung dieser Verordnung erfolgt bei geografischen Programmen im Rahmen von Mehrjahresländerprogrammen und Mehrländerrichtprogrammen. [Abänd. 160]
2. In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Unionsfinanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, klare und spezifische Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen. [Abänd. 161]
3. Die Mehrjahresrichtprogramme Mehrjahresprogramme stützen sich auf [Abänd. 162]
-a) |
einen Bericht, der eine Analyse im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Bedarfs, der Fähigkeit, der Zusagen und der Leistungen des betreffenden Partnerlands bzw. der betreffenden Partnerländer und der potenziellen Wirkungen der Unionsfinanzierungen sowie eines oder mehrere der folgenden Elemente enthält: [Abänd. 163] |
a) |
eine nationale oder regionale Strategie in Form eines Entwicklungsplans oder eines ähnlichen Dokuments, das auf einer aussagekräftigen Konsultation der lokalen Bevölkerung und der Zivilgesellschaft beruht und das die Kommission zum Zeitpunkt der Annahme des entsprechenden Mehrjahresrichtprogramms als Grundlage für dieses Mehrjahresrichtprogramm Mehrjahresprogramm anerkannt hat; [Abänd. 164] |
b) |
ein Rahmendokument Dokument , in dem die Politik der Union gegenüber dem betreffenden Partner bzw. den betreffenden Partnern festgelegt ist, einschließlich eines gemeinsamen Dokuments der Union und der Mitgliedstaaten; [Abänd. 165] |
c) |
ein gemeinsames Dokument der Union und des betreffenden Partners bzw. der betreffenden Partner, in dem die gemeinsamen Prioritäten festgelegt sind. |
4. Um die Wirkung der kollektiven Zusammenarbeit der Union zu verstärken, werden die Programmplanungsdokumente der Union und der Mitgliedstaaten, soweit möglich, durch ein gemeinsames Programmplanungsdokument ersetzt. Das Mehrjahresrichtprogramm Mehrjahresprogramm der Union kann durch ein gemeinsames Programmplanungsdokument ersetzt werden, sofern dieses im Wege eines gemäß Artikel 14 erlassenen Durchführungsrechtsaktes angenommen wird und mit den Artikeln 10 und 11 in Einklang steht, die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Elemente enthält und die Arbeitsteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten regelt. [Abänd. 166]
4a. Für die Mehrjahresprogramme kann ein Betrag an Mitteln vorgesehen werden, der 5 % des Gesamtbetrags nicht übersteigen darf und der weder einem prioritären Bereich noch einem Partnerland oder einer Ländergruppe zugewiesen wird. Diese Mittel werden gemäß Artikel 21 gebunden. [Abänd. 167]
Artikel 13
Programmplanungsdokumente für thematische Programme
-1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung durch Bestimmungen zur Festlegung eines Rahmens für jedes einzelne thematische mehrjährige Programm zu ergänzen. Diese Rahmenbestimmungen
a) |
legen die prioritären Bereiche fest, die aus den in Artikel 9b definierten Bereichen ausgewählt werden; |
b) |
legen die spezifischen detaillierten und messbaren Ziele jedes Programms fest; |
c) |
legen die erwarteten Ergebnisse einschließlich messbarer Zielvorgaben und klarer und spezifischer Leistungsindikatoren in Verbindung mit den Zielen fest; |
d) |
legen den Richtbetrag sowohl der Gesamtmittelzuweisung als auch der Mittelzuweisungen für die prioritären Bereiche fest; |
e) |
legen die Modalitäten der Zusammenarbeit fest. [Abänd. 168] |
1. Die Durchführung dieser Verordnung erfolgt bei thematischen Programmen im Rahmen von Mehrjahresrichtprogrammen. [Abänd. 169]
2. In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Strategie der Union, die für die Finanzierung durch die Union ausgewählten Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, klare und spezifische Leistungsindikatoren, die internationale Lage und die Aktivitäten der wichtigsten Partner zu dem betreffenden Thema dargelegt. [Abänd. 170]
Im Falle einer Beteiligung an globalen Initiativen werden gegebenenfalls entsprechende Ressourcen und Interventionsschwerpunkte festgelegt.
In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für das gesamte Programm, für jeden Bereich der Zusammenarbeit und für die einzelnen Prioritäten genannt. Die Höhe des Richtbetrags der Mittelzuweisung kann in Form einer Spanne angegeben werden. [Abänd. 171]
Die in den Artikeln 12 und 13 genannten Rahmenbestimmungen stützen sich auf einen Bericht, der eine Analyse der internationalen Lage und der Aktivitäten der wichtigsten Partner zu dem betreffenden Thema enthält und in dem die von dem Programm erwarteten Ergebnisse angegeben sind. [Abänd. 172]
2a. Für die Mehrjahresprogramme kann ein Betrag an Mitteln vorgesehen werden, der 5 % des Gesamtbetrags nicht übersteigen darf und der weder einem prioritären Bereich noch einem Partnerland oder einer Ländergruppe zugewiesen wird. Diese Mittel werden gemäß Artikel 21 gebunden. [Abänd. 173]
Artikel 14
Annahme und Änderung der Mehrjahresrichtprogramme Mehrjahresprogramme [Abänd. 174]
1. Die Der Kommission nimmt wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung durch die Festlegung von Rahmen für die Mehrjahresrichtprogramme Mehrjahresprogramme nach den Artikeln 12 und 13 im Wege von Durchführungsrechtsakten an delegierten Rechtsakten zu ergänzen . Diese Durchführungsrechtsakte delegierten Rechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 34 genannten Prüfverfahren Verfahren erlassen. Dieses Verfahren gilt auch für Überprüfungen nach den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels, wenn sie erhebliche Änderungen des Inhalts der Mehrjahresrichtprogramme zur Folge haben. [Abänd. 175]
2. Im Falle der Annahme gemeinsamer Mehrjahresprogrammplanungsdokumente nach Artikel 12 gilt der Beschluss der Kommission delegierte Rechtsakt nur für den Beitrag der Union zu dem gemeinsamen Mehrjahresprogrammplanungsdokument. [Abänd. 176]
3. Die Mehrjahresrichtprogramme für geografische Programme werden — wenn für eine wirksame Umsetzung erforderlich — überprüft, insbesondere wenn sich der in Artikel 7 genannte Politikrahmen inhaltlich geändert hat oder wenn eine Krisen- oder Nachkrisensituation vorliegt geografischen und thematischen Mehrjahresprogramme enden spätestens am 30. Juni 2025. Die Kommission nimmt bis zum 30. Juni 2025 auf der Grundlage der Ergebnisse, Feststellungen und Schlussfolgerungen der Zwischenevaluierung gemäß Artikel 32 neue Mehrjahresprogramme an . [Abänd. 177]
4. Die Mehrjahresrichtprogramme für thematische Programme Mehrjahresprogramme werden — wenn für eine wirksame Umsetzung erforderlich — überprüft geändert , insbesondere wenn sich der in Artikel 7 genannte Politikrahmen inhaltlich geändert hat. Die Mehrjahresprogramme werden geändert, falls die Inanspruchnahme des Flexibilitätspolsters für neue Herausforderungen und Prioritäten eine Änderung der Rahmenbestimmungen des einschlägigen Programms erfordert. [Abänd. 178]
5. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit wie Krisenfällen oder unmittelbaren Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten kann die Kommission die in den Artikeln 12 und 13 genannten Mehrjahresrichtprogramme Mehrjahresprogramme im Wege von sofort geltenden Durchführungsrechtsakten delegierten Rechtsakten nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 35 Absatz 4 34a ändern. [Abänd. 179]
Artikel 15
Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten
1. Der in Artikel 6 Absatz 3 genannte Betrag wird in hinreichend begründeten Fällen, unter anderem vorrangiger Berücksichtigung der Länder mit dem größten Unterstützungsbedarf und in vollständiger Komplementarität und Kohärenz mit den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten für Folgendes verwendet: [Abänd. 180]
a) |
zur Gewährleistung einer angemessenen Reaktion der Union auf unvorhergesehene Umstände Erfordernisse, die von den Programmen und Programmplanungsdokumenten nicht abgedeckt werden ; [Abänd. 181] |
b) |
zur Bewältigung neuen Bedarfs oder neuer Herausforderungen, beispielsweise an den Grenzen der Union oder ihrer Nachbarn oder an den Grenzen von Drittländern im Zusammenhang mit naturbedingten oder vom Menschen verursachten Krisen- oder Nachkrisensituationen oder Migrationsdruck Migrationsphänomenen, insbesondere Flucht und Vertreibung ; [Abänd. 182] |
c) |
zur Förderung neuer Initiativen von oder Reaktion auf neue internationale Initiativen oder Prioritäten unter Federführung der Union oder internationaler Federführung. [Abänd. 183] |
2. Über die Verwendung dieser Mittel wird nach den Verfahren der Artikel 14 und 21 entschieden.
Artikel 15a
Aussetzung der Hilfe
1. Unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der im Rahmen von Vereinbarungen mit Partnerländern und -regionen geleisteten Hilfe wird der Kommission gemäß Artikel 34 die Befugnis übertragen, in Fällen, in denen ein Partnerland die Grundsätze der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder die Standards der nuklearen Sicherheit ständig missachtet, delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VIIa durch Aufnahme eines Partnerlands in die Liste der Partnerländer zu erlassen, deren Unterstützung durch die Union ganz oder teilweise ausgesetzt ist. Im Fall einer teilweisen Aussetzung werden die Programme genannt, für die die Aussetzung gilt.
2. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gründe, die die Aussetzung der Hilfe rechtfertigten, nicht länger gelten, dann ist sie befugt, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VIIa zu ändern und die Unterstützung der Union wieder aufzunehmen.
3. Im Falle einer teilweisen Aussetzung wird EU-Hilfe vorrangig zur Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Akteuren für Maßnahmen eingesetzt, die der Förderung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Demokratisierung und von Dialogprozessen in Partnerländern dienen.
4. Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments bei ihrer Beschlussfassung gebührend. [Abänd. 184]
KAPITEL II
Besondere Bestimmungen für die Nachbarschaft
Artikel 15b
Besondere Ziele für den Nachbarschaftsraum
1. Im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 werden mit der Unterstützung der Union für den Nachbarschaftsraum im Rahmen dieser Verordnung die folgenden Ziele verfolgt:
a) |
Verbesserung der politischen Zusammenarbeit der Union und ihrer Partnerländer bei der Europäischen Nachbarschaftspolitik und Stärkung der eigenverantwortlichen Mitwirkung; |
b) |
Unterstützung bei der Umsetzung von Assoziierungsabkommen oder anderen bestehenden und künftigen Abkommen sowie von gemeinsam vereinbarten Assoziierungsagenden und Partnerschaftsprioritäten oder gleichwertigen Dokumenten; |
c) |
Stärkung und Konsolidierung der Demokratie, des Staatsaufbaus, der guten Regierungsführung, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowie Förderung wirksamerer Methoden zur Umsetzung von Reformen in einem jeweils einvernehmlich festgelegten Format; |
d) |
Stabilisierung der Nachbarschaft in politischer, wirtschaftlicher und sicherheitsbezogener Hinsicht; |
e) |
Stärkung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Östlichen Partnerschaft, der Union für den Mittelmeerraum, der Zusammenarbeit in der gesamten unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Region und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit; |
f) |
Förderung vertrauensbildender Maßnahmen, gutnachbarlicher Beziehungen und anderer Maßnahmen, mit denen zur Sicherheit in jeder Form und zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten, auch von langwierigen Konflikten, beigetragen wird, Unterstützung der betroffenen Bevölkerung und des Wiederaufbaus sowie Achtung des Multilateralismus und des Völkerrechts; |
g) |
Förderung einer verstärkten Partnerschaft zwischen den Gesellschaften der Union und den Partnerländern, unter anderem durch erhöhte Mobilität und direkte Kontakte zwischen den Menschen, insbesondere in Bezug auf Tätigkeiten in den Bereichen Kultur, Bildung, Beruf und Sport; |
h) |
Intensivierung der Zusammenarbeit im Hinblick auf sowohl die illegale als auch die legale Migration; |
i) |
Verwirklichung einer schrittweisen Integration in den Binnenmarkt der Union und einer engeren sektorspezifischen und sektorübergreifenden Zusammenarbeit, einschließlich durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Standards der Union und andere einschlägige internationale Standards sowie durch Verbesserung des Marktzugangs — auch durch vertiefte und umfassende Freihandelszonen — sowie durch den dafür erforderlichen Institutionenaufbau und Investitionen; |
j) |
Unterstützung der nachhaltigen, inklusiven und gesellschaftlich vorteilhaften wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung für alle durch Förderung der Beschäftigung und Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von jungen Menschen; |
k) |
Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris durch Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich Energiesicherheit und durch Förderung erneuerbarer Energieträger, nachhaltiger Energie und der Energieeffizienzziele; |
l) |
Unterstützung der Einrichtung thematischer Rahmen mit den Nachbarländern der Nachbarschaftspartnerländer, um gemeinsame Herausforderungen, etwa in den Bereichen Migration, Energie, Sicherheit und Gesundheit, zu bewältigen. [Abänd. 185] |
Artikel 16
Programmplanungsdokumente und Zuweisungskriterien
1. Im Falle der in Anhang I aufgeführten Partnerländer werden die prioritären Bereiche für eine Finanzierung durch die Union vor allem aus denjenigen Bereichen ausgewählt, die in den Dokumenten nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c im Einklang mit den in Anhang II festgelegten Bereichen der Zusammenarbeit für den Nachbarschaftsraum genannt sind.
2. Die Unterstützung, die die Union im Rahmen der geografischen Programme im Nachbarschaftsraum leistet, gestaltet sich abweichend von Artikel 11 Absatz 2 in Bezug auf Art und Umfang unterschiedlich, trägt den folgenden Aspekten Rechnung und spiegelt die Gegebenheiten in dem jeweiligen Partnerland wider in Bezug auf
a) |
seinen Bedarf, wobei Indikatoren wie Bevölkerung und Entwicklungsstand herangezogen werden; |
b) |
sein Engagement für die gemeinsam vereinbarten politischen, wirtschaftlichen , ökologischen und sozialen Reformziele sowie die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung; [Abänd. 186] |
c) |
sein Engagement für den Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und die diesbezüglichen Fortschritte , einschließlich der Förderung der Menschenrechte, einer guten Regierungsführung, der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Bekämpfung von Korruption ; [Abänd. 187] |
ca) |
sein Engagement für Multilateralismus; [Abänd. 188] |
d) |
seine Partnerschaft mit der Union, einschließlich der für diese Partnerschaft angestrebten Ziele; |
e) |
seine Absorptionsfähigkeit und die potenziellen Wirkungen der Unterstützung durch die Union im Rahmen dieser Verordnung. |
3. Die in Absatz 2 genannte Unterstützung findet ihren Niederschlag in den in Artikel 12 genannten Programmplanungsdokumenten.
3a. Die Union unterstützt die in Anhang I aufgeführten Partnerländer im Einklang mit dem Grundsatz der Kofinanzierung gemäß Artikel 190 der Haushaltsordnung. [Abänd. 189]
Artikel 17
Leistungsbasierter Ansatz
1. Ungefähr Mindestens 10 % der Finanzausstattung nach Artikel 4 6 Absatz 2 Buchstabe a Spiegelstrich 1 zur Aufstockung der länderspezifischen Mittelzuweisungen nach Artikel 12 werden den in Anhang I aufgeführten Partnerländern im Rahmen eines leistungsbasierten Ansatzes zugewiesen. Über die leistungsbasierten Mittelzuweisungen wird auf der Grundlage der Fortschritte der Partnerländer in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Zusammenarbeit in Migrationsfragen Bezug auf eine sichere, geordnete und reguläre Migration , wirtschaftspolitische Steuerung und Umsetzung vereinbarter Reformen entschieden. Die Fortschritte der Partnerländer werden unter aktiver Einbeziehung der Zivilgesellschaft jährlich bewertet , insbesondere mittels Länderfortschrittsberichten, die auch Trends im Vergleich zu früheren Jahren enthalten . [Abänd. 190]
1a. Die Anwendung des leistungsbasierten Ansatzes im Rahmen dieser Verordnung ist Gegenstand eines regelmäßigen Gedankenaustausches im Europäischen Parlament und im Rat. [Abänd. 191]
2. Dieser leistungsbasierte Ansatz gilt nicht für die Unterstützung der Zivilgesellschaft, für die Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen einschließlich der Zusammenarbeit zwischen lokalen Behörden, für Unterstützung zur Verbesserung der Menschenrechtslage oder für krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen. Diese Unterstützung kann wird bei einer ernsthaften oder dauerhaften Verschlechterung der Lage hinsichtlich der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit gegebenenfalls aufgestockt werden. [Abänd. 192]
2a. Im Fall einer ernsthaften oder dauerhaften Verschlechterung der Lage hinsichtlich der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit unterziehen die Kommission und der EAD die leistungsbasierte Unterstützung einer Überprüfung. [Abänd. 193]
2b. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 34 einen delegierten Rechtsakt, um diese Verordnung durch Festlegung eines Rahmens im Hinblick auf die Methodik für den leistungsbasierten Ansatz zu ergänzen. [Abänd. 194]
Artikel 18
Grenzübergreifende Zusammenarbeit
1. Die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 umfasst die Zusammenarbeit an den Landgrenzen Land- und Seegrenzen zu Nachbarländern, die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten, die maritime Zusammenarbeit im Umkreis von Meeresbecken und die interregionale Zusammenarbeit. Die grenzübergreifende Zusammenarbeit ist dahingehend ausgerichtet, dass sie mit den Zielen bestehender und künftiger makroregionaler Strategien und mit den regionalen Integrationsprozessen in Einklang steht. [Abänd. 195]
2. Der Nachbarschaftsraum trägt zu den in Absatz 1 genannten Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit bei, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates (47) (im Folgenden „ETZ-Verordnung“) kofinanziert werden. Bis zu 4 % der Finanzausstattung für den Nachbarschaftsraum werden zur Unterstützung dieser Programme als Richtbetrag zugewiesen.
3. Die Beiträge zu den Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit werden gemäß Artikel 10 Absatz 3 der ETZ-Verordnung festgesetzt und verwendet.
4. Der Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union beträgt 90 % der förderfähigen Ausgaben eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit. Der Kofinanzierungssatz für technische Hilfe beträgt 100 %.
5. Die Vorfinanzierung für Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit wird im Arbeitsprogramm gemäß den Erfordernissen der teilnehmenden Drittländer und Gebiete festgelegt und kann über dem in Artikel 49 der ETZ-Verordnung genannten Prozentsatz liegen.
6. Ein indikatives Mehrjahresstrategiedokument für die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit den in Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Elementen wird gemäß Artikel 10 Absatz 1 der ETZ-Verordnung angenommen.
7. Werden Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Artikel 12 der ETZ-Verordnung eingestellt, so kann Unterstützung, die für das eingestellte Programm für den Nachbarschaftsraum vorgesehen war und noch zur Verfügung steht, zur Finanzierung anderer Tätigkeiten im Nachbarschaftsraum eingesetzt werden.
Kapitel III
Aktionspläne, Maßnahmen und Durchführungsmethoden Ausführung
Artikel 19
Aktionspläne und Maßnahmen
1. Die Kommission nimmt Aktionspläne und Maßnahmen für ein oder mehrere Jahre an. Die Maßnahmen können in Form von Einzelmaßnahmen, Sondermaßnahmen, Unterstützungsmaßnahmen oder außerordentlichen Hilfsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei den Aktionsplänen und Maßnahmen sind für jede darin vorgesehene spezifische Maßnahme die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und wichtigsten Tätigkeiten, die Arten des Haushaltsvollzugs der Anwendung , die Mittelausstattung und alle damit verbundenen Unterstützungsausgaben anzugeben. [Abänd. 197]
2. Die Aktionspläne beruhen auf Programmplanungsdokumenten, mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 genannten Fälle.
Erforderlichenfalls kann eine Maßnahme als Einzelmaßnahme vor oder nach der Annahme der Aktionspläne angenommen werden. Die Einzelmaßnahmen beruhen auf Programmplanungsdokumenten, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten und anderer hinreichend begründeter Fälle.
Im Falle unvorhergesehener Erfordernisse oder Umstände und in dem Falle, dass eine Finanzierung aus zweckmäßigeren Quellen nicht möglich ist, ist kann die Kommission befugt, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Sondermaßnahmen beschließen zu erlassen , die in nicht auf den Programmplanungsdokumenten nicht vorgesehen sind basieren . [Abänd. 198]
3. Jahres- und Mehrjahresaktionspläne und Einzelmaßnahmen können zur Durchführung Ausführung von Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben Buchstabe b und c genutzt werden. [Abänd. 199]
4. Für Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a kann die Kommission außerordentliche Hilfsmaßnahmen annehmen.
Eine außerordentliche Hilfsmaßnahme kann eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten haben, die im Fall von objektiven, unvorhergesehenen Durchführungshindernissen zweimal um einen Zeitraum von jeweils bis zu sechs Monaten — bis zu einer Gesamtlaufzeit von höchstens 30 Monaten — verlängert werden kann, vorausgesetzt, der für die Maßnahme vorgesehene finanzielle Betrag erhöht sich nicht. [Abänd. 200]
Bei einer Langzeitkrise oder einem Langzeitkonflikt kann die Kommission eine zweite außerordentliche Hilfsmaßnahme mit einer Laufzeit von bis zu 18 Monaten beschließen. In hinreichend begründeten Fällen können weitere Maßnahmen angenommen werden, wenn die Kontinuität des Handelns der Union von grundlegender Bedeutung ist und in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann. [Abänd. 201]
4a. Gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 ergriffene Maßnahmen können eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten haben, die im Fall von objektiven, unvorhergesehenen Ausführungshindernissen zweimal um einen Zeitraum von jeweils bis zu sechs Monaten — bis zu einer Gesamtlaufzeit von höchstens 30 Monaten — verlängert werden kann, vorausgesetzt, der für die Maßnahme vorgesehene finanzielle Betrag erhöht sich nicht.
Bei einer Langzeitkrise oder einem Langzeitkonflikt kann die Kommission eine zweite außerordentliche Hilfsmaßnahme mit einer Laufzeit von bis zu 18 Monaten beschließen. In hinreichend begründeten Fällen können weitere Maßnahmen angenommen werden, wenn die Kontinuität des Handelns der Union gemäß diesem Absatz von grundlegender Bedeutung ist und in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann. [Abänd. 202]
Artikel 20
Unterstützungsmaßnahmen
1. Die Unionsfinanzierung kann Folgendes abdecken: Unterstützungsausgaben für die Umsetzung Ausführung des Instruments und für die Verwirklichung seiner Ziele, einschließlich administrativer Hilfe im Zusammenhang mit den für die Umsetzung Ausführung des Instruments erforderlichen Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, sowie Ausgaben am Sitz und in den Delegationen der Union für die administrative Hilfe, die für das Programm benötigt wird, und für die Verwaltung von im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie für betriebliche IT-Systeme. [Abänd. 203]
2. Sehen die in Artikel 21 genannten Aktionspläne oder Maßnahmen keine Unterstützungsausgaben vor, so erlässt die Kommission gegebenenfalls Unterstützungsmaßnahmen. Im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen kann die Unionsfinanzierung Folgendes abdecken:
a) |
Studien, Sitzungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Aufbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, Publikationstätigkeiten und sonstige Ausgaben für administrative oder technische Hilfe, die für die Planung und Verwaltung von Maßnahmen erforderlich ist, einschließlich der Vergütung externer Sachverständiger; |
b) |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie Studien zu einschlägigen Fragen und ihre Verbreitung; |
c) |
Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien, der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union und der Förderung ihrer Sichtbarkeit. |
Artikel 21
Annahme von Aktionsplänen und Maßnahmen
1. Die Aktionspläne und Maßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen, welche gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren durch einen Beschluss der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung erlassen werden. [Abänd. 204]
2. Das Verfahren nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für
a) |
Aktionspläne, Einzelmaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, bei denen die Unionsfinanzierung 10 Mio. EUR nicht übersteigt; |
b) |
Sondermaßnahmen sowie Aktionspläne und Maßnahmen, die zur Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen angenommen werden, bei denen die Unionsfinanzierung 20 Mio. EUR nicht übersteigt; |
c) |
technische Änderungen, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht substanziell auf die Ziele der betreffenden Aktionspläne oder Maßnahmen aus; dazu zählen
|
Im Falle mehrjähriger Aktionspläne und Maßnahmen gelten die in Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer i genannten Schwellenwerte auf jährlicher Basis.
Aktionspläne und Maßnahmen — mit Ausnahme außerordentlicher Hilfsmaßnahmen — und technische Änderungen, die gemäß diesem Absatz angenommen werden, werden innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme über den in Artikel 35 genannten Ausschuss dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. [Abänd. 205]
3. Vor der Annahme oder Verlängerung von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen in Höhe von nicht mehr als 20 Mio. EUR unterrichtet die Kommission den Rat über ihre Art und ihre Ziele und über die vorgesehenen Finanzmittel. Die Kommission unterrichtet den Rat, bevor sie wichtige materielle Änderungen an bereits beschlossenen außerordentlichen Hilfsmaßnahmen vornimmt. Im Interesse der Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union trägt die Kommission dem einschlägigen politischen Konzept des Rates und des Europäischen Parlaments bei der Planung und der anschließenden Durchführung Anwendung dieser Maßnahmen Rechnung. [Abänd. 206]
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament ordnungsgemäß und rechtzeitig unverzüglich über die Planung und Durchführung der außerordentlichen Hilfsmaßnahmen von Maßnahmen nach diesem Artikel, einschließlich der in Betracht gezogenen finanziellen Beträge, und sie unterrichtet das Europäische Parlament auch über substanzielle Änderungen oder Verlängerungen dieser Hilfe. So bald wie möglich, spätestens aber einen Monat nach Annahme oder substanzieller Änderung einer Maßnahme erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht und gibt dabei einen Überblick über die Art sowie Sinn und Zweck der angenommenen Maßnahme, ihre Dauer, ihre Mittelausstattung und ihren Kontext, einschließlich der Komplementarität dieser Maßnahme mit einer anderen laufenden oder geplanten Unterstützung der Union. In Bezug auf außerordentliche Hilfsmaßnahmen legt die Kommission ferner dar, ob bzw. in welchem Ausmaß und auf welche Weise sie durch eine mittel- und langfristige Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Kontinuität der mittels der außerordentlichen Hilfsmaßnahme ausgeführten politischen Maßnahmen und Strategien sicherstellen wird. [Abänd. 207]
3a. Vor der Annahme von nicht auf Programmplanungsdokumenten basierenden Aktionsplänen und Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 2 — mit Ausnahme der in Artikel 19 Absätze 3 und 4 genannten Fälle — erlässt die Kommission gemäß Artikel 34 einen delegierten Rechtsakt, um diese Verordnung durch Festlegung der spezifischen zu verfolgenden Ziele, der erwarteten Ergebnisse, der zu verwendenden Instrumente, der wichtigsten Tätigkeiten und der Richtbeträge der Mittelzuweisungen für diese Aktionspläne und Maßnahmen zu ergänzen. [Abänd. 208]
4. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, zum Beispiel bei Krisen, einschließlich Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachter Katastrophen, oder bei einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 35 Absatz 4 genannten Verfahren Aktionspläne und Maßnahmen oder Änderungen zu bestehenden Aktionsplänen und Maßnahmen als sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen. [Abänd. 209]
5. Bei umweltrelevanten Maßnahmen, insbesondere bei neuen Großinfrastrukturen, wird werden für die jeweilige Maßnahme — in Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union, einschließlich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (48) sowie der Richtlinie 85/337/EWG des Rates (49) — eine angemessene Prüfung im Hinblick auf die Menschenrechte und auf soziale Aspekte sowie eine angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf den Klimawandel und die biologische Vielfalt durchgeführt, die gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst. [Abänd. 210]
Zudem werden Ex-ante-Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte, Gleichstellung, die sozialen Rechte und die Arbeitnehmerrechte sowie Konfliktanalysen und Risikobewertungen durchgeführt. [Abänd. 211]
Bei der Durchführung Ausführung von Sektorprogrammen wird werden gegebenenfalls eine Prüfung im Hinblick auf die Menschenrechte und auf soziale Aspekte sowie eine strategische Umweltprüfung vorgenommen. Es wird dafür gesorgt, dass relevante Interessenträger an den Umweltprüfungen diesen Prüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu den Ergebnissen dieser Prüfungen erhält. [Abänd. 212]
Artikel 21a
Unterstützungsprogramme des Europäischen Parlaments
Die Kommission führt einen Dialog mit dem Europäischen Parlament und berücksichtigt die Ansichten des Parlaments zu Bereichen, in denen dieses eigene Unterstützungsprogramme durchführt, beispielsweise Kapazitätsaufbau und Wahlbeobachtung. [Abänd. 213]
Artikel 22
Methoden der Zusammenarbeit
1. Die Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments werden gemäß der Haushaltsordnung entweder direkt durch die Kommission selbst, durch Delegationen der Union und Exekutivagenturen oder indirekt durch eine der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aufgeführten Stellen ausgeführt.
2. Die Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments können auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds erfolgen, beispielsweise denjenigen, die von der EIB, Mitgliedstaaten, Partnerländern und -regionen, internationalen Organisationen oder anderen Gebern eingerichtet bzw. verwaltet werden.
3. Die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung und in Artikel 29 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Stellen kommen jedes Jahr ihren Berichtspflichten nach Artikel 155 der Haushaltsordnung nach. Die Anforderungen an die Berichterstattung werden für jede dieser Stellen in der Partnerschaftsrahmenvereinbarung, der Beitragsvereinbarung, der Haushaltsgarantievereinbarung bzw. der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
4. Die im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen können im Wege der parallelen oder der gemeinsamen Kofinanzierung durchgeführt werden.
5. Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird die Maßnahme in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufgegliedert, die von den verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, sodass stets feststellbar bleibt, für welche Endverwendung die jeweiligen Mittel eingesetzt wurden.
6. Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten der Maßnahme unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, sodass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme nicht mehr feststellbar ist.
7. Die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Partnern kann u. a. in folgender Form erfolgen:
a) |
dreiseitige Regelungen, mit denen die Union ihre finanzielle Hilfe für ein Partnerland oder eine Partnerregion mit Drittländern koordiniert; |
b) |
Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit wie Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden, nationalen öffentlichen Einrichtungen oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten privatrechtlichen Stellen eines Mitgliedstaats und eines Partnerlands oder einer Partnerregion sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgeordnete Experten aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind; |
c) |
Beiträge zu den Kosten für die Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft , einschließlich Unterstützung einer breiten Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger durch Schaffung eines Gremiums mit unabhängigen Dritten aus Organisationen der Zivilgesellschaft, um die Einrichtung von öffentlich-privaten Partnerschaften zu bewerten und zu überwachen ; [Abänd. 214] |
d) |
sektorbezogene Unterstützungsprogramme, mit denen die Union ein Sektorprogramm des Partnerlands unterstützt; |
e) |
Beiträge zu den Kosten der Beteiligung der Länder an Programmen und Maßnahmen der Union, die von Agenturen und Einrichtungen der Union sowie von Einrichtungen oder Personen, die mit der Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des EUV betraut sind, durchgeführt werden; |
f) |
Zinszuschüsse. |
Artikel 23
Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs Methoden der Anwendung [Abänd. 215]
1. Die Unionsfinanzierung kann in den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere:
a) |
Finanzhilfen, |
b) |
öffentliche Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträge, |
c) |
Budgethilfe, |
d) |
Beiträge zu Treuhandfonds, die von der Kommission gemäß Artikel 234 der Haushaltsordnung eingerichtet wurden, |
e) |
Finanzierungsinstrumente, |
f) |
Haushaltsgarantien, |
g) |
Mischfinanzierungen, |
h) |
Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme, |
i) |
finanzielle Unterstützung, |
j) |
vergütete externe Sachverständige. |
2. Bei der Zusammenarbeit mit Interessenträgern der Partnerländer berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung der Finanzierungsmodalitäten, der Art des Beitrags, der Vergabemodalitäten und der Bestimmungen zur Verwaltung der Finanzhilfen die besonderen Gegebenheiten einschließlich des Bedarfs dieser Interessenträger und des jeweiligen Umfelds, um einen möglichst breiten Kreis dieser Interessenträger anzusprechen und ihm optimal gerecht zu werden. Im Rahmen dieser Bewertung werden die Bedingungen für eine nennenswerte Beteiligung und Einbindung aller Interessenträger, insbesondere der lokalen zivilgesellschaftlichen Organisationen, berücksichtigt. Im Einklang mit der Haushaltsordnung werden bestimmte Modalitäten befürwortet, wie Partnerschaftsvereinbarungen, Genehmigungen für die finanzielle Unterstützung Dritter, Direktvergabe oder beschränkte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen im Sinne von Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung. Diese verschiedenen Modalitäten gewährleisten Transparenz und Nachvollziehbarkeit und schaffen Raum für Innovation. Die Zusammenarbeit zwischen lokalen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen wird gefördert, um die Kapazitäten der lokalen Zivilgesellschaft im Hinblick auf eine umfassende Beteiligung an den Entwicklungsprogrammen zu stärken. [Abänd. 216]
3. Zusätzlich zu den in Artikel 195 der Haushaltsordnung genannten Fällen ist eine Direktvergabe zulässig bei
a) |
für Menschenrechtsverteidiger und für Mechanismen zum Schutz von gefährdeten Menschenrechtsverteidigern sowie für Mediatoren und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für Dialog, Konfliktlösung, Versöhnung und Friedenskonsolidierung im Zusammenhang mit Krisen und bewaffneten Konflikten engagieren, bestimmten Finanzhilfen von geringem Wert zur Finanzierung dringender Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung; [Abänd. 217] |
b) |
Finanzhilfen — gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung — zur Finanzierung von Maßnahmen unter besonders schwierigen Bedingungen, wenn die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht angebracht wäre, einschließlich in Situationen, in denen die Grundfreiheiten ernsthaft eingeschränkt sind, demokratische Einreichungen bedroht sind, es zu einer Eskalation von Krisen oder zu bewaffneten Konflikten kommt, die Sicherheit der Menschen besonders stark gefährdet ist oder Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger sowie Mediatoren und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für Dialog, Versöhnung und Friedenskonsolidierung im Zusammenhang mit Krisen und bewaffneten Konflikten engagieren, unter schwierigsten Bedingungen arbeiten. Diese Finanzhilfen dürfen 1 000 000 EUR nicht überschreiten und haben eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten, die im Falle objektiver, unvorhergesehener Durchführungshindernisse Anwendungshindernisse um weitere 12 Monate verlängert werden kann; [Abänd. 218] |
c) |
Finanzhilfen für das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie für Gobal Campus, d. h. das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung“ anbietet, und das mit ihm verbundene Netz von Hochschulen, die einen Aufbaustudiengang „Menschenrechte“ anbieten, einschließlich Stipendien für Studenten , Forscher, Lehrkräfte und Menschenrechtsverteidiger aus Drittländern. [Abänd. 219] |
ca) |
Kleinprojekten, wie sie in Artikel 23a beschrieben sind. [Abänd. 220] |
Budgethilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe c, auch im Rahmen von leistungsorientierten Sektorreformvereinbarungen, beruht auf der Eigenverantwortung der Länder, der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und dem gemeinsamen Eintreten für universelle Werte, Demokratie, Menschenrechte , Gleichstellung der Geschlechter, soziale Inklusion, menschliche Entwicklung und Rechtsstaatlichkeit und zielt darauf ab, die Partnerschaft zwischen der Union und den Partnerländern zu stärken. Dazu gehören ein verstärkter Politikdialog, der Ausbau der Kapazitäten und Verbesserungen bei der Regierungsführung, zusätzlich zu den Bemühungen der Partner um Steigerung der Einnahmen und Verbesserung der Mittelverwendung, um ein nachhaltiges eine nachhaltige und inklusives Wirtschaftswachstum inklusive sozioökonomische Entwicklung, die allen zugute kommt , die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze mit besonderem Augenmerk auf jungen Menschen, die Verringerung von Arbeitsplätzen Ungleichheiten und die Beseitigung der Armut unter angemessener Berücksichtigung der lokalen Wirtschaft, der Umwelt und der sozialen Rechte zu fördern. [Abänd. 221]
Jeder Beschluss zur Gewährung von Budgethilfe muss auf die von der Union vereinbarte Budgethilfepolitik, klare Förderfähigkeitskriterien und eine sorgfältige Beurteilung der Risiken und des Nutzens gestützt sein. Einer der zentralen Faktoren dieses Beschlusses muss eine Bewertung des Einsatzes, der bisherigen Ergebnisse und der Fortschritte der Partnerländer hinsichtlich Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit sein. [Abänd. 222]
4. Die Budgethilfe wird differenziert gewährt, sodass sie den jeweiligen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Umständen des Partnerlandes besser entspricht, wobei auch fragile Situationen berücksichtigt werden.
Wird Budgethilfe gemäß Artikel 236 der Haushaltsordnung gewährt, so legt die Kommission die Kriterien für die Konditionalität der Budgethilfe, einschließlich Fortschritten bei Reformen und Transparenz, klar fest, verfolgt ihre Einhaltung und unterstützt den Aufbau der parlamentarischen Kontrolle und der nationalen Prüfkapazitäten sowie die Mitwirkung von Organisationen der Zivilgesellschaft an der Überwachung , die Verbesserung der Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sowie die Entwicklung von leistungsfähigen Systemen für das öffentliche Beschaffungswesen, die die lokale wirtschaftliche Entwicklung und die lokalen Unternehmen unterstützen . [Abänd. 223]
5. Die Auszahlung der Budgethilfe stützt sich auf Indikatoren, die zeigen, dass befriedigende Fortschritte bei der Verwirklichung der mit dem Partnerland vereinbarten Ziele zu verzeichnen sind.
6. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungsinstrumente können die Form von Darlehen, Garantien, Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital, Investitionen oder Beteiligungen und Risikoteilungsinstrumenten annehmen, wann immer möglich und im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 209 Absatz 1 der Haushaltsordnung unter Federführung der EIB, einer multilateralen europäischen Finanzierungsinstitution wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder einer bilateralen europäischen Finanzierungsinstitution wie bilateralen Entwicklungsbanken, unter Umständen in Kombination mit weiteren Formen der finanziellen Unterstützung durch Mitgliedstaaten und Dritte.
Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Stellen können Beiträge zu den Finanzierungsinstrumenten der Union im Rahmen dieser Verordnung leisten.
7. Diese Finanzierungsinstrumente können für Zwecke der Durchführung Anwendung und Berichterstattung in Fazilitäten zusammengefasst werden. [Abänd. 224]
7a. Die Kommission und der EAD gehen keine neuen Vorhaben ein bzw. erneuern keine bestehende Vorhaben mit Einrichtungen, welche in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union über nicht kooperierende Länder und Gebiete aufgelistet sind, oder die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden oder die auf Unionsebene oder international vereinbarte Steuernormen über Transparenz und Informationsaustausch nicht wirksam einhalten. [Abänd. 225]
8. Die Unionsfinanzierung unterliegt keinen besonderen Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben und führt auch nicht zur Einziehung solcher Abgaben.
9. Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die von Partnerländern erhoben werden, kommen für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht.
Artikel 23a
Kleinprojektfonds
1. Im Rahmen dieser Verordnung kann eine Finanzierung für Kleinprojektfonds zur Auswahl und Durchführung von Projekten mit einem begrenzten Finanzvolumen gewährt werden.
2. Die Begünstigten eines Kleinprojektfonds sind Organisationen der Zivilgesellschaft.
3. Die Endempfänger im Rahmen eines Kleinprojektfonds erhalten Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung über den Begünstigten und führen die Kleinprojekte im Rahmen dieses Kleinprojektfonds („Kleinprojekt“) durch.
4. Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 50 000 EUR, so erfolgt der Beitrag als Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge oder er umfasst Pauschalfinanzierungen. [Abänd. 226]
Artikel 24
Förderfähige Personen und Stellen
1. Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern für Maßnahmen, die im Rahmen geografischer Programme und im Rahmen der Programme „Organisationen der Zivilgesellschaft“ und „Globale Herausforderungen“ finanziert werden, steht internationalen Organisationen sowie allen Rechtsträgern offen, die Staatsangehörige folgender Länder oder Gebiete sind bzw. — im Falle von juristischen Personen — die in folgenden Ländern oder Gebieten tatsächlich niedergelassen sind:
a) |
Mitgliedstaaten, Begünstigte der IPA-III-Verordnung und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; |
b) |
Nachbarschaftspartnerländer und die Russische Föderation, soweit das betreffende Verfahren im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Programmen stattfindet, an denen sie teilnimmt; |
c) |
Entwicklungsländer und -gebiete, die in der vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die nicht der G20 angehören, sowie überseeische Länder und Gebiete im Sinne des Beschlusses …/… (EU) des Rates; |
d) |
Entwicklungsländer, die in der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die der G20 angehören, und sonstige Länder und Gebiete, soweit das betreffende Verfahren im Rahmen einer von der Union im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahme stattfindet, an der sie teilnehmen; |
e) |
Länder, für die die Kommission festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zu Finanzierungen im Außenbereich besteht; ein solcher Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land den Stellen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen dieser Verordnung förderfähig sind, Zugang unter den gleichen Bedingungen gewährt; nach Anhörung des betreffenden Empfängerlands oder der betreffenden Empfängerländer beschließt die Kommission über den gegenseitigen Zugang und seine Dauer; |
f) |
Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Falle von Aufträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder oder einem der hochverschuldeten armen Länder, die auf der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe stehen, ausgeführt angewandt werden. [Abänd. 227] |
2. Unbeschadet der Beschränkungen, die sich aus der Art und den Zielen der Maßnahme ergeben, unterliegt die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern im Hinblick auf Maßnahmen, die im Rahmen der Programme „Menschenrechte und Demokratie“ und „Stabilität und Frieden“ finanziert werden, sowie auf Krisenreaktionsmaßnahmen keinen Beschränkungen.
3. Alle im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Lieferungen und Materialien können ihren Ursprung in einem beliebigen Land haben.
4. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen solchen natürlichen Personen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
5. Im Falle von Maßnahmen‚ die im Wege einer gemeinsamen Kofinanzierung mit einer Stelle oder im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii der Haushaltsordnung genannten Stellen durchgeführt angewandt werden, gelten ebenfalls die Bestimmungen über die Förderfähigkeit dieser Stellen. [Abänd. 228]
6. Wenn Geber Finanzmittel für einen von der Kommission eingerichteten Treuhandfonds oder als externe zweckgebundene Einnahmen bereitstellen, gelten die im Gründungsakt des Treuhandfonds oder — im Falle von externen zweckgebundenen Einnahmen — die in der Vereinbarung mit dem Geber vorgesehenen Förderfähigkeitsbestimmungen.
7. Im Falle von Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung und eines anderen Unionsprogramms finanziert werden, gelten Stellen, die im Rahmen eines dieser Programme förderfähig sind, als förderfähig.
8. Im Falle von Mehrländermaßnahmen können Rechtsträger, die Staatsangehörige eines unter die Maßnahme fallenden Landes oder Gebietes sind bzw. die in einem unter die Maßnahme fallenden Land oder Gebiet tatsächlich niedergelassen sind, als förderfähig gelten.
9. Die Förderfähigkeitsbestimmungen dieses Artikels können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Antragsteller beschränkt werden, soweit diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Durchführung Anwendung erforderlich sind. Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit gelten nicht für internationale Organisationen. [Abänd. 229]
10. Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern können in dringlichen Fällen oder bei Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder Gebiete oder in anderen hinreichend begründeten Fällen als förderfähig zugelassen werden, wenn die Anwendung der Förderfähigkeitsbestimmungen die Verwirklichung einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.
11. Zur Förderung lokaler Kapazitäten, Märkte und Ankäufe wird lokalen und regionalen Auftragnehmern unter Berücksichtigung ihrer Erfolgsbilanz in Sachen Nachhaltigkeit oder fairer Handel Vorrang eingeräumt, wenn die Haushaltsordnung die Vergabe des Auftrags auf der Grundlage eines einzigen Angebots vorsieht. In allen anderen Fällen wird die Teilnahme lokaler und regionaler Auftragnehmer entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung gefördert. In allen Fällen werden Nachhaltigkeits- und Sorgfaltskriterien angewandt. [Abänd. 230]
12. Im Rahmen des Programms „Demokratie und Menschenrechte“ ist jede Stelle, die kein Rechtsträger im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 ist, förderfähig, wenn dies im Hinblick auf die Interventionsbereiche dieses Programms erforderlich ist.
12a. Aus dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit wird keine Unterstützung für Maßnahmen gewährt, die laut dem Ergebnis der Umweltprüfung gemäß Artikel 21 der Umwelt oder dem Klima schaden. Mittelzuweisungen müssen uneingeschränkt mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen vereinbar sein, und die Finanzierung für das auswärtige Handeln der Union muss insgesamt zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens beitragen. Insbesondere wird aus dem Instrument Folgendes nicht unterstützt:
a) |
Maßnahmen, die mit den national festgelegten Beiträgen der Empfängerländer im Rahmen des Pariser Klimaschutzübereinkommens unvereinbar sind; |
b) |
Investitionen in vorgelagerte, zentrale und nachgelagerte Bereiche der Nutzung von fossilen Brennstoffen. [Abänd. 231] |
Artikel 25
Mittelübertragungen, Jahrestranchen, Mittel für Verpflichtungen, Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten
1. Zusätzlich zu Artikel 12 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden ungenutzte Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden. Im folgenden Haushaltsjahr wird zunächst der übertragene Betrag verwendet.
Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 der Haushaltsordnung informiert legt die Kommission das Europäische dem Europäischen Parlament und den dem Rat Informationen über die übertragenen Mittel für Verpflichtungen vor, die automatisch übertragen wurden, und gibt dabei auch die entsprechenden Beträge an . [Abänd. 232]
2. Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikel 15 der Haushaltsordnung über die Wiedereinsetzung von Mitteln werden die Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtdurchführung einer Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, wieder in die ursprüngliche Haushaltslinie eingesetzt.
Bezugnahmen auf Artikel 15 der Haushaltsordnung in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens gelten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Bezugnahmen auf den vorliegenden Absatz.
3. Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können im Einklang mit Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen.
Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung gilt nicht für diese mehrjährigen Maßnahmen. Die Kommission hebt automatisch den Teil der Mittelbindung für eine Maßnahme auf, der bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung nicht für Vorfinanzierungen oder Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den keine bescheinigte Ausgabenerklärung bzw. kein Zahlungsantrag übermittelt wurde.
Absatz 2 gilt auch für Jahrestranchen.
4. Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren der ursprünglichen Haushaltslinie als interne zweckgebundene Einnahmen zugewiesen. Die Kommission prüft alle fünf Jahre, welchen Beitrag die bestehenden Finanzierungsinstrumente zur Verwirklichung der Unionsziele geleistet haben und wie wirksam sie sind.
Kapitel IV
EFSD+, Haushaltsgarantien und finanzielle Unterstützung für Drittländer
Artikel 26
Geltungsbereich und Finanzierung
1. Der Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) und die Garantie für Außenmaßnahmen werden über Die die Finanzausstattung für geografische Programme nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a dient der Finanzierung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) und der Garantie für Außenmaßnahmen finanziert, wobei gleichzeitig gewährleistet wird, dass diese Finanzierung nicht zulasten anderer durch geografische Programme unterstützte Maßnahmen erfolgt . [Abänd. 233]
Der Zweck des EFSD+ als integriertes Finanzpaket, über das Finanzierungsmöglichkeiten gemäß den in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, e, f Form von Finanzhilfen , Garantien und g vorgesehenen Haushaltsvollzugsarten anderen Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 23 Absatz 1 bereitgestellt werden, besteht in der Unterstützung von Investitionen und der Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln, während zugleich die Zusätzlichkeit maximiert, innovative Produkte zur Verfügung gestellt und Mittel der Privatwirtschaft einbezogen werden, um eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche , ökologische und soziale Entwicklung , Industrialisierung und ein stabiles Investitionsumfeld sowie die sozioökonomische und ökologische Resilienz in den Partnerländern unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte gemäß den einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumenten zu fördern: Beseitigung der Armut, nachhaltiges und inklusives Wachstum, Anpassung an den Klimawandel und Milderung seiner Auswirkungen, Umweltschutz und Umweltmanagement, Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, in Übereinstimmung mit den entsprechenden ILO-Standards (insbesondere für schutzbedürftige Gruppen einschließlich Frauen und jungen Menschen) wirtschaftliche Chancen, Kompetenzen und unternehmerische Initiative, sozioökonomische Sektoren (mit dem Schwerpunkt auf sozialen Unternehmen und Genossenschaften angesichts ihres Potenzials zur Verringerung von Armut und Ungleichheiten und zur Förderung der Menschenrechte und der Existenzgrundlage) , Unterstützung von Kleinstunternehmen und kleine kleinen und mittlere mittleren Unternehmen sowie spezifische sozioökonomische Ursachen der irregulären Migration sowie von Flucht und Vertreibung und Beitrag zur dauerhaften Wiedereingliederung zurückgekehrter Migranten in ihre Herkunftsländer. 45 % der Finanzausstattung werden für Investitionen aufgewendet, die zur Verwirklichung von Klimazielen, zum Umweltmanagement und zum Umweltschutz, zur biologischen Vielfalt und zur Bekämpfung der Wüstenbildung beigetragen; hiervon werden 30 % der Gesamtfinanzausstattung für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen verwendet . Besondere Aufmerksamkeit gilt Ländern, die von einer fragilen Situation oder einem Konflikt betroffen sind, den am wenigsten entwickelten Ländern und den hochverschuldeten armen Ländern. Sie erhalten zusätzliche Unterstützung für den Aufbau institutioneller Kapazitäten und die wirtschaftspolitische Steuerung sowie zusätzliche technische Hilfe. Die Garantie für Außenmaßnahmen wird außerdem für staatliche Investitionen in grundlegende öffentliche Dienstleistungen verwendet, für die weiterhin die Regierungen die Verantwortung tragen. [Abänd. 234]
2. Mit der Garantie für Außenmaßnahmen werden EFSD+-Maßnahmen, die durch Haushaltsgarantien nach den Artikeln 27, 28 und 29 abgedeckt sind, Makrofinanzhilfen und Darlehen an Drittländer nach Artikel 10 Absatz 2 der EINS-Verordnung unterstützt.
3. Im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen kann die Union für Maßnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027 unterzeichnet werden, eine Garantie in Höhe von bis zu 60 000 000 000 EUR gewähren. Diese Obergrenze wird im Zusammenhang mit dem Zwischenevaluierungsbericht gemäß Artikel 32 überprüft. [Abänd. 235]
4. Die Dotierungsquote liegt je nach Art der Maßnahmen zwischen 9 % und 50 %. Durch die Einrichtung einer speziellen Haushaltslinie im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens oder durch eine Mittelübertragung wird ein Betrag von maximal 10 Mrd. EUR aus dem Unionshaushalt bereitgestellt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 bei Bedarf delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Höchstbetrags zu erlassen. [Abänd. 236]
Die Dotierungsquote für die Garantie für Außenmaßnahmen beträgt 9 % bei Makrofinanzhilfen der Union und bei Haushaltsgarantien, die Länderrisiken im Zusammenhang mit Darlehenstätigkeiten abdecken.
Die Dotierungsquoten werden alle drei zwei Jahre ab dem in Artikel 40 festgelegten Geltungsbeginn dieser Verordnung überprüft. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung dieser Quoten und der entsprechenden Beträge zu erlassen. [Abänd. 237]
5. Die Garantie für Außenmaßnahmen gilt im Rahmen des mit Artikel 212 der Haushaltsordnung eingerichteten gemeinsamen Dotierungsfonds als eine einzige Garantie.
6. Durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen können Finanzierungen und Investitionen in Partnerländern in den in Artikel 4 Absatz 2 genannten geografischen Gebieten unterstützt werden. Die Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen wird aus der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Mittelausstattung der betreffenden geografischen Programme finanziert und auf den gemeinsamen Dotierungsfonds übertragen. Die geografische Verteilung der EFSD+-Maßnahmen spiegelt außerdem möglichst weitgehend das relative Gewicht der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a angegebenen Mittelzuweisungen für die einzelnen Regionen wider. Durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen können auch Maßnahmen im Gebiet der in Anhang I der IPA-III-Verordnung aufgeführten Begünstigten unterstützt werden. Diese Maßnahmen im Rahmen des EFSD+ und die diesbezügliche Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen werden aus Mitteln der IPA-Verordnung finanziert. Die Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen für Darlehen an Drittländer nach Artikel 10 Absatz 2 der EINS-Verordnung wird aus der Verordnung EINS-Verordnung finanziert. [Abänd. 238]
7. Die in Artikel 211 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannte Dotierung wird auf der Grundlage der gesamten ausstehenden Verbindlichkeiten der Union aus allen Maßnahmen gebildet, einschließlich vor 2021 unterzeichneter Maßnahmen mit Unionsgarantie. Der erforderliche jährliche Dotierungsbetrag kann während eines Zeitraums von bis zu sieben Jahren gebildet werden.
8. Der Saldo der Vermögenswerte zum 31. Dezember 2020 im EFSD-Garantiefonds, der mit der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, und im Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen, der mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 eingerichtet wurde, wird auf den gemeinsamen Dotierungsfonds übertragen, um eine Dotierung der jeweiligen Maßnahmen im Rahmen der in Absatz 4 vorgesehenen einzigen Garantie zu ermöglichen.
Artikel 26a
Ziele für den EFSD+
1. Die EFSD+-Maßnahmen, die im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt werden können, leisten einen Beitrag zu den folgenden prioritären Bereichen:
a) |
Bereitstellung von Finanzmitteln und Unterstützung für die Entwicklung der Privatwirtschaft, von Genossenschaften und von Sozialunternehmen als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung mit ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension mit besonderem Schwerpunkt auf der Ausmerzung der Armut und gegebenenfalls zur Europäischen Nachbarschaftspolitik und zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) …/… [IPA III] festgelegten Zielen; |
b) |
Beseitigung von Hindernisse für private Investitionen, insbesondere durch Rechtssicherheit für Investitionen; |
c) |
Mobilisierung von Finanzmitteln der Privatwirtschaft mit besonderem Schwerpunkt auf Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen; |
d) |
Stärkung der sozioökonomischen Sektoren und Bereiche sowie der damit verbundenen öffentlichen und privaten Infrastrukturen, der nachhaltigen Vernetzung und der nachhaltigen Produktion mit dem Ziel, eine inklusive und nachhaltige sozioökonomische Entwicklung zu fördern, bei der die Menschenrechte und die Umwelt geachtet werden; |
e) |
Beitrag zu Klimaschutz, Umweltschutz und Umweltmanagement; |
f) |
Beitrag zur Bewältigung spezifischer Ursachen der Migration, einschließlich der irregulären Migration und der Vertreibung, durch Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Beitrag zu einer sicheren, geordneten und regulären Migration und Mobilität. [Abänd. 239] |
Artikel 27
Förderfähigkeit und Auswahl der Maßnahmen und Gegenparteien
1. Finanzierungen und Investitionen, die für eine Unterstützung durch die Garantie für Außenmaßnahmen in Betracht kommen, müssen im Einklang mit der Unionspolitik , insbesondere ihrer Entwicklungspolitik und der Europäischen Nachbarschaftspolitik, und mit den Strategien und der Politik der Partnerländer stehen und darauf abgestimmt sein und lokales Marktversagen oder suboptimale Investitionen beheben, ohne dass die lokalen wirtschaftlichen Kräfte in eine unfaire Wettbewerbssituation gezwungen werden . Sie dienen insbesondere der Unterstützung der Ziele, der allgemeinen Grundsätze und des Politikrahmens dieser Verordnung und der einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumente unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 26a festgelegten und in Anhang V festgelegten näher beschriebenen prioritären Bereiche. [Abänd. 240]
1a. Die Gewährung der Garantie für Außenmaßnahmen erfolgt vorbehaltlich des Abschlusses der jeweiligen EFSD-Garantievereinbarung zwischen der Kommission, die im Namen der Union handelt, und der förderfähigen Gegenpartei. [Abänd. 241]
2. Durch die Mit der Garantie für Außenmaßnahmen werden Finanzierungen und Investitionen unterstützt, mit denen Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen behoben werden. Die Maßnahmen müssen auch die die Bedingungen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a bis c d der Haushaltsordnung erfüllen und die [Abänd. 242]
-aa) |
Zusätzlichkeit in Bezug auf Finanzmittel und Entwicklung bieten; [Abänd. 243] |
-ab) |
einer öffentlich einsehbaren und partizipativen Ex-ante-Abschätzung ihrer Folgen für die Menschenrechte, die sozialen Rechte, die Arbeitnehmerrechte und die Umwelt unterzogen werden, um so die Risiken in diesen Bereichen zu ermitteln und diesen begegnen zu können sowie dem Grundsatz der freien, vorab und in Kenntnis der Sachlage gegebenen Zustimmung betroffener Gemeinschaften zu Investitionen in ihr Land Rechnung zu tragen; [Abänd. 244] |
a) |
die Komplementarität mit anderen Initiativen gewährleisten; |
b) |
wirtschaftlich und finanziell tragfähig sind, wobei der möglichen Unterstützung und Kofinanzierung durch private und öffentliche Projektpartner gebührend Rechnung getragen wird und gleichzeitig das spezifische operative Umfeld und die spezifischen Kapazitäten von fragilen oder von Konflikten betroffenen Ländern sowie der am wenigsten entwickelten und stark verschuldeten armen Länder berücksichtigt werden, für die Vorzugsbedingungen gewährt werden können; |
c) |
technisch durchführbar und aus ökologischer wie aus sozialer sozioökonomischer Sicht nachhaltig sind sein . [Abänd. 245] |
ca) |
auf Sektoren und Themen ausgerichtet sein, in denen aufgrund von eindeutigem Versagen von Markt und Institutionen keine Finanzierung mit Mitteln der Privatwirtschaft möglich ist; [Abänd. 246] |
cb) |
so strukturiert sein, dass sie zur Beschleunigung von Marktentwicklungen und zur Mobilisierung von Finanzmitteln der Privatwirtschaft zwecks Schließung von Investitionslücken beitragen; [Abänd. 247] |
cc) |
sich auf Projekte konzentrieren, die mit größeren Risiken verbunden sind, als private Kreditgeber auf rein kommerzieller Basis einzugehen bereit sind; [Abänd. 248] |
cd) |
dürfen die Märkte in den Partnerländern und -regionen nicht verzerren; [Abänd. 249] |
ce) |
soweit möglich eine maximale Mobilisierung von Kapital des lokalen Privatsektors gewährleisten; [Abänd. 250] |
cf) |
die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit achten, die im Rahmen der Busan-Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit gebilligt und 2016 in Nairobi bestätigt wurden, darunter Eigenverantwortlichkeit, Harmonisierung, Ergebnisorientiertheit, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht sowie das Ziel der Aufhebung der Lieferbindung bei der Entwicklungshilfe; [Abänd. 251] |
cg) |
so konzipiert sein, dass sie die vom OECD-DAC aufgestellten Kriterien für ODA erfüllen und dabei den Besonderheiten der Entwicklung des Privatsektors Rechnung tragen, wobei Maßnahmen in Industrieländern ohne ODA-Berechtigung ausgenommen sind; [Abänd. 252] |
ch) |
unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Menschenrechtsnormen sowie der international vereinbarten Leitlinien, Grundsätze und Übereinkommen angewandt werden, u. a. der Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investment, der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der Prinzipien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für verantwortliche Investitionen in die Landwirtschaft und Nahrungsmittelsysteme, der Übereinkommen und Standards der Internationalen Arbeitsorganisation, des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, der Maastrichter Prinzipien zu den extraterritorialen Staatenpflichten im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und der freiwilligen Leitlinien der FAO für die verantwortungsvolle Regulierung von Eigentums-, Besitz- und Nutzungsrechten an Land, Fischgründen und Wäldern im Rahmen nationaler Ernährungssicherheit; [Abänd. 253] |
3. Die Garantie für Außenmaßnahmen kann zur Risikodeckung bei folgenden Instrumenten eingesetzt werden:
a) |
Darlehen, einschließlich Darlehen in Landeswährung und Makrofinanzhilfe-Darlehen, |
b) |
Garantien, |
c) |
Rückgarantien, |
d) |
Kapitalmarktinstrumente, |
e) |
jeder anderen Form von Instrumenten zur Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Versicherungen sowie Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen. |
4. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 28 und der Stellungnahme des Strategieausschusses sind für die Zwecke dieser Verordnung die in Artikel 208 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Gegenparteien förderfähig, einschließlich Gegenparteien aus Drittländern, die Beiträge zur Garantie für Außenmaßnahmen leisten. Zusätzlich und abweichend von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung sind privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder Drittlands‚ die gemäß Artikel 28 einen Beitrag zur Garantie für Außenmaßnahmen geleistet haben und ausreichende Gewähr für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit bieten, für die Zwecke der Garantie förderfähig. [Abänd. 254]
4a. Die Europäische Investitionsbank-Gruppe
a) |
beteiligt sich gemeinsam mit anderen europäischen Finanzinstitutionen am Risikomanagement des EFSD+, wobei die Vermeidung möglicher Interessenkonflikte gebührend zu berücksichtigen ist; |
b) |
führt im Einklang mit den Verfahren der Kapitel 1 und 3 dieses Titels ausschließlich den Teil eines Investitionsfensters aus, der Staatskredite abdeckt, für die mindestens 1 000 000 000 EUR aus der Finanzausstattung der geografischen Programme bereitgestellt werden; |
c) |
ist eine förderfähige Gegenpartei für Umsetzungstätigkeiten im Rahmen anderer Investitionsfenster. [Abänd. 255] |
5. Die förderfähigen Gegenparteien halten die Bestimmungen und Bedingungen des Artikels 62 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung ein. Bei privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes, die gemäß Artikel 28 einen Beitrag zur Garantie für Außenmaßnahmen geleistet haben, werden diejenigen Einrichtungen bevorzugt, die Informationen im Zusammenhang mit ökologischen, sozialen , steuerlichen und Corporate-Governance-Kriterien offenlegen. [Abänd. 256]
Die Kommission sorgt für eine effektive, effiziente und gerechte Aufteilung der verfügbaren Mittel zwischen den förderfähigen Gegenparteien, wobei sie die Zusammenarbeit zwischen ihnen fördert.
Die Kommission sorgt dafür, dass alle förderfähigen Gegenparteien fair behandelt werden und gleichberechtigten Zugang zu Finanzierung erhalten und dass Interessenkonflikte während der gesamten Durchführung des EFSD+ vermieden werden. Zur Sicherstellung der Komplementarität kann die Kommission die förderfähigen Gegenparteien um einschlägige Informationen über ihre nicht mit dem EFSD+ in Zusammenhang stehenden Maßnahmen ersuchen. [Abänd. 257]
5a. Das Europäische Parlament oder der Rat können förderfähige Gegenparteien, Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Gemeinschaften zu einem Meinungsaustausch über die Finanzierungen und Investitionen nach dieser Verordnung einladen. [Abänd. 258]
6. Die Kommission wählt die förderfähigen Gegenparteien nach Artikel 154 der Haushaltsordnung aus, wobei sie Folgendes gebührend berücksichtigt:
a) |
Beratung durch die strategischen und regionalen Exekutivausschüsse gemäß Anhang VI; |
b) |
die Ziele des Investitionsfensters; |
c) |
die Erfahrungen und die Fähigkeit zum Risikomanagement der förderfähigen Gegenpartei; |
d) |
die Höhe der Eigenmittel sowie der Kofinanzierung durch den Privatsektor, die die förderfähige Gegenpartei für das Investitionsfenster aufzubringen bereit ist. |
da) |
die Grundsätze fairer und offener Ausschreibungsverfahren. [Abänd. 259] |
7. Die Kommission legt Investitionsfenster für Regionen oder bestimmte Partnerländer oder für beides, für bestimmte Sektoren, für bestimmte Projekte oder für bestimmte Kategorien von Endbegünstigten oder für beides fest, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert und bis zu einer bestimmten Höhe von der Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckt werden. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat, inwiefern die Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen des Investitionsfensters eingehalten werden, und über die genauen Finanzierungsprioritäten. Alle Anträge auf finanzielle Unterstützung im Rahmen der Investitionsfenster sind an die Kommission zu richten.
Die Auswahl der Investitionsfenster ist durch eine Analyse des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen hinreichend zu begründen. Diese Analyse wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit potenziell förderfähigen Gegenparteien und Interessenträgern durchgeführt.
Förderfähige Gegenparteien können die in Absatz 3 genannten Instrumente im Rahmen von Investitionsfenstern oder einzelnen von förderfähigen Gegenparteien verwalteten Projekten bereitstellen. Die Instrumente können zum Nutzen der Partnerländer bereitgestellt werden, einschließlich fragiler und von Konflikten betroffener Länder oder Länder, die vor den Problemen des Wiederaufbaus und der Erholung in der Konfliktfolgezeit stehen, sowie zum Nutzen der Stellen dieser Partnerländer, darunter öffentliche nationale und private lokale Banken und Finanzinstitutionen sowie zum Nutzen von Einrichtungen des Privatsektors dieser Partnerländer. [Abänd. 260]
8. Die Kommission bewertet die aus der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Maßnahmen vor dem Hintergrund der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Förderfähigkeitskriterien, gegebenenfalls unter Rückgriff . Die Kommission erstellt eine Bewertungsmatrix von Indikatoren, die als Richtschnur für die Projektauswahl dient. Die Durchführungspartner müssen diese Bewertungsmatrix für alle Maßnahmen im Rahmen des EFSD+ ausfüllen. Die Kommission bewertet alle im Rahmen der Garantie unterstützten Maßnahmen gemäß den in Artikel 27 aufgeführten Förderfähigkeitskriterien und verwendet die Bewertungsmatrix, um die sorgfältige Prüfung und die Bewertung, die von den Durchführungspartnern auf die bestehenden Ergebnismesssysteme förderfähiger Gegenparteien Projektebene durchgeführt worden sind, einer unabhängigen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Erforderlichenfalls verlangt die Kommission von den Durchführungspartnern Klarstellungen und Änderungen . Die Kommission veröffentlicht die Bewertungsmatrix für alle Projekte, nachdem die Kommission und die Durchführungspartner die Genehmigung zur Nutzung der Garantie erteilt haben, und das Ergebnis sämtlicher Garantieinstrumente und einzelner Projekte im Rahmen ihrer Bewertung jedes Investitionsfensters jährlich. [Abänd. 261]
9. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung der prioritären Bereiche in Anhang V genannten prioritären Bereiche und Investitionsfenster zu erlassen. Bei der Strukturen Ergänzung oder Änderung von Investitionsfenstern für bestimmte Regionen oder bestimmte Partnerländer oder für beides, für bestimmte Sektoren, für bestimmte Projekte oder für bestimmte Kategorien von Endbegünstigten oder für beides, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert und Lenkung bis zu einer bestimmten Höhe von der Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckt werden, berücksichtigt die Kommission die Stellungnahmen des EFSD+ in Anhang VI zu erlassen Strategieausschusses gebührend und konsultiert die Exekutivausschüsse .
Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat, inwiefern die Bestimmungen des Artikels 26a und dieses Artikels im Rahmen des Investitionsfensters eingehalten werden, und über die genauen Finanzierungsprioritäten. Alle Anträge auf finanzielle Unterstützung im Rahmen der Investitionsfenster sind an die Kommission zu richten.
Die Auswahl der Investitionsfenster ist durch eine Analyse des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen hinreichend zu begründen. Diese Analyse wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit potenziell förderfähigen Gegenparteien und Interessenträgern durchgeführt.
Förderfähige Gegenparteien können die in Absatz 3 genannten Instrumente im Rahmen von Investitionsfenstern oder einzelnen von förderfähigen Gegenparteien verwalteten Projekten bereitstellen. Die Instrumente können zum Nutzen der Partnerländer bereitgestellt werden, einschließlich fragiler und von Konflikten betroffener Länder oder Länder, die vor den Problemen des Wiederaufbaus und der Erholung in der Konfliktfolgezeit stehen, sowie zum Nutzen der Stellen dieser Partnerländer, darunter öffentliche nationale und private lokale Banken und Finanzinstitutionen, sowie zum Nutzen von Einrichtungen des Privatsektors dieser Partnerländer. In fragilen und von Konflikten betroffenen Ländern und — in begründeten Fällen — in anderen Ländern können öffentliche Investitionen unterstützt werden, die einschlägige Auswirkungen auf die Entwicklung des Privatsektors haben. [Abänd. 262]
Artikel 27a
Lenkung und Struktur des EFSD+
1. Der EFSD+ setzt sich aus regionalen Investitionsplattformen zusammen, die auf Grundlage der Arbeitsmethoden, Verfahren und Strukturen der bestehenden Mischfinanzierungsfazilitäten der Union für den Außenbereich, die ihre Mischfinanzierungen mit den unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Maßnahmen im Rahmen des EFSD+ kombinieren können, geschaffen werden.
2. Die Kommission ist für die allgemeine Verwaltung des EFSD+ und der Garantie für Außenmaßnahmen zuständig. Sie wird jedoch nicht danach streben, darüber hinaus allgemeine Bankgeschäfte durchzuführen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament regelmäßig, um für die höchsten Standards in den Bereichen Transparenz und finanzielle Rechenschaftspflicht zu sorgen.
3. Bei der Verwaltung des EFSD+ wird die Kommission von einem Strategieausschuss beraten; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen im Rahmen der EU-Erweiterungspolitik, die aus dem IPA III finanziert werden, wobei die Kommission von einem Strategieausschuss des Investitionsrahmens für den westlichen Balkan (WBIF) beraten wird. Die Kommission arbeitet bezüglich der operativen Verwaltung der Garantie für Außenmaßnahmen zudem eng mit allen förderfähigen Gegenparteien zusammen. Dazu wird eine technische Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich aus Sachverständigen der Kommission und der förderfähigen Gegenparteien zusammensetzt und die Risiken sowie die damit zusammenhängenden Preise bewertet.
4. Der Strategieausschuss berät die Kommission zu der strategischen Ausrichtung und den Prioritäten der unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Investitionen im Rahmen des EFSD+ und leistet einen Beitrag zu ihrer Ausrichtung auf die Leitgrundsätze und wichtigsten Ziele des Handelns der Union in den Bereichen Außenpolitik, Entwicklungspolitik und Europäische Nachbarschaftspolitik, sowie auf die Ziele des Artikels 3 und den Zweck des EFSD+ nach Artikel 26. Er unterstützt die Kommission außerdem bei der Festlegung der übergeordneten Investitionsziele bei der Verwendung der Garantie für Außenmaßnahmen zur Unterstützung von EFSD+-Maßnahmen und überwacht die angemessene und diversifizierte geografische und thematische Abdeckung der Investitionsfenster, wobei ein besonderes Augenmerk auf die fragilen oder von Konflikten betroffenen Länder, die am wenigsten entwickelten Länder und die schwer verschuldeten armen Länder gelegt wird.
5. Der Strategieausschuss unterstützt ferner die allgemeine Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den regionalen Investitionsplattformen, zwischen den drei Säulen des Europäischen Investitionsplans, zwischen dem Europäischen Investitionsplan und den sonstigen Anstrengungen der Union im Bereich der Migration und der Umsetzung der Agenda 2030 sowie mit anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Programmen und anderen Finanzierungsinstrumenten und Treuhandfonds der Union.
6. Der Strategieausschuss setzt sich aus Vertretern der Kommission und des Hohen Vertreters, aller Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank zusammen. Das Europäische Parlament erhält Beobachterstatus. beitragleistenden Parteien, förderfähigen Gegenparteien, Partnerländern, einschlägigen regionalen Organisationen und anderen Interessenträgern kann gegebenenfalls Beobachterstatus eingeräumt werden. Der Strategieausschuss wird vor der Aufnahme eines neuen Beobachters konsultiert. Der Vorsitz des Strategieausschusses wird von der Kommission und dem Hohen Vertreter gemeinsam geführt.
7. Der Strategieausschuss tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen und nimmt Stellungnahmen nach Möglichkeit im Konsens an. Weitere Sitzungen können zu jeder Zeit vom Vorsitz oder auf Antrag eines Drittels der Ausschussmitglieder anberaumt werden. Kann kein Konsens erzielt werden, so finden die Stimmrechte Anwendung, die in der ersten Sitzung des Strategieausschusses vereinbart und in der Geschäftsordnung festgeschrieben wurden. Diese Stimmrechte tragen der Finanzierungsquelle gebührend Rechnung. In der Geschäftsordnung wird der Rahmen für die Rolle der Beobachter festgelegt. Die Protokolle und Tagesordnungen der Sitzungen des Strategieausschusses werden nach ihrer Annahme veröffentlicht.
8. Die Kommission erstattet dem Strategieausschuss jährlich Bericht über die Fortschritte bei der Anwendung des EFSD+. Ergänzend dazu berichtet der Strategieausschuss des WBIF über die Fortschritte bei der Anwendung des Garantieinstruments für die Erweiterungsregion. Der Strategieausschuss organisiert regelmäßig eine Konsultation einschlägiger Interessenträger über die strategische Ausrichtung und Anwendung des EFSD+.
9. Ungeachtet der Beteiligung zweier Strategieausschüsse bedarf es eines einzigen, einheitlichen Rahmens für das Risikomanagement beim EFSD+.
10. Während der Anwendung des EFSD+ erlässt und veröffentlicht der Strategieausschuss so bald wie möglich Leitlinien dazu, wie die Konformität der EFSD+-Vorhaben mit den Zielen und Förderfähigkeitskriterien gemäß den Artikeln 26a und 27 sicherzustellen ist.
11. Bei seiner strategischen Ausrichtung trägt der Strategieausschuss den einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und den einschlägigen Beschlüssen und Schlussfolgerungen des Rates gebührend Rechnung.
12. Die Exekutivausschüsse der regionalen Investitionsplattformen unterstützen die Kommission auf der Ebene der Anwendung dabei, regionale und branchenspezifische Investitionsziele sowie regionale, branchenbezogene und thematische Investitionsfenster festzulegen, und geben Stellungnahmen zu Mischfinanzierungen und zur Verwendung der Garantie für Außenmaßnahmen zur Abdeckung von EFSD+-Maßnahmen ab. [Abänd. 263]
Artikel 28
Beiträge anderer Geber zur Garantie für Außenmaßnahmen
1. Die Mitgliedstaaten, Drittländer und sonstige Dritte können Beiträge zur Garantie für Außenmaßnahmen leisten.
Abweichend von Artikel 218 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung können die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Beiträge in Form von Garantien oder Barmitteln leisten.
Beiträge anderer Drittländer als den der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Beiträge anderer Dritter sind dem Strategieausschuss zur Stellungnahme vorzulegen und von der Kommission zu genehmigen und in Form von Barmitteln zu leisten. [Abänd. 264]
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über die bestätigten Beiträge.
Auf Antrag der Mitgliedstaaten können deren Beiträge für die Einleitung von Maßnahmen in bestimmten Regionen, Ländern oder Sektoren oder im Rahmen vorhandener Investitionsfenster zweckgebunden werden. [Abänd. 265]
2. Beiträge in Form einer Garantie dürfen 50 % des in Artikel 26 Absatz 2 genannten Betrags nicht übersteigen.
Die von den Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Form einer Garantie geleisteten Beiträge dürfen erst dann für Zahlungen im Fall des Abrufs der Garantie verwendet werden, wenn die Finanzmittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zuzüglich aller sonstigen Barleistungen bereits für derartige Zahlungen genutzt wurden.
Jeder Beitrag kann ungeachtet der Zweckbindung für Zahlungen im Fall des Abrufs der Garantie verwendet werden. [Abänd. 266]
Zwischen der Kommission, die im Namen der Union handelt, und der beitragleistenden Partei wird eine Beitragsvereinbarung geschlossen, die insbesondere die Zahlungsbedingungen enthält.
Artikel 29
Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen
1. Die Kommission schließt im Namen der Union mit den nach Artikel 27 ausgewählten förderfähigen Gegenparteien Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen. Dabei handelt es sich um nicht an Auflagen gebundene, unwiderrufliche und auf erste Anforderung zahlbare Vereinbarungen zugunsten der ausgewählten förderfähigen Gegenpartei. Die Vereinbarungen können mit einem Konsortium aus zwei oder mehr förderfähigen Gegenparteien geschlossen werden. [Abänd. 268]
2. Für jedes Investitionsfenster werden eine oder mehrere Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen zwischen der Kommission und der oder den ausgewählten förderfähigen Gegenparteien geschlossen. Um außerdem auf besonderen Bedarf einzugehen, kann die Garantie für Außenmaßnahmen auch für einzelne Finanzierungen oder Investitionen gewährt werden.
Alle Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen zugänglich gemacht, wobei dem Schutz von vertraulichen und wirtschaftlich sensiblen Informationen Rechnung zu tragen ist. [Abänd. 269]
3. Die Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen enthalten insbesondere folgende Angaben:
a) |
detaillierte Bestimmungen über die Deckung, die Voraussetzungen, die Förderfähigkeit, die förderfähigen Gegenparteien und die Verfahren; |
b) |
detaillierte Bestimmungen über die Bereitstellung der Garantie für Außenmaßnahmen, einschließlich ihrer Deckungsmodalitäten und der festgelegten Deckung der Portfolios und der Projekte im Rahmen bestimmter Arten von Instrumenten sowie einer Risikoanalyse der Projekte und der Projektportfolios, auch auf Ebene der Sektoren, Regionen und Länder; |
c) |
die Ziele und den Zweck dieser Verordnung, eine Bedarfsanalyse und die eine Angabe zu den erwarteten Ergebnisse Ergebnissen , wobei die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns die Notwendigkeit, verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu gewährleisten, insbesondere durch die Einhaltung der in Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe ch genannten international vereinbarten Leitlinien, Grundsätze und Rechtsinstrumente, zu berücksichtigen ist sind ; [Abänd. 270] |
d) |
die Vergütung der Garantie, die das Risikoniveau widerspiegeln muss, und die Möglichkeit, dass die Vergütung teilweise bezuschusst wird, damit in hinreichend begründeten Fällen und insbesondere in fragilen und von Konflikten betroffenen Ländern, am wenigsten entwickelten Ländern und schwer verschuldeten armen Ländern Vorzugsbedingungen gewährt werden können; [Abänd. 271] |
e) |
die Voraussetzungen für den Einsatz der Garantie für Außenmaßnahmen, einschließlich der Zahlungsbedingungen, wie konkrete Zeitrahmen, Zinsen auf fällige Beträge, Ausgaben und Einziehungskosten und gegebenenfalls die erforderlichen Liquiditätsvorkehrungen; |
f) |
Verfahren für Forderungen, einschließlich — jedoch nicht ausschließlich — auslösender Ereignisse und Karenzzeiten, sowie Verfahren für die Einziehung von Forderungen; |
g) |
transparente Überwachungs-, Berichterstattungs- und Evaluierungspflichten; [Abänd. 272] |
h) |
klare und zugängliche Beschwerdeverfahren für Dritte, für die die Umsetzung Anwendung von durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Projekten Folgen haben könnte. [Abänd. 273] |
4. Die förderfähige Gegenpartei nimmt die Genehmigung der Finanzierungen und Investitionen nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren und gemäß den Bestimmungen der Garantievereinbarung für Außenmaßnahmen vor.
5. Die Garantie für Außenmaßnahmen kann Folgendes abdecken:
a) |
nach einem Ausfall von Schuldtiteln den Kapitalbetrag und sämtliche Zinsen und Beträge, die der ausgewählten Gegenpartei gemäß den Bedingungen der Finanzierungen geschuldet werden, bei ihr jedoch nicht eingegangen sind; |
b) |
im Fall von Beteiligungsinvestitionen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten; |
c) |
im Fall der in Artikel 27 Absatz 2 genannten Finanzierungen und Investitionen den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten; |
d) |
sämtliche mit einem Ausfall verbundenen Ausgaben und Einziehungskosten, sofern sie nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden. |
5a. Beim Abschluss von Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen mit förderfähigen Partnereinrichtungen berücksichtigt die Kommission Folgendes:
a) |
die Beratung und Orientierungshilfe durch die strategischen und regionalen Exekutivausschüsse; |
b) |
die Ziele des Investitionsfensters; |
c) |
die Erfahrung sowie operative und finanzielle Leistungsfähigkeit und Fähigkeit zum Risikomanagement der förderfähigen Partnereinrichtung; |
d) |
die Höhe der Eigenmittel sowie der Kofinanzierung durch den Privatsektor, die die förderfähige Gegenpartei für das Investitionsfenster aufzubringen bereit ist. [Abänd. 274] |
6. Für die Zwecke der Rechnungslegung der Kommission, ihrer Berichterstattung über die im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckten Risiken und im Einklang mit Artikel 209 Absatz 4 der Haushaltsordnung legen die förderfähigen Gegenparteien, mit denen eine Garantievereinbarung für Außenmaßnahmen geschlossen wurde, der Kommission und dem Rechnungshof von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte jährliche Finanzberichte über die Finanzierungen und Investitionen vor, die unter diese Verordnung fallen und u. a. Angaben über Folgendes enthalten:
a) |
eine Risikobewertung der Finanzierungen und Investitionen der förderfähigen Gegenparteien, einschließlich Angaben über die Verbindlichkeiten der Union, bewertet im Einklang mit den in Artikel 80 der Haushaltsordnung genannten Rechnungsführungsvorschriften und den internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen (IPSAS); |
b) |
die ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der Union aus EFSD+-Maßnahmen für die förderfähigen Gegenparteien und ihre Finanzierungen und Investitionen, aufgeschlüsselt nach einzelnen Maßnahmen. |
7. Die förderfähigen Gegenparteien übermitteln der Kommission auf Anforderung alle zusätzlichen Informationen, die sie benötigt, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen , insbesondere in Bezug auf die Umsetzung der Empfehlungen aus der Ex-ante-Folgenabschätzung in Bezug auf die Menschenrechte, die sozialen Rechte, die Arbeitnehmerrechte und die Umweltverträglichkeit und andere Auswahlkriterien gemäß Artikel 27 . [Abänd. 275]
8. Die Kommission erstattet über die Finanzierungsinstrumente, die Haushaltsgarantien und die finanzielle Unterstützung nach den Artikeln 241 und 250 der Haushaltsordnung Bericht. Zu diesem Zweck übermitteln die förderfähigen Gegenparteien jährlich die Informationen, die erforderlich sind, damit die Kommission ihren Berichtspflichten nachkommen kann. Darüber hinaus legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht gemäß Artikel 31 Absatz 6a vor. [Abänd. 276]
8a. Entsteht der Kommission oder den förderfähigen Gegenparteien bei der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Abschluss einer Finanzierung oder Investition, die unter diese Verordnung fällt, ein begründeter Verdacht auf Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen können, unterrichten sie umgehend das OLAF. Die Kommission oder die förderfähigen Gegenparteien stellen dem OLAF alle notwendigen Informationen zur Verfügung, damit es eine umfassende und gründliche Untersuchung durchführen kann. [Abänd. 277]
Artikel 29a
Missstände und Rechtsbehelfsverfahren
Mit Blick auf mögliche Missstände zulasten Dritter in Partnerländern, einschließlich Gemeinschaften und Einzelpersonen, die von durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Projekten betroffen sind, veröffentlichen die Kommission und die Delegationen der Europäischen Union auf ihren Websites direkte Verweise auf Beschwerdeverfahren der einschlägigen Gegenparteien, die Vereinbarungen mit der Kommission getroffen haben. Ferner richtet die Kommission für alle Projekte gemäß Kapitel IV dieser Verordnung ein zentrales EU-Beschwerdeverfahren ein, um die Möglichkeit zu bieten, Beschwerden über die Behandlung von Missständen durch förderfähige Gegenparteien direkt entgegenzunehmen. Die Kommission berücksichtigt diese Informationen mit Blick auf eine künftige Zusammenarbeit mit diesen Gegenparteien. [Abänd. 278]
Artikel 29b
Ausgeschlossene Tätigkeiten und kooperationsunwillige Länder und Gebiete
1. Mit der Garantie für Außenmaßnahmen werden keine Finanzierungen und Investitionen unterstützt, die
a) |
mit dem militärischen Bereich oder der Sicherheitsbranche in Zusammenhang stehen; |
b) |
mit Ausnahme von gemäß der EINS-Verordnung gewährten Darlehen die Entwicklung von Kernenergie und fossile Brennstoffe fördern und das weitere Festhalten von Volkswirtschaften und Gesellschaften am Einsatz fossiler Brennstoffe unterstützen; |
c) |
mit erheblichen externen Umweltkosten verbunden sind, die beispielsweise im Zusammenhang mit der Verschlechterung von Schutzgebieten, kritischen Lebensräumen und Naturerbestätten entstehen, für die kein Plan für eine nachhaltige Entwicklung und Bewirtschaftung umgesetzt wird; |
d) |
zu Menschenrechtsverletzungen in Partnerländern führen und Gemeinschaften beispielsweise ihres Rechts auf Zugang zu und Kontrolle von natürlichen Ressourcen wie Land berauben, zur Vertreibung von Bevölkerungsgruppen beitragen oder auf Zwangs- oder Kinderarbeit beruhen. |
2. Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen halten die förderfähigen Gegenparteien das geltende Unionsrecht sowie die auf internationaler Ebene und auf Unionsebene vereinbarten Normen ein und unterstützen daher im Rahmen dieser Verordnung keine Vorhaben, mit denen zu Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung beigetragen wird. Darüber hinaus gehen die förderfähigen Gegenparteien weder neue Geschäfte ein noch erneuern sie bestehende Geschäfte mit Einrichtungen, die in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union als nicht kooperative Länder oder Gebiete oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates als Drittländer mit hohem Risiko gelten oder die auf Unionsebene oder auf internationaler Ebene vereinbarte Steuernormen und Standards für Transparenz und Informationsaustausch nicht einhalten. Die förderfähigen Gegenparteien dürfen nur dann von diesem Grundsatz abweichen, wenn ein Vorhaben in einem dieser Länder oder Gebiete physisch umgesetzt wird und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der jeweilige Vorgang unter eine der in Unterabsatz 1 aufgeführten Kategorien fällt. Beim Abschluss von Vereinbarungen mit Finanzintermediären übernehmen die förderfähigen Gegenparteien die in diesem Artikel genannten Anforderungen in die jeweiligen Vereinbarungen und fordern die Finanzintermediäre auf, über ihre Einhaltung Bericht zu erstatten.
3. Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen wenden die förderfähigen Gegenparteien die Grundsätze und Standards an, die im Unionsrecht zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und insbesondere in der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt sind. Die förderfähigen Gegenparteien machen sowohl die Direktfinanzierung als auch die Finanzierung über Finanzintermediäre im Rahmen dieser Verordnung von der Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 abhängig und veröffentlichen gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates länderspezifische Daten. [Abänd. 279]
Artikel 30
Kapitalbeteiligung an einer Entwicklungsbank
Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannte Finanzausstattung für geografische Programme kann als Beitrag zur Kapitalausstattung europäischer und anderer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen verwendet werden.
Kapitel V
Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung
Artikel 31
Überwachung und Berichterstattung
-1. Das Erreichen der Ziele dieser Verordnung wird mit einem geeigneten, transparenten und rechenschaftspflichtigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Evaluierungssystem gemessen, das die angemessene Einbeziehung des Europäischen Parlaments und des Rates gewährleistet und für eine bessere Beteiligung sämtlicher Partner der Union einschließlich der Zivilgesellschaft an der Anwendung der Programme sorgt. [Abänd. 280]
1. Anhang VII enthält Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele, die mit den Indikatoren für die Ziele für nachhaltige Entwicklung im Einklang stehen. Grundlage der Prüfung, inwieweit die Ziele verwirklicht wurden, sind die Werte der Indikatoren am 1. Januar 2021. [Abänd. 281]
2. Die Kommission überwacht regelmäßig ihre Maßnahmen und überprüft die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele nach Artikel 3 sowie die erwarteten Ergebnisse, wobei Leistungen (Outputs) und direkte Wirkungen (Outcomes) erfasst werden. [Abänd. 282]
Die Fortschritte bei den erwarteten Ergebnissen sollten werden auf der Grundlage klarer, transparenter und gegebenenfalls messbarer Indikatoren überwacht werden , die in Anhang VII und im Überwachungs- und Bewertungsrahmen gemäß Absatz 9 sowie im Einklang mit den Bestimmungen über die Ausführung des Haushaltsplans der Union festgelegt sind . Die Zahl der Indikatoren wird begrenzt gehalten, um eine fristgerechte Berichterstattung zu erleichtern , und die Indikatoren werden mindestens nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselt . [Abänd. 283]
3. Gemeinsame Ergebnisrahmen in gemeinsamen Programmplanungsdokumenten, welche die in Artikel 12 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllen, bilden die Grundlage für die Tätigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten zur gemeinsamen Überwachung der Durchführung Anwendung ihrer kollektiven Unterstützung für ein Partnerland.
Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.
4. Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung Anwendung dieser Verordnung erzielt wurden. Ab 2022 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung anhand von Indikatoren , einschließlich — jedoch nicht ausschließlich — jener in Anhang VII, und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Ausführung des Haushaltsplans der Union , mit denen die erzielten Ergebnisse und die Wirksamkeit der Verordnung gemessen werden. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. [Abänd. 286]
5. Der Jahresbericht enthält Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung, die Beteiligung der maßgeblichen Partner und den Grad der Zusammenarbeit mit ihnen die nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen aufgeschlüsselte Ausführung der Mittelbindungen und Mittel für Zahlungen. Der Jahresbericht enthält ferner eine Bewertung der Fortschritte, die im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse und die Berücksichtigung von Querschnittsthemen gemäß Artikel 8 Absatz 6 erzielt worden sind. Dabei erfolgt eine Beurteilung der Ergebnisse der Unionsfinanzierung soweit möglich unter Anwendung konkreter und messbarer Indikatoren, die eine Beurteilung der Rolle der Hilfe bei der Erreichung der Ziele dieser Verordnung erlauben. Im Falle der Entwicklungszusammenarbeit wird, soweit möglich und relevant, in dem Bericht ferner bewertet, inwieweit die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit eingehalten wurden, auch in Bezug auf innovative Finanzierungsinstrumente. [Abänd. 287]
6. Der im Jahr 2021 erstellte Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen aus den Jahresberichten des Zeitraums 2014 bis 2020 über sämtliche Finanzierungen im Rahmen der in Artikel 40 39 Absatz 2 genannten Verordnungen, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds, sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Ländern, Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, Verpflichtungen und Zahlungen. In den Bericht fließen die wichtigsten Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen ein, die aufgrund der Empfehlungen der externen Evaluierungen der vorangegangenen Jahre getroffen wurden. Er enthält eine Bewertung der Personalkapazität, die am Sitz und in den Delegationen der Union zur Verfügung steht, um sämtliche unter diese Verordnung fallenden Ziele zu verwirklichen. [Abänd. 288]
6a. Die Kommission legt als Teil des Jahresberichts einen ausführlichen Bericht über die Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen und die Funktionsweise des EFSD+, seine Verwaltung und die Wirksamkeit seines Beitrags zu ihren Zielen vor. Diesem Jahresbericht wird eine Stellungnahme des Rechnungshofs beigefügt. Sie enthält folgende Bestandteile:
a) |
eine Bewertung der Ergebnisse, die zu dem Zweck und den Zielen des EFSD+ gemäß dieser Verordnung beitragen; |
b) |
eine Bewertung der laufenden Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen nach Sektoren, Staaten und Regionen sowie eine Bewertung ihrer Übereinstimmung mit dieser Verordnung, einschließlich der Risikominderungsmaßnahmen und ihrer Auswirkungen auf die finanzielle und wirtschaftliche Stabilität der Partner; |
c) |
eine Bewertung der Zusätzlichkeit und des Mehrwerts, der Mobilisierung privatwirtschaftlicher Mittel, der geschätzten und tatsächlichen Ergebnisse sowie der Wirkungen und Auswirkungen der Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen in zusammengefasster Form, einschließlich der Auswirkungen auf die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, mit denen der Lebensunterhalt bestritten werden kann, die Beseitigung der Armut und den Abbau der Ungleichheit; diese Bewertung enthält eine geschlechtsspezifische Analyse der abgedeckten Vorhaben, die nach Möglichkeit auf Nachweisen und auf nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten beruht, sowie eine Analyse der Art der unterstützten privatwirtschaftlichen Unternehmen, einschließlich Genossenschaften und Sozialunternehmen; |
d) |
eine Bewertung, inwieweit die Anforderungen an die Verwendung der Garantie für Außenmaßnahmen erfüllt und die für jeden eingereichten Vorschlag festgelegten zentralen Leistungsindikatoren erreicht worden sind; |
e) |
eine Bewertung der Hebelwirkung, die mit den Vorhaben im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen und des EFSD+ erzielt worden ist; |
f) |
Angaben zu dem finanziellen Betrag, der an die Begünstigten weitergegeben wurde, und eine Bewertung der Finanzierungen und Investitionen jeder förderfähigen Gegenpartei in zusammengefasster Form; |
g) |
eine Bewertung der Zusätzlichkeit und des Mehrwerts der Finanzierungen und Investitionen der förderfähigen Gegenparteien sowie der mit diesen Maßnahmen verbundenen aggregierten Risiken; |
h) |
ausführliche Angaben zur Inanspruchnahme der Garantie für Außenmaßnahmen, zu Verlusten, Erträgen, eingezogenen Beträgen und sonstigen eingegangenen Zahlungen sowie zum Gesamtrisiko; |
i) |
von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte Finanzberichte über die unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen der förderfähigen Gegenparteien; |
j) |
eine Bewertung der Synergieeffekte und des ergänzenden Charakters der Vorhaben im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen sowie der zweiten und dritten Säule des Europäischen Investitionsplans auf der Grundlage vorliegender einschlägiger Berichte, unter besonderer Berücksichtigung der Fortschritte im Bereich der guten Regierungsführung, einschließlich der Bekämpfung der Korruption und illegaler Finanzströme, der Achtung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der geschlechtergerechten Politik sowie der Förderung der unternehmerischen Initiative, des lokalen Unternehmensumfelds und der lokalen Finanzmärkte; |
k) |
eine Bewertung, inwieweit bei den Vorhaben im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen die international vereinbarten Grundsätze einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit eingehalten werden; |
l) |
eine Bewertung der Vergütung der Garantien; |
m) |
eine Bewertung der Umsetzung der Bestimmungen über ausgeschlossene Tätigkeiten und kooperationsunwillige Staaten und Gebiete. [Abänd. 289] |
7. Eine jährliche Schätzung der Gesamtausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Ziele wird auf der Grundlage der angenommenen indikativen Programmplanungsdokumente vorgenommen. Die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel unterliegen einem jährlichen Ausgabenverfolgungssystem auf der Grundlage der Methode der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung , einschließlich („Rio-Marker“), das in die bestehende Methode für das Leistungsmanagement bei Programmen der Union integriert ist, um die in den Evaluierungs- und Jahresberichten verzeichneten Ausgaben für Klimaschutz , biologische Vielfalt und biologische Vielfalt Umwelt, menschliche Entwicklung und soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und öffentliche Entwicklungshilfe auf der Ebene der in Artikel 19 genannten Aktionsprogramme und Maßnahmen zu quantifizieren; dabei ist der Rückgriff auf etwaige verfügbare präzisere Methoden nicht ausgeschlossen. Die Kommission leitet die Schätzung im Rahmen des Jahresberichts an das Europäische Parlament weiter. [Abänd. 290]
8. Die Kommission stellt Informationen über die Entwicklungszusammenarbeit nach anerkannten internationalen Standards , einschließlich derjenigen der Internationalen Arbeitsorganisation, zur Verfügung und wendet dabei den von der Internationalen Geber-Transparenz-Initiative ausgearbeiteten Rahmen für einen gemeinsamen Standard an . [Abänd. 291]
9. Um Damit die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele dieser Verordnung wirksam bewerten zu bewertet werden können, ist erlässt die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für nötig befunden wird, auch im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 32, und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen , der für jedes der spezifischen Ziele dieser Verordnung geltende zusätzliche Leistungsindikatoren enthalten kann . [Abänd. 292]
Artikel 32
Halbzeitüberprüfung und Evaluierung [Abänd. 293]
1. Eine Zwischenevaluierung Die Kommission legt bis spätestens 30. Juni 2024 einen Halbzeitevaluierungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung erfolgt, sobald ausreichende Informationen über ihre Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Umsetzung des Instruments vor. In dem Halbzeitevaluierungsbericht , der den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 abdeckt, wird der Beitrag der Union zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung anhand von Indikatoren zur Messung der erzielten Ergebnisse und der Feststellungen und Schlussfolgerungen zu den längerfristigen Wirkungen dieser Verordnung untersucht , einschließlich des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus und der Garantie für Außenmaßnahmen . [Abänd. 294]
Das Europäische Parlament kann zu dieser Evaluierung beitragen. Die Kommission und der EAD veranstalten eine Konsultation mit den maßgeblichen Interessenträgern und Begünstigten, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen. Die Kommission und der EAD achten insbesondere darauf, dass die am stärksten marginalisierten Bevölkerungsgruppen vertreten sind. [Abänd. 295]
Die Evaluierungen Mithilfe externer Evaluierungen bewertet die Kommission zudem die Auswirkungen und Wirksamkeit ihrer Maßnahmen für jeden Interventionsbereich und die Wirksamkeit der Programmplanung. Dabei berücksichtigen die Kommission und der EAD die Vorschläge und Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates zu unabhängigen externen Evaluierungen. Falls anwendbar, erfolgen gegebenenfalls die Evaluierungen anhand der vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung festgelegten Grundsätze für bewährte Verfahren; dabei wird gegebenenfalls je nach Sachlage angestrebt, sich zu vergewissern, ob die Ziele erreicht worden sind, und Empfehlungen für die Verbesserung künftiger Maßnahmen zu formulieren. Bei der Zwischenevaluierung wird bewertet, inwieweit die Europäische Union die im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Ziele erreicht hat. [Abänd. 296]
2. Am Ende der Durchführung der Verordnung, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt Der Halbzeitevaluierungsbericht behandelt ferner die Effizienz , den Mehrwert, die Funktionsweise der vereinfachten und gestrafften Außenfinanzierungsstruktur, die interne und externe Kohärenz und die Kommission eine abschließende Evaluierung der anhaltende Relevanz der Ziele dieser Verordnung vor. Im Rahmen dieser Evaluierung wird , den ergänzenden Charakter und die Synergieeffekte der finanzierten Maßnahmen, den Beitrag der Union zum Erreichen Maßnahmen zu kohärentem auswärtigem Handeln der Ziele dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Indikatoren zur Messung der erzielten Ergebnisse sowie Union und den Grad, in dem die Öffentlichkeit in den Empfängerländern über die finanzielle Unterstützung der Feststellungen Union unterrichtet ist, falls angezeigt, und Schlussfolgerungen zu den längerfristigen Wirkungen dieser Verordnung untersucht enthält die Ergebnisse der in Artikel 31 Absatz 4 genannten Berichte . [Abänd. 297]
Im abschließenden Evaluierungsbericht werden auch die Effizienz, der Mehrwert, die Vereinfachungsmöglichkeiten, die interne und die externe Kohärenz sowie die weitere Relevanz der Ziele dieser Verordnung berücksichtigt. [Abänd. 298]
Der abschließende Evaluierungsbericht Halbzeitevaluierungsbericht wird speziell zu dem Zweck erstellt, die Durchführung Anwendung der Unionsförderung zu verbessern. Er enthält Informationen zu Beschlüssen über die Erneuerung, Änderung oder Aussetzung der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Arten von Maßnahmen. [Abänd. 299]
Der abschließende Evaluierungsbericht Halbzeitevaluierungsbericht enthält auch konsolidierte Informationen aus den relevanten Jahresberichten über sämtliche Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Empfängerländern, Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, Verpflichtungen und Zahlungen und nach geografischen und thematischen Programmen und Krisenreaktionsmaßnahmen, darunter Mittel, die aus dem Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten bereitgestellt werden . [Abänd. 300]
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten über den Ausschuss nach Artikel 35 die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Spezifische Evaluierungen können in diesem Ausschuss auf Ersuchen von Mitgliedstaaten erörtert werden. Die Ergebnisse fließen in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung ein. [Abänd. 301]
Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Interessenträger in angemessener Weise und Begünstigten, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Unionsfinanzierung und kann gegebenenfalls gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten und den Entwicklungspartnern unter enger Einbindung der Partnerländer anstreben. [Abänd. 302]
2a. Die Kommission übermittelt den Halbzeitevaluierungsbericht nach Absatz 2 dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Bericht enthält, soweit angezeigt, Legislativvorschläge zur Festlegung der erforderlichen Änderungen dieser Verordnung. [Abänd. 303]
2b. Am Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung, spätestens aber drei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, führt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Verordnung zu den Bedingungen der in Absatz 2 genannten Halbzeitevaluierung durch. [Abänd. 304]
3. Im Einklang mit den besonderen Bestimmungen für die Berichterstattung der Haushaltsordnung evaluiert die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 und anschließend alle drei Jahre den Einsatz und das Funktionieren der Garantie für Außenmaßnahmen. Die Kommission übermittelt ihren Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diesem Evaluierungsbericht wird eine Stellungnahme des Rechnungshofs beigefügt.
TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Einbeziehung von nicht unter diese Verordnung fallenden Ländern oder Gebieten
1. In hinreichend begründeten Fällen und bei Maßnahmen mit globaler, transregionaler oder regionaler Ausrichtung kann ist die Kommission im Rahmen der einschlägigen Mehrjahresrichtprogramme oder der einschlägigen Aktionspläne oder Maßnahmen beschließen, den Anwendungsbereich der Maßnahmen auf befugt, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen , um für die Zwecke dieser Maßnahmen Länder und Gebiete zu denen hinzuzufügen auszudehnen, die nicht gemäß Artikel 4 unter diese Verordnung fallen, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Finanzierung durch die Union zu gewährleisten oder die regionale oder transregionale Zusammenarbeit zu fördern. [Abänd. 305]
2. Die Kommission kann eine besondere Mittelzuweisung vorsehen, um die Partnerländer und -regionen beim Ausbau ihrer Zusammenarbeit mit den benachbarten Gebieten der Union in äußerster Randlage sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten, die unter den ÜLG-Beschluss des Rates fallen‚ zu unterstützen. Zu diesem Zweck kann, sofern dies angezeigt ist und auf Gegenseitigkeit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der Finanzierung aus dem ÜLG-Beschluss und/oder der ETZ-Verordnung beruht, ein Beitrag zu Maßnahmen geleistet werden, die von einem Partnerland oder einer Partnerregion oder einer sonstigen Stelle gemäß der vorliegenden Verordnung, von einem Land, Gebiet oder einer sonstigen Stelle gemäß dem ÜLG-Beschluss oder von einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Rahmen von gemeinsamen operationellen Programmen durchgeführt werden, oder zu Programmen oder Maßnahmen für interregionale Zusammenarbeit, die gemäß der ETZ-Verordnung aufgelegt und durchgeführt werden. [Abänd. 306]
Artikel 33a
Zusammenarbeit der Partnerländer und -regionen mit benachbarten Gebieten der Union in äußerster Randlage sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten
1. Die Kommission kann eine besondere Mittelzuweisung vorsehen, um die Partnerländer und -regionen beim Ausbau ihrer Zusammenarbeit mit den benachbarten Gebieten der Union in äußerster Randlage sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten, die unter den ÜLG-Beschluss des Rates fallen‚ zu unterstützen. Zu diesem Zweck kann, sofern dies angezeigt ist und auf Gegenseitigkeit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der Finanzierung aus dem ÜLG-Beschluss und/oder der ETZ-Verordnung beruht, ein Beitrag zu Maßnahmen geleistet werden, die von einem Partnerland oder einer Partnerregion oder einer sonstigen Stelle gemäß der vorliegenden Verordnung, von einem Land, Gebiet oder einer sonstigen Stelle gemäß dem ÜLG-Beschluss oder von einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Rahmen von gemeinsamen operationellen Programmen angewandt werden, oder zu Programmen oder Maßnahmen für interregionale Zusammenarbeit, die gemäß der ETZ-Verordnung aufgelegt und angewandt werden.
2. Der Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union beträgt 90 % der förderfähigen Ausgaben eines Programms oder einer Maßnahme. Der Kofinanzierungssatz für technische Hilfe beträgt 100 %. [Abänd. 307]
Artikel 34
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 6, Artikel 26 Absatz 3 , Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 8 Absatz 8b, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Buchstabe a , Artikel 17 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 3a, Artikel 26 Absatz 4 , Artikel 27 Absatz 9 und, Artikel 31 Absatz 9 und Artikel 33 Absatz 1 wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte so bald wie möglich. Jedoch werden delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 8 Absatz 8b, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 9 bis zum … [sechs Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlassen. [Abänd. 308]
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 6, Artikel 26 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 8 Absatz 8b, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15a, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 3a, Artikel 26 Absatz 4 , Artikel 27 Absatz 9 und, Artikel 31 Absatz 9 und Artikel 33 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. [Abänd. 309]
4. Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.
5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 6, Artikel 26 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 8 Absatz 8b, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15a, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 3a, Artikel 26 Absatz 4 , Artikel 27 Absatz 9 und, Artikel 31 Absatz 9 und Artikel 33 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 310]
Artikel 34a
Dringlichkeitsverfahren
1. Wenn im Fall von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachter Katastrophen oder bei einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten entsprechender Bedarf besteht, ist die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte befugt, und das Verfahren gemäß den Absätzen 2 und 3 findet Anwendung.
2. Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 3 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
3. Das Europäische Parlament oder der Rat kann gemäß dem Verfahren des Artikels 34 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf. [Abänd. 311]
Artikel 34b
Demokratische Rechenschaftspflicht
1. Zur Stärkung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem EAD, sowie zur Sicherstellung von größerer Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie Zweckmäßigkeit bei der Annahme von Rechtsakten und Maßnahmen durch die Kommission kann das Europäische Parlament die Kommission und den EAD auffordern, die strategische Ausrichtung und Leitlinien für die Programmplanung im Rahmen dieser Verordnung vor ihm zu erörtern. Mit diesem Dialog wird auch die allgemeine Kohärenz aller Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln im Einklang mit Artikel 5 gefördert. Dieser Dialog kann vor der Annahme delegierter Rechtsakte und des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans durch die Kommission stattfinden. Vor dem Hintergrund wesentlicher politischer Entwicklungen kann dieser Dialog auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, der Kommission oder des EAD auch ad hoc stattfinden.
2. Die Kommission und der EAD legen dem Europäischen Parlament alle einschlägigen Dokumente spätestens einen Monat vor dem Dialog vor. Für den Dialog im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan werden von der Kommission und dem EAD fundierte Informationen zu sämtlichen gemäß Artikel 21 angenommenen oder geplanten Aktionsplänen und Maßnahmen, Informationen über die Zusammenarbeit nach Ländern, Regionen und Themenbereichen sowie über die Inanspruchnahme von Krisenreaktionsmaßnahmen, über das Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten und über die Garantie für Außenmaßnahmen vorgelegt.
3. Die Kommission und der EAD tragen dem Standpunkt des Europäischen Parlaments weitestgehend Rechnung. Sollte die Kommission oder der EAD den Standpunkten des Europäischen Parlaments nicht Rechnung tragen, so ist dies angemessen zu begründen.
4. Die Kommission und der EAD sind dafür verantwortlich, das Europäische Parlament insbesondere über die Lenkungsgruppe nach Artikel 38 über den Stand bei der Anwendung dieser Verordnung und insbesondere über laufende Maßnahmen, Aktionen und Ergebnisse auf dem Laufenden zu halten. [Abänd. 312]
Artikel 35
Ausschuss
1. Die Kommission wird vom Ausschuss für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
5. Der angenommene Beschluss bleibt während der Laufzeit der angenommenen oder geänderten Dokumente, Aktionsprogramme und Maßnahmen in Kraft.
6. Ein Beobachter der Europäischen Investitionsbank nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die Europäische Investitionsbank betreffen. [Abänd. 313]
Artikel 36
Information Transparenz , Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit Offenlegung von Informationen [Abänd. 314]
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen. Die Kommission ist dafür zuständig, die Einhaltung dieser Anforderungen durch die Empfänger zu überwachen. [Abänd. 315]
2. Die Kommission führt wendet Maßnahmen zur Information und Kommunikation über diese Verordnung, die diesbezüglichen Maßnahmen und die Ergebnisse durch an . Mit den dieser Verordnung zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern diese die in Artikel 3 genannten Ziele direkt betreffen. [Abänd. 316]
2a. Die Kommission ergreift Maßnahmen, um die strategische Kommunikation und die auswärtige Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung der Werte der Union und des Mehrwerts der Union zu fördern. [Abänd. 317]
2b. Die Kommission richtet einen einzigen umfassenden öffentlichen zentralen elektronischen Speicher für alle im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ein, einschließlich der im Rahmen des Mittelzuweisungsverfahrens für die Festsetzung des Bedarfs der Partner angewandten Kriterien, und sorgt für dessen regelmäßige Aktualisierung; ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die nach Artikel 37 Sicherheitsfragen oder lokale politisch sensible Aspekte berühren könnten. [Abänd. 318]
2c. Der Speicher enthält zudem Informationen über Finanzierungen und Investitionen, auch auf der Ebene der einzelnen Projekte, und über die wesentlichen Aspekte aller EFSD+-Garantievereinbarungen, unter anderem Informationen über die Rechtspersönlichkeit der förderfähigen Gegenparteien, den erwarteten Nutzen für die Entwicklung und die Beschwerdeverfahren, und trägt dabei dem Schutz vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung. [Abänd. 319]
2d. Die förderfähigen EFSD+-Gegenparteien machen gemäß ihren Transparenzgrundsätzen und den Vorschriften der Union zum Datenschutz und zum Zugang zu Dokumenten und Informationen auf ihren Websites Informationen über sämtliche durch die Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckten Finanzierungen und Investitionen proaktiv und systematisch öffentlich zugänglich, insbesondere Informationen darüber, wie diese Maßnahmen zur Erreichung der Ziele und Anforderungen dieser Verordnung beitragen. Diese Informationen werden auf Projektebene aufgeschlüsselt. Dabei wird stets dem Schutz vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung getragen. Die förderfähigen Gegenparteien weisen überdies bei allen von ihnen veröffentlichten Informationen über die Finanzierungen und Investitionen, die gemäß dieser Verordnung durch die Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckt werden, auf die Unterstützung der Union hin. [Abänd. 320]
Artikel 37
Ausnahmen von den Sichtbarkeitsanforderungen
Aufgrund von Sicherheitsfragen oder lokaler politisch sensibler Aspekte kann es vorzuziehen oder erforderlich sein, die Kommunikations- und Sichtbarkeitstätigkeiten in bestimmten Ländern oder Gebieten oder für eine bestimmte Dauer zu beschränken. In solchen Fällen werden das Zielpublikum sowie das Instrumentarium, das Material und die Kanäle zur Förderung einer bestimmten Maßnahme durch Verbesserung ihrer Sichtbarkeit von Fall zu Fall in Absprache und im Einvernehmen mit der Union festgelegt. Ist aufgrund einer plötzlichen Krise ein rasches Eingreifen erforderlich, so ist es nicht nötig, unverzüglich einen umfassenden Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan zu erstellen. Jedoch ist in solchen Situationen die Unterstützung durch die Union von Beginn an in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
Artikel 38
EAD-Klausel
Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt. [Abänd. 321]
Artikel 38a
Struktur und Lenkung
Eine horizontale Lenkungsgruppe, die sich aus allen zuständigen Dienststellen der Kommission und des EAD zusammensetzt und in der der VP/HR oder ein Vertreter dieses Amtes den Vorsitz führt, ist für die Lenkung, Koordinierung und Verwaltung dieses Instruments während des gesamten Verwaltungszyklus verantwortlich, um Kohärenz, Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht aller Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln sicherzustellen. Der VP/HR sorgt für die allgemeine politische Koordinierung des auswärtigen Handelns der Union. In Bezug auf alle Maßnahmen, einschließlich Krisenreaktionsmaßnahmen und außerordentlicher Hilfsmaßnahmen, und während des gesamten Zyklus der Programmplanung, der Planung und der Anwendung des Instruments arbeiten der VP/HR und der EAD mit den zuständigen Mitgliedern und Dienststellen der Kommission zusammen, die je nach der Art und den Zielen der geplanten Maßnahme ermittelt werden, und nutzen deren Fachwissen. Alle Vorschläge für Beschlüsse werden nach den Arbeitsverfahren der Kommission ausgearbeitet und der Kommission zur Annahme vorgelegt.
Das Europäische Parlament wird vollumfänglich in die Gestaltungs-, Programmplanungs-, Überwachungs- und Evaluierungsphase der Finanzierungsinstrumente eingebunden, um die politische und demokratische Kontrolle und die Rechenschaftspflicht in Bezug auf die von der Union im Bereich des auswärtigen Handelns bereitgestellte Finanzierung sicherzustellen. [Abänd. 322]
Artikel 39
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
1. Der Beschluss Nr. 466/2014/EU, die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 und die Verordnung (EU) 2017/1601 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
2. Die Finanzausstattung dieser Verordnung kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dieser Verordnung und den im Rahmen ihrer Vorgängerrechtsakte eingeführten Maßnahmen erforderlich sind: der Verordnung (EU) Nr. 233/2014, der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, der Verordnung (EU) Nr. 230/2014, der Verordnung (EU) Nr. 235/2014, der Verordnung (EU) Nr. 234/2014, der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014, der Verordnung (EU) Nr. 236/2014, des Beschlusses Nr. 466/2014/EU, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 und der Verordnung (EU) 2017/1601.
3. Die Finanzausstattung dieser Verordnung kann für Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Nachfolge für diese Verordnung verwendet werden.
4. Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.
Artikel 40
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 . [Abänd. 323]
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 45 vom 4.2.2019, S. 1.
(2) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 163.
(3) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 295.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019.
(5) „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, auf dem Nachhaltigkeitsgipfel der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen (A/RES/70/1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).
(7) Internes Abkommen zwischen den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1).
(9) Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).
(10) Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 85).
(12) Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 77).
(13) Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109).
(14) Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95).
(15) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).
(16) Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds.
(17) Am 22. April 2016 in New York unterzeichnet.
(18) „Aktionsagenda von Addis Abeba der dritten Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung“, am 16. Juni 2015 angenommen und am 27. Juli 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt (A/RES/69/313).
(19) „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: ein stärkeres Europa — Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“, Juni 2016.
(20) „Der neue Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik: Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“, Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission vom 8. Juni 2017.
(21) „Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge“, am 18. März 2015 angenommen und am 3. Juni 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt (A/RES/69/283).
(22) Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ vom 18. November 2015.
(23) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).
(24) COM(2018)0465 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III).
(25) Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).
(26) COM(2018)0461 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits („Übersee-Assoziationsbeschluss“).
(27) COM(2018)0462 Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung des Europäischen Instruments für Nukleare Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage des Euratom-Vertrags.
(28) C(2018)03800 final Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an den Rat für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität.
(29) COM(2018)0367 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013
(30) COM(2018)0366 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013.
(31) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(32) Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom… über… (ABl. …)
(33) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(34) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(35) Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds.
(36) Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).
(37) Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über… (ABl. …).
(38) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(39) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(40) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(41) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(42) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(43) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(44) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(45) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
(46) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (ABl. L).
(47) COM(2018)0374 — Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg).
(48) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(49) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).
ANHANG I
LISTE DER LÄNDER UND GEBIETE IM NACHBARSCHAFTSRAUM
Algerien
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Ägypten
Georgien
Israel
Jordanien
Libanon
Libyen
Republik Moldau
Marokko
besetztes Palästinensisches Gebiet
Syrien
Tunesien
Ukraine
Die Unionsunterstützung für den Nachbarschaftsraum kann auch eingesetzt werden, um der Russischen Föderation die Teilnahme an Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit und anderen einschlägigen Mehrländerprogrammen zu ermöglichen , einschließlich für die Zusammenarbeit in der Bildung, insbesondere beim Schüleraustausch . [Abänd. 324]
ANHANG II
BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT FÜR DIE GEOGRAFISCHEN PROGRAMME
A. Für alle geografischen Regionen
MENSCHEN
1. |
Gute Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte
|
2. |
Beseitigung der Armut, Bekämpfung von Ungleichheiten und menschliche Entwicklung
|
3. |
Migration
, Mobilität, Flucht
und Mobilität
Vertreibung [Abänd. 354]
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich wird in Übereinstimmung mit dem [Asyl- und Migrationsfonds] unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung verwaltet. [Abänd. 368] |
PLANET
4. |
Umwelt und Klimawandel
|
WOHLSTAND
5. |
Inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum und menschenwürdige Arbeit
|
FRIEDEN
6. |
Frieden,
Sicherheit,
und
Stabilität und Frieden
[Abänd. 408]
|
PARTNERSCHAFT
7. |
Partnerschaft
|
B. Besondere Bereiche für den Nachbarschaftsraum
a) |
Förderung einer verstärkten politischen Zusammenarbeit. |
b) |
Unterstützung bei der Umsetzung von Assoziierungsabkommen oder anderen bestehenden und künftigen Abkommen sowie von gemeinsam vereinbarten Assoziierungsagenden und Partnerschaftsprioritäten oder gleichwertigen Dokumenten. |
c) |
Förderung einer verstärkten Partnerschaft zwischen den Gesellschaften der Union und den Partnerländern, unter anderem durch direkte Kontakte zwischen den Menschen. |
d) |
Stärkung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Östlichen Partnerschaft, der Union für den Mittelmeerraum, der Zusammenarbeit in der gesamten unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Region und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit. |
e) |
Verwirklichung einer schrittweisen Integration in den Binnenmarkt der Union und einer engeren sektorspezifischen und sektorübergreifenden Zusammenarbeit, einschließlich durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der Union und andere einschlägige internationale Standards sowie durch Verbesserung des Marktzugangs — auch durch vertiefte und umfassende Freihandelszonen — sowie durch den dafür erforderlichen Institutionenaufbau und Investitionen. [Abänd. 428] |
(1) Beschluss …/… des Rates vom … über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft …(ABl. …).
ANHANG III
INTERVENTIONSBEREICHE FÜR DIE THEMATISCHEN PROGRAMME
1. INTERVENTIONSBEREICHE FÜR DAS PROGRAMM „MENSCHENRECHTE UND DEMOKRATIE“
Beitrag zur Förderung der Grundwerte der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte, der Achtung der Menschenwürde, der Grundsätze Nichtdiskriminierung, Gleichheit und Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. [Abänd. 429]
Ermöglichung einer Zusammenarbeit und Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft in Menschenrechts- und Demokratiefragen, auch in heiklen und dringenden Fällen. Um die nachstehenden Ziele zu erreichen, ist auf allen Ebenen eine kohärente und ganzheitliche Strategie zu entwickeln. [Abänd. 430]
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, Beitrag zur Schaffung von Gesellschaften, in denen Partizipation, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht, Solidarität und Gleichheit vorherrschen. Die Achtung und die Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten für alle sind im Einklang mit den Grundsätzen der Allgemeingültigkeit, der Unteilbarkeit sowie der wechselseitigen Abhängigkeit der Menschenrechte zu überwachen, zu fördern und zu stärken. Das Programm erstreckt sich auf bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Herausforderungen im Bereich der Menschenrechte sind anzugehen, die Zivilgesellschaft ist zu stärken und Menschenrechtsverteidiger sind zu schützen und ihre Einflussmöglichkeiten zu stärken, auch wenn es um die ihres Handlungsspielraums. [Abänd. 431]
Entwicklung, Stärkung und Schutz der Demokratie, umfassende Behandlung aller Aspekte einer demokratischen Regierungsführung einschließlich der Stärkung des demokratischen Pluralismus, Stärkung der Bürgerbeteiligung und Unterstützung glaubwürdiger, inklusiver und transparenter Wahlprozesse. Die Demokratie ist durch Wahrung der wichtigsten Pfeiler der demokratischen Systeme — wie Rechtsstaatlichkeit, demokratische Normen und Werte, unabhängige Medien, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen einschließlich politischer Parteien und Parlamenten — sowie durch Korruptionsbekämpfung zu stärken. Die Wahlbeobachtung trägt in vollem Umfang zur umfassenderen Unterstützung der demokratischen Prozesse bei. In diesem Zusammenhang werden die EU-Wahlbeobachtung und das Follow-up zu den Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen weiterhin einen wichtigen Bestandteil des Programms bilden. [Abänd. 432]
Förderung eines wirksamen Multilateralismus und strategischer Partnerschaften, Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten internationaler, regionaler und nationaler Strukturen durch Förderung und Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Strategische Partnerschaften werden stark ausgebaut, wobei dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR), dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) und den einschlägigen regionalen und nationalen Menschenrechtsmechanismen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Darüber hinaus werden im Rahmen des Programms Bildung und Forschung im Bereich Menschenrechte und Demokratie gefördert, unter anderem über das Netzwerk „Global Campus“ für Menschenrechte und Demokratie. [Abänd. 433]
Im Rahmen dieses Programms leistet die Europäische Union in Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft in folgenden Tätigkeitsbereichen Unterstützung in globalen, regionalen, nationalen und lokalen Menschenrechts- und Demokratisierungsfragen:
1a. |
Schutz und Förderung der Menschenrechte und von Menschenrechtsverteidigern in Ländern und in Notsituationen, in denen die Menschenrechte und Grundfreiheiten am stärksten gefährdet sind, einschließlich durch flexible und umfassende Maßnahmen zur Deckung des Schutzbedarfs von Menschenrechtsverteidigern. Der Schwerpunkt liegt auf Menschenrechts- und Demokratiefragen, die aufgrund ihres heiklen und dringlichen Charakters nicht im Rahmen von geografischen oder von anderen thematischen Programmen angegangen werden können. In derartigen Fällen wird das Augenmerk darauf gelegt, die Achtung des einschlägigen Völkerrechts zu fördern und der örtlichen Zivilgesellschaft unter äußerst schwierigen Bedingungen spürbare Unterstützung und Handlungsmöglichkeiten zu bieten. Besondere Aufmerksamkeit wird der Stärkung eines speziellen Schutzmechanismus für Menschenrechtsverteidiger eingeräumt. |
1b. |
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, Beitrag zur Schaffung von Gesellschaften, in denen Teilhabe, Nichtdiskriminierung, Gleichheit, soziale Gerechtigkeit, weltweite Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht vorherrschen. Durch die Unterstützung der Europäischen Union können heikelste politische Fragen angegangen werden, einschließlich Todesstrafe, Folter, freie Meinungsäußerung unter restriktiven Bedingungen, Diskriminierung von schutzbedürftigen Gruppen sowie der Schutz und die Förderung der Rechte von Kindern (z. B. im Hinblick auf Kinderarbeit, Kinderhandel, Kinderprostitution und Kindersoldaten) und dank ihrer unabhängigen Handlungsfähigkeit und ihrer hohen Flexibilität im Hinblick auf Modalitäten der Zusammenarbeit kann damit auf neue und komplexe Herausforderungen wie den Schutz von Klimaflüchtlingen reagiert werden. |
1c. |
Konsolidierung und Unterstützung der Demokratie, Behandlung aller Aspekte einer demokratischen Regierungsführung, einschließlich der Stärkung des demokratischen Pluralismus, Stärkung der Bürgerbeteiligung, Schaffung von günstigen Bedingungen für die Zivilgesellschaft und Unterstützung glaubwürdiger, inklusiver und transparenter Wahlprozesse insbesondere mithilfe von EU-Wahlbeobachtungsmissionen. Die Demokratie ist durch Wahrung der wichtigsten Pfeiler der demokratischen Systeme — wie Rechtsstaatlichkeit, demokratische Normen und Werte, unabhängige Medien, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen einschließlich politischer Parteien und Parlamente sowie ein rechenschaftspflichtiger Sicherheitssektor — sowie durch Korruptionsbekämpfung zu stärken. Vorrangige Ziel ist es, politischen Akteuren, die unter äußerst schwierigen Bedingungen tätig sind, spürbare Unterstützung und Handlungsmöglichkeiten zu bieten. Die Wahlbeobachtung trägt in vollem Umfang zur umfassenderen Unterstützung demokratischer Prozesse bei. In diesem Zusammenhang werden die EU-Wahlbeobachtung und die Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen weiterhin einen wichtigen Bestandteil des Programms bilden. Ein weiterer Schwerpunkt wird auf die Förderung von zivilgesellschaftlichen Wahlbeobachtungsorganisationen und ihrer regionalen Netze in aller Welt gelegt. Die Kapazität und die Sichtbarkeit zivilgesellschaftlicher Wahlbeobachtungsorganisationen in der Nachbarschaft der Europäischen Union im Osten und Süden und der jeweiligen regionalen Plattformorganisationen wird insbesondere durch die Förderung eines nachhaltigen Programms zum kollegialen Lernen für unabhängige, nichtparteiliche, zivilgesellschaftliche Wahlbeobachtungsorganisationen gestärkt. Die Europäische Union ist darum bemüht, die Kapazitäten der inländischen zivilgesellschaftlichen Wahlbeobachtungsorganisationen zu verbessern, Wähleraufklärung, Medienkompetenz sowie Programme für die Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen inländischer und internationaler Wahlbeobachtungsmissionen anzubieten sowie die Glaubwürdigkeit der und das Vertrauen in die Wahl- und die Wahlbeobachtungsinstitute zu verteidigen. |
1d. |
Förderung eines wirksamen Multilateralismus und strategischer Partnerschaften, Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten internationaler, regionaler und nationaler Strukturen sowie Stärkung lokaler Akteure durch Förderung und Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Partnerschaften für Menschenrechte, bei denen der Schwerpunkt auf die Stärkung der nationalen und internationalen Menschenrechtsarchitektur nebst Unterstützung von Multilateralismus gelegt wird, da die Unabhängigkeit und Wirksamkeit des Amts des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR), des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) und der einschlägigen regionalen und nationalen Menschenrechtsmechanismen von entscheidender Bedeutung sind. Die Unterstützung von Bildung und Forschung im Bereich Menschenrechte und Demokratie sowie die Förderung der akademischen Freiheit werden fortgesetzt, unter anderem über das Netzwerk „Global Campus“ für Menschenrechte und Demokratie. |
1e. |
Förderung neuer regionenübergreifender Synergien und Netzwerke in der lokalen Zivilgesellschaft sowie zwischen der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Menschenrechtsorganisationen und -mechanismen, um den Austausch von bewährten Verfahren im Bereich Menschenrechte und Demokratie zu maximieren und für eine positive Dynamik zu sorgen. Der Schwerpunkt wird auf den Schutz und die Förderung des Grundsatzes der Allgemeingültigkeit gelegt, und es werden bewährte Verfahren zu allen Menschenrechten, ob bürgerliche und politische oder wirtschaftliche, soziale und kulturelle Freiheiten oder Grundfreiheiten, ermittelt und ausgetauscht, u. a. bei der Bewältigung der großen Herausforderungen, einschließlich nachhaltiger Sicherheit, des Kampfes gegen den Terrorismus, der irregulären Migration und des eingeschränkten Handlungsspielraums für nichtstaatliche Organisationen. Hierbei sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, um eine große Bandbreite von Interessenträgern im Bereich Menschenrechte (z. B. Aktivisten aus der lokalen Zivilgesellschaft und dem Menschenrechtsbereich, Anwälte, Universitäten, nationale Menschen- und Frauenrechtsorganisationen, Interessengemeinschaften) aus verschiedenen Ländern und Kontinenten zusammenzubringen, die im Bereich der Menschenrechte eine Erfolgsgeschichte mit Multiplikatorwirkung kreieren können. |
1f. |
In ihren Beziehungen zu Drittländern fördert die Europäische Union weiter die internationalen Bemühungen im Hinblick auf ein multilaterales Übereinkommen über das Verbot des Handels mit Gütern, die zu Folter und zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden. [Abänd. 434] |
2. INTERVENTIONSBEREICHE FÜR DAS PROGRAMM „ORGANISATIONEN DER ZIVILGESELLSCHAFT UND LOKALE BEHÖRDEN “[Abänd. 435]
1. |
Handlungsspielraum für eine inklusive, partizipierende, starke und unabhängige Zivilgesellschaft
und lokale Behörden
in den Partnerländern [Abänd. 436]
|
2. |
Entwicklungspolitischer Dialog mit und zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft [Abänd. 440]
|
3. |
Sensibilisierung, Wissen und Engagement der europäischen Bürgerinnen und Bürger in Entwicklungsfragen
|
3a. |
Bereitstellung sozialer Grundversorgung für bedürftige Bevölkerungsgruppen
Interventionen in Partnerländern, die schutzbedürftige und ausgegrenzte Gruppen durch soziale Grundversorgung wie Gesundheitsleistungen unterstützen — einschließlich von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden bereitgestellter Lebensmittel, Bildung, Sozialschutz sowie Zugang zu sauberem Wasser, sanitären Anlagen und Hygiene. [Abänd. 444] |
3b. |
Stärkung der Rolle von lokalen Behörden als Entwicklungsakteure durch:
|
3. INTERVENTIONSBEREICHE FÜR DAS PROGRAMM „STABILITÄT FRIEDENSKONSOLIDIERUNG, KONFLIKTVERHÜTUNG UND FRIEDEN STABILITÄT “[Abänd. 446]
1. |
Unterstützung bei der Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge
Die Europäische Union leistet technische und finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zum Aufbau und zur Stärkung der ihrer Kapazitäten und der ihrer Partner für die Verhütung von Konflikten, die Konsolidierung des Friedens und die Deckung des Bedarfs in Vor- und Nachkrisensituationen in enger Koordinierung mit den Vereinten Nationen und anderen internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen sowie staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteuren hauptsächlich in folgenden Bereichen unter besonderer Berücksichtigung der Partizipation von Frauen Geschlechtergleichstellung, Stärkung der Rolle von Frauen und Mitwirkung junger Menschen : [Abänd. 447]
|
2. |
Unterstützung bei der Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen und sich abzeichnender Bedrohungen
Die Europäische Union leistet technische und finanzielle Unterstützung, um die Anstrengungen der Partner und die Maßnahmen der Union zur Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen und sich abzeichnender Bedrohungen hauptsächlich in folgenden Bereichen zu unterstützen: [Abänd. 461]
|
4. INTERVENTIONSBEREICHE FÜR DAS PROGRAMM „GLOBALE HERAUSFORDERUNGEN“
A. MENSCHEN
1. Gesundheit
a) |
Entwicklung wesentlicher Elemente eines wirksamen und umfassenden Gesundheitssystems, die am besten auf supranationaler Ebene angegangen werden, um einen gleichberechtigten , erschwinglichen, inklusiven und universellen Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit einhergehenden Rechte, sicherzustellen. [Abänd. 466] |
aa) |
Förderung, Bereitstellung und Ausweitung von Basisdiensten und psychologischer Unterstützung von Dienstleistungen für Opfer von Gewalt, insbesondere Frauen und Kinder, die Opfer von Vergewaltigungen geworden sind; [Abänd. 467] |
b) |
Stärkung globaler Initiativen, die wesentliche Voraussetzungen für eine universelle Gesundheitsversorgung darstellen, durch Übernahme einer globalen Führungsrolle beim Konzept „Gesundheit in allen Politikbereichen“, das auf eine kontinuierliche Versorgung abzielt, einschließlich Gesundheitsförderung, von der Prävention bis zur Nachbehandlung. |
c) |
Verbesserung des globalen Gesundheitsschutzes durch Forschung und Kontrolle auf dem Gebiet der übertragbaren Krankheiten, einschließlich armutsbedingter und vernachlässigter Krankheiten, und Kontrolle durch die Bekämpfung dieser Krankheiten und gefälschter Medikamente, Umsetzung von Fachwissen in sichere, verfügbare und erschwingliche neue Produkte und Politikansätze für die Immunisierung zur Bewältigung der sich verändernden Krankheitslast anhaltenden Last durch Infektionen aller Art, neue und wieder auftretende Krankheiten und Epidemien und Antibiotikaresistenzen sowie (nicht übertragbare Krankheiten, alle Formen von Mangelernährung und Umweltrisikofaktoren), und Gestaltung der Weltmärkte zur Verbesserung des Zugangs zu grundlegenden medizinischen Produkten und Gesundheitsdiensten, vor allem im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. [Abänd. 468] |
ca) |
Unterstützung von Initiativen zur Erweiterung des Zugangs zu sicheren, wirksamen und erschwinglichen Arzneimitteln, einschließlich Generika, Diagnoseverfahren und damit verbundenen Gesundheitstechnologien, und unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel zur Reduzierung des Preises von lebensrettenden Medikamenten und Diagnoseverfahren. [Abänd. 469] |
cb) |
Förderung einer guten Gesundheit und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Stärkung der Gesundheitssysteme und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, auch durch einen verstärkten Schwerpunkt auf der Prävention und Bekämpfung impfpräventabler Krankheiten. [Abänd. 470] |
2. Bildung
a) |
Förderung gemeinsamer weltweiter der Verwirklichung international vereinbarter Ziele im Bildungsbereich und Bekämpfung der Bildungsarmut durch gemeinsame weltweite Anstrengungen zur Verwirklichung im Sinne einer inklusiven, gleichberechtigen und hochwertigen Bildung auf allen Ebenen und für alle Altersgruppen einschließlich der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung , auch in Not- und Krisensituationen , und mit einem besonderen Augenmerk auf dem Ausbau kostenloser öffentlicher Bildungssysteme .; [Abänd. 471] |
b) |
Stärkung der Kenntnisse von Wissen, Forschung und Innovationen , Fähigkeiten und Werte Werten durch Partnerschaften und Allianzen im Hinblick auf bürgerschaftliches Engagement und produktive, aufgeklärte, demokratische, inklusive und resiliente widerstandsfähige Gesellschaften. [Abänd. 472] |
c) |
Unterstützung globaler Maßnahmen zur Verringerung sämtlicher Dimensionen der von Diskriminierung und Ungleichheit, z. B. der Kluft zwischen Mädchen/ und Frauen und Jungen/ und Männern, um sicherzustellen, dass alle die gleichen Chancen haben, am wirtschaftlichen und politischen, sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben. [Abänd. 473] |
ca) |
Unterstützung der Anstrengungen und Verbesserung der seitens der zivilgesellschaftlichen Akteure umgesetzten bewährten Verfahren zur Gewährleistung einer inklusiven und hochwertigen Bildung in fragilen Umgebungen mit schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen. [Abänd. 474] |
cb) |
Unterstützung von Maßnahmen und Förderung der Zusammenarbeit im Bereich des Sports, um zur Stärkung der Rolle von Frauen und jungen Menschen sowie von Einzelpersonen und Gemeinschaften und zu den Zielen der Agenda 2030 in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Inklusion beizutragen. [Abänd. 475] |
3. Frauen und Kinder [Abänd. 476]
a) |
Übernahme einer Führungsrolle Anleitung und Unterstützung lokaler, nationaler und Unterstützung der regionaler Initiativen und Übernahme einer Führungsrolle bei globalen Bemühungen, Partnerschaften und Allianzen für die Rechte von Frauen, wie sie im UN-Übereinkommen zur Beseitigung aller jeder Form von Diskriminierung der Frau und dem zugehörigen Fakultativprotokoll niedergelegt sind, damit alle Formen von Gewalt , schädliche Praktiken und Bräuche sowie Diskriminierung, die sich gegen Frauen und Mädchen richten, beseitigt werden ; dazu zählen körperliche, psychologische, sexuelle, wirtschaftliche , politische und sonstige Formen der Gewalt und Diskriminierung, auch Ausgrenzung, die Frauen in den verschiedenen Bereichen ihres privaten und öffentlichen Lebens erfahren. [Abänd. 477] |
aa) |
Bekämpfung der Ursachen von Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern als Mittel zur Unterstützung der Konfliktverhütung und der Friedenskonsolidierung; Stärkung der Rolle von Frauen, einschließlich ihrer Rollen als Entwicklungsakteure und Friedensstifter; Förderung der Handlungsmacht, Mitsprache und Teilhabe von Frauen und Mädchen im sozialen, wirtschaftlichen, politischen und bürgerlichen Leben; [Abänd. 478] |
ab) |
Förderung des Schutzes und der Verwirklichung der Rechte von Frauen und Mädchen, einschließlich der wirtschaftlichen, arbeitsrechtlichen, sozialen und politischen Rechte, sowie der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, wozu auch Versorgungsleistungen, Bildungsangebote und Produkte im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit gehören. [Abänd. 479] |
b) |
Förderung neuer Initiativen zum Aufbau besserer Kinderschutzsysteme in Drittländern, um sicherzustellen, dass Kinder in allen Bereichen vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung geschützt werden, u. a. durch Förderung des Übergangs von einer institutionellen Kinderbetreuung zu einer Betreuung im lokalen Umfeld. [Abänd. 480] |
3a. Kinder und Jugendliche
a) |
Förderung neuer Initiativen zum Aufbau besserer Kinderschutzsysteme in Drittländern, um sicherzustellen, dass Kinder die besten Ausgangschancen haben und in allen Bereichen vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung geschützt werden, u. a. durch Förderung des Übergangs von einer institutionellen Kinderbetreuung zu einer Betreuung im lokalen Umfeld. |
b) |
Förderung des Zugangs zu sozialer Grundversorgung für Kinder und Jugendliche, einschließlich der am stärksten ausgegrenzten, mit Schwerpunkten auf Gesundheitsversorgung, Ernährung, Bildung, frühkindliche Entwicklung und Sozialschutz, einschließlich der Dienste, Informationen und Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, spezieller jugendfreundlicher Dienste sowie einer entsprechenden umfassenden Sexualerziehung, Ernährung, Bildung und Sozialschutz; |
c) |
Förderung des Zugangs Jugendlicher zu Qualifikationen und zu menschenwürdigen und hochwertigen Arbeitsplätzen durch allgemeine und berufliche Bildung und durch Zugang zu digitalen Technologien. Förderung des Unternehmertums junger Menschen und der Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen. |
d) |
Förderung von Initiativen, die junge Menschen und Kinder stärken, und Unterstützung von Strategien und Maßnahmen, mit denen ihre Inklusion, ihre sinnvolle Teilhabe am zivilen und politischen Leben und ihre gesellschaftliche Anerkennung gewährleistet werden, indem ihr tatsächliches Potenzial als positiver Einflussfaktor für den Wandel in Bereichen wie Frieden, Sicherheit, nachhaltige Entwicklung, Klimawandel, Umweltschutz und die Verringerung von Armut anerkannt wird. [Abänd. 481] |
4. Migration, Mobilität, Flucht und Vertreibung [Abänd. 482]
a) |
Gewährleistung einer kontinuierlichen Führungsrolle der EU bei der Gestaltung der globalen Agenda für den Umgang mit allen Aspekten von Migration, Flucht und Vertreibung im Hinblick darauf, eine sichere, geordnete und reguläre Migration zu erleichtern . [Abänd. 483] |
b) |
Lenkung und Unterstützung globaler und regionenübergreifender Politikdialoge, auch zum Thema Süd-Süd-Migration und einschließlich des Austauschs und der Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Flucht und Vertreibung. [Abänd. 484] |
c) |
Unterstützung bei der Umsetzung von internationalen und EU-Verpflichtungen im Bereich Migration, Flucht und Vertreibung, u. a. im Anschluss an den Globalen Pakt für Migration und den Globalen Pakt für Flüchtlinge. |
d) |
Verbesserung der globalen Faktengrundlage, auch hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Migration und Entwicklung, und Einleitung von Pilotmaßnahmen zur Entwicklung innovativer operativer Konzepte im Bereich Migration, Flucht und Vertreibung. |
da) |
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt gemäß eines menschenrechtsbasierten Ansatzes im Einklang mit dem [Asyl- und Migrationsfonds] unter voller Achtung der Menschenwürde und des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung. [Abänd. 485] |
5. Menschenwürdige Arbeit, Sozialschutz und Ungleichheit
a) |
Gestaltung der globalen Agenda und Unterstützung von Initiativen zur Aufnahme einer soliden Komponente für Gleichheit und soziale Gerechtigkeit im Einklang mit den europäischen Werten. |
b) |
Beitrag zur globalen Agenda für menschenwürdige Arbeit für alle in einer gesunden Umwelt auf der Grundlage der Kernarbeitsnormen der IAO, einschließlich des sozialen Dialogs, existenzsichernder Arbeitsentgelte und des Kampfes gegen Kinderarbeit , insbesondere im Rahmen mittels nachhaltiger und verantwortungsbewusster globaler Wertschöpfungsketten auf der globalen Wertschöpfungsketten Grundlage horizontaler Sorgfaltspflichten , und Verbesserung des Wissens über wirksame beschäftigungspolitische Maßnahmen, die dem Bedarf des Arbeitsmarktes entsprechen, einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung und des lebenslangen Lernens entsprechen . [Abänd. 486] |
ba) |
Unterstützung von Initiativen im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich zur Rechenschaftspflicht von Unternehmen bei Rechtsverletzungen und zum Zugang zu Rechtsbehelfen. [Abänd. 487] |
c) |
Unterstützung globaler Initiativen für einen universellen Sozialschutz, die sich an den Grundsätzen der Effizienz, Nachhaltigkeit und Gleichheit orientieren, einschließlich Unterstützung bei der Bekämpfung von Ungleichheiten und zur Gewährleistung des sozialen Zusammenhalts , insbesondere durch die Einrichtung und Stärkung von nachhaltigen Sozialschutzsystemen und von Sozialversicherungssystemen sowie durch Steuerreformen, die die Kapazitäten der Steuersysteme und den Kampf gegen Betrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung stärken . [Abänd. 488] |
d) |
Fortlaufende weltweite Forschung und Entwicklung durch soziale Innovationen, die die soziale Inklusion fördern und den Bedürfnissen der am stärksten benachteiligten Gruppen der Gesellschaft gerecht werden. |
6. Kultur
a) |
Förderung von Initiativen für kulturelle Vielfalt und des interkulturellen und interreligiösen Dialogs für ein friedliches Miteinander der Gemeinschaften. [Abänd. 489] |
b) |
Förderung der Kultur und kreativer und künstlerischer Ausdrucksformen als Motor für eine nachhaltige soziale , persönliche und wirtschaftliche Entwicklung und Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich des kulturellen Erbes , der zeitgenössischen Kunst und weiterer kultureller Ausdrucksformen sowie der Bewahrung . [Abänd. 490] |
ba) |
Entwicklung des lokalen Handwerks als Mittel zur Erhaltung des lokalen Kulturerbes. [Abänd. 491] |
bb) |
Intensivierung der Zusammenarbeit und Unterstützung der Bewahrung, Erhaltung und Aufwertung von besonders schutzbedürftigem Kulturerbe, insbesondere dem von Minderheiten, isolierten Gemeinschaften und indigenen Völkern; [Abänd. 492] |
bc) |
Unterstützung von Initiativen zur Rückführung von Kulturgütern in ihre Ursprungsländer bzw. im Fall von unrechtmäßiger Aneignung deren Rückgabe. [Abänd. 493] |
bd) |
Unterstützung der kulturellen Zusammenarbeit mit der Europäischen Union, unter anderem durch Austauschprogramme, Partnerschaften und andere Initiativen sowie die Anerkennung der Professionalität von Autoren, Künstlern und Akteuren der Kultur- und Kreativwirtschaft; [Abänd. 494] |
be) |
Unterstützung der Zusammenarbeit und von Partnerschaften zwischen Sportorganisationen; [Abänd. 495] |
B. PLANET
1. Gewährleistung einer gesunden Umwelt und Bekämpfung des Klimawandels
a) |
Stärkung der globalen Klima- und Umwelt-Governance, Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens, der Übereinkommen von Rio und anderer multilateraler Umweltübereinkommen. |
b) |
Förderung der externen Dimension der internen Umwelt- und Klimaschutzpolitik der Union unter voller Achtung des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung . [Abänd. 496] |
c) |
Einbeziehung von Umwelt- und Klimaschutz- und Katastrophenvorsorgezielen in die Politikmaßnahmen, Pläne und Investitionen, u. a. anhand verbesserter Kenntnisse und Informationen , einschließlich in Programme oder Maßnahmen für die regionenübergreifende Zusammenarbeit zwischen Partnerländern und -regionen einerseits und benachbarten Regionen der Union in äußerster Randlage sowie den überseeischen Ländern und Gebieten, die unter den ÜLG-Beschluss des Rates fallen, andererseits . [Abänd. 497] |
d) |
Umsetzung von internationalen und EU-Initiativen zur Förderung des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sowie einer klimaresilienten, emissionsarmen Entwicklung, u. a. durch die Umsetzung der national festgelegten Beiträge und von Strategien für eine emissionsarme und klimaresiliente Entwicklung, Förderung der Katastrophenvorsorge, Eindämmung der Umweltschäden und des Verlusts an biologischen Vielfalt, Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung von terrestrischen und marinen Ökosystemen und erneuerbaren natürlichen Ressourcen wie Land, Wasser, Ozeanen, Förderung einer nachhaltigen Fischerei und Waldbewirtschaftung, Bekämpfung der Entwaldung, der Wüstenbildung, der Bodendegradation, des illegalen Holzeinschlags, des illegalen Artenhandels und der Umweltverschmutzung, Gewährleistung einer gesunden Umwelt, Befassung mit neuen Klima- und Umweltfragen, Förderung der Ressourceneffizienz, der Nachhaltigkeit in Verbrauch und Produktion , einer integrierten Bewirtschaftung der Wasserressourcen sowie eines umweltverträglichen Umgangs mit Chemikalien und Abfällen, Unterstützung des Übergangs zu einer emissionsarmen, klimaresilienten grünen Kreislaufwirtschaft. [Abänd. 498] |
da) |
Förderung von ökologisch nachhaltigen landwirtschaftlichen Methoden einschließlich der Agroökologie mit dem Ziel, die Ökosysteme und die biologische Vielfalt zu schützen und die Resilienz von Umwelt und Gesellschaft gegenüber dem Klimawandel zu steigern, und einem besonderen Schwerpunkt auf der Unterstützung von Kleinbauern, Arbeitern und Handwerkern; [Abänd. 499] |
db) |
Umsetzung von internationalen und EU-Initiativen zur Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Förderung der Erhaltung, der nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung von terrestrischen und marinen Ökosystemen und der damit verbundenen biologischen Vielfalt. [Abänd. 500] |
2. Nachhaltige Energie
a) |
Unterstützung globaler Anstrengungen, Verpflichtungen, Partnerschaften und Allianzen, einschließlich insbesondere des Übergangs zu nachhaltiger Energie. [Abänd. 501] |
aa) |
Förderung der Energieversorgungssicherheit für Partnerländer und lokale Gemeinschaften, z. B. durch Diversifizierung der Quellen und Versorgungswege, Berücksichtigung der Frage der Preisschwankungen, Emissionsminderungspotenzial, Verbesserung der Märkte und Förderung der Energie- und insbesondere Stromverbundsysteme und des Energiehandels. [Abänd. 502] |
b) |
Ermutigung der Partnerregierungen, eine Energiepolitik und Marktreformen zur Schaffung eines günstigen Umfelds für inklusives Wachstum und für Investitionen zu verfolgen, die den Zugang zu klimafreundlichen, erschwinglichen, modernen, zuverlässigen und nachhaltigen Energiedienstleistungen verbessern und dabei den Schwerpunkt gezielt auf erneuerbare Energien und Energieeffizienz legen. [Abänd. 503] |
c) |
Ermittlung, Identifizierung, globale Verbreitung sowie Unterstützung von wirtschaftlich tragfähigen Geschäftsmodellen mit Skalierbarkeits- und Reproduzierbarkeitspotenzial zur Bereitstellung innovativer und digitaler Technologien durch innovative Forschung, um insbesondere für dezentrale Konzepte, die eine Energieversorgung aus erneuerbaren Quellen ermöglichen, auch in Gebieten, in denen die lokalen Marktkapazitäten begrenzt sind, mehr Effizienz zu erreichen. |
C. WOHLSTAND
1. Nachhaltiges und inklusives Wachstum, menschenwürdige Arbeit und Beteiligung des Privatsektors
a) |
Förderung nachhaltiger privater Investitionen durch innovative Finanzierungsmechanismen unter anderem für die am wenigsten entwickelten Länder und Risikoteilung. instabile Staaten, die solche Investitionen andernfalls nicht anziehen würden und in denen Zusätzlichkeit nachgewiesen werden kann; [Abänd. 504] |
b) |
Verbesserung Entwicklung eines sozial und ökologisch verantwortlichen lokalen Privatsektors, Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und des Investitionsklimas durch Unterstützung eines verstärkten Dialogs zwischen öffentlichem und privatem Sektor und Aufbau von der Kapazitäten , Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit von lokalen Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen. sowie Genossenschaften und sozialen Unternehmen und deren Integration in die lokale, regionale und globale Wirtschaft; [Abänd. 505] |
ba) |
Förderung der finanziellen Inklusion, indem Kleinstunternehmen und KMU und Haushalte — insbesondere benachteiligte und gefährdete Gruppen — leichter Zugang zu Finanzdiensten wie Mikrokrediten und Sparguthaben, Mikroversicherung und Zahlungstransfer erhalten und sie wirksam nutzen können. [Abänd. 506] |
c) |
Unterstützung der Umsetzung der Handelspolitik und der Handelsabkommen der Europäischen Union , deren Ziel eine nachhaltige Entwicklung ist sowie ihrer Umsetzung; Verbesserung des Zugangs zu Märkten von Partnerländern und Förderung von fairer Handels- sowie verantwortungsvoller und rechenschaftspflichtiger , Investitions- und Geschäftsmöglichkeiten für Unternehmen aus der Europäischen Union — bei gleichzeitiger Beseitigung von Marktzugangs- und Investitionshindernissen. sowie Verfolgung des Ziels eines erleichterten Zugangs zu klimafreundlichen Technologien und geistigem Eigentum bei gleichzeitiger Sicherstellung einer möglichst umfangreichen Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Wertaufteilung und Menschenrechte in der Lieferkette unter voller Achtung des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, sofern Entwicklungsländer betroffen sind; [Abänd. 507] |
d) |
Förderung eines wirksamen Maßnahmenmix zur Unterstützung der wirtschaftlichen Diversifizierung, der Wertschöpfung und der regionalen Integration sowie einer nachhaltigen grünen und blauen Wirtschaft. |
e) |
Förderung des Zugangs zu digitalen Technologien, einschließlich der Förderung des Zugangs zu Finanzmitteln und der finanziellen Teilhabe. |
f) |
Förderung der Nachhaltigkeit in Verbrauch und Produktion sowie von innovativen Technologien und Verfahren für eine CO2-arme, ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft. |
2. Ernährungssicherheit
a |
Unterstützung und Beeinflussung internationaler Strategien, Organisationen, Mechanismen und Akteure im Zusammenhang mit der Umsetzung wichtiger globaler politischer Fragen und Rahmenbedingungen im Bereich der nachhaltigen Ernährungssicherheit. und Beitrag zur Rechenschaftspflicht hinsichtlich internationaler Verpflichtungen zu Lebensmittelsicherheit, Ernährung und nachhaltiger Landwirtschaft, einschließlich der Ziele für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens von Paris; [Abänd. 508] |
b) |
Sicherstellung des gleichberechtigten Zugangs zu Lebensmitteln durch Unterstützung der Bekämpfung der Finanzierungslücke bei der Ernährung. Verbesserung der Verfügbarkeit globaler öffentlicher Güter mit dem Ziel, Hunger und Mangelernährung zu beenden; Instrumente wie das Globale Netzwerk gegen Ernährungskrisen tragen dazu bei, dass auf Ernährungskrisen und Ernährungsfragen im humanitären, Entwicklungs- und Friedenskontext angemessen eingegangen werden kann (und somit zur Mobilisierung von Mitteln im Rahmen der dritten Säule beigetragen wird). [Abänd. 509] |
ba) |
Verbesserung der abgestimmten sektorenübergreifenden Dringlichkeitsmaßnahmen mit dem Ziel, die Kapazitäten für eine diversifizierte lokale und regionale Lebensmittelerzeugung zu vergrößern, Ernährungssicherheit und Ernährung sowie Zugang zu Trinkwasser sicherzustellen und die Widerstandsfähigkeit der am stärksten schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu verbessern, insbesondere in den Ländern, die mit andauernden und wiederkehrenden Krisen konfrontiert sind. [Abänd. 510] |
c) |
Bekräftigung der zentralen Rolle einer nachhaltigen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur , einschließlich der kleinbäuerlichen Landwirtschaft, Viehzucht, und Naturweidewirtschaft auf globaler Ebene für die Verbesserung der Ernährungssicherheit, die Beseitigung der Armut, die Schaffung von Arbeitsplätzen, einen gerechten und nachhaltigen Zugang zu und Umgang mit Ressourcen, darunter Grund und Boden und damit verbundene Rechte, Wasser, (Mikro-)Kredite, ohne Lizenzbeschränkungen zugängliches Saatgut und andere landwirtschaftliche Betriebsmittel, den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, die Resilienz und gesunde Ökosysteme. [Abänd. 511] |
d) |
Förderung von Innovationen durch internationale Forschung und Aufbau von Wissen und Fachkenntnissen in der Welt, Förderung und Stärkung lokaler und autonomer Anpassungsstrategien, insbesondere im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel, der biologische biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft, globalen und inklusiven Wertschöpfungsketten , einem fairen Handel , der Lebensmittelsicherheit, verantwortungsvollen Investitionen und der Regelung von Fragen des Besitzes an Grund und Boden sowie an natürlichen Ressourcen. [Abänd. 512] |
da) |
Aktive Förderung einer engeren Einbindung von Zivilgesellschaft und Bauernverbänden in Politikgestaltung und Forschungsprogramme und Stärkung ihrer Beteiligung an der Umsetzung und Bewertung von Regierungsprogrammen. [Abänd. 513] |
D. PARTNERSCHAFTEN
1. |
Stärkung der Rolle der lokalen Behörden als Entwicklungsakteure
|
2. |
Förderung inklusiver Gesellschaften, einer guten wirtschaftspolitischen Steuerung, einschließlich einer gerechten und inklusiven Mobilisierung inländischer Einnahmen und der Bekämpfung von Steuervermeidung , einer transparenten Verwaltung der öffentlichen Finanzen und einer wirksamen und inklusiven Verwendung öffentlicher Gelder. [Abänd. 514] |
4a. INTERVENTIONSBEREICHE FÜR AUSSENPOLITISCHE BELANGE UND PRIORITÄTEN
Die Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe da dienen der Unterstützung der Außenpolitik der Europäischen Union in politischen, entwicklungsbezogenen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Fragen. Diese Maßnahmen müssen die Europäische Union in die Lage versetzen zu handeln, wenn ein außenpolitisches Interesse besteht oder sich ein Fenster der Gelegenheit zur Erreichung der Ziele der Union ergibt, die auf andere Weise nur schwer zu erreichen wären. Sie können Folgendes abdecken:
a) |
Unterstützung der Strategien der Europäischen Union für die bilaterale, regionale und regionenübergreifende Zusammenarbeit durch Förderung des Politikdialogs und Ausarbeitung kollektiver Ansätze und Antworten auf globale Herausforderungen, einschließlich Migrations-, Entwicklungs-, Klimawandel- und Sicherheitsfragen insbesondere in den folgenden Bereichen:
|
b) |
Unterstützung der Handelspolitik der Union:
|
c) |
Beiträge zur Umsetzung der internationalen Dimension der internen Politikbereiche der Europäischen Union:
|
d) |
breit angelegte Förderung der Kenntnisse über die Europäischen Union und ihrer Sichtbarkeit und Rolle auf der Weltbühne:
|
ANHANG IV
INTERVENTIONSBEREICHE FÜR KRISENREAKTIONSMASSNAHMEN
1. |
Maßnahmen zur
für Frieden,
Stabilisierung und Konfliktverhütung in Dringlichkeitsfällen, sich abzeichnenden Krisen und Krisen- und Nachkrisensituationen [Abänd. 516]
Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a dienen einer wirksamen Reaktion der Union auf die folgenden außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situationen:
|
1a. |
Die
in
Absatz 1 genannte technische und finanzielle Hilfe kann Folgendes betreffen:
|
2. |
Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz und zur Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen
Die Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b sind so zu konzipieren, dass sie die Resilienz wirksam stärken und die Verbindung zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen herstellen, die durch geografische und thematische Programme nicht zügig angegangen werden können , wobei Kohärenz und Komplementarität mit humanitärer Hilfe im Sinne von Artikel 5 zu gewährleisten sind . [Abänd. 520] Die Maßnahmen können Folgendes abdecken:
|
3. |
Maßnahmen im Zusammenhang mit außenpolitischen Belangen und Prioritäten
Die Krisenreaktionsmaßnahmen zur Unterstützung der Ziele nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c dienen der Unterstützung der Außenpolitik der Union in politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Fragen. Sie müssen die Union in die Lage versetzen zu handeln, wenn ein dringendes oder zwingendes außenpolitisches Interesse besteht oder sich ein Fenster der Gelegenheit zur Erreichung der Ziele der Union ergibt und rasch reagiert werden muss und die Ziele auf andere Weise nur schwer zu erreichen wären. Die Maßnahmen können Folgendes abdecken:
|
ANHANG V
PRIORITÄRE BEREICHE FÜR EFSD+-MASSNAMEN IM RAHMEN DER GARANTIE FÜR AUSSENMAßNAHMEN
Die EFSD+-Maßnahmen, die im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt werden können, zielen insbesondere auf die leisten einen Beitrag zu den folgenden prioritären Bereiche ab Bereichen : [Abänd. 525]
a) |
Bereitstellung von Finanzmitteln und Unterstützung für die Entwicklung des Privatsektors , sozialer Unternehmen und von Genossenschaften im Einklang mit den Bedingungen nach Artikel 209 Absatz 2 der Haushaltsordnung als Beitrag zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung sowie zur Umsetzung der Agenda 2030, des Übereinkommens von Paris und gegebenenfalls der Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie zu den in Artikel 3 der IPA-III-Verordnung festgelegten Zielen, der Beseitigung von Armut, der Förderung von Kompetenzen und Unternehmertum, der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Position von Frauen und jungen Menschen, wobei gleichzeitig die Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung und die Menschenrechte zu beachten und zu stärken sind, mit besonderem Schwerpunkt auf lokalen Unternehmen, sozialen Unternehmen sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen, auf der Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze gemäß einschlägiger IAO-Standards, existenzsichernder Arbeitsentgelte und wirtschaftlicher Chancen und der Förderung des Beitrags europäischer Unternehmen zum Zweck des EFSD+; [Abänd. 526] |
b) |
Beseitigung der Hindernisse für private Investitionen durch Bereitstellung von Finanzierungsinstrumenten, die auch auf die Landeswährung des betreffenden Partnerlandes lauten können, einschließlich Erstverlustgarantien für Portfolios, Garantien zugunsten von Projekten des Privatsektors wie etwa Darlehensgarantien für kleine und mittlere Unternehmen und Garantien für spezifische Risiken bei Infrastrukturprojekten und für anderes Risikokapital; |
c) |
Mobilisierung von Finanzmitteln der Privatwirtschaft mit besonderem Schwerpunkt auf Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen durch Beseitigung von Engpässen und Hemmnissen für Investitionen; |
d) |
Stärkung der sozioökonomischen Sektoren und Bereiche sowie der damit verbundenen öffentlichen und privaten Infrastrukturen und einer nachhaltigen Vernetzung, u. a. in den Bereichen erneuerbare und nachhaltige Energiequellen, Wasser- und Abfallbewirtschaftung, Verkehr, Informations- und Kommunikationstechnologien sowie Umwelt, nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen, nachhaltige Landwirtschaft und blaue Wirtschaft, soziale Infrastruktur, Gesundheit und Humankapital, mit dem Ziel, die sozioökonomischen Rahmenbedingungen zu verbessern; |
e) |
Beitrag zum Klimaschutz, Umweltschutz und Umweltmanagement , sodass sich positive Nebeneffekte für das Klima und die Umwelt ergeben, indem mindestens 45 % der Finanzmittel für Investitionen aufgewendet werden, die einen Beitrag zu den Klimaschutzzielen, zum Umweltmanagement und zum Umweltschutz, zur biologischen Vielfalt und zur Bekämpfung der Wüstenbildung leisten, wovon 30 % der Gesamtfinanzausstattung für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen verwendet werden sollten ; [Abänd. 527] |
f) |
Beitrag zur Bewältigung spezifischer Ursachen Bekämpfung von Armut und Ungleichheit als Triebfedern der Migration, einschließlich der irregulären Migration und Zwangsmigration , durch Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, sowie ein Beitrag zu einer sicheren, geordneten und regulären Migration durch die Förderung der Resilienz der Transit- und Aufnahmegemeinschaften und Beitrag zur nachhaltigen Wiedereingliederung von Migranten, die in ihre Herkunftsländer zurückkehren, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der guten Regierungsführung , der Gleichstellung der Geschlechter, der sozialen Gerechtigkeit und der Menschenrechte. [Abänd. 528] |
Folgende Investitionsfenster sind einzurichten:
— |
Nachhaltige Energie und nachhaltige Anbindung |
— |
Finanzierung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KKMU) |
— |
Nachhaltige Landwirtschaft, Unternehmer im ländlichen Raum, einschließlich Landwirtschaft für den Eigenbedarf und durch Kleinbauern, Schafwirtschaft und umweltfreundliche Agrarindustrie |
— |
Nachhaltige Städte |
— |
Digitalisierung für eine nachhaltige Entwicklung |
— |
Menschliche Entwicklung [Abänd. 529] |
ANHANG VI
STRUKTUR UND LENKUNG DES EFSD+
1. Struktur des EFSD+
1. |
Der EFSD setzt sich aus regionalen Investitionsplattformen zusammen, die auf Grundlage der Arbeitsmethoden, Verfahren und Strukturen der bestehenden Mischfinanzierungsfazilitäten der Union für den Außenbereich, die ihre Mischfinanzierungen mit den unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Maßnahmen im Rahmen des EFSD+ kombinieren können, geschaffen werden. |
2. |
Für die Verwaltung des EFSD+ ist die Kommission zuständig. |
2. Strategieausschuss des EFSD+
1. |
Bei der Verwaltung des EFSD+ wird die Kommission von einem Strategieausschuss beraten; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen im Rahmen der EU-Erweiterungspolitik, die durch [IPA III] finanziert werden und für die der Strategieausschuss des Investitionsrahmens für den westlichen Balkan (WBIF) zuständig sein wird. |
2. |
Der Strategieausschuss berät die Kommission zu der strategischen Ausrichtung und den Prioritäten der unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Investitionen im Rahmen des EFSD+ und leistet einen Beitrag zu ihrer Ausrichtung auf die Leitgrundsätze und wichtigsten Ziele des Handelns der Union in den Bereichen Außenpolitik, Entwicklungspolitik und Europäische Nachbarschaftspolitik, sowie auf die Ziele des Artikels 3 dieser Verordnung und den Zweck des EFSD+ nach Artikel 26. Er unterstützt die Kommission außerdem bei der Festlegung der übergeordneten Investitionsziele bei der Verwendung der Garantie für Außenmaßnahmen zur Unterstützung von EFSD+-Maßnahmen und überwacht die angemessene und diversifizierte geografische und thematische Abdeckung der Investitionsfenster. |
3. |
Der Strategieausschuss unterstützt ferner die allgemeine Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den regionalen Investitionsplattformen, zwischen den drei Säulen des Europäischen Investitionsplans, zwischen dem Europäischen Investitionsplan und den sonstigen Anstrengungen der Union im Bereich der Migration und der Umsetzung der Agenda 2030 sowie mit anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Programmen. |
4. |
Der Strategieausschuss setzt sich aus Vertretern der Kommission und des Hohen Vertreters, aller Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank zusammen. Das Europäische Parlament erhält Beobachterstatus. Beitragleistenden Parteien, förderfähigen Gegenparteien, Partnerländern, einschlägigen regionalen Organisationen und anderen Interessenträgern kann gegebenenfalls Beobachterstatus eingeräumt werden. Der Strategieausschuss wird vor der Aufnahme eines neuen Beobachters konsultiert. Der Vorsitz des Strategieausschusses wird von der Kommission und dem Hohen Vertreter gemeinsam geführt. |
5. |
Der Strategieausschuss tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen und nimmt Stellungnahmen nach Möglichkeit im Konsens an. Weitere Sitzungen können zu jeder Zeit vom Vorsitz oder auf Antrag eines Drittels der Ausschussmitglieder anberaumt werden. Kann kein Konsens erzielt werden, so finden die Stimmrechte Anwendung, die in der ersten Sitzung des Strategieausschusses vereinbart und in der Geschäftsordnung festgeschrieben wurden. Diese Stimmrechte tragen der Finanzierungsquelle gebührend Rechnung. In der Geschäftsordnung wird der Rahmen für die Rolle der Beobachter festgelegt. Die Protokolle und Tagesordnungen der Sitzungen des Strategieausschusses werden nach ihrer Annahme veröffentlicht. |
6. |
Die Kommission erstattet dem Strategieausschuss jährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des EFSD+. Ergänzend dazu berichtet der Strategieausschuss des WBIF über die Fortschritte bei der Umsetzung des Garantieinstruments für die Erweiterungsregion. Der Strategieausschuss organisiert regelmäßig eine Konsultation einschlägiger Interessenträger über die strategische Ausrichtung und Durchführung des EFSD+. |
7. |
Ungeachtet der Beteiligung zweier Strategieausschüsse bedarf es eines einzigen, einheitlichen Rahmens für das Risikomanagement beim EFSD+. |
3. Regionale Exekutivausschüsse
Die Exekutivausschüsse der regionalen Investitionsplattformen unterstützen die Kommission auf der Ebene der Umsetzung dabei, regionale und branchenspezifische Investitionsziele sowie regionale, branchenbezogene und thematische Investitionsfenster festzulegen, und geben Stellungnahmen zu Mischfinanzierungen und zur Verwendung der Garantie für Außenmaßnahmen zur Abdeckung von EFSD+-Maßnahmen ab. [Abänd. 530]
ANHANG VII
LISTE DER ZENTRALEN LEISTUNGSINDIKATOREN
In Übereinstimmung mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung dient die folgende Liste der zentralen Leistungsindikatoren der besseren Messung des Beitrags der Union zur Verwirklichung ihrer spezifischen Ziele.
(1) |
Stand der Rechtsstaatlichkeit |
(2) |
Anteil der Bevölkerung, die unterhalb der internationalen Armutsgrenze lebt |
(3) |
Zahl der Frauen im gebärfähigen Alter, der heranwachsenden Mädchen und der Kinder unter 5 Jahren, die durch Ernährungsprogramme mit EU-Unterstützung erreicht wurden |
(4) |
Zahl der 1-Jährigen, die mit EU-Unterstützung umfassend geimpft wurden |
(5) |
Zahl der Schülerinnen und Schüler, die mit EU-Unterstützung in einer Bildungseinrichtung Unterstützung der Europäischen Union einen Bildungsgang der Primar-/Sekundarstufe eingeschrieben sind abgeschlossen und Mindestkompetenzen in den Bereichen Lesen und Mathematik erworben haben [Abänd. 531] |
(6) |
Menge der mit EU-Unterstützung reduzierten oder vermiedenen Treibhausgasemissionen (Kilotonnen CO2-Äquivalent) |
(7) |
Fläche der Meeres-, Land- und Süßwasserökosysteme, die mit EU-Unterstützung geschützt und/oder nachhaltig bewirtschaftet werden |
(8) |
Hebelwirkung der Investitionen und erzielte Multiplikatorwirkung |
(9) |
Politische Stabilität und Fehlen von Gewalt auf der Grundlage einer Basisanalyse [Abänd. 532] |
(10) |
Zahl der angestoßenen Prozesse, die mit der Praxis eines Partnerlands in Bezug auf Handels-, Investitions- und Geschäftsmöglichkeiten zusammenhängen oder die externe Dimension der internen Politikbereiche der EU fördern |
Alle Indikatoren werden Der Indikator (4) wird nach Geschlecht aufgeschlüsselt, wenn dies zweckdienlich ist und die Indikatoren (2) , (3) und (5) werden nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselt . [Abänd. 533]
Anhang VIIa
Partnerländer, für die die Unterstützung durch die Union ausgesetzt ist.
[Von der Kommission gemäß Artikel 15a festzulegen.] [Abänd. 534]
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/409 |
P8_TA(2019)0299
Instrument für Heranführungshilfe (IPA III) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (COM(2018)0465 — C8-0274/2018 — 2018/0247(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/36)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0465), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0274/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2018 (2), |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0174/2019), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2018)0247
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 (4) des Europäischen Parlament und des Rates läuft am 31. Dezember 2020 aus. Um die Wirksamkeit der Außenmaßnahmen der Union zu wahren, sollte ein Rahmen für die Planung und Durchführung der Außenhilfe beibehalten werden. |
(2) |
Die Ziele Das Ziel eines Instruments für Heranführungshilfe unterscheiden sich erheblich von besteht darin, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten („Begünstigte“) auf die künftige Mitgliedschaft in der EU vorzubereiten und ihren Beitrittsprozess im Einklang mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union, da dieses Instrument darauf abzielt, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf die künftige Mitgliedschaft zu unterstützen , einschließlich der Achtung der Grundrechte und Grundsätze sowie des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, wie dies in der EU vorzubereiten und ihren Beitrittsprozess zu unterstützen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankert ist . Auch wenn die Besonderheiten des Beitrittsprozesses ein spezielles Instrument zur Unterstützung der Erweiterungspolitik zur Verfügung zu haben rechtfertigen, sollten die Ziele und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Funktionsweise dieses Instrument Instruments mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union und insbesondere des Instruments mit dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit im Einklang steht vereinbar sein und diese ergänzen . [Abänd. 1] |
(3) |
Nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder europäische Staat, der die Werte Wahrung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, beantragen, Mitglied der Union zu werden. Ein europäischer Staat, der den Beitritt zur Union beantragt, kann nur Mitglied werden, wenn bestätigt wird, dass er die vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegten Kriterien (im Folgenden „Kopenhagener Kriterien“) erfüllt, und sofern die Union über die notwendigen Kapazitäten zur Integration des neuen Mitglieds verfügt. Die Kopenhagener Kriterien betreffen die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten, eine funktionierende Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, und außerdem die Fähigkeit, nicht nur die Rechte, sondern auch die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, wozu auch gehört, sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnet. [Abänd. 2] |
(4) |
Der Erweiterungsprozess beruht auf etablierten Kriterien und fairen und strengen Auflagen. Jeder Begünstigte wird nach den eigenen Leistungen beurteilt. Die Bewertung der erzielten Fortschritte und die Ermittlung von Defiziten zielen darauf ab, den in Anhang I aufgeführten Begünstigten Anreize und Orientierungshilfen für die Fortsetzung der notwendigen weitreichenden Reformen zu bieten. Damit aus der Erweiterungsperspektive Wirklichkeit werden kann, bleibt ein festes Bekenntnis zu dem Grundsatz „Wesentliches zuerst“ (5) unerlässlich. Gutnachbarliche Beziehungen und die regionale Zusammenarbeit auf der Grundlage einer endgültigen, inklusiven und verbindlichen Beilegung bilateraler Streitigkeiten sind wesentliche Elemente des Erweiterungsprozesses, und ihnen kommt eine entscheidende Bedeutung zu, wenn es um die Sicherheit und Stabilität der Union insgesamt geht. Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt hängen davon ab, inwieweit jeder Bewerber die Werte der Union achtet und in der Lage ist, die notwendigen Reformen durchzuführen und umzusetzen , um seine politischen, institutionellen, rechtlichen , sozialen , administrativen und wirtschaftlichen Systeme an die Regeln und Standards sowie die Politik und Praxis der Union anzupassen. In dem Verhandlungsrahmen werden Anforderungen festgelegt, auf deren Grundlage die Fortschritte bei den Beitrittsverhandlungen mit den einzelnen Kandidatenländern bewertet werden. [Abänd. 3] |
(4a) |
Ein europäischer Staat, der den Beitritt zur Union beantragt, kann nur Mitglied der Union werden, wenn bestätigt wird, dass er die vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegten Beitrittskriterien (die „Kopenhagener Kriterien“) erfüllt, und sofern die Union über die Kapazität zur Integration des neuen Mitglieds verfügt. Die Kopenhagener Kriterien betreffen die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten, eine funktionierende Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, und außerdem die Fähigkeit, nicht nur die Rechte, sondern auch die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, wozu auch gehört, sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen. [Abänd. 4] |
(5) |
Die Erweiterungspolitik ist ein fester Bestandteil des auswärtigen Handelns der Union ist eine Investition in und trägt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen der Union zu Frieden, Sicherheit , Wohlstand und Stabilität in Europa bei . Sie sorgt für verstärkte Wirtschafts- und Handelschancen zum beiderseitigen Nutzen der Union und der beitrittswilligen Länder , wobei gleichzeitig der Grundsatz der schrittweisen Integration geachtet wird, damit sich die Begünstigten reibungslos umstellen können . Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union übt eine starke transformative Wirkung aus und spornt zu tief greifenden und positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen an. [Abänd. 5] |
(6) |
Die Europäische Kommission bekräftigte die feste, aber leistungsbezogene Aussicht des westlichen Balkans auf eine EU-Mitgliedschaft in ihrer Mitteilung „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ (6). Damit setzte sie ein deutliches Signal der Ermutigung für die gesamte Westbalkanregion und ein Zeichen für die Entschlossenheit der EU, deren europäische Zukunft zu unterstützen. |
(7) |
Die Hilfe sollte ferner unter Einhaltung von der zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten geschlossenen internationalen Abkommen, auch mit den Begünstigten, geschlossenen Abkommen gewährt werden. Die Hilfe sollte schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet werden, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Stärkung ihrer demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, der Reform der Justiz und der öffentlichen Verwaltung, der Achtung der Grundrechte , einschließlich der Rechte von Minderheiten, sowie der Förderung der Geschlechtergleichstellung, der Toleranz, der sozialen Eingliederung , der Einhaltung internationaler Arbeitsnormen in Bezug auf die Rechte der Arbeitnehmer und der Nichtdiskriminierung schutzbedürftiger Gruppen, darunter von Kindern und Menschen mit Behinderungen, zu unterstützen. Die Hilfe sollte auch zur Förderung der Einhaltung der wichtigsten Grundsätze und Rechte im Sinne der Europäischen Säule sozialer Rechte (7) sowie zur Förderung der sozialen Marktwirtschaft und der Angleichung an den sozialen Besitzstand durch die Begünstigten dienen. Durch die Hilfe sollten die Bemühungen dieser Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union mit dem Ziel, gutnachbarliche Beziehungen aufzubauen und die Aussöhnung zu fördern . Die Hilfe sollte die Begünstigen außerdem dabei unterstützen, im Rahmen einer Agenda für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum sektorspezifische regionale Strukturen der Zusammenarbeit zu fördern und ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und ihre wirtschaftspolitische Steuerung zu verbessern, die wirtschaftliche Integration in den Binnenmarkt der Union (darunter die Zusammenarbeit im Zollwesen) und offenen und fairen Handel voranzubringen, und zwar u. a. durch Förderung der regionalen Entwicklung, der Kohäsion und der Inklusion sowie der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums, durch Umsetzung einer wirksamen Sozial- und Beschäftigungspolitik sowie durch Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. im Einklang mit der Leitinitiative „Digitale Agenda für den westlichen Balkan“, zu verbessern. [Abänd. 6] |
(7a) |
Angesichts des transformatorischen Charakters des Reformhergangs im Zuge des Erweiterungsprozesses in den Kandidatenländern sollte sich die Union intensiver darum bemühen, Schlüsselbereichen der EU-Finanzierung wie dem Aufbau von Institutionen und sicherheitsbildenden Maßnahmen Priorität einzuräumen und die Kandidatenländer bei der Umsetzung von Projekten verstärkt zu unterstützen, um diese Länder vor Einflüssen von außerhalb der EU zu schützen. [Abänd. 7] |
(7b) |
Die Bemühungen der Union, die Reformfortschritte in den Kandidatenländern durch die Finanzierung des IPA zu unterstützen, sollten sowohl in den Kandidatenländern als auch in den Mitgliedstaaten wirksam kommuniziert werden. Die Union sollte in diesem Zusammenhang ihre Kommunikations- und Kampagnenarbeit verstärken, damit die Sichtbarkeit der Finanzierung im Rahmen des IPA als wichtigstes EU-Instrument für Frieden und Stabilität im Erweiterungsgebiet sichergestellt wird. [Abänd. 8] |
(7c) |
Die Bedeutung der Ermöglichung und Ausführung des Haushaltsplans im Hinblick auf den Aufbau von Institutionen wird anerkannt, der wiederum hilfreich sein wird, wenn es darum geht, potenzielle Sicherheitsprobleme vorauszusehen und etwaige künftige illegale Migrationsströme in die Mitgliedstaaten zu verhindern. [Abänd. 9] |
(8) |
Die Union sollte die in Anhang I aufgeführten Begünstigten beim Übergangsprozess im Hinblick auf den Beitritt unterstützen und dabei die Erfahrungen ihrer Mitgliedstaaten heranziehen. Durch diese Zusammenarbeit sollten vor allem die von den Mitgliedstaaten im Reformprozess gewonnenen Erfahrungen weitergegeben werden. |
(9) |
Eine verstärkte strategische und operative Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich bei der Reform des Sicherheits- und Verteidigungssektors zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten ist entscheidend für die wirksame und effiziente Abwehr von Sicherheits- Bedrohungen in den Bereichen Sicherheit, organisierte Kriminalität und terroristischen Bedrohungen Terrorismus . [Abänd. 10] |
(9a) |
Maßnahmen im Rahmen des durch diese Verordnung begründeten Instruments sollten auch dazu beitragen, die Begünstigten bei der schrittweisen Angleichung an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zu unterstützen und restriktive Maßnahmen sowie die allgemeineren außenpolitischen Strategien der Union in internationalen Institutionen und multilateralen Foren umzusetzen. Die Kommission sollte den Begünstigten nahelegen, eine auf Regeln und Werten basierende Weltordnung aufrechtzuerhalten und bei der Förderung des Multilateralismus und der weiteren Stärkung des internationalen Handelssystems, einschließlich der WTO-Reformen, zusammenzuarbeiten. |
(10) |
Es ist von entscheidender Bedeutung, die Die Zusammenarbeit im Bereich der Migration, einschließlich des Grenzmanagements, weiter zu intensivieren und dabei den Zugang und der Grenzkontrolle, die Sicherstellung des Zugangs zum internationalen Schutz zu gewährleisten, einschlägige , der Austausch einschlägiger Informationen auszutauschen, die Stärkung der entwicklungsbezogenen Vorteile der Migration zu verstärken, die legale Erleichterung der legalen Migration und die der Arbeitsmigration zu erleichtern, die Grenzkontrollen zu verbessern Intensivierung der Grenzkontrollen und die der Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Verhinderung und Abwendung von irregulärer Migration, und Zwangsmigration sowie zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten fortzusetzen Personen sind wichtige Aspekte der Zusammenarbeit zwischen der Union und den Begünstigten . [Abänd. 12] |
(11) |
Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, der Bekämpfung von Korruption , Geldwäsche und organisierter Kriminalität, und der guten Regierungsführung, einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung, zählt nach wie vor zu den größten Herausforderungen für die meisten in Anhang I aufgeführten Begünstigten die Bereitstellung von Unterstützung für Menschenrechtsverteidiger und die fortwährende Angleichung in Bezug auf Transparenz, die Vergabe öffentlicher Aufträge, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, geistiges Eigentum und ausländische Investitionen zählen nach wie vor zu den größten Herausforderungen und ist sind eine Grundvoraussetzung für die Annäherung der Begünstigten an die Union sowie für die spätere Vorbereitung auf die uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtungen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen. Da die in diesen Bereichen angestrebten Reformen längerfristig angelegt sind und eine entsprechende Erfolgsbilanz aufgebaut werden muss, sollte die aufgrund dieser Verordnung geleistete finanzielle Unterstützung so früh wie möglich auf die Anforderungen an die in Anhang I aufgeführten Begünstigten ausgerichtet strukturiert sein, dass diese Themen so früh wie möglich in Angriff genommen werden. [Abänd. 13] |
(12) |
In Der parlamentarischen Dimension kommt im Rahmen des Beitrittsprozesses weiterhin grundlegende Bedeutung zu. Daher sollte die Kommission in Einklang mit dem Grundsatz der partizipatorischen Demokratie sollte die Kommission bei jedem in Anhang I aufgeführten Begünstigten die parlamentarische Kontrolle d ie Stärkung der parlamentarischen Kapazitäten, der parlamentarischen Kontrolle, der demokratischen Verfahren und einer ausgewogenen Vertretung bei jedem der Begünstigten fördern. [Abänd. 14] |
(13) |
Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen wie nachhaltige Entwicklung und Klimawandel zu bewältigen und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Angesichts der Notwendigkeit, dem Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) entgegenzuwirken, sollte dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen sollten darauf abzielen, einen Beitrag in Höhe von mindestens 16 % zur Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu leisten , wobei auf das Ziel hinzuarbeiten ist, dass die klimabezogenen Ausgaben bis zum Jahr 2027 ein Niveau von 30 % der MFR-Ausgaben ausmachen. Umweltprojekten zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Verschmutzung sollte Priorität eingeräumt werden . Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung Ausführung des Programms ermittelt, und der im Rahmen dieses Programms geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungen sein. [Abänd. 15] |
(14) |
Die Maßnahmen im Rahmen dieses Instruments sollten die Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung als universelle Agenda unterstützen, für die sich die EU und ihre Mitgliedstaaten uneingeschränkt einsetzen und die alle in Anhang I aufgeführten Begünstigten gebilligt haben. |
(15) |
Für die Geltungsdauer der Verordnung wird eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im jährlichen Haushaltsverfahren den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [Bezugnahme gegebenenfalls entsprechend der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung aktualisieren: Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8)] bilden soll. |
(16) |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus die Konformität, Kohärenz, Konsistenz und Komplementarität der Hilfe Außenfinanzierung sicherstellen. Auch im Hinblick auf eine bessere Koordinierung und eine verstärkte Komplementarität mit anderen Gebern sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, wozu regelmäßige Konsultationen zählen. Die Rolle Unterschiedliche unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft sollte sowohl im Rahmen von Programmen und verschiedene lokale Behörden auf unterschiedlicher Ebene sollten in dem Verfahren eine bedeutsame Rolle spielen. Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft sollten Organisationen der Zivilgesellschaft sowohl an der Konzeption, der Umsetzung, der Überwachung und der Evaluierung der Programme , die durch staatliche Stellen durchgeführt ausgeführt werden, mitwirken als auch als direkte Begünstigte der Unionshilfe gestärkt werden sein . [Abänd. 16] |
(17) |
Die Prioritäten für Maßnahmen zur Erreichung der Ziele in den einschlägigen Politikbereichen, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, sollten In den einschlägigen Politikbereichen sollten für jeden Begünstigten spezifische und messbare Ziele und in einem nächsten Schritt Prioritäten für Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele in einem Programmplanungsrahmen festgelegt werden, den die Kommission in Zusammenarbeit mit den im Wege delegierter Rechtsakte erstellt hat. Der Programmplanungsrahmen sollte in Anhang I aufgeführten Zusammenarbeit mit den Begünstigten auf der Grundlage ihres jeweiligen Bedarfs und ihrer Erweiterungsagenda in Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Zielen und Einzelzielen und den Grundsätzen des auswärtigen Handelns der Union und unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Strategien für die Dauer des Mehrjährigen Finanzrahmens der Union für den Zeitraum von 2021 bis 2027 erstellt und der dazugehörigen Entschließungen des Europäischen Parlaments erstellt werden. In diese Partnerschaft sollten gegebenenfalls auch die zuständigen Behörden sowie Organisationen der Zivilgesellschaft einbezogen werden. Die Kommission sollte die Zusammenarbeit der entsprechenden Interessenträger und die Geberkoordinierung unterstützen. Der Programmplanungsrahmen sollte nach der Halbzeitbewertung überprüft werden . Im Programmplanungsrahmen sollten die Bereiche, in denen Unterstützung geleistet werden soll, ausgewiesen und pro Unterstützungsbereich ein Richtbetrag, einschließlich einer Schätzung der klimabezogenen Ausgaben, festgelegt werden. [Abänd. 17] |
(18) |
Es liegt im gemeinsamen Interesse der Union und der Begünstigten , die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei ihren Reformbemühungen Begünstigten bei ihren Bemühungen um die Reform ihrer Politik-, Rechts- und Wirtschaftssysteme im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen. Die Verwaltung der Hilfe sollte stark auf Ergebnisse ausgerichtet sein im Einklang mit einem leistungsbasierten Konzept erfolgen und bedeutende Anreize für eine wirksamere und effizientere Verwendung der Mittel für diejenigen bieten, die ihre Bereitschaft zu Reformen durch wirksame Durchführung der Heranführungshilfe und durch Fortschritte auf dem Weg zur Erfüllung der Beitrittskriterien unter Beweis stellen. Unterstützung sollte im Einklang mit dem Grundsatz des „gerechten Anteils“ bereitgestellt werden, und eine deutliche Verschlechterung oder mangelnder Fortschritt bei der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sollte klare Konsequenzen nach sich ziehen. [Abänd. 18] |
(18a) |
Die Kommission sollte klare Überwachungs- und Bewertungsmechanismen festlegen, um sicherzustellen, dass die Ziele und Maßnahmen in Bezug auf die verschiedenen Begünstigten nach wie vor relevant und durchführbar sind, und um regelmäßig die Fortschritte zu messen. Zu diesem Zweck sollte es für jedes Ziel einen oder mehrere Leistungsindikatoren geben, durch die die Verabschiedung von Reformen durch die Begünstigten und deren konkrete Umsetzung bewertet werden. [Abänd. 19] |
(19) |
Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten der Begünstigten erfolgen. Dieser Übergang sollte in spezifischen Politik- oder Programmbereichen rückgängig gemacht oder ausgesetzt werden, falls die Begünstigten einschlägigen Verpflichtungen nicht nachkommen oder die Unionsmittel nicht im Einklang mit den festgelegten Regeln, Grundsätzen und Zielen verwalten. Bei einer derartigen Entscheidung sollten alle möglichen negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen gebührend berücksichtigt werden. Die Hilfe sollte sich weiterhin auf die Strukturen und Instrumente stützen, die sich im Rahmen der Heranführung bewährt haben. [Abänd. 20] |
(20) |
Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies Damit Überschneidungen mit anderen bestehenden externen Finanzierungsinstrumenten verhindert werden, sollte dies durch Sicherstellung der Kohärenz , Konsistenz und Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch die Schaffung von Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erreicht werden. Dies schließt gegebenenfalls auch die Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe ein. [Abänd. 21] |
(21) |
Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte diese Verordnung Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme ermöglichen, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. |
(21a) |
Unbeschadet der Haushaltsführung und der in internationalen Abkommen mit Begünstigten festgelegten Bestimmungen zur Aussetzung der Hilfe sollte die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(AEUV) in Bezug auf die Änderung von Anhang I dieser Verordnung auf die Kommission übertragen werden, wenn die Unterstützung der Union ausgesetzt oder teilweise ausgesetzt werden soll. Von dieser Befugnis sollte Gebrauch gemacht werden, wenn bei einem oder mehreren Kopenhagen-Kriterien permanent Rückschritte zu verzeichnen sind oder wenn ein Begünstigter die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nicht achtet oder gegen die Zusagen verstößt, die in den mit der Union abgeschlossenen einschlägigen Abkommen festgelegt wurden. Wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die Gründe, die die Aussetzung der Hilfe rechtfertigten, nicht länger gelten, sollte sie befugt sein, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I zu ändern und die Unterstützung der Union wieder aufzunehmen. [Abänd. 22] |
(22) |
Im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellte Mittel sollten zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der internationalen Dimension von Erasmus verwendet werden, deren Durchführung gemäß der Verordnung (EU) …/… („Erasmus-Verordnung“) (9) erfolgen sollte. |
(23) |
Auf diese Verordnung sollten die vom Europäischen Parlament und vom Rat nach Artikel 322 des AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung finden. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlament und es Rates (10) (die „Haushaltsordnung“) niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug, finanzielle Unterstützung, Budgethilfen, Treuhandfonds, Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten und in Drittländern, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbar für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist. |
(24) |
Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten Methoden der Ausführung im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie ob zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. [Abänd. 23] |
(25) |
Die Union sollte weiterhin gemeinsame Bestimmungen über die Durchführung von Außenmaßnahmen anwenden. Gemeinsame Bestimmungen und Verfahren für die Durchführung Anwendung der Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) …/… („NDICI-Verordnung“) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt. Zusätzliche Durchführungsvorschriften sollten festgelegt werden, um der besonderen Situation insbesondere im Hinblick auf die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung zu tragen. [Abänd. 24] |
(26) |
Da Maßnahmen im Außenbereich häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt werden, sind kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Union und die globalen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit , Verteidigung und Stabilität, Klimawandel und Umwelt , wirtschaftlicher Protektionismus sowie irreguläre Migration und Zwangsmigration , einschließlich ihrer Ursachen, erforderlich. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit, rasch auf neuen Bedarf reagieren zu können, in Einklang zu bringen, muss daher die Möglichkeit bestehen, die finanzielle Ausführung der Programme anzupassen. Damit die Union unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts besser auf unvorhergesehenen Bedarf reagieren kann, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit gegeben sein, unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Vorgaben die Flexibilitätsregelungen anzuwenden, die gemäß der Haushaltsordnung bereits für andere Politikbereiche zulässig sind, insbesondere Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um sowohl für die Bürgerinnen und Bürger der Union als auch für die in Anhang I aufgeführten Begünstigen die effiziente Verwendung der Unionsmittel sicherzustellen und so das Volumen der für die Außenmaßnahmen der Union zur Verfügung stehenden Unionsmittel zu maximieren. Zusätzliche Arten von Flexibilitätsregelungen wie Umschichtungen zwischen Prioritäten, die Staffelung von Projekten und der Abschluss von Dachverträgen sollten gestattet sein. [Abänd. 25] |
(27) |
Der neue Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus (im Folgenden EFSD+), der auf seinem Vorläufer, dem EFSD aufbaut, sollte ein integriertes Finanzpaket bilden, über das weltweit Finanzierungsmöglichkeiten in Form von Finanzhilfen, Haushaltsgarantien und sonstigen Finanzierungsinstrumenten unter anderem für die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bereitgestellt werden. Die Steuerung der auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen sollte weiterhin mithilfe des Investitionsrahmens für den westlichen Balkan erfolgen. |
(28) |
Die Garantie für Außenmaßnahmen sollte die Maßnahmen im Rahmen des EFSD + unterstützen, und IPA III sollte zur Deckung des Dotierungsbedarfs für die Maßnahmen zugunsten der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, einschließlich der Dotierung und der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfe-Darlehen, beitragen. |
(29) |
Es muss sichergestellt werden, dass die Durchführung der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Einklang mit dem in den Programmen für den Außenbereich und in der Verordnung über die territoriale Zusammenarbeit festgelegten Rahmen erfolgt. In der vorliegenden Verordnung sollten besondere Kofinanzierungsbestimmungen festgelegt werden. |
(29a) |
Die Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit stellen die am stärksten sichtbaren Programme des Instruments für Heranführungshilfe dar und sind auch den Bürgern gut bekannt. Durch sie könnte daher die Sichtbarkeit der aus EU-Mitteln finanzierten Projekte in den Kandidatenländern deutlich erhöht werden. [Abänd. 26] |
(30) |
Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne und Maßnahmen nach Artikel 8 sind Arbeitsprogramme im Sinne der Haushaltsordnung. Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne beziehen sich auf Maßnahmenbündel, für die jeweils ein Dokument vorgelegt wird. |
(31) |
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates (12), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (13) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (14) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) vorgesehen, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF und gegebenenfalls der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (EuRH) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollten der Kommission unverzüglich Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrugsfällen, melden, bei denen eine erste amtliche oder gerichtliche Feststellung erfolgt ist, und sie über den Stand der Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf dem Laufenden halten. Mit dem Ziel der Angleichung an die gute Praxis in den Mitgliedstaaten sollten solche Meldungen auf elektronischem Wege über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System) erfolgen. |
(31a) |
Sämtliche Mittelzuweisungen im Rahmen dieser Verordnung sollten auf transparente, effektive, rechenschaftspflichtige, entpolitisierte und nichtdiskriminierende Weise erfolgen, auch durch eine gerechte Aufteilung, bei der den Bedürfnissen der Regionen und Kommunen Rechnung getragen wird. Die Kommission, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission („HR/VP“) und insbesondere Delegationen der Union sollten genau darauf achten, dass diese Kriterien und die Grundsätze der Transparenz, Rechenschaftspflicht und Nichtdiskriminierung bei der Mittelzuweisung eingehalten werden. [Abänd. 27] |
(31b) |
Die Kommission, der HR/VP und insbesondere Delegationen der Union und die Begünstigten sollten die Sichtbarkeit der Heranführungshilfe der Union erhöhen, um den Mehrwert der Unterstützung der Union zu vermitteln. Die Empfänger der Finanzmittel der Union sollten die Herkunft der Finanzmittel der Union anerkennen und sicherstellen, dass sie in gebührender Weise sichtbar gemacht wird. Das IPA sollte zur Finanzierung von Kommunikationsmaßnahmen beitragen, um bei unterschiedlichen Zielgruppen unter den Begünstigten für die Ergebnisse der Unterstützung der Union zu werben. [Abänd. 28] |
(32) |
Um Änderungen des erweiterungspolitischen Rahmens oder maßgeblichen Entwicklungen bei den in Anhang I aufgeführten Begünstigten Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die AEUV Rechtsakte zur Anpassung und Aktualisierung der in den Anhängen II und III aufgeführten thematischen Prioritäten für die Hilfe zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten unbedingt — auch auf der Ebene von Sachverständigen — angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (16) im Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(33) |
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die besonderen Bedingungen und Strukturen für die indirekte Mittelverwaltung mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten und die Durchführung der Hilfe zur Entwicklung des ländlichen Raums, zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der [Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ] ausgeübt werden. Bei der Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung sollte den Erkenntnissen aus der bisherigen Verwaltung und Durchführung der Heranführungshilfe Rechnung getragen werden. Diese einheitlichen Voraussetzungen sollten geändert werden, wenn es aufgrund der Entwicklungen erforderlich ist. [Abänd. 29] |
(34) |
Die Zuständigkeit des nach dieser Verordnung eingerichteten Ausschusses sollte sich auch auf Rechtsakte und Mittelbindungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (18) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 sowie auf die Durchführung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates (19) erstrecken. [Abänd. 30] |
(34a) |
Das Parlament sollte vollständig in die Konzeptions-, Programmplanungs-, Überwachungs- und Bewertungsphasen der Instrumente eingebunden werden, um die politische und demokratische Kontrolle und die Rechenschaftspflicht in Bezug auf die von der Union im Bereich des auswärtigen Handelns bereitgestellten Finanzmittel zu gewährleisten. Der Dialog zwischen den Organen sollte verbessert werden, um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament während der Anwendung dieser Verordnung in der Lage ist, systematisch und reibungslos politische Kontrolle auszuüben und somit die Effizienz und Legitimität zu erhöhen. [Abänd. 31] |
(35) |
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am [vor dem zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Instrument für Heranführungshilfe“ („IPA III“) eingerichtet.
In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027, die Formen der Unterstützung durch die Union und die Bestimmungen über die Bereitstellung dieser Unterstützung festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die folgende Begriffsbestimmung:
a) |
„grenzübergreifende Zusammenarbeit“ bezeichnet die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten der EU und in Anhang I aufgeführten Begünstigten, zwischen zwei oder mehreren in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Begünstigten oder zwischen in Anhang I aufgeführten Begünstigten und Ländern und Gebieten gemäß Anhang I der [NDICI-Verordnung] und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) ../… [ETZ-Verordnung] (20). |
b) |
der Grundsatz des „gerechten Anteils der Unterstützung“ bedeutet, dass das leistungsbasierte Konzept in Fällen, in denen die an den Begünstigten geleistete Hilfe im Vergleich zu anderen Begünstigten andernfalls unverhältnismäßig hoch oder niedrig ausfallen würde, um einen Korrekturmechanismus bei der Mittelzuweisung ergänzt wird, wobei die Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung und die relativen Fortschritte bei Reformen in Verbindung mit der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen oder die Fortschritte bei diesen Verhandlungen berücksichtigt werden. [Abänd. 32] |
Artikel 3
Ziele von IPA III
1. Das allgemeine Ziel von IPA III besteht darin, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Annahme und Umsetzung der politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen, die zur Einhaltung der Werte und des Besitzstands der Union und zur schrittweisen Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der Union erforderlich sind, zu unterstützen und so zu ihrer Frieden, Stabilität , Sicherheit und Sicherheit und Wohlstand sowie zu ihrem Wohlstand den strategischen Interessen der Union beizutragen. [Abänd. 33]
2. Mit IPA III werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
a) |
Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten und Kindern, der Gleichstellung der Geschlechter, der Grundrechte und des Völkerrechts, der Zivilgesellschaft , der akademischen Freiheit, des Friedens und der Sicherheit sowie Verbesserung der Migrationssteuerung einschließlich des Grenzmanagements , der Achtung der kulturellen Vielfalt, der Nichtdiskriminierung und der Toleranz [Abänd. 34]; |
(aa) |
Vorgehen gegen Zwangsmigration und irreguläre Migration, um sicherzustellen, dass Migration in einem sicheren, ordnungsgemäßen und regulären Rahmen stattfindet, und Sicherung des Zugangs zu internationalem Schutz; [Abänd. 35] |
b) |
Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Unterstützung von Transparenz, Strukturreformen , Unabhängigkeit der Justiz, Korruptionsbekämpfung und guter Regierungsführung auf allen Ebenen , darunter in den Bereichen Vergabe öffentlicher Aufträge, staatliche Beihilfen, Wettbewerb, ausländische Investitionen und geistiges Eigentum ; [Abänd. 36] |
c) |
Gestaltung der Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der in Anhang I aufgeführten Begünstigten im Einklang mit denen der Union , einschließlich im Bereich der GASP, Stärkung der regelbasierten multilateralen internationalen Ordnung und Förderung von Versöhnung im In- und Ausland und von gutnachbarlichen Beziehungen sowie direkten Kontakten Friedenskonsolidierung und Konfliktprävention, darunter durch Vertrauensbildung und Kommunikation Mediation, inklusive und integrierte Bildung, direkte Kontakte zwischen den Menschen , Medienfreiheit und Kommunikation [Abänd. 37] |
d) |
Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen und territorialen Entwicklung und Kohäsion — unter anderem durch verstärkte Vernetzung, regionale Entwicklung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums sowie durch sozial- und beschäftigungspolitische Maßnahmen –, Verbesserung des Umweltschutzes Verringerung von Armut und regionalen Ungleichgewichten , Förderung von sozialem Schutz und sozialer Inklusion durch Stärkung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel, Beschleunigung des Übergangs zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß sowie Entwicklung der digitalen Wirtschaft Strukturen der regionalen Zusammenarbeit auf staatlicher Ebene , der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der Kapazitäten von Initiativen lokaler Gemeinschaften, Unterstützung von Investitionen in ländlichen Gebieten und Verbesserung des Geschäfts- und Gesellschaft. Investitionsklimas; [Abänd. 38] |
da) |
Stärkung des Umweltschutzes, Erhöhung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel, Beschleunigung des Übergangs zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß sowie Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, damit Erwerbsmöglichkeiten, insbesondere für junge Menschen, geschaffen werden; [Abänd. 39] |
e) |
Unterstützung der territorialen und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit , auch über Seegrenzen hinweg, und Verbesserung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen durch vollständige Umsetzung bestehender Abkommen mit der Union und Verringerung der regionalen Ungleichgewichte. [Abänd. 40] |
3. Im Einklang mit den spezifischen Zielen sind die thematischen Prioritäten für die Hilfe entsprechend dem Bedarf und den Kapazitäten der in Anhang I aufgeführten Begünstigten in Anhang II dargelegt. Die thematischen Prioritäten für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den in Anhang I aufgeführten Begünstigten sind in Anhang III festgelegt. Jede dieser thematischen Prioritäten kann zum Erreichen von mehr als einem spezifischen Ziel beitragen.
Artikel 4
Mittelausstattung
1. Die Mittelausstattung für die Durchführung von IPA III für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 14 500 000 000 13 009 976 000 EUR zu Preisen von 2018 (14 663 401 000 EUR zu jeweiligen Preisen). [Abänd. 41]
2. Der Ein Prozentsatz des in Absatz 1 genannte Betrag darf genannten Betrags wird für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung Ausführung des Programms eingesetzt werden, darunter wozu auch Maßnahmen für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, die Unterstützung für die Stärkung von Institutionen und der Ausbau von Verwaltungskapazitäten gehören, einschließlich betrieblicher IT-Systeme und jeder Art von Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Nachfolgeprogramms für die Heranführungshilfe gemäß Artikel 20 der [NDICI-Verordnung]. [Abänd. 42]
Artikel 5
Programmübergreifende Bestimmungen
1. Bei der Durchführung Anwendung dieser Verordnung wird neben der Vereinbarkeit, Synergien und der Komplementarität mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns und sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union auch die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet. [Abänd. 43]
2. Bei entsprechendem Verweis in der vorliegenden Verordnung gilt die NDICI-Verordnung für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung durchgeführten ausgeführten Maßnahmen. [Abänd. 44]
3. IPA III leistet einen Beitrag zu Maßnahmen nach der Erasmus-Verordnung . Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Erasmus-Verordnung. Zu diesem Zweck wird der Beitrag von IPA III in dem einheitlichen indikativen Programmplanungsdokument gemäß Artikel 11 Absatz 7 der NDICI-Verordnung ausgewiesen und nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren angenommen.
4. Aus Mitteln von IPA III können die Arten von Maßnahmen unterstützt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds (21)‚ des Europäischen Sozialfonds Plus (22) und, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (23) und des Fonds für Justiz, Rechte und Werte vorgesehen sind , und zwar auf nationaler Ebene sowie in einem grenzübergreifenden, transnationalen, interregionalen oder makroregionalen Zusammenhang . [Abänd. 45]
4a. Die Kommission weist einen Prozentsatz der IPA- III-Mittel zu, um die in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf die Beteiligung an den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), insbesondere dem Europäischen Sozialfonds (ESF), vorzubereiten. [Abänd. 46]
5. Der EFRE trägt zu den Programmen und Maßnahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Begünstigten gemäß Anhang I und den und einem oder mehreren Mitgliedstaaten bei. Diese Programme und Maßnahmen werden von der Kommission gemäß Artikel 16 angenommen. Die Höhe des IPA-CBC-Beitrags wird gemäß Artikel 10 Absatz 3 der ETZ-Verordnung festgelegt , wobei die Obergrenze für einen IPA III-Beitrag bei 85 % liegt . Die IPA-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit werden gemäß der ETZ-Verordnung verwaltet. [Abänd. 47]
6. Aus den Mitteln von IPA III können Beiträge zu Programmen und Maßnahmen der transnationalen und der interregionalen Zusammenarbeit geleistet werden, die nach der ETZ-Verordnung aufgelegt und durchgeführt werden und an denen die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Begünstigten teilnehmen.
7. Gegebenenfalls können auch aus anderen Unionsprogrammen Beiträge zu Maßnahmen gemäß Artikel 8 dieser Verordnung geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Im Rahmen dieser Verordnung können auch Beiträge zu Maßnahmen anderer Unionsprogramme geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. In diesem Fall wird in dem Arbeitsprogramm für die betreffenden Maßnahmen festgelegt, welche Vorschriften anzuwenden sind.
8. In begründeten Fällen kann die Kommission zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Finanzierung durch die Union oder zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit beschließen, Länder, Gebiete und Regionen, die nicht in Anhang I genannt sind, zur Teilnahme an Programmen und Maßnahmen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 zu berechtigen, sofern das durchzuführende anzuwendende Programm bzw. die durchzuführende anzuwendende Maßnahme globalen, regionalen oder grenzübergreifenden Charakter besitzt. [Abänd. 48]
KAPITEL II
STRATEGISCHE PLANUNG
Artikel 6
Politikrahmen und allgemeine Grundsätze
1. Der vom Europäischen Rat und vom Rat festgelegte erweiterungspolitische Rahmen, die Vereinbarungen, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den in Anhang I aufgeführten Begünstigten begründen, sowie einschlägige Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission und gemeinsame Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bilden den allgemeinen umfassenden Politikrahmen für die Durchführung Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission gewährleistet die Kohärenz zwischen der Hilfe und dem allgemeinen erweiterungspolitischen Rahmen.
Der HR/VP und die Kommission stellen die Koordinierung zwischen dem auswärtigen Handeln der Union und der Erweiterungspolitik im Rahmen der in Artikel 3 genannten politischen Ziele sicher.
Die Kommission koordiniert die Programmplanung im Rahmen dieser Verordnung unter angemessener Einbeziehung des EAD.
Der erweiterungspolitische Rahmen stellt die Grundlage für die Bereitstellung der Hilfe dar. [Abänd. 49]
2. Bei Programmen und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden der Klimaschutz, der Umweltschutz , die Prävention und Beilegung von Konflikten im Bereich der Menschenrechte, Migration und Zwangsmigration, Sicherheit, sozialer und regionaler Zusammenhalt, Armutsminderung sowie die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt und gegebenenfalls die Zusammenhänge zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung (24) angegangen, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. Dabei soll mit mindestens 16 % der Gesamtmittelausstattung zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beigetragen werden. [Abänd. 50]
3. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Gewährleistung der Kohärenz zusammen und vermeiden nach Möglichkeit Überschneidungen zwischen der Hilfe im Rahmen von IPA III und anderen Unterstützungsleistungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank im Einklang mit den festgelegten Grundsätzen für die Stärkung der operativen Koordinierung im Bereich der Außenhilfe und für die Harmonisierung der Politik und der Verfahren, insbesondere der internationalen Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (25). Die Koordinierung beinhaltet regelmäßige Konsultationen, einen häufigen Austausch einschlägiger Informationen während der verschiedenen Phasen des Hilfezyklus sowie inklusive Sitzungen zum Zweck der Koordinierung der Hilfe und stellt einen wichtigen Schritt in den Programmplanungsverfahren der Union und der Mitgliedstaaten dar. Die Hilfe zielt darauf ab, eine Angleichung an die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, eine wirksame und effiziente Durchführung der Mittel, Regelungen zum Partnerschaftsprinzip und einen integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung sicherzustellen. [Abänd. 51]
3a. Die Kommission handelt in Partnerschaft mit den Begünstigten. Diese Partnerschaft umfasst ggf. die zuständigen nationalen und lokalen Behörden sowie Organisationen der Zivilgesellschaft, sodass diese in den Phasen der Gestaltung, Durchführung und Überwachung eine bedeutsame Rolle spielen können.
Die Kommission fördert die Koordinierung zwischen den einschlägigen Interessenträgern. Durch die Hilfe im Rahmen von IPA III werden die Kapazitäten der Organisationen der Zivilgesellschaft gestärkt, ggf. auch, wenn es um die von der Hilfe direkt Begünstigten geht. [Abänd. 52]
4. Die Kommission trifft in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten auch die erforderlichen Vorkehrungen, um eine angemessene Koordinierung und Komplementarität mit multilateralen und regionalen Organisationen und Stellen, wie internationalen Organisationen und Finanzinstitutionen und Agenturen sowie nicht zur Union gehörenden Gebern, sicherzustellen.
KAPITEL III
Durchführung PROGRAMMPLANUNGSRAHMEN UND AUSFÜHRUNG [Abänd. 53]
Artikel 7
IPA-Programmplanungsrahmen
1. Die Hilfe im Rahmen von IPA III stützt sich auf einen IPA-Programmplanungsrahmen für die Verwirklichung der Diese Verordnung wird um einen IPA-Programmplanungsrahmen ergänzt, in dem weitere Bestimmungen dazu festgelegt werden, wie die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele zu verfolgen sind . Der IPA-Programmplanungsrahmen wird von der Kommission für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens der Union im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegt.
Die Kommission übermittelt die einschlägigen Programmplanungsdokumente rechtzeitig vor dem Beginn des Programmplanungszeitraums dem Europäischen Parlament. In diesen Dokumenten werden die Richtbeträge für die einzelnen thematischen Fenster und, sofern verfügbar, für die einzelnen Länder/Regionen festgelegt, die auch die erwarteten Ergebnisse und die Wahl der Hilfsregelungen erfassen. [Abänd. 54]
1a. Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die jährlichen Mittelzuweisungen in den Grenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021–2027. [Abänd. 55]
2. Der IPA-Programmplanungsrahmen trägt den einschlägigen Entschließungen und Standpunkten des Europäischen Parlaments und den entsprechenden nationalen Strategien und sektorspezifischen Maßnahmen gebührend Rechnung. [Abänd. 56]
Die Hilfe wird gezielt gewährt und an die jeweilige Situation der in Anhang I aufgeführten Begünstigten angepasst; dabei werden die weiteren Anstrengungen, die zur Erfüllung der Kriterien für die Mitgliedschaft erforderlich sind, sowie die Kapazitäten der Begünstigten berücksichtigt. Art und Umfang der Hilfe hängen von dem Bedarf, dem Reformwillen und den Fortschritten bei der Durchführung der Reformen ab.
3. Unbeschadet des Absatzes 4 wird 4 dieses Artikels nimmt die Kommission den IPA-Programmplanungsrahmen, einschließlich der IPA-Programmierungsrahmen von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts angenommen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem Prüfverfahren des Ausschusses nach Artikel 16 erlassen der Regelungen für die Durchsetzung des Grundsatzes des „gerechten Anteils“, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 14 an. Der IPA-Programmplanungsrahmen läuft spätestens zum 30. Juni 2025 aus. Die Kommission nimmt bis zum 30. Juni 2025 einen neuen IPA-Programmplanungsrahmen auf der Grundlage der Halbzeitbewertung in Übereinstimmung mit den anderen Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln und unter Berücksichtigung der einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments an. Die Kommission kann ferner gegebenenfalls die wirksame Durchführung des IPA-Programmplanungsrahmens überprüfen, vor allem, wenn sich der in Artikel 6 genannte politische Rahmen wesentlich ändert, wobei den einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen ist . [Abänd. 57]
4. Der Programmplanungsrahmen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wird von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der ETZ-Verordnung festgelegt.
5. Der IPA-Programmplanungsrahmen enthält die Indikatoren gründet sich für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der darin genannten Ziele auf klare und überprüfbare Leistungsindikatoren, die in Anhang IV aufgeführt sind, unter anderem die Fortschritte und Ergebnisse in den folgenden Bereichen:
a) |
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Unabhängigkeit und Effizienz des Justizsystems; |
b) |
Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten und benachteiligten Gruppen; |
c) |
Gleichstellung der Geschlechter und Rechte der Frau; |
d) |
Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität; |
e) |
Versöhnung, Friedenskonsolidierung, gutnachbarliche Beziehungen; |
f) |
Freiheit der Medien; |
g) |
Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit den im Übereinkommen von Paris festgelegten Pflichten . |
Die Kommission nimmt die Fortschritte in Bezug auf diese Indikatoren in ihre Jahresberichte auf.
Das leistungsbasierte Konzept im Rahmen dieser Verordnung ist Gegenstand eines regelmäßigen Gedankenaustauschs im Europäischen Parlament und im Rat. [Abänd. 123]
Artikel 7a
Halbzeitüberprüfung und Evaluierung
(1) Die Kommission nimmt einen neuen IPA-Programmplanungsrahmen auf der Grundlage der Halbzeitevaluierung an. Die Kommission legt spätestens am 30. Juni 2024 einen Halbzeit-Evaluierungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Der Halbzeit-Evaluierungsbericht deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 ab und enthält eine Untersuchung des Beitrags der Union zu der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung anhand von Indikatoren zur Messung der erzielten Ergebnisse sowie sämtlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen zu der Wirkung dieser Verordnung.
Das Europäische Parlament kann zu dieser Evaluierung beitragen. Die Kommission und der EAD veranstalten eine Konsultation mit den maßgeblichen Interessenträgern und Begünstigten, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen. Die Kommission und der EAD achten insbesondere darauf, dass die am stärksten marginalisierten Bevölkerungsgruppen vertreten sind.
Mithilfe externer Evaluierungen bewertet die Kommission zudem die Auswirkungen und Wirksamkeit ihrer Maßnahmen für jeden Interventionsbereich und die Wirksamkeit der Programmplanung. Dabei berücksichtigen die Kommission und der EAD die Vorschläge und Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates zu unabhängigen externen Evaluierungen. Bei der Zwischenevaluierung wird bewertet, inwieweit die Europäische Union die im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Ziele erreicht hat.
(2) Der Halbzeit-Evaluierungsbericht behandelt ferner die Effizienz, den Mehrwert, die Funktionsweise der vereinfachten und gestrafften Außenfinanzierungsstruktur, die interne und externe Kohärenz und die anhaltende Relevanz der Ziele dieser Verordnung, den ergänzenden Charakter und die Synergieeffekte der finanzierten Maßnahmen, den Beitrag der Maßnahmen zu kohärentem auswärtigem Handeln der Union und den Grad, in dem die Öffentlichkeit in den Empfängerländern über die finanzielle Unterstützung der Union unterrichtet ist, falls angezeigt.
(3) Der Halbzeit-Evaluierungsbericht wird eigens zu dem Zweck erstellt, die Anwendung der Unionsfinanzierung zu verbessern. Er enthält Informationen zu Beschlüssen über die Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Arten von im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen.
(4) Der Halbzeit-Evaluierungsbericht enthält auch konsolidierte Informationen aus den einschlägigen Jahresberichten über sämtliche Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach den begünstigten Ländern, Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, Mittelbindungen und Zahlungen.
(5) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Die Ergebnisse fließen in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung ein.
(6) Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Interessenträger, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Unionsfinanzierung und kann gegebenenfalls gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten und den Entwicklungspartnern unter enger Einbindung der Begünstigten anstreben.
(7) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den in diesem Artikel genannten Halbzeit-Evaluierungsbericht, gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen zur Festlegung der erforderlichen Änderungen dieser Verordnung.
(8) Am Ende des Anwendungszeitraums dieser Verordnung, spätestens aber drei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, führt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Verordnung zu den gleichen Bedingungen wie bei der in diesem Artikel genannten Halbzeitevaluierung durch. [Abänd. 124]
Artikel 7b
Aussetzung der Hilfe
(1) Wenn ein Begünstigter die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Regierungsführung, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten oder die Standards der nuklearen Sicherheit nicht achtet oder gegen die Zusagen verstößt, die in den mit der Union abgeschlossenen einschlägigen Abkommen festgelegt wurden, oder wenn bei einem oder mehreren Kopenhagen-Kriterien permanent Rückschritte zu verzeichnen sind, ist die Kommission gemäß Artikel 14 befugt, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung zu ändern, damit die Hilfe der Union ganz oder teilweise ausgesetzt werden kann. Im Fall einer teilweisen Aussetzung werden die Programme genannt, für die die Aussetzung gilt.
(2) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gründe, die die Aussetzung der Hilfe rechtfertigten, nicht länger gegeben sind, ist sie befugt, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I zu ändern, damit die Hilfe der Union wieder aufgenommen werden kann.
(3) Im Falle einer teilweisen Aussetzung wird Hilfe der Union vorrangig zur Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Akteuren für Maßnahmen eingesetzt, die der Förderung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Demokratisierung und von Dialogprozessen in Partnerländern dienen.
(4) Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments bei ihrer Beschlussfassung gebührend. [Abänd. 125]
Artikel 7c
Struktur und Lenkung
Eine horizontale Lenkungsgruppe, die sich aus allen zuständigen Dienststellen der Kommission und des EAD zusammensetzt und in der der VP/HR oder ein Vertreter dieses Amtes den Vorsitz führt, ist für die Lenkung, Koordinierung und Verwaltung dieses Instruments während des gesamten Verwaltungszyklus verantwortlich, um Kohärenz, Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht aller Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union sicherzustellen. Der VP/HR sorgt für die allgemeine politische Koordinierung des auswärtigen Handelns der Union. Während des gesamten Zyklus der Programmplanung, der Planung und der Anwendung des Instruments arbeiten der VP/HR und der EAD mit den zuständigen Mitgliedern und Dienststellen der Kommission zusammen, die je nach der Art und den Zielen der geplanten Maßnahme ermittelt werden, und nutzen deren Fachwissen. Der VP/HR, der EAD und die Kommission arbeiten sämtliche Beschlussvorschläge im Einklang mit den Verfahren der Kommission aus und unterbreiten diese zur Annahme.
Das Europäische Parlament wird vollumfänglich in die Gestaltungs-, Programmplanungs-, Überwachungs- und Evaluierungsphasen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln eingebunden, um die politische und demokratische Kontrolle und die Rechenschaftspflicht in Bezug auf die von der Union im Bereich des auswärtigen Handelns bereitgestellte Finanzierung zu gewährleisten. [Abänd. 126]
Artikel 8
Durchführungsmaßnahmen Ausführungsmaßnahmen und -methoden [Abänd. 62]
1. Die Hilfe im Rahmen von IPA III wird im Einklang mit der Haushaltsordnung im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durch jährliche oder mehrjährige Aktionspläne und Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel III der [NDICI-Verordnung] durchgeführt. Titel II Kapitel III der [NDICI-Verordnung] gilt für diese Verordnung mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 1 [Förderfähige Personen und Stellen] IIIa ausgeführt . [Abänd. 63]
1a. Die indirekte Mittelverwaltung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Begünstigte nicht in der Lage oder nicht bereit ist, die bewilligten Mittel in Übereinstimmung mit den im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Regeln, Grundsätzen und Zielen zu verwalten. Wenn ein Begünstigter die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nicht achtet oder gegen Zusagen verstößt, die in den mit der Union abgeschlossenen einschlägigen Abkommen festgelegt wurden, kann die Kommission in bestimmten politischen Bereichen oder bei bestimmten politischen Programmen von der indirekten Mittelverwaltung mit dem Begünstigten zur indirekten Mittelverwaltung durch eine oder mehrere betraute Stellen, die keine Begünstigten sind, oder zur direkten Mittelverwaltung übergehen. [Abänd. 64]
1b. Die Kommission führt einen Dialog mit dem Europäischen Parlament und berücksichtigt die Ansichten des Parlaments zu Bereichen, in denen dieses eigene Unterstützungsprogramme, beispielsweise Kapazitätsaufbau und Wahlbeobachtung, durchführt. [Abänd. 65]
2. Im Rahmen dieser Verordnung können Aktionspläne für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren angenommen werden.
2a. Die Kommission bezieht das Europäische Parlament in vollem Umfang in alle Fragen ein, die mit der Planung und Durchführung von Maßnahmen gemäß diesem Artikel in Verbindung stehen, einschließlich aller geplanten wesentlichen Änderungen oder Zuweisungen. [Abänd. 66]
2b. Die Auszahlung der allgemeinen oder sektorspezifischen Budgethilfe erfolgt unter der Bedingung, dass zufriedenstellende Fortschritte bei der Verwirklichung der mit einem Begünstigten vereinbarten Ziele zu verzeichnen sind.
Die Kommission wendet für die Budgethilfe die in Artikel 23 Absatz 4 der NDICI-Verordnung festgelegten Konditionalitätskriterien an. Sie ergreift Maßnahmen, um die im Rahmen der Budgethilfe gewährte Finanzierung der Union zu kürzen oder auszusetzen, falls die Verwaltungs- und Kontrollsysteme systemische Unregelmäßigkeiten aufweisen oder keine zufriedenstellenden Fortschritte bei der Verwirklichung der mit einem Begünstigten vereinbarten Ziele zu verzeichnen sind.
Die Wiedereinführung der Hilfe durch die Kommission nach der in diesem Artikel genannten Aussetzung wird von einer zielgerichteten Unterstützung für die nationalen Prüfbehörden begleitet. [Abänd. 67]
Kapitel IIIa
Ausführung [Abänd. 68]
Artikel 8a
Aktionspläne und Maßnahmen
1. Die Kommission nimmt Aktionspläne und Maßnahmen für ein oder mehrere Jahre an. Die Maßnahmen können in Form von Einzelmaßnahmen, Sondermaßnahmen, flankierenden Maßnahmen oder außerordentlichen Hilfsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei den Aktionsplänen und Maßnahmen sind für jede darin vorgesehene spezifische Maßnahme die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und wichtigsten Tätigkeiten, die Methoden der Anwendung, die Mittelausstattung und alle damit verbundenen Unterstützungsausgaben anzugeben.
2. Die Aktionspläne beruhen auf Programmplanungsdokumenten, mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 genannten Fälle.
Erforderlichenfalls kann eine Maßnahme als Einzelmaßnahme vor oder nach der Annahme der Aktionspläne angenommen werden. Die Einzelmaßnahmen beruhen auf Programmplanungsdokumenten, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten und anderer hinreichend begründeter Fälle.
Im Falle unvorhergesehener Erfordernisse oder Umstände und in dem Falle, dass eine Finanzierung aus zweckmäßigeren Quellen nicht möglich ist, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 34 der NDICI-Verordnung zur Festlegung von Sondermaßnahmen zu erlassen, die nicht auf den Programmplanungsdokumenten basieren.
3. Jahres- und Mehrjahresaktionspläne und Einzelmaßnahmen können zur Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der NDICI-Verordnung genutzt werden.
4. Für Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der NDICI-Verordnung kann die Kommission außerordentliche Hilfsmaßnahmen annehmen.
5. Gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 ergriffene Maßnahmen können eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten haben, die im Fall von objektiven, unvorhergesehenen Durchführungshindernissen zweimal um einen Zeitraum von jeweils bis zu sechs Monaten — bis zu einer Gesamtlaufzeit von höchstens 30 Monaten — verlängert werden kann, vorausgesetzt, der für die Maßnahme vorgesehene finanzielle Betrag erhöht sich nicht.
Bei einer Langzeitkrise oder einem Langzeitkonflikt kann die Kommission eine zweite außerordentliche Hilfsmaßnahme mit einer Laufzeit von bis zu 18 Monaten beschließen. In hinreichend begründeten Fällen können weitere Maßnahmen angenommen werden, wenn die Kontinuität des Handelns der Union gemäß diesem Absatz von grundlegender Bedeutung ist und in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann. [Abänd. 69]
Artikel 8b
Flankierende Maßnahmen
1. Die Finanzierung durch die Union kann Ausgaben für die Ausführung des Instruments und für die Verwirklichung seiner Ziele, einschließlich administrativer Hilfe im Zusammenhang mit den für die Ausführung des Instruments erforderlichen Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, sowie Ausgaben am Sitz und in den Delegationen der Union für die administrative Hilfe, die für das Programm benötigt wird, und für die Verwaltung von im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie für betriebliche IT-Systeme.
2. Sehen die in Artikel 8c genannten Aktionspläne oder Maßnahmen keine Unterstützungsausgaben vor, so erlässt die Kommission gegebenenfalls flankierende Maßnahmen. Im Rahmen flankierender Maßnahmen kann die Unionsfinanzierung Folgendes abdecken:
a) |
Studien, Sitzungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Aufbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, Publikationstätigkeiten und sonstige Ausgaben für administrative oder technische Hilfe, die für die Planung und Verwaltung von Maßnahmen erforderlich ist, einschließlich der Vergütung externer Sachverständiger; |
b) |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie Studien zu einschlägigen Fragen und ihre Verbreitung; |
c) |
Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien, der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union und der Förderung ihrer Sichtbarkeit. [Abänd. 70] |
Artikel 8c
Annahme von Aktionsplänen und Maßnahmen
(1) Die Kommission nimmt Aktionspläne und Maßnahmen im Wege eines Beschlusses der Kommission gemäß der Haushaltsordnung an.
(2) Im Interesse der Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union trägt die Kommission dem einschlägigen politischen Konzept des Rates und des Europäischen Parlaments bei der Planung und der anschließenden Anwendung dieser Aktionspläne und Maßnahmen Rechnung.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich über die Planung von Aktionsplänen und Maßnahmen nach diesem Artikel, einschließlich der in Betracht gezogenen finanziellen Beträge, und sie unterrichtet das Europäische Parlament auch über substanzielle Änderungen oder Verlängerungen dieser Hilfe. So bald wie möglich, spätestens aber einen Monat nach Annahme oder substanzieller Änderung einer Maßnahme erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht und gibt dabei einen Überblick über die Art sowie Sinn und Zweck der angenommenen Maßnahme, ihre Dauer, ihre Mittelausstattung und ihren Kontext, einschließlich der Komplementarität dieser Maßnahme mit einer anderen laufenden oder geplanten Unterstützung der Union. In Bezug auf außerordentliche Hilfsmaßnahmen legt die Kommission ferner dar, ob bzw. in welchem Ausmaß und auf welche Weise sie durch eine mittel- und langfristige Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Kontinuität der mittels der außerordentlichen Hilfsmaßnahme ausgeführten politischen Maßnahmen und Strategien sicherstellen wird.
(3) Vor der Annahme von nicht auf Programmplanungsdokumenten basierenden Aktionsplänen und Maßnahmen nach Artikel 8a Absatz 2 — mit Ausnahme der in Artikel 8a Absätze 3 und 4 genannten Fälle — erlässt die Kommission gemäß Artikel 14 einen delegierten Rechtsakt, um diese Verordnung durch Festlegung der spezifischen zu verfolgenden Ziele, der erwarteten Ergebnisse, der zu verwendenden Instrumente, der wichtigsten Tätigkeiten und der Richtbeträge der Mittelzuweisungen für diese Aktionspläne und Maßnahmen zu ergänzen.
(4) Bei umweltrelevanten Maßnahmen, insbesondere bei neuen Großinfrastrukturen, werden für die jeweilige Maßnahme — in Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union, einschließlich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (26) sowie der Richtlinie 85/337/EWG des Rate (27) – eine angemessene Prüfung der sozialen und Menschenrechtsaspekte sowie eine angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf den Klimawandel und die biologische Vielfalt durchgeführt, die gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst.
Zudem werden Ex-ante-Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte, Gleichstellung, die sozialen Rechte und die Arbeitnehmerrechte sowie Konfliktanalysen und Risikobewertungen durchgeführt.
Bei der Durchführung von Sektorprogrammen werden gegebenenfalls eine Prüfung im Hinblick auf die Menschenrechte und auf soziale Aspekte sowie eine strategische Umweltprüfung vorgenommen. Die Kommission sorgt dafür, dass relevante Interessenträger an diesen Prüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu den Ergebnissen dieser Prüfungen erhält. [Abänd. 127]
Artikel 8d
Methoden der Zusammenarbeit
1. Die Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments werden gemäß der Haushaltsordnung entweder direkt durch die Kommission selbst, durch Delegationen der Union und Exekutivagenturen oder indirekt durch eine der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aufgeführten Stellen ausgeführt.
2. Die Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments können auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds erfolgen, beispielsweise denjenigen, die von der EIB, Mitgliedstaaten, Partnerländern und -regionen, internationalen Organisationen oder anderen Gebern eingerichtet bzw. verwaltet werden.
3. Die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung und in Artikel 29 Absatz 1 der NDICI-Verordnung genannten Stellen kommen jedes Jahr ihren Berichtspflichten nach Artikel 155 der Haushaltsordnung nach. Die Anforderungen an die Berichterstattung werden für jede dieser Stellen in der Partnerschaftsrahmenvereinbarung, der Beitragsvereinbarung, der Haushaltsgarantievereinbarung bzw. der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
4. Die im Rahmen dieses Instruments finanzierten Maßnahmen können im Wege der parallelen oder der gemeinsamen Kofinanzierung durchgeführt werden.
5. Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird die Maßnahme in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufgegliedert, die von den verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, sodass stets feststellbar bleibt, für welche Endverwendung die jeweiligen Mittel eingesetzt wurden.
6. Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten der Maßnahme unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, sodass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme nicht mehr feststellbar ist.
7. Die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Partnern kann u. a. in folgender Form erfolgen:
a) |
dreiseitige Regelungen, mit denen die Union ihre finanzielle Hilfe für ein Partnerland oder eine Partnerregion mit Drittländern koordiniert; |
b) |
Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit wie Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden, nationalen öffentlichen Einrichtungen oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten privatrechtlichen Stellen eines Mitgliedstaats und eines Partnerlands oder einer Partnerregion sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgeordnete Experten aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind; |
c) |
Beiträge zu den Kosten für die Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, einschließlich Unterstützung einer breiten Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger durch Schaffung eines Gremiums mit unabhängigen Dritten aus Organisationen der Zivilgesellschaft, um die Einrichtung von öffentlich-privaten Partnerschaften zu bewerten und zu überwachen; |
d) |
sektorbezogene Unterstützungsprogramme, mit denen die Union ein Sektorprogramm des Partnerlands unterstützt; |
e) |
Beiträge zu den Kosten der Beteiligung der Länder an Programmen und Maßnahmen der Union, die von Agenturen und Einrichtungen der Union sowie von Einrichtungen oder Personen, die mit der Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des EUV betraut sind, durchgeführt werden; |
f) |
Zinszuschüsse. [Abänd. 72] |
Artikel 8e
Formen der Unionsfinanzierung und Methoden der Anwendung
1. Die Unionsfinanzierung kann in den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere:
a) |
Finanzhilfen, |
b) |
Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträge, |
c) |
Budgethilfe, |
d) |
Beiträge zu Treuhandfonds, die von der Kommission gemäß Artikel 234 der Haushaltsordnung eingerichtet wurden, |
e) |
Finanzinstrumente, |
f) |
Haushaltsgarantien, |
g) |
Mischfinanzierungen, |
h) |
Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme, |
i) |
finanzielle Unterstützung, |
j) |
vergütete externe Sachverständige. |
2. Bei der Zusammenarbeit mit Interessenträgern der Partnerländer berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung der Finanzierungsmodalitäten, der Art des Beitrags, der Vergabemodalitäten und der Bestimmungen zur Verwaltung der Finanzhilfen die besonderen Gegebenheiten einschließlich des Bedarfs dieser Interessenträger und des jeweiligen Umfelds, um einen möglichst breiten Kreis dieser Interessenträger anzusprechen und ihm optimal gerecht zu werden. Im Rahmen dieser Bewertung werden die Bedingungen für eine nennenswerte Beteiligung und Einbindung aller Interessenträger, insbesondere der lokalen zivilgesellschaftlichen Organisationen, gleichermaßen berücksichtigt. Im Einklang mit der Haushaltsordnung werden bestimmte Modalitäten befürwortet, wie Partnerschaftsvereinbarungen, Genehmigungen für die finanzielle Unterstützung Dritter, Direktvergabe oder beschränkte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen im Sinne von Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung. Diese verschiedenen Modalitäten gewährleisten Transparenz und Nachvollziehbarkeit und schaffen Raum für Innovationen. Die Zusammenarbeit zwischen lokalen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen wird gefördert, um die Kapazitäten der lokalen Zivilgesellschaft im Hinblick auf eine umfassende Beteiligung an den Entwicklungsprogrammen zu erreichen.
3. Zusätzlich zu den in Artikel 195 der Haushaltsordnung genannten Fällen ist eine Direktvergabe zulässig bei
a) |
für gefährdete Menschenrechtsverteidiger und für Mediatoren und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für Dialog, Konfliktlösung, Versöhnung und Friedenskonsolidierung im Zusammenhang mit Krisen und bewaffneten Konflikten engagieren, bestimmten Finanzhilfen von geringem Wert zur Finanzierung dringender Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung; |
b) |
Finanzhilfen — gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung — zur Finanzierung von Maßnahmen unter besonders schwierigen Bedingungen, wenn die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht angebracht wäre, einschließlich in Situationen, in denen die Grundfreiheiten ernsthaft eingeschränkt sind, demokratische Institutionen bedroht sind, es zu einer Eskalation von Krisen oder zu bewaffneten Konflikten kommt, die Sicherheit der Menschen besonders stark gefährdet ist oder Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger sowie Mediatoren und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für Dialog, Versöhnung und Friedenskonsolidierung im Zusammenhang mit Krisen und bewaffneten Konflikten engagieren, unter schwierigsten Bedingungen arbeiten. Diese Finanzhilfen dürfen 1 000 000 EUR nicht überschreiten und haben eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten, die im Falle objektiver, unvorhergesehener Anwendungshindernisse um weitere 12 Monate verlängert werden kann; |
c) |
Finanzhilfen für das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie für Gobal Campus, d. h. das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung“ anbietet, und das mit ihm verbundene Netz von Hochschulen, die einen Aufbaustudiengang „Menschenrechte“ anbieten, einschließlich Stipendien für Studenten, Forscher, Lehrkräfte und Menschenrechtsverteidiger aus Drittländern. |
d) |
kleinen Projekten im Sinne des Artikels 23a der NDICI-Verordnung. Budgethilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe c, auch im Rahmen von leistungsorientierten Sektorreformvereinbarungen, beruht auf der Eigenverantwortung der Länder, der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und dem gemeinsamen Eintreten für universelle Werte, Demokratie, Menschenrechte, Gleichstellung der Geschlechter, sozialen Inklusion, menschlichen Entwicklung und Rechtsstaatlichkeit und zielt darauf ab, die Partnerschaft zwischen der Union und den Partnerländern zu stärken. Dazu gehören ein verstärkter Politikdialog, der Ausbau der Kapazitäten und Verbesserungen bei der Regierungsführung, zusätzlich zu den Bemühungen der Partner um eine Steigerung der Einnahmen und Verbesserung der Mittelverwendung, um eine nachhaltige und inklusive sozioökonomische Entwicklung, die allen zugute kommt, die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze mit besonderem Augenmerk auf jungen Menschen, die Verringerung von Ungleichheiten und die Beseitigung der Armut unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung der lokalen Wirtschaft, der Umwelt und der sozialen Rechte zu fördern. Jeder Beschluss zur Gewährung von Budgethilfe muss auf die von der Union vereinbarte Budgethilfepolitik, klare Förderfähigkeitskriterien und eine sorgfältige Beurteilung der Risiken und des Nutzens gestützt sein. Einer der zentralen Faktoren jenes Beschlusses muss eine Bewertung des Einsatzes, der bisherigen Ergebnisse und der Fortschritte der Partnerländer hinsichtlich Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit sein. |
4. Die Budgethilfe wird differenziert gewährt, sodass sie den jeweiligen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Umständen des Partnerlandes besser entspricht, wobei auch fragile Situationen berücksichtigt werden.
Wird Budgethilfe gemäß Artikel 236 der Haushaltsordnung gewährt, so legt die Kommission die Kriterien für die Konditionalität der Budgethilfe, einschließlich Fortschritten bei Reformen und Transparenz, klar fest, verfolgt ihre Einhaltung und unterstützt den Aufbau der parlamentarischen Kontrolle und der nationalen Prüfkapazitäten sowie die Mitwirkung von Organisationen der Zivilgesellschaft an der Überwachung, die Verbesserung der Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sowie die Entwicklung von leistungsfähigen Systemen für das öffentliche Beschaffungswesen, die die lokale wirtschaftliche Entwicklung und die lokalen Unternehmen unterstützen.
5. Die Auszahlung der Budgethilfe stützt sich auf Indikatoren, die zeigen, dass befriedigende Fortschritte bei der Verwirklichung der mit dem Partnerland vereinbarten Ziele zu verzeichnen sind.
6. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungsinstrumente können die Form von Darlehen, Garantien, Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital, Investitionen oder Beteiligungen und Risikoteilungsinstrumenten annehmen, wann immer möglich und im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 209 Absatz 1 der Haushaltsordnung unter Federführung der EIB, einer multilateralen europäischen Finanzierungsinstitution wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder einer bilateralen europäischen Finanzierungsinstitution wie bilateralen Entwicklungsbanken, unter Umständen in Kombination mit weiteren Formen der finanziellen Unterstützung durch Mitgliedstaaten und Dritte.
Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Stellen können Beiträge zu den Finanzierungsinstrumenten der Union im Rahmen dieser Verordnung leisten.
7. Diese Finanzierungsinstrumente können für Zwecke der Durchführung und Berichterstattung in Fazilitäten zusammengefasst werden.
8. Die Kommission und der EAD gehen keine neuen Vorhaben ein bzw. erneuern keine bestehende Vorhaben mit Einrichtungen, welche in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union über nicht kooperierende Länder und Gebiete aufgelistet sind, oder die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden oder die auf Unionsebene oder international vereinbarte Steuernormen über Transparenz und Informationsaustausch nicht wirksam einhalten.
9. Die Unionsfinanzierung unterliegt keinen besonderen Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben und führt auch nicht zur Einziehung solcher Abgaben.
10. Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die von Partnerländern erhoben werden, kommen für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht. [Abänd. 73]
Artikel 8f
Mittelübertragungen, Jahrestranchen, Mittel für Verpflichtungen, Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten
1. Zusätzlich zu Artikel 12 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden ungenutzte Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden. Im folgenden Haushaltsjahr wird zunächst der übertragene Betrag verwendet.
Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Mittel vor, die automatisch übertragen wurden, und nennt dabei unter anderem die entsprechenden Beträge.
2. Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikel 15 der Haushaltsordnung über die Wiedereinsetzung von Mitteln werden die Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtdurchführung einer Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, wieder in die ursprüngliche Haushaltslinie eingesetzt.
Bezugnahmen auf Artikel 15 der Haushaltsordnung in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens gelten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Bezugnahmen auf den vorliegenden Absatz.
3. Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können im Einklang mit Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen.
Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung gilt nicht für diese mehrjährigen Maßnahmen. Die Kommission hebt automatisch den Teil der Mittelbindung für eine Maßnahme auf, der bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung nicht für Vorfinanzierungen oder Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den keine bescheinigte Ausgabenerklärung bzw. kein Zahlungsantrag übermittelt wurde.
Absatz 2 gilt auch für Jahrestranchen.
4. Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren der ursprünglichen Haushaltslinie als interne zweckgebundene Einnahmen zugewiesen. Die Kommission prüft alle fünf Jahre, welchen Beitrag die bestehenden Finanzierungsinstrumente zur Verwirklichung der Unionsziele geleistet haben und wie wirksam sie sind. [Abänd. 74]
Artikel 9
Grenzübergreifende Zusammenarbeit
1. Bis zu 3 % der Finanzausstattung werden für Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den im Anhang I aufgeführten Begünstigten und den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem Bedarf und ihren Prioritäten bereitgestellt.
2. Der Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union im Rahmen jeder Priorität beträgt 85 % der förderfähigen Ausgaben eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit. Der Kofinanzierungssatz der Union für technische Hilfe beträgt 100 %.
3. Die Höhe der Vorfinanzierung für die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wird im Arbeitsprogramm gemäß dem Bedarf der in Anhang I aufgeführten Begünstigten festgelegt und kann über dem in Artikel 49 der ETZ-Verordnung genannten Prozentsatz liegen.
4. Werden Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 12 der ETZ-Verordnung eingestellt, so kann Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung, die für das eingestellte Programm vorgesehen war und noch zur Verfügung steht, zur Finanzierung anderer nach der vorliegenden Verordnung förderfähiger Maßnahmen eingesetzt werden. In diesem Fall ist es möglich, Mittel in das darauffolgende Jahr zu übertragen, wenn es keine förderfähigen Maßnahmen gibt, die im laufenden Jahr zu finanzieren sind. [Abänd. 75]
KAPITEL IV
FÖRDERFÄHIGKEIT UND SONSTIGE BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 10
Förderfähigkeit im Rahmen von IPA III
1. Für eine Finanzierung im Rahmen von IPA III kommen Bieter, Antragsteller und Bewerber aus folgenden Ländern in Betracht:
a) |
Mitgliedstaaten, im Anhang I aufgeführte Begünstigte, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Länder, die unter Anhang I der NDICI-Verordnung fallen, und |
b) |
Länder, bei denen die Kommission festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe besteht. Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen dieser Verordnung förderfähig sind, zu denselben Bedingungen Zugang gewährt. Die Kommission beschließt nach Anhörung des betreffenden begünstigten Landes oder der betreffenden begünstigten Länder über den gegenseitigen Zugang. |
KAPITEL V
EFSD+ UND HAUSHALTSGARANTIEN
Artikel 11
Finanzierungsinstrumente und Garantie für Außenmaßnahmen
1. Die im Anhang I aufgeführten Begünstigten sind im Rahmen des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus (EFSD+) und der Garantie für Außenmaßnahmen gemäß Titel II Kapitel IV der NDICI-Verordnung förderfähig. Zu diesem Zweck leistet IPA III einen Beitrag zur Dotierung der in Artikel 26 der NDICI-Verordnung genannten Garantie für Außenmaßnahmen, und zwar proportional zu den Investitionen, die zugunsten der im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Begünstigten getätigt werden.
KAPITEL VI
ÜBERWACHUNG UND , BERICHTERSTATTUNG, EVALUIERUNG UND KOMMUNIKATION [Abänd. 76]
Artikel 12
Überwachung, Rechnungsprüfung, Evaluierung und Schutz der finanziellen Interessen der Union
1. Titel II Kapitel V der NDICI-Verordnung über die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung findet auf diese Verordnung Anwendung.
2. In Anhang IV sind Indikatoren für die Überwachung der Durchführung Ausführung und der Fortschritte von IPA III bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. [Abänd. 77]
3. Bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten sind die in Artikel 33 der ETZ-Verordnung genannten Indikatoren zu verwenden.
4. Zusätzlich zu den in Anhang IV genannten Indikatoren werden die Erweiterungsberichte und die Bewertungen der wirtschaftlichen Reformprogramme durch die Kommission im Ergebnisrahmen der IPA-III-Hilfe berücksichtigt. [Abänd. 78]
4a. Die Kommission wird die in Artikel 32 der NDICI-Verordnung genannten Zwischen- und Abschlussevaluierungsberichte beim Europäischen Parlament und beim Rat einreichen und präsentieren. Diese Berichte werden von der Kommission veröffentlicht. [Abänd. 79]
5. Zusätzlich zu Artikel 129 der Haushaltsordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union melden die in Anhang I aufgeführten Begünstigten im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren, unverzüglich der Kommission und unterrichten diese über den Fortgang der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Berichterstattung erfolgt auf elektronischem Wege über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten. Die Kommission unterstützt im Gebiet der Begünstigten den Aufbau von Kapazitäten für parlamentarische Kontrolle und Prüftätigkeiten und setzt sich für die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen ein. Die Kommission, der HR/VP und insbesondere Delegationen der Union im Gebiet der Begünstigten stellen sicher, dass alle Mittelzuweisungen im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung auf transparente, entpolitisierte und unparteiische Weise durchgeführt werden, auch durch eine gerechte Aufteilung, bei der den Bedürfnissen der Regionen und Kommunen Rechnung getragen wird. [Abänd. 80]
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge II, III und IV dieser Verordnung zu ändern.
Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 3, Artikel 7a, Artikel 7b Absätze 1 und 2, Artikel 8c Absatz 3 sowie den Artikeln 13 und 15 wird der Kommission übertragen. [Abänd. 128]
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten wird durch den Beschluss nicht berührt.
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 14a
Demokratische Rechenschaftspflicht
1. Damit der Dialog zwischen den Organen und Dienststellen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem EAD verstärkt wird, die Gesamtkohärenz aller Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln gestärkt wird und eine größere Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie die Zweckmäßigkeit beim Erlass von Rechtsakten und Maßnahmen durch die Kommission gewährleistet ist, kann das Europäische Parlament die Kommission und den EAD auffordern, vor ihm zu erscheinen, um die strategische Ausrichtung und die Leitlinien für die Programmplanung im Rahmen dieser Verordnung zu erörtern. Der Dialog kann vor dem Erlass delegierter Rechtsakte und der Annahme des jährlichen Haushaltsentwurfs durch die Kommission oder — bei wichtigen politischen Entwicklungen — auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, der Kommission oder des EAD auf einer Ad-hoc-Basis stattfinden.
2. Soll ein Dialog nach Absatz 1 stattfinden, legt die Kommission und der EAD dem Europäischen Parlament alle einschlägigen Dokumente im Zusammenhang mit diesem Dialog vor. Steht der Dialog im Zusammenhang mit dem Jahreshaushalt, werden konsolidierte Informationen zu sämtlichen gemäß Artikel 8c angenommenen oder geplanten Aktionsplänen und Maßnahmen, Informationen über die Zusammenarbeit nach Ländern, Regionen und Themenbereichen sowie über die Inanspruchnahme von Krisenreaktionsmaßnahmen und über die Garantie für Außenmaßnahmen vorgelegt.
3. Die Kommission und der EAD tragen dem Standpunkt des Europäischen Parlaments weitestgehend Rechnung. Sollte die Kommission oder der EAD die Standpunkte des Europäischen Parlaments nicht berücksichtigen, geben sie eine angemessene Begründung dafür an.
4. Die Kommission und der EAD sind dafür verantwortlich, das Europäische Parlament insbesondere über die Lenkungsgruppe nach Artikel 7c über den Stand bei der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere über laufende Maßnahmen, Aktionen und Ergebnisse, auf dem Laufenden zu halten. [Abänd. 82]
Artikel 15
Erlass weiterer Durchführungsbestimmungen Bestimmungen [Abänd. 83]
1. Die besonderen Bestimmungen zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die zur Vorbereitung auf den Beitritt zu schaffenden Strukturen und die Hilfe für die Entwicklung des ländlichen Raums, werden nach dem in Artikel 16 genannten Prüfverfahren im Wege delegierter Rechtsakte erlassen. [Abänd. 84]
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 Die Kommission beschließt Aktionspläne und Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Haushaltsordnung . [Abänd. 85]
Artikel 16
Ausschuss
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Ausschuss für das Instrument für Heranführungshilfe“ unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der [Verordnung (EU) Nr. 182/2011].
2. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
3. Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.
4. Der IPA-III-Ausschuss unterstützt die Kommission und ist für Rechtsakte und Mittelbindungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 sowie für die Anwendung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 zuständig.
5. Der IPA-III-Ausschuss ist nicht für den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Beitrag zu Erasmus+ zuständig. [Abänd. 86]
Artikel 17
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit , Sichtbarkeit [Abänd. 87]
1. Die Artikel 36 und 37 der [NDICI-Verordnung] finden Anwendung Bei der Bereitstellung finanzieller Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung ergreifen die Kommission, der HR/VP und insbesondere die Delegationen der Union im Gebiet der Begünstigten alle erforderlichen Maßnahmen, um die Sichtbarkeit der finanziellen Unterstützung der Union sicherzustellen, einschließlich der Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen durch die Empfänger. IPA-finanzierte Maßnahmen unterliegen den im Handbuch für Kommunikation und Sichtbarkeit der EU im Bereich der Außenhilfe genannten Anforderungen. Die Kommission erlässt Leitlinien zu von der Union finanzierten Projekten für Sichtbarkeits- und Kommunikationsmaßnahmen für jeden Begünstigten. [Abänd. 88]
1a. Die Kommission ergreift Maßnahmen zur Stärkung der strategischen Kommunikation und öffentlichen Diplomatie, um die Werte der Union zu kommunizieren und den Mehrwert der Unterstützung der Union zu unterstreichen. [Abänd. 89]
1b. Die Empfänger der Finanzmittel der Union erkennen die Herkunft der Finanzmittel der Union an und stellen sicher, dass sie in gebührender Weise sichtbar gemacht wird, indem sie:
a) |
eine Erklärung abgeben, in der die von der Union erhaltene Unterstützung sichtbar auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial in Bezug auf die Ausführung der Mittel hervorgehoben wird, darunter auch auf einer offiziellen Website, sofern eine Website dieser Art existiert; sowie |
b) |
die Maßnahmen und ihre Ergebnisse fördern, indem sie für mehrere Zielgruppen, darunter auch die Medien und die Öffentlichkeit, kohärente, wirksame und verhältnismäßige zielgerichtete Informationen bereitstellen. |
Die Kommission führt in Verbindung mit dieser Verordnung sowie den darin dargelegten Maßnahmen und den erzielten Ergebnissen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen durch. Mit den dieser Verordnung zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, sofern diese die in Artikel 3 und in den Anhängen II und III genannten Ziele direkt betreffen. [Abänd. 90]
Artikel 18
Übergangsbestimmungen
1. Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 (IPA II) und der Verordnung (EU) Nr. 1085/2006 (IPA) durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnungen sind auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar. Für diese Maßnahmen, die zuvor der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 unterlagen, gelten die Bestimmungen von Titel II Kapitel III der NDICI-Verordnung mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 1.
2. Die Finanzausstattung von IPA III kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen IPA III und den im Rahmen des Vorgängerinstruments IPA II verabschiedeten Maßnahmen erforderlich sind.
3. Erforderlichenfalls können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung noch nicht abgeschlossener Maßnahmen zu ermöglichen.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am […] [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 . [Abänd. 91]
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 156.
(2) ABL. C 86 vom 7.3.2019, S. 8.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlament vom 27. März 2019.
(4) Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).
(5) Beim Ansatz „Wesentliches zuerst“ werden die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte mit den beiden anderen entscheidenden Bereichen des Beitrittsprozesses verknüpft: der wirtschaftspolitischen Steuerung (mit verstärkter Fokussierung auf wirtschaftliche Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit) und der Stärkung der demokratischen Institutionen, einschließlich der Reform der öffentlichen Verwaltung. Jedes dieser drei wesentlichen Elemente ist für die Reformprozesse in den Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern von entscheidender Bedeutung und betrifft wichtige Anliegen der Bürgerinnen und Bürger.
(6) COM(2018)0065
(7) Die Europäische Säule sozialer Rechte wurde am 17. November 2017 auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum in Göteborg gemeinsam von Europäischem Parlament, Rat und Kommission feierlich verkündet.
(8) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(9) Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … (ABl. …).
(10) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(11) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(12) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(13) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(14) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(15) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(16) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(17) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(18) Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).
(19) Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5).
(20) COM(2018)0374 — Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg).
(21) COM(2018)0372, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds.
(22) COM(2018)0382, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus.
(23) COM(2018)0392, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(24) https://ec.europa.eu/europeaid/policies/sustainable-development-goals_en
(25) https://ec.europa.eu/europeaid/policies/eu-approach-aid-effectiveness_en
(26) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(27) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).
(28) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
ANHANG I
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Island
Das Kosovo (*1)
Montenegro
Serbien
Türkei
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Nordmazedonien [Abänd. 129]
(*1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
ANHANG II
Thematische Prioritäten für die Unterstützung
Die Unterstützung kann auf folgende thematische Prioritäten gewährt werden:
a) |
Frühzeitige Herstellung und Förderung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der für die Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Institutionen: Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Gewaltenteilung, Errichtung unabhängiger, rechenschaftspflichtiger und effizienter Justizsysteme, einschließlich transparenter und leistungsbasierter Systeme für Einstellung, Beurteilung und Beförderung sowie wirksamer Disziplinarverfahren bei Fehlverhalten, und Förderung der justiziellen Zusammenarbeit; Gewährleistung der Errichtung robuster angemessener Systeme zum Schutz der Grenzen, zur Steuerung der Migrationsströme und zur Bereitstellung von Asyl für schutzbedürftige Personen; Entwicklung wirksamer Instrumente zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Schleusung von Migranten, des Drogenhandels, der Geldwäsche/der Terrorismusfinanzierung und der Korruption; Förderung und Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Rechte des Kindes, der Gleichstellung der Geschlechter, der Rechte von Minderheiten — einschließlich der Roma sowie lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller Personen — und der Grundfreiheiten, einschließlich der Medienfreiheit und des Datenschutzes. [Abänd. 92] |
b) |
Reform der öffentlichen Verwaltung im Einklang mit den Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung: Die Maßnahmen sind ausgerichtet auf: Stärkung der Rahmen für die Reform der öffentlichen Verwaltung; Verbesserung der strategischen Planung und Förderung eines inklusiven, faktengestützten Ansatzes bei der Politikformulierung und der Ausarbeitung von Gesetzen; Förderung der Professionalisierung und Entpolitisierung des öffentlichen Dienstes durch Einbettung leistungsorientierter Grundsätze; Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht; Verbesserung der Qualität und der Dienstleistungserbringung, einschließlich angemessener Verwaltungsverfahren und der Nutzung bürgerorientierter elektronischer Behördendienste; Verbesserung des öffentlichen Finanzmanagements und der Erstellung verlässlicher Statistiken. |
c) |
Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung: Die Maßnahmen sind auf Folgendes ausgerichtet: Unterstützung der Beteiligung am Verfahren der Wirtschaftsreformprogramme und Förderung der systematischen Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen bei der Grundausrichtung der Wirtschaftspolitik sowie Stärkung multilateraler Wirtschaftsinstitutionen . Verbesserung der Kapazität zur Stärkung der makroökonomischen Stabilität , sozialer Zusammenhalt und Unterstützung der Fortschritte hin zu nachhaltiger Entwicklung und einer funktionierenden Marktwirtschaft, die dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Europäischen Union standhalten kann. [Abänd. 93] |
d) |
Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung , gutnachbarliche Beziehungen und Bewältigung von Situationen in der Zeit vor und nach Krisen, u. a. durch Frühwarnung und konfliktsensitive Risikoanalyse; Förderung von Kontakten und Netzwerken zwischen Menschen, Versöhnung, Rechenschaftspflicht, internationale Justiz, Friedenskonsolidierung und vertrauensbildenden vertrauensbildende Maßnahmen , darunter die Einrichtung der regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte im ehemaligen Jugoslawien (REKOM), sowie Unterstützung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD-Maßnahmen) sowie Stärkung der Fähigkeiten im Bereich der Cyberabwehr und der strategischen Kommunikation zur Förderung der systematischen Aufdeckung von Desinformation . [Abänd. 94] |
e) |
Stärkung der Kapazitäten , der Unabhängigkeit und der Pluralität der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Organisationen der Sozialpartner, einschließlich Berufsverbänden, im Gebiet der in Anhang I aufgeführten Begünstigten und Förderung der Vernetzung zwischen Organisationen in der Union und Organisationen der in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen, um ihnen die Teilnahme an einem effektiven Dialog mit öffentlichen und privaten Akteuren zu ermöglichen. Die Unterstützung soll darauf abzielen, einer möglichst breiten Vielzahl von Organisationen im Gebiet der Begünstigten zugänglich zu sein. [Abänd. 95] |
f) |
Förderung der Angleichung der Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der Partner an die der Union, einschließlich der , GASP, Vorschriften über öffentliches Auftragswesen und staatliche Beihilfen. [Abänd. 96] |
g) |
Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität von Bildung, Ausbildung und lebenslangem Lernen auf allen Ebenen und Unterstützung der Kultur- und Kreativbranche sowie des Sports . Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu einer hochwertigen , inklusiven und auf die lokale Gemeinschaft gestützten frühkindlichen Erziehung und Betreuung und einer hochwertigen Primar- und Sekundarbildung sowie Verbesserung der Vermittlung von Grundfertigkeiten; Anhebung des Bildungsniveaus, Senkung der Zahl der Schulabbrecher und Ausbau der Lehrerausbildung ; Stärkung von Kindern und Jugendlichen, damit sie ihr ganzes Potenzial ausschöpfen können; Entwicklung von Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Förderung des Lernens am Arbeitsplatz als Mittel zur Erleichterung des Einstiegs in den Arbeitsmarkt; Verbesserung der Qualität und Relevanz der Hochschulbildung; Förderung von Aktivitäten für und mit Alumni; Verbesserung des Zugangs zu lebenslangem Lernen und körperlichen Aktivitäten und Unterstützung von Investitionen in die Infrastruktur der allgemeinen und beruflichen Bildung und Sport , insbesondere im Hinblick auf die Verringerung territorialer Disparitäten und die Förderung einer inklusiven Bildung, u. a. durch den Einsatz digitaler Technologien. [Abänd. 97] |
h) |
Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Bekämpfung der hohen Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit durch Unterstützung einer nachhaltigen Arbeitsmarktintegration insbesondere von jungen Menschen (vor allem denjenigen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET)), Frauen, Langzeitarbeitslosen und allen unterrepräsentierten Gruppen. Die Maßnahmen sollen zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und zur wirksamen flächendeckenden Durchsetzung arbeitsrechtlicher Vorschriften und international vereinbarter Normen beitragen , u. a. durch die Förderung der Einhaltung der in der Europäischen Säule sozialer Rechte verankerten zentralen Grundsätze und Rechte . Weitere wichtige Interventionsbereiche sind die Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter, die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität, die Anpassung von Arbeitnehmern und Unternehmen an den Wandel, die Einrichtung eines dauerhaften Sozialdialogs sowie die Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen wie öffentlicher Arbeitsverwaltungen und Arbeitsaufsichtsbehörden. [Abänd. 98] |
i) |
Förderung von sozialem Schutz und sozialer Inklusion und Bekämpfung der Armut. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Modernisierung der Sozialschutzsysteme mit dem Ziel eines wirksamen, effizienten und angemessenen Schutzes in allen Lebensphasen, Verbesserung der sozialen Inklusion, Förderung der Chancengleichheit und Bekämpfung von Ungleichheiten und Armut sowie Förderung des Übergangs von institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft . Die Maßnahmen in diesem Bereich sind zudem ausgerichtet auf: Integration marginalisierter Gemeinschaften wie der Roma; Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung; Verbesserung des Zugangs zu bezahlbaren, nachhaltigen und hochwertigen familien- und gemeindebasierten Dienstleistungen wie inklusiver und nicht segregierter frühkindlicher Erziehung und Betreuung, Wohnraum, Gesundheitspflege, wichtigen sozialen Diensten und Langzeitpflege, u. a. durch die Modernisierung der Sozialschutzsysteme. Maßnahmen, die zu jeglicher Form von Segregation oder sozialer Ausgrenzung beitragen, werden nicht gefördert. [Abänd. 99] |
j) |
Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und sicheren Verkehrs und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Verkehrsnetzinfrastrukturen durch Investitionen in Projekte mit hohem EU-Mehrwert. Die Investitionen sollten entsprechend ihrer Relevanz für die TEN-V-Verbindungen mit der EU und für grenzüberschreitende Verbindungen, Schaffung von Arbeitsplätzen sowie ihrem Beitrag zu nachhaltiger Mobilität, Emissionsreduktion, Umweltschutz und sicherer Mobilität priorisiert werden, wobei es gilt, Synergien mit den im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft geförderten Reformen herzustellen. [Abänd. 100] |
k) |
Verbesserung des Umfelds des Privatsektors und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere von KMU, einschließlich intelligenter Spezialisierung als Hauptantriebskräfte für Wachstum, Arbeitsplätze und Kohäsion. Dabei wird denjenigen nachhaltigen Projekten Priorität eingeräumt, die das Unternehmensumfeld verbessern. [Abänd. 101] |
l) |
Verbesserung des Zugangs zu digitalen Technologien und Diensten und Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation durch Investitionen in digitale Konnektivität, digitales Vertrauen und digitale Sicherheit, digitale Kompetenzen und digitales Unternehmertum sowie in die Forschungsinfrastruktur, günstige Rahmenbedingungen und die Förderung von Netzwerken und Zusammenarbeit. |
m) |
Beitrag zur Sicherheit der Lebensmittelversorgung Lebensmittel- und Wasserversorgung und Erhaltung vielfältiger und tragfähiger Bewirtschaftungsformen in vitalen ländlichen Gemeinschaften und der Naturlandschaft. [Abänd. 102] |
n) |
Schutz und Verbesserung der Umweltqualität, Bekämpfung der Umweltzerstörung und Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt, Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Land- und Meeresökosystemen und erneuerbaren natürlichen Ressourcen, Förderung der Ressourceneffizienz, des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion, Unterstützung des Übergangs zur grünen und zur Kreislaufwirtschaft, Beitrag zu Verringerung der Treibhausgasemissionen, Erhöhung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel und Förderung des Klimaschutzes, der Informationsarbeit und der Energieeffizienz. Im Rahmen von IPA III werden Maßnahmen gefördert, mit denen der Übergang zu einer ressourceneffizienten, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß unterstützt und die Katastrophenresilienz sowie die Katastrophenvorsorge und -bewältigung gestärkt werden sollen. Das Instrument dient auch zur Förderung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit und Strahlenschutz und der Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern sowie zur Unterstützung bei der Festlegung von Rahmen und Methoden für die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial. |
o) |
Förderung der höchsten Standards im Bereich der nuklearen Sicherheit‚ einschließlich der Sicherheitskultur im Nuklearbereich, der Notfallvorsorge, der verantwortungsvollen und sicheren Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie der Stilllegung und Sanierung von kerntechnischen Anlagen, des Strahlenschutzes und der Kernmaterialbuchführung und -kontrolle. |
p) |
Stärkung der Fähigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors und des Fischereisektors zur Bewältigung des Wettbewerbsdrucks und der Marktkräfte sowie schrittweise Angleichung an die Vorschriften und Normen der Union mit dem Ziel, die Kapazitäten für Exporte auf den Markt der Union zu verbessern , unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele im Rahmen einer ausgewogenen territorialen Entwicklung der ländlichen und der Küstengebiete. [Abänd. 103] |
pa) |
Förderung von Aktivitäten und Verbesserung langfristiger Strategien und Maßnahmen, die darauf abzielen, Radikalisierung und gewaltbereiten Extremismus zu verhindern und zu bekämpfen. [Abänd. 104] |
ANHANG III
Thematische Prioritäten für die Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit
Die Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit kann auf folgende thematische Prioritäten ausgerichtet werden:
a) |
Förderung der Beschäftigung, der Mobilität der Arbeitskräfte und der sozialen und kulturellen Inklusion über die Grenzen hinweg, unter anderem durch Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich der grenzüberschreitenden Mobilität; gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen; Informations- und Beratungsdienste und gemeinsame Schulungen; Geschlechtergleichstellung, Chancengleichheit; Integration von Einwanderergemeinschaften und schutzbedürftigen Gruppen; Investitionen in die öffentlichen Arbeitsverwaltungen; Unterstützung von Investitionen in die öffentliche Gesundheit sowie in den Übergang zu familien- und soziale Dienste gemeindebasierten sozialen Diensten ; [Abänd. 105] |
b) |
Umweltschutz und Förderung von Anpassungs- und Minderungsmaßnahmen in Bezug auf den Klimawandel, Risikoprävention und Risikomanagement, u. a. durch gemeinsame Maßnahmen zum Umweltschutz; Förderung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, der koordinierten maritimen Raumordnung, der Ressourceneffizienz und der Kreislaufwirtschaft, der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und des Übergangs zu einer sicheren, nachhaltigen und CO2-armen grünen Wirtschaft; Förderung von Investitionen zur Bewältigung spezifischer Risiken und zur Gewährleistung der Katastrophenresilienz und der Katastrophenvorsorge und -bewältigung; |
c) |
Förderung eines nachhaltigen Verkehrs und Verbesserung der öffentlichen Infrastrukturen, unter anderem durch Verringerung der Isolation durch besseren Zugang zu Verkehrs- und Digitalnetzen und -dienstleistungen sowie durch Investitionen in grenzüberschreitende Wasser-, Abfall- und Energiesysteme und -anlagen; |
d) |
Förderung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, unter anderem durch Unterstützung der digitalen Konnektivität, Entwicklung elektronischer Behördendienste sowie Förderung von digitalem Vertrauen, digitaler Sicherheit, digitalen Kompetenzen und digitalem Unternehmertum; |
da) |
Maßnahmen zur Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse, einschließlich bürokratischer Hürden, Zölle und nichttarifärer Hemmnisse. [Abänd. 106] |
e) |
Förderung von Tourismus , Sport sowie des kulturellen Erbes und des Naturerbes; [Abänd. 107] |
f) |
Investitionen in Jugend, Bildung und Kompetenzen unter anderem durch Sicherstellung der Anerkennung von Kompetenzen und Qualifikationen, Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Pläne für die allgemeine und berufliche Bildung und Fortbildung sowie den Ausbau von Infrastrukturen zur Unterstützung gemeinsamer Jugendaktivitäten. [Abänd. 108] |
g) |
Förderung der Verwaltungsstrukturen auf lokaler und regionaler Ebene , einschließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit dem Ziel der Förderung von Versöhnung und Friedenskonsolidierung, und Verbesserung der Planungs- und Verwaltungskapazität der lokalen und regionalen Behörden; [Abänd. 109] |
ga) |
Investitionen in den Kapazitätsaufbau von Organisationen der Zivilgesellschaft; [Abänd. 110] |
gb) |
Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen mit dem Ziel der Förderung von Versöhnung und Friedenskonsolidierung, einschließlich der Einrichtung der regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte im ehemaligen Jugoslawien (REKOM); [Abänd. 111] |
h) |
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, des Unternehmensumfelds und der Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen, Handel und Investitionen unter anderem durch Förderung und Unterstützung von Unternehmertum, insbesondere in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen und Entwicklung lokaler grenzüberschreitender Märkte und Internationalisierung; |
i) |
Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation und digitalen Technologien, unter anderem durch Förderung der gemeinsamen Nutzung von Humanressourcen und Einrichtungen für Forschung und technologische Entwicklung; |
ia) |
Verbesserung der grenzüberschreitenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs, um die Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender organisierter Kriminalität und damit verbundener Fälle von Wirtschafts- und Finanzkriminalität und Korruption, illegalem Handel und Schmuggel zu vereinfachen. [Abänd. 112] |
ANHANG IV
Liste der zentralen Leistungsindikatoren
Die folgende Liste der zentralen Leistungsindikatoren und ihrer jährlichen Entwicklung dient der besseren Messung des Beitrags der Union zur Verwirklichung ihrer spezifischen Ziele und der von den Begünstigten erzielten Fortschritte . [Abänd. 113]
1. |
Zusammengesetzter Indikator (1) für den Vorbereitungsstand der Erweiterungsländer im Hinblick auf die grundlegenden Bereiche der politischen Beitrittskriterien (einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit (Justiz, Korruptionsbekämpfung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität) und Menschenrechten) (Quelle: Europäische Kommission). |
1a. |
Zusammengesetzter Indikator für die Bemühungen der Partner in Bezug auf Versöhnung, Friedenskonsolidierung, gutnachbarliche Beziehungen sowie internationale Verpflichtungen, Gleichstellung der Geschlechter und Rechte der Frau; [Abänd. 114] |
1b. |
Indikator für Gewaltfreiheit in Verbindung mit der Reduzierung von Ursachen von Konflikten (z. B. politische oder wirtschaftliche Ausgrenzung) anhand einer Basisanalyse. [Abänd. 115] |
1c. |
Anteil der Bürger der Begünstigten, die sich für gut informiert über die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung halten (Quelle: Europäische Kommission). [Abänd. 116] |
2. |
Vorbereitungsstand der Erweiterungsländer im Hinblick auf die Reform der öffentlichen Verwaltung (Quelle: Europäische Kommission). |
3. |
Zusammengesetzter Indikator für den Vorbereitungsstand der Kandidatenländer und potenziellen Kandidaten im Hinblick auf den EU-Besitzstand (Quelle: Europäische Kommission). |
3a. |
Geschwindigkeit und jährliche Entwicklung der Anpassung an die GASP-Entscheidungen und Maßnahmen (Quelle: EAD). [Abänd. 117] |
4. |
Zusammengesetzter Indikator für den Vorbereitungsstand der Kandidatenländer und potenziellen Kandidaten in grundlegenden Bereichen der wirtschaftlichen Kriterien (funktionierende Marktwirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit) (Quelle: Europäische Kommission). |
5. |
Öffentliche Ausgaben für soziale Sicherheit (% des BIP)) , gemäß Angaben der (Quelle ILO) oder , Ausgaben für Gesundheit, Einkommensungleichzeit, Armutsquote, Beschäftigungsquote (Quelle: nationale und Arbeitslosenquote, gemäß Angaben nationaler Statistiken. [Abänd. 118] |
5a. |
Änderungen im GINI-Koeffizienten eines Begünstigten im Laufe der Zeit. [Abänd. 119] |
6. |
Digitale Kluft zwischen den Begünstigten und dem EU-Durchschnitt (Quelle: (DESI-Index der Europäischen Kommission). |
7. |
Punktzahl für die Entfernung von der Grenze („Doing Business“) (Quelle: Weltbank). |
8. |
Energieintensität gemessen am Verhältnis Primärenergie/BIP (Quelle: EUROSTAT). |
9. |
Verringerung oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen (in kt CO2-Äq) mit Unterstützung der EU. |
10. |
Zahl der zwischen IPA-Begünstigten und IPA-/EU-Mitgliedstaaten vereinbarten Programme und umgesetzten Programmen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Quelle: Europäische , gemäß Angaben der Europäischen Kommission). [Abänd. 120] |
10a. |
Die Zahl der neuen Organisationen, die sich im Laufe der Zeit an Maßnahmen und Programmen beteiligen. [Abänd. 121] |
Bei den Indikatoren handelt es sich, soweit relevant, um mindestens nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselte Indikatoren. [Abänd. 122]
(1) Die drei zusammengesetzten Indikatoren werden von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Berichte über die Erweiterung ausgearbeitet, die sich auch aus verschiedenen unabhängigen Quellen speisen.
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/442 |
P8_TA(2019)0300
Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365 (COM(2016)0856 — C8-0484/2016 — 2016/0365(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/37)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0856), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0484/2016), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die von dem italienischen Senat, dem spanischen Parlament und dem rumänischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 20. September 2017 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. März 2017 (2), |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0015/2018), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2016)0365
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission (1),
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (3),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Damit moderne Volkswirtschaften funktionieren können, sind sie auf die Finanzmärkte angewiesen. Je stärker diese Märkte integriert sind, desto effizienter kann die Allokation der wirtschaftlichen Ressourcen erfolgen , wodurch die Wirtschaftsleistung angekurbelt werden kann . Um das Funktionieren des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zu verbessern, muss es allerdings Verfahren geben, mit denen auf Marktversagen reagiert und dafür gesorgt werden kann , dass auf einem Finanzmarkt tätige Finanzinstitute oder Finanzmarktinfrastrukturen, die sich in einer finanziellen Schieflage befinden oder auszufallen drohen, nicht den gesamten Finanzmarkt destabilisieren und das Wachstum der Wirtschaft insgesamt bremsen. Zentrale Gegenparteien (CCP) sind Schlüsselkomponenten der Finanzmärkte; sie treten zwischen die Teilnehmer, fungieren für jeden Verkäufer als Käufer bzw. für jeden Käufer als Verkäufer und spielen eine wichtige Rolle bei der Verarbeitung von Finanztransaktionen und der Steuerung von Expositionen gegenüber verschiedenen Risiken, mit denen diese Transaktionen behaftet sind. CCP zentralisieren die Transaktions- und Positionsabwicklung von Gegenparteien, kommen den durch die Transaktionen entstandenen Verpflichtungen nach und erhalten von ihren Mitgliedern angemessene Sicherheiten in Form von Einschüssen und Beiträgen zu Ausfallfonds. |
(2) |
Zentrale Gegenparteien (CCP) sind Schlüsselkomponenten der Weltfinanzmärkte ; sie treten zwischen die Teilnehmer, fungieren für jeden Verkäufer als Käufer bzw. für jeden Käufer als Verkäufer und spielen eine wichtige Rolle bei der Verarbeitung von Finanztransaktionen und der Steuerung von Expositionen gegenüber verschiedenen Risiken, mit denen diese Transaktionen behaftet sind. CCP zentralisieren die Transaktions- und Positionsabwicklung von Gegenparteien, kommen den durch die Transaktionen entstandenen Verpflichtungen nach und fordern von ihren Mitgliedern angemessene Sicherheiten in Form von Einschüssen und Beiträgen zu Ausfallfonds. |
(3) |
Die Integration der Finanzmärkte in der Union hat dazu geführt, dass CCP nicht mehr nur in erster Linie den inländischen Bedarf decken und inländische Märkte bedienen, sondern wichtige Knotenpunkte der Finanzmärkte der Union insgesamt geworden sind. Die in der Union zugelassenen CCP nehmen heute das Clearing mehrerer Produktklassen vor, die von börsennotierten und außerbörslichen (OTC-)Finanz- und Warenderivaten bis hin zu Cash-Anleihen, Anleihen und anderen Produkten, etwa Pensionsgeschäften, reichen. Sie bieten ihre Dienstleistungen über die nationalen Grenzen hinweg einem breiten Spektrum an Finanz- und anderen Instituten in der gesamten Union an. Auch wenn einige CCP sich weiterhin auf den inländischen Markt konzentrieren, sind alle in der Union zugelassenen CCP mindestens in ihrem jeweiligen Heimatmarkt systemrelevant. |
(4) |
Da ein signifikanter Teil des Finanzrisikos im Finanzsystem der Union von CCP im Namen von Clearingmitgliedern und deren Kunden verarbeitet wird und sich dort konzentriert, ist es unabdingbar, dass CCP wirksam reguliert und solide beaufsichtigt werden. In der im August 2012 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist festgelegt, dass CCP hohe aufsichtsrechtliche und organisatorische Standards sowie strenge Wohlverhaltensregeln einhalten müssen. Die zuständigen Behörden sind beauftragt, die Tätigkeiten in vollem Umfang zu überwachen, wobei sie im Rahmen von Aufsichtskollegien bestehend aus den einschlägigen Behörden zusammenarbeiten, um ihre jeweiligen Aufgaben zu erfüllen. In Übereinstimmung mit den seit der Finanzkrise von den Staats- und Regierungschefs der G20 eingegangenen Verpflichtungen ist in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 außerdem festgelegt, dass standardisierte OTC-Derivate zentral von einer CCP gecleart werden müssen. Mit Inkrafttreten des verpflichtenden zentralen Clearings von OTC-Derivaten dürften die Tätigkeiten von CCP an Volumen und Reichweite gewinnen, was wiederum die Risikomanagementstrategien von CCP vor zusätzliche Herausforderungen stellen könnte. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hat dazu beigetragen, dass die CCP und Finanzmärkte allgemein widerstandsfähiger gegen ein breites Spektrum von Risiken geworden sind, die von CCP verarbeitet werden und sich bei ihnen konzentrieren. Jedoch kann kein System von Vorschriften und Verfahren sicherstellen, dass die vorhandenen Ressourcen ausreichen, um die bei den CCP aufgelaufenen Risiken — auch im Zusammenhang mit einem oder mehreren Ausfällen von Clearingmitgliedern — zu steuern. In einem von ernsthaften Schwierigkeiten oder drohenden Ausfällen geprägten Szenario sollten Finanzinstitute grundsätzlich regulären Insolvenzverfahren unterliegen. Wie die Finanzkrise jedoch gezeigt hat, können solche Verfahren insbesondere in Zeiten anhaltender wirtschaftlicher Instabilität und Unsicherheit Funktionen, die für die Wirtschaft kritisch sind, beeinträchtigen, was die Finanzstabilität gefährdet. Reguläre Insolvenzverfahren für Unternehmen gewährleisten möglicherweise nicht immer, dass rasch genug eingegriffen wird oder angemessene Prioritäten gesetzt werden, um die Kontinuität der kritischen Funktionen von Finanzinstituten sicherzustellen und auf diese Weise die Finanzstabilität zu wahren. Um solche negativen Folgen regulärer Insolvenzverfahren zu vermeiden, bedarf es eines besonderen Abwicklungsrahmens für CCP. |
(6) |
Die Krise hat außerdem deutlich gemacht, dass es an geeigneten Instrumenten zur Aufrechterhaltung der kritischen Funktionen ausfallender Finanzinstitute mangelt. Ferner hat sich gezeigt, dass geeignete Rahmenbedingungen fehlen, die eine Zusammenarbeit und Koordinierung der Behörden — insbesondere von Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Hoheitsgebieten — ermöglichen und eine rasche Durchführung entschiedener Maßnahmen gewährleisten. In Ermangelung solcher Instrumente und entsprechender Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung waren die Mitgliedstaaten gezwungen, Finanzinstitute unter Rückgriff auf öffentliche Mittel zu retten, um Ansteckungseffekte und die Gefahr einer Panik einzudämmen. Die CCP haben zwar während der Krise keine direkte ▌finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten, konnten jedoch von den Maßnahmen zur Bankenrettung indirekt profitieren, weil sie dadurch vor den Auswirkungen geschützt waren, die ansonsten mit in Schieflage geratenen Banken verbunden gewesen wären. Somit ist ein Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von CCP erforderlich, um bei ungeordneten Ausfällen die Abhängigkeit von Steuergeldern zu verhindern. Bei diesem Rahmen sollte auch die Möglichkeit Beachtung finden, dass CCP aus anderen Gründen in ein Abwicklungsverfahren eintreten als aufgrund des Ausfalls eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder. |
(7) |
Ziel eines glaubwürdigen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens ist es, im größtmöglichen Umfang dafür zu sorgen, dass die CCP Maßnahmen zur Überwindung finanzieller Notlagen, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der kritischen Funktionen einer ausfallenden oder von einem Ausfall bedrohten CCP, deren verbleibende Tätigkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden, sowie Maßnahmen zur Wahrung der Finanzstabilität bei gleichzeitiger Minimierung der Kosten eines Ausfalls einer CCP für die Endkunden und die Steuerzahler festlegen. Der Rahmen für die Sanierung und Abwicklung sorgt außerdem dafür, dass die CCP und Behörden besser darauf vorbereitet sind, finanzielle Stresssituationen einzudämmen, und den Behörden weitere Informationen über die Vorbereitungen der CCP auf Stressszenarien bereitgestellt werden. Darüber hinaus stattet der Rahmen die Behörden mit Befugnissen zur Vorbereitung einer möglichen Abwicklung einer CCP und zum koordinierten Umgang mit in Schieflage geratenden CCP aus und trägt damit zum reibungslosen Funktionieren der Finanzmärkte bei. |
(8) |
Derzeit gibt es keine harmonisierten Vorschriften für die Sanierung und Abwicklung von CCP in der Union. Einige Mitgliedstaaten haben bereits Gesetzesänderungen verabschiedet, nach denen CCP Sanierungspläne aufstellen müssen und mit denen Mechanismen zur Abwicklung ausfallender Institute eingeführt werden. Darüber hinaus bestehen zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Insolvenz von CCP regeln, erhebliche inhaltliche und verfahrensmäßige Unterschiede. Das Fehlen gemeinsamer Voraussetzungen, Befugnisse und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung von CCP dürfte ein Hemmnis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sein und eine Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden beim Umgang mit dem Ausfall einer CCP und bei der Anwendung angemessener Verlustallokationsmechanismen auf ihre Mitglieder in der Union und weltweit beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen aufgrund verschiedener Ansätze nationale Behörden nicht über dieselbe Kontrolle oder über die gleichen Abwicklungsmöglichkeiten für CCP verfügen. Die unterschiedlichen Sanierungs- und Abwicklungsregelwerke könnten sich unterschiedlich auf die CCP und deren Mitglieder in den Mitgliedstaaten auswirken und möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führen. Das Fehlen gemeinsamer Regeln und Instrumente für den Umgang mit in Schieflage geratenen oder ausfallenden CCP kann negative Auswirkungen auf Clearingentscheidungen der Teilnehmer und die Wahl des Niederlassungsortes von CCP haben und auf diese Weise verhindern, dass CCP in vollem Umfang von den Grundfreiheiten im Binnenmarkt profitieren können. Dadurch wiederum könnten Teilnehmer davon abgehalten werden, grenzüberschreitend CCP im Binnenmarkt zu nutzen, wodurch eine weitere Integration der Kapitalmärkte in Europa gebremst wird. Daher bedarf es in allen Mitgliedstaaten gemeinsamer Sanierungs- und Abwicklungsregelungen, um sicherzustellen, dass CCP bei der Wahrnehmung der Freiheiten des Binnenmarkts nicht durch die finanzielle Kapazität von Mitgliedstaaten und die Fähigkeit der Behörden, einen einschlägigen Ausfall zu bewältigen, eingeschränkt werden. |
(9) |
Die Überprüfung des für Banken und andere Finanzinstitute geltenden Regulierungsrahmens im Anschluss an die Krise und insbesondere die Stärkung der Kapital- und Liquiditätspuffer der Banken, bessere makroprudenzielle Politikinstrumente und umfassende Regeln über die Sanierung und Abwicklung von Banken haben die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Krisen verringert und die Widerstandsfähigkeit aller Finanzinstitute und Marktinfrastrukturen, einschließlich CCP, in Bezug auf negative wirtschaftliche Einflüsse — verursacht durch systemische Störungen oder durch institutsindividuelle Umstände — erhöht. Seit dem 1. Januar 2015 werden in allen Mitgliedstaaten Regeln für die Sanierung und Abwicklung von Banken gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates angewandt (5). |
(10) |
Aufbauend auf dem Konzept für die Sanierung und Abwicklung von Banken sollten die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden darauf vorbereitet sein, Situationen im Zusammenhang mit ausfallenden CCP zu bewältigen, und über angemessene Sanierungs- und Abwicklungsinstrumente verfügen. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktionen und Geschäftsmodelle weisen Banken und CCP jedoch unterschiedliche inhärente Risiken auf. Daher sind für CCP-Ausfälle, die durch den Ausfall von Clearingmitgliedern von CCP oder durch andere Ereignisse, die keine Ausfallereignisse sind, bedingt sind, besondere Instrumente und Befugnisse notwendig. |
(11) |
Um auf dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingeführten Ansatz, der einheitliche aufsichtsrechtliche Anforderungen für CCP vorsieht, aufzubauen und ihn zu ergänzen, muss auf eine Verordnung zurückgegriffen werden. Die Festlegung von Sanierungs- und Abwicklungsanforderungen in einer Richtlinie könnte Unstimmigkeiten zur Folge haben, da potenziell unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften in einem Bereich angenommen werden könnten, der ansonsten durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht geregelt ist und in zunehmendem Maße durch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch CCP gekennzeichnet ist. Daher ist es angezeigt, auch für die Sanierung und Abwicklung von CCP einheitliche und direkt anwendbare Regeln zu erlassen. |
(12) |
Um die Kohärenz mit den vorhandenen Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen und unionsweit das höchstmögliche Niveau an Finanzstabilität sicherzustellen, sollten die Sanierungs- und Abwicklungsregelungen für alle CCP gelten, die den Aufsichtsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, ungeachtet dessen, ob sie über eine Bankenlizenz verfügen. Obwohl es Unterschiede bei den mit alternativen Unternehmensstrukturen verbundenen Risikoprofilen geben kann, werden CCP in dieser Verordnung als von jeglichen Gruppen- oder Marktstrukturen unabhängige Einheiten behandelt, und es wird sichergestellt, dass der Sanierungs- und Abwicklungsplan einer CCP unabhängig von Strukturen der CCP-Gruppe ist. Dies bezieht sich insbesondere auf die Bestimmung, dass jede Einheit über ausreichende finanzielle Mittel verfügen muss, um Zahlungsausfall- und Nicht-Zahlungsausfall-Ereignisse zu regeln. |
(13) |
Um sicherzustellen, dass Abwicklungsmaßnahmen effizient und wirksam ergriffen werden und im Einklang mit den Abwicklungszielen stehen, sollten die Mitgliedstaaten öffentliche Verwaltungsbehörden oder mit öffentlichen Verwaltungsbefugnissen ausgestattete Behörden bestellen, die die im Rahmen einer Abwicklung anfallenden Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem dafür sorgen, dass diesen Abwicklungsbehörden angemessene Ressourcen zugewiesen werden. Wenn ein Mitgliedstaat die für die Beaufsichtigung von CCP verantwortliche Behörde als Abwicklungsbehörde benennt, sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Unabhängigkeit im Entscheidungsverfahren gewahrt wird, und es sollten alle erforderlichen Regelungen getroffen werden, um die Funktionen Aufsicht und Abwicklung zu trennen, Interessenkonflikte zu verhindern und das Risiko aufsichtsbehördlicher Nachsicht zu minimieren. |
(14) |
Angesichts der Konsequenzen, die der Ausfall einer CCP und die darauf folgenden Maßnahmen für das Finanzsystem und die Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats haben können, und im Hinblick auf einen eventuell nötigen Rückgriff auf öffentliche Gelder als letztes Mittel zur Krisenlösung sollten die Finanzministerien oder andere einschlägige Ministerien in den Mitgliedstaaten frühzeitig eng in den Prozess der Sanierung und Abwicklung involviert werden. |
(15) |
Da CCP häufig in der gesamten Union Dienstleistungen erbringen, erfordert eine wirksame Sanierung und Abwicklung die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden innerhalb der Aufsichts- und der Abwicklungskollegien, insbesondere in den Vorbereitungsphasen von Sanierungen und Abwicklungen. Dazu gehören auch die Bewertung der von der CCP erarbeiteten Sanierungspläne, die Bewertung der von der Abwicklungsbehörde, die für die CCP zuständig ist, erarbeiteten Abwicklungspläne und die Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit. |
(16) |
Bei der Abwicklung von CCP sollten das Erfordernis, Verfahren anzuwenden, bei denen die Dringlichkeit der Situation berücksichtigt wird und effiziente, faire und rechtzeitige Lösungen gefunden werden, und das Erfordernis, die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten zu schützen, in denen die CCP Dienstleistungen erbringt, gegeneinander abgewogen werden. Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Behörden, deren Zuständigkeitsbereiche bei einem Ausfall einer CCP berührt würden, ihre Standpunkte im Rahmen des Abwicklungskollegiums austauschen. Bei Bedarf sollten auch einschlägige Behörden aus Drittländern eingeladen werden, als Beobachter an Abwicklungskollegien teilzunehmen, um einen regelmäßigen Meinungsaustausch und die Koordinierung mit diesen Behörden sicherzustellen. Die Behörden sollten stets die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Finanzstabilität in den Mitgliedstaaten, in denen die Tätigkeiten der CCP kritisch oder wichtig für die Finanzmärkte sind, berücksichtigen, einschließlich der Finanzmärkte, in denen Clearingmitglieder ansässig sind und in denen verbundene Handelsplätze und Finanzmarktinfrastrukturen niedergelassen sind. |
(16a) |
Da einige Maßnahmen von CCP grenzüberschreitender, globaler Natur sind, können die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden wirtschaftliche und steuerliche Auswirkungen in anderen Rechtsräumen haben. Bei Sanierungen und Abwicklungen sollten diese grenzüberschreitenden Auswirkungen — soweit es vernünftigerweise möglich ist — Berücksichtigung finden, ohne dass dabei die hoheitliche Zuständigkeit der Steuerbehörden in anderen Rechtsräumen außer Acht gelassen wird. |
(17) |
Zur Vorbereitung der Beschlüsse der ESMA im Zusammenhang mit den ihr zugewiesenen Aufgaben, und um zu gewährleisten, dass die EBA und ihre Mitglieder umfassend in die Vorbereitung dieser Beschlüsse einbezogen werden, sollte die ESMA einen internen Abwicklungsausschuss einrichten und die jeweiligen zuständigen Behörden der EBA einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen. |
(18) |
Um den möglichen Ausfall einer CCP auf wirksame und verhältnismäßige Weise zu bewältigen, sollten die Behörden bei der Ausübung ihrer Sanierungs- und Abwicklungsbefugnisse eine Reihe von Faktoren wie die Art der Geschäftstätigkeit der CCP, die Rechts- und Organisationsstruktur, das Risikoprofil, die Größe, den Rechtsstatus und ihre Verflechtung im Finanzsystem berücksichtigen. Die Behörden sollten ferner berücksichtigen, ob der Ausfall und die anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens wahrscheinlich signifikante nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Finanzinstitute oder auf die Wirtschaft im Allgemeinen hätten. |
(19) |
Um ausfallende CCP wirksam handhaben zu können, sollten die Behörden befugt sein, CCP vorbereitende Maßnahmen aufzuerlegen. Für den Inhalt und die in den Sanierungsplänen festzuhaltenden Informationen sollte ein Mindeststandard festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass alle CCP in der Union für den Fall, dass sie mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert sind, über ausreichend detaillierte Sanierungspläne verfügen. Bei diesen Plänen sollte eine angemessene Reihe von Szenarien in Erwägung gezogen werden, wobei sowohl systemischer Stress als auch Stress, von dem speziell die CCP betroffen ist, einbezogen werden sollte. In diesen Szenarien sollten extremere Stresssituationen in Betracht gezogen werden als die, die für die Zwecke der regulären Stresstests gemäß Kapitel XII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 verwendet werden, wobei sie plausibel bleiben müssen, etwa der Ausfall von mehr als zwei Clearingmitgliedern, denen gegenüber die CCP die größten Risikopositionen ausweist, sowie von einer oder mehreren weiteren CCP. Der Sanierungsplan sollte Teil der Betriebsvorschriften der CCP und vertraglich mit den Clearingmitgliedern vereinbart sein. Diese Betriebsvorschriften sollten außerdem Bestimmungen enthalten, um die Durchsetzbarkeit der im Plan dargelegten Sanierungsmaßnahmen in allen Szenarien sicherzustellen. In den Sanierungsplänen sollten weder ▌finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vorausgesetzt noch die Steuerzahler einem Verlustrisiko ausgesetzt werden. |
(19a) |
In den Sanierungsplänen sollten angemessene Anreize für CCP, Clearingmitglieder und Kunden gesetzt werden, damit sie eine weitere Verschlechterung der Lage nicht zulassen und Anreize für ein kooperatives Verhalten geschaffen werden. Damit dieses Anreizsystem glaubwürdig ist, sollte bei Abweichungen von dem Sanierungsplan die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich sein. |
(20) |
Die CCP sollten Sanierungspläne ausarbeiten und diese regelmäßig aktualisieren. ▌Die Sanierungsphase in diesem Kontext sollte dann beginnen, wenn sich die Finanzlage der CCP signifikant verschlechtert oder ein Risiko besteht, dass die Aufsichtsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht mehr eingehalten werden. Dies sollte anhand eines im Sanierungsplan enthaltenen Rahmens aus qualitativen oder quantitativen Indikatoren angezeigt werden. |
(20a) |
Mit dem Sanierungsplan sollte sichergestellt werden, dass Sanierungsinstrumente in einer Reihenfolge eingesetzt werden, die eine ausgewogene und angemessene Zuweisung der Verluste an die CCP, Clearingmitglieder und ihre Kunden ermöglicht. Grundsätzlich sollten Verluste auf die CCP, Clearingmitglieder und Kunden in Abhängigkeit von ihrer Fähigkeit, Risiken zu steuern, aufgeteilt werden. Auf diese Weise sollen solide Ex-ante-Anreize geschaffen und für eine gerechte Verteilung der Verluste gesorgt werden, und auf dieser Grundlage sollte die Zuweisung von Verlusten auch für Verluste, die nicht von Ausfällen herrühren, proportional zum Verantwortungsniveau der einzelnen beteiligten Interessenträger sein. In dem Sanierungsplan sollte festgelegt werden, dass bei Zahlungsausfall-Ereignissen und insbesondere bei Nicht-Zahlungsausfall-Ereignissen für erste Verluste auf das Kapital der CCP zurückgegriffen wird. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die Clearingmitglieder Verluste in erheblicher Höhe übernehmen, bevor Instrumente zum Einsatz kommen, mit denen Kunden Verluste zugewiesen werden. |
(21) |
Die CCP sollte ihren Sanierungsplan den zuständigen Behörden und dem nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingerichteten Aufsichtskollegium für eine vollständige Bewertung vorlegen, die in einem gemeinsamen Beschluss des Kollegiums festgehalten wird. In der Prüfung sollte auch festgestellt werden, ob der Plan umfassend ist und sich dafür eignet, die Existenzfähigkeit der CCP rechtzeitig wiederherzustellen, auch in Zeiten erheblicher finanzieller Stresssituationen. |
(22) |
In den Sanierungsplänen sollten nicht nur umfassend die Maßnahmen geregelt werden, die die CCP ergreift, um nicht ausgeglichene ausstehende Verbindlichkeiten, ungedeckte Verluste, Liquiditätsdefizite oder einen Kapitalmangel anzugehen, sowie die Maßnahmen zur Wiederauffüllung der erschöpften vorfinanzierten finanziellen Ressourcen und Liquiditätsregeln, um die Existenzfähigkeit der CCP wiederherzustellen und dafür zu sorgen, dass sie weiterhin die Zulassungsanforderungen erfüllen kann , sondern es muss zu diesem Zweck auch eine ausreichende Fähigkeit zur Verlustabsorption vorgesehen werden. Die vorgesehenen Maßnahmen sollten umfassend sein . Jedes Instrument sollte zuverlässig, zeitgerecht und auf eine solide Rechtsgrundlage gestützt sein. Damit sollten angemessene Anreize für die Anteilseigner, Mitglieder und Kunden der CCP geschaffen werden, das Risiko zu kontrollieren, das sie in das System einbringen oder dort eingehen, die Risikobereitschaft und das Risikomanagement der CCP zu überwachen und sich an dem Verfahren für die Bewältigung von Ausfällen zu beteiligen. |
(22a) |
In den Sanierungsplänen sollten ausdrücklich Maßnahmen festgelegt werden, die die CCP im Falle eines Cyberangriffs ergreift, der möglicherweise eine erhebliche Verschlechterung ihrer Finanzlage oder eine drohende Verletzung ihrer aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach sich zieht. |
(23) |
Die CCP sollten gewährleisten, dass die Auswirkungen dieser Pläne und die durch sie entstehenden Anreize nichtdiskriminierend und ausgewogen sind. Sie sollten Clearingmitglieder oder Kunden nicht in unverhältnismäßiger Weise benachteiligen. Insbesondere sollten die CCP im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherstellen, dass ihre Clearingmitglieder gegenüber der CCP begrenzte Risikopositionen ausweisen. Die CCP sollten dafür sorgen, dass alle einschlägigen Interessenträger — gegebenenfalls im Rahmen ihrer Teilnahme am Risikoausschuss der CCP — an der Ausarbeitung des Sanierungsplans beteiligt und angemessen konsultiert werden. Da die Meinungen einzelner Interessenträger auseinandergehen können, sollten die CCP klare Verfahren für den Umgang mit der Vielfalt der Standpunkte von Interessenträgern sowie mit eventuellen Interessenkonflikten zwischen den Interessenträgern und der CCP festlegen. |
(23a) |
CCP sollten sicherstellen, dass Kunden von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern angemessen entschädigt werden, falls ihre Vermögenswerte während des Sanierungsprozesses verwendet werden. |
(24) |
Da CCP internationale Märkte bedienen, muss sichergestellt werden, dass eine CCP bei Bedarf Sanierungsoptionen auf Kontrakte oder Vermögenswerte, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, oder auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittland anwenden kann. Die Betriebsvorschriften der CCP sollten daher vertragliche Bestimmungen zu diesem Zweck enthalten. |
(25) |
Legt eine CCP keinen angemessenen Sanierungsplan vor, sollten die zuständigen Behörden von der CCP verlangen können, die zur Beseitigung der wesentlichen Mängel des Plans notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Geschäftstätigkeit der CCP zu stärken und dafür zu sorgen, dass die CCP ihr Kapital wiederauffüllen kann oder im Falle eines Ausfalls ein „Matched Book“ hat. Diese Befugnis sollte den zuständigen Behörden ermöglichen, präventive Maßnahmen in dem Maß zu ergreifen, wie es für die Beseitigung der Unzulänglichkeiten und somit zur Erfüllung der Ziele der Finanzstabilität erforderlich ist. |
(25a) |
Hat eine in der Sanierung befindliche CCP Instrumente der Positions- und Verlustzuweisung, die über das Wasserfallprinzip gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinausgehen, auf nicht von Ausfällen betroffene Clearingmitglieder und ihre Kunden angewandt und ist daher nicht in die Abwicklung eingetreten, sollte die zuständige Behörde nach der Wiederherstellung eines „Matched Book“ entweder die CCP auffordern können, die Teilnehmer durch Barzahlungen für ihren Verlust zu entschädigen, oder — falls erforderlich — die CCP auffordern können, Eigentumstitel für künftige Gewinne der CCP zu begeben. |
(26) |
Die Abwicklungsplanung ist eine wesentliche Komponente einer wirksamen Abwicklung. Die Pläne sollten von der für die CCP zuständigen Abwicklungsbehörde ausgearbeitet und von den jeweiligen Behörden des Abwicklungskollegiums gemeinsam vereinbart werden. Die Behörden sollten über alle erforderlichen Informationen verfügen, damit sie die kritischen Funktionen ermitteln und ihre Fortführung sicherstellen können. Die vertraglich mit den Clearingmitgliedern vereinbarten Betriebsvorschriften der CCP sollten Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass Abwicklungsmaßnahmen durch Abwicklungsbehörden durchgesetzt werden können, etwa ein Abwicklungsbarmittelabruf. |
(27) |
Die Abwicklungsbehörden sollten ▌auf der Grundlage der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit befugt sein, direkt oder indirekt über die zuständige Behörde Änderungen in der rechtlichen Struktur und Organisation der CCP zu fordern sowie Maßnahmen zu ergreifen, die angemessen und verhältnismäßig sind, um wesentliche Hindernisse für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu verringern oder zu beseitigen und die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Unternehmen sicherzustellen. |
(28) |
Bei den Abwicklungsplänen und Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit wiegt die Notwendigkeit, zugunsten der Sicherung der kritischen Funktionen der CCP und der Wahrung der Finanzstabilität rasch Umstrukturierungsmaßnahmen einzuleiten und sicherzustellen, schwerer als die üblichen aufsichtsrechtlichen Erwägungen. Herrscht unter den verschiedenen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums Uneinigkeit hinsichtlich der Beschlüsse, die im Zusammenhang mit dem Abwicklungsplan einer CCP, der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der CCP und zur Beseitigung etwaiger diesbezüglicher Hindernisse anzunehmen sind, sollte die ESMA in Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eine Vermittlerrolle übernehmen. Eine solche verbindliche Vermittlung durch die ESMA sollte allerdings zur Prüfung von einem internen Ausschuss der ESMA vorbereitet werden, wobei die Zuständigkeiten der Mitglieder der ESMA zur Gewährleistung der Finanzstabilität und zur Überwachung von Clearingmitgliedern in mehreren Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Bestimmte nach der EBA-Verordnung zuständige Behörden sollten als Beobachter zu diesem internen Ausschuss der ESMA eingeladen werden, da diese Behörden ähnliche Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU durchführen. Die nicht bindende Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Artikels 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in anderen Fällen sollte allerdings durch diese verbindliche Vermittlung nicht berührt werden. |
(29) |
▌In Abhängigkeit von der Struktur der Gruppe, der die CCP angehört, kann es erforderlich sein, dass im Sanierungsplan der CCP die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen der Gruppe für eine CCP derselben Gruppe freiwillig vereinbarte, vertragliche oder andere bindende Relationen, wie Garantien der Muttergesellschaft oder Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, oder andere Formen operativer Unterstützung bereitstellt. Durch Transparenz bei solchen Vereinbarungen würden die Risiken für die Liquidität und Solvenz von Unternehmen der Gruppe, die eine CCP in einer finanziellen Notlage unterstützen, gemindert. Etwaige Änderungen solcher Vereinbarungen sollten für die Zwecke der Prüfung des Sanierungsplans als wesentliche Änderung gelten. |
(30) |
Angesichts der Sensibilität der in den Sanierungs- und Abwicklungsplänen enthaltenen Informationen sollten diese Pläne angemessenen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen. |
(31) |
Die zuständigen Behörden sollten die Sanierungspläne und Änderungen daran den jeweiligen Abwicklungsbehörden übermitteln, die ihrerseits die Abwicklungspläne und Änderungen daran den zuständigen Behörden übermitteln sollten, damit alle relevanten Behörden stets umfassend informiert sind. |
(32) |
Wenn sich die finanzielle und wirtschaftliche Lage einer CCP verschlechtert, ist es zur Wahrung der Finanzstabilität notwendig, dass die zuständigen Behörden dieser Entwicklung entgegenwirken können, bevor die CCP einen Punkt erreicht, an dem die Behörden sie nur noch abwickeln können oder die CCP anweisen müssen, ihren Kurs zu ändern, wenn ihre Maßnahmen der Finanzstabilität insgesamt abträglich sein könnten. Daher sollten die zuständigen Behörden Frühinterventionsbefugnisse erhalten, um nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität oder die Interessen der Kunden zu verhindern oder zu minimieren, die aus der Durchführung bestimmter Maßnahmen durch die CCP resultieren könnten. Die Frühinterventionsbefugnisse sollten den zuständigen Behörden zusätzlich zu den Befugnissen übertragen werden, die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten oder in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für Situationen vorgesehen sind, die nicht als Frühinterventionen erachtet werden . Die Frühinterventionsrechte sollten auch die Befugnis umfassen, die etwaige Vergütung für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden, — darunter auch Dividendenzahlungen und Rückkäufe durch die CCP — so weit wie möglich zu beschränken oder zu untersagen, ohne dass ein völliger Ausfall verursacht wird, und Zahlungen für eine variable Vergütung im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU und der EBA-Leitlinien EBA/GL/2015/22, für freiwillige Rentenleistungen und Abfindungen, die für die Geschäftsleitung bestimmt sind, zu beschränken, zu untersagen oder einzufrieren. |
(33) |
In Sanierungs- und Frühinterventionsphasen sollten die Anteilseigner vollumfänglich ihre Rechte behalten. Sobald die CCP abgewickelt wird, verlieren sie diese Rechte jedoch. Eine etwaige Vergütung für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden, — darunter auch Dividendenzahlungen und Rückkäufe durch die CCP — sollte bei einer Sanierung möglichst weitgehend beschränkt oder untersagt sein. |
(34) |
Der Abwicklungsrahmen sollte einen rechtzeitigen Eintritt der Abwicklung vorsehen, bevor eine CCP insolvent ist. Eine CCP sollte als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen werden, wenn sie gegen die an eine anhaltende Zulassung geknüpften Anforderungen verstößt oder in naher Zukunft verstoßen dürfte, wenn ihre Existenzfähigkeit nicht durch ihre Sanierung wiederhergestellt werden konnte, wenn die Vermögenswerte der CCP geringer als ihre Verbindlichkeiten sind oder in naher Zukunft sein dürften, wenn die CCP nicht in der Lage ist oder in naher Zukunft nicht in der Lage sein dürfte, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder die CCP eine ▌finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt. Dass eine CCP nicht alle Zulassungsanforderungen erfüllt, sollte jedoch nicht an sich den Eintritt der Abwicklung begründen. Damit der Eintritt in die Abwicklung rechtzeitig erfolgen kann, sollte eine Entscheidung einer Abwicklungsbehörde, die eine raschere Überleitung von der Sanierung in die Abwicklung betrifft, nur auf der Grundlage, dass die Entscheidung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getroffen wurde, ausgehend von den seinerzeit ohne Weiteres verfügbaren Informationen willkürlich und nicht sachgerecht war, aus materiellrechtlichen Gründen angefochten werden dürfen. |
(35) |
Die Bereitstellung einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank sollte — wenn eine solche Fazilität verfügbar ist — keine Bedingung darstellen, anhand deren nachgewiesen werden könnte, dass eine CCP nicht in der Lage ist oder es in naher Zukunft nicht sein wird, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen. Zur Wahrung der Finanzstabilität, speziell bei einer systemischen Liquiditätsknappheit, sollten staatliche Garantien für Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken oder staatliche Garantien für neu emittierte Verbindlichkeiten zur Abhilfe einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats nicht den Abwicklungsrahmen auslösen, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist. |
(36) |
Für den Fall, dass eine CCP die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, sollte die für die CCP zuständige Abwicklungsbehörde über ein harmonisiertes Paket an Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen verfügen. Ihre Anwendung sollte an gemeinsame Bedingungen, Ziele und allgemeine Grundsätze geknüpft sein. Der Rückgriff auf zusätzliche Instrumente und Befugnisse durch Abwicklungsbehörden sollte im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen und -zielen stehen. Insbesondere sollte mit der Nutzung dieser Instrumente oder Befugnisse nicht in die wirksame Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen eingegriffen werden. Da die Verwendung öffentlicher Mittel so weit wie möglich verhindert werden soll und sich die genaue Art einer schwerwiegenden Krise, in der eine Abwicklungsbehörde tätig werden müsste, nur schwer vorhersagen lässt, sollten keine Abwicklungsinstrumente von vornherein ausgeschlossen werden. Um Fehlanreize zu vermeiden und Steuerzahler besser zu schützen, sollten die zuständigen Behörden vorab klare und umfassende Maßnahmen zur Rückforderung dieser Mittel von den Clearingteilnehmern festlegen. |
(37) |
Die wichtigsten Ziele der Abwicklung sollten ▌sein, die Kontinuität kritischer Funktionen, die Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf die Finanzstabilität und den Schutz öffentlicher Mittel ▌sicherzustellen. |
(38) |
Die kritischen Funktionen einer ausfallenden CCP sollten, wenn auch gegebenenfalls in umstrukturierter Form und mit Änderungen hinsichtlich der Leitung, durch die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten — möglichst weitgehend unter Rückgriff auf private Mittel — fortgeführt werden. Dieses Ziel könnte entweder durch die Veräußerung der CCP oder die Fusion mit einem solventen Dritten oder durch die Umstrukturierung oder Herabschreibung von Kontrakten und Verbindlichkeiten der CCP durch die Zuweisung von Verlusten oder die Übertragung von Positionen vom ausfallenden Mitglied auf nicht ausfallende Mitglieder oder durch Rekapitalisierung der CCP mittels der Herabschreibung ihrer Anteile oder der Herabschreibung und Umwandlung ihrer Verbindlichkeiten in Eigenkapital erreicht werden. Im Einklang mit dem Ziel , die kritischen Funktionen der CCP zu erhalten, sollten die Abwicklungsbehörden, bevor sie die oben beschriebenen Maßnahmen ergreifen , in Betracht ziehen, jegliche bestehenden und offenen vertraglichen Verpflichtungen der CCP ▌durchzusetzen , insbesondere alle vertraglichen Verpflichtungen von Clearingmitgliedern zur Erfüllung von Barmittelabrufen oder zur Übernahme von Positionen ausfallender Clearingmitglieder im Rahmen einer Auktion oder anderer in den Betriebsvorschriften der CCP vereinbarter Möglichkeiten sowie alle bestehenden und offenen vertraglichen Verpflichtungen, durch die andere Parteien als Clearingmitglieder zu einer Form der finanziellen Unterstützung verpflichtet sind. Vertragliche Verpflichtungen sollten von der Abwicklungsbehörde wie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens durchgesetzt werden. |
(39) |
Um das Marktvertrauen zu erhalten und die Ansteckung so gering wie möglich zu halten, sind rasche und entschiedene Maßnahmen erforderlich. Wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, sollte die für die CCP zuständige Abwicklungsbehörde unverzüglich angemessene und abgestimmte Abwicklungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse ergreifen. Der Ausfall einer CCP kann unter Bedingungen auftreten, die eine sofortige Reaktion der jeweiligen Abwicklungsbehörde erfordern. Diese Behörde sollte daher — unbeschadet der ergriffenen Sanierungsmaßnahmen der CCP und ohne dass zuerst auf die Frühinterventionsbefugnisse zurückgegriffen werden muss — Abwicklungsmaßnahmen einleiten dürfen. |
(40) |
Wenn Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, sollte die für die CCP zuständige Abwicklungsbehörde die in den Abwicklungsplänen vorgesehenen und im Rahmen des Abwicklungskollegiums ausgearbeiteten Maßnahmen berücksichtigen und befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass sich die Ziele der Abwicklung besser mit Maßnahmen erreichen lassen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind. Die Abwicklungsbehörde sollte das Abwicklungskollegium unverzüglich über die von ihr geplanten Abwicklungsmaßnahmen in Kenntnis setzen, insbesondere dann, wenn solche Maßnahmen vom Plan abweichen. |
(41) |
Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken für die Finanzstabilität stehen. Abwicklungsinstrumente sollten folglich nur auf jene CCP angewandt werden, die die Bedingungen für eine Abwicklung erfüllen, insbesondere dann, wenn dies dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität im öffentlichen Interesse dient. Da mit den Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen in die Rechte der Anteilseigner, Clearingmitglieder, ihrer Kunden und der Gläubiger im weiteren Sinne eingegriffen werden könnte, sollten Abwicklungsmaßnahmen nur dann ergriffen werden, wenn sie im öffentlichen Interesse erforderlich sind, und jeglicher Eingriff in diese Rechte muss mit der Charta vereinbar sein. Insbesondere wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein, in einem angemessenen Verhältnis zu den bekämpften Risiken stehen und weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend sein. |
(42) |
Bei den Anteilseignern, Clearingmitgliedern und Gläubigern sollten keine größeren Verluste als solche entstehen, die entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie stattdessen etwaigen ausstehenden Verbindlichkeiten nach dem Sanierungsplan der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen vertraglichen Vereinbarungen hätten nachkommen müssen, oder die CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre. Für den Fall eines Teiltransfers von Vermögenswerten einer in Abwicklung befindlichen CCP auf einen privaten Käufer oder eine Brücken-CCP sollte der verbleibende Teil der in Abwicklung befindlichen CCP nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden. |
(43) |
Zum Schutz des Rechts der Anteilseigner, ▌Gläubiger, Clearingmitglieder und ihrer Kunden sollten klare Verpflichtungen für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP und für die Bewertung der Behandlung festgelegt werden, die diese Parteien erfahren hätten, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahme ergriffen hätte. Es sollte möglich sein, bereits in der Sanierungsphase eine Bewertung einzuleiten. Vor Ergreifung einer Abwicklungsmaßnahme sollte eine faire und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CCP vorgenommen werden , einschließlich des Preises für eine etwaige Beendigung von Kontrakten der CCP, wobei die Marktvolatilität und Liquidität zum Zeitpunkt der Abwicklung berücksichtigt werden sollten . Eine solche Bewertung sollte einem Rechtsbehelf nur zusammen mit einem Abwicklungsbeschluss unterliegen. Darüber hinaus sollte nach der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten in bestimmten Fällen ein Ex-post-Vergleich zwischen der Behandlung, die den Anteilseignern und Gläubigern , den Clearingmitgliedern und ihren Kunden zuteil geworden ist, und der Behandlung durchgeführt werden, die sie erfahren hätten, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie stattdessen unter angemessener Berücksichtigung plausibler negativer Auswirkungen, d. h. von systemischer Instabilität und Marktturbulenzen, etwaigen ausstehenden Verbindlichkeiten nach dem Sanierungsplan der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen oder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens vorgesehenen Vereinbarungen hätten nachkommen müssen. In bestimmten Fällen, in denen Anteilseigner, Gläubiger, Clearingmitglieder und ihre Kunden in Erfüllung oder Erstattung ihrer Ansprüche weniger als den Gegenwert des Betrags erhalten haben, den sie erhalten hätten, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie stattdessen unter angemessener Berücksichtigung plausibler negativer Auswirkungen, d. h. von systemischer Instabilität und Marktturbulenzen, etwaigen ausstehenden Verbindlichkeiten nach dem Sanierungsplan der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen oder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens vorgesehenen Vereinbarungen hätten nachkommen müssen, sollten diese Anteilseigner, Gläubiger , Clearingmitglieder und ihre Kunden Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags haben . Bei der Berechnung des Betrags, den sie erhalten hätten, sollte nicht davon ausgegangen werden, dass finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln geleistet wird. Im Gegensatz zur Bewertung vor der Abwicklungsmaßnahme sollte es möglich sein, diesen Vergleich gesondert vom Abwicklungsbeschluss anzufechten. Die Mitgliedstaaten sollten frei über das Verfahren befinden können, dem zufolge der Differenzbetrag, der sich aus einer nachweislich unterschiedlichen Behandlung ergibt, an die Anteilseigner, Gläubiger und ihre Kunden zu entrichten ist. |
(44) |
Um eine wirksame Abwicklung zu gewährleisten, sollten im Bewertungsverfahren so genau wie möglich jegliche zuzuweisenden Verluste ermittelt werden, damit die CCP ein „Matched Book“ ausstehender Positionen wiederherstellen und den laufenden Zahlungspflichten nachkommen kann. Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ausfallender CCP sollte auf fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen zum Zeitpunkt der Nutzung der Abwicklungsinstrumente beruhen. Der Wert der Verbindlichkeiten sollte bei der Bewertung jedoch nicht durch die Finanzlage der CCP beeinflusst werden. Aus Dringlichkeitsgründen sollte es möglich sein, dass die Abwicklungsbehörden eine rasche Bewertung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten einer ausfallenden CCP vornehmen. Diese Bewertung sollte bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine unabhängige Bewertung vorgenommen wird, vorläufig gelten. |
(45) |
Bei Eintritt der Abwicklung sollte die Abwicklungsbehörde dafür Sorge tragen, dass jeglichen in den Betriebsvorschriften der CCP enthaltenen offenen vertraglichen Verpflichtungen der CCP, von Clearingmitgliedern und anderen Gegenparteien , einschließlich ausstehender Sanierungsmaßnahmen, nachgekommen wird , es sei denn, die Ausübung einer anderen Abwicklungsbefugnis oder eines anderen Abwicklungsinstruments ist angemessener, um nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu mindern oder die kritischen Funktionen der CCP rechtzeitig zu sichern. Die Verluste sollten ▌durch Instrumente des regulatorischen Eigenkapitals absorbiert und den Anteilseignern bis zu ihrer Kapazitätsgrenze entweder durch Löschen oder Übertragen der Eigentumstitel oder durch eine starke Verwässerung zugewiesen werden , wobei etwaige Verluste berücksichtigt werden, die mittels Durchsetzung ausstehender Verpflichtungen gegenüber der CCP absorbiert werden . Reichen diese Instrumente nicht aus, sollten die Abwicklungsbehörden die Befugnis haben, ▌unbesicherte Schulden und ▌unbesicherte Verbindlichkeiten in dem erforderlichen Ausmaß nach Maßgabe ihres Ranges nach dem nationalen Insolvenzrecht herabzuschreiben, ohne dass dadurch die Finanzstabilität allgemein gefährdet wird. |
(46) |
Gelingt es mithilfe der von einer CCP vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen nicht, die Verluste einzudämmen, eine ausgeglichene Position in Form eines „Matched Book“ ausstehender Positionen wiederherzustellen oder vorfinanzierte Mittel umfassend wieder aufzufüllen, oder hat die Abwicklungsbehörde festgestellt, dass die Durchführung dieser Maßnahmen durch die CCP der Finanzstabilität abträglich wäre, so sollte die Ausübung der Befugnisse für die Zuweisung von Verlusten und Positionen durch die Behörde darauf abzielen, die ausstehenden Verluste zuzuweisen, eine ausgeglichene Position der CCP wiederherzustellen und die erforderlichen vorfinanzierten Mittel wiederaufzufüllen, entweder durch die fortgesetzte Ausübung der in den Betriebsvorschriften der CCP festgelegten Instrumente oder durch andere Maßnahmen. |
(47) |
Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass die Kosten für die Abwicklung der CCP so gering wie möglich gehalten werden und Gläubiger derselben Klasse in gleicher Weise behandelt werden. Wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein und sollte weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder aus anderen Gründen diskriminierend sein. |
(48) |
Die Sanierungs- und Abwicklungsinstrumente sollten so umfassend wie möglich eingesetzt werden, bevor eine Kapitalspritze des öffentlichen Sektors oder eine gleichwertige ▌finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für eine CCP angewandt wird. Beim Rückgriff auf finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln im Rahmen der Abwicklung ausfallender CCP sollten die einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden , und dieser Rückgriff sollte als absolut letztes Mittel angesehen werden . |
(49) |
Ein wirksames Abwicklungsregelwerk sollte den Umfang, in dem die Abwicklungskosten einer ausfallenden CCP auf die Steuerzahler abgewälzt werden, so gering wie möglich halten. Es sollte sicherstellen, dass CCP ohne Gefährdung der Finanzstabilität abgewickelt werden können. Die Instrumente für die Zuweisung von Verlusten und Positionen sollten eben diesem Ziel dienen , indem sie sicherstellen, dass die Anteilseigner und Gegenparteien, die zu den Gläubigern der ausfallenden CCP zählen, Verluste in angemessenem Umfang tragen und einen angemessenen Teil der durch den Ausfall der CCP entstehenden Kosten übernehmen. Die Instrumente für die Zuweisung von Verlusten und Positionen sollten damit Anteilseignern und Gegenparteien einer CCP einen stärkeren Anreiz setzen , den Zustand einer CCP unter normalen Umständen gemäß den Empfehlungen des Rates für Finanzstabilität zu überwachen.21 |
(50) |
Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden bei der Zuweisung von Verlusten und Positionen an die Gegenparteien in verschiedenen Szenarien über die erforderliche Flexibilität verfügen, ist es zweckmäßig, dass diese Behörden ▌in Fällen, in denen das Ziel die Aufrechterhaltung kritischer Clearingdienste innerhalb der abzuwickelnden CCP ist, zunächst auf die Instrumente für die Zuweisung von Verlusten und Positionen zurückgreifen können, und anschließend, falls erforderlich, diese kritischen Dienstleistungen auf eine Brücken-CCP oder einen Dritten übertragen werden können, während die verbleibende Geschäftstätigkeit der CCP eingestellt und liquidiert wird. |
(51) |
Werden die Instrumente für die Zuweisung von Verlusten und Positionen mit dem Ziel angewandt, die Existenzfähigkeit der ausfallenden CCP wiederherzustellen, um die Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit zu ermöglichen, sollte die Abwicklung mit der Auswechslung der Geschäftsleitung einhergehen ▌und mit einer anschließenden Umstrukturierung der CCP und ihrer Tätigkeiten auf eine Art und Weise verbunden sein, durch die die Gründe des Ausfalls beseitigt werden. Diese Umstrukturierung sollte durch die Umsetzung eines Geschäftsreorganisationsplans erfolgen ▌. |
(52) |
Die Instrumente für die Zuweisung von Verlusten und Positionen sollten im Hinblick auf die Wiederherstellung des „Matched Book“ der CCP, die Eindämmung weiterer Verluste und die Beschaffung zusätzlicher Mittel zur Unterstützung der Rekapitalisierung der CCP und zur Wiederauffüllung ihrer vorfinanzierten Mittel ausgeübt werden. Um zu gewährleisten, dass die Instrumente wirksam sind und ihr Ziel erreichen, sollten sie auf möglichst viele der Kontrakte anwendbar sein, aus denen unbesicherte Verbindlichkeiten erwachsen oder die bei der ausfallenden CCP ein „Unmatched Book“ verursachen. Sie sollten ermöglichen, die Positionen eines ausgefallenen Mitglieds unter den übrigen Clearingmitgliedern im Wege einer Auktion aufzuteilen, ▌Abschläge auf ausgehende Nachschusszahlungen an diese Mitglieder und ihre Kunden zu erheben, jegliche im Sanierungsplan festgelegten ausstehenden Barmittelabrufe auszuüben, zusätzliche gemäß den Betriebsvorschriften der CCP speziell der Abwicklungsbehörde vorbehaltene Abwicklungsbarmittelabrufe auszuüben sowie von der CCP begebene Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten herabzuschreiben und etwaige Schuldtitel in Anteile umzuwandeln. Außerdem sollten die Abwicklungsbehörden die Kontrakte ausgefallener Clearingmitglieder, von Produktbereichen und der CCP ganz oder teilweise kündigen können, falls dies für erforderlich erachtet wird, um die Abwicklungsziele rechtzeitig zu erreichen und gleichzeitig die Risiken für die Finanzstabilität zu minimieren, ohne auf öffentliche Mittel zurückzugreifen. |
(53) |
Unter gebührender Beachtung der Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität und nur als letztes Mittel sollten die Abwicklungsbehörden unter verschiedenen Umständen in Erwägung ziehen , bestimmte Kontrakte nur teilweise in die Zuweisung von Verlusten einzuschließen . Werden solche Instrumente nur teilweise angewandt, kann die Verlust- oder Risikohöhe in Bezug auf andere Kontrakte verändert werden, ▌sofern der Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern als bei regulären Insolvenzverfahren“ beachtet wird. |
(54) |
Wurden die Abwicklungsinstrumente genutzt, um die kritischen Funktionen oder existenzfähigen Geschäftsbereiche einer CCP auf ein solides Unternehmen wie einen privaten Käufer oder eine Brücken-CCP zu übertragen, sollte der verbleibende Teil der CCP innerhalb einer angemessenen Frist liquidiert werden, wobei eventuelle Verpflichtungen der ausfallenden CCP hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen oder der Unterstützung des Käufers bzw. der Brücken-CCP bei der Ausführung von im Zuge dieser Übertragung zu erbringenden Tätigkeiten oder Dienstleistungen zu berücksichtigen sind. |
(55) |
Das Instrument der Unternehmensveräußerung sollte die Behörden in die Lage versetzen, die CCP oder einzelne Geschäftsbereiche ohne Zustimmung der Anteilseigner an einen oder mehrere Käufer zu veräußern. Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten die Behörden Vorkehrungen für die Vermarktung dieser CCP oder eines Teils ihrer Geschäftstätigkeit auf offene, transparente und nichtdiskriminierende Art und Weise unter Berücksichtigung der Maximierung des Verkaufspreises, soweit dies möglich ist, treffen. |
(56) |
Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten dem im Liquidationsverfahren befindlichen Unternehmen zugutekommen. Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Eigentumstiteln der in Abwicklung befindlichen CCP bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten Anteilseignern zugutekommen. Die Erlöse sollten abzüglich der Kosten aus dem Ausfall der CCP und aus dem Abwicklungsverfahren berechnet werden. |
(57) |
Um die Unternehmensveräußerung fristgerecht durchzuführen und die Finanzstabilität zu schützen, sollte die Bewertung des Käufers einer qualifizierten Beteiligung rechtzeitig und ohne Verzögerung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgen. |
(58) |
Informationen zur Vermarktung einer ausfallenden CCP und die Verhandlungen mit potenziellen Käufern vor dem Rückgriff auf das Instrument der Unternehmensveräußerung dürften von systemischer Bedeutung sein. Zur Wahrung der Finanzstabilität ist es von großer Bedeutung, dass die Offenlegung derartiger Informationen, wie in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgesehen, für den Zeitraum ausgesetzt werden kann, der für die Planung und Strukturierung der Abwicklung der CCP unter Beachtung der bei der Marktmissbrauch-Regelung gestatteten Fristen erforderlich ist. |
(59) |
Als eine vollständig oder teilweise im Besitz einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde stehende CCP hätte eine Brücken-CCP zur Hauptaufgabe, sicherzustellen, dass die wichtigsten Finanzdienstleistungen für die Clearingmitglieder und Kunden der in Abwicklung befindlichen CCP weiter erbracht und die wichtigsten Finanztätigkeiten weiter ausgeübt werden. Die Brücken-CCP sollte als tragfähiges Geschäft fortgeführt und, wenn die Bedingungen dafür geeignet sind, an den Markt zurückgeführt oder für den Fall, dass sie nicht mehr existenzfähig ist, liquidiert werden. |
(60) |
Sollten alle anderen Optionen praktisch nicht verfügbar sein oder nachweislich nicht ausreichen, um die Finanzstabilität zu wahren, sollte eine staatliche Beteiligung in Form von Eigenkapitalunterstützung oder einer vorübergehenden staatlichen Beteiligung im Einklang mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen möglich sein, wobei auch eine Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten der CCP vorgenommen ▌und die eingesetzten Mittel im Laufe der Zeit von den Clearingteilnehmern, die Nutzen aus der finanziellen Unterstützung gezogen haben, wiedererlangt werden können sollten . Der Einsatz von staatlichen Stabilisierungsinstrumenten erfolgt unbeschadet der Rolle von Zentralbanken bei der Bereitstellung von Liquidität für das Finanzsystem — auch in Stressphasen –, die in ihrem Ermessen steht, und sollte nicht als wahrscheinlich angesehen werden . Er sollte rein temporär sein. Daher sollten umfassende und glaubwürdige Vereinbarungen getroffen werden, die die Wiedererlangung der zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel über einen angemessenen Zeitraum ermöglichen. |
(61) |
Um zu gewährleisten, dass eine Abwicklungsbehörde der Union die Instrumente für die Zuweisung von Verlusten und Positionen auf Verträge mit Unternehmen in Drittländern anwenden kann, sollte diese Möglichkeit in den Betriebsvorschriften der CCP anerkannt werden. |
(62) |
Die Abwicklungsbehörden sollten über alle erforderlichen rechtlichen Befugnisse verfügen, die in unterschiedlicher Zusammensetzung bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente ausgeübt werden können. Sie sollten unter anderem befugt sein, Eigentumstitel an einem ausfallenden Institut bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten dieser CCP auf ein anderes Unternehmen, z. B. eine andere CCP oder eine Brücken-CCP, zu übertragen, Eigentumstitel herabzuschreiben oder zu löschen oder Verbindlichkeiten einer ausfallenden CCP herabzuschreiben oder umzuwandeln, Nachschüsse herabzuschreiben, etwaige noch ausstehende Verbindlichkeiten Dritter im Zusammenhang mit der CCP, einschließlich Sanierungs- und Abwicklungsbarmittelabrufe — auch im Sinne der Betriebsvorschriften der CCP – und Positionszuweisungen, durchzusetzen, Verträge mit der CCP vollständig oder teilweise zu kündigen, die Geschäftsleitung zu ersetzen und für die Begleichung von Forderungen ein vorübergehendes Moratorium zu verhängen. Die CCP und die Mitglieder ihres Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sollten weiter nach geltendem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zivil- und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall der CCP haften. |
(63) |
Der Abwicklungsrahmen sollte Verfahrensanforderungen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsmaßnahmen ordnungsgemäß gemeldet und veröffentlicht werden. Da die von den Abwicklungsbehörden und ihren professionellen Beratern während des Abwicklungsverfahrens erhaltenen Informationen vertraulich sein dürften, sollten sie jedoch vor der Veröffentlichung der Abwicklungsentscheidung einer wirksamen Geheimhaltungsregelung unterliegen. Es muss berücksichtigt werden, dass Informationen über den Inhalt und die Einzelheiten des Sanierungs- und Abwicklungsplans und über die Ergebnisse einer Bewertung dieser Pläne weitreichende Auswirkungen haben können, insbesondere für die betroffenen Unternehmen. Bei allen bereitgestellten Informationen in Bezug auf eine noch nicht gefällte Entscheidung, beispielsweise darüber, ob die Abwicklungsbedingungen erfüllt sind, über die Anwendung eines spezifischen Instruments oder über Maßnahmen im Verlauf des Verfahrens, muss davon ausgegangen werden, dass sie Auswirkungen auf die öffentlichen und privaten Interessen haben, die von den Maßnahmen betroffen sind. Allerdings könnte allein die Information, dass die Abwicklungsbehörde eine bestimmte CCP untersucht, bereits negative Folgen für diese CCP nach sich ziehen. Deshalb muss sichergestellt werden, dass geeignete Mechanismen für die Wahrung der Vertraulichkeit entsprechender Informationen, beispielsweise des Inhalts und der Einzelheiten der Sanierungs- und Abwicklungspläne und des Ergebnisses von in diesem Zusammenhang vorgenommenen Bewertungen, existieren. |
(64) |
Die Abwicklungsbehörden sollten über zusätzliche Befugnisse verfügen, um die Wirksamkeit der Übertragung von Eigentumstiteln oder Schuldtiteln bzw. Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten sicherzustellen. Vorbehaltlich der Schutzbestimmungen sollten sie befugt sein, Drittparteienrechte an den übertragenen Instrumenten oder Vermögenswerten aufzuheben, Verträge rechtlich durchzusetzen sowie für die Kontinuität der Vereinbarungen gegenüber dem Empfänger der übertragenen Vermögenswerte und Eigentumstitel Sorge zu tragen. Allerdings sollten die Rechte von Beschäftigten, einen Beschäftigungsvertrag zu beenden, nicht beeinträchtigt werden. Auch das Recht einer Vertragspartei, einen Vertrag mit einer in Abwicklung befindlichen CCP oder mit einem Unternehmen ihrer Gruppe aus anderen Gründen als der Abwicklung der ausfallenden CCP zu beenden, sollte nicht beeinträchtigt werden. Die Abwicklungsbehörden sollten zudem befugt sein, von der verbleibenden CCP, die einem regulären Insolvenzverfahren unterzogen wird, die Erbringung von Dienstleistungen zu verlangen, die der CCP, auf die die Vermögenswerte, Kontrakte oder Eigentumstitel mithilfe des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Brücken-CCP übertragen wurden, die Wahrnehmung ihrer Geschäftstätigkeit ermöglichen. |
(65) |
Nach Artikel 47 der Charta haben die betroffenen Parteien das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Maßnahmen, die sie betreffen. Deshalb sollte eine von einer Abwicklungsbehörde getroffene Entscheidung aus materiellrechtlichen Gründen anfechtbar sein, wenn die Entscheidung zu dem Zeitpunkt, als sie erlassen wurde, unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres verfügbaren Informationen willkürlich und nicht sachgerecht war . |
(66) |
Von nationalen Abwicklungsbehörden ergriffene Abwicklungsmaßnahmen können wirtschaftliche Bewertungen und einen breiten Ermessensspielraum erfordern. Die nationalen Abwicklungsbehörden verfügen über das spezifische Fachwissen, das sie für die Durchführung dieser Bewertungen und für die Festlegung der angemessenen Nutzung des Ermessensspielraums benötigen. Daher ist es wichtig, sicherzustellen, dass die von den nationalen Abwicklungsbehörden in diesem Zusammenhang vorgenommenen wirtschaftlichen Bewertungen von den nationalen Gerichten bei der Überprüfung der jeweiligen Krisenbewältigungsmaßnahmen als Grundlage verwendet werden. |
(67) |
Um auf Situationen äußerster Dringlichkeit reagieren zu können und da durch eine Aussetzung von Entscheidungen der Abwicklungsbehörden die Kontinuität kritischer Funktionen beeinträchtigt werden könnte, sollte vorgesehen werden, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Wirkung der angefochtenen Entscheidung nicht automatisch aussetzt und die Entscheidung der Abwicklungsbehörde sofort vollstreckbar ist. |
(68) |
Wenn dies erforderlich ist, um Dritte zu schützen, die im Zuge der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Behörden in gutem Glauben Vermögenswerte, Kontrakte, Rechte und Verbindlichkeiten von der in Abwicklung befindlichen CCP erworben haben, und um die Stabilität der Finanzmärkte zu sichern, sollte die Einlegung eines Rechtsbehelfs außerdem nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen, die aufgrund einer aufgehobenen Entscheidung abgeschlossen wurden, unberührt lassen. In diesen Fällen sollten die Rechtsbehelfe gegen unrechtmäßige Entscheidungen daher auf die Entschädigung der betroffenen Personen beschränkt sein. |
(69) |
Da Abwicklungsmaßnahmen aufgrund schwerwiegender Risiken für die Finanzstabilität in dem jeweiligen Mitgliedstaat und in der Union möglicherweise dringend zu treffen sind, sollten nach nationalem Recht vorgesehene Verfahren für den Antrag auf vorab erteilte gerichtliche Zustimmung zu einer Krisenmanagementmaßnahme sowie für die gerichtliche Prüfung dieses Antrags zügig durchgeführt werden. Dies gilt unbeschadet des interessierten Parteien gegebenenfalls zustehenden Rechts, beim Gericht zu beantragen, die Entscheidung für einen begrenzten Zeitraum außer Kraft zu setzen, nachdem die Abwicklungsbehörde die Krisenbewältigungsmaßnahme ergriffen hat. |
(70) |
Es liegt im Interesse einer wirksamen Abwicklung und der Vermeidung von Kompetenzkonflikten, dass für den Zeitraum, in dem eine Abwicklungsbehörde ihre einschlägigen Befugnisse wahrnimmt oder die Abwicklungsinstrumente anwendet, außer auf Initiative bzw. mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde, kein reguläres Insolvenzverfahren für die ausfallende CCP eingeleitet oder fortgeführt werden darf. Darüber hinaus ist es nützlich und erforderlich, bestimmte Vertragspflichten für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen, damit der Abwicklungsbehörde Zeit bleibt, die Abwicklungsinstrumente in der Praxis anzuwenden. Dies sollte jedoch nicht für Verpflichtungen einer ausfallenden CCP im Zusammenhang mit Systemen gelten, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates23 benannt wurden, darunter andere zentrale Gegenparteien und Zentralbanken. Durch die Richtlinie 98/26/EG werden die mit der Teilnahme an Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen einhergehenden Risiken gemindert, und zwar insbesondere dadurch, dass sie die Störung, die die Insolvenz eines Teilnehmers in einem solchen System hervorrufen würde, verringern. Um sicherzustellen, dass diese Schutzvorkehrungen in Krisensituationen — unter Wahrung einer angemessenen Sicherheit für die Betreiber der Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssysteme und für andere Marktteilnehmer — richtig greifen, sollte eine Krisenpräventions- oder Abwicklungsmaßnahme für sich nicht als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gelten, vorausgesetzt, die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen werden weiterhin erfüllt. Der Betrieb eines gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannten Systems oder dem in dieser Richtlinie garantierten Recht auf dingliche Sicherheiten darf jedoch in keiner Weise beeinträchtigt werden. |
(71) |
Um sicherzustellen, dass den Abwicklungsbehörden bei der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf einen privaten Erwerber oder eine Brücken-CCP ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung steht, um die zu übertragenden Kontrakte zu ermitteln, könnte es angebracht sein, die Rechte der Gegenparteien auf Glattstellung, vorzeitige Fälligstellung oder sonstige Beendigung von Finanzkontrakten in verhältnismäßiger Weise zu beschränken, bis die Übertragung erfolgt ist. Eine solche Beschränkung wäre erforderlich, damit sich die Behörden ein realistisches Bild von der Bilanz der ausfallenden CCP verschaffen können, aber ohne jene Änderungen des Werts und des Anwendungsbereichs, die eine umfangreiche Ausübung der Kündigungsrechte mit sich bringen würde. Um den Eingriff in die Vertragsrechte von Gegenparteien so gering wie möglich zu halten, sollte eine Beschränkung der Kündigungsrechte nur im Zusammenhang mit der Krisenpräventionsmaßnahme oder der Abwicklungsmaßnahme, einschließlich des etwaigen Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, erfolgen, und die Kündigungsrechte, die sich aus einem anderen Ausfall ergeben, einschließlich eines Zahlungsausfalls oder nicht erfolgter Einschusszahlungen, sollten beibehalten werden. |
(72) |
Um legitime Kapitalmarktvereinbarungen im Fall einer Übertragung einiger, aber nicht aller Vermögenswerte, Kontrakte, Rechte und Verbindlichkeiten einer ausfallenden CCP zu wahren, sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, die, je nach Erforderlichkeit, eine Aufsplittung verbundener Verbindlichkeiten, Rechte und Kontrakte verhindern. Eine solche Beschränkung auf ausgewählte Verfahrensweisen im Zusammenhang mit verbundenen Kontrakten und diesbezüglichen Sicherheiten sollte auch für Kontrakte mit derselben Gegenpartei gelten, die durch Sicherheitsvereinbarungen, Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Glattstellungs-Saldierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über strukturierte Finanzierungen gedeckt sind. Wenn Schutzmaßnahmen anwendbar sind, sollten die Abwicklungsbehörden sich darum bemühen, alle in einer geschützten Vereinbarung miteinander verbundenen Kontrakte zu übertragen oder sie insgesamt bei der von der ausfallenden CCP verbleibenden Rest-CCP zu belassen. Mit diesen Schutzmaßnahmen soll erreicht werden, dass die gesetzliche Eigenkapitalbehandlung von Risikopositionen, die für die Zwecke der Richtlinie 2013/36/EU unter eine Saldierungsvereinbarung fallen, so wenig wie möglich berührt wird. |
(73) |
Die CCP in der EU erbringen Dienstleistungen für Clearingmitglieder und Kunden mit Sitz in Drittländern, und CCP in Drittländern erbringen Dienstleistungen für Clearingmitglieder und Kunden mit Sitz in der EU. Für eine wirksame Abwicklung international tätiger CCP ist die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittlandsbehörden erforderlich. Zu diesem Zweck sollte die ESMA Leitlinien zum einschlägigen Inhalt der mit Drittlandsbehörden zu schließenden Kooperationsvereinbarungen bereitstellen. Mit diesen Kooperationsvereinbarungen sollte sichergestellt werden, dass es eine wirksame Planung, Entscheidungsfindung und Koordinierung im Hinblick auf international tätige CCP gibt. Die nationalen Abwicklungsbehörden sollten unter bestimmten Umständen Abwicklungsverfahren von Drittländern anerkennen und durchsetzen. Auch in Bezug auf Tochterunternehmen von CCP aus der Union oder Drittländern und deren Clearingmitglieder und Kunden sollte eine Zusammenarbeit stattfinden. |
(74) |
Um für eine konsequente Harmonisierung und einen angemessenen Schutz für die Marktteilnehmer in der gesamten Union zu sorgen, sollte die Kommission von der ESMA erarbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen und damit den Inhalt der schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise der Abwicklungskollegien, die Inhalte der Abwicklungspläne und die erforderlichen Elemente für die Durchführung der Bewertungen präzisieren. |
(75) |
Die Kommission sollte in der Lage sein, eine Clearingpflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 — auf Antrag der Abwicklungsbehörde einer in Abwicklung befindlichen CCP oder der zuständigen Behörde eines Clearingmitglieds einer in Abwicklung befindlichen CCP und unter Berücksichtigung einer nicht verbindlichen Stellungnahme der ESMA — für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten, die durch eine in Abwicklung befindliche CCP gecleart werden, auszusetzen. Der Beschluss über die Aussetzung sollte nur angenommen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Finanzstabilität und das Vertrauen in die Märkte zu wahren, insbesondere, um Ansteckungseffekte zu verhindern und um zu vermeiden, dass Gegenparteien und Investoren hohe und unsichere Risikopositionen gegenüber einer CCP aufweisen. Bei der Annahme ihres Beschlusses sollte die Kommission die Abwicklungsziele und im Zusammenhang mit denjenigen OTC-Derivaten, für die die Aussetzung beantragt wird, die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Kriterien berücksichtigen, die bei der Festlegung, welche OTC-Derivate der Clearingpflicht unterliegen, zur Anwendung kommen. Die Aussetzung sollte befristet sein, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Auch sollte die Rolle des in Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Risikoausschusses der CCP gestärkt werden, damit die CCP angeregt werden, ihre Risiken umsichtig zu verwalten und ihre Widerstandsfähigkeit zu verbessern. Die Mitglieder des Risikoausschusses sollten befugt sein, die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn die CCP nicht den Empfehlungen des Risikoausschusses folgt, und die Vertreter der Clearingmitglieder und Kunden im Risikoausschuss sollten bereitgestellte Informationen nutzen können, um ihre Risikopositionen gegenüber der CCP im Einklang mit den Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit zu überwachen. Schließlich sollten die Abwicklungsbehörden von CCP außerdem Zugang zu allen erforderlichen Informationen in Transaktionsregistern haben. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Verordnung (EU) Nr. 2365/2015 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollten daher entsprechend geändert werden. |
(76) |
Um sicherzustellen, dass die für die Abwicklung von CCP zuständigen Behörden in allen einschlägigen Gremien vertreten sind, und um zu gewährleisten, dass der ESMA sämtliche Fachkenntnisse zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um die Aufgaben im Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung zu erfüllen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dahingehend geändert werden, dass die nationalen Behörden zur Abwicklung von CCP auch als zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung angesehen werden. |
(77) |
Zur Vorbereitung der Beschlüsse der ESMA in Bezug auf die ihr übertragenen Aufgaben — darunter die Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen und zu Abwicklungskollegien und -plänen sowie von Leitlinien zu den Voraussetzungen für eine Abwicklung und der verbindlichen Vermittlung — und zur Gewährleistung der umfassenden Einbeziehung der EBA und ihrer Mitglieder in die Vorbereitung dieser Beschlüsse sollte die ESMA einen internen Abwicklungsausschuss einrichten, zu dem die jeweiligen für die EBA zuständigen Behörden als Beobachter eingeladen werden. |
(78) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Rechten, Grundfreiheiten und Grundsätzen, die unter anderem mit der Charta anerkannt wurden, insbesondere mit dem Eigentumsrecht, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und dem Recht auf Verteidigung. |
(79) |
Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden sollten, wenn sie aufgrund dieser Verordnung Entscheidungen oder Maßnahmen treffen, den Auswirkungen ihrer Entscheidungen und Maßnahmen auf die Finanzstabilität und die Wirtschaftslage in anderen Ländern stets gebührend Rechnung tragen und die Bedeutung eines Clearingmitglieds für den Finanzsektor und die Wirtschaft des Landes , in dem dieses Clearingmitglied ansässig ist, berücksichtigen. |
(80) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung von CCP, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden kann, sondern sich wegen der Auswirkungen des Ausfalls einer CCP in der Union besser auf Unionsebene verwirklichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(81) |
Um Unstimmigkeiten zwischen den Bestimmungen für die Sanierung und Abwicklung von CCP und dem rechtlichen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu vermeiden, ist es angebracht, die Anwendung dieser Verordnung bis zu dem Zeitpunkt aufzuschieben, ab dem die Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Umsetzung der [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU einsetzen] anwenden. |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung von nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenparteien (CCP) sowie Vorschriften für die Vereinbarungen mit Drittländern im Bereich der Sanierung und Abwicklung von CCP.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. |
„CCP“ eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; |
2. |
„Abwicklungskollegium“ das gemäß Artikel 4 eingerichtete Kollegium; |
3. |
„Abwicklungsbehörde“ eine gemäß Artikel 3 ▌ benannte Behörde; |
4. |
„Abwicklungsinstrument“ eines der in Artikel 27 Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente; |
5. |
„Abwicklungsbefugnis“ eine der in Artikel 48 genannten Befugnisse; |
6. |
„Abwicklungsziele“ die in Artikel 21 aufgeführten Abwicklungsziele; |
7. |
„zuständige Behörde“ eine ▌gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannte Behörde; |
7a. |
„ Zahlungsausfall-Ereignis“ eine Situation, in der mindestens ein Clearingmitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der CCP nicht nachkommt; |
7b. |
„Nicht-Zahlungsausfall“ eine Situation, in der einer CCP aus einem anderen Grund als dem Ausfall eines Clearingmitglieds ein Verlust entstanden ist — etwa infolge eines Versagens im Zusammenhang mit einer Geschäfts-, Verwahrungs- oder Investitionstätigkeit, eines rechtlichen oder betrieblichen Versagens oder infolge einer betrügerischen Handlung, darunter auch durch Cyberangriffe ausgelöste Störungen oder ungedeckte Liquiditätsdefizite; |
8. |
„Abwicklungsplan“ einen gemäß Artikel 13 für eine CCP erstellten Abwicklungsplan; |
9. |
„Abwicklungsmaßnahme“ die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse , sobald die in Artikel 22 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind ; |
10. |
„Clearingmitglied“ ein Clearingmitglied im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; |
11. |
„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
12. |
„Drittland-CCP“ eine CCP mit Hauptsitz in einem Drittland; |
13. |
„Aufrechnungsvereinbarung“ eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehr Forderungen oder Verbindlichkeiten zwischen der in Abwicklung befindlichen CCP und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können; |
14. |
„Finanzmarktinfrastruktur“ (FMI) eine zentrale Gegenpartei, einen Zentralverwahrer, ein Transaktionsregister, ein Zahlungssystem oder ein anderes System, das von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG definiert und benannt wurde; |
15. |
„Kunde“ einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; |
15a. |
„A-SRI“ andere systemrelevante Institute im Sinne von Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU; |
16. |
„ interoperable CCP“ eine CCP, die eine Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossen hat ; ▌ |
18. |
„Sanierungsplan“ einen gemäß Artikel 9 von einer CCP erstellten und laufend aktualisierten Sanierungsplan; |
19. |
„Leitungsorgan“ das nach nationalem Gesellschaftsrecht gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingesetzte Verwaltungs- und/oder Aufsichtsorgan; |
20. |
„ Aufsichtskollegium “ das in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Kollegium unter Beteiligung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) ; |
21. |
„Eigenkapital“ Eigenkapital im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ; |
22. |
„Wasserfallprinzip“ das Wasserfallprinzip im Sinne von Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; |
23. |
„kritische Funktionen“ Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, die für nicht der CCP zugehörige externe Dritte ausgeübt, erbracht bzw. getätigt werden und deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten einer CCP oder Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität zur Folge hätte, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte; |
24. |
„Gruppe“ eine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ; |
25. |
„verbundene FMI“ eine interoperable CCP oder eine andere FMI oder CCP , mit der die CCP vertragliche Vereinbarungen geschlossen hat; |
26. |
„▌finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV — oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte –, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz einer CCP oder einer Gruppe, der die CCP angehört, gewährt wird; |
27. |
„Finanzkontrakte“ Verträge und Vereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 100 der Richtlinie 2014/59/EU; |
28. |
„reguläres Insolvenzverfahren“ ein Gesamtverfahren, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge hat und nach nationalem Recht üblicherweise auf CCP Anwendung findet, sei es speziell auf die betroffenen CCP oder generell auf natürliche oder juristische Personen; |
29. |
„Eigentumstitel“ Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen; |
30. |
„benannte nationale makroprudenzielle Behörde“ die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist; |
31. |
„Ausfallfonds“ einen von einer CCP gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterhaltenen Ausfallfonds; |
32. |
„vorfinanzierte Mittel“ von der betreffenden juristischen Person gehaltene und für diese frei verfügbare Mittel; |
33. |
„Geschäftsleitung“ die Person oder Personen, die die Geschäfte der CCP tatsächlich führt bzw. führen, und das geschäftsführende Mitglied oder die geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans; |
34. |
„Transaktionsregister“ ein Transaktionsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (8); |
35. |
„Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen“ den Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird; |
36. |
„Schuldtitel“ Anleihen oder andere Formen unbesicherter übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen; |
37. |
„Abwicklungsbarmittelabruf“ die Einforderung über die vorfinanzierten Mittel hinausreichender Barmittel von den Clearingmitgliedern für die CCP auf Basis der gesetzlichen Befugnisse der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 31 und wie es in den Betriebsvorschriften der CCP vorgesehen ist ; |
38. |
„ Sanierungsbarmittelabrufe “ die Einforderung über die vorfinanzierten Mittel hinausreichender Barmittel von den Clearingmitgliedern für die CCP auf Basis der in den Betriebsvorschriften der CCP dargelegten vertraglichen Vereinbarungen; |
39. |
„Übertragungsbefugnisse“ die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c oder d genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten — auch in beliebiger Kombination — von einer in Abwicklung befindlichen CCP auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen; |
40. |
„Derivat“ ein Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; |
41. |
„Saldierungsvereinbarung“ eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verbindlichkeiten in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verbindlichkeiten der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden; hierunter fallen auch die „Aufrechnung infolge Beendigung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG (9) und die „Aufrechnung“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG; |
42. |
„Krisenpräventionsmaßnahme“ die Ausübung von Befugnissen im Rahmen von Artikel 10 Absätze 8 und 9, um von einer CCP Maßnahmen zur Behebung von Unzulänglichkeiten in ihrem Sanierungsplan zu verlangen, die Ausübung von Befugnissen im Rahmen von Artikel 17, um Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit abzubauen oder zu beseitigen, oder die Anwendung einer Frühinterventionsmaßnahme im Rahmen von Artikel 19; |
43. |
„Kündigungsrecht“ das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Glattstellung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann; |
44. |
„Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung“ Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG; |
45. |
„gedeckte Schuldverschreibung“ ein Instrument im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10); |
46. |
„Drittlandsabwicklungsverfahren“ eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls einer Drittland-CCP, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist; |
47. |
„jeweilige nationale Behörden“ die nach Maßgabe dieser Verordnung oder gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden oder zuständigen Ministerien oder sonstige Behörden in den Mitgliedstaaten, die in Bezug auf die Vermögensgegenstände, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten von Drittland-CCPs, die im Hoheitsgebiet, für das die betreffende Behörde zuständig ist, Clearingdienste erbringen, über Befugnisse verfügen; |
48. |
„jeweilige Drittlandsbehörde“ eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieser Verordnung wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind. |
TITEL II
BEHÖRDEN, ABWICKLUNGSKOLLEGIUM UND VERFAHREN
ABSCHNITT I
ABWICKLUNGSBEHÖRDEN, ABWICKLUNGSKOLLEGIEN UND BETEILIGUNG DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN
Artikel 3
Benennung der Abwicklungsbehörden und zuständigen Ministerien
(1) Mitgliedstaaten, in denen eine CCP ansässig ist, benennen eine Abwicklungsbehörde, die nach Maßgabe dieser Verordnung befugt ist , die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben; Mitgliedstaaten, in denen keine CCP ansässig ist, können dies ebenfalls tun .
Bei den Abwicklungsbehörden handelt es sich um die nationalen Zentralbanken, die zuständigen Ministerien, öffentliche Verwaltungsbehörden oder sonstige Behörden, denen Befugnisse der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden.
(2) Die Abwicklungsbehörden müssen über das Fachwissen, die Ressourcen und die operativen Kapazitäten für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen verfügen und ihre Befugnisse so zeitnah und flexibel ausüben, wie es zum Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich ist.
(3) Wird eine gemäß Absatz 1 benannte Abwicklungsbehörde mit anderen Funktionen betraut, so ist die effektive operative Unabhängigkeit dieser Abwicklungsbehörde – darunter eine personelle Trennung, getrennte Berichtswege und ein unabhängiges Entscheidungsverfahren — insbesondere von der gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannten zuständigen Behörde und von den zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden der Clearingmitglieder gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung sicherzustellen; ferner sind alle nötigen Vorkehrungen zu treffen und gegenüber der ESMA glaubhaft nachzuweisen, um Interessenkonflikte zwischen den Funktionen der Abwicklungsbehörde im Rahmen dieser Verordnung und allen anderen Funktionen dieser Behörde zu vermeiden.
Die Anforderungen nach Absatz 1 schließen weder aus, dass die Berichtswege auf der obersten Ebene einer Einrichtung, die verschiedene Behörden vereint, zusammentreffen, noch dass das Personal unter vorab festgelegten Bedingungen von einer Behörde an eine andere entsendet werden kann, um eine zeitweise bestehende hohe Arbeitsbelastung zu bewältigen.
(4) ▌Die Abwicklungsbehörde beschließt und veröffentlicht die internen Vorschriften zur Gewährleistung der in Unterabsatz 1 genannten strukturellen Trennung, einschließlich Vorschriften über das Berufsgeheimnis und den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Funktionsbereichen.
(5) Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges Ministerium, das für die Ausübung der Funktionen, die dem zuständigen Ministerium gemäß dieser Verordnung übertragen werden, verantwortlich ist.
(6) ▌Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das zuständige Ministerium rechtzeitig über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen.
(7) Haben die in Absatz 6 genannten Entscheidungen unmittelbare finanzielle Auswirkungen▌, holt die Abwicklungsbehörde vor ihrer Umsetzung die gesetzlich erforderliche Zustimmung▌ ein▌.
(8) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die gemäß Absatz 1 benannten Abwicklungsbehörden mit.
(9) ▌
(10) Die ESMA veröffentlicht eine Liste der Abwicklungsbehörden und Anlaufstellen, die nach Absatz 8 mitgeteilt wurden.
Artikel 4
Abwicklungskollegien
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP richtet ein Abwicklungskollegium ein, das die in den Artikeln 13, 16 und 17 genannten Aufgaben wahrnimmt und die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern sicherstellt, und übernimmt dessen Management und Vorsitz.
Die Abwicklungskollegien geben einen Rahmen vor, in dem die Abwicklungsbehörden und anderen zuständigen Behörden die folgenden Aufgaben wahrnehmen:
a) |
Austausch von Informationen, die für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, für die Bewertung des Verflechtungsgrads der CCP und ihrer Teilnehmer, für die Anwendung vorbereitender und präventiver Maßnahmen, für die Abwicklung sowie auch für andere interessierte Zentralbanken relevant sind; |
b) |
Bewertung von Abwicklungsplänen gemäß Artikel 13; |
c) |
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von CCP gemäß Artikel 16; |
d) |
Ermittlung, Abbau und Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von CCP gemäß Artikel 17; |
e) |
Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Abwicklungsstrategien und -konzepten; |
ea) |
Austausch von Sanierungs- und Abwicklungsplänen der Clearingmitglieder und Bewertung der möglichen Folgen und des Grads der Verflechtung mit der CCP. |
(2) Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind:
a) |
die Abwicklungsbehörde der CCP; |
b) |
die für die CCP zuständige Behörde; |
c) |
die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Clearingmitglieder; |
d) |
die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten zuständigen Behörden; |
e) |
die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten CCP; |
f) |
die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten zuständigen Behörden; |
g) |
die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Mitglieder des ESZB; |
h) |
die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten emittierenden Zentralbanken; |
i) |
die für das Mutterunternehmen zuständige Behörde, sofern Artikel 11 Absatz 1 Anwendung findet; |
ia) |
die mit der Aufsicht über die in Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten A-SRI betrauten zuständigen Behörden; |
j) |
das zuständige Ministerium, wenn die unter Buchstabe a genannte Abwicklungsbehörde nicht das zuständige Ministerium ist; |
k) |
die ESMA; |
l) |
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA). |
(3) Die ESMA, die EBA und die mit der Aufsicht über die A-SRI betrauten zuständigen Behörden haben in den Abwicklungskollegien kein Stimmrecht.
(4) Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden von in Drittländern ansässigen Clearingmitgliedern sowie die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden von Drittland-CCP, mit denen die CCP Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen hat, können als Beobachter zur Teilnahme am Abwicklungskollegium eingeladen werden. Die Teilnahme dieser Behörden setzt voraus, dass sie Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung des Vorsitzenden des Abwicklungskollegiums den in Artikel 71 festgelegten Geheimhaltungspflichten gleichwertig sind.
Die Beteiligung von Drittlandsbehörden am Abwicklungskollegium kann sich auf die Erörterung ausgewählter Fragen der grenzüberschreitenden Durchsetzung beschränken, die folgende Aspekte umfassen können :
a) |
wirksame und koordinierte Durchsetzung von Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 53 und 75; |
b) |
Ermittlung und Beseitigung möglicher Hindernisse für wirksame Abwicklungsmaßnahmen, die auf divergierende Rechtsvorschriften für Sicherheiten-, Saldierungs- und Aufrechnungsvereinbarungen und unterschiedliche Befugnisse und Strategien für die Sanierung und Abwicklung zurückzuführen sein könnten; |
c) |
Ermittlung und Koordinierung jedweden Bedarfs an neuen Genehmigungs-, Anerkennungs- oder Zulassungsanforderungen in Anbetracht der Tatsache, dass Abwicklungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden müssen; |
d) |
mögliche Aussetzung jedweder Clearingpflicht für die von der Abwicklung der CCP betroffenen relevanten Vermögensklassen gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder einer gleichwertigen Bestimmung des nationalen Rechts des betreffenden Drittlands; |
e) |
möglicher Einfluss unterschiedlicher Zeitzonen auf die für den Handelsschluss maßgeblichen Geschäftszeiten. |
(5) Der Vorsitz des Abwicklungskollegiums nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) |
schriftliche Festlegung der Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums nach Konsultation der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums; |
b) |
Koordinierung sämtlicher Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums; |
c) |
Einberufung und Leitung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums; |
d) |
umfassende Vorabinformation aller Mitglieder des Abwicklungskollegiums über die Anberaumung der Sitzungen, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen; |
e) |
Entscheidung, ob und — wenn ja — welche Drittlandbehörden nach Maßgabe von Absatz 4 zu bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden sollen; |
f) |
Koordinierung des rechtzeitigen Austauschs aller relevanten Informationen zwischen den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums; |
g) |
zeitnahe laufende Unterrichtung aller Mitglieder des Kollegiums über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen; |
ga) |
Sicherstellung, dass die Mitglieder des Kollegiums alle Informationen, die für die Ausübung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung relevant sind, rechtzeitig austauschen. |
(6) Um die konsequente und kohärente Arbeitsweise der Abwicklungskollegien in der gesamten Union zu gewährleisten, arbeitet die ESMA einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die in Absatz 1 genannten schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise der Abwicklungskollegien inhaltlich präzisiert werden.
Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission (11) und des Kapitels 6 Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung (EU) XXX/2016 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards auf der Grundlage von Artikel 88 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU (12).
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.]
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 6 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 5
Abwicklungsausschuss der ESMA
(1) Die ESMA setzt nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Abwicklungsausschuss ein, der die mit der vorliegenden Verordnung auf die ESMA übertragenen Entscheidungen, mit Ausnahme der Entscheidungen nach Artikel 12, vorbereitet.
Der Abwicklungsausschuss trägt außerdem zur Ausarbeitung und Koordinierung von Abwicklungsplänen bei und konzipiert Strategien für die Abwicklung ausfallender CCP.
(2) Der Abwicklungsausschuss setzt sich aus den nach Artikel 3 Absatz 1 benannten Behörden zusammen.
Die in Artikel 4 Absatz 2 Ziffern i und iv der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Behörden und die mit der Aufsicht über die A-SRI betrauten zuständigen Behörden werden als Beobachter zur Teilnahme am Abwicklungsausschuss eingeladen.
(2a) Die ESMA bewertet die Sanierungs- und Abwicklungsregelungen von CCP in der Union im Hinblick darauf, wie sie sich insgesamt auf die Finanzstabilität der Union auswirken, indem sie regelmäßige Stresstests und Simulationen unter Krisenbedingungen in Bezug auf mögliche systemweite Stressereignisse durchführt. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe sorgt die ESMA dafür, dass mit Blick auf die Häufigkeit und die Testgestaltung Kohärenz mit den Bewertungen der Belastbarkeit der einzelnen CCP, die gemäß Kapitel XII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission ausgeführt werden, besteht, und arbeitet eng mit den gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingerichteten Aufsichtskollegien, dem ESRB und den gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2013/36/EU benannten zuständigen Behörden zusammen, darunter auch mit der EZB bei der Ausübung der dieser im Rahmen eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zugewiesenen Aufgaben sowie mit allen für die Aufsicht über CCP zuständigen nationalen Behörden. Werden diese Regelungen infolge dieser umfassenden Stresstests in bestimmten Bereichen als mangelhaft betrachtet, muss das zuständige Institut bzw. die zuständigen Institute die Mängel beheben und seine bzw. ihre Regelungen für einen weiteren Stresstest erneut einreichen, der binnen sechs Monaten nach den vorangegangenen Stresstests durchzuführen ist.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung arbeitet die ESMA mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der EBA im Rahmen des durch Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die ESMA sicher, dass der Abwicklungsausschuss von anderen in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Aufgabenbereichen strukturell getrennt ist.
Artikel 6
Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden und die ESMA arbeiten bei der Vorbereitung, der Planung und, soweit möglich, der Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng zusammen. Insbesondere sollten die Abwicklungsbehörde und andere einschlägige Behörden, darunter die ESMA, die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten Abwicklungsbehörden, die zuständigen Behörden und die Behörden verbundener FMI, bei der Sanierung effektiv zusammenarbeiten und kommunizieren, damit die Abwicklungsbehörde rechtzeitig tätig werden kann.
(2) Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der ESMA zusammen.
Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.
ABSCHNITT II
ENTSCHEIDUNGSFINDUNG UND -VERFAHREN
Artikel 7
Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung
Bei Entscheidungen und Maßnahmen gemäß dieser Verordnung berücksichtigen die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden und die ESMA alle folgenden Grundsätze und Aspekte :
a) |
Bei jeder Entscheidung oder Maßnahme in Bezug auf eine einzelne CCP sind Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, wobei zumindest den folgenden Faktoren Rechnung zu tragen ist:
|
b) |
bei Frühinterventions- und Abwicklungsmaßnahmen ist das Gebot der wirksamen Entscheidungsfindung bei geringstmöglichen Kosten bei gleichzeitiger Verhinderung von Marktstörungen zu achten, damit keine öffentlichen Mittel verwendet werden müssen ; |
c) |
Entscheidungen und Maßnahmen sind erforderlichenfalls frühzeitig und mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen; |
d) |
Abwicklungsbehörden, zuständige Behörden und andere Behörden müssen zusammenarbeiten, damit Entscheidungen und Maßnahmen in koordinierter und effizienter Weise getroffen werden; |
e) |
die Aufgaben und Zuständigkeiten der betreffenden Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten müssen genau festgelegt sein; |
f) |
die Interessen der Mitgliedstaaten, in denen die CCP Dienstleistungen erbringt und in denen ihre Clearingmitglieder, ihre Kunden und etwaige verbundene CCP ansässig sind, müssen gebührend berücksichtigt werden, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder einer Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die Finanzstabilität oder die Finanzmittel dieser Mitgliedstaaten und der Union als Ganzes betrifft; |
g) |
den Zielen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Clearingmitgliedern, ihren Kunden, Gläubigern im weiteren Sinne und Interessenträgern der CCP in den beteiligten Mitgliedstaaten und Vermeidung einer unfairen Benachteiligung oder Bevorzugung der Interessen bestimmter Akteure in manchen Mitgliedstaaten, einschließlich der Vermeidung einer unfairen Verteilung der Lasten auf die Mitgliedstaaten, muss gebührend Rechnung getragen werden; |
ga) |
eine finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird so weit wie möglich vermieden und kommt nur als letztes Mittel und unter den in Artikel 45 festgelegten Bedingungen zum Einsatz, und es dürfen keine Erwartungen hinsichtlich einer finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln geweckt werden; |
h) |
die nach dieser Verordnung bestehende Verpflichtung, eine Behörde zu konsultieren, bevor eine Entscheidung oder Maßnahme getroffen wird, muss zumindest die Verpflichtung beinhalten, zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme zu konsultieren, die Folgendes mit sich bringen oder mit sich bringen könnten:
|
i) |
die in Artikel 13 genannten Abwicklungspläne müssen eingehalten werden, es sei denn, eine Abweichung von diesen Plänen ist notwendig, um die Abwicklungsziele besser zu verwirklichen; |
j) |
gegenüber den einschlägigen Behörden muss möglichst für Transparenz gesorgt werden, insbesondere dann, wenn sich eine vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme wahrscheinlich auf die Finanzstabilität oder die Finanzmittel ▌auswirken wird ; dies gilt, soweit dies in vertretbarem Maße möglich ist, auch gegenüber anderen Ländern oder Parteien ; |
k) |
sie müssen sich so eng wie möglich abstimmen und so eng wie möglich zusammenarbeiten, auch um die Abwicklungskosten insgesamt zu senken; |
l) |
die negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen jedweder Entscheidung in allen Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen die CCP Dienstleistungen erbringt, einschließlich der negativen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität, müssen gemildert werden. |
Artikel 8
Informationsaustausch
(1) Die Abwicklungsbehörden, die zuständigen Behörden und die ESMA übermitteln einander auf eigene Initiative oder auf Ersuchen frühzeitig alle Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung relevant sind.
(2) Die Abwicklungsbehörden dürfen die von einer Drittlandsbehörde übermittelten vertraulichen Informationen nur weitergeben, wenn diese Behörde zuvor schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat.
Die Abwicklungsbehörden übermitteln dem zuständigen Ministerium alle Informationen zu Entscheidungen oder Maßnahmen, die die Unterrichtung, Konsultation oder Zustimmung dieses Ministeriums erfordern.
TITEL III
VORBEREITUNG
KAPITEL I
Sanierungs- und Abwicklungsplanung
ABSCHNITT 1
SANIERUNGSPLANUNG
Artikel 9
Sanierungspläne
(1) Von den CCPs wird ein umfassender und wirksamer Sanierungsplan erstellt und laufend aktualisiert, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen sowohl bei Zahlungsausfall- als auch bei Nicht-Zahlungsausfall-Ereignissen sowie bei einer Kombination beider Ereignisse im Fall einer erheblichen Verschlechterung ihrer Finanzlage oder einer drohenden Verletzung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ihre finanzielle Stabilität ohne finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wiederhergestellt werden soll , damit sie weiterhin Clearingdienste erbringen können .
(1a) In dem Sanierungsplan werden die Szenarien, sofern möglich in Form separater Kapitel, auf Grundlage folgender Aspekte klar unterschieden:
a) |
Zahlungsausfall-Ereignisse; |
b) |
Nicht-Zahlungsausfall-Ereignisse; |
Der Sanierungsplan enthält Regelungen dazu, wie die für die Szenarien der Buchstaben a und b vorgesehenen Bestimmungen in dem Fall zu kombinieren sind, dass beide Szenarien gemeinsam auftreten.
(2) Der Sanierungsplan enthält eine Reihe von auf dem Risikoprofil der CCP beruhenden Indikatoren zur Bestimmung der Umstände, unter denen die im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen zu treffen sind , wobei verschiedene Szenarien berücksichtigt werden . Die Indikatoren können entweder einen qualitativen oder einen quantitativen Bezug zur Finanzlage der CCP aufweisen.
Die CCP führen geeignete Regelungen für die regelmäßige Überwachung der Indikatoren ein , wozu auch eine enge Zusammenarbeit mit den einschlägigen Behörden gehört . Die CCP erstatten der ESMA und den zuständigen Behörden Bericht über die Ergebnisse dieser Überwachung.
(2a) Die ESMA veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem ESRB bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, die die Liste der mindestens erforderlichen qualitativen und quantitativen Indikatoren nach Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels enthalten.
(3) Die CCP nehmen in ihre Betriebsvorschriften Bestimmungen zu Maßnahmen auf, die sie treffen müssen, um die Ziele des Sanierungsverfahrens zu verwirklichen, wobei vorgeschlagen wird:
a) |
die in ihrem Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, obwohl die einschlägigen Indikatoren nicht erreicht sind, oder |
b) |
die in ihrem Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen nicht zu treffen, obwohl die einschlägigen Indikatoren erreicht sind. |
(3a) Maßnahmen, die gemäß Absatz 3 zu treffen sind, müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
(4) ▌Beabsichtigt eine CCP, ihren Sanierungsplan zu aktivieren, unterrichtet sie die zuständige Behörde und die ESMA über die Art und die Größenordnung der von ihr festgestellten Probleme, wobei sie alle relevanten Umstände darlegt und angibt, mit welchen Sanierungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen sie Abhilfe schaffen will.
Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass eine von der CCP geplante Sanierungsmaßnahme erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem haben könnte, vermutlich unwirksam ist oder unverhältnismäßige Auswirkungen für die Kunden der Clearingmitglieder haben könnte, kann sie nach Information der ESMA verlangen, dass die CCP von der betreffenden Maßnahme absieht.
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde umgehend über jede erhaltene Mitteilung nach Absatz 4 Unterabsatz 1 und über jede anschließende Anweisung der zuständigen Behörde nach Absatz 4 Unterabsatz 2.
Wird die zuständige Behörde gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 unterrichtet, beschränkt oder untersagt sie die etwaige Vergütung für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden, — darunter auch Dividendenzahlungen und Rückkäufe durch die CCP — so weit wie möglich, ohne dass ein völliger Ausfall verursacht wird, und sie kann Zahlungen für variable Vergütungsbestandteile gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der EBA-Leitlinien EBA/GL/2015/22, freiwillige Rentenleistungen oder Abfindungen, die für die Geschäftsleitung bestimmt sind, beschränken, untersagen oder einfrieren.
(6) Die CCP überprüfen und aktualisieren erforderlichenfalls ihre Sanierungspläne mindestens einmal jährlich und nach jeder Veränderung ihrer Rechts- oder Organisationsstruktur oder ihrer Geschäfts- oder Finanzlage, die sich wesentlich auf diese Pläne auswirken oder anderweitig eine Änderung der Pläne erforderlich machen könnte. Die zuständigen Behörden können von den CCP verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren.
(7) Für die Sanierungspläne gelten folgende Bestimmungen:
a) |
Es darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu oder vom Erhalt einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, einer etwaigen Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder einer Liquiditätshilfe der Zentralbank ausgegangen werden, die auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze gewährt wird; |
b) |
den Interessen aller Interessenträger, die von dem jeweiligen Plan sowohl direkt als auch indirekt betroffen sein dürften, wird Rechnung getragen, und zwar insbesondere mit Blick auf die Clearingmitglieder und ihre Kunden; |
c) |
es wird sichergestellt, dass die Clearingmitglieder gegenüber der CCP keine unbegrenzten Risikopositionen ausweisen. |
(7a) Mithilfe der Sanierungsinstrumente kann Folgendes erreicht werden:
a) |
Ausgleich der Verluste aus Nicht-Zahlungsausfall-Ereignissen; |
b) |
Ausgleich der Verluste aus Zahlungsausfall-Ereignissen; |
c) |
Wiederherstellung eines „Matched Book“ nach einem Zahlungsausfall-Ereignis; |
d) |
Ausgleich ungedeckter Liquiditätsdefizite; |
e) |
Auffüllung der Finanzmittel der CCP, einschließlich ihres Eigenkapitals, in ausreichendem Maße, damit die CCP ihren Pflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nachkommen kann und der kontinuierliche und planmäßige Betrieb der kritischen Funktionen der CCP unterstützt wird. |
(7b) In den Sanierungsplänen werden eine Reihe extremer Szenarien, einschließlich des Ausfalls von mehr als den zwei größten Clearingmitgliedern sowie von anderen CCP, betrachtet, die mit Blick auf die spezifischen Bedingungen der CCP, darunter ihr Angebotsprofil, ihr Geschäftsmodell und ihr Rahmen für das Liquiditäts- und Risikomanagement, von Relevanz sind. Diese Szenarien beinhalten sowohl systemweite Stressereignisse und speziell für die CCP geltende Stressereignisse, wobei zu berücksichtigen ist, welche Folgen eine inländische bzw. eine grenzüberschreitende Ansteckung in Krisen haben kann und wie sich Krisen, die zeitgleich in verschiedenen wichtigen Märkten auftreten, auswirken.
(7c) Die ESMA veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem ESRB bis zum … [zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] Leitlinien im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, in denen genauer auf die verschiedenen Szenarien eingegangen wird, die für die Zwecke von Absatz 1 zu berücksichtigen sind. Bei der Veröffentlichung dieser Leitlinien berücksichtigt die ESMA gegebenenfalls einschlägige internationale Arbeiten, die auf dem Gebiet der aufsichtsrechtlichen Stresstests für CCP bzw. der Sanierung von CPP durchgeführt wurden. Dabei strebt sie nach Möglichkeit Synergien zwischen den aufsichtsrechtlichen Stresstests und der Modellierung von Sanierungsszenarien an.
(7d) Wenn die CCP Teil einer Gruppe ist und vertragliche Vereinbarungen über die Unterstützung durch das Mutterunternehmen — darunter auch die Finanzierung der Eigenkapitalanforderungen der CCP gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über durch das Mutterunternehmen begebene Eigentumstitel — Bestandteil des Sanierungsplans sind, werden in dem Sanierungsplan Szenarien untersucht, in denen diese Vereinbarungen nicht erfüllt werden können.
(7e) Der Sanierungsplan umfasst Folgendes:
a) |
eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans und eine zusammenfassende Darstellung der gesamten Sanierungskapazität; |
b) |
eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit Vorlage des letzten Sanierungsplans bei der CCP eingetreten sind; |
c) |
einen Kommunikations- und Offenlegungsplan, in dem dargelegt wird, wie die CCP unter Wahrung größtmöglicher Transparenz mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt; |
d) |
ein umfassendes Spektrum an Kapital-, Verlustzuweisungs- und Liquiditätsmaßnahmen, die notwendig sind, um die Existenzfähigkeit und finanzielle Stabilität der CCP aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen — wozu auch die Wiederherstellung ihres „Matched Book“ und die Wiederauffüllung ihres Kapitals gehören — und um die vorfinanzierten Mittel wiederaufzustocken, die für den Erhalt der Existenzfähigkeit der CCP und für die Fortführung ihrer kritischen Funktionen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission und Artikel 32 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung EU) Nr. 153/2013 der Kommission erforderlich sind; |
e) |
geeignete Bedingungen und Verfahren, damit Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können, sowie ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen, einschließlich einer Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans; |
f) |
eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf die Clearingmitglieder und Kunden, auch in Fällen, in denen Clearingmitglieder wahrscheinlich Maßnahmen im Einklang mit ihren Sanierungsplänen nach den Artikeln 5 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU ergreifen, sowie gegebenenfalls auf den Rest der Gruppe einschließt; |
g) |
eine Aufstellung der kritischen Funktionen; |
h) |
eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Geschäftstätigkeiten und Vermögenswerte der CCP; |
i) |
detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Organisationsstruktur der CCP, zur Art und Weise, wie sich diese Sanierungsplanung in die von den Clearingmitgliedern vereinbarten Betriebsvorschriften der CCP einfügt, zu den Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Durchführung des Plans verantwortlich sind; |
j) |
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die Anreize für nicht ausfallende Clearingmitglieder schaffen, bei den Versteigerungen der Positionen eines ausfallenden Mitglieds konkurrenzfähige Gebote abzugeben; |
k) |
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die CCP im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen, einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten eines Ressourcen- oder Liquiditätstransfers zwischen verschiedenen Geschäftsbereichen, um dafür zu sorgen, dass die CCP ihre Geschäftstätigkeit fortführen und ihren Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann; |
l) |
eine Aufstellung von Regelungen und Maßnahmen,
|
(7f) Bei Eintritt eines Zahlungsausfall-Ereignisses setzt eine CCP einen zusätzlichen Betrag zugeordneter Eigenmittel in der Höhe des Betrages ein, der gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu verwenden ist, ehe auf die Instrumente gemäß Absatz 7e Buchstabe l dieses Artikels zurückgegriffen wird. Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die Risiken, die zu dem Verlust geführt haben, der Kontrolle der CCP unterlagen, kann sie verlangen, dass die CCP den Betrag der zugeordneten Eigenmittel erhöht, wobei die zuständige Behörde die Höhe festlegt.
(7 g) Bei Eintritt eines Nicht-Zahlungsausfall-Ereignisses setzt eine CCP zugeordnete Eigenmittel in Höhe des Dreifachen des Betrags ein, der gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet werden muss, ehe auf die Instrumente gemäß Absatz 7e Buchstabe l dieses Artikels zurückgegriffen wird; zur strengen Einhaltung des Anreizsystems greifen die CCP weder auf den Ausfallfonds noch auf das Wasserfallprinzip zurück. Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die Risiken, die zu dem Verlust geführt haben, nicht der Kontrolle der CCP unterlagen, kann sie zulassen, dass die CCP den Betrag der zugeordneten Eigenmittel herabsetzt, wobei die zuständige Behörde die Höhe festlegt.
(7h) Eine CCP nutzt mit Zustimmung der zuständigen Behörde die in Absatz 7e Buchstabe l Ziffer ii genannten Instrumente erst, wenn unter den in Absatz 7e Buchstabe l Ziffer vii genannten Bedingungen Barmittelabrufe wenigstens in Höhe des Ausfallfonds der CCP erfolgt sind.
(7i) |
Die zuständigen Behörden können von den CCP verlangen, dass sie zusätzliche Informationen in ihre Sanierungspläne aufnehmen. |
(8) Das Leitungsorgan der CCP prüft den Sanierungsplan unter Berücksichtigung der Beratung durch den Risikoausschuss gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und billigt ihn, bevor es ihn der zuständigen Behörde und der ESMA übermittelt.
(9) Die Sanierungspläne werden als Bestandteil der Betriebsvorschriften der CCP betrachtet, und die CCP und ihre Clearingmitglieder — bei Bestimmungen im Zusammenhang mit ihren Kunden – stellen sicher, dass die in den Sanierungsplänen vorgesehenen Maßnahmen jederzeit durchsetzbar sind.
(9a) Die CCP machen die Informationen gemäß Absatz 7e Buchstaben a bis g öffentlich zugänglich. Die Informationen gemäß den Buchstaben h bis l des genannten Absatzes sollten öffentlich zugänglich gemacht werden, sofern ein öffentliches Interesse mit Blick auf die Transparenz dieser Angaben besteht. Die Clearingmitglieder sorgen dafür, dass Bestimmungen, die ihre Kunden betreffen, diesen in angemessener Form mitgeteilt werden.
(9b) Die Vorschriften des nationalen Insolvenzrechts über die Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zum Nachteil von Gläubigern gelten nicht für Maßnahmen, die von einer CCP im Einklang mit ihrem nach dieser Verordnung festgelegten Sanierungsplan ergriffen werden.
Artikel 10
Bewertung der Sanierungspläne
(1) Die CCP ▌legen ihre Sanierungspläne der zuständigen Behörde ▌vor.
(2) Die zuständige Behörde leitet jeden Plan unverzüglich an das Aufsichtskollegium und die Abwicklungsbehörde weiter.
Innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des jeweiligen Plans und in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium nach dem in Artikel 12 vorgesehenen Verfahren prüft die zuständige Behörde den Sanierungsplan und bewertet, inwieweit er den Anforderungen des Artikels 9 entspricht.
(3) Bei der Bewertung des Sanierungsplans konsultiert die zuständige Behörde den ESRB und berücksichtigt die Eigenkapitalstruktur der CCP, ihr Wasserfallprinzip, die Komplexität ihrer Organisationsstruktur und das Risikoprofil der CCP , auch im Hinblick auf finanzielle, operationelle und Cyberrisiken sowie die Substituierbarkeit ihrer Tätigkeiten , sowie die Auswirkungen, die die Umsetzung des Sanierungsplans auf die Clearingmitglieder, ihre Kunden, die von der CCP bedienten Finanzmärkte und das Finanzsystem insgesamt hätte. Die zuständige Behörde berücksichtigt in angemessener Weise, ob mit dem Sanierungsplan entsprechende Anreize für die Eigentümer der CCP und für Clearingmitglieder der CCP und ihre Kunden geschaffen werden, das Ausmaß des Risikos zu kontrollieren, das sie in das System einbringen oder dort eingehen. Die zuständige Behörde fördert die Überwachung der Risikobereitschaft und des Risikomanagements der CCP sowie eine möglichst umfassende Beteiligung an dem Verfahren der CCP für die Bewältigung von Ausfällen.
(3a) Bei der Bewertung des Sanierungsplans berücksichtigt die zuständige Behörde nur dann Vereinbarungen über eine Unterstützung durch das Mutterunternehmen als gültigen Bestandteil des Sanierungsplans, wenn die Vereinbarungen vertraglich bindend sind.
(4) Die Abwicklungsbehörde untersucht den Sanierungsplan auf Maßnahmen, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit der CCP auswirken könnten. Werden derlei Probleme festgestellt, weist die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde darauf hin und richtet Empfehlungen an diese, wie gegen die nachteiligen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Abwicklungsfähigkeit der CCP vorgegangen werden kann.
(5) Entscheidet sich die zuständige Behörde, den Empfehlungen der Abwicklungsbehörde nach Absatz 4 nicht zu folgen, begründet sie diese Entscheidung gegenüber der Abwicklungsbehörde lückenlos.
(6) Stimmt die zuständige Behörde mit den Empfehlungen der Abwicklungsbehörde überein oder ist sie anderweitig der Auffassung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten enthält oder dass wesentliche Hindernisse für seine Umsetzung bestehen, setzt sie die CCP bzw. ihr Mutterunternehmen davon in Kenntnis und gibt der CCP die Gelegenheit zur Stellungnahme.
(7) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Stellungnahme der CCP von der CCP bzw. ihrem Mutterunternehmen verlangen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die mit Genehmigung der zuständigen Behörde um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie diese Unzulänglichkeiten oder Hindernisse beseitigt werden. Der geänderte Plan wird gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 bewertet.
(8) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan nicht angemessen beseitigt werden, oder wurde von der CCP bzw. dem Mutterunternehmen kein überarbeiteter Plan vorgelegt, fordert sie die CCP bzw. das Mutterunternehmen auf, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen.
(9) Können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch bestimmte Änderungen an dem Plan nicht angemessen beseitigt werden, fordert die zuständige Behörde die CCP bzw. das Mutterunternehmen auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen aufzuzeigen, die an ihrer bzw. seiner Geschäftstätigkeit vorgenommen werden sollen, um die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben.
Versäumt es die CCP bzw. das Mutterunternehmen, innerhalb des von der zuständigen Behörde vorgegebenen Zeitrahmens solche Änderungen aufzuzeigen, oder ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt würden oder die Abwicklungsfähigkeit der CCP nicht angemessen verbessert würde , fordert die zuständige Behörde die CCP bzw. das Mutterunternehmen innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten, angemessenen Frist auf, unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse, der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit der CCP und der Fähigkeit der CCP, weiterhin die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erfüllen, eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:
a) |
Verringerung des Risikoprofils der CCP; |
b) |
Stärkung der Fähigkeit der CCP, rechtzeitig rekapitalisiert zu werden, um ihre aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen; |
c) |
Überprüfung der Strategie und der Aufbauorganisation der CCP; |
d) |
Veränderungen am Wasserfallprinzip, den Sanierungsmaßnahmen und sonstigen Verlustzuweisungsvereinbarungen, um die Abwicklungsfähigkeit und die Widerstandsfähigkeit kritischer Funktionen zu verbessern; |
e) |
Veränderungen an der Unternehmensverfassung der CCP. |
(10) Die in Absatz 9 Unterabsatz 2 genannte Aufforderung ist zu begründen und der CCP schriftlich zu notifizieren.
(10a) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, anhand welcher Mindestkriterien die zuständige Behörde die Bewertung nach Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 11 Absatz 1 durchzuführen hat.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 11
Sanierungspläne für CCP, die einer Gruppe angehören
(1) Handelt es sich beim Mutterunternehmen der Gruppe, der die CCP angehört, um ein Institut im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/59/EU oder um ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d jener Richtlinie genanntes Unternehmen, verlangt die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 21 jener Richtlinie genannte zuständige Behörde, dass das Mutterunternehmen nach Maßgabe jener Richtlinie einen Sanierungsplan für die Gruppe vorlegt. Diese zuständige Behörde legt den Sanierungsplan für die Gruppe der zuständigen Behörde der CCP vor.
Ist das Mutterunternehmen der Gruppe, der die CCP angehört, kein in Unterabsatz 1 genanntes Institut oder Unternehmen und ist es zur Bewertung aller Elemente in Abschnitt A des Anhangs erforderlich , können die zuständigen Behörden ▌ nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren verlangen, dass die CCP unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente in Bezug auf die Gruppenstruktur einen Plan zur Sanierung der CCP vorlegt. Eine solche Aufforderung ist zu begründen und der CCP und ihrem Mutterunternehmen schriftlich zu notifizieren.
(2) Legt das Mutterunternehmen den Sanierungsplan gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 vor, müssen die Bestimmungen zur Sanierung der CCP einen eigenständigen Bestandteil dieses Sanierungsplans darstellen und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und kann von der CCP kein eigener Sanierungsplan verlangt werden.
(3) Die zuständige Behörde der CCP bewertet die Bestimmungen zur Sanierung der CCP nach Maßgabe von Artikel 10 und konsultiert gegebenenfalls die zuständige Behörde der Gruppe.
Artikel 12
Koordinierungsverfahren bei Sanierungsplänen
(1) Das Aufsichtskollegium gelangt in allen folgenden Punkten zu einer gemeinsamen Entscheidung:
a) |
bei der Prüfung und Bewertung des Sanierungsplans; |
b) |
bei der Anwendung der in Artikel 9 Absätze 6, 7, 8 und 9 genannten Maßnahmen; |
c) |
in der Frage, ob ein Sanierungsplan gemäß Artikel 11 Absatz 1 von einem Mutterunternehmen zu erstellen ist. |
(2) Zu einer gemeinsamen Entscheidung in den unter den Buchstaben a und b genannten Punkten gelangt das Kollegium innerhalb von vier Monaten, nachdem der Sanierungsplan von der zuständigen Behörde übermittelt wurde.
Zu einer gemeinsamen Entscheidung in dem unter Buchstabe c genannten Punkt gelangt das Kollegium innerhalb von vier Monaten, nachdem die zuständige Behörde die Entscheidung trifft, vom Mutterunternehmen die Erstellung eines Gruppensanierungsplans zu verlangen.
Die ESMA kann das Aufsichtskollegium auf Antrag einer dem Aufsichtskollegium angehörenden zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(3) Ist das Aufsichtskollegium nach Ablauf von vier Monaten, nachdem der Sanierungsplan übermittelt wurde, in den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Punkten zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangt, entscheidet die zuständige Behörde der CCP allein.
Bei der in Unterabsatz 1 genannten Entscheidung berücksichtigt die zuständige Behörde der CCP die während der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkte der anderen Mitglieder des Kollegiums. Die zuständige Behörde der CCP notifiziert diese Entscheidung schriftlich der CCP, gegebenenfalls deren Mutterunternehmen und den anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums .
(4) Hat jedwede Gruppe von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die einer einfachen Mehrheit der Mitglieder dieses Kollegiums entspricht, vor Ablauf der Viermonatsfrist eine Angelegenheit, die die Bewertung der Sanierungspläne und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 9 Buchstaben a, b und d betrifft, gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die ESMA verwiesen, wartet die zuständige Behörde der CCP die Entscheidung der ESMA nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ab und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung der Entscheidung der ESMA.
(5) Die Viermonatsfrist gilt als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010. Die ESMA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die ESMA verwiesen werden. Trifft die ESMA innerhalb eines Monats keine Entscheidung, kommt die Entscheidung der zuständigen Behörde der CCP zur Anwendung.
ABSCHNITT 2
ABWICKLUNGSPLANUNG
Artikel 13
Abwicklungspläne
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP erstellt nach Konsultation der zuständigen Behörde und der ESMA und in Abstimmung mit dem Abwicklungskollegium nach dem in Artikel 15 festgelegten Verfahren für jede CCP einen Abwicklungsplan.
(2) Der Abwicklungsplan enthält die Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, sofern die CCP die in Artikel 22 genannten Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.
(3) Der Abwicklungsplan trägt zumindest Folgendem Rechnung:
a) |
dem Ausfall der CCP, der zurückzuführen ist auf
|
b) |
den Auswirkungen, die die Umsetzung des Abwicklungsplans für die Clearingmitglieder und ihre Kunden, auch wenn die Clearingmitglieder wahrscheinlich Sanierungs- oder Abwicklungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen werden, sowie für etwaige verbundene FMI, von der CCP bediente Finanzmärkte und das Finanzsystem insgesamt hätte; |
c) |
der Art und Weise wie und den Bedingungen, unter denen eine CCP die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen könnte, und der Ermittlung der Vermögenswerte, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können. |
(4) Im Abwicklungsplan darf nicht von Folgendem ausgegangen werden:
a) |
einer ▌finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, |
b) |
einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank, |
c) |
einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze. |
(4a) In dem Abwicklungsplan wird von vorsichtigen Annahmen ausgegangen, was die als Abwicklungsinstrumente verfügbaren finanziellen Mittel, die eventuell für die Verwirklichung der Abwicklungsziele eingesetzt werden müssen, sowie die Mittel betrifft, die voraussichtlich entsprechend den Vorschriften und Regelungen der CCP bei Einleitung des Abwicklungsverfahren zur Verfügung stehen werden. Diese vorsichtigen Annahmen basieren auf den Ergebnissen der letzten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2a durchgeführten Stresstests und müssen auch in Szenarien extremer Marktbedingungen Bestand haben, die durch die Sanierung oder die Abwicklung einer oder mehrerer CCP noch erschwert werden, wozu auch der Ausfall eines oder mehrerer weiterer Clearingmitglieder über die zwei Clearingmitgliedern hinaus, denen gegenüber die CCP die größten Risikopositionen ausweist, gehört.
(5) Die Abwicklungsbehörden überprüfen die Abwicklungspläne und aktualisieren sie, sofern angebracht, mindestens einmal jährlich sowie nach jeder Veränderung der Rechts- oder Organisationsstruktur der CCP, ihrer Geschäftstätigkeit oder Finanzlage oder jeder sonstigen Veränderung, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirkt.
Die CCP und die zuständigen Behörden unterrichten die Abwicklungsbehörden umgehend über jede Veränderung dieser Art.
(5a) In dem Abwicklungsplan wird klar zwischen den verschiedenen Szenarien entsprechend den jeweiligen in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Umständen unterschieden, sofern möglich, in Form eigener Kapitel.
(6) Im Abwicklungsplan werden die Umstände und verschiedenen Szenarien für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse dargelegt. Der Abwicklungsplan enthält Folgendes, soweit angebracht und möglich mit quantitativen Angaben:
a) |
eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans , die nach Zahlungsausfall-Ereignissen und Nicht-Zahlungsausfall-Ereignissen und einer Kombination von beidem aufgeschlüsselt ist ; |
b) |
eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit der letzten Aktualisierung des Abwicklungsplans bei der CCP eingetreten sind; |
c) |
Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen der CCP im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von ihren anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach der Einleitung jedweder Formen einer Abwicklung, einschließlich eines Ausfalls der CCP, sicherzustellen; |
d) |
eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes wesentlichen Aspekts des Plans , einschließlich für die Wiederaufstockung der finanziellen Mittel der CCP ; |
e) |
eine detaillierte Darstellung der nach Artikel 16 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit; |
f) |
eine Beschreibung etwaiger nach Artikel 17 verlangter Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die bei der nach Artikel 16 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden; |
g) |
eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen und der Vermögenswerte der CCP; |
h) |
eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die nach Artikel 14 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen; |
i) |
eine Erläuterung, wie die Abwicklungsmaßnahmen ohne Annahme der in Absatz 4 genannten Elemente finanziert werden könnten; |
j) |
eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die in den verschiedenen möglichen Szenarien angewandt werden könnten, und der zugehörigen Zeitrahmen; |
k) |
Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen der CCP und anderen Marktteilnehmern , einschließlich gruppeninternen gegenseitigen Abhängigkeiten, Interoperabilitätsvereinbarungen und Verbindungen mit anderen FMI, sowie Verfahren zur Beseitigung dieser gegenseitigen Abhängigkeiten ; |
l) |
eine Beschreibung der verschiedenen Optionen, um Folgendes zu gewährleisten:
|
la) |
eine Beschreibung des Ansatzes, den die Abwicklungsbehörde beabsichtigt zu befolgen, um den Umfang und den Wert aller nach Artikel 29 zu beendenden Kontrakte zu bestimmen; |
m) |
eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter der CCP, einschließlich einer Bewertung der damit verbundenen etwaigen Kosten, und eine Beschreibung der vorgesehenen Verfahren für die während des Abwicklungsprozesses erfolgenden Konsultationen mit dem Personal, wobei etwaige nationale Vorschriften und Systeme für den Dialog mit den Sozialpartnern zu berücksichtigen sind; |
n) |
einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit , damit die größtmögliche Transparenz sichergestellt wird ; |
o) |
eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der CCP. |
oa) |
eine Beschreibung der Regelungen für den Informationsaustausch im Abwicklungskollegium vor und während der Abwicklung im Einklang mit den schriftlich festgelegten Regelungen und Verfahren für die Arbeitsweise der Abwicklungskollegien gemäß Artikel 4 Absatz 1. |
Die in Absatz 6 Buchstabe a genannten Informationen sind der betroffenen CCP offenzulegen. Die CCP kann gegenüber der Abwicklungsbehörde eine schriftliche Stellungnahme zu dem Abwicklungsplan abgeben. Diese Stellungnahme wird in den Plan aufgenommen.
(7) Die Abwicklungsbehörden können verlangen, dass ihnen die CCP detaillierte Aufzeichnungen über die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Kontrakte, bei denen sie Vertragsparteien sind, zur Verfügung stellen. Die Abwicklungsbehörden können eine Frist für die Übermittlung dieser Aufzeichnungen festlegen und für verschiedene Kontraktarten unterschiedliche Fristen vorsehen.
(7a) Die Abwicklungsbehörde der CCP arbeitet eng mit der Abwicklungsbehörde der Clearingmitglieder der CCP zusammen, um sicherzustellen, dass es keine Abwicklungshindernisse gibt.
(8) Die ESMA arbeitet nach Konsultation des ESRB und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) XXX/2016 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt des Abwicklungsplans gemäß Absatz 6 präzisiert wird.
Bei der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards muss die ESMA gebührend berücksichtigen, wie stark die nationalen Rechtsrahmen innerhalb EU, insbesondere im Bereich Insolvenzrecht, voneinander abweichen, und auch die unterschiedlichen Größen und Arten der in der EU niedergelassenen CCP gebührend in Betracht ziehen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.]
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 14
Kooperations- und Informationspflicht der CCP
Die CCP arbeiten bei der Erstellung der Abwicklungspläne soweit notwendig mit den Abwicklungsbehörden zusammen und übermitteln diesen entweder direkt oder über die zuständige Behörde alle für die Erstellung und Umsetzung dieser Pläne erforderlichen Informationen, einschließlich der in Abschnitt B des Anhangs genannten Informationen und der dort genannten Analyse.
Die zuständigen Behörden übermitteln den Abwicklungsbehörden alle in Unterabsatz 1 genannten Informationen, über die sie bereits verfügen.
Eine CCP tauscht mit den zuständigen Behörden und der ESMA zeitnah Informationen aus, um die Bewertung der Risikoprofile der CCP und die Verflechtung mit anderen Finanzmarktstrukturen, anderen Finanzinstituten und dem Finanzsystem im Allgemeinen gemäß der Definition in Artikel 9 und 10 dieser Verordnung zu erleichtern.
Artikel 15
Koordinierungsverfahren bei Abwicklungsplänen
(1) Das Abwicklungskollegium gelangt innerhalb von vier Monaten, nachdem der Abwicklungsplan gemäß Absatz 2 von der Abwicklungsbehörde übermittelt wurde, zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und etwaige Änderungen daran.
(2) Die Abwicklungsbehörde übermittelt dem Abwicklungskollegium den Entwurf eines Abwicklungsplans, die gemäß Artikel 14 zu übermittelnden Informationen und alle zusätzlichen Informationen, die für das Abwicklungskollegium relevant sind.
Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die ESMA alle Informationen erhält, die für ihre Aufgaben nach Maßgabe dieses Artikels relevant sind.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, Behörden von Drittländern an der Erstellung und Überprüfung des Abwicklungsplans zu beteiligen, sofern sie die in Artikel 71 festgelegten Geheimhaltungsanforderungen erfüllen und zu Ländern gehören, in denen eines der folgenden Unternehmen niedergelassen ist:
i) |
das Mutterunternehmen der CCP, sofern anwendbar; |
ii) |
▌Clearingmitgliedern , denen gegenüber die CCP erhebliche Risikopositionen ausweist ; |
iii) |
die Tochterunternehmen der CCP, sofern anwendbar; |
iv) |
andere Anbieter von kritischen Dienstleistungen für die CCP; |
iva) |
eine CCP, die mit der CCP Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen hat. |
(4) Gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA das Abwicklungskollegium auf Antrag einer Abwicklungsbehörde dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(5) Ist das Abwicklungskollegium nach Ablauf von vier Monaten, nachdem der Abwicklungsplan übermittelt wurde, zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangt, entscheidet die Abwicklungsbehörde allein über den Abwicklungsplan. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die während der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkte der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums . Die Abwicklungsbehörde notifiziert diese Entscheidung schriftlich der CCP, gegebenenfalls deren Mutterunternehmen und den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums .
(6) Hat eine jedwede Gruppe von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die einer einfachen Mehrheit der Mitglieder dieses Kollegiums entspricht, vor Ablauf der Viermonatsfrist eine den Abwicklungsplan betreffende Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die ESMA verwiesen, wartet die zuständige Abwicklungsbehörde der CCP eine etwaige Entscheidung der ESMA nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ab und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung der Entscheidung der ESMA.
Die Viermonatsfrist gilt als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010. Die ESMA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die ESMA verwiesen werden. Trifft die ESMA innerhalb eines Monats keine Entscheidung, kommt die Entscheidung der Abwicklungsbehörde zur Anwendung.
(7) Wird eine gemeinsame Entscheidung nach Absatz 1 getroffen und gelangt eine der Abwicklungsbehörden nach Absatz 6 zu der Auffassung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirkt, so leitet die Abwicklungsbehörde der CCP eine Neubewertung des Abwicklungsplans ein.
KAPITEL II
Abwicklungsfähigkeit
Artikel 16
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet in Zusammenarbeit mit dem Abwicklungskollegium gemäß Artikel 17, inwieweit eine CCP abwicklungsfähig ist, und geht dabei nicht von Folgendem aus:
a) |
einer ▌finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, |
b) |
einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank, |
c) |
einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze. |
(2) Eine CCP gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, sie entweder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder sie unter Einsatz der Abwicklungsinstrumente und Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung der Kontinuität ihrer kritischen Funktionen abzuwickeln , und zwar ohne dabei öffentliche Mittel einzusetzen und unter möglichst weitgehender Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Finanzsystems.
Zu der in Unterabsatz 1 genannten Beeinträchtigung zählen unter anderem eine allgemeine Instabilität des Finanzsystems oder systemweite Ereignisse in einem Mitgliedstaat.
Hält die Abwicklungsbehörde eine CCP für nicht abwicklungsfähig, teilt sie dies der ESMA zügig mit.
3. Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat eine CCP nachzuweisen, dass
a) |
keinerlei Hindernisse dafür bestehen, den Wert von Eigentumstiteln durch Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse herabzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob ausstehende vertragliche Vereinbarungen oder andere im Sanierungsplan der CCP enthaltene Maßnahmen zur Gänze ausgeschöpft wurden; |
b) |
die Verträge der CCP mit Clearingmitgliedern oder Dritten Letztere nicht in die Lage versetzen, die Abwicklungsbefugnisse einer Abwicklungsbehörde erfolgreich anzufechten oder auf andere Weise zu verhindern, dass sie diesen Befugnissen unterliegen. |
(4) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit prüft die Abwicklungsbehörde gegebenenfalls die in Abschnitt C des Anhangs genannten Aspekte.
(4a) Die ESMA verabschiedet bis zum [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien zur Förderung konvergenter Aufsichts- und Abwicklungspraktiken in Bezug auf die Anwendung von Abschnitt C des Anhangs.
(5) Die Abwicklungsbehörde bewertet gemeinsam mit dem Abwicklungskollegium die Abwicklungsfähigkeit, wenn sie gemäß Artikel 13 den Abwicklungsplan erstellt und aktualisiert.
Artikel 17
Abbau oder Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde ▌nach der in Artikel 16 genannten Bewertung und einer Konsultation des Abwicklungskollegiums zu dem Schluss, dass für die Abwicklungsfähigkeit einer CCP wesentliche Hindernisse bestehen, erstellt die Abwicklungsbehörde in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde einen Bericht und legt diesen der CCP und dem Abwicklungskollegium vor.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht werden die ▌Hindernisse, die einer wirksamen Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse bei der CCP im Wege stehen, analysiert, deren Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der CCP betrachtet und gezielte Maßnahmen zur Beseitigung dieser , wo möglich, empfohlen.
(2) Die in Artikel 15 festgelegte Vorgabe, wonach die Aufsichtskollegien gemeinsam über Abwicklungspläne entscheiden müssen, wird nach Vorlage des in Absatz 1 genannten Berichts so lange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Absatz 3 von der Abwicklungsbehörde akzeptiert wurden oder gemäß Absatz 4 alternative Maßnahmen beschlossen wurden.
(3) Die CCP schlägt der Abwicklungsbehörde binnen vier Monaten nach Eingang des nach Absatz 1 vorgelegten Berichts mögliche Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der in dem Bericht ermittelten wesentlichen Hindernisse vor. Die Abwicklungsbehörde teilt dem Abwicklungskollegium alle von der CCP vorgeschlagenen Maßnahmen mit. Die Abwicklungsbehörde und Abwicklungskollegium bewerten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, ob diese Maßnahmen geeignet sind, um die Hindernisse abzubauen oder zu beseitigen.
(4) Gelangt die Abwicklungsbehörde unter Berücksichtigung der Auffassung des Abwicklungskollegiums zu dem Schluss, dass die von einer CCP gemäß Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die in dem Bericht ermittelten Hindernisse abzubauen oder zu beseitigen, so ermittelt die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen, die sie dem Abwicklungskollegium zwecks einer gemeinsamen Entscheidung im Sinne von Artikel 18 mitteilt.
Die in Unterabsatz 1 genannten alternativen Maßnahmen tragen Folgendem Rechnung:
a) |
der Bedrohung, die diese Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit einer CCP für die Finanzstabilität darstellen; |
b) |
ihren Auswirkungen auf die betreffende CCP, auf deren Clearingmitglieder und Kunden, auf verbundene FMI und auf den Binnenmarkt; |
ba) |
ihren Auswirkungen auf die Erbringung von integrierten Clearingdiensten für verschiedene Produkte und Portfolioeinschusszahlungen für alle Vermögensklassen. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe b konsultiert die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde , das Aufsichtskollegium und das Abwicklungskollegium sowie gegebenenfalls den ESRB .
(5) Die Abwicklungsbehörde setzt die CCP gemäß Artikel 18 entweder direkt oder über die zuständige Behörde schriftlich darüber in Kenntnis, welche alternativen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen. Die Abwicklungsbehörde begründet, warum die von der CCP vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, um die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen, und inwieweit die alternativen Maßnahmen dies gewährleisten würden.
(6) Die CCP schlägt innerhalb eines Monats einen Plan vor , in dem dargelegt ist, wie sie die alternativen Maßnahmen innerhalb der von der Abwicklungsbehörde vorgegebenen Frist umzusetzen gedenkt .
(7) Die Abwicklungsbehörde darf in Abstimmung mit der zuständigen Behörde ausschließlich für die Zwecke des Absatzes 4
a) |
von der CCP verlangen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten Dienstleistungsvereinbarungen über die Gewährleistung kritischer Funktionen zu schließen oder solche Vereinbarungen zu überarbeiten; |
b) |
von der CCP verlangen, ihre maximalen individuellen und aggregierten ungedeckten Risikopositionen zu begrenzen; |
c) |
von der CCP Änderungen im Hinblick darauf verlangen, wie sie Einschusszahlungen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einzieht und hält; |
d) |
von der CCP Änderungen an Zusammensetzung und Anzahl ihrer in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Ausfallfonds verlangen; |
e) |
die CCP besonderen oder regelmäßigen zusätzlichen Informationspflichten unterwerfen; |
f) |
von der CCP die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte in ihrem Besitz verlangen; |
g) |
von der CCP die Einschränkung oder Einstellung bestimmter bestehender oder geplanter Tätigkeiten verlangen; |
h) |
von der CCP Änderungen an ihrem Sanierungsplan , ihren Betriebsvorschriften und anderen vertraglichen Vereinbarungen verlangen; |
i) |
die (Weiter-)Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Erbringung neuer oder schon bestehender Dienstleistungen einschränken oder unterbinden; |
j) |
Änderungen an den rechtlichen oder operativen Strukturen der CCP oder eines direkt oder indirekt ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe verlangen, um zu gewährleisten, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können; |
k) |
von der CCP die Errichtung einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder die Errichtung einer Unionsmutterfinanzholdinggesellschaft verlangen; |
l) |
von der CCP ▌verlangen, abschreibungs- oder umwandlungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben oder andere Mittel zurückzustellen, um die Fähigkeit zur Verlustabsorption, Rekapitalisierung und Wiederauffüllung vorfinanzierter Mittel zu erhöhen; |
m) |
von der CCP ▌verlangen, andere Schritte einzuleiten, damit Kapital, andere Verbindlichkeiten und Verträge Verluste absorbieren, die CCP rekapitalisieren oder vorfinanzierte Mittel wiederauffüllen können . Zu den in Erwägung gezogenen Maßnahmen gehören insbesondere der Versuch, begebene Verbindlichkeiten der CCP neu auszuhandeln oder Vertragsbedingungen zu ändern, um dadurch sicherzustellen, dass jede Entscheidung der Abwicklungsbehörde zur Abschreibung, Umwandlung oder Umstrukturierung dieser Verbindlichkeit, dieses Instruments oder dieses Vertrags nach dem Recht des Landes, dem diese Verbindlichkeit oder dieses Instrument unterliegt, ausgeführt wird; |
n) |
▌ |
na) |
Interoperabilitätsverbindungen der CCP zu beschränken oder auszusetzen, wenn eine solche Beschränkung oder Aussetzung notwendig ist, um negative Auswirkungen zu verhindern, die die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse auf interoperable CCP haben könnten. |
Artikel 18
Koordinierungsverfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
(1) Zu einer gemeinsamen Entscheidung muss das Abwicklungskollegium gelangen bei:
a) |
der Feststellung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 16 Absatz 1; |
b) |
der Bewertung der von der CCP gemäß Artikel 17 Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen, falls erforderlich; |
c) |
den gemäß Artikel 17 Absatz 4 verlangten alternativen Maßnahmen. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte gemeinsame Entscheidung zur Feststellung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ergeht innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des in Artikel 17 Absatz 1 genannten Berichts beim Abwicklungskollegium.
Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannte gemeinsame Entscheidung ergeht innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der von der CCP zur Beseitigung der Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit vorgeschlagenen Maßnahmen.
Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Entscheidungen sind zu begründen und der CCP sowie gegebenenfalls deren Mutterunternehmen von der Abwicklungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA das Abwicklungskollegium auf Antrag der Abwicklungsbehörde dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(3) Ist das Abwicklungskollegium nach Ablauf von vier Monaten nach Übermittlung des in Artikel 17 Absatz 1 genannten Berichts zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangt, entscheidet die Abwicklungsbehörde allein über die nach Artikel 17 Absatz 5 zu treffenden Maßnahmen. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die während der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkte der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums .
Die Abwicklungsbehörde teilt der CCP, gegebenenfalls deren Mutterunternehmen und den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums ihre Entscheidung schriftlich mit.
(4) Hat eine jedwede Gruppe von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die einer einfachen Mehrheit der Mitglieder dieses Kollegiums entspricht, bei Ablauf dieser Viermonatsfrist eine der in Artikel 17 Absatz 7 Buchstaben j, k oder n genannten Angelegenheiten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die ESMA verwiesen, so stellt die für die CCP zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der ESMA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück. In diesem Fall folgt die Abwicklungsbehörde in ihrer Entscheidung dem Beschluss der ESMA.
Die Viermonatsfrist gilt als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010. Die ESMA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die ESMA verwiesen werden. Trifft die ESMA innerhalb eines Monats keine Entscheidung, kommt die Entscheidung der Abwicklungsbehörde zur Anwendung.
TITEL IV
FRÜHZEITIGES EINGREIFEN
Artikel 19
Frühinterventionsmaßnahmen
(1) Wenn eine CCP gegen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstößt oder ▌voraussichtlich dagegen verstoßen wird oder ein Risiko für die Finanzstabilität des globalen Finanzsystems, des Finanzsystems der Union oder Teilen dieser Systeme darstellt , oder die zuständige Behörde festgestellt hat, dass andere Hinweise auf Entwicklungen vorliegen, die sich auf die Tätigkeit der CCP und insbesondere auf deren Fähigkeit, Clearingdienste zu erbringen, auswirken könnten, kann die zuständige Behörde
a) |
von der CCP gemäß Artikel 9 eine Aktualisierung des Sanierungsplans verlangen, sofern die Umstände, die das frühzeitige Eingreifen erfordern, von den im ursprünglichen Sanierungsplan enthaltenen Annahmen abweichen; |
b) |
von der CCP innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens die Umsetzung einer oder mehrerer der im Sanierungsplan genannten Regelungen oder Maßnahmen verlangen. Bei einer Aktualisierung des Plans gemäß Buchstabe a müssen diese Regelungen oder Maßnahmen auch alle etwaigen aktualisierten Regelungen oder Maßnahmen umfassen; |
c) |
von der CCP die Ermittlung der Ursachen des in Absatz 1 genannten Verstoßes oder voraussichtlichen Verstoßes und die Aufstellung eines Aktionsprogramms samt geeigneter Maßnahmen und Fristen verlangen; |
d) |
von der CCP die Einberufung einer Versammlung ihrer Anteilseigner zu verlangen oder — sollte die CCP dieser Aufforderung nicht nachkommen — diese Versammlung selbst einberufen. In beiden Fällen wird die Tagesordnung von der zuständigen Behörde festgelegt, wozu auch die Beschlüsse zählen, die den Anteilseignern zur Annahme vorgelegt werden sollen; |
e) |
die Entlassung oder Ablösung eines Mitglieds/mehrerer Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung verlangen, wenn eines dieser Mitglieder als nicht geeignet betrachtet wird, um die in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Pflichten zu erfüllen; |
f) |
Änderungen an der Geschäftsstrategie der CCP verlangen; |
g) |
Änderungen an den rechtlichen oder operativen Strukturen der CCP verlangen; |
h) |
der Abwicklungsbehörde alle für die Aktualisierung des Sanierungsplans der CCP notwendigen Angaben vorlegen, um die mögliche Abwicklung der CCP und die Bewertung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Artikel 24 vorzubereiten, wozu auch alle im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen möglicherweise verlangten Angaben zählen; |
i) |
erforderlichenfalls gemäß Absatz 4 von der CCP die Umsetzung ihrer Sanierungsmaßnahmen verlangen; |
j) |
von der CCP verlangen, von der Durchführung bestimmter Sanierungsmaßnahmen abzusehen, falls die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen die Finanzstabilität beeinträchtigen oder die Interessen der Kunden über die Maßen verletzen würde; |
k) |
von der CCP die zügige Wiederauffüllung ihrer Finanzmittel verlangen; |
ka) |
ausnahmsweise und einmalig den Kunden der Clearingmitglieder gestatten, direkt an Auktionen teilzunehmen, und dabei für diese Kunden von aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 absehen, sofern es sich nicht um Einschussforderungen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt. Die Clearingmitglieder der Kunden informieren die Kunden umfassend über die Auktion und erleichtern die Gebotsabgabe für die Kunden. Von Kunden zu leistende Einschusszahlungen erfolgen über ein nicht ausfallendes Clearingmitglied; |
kb) |
die etwaige Vergütung für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden — darunter auch Dividendenzahlungen und Rückkäufe durch die CCP –, so weit wie möglich, ohne dass ein völliger Ausfall verursacht wird, beschränken oder untersagen und Zahlungen für variable Vergütung im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU und der EBA-Leitlinien EBA/GL/2015/22, für freiwillige Rentenleistungen und für Abfindungen, die für die Geschäftsleitung bestimmt sind, beschränken, untersagen oder einfrieren. |
(2) Die zuständige Behörde setzt für jede dieser Maßnahmen eine angemessene Frist und beurteilt nach Einleitung der Maßnahmen deren Wirksamkeit.
(2a) Die Vorschriften des nationalen Insolvenzrechts über die Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zum Nachteil von Gläubigern gelten nicht für Frühinterventionsmaßnahmen, die die zuständige Behörde gemäß dieser Verordnung trifft.
(3) Die zuständige Behörde darf von der in Absatz 1 Buchstaben a bis k genannten Maßnahmen nur Gebrauch machen, wenn sie zuvor deren Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten, in denen die CCP tätig ist oder Dienstleistungen erbringt, Rechnung getragen hat, was insbesondere dann gilt, wenn die Tätigkeiten der CCP für die lokalen Finanzmärkte wie auch die Orte, an denen mit Clearingmitgliedern verbundene Handelsplätze und FMI niedergelassen sind, kritisch oder wichtig sind.
(4) Die zuständige Behörde darf von der in Absatz 1 Buchstabe i genannten Maßnahme nur Gebrauch machen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt und zur Verwirklichung eines der nachstehend genannten Ziele erforderlich ist:
a) |
Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in der Union; |
b) |
kontinuierliche Aufrechterhaltung der kritischen Funktionen der CCP in transparenter, nichtdiskriminierender Weise ; |
c) |
Aufrechterhaltung und Stärkung der finanziellen Widerstandsfähigkeit der CCP. |
Bei Maßnahmen, die mit der Übertragung von Eigentum, Rechten oder Verbindlichkeiten einer anderen CCP verbunden sind, macht die zuständige Behörde nicht von der in Absatz 1 Buchstabe i genannten Maßnahme Gebrauch.
(5) Verfährt eine CCP nach dem in Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegten Wasserfallprinzip, teilt sie dies der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde umgehend mit und legt dar, ob dies auf Schwächen oder Probleme ihrerseits zurückzuführen ist.
(6) Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, teilt die zuständige Behörde dies der ESMA und der Abwicklungsbehörde mit und konsultiert das Aufsichtskollegium .
Nach diesen Mitteilungen und der Konsultation des Aufsichtskollegiums entscheidet die zuständige Behörde, ob eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Anwendung kommen soll. Die zuständige Behörde teilt dem Aufsichtskollegium , der Abwicklungsbehörde und der ESMA die Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen mit.
(7) Im Anschluss an die in Absatz 6 Unterabsatz 1 genannte Mitteilung kann die Abwicklungsbehörde von der CCP verlangen, zur Vorbereitung ihrer Abwicklung vorbehaltlich der in Artikel 41 genannten Bedingungen und der in Artikel 71 festgelegten Geheimhaltungsbestimmungen sowie des Rahmens über Marktsondierungen, der in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und in den einschlägigen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt ist, potenzielle Käufer zu kontaktieren.
Artikel 20
Entlassung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans
In Fällen, in denen sich die Finanzlage einer CCP bedeutend verschlechtert oder die CCP gegen die für sie geltenden gesetzlichen Anforderungen, darunter auch ihre Betriebsvorschriften, verstößt, und in denen andere, nach Artikel 19 getroffene Maßnahmen nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen, können die zuständigen Behörden die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans verlangen.
Die Bestellung der neuen Geschäftsleitung bzw. des neuen Leitungsorgans erfolgt nach Maßgabe des Artikels 27 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und unterliegt der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde.
TITEL IVA
AUSGLEICH VON VERLUSTEN
Artikel 20a
Begebung von Eigentumstiteln, die einen Anspruch auf künftige Gewinne garantieren, für Clearingmitglieder und Kunden, die Verluste erlitten haben
(1) Hat eine CCP, die sich in einer durch ein Nicht-Zahlungsausfall-Ereignis ausgelöste Sanierung befindet, Regelungen und Maßnahmen, die in ihrem Sanierungsplan gemäß Artikel 9 Absatz 7b Buchstabe l Ziffer ii Buchstabe b zur Herabsetzung des Wertes etwaiger Gewinne, die von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder und ihre Kunden zu zahlen sind, festgelegt sind und die über das Wasserfallprinzip gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinausgehen, auf nicht von Ausfällen betroffene Clearingmitglieder und ihre Kunden angewandt und ist daher nicht in die Abwicklung eingetreten, so kann die zuständige Behörde die CCP nach der Wiederherstellung eines „Matched Book“ entweder auffordern, die Beteiligten durch Barzahlungen für ihren Verlust zu entschädigen, oder — falls erforderlich –, Eigentumstitel, die einen Anspruch auf künftige Gewinne der CCP garantieren, zu begeben.
Der Wert der einen Anspruch auf künftige Gewinne der CCP garantierenden Eigentumstitel, die an jedes betroffene nicht ausfallende Clearingmitglied ausgegeben werden und die in geeigneter Form an die Kunden weitergegeben werden müssen, steht in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Verlusten und beruht auf einer Bewertung gemäß Artikel 24 Absatz 3. Durch diese Eigentumstitel sind ihre Inhaber berechtigt, während eines angemessenen Höchstzeitraums ab Datum der Begebung von der CCP Zahlungen zu empfangen, bis der Verlust vollständig ausgeglichen ist. Für Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Eigentumstiteln ist ein angemessener Höchstanteil an den Jahresgewinnen der CCP zu verwenden.
(2) Dieser Artikel mindert jedoch nicht die Pflicht der Clearingmitglieder, Verluste zu tragen, die über das Wasserfallprinzip hinausgehen.
(3) Die ESMA erarbeitet Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen angegeben ist, welcher Ausgleich zu zahlen ist und wie lange der angemessene Höchstzeitraum und wie hoch der angemessene Höchstanteil an den Jahresgewinnen der CCP gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ist.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis [XXX Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.
Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
TITEL V
ABWICKLUNG
KAPITEL I
Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze
Artikel 21
Abwicklungsziele
(1) Bei der Nutzung der Abwicklungsinstrumente und der Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse trägt die Abwicklungsbehörde allen nachstehend genannten Abwicklungszielen Rechnung und gewichtet diese nach Art und Umständen des Einzelfalls:
a) |
Gewährleistung der Kontinuität der kritischen Funktionen der CCP, insbesondere:
|
b) |
Gewährleistung kontinuierlicher Verbindungen zu anderen FMI, deren Unterbrechung die Finanzstabilität oder die fristgerechte Ausführung von Zahlungs-, Clearing-, Abwicklungs- und Dokumentationsfunktionen erheblich beeinträchtigen würde; |
c) |
Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Finanzsystems, insbesondere indem verhindert wird, dass finanzielle Schwierigkeiten auf die Clearingmitglieder der CCP, deren Kunden oder das allgemeine Finanzsystem, darunter auch andere FMI, weitergegeben werden, und indem das Marktvertrauen und das Vertrauen der Öffentlichkeit gewahrt werden ; |
d) |
Schutz der öffentlichen Mittel durch geringstmögliche Inanspruchnahme ▌finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln und Minimierung potenzieller Verluste für die Steuerzahler ; |
e) |
weitestmögliche Begrenzung der Abwicklungskosten für alle Beteiligten und Vermeidung der Vernichtung des Werts der CCP , sofern letzteres nicht erforderlich ist, um die Ziele der Abwicklung zu verwirklichen . |
(2) Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung einer in Abwicklung befindlichen CCP stellen der Abwicklungsbehörde jede für die Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderliche Unterstützung zur Verfügung.
Artikel 22
Voraussetzungen für eine Abwicklung
(1) Die Abwicklungsbehörde leitet bei einer CCP eine Abwicklungsmaßnahme ein, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Eine der beiden nachstehend genannten Behörden hat festgestellt, dass die CCP ausfällt oder schwer ausfallgefährdet ist:
|
b) |
Nach vernünftigem Ermessen und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände besteht keine Aussicht, dass der Ausfall der CCP innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft oder durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen, abgewendet werden kann. |
c) |
Um die Abwicklungsziele zu erreichen, ist eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich, und zwar bei der Umsetzung der vertraglichen Verlustzuweisungsvereinbarungen der CCP oder wenn diese Vereinbarungen nicht umfassend sind und sich diese Ziele durch eine Liquidation der CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens nicht in gleichem Maße erreichen lassen. |
Für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer ii stellt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde umgehend und auf eigene Initiative alle ▌Informationen zur Verfügung , die darauf hinweisen könnten, dass die CCP ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird . Ferner stellt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde auf Ersuchen alle weiteren Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um diese Beurteilung vornehmen zu können.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt eine CCP als ausfallend oder schwer ausfallgefährdet, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:
a) |
die CCP verstößt in einer Weise gegen ihre Zulassungsanforderungen, die nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 den Entzug der Zulassung rechtfertigen würde, oder wird dies voraussichtlich tun; |
b) |
die CCP kann eine kritische Funktion nicht bereitstellen oder wird dazu voraussichtlich nicht in der Lage sein; |
c) |
die CCP kann ihre Existenzfähigkeit mit Hilfe ihrer Sanierungsmaßnahmen nicht wiederherstellen oder wird dazu voraussichtlich nicht in der Lage sein; |
d) |
die CCP kann ihre Schulden oder Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht begleichen oder wird dazu voraussichtlich nicht in der Lage sein; |
e) |
die CCP benötigt ▌finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. |
Die Zwecke gemäß Buchstabe e gilt eine Maßnahme nicht als finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln , wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind :
i) |
es handelt sich um eine staatliche Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von einer Zentralbank zu deren Bedingungen bereitgestellt werden, oder eine staatliche Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten; |
ia) |
zu dem Zeitpunkt, zu dem die finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird. liegt keiner der in den Buchstaben a, b, c oder d dieses Absatzes genannten Umstände vor; |
ib) |
die unter Ziffer i genannten staatlichen Garantien sind erforderlich, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben und die Finanzstabilität zu wahren; |
ii) |
die unter Ziffer i genannten staatlichen Garantien werden nur solventen CCP gewährt, müssen im Rahmen der Beihilfevorschriften der Union genehmigt werden, sind vorbeugender und vorübergehender Art , sind zur Abmilderung der Folgen der beträchtlichen Störungen im Sinne von Absatz ib als verhältnismäßig zu betrachten und dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die die CCP erlitten hat oder in Zukunft voraussichtlich erleiden wird; |
▌ |
|
(3) Die Abwicklungsbehörde kann auch dann eine Abwicklungsmaßnahme einleiten, wenn die CCP Sanierungsmaßnahmen anwendet oder anwenden will, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den Ausfall zwar verhindern, aber eine erhebliche Beeinträchtigung des Finanzsystems nach sich ziehen könnten.
(3a) Die Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die der Ansicht ist, dass eine CCP ausfällt oder schwer ausfallgefährdet ist, kann nur angefochten werden, wenn die Entscheidung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getroffen wurde, ausgehend von den zu seinerzeit ohne Weiteres verfügbaren Informationen willkürlich und nicht sachgerecht war.
(4) Um bei der Beurteilung der Umstände, unter denen eine CCP als ausfallend oder schwer ausfallgefährdet anzusehen ist, konvergente Aufsichts- und Abwicklungspraktiken zu fördern, nimmt die ESMA bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung) einfügen] Leitlinien an , wobei gegebenenfalls die unterschiedliche Größe und Art der in der Union errichteten CCP zu berücksichtigen sind .
Bei der Annahme dieser Leitlinien trägt die ESMA den gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU ausgegebenen Leitlinien Rechnung.
Artikel 23
Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
Die Abwicklungsbehörde trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die in Artikel 27 genannten Abwicklungsinstrumente und die in Artikel 48 genannten Abwicklungsbefugnisse gemäß den nachstehend genannten Grundsätzen einzusetzen bzw. wahrzunehmen:
a) |
alle im Sanierungsplan der CCP enthaltenen vertraglichen Verpflichtungen und sonstigen Regelungen, die vor Einleitung der Abwicklung noch nicht ausgeschöpft sind, werden ▌durchgesetzt, es sei denn, die Abwicklungsbehörde bestimmt in Extremfällen , dass für die zügige Erreichung der Abwicklungsziele der Einsatz von Abwicklungsinstrumenten oder die Wahrnehmung von Abwicklungsbefugnissen sinnvoller ist; |
b) |
nachdem alle unter Buchstabe a genannten Verpflichtungen und Regelungen gemäß diesem Buchstaben durchgesetzt sind, tragen die Anteilseigner der in Abwicklung befindlichen CCP die ersten Verluste; |
c) |
sofern diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, tragen nach den Anteilseignern die Gläubiger der in Abwicklung befindlichen CCP die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren; |
d) |
die derselben Klasse angehörenden Gläubiger der CCP werden in gleicher Weise behandelt; |
e) |
keiner der Anteilseigner, Gläubiger bzw. keines der Clearingmitglieder der CCP und keiner der Kunden der Clearingmitglieder erleidet höhere Verluste als ihnen gemäß Artikel 60 entstanden wären ; ▌ |
f) |
Leitungsorgan und Geschäftsleitung der in Abwicklung befindlichen CCP werden abgelöst, es sei denn, die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass der vollständige oder teilweise Verbleib des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung für die Verwirklichung der Abwicklungsziele notwendig ist. |
g) |
die Abwicklungsbehörden unterrichten und konsultieren die Arbeitnehmervertreter gemäß ihren nationalen Vorschriften oder der in ihrem Land üblichen Praxis; |
h) |
gehört die CCP einer Gruppe an, tragen die Abwicklungsbehörden den Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und auf die Gruppe insgesamt Rechnung. |
KAPITEL II
Bewertung
Artikel 24
Bewertungsziele
(1) Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass jede Abwicklungsmaßnahme auf der Grundlage einer Bewertung erfolgt, und sorgen für eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten der CCP.
(2) Bevor die Abwicklungsbehörde die Abwicklung einer CCP einleitet, sorgt sie für eine erste Bewertung, bei der bestimmt wird, ob die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Abwicklung erfüllt sind.
(3) Hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklung einer CCP beschlossen, sorgt sie für eine zweite Bewertung, um
a) |
Argumente für die Entscheidung zu sammeln, welche Abwicklungsmaßnahme sinnvollerweise eingeleitet werden sollte; |
b) |
zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt des Einsatzes der Abwicklungsinstrumente alle etwaigen Verluste bei Vermögenswerten und Rechten der CCP in vollem Umfang erfasst sind; |
c) |
Argumente für die Entscheidung über den Umfang der Löschung oder Verwässerung von Eigentumstiteln und für die Entscheidung über Wert und Anzahl der nach Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse emittierten oder übertragenen Eigentumstitel zu sammeln; |
d) |
Argumente für die Entscheidung zu sammeln, in welchem Umfang etwaige unbesicherte Verbindlichkeiten, einschließlich Schuldtitel, abgeschrieben oder umgewandelt werden sollen; |
e) |
bei Einsatz der Instrumente für die Zuweisung von Verlusten und Positionen Argumente für die Entscheidung zu sammeln, in welchem Umfang Verluste gegen Forderungen betroffener Gläubiger, ausstehende Verpflichtungen oder Positionen in Bezug auf die CCP angewandt werden , und über das Ausmaß und die Notwendigkeit eines Abwicklungsbarmittelabrufs ; |
f) |
bei Einsatz des Brücken-CCP-Instruments Argumente für die Entscheidung zu sammeln, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten oder Eigentumstitel auf die Brücken-CCP übertragen werden können, und wie hoch die Gegenleistung sein darf, die an die in Abwicklung befindliche CCP oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel gezahlt werden kann; |
g) |
bei Einsatz des Instruments der Unternehmensveräußerung Argumente für die Entscheidung zu sammeln, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten oder Eigentumstitel auf den erwerbenden Dritten übertragen werden können, und Informationen zu sammeln, anhand deren die Abwicklungsbehörde beurteilen kann, was für die Zwecke des Artikels 40 unter handelsüblichen Bedingungen zu verstehen ist; |
ga) |
sicherzustellen, dass der Preis für jedwede von der Abwicklungsbehörde veranlasste Beendigung von Kontrakten sich so weit wie möglich an einem fairen Marktpreis orientiert, der auf der Grundlage der Vorschriften und Vereinbarungen der CCP bestimmt wird, wobei diese Preisfindungsmethode nur durch eine andere ersetzt werden darf, wenn die Abwicklungsbehörde dies für notwendig erachtet. |
Für die Zwecke des Buchstaben d werden bei dieser Bewertung alle etwaigen Verluste berücksichtigt, die bei Durchsetzung aller etwaigen ausstehenden Verpflichtungen der Clearingmitglieder oder anderer Dritter gegenüber der CCP absorbiert würden, und dem Umfang Rechnung getragen, in dem Schuldtitel umgewandelt werden können.
(4) Gegen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bewertungen kann ein in Artikel 72 vorgesehener Rechtsbehelf nur eingelegt werden, wenn dieser sich auch auf die Entscheidung zum Einsatz eines Abwicklungsinstruments oder zur Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis bezieht.
Artikel 25
Vorgaben für die Bewertung
(1) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die in Artikel 24 genannten Bewertungen
a) |
von einer Person vorgenommen werden, die von jeder öffentlichen Behörde und von der CCP unabhängig ist; |
b) |
von ihr selbst vorgenommen werden, wenn sie nicht von einer unter Buchstabe a genannten Person durchgeführt werden können. |
(2) Die in Artikel 24 genannten Bewertungen sind als endgültig zu betrachten, wenn sie von einer in Absatz 1 Buchstabe a genannten Person vorgenommen werden und alle Vorgaben des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
(3) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, falls relevant, stützt sich eine endgültige Bewertung auf vorsichtige Annahmen und geht weder von einer möglichen Bereitstellung einer ▌finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln noch einer etwaigen Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder einer Liquiditätshilfe der Zentralbank aus, die der CCP nach Einleitung der Abwicklungsmaßnahme auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze gewährt wird. Auch die mögliche Erstattung aller etwaigen, von der in Abwicklung befindlichen CCP getätigten angemessenen Ausgaben gemäß Artikel 27 Absatz 9 wird bei der Bewertung berücksichtigt.
(4) Eine endgültige Bewertung ist durch folgende, im Besitz der CCP befindliche Informationen zu ergänzen:
a) |
eine aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage der CCP, einschließlich der verbleibenden verfügbaren vorfinanzierten Mittel und noch offenen finanziellen Zusagen; |
b) |
die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Aufzeichnungen über geclearte Kontrakte; |
c) |
alle etwaigen Angaben zum Markt- und Buchwert ihrer Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Positionen, einschließlich relevanter Forderungen und noch offener Verpflichtungen gegenüber oder seitens der CCP. |
(5) Eine endgültige Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht. Sie enthält auch eine Einschätzung der Behandlung, die in Anwendung des in Artikel 23 Buchstabe e dargelegten Grundsatzes für die einzelnen Klassen von Anteilseignern und Gläubigern zu erwarten gewesen wäre.
Die in Artikel 61 genannte Bewertung bleibt von der in Unterabsatz 1 genannten Einschätzung unberührt.
(6) Die ESMA arbeitet unter Berücksichtigung aller gemäß Artikel 36 Absätze 14 und 15 der Richtlinie 2014/59/EU ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
a) |
die Umstände, unter denen eine Person für die Zwecke des Absatzes 1 als von der Abwicklungsbehörde und der CCP unabhängig zu betrachten ist; |
b) |
die Methode, anhand deren der Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CCP zu schätzen ist; |
c) |
die Trennung der nach den Artikeln 24 und 61 vorgenommenen Bewertungen. |
Diesen Entwurf übermittelt die ESMA der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum (12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung) einfügen.].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 26
Vorläufige Bewertung
(1) Wenn eine in Artikel 24 genannte Bewertung die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Vorgaben nicht erfüllt, ist sie als vorläufig zu betrachten.
Vorläufige Bewertungen sehen einen Puffer für zusätzliche Verluste vor und enthalten eine angemessene Begründung für diesen Puffer.
(2) Leitet eine Abwicklungsbehörde gestützt auf eine vorläufige Bewertung eine Abwicklungsmaßnahme ein, sorgt sie dafür, dass so bald wie möglich eine endgültige Bewertung vorgenommen wird.
Die Abwicklungsbehörde sorgt dafür, dass die in Unterabsatz 1 genannte endgültige Bewertung
a) |
die vollständige Erfassung sämtlicher Verluste der CCP in ihren Büchern ermöglicht; |
b) |
Argumente für eine Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtende Gegenleistung gemäß Absatz 3 liefert. |
(3) Wird der Nettovermögenswert der CCP in der endgültigen Bewertung höher eingeschätzt als in der vorläufigen Bewertung, darf die Abwicklungsbehörde
a) |
den Wert der abgeschriebenen oder umstrukturierten Forderungen betroffener Gläubiger erhöhen; |
b) |
von einer Brücken-CCP verlangen, dass sie für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten an die in Abwicklung befindliche CCP oder gegebenenfalls für die Eigentumstitel an die Inhaber dieser Titel eine weitere Gegenleistung entrichtet. |
(4) Die ESMA arbeitet unter Berücksichtigung aller gemäß Artikel 36 Absatz 15 der Richtlinie 2014/59/EU ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke des Absatzes 1 die Methode festgelegt wird, anhand deren die in vorläufige Bewertungen aufzunehmende Puffer für zusätzliche Verluste zu berechnen sind.
Diesen Entwurf übermittelt die ESMA der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum (12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung) einfügen.].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
KAPITEL IV
Abwicklungsinstrumente
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 27
Allgemeine Bestimmungen für Abwicklungsinstrumente
(1) Die Abwicklungsbehörden treffen die Abwicklungsmaßnahmen nach Artikel 21, indem sie die folgenden Abwicklungsinstrumente einzeln oder in beliebiger Kombination anwenden:
a) |
Instrumente der Positions- und Verlustzuweisung; |
b) |
Instrument der Herabschreibung und Umwandlung; |
c) |
Instrument der Unternehmensveräußerung; |
d) |
Instrument der Brücken-CCP; |
e) |
jegliche anderen mit den Artikeln 21 und 23 vereinbaren Abwicklungsinstrumente. |
(2) Im Falle einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde durch Rückgriff auf staatliche Stabilisierungsinstrumente gemäß den Artikeln 45, 46 und 47 und vorbehaltlich der vorherigen und abschließenden Genehmigung nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen und der Konzeption umfassender und verlässlicher Vereinbarungen zur Rückzahlung der bereitgestellten Mittel über einen angemessenen Zeitraum auch eine ▌finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bereitstellen.
(3) Vor Einsatz der Instrumente gemäß Absatz 1 sorgt die Abwicklungsbehörde für die Durchsetzung
a) |
aller bestehenden, ausstehenden Rechte der CCP, einschließlich jeglicher vertraglicher Verpflichtungen von Clearingmitgliedern zur Erfüllung von Barmittelabrufen, zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel an die CCP oder zur Übernahme von Positionen ausfallender Clearingmitglieder im Rahmen einer Auktion oder anderer in den Betriebsvorschriften der CCP vereinbarter Möglichkeiten; |
b) |
aller bestehenden, ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen, durch die andere Parteien als Clearingmitglieder zu einer Form der finanziellen Unterstützung verpflichtet sind. |
Die Abwicklungsbehörde kann die vertraglichen Verpflichtungen gemäß den Buchstaben a und b teilweise durchsetzen, wenn es nicht möglich ist, diese vertraglichen Verpflichtungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vollständig durchzusetzen.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Abwicklungsbehörde von der teilweisen oder vollständigen Durchsetzung der bestehenden, ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen absehen, um erhebliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem oder eine globale Ansteckung zu vermeiden oder wenn der Einsatz der in Absatz 1 genannten Instrumente besser geeignet ist, die Abwicklungsziele rechtzeitig zu verwirklichen.
▌(6) Führt der Rückgriff auf andere Abwicklungsinstrumente als das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung zu Verlusten für die Clearingmitglieder, übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus.
(7) Werden nur die unter Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Abwicklungsinstrumente angewandt und die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP nur teilweise gemäß den Artikeln 40 und 42 übertragen, wird der verbleibende Teil dieser CCP nach dem regulären Insolvenzverfahren abgewickelt.
(8) Die Vorschriften des nationalen Insolvenzrechts über die Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zum Nachteil von Gläubigern gelten nicht für die Übertragung von Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer CCP, auf die Abwicklungsinstrumente oder staatliche Stabilisierungsinstrumente angewandt werden.
(9) Die Abwicklungsbehörde lässt sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen oder in Verbindung mit der Anwendung der staatlichen Stabilisierungsinstrumente getätigt wurden , einschließlich einer angemessenen Risikoprämie, innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf eine der folgenden Weisen erstatten▌:
a) |
als bevorrechtigter Gläubiger von der in Abwicklung befindlichen CCP; |
b) |
durch Gegenleistungen des Käufers bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung; |
c) |
als bevorrechtigter Gläubiger aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung der Brücken-CCP erzielt wurden; |
ca) |
von den Clearingmitgliedern insoweit, als einem Clearingmitglied keine größeren Verluste als solche entstehen, die entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie stattdessen etwaigen ausstehenden Verpflichtungen nach dem Sanierungsplan der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen vertraglichen Vereinbarungen hätten nachkommen müssen oder wenn die CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre; |
cb) |
aus Einkünften aus der Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente, einschließlich Erlösen aus dem Verkauf von Eigentumstiteln gemäß Artikel 46 und aus dem Verkauf einer CCP, auf die das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme gemäß Artikel 47 angewandt wird. |
(9a) Bei der Ermittlung der gemäß dem vorhergehenden Absatz zurückzuerlangenden Beträge berücksichtigt die Abwicklungsbehörde den Betrag, den die Kunden und Mitglieder der CCP andernfalls sowohl nach den Vorschriften und Vereinbarungen der CCP als auch bei der Abwicklung hätten beitragen müssen, wenn keine öffentliche Unterstützung durch die Behörden gewährt worden wäre.
(10) Bei der Nutzung der Abwicklungsinstrumente gewährleisten die Abwicklungsbehörden auf der Grundlage einer Bewertung gemäß den Anforderungen des Artikels 25 die vollständige Zuweisung von Verlusten, die Wiederherstellung eines „Matched Book“ , die Wiederauffüllung der vorfinanzierten Mittel der CCP oder der Brücken-CCP und die Rekapitalisierung der CCP oder der Brücken-CCP.
Artikel 27a
Die Möglichkeit, CCP-Teilnehmer zu entschädigen, gilt nicht für deren Verluste in der Phase der Bewältigung von Ausfällen oder der Sanierungsphase, die vertraglich geregelt sind.
ABSCHNITT 2
INSTRUMENTE DER POSITIONS- UND VERLUSTZUWEISUNG
Artikel 28
Ziel und Anwendungsbereich der Instrumente der Positions- und Verlustzuweisung
(1) Die Abwicklungsbehörden wenden das Instrument der Positionszuweisung gemäß Artikel 29 und die Instrumente der Verlustzuweisung gemäß den Artikeln 30 und 31 an.
(2) Die in Absatz 1 genannten Instrumente können auf alle Kontrakte im Zusammenhang mit Clearingdiensten und den in Verbindung mit diesen Diensten bei der CCP hinterlegten Sicherheiten angewandt werden .
(3) Die Abwicklungsbehörden wenden das in Artikel 29 genannte Instrument der Positionszuweisung an, um gegebenenfalls wieder ein „Matched Book“ bei der CCP oder der Brücken-CCP herzustellen.
Die Abwicklungsbehörden wenden die Instrumente der Verlustzuweisung gemäß den Artikeln 30 und 31 für folgende Zwecke an:
a) |
zur Deckung der gemäß Artikel 27 Absatz 10 ermittelten Verluste der CCP; |
b) |
zur Wiederherstellung der Fähigkeit der CCP, ihre Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen; |
ba) |
zur vereinfachten Wiederherstellung eines „Matched Book“; |
c) |
zur vereinfachten Wiederherstellung eines „Matched Book“, indem der CCP Mittel bereitgestellt werden, um ein Auktionsgebot zu erfüllen, das es ihr ermöglicht, die Positionen des Zahlungssäumigen zuzuweisen oder Zahlungen auf die gemäß Artikel 29 beendigten Kontrakte zu leisten ; |
d) |
zur Erreichung der Ergebnisse gemäß den Buchstaben a, b und c in Bezug auf eine Brücken-CCP; |
e) |
zur Unterstützung der Übertragung der Geschäftstätigkeit der CCP mittels Unternehmensveräußerung an einen solventen Dritten. |
Artikel 29
Teilweise oder vollständige Beendigung von Kontrakten
(1) Die Abwicklungsbehörde kann einige oder alle folgenden Kontrakte beendigen:
a) |
die Kontrakte des ausgefallenen Clearingmitglieds; |
b) |
die Kontrakte der betroffenen Clearingdienste oder Anlageklassen; |
c) |
die Kontrakte der in Abwicklung befindlichen CCP. |
(1a) Bei der Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Absatz 1 beendet die Abwicklungsbehörde die Kontrakte nach den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes auf vergleichbare Weise, ohne dabei zwischen den Gegenparteien dieser Verträge zu unterscheiden; davon ausgenommen sind die vertraglichen Verpflichtungen, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgesetzt werden können.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann die Kontrakte im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a nur dann beendigen, wenn keine Übertragung der Vermögenswerte und Positionen aus diesen Kontrakten gemäß Artikel 48 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 stattgefunden hat.
(3) Die Abwicklungsbehörde teilt allen einschlägigen Clearingmitgliedern das Datum der Beendigung eines Kontrakts gemäß Absatz 1 mit.
(4) Vor Beendigung einer der in Absatz 1 genannten Kontrakte unternimmt die Abwicklungsbehörde folgende Schritte:
a) |
Sie verlangt von der in Abwicklung befindlichen CCP, jeden Kontrakt zu bewerten und das Kontensaldo jedes Clearingmitglieds zu aktualisieren; |
b) |
sie bestimmt den von jedem Clearingmitglied oder an jedes Clearingmitglied zu zahlenden Nettobetrag unter Berücksichtigung fälliger, aber noch nicht gezahlter Nachschüsse, einschließlich Nachschüsse, die aufgrund der Kontraktbewertungen gemäß Buchstabe a fällig sind; |
c) |
sie teilt jedem Clearingmitglied die ermittelten Nettobeträge mit und zieht diese ein. |
Wenn der Kontrakt beendet wurde, unterrichtet die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde rechtzeitig über jeden als A-SRI eingestuften Kunden, dessen Kontrakt beendet wurde.
(4a) Der Preis für jedwede von der Abwicklungsbehörde veranlasste Beendigung von Kontrakten gemäß diesem Artikel orientiert sich an einem fairen Marktpreis, der auf der Grundlage der Vorschriften und Vereinbarungen der CCP oder, wenn die Verwendung einer alternativen Methode von der Abwicklungsbehörde für erforderlich erachtet wird, mittels jedweder anderen angemessenen Preisfindungsmethode bestimmt wird.
(5) Ist ein nicht ausfallendes Clearingmitglied nicht in der Lage, den gemäß Absatz 4 bestimmten Nettobetrag zu zahlen, kann die Abwicklungsbehörde von der CCP verlangen, den Ausfall des nicht ausfallenden Clearingmitglieds zu erklären und dessen Einschusszahlung sowie seinen Beitrag zum Ausfallfonds gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu nutzen.
(6) Wenn die Abwicklungsbehörde einen oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kontrakte beendigt hat, untersagt sie der CCP vorübergehend das Clearing jeglicher neuen Kontrakte der gleichen Art wie der beendigte Kontrakt.
Die Abwicklungsbehörde kann der CCP gestatten, das Clearing dieser Arten von Kontrakten wieder aufzunehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die CCP entspricht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; |
b) |
die Abwicklungsbehörde veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung mittels der in Artikel 70 Absatz 3 genannten Möglichkeiten. |
Artikel 30
Herabsetzung des Werts von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder und ihre Kunden auszuzahlender Gewinne
(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Höhe der Zahlungsverpflichtungen der CCP gegenüber nicht ausfallenden Clearingmitgliedern und deren Kunden herabsetzen, wenn diese Verpflichtungen aufgrund von Gewinnen entstehen, die gemäß den Verfahren der CCP für die Leistung von Nachschusszahlungen oder wirtschaftlich gleichwertigen Zahlungen fällig sind. Die Clearingmitglieder informieren ihre Kunden unverzüglich über die Anwendung des Abwicklungsinstruments sowie darüber, in welcher Weise sie von dieser Anwendung betroffen sein werden.
(2) Die Abwicklungsbehörde berechnet jede Herabsetzung von Zahlungsverpflichtungen gemäß Absatz 1 unter Verwendung eines gerechten Allokationsmechanismus, der bei der Bewertung gemäß Artikel 24 Absatz 3 festgelegt und den Clearingmitgliedern bei Anwendung des Abwicklungsinstruments unverzüglich mitgeteilt wird. Die für die einzelnen Clearingmitglieder herabzusetzenden Nettogesamtgewinne müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den von der CCP geschuldeten Beträgen stehen.
(3) Die Herabsetzung des Wertes auszuzahlender Gewinne wird ab dem Augenblick wirksam, zu dem die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsmaßnahme ergreift, und ist für die CCP und die betroffenen Clearingmitglieder unmittelbar bindend.
(3a) Über jede Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Befugnisse, die sich auf die Positionen eines als A-SRI eingestuften Kunden auswirken, wird die für diesen Kunden zuständige Behörde rechtzeitig unterrichtet.
4. Nicht ausfallende Clearingmitglieder können in nachfolgenden Verfahren gegen die CCP oder ihren Rechtsnachfolger keine Ansprüche aufgrund der Herabsetzung von Zahlungsverpflichtungen gemäß Absatz 1 geltend machen.
▌
(5) Setzt eine Abwicklungsbehörde den Wert der auszuzahlenden Gewinne nur teilweise herab, so ist der verbleibende ausstehende auszuzahlende Betrag den nicht ausfallenden Clearingmitgliedern weiterhin auszuzahlen.
(5a) Die CCP nimmt in ihren Betriebsvorschriften Bezug auf die Befugnis, die in Absatz 1 genannten Zahlungsverpflichtungen zusätzlich zu anderen vergleichbaren Vereinbarungen herabzusetzen, die in diesen Betriebsvorschriften für die Sanierungsphase vorgesehen sind. Die CCP stellt sicher, dass vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, damit die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse gemäß diesem Artikel ausüben kann.
Artikel 31
Abwicklungsbarmittelabruf
(1) Die Abwicklungsbehörde kann von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern verlangen, Barmittelbeiträge zur CCP ▌zu leisten. Die Höhe dieser Barmittelbeiträge wird von der Abwicklungsbehörde mit Blick auf eine optimale Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Artikel 21 Absatz 1 festgelegt.
Wenn die CCP mehrere Ausfallfonds betreibt, so bezieht sich die Höhe des Barmittelbeitrags gemäß Unterabsatz 1 auf den Beitrag des Clearingmitglieds zum Ausfallfonds bzw. den Ausfallfonds der betreffenden Clearingdienstleistung oder Anlageklasse.
Die Abwicklungsbehörde kann den Abwicklungsbarmittelabruf unabhängig davon ausüben, ob alle Möglichkeiten aus vertraglichen Verpflichtungen zur Leistung von Barmittelbeiträgen durch nicht ausfallende Clearingmitglieder ausgeschöpft wurden.
Die Abwicklungsbehörde legt die Höhe des Barmittelbeitrags der einzelnen nicht ausfallenden Clearingmitglieder im Verhältnis zum Beitrag des Clearingmitglieds zum Ausfallfonds fest.
(2) Wenn ein nicht ausfallendes Clearingmitglied den geforderten Betrag nicht zahlt, kann die Abwicklungsbehörde von der CCP verlangen, den Ausfall des betreffenden Clearingmitglieds zu erklären und dessen Einschusszahlung sowie seinen Beitrag zum Ausfallfonds gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu nutzen.
(2a) Die CCP nimmt in ihre Betriebsvorschriften zusätzlich zu dem Sanierungsbarmittelabruf einen Verweis auf den Abwicklungsbarmittelabruf auf und sorgt dafür, dass vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, die es der Abwicklungsbehörde ermöglichen, ihre Befugnisse gemäß diesem Artikel auszuüben.
(2b) Die Abwicklungsbehörde bestimmt die Höhe des in die Betriebsvorschriften aufzunehmenden Abwicklungsbarmittelabrufs, der mindestens dem Beitrag der Clearingmitglieder zum Ausfallfonds entsprechen soll.
(2c) Die Abwicklungsbehörde legt den Betrag des Abwicklungsbarmittelabrufs fest, der in die Betriebsvorschriften aufzunehmen ist.
ABSCHNITT 3
HERABSCHREIBUNG UND UMWANDLUNG VON EIGENTUMSTITELN UND SCHULDTITELN ODER ANDEREN UNBESICHERTEN VERBINDLICHKEITEN
Artikel 32
Anforderung zur Herabschreibung und Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten
(1) Die Abwicklungsbehörde nutzt das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung gemäß Artikel 33 in Bezug auf von der in Abwicklung befindlichen CCP begebene Eigentumstitel und Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten, um Verluste zu absorbieren, die betreffende CCP oder eine Brücken-CCP zu rekapitalisieren oder den Rückgriff auf das Instrument der Unternehmensveräußerung zu unterstützen.
▌(2) Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 24 Absatz 3 bestimmt die Abwicklungsbehörde Folgendes:
a) |
den Betrag, um den die Eigentumstitel und Schuldtitel oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, wobei sie berücksichtigt, welche Verluste mittels Durchsetzung ausstehender Verbindlichkeiten der Clearingmitglieder oder Dritter gegenüber der CCP absorbiert werden; |
b) |
den Betrag, zu dem Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten in Eigentumstitel umgewandelt werden müssen, um die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die CCP oder die Brücken-CCP zu erfüllen. |
Artikel 33
Bestimmungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten
(1) Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens an.
(2) Vor der Herabsetzung oder Umwandlung des Nennwerts von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten nimmt die Abwicklungsbehörde eine Herabsetzung des Nennwerts von Eigentumstiteln proportional zu den Verlusten und erforderlichenfalls bis zu ihrem vollen Wert vor.
Weist die CCP gemäß der Bewertung nach Artikel 24 Absatz 3 nach der Herabsetzung des Werts von Eigentumstiteln weiterhin einen positiven Nettowert auf, so bewirkt die Abwicklungsbehörde eine Löschung bzw. Verwässerung der Eigentumstitel.
(3) Die Abwicklungsbehörde geht bei der Herabsetzung bzw. Umwandlung des Nennwerts von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten so weit, wie nötig ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen, und erforderlichenfalls bis zur vollen Höhe des Werts dieser Instrumente oder Verbindlichkeiten.
(4) Die Abwicklungsbehörde nimmt keine Herabschreibung und Umwandlung folgender Verbindlichkeiten vor:
a) |
Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind; |
b) |
Verbindlichkeiten gegenüber Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Leistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb der CCP von kritischer Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden; |
c) |
Verbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Insolvenzrecht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt; |
d) |
Verbindlichkeiten gegenüber Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG. |
(5) Bei einer Herabsetzung des Nennwerts eines Eigentumstitels oder eines Schuldtitels oder anderer unbesicherter Verbindlichkeiten gelten folgende Bedingungen:
a) |
Die Herabsetzung ist unbefristet. |
b) |
Der Inhaber des Instruments kann im Zusammenhang mit dieser Herabsetzung keine Ansprüche geltend machen, ausgenommen bereits ausstehende Verbindlichkeiten, die etwaige Haftung für Schäden infolge eines Einspruchs gegen die Rechtmäßigkeit dieser Herabsetzung und etwaige Ansprüche aufgrund von gemäß Absatz 6 begebenen oder übertragenen Eigentumstiteln. |
c) |
Bei einer nur teilweisen Herabsetzung gilt die Vereinbarung, die die ursprüngliche Verbindlichkeit bewirkte, vorbehaltlich etwaiger infolge der Herabsetzung erforderlicher Änderungen der Modalitäten dieser Vereinbarung weiterhin in Bezug auf den verbleibenden Betrag. |
Die Bestimmungen von Buchstabe a hindern die Abwicklungsbehörden nicht an der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus, um Inhabern von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten und anschließend Inhabern von Eigentumstiteln Verluste zu erstatten, falls sich erweist, dass die Höhe der Herabschreibung auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung die gemäß der endgültigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 2 erforderlichen Beträge überschreitet.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann bei der Umwandlung von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten gemäß Absatz 3 von CCP oder ihren Mutterunternehmen verlangen, Eigentumstitel zu begeben oder an die Inhaber von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten zu übertragen.
(7) Die Abwicklungsbehörde wandelt Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten nur dann gemäß Absatz 3 um, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Abwicklungsbehörde hat die Zustimmung der für das Mutterunternehmen zuständigen Behörde erhalten, wenn das Mutterunternehmen dazu aufgefordert wird, die Eigentumstitel zu begeben. |
b) |
Die Eigentumstitel werden vor einer etwaigen Emission von Eigentumstiteln der CCP für die Zwecke der Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle ausgegeben. |
c) |
Die Umrechnungsquote schafft eine angemessene Entschädigung für die betroffenen Inhaber von Schuldtiteln im Einklang mit ihrer Behandlung im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens. |
Nach der Umwandlung von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten in Eigentumstitel werden letztere unverzüglich gezeichnet oder übertragen.
(8) Für die Zwecke von Absatz 7 stellt die Abwicklungsbehörde bei der Ausarbeitung und Fortschreibung des Abwicklungsplans der CCP und im Rahmen ihrer Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit der CCP sicher, dass die CCP jederzeit die erforderliche Anzahl von Eigentumstiteln begeben kann.
Artikel 34
Wirkung der Herabschreibung und Umwandlung
Die Abwicklungsbehörde ergreift oder fordert die Ergreifung aller Verwaltungs- und Verfahrensschritte, die für die Nutzung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung erforderlich sind:
a) |
Änderung aller einschlägigen Register; |
b) |
Delisting bzw. Entfernung aus dem Handel von Eigentumstiteln oder Schuldtiteln; |
c) |
Listing bzw. Zulassung zum Handel von neuen Eigentumstiteln; |
d) |
erneutes Listing oder erneute Zulassung aller herabgeschriebenen Schuldtitel, ohne dass ein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) veröffentlicht werden muss. |
Artikel 35
Beseitigung technischer Hindernisse für die Herabschreibung und Umwandlung
Bei der Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 verlangt die zuständige Behörde von CCP oder ihren Mutterunternehmen, jederzeit Eigentumstitel in ausreichender Menge vorzuhalten, um sicherzustellen, dass diese CCP oder ihre Mutterunternehmen Eigentumstitel in ausreichendem Umfang begeben können und dass die Emission von Eigentumstiteln oder die Umwandlung in Eigentumstitel wirksam durchgeführt werden können.
Die Abwicklungsbehörde nutzt das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung ungeachtet der Bestimmungen in den Satzungen und Statuten der CCP, einschließlich Vorkaufsrechten von Anteilseignern oder der verlangten Zustimmung der Anteilseigner zu einer Kapitalerhöhung.
Artikel 36
Vorlage des Reorganisationsplans
(1) CCP führen innerhalb eines Monats nach Anwendung der in Artikel 32 genannten Instrumente eine Überprüfung der Ursachen ihres Ausfalls durch und legen sie mit einem Reorganisationsplan gemäß Artikel 37 ▌der Abwicklungsbehörde vor. Ist der Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen anwendbar, so muss dieser Plan mit dem Umstrukturierungsplan, den die CCP der Kommission gemäß den Beihilfevorschriften vorlegen muss, vereinbar sein.
Soweit für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich, kann die Abwicklungsbehörde den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum auf maximal zwei Monate verlängern.
(2) Wenn gemäß dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen ein Umstrukturierungsplan notifiziert werden muss, berührt die Vorlage des Reorganisationsplans nicht die im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen vorgesehene Frist für die Vorlage dieses Umstrukturierungsplans.
(3) Die Abwicklungsbehörde legt die Überprüfung und den Reorganisationsplan und jede überarbeitete Fassung davon gemäß Artikel 38 der zuständigen Behörde und dem Abwicklungskollegium vor.
Artikel 37
Inhalt des Reorganisationsplans
(1) Der Reorganisationsplan gemäß Artikel 36 enthält Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit der CCP oder von Teilen ihrer Geschäftstätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens wiederherstellen sollen. Diese Maßnahmen stützen sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen, unter denen die CCP tätig sein wird.
Der Reorganisationsplan trägt dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung und reflektiert Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall, einschließlich einer Kombination aus Ereignissen, anhand deren die größten Schwachstellen der CCP ausgemacht werden können. Die Annahmen werden mit angemessenen sektorweiten Referenzwerten verglichen.
(2) Der Reorganisationsplan umfasst mindestens
a) |
eine eingehende Analyse der Faktoren und Umstände, aufgrund deren die CCP ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird, |
b) |
eine Beschreibung der zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP erforderlichen Maßnahmen, |
c) |
einen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen. |
(3) Zu den Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederherstellen sollen, können gehören
a) |
die Reorganisation und Umstrukturierung der Tätigkeiten der CCP, |
b) |
Änderungen der operativen Systeme und der Infrastruktur der CCP, |
c) |
die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen. |
(3a) Wenn der Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 2 angewandt wird, koordinieren die Abwicklungsbehörde, die zuständige Behörde und die Kommission die Bewertung der Maßnahmen, die vorgesehen sind, um die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederherzustellen, etwaige Ersuchen um Wiedervorlage eines geänderten Plans seitens der CCP und die endgültige Annahme des Reorganisations- oder Umstrukturierungsplans.
(3b) Die ESMA gibt bis zum … [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aus, um die Mindestbestandteile genauer festzulegen, die ein Reorganisationsplan gemäß Absatz 2 enthalten muss.
(3c) Unter Berücksichtigung möglicher Erfahrungen, die bei der Anwendung der in Absatz 3a genannten Leitlinien gesammelt wurden, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Mindestbestandteile genauer festzulegen, die ein Reorganisationsplan gemäß Absatz 2 enthalten muss.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 38
Prüfung und Genehmigung des Reorganisationsplans
(1) Innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans durch die CCP gemäß Artikel 36 Absatz 1 prüfen die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde, ob die Maßnahmen des Plans zuverlässig zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP führen würden.
Wenn die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde sich davon überzeugt haben, dass mit dem Plan die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederhergestellt würde, genehmigt die Abwicklungsbehörde den Plan.
(2) Wenn die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde nicht davon überzeugt sind, dass die im Plan vorgesehenen Maßnahmen die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederherstellen würden, unterrichtet die Abwicklungsbehörde die CCP über ihre Bedenken und fordert die CCP auf, innerhalb von zwei Wochen nach dieser Mitteilung einen geänderten Plan vorzulegen, der diesen Bedenken Rechnung trägt.
(3) Die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde prüfen den neu vorgelegten Plan und unterrichten die CCP innerhalb einer Woche nach Eingang dieses Plans darüber, ob die Bedenken angemessen berücksichtigt wurden oder ob weitere Änderungen erforderlich sind.
(3a) Die ESMA gibt bis zum … [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aus, um die Mindestkriterien genauer festzulegen, denen ein Reorganisationsplan genügen muss, damit er von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 1 genehmigt wird.
(3b) Unter Berücksichtigung möglicher Erfahrungen, die bei der Anwendung der in Absatz 3a genannten Leitlinien gesammelt wurden, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Mindestkriterien genauer festzulegen, denen ein Reorganisationsplan genügen muss, damit er von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 1 genehmigt wird.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 39
Umsetzung und Überwachung des Reorganisationsplans
(1) Die CCP setzt den Reorganisationsplan um und legt der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde auf Aufforderung, zumindest jedoch alle sechs Monate, einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans vor.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann in Abstimmung mit der zuständigen Behörde von der CCP eine Überarbeitung des Plans verlangen, falls dies zur Erreichung des Ziels gemäß Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist.
Die CCP legt der Abwicklungsbehörde die in Unterabsatz 1 genannte Überarbeitung zur Prüfung gemäß Artikel 38 Absatz 3 vor. Wenn der Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen angewandt wird, koordiniert die Abwicklungsbehörde diese Bewertung mit der Kommission.
ABSCHNITT 4
INSTRUMENT DER UNTERNEHMENSVERÄUSSERUNG
Artikel 40
Instrument der Unternehmensveräußerung
(1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, Folgendes auf einen Käufer, bei dem es sich nicht um eine Brücken-CCP handelt, zu übertragen:
a) |
von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebene Eigentumstitel; |
b) |
jegliche Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP. |
Die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner der CCP oder eines Dritten — außer dem Käufer — erforderlich ist und ohne dass andere als die in Artikel 41 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.
(2) Eine Übertragung nach Absatz 1 erfolgt zu handelsüblichen Bedingungen, unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 unternimmt die Abwicklungsbehörde alle geeigneten Schritte, um handelsübliche Bedingungen sicherzustellen, die der nach Artikel 24 Absatz 3 durchgeführten Bewertung entsprechen.
(3) Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, wird jede Gegenleistung des Käufers
a) |
den Eigentümern der Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung von Eigentumstiteln, die von der CCP ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Titel auf den Käufer erfolgt ist, |
b) |
der CCP zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der CCP auf den Käufer erfolgt ist, |
c) |
jedem nicht ausfallenden Clearingmitglied zugeführt, dem vor der Abwicklung Verluste entstanden sind. |
Die Gegenleistungen des Käufers werden gemäß dem in den Artikeln 43 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegten Wasserfallprinzip der CCP und gemäß der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren zugewiesen.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann die Übertragungsbefugnis nach Absatz 1 mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Eigentumstiteln, die von der CCP ausgegeben wurden, oder gegebenenfalls von Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der CCP vorzunehmen.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann mit Zustimmung des Käufers die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die auf den Käufer übertragen wurden, auf die CCP oder die Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer rückübertragen.
Übt die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis nach Unterabsatz 1 aus, so nehmen die CCP oder die ursprünglichen Eigentümer diese Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten bzw. Eigentumstitel zurück.
(6) Eine Übertragung nach Absatz 1 erfolgt unabhängig davon, ob der Käufer die mit dem Erwerb verbundenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten erbringen darf.
Darf der Käufer die mit dem Erwerb verbundenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten nicht erbringen, so sorgt die Abwicklungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde mit der gebührenden Sorgfalt dafür, dass der Käufer so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung die erforderliche Zulassung beantragt. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass dieser Zulassungsantrag zügig geprüft wird.
(7) Entsteht durch die Übertragung von Eigentumstiteln nach Absatz 1 eine qualifizierte Beteiligung oder eine höhere qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so nimmt die zuständige Behörde die in diesem Artikel vorgesehene Beurteilung innerhalb eines Zeitraumes vor, der gewährleistet, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.
(8) Hat die zuständige Behörde die Beurteilung nach Absatz 7 nicht vor dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem die Übertragung der Eigentumstitel wirksam wird, so gilt Folgendes:
a) |
Die Übertragung der Eigentumstitel wird mit dem Tag der Übertragung unmittelbar rechtswirksam. |
b) |
Während des Beurteilungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f wird das mit solchen Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht des Käufers ausgesetzt und ausschließlich der Abwicklungsbehörde übertragen, die nicht verpflichtet ist, dieses auszuüben, und in keiner Weise für seine Ausübung oder den Verzicht auf seine Ausübung haftet. |
c) |
Während des Beurteilungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f gelten die in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Sanktionen und anderen Maßnahmen bei Verstößen gegen Anforderungen bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen für diese Übertragung nicht. |
d) |
Nach Abschluss der Beurteilung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 teilt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde und dem Käufer unverzüglich schriftlich deren Ergebnis mit. |
e) |
Sofern die zuständige Behörde die Übertragung nicht ablehnt, gelten die mit diesen Eigentumstiteln verbundenen Stimmrechte ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nach Buchstabe d als vollständig auf den Käufer übertragen. |
f) |
Lehnt die zuständige Behörde die Übertragung der Eigentumstitel ab, so findet Buchstabe b weiterhin Anwendung, und die Abwicklungsbehörde kann unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen eine Veräußerungsfrist festlegen, innerhalb deren der Käufer die betreffenden Eigentumstitel veräußern muss. |
(9) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Dienstleistungen zu erbringen, ist der Käufer als Fortführung der in Abwicklung befindlichen CCP anzusehen und befugt, alle Rechte, die zuvor von der in Abwicklung befindlichen CCP in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter auszuüben.
(10) Dem Käufer im Sinne des Absatzes 1 darf die Ausübung der Mitglieds- und Zugangsrechte der CCP in Bezug auf Zahlungs- und Abrechnungssysteme oder andere FMI nicht verwehrt werden, sofern der Käufer selbst die Bedingungen für die Mitgliedschaft in und die Teilnahme an diesen Systemen oder Infrastrukturen erfüllt.
Erfüllt der Käufer die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 nicht, so darf er die Mitglieds- und Zugangsrechte der CCP in Bezug auf diese Systeme und Infrastrukturen ▌weiter ausüben , sofern die Abwicklungsbehörde dies genehmigt . Diese Genehmigung wird für höchstens 12 Monate erteilt .
(11) Für einen Zeitraum von 12 Monaten darf dem Käufer der Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen oder anderen FMI nicht aus dem Grund verwehrt werden, dass er kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating unter den Ratings liegt, die für die Gewährung des Zugangs zu diesen Systemen oder Infrastrukturen erforderlich sind.
(12) Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, haben Anteilseigner, Gläubiger, Clearingmitglieder und Kunden der in Abwicklung befindlichen CCP und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten nicht übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.
Artikel 41
Verfahrensvorschriften für die Unternehmensveräußerung
(1) Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung auf eine CCP angewandt, so gibt die Abwicklungsbehörde die Verfügbarkeit der Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten, oder Eigentumstitel, die zu übertragen sind, bekannt oder trifft Vorbereitungen für deren Vermarktung. Bei Sammelrechten, -vermögen, -verpflichtungen und -verbindlichkeiten kann die Vermarktung getrennt erfolgen.
(2) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, soweit anwendbar, erfolgt die Vermarktung nach Absatz 1 im Einklang mit folgenden Kriterien:
a) |
Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel der CCP nicht sachlich falsch darstellen. |
b) |
Es darf weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Käufer stattfinden. |
c) |
Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen sein. |
d) |
Es ist der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen. |
e) |
Soweit möglich, wird angestrebt, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten zu erzielen. |
Die Kriterien des Unterabsatzes 1 hindern die Abwicklungsbehörde nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Käufer heranzutreten.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungsbehörde die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel ohne Einhaltung der in Absatz 2 genannten Kriterien vermarkten, wenn deren Einhaltung die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen könnte.
ABSCHNITT 5
INSTRUMENT DER BRÜCKEN-CCP
Artikel 42
Instrument der Brücken-CCP
(1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, Folgendes auf eine Brücken-CCP zu übertragen:
a) |
von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebene Eigentumstitel; |
b) |
jegliche Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP. |
Die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 kann erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner der in Abwicklung befindlichen CCP oder eines Dritten — außer der Brücken-CCP — erforderlich ist und ohne dass andere als die in Artikel 43 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.
(2) Bei der Brücken-CCP handelt es sich um eine juristische Person, die alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt:
a) |
Sie wird von der Abwicklungsbehörde kontrolliert und ist vollständig oder teilweise im Besitz einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann. |
b) |
Sie wird eigens für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Eigentumstitel, die von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der CCP im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihrer kritischen Funktionen und ihrer anschließenden Veräußerung gegründet. |
(3) Bei Anwendung des Instruments der Brücken-CCP stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf die Brücken-CCP übertragenen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von der in Abwicklung befindlichen CCP übertragen werden.
(4) Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, wird jede Gegenleistung der Brücken-CCP
a) |
den Eigentümern der Eigentumstitel zugeführt, wenn die Übertragung auf die Brücken-CCP durch Übertragung von Eigentumstiteln, die von der in Abwicklung befindlichen CCP ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Titel auf die Brücken-CCP erfolgt ist, |
b) |
der in Abwicklung befindlichen CCP zugeführt, wenn die Übertragung auf die Brücken-CCP durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten dieser CCP auf die Brücken-CCP erfolgt ist. |
(5) Die Abwicklungsbehörde kann die Übertragungsbefugnis nach Absatz 1 mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Eigentumstiteln, die von der CCP ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der CCP vorzunehmen.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann die auf die Brücken-CCP übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten auf die in Abwicklung befindliche CCP oder die Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer rückübertragen, wenn eine solche Übertragung in dem Instrument, in dessen Rahmen die Übertragung nach Absatz 1 erfolgt, ausdrücklich vorgesehen ist.
Übt die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis nach Unterabsatz 1 aus, so sind die in Abwicklung befindliche CCP und die ursprünglichen Eigentümer verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel zurückzunehmen, wenn die in Unterabsatz 1 bzw. die in Absatz 7 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die nicht den Klassen von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in dem Instrument angegeben sind, mit dem die Übertragung erfolgt ist, oder die die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen, kann die Abwicklungsbehörde von der Brücken-CCP auf die in Abwicklung befindliche CCP beziehungsweise die ursprünglichen Eigentümer rückübertragen.
(8) Die Rückübertragung gemäß den Absätzen 6 und 7 kann jederzeit stattfinden und erfolgt nach den Bedingungen, die in dem Instrument, mit dem die Übertragung erfolgt ist, für den entsprechenden Zweck angegeben sind.
(9) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, Eigentumstitel sowie Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten von der Brücken-CCP auf einen Dritten zu übertragen.
(10) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Dienstleistungen zu erbringen, ist die Brücken-CCP als Fortführung der in Abwicklung befindlichen CCP anzusehen und befugt, alle Rechte, die zuvor von der in Abwicklung befindlichen CCP in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter auszuüben.
In allen anderen Zusammenhängen können die Abwicklungsbehörden verlangen, dass eine Brücken-CCP als Fortführung der in Abwicklung befindlichen CCP anzusehen und befugt ist, die Rechte dieses Instituts in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten weiter auszuüben.
(11) Der Brücken-CCP darf die Ausübung der Mitglieds- und Zugangsrechte der in Abwicklung befindlichen CCP in Bezug auf Zahlungs- und Abrechnungssysteme sowie andere FMI nicht verwehrt werden, sofern sie selbst die Bedingungen für die Mitgliedschaft in und die Teilnahme an diesen Systemen und Infrastrukturen erfüllt.
Erfüllt die Brücken-CCP die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 nicht, so darf sie die Mitglieds- und Zugangsrechte der CCP in Bezug auf diese Systeme und Infrastrukturen während eines von der Abwicklungsbehörde festgelegten Zeitraums weiter ausüben. Dieser Zeitraum beträgt höchstens 12 Monate.
(12) Der Brücken-CCP darf der Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen oder anderen FMI nicht aus dem Grund verwehrt werden, dass sie kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating unter den Ratings liegt, die für die Gewährung des Zugangs zu diesen Systemen oder Infrastrukturen erforderlich sind.
(13) Anteilseigner oder Gläubiger der in Abwicklung befindlichen CCP sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten nicht auf die Brücken-CCP übertragen werden, haben keinerlei Rechte in Bezug auf die der Brücken-CCP übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten oder gegenüber deren Leitungsorgan oder Geschäftsleitung.
(14) Die Brücken-CCP unterliegt keinerlei Verpflichtung oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern der in Abwicklung befindlichen CCP, und das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung der Brücken-CCP haftet den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, die betreffenden Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar.
Artikel 43
Verfahrensvorschriften für die Brücken-CCP
(1) Die Brücken-CCP muss sämtliche nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Die Brücken-CCP holt für sämtliche nachstehenden Elemente die Genehmigung der Abwicklungsbehörde ein:
|
b) |
Die Brücken-CCP übernimmt die Ermächtigungen der in Abwicklung befindlichen CCP , die mit der Übertragung nach Artikel 42 Absatz 1 verbundenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erbringen. |
Verfügt die Brücken-CCP nicht über die Ermächtigung nach Absatz 1 Buchstabe b, so beantragt die Abwicklungsbehörde für die Übertragung nach Artikel 42 Absatz 1 die Genehmigung der zuständigen Behörde. Genehmigt die zuständige Behörde diese Übertragung, so gibt sie den Zeitraum der Freistellung der Brücken-CCP von der Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an.
Die Freistellung von den aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt für höchstens drei Monate, während die Freistellung von allen anderen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten gelten kann.
(2) Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund unionsrechtlicher oder einzelstaatlicher Wettbewerbsvorschriften betreibt das Leitungsorgan der Brücken-CCP die Brücken-CCP in dem Bestreben, den Zugang der Interessenträger zu ihren kritischen Funktionen zu erhalten und sie selbst, ihre Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten an einen oder mehrere private Käufer zu veräußern. Diese Veräußerung erfolgt zu angemessenen Marktbedingungen und innerhalb des in Absatz 5 oder gegebenenfalls in Absatz 6 genannten Zeitraums.
(3) Sobald einer der folgenden Fälle eintritt, stellt die Abwicklungsbehörde den Betrieb der Brücken-CCP ein:
a) |
Erfüllung der Abwicklungsziele; |
b) |
Verschmelzung der Brücken-CCP mit einem anderen Unternehmen; |
c) |
Nichterfüllung der Anforderungen von Artikel 42 Absatz 2 durch die Brücken-CCP; |
d) |
Veräußerung der Brücken-CCP oder im Wesentlichen aller ihrer Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4; |
e) |
Ablauf des Zeitraums nach Absatz 5; |
f) |
Abrechnung, Ablauf oder Glattstellung der von der Brücken-CCP geclearten Kontrakte, sodass der CCP aus diesen Kontrakten keinerlei Rechte oder Verpflichtungen mehr erwachsen. |
(4) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Brücken-CCP oder deren Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten veräußert, gibt sie die Verfügbarkeit der zu veräußernden Elemente bekannt und stellt sicher, dass sie offen und transparent vermarktet und nicht sachlich falsch dargestellt werden.
Die Abwicklungsbehörde nimmt die Veräußerung nach Unterabsatz 1 zu handelsüblichen Bedingungen vor und stellt sicher, dass weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Käufer stattfindet.
(5) Die Abwicklungsbehörde stellt den Betrieb der Brücken-CCP zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung von der in Abwicklung befindlichen CCP erfolgt ist, ein.
Im Falle der Einstellung des Betriebs einer Brücken-CCP fordert die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde auf, die Zulassung der Brücken-CCP aufzuheben.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann den in Absatz 5 genannten Zeitraum um einen oder mehrere weitere Zeiträume von einem Jahr verlängern, wenn die Einstellung des Betriebs einer Brücken-CCP in einem der in Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Fälle eine solche Verlängerung erfordert.
Jede Entscheidung über die Verlängerung des in Absatz 5 genannten Zeitraums ist zu begründen und muss eine detaillierte Beurteilung der Lage der Brücken-CCP im Hinblick auf die einschlägigen Marktkonditionen und -aussichten enthalten.
(7) Wird der Betrieb einer Brücken-CCP in einem der in Absatz 3 Buchstabe d oder e genannten Fälle eingestellt, so wird die Brücken-CCP nach dem regulären Insolvenzverfahren abgewickelt.
Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs der Brücken-CCP erzielten Erlöse ihren Anteilseignern zu.
Dient eine Brücken-CCP der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einer in Abwicklung befindlichen CCP, so werden die in Unterabsatz 2 genannten Erlöse entsprechend den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zugewiesen, die von den einzelnen in Abwicklung befindlichen CCP übertragen wurden.
ABSCHNITT 6
SONSTIGE FINANZIERUNGSMECHANISMEN
Artikel 44
Alternative Finanzierungsmöglichkeiten
Sofern dies für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde Kredite aufnehmen und andere Formen der finanziellen Unterstützung, darunter vorfinanzierte Finanzmittel aus nicht ausgeschöpften Ausfallfonds der in Abwicklung befindlichen CCP, in Anspruch nehmen.
ABSCHNITT 7
STAATLICHE STABILISIERUNGSINSTRUMENTE
Artikel 45
Staatliche Stabilisierungsinstrumente
(1) Für die Abwicklung einer CCP kann die Abwicklungsbehörde staatliche Stabilisierungsinstrumente gemäß den Artikeln 46 und 47 nur einsetzen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die finanzielle Unterstützung ist zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich. |
b) |
Die finanzielle Unterstützung kommt unter Wahrung der Finanzstabilität und nach Maßgabe des zuständigen Ministeriums oder der Regierung nach Anhörung der Abwicklungsbehörde als letztes Mittel zum Einsatz, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden. |
c) |
Die finanzielle Unterstützung steht mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang. |
ca) |
Die finanzielle Unterstützung kommt für einen begrenzten Zeitraum zur Anwendung. |
d) |
▌ |
da) |
Die Abwicklungsbehörde hat im Vorfeld umfassende und glaubwürdige Regelungen zur Rückzahlung der öffentlichen Mittel, die von öffentliche Unterstützung erhaltenden Teilnehmern verwandt werden, über einen angemessenen Zeitraum festgelegt, es sei denn, diese Mittel wurden bereits gemäß Artikel 46 Absatz 3 oder gemäß Artikel 47 Absatz 2 mittels Veräußerung an einen privaten Käufer zurückgezahlt. |
(2) Damit die staatlichen Stabilisierungsinstrumente wirksam werden, müssen die zuständigen Ministerien oder Regierungen über die erforderlichen Abwicklungsbefugnisse nach den Artikeln 48 bis 59 verfügen und die Einhaltung der Artikel 52, 54 und 70 gewährleisten.
(3) Es ist davon auszugehen, dass staatliche Stabilisierungsinstrumente gemäß Absatz 1 Buchstabe b als letztes Mittel zum Einsatz kommen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) |
Das zuständige Ministerium oder die Regierung und die Abwicklungsbehörde stellen nach Anhörung der Zentralbank und der zuständigen Behörde fest, dass der Einsatz der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu verhindern. |
b) |
Das zuständige Ministerium oder die Regierung und die Abwicklungsbehörde stellen fest, dass der Einsatz der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem der CCP zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde. |
c) |
In Bezug auf das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme stellt das zuständige Ministerium oder die Regierung nach Anhörung der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde fest, dass der Einsatz der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem der CCP zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung gewährt wurde. |
Artikel 46
Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung
(1) Finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Rekapitalisierung einer CCP wird im Austausch gegen Eigentumstitel gewährt.
(2) CCP, auf die das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt wird, werden wirtschaftlich und professionell verwaltet.
(3) Die Eigentumstitel nach Absatz 1 werden, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben, an einen privaten Käufer veräußert.
Artikel 47
Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme
(1) Um eine CCP vorübergehend zu übernehmen, erteilt ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Übertragungsaufträge für Eigentumstitel, in denen der Begünstigte
a) |
ein Beauftragter des Mitgliedstaats ist oder |
b) |
ein Unternehmen ist, das sich vollständig im Besitz des Mitgliedstaats befindet. |
(2) CCP, auf die das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme angewandt wird, werden wirtschaftlich und professionell verwaltet und, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben, auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die Abwicklungskosten zurückzuerlangen, an einen privaten Käufer veräußert.
KAPITEL IV
Abwicklungsbefugnisse
Artikel 48
Allgemeine Befugnisse
(1) Die Abwicklungsbehörde verfügt über sämtliche erforderlichen Befugnisse, um wirksam von den Abwicklungsinstrumenten Gebrauch machen zu können, unter anderem über folgende Befugnisse:
a) |
die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die die Abwicklungsbehörde benötigt, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, wozu auch Aktualisierungen und Zusatzinformationen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie Informationen zählen, die durch Vor-Ort-Prüfungen beschafft werden; |
b) |
die Befugnis, die Kontrolle über eine in Abwicklung befindliche CCP zu übernehmen und sämtliche den Inhabern von Eigentumstiteln und dem Leitungsorgan der in Abwicklung befindlichen CCP zufallenden Rechte und Befugnisse auszuüben; |
ba) |
die Befugnis, die Betriebsvorschriften der CCP auch in Bezug auf die Teilnahmebedingungen zu ändern, sofern derartige Änderungen erforderlich sind, um Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen; |
bb) |
die Befugnis, von der Durchsetzung bestimmter vertraglicher Verpflichtungen gemäß den Vorschriften und Vereinbarungen der CCP abzusehen oder auf andere Weise von den Vorschriften und Vereinbarungen der CCP abzuweichen, falls dies erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen und erhebliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem abzuwenden; |
c) |
die Befugnis, von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen; |
d) |
die Befugnis, die Rechte, Vermögenswerte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der CCP auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt; |
e) |
die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP herabzusetzen, einschließlich der Befugnis, ihn auf null herabzusetzen; |
f) |
die Befugnis, Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP in Eigentumstitel dieser CCP oder einer Brücken-CCP, auf die die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP übertragen wurden, umzuwandeln; |
g) |
die Befugnis, die von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebenen Schuldtitel zu löschen; |
h) |
die Befugnis, den Nennwert von Eigentumstiteln einer in Abwicklung befindlichen CCP herabzusetzen, einschließlich der Befugnis, ihn auf null herabzusetzen, und diese Eigentumstitel zu löschen; |
i) |
die Befugnis, von einer in Abwicklung befindlichen CCP ▌die Ausgabe neuer Eigentumstitel, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente, zu verlangen; |
j) |
die Befugnis, bei Schuldtiteln und anderen Verbindlichkeiten der CCP deren Fälligkeit, den zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, unter anderem durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen; |
k) |
die Befugnis, Finanzkontrakte glattzustellen oder zu kündigen; |
l) |
die Befugnis, das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung einer in Abwicklung befindlichen CCP zu entlassen bzw. zu ersetzen; |
m) |
die Befugnis, die zuständige Behörde aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Fristen rechtzeitig zu bewerten; |
n) |
die Befugnis, den Betrag der Nachschüsse, die einem Clearingmitglied einer in Abwicklung befindlichen CCP oder einem Kunden dieses Clearingmitglieds zustehen, gemäß den Bedingungen von Artikel 30 herabzusetzen, einschließlich der Befugnis, ihn auf null herabzusetzen; |
o) |
die Befugnis, offene Positionen und alle damit verbundenen Vermögenswerte, einschließlich einschlägiger Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung und eines beschränkten dinglichen Rechts, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen, im Einklang mit Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von dem Konto eines ausfallenden Clearingmitglieds auf ein nicht-ausfallendes Clearingmitglied zu übertragen; |
p) |
die Befugnis, etwaige bestehende, noch ausstehende vertragliche Verpflichtungen der Teilnehmer der in Abwicklung befindlichen CCP durchzusetzen; |
q) |
die Befugnis, etwaige bestehende, noch ausstehende Verbindlichkeiten des Mutterunternehmens der in Abwicklung befindlichen CCP durchzusetzen, wozu auch die finanzielle Unterstützung der CCP in Form von Garantien oder Kreditlinien gehört; |
r) |
die Befugnis, von Clearingmitgliedern weitere Beiträge in bar zu verlangen. |
Die Abwicklungsbehörden können die in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse einzeln oder in einer beliebigen Kombination ausüben.
(2) Sofern in dieser Verordnung und im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die Abwicklungsbehörde bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse keiner der folgenden Auflagen:
a) |
der Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen einzuholen; |
b) |
den Auflagen im Zusammenhang mit der Übertragung von Finanzinstrumenten, Rechten, Verpflichtungen, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP oder einer Brücken-CCP; |
c) |
der Auflage, bestimmte öffentliche oder private Personen zu unterrichten; |
d) |
der Auflage, Bekanntmachungen oder Prospekte zu veröffentlichen; |
e) |
der Auflage, Dokumente bei einer anderen Behörde zu hinterlegen oder zu registrieren. |
Artikel 49
Zusätzliche Befugnisse
(1) Bei der Ausübung einer in Artikel 48 Absatz 1 genannten Befugnis ist die Abwicklungsbehörde zusätzlich befugt,
a) |
vorbehaltlich des Artikels 65 Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Verpflichtungen, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien, |
b) |
Rechte zum Erwerb weiterer Eigentumstitel aufzuheben, |
c) |
der jeweiligen Behörde vorzuschreiben, die Zulassung zum Handel an einem regulierten Markt oder die amtliche Notierung eines von der CCP ausgegebenen Finanzinstruments gemäß der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) aufzuheben oder auszusetzen, |
d) |
Maßnahmen zu ergreifen, damit der Käufer oder die Brücken-CCP im Einklang mit Artikel 40 bzw. 42 so behandelt wird, als wäre er bzw. sie die in Abwicklung befindliche CCP, wenn es um die Rechte oder Verpflichtungen der in Abwicklung befindlichen CCP bzw. um von ihr ergriffene Maßnahmen geht, einschließlich von Rechten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur, |
e) |
der in Abwicklung befindlichen CCP oder dem Käufer oder der Brücken-CCP gegebenenfalls vorzuschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren, |
f) |
Maßnahmen zu ergreifen, damit das Clearingmitglied, das alle Positionen, die ihm durch die Befugnisse in Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben o und p zugewiesen wurden, übernommen hat, sämtliche Rechte oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der CCP in Bezug auf diese Positionen übernehmen kann, |
g) |
die Bedingungen eines Vertrags, bei dem die in Abwicklung befindliche CCP Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder den Käufer oder die Brücken-CCP anstelle der in Abwicklung befindlichen CCP als Vertragspartei einzusetzen, |
h) |
die Betriebsvorschriften der in Abwicklung befindlichen CCP zu ändern▌, |
i) |
die Mitgliedschaft eines Clearingmitglieds von der in Abwicklung befindlichen CCP auf einen Käufer der CCP oder eine Brücken-CCP zu übertragen. |
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a gelten Entschädigungsansprüche nach dieser Verordnung nicht als Verpflichtung oder Belastung.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann Kontinuitätsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und die übertragene Tätigkeit vom Käufer oder von der Brücken-CCP betrieben werden kann. Zu den Kontinuitätsmaßnahmen kann Folgendes gehören:
a) |
die Fortführung der von der in Abwicklung befindlichen CCP eingegangenen Verträge, wobei der Käufer oder die Brücken-CCP in die Rechte und Pflichten der in Abwicklung befindlichen CCP in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Verpflichtungen, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle der in Abwicklung befindlichen CCP ausdrücklich oder implizit genannt wird; |
b) |
im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Verpflichtungen, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung der in Abwicklung befindlichen CCP durch den Käufer oder die Brücken-CCP in sämtlichen Gerichtsverfahren. |
(3) Folgende Rechte bleiben von den in Absatz 1 Buchstabe d und in Absatz 2 Buchstabe b genannten Befugnissen unberührt:
a) |
das Recht eines Mitarbeiters der in Abwicklung befindlichen CCP, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen; |
b) |
vorbehaltlich der Artikel 55, 56 und 57 die Ausübung der vertraglichen Rechte einer Vertragspartei, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung der in Abwicklung befindlichen CCP vor der Übertragung oder des Käufers oder der Brücken-CCP nach der Übertragung vorsieht. |
Artikel 50
Sonderverwaltung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann einen oder mehrere Sonderverwalter bestellen, die das Leitungsorgan der in Abwicklung befindlichen CCP ablösen . Im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist der Sonderverwalter gut beleumundet und verfügt über angemessene Sachkenntnis in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Risikomanagement und Clearingdienstleistungen.
(2) Der Sonderverwalter verfügt über sämtliche Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans der CCP. Der Sonderverwalter darf diese Befugnisse nur unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde ausüben. Die Abwicklungsbehörde kann die Befugnisse des Sonderverwalters beschränken oder vorschreiben, dass bestimmte Handlungen einer vorherigen Zustimmung bedürfen.
Die Abwicklungsbehörde gibt die in Absatz 1 genannte Bestellung sowie die an diese Bestellung geknüpften Bedingungen öffentlich bekannt.
(3) Ein Sonderverwalter wird für höchstens ein Jahr bestellt. Zur Verwirklichung der Abwicklungsziele kann die Abwicklungsbehörde diesen Zeitraum erforderlichenfalls verlängern.
(4) Der Sonderverwalter ergreift alle zur Förderung der Abwicklungsziele erforderlichen Schritte und setzt die von der Abwicklungsbehörde beschlossenen Abwicklungsmaßnahmen um. Bei Abweichungen oder Kollisionen hat diese gesetzliche Pflicht Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die gemäß der Satzung der CCP oder dem nationalen Recht bestehen.
(5) Der Sonderverwalter erstattet der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats Bericht. In diesen Berichten wird die Finanzlage der CCP detailliert dargelegt und werden die Gründe für die getroffenen Maßnahmen genannt.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann den Sonderverwalter jederzeit abberufen. Sie hat den Sonderverwalter in jedem Fall abzuberufen,
a) |
wenn der Sonderverwalter seine Aufgaben nicht nach den von der Abwicklungsbehörde festgelegten Bedingungen erfüllt, |
b) |
wenn die Abwicklungsziele besser verwirklicht werden könnten, wenn der Sonderverwalter abberufen oder ersetzt wird, |
c) |
wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind. |
(7) Sieht die nationale Insolvenzordnung die Bestellung einer Insolvenzverwaltung vor, kann der nach Absatz 1 bestellte Sonderverwalter auch als Insolvenzverwalter bzw. ein Insolvenzverwalter auch als Sonderverwalter bestellt werden.
Artikel 51
Befugnis, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen
(1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, von einer in Abwicklung befindlichen CCP oder einem ihrer Gruppe angehörenden Unternehmen oder von Clearingmitgliedern die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen, die ein Käufer oder eine Brücken-CCP für den effizienten Betrieb des auf ihn bzw. sie übertragenen Geschäfts benötigt.
Unterabsatz 1 gilt unabhängig davon, ob ein derselben Gruppe wie die CCP angehörendes Unternehmen oder eines der Clearingmitglieder der CCP in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten ist oder sich selbst in Abwicklung befindet.
(2) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, die von Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen gemäß Absatz 1 durchzusetzen, wenn diese Befugnisse in Bezug auf Unternehmen, die derselben Gruppe wie die in Abwicklung befindliche CCP angehören, oder auf Clearingmitglieder dieser CCP ausgeübt werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Dienste und Einrichtungen schließen keine wie auch immer geartete finanzielle Unterstützung ein.
(4) Die nach Absatz 1 bereitgestellten Dienste und Einrichtungen werden zu folgenden Bedingungen bereitgestellt:
a) |
wenn eine zweckdienliche Vereinbarung vorliegt, zu den gleichen kommerziellen Bedingungen, zu denen die Dienste und Einrichtungen unmittelbar vor Einleitung der Abwicklungsmaßnahme für die CCP bereitgestellt wurden; |
b) |
wenn keine zweckdienliche Vereinbarung vorliegt oder diese Vereinbarung abgelaufen ist, zu angemessenen handelsüblichen Bedingungen. |
Artikel 52
Befugnis zur Durchsetzung von Abwicklungsmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
(1) Bei der Übertragung von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Abwicklungsbehörde belegen sind oder unter das Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde fallen, oder einer einschlägigen Abwicklungsmaßnahme wird diese Übertragung oder Abwicklungsmaßnahme nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats wirksam.
(2) Die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaates erhält von den Behörden anderer einschlägiger Mitgliedstaaten jede erforderliche Unterstützung, um sicherzustellen, dass die Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten in Einklang mit den geltenden nationalen Bestimmungen auf den Käufer oder die Brücken-CCP übertragen werden oder sonstige Abwicklungsmaßnahmen in Einklang mit den geltenden nationalen Bestimmungen wirksam werden .
(3) Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, die von der in Absatz 1 genannten Übertragung von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten betroffen sind, sind nicht dazu berechtigt, die Übertragung nach dem Recht des Mitgliedstaates, unter den die Übertragung fällt, zu verhindern, anzufechten oder außer Kraft zu setzen.
(4) Wenn die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats von den in den Artikeln 28 oder 32 genannten Abwicklungsinstrumenten Gebrauch macht und die Verträge, Verbindlichkeiten, Eigentumstitel oder Schuldtitel der in Abwicklung befindlichen CCP Instrumente, Verträge oder Verbindlichkeiten umfassen, die unter das Recht eines anderen Mitgliedstaats fallen, oder Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern und Verträge in Bezug auf Clearingmitglieder oder ihre Kunden umfassen, die in diesem anderen Mitgliedstaat belegen sind, stellen die betreffenden Behörden dieses anderen Mitgliedstaats sicher, dass jede aus den Abwicklungsinstrumenten erwachsende Maßnahme wirksam wird.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die von diesen Abwicklungsinstrumenten betroffenen Anteilseigner, Gläubiger und Clearingmitglieder oder ihre Kunden nicht dazu berechtigt, die Herabsetzung des Nennwerts oder des Restbetrags des Instruments oder der Verbindlichkeit bzw. deren Umwandlung oder Umstrukturierung anzufechten.
(5) Nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Abwicklungsbehörde werden folgende Rechte und Schutzbestimmungen festgelegt:
a) |
das Recht für Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Übertragung von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten nach Artikel 72 anzufechten; |
b) |
das Recht für betroffene Gläubiger, die in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehene Herabsetzung des Nennwerts oder des Restbetrags eines Instruments, einer Verbindlichkeit oder eines Vertrags bzw. deren Umwandlung oder Umstrukturierung nach Artikel 72 anzufechten; |
c) |
die in Kapitel V genannten Schutzbestimmungen für partielle Übertragungen in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten. |
Artikel 53
Befugnis in Bezug auf Vermögenswerte, Verträge, Rechte, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Eigentumstitel von Personen, die sich in Drittländern befinden oder dem Recht von Drittländern unterliegen
(1) Betrifft eine Abwicklungsmaßnahme Vermögenswerte oder Verträge von Personen, die sich in einem Drittland befinden, oder Eigentumstitel, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die unter die Rechtsvorschriften eines Drittlandes fallen, kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass
a) |
die in Abwicklung befindliche CCP und der übernehmende Rechtsträger dieser Vermögenswerte, Verträge, Eigentumstitel, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass die Maßnahme wirksam wird, |
b) |
die in Abwicklung befindliche CCP Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte hält oder Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleicht, bis die Maßnahme wirksam wird, |
c) |
die angemessenen Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung einer der unter den Buchstaben a und b vorgeschriebenen Maßnahmen ordnungsgemäß entstehen, auf eine in Artikel 27 Absatz 9 angegebene Weise erstattet werden. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde von der CCP verlangen, eine Bestimmung in ihre Verträge und sonstigen Vereinbarungen mit in Drittländern ansässigen oder dem Recht von Drittländern unterliegenden Clearingmitgliedern und Inhabern von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen Verbindlichkeiten aufzunehmen, mit der sie sich damit einverstanden erklären, an jegliche Maßnahme der Abwicklungsbehörde in Bezug auf ihre Vermögenswerte, Verträge, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, einschließlich der Anwendung der Artikel 55, 56 und 57, gebunden zu sein. Die Abwicklungsbehörde kann von der CCP verlangen, ihr ein Rechtsgutachten über die rechtliche Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit derartiger Bestimmungen vorzulegen.
(3) Wird die in Absatz 1 genannte Abwicklungsmaßnahme nicht wirksam, ist diese Maßnahme in Bezug auf die betreffenden Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten null und nichtig.
Artikel 54
Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei Frühinterventionsmaßnahmen und bei der Abwicklung
(1) Eine nach Maßgabe dieser Verordnung getroffene Krisenpräventions- oder Abwicklungsmaßnahme oder das Eintreten eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses gelten nicht als Verwertungs- bzw. Beendigungsfall oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinien 2002/47/EG und 98/26/EG, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
Wenn die Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 75 anerkannt werden oder wenn eine Abwicklungsbehörde dies entscheidet, gelten diese Verfahren für die Zwecke des Unterabsatzes 1 als nach Maßgabe dieser Verordnung getroffene Abwicklungsmaßnahme.
(2) Eine in Absatz 1 genannte Krisenpräventionsmaßnahme oder Abwicklungsmaßnahme darf nicht dazu verwendet werden,
a) |
Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag von einem Unternehmen der Gruppe, der die CCP angehört, eingegangen wurde und Cross-Default-Klauseln oder Verpflichtungen enthält, die von einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden, |
b) |
im Zusammenhang mit einem Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, in den Besitz von Eigentum der betreffenden CCP oder eines Unternehmens der Gruppe zu gelangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen, |
c) |
im Zusammenhang mit einem Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, etwaige vertragliche Rechte der betreffenden CCP oder eines Unternehmens der Gruppe zu beeinträchtigen. |
Artikel 55
Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten
(1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Artikel 70 bis zum Ende des auf diese Bekanntgabe folgenden Werktages jede etwaige Zahlungs- oder Lieferverpflichtung beider Gegenparteien aus Verträgen, die von einer in Abwicklung befindlichen CCP eingegangen wurden, auszusetzen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht das Ende des Werktages der Mitternacht im Mitgliedstaat der Abwicklungsbehörde.
(2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.
(3) Bei Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, einschließlich anderer zentraler Gegenparteien und Zentralbanken, macht die Abwicklungsbehörde nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.
Artikel 56
Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten
(1) Die Abwicklungsbehörde kann abgesicherte Gläubiger einer in Abwicklung befindlichen CCP daran hindern, ab der öffentlichen Bekanntgabe der Beschränkung gemäß Artikel 70 bis zum Ende des auf diese Bekanntgabe folgenden Werktages in Bezug auf beliebige Vermögenswerte der in Abwicklung befindlichen CCP Sicherungsrechte durchzusetzen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht das Ende des Werktages der Mitternacht im Mitgliedstaat der Abwicklungsbehörde.
(2) Bei etwaigen Sicherungsrechten von Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, einschließlich anderer zentraler Gegenparteien und Zentralbanken über Vermögenswerte, die von der in Abwicklung befindlichen CCP mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden, macht die Abwicklungsbehörde nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.
Artikel 57
Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten
(1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, ab der öffentlichen Bekanntgabe der Kündigung gemäß Artikel 70 bis zum Ende des auf diese Bekanntgabe folgenden Werktages die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einer in Abwicklung befindlichen CCP auszusetzen, sofern die Zahlungs- und Lieferverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht das Ende des Werktages der Mitternacht im Mitgliedstaat, in dem die Abwicklung erfolgt.
(2) Bei Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, einschließlich anderer zentraler Gegenparteien und Zentralbanken, macht die Abwicklungsbehörde nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.
(3) Eine Vertragspartei kann vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von einem im Rahmen eines Vertrags bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht
a) |
auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, |
b) |
Gegenstand einer Herabschreibung, Umwandlung oder Inanspruchnahme eines Abwicklungsinstruments zur Zuweisung von Verlusten und Positionen sind. |
(4) Ist keine Mitteilung gemäß Absatz 3 ergangen, können die Kündigungsrechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Artikels 54 wie folgt wahrgenommen werden:
a) |
Wurden die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen, darf eine Gegenpartei nur dann den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen, wenn der übernehmende Rechtsträger das Eintreten oder Andauern eines Durchsetzungsereignisses verursacht. |
b) |
Verbleiben die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei der in Abwicklung befindlichen CCP , gelangen die Kündigungsrechte gemäß den in dem Vertrag zwischen der CCP und der einschlägigen Gegenpartei festgelegten Bedingungen für die Kündigung nur dann zur Anwendung, wenn das Durchsetzungsereignis nach Ablauf des Aussetzungszeitraums eintritt oder darüber hinaus andauert. |
Artikel 58
Befugnis, Kontrolle über die CCP auszuüben
(1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, Kontrolle über die CCP auszuüben, um
a) |
durch Ausübung der Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans der CCP die Tätigkeiten und Dienstleistungen der CCP zu steuern und den Risikoausschuss zu konsultieren, |
b) |
Vermögenswerte und Eigentum der in Abwicklung befindlichen CCP zu verwalten und darüber zu verfügen. |
Die Kontrolle nach Unterabsatz 1 kann direkt durch die Abwicklungsbehörde oder indirekt durch eine von der Abwicklungsbehörde bestellte Person oder von ihr bestellte Personen ausgeübt werden.
(2) Übt die Abwicklungsbehörde Kontrolle über die CCP aus, gilt sie nach nationalem Recht nicht als Schattengeschäftsführer oder als faktischer Geschäftsführer.
Artikel 59
Ausübung der Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden
Vorbehaltlich des Artikels 72 führen die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme im Wege einer Ausführungsanordnung entsprechend den nationalen Verwaltungszuständigkeiten und -verfahren durch.
KAPITEL V
Schutzbestimmungen
Artikel 60
Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“
Wenn die Abwicklungsbehörde von einem oder mehreren Abwicklungsinstrumenten Gebrauch macht, sollte sie darauf achten, dass Anteilseignern, Gläubigern sowie Clearingmitgliedern und ihren Kunden keine größeren Verluste entstehen, als ihnen entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Einschätzung, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 22 Absatz 1 erfüllt seien, keine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie etwaigen ausstehenden Verbindlichkeiten nach dem Sanierungsplan der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen vertraglichen Vereinbarungen für ein Zahlungsausfall-Ereignis oder ein Nicht-Zahlungsausfall-Ereignis hätten nachkommen müssen und die CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens als Insolvenzfall ohne Franchise-Restwert unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung plausibler negativer Auswirkungen, d. h. von systemischer Instabilität und Marktturbulenzen, abgewickelt worden wäre▌.
Plausible negative Auswirkungen, d. h. systemische Instabilität und Marktturbulenzen, gemäß Unterabsatz 1 werden erst berücksichtigt, wenn die technischen Regulierungsstandards nach Artikel 61 Absatz 5 ihre Bewertung ermöglichen.
Sobald die technischen Regulierungsstandards nach Artikel 61 Absatz 5 in Kraft getreten sind, berücksichtigen die Abwicklungsbehörden plausible negative Auswirkungen, d. h. systemische Instabilität und Marktturbulenzen, für die Zwecke von Unterabsatz 1.
Artikel 61
Bewertung der Anwendung des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern“
(1) Um die von ihr betroffenen Interessenträger zu informieren, nimmt die CCP eine Schätzung vor, wie sich Verluste im Rahmen extremer, aber plausibler Szenarien für ein Zahlungsausfall- und Nicht-Zahlungsausfall-Ereignis, das zu einer Insolvenz der CCP führt, auf die einzelnen Kategorien von Gläubigern auswirken würde, und aktualisiert diese Schätzung jährlich.
Die Schätzung muss den vertraglichen Vereinbarungen, die für den Verlustwasserfall der CCP gelten, uneingeschränkt gerecht werden und den Einschuss- und Stresstestverfahren entsprechen, die angewandt werden, um die Verpflichtungen der CCP nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erfüllen.
(1a) Um zu beurteilen, inwieweit der Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ im Sinne des Artikels 60 eingehalten wurde, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass eine unabhängige Person möglichst bald nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahme eine Bewertung vornimmt.
(2) In der in Absatz 1 genannten Bewertung wird aufgeführt,
a) |
wie Anteilseigner, Gläubiger und Clearingmitglieder oder ihre Kunden behandelt worden wären, wenn die Abwicklungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Einschätzung, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 22 Absatz 1 erfüllt seien, keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie stattdessen der Durchsetzung von etwaigen ausstehenden Verbindlichkeiten nach dem Sanierungsplan der CCP und sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen vertraglichen Vereinbarungen unterlegen hätten oder die CCP als Insolvenzfall ohne Franchise-Restwert im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung plausibler negativer Auswirkungen, d. h. von systemischer Instabilität und Marktturbulenzen, abgewickelt worden wäre, |
b) |
wie Anteilseigner, Gläubiger und Clearingmitglieder und ihre Kunden bei der Abwicklung der CCP tatsächlich behandelt wurden, |
c) |
ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Buchstabe a und der Behandlung gemäß Buchstabe b bestehen. |
(3) Zur Berechnung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Behandlungen bleibt in der in Absatz 1 genannten Bewertung jegliche außerordentliche finanzielle Unterstützung der in Abwicklung befindlichen CCP aus öffentlichen Mitteln ebenso unberücksichtigt wie die Preisbildungsmethode der CCP selbst, sofern diese Methode den tatsächlichen Marktbedingungen nicht gerecht wird .
(4) Die in Absatz 1 genannte Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach Artikel 24 Absatz 3.
(5) Unter Berücksichtigung sämtlicher in Einklang mit Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erarbeiteten technischen Regulierungsstandards arbeitet die ESMA einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in dem die Methode für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung , einschließlich — sofern technisch machbar — der Bewertung plausibler negativer Auswirkungen, d. h. von systemischer Instabilität und Marktturbulenzen, festgelegt wird.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum [PO: Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 62
Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Gläubiger , Clearingmitglieder und Kunden von Clearingmitgliedern
In Fällen, in denen die nach Artikel 61 durchgeführte Bewertung zu dem Ergebnis führt, dass einem Anteilseigner, Gläubiger oder Clearingmitglied oder Kunden eines Clearingmitglieds größere Verluste entstanden sind, als ihm entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und er stattdessen etwaigen ausstehenden Verbindlichkeiten nach dem Sanierungsplan der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen vertraglichen Vereinbarungen hätte nachkommen müssen, oder die CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre, hat dieser Anteilseigner, Gläubiger oder Clearingteilnehmer Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags.
Artikel 62a
Ausgleich von Zahlungen
Die Abwicklungsbehörde lässt sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit einer Zahlung gemäß Artikel 62 getätigt wurden, auf eine der folgenden Weisen erstatten:
a) |
als bevorrechtigter Gläubiger von der in Abwicklung befindlichen CCP; |
b) |
durch Gegenleistungen des Käufers bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung; |
c) |
als bevorrechtigter Gläubiger aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung der Brücken-CCP erzielt wurden; |
d) |
von den Clearingmitgliedern insoweit, als einem Clearingmitglied keine größeren Verluste entstehen, als ihnen entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie stattdessen etwaigen ausstehenden Verbindlichkeiten nach dem Sanierungsplan der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen vertraglichen Vereinbarungen hätten nachkommen müssen oder wenn die CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre. |
Artikel 63
Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen
Die in den Artikeln 64, 65 und 66 vorgesehenen Schutzmaßnahmen finden Anwendung,
a) |
wenn eine Abwicklungsbehörde einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP oder einer Brücken-CCP auf einen Käufer überträgt, |
b) |
wenn eine Abwicklungsbehörde die in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe g genannten Befugnisse ausübt. |
Artikel 64
Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen
Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass der Gebrauch eines Abwicklungsinstruments nicht dazu führt, dass ein Teil, nicht aber die Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten im Rahmen von Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen zwischen der in Abwicklung befindlichen CCP und anderen Parteien der Vereinbarung übertragen oder die im Rahmen solcher Vereinbarungen bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse geändert oder beendet werden.
Unter die in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen fällt jegliche Vereinbarung, in deren Rahmen die Parteien zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.
Artikel 65
Schutz von Sicherungsvereinbarungen
Unbeschadet der Anwendung von Instrumenten der Positionszuweisung gemäß Artikel 29 stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gebrauch eines Abwicklungsinstruments in Bezug auf Sicherungsvereinbarungen zwischen einer in Abwicklung befindlichen CCP und anderen Parteien dieser Vereinbarungen nicht Folgendes bewirkt:
a) |
Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen; |
b) |
Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen; |
c) |
Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen; |
d) |
Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt. |
Artikel 66
Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen
Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass der Gebrauch eines Abwicklungsinstruments in Bezug auf strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen, nicht Folgendes bewirkt:
a) |
Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung, an der die in Abwicklung befindliche CCP beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind; |
b) |
Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung, an der die in Abwicklung befindliche CCP beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 umfassen strukturierte Finanzierungsvereinbarungen Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendete Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach einzelstaatlichem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten. |
Artikel 67
Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
(1) Die Abwicklungsbehörde sorgt dafür, dass der Gebrauch eines Abwicklungsinstruments nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen berührt, wenn die Abwicklungsbehörde
a) |
einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP auf einen Käufer überträgt, |
b) |
die Bedingungen eines Vertrags, bei dem die in Abwicklung befindliche CCP Vertragspartei ist, aufhebt oder ändert oder einen Käufer oder eine Brücken-CCP an deren Stelle als Vertragspartei einsetzt. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gebrauch eines Abwicklungsinstruments nicht Folgendes bewirkt:
a) |
Widerruf eines Übertragungsauftrags nach Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG; |
b) |
Auswirkungen auf die Verwertbarkeit von Aufrechnungen und Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen nach Maßgabe der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG; |
c) |
Auswirkungen auf die Nutzung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 98/26/EG; |
d) |
Auswirkungen auf den Schutz dinglicher Sicherheiten nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 98/26/EG. |
KAPITEL VI
Verfahrenspflichten
Artikel 68
Mitteilungspflichten
(1) Die CCP unterrichtet die zuständige Behörde, wenn sie ihrer Einschätzung nach im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 ausfällt oder auszufallen droht.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über alle nach Absatz 1 eingegangenen Mitteilungen und über alle Sanierungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen nach Titel IV, die die zuständige Behörde von der CCP verlangt.
Die zuständige Behörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über etwaige eine CCP betreffende Krisensituationen im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und jegliche gemäß Artikel 48 der genannten Verordnung eingegangene Mitteilung.
(3) Wenn eine zuständige Behörde oder eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf eine CCP gegeben sind, teilt sie dies den folgenden Stellen rechtzeitig mit:
a) |
der für die betreffende CCP zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde; |
b) |
der für das Mutterunternehmen der CCP zuständigen Behörde; |
ba) |
dem Aufsichtskollegium für diese CCP; |
bb) |
dem Abwicklungskollegium für diese CCP; |
c) |
der Zentralbank; |
d) |
dem zuständigen Ministerium; |
e) |
dem ESRB und der benannten nationalen makroprudenziellen Behörde. |
Artikel 69
Entscheidung der Abwicklungsbehörde
(1) Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 68 Absatz 3 bewertet die Abwicklungsbehörde, ob Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind.
(2) Die Entscheidung darüber, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich einer CCP eingeleitet werden sollen, enthält die folgenden Informationen:
a) |
die Bewertung der Abwicklungsbehörde, ob die CCP die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt; |
b) |
jegliche Maßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, einschließlich der Entscheidung, dass Antrag auf Liquidation zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder im Rahmen der geltenden regulären Insolvenzverfahren oder vorbehaltlich des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe e nach dem innerstaatlichen Recht eine andere Maßnahme zu treffen ist. |
Artikel 70
Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden
(1) Sobald dies nach dem Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme praktisch möglich ist, unterrichtet die Abwicklungsbehörde
a) |
die in Abwicklung befindliche CCP, |
b) |
das Abwicklungskollegium, |
c) |
die benannte nationale makroprudenzielle Behörde und den ESRB, |
d) |
die Kommission, die Europäische Zentralbank und die EIOPA, |
e) |
die Betreiber des Systems nach der Richtlinie 98/26/EG, an dem die CCP beteiligt ist. |
(2) Die in Absatz 1 genannte Mitteilung enthält eine Abschrift einer etwaigen Anordnung oder des Instruments, durch die bzw. das die entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden, und eine Angabe des Datums, ab dem die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird.
In der Mitteilung an das Abwicklungskollegium nach Absatz 1 Buchstabe b ist auch aufgeführt, ob die Abwicklungsmaßnahme vom Abwicklungsplan abweicht, und sie liefert gegebenenfalls die Gründe dafür.
(3) Die Veröffentlichung einer Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder einer Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung im Sinne der Artikel 55, 56 und 57 zusammengefasst werden, erfolgt:
a) |
auf der Website der Abwicklungsbehörde; |
b) |
auf der Website der zuständigen Behörde (sofern es nicht dieselbe Behörde wie die Abwicklungsbehörde ist) und auf der Website der ESMA; |
c) |
auf der Website der in Abwicklung befindlichen CCP; |
d) |
wenn die Eigentumstitel oder Schuldtitel der in Abwicklung befindlichen CCP zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über die in Abwicklung befindliche CCP im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15). |
(4) Wenn die Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht für den Handel an einem regulierten Markt zugelassen sind, sorgt die Abwicklungsbehörde dafür, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 3 genannten Anordnung den Inhabern von Eigentumstiteln und Gläubigern der in Abwicklung befindlichen CCP übermittelt werden, die aufgrund der Register oder Datenbanken der in Abwicklung befindlichen CCP, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.
Artikel 71
Geheimhaltung
(1) Folgende Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis:
a) |
Abwicklungsbehörden; |
b) |
zuständige Behörden, ESMA und EBA; |
c) |
zuständige Ministerien; |
d) |
gemäß dieser Verordnung bestellte Sonderverwalter oder vorläufige Verwalter; |
e) |
potenzielle Käufer, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat; |
f) |
Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, den zuständigen Behörden, den zuständigen Ministerien oder den unter Buchstabe e genannten potenziellen Käufern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten; |
g) |
Zentralbanken und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden; |
h) |
eine Brücken-CCP; |
i) |
sonstige Personen, die für Personen im Sinne der Buchstaben a bis k unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringen oder erbracht haben; |
j) |
vor, während oder nach ihrer Amtszeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans der CCP und die Mitarbeiter der Stellen oder Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis k; |
k) |
alle anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die nicht unter die Buchstaben a, b, c und g fallen. |
(2) Damit die nach den Absätzen 1 und 3 geltenden Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, sorgen die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, g, h und k genannten Personen dafür, dass es entsprechende interne Vorschriften gibt, einschließlich Vorschriften, wonach die Vertraulichkeit der Informationen zwischen den an der Abwicklung direkt beteiligten Personen und Stellen sichergestellt ist.
(3) Den in Absatz 1 genannten Personen ist es untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Verordnung erhalten, anderen Personen oder Behörden offenzulegen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Verordnung oder in zusammengefasster oder aggregierter Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne CCP zulässt, oder die Behörde oder die CCP, von der die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt.
Bevor jegliche Art der Information offengelegt wird, bewerten die in Absatz 1 genannten Personen die möglichen Folgen einer Offenlegung solcher Informationen für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten.
Das Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen umfasst eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen im Sinne der Artikel 9 und 13 und der Ergebnisse aller nach den Artikeln 10 und 16 durchgeführten Bewertungen.
Die in Absatz 1 genannten Personen oder Stellen sind im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel nach innerstaatlichem Recht zivilrechtlich haftbar.
(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen die in Absatz 1 genannten Personen vertrauliche Informationen mit folgenden Personen und Stellen austauschen, sofern es für die Zwecke dieses Informationsaustauschs Vertraulichkeitsvereinbarungen gibt:
a) |
jeder anderen Person, sofern dies für die Zwecke der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist; |
b) |
parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in ihrem Mitgliedstaat, Rechnungshöfen in ihrem Mitgliedstaat und anderen mit Ermittlungen beauftragten Stellen in ihrem Mitgliedstaat und |
c) |
nationalen Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungssysteme zuständig sind, Behörden, die für reguläre Insolvenzverfahren zuständig sind, Behörden, die mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen des Finanzsektors öffentlich betraut sind, Behörden, die für die Aufsicht über Finanzmärkte und Versicherungsunternehmen verantwortlich sind, sowie in ihrem Auftrag handelnde Kontrolleure, Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, Behörden, die verantwortlich für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems sind und den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen. |
(5) Dieser Artikel hindert
a) |
Bedienstete und Experten der in Absatz 1 Buchstaben a bis g und Buchstabe k genannten Stellen oder Unternehmen nicht daran, Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander auszutauschen, oder |
b) |
die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden, einschließlich ihrer Bediensteten und Experten, nicht daran, Informationen untereinander und mit anderen Abwicklungsbehörden in der Union, mit anderen zuständigen Behörden in der Union, zuständigen Ministerien, Zentralbanken, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, den Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen, der EBA, der ESMA oder vorbehaltlich Artikel 78 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten mit einem potenziellen Käufer zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme auszutauschen. |
(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren für die Offenlegung von Informationen gelten.
KAPITEL VII
Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen
Artikel 72
Vorab erteilte gerichtliche Zustimmung und Rechtsbehelf
(1) ▌
(2) Jede von einer Entscheidung zur Einleitung einer Krisenmanagementmaßnahme oder zur Ausübung anderer Befugnisse als Abwicklungsmaßnahmen betroffene Person hat das Recht, gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen.
(3) Jede von einer Entscheidung zur Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme betroffene Person hat das Recht, gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen.
(4) Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs im Sinne von Absatz 3 unterliegt folgenden Bedingungen:
a) |
Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde ist sofort vollstreckbar und gibt Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass eine Aussetzung ihrer Vollstreckung dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe. |
b) |
Das Rechtsmittelverfahren erfolgt beschleunigt. |
c) |
Das Gericht stützt sich bei der eigenen Bewertung auf die wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde. |
(4a) Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde zur Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme oder einer Krisenpräventionsmaßnahme oder die Entscheidung zur Ausübung anderer Befugnisse als Abwicklungsmaßnahmen wird aus materiellrechtlichen Gründen nur aufgehoben, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getroffen wurde, auf der Grundlage der seinerzeit ohne Weiteres verfügbaren Informationen willkürlich und nicht sachgerecht war.
(4b) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs bewirkt nicht die automatische Aussetzung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung.
(5) Wenn dies erforderlich ist, um die Interessen Dritter zu schützen, die im Zuge der Ausübung von Abwicklungsmaßnahmen in gutem Glauben Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP erworben haben, berührt die Nichtigerklärung der Entscheidung einer Abwicklungsbehörde nicht nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen der betreffenden Abwicklungsbehörde, die aufgrund der aufgehobenen Entscheidung der Abwicklungsbehörde erfolgten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beschränken sich die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe im Falle der Aufhebung einer Entscheidung der Abwicklungsbehörde auf die Entschädigung des infolge der Entscheidung erlittenen Verlusts.
Artikel 73
Beschränkungen sonstiger Verfahren
(1) Reguläre Insolvenzverfahren in Bezug auf eine CCP werden nur auf Initiative der Abwicklungsbehörde bzw. nach deren Zustimmung gemäß Absatz 3 eingeleitet.
(2) Den zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden ist jeder Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens in Bezug auf eine CCP unverzüglich mitzuteilen, und zwar unabhängig davon, ob sich die CCP in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung gemäß Artikel 70 Absatz 3 veröffentlicht wurde.
(3) Die für reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden dürfen solche Verfahren erst eröffnen, nachdem ihnen die Abwicklungsbehörde mitgeteilt hat, dass sie auf Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP verzichtet, bzw. wenn sie innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine solche Mitteilung erhalten haben.
Sofern dies für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlich ist, können die Abwicklungsbehörden das Gericht ersuchen, eine gerichtliche Maßnahme oder ein gerichtliches Verfahren, an dem eine in Abwicklung befindliche CCP beteiligt ist oder womöglich beteiligt wird, während eines dem verfolgten Ziel angemessenen Zeitraums auszusetzen.
TITEL VI
BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN
Artikel 74
Übereinkünfte mit Drittländern
(1) Gemäß Artikel 218 AEUV kann die Kommission dem Rat Empfehlungen für die Aushandlung von Übereinkünften mit einem oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den jeweiligen Drittlandsbehörden bei der Planung der Sanierung und Abwicklung von CCP und Drittland-CCP in folgenden Situationen festgelegt wird:
a) |
wenn eine Drittland-CCP in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringt oder Tochterunternehmen hat; |
b) |
wenn eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene CCP in einem Drittland Dienstleistungen erbringt oder eines oder mehrere Tochterunternehmen hat; |
ba) |
wenn eine beträchtliche Anzahl von Clearingmitgliedern einer CCP in diesem Drittland niedergelassen ist; |
bb) |
wenn eine Drittland-CCP eine beträchtliche Anzahl von Clearingmitgliedern hat, die in der Union niedergelassen sind. |
(2) Mit den in Absatz 1 genannten Übereinkünften soll insbesondere die Festlegung von Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der in Artikel 77 genannten Aufgaben und Befugnisse und für den Austausch der dazu erforderlichen Informationen gewährleistet werden.
Artikel 75
Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
(1) Dieser Artikel gilt in Bezug auf Drittlandsabwicklungsverfahren, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 74 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 74 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland, sofern die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird.
(2) Die jeweiligen nationalen Behörden müssen Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf eine Drittland-CCP in jedem der folgenden Fälle anerkennen:
a) |
Die Drittland-CCP erbringt Dienstleistungen oder hat Tochterunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten. |
b) |
Die Drittland-CCP verfügt über Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen. |
Die jeweiligen nationalen Behörden gewährleisten die Durchsetzung der anerkannten Drittlandsabwicklungsverfahren nach ihrem nationalen Recht.
(3) Die jeweiligen nationalen Behörden haben zumindest folgende Befugnisse:
a) |
Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf
|
b) |
Vollzug bzw. Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Eigentumstiteln an einem im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Tochterunternehmen; |
c) |
Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 55, 56 oder 57 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmen, wenn diese Befugnisse für die Durchsetzung der Drittlandsabwicklungsverfahren erforderlich sind; |
d) |
Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung, Auflösung oder Beschleunigung von Verträgen oder Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Absatz 2 genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergeben, die in Bezug auf die Drittland-CCP — durch die Drittlandsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig gemäß den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen — getroffen wird, vorausgesetzt, dass die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. |
(4) Die Anerkennung und Durchsetzung der Drittlandsabwicklungsverfahren berührt nicht die regulären Insolvenzverfahren nach einzelstaatlichem Recht.
Artikel 76
Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
Abweichend von Artikel 75 Absatz 2 können die jeweiligen nationalen Behörden die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern verweigern, wenn
a) |
sich das jeweilige Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf die Finanzstabilität ihres Mitgliedstaats auswirken würde, |
b) |
Gläubiger oder Clearingmitglieder oder die Kunden dieser Clearingmitglieder , die in ihrem Mitgliedstaat ansässig sind, im Rahmen des inländischen Abwicklungsverfahrens des Drittlands nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger oder Drittland-Clearingmitglieder oder die Kunden dieser Clearingmitglieder mit vergleichbaren Rechten genießen würden, |
c) |
die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf ihren Mitgliedstaat haben würde, |
d) |
die Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum einzelstaatlichen Recht stehen würde. |
Artikel 77
Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden
(1) Dieser Artikel gilt für die Zusammenarbeit mit einem Drittland, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 74 Absatz 1 mit dem jeweiligen Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 74 Absatz 1 mit dem jeweiligen Drittland, sofern der Gegenstand des vorliegenden Artikels nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird.
(2) Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Abwicklungsbehörden schließen Kooperationsvereinbarungen mit den folgenden jeweiligen Drittlandsbehörden, wobei sie bestehende gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossene Kooperationsvereinbarungen berücksichtigen:
a) |
wenn eine Drittland-CCP in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringt oder Tochterunternehmen hat, mit den jeweiligen Behörden des Drittlands, in dem die CCP niedergelassen ist; |
b) |
wenn eine CCP in einem oder mehreren Drittländern Dienstleistungen erbringt oder Tochterunternehmen hat, mit den jeweiligen Behörden des Drittlands, in dem die Dienstleistungen erbracht werden oder die Tochterunternehmen ansässig sind. |
(3) Die in Absatz 2 genannten Kooperationsvereinbarungen enthalten die Verfahren und Modalitäten für den Austausch der erforderlichen Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden im Hinblick auf die Wahrnehmung folgender Aufgaben und die Ausübung folgender Befugnisse in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten CCP oder Gruppen, denen entsprechende CCP angehören:
a) |
Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang mit Artikel 13 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer; |
b) |
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit solcher Institute und Gruppen im Einklang mit Artikel 16 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer; |
c) |
Ausübung der Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit Artikel 17 und etwaigen vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer; |
d) |
Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 19 und vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer; |
e) |
Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die den jeweiligen Drittlandsbehörden übertragen wurden. |
(4) Die zwischen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittländern gemäß Absatz 2 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können Bestimmungen zu folgenden Aspekten enthalten:
a) |
zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch; |
b) |
zu Anhörungen und Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 75 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer; |
c) |
zum Informationsaustausch, der für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer erforderlich ist; |
d) |
zur frühzeitigen Warnung oder Anhörung der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor im Hinblick auf die CCP oder die Gruppe, die Gegenstand der Vereinbarung ist, wesentliche Maßnahmen gemäß dieser Verordnung oder nach dem Recht des jeweiligen Drittlands ergriffen werden; |
e) |
zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen; |
f) |
zu Verfahren und Modalitäten für Informationsaustausch und Zusammenarbeit nach den Buchstaben a bis e, unter anderem — wenn angezeigt — durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen. |
Um eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung von Absatz 3 zu gewährleisten, veröffentlicht die ESMA bis zum [PO: Bitte Datum 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] Leitlinien zu Art und Inhalt der in Absatz 4 genannten Bestimmungen.
(5) Die Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über etwaige Kooperationsvereinbarungen, die sie im Einklang mit diesem Artikel geschlossen haben.
Artikel 78
Austausch von vertraulichen Informationen
(1) Abwicklungsbehörden, zuständige Behörden, zuständige Ministerien und gegebenenfalls andere einschlägige nationale Behörden tauschen vertrauliche Informationen, einschließlich Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Für die betreffenden Drittlandsbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die nach Einschätzung aller betroffenen Behörden den Anforderungen des Artikels 71 mindestens gleichwertig sind. |
b) |
Die Informationen sind für die jeweiligen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Aufgaben, die den in dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und werden für keine anderen Zwecke verwendet. |
(2) Betrifft die Weitergabe von Informationen personenbezogene Daten, sind für die Behandlung und Übertragung der personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden die geltenden Unions-Datenschutzvorschriften und das nationale Datenschutzrecht anwendbar.
(3) Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen legen die Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden und zuständigen Ministerien nur dann den jeweiligen Drittlandsbehörden offen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt, stimmt der Offenlegung zu. |
b) |
Die Information wird nur für die von der unter Buchstabe a genannten Behörde genehmigten Zwecke offengelegt. |
(4) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine Information dann als vertraulich zu betrachten, wenn sie Geheimhaltungspflichten gemäß Unionsrecht unterliegt.
Artikel 78a
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen
(1) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Regeln für verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung finden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese umgesetzt werden. Beschließt ein Mitgliedstaat, bei Verstößen, für die innerstaatliches Strafrecht gilt, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen, so teilt er der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Pflichten, denen CCP, Clearingmitglieder von CCP oder Mutterunternehmen unterliegen, vorbehaltlich der im einzelstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen Sanktionen gegen die Mitglieder der Geschäftsleitung der CCP und andere natürliche Personen, die dem einzelstaatlichen Recht zufolge für den Verstoß verantwortlich sind, verhängt werden können.
(3) Zur Verhängung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Sanktionen sind je nach Verstoß die Abwicklungsbehörden oder, falls es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, die zuständigen Behörden befugt. Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden werden mit allen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Um sicherzustellen, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zur Verhängung von Sanktionen eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen.
(4) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden üben ihre Verwaltungsbefugnisse zur Verhängung von Sanktionen gemäß dieser Verordnung und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften folgendermaßen aus:
a) |
unmittelbar; |
b) |
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden; |
c) |
in eigener Zuständigkeit durch Übertragung von Aufgaben an diese Behörden; |
d) |
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden. |
Artikel 78b
Sonderbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen wenigstens für die folgenden Situationen vor:
a) |
Versäumnis unter Missachtung des Artikels 9, Sanierungspläne zu erstellen, zu führen und zu aktualisieren; |
b) |
Versäumnis unter Missachtung des Artikels 14, alle für die Erstellung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitzustellen; |
c) |
Versäumnis der Geschäftsleitung der CCP unter Missachtung des Artikels 68 Absatz 1, die zuständige Behörde darüber zu unterrichten, dass die CCP ausfällt oder auszufallen droht. |
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen zu den verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die verhängt werden können, wenigstens folgende Möglichkeiten gehören:
a) |
die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen Personen, Einrichtungen, Unionsmutterunternehmen, CCP oder sonstigen juristischen Personen und der Art des Verstoßes; |
b) |
eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat; |
c) |
ein gegen das Mitglied des Leitungsorgans der CCP oder eine andere zur Verantwortung gezogene natürliche Person verhängtes vorübergehendes Verbot, Funktionen in einer CCP auszuüben; |
d) |
im Fall einer juristischen Person Geldbußen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet „Gesamtnettoumsatz“ den Umsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens ausgewiesen ist; |
e) |
im Fall einer natürlichen Person Geldbußen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung]; |
f) |
Geldbußen in höchstens zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt. |
Artikel 78c
Öffentliche Bekanntmachung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website mindestens alle rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängen, umgehend öffentlich bekanntmachen. Diese Veröffentlichung erfolgt sofort, nachdem die betreffende natürliche oder juristische Person über die betreffende Strafe unterrichtet wurde, und enthält Angaben zu Art und Charakter des Verstoßes sowie zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde.
Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung anfechtbarer Sanktionen zulässt, veröffentlichen die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Websites umgehend Informationen über den Stand der jeweiligen Rechtsbehelfsverfahren und deren Ergebnisse.
(2) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden machen die von ihnen verhängten Sanktionen anonym in einer Art und Weise, die ihrem innerstaatlichen Recht entspricht, bekannt, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
a) |
Bei Verhängung der Sanktion gegen eine natürliche Person ergibt eine vorgeschriebene vorherige Bewertung der Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung, dass die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre. |
b) |
Die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden. |
c) |
Die öffentliche Bekanntmachung würde der CCP oder beteiligten natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen, sofern sich dieser beziffern lässt. |
Alternativ kann in diesen Fällen die Bekanntmachung der betreffenden Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonyme Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
(3) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung im Sinne dieses Artikels mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Die in der Bekanntmachung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der Abwicklungsbehörde oder der zuständigen Behörde geführt, wie nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.
(4) Bis zum … [PO: bitte Datum 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] legt die ESMA der Kommission einen Bericht über die gemäß Absatz 2 von den Mitgliedstaaten in anonymisierter Form bekannt gemachten Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vor und macht Angaben dazu, ob in diesem Zusammenhang erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufgetreten sind. Dieser Bericht behandelt zudem alle erheblichen Unterschiede in der Dauer der Veröffentlichung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bekanntmachung von Sanktionen.
Artikel 78d
Betrieb einer zentralen Datenbank durch die ESMA
(1) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 71 über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die sie gemäß Artikel 78a wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Absatzes verhängt haben, sowie über den Stand der jeweiligen Rechtsbehelfsverfahren und deren Ergebnisse.
(2) Die ESMA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden ist, wobei diese Datenbank nur den Abwicklungsbehörden zugänglich ist und anhand der von den Abwicklungsbehörden bereitgestellten Informationen aktualisiert wird.
(3) Die ESMA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist, wobei diese Datenbank nur den zuständigen Behörden zugänglich ist und anhand der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen aktualisiert wird.
(4) Die ESMA betreibt eine Website mit Links zu den gemäß Artikel 78c bekannt gemachten Sanktionen der jeweiligen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden, wobei die Dauer, für die jeder Mitgliedstaat Sanktionen veröffentlicht, angegeben wird.
Artikel 78e
Effektive Verhängung von Sanktionen und Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Geldbußen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, soweit zutreffend einschließlich
a) |
der Schwere und Dauer des Verstoßes, |
b) |
dem Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, |
c) |
der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise an dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt, |
d) |
der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sie sich beziffern lassen, |
e) |
der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen, |
f) |
der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde, |
g) |
früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, |
h) |
aller möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes. |
TITEL VII
ÄNDERUNG DER VERORDNUNGEN (EU) NR. 1095/2010, (EU) NR. 648/2012 UND (EU) 2015/2365
Artikel 79
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird wie folgt geändert:
22. |
In Artikel 4 Absatz 3 wird folgende Ziffer iv angefügt:
|
23. |
In Artikel 40 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats begleitet werden.“. |
Artikel 80
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel 6a wird eingefügt: „Artikel 6a Aussetzung der Clearingpflicht bei der Abwicklung (1) Erfüllt eine CCP die Voraussetzungen des Artikels 22 der Verordnung (EU) [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien], so kann die gemäß Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung benannte Abwicklungsbehörde der CCP ▌ die Kommission ersuchen, die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten unter folgenden Voraussetzungen vorübergehend auszusetzen:
Dem in Unterabsatz 1 genannten Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien erfüllt sind. Die in Unterabsatz 1 genannte Abwicklungsbehörde übermittelt ihren begründeten Antrag an die Kommission sowie an die ESMA und den ESRB. (2) Die ESMA nimmt innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntgabe des in Absatz 1 genannten Antrags und nach Konsultation des ESRB zur geplanten Aussetzung Stellung und trägt dabei der Notwendigkeit, eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität in der Union zu vermeiden, den in Artikel 21 der Verordnung (EU) [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] genannten Abwicklungszielen und den in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien Rechnung. (3) Die in Absatz 2 genannte Stellungnahme wird nicht veröffentlicht. (4) Die Kommission fasst innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des in Absatz 1 genannten Antrags und im Einklang mit Absatz 6 einen Beschluss, mit dem sie die vorübergehende Aussetzung der Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten genehmigt bzw. den Antrag ablehnt. (5) Der Beschluss der Kommission wird der Behörde, die die Aussetzung beantragt hat, sowie der ESMA übermittelt und auf der Website der Kommission veröffentlicht. Beschließt die Kommission die Aussetzung einer Clearingpflicht, so wird dies im öffentlichen Register gemäß Artikel 6 bekannt gegeben. (6) Die Kommission kann beschließen, die Clearingpflicht gemäß Absatz 1 für eine bestimmte Kategorie von OTC-Derivaten auszusetzen, sofern die in Artikel 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien erfüllt sind. Bei der Beschlussfassung berücksichtigt die Kommission die in Absatz 2 genannte Stellungnahme der ESMA, die in Artikel 21 der Verordnung (EU) [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] genannten Abwicklungsziele, die in Artikel 5 Absätze 4 und 5 festgelegten Kriterien im Hinblick auf diese Kategorien von OTC-Derivaten und die Notwendigkeit der Aussetzung, um eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität zu vermeiden. (7) Die Aussetzung einer Clearingpflicht gemäß Absatz 4 gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens einem Monat ab dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. (8) Die Kommission kann nach Konsultation der Abwicklungsbehörde, der ESMA und des ESRB die in Absatz 7 genannte Aussetzung nach Ablauf des ursprünglichen Zeitraums für weitere Zeiträume von insgesamt nicht mehr als sechs Monaten verlängern, wenn die Gründe für die Aussetzung weiter bestehen. (9) Die Aussetzung endet automatisch, sofern sie nicht nach Ablauf des ursprünglichen Zeitraums oder etwaiger darauffolgender Verlängerungszeiträume verlängert wird. (10) Die Kommission unterrichtet die ESMA über ihre Absicht, die Aussetzung der Clearingpflicht zu verlängern. Die ESMA nimmt innerhalb von 48 Stunden, nachdem sie von der Kommission über die beabsichtigte Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht unterrichtet wurde, zu dieser Verlängerung Stellung und trägt dabei der Notwendigkeit, eine ernsthafte Bedrohung für die Finanzstabilität in der Union zu vermeiden, den in Artikel 21 der Verordnung (EU) [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] genannten Abwicklungszielen und den in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien Rechnung.“. |
2. |
Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Risikoausschuss berät das Leitungsorgan in allen Belangen, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken können, wie etwa wesentliche Änderungen ihres Risikomodells, die Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds, die Kriterien für die Zulassung von Clearingmitgliedern, das Clearing neuer Kategorien von Instrumenten oder die Auslagerung von Funktionen. Der Risikoausschuss unterrichtet das Leitungsorgan rechtzeitig über etwaige neue Risiken, die die Widerstandsfähigkeit der CCP beeinträchtigen. Eine Beratung durch den Risikoausschuss ist nicht erforderlich, wenn es um das Tagesgeschäft der CCP geht. Es sind unbeschadet der im Wettbewerbsrecht festgelegten Beschränkungen des Informationsaustauschs angemessene Bemühungen zu unternehmen, um in Krisensituationen den Risikoausschuss in Bezug auf Entwicklungen, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken, zu konsultieren, einschließlich zu relevanten Entwicklungen bezüglich der Risikopositionen der Clearingmitglieder gegenüber der CCP und Wechselwirkungen mit anderen CCP.“. |
3. |
Artikel 28 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Eine CCP unterrichtet die zuständige Behörde und den Risikoausschuss unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, den Empfehlungen des Risikoausschusses nicht zu folgen, und begründet diesen Beschluss. Der Risikoausschuss bzw. jedes Mitglied des Risikoausschusses kann die zuständige Behörde über alle Belange unterrichten, in denen seiner Auffassung nach den Empfehlungen des Risikoausschusses nicht gefolgt wurde.“. |
4. |
In Artikel 38 wird folgender Absatz 6 angefügt: „Die Clearingmitglieder der CCP unterrichten ihre bestehenden und potenziellen Kunden eindeutig über die konkreten potenziellen Verluste oder andere Verluste, die diese infolge der Anwendung des Verfahrens für die Bewältigung von Ausfällen und der in den Betriebsvorschriften der CCP festgelegten Verlustzuweisungsvereinbarungen womöglich zu tragen haben, sowie über die Art des Schadenersatzes, den diese unter Berücksichtigung des Artikels 48 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegebenenfalls erhalten. Den Kunden sind ausreichende Informationen bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass ihnen die schlimmstenfalls möglichen Verluste und andere Kosten, die sie im Falle von Sanierungsmaßnahmen seitens der CCP womöglich zu tragen haben, bewusst sind.“. |
5. |
In Artikel 81 Absatz 3 wird folgender Buchstabe q angefügt:
|
Artikel 81
Änderung der Verordnung (EU) 2015/2365
In Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Buchstabe n angefügt:
„n) |
die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] benannten Abwicklungsbehörden.“. |
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 82
Überprüfung
Die ESMA beurteilt bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] oder — falls dies im Lichte anderer angenommener Rechtsvorschriften angemessen ist — auch früher den Personal- und Ressourcenbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse und Aufgaben ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht.
Bis zum … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach Annahme anderer einschlägiger Rechtsvorschriften] überprüft die Kommission diese Verordnung und ihre Durchführung und bewertet die Wirksamkeit der Regelungen zur Unternehmensführung bei der Sanierung und Abwicklung von CCP in der Union und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat dazu einen Bericht.
Dieser Bericht umfasst insbesondere
a) |
eine Bewertung, ob die Einrichtung einer einheitlichen Abwicklungsbehörde für die CCP in der Union vorteilhaft, rechtzeitig und mit den Entwicklungen in Bezug auf die Aufsichtsarchitektur für CCP in der Union und mit dem Stand der Integration dieser Aufsichtsarchitektur konsistent wäre, und |
b) |
eine Überprüfung der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union, die die Aufgaben einer einheitlichen Abwicklungsbehörde für die CCP in der Union übernehmen könnten, und eine Bewertung ihrer Eignung. |
Sollte zum Zeitpunkt dieses Berichts eine einheitliche Aufsichtsstelle für die CCP in der Union eingerichtet sein oder in dem Bericht der Schluss gezogen werden, dass die Aufsichtsarchitektur für CCP in der Union so weit integriert ist, dass eine gemeinsame Abwicklungsbehörde mit ihr konsistent wäre, legt die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um eine einheitliche Abwicklungsbehörde für CCP zu schaffen beziehungsweise ein geeignetes Organ oder eine geeignete Einrichtung oder Agentur der Union mit der Abwicklung von CCP in der Union zu betrauen.
Artikel 83
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [PO: Bitte Datum gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU einfügen].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C , , S. .
(2) ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 28.
(3) ABl. C 372 vom 1.11.2017, S. 6.
(4) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(5) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(6) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).
(9) Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).
(10) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(11) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission vom 28. Mai 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards bezüglich Kollegien für zentrale Gegenparteien (ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 19)
(12) Delegierte Verordnung (EU) … der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird, C(2016)1691 [Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer der delegierten Verordnung einfügen].
(13) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).
(14) Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1).
(15) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
ANHANG
ABSCHNITT A
VORGABEN FÜR DIE SANIERUNGSPLÄNE
1. |
Im Sanierungsplan
|
Die CCP entwickelt geeignete Mechanismen, um verbundene FMI und Interessenträger, die im Falle einer Durchführung des Sanierungsplans Verluste und Kosten tragen oder zum Ausgleich von Liquiditätsdefiziten beitragen würden, in die Erstellung dieses Plans einzubinden.
▌
ABSCHNITT B
INFORMATIONEN, DIE DIE ABWICKLUNGSBEHÖRDEN FÜR DIE ERSTELLUNG UND FORTSCHREIBUNG VON ABWICKLUNGSPLÄNEN BEI DEN CCP ANFORDERN KÖNNEN
Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen können die Abwicklungsbehörden bei den Instituten zumindest Folgendes anfordern:
1) |
eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur der CCP einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen; |
2) |
Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile; |
3) |
Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen; |
4) |
Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche der CCP, einschließlich detaillierter Angaben aus der Bilanz hinsichtlich dieser Operationen und Geschäftsbereiche, zu den jeweiligen juristischen Personen; |
5) |
detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Geschäftstätigkeiten der CCP sowie sämtlicher ihrer juristischen Personen, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach folgenden Kategorien vorzunehmen ist: Art der Leistungen, jeweiliger Umfang des geclearten Volumens, offene Positionen, Ersteinschüsse, Nachschüsse, Ausfallfonds und alle etwaigen damit verbundenen Nachschussansprüche oder sonstige Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit solchen Geschäftsbereichen; |
6) |
Angaben zu den von der CCP und ihren juristischen Personen ausgegebenen Kapitalinstrumenten und Schuldtiteln; |
7) |
eine Aufstellung davon, von wem und in welcher Form (Eigentumsübertragung oder Sicherungsrecht) die CCP Sicherheiten erhalten hat, an wen und in welcher Form sie Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und, für beide Fälle, in welchem Rechtsraum die Sicherheiten belegen sind; |
8) |
eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen der CCP und ihrer juristischen Personen, einschließlich einer Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen; |
9) |
Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften der CCP, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person; |
10) |
eine Aufstellung der jeweiligen Risikopositionen und der Bedeutung der Clearingmitglieder der CCP sowie eine Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Clearingmitglieder auf die CCP; |
11) |
Angaben zu allen Systemen, über die die CCP ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen der CCP; |
12) |
Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen die CCP direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen der CCP; |
13) |
eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten von der betreffenden CCP — unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung — genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen der CCP; |
14) |
Angaben zu den Eigentümern der unter Nummer 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen; |
15) |
eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, z. B.
|
16) |
Angabe der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde für jede juristische Person, sofern diese von den in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten abweicht; |
17) |
Angabe des Mitglieds des Leitungsorgans, das für die Bereitstellung der zur Ausarbeitung des Abwicklungsplans der CCP erforderlichen Informationen verantwortlich ist, sowie — falls es sich nicht um dieselbe Person handelt — der für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortlichen leitenden Mitarbeiter; |
18) |
eine Darstellung der innerhalb der CCP geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlichen Informationen verfügt; |
19) |
alle von den CCP und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte; |
20) |
eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung; |
21) |
Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken. |
ABSCHNITT C
ASPEKTE, DIE DIE ABWICKLUNGSBEHÖRDE BEI DER BEWERTUNG DER ABWICKLUNGSFÄHIGKEIT EINER CCP EINZUBEZIEHEN HAT
Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer CCP berücksichtigt die Abwicklungsbehörde Folgendes:
1) |
inwieweit die CCP in der Lage ist, Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen juristischen Personen zuzuordnen; |
2) |
inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen auf Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen abgestimmt sind; |
3) |
inwieweit Regelungen bestehen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal, Infrastrukturen, Finanzierung, Liquidität und Kapital im erforderlichen Maß vorhanden sind, um die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen zu stützen und aufrechtzuerhalten; |
4) |
inwieweit die von der CCP geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im Fall einer Abwicklung der CCP in vollem Umfang durchsetzbar sind; |
5) |
inwieweit die Unternehmensverfassung der CCP angemessen ist, um die internen Strategien der CCP in Bezug auf getroffene Dienstgütevereinbarungen umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen; |
6) |
inwieweit die CCP für den Fall einer Ausgliederung kritischer Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstgütevereinbarungen erbrachten Dienste auf Dritte verfügt; |
7) |
inwieweit Notfallpläne und -maßnahmen bestehen, die einen dauerhaften Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sicherstellen; |
8) |
ob die Management-Informationssysteme ausreichend sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden korrekte und vollständige Informationen über die Kerngeschäftsbereiche und die kritischen Operationen erheben können, sodass eine rasche Entscheidungsfindung erleichtert wird; |
9) |
ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit — auch unter sich rasch verändernden Bedingungen — die für eine effektive Abwicklung der CCP wesentlichen Informationen bereitzustellen; |
10) |
inwieweit die CCP ihre Management-Informationssysteme einem Stresstest auf der Grundlage von durch die Abwicklungsbehörde vorgegebenen Szenarien unterzogen hat; |
11) |
inwieweit die CCP die Kontinuität ihrer Management-Informationssysteme sicherstellen kann, und zwar sowohl für die betroffene CCP als auch — im Fall einer Trennung der kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche von den übrigen Operationen und Geschäftsbereichen — für die neue CCP; |
12) |
falls die CCP über gruppeninterne Garantievereinbarungen verfügt oder diesen ausgesetzt ist: inwieweit diese Garantien zu Marktkonditionen gewährt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Garantien solide sind; |
13) |
falls die CCP an Back-to-back-Transaktionen beteiligt ist: inwieweit diese Transaktionen zu Marktkonditionen durchgeführt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Transaktionen solide sind; |
14) |
inwieweit sich durch etwaige gruppeninterne Garantien oder Back-to-back-Transaktionen die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gruppe erhöht; |
15) |
inwieweit die Rechtsstruktur der CCP durch die Zahl der juristischen Personen, die Komplexität der Gruppenstruktur oder die Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten, ein Hindernis für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente darstellt; |
16) |
inwieweit sich die Abwicklung der CCP gegebenenfalls negativ auf einen anderen Teil ihrer Gruppe auswirken könnte; |
17) |
ob Dienstgütevereinbarungen bestehen und wie solide diese sind; |
18) |
ob Drittlandsbehörden über die zur Unterstützung von Abwicklungsmaßnahmen von Abwicklungsbehörden aus der Union erforderlichen Abwicklungsinstrumente verfügen und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen Unions- und Drittlandsbehörden bestehen; |
19) |
ob die Abwicklungsinstrumente angesichts ihrer Verfügbarkeit und der Struktur der CCP den Abwicklungszielen entsprechend eingesetzt werden können; |
20) |
etwaige besondere Anforderungen für die Ausgabe neuer Eigentumstitel gemäß Artikel 33 Absatz 1; |
21) |
welche Regelungen und Mittel die Abwicklung von CCP behindern könnten, die Clearingmitglieder oder Sicherheitsvereinbarungen in verschiedenen Rechtsräumen haben; |
22) |
wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Clearingteilnehmer, andere Gegenparteien und Mitarbeiter und angesichts möglicher Maßnahmen von Drittlandsbehörden ist; |
23) |
inwieweit die Auswirkungen, die die Abwicklung der CCP auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte hat, angemessen bewertet werden können; |
24) |
inwieweit die Abwicklung der CCP eine erhebliche unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft nach sich ziehen könnte; |
25) |
inwieweit die Ansteckung anderer CCP oder der Finanzmärkte durch die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse eingedämmt werden könnte; |
26) |
inwieweit sich die Abwicklung der CCP erheblich auf den Betrieb von Zahlungs- und Abrechnungssystemen auswirken könnte. |
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/534 |
P8_TA(2019)0301
Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen (COM(2018)0133 — C8-0103/2018 — 2018/0048(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/38)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0113), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0103/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2018 (1), |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0364/2018), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2018)0048
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, (2)
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Crowdfunding etabliert sich zunehmend als alternative Finanzierungsform für Start-up-Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die sich in einem frühen Entwicklungsstadium befinden, und stützt sich meist auf relativ kleine Investitionsbeträge. Dabei handelt es sich um eine zunehmend bedeutsame Art der Vermittlung, bei der ein Crowdfunding-Dienstleister ▌eine öffentlich zugängliche digitale Plattform betreibt , um ein Zusammenkommen potenzieller Investoren oder Kreditgeber mit Unternehmen zu ermöglichen , die sich Finanzmittel beschaffen wollen, wobei die Finanzierung über einen Kreditvertrag, einen Kapitalanteil oder einen sonstigen übertragbaren wertpapiergestützten Anteil erfolgen kann , und ohne dass der Crowdfunding-Dienstleister dabei selbst ein Risiko eingeht . Die vorliegende Verordnung sollte daher sowohl für kreditbasiertes als auch für investitionsbasiertes Crowdfunding gelten▌. |
(2) |
▌Crowdfunding kann dazu beitragen, KMU Zugang zu Finanzmitteln zu verschaffen und die Kapitalmarktunion zu vollenden. Ein mangelhafter Zugang dieser Unternehmen zu Finanzmitteln ist auch in den Mitgliedstaaten ein Problem, in denen der Zugang zu Bankkrediten während der gesamten Finanzkrise stabil blieb. Crowdfunding wird bei der Finanzierung von Projekten oder Geschäftsvorhaben zunehmend gängige Praxis, wobei Privatpersonen , Organisationen und Unternehmen einschließlich Start-ups auf Online-Plattformen gewöhnlich von einer großen Zahl von Personen oder Organisationen jeweils relativ geringe Geldbeträge einholen. |
(3) |
An Crowdfunding-Dienstleistungen sind in der Regel drei Arten von Akteuren beteiligt: der Projektträger, der das zu finanzierende Projekt oder die gewerblichen Kredite vorschlägt, Investoren, die das vorgeschlagene Projekt meist mit jeweils relativ geringen Investitions- oder Kreditbeträgen finanzieren, und ein Dienstleister als Mittlerorganisation, der die Projektträger und Investoren oder Kreditgeber auf einer Online-Plattform zusammenbringt. |
(4) |
Crowdfunding ist jedoch nicht nur eine alternative Quelle von Finanzmitteln wie z. B. Risikokapital, sondern für die Unternehmen noch mit weiteren Vorteilen verbunden. So kann Crowdfunding zur Bestätigung des Konzepts und der Idee des Projekts oder Geschäftsvorhabens beitragen, Zugang zu einer großen Zahl von Personen und somit auch zu Wissen und Informationen eröffnen und als Marketinginstrument dienen. ▌ |
(5) |
Einige Mitgliedstaaten haben bereits auf den nationalen Markt abgestimmte Crowdfunding-Regelungen eingeführt. Diese sind auf die Merkmale und Erfordernisse der lokalen Märkte und Investoren zugeschnitten. Dadurch unterscheiden sich jedoch die nationalen Vorschriften, was die Betriebsbedingungen für Crowdfunding-Plattformen, den zulässigen Tätigkeitsumfang und die Voraussetzungen für die Zulassung betrifft. |
(6) |
Die Unterschiede zwischen den bestehenden nationalen Vorschriften erschweren die grenzübergreifende Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen und haben daher direkte Auswirkungen auf die Funktionsweise des Binnenmarktes für diese Dienste. So führt insbesondere die Tatsache, dass der Rechtsrahmen durch nationale Grenzen fragmentiert ist, zu erheblichen Compliance-Kosten für Kleinanleger, die angesichts der Höhe ihrer Investition bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts für grenzübergreifende Crowdfunding-Dienstleistungen oft mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten konfrontiert sind. Diese Investoren schrecken daher oft davor zurück, auf Crowdfunding-Plattformen grenzübergreifend zu investieren. Ebenso werden Crowdfunding-Dienstleister, die diese Plattformen betreiben, davon abgehalten, ihre Dienstleistungen auch außerhalb des Mitgliedstaates ihrer Niederlassung anzubieten. Crowdfunding-Tätigkeiten beschränken sich daher bisher noch immer weitgehend auf den nationalen Markt, was den Aufbau eines unionsweiten Crowdfunding-Markts behindert und den Zugang der Unternehmen zu Crowdfunding-Dienstleistungen erschwert, insbesondere in jenen Fällen, in denen das Unternehmen in einem Mitgliedstaat tätig ist, in dem sich der „Zugang zur Crowd“ schwieriger gestaltet, da dieser Staat über eine vergleichsweise geringere Einwohnerzahl verfügt . |
(7) |
Zur Unterstützung grenzübergreifender Crowdfunding-Tätigkeiten und zur Erleichterung der Erbringung und Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt für Crowdfunding-Dienstleistungen ist es daher erforderlich, die bestehenden Hindernisse für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt für Crowdfunding-Dienstleistungen abzubauen. Die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen, die es Crowdfunding-Dienstleistern ermöglichen, eine einheitliche unionsweite Zulassung für die Ausübung ihrer Tätigkeiten nach diesen Vorschriften zu beantragen, ist ein sinnvoller erster Schritt zur Förderung grenzübergreifender Crowdfunding-Tätigkeiten und somit zur Unterstützung des Binnenmarktes. |
(8) |
Durch den Abbau der Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt für Crowdfunding-Dienstleistungen soll die vorliegende Verordnung die grenzübergreifende Unternehmensfinanzierung erleichtern. Crowdfunding-Dienstleistungen für Verbraucherkredite im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. |
(9) |
Damit für dieselbe Tätigkeit innerhalb der Union nicht zwei verschiedene Zulassungen erforderlich sind, sollten Crowdfunding-Dienstleistungen, die von Personen mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder nach nationalem Recht erbracht werden, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. |
(10) |
In Bezug auf kreditbasiertes Crowdfunding sollte die Vermittlung von Krediten, einschließlich Dienstleistungen wie der Unterbreitung von Crowdfunding-Angeboten gegenüber Kunden oder der Bewertung der Kreditwürdigkeit von Projektträgern, verschiedene Geschäftsmodelle umfassen und es ermöglichen, einen Kreditvertrag auf einer Crowdfunding-Plattform zwischen einem oder mehreren Kunden und einem oder mehreren Projektträgern zu schließen. |
(11) |
Beim investitionsbasierten Crowdfunding bietet die Übertragbarkeit von Wertpapieren den Investoren die wichtige Sicherheit, aus ihrer Investition aussteigen zu können, da sie ihren Anteil auf den Kapitalmärkten veräußern können. Im Rahmen dieser Verordnung sind investitionsbasierte Crowdfunding-Dienstleistungen daher nur in Bezug auf übertragbare Wertpapiere geregelt und gestattet. Andere Arten von Finanzinstrumenten als übertragbare Wertpapiere sollten dagegen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, da sie mit Risiken für die Investoren behaftet sind, die mit dem vorliegenden Rechtsrahmen nicht ausreichend geregelt werden können. |
(11a) |
Die Merkmale der Ausgaben neuer virtueller Währungen (Initial Coin Offerings — ICOs) unterscheiden sich erheblich von dem in dieser Verordnung geregelten Crowdfunding. Unter anderem bedienen sich ICOs typischerweise keiner Finanzintermediäre wie Crowdfunding-Plattformen und beschaffen oft Kapital, das 1 000 000 EUR übersteigt. Durch Aufnahme von ICOs in diese Verordnung würden die Probleme in Verbindung mit ICOs als Ganzes nicht gelöst. |
(12) |
Angesichts der mit Crowdfunding-Investitionen verbundenen Risiken und im Interesse eines wirksamen Investorenschutzes und der Einrichtung eines Mechanismus für Marktdisziplin sollte eine Schwelle für den maximalen Wert jedes Crowdfunding-Angebots festgelegt werden. Diese Schwelle sollte bei 8 000 000 EUR liegen, da dies nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) der Höchstbetrag ist, bis zu dem die Mitgliedstaaten eine Befreiung von der Verpflichtung genehmigen können, bei öffentlichen Wertpapierangeboten ein Prospekt zu erstellen . Da ein hoher Investorenschutz erforderlich ist, sollte dieser Schwellenwert im Einklang mit den auf den nationalen Märkten üblichen Verfahren festgelegt werden, um die Unionsplattform für die grenzüberschreitende Unternehmensförderung attraktiv zu machen. |
(12a) |
In dieser Verordnung wird der Inhalt des Basisinformationsblatts für Investoren festgelegt, das potenzielle Investoren für jedes Crowdfunding-Angebot erhalten. Da das Basisinformationsblatt für Investoren darauf ausgelegt ist, an die Besonderheiten eines Crowdfunding-Angebots und an den Informationsbedarf der Investoren angepasst zu werden, sollte es beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren den in der Verordnung (EU) 2017/1129 geforderten Prospekt ersetzen. Die Crowdfunding-Angebote sollten somit gemäß der vorliegenden Verordnung vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1129 ausgeschlossen werden, und jene Verordnung sollte entsprechend geändert werden. |
(13) |
Zur Vermeidung von Aufsichtsarbitrage und zur Gewährleistung einer wirksamen Beaufsichtigung von Crowdfunding-Dienstleistern sollten diese keine Einlagen oder sonstige rückzahlbare Gelder von Kunden annehmen dürfen, außer wenn sie gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) als Kreditinstitut zugelassen sind. |
(14) |
Dazu sollten Crowdfunding-Dienstleister die Möglichkeit erhalten, eine einheitliche, unionsweite Zulassung zu beantragen und ihre Tätigkeiten im Einklang mit diesen einheitlichen Anforderungen auszuüben. Damit Crowdfunding-Angebote, die sich ausschließlich an den nationalen Markt richten, auch weiterhin in breitem Umfang zur Verfügung stehen, sollte es Crowdfunding-Dienstleistern jedoch frei stehen, ihre Dienstleistungen auch weiterhin nach anwendbarem nationalem Recht zu erbringen. Die einheitlichen Anforderungen dieser Verordnung sollten daher optional sein und somit nicht für Crowdfunding-Dienstleister gelten, die sich für die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf rein nationaler Ebene entscheiden. |
(15) |
Im Interesse eines hohen Investorenschutzes, zur Verringerung der mit Crowdfunding verbundenen Risiken und zur Gewährleistung einer fairen Behandlung aller Kunden sollten die Crowdfunding-Dienstleister über Vorschriften verfügen, die eine professionelle, faire und transparente Auswahl der Projekte und Erbringung der Crowdfunding-Dienstleistungen sicherstellen. |
(15a) |
Aus den gleichen Gründen sollten Crowdfunding-Dienstleister, die sich ICOs auf ihrer Plattform bedienen, von dieser Verordnung ausgenommen werden. Um eine effiziente Regulierung der neu entstehenden ICO-Technologie zu erreichen, könnte die Kommission in Zukunft einen umfassenden Rechtsrahmen auf Unionsebene vorschlagen, der auf einer gründlichen Folgenabschätzung basiert. |
(15b) |
Alternative Investitionsinstrumente wie ICOs sind für die Finanzierung von KMU, innovativen Start-ups und Scale-ups geeignet; sie können den Technologietransfer beschleunigen und ein wesentlicher Teil der Kapitalmarktunion sein. Die Kommission sollte prüfen, ob es erforderlich ist, einen gesonderten Rechtsrahmen der Union für ICOs vorzuschlagen. Eine größere Rechtssicherheit in allen Bereichen könnte ein wesentlicher Faktor für einen größeren Investoren- und Verbraucherschutz und für eine Verringerung der Risiken sein, die sich aus asymmetrischen Informationen, betrügerischem Verhalten und rechtswidrigen Tätigkeiten ergeben. |
(16) |
Zur Verbesserung der Dienstleistungen für ihre Kunden , bei denen es sich um potenzielle oder tatsächliche Investoren oder Projektträger handeln kann, sollten Crowdfunding-Dienstleister im Namen ihrer Kunden Ermessensbefugnisse hinsichtlich der Parameter der Kundenaufträge ausüben können, solange sie alles Erforderliche unternehmen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erzielen, und die genaue Methode und die Parameter dieser Ermessensbefugnis offenlegen. Um sicherzustellen, dass die Investitionsmöglichkeiten den potenziellen Investoren auf neutrale Weise angeboten werden, sollten die Crowdfunding-Dienstleister keine Vergütung, keinen Nachlass und keinen nichtmonetären Vorteil dafür erhalten bzw. gewähren, dass sie Investorenaufträge zu einem bestimmten Angebot auf ihrer eigenen Plattform oder der Plattform eines Dritten leiten. |
(17) |
Diese Verordnung soll Direktinvestitionen erleichtern und dazu beitragen, Möglichkeiten der Aufsichtsarbitrage für Finanzintermediäre zu vermeiden, die anderen Unionsvorschriften, insbesondere den Unionsvorschriften für Vermögensverwalter, unterliegen. Die Nutzung von Rechtsstrukturen, die zwischen das Crowdfunding-Projekt oder -Geschäftsvorhaben und die Investoren geschaltet sind, wie z. B. Zweckgesellschaften, sollte daher streng geregelt und nur für geeignete Gegenparteien oder ausgewählte professionelle Anleger im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU zulässig sein. |
(18) |
Die Gewährleistung einer wirksamen Unternehmensführung ist für ein angemessenes Risikomanagement und die Vermeidung von Interessenkonflikten von entscheidender Bedeutung. Crowdfunding-Dienstleister sollten daher über Regelungen für die Unternehmensführung verfügen, die eine wirksame und umsichtige Geschäftsleitung sicherstellen, und die Mitglieder ihrer Geschäftsleitung sollten gut beleumundet sein und ausreichend Kenntnisse und Berufserfahrung aufweisen. Zudem sollten Crowdfunding-Dienstleister Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung von Kundenbeschwerden einführen. |
(19) |
Crowdfunding-Dienstleister sollten auf ihrer Crowdfunding-Plattform als neutrale Vermittler zwischen ihren Kunden operieren. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollten bestimmte Anforderungen an Crowdfunding-Dienstleister, die Mitglieder ihrer Geschäftsleitung und ihre Beschäftigten sowie an alle Personen, die sie direkt oder indirekt kontrollieren, festgelegt werden. Crowdfunding-Dienstleister sollten keine finanzielle Beteiligung an den Crowdfunding-Angeboten auf ihren Plattformen halten dürfen , es sei denn, die finanziellen Interessen an Projekten oder Angeboten werden vorab auf ihrer Website offengelegt . Dies wird Crowdfunding-Dienstleistern ermöglichen, ihre Interessen an die Interessen der Investoren anzugleichen. Zudem sollten Anteilseigner mit mindestens 20 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte und die Mitglieder der Geschäftsleitung ▌sowie alle Personen, die Crowdfunding-Plattformen direkt ▌kontrollieren, hinsichtlich der auf der Crowdfunding-Plattform angebotenen Dienstleistungen nicht als Kunden auftreten dürfen. |
(20) |
Im Interesse einer effizienten und reibungslosen Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen sollte es Crowdfunding-Dienstleistern gestattet sein, andere Dienstleister ganz oder teilweise mit ihren betrieblichen Aufgaben zu betrauen, sofern diese Auslagerung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Qualität der internen Kontrolle des Crowdfunding-Dienstleisters und eine wirksame Aufsicht hat. Die Crowdfunding-Dienstleister sollten jedoch für die Einhaltung dieser Verordnung vollständig verantwortlich bleiben. |
(21) |
Um Kundenmittel zu halten und Zahlungsdienste zu erbringen, ist eine Zulassung als Zahlungsdienstleister gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erforderlich. Diese Zulassungspflicht kann nicht mit der Zulassung als Crowdfunding-Dienstleister erfüllt werden. Es sollte daher klargestellt werden, dass Crowdfunding-Dienstleister auch über eine Zulassung als Zahlungsinstitut gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 verfügen müssen, wenn sie im Zusammenhang mit ihren Crowdfunding-Dienstleistungen solche Zahlungsdienste erbringen. Damit diese Tätigkeiten ordnungsgemäß beaufsichtigt werden können, sollte die zuständige nationale Behörde informiert werden, ob der Crowdfunding-Dienstleister selbst mit der erforderlichen Zulassung Zahlungsdienste zu erbringen beabsichtigt oder einen zugelassenen Dritten mit diesen Diensten beauftragt. |
(22) |
Das Wachstum des Crowdfunding-Sektors und die reibungslose Erbringung grenzübergreifender Crowdfunding-Dienstleistungen setzen eine ausreichende Unternehmensgröße und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Dienstleistungen voraus. Es ist daher erforderlich, einheitliche, verhältnismäßige und unmittelbar anwendbare Anforderungen an die Zulassung festzulegen und eine zentrale Aufsichtsstelle zu bestimmen. |
(23) |
Ein hohes Maß an Investorenvertrauen trägt zum Wachstum des Crowdfunding-Sektors bei. Die Anforderungen an Crowdfunding-Dienstleistungen sollten die grenzübergreifende Erbringung dieser Dienstleistungen daher erleichtern, die betrieblichen Risiken begrenzen und ein hohes Maß an Transparenz und Investorenschutz gewährleisten. |
(24) |
Wie im Bericht der Kommission über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt hervorgehoben wurde (8), können Crowdfunding-Dienstleistungen mit Risiken hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden sein. Daher sollten Schutzmaßnahmen vorgesehen werden, die die Bedingungen für die Zulassung sowie die Bewertung des guten Leumunds der Geschäftsleitung regeln und sicherstellen, dass Zahlungsdienste ausschließlich von zugelassenen Unternehmen erbracht werden, die den Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen. Zwecks weiterer Gewährleistung der Finanzstabilität durch Verhinderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und unter Berücksichtigung der maximalen Höhe des Kapitals, das gemäß dieser Verordnung im Rahmen eines Crowdfunding-Angebots beschafft werden kann, sollte die Kommission prüfen, inwieweit es notwendig und verhältnismäßig ist, die nach dieser Verordnung zugelassenen Crowdfunding-Dienstleister zur Einhaltung einiger oder aller nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verpflichten und diese Crowdfunding-Dienstleister in die Liste der Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 aufzunehmen. |
(25) |
Um es Crowdfunding-Dienstleistern zu ermöglichen, grenzübergreifend tätig zu werden, ohne dabei unterschiedlichen Vorschriften zu unterliegen, und die unionsweite Projektfinanzierung durch Investoren aus verschiedenen Mitgliedstaaten somit zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Anforderungen an Crowdfunding-Dienstleister stellen dürfen, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden. |
(26) |
Das Zulassungsverfahren sollte es der zuständigen nationalen Behörde ermöglichen, Informationen über die Dienstleistungen, die die potenziellen Crowdfunding-Dienstleister zu erbringen beabsichtigen, und über die Crowdfunding-Plattform, die diese zu betreiben beabsichtigen, einzuholen und die Qualität der Geschäftsleitung sowie die interne Organisation und die internen Verfahren zu bewerten, die die potenziellen Crowdfunding-Dienstleister zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung einführen. |
(27) |
Im Interesse der Transparenz für Kleinanleger hinsichtlich der Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen sollte die ESMA im Einklang mit dieser Verordnung ein aktuelles öffentliches Verzeichnis aller Crowdfunding-Dienstleister führen, die in der Union zugelassen sind und Crowdfunding-Plattformen betreiben . |
(28) |
Die Zulassung sollte entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Dabei sollte die zuständige nationale Behörde insbesondere prüfen können, ob der gute Leumund der Geschäftsleitung beeinträchtigt ist oder die internen Verfahren und Systeme ernsthaft versagt haben. Damit die zuständige nationale Behörde beurteilen kann, ob die Zulassung eines Crowdfunding-Dienstleisters entzogen werden sollte, sollte die zuständige nationale Behörde immer dann unterrichtet werden , wenn ein Crowdfunding-Dienstleister oder ein Dritter, der in seinem Namen handelt, seine Zulassung als Zahlungsinstitut verloren oder nachweislich gegen die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) verstoßen hat. |
(29) |
Damit potenzielle Investoren Klarheit über Art und Risiken von Crowdfunding-Dienstleistungen sowie über die mit ihnen verbundenen Kosten und Gebühren haben, sollten die Crowdfunding-Dienstleister ihren Kunden klare und aufgeschlüsselte Informationen bereitstellen. |
(30) |
Investitionen in Produkte, die auf Crowdfunding-Plattformen vermarktet werden, sind nicht mit traditionellen Anlage- oder Sparprodukten vergleichbar und sollten daher nicht als solche vermarktet werden. Um sicherzustellen, dass mögliche Investoren das Ausmaß des mit Crowdfunding-Investitionen verbundenen Risikos kennen, müssen Crowdfunding-Dienstleister potenzielle Investoren zunächst zwingend einer Kenntnisprüfung unterziehen, um ihr Verständnis der Investition zu bestimmen. Crowdfunding-Dienstleister sollten potenzielle Investoren ausdrücklich warnen, wenn sich die angebotenen Crowdfunding-Dienstleistungen ihrer Ansicht nach für die Investoren nicht eignen. |
(31) |
Damit Investoren anhand der erforderlichen Informationen eine fundierte Investitionsentscheidung treffen können, sollten Crowdfunding-Dienstleister potenziellen Investoren ein Basisinformationsblatt bereitstellen. Dieses sollte Warnungen für die potenziellen Investoren enthalten, dass das Investitionsumfeld Risiken aufweist und weder vom Einlagensicherungssystem noch vom Anlegerentschädigungssystem erfasst ist. |
(32) |
Das Basisinformationsblatt sollte ferner den besonderen Merkmalen neu gegründeter Unternehmen und den mit ihnen verbundenen Risiken Rechnung tragen und sich auf wesentliche Informationen über die Projektträger, die Rechte und Gebühren der Investoren sowie die Art der angebotenen Wertpapiere und Kreditverträge konzentrieren. Da der Projektträger diese Informationen am besten bereitstellen kann, sollte er das Basisinformationsblatt erstellen. Da Crowdfunding-Dienstleister jedoch für die Unterrichtung potenzieller Investoren verantwortlich sind, sind sie für die Vollständigkeit des Basisinformationsblatts verantwortlich . |
(33) |
Um einen reibungslosen und raschen Zugang von Start-ups und KMU zu den Kapitalmärkten sicherzustellen, ihre Finanzierungskosten zu verringern und Verzögerungen und Kosten für Crowdfunding-Dienstleister zu vermeiden, sollte das Basisinformationsblatt von der zuständigen Behörde nicht genehmigt werden müssen. |
(34) |
Zur Vermeidung unnötiger Kosten und eines unnötigen Verwaltungsaufwands für die grenzübergreifende Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen sollten Marketingmitteilungen nicht übersetzt werden müssen▌. |
(35) |
Crowdfunding-Dienstleistern sollte es nicht gestattet sein, Kaufs- und Verkaufsinteressen diskretionär oder nichtdiskretionär zusammenzuführen, da dafür eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/65/EU oder als geregelter Markt gemäß Artikel 44 der genannten Richtlinie erforderlich ist. Crowdfunding-Dienstleister sollten es Investoren, die auf ihrer Plattform Investitionen getätigt haben, im Interesse der Transparenz und eines ungehinderten Informationsflusses ermöglichen können, einander über die Plattform in Bezug auf die ursprünglich darauf getätigten Investitionen zu kontaktieren und miteinander Transaktionen durchzuführen. Dabei sollten sie ihre Kunden jedoch informieren, dass sie keine Handelssysteme betreiben und alle Kaufs- und Verkaufstätigkeiten auf ihrer Plattform nach dem Ermessen und unter der Verantwortung des Kunden selbst erfolgen. |
(36) |
Im Interesse der Transparenz und einer ordnungsgemäßen Dokumentation der Kommunikation mit Kunden sollten Crowdfunding-Dienstleister alle relevanten Aufzeichnungen über ihre Dienstleistungen und Transaktionen aufbewahren. |
(37) |
Zur Gewährleistung einer fairen und nichtdiskriminierenden Behandlung der Investoren und Projektträger sollten Crowdfunding-Dienstleister bei Marketingmitteilungen, mit denen sie für ihre Dienstleistungen werben, kein bestimmtes Projekt besser behandeln als andere auf ihrer Plattform angebotene Projekte , es sei denn, es gibt einen objektiven Grund hierfür, wie etwa spezifische Anforderungen des Investors oder nach Maßgabe des vorher bestimmten Risikoprofils eines Investors . Allerdings sollte es Crowdfunding-Dienstleistern gestattet sein, auf erfolgreich abgeschlossene Angebote für Projekte hinzuweisen, in die auf der Plattform nicht mehr investiert werden kann ; zudem sollte sie angeregt werden, für die Vergleichbarkeit der Ergebnisse ihrer abgeschlossenen Projekte zu sorgen . |
(38) |
Im Interesse der Rechtssicherheit für unionsweit tätige Crowdfunding-Dienstleister sowie eines leichteren Marktzugangs sollten vollständige Informationen über die anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die speziell die Marketingmitteilungen von Crowdfunding-Dienstleistern regeln, sowie deren Zusammenfassungen in elektronischer Form ▌veröffentlicht werden. Dazu sollten die zuständigen Behörden und die ESMA zentrale Datenbanken führen. |
(39) |
Zur Gewinnung weiterer Kenntnisse über die aufsichtsrechtlichen Unterschiede bei den Anforderungen an die Marketingmitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden der ESMA jährlich einen detaillierten Bericht über ihre Durchsetzungstätigkeiten in diesem Bereich vorlegen. |
(39a) |
Um die einheitliche Behandlung der Zulassungen von in der gesamten Union tätigen Crowdfunding-Dienstleistern und der an diese gestellten Anforderungen sicherzustellen, sollte die ESMA technische Regulierungsstandards erarbeiten und diese der Kommission vorlegen. |
(40) |
Es ist wichtig, die Einhaltung der Bestimmungen für die Zulassung und die Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung wirksam und effizient sicherzustellen. Daher sollte die zuständige nationale Behörde die Zulassung erteilen und Aufsicht ausüben . Die zuständige nationale Behörde sollte ▌die Befugnis haben , Informationen einzuholen, allgemeine Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen, öffentliche Bekanntmachungen und Warnungen herauszugeben und Sanktionen zu verhängen. Die zuständige nationale Behörde sollte ihre Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse auf verhältnismäßige Weise ausüben. |
▌ |
|
(42) |
Die zuständige nationale Behörde sollte den direkt beaufsichtigten Unternehmen Gebühren in Rechnung stellen, um ihre Kosten einschließlich der Gemeinkosten zu decken. Die Höhe der Gebühr sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des direkt beaufsichtigten Unternehmens stehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Crowdfunding-Branche noch in einem frühen Entwicklungsstadium befindet. |
(43) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Beseitigung der Fragmentierung des Rechtsrahmens für Crowdfunding-Dienstleistungen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes für diese Dienstleistungen, die Verbesserung des Investorenschutzes und der Markteffizienz sowie der Aufbau der Kapitalmarktunion, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(44) |
Die Anwendbarkeit dieser Verordnung sollte verschoben werden, um den Beginn ihrer Anwendung an den der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie XXX/XXXX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom … anzupassen, in der Crowdfunding-Dienstleister, die unter die vorliegende Verordnung fallen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU ausgenommen werden. |
(45) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Deshalb sollte diese Verordnung im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. |
(46) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) angehört – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält einheitliche Bestimmungen für
a) |
den Betrieb und die Organisation von Crowdfunding-Dienstleistern; |
b) |
die Zulassung und Beaufsichtigung von Crowdfunding-Dienstleistern; |
c) |
Transparenz und Marketingmitteilungen in Bezug auf die Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen in der Union. |
Artikel 2
Anwendungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für juristische Personen, die sich dafür entscheiden, eine Zulassung gemäß Artikel 10 zu beantragen, und für gemäß dem genannten Artikel zugelassene Crowdfunding-Dienstleister in Bezug auf die Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen. Diese juristischen Personen müssen in einem Mitgliedstaat über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung verfügen, um eine Zulassung beantragen zu können.
2. Diese Verordnung gilt nicht für
a) |
Crowdfunding-Dienstleistungen für Projektträger, die als Verbraucher im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG anzusehen sind; |
b) |
Crowdfunding-Dienstleistungen, die von natürlichen oder juristischen Personen erbracht werden, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU als Wertpapierfirmen zugelassen wurden; |
c) |
Crowdfunding-Dienstleistungen, die von natürlichen oder juristischen Personen nach nationalem Recht erbracht werden; |
d) |
Crowdfunding-Angebote mit einem Gesamtgegenwert von mehr als 8 000 000 EUR je Crowdfunding-Angebot, wobei dieser Gegenwert über einen Zeitraum von 12 Monaten in Bezug auf ein bestimmtes Crowdfunding-Projekt berechnet wird. |
2a. Nationale Rechtsvorschriften über Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich Projektträger oder Investoren dürfen diese Projektträger oder Investoren nicht daran hindern, Crowdfunding-Dienstleistungen, die von Crowdfunding-Dienstleistern gemäß dieser Verordnung erbracht werden und gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, in Anspruch zu nehmen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Crowdfunding-Dienstleistung“ die Bereitstellung einer Crowdfunding-Plattform, die eine der folgenden Dienstleistungen ermöglicht :
|
b) |
„Crowdfunding-Plattform“ ein von einem Crowdfunding-Dienstleister betriebenes oder verwaltetes elektronisches System ; |
c) |
„Crowdfunding-Dienstleister“ eine juristische Person, die eine oder mehrere Crowdfunding-Dienstleistungen erbringt und dazu von der zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 10 dieser Verordnung zugelassen wurde; |
d) |
„Crowdfunding-Angebot“ eine Mitteilung von Crowdfunding-Dienstleistern mit Informationen, die es potenziellen Investoren ermöglichen, über Vor- und Nachteile einer Crowdfunding-Transaktion zu entscheiden; |
e) |
„Kunde“ jeden potenziellen oder tatsächlichen Investor oder Projektträger, für den ein Crowdfunding-Dienstleister Crowdfunding-Dienstleistungen erbringt oder erbringen könnte; |
f) |
„Projektträger“ jede Person, die beabsichtigt , über eine Crowdfunding-Plattform Finanzmittel zu erhalten ; |
g) |
„Investor“ jede Person, die über eine Crowdfunding-Plattform Kredite gewährt oder übertragbare Wertpapiere erwirbt; |
h) |
„Crowdfunding-Projekt“ den Zweck, den ein Projektträger über das Crowdfunding-Angebot finanziert oder für den er Kapital zu beschaffen beabsichtigt; |
i) |
„übertragbare Wertpapiere“ übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU; |
j) |
„Marketingmitteilungen“ alle an potenzielle Investoren oder Projektträger gerichtete Informationen oder Mitteilungen eines Crowdfunding-Dienstleisters über seine Dienstleistungen mit Ausnahme der nach dieser Verordnung offenzulegenden Angaben für Investoren; |
k) |
„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, mit dessen Hilfe Informationen so gespeichert werden können, dass sie für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer eingesehen und unverändert wiedergegeben können; |
l) |
„Zweckgesellschaft“ Gesellschaften, die einzig zu dem Zweck gegründet wurden oder einzig dem Zweck dienen , eine Verbriefung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (11) durchzuführen; |
la) |
„Darlehen“ eine Vereinbarung, die einen Investor verpflichtet, einem Projektträger einen vereinbarten Geldbetrag für einen vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen und in deren Rahmen der Projektträger verpflichtet ist, den Betrag innerhalb des vereinbarten Zeitraums zurückzuzahlen; |
lb) |
„zuständige nationale Behörde“ die nationale Behörde oder Behörden, die von einem Mitgliedstaat benannt wurde(n) und die über die notwendigen Befugnisse und zugewiesenen Zuständigkeiten verfügt bzw. verfügen, um die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Crowdfunding-Dienstleistern innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung wahrzunehmen. |
▌
Kapitel II
Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen sowie organisatorische und betriebliche Anforderungen an Crowdfunding-Dienstleister
Artikel 4
Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen
1. Crowdfunding-Dienstleistungen werden nur von juristischen Personen erbracht, die über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Unionsmitgliedstaat verfügen und gemäß Artikel 10 als Crowdfunding-Dienstleister zugelassen sind.
Juristische Personen mit Sitz in einem Drittland können keine Zulassung als Crowdfunding-Dienstleister gemäß dieser Verordnung beantragen.
2. Crowdfunding-Dienstleister müssen ehrlich, fair und professionell sowie im besten Interesse ihrer Kunden und potenziellen Kunden handeln.
3. Crowdfunding-Dienstleister dürfen keine Vergütung, keinen Nachlass und keinen nichtmonetären Vorteil dafür erhalten bzw. gewähren, dass sie Aufträge von Investoren zu einem bestimmten Crowdfunding-Angebot auf ihrer eigenen Plattform oder der Plattform eines Dritten leiten.
4. Crowdfunding-Dienstleister können im Namen ihrer Kunden Ermessensbefugnisse hinsichtlich der Parameter der Kundenaufträge ausüben; in diesem Fall müssen sie den Kunden die genaue Methode und die Parameter dieser Ermessensbefugnis offenlegen und alles Erforderliche unternehmen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erzielen.
5. Was die Nutzung von Zweckgesellschaften für die Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen für Investoren, die keine geeigneten Gegenparteien im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU sind, betrifft, sind Crowdfunding-Dienstleister nur berechtigt, einen einzigen Vermögenswert auf die Zweckgesellschaft zu übertragen, um Investoren durch den Erwerb von Wertpapieren die Beteiligung in Bezug auf diesen Vermögenswert zu ermöglichen. Die Entscheidung über die Beteiligung hinsichtlich des zugrunde liegenden Vermögenswerts treffen allein die Investoren.
Artikel 4a
Vermittelte Crowdfunding-Dienstleistungen
Für die Zwecke dieser Verordnung ist davon auszugehen, dass vermittelte Crowdfunding-Dienstleistungen Folgendes umfassen.
a) |
die Platzierung übertragbarer Wertpapiere oder die Vermittlung von Anleihen, die von Projektträgern emittiert wurden, ohne feste Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU; |
b) |
das Angebot von Vermögensberatung gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf übertragbare Wertpapiere oder die Vermittlung von Anleihen, die von Projektträgern emittiert wurden; |
c) |
die Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf übertragbare Wertpapiere oder die Vermittlung von Anleihen, die von Projektträgern emittiert wurden. |
Artikel 5
Wirksame und umsichtige Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung eines Crowdfunding-Dienstleisters legt angemessene Regelungen und Verfahren zur Sicherstellung einer wirksamen und umsichtigen Leitung fest, etwa in Bezug auf die Aufgabentrennung, die Geschäftsfortführung im Krisenfall und die Vorbeugung von Interessenkonflikten, und überwacht deren Umsetzung, um die Marktintegrität und die Kundeninteressen zu fördern. Crowdfunding-Dienstleister, die die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Dienstleistungen anbieten, müssen dafür Sorge tragen, dass sie über angemessene Systeme und Kontrollen für das Management der Risiken und die Finanzmodellierung für dieses Angebot von Dienstleistungen verfügen.
Artikel 5a
Sorgfaltspflichten
1a. Crowdfunding-Dienstleister bemühen sich bei den Projektträgern, die ihr zu finanzierendes Projekt auf der Crowdfunding-Plattform eines Crowdfunding-Dienstleisters anbieten, um ein Mindestmaß an Sorgfaltspflicht.
2a. Das in Absatz 1 genannte Mindestmaß an Sorgfaltspflicht umfasst Folgendes:
a) |
den Nachweis, dass der Projektträger nicht wegen Verstößen gegen nationales Handelsrecht, nationales Insolvenzrecht, nationale Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, nationale Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche, nationales Betrugsrecht oder nationale Verpflichtungen hinsichtlich der Berufshaftpflicht vorbestraft ist; |
b) |
den Nachweis, dass der Projektträger, der über die Crowdfunding-Plattform Finanzmittel aufzunehmen beabsichtigt,
|
Artikel 6
Bearbeitung von Beschwerden
1. Crowdfunding-Dienstleister verfügen über wirksame und transparente Verfahren für die umgehende, faire und einheitliche Bearbeitung von Kundenbeschwerden und veröffentlichen eine Beschreibung derselben .
2. Crowdfunding-Dienstleister sorgen dafür, dass Kunden Beschwerden gegen sie unentgeltlich einreichen können.
3. Crowdfunding-Dienstleister entwickeln ein standardisiertes Beschwerdeformular und stellen dieses den Kunden zur Verfügung und führen über alle eingegangenen Beschwerden und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen.
3a. Crowdfunding-Dienstleister gehen eingereichten Beschwerden zeitnah und in einer fairen Weise nach und übermitteln dem Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist das Ergebnis.
4. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards , um die Vorschriften, Standardformate und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden festzulegen.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum [XXX Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 7
Interessenkonflikte
1. Crowdfunding-Dienstleister dürfen keine finanzielle Beteiligung an den Crowdfunding-Angeboten auf ihren Plattformen halten.
Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Crowdfunding-Dienstleister eine finanzielle Beteiligung an einem Crowdfunding-Angebot auf ihren Crowdfunding-Plattformen halten, wenn Informationen über diese Beteiligung den Kunden eindeutig verfügbar gemacht werden, indem klare und transparente Auswahlverfahren veröffentlicht werden.
2. Crowdfunding-Dienstleister dürfen eigene Anteilseigner, die mindestens 20 % ihrer Kapitalanteile oder Stimmrechte halten, Mitglieder der Geschäftsleitung ▌oder Personen, die mit diesen Anteilseignern und Mitgliedern der Geschäftsleitung ▌direkt ▌durch Kontrolle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU verbunden sind, nicht als Kunden annehmen.
3. Crowdfunding-Dienstleister müssen wirksame interne Vorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten aufrechterhalten und anwenden sowie sicherstellen, dass ihre Beschäftigten weder direkt noch indirekt Einfluss auf Projekte ausüben, an denen sie finanziell beteiligt sind .
4. Crowdfunding-Dienstleister müssen alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihnen selbst, ihren Anteilseignern, den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung und ihren Beschäftigten oder Personen, die mit diesen direkt oder indirekt durch Kontrolle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu vermeiden, zu erkennen, zu beheben und offenzulegen.
5. Crowdfunding-Dienstleister legen ihren Kunden ▌die allgemeine Art und die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zu ihrer Begrenzung ▌getroffenen Vorkehrungen offen▌.
6. Die in Absatz 5 genannte Offenlegung muss
a) |
auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen und |
a) |
je nach Art des Kunden so ausführlich sein, dass dieser seine Entscheidung über die Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in Kenntnis der Sachlage treffen kann. |
7. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um Folgendes festzulegen:
a) |
die Anforderungen an die Aufrechterhaltung oder Anwendung von Verfahren zur Auswahl der finanziellen Beteiligung sowie der in den Absätzen 1 und 3 genannten internen Vorschriften; |
b) |
die Vorkehrungen gemäß Absatz 4; |
c) |
die Modalitäten der in den Absätzen 5 und 6 genannten Offenlegung. |
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum [XXX Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 7a
Abstimmung der Interessen der Crowdfunding-Plattform mit den Investoren
1. Um sicherzustellen, dass die Crowdfunding-Plattformen ihre Anreize mit jenen der Investoren abstimmen, wird die Erstellung von Anreizmechanismen gefördert.
2. Crowdfunding-Plattformen können sich an der Finanzierung eines Projekts beteiligen. Diese Beteiligung darf 2 % des für das Projekt angehäuften Kapitals nicht überschreiten.
3. Wird das Projekt auf der Crowdfunding-Plattform erfolgreich abgeschlossen, kann dem Crowdfunding-Dienstleister ein Erfolgshonorar (Carry) gewährt werden.
4. Crowdfunding-Dienstleister beschreiben der ESMA vor der Zulassung ihre anzuwendenden Richtlinien für die Interessenabstimmung und ersuchen um deren Genehmigung.
5. Crowdfunding-Plattformen können ihre Richtlinien für die Interessenabstimmung alle drei Jahre ändern. Jede Änderung muss von der ESMA genehmigt werden.
6. Crowdfunding-Plattformen veröffentlichen ihre Richtlinien für die Interessenabstimmung auf ihrer Website an sichtbarer Stelle.
Artikel 8
Auslagerung
1. Crowdfunding-Dienstleister treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden, wenn sie bei der Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben auf Dritte zurückgreifen.
2. Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben darf keine ▌Auswirkungen auf die Qualität der internen Kontrolle des Crowdfunding-Dienstleisters und die Möglichkeit der zuständigen nationalen Behörde haben, die Einhaltung aller Anforderungen dieser Verordnung durch den Crowdfunding-Dienstleister zu überprüfen.
3. Die Crowdfunding-Dienstleister bleiben hinsichtlich der ausgelagerten Tätigkeiten für die Einhaltung dieser Verordnung vollständig verantwortlich.
Artikel 9
Verwahrung des Kundenvermögens, Halten von Mitteln und Erbringung von Zahlungsdiensten
1. Crowdfunding-Dienstleister unterrichten ihre Kunden,
a) |
ob und unter welchen Bedingungen sie Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens anbieten, und verweisen dazu auch auf das geltende nationale Recht; |
b) |
ob Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens von ihnen oder von einem Dritten erbracht werden; |
c) |
ob der Crowdfunding-Dienstleister selbst oder ein Dritter in seinem Namen Zahlungsdienste erbringt und Kundenmittel hält und verwahrt. |
2. Crowdfunding-Dienstleister oder Dritte, die in ihrem Namen handeln, dürfen Kundenmittel nicht halten oder Zahlungsdienste erbringen, außer wenn diese Mittel für die Erbringung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit den Crowdfunding-Dienstleistungen bestimmt sind und der Crowdfunding-Dienstleister oder der Dritte, der in seinem Namen handelt, ein Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2366 ist.
3. Die in Absatz 2 genannten Mittel werden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 abgesichert.
4. Erbringen Crowdfunding-Dienstleister Zahlungsdienste oder Dienstleistungen zum Halten und Verwahren des Kundenvermögens im Zusammenhang mit den Crowdfunding-Dienstleistungen nicht selbst oder über einen Dritten, müssen sie Regelungen einführen und aufrecht erhalten, die sicherstellen, dass Projektträger Finanzmittel für Crowdfunding-Angebote oder sonstige Zahlungen nur über Zahlungsdienstleister oder Agenten von Zahlungsdienstleistern im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 und des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2015/2366 annehmen.
Kapitel II
Zulassung und Beaufsichtigung von Crowdfunding-Dienstleistern
Artikel 10
Zulassung als Crowdfunding-Dienstleister
1. Um ein Crowdfunding-Dienstleister gemäß dieser Verordnung zu werden, muss ein potentieller Crowdfunding-Dienstleister bei der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, einen Antrag auf Zulassung zur Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen stellen.
2. Der Antrag nach Absatz 1 muss alle folgenden Angaben umfassen:
a) |
die Adresse des potenziellen Crowdfunding-Dienstleisters; |
b) |
die Rechtsstellung des potenziellen Crowdfunding-Dienstleisters; |
c) |
den Gesellschaftsvertrag des potenziellen Crowdfunding-Dienstleisters; |
d) |
einen Geschäftsplan, aus dem die Arten der geplanten Dienstleistungen des potenziellen Crowdfunding-Dienstleisters hervorgehen , und die Plattform, die dieser zu nutzen beabsichtigt, einschließlich der Angabe, wo und wie Angebote vermarktet werden sollen ; |
e) |
eine Beschreibung der Regelungen zur Unternehmensführung und der internen Kontrollmechanismen des potenziellen Crowdfunding-Dienstleisters, mit denen die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird, einschließlich der Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren; |
f) |
eine Beschreibung der Systeme, Ressourcen und Verfahren des potenziellen Crowdfunding-Dienstleisters zur Kontrolle und Sicherung der Datenverarbeitungssysteme; |
g) |
eine Beschreibung der Regelungen des potenziellen Crowdfunding-Dienstleisters zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, um sicherzustellen, dass im Falle der Insolvenz des potentiellen Crowdfunding-Dienstleisters Kreditrückzahlungen und Investitionen für die Investoren weiterhin verwaltet werden ; |
h) |
die Namen der für die Geschäftsleitung des potenziellen Crowdfunding-Dienstleisters verantwortlichen Personen; |
i) |
den Nachweis, dass die unter Buchstabe h genannten Personen gut beleumundet sind und über ausreichend Kenntnisse und Berufserfahrung für die Leitung des potenziellen Crowdfunding-Dienstleisters verfügen; |
j) |
eine Beschreibung der internen Vorschriften des potenziellen Crowdfunding-Dienstleisters, mit denen verhindert wird, dass Anteilseigner, die mindestens 20 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten, die Mitglieder seiner Geschäftsleitung ▌oder eine Person, die durch Kontrolle direkt ▌mit diesen verbunden ist, Crowdfunding-Transaktionen durchführen, die der potenzielle Crowdfunding-Dienstleister anbietet; diese Beschreibung muss auch die internen Vorschriften des potentiellen Crowdfunding-Dienstleisters für Interessenkonflikte enthalten, die sich aus der Beteiligung von Beschäftigten an Projekten ergeben können; |
k) |
eine Beschreibung der Auslagerungsvereinbarungen des potenziellen Crowdfunding-Dienstleisters; |
l) |
eine Beschreibung der Verfahren des potenziellen Crowdfunding-Dienstleisters zur Bearbeitung von Kundenbeschwerden; |
m) |
gegebenenfalls eine Beschreibung der Zahlungsdienste, die der Crowdfunding-Dienstleister im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erbringen beabsichtigt. |
ma) |
den Nachweis, dass der Crowdfunding-Dienstleister über eine angemessene Versicherungsdeckung oder ausreichendes Kapital gegen die finanziellen Auswirkungen seiner Berufshaftpflicht in dem Fall verfügt, dass er seine Berufspflichten gemäß dieser Verordnung nicht erfüllt. |
3. Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe i legen Crowdfunding-Dienstleister Nachweise vor,
a) |
dass keine Vorstrafen aufgrund von Verurteilungen oder Strafen wegen Verstößen gegen geltende nationale Vorschriften in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen oder Geldwäschebekämpfung, Betrug oder Berufshaftpflicht vorliegen, für alle an der Leitung des potenziellen Crowdfunding-Dienstleisters beteiligten Personen; |
b) |
dass die an der Leitung des Crowdfunding-Dienstleisters beteiligten Personen in ihrer Gesamtheit über ausreichend Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügen, um das Unternehmen zu leiten, und verpflichtet sind, ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufzuwenden. |
4. Die zuständige nationale Behörde prüft binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags, ob der Antrag vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, setzt die zuständige nationale Behörde eine Frist, innerhalb deren ihr der Crowdfunding-Dienstleister die fehlenden Informationen zu übermitteln hat.
5. Ist ein Antrag gemäß Absatz 1 vollständig, teilt die zuständige nationale Behörde dies dem potenziellen Crowdfunding-Dienstleister unverzüglich mit.
5a. Vor dem Erlass eines Beschlusses über die Genehmigung oder Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zur Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen hat die zuständige nationale Behörde die zuständige nationale Behörde eines anderen Mitgliedstaats in folgenden Fällen zu konsultieren:
a) |
der potenzielle Crowdfunding-Dienstleister ist ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Crowdfunding-Dienstleisters; |
b) |
der potenzielle Crowdfunding-Dienstleister ist ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Crowdfunding-Dienstleisters; |
c) |
der potenzielle Crowdfunding-Dienstleister wird von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert, die einen in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Crowdfunding-Dienstleister kontrollieren; |
d) |
der potenzielle Crowdfunding-Dienstleister beabsichtigt die direkte Vermarktung von Angeboten in diesem anderen Mitgliedstaat. |
5b. Ist eine der in Absatz 5a genannten zuständigen nationalen Behörden nicht mit dem Verfahren oder dem Inhalt einer Maßnahme oder eines Unterlassens der anderen einverstanden, wird eine solche Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 13a beigelegt.
6. Die zuständige nationale Behörde prüft innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags, ob der potenzielle Crowdfunding-Dienstleister die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Zulassung oder die Ablehnung des Antrags. Die zuständige nationale Behörde kann die Zulassung verweigern, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die Geschäftsleitung des Crowdfunding-Dienstleisters dessen wirksame, solide und umsichtige Leitung und die Geschäftsfortführung im Krisenfall sowie die angemessene Berücksichtigung der Kundeninteressen und der Marktintegrität gefährden könnte.
6a. Die zuständige nationale Behörde unterrichtet die ESMA von einem erfolgreichen Antrag auf Zulassung nach diesem Artikel. Die ESMA fügt diesen Antrag dem Verzeichnis zugelassener Plattformen nach Artikel 11 hinzu. Die ESMA kann Informationen anfordern um sicherzustellen, dass zuständige nationale Behörden die Zulassungen nach diesem Artikel in kohärenter Weise erteilen. Ist die ESMA nicht mit dem Beschluss der zuständigen nationalen Behörde, einen Antrag auf Zulassung nach diesem Artikel zu genehmigen oder abzulehnen, einverstanden, nennt sie ihre Gründe für eine solche abweichende Meinung und erläutert und rechtfertigt gegebenenfalls eine wesentliche Abweichung von dem Beschluss.
7. Die zuständige nationale Behörde unterrichtet den potenziellen Crowdfunding-Dienstleister über ihren Beschluss binnen zwei Arbeitstagen nach dem Erlass.
7a. Ein nach diesem Artikel zugelassener Crowdfunding-Dienstleister muss jederzeit die Voraussetzungen für seine Zulassung erfüllen.
8. Die Zulassung gemäß Absatz 1 ist im gesamten Gebiet der Union wirksam und gültig.
9. Die Mitgliedstaaten verpflichten Crowdfunding-Dienstleister nicht dazu, für die grenzübergreifende Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat physisch präsent zu sein als dem, in dem die Crowdfunding-Dienstleister ihre Einrichtungen und ihren Sitz haben sowie die Zulassung erhalten haben.
10. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für den Antrag auf Zulassung festzulegen.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum [XX Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 11
Verzeichnis von Crowdfunding-Dienstleistern
1. Die ESMA erstellt ein Verzeichnis aller Crowdfunding-Dienstleister. Sie stellt dieses Verzeichnis auf ihrer Website öffentlich zur Verfügung und aktualisiert es regelmäßig.
2. Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
a) |
Name und Rechtsform des Crowdfunding-Dienstleisters; |
b) |
Handelsname und Internet-Adresse der von dem Crowdfunding-Dienstleister betriebenen Crowdfunding-Plattform; |
c) |
Informationen über die Dienstleistungen, für die der Crowdfunding-Dienstleister zugelassen ist; |
d) |
gegen den Crowdfunding-Dienstleister oder die Mitglieder seiner Geschäftsleitung verhängte Sanktionen. |
3. Jeder Entzug einer Zulassung gemäß Artikel 13 wird in dem Verzeichnis fünf Jahre lang veröffentlicht.
Artikel 12
Beaufsichtigung
1. Crowdfunding-Dienstleister werden bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen von der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Crowdfunding-Dienstleister zugelassen wurde, beaufsichtigt.
2. Crowdfunding-Dienstleister müssen die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß Artikel 10 dieser Verordnung zu jeder Zeit erfüllen.
3. Die zuständige nationale Behörde prüft, ob die Crowdfunding-Dienstleister die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten erfüllen. Sie legt die Häufigkeit und die Intensität dieser Prüfungen fest und berücksichtigt dabei den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten des Crowdfunding-Dienstleisters. Für den Zweck dieser Prüfung kann die zuständige nationale Behörde eine Vor-Ort-Prüfung beim Crowdfunding-Dienstleister vornehmen.
4. Crowdfunding-Dienstleister unterrichten die zuständige nationale Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und legen auf Anforderung die für die Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Informationen vor.
Artikel 12a
Benennung der zuständigen Behörde
1. Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige nationale Behörde, die für die Wahrnehmung der aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben hinsichtlich Zulassung und Beaufsichtigung von Crowdfunding-Dienstleistern zuständig ist, und unterrichtet die ESMA entsprechend.
Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige nationale Behörde, legt er deren jeweilige Aufgaben fest und benennt eine einzige Behörde, die — wenn dies in dieser Verordnung vorgesehen ist — für die Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA zuständig ist.
2. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß Unterabsatz 1 benannten zuständigen Behörden.
3. Die zuständigen nationalen Behörden müssen über sämtliche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Beaufsichtigungs- und Ermittlungsbefugnisse verfügen.
Artikel 13
Entzug der Zulassung
1. Die zuständigen nationalen Behörden können die Zulassung eines Crowdfunding-Dienstleisters entziehen, wenn der Crowdfunding-Dienstleister
a) |
von seiner Zulassung binnen 18 Monaten nach der Erteilung keinen Gebrauch gemacht hat; |
b) |
ausdrücklich auf seine Zulassung verzichtet; |
c) |
sechs aufeinanderfolgende Monate lang keine Crowdfunding-Dienstleistungen erbracht hat; |
d) |
die Zulassung auf rechtswidrige Weise, etwa durch falsche Angaben in seinem Zulassungsantrag, erlangt hat; |
e) |
die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt; |
f) |
in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat; |
g) |
seine Zulassung als Zahlungsinstitut gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2015/2366/EU verloren hat oder einem Dritten, der in seinem Namen handelt, die Zulassung entzogen wurde; |
h) |
gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in Bezug auf Geldwäsche oder die Terrorismusfinanzierung verstoßen hat oder die Mitglieder seiner Geschäftsleitung, seine Beschäftigten oder Dritte, die in seinem Namen handeln, gegen diese Bestimmungen verstoßen haben. |
▌ |
|
▌
4. Die ▌zuständigen nationalen Behörden teilen der ESMA unverzüglich ihren Beschluss mit, die Zulassung eines Crowdfunding-Dienstleisters zu entziehen.
4a. Vor dem Erlass eines Beschlusses über den Entzug der Zulassung eines Crowdfunding-Dienstleisters zur Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen hat die zuständige nationale Behörde die zuständige nationale Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu konsultieren, wenn der Crowdfunding-Dienstleister
a) |
ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Crowdfunding-Dienstleisters ist, |
b) |
ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Crowdfunding-Dienstleisters ist, |
c) |
von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die einen in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Crowdfunding-Dienstleister kontrollieren; |
d) |
Angebote in diesem anderen Mitgliedstaat direkt vermarktet. |
Artikel 13a
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden
1. Ist eine zuständige Behörde bei der Anwendung dieser Verordnung nicht mit dem Verfahren oder dem Inhalt einer Maßnahme oder eines Unterlassens der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats einverstanden, kann die ESMA auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren dabei helfen, dass eine Einigung zwischen den Behörden erzielt wird.
Wenn auf der Grundlage objektiver Kriterien Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten festgestellt werden kann, kann die ESMA von sich aus nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren dabei helfen, dass eine Einigung zwischen den zuständigen Behörden erzielt wird.
2. Die ESMA setzt den zuständigen Behörden für die Schlichtung ihrer Meinungsverschiedenheit eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium handelt die ESMA als Vermittlerin.
Erzielen die zuständigen Behörden innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, kann die ESMA gemäß dem Verfahren des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.
3. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die ESMA, wenn eine zuständige Behörde ihrem Beschluss nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Crowdfunding-Dienstleister die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt, einen Beschluss im Einzelfall an den Crowdfunding-Dienstleister richten und ihn dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Einstellung von Praktiken.
4. Nach Absatz 3 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen. Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand eines Beschlusses nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit diesem Beschluss in Einklang stehen.
5. In dem in Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Bericht legt der Vorsitzende der ESMA die Art der Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten gefassten Beschlüsse dar.
Kapitel IV
Transparenz und Kenntnisprüfung durch Crowdfunding-Dienstleister
Artikel 14
Informationen für Kunden
1. Sämtliche Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen nach Artikel 19, die Crowdfunding-Dienstleister ihren Kunden ▌über sich selbst, über Kosten , finanzielle Risiken und Gebühren im Zusammenhang mit Crowdfunding-Dienstleistungen oder -Investitionen , einschließlich der Insolvenzrisiken des Crowdfunding-Dienstleisters, über die Bedingungen für Crowdfunding, einschließlich der Auswahlkriterien für Crowdfunding-Projekte, oder über die Art ihrer Crowdfunding-Dienstleistungen und die damit verbundenen Risiken zur Verfügung stellen, müssen fair, klar und nicht irreführend sein.
2. Alle Informationen , die den Kunden gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden müssen, müssen kurz, genau und leicht zugänglich zur Verfügung gestellt werden, einschließlich auf der Website des Crowdfunding-Dienstleisters . Die Informationen werden immer dann zur Verfügung gestellt, wenn dies sachgerecht ist, auch vor Abschluss einer Crowdfunding-Transaktion.
▌
Artikel 14a
Offenlegung von Ausfallquoten
1. Crowdfunding-Dienstleister legen jährlich die Ausfallquoten der auf ihrer Crowdfunding-Plattform angebotenen Crowdfunding-Projekte mindestens der letzten 24 Monate offen.
2. Die in Absatz 1 genannten Ausfallquoten werden online an gut sichtbarer Stelle auf der Website des Crowdfunding-Dienstleisters veröffentlicht.
3. In enger Zusammenarbeit mit der EBA erarbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Methode für die Berechnung der Ausfallquote der auf der Crowdfunding-Plattform angebotenen Projekte festzulegen.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum [XX Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu ergänzen.
Artikel 15
Kenntnisprüfung und Simulation der Verlustfähigkeit
1. ▌ Die Crowdfunding-Dienstleister bewerten, ob bzw. welche angebotenen Crowdfunding-Dienstleistungen für die potenziellen Investoren geeignet sind.
2. Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 verlangen die Crowdfunding-Dienstleister Informationen über die Erfahrung, Investitionsziele, finanzielle Situation und das grundlegende Verständnis der potenziellen Investoren hinsichtlich der Risiken, die mit Investitionen im Allgemeinen und mit den auf der Crowdfunding-Plattform angebotenen Investitionsarten im Besonderen verbunden sind, darunter
a) |
Informationen über frühere Investitionen der potenziellen Investoren in übertragbare Wertpapiere oder Kreditverträge, einschließlich in Unternehmen, die sich in der Gründungs- oder Expansionsphase befinden, sowie |
b) |
das Verständnis des potentiellen Investors der Risiken, die mit der Gewährung von Darlehen und dem Erwerb übertragbarer Wertpapiere über eine Crowdfunding-Plattform einhergehen, und Berufserfahrungen im Zusammenhang mit Crowdfunding-Investitionen. |
▌4. ▌ Gelangen die Crowdfunding-Dienstleister auf der Grundlage der nach Absatz 2 erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass die potenziellen Investoren nicht über ein ausreichendes Verständnis des Angebots verfügen oder dass das Angebot für diese potentiellen Investoren nicht geeignet ist , setzen Crowdfunding-Dienstleister diese potenziellen Investoren davon in Kenntnis, dass die auf ihren Plattformen angebotenen Dienstleistungen für sie ungeeignet sein könnten, und übermitteln ihnen eine Risikowarnung. Diese Mitteilung bzw. diese Risikowarnung hindert die potenziellen Investoren nicht an Investitionen in Crowdfunding-Projekte. In diesen Informationen bzw. dieser Warnung wird eindeutig auf das Risiko eines Verlusts des gesamten investierten Geldes hingewiesen.
5. Alle Crowdfunding-Dienstleister bieten Investoren und potenziellen Investoren jederzeit die Möglichkeit, ihre Fähigkeit, einen Verlust (als 10 % ihres Nettovermögens berechnet) zu tragen, auf der Grundlage folgender Angaben zu simulieren:
a) |
regelmäßiges Einkommen, Gesamteinkommen und gegebenenfalls Haushaltseinkommen sowie Angaben dazu, ob das Einkommen dauerhaft oder vorübergehend erzielt wird; |
b) |
Vermögenswerte, einschließlich Finanzinvestitionen, Eigen- und Kapitalvermögen, Pensionsfonds und etwaiger Bareinlagen; |
c) |
finanzielle Verpflichtungen, einschließlich regelmäßiger, bestehender und künftiger Verpflichtungen. |
Aufgrund der Ergebnisse der Simulation können Crowdfunding-Dienstleister Investoren und potenzielle Investoren ▌daran hindern , in Crowdfunding-Projekte zu investieren. Die Investoren haften jedoch weiterhin für das volle Risiko, wenn sie eine Investition tätigen.
6. Die ESMA entwickelt in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards , um die erforderlichen Regelungen für Folgendes festzulegen:
a) |
die Durchführung der Bewertung nach Absatz 1; |
b) |
die Durchführung der Simulation nach Absatz 5; |
c) |
die Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen 2 und 4. |
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum [XX Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu ergänzen.
Artikel 16
Basisinformationsblatt für Investoren
-1. Crowdfunding-Dienstleister, die die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i dieser Verordnung genannten Dienstleistungen anbieten, stellen potenziellen Investoren alle Informationen nach diesem Artikel zur Verfügung.
1. ▌Potenziellen Investoren wird für jedes Crowdfunding-Angebot ein vom Projektträger erstelltes Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt . Das Basisinformationsblatt für Investoren wird in mindestens einer der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats oder auf Englisch abgefasst.
2. Das Basisinformationsblatt nach Absatz 1 enthält alle nachstehend genannten Informationen:
a) |
die im Anhang dargelegten Informationen; |
b) |
die folgende Erläuterung, die direkt unter dem Titel des Basisinformationsblattes erscheint: „Dieses Crowdfunding-Angebot wurde weder von der ESMA noch von den zuständigen nationalen Behörden geprüft oder genehmigt. Die Angemessenheit Ihrer Ausbildung und Ihres Wissens wurde nicht bewertet, bevor Ihnen der Zugang zu dieser Investition gewährt wurde. Wenn Sie diese Investition tätigen, übernehmen Sie alle damit verbundenen Risiken, einschließlich des Risikos eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des investierten Geldes.“ |
c) |
folgende Risikowarnung: „Investitionen in dieses Crowdfunding-Angebot sind mit Risiken verbunden, einschließlich des Risikos eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des investierten Geldes. Ihre Investition fällt nicht unter die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme gemäß der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2). Sie erhalten möglicherwiese keine Rendite aus Ihrer Investition. Es handelt sich hierbei nicht um ein Sparprodukt, und wir raten Ihnen, nicht mehr als 10 % Ihres Nettovermögens in Crowdfunding-Projekte zu investieren. Sie werden die Anlageinstrumente möglicherweise nicht nach Wunsch verkaufen können.“ Selbst wenn Sie sie verkaufen können, können Sie doch Verluste erleiden. (*1) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)." (*2) Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 084 vom 26.3.1997, S. 22)“." |
3. Das Basisinformationsblatt muss fair , klar und nicht irreführend sein und darf mit Ausnahmen von Hinweisen auf geltende Rechtsakte keine Fußnoten enthalten. Es wird auf einem eigenständigen, dauerhaften Datenträger bereitgestellt, der deutlich von den Marketingmitteilungen unterscheidbar ist, und umfasst in gedruckter Form höchstens drei Seiten im DIN-A4-Format.
4. Der Crowdfunding-Dienstleister hält das Basisinformationsblatt während der gesamten Geltungsdauer des Crowdfunding-Angebots stets auf dem neuesten Stand.
4a. Die Anforderung nach Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels gilt nicht für Crowdfunding-Dienstleister, die die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Dienstleistungen anbieten. Solche Crowdfunding-Dienstleister erstellen stattdessen ein Basisinformationsblatt, das sich auf den Crowdfunding-Dienstleister bezieht und ausführliche Informationen über den Crowdfunding-Dienstleister, seine Systeme und Kontrollen für das Risikomanagement sowie die Finanzmodellierung für die Crowdfunding-Angebote und ihre historische Leistung enthält.
5. Alle Crowdfunding-Dienstleister richten angemessene Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben ein und wenden diese an.
6. Stellt ein Crowdfunding-Dienstleister eine ▌Auslassung, einen ▌Fehler oder eine ▌Ungenauigkeit in dem Basisinformationsblatt fest, der bzw. die wesentliche Auswirkungen auf die erwartete Kapitalrendite haben könnte, müssen auf die nachfolgend dargelegte Weise Berichtigungen erfolgen:
a) |
Crowdfunding-Dienstleister, die die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Dienstleistungen anbieten, zeigen die Auslassung, den Fehler oder die Ungenauigkeit unverzüglich beim Projektträger an, der diese Informationen ergänzt bzw. ändert; |
b) |
Crowdfunding-Dienstleister, die die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Dienstleistungen anbieten, ergänzen die Auslassung, den Fehler oder die Ungenauigkeit im Basisinformationsblatt selbst. |
Wird eine solche Ergänzung oder Änderung nicht vorgenommen , so erstellt der Crowdfunding-Dienstleister kein Crowdfunding-Angebot oder setzt das bestehende Angebot aus, bis das Basisinformationsblatt den Anforderungen dieses Artikels genügt.
7. Ein Investor kann einen Crowdfunding-Dienstleister auffordern, eine Übersetzung des Basisinformationsblatts in eine vom Investor gewählte Sprache zu veranlassen. Die Übersetzung muss den Inhalt der Originalfassung des Basisinformationsblatts originalgetreu und korrekt wiedergeben.
Stellt der Crowdfunding-Dienstleister die angeforderte Übersetzung des Basisinformationsblatts nicht bereit, so rät der Crowdfunding-Dienstleister dem Investor unmissverständlich von der Investition ab.
8. Die zuständigen nationalen Behörden verlangen keine vorherige Notifizierung oder Genehmigung eines Basisinformationsblatts.
9. Die ESMA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards erarbeiten, um Folgendes festzulegen:
a) |
Anforderungen für und Inhalt des Musters für die in Absatz 2 und im Anhang genannten Informationen; |
b) |
die Arten von Risiken, die für das Crowdfunding-Angebot von wesentlicher Bedeutung sind und daher gemäß Teil C des Anhangs offengelegt werden müssen; |
ba) |
die Verwendung bestimmter Finanzkennzahlen, um das Basisinformationsblatt klarer zu gestalten; |
c) |
die Provisionen , Gebühren und Transaktionskosten nach Teil H Buchstabe a des Anhangs, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung der direkten und indirekten Kosten, die vom Investor zu tragen sind. |
Bei der Erarbeitung der Standards unterscheidet die ESMA zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten und den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Dienstleistungen.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum [XXX Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 17
Bulletin Board
1. Die Crowdfunding-Dienstleister, die Investoren einen direkten Austausch miteinander ermöglichen, um Kreditverträge oder Wertpapiere, die ursprünglich Gegenstand von Crowdfunding-Projekten auf den Plattformen der Crowdfunding-Dienstleister waren, zu kaufen und zu verkaufen, informieren ihre Kunden darüber, dass sie kein Handelssystem betreiben und dass jede An- oder Verkaufstätigkeit auf ihren Plattformen nach Ermessen der Kunden und unter ihrer Verantwortung erfolgt. Diese Crowdfunding-Dienstleister teilen ihren Kunden auch mit, dass die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU für Handelsplätze im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 jener Richtlinie geltenden Vorschriften nicht für ihre Plattformen gelten.
2. Die Crowdfunding-Dienstleister, die einen Referenzpreis für eine An-oder Verkaufstätigkeit nach Absatz 1 zur Verfügung stellen , teilen ihren Kunden mit, ob der Referenzpreis verbindlich oder unverbindlich ist, und erläutern, auf welcher Grundlage der Referenzpreis berechnet wurde .
2a. Um Investoren den Kauf und Verkauf von über ihre Plattform erworbenen Anleihen zu ermöglichen, erhöhen die Crowdfunding-Dienstleister die Transparenz ihrer Plattformen, indem sie Informationen über die erwirtschaftete Leistung der Anleihen bereitstellen.
Artikel 18
Zugang zu Aufzeichnungen
Die Crowdfunding-Dienstleister
a) |
bewahren sämtliche Aufzeichnungen über ihre Dienstleistungen und Transaktionen fünf Jahre lang auf einem dauerhaften Datenträger auf, |
b) |
stellen sich, dass ihre Kunden jederzeit sofortigen Zugang zu Aufzeichnungen über die ihnen erbrachten Dienstleistungen haben, und |
c) |
halten alle Vereinbarungen zwischen den Crowdfunding-Dienstleistern und ihren Kunden fünf Jahre lang aufrecht. |
Kapitel V
Marketingmitteilungen
Artikel 19
Anforderungen in Bezug auf Marketingmitteilungen
1. Die Crowdfunding-Dienstleister stellen sicher, dass alle ihre an Investoren gerichteten Marketingmitteilungen eindeutig als solche erkennbar sind.
2. Vor Abschluss der Kapitalbeschaffung für ein Projekt dürfen Marketingmitteilungen nicht in unverhältnismäßiger Weise auf einzelne geplante, anhängige oder laufende Crowdfunding-Projekte oder -angebote ausgerichtet sein . ▌
3. Für ihre Marketingmitteilungen verwenden die Crowdfunding-Dienstleister eine oder mehrere der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Crowdfunding-Dienstleister tätig ist, oder Englisch .
4. Die zuständigen nationalen Behörden verlangen keine vorherige Notifizierung oder Genehmigung der Marketingmitteilungen.
Artikel 20
Veröffentlichung der nationalen Vorschriften über Marketinganforderungen
1. Die zuständigen nationalen Behörden veröffentlichen auf ihren Websites die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für Marketingmitteilungen der Crowdfunding-Dienstleister gelten, und halten sie auf dem neuesten Stand.
2. Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 und übermitteln ihnen die Hyperlinks zu den Websites der zuständigen Behörden, auf denen sie veröffentlicht werden. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA eine Zusammenfassung dieser einschlägigen nationalen Vorschriften in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache.
3. Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über jede Änderung der gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen und legen unverzüglich eine aktualisierte Zusammenfassung der betreffenden nationalen Vorschriften vor.
4. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Zusammenfassung der einschlägigen nationalen Vorschriften in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache sowie die Hyperlinks zu den Websites der zuständigen Behörden nach Absatz 1 und hält sie auf dem neuesten Stand. Die ESMA haftet nicht für die in der Zusammenfassung enthaltenen Informationen.
5. Die zuständigen nationalen Behörden sind die zentralen Anlaufstellen, die für die Bereitstellung von Informationen über die Marketingregeln in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten zuständig sind.
▌7. Die zuständigen Behörden erstatten der ESMA regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich über die Durchsetzungsmaßnahmen Bericht, die sie jeweils im Vorjahr auf der Grundlage ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Marketingmitteilungen von Crowdfunding-Dienstleistungen ergriffen haben. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
a) |
die Gesamtzahl der Durchsetzungsmaßnahmen, ggf. aufgeschlüsselt nach Art der Verfehlung; |
b) |
die Ergebnisse der Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich Sanktionen, aufgeschlüsselt nach Art der Sanktionen, sowie der von den Crowdfunding-Dienstleistern ergriffenen Abhilfemaßnahmen; |
c) |
ggf. Beispiele für das Vorgehen der zuständigen Behörden, wenn Crowdfunding-Dienstleister die nationalen Vorschriften nicht einhalten. |
Kapitel VI
Befugnisse und Zuständigkeiten der jeweils zuständigen nationalen Behörde
ABSCHNITT I
ZUSTÄNDIGKEITEN UND VERFAHREN
Artikel 21
Rechtsprivileg
Die der zuständigen nationalen Behörde oder sonstigen von der zuständigen nationalen Behörde bevollmächtigten Personen ▌übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.
Artikel 25
Informationsaustausch
Die ESMA und die zuständigen Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen.
Artikel 26
Wahrung des Berufsgeheimnisses
Die zuständigen nationalen Behörden, die ESMA und alle Personen, die bei den zuständigen nationalen Behörden , der ESMA oder bei einer sonstigen Person, an die Aufgaben delegiert wurden , tätig sind oder tätig waren, einschließlich der beauftragten Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2014/65/EU verpflichtet.
ABSCHNITT II
VERWALTUNGSSANKTIONEN UND ANDERE VERWALTUNGSMASSNAHMEN
Artikel 27a
Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
1. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen gemäß Artikel 27c vorzusehen und zu verhängen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften zur Einführung angemessener Verwaltungssanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen, die zumindest in denjenigen Fällen anwendbar sind, in denen ein Crowdfunding-Dienstleister die Anforderungen der Kapitel I bis V nicht erfüllt hat. Diese Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen wirksam angewandt werden.
2. Die Mitgliedstaaten übertragen den zuständigen nationalen Behörden nach ihrem nationalen Recht die Befugnis, bei Verstößen gegen die Kapitel I bis V dieser Verordnung zumindest folgende Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen:
a) |
eine öffentliche Erklärung mit Angabe der für den Verstoß verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes; |
b) |
eine Anordnung, dass die Person das rechtswidrige Verhalten abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat; |
c) |
ein zeitlich befristetes — oder für wiederholte schwere Verstöße ein endgültiges — Verbot, das ein Mitglied des Leitungsorgans der für den Verstoß verantwortlichen juristischen Person oder jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, daran hindert, in solchen Unternehmen Führungsaufgaben wahrzunehmen; |
d) |
im Falle einer natürlichen Person eine maximale Verwaltungsgeldstrafe von 5 % des Jahresumsatzes des Crowdfunding-Dienstleisters während des Kalenderjahres, in dem der Verstoß vorgekommen ist; |
e) |
eine maximale Verwaltungsgeldstrafe in mindestens zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, sofern sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag über die unter Buchstabe d genannten Maximalbeträge hinausgeht. |
3. Gelten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen für juristische Personen, übertragen die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden die Befugnis, vorbehaltlich der nach nationalem Recht geltenden Bedingungen die in Absatz 2 festgelegten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans und gegen andere natürliche Personen zu verhängen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind.
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen oder Maßnahmen zur Verhängung der in Absatz 2 festgelegten Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen ordnungsgemäß begründet werden und dass gegen sie ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
Artikel 27b
Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen
1. Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse zur Verhängung der in Artikel 27a genannten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung und mit ihren nationalen Rechtsrahmen je nach Sachlage in folgender Weise aus:
a) |
direkt; |
b) |
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden; |
c) |
unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden; |
d) |
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden. |
2. Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 27a verhängten Verwaltungssanktion oder anderen Verwaltungsmaßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, und alle anderen relevanten Umstände, einschließlich gegebenenfalls
a) |
der Erheblichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes; |
b) |
des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person; |
c) |
der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person; |
d) |
der Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen; |
e) |
der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen; |
f) |
des Ausmaßes der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, dafür zu sorgen, dass die durch diese Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste herausgegeben werden; |
g) |
früherer Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person. |
Artikel 27c
Strafrechtliche Sanktionen
1. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, für die nach nationalem Recht strafrechtliche Sanktionen verhängt werden, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen zu erlassen.
2. Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels strafrechtliche Sanktionen für einen in Artikel 27a Absatz 1 genannten Verstoß festzulegen, stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle notwendigen Befugnisse verfügen, um sich mit den Justiz-, Strafverfolgungs- oder Strafjustizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet ins Benehmen zu setzen und im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren, die wegen Verstößen nach Artikel 27a Absatz 1 eingeleitet wurden, spezifische Informationen zu erhalten und anderen zuständigen Behörden sowie der ESMA zur Verfügung zu stellen, um ihre Pflicht zur Zusammenarbeit für die Zwecke dieser Verordnung zu erfüllen.
Artikel 27d
Mitteilungspflichten
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Kapitels mit. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und der ESMA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich.
Artikel 27e
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA
1. Die zuständigen nationalen Behörden und die ESMA arbeiten eng zusammen und tauschen untereinander Informationen aus, um ihre Aufgaben nach diesem Kapitel wahrzunehmen.
2. Die zuständigen nationalen Behörden stimmen ihre Aufsichtstätigkeit eng untereinander ab, um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und ihnen abzuhelfen, bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, die Zusammenarbeit zu erleichtern, eine kohärente Auslegung zu fördern und bei Uneinigkeit rechtssystemübergreifende Bewertungen vorzunehmen.
3. Stellt eine zuständige nationale Behörde fest oder hat sie Grund zu der Annahme, dass eine Anforderung der Kapitel I bis V nicht erfüllt wurde, unterrichtet sie die für die unter dem Verdacht eines solchen Verstoßes stehende(n) Einrichtung(en) zuständige Behörde hinreichend genau über ihre Erkenntnisse. Die betroffenen zuständigen Behörden stimmen ihre Beaufsichtigung eng miteinander ab um sicherzustellen, dass einheitliche Entscheidungen getroffen werden.
Artikel 27f
Veröffentlichung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen
1. Vorbehaltlich des Absatzes 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden auf ihren offiziellen Websites unverzüglich zumindest solche Entscheidungen zur Verhängung von Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen veröffentlichen, gegen die kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, nachdem dem Adressaten der Sanktion oder der Maßnahme diese Entscheidung mitgeteilt wurde.
2. Die in Absatz 1 genannte Veröffentlichung umfasst Art und Natur des Verstoßes, die Identität der verantwortlichen Personen und die verhängten Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen.
3. Wird die Bekanntmachung der Identität — im Falle juristischer Personen — oder der Identität und von personenbezogenen Daten — im Falle natürlicher Personen — von der zuständigen Behörde nach einer Einzelfallprüfung als unverhältnismäßig angesehen oder würde die Bekanntmachung nach Ansicht der zuständigen Behörde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden oder würde die Bekanntmachung der beteiligten Person einen unverhältnismäßigen Schaden — sofern sich dieser ermitteln lässt — zufügen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden entweder
a) |
die Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung der Verwaltungssanktion oder anderen Verwaltungsmaßnahme so lange aufschieben, bis die Gründe für diese Aufschiebung nicht mehr gegeben sind, |
b) |
die Entscheidung zur Verhängung der Verwaltungssanktion oder anderen Verwaltungsmaßnahme in anonymisierter Form nach Maßgabe des nationalen Rechts veröffentlichen oder |
c) |
die Entscheidung zur Verhängung der Verwaltungssanktion oder anderen Verwaltungsmaßnahme nicht veröffentlichen, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Optionen als nicht ausreichend anzusehen sind um zu gewährleisten, dass
|
4. Wird entschieden, eine Verwaltungssanktion oder andere Verwaltungsmaßnahme in anonymisierter Form zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung der relevanten Daten aufgeschoben werden. Veröffentlicht eine zuständige nationale Behörde eine Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungssanktion oder anderen Verwaltungsmaßnahme, gegen die ein Rechtsbehelf bei den einschlägigen Justizbehörden eingelegt worden ist, veröffentlichen die zuständigen Behörden diese Information wie auch jede spätere Information über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens umgehend auf ihrer offiziellen Website. Gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungssanktion oder anderen Verwaltungsmaßnahme für nichtig erklärt wird, werden ebenfalls veröffentlicht.
5. Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass jede gemäß den Absätzen 1 bis 4 veröffentlichte Entscheidung nach ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer Website zugänglich bleibt. Die in diesen Entscheidungen enthaltenen personenbezogenen Daten werden so lange wie erforderlich sowie im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften und nur auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde geführt.
6. Die zuständigen nationalen Behörden unterrichten die ESMA über alle verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls diesbezügliche Rechtsbehelfsverfahren und deren Ausgang.
7. Die ESMA unterhält eine zentrale Datenbank für die ihr gemeldeten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen. Diese Datenbank ist nur für die ESMA, die EBA, die EIOPA und die zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen nationalen Behörden nach Absatz 6 bereitgestellten Informationen aktualisiert.
Artikel 36
Datenschutz
1. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung führen die zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates aus.
2. Die ESMA handelt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Kapitel VII
Delegierte Rechtsakte
Artikel 37
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, ▌Artikel 31 Absatz 10 und Artikel 34 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [▌Date of entry into force of this Regulation] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um einen Zeitraum gleicher Länge, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen eine solche Verlängerung erheben.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 10, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 9, Artikel 31 Absatz 10 und Artikel 34 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss, mit dem der Widerruf ausgesprochen wird, beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.
4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 10, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 9, Artikel 31 Absatz 10 und Artikel 34 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 38
Bericht
1. Vor dem … [PO: please insert 24 months of entry into application of this Regulation] legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.
2. In dem Bericht wird Folgendes bewertet:
a) |
das Funktionieren des Marktes für Crowdfunding-Dienstleister in der Union, einschließlich Marktentwicklung und -trends sowie ihres Marktanteils▌, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob Anpassungen der Begriffsbestimmungen und Schwellenwerte dieser Verordnung erforderlich sind und ob der Umfang der unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen weiterhin angemessen ist; |
b) |
die Auswirkungen dieser Verordnung auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Crowdfunding-Dienstleistungen, einschließlich der Auswirkungen auf den Zugang von KMU zu Finanzmitteln sowie auf Investoren und andere Kategorien von Personen, die von diesen Dienstleistungen betroffen sind; |
c) |
die Umsetzung technologischer Innovationen im Crowdfunding-Sektor, einschließlich der Anwendung bankfremder Finanzierungsmethoden (einschließlich der Erstemission von Währungen) sowie neuer und innovativer Geschäftsmodelle und Technologien; |
d) |
die Frage, ob der Schwellenwert nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d weiterhin geeignet ist, um die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen; |
e) |
die Auswirkungen der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Marketingmitteilungen von Crowdfunding-Dienstleistern auf den freien Dienstleistungsverkehr, den Wettbewerb und den Anlegerschutz; |
f) |
die Anwendung der Verwaltungssanktionen und insbesondere die Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung der bei Verstößen gegen diese Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen; |
g) |
inwieweit es notwendig und verhältnismäßig ist, die Crowdfunding-Dienstleister zur Einhaltung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verpflichten und diese Crowdfunding-Dienstleister in die Liste der Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 aufzunehmen; |
h) |
die Frage, ob es sachgerecht ist, den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Drittländer auszuweiten; |
i) |
die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden und der ESMA sowie die Frage, ob die zuständigen nationalen Behörden als Aufsichtsorgan dieser Verordnung geeignet sind; |
j) |
die Möglichkeit der Einführung spezifischer Maßnahmen in dieser Verordnung, um nachhaltige und innovative Crowdfunding-Projekte sowie den Einsatz von EU-Mitteln zu fördern. |
Artikel 38a
Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129
In Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 wird folgender Buchstabe angefügt:
(k) |
ein Crowdfunding-Angebot von einem europäischen Crowdfunding-Dienstleister gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) …/… (*3), sofern es nicht den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung festgelegten Schwellenwert überschreitet. |
Artikel 39
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem … [PO: please insert 12 months from entry into force].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C vom, S. .
(2) ABl. C vom, S. .
(3) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).
(4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(5) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).
(6) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(7) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(8) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt (COM(2017)0340).
(9) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(10) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(11) ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107.
(*3) PO: Bitte Nummer und Veröffentlichungsangaben für die Verordnung in Dokument einsetzen..
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/563 |
P8_TA(2019)0302
Märkte für Finanzinstrumente ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (COM(2018)0099 — C8-0102/2018 — 2018/0047(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/39)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0099), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0102/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2018 (1), |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0362/2018), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2018)0047
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Crowdfunding ist eine Finanztechnologie-Lösung, die KMU und vor allem Start-ups und Scale-ups eine alternative Finanzierungsquelle bietet, damit das innovative Unternehmertum in der Union gefördert und dadurch auch die Kapitalmarktunion gestärkt wird . Dies wiederum trägt zu einem stärker diversifizierten Finanzsystem bei, das weniger von der Finanzierung durch Banken abhängt, wodurch systemische Risiken und Konzentrationsrisiken eingedämmt werden. Weitere Vorteile, die sich aus der Förderung des innovativen Unternehmertums durch Crowdfunding ergeben, bestehen darin, dass eingefrorenes Kapital für Investitionen in neue und innovative Projekte mobilisiert und die effiziente Zuweisung von Mitteln beschleunigt wird und eine Diversifizierung der Vermögenswerte stattfindet. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates (3) können juristische Personen bei der zuständigen nationalen Behörde eine Zulassung als Crowdfunding-Dienstleister beantragen. |
(3) |
Die Verordnung (EU) XXX/XXXX [Verordnung über Europäische Crowdfunding-Dienstleister] sieht einheitliche, angemessene und unmittelbar anwendbare Anforderungen im Hinblick auf die Zulassung und Beaufsichtigung von Crowdfunding-Dienstleistern ▌vor. |
(4) |
Um Rechtssicherheit in Bezug auf die Personen und Tätigkeiten zu schaffen, die in den jeweiligen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) XXX/XXXX und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallen‚ und um zu verhindern, dass dieselbe Tätigkeit innerhalb der Union unterschiedlichen Zulassungen unterliegt, sollten juristische Personen, die gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXXX [Verordnung über Europäische Crowdfunding-Dienstleister] als Crowdfunding-Dienstleister zugelassen sind, von dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU ausgenommen werden. |
(5) |
Da die in dieser Richtlinie vorgesehene Änderung unmittelbar mit der Verordnung (EU) XXX/XXXX [Verordnung über Europäische Crowdfunding-Dienstleister in der Europäischen Union] zusammenhängt, sollte der Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Änderung anwenden müssen, verschoben werden, damit er mit dem Geltungsbeginn der Verordnung zusammenfällt. |
(5a) |
Virtuelle Währungen werden von Kleinanlegern als Ersatz für andere Anlagegüter genutzt. Anders als andere Finanzinstrumente sind virtuelle Währungen derzeit weitgehend unreguliert. Folglich sind die Märkte für virtuelle Währungen intransparent und potenziell anfällig für Marktmissbrauch, und es fehlt an einem grundlegenden Anlegerschutz. Die Kommission sollte virtuelle Währungen weiter prüfen und klare Leitlinien vorlegen, aus denen die Bedingungen hervorgehen, unter denen virtuelle Währungen als Finanzinstrumente eingestuft werden könnten, und virtuelle Währungen bei Bedarf als neue Kategorie in die Liste der Finanzinstrumente aufnehmen. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sinnvoll ist, virtuelle Währungen zu regulieren, sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Vorschlag dazu vorlegen – |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU wird folgender Buchstabe p angefügt:
„(p) |
Crowdfunding-Dienstleister im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und juristische Personen, die in Einklang mit nationalem Recht Crowdfunding-Dienstleistungen anbieten, sofern sie unter dem Schwellenwert gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates* liegen . |
Artikel 2
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: 6 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Crowdfunding-Verordnung] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Datum des Geltungsbeginns der Crowdfunding-Verordnung] an.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C […] vom […], S. […].
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) Verordnung (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding-Dienstleister (ABl. L […] vom […], S. […]).
(4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/566 |
P8_TA(2019)0303
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (COM(2018)0372 — C8-0227/2018 — 2018/0197(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/40)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0372), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 177, 178 und 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0227/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1), |
— |
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 (2), |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung, die Stellungnahme des Haushaltsausschusses, den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0094/2019), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2018)0197
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177 Absatz 2, Artikel 178 und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1)
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Gemäß diesem Artikel und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV hat der EFRE dazu beizutragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern, wobei den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte und Insel-, Grenz- und Bergregionen, besondere Aufmerksamkeit gilt. |
(2) |
Der Kohäsionsfonds wurde eingerichtet, um durch finanzielle Beiträge im Umweltbereich und zu der Verkehrsinfrastruktur der transeuropäischen Netze (im Folgenden „TEN-V“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) einen Beitrag zum übergeordneten Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union zu leisten. |
(3) |
In der Verordnung (EU) 2018/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Dachverordnung] (5) werden gemeinsame Regelungen für verschiedene Fonds — den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „EFRE“), den Europäischen Sozialfonds Plus (im Folgenden „ESF+“), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF“), den Asyl- und Migrationsfonds (im Folgenden „AMIF“), den Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ISF“) und das Instrument Grenzmanagement und Visa (im Folgenden „BMVI“) — festgelegt (im Folgenden „die Fonds“), für die ein gemeinsamer Rahmen gilt. [Abänd. 1] |
(3a) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Kohäsionsfonds (KF), dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (FEAMP) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sicher, damit sich die Fonds gegenseitig ergänzen können, wenn dies für die Ausarbeitung erfolgreicher Projekte von Nutzen ist. [Abänd. 2] |
(4) |
Um die Regelungen für den EFRE und den Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 zu vereinfachen, sollten die für beide Fonds geltenden Regelungen in einer einzigen Verordnung festgelegt werden. |
(5) |
Bei der Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten bereichsübergreifende Grundsätze gemäß die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und in Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der genannten bereichsübergreifenden Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß , darunter auch die in Artikel 5 EUV, unter Berücksichtigung genannten Grundsätze der Charta der Grundrechte Subsidiarität und der Europäischen Union Verhältnismäßigkeit, beachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Vereinten Nationen über die europäischen Säule sozialer Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommen Rechnung getragen werden. Die Mitgliedstaaten und Zugänglichkeit im Einklang mit deren Artikel 9 sowie dem Unionsrecht zur Vereinheitlichung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten die Kommission sollten darauf abzielen, soziale Ungleichheiten und Einkommensungleichheiten zu beseitigen, die Bekämpfung der Armut zu verstärken, die Erhaltung und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze mit entsprechenden Rechten zu beseitigen unterstützen , sicherzustellen, dass mit dem EFRE , die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie dem Kohäsionsfonds Chancengleichheit für alle gefördert wird, und jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Aus den Fonds sollte auch der Übergang von institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft gefördert werden, und zwar insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen. Aus den Fonds sollten keine Maßnahmen unterstützen gefördert werden , die zu irgendeiner Form von Segregation beitragen. Die Ziele im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Um die Integrität des Binnenmarkts zu schützen, sollten Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen im Zusammenwirken mit dem ESF+ getätigten Investitionen sollten dazu beitragen, die soziale Inklusion zu fördern , die Armut zu bekämpfen und die Lebensqualität der Bürger im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UNCRC) zu verbessern, um einen Beitrag zur Wahrung der Rechte der Kinder zu leisten . [Abänd. 3] |
(6) |
Es sollten Bestimmungen für die Unterstützung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (im Folgenden „ETZ/Interreg“) aus dem EFRE vorgesehen werden. |
(7) |
Um festzulegen, welche Art von Tätigkeiten aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden können, sollten spezifische politische Ziele für die Unterstützung aus diesen Fonds aufgestellt werden, damit sichergestellt ist, dass sie zu einem oder mehreren der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] festgelegten gemeinsamen politischen Ziele beitragen. |
(8) |
In einer immer stärker vernetzten Welt und angesichts der internen und externen demografischen und der Migrationsdynamik ist es offensichtlich, dass die Migrationspolitik der Union ein gemeinsames Konzept erfordert, das auf den Synergien und Komplementaritäten der verschiedenen Finanzierungsinstrumente aufbaut. Der EFRE sollte stärker auf den demografischen Wandel ausgerichtet werden, der im Hinblick auf die Konzeption und Umsetzung der Programme eine wichtige Herausforderung darstellt. Um eine kohärente, starke und kontinuierliche Unterstützung der Bemühungen um Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten bei Verantwortung sowie der gemeinsamen Anstrengungen der Steuerung Mitgliedstaaten bei der Migration Migrationssteuerung sicherzustellen, sollte die langfristige Kohäsionspolitik zur Integration von Flüchtlingen und Migranten aus dem EFRE unterstützt werden , denen internationaler Schutz gewährt wird, beitragen, indem ein Ansatz verfolgt wird, der auf den Schutz der Würde und der Rechte der Migranten ausgerichtet ist, nicht zuletzt im Hinblick auf den sich gegenseitig verstärkenden Zusammenhang zwischen Integration und lokalem Wirtschaftswachstum, insbesondere durch die Bereitstellung einer Infrastrukturunterstützung für Städte und lokale Gebietskörperschaften, die an der Umsetzung der Integrationspolitik beteiligt sind . [Abänd. 4] |
(9) |
Im Hinblick auf die Bemühungen der Mitgliedstaaten und Regionen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der Regionen der EU zu verringern, unterschiedliche regionale Situationen zu harmonisieren, neue Herausforderungen zu bewältigen , sozialen Ungleichgewichten zu begegnen, für integrative Gesellschaften und ein hohes Schutzniveau für ihre Bürger Maß an Sicherheit zu sorgen und die Radikalisierungsprävention sicherzustellen der Marginalisierung und Radikalisierung vorzubeugen und dabei Synergien und Komplementaritäten mit anderen Politikfeldern der Union zu nutzen, sollten die Investitionen aus dem EFRE zur Sicherheit in Bereichen beitragen Bereiche fließen , in denen es notwendig ist ein Bedarf besteht , sichere , moderne und zugängliche öffentliche Räume und sichere kritische Infrastrukturen, wie , Kommunikation, öffentlicher Verkehr , Energie und Energie universelle, hochwertige öffentliche Dienstleistungen , zu gewährleisten , die entscheidend dafür sind, dass regionale und soziale Ungleichgewichte beseitigt, sozialer Zusammenhalt und regionale Entwicklung gefördert und Unternehmen und Menschen dazu ermutigt werden, in ihrer lokalen Umgebung zu bleiben . [Abänd. 5] |
(10) |
Darüber hinaus sollten Investitionen aus dem die im Rahmen des EFRE getätigten Investitionen zur Entwicklung eines umfassenden digitalen Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturnetzes sowie in der gesamten Union beitragen, und zwar auch in ländlichen Gebieten, in denen dies ein entscheidender Faktor für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist; zudem sollten sie zur Förderung einer sauberen und nachhaltigen multimodalen Mobilität in den Städten beitragen , deren Schwerpunkt auf dem Fußgänger- und Fahrradverkehr sowie auf öffentlichen Verkehrsmitteln und geteilter Mobilität liegen . [Abänd. 6] |
(10a) |
Viele der großen Herausforderungen in Europa wirken sich zunehmend auf marginalisierte Roma-Gemeinschaften aus, die häufig in besonders stark benachteiligten Mikroregionen leben, in denen es an einer sicheren und zugänglichen Trinkwasser-, Abwasser- und Stromversorgung, an Verkehrsanbindungen, an Internetzugang und an Systemen für erneuerbare Energien fehlt und die für Katastrophen anfällig sind. Daher sollten der EFRE und der Kohäsionsfonds zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Roma beitragen sowie dazu, dass sie ihr volles Potenzial als EU-Bürger ausschöpfen können; die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle fünf politischen Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds auch den Roma zugutekommen. [Abänd. 7] |
(11) |
In Bezug auf das übergeordnete Ziel des Kohäsionsfonds gemäß dem AEUV ist es erforderlich, die spezifischen Ziele festzulegen und einzugrenzen, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden sollten. |
(12) |
Im Hinblick Um zu einer angemessenen Steuerung, Durchsetzung, grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Verbreitung bewährter Verfahren und Innovationen auf die Verbesserung dem Gebiet der allgemeinen intelligenten Spezialisierung und Kreislaufwirtschaft beizutragen‚ die allgemeine Verwaltungskapazität der Einrichtungen Institutionen und der Steuerung in den Mitgliedstaaten – auch auf regionaler und lokaler Ebene — in Bezug auf die Grundsätze des Regierens auf mehreren Ebenen zu verbessern , die Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“durchführen, sollten Unterstützungsmaßnahmen für alle zu verbessern , ist es notwendig, strukturelle Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltung und zur Unterstützung aller spezifischen Ziele ermöglicht werden zu fördern. Auf der Grundlage messbarer Ziele, die den Bürgern und Unternehmen als Mittel zur Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die Verwaltungsbehörden mitgeteilt werden, ist es mithilfe solcher Maßnahmen möglich, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einer ergebnisorientierten Politik und dem Umfang der Überprüfungen und Kontrollen zu sorgen . [Abänd. 8] |
(13) |
Zur Förderung und Stärkung von Kooperationsmaßnahmen innerhalb der Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ ist es erforderlich, die Kooperationsmaßnahmen mit Partnern , auch mit Partnern auf lokaler und regionaler Ebene, innerhalb eines Mitgliedstaats oder aus verschiedenen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Unterstützung, die im Rahmen aller spezifischen Ziele geleistet wird, auszubauen. Eine solche erweiterte Zusammenarbeit ergänzt die Zusammenarbeit im Rahmen von ETZ/Interreg und sollte insbesondere die Zusammenarbeit in strukturierten Partnerschaften im Hinblick auf die Umsetzung regionaler Strategien gemäß der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven integrativen und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ (6) unterstützen. Die Partner können daher aus jeder beliebigen irgendeiner Region der Union stammen, aber auch grenzübergreifende aus grenzübergreifenden Regionen und Regionen umfassen, die von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit, einer makroregionalen Strategie und/oder einer Meeresbeckenstrategie erfasst werden. [Abänd. 9] |
(13a) |
Im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik können die Regionen der Union, die am stärksten von den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union betroffen sind, angemessen berücksichtigt und unterstützt werden, insbesondere diejenigen Regionen, die sich infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs an einer See- oder Landaußengrenze der Union wiederfinden; [Abänd. 10] |
(14) |
Angesichts der Notwendigkeit, Die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung verfolgt werden und unter besonderer Berücksichtigung des äußerst wichtigen Ziels der Bekämpfung des Klimawandels gemäß der Verpflichtung der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris, der Agenda 2030 und der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, sowie der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV verfolgt werden; dabei sollte das Verursacherprinzip berücksichtigt und der Schwerpunkt auf die Beseitigung von Armut und Ungleichheit und einen gerechten Übergang zu einer sozial und ökologisch nachhaltigen Wirtschaft im Rahmen eines partizipativen Ansatzes in Zusammenarbeit mit relevanten Behörden, den Wirtschafts- und Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft gelegt werden. Um den Folgen des Klimawandels und des Rückgangs der biologischen Vielfalt entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, werden die Fonds zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. , zur Finanzierung der auf EU-Ebene, nationaler Ebene und lokaler Ebene zu ergreifenden Maßnahmen beizutragen und die von der Union in Bezug auf die Umsetzung des Pariser Übereinkommens und der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung gemachten Zusagen zu erfüllen, und um integrierte Maßnahmen für die Prävention von Katastrophen sicherzustellen, mit denen Resilienz, Risikoprävention, Vorbereitung und Reaktionsmaßnahmen verknüpft werden, werden die Fonds zu allgemeinen Klimaschutzmaßnahmen und zur Bewahrung der biologischen Vielfalt beitragen, indem sie auf 30 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung der Klimaziele abzielen. Die Fonds müssen in der gesamten Union einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft mit geringen CO2-Emissionen leisten, wobei der regionalen Dimension umfassend Rechnung zu tragen ist. Die Vorhaben im Rahmen des Kohäsionsfonds EFRE sollten mit 37 % mindestens 35 % der Gesamtmittelausstattung des Kohäsionsfonds EFRE zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Die Vorhaben im Rahmen des Kohäsionsfonds sollen mit 40 % der Gesamtmittelausstattung des Kohäsionsfonds zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Diese Prozentsätze sollten während des gesamten Programmplanungszeitraums eingehalten werden. Daher werden während der Ausarbeitung und des Einsatzes der Fonds relevante Maßnahmen ermittelt und im Rahmen der jeweiligen Evaluierungen und Überprüfungen neu bewertet. Diese Maßnahmen und die für ihre Umsetzung vorgesehenen Mittelzuweisungen sind in die nationalen integrierten Energie- und Klimapläne gemäß Anhang IV der Verordnung (EU)2018/xxxx [neue Dachverordnung] sowie in die langfristige Renovierungsstrategie aufzunehmen, die gemäß der überarbeiteten Richtlinie 2010/31/EU über die Energieeffizienz von Gebäuden festgelegt werden, um dazu beizutragen, dass bis 2050 ein dekarbonisierter Gebäudebestand erreicht wird; ferner sind sie den Programmen beizufügen. Besondere Aufmerksamkeit sollte CO2-intensiven Bereichen gewidmet werden, die aufgrund von Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes mit Herausforderungen konfrontiert sind, um sie bei der Verfolgung von Strategien zu unterstützen, die mit den Klimaschutzverpflichtungen der Union im Einklang stehen und in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und im Rahmen der Richtlinie 2018/410 über das Emissionshandelssystem (EHS-Richtlinie) festgelegt sind, und um Arbeitnehmer durch Ausbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten zu schützen. . [Abänd. 11] |
(15) |
Um zu ermöglichen, dass aus dem EFRE im Rahmen von ETZ/Interreg sowohl Investitionen in die Infrastruktur als auch damit zusammenhängende Investitionen sowie Ausbildungs- und Integrationsmaßnahmen unterstützt werden, und um einen Beitrag zur Verbesserung und Entwicklung von administrativen Fähigkeiten und Kompetenzen zu leisten, ist vorzusehen, dass aus dem EFRE auch Tätigkeiten im Rahmen der spezifischen Ziele des mit der Verordnung (EU) 2018/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [neuer ESF+] (7) eingerichteten ESF+ unterstützt werden können. [Abänd. 12] |
(16) |
Damit die begrenzten Mittel möglichst effizient eingesetzt werden, sollte sich die EFRE-Unterstützung für produktive Investitionen im Rahmen des entsprechenden spezifischen Ziels auf ausschließlich an Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (8) beschränkt sein, außer wenn diese Investitionen die Zusammenarbeit mit KMU in Forschungs- und Innovationstätigkeiten umfassen und an andere Unternehmen als KMU richten , ohne dass sich dies in anderen europäischen Regionen im Sinne von Artikel 60 der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] nachteilig auf Arbeitsplätze, die mit der jeweiligen Tätigkeit oder einer ähnlichen Tätigkeit zusammenhängen, auswirkt . [Abänd. 190/rev] |
(17) |
Der EFRE sollte durch finanzielle Unterstützung in der Übergangsphase dazu beitragen, die größten regionalen Ungleichgewichte in der Union auszugleichen und die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen sowie den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete auszugleichen, einschließlich der Regionen, die aufgrund der Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes vor besonderen Herausforderungen stehen. Außerdem sollte er dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit zu fördern und zu verhindern, dass gefährdete Regionen in Rückstand geraten. Die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte daher auf wichtige Unionsprioritäten gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen konzentriert werden. Somit Daher sollte die EFRE-Unterstützung speziell auf die beiden politischen Ziele „eines intelligenteren konzentriert werden, nämlich das Ziel eines „intelligenteren Europas durch die Förderung eines einer innovativen , intelligenten und intelligenten integrativen wirtschaftlichen Wandels“ sowie „eines grüneren, CO2-armen Europas durch Förderung von sauberen Energien Entwicklung und Transformation, regionale Vernetzung im technologischen Bereich , Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), der Konnektivität und einer effizienten öffentlichen Verwaltung“ und das Ziel eines „grüneren, kohlenstoffärmeren und widerstandsfähigen Europa für alle durch Förderung einer umweltfreundlichen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements“ausgerichtet sein. Diese , wobei das allgemeine politische Ziel eines kohärenteren und auf Solidarität basierenden Europas, das zum Abbau wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Ungleichgewichte beiträgt, zu berücksichtigen ist . Eine solche thematische Konzentration sollte auf nationaler Ebene erreicht werden; , wodurch auf Ebene der Einzelprogramme und zwischen den drei gemäß dem jeweiligen Bruttonationaleinkommen eingeteilten Gruppen von Mitgliedstaaten sollte jedoch verschiedenen Kategorien von Regionen unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstands eine gewisse Flexibilität möglich sein ermöglicht wird . Die Methodik zur Einstufung der Mitgliedstaaten Regionen sollte unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden. [Abänd. 14] |
(17a) |
Um die strategische Bedeutung der aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Investitionen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Gewährung einer zusätzlichen Flexibilität für öffentliche oder diesen gleichgestellte strukturelle Ausgaben im Rahmen des derzeitigen Stabilitäts- und Wachstumspakts zu stellen. [Abänd. 15] |
(18) |
Damit die Unterstützung auf wichtige Unionsprioritäten konzentriert werden kann und den in Artikel 147 AEUV genannten Zielen im Bereich des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts sowie den in der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen Rechnung getragen wird , ist es auch angezeigt, dass die Anforderungen an die thematische Konzentration während des gesamten Programmplanungszeitraums — auch bei Übertragungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen — eingehalten werden. [Abänd. 16] |
(18a) |
Der EFRE sollte sich mit den Problemen des Zugangs und der Entfernung zu großen Märkten auseinandersetzen, mit denen die Gebiete mit einer extrem niedrigen Bevölkerungsdichte konfrontiert sind, auf die im Protokoll Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds für Finnland und Schweden zur Beitrittsakte aus dem Jahr 1994 Bezug genommen wird. Der EFRE sollte auch auf die besonderen Schwierigkeiten bestimmter Inseln, Grenzregionen, Bergregionen und dünn besiedelter Gebiete eingehen, die aufgrund ihrer geografischen Lage in ihrer Entwicklung gehemmt sind, um deren Entwicklung dauerhaft zu unterstützen. [Abänd. 17] |
(19) |
In der vorliegenden Verordnung sollten die verschiedenen Arten von Tätigkeiten , darunter auch Schwarmfinanzierungen, festgelegt werden, deren Kosten die durch Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im Rahmen ihrer jeweils im AEUV festgelegten Ziele unterstützt werden können. Aus dem Kohäsionsfonds sollten Investitionen in die Umwelt und die TEN-V unterstützt werden. Für Was den EFRE betrifft, sollte die Liste der Tätigkeiten dem spezifischen nationalen und regionalen Entwicklungsbedarf sowie dem endogenen Potenzial Rechnung tragen und vereinfacht werden, und es sollten sie sollte in der Lage sein, Investitionen in die Infrastruktur, Infrastrukturen zu unterstützen, darunter Investitionen in Infrastrukturen und Einrichtungen im Bereich Forschung und Innovation, Infrastrukturen für Kultur und Kulturerbe, Infrastrukturen für nachhaltigen Tourismus auch innerhalb von Tourismusregionen , Dienstleistungen für Unternehmen sowie Investitionen in den Wohnungsbau, Investitionen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dienstleistungen unter besonderer Berücksichtigung von benachteiligten, marginalisierten und segregierten Gemeinschaften , produktive Investitionen in KMU, Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte , Anreize während der Übergangszeit von Regionen im Prozess der Dekarbonisierung sowie Maßnahmen in den Bereichen Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Cluster-Aktivitäten unterstützt werden zwischen Partnern sowie Cluster-Aktivitäten . Zur Unterstützung der Durchführung der Programme sollten im Rahmen beider Fonds auch Tätigkeiten der technischen Hilfe unterstützt werden können. Um ein breiteres Spektrum von Interventionen in den Interreg-Programmen unterstützen zu können, sollte der Interventionsbereich auf die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen und die Kostenteilung bei Maßnahmen im Rahmen des ESF+ ausgeweitet werden. [Abänd. 18] |
(20) |
Projekte im Rahmen der transeuropäischen Verkehrsnetze gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 werden , wie etwa die Beseitigung von Verbindungslücken und Engpässen in ausgewogener Weise sowie die Verbesserung der Sicherheit bestehender Brücken und Tunnel, sollten weiterhin aus dem Kohäsionsfonds finanziert werden , und zwar sowohl in geteilter Mittelverwaltung als auch — im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ — als direkter Haushaltsvollzug im Wege des direkten Haushaltsvollzugs. Dabei müssen öffentliche Dienstleistungen in ländlichen Gebieten gestärkt werden, und zwar insbesondere in dünn besiedelten Gebieten und in Gebieten mit stark alternder Bevölkerung, um die Vernetzung zwischen Stadt und Land zu verbessern, die Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern und die digitale Kluft zu überwinden . [Abänd. 19] |
(21) |
Gleichzeitig ist es wichtig , einerseits Synergien zu ermitteln, und andererseits klarzustellen, welche Tätigkeiten nicht in den Interventionsbereich des EFRE und des Kohäsionsfonds fallen, wie Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) fallen, damit die im Rahmen der genannten Richtlinie damit Multiplikatoreffekte erzielt und die finanzierten Tätigkeiten nicht doppelt finanziert werden. Darüber hinaus sollte eindeutig festgelegt werden, dass die in Anhang II AEUV aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete für eine Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds nicht infrage kommen. [Abänd. 20] |
(22) |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig Informationen über die Fortschritte anhand der in Anhang I festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren übermitteln. Diese gemeinsamen Indikatoren könnten bei Bedarf durch programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren ergänzt werden. Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollten die Grundlage darstellen, auf der die Kommission über die Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen der spezifischen Ziele während des gesamten Programmplanungszeitraums berichten sollte; hierfür ist der in Anhang II festgelegte Kernsatz von Indikatoren zu verwenden. |
(23) |
Gemäß den Absätzen Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 müssen die Fonds auf der Grundlage der Informationen bewertet werden, die anhand spezieller Überwachungsanforderungen erhoben wurden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Erhebung von Daten über die Auswirkungen der Rechtsvorschriften in der Praxis umfassen. [Abänd. 21] |
(24) |
Um den Beitrag zur territorialen Entwicklung zu maximieren und den in Artikel 174 AEUV aufgeführten wirtschaftlichen, demografischen, ökologischen und sozialen Herausforderungen in Gebieten mit natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie etwa Alterung, Landflucht und demografischer Rückgang oder Druck, aber auch in Gebieten, in denen der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen schwierig ist, wirksamer zu begegnen , sollten die Maßnahmen in diesem Bereich auf Programmen, Leitlinien oder integrierten territorialen Strategien beruhen, einschließlich in städtischen Gebieten. Aus diesem Grund sollte die EFRE-Unterstützung in den in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] festgelegten Formen die städtische Gebiete und ländliche Gemeinschaften umfassen. Diese Maßnahmen sollten zwei Seiten derselben Medaille darstellen und sich sowohl auf die städtischen Ballungszentren und deren Umland als auch auf abgelegene ländliche Gebiete stützen. Den betreffenden Strategien kann zudem ein fondsübergreifender und integrierter Ansatz zugutekommen, der den EFRE, den ESF +, den EMFF und den ELER einbezieht. Mindestens 5 % der EFRE-Mittel sollten auf nationaler Ebene für die integrierte territoriale Entwicklung bereitgestellt werden. Aus diesem Grund sollte die Unterstützung unter angemessener Beteiligung lokaler, regionaler und städtischer Behörden , der Wirtschafts- und Sozialpartner sowie von Vertretern der Zivilgesellschaft und nichtstaatlicher Organisationen erfolgen. [Abänd. 22] |
(24a) |
Besondere Aufmerksamkeit sollten Regionen mit hohem CO2-Ausstoß erhalten, die aufgrund der Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes vor besonderen Herausforderungen stehen und denen dabei geholfen werden sollte, Strategien zu verfolgen, die mit den klimapolitischen Zusagen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris in Einklang stehen und sowohl Arbeitnehmer als auch betroffene Gemeinschaften schützen. Die betreffenden Regionen sollten eine spezielle Unterstützung für die Ausarbeitung und Umsetzung von Plänen zur Dekarbonisierung ihrer Wirtschaft erhalten, wobei der Notwendigkeit gezielter Berufsbildungs- und Umschulungsmaßnahmen für Arbeitnehmer Rechnung zu tragen ist. [Abänd. 23] |
(25) |
Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung wird es als erforderlich erachtet, die integrierte territoriale Entwicklung zu unterstützen, um die wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen klimapolitischen , demografischen und , technologischen, sozialen und kulturellen Herausforderungen in städtischen Gebieten, einschließlich funktionalen Stadtgebieten funktionaler Stadtgebiete und ländlicher Gemeinschaften — unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Verbindungen zwischen Stadt und Land , gegebenenfalls auch durch stadtnahe Gebiete hindurch, zu fördern, — besser zu meistern. Die Grundsätze für die Auswahl der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung umgesetzt werden sollen, sowie die ungefähren Beträge für diese Maßnahmen sollten in den Programmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festgelegt werden, wobei . Die betreffenden Maßnahmen können zudem in den Genuss eines fondsübergreifenden integrierten Ansatzes kommen, der den EFRE, den ESF +, den EMFF und den ELER umfasst. mindestens 6 Mindestens 10 % der EFRE-Mittel sollten auf nationaler Ebene für diesen Zweck vorzusehen sind den Schwerpunktbereich „nachhaltige Stadtentwicklung“ bereitgestellt werden . Es sollte ferner festgelegt werden, dass dieser Prozentsatz während des gesamten Programmplanungszeitraums im Fall von Übertragungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen eingehalten wird, einschließlich zum Zeitpunkt der Halbzeitbewertung. [Abänd. 24] |
(26) |
Um Lösungen zu finden bzw. anzubieten, die Fragen der nachhaltigen städtischen Entwicklung Stadtentwicklung auf Unionsebene betreffen, sollten die Innovativen Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durch eine Europäische fortgeführt und zu einer Europäischen Stadtinitiative ersetzt weiterentwickelt werden, die in direkter oder indirekter Mittelverwaltung durchgeführt wird. Diese Initiative sollte alle städtischen Gebiete abdecken und der Umsetzung der Städteagenda für die Europäische Union . Mit dieser Initiative sollte die Umsetzung der Städteagenda für die Europäische Union (10) dienen unterstützt werden, damit Wachstum, Lebensqualität und Innovation gefördert und soziale Herausforderungen erkannt und erfolgreich bewältigt werden können . [Abänd. 25] |
(27) |
Besondere Aufmerksamkeit sollte den Gebieten in äußerster Randlage gelten, und zwar durch Maßnahmen gemäß Artikel 349 AEUV, die eine zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage vorsehen, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse — Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen — entstehen, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen. Diese Zuweisung kann Investitionen, Betriebskosten und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen abdecken, die die durch diese Entwicklungshindernisse verursachten zusätzlichen Kosten ausgleichen sollen. Betriebsbeihilfen können Ausgaben für Güterverkehrsdienstleistungen , umweltfreundliche Logistik, Mobilitätsmanagement und Startbeihilfen für Verkehrsdienstleistungen sowie Ausgaben für Vorhaben im Zusammenhang mit Problemen abdecken, die sich aus Lagerungsbegrenzungen, Überdimensionierung und Wartung von Produktionsanlagen sowie aus dem Mangel an Humankapital auf dem lokalen Arbeitsmarkt ergeben . Die diesbezüglichen Mittelzuweisungen sollten nicht der in dieser Verordnung vorgesehenen thematischen Konzentration unterliegen . Um die Integrität des Binnenmarkts zu wahren, sollte jede EFRE-Unterstützung für die Finanzierung von Betriebs- und Investitionsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen; dies gilt für alle aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Vorhaben. [Abänd. 26] |
(28) |
Um bestimmte nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, sofern gerechtfertigt gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme von Anpassungen von Anhang II zu erlassen; dieser Anhang enthält die Liste der Indikatoren, die als Grundlage für die Übermittlung von Informationen über die Leistung der Programme an das Europäische Parlament und den Rat verwendet werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (11) niedergelegt wurden. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat — im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte — sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem sollten ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(29) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union im Wege eines auf die Bürger ausgerichteten Ansatzes, der darauf abzielt, die von der örtlichen Bevölkerung getragene Entwicklung zu unterstützen und eine aktives bürgerschaftliches Engagement zu fördern , von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Ausmaßes der Unterschiede im Entwicklungsstand der einzelnen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — [Abänd. 27] |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1) In dieser Verordnung werden die spezifischen Ziele und der Interventionsbereich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „EFRE“) in Bezug auf das in Artikel [4 Absatz 2] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] genannte Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festgelegt.
(2) In dieser Verordnung werden außerdem die spezifischen Ziele und der Interventionsbereich des Kohäsionsfonds in Bezug auf das in [Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] genannte Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ (im Folgenden „das Ziel ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘“) festgelegt.
Artikel 1a
Aufgaben des EFRE und des Kohäsionsfonds
Der EFRE und der Kohäsionsfonds leisten einen Beitrag zum übergeordneten Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union.
Der EFRE trägt dazu bei, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen innerhalb der Union zu verringern und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen, auch im Hinblick auf Umweltprobleme, durch eine nachhaltige Entwicklung und Anpassung der regionalen Wirtschaftsstruktur zu verringern.
Der Kohäsionsfonds trägt zu Projekten in den Bereichen transeuropäische Netze und Umwelt bei. [Abänd. 28]
Artikel 2
Spezifische Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds
(1) Gemäß den in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen werden aus dem EFRE die folgenden spezifischen Ziele unterstützt:
a) |
„ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines einer innovativen , intelligenten und intelligenten integrativen wirtschaftlichen Wandels Entwicklung und Transformation, der regionalen Konnektivität im technologischen Bereich, der Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und einer effizienten öffentlichen Verwaltung “ (im Folgenden „PZ 1“) durch: [Abänd. 29]
|
b) |
„ein grüneres, CO2-armes und widerstandsfähiges Europa für alle durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements“ (im Folgenden „PZ 2“) durch: [Abänd. 34]
|
c) |
„ein stärker vernetztes Europa für alle durch die Steigerung der Mobilität und der regionalen IKT-Konnektivität“ (im Folgenden „PZ 3“) durch: [Abänd. 44]
|
d) |
„ein sozialeres und inklusiveres Europa, in dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird“ (im Folgenden „PO 4“) durch: [Abänd. 49]
|
e) |
„ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung von städtischen, ländlichen Gebieten und aller sonstiger Gebiete sowie Küstengebieten und lokaler Initiativen“ (im Folgenden „PZ 5“) durch: [Abänd. 57]
|
(1a) Ausbau der multimodalen städtischen Mobilität auf lokaler Ebene gemäß Buchstabe b Ziffer viia dieses Artikels, die für eine Unterstützung infrage kommt, wenn der Beitrag aus dem EFRE für das Vorhaben 10 000 000 EUR nicht überschreitet. [Abänd. 60]
(2) Der Kohäsionsfonds unterstützt das PZ 2 und die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii und iv genannten spezifischen Ziele des PZ 3.
(3) In Bezug auf die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele können der EFRE oder der Kohäsionsfonds je nach Fall auch Tätigkeiten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ unterstützen, sofern diese [Abänd. 61]
a) |
die Kapazität der Programmbehörden und der am Einsatz der Fonds beteiligten Stellen verbessern oder sowie die für den Einsatz des EFRE und des Kohäsionsfonds verantwortlichen Behörden sowie lokalen und regionalen Verwaltungen unterstützen, indem spezifische Pläne zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten aufgelegt werden, die auf die Lokalisierung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und die Vereinfachung der Verfahren und die Verringerung der Durchführungsdauer von Maßnahmen ausgerichtet sind, sofern diese struktureller Natur sind und mit dem Programm selbst messbare Ziele verfolgt werden; [Abänd. 62] |
b) |
die Zusammenarbeit mit Partnern innerhalb und außerhalb eines Mitgliedstaats verbessern. |
Die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus gemäß Buchstabe a dieses Artikels kann um eine zusätzliche Unterstützung aus dem Reformhilfeprogramm ergänzt werden, das im Rahmen der Verordnung EU (2018/xxx (Reformhilfeprogramm) eingerichtet wurde. [Abänd. 63]
Die in Buchstabe b genannte Zusammenarbeit umfasst auch die Zusammenarbeit mit Partnern aus grenzübergreifenden Regionen, nicht aneinander angrenzenden Regionen oder Regionen in einem Gebiet, das unter den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, eine makroregionale oder eine Meeresbeckenstrategie bzw. eine Kombination daraus fällt. [Abänd. 64]
Eine sinnvolle Beteiligung der regionalen und lokalen Behörden und der zivilgesellschaftlichen Organisationen, einschließlich der Begünstigten, in allen Phasen der Ausarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Programme im Rahmen des EFRE wird im Einklang mit den im Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften festgelegten Grundsätzen sichergestellt. [Abänd. 65]
Artikel 3
Thematische Konzentration der EFRE-Unterstützung
(1) In Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden die gesamten EFRE-Mittel eines Mitgliedstaats auf nationaler Ebene gemäß den Absätzen 3 und 4 thematisch konzentriert.
(2) In Bezug auf die thematische Konzentration der Unterstützung für Mitgliedstaaten, die Gebiete in äußerster Randlage umfassen, werden die den Programmen für Gebiete in äußerster Randlage zugewiesenen EFRE-Mittel und die EFRE-Mittel für alle anderen Regionen separat behandelt.
(3) Die Mitgliedstaaten Regionen auf NUTS-2-Ebene werden gemäß dem Verhältnis ihres Bruttonationaleinkommens zum EU-Durchschnitt ihrem Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf wie folgt eingeteilt: [Abänd. 66]
a) |
Mitgliedstaaten diejenigen mit einem Bruttonationaleinkommen von ≥ BIP pro Kopf über 100 % des EU-Durchschnitts durchschnittlichen BIP der EU27 (im Folgenden „Gruppe 1“); [Abänd. 67] |
b) |
Mitgliedstaaten diejenigen mit einem Bruttonationaleinkommen von BIP pro Kopf zwischen 75 % bis < und 100 % des EU-Durchschnitts durchschnittlichen BIP der EU27 (im Folgenden „Gruppe 2“); [Abänd. 68] |
c) |
Mitgliedstaaten diejenigen mit einem Bruttonationaleinkommen von < BIP pro Kopf unter 75 % des EU-Durchschnitts durchschnittlichen BIP der EU27 (im Folgenden „Gruppe 3“). [Abänd. 69] |
Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Verhältnis des Bruttonationaleinkommens zum EU-Durchschnitt das Verhältnis erfolgt die Klassifizierung der Regionen in eine der drei Kategorien von Regionen auf der Grundlage des Verhältnisses des Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommens eines Mitgliedstaats Bruttoinlandsprodukts pro Kopf jeder Region , gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) und berechnet anhand der Unionszahlen für den Zeitraum 2014-2016, zum durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen BIP in Kaufkraftstandards der EU- 27 Mitgliedstaaten für denselben Bezugszeitraum. [Abänd. 70]
In Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für Gebiete in äußerster Randlage werden diese Gebiete in Gruppe 3 eingestuft.
(4) Die Mitgliedstaaten halten folgende Anforderungen an die thematische Konzentration ein:
a) |
Mitgliedstaaten der Gruppe 1 weisen mindestens 85 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für Für die Prioritäten außer Kategorie der technischen Hilfe) dem PZ 1 und dem PZ 2 stärker entwickelten Regionen („Gruppe 1 “) weisen sie zu, und mindestens 60 % dem PZ 1; : [Abänd. 71]
|
b) |
Mitgliedstaaten der Gruppe 2 weisen mindestens 45 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 Für die Kategorie der Übergangsregionen ( „Gruppe 2“ ) weisen sie zu, und mindestens 30 % dem PZ 2; : [Abänd. 74]
|
c) |
Mitgliedstaaten der Gruppe 3 weisen mindestens 35 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 Für die Kategorie der weniger entwickelten Regionen ( „Gruppe 3“ ) weisen sie zu, und mindestens 30 % dem PZ 2. : [Abänd. 77]
|
(4a) In hinreichend begründeten Fällen kann der betroffene Mitgliedstaat beantragen, den Konzentrationsgrad der Mittel auf Ebene der Kategorie der Regionen für das in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i [neuer EFRE-Kohäsionsfonds] genannte thematische Ziel um höchstens 5 Prozentpunkte oder bei Gebieten in äußerster Randlage um 10 Prozentpunkte zu verringern. [Abänd. 80]
(5) Die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Absatz 4 sind während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, auch wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, sowie zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel [4] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung].
(6) Wenn die EFRE-Zuweisung eines Programms zum PZ 1 oder zum PZ 2 , den wichtigsten politischen Zielen, oder zu beiden aufgrund einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel [99] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] oder aufgrund von Finanzkorrekturen der Kommission gemäß Artikel [98] der genannten Verordnung verringert wird, wird die Einhaltung der Anforderung an die thematische Konzentration gemäß Absatz 4 nicht erneut bewertet. [Abänd. 81]
Artikel 4
Interventionsbereich des EFRE
(1) Aus dem EFRE sollen folgende Tätigkeiten unterstützt werden:
a) |
Investitionen in die Infrastruktur; |
aa) |
Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI); [Abänd. 83 und 191/rev] |
b) |
Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen; |
c) |
produktive Investitionen sowie Investitionen, die zum Erhalt bestehender Arbeitsplätze und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in KMU beitragen, und jegliche Unterstützung für KMU in Form von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten ; [Abänd. 84 und 192/rev] |
d) |
Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte; |
e) |
Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Cluster-Aktivitäten; |
f) |
technische Hilfe. |
Darüber hinaus können produktive Produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützt werden, wenn sie die Zusammenarbeit mit KMU bei oder eine Geschäftsinfrastruktur umfassen, die für KMU förderlich ist.
Darüber hinaus können produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützt werden, wenn sie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i unterstützten unterstützte Forschungs- und Innovationstätigkeiten umfassen betreffen oder wenn es sich um Aktivitäten im den Bereichen Energieeffizienz oder erneuerbare Energieträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. Ziffer ii handelt, und zwar gemäß Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 60 der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] . [Abänd. 193/rev]
Aus dem EFRE werden ferner Tätigkeiten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie , Mentoring, lebenslanges Lernen und Umschulung unterstützt, um einen Beitrag zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv festgelegten spezifischen Ziel des PZ 1 zu leisten. [Abänd. 87 und 194/rev]
(2) Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) kann aus dem EFRE außerdem Folgendes unterstützt werden:
a) |
gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen; |
b) |
begleitende „weiche“ Investitionen und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem PZ 4 im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus gemäß der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neuer ESF+]. |
Artikel 5
Interventionsbereich des Kohäsionsfonds
(1) Aus dem Kohäsionsfonds sollen folgende Tätigkeiten unterstützt werden:
a) |
Investitionen im Umweltbereich, z. B. im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft, nachhaltiger Entwicklung und erneuerbarer Energie, die Vorteile für die Umwelt aufweisen; [Abänd. 88] |
b) |
Investitionen in das TEN-V TEN-V-Kern- und -Gesamtnetz ; [Abänd. 89] |
c) |
technische Hilfe , auch zur Verbesserung und Weiterentwicklung der administrativen Fertigkeiten und Kompetenzen der lokalen Gebietskörperschaften bei der Mittelverwaltung . [Abänd. 90] |
ca) |
Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Cluster-Aktivitäten; [Abänd. 91] |
Die Mitgliedstaaten sorgen auf der Grundlage der Investitionen und der spezifischen Bedürfnisse jedes Mitgliedstaats für ein ausgewogenes Verhältnis der Investitionen gemäß den Buchstaben a und b. [Abänd. 92]
(2) Der aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität „Connecting Europe“ (12) übertragene Betrag ist verhältnismäßig und wird für TEN-V-Projekte eingesetzt. [Abänd. 93]
Artikel 6
Ausschluss aus dem Interventionsbereich des EFRE und des Kohäsionsfonds
(1) Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds werden nicht unterstützt:
a) |
die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken; |
b) |
Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) fallen; |
c) |
die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen; |
d) |
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (14); |
e) |
Investitionen in neue Regionalflughäfen und die Flughafeninfrastruktur, außer in Gebieten in äußerster Randlage; [Abänd. 94] |
ea) |
Investitionen im Zusammenhang mit Gebieten in äußerster Randlage; [Abänd. 95] |
eb) |
Unterstützung in Verbindung mit Ten-V-Kernnetzen; [Abänd. 96] |
ec) |
Investitionen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz zur Abmilderung oder Verringerung der entsprechenden negativen ökologischen Auswirkungen. [Abänd. 97] |
f) |
Investitionen in die Abfallentsorgung in Mülldeponien , außer in Gebieten in äußerster Randlage und zur Unterstützung des Abbaus, der Umwandlung oder der Sicherung bestehender Anlagen und vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15); [Abänd. 98] |
g) |
Investitionen in Anlagen zur Behandlung von Restabfällen , mit Ausnahme von Gebieten in äußerster Randlage und Fällen, in denen es um hochmoderne Recycling-Lösungen im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft geht, wobei die in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2008/98 aufgeführten Ziele in der Abfallhierarchie uneingeschränkt eingehalten werden und die Mitgliedstaaten ihre Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/851 festgelegt haben. Als Restabfälle sollten in erster Linie nicht getrennt gesammelte Siedlungsabfälle und aus der Abfallbehandlung stammender Ausschuss eingestuft werden ; [Abänd. 99] |
h) |
Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe, mit Ausnahme von Investitionen in saubere Fahrzeuge gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16); [Abänd. 100] |
i) |
Investitionen in die Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen es mindestens zwei gleichwertige Breitbandnetze gibt. |
j) |
Finanzierung der Beschaffung von Schienenfahrzeugen, ausgenommen in Verbindung mit:
|
ja) |
Investitionen in den Bau von Pflegeanstalten, in denen die Menschen ausgegrenzt oder in ihrer persönlichen Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit beeinträchtigt werden; [Abänd. 104] |
(1a) Die unter Buchstabe h genannten Ausnahmen werden auf einen Betrag begrenzt, der bis zu 1 % der Gesamtmittel von EFRE und Kohäsionsfonds auf nationaler Ebene ausmacht. [Abänd. 101]
(2) Darüber hinaus werden aus dem Kohäsionsfonds keine Investitionen in den Wohnungsbau unterstützt, es sei denn, sie betreffen die Förderung der Energieeffizienz Energie- und Ressourceneffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien und der Voraussetzungen für ein barrierefreies Leben für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie der seismischen Ertüchtigung . [Abänd. 105]
(3) Überseeische Länder und Gebiete kommen für eine Unterstützung aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds nicht infrage, können jedoch gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/xxxx [ETZ/Interreg] an Interreg-Programmen teilnehmen.
Artikel 6a
Partnerschaft
Dachverordnung „Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission“ für die sinnvolle und inklusive Beteiligung der Sozialpartner, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Nutzer der Dienste an der Verwaltung, Planung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der vom EFRE und vom Kohäsionsfonds unter geteilter Mittelverwaltung unterstützten Tätigkeiten und Maßnahmen. [Abänd. 106]
Artikel 7
Indikatoren
(1) Die im Anhang I dieser Verordnung festgelegten und definierten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds sowie, falls erforderlich soweit relevant , die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren finden gemäß Artikel [12 Absatz 1] Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel [17 Absatz 3] Buchstabe d Ziffer ii und Artikel [37 Absatz 2] Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] Anwendung. [Abänd. 107]
(2) Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ.
(3) Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel [38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i] der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung gemäß Anhang II vor.
(4) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I bzw. des Anhangs II anzunehmen, um die Liste der von den Mitgliedstaaten zu verwendenden Indikatoren anzupassen bzw. um die notwendigen Anpassungen der dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermittelnden Informationen über die Leistung vorzunehmen.
(4a) Die Mitgliedstaaten können einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Gewährung einer zusätzlichen Flexibilität für öffentliche oder diesen gleichgestellte strukturelle Ausgaben im Rahmen des derzeitigen Stabilitäts- und Wachstumspakts stellen, die von der öffentlichen Verwaltung durch die Kofinanzierung von im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds getätigten Investitionen unterstützt werden. Bei der Festlegung der steuerlichen Anpassung entweder im Rahmen der präventiven oder der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts prüft die Kommission den entsprechenden Antrag sorgfältig auf eine Weise, die der strategischen Bedeutung von im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds kofinanzierten Investitionen Rechnung trägt. [Abänd. 108]
KAPITEL II
Besondere Bestimmungen zum Umgang mit territorialen Besonderheiten
Artikel 8
Integrierte territoriale Entwicklung
(1) Die integrierte territoriale Entwicklung kann wird aus dem EFRE im Rahmen von Programmen für die beiden in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] genannten Ziele gemäß Titel III Kapitel II der genannten Verordnung [neue Dachverordnung] unterstützt werden. [Abänd. 109]
(1a) Mindestens 5 % der EFRE-Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf nationaler Ebene (mit Ausnahme der Mittel für technische Hilfe) werden der integrierten territorialen Entwicklung in nichtstädtischen Gebieten mit natürlichen, geografischen oder demografischen Beeinträchtigungen oder Nachteilen oder erschwertem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zugewiesen. Von diesem Betrag werden mindestens 17,5 % ländlichen Gebieten und Gemeinschaften unter Berücksichtigung der Bestimmungen einer Vereinbarung für „intelligente Dörfer“ zur Entwicklung von Projekten, beispielsweise von intelligenten Dörfern, zugewiesen. [Abänd. 110]
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Unterstützung aus dem EFRE für die integrierte territoriale Entwicklung ausschließlich integrierte territoriale Entwicklung mit einer spezifischen Achse oder einem Sonderprogramm oder durch die anderen, in Artikel [22] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] genannten Formen um und können einen fondsübergreifenden und integrierten Ansatz unter Einbeziehung von EFRE, ESF+, EMFF und ELER in Anspruch nehmen . [Abänd. 111]
Artikel 9
Nachhaltige Stadtentwicklung
(1) Um die wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen zu bewältigen, Der EFRE unterstützt der EFRE die auf funktionale städtische Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung auf der Grundlage von territorialen Strategien gemäß Artikel [23] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] („nachhaltige Stadtentwicklung“) , die auch einen fondsübergreifenden und integrierten Ansatz unter Einbeziehung des EFRE und des ESF+ in Anspruch nehmen können, im Rahmen der beiden in Artikel 4 Absatz 2 der vorstehenden Verordnung genannten Ziele. [Abänd. 112]
(2) Mindestens 6 10 % der EFRE-Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf nationaler Ebene (mit Ausnahme der Mittel für technische Hilfe) werden der nachhaltigen Stadtentwicklung in Form eines Sonderprogramms, einer spezifischen Prioritätsachse, von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung, integrierter territorialer Investitionen oder sonstiger territorialer Instrumente , wie in Artikel 22 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] festgelegt, zugewiesen. Den „städtischen Behörden“ gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] wird die Befugnis zur Auswahl der entsprechenden Maßnahmen und Projekte übertragen. Die im Bereich von anderen PZ als PZ 5 durchgeführten Vorhaben können, sofern sie kohärent sind, gemeinsam eine Mindestgrenze von 10 % erreichen, die der nachhaltigen Stadtentwicklung zugewiesen werden. im Im Rahmen des PZ 5 zugewiesen (i) getätigte Investitionen sollten als Beitrag zu dieser Mittelbindung von 10 % gezählt werden, was auch für im Rahmen von anderen PZ durchgeführte Vorhaben gilt, sofern diese mit einer nachhaltigen Stadtentwicklung im Einklang stehen . [Abänd. 113]
In dem betreffenden Programm bzw. den betreffenden Programmen werden die hierfür in Artikel [17 Absatz 3] Buchstabe d Ziffer vii der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] vorgesehenen Beträge festgelegt.
(3) Der der nachhaltigen Stadtentwicklung gemäß Absatz 2 zugewiesene Prozentsatz ist während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, einschließlich zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel [14] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung].
(4) Wenn die EFRE-Zuweisung aufgrund einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel [99] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] oder aufgrund von Finanzkorrekturen der Kommission gemäß Artikel [98] der genannten Verordnung verringert wird, wird die Einhaltung der Anforderung gemäß Absatz 2 nicht erneut bewertet.
Artikel 10
Europäische Stadtinitiative
(1) Der EFRE unterstützt außerdem die Europäische Stadtinitiative, die von der Kommission in direkter und indirekter Mittelverwaltung durchgeführt wird.
Diese Initiative deckt alle funktionalen städtischen Gebiete ab und dient der Unterstützung für die Partnerschaften und die Organisationskosten zur Umsetzung der Städteagenda der Union. Bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Europäischen Stadtinitiative sollten lokale Behörden aktiv eingebunden werden. [Abänd. 114]
(2) Die Europäische Stadtinitiative umfasst die folgenden drei Elemente, alle in Bezug auf die nachhaltige Stadtentwicklung:
a) |
Unterstützung des Kapazitätsaufbaus , einschließlich Austauschmaßnahmen für regionale und kommunale Vertreter auf subnationaler Ebene ; [Abänd. 115] |
b) |
Unterstützung innovativer Maßnahmen , für die zusätzliche Kofinanzierungsmittel im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/xxx (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) erhältlich sind und die gleichzeitig mit denen des Europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums ausgezahlt werden können, insbesondere im Zusammenhang mit Verbindungen zwischen Stadt und Land und Projekten zur Unterstützung der Entwicklung der städtischen Gebiete und der funktionalen städtischen Gebiete ; [Abänd. 116] |
c) |
Unterstützung von Wissen, territorialen Folgenabschätzungen, Politikentwicklung und Kommunikation. [Abänd. 117] |
Auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die Europäische Stadtinitiative auch die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in städtischen Fragen , etwa den Referenzrahmen für nachhaltige Städte, die territoriale Agenda der Europäischen Union und die Anpassung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung an die Gegebenheiten vor Ort, unterstützen. [Abänd. 118]
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament jährlich über die Entwicklungen im Rahmen der Europäischen Stadtinitiative. [Abänd. 119]
Artikel 10a
Gebiete, die mit natürlichen oder demografischen Beeinträchtigungen und Herausforderungen konfrontiert sind
Bei aus dem EFRE kofinanzierten Programmen für Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Beeinträchtigungen und Herausforderungen im Sinne von Artikel 174 AEUV ist der Bewältigung der Herausforderungen, mit denen diese Gebiete konfrontiert sind, besondere Aufmerksamkeit einzuräumen.
Insbesondere NUTS-3-Regionen oder Zusammenschlüsse lokaler Verwaltungseinheiten (LAU) mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohner/km2 in dünn besiedelten Gebieten oder mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 8 Einwohner/km2 in sehr dünn besiedelten Gebieten oder mit einem durchschnittlichen Bevölkerungsrückgang von mehr als 1 % zwischen 2007 und 2017 unterliegen spezifischen regionalen und nationalen Plänen zur Steigerung der Attraktivität für die Bevölkerung, zur Erhöhung der Unternehmensinvestitionen und zur Verbesserung der Zugänglichkeit von digitalen und öffentlichen Diensten, einschließlich eines Fonds im Rahmen des Kooperationsabkommens. Im Partnerschaftsabkommen können eigene Mittel zweckgebunden werden. [Abänd. 120]
Artikel 11
Gebiete in äußerster Randlage
(1) Die Artikel 3 findet auf die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage keine Anwendung. Diese besondere zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage soll die zusätzlichen Kosten ausgleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse entstehen. [Abänd. 121]
(2) Mit der Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 soll Folgendes unterstützt werden:
a) |
die Tätigkeiten innerhalb des in Artikel 4 festgelegten Interventionsbereichs; |
b) |
abweichend von Artikel 4 Maßnahmen zur Deckung der Betriebskosten, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse entstehen. |
Die Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 kann außerdem für die Finanzierung von Ausgleichsausgaben für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und Verträge in den Gebieten in äußerster Randlage verwendet werden.
(3) Mit der Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 wird Folgendes nicht unterstützt:
a) |
Vorhaben im Zusammenhang mit Waren, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind; |
b) |
Beihilfen für eine nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV zulässige Personenbeförderung; |
c) |
Steuerbefreiungen und die Befreiung von Sozialabgaben; |
d) |
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die nicht von Unternehmen erfüllt werden und bei denen der Staat als Träger öffentlicher Gewalt handelt. |
(3a) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können mit dem EFRE produktive Investitionen in Unternehmen in den Gebieten in äußerster Randlage ungeachtet der Unternehmensgröße unterstützt werden. [Abänd. 122]
KAPITEL III
Schlussbestimmungen
Artikel 12
Übergangsbestimmungen
Die Verordnungen (EG) Nr. 1300/2013 und (EG) Nr. 1301/2013 oder jeder andere Rechtsakt, der gemäß den genannten Verordnungen erlassen wurde, gelten weiterhin für die Programme und Vorhaben, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützt werden.
Artikel 13
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. [Abänd. 123]
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (17) die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 13a
Aufhebung
Verordnung, werden die Verordnung (EG) Nr. 1301/2013 und die Verordnung (EG) Nr. 1300/2013 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 aufgehoben. [Abänd. 124]
Artikel 13b
Überprüfung
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2027 gemäß Artikel 177 AEUV. [Abänd. 125]
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 90.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 115.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(5) [Vollständige Referenz — neue Dachverordnung].
(6) Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2017 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2017)0376).
(7) [Full reference — new ESF+].
(8) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(9) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(10) Schlussfolgerungen des Rates zu einer Städteagenda für die EU vom 24. Juni 2016.
(11) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(12) Referenz
(13) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates.
(14) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(15) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(16) Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).
ANHANG I
Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds — Artikel 7 Absatz 1 (1)
Tabelle 1: Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE (Investitionen für Beschäftigung und Wachstum sowie Interreg) und den Kohäsionsfonds (**)
Politisches Ziel |
Outputs |
Ergebnisse |
||
(1) |
(2) |
(3) |
||
|
RCO (2) 01– unterstützte Unternehmen (davon: Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen) RCO - 01 — regionales Durchschnittseinkommen [Abänd. 127] [Abänd. 127] RCO 02 — durch Finanzhilfen unterstützte Unternehmen* RCO 03 — durch Finanzierungsinstrumente (FIs) unterstützte Unternehmen* RCO 04 — Unternehmen mit einer Unterstützung nicht finanzieller Art* RCO 05 — Unterstützte Start-up-Unternehmen* RCO 06 — in unterstützten Forschungseinrichtungen tätige Forscher RCO 07 — an gemeinsamen Forschungsprojekten teilnehmende Forschungseinrichtungen RCO 08 — Nominalwert der Forschungs- und Innovationsausrüstung RCO 10 — mit Forschungseinrichtungen kooperierende Unternehmen RCO 10a — bei der Umwandlung ihrer Produkte und Dienstleistungen zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft unterstützte Unternehmen [Abänd. 128] RCO 96 — interregionale Investitionen in EU-Projekte* |
RCR (3) 01 — in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze* RCR - 01 — Erhöhung des Regionaleinkommens gemäß Artikel 3 Absatz 3 [Abänd. 131] RCR 02 — private Investitionen in Ergänzung öffentlicher Unterstützung (davon: Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumente)* RCR 03 KMU, die Produkt- oder Prozessinnovationen einführen* RCR 04 — KMU, die Marketing- oder Organisationsinnovationen einführen* RCR 05 — KMU mit unternehmensinterner Innovationstätigkeit* RCR 06 — Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt* RCR 07 — Anmeldungen von Marken und Geschmacksmustern* RCR 08 — öffentlich-private Kopublikationen |
||
RCO 12 — bei der Digitalisierung ihrer Produkte und Dienstleistungen unterstützte Unternehmen RCO 13 — für Unternehmen entwickelte digitale Dienstleistungen und Produkte RCO 14 — bei der Entwicklung digitaler Dienstleistungen und Anwendungen unterstützte öffentliche Einrichtungen RCO 14a — zusätzliche sozioökonomische Zentren mit Hochleistungsbreitbandzugang [Abänd. 129] |
RCR 11 — Nutzer neuer digitaler Dienstleistungen und Anwendungen* RCR 12 — Nutzer neuer digitaler Produkte, Dienstleistungen und Anwendungen, die von Unternehmen entwickelt wurden* RCR 13 — Unternehmen mit hoher digitaler Intensität* RCR 14 — Unternehmen, die öffentliche digitale Nutzer öffentlicher digitaler Dienstleistungen nutzen* [Abänd. 132] RCR 14a — sozioökonomische Zentren mit Hochleistungsbreitbandanschlüssen [Abänd. 130] |
|||
RCO 15 — geschaffene Kapazität für Unternehmensgründungen* |
RCR 16 — unterstützte wachstumsstarke Unternehmen* RCR 17 — drei Jahre alte, auf dem Markt überlebende Unternehmen* RCR 18 — KMU, die ein Jahr nach der Einrichtung des Gründerzentrums dessen Dienstleistungen nutzen RCR 19 — Unternehmen mit höheren Umsätzen RCR 25 — Mehrwert je Beschäftigtem in unterstützten KMU* |
|||
RCO 16 — am unternehmerischen Entdeckungsprozess beteiligte Interessenträger RCO 17 — Investitionen in regionale/lokale Ökosysteme für die Kompetenzentwicklung RCO 101 — KMU, die in die Kompetenzentwicklung investieren RCO 102 — KMU, die in Fortbildungs-Managementsysteme investieren* |
RCR 24 — KMU, die von Tätigkeiten der Kompetenzentwicklung eines lokalen/regionalen Ökosystems profitieren RCR 97 — unterstützte Lehrlingsausbildungen in KMU RCR 98 — Personal von KMU, das eine berufliche Weiterbildung absolviert (nach Art der Kompetenz: technische, Management-, Unternehmer-, grüne oder sonstige Kompetenzen) RCR 99 — Personal von KMU, das eine alternative Fortbildung für wissensintensive Dienstleistungstätigkeiten absolviert (KISA) (nach Art der Kompetenz: technische, Management-, Unternehmer-, grüne oder sonstige Kompetenzen) RCR 100 — Personal von KMU, das eine formale Fortbildung für die Kompetenzentwicklung absolviert (nach Art der Kompetenz: technische, Management-, Unternehmer-, grüne oder sonstige Kompetenzen)* |
|||
|
RCO 18 — bei der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz ihrer Wohnung unterstützte Haushalte RCO 18a — der Anteil der jährlichen Energieeinsparungen für den gesamten Gebäudebestand (im Vergleich zum Ausgangswert) gemäß dem Ziel der Erreichung eines hocheffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestands, wie in der nationalen langfristigen Renovierungsstrategie zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden vorgegeben [Abänd. 134] RCR 18b — Haushalte mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz ihrer Wohnungen, die Energieeinsparungen von mindestens 60 % erzielen [Abänd. 135] RCO 18c — Haushalte mit verbesserter Energieeffizienz ihrer Wohnungen, die nach der Renovierung den Standard von Niedrigstenergiegebäuden erreichen [Abänd. 136] RCO 19 — bei der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz öffentlicher Gebäude geleistete Unterstützung ihrer Wohnung unterstützte Haushalte (davon: Wohngebäude, private Nichtwohngebäude, öffentliche Nichtwohngebäude) [Abänd. 137] RCO 19b — Zahl der von Energiearmut betroffenen oder dem Risiko der Energiearmut ausgesetzten Verbraucher, die zur Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Wohnungen Unterstützung erhalten [Abänd. 138] RCO 20 — neu gebaute oder verbesserte Fernwärmeleitungen RCO 20a — bei der Verbesserung ihrer Intelligenzfähigkeit unterstützte Gebäude [Abänd. 139] |
RCR 26 — jährlicher Endenergieverbrauch (davon: Wohngebäude, private Nichtwohngebäude, öffentliche Nichtwohngebäude) RCR 27 — Haushalte mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz ihrer Wohnungen die Energieeinsparungen von mindestens 60 % erzielen [Abänd. 150] RCR 28 — Gebäude mit verbesserter Energieeffizienzklasse (davon: Wohngebäude, private Nichtwohngebäude, öffentliche Nichtwohngebäude) RCR 28a — Gebäude mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz infolge von vertraglichen Vereinbarungen, die nachweisbare Energieeinsparungen und Effizienzverbesserungen gewährleisten, beispielsweise Energieleistungsverträge im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU (4) . [Abänd. 151] RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen* RCR 30 — Unternehmen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz RCR 30a — Gebäude mit verbesserter Intelligenzfähigkeit [Abänd. 152] |
||
RCO 22 — zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien (davon: Strom, thermische Energie) RCO 22a — Gesamtendverbrauch erneuerbarer Energie und Verbrauch pro Sektor (Wärme- und Kälteversorgung, Verkehr, Elektrizität) [Abänd. 140] RCO 22b — Anteil der insgesamt erzeugten erneuerbaren Energie [Abänd. 141] RCO 22c — Reduzierung der jährlichen Einfuhren nicht erneuerbarer Energieträger [Abänd. 142] RCO 97 — Anzahl der unterstützten Energiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften* RCO 97a — Anteil der Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität an der gesamten installierten Stromerzeugungskapazität [Abänd. 143] |
RCR 31 — Gesamtenergieerzeugung aus erneuerbaren Energien (davon: Strom, thermische Energie) RCR 32 — erneuerbare Energien: an das Netz angeschlossene Kapazität (operativ) |
|||
RCO 23 — digitale Managementsysteme für intelligente Netze RCO 98 — bei der Nutzung intelligenter Energienetze unterstützte Haushalte RCO 98a — Unterstützung für die Übergangsphasen der von Dekarbonisierung betroffenen Regionen [Abänd. 144] |
RCR 33 — an intelligente Netze angeschlossene Nutzer RCR 34 — Einführung von Projekten für intelligente Netze |
|||
RCO 24 — neue oder ausgebaute Katastrophenmonitoring- Monitoring- , Katastrophenvorsorge-, -frühwarn- und -reaktionssysteme für Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen oder Dürren * [Abänd. 145] RCO 25 — neuer oder stabilisierter Schutz von Küstengebieten, Fluss- und Seeufern sowie vor Erdrutschen, um Menschen, Vermögenswerte und die natürliche Umwelt zu schützen RCO 26 — Bau grüner Infrastruktur zur Anpassung an den Klimawandel RCO 27 — nationale/regionale/lokale Strategien zur Anpassung an den Klimawandel RCO 28 — von Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände , Erdbeben, Überschwemmungen oder Dürren abgedeckte Gebiete [Abänd. 146] |
RCR 35 — Bevölkerung, die von Hochwasserschutzmaßnahmen profitiert RCR 36 — Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände profitiert RCR 37 — Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen klimabedingte Naturkatastrophen (außer Hochwasser und Waldbrände) profitiert RCR 96 — Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen nicht klimabedingte natürliche Risiken und Risiken im Zusammenhang mit menschlichen Tätigkeiten profitiert* RCR 38 — geschätzte durchschnittliche Reaktionszeit auf Katastrophen* |
|||
RCO 30 — Länge neuer oder sanierter Leitungen für Wasseranschlüsse der Haushalte RCO 31 — Länge der neu gebauten oder sanierten Kanalnetze RCO 32 — neue oder ausgebaute Kapazität für die Abwasserbehandlung RCO 32a — insgesamt durch emissionsarme Energieträger ersetzte fossile Brennstoffe [Abänd. 147] |
RCR 41 — an eine verbesserte Wasserversorgung angeschlossene Bevölkerung RCR 42 — Bevölkerung, die zumindest an die sekundäre Abwasserbehandlung angeschlossen ist RCR 43 — Wasserverluste Verringerung von Wasserverlusten [Abänd. 153] RCR 44 — ordnungsgemäß aufbereitetes Abwasser |
|||
RCO 34 — zusätzliche Kapazität für Abfallverwertung Abfallvermeidung und -verwertung [Abänd. 148] RCO 34a — Anzahl der umgewandelten Arbeitsplätze [Abänd. 149] |
RCR - 46a — Abfallaufkommen pro Kopf [Abänd. 154] RCR - 46b — zur Entsorgung und energetischen Verwertung bestimmter Abfall pro Kopf [Abänd. 155] RCR 46 — an Abfallverwertungsanlagen und kleine Abfallwirtschaftssysteme angeschlossene Bevölkerung RCR - 47a — wiederverwerteter Bioabfall [Abänd. 156] RCR 47 — wiederverwerteter Abfall RCR 48 — als Rohstoffe verwendeter wiederverwerteter Abfall RCR 48a — an Anlagen, die Abfall für die Wiederverwendung aufbereiten, angeschlossene Bevölkerung [Abänd. 157] RCR 48b — Anteil der kreislauforientiert verwendeten Materialien [Abänd. 158] RCR 49 — verwerteter wiederverwendeter Abfall [Abänd. 159] RCR 49a — für die Wiederverwendung aufbereiteter Abfall [Abänd. 160] |
|||
RCO 36 — Fläche der in städtischen Gebieten unterstützten grünen Infrastruktur RCO 37 — Fläche der Natura-2000-Gebiete für Bewahrungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß dem prioritären Aktionsrahmen RCO 99 — Fläche außerhalb von Natura-2000-Gebieten für Bewahrungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen RCO 38 — Fläche des unterstützten sanierten Geländes RCO 39 — installierte Systeme für die Überwachung der Luftverschmutzung |
RCR 50 — Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität profitiert RCR 95 — Bevölkerung, die Zugang zu neuer oder ausgebauter grüner Infrastruktur in städtischen Gebieten hat RCR 51 — Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Lärmverringerung profitiert RCR 52 — sanierte Flächen, die für Grünflächen, Sozialwohnungen, wirtschaftliche und kommunale Aktivitäten genutzt werden |
|||
|
RCO 41 — zusätzliche Haushalte mit Hochleistungsbreitbandzugang RCO 42 — zusätzliche Unternehmen mit Hochleistungsbreitbandzugang |
RCR 53 — Haushalte mit Hochleistungsbreitbandanschlüssen RCR 54 — Unternehmen mit Hochleistungsbreitbandanschlüssen |
||
RCO 43 — Länge der unterstützten neuen Straßen — TEN-V (5) (Kern- und Gesamtnetze) [Abänd. 162] RCO 44 — Länge der unterstützten neuen Straßen — sonstige RCO 45 — Länge der instandgesetzten oder ausgebauten Straßen — TEN-V (Kern- und Gesamtnetze) [Abänd. 163] RCO 46 — Länge der instandgesetzten oder ausgebauten Straßen — sonstige |
RCR 55 — Nutzer von neu gebauten, instandgesetzten oder ausgebauten Straßen RCR - 55a — Fertigstellungsgrad des TEN-V-Korridors im jeweiligen Hoheitsgebiet [Abänd. 166] RCR 56 — Zeitersparnis aufgrund einer verbesserten Straßeninfrastruktur RCR 101 — Zeitersparnis aufgrund einer verbesserten Eisenbahninfrastruktur |
|||
RCO 47 — Länge der unterstützten neuen Schienenstrecken — TEN-V (Kern- und Gesamtnetze) [Abänd. 164] RCO 48 — Länge der unterstützten neuen Schienenstrecken — sonstige RCO 49 — Länge der instandgesetzten oder ausgebauten Schienenstrecken — TEN-V (Kern- und Gesamtnetze) [Abänd. 165] RCO 50 — Länge der instandgesetzten oder ausgebauten Schienenstrecken — sonstige RCO 51 — Länge der neuen oder ausgebauten Binnenwasserstraßen — TEN-V RCO 52 — Länge der neuen oder ausgebauten Binnenwasserstraßen — sonstige RCO 53 — neue oder ausgebaute Bahnhöfe und Bahnanlagen RCO 54 — neue oder ausgebaute intermodale Verbindungen RCO 100 — Anzahl der unterstützten Häfen |
RCR - 57a — Fertigstellungsgrad des TEN-V-Korridors im jeweiligen Hoheitsgebiet [Abänd. 167] RCR 57 — Länge der mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsmanagementsystem ausgestatteten Eisenbahnen — in Betrieb RCR 58 — Zahl der Fahrgäste der unterstützten Eisenbahnen pro Jahr RCR 59 — Schienengüterverkehr RCR 60 — Güterverkehr auf Binnenwasserstraßen |
|||
RCO 55 — Länge neuen Straßen- und U-Bahn-Linien RCO 56 — Länge der instandgesetzten/ausgebauten Straßen- und U-Bahn-Linien RCO 57 — umweltfreundliche Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr RCO 58 — unterstützte dezidierte Fahrradinfrastruktur RCO 59 — unterstützte Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Tank-/Aufladestationen) RCO 60 — Städte mit neuen oder ausgebauten digitalisierten Verkehrssystemen |
RCR 62 — Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel pro Jahr RCR 63 — Nutzer neuer/ausgebauter Straßen- und U-Bahn-Linien pro Jahr RCR 64 — Nutzer der dezidierten Fahrradinfrastruktur pro Jahr |
|||
|
RCO 61 — Arbeitslose, die pro Jahr von erweiterten Einrichtungen der Arbeitsverwaltungen profitieren (Kapazität) |
RCR 65 — Arbeitsuchende, die pro Jahr die Dienste der unterstützten Arbeitsverwaltungen in Anspruch nehmen |
||
RCO 63 — geschaffene Kapazität bei der Infrastruktur für die vorübergehende Aufnahme RCO 64 — Kapazität an sanierten Wohnungen — Migranten, Flüchtlinge und Personen, die internationalen Schutz genießen oder beantragt haben RCO 65 — Kapazität an sanierten Wohnungen — sonstige |
RCR 66 — Belegung der gebauten oder sanierten Infrastruktur für die vorübergehende Aufnahme RCO 67 — Belegung sanierter Wohnungen — Migranten, Flüchtlinge und Personen, die internationalen Schutz genießen oder beantragt haben RCO 68 — Belegung sanierter Wohnungen — sonstige RCR - 68a — marginalisierte Gemeinschaften und benachteilige Bevölkerungsgruppen durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnungsbau und soziale Dienstleistungen (ausgenommen Roma) [Abänd. 169] RCR - 68b — marginalisierte Gemeinschaften und benachteilige Bevölkerungsgruppen durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnungsbau und soziale Dienstleistungen (Roma) [Abänd. 170] |
|||
RCO 66 — Klassenkapazität der unterstützten Kinderbetreuungsinfrastruktur (neu oder ausgebaut) RCO 67 — Klassenkapazität der unterstützten Bildungsinfrastruktur (neu oder ausgebaut) |
RCR 70 — Anzahl der Kinder, die die unterstützte Kinderbetreuungsinfrastruktur pro Jahr nutzen RCR 71 — Anzahl der Schüler, die die unterstützte Bildungsinfrastruktur pro Jahr nutzen |
|||
RCO 69 — Kapazität der unterstützten Gesundheitsinfrastruktur RCO 70 — Kapazität der unterstützten sozialen Infrastruktur (ohne Wohnungsbau) |
RCR 72 — Menschen mit Zugang zu verbesserten Gesundheitsleistungen RCR 73 — Anzahl der Personen, die pro Jahr die unterstützten Gesundheitseinrichtungen nutzen RCR 74 — Anzahl der Personen, die pro Jahr die unterstützten sozialen Einrichtungen nutzen RCR 75 — durchschnittliche Reaktionszeit bei medizinischen Notfällen im unterstützten Gebiet |
|||
|
RCO 74 — von den Strategien für integrierte Stadtentwicklung betroffene Bevölkerung RCO 75 — Strategien für integrierte Stadtentwicklung RCO 76 — Kooperationsprojekte RCO 77 — Kapazität der unterstützten kulturellen und touristischen Infrastruktur |
RCR 76 — an der Ausarbeitung und Umsetzung von Stadtentwicklungsstrategien beteiligte Interessenträger RCR 77 — Touristen/Besucher der unterstützten Stätten* RCR 78 — Nutzer, die von der unterstützten kulturellen Infrastruktur profitieren |
||
RCO 80 — von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklungsstrategien |
|
|||
Horizontale Ziele — Umsetzung |
RCO 95 — aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanziertes Personal |
RCR 91 — durchschnittliche Dauer der Einleitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Auswahl von Projekten und der Unterzeichnung von Verträgen* RCR 92 — durchschnittliche Dauer für Ausschreibungen (von der Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung bis zur Vertragsunterzeichnung)* RCR 93 — durchschnittliche Dauer der Projektdurchführung (von der Vertragsunterzeichnung bis zur Abschlusszahlung)* RCR 94 — einheitliche Ausschreibung für Interventionen des EFRE und des Kohäsionsfonds* |
Tabelle 2: Zusätzliche gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE für Interreg
Interreg-spezifische Indikatoren |
RCO 81 — Teilnehmer an grenzübergreifenden Mobilitätsinitiativen RCO 82 — Teilnehmer an gemeinsamen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Chancengleichheit und der sozialen Inklusion RCO 83 — entwickelte oder umgesetzte gemeinsame Strategien/Aktionspläne RCO 84 — in Projekten umgesetzte gemeinsame Pilotmaßnahmen RCO 85 — Teilnehmer an gemeinsamen Ausbildungsprogrammen RCR 96 — festgestellte rechtliche oder administrative Hindernisse RCO 86 — unterzeichnete gemeinsame administrative oder rechtliche Vereinbarungen RCO 87 — grenzübergreifend kooperierende Organisationen RCO 88 — grenzübergreifende Peer-Learning-Projekte zur Ausweitung von Kooperationstätigkeiten RCO 89 — grenzübergreifende Projekte zur Verbesserung der Multi-Level-Governance RCO 90 — grenzübergreifende Projekte, die zu Netzwerken/Clustern führen |
RCR 79 — Gemeinsame Strategien/Aktionspläne, die bei/nach Projektabschluss von Organisationen aufgegriffen werden RCR 80 — Gemeinsame Pilotmaßnahmen, die bei/nach Projektabschluss von Organisationen aufgegriffen bzw. ausgebaut werden RCO 81 — Teilnehmer an gemeinsamen Ausbildungsprogrammen mit Abschluss RCR 82 — behobene oder verringerte rechtliche oder administrative Hindernisse RCR 83 — von unterzeichneten Vereinbarungen betroffene Personen RCR 84 — Organisationen, die 6 — 12 Monate nach Projektabschluss grenzübergreifend zusammenarbeiten RCR 85 — Teilnehmer an gemeinsamen Maßnahmen 6 — 12 Monate nach Projektabschluss RCR 86 — Interessenträger/Einrichtungen mit erweiterten grenzübergreifenden Kooperationskapazitäten |
(1) Zu verwenden für „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und Interreg gemäß Artikel [12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a] und Artikel [36 Absatz 2 Buchstabe b [Übermittlung von Daten]] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], für „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gemäß Artikel [17 Absatz 3] Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und für Interreg gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) [neue ETZ-Verordnung]
(2) RCO: Gemeinsamer Outputindikator Regionalpolitik.
(3) RCR: Gemeinsamer Ergebnisindikator Regionalpolitik.
(4) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(**) Aus Gründen der Darstellung sind die Indikatoren einem politischen Ziel zugeordnet, jedoch nicht auf dieses beschränkt. Insbesondere im Rahmen des politischen Ziels 5 können spezifische Ziele der politischen Ziele 1-4 mit den relevanten Indikatoren verwendet werden. Um ein umfassendes Bild der erwarteten und tatsächlichen Leistung der Programme zu erhalten, können die mit (*) gekennzeichneten Indikatoren darüber hinaus von spezifischen Zielen im Rahmen von mehr als einem der politischen Ziele 1-4 verwendet werden.
ANHANG II
Kernsatz von Leistungsindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds gemäß Artikel 7 Absatz 3 (1)
Politisches Ziel |
Spezifisches Ziel |
Outputs |
Ergebnisse |
||||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
||||
|
|
CCO - 01a — Unternehmen, die für nachhaltige Wirtschaftstätigkeit Unterstützung erhalten [Abänd. 173] CCO 01 — bei der Innovation unterstützte Unternehmen CCO 02 — in unterstützten Forschungseinrichtungen tätige Forscher |
CCR - 01a — Erhöhung des Regionaleinkommens [Abänd. 175] CCR 01 — KMU, die Produkt-, Prozess-, Marketing- oder Organisationsinnovationen einführen |
||||
|
CCO 03 — bei der Entwicklung digitaler Produkte, Dienstleistungen und Anwendungen unterstützte Unternehmen und öffentliche Einrichtungen |
CCR 02 — zusätzliche Nutzer neuer digitaler Produkte, Dienstleistungen und Anwendungen, die von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen entwickelt wurden |
|||||
|
CCO 04 — bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum unterstützte KMU [Abänd. 174] |
CCR 03 — in unterstützten KMU geschaffene Arbeitsplätze |
|||||
|
CCO 05 — KMU, die in die Kompetenzentwicklung investieren |
CCR 04 — Personal von KMU, das von Fortbildungen für die Kompetenzentwicklung profitiert |
|||||
|
|
CCO 06 — Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz |
CCR 05 — Begünstigte mit verbesserter Energieeffizienzklasse |
||||
|
CCR 07a — Anzahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze [Abänd. 179] CCO 07 — zusätzliche Kapazität für die Produktion erneuerbarer Energien |
CCR 06 — Menge der zusätzlich produzierten erneuerbaren Energien |
|||||
|
CCO 08a — Entwicklung neuer Unternehmen [Abänd. 177] CCO 08 — für intelligente Netze entwickelte digitale Managementsysteme |
CCR 07a — Anzahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze [Abänd. 179] CCR 07 — zusätzlich an intelligente Netze angeschlossene Nutzer |
|||||
|
CCO 09a — stärkere Anpassung an den Klimawandel, mehr Präventionsmaßnahmen zur Verringerung der von Naturkatastrophen ausgehenden Risiken und größere Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen und extremen Wetterereignissen [Abänd. 178] CCO 09 — neue oder ausgebaute Katastrophenmonitoring-, -frühwarn- und -reaktionssysteme |
CCR 08 — zusätzliche Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser, Waldbrände und andere klimabedingte Naturkatastrophen profitiert |
|||||
|
CCO 10 — neue oder ausgebaute Kapazität für die Abwasserbehandlung |
CCR 09 — zusätzliche Bevölkerung, die zumindest an die sekundäre Abwasserbehandlung angeschlossen ist |
|||||
|
CCO 11 — neue oder ausgebaute Kapazität für die Abfallverwertung |
CCR 10 — zusätzlich verwerteter Abfall |
|||||
|
CCO 12 — Fläche der in städtischen Gebieten unterstützten grünen Infrastruktur |
CCR 11 — Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität profitiert |
|||||
|
|
CCO 13 — zusätzliche Haushalte und Unternehmen mit Hochleistungsbreitbandnetzabdeckung |
CCR 12 — zusätzliche Haushalte und Unternehmen mit Hochleistungsbreitbandanschlüssen |
||||
|
CCO 14 — TEN-V Straße: neue und ausgebaute Straßen und Brücken [Abänd. 181] |
CCR 13 — Zeitersparnis aufgrund einer verbesserten Straßeninfrastruktur Straßen- und Brückeninfrastruktur [Abänd. 182] |
|||||
|
CCO 15 — TEN-V Schiene: neue und ausgebaute Schienenstrecken |
CCR 14 — Anzahl der Fahrgäste pro Jahr, die von einem verbesserten Schienenverkehr profitieren |
|||||
|
CCO 16 — Ausbau und Modernisierung von Straßen- und U-Bahn-Linien |
CCR 15 — Nutzer neuer/ausgebauter Straßen- und U-Bahn-Linien pro Jahr |
|||||
|
|
CCO 17 — Arbeitslose, die pro Jahr von erweiterten Einrichtungen der Arbeitsverwaltungen profitieren |
CCR 16 — Arbeitsuchende, die pro Jahr die erweiterten Einrichtungen für Arbeitsverwaltungen nutzen |
||||
|
CCO 18 — neue oder ausgebaute Kapazität der Kinderbetreuungs- und Bildungsinfrastrukturen |
CCR 17 — Nutzer neuer/ausgebauter Kinderbetreuungs- und Bildungsinfrastrukturen pro Jahr |
|||||
|
CCO 19 — zusätzliche Kapazität der neuen oder ausgebauten Aufnahmeinfrastruktur |
CCR 18 — zusätzliche Nutzer der neuen oder verbesserten Aufnahme- und Wohnungsinfrastruktur pro Jahr |
|||||
|
CCO 20 — neue oder ausgebaute Kapazität der Gesundheitsversorgungsinfrastruktur |
CCR 19 — Bevölkerung mit Zugang zu verbesserten Gesundheitsleistungen |
|||||
|
|
CCO 21 — von den Strategien für integrierte Stadtentwicklung abgedeckte Bevölkerung |
|
(1) Die Kommission verwendet diese Indikatoren im Einklang mit ihren Berichterstattungsanforderungen gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i der [geltenden] Haushaltsordnung.
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/599 |
P8_TA(2019)0304
Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Neufassung) (COM(2017)0676 — C8-0395/2017 — 2017/0293(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)
(2021/C 108/41)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0676), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0395/2017), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Februar 2018 (1), |
— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2), |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 3. Mai 2018 an den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Januar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0287/2018), |
A. |
in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
1. |
legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3); |
2. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis; |
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 227 vom 28.6.2018, S. 52.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
(3) Dieser Standpunkt entspricht den am 3. Oktober 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0370).
P8_TC1-COD(2017)0293
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/631.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission zu Artikel 15
Während der in Artikel 15 vorgesehenen Überprüfung sowie im Falle eines Vorschlags für eine Änderung dieser Verordnung wird die Kommission die einschlägigen Konsultationen im Einklang mit den Verträgen durchführen. Insbesondere wird sie in diesem Zusammenhang das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten hören.
Im Rahmen dieser Überprüfung wird die Kommission auch prüfen, ob die in Anhang I Teil A Nummer 6.3 genannte Obergrenze von 5 % angemessen ist, um die Förderung von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen in den betroffenen Mitgliedstaaten wie erforderlich zu beschleunigen.
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/602 |
P8_TA(2019)0305
Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (COM(2018)0340 — C8-0218/2018 — 2018/0172(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/42)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0340), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0218/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Oktober 2018 (2), |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Januar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Fischereiausschusses (A8-0317/2018), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3); |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 207.
(2) ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 210.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 24. Oktober 2018 angenommen Abänderungen (Angenommen Texte, P8_TA(2018)0411).
P8_TC1-COD(2018)0172
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/904.)
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/604 |
P8_TA(2019)0306
EU-Düngeprodukte ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 (COM(2016)0157 — C8-0123/2016 — 2016/0084(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/43)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0157), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0123/2016), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0270/2017), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2); |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt oder entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 389 vom 21.10.2016, S. 80.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 24. Oktober 2017 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0392).
P8_TC1-COD(2016)0084
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/1009.)
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/606 |
P8_TA(2019)0307
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (COM(2018)0171 — C8-0130/2018 — 2018/0081(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/44)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0171), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0130/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018 (1), |
— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0382/2018), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2018)0081
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/983.)
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/608 |
P8_TA(2019)0308
Gemeinsame Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (COM(2017)0648 — C8-0391/2017 — 2017/0290(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/45)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0648), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0391/2017), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. April 2018 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Juli 2018 (2), |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0259/2018), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 262 vom 25.7.2018, S. 52.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
P8_TC1-COD(2017)0290
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die negativen Auswirkungen des Verkehrs in Bezug auf Luftverschmutzung, Treibhausgasemissionen, Unfälle, Lärm und Verkehrsüberlastung sind weiterhin ein Problem für die Wirtschaft sowie die Gesundheit Das übergeordnete Ziel dieser Richtlinie besteht im Aufbau eines ressourceneffizienten multimodalen Verkehrsnetzes und das Wohlergehen der europäischen Bürgerinnen und Bürger. Trotz Minderung der Tatsache, dass der Straßenverkehr am stärksten zu diesen negativen Auswirkungen beiträgt, wird der Güterkraftverkehr Schätzungen zufolge bis 2050 um 60 % zunehmen des Verkehrs in Bezug auf Luftverschmutzung, Treibhausgasemissionen, Unfälle, Lärm und Verkehrsüberlastung . [Abänd. 1] |
(2) |
Die Verringerung der negativen Auswirkungen des Verkehrs ist nach wie vor eines der Hauptziele der Verkehrspolitik der Union. Die Richtlinie 92/106/EWG des Rates (4), in der Maßnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs festgelegt sind, ist der einzige Rechtsakt der Union, der unmittelbar Anreize für die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf emissionsärmere Verkehrsträger wie Binnenwasserstraßen, See und Schiene enthält. Um die negativen externen Effekte des Straßengüterverkehrs weiter zu verringern, sollte in Bezug auf Lösungen für eine bessere Streckenplanung, Netzoptimierung, Steigerungen der Lasteffizienz und Möglichkeiten zur Erhebung von Gebühren für externe Kosten die Erforschung bewährter Verfahren und deren Austausch zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden. [Abänd. 2] |
(3) |
In Bezug auf das Das Ziel, 30 % des Güterkraftverkehrs über Entfernungen von mehr als 300 km (und mehr als 50 % bis zum Jahr 2050) bis zum Jahr 2030 auf andere Verkehrsträger wie Schiene oder Schifffahrt zu verlagern, um die Leistung multimodaler Logistikketten, unter anderem durch stärkere Nutzung energieeffizienterer Verkehrsträger, zu optimieren, geht es langsamer voran als erwartet, und nach den derzeitigen Projektionen wird dieses Ziel wohl nicht muss über Effizienzgewinne und eine Verbesserung der Infrastruktur bei den Verkehrsträgern Schiene und Schifffahrt erreicht werden. [Abänd. 3] |
(4) |
Die Richtlinie 92/106/EWG hat zur Entwicklung der Unionspolitik für den kombinierten Verkehr und zur Verlagerung einer beträchtlichen Gütermenge von der Straße auf andere Verkehrsträger beigetragen. Durch Mängel bei der Umsetzung der Richtlinie, insbesondere mehrdeutige Formulierungen und veraltete Bestimmungen sowie den begrenzten Umfang der Unterstützungsmaßnahmen sowie verwaltungstechnische und protektionistische Hürden im Schienenverkehr , wurde ihre Wirkung allerdings erheblich gemindert. [Abänd. 4] |
(4a) |
Diese Richtlinie sollte den Weg hin zu intermodalen und multimodalen Güterverkehrsdiensten ebnen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Verkehrsträger schaffen. [Abänd. 5] |
(5) |
Die Richtlinie 92/106/EWG sollte vereinfacht und ihre Umsetzung verbessert werden, indem die wirtschaftlichen Anreize für den kombinierten Verkehr mit dem Ziel überarbeitet werden, die Verlagerung Wettbewerbsfähigkeit des Güterverkehrs von der Straße auf umweltfreundlichere, sicherere, energieeffizientere Schienen- und weniger Staus verursachende Verkehrsträger Schiffsverkehrs gegenüber dem Straßengüterverkehr zu fördern verbessern . [Abänd. 6] |
(6) |
Die nationalen intermodalen Beförderungen machen 19,3 % des gesamten intermodalen Verkehrs in der Union aus. Für diese Beförderungen gelten die in der Richtlinie 92/106/EWG vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund des begrenzten Anwendungsbereichs der Begriffsbestimmung des kombinierten Verkehrs derzeit nicht. Die negativen Auswirkungen des innerstaatlichen Güterkraftverkehrs, insbesondere Treibhausgasemissionen und Verkehrsüberlastung, sind jedoch über die nationalen Grenzen hinaus spürbar. Daher muss der Anwendungsbereich der Richtlinie 92/106/EWG auf nationale Beförderungen im kombinierten Verkehr (innerhalb der Mitgliedstaaten) ausgeweitet werden, um die weitere Entwicklung des kombinierten Verkehrs in der Union und damit auch eine zunehmende Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene, die Binnenwasserstraßen und den Kurzstreckenseeverkehr zu fördern. Die Ausnahme von den Kabotagevorschriften bleibt jedoch auf Beförderungen im Bereich des internationalen kombinierten Verkehrs zwischen Mitgliedstaaten beschränkt. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet sein, wirksame Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung dieser Regeln sicherzustellen und die Harmonisierung der Arbeits- und Sozialbedingungen über die verschiedenen Verkehrsträger hinweg und in den einzelnen Mitgliedstaaten voranzubringen. [Abänd. 7] |
(7) |
Eine Beförderung im kombinierten Verkehr ist als eine einzige Beförderung zu betrachten, die in direktem Wettbewerb mit der unimodalen Beförderung vom Ausgangspunkt zum Bestimmungsort steht. Durch die rechtlichen Rahmenbedingungen sollte die Gleichwertigkeit zwischen dem grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr und dem grenzüberschreitenden unimodalen Verkehr bzw. zwischen dem nationalen kombinierten Verkehr und dem nationalen unimodalen Verkehr hergestellt werden. |
(7a) |
Um die reibungslose Funktionsweise des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten die auf der Straße zurückgelegten Teilstrecken bei einer Beförderung im kombinierten Verkehr unter die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 (5) und (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) fallen, wenn sie Teil einer grenzüberschreitenden oder innerstaatlichen Beförderung sind. Es muss überdies die soziale Absicherung von Kraftfahrern sichergestellt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind. Die Bestimmungen über die Entsendung von Kraftfahrern gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und über die Durchsetzung dieser Bestimmungen gemäß der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sollten für Verkehrsunternehmer gelten, die auf den im Rahmen des kombinierten Verkehrs auf der Straße zurückgelegten Teilstrecken Beförderungen durchführen. Die auf der Straße zurückgelegten Teilstrecken sollten als Bestandteil einer einzelnen Beförderung im kombinierten Verkehr angesehen werden. Insbesondere sollten die in diesen Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Verkehr für die auf der Straße zurückgelegten Teilstrecken gelten, die Teil einer grenzüberschreitenden Beförderung im kombinierten Verkehr sind. Außerdem sollten im Falle von Kabotagebeförderungen die in der Richtlinie 1072/2009 enthaltenen Kabotagevorschriften für die auf der Straße zurückgelegten Teilstrecken gelten, die Teil einer innerstaatlichen Beförderung im kombinierten Verkehr sind. [Abänd. 8] |
(8) |
Nach der gegenwärtigen Begriffsbestimmung des kombinierten Verkehrs gelten bei einer Beförderung im kombinierten Verkehr unterschiedliche Obergrenzen für die auf der Straße zurückgelegte Teilstrecke, je nachdem, welcher Verkehrsträger auf der nicht auf der Straße zurückgelegten Teilstrecke zum Einsatz kommt. Für die Schiene ist keine Obergrenze festgelegt, vielmehr wird der Begriff „nächstgelegener geeigneter Terminal“ verwendet, der eine gewisse Flexibilität gewährt, um besonderen Situationen Rechnung tragen zu können. Diese Begriffsbestimmung hat aufgrund ihrer unterschiedlichen Auslegung und besonderer Schwierigkeiten bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Umsetzung viele Probleme aufgeworfen. Es wäre sinnvoll, diese Unklarheiten zu beseitigen und gleichzeitig ein gewisses Maß an Flexibilität zu bewahren. |
(9) |
Durch die derzeitige Begriffsbestimmung des kombinierten Verkehrs, wonach bei einer Beförderung im kombinierten Verkehr mindestens 100 km nicht auf der Straße zurückzulegen sind, wird sichergestellt, dass die meisten Beförderungen im kombinierten Verkehr abgedeckt sind. Auf Teilstrecken im Schienen- und Kurzstreckenseeverkehr müssen große Entfernungen zurückgelegt werden, um gegenüber den ausschließlich auf der Straße abgewickelten Beförderungen wettbewerbsfähig zu sein. Durch die Mindestentfernung wird ferner sichergestellt, dass bestimmte Beförderungen vom Anwendungsbereich spezifischer Beförderungen, beispielsweise auf kurzen Fährstrecken oder im Hochseeverkehr, die ohnehin erfolgen würden, ausgenommen sind. Aufgrund solcher Beschränkungen werden allerdings eine Reihe von Beförderungen auf Binnenwasserstraßen in Hafennähe sowie in und um Ballungsräume, die einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung der Straßennetze in Seehäfen und im unmittelbaren Hinterland sowie zur Verringerung der Umweltbelastungen in Ballungsräumen leisten, nicht als Beförderungen im kombinierten Verkehr erachtet. Es wäre daher sinnvoll, diese Mindestentfernung zu streichen, bestimmte Beförderungen, beispielsweise auf hoher See oder auf kurzen Fährstrecken, aber weiterhin vom kombinierten Verkehr auszunehmen. |
(9a) |
Es muss klargestellt werden, dass kranbare Anhänger und Sattelanhänger ein Bruttogewicht von 44 Tonnen haben dürfen, wenn die Ladeeinheiten gemäß den internationalen Normen ISO 6346 und EN 13044 gekennzeichnet sind. [Abänd. 9] |
(10) |
Die derzeit in der Begriffsbestimmung des kombinierten Verkehrs festgelegte Mindestgröße von Ladeeinheiten könnte die künftige Entwicklung innovativer intermodaler Lösungen für den städtischen Verkehr beeinträchtigen. Andererseits könnte durch die Möglichkeit, Ladeeinheiten anhand bestehender Normen zu identifizieren, ihr Umschlag in Terminals beschleunigt und der kombinierte Verkehr erleichtert werden, um die einfachere Bearbeitung bestimmter Ladeeinheiten und ihre Zukunftsfähigkeit zu gewährleisten. |
(11) |
Durch die veraltete Methode des Nachweises einer Beförderung im kombinierten Verkehr anhand von Stempeln wird die wirksame Durchsetzung der Richtlinie 92/106/EWG bzw. die Prüfung, ob die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen in Betracht kommen, verhindert. Es sollte präzisiert werden, welche Nachweise dafür, dass es sich um eine Beförderung im kombinierten Verkehr handelt, zu erbringen sind und auf welche Art und Weise dies zu geschehen hat. Die Verwendung und Übertragung elektronischer Beförderungsinformationen, durch die die Bereitstellung einschlägiger Nachweise und deren Bearbeitung durch die zuständigen Behörden vereinfacht werden dürfte, sollte gefördert werden , damit die Verwendung von Papierdokumenten zu gegebener Zeit schrittweise eingestellt werden kann . Das verwendete Format sollte zuverlässig und beweiskräftig sein. Der Rechtsrahmen und die Initiativen zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren sowie die Digitalisierung im Güterverkehr sollten den Entwicklungen auf Unionsebene Rechnung tragen. [Abänd. 10] |
(11a) |
Um die Beförderung im kombinierten Verkehr für die Verkehrsunternehmen attraktiver zu machen, insbesondere für sehr kleine Unternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sollte der potenzielle Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Ausführung einer Beförderung im kombinierten Verkehr im Vergleich zu einer unimodalen Beförderung minimiert werden. [Abänd. 11] |
(12) |
Der Anwendungsbereich der derzeit in der Richtlinie 92/106/EWG festgelegten wirtschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen ist sehr begrenzt und besteht aus steuerlichen Maßnahmen (Steuererstattung oder -nachlass), die nur für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße gelten. Diese Maßnahmen sollten auf den kombinierten Verkehr, in den Binnenschifffahrt und Seeverkehr einbezogen sind, ausgeweitet werden. Sonstige relevante Arten von Maßnahmen, beispielsweise Unterstützungsmaßnahmen für Infrastrukturinvestitionen Investitionen in Infrastruktur und digitale Technologien oder andere Maßnahmen zur wirtschaftlichen Unterstützung, sollten ebenfalls unterstützt werden. Was digitale Technologien anbelangt, sollte es eine Übergangsphase für die Digitalisierung der Dokumente geben, mit denen nachgewiesen wird, dass ein kombinierter Verkehr durchgeführt wurde. Während dieser Übergangsphase sollten die Instrumente der Kontrollbehörden technisch auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Mitgliedstaaten sollten vorrangig in Umschlagterminals investieren, damit Staus auf den Straßen reduziert und abgelegene Industriegebiete, die über keine entsprechende Infrastruktur verfügen, besser angebunden werden und damit die Zugänglichkeit sowie die physische und digitale Anbindung von Güterumschlagseinrichtungen verbessert wird. [Abänd. 12] |
(13) |
Am stärksten wird die Die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf andere Verkehrsträger wird am stärksten durch Infrastrukturengpässe in den Umschlagterminals behindert , was durch die fehlende kohärente Umsetzung des TEN-V-Netzes noch verschärft wird . Gegenwärtig gibt es in der Union, zumindest im vorhandenen TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz, noch nicht genügend Umschlagterminals bzw. nicht dort, wo sie benötigt werden. Gleichzeitig stößt die Kapazität der bestehenden Umschlagterminals an ihre Grenzen und muss erhöht werden, um mit dem Wachstum des Güterverkehrs insgesamt Schritt halten zu können. Durch Investitionen in die Kapazität der Umschlagterminals können Umschlagkosten insgesamt gesenkt und auf diese Weise eine Verlagerung auf alternative Verkehrsträger erreicht werden, wie sich in einigen Mitgliedstaaten zeigt. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Abstimmung mit den benachbarten Mitgliedstaaten und mit der Kommission sicherstellen, dass vorhandene Umschlagterminals erforderlichenfalls ausgebaut werden und in Regionen, in denen Bedarf besteht, mehr Umschlagterminals für den kombinierten Verkehr und mehr Umschlagkapazitäten geschaffen oder den Verkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt oder Umschlagpunkte eingerichtet werden. Dadurch würden Anreize für den Einsatz von Güterverkehrsalternativen geboten und die Verlagerung auf andere Verkehrsträger verstärkt, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit des kombinierten Verkehrs gegenüber dem reinen Güterkraftverkehr erhöht würde. Die verbesserte flächenmäßige Abdeckung und eine Erhöhung der Kapazitäten der Umschlagterminals sollten zumindest im bestehenden TEN-V-Kernnetz und im TEN-V-Gesamtnetz verwirklicht werden. Jeder beliebige Verladeort in der Union sollte im Schnitt höchstens 150 km von mindestens einem geeigneten Umschlagterminal für den kombinierten Verkehr entfernt sein. Die Einnahmen, die aus der Erhebung der in Artikel 2 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) vorgesehenen Gebühr für externe Kosten resultieren, sollten dem kombinierten Verkehr zugutekommen. [Abänd. 13] |
(13a) |
Die Mitgliedstaaten sollten Investitionen in Umschlagterminals Vorrang einräumen, um Verkehrsengpässe zu beseitigen und Gebiete mit hohem Verkehrsaufkommen — insbesondere in stadtnahen und suburbanen Gebieten — zu entlasten, sowie um die Überwindung natürlicher Hindernisse wie Gebirge zu erleichtern, grenzüberschreitende Verbindungen zu verbessern, schädliche Luftemissionen zu verringern und die Zugangs- und Abfahrtswege von Industriegebieten, die keine entsprechende Infrastruktur haben, zu verbessern. [Abänd. 14] |
(14) |
Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Maßnahmen zur wirtschaftlichen Unterstützung durchführen, die gezielt auf die einzelnen Abschnitte der Beförderungen im kombinierten Verkehr ausgerichtet sind, um den Güterkraftverkehr zu verringern und die Nutzung anderer Verkehrsträger wie Schiene, Binnenschifffahrt und Seeverkehr zu fördern, wodurch Luftverschmutzung, Treibhausgasemissionen, Verkehrsunfälle, Lärmbelastung und Staubildung verringert werden , und auch um die Digitalisierung des Sektors zu unterstützen sowie zur Förderung von Maßnahmen zur Digitalisierung des Wirtschaftszweigs und des Binnenmarkts . Diese Maßnahmen können unter anderem die Senkung bestimmter Steuern oder Beförderungsentgelte, Finanzhilfen für tatsächlich im kombinierten Verkehr beförderte intermodale Ladeeinheiten oder die teilweise Erstattung der Umschlagkosten umfassen. Solche Maßnahmen könnten die Förderung der Integration vernetzter Systeme und die Automatisierung von Abläufen sowie Investitionen in die digitale Logistik, innovative Informations- und Kommunikationstechnologien sowie in intelligente Verkehrssysteme zur Erleichterung des Informationsflusses umfassen. Solche Maßnahmen könnten ferner eine Verbesserung der Umweltbilanz und der Effizienz und Nachhaltigkeit des kombinierten Verkehrs umfassen, indem Anreize für die Nutzung sauberer oder emissionsarmer Fahrzeuge und alternativer Kraftstoffe geschaffen werden, Bemühungen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen in der gesamten Kette des kombinierten Verkehrs unterstützt werden und die schädlichen Auswirkungen des Verkehrs, wie etwa Lärm, verringert werden. [Abänd. 15] |
(14a) |
Es sollten auch künftig Mittel aus den verschiedenen Fonds und Programmen der Union zur Forschungsfinanzierung bereitgestellt werden, um die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie zu unterstützen. [Abänd. 16] |
(14b) |
Investitionen in die Logistik sind ebenfalls ein wichtiges Instrument zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des kombinierten Verkehrs. Mithilfe eines systematischeren Rückgriffs auf digitale Lösungen, wie etwa Informations- und Kommunikationstechnologien und intelligente vernetzte Systeme, könnten der Datenaustausch erleichtert, die Effizienz verbessert, die Kosten der Umschlagoperationen verringert und deren Dauer verkürzt werden. [Abänd. 17] |
(14c) |
Investitionen in die Schulung von Arbeitskräften in der Logistikkette, vor allem der in den Umschlagterminals tätigen Arbeitskräfte, könnten ebenfalls zu einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des kombinierten Verkehrs führen. [Abänd. 18] |
(15) |
Maßnahmen zur Unterstützung der Beförderungen im kombinierten Verkehr sollten unter Einhaltung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen umgesetzt werden. Staatliche Beihilfen fördern die Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten, sofern sie nicht die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV verändern, und sie sind ein nützliches Instrument zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV. Daher sollte die Kommission in diesen Fällen in Erwägung ziehen, die Mitgliedstaaten teilweise von der in Artikel 108 Absatz 3 AEUV niedergelegten Meldepflicht zu befreien. [Abänd. 19] |
(16) |
Die Unterstützungsmaßnahmen sollten Um sicherzustellen, dass etwaige Überschneidungen bei Investitionen zwischen nahe beieinander liegenden Mitgliedstaaten vermieden werden, sollten die Unterstützungsmaßnahmen bei Bedarf zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Wege einer engen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abgestimmt werden. [Abänd. 20] |
(17) |
Die Unterstützungsmaßnahmen sollten außerdem regelmäßig von den Mitgliedstaaten überprüft werden, um ihre Wirksamkeit und Effizienz zu gewährleisten ; ferner sollte ihre Gesamtwirkung auf den europäischen Verkehrssektor bewertet werden, wie es in der Europäischen Strategie für emissionsarme Mobilität vorgesehen ist. Falls erforderlich sollten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Die Kommission sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen eine Bewertung der verschiedenen von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen und deren Effizienz vornehmen und den Austausch bewährter Verfahren fördern . [Abänd. 21] |
(18) |
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte nicht zwischen gewerblichem kombiniertem Verkehr und Werkverkehr im kombinierten Verkehr unterschieden werden. |
(18a) |
Da vergleichbare und zuverlässige Statistiken fehlen, ist es derzeit schwierig, den kombinierten Verkehr in der Union zu bewerten und Maßnahmen zur Freisetzung seines Potenzials zu treffen. [Abänd. 22] |
(19) |
Um mit der Entwicklung des Verkehrs in der Union und insbesondere des Marktes für kombinierten Verkehr Schritt halten zu können, sollten die Mitgliedstaaten relevante Daten und Informationen erfassen und der Kommission regelmäßig übermitteln, und die Kommission sollte alle vier Jahre dem Europäischen Parlament , dem Rat und dem Rat den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorlegen. [Abänd. 23] |
(19a) |
Die Kommission sollte dafür sorgen, dass diese Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt und bis 2030 bzw. 2050 in der gesamten Union das Ziel der Weiterentwicklung des kombinierten Verkehrs erreicht wird. Hierfür sollte sie auf der Grundlage der Informationen, die die Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt haben, regelmäßig den Fortschritt bei der Steigerung des Anteils des kombinierten Verkehrs in den einzelnen Mitgliedstaaten bewerten und erforderlichenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie im Hinblick auf die Erreichung des unionsweiten Ziels vorlegen. [Abänd. 24] |
(20) |
Transparenz ist für alle am kombinierten Verkehr Beteiligten wichtig, insbesondere für diejenigen, die von dieser Richtlinie betroffen sind. Um diese Transparenz und die weitere Zusammenarbeit zu fördern, sollten in jedem Mitgliedstaat zuständige Behörden benannt werden. |
(21) |
Um Marktentwicklungen und dem technischen Fortschritt Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Ergänzung dieser Richtlinie um weitere Einzelheiten zu den Angaben über Beförderungen im kombinierten Verkehr, die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden müssen, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (10) niedergelegt wurden. Um für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(22) |
Da die Ziele das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die weitere Förderung der Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf umweltfreundlichere Verkehrsträger und damit die Verringerung der negativen externen Effekte des Verkehrssystems in der Union den kombinierten Verkehr gegenüber dem Straßengüterverkehr wettbewerbsfähig zu machen , von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können kann , sondern vielmehr wegen des in erster Linie grenzüberschreitenden Charakters des kombinierten Güterverkehrs und der damit verbundenen Infrastrukturen sowie der Probleme, die mit dieser Richtlinie gelöst werden sollen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind ist , kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. [Abänd. 25] |
(23) |
Die Richtlinie 92/106/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 92/106/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr“. |
2. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Diese Richtlinie gilt für Beförderungen im kombinierten Verkehr. (2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten als ‚kombinierter Verkehr‘ Güterbeförderungen, bei denen die Zu- und/oder Ablaufstrecke auf der Straße und eine Teilstrecke nicht auf der Straße, sondern auf der Schiene, auf einer Binnenwasserstraße oder auf See zurückgelegt wird, wobei die Beförderung
Abweichend von diesen Vorschriften erstreckt sich Buchstabe a bis zum [Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] auch auf nicht kranbare Anhänger und Sattelanhänger im unbegleiteten kombinierten Verkehr, die nicht gemäß den internationalen Kennzeichnungsnormen ISO 6346 und EN 13044 gekennzeichnet sind. [Abänd. 28] Nicht auf der Straße zurückgelegte Teilstrecken auf einer Binnenwasserstraße oder auf See, für die es keine Alternative auf der Straße gibt gleichwertige oder wirtschaftlich vertretbare Alternative auf der Straße gibt deren Nutzung im Hinblick auf eine wirtschaftlich rentable Beförderung unumgänglich ist, werden für die Zwecke des kombinierten Verkehrs nicht berücksichtigt. [Abänd. 29] (3) Jede auf der Straße zurückgelegte Teilstrecke nach Absatz 2 darf die jeweils weiteste der folgenden Entfernungen 150 km Entfernung im Gebiet der Union nicht überschreiten:
Diese Obergrenze für die auf der Straße zurückgelegte Teilstrecke gilt für jede auf der Straße insgesamt zurückgelegte Teilstrecke, einschließlich aller Abholungen und Lieferungen unterwegs. Sie gilt nicht für die Beförderung von leeren Ladeeinheiten oder zum Ort der Abholung der Güter oder vom Lieferort der Güter. Die Überschreitung der in diesem Absatz festgelegten Obergrenze für die auf der Straße zurückgelegte Teilstrecke kann wird für Beförderungen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene überschritten werden, wenn dies von den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Beförderung auf der Straße erfolgt, genehmigt wurde von dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in dessen/deren Hoheitsgebiet die Beförderung auf der Straße erfolgt, zugelassen, soweit dies erforderlich ist , um den geografisch nächstgelegenen Verkehrsterminal oder Umschlagspunkt zu erreichen, der über die erforderliche operative Leistungsfähigkeit für das Be- und Entladen in Bezug auf Umschlaganlagen, Terminalkapazität , Terminalöffnungszeiten und geeignete Schienengüterverkehrsdienste über die erforderliche operative Leistungsfähigkeit für das Be- und Entladen verfügt , wenn es innerhalb der maximalen Entfernung keinen Umschlagterminal oder Umschlagspunkt gibt, der alle diese Voraussetzungen erfüllt. Ein solche Überschreitung sollte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe ea ordnungsgemäß begründet werden. Im Falle von Beförderungen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene können die Mitgliedstaaten die Entfernungsobergrenze von 150 km für die auf der Straße zurückgelegten Teilstrecke aus Umweltschutzgründen in einem genau definierten Teil ihres Hoheitsgebiets um bis zu 50 % verringern, sofern innerhalb dieser Entfernungsobergrenze ein geeignetes Terminal vorhanden ist . [Abänd. 31] (4) Eine Beförderung im kombinierten Verkehr gilt als in der Union erfolgt, wenn die Beförderung oder der in der Union erfolgende Teil der Beförderung die Anforderungen nach den Absätzen Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten auf der Straße zurückgelegte und nicht auf der Straße zurückgelegte Teilstrecken bzw. deren Teile, die außerhalb des Gebiets der Union zurückgelegt werden, nicht als Teil der Beförderung im kombinierten Verkehr. “[Abänd. 32] |
3. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beförderung auf der Straße nur dann als Teil einer Beförderung im kombinierten Verkehr im Sinne dieser Richtlinie gilt, wenn der Beförderer anhand von Informationen eindeutig nachweisen kann, dass es sich bei dieser Beförderung auf der Straße um eine Teilstrecke im Rahmen des eines kombinierten Verkehrs handelt, einschließlich der Beförderung leerer Ladeeinheiten und wenn diese Informationen dem Verkehrsunternehmer vor und nach dem Beginn der Beförderung von Gütern ordnungsgemäß übermittelt werden . [Abänd. 33] (2) Die Um als eindeutiger Nachweis zu gelten, müssen die in Absatz 1 genannten Nachweise umfassen folgende Angaben Informationen in dem in Absatz 5 genannten Format vorgelegt oder übermittelt werden und für jede Beförderung im kombinierten Verkehr folgende Angaben enthalten : [Abänd. 34]
(3) Zusätzliche Dokumente für den Nachweis, dass der Beförderer eine Beförderung im kombinierten Verkehr durchführt, sind nicht erforderlich. (4) Die in Absatz 1 genannten Nachweise werden sind auf Ersuchen Verlangen des zuständigen Kontrollbeamten des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle durchgeführt wird, vorgelegt in dem in Absatz 5 genannten Format vorzulegen oder übermittelt zu übermitteln . Bei Straßenkontrollen sind diese Nachweise während der Kontrolle Dauer dieser Kontrollen, spätestens jedoch innerhalb von 45 Minuten vorzulegen. Sie Falls die in Absatz 2 Buchstabe h Ziffer iii und Buchstabe j genannten Unterschriften zum Zeitpunkt der Straßenkontrolle nicht vorgelegt werden können, müssen sie innerhalb von 5 Werktagen nach der Kontrolle der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorgelegt oder übermittelt werden. Die Nachweise müssen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats oder in englischer Sprache abgefasst sein. Der Fahrer ist berechtigt, während der Straßenkontrolle die Hauptverwaltung, den Verkehrsleiter oder jede andere Person oder Stelle zu kontaktieren, die ihm bei der Erbringung des Bereitstellung der in Absatz 2 genannten Nachweises Informationen helfen kann. [Abänd. 45] (5) Der Nachweis kann durch ein Beförderungspapier, das den Anforderungen gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 11 des Rates genügt, oder durch andere bestehende Beförderungspapiere, beispielsweise einen Frachtbrief nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im wie etwa wie die in geltenden internationalen Straßengüterverkehr (CMR) oder einen Frachtbrief nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung nationalen Beförderungsübereinkommen vorgesehenen Frachtbriefe erbracht werden, und zwar solange bis die Kommission im Wege von Gütern (CIM) Transportdokument, erbracht werden Durchführungsrechtsakten ein einheitliches Formular festgelegt hat . [Abänd. 46] Dieser Nachweis kann auf elektronischem Wege vorgelegt oder übermittelt werden, unter Verwendung eines revidierbaren strukturierten Formats, das direkt für die Speicherung und die Verarbeitung durch Computer genutzt werden kann, auch zur Ergänzung des eines elektronischen Frachtbriefs nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (eCMR) für den auf der Straße durchgeführten Teil der Beförderung gemäß internationalen oder nationalen Beförderungsübereinkommen. Die Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, elektronische Informationen im Zusammenhang mit dem Nachweis akzeptieren. Erfolgt der Informationsaustausch zwischen Behörden und Unternehmen auf elektronischem Weg, müssen dieser Austausch und die Speicherung der Informationen mithilfe elektronischer Datenverarbeitungstechniken erfolgen . [Abänd. 47] Die Mitgliedstaaten sorgen für eine schrittweise Entmaterialisierung der Dokumentation und sehen eine Übergangsphase bis zur völligen Abschaffung von Papierdokumenten vor. [Abänd. 48] (6) Für die Zwecke von Straßenkontrollen ist eine Diskrepanz zwischen der Beförderung und dem vorgelegten Nachweis, vor allem in Bezug auf die Angaben zur Streckenplanung nach Absatz 2 Buchstabe g Buchstaben f, h und i , im Falle außergewöhnlicher Umstände, die sich der Kontrolle des Beförderers Verkehrsunternehmers /der Beförderer Verkehrsunternehmer entziehen und zu Änderungen der Beförderung im kombinierten Verkehr führen, zulässig, sofern sie ausreichend begründet wird. Der Fahrer ist berechtigt, zu diesem Zweck während der Straßenkontrolle die Hauptverwaltung, den Verkehrsleiter oder jede andere Person oder Stelle zu kontaktieren, die eine zusätzliche Begründung für diese Diskrepanz zwischen dem vorgelegten Nachweis und der tatsächlichen Beförderung liefern kann. [Abänd. 49] |
4. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission erstmals bis zum [xx/xx/xxxx — 18 12 Monate nach Umsetzung der Richtlinie] und danach alle zwei Jahre einen Bericht vor, der folgende Angaben zu den Beförderungen im kombinierten Verkehr im Sinne dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet enthält: [Abänd. 50]
(1a) Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten in einer Form, die einen Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht. [Abänd. 58] (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um den Inhalt und die Einzelheiten der Angaben zu den Absatz 1 genannten Beförderungen im kombinierten Verkehr zu erläutern. (3) Auf der Grundlage einer Analyse der nationalen Berichte und statistischer Daten, die auf der Grundlage gemeinsamer unionsweiter Angaben und Methoden festgelegt werden, erstellt die Kommission erstmals bis zum [xx/xx/xxxx — 9 Monate nach Ablauf der Frist für die Vorlage der Berichte der Mitgliedstaaten] und danach alle zwei Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament , den Rat und den Rat die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über: [Abänd. 59]
(*1) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). " |
4a. |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Absatz 3 aufgeführten Steuern für Straßenfahrzeuge (Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Anhänger, Sattelanhänger , Container für den Binnenschiffsverkehr oder multimodale Ladeeinheiten ), wenn diese im kombinierten Verkehr eingesetzt werden, entweder pauschal oder anteilig unter Berücksichtigung der Strecken, die diese Fahrzeuge mit der Eisenbahn oder im Binnenschiffsverkehr zurücklegen, innerhalb der Grenzen, nach Maßgabe und nach den Modalitäten ermäßigt oder erstattet werden, die sie nach Anhörung der Kommission festlegen.“. [Abänd. 64] |
4b. |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die in Unterabsatz 1 genannten Ermäßigungen oder Erstattungen werden von dem Mitgliedstaat, in welchem dem die Fahrzeuge zugelassen sind, nach Maßgabe der innerhalb dieses Staates mit der Eisenbahn oder im Binnenschiffsverkehr zurückgelegten Eisenbahnstrecken Strecken gewährt.“. [Abänd. 65] |
4c. |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können jedoch diese Ermäßigungen oder Erstattungen unter Berücksichtigung der Eisenbahnstrecken mit der Eisenbahn oder im Binnenschiffsverkehr zurückgelegten Strecken gewähren, die entweder teilweise oder in ihrer Gesamtheit außerhalb des Mitgliedstaats liegen, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind.“. [Abänd. 66] |
5. |
Dem Artikel 6 werden folgende Absätze 4, 5, 6, 7 und 8 angefügt: „(4) Soweit dies für die Erreichung des in Absatz 8 genannten Ziels erforderlich ist, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in Umschlagterminals Verkehrsterminals und Umschlagspunkte im Hinblick auf: [Abänd. 67]
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die geförderten Umschlaganlagen allen Wirtschaftsteilnehmern ohne Diskriminierung zur Verfügung stehen. Sie machen diese Bedingungen gegenüber interessierten Parteien bekannt. [Abänd. 73] Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Förderfähigkeit im Rahmen dieser Unterstützung festlegen. (5) Die Bis zum 31. Dezember 2021 ergreifen die Mitgliedstaaten können zusätzliche wirtschaftliche und legislative Maßnahmen ergreifen, um den kombinierten Verkehr im Vergleich zu gleichwertigen alternativen Beförderungen im Güterkraftverkehr wettbewerbsfähiger zu machen , insbesondere um den mit den Umladungen verbundenen Zeit- und Kostenaufwand zu verringern . [Abänd. 74] Diese Maßnahmen können sich auf die gesamte oder auf Teile einer Beförderung im kombinierten Verkehr beziehen, beispielsweise auf die Beförderung auf einer auf der Straße oder nicht auf der Straße zurückgelegten Teilstrecke einschließlich des auf einer solchen Teilstrecke eingesetzten Fahrzeugs, die Ladeeinheit oder den Umschlag. Zur Verringerung des mit Beförderungen im kombinierten Verkehr verbundenen Zeit- und Kostenaufwands enthalten die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mindestens einen der folgenden Anreize:
Die zusätzlichen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, müssen auch dem Erfordernis einer beschleunigten Digitalisierung des Sektors des kombinierten Verkehrs gebührend Rechnung tragen und insbesondere Folgendes umfassen:
(5a) Diese zusätzlichen Maßnahmen sollen Anreize enthalten, mit denen nicht auf der Straße zurückgelegte Teilstrecken begünstigt werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen außerdem Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schiffsverkehrs, wie etwa finanzielle Anreize für die Inanspruchnahme des Kurzstreckenseeverkehrs und des Binnenschiffsverkehrs sowie für die Einrichtung neuer Verbindungen im Kurzstreckenseeverkehr. [Abänd. 77] (6) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission über die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen und ihre Spezifikationen Bericht. (7) Die Mitgliedstaaten bewerten die Auswirkungen dieser Unterstützungsmaßnahmen, überprüfen ihren Bedarf mindestens alle vier Jahre und passen die Maßnahmen gegebenenfalls an.“. (8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützungsmaßnahmen für Beförderungen im kombinierten Verkehr eine Verringerung des Güterkraftverkehrs zum Ziel haben und die Nutzung anderer Verkehrsträger wie Schiene, Binnenschifffahrt und Seeverkehr , emissionsarme Fahrzeuge oder den Einsatz alternativer emissionsärmerer Kraftstoffe wie Biokraftstoffe, Strom aus erneuerbaren Quellen, Erdgas oder Wasserstoff-Brennstoffzellen fördern, wodurch Luftverschmutzung, Treibhausgasemissionen, Verkehrsunfälle, Lärmbelastung und Staubildung verringert werden. [Abänd. 78] (*2) Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1);“. " |
6. |
Die Artikel 7 und 9 werden gestrichen. |
7. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a (1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, um die Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten und als vorrangige Anlaufstelle für ihre Umsetzung zu fungieren. Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die in Unterabsatz 1 genannten zuständigen Behörden. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen nationalen Behörden mit den zuständigen Behörden aus anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden sich gegenseitig die für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die anfragende Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde. (3) Für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie veröffentlichen die Mitgliedstaaten in leicht zugänglicher Art und Weise sowie kostenlos im Internet die relevanten Informationen in Bezug auf die Maßnahmen nach Artikel 6 sowie andere einschlägige Informationen. [Abänd. 79] (4) Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert bei Bedarf die in Absatz 1 genannte Liste der zuständigen Behörden nach Absatz 1 sowie eine Liste der in Absatz 6 genannten Maßnahmen nach Artikel 6 im Internet und aktualisiert diese bei Bedarf .“. [Abänd. 80] |
8. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 10a (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser (Änderungs)richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht der Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 81] (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen (*3). (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am XXXXXX [ein Jahr nach Annahme der Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahme auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und bestimmen die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu … am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 262 vom 25.7.2018, S. 52.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019.
(4) Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).
(7) Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).
(8) Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).
(9) Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42).
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/623 |
P8_TA(2019)0309
Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (COM(2016)0198 — C8-0146/2016 — 2016/0107(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/46)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0198), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0146/2016), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage, |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die vom irischen Oireachtas und vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2016 (1), |
— |
unter Hinweis auf den Aktionsplan der OECD zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting — BEPS), |
— |
gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Rechtsausschusses gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0227/2017), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2); |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 62.
(2) Dieser Standpunkt entspricht den am 4. Juli 2017 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0284).
P8_TC1-COD(2016)0107
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(-1) |
Die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen, insbesondere aller Unternehmen, ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Binnenmarkt. Ein abgestimmter und harmonisierter Ansatz bei der Umsetzung nationaler Steuersysteme ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ausschlaggebend und würde dazu beitragen, die Steuervermeidung und die Gewinnverlagerung zu verhindern. [Abänd. 1] |
(-1a) |
Durch Steuervermeidung und Steuerhinterziehung sowie durch die Systeme der Gewinnverlagerung werden den Regierungen und den Bürgern die Ressourcen, die unter anderem für die Sicherstellung eines allgemeinen und kostenlosen Zugangs zu öffentlichen Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen und zu den staatlichen Sozialleistungen erforderlich sind, vorenthalten. Zudem wurde durch sie den Staaten die Möglichkeit verwehrt, ein Angebot an Wohnungen zu erschwinglichen Preisen und an öffentlichen Verkehrsmitteln sicherzustellen und Infrastrukturen zu errichten, die für die gesellschaftliche Entwicklung und das Wirtschaftswachstum von wesentlicher Bedeutung sind. Insgesamt sind diese Systeme zu einem Faktor für Ungerechtigkeit, Ungleichheiten und wirtschaftliche, soziale und territoriale Unterschiede geworden. [Abänd. 2] |
(-1b) |
Ein faires und wirksames System der Unternehmensbesteuerung sollte der dringenden Notwendigkeit einer weltweiten progressiven und gerechten Steuerpolitik entsprechen, die Umverteilung des Wohlstands fördern und Ungleichheiten abbauen. [Abänd. 3] |
(1) |
Für das reibungslose Funktionierens des Binnenmarktes ist Transparenz unverzichtbar. In den letzten Jahren hat sich die Ertragsteuervermeidung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und ist in der Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. In seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2014 erkannte der Europäische Rat an, dass es dringend erforderlich ist, die Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerumgehung sowohl weltweit als auch auf Unionsebene weiter voranzubringen. In ihren Mitteilungen „Arbeitsprogramm der Kommission 2016 — Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual“ (3) und „Arbeitsprogramm der Kommission 2015 — Ein neuer Start“ (4) erklärte es die Kommission zur Priorität, zu einem Steuerrecht zu gelangen, bei dem Gewinne dort besteuert werden, wo sie erwirtschaftet werden. Als weitere Priorität nannte die Kommission die Notwendigkeit, dem Ruf unserer Gesellschaften der europäischen Bürger nach Fairness und Transparenz im Steuerwesen zu folgen zu folgen und als Referenzmodell für andere Länder zu agieren. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass bei der Transparenz die Gegenseitigkeit zwischen Mitbewerbern berücksichtigt wird . [Abänd. 4] |
(2) |
In seiner Entschließung vom 16. Dezember 2015 zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Annäherung der Politik im Bereich der Körperschaftssteuer in der Union (5) erkannte das Europäische Parlament an, dass mehr Transparenz , Zusammenarbeit und Annäherung im Bereich der Politik der Unternehmensbesteuerung in der Union die Steuererhebung verbessern kann können , zu mehr Effizienz bei der Arbeit der Steuerbehörden führt und führen, die politischen Entscheidungsträger dabei unterstützen, das derzeitige Steuersystem zu bewerten, um künftige Rechtsvorschriften zu entwickeln, für eine Steigerung des öffentlichen Vertrauens in die Steuersysteme und Regierungen unerlässlich ist sind und Anlageentscheidungen auf der Grundlage zutreffenderer Risikoprofile von Unternehmen verbessern . [Abänd. 5] |
(2a) |
Die öffentliche länderspezifische Berichterstattung ist ein wirksames und geeignetes Hilfsmittel, um die Transparenz der Tätigkeiten multinationaler Unternehmen zu erhöhen und der Öffentlichkeit zu ermöglichen, die Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Realwirtschaft zu bewerten. Sie wird auch die Fähigkeit der Aktionäre verbessern, zutreffend die von Unternehmen eingegangenen Risiken einzuschätzen, zu auf zutreffenden Informationen beruhenden Anlagestrategien führen und die Fähigkeit von Entscheidungsträgern stärken, die Wirksamkeit und die Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften einzuschätzen. [Abänd. 6] |
(2b) |
Die länderspezifischen Berichterstattung wird auch positive Auswirkungen auf die Rechte der Arbeitnehmer auf Information und Konsultation, wie sie in der Richtlinie 2002/14/EG vorgesehen sind, sowie — durch die Vermittlung einer besserer Kenntnis der Tätigkeiten von Unternehmen — auf die Qualität des engagierten Dialogs innerhalb von Unternehmen haben. [Abänd. 7] |
(3) |
Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 wurde eine Überprüfungsklausel in die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgenommen, die die Kommission verpflichtet, unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Ergebnisse entsprechender europäischer Initiativen auch die Möglichkeit der Einführung einer Pflicht für große Unternehmen weiterer Wirtschaftszweige zur alljährlichen Erstellung eines länderspezifischen Berichts zu prüfen. |
(4) |
Im November 2015 forderte die G20 ein weltweit faires und modernes internationales Steuersystem und billigte den Aktionsplan der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting“ — BEPS), der den Staaten eindeutige internationale Lösungen an die Hand geben soll, um Lücken und Unstimmigkeiten in den bestehenden Regelungen zu beseitigen, die Unternehmen die Möglichkeit geben, Gewinne an steuerfreie oder Niedrigsteuer-Standorte zu verlagern, an denen unter Umständen keine echte Wertschöpfung stattfindet. Insbesondere wird mit BEPS-Aktionspunkt 13 für bestimmte multinationale Unternehmen eine vertrauliche länderspezifische Berichterstattung an die nationalen Steuerbehörden eingeführt. Am 27. Januar 2016 nahm die Kommission das „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung“ an. Ein Ziel dieses Pakets ist die Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 13 in Unionsrecht durch Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates (7). Allerdings erfordert eine Besteuerung von Gewinnen dort, wo die Wertschöpfung entsteht, einen umfassenderen Ansatz zur länderspezifischen Berichterstattung, der sich auf eine öffentliche Berichterstattung gründet. [Abänd. 8] |
(4a) |
Das „International Accounting Standards Board“ (IASB) sollte die einschlägigen Standards für die Finanzberichterstattung und die internationalen Rechnungslegungsstandards erweitern, um die Einführung einer Verpflichtung zur öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung zu erleichtern. [Abänd. 9] |
(4b) |
Die öffentliche länderspezifische Berichterstattung wurde bereits in der Union für den Bankensektor durch die Richtlinie 2013/36/EU sowie für die holz- und die mineralgewinnende Industrie durch die Richtlinie 2013/34/EU eingeführt. [Abänd. 10] |
(4c) |
Die Union hat durch die beispiellose Einführung einer öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung gezeigt, dass sie bei der Bekämpfung der Steuervermeidung weltweit eine Führungsrolle übernommen hat. [Abänd. 11] |
(4d) |
Da die Bekämpfung der Steuerhinterziehung, der Steuervermeidung und der aggressiven Steuerplanung nur mit einem gemeinsamen Tätigwerden auf internationaler Ebene erfolgreich sein kann, ist es unbedingt erforderlich, dass die Union in diesem Kampf weiterhin eine Führungsrolle spielt und gleichzeitig ihre Maßnahmen mit internationalen Akteuren abstimmt, zum Beispiel im OECD-Rahmen. Einseitige Maßnahmen haben, selbst wenn sie sehr ambitioniert sind, keine wirkliche Chance, erfolgreich zu sein, und außerdem gefährden sie die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und schaden dem Investitionsklima in der Union. [Abänd. 12] |
(4e) |
Aus mehr Transparenz bei den Ergebnissen finanzieller Offenlegung ziehen alle Nutzen, da die Steuerverwaltungen effizienter sein werden, die Zivilgesellschaft stärker einbezogen wird, Arbeitnehmer besser informiert werden und Anleger risikofreudiger werden. Außerdem werden Unternehmen bessere Beziehungen zu ihren Aktionären zugute kommen, was zu mehr Stabilität zusammen mit einem leichteren Zugang zur Finanzierung wegen klarerer Risikoprofile und einer gestärkten Reputation führen wird. [Abänd. 13] |
(5) |
Eine Zusätzlich zu mehr Transparenz, die durch die länderspezifische Berichterstattung an die nationalen Steuerbehörden erreicht wird, ist eine verstärkte öffentliche Kontrolle der Ertragsteuerbelastung von multinationalen Unternehmen, die in der Union tätig sind, ist unerlässlich, um die Rechenschaftspflicht von Unternehmen zu fördern, Unternehmen stärker in die soziale Verantwortung zu nehmen, durch Steuern zum Wohlstand beizutragen, durch eine sachkundigere öffentliche Debatte einen faireren Steuerwettbewerb in der Union zu fördern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fairness der nationalen Steuersysteme wiederherzustellen. Durch einen Ertragsteuerinformationsbericht kann eine solche öffentliche Kontrolle unabhängig davon erreicht werden, wo das oberste Mutterunternehmen der multinationalen Gruppe seinen Sitz unterhält. Die öffentliche Kontrolle muss allerdings erfolgen, ohne dass das Investitionsklima in der Union oder die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Union Schaden nimmt, insbesondere KMU im Sinne dieser Richtlinie und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 (8) , die von der durch diese Richtlinie eingeführten Berichterstattungspflicht ausgenommen werden sollten. [Abänd. 14] |
(5a) |
Die Kommission definiert soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) als die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft. Die CSR sollte eine Sache der Unternehmen sein. Die öffentlichen Stellen können eine unterstützende Rolle über einen intelligenten Mix freiwilliger politischer Maßnahmen und erforderlichenfalls verbindlicher Regelungen spielen. Unternehmen können sozial verantwortungsbewusst entweder durch die Befolgung der Gesetze oder dadurch werden, dass sie soziale, ökologische, ethische, verbraucherpolitische oder die Menschenrechte betreffende Erwägungen in ihre Geschäftsstrategie und ihre Transaktionen oder in beide einfließen lassen. [Abänd. 15] |
(6) |
Unterhält eine Unternehmensgruppe bestimmte Niederlassungen in innerhalb und außerhalb der Union, sollte die öffentliche Kontrolle über sämtliche Tätigkeiten der Gruppe ausgeübt werden können. Im Falle von Gruppen, die in der Union ausschließlich über Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen tätig sind, sollten diese Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen den Bericht des obersten Mutterunternehmens veröffentlichen und zugänglich machen. Der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit halber sollte die Pflicht zur Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Berichts jedoch auf mittlere oder große in der Union niedergelassene Tochterunternehmen oder in einem Mitgliedstaat eröffnete Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe beschränkt werden. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend auf Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union eröffnet werden, ausgedehnt werden. Gruppen mit Zweigniederlassungen in der Union sollten die Unionsgrundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich einhalten. Multinationale Unternehmen sind weltweit tätig, und ihr Geschäftsgebaren hat beträchtliche Auswirkungen auf Entwicklungsländer. Wenn sie deren Bürgern Zugang zu länderspezifischen Unternehmensinformationen gewähren würden, könnten diese und die Steuerbehörden in ihren Ländern diese Unternehmen überwachen, bewerten und sie zur Rechenschaft ziehen. Indem sie diese Informationen für jedes Steuergebiet, in dem das multinationale Unternehmen tätigt ist, öffentlich macht, würde die Union ihre Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung stärken und potentielle Steuervermeidungssysteme in Ländern beschränken, in denen die Mobilisierung heimischer Ressourcen als ein wesentlicher Bestandteil der Entwicklungspolitik der Union ermittelt wurde. [Abänd. 16] |
(7) |
Um eine doppelte Berichterstattung für den Bankensektor zu vermeiden, sollten oberste Mutterunternehmen, die unter die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) fallen und die in ihrem Bericht gemäß Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU alle eigenen Tätigkeiten und alle Tätigkeiten ihrer in den konsolidierten Abschluss eingehenden verbundenen Unternehmen erfassen, insbesondere auch die Tätigkeiten, die nicht unter Teil 3 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) fallen, von den in dieser Richtlinie festgelegten Berichtspflichten ausgenommen werden. |
(8) |
Der Ertragsteuerinformationsbericht sollte Informationen über sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmens oder aller verbundenen Unternehmen einer von einem obersten Mutterunternehmen kontrollierten Gruppe enthalten. Die Informationen sollten auf den die Berichterstattungsvorschriften des BEPS-Aktionspunkts 13 beruhen berücksichtigen und sich auf das für eine wirksame öffentliche Kontrolle erforderliche Maß beschränken, damit sichergestellt ist, dass aus der Offenlegung keine unverhältnismäßigen Risiken oder Nachteile hinsichtlich Wettbewerbsfähigkeit und Falschauslegung für die betreffenden Unternehmen erwachsen. Der Bericht sollte auch eine kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten enthalten. Diese Beschreibung könnte auf der Kategorisierung in Kapitel V Anhang III Tabelle 2 der von der OECD ausgegebenen „Leitlinien zur Verrechnungspreisdokumentation“ beruhen. Der Bericht sollte auch eine Gesamtschilderung enthalten, in der etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den noch zu zahlenden und den bereits gezahlten Steuern auf Gruppenebene unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden. [Abänd. 17] |
(9) |
Um eine Detailtiefe zu gewährleisten, die es den Bürgern besser zu beurteilen ermöglicht, besser zu beurteilen, welchen Beitrag multinationale Unternehmen zum Wohlstand in den einzelnen Mitgliedstaaten leisten, sollten die Informationen nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt werden. Darüber hinaus sollten die Informationen über die Geschäftstätigkeit multilateraler Unternehmen auch für bestimmte Steuergebiete, die besondere Herausforderungen beinhalten, mit großer Detailtiefe ausgewiesen werden . Für alle übrigen Drittlandgeschäfte sollten die Informationen in aggregierten Zahlen wiedergegeben werden Staaten und Hoheitsgebieten , in denen sie sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union tätig sind, leisten, sollten die Informationen nach Staaten und Hoheitsgebieten aufgeschlüsselt werden , ohne der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu schaden . Ertragsteuerinformationsberichte können nur in sinnvoller Weise verstanden und benutzt werden, wenn die Informationen nach Steuergebieten aufgeschlüsselt vorgelegt werden. [Abänd. 18] |
(9a) |
Wenn die Informationen, die offen gelegt werden sollen, von dem Unternehmen als wirtschaftlich sensible Informationen betrachtet werden könnten, sollte das Unternehmen eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde, wo es niedergelassen ist, beantragen können, nicht den vollständigen Inhalt der Informationen offen zu legen. In Fällen, in denen die nationale zuständige Behörde nicht die Steuerbehörde ist, sollte die zuständige Steuerbehörde in die Entscheidung einbezogen werden. [Abänd. 82] |
(10) |
Um die Verantwortung gegenüber Dritten zu stärken und eine angemessene Unternehmensführung zu gewährleisten, sollten die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines in der Union niedergelassenen obersten Mutterunternehmens, das zur Erstellung, Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet ist, die kollektive Verantwortung für die Erfüllung dieser Berichtspflichten tragen. Da die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, die von einem außerhalb der Union niedergelassenen obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, oder die für die Erfüllung der Offenlegungsformalitäten für die Zweigniederlassung zuständigen Personen unter Umständen nur eingeschränkte Kenntnis vom Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts besitzen, sollte deren Verantwortung für die Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts beschränkt werden. |
(11) |
Um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit über Fälle der Nichteinhaltung unterrichtet wird, sollten ein oder mehrere Abschlussprüfer oder ein oder mehrere Prüfungsgesellschaften nachprüfen, ob der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie und innerhalb der Fristen gemäß dieser Richtlinie übermittelt und vorgelegt und auf der Website des betreffenden Unternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht wurde und ob die veröffentlichten Informationen im Einklang mit den geprüften Finanzdaten des Unternehmens stehen . [Abänd. 19] |
(11a) |
Fälle von Verstößen durch Unternehmen und Zweigniederlassungen gegen die Anforderungen der Ertragssteuerberichterstattung, für die durch die Mitgliedstaaten Sanktionen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU verhängt wurden, sollten einem öffentlichen, von der Kommission geführten Register gemeldet werden. Diese Sanktionen könnten unter anderem Geldbußen oder den Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und von der Gewährung von Mitteln aus den Strukturfonds der Union umfassen. [Abänd. 20] |
(12) |
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Transparenz und öffentliche Kontrolle der Ertragsteuer von Unternehmen zu erhöhen, indem der bestehende Rechtsrahmen für die Publizitätspflichten von Gesellschaften und anderen Unternehmen im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g AEUV angepasst wird. Wie der Gerichtshof insbesondere in der Rechtssache C-97/96 Verband deutscher Daihatsu-Händler (11) befand, ist in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g AEUV vom Ziel des Schutzes der Interessen „Dritter“ ganz allgemein die Rede, ohne dass insoweit einzelne Gruppen unterschieden oder ausgeschlossen würden. Darüber hinaus kann das Ziel der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit, das den Institutionen durch Artikel 50 Absatz 1 AEUV in sehr allgemeinen Worten zugeschrieben wird, durch die Bestimmungen des Artikels 50 Absatz 2 AEUV nicht eingegrenzt werden. Da diese Richtlinie nicht die Harmonisierung der Steuern, sondern nur der Pflichten zur Veröffentlichung von Ertragsteuerinformationsberichten zum Gegenstand hat, ist Artikel 50 Absatz 1 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage. |
(13) |
Um bestimmte Steuergebiete festzulegen, für die eine große Detailtiefe ausgewiesen werden sollte, sollte der Kommission zwecks Aufstellung einer gemeinsamen Unionsliste dieser Steuergebiete die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Diese Liste sollte anhand bestimmter Kriterien aufgestellt werden, die auf der Grundlage des Anhangs 1 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine externe Strategie für effektive Besteuerung (COM(2016)0024) festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen, die vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission gebilligt wurde und noch förmlich unterzeichnet werden muss. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 21] |
(13a) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Artikel 48b Absätze 1, 3, 4 und 6 sowie Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden. [Abänd. 22] |
(14) |
Da das Ziel dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen seiner Wirkung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Das Tätigwerden der Union ist somit gerechtfertigt, um der grenzübergreifenden Dimension bei aggressiver Steuerplanung oder Verrechnungspreisvereinbarungen gerecht zu werden. Diese Initiative trägt den von interessierten Kreisen geäußerten Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit Rechnung, Verzerrungen des Binnenmarkts abzubauen, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu beeinträchtigen. Sie dürfte keine ungebührlichen Verwaltungslasten für Unternehmen, keine weiteren Steuerkonflikte und keine Gefahr der Doppelbesteuerung schaffen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus , zumindest in Bezug auf eine größere Transparenz . [Abänd. 23] |
(15) |
Im Rahmen dieser Richtlinie steht der geplante Umfang der offen gelegten Informationen in angemessenem Verhältnis zur angestrebten Verstärkung der öffentlichen Transparenz und Kontrolle. Die Richtlinie steht dürfte daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehen , die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. [Abänd. 24] |
(16) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (13) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird , z. B. in Form einer Entsprechungstabelle . In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt , um das Ziel dieser Richtlinie zu verwirklichen und potenzielle Schlupflöcher sowie Unstimmigkeiten bei der Umsetzung in das nationale Recht durch die Mitgliedstaaten zu vermeiden . [Abänd. 25] |
(17) |
Die Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend geändert werden – |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2013/34/EU
Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die durch Artikel 2, Artikel 48a bis 48 g und Artikel 51 vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Unternehmen eröffnet werden, das nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, aber über eine Rechtsform verfügt, die einer der in Anhang I genannten Rechtsformen vergleichbar ist.“ |
2. |
Folgendes Kapitel 10 a wird eingefügt: „Kapitel 10a Ertragsteuerinformationsbericht Artikel 48a Begriffsbestimmungen für die Ertragsteuerberichterstattung Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
Artikel 48b Zur Ertragsteuerberichterstattung verpflichtete Unternehmen und Zweigniederlassungen (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten oberste Mutterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und konsolidierte Nettoumsatzerlöse Umsatzerlöse von über mindestens 750 000 000 EUR aufweisen, sowie Unternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, keine verbundenen Unternehmen sind und Nettoumsatzerlöse von über mindestens 750 000 000 EUR aufweisen, alljährlich einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und kostenlos öffentlich zugänglich zu veröffentlichen machen . [Abänd. 26] Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat kostenlos verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit in mindestens einer Amtssprache der Union am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein. Die Mitgliedstaaten wenden die Regelungen nach diesem Absatz nicht an, wenn diese Unternehmen nur innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzigen Mitgliedstaates und in keinem anderen Steuergebiet niedergelassen sind. [Abänd. 27] (2) Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 nicht auf oberste Mutterunternehmen an, wenn diese Mutterunternehmen oder deren verbundene Unternehmen dem Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) unterliegen und in einem länderspezifischen Bericht Informationen über sämtliche Tätigkeiten aller in den konsolidierten Abschluss dieser obersten Mutterunternehmen eingehenden verbundenen Unternehmen erteilen. (3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die in Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten mittleren und großen Tochterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, das gemäß seiner Bilanz in einem Geschäftsjahr konsolidierte Nettoumsatzerlöse von über mindestens 750 000 000 EUR aufweist und nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen. [Abänd. 28] Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat kostenlos verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung in mindestens einer Amtssprache der Union auf der Website des Tochterunternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein. [Abänd. 29] (4) Die Mitgliedstaaten verpflichten Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmen eröffnet werden, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht des in Absatz 5 Buchstabe a genannten obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen und kostenlos öffentlich zugänglich zu machen . [Abänd. 30] Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung in mindestens einer Amtssprache der Union auf der Website der Zweigniederlassung oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein. [Abänd. 31] Die Mitgliedstaaten wenden Unterabsatz 1 nur auf Zweigniederlassungen an, deren Nettoumsatzerlöse den gemäß Artikel 3 Absatz 2 in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Schwellenwert für die Nettoumsatzerlöse übersteigen. (5) Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 4 auf eine Zweigniederlassung nur an, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
(6) Die Mitgliedstaaten wenden die Absätze 3 und 4 nicht an, wenn ein gemäß Artikel 48c erstellter Ertragsteuerinformationsbericht der Öffentlichkeit innerhalb einer vertretbaren Frist von höchstens 12 Monaten ab dem Bilanzstichtag auf der Website des nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Mutterunternehmens zugänglich gemacht wird und wenn in dem Bericht der Name und der Sitz des den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden einzelnen Tochterunternehmens oder der einzelnen Zweigniederlassung angegeben werden, das bzw. die den Bericht gemäß Artikel 48d Absatz 1 veröffentlicht hat. (7) Die Mitgliedstaaten verpflichten Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, die nicht den Absätzen 3 und 4 unterliegen, den Ertragsteuerinformationsbericht zu veröffentlichen und zugänglich zu machen, wenn diese Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen mit dem Ziel eingerichtet wurden, die in diesem Kapitel ausgeführten Berichtspflichten zu umgehen. (7a) Für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Betrag in nationaler Währung, der den in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Beträgen gleichwertig ist, durch die Anwendung des Umrechnungskurses ermittelt, der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird und am Tag des Inkrafttretens dieses Kapitels gilt. [Abänd. 34] Artikel 48c Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts (1) Der Ertragsteuerinformationsbericht enthält Informationen über sämtliche Tätigkeiten des Unternehmens und des obersten Mutterunternehmens, insbesondere auch über die Tätigkeiten aller in den konsolidierten Abschluss für das betreffende Geschäftsjahr eingehenden verbundenen Unternehmen. (2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden nach einem gemeinsamen Muster vorgelegt und umfassen nach Steuergebieten aufgeschlüsselt Folgendes [Abänd. 35]:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe e beziehen sich die laufenden Steueraufwendungen nur auf die Tätigkeiten eines Unternehmens im laufenden Geschäftsjahr und beinhalten keine latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten. (3) In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen für jeden Mitgliedstaat getrennt ausgewiesen. Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuergebiete, werden die Informationen auf der Ebene des Mitgliedstaats zusammengeführt getrennt für jedes Steuergebiet vorgelegt . [Abänd. 42] In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen auch getrennt für jedes Steuergebiet außerhalb der Union ausgewiesen, das bei Ablauf des vorangehenden Geschäftsjahres in der gemäß Artikel 48 g aufgestellten gemeinsamen Unionsliste bestimmter Steuergebiete aufgeführt ist, es sei denn, in dem Bericht wird vorbehaltlich der in Artikel 48e genannten Verantwortlichkeit ausdrücklich bestätigt, dass die den Rechtsvorschriften derartiger Steuergebiete unterliegenden verbundenen Unternehmen einer Gruppe keine direkten Transaktionen mit verbundenen Unternehmen derselben Gruppe durchführen, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen. [Abänd. 43] In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen für andere Steuergebiete auf aggregierter Basis wiedergegeben. [Abänd. 44] Um wirtschaftlich sensible Informationen zu schützen und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten gestatten, dass eine oder mehrere der spezifischen Informationen, die in diesem Artikel aufgeführt sind, in den Bericht zeitweise nicht aufgenommen werden, soweit sie Tätigkeiten in einem oder mehreren spezifischen Steuergebieten betreffen und von einer Art sind, dass ihre Offenlegung der Geschäftslage der in Artikel 48b Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen, auf die sie sich beziehen, ernsthaft schaden würde. Die Nichtaufnahme darf ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis der steuerlichen Verhältnisse des Unternehmens nicht verhindern. Die Nichtaufnahme wird in dem Bericht zusammen mit einer mit hinreichenden Gründen versehenen Erläuterung für jedes Steuergebiet und einer Erwähnung des entsprechenden Steuergebiets bzw. der entsprechenden Steuergebiete angegeben. [Abänd. 83] Die Mitgliedstaaten verlangen für eine solche Nichtaufnahme die vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde. Das Unternehmen hat jedes Jahr eine neue Genehmigung der zuständigen Behörde zu beantragen, die eine Entscheidung auf der Grundlage einer neuen Einschätzung der Lage trifft. Erfüllt die nicht aufgenommene Information nicht mehr die Anforderungen nach Unterabsatz 3a, wird sie unverzüglich öffentlich zugänglich gemacht. Ab dem Ende des Zeitraums der Nichtoffenlegung hat das Unternehmen auch rückwirkend in Form eines arithmetischen Durchschnitts die Informationen offen zu legen, die nach diesem Artikel für die vorhergehenden Jahre, die durch den Zeitraum der Nichtoffenlegung abgedeckt sind, offen zu legen. [Abänd. 69/rev] Wenn die Mitgliedstaaten eine solche befristete Ausnahme gewähren, teilen sie dies der Kommission mit und übermitteln ihr auf vertrauliche Art die nicht aufgenommene Information zusammen mit einer detaillierten Begründung für die gewährte Ausnahme. Jedes Jahr veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Mitteilungen und die gemäß Unterabsatz 3a gegebenen Begründungen. [Abänd. 47] Die Kommission überprüft, ob die Anforderung nach Unterabsatz 3a gebührend berücksichtigt wurde, und überwacht die Benutzung einer solchen von den nationalen Behörden genehmigten befristeten Ausnahme. [Abänd. 48] Gelangt die Kommission nach der Durchführung ihrer Einschätzung der gemäß Unterabsatz 3c eingegangenen Informationen zu dem Schluss, dass die Anforderung nach Unterabsatz 3a nicht erfüllt ist, macht das betreffende Unternehmen die Informationen unverzüglich öffentlich zugänglich. Ab dem Ende des Zeitraums der Nichtoffenlegung hat das Unternehmen auch rückwirkend in Form eines arithmetischen Durchschnitts die Informationen offen zu legen, die nach diesem Artikel für die vorhergehenden Jahre, die durch den Zeitraum der Nichtoffenlegung abgedeckt sind, offen zu legen. [Abänd. 70/rev] Die Kommission erlässt im Wege delegierter Rechtsakte Leitlinien, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, Fälle festzulegen, in denen davon auszugehen ist, dass die Veröffentlichung von Informationen der Geschäftslage der Unternehmen, auf die sie sich beziehen, ernsthaft schaden würde. [Abänd. 50] Die Zuordnung der Informationen zu den jeweiligen einzelnen Steuergebieten erfolgt auf der Grundlage des Bestehens einer festen Geschäftseinrichtung oder einer dauerhaften Geschäftstätigkeit, die aus den Tätigkeiten der Gruppe herrührt und eine Ertragsteuerpflicht im betreffenden Steuergebiet begründen kann. Können die Tätigkeiten mehrerer verbundener Unternehmen in einem einzelnen Steuergebiet eine Steuerpflicht begründen, entsprechen die diesem Steuergebiet zugeordneten Informationen der Summe der Informationen über die Tätigkeiten jedes einzelnen verbundenen Unternehmens und deren Zweigniederlassungen im betreffenden Steuergebiet. Informationen über eine bestimmte Tätigkeit werden nicht gleichzeitig mehr als einem Steuergebiet zugeordnet. (4) Der Bericht enthält auf Gruppenebene eine Gesamtschilderung, in der etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den gemäß Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 2 Buchstabe f offengelegten Beträgen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden. (5) Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat kostenlos verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit in mindestens einer Amtssprache der Union veröffentlicht und am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Tochterunternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein. [Abänd. 51] (6) Die im Ertragsteuerinformationsbericht verwendete Währung entspricht der Währung, in der der konsolidierte Abschluss erstellt wird. Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass der Bericht in einer anderen als der im Abschluss verwendeten Währung veröffentlicht wird. (7) Im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben, wird der in Artikel 48b Absatz 1 genannte Schwellenwert zu dem am … [Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie] im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs in die Landeswährung umgerechnet und um höchstens 5 % auf einen runden Betrag in der Landeswährung auf- oder abgerundet. Die in Artikel 48b Absätze 3 und 4 genannten Schwellenwerte werden zum Wechselkurs vom … [Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie] in die Landeswährung aller maßgeblichen Drittländer umgerechnet und auf volle Tausend gerundet. Artikel 48d Veröffentlichung und Zugänglichkeit (1) Der Ertragsteuerinformationsbericht wird gemäß den mit Kapitel 2 der Richtlinie 2009/101/EG in Einklang stehenden Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats zusammen mit den in Artikel 30 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Dokumenten und gegebenenfalls zusammen mit den in Artikel 9 der Richtlinie 89/666/EWG des Rates (*2) genannten Unterlagen der Rechnungslegung veröffentlicht. (2) Der in Artikel 48b Absätze 1, 3, 4 und 6 genannte Bericht bleibt mindestens fünf Jahre in Folge auf der Website zugänglich. Artikel 48e Verantwortlichkeit für die Erstellung, Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts (1) Um die Verantwortung gegenüber Dritten zu stärken und eine angemessene Unternehmensführung zu gewährleisten, stellen Die die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des in Artikel 48b Absatz 1 genannten obersten Mutterunternehmens im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die kollektive Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d erstellt, veröffentlicht und zugänglich gemacht wird. [Abänd. 52] (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der in Artikel 48b Absatz 3 genannten Tochterunternehmen und die nach Artikel 13 der Richtlinie 89/666/EWG bestimmten Personen, die die Formalitäten der Offenlegung für die in Artikel 48b Absatz 4 genannten Zweigniederlassungen erfüllen, im Rahmen der ihnen durch die nationalem Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die kollektive Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht nach ihrem besten Wissen und Vermögen gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d erstellt, veröffentlicht und zugänglich gemacht wird. Artikel 48f Unabhängige Prüfung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen der Abschluss eines verbundenen Unternehmens gemäß Artikel 34 Absatz 1 durch einen oder mehrere Abschlussprüfer oder durch einen oder mehrere Prüfungsgesellschaften geprüft wird, diese Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften auch prüfen, ob der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d vorgelegt und zugänglich gemacht wurde. Wurde der Ertragsteuerinformationsbericht nicht gemäß diesen Artikeln vorgelegt oder zugänglich gemacht, geben die Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften dies im Bestätigungsvermerk an. Artikel 48 g Gemeinsame Unionsliste bestimmter Steuergebiete Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 49 zwecks Aufstellung einer gemeinsamen Unionsliste bestimmter Steuergebiete übertragen. Diese Liste stützt sich auf die Bewertung der Steuergebiete, die nicht die folgenden Kriterien erfüllen:
Artikel 48h Beginn der Ertragsteuerberichterstattung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 48a bis 48f spätestens ab Beginn des ersten am oder nach dem … [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie] beginnenden Geschäftsjahres gelten. Artikel 48i Bericht Die Kommission erstattet über die Einhaltung und die Auswirkungen der in den Artikeln 48a bis 48f ausgeführten Berichtspflichten Bericht. Der Bericht enthält auch eine Bewertung, ob der Ertragsteuerinformationsbericht angemessene und verhältnismäßige Ergebnisse bringt, und eine Abschätzung der Kosten und des Nutzens einer Senkung der Schwelle für die konsolidierten Nettoerlöse, ab der Unternehmen und Zweigniederlassungen über Ertragsteuern Bericht erstatten müssen. Der Bericht enthält zusätzlich eine Beurteilung der etwaigen Notwendigkeit, weitere ergänzende Maßnahmen zu ergreifen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, ein ausreichendes Maß an Transparenz sicherzustellen und wettbewerbskonforme Rahmenbedingungen für Unternehmen und private Investitionen zu erhalten und zu gewährleisten. [Abänd. 54] Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … [sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie] übermittelt.“ (*1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)." (*2) Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36).“" |
2a. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 48ia Spätestens vier Jahre nach Annahme dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der Lage auf der Ebene der OECD überprüft und bewertet die Kommission die Bestimmungen dieses Kapitels und erstattet über sie Bericht, insbesondere im Hinblick auf
Die Kommission legt den Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Rechtsetzungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.“ [Abänd. 55] |
2b. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 48ib Gemeinsames Muster für den Bericht Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das gemeinsame Muster fest, das in Artikel 48b Absätze 1, 3, 4 und 6 sowie Artikel 48c Absatz 5 genannt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 50 Absatz 2 erlassen.“ [Abänd. 56] |
3. |
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
|
3a. |
Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und ergreifen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen . Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten sehen zumindest verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen für den Verstoß gegen innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie durch Unternehmen vor. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens … [ein Jahr nach dem Inkraftreten der vorliegenden Richtlinie] mit und melden alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich. Bis zum … [drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] erstellt die Kommission eine Liste der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen und Sanktionen.“ [Abänd. 58] |
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum … [ein Jahr nach dem Inkrafttretender vorliegenden Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu … am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 62.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27.3.2019.
(3) COM(2015)0610 vom 27. Oktober 2015.
(4) COM(2014)0910 vom 16. Dezember 2014.
(5) 2015/2010(INL).
(6) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(7) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
(9) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(10) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(11) Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997, C-97/96, Verband deutscher Daihatsu-Händler (ECLI:EU:C:1997:581).
(12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/638 |
P8_TA(2019)0310
Gemeinsame Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie Haushaltsvorschriften für diese Fonds ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (COM(2018)0375 — C8-0230/2018 — 2018/0196(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/47)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0375), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 177, Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0230/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 (2), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 25. Oktober 2018 (3), |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses, den Standpunkt des Haushaltskontrollausschusses in Form von Änderungsanträgen, die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie den Standpunkt des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in Form von Änderungsanträgen (A8-0043/2019), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (4); |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 83.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 41.
(3) ABl. C 17 vom 14.1.2019, S. 1.
(4) Dieser Standpunkt entspricht den am 13. Februar 2019 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0096).
P8_TC1-COD(2018)0196
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa [Abänd. 1]
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177, Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) verringert die Union im Sinne der Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, wobei besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gilt. Diesen Gebieten kommt in besonderem Maße die Kohäsionspolitik zugute. Gemäß Artikel 175 AEUV unterstützt die Union die Erreichung dieser Ziele durch Maßnahmen, die sie mithilfe des Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — Abteilung Ausrichtung, des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen Instrumente führt. Artikel 322 AEUV bietet die Grundlage für den Erlass der Haushaltsvorschriften und regelt das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung und die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. [Abänd. 2] |
(1a) |
Für die Zukunft der Europäischen Union und ihrer Bürger ist es wichtig, dass die Kohäsionspolitik auch künftig die wichtigste Investitionsstrategie der Union ist, weswegen ihre Mittelausstattung im Zeitraum 2021-2027 mindestens auf dem Niveau des Programmplanungszeitraum 2014-2020 gehalten werden muss. Neue Finanzmittel für andere Tätigkeitsbereiche oder Programme der Union sollten nicht zulasten des Europäischen Sozialfonds Plus oder des Kohäsionsfonds gehen. [Abänd. 3] |
(2) |
Um den koordinierten und harmonisierten Einsatz der Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), Europäischer Sozialfonds Plus („ESF+“), Kohäsionsfonds, im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierten finanzierte Maßnahmen beim Europäischen Meeres- und Fischereifonds („EMFF“), Asyl- und Migrationsfonds („AMIF“), Fonds für die innere Sicherheit („ISF“) und Instrument für integriertes Grenzmanagement und Visa („BMVI“) — weiterzuentwickeln, sollten Haushaltsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV für all diese Fonds („die Fonds“) festgelegt werden, die den Anwendungsbereich der verschiedenen einschlägigen Bestimmungen eindeutig spezifizieren. Außerdem sollten gemeinsame Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 177 AEUV mit strategiespezifischen Vorschriften für den EFRE, den ESF+, Kohäsionsfond , den EMFF und zu einem gewissen Grad den EMFF Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) festgelegt werden. [Abänd. 430] |
(3) |
Aufgrund der Besonderheiten eines jeden Fonds sollten für jeden Fonds und für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) im Rahmen des EFRE in eigenen Verordnungen („fondsspezifische Verordnungen“) spezifische Regelungen festgelegt werden, die die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ergänzen. |
(4) |
Die Gebiete in äußerster Randlage und die nördlichen Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sollten von spezifischen Maßnahmen und von zusätzlicher Förderung im Einklang mit Artikel 349 AEUV und Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitragsakte von 1994 profitieren , um ihre spezifischen Nachteile im Zusammenhang mit ihrer geographischen Lage auszugleichen . [Abänd. 5] |
(5) |
Die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) und nach Artikel 10 AEUV, darunter die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, sollten beim Einsatz der Fonds berücksichtigt werden, ebenso wie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihre Pflichten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wahren und die Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 des genannten Übereinkommens und gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Fonds in einer Weise umgesetzt werden, dass die Deinstitutionalisierung und die gemeindenahe Betreuung gefördert werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf hinarbeiten, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, die Genderperspektive zu integrieren sowie Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Aus den Fonds sollten keine Maßnahmen gefördert werden, die zu jeglicher Form von Segregation oder Exklusion beitragen oder eine Infrastruktur unterstützen, die für Menschen mit Behinderungen nicht zugänglich ist . Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips und der Zusagen verfolgt werden , auf die man sich im Rahmen des Übereinkommens von Paris geeinigt hat . Zum Schutz der Integrität des Binnenmarktes sollen Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den Beihilferegelungen der Union gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV entsprechen. Armut ist eine der größten Herausforderungen der EU. Deshalb sollten die Fonds zur Beseitigung der Armut beitragen. Sie sollten auch dazu beitragen, dass die Union und die Mitgliedstaaten ihre Zusage einhalten können, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu erreichen. [Abänd. 6] |
(6) |
Für diese Verordnung gelten horizontale Haushaltsvorschriften, die vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassen werden. Diese Vorschriften werden in der Haushaltsordnung festgehalten und regeln insbesondere das Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, öffentliche Aufträge, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassene Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union für den Fall genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, denn die Einhaltung der Rechtstaatlichkeit ist eine entscheidende Vorbedingung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und wirksame Unionsfinanzierung. |
(7) |
Gilt für Maßnahmen, die die Kommission in Bezug auf den Mitgliedstaat ergreifen soll, eine Frist, so sollte die Kommission alle notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und effizient berücksichtigen. Sind Einreichungen des Mitgliedstaats unvollständig oder entsprechen sie nicht den Anforderungen aus der vorliegenden Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen, sodass die Kommission nicht vollumfassend informiert Maßnahmen ergreifen kann, so sollte diese Frist ausgesetzt werden, bis die Mitgliedstaaten die regulatorischen Anforderungen erfüllen. |
(8) |
Um zu den Prioritäten der Union beizutragen, sollten die Fonds ihre Unterstützung auf eine begrenzte Zahl an politischen Zielen im Einklang mit ihren fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren im Vertrag verankerten Zielen konzentrieren. Die politischen Ziele für den AMIF, den ISF und das BMVI sollten in den jeweiligen fondsspezifischen Verordnungen festgelegt werden. |
(9) |
Unter Anerkennung der Bedeutung des Klimaschutzes gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung werden die Fonds dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche einzubeziehen und das allgemeine Ziel von 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen zu erreichen. Mechanismen zur Sicherung der Klimaverträglichkeit sollten ein wesentlicher Bestandteil der Programmplanung und -durchführung sein. [Abänd. 7] |
(9a) |
Angesichts der Auswirkungen der Migrationsströme aus Drittländern sollte die Kohäsionspolitik einen Beitrag zu den Integrationsprozessen leisten und insbesondere den Gemeinden und Gebietskörperschaften, die bei der Umsetzung integrationspolitischer Konzepte an vorderster Front stehen und immer größere Verpflichtungen zu tragen haben, infrastrukturelle Unterstützung leisten. [Abänd. 8] |
(10) |
Einen Teil des den Fonds zugewiesenen Unionshaushalts sollte die Kommission im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) [Nr. der neuen Haushaltsordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates (5) („Haushaltsordnung“) einsetzen. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten beim Einsatz von Fondsmitteln im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Grundsätze aus der Haushaltsordnung beachten, z. B. die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung. Die Mitgliedstaaten sollten für die Aufstellung und Durchführung von Programmen zuständig sein. Dies sollte auf der geeigneten Gebietsebene gemäß ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen und durch die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten keine zusätzlichen Vorschriften einführen, die den Einsatz von Fondsmitteln für Begünstigte verkomplizieren. [Abänd. 9] |
(11) |
Der Grundsatz der Partnerschaft ist ein zentrales Merkmal beim Einsatz der Fonds, baut auf dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen auf und stellt die Einbindung regionaler, lokaler und anderer Behörden, der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner sicher. Im Sinne der Kontinuität bei der Organisation von Partnerschaften sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission (6) weiterhin gelten zu ändern und anzupassen . [Abänd. 10] |
(12) |
Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik den Rahmen für die Ermittlung der nationalen Reformprioritäten und die Überwachung von deren Umsetzung. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformprioritäten zu fördern. Diese Strategien sollten parallel zu den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die vorrangigen Investitionsprojekte zu beschreiben und zu koordinieren, die mit nationalen und Unionsmitteln gefördert werden sollen. Zudem dienen sie dem Zweck, die Unionsmittel kohärent einzusetzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die hauptsächlich über die Fonds, die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und InvestEU bereitgestellt wird, zu maximieren. [Abänd. 11] |
(13) |
Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, wie berücksichtigen entsprechende länderspezifische Empfehlungen nach Maßgabe des Artikels 121 Absatz 2 des AEUV und entsprechende Empfehlungen des Rates nach Maßgabe des Artikels 148 Absatz 4 des AEUV bei der Vorbereitung der Programmplanungsunterlagen berücksichtigt werden , sofern diese mit den Zielen des Programms im Einklang stehen . Während des Programmplanungszeitraums 2021-2027 („Programmplanungszeitraum“) sollten die Mitgliedstaaten dem Überwachungsausschuss und der Kommission regelmäßig den Fortschritt bei der Durchführung der Programme zur Förderung der länderspezifischen Empfehlungen und der europäischen Säule sozialer Rechte mitteilen. Bei der Halbzeitüberprüfung sollten die Mitgliedstaaten u. a. erwägen, ob Änderungen an den Programmen notwendig sind, um die seit Beginn des Programmplanungszeitraums angenommenen oder geänderten entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zu berücksichtigen. [Abänd. 12] |
(14) |
Die Mitgliedstaaten sollten den Inhalt ihres Entwurfs des nationalen Energie und Klimaplans, der im Rahmen der Verordnung zu Governance der Energieunion (7) zu entwickeln ist, und das Ergebnis des Verfahrens mit den Unionsempfehlungen zu diesem Plan bei ihren Programmen – auch während der Halbzeitüberprüfung – berücksichtigen, ebenso beim Bedarf an Mittelzuweisungen für CO2-arme Investitionen. [Abänd. 13] |
(15) |
Bei der von jedem Mitgliedstaat auszuarbeitenden Partnerschaftsvereinbarung sollte es sich um ein strategisches Dokument handeln, das die Verhandlungen zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat zur Programmgestaltung lenkt. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Partnerschaftsvereinbarungen während des Programmplanungszeitraums nicht geändert werden müssen. Für eine vereinfachte Programmplanung und zur Vermeidung von inhaltlichen Überschneidungen der Programmplanungsunterlagen können sollten Partnerschaftsvereinbarungen Bestandteil eines Programms sein können . [Abänd. 14] |
(16) |
Jedem Mitgliedstaat sollte könnte die Flexibilität zugestanden werden, zu InvestEU beizutragen, um unter bestimmten in Artikel 10 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Haushaltsgarantien für Investitionen in diesem Mitgliedstaat bereitzustellen. [Abänd. 15] |
(17) |
Um die notwendigen Voraussetzungen für einen inklusiven, diskriminierungsfreien, wirksamen und effizienten Einsatz der Unionsunterstützung aus den Fonds zu gewährleisten, sollten eine begrenzte Auflistung von grundlegenden Voraussetzungen sowie präzise und umfassende objektive Kriterien für deren Bewertung festgelegt werden. Jede grundlegende Voraussetzung sollte mit einem spezifischen Ziel verknüpft sein und automatisch gelten, wenn das spezifische Ziel für eine Unterstützung ausgewählt wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so sollten Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben im Rahmen der betreffenden spezifischen Ziele nicht in Zahlungsanträge aufgenommen werden. Um einen günstigen Investitionsrahmen aufrechtzuerhalten, sollte regelmäßig überwacht werden, ob die grundlegenden Voraussetzungen auch weiterhin erfüllt sind. Außerdem ist es von Bedeutung sicherzustellen, dass die für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben im Einklang mit den bestehenden Strategien und Planungsdokumenten stehen, die den erfüllten grundlegenden Voraussetzungen zugrunde liegen, und damit zu gewährleisten, dass alle kofinanzierten Vorhaben dem politischen Rahmen der Union entsprechen. [Abänd. 16] |
(18) |
Die Mitgliedstaaten sollten für jedes Programm einen Leistungsrahmen mit allen Indikatoren, Etappenzielen und Zielwerten festlegen, um die Programmplanung zu überwachen, darüber Bericht zu erstatten und sie zu evaluieren. Dies sollte es ermöglichen, dass die Projektauswahl und -evaluierung ergebnisorientiert ist. [Abänd. 17] |
(19) |
Der Mitgliedstaat sollte eine Halbzeitüberprüfung für alle aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme durchführen. Diese Überprüfung sollte eine vollwertige Anpassung der Programme auf Grundlage der Leistung des Programms umfassen und auch die Möglichkeit bieten, neue Herausforderungen und die 2024 herausgegebenen entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen einzuarbeiten sowie den Fortschritt bei den nationalen Energie- und Klimaplänen und der europäischen Säule sozialer Rechte zu berücksichtigen. Demographischen Herausforderungen sollte ebenfalls Rechnung getragen werden . Parallel dazu sollte die Kommission 2024 zusammen mit der technischen Anpassung für das Jahr 2025 alle Gesamtzuweisungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des kohäsionspolitischen Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für die Jahre 2025, 2026 und 2027 überprüfen und dabei die Zuweisungsmethode aus dem relevanten Basisrechtsakt anwenden. Diese Überprüfung wie auch das Ergebnis der Halbzeitüberprüfung sollten dazu führen, dass die Programme im Hinblick auf die Mittelzuweisungen für die Jahre 2025, 2026 und 2027 geändert werden. [Abänd. 18] |
(20) |
Mechanismen zur Gewährleistung einer Verknüpfung zwischen den Förderstrategien der Union und der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union sollten weiter ausgefeilt werden, damit die Kommission dem Rat vorschlagen kann, die Mittelbindungen für ein Programm oder mehrere Programme des in Rede stehenden Mitgliedstaats teilweise oder vollständig auszusetzen, wenn der Mitgliedstaat keine effektiven Maßnahmen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung ergreift. Um eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten und angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen, sollten dem Rat, der auf Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig werden sollte, Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Zur Erleichterung des Erlasses von Beschlüssen, die erforderlich sind, um wirksame Maßnahmen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung zu gewährleisten, sollte das Verfahren der umgekehrten qualifizierten Mehrheit angewandt werden. [Abänd. 425/rev, 444/rev, 448 und 469] |
(20a) |
Die Mitgliedstaaten könnten im Rahmen des derzeitigen Stabilitäts- und Wachstumspakts in hinreichend begründeten Fällen einen Antrag auf Flexibilität für die öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben stellen, die von der öffentlichen Verwaltung durch die Kofinanzierung von im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) getätigten Investitionen unterstützt werden. Bei der Festlegung der steuerlichen Anpassung entweder im Rahmen der präventiven oder der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts prüft die Kommission den entsprechenden Antrag sorgfältig. [Abänd. 20] |
(21) |
Es ist notwendig, gemeinsame Anforderungen in Bezug auf den Inhalt der Programme festzulegen und dabei die spezifischen Gegebenheiten eines jeden Fonds zu berücksichtigen. Diese gemeinsamen Anforderungen können durch fondsspezifische Regelungen ergänzt werden. Die Verordnung (EU) [xxx] des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (ETZ-Verordnung) sollte spezifische Vorkehrungen zum Inhalt der Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festlegen. |
(22) |
Für eine flexible Durchführung des Programms und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten in eingeschränktem Maße Mittelübertragungen zwischen Prioritäten desselben Programms zulässig sein, ohne dass ein Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms notwendig ist. Die überarbeiteten Finanztabellen sollten der Kommission vorgelegt werden, um sicherzustellen, dass aktuelle Informationen zu den Mittelzuweisungen für jede Priorität vorliegen. |
(22a) |
Ein erheblicher Anteil der Unionsausgaben entfällt auf Großprojekte, die häufig strategische Bedeutung für die Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum haben. Es ist daher gerechtfertigt, dass die vorliegende Verordnung für Vorhaben, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, nach wie vor spezielle Genehmigungsverfahren vorsieht. Der Schwellenwert sollte im Verhältnis zu den förderfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der erwarteten Nettoeinnahmen festgelegt werden. Entsprechend sollte im Interesse der Klarheit der Inhalt eines Antrags für ein Großprojekt festgelegt werden. Der Antrag sollte die Angaben enthalten, die notwendig sind, um sich davon zu vergewissern, dass durch den Finanzbeitrag der Fonds nicht in großem Umfang Arbeitsplätze an innerhalb der Union bestehenden Standorten abgebaut werden. Der Mitgliedstaat sollte alle geforderten Informationen vorlegen, und die Kommission sollte das Großprojekt beurteilen um festzustellen, ob der beantragte finanzielle Beitrag gerechtfertigt ist. [Abänd. 21] |
(23) |
Zur Stärkung des Ansatzes der integrierten territorialen Entwicklung sollten Investitionen in Form territorialer Instrumente wie integrierter territorialer Investitionen („ITI“), von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokale Entwicklung („CLLD“ ; im Rahmen des ELER als „LEADER“ bekannt ) oder jedes andere territoriale Instrument im Rahmen des politischen Ziels „Ein bürgernäheres Europa“, das von den Mitgliedstaaten konzipierte Initiativen für aus dem EFRE vorgesehene Investitionen unterstützt, auf Strategien zur territorialen und lokalen Entwicklung basieren. Dasselbe sollte für damit zusammenhängende Initiativen, wie etwa intelligente Dörfer, gelten. Für die Zwecke der ITI und der von den Mitgliedstaaten konzipierten territorialen Instrumenten sollten für den Inhalt der territorialen Strategien Mindestanforderungen festgesetzt werden. Diese territorialen Strategien sollten unter Förderfähigkeit der relevanten Behörden oder Stellen entwickelt und gebilligt werden. Um die relevanten Behörden oder Stellen verlässlich in die Durchführung territorialer Strategien einzubinden, sollten diese Behörden oder Stellen für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben zuständig oder daran beteiligt sein. [Abänd. 22] |
(24) |
Für eine optimalere Nutzung des Potenzials auf lokaler Ebene muss die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gestärkt und vereinfacht werden. Sie sollte lokale Bedürfnisse und lokales Potenzial ebenso berücksichtigen wie relevante soziokulturelle Charakteristika, und sollte strukturelle Veränderungen vorsehen, die Kapazität der Gemeinschaft und administrative Kapazitäten ausbauen und sowie Innovation fördern. Die enge Zusammenarbeit und der integrierte Einsatz der Fonds bei Strategien zu lokaler Entwicklung sollte gestärkt werden. Lokale Aktionsgruppen, die die Interessen der Gemeinschaft vertreten, sollten — als grundlegendes Prinzip — für die Konzipierung und Durchführung von Strategien der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung zuständig sein. Um die koordinierte Unterstützung aus verschiedenen Fonds für die Strategien der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung wie auch deren Durchführung zu erleichtern, sollte der Einsatz eines federführenden Fonds vereinfacht werden. [Abänd. 23] |
(25) |
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte die technische Hilfe auf Initiative des Mitgliedstaats mittels Pauschalfinanzierungen basierend auf dem Fortschritt der Programmdurchführung eingesetzt werden. Die technische Hilfe kann durch gezielte Maßnahmen zum Aufbau administrativer Kapazitäten wie die Bewertung der Qualifikationen des Personals ergänzt werden, bei denen die Erstattungsmethoden nicht mit Kosten verknüpft sind. Maßnahmen und Leistungen wie auch die entsprechenden Zahlungen der Union können in einem Fahrplan vereinbart werden und zu Zahlungen für Ergebnisse vor Ort führen. [Abänd. 24] |
(26) |
Es sollte klargestellt werden, dass die vereinbarten Maßnahmen, Leistungen und Bedingungen mit konkreten Investitionen im Rahmen von Programmen mit geteilter Mittelverwaltung in dem Mitgliedstaat oder der Region verbunden sein sollten, wenn der Mitgliedstaat der Kommission zum Zwecke der Durchführung technischer Hilfe vorschlägt, dass eine Priorität eines Programmes oder ein Teil davon durch nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen unterstützt werden sollte. |
(27) |
Um die Leistung der Programme zu untersuchen, sollten die Mitgliedstaaten Überwachungsausschüsse einsetzen , die auch aus Vertretern der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner bestehen . Für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds sollten jährliche Durchführungsberichte durch einen jährlichen strukturierten politischen Dialog ersetzt werden, dessen Grundlage die vom Mitgliedstaat bereitgestellten neuesten Informationen und Daten zur Programmdurchführung sind. [Abänd. 25] |
(28) |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) muss der Fonds auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels besonderer Anforderungen an die Überwachung erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Fonds vor Ort umfassen. Es sollten nach Möglichkeit geschlechtsspezifische Indikatoren entwickelt werden. [Abänd. 26] |
(29) |
Um sicherzustellen, dass umfassende aktuelle Informationen zur Programmdurchführung vorhanden sind, sollte eine häufigere wirksame und rechtzeitige elektronische Berichterstattung zu quantitativen Daten vorgeschrieben werden. [Abänd. 27] |
(30) |
Zur Unterstützung der Ausarbeitung der verbundenen Programme und Tätigkeiten des nächsten Programmplanungszeitraums sollte die Kommission eine Halbzeitbewertung der Fonds vornehmen. Zum Ende des Programmplanungszeitraums sollte die Kommission rückblickende Evaluierungen der Fonds vornehmen, die sich auf die Auswirkungen der Fonds konzentrieren. Die Ergebnisse dieser Evaluierungen sollten öffentlich gemacht werden. [Abänd. 28] |
(31) |
Programmbehörden, Begünstigte und Interessenträger in Mitgliedstaaten sollten für die Errungenschaften der Unionsförderungen sensibilisieren und die Öffentlichkeit entsprechend informieren. Transparenz-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen sind von grundlegender Bedeutung, um die Tätigkeiten der Union vor Ort sichtbar zu machen, und sollten auf wahren, genauen und aktualisierten Informationen basieren. Damit diese Anforderungen durchgesetzt werden können, sollten die Programmbehörden und die Kommission in der Lage sein, bei Nichteinhaltung Abhilfemaßnahmen einzuleiten. |
(32) |
Die Verwaltungsbehörden sollten strukturierte Informationen zu ausgewählten Vorhaben und Begünstigten auf der Website des das Vorhaben unterstützenden Programms veröffentlichen, dabei jedoch die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (10) des Europäischen Parlaments und des Rates beachten. |
(33) |
Im Hinblick auf den einfacheren Einsatz der Fonds und die Senkung des Fehlerrisikos ist es angemessen, sowohl die Formen von Unionsbeiträgen an die Mitgliedstaat als auch die Formen der Unterstützung durch Mitgliedstaaten an die Begünstigten zu definieren. |
(34) |
Bei Finanzhilfen an die Begünstigten sollten die Mitgliedstaaten vermehrt auf vereinfachte Kostenoptionen zurückgreifen. Der Schwellenwert für die obligatorische Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen sollte von den Gesamtkosten des Vorhabens abhängen, um die Gleichbehandlung aller Vorhaben unter dem Schwellenwert ungeachtet dessen, ob die Unterstützung öffentlicher oder privater Natur ist, sicherzustellen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine vereinfachte Kostenoption zu nutzen, könnte er den Überwachungsausschuss konsultieren. [Abänd. 29] |
(35) |
Um den unmittelbaren Einsatz von Pauschalfinanzierungen zu ermöglichen, sollten alle derartigen Finanzierungen, die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2020 auf der Grundlage einer fairen, ausgewogener und überprüfbaren Berechnungsmethode eingerichtet wurden, auch weiterhin für vergleichbare Vorhaben gelten, die gemäß der vorliegenden Verordnung unterstützt werden, ohne dass eine neue Berechnungsmethode erforderlich wäre. |
(36) |
Um die Einleitung von kofinanzierten umweltpolitischen Investitionen zu optimieren, sollten Synergieeffekte mit dem LIFE-Programm für Umwelt und Klimapolitik gewährleistet werden, insbesondere durch strategische integrierte Projekte und strategische Naturschutzprojekte im Rahmen von LIFE , sowie mit im Rahmen von Horizont Europa und anderen Unionsprogrammen finanzierten Projekten . [Abänd. 30] |
(37) |
Im Hinblick auf Rechtssicherheit ist es angemessen, den Förderzeitraum für Ausgaben oder Kosten in Verbindung mit aus den Fonds im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützten Vorhaben anzugeben und die Unterstützung für abgeschlossene Vorhaben anzugeben. Klargestellt werden sollte auch, ab welchem Datum die Ausgaben bei Annahme neuer Programme oder Änderungen der Programme für eine Unterstützung aus den Fonds in Frage kommen, sowie dass der Förderzeitraum ausnahmsweise auf den Tag, an dem es zu der Naturkatastrophe kam, ausgeweitet werden kann, wenn als Reaktion auf eine Naturkatastrophe schnell Mittel mobilisiert werden müssen. |
(38) |
Um sicherzustellen, dass die Fondsmittel inklusiv, wirksam, fair und nachhaltig eingesetzt werden, sollte festgelegt werden, dass Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen diskriminierungsfrei und langfristig sind und verhindern, dass der Einsatz der Fonds zu einem unzulässigen Vorteil führt. Die Verwaltungsbehörden sollten insbesondere darauf achten, bei der Auswahl von Vorhaben keine Verlagerung zu unterstützen und rechtsgrundlos gezahlte Beträge, die an Vorhaben geflossen sind, welche die Anforderungen der Dauerhaftigkeit nicht erfüllen, als Unregelmäßigkeiten zu behandeln. [Abänd. 31] |
(39) |
Zur Verbesserung von Komplementaritäten und zur Vereinfachung der Durchführung sollte es möglich sein, in gemeinsamen Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds und dem EFRE mit Unterstützung aus dem ESF+ zu kombinieren. |
(40) |
Um den Mehrwert der Investitionen, die vollständig oder teilweise über den Unionshaushalt gefördert werden, zu optimieren, sollten Synergieeffekte insbesondere zwischen den Fonds und Instrumenten in direkter Mittelverwaltung, darunter das Instrument zur Umsetzung von Reformen, angestrebt werden. Durch diese politische Koordinierung sollten einfach zu verwendende Mechanismen und die Steuerung auf mehreren Ebenen gefördert werden. Diese Synergieeffekte sollten über Schlüsselmechanismen erreicht werden, insbesondere die Anerkennung von Pauschalfinanzierungen für förderfähige Kosten im Rahmen von Horizont Europa für ein ähnliches Vorhaben und die Möglichkeit, Mittel aus verschiedenen Unionsinstrument bei demselben Vorhaben zu kombinieren, sofern eine Doppelfinanzierung vermieden wird. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Regelungen für ergänzende Finanzierungen aus den Fonds festgelegt werden. [Abänd. 32] |
(41) |
Die Finanzierungsinstrumente sollten nicht zur Unterstützung von Refinanzierungsmaßnahmen eingesetzt werden, wie die Ersetzung von bestehenden Darlehensvereinbarungen oder anderer Finanzierungsformen für Investitionen, die zum Zeitpunkt des Investitionsbeschlusses bereits konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt waren, sondern eher jedwede Art neuer Investitionen unterstützen, die mit den zugrunde liegenden politischen Zielen in Einklang stehen. |
(42) |
Der Beschluss, Unterstützungsmaßnahmen über Finanzierungsinstrumente zu finanzieren, sollte auf der Grundlage einer Ex-ante-Bewertung gefasst werden. In der vorliegenden Verordnung sollte festgelegt werden, welche verpflichtende Elemente die Ex-ante-Bewertung mindestens umfassen muss, und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, die Ex-ante-Bewertung für den Zeitraum 2014-2020 — gegebenenfalls in aktualisierter Form — zu verwenden, um Verwaltungsaufwand und Verzögerungen bei der Einrichtung von Finanzierungsinstrumenten zu vermeiden. |
(42a) |
Den Verwaltungsbehörden sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Finanzierungsinstrumente durch Direktvergabe von Aufträgen an die EIB-Gruppe, nationale Förderbanken und internationale Finanzinstitutionen (IFI) umzusetzen. [Abänd. 33] |
(43) |
Zur Erleichterung des Einsatzes bestimmter Arten von Finanzierungsinstrumenten, bei denen eine ergänzende Finanzhilfe vorgesehen ist, können die Vorschriften für Finanzierungsinstrumente auf eine solche Kombination innerhalb eines einzigen Finanzierungsinstrumentvorhabens angewandt werden. Es sollten spezifische Bedingungen zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen in solchen Fällen festgelegt werden. |
(44) |
Unter voller Beachtung der anwendbaren Regelungen für staatliche Beihilfen und für die Auftragsvergabe, die bereits während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 klargestellt wurden, sollten die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, zu entscheiden, nach welcher Option die Finanzierungsinstrumente am besten eingesetzt werden, um dem spezifischen Bedarf der Zielregion zu entsprechen. In diesem Rahmen sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof Prüfern, Verwaltungsbehörden und Begünstigten Leitlinien für die Bewertung der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen und für die Entwicklung von Systemen staatlicher Beihilfen an die Hand geben. [Abänd. 34] |
(45) |
Im Einklang mit dem Grundsatz und den Regelungen der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig und leisten Gewähr hinsichtlich des recht-und ordnungsmäßigen Einsatzes der Fondsmittel. Da die Mitgliedstaaten in erster Linie für diese Verwaltung und Kontrolle zuständig sein und sicherstellen sollten, dass die aus den Fonds unterstützten Vorhaben dem anwendbares Recht entsprechen, sollten ihre diesbezüglichen Verpflichtungen genau dargelegt werden. Die Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission in diesem Zusammenhang sollten ebenfalls festgelegt werden. |
(45a) |
Zur Stärkung der Rechenschaftspflicht und Transparenz sollte die Kommission ein Beschwerdemanagementsystem einrichten, das allen Bürgern und Interessenträgern in allen Phasen der Erstellung und Durchführung der Programme, einschließlich der Überwachung und Evaluierung, zur Verfügung steht. [Abänd. 35] |
(46) |
Für einen schnelleren Beginn der Programmdurchführung sollte die Verlängerung von Durchführungsregelungen des vorherigen Programmplanungszeitraums , einschließlich administrativer und IT-Systeme, möglichst vereinfacht werden. Sofern keine neue Technologie erforderlich ist, sollten die für den vorherigen Programmplanungszeitraum eingerichteten Computersysteme — mit entsprechenden Anpassungen — beibehalten werden. [Abänd. 36] |
(47) |
Um die Programmverwaltungsaufgaben zu straffen, sollte die Integration der Rechnungsführungsaufgaben in die der Verwaltungsbehörde für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme beibehalten werden und für die anderen Fonds als Option bereitgestellt werden. |
(48) |
Da vor allem die Verwaltungsbehörde für den wirksamen und effizienten Einsatz der Fonds zuständig ist und daher eine erhebliche Zahl an Aufgaben übernimmt, sollten ihre Aufgaben in Bezug auf die Auswahl der Projekte, die Programmverwaltung und die Unterstützung des Überwachungsausschusses detailliert dargelegt werden. Die ausgewählten Vorhaben sollten mit den bereichsübergreifenden Grundsätzen übereinstimmen. |
(48a) |
Zur Unterstützung eines wirksamen Einsatzes der Fonds sollte die Unterstützung durch die EIB auf Anforderung allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Dies könnte Kapazitätsaufbau, Unterstützung der Projektfindung, -vorbereitung und -durchführung sowie Beratung zu Finanzierungsinstrumenten und Investitionsplattformen umfassen. [Abänd. 37] |
(49) |
Um Synergieeffekte zwischen den Fonds und den Instrumenten in direkte Mittelverwaltung zu optimieren, sollten Vorhaben, die bereits das Exzellenzsiegel erhalten haben, leichter unterstützt werden können. |
(50) |
Um eine angemessenes Verhältnis des wirksamen und effizienten Einsatzes der Fonds zu den damit verbundenen administrativen Kosten und dem Verwaltungsaufwand zu gewährleisten, sollten Häufigkeit, Umfang und Inhalt der Verwaltungsüberprüfungen auf einer Risikobewertung basieren, die Faktoren wie die Art der durchgeführten Vorhaben, die Komplexität und die Anzahl der Vorhaben, die Begünstigten oder auch den Grad von die bereits in früheren Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen festgestellten Risiken berücksichtigen. Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fonds sollten dem Ausmaß der Risiken für den Haushalt der Union entsprechen. [Abänd. 38] |
(51) |
Die Prüfbehörde sollte Prüfungen vornehmen und sicherstellen, dass der der Kommission vorgelegte Bestätigungsvermerk verlässlich ist. Dieser Bestätigungsvermerk sollte der Kommission Gewähr zu drei Punkten bieten: dass die geltend gemachten Ausgaben recht- und ordnungsgemäß sind, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren und dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist. |
(52) |
Es sollte ermöglicht werden, die Anforderungen an Überprüfungen und Prüfungen zu senken, wenn es die Gewähr gibt, dass das Programm für die letzten beiden aufeinanderfolgenden Jahre wirksam funktioniert hat, da dies belegt, dass die Fondsmittel über einen längeren Zeitraum wirksam und effizient eingesetzt werden. |
(53) |
Um den Verwaltungsaufwand für Begünstigte zu verringern und die administrativen Kosten zu senken, sollte die konkrete Anwendung des Grundsatzes der Einzigen Prüfung für die Fonds geregelt werden. |
(54) |
Für ein besseres Finanzmanagement sollte ein vereinfachter Vorfinanzierungsmodus vorgesehen werden. Der Vorfinanzierungsmodus sollte gewährleisten, dass ein Mitgliedstaat über die Mittel verfügt, um den Begünstigten ab Beginn der Durchführung des Programms zu unterstützen. |
(55) |
Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und auch für die Kommission zu verringern, sollte ein verpflichtender Zeitplan mit vierteljährlichen Zahlungsanträgen eingerichtet werden. Für die Zahlungen der Kommission sollte weiterhin eine Einbehaltung von 10 % bis zur Zahlung des jährlichen Saldos der Rechnungslegung gelten, wenn die Kommission zu dem Schluss kommen kann, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist. |
(56) |
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte das Verfahren für die jährlichen Rechnungsannahmen vereinfacht werden, indem einfachere Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten vorgesehen werden, sofern keine Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat vorliegt. |
(57) |
Um die finanziellen Interessen und den Haushalt der Union zu schützen, sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Kommission angemessene Maßnahmen ergriffen und umgesetzt werden. Der Kommission sollte es ermöglicht werden, die Zahlungsfristen zu unterbrechen, Zwischenzahlungen auszusetzen und Finanzkorrekturen vorzunehmen, wenn die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission sollte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und Art, Schwere und Häufigkeit der Unregelmäßigkeiten sowie ihre finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigen. |
(58) |
Die Mitgliedstaaten sollten außerdem jegliche Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug durch Begünstigte, verhindern bzw. aufdecken und ihnen wirksam begegnen. Darüber hinaus kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 (11) und den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2988/95 (12) und Nr. 2185/96 (13) Verwaltungsuntersuchungen durchführen, darunter Vor-Ort-Überprüfungen und Inspektionen, um zu ermitteln, ob Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 (14) kann die Europäische Staatsanwaltschaft Betrugsdelikte und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union untersuchen und strafrechtlich verfolgen, wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 (15) über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug vorgesehen. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, vollumfassend beim Schutz der finanziellen Interessen der Union kooperiert, der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem Europäischen Rechnungshof (EuRh) die notwendigen Rechte und den erforderlichen Zugang erteilt und sicherstellt, dass alle am Einsatz der Unionsmittel beteiligten Dritten gleichwertige Rechte erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission einen detaillierten Bericht zu den festgestellten Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrugsfällen, und deren Follow-up sowie zum Follow-up der OLAF-Ermittlungen Bericht erstatten vorlegen . Mitgliedstaaten, die nicht an der verstärkten Zusammenarbeit bei der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) teilnehmen, sollten die Kommission über Entscheidungen in Kenntnis setzen, die von den nationalen Strafvollzugsbehörden im Zusammenhang mit Fällen von Unregelmäßigkeiten ergriffen wurden, die Auswirkungen auf den Union Haushalt haben. [Abänd. 39] |
(59) |
Zur Förderung der Haushaltsdisziplin ist es angemessen, die Regelungen für die Aufhebung der Mittelbindungen auf Programmebene zu definieren. |
(60) |
Zur Förderung der Ziele des AEUV im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sollte das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ alle Regionen unterstützen. Um eine ausgewogene, schrittweise Unterstützung zu bieten und den Grad der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung widerzuspiegeln, sollten die Ressourcen im Rahmen dieses Ziels aus dem EFRE und dem ESF+ auf Grundlage eines Zuweisungsschlüssels, der vor allem auf dem Pro-Kopf-BIP basiert, zugewiesen werden. Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen („BNE“) pro Kopf weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beträgt, sollten vom Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ des Kohäsionsfonds profitieren. |
(61) |
Für die Benennung von Regionen und Unterstützungsbereichen, die für eine Unterstützung aus den Fonds infrage kommen, sollten objektive Kriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die Ermittlung der Regionen und Bereiche auf Unionsebene auf der gemeinsamen Klassifikation der Regionen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 2016 / 2066 der Kommission (17), basieren. [Abänd. 40] |
(62) |
Um einen angemessenen Finanzrahmen für den EFRE, den ESF+ , den EMFF und den Kohäsionsfonds festzulegen, sollte die Kommission die jährliche Aufschlüsselung der pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ verfügbaren Zuweisungen wie auch eine Auflistung der förderfähigen Regionen sowie die Zuweisungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festlegen. Da die nationalen Zuweisungen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der 2018 verfügbaren statistischen Daten und Vorausschätzungen festgelegt werden sollten, die Vorausschätzungen jedoch unsicher sind, sollte die Kommission die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedstaaten im Jahr 2024 auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren neuesten Statistiken überprüfen und diese Zuweisungen im Fall einer kumulativen Abweichung von mehr als ± 5 % für die Jahre 2025 bis 2027 anpassen, um die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung und der technischen Anpassung gleichzeitig in die Programmänderungen einfließen zu lassen. [Abänd. 41] |
(63) |
Die Projekte in Bezug auf die transeuropäischen Verkehrsnetze nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [neue CEF-Verordnung] (18) werden auch weiterhin aus dem Kohäsionsfonds finanziert, sowohl mit geteilter Mittelverwaltung als auch im direkten Haushaltsvollzug im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ („CEF“). Aufbauend auf dem erfolgreichen Ansatz aus dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollten zu diesem Zweck 10 4 000 000 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds an die CEF übertragen werden. [Abänd. 42] |
(64) |
Ein bestimmter Betrag der Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds sollte der Europäischen Stadtinitiative zugewiesen werden, die über direkte oder indirekte Mittelverwaltung von der Kommission durchgeführt werden sollte. In Zukunft sollten weitere Überlegungen über die spezifische Förderung angestellt werden, die benachteiligten Regionen und Gemeinschaften zuteil wird. [Abänd. 43] |
(65) |
Im Hinblick auf die Gewährleistung einer angemessenen Zuweisung an Regionenkategorien sollten grundsätzlich die Gesamtzuweisungen an Mitgliedstaaten für weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen nicht von einer Kategorie auf eine andere übertragen werden können. Damit dem Bedarf eines Mitgliedstaates bei der Bewältigung spezifischer Herausforderungen Rechnung getragen wird, sollte es den Mitgliedstaaten dennoch ermöglicht werden, eine Übertragung ihrer Zuweisungen für stärker entwickelte Regionen oder für Übergangsregionen an weniger entwickelte Regionen zu beantragen; diese Entscheidung sollte begründet werden. Um ausreichende Finanzmittel für weniger entwickelte Regionen zu gewährleisen, sollte ein Höchstbetrag für Übertragungen an stärker entwickelte Regionen oder Übergangsregionen festgelegt werden. Die Übertragbarkeit von Ressourcen von einem Ziel auf das andere sollte nicht zulässig sein. |
(65a) |
Zur Bewältigung der Herausforderungen der Regionen mit mittlerem Einkommen sollten „Übergangsregionen“, wie im 7. Kohäsionsbericht (19) beschrieben (niedriges Wachstum im Vergleich zu den weiter entwickelten Regionen, aber auch im Vergleich zu weniger entwickelten Regionen, wobei vor allem Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 90 % bis 100 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 vor diesem Problem stehen), eine angemessene Unterstützung erhalten und als Regionen definiert werden, deren Pro-Kopf-BIP zwischen 75 % und 100 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 liegt. [Abänd. 44] |
(66) |
In Anbetracht der einmaligen und besonderen Gegebenheiten auf der irischen Insel sowie zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen dem Norden und dem Süden des Landes im Rahmen des Karfreitagsabkommens sollte ein neues grenzübergreifendes PEACE-PLUS-Programm die Arbeit der Vorläuferprogramme Peace und INTERREG im Grenzgebiet zwischen Irland und Nordirland fortsetzen und darauf aufbauen. Angesichts seiner konkreten Bedeutung sollte dieses Programm durch eine Sonderzuweisung gefördert werden, um Frieden und Versöhnung weiter durch Maßnahmen zu unterstützen, und auch ein angemessener Teil der irischen Zuweisung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) sollte diesem Programm zugewiesen werden. |
(66a) |
Im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union werden mehrere Regionen und Mitgliedstaaten von den Auswirkungen dieses Austritts wegen ihrer Geographie, Natur und/oder dem Umfang ihrer Handelsverbindungen stärker betroffen sein als andere. Deshalb ist es wichtig, praktische Lösungen für die Unterstützung auch im Rahmen der Kohäsionspolitik zu ermitteln, um die Herausforderungen für die betroffenen Regionen und Mitgliedstaaten zu bewältigen, sobald der Austritt des Vereinigten Königreichs stattgefunden hat. Außerdem wird man eine kontinuierliche Zusammenarbeit einrichten müssen, zu der der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf der Ebene der am meisten betroffenen lokalen und regionalen Körperschaften und Mitgliedstaaten gehört. [Abänd. 45] |
(67) |
Es ist notwendig, die Höchstsätze für eine Kofinanzierung im Bereich der Kohäsionspolitik aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie festzulegen, um sicherzustellen, dass das Prinzip der Kofinanzierung durch eine angemessen hohe öffentliche oder private nationale Unterstützung beachtet wird. Diese Sätze sollten den Grad der wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen in Bezug auf das Pro-Kopf-BIP im Verhältnis zum EU-27-Durchschnitt widerspiegeln. Dabei ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer weniger günstigen Behandlung wegen Änderungen bei ihrer Kategorisierung kommt. [Abänd. 46] |
(68) |
Um bestimmte nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Maßgabe des Artikels 290 des AEUV übertragen werden in Bezug auf die Änderung der Elemente aus bestimmten Anhängen der vorliegenden Verordnung, also für die Dimensionen und Codes der Arten der Vorhaben, die Muster für Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen, die Muster für die Datenübermittlung, die Verwendung des Emblems der Union, die Elemente für die Finanzierungsvereinbarungen und Strategiedokumente, den Prüfpfad, die elektronischen Datenaustauschsysteme, die Muster zur Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, für die Verwaltungserklärung, für den Bestätigungsvermerk, für den jährlichen Kontrollbericht, für die Prüfstrategie, für die Zahlungsanträge, für die Rechnungslegung und für die Festsetzung der Höhe der Finanzkorrekturen. |
(69) |
Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte nach Maßgabe des Artikels 290 des AEUV zu erlassen, übertragen werden im Hinblick auf die Änderung des Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften, um ihn an diese Verordnung anzupassen, die Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der zu meldenden Fälle von Unregelmäßigkeiten, die Definition der Kosten je Einheit, Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, die für alle Mitgliedstaaten gelten, sowie auf die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden. [Abänd. 47] |
(70) |
Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt — auch auf der Ebene von Sachverständigen — angemessene , transparente Konsultationen mit allen beteiligten Akteuren durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat — im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte — sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 48] |
(71) |
Um einheitliche Bedingungen für die Annahme der Partnerschaftsvereinbarungen und der Programmänderungen wie auch die Anwendung von Finanzkorrekturen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Format für die Meldung von Unregelmäßigkeiten, die aufzuzeichnenden und zu speichernden elektronischen Daten und für das Muster für den abschließenden Leistungsbericht sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) ausgeübt werden. Obwohl diese Rechtsakte von allgemeiner Natur sind, sollte das Beratungsverfahren angewendet werden, da sie nur technische Aspekte, Formen und Muster festlegen. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds sollten ohne Ausschussverfahren angenommen werden, da sie nur die Anwendung einer vorab definierten Berechnungsmethode widerspiegeln. |
(72) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) oder jeglicher für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltender Rechtsakt sollten auch weiterhin für Programme und Vorhaben gelten, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus den Fonds unterstützt werden. Da davon ausgegangen wird, dass der Durchführungszeitraum der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf den von der vorliegenden Verordnung erfassten Programmplanungszeitraum verlängert wird, und um sicherzustellen, dass die Durchführung bestimmter, im Rahmen dieser Verordnung genehmigter Vorhaben fortgesetzt wird, sollten Bestimmungen zur Einteilung in Phasen festgelegt werden. Jede einzelne Phase des in Phasen durchgeführten Vorhabens, die dem selben Gesamtziel dient, sollte im Einklang mit den Regelungen des Programmplanungszeitraums, in dessen Rahmen sie gefördert wird, durchgeführt werden. |
(73) |
Die Ziele der vorliegenden Verordnung — Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und Festlegung gemeinsamer Finanzregelungen für einen Teil des Unionshaushalts, der mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführt wird — können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, einerseits wegen des Ausmaßes der Unterschiede im Entwicklungsstand der einzelnen Regionen und des Rückstands der besonderen Herausforderungen der am stärksten benachteiligten Regionen sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen und andererseits wegen der Erfordernis eines kohärenten Durchführungsrahmens für mehrere Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung. Da diese Ziele somit auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität aus Artikel 5 des EUV Maßnahmen annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. [Abänd. 49] |
(74) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ZIELE UND ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG
KAPITEL I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In der vorliegenden Verordnung ist Folgendes festgelegt:
a) |
die Finanzregelung für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), den Europäischen Sozialfonds Plus („ESF+“), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums („ELER“), den Europäischen Meeres- und Fischereifonds („EMFF“), den Asyl- und Migrationsfonds („AMIF“), den Fonds für die innere Sicherheit („ISF“) und das Instrument für Grenzmanagement und Visa („BMVI“) (im Folgenden „die Fonds“). [Abänd. 50] |
b) |
die gemeinsamen Bestimmungen für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds , den EMFF und den EMFF ELER gemäß Absatz 1a dieses Artikels . [Abänd. 431] |
(1a) Titel I, Kapitel I, Artikel 2, Absatz 4a, Kapitel II, Artikel 5, Titel III, Kapitel II Artikel 22 bis 28 und Titel IV, Kapitel III, Abschnitt I, Artikel 41 bis 43 gelten für die aus dem ELER finanzierten Unterstützungsmaßnahmen, und Titel I, Kapitel I, Artikel 2 Absätze 15 bis 25 sowie Titel V, Kapitel II, Abschnitt II Artikel 52 bis 56 gelten für die in Artikel 74 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] vorgesehenen und im Rahmen des ELER unterstützten Finanzierungsinstrumente. [Abänd. 432]
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit des ESF+ und für die Komponenten mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung des EMFF, des AMIF, des ISF und des BMVI, ausgenommen die technische Hilfe auf Initiative der Kommission.
(3) Titel II Kapitel III Artikel 4 bis 10, Titel III Kapitel II und Titel VIII gelten nicht für den AMIF, den ISF und das BMVI.
(4) Titel VIII gilt nicht für den EMFF.
(5) Titel II Kapitel II Artikel 11 und Kapitel III Artikel 15, Titel III Kapitel I, Titel IV Kapitel I Artikel 33 bis 36 und Artikel 38 Absätze 1 bis 4, Kapitel II Artikel 39 und Kapitel III Artikel 45 sowie Titel VI Kapitel II Artikel 67, 71, 73 und 74 und Kapitel III gelten nicht für Interreg-Programme.
(6) In den nachstehend aufgeführten fondsspezifischen Verordnungen können ergänzende Regelungen zur vorliegenden Verordnung festgelegt werden, die der vorliegenden Verordnung nicht widersprechen. Bestehen Zweifel, ob die vorliegende Verordnung oder die fondsspezifischen Verordnungen angewendet werden sollen, so hat die vorliegende Verordnung Vorrang.
a) |
Verordnung (EU) […] („EFRE-und-KF-Verordnung“) (22); |
b) |
Verordnung (EU) […] („ESF+-Verordnung“) (23); |
c) |
Verordnung (EU) […] („ETZ-Verordnung“) (24); |
d) |
Verordnung (EU) […] („EMFF-Verordnung“) (25); |
e) |
Verordnung (EU) […] („AMIF-Verordnung“) (26); |
f) |
Verordnung (EU) […] („ISF-Verordnung“) (27); |
g) |
Verordnung (EU) […] („BMVI-Verordnung“) (28); |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. |
„entsprechende länderspezifische Empfehlungen“ die gemäß Artikel 121 Absatz 2 Absätze 2 und 4 sowie und Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Empfehlungen des Rates zu strukturellen Herausforderungen, die in der Verordnung mit mehrjährigen Investitionen angegangen werden können, welche in den Geltungsbereich der Fonds, wie in den fondsspezifischen Verordnungen dargelegt, fallen, sowie die entsprechenden Empfehlungen, die im Einklang mit Artikel [xx] der Verordnung (EU) [Nr. der neuen Verordnung über das Governance-System der Energieunion] des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen werden; [Abänd. 54] |
1a. |
„grundlegende Voraussetzung“ eine konkrete und genau festgelegte Voraussetzung, die einen echten Bezug zu einer direkten Auswirkung auf die wirksame und effiziente Verwirklichung eines spezifischen Ziels des Programms aufweist; [Abänd. 55] |
2. |
„anwendbares Recht“ das Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf dessen Anwendung; |
3. |
„Vorhaben“:
|
4. |
„Vorhaben von strategischer Bedeutung“ ein Vorhaben, das einen entscheidenden Beitrag zum Erreichen der Ziele eines Programms leistet und für das besondere Überwachungs- und Kommunikationsmaßnahmen gelten; |
4a. |
„Programm“ im Zusammenhang mit dem ELER die GAP-Strategiepläne im Sinne der Verordnung (EU) […] („Verordnung über die GAP-Strategiepläne“); [Abänd. 56] |
5. |
„Priorität“ im Zusammenhang mit dem AMIF, dem ISF und dem BMVI ein „spezifisches Ziel“, im Zusammenhang mit dem EMFF eine „Art des Unterstützungsbereichs“, die in der Nomenklatur im Anhang III der EMFF-Verordnung festgelegt ist; |
6. |
„spezifisches Ziel“ im Zusammenhang mit dem EMFF einen „Unterstützungsbereich“ gemäß Anhang III der EMFF-Verordnung; |
7. |
„zwischengeschaltete Stelle“ jedwede Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Funktionen oder Aufgaben wahrnimmt; |
8. |
„Begünstigter“:
|
9. |
„Kleinprojektfonds“ ein Vorhaben innerhalb eines Interreg-Programms zur Auswahl und Durchführung von Projekten , einschließlich People-to-People-Projekten, mit einem begrenzten Finanzvolumen; [Abänd. 58] |
10. |
„Zielwert“ einen im Voraus vereinbarten Wert, der am Ende des Programmplanungszeitraums im Hinblick auf einen Indikator zu einem spezifischen Ziel erreicht sein muss; |
11. |
„Etappenziel“ einen Zwischenzielwert, der zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Programmplanungszeitraums im Hinblick auf einen Indikator für ein spezifisches Ziel erreicht sein muss; |
12. |
„Outputindikator“ einen Indikator, der die spezifischen Leistungen der Intervention misst; |
13. |
„Ergebnisindikator“ einen Indikator, der die kurzfristigen Auswirkungen der geförderten Interventionen misst und insbesondere die direkt Betroffenen, die zu unterstützenden Zielgruppen oder Nutzer der Infrastruktur berücksichtigt; |
14. |
„ÖPP-Vorhaben“ ein Vorhaben, das im Rahmen einer Partnerschaft zwischen öffentlichen Einrichtungen und der Privatwirtschaft im Einklang mit einer ÖPP-Vereinbarung durchgeführt wird und das mittels Risikoteilung, Bündelung von Fachkompetenz der Privatwirtschaft oder Erschließung zusätzlicher Kapitalquellen öffentliche Dienstleistungen erbringen soll; |
15. |
„Finanzierungsinstrument“ eine Struktur, über die Finanzprodukte bereitgestellt werden; |
16. |
„Finanzprodukt“ Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Investitionen, Darlehen und Garantien, wie in Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) […] („Haushaltsordnung“) definiert; |
17. |
„Endempfänger“ eine juristische oder natürliche Person, die über einen Begünstigten eines Kleinprojektfonds aus den Fonds oder aus einem Finanzierungsinstrument unterstützt wird; |
18. |
„Programmbeitrag“ die Unterstützung aus den Fonds und der nationalen öffentlichen oder gegebenenfalls privaten Kofinanzierung an ein Finanzierungsinstrument; |
19. |
„das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle“ eine Stelle, die unter öffentliches oder Privatrecht fällt und Aufgaben eines Holdingfonds oder eines spezifischen Fonds durchführt; |
20. |
„Holdingfonds“ einen von einer Verwaltungsbehörde für mindestens ein Programm eingerichteten Fonds, der über mindestens einen spezifischen Fonds Finanzierungsinstrumente einsetzen soll; |
21. |
„spezifischer Fonds“ einen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Holdingfonds eingerichteten Fonds, der über den sie Endempfängern Finanzprodukte bereitstellen soll; [Abänd. 59] |
22. |
„Hebelwirkung“ den Quotienten aus dem erstattungsfähigen Finanzbetrag für Endempfänger und dem Betrag des Fondsbeitrags; |
23. |
„Multiplikatorverhältnis“ im Zusammenhang mit Garantieinstrumenten das Verhältnis zwischen dem Wert der zugrundeliegenden ausbezahlten neuen Darlehen, Beteiligungs- oder beteiligungsähnlichen Investitionen und der Höhe des Programmbeitrags, der wie in den Garantieverträgen vereinbart vorgehalten wird, um die erwarteten und unerwarteten Verluste aus diesen neuen Darlehen, Beteiligungs- oder beteiligungsähnlichen Investitionen abzudecken; |
24. |
„Verwaltungskosten“ direkte oder indirekte Kosten, die gegen Nachweis, dass die Ausgaben beim Einsatz der Finanzierungsinstrumente getätigt wurden, erstattet werden; |
25. |
„Verwaltungsgebühren“ den Preis für erbrachte Dienstleistungen, wie in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und der einen Holdingfonds oder einen spezifischen Fonds einsetzenden Stelle und gegebenenfalls zwischen der einen Holdingfonds einsetzenden Stelle und der einen spezifische Fonds einsetzenden Stelle festgelegt; |
26. |
„Verlagerung“ die Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (32) der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
27. |
„öffentlicher Beitrag“ jedweden Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden oder eines im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 (33) des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Mitteln der Union für die Fonds, Mitteln von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts stammt, und der zum Zweck der Festlegung des Kofinanzierungssatzes bei ESF+-Programmen oder -Prioritäten auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen umfassen kann; |
28. |
„Geschäftsjahr“ den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres; eine Ausnahme bilden das erste Geschäftsjahr des Programmplanungszeitraums, für das der Begriff den Zeitraum vom Anfangsdatum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2022 bezeichnet, und das letzte Geschäftsjahr, für das der Begriff den Zeitraum vom 1. Juli 2029 bis zum 30. Juni 2030 bezeichnet; |
29. |
„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von Fondsmitteln beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde; |
30. |
„gravierender Mangel“ einen Mangel am wirksamen Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems eines Programms, der erhebliche Verbesserungen am Verwaltungs- und Kontrollsysteme erforderlich macht und bei dem eine beliebige der Kernanforderungen 2, 4, 5, 9, 12, 13 und 15 aus Anhang X oder mindestens zwei der anderen Kernanforderungen mit Kategorie 3 oder 4 gemäß dem genannten Anhang bewertet werden; |
31. |
„Gesamtfehlerquote“ die Summe der hochgerechneten Zufallsfehler und gegebenenfalls der systembedingten Fehler und nicht korrigierten anomalen Fehler dividiert durch die Grundgesamtheit; |
32. |
„Restfehlerquote“ die Gesamtfehlerquote abzüglich der Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten, die die von der Prüfbehörde in ihren Vorhabenprüfungen ermittelten Risiken verringern möchten; |
33. |
„abgeschlossenes Vorhaben“ ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem alle damit in Verbindung stehenden Zahlungen von den Begünstigten geleistet wurden und der entsprechende öffentliche Beitrag an die Begünstigten entrichtet wurde; |
34. |
„Stichprobeneinheit“ eine der Einheiten, wie ein Vorhaben, ein Projekt innerhalb eines Vorhabens oder einen Zahlungsantrag eines Begünstigten, in die eine Grundgesamtheit zum Zwecke einer Stichprobe unterteilt wird; |
35. |
„Sperrkonto“ im Fall eines ÖPP-Vorhabens ein Bankkonto, für das eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer öffentlichen Einrichtung als Begünstigtem und dem privaten Partner gilt, wie von der Verwaltungsbehörde oder einer zwischengeschalteten Stelle genehmigt, und das während des Förderzeitraums und/oder danach für Zahlungen verwendet wird; |
36. |
„Teilnehmer“ eine natürliche Person, die von einem Vorhaben profitiert, jedoch keine finanzielle Hilfe aus den Fonds erhält. |
36a. |
„Grundsatz, Energieeffizienz an erster Stelle““ die Priorisierung einer effizienteren Energienachfrage und Energieversorgung bei allen Entscheidungen in Bezug auf Planung, Strategien und Investitionen im Energiebereich; [Abänd. 60] |
37. |
„Sicherung der Klimaverträglichkeit“ ein Verfahren zur Sicherstellung, dass die Infrastruktur den schädlichen Auswirkungen des Klimas nach Maßgabe der nationalen Regelungen und Leitfäden, falls zutreffend, oder internal anerkannter Standards standhält. , dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ eingehalten wird und dass spezifische Wege zur Emissionsreduzierung und Verringerung der CO2-Emissionen gewählt werden; [Abänd. 61] |
(37a) |
„EIB“ die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds oder jedwede von der Europäischen Investitionsbank eingerichtete Tochtergesellschaft; [Abänd. 62] |
Artikel 3
Berechnung von Fristen für Maßnahmen der Kommission
Wird eine Frist für eine Maßnahme der Kommission gesetzt, so beginnt diese Frist, wenn der Mitgliedstaat alle Informationen gemäß den Anforderungen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder der fondsspezifischen Verordnungen festgelegt wurden, übermittelt hat.
Ausgesetzt wird die genannte Frist ab dem Tag nach dem Datum, an dem die Kommission ihre Anmerkungen vorlegt oder den Mitgliedstaat um überarbeitete Unterlagen ersucht, bis zur Antwort des Mitgliedstaats an die Kommission.
KAPITEL II
Politische Ziele und Grundsätze für eine Unterstützung aus den Fonds
Artikel 4
Politische Ziele
(1) Aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF werden die folgenden politischen Ziele unterstützt:
a) |
ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und die Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen ; [Abänd. 63] |
b) |
ein grüneres grünerer , CO2-armes CO2-armer Übergang zu einer Netto-Null-Kohlenstoffwirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Klimaschutzunterstützung und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements; [Abänd. 64] |
c) |
ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität , einschließlich einer intelligenten und nachhaltigen Mobilität, und der regionalen IKT-Konnektivität; [Abänd. 65] |
d) |
ein sozialeres und inklusiveres Europa, im dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird; [Abänd. 66] |
e) |
ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung von städtischen, ländlichen und Küstengebieten aller Regionen und lokaler lokalen Initiativen. [Abänd. 67] |
(2) Der EFRE, der ESF+ und der Kohäsionsfonds tragen zu den Maßnahmen der Union bei und stärken deren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt im Einklang mit Artikel 174 AEUV durch die Verfolgung der nachstehenden Ziele:
a) |
Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen, unterstützt aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds, sowie |
b) |
Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), unterstützt aus dem EFRE. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass während sämtlicher Planungs- und Umsetzungsprozesse der relevanten Vorhaben die Klimaverträglichkeit gewährleistet wird und stellen für jeden der Fonds Informationen über die Unterstützung der Umwelt- und Klimaschutzziele unter Verwendung der Methodik auf der Grundlage der Arten der Intervention zur Verfügung. Diese Methodik besteht aus einer spezifischen Gewichtung der Förderungen auf einer Ebene, die wiedergibt, in welchem Maße die Unterstützung zu den Umwelt- und den Klimaschutzzielen beiträgt. Im Falle des EFRE, des ESF+ und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung der Dimensionen und Codes für Arten der Intervention gemäß Anhang I festgelegt. [Abänd. 68]
(4) Die Im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten sowie dem Subsidiaritätsprinzip und dem Prinzip der Steuerung auf mehreren Ebenen gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den Fonds und sonstigen Instrumenten der Union wie dem Programm zur Unterstützung von Reformen, darunter das Instrument zur Umsetzung von Reformen und das Instrument für technische Unterstützung. Sie optimieren die Mechanismen zur Koordinierung zwischen den jeweiligen Verantwortlichen, um Überschneidungen während der Programmplanung und der Durchführung zu vermeiden. [Abänd. 69]
(4a) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, dass die jeweiligen Regelungen für staatliche Beihilfen eingehalten werden. [Abänd. 70]
Artikel 5
Geteilte Mittelverwaltung
(1) Die Mitgliedstaaten , gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen, und die Kommission führen den Teil des Unionshaushalts, der den Fonds zugewiesen wird, im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel [63] der Verordnung (EU, Euratom) [Nummer der neuen Haushaltsordnung] („Haushaltsordnung“) aus. [Abänd. 71]
(2) Allerdings Unbeschadet von Artikel 1 Absatz 2 führt die Kommission den Betrag, der aus dem Kohäsionsfonds an die Fazilität „Connecting Europe“ („CEF“) übertragen, die Europäische Stadtinitiative, interregionale innovative Investitionen, den Betrag der Unterstützung, die aus dem ESF+ an die transnationale Zusammenarbeit übertragen wird, die Beiträge für InvestEU (34) und die technische Hilfe auf Initiative der Kommission im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a und c] der Haushaltsordnung aus. [Abänd. 72]
(3) Die Kommission kann in Absprache mit dem betroffenen Mitgliedstaat und Gebiet die Zusammenarbeit mit den Gebieten in äußerster andlage im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umsetzen. [Abänd. 73]
Artikel 6
Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen
(1) Jeder Mitgliedstaat Für die Partnerschaftsvereinbarung und für jedes Programm organisiert eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden jeder Mitgliedstaat gemäß seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen eine vollwertige, wirksame Partnerschaft . Diese Partnerschaft umfasst mindestens folgende Partner: [Abänd. 74]
a) |
regionale, lokale, städtische und andere Behörden; [Abänd. 75] |
b) |
Wirtschafts- und Sozialpartner; |
c) |
relevante Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs , Nichtregierungsorganisationen und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, Grundrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung zuständig sind; [Abänd. 76] |
ca) |
gegebenenfalls Forschungseinrichtungen und Hochschulen. [Abänd. 77] |
(2) Im Einklang mit dem Prinzip der Steuerung auf mehreren Ebenen und nach einem Bottom-up-Ansatz bindet der Mitgliedstaat diese Partner in die Ausarbeitung von Partnerschaftsvereinbarungen sowie während der gesamten Ausarbeitung und, Durchführung und Evaluierung der Programme ein, auch durch Teilnahme an den Überwachungsausschüssen m Einklang mit Artikel 34. In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten einen angemessenen Prozentsatz der Ressourcen aus den Fonds für den Kapazitätsaufbau von Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft bereit. Bei grenzüberschreitenden Programmen beziehen die betreffenden Mitgliedsstaaten diese Partner aus allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten ein. [Abänd. 78 und 459]
(3) Die Organisation und Umsetzung der Partnerschaft erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission (35). Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 107 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 zu erlassen, um jene Delegierte Verordnung an diese Verordnung anzupassen. [Abänd. 79]
(4) Mindestens einmal im Jahr hört die Kommission die die Partner auf Unionsebene vertretenden Organisationen zur Durchführung der Programme an und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Ergebnis Bericht . [Abänd. 80]
Artikel 6a
Horizontale Grundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beim Einsatz der Fonds sicher.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts während der gesamten Vorbereitung und Umsetzung der Programme auch in Bezug auf Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung berücksichtigt und gefördert werden.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung der Programme. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Programme berücksichtigt.(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung der Programme. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Programme berücksichtigt.
(4) Die Ziele der Fonds werden im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung unter Berücksichtigung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und der Bekämpfung des Klimawandels durch die Union unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips gemäß Artikel 191 Absätze 1 und 2 AEUV verfolgt.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, eine sozialgerechte Energiewende, Klimaschutzunterstützung und Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management bei der Vorbereitung und Durchführung der Programme gefördert werden. Sie streben an, Investitionen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Verarbeitung, dem Vertrieb, der Lagerung oder der Verbrennung fossiler Brennstoffe zu vermeiden. [Abänd. 81]
TITEL II
STRATEGISCHER ANSATZ
KAPITEL I
Partnerschaftsvereinbarung
Artikel 7
Ausarbeitung und Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung
(1) Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine Partnerschaftsvereinbarung aus, in der die Vorkehrungen für einen wirksamen und effizienten Einsatz der Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 dargelegt sind. Eine solche Partnerschaftsvereinbarung wird im Einklang mit dem durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission aufgestellten Verhaltenskodex ausgearbeitet. [Abänd. 82]
(2) Der Mitgliedstaat übermittelt vor oder gleichzeitig mit der Einreichung des ersten Programms die Partnerschaftsvereinbarung an die Kommission , spätestens jedoch bis zum 30. April 2021 . [Abänd. 83]
(3) Die Partnerschaftsvereinbarung kann zusammen mit dem relevanten jährlichen Nationalen Reformprogramm und dem nationalen Energie- und Klimaplan eingereicht werden. [Abänd. 84]
(4) Der Mitgliedstaat erstellt die Partnerschaftsvereinbarung im Einklang mit dem Muster in Anhang II. Er darf die Partnerschaftsvereinbarung in eines seiner Programme aufnehmen.
(5) Interreg-Programme können der Kommission vor Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung übermittelt werden.
Artikel 8
Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung
Die Partnerschaftsvereinbarung enthält folgende Elemente:
a) |
ausgewählte politische Ziele mit Angabe unter Angabe der bedienten Fonds und Programem mit entsprechender sowie gegebenenfalls mit Begründung der Nutzung des Umsetzungsmodus von InvestEU, und unter Berücksichtigung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen unter Berücksichtigung und Aufführung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und der regionalen Herausforderungen ; [Abänd. 85] |
b) |
für jedes der ausgewählten politischen Ziele aus Buchstabe a:
|
c) |
die vorläufige Mittelzuweisung aus jedem der Fonds aufgeschlüsselt nach politischem Ziel auf nationaler und gegebenenfalls regionaler Ebene unter Beachtung der fondsspezifischen Regelungen zu thematischer Konzentration; [Abänd. 90] |
d) |
falls zutreffend, Aufschlüsselung der Mittel nach Regionenkategorie gemäß Artikel 102 Absatz 2 und der Höhe der für eine Zuweisung von einer Regionenkategorie auf eine andere vorgeschlagenen Mittel nach Artikel 105; [Abänd. 91] |
e) |
die Beiträge an InvestEU aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie; [Abänd. 92] |
f) |
eine Auflistung der geplanten Programme im Rahmen der Fonds mit den jeweiligen vorläufigen Mittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds und der entsprechende nationale Beitrag aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie; |
g) |
eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die der in Rede stehende Mitgliedstaat zur Stärkung seiner administrativen Kapazität beim Einsatz der Fondsmittel ergreift und seines Verwaltungs- und Kontrollsystems zu ergreifen hat ; [Abänd. 93] |
ga) |
gegebenenfalls ein integrierter Ansatz, um die demografischen Herausforderungen von Regionen und Gegenden zu bewältigen und/oder den spezifischen Bedürfnissen von Regionen und Gegenden Rechnung zu tragen; [Abänd. 94] |
gb) |
Strategie im Bereich Kommunikation und Sichtbarkeit; [Abänd. 95] |
Die EIB kann sich auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung sowie an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Vorhaben, Finanzinstrumenten und ÖPP beteiligen. [Abänd. 96]
In Bezug auf das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) enthält die Partnerschaftsvereinbarung lediglich die Auflistung der geplanten Programme und des grenzübergreifenden Investmentbedarfs in dem betreffenden Mitgliedstaat . [Abänd. 97]
Artikel 9
Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung
(1) Die Kommission bewertet die Partnerschaftsvereinbarung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen. Insbesondere Bei ihrer Bewertung beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung entsprechende länderspezifische die Bestimmungen der Artikel 4 und 6, die länderspezifischen Empfehlungen und die Maßnahmen im Zusammenhang mit integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen sowie die Art und Weise, wie man sich mit ihnen befasst . [Abänd. 98]
(2) Die Kommission kann binnen drei zwei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den Mitgliedstaat Anmerkungen vorbringen. [Abänd. 99]
(3) Der Mitgliedstaat überarbeitet die Partnerschaftsvereinbarung unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission binnen eines Monats nach dem Tag ihrer Vorlage . [Abänd. 100]
(4) Die Kommission erlässt spätestens vier Monate nach dem Tag der ersten Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den betroffenen Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung dieser Partnerschaftsvereinbarung. Die Partnerschaftsvereinbarung wird nicht abgeändert. [Abänd. 101]
(5) Ist die Partnerschaftsvereinbarung im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 in einem Programm enthalten, so erlässt die Kommission spätestens sechs Monate nach dem Tag der Einreichung des Programms durch den betroffenen Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung dieses Programms.
Artikel 10
Nutzung des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFF bei Einsatz über InvestEU
(1) Die Mitgliedstaaten Ab dem 1. Januar 2023 dürfen in die Mitgliedstaaten mit Zustimmung der Partnerschaftsvereinbarung oder betreffenden Verwaltungsbehörden im Antrag auf Änderung eines Programms den Betrag zuweisen, der als Beitrag aus dem einen Beitrag von bis zu 2 % des EFRE, dem des ESF+, dem des Kohäsionsfonds und dem des EMFF zuweisen, der an InvestEU fließen und über Haushaltsgarantien eingesetzt werden soll. Der Betrag, Bis zu 3 % der an InvestEU fließen soll, übersteigt nicht 5 % der Gesamtzuweisung eines jeden Fonds, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen. Die entsprechenden Beiträge gelten nicht als Übertragung von Ressourcen im Sinne von Artikel 21 Gesamtzuweisung eines jeden Fonds dürfen InvestEU außerdem im Rahmen der Halbzeitüberprüfung zugewiesen werden. Die entsprechenden Beiträge stehen für Investitionen , die den Zielen derKohäsionspolitik entsprechen, und in derselben Regionenkategorie zur Verfügung, auf die die ursprünglichen Fonds ausgerichtet waren. Wenn Beträge aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds an InvestEU fließen, gelten stets die grundlegenden Voraussetzungen gemäß Artikel 11 und den Anhängen III und IV. Nur Ressourcen künftiger Kalenderjahre dürfen zugewiesen werden . [Abänd. 428]
(2) Bei der Partnerschaftsvereinbarung dürfen nur Mittel des laufenden und künftiger Kalenderjahre zugewiesen werden. Bei einem Antrag auf Änderung eines Programms dürfen nur Mittel künftiger Kalenderjahre zugewiesen werden. [Abänd. 103]
(3) Der Betrag aus Absatz 1 wird für die Dotierung des Teils der EU-Garantie nach der betreffenden Mitgliedstaatkomponente verwendet. [Abänd. 104]
(4) Wird bis zum 31. Dezember 2021 2023 keine Beitragsvereinbarung gemäß Artikel [9] der [InvestEU-Verordnung] für einen Betrag laut Absatz 1 geschlossen, der in der Partnerschaftsvereinbarung zugewiesen wurde, so übermittelt der Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung eines Programms oder mehrerer Programme zur Verwendung des entsprechenden Betrags. [Abänd. 105]
Die Beitragsvereinbarung für einen Betrag laut Absatz 1, der in einem Antrag auf Änderung eines Programms zugewiesen wurde, wird gleichzeitig mit der Annahme des Beschlusses zur Änderung des Programms geschlossen oder gegebenenfalls geändert . [Abänd. 106]
(5) Wird binnen neun Monaten nach der Genehmigung der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung gemäß Artikel [9] der [InvestEU-Verordnung] geschlossen, so werden die entsprechenden Beiträge in den gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlt, da eine Dotierung zu einem zum ursprünglichen Programm oder zu mehreren den ursprünglichen Programmen zurückfließen soll, und der Mitgliedstaat reicht einen entsprechenden Antrag auf Änderung eines Programms ein. In diesem besonderen Fall können die Ressourcen der vorherigen Kalenderjahre geändert werden, sofern die Mittelbindungen noch nicht ausgeführt wurden. [Abänd. 107]
(6) Wird eine Garantievereinbarung gemäß Artikel [9] der [InvestEU-Verordnung] nicht binnen vier Jahren ab Unterzeichnung der Garantievereinbarung vollständig umgesetzt, so kann der Mitgliedstaat beantragen, dass in der Garantievereinbarung gebundene Beträge, die keine zugrunde liegenden Darlehen oder andere Risikoinstrumente betreffen, nach Maßgabe von Absatz 5 behandelt werden.
(7) Ressourcen, die von den als Beitrag an InvestEU geflossenen Beträgen erwirtschaftet oder diesen zuzuordnen sind und durch Haushaltsgarantien bereitgestellt werden, werden den Mitgliedstaaten und der lokalen oder regionalen Behörde, die, von den Beiträgen betroffen ist, zur Verfügung gestellt und zur Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele in Form von Finanzierungsinstrumenten eingesetzt. [Abänd. 108]
(8) Die Kommission weist als Beitrag geflossene Beträge, die nicht für InvestEU genutzt wurden, für das Jahr, in dem die entsprechende Programmänderung genehmigt wird, neu zu. Eine solche Neuzuweisung kann nicht nach dem Jahr 2027 geschehen.
Die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung für den neu zugewiesenen Betrag gemäß Artikel 99 läuft ab dem Jahr, in dem der Beitrag neu zugewiesen wurde.
KAPITEL II
Grundlegende Voraussetzungen und Leistungsrahmen
Artikel 11
Grundlegende Voraussetzungen
(1) Für jedes spezifische Ziel sind in der vorliegenden Verordnung Vorbedingungen für die wirksame und effiziente Umsetzung dieses Ziels festgelegt („grundlegende Voraussetzungen“). Die grundlegenden Voraussetzungen gelten insoweit, als sie zum Erreichen der spezifischen Ziele des Programms beitragen. [Abänd. 109]
In Anhang III sind die zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen, die für alle spezifischen Ziele gelten, und die Kriterien festgelegt, nach denen bewertet wird, ob sie erfüllt sind.
In Anhang IV sind die thematischen grundlegenden Voraussetzungen für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den ESF+ sowie die Kriterien festgelegt, nach denen bewertet wird, ob sie erfüllt sind.
(2) Bei der Ausarbeitung eines Programms oder der Einführung eines neuen spezifischen Ziels im Rahmen der Änderung eines Programms bewertet der Mitgliedstaat, ob die grundlegenden Voraussetzungen für das ausgewählte spezifische Ziel erfüllt sind. Eine grundlegende Voraussetzung ist erfüllt, wenn alle entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Der Mitgliedstaat gibt in jedem Programm oder in der Programmänderung die erfüllten und die nicht erfüllten grundlegenden Voraussetzungen an und legt in dem Fall, dass er eine grundlegende Voraussetzung als erfüllt ansieht, eine entsprechende Begründung vor. Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die EIB an den Bewertungen der Maßnahmen mitwirken, die erforderlich sind, um die grundlegenden Voraussetzungen zu erfüllen. [Abänd. 110]
(3) Ist eine grundlegende Voraussetzung zum Zeitpunkt der Genehmigung des Programms oder der Programmänderung nicht erfüllt, so erstattet der Mitgliedstaat der Kommission mit entsprechender Begründung Bericht, sobald er die Voraussetzung als erfüllt ansieht.
(4) Die Kommission nimmt binnen drei Wochen zwei Monaten nach Eingang der Informationen auf Absatz 3 eine Bewertung vor und teilt dem Mitgliedstaat mit, welche Voraussetzungen auch sie als erfüllt ansieht. [Abänd. 111]
Widerspricht die Kommission der Einschätzung des Mitgliedstaats, so setzt sie den Mitgliedstaat entsprechend in Kenntnis und gibt ihm die Möglichkeit, binnen eines Monats höchstens zwei Monaten seine Anmerkungen vorzulegen. [Abänd. 112]
(5) Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mit dem spezifischen Ziel verbunden sind, können nicht in den Zahlungsantrag aufgenommen werden, bevor die Kommission den Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 darüber informiert hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist. Davon unberührt bleibt die Aussetzung der Erstattung selbst, bis die Bedingung erfüllt ist. [Abänd. 113]
Unterabsatz 1 gilt nicht für Vorhaben, die zur Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Voraussetzung beitragen.
(6) Der Mitgliedstaat stellt gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Behörden sicher, dass die grundlegenden Voraussetzungen während des gesamten Programmplanungszeitraums erfüllt sind und angewandt werden. Er informiert die Kommission über jedwede Änderung, die die Erfüllung von grundlegenden Voraussetzungen betrifft. [Abänd. 115]
Ist die Kommission der Ansicht, eine grundlegende Voraussetzung sei nicht mehr erfüllt, so setzt sie den Mitgliedstaat in Kenntnis und gibt ihm die Möglichkeit, binnen eines Monats seine Anmerkungen vorzulegen. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die grundlegende Voraussetzung weiterhin nicht erfüllt ist, können Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mit dem spezifischen Ziel verbunden sind, ab dem Datum, an dem die Kommission den Mitgliedstaat entsprechend informiert, nicht in den Zahlungsantrag aufgenommen werden.
(7) Anhang IV gilt nicht für aus dem EMFF unterstützte Programme.
Artikel 12
Leistungsrahmen
(1) Der Mitgliedstaat erstellt einen Leistungsrahmen, der es erlaubt, die Leistung des Programms während dessen Durchführung zu überwachen und zu evaluieren und darüber Bericht zu erstatten, und zur Messung der Gesamtleistung der Fonds beiträgt.
Der Leistungsrahmen umfasst:
a) |
die Output- und Ergebnisindikatoren zu den spezifischen Zielen wie in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt, |
b) |
Etappenziele, die bis Ende des Jahres 2024 für Outputindikatoren zu erreichen sind, sowie |
c) |
Zielwerte, die bis Ende des Jahres 2029 für Output- und Ergebnisindikatoren zu erreichen sind. |
(2) Etappenziele und Zielwerte werden in Bezug auf jedes spezifische Ziel innerhalb eines Programms festgelegt, mit Ausnahme der technischen Hilfe und des spezifischen Ziels zu materieller Deprivation aus Artikel [4 Buchstabe c Absatz 1 Ziffer vii xi ] der ESF+-Verordnung. [Abänd. 116]
(3) Anhand der Etappenziele und Zielwerte können die Kommission und die Mitgliedstaaten den Fortschritt beim Erreichen der spezifischen Ziele bemessen. Sie entsprechen den Anforderungen aus Artikel [33 Absatz 3] der Haushaltsordnung.
Artikel 13
Methodik für die Erstellung des Leistungsrahmens
(1) Die Methodik zur Erstellung des Leistungsrahmens enthält:
a) |
die vom Mitgliedstaat bei der Auswahl der Indikatoren herangezogenen Kriterien; |
b) |
verwendete Daten oder Nachweise, Methode der Sicherung der Datenqualität und Berechnungsmethode; |
c) |
Faktoren, die das Erreichen der Etappenziele und Zielwerte beeinflussen, und Art der Berücksichtigung dieser Faktoren. |
(2) Der Mitgliedstaat stellt auf Anfrage der Kommission diese Methodik zur Verfügung.
Artikel 14
Halbzeitüberprüfung
(1) Bei den aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützten Programmen überprüft überprüfen der Mitgliedstaat und die relevanten Verwaltungsbehörden jedes Programm und berücksichtigt berücksichtigen dabei folgende Faktoren: [Abänd. 117]
a) |
die neue, in den im Jahr 2024 angenommenen entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen ermittelten ermittelte Herausforderungen und etwaige Ziele, die bei der Umsetzung der integrierten nationalen Klima- und Energiepläne ermittelt werden ; [Abänd. 118] |
b) |
die sozioökonomischen Gegebenheiten der in Rede stehenden Mitgliedstaaten oder Regionen , einschließlich des Umsetzungsstands der europäischen Säule sozialer Rechte und des territorialen Bedarfs im Hinblick auf die Verminderung von Unterschieden sowie wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten ; [Abänd. 119] |
c) |
den Fortschritt beim Erreichen der Etappenziele; |
d) |
das Ergebnis der technischen Anpassung gemäß Artikel 104 Absatz 2, soweit zutreffend; |
da) |
etwaige wichtige negative finanzielle, wirtschaftliche oder soziale Entwicklungen, die eine Anpassung der Programme erfordern, einschließlich als Folge symmetrischer oder asymmetrischer Schocks in den Mitgliedstaaten und ihren Regionen. [Abänd. 120] |
(2) Einen Im Einklang mit dem Ergebnis der Überprüfung übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen Antrag auf Änderung jedes Programms im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. März 2025 , oder er erklärt, dass keine Änderung beantragt wird . Der Mitgliedstaat begründet die Änderung auf Grundlage der Faktoren aus Absatz 1 oder nennt gegebenenfalls die Gründe dafür, dass keine Änderung des Programms beantragt wird . [Abänd. 121]
Das überarbeitete Programm umfasst:
a) |
die überarbeitete ursprüngliche Zuweisung der Finanzmittel aufgeschlüsselt nach Priorität einschließlich der Beträge für die Jahre 2026 und 2027; [Abänd. 122] |
b) |
überarbeitete oder neue Zielwerte; |
ba) |
die Beiträge an InvestEU, aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie; [Abänd. 123] |
c) |
die überarbeiteten Zuweisungen der Finanzmittel aus der technischen Anpassung gemäß Artikel 104 Absatz 2 einschließlich der Beträge für die Jahre 2025, 2026 und 2027, soweit zutreffend. |
(3) Führt die Überprüfung zur Einreichung eines neues Programms, so deckt der Finanzierungsplan nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii die gesamte Mittelausstattung für jeden Fonds ab dem Jahr ab, in dem das Programm genehmigt wurde.
(3a) Die Kommission nimmt bis 31. März 2026 einen Bericht an, in dem die Ergebnisse der Überprüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 zusammengefasst werden. Die Kommission übermittelt den Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. [Abänd. 124]
KAPITEL III
Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung
Artikel 15
Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung
(1) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, relevante Programme zu überarbeiten und Änderungen vorzuschlagen, wenn dies erforderlich ist, um die Umsetzung entsprechender Empfehlungen des Rates zu unterstützen.
Eine solche Aufforderung kann zu folgenden Zwecken erfolgen:
a) |
um die Durchführung einer gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen entsprechenden länderspezifischen Empfehlung bzw. einer einschlägigen gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlung zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet ist; |
b) |
um die Umsetzung einschlägiger Ratsempfehlungen zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet sind und im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 (36) des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Änderungen als für die Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte erforderlich angesehen werden. |
(2) Eine Aufforderung der Kommission an den Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 enthält eine Begründung, mit Verweis darauf, dass die entsprechenden Empfehlungen umgesetzt werden müssen, sowie die nach Auffassung der Kommission betroffenen Programme oder Prioritäten und die Art der erwarteten Änderungen.
(3) Der Mitgliedstaat antwortet binnen zwei Monaten nach Erhalt auf die in Absatz 1 genannte Aufforderung, wobei er die von ihm für notwendig erachteten Änderungen der entsprechenden Programme und die Gründe für diese Änderungen aufführt, die betroffenen Programme benennt sowie die Art der vorgeschlagenen Änderungen und ihre erwarteten Auswirkungen auf die Umsetzung der Empfehlungen und den Einsatz der Fonds umreißt. Soweit erforderlich, bringt die Kommission binnen eines Monats nach Erhalt dieser Antwort Anmerkungen vor.
(4) Der Mitgliedstaat unterbreitet binnen zwei Monaten nach der Übermittlung der in Absatz 3 genannten Antwort einen Vorschlag für die Änderung der jeweiligen Programme.
(5) Übermittelt die Kommission keine Anmerkungen oder ist sie der Ansicht, dass ihren übermittelten Anmerkungen angemessen Rechnung getragen wurde, so nimmt die Kommission innerhalb der in Artikel [19 Absatz 4] festgelegten Frist einen Beschluss zur Genehmigung der Änderungen an den jeweiligen Programmen an.
(6) Ergreift ein Mitgliedstaat innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Fristen keine wirksamen Maßnahmen als Reaktion auf eine gemäß Absatz 1 gestellte Aufforderung, so kann die Kommission die Zahlungen für die betreffenden Programme oder Prioritäten teilweise oder vollständig aussetzen.
(7) Die Kommission schlägt dem Rat in folgenden Fällen vor, die Mittelbindungen oder Zahlungen für mindestens ein Programm eines Mitgliedstaats vollständig oder teilweise auszusetzen:
a) |
Der Rat kommt im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat. |
b) |
Der Rat nimmt im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) zwei aufeinanderfolgende Empfehlungen zu ein und demselben Verfahren bei Ungleichgewicht an, weil der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat. |
c) |
Der Rat nimmt im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Beschlüsse zu ein und demselben Verfahren bei Ungleichgewicht an und stellt dadurch die Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat in der Form fest, dass die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen wurden. |
d) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat keine Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) wie im Vertrag zur Einrichtung des ESM vom 2. Februar 2012 festgelegt oder wie in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (38) dargelegt ergriffen hat, und beschließt folglich, die Auszahlung der diesem Mitgliedstaat gewährten finanziellen Unterstützung nicht zu genehmigen. |
e) |
Der Rat kommt zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat das in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) genannte makroökonomische Anpassungsprogramm bzw. die vom Rat im Wege eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses geforderten Maßnahmen nicht befolgt. |
Die Aussetzung von Mittelbindungen wird vorrangig behandelt: Zahlungen werden nur ausgesetzt, wenn unmittelbare Maßnahmen erforderlich und erhebliche Verstöße erfolgt sind. Die Aussetzung von Zahlungen wird auf Zahlungsanträge angewendet, die nach dem Datum des Beschlusses über die Aussetzung für die betroffenen Programme eingereicht wurden.
Die Kommission kann aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf einen begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der der Kommission binnen zehn Tagen ab der Annahme der Beschlüsse oder Empfehlungen aus Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e zugeht, beschließen, die Aussetzung nicht vorzuschlagen.
(8) Ein Kommissionsvorschlag für die Aussetzung von Mittelbindungen gilt als vom Rat gebilligt, sofern der Rat nicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt, den Vorschlag binnen eines Monats nach Übermittlung durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit abzulehnen.
Die Aussetzung der Mittelbindungen wird für den betroffenen Mitgliedstaat ab dem 1. Januar des dem Aussetzungsbeschluss folgenden Jahres auf die Mittelbindungen aus den Fonds angewendet.
Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission für die Aussetzung der Zahlungen gemäß Absatz 7 einen Beschluss im Wege eines Durchführungsrechtsakts.
(9) Geltungsbereich und Höhe der Aussetzung der Mittelbindungen oder Zahlungen müssen angemessen sein, die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten beachten und die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des betreffenden Mitgliedstaates — insbesondere das Ausmaß der Arbeitslosigkeit, der Armut und der sozialen Ausgrenzung in dem betroffenen Mitgliedstaat im Verhältnis zum Unionsdurchschnitt und die Auswirkungen der Aussetzung auf die Wirtschaft des betroffenen Mitgliedstaats — berücksichtigen. Die Auswirkungen der Aussetzung auf Programme, die von entscheidender Bedeutung für die Bewältigung wirtschaftlicher oder sozialer Herausforderungen sind, werden als spezifischer Faktor berücksichtigt.
(10) Die Aussetzung der Mittelbindungen beträgt in allen nachstehend aufgeführten Fällen höchstens 25 % der Mittelbindungen für das nächste Kalenderjahr für die Fonds bzw. 0,25 % des nominalen BIP betragen, je nachdem, welcher Wert niedriger ist:
a) |
beim ersten Fall der Nichteinhaltung eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit wie in Absatz 7 Buchstabe a angegeben, |
b) |
beim ersten Fall der Nichteinhaltung in Bezug auf einen Korrekturmaßnahmenplan im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht wie in Absatz 7 Buchstabe b angegeben, |
c) |
beim Fall der Nichteinhaltung einer empfohlenen Korrekturmaßnahme im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht wie in Absatz 7 Buchstabe c angegeben |
d) |
beim ersten Fall der Nichteinhaltung wie in Absatz 7 Buchstaben d und e angegeben. |
Dauert die Nichteinhaltung an, so kann die Aussetzung der Mittelbindungen die in Unterabsatz 1 angegebenen Höchstprozentsätze übersteigen.
(11) Der Rat hebt die Aussetzung der Mittelbindung auf Vorschlag der Kommission im Einklang mit dem Verfahren aus Absatz 8 in den folgenden Fällen auf:
a) |
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (40) ruht oder der Rat beschließt im Einklang mit Artikel 126 Absatz 12 AEUV, den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben. |
b) |
Der Rat billigt den vom betroffenen Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingereichten Korrekturmaßnahmenplan oder das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht wird gemäß Artikel 10 Absatz 5 derselben Verordnung ruhen gelassen, oder der Rat stellt das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 11 derselben Verordnung ein. |
c) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat angemessene Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms im Rahmen des ESM wie im Vertrag zur Einrichtung des ESM vom 2. Februar 2012 festgelegt oder wie in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 dargelegt ergriffen hat. |
d) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 oder die aufgrund eines Beschlusses des Rates gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat. |
Nach der Aufhebung der Aussetzung der Mittelbindungen durch den Rat weist die Kommission gemäß Artikel [8] der Verordnung (EU, Euratom) […] des Rates (MFR-Verordnung) die ausgesetzten Mittelbindungen neu zu.
Ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nicht nach dem Jahr 2027 neu zugewiesen werden.
Die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung für den neu zugewiesen Betrag im Einklang mit Artikel 99 beginnt ab dem Jahr, in dem die ausgesetzte Mittelbindung neu zugewiesen wird.
Ein Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung von Zahlungen ist vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission zu fassen, wenn die entsprechenden Bedingungen nach Unterabsatz 1 erfüllt sind.
(12) Die Kommission hält das Europäische Parlament über die Durchführung dieses Artikels auf dem Laufenden. Insbesondere setzt die Kommission — wenn eine der Bedingungen nach Absatz 7 für einen Mitgliedstaat erfüllt ist — das Europäische Parlament unverzüglich in Kenntnis und macht Angaben zu den Fonds und Programmen, die von einer Aussetzung der Mittelbindungen betroffen sein könnten.
Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung dieses Artikels unter Berücksichtigung der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen einladen.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Vorschlag für eine Aussetzung von Mittelbindungen oder den Vorschlag für die Aufhebung einer solchen Aussetzung.
(13) Die Absätze 1 bis 12 gelten nicht für Prioritäten oder Programme im Rahmen des Artikels [4 Buchstabe c Ziffer v Ziffer ii] der ESF+-Verordnung. [Abänd. 425/rev, 444/rev, 448 und 469]
TITEL III
PROGRAMMPLANUNG
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds
Artikel 16
Ausarbeitung und Einreichung von Programmen
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel 6 genannten Partnern Programme zum Einsatz der Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aus. [Abänd. 140]
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Programme spätestens drei Monate nach Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung.
(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten Programme nach Maßgabe des Programmmusters in Anhang V aus.
Für den AMIF, den ISF und das BMVI arbeitet der Mitgliedstaat die Programme nach Maßgabe des Programmmusters in Anhang VI aus.
Artikel 17
Inhalt der Programme
(1) In jedem Programm wird eine Strategie für den Beitrag des Programms zu den politischen Zielen und die Kommunikation seiner Ergebnisse dargelegt.
(2) Ein Programm besteht aus Prioritäten. Jede Priorität entspricht einem einzigen oder mehreren politischen Ziel Zielen oder der technischen Hilfe. Eine Priorität entspricht einem politischen Ziel und beinhaltet mindestens ein spezifisches Ziel. Demselben politischen Ziel darf mehr als eine Priorität zugeordnet werden. [Abänd. 141]
Für aus dem EMFF unterstützte Programme darf jede Priorität einem politischen Ziel oder mehreren politischen Zielen entsprechen. Die spezifischen Ziele entsprechen den Unterstützungsbereichen aus Anhang [III] der EMFF-Verordnung.
Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme besteht jedes Programm aus spezifischen Zielen.
(3) In jedem Programm wird Folgendes dargelegt:
a) |
eine Zusammenfassung der wichtigsten Herausforderungen unter Berücksichtigung:
|
b) |
eine Begründung für die ausgewählten politischen Ziele, entsprechenden Prioritäten, spezifischen Ziele und Unterstützungsarten; |
c) |
für jede Priorität — ausgenommen technische Hilfe — spezifische Ziele; |
d) |
für jedes spezifische Ziel:
|
e) |
die geplante Nutzung der technische Hilfe im Einklang mit den Artikeln 30 bis 32 und relevanter Arten der Intervention; |
f) |
ein Finanzierungsplan mit:
|
g) |
die Maßnahmen zur Einbindung der Partner nach Artikel 6 in die Ausarbeitung der Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung, Überwachung und Evaluierung der Programme; |
h) |
– für jede grundlegende Voraussetzung nach Maßgabe von Artikel 11, Anhang III und Anhang IV — eine Bewertung, ob diese grundlegende Voraussetzung am Tag der Einreichung des Programms erfüllt ist; |
i) |
dem vorgesehenen Ansatz für Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf das Programm mittels Festlegung der Zielen, Zielgruppen, Kommunikationswege, gegebenenfalls Öffentlichkeitsarbeit über die sozialen Medien, sowie des geplanten Budgets und der relevanten Indikatoren für Überwachung und Evaluierung. [Abänd. 154] |
j) |
die Verwaltungsbehörde, die Prüfbehörde , die für die Rechnungsführung nach Artikel 70 zuständige Behörde und die Stelle, an die die Kommission Zahlungen entrichtet. [Abänd. 155] |
Die Buchstaben c und d dieses Absatzes gelten nicht für das spezifische Ziel aus Artikel [4 Buchstabe c Absatz 1 Ziffer vii xi ] der ESF+-Verordnung. [Abänd. 156]
Das Programm wird von einem Umweltbericht begleitet, der relevante Informationen über die Umweltauswirkungen gemäß der Richtlinie 2001/42/EG enthält und mit dem der Notwendigkeit der Abschwächung des Klimawandels Rechnung getragen wird. [Abänd. 157]
(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe d ist bei Programmen, die aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützt werden, für jedes spezifisches Ziel des Programms Folgendes bereitzustellen:
a) |
eine Beschreibung der Ausgangslage, der Herausforderungen und der aus Fondsmitteln unterstützten Reaktion; |
b) |
operative Ziele; |
c) |
indikative Auflistung der Maßnahmen und deren erwartetem Beitrag zu den spezifischen und operativen Zielen; |
d) |
gegebenenfalls eine Begründung für die Betriebskostenunterstützung, spezifische Maßnahmen, Soforthilfe und Maßnahmen nach Artikel [16 und 17] der AMIF-Verordnung; |
e) |
Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten; |
f) |
die indikative Aufschlüsselung der geplanten Ressourcen nach Interventionsart. |
(5) Die Arten der Intervention basieren auf der Nomenklatur in Anhang I. Für aus dem AMIF, dem ISF bzw. dem BMVI unterstützte Programme basieren die Arten der Intervention auf der Nomenklatur in den fondsspezifischen Verordnungen.
(6) Bei EFRE-, ESF+- und Kohäsionsfondsprogrammen, die im Einklang mit Artikel 16 übermittelt wurden, enthält die Tabelle nach Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii nur die Beträge für die Jahre 2021 bis 2025 2027 . [Abänd. 158]
(7) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung bei den Informationen aus Absatz 3 Buchstabe j mit, ohne dass eine Programmänderung erforderlich ist.
Artikel 18
Genehmigung von Programmen
(1) Die Kommission bewertet das Programm und dessen Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen wie auch mit der Partnerschaftsvereinbarung. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung entsprechende länderspezifische Empfehlungen sowie relevante Herausforderungen, die bei der Durchführung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und bei der europäischen Säule sozialer Rechte ermittelt wurden und wie sie bewältigt werden . [Abänd. 160]
(2) Die Kommission bringt binnen drei zwei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat Anmerkungen vor. [Abänd. 161]
(3) Der Mitgliedstaat überarbeitet das Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission binnen zwei Monaten nach ihrer Vorlage . [Abänd. 162]
(4) Die Kommission erlässt spätestens sechs fünf Monate nach dem Tag der ersten Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung des Programms. [Abänd. 163]
Artikel 19
Änderung der Programme
(1) Der Mitgliedstaat kann zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.
(2) Die Kommission bewertet die Änderung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen, einschließlich der nationalen Anforderungen, und kann binnen drei zwei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen. [Abänd. 164]
(3) Der Mitgliedstaat überarbeitet das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission binnen zwei Monaten nach ihrer Vorlage . [Abänd. 165]
(4) Die Kommission genehmigt die Änderung eines Programms spätestens sechs drei Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat. [Abänd. 166]
(5) Der Mitgliedstaat kann während des Programmplanungszeitraums bis zu 5 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 3 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Fonds desselben Programms übertragen. Dabei hält sich der Mitgliedstaat an den durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission aufgestellten Verhaltenskodex. Für aus dem EFRE und dem ESF+ unterstützte Programme betrifft die Übertragung lediglich Zuweisungen für dieselbe Regionenkategorie. [Abänd. 167]
Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus. Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Allerdings entsprechen sie allen regulatorischen Anforderungen. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeitete Tabelle nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffern ii, iii bzw. iv.
(6) Es ist keine Genehmigung durch die Kommission für Korrekturen rein schreibtechnischer , technischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Programms auswirken, erforderlich. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis. [Abänd. 168]
(7) Für aus dem EMFF unterstützte Programme ist für Änderungen an Programmen in Bezug auf die Einführung von Indikatoren keine Genehmigung der Kommission erforderlich.
Artikel 20
Gemeinsame Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds
(1) Aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds dürfen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gemeinsam unterstützt werden.
(2) Aus dem EFRE und dem ESF+ kann — ergänzend und in Höhe von höchstens 10 15 % der Unterstützung aus diesen Fonds für jede Priorität eines Programms — ein Vorhaben teilweise oder vollständig finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln für die Förderfähigkeit in Frage kommt, vorausgesetzt diese Kosten sind für die Durchführung notwendig. [Abänd. 169]
Artikel 21
Übertragung von Ressourcen
(1) Wenn der Überwachungsausschuss des Programms zustimmt, können Die die Mitgliedstaaten können zum Zwecke der Gewährleistung von Flexibilität eine Übertragung von bis zu 5 % der Mittelzuweisungen des Programms von jedwedem der Fonds auf jedweden anderen den Europäischen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung oder auf jedwedes Instrument mit direkter für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds oder indirekter Mittelverwaltung den Europäischen Meeres- und Fischereifonds beantragen. [Abänd. 170]
(2) Die übertragenen Ressourcen werden im Einklang mit den Regelungen des Fonds oder des Instruments, auf die sie übertragen werden, und — bei Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung — zugunsten des betroffenen Mitgliedstaats eingesetzt. [Abänd. 171 und 434]
(3) Anträge nach Absatz 1 nennen den übertragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, falls zutreffend, sind im Hinblick auf die auf Komplementaritäten und die zu erzielende Wirkung ordnungsgemäß begründet und enthalten das überarbeitete Programm bzw. die überarbeiteten Programme, von dem bzw. denen die Ressourcen im Einklang mit Artikel 19 zu übertragen sind, mit Angabe, an welchen anderen Fonds bzw. welches andere Instrument die Beträge übertragen werden. [Abänd. 172, 433 und 434]
(4) Die Kommission kann einen Antrag auf Übertragung in der zugehörigen Programmänderung ablehnen, wenn dadurch das Erreichen des Ziels des Programms, von dem die Ressourcen übertragen werden sollen, gefährdet wird.
(5) Nur Ressourcen künftiger Kalenderjahre dürfen übertragen werden.
KAPITEL Ia
Großprojekte [Abänd. 173]
Artikel 21a
Inhalt
Im Rahmen eines Programms oder von Programmen kann aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds ein Vorhaben finanziert werden, das eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen mit nicht zu trennenden Aufgaben einer konkreten wirtschaftlichen oder technischen Art umfasst, das über klar ausgewiesene Ziele verfügt und dessen förderfähige Gesamtkosten mehr als 100 000 000 EUR betragen („Großprojekt“). Finanzinstrumente sind keine Großprojekte. [Abänd. 174]
Artikel 21b
Für die Genehmigung eines Großprojekts erforderliche Informationen
Bevor ein Großprojekt genehmigt wird, legt die Verwaltungsbehörde der Kommission folgende Informationen vor:
a) |
Einzelheiten hinsichtlich der für die Umsetzung des Großprojekts zuständigen Stelle und ihre Kapazitäten; |
b) |
eine Beschreibung der Investitionen und des Standorts; |
c) |
Gesamtkosten und förderfähige Gesamtkosten; |
d) |
vorgenommene Durchführbarkeitsstudien — einschließlich Analyse der Optionen — und die Ergebnisse; |
e) |
eine Kosten-Nutzen-Analyse, einschließlich einer Wirtschafts- und einer Finanzanalyse, sowie eine Risikobewertung; |
f) |
eine Analyse der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel und des Klimaschutzes sowie der Katastrophenresistenz; |
g) |
eine Erklärung dazu, wie das Großprojekt mit den entsprechenden Prioritäten des betreffenden Programms bzw. der betreffenden Programme übereinstimmt sowie der voraussichtliche Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele dieser Prioritäten und der voraussichtliche Beitrag zur sozioökonomischen Entwicklung; |
h) |
der Finanzierungsplan mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzmittel und der vorgesehenen Unterstützung aus den Fonds, durch die EIB und aus anderen Finanzierungsquellen, zusammen mit materiellen und Finanzindikatoren zur Überwachung des Fortschritts, unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken; |
i) |
der Zeitplan für die Durchführung des Großprojekts und, falls die Laufzeit voraussichtlich den Programmplanungszeitraum überschreitet, die Phasen, für die im Programmzeitraum Fondsmittel beantragt werden. [Abänd. 175] |
Artikel 21c
Beschluss über ein Großprojekt
(1) Die Kommission beurteilt das Großprojekt auf Grundlage der in Artikel 21b genannten Informationen um festzustellen, ob der Finanzbetrag für das durch die Verwaltungsbehörde ausgewählte Großprojekt gerechtfertigt ist. Die Kommission nimmt spätestens drei Monate nach dem Datum der Einreichung der in Artikel 21b genannten Informationen mittels eines Durchführungsrechtsaktes einen Beschluss über die Genehmigung des Finanzbeitrags für das ausgewählte Großprojekt an.
(2) Die Genehmigung durch die Kommission gemäß Absatz 1 ist an die Bedingung geknüpft, dass der erste Vertrag über die Arbeiten oder, im Falle von Tätigkeiten im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften, die ÖPP-Vereinbarung zwischen der öffentlichen und der privatwirtschaftlichen Einrichtung binnen drei Jahren nach dem Datum der Genehmigung geschlossen wird.
(3) Genehmigt die Kommission den Finanzbeitrag für das ausgewählte Großprojekt nicht, teilt sie die Gründe für diese Ablehnung in ihrem Beschluss mit.
(4) Die zur Genehmigung nach Absatz 1 vorgelegten Großprojekte sind im Verzeichnis der Großprojekte in einem Programm aufgeführt.
(5) Ausgaben für ein Großprojekt können nach der Vorlage zur Genehmigung gemäß Absatz 1 in einen Zahlungsantrag aufgenommen werden. Genehmigt die Kommission das von der Verwaltungsbehörde ausgewählte Großprojekt nicht, wird die Ausgabenerklärung im Anschluss an die Rücknahme des Antrags durch den Mitgliedstaat oder die Annahme des Beschlusses der Kommission entsprechend berichtigt. [Abänd. 176]
KAPITEL II
Territoriale Entwicklung
Artikel 22
Integrierte territoriale Entwicklung
Der Mitgliedstaat unterstützt die integrierte territoriale Entwicklung mittels territorialer Strategien und Strategien zu lokaler Entwicklung in jedweder der nachfolgenden Formen:
a) |
integrierte territoriale Investitionen; |
b) |
von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung; |
c) |
sonstiges territoriales Instrument zur Förderung von Initiativen, die der Mitgliedstaat für aus dem EFRE vorgesehene Investitionen im Rahmen des politischen Ziels aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e konzipiert hat. [Abänd. 177] |
Der Mitgliedstaat stellt die Kohärenz und Koordinierung sicher, wenn lokale Entwicklungsstrategien aus mehr als einem Fonds finanziert werden. [Abänd. 178]
Artikel 23
Territoriale Strategien
(1) Territoriale Strategien nach Maßgabe des Artikels 22 Buchstaben a oder c beinhalten folgende Elemente:
a) |
das von der Strategie abgedeckte geografische Gebiet , einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Verknüpfungen ; [Abänd. 179] |
b) |
eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets; |
c) |
eine Beschreibung eines integrierten Ansatzes zur Thematisierung des ermittelten Entwicklungsbedarfs und des Potenzials; |
d) |
eine Beschreibung der Einbindung von Partnern im Einklang mit gemäß Artikel 6 in die Ausarbeitung und Durchführung der Strategie. [Abänd. 180] |
Ebenso kann eine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben enthalten sein.
(2) Territoriale Strategien werden in Verantwortung der einschlägigen städtischen regionalen , lokalen oder und sonstigen territorialen öffentlichen Behörden oder Stellen konzipiert ausgearbeitet und gebilligt. Bereits vorhandene strategische Dokumente zu den abgedeckten Gebieten können aktualisiert und als territoriale Strategien verwendet werden . [Abänd. 181]
(3) Enthält die territoriale Strategie keine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben, so wählen die einschlägigen städtischen regionalen , lokalen oder sonstigen territorialen Behörden oder Stellen die Vorhaben aus oder sind an der Auswahl der Vorhaben beteiligt. [Abänd. 182]
Die ausgewählten Vorhaben stehen mit der territorialen Strategie in Einklang.
(3a) Bei der Ausarbeitung territorialer Strategien kooperieren die in Absatz 2 genannten Behörden mit den relevanten Verwaltungsbehörden, um den Umfang der Vorhaben zu bestimmen, die im Rahmen des einschlägigen Programms unterstützt werden sollen. [Abänd. 183]
(4) Übernimmt eine städtische regionale , lokale oder sonstige territoriale öffentliche Behörde oder Stelle Aufgaben, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen — mit Ausnahme der Auswahl der Vorhaben — so wird diese Behörde von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stelle angegeben. [Abänd. 184]
Die ausgewählten Vorhaben können im Rahmen von mehr als einer Priorität desselben Programms unterstützt werden. [Abänd. 185]
(5) Für die Ausarbeitung und die Konzipierung der territorialen Strategien kann Unterstützung bereitgestellt werden.
Artikel 24
Integrierte territoriale Investitionen
(1) Beinhaltet eine im Einklang mit Artikel 23 durchgeführte Strategie Investitionen, die aus mindestens einem oder mehr als einem Fonds, aus mindestens einem Programm oder durch mindestens eine Priorität desselben Programms unterstützt werden, so können die Maßnahmen als integrierte territoriale Investition („ITI“) durchgeführt werden. Gegebenenfalls kann jede ITI durch eine finanzielle Unterstützung aus dem ELER ergänzt werden. [Abänd. 186]
(2) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass das elektronische System für das Programm oder die Programme die Ermittlung von Vorhaben, Outputs und Ergebnissen, die zu einer ITI beitragen, vorsieht.
(2a) Enthält die territoriale Strategie keine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben, werden die relevanten regionalen, lokalen oder sonstigen öffentlichen Behörden oder Stellen an der Auswahl der Vorhaben beteiligt. [Abänd. 187]
Artikel 25
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
(1) Die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung kann wird aus dem EFRE, dem ESF+ und, dem EMFF und dem ELER unterstützt werden. Im Zusammenhang mit dem ELER wird eine solche Entwicklung als „lokale Entwicklung LEADER“ bezeichnet. [Abänd. 188]
(2) Der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung:
a) |
sich auf nachgeordnete Gebiete konzentriert; |
b) |
durch lokale Aktionsgruppen betrieben wird, die sich aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen und in denen nicht einzelne Interessengruppen , einschließlich des öffentlichen Sektors, die Entscheidungsfindung kontrollieren; [Abänd. 189] |
c) |
mittels integrierter Strategien im Einklang mit Artikel 26 umgesetzt wird; |
d) |
Vernetzung, Bottom-up-Konzepte, Barrierefreiheit, innovative Merkmale — nach lokalen Verhältnissen — und gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit anderen territorialen Akteuren unterstützt. [Abänd. 190] |
(3) Steht aus mehr als einem Fonds eine Unterstützung der Strategien nach Absatz 2 Buchstabe c zur Verfügung, so organisieren die relevanten Verwaltungsbehörden einen gemeinsamen Aufruf zur Auswahl dieser Strategien und richten einen gemeinsamen Ausschuss für alle betroffenen Fonds zur Überwachung und Durchführung dieser Strategien ein. Die relevanten Verwaltungsbehörden können einen der betroffenen Fonds auswählen, aus dessen Mitteln alle Vorbereitungs-, Verwaltungs- und Sensibilisierungskosten aus Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c im Zusammenhang mit diesen Strategien unterstützt werden.
(4) Umfasst die Durchführung einer solchen Strategie Unterstützung aus mehreren Fonds, so wählen die relevanten Verwaltungsbehörden einen der betroffenen Fonds als federführenden Fonds. Auch kann die Art der Maßnahmen und Vorhaben, die im Rahmen der betroffenen Fonds finanziert werden sollen, angegeben werden. [Abänd. 191]
(5) Für diese Strategie gelten die Regelungen des federführenden Fonds. Die Behörden der anderen Fonds verlassen sich auf die Beschlüsse und Verwaltungsüberprüfungen der zuständigen Behörde des federführenden Fonds.
(6) Die Behörden des federführenden Fonds stellen den Behörden der anderen Fonds die Informationen zur Verfügung, die zur Überwachung und Tätigung von Zahlungen im Einklang mit den Regelungen der fondsspezifischen Verordnung notwendig sind.
Artikel 26
Strategien für die von örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
(1) Die relevanten Verwaltungsbehörden gewährleisten, dass jede Strategie nach Maßgabe des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe c die folgenden Elemente darlegt:
a) |
das geografische Gebiet und die Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden; |
b) |
die Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in die Entwicklung dieser Strategie; |
c) |
eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets; |
d) |
die Ziele dieser Strategie, einschließlich messbarer Zielwerte für Ergebnisse, und zugehörige geplante Maßnahmen als Reaktion auf die örtlichen Bedürfnisse, die von der lokalen Gemeinschaft ermittelt wurden ; [Abänd. 192] |
e) |
die Vorkehrungen für Verwaltung, Überwachung und Evaluierung mit Verdeutlichung der Kapazität der lokalen Aktionsgruppe bei der Durchführung dieser Strategie; |
f) |
einen Finanzplan, einschließlich der geplanten Zuweisung aus jedem betroffenen Fonds – gegebenenfalls einschließlich des ELER – und jedem betroffenen Programm. [Abänd. 193] |
(2) Die relevanten Verwaltungsbehörden legen Kriterien für die Auswahl dieser Strategien fest, richten einen Ausschuss zur Durchführung dieser Auswahl ein und genehmigen die von diesem Ausschuss ausgewählten Strategien.
(3) Die relevanten Verwaltungsbehörden schließen die erste Runde der Auswahl der Strategien ab und stellen sicher, dass die ausgewählten lokalen Aktionsgruppen ihre Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 3 binnen zwölf Monaten ab dem Datum der Genehmigung des relevanten Programms, oder, bei aus mehr als einem Fonds unterstützten Strategien, binnen zwölf Monaten ab dem Datum der Genehmigung des letzten in Rede stehenden Programms erfüllen können.
(4) Im Beschluss zur Genehmigung einer Strategie ist die Zuweisung zu jedem betroffenen Fonds und jedem in Rede stehenden Programm dargelegt, wie auch die Zuständigkeiten für die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben im Rahmen des Programms bzw. der Programme. Die entsprechenden nationalen öffentlichen Beiträge werden für den gesamten Zeitraum im Voraus garantiert. [Abänd. 194]
Artikel 27
Lokale Aktionsgruppen
(1) Lokale Aktionsgruppen konzipieren die Strategien nach Maßgabe des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe c und führen sie durch.
(2) Die Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen inklusiv sind und dass sie entweder einen Partner aus der Gruppe als federführenden Partner in administrativen und finanziellen Belangen auswählen oder in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenkommen , um die Aufgaben in Zusammenhang mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung wahrzunehmen . [Abänd. 195]
(3) Die lokalen Aktionsgruppen nehmen als einziger Akteur alle der folgenden Aufgaben wahr:
a) |
Aufbau von administrativer Kapazitäten der lokalen Akteure zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben; [Abänd. 196] |
b) |
Konzipierung eines nichtdiskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens und ebensolcher Kriterien, sodass Interessenkonflikte vermieden werden und sichergestellt wird, dass nicht einzelne Interessengruppen die Auswahlbeschlüsse kontrollieren; |
c) |
Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen; |
d) |
Auswahl der Vorhaben und Festlegung der Höhe der Unterstützung sowie Vorstellung der Vorschläge bei der für die abschließende Überprüfung der Förderfähigkeit zuständigen Stelle vor der Genehmigung; |
e) |
Überwachung des Fortschritts beim Erreichen der Ziele der Strategie; |
f) |
Evaluierung der Durchführung der Strategie. |
(4) Nehmen lokale Aktionsgruppen Aufgaben wahr, die nicht von Absatz 3 erfasst werden, aber in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde oder der Zahlstelle fallen, so werden diese lokalen Aktionsgruppen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stellen angegeben.
(5) Bei der lokalen Aktionsgruppe kann es sich um einen Begünstigten handeln und sie kann Vorhaben im Einklang mit der Strategie durchführen , wobei sie innerhalb der lokalen Aktionsgruppe die Aufgabentrennung fördert . [Abänd. 197]
Artikel 28
Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung aus den Fonds
(1) Um Komplementaritäten und Synergien sicherzustellen, stellt Der der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Unterstützung aus den Fonds für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung Folgendes abdeckt: [Abänd. 198]
a) |
Aufbau von administrativer Kapazitäten und vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und späteren Durchführung der Strategien; [Abänd. 199] |
b) |
Durchführung von Vorhaben, einschließlich Kooperationsaktivitäten und deren Vorbereitung, ausgewählt im Rahmen der Strategie zur lokalen Entwicklung; |
ba) |
die Sensibilisierung für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Stellung von Anträgen unterstützt werden; [Abänd. 200] |
c) |
Verwaltung, Überwachung und Evaluierung der Strategie und deren Sensibilisierung. |
(2) Die Unterstützung nach Maßgabe von Absatz 1 Buchstabe a ist förderfähig, unabhängig davon, ob die Strategie später für eine Förderung ausgewählt wird.
Die Unterstützung nach Maßgabe von Absatz 1 Buchstabe c übersteigt nicht 25 % des gesamten öffentlichen Beitrags für die Strategie.
KAPITEL III
Technische Hilfe
Artikel 29
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
(1) Auf Initiative der Kommission können aus den Fonds Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung, Kommunikation — einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union –, Sichtbarkeit und alle Maßnahmen der administrativen und technischen Hilfe unterstützt werden, die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung notwendig sind, gegebenenfalls auch mit Drittländern.
(1a) Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:
a) |
Unterstützung bei der Ausarbeitung und Bewertung von Projekten; |
b) |
Unterstützung für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau administrativer Kapazitäten für eine effektive Verwaltung der Fonds; |
c) |
Studien im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Kommission über die Fonds und dem Kohäsionsbericht; |
d) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, der Überwachung, dem Informationsaustausch und dem Einsatz der Fonds sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und technischer und administrativer Hilfe; |
e) |
Bewertungen, Expertengutachten, Statistiken und Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die derzeitige und künftige Tätigkeit der Fonds beziehen; |
f) |
Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, gegebenenfalls zur Unterstützung der Vernetzung, zur Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen insbesondere über die mit der Unterstützung durch die Fonds erzielten Ergebnisse und den so erzielten Mehrwert sowie zur Sensibilisierung und zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern; |
g) |
die Einrichtung, den Betrieb und die Verknüpfung von computergestützten Verwaltungs-, Überwachungs-, Prüf-, Kontroll- und Evaluierungssystemen; |
h) |
Maßnahmen zur Verbesserung der Evaluierungsmethoden und zum Austausch von Informationen zu Evaluierungspraktiken; |
i) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung; |
j) |
die Stärkung der nationalen und regionalen Leistungsfähigkeit in Bezug auf Investitionsplanung, Finanzierungsbedarf, Ausarbeitung, Gestaltung und Durchführung der Finanzinstrumente, gemeinsame Aktionspläne und Großprojekte; |
k) |
die Verbreitung bewährter Verfahren, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Leistungsfähigkeit der relevanten in Artikel 6 Absatz 1 benannten Partner und ihrer Dachorganisationen zu stärken; [Abänd. 201] |
(1b) Die Kommission setzt mindestens 15 % der Mittel für technische Hilfe auf Initiative der Kommission ein, um die Effizienz der Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu steigern und die Synergien zwischen den auf Initiative der Kommission ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen zu verstärken, indem die Wissensbasis über die Ergebnisse ausgebaut wird, und zwar insbesondere durch eine effektivere Erhebung und Verbreitung von Daten und durch eine effektivere Evaluierung und Berichterstattung sowie insbesondere durch die Hervorhebung des Beitrags der Fonds zur Verbesserung der Lebensumstände der Bürger und durch eine größere Sichtbarkeit der Unterstützung durch die Fonds sowie durch Sensibilisierung für die Ergebnisse und den Mehrwert dieser Unterstützung. Informations-, Kommunikations- und Publizitätsmaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und den Mehrwert der Unterstützung durch die Fonds, die sich insbesondere auf Vorhaben konzentrieren, werden, soweit angezeigt, nach Abschluss der Programme fortgesetzt. Solche Maßnahmen tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen. [Abänd. 202]
(2) Diese Maßnahmen können auch künftige und vorangegangene und künftige Programmplanungszeiträume abdecken. [Abänd. 203]
(2a) Um Situationen zu vermeiden, in denen Zahlungen ausgesetzt werden, sorgt die Kommission dafür, dass die Mitgliedstaaten und Regionen, bei denen Bedenken hinsichtlich der Konformität aufgrund eines Mangels an administrativer Kapazität bestehen, angemessene technische Unterstützung erhalten, um diese administrative Kapazität zu verbessern. [Abänd. 204]
(3) Im Einklang mit Artikel [110] der Haushaltsordnung legt die Kommission ihre Pläne dar, wenn ein Beitrag aus den Fonds vorgesehen ist.
(4) Je nach ihrem Zweck können die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entweder als operationelle oder als administrative Ausgaben finanziert werden.
Artikel 30
Technische Hilfe der Mitgliedstaaten
(1) Auf Initiative eines Mitgliedstaats können die Fonds Maßnahmen unterstützen, die vorangegangene und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen können und für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz der Fondsmittel notwendig sind , um die Kapazität der Partner gemäß Artikel 6 aufzubauen und Aufgaben sicherzustellen, wie Vorbereitung, Schulung, Verwaltung, Überwachung, Evaluierung, Sichtbarkeit und Kommunikation . [Abänd. 205]
(2) Aus jedem der Fonds können Maßnahmen der technischen Hilfe gefördert werden, die im Rahmen eines der anderen Fonds förderfähig sind.
(3) Innerhalb der einzelnen Programme erfolgt technische Hilfe in Form einer Priorität entweder für einen einzigen Fonds oder für mehrere Fonds . [Abänd. 206]
Artikel 31
Pauschalfinanzierung für die technische Hilfe der Mitgliedstaaten
(1) Die technische Hilfe für jedes Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 2 auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c entsprechend angegeben sind.
(2) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Finanzplans des Programms kann Der der Prozentsatz der Fondsmittel, die für technische Hilfe erstattet werden, beträgt: [Abänd. 207]
a) |
für Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und für Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds: 2,5 3 %; [Abänd. 208] |
b) |
für Unterstützung aus dem ESF+: 4 5 % und für Programme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii xi der ESF+-Verordnung: 5 6 %; [Abänd. 209] |
c) |
für Unterstützung aus dem EMFF: 6 %; |
d) |
für Unterstützung aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI: 6 7 %. [Abänd. 210] |
Für die Gebiete in äußerster Randlage ist der Prozentsatz für a, b und c um bis zu ein Prozent höher. [Abänd. 211]
(3) Spezifische Regelungen für technische Hilfe für Interreg-Programme werden in der ETZ-Verordnung festgelegt.
Artikel 32
Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der technischen Hilfe des Mitgliedstaats verknüpft sind
Ergänzend zu Artikel 31 kann der Mitgliedstaat vorschlagen, weitere Maßnahmen der technischen Hilfe zur Stärkung der institutionellen Kapazität und der Wirksamkeit der öffentlichen Behörden des Mitgliedstaats und Dienste , der Begünstigten und relevanter Partner zu ergreifen, die für eine wirksame Administration und einen wirksamen Einsatz der Fonds notwendig sind. [Abänd. 212]
Die Unterstützung für derartige Maßnahmen erfolgt über nicht mit den Kosten verknüpfte Finanzierungen nach Maßgabe des Artikels 89. Technische Hilfe in Form eines optionalen spezifischen Programms kann über nicht mit Kosten für technische Hilfe verknüpfte Finanzierungen oder über die Erstattung der direkten Kosten erfolgen. [Abänd. 213]
TITEL IV
ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG, KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT
KAPITEL I
Überwachung
Artikel 33
Überwachungsausschuss
(1) Der Mitgliedstaat richtet binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss zur Genehmigung des Programms und nach Konsultation der Verwaltungsbehörde einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des Programms ein („Überwachungsausschuss“). [Abänd. 214]
Der Mitgliedstaat kann für mehrere Programme einen einzigen Überwachungsausschuss einrichten.
(2) Jeder Überwachungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Dabei berücksichtigt er die Notwendigkeit vollständiger Transparenz. [Abänd. 215]
(3) Der Überwachungsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Punkte, die den Fortschritt des Programms beim Erreichen der Ziele beeinflussen.
(4) Der Mitgliedstaat veröffentlicht die Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses sowie alle Daten und Informationen, die dem Überwachungsausschuss zugeleitet werden, auf der in Artikel 44 Absatz 1 angesprochenen Website.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Programme im Rahmen des Artikels [4 Buchstabe c Absatz 1 Ziffer vi xi ] der ESF+-Verordnung und die diesbezügliche technische Hilfe. [Abänd. 216]
Artikel 34
Zusammensetzung des Überwachungsausschusses
(1) Der Mitgliedstaat legt im Wege eines transparenten Verfahrens die Zusammensetzung des Überwachungsausschusses fest und stellt eine ausgewogene Vertretung der relevanten Behörden und zwischengeschalteten Stellen der Mitgliedstaaten sowie der Partner aus Artikel 6 sicher. [Abänd. 217]
Jedes Mitglied des Überwachungsausschusses ist stimmberechtigt.
Der Mitgliedstaat veröffentlicht auf der in Artikel 44 Absatz 1 angesprochenen Website eine Liste der Überwachungsausschussmitglieder.
(2) Vertreter der Kommission nehmen in beaufsichtigender und beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teil. Gegebenenfalls können Vertreter der EIB eingeladen werden, in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teilzunehmen. [Abänd. 218]
(2a) Für den AMIF, den ISF und das BMVI nehmen die relevanten dezentralen Agenturen in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teil. [Abänd. 219]
Artikel 35
Aufgaben des Überwachungsausschusses
(1) Der Überwachungsausschuss untersucht:
a) |
den Fortschritt bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Zielwerte; |
aa) |
Vorschläge für mögliche Vereinfachungsmaßnahmen für Begünstigte; [Abänd. 220] |
b) |
jedwede Aspekte, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden , gegebenenfalls auch einschließlich etwaiger Unregelmäßigkeiten ; [Abänd. 221] |
c) |
den Beitrag des Programms zur Bewältigung der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen; |
d) |
die in Artikel 52 Absatz 3 aufgeführten Elemente der Ex-ante-Bewertung und das Strategiedokument aus Artikel 53 Absatz 2; |
e) |
den Fortschritt bei der Durchführung von Evaluierungen, der Zusammenfassungen der Evaluierungen und allen Follow-up für Feststellungen; |
f) |
die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen; |
g) |
den Fortschritt bei der Durchführung von Vorhaben von strategischer Bedeutung, falls zutreffend; |
h) |
die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums; |
i) |
den Fortschritt beim Aufbau administrativer Kapazitäten für öffentliche Einrichtungen , Partner und Begünstigte, falls zutreffend. [Abänd. 222] |
(2) Der Überwachungsausschuss genehmigt:
a) |
die Methodik und die Kriterien bei der Auswahl der Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, nach Abstimmung mit der Kommission gemäß Artikel 67 Absatz 2, unbeschadet des Artikels 27 Absatz 3 Buchstaben b, c und d; |
b) |
die jährlichen Leistungsberichte für aus dem EMFF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Programme sowie die abschließenden Leistungsberichte für aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme; |
c) |
den Evaluierungsplan und jedwede Änderung dieses Plans; |
d) |
jedwede Vorschläge der Verwaltungsbehörde für eine Programmänderung oder für Übertragungen im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5 und Artikel 21; |
da) |
Änderungen der Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d. [Abänd. 225] |
(2a) Der Überwachungsausschuss kann der Verwaltungsbehörde Vorschläge für weitere Interventionsaufgaben unterbreiten. [Abänd. 226]
Artikel 36
Jährliche Leistungsüberprüfung
(1) Es wird jährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat organisiert, um die Leistung jedes Programmes zu untersuchen. Die Verwaltungsbehörden werden in dieses Verfahren ordnungsgemäß einbezogen. [Abänd. 227]
Den Vorsitz bei der jährlichen Überprüfungssitzung führt die Kommission oder, falls der Mitgliedstaat dies wünscht, der Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission.
(2) Für Programme, die aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützt werden, ist mindestens zweimal während des Programmplanungszeitraums eine Überprüfungssitzung abzuhalten.
(3) Für aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme stellt der Mitgliedstaat der Kommission spätestens einen Monat vor der jährlichen Überprüfungssitzung Informationen zu den in Artikel 35 Absatz 1 aufgelisteten Elementen zur Verfügung.
Für Programme im Rahmen des Artikels [4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii] der ESF+-Verordnung werden nur Informationen zu Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und h zur Verfügung gestellt.
(4) Das Ergebnis der jährlichen Überprüfungssitzung wird in einem genehmigten Protokoll festgehalten.
(5) Der Mitgliedstaat nimmt ein Follow-up zu den von der Kommission beanstandeten Punkten vor und informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen.
(6) Für aus dem EMFF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme übermittelt der Mitgliedstaat einen jährlichen Leistungsbericht im Einklang mit den fondsspezifischen Verordnungen.
Artikel 37
Übermittlung von Daten
(1) Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch zum 31. Januar, 31. März, 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November jeden Jahres kumulative Daten für jedes Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang VII.
Die erste Übermittlung erfolgt bis zum 31. Januar 28 . Februar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 28 . Februar 2030. [Abänd. 229]
Für Programme im Rahmen des Artikels [4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii xi ] der ESF+-Verordnung werden die Daten jährlich zum 30. November übermittelt. [Abänd. 230]
(2) Die Daten werden für jede Priorität nach spezifischem Ziel und nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt und beziehen sich auf:
a) |
die Anzahl der ausgewählten Vorhaben, ihre förderfähigen Gesamtkosten, den Beitrag aus den Fonds und die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben, jeweils aufgeschlüsselt nach Art der Intervention , jeweils anzugeben in den zum 31. Januar, 31. März, 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November jeden Jahres zu übermittelnden Daten ; [Abänd. 231] |
b) |
die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren für die ausgewählten Vorhaben sowie die mit den Vorhaben erreichten Werte , jeweils anzugeben in den zum 31. Mai und 30. November zu übermittelnden Daten . [Abänd. 232] |
(3) Für Finanzierungsinstrumente werden darüber hinaus Daten zu folgenden Punkten bereitgestellt:
a) |
förderfähige Ausgaben aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt; |
b) |
Höhe der Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden; |
c) |
Höhe — aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt — der privaten und öffentlichen Mittel, die zusätzlich zu den Fondsmitteln mobilisiert werden; |
d) |
Zinsen und sonstige durch Unterstützung der Fonds für die Finanzierungsinstrumente generierte Erträge nach Artikel 54 sowie zurückgeflossene Mittel, die der Unterstützung aus den Fonds zugeordnet werden, nach Artikel 56. |
(4) Die nach Maßgabe dieses Artikels übermittelten Daten sind verlässlich und auf dem Stand vom Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung.
(5) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle der Kommission übermittelten Daten auf der in Artikel 44 Absatz 1 angesprochenen Website.
(6) Für aus dem EMFF unterstützte Programme erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 109 Absatz 2, um das für die Umsetzung dieses Artikels zu verwendende Muster festzulegen.
Artikel 38
Abschließender Leistungsbericht
(1) Für aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme übermittelt jede Verwaltungsbehörde der Kommission bis zum 15. Februar 2031 einen abschließenden Leistungsbericht zum Programm.
(2) Im abschließenden Leistungsbericht wird anhand der Elemente aus Artikel 35 Absatz 1 — mit Ausnahme der Informationen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d — bewertet, ob die Programmziele erreicht wurden.
(3) Die Kommission prüft den abschließenden Leistungsbericht und informiert die Verwaltungsbehörde binnen fünf Monaten nach Datum des Eingangs des abschließenden Leistungsberichts über etwaige Anmerkungen. Im Falle solcher Anmerkungen stellt die Verwaltungsbehörde alle diesbezüglich erforderlichen Informationen zur Verfügung und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Annahme des Berichts.
(4) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle abschließenden Leistungsberichte auf der in Artikel 44 Absatz 1 angesprochenen Website.
(5) Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten, einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster für den abschließenden Leistungsbericht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 108 genannten Beratungsverfahren erlassen.
KAPITEL II
Evaluierung
Artikel 39
Vom Mitgliedstaat vorgenommene Evaluierungen
(1) Die Verwaltungsbehörde evaluiert das Programm. Bei jeder Evaluierung werden Inklusivität, nichtdiskriminierende Art, Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz , Sichtbarkeit und EU-Mehrwert des Programms bewertet, um dessen Konzept und Durchführung qualitativ zu verbessern. [Abänd. 233]
(2) Die Verwaltungsbehörde schließt darüber hinaus bis zum 30. Juni 2029 für jedes Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen ab.
(3) Die Verwaltungsbehörde überträgt Evaluierungen an funktional unabhängige Sachverständige.
(4) Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die entsprechenden Verfahren zur Erstellung und Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten eingerichtet sind.
(5) Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat erstellt einen Evaluierungsplan. Dieser Evaluierungsplan kann mehrere Programme abdecken. Beim AMIF, dem ISF und dem BMVI enthält der Plan eine Halbzeitevaluierung, die bis zum 31. März 2024 abzuschließen ist.
(6) Die Verwaltungsbehörde übermittelt dem Überwachungsausschuss den Evaluierungsplan spätestens ein Jahr nach Genehmigung des Programms.
(7) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle Evaluierungen auf der in Artikel 44 Absatz 1 angesprochenen Website.
Artikel 40
Von der Kommission vorgenommene Evaluierung
(1) Die Kommission nimmt bis Ende 2024 für jeden Fonds eine Halbzeitevaluierung zur Untersuchung von Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert vor. Die Kommission kann alle bereits verfügbaren Informationen nach Maßgabe des Artikels [128] der Haushaltsordnung verwenden.
(2) Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2031 eine rückblickende Evaluierung zur Untersuchung von Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert jedes Fonds vor.
(2a) Die Evaluierung nach Absatz 2 umfasst eine Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen und des Finanzierungsbedarfs im Rahmen der politischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 innerhalb und unter den Programmen mit einem Schwerpunkt auf einem wettbewerbsfähigeren und intelligenteren Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels sowie eines stärker vernetzten Europas durch die Steigerung der Mobilität, einschließlich intelligenter und nachhaltiger Mobilität, und der regionalen IKT-Vernetzung. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluierung auf ihrer Website und teilt diese Ergebnisse dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen mit. [Abänd. 234]
KAPITEL III
Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation
ABSCHNITT I
SICHTBARKEIT DER UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS
Artikel 41
Sichtbarkeit
Jeder Mitgliedstaat stellt Folgendes sicher:
a) |
Die Unterstützung wird bei allen Tätigkeiten in Bezug auf aus den Fonds unterstützte Vorhaben sichtbar gemacht, insbesondere bei Vorhaben von strategischer Bedeutung. |
b) |
Den Bürgerinnen und Bürgern der Union werden die Rolle und die Errungenschaften der Fonds über ein einziges Webportal kommuniziert, das Zugang zu allen Programmen, an denen der Mitgliedstaat teilnimmt, gewährt. |
Artikel 42
Emblem der Union
Bei Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationsaktivitäten verwenden die Mitgliedstaaten, Verwaltungsbehörden und Begünstigten das Emblem der Europäischen Union im Einklang mit Anhang VIII.
Artikel 43
Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke
(1) Jeder Mitgliedstaat ermittelt einen Kommunikationskoordinator für Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten in Bezug auf die Unterstützung aus den Fonds, einschließlich Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), bei denen die Verwaltungsbehörde im betreffenden Mitgliedstaat angesiedelt ist. Der Kommunikationskoordinator koordiniert die Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen über die Programme hinweg.
Die folgenden Stellen binden den Kommunikationskoordinator in die Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ein:
a) |
Vertretungen der Europäischen Kommission und Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten sowie Europe-Direct-Informationszentren und sonstige Netze, Bildungs- und Forschungseinrichtungen; |
b) |
sonstige relevante Partner und Stellen , einschließlich regionaler, lokaler und sonstiger öffentlicher Behörden, sowie Wirtschafts- und Sozialpartner . [Abänd. 235] |
(2) Jede Verwaltungsbehörde ermittelt für jedes Programm einen Kommunikationsbeauftragten („Programmkommunikationsbeauftragter“).
(3) Die Kommission betreibt ein Netzwerk aus Kommunikationskoordinatoren, Programmkommunikationsbeauftragten und Vertretern der Kommission, damit Informationen zu Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ausgetauscht werden können.
ABSCHNITT II
TRANSPARENZ BEI EINSATZ DER FONDS UND KOMMUNIKATION ZU PROGRAMMEN
Artikel 44
Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Programms eine Website besteht, auf der Informationen zu Programmen, für die sie zuständig ist, bereitgestellt werden, wie Ziele des Programms, Tätigkeiten, indikativer Zeitplan für die Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen, verfügbare Fördermöglichkeiten und Errungenschaften. [Abänd. 236]
(2) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Absatz 1 angesprochenen Website spätestens einen Monat vor Eröffnung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine kurze Zusammenfassung der geplanten und veröffentlichten Aufforderungen, einschließlich folgender Daten:
a) |
von der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen abgedecktes geografisches Gebiet; |
b) |
betroffenes politisches oder spezifisches Ziel; |
c) |
Art der förderfähigen Antragsteller; |
d) |
Gesamthöher der Unterstützung für die Aufforderung; |
e) |
Start- und Schlussdaten der Aufforderung. |
(3) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Liste der für eine Unterstützung aus den Fonds ausgewählten Vorhaben auf der Website in mindestens einer Amtssprache der Union und aktualisiert die Liste mindestens alle drei Monate. Jedes Vorhaben hat einen eigenen Code. Die Liste enthält folgende Daten:
a) |
bei Rechtsträgern: Name des Begünstigten und des Auftragnehmers ; [Abänd. 237] |
b) |
bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten; |
c) |
bei EMFF-Vorhaben zu Fischereifahrzeugen: die Kennnummer im Fischereiflottenregister der Union nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission (41); |
d) |
Bezeichnung des Vorhabens; |
e) |
Zweck und Errungenschaften des Vorhabens; |
f) |
Datum des Beginns des Vorhabens; |
g) |
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Endes des Vorhabens; |
h) |
Gesamtkosten des Vorhabens; |
i) |
betroffener Fonds; |
j) |
betroffenes spezifisches Ziel; |
k) |
Unionskofinanzierungssatz; |
l) |
Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land; |
m) |
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist. |
n) |
Art der Intervention für das Vorhaben im Einklang mit Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe g; |
Die Daten aus Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und k werden zwei Jahre nach dem Datum der erstmaligen Veröffentlichung auf der Website entfernt.
Für aus dem EMFF unterstützte Programme werden die Daten aus Unterabsatz 1 Buchstaben b und c nur veröffentlicht, wenn eine solche Veröffentlichung im Einklang mit den nationalen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten steht.
(4) Die Daten aus den Absätzen 2 und 3 werden auf der Website in offenem, maschinenlesbarem Format veröffentlicht, wie in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/98/EG (42) des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegt; dies ermöglicht es, Daten zu sortieren, zu suchen, zu extrahieren, zu vergleichen und weiterzuverwenden.
(5) Die Verwaltungsbehörde informiert die Begünstigten vor der Veröffentlichung, dass die Daten nach Maßgabe dieses Artikels veröffentlicht werden.
(6) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass alles Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial, auch auf Ebene der Begünstigten, den Organen, Stellen oder Agenturen der Union auf Ersuchen zur Verfügung gestellt wird und der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte erteilt wird nach Maßgabe des Anhangs VIII.
Artikel 45
Zuständigkeiten der Begünstigten
(1) Die Begünstigten und die Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen erkennen die Unterstützung aus den Fonds — auch die wiederverwendeten Mittel gemäß Artikel 56 — für das Vorhaben an, indem sie:
a) |
auf der beruflichen Website des Begünstigten oder und in dessen sozialen Medien, sofern solche bestehen, das Vorhaben kurz beschreiben — verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung –, einschließlich der Ziele und Ergebnisse, und die finanzielle Hilfe der Union hervorheben; [Abänd. 240] |
b) |
eine Erklärung abgeben, in der die Unterstützung aus den Fonds sichtbar auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial in Bezug auf die Durchführung des Vorhabens hervorgehoben wird und die der Öffentlichkeit oder Teilnehmern zugänglich gemacht wird; |
c) |
in der Öffentlichkeit Tafeln oder Schilder , die für die Öffentlichkeit eindeutig sichtbar sind, dauerhaft anbringen, sobald die konkrete Durchführung von Vorhaben mit Sachinvestitionen oder Anschaffung von Ausrüstung angelaufen ist, in Bezug auf: [Abänd. 241]
|
d) |
bei Vorhaben, auf die Buchstabe c nicht zutrifft, in der an einer für die Öffentlichkeit eindeutig sichtbaren Stelle mindestens eine Anzeige in A3 oder größer — als Druck oder elektronisch — mit Informationen zum Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus den Fonds anbringen; [Abänd. 243] |
e) |
bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und Vorhaben mit Gesamtkosten von über 10 000 000 EUR eine Kommunikationsveranstaltung organisieren und die Kommission und die zuständige Verwaltungsbehörde rechtzeitig daran beteiligen; |
ea) |
ab dem Zeitpunkt der physischen Durchführung das Emblem der Union dauerhaft an einer für die Öffentlichkeit eindeutig sichtbaren Stelle im Einklang mit den in Anhang VIII aufgeführten technischen Merkmalen anbringen; [Abänd. 244] Diese Anforderung gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen eines spezifischen Ziels aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii xi der ESF+-Regulation unterstützt werden. [Abänd. 245] |
(2) Bei Kleinprojektfonds gewährleisten die Begünstigten, dass die Endempfänger die Anforderungen aus Absatz 1 erfüllen.
Bei Finanzierungsinstrumenten gewährleisten die Begünstigten, dass die Endempfänger die Anforderungen aus Absatz 1 Buchstabe c erfüllen.
(3) Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 42 oder den Absätzen 1 und 2 dieses Absatzes nicht nach, so wendet der Mitgliedstaat eine Finanzkorrektur anwenden und annulliert bis zu 5 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben.
TITEL V
FINANZIELLE HILFE AUS DEN FONDS
KAPITEL I
Formen von Unionsbeiträgen
Artikel 46
Formen von Unionsbeiträgen zu Programmen
Die Unionsbeiträge können in folgender Form erfolgen:
a) |
Finanzierungen nach Maßgabe des Artikels 89, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorhaben verknüpft sind und sich auf einen der folgenden Faktoren stützen:
|
b) |
Erstattung tatsächlich beim Begünstigen oder dem privaten Partner eines ÖPP-Vorhabens entstandener und bei der Durchführung von Vorhaben entrichteter förderfähiger Kosten; |
c) |
Kosten je Einheit im Einklang mit Artikel 88, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt; |
d) |
Pauschalbeträge im Einklang mit Artikel 88, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird; |
e) |
Pauschalfinanzierungen im Einklang mit Artikel 88, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird; |
f) |
als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen. |
KAPITEL II
Formen der Unterstützung durch Mitgliedstaaten
Artikel 47
Formen der Unterstützung
Die Mitgliedstaaten verwenden die Beiträge aus den Fonds, um die Begünstigten in Form von Finanzhilfe mit eingeschränktem Verwendungszweck , Finanzierungsinstrumenten oder Preisgeldern oder einer Kombination daraus zu unterstützen. [Abänd. 246]
ABSCHNITT I
FORMEN DER FINANZHILFEN
Artikel 48
Formen der Finanzhilfen
(1) Den Begünstigten von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Finanzhilfen können die folgenden Formen annehmen:
a) |
Erstattung tatsächlich beim Begünstigen oder dem privaten Partner eines ÖPP-Vorhabens entstandener und bei der Durchführung von Vorhaben entrichteter förderfähiger Kosten, einschließlich Sachleistungen und Abschreibungen; |
b) |
Kosten je Einheit; |
c) |
Pauschalbeträge; |
d) |
Pauschalfinanzierungen; |
e) |
Kombination der Formen aus den Buchstaben a bis d, wenn die einzelnen Formen unterschiedliche Kostenkategorien abdecken oder wenn sie für verschiedene Projekte im Rahmen eines Vorhabens oder für aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens genutzt werden. |
Betragen die Gesamtkosten eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 EUR, so erfolgt der Beitrag an den Begünstigten aus dem EFRE, dem ESF+, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI als Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen, es sei denn das Vorhaben wird im Rahmen von staatlichen Beihilfen unterstützt. Bei einer Pauschalfinanzierung können lediglich die Kostenkategorien, bei denen Pauschalfinanzierungen angewandt werden, gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erstattet werden.
Darüber hinaus können Zulagen und Gehälter der Teilnehmer im Einklang mit Unterabsatz 1 Buchstabe a erstattet werden.
(2) Die Beträge für die Formen der Finanzhilfen aus Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden nach einer der folgenden Methoden festgelegt:
a) |
anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basierend auf:
|
b) |
in einem Haushaltsplanentwurf, der auf Einzelfallbasis erstellt und vorab von der das Vorhaben auswählenden Stelle genehmigt wird, sofern die Gesamtkosten des Vorhabens 200 000 EUR nicht übersteigen; |
c) |
in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die in den Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten; |
d) |
in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Finanzhilfeprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten; |
e) |
anhand in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen bestimmter Pauschalfinanzierungen und spezifischer Methoden. |
Artikel 49
Pauschalfinanzierungen für indirekte Kosten in Bezug auf Finanzhilfen
Werden die indirekten Kosten eines Vorhabens mit einer Pauschalfinanzierung gedeckt, so basiert diese auf einer der folgenden Optionen:
a) |
eine Pauschalfinanzierung von bis zu 7 % der förderfähigen direkten Kosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss; |
b) |
eine Pauschalfinanzierung von bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss; |
c) |
eine Pauschalfinanzierung von bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz im Einklang mit Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe c berechnet wird. [Abänd. 247] |
Hat der Mitgliedstaat eine Pauschalfinanzierung im Einklang mit Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berechnet, so kann diese Pauschalfinanzierung darüber hinaus für ähnliche Vorhaben für die Zwecke von Buchstabe c verwendet werden.
Artikel 50
Direkte Personalkosten in Bezug auf Finanzhilfen
(1) Direkte Personalkosten eines Vorhabens können in Form einer Pauschalfinanzierung von bis zu 20 % der direkten Kosten dieses Vorhabens — ohne direkte Personalkosten — berechnet werden, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss, vorausgesetzt, die direkten Kosten des Vorhabens beinhalten keine öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, deren Wert den in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (43) oder in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (44) festgelegten Schwellenwert überschreitet.
Beim AMIF, dem ISF und dem BMVI sind alle Kosten im Rahmen der Auftragsvergabe und die direkten Personalkosten von der Berechnungsgrundlage der direkten Personalkosten ausgenommen.
(2) Zur Bestimmung der direkten Personalkosten, wird ein Stundensatz berechnet, indem:
a) |
die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttoarbeitskosten – einschließlich voraussichtlicher Zusatzkosten, um Faktoren wie etwa Tariferhöhungen und Beförderungen von Mitarbeitern zu berücksichtigen – durch 1 720 Stunden für Vollzeitkräfte bzw. durch den entsprechenden Anteil an den 1 720 Stunden für Teilzeitkräfte dividiert werden oder [Abänd. 248] |
b) |
die zuletzt dokumentierten monatlichen Bruttoarbeitskosten – einschließlich voraussichtlicher Zusatzkosten, um Faktoren wie etwa Tariferhöhungen und Beförderungen von Mitarbeitern zu berücksichtigen – durch die monatliche Arbeitszeit der in Rede stehenden Personen nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften wie im Beschäftigungsvertrag dargelegt dividiert werden. [Abänd. 249] |
(3) Wird der gemäß Absatz 2 berechnete Stundensatz zugrunde gelegt, so überschreitet die Gesamtzahl der pro Person für ein bestimmtes Jahr oder einen bestimmten Monat geltend gemachten Stunden nicht die Anzahl der für die Berechnung dieses Stundensatzes herangezogenen Stunden.
(4) Liegen keine Angaben zu den jährlichen Bruttoarbeitskosten vor, so können sie von den verfügbaren dokumentierten Bruttoarbeitskosten oder aus dem Beschäftigungsvertrag mit entsprechender Anpassung an einen Zwölfmonatszeitraum abgeleitet werden.
(5) Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgestellt sind, können als fester Prozentsatz der Bruttoarbeitskosten berechnet werden, der einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat entspricht; die Einführung eines gesonderten Arbeitszeiterfassungssystems ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber stellt für die Beschäftigten ein Dokument aus, in dem dieser feste Prozentsatz angegeben ist.
Artikel 51
Pauschalfinanzierungen für förderfähige Kosten, die keine direkten Personalkosten in Bezug auf Finanzhilfen betreffen
(1) Eine Pauschalfinanzierung von bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten kann genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken. Der Mitgliedstaat nimmt keine Berechnung des anzuwendenden Satzes vor.
(2) Bei aus dem AMIF, dem ISF, dem BMVI, dem ESF+ und dem EFRE unterstützten Vorhaben werden Gehälter und Zulagen, die an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet, die nicht in der Pauschallfinanzierung enthalten sind.
(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Pauschalfinanzierung wird nicht auf Personalkosten angewendet, die auf der Grundlage einer Pauschalfinanzierung nach Artikel 50 Absatz 1 berechnet wurden.
ABSCHNITT II
FINANZIERUNGSINSTRUMENTE
Artikel 52
Finanzierungsinstrumente
(1) Die Verwaltungsbehörden können im Rahmen von einem Programm oder mehreren Programmen einen Programmbeitrag zu Finanzierungsinstrumenten leisten, die auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichtet sind, von oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwaltet werden und zum Erreichen spezifischer Ziele beitragen.
(2) Die Finanzierungsinstrumente unterstützen die Endempfänger nur bei neuen Investitionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie finanziell tragfähig sind, z. B. durch Erwirtschaftung von Einnahmen oder Einsparungen, und die nicht genügend Finanzmittel aus Marktquellen erhalten. Diese Unterstützung kann auf Investitionen sowohl in Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter als auch Betriebskapital im Einklang mit geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen ausgerichtet werden. [Abänd. 250]
(3) Die Unterstützung aus den Fonds durch Finanzierungsinstrumente basiert auf einer Ex-ante-Bewertung, die in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erstellt wird. Die Ex-ante-Bewertung muss abgeschlossen sein, bevor die Verwaltungsbehörden darüber entscheiden, ob ein Programmbeitrag zu Finanzierungsinstrumenten geleistet wird.
Die Ex-ante-Bewertung umfasst mindestens Folgendes:
a) |
die vorgeschlagene Höhe des Programmbeitrags zu Finanzierungsinstrumenten und die erwartete Hebelwirkung zusammen mit den entsprechenden Bewertungen ; [Abänd. 251] |
b) |
die vorgeschlagenen Finanzprodukte, die angeboten werden sollen, einschließlich dem möglichen Bedarf an einer differenzierten Behandlung der Investoren; |
c) |
die vorgeschlagene Zielgruppe der Endempfänger; |
d) |
den erwarteten Beitrag des Finanzierungsinstruments zum Erreichen der spezifischen Ziele. |
Die Ex-ante-Bewertung kann überarbeitet oder aktualisiert werden, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ganz oder teilweise abdecken, und auf bestehenden oder aktualisierten Ex-ante-Bewertungen basieren.
(4) Die Unterstützung für Endempfänger kann mit jedweder anderen Form von Unionsbeitrag kombiniert werden, auch aus demselben Fonds, und darf denselben Ausgabenposten betreffen. In diesem Fall wird die Unterstützung aus dem Fonds über das Finanzierungsinstrument im Rahmen eines Finanzierungsinstrumentvorhabens, bei der Kommission nicht als Unterstützung in anderer Form, aus einem anderen Fonds oder einem anderen Unionsinstrument geltend gemacht.
(5) Finanzierungsinstrumente dürfen innerhalb einer einzigen Finanzierungsvereinbarung mit ergänzender Programmunterstützung in Form von Finanzhilfen in einem einzigen Finanzierungsinstrumentvorhaben kombiniert werden, wenn beide verschiedenen Unterstützungsformen durch die das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle bereitgestellt werden. In diesem Fall Beträgt die Programmunterstützung in Form von Finanzhilfen weniger als die Programmunterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten, gelten die Regelungen für die Finanzierungsinstrumente für diese einzelnen Finanzierungsinstrumentvorhaben. [Abänd. 252]
(6) Erfolgt eine kombinierte Unterstützung gemäß den Absätzen 4 und 5, so werden für jede Unterstützungsquelle eigene Aufzeichnungen geführt.
(7) Die Summe aller Formen der kombinierten Unterstützung übersteigt nicht den Gesamtbetrag des in Rede stehenden Ausgabenpostens. Finanzhilfen dürfen nicht zur Erstattung der Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten verwendet werden. Finanzierungsinstrumente dürfen nicht zur Vorfinanzierung von Finanzhilfen verwendet werden.
Artikel 53
Einsatz von Finanzierungsinstrumenten
(1) Von der Verwaltungsbehörde verwaltete Finanzierungsinstrumente dürfen nur Darlehen oder Garantien anbieten. Die Verwaltungsbehörde legt in einem Strategiedokument, das alle Elemente nach Maßgabe des Anhangs IX enthält, die Bedingungen des Programmbeitrags zum Finanzierungsinstrument fest.
(2) Die in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwalteten Finanzierungsinstrumente können eine der folgenden Formen annehmen:
a) |
Investition von Programmressourcen in das Kapital eines Rechtsträgers; |
b) |
separater Finanzierungsblock oder Treuhandkonto innerhalb einer Einrichtung. |
Die Verwaltungsbehörde wählt die das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle entweder über eine direkte oder eine indirekte Auftragsvergabe aus. [Abänd. 253]
Die Verwaltungsbehörde kann über eine direkte Auftragsvergabe die folgenden Einrichtungen mit Durchführungsaufgaben betrauen:
a) |
die EIB; |
b) |
eine internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist; |
c) |
eine als juristische Person gegründete öffentliche Bank oder Institution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt. [Abänd. 254] |
Setzt die von der Verwaltungsbehörde ausgewählte Stelle einen Holdingfonds ein, so kann diese Stelle auch weitere Stellen zum Einsatz eines spezifischen Fonds auswählen.
(3) Die Bedingungen der Programmbeitrage zu nach Maßgabe des Absatzes 2 eingesetzten Finanzierungsinstrumenten werden in Finanzierungsvereinbarungen festgelegt:
a) |
zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Holdingfonds einsetzenden Stelle, falls zutreffend; |
b) |
zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Holdingfonds einsetzenden Stelle und der einen spezifischen Fonds einsetzenden Stelle. |
Diese Finanzierungsvereinbarungen enthalten alle in Anhang IX genannten Elemente.
(4) Die finanzielle Verbindlichkeit der Verwaltungsbehörde geht nicht über die von der Verwaltungsbehörde für das Finanzierungsinstrument im Rahmen der relevanten Finanzierungsvereinbarungen gebundenen Beträge hinaus.
(5) Die in Rede stehenden die Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen — bzw. bei Garantien die das zugrunde liegende Darlehen bereitstellende Stelle — wählen bzw. wählt die Endempfänger aus und beachten bzw. beachtet dabei die Programmziele wie auch das Potenzial für eine finanzielle Tragfähigkeit der Investitionen, wie im Geschäftsplan oder einem gleichwertigen Dokument begründet. Das Verfahren für die Auswahl der Endempfänger ist transparent, dem Sachverhalt angepasst und stellt sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.
(6) Die nationale Kofinanzierung eines Programm kann im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen entweder von der Verwaltungsbehörde oder auf Ebene der Holdingfonds, oder auf Ebene der spezifischen Fonds, oder auf Ebene der Investitionen in Endempfänger bereitgestellt werden. Wird die nationale Kofinanzierung auf Ebene der Investitionen in Endempfänger bereitgestellt, so dokumentiert die die Finanzierungsinstrumente einsetzende Stelle die Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben.
(7) Die Verwaltungsbehörde — bei Verwaltung des Finanzierungsinstruments gemäß Absatz 2 — bzw. die das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle — bei Verwaltung des Finanzierungsinstruments gemäß Absatz 3 — führt separate Bücher oder verwendet einen Rechnungsführungscode pro Priorität und pro einzelner Regionenkategorie bzw. — für den ELER — pro Art der Intervention für jeden Programmbeitrag sowie und separat für Ressourcen nach Maßgabe von Artikel 54 und 56. [Abänd. 255]
(7a) Anforderungen an die Berichterstattung über den Einsatz des Finanzierungsinstruments für die beabsichtigten Zwecke ist auf die Verwaltungsbehörden und Finanzmittler beschränkt. [Abänd. 256]
Artikel 54
Zinsen und sonstige durch Unterstützung der Fonds für die Finanzierungsinstrumente erwirtschaftete Erträge
(1) Die aus den Fonds an Finanzierungsinstrumente gezahlte Unterstützung fließt auf zinstragende Konten bei im Mitgliedstaat ansässigen Finanzinstituten und wird im Einklang mit der aktiven Kassenführung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet.
(2) Zinsen oder sonstige Erträge, die der Unterstützung der Fonds für Finanzierungsinstrumente zugeschrieben werden, werden im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele wie die ursprüngliche Unterstützung aus den Fonds verwendet, entweder innerhalb desselben Finanzierungsinstruments oder nach Abwicklung des Finanzierungsinstruments in einem anderen Finanzierungsinstrument oder anderen Formen der Unterstützung, für weitere Investitionen in Endbegünstigte; oder gegebenenfalls zur Deckung von Verlusten beim Nennbetrag des Beitrags aus dem Fonds zu dem Finanzierungsinstrument aufgrund negativer Zinsen, wenn diese Verluste trotz einer aktiven Kassenmittelverwaltung durch die Stellen, die die Finanzierungsinstrumente einsetzen, entstehen; bis zum Ende des Förderzeitraums. [Abänd. 257]
(3) Zinsen und sonstige Erträge gemäß Absatz 2, die nicht im Einklang mit der genannten Bestimmung verwendet werden, werden von den förderfähigen Ausgaben abgezogen.
Artikel 55
Differenzierte Behandlung der Investoren
(1) Unterstützung der Fonds für Finanzierungsinstrumente, die in Endempfänger investiert wird, sowie jegliche Einkünfte, die diese Investitionen erwirtschaften und der Unterstützung aus den Fonds zuzuschreiben sind, können für die differenzierte Behandlung der Investoren, die gemäß dem Prinzip der Marktwirtschaft handeln, oder für andere Formen der Unterstützung durch die Union durch eine angemessene Risiko- und Gewinnteilung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung genutzt werden. [Abänd. 258]
(2) Eine solche differenzierte Behandlung geht nicht über das notwendige Maß zur Schaffung von Anreizen für private Investitionen hinaus, das sich entweder durch Wettbewerb oder eine unabhängige die im Einklang mit Artikel 52 dieser Verordnung durchgeführte Ex-ante- Bewertung ergibt. [Abänd. 259]
Artikel 56
Wiederverwendung von Mitteln, die der Unterstützung aus den Fonds zugeschrieben werden
(1) Mittel, die vor Ende des Förderzeitraums an Finanzierungsinstrumente zurückgezahlt werden und aus Investitionen in Endempfänger oder aus der Freigabe von Mitteln, die gemäß Garantieverträgen vorgesehen, stammen — einschließlich Rückflüssen und jeglichen erwirtschafteten Einkünften, die der Unterstützung aus den Fonds zugeschrieben werden können –, werden unter Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in demselben oder einem anderen Finanzierungsinstrument für weitere Investitionen beim Endempfänger im Rahmen desselben spezifischen Ziels oder derselben spezifischen Ziele und für etwaige Verwaltungskosten und -gebühren im Zusammenhang mit solchen weiteren Investitionen wiederverwendet. [Abänd. 260]
Bei Einsparungen durch effizientere Vorhaben wird nicht davon ausgegangen, dass sie erwirtschaftete Einkünfte für die Zwecke des Unterabsatzes 1 darstellen. Insbesondere führen Kosteneinsparungen, die aus Energieeffizienzmaßnahmen herrühren, nicht zu einer entsprechenden Kürzung der Betriebsbeihilfen. [Abänd. 261]
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mittel aus Absatz 1, die binnen mindestens acht Jahren nach Ablauf des Förderzeitraums an das Finanzierungsinstrument zurückgezahlt wurden, im Einklang mit den politischen Zielen des Programms oder der Programme, im Rahmen derer sie eingerichtet wurden, entweder innerhalb desselben Finanzierungsinstruments oder, nach Abzug dieser Mittel aus dem Finanzierungsinstrument, in einem anderen Finanzierungsinstrument oder in anderen Formen der Unterstützung wiederverwendet werden.
KAPITEL III
Förderfähigkeitsregeln
Artikel 57
Förderfähigkeit
(1) Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf der Grundlage nationaler Regelungen festgelegt, soweit nicht in der vorliegenden Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen bzw. basierend darauf spezifische Regelungen festgesetzt werden.
(2) Für einen Beitrag aus den Fonds kommen nur Ausgaben infrage, die bei einem Begünstigten oder dem privaten Partner einer ÖPP angefallen sind und bei der Durchführung von Vorhaben zwischen dem Tag der Einreichung der Programme bei der Kommission oder zwischen dem 1. Januar 2021 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, — und dem 31 Dezember 2029 entrichtet wurden.
Bei gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben b und c erstatteten Kosten werden die Maßnahmen, die die Grundlage für die Erstattung bilden, zwischen dem Datum der Einreichung des Programms bei der Kommission oder zwischen dem 1. Januar 2021 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, — und dem 31. Dezember 2029 2030 durchgeführt. [Abänd. 262]
(3) Beim EFRE werden Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben, die mehr als eine Regionenkategorie nach Artikel 102 Absatz 2 innerhalb eines Mitgliedstaats abdecken, basierend auf objektiven Kriterien anteilig den betroffenen Regionenkategorien zugewiesen.
Beim ESF+ tragen die Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben zum Erreichen der spezifischen Ziele des Programms bei.
(4) Ein Vorhaben im Rahmen des EFRE, des ESF+ oder des Kohäsionsfonds kann ganz oder teilweise außerhalb eines Mitgliedstaats, auch außerhalb der Union, durchgeführt werden, vorausgesetzt, das Vorhaben fällt unter eines der fünf Bestandteile des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) […] („ETZ-Verordnung“) und trägt zu den Zielen des Programms bei. [Abänd. 263]
(5) Für Finanzhilfen nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sind die Ausgaben, die für einen Beitrag aus den Fonds infrage kommen, genauso hoch wie die im Einklang mit Artikel 48 Absatz 2 berechneten Beträge.
(6) Vorhaben werden nicht für eine Unterstützung aus den Fonds ausgewählt, wenn sie konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor bei der Verwaltungsbehörde den Antrag auf Förderungen im Rahmen des Programms eingereicht wurde, und zwar unabhängig davon, ob alle damit verbundenen Zahlungen getätigt wurden. Dieser Absatz gilt nicht für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Mehrkosten in den Gebieten in äußerster Randlage im Rahmen des EMFF sowie für Ausgaben, die über spezifische zusätzliche Zuweisungen für Gebiete in äußerster Randlage im Rahmen des EFRE und ESF+ finanziert werden. [Abänd. 264]
(7) Ausgaben, die infolge einer Programmänderung für eine Förderung infrage kommen, sind ab dem Datum der Einreichung des entsprechenden Antrags bei der Kommission förderfähig.
Für den EFRE und den Kohäsionsfonds ist dies der Fall, wenn eine neue Art der Intervention nach Anhang I Tabelle 1 dem Programm hinzugefügt wird, für den AMIF, den ISF und das BMVI, wenn dies in den fondsspezifischen Verordnungen erfolgt.
Wird ein Programm geändert, um auf Naturkatastrophen zu reagieren, so kann im Programm vorgesehen werden, dass die Ausgaben in Bezug auf diese Änderung ab dem Datum förderfähig sind, an dem die Naturkatastrophe eintrat.
(8) Wird eine neues Programm im Rahmen der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 14 genehmigt, so sind die Ausgaben ab dem Datum der Einreichung des entsprechenden Antrags bei der Kommission förderfähig.
(9) Ein Vorhaben kann aus einem oder aus mehreren Fonds, aus einem oder aus mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden. In diesen Fällen werden Ausgaben, die in einem Zahlungsantrag für einen der Fonds geltend gemacht wurden, nicht für eines der folgenden Elemente geltend gemacht:
a) |
Unterstützung aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument; |
b) |
Unterstützung aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms. |
Der in einen Zahlungsantrag für einen Fonds einzutragende Ausgabenbetrag kann für jeden Fonds und für das betreffende Programm bzw. die betreffenden Programme anteilig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.
Artikel 58
Nicht förderfähige Kosten
(1) Für folgende Kosten kommt ein Beitrag aus den Fonds nicht infrage:
a) |
Schuldzinsen, außer in Bezug auf Finanzhilfen in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen oder in Bezug auf einen Beitrag zu einem Finanzierungsinstrument, der sich aus negativen Zinsen ergibt ; [Abänd. 265] |
b) |
Grunderwerb für eine Summe von mehr als 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens; für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden wird dieser Grenzwert auf 15 % heraufgesetzt; bei Garantien gelten diese Prozentsätze für die Höhe des zugrundeliegenden Darlehens; |
c) |
Mehrwertsteuer (MwSt), ausgenommen für Vorhaben, deren Gesamtkosten unter 5 000 000 EUR liegen. [Abänd. 266] |
Bei Buchstabe b gelten die Grenzwerte nicht für Umweltschutzvorhaben.
Die Förderfähigkeit von Vorhaben im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer (MwSt) wird auf Einzelfallbasis bestimmt, ausgenommen für Vorhaben, deren Gesamtkosten unter 5 000 000 EUR liegen, und für Investitionen und Ausgaben von Endbegünstigten. [Abänd. 267]
(2) In den fondsspezifischen Verordnungen können zusätzliche Kosten angegeben werden, die für einen Beitrag aus jedem Fonds nicht infrage kommen.
Artikel 59
Dauerhaftigkeit der Vorhaben
(1) Die Mitgliedstaaten zahlen den Beitrag aus den Fonds für ein Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen zurück, wenn binnen fünf Jahren nach der abschließenden Zahlung an den Begünstigten oder innerhalb Frist aus den Regelungen für staatliche Beihilfen, falls zutreffend, auf dieses Vorhaben eines der folgenden Szenarien zutrifft:
a) |
Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit; |
b) |
Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht; |
c) |
erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würde. |
Der Mitgliedstaat kann den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum in den hinreichend begründeten, in den Buchstaben a, b und c genannten Fällen, die die Aufrechterhaltung von Investitionen oder von durch KMU geschaffene Arbeitsplätzen betreffen, auf drei Jahre verkürzen. [Abänd. 268]
(2) Bei aus dem ESF+ unterstützten Vorhaben wird die Unterstützung aus dem ESF+ nur zurückgezahlt, wenn für sie eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Investition gemäß den Regelungen der staatlichen Beihilfen gilt.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Programmbeiträge an Finanzierungsinstrumente oder von Finanzierungsinstrumenten und für jedwede Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eingestellt wird. [Abänd. 269]
Artikel 60
Verlagerung
(1) Ausgaben für Verlagerung wie in Artikel 2 Nummer 26 definiert kommen nicht für einen Beitrag aus den Fonds infrage.
(2) Stellt ein Beitrag aus den Fonds eine staatliche Beihilfe dar, so vergewissert sich die Verwaltungsbehörde im Einklang mit Artikel 14 Absatz 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission, dass mit dem Beitrag keine Verlagerung unterstützt wird.
Artikel 61
Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzhilfen
(1) Sachleistungen in Form von Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistungen, Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, können unter den folgenden Bedingungen förderfähig sein:
a) |
Die öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Ende des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen. |
b) |
Der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den marktüblichen Kosten. |
c) |
Der Wert und die Erbringung der Sachleistung können unabhängig bewertet und überprüft werden. |
d) |
Bei der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien kann eine Zahlung für die Zwecke einer Mietvereinbarung erfolgen, deren jährlicher Nennbetrag eine einzige Währungseinheit des Mitgliedstaats nicht übersteigt. |
e) |
Bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten bestimmt. |
Der Wert der Grundstücke oder Immobilien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Artikels wird von einem unabhängigen qualifizierten Sachverständigen oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt und liegt nicht über dem Höchstbetrag aus Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b.
(2) Abschreibungskosten, für die keine mit Rechnungen belegte Zahlung erfolgt ist, können als förderfähig gelten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Förderfähigkeitsregeln der Programme sehen dies vor. |
b) |
Die Höhe der Ausgaben wird durch Rechnungen gleichwertige Belege ordnungsgemäß nachgewiesen für förderfähige Kosten, die Maßgabe von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a erstattet wurden. |
c) |
Die Kosten beziehen sich ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Vorhaben. |
d) |
Zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva wurden keine öffentlichen Finanzhilfen herangezogen. |
Artikel 62
Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzierungsinstrumente
(1) Förderfähige Ausgaben eines Finanzierungsinstruments sind der Gesamtbetrag des Programmbeitrags, der innerhalb des Förderzeitraums an das Finanzierungsinstrument gezahlt oder — im Fall von Garantien — gemäß Garantieverträge vorgesehen wurde, vorausgesetzt dieser Betrag entspricht:
a) |
Zahlungen an Endempfänger, im Fall von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen; |
b) |
die gemäß Garantieverträge vorgesehenen Mittel, ob ausstehend oder bereits fällig, um potenziellen Abrufen der Garantien für Verluste nachzukommen, berechnet auf der Grundlage eines Multiplikatorverhältnisses für einen multiplen Betrag zugrundeliegender ausgezahlter neuer Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlicher Investition bei Endempfängern; |
c) |
Zahlungen an Endempfänger oder zu deren Gunsten, wenn die Finanzierungsinstrumente mit einem anderen Unionsbeitrag in einem einzigen Finanzierungsinstrumentvorhaben nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 5 kombiniert werden; |
d) |
Zahlungen von Verwaltungsgebühren und Erstattungen von Verwaltungskosten, die bei den das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stellen angefallen sind. |
(2) Für Absatz 1 Buchstabe b wird das Multiplikatorverhältnis in einer sorgfältigen Ex-ante-Risikobewertung festgelegt und in der relevanten Finanzierungsvereinbarung vereinbart. Das Multiplikatorverhältnis kann überarbeitet werden, wenn nachfolgende Änderungen der Marktbedingungen dies begründen. Eine solche Überarbeitung gilt nicht rückwirkend.
(3) Für Absatz 1 Buchstabe d sind die Verwaltungsgebühren leistungsbasiert. Für die ersten zwölf Monate nach Einsatz des Finanzierungsinstruments ist eine Grundgebühr für Verwaltungskosten und -gebühren förderfähig. Werden einen Holdingfonds und/oder einen spezifischen Fonds einsetzende Stellen gemäß Artikel 53 Absatz 3 2 über eine direkte Auftragsvergabe ausgewählt, so gilt für die diesen Stellen gezahlten Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden können, ein Schwellenwert von bis zu 5 % der Gesamthöhe der an die Endempfänger in Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen ausgezahlten oder wie in Garantieverträgen vereinbart vorgesehenen Programmbeiträge. [Abänd. 270]
Der Schwellenwert gilt nicht, wenn Wenn die Auswahl der Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen über eine Ausschreibung im Einklang mit dem anwendbaren Recht erfolgt und die Ausschreibung die Notwendigkeit höherer Verwaltungskosten und -gebühren , die sich auf Leistung gründen, ausweist. [Abänd. 271]
(4) Werden die Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endempfängern in Rechnung gestellt, so werden sie nicht als förderfähige Ausgaben geltend gemacht.
(5) Die im Einklang mit Absatz 1 geltend gemachten förderfähigen Ausgaben übersteigen nicht die Summe des Gesamtbetrags der für die Zwecke dieses Absatzes gezahlten Unterstützung aus den Fonds und der entsprechenden Kofinanzierung.
TITEL VI
VERWALTUNG UND KONTROLLE
KAPITEL I
Allgemeine Regeln zu Verwaltung und Kontrolle
Artikel 63
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über Verwaltungs- und Kontrollsysteme für ihre Programme nach Maßgabe dieses Titels, und stellen deren Funktionieren im Einklang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und den Kernanforderungen aus Anhang X sicher.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung sicher und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhindern, zu ermitteln und zu korrigieren und darüber Bericht zu erstatten. Die Mitgliedstaaten arbeiten in vollem Umfang mit dem OLAF zusammen. [Abänd. 272]
(3) Die Mitgliedstaten ergreifen auf Ersuchen der Kommission die notwendigen Maßnahmen, um das wirksame Funktionieren ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der bei der Kommission eingereichten Ausgaben zu gewährleisten. Handelt es sich bei dieser Maßnahme um eine Prüfung, so dürfen die Kommissionsbediensteten oder ihre bevollmächtigten Vertreter teilnehmen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen die Qualität , Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit des Überwachungssystems und der Daten zu Indikatoren sicher. [Abänd. 273]
(5) Die Mitgliedstaaten verfügen über Systeme und Verfahren, mit denen gewährleistet wird, dass alle für den Prüfpfad aus Anhang XI erforderlichen Unterlagen im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 76 aufbewahrt werden.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, um die wirksame Untersuchung von Beschwerden in Bezug auf die Fonds sicherzustellen. Der Geltungsbereich, die Vorschriften und die Verfahren bezüglich dieser Vorkehrungen liegen in der Verantwortung der Mitgliedstaaten gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen. Auf Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 4a untersuchen sie bei der Kommission eingereichte Beschwerden im Rahmen der Reichweite ihrer Programme und unterrichten die Kommission über die Ergebnisse dieser Untersuchungen. [Abänd. 274]
Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Beschwerden jedwede Streitigkeit zwischen potenziellen und ausgewählten Begünstigten im Hinblick auf vorgeschlagene oder ausgewählte Vorhaben sowie Streitigkeiten mit Dritten über die Durchführung des Programms oder dessen Vorhaben, unabhängig davon, wie dieser Rechtsbehelf nach nationalem Recht zu qualifizieren ist.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über die benutzerfreundlichen elektronischen Datenaustauschsysteme nach Maßgabe des Anhangs XII stattfindet. [Abänd. 275]
Für aus dem EMFF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme gilt Unterabsatz 1 ab dem 1. Januar 2023 2022 . [Abänd. 276]
Unterabsatz 1 gilt nicht für Programme im Rahmen des Artikels [4 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer vii xi ] der ESF+-Verordnung. [Abänd. 277]
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte offizielle Informationsaustausch mit der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem nach Maßgabe des Anhangs XIII stattfindet.
(9) Jeder Mitgliedstaat erstellt nach Genehmigung des Programms und spätestens zur Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags für das erste Geschäftsjahr, aber nicht nach dem 30. Juni 2023, eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Maßgabe des Musters in Anhang XIV. Er hält diese Beschreibung auf aktuellem Stand, um etwaigen späteren Änderungen Rechnung zu tragen.
(10) Die Kommission ist im Einklang mit Artikel 107 befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 2 dieses Artikels zu ergänzen, indem Kriterien für die Bestimmung von Unregelmäßigkeiten, über die Bericht erstattet werden muss, und die zu übermittelnden Daten festgelegt werden.
(11) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten zu verwendende Format im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 109 Absatz 2 festgelegt ist, um einheitliche Bedingungen und Regeln für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen. [Abänd. 278]
Artikel 64
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission
(1) Die Kommission vergewissert sich, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, und dass diese Systeme während der Durchführung der Programme wirksam und effizient funktionieren. Die Kommission erstellt für alle Mitgliedstaaten eine Prüfstrategie und einen Prüfplan, basierend auf einer Risikobewertung. [Abänd. 279]
Die Kommission und die Prüfbehörden koordinieren ihre Prüfpläne.
(2) Die Prüfungen der Kommission werden bis zu drei zwei Kalenderjahre nach der Rechnungsannahme in Bezug auf die betroffenen Ausgaben durchgeführt. Dieser Zeitraum gilt nicht für Vorhaben, bei dem der Verdacht auf Betrug besteht. [Abänd. 280]
(3) Die Kommissionsbediensteten oder ihre bevollmächtigten Vertreter haben in Bezug auf aus den Fonds unterstützte Vorhaben oder auf Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Zwecke ihrer Prüfungen Zugang zu allen notwendigen Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten, ungeachtet dessen, in welchem Medium sie aufbewahrt werden, und erhalten Kopien im spezifischen angeforderten Format.
(4) Für Vor-Ort-Prüfungen gilt außerdem Folgendes:
a) |
Die Kommission kündigt — außer in dringenden Fällen — die Prüfung mindestens zwölf 15 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Programmbehörde an. Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des Mitgliedstaats können an solchen Prüfungen teilnehmen. [Abänd. 281] |
b) |
Sind bei Anwendung nationaler Bestimmungen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt sind, so haben die Bediensteten der Kommission und deren bevollmächtigte Vertreter Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen, unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und unter voller Einhaltung der Grundrechte der betroffenen Rechtssubjekte. |
c) |
Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung in mindestens einer der Amtssprachen der Union spätestens drei zwei Monate nach dem letzten Tag der Prüfung. [Abänd. 282] |
d) |
Die Kommission übermittelt den Prüfbericht in mindestens einer der Amtssprachen der Union spätestens drei Monate ab dem Datum, an dem sie eine vollständige Antwort der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung erhalten hat. Die Antwort der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von zwei Monaten nicht mitgeteilt hat, dass noch Dokumente ausstehen. [Abänd. 283] |
Die Kommission kann in hinreichend begründeten Fällen die Fristen aus Buchstaben c und d um weitere drei zwei Monate verlängern. [Abänd. 284]
(4a) Unbeschadet des Artikels 63 Absatz 6 richtet die Kommission ein System zur Bearbeitung von Beschwerden ein, das Bürgern und Interessenträgern zugänglich ist. [Abänd. 285]
Artikel 65
Programmbehörden
(1) Für die Zwecke von Artikel [63 Absatz 3] der Haushaltsordnung gibt der Mitgliedstaat für jedes Programm eine Verwaltungsbehörde und eine Prüfbehörde an. Nutzt ein Mitgliedstaat die Option nach Artikel 66 Absatz 2, so wird die betreffende Stelle als Programmbehörde angegeben. Dieselben Behörden können für mehrere Programme zuständig sein.
(2) Die Prüfbehörde ist eine öffentliche oder private Behörde und von den zu prüfenden der Verwaltungsbehörde und den Stellen oder Einrichtungen, die mit Aufgaben betraut oder denen Aufgaben übertragen wurden, funktional unabhängig. [Abänd. 286]
(3) Die Verwaltungsbehörde kann mindestens eine zwischengeschaltete Stelle angeben, die bestimmte Aufgaben in ihrer Zuständigkeit übernimmt. Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen werden schriftlich festgehalten.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Grundsatz der Aufgabentrennung zwischen und in den Programmbehörden eingehalten wird.
(5) Die Stelle, die die Kofinanzierung des Programms gemäß Artikel [11] der Verordnung EU (…) [Regelungen für die Beteiligung an Horizont Europa] durchführt, wird gemäß Absatz 3 von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stelle angegeben.
KAPITEL II
Standardverwaltungs- und -kontrollsysteme
Artikel 66
Aufgaben der Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung des Programms im Hinblick auf die Erfüllung der Ziele des Programms zuständig. Insbesondere hat sie die folgenden Aufgaben:
a) |
Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 67; |
b) |
Durchführung der Programmverwaltungsaufgaben im Einklang mit Artikel 68; |
c) |
Unterstützung der Arbeit des Überwachungsausschusses im Einklang mit Artikel 69; |
d) |
Aufsicht über die zwischengeschalteten Stellen; |
e) |
Aufzeichnung und Speicherung der Daten, die für die Überwachung, Evaluierung, Finanzmanagement, Überprüfung und Prüfung eines jeden Vorhabens notwendig sind, in einem elektronischen System Systemen sowie Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten und der Authentifizierung der Nutzer. [Abänd. 287] |
(2) Die Mitgliedstaaten können die Verwaltungsbehörde oder eine andere Stelle mit dem Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ aus Artikel 70 betrauen.
(3) Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme wird der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ von der Verwaltungsbehörde oder in ihrer Zuständigkeit wahrgenommen.
(4) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 109 Absatz 2, um einheitliche Bedingungen für die aufzuzeichnenden und zu speichernden elektronischen Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe e zu gewährleisten. Der Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 109 Absatz 2 erlassen.
Artikel 67
Auswahl der Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde
(1) Für die Auswahl der Vorhaben legt die Verwaltungsbehörde nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung tragen, und wendet diese an. [Abänd. 288]
Kriterien und Verfahren gewährleisten die Priorisierung der auszuwählenden Vorhaben im Hinblick auf die Maximierung des Beitrags der Unionsförderung zum Erreichen der Ziele des Programms.
(2) Auf Anfrage der Kommission konsultiert die Verwaltungsbehörde die Kommission und berücksichtigt deren Bemerkungen, bevor sie erstmals die Kriterien für die Auswahl beim Überwachungsausschuss einreicht und bevor sie später etwaige Änderungen an diesen Kriterien vornimmt.
(3) Bei der Auswahl der Vorhaben obliegt es der Verwaltungsbehörde:
a) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nachhaltig sind, mit dem Programm und den territorialen Strategien in Einklang stehen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen von dessen spezifischen Zielen leisten; [Abänd. 289] |
b) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben in Einklang mit den entsprechenden Strategien und Planungsdokumenten stehen, die für die Erfüllung von grundlegenden Voraussetzungen festgelegt wurden; |
c) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben ein optimales angemessenes Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung, den unternommenen Aktivitäten und dem Erreichen der Ziele herstellen; [Abänd. 290] |
d) |
zu überprüfen, dass der Begünstigte über die notwendigen finanziellen Mittel und Mechanismen verfügt, um Betriebs- und Instandhaltungskosten abzudecken; |
e) |
sicherzustellen, dass für ausgewählte Vorhaben, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (45) fallen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Screening-Verfahren auf Grundlage der Anforderungen dieser Richtlinie, geändert durch Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (46), durchgeführt wird und auf derselben Grundlage auch die Bewertung alternativer Lösungen sowie eine umfassende öffentliche Anhörung gebührend berücksichtigt wurden ; [Abänd. 291] |
f) |
zu überprüfen sicherzustellen , dass bei Vorhaben, die bereits vor der Einreichung eines Antrags auf Förderung bei der Verwaltungsbehörde angelaufen sind, das anwendbare Recht eingehalten wird; [Abänd. 292] |
g) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben in den Geltungsbereich des betroffenen Fonds fallen und einer Art der Intervention oder — beim EMFF — einem Unterstützungsbereich zugeordnet werden; |
h) |
sicherzustellen, dass die Vorhaben keine Tätigkeiten umfassen, die Teil eines Vorhabens mit Verlagerung gemäß Artikel 60 waren oder eine Verlagerung einer Produktionstätigkeit im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a darstellen würden; |
i) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV sind, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Vorhaben gefährdet; |
j) |
vor Investitionsentscheidungen die Gewährleistung der Klimaverträglichkeit der Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sowie die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ sicherzustellen. [Abänd. 293] |
(4) Die Verwaltungsbehörde gewährleistet, dass der Begünstigte ein Dokument erhält, in dem alle Bedingungen für die Unterstützung für jedes Vorhaben, einschließlich der spezifischen Anforderungen an bereitzustellende Produkte oder Dienstleistungen, der Finanzierungsplan, die Frist für die Umsetzung sowie, falls zutreffend, die anzuwendende Methode für die Feststellung der Kosten des Vorhabens und der Bedingungen für die Auszahlung der Finanzhilfe dargelegt sind.
(5) Bei Vorhaben, die ein Exzellenzsiegel tragen oder im Rahmen von Horizont Europa kofinanziert werden, kann die Verwaltungsbehörde beschließen, die Unterstützung aus dem EFRE oder dem ESF+ direkt zu gewähren, soweit diese Vorhaben im Einklang mit den Zielen des Programms stehen.
Es gilt der Kofinanzierungssatz des das Exzellenzsiegel bescheinigenden Instruments oder die Programm-Kofinanzierng, was in dem in Absatz 4 genannten Dokument angegeben wird.
(5a) Die Verwaltungsbehörde kann in hinreichend begründeten Fällen auch entscheiden, bis zu 5 % der einem Programm aus dem EFRE und dem ESF+ zugewiesenen Finanzmittel spezifischen Projekten innerhalb eines Mitgliedstaats zukommen zu lassen, die im Rahmen von Horizont Europa förderfähig sind, einschließlich derjenigen, die in der zweiten Phase ausgewählt wurden, sofern diese spezifischen Projekte zu den Zielen des Programms in diesem Mitgliedstaat beitragen. [Abänd. 294]
(6) Wählt die Verwaltungsbehörde ein Vorhaben von strategischer Bedeutung aus, so setzt sie die Kommission unverzüglich binnen eines Monats in Kenntnis und stellt ihr alle relevanten Informationen zu diesem Vorhaben , einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, zur Verfügung. [Abänd. 295]
Artikel 68
Programmverwaltung durch die Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde:
a) |
führt Verwaltungsüberprüfungen durch, um zu überprüfen, dass die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen bereitgestellt wurden, das Vorhaben mit dem anwendbaren Recht, dem Programm und den Bedingungen für eine Unterstützung des Vorhabens in Einklang stehen und
|
b) |
stellt – vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Förderung – für eine Vorfinanzierung und Zwischenzahlungen sicher, dass ein Begünstigter den fälligen Betrag für geprüfte Ausgaben in voller Höhe spätestens 90 60 Tage ab dem Datum der Einreichung des Zahlungsantrags durch den Begünstigten erhält; [Abänd. 296] |
c) |
betreibt wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und -verfahren und berücksichtigt dabei die ermittelten Risiken; |
d) |
verhindert, ermittelt und korrigiert Unregelmäßigkeiten; |
e) |
bestätigt, dass die verbuchten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind; |
f) |
erstellt eine Verwaltungserklärung im Einklang mit dem Muster in Anhang XV; |
g) |
bietet im Einklang mit Anhang VII zum 31. Januar und zum 31. Juli Vorausschätzungen des Betrags, für den im laufenden und in nachfolgenden Kalenderjahren Zahlungsanträge einzureichen sind. |
Für Unterabsatz 1 Buchstabe c wird kein Betrag abgezogen oder einbehalten und keine spezifische Gebühr oder andere Abgabe mit gleichwertiger Wirkung erhoben, die die den Begünstigten zustehenden Beträge mindern würden.
Für ÖPP-Vorhaben nimmt die Verwaltungsbehörde Zahlungen an ein Sperrkonto vor, das zu diesem Zweck im Namen des Begünstigten für Verwendung im Einklang mit der ÖPP-Vereinbarung eingerichtet wurde.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verwaltungsüberprüfungen sind risikobasiert und den in einer Risikomanagementstrategie ermittelten Risiken angemessen.
Verwaltungsüberprüfungen umfassen auch Verwaltungsprüfungen in Bezug auf die Zahlungsanträge der Begünstigten und Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben. Sie werden spätestens vor der Vorbereitung der Rechnungslegung im Einklang mit Artikel 92 durchgeführt.
(3) Ist die Verwaltungsbehörde auch ein Begünstigter im Rahmen des Programms, so gewährleisten die Vorkehrungen für die Verwaltungsüberprüfungen eine Trennung der Aufgaben.
(4) Abweichend von Absatz 2 können in der ETZ-Verordnung spezifische Regelungen für die Verwaltungsüberprüfungen von Interreg-Programmen festgelegt werden.
Artikel 69
Unterstützung der Arbeit des Überwachungsausschusses durch die Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde:
a) |
stellt dem Überwachungsausschuss rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung, die er zu Durchführung seiner Aufgaben benötigt; |
b) |
gewährleistet das Follow-up der Beschlüsse und Empfehlungen des Überwachungsausschusses. |
Artikel 70
Aufgabenbereich „Rechnungsführung“
(1) Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ umfasst die folgenden Aufgaben:
a) |
Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen bei der Kommission im Einklang mit den Artikeln 85 und 86 und Berücksichtigung der von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen ; [Abänd. 297] |
b) |
Erstellung und Einreichung der Rechnungslegung und Bestätigung der Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit im Einklang mit Artikel 92 und sowie Führung von Aufzeichnung aller Elemente der Rechnungslegung in einem elektronischen System; [Abänd. 298] |
c) |
Umrechnung der in anderen Währungen angefallenen Ausgaben in Euro anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dessen Verlauf die Ausgaben in den Rechnungsführungssystemen der Stelle, die für die Durchführung der in diesem Artikel dargelegten Aufgaben zuständig ist, verbucht wurden. |
(2) Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ umfasst nicht Überprüfungen auf Ebene der Begünstigten.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c kann in der ETZ-Verordnung eine andere Methode zur Umrechnung der in anderen Währungen getätigten Ausgaben in Euro festgelegt werden.
Artikel 71
Aufgaben der Prüfbehörde
(1) Die Prüfbehörde ist für die Durchführung von Systemprüfungen, Vorhabenprüfungen und Prüfungen der Rechnungslegung zuständig, damit der Kommission zum wirksamen Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung eine unabhängige Zusicherung gegeben werden kann.
(2) Sämtliche Prüfungstätigkeiten werden im Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt.
(3) Die Prüfbehörde erstellt folgende Unterlagen und reicht sie bei der Kommission ein:
a) |
einen jährlichen Bestätigungsvermerk im Einklang mit Artikel [63 Absatz 7] der Haushaltsordnung und mit dem Muster in Anhang XVI, auf Grundlage aller durchgeführten Prüfungstätigkeiten zu den die folgenden unterschiedlichen Elementen:
|
b) |
einen jährlichen Kontrollbericht, der die Anforderungen aus Artikel [63 Absatz 5 Buchstabe b] der Haushaltsordnung erfüllt, im Einklang mit dem Muster in Anhang XVII steht, den Bestätigungsvermerk aus Buchstabe a stützt und eine Zusammenfassung der Feststellungen enthält, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der Fehler und Mängel in den Systemen, sowie die vorgeschlagenen und durchgeführten Korrekturmaßnahmen und die daraus resultierende Gesamt- und Restfehlerquote für Ausgaben, die in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung verbucht sind. |
(4) Werden die Programme zum Zwecke der Vorhabenprüfung gemäß Artikel 73 Absatz 2 zu Gruppen zusammengefasst, so können die nach Absatz 3 Buchstabe b erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht zusammengeführt werden.
Nutzt die Prüfbehörde diese Option für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme, so werden die nach Absatz 3 Buchstabe b erforderlichen Informationen aufgeschlüsselt nach Fonds gemeldet.
(5) Die Prüfbehörde übermittelt der Kommission Systemprüfungsberichte, sobald das kontradiktorische Verfahren mit den entsprechenden zu prüfenden Stellen abgeschlossen ist.
(6) Die Kommission und die Prüfbehörden treffen regelmäßig — mindestens einmal im Jahr, sofern nicht anders vereinbart — zusammen, um die Prüfstrategie, den jährlichen Kontrollbericht und den Bestätigungsvermerk zu analysieren, ihre Prüfpläne und Methoden zu koordinieren und Meinungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.
(6a) Die Prüfung wird anhand des zum Zeitpunkt der Einigung über das geprüfte Vorhaben geltenden Standards durchgeführt, es sei denn, neue Standards sind für den Begünstigten günstiger. [Abänd. 299]
(6b) Die Feststellung einer Unregelmäßigkeit im Rahmen der Prüfung eines Vorhabens, die zu einer Geldstrafe führt, kann nicht dazu führen, dass der Umfang der Kontrolle erweitert oder Finanzkorrekturen vorgenommen werden, die über die Ausgaben hinausgehen, die vom Rechnungsjahr der geprüften Ausgaben abgedeckt werden. [Abänd. 300]
Artikel 72
Prüfstrategie
(1) Die Prüfbehörde arbeitet nach Konsultation der Verwaltungsbehörde eine Prüfstrategie basierend auf einer Risikobewertung aus und berücksichtigt dabei die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems aus Artikel 63 Absatz 9; abgedeckt werden System- und Vorhabenprüfungen. Die Prüfstrategie umfasst Systemprüfungen bei neu angegebenen Verwaltungsbehörden und mit dem Aufgabenbereich Rechnungsführung betrauten Behörden . Die Prüfung wird binnen neun Monaten nach dem ersten Jahr ihrer Tätigkeit durchgeführt . Die Prüfstrategie wird nach Maßgabe des Musters in Anhang XVIII ausgearbeitet und wird jährlich aktualisiert, nachdem der Kommission der erste jährliche Kontrollbericht und Bestätigungsvermerk übermittelt wurde. Sie kann mehrere Programme abdecken. In der Prüfstrategie kann die Prüfbehörde eine Obergrenze für Einzelkontenprüfungen festlegen. [Abänd. 301]
(2) Die Prüfstrategie wird der Kommission auf Anfrage übermittelt.
Artikel 73
Vorhabenprüfungen
(1) Die Vorhabenprüfungen decken die bei der Kommission im Geschäftsjahr auf Grundlage einer Stichprobe geltend gemachten Ausgaben ab. Diese Stichprobe ist repräsentativ und basiert auf statistischen Stichprobenverfahren.
(2) Besteht die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten, so kann ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren nach professionellem Ermessen der Prüfbehörde angewandt werden. In diesen Fällen ist die Stichprobe groß genug, damit die Prüfbehörde einen gültigen Bestätigungsvermerk erstellen kann. Das nichtstatistische Stichprobenverfahren deckt mindestens 10 % der Stichprobeneinheiten in der Grundgesamtheit des Geschäftsjahrs ab, die Auswahl erfolgt zufällig.
Die statistische Stichprobe kann mehrere Programme abdecken, die aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF+ unterstützt werden, ebenso wie — gegebenenfalls vorbehaltlich der Schichtung — mindestens einen Programmplanungszeitraum, ganz nach professionellem Ermessen der Prüfbehörde
Die Stichprobe von aus dem AMIF, dem ISF, dem BMVI und dem EMFF unterstützten Vorhaben deckt Vorhaben separat je nach unterstützendem Fonds ab.
(3) Bei Vorhabenprüfungen werden Vor-Ort-Überprüfungen der konkreten Durchführung des Vorhabens nur in Fälle vorgenommen, in denen dies aufgrund der Art des betroffenen Vorhabens erforderlich ist.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission und einem Mitgliedstaat über die Feststellungen aus der Prüfung wird ein Vergleichsverfahren eingeleitet. [Abänd. 302]
In der ESF+-Verordnung können spezifische Bestimmungen für Programme im Rahmen von Artikel [4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii] der ESF+-Verordnung festgelegt werden.
(4) Die Kommission ist im Einklang mit Artikel 107 befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diesen Artikel durch die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden und Modalitäten zu ergänzen, um mindestens einen Programmplanungszeitraum abzudecken.
Artikel 74
Vorkehrungen für die Einzige Prüfung
(1) Bei der Durchführung der Prüfungen berücksichtigen die Kommission und die Prüfbehörden sorgfältig die Grundsätze der Einzigen Prüfung und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Umfang des Risikos für den Haushalt der Union. Sie vermeiden die doppelte Prüfung derselben bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben mit dem Ziel, die Kosten der Verwaltungsüberprüfungen und der Prüfungen sowie den Verwaltungsaufwand bei den Begünstigten so gering wie möglich zu halten.
Die Kommission und die Prüfbehörden nutzen zunächst alle Informationen und Aufzeichnungen, die im in elektronischen System Systemen aus Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e zur Verfügung stehen, einschließlich der Ergebnisse der Verwaltungsüberprüfungen; zusätzliche Unterlagen und Prüfnachweise von den betroffenen Begünstigen fordern sie nur an bzw. erhalten sie nur, wenn dies nach ihrer fachkundigen Einschätzung zur Unterstützung belastbarer Prüfschlussfolgerungen notwendig ist. [Abänd. 303]
(2) Für Programme, bei denen die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die Stellungnahe der Prüfbehörde verlässlich ist und der betroffene Mitgliedstaat an der verstärkten Zusammenarbeit zu Gründung einer Europäischen Staatsanwaltschaft teilnimmt, beschränken sich die eigenen Prüfungen der Kommission auf die Prüfung der Tätigkeiten der Prüfbehörde.
(3) Die Vorhaben, bei denen die förderfähigen Gesamtausgaben 400 000 EUR für den EFRE und den Kohäsionsfonds, 300 000 EUR für den ESF+ bzw. 200 000 EUR für den EMFF, den AMIF, den ISF und das BMVI nicht übersteigen, werden vor Einreichung der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem das Vorhaben beendet wird, maximal einer Prüfung unterzogen, die entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission durchgeführt wird.
Andere Vorhaben werden entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission vor Einreichung der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem das Vorhaben beendet wurde, maximal einer Prüfung pro Geschäftsjahr unterzogen. Die Vorhaben werden in einem Jahr, in dem der Rechnungshof bereits eine Prüfung durchgeführt hat, weder von der Kommission noch von der Prüfbehörde einer Prüfung unterzogen, sofern die Ergebnisse der vom Rechnungshof für solche Vorhaben durchgeführten Prüfungen von der Prüfbehörde oder der Kommission zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben genutzt werden können.
(4) Ungeachtet der Bestimmungen aus Absatz 3 kann jedwedes Vorhaben mehr als einmal geprüft werden, wenn die Prüfbehörde basierend auf ihrer fachkundigen Einschätzung zu dem Schluss kommt, dass die Erstellung eines gültigen Bestätigungsvermerks unmöglich ist.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn:
a) |
ein spezifisches Risiko für eine Unregelmäßigkeit oder ein Betrugsverdacht besteht; |
b) |
die Tätigkeit der Prüfbehörde wiederholt werden muss, um eine Gewähr hinsichtlich ihres wirksamen Funktionieren zu erlangen; |
c) |
ein gravierender Mangel in der Tätigkeit der Prüfbehörde nachgewiesen werden kann. |
Artikel 75
Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der Finanzierungsinstrumente
(1) Die Verwaltungsbehörde führt Vor-Ort-Verwaltungsüberprüfungen im Einklang mit Artikel 68 Absatz 1 nur auf Ebene der das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stellen oder — bei Garantiefonds — auf Ebene der Stellen, die die zugrundeliegenden neuen Darlehen stellen, durch. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 127 der Haushaltsordnung kann die Verwaltungsbehörde in dem Fall, dass das Finanzinstrument den Zahlungsantrag unterstützende Kontrollberichte liefert, entscheiden, keine Vor-Ort-Verwaltungsüberprüfungen durchzuführen. [Abänd. 304]
(2) Die Verwaltungsbehörde führt keine Vor-Ort-Überprüfungen auf Ebene der Europäischen Investitionsbank („EIB“) oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, durch.
Allerdings stellen die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der Verwaltungsbehörde Kontrollberichte zur Unterstützung der Zahlungsanträge zur Verfügung.
(3) Die Prüfbehörde führt System- und Vorhabenprüfungen im Einklang mit den Artikeln 71, 73 und 77 auf Ebene der das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stellen oder — bei Garantiefonds — auf Ebene der Stellen, die die zugrundeliegenden neuen Darlehen bereitstellen, durch. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 127 der Haushaltsordnung kann die Prüfbehörde in dem Fall, dass das Finanzinstrument der Prüfbehörde bis zum Ende eines jeden Kalenderjahres einen von seinen externen Prüfern erstellten jährlichen Prüfbericht liefert, der die in Anhang XVII aufgeführten Positionen abdeckt, entscheiden, keine weiteren Prüfungen durchzuführen. [Abänd. 306]
(3a) Bei Garantiefonds dürfen die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen Überprüfungen oder Prüfungen der Stellen, die neue zugrundeliegende Darlehen vergeben, nur dann durchführen, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen eintreten:
a) |
Dokumente, die die Unterstützung von Endbegünstigten durch das Finanzinstrument belegen, sind weder auf der Ebene der Verwaltungsbehörde noch auf der Ebene der Stellen, die für die Anwendung von Finanzinstrumenten zuständig sind, verfügbar; |
b) |
es gibt Hinweise dafür, dass die verfügbaren Unterlagen auf der Ebene der Verwaltungsbehörde oder der Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, keine wahrheitsgemäßen und genauen Aufzeichnungen der geleisteten Förderung enthalten. [Abänd. 307] |
(4) Die Prüfbehörde führt keine Prüfungen auf Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt, an von ihnen eingesetzten Finanzierungsinstrumenten durch.
Allerdings stellen die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der Kommission und der Prüfbehörde einen jährlichen Prüfbericht zur Verfügung, den ihre externen Prüfer bis Ende eines jeden Kalenderjahres erstellen. Dieser Bericht deckt auch die Elemente aus Anhang XVII ab.
(5) Die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen stellen den Programmbehörden alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen benötigen.
Artikel 76
Verfügbarkeit von Unterlagen
(1) Unbeschadet der Regelungen für staatliche Beihilfen stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass alle Belege in Bezug auf ein aus den Fonds unterstütztes Vorhaben auf der angemessenen Ebene für einen Zeitraum von fünf drei Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Verwaltungsbehörde die letzte Zahlung an den Begünstigten entrichtet, aufbewahrt werden. [Abänd. 308]
(2) Dieser Zeitraum kann im Falle von Gerichtsverfahren oder auf Ersuchen der Kommission unterbrochen werden.
(2a) Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen kann durch Beschluss der Verwaltungsbehörde proportional zum Risikoprofil und zur Größe der Begünstigten verkürzt werden. [Abänd. 309]
KAPITEL III
Berücksichtigung nationaler Verwaltungssysteme
Artikel 77
Verbesserte angemessene Regelungen
Die Mitgliedstaaten können die folgenden verbesserten angemessenen Regelungen für das Verwaltungs- und Kontrollsystem eines Programms anwenden, wenn die Bedingungen aus Artikel 78 erfüllt sind:
a) |
Abweichend von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 68 Absatz 2 kann die Verwaltungsbehörde bei den Verwaltungsüberprüfungen ausschließlich auf nationale Verfahren zurückgreifen. |
b) |
Abweichend von Artikel 73 Absätze 1 und 3 kann die Prüfbehörde ihre Prüftätigkeiten auf eine statistische Stichprobe von 30 Stichprobeneinheiten für das betroffene Programm oder die betroffene Programmgruppe beschränken. |
c) |
Die Kommission beschränkt ihre eigenen Prüfungen auf die Überprüfung der Tätigkeiten der Prüfbehörde mittels erneuter Durchführung der Prüfung ausschließlich auf ihrer Ebene, es soweit die vorhandenen Informationen nicht einen gravierenden Mangel bei den Tätigkeiten der Prüfbehörde vermuten lassen. |
Für Buchstabe b kann die Prüfbehörde ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren im Einklang mit Artikel 73 Absatz 2 anwenden, wenn die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten besteht.
Artikel 78
Bedingungen für die Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen
(1) Der Mitgliedstaat kann die verbesserten angemessenen Regelungen aus Artikel 77 jederzeit während des Programmplanungszeitraums anwenden, falls die Kommission in ihren veröffentlichten jährlichen Tätigkeitsberichten für die letzten beiden Jahre vor der Entscheidung des Mitgliedstaats, die Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden, bestätigt hat, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem des Programms wirksam funktioniert und die Gesamtfehlerquote für jedes Jahr unter 2 % liegt. Bei der Bewertung, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem des Programms wirksam funktioniert, berücksichtigt die Kommission die Teilnahme des betroffenen Mitgliedstaats an der verstärkten Zusammenarbeit zur Gründung einer Europäischen Staatsanwaltschaft.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für diese Option, so setzt er die Kommission über die Anwendung der angemessenen Regelungen gemäß Artikel 77 in Kenntnis, die ab Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahrs beginnt.
(2) Zu Beginn des Programmplanungszeitraums kann der Mitgliedstaat die Vorkehrungen nach Maßgabe des Artikels 77 anwenden, sofern die Bedingungen aus Absatz 1 dieses Artikels im Hinblick auf ein ähnliches, im Zeitraum 2014-2020 durchgeführtes Programm erfüllt werden und die für das Programm des Zeitraums 2021-2027 festgelegten Vorkehrungen für Verwaltung und Kontrolle zum Großteil auf denen für das vorherige Programm aufbauen. In solchen Fällen gelten die verbesserten angemessenen Regelungen ab Beginn des Programms.
(3) Der Mitgliedstaat erstellt oder aktualisiert entsprechend die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Prüfstrategie aus Artikel 63 Absatz 9 und Artikel 72 entsprechend.
Artikel 79
Anpassung während des Programmplanungszeitraums
(1) Kommt die Kommission oder die Prüfbehörde basierend auf den durchgeführten Prüfungen und dem jährlichen Kontrollbericht zu dem Schluss, dass die Bedingungen aus Artikel 78 nicht mehr erfüllt sind, so fordert die Kommission die Prüfbehörde auf, zusätzliche Prüfungstätigkeiten im Einklang mit Artikel 63 Absatz 3 vorzunehmen und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(2) Bestätigt der nachfolgende jährliche Kontrollbericht, dass die Bedingungen auch weiterhin nicht erfüllt sind und die der Kommission gebotene Gewähr über das wirksame Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben somit eingeschränkt wird, so fordert die Kommission die Prüfbehörde auf, Systemprüfungen durchzuführen.
(3) Die Kommission kann, nachdem der Mitgliedstaat die Möglichkeit hatte, seine Anmerkungen vorzubringen, den Mitgliedstaat davon in Kenntnis setzen, dass die verbesserten angemessenen Regelungen aus Artikel 77 nicht mehr gelten.
TITEL VII:
FINANZMANAGEMENT, EINREICHUNG DER RECHNUNGSLEGUNG, RECHNUNGSPRÜFUNG UND FINANZKORREKTUREN
KAPITEL I
Finanzmanagement
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR DIE RECHNUNGSFÜHRUNG
Artikel 80
Mittelbindungen
1. Der Beschluss zur Genehmigung des Programms im Einklang mit Artikel 18 stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des [Artikels 110 Absatz 3] der Haushaltsordnung dar; die entsprechende Benachrichtigung des Mitgliedstaats stellt eine rechtliche Verpflichtung dar.
Der genannte Beschluss enthält den Unionsbeitrag pro Fonds und pro Jahr.
2. Die Mittelbindungen der Union in Bezug auf jedes Programm erfolgen durch die Kommission in Jahrestranchen für jeden Fonds während des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027.
3. Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung folgt die Mittelbindung für die erste Tranche der Genehmigung des Programms durch die Kommission.
Artikel 81
Verwendung des Euro
Alle Betrag, die in Programmen dargelegt sind oder der Kommission von Mitgliedstaaten gemeldet oder bei ihr geltend gemacht werden, werden in Euro angegeben.
Artikel 82
Rückzahlung
(1) Jede fällige Rückzahlung an den Haushalt der Union erfolgt vor dem Fälligkeitsdatum, das in der gemäß [Artikel 98 der Haushaltsordnung] ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Das Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Einziehungsanordnung.
(2) Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so fallen für die Zeit zwischen dem Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen an. Der entsprechende Zinssatz wird nach Maßgabe des Satzes berechnet, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den das Fälligkeitsdatum fällt, für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.
ABSCHNITT II
REGELUNGEN FÜR ZAHLUNGEN AN MITGLIEDSTAATEN
Artikel 83
Zahlungsarten
Die Zahlungen können als Vorfinanzierung, Zwischenzahlungen oder Zahlungen des Saldos der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr geleistet werden.
Artikel 84
Vorfinanzierung
(1) Die Kommission entrichtet die Vorfinanzierung basierend auf der Gesamtunterstützung aus den Fonds gemäß dem Beschluss zur Genehmigung des Programms nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer i.
(2) Die Vorfinanzierung für jeden Fonds wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres folgendermaßen entrichtet: [Abänd. 310]
a) |
2021: 0,5 %; |
b) |
2022: 0,5 0,7 %; [Abänd. 311] |
c) |
2023: 0,5 1 %; [Abänd. 312] |
d) |
2024: 0,5 1,5 %; [Abänd. 313] |
e) |
2025: 0,5 2 %; [Abänd. 314] |
f) |
2026: 0,5 2 %. [Abänd. 315] |
Wird ein Programm nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Annahme gezahlt.
(3) Abweichend von Absatz 2 können in der ETZ-Verordnung für Interreg-Programme spezifische Regelungen zur Vorfinanzierung festgelegt werden.
(4) Der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag wird spätestens im letzten Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verrechnet.
(5) Alle durch die Vorfinanzierung erwirtschafteten Zinsen werden für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Fondsmittel und fließen in die Rechnungslegung für das letzte Geschäftsjahr ein.
Artikel 85
Zahlungsanträge
(1) Der Mitgliedstaat übermittelt höchstens vier Zahlungsanträge pro Programm, pro Fonds und pro Geschäftsjahr. Die Fristen für jeden Zahlungsantrag sind der 30. April, der 31. Juli, der 31. Oktober und der 26. Dezember jeden Jahres.
Der letzte, bis zum 31. Juli eingereichte Zahlungsantrag gilt als abschließender Zahlungsantrag für das am 30. Juni beendete Geschäftsjahr.
(2) Die Zahlungsanträge sind erst zulässig, wenn das das neueste fällige Gewährpaket übermittelt wurde.
(3) Die Zahlungsanträge werden bei der Kommission nach Maßgabe des Musters in Anhang XIX eingereicht und umfassen, für jede Priorität und aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie:
a) |
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht; |
b) |
den Betrag der technische Hilfe, berechnet im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2; [Abänd. 316] |
c) |
den Gesamtbetrag des gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht. |
(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a gilt Folgendes:
a) |
Wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 46 Buchstabe a geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die durch den Fortschritt bei der Erfüllung der Bedingungen oder dem Erreichen der Ziele im Einklang mit dem Beschluss aus Artikel 89 Absatz2 gerechtfertigt sind. |
b) |
Wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 46 Buchstaben c, d und e geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die im Einklang mit dem Beschluss aus Artikel 88 Absatz 3 festgelegt wurden. |
c) |
Bei den Arten der Finanzhilfen aus Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben b, c und d entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den auf der anzuwendenden Grundlage berechneten Kosten. |
ca) |
Im Falle staatlicher Beihilfen kann der Zahlungsantrag Vorschüsse umfassen, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle an die Begünstigten gezahlt werden; hierfür gelten die folgenden kumulativen Bedingungen: Sie sind Gegenstand der Garantie einer Bank oder einer gleichwertigen Stelle, sie gehen über 40 % des Gesamtbetrags der Beihilfe nicht hinaus, die einem Begünstigten für ein bestimmtes Vorhaben gewährt werden soll, sie sind durch Ausgaben abgedeckt, die durch Begünstigte getätigt wurden, und sie werden durch quittierte Rechnungen innerhalb von drei Jahren belegt. [Abänd. 317] |
(5) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe c, wurde im Falle von Beihilferegelungen gemäß Artikel 107 AEUV der öffentliche Beitrag, der den in einem Zahlungsantrag angegebenen Ausgaben entspricht, durch die die Beihilfe gewährende Stelle an die Begünstigten gezahlt.
Artikel 86
Spezifische Elemente für Finanzierungsinstrumente in Zahlungsanträgen
(1) Werden Finanzierungsinstrumente im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 1 eingesetzt, so enthalten die nach Maßgabe des Anhangs XIX eingereichten Zahlungsanträge die von der Verwaltungsbehörde an die Endempfänger ausbezahlten Gesamtbeträge bzw. — bei Garantien — die gemäß Garantieverträgen vorgesehenen Beträge, wie in Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dargelegt. [Abänd. 318]
(2) Werden Finanzierungsinstrumente im Einklang mit Artikel 53 Absatz 3 2 eingesetzt, so werden die Zahlungsanträge, die Ausgaben für Finanzierungsinstrumente enthalten, im Einklang mit den folgenden Bedingungen eingereicht: [Abänd. 319]
a) |
Der im ersten Zahlungsantrag angegebene Betrag wurde an die Finanzierungsinstrumente ausbezahlt und kann bis zu 25 % der Gesamthöhe des für die Finanzierungsinstrumente im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gebundenen Programmbeitrags betragen, im Einklang mit der relevanten Priorität und Regionenkategorie, falls zutreffend. |
b) |
Der in den nachfolgenden, während des Förderzeitraums eingereichten Zahlungsanträgen angegebene Betrag enthält die förderfähigen Ausgaben, wie in Artikel 62 Absatz1 dargelegt. |
(3) Der im ersten Zahlungsantrag angegebene Betrag aus Absatz 2 Buchstabe a wird spätestens im letzten Geschäftsjahr mit der Rechnungslegung der Kommission verrechnet.
Er wird in Zahlungsanträgen separat angegeben.
Artikel 87
Gemeinsame Regelungen für Zahlungen
(1) Vorbehaltlich verfügbarer Mittel nimmt die Die Kommission nimmt Zwischenzahlungen spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht. [Abänd. 320]
(2) Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen Mittelbindung des betroffenen Fonds und der betroffenen Regionenkategorie zugeordnet. Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 90 % des im Zahlungsantrag der angegebenen Beträge, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes für jede Priorität auf die förderfähigen Gesamtausgaben bzw. den öffentlichen Beitrag ergeben. Die Kommission bestimmt bei der Berechnung des Saldos der Rechnungslegung im Einklang mit Artikel 94 die zu erstattenden oder einzuziehenden Restbeträge.
(3) Die Unterstützung aus den Fonds für eine Priorität bei Zwischenzahlungen ist nicht höher als der Betrag der Unterstützung aus den Fonds für die Priorität gemäß dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms.
(4) Erfolgt der Unionsbeitrag nach Artikel 46 Buchstabe a oder erfolgen Finanzhilfen nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, so zahlt die Kommission nicht mehr als den vom Mitgliedstaat beantragten Betrag.
(5) Darüber hinaus liegt die Unterstützung aus den Fonds für eine Priorität bei der Zahlung des Restbetrags des letzten Geschäftsjahrs nicht über jedwedem der folgenden Beträge:
a) |
dem in Zahlungsanträgen geltend gemachten öffentlichen Beitrag; |
b) |
der an die Begünstigten ausgezahlten Unterstützung aus den Fonds; |
c) |
dem vom Mitgliedstaat beantragten Betrag. |
(6) Auf Antrag eines Mitgliedstaats können für die Fonds die Zwischenzahlungen um 10 % über dem für jede Priorität geltenden Kofinanzierungssatz angehoben werden, wenn ein Mitgliedstaat nach dem [Datum der Annahme dieser Verordnung] eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) |
der Mitgliedstaat erhält im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates ein Darlehen von der Union; |
b) |
der Mitgliedstaat erhält mittelfristigen finanziellen Beistand im Rahmen des ESM, wie im Vertrag zur Einrichtung des ESM vom 2. Februar 2012 festgelegt oder wie in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (47) dargelegt, sofern ein makroökonomisches Anpassungsprogramm durchgeführt wird; |
c) |
finanzielle Unterstützung wird dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt, wenn ein makroökonomisches Anpassungsprogramm durchgeführt wird, wie in Verordnung (EU) Nr. 472/2013 (48) des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegt. |
Der angehobene Satz darf 100 % nicht übersteigen und gilt für Anträge auf Zahlungen bis Ende des Kalenderjahres, in dem die entsprechende finanzielle Unterstützung ausläuft.
(7) Absatz 6 gilt nicht für Interreg-Programme.
Artikel 88
Erstattung förderfähiger Ausgaben basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen
(1) Die Kommission kann den Unionsbeitrag zu einem Programm auf Grundlage von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen für eine Erstattung des Unionbeitrags zu einem Programm erstatten.
(2) Um einen Unionsbeitrag zu einem Programm auf Grundlage von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen nach Artikel 46 zu nutzen, reicht der Mitgliedstaat der Kommission einen Vorschlag im Einklang mit den Mustern aus den Anhängen V und VI, als Teil eines Programms oder eines Antrags für dessen Änderung ein.
Die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Beträge und Sätze werden auf Grundlage des delegierten Rechtsakts nach Absatz 4 oder der folgenden Elemente festgelegt:
a) |
einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, die sich auf einen der folgenden Punkte stützt:
|
b) |
Haushaltsentwürfen; |
c) |
der Regeln zu entsprechenden Kosten je Einheit und Pauschalbeträgen, die für Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten; |
d) |
der Regeln zu entsprechenden Kosten je Einheit und Pauschalbeträgen, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Finanzhilfeprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten. |
(3) Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms oder dessen Änderung enthält die Arten von Vorhaben, die Gegenstand von der Erstattung basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen sind, die Definition und die Beträge, für die Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen gelten, sowie die Methoden für die Anpassung der Beträge.
Die Mitgliedstaaten nutzen eine der Finanzhilfeformen aus Artikel 48 Absatz 1 zur Unterstützung von Vorhaben, für die Ausgaben von der Kommission auf Grundlage dieses Artikels erstattet werden.
Bei Prüfungen der Kommission oder der Mitgliedstaaten wird ausschließlich überprüft, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission erfüllt sind.
(4) Die Kommission ist im Einklang mit Artikel 107 befugt, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diesen Artikel zu ergänzen, indem Kosten je Einheit, Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen, deren Beträge und die Anpassungsmethoden nach Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegt werden.
Artikel 89
Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen
(1) Um einen Unionsbeitrag zu einem Teil einer Priorität oder zu einer ganzen Priorität von Programmen auf Grundlage einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung zu nutzen, reicht der Mitgliedstaat der Kommission einen Vorschlag im Einklang mit den Mustern aus den Anhängen V und VI, als Teil eines Programms oder eines Antrags für dessen Änderung ein. Der Vorschlag enthält die folgenden Informationen:
a) |
Angabe der betroffenen Priorität und des von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung abgedeckten Gesamtbetrags; Beschreibung des Teils des Programms und der Art von Vorhaben, die Gegenstand von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung sind; |
b) |
Beschreibung der zu erfüllenden Bedingungen oder der zu erreichenden Ergebnisse einschließlich Zeitplan; |
c) |
Zwischenleistungen, die eine Erstattung durch die Kommission ermöglichen; |
d) |
Einheiten für die Messung; |
e) |
Zeitplan für die Erstattung durch die Kommission und entsprechende, mit dem Fortschritt bei der Erfüllung von Bedingungen oder dem Erreichen von Ergebnissen verbundene Beträge; |
f) |
Vorkehrungen für die Überprüfung der Zwischenleistungen und der Erfüllung von Bedingungen oder des Erreichens von Ergebnissen; |
g) |
Methoden für die Anpassung der Beträge, falls zutreffend; |
h) |
Vorkehrungen zur Gewährleistung des Prüfpfads in Einklang mit Anhang XI zum Nachweis der Erfüllung von Bedingungen oder des Erreichens von Ergebnissen. |
(2) Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms oder des Antrags auf Änderung enthält alle in Absatz 1 aufgeführten Elemente.
(3) Die Mitgliedstaaten nutzen eine der Finanzhilfeformen aus Artikel 48 Absatz 1 zur Unterstützung von Vorhaben, für die Ausgaben von der Kommission auf Grundlage dieses Artikels erstattet werden.
Bei Prüfungen der Kommission oder der Mitgliedstaaten wird ausschließlich überprüft, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission erfüllt sind oder ob die Ergebnisse erreicht wurden.
(4) Die Kommission ist im Einklang mit Artikel 107 befugt, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diesen Artikel zu ergänzen, indem die Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens, die Methoden für die Anpassung der Beträge und die zu erfüllenden Bedingungen oder zu erreichenden Ergebnisse festgelegt werden.
ABSCHNITT III
UNTERBRECHUNGEN UND AUSSETZUNGEN
Artikel 90
Unterbrechung der Zahlungsfrist
(1) Die Kommission kann die Zahlungsfrist für Zahlungen, die keine Vorfinanzierung darstellen, für höchstens sechs Monate unterbrechen, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
a) |
es liegen Nachweise vor, die auf stichhaltige Beweise für einen gravierenden Mangel hindeuten vor , für den keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden; [Abänd. 321] |
b) |
die Kommission muss zusätzliche Überprüfungen durchführen, nachdem sie Information darüber erhalten hat, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag mit einer Unregelmäßigkeit in Verbindung stehen könnten. |
(2) Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.
(3) Die Kommission begrenzt die Unterbrechung auf den Teil der Ausgaben, die von dem durch die Elemente aus Absatz 1 beeinträchtigten Auszahlungsantrag betroffen sind, es sei denn, es ist nicht möglich, den betroffenen Teil der Ausgaben zu bestimmen. Die Kommission informiert den Mitgliedstaat unverzüglich schriftlich über den Grund der Unterbrechung und fordert ihn auf, die Situation zu bereinigen. Die Kommission beendet die Unterbrechung, sobald Maßnahmen zur Behebung der in Absatz 1 genannten Elemente ergriffen wurden.
(4) In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezifische Grundlagen für Unterbrechungen der Zahlungen festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Reglungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.
Artikel 91
Aussetzung von Zahlungen
(1) Nachdem die Kommission dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, Anmerkungen vorzubringen, kann sie entscheiden, die Zahlungen ganz oder zum Teil auszusetzen, vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
a) |
der Mitgliedstaat hat es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung einer Situation zu ergreifen, die zu einer Unterbrechung gemäß Artikel 90 geführt hat; |
b) |
es liegt ein gravierender Mangel vor; |
c) |
die im Zahlungsantrag angegebenen Ausgaben stehen mit einer Unregelmäßigkeit in Verbindung, die noch nicht korrigiert wurde; |
d) |
es liegt eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV vor, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben gefährdet; |
e) |
der Mitgliedstat hat es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 6 zu ergreifen. [Abänd. 322] |
(2) Die Kommission hebt die vollständige oder anteilige Aussetzung der Zahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für erforderliche Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Elemente ergriffen hat.
(3) In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezifische Grundlagen für eine Aussetzung von Zahlungen festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Reglungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.
KAPITEL II
Einreichung der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
Artikel 92
Inhalt und Einreichung der Rechnungslegung
(1) Für jedes Geschäftsjahr, für das Zahlungsanträge eingereicht wurden, reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 15. Februar die folgenden Unterlagen („Gewährpaket“) für das vorangegangene Geschäftsjahr wie in Artikel 2 Nummer 28 definiert ein:
a) |
die Rechnungslegung im Einklang mit dem Muster in Anhang XX; |
b) |
die Verwaltungserklärung aus Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe f im Einklang mit dem Muster in Anhang XV; |
c) |
den Bestätigungsvermerk aus Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe a im Einklang mit dem Muster in Anhang XVI; |
d) |
den jährlichen Kontrollbericht aus Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe b im Einklang mit dem Muster in Anhang XVII. |
(2) Die Frist gemäß Absatz 1 kann von der Kommission auf Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise bis zum 1. März verlängert werden.
(3) Die Rechnungslegung beinhaltet auf Ebene jeder Priorität und gegebenenfalls jedes Fonds und jeder Regionenkategorie:
a) |
den im Rechnungsführungssystem der Stelle, die den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ übernimmt, verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der im abschließenden Zahlungsantrag für das Geschäftsjahr enthalten ist, und den Gesamtbetrag des entsprechenden gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags; |
b) |
die während des Geschäftsjahrs herausgenommenen Beträge; |
c) |
die an die einzelnen Finanzierungsinstrumente gezahlten Beträge des öffentlichen Beitrags; |
d) |
für jede Priorität eine Erläuterung zu etwaigen Unterschieden zwischen den geltend gemachten Beträgen nach Buchstabe a und den in den Zahlungsanträgen geltend gemachten Beträgen für dasselbe Geschäftsjahr. |
(4) Die Rechnungslegung ist nicht zulässig, wenn die Mitgliedstaaten nicht die notwendigen Korrekturen vorgenommen haben, um das Restrisiko für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der Rechnungslegung auf unter 2 % zu senken.
(5) Die Mitgliedstaaten ziehen insbesondere Folgendes aus der Rechnungslegung ab:
a) |
die unregelmäßigen Ausgaben, für die Finanzkorrekturen nach Maßgabe des Artikels 97 vorgenommen wurden; |
b) |
die Ausgaben, deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit Gegenstand einer laufenden Bewertung sind; |
c) |
sonstige Beträge, die notwendig sind, um die Restfehlerquote der in der Rechnungslegung geltend gemachten Ausgaben auf 2 % zu senken. |
Der Mitgliedstaat kann die Ausgaben in Unterabsatz 1 Buchstabe b in einen Zahlungsantrag in nachfolgenden Geschäftsjahren aufnehmen, sobald die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit bestätigt ist.
(6) Unbeschadet von Artikel 98 kann der Mitgliedstaat unregelmäßige Beträge, die nach Übermittlung der Rechnungslegung entdeckt wurden, durch entsprechende Anpassungen an der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem die Unregelmäßigkeit entdeckt wurde, ersetzen.
(7) Im Rahmen des Gewährpakets übermittelt der Mitgliedstaat für das letzte Geschäftsjahr den abschließenden Leistungsbericht gemäß Artikel 38 bzw. für den EMFF, den AMIF, den ISF und das BMVI den letzten jährlichen Durchführungsbericht.
Artikel 93
Rechnungsprüfung
Die Kommission vergewissert sich bis zum 31. März des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, soweit nicht Artikel 96 gilt.
Artikel 94
Berechnung des Saldos
(1) Bei der Bestimmung des Betrags zulasten der Fonds für das Geschäftsjahr und der entsprechenden Anpassungen bei den Zahlungen an die Mitgliedstaaten berücksichtigt die Kommission Folgendes:
a) |
die in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a genannten Beträge, auf die der Kofinanzierungssatz auf die einzelnen Prioritäten anzuwenden ist; |
b) |
den Gesamtbetrag der von der Kommission während dieses Geschäftsjahrs getätigten Zwischenzahlungen. |
(2) Ist ein Betrag von dem Mitgliedstaat einziehbar, so stellt die Kommission hierfür eine Einziehungsanordnung aus, die — sofern möglich — mittels Verrechnung mit Beträgen, die dem Mitgliedstaat im Rahmen nachfolgender Zahlungen für dasselbe Programm noch geschuldet werden, durchgeführt wird. Eine solche Einziehung stellt keine Finanzkorrektur dar und mindert nicht die Unterstützung aus den Fonds für das Programm. Der eingezogene Betrag gilt als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel [177 Absatz 3] der Haushaltsordnung.
Artikel 95
Verfahren bei der Rechnungsprüfung
(1) Das Verfahren nach Maßgabe des Artikels 96 gilt in allen nachfolgenden Fällen:
a) |
Die Prüfbehörde hat wegen des Kriteriums der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung einen eingeschränkten oder negativen Bestätigungsvermerk ausgestellt. |
b) |
Der Kommission liegen Nachweise vor, die die Zuverlässigkeit eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks in Frage stellen. |
(2) In allen anderen Fällen berechnet die Kommission die Beträge zulasten der Fonds im Einklang mit Artikel 94 und nimmt vor dem 1. Juli die entsprechenden Zahlungen oder Einziehungen vor. Diese Zahlung bzw. Einziehung entspricht der Rechnungsannahme.
Artikel 96
Kontradiktorisches Verfahren für die Rechnungsprüfung
(1) Stellt die Prüfbehörde wegen des Kriteriums der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk aus, so fordert die Kommission den Mitgliedstaat auf, die Rechnungslegung zu überarbeiten und die in Artikel 92 Absatz 1 genannten Unterlagen binnen eines Monats erneut zu übermitteln.
Ist bei Ablauf der Frist aus Unterabsatz 1:
a) |
der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt, so gilt Artikel 94 und die Kommission zahlt etwaige weitere geschuldete Beträge oder nimmt binnen zwei Monaten eine Einziehung vor. |
b) |
der Bestätigungsvermerk weiterhin eingeschränkt oder hat der Mitgliedstaat die Unterlagen nicht erneut eingereicht, so gelten die Absätze 2, 3 und 4. |
(2) Ist der Bestätigungsvermerk wegen des Kriteriums der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung weiterhin eingeschränkt oder ist er weiterhin unzuverlässig, so informiert die Kommission den Mitgliedstaat über den Betrag zulasten der Fonds für das Geschäftsjahr.
(3) Erklärt sich der Mitgliedstaat mit diesem Betrag binnen eines Monats einverstanden, so zahlt die Kommissionen im Einklang mit Artikel 94 binnen zwei Monaten alle weiteren geschuldeten Beträge oder nimmt eine Einziehung vor.
(4) Erklärt sich der Mitgliedstaat mit dem Betrag aus Absatz 2 nicht einverstanden, so legt die Kommission den Betrag zulasten der Fonds für das Geschäftsjahr fest. Dies stellt keine Finanzkorrektur dar und mindert nicht die Unterstützung aus den Fonds für das Programm. Die Kommission zahlt im Einklang mit Artikel 94 binnen zwei Monaten alle weiteren geschuldeten Beträge oder nimmt eine Einziehung vor.
(5) In Bezug auf das letzte Geschäftsjahr nimmt die Kommission für aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme spätestens zwei Monate nach dem Datum der Annahme des abschließenden Leistungsberichts nach Artikel 38 eine Zahlung bzw. eine Wiedereinziehung des jährlichen Saldos der Rechnungslegung vor.
KAPITEL III
Finanzkorrekturen
Artikel 97
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten schützen den Unionshaushalt und wenden Finanzkorrekturen an, indem sie die Unterstützung aus den Fonds für ein Vorhaben oder ein Programm ganz oder teilweise annullieren, wenn festgestellt wird, dass die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben unregelmäßig sind.
(2) Die Finanzkorrekturen werden in der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem die Annullierung beschlossen wird, aufgezeichnet.
(3) Die annullierte Unterstützung aus den Fonds darf der Mitgliedstaat innerhalb des betroffenen Programms wiederverwenden, allerdings weder für ein Vorhaben, das Gegenstand der Korrektur war, noch — im Fall einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit — für ein Vorhaben, das von der systembedingten Unregelmäßigkeit betroffen ist.
(4) In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezifische Grundlagen für Finanzkorrekturen der Mitgliedstaaten festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Reglungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann bei Vorhaben, die Finanzierungsinstrumente umfassen, ein Beitrag, der im Einklang mit diesem Artikel wegen einer einzelnen Unregelmäßigkeit annulliert wird, unter folgenden Bedingungen innerhalb desselben Vorhabens wiederverwendet werden:
a) |
Wenn die Unregelmäßigkeit, aufgrund derer der Beitrag annulliert wird, auf Ebene des Endempfängers festgestellt wird: nur für andere Endempfänger innerhalb desselben Finanzierungsinstruments; |
b) |
wenn die Unregelmäßigkeit, aufgrund derer der Beitrag annulliert wird, auf Ebene der den spezifischen Fonds einsetzenden Stelle festgestellt wird, wenn ein Finanzierungsinstrument über eine Struktur mit einem Holdingfonds eingesetzt wird: nur für andere, spezifische Fonds einsetzende Stellen. |
Wurde die Unregelmäßigkeit, aufgrund derer der Beitrag annulliert wird, auf Ebene der den Holdingfonds einsetzenden Stelle oder der den spezifischen Fonds einsetzenden Stelle festgestellt, wenn ein Finanzierungsinstrument über eine Struktur ohne Holdingfonds eingesetzt wird, so wird der annullierte Beitrag nicht innerhalb desselben Vorhabens wiederverwendet.
Im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit wird der annullierte Beitrag für keines der von der systembedingten Unregelmäßigkeit betroffenen Vorhaben wiederverwendet.
(6) Die Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen erstatten den Mitgliedstaaten die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Programmbeiträge zurück, einschließlich Zinsen und etwaigen sonstigen mit diesen Beiträgen erwirtschafteten Erträgen.
Die Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen erstatten den Mitgliedstaaten die Beträge nach Maßgabe von Unterabsatz 1 nicht zurück, sofern diese Stellen für eine bestimmte Unregelmäßigkeit nachweisen, dass die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Unregelmäßigkeit trat auf Ebene des Endempfängers oder, bei einem Holdingfonds, auf Ebene der die spezifischen Fonds einsetzenden Stellen oder der Endempfänger auf. |
b) |
Die Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen kamen ihren Verpflichtungen in Bezug auf die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Programmbeiträge im Einklang mit dem anwendbaren Recht nach und gingen so professionell, transparent und sorgfältig vor, wie von einer fachkundigen Stelle mit Erfahrung beim Einsatz von Finanzierungsinstrumenten erwartetet werden kann. |
c) |
Die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Beträge konnten nicht eingezogen werden, obwohl die Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen mit gebührender Sorgfalt alle einschlägigen Maßnahmen vertraglicher und rechtlicher Art ergriffen haben. |
Artikel 98
Finanzkorrekturen durch die Kommission
(1) Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen vor, indem sie die Unterstützung aus den Fonds für ein Programm kürzt, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass:
a) |
ein gravierender Mangel vorliegt, der die bereits an das Programm gezahlte Unterstützung aus den Fonds gefährdet; |
b) |
die in der akzeptierten Rechnungslegung enthaltenen Ausgaben unregelmäßig sind, was der Mitgliedstaat nicht festgestellt und gemeldet hat; |
c) |
der Mitgliedstaat vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens durch die Kommission seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 91 nicht nachgekommen ist. |
Nimmt die Kommission Korrekturen auf der Grundlage von Pauschalansätzen oder Hochrechnungen vor, so erfolgt dies im Einklang mit Anhang XXI.
(2) Vor der Entscheidung über eine Finanzkorrektur informiert die Kommission den Mitgliedstaat über ihre Schlussfolgerungen und gibt dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, binnen zwei Monaten Anmerkungen vorzubringen.
(3) Akzeptiert der Mitgliedstaat die Schlussfolgerungen der Kommission nicht, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, damit gewährleistet ist, dass alle Informationen und Anmerkungen vorliegen, die die Grundlage für die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Vornahme der Finanzkorrektur bilden.
(4) Die Kommission trifft die Entscheidung über eine Finanzkorrektur mittels eines Durchführungsrechtsakts binnen zwölf Monaten nach der Anhörung oder ab Übermittlung der zusätzlichen, von der Kommission angeforderten Informationen.
Bei der Entscheidung über eine Finanzkorrektur berücksichtigt die Kommission alle übermittelten Informationen und Anmerkungen.
Ist ein Mitgliedstaat mit der Finanzkorrektur für Fälle nach Absatz 1 Buchstaben a und c einverstanden, bevor der Beschluss aus Absatz 1 erlassen wurde, so kann der Mitgliedstaat die betroffenen Beträge wiederverwenden. Diese Möglichkeit gilt nicht für Finanzkorrekturen für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.
(5) In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezifische Grundlagen für Finanzkorrekturen der Kommission festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Reglungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.
KAPITEL IV
Aufhebung der Mittelbindung
Artikel 99
Grundsätze und Regeln für die Aufhebung
(1) Die Kommission hebt jedweden Betrag in einem Programm auf, der nicht für Vorfinanzierungen im Einklang mit Artikel 84 verwendet wurde oder für den bis zum 26 31 . Dezember des zweiten dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Mittelbindungen für die Jahre 2021 bis 2016 kein Zahlungsantrag gemäß Artikel 85 und 86 eingereicht wurde. [Abänd. 323]
(2) Der Betrag, der bis zum Ende der Frist gemäß Absatz 1 Gegenstand von Vorfinanzierungen oder Zahlungsanträgen in Bezug auf die Mittelbindung für 2021 sein soll, beträgt 60 % der genannten Mittelbindung. 10 % der Mittelbindung für 2021 werden jeder Mittelbindung für die Jahre 2022 bis 2025 hinzugefügt für die Berechnung der zu erfassenden Beträge. [Abänd. 324]
(3) Der Teil der am 31. Dezember 2029 2030 noch offenen Mittelbindungen wird aufgehoben, wenn das Gewährpaket und der abschließende Leistungsbericht für aus dem ESF+, dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme nicht innerhalb der Frist aus Artikel 38 Absatz 1 bei der Kommission eingereicht werden. [Abänd. 325]
Artikel 100
Ausnahmen von den Aufhebungsregelungen
(1) Von der Aufhebung ausgenommen sind die Beträge, die dem Teil der Mittelbindungen entsprechen, für den:
a) |
die Vorhaben aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt werden oder |
b) |
aus Gründen höherer Gewalt, die die Durchführung des gesamten oder eines Teils des Programms stark beeinträchtigt hat, kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte. |
ba) |
es wegen Verzögerungen auf Unionsebene bei der Einrichtung des Rechts- und Verwaltungsrahmens für die Mittel für den Zeitraum 2021-2027 nicht möglich war, rechtzeitig einen Zahlungsantrag zu stellen. [Abänd. 326] |
Die nationalen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten oder eines Teils des Programms nach.
(2) Bis zum 31. Januar übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission Informationen zu den Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b für bis zum 26. Dezember geltend gemachte Beträge.
Artikel 101
Aufhebungsverfahren
(1) Die Kommission unterrichtet auf Grundlage der ihr bis zum 31. Januar zugegangenen Informationen den Mitgliedstaat über den Betrag, der gemäß dieser Informationen von einer Aufhebung betroffen ist.
(2) Der Mitgliedstaat hat einen bis zwei Monate Zeit, um sich mit dem aufzuhebenden Betrag einverstanden zu erklären oder seine Anmerkungen vorzubringen. [Abänd. 327]
(3) Bis zum 30. Juni übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, aus dem für das in Rede stehende Kalenderjahr der gekürzte Betrag an Unterstützung über mindestens eine Priorität des Programms hervorgehen. Für Programme, die aus mehreren Fonds unterstützt werden, wird der Betrag der Unterstützung aufgeteilt nach Fonds gekürzt, proportional zu den von der Aufhebung betroffenen Beträgen, die im betreffenden Kalenderjahr nicht verwendet wurden.
Wird ein solcher Plan nicht vorgelegt, so überarbeitet die Kommission den Finanzierungsplan, indem sie die Beiträge aus dem Fonds für das betreffende Kalenderjahr kürzt. Diese Kürzung wird jeder Priorität proportional zu den von der Aufhebung betroffenen Beträgen zugewiesen, die im betreffenden Kalenderjahr nicht verwendet wurden.
(4) Bis spätestens zum 31. Oktober ändert die Kommission den Beschluss zur Genehmigung des Programms.
TITEL VIII
FINANZRAHMEN
Artikel 102
Geografische Abdeckung der Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“
(1) Der EFRE, der ESF ESF+ und der Kohäsionsfonds unterstützen das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in allen Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik („NUTS2-Regionen“), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 868/2014 2016 / 2066 , geschaffen worden sind.
(2) Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden den folgenden drei Kategorien von NUTS-2-Regionen zugewiesen:
a) |
weniger entwickelte Regionen, deren Pro-Kopf-BIP weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt („weniger entwickelte Regionen); |
b) |
Übergangsregionen, deren Pro-Kopf-BIP zwischen 75 % und 100 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt („Übergangsregionen“); |
c) |
stärker entwickelte Regionen, deren Pro-Kopf-BIP über 100 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt („stärker entwickelte Regionen“). |
Die Einstufung der Regionen in eine der drei Regionenkategorien erfolgt nach dem Verhältnis des Pro-Kopf-BIP jeder Region, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2014-2016, zum durchschnittlichen BIP der EU-27 für denselben Bezugszeitraum.
(3) Aus dem Kohäsionsfonds werden diejenigen Mitgliedstaaten unterstützt, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2014-2016, weniger als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU27 für denselben Bezugszeitraum beträgt.
(4) Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die Regionen, die die Kriterien einer der drei Regionenkategorien erfüllen, und die Mitgliedstaaten, die die Kriterien des Absatzes 3 erfüllen, aufgelistet werden. Die genannte Liste gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027.
Artikel 103
Mittel für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt
(1) Die Mittel für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die für die Mittelbindung für den Zeitraum 2021--2027 zur Verfügung stehen, belaufen sich auf 330 624 388 630 EUR 378 097 000 000 EUR zu Preisen von 2018. [Abänd. 329]
Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Haushaltsplan der Union wird dieser Betrag mit jährlich 2 % indexiert.
(2) Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, pro Regionenkategorie, festgelegt wird, zusammen mit einer Auflistung der förderfähigen Regionen nach Maßgabe der Methodik aus Anhang XXII. Die Mindestgesamtzuweisung aus den Fonds auf nationaler Ebene sollte 76 % des Budgets entsprechen, das den einzelnen Mitgliedstaaten oder Regionen im Zeitraum 2014–2020 zugewiesen wird. [Abänd. 330]
Dieser Beschluss legt auch die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) fest.
Unbeschadet der nationalen Zuweisungen für die Mitgliedstaaten wird die Finanzierung für Regionen, die für den Zeitraum 2021–2027 in eine niedrigere Kategorie eingestuft werden, auf dem Niveau der Zuweisungen von 2014–2020 beibehalten. [Abänd. 429]
Angesichts der besonderen Bedeutung von Kohäsionsfinanzierung für die grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit und für die Gebiete in äußerster Randlage sollten die Kriterien für die Förderfähigkeit einer solchen Finanzierung nicht weniger günstig als im Zeitraum 2014-2020 sein und größtmögliche Kontinuität mit bestehenden Programmen gewährleisten. [Abänd. 331]
(3) Der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der Gesamtmittel nach Abzug der Unterstützung für die in Artikel 104 Absatz 4 genannte Fazilität „Connecting Europe“ zugewiesen.
Artikel 104
Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)
(1) Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ belaufen sich auf 97,5 97 % der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 322 194 388 630 EUR) und werden 366 754 000 000 EUR (zu Preisen von 2018). Davon werden 5 900 000 000 EUR der Kindergarantie aus den ESF+-Mitteln zugewiesen. Die verbleibende Finanzausstattung in Höhe von 360 854 000 000 EUR (zu Preisen von 2018) wird wie folgt zugewiesen: [Abänd. 332]
a) |
61,6 % (d. h. insgesamt 198 621 593 157 EUR 222 453 894 000 EUR ) für weniger entwickelte Regionen; [Abänd. 333] |
b) |
14,3 % (d. h. insgesamt 45 934 516 595 EUR 51 446 129 000 EUR ) für weniger entwickelte Regionen; [Abänd. 334] |
c) |
10,8 % (d. h. insgesamt 34 842 689 000 EUR 39 023 410 000 EUR ) für weniger entwickelte Regionen; [Abänd. 335] |
d) |
12,8 % (d. h. insgesamt 41 348 556 877 EUR 46 309 907 000 EUR ) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden; [Abänd. 336] |
e) |
0,4 % (d. h. insgesamt 1 447 034 001 EUR 1 620 660 000 EUR ) als zusätzliche Förderung für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen. [Abänd. 337] |
(2) Im Jahr 2024 überprüft die Kommission in ihrer technischen Anpassung für das Jahr 2025 im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) […] (MFR-Verordnung) die Gesamtzuweisungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ eines jeden Mitgliedstaats für die Jahre 2025 bis 2027.
Die Kommission wendet bei ihrer Überprüfung die Zuweisungsmethode aus Anhang XXII auf Grundlage der aktuellsten zu dem Zeitpunkt verfügbaren Statistiken an.
Nach der technischen Anpassung ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt, der eine überarbeitete jährliche Aufschlüsselung nach Artikel 103 Absatz 2 festlegt.
(3) Die für den ESF+ verfügbaren Mittel belaufen sich auf 28,8 % der Ressourcen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“verfügbaren Mittel belaufen sich auf 88 646 194 590 EUR (d. h. 105 686 000 000 EUR zu Preisen von 2018). Dies umfasst weder die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation noch die Komponente Gesundheit . [Abänd. 338]
Der Betrag für die zusätzliche Förderung der Gebiete in äußerster Randlage aus Absatz 1 Buchstabe e, der dem ESF+ zugewiesen wird, beläuft sich auf 376 928 934 EUR entspricht 0,4 % der in Unterabsatz 1 genannten Ressourcen (d. h. 424 296 054 EUR zu Preisen von 2018) . [Abänd. 339]
(4) Aus dem Kohäsionsfonds werden 10 000 000 000 EUR 4 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 auf die Fazilität „Connecting Europe“ übertragen. Dieser Betrag wird für Verkehrsinfrastrukturprojekte unter Berücksichtigung des Infrastrukturinvestitionsbedarfs der Mitgliedstaaten und Regionen über spezifische Aufforderungen gemäß der Verordnung (EU) [neue CEF-Verordnung] ausschließlich in den Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, aufgewendet. [Abänd. 340]
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem der Betrag festgelegt wird, der von den jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Kohäsionsfondsmitteln an die Fazilität „Connecting Europe“ übertragen wird; dieser Betrag wird für den gesamten Zeitraum anteilig bestimmt.
Die Zuweisung aus dem Kohäsionsfonds für jeden Mitgliedstaat wird entsprechend verringert.
Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds entsprechen, werden ab dem Haushaltjahr 2021 in die jeweiligen Haushaltslinien der Fazilität „Connecting Europe“ eingesetzt.
30 % der an die Fazilität „Connecting Europe“ übertragenen Mittel werden unverzüglich nach der Übertragung allen Mitgliedstaaten, die für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds infrage kommen, zur Verfügung gestellt, um Verkehrsinfrastrukturprojekte gemäß der Verordnung (EU) [neue CEF-Verordnung] zu finanzieren [Abänd. 341]
Die für den Verkehrsbereich geltenden Regelungen nach Verordnung (EU) [neue CEF-Verordnung] gelten für die spezifischen Aufforderungen aus Unterabsatz 1. Bis zum 31. Dezember 2023 beachtet die Auswahl der förderfähigen Projekte die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds in Bezug auf 70 % der der Fazilität „Connecting Europe“ übertragenen Mittel. [Abänd. 342]
Ab dem 1. Januar 2024 30 % werden allen Mitgliedstaaten, die für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds infrage kommen, die der Fazilität „Connecting Europe“ übertragenen Mittel, die nicht für Verkehrsinfrastrukturprojekte gebunden wurden, zur Verfügung gestellt, um Verkehrsinfrastrukturprojekte gemäß der Verordnung (EU) [neue CEF-Verordnung] zu finanzieren.
(5) 500 000 000 EUR 560 000 000 EUR zu Preisen von 2018 der Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden der Europäischen Stadtinitiative in direkter oder indirekter Mittelverwaltung der Kommission zugewiesen. [Abänd. 343]
(6) 175 000 000 EUR 196 000 000 EUR zu Preisen von 2018 der ESF+-Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden der transnationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung zugewiesen. [Abänd. 344]
(7) Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 2,5 % der Gesamtmittel, die aus den Fonds für den Zeitraum 2021-2027 für Mittelbindungen zur Verfügung gestellt wurden (d. h. insgesamt 8 430 000 000 EUR 11 343 000 000 EUR zu Preisen von 2018 ). [Abänd. 345]
Artikel 105
Übertragbarkeit von Mitteln
(1) Die Kommission kann einen Vorschlag eines Mitgliedstaat bei der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung oder im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung annehmen, der Folgendes vorsieht:
a) |
eine Übertragung von nicht mehr als 15 5 % der Gesamtzuweisungen für weniger entwickelte Regionen auf Übergangsregionen oder stärker entwickelte Regionen und von Übergangsregionen auf stärker entwickelte Regionen; [Abänd. 346] |
b) |
eine Übertragung der Zuweisungen für stärker entwickelte Regionen oder Übergangsregionen auf weniger entwickelte Regionen. |
(2) Die Gesamtzuweisungen, die jedem Mitgliedstaat in Bezug auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zugewiesen werden, sind zwischen diesen Zielen nicht übertragbar.
Artikel 106
Festlegung der Kofinanzierungssätze
(1) In dem Kommissionsbeschluss zur Annahme eines Programms werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds für jede Priorität festgelegt.
(2) Für jede Priorität wird in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz für die Priorität für die folgenden Optionen gilt:
a) |
den Gesamtbetrag, einschließlich öffentlichem und privatem Beitrag, |
b) |
den öffentlichen Beitrag. |
(3) Der Kofinanzierungssatz für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf Ebene jeder Priorität liegt nicht über:
a) |
70 85 % für weniger entwickelte Regionen; [Abänd. 347] |
b) |
55 65 % für Übergangsregionen; [Abänd. 348] |
c) |
40 50 % für weniger stärker entwickelte Regionen; [Abänd. 349 und 447] |
Die Kofinanzierungssätze aus Buchstabe a gelten auch für Gebiete in äußerster Randlage und für die zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage . [Abänd. 350]
Der Kofinanzierungssatz für den Kohäsionsfonds auf Ebene jeder Priorität liegt nicht über 70 85 %. [Abänd. 351]
In der ESF+-Verordnung können in hinreichend begründeten Fällen höhere Kofinanzierungssätze von bis zu 90 % für Prioritäten zur Unterstützung innovativer Maßnahmen im Einklang mit Artikel 14 13 und Artikel [4 Absatz 1 Ziffern x] und [xi] der ESF+-Verordnung festlegen sowie für Programme zur Bekämpfung materieller Deprivation gemäß Artikel [9], der Jugendarbeitslosigkeit gemäß Artikel [10], zur Unterstützung der Europäischen Kindergarantie gemäß Artikel [10a] und der transnationalen Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel [11b] festgelegt werden . [Abänd. 352]
(4) Der Kofinanzierungssatz für Interreg-Programme liegt nicht über 70 85 %. [Abänd. 353]
In der ETZ-Verordnung können höhere Kofinanzierungssätze für externe Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festgelegt werden.
(4a) Die Mitgliedstaaten können in einem hinreichend begründeten Fall im Rahmen des derzeitigen Stabilitäts- und Wachstumspakts einen Antrag auf weitergehende Flexibilität für öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben stellen, die von der öffentlichen Verwaltung durch die Kofinanzierung von im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds getätigten Investitionen unterstützt werden. Bei der Festlegung der steuerlichen Anpassung entweder im Rahmen der präventiven oder der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts prüft die Kommission den entsprechenden Antrag sorgfältig auf eine Weise, die der strategischen Bedeutung von Investitionen Rechnung trägt. [Abänd. 453]
(5) Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission können zu 100 % finanziert werden.
TITEL IX
BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen
Artikel 107
Befugnisübertragung
Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 108 zur Änderung der Anhänge der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretende Änderungen an nicht wesentlichen Elementen der vorliegenden Verordnung vorzunehmen, mit Ausnahme der Anhänge III, IV, X und XXII. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 108 delegierte Rechtsakte zur Änderung und Anpassung der in Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Delegierten Verordnung (EU) Nr. 204/2014 zu erlassen. [Abänd. 354]
Artikel 108
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 10, Artikel 73 Absatz 4, Artikel 88 Absatz 4 und Artikel 107 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit bis zum 31. Dezember 2027 ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. [Abänd. 355]
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 10, Artikel 73 Absatz 4, Artikel 88 Absatz 4 und, Artikel 89 Absatz 1 4 und Artikel 107 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. [Abänd. 356]
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 10, Artikel 73 Absatz 4, Artikel 88 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 4 und Artikel 107 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 357]
Artikel 109
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
KAPITEL II
Übergangs — und Schlussbestimmungen
Artikel 110
Übergangsbestimmungen
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bzw. jeder anderer Rechtsakt für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 gilt weiterhin für Programme und Vorhaben, die während dieses Zeitraums aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF unterstützt werden.
Artikel 111
Bedingungen für in Phasen durchgeführte Vorhaben
(1) Die Verwaltungsbehörde kann die Auswahl eines Vorhabens eines Vorhabens vornehmen, das die zweite Phase eines im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für eine Unterstützung ausgewählten und im Rahmen dieser Verordnung auch begonnen Vorhabens darstellt, vorausgesetzt, die folgenden kumulativen Bedingungen sind erfüllt:
a) |
das Vorhaben, das im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für eine Unterstützung ausgewählt wurde, umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbarer Phasen und separate Prüfpfade; |
b) |
die Gesamtkosten des Vorhabens übersteigen 10 Mio. EUR; |
c) |
die in einem Zahlungsantrag für die erste Phase angegebenen Ausgaben werden in keinem weiteren Zahlungsantrag der zweiten Phase angegeben; |
d) |
die zweite Phase des Vorhabens entspricht dem anwendbaren Recht und kommt nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der fondsspezifischen Verordnungen für eine Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds infrage; |
e) |
der Mitgliedstaat verpflichtet sich im nach Maßgabe des Artikels 141 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingereichten abschließenden Durchführungsbericht, während des Programmplanungszeitraums die zweite und letzte Phase vollständig durchzuführen und einsatzbereit zu machen. |
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die zweite Phase des Vorhabens.
Artikel 112
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu … am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 83.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 41.
(3) ABl. C 17 vom 14.1.2019, S. 1.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019.
(5) ABl. L […] vom […], S. […].
(6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1).
(7) [Verordnung über das Governance-System der Energieunion, zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (COM(2016)0759 — 2016/0375 (COD)].
(8) Verordnung (EU) […] über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (Abl. L […] vom […], S. […]).
(9) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 13.
(10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(11) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(12) Verordnung (EG, Euratom) des Rates Nr. 2988/95 vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(13) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(14) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(15) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(16) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(17) Verordnung (EU) Nr. 868/2014 2016/2066 der Kommission vom 8. August 2014 21 . November 2016 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 241 322 vom 13.8.2014 29 . 11 . 2016 , S. 1).
(18) Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] zur [CEF] (ABl. L […], […], S. […])].
(19) Bericht der Kommission vom 9. Oktober 2017 über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit dem Titel „Meine Region, mein Europa, unsere Zukunft: Siebter Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2017)0583).
(20) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(21) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(22) ABl. L … vom …, S. …
(23) ABl. L … vom …, S. …
(24) ABl. L … vom …, S. …
(25) ABl. L … vom …, S. …
(26) ABl. L … vom …, S. …
(27) ABl. L … vom …, S. …
(28) ABl. L … vom …, S. …
(29) ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1.
(30) ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9.
(31) ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45.
(32) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(33) Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).
(34) [Verordnung (EU) […] über […] (ABl. L […] vom […], S. […])].
(35) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1).
(36) Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).
(37) Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25)
(38) Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002).
(39) Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).
(40) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(41) Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).
(42) Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).
(43) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(44) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(45) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(46) Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1).
(47) Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).
(48) Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).
ANHANG I
Größenordnung und Codes der Arten der Intervention für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds — Artikel 17 Absatz 5
TABELLE 1: CODES FÜR DIE DIMENSION „INTERVENTIONSBEREICH“
|
INTERVENTIONSBEREICH |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der umweltpolitischen Ziele |
POLITISCHES ZIEL 1 EIN INTELLIGENTERES EUROPA DURCH DIE FÖRDERUNG EINES INNOVATIVEN UND INTELLIGENTEN WIRTSCHAFTLICHEN WANDELS; |
|||
001 |
Anlageinvestitionen in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten oder mit Bezug zu Wettbewerbsfähigkeit [Abänd. 359] |
0 % |
0 % |
002 |
Anlageinvestitionen in kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten oder mit Bezug zu Wettbewerbsfähigkeit [Abänd. 360] |
0 % |
0 % |
003 |
Anlageinvestitionen in öffentlichen Forschungszentren und Hochschuleinrichtungen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
004 |
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten oder mit Bezug zu Wettbewerbsfähigkeit [Abänd. 361] |
0 % |
0 % |
005 |
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten oder mit Bezug zu Wettbewerbsfähigkeit [Abänd. 362] |
0 % |
0 % |
006 |
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in öffentlichen Forschungszentren und Hochschuleinrichtungen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
007 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten in Kleinstunternehmen einschließlich Vernetzung (industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Durchführbarkeitsstudien) |
0 % |
0 % |
008 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten in kleinen und mittleren Unternehmen einschließlich Vernetzung |
0 % |
0 % |
009 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten in öffentlichen Forschungszentren, Hochschuleinrichtungen und Kompetenzzentren einschließlich Vernetzung (industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Durchführbarkeitsstudien) |
0 % |
0 % |
010 |
Digitalisierung von KMU (einschließlich E-Commerce, E-Business und vernetzte Geschäftsprozesse, digitale Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B) |
0 % |
0 % |
011 |
IKT-Lösungen, elektronische Dienste und Anwendungen für Regierungen |
0 % |
0 % |
012 |
IT-Dienste und -Anwendungen für digitale Kompetenzen und digitale Inklusion |
0 % |
0 % |
013 |
Elektronische Gesundheitsdienste und -anwendungen (einschließlich E-Care, Internet der Dinge für körperliche Bewegung und umgebungsunterstütztes Leben) |
0 % |
0 % |
014 |
Geschäftsinfrastruktur für KMU (einschließlich Industrieparks und Gewerbegebiete) |
0 % |
0 % |
015 |
Entwicklung von KMU und Internationalisierung |
0 % |
0 % |
016 |
Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel und Unternehmertum |
0 % |
0 % |
017 |
Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für KMU und KMU-Zusammenschlüsse (einschließlich Dienstleistungen für Management, Marketing und Design) |
0 % |
0 % |
018 |
Gründungszentren, Unterstützung von Spin-offs, Spin-outs und Start-ups |
0 % |
0 % |
019 |
Förderung von Innovationsclustern und Unternehmensnetzen, die vor allem KMU zugutekommen |
0 % |
0 % |
020 |
Innovationsprozesse in KMU (in den Bereichen Verfahren, Marketing, Gemeinschaftsgründungen, nutzer- und nachfragebestimmte Innovation) |
0 % |
0 % |
021 |
Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Forschungszentren und dem Hochschulbereich |
0 % |
0 % |
022 |
Forschungs- und Innovationsprozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit Schwerpunkt auf CO2-armer Wirtschaft, Resilienz und Anpassung an den Klimawandel |
100 % |
40 % |
023 |
Forschungs- und Innovationsprozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit Schwerpunkt Kreislaufwirtschaft |
40 % |
100 % |
POLITISCHES ZIEL 2 EIN GRÜNERES, CO2-ARMES EUROPA DURCH FÖRDERUNG VON SAUBEREN ENERGIEN UND EINER FAIREN ENERGIEWENDE, VON GRÜNEN UND BLAUEN INVESTITIONEN, DER KREISLAUFWIRTSCHAFT, DER ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL, DER RISIKOPRÄVENTION UND DES RISIKOMANAGEMENTS |
|||
024 |
Energieeffizienz- und Demonstrationsprojekte in KMU und Begleitmaßnahmen |
100 % |
40 % |
025 |
Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsprojekte und Begleitmaßnahmen |
100 % |
40 % |
026 |
Energieeffiziente Renovierung öffentlicher Infrastrukturen, Demonstrationsprojekte und Begleitmaßnahmen |
100 % |
40 % |
027 |
Unterstützung von Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, welche zu einer CO2-armen Wirtschaft und zur Verstärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel beitragen |
100 % |
40 % |
028 |
Erneuerbare Energie: Wind |
100 % |
40 % |
029 |
Erneuerbare Energie: Sonne |
100 % |
40 % |
030 |
Erneuerbare Energie: Biomasse |
100 % |
40 % |
031 |
Erneuerbare Energie: Meer |
100 % |
40 % |
032 |
Sonstige erneuerbare Energien (einschließlich geothermischer Energie) |
100 % |
40 % |
033 |
Intelligente Energieverteilungssysteme auf Mittel- und Niederspannungsebene (einschließlich intelligenter Netze und IKT-Systeme) |
100 % |
40 % |
034 |
Hochintelligente Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme |
100 % |
40 % |
035 |
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Verhinderung und Bewältigung klimabezogener Risiken: Hochwasser und Erdrutsche (einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsysteme und -infrastrukturen) [Abänd. 363] |
100 % |
100 % |
036 |
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Verhinderung und Bewältigung klimabezogener Risiken: Brände (einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsystemen und -infrastrukturen) |
100 % |
100 % |
037 |
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Verhinderung und Bewältigung klimabezogener Risiken: sonstige, z. B. Stürme und Dürren (einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsystemen und -infrastrukturen) |
100 % |
100 % |
038 |
Risikomanagement und -prävention für nicht mit dem Klima verbundene Naturrisiken (z. B. Erdbeben) und mit menschlichen Tätigkeiten verbundene Risiken (z. B. technische Unfälle), einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsystemen und -infrastrukturen |
0 % |
100 % |
039 |
Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Trinkwasserversorgung) |
0 % |
100 % |
040 |
Wasserwirtschaft und Schutz der Wasserressourcen (einschließlich Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, spezifischer Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, Wiederverwendung und Leckageverringerung) |
40 % |
100 % |
041 |
Abwassersammlung und -behandlung |
0 % |
100 % |
042 |
Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung, Trennung und zum Recycling |
0 % |
100 % |
043 |
Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Mechanisch-biologische Behandlung, thermische Behandlung |
0 % |
100 % [Abänd. 364] |
044 |
Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle sowie gefährliche Abfälle |
0 % |
100 % |
045 |
Förderung der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff |
0 % |
100 % |
046 |
Sanierung von Industriegeländen und kontaminierten Flächen |
0 % |
100 % |
047 |
Unterstützung umweltfreundlicher Produktionsverfahren und der Ressourceneffizienz in KMU |
40 % |
40 % |
048 |
Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität und Lärmminderung |
40 % |
100 % |
049 |
Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Natura-2000-Gebieten |
40 % |
100 % |
050 |
Schutz der biologischen Vielfalt und Naturschutz, grüne Infrastrukturen |
40 % |
100 % |
POLITISCHES ZIEL 3 EIN STÄRKER VERNETZTES EUROPA DURCH DIE STEIGERUNG DER MOBILITÄT UND DER REGIONALEN IKT-KONNEKTIVITÄT |
|||
051 |
IKT: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Backbone/Backhaul-Netz) |
0 % |
0 % |
052 |
IKT: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Mehrfamilienhäuser am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist) |
0 % |
0 % |
053 |
IKT: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Wohnungen oder Geschäftsräume am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist) |
0 % |
0 % |
054 |
IKT: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zur Basisstation für moderne Drahtloskommunikation einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist) |
0 % |
0 % |
055 |
IKT: Andere Arten von IKT-Infrastrukturen (einschließlich groß dimensionierten Computerressourcen/Ausrüstung, Rechenzentren, Sensoren und sonstigen drahtlosen Geräten) |
0 % |
0 % |
056 |
Neubau von Autobahnen , Brücken und Straßen — TEN-V-Kernnetz [Abänd. 365] |
0 % |
0 % |
057 |
Neubau von Autobahnen , Brücken und Straßen — TEN-V-Gesamtnetz [Abänd. 366] |
0 % |
0 % |
058 |
Neubau von Nebenstraßen als Verbindungen zum TEN-V-Straßennetz und zu TEN-V-Knoten |
0 % |
0 % |
059 |
Neubau von sonstigen nationalen, regionalen und lokalen Zubringerstraßen |
0 % |
0 % |
060 |
Erneuerung oder Ausbau von Autobahnen , Brücken und Straßen — TEN-V-Kernnetz [Abänd. 367] |
0 % |
0 % |
061 |
Erneuerung oder Ausbau von Autobahnen , Brücken und Straßen — TEN-V-Gesamtnetz [Abänd. 368] |
0 % |
0 % |
062 |
Erneuerung oder Ausbau anderer Straßen (Autobahnen, nationale, regionale oder lokale Straßen) |
0 % |
0 % |
063 |
Digitalisierung des Verkehrs: Straße |
40 % |
0 % |
064 |
Neubau von Schienenstrecken — TEN-V-Kernnetz |
100 % |
40 % |
065 |
Neubau von Schienenstrecken — TEN-V-Gesamtnetz |
100 % |
40 % |
066 |
Neubau anderer Schienenstrecken |
100 % |
40 % |
067 |
Erneuerung oder Ausbau von Schienenstrecken — TEN-V-Kernnetz |
0 % |
40 % |
068 |
Erneuerung oder Ausbau von Schienenstrecken — TEN-V-Gesamtnetz |
0 % |
40 % |
069 |
Erneuerung oder Ausbau anderer Schienenstrecken |
0 % |
40 % |
070 |
Digitalisierung des Verkehrs: Schiene |
40 % |
0 % |
071 |
Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) |
0 % |
40 % |
072 |
Rollendes Material |
40 % |
40 % |
073 |
Umweltfreundliche Nahverkehrsinfrastruktur |
100 % |
40 % |
074 |
Umweltfreundliches rollendes Material im Nahverkehr |
100 % |
40 % |
075 |
Fahrradinfrastruktur |
100 % |
100 % |
076 |
Digitalisierung des Nahverkehrs |
40 % |
0 % |
077 |
Infrastruktur für alternative Kraftstoffe |
40 % |
40 % |
078 |
Multimodaler (TEN-V) |
40 % |
40 % |
079 |
Multimodaler Verkehr (nicht Nahverkehr) |
40 % |
40 % |
080 |
Seehäfen (TEN-V) |
40 % |
0 % |
081 |
Andere Seehäfen |
40 % |
0 % |
082 |
Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V) |
40 % |
0 % |
083 |
Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal) |
40 % |
0 % |
084 |
Digitalisierung des Verkehrs: Andere Verkehrszweige |
40 % |
0 % |
POLITISCHES ZIEL 4 EIN SOZIALERES EUROPA DURCH DIE UMSETZUNG DER EUROPÄISCHEN SÄULE SOZIALER RECHTE |
|||
085 |
Infrastruktur für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung |
0 % |
0 % |
086 |
Bildungsinfrastruktur (Primar- und Sekundarbereich) |
0 % |
0 % |
087 |
Bildungsinfrastruktur (Tertiärbereich) |
0 % |
0 % |
088 |
Bildungsinfrastruktur (berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung) |
0 % |
0 % |
089 |
Wohnungsbauinfrastruktur für Migranten, Flüchtlinge und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben |
0 % |
0 % |
090 |
Wohnungsbauinfrastruktur (außer für Migranten, Flüchtlinge und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben) |
0 % |
0 % |
091 |
Andere soziale Infrastrukturen, die zur sozialen Inklusion in der lokalen Gemeinschaft beitragen |
0 % |
0 % |
092 |
Gesundheitsinfrastruktur |
0 % |
0 % |
093 |
Gesundheitstechnik |
0 % |
0 % |
094 |
Mobile Vermögenswerte im Gesundheitssektor |
0 % |
0 % |
095 |
Digitalisierung des Gesundheitswesens |
0 % |
0 % |
096 |
Vorübergehende Aufnahmeinfrastruktur für Migranten, Flüchtlinge und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben |
0 % |
0 % |
097 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt |
0 % |
0 % |
098 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Langzeitarbeitslose |
0 % |
0 % |
099 |
Spezifische Förderung der Beschäftigung und der sozio-ökonomischen Integration junger Menschen |
0 % |
0 % |
100 |
Unterstützung von Selbständigkeit und Unternehmensgründungen |
0 % |
0 % |
101 |
Unterstützung von Sozialwirtschaft und Sozialunternehmen |
0 % |
0 % |
102 |
Maßnahmen zur Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und -dienste, um eine frühzeitige und bedarfsgerechte Unterstützung zu gewährleisten |
0 % |
0 % |
103 |
Unterstützung für die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt und für Arbeitsmarktübergänge |
0 % |
0 % |
104 |
Unterstützung der Mobilität von Arbeitskräften |
0 % |
0 % |
105 |
Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt und zur Verringerung der geschlechtsspezifischen Segregation auf dem Arbeitsmarkt |
0 % |
0 % |
106 |
Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben einschließlich Zugang zu Kinderbetreuung und Betreuung/Pflege von Angehörigen |
0 % |
0 % |
107 |
Maßnahmen für ein gesundes und gut angepasstes Arbeitsumfeld, in dem Gesundheitsrisiken beachtet werden, einschließlich der Förderung körperlicher Bewegung |
0 % |
0 % |
108 |
Unterstützung für die Entwicklung digitaler Kompetenzen |
0 % |
0 % |
109 |
Unterstützung für die Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel |
0 % |
0 % |
110 |
Maßnahmen zur Förderung des aktiven und gesunden Alterns |
0 % |
0 % |
111 |
Unterstützung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (ohne Infrastruktur) |
0 % |
0 % |
112 |
Unterstützung der Primar- und Sekundarschulbildung (ohne Infrastruktur) |
0 % |
0 % |
113 |
Unterstützung der tertiären Bildung (ohne Infrastruktur) |
0 % |
0 % |
114 |
Unterstützung der Erwachsenenbildung (ohne Infrastruktur) |
0 % |
0 % |
115 |
Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und der aktiven Teilhabe am gesellschaftlichen Leben |
0 % |
0 % |
116 |
Förderung von Konzepten für die Eingliederung oder Wiedereingliederung von benachteiligten Personen in das Erwerbsleben |
0 % |
0 % |
117 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs marginalisierter Gruppen, wie etwa der Roma, zu Bildung und Beschäftigung und Förderung ihrer sozialen Inklusion |
0 % |
0 % |
118 |
Unterstützung der Zivilgesellschaft bei ihrer Arbeit mit marginalisierten Gemeinschaften, wie etwa den Roma |
0 % |
0 % |
119 |
Spezifische Maßnahmen zur Stärkung der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen an der Beschäftigung |
0 % |
0 % |
120 |
Maßnahmen zur sozialen Integration von Drittstaatsangehörigen |
0 % |
0 % |
121 |
Maßnahmen zur Verbesserung des gleichen und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Dienstleistungen |
0 % |
0 % |
122 |
Maßnahmen zur verstärkten Bereitstellung von gemeindenahen und durch Angehörige erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen |
0 % |
0 % |
123 |
Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit, Effektivität und Resilienz von Gesundheits- und Pflegesystemen (ohne Infrastruktur) |
0 % |
0 % |
124 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Langzeitpflege (ohne Infrastruktur) |
0 % |
0 % |
125 |
Maßnahmen zur Modernisierung von Sozialschutzsystemen, einschließlich der Förderung des Zugangs zum Sozialschutz |
0 % |
0 % |
126 |
Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten Benachteiligten und Kinder |
0 % |
0 % |
127 |
Bekämpfung der materiellen Deprivation durch Lebensmittelhilfe und/oder andere materielle Hilfe für die am stärksten Benachteiligten, einschließlich Begleitmaßnahmen |
0 % |
0 % |
POLITISCHES ZIEL 5 EIN BÜRGERNÄHERES EUROPA DURCH DIE FÖRDERUNG EINER NACHHALTIGEN UND INTEGRIERTEN ENTWICKLUNG VON STÄDTISCHEN, LÄNDLICHEN UND KÜSTENGEBIETEN UND LOKALER INITIATIVEN (1) |
|||
128 |
Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher touristischer Ressourcen und von damit verbundenen touristischen Dienstleistungen [Abänd. 369] |
0 % |
0 % |
129 |
Schutz, Entwicklung und Förderung des kulturellen Erbes und von kulturellen Dienstleistungen |
0 % |
0 % |
130 |
Schutz, Entwicklung und Förderung von Naturerbe und Ökotourismus außer Natura-2000-Gebieten [Abänd. 370] |
0 % |
100 % |
131 |
Sanierung und Sicherheit des öffentlichen Raums |
0 % |
0 % |
SONSTIGE CODES MIT BEZUG ZU DEN POLITISCHEN ZIELEN 1-5 |
|||
132 |
Erhöhung der Kapazität der Programmbehörden und der am Einsatz der Fonds beteiligten Stellen |
0 % |
0 % |
133 |
Verbesserung der Zusammenarbeit mit Partnern innerhalb und außerhalb des Mitgliedstaats |
0 % |
0 % |
134 |
Querfinanzierung im Rahmen des EFRE (Unterstützung von Maßnahmen nach Art des ESF, die zur Umsetzung der EFRE-Komponente eines Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden sind) |
0 % |
0 % |
135 |
Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von Behörden und Interessenträgern für die Umsetzung von Projekten der territorialen Zusammenarbeit und Initiativen in einem grenzüberschreitenden, transnationalen, maritimen und interregionalen Kontext |
0 % |
0 % |
136 |
Gebiete in äußerster Randlage: Ausgleich für Zusatzkosten aufgrund von Zugänglichkeitsdefiziten und territorialer Fragmentierung |
0 % |
0 % |
137 |
Gebiete in äußerster Randlage: Spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Zusatzkosten aufgrund der Größe des Marktes |
0 % |
0 % |
138 |
Gebiete in äußerster Randlage: Förderung des Ausgleichs von Zusatzkosten aufgrund von Klimabedingungen und schwierigem Gelände |
40 % |
40 % |
139 |
Gebiete in äußerster Randlage: Flughäfen |
0 % |
0 % |
TECHNISCHE HILFE |
|||
140 |
Information und Kommunikation |
0 % |
0 % |
141 |
Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle |
0 % |
0 % |
142 |
Evaluierung und Studien, Datenerhebung |
0 % |
0 % |
143 |
Stärkung der Kapazität der Behörden des Mitgliedstaats, der Begünstigten und relevanter Partner |
0 % |
0 % |
TABELLE 2: CODES FÜR DIE DIMENSION „FINANZIERUNGSFORM“
FINANZIERUNGSFORM |
|
01 |
Finanzhilfe |
02 |
Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente: Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Investitionen |
03 |
Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente: Darlehen |
04 |
Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente: Garantie |
05 |
Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente: ergänzende Unterstützung |
06 |
Preisgeld |
TABELLE 3: CODES FÜR DIE DIMENSION „TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN UND TERRITORIALE AUSRICHTUNG“
TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN UND TERRITORIALE AUSRICHTUNG |
||
INTEGRIERTE TERRITORIALE INVESTITIONEN (ITI) |
ITI mit Fokus auf nachhaltiger Stadtentwicklung |
|
11 |
Stadtviertel |
x |
12 |
Städte und, Vororte und damit verbundene ländliche Gebiete [Abänd. 371] |
x |
13 |
Funktionale städtische Gebiete |
x |
14 |
Berggebiete |
|
15 |
Inseln und Küstengebiete |
|
16 |
Ländliche Gebiete und Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte [Abänd. 372] |
|
17 |
Sonstige territoriale Ausrichtung |
|
VON DER ÖRTLICHEN BEVÖLKERUNG BETRIEBENE LOKALE ENTWICKLUNG (CLLD) |
CLLD mit Fokus auf nachhaltiger Stadtentwicklung |
|
21 |
Stadtviertel |
x |
22 |
Städte und, Vororte und damit verbundene ländliche Gebiete [Abänd. 373] |
x |
23 |
Funktionale städtische Gebiete |
x |
24 |
Berggebiete |
|
25 |
Inseln und Küstengebiete |
|
26 |
Ländliche Gebiete und Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte [Abänd. 374] |
|
27 |
Sonstige territoriale Ausrichtung |
|
SONSTIGE TERRITORIALE INSTRUMENTE IM RAHMEN DES POLITISCHEN ZIELS 5 |
Sonstige territoriale Instrumente mit Fokus auf nachhaltiger Stadtentwicklung |
|
31 |
Stadtviertel |
x |
32 |
Städte und, Vororte und damit verbundene ländliche Gebiete [Abänd. 375] |
x |
33 |
Funktionale städtische Gebiete |
x |
34 |
Berggebiete |
|
35 |
Inseln und Küstengebiete |
|
36 |
Ländliche Gebiete und Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte [Abänd. 376] |
|
37 |
Sonstige territoriale Ausrichtung |
|
SONSTIGE ANSÄTZE (2) |
||
41 |
Stadtviertel |
|
42 |
Städte und Vororte |
|
43 |
Funktionale städtische Gebiete |
|
44 |
Berggebiete |
|
45 |
Inseln und Küstengebiete |
|
46 |
Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
47 |
Sonstige territoriale Ausrichtung |
|
48 |
Keine territoriale Ausrichtung |
TABELLE 4: CODES FÜR DIE DIMENSION „WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT“
WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT |
|
01 |
Land- und Forstwirtschaft |
02 |
Fischerei |
03 |
Aquakultur |
04 |
Andere blaue Wirtschaftszweige |
05 |
Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken |
06 |
Herstellung von Textilien und Bekleidung |
07 |
Fahrzeugbau |
08 |
Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen |
09 |
Sonstiges nicht spezifiziertes verarbeitendes Gewerbe |
10 |
Baugewerbe/Bau |
11 |
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
12 |
Energieversorgung |
13 |
Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen |
14 |
Verkehr und Lagerei |
15 |
Information und Kommunikation, einschließlich Telekommunikation |
16 |
Handel |
17 |
Tourismus, Beherbergung und Gastronomie [Abänd. 377] |
18 |
Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen |
19 |
Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung und wirtschaftliche Dienstleistungen |
20 |
Öffentliche Verwaltung |
21 |
Erziehung und Unterricht |
22 |
Gesundheitswesen |
23 |
Sozialwesen, öffentliche und persönliche Dienstleistungen |
24 |
Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit Umwelt |
25 |
Kunst, Unterhaltung, Kreativwirtschaft und Erholung |
26 |
Sonstige Dienstleistungen |
TABELLE 5: CODES FÜR DIE DIMENSION „GEBIET“
GEBIET |
|
Code |
Gebiet |
|
Code der Region/des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird, gemäß der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission |
TABELLE 6: CODES FÜR SEKUNDÄRES ESF+-THEMA
SEKUNDÄRES ESF+-THEMA |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele |
|
01 |
Beitrag zu grünen Kompetenzen und Arbeitsplätzen und der grünen Wirtschaft |
100 % |
02 |
Entwicklung digitaler Kompetenzen und Arbeitsplätze |
0 % |
03 |
Investitionen in Forschung und Innovation und intelligente Spezialisierung |
0 % |
04 |
Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) |
0 % |
05 |
Nichtdiskriminierung |
0 % |
06 |
Gleichstellung der Geschlechter |
0 % |
07 |
Aufbau der Kapazitäten von Sozialpartnern |
0 % |
08 |
Aufbau der Kapazitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen |
0 % |
09 |
Entfällt |
0 % |
TABELLE 7: CODES FÜR DIE MAKROREGIONALEN STRATEGIEN UND MEERESBECKENSTRATEGIEN
MAKROREGIONALE STRATEGIEN UND MEERESBECKENSTRATEGIEN |
|
11 |
Strategie für die Region Adria-Ionisches Meer |
12 |
Strategie für den Alpenraum |
13 |
Strategie für den Ostseeraum |
14 |
Strategie für den Donauraum |
21 |
Strategie für die Arktis |
22 |
Atlantikstrategie |
23 |
Schwarzmeerstrategie |
24 |
Strategie für den Mittelmeerraum |
25 |
Nordseestrategie |
26 |
Strategie für den westlichen Mittelmeerraum |
30 |
Kein Beitrag zu den makroregionalen Strategien oder Meeresbeckenstrategien |
(1) Für das politische Ziel 5 können zusätzlich zu den unter diesem Ziel aufgelisteten Dimensionscodes auch alle unter den Zielen 1 bis 4 aufgeführten Codes gewählt werden
(2) Sonstige Ansätze, die im Rahmen der anderen politischen Ziele außer dem politischen Ziel 5 und nicht in Form integrierter territorialer Investitionen oder von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung verfolgt werden
(3) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
ANHANG II
Muster für die Partnerschaftsvereinbarung — Artikel 7 Absatz 4
CCI-Nr. |
[15 Zeichen] |
Bezeichnung |
[255] |
Version |
|
Erstes Jahr |
[4] |
Letztes Jahr |
[4] |
Nummer des Kommissionsbeschlusses |
|
Datum des Kommissionsbeschlusses |
|
1. Auswahl der politischen Ziele
Bezug: Artikel 8 Buchstabe a der Dachverordnung, Artikel 3 der AMIF-, der ISF- und der BMVI-Verordnung
Tabelle 1: Auswahl der politischen Ziele mit Begründung
Ausgewähltes politisches Ziel |
Programm |
Fonds |
Begründung für die Auswahl eines politischen Ziels |
|
|
|
[3 500 pro PZ] |
2. Politische Entscheidungen, Koordinierung und Komplementarität
Bezug: Artikel 8 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Dachverordnung
Textfeld [60 000 ] |
3. Beitrag zur Haushaltsgarantie im Rahmen von InvestEU mit Begründung
Bezug: Artikel 8 Buchstabe e und Artikel 10 Buchstabe a der Dachverordnung
Tabelle 2: Übertragung an InvestEU
|
Regionenkategorie* |
Politikbereich 1 |
Politikbereich 2 |
Politikbereich 3 |
Politikbereich 4 |
Politikbereich 5 |
Betrag |
|
|
(a) |
(b) |
(c) |
(d) |
(e) |
(f) = (a) + (b) + (c) + (d) + (e) |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
Randlage |
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
|
|
|
|
|
|
|
EMFF |
|
|
|
|
|
|
|
AMIF |
|
|
|
|
|
|
|
ISF |
|
|
|
|
|
|
|
BMVI |
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
Textfeld [3 500 ] (Begründung) |
4. Übertragung zwischen Regionenkategorien mit Begründung
Bezug: Artikel 8 Buchstabe d und Artikel 105 der Dachverordnung
Tabelle 3: Übertragung zwischen Regionenkategorien
Regionenkategorie |
Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie (*1) |
Übertragung an: |
zu übertragender Betrag |
Anteil der ursprünglichen übertragenen Zuweisung |
Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie nach der Übertragung |
(a) |
(b) |
(c) |
(d) |
(g) = (d) ÷ (b) |
(h) = (b) - (d) |
weniger entwickelt |
|
stärker entwickelt |
|
|
|
Übergang |
|
|
|
||
stärker entwickelt |
|
weniger entwickelt |
|
|
|
Übergang |
|
weniger entwickelt |
|
|
|
Textfeld [3 500 ] (Begründung) |
5. Vorläufige Mittelzuweisung aufgeschlüsselt nach politischem Ziel
Bezug: Artikel 8 Buchstabe c der Dachverordnung
Tabelle 4: Vorläufige Mittelzuweisung aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ESF+ und dem EMFF aufgeschlüsselt nach politischem Ziel (*2)
Politische Ziele |
EFRE |
Kohäsionsfonds |
ESF+ |
EMFF |
insgesamt |
Politisches Ziel 1 |
|
|
|
|
|
Politisches Ziel 2 |
|
|
|
|
|
Politisches Ziel 3 |
|
|
|
|
|
Politisches Ziel 4 |
|
|
|
|
|
Politisches Ziel 5 |
|
|
|
|
|
Technische Hilfe |
|
|
|
|
|
Zuweisung für 2026-2027 |
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
Textfeld [3 500 ] (Begründung) |
Tabelle 5: Vorläufige Mittelzuweisung aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI aufgeschlüsselt nach politischem Ziel (*3)
Politisches Ziel |
Zuweisung |
Politisches Ziel gemäß Artikel 3 der [AMIF-Verordnung] |
|
Politisches Ziel gemäß Artikel 3 der [ISF-Verordnung] |
|
Politisches Ziel gemäß Artikel 3 der [BMVI-Verordnung] |
|
Technische Hilfe |
|
Insgesamt |
|
6. Auflistung der Programme
Bezug: Artikel 8 Buchstabe f und Artikel 104 der Dachverordnung
Tabelle 6: Auflistung der Programme mit vorläufigen Mittelzuweisungen (*4)
Bezeichnung [255] |
Fonds |
Regionenkategorie |
Unionsbeitrag |
nationaler Beitrag (*5) |
Insgesamt |
Programm 1 |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
Übergang |
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
||
Programm 1 |
Kohäsionsfonds |
|
|
|
|
Programm 1 |
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
Übergang |
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
||
Randlage |
|
|
|
||
Insgesamt |
EFRE, Kohäsionsfonds, ESF+ |
|
|
|
|
Programm 2 |
EMFF |
|
|
|
|
Programm 3 |
AMIF |
|
|
|
|
Programm 4 |
ISF |
|
|
|
|
Programm 5 |
BMVI |
|
|
|
|
Insgesamt |
alle Fonds |
|
|
|
|
Bezug: Artikel 8 der Dachverordnung
Tabelle 7: Auflistung der Interreg-Programme
Programm 1 |
Bezeichnung 1 [255] |
Programm 2 |
Bezeichnung 1 [255] |
7. Zusammenfassung der zur Stärkung der administrativen Kapazität zu ergreifenden Maßnahmen
Bezug: Artikel 8 Buchstabe g der Dachverordnung
Textfeld [4 500 ] |
(*1) Ursprüngliche Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie wie von der Kommission nach den Übertragungen aus den Tabellen 2 bis 4 kommuniziert; gilt nur für EFRE und ESF+.
(*2) Politische Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Dachverordnung. Für den EFRE, den Kohäsionsfonds, und den ESF+ Jahre 2021-2025, für den EMFF 2021-2027.
(*3) Politische Ziele gemäß den fondsspezifischen Verordnungen für den EMFF, den AMIF, den ISF und das BMVI, Zuweisungen für die Jahre 2021-2027.
(*4) Politische Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Dachverordnung. Für den EFRE, den Kohäsionsfonds, und den ESF+ Jahre 2021-2025, für den EMFF 2021-2027.
(*5) Im Einklang mit Artikel 106 Absatz 2 zur Festlegung von Kofinanzierungssätzen.
ANHANG III
Zielübergreifende grundlegende Voraussetzungen — Artikel 11 Absatz 1
Gelten für alle spezifischen Ziele |
|||||||||||||||||
Bezeichnung der grundlegenden Voraussetzung |
Erfüllungskriterien |
||||||||||||||||
Wirksame Mechanismen für die Überwachung des Markts für die Vergabe öffentlicher Aufträge |
Es bestehen Überwachungsmechanismen, die sämtliche unter die nationalen Vergaberechtsvorschriften fallenden Verfahren abdecken; dies schließt ein:
|
||||||||||||||||
Instrumente und Kapazitäten zur wirksamen Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen |
Die Verwaltungsbehörden verfügen über die Instrumente und Kapazitäten zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen durch:
|
||||||||||||||||
Wirksame Anwendung und Umsetzung der Charta der Grundrechte der EU |
Es bestehen wirksame Mechanismen, um die Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU sicherzustellen; dies schließt ein:
|
||||||||||||||||
Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCPRD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates |
Es besteht ein nationaler Rahmen für die Umsetzung des UNCPRD; dies schließt ein:
|
||||||||||||||||
Umsetzung der Grundsätze und Rechte der europäischen Säule sozialer Rechte, die zu einer echten Konvergenz und Kohäsion in der Europäischen Union beitragen. |
Vorkehrungen auf nationaler Ebene, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte sicherzustellen, die zu einer nach oben gerichteten sozialen Konvergenz und Kohäsion in der EU beitragen, insbesondere der Grundsätze, die unlauteren Wettbewerb im Binnenmarkt verhindern. [Abänd. 379] |
||||||||||||||||
Wirksame Anwendung des Partnerschaftsprinzips. |
Es besteht ein Rahmen, damit alle Partner bei der Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung von Programmen eine vollwertige Rolle spielen; dies schließt ein:
|
ANHANG IV
Thematische grundlegende Voraussetzungen für EFRE, ESF + und den Kohäsionsfonds — Artikel 11 Absatz 1
Politisches Ziel |
Spezifisches Ziel |
Bezeichnung der grundlegenden Voraussetzung |
Kriterien für die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung |
||||||||||||||||||||||||
|
EFRE: Alle spezifischen Ziele im Rahmen dieses politischen Ziels |
Gute Steuerung der nationalen oder regionalen Strategie für intelligente Spezialisierung |
Strategie(n) für intelligente Spezialisierung wird/werden unterstützt durch:
|
||||||||||||||||||||||||
|
EFRE und Kohäsionsfonds:
|
Strategischer Politikrahmen zur Unterstützung der Verbesserung der Energieeffizienz von Wohn- und Nichtwohngebäuden |
|
||||||||||||||||||||||||
EFRE und Kohäsionsfonds:
|
Governance des Energiesektors |
Es ist ein nationaler Energie- und Klimaplan zur Erreichung des Ziels des Übereinkommens von Paris der Begrenzung der weltweiten Erwärmung auf 1,5 oC eingeführt, der Folgendes umfasst:
|
|||||||||||||||||||||||||
EFRE und Kohäsionsfonds:
|
Wirksame Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien in allen Sektoren und in der gesamten EU |
Es bestehen Maßnahmen, die Folgendes gewährleisten:
|
|||||||||||||||||||||||||
EFRE und Kohäsionsfonds:
|
Wirksamer Rahmen für das Katastrophenrisikomanagement |
Es besteht ein nationaler oder regionaler Katastrophenrisikomanagementplan, der mit den derzeitigen Strategien zur Anpassung an den Klimawandel vereinbar ist und Folgendes umfasst:
|
|||||||||||||||||||||||||
EFRE und Kohäsionsfonds:
|
Aktuelle Planung für die erforderlichen Investitionen in der Wasser- und Abwasserwirtschaft |
Es besteht ein nationaler Investitionsplan, der Folgendes umfasst:
|
|||||||||||||||||||||||||
EFRE und Kohäsionsfonds:
|
Aktuelle Planung der Abfallbewirtschaftung |
Gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/xxxx, bestehen ein Abfallbewirtschaftungsplan oder -pläne für das gesamte Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats, die Folgendes umfassen:
|
|||||||||||||||||||||||||
EFRE und Kohäsionsfonds:
|
Priorisierter Aktionsrahmen für die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen, für die eine Kofinanzierung aus der Union erforderlich ist |
Es besteht ein Rahmen für vorrangige Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG, der Folgendes umfasst:
|
|||||||||||||||||||||||||
|
EFRE:
|
Nationaler oder regionaler Breitbandplan |
Es besteht ein nationaler oder regionaler Breitbandplan, der Folgendes umfasst:
|
||||||||||||||||||||||||
EFRE und Kohäsionsfonds:
|
Umfassende Verkehrsplanung auf der entsprechenden Ebene |
Es besteht eine multimodale Kartierung der bestehenden und bis 2030 geplanten Infrastruktur, die
|
|||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||
|
EFRE:
ESF:
|
Strategischer Politikrahmen für eine aktive Arbeitsmarktpolitik |
Es besteht ein strategischer Politikrahmen für eine aktive Arbeitsmarktpolitik vor dem Hintergrund der beschäftigungspolitischen Leitlinien, der Folgendes umfasst:
|
||||||||||||||||||||||||
EFRE:
ESF:
|
Nationaler strategischer Rahmen für die Gleichstellung der Geschlechter |
Es besteht ein nationaler strategischer Politikrahmen für die Gleichstellung der Geschlechter, der Folgendes umfasst:
|
|||||||||||||||||||||||||
EFRE:
ESF:
|
Strategischer Politikrahmen für das System der allgemeinen und beruflichen Bildung auf allen Stufen |
Es besteht ein nationaler und/oder regionaler strategischer Politikrahmen für das System der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Folgendes umfasst:
|
|||||||||||||||||||||||||
EFRE:
ESF:
|
Nationaler strategischer Politikrahmen für soziale Inklusion und Armutsbekämpfung |
Es besteht ein nationaler strategischer Politikrahmen und Aktionsplan für soziale Inklusion und Armutsbekämpfung, der Folgendes umfasst:
|
|||||||||||||||||||||||||
ESF:
|
Nationale Strategie zur Integration der Roma |
Es besteht eine nationale Strategie zur Integration der Roma, die Folgendes umfasst:
|
|||||||||||||||||||||||||
EFRE:
ESF:
|
Strategischer Politikrahmen im Gesundheitsbereich |
Es besteht ein nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für Gesundheit, der Folgendes enthält:
|
(1) ABl. [noch nicht angenommen]
(2) ABl. [noch nicht angenommen]
(3) Entsprechend der Bewertung der Risikomanagementfähigkeit gemäß Artikel 6 Buchstabe c des Beschlusses 1313/2013.
(4) Gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission „Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ — COM(2016)0587: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/policies/improving-connectivity-and-access.
(5) Im Einklang mit Artikel 22 des [Vorschlags für eine] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.
(6) Richtlinie 2014/61/EU
ANHANG V
Muster für aus dem EFRE (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“), dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF unterstützte Programme — Artikel 16 Absatz 3
CCI-Nr. |
|
||
Bezeichnung auf EN |
[255 Zeichen (1)] |
||
Bezeichnung in Landesprache(n) |
[255] |
||
Version |
|
||
Erstes Jahr |
[4] |
||
Letztes Jahr |
[4] |
||
Förderfähig ab |
|
||
Förderfähig bis |
|
||
Nummer des Kommissionsbeschlusses |
|
||
Datum des Kommissionsbeschlusses |
|
||
Nummer Änderungsbeschluss des Mitgliedstaats |
|
||
Datum, an dem der Änderungsbeschluss des Mitgliedstaats in Kraft getreten ist |
|
||
Nicht substanzielle Übertragung (Artikel 19 Absatz 5) |
ja/nein |
||
Unter das Programm fallende NUTS-Regionen (gilt nicht für den EMFF) |
|
||
Betroffener Fonds |
|
||
|
|||
|
|||
|
1. Programmstrategie: wichtigste Herausforderungen der Entwicklung und politische Antworten
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis vii und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b
Textfeld [30 000 ] |
Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“:
Tabelle 1 |
||
Politisches Ziel |
Spezifisches Ziel oder eigene Priorität (*1) |
Begründung (Zusammenfassung) |
|
|
[2 000 pro spezifischem Ziel oder eigener Priorität] |
EMFF:
|
|||
Politisches Ziel |
Priorität |
SWOT-Analyse (für jede Priorität) |
Begründung (Zusammenfassung) |
|
|
Stärken [10 000 pro Priorität] |
[20 000 pro Priorität] |
Schwächen [10 000 pro Priorität] |
|||
Chancen [10 000 pro Priorität] |
|||
Risiken [10 000 pro Priorität] |
|||
Ermittlung des Bedarfs auf Grundlage der SWOT-Analyse unter Berücksichtigung der Elemente aus Artikel 6 Absatz 6 der EMFF-Verordnung [10 000 pro Priorität] |
2. Prioritäten, ausgenommen technische Hilfe
Bezug: Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c
Tabelle 1 T: Programmstruktur (*2)
ID |
Bezeichnung [300] |
TH |
Berechnungsgrundlage |
Fonds |
Unterstützte Regionenkategorie |
Ausgewähltes spezifisches Ziel |
1 |
Priorität 1 |
nein |
|
EFRE |
stärker |
SZ 1 |
Übergang |
||||||
weniger entwickelt |
SZ 2 |
|||||
Randlage und geringe Bevölkerungsdichte |
||||||
stärker |
SZ 3 |
|||||
2 |
Priorität 2 |
nein |
|
ESF+ |
stärker |
SZ 4 |
Übergang |
||||||
weniger entwickelt |
SZ 5 |
|||||
Randlage |
||||||
3 |
Priorität 3 |
nein |
|
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
3 |
Priorität technische Hilfe |
ja |
|
|
|
entfällt |
.. |
eigene Priorität für die Jugendbeschäftigung |
nein |
|
ESF+ |
|
|
|
eigene Priorität für die Kindergarantie |
nein |
|
ESF+ |
|
|
.. |
eigene Priorität für die länderspezifischen Empfehlungen |
nein |
|
ESF+ |
|
|
.. |
eigene Priorität für innovative Maßnahmen |
nein |
|
ESF+ [Abänd. 405] |
|
SZ 8 |
|
eigene Priorität für materielle Deprivation |
nein |
|
ESF+ |
|
SZ 9 |
2.1 Bezeichnung der Priorität [300] (für jede Priorität zu wiederholen)
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
2.1.1. Spezifisches Ziel (2) (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) oder Unterstützungsbereich (EMFF) — für jedes ausgewählte spezifische Ziel oder Unterstützungsbereich zu wiederholen, für Prioritäten außer technischer Hilfe [Abänd. 407]
2.1.1.1 Interventionen der Fonds
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffern i, iii, iv, v und vi;
Entsprechende Maßnahmenarten — Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i
Textfeld [8 000 ] |
Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung — Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i:
Textfeld [2 000 ] |
Wichtigste Zielgruppen — Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iii
Textfeld [1 000 ] |
Konkret anvisierte Territorien, einschließlich des geplanten Einsatzes von territorialen Investitionen — Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iv
Textfeld [2 000 ] |
Interregionale und transnationale Maßnahmen — Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v
Textfeld [2 000 ] |
Geplante Nutzung der Finanzierungsinstrumente — Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer vi
Textfeld [1 000 ] |
2.1.1.2 Indikatoren (3) [Abänd. 408]
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii
Tabelle 2: Outputindikatoren |
||||||||
Priorität |
Spezifisches Ziel (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) oder Unterstützungsbereich (EMFF) |
Fonds |
Regionenkategorie |
ID [5] |
Indikator [255] |
Einheit für die Messung |
Etappenziel (2024) |
Zielwert (2029) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 3: Ergebnisindikator |
|||||||||||
Priorität |
Spezifisches Ziel (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) oder Unterstützungsbereich (EMFF) |
Fonds |
Regionenkategorie |
ID [5] |
Indikator [255] |
Einheit für die Messung |
Ausgangs- oder Referenzwert |
Bezugsjahr |
Zielwert (2029) |
Datenquelle [200] |
Bemerkungen [200] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2.1.1.3 Indikative Aufschlüsselung der Programmmittel (EU) nach Art der Intervention (4) (gilt nicht für den EMFF) [Abänd. 409]
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer vii
Tabelle 4: Dimension 1 — Interventionsbereich |
|||||
Priorität Nr. |
Fonds |
Regionenkategorie |
Spezifisches Ziel |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
|
Tabelle 5: Dimension 2 — Finanzierungsform |
|||||
Priorität Nr. |
Fonds |
Regionenkategorie |
Spezifisches Ziel |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
|
Tabelle 6: Dimension 3 — territoriale Umsetzungsmechanismen und territoriale Ausrichtung |
|||||
Priorität Nr. |
Fonds |
Regionenkategorie |
Spezifisches Ziel |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
|
Tabelle 7: Dimension 6 — sekundäres ESF+-Thema |
|||||
Priorität Nr. |
Fonds |
Regionenkategorie |
Spezifisches Ziel |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
|
2.1.2 Spezifisches Ziel in Bezug auf die materielle Deprivation
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Dachverordnung
Arten der Unterstützung
Textfeld [2 000 Zeichen] |
Wichtigste Zielgruppen
Textfeld [2 000 Zeichen] |
Beschreibung der nationalen oder regionalen Unterstützungsprogramme
Textfeld [2 000 Zeichen] |
Kriterien für die Auswahl der Vorhaben (5) [Abänd. 410]
Textfeld [4 000 Zeichen] |
2.T. Priorität technische Hilfe
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31 und Artikel 89 der Dachverordnung
Beschreibung der technischen Hilfe im Rahmen der Pauschalfinanzierungen — Artikel 30
Textfeld [5 000 ] |
Beschreibung der technischen Hilfe im Rahmen von nicht mit Kosten verknüpften Zahlungen — Artikel 31
Textfeld [3 000 ] |
Tabelle 8: Dimension 1 — Interventionsbereich |
||||
Priorität Nr. |
Fonds |
Regionenkategorie |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
Tabelle 9: Dimension 5 — sekundäres ESF+-Thema |
||||
Priorität Nr. |
Fonds |
Regionenkategorie |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
3. Finanzplan
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffern i bis iii, Artikel 106 Absätze 1 bis 3, Artikel 10 und Artikel 21 der Dachverordnung
3.A Übertragungen und Beiträge (6)
Bezug: Artikel 10 der Artikel 21 der Dachverordnung
|
||
|
Tabelle 15: Beiträge an InvestEU (*3)
|
Regionenkategorie |
Fenster 1 |
Fenster 2 |
Fenster 3 |
Fenster 4 |
Fenster 5 |
Betrag |
|
|
(a) |
(b) |
(c) |
(d) |
(e) |
(f) = (a) + (b) + (c) + (d) + (e) |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
Randlage |
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
|
|
|
|
|
|
|
EMFF |
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 16: Übertragungen an Instrumente im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung (*4)
Fonds |
Regionenkategorie |
Instrument 1 |
Instrument 2 |
Instrument 3 |
Instrument 4 |
Instrument 5 |
Zu übertragender Betrag |
|
|
(a) |
(b) |
(c) |
(d) |
(e) |
(f) = (a) + (b) + (c) + (d) + (e) |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
Randlage |
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
|
|
|
|
|
|
|
EMFF |
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
[Abänd. 411]
Tabelle 17: Übertragungen zwischen Fonds in geteilter Mittelverwaltung (*5)
|
EFRE |
ESF+ |
Kohäsionsfonds |
EMFF |
AMF |
ISF |
BMVI |
Insgesamt |
|||||||
stärker entwickelt |
Übergang |
weniger entwickelt |
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
stärker entwickelt |
Übergang |
weniger entwickelt |
Randlage |
||||||||
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Randlage |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EMFF |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.1 Mittelausstattung aufgeschlüsselt nach Jahr
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer i
Tabelle 10: Mittelausstattung aufgeschlüsselt nach Jahr |
|||||||||
Fonds |
Regionenkategorie |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
EFRE |
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Randlage |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
EMFF |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2 Mittelausstattung insgesamt aufgeschlüsselt nach Fonds und nationaler Kofinanzierung (7) [Abänd. 412]
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 17 Absatz 6
Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“:
Tabelle 11: Mittelausstattung insgesamt aufgeschlüsselt nach Fonds und nationaler Kofinanzierung |
||||||||||
Nr. politisches Ziel oder technische Hilfe |
Priorität |
Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung (insgesamt oder öffentlich) |
Fonds |
Regionenkategorie (*6) |
Unionsbeitrag |
nationaler Beitrag |
indikative Aufschlüsselung des nationalen Beitrags |
Insgesamt |
Kofinanzierungssatz |
|
öffentlich |
privat |
|||||||||
|
|
|
|
(a) |
(b) = (c) + (d) |
(c) |
(d) |
(e) = (a) + (b) (*7) |
(f) = (a) ÷ (e) (*7) |
|
|
Priorität 1 |
Ö/I |
EFRE |
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
||||
Übergang |
|
|
|
|
|
|
||||
Besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Priorität 2 |
|
ESF+ |
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
||||
Übergang |
|
|
|
|
|
|
||||
Randlage |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Priorität 3 |
|
Kohäsionsfonds |
|
|
|
|
|
|
|
TH |
Technische Hilfe Artikel 29 der Dachverordnung |
|
EFRE oder ESF+ oder Kohäsionsfonds |
|
|
|
|
|
|
|
|
Technische Hilfe Artikel 30 der Dachverordnung |
|
EFRE oder ESF+ oder Kohäsionsfonds |
|
|
|
|
|
|
|
EFRE insgesamt |
|
|
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
Besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
|
|
||
ESF+ insgesamt |
|
|
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
Randlage |
|
|
|
|
|
|
||
Kohäsionsfonds insgesamt |
|
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
Endsumme |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EMFF:
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer iii
Tabelle 11 A |
||||||
Priorität |
Art des Unterstützungsbereichs (Nomenklatur nach Maßgabe der EMFF-Verordnung) |
Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung |
Unionsbeitrag |
nationaler öffentlicher Beitrag |
Insgesamt |
Kofinanzierungssatz |
Priorität 1 |
1.1 |
öffentlich |
|
|
|
|
1.2 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
1.3 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
1.4 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
1.5 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
Priorität 2 |
2.1 |
öffentlich |
|
|
|
|
Priorität 3 |
3.1 |
öffentlich |
|
|
|
|
Priorität 4 |
4.1 |
öffentlich |
|
|
|
|
Technische Hilfe |
5.1 |
öffentlich |
|
|
|
|
4. Grundlegende Voraussetzungen
Bezug: Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe h
Tabelle 12: Grundlegende Voraussetzungen |
|||||||
Grundlegende Voraussetzungen |
Fonds |
Spezifisches Ziel (entfällt für den EMFF) |
Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen |
Kriterien |
Erfüllung der Kriterien |
Verweis auf relevante Unterlagen |
Begründung |
|
|
|
ja/nein |
Kriterium 1 |
j/n |
[500] |
[1 000 ] |
|
|
|
|
Kriterium 2 |
j/n |
|
|
5. Programmbehörden
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j, Artikel 65 und Artikel 78 der Dachverordnung
Tabelle 13: Programmbehörden |
|||
Programmbehörden |
Name der Einrichtung[500] |
Name des Ansprechpartners[200] |
E-Mail-Anschrift [200] |
Verwaltungsbehörde |
|
|
|
Prüfbehörde |
|
|
|
Stelle, die Zahlungen der Kommission erhält |
|
|
|
6. Partnerschaft
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe g
Textfeld [10 000 ] |
7. Kommunikation und Sichtbarkeit
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Ziffer i und Artikel 42 Absatz 2 der Dachverordnung
Textfeld [4 500 ] |
8. Nutzung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen
Bezug: Artikel 88 und 89 der Dachverordnung
Tabelle 14: Nutzung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen
Angabe der Nutzung von Artikel 88 und 89 (*8) |
Priorität Nr. |
Fonds |
Spezifisches Ziel (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) oder Unterstützungsbereich (EMFF) |
Nutzung der Erstattung förderfähiger Ausgaben basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen im Rahmen der Priorität gemäß Artikel 88 der Dachverordnung |
Priorität 1 |
EFRE |
SZ 1 |
SZ 2 |
|||
Priorität 2 |
ESF+ |
SZ 3 |
|
SZ 4 |
|||
Priorität 3 |
Kohäsionsfonds |
SZ 5 |
|
SZ 6 |
|||
Nutzung der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 89 der Dachverordnung |
Priorität 1 |
EFRE |
SZ 7 |
SZ 8 |
|||
Priorität 2 |
ESF+ |
SZ 9 |
|
SZ 10 |
|||
Priorität 3 |
Kohäsionsfonds |
SZ 11 |
|
SZ 12 |
ANLAGEN
— |
Erstattung förderfähiger Ausgaben basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen (Artikel 88 der Dachverordnung) |
— |
Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen (Artikel 89 der Dachverordnung) |
— |
EMFF-Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei |
— |
EMFF-Aktionsplan für die Gebiete in äußerster Randlage |
(1) Zahlen in eckigen Klammern beziehen sich auf die Zahl der Zeichen.
(*1) Eigene Prioritäten gemäß der ESF+-Verordnung.
(*2) Mit Angaben aus dieser Tabelle werden andere Felder und Tabellen in dem Muster im elektronischen Format automatisch ausgefüllt. Gilt nicht für den EMFF.
(**) Falls ausgewählt, weiter bei Abschnitt 2.1.2. [Abänd. 406]
(2) Ausgenommen für ein spezifisches Ziel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii xi der ESF+-Verordnung
(3) Vor der Halbzeitüberprüfung im Jahr 2025 für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds, nur aufgeschlüsselt für die Jahre 2021 bis 2025.
(4) Vor der Halbzeitüberprüfung im Jahr 2025 für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds, Aufschlüsselung nur für die Jahre 2021 bis 2025.
(5) Nur für Programme, die sich auf das spezifische Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii xi der ESF+-Verordnung beschränken.
(6) Gilt nur für Programmänderungen im Einklang mit den Artikeln 10 und 21 der Dachverordnung.
(*3) Kumulative Beträge für alle Beiträge während des Programmplanungszeitraums.
(*4) Kumulative Beträge für alle Übertragungen während des Programmplanungszeitraums.
(*5) Kumulative Beträge für alle Übertragungen während des Programmplanungszeitraums.
(7) Vor der Halbzeitüberprüfung im Jahr 2025 für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds, Mittelausstattung nur für die Jahre 2021 bis 2025.
(*6) Für den EFRE: weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen und gegebenenfalls besondere Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte. Für den ESF+: weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen und gegebenenfalls zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage. Für den Kohäsionsfonds: entfällt. Bei technischer Hilfe hängt die Anwendung von Regionenkategorien von der Auswahl eines Fonds ab.
(*7) Falls zutreffend, für alle Regionenkategorien.
(*8) Vollständige Angaben werden gemäß den der Dachverordnung beiliegenden Mustern bereitgestellt.
Anlage 1: Erstattung förderfähiger Ausgaben durch die Kommission an den Mitgliedstaat basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen
Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission
(Artikel 88)
Datum der Einreichung des Vorschlags |
|
Derzeitige Version |
|
A. Zusammenfassung der wichtigsten Elemente
Priorität |
Fonds |
Spezifisches Ziel (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) oder Unterstützungsbereich (EMFF) |
Regionenkategorie |
Geschätzter Anteil der Gesamtmittelzuweisung innerhalb der Priorität, für die die vereinfachte Kostenoption angewandt wird, in % (Schätzung) |
Art(en) der Vorhaben |
Bezeichnung(en) des entsprechenden Indikators |
Einheit für die Messung für den Indikator |
Art der vereinfachten Kostenoption (standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung) |
entsprechende standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung (in Landeswährung) |
||
|
|
|
|
|
Code |
Beschreibung |
Code |
Beschreibung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)
Erhielt die Verwaltungsbehörde Unterstützung von einem externen Unternehmen, um die unten angegebenen vereinfachten Kosten festzulegen?
Falls ja, bitte das externe Unternehmen angeben:Arten von Vorhaben:
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
C: Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung
1. |
Datenquelle, anhand derer die standardisierten Kosten je Einheit, die Pauschalbeträge und die Pauschalfinanzierungen berechnet werden (wer erstellte, erhob und erfasste die Daten, wo werden die Daten gespeichert, Stichtage, Validierung usw.)
|
2. |
Bitte geben Sie an, warum die vorgeschlagene Methode und Berechnung für die Art von Vorhaben geeignet ist.
|
3. |
Bitte geben Sie an, wie die Berechnungen erfolgt sind, insbesondere einschließlich jedweder Annahmen in Bezug auf Qualität oder Quantität. Falls zutreffend, sollten statistische Belege und Richtwerte herangezogen und diesem Anhang in einem für die Kommission nutzbaren Format beigefügt werden.
|
4. |
Bitte erläutern Sie, wie Sie sichergestellt haben, dass nur die förderfähigen Ausgaben in die Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, der Pauschalbeträge und der Pauschalfinanzierungen eingeflossen sind.
|
5. |
Bewertung der Berechnungsmethode sowie der Beträge durch die Prüfbehörde und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Überprüfung, Qualität, Erhebung und Speicherung der Daten.
|
(1) Für eine Art von Vorhaben sind mehrere komplementäre Indikatoren möglich (z. B. ein Outputindikator und ein Ergebnisindikator). In diesen Fällen sollten die Felder 1.3 bis 1.11 für jeden Indikator ausgefüllt werden.
Anlage 2: Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen
Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission
(Artikel 89)
Datum der Einreichung des Vorschlags |
|
Derzeitige Version |
|
A. Zusammenfassung der wichtigsten Elemente
Priorität |
Fonds |
Spezifisches Ziel (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) oder Unterstützungsbereich (EMFF) |
Regionenkategorie |
von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung abgedeckter Betrag |
Art(en) der Vorhaben |
Zu erfüllende Bedingungen/zu erzielende Ergebnisse |
Bezeichnung(en) des entsprechenden Indikators |
Einheit für die Messung für den Indikator |
|
|
|
|
|
|
|
|
Code |
Beschreibung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
betroffener Gesamtbetrag |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)
Arten von Vorhaben:
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
Zwischenleistungen |
Datum |
Beträge |
||||||||
|
|
|
|||||||||
|
|
|
|||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
Bitte listen Sie die für diese Vorkehrungen zuständigen Stelle(n) auf. |
|
Anlage 3: EMFF-Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei
Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission
Datum der Einreichung des Vorschlags |
|
Derzeitige Version |
|
1. Beschreibung der kleinen Küstenflotte
Textfeld [5 000 ] |
2. Allgemeine Beschreibung der Strategie für die Entwicklung einer profitablen und nachhaltigen kleinen Küstenfischerei
Textfeld [5 000 ] und zugewiesener EMFF-Gesamtrichtbetrag |
3. Beschreibung der spezifischen Maßnahmen der Strategie für die Entwicklung einer profitablen und nachhaltigen kleinen Küstenfischerei
Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen |
Zugewiesener EMFF-Richtbetrag (EUR) |
Anpassung und Verwaltung der Fangkapazitäten Textfeld [10 000 ] |
|
Förderung schonender, klimaresistenter und CO2-armer Fangmethoden, die die Schädigung der Meeresumwelt so gering wie möglich halten Textfeld [10 000 ] |
|
Stärkung der Wertschöpfungskette des Sektors und Förderung von Vermarktungsstrategien Textfeld [10 000 ] |
|
Förderung von Qualifikationen, Wissen, Innovation und Kapazitätsaufbau Textfeld [10 000 ] |
|
Verbesserung der Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen Textfeld [10 000 ] |
|
verstärkte Einhaltung der Anforderungen an die Datenerhebung, Rückverfolgbarkeit, Begleitung, Kontrolle und Überwachung Textfeld [10 000 ] |
|
Beteiligung an der partizipativen Bewirtschaftung des Meeresraums, einschließlich der Meeresschutzgebiete und der Natura-2000-Gebiete Textfeld [10 000 ] |
|
Diversifizierung der Tätigkeiten in der umfassenderen nachhaltigen blauen Wirtschaft Textfeld [10 000 ] |
|
Diversifizierung der Tätigkeiten in der umfassenderen nachhaltigen blauen Wirtschaft Textfeld [10 000 ] |
|
4. Falls zutreffend, Umsetzung der Freiwilligen Leitlinien der FAO für nachhaltige Kleinfischerei
Textfeld [10 000 ] |
5. Falls zutreffend, Umsetzung des regionalen Aktionsplans für die handwerkliche Fischerei der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer
Textfeld [10 000 ] |
6. Indikatoren
Tabelle 1: Outputindikatoren |
|||
Bezeichnung des Outputindikators |
Einheit für die Messung |
Etappenziel (2024) |
Zielwert (2029) |
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 2: Ergebnisindikatoren |
||||
Bezeichnung des Ergebnisindikators |
Einheit für die Messung |
Ausgangswert |
Bezugsjahr |
Zielwert (2029) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Anlage 4: EMFF- Aktionsplan für die Gebiete in äußerster Randlage
Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission
Datum der Einreichung des Vorschlags |
|
Derzeitige Version |
|
1. Beschreibung der Strategie für die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen und die Entwicklung der nachhaltigen blauen Wirtschaft
Textfeld [30 000 ] |
2. Beschreibung der wichtigsten geplanten Maßnahmen und der entsprechenden finanziellen Mittel
Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen |
Zugewiesener EMFF-Richtbetrag (EUR) |
Strukturelle Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor im Rahmen des EMFF Textfeld [10 000 ] |
|
Ausgleich für Mehrkosten gemäß Artikel 21 des EMFF Textfeld [10 000 ] |
|
sonstige Investitionen in die nachhaltige blaue Wirtschaft, die für eine nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete erforderlich sind Textfeld [10 000 ] |
|
3. Beschreibung der Synergieeffekte mit anderen Finanzierungsquellen der Union
Textfeld [10 000 ] |
4. Beschreibung der Synergieeffekte mit dem Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei
Textfeld [10 000 ] |
ANHANG VI
Muster für ein Programm für den AMIF, den ISF und das BMVI — Artikel 16 Absatz 3
CCI-Nr. |
|
Bezeichnung auf Englisch |
[255 Zeichen (1)] |
Bezeichnung in der Landessprache |
[255] |
Version |
|
Erstes Jahr |
[4] |
Letztes Jahr |
[4] |
Förderfähig ab |
|
Förderfähig bis |
|
Nummer des Kommissionsbeschlusses |
|
Datum des Kommissionsbeschlusses |
|
Nummer Änderungsbeschluss des Mitgliedstaats |
|
Datum, an dem der Änderungsbeschluss des Mitgliedstaats in Kraft getreten ist |
|
1. Programmstrategie: wichtigste Herausforderungen und politische Antworten
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis v und vii und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b
In diesem Abschnitt wird erläutert, wie mit dem Programm die wichtigsten Herausforderungen angegangen werden, die in der Partnerschaftsvereinbarung genannt sind, und er enthält eine Zusammenfassung der auf nationaler Ebene ermittelten Herausforderungen auf der Grundlage von Bedarfsanalysen und/oder Strategien auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene. Er gibt einen Überblick über den Stand der Umsetzung des einschlägigen EU-Besitzstands und über die bei den Aktionsplänen der EU erzielten Fortschritte, und es wird beschrieben, wie der Fonds ihre Entwicklung im Laufe des Programmzeitraums unterstützen wird. |
Textfeld [15 000 ] |
2. Spezifische Ziele (für jedes spezifische Ziel zu wiederholen, außer für technische Hilfe)
Bezug: Artikel 17 Absätze 2 und 4
2.1. Bezeichnung des spezifischen Ziels [300]
2.1.1. Beschreibung eines spezifischen Ziels
In diesem Abschnitt werden für jedes einzelne spezifische Ziel die Ausgangslage und die wichtigsten Herausforderungen beschrieben und die aus Fondsmitteln unterstützte Reaktion vorgeschlagen. Es wird beschrieben, welche operativen Ziele mit der Unterstützung aus dem Fonds angegangen werden; der Abschnitt enthält eine indikative Auflistung der Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Artikel 3 und 4 der AMIF-, der ISF- oder der BMVI-Verordnung fallen. Insbesondere Folgendes: Für die Betriebskostenunterstützung wird eine Begründung gemäß Artikel 17 der ISF-Verordnung, Artikel 17 und 18 der BMVI-Verordnung oder Artikel 20 der AMIF-Verordnung angegeben. Der Abschnitt enthält eine indikative Liste der Begünstigten mit ihren satzungsmäßigen Zuständigkeiten, den wichtigsten zu unterstützenden Aufgaben und der ungefähren Zahl der Mitarbeiter, die pro Begünstigten und Aufgabe unterstützt werden sollen. Für den ISF ist die Betriebskostenunterstützung unter Nummer 4 des Musters zu beschreiben. Für spezifische Maßnahmen wird beschrieben, wie die Maßnahme durchgeführt wird, und eine Begründung für den zugewiesenen Betrag angegeben. Darüber hinaus führt der federführende Mitgliedstaat bei gemeinsamen spezifischen Maßnahmen die beteiligten Mitgliedstaaten einschließlich ihrer Rolle und gegebenenfalls ihres Finanzbeitrags auf. Für Soforthilfe wird beschrieben, wie die Maßnahme durchgeführt wird, und eine Begründung für den zugewiesenen Betrag angegeben. Gegebenenfalls geplante Nutzung von Finanzierungsinstrumenten. Nur für den AMIF: Neuansiedlung und Solidarität sind gesondert darzustellen. Textfeld (16 000 Zeichen) |
2.1.2 Indikatoren
Tabelle 1: Outputindikatoren |
|||||
Spezifisches Ziel |
ID [5] |
Indikator [255] |
Einheit für die Messung |
Etappenziel (2024) |
Zielwert (2029) |
|
|
|
|
|
|
Tabelle 2: Ergebnisindikatoren |
||||||||
Spezifisches Ziel |
ID [5] |
Indikator [255] |
Einheit für die Messung |
Ausgangs- oder Referenzwert |
Bezugsjahr |
Zielwert (2029) |
Datenquelle [200] |
Bemerkungen [200] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2.1.3 Indikative Aufschlüsselung der Programmressourcen (EU) nach Interventionsart
Bezug: Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 16 der BMVI-Verordnung, Artikel 10 Absatz 9 der ISF-Verordnung oder Artikel 10 Absatz 8 der AMIF-Verordnung
Tabelle 3 |
|||
Spezifisches Ziel |
Art der Intervention |
Code |
Richtbetrag (in EUR) |
|
|
|
|
1.1. Betriebskostenunterstützung (nur ISF)
Dieser Abschnitt ist nur für Programme, die aus dem ISF unterstützt werden, relevant und enthält eine Begründung für dessen Inanspruchnahme im Einklang mit Artikel 17 der ISF-Verordnung. Er enthält eine indikative Liste der Begünstigten mit ihren satzungsmäßigen Zuständigkeiten, den wichtigsten zu unterstützenden Aufgaben und der ungefähren Zahl der Mitarbeiter, die pro Begünstigten und Aufgabe unterstützt werden sollen. Siehe auch Nummer 2.1.1. |
Textfeld [5 000 ] |
Tabelle 4 |
||
Art der Intervention |
Code |
Richtbetrag (in EUR) |
|
|
|
1.2. Technische Hilfe
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 30 der Dachverordnung, Artikel 31 der Dachverordnung, Artikel 89 der Dachverordnung
Textfeld [5 000 ] (Technische Hilfe im Rahmen der Pauschalfinanzierungen) |
Textfeld [3 000 ] (Technische Hilfe im Rahmen von nicht mit Kosten verknüpften Zahlungen) |
Tabelle 5 |
||
Art der Intervention |
Code |
Richtbetrag (in EUR) |
|
|
|
3. Finanzplan
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f
3.1. Mittelausstattung aufgeschlüsselt nach Jahr
Tabelle 6 |
||||||||
Fonds |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2 Mittelausstattung aus dem Fonds insgesamt und nationale Kofinanzierung
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer iv
Tabelle 7 |
||||||||
Spezifisches Ziel |
Art der Maßnahme |
Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung (insgesamt oder öffentlich) |
Unionsbeitrag (a) |
nationaler Beitrag (b) = (c) + (d) |
indikative Aufschlüsselung des nationalen Beitrags |
Insgesamt e=(a)+(b) |
Kofinanzierungssatz (f) = (a) ÷ (e) |
|
öffentlich (c) |
privat (d) |
|||||||
Spezifisches Ziel 1 |
Art der Maßnahme Nr. 1 [Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 1 der AMIF/ISF/BMVI-Verordnung] |
|
|
|
|
|
|
|
|
Art der Maßnahme Nr. 2 [Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 2 der AMIF/ISF/BMVI-Verordnung] |
|
|
|
|
|
|
|
|
Art der Maßnahme Nr. 3 [Bezugnahme auf Artikel 8 Absätze 3 und 4 der AMIF/ISF/BMVI-Verordnung] |
|
|
|
|
|
|
|
|
Art der Maßnahme Nr. 4 [Bezugnahme auf Artikel 14 und 15 der AMIF-Verordnung] |
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt für spezifisches Ziel 1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Spezifisches Ziel 2 |
Art der Maßnahme Nr. 1 [Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 1 der AMIF/ISF/BMVI-Verordnung] |
|
|
|
|
|
|
|
|
Art der Maßnahme Nr. 2 [Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 2 der AMIF/ISF/BMVI-Verordnung] |
|
|
|
|
|
|
|
|
Art der Maßnahme Nr. 3 [Bezugnahme auf Artikel 8 Absätze 3 und 4 der AMIF/ISF/BMVI-Verordnung] |
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt für spezifisches Ziel 2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Spezifisches Ziel 3 |
Art der Maßnahme Nr. 1 [Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 1 der AMIF/ISF/BMVI-Verordnung] |
|
|
|
|
|
|
|
|
Art der Maßnahme Nr. 2 [Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 2 der AMIF/ISF/BMVI-Verordnung] |
|
|
|
|
|
|
|
|
Art der Maßnahme Nr. 3 [Bezugnahme auf Artikel 8 Absätze 3 und 4 der AMIF/ISF/BMVI-Verordnung] |
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt für SZ 3 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Technische Hilfe (Artikel 30 der Dachverordnung) |
|
|
|
|
|
|
|
|
Technische Hilfe (Artikel 31 der Dachverordnung) |
|
|
|
|
|
|
|
|
Endsumme |
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 8 [nur AMIF] |
Anzahl der Personen pro Jahr |
||||||
Kategorie |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Neuansiedlung |
|
|
|
|
|
|
|
Aufnahme aus humanitären Gründen |
|
|
|
|
|
|
|
[sonstige Kategorien] |
|
|
|
|
|
|
|
4. Grundlegende Voraussetzungen
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe h
Tabelle 9 |
|||||
Grundlegende Voraussetzungen |
Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen |
Kriterien |
Erfüllung der Kriterien |
Verweis auf relevante Unterlagen |
Begründung |
|
|
Kriterium 1 |
j/n |
[500] |
[1 000 ] |
|
|
Kriterium 2 |
|
|
|
5. Programmbehörden
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j, Artikel 65 und 78 der Dachverordnung
Tabelle 10 |
Name der Einrichtung[500] |
Name und Funktion des Ansprechpartners [200] |
E-Mail [200] |
Verwaltungsbehörde |
|
|
|
Prüfbehörde |
|
|
|
Stelle, die Zahlungen der Kommission erhält |
|
|
|
6. Partnerschaft
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe g
Textfeld [10 000 ] |
7. Kommunikation und Sichtbarkeit
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Ziffer i der Dachverordnung, Artikel 42 Absatz 2
Textfeld [4 500 ] |
8. Nutzung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen
Bezug: Artikel 88 und 89 der Dachverordnung
Angabe der Nutzung von Artikel 88 und 89 (*1) |
Spezifisches Ziel |
Nutzung der Erstattung förderfähiger Ausgaben basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen im Rahmen der Priorität gemäß Artikel 88 der Dachverordnung |
|
Nutzung der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 89 der Dachverordnung |
|
ANLAGEN
— |
Erstattung förderfähiger Ausgaben basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen (Artikel 88 der Dachverordnung) |
— |
Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen (Artikel 89 der Dachverordnung) |
(1) Zahlen in eckigen Klammern beziehen sich auf die Zahl der Zeichen.
(*1) Vollständige Angaben werden gemäß den Mustern in den Anlagen bereitgestellt.
Anlage 1: Erstattung förderfähiger Ausgaben durch die Kommission an den Mitgliedstaat basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen
Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission
(Artikel 88)
Datum der Einreichung des Vorschlags |
|
Derzeitige Version |
|
A. Zusammenfassung der wichtigsten Elemente
Priorität |
Fonds |
Geschätzter Anteil der Gesamtmittelzuweisung innerhalb der Priorität, für die die vereinfachte Kostenoption angewandt wird, in % (Schätzung) |
Art(en) der Vorhaben |
Bezeichnung(en) des entsprechenden Indikators |
Einheit für die Messung für den Indikator |
Art der vereinfachten Kostenoption (standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung) |
entsprechende standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung |
||
|
|
|
Code |
Beschreibung |
Code |
Beschreibung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
“ B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)
Erhielt die Verwaltungsbehörde Unterstützung von einem externen Unternehmen, um die unten angegebenen vereinfachten Kosten festzulegen?
Falls ja, bitte das externe Unternehmen angeben:Arten von Vorhaben:
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
C: Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung
1. |
Datenquelle, anhand derer die standardisierten Kosten je Einheit, die Pauschalbeträge und die Pauschalfinanzierungen berechnet werden (wer erstellte, erhob und erfasste die Daten, wo werden die Daten gespeichert, Stichtage, Validierung usw.)
|
2. |
Bitte geben Sie an, warum die vorgeschlagene Methode und Berechnung für die Art von Vorhaben geeignet ist.
|
3. |
Bitte geben Sie an, wie die Berechnungen erfolgt sind, insbesondere einschließlich jedweder Annahmen in Bezug auf Qualität oder Quantität. Falls zutreffend, sollten statistische Belege und Richtwerte herangezogen und diesem Anhang in einem für die Kommission nutzbaren Format beigefügt werden.
|
4. |
Bitte erläutern Sie, wie Sie sichergestellt haben, dass nur die förderfähigen Ausgaben in die Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, der Pauschalbeträge und der Pauschalfinanzierungen eingeflossen sind.
|
5. |
Bewertung der Berechnungsmethode sowie der Beträge durch die Prüfbehörde und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Überprüfung, Qualität, Erhebung und Speicherung der Daten.
|
(1) Für eine Art von Vorhaben sind mehrere komplementäre Indikatoren möglich (z. B. ein Outputindikator und ein Ergebnisindikator). In diesen Fällen sollten die Felder 1.3 bis 1.11 für jeden Indikator ausgefüllt werden.
Anlage 2: Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen
Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission
(Artikel 89)
Datum der Einreichung des Vorschlags |
|
Derzeitige Version |
|
A. Zusammenfassung der wichtigsten Elemente
Priorität |
Fonds |
von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung abgedeckter Betrag |
Art(en) der Vorhaben |
Zu erfüllende Bedingungen/zu erzielende Ergebnisse |
Bezeichnung(en) des entsprechenden Indikators |
Einheit für die Messung für den Indikator |
|
|
|
|
|
|
Code |
Beschreibung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
betroffener Gesamtbetrag |
|
|
|
|
|
|
|
B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)
Arten von Vorhaben:
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
Zwischenleistungen |
Datum |
Beträge |
||||||||
|
|
|
|||||||||
|
|
|
|||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
Bitte listen Sie die für diese Vorkehrungen zuständigen Stelle(n) auf. |
|
ANHANG VII
Muster für die Übermittlung von Daten — Artikel 37 und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe g (1)
TABELLE 1: Finanzinformationen auf Ebene der Priorität und des Programms (Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a)
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
8. |
9. |
10. |
11. |
12. |
13. |
Mittelausstattung der Priorität basierend auf dem Programm |
Kumulierte Daten zum finanziellen Fortschritt des Programms |
|||||||||||
Priorität |
Spezifisches Ziel |
Fonds |
Regionenkategorie |
Berechnungsgrundlage für den Unionsbeitrag* (Gesamter Beitrag oder öffentlicher Beitrag) |
Mittelausstattung insgesamt (EUR) |
Kofinanzierungssatz (%) |
Förderfähige Gesamtkosten der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben (EUR) |
Beitrag aus den Fonds für Vorhaben, die für eine Unterstützung ausgewählt wurden (EUR) |
Anteil der Gesamtzuweisung für die ausgewählten Vorhaben (%) [(Spalte 7) / (Spalte 5) x 100] |
Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben |
Anteil der Gesamtzuweisung für den Begünstigten entstandene und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlte förderfähige Ausgaben (%) [(Spalte 10) / (Spalte 5) x 100] |
Anzahl der ausgewählten Vorhaben |
|
|
|
Berechnung |
|
Berechnung |
|
||||||
<type="S" input="G" > |
<type="S" input="G" > |
<type="S" input="G" > |
<type="S" input="G" > |
<type="S" input="G" > |
<type="N"input="G"> |
<type="P"input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
<type="P" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="P" input="G"> |
<type="N" input="M"> |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Priorität 1 |
SZ 1 |
EFRE |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Priorität 2 |
SZ 2 |
ESF+ |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Priorität 3 |
SZ 3 |
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
EFRE |
Weniger entwickelte Regionen |
|
<type="N" input="G"> |
|
<type="Cu" input="G"> |
|
<type="P" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="P"input="G"> |
<type="N" input="G"> |
Insgesamt |
|
EFRE |
Übergangsregionen |
|
<type="N" input="G"> |
|
<type="Cu" input="G"> |
|
<type="P" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="P"input="G"> |
<type="N" input="G"> |
Insgesamt |
|
EFRE |
Stärker entwickelte Regionen |
|
<type="N" input="G"> |
|
<type="Cu" input="G"> |
|
<type="P" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="P" input="G"> |
<type="N" input="G"> |
Insgesamt |
|
EFRE |
Besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
<type="N" input="G"> |
|
<type="Cu" input="G"> |
|
<type="P" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="P"input="G"> |
<type="N" input="G"> |
Insgesamt |
|
ESF |
Weniger entwickelte Regionen |
|
<type="N" input="G"> |
|
<type="Cu" input="G"> |
|
<type="P" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="P" input="G"> |
<type="N" input="G"> |
Insgesamt |
|
ESF |
Übergangsregionen |
|
<type="N" input="G"> |
|
<type="Cu" input="G"> |
|
<type="P" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="P"input="G"> |
<type="N" input="G"> |
Insgesamt |
|
ESF |
Stärker entwickelte Regionen |
|
<type="N" input="G"> |
|
<type="Cu" input="G"> |
|
<type="P" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="P" input="G"> |
<type="N" input="G"> |
Insgesamt |
|
ESF |
Besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage |
|
<type="N" input="G"> |
|
<type="Cu" input="G"> |
|
<type="P" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="P" input="G"> |
<type="N" input="G"> |
Insgesamt |
|
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
<type="N" input="G"> |
|
<type="Cu" input="G"> |
|
<type="P" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="P"input="G"> |
<type="N" input="G"> |
Gesamtsumme |
|
Alle Fonds |
|
|
<type="N" input="G"> |
|
<type="N" input="G"> |
|
<type="P" input="G"> |
<type="N" input="G"> |
<type="P’"input="G"> |
<type="N" input="G"> |
TABELLE 2: Aufschlüsselung der kumulativen Finanzdaten nach Art der Intervention (Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a)
Priorität |
Spezifisches Ziel |
Merkmale der Ausgaben |
Kategorisierung Dimensionen |
Finanzdaten |
|||||||||
|
|
Fonds |
Regionenkategorie |
1 Interventionsbereich |
2 Finanzierungsform |
3 Territoriale Umsetzungsmechanismen |
4 Wirtschaftstätigkeit |
5 Gebiet |
6 Sekundäres ESF+-Thema |
7 Makroregionale Dimension und Meeresgebiete |
Förderfähige Gesamtkosten der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben (EUR) |
Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben |
Anzahl der ausgewählten Vorhaben |
<type="S" input="S"> |
<type="S" input="S"> |
<type="S" input="S"> |
<type="S" input="S"> |
<type="S’ input="S"> |
<type="S’ input="S"> |
<type="S’ input="S"> |
<type="S’ input="S"> |
<type="S’ input="S"> |
<type="S’ input="S"> |
<type="S’ input="S"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input=M"> |
<type="N" input=M"> |
TABELLE 3: Gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds (Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b)
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
8. |
9. |
10. |
11. |
12. |
13. |
14. |
Daten zu Outputindikatoren des operationellen Programms [entnommen aus Tabelle 2 des operationellen Programms] |
Derzeitiger Stand der Outputindikatoren |
||||||||||||
Priorität |
Spezifisches Ziel |
Fonds |
Regionenkategorie |
ID |
Bezeichnung des Indikators |
Aufschlüsselung des Indikators (2) (davon:) |
Maßeinheit |
Etappenziel (2024) |
Ziel 2029 |
Derzeitige Vorausschätzung (TT/MM/JJ) |
Derzeitige Ergebnisse (TT/MM/JJ) |
Basierend auf den Leitlinien der Kommission (Ja/Nein) |
Bemerkungen |
<type="S’ input="G"> (3) |
<type="S" input="G" > |
<type="S" input="G" > |
<type="S" input="G" > |
<type="S" input="G" > |
<type="S" input="G" > |
<type="S" input="G" > |
<type="S" input="G" > |
<type="S" input="G" > |
<type="N’ input="G"> |
<type="N" input=M"> |
<type="N" input=M"> |
<type="C" input="S"> |
<type="S" input="M"> |
… |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
TABELLE 4: Im Rahmen des EFRE und Kohäsionsfonds auf Programmebene finanzierte Löhne/Gehälter (Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b)
Fonds |
ID |
Bezeichnung des Indikators |
Maßeinheit |
Bisher erzielter jährlicher Wert (TT/MM/JJ) |
Basierend auf den Leitlinien der Kommission (Ja/Nein) |
Bemerkungen |
||
2021 |
… |
2029 |
||||||
<type="S" input="M"> |
<type="S" input="G"> |
<type="S" input="G"> |
<type="S" input="G"> |
<type="N" input=M"> |
<type="N" input=M"> |
<type="N" input=M"> |
<type="C" input="S"> |
<type="S" input="M"> |
|
RCO xx |
Vom Fonds bezahltes Personal |
VZÄ |
|
|
|
|
|
TABELLE 5: Mehrfachunterstützung von Unternehmen für den EFRE und den Kohäsionsfonds auf Programmebene (Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b)
ID |
Bezeichnung des Indikators |
Aufschlüsselung des Indikators (davon:) |
Zahl der Unternehmen abzüglich Mehrfachunterstützung am (TT/MM/JJ) |
Basierend auf den Leitlinien der Kommission (Ja/Nein) |
Bemerkungen |
<type="S" input="G"> |
<type="S" input="G"> |
<type="S" input="G"> |
<type="N" input=M"> |
<type="C" input="S"> |
<type="S" input="M"> |
RCO 01 |
Unterstützte Unternehmen |
Kleinstunternehmen |
|
|
|
RCO 01 |
Unterstützte Unternehmen |
Kleinunternehmen |
|
|
|
RCO 01 |
Unterstützte Unternehmen |
Mittlere Unternehmen |
|
|
|
RCO 01 |
Unterstützte Unternehmen |
Großunternehmen |
|
|
|
RCO 01 |
Unterstützte Unternehmen |
Insgesamt |
<type="N" input="G"> |
|
|
TABELLE 6: Gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds (Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b)
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
8. |
9. |
10. |
11. |
12. |
13. |
14. |
15. |
16. |
Daten zu Ergebnisindikatoren des operationellen Programms [entnommen aus Tabelle 3 des operationellen Programms] |
Derzeitiger Stand der Ergebnisindikatoren |
||||||||||||||
Priorität |
Spezifisches Ziel |
Fonds |
Regionenkategorie |
ID |
Bezeichnung des Indikators |
Aufschlüsselung des Indikators (4) (davon:) |
Maßeinheit |
Ausgangswert im Programm |
Ziel 2029 |
Ausgangswert aktualisiert(TT/MM/JJ) |
Bisher erzielter Wert (TT/MM/JJ) |
Basierend auf den Leitlinien der Kommission (Ja/Nein) |
Bemerkungen |
||
Vorausschätzung |
Abgeschlossen |
Vorausschätzung |
Erreicht |
||||||||||||
<type="S’ input="G"> (5) |
<type="S" input="G" > |
<type="S" input="G" > |
<type="S" input="G" > |
<type="S" input="G" > |
<type="S" input="G" > |
<type="S" input="G" > |
<type="S" input="G" > |
<type="N" input="G"> |
<type="N" input="G"> |
<type="N" input="M"> |
<type="N" input="M"> |
<type="N" input=M"> |
<type="N" input=M"> |
<type="C" input="S"> |
<type="S" input="M"> |
… |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
TABELLE 7: Vorausschätzung des Betrags, für den der Mitgliedstaat von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im darauf folgenden Kalenderjahr ausgeht (Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe g)
Für jedes Programm, auszufüllen aufgeschlüsselt nach Fonds und Regionenkategorie, falls zutreffend
Fonds |
Regionenkategorie |
Beteiligung der Union |
||
[laufendes Kalenderjahr] |
[darauf folgendes Kalenderjahr] |
|||
Januar — Oktober |
November — Dezember |
Januar — Dezember |
||
EFRE |
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte (6) |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
ETZ |
|
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
ESF |
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
Gebiete in äußerster Randlage (7) |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Kohäsionsfonds |
|
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
EMFF |
|
|
|
|
AMF |
|
|
|
|
ISF |
|
|
|
|
BMVI |
|
|
|
|
TABELLE 8: Daten zu Finanzierungsinstrumenten (Artikel 37 Absatz 3)
Priorität |
Merkmale der Ausgaben |
Förderfähige Ausgaben je Produkt |
Höhe der privaten und öffentlichen Mittel, die zusätzlich zu den Fondsmitteln mobilisiert werden; |
Höhe der Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden; |
Zinsen und sonstige durch Unterstützung der Fonds für die Finanzierungsinstrumente generierte Erträge nach Artikel 54 |
Zurückgeflossene Mittel, die der Unterstützung aus den Fonds zugeschrieben werden, gemäß Artikel 56 |
||||||||
|
Fonds |
Spezifisches Ziel |
Regionenkategorie |
Darlehen (Code der Finanzierungsform für das FI) |
Garantie (Code der Finanzierungsform für das FI) |
Beteiligung oder beteiligungsähnlich (Code der Finanzierungsform für das FI) |
Ergänzende Unterstützung kombiniert im FI (Code der Finanzierungsform für das FI) |
Darlehen (Code der Finanzierungsform für das FI) |
Garantie (Code der Finanzierungsform für das FI) |
Beteiligung oder beteiligungsähnlich (Code der Finanzierungsform für das FI) |
Ergänzende Unterstützung kombiniert im FI (Code der Finanzierungsform für das FI) |
|||
Eingabe = Auswahl |
Eingabe = Auswahl |
Eingabe = Auswahl |
Eingabe = Auswahl |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
(1) Legende für die Merkmale der Felder:
Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz, B = Boole’scher Operator, Cu = Währung
Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert
(2) Betrifft nur manche Indikatoren. Einzelheiten siehe Leitfaden der Kommission.
(3) Legende für die Merkmale der Felder:
Art: N = Zahl, S = Zeichenkette, C = Checkbox
Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert
(4) Betrifft nur manche Indikatoren. Einzelheiten siehe Leitfaden der Kommission.
(5) Legende für die Merkmale der Felder:
Art: N = Zahl, S = Zeichenkette, C = Checkbox
Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert
(6) Hier sollte nur die besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage/nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte angegeben werden.
(7) Hier sollte nur die besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage angegeben werden.
ANHANG VIII
Kommunikation und Sichtbarkeit — Artikel 42 und 44
1. Verwendung und technische Merkmale des Emblems der Union
1.1. |
Das Emblem der Europäischen Union ist deutlich sichtbar auf jedwedem für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer bestimmten Kommunikationsmaterial im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vorhabens, wie gedruckten oder digitalen Produkten, Websites und deren mobilen Ansicht, anzubringen. |
1.2. |
Der Hinweis „Finanziert von der EUROPÄISCHEN UNION“ oder „Kofinanziert von der EUROPÄISCHEN UNION“ darf nicht abgekürzt werden und muss neben dem Emblem stehen. |
1.3. |
In Verbindung mit dem Emblem der Union dürfen folgende Schriftarten verwendet werden: Arial, Auto, Calibri, Garamond, Trebuchet, Tahoma, Verdana, Ubuntu. Kursivschrift, Unterstreichungen und Schrifteffekte sind nicht zulässig. |
1.4. |
Bei der Positionierung des Textes im Verhältnis zum Emblem der Union ist darauf zu achten, dass der Text sich nicht mit dem Emblem überschneidet. |
1.5. |
Die Schriftgröße muss in angemessenem Verhältnis zur Größe des Emblems stehen. |
1.6. |
Die Schrift muss je nach Hintergrund in der Farbe Reflex Blue, Schwarz oder Weiß gehalten sein. |
1.7. |
Das Emblem der Europäischen Union darf nicht modifiziert oder mit jedweden anderen grafischen Elementen oder Texten zusammengefügt werden. Werden neben dem Emblem der Union weitere Logos gezeigt, so muss das Emblem der Union mindestens genauso groß wie das größte der anderen Logos sein. Abgesehen von dem Emblem der Union darf keine andere visuelle Identität oder kein anderes Logo verwendet werden, um auf die Unterstützung durch die Union hinzweisen. |
1.8. |
Werden mehrere Vorhaben, die aus demselben oder anderen Finanzierungsinstrumenten unterstützt werden, an demselben Ort durchgeführt, oder erhält dasselbe Vorhaben zu einem späteren Zeitpunkt weitere Fördermittel, so wird nur eine Tafel oder ein Schild angebracht. |
1.9. |
Grafische Standards für das Emblem der Union und Definition der Standardfarben:
A) SINNBILDLICHE BESCHEIBUNG Vor dem Hintergrund eines blauen Himmels bilden zwölf goldene Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Zahl Zwölf ist unveränderlich, da diese Zahl als Symbol für Vollkommenheit und Einheit gilt. B) HERALDISCHE BESCHREIBUNG Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren, auf azurblauem Hintergrund. C) GEOMETRISCHE BESCHREIBUNG
Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite das Anderthalbfache der Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichmäßigem Abstand zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit dem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h. ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Geraden ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich. D) FARBEN Das Emblem hat folgende Farben: PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche; PANTONE YELLOW für die Sterne. E) VIERFARBENDRUCK Beim Vierfarbendruck müssen die beiden Originalfarben im Vierfarbenverfahren wiedergegeben werden. PANTONE YELLOW erhält man durch Verwendung von 100 % „Process Yellow“. PANTONE REFLEX BLUE erhält man durch Mischung von 100 % „Process Cyan“ mit 80 % „Process Magenta“. INTERNET Auf der Web-Palette entspricht PANTONE REFLEX BLUE der Farbe RGB: 0/51/153 (hexadezimal: 003399) und PANTONE YELLOW der Farbe RGB: 255/204/0 (hexadezimal: FFCC00). EINFARBIGE REPRODUKTION Bei Verwendung von Schwarz ist das Rechteck mit einer schwarzen Linie zu umgeben; die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen.
Bei Verwendung von Blau (Reflex Blue) ist diese Farbe zu 100 % als Hintergrundfarbe zu verwenden, die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß.
REPRODUKTION AUF FARBIGEM HINTERGRUND Ist ein mehrfarbiger Hintergrund nicht zu vermeiden, wird das Rechteck durch einen weißen Rand umgeben, dessen Breite 1/25 der Rechteckhöhe entspricht.
Die Grundsätze der Verwendung des Emblems der Union durch Dritte sind in einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Europarat festgelegt (1). |
2. |
Aufgrund der Lizenz für die Rechte am geistigen Eigentum gemäß Artikel 44 Absatz 6 hat die EU folgende Rechte:
|
ANHANG IX
Elemente der Finanzierungsvereinbarungen und Strategiepapiere — Artikel 53
1. Elemente der Finanzierungsvereinbarung für Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 53 Absatz 3
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
2. Elemente des Strategiedokuments gemäß Artikel 53 Absatz 1
|
||
|
||
|
||
|
ANHANG X
Kernanforderungen an Verwaltungs- und Kontrollsysteme und deren Klassifizierung — Artikel 63 Absatz 1
Tabelle 1 — Kernanforderungen an das Verwaltungs- und Kontrollsystem |
Betroffene Stellen/Behörden |
|
1 |
Angemessene Aufgabentrennung und angemessene schriftliche Vereinbarungen für Berichterstattung, Aufsicht und Überwachung der an zwischengeschaltete Stelle delegierten Aufgaben |
Verwaltungsbehörde |
2 |
Angemessene Kriterien und Vorhaben für die Auswahl von Vorhaben |
Verwaltungsbehörde |
3 |
Angemessene Information der Begünstigten zu den anwendbaren Bedingungen für die Unterstützung der ausgewählten Vorhaben |
Verwaltungsbehörde |
4 |
Angemessene Verwaltungsüberprüfungen, einschließlich angemessener Verfahren für die Überprüfungen, ob die Bedingungen für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen und für vereinfachte Kostenoptionen erfüllt sind |
Verwaltungsbehörde |
5 |
Wirksame Systeme zur Gewährleistung, dass alle für den Prüfpfad notwendigen Unterlagen aufbewahrt werden |
Verwaltungsbehörde |
6 |
Zuverlässiges elektronisches System (mit Verbindungen zu den elektronischen Datenaustauschsystemen mit Begünstigten) für die Aufzeichnung und Speicherung der Daten für Überwachung, Evaluierung, Finanzmanagement, Überprüfungen und Prüfungen, u. a. angemessene Abläufe zur Sicherstellung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten und der Authentifizierung von Nutzern |
Verwaltungsbehörde |
7 |
Wirksame Umsetzung angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen |
Verwaltungsbehörde |
8 |
Angemessene Verfahren zur Erstellung der Verwaltungserklärung |
Verwaltungsbehörde |
9 |
Angemessene Verfahren zur Bestätigung, dass die verbuchten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind |
Verwaltungsbehörde |
10 |
Angemessene Verfahren zur Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen auf Zwischenzahlungen und der Rechnungslegung |
Verwaltungsbehörde/für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständige Stelle |
11 |
Angemessene Aufgabentrennung und funktionelle Unabhängigkeit der Prüfbehörde (und ggf. sonstiger Prüf- und Kontrollstellen, auf die sich die Prüfbehörde verlässt und die sie beaufsichtigt) von den anderen Programmbehörden sowie Prüfungstätigkeiten, die im Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt werden |
Prüfbehörde |
12 |
Angemessene Systemprüfungen |
Prüfbehörde |
13 |
Angemessene Vorhabenprüfungen |
Prüfbehörde |
14 |
Angemessene Prüfungen der Rechnungslegung |
Prüfbehörde |
15 |
Angemessene Verfahren für die Erteilung eines zuverlässigen Bestätigungsvermerks und die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts |
Prüfbehörde |
Tabelle 2 — Klassifizierung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Hinblick auf ihr wirksames Funktionieren
Kategorie 1 |
Gute Funktionsfähigkeit. Keine oder lediglich geringfügige Verbesserungen erforderlich. |
Kategorie 2 |
Funktionsfähigkeit vorhanden. Bestimmte Verbesserungen erforderlich. |
Kategorie 3 |
Funktionsfähigkeit teilweise gegeben. Erhebliche Verbesserungen erforderlich. |
Kategorie 4 |
Funktionsfähigkeit im Wesentlichen nicht vorhanden. |
ANHANG XI
Elemente des Prüfpfads — Artikel 63 Absatz 5
I. Obligatorische Elemente des Prüfpfads für Finanzhilfen:
1. |
Unterlagen, die die Überprüfung der Anwendung der Eignungskriterien durch die Verwaltungsbehörde ermöglichen, sowie Unterlagen über das allgemeine Auswahlverfahren und die Genehmigung von Vorhaben; |
2. |
ein vom Begünstigten und der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle unterschriebenes Dokument (Finanzhilfevereinbarung oder ein gleichwertiges Dokument), das die Bedingungen für die Unterstützung darlegt; |
3. |
Rechnungsführungsunterlagen zu vom Begünstigten eingereichten Zahlungsanträgen, die im elektronischen System der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle aufgezeichnet wurden; |
4. |
Unterlagen zu Überprüfungen, die die Bestimmungen hinsichtlich der Verlagerung und Dauerhaftigkeit im Sinne von Artikel 59, Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe h betreffen; |
5. |
Nachweis der Zahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten und des Datums, an dem die Zahlung getätigt wurde; |
6. |
Unterlagen zum Nachweis der durchgeführten administrativen Kontrollen und, falls zutreffend, der Kontrollen vor Ort durch die Verwaltungsbehörde/zwischengeschaltete Stelle; |
7. |
Informationen über die durchgeführten Prüfungen; |
8. |
Unterlagen im Zusammenhang mit dem Follow-up der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle, die zum Zwecke von Verwaltungsüberprüfungen und für Feststellungen aus der Prüfung erstellt wurden; |
9. |
Unterlagen, die die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ermöglichen; |
10. |
Daten in Bezug auf Output- und Ergebnisindikatoren, die die Abstimmung mit entsprechenden Zielvorgaben und Etappenzielen ermöglichten; |
11. |
Unterlagen im Zusammenhang mit Finanzkorrekturen und Abzügen gemäß Artikel 92 Absatz 5, die die Verwaltungsbehörde/zwischengeschaltete Stelle an den Ausgaben, die der Kommission gemeldet werden, vornimmt; |
12. |
für Finanzhilfen gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a die Rechnungen (oder gleichwertige Buchungsbelege) und den Nachweis der Zahlung durch den Begünstigten sowie Rechnungsführungsunterlagen des Begünstigten in Bezug auf die Ausgaben, die der Kommission gemeldet werden; |
13. |
für Finanzhilfen gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und falls zutreffend Dokumente, die die Methode zur Festlegung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen begründen; die Kostenkategorien, die die Grundlage für die Berechnung bilden; Dokumente zum Nachweis der Kosten, die unter anderen Kostenkategorien geltend gemacht wurden und auf die eine Pauschalfinanzierung angewandt wird; die ausdrückliche Zustimmung der Verwaltungsbehörde zum Entwurf des Budgets auf dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festlegt sind; Unterlagen über die Bruttopersonalkosten und die Berechnung des Stundensatzes; falls vereinfachte Kostenoptionen basierend auf vorhandenen Methoden verwendet werden, Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Bestimmungen für ähnliche Arten von Vorgängen eingehalten wurden und die für die gewählte Methode erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. |
II Obligatorische Elemente des Prüfpfads für Finanzierungsinstrumente:
1. |
Unterlagen über die Einrichtung des Finanzierungsinstruments, wie Finanzierungsvereinbarungen usw.; |
2. |
Unterlagen, aus denen die Beiträge der einzelnen Programme und der einzelnen Prioritäten zu dem Finanzierungsinstrument, die im Rahmen der einzelnen Programme förderfähigen Ausgaben, die durch die Unterstützung der Fonds generierten Zinsen und sonstigen Einnahmen sowie die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß Artikel 54 und 56 hervorgehen; |
3. |
Unterlagen zur Funktionsweise des Finanzierungsinstruments, einschließlich Unterlagen betreffend die Überwachung, die Berichterstattung und die Überprüfungen; |
4. |
Unterlagen betreffend den Rückzug von Programmbeiträgen und die Abwicklung des Finanzierungsinstruments; |
5. |
Unterlagen betreffend die Verwaltungskosten und -gebühren; |
6. |
von den Endbegünstigten mit den Nachweisen eingereichte Antragsformulare o. Ä., auch Geschäftspläne und gegebenenfalls vorhergehende Jahresabschlüsse; |
7. |
Checklisten und Berichte der mit dem Einsatz des Finanzierungsinstruments betrauten Stellen; |
8. |
Erklärungen in Zusammenhang mit De-minimis-Beihilfen; |
9. |
im Zusammenhang mit der Unterstützung durch das Finanzierungsinstrument unterzeichnete Vereinbarungen, auch über Beteiligungsinvestitionen, Darlehen, Bürgschaften oder andere Investitionsformen zugunsten der Endbegünstigten; |
10. |
Nachweis, dass die durch das Finanzierungsinstrument bereitgestellte Unterstützung bestimmungsgemäß verwendet wird beziehungsweise wurde; |
11. |
Aufzeichnungen der Finanzströme zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Finanzierungsinstrument sowie innerhalb des Finanzierungsinstruments auf allen Ebenen bis hin dem Endbegünstigten, sowie bei Garantien der Nachweis, dass die zugrundeliegenden Darlehen ausgezahlt wurden; |
12. |
separate Aufzeichnungen oder Rechnungsführungscodes für einen Programmbeitrag oder eine Garantie, der bzw. die durch das Finanzierungsinstrument zugunsten des Endbegünstigten gezahlt bzw. geleistet wurde. |
Bestimmungen für den Prüfpfad für die Erstattung von Fördermitteln aus den Fonds an das Programm durch die Kommission auf der Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen oder einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung
III. Obligatorische Elemente des Prüfpfads für vereinfachte Kostenoptionen, die auf der Ebene der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle aufzubewahren sind:
1. |
Dokumente zum Nachweis der Kosten, die unter anderen Kostenkategorien geltend gemacht wurden und auf die eine Pauschalfinanzierung angewandt wird; |
2. |
die Kostenkategorien und Kosten, die die Grundlage für die Berechnung bilden; |
3. |
Unterlagen, die die Angleichung der Beträge nachweisen, falls zutreffend; |
4. |
Unterlagen, die die Berechnungsmethode nachweisen, wenn Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a Anwendung findet. |
IV. Obligatorische Elemente des Prüfpfads für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen, die nicht auf Ebene der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle aufzubewahren sind:
1. |
Dokument, das die Bedingungen der Unterstützung darlegt, vom Begünstigten und der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle unterzeichnet ist und die Art der Finanzhilfe für die Begünstigten festlegt; |
2. |
Unterlagen zum Nachweis der vorherigen Zustimmung der Kommission zu den zu erfüllenden Bedingungen oder zu erzielenden Ergebnissen und die entsprechenden Beträge (Genehmigung oder Änderung des Programms); |
3. |
Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen in jeder Phase (im Falle einer Durchführung in Phasen) und bevor die endgültigen Ausgaben an die Kommission gemeldet werden; |
4. |
Unterlagen über die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben, die durch eine nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierung abgedeckt werden. |
ANHANG XII
E-Kohäsion: Systeme für den elektronischen Datenaustausch zwischen Programmbehörden und Begünstigten — Artikel 63 Absatz 7
1. Aufgaben der Programmbehörden hinsichtlich der Funktionsweise der elektronischen Datenaustauschsysteme
1.1. |
Die Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten sowie die Authentifizierung des Absenders im Einklang mit Artikel 63 Absatz 5, Artikel 63 Absatz 7, Artikel 66 Absatz 4 und Artikel 76 dieser Verordnung. |
1.2. |
Die Gewährleistung der Einsatz- und Funktionsfähigkeit innerhalb und außerhalb der normalen Bürozeiten (außer während der technischen Wartung). |
1.3. |
Die Verwendung der Funktionen des Systems, mit denen Folgendes bereitgestellt wird:
|
1.4. |
Die Gewährleistung der Führung von Aufzeichnungen und der Datenspeicherung im System, um sowohl Verwaltungsprüfungen von Zahlungsanträgen der Begünstigten gemäß Artikel 68 Absatz 2 als auch andere Prüfungen zu ermöglichen. |
2. Aufgaben der Programmbehörden hinsichtlich der Modalitäten der Übermittlung von Dokumenten und Daten bei jedem Austausch
2.1. |
Die Gewährleistung, dass eine elektronische Signatur, die einer der drei in Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegten Arten von elektronischen Signaturen entspricht, verwendet wird. |
2.2. |
Die Bereitstellung von Speichermöglichkeiten für das Datum, an dem der Begünstigte die Dokumente und Daten an die Programmbehörden übermittelt und umgekehrt. |
2.3. |
Die Bereitstellung des Zugangs entweder direkt über eine interaktive Nutzerschnittstelle (Webanwendung) oder über eine technische Schnittstelle, die die automatische Synchronisation und Übermittlung von Daten zwischen den Systemen der Begünstigten und denen der Mitgliedstaaten ermöglichen. |
2.4. |
Die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten (im Falle natürlicher Personen) beziehungsweise die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses (im Falle juristischer Personen) gemäß Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (4). |
(1) Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).
(2) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(3) Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11).
(4) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
ANHANG XIII
SFC2021: System für den elektronischen Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission — Artikel 63 Absatz 8
1. Aufgaben der Kommission
1.1. |
Die Sicherstellung des Betriebs eines elektronischen Datenaustauschsystems (im Folgenden „SFC2021“) für den gesamten offiziellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. SFC2021 enthält mindestens die Informationen, die in den Mustern gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. |
1.2. |
Die Sicherstellung der folgenden Merkmale von SFC2021:
|
1.3. |
Die Gewährleistung einer Strategie für die Informationstechnologiesicherheit für SFC2021, die für sämtliches Personal gilt, das das System verwendet, und die mit den relevanten Unionsbestimmungen, insbesondere dem Beschluss K(2006) 3602 (1) der Kommission und dessen Durchführungsvorschriften, im Einklang steht. |
1.4. |
Die Benennung einer oder mehrerer Personen, die für die Festlegung der Sicherheitsstrategie, ihre Einhaltung und ihre ordnungsgemäße Anwendung in SFC2021 verantwortlich sind. |
2. Aufgaben der Mitgliedstaaten
2.1. |
Die Sicherstellung, dass die gemäß Artikel 65 Absatz 1 festgelegten Programmbehörden der Mitgliedstaaten und die Einrichtungen, die zur Ausführung bestimmter Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 65 Absatz 3 dieser Verordnung ausgewählt wurden, die zu übermittelnden Informationen, für die sie zuständig sind, und etwaige Aktualisierungen in SFC2021 eingeben. |
2.2. |
Die Überprüfung der übermittelten Informationen durch eine andere Person als der Person, die die Daten zur Übermittlung eingegeben hat. |
2.3. |
Die Umsetzung der oben genannten Aufgabentrennung durch die automatisch an SFC2021 angebundenen IT-Systeme der Mitgliedstaaten für Verwaltung und Kontrolle. |
2.4. |
Die Benennung einer oder mehrerer Personen, die für die Verwaltung der Zugangsrechte verantwortlich sind und die die folgenden Aufgaben ausführen:
|
2.5. |
Die Bereitstellung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten (im Falle natürlicher Personen) bzw. die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses (im Falle juristischer Personen) bei der Verarbeitung von Informationen über SFC2014 gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 1995/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Rates (4). |
2.6. |
Die Umsetzung der nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit in Bezug auf den Zugang zu SFC2021, basierend auf einer Risikobewertung, die für alle Behörden, die SFC2021 verwenden, gilt, und die Berücksichtigung folgender Aspekte:
|
2.7. |
Die Bereitstellung des in Punkt 2.6 erwähnten Dokuments auf Anfrage der Kommission. |
2.8. |
Die Benennung einer oder mehrerer Personen, die für die Verwaltung und Gewährleistung der Anwendung nationaler, regionaler oder lokaler Strategien für IT-Sicherheit verantwortlich sind. Sie dienen als Ansprechstelle für die durch die Kommission gemäß Punkt 1.4 benannten Personen. |
3. Gemeinsame Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten
3.1. |
Die Bereitstellung des Zugangs entweder direkt über eine interaktive Benutzeroberfläche (d. h. eine Web-Anwendung) oder über eine technische Schnittstelle, die mit vordefinierten Protokollen (d. h. Web-Diensten) arbeitet und die die automatische Synchronisierung und Übertragung von Daten zwischen den Informationssystemen der Mitgliedstaaten und SFC2021 ermöglicht. |
3.2. |
Die Bereitstellung des Datums der elektronischen Übermittlung der Informationen vom Mitgliedstaat an die Kommission bzw. in umgekehrter Richtung. Dieses gilt als Datum der Einreichung des betreffenden Dokuments. |
3.3. |
Die Sicherstellung, dass amtliche Daten ausschließlich über SFC2021 (außer im Falle höherer Gewalt) ausgetauscht werden, und dass Informationen, die in die integrierten elektronischen Formulare von SFC2021 eingegeben werden (im Folgenden „strukturierte Daten“), nicht durch nichtstrukturierte Daten ersetzt werden, und im Falle von Unstimmigkeiten die strukturierten Daten Vorrang haben.
Im Falle höherer Gewalt, einer Funktionsstörung von SFC2021 oder einer gestörten Verbindung zu SFC2021, die vor Ablauf einer vorgeschriebenen Frist für die Einreichung von Informationen oder innerhalb des Zeitraums vom 18. bis zum 26. Dezember länger als einen Arbeitstag andauert oder die in anderen Zeiten länger als fünf Arbeitstage andauert, kann der Informationsaustausch zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission auf Papier erfolgen, wobei die Muster der vorliegenden Verordnung zu verwenden sind. In diesem Fall gilt als Datum der Einreichung der Tag, an dem das entsprechende Dokument eingereicht wird. Sobald der Grund für die höhere Gewalt wegfällt, gibt die betroffene Partei unverzüglich die bereits in Papierform angegebenen Informationen in SFC2021 ein. |
3.4. |
Die Einhaltung der im SFC2021-Portal veröffentlichten Vorschriften und Anforderungen für IT-Sicherheit sowie der Maßnahmen, die die Kommission in SFC2021 implementiert, um eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Verwendung der in Punkt 1 der vorliegenden Verordnung genannten technischen Schnittstelle. |
3.5. |
Die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen, die zum Schutz der Daten, die mittels SFC2021 gespeichert und übertragen werden, festgelegt wurden, und die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit. |
3.6. |
Die jährliche Aktualisierung und Überprüfung der SFC-Strategie für IT-Sicherheit und der relevanten nationalen, regionalen und lokalen Strategien für IT-Sicherheit im Falle technologischer Änderungen, der Feststellung neuer Bedrohungen oder sonstiger relevanter Entwicklungen. |
(1) Beschluss K(2006) 3602 der Kommission vom 16. August 2006 betreffend die Sicherheit der von den Dienststellen der Kommission genutzten Informationssysteme.
(2) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(3) Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11).
(4) Richtlinie 1995/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
ANHANG XIV
Muster zur Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems — Artikel 63 Absatz 9
1. ALLGEMEIN
1.1. |
Angaben übermittelt von:
|
1.2. |
Die Angaben entsprechen dem Stand vom: (TT/MM/JJ) |
1.3. |
Struktur des Systems (allgemeine Angaben und Flussdiagramm, aus dem die organisatorischen Beziehungen zwischen den im Verwaltungs- und Kontrollsystem mitwirkenden Behörden/Stellen hervorgehen) |
1.3.1. |
Verwaltungsbehörde (Name, Anschrift und Ansprechpartner bei der Verwaltungsbehörde): |
1.3.2. |
Zwischengeschaltete Stellen (Name, Anschrift und Ansprechpartner bei den zwischengeschalteten Stellen) |
1.3.3. |
Stelle, die die Rechnungsführung übernimmt (Name, Anschrift und Ansprechpartner bei der Verwaltungsbehörde oder der Programmbehörde, die die rechnungsführende Funktion übernimmt) |
1.3.4. |
Geben Sie an, wie der Grundsatz der Aufgabentrennung zwischen und in den Programmbehörden eingehalten wird. |
2. VERWALTUNGSBEHÖRDE
2.1. Die Verwaltungsbehörde und ihre wesentlichen Aufgaben
2.1.1. |
Status der Verwaltungsbehörde (nationale, regionale oder lokale öffentliche Stelle oder private Einrichtung) und Stelle, der sie angehört. |
2.1.2. |
Spezifizierung der direkt von der Verwaltungsbehörde wahrgenommenen Aufgaben. |
2.1.3. |
Falls zutreffend, Spezifizierung je zwischengeschaltete Stelle für jede Funktion (1) und jede von der Verwaltungsbehörde übertragene Aufgabe, Benennung der zwischengeschalteten Stellen und die Art der Übertragung. Auf die einschlägigen Unterlagen (schriftliche Vereinbarungen) soll verwiesen werden. |
2.1.4. |
Verfahren zur Überwachung der von der Verwaltungsbehörde übertragenen Funktionen und Aufgaben. |
2.1.5. |
Rahmen zur Gewährleistung, dass erforderlichenfalls und insbesondere bei größeren Änderungen beim Verwaltungs- und Kontrollsystem ein adäquates Risikomanagement betrieben wird. |
2.2. Beschreibung der Organisation und der Verfahren im Zusammenhang mit den Funktionen und Aufgaben der Verwaltungsbehörde (2)
2.2.1. |
Beschreibung der Aufgabenbereiche, einschließlich des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“, und der von der Verwaltungsbehörde auszuführenden Aufgaben |
2.2.2. |
Beschreibung, wie die Arbeit im Rahmen der verschiedenen Funktionen organisiert wird, welche Verfahren angewendet werden, welche Funktionen (falls zutreffend) übertragen werden, wie diese überwacht werden usw. |
2.2.3. |
Organigramm der Verwaltungsbehörde und Angaben zu ihrer Beziehung zu etwaigen anderen Einrichtungen oder Abteilungen (intern oder extern), die Funktionen und Aufgaben gemäß den Artikeln 66 bis 69 übernehmen. |
2.2.4. |
Angaben zur geplanten Mittelzuweisung im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufgaben der Verwaltungsbehörde (einschließlich Informationen über alle geplanten Auslagerungen und deren Ausmaße, falls zutreffend). |
3. DEN AUFGABENBEREICH „RECHNUNGSFÜHRUNG“ ÜBERNEHMENDE STELLE
3.1. Status und Beschreibung der Organisation und der Verfahren im Zusammenhang mit den Aufgaben der Stelle, die den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ übernimmt
3.1.1. |
Status der Stelle mit dem Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ (nationale, regionale oder lokale öffentliche Stelle oder private Einrichtung) und Behörde, der sie angehört. |
3.1.2. |
Beschreibung der Funktionen und Aufgaben der Stelle, die den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ gemäß Artikel 70 übernimmt. |
3.1.2. |
Beschreibung, wie die Arbeit organisiert wird (Arbeitsabläufe, Verfahren, interne Abteilungen), welche Verfahren und wann diese angewendet werden, wie sie überwacht werden usw. |
3.1.3. |
Angaben zur geplanten Mittelzuweisung im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufgaben im Rahmen der Rechnungsführung. |
4. ELEKTRONISCHES SYSTEM
4.1. Beschreibung des elektronischen Systems bzw. der elektronischen Systeme einschließlich Flussdiagramm (zentrales oder gemeinsames vernetztes System oder dezentrales System mit Verbindungen zwischen den Systemen) im Hinblick auf:
4.1.1. |
Aufzeichnung und Speicherung der Informationen zu allen Vorhaben, falls zutreffend auch zu einzelnen Teilnehmern, und Aufschlüsselung der Indikatordaten, wenn dies in der Verordnung vorgesehen ist; |
4.1.2. |
Sicherstellung, dass Aufzeichnungen für jedes Vorhaben erfasst und gespeichert werden und diese Aufzeichnungen die erforderlichen Daten zur Aufstellung der Zahlungsanträge und der Konten unterstützen; |
4.1.3. |
Rechnungsführung über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und den an die Begünstigten ausgezahlten entsprechenden öffentlichen Beitrag; |
4.1.4. |
Aufzeichnung aller Beträge, die von Zahlungsanträgen und aus der Rechnungslegung gemäß Artikel 92 Absatz 5 abgezogen wurden, und der Gründe für diese Abzüge; |
4.1.5. |
Angabe, ob die Systeme wirksam funktionieren und die genannten Daten zuverlässig an dem Tag aufzeichnen können, an dem diese Beschreibung gemäß Punkt 1.2 erstellt wird; |
4.1.6. |
Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der elektronischen Systeme. |
(1) Einschließlich der Rechnungsführung für den AMF, ISF und IMBF, da sie gemäß Artikel 66 Absatz 3 unter die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fällt.
(2) Einschließlich der Rechnungsführung für den AMIF, ISF und IMBF, da diese gemäß Artikel 66 Absatz 3 in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fällt.
ANHANG XV
Muster für die Verwaltungserklärung — Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe f
Ich/Wir, der/die Unterzeichnete/n (Name(n), Vorname(n), Titel oder Funktion(en)), Leiter/in/innen der Verwaltungsbehörde für das Programm (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Nr.) gebe/n –
basierend auf der Durchführung des Programms (Bezeichnung des Programms) während des zum 30. Juni (Jahr) endenden Geschäftsjahrs und auf meinem/unserem Urteil und allen mir/uns am Tag der Einreichung der Rechnungslegung bei der Kommission vorliegenden Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Verwaltungsüberprüfungen nach Artikel 68 der Verordnung (EU) xx/xx und der Prüfungen in Bezug auf die Ausgaben aus den der Kommission für das zum 30. Juni … (Jahr) endende Geschäftsjahr vorgelegten Zahlungsanträgen,
sowie unter Berücksichtigung meiner/unserer Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) xx/xx –
hiermit folgende Erklärung ab:
a) |
Im Einklang mit Artikel 92 der Verordnung (EU) xx sind die Informationen in der Rechnungslegung ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und genau. |
b) |
Die in der Rechnungslegung verbuchten Ausgaben entsprechen anwendbarem Recht und wurden entsprechend ihrem festgelegten Zweck verwendet. |
Ich/Wir bestätige/n, dass die im abschließenden Prüfbericht und im abschließenden Kontrollbericht zum Geschäftsjahr festgestellten Unregelmäßigkeiten in der Rechnungslegung angemessen behandelt wurden, und so insbesondere Artikel 92 für die Einreichung der Rechnungslegung entsprechen, womit Gewähr erlangt wird, dass die Unregelmäßigkeiten unter der Signifikanzschwelle von 2 % liegen.
Ich/Wir bestätige/n darüber hinaus, dass die Ausgaben, für die die Bewertung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit noch nicht abgeschlossen ist, in der Rechnungslegung nicht berücksichtigt wurden, solange die Bewertung nicht abgeschlossen ist; sie werden möglicherweise in einen Antrag auf Zwischenzahlung in einem nachfolgenden Geschäftsjahr aufgenommen.
Ich/Wir bestätige/n ferner die Verlässlichkeit der Daten zu Indikatoren, Etappenzielen und dem Fortschritt des Programms.
Ich/Wir bestätige/n außerdem, dass wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ergriffen wurden und dass diese die diesbezüglich festgestellten Risiken berücksichtigen.
Ich/Wir bestätige/n abschließend, dass meines/unseres Wissens keine Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung des operationellen Programms zurückgehalten wurden, die den Ruf der Kohäsionspolitik schädigen könnten.
ANHANG XVI
Muster für den Bestätigungsvermerk — Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe a
An die Europäische Kommission, Generaldirektion
1. EINLEITUNG
Ich, der/die Unterzeichnete, in Vertretung des/der [Name der Prüfbehörde], unabhängig im Sinne des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) […], prüfte
i) |
die Rechnungslegung für das am 1. Juli … [Jahr] beginnende und am 30. Juni … [Jahr] endende Geschäftsjahr (1), datiert auf den … [Datum der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung] (im Folgenden „Rechnungslegung“), |
ii) |
die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der Kommission betreffend das Geschäftsjahr Erstattungen beantragt wurden (und die in die Rechnungslegung eingeflossen sind), und |
iii) |
das Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems, und überprüfte die Verwaltungserklärung in Bezug auf das Programm [Bezeichnung des Programms, CCI-Nr.] (im Folgenden „Programm“), |
um im Einklang mit Artikel 71 Absatz 3 einen Bestätigungsvermerk auszustellen.
2. ZUSTÄNDIGKEITEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDE
[Name der Verwaltungsbehörde], genannt als Verwaltungsbehörde des Programms, ist zuständig für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems in Bezug auf die in den Artikeln 66 bis 70 festgelegten Funktionen und Aufgaben.
Außerdem ist die [Name der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle] dafür zuständig, die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung zu bestätigen, wie in Artikel 70 der Verordnung (EU) […] gefordert.
Darüber hinaus ist die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) […] dafür zuständig zu bestätigen, dass die verbuchten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind und dem anwendbaren Recht entsprechen.
3. ZUSTÄNDIGKEITEN DER PRÜFBEHÖRDE
Wie in Artikel 71 der Verordnung (EU) […] festgelegt, obliegt es mir, in diesem Vermerk unabhängig meine Ansicht dazu mitzuteilen, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde und die in der Rechnungslegung geltend gemacht wurden, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind, und ob das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem ordnungsgemäß funktioniert.
Darüber hinaus ist es meine Aufgabe, diesem Vermerk eine Erklärung dazu hinzuzufügen, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind.
Die Prüfungen in Bezug auf das Programm wurden im Einklang mit der Prüfstrategie durchgeführt und hielten die international anerkannten Prüfungsstandards ein. Diesen Standards zufolge hat die Prüfbehörde berufliche Verhaltensanforderungen einzuhalten und die Prüfungstätigkeit so zu planen und durchzuführen, dass für einen Bestätigungsvermerk hinreichende Gewähr erlangt wird.
Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfverfahren zur Erlangung ausreichender und angemessener Nachweise für die Untermauerung des unten dargelegten Bestätigungsvermerks. Die durchgeführten Prüfverfahren liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers; hierzu gehört auch die Bewertung des Risikos der wesentlichen Nichteinhaltung, sei es aufgrund von Betrug oder eines Fehlers. Die durchgeführten Prüfverfahren sind meiner Meinung nach für die gegebenen Umstände angemessen und entsprechen den Anforderungen der Verordnung (EU) […].
Ich bin der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise als Grundlage für meinen Bestätigungsvermerk ausreichen und angemessen sind, [bei Einschränkungen des Prüfungsumfangs:] mit Ausnahme derer, die im Abschnitt „Einschränkung des Umfangs“ genannt sind.
Die Zusammenfassungen der Feststellungen aus den Prüfungen in Bezug auf das Programm werden im beigefügten jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) [..] übermittelt.
4. EINSCHRÄNKUNG DES UMFANGS
Entweder
Der Umfang der Prüfung unterlag keinerlei Einschränkungen.
Oder
Der Umfang der Prüfung war durch folgende Faktoren eingeschränkt:
a) |
… |
b) |
… |
c) |
… |
[Jedwede Einschränkung des Umfangs der Prüfung (1) angeben, z. B. etwaige fehlende Belege oder Fälle, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind, und nachstehend unter „Eingeschränkter Bestätigungsvermerk“ die Höhe der betroffenen Ausgaben und der betroffenen Unterstützung aus den Fonds wie auch die Auswirkungen der Umfangseinschränkung auf den Bestätigungsvermerk schätzen. Gegebenenfalls sind weitere Ausführungen in dieser Hinsicht in den jährlichen Kontrollbericht aufzunehmen.
5. BESTÄTIGUNGSVERMERK
Entweder
(Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk)
Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:
i. |
Die Rechnungslegung vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild. |
ii. |
Die verbuchten Ausgaben sind rechtmäßig und ordnungsmäßig (2). |
iii. |
Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert ordnungsgemäß. |
Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind keine Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen.
Oder
(Eingeschränkter Bestätigungsvermerk)
Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:
1) |
Rechnungslegung
|
2) |
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in der Rechnungslegung bescheinigten Ausgaben
Die Auswirkungen der Einschränkung ist gering [bzw. bedeutend] und belaufen sich auf … (Betrag in EUR des Gesamtbetrags der bescheinigten Ausgaben). |
3) |
Zum Datum dieses Bestätigungsvermerks bestehendes Verwaltungs- und Kontrollsystem
Die Auswirkungen der Einschränkung sind gering [bzw. bedeutend] und belaufen sich auf … (Betrag in EUR des Gesamtbetrags der bescheinigten Ausgaben). |
Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind keine/sind [nicht Zutreffendes bitte streichen] Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen.
[Sind bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit Zweifel an den Feststellungen in der Verwaltungserklärung aufgekommen, so legt die Prüfbehörde in diesem Absatz die Aspekte dar, die zu dieser Schlussfolgerung geführt haben.]
Oder
(Negativer Bestätigungsvermerk)
Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:
i. |
Die Rechnungslegung vermittelt ein/vermittelt kein [nicht Zutreffendes bitte streichen] den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild und/oder |
ii. |
die Ausgaben in der Rechnungslegung, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde, sind/sind nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] rechtmäßig und ordnungsmäßig und/oder |
iii. |
das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert/funktioniert nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] ordnungsgemäß. |
Dieser negative Bestätigungsvermerk basiert auf folgenden Punkten:
— |
in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung: und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen] |
— |
in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der Rechnungslegung, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde: und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen] |
— |
in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems (3): |
Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen zu den folgenden Aspekten Zweifel aufgekommen:
[Die Prüfbehörde kann wie in den international anerkannten Prüfungsstandards auch eine Hervorhebung des Sachverhalts vornehmen, die keine Auswirkung auf den Bestätigungsvermerk hat. In Ausnahmefällen kann eine Verweigerung des Bestätigungsvermerks vorgesehen werden (4)].
Datum:
Unterschrift:
(2) |
Bei Interreg-Programmen einzufügen. |
(5) |
Falls das Verwaltungs- und Kontrollsystem betroffen ist, sind im Bestätigungsvermerk die Stelle(n) und der/die Aspekt(e) ihrer Systeme anzugeben, die den Anforderungen nicht entsprachen und/oder nicht ordnungsgemäß funktionierten, es sei denn, diese Information ist bereits im jährlichen Kontrollbericht enthalten und der Abschnitt des Bestätigungsvermerks verweist auf einen oder mehrere spezifische Abschnitte dieses Berichts, in dem diese Angaben enthalten sind. |
(1) Auch für die Zwecke der Interreg-Programme, die nicht in die von der Kommission zu ziehende jährliche Stichprobe für die Vorhabenprüfung fallen, wie in Artikel 48 der ETZ-Verordnung vorgesehen.
(2) Ausgenommen Interreg-Programme, die nicht in die von der Kommission zu ziehende jährliche Stichprobe für die Vorhabenprüfung fallen, wie in Artikel 48 der ETZ-Verordnung vorgesehen, bei denen die Ausgaben in der Rechnungslegung, für die eine Erstattung beantragt wurde, in dem in Rede stehenden Geschäftsjahr nicht überprüft werden konnten.
(3) Siehe vorhergehende Fußnote.
(4) Diese Ausnahmefälle sollten mit nicht vorhersehbaren externen Faktoren außerhalb des Aufgabenbereichs der Prüfbehörde zusammenhängen.
ANHANG XVII
Muster für den jährlichen Kontrollbericht — Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe b
1. Einleitung
1.1 |
Angabe der Prüfbehörde und anderer Stellen, die an der Erstellung des Berichts beteiligt sind. |
1.2 |
Bezugszeitraum (d. h. Geschäftsjahr). |
1.3 |
Prüfzeitraum (in dem die Prüfungstätigkeit durchgeführt wurde). |
1.4 |
Angabe des Programms bzw. der Programme, das bzw. die der Bericht abdeckt, und seiner/ihrer Verwaltungsbehörde/n. Betrifft der Bericht mehr als ein Programm oder mehr als einen Fonds, so sind die Angaben nach Programm und Fonds aufzuschlüsseln werden; dabei sind in jedem Abschnitt die Angaben zu kennzeichnen, die für dieses Programm und/oder diesen Fonds spezifisch sind |
1.5 |
Beschreibung der Schritte, die unternommen wurden, um den Bericht zu erstellen und zu entsprechenden Bestätigungsvermerk zu gelangen. Dieser Abschnitt sollte auch die Angaben zu den Konsistenzprüfungen der Verwaltungserklärung durch die Prüfbehörde enthalten. |
Abschnitt 1.5 ist für Interreg-Programme anzupassen, um die Schritte zu erläutern, die unternommen wurden, um den Bericht basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 48 der Verordnung (EU) [ETZ-Verordnung] vorgesehen, zu erstellen.
2. Wesentliche Veränderungen in dem/den Verwaltungs- und Kontrollsystem(en)
2.1 |
Einzelheiten zu etwaigen größeren Veränderungen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen in Bezug auf die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde, vor allem hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben an zwischengeschaltete Stellen, und — basierend auf der Prüfungstätigkeittätigkeit der Prüfbehörde — Bestätigung der Übereinstimmung mit den Artikeln 66 bis 70 und 75. |
2.2 |
Informationen zur Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen gemäß den Artikeln 77 bis 79. |
3. Veränderungen an der Prüfstrategie
3.1 |
Einzelheiten zu etwaigen Veränderungen an der Prüfstrategie und entsprechende Erläuterungen. Insbesondere Angabe etwaiger Änderungen am Stichprobenverfahren, das für die Vorhabenprüfung (siehe Abschnitt 5 unten) und ob die Strategie aufgrund der Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen gemäß den Artikel 77 bis 80 der Verordnung geändert wurde. |
3.2 |
Abschnitt 1 ist für Interreg-Programme anzupassen, um die Änderungen an der Prüfstrategie basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 48 der Verordnung (EU) [ETZ-Verordnung] vorgesehen, zu beschreiben. |
4. Systemprüfungen (falls zutreffend)
Dieser Abschnitt gilt für Prüfbehörden, die für das in Rede stehende Geschäftsjahr nicht auf die verbesserten angemessenen Regelungen zurückgreifen:
4.1 |
Genaue Angaben zu den Stellen (einschließlich der Prüfbehörde), die das wirksame Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems des Programms geprüft haben (im Folgenden „Systemprüfungen“). |
4.2 |
Beschreibung der Grundlage, auf der die Prüfungen durchgeführt wurden, einschließlich Verweis auf die geltende Prüfstrategie und vor allem auf die Risikobewertungsmethode und die Ergebnisse, die zur Erstellung des Prüfplans für Systemprüfungen geführt haben. Falls die Risikobewertung aktualisiert wurde, sollte dies in Abschnitt 3 oben (Veränderungen an der Prüfstrategie) beschrieben werden. |
4.3 |
In Bezug auf die Tabelle aus Abschnitt 9.1 unten, Beschreibung der wichtigsten Feststellungen und Schlussfolgerungen infolge der Systemprüfungen, einschließlich der Prüfungen zu spezifischen Themenbereichen. |
4.4 |
Angabe, ob etwaige festgestellte Unregelmäßigkeiten als systembedingt eingestuft wurden, sowie Einzelheiten zu den ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Quantifizierung der unregelmäßigen Ausgaben und jedweder damit zusammenhängenden Finanzkorrekturen, im Einklang mit Artikel 71 Absatz3 und Artikel 97 der Verordnung. |
4.5 |
Informationen zum Follow-up von Prüfempfehlungen aus Systemprüfungen aus früheren Geschäftsjahren. |
4.6 |
Beschreibung der bei den Systemprüfungen aufgedeckten spezifischen Mängel in Bezug auf die Finanzierungsinstrumente oder andere Ausgabenarten, für die bestimmte Regelungen gelten (z. B. staatliche Beihilfen, Auftragsvergabe, vereinfachte Kostenoptionen, nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen) und des Follow-up durch die Verwaltungsbehörde zur Behebung dieser Unregelmäßigkeiten und Mängel. |
4.7 |
Konfidenzniveau infolge der Systemprüfungen (niedrig/durchschnittlich/hoch) und Begründung. |
5. Vorhabenprüfungen
Abschnitte 5.1 bis 5.10 unten sind für Interreg-Programme anzupassen, um die Schritte zu erläutern, die unternommen wurden, um den Bericht basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 48 der Verordnung (EU) [ETZ-Verordnung] vorgesehen, zu erstellen.
5.1 |
Angabe der Stellen (einschließlich der Prüfbehörde), die die Vorhabenprüfungen durchgeführt haben (wie in Artikel 73 vorgesehen). |
5.2 |
Beschreibung des angewandten Stichprobenverfahrens und Angabe, ob die Methodik mit der Prüfstrategie in Einklang steht. |
5.3 |
Angabe der für die statistische Stichprobe herangezogenen Parameter und Erläuterung der zugrundeliegenden Berechnungen und des angewandten fachkundigen Ermessens. Zu den Stichprobenparametern gehören: Signifikanzschwelle, Konfidenzniveau, Stichprobeneinheit, erwartete Fehlerquote, Stichprobenintervall, Standardabweichung, Wert der Grundgesamtheit, Größe der Grundgesamtheit, Stichprobengröße, Angabe zur Schichtung. Die zugrundeliegenden Berechnungen für die Auswahl der Stichprobe, die Gesamtfehlerquote und die Restfehlerquote werden in Abschnitt 9.3 unten angegeben, in einem Format, das die grundlegenden ergriffenen Schritte verdeutlicht, im Einklang mit dem verwendeten spezifischen Stichprobenverfahren. |
5.4 |
Abstimmung zwischen den in der Rechnungslegung verbuchten Beträgen sowie den während des Geschäftsjahrs in den Anträgen auf Zwischenzahlung geltend gemachten Beträgen und der Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstichprobe gezogen wurde (Spalte A der Tabelle in Abschnitt 9.2 unten). Abgestimmt werden auch negative Stichprobeneinheiten, bei denen Finanzkorrekturen vorgenommen wurden. |
5.5 |
Bei negativen Elementen Bestätigung, dass sie als separate Grundgesamtheit behandelt wurden. Analyse der wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen dieser Einheiten; Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Überprüfung, ob die Beschlüsse (des Mitgliedstaats oder der Kommission), Finanzkorrekturen vorzunehmen, in der Rechnungslegung als Herausnahmen verbucht werden. |
5.6 |
Bei der Nutzung des nichtstatistischen Stichprobenverfahrens Angabe der Gründe für die Nutzung der Methode, des Prozentsatzes der in Prüfungen abgedeckten Stichprobeneinheiten sowie der Schritte, die unternommen wurden, damit die zufällige Auswahl der Stichprobe gewährleistet sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Stichprobe repräsentativ sein muss.
Außerdem Definition der Schritte, die unternommen wurden, damit eine ausreichende Stichprobengröße sichergestellt wird, sodass die Prüfbehörde einen gültigen Bestätigungsvermerk erstellen kann. Auch beim nichtstatistischen Stichprobenverfahren sollte eine (projizierte) Gesamtfehlerquote berechnet werden. |
5.7 |
Analyse der wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen der Vorhaben, mit einer Beschreibung:
Wenn nötig, müssen die in den Abschnitten 9.2 und 9.3 unten vorgelegten Daten, insbesondere im Hinblick auf die Gesamtfehlerquote, weiter erläutert werden. |
5.8 |
Erläuterungen zu den Finanzkorrekturen in Bezug auf das Geschäftsjahr, die die Verwaltungsbehörde vor Einreichung der Rechnungslegung bei der Kommission vorgenommen hat und die sich aus den Vorhabenprüfungen ergeben, einschließlich Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalansätzen, die zu einer Senkung der Restfehlerquote der verbuchten Ausgaben gemäß Artikel 92 auf 2 % führen. |
5.9 |
Vergleich Gesamtfehlerquote und Restfehlerquote (wie in der Tabelle in Abschnitt 9.2 unten dargestellt) mit der Signifikanzschwelle von 2 %, um erhebliche Fehler bei der Angabe der Grundgesamtheit festzustellen, und Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk. |
5.10 |
Genaue Angaben, ob etwaige festgestellte Unregelmäßigkeiten als systembedingt eingestuft wurden, sowie Benennung der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Quantifizierung der unregelmäßigen Ausgaben und jedweder damit zusammenhängender Finanzkorrekturen. |
5.11 |
Angaben zum Follow-up der Vorhabenprüfungen im Hinblick auf die gemeinsame Stichprobe für Interreg-Programme, basierend auf den spezifischen Regelungen zu Vorhabenprüfungen für Interreg-Programme, wie in Artikel 48 der Verordnung (EU) [ETZ-Verordnung] dargelegt. |
5.12 |
Angaben zum Follow-up der Vorhabenprüfungen für frühere Geschäftsjahre, insbesondere zu systembedingten gravierenden Mängeln. |
5.13 |
Angabe einer Tabelle mit den Fehlerarten, die mit den Kommissionen unter Umständen vereinbart wurden. |
5.14 |
Schlussfolgerungen aus den wichtigsten Feststellungen der Vorhabenprüfungen im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems. |
Abschnitt 5.14 ist für Interreg-Programme anzupassen, um die Schritte zu erläutern, die unternommen wurden, um die Schlussfolgerungen basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 48 der Verordnung (EU) [ETZ-Verordnung] vorgesehen, zu ziehen.
6. Prüfungen der Rechnungslegung
6.1 |
Angabe der Behörden/Stellen, die die Prüfungen der Rechnungslegung durchgeführt haben. |
6.2 |
Beschreibung des Prüfansatzes, mit dem überprüft würde, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist. Dazu zählt ein Verweis auf die durchgeführten Prüfungstätigkeiten vor dem Hintergrund der Systemprüfungen, auf die Vorhabenprüfungen mit Relevanz für die zur Rechnungslegung erforderte Zuverlässigkeit und auf zusätzliche Überprüfungen des Rechnungslegungsentwurfs, bevor diese an die Kommission übermittelt werden. |
6.3 |
Schlussfolgerungen aus den Prüfungen im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung, einschließlich Angabe der entsprechenden vorgenommenen Finanzkorrekturen, die in der Rechnungslegung als Follow-up zu solchen Schlussfolgerungen. |
6.4 |
Angabe, ob die festgestellten Unregelmäßigkeiten als systembedingt angesehen werden, sowie der ergriffenen Maßnahmen. |
7. Sonstige Informationen
7.1 |
Bewertung der Prüfbehörde zu in deren Prüfungen aufgedeckten Betrugsverdachtsfällen (einschließlich Fällen, die andere nationale oder Unionsstellen gemeldet haben und die mit von der Prüfbehörde geprüften Vorhaben in Verbindung stehen), zusammen mit den ergriffenen Maßnahmen. Angaben zur Anzahl der Fälle, Schwere und betroffene Beträge, falls bekannt. |
7.2 |
Nachfolgende Ereignisse, die nach Ende des Geschäftsjahres, aber vor Übermittlung des jährlichen Kontrollberichts an die Kommission aufgetreten sind und bei der Feststellung des Konfidenzniveaus und der Erstellung des Bestätigungsvermerks durch die Prüfbehörde beachtet wurden. |
8. Konfidenzniveau insgesamt
8.1 |
Angabe des Konfidenzniveaus insgesamt in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems und Erläuterung, wie sich dieses Niveau aus der Kombination der Ergebnisse der Systemprüfungen und der Vorhabenprüfungen ergibt. Falls relevant berücksichtigt die Prüfbehörde darüber hinaus die Ergebnisse anderer nationaler oder Unionsprüftätigkeiten. |
8.2 |
Bewertung etwaiger durchgeführter Abhilfemaßnahme, die nicht mit Finanzkorrekturen in Verbindung stehen, von vorgenommenen Finanzkorrekturen und Bewertung des Bedarfs an zusätzlichen Korrekturmaßnahmen, sowohl in puncto der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme als auch der Auswirkungen auf den Unionshaushalt. |
9. ANHÄNGE DES JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHTS
9.1 Ergebnisse der Systemprüfungen:
Geprüfte Einrichtung |
Fonds (fondsübergreifendes Programm) |
Bezeichnung der Prüfung |
Datum des abschließenden Prüfberichts |
Programm: [CCI-Nr. und Bezeichnung des Programms] |
Allgemeine Bewertung (Kategorie 1, 2, 3, 4) [wie in Tabelle 2 in Anhang X der Verordnung definiert] |
Bemerkungen |
|||||||||
Kernanforderungen (sofern zutreffend) [wie in Tabelle 1 in Anhang X der Verordnung definiert] |
|||||||||||||||
KA 1 |
KA 2 |
KA 3 |
KA 4 |
KA 5 |
KA 6 |
KA 7 |
KA 8 |
KA 9 |
KA 10 |
|
|
||||
VB |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZS |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
Aufgabenbereich „Rechnungsführung“(falls nicht von der VB übernommen) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||
Hinweis: Die leeren Felder in der vorstehenden Tabelle beziehen sich auf Kernanforderungen, die für die geprüfte Einrichtung nicht gelten. |
9.2 Ergebnisse der Prüfungen von Vorhaben
Fonds |
CCI-Nr. des Programms |
Titel des Programms |
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
|||||||||||||
Der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen wurde, entsprechender Betrag in EUR (7) |
Ausgaben in Bezug auf das für die Zufallsstichprobe geprüfte Geschäftsjahr |
Höhe der unregelmäßigen Ausgaben in der Zufallsstichprobe |
Gesamtfehlerquote (8) |
Infolge der Gesamtfehlerquote vorgenommene Korrekturen |
Verbleibende Gesamtfehlerquote (F = (D × A) - E) |
Sonstige geprüfte Ausgaben (9) |
Höhe der unregelmäßigen Ausgaben in sonstigen geprüften Ausgaben |
||||||||||||||||
Höhe (10) |
% (11) |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||
|
9.3 |
Berechnungen, die der Auswahl der Zufallsstichprobe, der Gesamtfehlerquote und der Gesamtrestfehlerquote zugrunde liegen. |
(1) Zufällig, systembedingt, anomal.
(2) Beispiele: Förderfähigkeit, Auftragsvergabe, staatliche Beihilfe.
(3) Anzugeben ist die Schichtfehlerquote bei Schichtungen zu Teilgesamtheiten mit ähnlichen Merkmalen wie Vorhaben, die aus finanziellen Beiträgen eines Programms zu Finanzierungsinstrumenten, Einheiten mit hohem Wert oder Fonds (bei fondsübergreifenden Programmen) bestehen.
(7) Spalte A bezieht sich auf die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstrichprobe gezogen wurde, d. h. den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die im Rechnungsführungssystem der Verwaltungsbehörde/des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ verbucht wurden und in den der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind, gegebenenfalls abzüglich negativer Stichprobeneinheiten. Falls zutreffend sind Erläuterungen in Abschnitt 5.4 oben anzugeben.
(8) Die Gesamtfehlerquote wird berechnet, bevor etwaige Finanzkorrekturen in Bezug auf die geprüfte Stichprobe oder die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstichprobe gezogen wird, vorgenommen werden. Deckt die Zufallsstichprobe mehr als einen Fonds oder mehr als ein Programm ab, so betrifft die Gesamtfehlerquote (berechnet) aus Spalte D die gesamte Grundgesamtheit. Im Fall einer Schichtung sind in Abschnitt 5.7 oben weitere Angaben zur Schicht zu machen.
(9) Spalte G bezieht sich, falls zutreffend, auf die im Zusammenhang mit einer ergänzenden Stichprobe geprüften Ausgaben.
(10) In diese Spalte ist die Höhe der geprüften Ausgaben (bei Unterstichproben) nur die Höhe der tatsächlich geprüften Ausgabenposten einzutragen.
(11) Prozentsatz der geprüften Ausgaben in Bezug auf die Grundgesamtheit.
ANHANG XVIII
Muster für die Prüfstrategie — Artikel 72
1. EINLEITUNG
a) |
Angabe des Programms/der Programme (Bezeichnung(en) und CCI-Nr(n). (1), der Fonds und des Zeitraums, auf die sich die Prüfstrategie erstreckt. |
b) |
Angabe der für die Erstellung, Überwachung und Aktualisierung der Prüfstrategie zuständigen Prüfbehörde sowie jeder sonstigen Stelle, die zu diesem Dokument beigetragen hat. |
c) |
Verweis auf den Status der Prüfbehörde (nationale, regionale oder lokale öffentliche Stelle) und Angabe der Stelle, bei der sie angesiedelt ist. |
d) |
Verweis auf Aufgabenbeschreibung, Prüfcharta oder nationale Rechtsvorschriften (falls zutreffend), die die Funktionen und Zuständigkeiten der Prüfbehörde und sonstiger Stellen enthalten, welche unter Federführung der Prüfbehörde Prüfungen durchführen. |
e) |
Bestätigung der Prüfbehörde, dass die die Prüfungen durchführenden Stellen über die notwendige funktionale und organisatorische Unabhängigkeit verfügen. |
2. RISIKOBEWERTUNG
a) |
Erläuterung der zur Risikobewertung angewandten Methode und |
b) |
interne Verfahren für die Aktualisierung der Risikobewertung. |
3. METHODIK
3.1 Überblick
a) |
Verweis auf die international anerkannten Prüfungsstandards, die die Prüfbehörde bei ihrer Prüfungstätigkeit anwenden wird. |
b) |
Angaben dazu, wie die Prüfbehörde bei Programmen mit standardmäßigem Verwaltungs- und Kontrollsystem und bei Programmen mit verbesserten angemessenen Regelungen Gewähr erlangt (Beschreibung der wichtigsten Elemente — Prüfungsarten und deren Umfang). |
c) |
Verweis auf die bestehenden Verfahren für die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts und des Bestätigungsvermerks, die bei der Kommission im Einklang mit Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung einzureichen sind, mit den notwendigen Ausnahmen für Interreg-Programme basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 48 der Verordnung (EU) [ETZ-Verordnung] festgelegt. |
d) |
Verweis auf die Prüfhandbücher oder -verfahren mit Beschreibung der wichtigsten Schritte der Prüfungstätigkeiten, einschließlich der Kategorisierung der Behandlung der entdeckten Fehler bei der Erstellung des jährlichen Kontrollberichts, der nach Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung bei der Kommission einzureichen ist. |
e) |
Für Interreg-Programme Verweis auf spezifische Prüfvorkehrungen und Erläuterung, wie die Prüfbehörde die Zusammenarbeit mit der Kommission in Bezug auf die Vorhabenprüfungen bei der gemeinsamen Interreg-Stichprobe sicherstellen möchte, die die Kommission ziehen muss, wie in Artikel 48 der Verordnung (EU) [ETZ-Verordnung] festgelegt. |
f) |
Für Interreg-Programme können nach Artikel 48 der Verordnung (EU) [ETZ-Verordnung] zusätzliche Prüfungstätigkeiten erforderlich sein (Verweis auf spezifische diesbezügliche Prüfvorkehrungen und auf das Follow-up dieser zusätzlichen Prüfungstätigkeit). |
3.2 Prüfungen zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme (Systemprüfungen)
Angabe der zu prüfenden Stellen/Strukturen und der relevanten Kernanforderungen im Zusammenhang mit Systemprüfungen. Die Liste sollte alle Stellen umfassen, die in den letzten zwölf Monaten benannt wurden.
Gegebenenfalls Verweis auf die Prüfstelle, auf die die Prüfbehörde bei der Durchführung dieser Prüfungen vertraut.
Angabe etwaiger Systemprüfungen, die sich auf spezifische Themenbereiche oder Stellen konzentrieren, wie:
a) |
Qualität und Quantität der administrativen und vor Ort durchgeführten Verwaltungsüberprüfungen im Hinblick auf die Regelungen für Auftragsvergaben und staatliche Beihilfen, auf umweltpolitische Anforderungen und sonstiges anwendbares Recht; |
b) |
Qualität der Projektauswahl und der Verwaltungsüberprüfungen auf Ebene der Verwaltungsbehörde oder der zwischengeschalteten Stelle; |
c) |
Einrichtung und Einsatz von Finanzierungsinstrumenten auf Ebene der die Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen; |
d) |
Funktionsweise und Sicherheit der elektronischen Systeme sowie deren Interoperabilität mit dem elektronischen Datenaustauschsystem der Kommission; |
e) |
Zuverlässigkeit der Daten zu Zielwerten und Etappenzielen und dem Fortschritt des Programms beim Erreichen seiner Ziele, zur Verfügung gestellt von der Verwaltungsbehörde; |
f) |
Finanzkorrekturen (Abzüge aus der Rechnungslegung); |
g) |
Durchführung wirksamer und angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung einer Betrugsrisikobewertung. |
3.3 Vorhabenprüfungen, ausgenommen für Interreg-Programme
a) |
Beschreibung der im Einklang mit Artikel 73 der Verordnung anzuwendenden Stichprobenmethodik (sowie anderer bestehender spezifischer Verfahren bei Vorhabenprüfungen, vor allem in Bezug auf die Klassifizierung der entdeckten Fehler und den Umgang damit, einschließlich Betrugsverdachts) (oder Verweis auf interne Dokumente, die diese enthalten). |
b) |
Für Jahre, in denen der Mitgliedstaat für mindestens ein Programm die verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 77 der Verordnung anwenden möchte, sollte eine eigene Beschreibung vorgeschlagen werden. |
3.4. Vorhabenprüfungen für Interreg-Programme
a) |
Beschreibung der im Einklang mit Artikel 48 der Verordnung (EU) [ETZ-Verordnung] anzuwendenden Behandlung der Feststellungen und Fehler sowie anderer bestehender spezifischer Verfahren bei Vorhabenprüfungen, vor allem in Bezug auf die gemeinsame Interreg-Stichprobe, die die Kommission jedes Jahr zieht (oder Verweis auf interne Dokumente, die diese enthalten). |
b) |
Für Jahre, in denen die gemeinsame Stichprobe für Vorhabenprüfungen bei Interreg-Programmen keine Vorhaben oder Stichprobeneinheiten der in Rede stehenden Programme umfasst, sollte eine eigene Beschreibung vorgeschlagen werden. In diesem Fall sollten die von der Prüfbehörde anzuwendende Stichprobenmethodik sowie andere bestehende spezifische Verfahren bei Vorhabenprüfungen beschrieben werden, vor allem in Bezug auf die Klassifizierung der entdeckten Fehler und den Umgang damit usw. |
3.5. Prüfung der Rechnungslegung
Beschreibung des Prüfansatzes für die Prüfung der Rechnungslegung.
3.6. Überprüfung der Verwaltungserklärung
Verweis auf die internen Verfahren zur Darlegung der Tätigkeiten bei der Überprüfung der von der Verwaltungsbehörde erstellten Verwaltungserklärung für den Bestätigungsvermerk.
4. GEPLANTE PRÜFUNGSTÄTIGKEIT
a) |
Beschreibung und Begründung der Prüfprioritäten und Ziele in Bezug auf das laufende und die beiden folgenden Geschäftsjahre sowie eine Erläuterung, wie die Ergebnisse der Risikobewertung mit der geplanten Prüfungstätigkeit zusammenhängen. |
b) |
Indikativer Zeitplan der Prüfaufgaben in Bezug auf das laufende und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre für Systemprüfungen (einschließlich Prüfungen zu spezifischen Themenbereichen):
|
5. RESSOURCEN
a) |
Organigramm der Prüfbehörde. |
b) |
Angabe der geplanten Ressourcenzuweisungen in Bezug auf das gegenwärtige und die beiden folgenden Geschäftsjahre (einschließlich Angaben zu jedweden vorgesehenen Auslagerung und deren Umfang, falls zutreffend). |
(1) Angabe der Programme mit einem gemeinsamem Verwaltungs- und Kontrollsystem, falls für mehrere Programme eine einzige Prüfstrategie erstellt wird.
ANHANG XIX
Muster für Zahlungsanträge — Artikel 85 Absatz 3
ZAHLUNGSANTRAG
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Betroffener Fonds (1): |
<type="S" input="S" > (2) |
Aktenzeichen der Kommission (CCI-Nr.): |
<type="S" input="S"> |
Bezeichnung des Programms: |
<type="S" input="G"> |
Beschluss der Kommission: |
<type="S" input="G"> |
Datum des Beschlusses der Kommission: |
<type="D" input="G"> |
Nummer des Zahlungsantrags: |
<type="N" input="G"> |
Datum der Einreichung des Zahlungsantrags: |
<type="D" input="G"> |
Nationales Aktenzeichen (optional): |
<type="S" maxlength="250" input="M"> |
Gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2018/yyyy [Dachverordnung] bezieht sich dieser Zahlungsantrag auf das Geschäftsjahr:
Vom (3) |
<type="D" input="G"> |
bis: |
<type="D" input="G"> |
Ausgaben aufgeschlüsselt nach Priorität und Regionenkategorie wie der den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ übernehmenden Stelle verbucht
(einschließlich Programmbeiträgen an Finanzierungsinstrumente (Artikel 86 der Verordnung)
Priorität |
Berechnungsgrundlage (öffentlich oder insgesamt) (4) |
Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 85 Absatz 4 |
Betrag der technische Hilfe im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 Buchstabe b |
Gesamtbetrag des gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 Buchstabe c |
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
|
Priorität 1 |
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 2 |
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 3 |
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
|
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
ODER
Ausgaben aufgeschlüsselt nach spezifischem Ziel wie der der Rechnungslegung der Verwaltungsbehörde verbucht
Nur für den AMIF/ISF und das BMVI
Spezifisches Ziel |
Berechnungsgrundlage (öffentlich oder insgesamt) |
Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben |
Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben angefallenen öffentlichen Ausgaben |
(A) |
(B) |
(C) |
|
Spezifisches Ziel 1 |
|
|
|
Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz r der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 14 und 15 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 2 |
|
|
|
Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 3 |
|
|
|
Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
|
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nummer automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien
(Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein: |
Priorität Berechnungsgrundlage (öffentlich oder insgesamt) (') (A) |
Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 85 Absatz 4 (B) |
Betrag der technische Hilfe im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 Buchstabe b (C) |
Gesamtbetrag des gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 Buchstabe c (Do(C) |
Priorität 1 |
<type="S" input="C"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 2 |
<type="S" input="C"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 3 |
<type="S" input="C"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
|
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
ERKLÄRUNG
Durch die Validierung dieses Zahlungsantrags beantragt der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“/die Verwaltungsbehörde die Zahlung der unten genannten Beträge.
In Vertretung der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle: oder In Vertretung der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Verwaltungsbehörde: |
<type="S" input="G"> |
ZAHLUNGSANTRAG
FONDS |
Weniger entwickelte Regionen |
Übergangsregionen |
Stärker entwickelte Regionen |
Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
|
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nummer automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:
Oder
Nur für den AMIF/ISF und das BMVI
Fonds |
|
Beträge |
<type="S" input="G"> |
Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="Cu" input="G"> |
|
Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="Cu" input="G"> |
|
Maßnahmenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="Cu" input="G"> |
|
Maßnahmenart Nr. 4 [Bezug: Artikel 14 und 15 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="Cu" input="G"> |
FONDS |
BETRAG |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Die Zahlungen erfolgt auf folgendes Bankkonto:
Benannte Stelle |
<type="S" maxlength="150" input="G"> |
Bank |
<type="S" maxlength="150" input="G"> |
BIC |
<type="S" maxlength="11" input="G"> |
IBAN |
<type="S" maxlength="34" input="G"> |
Kontoinhaber (falls nicht mit der benannten Stelle identisch): |
<type="S" maxlength="150" input="G"> |
(1) Betrifft ein Programm mehr als einen Fonds, so sollte der Zahlungsantrag für jeden Fonds einzeln übermittelt werden.
(2) Legende:
Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz, B = Boole’scher Operator, Cu = Währung
Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert
(3) Erster Tag des Geschäftsjahrs, automatisch vom elektronischen System erfasst.
(4) Beim EMFF gilt die Kofinanzierung nur für förderfähige öffentliche Gesamtausgaben. Daher wird beim EMFF die Berechnungsgrundlage in diesem Muster automatisch zu „öffentlich“.
Anlage: Informationen zu den an Finanzierungsinstrumente gezahlten Programmbeiträgen nach Artikel 86 der Verordnung, enthalten im Zahlungsantrag (kumulativ ab Programmbeginn)
|
Betrag, der im ersten Zahlungsantrag aufgeführt wurde und an das Finanzierungsinstrument ausbezahlt wurde, im Einklang mit Artikel 86 (höchstens [25 %] der Programmbeiträge insgesamt für das [die] Finanzierungsinstrument[e] im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung) |
Entsprechender verrechneter Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 (1) |
||
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
|
Priorität |
Gesamtbetrag der an Finanzierungsinstrumente gezahlten Programmbeiträge |
Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die tatsächlich entrichtet — oder im Fall von Garantien — gebunden werden als förderfähige Ausgaben im Sinne von Artikel 86 |
Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
Priorität 1 |
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 2 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 3 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nummer automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:
|
Betrag, der im ersten Zahlungsantrag aufgeführt wurde und an das Finanzierungsinstrument ausbezahlt wurde, im Einklang mit Artikel 86 (höchstens [25 %] der Programmbeiträge insgesamt für das [die] Finanzierungsinstrument[e] im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung) |
Entsprechender verrechneter Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 (2) |
||
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
|
Priorität |
Gesamtbetrag der an Finanzierungsinstrumente gezahlten Programmbeiträge |
Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die tatsächlich entrichtet — oder im Fall von Garantien gebunden — werden als förderfähige Ausgaben im Sinne von Artikel 86 |
Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
Priorität 1 |
|
|
|
|
Priorität 2 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 3 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
|
|
|
|
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Oder
Nur für den AMIF/ISF und das BMVI
|
Betrag, der im ersten Zahlungsantrag aufgeführt wurde und an das Finanzierungsinstrument ausbezahlt wurde, im Einklang mit Artikel 86 (höchstens [25 %] der Programmbeiträge insgesamt für das [die] Finanzierungsinstrument[e] im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung) |
Entsprechender verrechneter Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 (3) |
||
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
|
|
Gesamtbetrag der an Finanzierungsinstrumente gezahlten Programmbeiträge |
Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die tatsächlich entrichtet — oder im Fall von Garantien gebunden — werden als förderfähige Ausgaben im Sinne von Artikel 86 |
Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
Spezifisches Ziel 1 |
|
|
|
|
Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 2 |
|
|
|
|
Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 3 |
|
|
|
|
Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
(1) Dieser Betrag fließt nicht in den Zahlungsantrag ein.
(2) Dieser Betrag fließt nicht in den Zahlungsantrag ein.
(3) Dieser Betrag fließt nicht in den Zahlungsantrag ein.
ANHANG XX
Muster für die Rechnungslegung — Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a
RECHNUNGSLEGUNG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR
<type=„D“ – type=„D“ input=„S“> |
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Betroffener Fonds (1): |
<type=„S“ input=„S“ > (2) |
Aktenzeichen der Kommission (CCI-Nr.): |
<type=„S“ input=„S“> |
Bezeichnung des Programms: |
<type=„S“ input=„G“> |
Beschluss der Kommission: |
<type=„S“ input=„G“> |
Datum des Beschlusses der Kommission: |
<type=„D“ input=„G“> |
Version der Rechnungslegung: |
<type=„S“ input=„G“> |
Datum der Einreichung der Rechnungslegung: |
<type=„D“ input=„G“> |
Nationales Aktenzeichen (optional): |
<type=„S“ maxlength=„250“ input=„M“> |
ERKLÄRUNG
Die für das Programm zuständige Verwaltungsbehörde bestätigt hiermit:
1. |
Die Rechnungslegung ist vollständig, genau und sachlich richtig und die verbuchten Ausgaben entsprechen dem anwendbaren Recht und sind rechtmäßig und ordnungsmäßig. |
2. |
Die Bestimmungen der fondsspezifischen Verordnungen, des Artikels 63 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) [Haushaltsordnung] und des Artikels 68 Buchstaben a bis e der Verordnung werden beachtet. |
3. |
Die Bestimmungen aus Artikel 76 über die Verfügbarkeit von Unterlagen werden beachtet. |
Für die Verwaltungsbehörde: |
<type=„S“ input=„G“> |
(1) Betrifft ein Programm mehr als einen Fonds, so sollte die Rechnungslegung für jeden Fonds einzeln übermittelt werden.
(2) Legende:
Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz, B = Boole’scher Operator, Cu = Währung
Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert
Anlage 1: Beträge, die in den Rechnungsführungssystemen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“/der Verwaltungsbehörde verbucht wurden
Priorität |
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ übernehmenden Stelle verbucht wurden und in den Zahlungsanträgen für das Geschäftsjahr gemäß dem Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a enthalten sind (A) |
Betrag für technische Hilfe im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 Buchstabe b (B) |
Gesamtbetrag des gezahlten oder zu zahlenden entsprechenden öffentlichen Beitrags im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a (C) |
Priorität 1 |
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Übergangsregionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Gebiete in äußerster Randlage |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Priorität 2 |
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Übergangsregionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Gebiete in äußerster Randlage |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Priorität 3 |
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Übergangsregionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Gebiete in äußerster Randlage |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Priorität 4 |
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
Übergangsregionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
Gebiete in äußerster Randlage |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
Endsumme |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
oder
nur für den AMIF/ISF und das BMVI
Spezifisches Ziel |
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Verwaltungsbehörde verbucht wurden und in den bei der Kommission eingereichten Zahlungsanträgen enthalten sind (A) |
Gesamtbetrag der entsprechenden öffentlichen Ausgaben, die bei der Durchführung von Vorhaben angefallen sind (B) |
Spezifisches Ziel 1 |
|
|
Maßnamenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Maßnamenart Nr. 2 [Bezug:Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Maßnamenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Maßnamenart Nr. 4 [Bezug: Artikel 14 und 15 der AMIF-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Spezifisches Ziel 2 |
|
|
Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Maßnahmenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nummer automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, sieht die Tabelle folgendermaßen aus:
Priorität |
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ übernehmenden Stelle verbucht wurden und in den Zahlungsanträgen für das Geschäftsjahr gemäß dem Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a enthalten sind (A) |
Betrag für technische Hilfe im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 Buchstabe b (B) |
Gesamtbetrag des gezahlten oder zu zahlenden entsprechenden öffentlichen Beitrags im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a (C) |
Priorität 1 |
<type=„Cu“ input=„M“> |
|
<type=„Cu“ input=„M“> |
Priorität 2 |
<type=„Cu“ input=„M“> |
|
<type=„Cu“ input=„M“> |
Priorität 3 |
<type=„Cu“ input=„M“> |
|
<type=„Cu“ input=„M“> |
Endsumme |
<type=„Cu“ input=„G“> |
|
<type=„Cu“ input=„G“> |
Anlage 2: Im Geschäftsjahr herausgenommene Beträge
Priorität |
HERAUSNAHMEN |
|
|
Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben in den Anträgen auf Zwischenzahlung |
Entsprechender öffentlicher Beitrag |
|
(A) |
(B) |
Priorität 1 |
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Übergangsregionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Gebiete in äußerster Randlage |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Priorität 2 |
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Übergangsregionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Gebiete in äußerster Randlage |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Priorität 3 |
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Übergangsregionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Gebiete in äußerster Randlage |
|
|
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Priorität 4 |
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
Übergangsregionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
Gebiete in äußerster Randlage |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
ENDSUMME |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
Aufsplittung der während des Geschäftsjahres herausgenommene Beträge nach Geschäftsjahr der Erklärung der jeweiligen Ausgaben |
||
In Bezug auf das am 30. Juni … endende Geschäftsjahr (insgesamt) |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Insbesondere, davon infolge von Vorhabenprüfungen korrigiert |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
In Bezug auf das am 30. Juni … endende Geschäftsjahr (insgesamt) |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Insbesondere, davon infolge von Vorhabenprüfungen korrigiert |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nummer automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, sieht die Tabelle folgendermaßen aus:
Priorität |
HERAUSNAHMEN |
|
|
Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben in den Zahlungsanträgen |
Entsprechender öffentlicher Beitrag |
|
(A) |
(B) |
Priorität 1 |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Priorität 2 |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Priorität 3 |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
ENDSUMME |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
Aufsplittung der während des Geschäftsjahres herausgenommenen Beträge nach Geschäftsjahr der Erklärung der jeweiligen Ausgaben |
||
In Bezug auf das am 30. Juni … endende Geschäftsjahr (insgesamt) |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Insbesondere, davon infolge von Vorhabenprüfungen korrigiert |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
In Bezug auf das am 30. Juni … endende Geschäftsjahr (insgesamt) |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Insbesondere, davon infolge von Vorhabenprüfungen korrigiert |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
oder
nur für den AMIF/ISF und das BMVI
Spezifisches Ziel |
HERAUSNAHMEN |
|
|
Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben in den Zahlungsanträgen |
Entsprechender öffentlicher Beitrag |
|
(A) |
(B) |
Spezifisches Ziel 1 |
|
|
Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Maßnahmenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Maßnahmenart Nr. 4 [Bezug: Artikel 14 und 15 der AMIF-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Spezifisches Ziel 2 |
|
|
Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Maßnahmenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Spezifisches Ziel 3 |
|
|
Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Maßnahmenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Insgesamt |
|
|
Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
Maßnahmenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
Maßnahmenart Nr. 4 [Bezug: Artikel 14 und 15 der AMIF-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
ENDSUMME |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
Aufsplittung der während des Geschäftsjahres herausgenommenen Beträge nach Geschäftsjahr der Erklärung der jeweiligen Ausgaben |
||
In Bezug auf das am 30. Juni … endende Geschäftsjahr (insgesamt) |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Insbesondere, davon infolge von Vorhabenprüfungen korrigiert |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
In Bezug auf das am 30. Juni … endende Geschäftsjahr (insgesamt) |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Insbesondere, davon infolge von Vorhabenprüfungen korrigiert |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Anlage 2: Beträge der Programmbeiträge, die an Finanzierungsinstrumente gezahlt wurden (kumulativ ab Programmbeginn) — Artikel 86
|
Betrag, der im ersten Zahlungsantrag aufgeführt wurde und an das Finanzierungsinstrument ausbezahlt wurde, im Einklang mit Artikel 86 (höchstens [25 %] der Programmbeiträge insgesamt für das [die] Finanzierungsinstrument[e] im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung) |
Entsprechender verrechneter Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 (1) |
||
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
|
Priorität |
Gesamtbetrag der an Finanzierungsinstrumente gezahlten Programmbeiträge |
Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die tatsächlich entrichtet — oder im Fall von Garantien gebunden — werden als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 86 |
Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
Priorität 1 |
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Übergangsregionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Gebiete in äußerster Randlage |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Priorität 2 |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Weniger entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Übergangsregionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Gebiete in äußerster Randlage |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Priorität 3 |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Weniger entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Übergangsregionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Gebiete in äußerster Randlage |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Priorität 4 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
Übergangsregionen |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
Gebiete in äußerster Randlage |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
Endsumme |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nummer automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, sieht die Tabelle folgendermaßen aus:
|
Betrag, der im ersten Zahlungsantrag aufgeführt wurde und an das Finanzierungsinstrument ausbezahlt wurde, im Einklang mit Artikel 86 (höchstens [25 %] der Programmbeiträge insgesamt für das [die] Finanzierungsinstrument[e] im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung) |
Entsprechender verrechneter Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 (2) |
||
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
|
Priorität |
Gesamtbetrag der an Finanzierungsinstrumente gezahlten Programmbeiträge |
Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die tatsächlich entrichtet — oder im Fall von Garantien gebunden — werden als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 86 |
Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
Priorität 1 |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Priorität 2 |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Priorität 3 |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
|
|
|
|
|
Endsumme |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
oder
nur für den AMIF/ISF und das BMVI
|
Betrag, der im ersten Zahlungsantrag aufgeführt wurde und an das Finanzierungsinstrument ausbezahlt wurde, im Einklang mit Artikel 86 (höchstens [25 %] der Programmbeiträge insgesamt für das [die] Finanzierungsinstrument[e] im Rahmen der entsprechenden Fördervereinbarung) |
Entsprechender verrechneter Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 (3) |
||
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
|
|
Gesamtbetrag der an Finanzierungsinstrumente gezahlten Programmbeiträge |
Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die tatsächlich entrichtet — oder im Fall von Garantien gebunden — werden als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 86 |
Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
Spezifisches Ziel 1 |
|
|
|
|
Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Spezifisches Ziel 2 |
|
|
|
|
Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Spezifisches Ziel 3 |
|
|
|
|
Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
Endsumme |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
(1) Dieser Betrag fließt nicht in Zahlungsanträge ein.
(2) Dieser Betrag fließt nicht in Zahlungsanträge ein.
(3) Dieser Betrag fließt nicht in Zahlungsanträge ein.
Anlage 4: Abstimmung der Ausgaben — Artikel 92
Priorität |
Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben in den an die Kommission übermittelten Zahlungsanträgen |
Im Einklang mit Artikel 92 der Verordnung geltend gemachte Ausgaben |
Differenz |
Bemerkungen (bei Differenz Pflichtfeld) |
|||
Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben |
Gesamtbetrag des bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags |
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ verbucht wurden und in der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind |
Gesamtbetrag des bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten oder zu zahlenden entsprechenden öffentlichen Beitrags |
(E = A - C) |
(F = B - D) |
|
|
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
(E) |
(F) |
(G) |
|
Priorität 1 |
|
|
|
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Priorität 2 |
|
|
|
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Priorität 3 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Gebiete in äußerster Randlage |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Davon infolge der Vorhabenprüfungen in der gegenwärtigen Rechnungslegung berichtigte Beträge |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
Oder
Nur für den AMIF/ISF und das BMVI
Spezifisches Ziel |
Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben in den an die Kommission übermittelten Zahlungsanträgen |
Im Einklang mit Artikel 92 der Verordnung geltend gemachte Ausgaben |
Differenz |
Bemerkungen (bei Differenz Pflichtfeld) |
|||
Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben |
Gesamtbetrag des bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags |
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ verbucht wurden und in der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind |
Gesamtbetrag des bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten oder zu zahlenden entsprechenden öffentlichen Beitrags |
(E = A - C) |
Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben |
Gesamtbetrag des bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags |
|
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
(E) |
(A) |
(B) |
|
Spezifisches Ziel 1 |
|
|
|
|
|
|
|
Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmenart Nr. [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmenart Nr. 4 [Bezug: Artikel 14 und 15 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Spezifisches Ziel 2 |
|
|
|
|
|
|
|
Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung] |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
usw. |
|
|
|
|
|
|
|
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Davon infolge der Vorhabenprüfungen in der gegenwärtigen Rechnungslegung berichtigte Beträge |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nummer automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, sieht die Tabelle folgendermaßen aus:
Priorität |
Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben im an die Kommission übermittelten Zahlungsantrag |
Im Einklang mit Artikel XX der Verordnung geltend gemachte Ausgaben |
Differenz |
Bemerkungen (bei Differenz Pflichtfeld) |
|||
Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben |
Gesamtbetrag des bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags |
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ verbucht wurden und in der Kommission vorgelegten Anträgen auf Zwischenzahlung enthalten sind |
Gesamtbetrag des bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten oder zu zahlenden entsprechenden öffentlichen Beitrags |
(E = A - C) |
(F = B - D) |
|
|
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
(E) |
(F) |
(G) |
|
Priorität 1 |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Priorität 2 |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
|
|
|
|
|
|
|
|
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Davon infolge der Vorhabenprüfungen in der gegenwärtigen Rechnungslegung berichtigte Beträge |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
ANHANG XXI
Festsetzung der Höhe der Finanzkorrekturen: Finanzkorrekturen auf der Grundlage von Pauschalansätzen und Hochrechnungen — Artikel 98 Absatz 1
Elemente für die Anwendung von Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen
Wenn eine Finanzkorrektur auf der Grundlage von Hochrechnungen durchgeführt wird, werden die Ergebnisse der Untersuchung der repräsentativen Stichprobe auf die übrige Grundgesamtheit extrapoliert, aus der die Stichprobe gezogen wurde, um die Höhe der Finanzkorrektur festzulegen.
Elemente, die bei der Anwendung einer Finanzkorrektur auf der Grundlage von Pauschalansätzen zu berücksichtigen sind
a) |
Schweregrad des gravierenden Mangels oder der gravierenden Mängel in Bezug auf das gesamte Verwaltungs- und Kontrollsystem; |
b) |
Häufigkeit und Ausmaß des gravierenden Mangels oder der gravierenden Mängel; |
c) |
das Ausmaß der finanziellen Nachteile für den Unionshaushalt. |
Die Höhe der Finanzkorrektur auf der Grundlage von Pauschalansätzen wird wie folgt ermittelt:
a) |
Wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel so grundlegend, häufig oder weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem vollständigen Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 100 % angewendet; |
b) |
wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel so grundlegend und weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem sehr schwerwiegenden Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines sehr großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 25 % angewendet; |
c) |
wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht hundertprozentig oder so schlecht funktioniert, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 10 % angewendet; |
d) |
wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht durchgehend funktioniert, sodass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 5 % angewendet; |
Wenn die zuständigen Behörden versäumen, nach Anwendung einer Finanzkorrektur in einem Geschäftsjahr Korrekturmaßnahmen zu treffen, und derselbe gravierende Mangel bzw. dieselben gravierenden Mängel auch im folgenden Geschäftsjahr festgestellt wird bzw. werden, kann der Berichtigungssatz aufgrund des Fortbestehens des gravierenden Mangels bzw. der gravierenden Mängel maximal bis zur Höhe des nächsthöheren Berichtigungssatzes heraufgesetzt werden.
ANHANG XXII
Methode für die Zuweisung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat — Artikel 103 Absatz 2
Methode für die Mittelzuweisung für weniger entwickelte Regionen, die im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ förderfähig sind — Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe a
1. |
Die Zuweisung für den einzelnen Mitgliedstaat entspricht der Summe der Zuweisungen für seine einzelnen förderfähigen Regionen, die in folgenden Schritten berechnet werden:
|
Methode für die Mittelzuweisung für Übergangsregionen, die im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ förderfähig sind — Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe b
2. |
Die Zuweisung für den einzelnen Mitgliedstaat entspricht der Summe der Zuweisungen für seine einzelnen förderfähigen Regionen, die in folgenden Schritten berechnet werden:
|
Methode für die Mittelzuweisung für stärker entwickelte Regionen, die im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ förderfähig sind — Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe c
3. |
Der gesamte ursprüngliche theoretische Finanzrahmen berechnet sich durch Multiplikation einer Beihilfeintensität von 18 EUR pro Kopf und pro Jahr mit der förderfähigen Bevölkerungszahl. |
4. |
Der Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats entspricht der Summe der Anteile seiner förderfähigen Regionen, wobei diese Anteile nach folgenden Kriterien mit der angegebenen Gewichtung berechnet werden:
|
5. |
zu dem nach Punkt 4 errechneten Betrag pro NUTS-2-Region wird gegebenenfalls ein Betrag von 1 EUR für jede Tonne von CO2 -Äquivalenten pro Jahr für den Bevölkerungsanteil der Region an den Tonnen von CO2-Äquivalenten addiert, mit dem der Mitgliedstaat über dem Zielwert für Treibhausgasemissionen liegt, der im 2016 von der Kommission vorgeschlagenen Emissionshandelssystem für 2030 festgelegt wurde; |
6. |
zu den nach Punkt 5 errechneten Beträgen pro Region der NUTS-2-Ebene wird ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 400 EUR pro Person für den Bevölkerungsanteil an Nettozuwanderung von außerhalb der EU in den Mitgliedstaat seit 1. Januar 2013 in dieser Region ergibt. |
Methode für die Mittelzuweisung für die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten — Artikel 102 Absatz 3
7. |
Der Finanzrahmen berechnet sich durch Multiplikation einer durchschnittlichen Beihilfeintensität von 62,9 EUR pro Kopf und pro Jahr mit der förderfähigen Bevölkerungszahl. Der Anteil an diesem theoretischen Finanzrahmen, der jedem förderfähigen Mitgliedstaat zugewiesen wird, entspricht einem Prozentsatz, der von der Bevölkerungszahl, der Fläche und dem nationalen Wohlstand des jeweiligen Landes abhängt und in folgenden Schritten berechnet wird:
Für jeden förderfähigen Mitgliedsstaat darf der Anteil des Kohäsionsfonds nicht höher als ein Drittel der Gesamtmittelzuweisung abzüglich der Mittelzuweisung für das Ziel „Europäische territoriale Entwicklung“ nach Anwendung der Paragraphen 10 bis 16 sein. Diese Anpassung erhöht alle anderen aus den Paragraphen 1 bis 6 resultierenden Übertragungen proportional. |
Methode für die Mittelzuweisung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ — Artikel 9
8. |
Die Zuweisung von Mitteln für grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage errechnet sich als gewichtete Summe der auf Grundlage der folgenden Kriterien berechneten Anteile, die wie folgt gewichtet sind:
Der Anteil des grenzüberschreitenden Bestandteils entspricht der Summe der Gewichtung der Kriterien a und b. Der Anteil des transnationalen Bestandteils entspricht der Summe der Gewichtung der Kriterien c, d und e. Der Anteil der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage entspricht der Gewichtung des Kriteriums f. |
Methode für die Mittelzuweisung für zusätzliche Förderungen für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen — Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e
9. |
Eine zusätzliche Sonderzuweisung, die einer Beihilfeintensität von jährlich 30 EUR pro Einwohner entspricht, erfolgt an die Regionen der NUTS-2-Ebene in äußerster Randlage und die nördlichen Regionen der NUTS-2-Ebene mit geringer Bevölkerungsdichte. Diese Zuweisung wird nach Region und Mitgliedstaat zugeteilt, und zwar im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung dieser Regionen. |
Höchst- und Mindestbeträge der Übertragung aus den Fonds, die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion fördern
10. |
Als Beitrag dazu, die Mittelzuweisungen aus dem Kohäsionsfonds angemessen auf die am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten zu konzentrieren und die Unterschiede bei den durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensitäten zu verringern, wird die Obergrenze für die Übertragungen (Kappung) aus den Fonds an jeden einzelnen Mitgliedstaat mit einem Prozentsatz des BIP des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt, der sich wie folgt errechnet:
|
11. |
Die in Absatz 10 erläuterten Regelungen lassen nicht zu, dass die Mittelzuweisungen je Mitgliedstaat mehr als 108 % des realen Betrags für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 betragen. Die Anpassung wird proportional auf alle Übertragungen (mit Ausnahme der Übertragungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“) an den betreffenden Mitgliedstaat angewendet, damit die Obergrenze für Übertragungen erreicht wird. |
12. |
Die Mindestgesamtzuweisung an einen Mitgliedstaat aus den Fonds entspricht 76 % seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2014-2020. Die zur Einhaltung dieser Anforderung erforderlichen Berichtigungen werden proportional bei den Mittelzuweisungen aus den Fonds vorgenommen, wobei die Zuweisungen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ ausgeklammert werden. |
13. |
Die Höchstgesamtzuweisung an einen Mitgliedstaat, dessen Pro-Kopf-BNE (in KKP) bei mindestens 120 % des Durchschnitts der EU-27 liegt, entspricht seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2014-2020. Die zur Einhaltung dieser Anforderung erforderlichen Berichtigungen werden proportional bei den Mittelzuweisungen aus den Fonds vorgenommen, wobei die Zuweisung im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ ausgeklammert wird. |
Zusätzliche Bestimmungen
14. |
Für alle Regionen, die für den Zeitraum 2014-2020 als weniger entwickelte Regionen definiert wurden, aber deren Pro-Kopf-BIP über 75 % des Durchschnitts der EU-27 liegt, wird die Mindesthöhe der Förderung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ 60 % ihrer vorherigen durchschnittlichen indikativen jährlichen Mittelzuweisung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ entsprechen, wie dies von der Kommission im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 berechnet wurde. |
15. |
Keine Übergangsregion erhält weniger als das, was sie als stärker entwickelte Region erhalten hätte. |
16. |
Ein Gesamtbetrag in der Höhe von 60 000 000 EUR wird dem PEACE-PLUS-Programm zugewiesen, wenn es Frieden und Versöhnung unterstützt. Außerdem wird dem PEACE-PLUS-Programm ein Betrag von mindestens 60 000 000 EUR aus der Zuweisung an Irland im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (INTERREG) für die Fortsetzung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Norden und Süden zugewiesen. |
Die Anwendung der Paragraphen 1 bis 16 resultiert in den folgenden Mittelzuweisungen für die Mitgliedstaaten:
|
Preise 2018 |
Derzeitige Preise |
BE |
2 443 732 247 |
2 754 198 305 |
BG |
8 929 511 492 |
10 081 635 710 |
CZ |
17 848 116 938 |
20 115 646 252 |
DK |
573 517 899 |
646 380 972 |
DE |
15 688 212 843 |
17 681 335 291 |
EE |
2 914 906 456 |
3 285 233 245 |
IE |
1 087 980 532 |
1 226 203 951 |
EL |
19 239 335 692 |
21 696 841 512 |
ES |
34 004 950 482 |
38 325 138 562 |
FR |
16 022 440 880 |
18 058 025 615 |
HR |
8 767 737 011 |
9 888 093 817 |
IT |
38 564 071 866 |
43 463 477 430 |
CY |
877 368 784 |
988 834 854 |
LV |
4 262 268 627 |
4 812 229 539 |
LT |
5 642 442 504 |
6 359 291 448 |
LU |
64 879 682 |
73 122 377 |
HU |
17 933 628 471 |
20 247 570 927 |
MT |
596 961 418 |
672 802 893 |
NL |
1 441 843 260 |
1 625 023 473 |
AT |
1 279 708 248 |
1 442 289 880 |
PL |
64 396 905 118 |
72 724 130 923 |
PT |
21 171 877 482 |
23 861 676 803 |
RO |
27 203 590 880 |
30 765 592 532 |
SI |
3 073 103 392 |
3 463 528 447 |
SK |
11 779 580 537 |
13 304 565 383 |
FI |
1 604 638 379 |
1 808 501 037 |
SE |
2 141 077 508 |
2 413 092 535 |
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/875 |
P8_TA(2019)0311
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu der Delegierten Verordnung der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (C(2018)08466 — 2018/2996(DEA))
(2021/C 108/48)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2018)08466), |
— |
gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 5, |
— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, |
— |
gestützt auf Artikel 105 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass in Artikel 1 der Delegierten Verordnung der Kommission vorgeschlagen wird, Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 dahingehend zu ändern, dass eine spezifische Maßnahme hinzugefügt wird, die „[…] Einrichtung, Entwicklung und Betrieb von angemessenen Aufnahme-, Unterbringungs- und Gewahrsamseinrichtungen — und damit verbundenen Diensten — für Personen, die internationalen Schutz beantragen, oder für Drittstaatsangehörige, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten und die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat bzw. für den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr erfüllen […]“, betrifft; |
B. |
in der Erwägung, dass in der Delegierten Verordnung der Kommission vorgeschlagen wird, in diese neue spezifische Maßnahme ein Konzept „kontrollierter Zentren“ aufzunehmen und damit die Finanzierung für die Einrichtung, die Entwicklung und den Betrieb von solchen „kontrollierten Zentren“ durch die Mitgliedstaaten bereitzustellen; |
C. |
in der Erwägung, dass das Konzept der „kontrollierten Zentren“ ein umstrittenes Konzept ist, dessen Rechtmäßigkeit fragwürdig ist, das es nach dem Unionsrecht nicht gibt und das von den Legislativorganen nicht gebilligt wurde; |
D. |
in der Erwägung, dass nach Auffassung des Parlaments ein solches Konzept nur und erst dann finanziert werden sollte, wenn es in einem geeigneten — von den Legislativorganen angenommenen — Rechtsetzungsakt ordnungsgemäß unter Angabe der Rechtsgrundlage, der Art, des Zwecks und des Ziels dieses Konzepts festgelegt wird; |
1. |
erhebt Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie darauf hinzuweisen, dass die Delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/876 |
P8_TA(2019)0312
Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu der Delegierten Verordnung der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (C(2018)08465 — 2018/2994(DEA))
(2021/C 108/49)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2018)08465), |
— |
gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5, |
— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, |
— |
gestützt auf Artikel 105 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass in Artikel 1 der Delegierten Verordnung der Kommission vorgeschlagen wird, Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 dahingehend zu ändern, dass eine spezifische Maßnahme in Bezug auf „Einrichtung, Entwicklung und Betrieb, einschließlich der Bereitstellung von Diensten wie Identifizierung, Abnahme von Fingerabdrücken, Sicherheit und medizinischen Untersuchungen, Debriefing, Information, Registrierung und Erstaufnahme, von Brennpunkten (hotspot area) […]“ hinzugefügt wird; |
B. |
in der Erwägung, dass in der Delegierten Verordnung der Kommission vorgeschlagen wird, in diese neue spezifische Maßnahme ein Konzept „kontrollierter Zentren“ aufzunehmen und damit die Finanzierung für die Bereitstellung von Diensten in solchen „kontrollierten Zentren“ durch die Mitgliedstaaten bereitzustellen; |
C. |
in der Erwägung, dass das Konzept der „kontrollierten Zentren“ ein umstrittenes Konzept ist, dessen Rechtmäßigkeit fragwürdig ist, das es nach dem Unionsrecht nicht gibt und das von den Legislativorganen nicht gebilligt wurde; |
D. |
in der Erwägung, dass nach Auffassung des Parlaments ein solches Konzept nur und erst dann finanziert werden sollte, wenn es in einem geeigneten — von den Legislativorganen angenommenen — Rechtsetzungsakt ordnungsgemäß unter Angabe der Rechtsgrundlage, der Art, des Zwecks und des Ziels dieses Konzepts festgelegt wird; |
1. |
erhebt Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie darauf hinzuweisen, dass die Delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
Donnerstag, 28. März 2019
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/877 |
P8_TA(2019)0319
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kosovo) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kosovo (*1)) (COM(2016)0277 — C8-0177/2016 — 2016/0139(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/50)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0277), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0177/2016), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0261/2016), |
1. |
legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission übernimmt; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(*1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/878 |
P8_TA(2019)0320
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (COM(2017)0753 — C8-0019/2018 — 2017/0332(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)
(2021/C 108/51)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0753), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0019/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die vom tschechischen Abgeordnetenhaus, dem irischen Parlament, dem österreichischen Bundesrat und dem Unterhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Juli 2018 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16. Mai 2018 (2), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (3), |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 18. Mai 2018 an den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
— |
gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0288/2018), |
A. |
in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
1. |
legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (4); |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 107.
(2) ABl. C 361 vom 5.10.2018, S. 46.
(3) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
(4) Dieser Standpunkt entspricht den am 23. Oktober 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0397).
P8_TC1-COD(2017)0332
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, (3)
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 98/83/EG des Rates (4) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. (5) Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung der Richtlinie vorzunehmen. |
(2) |
In der Richtlinie 98/83/EG ist der rechtliche Rahmen festgelegt, um die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte dasselbe Ziel verfolgt und der allgemeine Zugang zu derartigem Wasser für alle Menschen in der Union bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sind auf Unionsebene die Mindestanforderungen festzulegen, denen das für diesen Zweck bestimmte Wasser entsprechen muss. Die Mitgliedstaaten sollten die alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch frei von Mikroorganismen und Stoffen ist, die in bestimmten Fällen eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, und dass es diesen Mindestanforderungen entspricht. [Abänd. 1] |
(2a) |
Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ sollte mit dieser Richtlinie angestrebt werden, die Effizienz und Nachhaltigkeit der Wasserressourcen zu fördern und damit die Ziele im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft zu erreichen. [Abänd. 2] |
(2b) |
Das Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 28. Juli 2010 als ein Menschenrecht anerkannt; daher sollte der Zugang zu sauberem Trinkwasser nicht dadurch beschränkt werden, dass sich die Endnutzer dies nicht leisten können. [Abänd. 3] |
(2c) |
Zwischen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der vorliegenden Richtlinie muss Kohärenz bestehen. [Abänd. 4] |
(2d) |
In den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie sollten die nationale Situation und die Bedingungen für die Wasserversorger in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. [Abänd. 5] |
(3) |
Natürliche Mineralwässer und Wässer, die Arzneimittel sind, sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, da diese Wässer unter die Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bzw. die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) fallen. Die Richtlinie 2009/54/EG betrifft jedoch sowohl natürliche Mineralwässer als auch Quellwässer, und nur die erstgenannte Kategorie sollte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/54/EG muss Quellwasser den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen. Diese Verpflichtung darf sich jedoch nicht auf die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie angeführten mikrobiologischen Parameter erstrecken. Wasser für den menschlichen Gebrauch, aus der öffentlichen Wasserversorgung oder privaten Brunnen, das in Flaschen oder Behältnissen zum Verkauf angeboten oder bei der gewerblichen Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, muss grundsätzlich weiterhin bis zur Stelle der Einhaltung (d. h. bis zum Wasserhahn) den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und sollte danach gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) als Lebensmittel angesehen werden. Werden die geltenden Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit erfüllt, sollten die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten befugt sein, die Wiederverwendung von Wasser in der Nahrungsmittelindustrie zu genehmigen. [Abänd. 6] |
(4) |
Im Anschluss an die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser (Right2Water) (10) , in deren Rahmen die Union aufgefordert wurde, sich stärker für die Verwirklichung eines allgemeinen Zugangs zu Wasser einzusetzen, wurde eine unionsweite öffentliche Konsultation eingeleitet, und die Richtlinie 98/83/EG wurde auf ihre Effizienz und Leistungsfähigkeit hin bewertet (REFIT-Bewertung) (11). Dabei wurde deutlich, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG aktualisiert werden müssen. Es wurden vier Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen möglich sind: die Liste der qualitätsbasierten Parameterwerte, die nur begrenzte Anwendung eines risikobasierten Ansatzes, die unpräzisen Bestimmungen zur Information der Verbraucher und die Disparitäten zwischen Zulassungssystemen für Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen , sowie die Auswirkungen, die das auf die menschliche Gesundheit hat . Außerdem wurde im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser als besonderes Problem festgestellt, dass ein Teil der Bevölkerung und insbesondere – darunter schutzbedürftige und ausgegrenzte Gruppen – nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu erschwinglichem Wasser für den menschlichen Gebrauch haben; dieser Zugang stellt auch eine Verpflichtung gemäß dem Nachhaltigkeitsziel Ziel für nachhaltige Entwicklung 6 der UN-Agenda Agenda 2030 der Vereinten Nationen dar. In diesem Zusammenhang hat das Europäische das Recht auf Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle Menschen in der Union anerkannt. Ein letztes festgestelltes Problem ist das allgemein fehlende Bewusstsein für die Bedeutung von Wasserleckagen, die darauf zurückgehen, dass zu wenig in die Wartung und Erneuerung der Wasserinfrastruktur investiert wird. Darauf wurde – worauf auch im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Wasserinfrastruktur (12) hingewiesen wurde — und dass es bisweilen an entsprechenden Kenntnissen über die Wassersysteme mangelt . [Abänd. 7] |
(4a) |
Damit die ehrgeizigen Ziele, die im Rahmen des Ziels für nachhaltige Entwicklung 6 der Vereinten Nationen festgelegt wurden, erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Aktionspläne umzusetzen, um den allgemeinen und gleichberechtigten Zugang zu sicherem und erschwinglichem Trinkwasser für alle Menschen bis 2030 sicherzustellen. [Abänd. 8] |
(4b) |
Das Europäische Parlament nahm am 8. September 2015 eine Entschließung zu den Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser an. [Abänd. 9] |
(5) |
Das Regionalbüro für Europa der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die Liste der Parameter und Parameterwerte in der Richtlinie 98/83/EG eingehend darauf hin überprüft, ob aufgrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts Anpassungen vorgenommen werden müssen. Den Ergebnissen dieser Überprüfung (13) zufolge sollten Darmpathogene und Legionella kontrolliert, sechs chemische Parameter oder Parametergruppen hinzugefügt und drei repräsentative Stoffe mit endokriner Wirkung mit Vorsorge-Richtwerten berücksichtigt werden. Für drei der neuen Parameter sollten gemäß dem Vorsorgeprinzip Parameterwerte festgesetzt werden, die strenger als die von der WHO vorgeschlagenen, aber noch erreichbar sind. In Bezug auf Blei erklärte die WHO, dass die Konzentrationen so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen möglich sein sollten, und der Wert für Chrom wird von der WHO derzeit noch geprüft. Für beide Parameter sollte daher ein Übergangszeitraum von zehn Jahren gelten, bevor die Werte verschärft werden. |
(5a) |
Wasser für den menschlichen Gebrauch spielt bei den laufenden Maßnahmen der Europäischen Union für einen stärkeren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Chemikalien mit endokriner Wirkung eine entscheidende Rolle. Die Regulierung von Chemikalien mit endokriner Wirkung in dieser Richtlinie stellt einen vielversprechenden Schritt im Einklang mit der aktualisierten EU-Strategie für Chemikalien mit endokriner Wirkung dar, die die Kommission unverzüglich vorlegen muss. [Abänd. 11] |
(6) |
Außerdem empfahl die WHO, drei Parameterwerte zu lockern und fünf Parameter aus der Liste zu streichen. Diese Änderungen werden jedoch nicht als notwendig erachtet, da die Versorgungsunternehmen nach dem mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission (14) eingeführten risikobasierten Ansatz unter bestimmten Voraussetzungen einen Parameter aus der Liste der zu überwachenden Parameter streichen dürfen. Es existieren bereits Aufbereitungstechniken, mit denen diese Parameter eingehalten werden können. |
(6a) |
Liegen keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung der Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch einen in Wasser für den menschlichen Gebrauch enthaltenen Stoff oder zur Bestimmung eines zulässigen Werts für das Vorhandensein dieses Stoffs vor, sollte dieser Stoff im Sinne des Vorsorgeprinzips bis zum Vorliegen aussagekräftigerer wissenschaftlicher Daten auf eine Beobachtungsliste gesetzt werden. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten diese neu entstehenden Parameter gesondert überwachen. [Abänd. 13] |
(6b) |
Indikatorparameter haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit. Sie spielen jedoch eine wichtige Rolle, wenn es gilt, festzustellen, wie Anlagen zur Wassergewinnung und -abgabe funktionieren, und die Wasserqualität zu bewerten. Sie können dabei helfen, Mängel bei der Wasseraufbereitung zu ermitteln, und spielen auch eine wichtige Rolle dabei, das Vertrauen der Verbraucher in die Wasserqualität zu stärken und aufrechtzuerhalten. Daher sollten sie von den Mitgliedstaaten überwacht werden. [Abänd. 14] |
(7) |
Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Werte für zusätzliche Parameter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, festzusetzen, wenn dies für die uneingeschränkte Anwendung des Vorsorgeprinzips und zum Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist. [Abänd. 15] |
(8) |
Präventive Sicherheitsplanung und risikobasierte Elemente wurden in der Richtlinie 98/83/EG nur in begrenztem Maße berücksichtigt. Die ersten Elemente eines risikobasierten Ansatzes wurden bereits 2015 mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 eingeführt, mit der die Richtlinie 98/83/EG dahingehend geändert wurde, dass die Mitgliedstaaten von den von ihnen eingeführten Überwachungsprogrammen abweichen dürfen, sofern glaubwürdige Risikobewertungen durchgeführt werden, die sich auf die Leitlinien der WHO für die Qualität von Trinkwasser (15) stützen können. Diese Leitlinien, in denen das Konzept des „Wassersicherheitsplans“ festgelegt ist, sowie die Norm EN 15975-2 (Sicherheit der Trinkwasserversorgung) bilden international anerkannte Grundsätze für die Gewinnung, Verteilung, Überwachung und Parameteranalyse von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Sie sollten in dieser Richtlinie beibehalten werden. Um sicherzustellen, dass sich diese Grundsätze nicht auf Überwachungsaspekte beschränken, um Zeit und Ressourcen auf wirklich bedeutende Risiken und kostenwirksame Maßnahmen an der Quelle zu konzentrieren und um Analysen und Anstrengungen für nicht relevante Fragen zu vermeiden, sollte ein vollständiger risikobasierter Ansatz für die gesamte Versorgungskette vom Entnahmegebiet über die Verteilung bis zum Wasserhahn eingeführt werden. Dieser Ansatz sollte sich auf die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG gewonnenen Erkenntnisse und umgesetzten Maßnahmen stützen und sollte den Auswirkungen des Klimawandels auf die Ressource Wasser besser Rechnung tragen. Der risikobasierte Ansatz sollte drei Komponenten umfassen: erstens eine Bewertung der Gefahren im Zusammenhang mit dem Entnahmegebiet („Gefahrenbewertung“) durch den Mitgliedstaat im Einklang mit den WHO-Leitlinien und dem WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan (16), zweitens die Möglichkeit für das Versorgungsunternehmen, die Überwachung auf die Hauptrisiken abzustimmen („Risikobewertung der Versorgung“). und drittens eine Bewertung der von Hausinstallationen möglicherweise ausgehenden Risiken (z. B. Legionella oder Blei) durch den Mitgliedstaat , wobei ein besonderer Schwerpunkt auf sogenannte prioritäre Räumlichkeiten gelegt werden sollte („Risikobewertung von Hausinstallationen“). Diese Bewertungen sollten regelmäßig überprüft werden, u. a. als Reaktion auf Bedrohungen aufgrund von klimabedingten Wetterextremen, bekannte Änderungen der menschlichen Tätigkeit im Entnahmegebiet oder quellbezogene Vorfälle. Der risikobasierte Ansatz gewährleistet einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und, den Versorgungsunternehmen und anderen Akteuren, einschließlich derjenigen, die für die Verunreinigungsquelle bzw. -gefahr verantwortlich sind. Ausnahmsweise sollte die Anwendung des risikobasierten Ansatzes an die spezifischen Einschränkungen von Seefahrzeugen angepasst werden, die Wasser entsalzen und Fahrgäste befördern. Seefahrzeuge unter europäischer Flagge müssen sich in an den internationalen Rechtsrahmen halten, wenn sie in internationalen Gewässern fahren. Darüber hinaus unterliegen der Transport und die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Bord von Seefahrzeugen bestimmten Einschränkungen, was bedeutet, dass die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie entsprechend angepasst werden sollten . [Abänd. 16] |
(8a) |
Eine ineffiziente Nutzung von Wasserressourcen, insbesondere im Zusammenhang mit Leckagen in der Wasserversorgungsinfrastruktur, führt zu einer übermäßigen Ausbeutung der knappen Wasserressourcen für den menschlichen Gebrauch. Dadurch werden die Mitgliedstaaten in erheblichem Maß daran gehindert, die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele zu erreichen. [Abänd. 17] |
(9) |
Die Bei der Gefahrenbewertung sollte darauf ausgerichtet sein ein ganzheitlicher Ansatz für die Risikobewertung angewandt werden, der auf dem ausdrücklichen Ziel beruht , den für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern, indem beispielsweise die Belastungen reduziert werden, die zur Verunreinigung bzw. der Gefahr der Verunreinigung von Wasserkörpern führen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Gefahren und mögliche Verunreinigungsquellen im Zusammenhang mit diesen Wasserkörpern ermitteln und die Schadstoffe überwachen, die sie beispielsweise wegen der ermittelten Gefahren (z. B. Mikroplastik, Nitrate, Pestizide oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) identifizierte Arzneimittel), wegen ihres natürlichen Vorkommens im Entnahmegebiet (z. B. Arsen) oder aufgrund von Informationen der Versorgungsunternehmen (z. B. plötzlicher Anstieg eines Parameters im Rohwasser) für relevant erachten. Diese Parameter Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG sollten diese Parameter als Anzeiger dienen, die Maßnahmen der zuständigen Behörden auslösen, um in Zusammenarbeit mit allen Akteuren, einschließlich derjenigen, die für die Verunreinigung bzw. die potentiellen Verunreinigungsquellen verantwortlich sind, Versorgungsunternehmen und Interessenträgern die Belastung der Wasserkörper zu mindern (z. B. Präventions- und Minderungsmaßnahmen einschließlich, wo erforderlich, Untersuchungen zum Verständnis der Auswirkungen auf die Gesundheit), diese Wasserkörper zu schützen und gegen die Verunreinigungsquelle bzw. - gefahr vorzugehen. Stellt ein Mitgliedstaat über die Risikobewertung fest, dass ein Parameter in einem bestimmten Entnahmegebiet nicht vorhanden ist (beispielsweise, weil dieser Stoff niemals im Grundwasser oder in Oberflächengewässern vorkommt), unterrichtet der Mitgliedstaat die entsprechenden Versorgungsunternehmen und sollte ihnen gestatten können, die Überwachungshäufigkeit für diesen Parameter zu verringern oder diesen Parameter von der Liste der zu überwachenden Parameter zu streichen, ohne eine Risikobewertung der Versorgung vorzunehmen . |
(10) |
Was die Gefahrenbewertung angeht, so sind die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2000/60/EG verpflichtet, Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt werden, zu ermitteln, sie zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Um eine Doppelung von Verpflichtungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Gefahrenbewertung auf die gemäß den Artikeln 7 und 8 sowie Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG durchgeführte Überwachung und auf die in ihren Maßnahmenprogrammen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen Maßnahmen zurückgreifen. |
(11) |
Die Parameterwerte, anhand deren die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bewertet wird, sind an dem Punkt einzuhalten, an dem Wasser für den menschlichen Gebrauch dem jeweiligen Abnehmer zur Verfügung gestellt wird. Die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann jedoch vom Zustand der Hausinstallation beeinflusst werden. Die WHO hat festgestellt, dass in der Union unter allen Krankheitserregern, die durch das Wasser übertragen werden können, von Legionella die stärkste Gesundheitsbelastung ausgeht , insbesondere von Legionella pneumophila, das für die meisten Fälle der Legionärskrankheit in der Union verantwortlich ist . Sie werden über Warmwassersysteme durch Inhalation (z. B. beim Duschen) übertragen. Folglich stehen sie eindeutig mit Hausinstallationen im Zusammenhang. Da eine einseitige Verpflichtung, alle privaten und öffentlichen Räumlichkeiten auf diesen Krankheitserreger hin zu überwachen, zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde und gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen , ist eine Risikobewertung von Hausinstallationen besser geeignet, um diesem Problem zu begegnen , wobei ein besonderer Schwerpunkt auf prioritäre Räumlichkeiten gelegt werden sollte . Bei der Risikobewertung von Hausinstallationen sollten zudem auch die potenziellen Risiken berücksichtigt werden, die von Produkten und Materialien ausgehen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Die Risikobewertung von Hausinstallationen sollte daher u. a. die schwerpunktmäßige Überwachung von prioritären Räumlichkeiten, und die Bewertung der Risiken umfassen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehenden Risiken sowie ausgehen, die Überprüfung der Leistung von mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommenden Bauprodukten auf Basis der Leistungserklärung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) umfassen kommen . Zusammen mit der Risikobewertung von Hausinstallationen sind auch die Angaben gemäß den Artikeln 31 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) zu übermitteln. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um u. a. sicherzustellen, dass geeignete Kontroll- und Managementmaßnahmen (z. B. im Falle von Krankheitsausbrüchen) im Einklang mit dem WHO-Leitfaden (20) vorhanden sind und dass von der Migration aus Bauprodukten Stoffen und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 müssen jedoch im Falle, dass diese Maßnahmen zu Einschränkungen des freien Verkehrs von Produkten und Materialien in der Union führen, diese Einschränkungen ordnungsgemäß begründet und strikt verhältnismäßig sein und dürfen kein Mittel für willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen. [Abänd. 19] |
(12) |
Mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG zur Qualitätssicherung in Bezug auf Aufbereitung, Anlagen und Materialien ist es nicht gelungen, Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu beseitigen, soweit es sich um den freien Verkehr von Bauprodukten handelt, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen , oder ausreichenden Schutz für die menschliche Gesundheit bieten . Es existieren weiterhin nationale Produktzulassungen mit unterschiedlichen Anforderungen von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies macht es für die Hersteller schwierig und kostspielig, ihre Produkte in der gesamten Union zu vermarkten. Technische Hindernisse lassen sich nur wirksam beseitigen, wenn im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierte technische Spezifikationen für Bauprodukte festgelegt werden Diese Situation ist darauf zurückzuführen , dass es keine europäischen Mindesthygienestandards für alle Produkte und Materialien , die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Gemäß dieser Verordnung könnten Europäische Normen zur Harmonisierung der Bewertungsverfahren für Bauprodukte, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, ausgearbeitet und Schwellenwerte und Klassen für die Leistung in Bezug auf ein wesentliches Merkmal festgelegt werden. Zu diesem Zweck wurde in das Arbeitsprogramm für Normungstätigkeiten 2017 (21) ein Normungsauftrag speziell für Normungsarbeiten im Bereich Hygiene jedoch unbedingt notwendig sind , um eine uneingeschränkte gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen . Die Beseitigung technischer Hindernisse und die Konformität aller Produkte und Sicherheit von Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch Trinkwasser in Berührung kommenden Bauprodukten und Materialien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgenommen, und im Jahr 2018 soll eine Norm veröffentlicht kommen, auf Unionsebene können daher nur erreicht werden , wenn auf Unionsebene Mindestqualitätsanforderungen festgelegt werden. Die Veröffentlichung dieser harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union wird eine rationale Beschlussfassung Infolgedessen sollten diese Bestimmungen durch ein Harmonisierungsverfahren für das Inverkehrbringen von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, oder deren Bereitstellung auf dem Markt ermöglichen. Infolgedessen derartige Produkte und Materialien gestärkt werden. Grundlage hierfür sollten die Bestimmungen für Anlagen Erfahrungen und Materialien Fortschritte mehrerer Mitgliedstaaten bilden , die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gestrichen, teilweise durch Bestimmungen für die Risikobewertung von Hausinstallationen ersetzt und durch einschlägige harmonisierte Normen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ergänzt werden im Rahmen einer konzentrierten Anstrengung seit mehreren Jahren an einer regulatorischen Angleichung arbeiten . [Abänd. 20] |
(13) |
Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass Überwachungsprogramme eingerichtet werden, um zu prüfen, ob Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. Die Überwachung für die Zwecke dieser Richtlinie wird größtenteils von den Versorgungsunternehmen vorgenommen ; falls notwendig sollten jedoch die Mitgliedstaaten klarstellen, welche zuständigen Behörden für die Verpflichtungen, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie ergeben, verantwortlich sind . Den Versorgungsunternehmen sollte ein gewisser Spielraum bezüglich der Parameter eingeräumt werden, die sie für die Zwecke der Risikobewertung der Versorgung überwachen. Wird ein Parameter nicht nachgewiesen, sollte es den Versorgungsunternehmen gestattet sein, die Überwachungshäufigkeit zu verringern oder die Überwachung dieses Parameters ganz einzustellen. Die Risikobewertung der Versorgung sollte auf die meisten Parameter angewendet werden. Eine Liste von Schlüsselparametern sollte jedoch stets und mit einer bestimmten Mindesthäufigkeit überwacht werden. Diese Richtlinie enthält hauptsächlich Bestimmungen zur Überwachungshäufigkeit für die Zwecke der Einhaltungskontrollen und nur begrenzt Bestimmungen für operative Zwecke. Eine zusätzliche Überwachung für operative Zwecke kann erforderlich sein, um eine ordnungsgemäß funktionierende Wasseraufbereitung zu gewährleisten; dies sollte im Ermessen der Versorgungsunternehmen liegen. In diesem Zusammenhang können die Versorgungsunternehmen die WHO-Leitlinien und das WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan zurate ziehen. [Abänd. 21] |
(14) |
Der risikobasierte Ansatz sollte schrittweise von allen Versorgungsunternehmen angewendet werden, einschließlich sehr kleiner, kleiner und mittlerer Versorgungsunternehmen, da die Bewertung der Richtlinie 98/83/EG Mängel bei der Anwendung der Richtlinie durch diese Versorgungsunternehmen ergeben hat, die in manchen Fällen auf die Kosten der Durchführung unnötiger Überwachungsmaßnahmen zurückzuführen waren , wobei für sehr kleine Versorgungsunternehmen Ausnahmen möglich sein sollten . Bei Anwendung des risikobasierten Ansatzes sind Sicherheitserwägungen und Erwägungen in Bezug auf das Verursacherprinzip zu berücksichtigen. Bei kleineren Versorgungsunternehmen sollte die zuständige Behörde die Überwachungsmaßnahmen unterstützen, und zwar durch die Unterstützung durch Sachverständige. [Abänd. 188] |
(14a) |
Um einen größtmöglichen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten für eine eindeutige und ausgewogene Aufteilung der Zuständigkeiten bei der Anwendung des risikobasierten Ansatzes entsprechend ihren nationalen institutionellen Rahmen und Rechtsrahmen sorgen. [Abänd. 24] |
(15) |
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sollte der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Ursache nachgehen und dafür sorgen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen so bald wie möglich getroffen werden, damit die Qualität des Wassers wiederhergestellt wird. In Fällen, in denen von der Wasserversorgung eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeht, sollte die Bereitstellung solchen Wassers untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden ; darüber hinaus sollten möglicherweise betroffene Bürgern ordnungsgemäß informiert werden . Außerdem ist klarzustellen, dass sollten die Mitgliedstaaten eine bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für Werte im Zusammenhang mit mikrobiologischen und chemischen Parametern automatisch als ermitteln, ob die Überschreitung der Werte eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit werten darstellt. Dazu sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Ausmaß der Überschreitung der Mindestanforderungen sowie die Art des betreffenden Parameters berücksichtigen . In Fällen, in denen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich sind, sollten entsprechend Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags vorrangig solche Maßnahmen getroffen werden, die das Problem an seinem Ursprung lösen. [Abänd. 25] |
(15a) |
Es muss verhindert werden, dass durch verunreinigtes Wasser eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit entsteht. Die Bereitstellung solchen Wassers sollte untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden. [Abänd. 26] |
(16) |
Die Mitgliedstaaten sollten nicht länger die Befugnis haben erhalten , Abweichungen von dieser Richtlinie zuzulassen. Abweichungen wurden ursprünglich angewendet, um den Mitgliedstaaten bis zu neun Jahre Zeit für die Behebung der Nichteinhaltung eines Parameterwerts zu geben. Dieses Verfahren hat sich im Hinblick auf die mit der Richtlinie angestrebten ehrgeizigen Ziele als hilfreich für die Mitgliedstaaten und die Kommission gleichermaßen aufwendig erwiesen. In Dennoch ist festzustellen, dass dieses Verfahren in einigen Fällen hat sich dadurch auch das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen verzögert hat , da die Möglichkeit einer Abweichung zuweilen als Übergangszeitraum betrachtet wurde. Die Bestimmung über Abweichungen sollte daher gestrichen werden. Zum Schutz der Trotzdem ist es angesichts des Umstands, dass einerseits die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Qualitätsparameter gestärkt werden sollen und andererseits zunehmend neue Schadstoffe nachgewiesen werden, was verstärkte Bewertung, Überwachung und Managementmaßnahmen erforderlich macht, nach wie vor notwendig, ein Ausnahmeverfahren beizubehalten, das an diese Umstände angepasst ist — sofern dadurch keine potentielle Gefährdung menschlichen Gesundheit sollten bei einer Überschreitung von Parameterwerten die Bestimmungen entsteht und die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Die in der Richtlinie 98/83/EG festgelegte Bestimmung über Abhilfemaßnahmen unverzüglich angewendet Abweichungen sollte daher geändert werden, ohne um sicherzustellen, dass eine Abweichung vom Parameterwert zugelassen werden darf die Mitgliedstaaten die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie schneller und wirksamer erfüllen . Von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG zugelassene Abweichungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie noch gelten, sollten jedoch bis Ablauf der Dauer der Abweichung weiter gelten, dürfen aber nicht erneuert werden weiter gelten, und gemäß den Vereinbarungen, die in den Bestimmungen festgelegt wurden, die zu dem Zeitpunkt galten , als die Ausnahme gewährt wurde . [Abänd. 27] |
(17) |
In ihrer Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser von 2014 (22) forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, allen Bürgerinnen und Bürgern einen Mindestzugang zur Wasserversorgung gemäß den Empfehlungen der WHO zu sichern. Außerdem sagte sie zu, weiterhin „durch ihre Umweltpolitik […] dafür [zu] sorgen, dass die gesamte Bevölkerung […] besseren Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser […] hat“ (23). Dies steht im Einklang mit dem UN-Nachhaltigkeitsziel Artikel 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Und es steht im Einklang mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung 6 der Vereinten Nationen und dem damit verbundenen Einzelziel, „allgemeinen und gerechten Zugang zu einwandfreiem und bezahlbarem Trinkwasser für alle zu erreichen“. Das Konzept des gerechten Zugangs umfasst eine breite Palette von Aspekten wie Verfügbarkeit (z. B. geografische Gegebenheiten, fehlende Infrastruktur oder die besondere Situation bestimmter Teile der Bevölkerung), Qualität, Akzeptanz oder Erschwinglichkeit. In Bezug auf Erschwinglichkeit sei daran erinnert, dass unbeschadet Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG die Mitgliedstaaten bei der im Einklang mit dem Kostendeckungsprinzip gemäß der genannten Richtlinie erfolgenden Festlegung der Wassergebühren Unterschiede in der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung berücksichtigen und daher Sozialtarife festsetzen oder Maßnahmen zum Schutz von sozioökonomisch benachteiligten Bevölkerungsgruppen treffen können. Diese Richtlinie befasst sich insbesondere mit den die Qualität und die Verfügbarkeit betreffenden Aspekten des Zugangs zu Wasser. Zur Regelung dieser Aspekte sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative und als Beitrag zur Umsetzung von Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte (24), nach dem jede Person „das Recht auf Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen wie Wasserversorgung“ hat, verpflichtet werden, die Frage des erschwinglichen Zugangs zu Wasser auf nationaler Ebene anzugehen mit einem gewissen Ermessenspielraum bezüglich der genauen Art der durchzuführenden Maßnahmen. Dies kann durch Maßnahmen erfolgen, die u. a. darauf abzielen, den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern (z. B. durch Vermeidung von aus gesundheitlicher Sicht ungerechtfertigten Verschärfungen der Anforderungen an die Wasserqualität, durch die sich der Wasserpreis für die Bürger erhöhen würde, und durch frei zugängliche Wasserspender in den Städten) und seine Verwendung zu fördern, indem die unentgeltliche Bereitstellung von Trinkwasser in öffentlichen Gebäuden und, Restaurants , Einkaufs- und Freizeitzentren sowie in Transitbereichen und Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen wie Bahnhöfen oder Flughäfen unterstützt wird. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, im Zusammenhang mit ihrer spezifischen nationalen Situation die richtige Mischung aus diesen Instrumenten festzulegen. [Abänd. 28] |
(18) |
In seiner Entschließung zu den „Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser“ (25) forderte das Europäische Parlament, „dass die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen benachteiligter Gruppen in der Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit widmen sollten“ (26). Die besondere Lage von — sesshaften oder nicht sesshaften — Minderheitenkulturen wie Roma, Sinti, und „Travellers“, „Kalé“, „Gens du voyage“ usw. und insbesondere deren fehlender Zugang zu Trinkwasser wurde auch im Bericht der Kommission über die Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma (27) und in der Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (28) anerkannt. In diesem allgemeinen Kontext sollten die Mitgliedstaaten besonders auf schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen achten und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass diese Gruppen Zugang zu Wasser haben. Gemäß dem in der Richtlinie 2000/60/EG verankerten Grundsatz der Deckung der Kosten der Wassernutzung sollten die Mitgliedstaaten den Zugang schutzbedürftiger und ausgegrenzter Bevölkerungsgruppen zu Wasser verbessern, ohne dadurch die allgemeine Versorgung mit bezahlbarem, hochwertigem zu gefährden. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, diese Gruppen festzulegen, sollten diese mindestens Flüchtlinge, Nomadengemeinschaften, Obdachlose und — sesshafte oder nicht sesshafte — Minderheitenkulturen wie Roma, Sinti, und „Travellers“, „Kalé“, „Gens du voyage“ usw. umfassen. Diese im Ermessen der Mitgliedstaaten liegenden Maßnahmen könnten z. B. die Bereitstellung alternativer Versorgungssysteme (individuelle Aufbereitungsanlagen), die Bereitstellung von Wasser in Tanks (Lastwagen oder Zisternen) und die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur in Lagers umfassen. Sollten lokale Behörden für diese Aufgaben verantwortlich gemacht werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie über ausreichende finanzielle Ressourcen sowie technische und materielle Kapazitäten verfügen, und unterstützen sie dementsprechend, etwa mittels Unterstützung durch Sachverständige. Insbesondere sollte die Wasserversorgung für schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen keine unverhältnismäßig hohen Kosten für lokale Behörden verursachen. [Abänd. 29] |
(19) |
Im 7. Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (29) wird gefordert, dass die Öffentlichkeit auf nationaler Ebene Zugang zu klaren Umweltinformationen haben muss. Die Richtlinie 98/83/EG sah nur einen passiven Zugang zu Informationen vor, d. h. die Mitgliedstaaten mussten lediglich dafür sorgen, dass die Informationen verfügbar waren. Diese Bestimmungen sollten daher ersetzt werden, damit sichergestellt ist, dass aktuelle , verständliche und für die Verbraucher relevante Informationen leicht zugänglich sind, beispielsweise auf im Rahmen einer Broschüre, einer Website, deren Link aktiv verbreitet wird oder einer SmartApp . Die aktuellen Informationen sollten nicht nur Ergebnisse der Überwachungsprogramme umfassen, sondern auch weitere, für die Öffentlichkeit möglicherweise nützliche Informationen, z. B. über Indikatoren (Eisen, Härte, Mineralien usw.), die häufig die Wahrnehmung des Leitungswassers durch die Verbraucher beeinflussen. Zu diesem Zweck sollten diejenigen Parameter mit Indikatorfunktion der Richtlinie 98/83/EG, Ergebnisse der Maßnahmen zur Überwachung der Versorgungsunternehmen im Hinblick auf Wasserqualitätsparameter sowie Informationen über die keine gesundheitsbezogenen Informationen lieferten, durch Online-Informationen über diese Parameter ersetzt werden in Anhang I Teil Ba aufgeführten Indikatorparameter . Für sehr große Versorgungsunternehmen sollten zusätzliche Informationen, u. a. über Energieeffizienz, Bewirtschaftung, Governance, Kostenstruktur Tarifstruktur und angewandte Aufbereitungstechniken ebenfalls online zur Verfügung stehen. Es wird davon ausgegangen, dass besseres Ein umfassenderes Verbraucherwissen über relevante Informationen und stärkere mehr Transparenz dazu beitragen werden sollten dazu dienen , das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das ihnen bereitgestellte Wasser sowie in die Wasserdienstleistungen zu stärken.; Dies dies dürfte wiederum zur stärkeren Verwendung von dazu führen, dass vermehrt Leitungswasser führen und damit zur Verringerung getrunken wird, was dazu beitragen könnte, die Verwendung von Kunststoffabfällen Kunststoff, die entsprechenden Abfälle und die Treibhausgasemissionen beitragen zu reduzieren , was sich wiederum positiv auf den Klimaschutz und die Umwelt insgesamt auswirken wird würde . [Abänd. 30] |
(20) |
Aus denselben Gründen und um die Verbraucher stärker für die Auswirkungen des Wasserverbrauchs zu sensibilisieren, sollten sie auch ( auf leicht zugängliche Weise, z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps) Informationen über die verbrauchte Menge pro Jahr, Veränderungen im Verbrauch, einen Vergleich mit dem Durchschnittsverbrauch der Haushalte, sofern dem Versorgungsunternehmen derartige Informationen vorliegen , die Kostenstruktur Struktur der vom Versorgungsunternehmen erhobenen Gebühr (variable einschließlich variabler und fixe Kosten fixer Elemente ) sowie über den Preis pro Liter Wasser für den menschlichen Gebrauch erhalten, sodass ein Vergleich mit dem Preis für Flaschenwasser vorgenommen werden kann. [Abänd. 31] |
(21) |
Die wesentlichen Grundsätze, die unbeschadet Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG bei der Festlegung von Wassertarifen zu berücksichtigen sind (Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip), sind in der genannten Richtlinie verankert. Allerdings ist die finanzielle Tragfähigkeit der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen nicht immer gegeben, was manchmal dazu führt, dass zu wenig in die Wartung der Wasserinfrastruktur investiert wird. Mit der Verbesserung der Überwachungstechniken sind die Raten an — vor allem durch zu geringe Investitionen bedingten — Leckagen deutlicher zutage getreten, und die Eindämmung von Wasserverlusten sollte auf Unionsebene gefördert werden, um die Effizienz der Wasserinfrastruktur zu steigern. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte sollten zur Sensibilisierung für dieses Problem durch verstärkte Transparenz und Verbraucherinformationen über Leckageraten und Energieeffizienz angegangen die diesbezüglichen Informationen den Verbrauchern auf transparentere Weise zugänglich gemacht werden. [Abänd. 32] |
(22) |
Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30) soll das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus gewährleistet werden. Die Richtlinie enthält breit gefasste Verpflichtungen sowohl zur Bereitstellung von Umweltinformationen auf Anfrage als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen. Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31) hat ebenfalls einen breiten Geltungsbereich, der die gemeinsame Nutzung von Geodaten, einschließlich Datensätze zu verschiedenen Umweltthemen, umfasst. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, die den Zugang zu Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten betreffen, müssen diese Richtlinien ergänzen und dürfen keinen gesonderten Rechtsrahmen schaffen. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über Informationen für die Öffentlichkeit und Informationen über die Überwachung der Durchführung sollten daher unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG gelten. |
(23) |
In der Richtlinie 98/83/EG wurden keine Berichtspflichten für kleine Versorgungsunternehmen festgelegt. Um dem abzuhelfen und dem Bedarf an Informationen über Durchführung und Einhaltung gerecht zu werden, sollte ein neues System eingeführt werden, nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Datensätze, die nur relevante Daten (z. B. Überschreitungen von Parameterwerten und Vorfälle einer bestimmten Signifikanz) enthalten, zu erstellen, auf dem neuesten Stand zu halten und der Kommission und der Europäischen Umweltagentur zugänglich zu machen. Damit dürfte sichergestellt sein, dass der Verwaltungsauswand für alle beteiligten Stellen möglichst begrenzt bleibt. Damit eine geeignete Infrastruktur für den öffentlichen Zugang, die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung durch die Behörden gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten den Datenspezifikationen die Richtlinie 2007/2/EG und ihre Durchführungsrechtsakte zugrunde legen. |
(24) |
Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten sind nicht nur für die Kontrolle der Einhaltung erforderlich, sondern auch unerlässlich, damit die Kommission die Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung überwachen und im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele bewerten kann, um eine Grundlage für eine etwaige künftige Evaluierung der Rechtsetzung gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (32) zu schaffen. In diesem Zusammenhang werden relevante Daten benötigt, die eine bessere Bewertung der Richtlinie in Bezug auf Effizienz, Effektivität, Relevanz und EU-Mehrwert ermöglichen, weshalb geeignete Berichterstattungsmechanismen gewährleistet werden müssen, die auch als Indikatoren für künftige Evaluierungen dieser Richtlinie dienen können. |
(25) |
Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Richtlinie innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab ihrer Umsetzung evaluieren. Diese Evaluierung sollte sich auf die während der Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und erhobenen Daten, auf einschlägige wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten sowie etwaige verfügbare Empfehlungen der WHO und auf etwaige verfügbare Empfehlungen der WHO einschlägige wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten stützen. [Abänd. 34] |
(26) |
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere sollen mit dieser Richtlinie die Grundsätze im Zusammenhang mit Gesundheitsfürsorge, Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Umweltschutz und Verbraucherschutz gefördert werden. |
(27) |
Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, wäre es mit der verbindlichen Rechtswirkung, die einer Richtlinie in Artikel 288 des Vertrags zugewiesen wird, unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass eine von einer Richtlinie auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen geltend gemacht werden kann. Diese Überlegung gilt ganz besonders für eine Richtlinie, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch dient. Im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (33) sollte die betroffene Öffentlichkeit daher als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, Zugang zu Rechtsmitteln haben. Im Falle, dass zahlreiche Personen von einem „Massenschadensereignis“ betroffen sind, das auf dieselben illegalen Praktiken unter Verletzung der mit dieser Richtlinie garantierten Rechte zurückgeht, sollten sie zudem die Möglichkeit haben, Verfahrensregelungen für kollektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, sofern die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Empfehlung 2013/396/EU der Kommission (34) solche Verfahren eingeführt haben. |
(28) |
Im Hinblick auf die Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen Fortschritt oder die Festlegung von Überwachungsanforderungen für die Zwecke der Gefahrenbewertung und der Risikobewertung von Hausinstallationen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV dieser Richtlinie zu erlassen und Maßnahmen zu ergreifen, die angesichts der in Artikel 10a aufgeführten Änderungen erforderlich sind . Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Zudem ist die in Anhang I Teil C Anmerkung 10 der Richtlinie 98/83/EG vorgesehene Befugnis zur Festlegung der Kontrollhäufigkeit und der Kontrollverfahren für radioaktive Stoffe mit dem Erlass der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates (35) hinfällig geworden, und die entsprechende Bestimmung sollte gestrichen werden. Die in Anhang III Teil A Absatz 2 der Richtlinie 98/83/EG vorgesehene Befugnis betreffend Änderungen der Richtlinie ist nicht länger erforderlich, und die entsprechende Bestimmung sollte daher gestrichen werden. [Abänd. 35] |
(29) |
Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden zur Festlegung des Formats und der Art der Darstellung der Informationen, die allen belieferten Personen über Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitzustellen sind, sowie zur Festlegung des Formats und der Art der Darstellung der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden und von der Europäischen Umweltbehörde zusammenzustellenden Informationen über die Durchführung der Richtlinie. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) ausgeübt werden. |
(30) |
Unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (37) sollten die Mitgliedstaaten Bestimmungen für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die vorliegende Richtlinie zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
(31) |
In der Richtlinie 2013/51/Euratom sind besondere Vorkehrungen für die Überwachung von radioaktiven Stoffen in Wasser für den menschlichen Gebrauch festgelegt. In der vorliegenden Richtlinie sollten daher keine Parameterwerte für Radioaktivität festgesetzt werden. |
(32) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz der menschlichen Gesundheit, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(33) |
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien. |
(34) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Zielsetzung
(1) Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle Menschen in der EU . [Abänd. 36]
(2) Ziel dieser Richtlinie ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen sowie den allgemeinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitzustellen . [Abänd. 163, 189, 207 und 215]
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
1. |
„Wasser für den menschlichen Gebrauch“ alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumlichkeiten , einschließlich Lebensmittelunternehmen, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung oder Herstellung von Speisen oder anderen lebensmittelbezogenen Zwecken oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz, in Tankfahrzeugen oder, bei Quellwasser, in Flaschen oder anderen Behältnissen bereitgestellt wird. [Abänd. 38] |
2. |
„Hausinstallation“ Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Entnahmestellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumlichkeiten für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Versorgungsunternehmens in seiner Eigenschaft als Wasserlieferant fallen. [Abänd. 39. Betrifft nicht die deutsche Fassung.] |
3. |
„Versorgungsunternehmen“ eine Einrichtung juristische Person , die täglich im Schnitt mindestens 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt. [Abänd. 40] |
3a. |
„Sehr kleines Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich weniger als 50 m3 Wasser bereitstellt oder weniger als 250 Personen mit Wasser versorgt. [Abänd. 41] |
4. |
„Kleines Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich weniger als 500 m3 Wasser bereitstellt oder weniger als 5 000 2 500 Personen mit Wasser versorgt. [Abänd. 42] |
4a. |
„Mittleres Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 500 m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 2 500 Personen mit Wasser versorgt. [Abänd. 43] |
5. |
„Großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 500 5 000 m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 5 000 25 000 Personen mit Wasser versorgt. [Abänd. 44] |
6. |
„Sehr großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 5 000 20 000 m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 50 000 100 000 Personen mit Wasser versorgt. [Abänd. 45] |
7. |
„Prioritäre Räumlichkeiten“ große Räumlichkeiten, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer Menschen, insbesondere schutzbedürftige Personen, potenziell wasserbedingten Risiken ausgesetzt sind, z. B. Krankenhäuser, Gesundheitseinrichtungen , Altenheime, Schulen, Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen, Kindergärten und -krippen, Sport-, Erholungs-, Freizeit- und Ausstellungseinrichtungen , Gebäude mit Unterkunftsmöglichkeiten, Strafanstalten und Campingplätze, wie von den Mitgliedstaaten angegeben. [Abänd. 46] |
8. |
„Schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen“ Menschen, die wegen Diskriminierung oder mangelnden Zugangs zu Rechten, Ressourcen oder Chancen gesellschaftlich isoliert und im Vergleich zur restlichen Bevölkerung potenziellen Risiken, die mit ihrer Gesundheit, ihrer Sicherheit, ihrem Bildungsmangel sowie schädlichen Praktiken in Zusammenhang stehen, oder anderen Risiken stärker ausgesetzt sind. |
8a. |
„Lebensmittelunternehmen“ ein Lebensmittelunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. [Abänd. 47] |
Artikel 3
Ausnahmen
(1) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf
a) |
natürliche Mineralwässer, die von der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 2009/54/EG als solche anerkannt werden; |
b) |
Wässer, die Arzneispezialitäten im Sinne der Richtlinie 2001/83/EWG sind. |
(1a) Für Wasser, das in Lebensmittelunternehmen zur Herstellung, Verarbeitung, Konservierung oder Vermarktung von Erzeugnissen oder Stoffen verwendet wird, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gelten nur die Artikel 4, 5, 6 und 11 der vorliegenden Richtlinie. Allerdings kommt keiner der Artikel der vorliegenden Richtlinie zur Anwendung, wenn der Betreiber eines Lebensmittelunternehmens den zuständigen nationalen Behörden hinreichend nachweisen kann, dass die Qualität des Wassers, das das Unternehmen verwendet, die Hygiene der Erzeugnisse oder Stoffe, die aus seinen Tätigkeiten hervorgehen, nicht beeinträchtigt und dass diese Erzeugnisse und Stoffe den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) entsprechen. [Abänd. 48]
(1b) Ein Erzeuger von in Flaschen oder andere Behältnisse abgefülltem Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt nicht als Versorgungsunternehmen.
Die Bestimmungen der Richtlinie gelten nur insofern für in Flaschen oder andere Behältnisse abgefülltes Wasser für den menschlichen Gebrauch, als dass es nicht unter die Bestimmungen anderer EU-Rechtsvorschriften fällt. [Abänd. 49]
(1c) Seefahrzeuge, die Wasser entsalzen, Fahrgäste befördern und als Wasserversorger fungieren unterliegen lediglich den Artikeln 1 bis 7 und 9 bis 12 der vorliegenden Richtlinie und ihren Anhängen. [Abänd. 50]
(2) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen, und zwar für
a) |
Wasser, das ausschließlich für Zwecke bestimmt ist, hinsichtlich deren die zuständigen Behörden überzeugt sind, dass die Wasserqualität keinerlei direkten oder indirekten Einfluss auf die Gesundheit der betreffenden Verbraucher hat; |
b) |
Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt. |
(3) Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nehmen, stellen sicher, dass die betroffene Bevölkerung hierüber und über alle Maßnahmen unterrichtet wird, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus einer Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, ergriffen werden können. Außerdem erhält die betroffene Bevölkerung umgehend geeignete Ratschläge, wenn eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die durch die Qualität dieses Wassers bedingt ist, erkennbar ist.
Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen unbeschadet ihrer aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union bestehenden Verpflichtungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Genusstauglichkeit und Reinheit des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers sicherzustellen. Im Sinne der Mindestanforderungen dieser Richtlinie ist Wasser für den menschlichen Gebrauch genusstauglich und rein, wenn es jede der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) |
Es enthält Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration, die eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt; |
b) |
Es entspricht den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen; |
c) |
die Mitgliedstaaten haben alle anderen erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um Übereinstimmung mit den Anforderungen der folgender Artikel 5 bis 12 dieser Richtlinie sicherzustellen.
|
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie in vollem Umfang im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip stehen und weder direkt noch indirekt zur Folge haben, dass sich die derzeitige Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert oder sich die Verschmutzung der für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch bestimmten Gewässer erhöht. [Abänd. 52]
(2a) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden eine Bewertung der Wasserleckagen in ihrem Hoheitsgebiet und der Möglichkeiten für Verbesserungen bei der Reduzierung der Wasserleckagen im Wassersektor durchführen. Bei der Bewertung werden relevante Aspekte im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit sowie ökologische, technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten verabschieden bis zum 31. Dezember 2022 nationale Zielvorgaben für die Reduzierung von Wasserleckagen bei Versorgungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 2030. Die Mitgliedstaaten können sinnvolle Anreize schaffen, um dafür zu sorgen, dass die Versorgungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet die nationalen Zielvorgaben erfüllen. [Abänd. 53]
(2b) Überträgt eine für die Gewinnung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zuständige Behörde die Gewinnung oder Verteilung von Wasser teilweise oder vollständig an ein Versorgungsunternehmen, so werden in dem Vertrag zwischen der zuständigen Behörde und dem Versorgungsunternehmen die sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden Zuständigkeiten jeder Partei festgelegt. [Abänd. 54]
Artikel 5
Qualitätsstandards
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest, die nicht weniger streng sein dürfen als die in diesem Anhang angegebenen Werte. [Abänd. 55]
(1a) Die gemäß Absatz 1 festgelegten Werte dürfen nicht weniger streng sein als die in Anhang I Teile A, B und Ba festgelegten Werte. Was die Parameter in Anhang I Teil Ba betrifft, so werden die Werte ausschließlich zu Kontrollzwecken und im Hinblick auf die Erfüllung der in Artikel 12 angeführten Verpflichtungen festgelegt. [Abänd. 56]
(2) Die Mitgliedstaaten setzen Werte für zusätzliche, in Anhang I nicht enthaltene Parameter fest, wenn der Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon dies erfordert. Die Werte erfüllen zumindest die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Wasserversorgungssystemen zur Desinfektion angewandten Aufbereitungsmittel, Materialien und Desinfektionsverfahren die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht beeinträchtigen. Jegliche durch die Anwendung solcher Mittel, Materialien und Verfahren verursachte Kontamination von Wasser für den menschlichen Gebrauch ist möglichst gering zu halten, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen. [Abänd. 57]
Artikel 6
Stelle der Einhaltung
(1) Die nach Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte sind für die in Anhang I Teile A und, B und C genannten Parameter einzuhalten [Abänd. 58]
a) |
bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz stammt, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen, die normalerweise der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen; |
b) |
bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug; |
c) |
bei Quellwasser Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, am Punkt der Abfüllung. [Abänd. 59] |
ca) |
bei in einem Lebensmittelunternehmen verwendetem Wasser, das von einem Versorgungsunternehmen bereitgestellt wird, bei Lieferung des Wassers. [Abänd. 60] |
(1a) Bei Wasser, das unter Absatz 1 Buchstabe a fällt, gelten die sich aus diesem Artikel für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen als erfüllt, wenn eine Nichteinhaltung der Parameter nach Artikel 5 nachweislich durch die Hausinstallation oder deren Instandhaltung verursacht wurde; dies gilt nicht bei prioritären Räumlichkeiten. [Abänd. 61]
Artikel 7
Risikobasierter Ansatz für Sicherheit in der Wasserversorgung
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die Versorgung, Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein risikobasierter Ansatz angewendet wird, der Folgendes umfasst:
a) |
eine Gefahrenbewertung der Wasserkörper bzw. von Teilen der Wasserkörper , die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden, welche gemäß Artikel 8 von den Mitgliedstaaten vorgenommen wird ; [Abänd. 62] |
b) |
eine Risikoanalyse der Wasserversorgung durch die Versorgungsunternehmen in den einzelnen Wasserversorgungssystemen zum Schutz und zur Überwachung der Qualität des von ihnen bereitgestellten Wassers gemäß Artikel 9 und Anhang II Teil C; [Abänd. 63] |
c) |
eine Risikobewertung von Hausinstallationen gemäß Artikel 10. |
(1a) Die Mitgliedstaaten können — sofern sich dies nicht negativ auf die Ziele dieser Richtlinie in Bezug auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Gesundheit der Verbraucher auswirkt — die Anwendung des risikobasierten Ansatzes anpassen, wenn bestimmte Einschränkungen aufgrund der geografischen Gegebenheiten, etwa im Zusammenhang mit Abgelegenheit oder der Zugänglichkeit eines Wasserversorgungsgebiets, vorliegen. [Abänd. 64]
(1b) Die Mitgliedstaaten stellen bei der Anwendung des risikobasierten Ansatzes in Bezug auf die Wasserkörper zur Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie in Bezug auf die Hausinstallationen eine von den Mitgliedstaaten festgelegte eindeutige und angemessene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Interessenträgern sicher. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten erfolgt entsprechend den jeweiligen institutionellen Rahmen und Rechtsrahmen. [Abänd. 65]
(2) Die Gefahrenbewertungen sind bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden alle drei Jahre unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ermittlung von Wasserkörpern gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG überprüft und bei Bedarf aktualisiert. [Abänd. 66]
(3) Die Risikobewertungen der Wasserversorgung sind von sehr großen und großen Versorgungsunternehmen bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] und von kleinen Versorgungsunternehmen bis [sechs Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
(3a) Gemäß den Artikeln 8 und 9 dieser Richtlinie ergreifen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, die in den Artikeln 11 bzw. 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehen sind, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen. [Abänd. 68]
(4) Die Risikobewertungen von Hausinstallationen in Räumlichkeiten, die in Artikel 10 Absatz 1 genannt sind, sind bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert. [Abänd. 69]
Artikel 8
Gefahrenbewertung Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Wasserkörpern Gefahren in Bezug auf Wasserkörper , die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden [Abänd. 70]
(1) Unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG , insbesondere der Artikel 4 bis 8, tragen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Wasserbehörden dafür Sorge, dass Wasserkörper, die für die Entnahme einer durchschnittlichen Menge Wasser für den menschlichen Gebrauch von über 10 m3/Tag genutzt werden, einer Gefahrenbewertung unterzogen werden. Diese Bewertung umfasst Folgendes: [Abänd. 71]
a) |
Ermittlung und geografische Referenzierung aller Entnahmestellen in den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörpern bzw. Teilen von Wasserkörpern. Da es sich bei den hier genannten Daten möglicherweise um sensible Daten handelt, insbesondere im Kontext des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie geschützt und nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden ; [Abänd. 72] |
b) |
Kartierung der Schutzgebiete, soweit Schutzgebiete gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG abgegrenzt wurden, sowie der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 der Richtlinie; [Abänd. 73] |
c) |
Identifizierung der Gefahren und möglichen Verschmutzungsquellen, die die von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper betreffen. Die Verfahren zur Suche und Identifizierung von Verschmutzungsquellen müssen regelmäßig auf den aktuellen Stand gebracht werden, damit neue Stoffe nachgewiesen werden können, die sich auf Mikroplastik, insbesondere PFAS, auswirken. Die Mitgliedstaaten können dazu die Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die gemäß Anhang II Nummer 1.4 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen heranziehen; [Abänd. 74] |
d) |
regelmäßige Überwachung der von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper bzw. Teile von Wasserkörpern auf für die Wasserversorgung relevante Schadstoffe aus den folgenden Listen ausgewählt werden : [Abänd. 75]
Die Mitgliedstaaten wählen unter den Ziffern i bis iv die Parameter, Stoffe oder Schadstoffe aus, die sie aufgrund der gemäß Buchstabe c ermittelten Gefahren oder der von den Versorgungsunternehmen gemäß Absatz 2 bereitgestellten Informationen für überwachungsrelevant halten. Die Mitgliedstaaten können für die regelmäßige Überwachung sowie für den Nachweis neuer schädlicher Stoffe mit neuen Untersuchungen auch auf andere EU-rechtlich vorgesehene Überwachungsmaßnahmen Überwachungs- und Untersuchungskapazitäten zurückgreifen. [Abänd. 217] |
Sehr kleine Versorgungsunternehmen können von den in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Verpflichtungen ausgenommen werden, wenn die zuständige Behörde nachweislich Kenntnis vom früheren und vom aktuellen Stand der in diesen Buchstaben genannten relevanten Parameter hat. Eine solche Ausnahmeregelung wird von der zuständigen Behörde mindestens alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert. [Abänd. 77]
(2) Versorgungsunternehmen, die ihr Rohwasser zur operativen Überwachung überwachen, müssen die zuständigen Behörden über Trends und ungewöhnliche Konzentrationen der überwachten Parameter, Stoffe oder Schadstoffe informieren.
(3) Die Mitgliedstaaten informieren die Versorgungsunternehmen, die den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper nutzen, über die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung und können auf der Grundlage der Überwachungsergebnisse
a) |
die Versorgungsunternehmen verpflichten, bestimmte Parameter zusätzlich zu überwachen oder zu behandeln; |
b) |
den Versorgungsunternehmen gestatten, die Überwachungshäufigkeit für bestimmte Parameter ohne eine Risikobewertung der Wasserversorgung zu verringern, sofern es sich nicht um Schlüsselparameter im Sinne von Anhang II Teil B Nummer 1 handelt und nicht davon auszugehen ist, dass ein normalerweise zu erwartender Faktor eine Verschlechterung der Wasserqualität bewirkt. [Abänd. 78] |
(4) In Fällen, in denen es einem Versorgungsunternehmen gestattet ist, die Überwachungshäufigkeit gemäß Absatz 2 Buchstabe b zu verringern, führen die Mitgliedstaaten weiterhin regelmäßige Überwachungen der betreffenden Parameter in dem von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper durch. [Abänd. 79]
(5) Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 1 und 2 gesammelten und gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen und anderen Interessenträgern die folgenden Maßnahmen oder sorgen dafür, dass sie von den Versorgungsunternehmen durchgeführt werden: [Abänd. 80]
a) |
Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Umfangs der erforderlichen Aufbereitung und zum Schutz der Wasserqualität, einschließlich Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG; [Abänd. 178] |
aa) |
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verursacher in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen und sonstigen relevanten Interessenträgern Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Umfangs der erforderlichen Aufbereitung bzw. zur Vermeidung einer Aufbereitung und zum Schutz der Wasserqualität, einschließlich Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG, sowie zusätzliche Maßnahmen, die aufgrund der gemäß Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels durchgeführten Überwachung für erforderlich gehalten werden, ergreifen; [Abänd. 82] |
b) |
Minderungsmaßnahmen, die aufgrund der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung für erforderlich gehalten werden, um die Verschmutzungsquelle zu ermitteln und zu beseitigen. und jegliche zusätzliche Aufbereitung zu vermeiden, wenn Präventionsmaßnahmen als nicht umsetzbar oder als nicht wirksam genug erachtet werden, um die Verschmutzungsquelle zeitnah zu beseitigen; [Abänd. 83] |
ba) |
in Fällen, in denen die in den Buchstaben aa und b genannten Maßnahmen als nicht ausreichend für einen angemessenen Schutz der menschlichen Gesundheit erachtet wurden, die Verpflichtung der Versorgungsunternehmen zur zusätzlichen Überwachung bestimmter Parameter bei der Entnahme oder Aufbereitung, sofern dies zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken zwingend notwendig ist. [Abänd. 84] |
Diese Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.
(5a) Die Mitgliedstaaten informieren die Versorgungsunternehmen, die den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper bzw. die davon erfassten Teile von Wasserkörpern nutzen, über die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung und können auf der Grundlage der Überwachungsergebnisse und der gemäß den Absätzen 1 und 2 gesammelten und gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zusammengetragenen Informationen
a) |
den Versorgungsunternehmen gestatten, die Überwachungshäufigkeit für bestimmte Parameter oder die Anzahl der überwachten Parameter ohne eine Risikobewertung der Wasserversorgung zu verringern, sofern es sich bei den betreffenden Parametern nicht um Schlüsselparameter im Sinne von Anhang II Teil B Nummer 1 handelt und nicht davon auszugehen ist, dass ein normalerweise zu erwartender Faktor eine Verschlechterung der Wasserqualität bewirkt; |
b) |
in Fällen, in denen es einem Versorgungsunternehmen gestattet ist, die Überwachungshäufigkeit gemäß Buchstabe a zu verringern, in dem von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper weiterhin regelmäßige Überwachungen der betreffenden Parameter durchführen. [Abänd. 85] |
Artikel 9
Risikobewertung der Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Risiken in Bezug auf die Versorgung [Abänd. 86]
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Versorgungsunternehmen die Wasserversorgung einer Risikobewertung gemäß Anhang II Teil C unterziehen, wobei sie ihnen die Möglichkeit geben, die Überwachungshäufigkeit für die in Anhang I Teile A und B genannten Parameter, bei denen es sich nicht um Schlüsselparameter gemäß Anhang II Teil B handelt, entsprechend ihrem Vorkommen im Rohwasser anzupassen. [Abänd. 87]
Für diese Parameter tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Versorgungsunternehmen nach den Spezifikationen gemäß Anhang II Teil C und abhängig von ihrem Vorkommen im Rohwasser sowie von der vorgesehenen Aufbereitung von den Probenahmehäufigkeiten gemäß Anhang II Teil B abweichen können. [Abänd. 88]
In diesem Fall sind berücksichtigen die Versorgungsunternehmen verpflichtet, die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Gefahrenbewertung und der gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durchgeführten Überwachung zu berücksichtigen. [Abänd. 89]
(1a) Die Mitgliedstaaten können sehr kleine Versorgungsunternehmen von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, wenn die zuständige Behörde nachweislich Kenntnis vom früheren und vom aktuellen Stand der in diesen Buchstaben genannten relevanten Parameter hat und wenn nach deren Einschätzung durch solche Ausnahmen kein Risiko für die menschliche Gesundheit entsteht; dies geschieht unbeschadet der Verpflichtungen der Behörde gemäß Artikel 4.
Die Ausnahmeregelung wird von der zuständigen Behörde mindestens alle drei Jahre oder bei Auftreten der Gefahr von Verunreinigung im Wassereinzugsgebiet überprüft und bei Bedarf aktualisiert. [Abänd. 90]
(2) Risikobewertungen der Wasserversorgung müssen von den fallen in die Zuständigkeit der Versorgungsunternehmen, die dafür Sorge tragen, dass die Bewertungen mit dieser Richtlinie im Einklang stehen. Zu diesem Zweck können die Versorgungsunternehmen um Unterstützung der zuständigen Behörden genehmigt werden ersuchen.
Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden verpflichten, die von den Versorgungsunternehmen durchgeführten Risikobewertungen der Wasserversorgung zu genehmigen oder zu überwachen. [Abänd. 91]
(2a) Ausgehend von den Ergebnissen der gemäß Absatz 1 durchgeführten Risikobewertung der Versorgung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Versorgungsunternehmen entsprechend den ermittelten Risiken und der Größe des Versorgungsunternehmens einen Wassersicherheitsplan aufstellen. Dieser Wassersicherheitsplan kann beispielsweise die Verwendung von Materialien, die mit Wasser in Berührung kommen, Produkte zur Wasseraufbereitung, mögliche Risiken durch Rohrleckagen oder Maßnahmen zur Anpassung an bestehende und künftige Herausforderungen wie den Klimawandel betreffen und wird im Einzelnen von den Mitgliedstaaten festgelegt. [Abänd. 92]
Artikel 10
Risikobewertung Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Risiken in Bezug auf Hausinstallationen [Abänd. 93]
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Hausinstallationen in prioritären Räumlichkeiten einer Risikobewertung unterzogen werden, die Folgendes umfasst: [Abänd. 94]
a) |
eine Bewertung der Risiken, die von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehen können, sowie der Frage, ob diese Risiken die Qualität des Wassers an der Stelle, an der es normalerweise für den menschlichen Gebrauch entnommen wird (Wasserhahn), beeinträchtigen, insbesondere, wenn das Wasser in prioritären Räumlichkeiten für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird; [Abänd. 95] |
b) |
die regelmäßige Überwachung der in Anhang I Teil C genannten Parameter in prioritären Räumlichkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass hier die Gefahr im Zuge der Bewertung gemäß Buchstabe a spezifische Risiken für die menschliche Gesundheit potenziell am größten ist. Überwachungsrelevante Parameter und Räumlichkeiten werden auf der Grundlage der Bewertung gemäß Buchstabe a ausgewählt Wasserqualität ermittelt wurden . [Abänd. 96] Zur regelmäßigen Überwachung gemäß Unterabsatz 1 können stellen die Mitgliedstaaten den Zugang zu den Installationen in prioritären Räumlichkeiten zum Zwecke der Probenahme sicher und können eine spezielle Überwachungsstrategie für prioritäre Räumlichkeiten festlegen , insbesondere in Bezug auf Legionella pneumophila ; [Abänd. 97] |
c) |
eine Überprüfung, ob die Leistung von Bauprodukten Produkten und Materialien , die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gemessen an den mit am Schutz der Grundanforderung an Bauwerke gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 assoziierten wesentlichen Merkmalen menschlichen Gesundheit angemessen ist. [Abänd. 98] |
ca) |
eine Überprüfung, ob sich die verwendeten Materialien für den Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch eignen und ob die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllt werden. [Abänd. 99] |
(2) Sind die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Auffassung, dass aufgrund des Zustands der Hausinstallation in prioritären Räumlichkeiten oder der dafür verwendeten Produkte und Materialien ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder zeigt die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b, dass die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C nicht eingehalten werden, gehen stellen die Mitgliedstaaten wie folgt vor: sicher, dass geeignete Maßnahmen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C zu eliminieren oder zu verringern, ergriffen werden.
a) |
Sie treffen geeignete Maßnahmen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C zu eliminieren oder zu verringern; |
b) |
sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Migration von Stoffen oder Chemikalien aus Bauprodukten, die für die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, die menschliche Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet; |
c) |
sie wenden in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen andere Maßnahmen wie geeignete Aufbereitungstechniken an, um die Beschaffenheit oder die Eigenschaften des Wassers vor seiner Bereitstellung so zu verändern, dass das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte nach der Bereitstellung verringert oder eliminiert wird; |
d) |
sie informieren und beraten Verbraucher über die Bedingungen des Wasserkonsums und des Wassergebrauchs sowie über mögliche Maßnahmen, mit denen sich ein Wiederauftreten des Risikos vermeiden lässt; |
e) |
sie organisieren Schulungen für Installateure und andere Fachleute für Hausinstallationen und Bauprodukte; |
f) |
bei Legionella: sie tragen dafür Sorge, dass zur Verhütung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame Bekämpfungs- und Managementmaßnahmen zur Verfügung stehen. [Abänd. 100] |
(2a) Zur Verringerung der Risiken in Verbindung mit der internen Verteilung in sämtlichen Hausinstallationen ergreifen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:
a) |
Sie regen die Eigentümer öffentlicher und privater Räumlichkeiten dazu an, eine Risikobewertung der Hausinstallationen durchzuführen; |
b) |
sie informieren Verbraucher und Eigentümer öffentlicher und privater Räumlichkeiten über die Maßnahmen zur Eliminierung oder Verringerung des durch die Hausinstallation entstehenden Risikos der Nichteinhaltung der Qualitätsstandards, die für Wasser für den menschlichen Gebrauch gelten; |
c) |
sie informieren und beraten Verbraucher über die Bedingungen des Wasserkonsums und des Wassergebrauchs sowie über mögliche Maßnahmen, mit denen sich ein Wiederauftreten des Risikos vermeiden lässt; |
d) |
sie fördern Schulungen für Installateure und andere Fachleute für Hausinstallationen sowie Bauprodukte und -materialien, die mit Wasser in Berührung kommen; |
e) |
bei Legionella, insbesondere Legionella pneumophila: sie tragen dafür Sorge, dass zur Verhütung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Bekämpfungs- und Managementmaßnahmen zur Verfügung stehen. [Abänd. 101] |
Artikel 10a
Mindesthygieneanforderungen an Produkte, Stoffe und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Stoffe und Materialien zur Herstellung sämtlicher neuer Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, die in Verkehr gebracht werden und die zur Entnahme, Aufbereitung oder Verteilung verwendet werden, bzw. die mit solchen Stoffen verbundenen Verunreinigungen
a) |
den im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit weder mittelbar noch unmittelbar verringern; |
b) |
den Geruch oder Geschmack von Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht beeinträchtigen; |
c) |
in Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht in einer Konzentration vorhanden sind, die über das zur Erfüllung ihres Zwecks erforderliche Maß hinausgeht und |
d) |
nicht das mikrobielle Wachstum fördern. |
(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 1 erlässt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 19 bis … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Richtlinie, in denen sie die Mindesthygieneanforderungen sowie eine Liste der in der Union zugelassenen Stoffe festlegt, die für die Herstellung von Materialien verwendet werden, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gegebenenfalls einschließlich spezifischer Migrationsgrenzwerte und besonderer Bedingungen für ihre Verwendung. Die Kommission überprüft und aktualisiert die Liste regelmäßig unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen.
(3) Es wird ein ständiger Ausschuss eingerichtet, der die Kommission dabei unterstützt, delegierte Rechtsakte nach Absatz 2 zu erlassen oder zu ändern, und sich aus von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern zusammensetzt, die Sachverständige oder Berater zu Rate ziehen können.
(4) Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen und anderen EU- Rechtsvorschriften, etwa der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) , unterliegen, müssen mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels im Einklang stehen. [Abänd. 102]
Artikel 11
Überwachung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer regelmäßigen Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, bei der geprüft wird, ob das dem Verbraucher zur Verfügung stehende Wasser den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerten entspricht. Die Probenahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahrs verbrauchten Wassers repräsentativ sind. Darüber hinaus treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Wirksamkeit des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und dass jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen. [Abänd. 103]
(2) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 werden gemäß Anhang II Teil A für alles für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser geeignete Überwachungsprogramme eingerichtet. Diese Überwachungsprogramme müssen Folgendes umfassen:
a) |
die Überwachung der in Anhang I Teile A und B aufgeführten Parameter sowie der gemäß Artikel 5 Absatz 2, gemäß Anhang II und — soweit eine Risikobewertung der Versorgung vorgenommen wird — gemäß Artikel 9 festgesetzten Parameter; |
b) |
die Überwachung — für die Zwecke der Risikobewertung von Hausinstallationen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b — der in Anhang I Teil C festgesetzten Parameter; |
c) |
die Überwachung für die Zwecke der Gefahrenbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d. |
(3) Die Probenahmestellen werden von den zuständigen Behörden bestimmt; sie müssen die entsprechenden Anforderungen von Anhang II Teil D erfüllen.
(4) Die Mitgliedstaaten erfüllen die in Anhang III aufgeführten Spezifikationen für die Untersuchung der Parameter unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:
a) |
Andere als die in Anhang III Teil A genannten Analyse verfahren dürfen angewandt werden, sofern die erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind wie die nach den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse und der Kommission werden alle einschlägigen Informationen über diese Verfahren und deren Gleichwertigkeit zur Verfügung gestellt. |
b) |
Für die Parameter in Anhang III Teil B kann jedes beliebige Analyseverfahren angewandt werden, sofern es den dort genannten Anforderungen entspricht. |
(5) Besteht Grund zu der Annahme, dass Stoffe und Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte gemäß Artikel 5 festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass hierfür auf Einzelfallbasis zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden.
(5a) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse der Überwachung, die in Übereinstimmung mit der Überwachung der Parameter gemäß Anhang I Teil Ca durchgeführt wird, bis … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach jährlich mit.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen die Liste der gemäß Anhang I Teil Ca unter Beobachtung stehenden Stoffe aktualisiert wird. Die Kommission kann diese Liste um Stoffe erweitern, die möglicherweise in Wasser für den menschlichen Gebrauch enthalten sind und ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, das jedoch nicht wissenschaftlich nachgewiesen wurde. Hierzu stützt sich die Kommission insbesondere auf die wissenschaftlichen Forschungsarbeiten der WHO. Das Hinzufügen eines neuen Stoffes ist in Übereinstimmung mit Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie hinreichend zu begründen. [Abänd. 104]
(5b) Bis … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Ergänzung dieser Richtlinie, in denen eine Methode zur Messung von Mikroplastik festgelegt wird, das laut Anhang I Teil Ca unter Beobachtung steht. [Abänd. 105]
Artikel 12
Abhilfemaßnahmen und Verwendungseinschränkungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Nichteinhaltung der gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte an der Stelle der Einhaltung gemäß Artikel 6 unverzüglich untersucht wird, um ihre Ursache zu ermitteln. [Abänd. 106]
(2) Entspricht für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser trotz der zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen nicht den gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung Priorität erhält, wobei unter anderem das Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit berücksichtigt werden.
Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C umfassen auch die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis f 2a . [Abänd. 107]
(3) Unabhängig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der Parameterwerte gekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt, untersagt oder dessen Verwendung eingeschränkt wird oder dass beliebige andere zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderliche Abhilfe maßnahmen getroffen werden.
Die Mitgliedstaaten werten jede eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B automatisch als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit , sofern die zuständigen Behörden die Nichteinhaltung der Parameterwerte nicht als unerheblich erachten . [Abänd. 108]
(4) In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 , sobald die Nichteinhaltung der Parameterwerte als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit angesehen wird, treffen die Mitgliedstaaten so schnell wie möglich jede der folgenden Maßnahmen: [Abänd. 109]
a) |
Sie informieren alle betroffenen Verbraucher über die potenzielle Gefährdung ihrer Gesundheit und deren Ursache sowie über die Überschreitung eines Parameterwertes und die getroffenen Abhilfemaßnahmen wie Verbot, Einschränkung oder andere Maßnahmen; |
b) |
sie geben den Verbrauchern die notwendigen Ratschläge zum Wasserkonsum und Wassergebrauch und bringen diese regelmäßig auf den neuesten Stand; potenzielle schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen werden dabei besonders berücksichtigt; |
c) |
sie informieren die Verbraucher, sobald die potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit nachweislich nicht mehr besteht, über die Wiederaufnahme der normalen Wasserversorgung. |
Die in den Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen werden in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Versorgungsunternehmen getroffen. [Abänd. 110]
(5) Die Wird eine Nichteinhaltung an der Stelle der Einhaltung festgestellt, entscheiden die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen entscheiden, welche Maßnahmen nach Absatz 3 getroffen werden müssen, wobei auch die Risiken zu berücksichtigen sind, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verursacht würden. [Abänd. 111]
Artikel 12a
Abweichungen
(1) Die Mitgliedstaaten können bis zu einem von ihnen festzusetzenden Höchstwert Abweichungen von den in Anhang I Teil B genannten oder gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgesetzten Parameterwerten zulassen, sofern diese Abweichungen keine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Diese Abweichungen sind auf folgende Fälle beschränkt:
a) |
neue Wasserversorgungsgebiete; |
b) |
Nachweis neuer Verunreinigungsquellen in einem Wasserversorgungsgebiet oder neu aufgenommene oder erst kürzlich nachgewiesene Parameter. |
Die Dauer der Abweichungen ist so kurz wie möglich zu halten und darf drei Jahre nicht überschreiten; gegen Ende des Zulassungszeitraums nehmen die Mitgliedstaaten eine Überprüfung vor, um festzustellen, ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden.
In Ausnahmefällen darf ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Buchstaben a und b ein zweites Mal eine Abweichung zulassen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Abweichung nochmals zuzulassen, so unterrichtet er die Kommission von der Überprüfung sowie über die Gründe für seine Entscheidung betreffend die zweite Zulassung. Diese zweite Zulassung einer Abweichung darf drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 1 müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
a) |
Grund für die Abweichung; |
b) |
betreffender Parameter, frühere einschlägige Überwachungsergebnisse und für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert; |
c) |
geographisches Gebiet, gelieferte Wassermenge pro Tag, betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen wären; |
d) |
geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit; |
e) |
Zusammenfassung des Plans für die notwendigen Abhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung; |
f) |
erforderliche Dauer der Abweichung. |
(3) Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Nichteinhaltung des Parameterwerts nicht schwerwiegend ist und dass die gemäß Artikel 12 Absatz 2 getroffenen Abhilfemaßnahmen ermöglichen, das Problem innerhalb von maximal 30 Tagen zu beseitigen, müssen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben nicht in der Ausnahmegenehmigung festgehalten werden.
In diesem Fall legen die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen im Rahmen der Ausnahmegenehmigung lediglich den höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Beseitigung des Problems eingeräumte Frist fest.
(4). Die Inanspruchnahme von Absatz 3 ist nicht mehr möglich, wenn ein Parameterwert für eine bestimmte Wasserversorgung während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.
(5) Die Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Abweichungen in Anspruch nehmen, stellen sicher, dass die von der Abweichung betroffene Bevölkerung unverzüglich und angemessen über die Abweichung und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt wird. Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass erforderlichenfalls bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung ein besonderes Risiko bedeuten könnte, Ratschläge erhalten.
Die in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen gelten nicht für den in Absatz 3 genannten Fall, es sei denn, die zuständigen Behörden treffen eine anderweitige Entscheidung.
(6) Außer bei Abweichungen nach Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission binnen zwei Monaten über die Abweichungen, die eine Wasserversorgung von mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt oder mehr als 5 000 Personen betreffen, und fügen die in Absatz 2 geforderten Angaben bei.
(7) Dieser Artikel gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behältnissen zum Verkauf angeboten wird. [Abänd. 112]
Artikel 13
Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch
(1) Unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG und der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit treffen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Aspekte sowie Umstände der Wasserversorgung alle erforderlichen Maßnahmen, um den allgemeinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern und dessen Verwendung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu fördern. Dazu zählt unter jede der folgenden Maßnahmen:
a) |
Identifizierung der Menschen darunter der schutzbedürftigen und ausgegrenzten Gruppen, ohne oder mit begrenztem Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Gründe hierfür (wie Zugehörigkeit zu einer schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppe), Prüfung der Möglichkeiten und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung dieses Zugangs und Information dieser Menschen über die Möglichkeiten des Anschlusses an das Verteilungsnetz oder über alternative Möglichkeiten für den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch; |
aa) |
Sicherstellung der öffentlichen Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch; |
b) |
Installation und Instandhaltung von Anlagen in Gebäuden oder im Freien , einschließlich Auffüllstationen, für den freien Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch an öffentlichen Orten , insbesondere an Orten mit hoher Besucherfrequenz, wo sich dies als technisch machbar und verhältnismäßig in Bezug auf den Bedarf an solchen Maßnahmen darstellt, wobei spezifische örtliche Gegebenheiten, etwa klimatische und geografische, berücksichtigt werden ; |
c) |
Werbung für Wasser für den menschlichen Gebrauch durch
|
(2) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 Buchstabe a zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, die sie als erforderlich und geeignet erachten , um schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu sichern. [Abänd. 114]
Sollten diese Bevölkerungsgruppen keinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch haben, werden sie von den Mitgliedstaaten umgehend über die Qualität des Wassers, das sie gebrauchen, und über Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen von verunreinigtem Wasser auf die Gesundheit informiert.
(2a) Gelten Verpflichtungen nach diesem Artikel gemäß den nationalen Rechtsvorschriften für lokale Behörden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden über die erforderlichen Mittel und Ressourcen verfügen, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu gewährleisten, und dass die entsprechenden Maßnahmen im Hinblick auf die Kapazitäten und die Größe des betreffenden Verteilungsnetzes verhältnismäßig sind. [Abänd. 173, 199 und 209]
(2b) Auf Grundlage der gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erfassten Angaben arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank zusammen, um Gemeinden in der Union zu unterstützen, die nicht über das nötige Kapital verfügen, um auf technische Unterstützung, verfügbare Mittel der Union und langfristige Darlehen zu vergünstigten Zinsen zuzugreifen. Die Unterstützung dient insbesondere dem Erhalt und der Erneuerung der Wasserinfrastruktur, um die Bereitstellung von hochwertigem Wasser sicherzustellen und die Wasser- und Sanitärversorgung auf schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen zu erweitern. [Abänd. 174, 200 und 210]
Artikel 14
Information der Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen gemäß Anhang IV angemessene hinreichende, aktuelle und aktuelle zugängliche Informationen über Wasser für den menschlichen Gebrauch online oder auf gleichermaßen benutzerfreundliche Arten abrufen können , und dass dabei den geltenden Datenschutzvorschriften entsprochen wird . [Abänd. 116]
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen regelmäßig und mindestens einmal jährlich in der für sie laut den zuständigen Behörden geeignetsten und am leichtesten zugänglichen Form (z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps) die folgenden Informationen erhalten, ohne dass sie diese eigens beantragen müssen: [Abänd. 117]
a) |
in Fällen, in denen die Kosten mittels eines Tarifsystems gedeckt werden, Informationen über die Kostenstruktur des Tarifs/m3 für Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich m3 fixer und variabler Kosten, wobei zumindest die Kosten der folgenden Maßnahmen aufzuschlüsseln sind: ; [Abänd. 118]
|
aa) |
Informationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich der Indikatorparameter; [Abänd. 123] |
b) |
wenn Kosten nach einem Tarifsystem abgerechnet werden, den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter; wenn die Kosten nicht nach einem Tarifsystem abgerechnet werden, die jährlich durch das Wassersystem für die Einhaltung dieser Richtlinie anfallenden Kosten zusammen mit Kontextinformationen und einschlägigen Informationen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im jeweiligen Gebiet; [Abänd. 124] |
ba) |
Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch; [Abänd. 125] |
c) |
mindestens einmal jährlich oder für jeden Abrechnungszeitraum: die vom Haushalt verbrauchte Wassermenge und die jährlichen Konsumtrends Trends beim Verbrauch der Haushalte, falls dies technisch machbar ist und nur, wenn diese Informationen dem Versorgungsunternehmen zur Verfügung stehen ; [Abänd. 126] |
d) |
Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Haushalts mit dem Durchschnittsverbrauch eines Haushalts derselben Kategorie , falls gemäß Buchstabe c anwendbar ; [Abänd. 127] |
e) |
einen Link zu der Website mit den Informationen gemäß Anhang IV. |
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte Mitgliedstaaten legen klar fest, wie die Zuständigkeiten bei der Bereitstellung von Informationen gemäß Unterabsatz 1 zwischen den Versorgungsunternehmen, Interessenträgern und zuständigen lokalen Stellen aufgeteilt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um in denen Form und Modalitäten der Vorlage der gemäß Unterabsatz 1 mitzuteilenden Informationen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassen festgelegt werden . [Abänd. 128]
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG.
Artikel 15
Information über die Überwachung der Durchführung
(1) Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG erstellen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur
a) |
bis … [sechs Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über die gemäß Artikel 13 getroffenen Maßnahmen und über den Anteil ihrer Bevölkerung mit Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch; |
b) |
bis … [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] einen alle drei Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit den Gefahrenbewertungen und den Risikobewertungen von Hausinstallationen gemäß Artikel 8 bzw. Artikel 10 sowie den folgenden Angaben:
|
c) |
bei Überschreitungen der Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B: einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit den gemäß den Artikeln 9 und 11 gesammelten Überwachungsergebnissen und Informationen über die gemäß Artikel 12 getroffenen Abhilfemaßnahmen; |
d) |
einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Vorfälle mit Auswirkungen auf das Trinkwasser, die ungeachtet etwaiger Überschreitungen der Parameterwerte eine potenzielle Gefahr ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellten, länger als zehn aufeinanderfolgende Tage andauerten und mindestens 1 000 Personen betrafen, einschließlich der Ursachen dieser Vorfälle und der gemäß Artikel 12 getroffenen Abhilfemaßnahmen. [Abänd. 129] |
Soweit möglich sind für die Vorlage dieser Datensätze Geodatendienste im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu verwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kommission, die Europäische Umweltagentur und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten auf die Datensätze gemäß Absatz 1 zugreifen können.
(3) Auf Basis der von den Mitgliedstaaten regelmäßig zusammengetragenen Daten oder im Auftrag der Kommission veröffentlicht die Europäische Umweltagentur eine EU-weite Datenübersicht und bringt diese regelmäßig auf den neuesten Stand.
Die EU-weite Datenübersicht umfasst gegebenenfalls Leistungsindikatoren, Ergebnisse und Wirkungen dieser Richtlinie, EU-weite Übersichtskarten und Übersichtsberichte der einzelnen Mitgliedstaaten.
(4) Die Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um in denen die Form und die Modalitäten der Vorlage der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3, einschließlich detaillierter Vorschriften für die Indikatoren, die EU-weiten Übersichtskarten und die Übersichtsberichte der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 festzulegen. [Abänd. 130]
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 131]
Artikel 16
Zugang zu Gerichten
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass natürliche oder juristische Personen oder ihre Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen nach nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Artikel 4, 5, 12, 13 und 14 anzufechten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) |
Sie haben ein ausreichendes Interesse; |
b) |
sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert. |
(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welchem Stadium Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren.
Zu diesem Zweck gilt das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.
Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b verletzt werden können.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 schließen die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lassen das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(5) Die Überprüfungsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 4 sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchzuführen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.
Artikel 17
Evaluierung
(1) Die Kommission führt bis [zwölf Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] eine Evaluierung dieser Richtlinie durch. Evaluiert werden dabei unter anderem die folgenden Aspekte:
a) |
die gesammelten Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie; |
b) |
die gemäß Artikel 15 Absatz 1 erstellten Datensätze der Mitgliedstaaten und die von der Europäischen Umweltagentur erstellten EU-weiten Übersichten gemäß Artikel 15 Absatz 3; |
c) |
relevante wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten; |
d) |
Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation, soweit vorhanden. |
(2) Bei der Evaluierung achtet die Kommission besonders auf Leistung der Richtlinie in Bezug auf folgende Aspekte:
a) |
risikobasierter Ansatz gemäß Artikel 7; |
b) |
Vorschriften für den Zugang zu Wasser gemäß Artikel 13 und den Anteil der Bevölkerung ohne Zugang zu Wasser ; [Abänd. 132] |
c) |
Vorschriften betreffend die Information der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 und Anhang IV , einschließlich einer nutzerfreundlichen Übersicht auf EU-Ebene über die unter Nummer 7 in Anhang IV aufgeführten Informationen . [Abänd. 133] |
(2a) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens … [fünf Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] — und danach wenn angemessen — einen Bericht über die potenzielle Gefährdung von Ressourcen, aus denen das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser gewonnen wird, durch Mikroplastik, Arzneimittel und gegebenenfalls andere neu auftretende Schadstoffe sowie über die damit verbundenen potenziellen Gesundheitsrisiken. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bei Bedarf delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen Höchstwerte für Mikroplastik, Arzneimittel und andere neu auftretende Schadstoffe in für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser festgelegt werden. [Abänd. 134]
Artikel 18
Überprüfung und Änderung der Anhänge
(1) Mindestens alle fünf Jahre überprüft die Kommission Anhang I unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts .
Auf der Grundlage der in den Datensätzen gemäß Artikel 15 erfassten Gefahrenbewertungen und Risikobewertungen von Hausinstallationen durch die Mitgliedstaaten überprüft die Kommission Anhang II und prüft, ob eine Anpassung des Anhangs oder die Einführung neuer Überwachungsspezifikationen für diese Risikobewertungen erforderlich ist.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Änderung der Anhänge I bis IV zu erlassen, um diese bei Bedarf an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen oder um Überwachungsvorschriften für die Gefahrenbewertungen und Risikobewertungen von Hausinstallationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b festzulegen.
(2a) Bis … [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] überprüft die Kommission, ob der Artikel 10a zu einem ausreichenden Maß an Harmonisierung der Hygienevorschriften für Materialien und Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, geführt haben, und leitet bei Bedarf weitere Maßnahmen ein. [Abänd. 135]
Artikel 19
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung von 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 20
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 .
Artikel 21
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum … [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen.
Artikel 22
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 2 sowie den Artikeln 5 bis 21 und den Anhängen I bis IV bis … [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahme auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 23
Aufhebung
(1) Die Richtlinie 98/83/EG in der Fassung der in Anhang V Teil A aufgeführten Rechtsakte wird mit Wirkung vom [Tag nach dem Datum in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1] aufgehoben, jedoch unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der Richtlinien gemäß Anhang V Teil B in nationales Recht .
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
(2) Abweichungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG zugelassen wurden und am [äußerster Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] noch gelten, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Sie können nicht weiter verlängert werden. [Abänd. 136]
Artikel 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 25
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 107.
(2) ABl. C 361 vom 5.10.2018, S. 46.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019.
(4) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
(5) Siehe Anhang V.
(6) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(7) Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).
(8) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(9) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(10) COM(2014)0177.
(11) SWD(2016)0428.
(12) Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs SR Nr. 12/2017: „Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie: In Bulgarien, Ungarn und Rumänien wurden eine höhere Wasserqualität und ein besserer Zugang zu Wasser erreicht, aber der Investitionsbedarf ist nach wie vor hoch.“
(13) Kooperationsprojekt zu Trinkwasserparametern des WHO-Regionalbüros für Europa: „Support to the revision of Annex I Council Directive 98/83/EC on the quality of water intended for human consumption (Drinking Water Directive) Recommendation“, 11. September 2017.
(14) Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6).
(15) Guidelines for drinking water quality (Leitlinien für die Trinkwasserwqualität) , vierte Auflage, Weltgesundheitsorganisation, 2011 http://www.who.int/water_sanitation_health/publications/2011/dwq_guidelines/en/index.html
(16) Water Safety Plan Manual: step-by-step risk management for drinking water suppliers (Handbuch für den Wassersicherheitsplan: Schritt-für-Schritt-Risikomanagement für Trinkwasserversorger) , Weltgesundheitsorganisation, 2009, http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/75141/1/9789241562638_eng.pdf
(17) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(18) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
(19) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(20) „Legionella and the prevention of Legionellosis“ (Legionellen und Legionelloseprävention) , Weltgesundheitsorganisation, 2007, http://www.who.int/water_sanitation_health/emerging/legionella.pdf
(21) SWD(2016)0185.
(22) COM(2014)0177.
(23) COM(2014)0177, S. 12.
(24) Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (2017/C 428/09) vom 17. November 2017 (ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10).
(25) P8_TA(2015)0294
(26) P8_TA(2015)0294, Absatz 62.
(27) COM(2014)0209.
(28) Empfehlung des Rates (2013/C 378/01) vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1).
(29) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(30) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(31) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(32) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(33) ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
(34) Empfehlung der Kommission vom 11. Juni 2013 — Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 60).
(35) Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).
(36) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(37) Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
(38) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
(39) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).
(40) Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
(41) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
ANHANG I
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR PARAMETERWERTE ZUR BEWERTUNG DER QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH
TEIL A
Mikrobiologische Parameter
Parameter |
Parameterwert |
Einheit |
Sporen von Clostridium perfringens |
0 |
Anzahl/100 ml |
Coliforme Bakterien |
0 |
Anzahl/100 ml |
Enterokokken |
0 |
Anzahl/100 ml |
Escherichia coli (E. coli) |
0 |
Anzahl/100 ml |
Heterotrophe Keimzahlen (HPC) 22 o |
Ohne anormale Veränderung |
|
Somatische Coliphagen |
0 |
Anzahl/100 ml |
Trübung Anmerkung: |
< 1 NTU Die in diesem Teil angeführten Parameter gelten nicht für Quellwässer und Mineralwässer gemäß der Richtlinie 2009/54/EG. |
[Abänd. 179]
TEIL B
Chemische Parameter
Parameter |
Parameterwert |
Einheit |
Anmerkungen |
||||||||||||||||||
Acrylamid |
0,10 |
μg/l |
Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. |
||||||||||||||||||
Antimon |
5,0 |
μg/l |
|
||||||||||||||||||
Arsen |
10 |
μg/l |
|
||||||||||||||||||
Benzol |
1,0 |
μg/l |
|
||||||||||||||||||
Benzo(a)pyren |
0,010 |
μg/l |
|
||||||||||||||||||
ß-Östradiol (50-28-2) |
0,001 |
μg/l |
|
||||||||||||||||||
Bisphenol A |
0,01 0,1 |
μg/l |
|
||||||||||||||||||
Bor |
1,0 1,5 |
mg/l |
|
||||||||||||||||||
Bromat |
10 |
μg/l |
|
||||||||||||||||||
Cadmium |
5,0 |
μg/l |
|
||||||||||||||||||
Chlorat |
0,25 |
mg/l |
|
||||||||||||||||||
Chlorit |
0,25 |
mg/l |
|
||||||||||||||||||
Chrom |
25 |
μg/l |
Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Chrom 50 μg/l. |
||||||||||||||||||
Kupfer |
2,0 |
mg/l |
|
||||||||||||||||||
Cyanid |
50 |
μg/l |
|
||||||||||||||||||
1,2-Dichlorethan |
3,0 |
μg/l |
|
||||||||||||||||||
Epichlorhydrin |
0,10 |
μg/l |
Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. |
||||||||||||||||||
Fluorid |
1,5 |
mg/l |
|
||||||||||||||||||
Halogenessigsäuren (HAA) |
80 |
μg/l |
Summe der folgenden neun repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure, Mono- und Dibromessigsäure, Bromochloressigsäure, Bromdichloressigsäure, Dibromchloressigsäure und Tribromessigsäure. |
||||||||||||||||||
Blei |
5 |
μg/l |
Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l. |
||||||||||||||||||
Quecksilber |
1,0 |
μg/l |
|
||||||||||||||||||
Microcystin-LR |
1,0 |
μg/l |
|
||||||||||||||||||
Nickel |
20 |
μg/l |
|
||||||||||||||||||
Nitrat |
50 |
mg/l |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden. |
||||||||||||||||||
Nitrit |
0,50 |
mg/l |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden. |
||||||||||||||||||
Nonylphenol |
0,3 |
μg/l |
|
||||||||||||||||||
Pestizide |
0,10 |
μg/l |
„Pestizide“ bedeutet:
und die entsprechenden Metaboliten im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (1). Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 μg/l. |
||||||||||||||||||
Pestizide insgesamt |
0,50 |
μg/l |
„Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen, bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide im Sinne der vorstehenden Zeile. |
||||||||||||||||||
PFAS |
0,10 |
μg/l |
„PFAS“ bezeichnet die einzelnen Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (chemische Formel: CnF2n+1–R). Mit der Formel wird auch eine Unterscheidung zwischen „langkettigen“ und „kurzkettigen“ PFAS eingeführt. Diese Richtlinie gilt nur für „langkettige“ PFAS. Der Parameterwert für einzelne PFAS-Substanzen gilt nur für jene PFAS-Substanzen, die wahrscheinlich vorhanden sind und gemäß der in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten Gefahrenbewertung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. |
||||||||||||||||||
PFAS insgesamt |
0,50 |
μg/l |
„PFAS insgesamt“ bezeichnet die Summe der Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (chemische Formel: CnF2n+1–R). Der Parameterwert für PFAS insgesamt gilt nur für jene PFAS-Substanzen, die wahrscheinlich vorhanden sind und gemäß der in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten Gefahrenbewertung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. |
||||||||||||||||||
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe |
0,10 |
μg/l |
Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Inden(1,2,3-cd)pyren . |
||||||||||||||||||
Selen |
10 |
μg/l |
|
||||||||||||||||||
Tetrachlorethen und Trichlorethen |
10 |
μg/l |
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter |
||||||||||||||||||
Trihalomethane insgesamt |
100 |
μg/l |
Die Mitgliedstaaten streben nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert an, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen. Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan. |
||||||||||||||||||
Uran |
30 |
μg/l |
|
||||||||||||||||||
Vinylchlorid |
0,50 |
μg/l |
Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. |
[Abänd. 138 und 180]
TEIL Ba
Indikatorparameter |
|||
Parameter |
Parameterwert |
Einheit |
Anmerkungen |
Aluminium |
200 |
μg/l |
|
Ammonium |
0,50 |
mg/l |
|
Chlorid |
250 |
mg/l |
Anmerkung 1 |
Farbe |
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung |
|
|
Leitfähigkeit |
2 500 |
μS cm-1 bei 20 oC |
Anmerkung 1 |
Wasserstoffionen-Konzentration |
≥ 6,5 und ≤ 9,5 |
pH-Einheiten |
Anmerkungen 1 und 3 |
Eisen |
200 |
μg/l |
|
Mangan |
50 |
μg/l |
|
Geruch |
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung |
|
|
Sulfat |
250 |
mg/l |
Anmerkung 1 |
Natrium |
200 |
mg/l |
|
Geschmack |
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung |
|
|
Koloniezahl bei 22 oC |
Ohne anormale Veränderung |
|
|
Coliforme Bakterien |
0 |
Anzahl/100 ml |
|
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) |
Ohne anormale Veränderung |
|
|
Trübung |
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung |
|
|
Anmerkung 1: Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Parameterwert nicht eingehalten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat Nachforschungen im Versorgungssystem an, um sicherzustellen, dass keine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit aufgrund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium, besteht. Anmerkung 3: Für in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefülltes Wasser kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Für in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefülltes Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein. |
[Abänd. 139]
TEIL C
Indikatorparameter
Für die Risikobewertung von Hausinstallationen relevante Parameter
Parameter |
Parameterwert |
Einheit |
Anmerkungen |
Legionella pneumophila |
< 1 000 |
Anzahl/l |
Wird der Parameterwert von < 1 000 /l für Legionella nicht eingehalten, erfolgt eine erneute Probenahme für Legionella pneumophila . Bei Abwesenheit von Legionella pneumophila beträgt der Parameterwert für Legionella < 10 000 /l. |
Legionella |
< 10 000 |
Anzahl/l |
Bei Abwesenheit von Legionella pneumophila, deren Parameterwert < 1 000 /l beträgt, beträgt der Parameterwert für Legionella < 10 000 /l. |
Blei |
5 |
μg/l |
Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l. |
[Abänd. 140]
TEIL Ca
Überwachung neuer Parameter |
|
Mikroplastik |
Die Überwachung erfolgt im Einklang mit der Methode zur Messung von Mikroplastik, die in dem in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakt festgelegt ist. |
[Abänd. 141]
(1) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
ANHANG II
ÜBERWACHUNG
TEIL A
Allgemeine Ziele und Überwachungsprogramme für Wasser für den menschlichen Gebrauch
1. |
Mit gemäß Artikel 11 Absatz 2 eingerichteten Überwachungsprogrammen für Wasser für den menschlichen Gebrauch
|
2. |
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 eingerichtete Überwachungsprogramme enthalten eine der folgenden Maßnahmen:
|
3. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Überwachungsprogramme regelmäßig überprüft und mindestens alle sechs Jahre aktualisiert bzw. bestätigt werden. |
TEIL B
Schlüssel parameter und Probenahme häufigkeiten
1. Schlüssel parameter
Escherichia coli (E. coli), Sporen von Clostridium perfringens und somatische Coliphagen Enterokokken gelten als Schlüsselparameter und dürfen bei der Risikobewertung der Versorgung gemäß Teil C dieses Anhangs nicht berücksichtig werden. Sie werden stets mit den in Nummer 2 Tabelle 1 angegebenen Häufigkeiten überwacht. [Abänd. 142]
2. Probenahmehäufigkeiten
Alle gemäß Artikel 5 festgelegten Parameter werden mindestens mit den in der nachstehenden Tabelle festgelegten Häufigkeiten überwacht, sofern auf der Grundlage einer gemäß Artikel 9 und Teil C dieses Anhangs durchgeführten Risikobewertung der Versorgung keine andere Probenahmehäufigkeit festgelegt wurde.
Tabelle 1
Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung
Menge (in m3) des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers |
Mindestanzahl Proben pro Jahr |
|||
≤ 100 |
10a |
|||
> 100 |
≤ 1 000 |
10a |
||
> 1 000 |
≤ 10 000 |
50b |
||
> 10 000 |
≤ 100 000 |
365 |
||
> 100 000 |
365 |
|||
Menge (in m3) des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers (siehe Anm. 1 und 2) in m3 |
Parameter der Gruppe A (mikrobiologische Parameter) – Anzahl Proben pro Jahr (siehe Anm. 3) |
Parameter der Gruppe B (chemische Parameter) – Anzahl Proben pro Jahr |
||
|
≤ 100 |
> 0 (siehe Anm. 4) |
> 0 (siehe Anm. 4) |
|
> 100 |
≤ 1 000 |
4 |
1 |
|
> 1 000 |
≤ 10 000 |
4 +3 pro 1 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge |
1 +1 pro 1 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge |
|
> 10 000 |
≤ 100 000 |
|
3 + 1 pro 10 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge |
|
> 100 000 |
|
|
12 + 1 pro 25 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge |
a: Alle Proben sind zu Zeitpunkten zu entnehmen, zu denen die Gefahr einer Verbreitung von Darmpathogenen trotz erfolgter Wasseraufbereitung hoch ist.
b: Mindestens zehn Proben sind zu Zeitpunkten zu entnehmen, zu denen die Gefahr einer Verbreitung von Darmpathogenen trotz erfolgter Wasseraufbereitung hoch ist.
Anm. 1: Ein Versorgungsgebiet ist ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und die Wasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann.
Anm. 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Wassermenge kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.
Anm. 3: Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: z. B. 4 300 m3/Tag = 16 Proben (vier für die ersten 1 000 m3/Tag + 12 für zusätzliche 3 300 m3/Tag).
Anm. 3 4 : Die Mitgliedstaaten, die für individuelle Versorgungsanlagen eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b zulassen, wenden diese Häufigkeiten lediglich auf Versorgungsgebiete mit einer Wasserabgabe zwischen 10 und 100 m3/Tag an. [Abänd. 186]
TEIL C
Risikobewertung der Versorgung
1. |
Die Risikobewertung der Versorgung gemäß Artikel 9 muss sich auf die allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung stützen, die in internationalen Normen wie der Norm EN 15975-2 „Sicherheit der Trinkwasserversorgung — Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement“ aufgestellt wurden. |
2. |
Im Anschluss an eine Risikobewertung der Versorgung wird die bei der Überwachung berücksichtigte Parameterliste erweitert und werden die Probenahmehäufigkeiten gemäß Teil B erhöht, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
|
3. |
Im Anschluss an eine Risikobewertung der Versorgung“ kann die bei der Überwachung berücksichtigte Parameterliste verkürzt und können die Probenahmehäufigkeiten in Teil B verringert werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
4. |
Sind bereits zum [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] Überwachungsergebnisse verfügbar, die belegen, dass die Bedingungen gemäß Nummer 3 Buchstaben b bis e erfüllt sind, können diese Überwachungsergebnisse verwendet werden, um die Überwachung im Anschluss an die Risikobewertung der Versorgung ab diesem Zeitpunkt anzupassen. |
TEIL D
Probenahmeverfahren und Probenahmestellen
1. |
Die Probenahmestellen werden so bestimmt, dass die Parameterwerte an den in Artikel 6 definierten Stellen der Einhaltung eingehalten werden. Bei einem Verteilungsnetz können die Mitgliedstaaten für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebiets oder in den Aufbereitungsanlagen entnehmen, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters resultieren. Die Probenahmen sind nach Möglichkeit zeitlich und örtlich gleichmäßig zu verteilen. |
2. |
Die Probenahme an den Stellen der Einhaltung genügt folgenden Anforderungen:
|
2a. |
Bei Hausinstallationen werden Proben auf Legionella an Risikopunkten genommen, an denen die Gefahr besteht, dass Legionella pneumophila sich ausbreiten und/oder bereits vorhanden sind. Die Mitgliedstaaten legen Leitlinien für Probenahmeverfahren für Legionella fest. [Abänd. 144] |
3. |
Die Probenahme im Verteilungsnetz, ausgenommen die Probenahme an der Zapfstelle des Verbrauchers, entspricht der Norm ISO 5667-5. Im Hinblick auf mikrobiologische Parameter werden die Proben im Verteilungsnetz nach EN ISO 19458, Zweck A, entnommen und gehandhabt. |
ANHANG IIa
Mindesthygieneanforderungen für Substanzen und Materialien für die Herstellung neuer Produkte, die mit Wasser in Berührung kommen, welches für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist:
a) |
Eine Liste von Substanzen, die für die Verwendung in der Herstellung von Materialien, einschließlich aber nicht beschränkt auf organische Materialien, Elastomere, Silikone, Metalle, Zement, Ionenaustauschharze und zusammengesetzte Materialien sowie daraus hergestellte Produkte, zugelassen sind. |
b) |
Spezifische Auflagen für die Verwendung von Substanzen in Materialien und daraus hergestellten Produkten. |
c) |
Spezifische Beschränkungen für die Migration bestimmter Substanzen in das Wasser für den menschlichen Gebrauch. |
d) |
Hygienevorschriften bezüglich anderer Eigenschaften, die für die Erfüllung der Vorschriften erforderlich sind. |
e) |
Grundlegende Vorschriften, um die Einhaltung der Buchstaben a bis d zu überprüfen. |
f) |
Vorschriften bezüglich der Probenahme und Analysemetoden, um die Einhaltung der Punkte a bis d zu überprüfen. [Abänd. 145] |
ANHANG III
SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ANALYSE DER PARAMETER
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung dieser Richtlinie verwendeten Analyseverfahren im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner Qualitätsmanagementverfahren anwenden, die mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen im Einklang stehen.
Gibt es kein Analyseverfahren, das den Mindestverfahrenskennwerten gemäß Teil B genügt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen.
TEIL A
Mikrobiologische Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind
Methoden für mikrobiologische Parameter:
a) |
Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien (EN ISO 9308-1 oder EN ISO 9308-2) |
b) |
Enterokokken (EN ISO 7899-2) |
c) |
Pseudomonas aeruginosa (EN ISO 16266) |
d) |
Koloniezahl oder heterotrophe Keimzahlen bei 22 oC (EN ISO 6222) |
e) |
Clostridium perfringens einschließlich Sporen (EN ISO 14189). |
f) |
Trübung (EN ISO 7027) |
g) |
Legionella (EN ISO 11731) |
h) |
Somatische Coliphagen (EN ISO 10705-2) |
TEIL B
Chemische Parameter und Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
1. Chemische Parameter
Für die Parameter in Tabelle 1 ist das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission (1) definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teil B.
Die in Tabelle 1 spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.
Tabelle 1
Mindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“
Parameter |
Messunsicherheit (siehe Anmerkung 1) % des Parameterwerts |
Anmerkungen |
Acrylamid |
30 |
|
Antimon |
40 |
|
Arsen |
30 |
|
Benzo(a)pyren |
50 |
Siehe Anmerkung 2 |
Benzol |
40 |
|
ß-Östradiol (50-28-2) |
50 |
|
Bisphenol A |
50 |
|
Bor |
25 |
|
Bromat |
40 |
|
Cadmium |
25 |
|
Chlorat |
30 |
|
Chlorit |
30 |
|
Chrom |
30 |
|
Kupfer |
25 |
|
Cyanid |
30 |
Siehe Anmerkung 3 |
1,2-Dichlorethan |
40 |
|
Epichlorhydrin |
30 |
|
Fluorid |
20 |
|
Halogenessigsäuren (HAA) |
50 |
|
Blei |
25 |
|
Quecksilber |
30 |
|
Microcystin-LR |
30 |
|
Nickel |
25 |
|
Nitrat |
15 |
|
Nitrit |
20 |
|
Nonylphenol |
50 |
|
Pestizide |
30 |
Siehe Anmerkung 4 |
PFAS |
50 20 |
|
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe |
30 |
Siehe Anmerkung 5 |
Selen |
40 |
|
Tetrachlorethen |
30 |
Siehe Anmerkung 6 |
Trichlorethen |
40 |
Siehe Anmerkung 6 |
Trihalomethane — insgesamt |
40 |
Siehe Anmerkung 5 |
Uran |
30 |
|
Vinylchlorid |
50 |
|
[Abänd. 177 und 224]
2. Anmerkungen zur Tabelle 1
Anmerkung 1 |
„Messunsicherheit“ ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder jeder genauere Wert . Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben. |
Anmerkung 2 |
Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste verfügbare Technik gewählt werden (bis zu 60 %). |
Anmerkung 3 |
Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können. |
Anmerkung 4 |
Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % können für einige Pestizide zugelassen werden. |
Anmerkung 5 |
Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B. |
Anmerkung 6 |
Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B. |
(1) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).
ANHANG IV
ONLINE BEREITGESTELLTE INFORMATIONEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT [Abänd. 146]
Die folgenden Informationen werden den Verbrauchern online oder auf gleichermaßen benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise online Arten zugänglich gemacht: [Abänd. 147]
1. |
Angaben zu dem jeweiligen Versorgungsunternehmen , dem Gebiet und der Anzahl der belieferten Personen sowie zu den Wassergewinnungsverfahren ; |
2. |
ein Bericht über die jüngsten das Interessengebiet der mit Wasser versorgten Person betreffenden Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teile A , B und B Ba aufgeführten Parameter nach Versorgungsunternehmen , einschließlich Häufigkeit und Ort nach dem Interessengebiet der Probenahmestellen, zusammen mit dem mit Wasser versorgten Personen und des gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwert Parameterwerts . Die Überwachungsergebnisse dürfen nicht älter sein als [Abänd. 149]
|
3. |
bei im Fall einer potenziellen Gefahr für die menschliche Gesundheit gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörden nach einer Überschreitung der gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte Informationen über die potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit sowie die entsprechende Gesundheits- und Verbrauchsempfehlung bzw. ein Hyperlink mit diesen Informationen; [Abänd. 150] |
4. |
eine Zusammenfassung der jeweiligen Risikobewertung der Versorgung; [Abänd. 151] |
5. |
Informationen über die folgenden in Anhang 1 Teil Ba aufgeführten Indikatorparameter und die zugehörigen Parameterwerte:
|
6. |
Empfehlungen für die Verbraucher, u. a. zur Verringerung des Wasserverbrauchs in Fällen, in denen dies angezeigt ist, und zum verantwortungsbewussten Umgang mit Wasser in Übereinstimmung mit den lokalen Bedingungen ; [Abänd. 153] |
7. |
für große und sehr große Versorgungsunternehmen, jährliche Informationen über [Abänd. 154]
|
8. |
auf Ersuchen bis Zugang zu 10 Jahre zurückreichende historische historischen Daten zu den in den Nummern 2 und 3 genannten Informationen , die bis zu 10 Jahre, jedoch bis frühestens zur Umsetzung dieser Richtlinie zurückreichenden . [Abänd. 160] |
ANHANG V
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 23)
Richtlinie 98/83/EG des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates |
Nur Anhang II Nummer 29 |
Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates |
Nur Nummer 2.2 des Anhangs |
Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission |
|
Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht
(gemäß Artikel 23)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
|
98/83/EG |
25. Dezember 2000 |
|
(EU) 2015/1787 |
27. Oktober 2017 |
|
ANHANG VI
ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE
Richtlinie 98/83/EG |
Diese Richtlinie |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 einleitender Satz |
Artikel 2 einleitender Satz |
Artikel 2 Nummern 1 und 2 |
Artikel 2 Nummern 1 und 2 |
— |
Artikel 2 Nummern 3 bis 8 |
Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 3 Absätze 2 und 3 |
Artikel 3 Absätze 2 und 3 |
Artikel 4 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 4 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 5 Absätze 1 und 2 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis c |
Artikel 6 Buchstaben a bis c |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d |
— |
Artikel 6 Absatz 2 |
— |
Artikel 6 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 7 |
— |
Artikel 8 |
|
Artikel 9 |
— |
Artikel 10 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 2 einleitender Satz |
— |
Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis c |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 4 |
— |
Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a |
Artikel 11 Absatz 4 einleitender Satz |
Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b |
Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a |
Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c |
Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 7 Absatz 6 |
Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben a bis c |
Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 12 Absatz 5 |
Artikel 8 Absätze 5 bis 7 |
— |
Artikel 9 |
— |
Artikel 10 |
— |
— |
Artikel 13 |
— |
Artikel 14 |
— |
Artikel 15 |
— |
Artikel 16 |
— |
Artikel 17 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 11 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 18 Absatz 2 |
— |
Artikel 19 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 12 Absatz 3 |
— |
Artikel 13 |
— |
Artikel 14 |
— |
Artikel 15 |
— |
— |
Artikel 21 |
Artikel 17 Absätze 1 und 2 |
Artikel 22 Absätze 1 und 2 |
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 2 |
— |
|
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 18 |
Artikel 24 |
Artikel 19 |
Artikel 25 |
Anhang I Teil A |
Anhang I Teil A |
Anhang I Teil B |
Anhang I Teil B |
Anhang I Teil C |
— |
— |
Anhang I Teil C |
Anhang II Teil A Nummer 1 Buchstaben a bis c |
Anhang II Teil A Nummer 1 Buchstaben a bis c |
Anhang II Teil A Nummer 2 Absatz 1 |
Anhang II Teil A Nummer 2 Absatz 1 |
— |
Anhang II Teil A Nummer 2 Absatz 2 und Tabelle |
Anhang II Teil A Nummer 2 Absatz 2 |
Anhang II Teil A Nummer 2Absatz 3 |
Anhang II Teil A Nummer 3 |
— |
Anhang II Teil A Nummer 4 |
Anhang II Teil A Nummer 3 |
Anhang II Teil B Nummer 1 |
— |
Anhang II Teil B Nummer 2 |
Anhang II Teil B Nummer 1 |
Anhang II Teil B Nummer 3 |
Anhang II Teil B Nummer 2 |
Anhang II Teil C Nummer 1 |
— |
Anhang II Teil C Nummer 2 |
Anhang II Teil C Nummer 1 |
Anhang II Teil C Nummer 3 |
— |
Anhang II Teil C Nummer 4 |
Anhang II Teil C Nummer 2 |
Anhang II Teil C Nummer 5 |
Anhang II Teil C Nummer 3 |
— |
Anhang II Teil C Nummer 4 |
Anhang II Teil C Nummer 6 |
— |
Anhang II Teil D Nummern 1 bis 3 |
Anhang II Teil D Nummern 1 bis 3 |
Anhang III Absätze 1 und 2 |
Anhang III Absätze 1 und 2 |
Anhang III Teil A Absätze 1 und 2 |
— |
Anhang III Teil A Absatz 3 Buchstaben a bis f |
Anhang III Teil A Absatz 3 Buchstaben a bis h |
Anhang III Teil B Nummer 1 Absatz 1 |
Anhang III Teil B Nummer 1 Absatz 1 |
Anhang III Teil B Nummer 1 Absatz 2 |
— |
Anhang III Teil B Nummer 1 Absatz 3 und Tabelle 1 |
Anhang III Teil B Nummer 1 Absatz 2 und Tabelle 1 |
Anhang III Teil B Nummer 1 Tabelle 2 |
— |
Anhang III Teil B Nummer 2 |
Anhang III Teil B Nummer 2 |
Anhang IV |
— |
Anhang V |
— |
— |
Anhang IV |
— |
Anhang V |
— |
Anhang VI |
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/930 |
P8_TA(2019)0321
Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU (COM(2016)0723 — C8-0475/2016 — 2016/0359(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/52)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0723), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 53 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0475/2016), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die vom irischen Abgeordnetenhaus und vom irischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. März 2017 (1), |
— |
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Juli 2017 (2), |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0269/2018), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2016)0359
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/1023.)
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/932 |
P8_TA(2019)0322
Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen (COM(2016)0594 — C8-0384/2016 — 2016/0284(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/53)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0594), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0384/2016), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage, |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Januar 2017 (1), |
— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Januar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0378/2017), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2016)0284
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/789.)
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/934 |
P8_TA(2019)0323
Programm Kreatives Europa (2021 bis 2027) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 (COM(2018)0366 — C8-0237/2018 — 2018/0190(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/54)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0366), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 167 Absatz 5 und Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0237/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Februar 2019 (2), |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0156/2019), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 87.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
P8_TC1-COD(2018)0190
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 5 und Artikel 173 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Kultur, Kunst, kulturelles Erbe und kulturelle Vielfalt sind unter kulturellen, pädagogischen, demokratischen, ökologischen, sozialen menschenrechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die europäische Gesellschaft von großem Wert und sollten daher gefördert und unterstützt werden. Sowohl in der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 als auch beim Europäischen Rat vom Dezember 2017 wurde festgestellt, dass Bildung und Kultur der Schlüssel zum Aufbau inklusiver und von Zusammenhalt geprägter Gesellschaften für alle Menschen und zur Erhaltung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit sind. [Abänd. 1] |
(2) |
Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) besagt: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ In den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) festgeschrieben sind und die gemäß Artikel 6 EUV die gleiche Rechtsverbindlichkeit hat wie die Verträge, werden diese Werte bestätigt und weiter ausgeführt. Insbesondere sind in Artikel 11 der Charta die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit und in Artikel 13 die Freiheit von Kunst und Wissenschaft verankert. [Abänd. 2] |
(3) |
In Artikel 3 EUV ist des Weiteren festgelegt, dass es das Ziel der Union ist, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, und dass sie unter anderem den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt wahrt und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas sorgt. |
(4) |
In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kultur“ (4) werden die Ziele der Union im Kultur- und Kreativsektor genauer dargelegt. Ziel ist es, die Möglichkeiten der Kultur und der kulturellen Vielfalt zur Schaffung von sozialem Zusammenhalt und sozialem Wohlbefinden Wohlergehen sowie von Arbeitsplätzen und Wachstum zu nutzen, die grenzüberschreitende Dimension länderübergreifenden Aspekte des Kultur- und Kreativsektors zu fördern und ihr sein Wachstumspotenzial sowie kulturbasierte Kreativität in Bildung und Innovation zu unterstützen; außerdem sollen die internationalen Beziehungen im kulturellen Bereich gestärkt werden. Das Programm Kreatives Europa sollte, zusammen mit anderen Unionsprogrammen, die Umsetzung dieser neuen europäischen Agenda für Kultur unterstützen. Dies , wobei zu berücksichtigen ist, dass der Eigenwert von Kultur und künstlerischen Ausdrucksformen stets gewahrt und gefördert werden sollte und das künstlerische Schaffen im Zentrum von Kooperationsprojekten steht . Die Unterstützung der Umsetzung dieser neuen europäischen Agenda für Kultur steht auch im Einklang mit dem UNESCO-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, das am 18. März 2007 in Kraft getreten und dem die EU beigetreten ist. [Abänd. 3] |
(4a) |
Durch die politischen Strategien der Union werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Kultur- und Kreativbereich ergänzt und aufgewertet. Die Auswirkungen der politischen Strategien der Union sollten regelmäßig anhand von qualitativen und quantitativen Indikatoren bewertet werden, beispielsweise anhand der Vorteile für Bürger, der aktiven Teilhabe der Bürger, der Vorteile für die Wirtschaft der Union im Hinblick auf Wachstum und Arbeitsplätze sowie Ausstrahlungseffekte auf andere Wirtschaftsbereiche und der Fähigkeiten und Kompetenzen der im Kultur- und Kreativsektor beschäftigten Personen. [Abänd. 4] |
(4b) |
Der Schutz und die Aufwertung des Kulturerbes Europas gehören zu den Zielen des Programms. Diese Ziele wurden als Bestandteil des in der am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft („Konvention von Faro“) verankerten Rechts auf Wissen über das Kulturerbe und auf Teilhabe am kulturellen Leben anerkannt. In der Konvention von Faro wird die Rolle des Kulturerbes beim Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft sowie für eine nachhaltige Entwicklung und die Förderung der kulturellen Vielfalt betont. [Abänd. 5] |
(5) |
Für die Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa ist ein florierender, widerstandsfähiger und des Bewusstseins für die gemeinsamen Wurzeln beruht auf der Freiheit des künstlerischen Ausdrucks, den Fähigkeiten und Kompetenzen der Künstler und Kulturakteure, einem florierenden, widerstandsfähigen Kultur- und Kreativsektor erforderlich, der in öffentlicher und privater Hand und dessen Fähigkeit, Werke zu schaffen, herstellen herzustellen und einem großen und vielfältigen europäischen Publikum zugänglich zu machen kann. Dies vergrößert das wirtschaftliche Potenzial des Sektors , verbessert den Zugang zu kreativen Inhalten, künstlerischer Forschung und Kreativität, fördert diese und trägt zu nachhaltigem Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Außerdem kurbelt die Förderung der Kreativität und neuen Wissens die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in der industriellen Wertschöpfungskette an. Es sollte ein weiter gefasstes Konzept von Kunst, kultureller Bildung und künstlerischer Forschung beschlossen werden, wobei vom MINT-Modell (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) zum MINKT-Modell (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Künste, Technik) übergegangen wird. Trotz der Fortschritte der letzten Zeit im Hinblick auf die Unterstützung für die Übersetzung und Untertitelung ist der europäische Markt im Kultur- und Kreativbereich nach wie vor entlang der nationalen und sprachlichen Grenzen fragmentiert, sodass . Unter Achtung der Besonderheiten der einzelnen Märkte kann mehr unternommen werden, damit der Kultur- und Kreativsektor nicht in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarkts und insbesondere des digitalen Binnenmarkts kommt , unter anderem indem dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums Rechnung getragen wird . [Abänd. 6] |
(5a) |
Der digitale Wandel stellt einen Paradigmenwechsel und eine der größten Herausforderungen für den Kultur- und Kreativsektor dar. Digitale Innovationen haben die Gewohnheiten, Beziehungen und Produktions- und Verbrauchsmodelle verändert, sowohl auf persönlicher als auch auf sozialer Ebene, und sollten kulturellen und kreativen Ausdrucksformen sowie dem kulturellen und kreativen narrativen Diskurs Aufschwung verleihen und dabei den besonderen Wert des Kultur- und Kreativsektors in einem digitalen Umfeld berücksichtigen. [Abänd. 7] |
(6) |
Das Programm sollte der Doppelnatur des Kultur- und Kreativsektors Rechnung tragen und somit zum einen den Eigenwert und künstlerischen Wert von Kultur und zum anderen den wirtschaftlichen Wert des Sektors — einschließlich seines umfassenderen gesellschaftlichen Beitrags zu Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit, Kreativität, und Innovation , dem interkulturellen Dialog, dem sozialen Zusammenhalt und der Wissenserzeugung — anerkennen. Dafür ist sowohl im gewinnorientierten als auch im gemeinnützigen Bereich ein starker europäischer Kultur- und Kreativsektor erforderlich und insbesondere eine dynamische europäische audiovisuelle Industrie, da diese über das Potenzial verfügt, eine große Zuhörerschaft auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene zu erreichen, und von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, auch für andere Bereiche des Kreativsektors und den Kulturtourismus sowie für die regionale, lokale und städtische Entwicklung . Der Wettbewerb auf dem audiovisuellen Weltmarkt ist jedoch durch die Folgen der digitalen Revolution — beispielsweise den Wandel bei Medienproduktion und -nutzung und die steigende Bedeutung globaler Plattformen bei der Verbreitung von Inhalten — noch härter geworden. Deswegen muss die europäische Wirtschaft stärker unterstützt werden. [Abänd. 8] |
(6a) |
Es ist eine solide Grundlage erforderlich, auf der sich eine aktive europäische Bürgerschaft, gemeinsame Werte, Kreativität und Innovationsgeist entwickeln können. Mit dem Programm sollten die Filmbildung und die audiovisuelle Bildung gefördert werden, vor allem unter Minderjährigen und jungen Menschen. [Abänd. 9] |
(7) |
Damit das Programm erfolgreich sein kann, sollten die jeweiligen Charakteristika und Herausforderungen der verschiedenen Bereiche, ihre unterschiedlichen Zielgruppen und ihre besonderen Bedürfnisse mithilfe maßgeschneiderter Konzepte im Rahmen eines audiovisuellen Aktionsbereichs, eines Aktionsbereichs für die übrigen Bereiche des Kultur- und Kreativsektors sowie eines bereichsübergreifenden Aktionsbereichs berücksichtigt werden. Mit dem Programm sollten anhand bereichsübergreifender Strategien, die auf die gemeinsamen Erfordernisse abzielen, alle Bereiche des Kultur- und Kreativsektors gleichermaßen unterstützt werden. Ausgehend von Pilotprojekten, vorbereitenden Maßnahmen und Studien sollten im Rahmen des Programms auch die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten bereichsspezifischen Maßnahmen umgesetzt werden. [Abänd. 10] |
(7a) |
Musik, insbesondere die Gegenwartsmusik und Live-Musik, ist in allen ihren Formen und Ausprägungen ein wichtiger Bestandteil des kulturellen, künstlerischen und wirtschaftlichen Erbes der Union. Sie ist ein Baustein für den sozialen Zusammenhalt, die multikulturelle Integration sowie die Sozialisierung der Jugend und dient als ein wichtiges Mittel zur Aufwertung des kulturellen Angebots sowie des Bildungstourismus. Im Rahmen der im Aktionsbereich KULTUR gemäß dieser Verordnung verfolgten besonderen Maßnahmen sollte der Schwerpunkt bei Mittelverteilung und zielgerichteten Maßnahmen daher auf dem Musiksektor liegen. Mithilfe von maßgeschneiderten Aufrufen und Instrumenten sollte die Wettbewerbsfähigkeit des Musiksektors gefördert werden, und es sollten einige der spezifischen Herausforderungen angegangen werden, mit denen dieser Sektor konfrontiert ist. [Abänd. 11] |
(7b) |
Auf dem Gebiet der internationalen Kulturbeziehungen muss die Unterstützung durch die Union verstärkt werden. Im Rahmen des Programms sollte angestrebt werden, einen Beitrag zum dritten strategischen Ziel der neuen europäischen Agenda für Kultur zu leisten, indem Kultur und interkultureller Dialog als Triebfedern für nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung genutzt werden. In der Union und auf der ganzen Welt sind Städte bestrebt, eine neue Kulturpolitik voranzubringen. Weltweit hat sich eine Reihe kreativer Gemeinschaften zu Plattformen, Innovationszentren und speziellen Räumen zusammengeschlossen. Die Union sollte dabei helfen, diese Gemeinschaften in der Union und in Drittländern zu vernetzen und die multidisziplinäre Zusammenarbeit in den Bereichen Kunst, Kreativität und Digitales zu unterstützen. [Abänd. 12] |
(8) |
Im Rahmen des bereichsübergreifenden Aktionsbereichs sollen die gemeinsamen Herausforderungen der verschiedenen Bereiche des Kultur- und Kreativsektors in Angriff genommen und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen diesen Bereichen des Kultur- und Kreativsektors genutzt werden. Ein gemeinsamer, transversaler Ansatz verspricht Vorteile im Hinblick auf Wissenstransfer und Verwaltungseffizienz. [Abänd. 13] |
(9) |
Bei der Politik der Union für den Digitalen Binnenmarkt sind begleitende EU-Maßnahmen für den audiovisuellen Bereich erforderlich. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere die Modernisierung des Urheberrechts, die vorgeschlagenen Verordnung zu Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern (5) und die Änderung der Richtlinie 2010/13/EU gemäß der Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Mit diesen Maßnahmen sollen die Möglichkeiten der europäischen Wirtschaftsakteure im audiovisuellen Sektor zur Schaffung, Finanzierung, Herstellung und Verbreitung von Werken in verschiedenen Formaten verbessert werden, die in den verschiedenen Kommunikationsmedien (Fernsehen, Kino, Video-on-Demand) ausreichend sichtbar und für das Publikum in einem offeneren, wettbewerbsorientierteren Markt innerhalb und außerhalb Europas attraktiv sind. Angesichts der jüngsten Entwicklungen auf dem Markt ist eine größere Unterstützung angezeigt, um insbesondere die stärkere Position globaler Vertriebsplattformen im Vergleich zu den nationalen Radio- und Fernsehsendern, die traditionell in die Herstellung europäischer Werke investieren, auszugleichen. [Abänd. 14] |
(10) |
Die Sonderaktionen des Programms Kreatives Europa, wie das Europäische Kulturerbe-Siegel, die Europäischen Tage des Kulturerbes, die europäischen Preise für zeitgenössische und klassische, Rock- und Pop-Musik, Literatur, Kulturerbe und Architektur sowie die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ haben Millionen europäischer Bürgerinnen und Bürger erreicht; sie haben die sozialen und wirtschaftlichen Vorteile der europäischen Kulturpolitik aufgezeigt und sollten daher fortgesetzt und, soweit möglich, ausgeweitet werden. Mit dem Programm sollten die Vernetzungsaktivitäten der Stätten, die das Europäische Kulturerbe-Siegel erhalten haben, unterstützt werden. [Abänd. 15] |
(10a) |
Mit dem Programm Kreatives Europa gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 wurde die Schaffung innovativer und erfolgreicher Projekte gefördert, aus denen im Hinblick auf die länderübergreifende europäische Zusammenarbeit im Kultur- und Kreativsektor bewährte Verfahren abgeleitet werden konnten. Dadurch wurden wiederum die kulturelle Vielfalt in Europa für das Publikum erweitert und die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vorteile der europäischen Kulturpolitik genutzt. Im Sinne der Effizienz sollten solche Erfolgsgeschichten betont und möglichst ergänzt werden. [Abänd. 16] |
(10b) |
Die Akteure des Kultur- und Kreativsektors auf allen Ebenen sollten aktiv in die Arbeit zur Verwirklichung der Programmziele und die weitere Entwicklung des Programms eingebunden werden. Da sich die formelle Einbindung der Interessenträger in das Modell der auf Beteiligung ausgerichteten Verwaltung in Bezug auf das durch den Beschluss (EU) 2017/864 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingeführte Europäische Jahr des Kulturerbes als wirkungsvoll erwiesen hat, um Kultur in alle Bereiche einfließen zu lassen, sollte das Modell auch auf dieses Programm übertragen werden. Das Modell der auf Beteiligung ausgerichteten Verwaltung sollte einen übergreifenden Ansatz umfassen, um Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Programmen und Initiativen der Union in den Bereichen Kultur und Kreativität zu erzeugen. [Abänd. 17] |
(10c) |
In die Sonderaktionen des Programms sollte eine bereichsübergreifende Leitmaßnahme aufgenommen werden, mit der den Mitgliedstaaten und Drittländern die Kreativität und kulturelle Vielfalt Europas demonstriert werden soll. Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme sollten herausragende Leistungen kulturbasierter Kreativität in Europa im Hinblick auf bereichsübergreifende Innovationen in der breiteren Wirtschaft durch die Verleihung eines Sonderpreises hervorgehoben werden. [Abänd. 18] |
(11) |
Kultur ist ein wichtiger Faktor für die Förderung inklusiver, solidarischer und reflektierender Gemeinschaften ‚ die Wiederbelebung der Gebiete und die Förderung der sozialen Inklusion Benachteiligter . Vor dem Hintergrund des Migrationsdrucks von Problemen im Zusammenhang mit der Migration und Herausforderungen bei der Integration kommt der Kultur auch eine wichtige entscheidende Rolle bei der Schaffung inklusiver Räume für den interkulturellen Dialog und bei der Integration von Migranten und Flüchtlingen zu, indem sie diese dabei unterstützt, Teil der Aufnahmegesellschaften zu werden, und zur sowie bei der Entwicklung guter Beziehungen zwischen Migranten und ihren neuen Gemeinschaften beiträgt. [Abänd. 19] |
(11a) |
Kultur ermöglicht und fördert wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit. Sie sollte daher im Zentrum politischer Entwicklungsstrategien stehen. Der Beitrag der Kultur zum Gemeinwohl sollte hervorgehoben werden. Gemäß der Erklärung von Davos vom 22. Januar 2018 mit dem Titel „Eine hohe Baukultur für Europa“ sollte daher ein neuer integrierter Ansatz zur Gestaltung der hochwertig bebauten Umwelt gefördert werden, welcher in der Kultur verankert ist, den sozialen Zusammenhalt stärkt, eine nachhaltige Umwelt sicherstellt und zu Gesundheit und Wohlbefinden der gesamten Bevölkerung beiträgt. Der Schwerpunkt sollte dabei nicht ausschließlich auf städtische Gebiete gelegt werden, sondern in erster Linie auf die Anbindung von Randgebieten, abgelegenen Gebieten und ländlichen Gebieten. Das Konzept der Baukultur umfasst alle Faktoren, die direkten Einfluss auf die Lebensqualität der Bürger und Gemeinschaften haben und daher auf sehr konkrete Weise Inklusivität, Zusammenhalt und Nachhaltigkeit fördern. [Abänd. 20] |
(11b) |
Es ist von oberster Priorität, Menschen mit Behinderungen einen besseren Zugang zu Kultur sowie zu kulturellen und audiovisuellen Gütern und Dienstleistungen zu ermöglichen, da dies ihrer vollen Selbstverwirklichung und aktiven Teilhabe förderlich ist und dazu beiträgt, eine wirklich inklusive und solidarische Gesellschaft zu schaffen. Daher sollte durch das Programm die kulturelle Teilhabe in der Union gefördert und ausgeweitet werden, insbesondere im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen, Benachteiligte und Menschen in ländlichen und abgelegenen Gebieten. [Abänd. 21] |
(12) |
Die künstlerische Freiheit ist des künstlerischen und kulturellen Ausdrucks, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Medienvielfalt sind das Herzstück eines dynamischen Kultur- und Kreativsektors, auch und des Nachrichtenmediensektors. Das Programm sollte Querverbindungen und die Zusammenarbeit zwischen dem audiovisuellem audiovisuellen Sektor und dem Verlagssektor unterstützen, sodass eine pluralistische und unabhängige Medienlandschaft befördert im Einklang mit der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) gefördert wird. Mit dem Programm sollten künftige Medienschaffende unterstützt und die Entwicklung des kritischen Denkens bei den Bürgern und vor allem jungen Menschen durch die Verbesserung der Medienkompetenz gefördert werden wird. Mit dem Programm sollten künftige Medienschaffende unterstützt und die Entwicklung des kritischen Denkens bei den Bürgern und vor allem jungen Menschen durch die Verbesserung der Medienkompetenz gefördert werden wird. Mit dem Programm sollten künftige Medienschaffende unterstützt und die Entwicklung des kritischen Denkens bei den Bürgern und vor allem jungen Menschen durch die Verbesserung der Medienkompetenz gefördert werden. [Abänd. 22] |
(12a) |
Die Mobilität von Künstlern und Kulturschaffenden zum Zwecke der Kompetenzentwicklung, des Lernens, der Erweiterung des interkulturellen Bewusstseins, der gemeinsamen schöpferischen Tätigkeit, der Koproduktion, der Zirkulation und Verbreitung von Kunstwerken und der Teilnahme an internationalen Veranstaltungen wie Messen und Festivals ist eine wesentliche Voraussetzung für einen besser verbundenen, stärkeren und nachhaltigeren Kultur- und Kreativsektor in der Union. Diese Mobilität wird oft durch einen fehlenden Rechtsstatus, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Visa und in Bezug auf die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen, die Gefahr der Doppelbesteuerung und durch prekäre und unsichere sozialversicherungsrechtliche Bedingungen behindert. [Abänd. 23] |
(13) |
Im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten bei allen Maßnahmen des Programms die Aspekte Geschlechtergleichstellung und Bekämpfung von Diskriminierungen berücksichtigt werden; sofern erforderlich, sollten geeignete Kriterien für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und für Vielfalt festgelegt werden. Es sollte sichergestellt werden, dass mit der Teilnahme an dem Programm und den im Rahmen des Programms durchgeführten Projekten die Vielfalt der europäischen Gesellschaft erreicht und wiedergegeben wird. Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten überwacht werden, und es sollte Bericht über sie erstattet werden, damit die Leistung des Programms in diesem Zusammenhang sichergestellt wird und politische Entscheidungsträger in die Lage versetzt werden, fundiertere Beschlüsse über künftige Programme zu fassen. [Abänd. 24] |
(13a) |
In der Union sind Frauen im Kunst- und Kulturbereich als Autorinnen, Fachkräfte, Lehrerinnen und Publikum mit zunehmendem Zugang zur kulturellen Öffentlichkeit stark vertreten. Allerdings haben Untersuchungen und Studien — etwa durch das „European Women's Audiovisual Network“ für Filmregisseurinnen und das Projekt „We Must“ im Musikbereich — gezeigt, dass es ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle gibt und es unwahrscheinlicher ist, dass Frauen ihre Werke verwirklichen und in Kultur-, Kunst- und Kreativeinrichtungen eine Entscheidungsposition innehaben. Daher ist es notwendig, weibliche Talente zu fördern und ihre Werke zu verbreiten, um die künstlerische Laufbahn von Frauen zu unterstützen. [Abänd. 25] |
(14) |
Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel „Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen“, die das Europäische Parlament mit seiner Entschließung vom 5. Juli 2017 (10) gebilligt hat, sollten europäische Förderprogramme — und insbesondere dieses Programm — die Bedeutung der Kultur in internationalen Beziehungen und ihre Rolle bei der Förderung europäischer Werte durch spezielle und gezielte Maßnahmen anerkennen, die so konzipiert sind, dass Einfluss der Union auf die Weltbühne getragen wird. |
(14a) |
Im Einklang mit den Schlussfolgerungen, die aus dem Europäischen Jahr des Kulturerbes 2018 gezogen wurden, sollten mit dem Programm die Zusammenarbeit und Überzeugungskraft des Sektors gefördert werden, indem Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Vermächtnis des Europäischen Jahres des Kulturerbes 2018 unterstützt werden und Bilanz dieses Jahres gezogen wird. In diesem Zusammenhang ist auf die Erklärung des Rates der Kulturminister vom November 2018 und die auf der Abschlussveranstaltung der Ratstagung vom 7. Dezember 2018 abgegebenen Erklärungen hinzuweisen. Mit dem Programm sollte durch Unterstützungsmaßnahmen für Kunsthandwerker und Handwerker in den traditionellen Gewerben im Zusammenhang mit der Restaurierung des Kulturerbes ein Beitrag zur langfristigen nachhaltigen Bewahrung des europäischen Kulturerbes geleistet werden. [Abänd. 26] |
(15) |
Gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas“ vom 22. Juli 2014 (11) sollten die einschlägigen politischen Maßnahmen und Instrumente so ausgerichtet werden, dass der langfristige und nachhaltige Wert des früheren, heutigen, materiellen, immateriellen und digitalen europäischen Kulturerbes genutzt und ein stärker integrierter Ansatz zu seiner Bewahrung und , Erhaltung, Anpassung und Wiederverwendung, Verbreitung, Wertsteigerung und Förderung entwickelt wird , indem ein hochwertiger und koordinierter Austausch von Fachwissen und die Entwicklung gemeinsamer hoher Qualitätsstandards für den Sektor sowie die Mobilität der Fachkräfte aus diesem Sektor gefördert werden . Das kulturelle Erbe ist ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Zusammenhalts und dient der Stärkung der Verbindung zwischen Tradition und Innovation. Die Bewahrung des Kulturerbes und die Unterstützung von Künstlern, Kreativen und dem Handwerk sollte eine Priorität des Programms sein . [Abänd. 27] |
(15a) |
Das Programm sollte zur Einbindung und Beteiligung der Bürger und der zivilgesellschaftlichen Organisationen in den Bereichen Kultur und Gesellschaft und zur Förderung der kulturellen Bildung sowie dazu beitragen, das kulturelle Wissen und das Kulturerbe öffentlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus sollten mit dem Programm Qualität und Innovation bei der Schaffung und Bewahrung gefördert werden, unter anderem durch Synergieeffekte zwischen Kultur, Kunst, Wissenschaft, Forschung und Technologie. [Abänd. 28] |
(16) |
Gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Investitionen in eine intelligente, innovative und nachhaltige Industrie — Eine neue Strategie für die Industriepolitik der EU“ vom 13. September 2017 (12) sollten künftige Maßnahmen die Integration von Kreativität, Design und modernster Technologien fördern, um neue industrielle Wertschöpfungsketten zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit traditioneller Industrien neu zu beleben. |
(16a) |
Im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2016 zu einer kohärenten Politik der EU für die Kultur- und Kreativwirtschaft sollte die Unterstützung des Kultur- und Kreativsektors ein horizontales Thema sein. Das Programm sollte Projekte umfassen, mit denen neue Geschäftsmodelle, Kompetenzen und traditionelles Wissen gefördert und kreative und interdisziplinäre Lösungen in wirtschaftlichen und sozialen Nutzen umgewandelt werden. Darüber hinaus sollten potenzielle Synergieeffekte zwischen Politikbereichen der Union voll ausgeschöpft werden, um die über EU-Programme wie Horizont Europa, die Fazilität „Connecting Europe“, Erasmus+, EaSI und InvestEU verfügbaren Finanzmittel wirksam einzusetzen. [Abänd. 29] |
(17) |
An dem Programm sollten vorbehaltlich gewisser Bedingungen auch Länder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft, Beitritts- und Kandidatenländer sowie potenzielle Kandidaten, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, sowie Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasst werden, und die strategischen Partner der Union teilnehmen können. |
(18) |
Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit teilnehmen; darin ist geregelt, dass die Durchführung der Programme durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren. Über die Beiträge, die das Programm aus Drittländern erhält, sollte der Haushaltsbehörde jährlich Bericht erstattet werden. [Abänd. 30] |
(19) |
Das Programm sollte die Zusammenarbeit der Union mit internationalen Organisationen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), dem Europarat (einschließlich Eurimages und Europäische Audiovisuelle Informationsstelle), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum fördern. Das Programm sollte auch die Verpflichtungen der Union im Hinblick auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützen, insbesondere die kulturelle Dimension (13). Im audiovisuellen Bereich sollte das Programm gewährleisten, dass die Union ihren Beitrag zur Arbeit der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle fortsetzt. |
(20) |
Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. |
(21) |
Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Richtlinie (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung ist. |
(22) |
Die Europäische Filmakademie hat seit ihrer Gründung einzigartige durch ihre besonderen Fachkenntnisse gesammelt und ist in der einzigartigen Lage, eine europaweite und ihre einzigartige Position zum Aufbau einer europaweiten Gemeinschaft von Filmschaffenden und anderen Wirtschaftsteilnehmern der Filmbranche aufbauen zu können beigetragen , indem sie europäische Filme über nationale Grenzen hinaus fördert und verbreitet und so ein echtes europäisches Publikum entwickelt die Entwicklung eines internationalen Publikums aller Altersstufen fördert . Daher sollte sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament bei der Ausrichtung des LUX-Filmpreises ausnahmsweise für eine direkte Unterstützung durch die Union in Betracht kommen. Die direkte Unterstützung muss jedoch an eine zwischen den beiden Parteien auszuhandelnde Kooperationsvereinbarung geknüpft sein, die besondere Aufgaben und Ziele vorsieht, und darf erst nach deren Abschluss ausgezahlt werden können. Dies schließt nicht aus, dass die Europäische Filmakademie Mittel für andere Initiativen und Projekte im Rahmen der verschiedenen Aktionsbereiche des Programms beantragt. [Abänd. 31] |
(23) |
Das Jugendorchester der Europäischen Union hat seit seiner Gründung eine einzigartige Erfahrung bei der Förderung des reichen musikalischen Erbes Europas, des Zugangs zu Musik, des interkulturellen Dialogs, der gegenseitigen Achtung und des Verständnisses durch Kultur sowie bei der Stärkung der Professionalität junger Musiker gesammelt und ihnen die notwendigen Fähigkeiten für eine Karriere im Kultur- und Kreativsektor vermittelt . Sein Beitrag wurde von den Mitgliedstaaten und den Organen der Union sowie von den jeweiligen Präsidenten der Kommission und des Europäischen Parlaments anerkannt . Die Besonderheit des Jugendorchesters der Europäischen Union liegt darin, dass es ein europäisches Orchester ist, das kulturelle Grenzen überwindet und aus jungen Musikern besteht, die jedes Jahr in allen Mitgliedstaaten anhand strenger künstlerischer Kriterien im Rahmen eines anspruchsvollen und transparenten Vorspiel-Verfahrens ausgewählt werden. Daher sollte es auf der Grundlage besonderer Aufgaben und Ziele, die von der Kommission festgelegt und regelmäßig bewertet werden, ausnahmsweise für eine direkte Unterstützung durch die Union in Betracht kommen. Zur Sicherung dieser Unterstützung sollte das Jugendorchester der Europäischen Union seine Bekanntheit erhöhen, anstreben, im Orchester eine ausgewogenere Vertretung von Musikern aus allen Mitgliedstaaten zu erreichen, und seine Einnahmen diversifizieren, indem es aktiv nach anderen Finanzierungsmöglichkeiten als durch die Union sucht. [Abänd. 32] |
(24) |
Organisationen aus dem Kultur- und Kreativsektor, die einen großen Teil Europas abdecken und im Rahmen ihrer Aktivitäten direkte kulturelle Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger der Union erbringen und die somit möglicherweise direkten Einfluss auf die europäische Identität haben, sollten für eine Unterstützung durch die Union in Betracht kommen. |
(25) |
Um eine effiziente Verteilung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu gewährleisten, ist es erforderlich, den europäischen Mehrwert aller mit dem Programm durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten und ihre Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und sich um Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen in verwandten Politikbereichen und mit horizontalen Maßnahmen wie der Wettbewerbspolitik der Union zu bemühen. |
(26) |
Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen und für die jeweiligen Projekte, die dadurch unterstützt werden, geeignet sein . Das Programm sollte nicht nur den wirtschaftlichen Wert der Projekte berücksichtigen, sondern auch ihre kulturelle und kreative Dimension und die Besonderheiten der betroffenen Sektoren . [Abänd. 33] |
(26a) |
Finanzmittel aus den Programmen, die mit der Verordnung …/… [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit] (15) und der Verordnung …/… [IPA III] (16) eingerichtet wurden, sollten ebenfalls verwendet werden, um Maßnahmen im Rahmen der internationalen Dimension des Programms zu finanzieren. Diese Maßnahmen sollten gemäß dieser Verordnung umgesetzt werden. [Abänd. 34] |
(27) |
Der Kultur- und Kreativsektor ist ein innovativer, widerstandsfähiger und wachsender Sektor der Wirtschaft der Union, und er schafft wirtschaftlichen und kulturellen Wert aus geistigem Eigentum und individueller Kreativität. Allerdings beschränken seine Fragmentierung und die Tatsache, dass seine Vermögenswerte immateriell sind, seinen Zugang zu privaten Finanzierungsquellen. Eine der größten Herausforderungen für den Kultur- und Kreativsektor ist der besteht darin, seinen Zugang zu Finanzmitteln, damit er seine Aktivitäten finanzieren, zu verbessern, was ausschlaggebend dafür ist, zu wachsen, wettbewerbsfähig zu bleiben und auf internationaler Ebene wettbewerbsfähiger zu werden und international tätig werden kann. Die politischen Ziele dieses Programms sollten in Übereinstimmung mit den Verfahren, die im Rahmen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 eingerichteten Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor entwickelt wurden, auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien (vor allem für KMU) im Rahmen des/der Politikbereichs/Politikbereiche der Politikbereiche des Fonds „InvestEU“ angegangen werden. [Abänd. 35] |
(28) |
Wirkung, Qualität und Effizienz bei der Durchführung des Projekts sollten wichtige Bewertungskriterien für die Auswahl des fraglichen Projekts sein. Angesichts des technischen Fachwissens, das für die Bewertung der Vorschläge im Rahmen der spezifischen besonderen Maßnahmen erforderlich ist, sollte vorgesehen werden, dass die Evaluierungsausschüsse sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen dürfen , die über einen beruflichen und managementbezogenen Hintergrund in dem bewerteten Anwendungsbereich verfügen . Nötigenfalls sollte berücksichtigt werden, dass die allgemeine Übereinstimmung mit den Zielen der Inklusivität und Vielfalt des Publikums gewahrt werden muss . [Abänd. 36] |
(29) |
Das Programm sollte über ein realistisches und einfach zu verwaltendes System von quantitativen und qualitativen Leistungsindikatoren zur Begleitung seiner Maßnahmen und kontinuierlichen Überwachung seiner Leistung verfügen , bei dem auch der Eigenwert von Kunst und des Kultur- und Kreativsektors berücksichtigt wird . Diese Leistungsindikatoren sollten gemeinsam mit Interessenträgern ausgearbeitet werden . Diese Überwachung sowie die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Programm und seinen Maßnahmen sollten sich nach den drei Aktionsbereichen gliedern. In den Aktionsbereichen sollte mindestens einem quantitativen und qualitativen Indikator Rechnung getragen werden. Die Indikatoren sollten im Einklang mit dieser Verordnung geprüft werden [Abänd. 37] |
(29a) |
Angesichts der Komplexität und der Schwierigkeit, Daten zu finden, zu analysieren und anzupassen, die Wirkung der Kulturpolitik zu messen und Indikatoren festzulegen, sollte die Kommission die Zusammenarbeit in ihren Dienststellen wie der Gemeinsamen Forschungsstelle und Eurostat verstärken, um geeignete statistische Daten zu erheben. Die Kommission sollte mit Kompetenzzentren in der Union, einzelstaatlichen Statistikämtern und Organisationen, die für den Kultur- und Kreativsektor in Europa wichtig sind, sowie mit dem Europarat, der Organisation für die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der UNESCO zusammenarbeiten. [Abänd. 38] |
(30) |
Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm Kreatives Europa eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (17) bilden soll. |
(31) |
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. […] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, auch für Dritte, Preisgeldern, Auftragsvergabe, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien. |
(32) |
Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie inwieweit der Projektbetreiber zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind in der Lage ist , unter besonderer Berücksichtigung der Größe des Projektbetreibers und des Projekts, der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit berücksichtigt werden und darüber hinaus auch Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen. [Abänd. 39] |
(33) |
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates (19), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (20) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (21) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
(33a) |
Um Synergieeffekte zwischen den Fonds der Union und den Instrumenten in direkter Mittelverwaltung zu optimieren, sollten Vorhaben, die bereits das Exzellenzsiegel erhalten haben, leichter unterstützt werden können. [Abänd. 40] |
(34) |
Gemäß Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (23) können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Die Probleme, die sich aus der großen Entfernung dieser Länder und Gebiete ergeben, sollten bei der Durchführung des Programms berücksichtigt werden; ferner sollte ihre wirksame Teilnahme am Programm überwacht und regelmäßig evaluiert werden. [Abänd. 41] |
(34a) |
Gemäß Artikel 349 AEUV sollten Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an allen Maßnahmenbereichen gesteigert werden kann. Die Mobilität für Künstler aus diesen Gebieten und ihre Werke sowie die Zusammenarbeit zwischen den Menschen und Organisationen aus diesen Gebieten, ihren Nachbarländern und Drittländern sollten gefördert werden. Dadurch erhalten die Menschen die Möglichkeit, gleichermaßen Nutzen aus den Wettbewerbsvorteilen zu ziehen, die der Kultur- und Kreativsektor bieten kann, insbesondere Wirtschaftswachstum und Beschäftigung. Die entsprechenden Maßnahmen sollten regelmäßig überwacht und bewertet werden. [Abänd. 42] |
(35) |
Zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der in Artikel 15 und Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen. Die Kommission sollte im Rahmen ihrer Vorarbeiten — auch auf Sachverständigenebene — geeignete Konsultationen durchführen. Diese Konsultationen sollten im Einklang mit den Grundsätzen durchgeführt werden, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über die bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat — im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte — sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(36) |
Um eine reibungslose Umsetzung die Kontinuität der im Rahmen des Programms gewährten finanziellen Förderung zu gewährleisten, können und die zunehmenden Finanzierungslücken , von denen Begünstigte betroffen sind, abzudecken, sollten die Kosten, die dem Begünstigten vor Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum, als förderfähig eingestuft werden, sofern diese Kosten unmittelbar mit der Umsetzung der geförderten Maßnahmen zusammenhängen. [Abänd. 43] |
(37) |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu bewerten, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen. |
(38) |
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Annahme der Arbeitsprogramme übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) ausgeübt werden. Der Kommission sollte im Hinblick auf die Annahme von Arbeitsprogrammen die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es sollte gewährleistet werden, dass das Vorläuferprogramm ordnungsgemäß abgeschlossen wird, insbesondere in Bezug auf die Fortführung mehrjähriger Verwaltungsvereinbarungen, wie die zur Finanzierung technischer und administrativer Hilfe. Ab dem [1. Januar 2021] sollte die technische und administrative Hilfe erforderlichenfalls die Verwaltung von Maßnahmen gewährleisten, die im Rahmen der Vorläuferprogramme bis zum [31. Dezember 2020] noch nicht abgeschlossen wurden. [Abänd. 44] |
(38a) |
Zur Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Durchführung des Programms sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass für Antragsteller während der Antragsphase und während der Bearbeitung der Anträge kein unnötiger bürokratischer Aufwand entsteht. [Abänd. 45] |
(38b) |
Angesichts der Besonderheiten des Kultur- und Kreativsektors sollte kleinen Projekten und ihrem Mehrwert besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. [Abänd. 46] |
(39) |
Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Gleichstellung von Männern und Frauen zu gewährleisten, jegliche Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen und die Anwendung der Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu fördern. Sie steht außerdem in Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. |
(40) |
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihres transnationalen Wesens, des großen Umfangs und des breiten geografischen Erfassungsbereichs der finanzierten Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten, der Auswirkungen auf den Zugang zu Lernmobilität und auf den Integrationsprozess in der Union insgesamt sowie der verstärkten internationalen Dimension besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(41) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 sollte daher mit Wirkung vom [1. Januar 2021] aufgehoben werden. |
(42) |
Um die Kontinuität der im Rahmen des Programms gewährten finanziellen Förderung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem [1. Januar 2021] gelten. |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Programm Kreatives Europa (im Folgenden „Programm“) eingerichtet.
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1) |
„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und Finanzierungsinstrumente aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren; |
(2) |
„Kultur- und Kreativsektor“ alle Sektoren, deren Aktivitäten auf kulturellen Werten oder künstlerischen und anderen individuellen oder gemeinschaftlichen kreativen Ausdrucksformen und Verfahren beruhen , und zwar unabhängig davon, ob diese Aktivitäten marktorientiert oder nicht marktorientiert sind . Zu den Aktivitäten können zählen: Entwicklung, Entwurf, Produktion, Verbreitung und Erhaltung von Verfahren, Waren und Dienstleistungen, die für kulturelle, künstlerische oder andere kreative Ausdrucksformen stehen, sowie damit verbundene Funktionen wie Ausbildung oder Management; sie viele von ihnen haben das Potenzial, Innovationen und Arbeitsplätze zu schaffen, insbesondere auf Basis geistigen Eigentums. Der Kultur- und Kreativsektor umfasst Architektur, Archive, Bibliotheken und Museen, Kunsthandwerk, den audiovisuellen Bereich (einschließlich Film, Fernsehen, Videospiele und Multimedia), das materielle und immaterielle Kulturerbe, Design (einschließlich Modedesign), Festivals, Musik, Literatur, darstellende Kunst, Bücher und Verlagswesen, Radio und bildende Kunst , Festivals und Design, einschließlich Modedesign ; [Abänd. 47] |
(3) |
„kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (25); |
(4) |
„Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von [Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c] der Haushaltsordnung; |
(5) |
„Exzellenzsiegel“ das Qualitätssiegel, das Projekten zuerkannt wird, die im Rahmen des Programms Kreatives Europa vorgeschlagen und als förderungswürdig eingestuft wurden, jedoch aufgrund finanzieller Beschränkungen keine Fördermittel erhalten. Das Siegel würdigt den Wert des Vorschlags und unterstützt die Suche nach alternativen Finanzierungsquellen. |
Artikel 3
Ziele des Programms
(1) |
Die allgemeinen Ziele des Programms lauten:
|
(2) |
Die spezifischen Ziele des Programms sind:
|
(3) |
Das Programm umfasst folgende Aktionsbereiche:
|
Artikel 3a
Europäischer Mehrwert
Anerkennung des der Kultur und der Kreativität an sich innewohnenden Werts und ihres wirtschaftlichen Werts sowie Wahrung der Qualität und der Vielfalt der Werte und der Politik der Union.
Im Rahmen des Programms werden ausschließlich Maßnahmen und Aktivitäten unterstützt, die einen potenziellen europäischen Mehrwert liefern und die zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele beitragen.
Der europäische Mehrwert der Maßnahmen und Aktivitäten des Programms wird zum Beispiel durch Folgendes sichergestellt:
a) |
den länderübergreifenden Charakter der Maßnahmen und Tätigkeiten, die regionale, nationale, internationale und andere Unionsprogramme und -strategien ergänzen, und die Auswirkungen solcher Maßnahmen und Tätigkeiten auf den Zugang der Bürger zur Kultur, die aktive Beteiligung der Bürger, Bildung, soziale Inklusion und den interkulturellen Dialog; |
b) |
die Entwicklung und Förderung einer länderübergreifenden und internationalen Zusammenarbeit zwischen Kultur- und Kreativakteuren, einschließlich Künstlern, audiovisuellen Fachkräften, kulturellen und kreativen Organisationen, KMU und audiovisuellen Akteuren, die darauf konzentriert sind, zu umfassenderen, rascheren, wirksameren und langfristigeren Reaktionen auf globale Herausforderungen, insbesondere auf den digitalen Wandel, anzuspornen; |
c) |
die Skaleneffekte, das Wachstum und die Arbeitsplätze, die mittels der Unterstützung durch die Union gefördert werden, wodurch eine Hebelwirkung für zusätzliche Mittel entsteht; |
d) |
die Sicherstellung in stärkerem Maße einheitlicher Rahmenbedingungen im Kultur- und Kreativsektor durch Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Länder, einschließlich der Länder und Regionen mit spezifischen geografischen oder sprachlichen Gegebenheiten, etwa der in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und der im Anhang II des AEUV aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die unter der Autorität eines Mitgliedstaats stehen; |
e) |
die Förderung eines Narrativs der gemeinsamen europäischen Wurzeln und der europäischen Vielfalt. [Abänd. 58] |
Artikel 4
Aktionsbereich KULTUR
Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten allgemeinen Zielen ist der Aktionsbereich KULTUR auf folgende Prioritäten ausgerichtet:
-a) |
Förderung der künstlerischen Ausdrucks- und Schaffenskraft; [Abänd. 59] |
-aa) |
Förderung von Talenten, Kompetenzen und Fähigkeiten sowie Anregung von Zusammenarbeit und Innovation im gesamten Kultur- und Kreativsektor, auch unter Berücksichtigung des Kulturerbes: [Abänd. 60] |
a) |
Verstärkung der grenzübergreifenden Dimension sowie , der Mobilität und der Mobilität Bekanntheit von Akteuren des Kultur- und Kreativsektors bzw. der Verbreitung ihrer Werke , auch durch Residenzprogramme, Tourneen, Veranstaltungen, Workshops, Ausstellungen und Festivals, sowie Förderung des Austauschs bewährter Verfahren und Ausbau beruflicher Fähigkeiten ; [Abänd. 61] |
b) |
Stärkung des Zugangs zu, der Teilhabe an der und des Bewusstseins für Kultur sowie der Einbeziehung des Publikums in ganz Europa insbesondere im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen oder Menschen aus benachteiligten Verhältnissen ; [Abänd. 62] |
c) |
Förderung der Resilienz der Gesellschaft und Stärkung der sozialen Inklusion , des interkulturellen und demokratischen Dialogs und des kulturellen Austauschs durch Kunst, Kultur und Kulturerbe; [Abänd. 63] |
d) |
Ausbau der Kapazitäten des europäischen Kultur- und Kreativsektors, sodass er zur Schaffung von Wohlstand, Innovation, künstlerischen Werken, Schlüsselkompetenzen, Wissen, Fähigkeiten, neuen künstlerischen Verfahren und stabilen Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum sowie zur lokalen und regionalen Entwicklung beiträgt; [Abänd. 64] |
da) |
Förderung der beruflichen Fähigkeiten von Menschen, die im Kultur- und Kreativsektor tätig sind, und deren Stärkung durch geeignete Maßnahmen; [Abänd. 65] |
e) |
Stärkung der europäischen Identität , der aktiven Unionsbürgerschaft und des Gemeinschaftsgefühls sowie der europäischen demokratischen Werte durch Schärfung des Kulturbewusstseins, durch das Kulturerbe, kulturelle Ausdrucksformen, kritisches Denken, künstlerische Ausdrucksformen, Bekanntheit und Anerkennung von Kulturschaffenden, Kunstformen, Kunsterziehung und kulturbasierte Kreativität in der Bildung im Bereich des formalen, nichtformalen und informellen lebenslangen Lernens ; [Abänd. 66] |
f) |
Förderung des Aufbaus internationaler Kapazitäten im europäischen Kultur- und Kreativsektor, einschließlich Basis- und Mikroorganisationen, sodass dieser auf internationaler Ebene agieren kann; [Abänd. 67] |
g) |
Beitragen zur globalen Strategie der Union für internationale kulturelle Beziehungen , wobei durch Kulturdiplomatie ein auf persönlichen Kontakten beruhendes Konzept, das kulturelle Netzwerke, zivilgesellschaftliche Organisation und Basisorganisationen einschließt, das Ziel verfolgt wird, der Strategie dauerhafte Wirkung zu verleihen . [Abänd. 68] |
Die Prioritäten werden in Anhang I näher erläutert.
Im Rahmen der im Aktionsbereich KULTUR verfolgten besonderen Maßnahmen liegt ein spezifischer Schwerpunkt bei der Mittelverteilung und den zielgerichteten Maßnahmen auf dem Musiksektor. Mithilfe von maßgeschneiderten Aufrufen und Instrumenten wird die Wettbewerbsfähigkeit des Musiksektors gefördert, und es werden einige der spezifischen Herausforderungen angegangen, mit denen dieser Sektor konfrontiert ist. [Abänd. 69]
Artikel 5
Aktionsbereich MEDIA
Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten allgemeinen Zielen ist der Aktionsbereich MEDIA auf folgende Prioritäten ausgerichtet:
a) |
Förderung von Talenten , Fertigkeiten, Kompetenzen und Kompetenzen der Nutzung digitaler Technologien , um Zusammenarbeit , Mobilität und Innovationen bei der Schaffung und Produktion europäischer audiovisueller Werke , auch über Ländergrenzen hinweg anzuregen; [Abänd. 70] |
b) |
Verbesserung des Kinoverleihs der länderübergreifenden und der Online-Verbreitung sowie Schaffung eines breiteren grenzübergreifenden Zugangs zu europäischen audiovisuellen Werken, auch durch innovative Geschäftsmodelle und durch die Nutzung neuer Technologien internationalen Verbreitung und der Online-und Offline-Verbreitung europäischer audiovisueller Werke — insbesondere im Hinblick auf den Kinoverleih — im neuen digitalen Umfeld ; [Abänd. 71] |
ba) |
Schaffung eines breiteren Zugangs zu europäischen audiovisuellen Werken für ein internationales Publikum, insbesondere durch Werbung, Veranstaltungen, Tätigkeiten im Bereich Filmkompetenz und Festivals; [Abänd. 72] |
bb) |
Stärkung des audiovisuellen Erbes und Erleichterung des Zugangs zu sowie Förderung und Unterstützung von audiovisuellen Archiven und Bibliotheken als Quellen der Erinnerung, Bildung, Weiterverwendung und neuer Geschäftsmöglichkeiten, auch durch die neuesten digitalen Technologien; [Abänd. 73] |
c) |
Förderung europäischer audiovisueller Werke und Unterstützung der Publikumsentwicklung Einbeziehung des Publikums über alle Altersstufen hinweg, insbesondere des jungen Publikums und von Menschen mit Behinderungen, im Hinblick auf die proaktive und legale Verwendung audiovisueller Werke in Europa und in anderen Teilen der Welt und das Teilen nutzergenerierter Inhalte, auch durch die Förderung von Filmbildung und audiovisueller Bildung . [Abänd. 74] |
Zur Umsetzung dieser Prioritäten werden Maßnahmen ergriffen, um die Schaffung, die Bekanntmachung, die Zugänglichkeit und die Verbreitung europäischer Werke zu fördern, mit denen die ein großes europäischen Werte und eine gemeinsame Identität verbreitet werden und die ein Publikum über alle Altersstufen hinweg sowohl in Europa und als auch darüber hinaus erreichen können; hierbei wird auf die Anpassung an neue Entwicklungen auf dem Markt geachtet, und die Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste wird begleitet. [Abänd. 75]
Die Prioritäten werden in Anhang I näher erläutert.
Artikel 6
SEKTORÜBERGREIFENDER Aktionsbereich
Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten allgemeinen Zielen des Programms ist der SEKTORÜBERGREIFENDE Aktionsbereich auf folgende Prioritäten ausgerichtet:
a) |
Unterstützung der sektor- und länderübergreifenden politischen Zusammenarbeit, unter anderem im Hinblick auf die Förderung der Funktion der Kultur für die soziale Inklusion insbesondere von Menschen mit Behinderungen, die Stärkung der Demokratie , die Verbesserung des Wissens über das Programm und die Förderung der Übertragbarkeit von Ergebnissen zur Steigerung der Bekanntheit des Programms ; [Abänd. 76] |
b) |
bereichsübergreifende Förderung innovativer Ansätze im Kultur- und Kreativsektor für die Schaffung von Inhalten für die Schaffung künstlerischer Inhalte und die künstlerische Forschung , den Zugang dazu sowie für den Vertrieb und die Bekanntmachung von Inhalten in allen Bereichen des Kultur- und Kreativsektors, wobei der urheberrechtliche Schutz gewahrt und sowohl marktorientierte als auch nicht marktorientierte Aspekte berücksichtigt werden ; [Abänd. 77] |
c) |
Förderung von sektorübergreifenden Querschnittsaktivitäten, um die Anpassung an strukturelle und technologische Veränderungen im Medienbereich zu unterstützen, unter anderem durch Verbesserung der Bedingungen für eine freie, vielfältige und pluralistische Medienlandschaft Medien-, Kunst- und Kulturlandschaft , für Qualitätsjournalismus Berufsethik im Journalismus, für kritisches Denken und Medienkompetenz, insbesondere unter jungen Menschen, indem sie dabei unterstützt werden, sich an neue mediale Werkzeuge und für die Entwicklung Medienformate anzupassen und der Verbreitung von Medienkompetenz Falschinformationen entgegenzuwirken ; [Abänd. 78] |
d) |
Einrichtung , Unterstützung und Unterstützung aktive Einbindung von Kontaktstellen für das Programm in den teilnehmenden Ländern , um in den Ländern auf faire und ausgewogene Weise, auch mit Netzwerkaktivitäten vor Ort, für das Programm zu werben , die Bewerber im Zusammenhang mit dem Programm zu unterstützen und grundlegende Informationen über weitere einschlägige Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen anderer von der Union finanzierter Programme bereitzustellen und die grenzübergreifende Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren im Kultur- und Kreativsektor zu stimulieren. [Abänd. 79] |
Die Prioritäten werden in Anhang I näher erläutert.
Artikel 7
Mittelausstattung
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 1 8502 806 000 000 EUR zu jeweiligen konstanten Preisen. [Abänd. 80]
Für die Durchführung des Programms gilt die folgende vorläufige Mittelaufteilung:
— |
höchstens 609 000 000 EUR nicht weniger als 33 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel (Aktionsbereich KULTUR); [Abänd. 81] |
— |
höchstens 1 081 000 000 EUR nicht weniger als 58 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel (Aktionsbereich MEDIA MEDIEN ); [Abänd. 82] |
— |
höchstens 160 000 000 EUR 9 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel (SEKTORÜBERGREIFENDER Aktionsbereich) , um sicherzustellen, dass die Finanzausstattung der nationalen „Kreatives-Europa“-Desks mindestens der in der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 vorgesehenen Finanzausstattung entspricht . [Abänd. 83] |
2. Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.
3. Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung und zur Förderung der internationalen Dimension des Programms können weitere Finanzbeiträge aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit, Instrument für Heranführungshilfe (IPA III)] zur Unterstützung von Maßnahmen bereitgestellt werden, die gemäß dieser Verordnung durchgeführt und verwaltet werden. Diese Beiträge werden gemäß den Verordnungen zur Einrichtung dieser Instrumente finanziert und — ebenso wie die aus Drittländern stammenden Beiträge für das Programm — jährlich der Haushaltsbehörde gemeldet . [Abänd. 84]
4. Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a] der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel 8
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
1. Folgende Drittländer können sich an dem Programm beteiligen:
a) |
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens; |
b) |
beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; |
c) |
unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; |
d) |
andere Länder nach Maßgabe der in einer spezifischen Einzelvereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung
|
Drittländer können sich an den Governance-Strukturen des Programms und den entsprechenden Foren für Interessenträger beteiligen, um den Austausch von Informationen zu fördern. [Abänd. 85]
2. Voraussetzung für die Teilnahme der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c bis d genannten Länder am Aktionsbereich MEDIA MEDIEN sowie am SEKTORÜBERGREIFENDEN Aktionsbereich ist die Erfüllung der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Bedingungen. [Abänd. 85]
3. In hinreichend begründeten Fällen können die Vereinbarungen, die mit den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ländern geschlossen werden, Ausnahmen von den in Absatz 2 genannten Verpflichtungen vorsehen.
3a. Abkommen mit Drittländern, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung mit dem Programm assoziiert wurden, werden durch Verfahren erleichtert, die schneller sind als die Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013. Abkommen mit neuen Ländern werden proaktiv gefördert. [Abänd. 86]
Artikel 8a
Andere Drittländer
Das Programm kann die Zusammenarbeit mit anderen als den in Artikel 8 genannten Drittländern in Bezug auf Maßnahmen unterstützen, die aus zusätzlichen Beiträgen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln gemäß Artikel 7 Absatz 3 finanziert werden, wenn dies im Interesse der Union liegt.
Artikel 9
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle
1. Das Programm steht internationalen Organisationen, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind – beispielsweise der UNESCO , dem Europarat, mittels einer strukturierteren Zusammenarbeit mit der Organisation Cultural Routes und dem Fonds Euroimages, der EUIPO-Beobachtungsstelle, der Weltorganisation für geistiges Eigentum und der OECD –, auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge für die Verwirklichung der Ziele des Programms und , gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung offen. [Abänd. 87]
2. Die Union ist während der Laufzeit des Programms Mitglied der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle. Die Beteiligung der Union an der Informationsstelle trägt zur Erreichung der Prioritäten des Aktionsbereichs MEDIA MEDIEN bei. Die Kommission vertritt die Union in ihren Beziehungen zur Informationsstelle. Der Aktionsbereich MEDIA MEDIEN unterstützt die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags der Union für die Informationsstelle, um und die Erhebung von Daten und Analysen im audiovisuellen Bereich zu fördern. [Abänd. 152]
Artikel 9a
Erhebung von Daten über den Kultur- und Kreativsektor
Die Kommission verstärkt die Zusammenarbeit zwischen ihren Dienststellen, beispielsweise der Gemeinsamen Forschungsstelle und Eurostat, damit geeignete statistische Daten zur Messung und Analyse der Wirkung der Kulturpolitik erhoben werden können. Bei dieser Aufgabe arbeitet die Kommission mit Exzellenzzentren in Europa und einzelstattlichen Statistikinstituten sowie mit dem Europarat, der OECD und der UNESCO zusammen. Sie trägt dadurch zur Verwirklichung der Ziele des Aktionsbereichs KULTUR bei und verfolgt die weiteren Entwicklungen in der Kulturpolitik sehr aufmerksam, auch durch die frühzeitige Einbeziehung von Interessenträgern bei den Überlegungen zu Indikatoren, die für unterschiedliche Sektoren gemeinsam oder spezifisch für ein Tätigkeitsfeld gelten, und deren Anpassung. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament regelmäßig einen Bericht über diese Tätigkeiten vor. [Abänd. 88]
Artikel 10
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
1. Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
2. Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.
3. Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen dieses Programms werden im Einklang mit Titel X der [InvestEU-Verordnung] Haushaltsordnung und Titel X den in der Haushaltsordnung [InvestEU-Verordnung] festgelegten Verfahren durchgeführt. Die im Zuge des Programms „Kreatives Europa“ geschaffene spezielle Garantiefazilität wird in der [InvestEU-Verordnung] fortgeführt; dabei wird den Durchführungsverfahren, die im Rahmen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 eingerichteten Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor ausgearbeitet wurden, Rechnung getragen. [Abänd. 89]
4. Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung von Empfängern geschuldeten Mitteln verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt [Artikel X] der Verordnung XXX [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung] , wobei von den bereits entwickelten Durchführungsverfahren auszugehen und diesen Rechnung zu tragen ist . [Abänd. 90]
4a. Zur Förderung der internationalen Dimension des Programms leisten die durch die Verordnung …/… [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit] und die Verordnung …/… [IPA III] eingerichteten Programme einen finanziellen Beitrag zu den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen. Die vorliegende Verordnung gilt für die Nutzung dieser Programme, wobei die Übereinstimmung mit den Verordnungen, die das jeweilige Programm regeln, sichergestellt wird. [Abänd. 91]
Artikel 11
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
Artikel 12
Arbeitsprogramme
1. Das Programm wird durch jährliche Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Der Annahme der Arbeitsprogramme gehen Konsultationen mit den verschiedenen Interessenträgern voraus, damit sichergestellt ist, dass die verschiedenen beteiligten Sektoren mit den geplanten Maßnahmen bestmöglich unterstützt werden. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen , der jedoch die direkte Finanzierung in Form von Darlehen nicht ersetzen darf .
Die allgemeinen und spezifischen Ziele und entsprechenden politischen Prioritäten und Maßnahmen des Programms sowie die zugeteilten Haushaltsmittel pro Maßnahme werden in den jährlichen Arbeitsprogrammen genau festgelegt. Die jährlichen Arbeitsprogramme umfassen ebenfalls einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung. [Abänd. 92]
2. Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19, mit denen die vorliegende Verordnung durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt die Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen ergänzt wird . [Abänd. 93]
KAPITEL II
Finanzhilfen und förderfähige Stellen
Artikel 13
Finanzhilfen
1. Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
1a. Bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen kann der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, dass eine angemessene Unterstützung kleiner Projekte im Rahmen des Aktionsbereichs KULTUR durch Maßnahmen, die möglicherweise höhere Kofinanzierungssätze beinhalten, sichergestellt werden muss. [Abänd. 94]
1b. Die Finanzhilfen werden unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Merkmale des jeweiligen Projekts gewährt:
a) |
Qualität des Projekts; |
b) |
Wirkung; |
c) |
Qualität und Effizienz bei der Durchführung des Projekts. [Abänd. 95] |
2. Der Bewertungsausschuss kann sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen. In seinen Sitzungen sind die Mitglieder physisch anwesend oder werden von außen zugeschaltet.
Die Sachverständigen kommen aus dem Bereich, der Gegenstand der Bewertung ist. Der Bewertungsausschuss kann eine Stellungnahme von Sachverständigen aus dem antragstellenden Land anfordern. [Abänd. 96]
3. Abweichend von Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung können werden in entsprechend gerechtfertigten Fällen Kosten als förderfähig eingestuft werden, die dem Empfänger vor Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind, sofern diese Kosten unmittelbar mit der Umsetzung der geförderten Maßnahmen und Aktivitäten zusammenhängen. [Abänd. 97]
4. Gegebenenfalls werden für die Maßnahmen des Programms geeignete Kriterien zur Verhinderung von Diskriminierungen, einschließlich der Wahrung des Geschlechtergleichgewichts, festgelegt.
Artikel 14
Förderfähige Stellen
1. Die Förderfähigkeitskriterien aus den Absätzen 2 bis 4 gelten zusätzlich zu den in [Artikel 197] der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.
2. Förderfähig sind:
a) |
Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder:
|
b) |
nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen. |
3. Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung des Ziels einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.
4. Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, tragen die Kosten ihrer Teilnahme im Prinzip selbst. Wenn dies im Interesse der Union liegt, können die Kosten ihrer Teilnahme aus zusätzlichen Beiträgen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln gemäß Artikel 7 Absatz 3 gedeckt werden.
5. Folgenden Stellen können ausnahmsweise Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, und zwar auf der Grundlage bestimmter Aufgaben und Ziele, die von der Kommission festgelegt und im Sinne der Ziele des Programms regelmäßig überprüft werden: [Abänd. 98]
a) |
der Europäischen Filmakademie für die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament im Rahmen des LUX-Filmpreises, die auf einem von beiden Parteien und in Zusammenarbeit mit dem Netzwerk Europa Cinemas ausgehandelten und unterzeichneten Kooperationsabkommen beruht; solange keine Kooperationsvereinbarung getroffen ist, sind die vorgesehenen Mittel in die Rücklagen einzustellen ; [Abänd. 99] |
b) |
dem Jugendorchester der Europäischen Union für seine Aktivitäten, u . a. die regelmäßige Auswahl und Schulung junger Musiker aus allen Mitgliedstaaten durch Residenzprogramme, die Mobilität und die Möglichkeit bieten, im Rahmen von Festivals und Tourneen innerhalb der EU und auf internationaler Bühne aufzutreten, und zur Verbreitung der europäischen Kultur über Ländergrenzen hinweg sowie zur Internationalisierung der Karrieren junger Musiker beitragen, wobei auf eine geografische Ausgewogenheit unter den Teilnehmern geachtet wird; das Jugendorchester der Europäischen Union sollte seine Einnahmen fortlaufend diversifizieren, indem es aktiv nach neuen Quellen finanzieller Unterstützung sucht und so weniger abhängig von Unionsmitteln wird; die Aktivitäten des Jugendorchesters der Europäischen Union stehen im Einklang mit den Zielen und Prioritäten des Programms und des Aktionsbereichs KULTUR, insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung des Publikums . [Abänd. 100] |
Kapitel III
Synergien und Komplementarität
Artikel 15
Komplementarität
In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sorgt die Kommission für die Kohärenz und Komplementarität des Programms mit den einschlägigen Strategien und Programmen, insbesondere in den Bereichen Geschlechtergleichstellung, Bildung, vor allem digitale Bildung und Medienkompetenz, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, insbesondere von Randgruppen und Minderheiten, Forschung und Innovation, einschließlich sozialer Innovation, Industrie und Unternehmen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Umwelt und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik und Stadtentwicklung, nachhaltiger Tourismus, staatliche Beihilfen , Mobilität sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung , unter anderem mit dem Ziel, die wirksame Verwendung öffentlicher Gelder zu fördern .
Die Kommission stellt sicher, dass bei der Anwendung der im [InvestEU-Programm] festgelegten Verfahren für die Zwecke des Programms die Verfahren berücksichtigt werden, die im Rahmen der durch Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 eingerichteten Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor entwickelt wurden. [Abänd. 101]
Artikel 16
Kumulative und kombinierte Finanzierungen
1. Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich der Fonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX [Dachverordnung], erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Programmen der Union kann anteilsmäßig berechnet werden.
2. Einem im Rahmen des Programms förderfähigen Vorschlag kann ein Exzellenzsiegel verliehen werden, sofern er die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt:
a) |
er wurde im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf Grundlage des Programms einer Bewertung unterzogen; |
b) |
er erfüllt die Mindestqualitätsanforderungen hohen Qualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; [Abänd. 102] |
c) |
er kann aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden. |
2a. Für Vorschläge, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, kann Unterstützung über andere Programme und Fonds gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung [Eigenmittelverordnung COM(2018)0375] direkt gewährt werden, soweit diese Vorschläge im Einklang mit den Zielen des Programms stehen. Die Kommission stellt sicher, dass die Auswahl- und Gewährungskriterien für die Auszeichnung von Projekten mit dem Exzellenzsiegel für die potenziellen Begünstigten kohärent, klar und transparent sind. [Abänd. 103]
Artikel 16a
Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor im Rahmen des Programms „InvestEU“
1. Die finanzielle Förderung im Rahmen des neuen Programms „InvestEU“ beruht auf den Zielen und den Kriterien der Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor, wobei die Besonderheiten des Sektors berücksichtigt werden.
2. Im Rahmen des Programms „InvestEU“ wird Folgendes geboten:
a) |
Zugang zu Finanzmitteln für KMU sowie Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen des Kultur- und Kreativsektors; |
b) |
Bürgschaften für teilnehmende Finanzmittler aus allen an der Bürgschaftsfazilität teilnehmenden Ländern; |
c) |
zusätzliches Fachwissen betreffend die Risikobewertung von KMU und Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen und Projekten im Kultur- und Kreativsektor für teilnehmende Finanzmittler; |
d) |
der Umfang an Fremdfinanzierungen, die KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen zur Verfügung stehen; |
e) |
die Möglichkeit für KMU und Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen aus allen Regionen und Sektoren, ein diversifiziertes Kreditportfolio aufzustellen und einen Marketing- und Absatzförderungsplan vorzuschlagen; |
f) |
folgende Kreditformen: Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte unter Ausschluss persönlicher Sicherheiten; Unternehmensübertragungen; Umlaufmittel wie z. B. Vorfinanzierung, Lückenfinanzierung, Cashflow und Kreditlinien. [Abänd. 104] |
Kapitel IV
Überwachung, Evaluierung und Kontrolle
Artikel 17
Überwachung und Berichterstattung
1. In Anhang II sind Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Ziele festgelegt.
1a. Die Aktionsbereiche verfügen über einen gemeinsamen Satz an qualitativen Indikatoren. Jeder Aktionsbereich verfügt über einen individuellen Satz an Indikatoren. [Abänd. 105]
2. Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ausarbeitung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu erlassen, einschließlich Änderungen des Anhangs II zwecks Überarbeitung oder Ergänzung der Indikatoren, soweit dies für die Überwachung und Evaluierung erforderlich ist . Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2022 einen delegierten Rechtsakt betreffend die Indikatoren . [Abänd. 106]
3. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.
Artikel 18
Evaluierung
1. Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
1a. Die verfügbaren Zahlen zur Höhe der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen, die notwendig gewesen wären, um die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichneten Projekte zu finanzieren, sollten den beiden Teilen der Haushaltsbehörde jedes Jahr übermittelt werden, und zwar mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer jeweiligen Standpunkte zum Unionshaushalt für das folgende Jahr und im Einklang mit dem gemeinsam vereinbarten Zeitplan für das jährliche Haushaltsverfahren. [Abänd. 107]
2. Die Zwischenevaluierung Halbzeitevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung bis zum 30. Juni 2024 .
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2024 den Halbzeitevaluierungsbericht vor.
Die Kommission legt erforderlichenfalls und auf der Grundlage der Halbzeitevaluierung einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung dieser Verordnung vor. [Abänd. 108]
3. Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber zwei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt legt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. [Abänd. 109]
4. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
5. Das System für die Evaluierungsberichterstattung gewährleistet, dass die Daten für die Evaluierung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden und die geeignete Granularität aufweisen. Diese Daten und Informationen werden der Kommission in einer Weise übermittelt, die mit anderen Rechtsvorschriften vereinbar ist; so werden beispielsweise personenbezogene Daten erforderlichenfalls anonymisiert. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.
Artikel 19
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 17 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 ÜBERTRAGEN.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
4. Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.
5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 17 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Kapitel V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 20
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, unter Verwendung des Programmnamens und im Falle der im Rahmen des Aktionsbereichs MEDIEN finanzierten Maßnahmen des Logos des Aktionsbereichs MEDIEN bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen) deutlich herausgestellt wird . Die Kommission entwickelt für den Aktionsbereich KULTUR ein Logo, das im Zusammenhang mit im Rahmen des Aktionsbereichs KULTUR geförderten Maßnahmen zu verwenden ist. [Abänd. 110]
2. Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm sowie über die im Rahmen der Aktionsbereiche geförderten Maßnahmen und Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
Artikel 21
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Artikel 22
Übergangsbestimmungen
1. Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
2. Die Finanzausstattung des Programms kann zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.
3. Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.
Artikel 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 87.
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019.
(4) COM(2018)0267.
(5) COM(2016)0594.
(6) Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2019).
(7) COM(2016)0287 Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) .
(8) Beschluss (EU) 2017/864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018) (ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 1).
(9) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
(10) JOIN(2016)029
(11) COM(2014)0477.
(12) COM(2017)0479.
(13) Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, von den Vereinten Nationen im September 2015 angenommen, A/RES/70/1.
(14) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(15) 2018/0243(COD).
(16) 2018/0247(COD).
(17) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(18) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(19) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(20) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(21) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(22) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(23) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(24) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
ANHANG I
Ergänzende Angaben zu den zu finanzierenden Tätigkeiten
1. AKTIONSBEREICH KULTUR
Zur Umsetzung der in Artikel 4 genannten Prioritäten des Aktionsbereichs KULTUR werden folgende Maßnahmen ergriffen:
|
Horizontale Maßnahmen:
|
|
Sektorspezifische Maßnahmen:
|
Unterstützung aller Branchen des Kultur- und Kreativsektors in Bereichen, in denen gemeinsame Bedürfnisse vorhanden sind, wobei bei Bedarf sektorspezifische Maßnahmen entwickelt werden können, wenn ein gezielter Ansatz durch die Besonderheiten des jeweiligen Teilsektors gerechtfertigt ist. Ein horizontaler Ansatz wird bei länderübergreifenden Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit, Mobilität und Internationalisierung verfolgt, unter anderem durch Residenzprogramme, Tourneen, Veranstaltungen, Live-Aufführungen, Ausstellungen und Festivals, sowie zur Förderung von Vielfalt, Kreativität und Innovativität, von Schulungen und Austauschmaßnahmen für Fachleute des Sektors, des Kapazitätsaufbaus, der Vernetzung, von Kompetenzen, der Publikumsentwicklung sowie der Datenerhebung und -analyse. Für sektorspezifische Maßnahmen werden Fördermittel bereitgestellt, die den als vorrangig erachteten Sektoren angemessen sind. Mit sektorspezifischen Maßnahmen soll ein Beitrag zur Bewältigung der spezifischen Herausforderungen geleistet werden, mit denen sich die unterschiedlichen in Anhang I genannten vorrangigen Sektoren konfrontiert sehen, wobei auf vorhandenen Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen aufzubauen ist. [Abänd. 118]
Spezifische Maßnahmen, um die europäische Identität und die kulturelle Vielfalt sowie das kulturelle Erbe Europas sichtbar und greifbar zu machen und um den interkulturellen Dialog zu stimulieren: [Abänd. 119]
a) |
Kulturhauptstädte Europas — Sicherstellung der finanziellen Unterstützung gemäß Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1); |
b) |
Europäisches Kulturerbe-Siegel — Sicherstellung der finanziellen Unterstützung gemäß Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) – und Netz der mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichneten Stätten ; [Abänd. 120] |
c) |
EU-Kulturpreise einschließlich des Europäischen Theaterpreises ; [Abänd. 121] |
d) |
Europäische Tage des Kulturerbes; |
da) |
Maßnahmen, die interdisziplinäre Produktionen mit Bezug zu Europa und seinen Werten zum Ziel haben; [Abänd. 122] |
e) |
Unterstützung solcher europäischer kultureller Einrichtungen, die unmittelbar an die Bürgerinnen und Bürger gerichtete kulturelle Dienstleistungen mit großer geografischer Reichweite erbringen. |
2. AKTIONSBEREICH MEDIA
Zur Umsetzung der I m Zusammenhang mit den in Artikel 5 genannten Prioritäten des Aktionsbereichs MEDIA des Programms werden – unter Berücksichtigung der die Anforderungen gemäß der Richtlinie 2010/13/EU, die Unterschiede zwischen den Ländern bei der Produktion audiovisueller Inhalte, beim Vertrieb, beim Zugang und hinsichtlich der Größe und der Besonderheiten der betreffenden Märkte — unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen: [Abänd. 123]
a) |
Entwicklung europäischer audiovisueller Werke , insbesondere Film- und Fernsehproduktionen wie Spielfilme, Kurzfilme, Dokumentarfilme, Kinder- und Animationsfilme, sowie interaktiver Werke wie hochwertige und erzählerische Videospiele und Multimedia-Inhalte mit starkem Potenzial für die länderübergreifende Verbreitung durch unabhängige Produktionsgesellschaften aus der Union ; [Abänd. 124] |
b) |
Schaffung von innovativen und hochwertigen TV-Inhalten und innovativem Serien-Storytelling seriellen Erzählungen für alle Altersgruppen durch Förderung unabhängiger Produktionsgesellschaften aus der Union ; [Abänd. 125] |
ba) |
Unterstützung von Initiativen, die sich der Schaffung und Bekanntmachung von Werken widmen, die mit der Geschichte der europäischen Integration und europäischen Erzählungen im Zusammenhang stehen. [Abänd. 126] |
c) |
Förder-, Werbe- und Marketinginstrumente, auch online und mit Einsatz von Datenanalyse, um den Bekanntheitsgrad, die Sichtbarkeit, den grenzübergreifenden Zugang und die Publikumsreichweite europäischer Werke zu steigern; [Abänd. 127] |
d) |
Unterstützung des internationalen Vertriebs und der Verbreitung von ausländischen europäischen Werken , sowohl kleiner als auch größerer Produktionen, auf allen Plattformen, auch mithilfe koordinierter, auf mehrere Länder ausgerichteter Vertriebsstrategien und durch Untertitelung, Synchronisation und Audiobeschreibung ; [Abänd. 128] |
da) |
Maßnahmen zur Unterstützung von Ländern mit geringen Kapazitäten zur Beseitigung ihrer jeweiligen ermittelten Defizite; [Abänd. 129] |
e) |
Unterstützung des Austauschs zwischen Unternehmen und von Vernetzungsaktivitäten, um zur Erleichterung europäische und internationale europäischer und internationaler Koproduktionen zu erleichtern und der Verbreitung europäischer Werke ; [Abänd. 130] |
ea) |
Unterstützung von europäischen Netzen audiovisueller Akteure aus unterschiedlichen Ländern zur Förderung kreativer Talente im audiovisuellen Sektor; [Abänd. 131] |
eb) |
besondere Maßnahmen zur Förderung der fairen Behandlung kreativer Talente im audiovisuellen Sektor; [Abänd. 132] |
f) |
Werbung für europäische Werke auf Branchenveranstaltungen und -messen in Europa und in anderen Teilen der Welt; |
g) |
Initiativen zur Förderung der Publikumsentwicklung und -einbeziehung, insbesondere in Kinos, und der Filmbildung und audiovisuellen Bildung , die sich insbesondere an ein junges Publikum richten; [Abänd. 133] |
h) |
Schulungs- und Mentoring-Aktivitäten, um die Fähigkeit der audiovisuellen Akteure , darunter Handwerker und Kunsthandwerker, zur Anpassung an neue Marktentwicklungen und digitale Technologien zu verbessern; [Abänd. 134] |
i) |
Netz ein oder mehrere Netze europäischer Video-on-Demand auf-Abruf-Anbieter , die einen erheblichen Anteil ausländischer europäischer in deren Angebot ausländische europäische Werke anbieten einen erheblichen Anteil ausmachen ; [Abänd. 135] |
j) |
Netz(e) europäische Festivals und Netze europäischer Festivals, die einen vielfältige europäische audiovisuelle Werke mit einem erheblichen Anteil ausländischer europäischer Filme Werke zeigen und fördern ; [Abänd. 136] |
k) |
Netz europäischer Kinobetreiber, die einen i n deren Programmen ausländische europäische Filme einen erheblichen Anteil ausländischer europäischer Filme zeigen ausmachen und die dazu beitragen, die Rolle von Kinos in der Wertschöpfungskette und öffentliche Filmvorführungen als gesellschaftliches Erlebnis zu stärken ; [Abänd. 137] |
l) |
spezifische Maßnahmen , einschließlich Mentorats- und Vernetzungsaktivitäten, für eine ausgewogenere Beteiligung Vertretung der Geschlechter im audiovisuellen Sektor; [Abänd. 138] |
m) |
Unterstützung des politischen Dialogs, innovativer politischer Maßnahmen und des Austauschs vorbildlicher Verfahren, u. a. durch analytische Tätigkeiten und Bereitstellung zuverlässiger Daten; |
n) |
Grenzübergreifender Austausch von Erfahrungen und Know-how, Peer-Learning-Aktivitäten und Vernetzung zwischen dem audiovisuellen Sektor und den politischen Entscheidungsträgern. |
(na) |
Förderung der Verbreitung von und des mehrsprachigen Zugangs zu kulturellen Fernsehinhalten, sowohl online als auch offline, unter anderem durch Untertitelung, mit dem Ziel, den Reichtum und die Vielfalt des europäischen Kulturerbes, zeitgenössischer Werke und der Sprachen zu fördern. [Abänd. 139] |
3. SEKTORÜBERGREIFENDER AKTIONSBEREICH
Zur Umsetzung der in Artikel 6 genannten Prioritäten des SEKTORÜBERGREIFENDEN AKTIOSBEREICHS werden insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen:
|
Politische Zusammenarbeit und Öffentlichkeitsarbeit:
|
|
Labor für kreative Innovationen:
|
|
Kontaktstellen:
|
|
Bereichsübergreifende Aktivitäten zur Förderung der Nachrichtenmedien:
|
(1) Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 1).
(2) Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1).
ANHANG II
GEMEINSAME QUALITATIVE UND QUANTITATIVE WIRKUNGSINDIKATOREN DES PROGRAMMS
(1) |
sein Nutzen für die Bürger und Gemeinschaften; |
(2) |
sein Nutzen hinsichtlich der Förderung der europäischen kulturellen Vielfalt und des europäischen Kulturerbes; |
(3) |
sein Nutzen für die Wirtschaft der Union und im Hinblick auf die Schaffung und den Erhalt von Arbeitsplätzen, insbesondere im Kultur- und Kreativsektor und in KMU; |
(4) |
Mainstreaming der Politikbereiche der Union, einschließlich der internationalen Kulturbeziehungen; |
(5) |
der europäische Mehrwert der Projekte; |
(6) |
die Qualität der Partnerschaften und kulturellen Projekte; |
(7) |
die Zahl der Personen, die auf die europäischen kulturellen und kreativen Werke, die im Rahmen des Programms unterstützt werden, zugreifen; |
(8) |
die Zahl der Arbeitsplätze im Zusammenhang mit den geförderten Projekten; |
(9) |
die Ausgewogenheit der Mitwirkung von Frauen und Männern und Mobilität und Stärkung der Stellung der Akteure im Kultur- und Kreativsektor, falls erforderlich. [Abänd. 150] |
Indikatoren
AKTIONSBEREICH KULTUR:
Zahl und Umfang der mit Unterstützung des Programms aufgebauten transnationalen Partnerschaften |
Zahl der Künstler/innen und sowie der Akteurinnen und Akteure des Kultur- und Kreativsektors, die aufgrund der Unterstützung des Programms (geografisch) mobil sind, aufgeschlüsselt nach Herkunftsland |
Zahl der Menschen, die auf mit Unterstützung des Programms erstellte europäische kulturelle und kreative Werke zugreifen, einschließlich Werken aus anderen Ländern als ihrem eigenen |
Zahl der im Rahmen des Programms geförderten Projekte, die sich an benachteiligte Gruppen, insbesondere Arbeitslose junge Menschen sowie Migrantinnen und Migranten, richten. |
Zahl der im Rahmen des Programms geförderten Projekte, an denen Organisationen aus Drittländern beteiligt sind |
AKTIONSBEREICH MEDIA:
Zahl der Menschen, die auf audiovisuelle Werke zugreifen, die aus anderen europäischen Ländern als ihrem eigenen stammen und die eine Unterstützung aus dem Programm erhalten haben |
Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an vom Programm unterstützten Lernaktivitäten, die nach eigener Aussage ihre Kompetenzen verbessern und ihre Beschäftigungsfähigkeit steigern konnten |
Zahl und Budget der Koproduktionen, die mit Unterstützung des Programms entwickelt und realisiert wurden |
Zahl der Menschen, die auf großen Märkten durch Business-to-Business-Werbeaktivitäten erreicht wurden |
SEKTORÜBERGREIFENDER AKTIONSBEREICH:
Zahl und Umfang der aufgebauten transnationalen Partnerschaften (zusammengesetzter Indikator sowohl für Labors für kreative Innovationen als auch für an die Nachrichtenmedien gerichtete Maßnahmen) |
Zahl der von den Kontaktstellen organisierten Werbeveranstaltungen für das Programm |
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/965 |
P8_TA(2019)0324
„Erasmus“: das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Erasmus“, das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (COM(2018)0367 — C8-0233/2018 — 2018/0191(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/55)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0367), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 165 Absatz 4 und 166 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0233/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Februar 2019 (2), |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0111/2019), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung; |
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2018)0191
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Erasmus „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 [Abänd. 1. Diese Abänderung betrifft den gesamten Text]
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1)
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Angesichts der raschen und tief greifenden Veränderungen infolge der technischen Revolution Investitionen in Lernmobilität für alle, unabhängig vom sozialen oder kulturellen Hintergrund und der Globalisierung sind Investitionen unabhängig von den Mitteln, sowie in Lernmobilität, Zusammenarbeit und innovative Politikentwicklung in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport sind der Schlüssel, um inklusive , demokratische , kohärente und resiliente Gesellschaften zu bilden, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu bewahren und gleichzeitig einen Beitrag zur Stärkung der europäischen Identität , Grundsätze und Werte und zu einer demokratischen Union zu leisten. [Abänd. 2] |
(2) |
In ihrer Mitteilung „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ vom 14. November 2017 legte die Kommission ihre Vision von der Schaffung eines europäischen Bildungsraums bis 2025 dar, in dem das Lernen nicht von Grenzen behindert würde, von einer Union, in der es zur Norm wird, dass man Zeit in einem anderen Mitgliedstaat verbringt — zum Studieren, zum Lernen oder zum Arbeiten –, und in der es gängig ist, dass man neben der Muttersprache zwei weitere Sprachen spricht, von einer Union, in der sich die Menschen ihrer europäischen Identität, des kulturellen Erbes Europas und dessen Vielfalt voll und ganz bewusst sind. In diesem Zusammenhang unterstrich die Kommission die Notwendigkeit, das bewährte Programm Erasmus+ für alle bestehenden Zielgruppen von Lernenden aufzustocken und Lernende mit geringeren Chancen zu erreichen. |
(3) |
Die Bedeutung der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugend für die Zukunft der Union spiegelt sich auch in der Mitteilung der Kommission „Ein neuer moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ (4) vom 14. Februar 2018 wider, die betont, dass die Zusagen der Mitgliedstaaten beim Göteborger Sozialgipfel eingehalten werden müssen, unter anderem durch die vollständige Verwirklichung der europäischen Säule sozialer Rechte (5) und ihres ersten Grundsatzes zur allgemeinen und beruflichen Bildung und zum lebenslangen Lernen. In der Mitteilung wird unterstrichen, dass Mobilität und Austausch verstärkt werden müssen, unter anderem durch ein substanziell aufgestocktes, inklusives und erweitertes Programm, wie es der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2017 fordert. |
(4) |
Die europäische Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 von Europäischem Parlament, Rat und Kommission feierlich proklamiert und unterzeichnet wurde, sieht als ersten Grundsatz das Recht einer jeden Person auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form vor, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen. Mit der europäischen Säule sozialer Rechte wird ebenfalls verdeutlicht, wie wichtig eine qualitativ hochwertige frühkindliche Erziehung und Bildung und die Gewährleistung der Chancengleichheit für alle sind. [Abänd. 3] |
(5) |
Am 16. September 2016 gaben die Staats- und Regierungschefs von 27 Mitgliedstaaten in Bratislava ihrer Entschlossenheit Ausdruck, jungen Menschen bessere Chancen zu bieten. In der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 versprachen die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, sich für eine Union einzusetzen, in der junge Menschen die beste Bildung und Ausbildung erhalten und auf dem gesamten Kontinent studieren und Arbeit finden können, eine Union, die unser kulturelles Erbe bewahrt und kulturelle Vielfalt fördert ; eine Union, die Arbeitslosigkeit, Diskriminierung, soziale Ausgrenzung und Armut bekämpft . [Abänd. 4] |
(6) |
Die Zwischenevaluierung des Programms Erasmus+ (2014-2020) bestätigte, dass die Schaffung eines einzigen Programms für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport die Verwaltung des Programms erheblich vereinfacht und rationalisiert und Synergien geschaffen hat; es sind jedoch weitere Verbesserungen notwendig, um die Effizienzgewinne des Zeitraums 2014-2020 zu konsolidieren. In den Konsultationen zur Zwischenevaluierung und zum künftigen Programm forderten Mitgliedstaaten und Interessenträger nachdrücklich die Kontinuität des Programms im Hinblick auf Geltungsbereich, Aufbau und Durchführungsmechanismen, drangen drängten jedoch gleichzeitig auf eine Reihe von Verbesserungen wie eine stärkere Inklusivität des Programms und darauf, dass es auch für kleinere Begünstigte und bei kleineren Projekten einfacher und handhabbarer ist . Außerdem sprachen sie sich dafür aus, den integrierten Charakter des Programms und die Dimension des lebenslangen Lernens beizubehalten. In seiner Entschließung vom 2. Februar 2017 zur Durchführung von Erasmus+ begrüßte das Europäische Parlament die integrierte Struktur des Programms und forderte die Kommission auf, die Dimension des lebenslangen Lernens des Programms voll auszuschöpfen, indem die sektorübergreifende Zusammenarbeit im künftigen Programm gefördert wird. Die Mitgliedstaaten und die Interessenträger betonten außerdem, dass die ausgeprägte internationale Dimension des Programms bewahrt weiter gestärkt und auf andere Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie auf die Bereiche Jugend und Sport ausgeweitet werden sollte muss. Dies wurde auch in der Folgenabschätzung der Kommission hervorgehoben . [Abänd. 5] |
(7) |
Die öffentliche Konsultation zu EU-Fonds in den Bereichen Werte und Mobilität bestätigte diese zentralen Forderungen und unterstrich die Notwendigkeit, das künftige Programm inklusiver zu gestalten, der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung weiter Priorität einzuräumen und sich zusätzlich auf die Stärkung der europäischen Identität, der aktiven Bürgerschaft und der Teilhabe am demokratischen Leben zu konzentrieren. |
(7a) |
Im Sonderbericht Nr. 22/2018 des Europäischen Rechnungshofs vom 3. Juli 2018 über Erasmus+ (6) wird hervorgehoben, dass das Programm zwar nachweislich einen europäischen Mehrwert erbracht hat, aber nicht alle Dimensionen dieses Mehrwerts, wie beispielsweise ein größeres Bewusstsein für die europäische Identität oder eine verstärkte Mehrsprachigkeit, angemessen berücksichtigt oder gemessen werden. Der Europäische Rechnungshof vertrat die Ansicht, dass mit dem nächsten Programm sichergestellt werden sollte, dass die Indikatoren besser auf die Ziele des Programms abgestimmt werden, um eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung zu gewährleisten. In dem Bericht des Europäischen Rechnungshofs wird auch festgestellt, dass der Verwaltungsaufwand trotz der Bemühungen um Vereinfachung in dem Programm 2014–2020 nach wie vor zu hoch ist, und es wird daher empfohlen, dass die Kommission die Verfahren der Programme, insbesondere die Antragsverfahren und die Berichterstattungsanforderungen, weiter vereinfacht und die IT-Instrumente verbessert. [Abänd. 6] |
(8) |
In ihrer Mitteilung „Ein neuer moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt — Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ (7), die am 2. Mai 2018 angenommen wurde, fordert die Kommission, den Schwerpunkt des nächsten Finanzrahmens auf die Jugend zu verlagern, indem beispielsweise die Ausstattung von Erasmus+, einem der erfolgreichsten und sichtbarsten Unionsprogramme, gegenüber dem Zeitraum 2014-2020 mehr als verdoppelt wird. Der Fokus des neuen Programms sollte auf erhöhter Inklusion liegen, d. h. es sollen mehr junge Menschen mit geringeren Chancen erreicht werden. Dies soll es einer größeren Zahl von jungen Menschen ermöglichen, zum Lernen oder Arbeiten in ein anderes Land zu gehen. |
(9) |
In diesem Zusammenhang ist es notwendig, das Nachfolgeprogramm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden das „Programm“) für das mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichtete Programm Erasmus+ (2014-2020) aufzustellen. Der integrierte Charakter des Programms im Zeitraum 2014-2020, das alle Lernumgebungen — formal, nichtformal und informell — in allen Lebensphasen erfasste, sollte bewahrt verstärkt werden, um einen Ansatz des lebenslangen Lernens sicherzustellen und flexible Lernpfade zu fördern, die es dem Einzelnen den Menschen ermöglichen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu entwickeln erwerben und zu verbessern , die er braucht für die individuelle Entwicklung erforderlich sind , um sich den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu stellen und dessen Möglichkeiten vollumfänglich auszuschöpfen. Bei einem derartigen Ansatz sollte auch der Wert der nichtformalen und informellen bildungsbezogenen Tätigkeiten und die Verbindungen zwischen ihnen berücksichtigt werden . [Abänd. 8] |
(10) |
Das Programm sollte so ausgestattet werden, dass es einen noch größeren Beitrag zur Verwirklichung der politischen Ziele und Prioritäten der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport leisten kann. Ein kohärenter Ansatz des lebenslangen Lernens ist zentral für die Bewältigung der verschiedenen Übergänge, mit denen die Menschen während ihres Lebens konfrontiert sind , insbesondere ältere Menschen, die neue Lebenskompetenzen oder Fähigkeiten für einen sich fortentwickelnden Arbeitsmarkt erlernen müssen. Ein derartiger Ansatz sollte durch eine effektive bereichsübergreifende Zusammenarbeit und durch eine stärkere Interaktion zwischen verschiedenen Bildungsformen gefördert werden . Während dieser Ansatz in den Vordergrund gestellt wird, sollte das nächste Programm eine enge Verbindung zum allgemeinen Strategierahmen der Union für die politische Zusammenarbeit in den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugend und des Sports pflegen, einschließlich der politischen Agenden für den Schulbereich, die Hochschulbildung, die berufliche Bildung und die Erwachsenenbildung; gleichzeitig sollte es Synergien mit anderen verwandten Programmen und Politikbereichen der Union stärken bzw. entwickeln. [Abänd. 9] |
(10a) |
Organisationen, die in einem grenzüberschreitenden Kontext tätig sind, leisten einen wichtigen Beitrag zur transnationalen und internationalen Dimension des Programms. Das Programm sollte daher gegebenenfalls einschlägige unionsweite Netzwerke und europäische und internationale Organisationen unterstützen, deren Tätigkeiten mit den Zielen des Programms in Zusammenhang stehen und zu diesen Zielen beitragen. [Abänd. 10] |
(11) |
Das Programm ist ein zentrales Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums und zur Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen bis 2025, wie in der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (9) dargelegt . Es sollte entsprechend ausgestattet werden, um zum Nachfolger des strategischen Rahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung bzw. zur europäischen Kompetenzagenda (10) beitragen zu können, da bei allen die strategische Bedeutung von Fertigkeiten , Kompetenzen und Kompetenzen Kenntnissen zur Wahrung und Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum , Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit sozialem Zusammenhalt im Zentrum steht. Es sollte die Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Ziele der Erklärung von Paris zur Förderung der Bürgerrechte und der gemeinsamen Werte Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung (11) unterstützen. [Abänd. 11] |
(12) |
Das Programm sollte mit der neuen EU-Strategie für junge Menschen (12) in Einklang stehen, dem Rahmen für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich im Zeitraum 2019-2027, die auf der Mitteilung der Kommission „Beteiligung, Begegnung und Befähigung“ (13) vom 22. Mai 2018 beruhtt , einschließlich des Ziels der Strategie, qualitativ hochwertige Jugendarbeit und nichtformales Lernen zu unterstützen . [Abänd. 12] |
(13) |
Das Programm sollte den Arbeitsplan der Union im Bereich Sport berücksichtigen, den Rahmen für die Zusammenarbeit auf Unionsebene im Sportbereich für den Zeitraum […] (14). Der Unionsarbeitsplan und die vom Programm geförderten Maßnahmen im Sportbereich sollten kohärent und komplementär sein. Es ist erforderlich, den Fokus insbesondere auf den Breitensport zu richten und die wichtige Rolle des Sports bei der Förderung von körperlicher Bewegung und einer gesunden Lebensweise, zwischenmenschlichen Beziehungen, sozialer Inklusion und Gleichheit anzuerkennen. Das Programm sollte Mobilitätsmaßnahmen nur im Zusammenhang mit dem Breitensport sowohl für junge Menschen, die regelmäßig organisierten Sport ausüben, als auch für Sportpersonal unterstützen. Es ist auch wichtig, anzuerkennen, dass der Begriff des Sportpersonals Berufssportler in dem Sinne einschließen kann, dass sie ihren Lebensunterhalt durch den Sport verdienen und dennoch im Breitensport tätig sind. Mobilitätsmaßnahmen sollten daher auch dieser Gruppe offenstehen. Das Programm sollte dazu beitragen, die gemeinsamen europäischen Werte durch Sport, verantwortungsvolle Verwaltung und Integrität im Sport , Nachhaltigkeit und bewährte umweltgerechte Verfahren im Sport sowie die allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen im Sport und durch Sport zu fördern. Es sollte möglich sein, dass alle einschlägigen Interessenträger, einschließlich der Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, an Partnerschaften, an der Zusammenarbeit und an dem politischen Dialog im Bereich des Sports teilnehmen. [Abänd. 13] |
(14) |
Das Programm sollte dazu beitragen, die Innovationskapazität der Union zu stärken, indem es insbesondere Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten unterstützt, die die Entwicklung von Fähigkeiten und Kompetenzen in zukunftsorientierten Fachbereichen und oder Disziplinen fördern, wie Wissenschaft, Technik, Künste, Ingenieurwesen und Mathematik (STEAM) , Bekämpfung des Klimawandels, Umwelt Umweltschutz, nachhaltige Entwicklung , saubere Energien, künstliche Intelligenz, Robotik, Datenanalyse , Design und Künste/Design Architektur sowie digitale Kompetenz und Medienkompetenz , um den Menschen zu helfen, Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen zu erwerben, die sie in der Zukunft benötigen. [Abänd. 14] |
(14a) |
Im Einklang mit seinem Auftrag, Innovationen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung voranzutreiben, sollte das Programm die Entwicklung von Bildungs- und Lernstrategien für begabte und talentierte Kinder unabhängig von ihrer Nationalität, ihrem sozioökonomischen Status oder ihrem Geschlecht unterstützen. [Abänd. 15] |
(14b) |
Das Programm sollte zu der Weiterverfolgung des Europäischen Jahres des Kulturerbes beitragen, indem es Maßnahmen unterstützt, die darauf abzielen, die für den Schutz und die Erhaltung des europäischen Kulturerbes erforderlichen Fähigkeiten zu entwickeln und die Bildungsmöglichkeiten der Kultur- und Kreativbranche in vollem Umfang auszuschöpfen. [Abänd. 16] |
(15) |
Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ sollten dafür sorgen, dass kombinierte Ressourcen des Programms und des Programms „Horizont Europa“ (15) für die Förderung von Aktivitäten genutzt werden, die auf die Stärkung und Modernisierung der Hochschuleinrichtungen Europas abstellen. „Horizont Europa“ wird gegebenenfalls die Unterstützung aus dem Programm für Maßnahmen und Initiativen, die eine Forschungsdimension aufweisen, wie die Initiative der europäischen Hochschulen, ergänzen, vor allem deren Forschungsdimension, um neue gemeinsame und integrierte langfristige und nachhaltige Strategien für Bildung, Forschung und Innovation zu entwickeln. Synergien mit „Horizont Europa“ werden die Integration der Bildung und Forschung , insbesondere in Hochschuleinrichtungen, fördern. [Abänd. 17] |
(16) |
Das Programm sollte inklusiver werden und , indem die Teilnahmequoten von Menschen mit geringeren Chancen stärker einbeziehen angehoben werden. Es ist wichtig, anzuerkennen, dass eine niedrige Beteiligung von Menschen mit geringeren Chancen auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen sein und von unterschiedlichen nationalen Kontexten abhängen könnte. Daher sollten die nationalen Agenturen innerhalb eines unionsweiten Rahmens Inklusionsstrategien mit Maßnahmen entwickeln, um die Reichweite zu erhöhen, die Verfahren zu vereinfachen, Weiterbildungsmaßnahmen und Unterstützung anzubieten und die Wirksamkeit zu überwachen. Andere Mechanismen zur Verbesserung der Inklusion sollten ebenfalls genutzt werden , unter anderem durch flexiblere die Bereitstellung flexiblerer Formate der Lernmobilität; , die den Bedürfnissen der Menschen mit geringeren Chancen entsprechen; die Teilnahme von kleinen und lokalen , vor allem neuen Organisationen und Basisorganisationen in lokalen Gemeinschaften, die unmittelbar mit benachteiligten Lernenden aller Altersgruppen arbeiten, sollte begünstigt werden. Virtuelle Formate wie die virtuelle Zusammenarbeit, gemischte und virtuelle Mobilität sollten gefördert werden, um mehr Teilnehmer zu erreichen, vor allem Menschen mit geringeren Chancen und Menschen, für die der physische Wechsel in ein anderes Land ein Hindernis darstellen würde. [Abänd. 18] |
(16a) |
Wenn Menschen mit geringeren Chancen aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, am Programm teilzunehmen, sei es aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage oder aufgrund der höheren Kosten für die Teilnahme am Programm, die durch ihre spezifische Lage verursacht werden, wie es bei Menschen mit Behinderungen häufig der Fall ist, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass angemessene finanzielle Unterstützungsmaßnahmen ergriffen werden. Zu diesen Maßnahmen können auch andere Instrumente der Union gehören, wie der Europäische Sozialfonds Plus, nationale Programme oder Anpassungen der Finanzhilfen oder Aufstockungen im Rahmen des Programms. Bei der Bewertung, ob Menschen mit geringeren Chancen aus finanziellen Gründen und aufgrund des von ihnen benötigten Unterstützungsniveaus nicht an dem Programm teilnehmen können, sollten objektive Kriterien herangezogen werden. Die zusätzlichen Kosten für Maßnahmen zur Erleichterung der Inklusion sollten niemals Grund für die Ablehnung eines Antrags sein. [Abänd. 19] |
(16b) |
Im Rahmen des Programms sollte bei der Unterstützung der Schwerpunkt weiterhin auf die physische Lernmobilität gelegt werden, und Menschen mit geringeren Chancen sollten größere Möglichkeiten eröffnet werden, damit ihnen die Maßnahmen für die physische Lernmobilität zugutekommen. Gleichzeitig sollte anerkannt werden, dass virtuelle Formate, wie die virtuelle Zusammenarbeit, integriertes Lernen und virtuelles Lernen, die physische Lernmobilität effektiv ergänzen und ihre Wirksamkeit maximieren können. In Ausnahmefällen, in denen die Menschen nicht an Mobilitätsmaßnahmen und Aktivitäten teilnehmen können, kann ihnen mithilfe von virtuellen Formaten ermöglicht werden, viele der Vorteile des Programms auf kostengünstige und innovative Weise zu nutzen. Das Programm sollte daher auch solche virtuellen Formate und Instrumente unterstützen. Diese Formate und Instrumente, insbesondere jene, die für das Sprachenlernen verwendet werden, sollten der Öffentlichkeit so weit wie möglich zugänglich gemacht werden. [Abänd. 20] |
(16c) |
Im Einklang mit den im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingegangenen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere Artikel 9 über die Zugänglichkeit und Artikel 24 über die Bildung, sollte insbesondere dafür gesorgt werden, dass Menschen mit Behinderungen einen diskriminierungsfreien und barrierefreien Zugang zum Programm erhalten. Zu diesem Zweck sollte bei Bedarf zusätzliche Unterstützung, einschließlich finanzieller Unterstützung, bereitgestellt werden. [Abänd. 21] |
(16d) |
Rechtliche und administrative Hürden, wie Schwierigkeiten bei der Erlangung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen und beim Zugang zu Unterstützungsdiensten, insbesondere Gesundheitsdiensten, können den Zugang zum Programm erschweren. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle erforderlichen Maßnahmen erlassen, um derartige Hürden unter uneingeschränkter Einhaltung des Unionsrechts zu beseitigen und den grenzüberschreitenden Austausch zu erleichtern, beispielsweise durch die Ausstellung der Europäischen Krankenversicherungskarte. [Abänd. 22] |
(17) |
In ihrer Mitteilung „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ unterstrich die Kommission die zentrale Rolle von Bildung, Kultur und Sport für die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements , gemeinsamer Werte und gemeinsamer Werte eines Solidaritätsgefühls bei den jüngsten Generationen. Die Stärkung der europäischen Identität und die Förderung der aktiven Teilhabe des Einzelnen und der Zivilgesellschaft an demokratischen Prozessen sind entscheidend für die Zukunft Europas und unsere demokratischen Gesellschaften. Im Ausland zu studieren, zu lernen, eine Ausbildung zu absolvieren oder zu arbeiten oder an Jugend- oder Sportaktivitäten teilzunehmen, trägt dazu bei, diese europäische Identität in ihrer ganzen Vielfalt zu stärken, sich als Teil einer kulturellen Gemeinschaft zu fühlen und dieses aktive bürgerschaftliche Engagement , den sozialen Zusammenhalt und kritisches Denken bei Menschen aller Altersstufen zu fördern. Wer an Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt, sollte sich in seiner lokalen Gemeinschaft und in der lokalen Gemeinschaft seines Aufnahmelandes einbringen und seine Erfahrungen teilen. Aktivitäten, die der Stärkung aller Aspekte der Kreativität in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sowie der Verbesserung der Schlüsselkompetenzen des Einzelnen dienen, sollten gefördert werden. [Abänd. 23] |
(17a) |
Es ist wichtig, dass das Programm einen europäischen Mehrwert aufweist. Daher sollten Maßnahmen und Aktivitäten nur dann im Rahmen des Programms für eine Finanzierung in Betracht kommen, wenn bei ihnen ein potenzieller europäischer Mehrwert nachgewiesen werden kann. Der europäische Mehrwert sollte auf verschiedene Weise nachgewiesen werden können, beispielsweise durch den transnationalen Charakter der Maßnahmen, ihre Komplementarität und Synergien mit anderen Programmen und Strategien der Union, ihren Beitrag zur wirksamen Nutzung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union, ihren Beitrag zur Entwicklung unionsweiter Normen für Qualitätssicherung, ihren Beitrag zur Entwicklung unionsweiter gemeinsamer Normen für Programme in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und ihre Förderung der Mehrsprachigkeit und des interkulturellen und interreligiösen Dialogs, ihre Unterstützung eines europäischen Zusammengehörigkeitsgefühl und ihre Stärkung der Unionsbürgerschaft. [Abänd. 24] |
(18) |
Die internationale Dimension des Programms sollte gefördert werden, um indem sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen mehr Möglichkeiten für Mobilität, Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, zu schaffen insbesondere Entwicklungsländern, geboten werden. Mit der internationalen Dimension sollte die Kompetenzentwicklung und der zwischenmenschliche Austausch gefördert und insbesondere für Staatsangehörige aus Entwicklungsländern der Wissenstransfer in ihre Herkunftsländer am Ende ihrer Studienzeit unterstützt werden. Mithilfe der internationalen Dimension sollte auch der Kapazitätsaufbau der Bildungssysteme in Entwicklungsländern gestärkt werden . Aufbauend auf der erfolgreichen Durchführung internationaler Hochschul- und Jugendaktivitäten unter den Vorläuferprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sollten internationale Mobilitätsaktivitäten auf andere Sektoren wie die berufliche Bildung und Sport ausgeweitet werden. [Abänd. 25] |
(18a) |
Um die Wirkung der Tätigkeiten in den Entwicklungsländern zu verbessern, ist es wichtig, die Synergien zwischen Erasmus+ und den Instrumenten für das auswärtige Handeln der Union, wie das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit und das Instrument für Heranführungshilfe, zu verstärken. [Abänd. 26] |
(19) |
Die grundlegende Architektur des Programms im Zeitraum 2014-2020 mit drei Kapiteln — Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport –, die um drei Leitaktionen herum strukturiert sind, hat sich bewährt und sollte beibehalten werden. Es sollten Verbesserungen vorgenommen werden, um die vom Programm geförderten Maßnahmen zu straffen und zu rationalisieren. |
(20) |
Das Programm sollte die vorhandenen Möglichkeiten der Lernmobilität vor allem in Bereichen ausbauen, in denen die größten Effizienzgewinne zu erwarten sind, um so seine Reichweite zu vergrößern und die hohe ungedeckte Nachfrage zu bedienen. Dies sollte insbesondere durch mehr und einfachere Mobilitätsaktivitäten für Hochschulstudierende und Hochschulpersonal , Schülerinnen und Schüler und Schulpersonal, einschließlich Vorschullehrer und Personal in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung sowie Lernende und Personal in der beruflichen Bildung geschehen , unter Einsatz gezielter Maßnahmen, die den besonderen Bildungsbedürfnissen der vorgesehenen Begünstigten Rechnung tragen . Die Möglichkeiten der Mobilität im Bereich berufliche Bildung für Lernende in Grenzregionen sollten weiter gefördert werden, um sie auf die spezifischen grenzüberschreitenden Umstände auf dem Arbeitsmarkt vorzubereiten. Das Programm sollte auch Möglichkeiten der Mobilität für Lernende und Personal in der Erwachsenenbildung bieten. Die Hauptziele der Erwachsenenbildung sind der Wissenstransfer, die Kompetenzen und Fähigkeiten und die Förderung der sozialen Inklusion, des bürgerschaftlichen Engagements, der persönlichen Entwicklung und des Wohlbefindens . Die Mobilität gering qualifizierter erwachsener Lernender sollte in Kooperationspartnerschaften eingebettet werden. Die Möglichkeiten der Mobilität sollten für Jugendliche, die an nichtformalen Lernaktivitäten teilnehmen, verbessert werden und damit mehr jungen Menschen , insbesondere Neueinsteigern, Menschen mit geringeren Chancen und schwer erreichbaren Bevölkerungsgruppen, zugutekommen. Auch die Mobilität von Personal in der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugendarbeit und im Sport sollte angesichts ihrer großen Hebelwirkung gestärkt werden , wobei der Schwerpunkt auf der Umschulung und Weiterbildung sowie der Förderung der Kompetenzentwicklung für den Arbeitsmarkt liegt . Entsprechend der Vision eines echten europäischen Bildungsraums sollte das Programm auch Mobilitäts- und Austauschmöglichkeiten und die Teilnahme von Studierenden an bildungs- , kultur- und kulturbezogenen sportbezogenen Aktivitäten fördern, indem es Verfahren digitalisiert werden, um Antragsverfahren und die Digitalisierung Teilnahme an dem Programm zu erleichtern, und anhand von bewährten Verfahren benutzerfreundliche Online-Systeme und neue Instrumente wie beispielsweise den europäischen Studierendenausweis vorantreibt entwickelt werden . Diese Initiative kann ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Mobilität für alle sein, da sie die Hochschuleinrichtungen in die Lage versetzt, mehr Austauschstudierende zu empfangen und ins Ausland zu schicken, die Qualität der Mobilität von Studierenden verbessert und den Zugang von Studierenden zu verschiedenen Diensten (Bibliothek, Verkehrsmittel, Unterkunft) schon vor ihrer Ankunft im Ausland ermöglicht. [Abänd. 27] |
(20a) |
Im Rahmen des Programms sollte für hochwertige Mobilitätserfahrungen auf Basis der Grundsätze gesorgt werden, die in der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität (16) festgelegt sind. In der Empfehlung kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Qualität der Information, die Vorbereitung, die Unterstützung und die Anerkennung von Erfahrungen und Qualifikationen sowie klare, im Voraus erstellte Lernpläne und Lernergebnisse nachweislich Auswirkungen auf die Vorteile der Mobilität haben. Die Mobilitätsaktivitäten sollten vorab angemessen vorbereitet werden. Diese Vorbereitung kann häufig effizient durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen. Gegebenenfalls sollte es möglich sein, dass im Rahmen des Programms vorbereitende Besuche für Mobilitätsaktivitäten unterstützt werden. [Abänd. 28] |
(20b) |
Das Programm sollte die Mobilität von Lehrkräften und von im pädagogischen Bereich tätigem Personal auf allen Ebenen unterstützen und fördern, um die Arbeitsverfahren zu verbessern und zur beruflichen Entwicklung beizutragen. Angesichts der entscheidenden Rolle, die die vorschulische sowie frühkindliche Bildung und Erziehung bei der Verhinderung sozialer und wirtschaftlicher Ungleichheiten spielt, ist es wichtig, dass Lehrer und Personal auf dieser Ebene an der Lernmobilität im Rahmen des Programms teilnehmen können. In Bezug auf den Unterricht sollten im Rahmen des Programms politische Innovationen angeregt werden, um einige der gemeinsamen Herausforderungen zu bewältigen, mit denen die Bildungssysteme in der Union konfrontiert sind, wie die Gewinnung neuer Talente für die Lehrtätigkeit für die am stärksten benachteiligten Kinder und die Entwicklung der Lehrkraftausbildung, um ihnen bei der Ausbildung benachteiligter Lernender zu helfen. Um den Nutzen der Programmteilnahme für Lehrkräfte und von im pädagogischen Bereich tätigem Personal zu maximieren, sollten alle Anstrengungen unternommen werden, damit für sie mobilitätsfreundliche Bedingungen geschaffen werden, wobei die Mobilität Teil ihres Arbeitsprogramms und ihrer regelmäßigen Arbeitsbelastung ist, und damit sie Zugang zu angemessenen Ausbildungsmöglichkeiten haben und eine angemessene finanzielle Unterstützung je nach Land und gegebenenfalls Region, in der die Lernmobilität stattfinden soll, erhalten. [Abänd. 29] |
(20c) |
Da die berufliche Bildung bei der Verbesserung der Beschäftigungsaussichten und der Förderung der sozialen Eingliederung eine äußerst wichtige Funktion übernimmt, sollte das Programm dazu beitragen, Inklusion, Qualität und Relevanz der beruflichen Bildung im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen: Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken“ (17) zu verbessern. Mit dem Programm sollten engere Verbindungen zwischen Anbietern beruflicher Bildung und Arbeitgebern aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor gefördert werden. Darüber hinaus sollte es dazu beitragen, bereichsspezifische Fragen der beruflichen Bildung, etwa die Sprachausbildung, die Förderung hochwertiger Mobilitätspartnerschaften und die Anerkennung und Zertifizierung von Kompetenzen, anzugehen, und ferner die Anbieter beruflicher Bildung ermutigen, die Teilnahme an der Mobilitätscharta für die berufliche Aus- und Weiterbildung zu beantragen, die als Qualitätszeichen gewertet werden kann. [Abänd. 30] |
(21) |
Das Programm sollte junge Menschen ermutigen, sich am demokratischen Leben Europas zu beteiligen, indem es Projekte fördert, die darauf abstellen, dass junge Menschen sich in der Zivilgesellschaft engagieren und lernen sich einzubringen, indem es das Bewusstsein für die gemeinsamen Werte Europas wie Grundrechte , europäische Geschichte, Kultur und Unionsbürgerschaft schärft, junge Menschen und politische Entscheidungsträger auf lokaler, nationaler und Unionsebene zusammenbringt und zur europäischen Integration beiträgt. Mit dem Programm sollte die Aufmerksamkeit auf die Instrumente für digitale Demokratie, einschließlich der Europäischen Bürgerinitiative, gerichtet werden. Es sollte auch der generationenübergreifende Austausch zwischen jüngeren und älteren Menschen gefördert werden. Da Jugendorganisationen und Jugendarbeit für die Umsetzung dieser Ziele von zentraler Bedeutung sind, sollte über das Programm die Entwicklung des Jugendbereichs in der Union gefördert werden. [Abänd. 31] |
(22) |
Das Programm sollte jungen Menschen mehr Möglichkeiten bieten, Europa durch Lernerfahrungen im Ausland im Rahmen der neuen Initiative mit dem Titel „DiscoverEU“ kennenzulernen. Achtzehnjährige Junge Menschen zwischen 18 und 20 Jahren , insbesondere solche mit geringeren Chancen, sollten die Gelegenheit erhalten, im Rahmen einer formalen oder informellen Bildungsaktivität allein oder in der Gruppe eine erste Reiseerfahrung durch Europa zu machen, um ein Gefühl der Zugehörigkeit zur Europäischen Union zu entwickeln und deren kulturelle und sprachliche Vielfalt zu entdecken. Die Initiative sollte eine solide und überprüfbare Lernkomponente aufweisen; im Rahmen der Initiative ist ferner dafür sorgen, dass die Erfahrungen in angemessener Weise weitergegeben werden und Erkenntnisse ausgetauscht werden, damit die Initiative laufend bewertet und somit verbessert werden kann. Das Programm sollte Stellen benennen, die für die Kontaktaufnahme und die Auswahl der Teilnehmer , die unter gebührender Berücksichtigung der geografischen Ausgewogenheit erfolgen muss, zuständig sind, und Aktivitäten unterstützen, die die der Förderung der Bildungsdimension dieser Erfahrung entwickeln zugutekommen. Diese Stellen sollten gegebenenfalls auch in die Bereitstellung von Schulungen und Unterstützung vor und nach der Mobilität eingebunden werden, die auch einen Bezug zu sprachlichen und interkulturellen Kompetenzen aufweisen sollten. Die Initiative DiscoverEU sollte ferner Verbindungen zu den Kulturhauptstädten Europas, den Europäischen Jugendhauptstädten, den Europäischen Hauptstädten für die Freiwilligenarbeit und den Grünen Hauptstädten Europas herstellen . [Abänd. 32] |
(23) |
Der Erwerb von Fremdsprachen trägt zum gegenseitigen Verständnis und zur Mobilität innerhalb und außerhalb der Union bei. Sprachkompetenzen sind zugleich aber auch von wesentlicher Bedeutung, wenn es um lebenspraktische und berufliche Fähigkeiten geht. Das Programm sollte daher den Erwerb von Fremdsprachen durch Sprachkurse vor allem Ort und durch die intensivere Nutzung von zugänglichen Online-Tools fördern, da zumal das E-Learning zusätzliche Vorteile für das Sprachenlernen im Hinblick auf den Zugang und die Flexibilität bietet bieten kann. Bei der im Rahmen des Programms gewährten Unterstützung des Fremdsprachenerwerbs sollte den Bedürfnissen der Teilnehmer Rechnung getragen werden, wobei der Schwerpunkt auf den im Aufnahmeland gesprochenen Sprachen liegen sollte und in den Grenzregionen auf den Sprachen der Nachbarländer. Die Unterstützung des Fremdsprachenerwerbs sollte auch die nationalen Zeichensprachen einschließen. Die Online-Sprachhilfe von Erasmus+ sollte auf die spezifischen Bedürfnisse der Programmteilnehmer zugeschnitten sein und jedem offenstehen . [Abänd. 33] |
(23a) |
Bei dem Programm sollten Sprachtechnologien, die beispielsweise auf automatischer Übersetzung basieren, genutzt werden, um den Austausch zwischen den Behörden zu erleichtern und den interkulturellen Dialog zu verbessern. [Abänd. 34] |
(24) |
Das Programm sollte Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Organisationen fördern, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind; ihre entscheidende Rolle bei der Vermittlung des Wissens, der Fertigkeiten und der Kompetenzen, die der Einzelne in einer Welt im Wandel braucht, und bei der umfassenden Nutzung des Innovationspotenzials sowie des kreativen und unternehmerischen Potenzials, vor allem in der digitalen Wirtschaft, ist anzuerkennen. Zu diesem Zweck sollte eine wirksame Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Interessenträgern auf allen Ebenen der Programmdurchführung sichergestellt werden. [Abänd. 35] |
(25) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2017 forderte der Europäische Rat die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, die Arbeiten an einer Reihe von Initiativen voranzubringen, um eine neue Ebene der europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu erreichen, etwa durch die Förderung der bis 2024 geplanten Entstehung von „europäischen Hochschulen“ aus einem nach dem Bottum-up-Prinzip Bottom-up-Prinzip errichteten unionsweiten Hochschulnetzwerk. Das Programm sollte diese europäischen Hochschulen unterstützen ; diese sollten auf Exzellenz ausgerichtet sein und die Attraktivität der Hochschuleinrichtungen in der Union steigern und die Zusammenarbeit zwischen Forschung, Innovation und Bildung fördern. Der Begriff der „Exzellenz“ ist im weiteren Sinne zu verstehen, beispielsweise auch in Verbindung mit der Fähigkeit, die Inklusion zu verbessern. Im Rahmen des Programms sollte darauf hingewirkt werden, dass mit den „europäischen Hochschulen“ eine breite geografische Abdeckung erreicht wird . [Abänd. 36] |
(26) |
Das Kommuniqué von Brügge von 2010 enthält einen Aufruf zur Förderung beruflicher Exzellenz für intelligentes und nachhaltiges Wachstum. In ihrer Mitteilung „Stärkung der Innovation in Europas Regionen“ von 2017 schlug die Kommission vor, die berufliche Bildung im Zuge der Strategien zur intelligenten Spezialisierung mit Innovationssystemen zu verknüpfen. Das Programm sollte die Mittel bereitstellen, um diesen Aufforderungen nachzukommen und die Entwicklung transnationaler Plattformen von Zentren der beruflichen Existenz zu fördern, die eng in die lokalen und regionalen Strategien für Wachstum, Innovation , Wettbewerbsfähigkeit, nachhaltige Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit soziale Inklusion eingebettet sind. Diese Exzellenzzentren sollten als Motoren für die Entwicklung hochwertiger beruflicher Fertigkeiten dienen, die in einzelnen Sektoren benötigt werden; gleichzeitig sollten sie den strukturellen Wandel und die sozial- und wirtschaftspolitischen Strategien in der Union insgesamt unterstützen. [Abänd. 37] |
(27) |
Um die Nutzung virtueller Kooperationsaktivitäten zu intensivieren, sollte das Programm die eine systematischere Nutzung von bestehender Online-Plattformen wie eTwinning, dem School Education Gateway, der elektronischen Plattform für Erwachsenenbildung in Europa, dem europäischen Jugendportal und der Online-Plattform für Hochschulbildung fördern. Über das Programm sollte gegebenenfalls auch die Entwicklung neuer Online-Plattformen gefördert werden, um auf europäischer Ebene die Umsetzung der Politik in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Sport und Jugend zu stärken und zu modernisieren. Diese Plattformen sollten sich durch Benutzerfreundlichkeit und barrierefreien Zugang im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) auszeichnen. [Abänd. 38] |
(28) |
Das Programm sollte dazu beitragen, die Transparenz und die automatische gegenseitige Anerkennung von Fertigkeiten , Kompetenzen, und Qualifikationen und Abschlusszeugnissen sowie die Übertragung von Leistungspunkten oder Einheiten anderen Nachweisen von Lernergebnissen zu erleichtern, die Qualitätskontrolle zu fördern und die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, das Kompetenzmanagement und entsprechende Beratung zu unterstützen. Daher sollte das Programm auch nationale und unionsweite Kontaktstellen und Netzwerke unterstützen, über die potenzielle Teilnehmer Informationen und Hilfe erhalten können, und so den europaweiten Austausch sowie die Entwicklung flexibler Lernpfade zwischen unterschiedlichen Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit sowie zwischen formalen und nichtformalen Lernumgebungen ermöglichen erleichtern . [Abänd. 39] |
(29) |
Das Programm sollte das Potenzial ehemaliger Erasmus+-Teilnehmer nutzen und Aktivitäten von Alumni-Netzen, Botschaftern und EuroPeers unterstützen und diese ermutigen, als Multiplikatoren für das Programm zu dienen. |
(29a) |
Im Rahmen des Programms sollte besonderes Augenmerk auf die Validierung und Anerkennung von Bildungs- und Ausbildungszeiten im Ausland, einschließlich der Sekundarschulbildung, gelegt werden. In diesem Zusammenhang sollte die Gewährung von Finanzhilfen an Qualitätsbewertungsverfahren, an eine Beschreibung der Lernergebnisse und an die uneingeschränkte Anwendung der Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung (19) , der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (20) und europäischer Instrumente geknüpft werden, die zur Anerkennung von Lernerfahrungen im Ausland beitragen und ein hochwertiges Lernen sicherstellen, wie der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR), das Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR), das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) und der Europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET). [Abänd. 40] |
(30) |
Um die Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten zu gewährleisten und andere Politikbereiche der Union zu unterstützen, sollten Menschen aus unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen, z. B. öffentlicher Dienst, Privatsektor, Landwirtschaft oder Unternehmen, Mobilitätschancen erhalten, damit sie eine Berufsausbildung, ein Praktikum bzw. eine Lernerfahrung im Ausland machen absolvieren können , die es ihnen in jedem Lebensabschnitt erlaubt, beruflich und persönlich zu wachsen und sich weiterzuentwickeln und , indem sie vor allem ein Bewusstsein für ihre europäische Identität und ein Verständnis für die kulturelle Vielfalt Europas zu entwickeln entwickeln, sowie auch beruflich, indem sie arbeitsmarktrelevante Fähigkeiten erwerben . Das Programm sollte als Anlaufstelle für EU-Mechanismen der transnationalen Mobilität mit einer ausgeprägten Dimension des Lernens dienen und das Angebot solcher Mechanismen für Begünstigte und Teilnehmer vereinfachen. Die Ausweitung von Erasmus-Projekten Erasmus+-Projekten sollte erleichtert werden; es sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, um Erasmus-Projektträgern Erasmus+-Projektträgern zu helfen, Finanzhilfen zu beantragen oder Synergien mit der Förderung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und die Programme in den Bereichen Migration, Sicherheit, Justiz und Bürgerschaft, Gesundheit , Medien und Kultur sowie mit dem Europäischen Solidaritätskorps zu entwickeln. [Abänd. 41] |
(31) |
Es ist wichtig, Lehre, Unterricht und Forschung im Bereich zur europäischen Integration und zu den künftigen Chancen und Herausforderungen der Europastudien Union anzuregen und Diskussionen eine Diskussion über diese Fragen anzustoßen, indem die Jean-Monnet-Maßnahmen im Hochschulbereich, aber auch in anderen allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung gefördert werden. Die Stärkung des Gefühls einer europäischen Identität Zugehörigkeitsgefühls und der Zugehörigkeit Engagements ist besonders wichtig zu einem Zeitpunkt, da die gemeinsamen Werte, auf denen die Union beruht und die Teil unserer gemeinsamen europäischen Identität sind, auf die Probe infrage gestellt werden und da die Bürgerinnen und Bürger sich immer weniger kaum engagieren. Das Programm sollte weiter auch künftig zur Entwicklung der Exzellenz in den Europastudien beitragen und gleichzeitig aufseiten der breiten Lerngemeinschaft und der allgemeinen Öffentlichkeit das Engagement für die europäische Integration stärken . [Abänd. 42] |
(32) |
Angesichts der Notwendigkeit Das Programm sollte im Einklang mit dem zentralen Ziel des Übereinkommens von Paris stehen, bei denen es darum geht , weltweit entschlossener auf , den Folgen des Klimawandels im Klimawandel zu reagieren. Im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das Pariser Übereinkommen von Paris umzusetzen und auf die UN-Ziele die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten umzusetzen , wird das Programm helfen dazu beitragen , dass die Bekämpfung des Klimawandels und die nachhaltige Entwicklung in allen Politikbereichen der Union zu berücksichtigen, und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass durchgängig berücksichtigt werden und das allgemeine Ziel, während des durch den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 abgedeckten Zeitraums 25 % der EU-Ausgaben Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden zu verwenden, und ein entsprechendes Jahresziel von 30 % erreicht wird, das möglichst rasch, spätestens jedoch 2027 einzuführen ist . Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Evaluierungen und des Überprüfungsverfahren erneut bewertet. [Abänd. 43] |
(32a) |
Angesichts der Rolle der Union als globaler Akteur und der Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten bei der Konferenz Rio+20 eingegangenen sind sowie im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, sollte das Programm eine inklusive, gleichberechtigte, hochwertige Bildung und ein entsprechendes lebenslanges Lernen in den Mittelpunkt rücken, wozu auch die Anerkennung der wichtigen Funktion gehört, die der Bildung bei der Armutsbekämpfung zukommt. Mit dem Programm sollte auch ein Beitrag zur Agenda für nachhaltige Entwicklung geleistet werden, indem der Aufbau der Fähigkeiten, die für nachhaltige Entwicklung benötigt werden, gefördert wird, und den Menschen auf dem Wege formaler, nicht formaler und informeller Bildung Kenntnisse über Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Klimawandel vermittelt werden. [Abänd. 44] |
(33) |
Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm die gesamte Dauer des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [reference to be updated as appropriate] Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (21)] bilden soll. Es sollte sichergestellt werden, dass ab 2021 die jährlichen Haushaltsmittel für das Programm im Vergleich zum letzten Jahr des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 erheblich erhöht werden, gefolgt von einem linearen und schrittweisen Anstieg der jährlichen Mittelzuweisungen. Ein solches Mittelprofil würde dazu beitragen, dass bereits zu Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 breite Zugangsmöglichkeiten bestehen und eine unverhältnismäßige Erhöhung in den letzten Jahren vermieden wird, die möglicherweise schwer zu kompensieren wäre. [Abänd. 45] |
(34) |
Im Rahmen einer finanziellen Grundausstattung für Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, die von den nationalen Agenturen verwaltet werden, sollte eine Aufschlüsselung von Mindestbeträgen nach Sektor (Hochschulbildung, Schulbildung, berufliche Bildung, Erwachsenenbildung) definiert werden, damit eine kritische Masse an Finanzmitteln gewährleistet ist, um die anvisierten Outputs und Ergebnisse in jedem dieser Sektoren zu erreichen. Die genaue Mittelausstattung für die einzelnen Maßnahmen und Initiativen sollte im Arbeitsprogramm festgelegt werden. [Abänd. 46] |
(35) |
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue HO] (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) (22) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe sowie zum indirekten Haushaltsvollzug. |
(36) |
Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel [125 Absatz 1] der Haushaltsordnung geprüft werden. Bei der Durchführung des Programms sind die in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze von Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung einzuhalten. [Abänd. 47] |
(37) |
Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit an dem Programm teilnehmen; in diesem Abkommen ist geregelt, dass die Durchführung von Unionsprogrammen durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Diese Verordnung sollte dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang gewähren, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Die umfassende Teilnahme von Drittländern am Programm sollte nach Maßgabe von spezifischen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands am Programm erfolgen. Die umfassende Teilnahme beinhaltet die Verpflichtung, eine nationale Agentur einzurichten und einige der Maßnahmen des Programms auf dezentraler Ebene zu verwalten. Personen und Stellen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern sollten nach Maßgabe des Arbeitsprogramms und der von der Kommission veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an einigen der Maßnahmen des Programms teilnehmen können. Bei der Durchführung des Programms können besondere Regelungen für Personen und Stellen aus europäischen Kleinstaaten berücksichtigt werden. [Abänd. 48] |
(38) |
Im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (23) (im Folgenden „Mitteilung zu strategischer Partnerschaft“) sollte das Programm die besondere Situation dieser Regionen berücksichtigen. Es werden Maßnahmen getroffen, um die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an allen Maßnahmen zu verbessern. Die Mobilität und die Zusammenarbeit zwischen den Menschen und Organisationen aus diesen Regionen und aus Drittländern, insbesondere Nachbarländern, sollten gefördert werden. Die entsprechenden Maßnahmen werden regelmäßig überwacht und evaluiert. [Abänd. 49] |
(38a) |
Die Kommission weist in ihrer Mitteilung zu strategischer Partnerschaft darauf hin, dass eine höhere Mobilität der Lernenden und des Ausbildungs- bzw. Schulungspersonal insbesondere im Rahmen des ERASMUS+-Programms für die Gebiete in äußerster Randlage sehr vorteilhaft wäre, und sagt zu, die finanzielle Unterstützung für Teilnehmer, die aus Gebieten in äußerster Randlage kommen oder dorthin reisen, durch die Beibehaltung besonderer Regeln für die Gewährung von Finanzhilfen für diese Gebiete weiter anzupassen, die Möglichkeiten einer Ausweitung der regionalen Zusammenarbeit bei Erasmus+ zu prüfen, um die Mobilität zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und den benachbarten Drittländern weiter anzuregen, und den Europäischen Sozialfonds Plus als Ergänzung zu Erasmus+ heranzuziehen. [Abänd. 50] |
(39) |
Gemäß [Referenz ggf. entsprechend neuem Beschluss über ÜLG aktualisieren Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (24)] können Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Die Probleme, die sich aus der großen Entfernung dieser Länder und Gebiete ergeben, sollten bei der Durchführung des Programms berücksichtigt werden, und ihre Teilnahme am Programm sollte überwacht und regelmäßig evaluiert werden. |
(40) |
Im Bei dem Programm sollte die Kontinuität in Bezug Programmziele und -schwerpunkte gewahrt werden. Da das Programm über einen Zeitraum von sieben Jahren durchgeführt werden soll, muss jedoch eine gewisse Flexibilität vorgesehen werden, damit es an die sich verändernden Gegebenheiten und politischen Prioritäten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport angepasst werden kann. Daher wird in dieser Verordnung nicht im Einzelnen festgelegt, wie die spezifischen Initiativen konzipiert werden sollen, und zudem wird keinerlei politischen Prioritäten noch den jeweiligen Haushaltsprioritäten für die nächsten sieben Jahre vorgegriffen. Stattdessen sollten die nachrangigen politischen Entscheidungen und Prioritäten, einschließlich der Einzelheiten zu spezifischen neuen Initiativen, in Arbeitsprogrammen im Einklang mit der Haushaltsordnung sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen festgelegt werden. Bei der Konzipierung der neuen Initiativen sollten Erkenntnisse aus vorausgegangenen Initiativen und laufenden Pilotinitiativen in diesem Bereich herangezogen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten der europäische Mehrwert sowohl bei Inhalt als auch bei der Struktur der Initiative gebührend berücksichtigt werden . Im Arbeitsprogramm sollten außerdem die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Ziel und den spezifischen Zielen des Programms für die Durchführung des Programms notwendig sind, die Kriterien für die Auswahl von Projekten und die Gewährung von Finanzhilfen sowie alle übrigen erforderlichen Aspekte festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten gemäß dem Prüfverfahren durch Durchführungsrechtsakte angenommen im Wege eines delegierten Rechtsakts erlassen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, in Abstimmung mit nationalen Agenturen und Interessenträgern durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 51] |
(40a) |
Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den nationalen Agenturen die Durchführung des Programms sowohl während der Laufzeit des Programms als auch nach dessen Beendigung überwachen und darüber Bericht erstatten. Die abschließende Evaluierung des Programms sollte rechtzeitig durchgeführt werden, sodass sie gegebenenfalls in die Halbzeitüberprüfung des Nachfolgeprogramms einfließen kann. Die Kommission sollte insbesondere eine Halbzeitüberprüfung des Programms durchführen, die gegebenenfalls mit einem Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung einhergeht. [Abänd. 52] |
(41) |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (25) muss das Programm auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels spezifischer Überwachungsanforderungen erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten Begünstigten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten spezifische, im Zeitverlauf messbare und realistische Indikatoren umfassen und die Grundlage für die Evaluierung der Wirksamkeit des Programms vor Ort bilden. [Abänd. 53] |
(42) |
Die Chancen und Ergebnisse der durch das Programm geförderten Maßnahmen sollten auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene angemessen verbreitet, beworben und bekannt gemacht werden. Die Aktivitäten zur Verbreitung, Werbung und Bekanntmachung sollten von allen Durchführungsstellen des Programms, gegebenenfalls mit Unterstützung anderer zentraler einschlägiger Interessenträger, wahrgenommen werden. [Abänd. 54] |
(43) |
Um die an die Öffentlichkeit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für die Kommunikation zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit diese mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Zusammenhang stehen. [Abänd. 55] |
(44) |
Im Interesse einer effizienten und wirksamen Umsetzung dieser Verordnung sollte das Programm möglichst auf bestehende Mechanismen zurückgreifen. Die Durchführung des Programms sollte daher der Kommission und nationalen Agenturen anvertraut werden , wodurch eine einheitliche und unkomplizierte Anwendung der Programmregeln in der gesamten Union dauerhaft sichergestellt sein sollte. Die Kommission und die nationalen Agenturen sollten zu diesem Zweck und mit Blick auf eine wirksame Programmdurchführung zusammenarbeiten und in Abstimmung mit den Interessenträgern einheitliche, einfache und hochwertige Verfahren ausarbeiten und den Austausch bewährter Verfahren begünstigen, durch die die Qualität der im Rahmen des Programms durchgeführten Projekte gesteigert werden kann . Im Sinne größtmöglicher Wirksamkeit sollten die nationalen Agenturen nach Möglichkeit dieselben sein, die für die Verwaltung des Vorläuferprogramms benannt worden waren. Der Umfang der Ex-ante-Konformitätsbewertung sollte sich auf neue, für das Programm spezifische Anforderungen beschränken, sofern dies gerechtfertigt ist und keine schwerwiegenden Mängel oder mangelhaften Leistungen der betroffenen nationalen Agentur vorliegen. [Abänd. 56] |
(44a) |
Damit Organisatoren von Projekten, die keinerlei Erfahrung mit Finanzierungsprogrammen der Union besitzen, dazu bewegt werden können, einen Antrag auf Finanzierung zu stellen, sollten die Kommission und die nationalen Agenturen entsprechende Beratung und Unterstützung bereitstellen und dafür Sorge tragen, dass die Antragsverfahren möglichst einfach und eindeutig sind. Der Programmleitfaden sollte im Sinne der Klarheit und der Benutzerfreundlichkeit weiter verbessert werden, und Antragsformulare sollten einfach sein und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Um das Antragsverfahren weiter zu modernisieren und zu harmonisieren, sollte für die Begünstigten und die an der Programmverwaltung Personen ein gemeinsames, mehrsprachiges und zentrales Programminstrument entwickelt werden. [Abänd. 57] |
(44b) |
In der Regel sollten Finanzhilfe- und Projektanträge an die nationale Agentur des Landes gerichtet werden, in der der Antragsteller seinen Sitz hat; diese sollte die Anträge auch verwalten. Abweichend hiervon sollten jedoch Finanzhilfe- und Projektanträge für Tätigkeiten, die von unionsweiten Netzen bzw. europäischen und internationalen Organisationen organisiert werden, bei der Kommission eingereicht und von dieser verwaltet werden. [Abänd. 58] |
(45) |
Zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Rechtssicherheit in allen teilnehmenden Ländern sollte jede nationale Behörde eine unabhängige Prüfstelle benennen. Im Sinne größtmöglicher Wirksamkeit sollte diese unabhängige Prüfstelle nach Möglichkeit dieselbe sein, die auch für die Maßnahmen des Vorläuferprogramms benannt worden war. |
(46) |
Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die den Zugang zum Programm verhindern oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dazu gehört im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen die Lösung von Problemen mit dem Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) sind die Mitgliedstaaten gehalten, beschleunigte Zulassungsverfahren einzurichten. [Abänd. 59] |
(47) |
Das System für die Leistungsberichterstattung sollte gewährleisten, dass die Daten für die Überwachung und die Evaluierung der Durchführung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden und die geeignete Granularität aufweisen. Diese Daten und Informationen sollten der Kommission in einer Weise übermittelt werden, die mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften vereinbar ist. |
(48) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) ausgeübt werden. [Abänd. 60] |
(49) |
Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten nach Möglichkeit vereinfachte Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gewährt werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und zur Vereinfachung der Verwaltung des Programms sollten Pauschalzahlungen auf der Grundlage des jeweiligen Projekts für Mobilitätsaktivitäten in allen Wirtschaftszweigen verwendet werden. Die von der Kommission definierten vereinfachten Finanzhilfen zur Förderung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms sollten regelmäßig überprüft und an die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes berücksichtigen bzw. der Aufnahmeregion angepasst werden . Die Kommission und die nationalen Agenturen der Entsendeländer sollten die Möglichkeit haben, diese vereinfachten Finanzhilfen auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen, um insbesondere Menschen mit geringeren Chancen den Zugang zum Programm zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem darin bestärkt werden, diese Finanzhilfen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben zu befreien. Diese Befreiung sollte auch für öffentliche oder private Einrichtungen gelten, die für die Vergabe der Finanzhilfen an die betreffenden Personen zuständig sind. [Abänd. 61] |
(50) |
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (28), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (29) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (30) sind die finanziellen Interessen der Union zu schützen, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) vorgesehen kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle auf Unionsebene und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung, der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
(51) |
Es ist notwendig, die Komplementarität der Programmaßnahmen mit den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktivitäten und anderen Unionsmaßnahmen zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur und Medien, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit einem besonderen Schwerpunkt auf jungen Landwirten, Kohäsion, Regionalpolitik sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung. |
(52) |
Zwar erlaubten die Rechtsvorschriften den Mitgliedstaaten und den Regionen bereits im vorherigen Programmplanungszeitraum die Nutzung von Synergien zwischen Erasmus+ und anderen Instrumenten der Union wie beispielsweise den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die ebenfalls auf die qualitative Entwicklung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit in Europa abstellen; dieses Potenzial wurde bisher jedoch nicht vollständig ausgeschöpft, wodurch die systemische Wirkung der Projekte und die Auswirkungen auf die Politikebene beschränkt waren. Um die jeweils größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollten die für die Verwaltung der verschiedenen Instrumente zuständigen nationalen Stellen auf nationaler Ebene wirksam kommunizieren und kooperieren. Das Programm sollte die aktive Zusammenarbeit mit diesen Instrumenten vorsehen , und dabei sollte insbesondere dafür gesorgt werden, dass ein hochwertiger Antrag, dessen Finanzierung aufgrund unzureichender Finanzmittel im Rahmen des Programms nicht möglich ist, im Wege eines vereinfachten Verfahrens aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanziert werden kann. Damit das Verfahren für derartige Maßnahmen vereinfacht wird, sollte es möglich sein, ihnen zur Würdigung ihrer hohen Qualität ein „Exzellenzsiegel“ zu verleihen. Dieser programmübergreifend ergänzende Charakter sollte insgesamt höhere Projekterfolgsquoten ermöglichen . [Abänd. 62] |
(52a) |
Damit die Finanzierung und strategische Unterstützung durch die Europäische Union möglichst große Wirkung entfaltet, sollte konsequent darauf hingewirkt werden, dass mit den einschlägigen Programmen Synergieeffekte erzielt werden und die Programme einander ergänzen. Diese Synergieeffekte und Ergänzungen sollten jedoch weder bewirken, dass dem Programm Erasmus+ zugewiesene Mittel außerhalb des strukturellen Rahmens dieses Programms verwaltet werden, noch, dass Mittel verwendet werden, um andere als die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu verfolgen. Vielmehr sollten Synergieeffekte und Ergänzungen die Vereinfachung der Antragsverfahren auf der Durchführungsebene bewirken. [Abänd. 63] |
(53) |
Um die Leistungsindikatoren des Programms ändern oder ergänzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich des Anhangs zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt — auch auf der Ebene von Sachverständigen — angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat — im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte — sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem sollten ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(54) |
Es sollte gewährleistet werden, dass das Vorläuferprogramm ordnungsgemäß abgeschlossen wird, insbesondere in Bezug auf die Fortführung mehrjähriger Verwaltungsvereinbarungen, zum Beispiel zur Finanzierung technischer und administrativer Hilfe. Ab dem 1. Januar 2021 sollte die technische und administrative Hilfe erforderlichenfalls die Verwaltung von Maßnahmen gewährleisten, die im Rahmen der Vorläuferprogramme bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind. |
(55) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Gleichstellung von Männern und Frauen zu gewährleisten, jegliche Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen und die Anwendung der Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu fördern. Mit dem Programm sollten daher Initiativen tatkräftig unterstützt werden, mit denen die Öffentlichkeit sensibilisiert und die positive Wahrnehmung sämtlicher möglicherweise diskriminierter Gruppen sowie die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird. Überdies sollten damit Bemühungen unterstützt werden, gegen das Bildungsgefälle und die besonderen Probleme der Roma vorzugehen, indem ihnen die umfassende und aktive Teilnahme an dem Programm ermöglicht wird. Die Achtung der Rechte und Grundsätze, die insbesondere im Rahmen der Charta der Grundrechte anerkannt wurden, sollte bei der Planung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung des Programms durchgängig berücksichtigt werden. [Abänd. 64] |
(56) |
Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und den indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist. |
(57) |
Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern aufgrund seines transnationalen Wesens, des großen Umfangs und des breiten geografischen Erfassungsbereichs der finanzierten Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten, der Auswirkungen des Programms auf den Zugang zu Lernmobilität und auf den europäischen Integrationsprozess insgesamt sowie der verstärkten internationalen Dimension besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(58) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden. |
(59) |
Um die Kontinuität der im Rahmen des Programms gewährten finanziellen Förderung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird Erasmus Erasmus+ , das Programm für Maßnahmen der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden das „Programm“) eingerichtet.
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. |
„lebenslanges Lernen“ alle Formen des Lernens (formales, nichtformales und informelles Lernen) in jedem Lebensabschnitt — einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der allgemeinen Bildung, der beruflichen Bildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung –, aus denen sich eine Verbesserung oder Aktualisierung von Wissen, Fertigkeiten , Kompetenzen und Einstellungen oder der Teilnahme an der Gesellschaft im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, kulturelle, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele ergibt, einschließlich der Bereitstellung von Beratungs- und Orientierungsdiensten; [Abänd. 65] |
2. |
„Lernmobilität“ den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land ihres Wohnsitzes mit dem Ziel, dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung , einschließlich Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, oder einer nichtformalen oder informellen Lernaktivität nachzugehen. Sie kann in Form eines Praktikums, einer Ausbildung, eines Jugendaustauschs, einer Lehrtätigkeit oder der Teilnahme an einer Aktivität zur beruflichen Weiterentwicklung erfolgen und mit Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung – auch für nationale Gebärdensprachen – und -unterricht einhergehen und/oder durch zugängliches Online-Lernen und virtuelle Zusammenarbeit ergänzt werden. In einigen besonderen Fällen kann sie durch Lernen unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen; [Abänd. 66] |
2a. |
„virtuelles Lernen“ den Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen durch die Nutzung zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien; [Abänd. 67] |
2b. |
„gemischtes Lernen“ den Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen mithilfe einer Kombination aus virtuellen Bildungs- und Ausbildungsinstrumenten und traditionellen Bildungs- und Ausbildungsmethoden; [Abänd. 68] |
3. |
„nichtformales Lernen“ freiwilliges Lernen, das außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung durch zweckgerichtetes Handeln (in Bezug auf Ziele, Methoden und Zeit) stattfindet und in irgendeiner Form unterstützt wird; |
4. |
„informelles Lernen“ Lernen durch alltägliche Aktivitäten und Erfahrungen, das in Bezug auf Ziele, Zeit oder Lernunterstützung nicht organisiert oder strukturiert ist. Informelles Lernen kann aus Sicht des Lernenden unbeabsichtigt sein; |
5. |
„junge Menschen“ Personen im Alter von 13 bis 30 Jahren; |
6. |
„Breitensport“ organisierten Sport, der auf lokaler Ebene durch Amateursportler ausgeübt wird, und Sport für alle aller Altersgruppen regelmäßig für gesundheitliche , pädagogische oder soziale Zwecke ausgeübt wird ; [Abänd. 69] |
7. |
„Hochschulstudierende“ Personen, die an einer Hochschuleinrichtung auf Bachelor-, Master-, Doktorats- oder einem gleichwertigen Niveau — einschließlich in Kurzstudiengängen — eingeschrieben sind. Dazu gehören auch junge Hochschulabsolventen oder an einer derartigen Einrichtung innerhalb der vorangegangenen 24 Monate einen Abschluss erworben haben ; [Abänd. 70] |
8. |
„Personal“ Personen, die entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben der allgemeinen oder beruflichen Bildung auf allen Ebenen, der Aus- und Weiterbildung oder des nichtformalen Lernens erfüllen; dies können Lehrkräfte (auch im Hochschulbereich), Ausbilder , Wissenschaftler , Schulleiter, Jugendarbeiter, Sporttrainer, nicht pädagogisch tätiges Personal und andere Praktiker der Lernunterstützung sein; [Abänd. 71] |
8a. |
„Personal im Sportbereich“ Personen, die — entgeltlich oder unentgeltlich — Management-, Unterweisungs- oder Trainingsaufgaben für ein Sportteam oder einzelne Sportler wahrnehmen; [Abänd. 72] |
9. |
„Lernende in der beruflichen Bildung“ Personen, die an einem Programm der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung auf allen Ebenen von der sekundären bis zu zur postsekundären Bildung teilnehmen. Dazu gehören auch Personen, die kürzlich oder innerhalb der vorangegangenen 24 Monate ein solches Programm abgeschlossen haben; [Abänd. 73] |
10. |
„Schüler“ Personen, die zu Bildungszwecken an einer Einrichtung der allgemeinen Bildung auf allen Ebenen von der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung bis zur Sekundarstufe II eingeschrieben sind oder außerhalb einer Bildungseinrichtung unterrichtet werden und die von den nationalen zuständigen Behörden in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an dem Programm berechtigt angesehen werden; [Abänd. 74] |
11. |
„Erwachsenenbildung“ jede Form des nicht berufsbezogenen Lernens für Erwachsene nach der Erstausbildung, ob formal, nichtformal oder informell; |
12. |
„nicht mit dem Programm assoziiertes Drittland“ ein Drittland, dass nicht umfassend an dem Programm teilnimmt, dessen Rechtsträger aber in gerechtfertigten Fallen im Unionsinteresse ausnahmsweise in den Genuss des Programms kommen können; [Abänd. 75] |
13. |
„Drittland“ ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist; |
14. |
„Partnerschaft“ eine Vereinbarung einer Gruppe von Einrichtungen und/oder Organisationen mit dem Ziel, gemeinsame Aktivitäten und Projekte durchzuführen; |
15. |
„gemeinsamer Masterabschluss“ oder Doktorgrad“ einen einzigen Abschluss, der im Rahmen eines von mindestens zwei Hochschuleinrichtungen angebotenen Studiengangs erworben wird und der von allen beteiligten Einrichtungen gemeinsam ausgestellt und verliehen sowie offiziell in den Ländern anerkannt wird, in denen die beteiligten Einrichtungen ihren Sitz haben; [Abänd. 76] |
16. |
„international“ jede Maßnahme, an der mindestens ein nicht mit dem Programm assoziiertes Drittland beteiligt ist; |
17. |
„virtuelle Zusammenarbeit“ jede Art der Zusammenarbeit unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien; |
18. |
„Hochschuleinrichtung“jede Art von eine Einrichtung der Hochschulbildung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, an der anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, sowie jede andere Art von vergleichbare Einrichtung der höheren Bildung, die von den nationalen Behörden in ihrem jeweiligen Land als zur Teilnahme an dem Programm berechtigt angesehen wird; [Abänd. 77] |
19. |
„transnational“ jede Maßnahme, an der mindestens zwei Staaten beteiligt sind, die entweder Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierte Drittländer sind; |
20. |
„Jugendaktivität“ eine außerschulische Aktivität, die von informellen Gruppen junger Menschen und/oder Jugendorganisationen durchgeführt wird und die auf einem nichtformalen oder informellen Lernansatz und auf Förderung von Barrierefreiheit und Inklusion beruht; [Abänd. 78] |
21. |
„Jugendarbeiter“ Personen, die beruflich oder freiwillig im Bereich des nichtformalen oder informellen Lernens tätig sind und die junge Menschen in bei ihrer persönlichen Entwicklung, einschließlich ihrer sozialen und beruflichen Entwicklung , sowie beim Ausbau ihrer Kompetenzen unterstützen; [Abänd. 79] |
22. |
„EU-Jugenddialog“ den Dialog von Politikern, Entscheidungsträgern, Sachverständigen, Wissenschaftlern oder Akteuren der Zivilgesellschaft — je nach Sachlage – mit jungen Menschen und Jugendorganisationen, der als Plattform für den ständigen Gedankenaustausch über die Prioritäten und die Durchführung der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa und das weitere Vorgehen in allen für junge Menschen relevanten Bereichen dient; [Abänd. 80] |
23. |
„mit dem Programm assoziiertes Drittland“ ein Drittland, das mit der Union eine Vereinbarung über seine Teilnahme am Programm geschlossen hat und das allen Verpflichtungen nachkommt, die in dieser Verordnung in Bezug auf die Mitgliedstaaten festgelegt sind; [Abänd. 81] |
24. |
„Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von [Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c] der Haushaltsordnung; |
25. |
„Menschen mit geringeren geringen Chancen“Menschen Personen, die aufgrund verschiedener Hindernisse , die aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geografischen etwa auf eine Behinderung , gesundheitliche Probleme , Lernschwierigkeiten , ihren Migrationshintergrund, kulturelle Unterschiede oder gesundheitlichen Gründen, wegen Behinderungen, Lernschwierigkeiten oder aufgrund ihres Migrationshintergrunds mit Hindernissen konfrontiert ihre wirtschaftliche , soziale und geografische Lage zurückzuführen sein können , in Bezug auf den Zugang zu dem Programm benachteiligt sind, wodurch sie de facto keinen Zugang zu den Möglichkeiten des Programms haben was Personen umfasst, die ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen angehören oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe Gefahr laufen, diskriminiert zu werden ; [Abänd. 82] |
26. |
„nationale Behörde“ die Behörde, die auf nationaler Ebene für die Überwachung und die Beaufsichtigung der Verwaltung des Programms in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland zuständig ist; |
27. |
„nationale Agentur“ eine oder mehrere Stellen in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland, die auf nationaler Ebene für die Verwaltung der Durchführung des Programms zuständig ist bzw. sind. In einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland kann es mehr als eine nationale Agentur geben; |
27a. |
„Exzellenzsiegel“ das Gütesiegel, das Projekten zuerkannt wird, die im Rahmen des Programms Erasmus+ vorgeschlagen und als förderungswürdig eingestuft wurden, jedoch aufgrund finanzieller Beschränkungen keine Fördermittel erhalten; mit dem Siegel wird der Wert des Vorschlags gewürdigt und die Erschließung alternativer Finanzierungsquellen unterstützt. [Abänd. 83] |
Artikel 3
Ziele des Programms
(1) Allgemeines Ziel des Programms ist es, die bildungsbezogene, berufliche und persönliche Entwicklung der Menschen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend Jugendaktivitäten und Sport im Rahmen des lebenslangen Lernens in Europa und darüber hinaus zu unterstützen und so zu nachhaltigem Wachstum, hochwertiger Beschäftigung und, sozialem Zusammenhalt und Inklusion, der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und einer stärkeren europäischen Identität beizutragen. Das Programm ist damit ein wichtiges Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums , zur Anregung von Innovationen in der allgemeinen und beruflichen Bildung , zur Förderung der strategischen europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihren Unterbereichen, zur Intensivierung der jugendpolitischen Zusammenarbeit im Rahmen der Jugendstrategie der Union 2019-2027 und zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports. [Abänd. 84]
(2) Die spezifischen Ziele des Programms sind:
a) |
Förderung der Lernmobilität von Einzelpersonen, sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Gleichbehandlung, Exzellenz, Kreativität und Innovation auf Ebene von Organisationen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Bildungspolitik; [Abänd. 85] |
b) |
Förderung der nichtformalen und informellen Lernmobilität , des interkulturellen Lernens, des Urteilsvermögens und der aktiven Teilnahme junger Menschen sowie der Zusammenarbeit, Inklusion , Qualität , Kreativität und Innovation auf der Ebene von Jugendorganisationen und der Jugendpolitik; [Abänd. 86] |
c) |
Förderung der breitensportspezifischen Lernmobilität von Sporttrainern und anderem Personal im Sportbereich und jungen Menschen, die regelmäßig in organisierter Form Sport treiben, sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Sportorganisationen und der Sportpolitik; [Abänd. 87] |
ca) |
Förderung des lebenslangen Lernens durch einen sektorübergreifenden Ansatz im formalen, nichtformalen und informellen Rahmen und Unterstützung flexibler Lernpfade. [Abänd. 88] |
(2a) Die internationale Tragweite des Programms wird mit dem Ziel ausgebaut, das auswärtige Handeln der Union und ihre Entwicklungsziele durch die Zusammenarbeit der Union mit Drittländern zu unterstützen. [Abänd. 89]
(3) Die Ziele des Programms werden mittels der drei folgenden Leitaktionen verfolgt:
a) |
Lernmobilität („Leitaktion 1“), |
b) |
Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen („Leitaktion 2“) und |
c) |
Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit („Leitaktion 3“). |
Außerdem werden die Ziele mittels der in Artikel 7 beschriebenen Jean-Monnet-Maßnahmen verfolgt.
Allen Maßnahmen des Programms ist eine starke Lernkomponente zu eigen, die zur Verwirklichung der in diesem Artikel festgelegten Ziele des Programms beiträgt. Die im Rahmen der Leitaktionen unterstützten Maßnahmen sind in Kapitel II (Allgemeine und berufliche Bildung), Kapitel III (Jugend) und Kapitel IV (Sport) beschrieben. Die operativen Ziele und die entsprechenden politischen Prioritäten der einzelnen Maßnahmen werden in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 19 im Einzelnen dargelegt. [Abänd. 90]
Artikel 3a
Europäischer Mehrwert
(1) Im Rahmen des Programms werden ausschließlich Maßnahmen und Aktivitäten mit potenziellem europäischem Mehrwert unterstützt, die zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele beitragen.
(2) Sichergestellt wird der europäische Mehrwert der Maßnahmen und Aktivitäten des Programms zum Beispiel durch
a) |
ihren länderübergreifenden Charakter, insbesondere in Bezug auf Mobilität und Zusammenarbeit, womit nachhaltige systemische Wirkung erzielt werden soll, |
b) |
ihren ergänzenden Charakter und ihre Synergieeffekte in Bezug auf andere Programme und Strategien auf nationaler, unionsweiter und internationaler Ebene, |
c) |
ihren Beitrag zur wirksamen Anwendung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union, |
d) |
ihren Beitrag zur Ausarbeitung unionsweiter Normen für die Qualitätssicherung, darunter Qualitätschartas, |
e) |
ihren Beitrag zur Ausarbeitung unionsweiter gemeinsamer Normen für Programme der allgemeinen und beruflichen Bildung, |
f) |
die Förderung des interkulturellen und interreligiösen Dialogs in der gesamten Union, |
g) |
die Förderung der Mehrsprachigkeit in der gesamten Union oder |
h) |
die Förderung des europäischen Zusammengehörigkeitsgefühls und die Stärkung der gemeinsamen europäischen Bürgerschaft. [Abänd. 91] |
KAPITEL II
ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG
Artikel 4
Leitaktion 1
Lernmobilität
Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 1:
a) |
Mobilität von Hochschulstudierenden und Hochschulpersonal; |
b) |
Mobilität von Lernenden und Personal in der beruflichen Bildung; |
c) |
Mobilität von Schülern und Schulpersonal , darunter Vorschullehrer und in der frühkindlichen Bildung und Betreuung tätiges Personal ; [Abänd. 92] |
d) |
Mobilität von Personal in der Erwachsenenbildung und erwachsenen Lernenden ; [Abänd. 93] |
e) |
Möglichkeiten des Fremdsprachenlernens, einschließlich zur Unterstützung von Mobilitätsmaßnahmen. |
Mit dem Programm werden Maßnahmen zur Förderung des virtuellen und des gemischten Lernens unterstützt, mit denen die in Absatz 1 genannten Mobilitätsaktivitäten flankiert werden sollen. Mit dem Programm unterstützt werden solche Maßnahmen auch für Personen, die nicht an derartigen Mobilitätsaktivitäten teilnehmen können.
Die Kommission stellt, falls angezeigt, sicher, dass die im Rahmen des Programms entwickelten Instrumente für virtuelles und gemischtes Lernen der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. [Abänd. 94]
Für die Vorbereitung der in diesem Artikel genannten Mobilitätsaktivitäten und erforderlichenfalls auch für vorbereitende Besuche kann Unterstützung gewährt werden. [Abänd. 95]
Artikel 5
Leitaktion 2
Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen
Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2:
a) |
strategische Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren; [Abänd. 96] |
b) |
Exzellenzpartnerschaften, insbesondere europäische Hochschulen, Zentren der beruflichen Exzellenz und gemeinsame Masterabschlüsse oder Doktorgrade im Rahmen von Erasmus Mundus; von den europäischen Hochschulen und Zentren der beruflichen Exzellenz ist mindestens eine bzw. eines je Mitgliedstaat beteiligt ; [Abänd. 97] |
c) |
Innovationspartnerschaften zur Stärkung der Innovationsfähigkeit , beispielsweise Zusammenschlüsse im Bereich der Erwachsenenbildung, Europas; [Abänd. 98] |
d) |
zugängliche und benutzerfreundliche Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit, einschließlich unterstützender Dienste für eTwinning und die elektronische Plattform für Erwachsenenbildung in Europa. , Instrumente, durch die der Einsatz der Methoden des Universellen Lerndesigns (Universal Design for Learning) gefördert wird, sowie mobilitätsbegünstigende Instrumente wie der in Artikel 25 Absatz 7c genannte europäische Studierendenausweis; [Abänd. 99] |
(da) |
gezielter Aufbau von Kapazitäten im Bereich der Hochschulbildung in nicht mit dem Programm assoziierten Partnerländern. [Abänd. 100] |
Artikel 6
Leitaktion 3
Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit
Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3:
a) |
Ausarbeitung und Durchführung der allgemeinen und der sektorspezifischen bildungspolitischen Agenda der Union, einschließlich der Unterstützung des Eurydice-Netzes oder von Aktivitäten anderer einschlägiger Organisationen; |
b) |
Förderung von Instrumenten und Maßnahmen der Union, die Qualität, Transparenz und, Anerkennung und Aktualisierung von Kompetenzen, Fertigkeiten und Qualifikationen verbessern (32); [Abänd. 101] |
c) |
politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit wichtigen einschlägigen Interessenträgern wie unionsweiten Netzen, europäischen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind , sowie deren Unterstützung ; [Abänd. 102] |
d) |
gezielte Maßnahmen, die zu einer zur hochwertigen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen; [Abänd. 103] |
e) |
Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union; |
f) |
Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm. |
Artikel 7
Jean-Monnet-Maßnahmen
Das Programm fördert Lehre, Unterricht, Forschung und Debatten auf dem Gebiet der Europastudien und der künftigen Herausforderungen und Chancen der Union mittels folgender Maßnahmen: [Abänd. 104]
a) |
Jean-Monnet-Maßnahme in der Hochschulbildung; [Abänd. 105] |
b) |
Jean-Monnet-Maßnahme Jean-Monnet-Maßnahmen in anderen sämtlichen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung; [Abänd. 106] |
c) |
Unterstützung der folgenden Einrichtungen, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen: Europäisches Hochschulinstitut in Florenz, einschließlich der School of Transnational Governance, Europakolleg in Brügge und Natolin, Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht, Europäische Rechtsakademie in Trier, Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung in Odense und Internationales Zentrum für europäische Bildung in Nizza. |
KAPITEL III
JUGEND
Artikel 8
Leitaktion 1
Lernmobilität
Im Jugendbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 1:
a) |
Mobilität junger Menschen; |
b) |
Jugendaktivitäten; |
c) |
Aktivitäten im Rahmen von DiscoverEU; |
d) |
Mobilität von Jugendarbeitern. |
Artikel 9
Leitaktion 2
Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen
Im Jugendbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2:
a) |
strategische Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren; [Abänd. 107] |
b) |
Innovationspartnerschaften zur Stärkung der Innovationsfähigkeit Europas; |
c) |
zugängliche und benutzerfreundliche Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit [Abänd. 108] |
Artikel 10
Leitaktion 3
Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit
Im Jugendbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3:
a) |
Ausarbeitung und Durchführung der jugendpolitischen Agenda der Union, falls angezeigt, unterstützt durch das Jugend-Wiki-Netz; [Abänd. 109] |
b) |
Instrumente und Maßnahmen der Union, die Qualität, Transparenz und Anerkennung von Kompetenzen und Fähigkeiten fördern, insbesondere durch den Youthpass; |
c) |
politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie unionsweiten Netzen, im Jugendbereich tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die im Jugendbereich tätig sind, und dem EU-Jugenddialog und sowie Unterstützung dieser Interessenträger und des Europäischen Jugendforums; [Abänd. 110] |
d) |
Maßnahmen, die zu einer zur hochwertigen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen; [Abänd. 111] |
e) |
Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union; |
f) |
Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm. |
KAPITEL IV
SPORT
Artikel 11
Leitaktion 1
Lernmobilität
Im Sportbereich unterstützt das Programm im Rahmen der Leitaktion 1 die Mobilität von Sporttrainern und anderem jungen Breitensportlern und im Sport tätigen Breitensport tätigem Personal. [Abänd. 112]
Artikel 12
Leitaktion 2
Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen
Im Sportbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2:
a) |
Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren; |
b) |
nicht gewinnorientierte Sportveranstaltungen Breitensportveranstaltungen, einschließlich kleinerer Veranstaltungen , die zur weiteren Entwicklung der europäischen Dimension des Sports beitragen sollen. [Abänd. 113] |
Artikel 13
Leitaktion 3
Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit
Im Sportbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3:
a) |
Ausarbeitung und Durchführung der politischen Agenda der Union in den Bereichen Sport und körperliche Bewegung; |
b) |
politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie europäischen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet des Sports tätig sind; [Abänd. 114] |
ba) |
Maßnahmen, die zur hochwertigen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen; [Abänd. 115] |
bb) |
Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union; [Abänd. 116] |
c) |
Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm, einschließlich Preisen und Auszeichnungen im Sportbereich. |
KAPITEL IVA
INKLUSION [Abänd. 117]
Artikel 13a
Inklusionsstrategie
(1) Bis zum 31. März 2021 arbeitet die Kommission einen Rahmen für Inklusionsmaßnahmen sowie Leitlinien für deren Durchführung aus. Auf der Grundlage dieses Rahmens und unter besonderer Beachtung der dem nationalen Kontext geschuldeten spezifischen Herausforderungen beim Zugang zu den Programmen arbeiten die nationalen Agenturen eine mehrjährige nationale Integrationsstrategie aus. Diese Strategie wird bis zum 30. Juni 2021 veröffentlicht, und ihre Umsetzung wird regelmäßig überwacht.
(2) Bei dem Rahmen und der Strategie gemäß Absatz 1 liegt besonderes Augenmerk auf
a) |
der Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, nationalen und lokalen Behörden sowie der Zivilgesellschaft, |
b) |
der Unterstützung von bürger- und gemeindenahen Organisationen, die unmittelbar mit den Zielgruppen zusammenarbeiten, |
c) |
der Kontaktaufnahme und Kommunikation mit den Zielgruppen, auch durch die Verbreitung benutzerfreundlicher Informationen, |
d) |
der Vereinfachung der Antragsverfahren, |
e) |
der Bereitstellung spezifischer Beratungs-, Fortbildungs- und Unterstützungsdienste für die Zielgruppen, sowohl vor der Antragstellung als auch als Vorbereitung auf ihre tatsächliche Teilnahme am Programm, |
f) |
bewährten Verfahren in Bezug auf Barrierefreiheit und Unterstützungsdienste für Menschen mit Behinderungen, |
g) |
der Erhebung geeigneter qualitativer und quantitativer Daten zur Bewertung der Wirksamkeit der Strategie, |
h) |
der Anwendung von Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 13b. [Abänd. 118] |
Artikel 13b
Finanzielle Unterstützung für die Inklusion
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, damit geeignete Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung und erforderlichenfalls auch zur Vorfinanzierung ergriffen werden, um Menschen mit geringen Chancen zu unterstützen, denen finanzielle Gründe die Teilnahme an dem Programm erschweren, und zwar entweder, weil sie wirtschaftlich benachteiligt sind oder weil die zusätzlichen Kosten für die Teilnahme an dem Programm eingedenk ihrer besonderen Lage ein erhebliches Hindernis sind. Die Beurteilung der finanziellen Gründe und die Abschätzung der Höhe der Unterstützung richten sich nach objektiven Kriterien.
(2) Die Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 1 können Folgendes umfassen:
a) |
Unterstützung aus anderen Instrumenten der Union, etwa dem Europäischen Sozialfonds +; |
b) |
Unterstützung aus einzelstaatlichen Programmen; |
c) |
Anpassung und Aufstockung der Förderung von Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen des Programms. |
(3) Damit Absatz 2 Buchstabe c entsprochen wird, passt die Kommission erforderlichenfalls die Finanzhilfen zur Förderung von Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen des Programms selbst an oder ermächtigt die nationalen Agenturen dazu. Die Kommission legt überdies im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 14 einen eigenen Haushalt für die Finanzierung zusätzlicher Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung im Rahmen des Programms fest.
(4) Die Kosten der Maßnahmen zur Erleichterung oder Förderung der Inklusion dürfen keinesfalls als Begründung dafür dienen, dass ein Antrag im Rahmen des Programms abgelehnt wird. [Abänd. 119]
KAPITEL V
FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 30 000 000 000 EUR 41 097 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 (46 758 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). [Abänd. 120]
Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt. [Abänd. 121]
(2) Für die Durchführung des Programms gilt die folgende vorläufige Mittelaufteilung:
a) |
24 940 000 000 EUR 83 % des in Absatz 1 genannten Betrags für Maßnahmen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, davon: [Abänd. 122]
|
b) |
3 100 000 000 EUR 10,3 % des in Absatz 1 genannten Betrags für die in Artikel 8 bis 10 genannten Maßnahmen im Jugendbereich; [Abänd. 130] |
c) |
550 000 000 EUR 2 % des in Absatz 1 genannten Betrags für die in Artikel 11 bis 13 genannten Maßnahmen im Sportbereich; und [Abänd. 131] |
d) |
mindestens 960 000 000 EUR 3,2 % des in Absatz 1 genannten Betrags als Beitrag zu den operativen Kosten der nationalen Agenturen. [Abänd. 132] |
Die verbleibenden 1,5 %, die nicht im Rahmen der vorläufigen Mittelaufteilung nach Unterabsatz 1 zugewiesen werden, können für die Programmunterstützung verwendet werden. [Abänd. 133]
(3) Zur Förderung der internationalen Dimension des Programms wird neben der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung jeweils ein zusätzlicher Finanzbeitrag durch die Verordnung …/… [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit] (33) und die Verordnung …/… [IPA III] (34) bereitgestellt, um die im Einklang mit ein finanzieller Beitrag zu den unter dieser Verordnung durchgeführten festgelegten und verwalteten durchgeführten Maßnahmen zu unterstützen. Diese Beiträge werden gemäß den Verordnungen zur Einrichtung dieser Instrumente finanziert geleistet. Die Verwendung dieser Mittel wird durch diese Verordnung geregelt, während gleichzeitig die Konformität mit der Verordnung …/… [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit] und der IPA-III-Verordnung sichergestellt wird . [Abänd. 134]
(4) Der in Absatz 1 genannte Betrag kann für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, beispielsweise für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für Beratung und Weiterbildung im Rahmen der Zugänglichkeit . [Abänd. 135]
(5) Unbeschadet der Haushaltsordnung können Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Projekten des ersten Arbeitsprogramms ergeben, ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sein.
(6) Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a] der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit [Buchstabe c] ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.
(6a) Die Prioritäten für die in Absatz 2 vorgesehene Mittelausstattung nach Maßnahmen werden in dem in Artikel 19 erwähnten Arbeitsprogramm festgelegt. [Abänd. 136]
Artikel 15
Formen der Unionsfinanzierung und Durchführungsmethoden
(1) Das Programm wird in einheitlicher Weise in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in [Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe.
(3) Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung von von Empfängern geschuldeten Mitteln verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung Es gilt [Artikel X] der Verordnung X [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung].
KAPITEL VI
TEILNAHME AM PROGRAMM
Artikel 16
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
(1) Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen:
a) |
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; |
b) |
beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; |
c) |
unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; |
d) |
andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung
|
(2) Die in Absatz 1 genannten Länder nehmen nur dann in vollem Umfang an dem Programm teil, wenn sie alle in dieser Verordnung festgelegten Pflichten für die Mitgliedstaaten erfüllen.
Artikel 17
Nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer
Das Programm Die in Artikel 4 bis 6, Artikel 7 Buchstaben a und b sowie in den Artikeln Artikel 8 bis 10, 12 und 13 genannten Maßnahmen des Programms stehen in gerechtfertigten Fällen im Interesse der Europäischen Union auch den folgenden Rechtsträgern aus Drittländern offen:
a) |
in Artikel 16 genannte Drittländer, die nicht die Bedingung nach Artikel 16 Absatz 2 erfüllen; |
b) |
alle anderen Drittländer. [Abänd. 137] |
Artikel 18
Auf die direkte und die indirekte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften
(1) Das Programm steht Rechtsträgern des öffentlichen und des privaten Rechts offen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind.
(2) Bei der Durchführung des Programms einschließlich der Auswahl der Teilnehmer und der Gewährung von Finanzhilfen sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass besondere Anstrengungen zur Förderung der sozialen Inklusion und der besseren Beteiligung von Menschen mit geringeren Chancen unternommen werden. [Abänd. 138]
(3) Für Auswahlrunden sowohl unter direkter als auch unter indirekter Mittelverwaltung kann sich der Bewertungsausschuss nach Artikel [145 Absatz 3 dritter Gedankenstrich] der Haushaltsordnung aus externen Sachverständigen zusammensetzen.
(4) Bei öffentlichen Einrichtungen sowie Einrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als fünfzig Prozent ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, wird davon ausgegangen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, diese Kapazität durch weitere Unterlagen nachzuweisen.
(4a) Die Höhe der finanziellen Unterstützung, wie etwa Finanzhilfen, Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit, wird regelmäßig überprüft und auf der Grundlage der Zahlen von Eurostat an die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes oder der Aufnahmeregion angepasst. Bei der Anpassung der Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten werden die Reisekosten in das Aufnahmeland oder die Aufnahmeregion und zurück gebührend berücksichtigt. [Abänd. 139]
(5) Um den Zugang von Menschen mit geringeren Chancen zu verbessern und die reibungslose Durchführung des Programms zu gewährleisten, kann die Kommission die in Artikel 23 genannten nationalen Agenturen ermächtigen, die Finanzhilfen zur Förderung von Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen des Programms auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen. [Abänd. 140]
(6) Die Kommission kann gemeinsame Aufforderungen mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder Organisationen und Agenturen dieser Länder veröffentlichen, um Projekte auf Basis der Gleichwertigkeit der Mittelbeiträge zu finanzieren. Projekte können im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsordnung auf der Grundlage gemeinsamer, von den finanzierenden Organisationen oder Agenturen vereinbarter Evaluierungs- und Auswahlverfahren evaluiert und ausgewählt werden.
KAPITEL VII
PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG
Artikel 19
Arbeitsprogramm
Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die Die sekundären politischen Maßnahmen und Prioritäten , einschließlich der Details der in den Artikeln 4 bis 13 dargelegten besonderen Initiativen, werden mit einem Arbeitsprogramm gemäß Artikel [108] 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird festgelegt. Im Arbeitsprogramm ist auch festgelegt, wie das Programm durchgeführt werden soll . Für die von der nationalen Agentur verwalteten Maßnahmen enthalten die Arbeitsprogramme außerdem Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer. Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 31 erlassen Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Annahme des Arbeitsprogramms zu ergänzen . [Abänd. 141]
Artikel 20
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele sind im Anhang aufgeführt.
(2) Um die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs anzunehmen, um die Indikatoren zu überarbeiten, wenn dies für nötig befunden wird, und um diese Verordnung um Bestimmungen über einen Rahmen für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Begünstigten von Unionsmitteln im Sinne von Artikel [2 Absatz 5] der Haushaltsordnung die Daten zur Überwachung der Programmdurchführung und -evaluierung effizient, wirksam, rechtzeitig und in angemessener Ausführlichkeit erfassen. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Begünstigten von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.
Artikel 21
Evaluierung Evaluierungen, Halbzeitüberprüfung und Überarbeitung [Abänd. 142]
(1) Alle Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. [Abänd. 143]
(2) Die Zwischenevaluierung Halbzeitüberprüfung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung in jedem Fall aber spätestens am 31. Dezember 2024 . Ihr wird eine abschließende Evaluierung des Vorläuferprogramms beigefügt , die in die Halbzeitüberprüfung einfließt. Im Rahmen der Halbzeitüberprüfung wird nicht nur die allgemeine Wirksamkeit und die Gesamtleistung des Programms bewertet, sondern es wird insbesondere auch die Umsetzung der in Kapitel IVa festgelegten Inklusionsmaßnahmen, der Bemühungen zur Vereinfachung des Programms für Begünstigte und der neuen Initiativen gemäß Artikel 5 Buchstabe b und Artikel 8 Buchstabe c geprüft. Dabei wird die Aufschlüsselung der Teilnahme an dem Programm insbesondere im Hinblick auf Menschen mit schlechteren Ausgangschancen geprüft . [Abänd. 144]
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IX und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 24 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 30. April 2024 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor. Der EAD legt einen ähnlichen Bericht über die Durchführung und die Auswirkungen des Programms in den teilnehmenden Entwicklungsländern vor. [Abänd. 145]
(3a) Die Kommission legt bei Bedarf und auf der Grundlage der Halbzeitüberprüfung angemessene Legislativvorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor. Die Kommission erscheint vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und dem zuständigen Gremium des Rates, um über die Halbzeitüberprüfung Bericht zu erstatten, auch im Hinblick auf ihre Entscheidung darüber, ob eine Änderung dieser Verordnung erforderlich ist. [Abänd. 146]
(4) Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber vier drei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. [Abänd. 147]
(5) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen und die Halbzeitprüfung zusammen mit ihren Anmerkungen. [Abänd. 148]
KAPITEL VIII
INFORMATION, KOMMUNIKATION UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
Artikel 22
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die In Zusammenarbeit mit der Kommission und auf der Grundlage eines EU-weiten Rahmens entwickeln die in Artikel 24 genannten nationalen Agenturen entwickeln eine einheitliche Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden, und unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm zu verbreiten , einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene EU-Ebene verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten, und seine Ergebnisse zu verbreiten, und informieren . Die nationalen Agenturen unterrichten die einschlägigen Zielgruppen über die Maßnahmen und Aktivitäten in ihrem Land zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern und zur Unterstützung eines bereichsübergreifenden Ansatzes bei der Programmdurchführung. Bei der Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei der Verbreitung von Informationen widmen die Kommission und die nationalen Agenturen im Einklang mit Kapitel IVa Menschen mit schlechteren Ausgangschancen besondere Aufmerksamkeit, damit mehr von ihnen an dem Programm teilnehmen können . [Abänd. 149]
(1a) Alle wesentlichen Programmdokumente für die Begünstigten, einschließlich Antragsformulare, Anweisungen und wesentliche Informationen, werden mindestens in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung gestellt. [Abänd. 150]
(2) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.
(3) Die Rechtsträger, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, verwenden zum Zweck der Kommunikation und Verbreitung von Informationen über das Programm die Markenbezeichnung „Erasmus“ „Erasmus+“ .
(4) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse auf zugängliche Art und Weise durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen [Abänd. 151]
(4a) Die nationalen Agenturen verbreiten die Programminformationen darüber hinaus an Berufsberatungsdienste in Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen sowie an Arbeitsvermittlungsdienste. [Abänd. 152]
KAPITEL IX
VERWALTUNGS- UND PRÜFSYSTEM
Artikel 23
Nationale Behörde
(1) Bis […] teilen die Mitgliedstaaten der Kommission im Wege einer förmlichen Mitteilung ihrer Ständigen Vertretung mit, welche Person(en) rechtlich dazu befugt ist bzw. sind, in ihrem Namen als nationale Behörde im Sinne dieser Verordnung zu handeln. Wird während der Laufzeit des Programms eine andere nationale Behörde benannt, teilt der jeweilige Mitgliedstaat der Kommission dies unverzüglich in gleicher Weise mit.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch, soweit möglich, Maßnahmen zur Lösung einschließt, durch die die Besteuerung von Problemen mit dem Studienbeihilfen verhindert wird, die Übertragbarkeit von Ansprüchen innerhalb der Sozialschutzsysteme der Europäischen Union sichergestellt wird und Probleme beim Erhalt von Visa einschließt oder Aufenthaltstitel gelöst werden . [Abänd. 153]
(3) Bis […] benennt die nationale Behörde eine nationale Agentur oder nationale Agenturen. Gibt es mehr als eine nationale Agentur, so sorgen die Mitgliedstaaten mittels eines geeigneten Verfahrens für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung des Programms auf nationaler Ebene, um insbesondere eine kohärente und kosteneffiziente Durchführung des Programms und diesbezüglich funktionierende Kontakte zur Kommission zu gewährleisten und mögliche Mittelübertragungen zwischen den Agenturen zu erleichtern und auf diese Weise die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel flexibler und besser nutzen zu können. Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst, wie er die Beziehungen zwischen der nationalen Behörde und der nationalen Agentur regelt; dies gilt auch für Aufgaben wie etwa die Festlegung des Arbeitsprogramms der nationalen Agentur.
Die nationale Behörde übermittelt der Kommission eine geeignete Ex-ante-Konformitätsbewertung, aus der hervorgeht, dass die nationale Agentur Artikel [58 Absatz 1] Buchstabe c Ziffern v und vi und [Artikel 60 Absätze 1, 2 und 3] der Haushaltsordnung, den Anforderungen der Union für interne Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie den Bestimmungen für die Verwaltung von Programmmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen entspricht.
(4) Die nationale Behörde benennt eine unabhängige Prüfstelle im Sinne von Artikel 26.
(5) Die nationale Behörde stützt ihre Ex-ante-Konformitätsbewertung auf eigene Kontrollen und Prüfungen und/oder von der unabhängigen Prüfstelle im Sinne von Artikel 26 durchgeführte Kontrollen und Prüfungen. Handelt es sich bei der für das Programm benannten nationalen Agentur um dieselbe Stelle, die auch als nationale Agentur für das Vorläuferprogramm fungiert hat, beschränken sich die Kontrollen und Prüfungen für die Ex-ante-Konformitätsbewertung auf die neuen, für das Programm spezifischen Anforderungen.
(6) Lehnt die Kommission die Benennung der nationalen Agentur aufgrund ihrer Evaluierung der Ex-ante-Konformitätsbewertung ab oder erfüllt die nationale Agentur nicht die von der Kommission festgelegten Mindestanforderungen, so sorgt die nationale Behörde dafür, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, damit die nationale Agentur die Mindestanforderungen erfüllt, oder sie benennt eine andere Stelle als nationale Agentur.
(7) Die nationale Behörde überwacht und beaufsichtigt die Verwaltung des Programms auf nationaler Ebene. Bevor sie Entscheidungen — insbesondere in Bezug auf ihre nationale Agentur — trifft, die sich erheblich auf die Verwaltung des Programms auswirken könnten, unterrichtet und konsultiert die nationale Behörde die Kommission rechtzeitig.
(8) Die nationale Behörde kofinanziert den Betrieb ihrer nationalen Agentur in angemessener Höhe, so dass gewährleistet ist, dass das Programm im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht verwaltet wird.
(9) Die nationale Behörde übermittelt der Kommission jährlich Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm auf der Grundlage der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur, des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle sowie der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Konformität und der Leistung der nationalen Agentur. Diese Informationen sind nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. [Abänd. 154]
(10) Die nationale Behörde trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel, die die Kommission im Rahmen des Programms an die nationale Agentur überträgt.
(11) In Fällen von Unregelmäßigkeiten, Fahrlässigkeit oder Betrug, die der nationalen Agentur anzulasten sind, sowie bei schwerwiegenden Unzulänglichkeiten oder unzureichenden Leistungen der nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der nationalen Agentur führen, haftet die nationale Behörde gegenüber der Kommission für die Erstattung der ausstehenden Mittel.
(12) Tritt einer der in Absatz 11 genannten Umstände ein, so kann die nationale Behörde die Benennung der nationalen Agentur entweder von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission widerrufen. Beabsichtigt die nationale Behörde, die Benennung aus anderen triftigen Gründen zu widerrufen, so unterrichtet die nationale Behörde die Kommission mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Ende der Tätigkeiten der nationalen Agentur von diesem Widerruf. In einem solchem Fall vereinbaren die nationale Behörde und die Kommission formell konkrete, in einen Zeitplan eingebettete Übergangsmaßnahmen.
(13) Im Falle eines Widerrufs führt die nationale Behörde die erforderlichen Kontrollen hinsichtlich der Unionsmittel durch, die der nationalen Agentur anvertraut wurden, deren Benennung widerrufen wurde, und sorgt für die ungehinderte Übertragung dieser Mittel sowie sämtlicher Dokumente und Verwaltungsinstrumente, die für die Programmverwaltung benötigt werden, an die neue nationale Agentur. Die nationale Behörde sorgt dafür, dass die nationale Agentur, deren Benennung widerrufen wurde, die notwendige finanzielle Unterstützung erhält, um ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten im Rahmen des Programms und der Kommission weiter nachkommen zu können, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.
(14) Auf Aufforderung der Kommission benennt die nationale Behörde die Einrichtungen oder Organisationen bzw. die Arten von Einrichtungen oder Organisationen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an bestimmten Programmmaßnahmen berechtigt gelten.
Artikel 24
Nationale Agentur
(1) Die nationale Agentur
a) |
besitzt Rechtspersönlichkeit oder ist Teil einer Stelle mit Rechtspersönlichkeit und unterliegt dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats; ein Ministerium darf nicht als nationale Agentur benannt werden; |
b) |
verfügt über die Verwaltungskapazität, das Personal und die Infrastruktur, die für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben notwendig sind, so dass eine wirksame, effiziente Programmverwaltung und eine Verwendung der Unionsmittel im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung gewährleistet sind; |
(ba) |
verfügt über das erforderliche Fachwissen, um alle Bereiche des Programms abzudecken; [Abänd. 155] |
c) |
verfügt über die operativen und rechtlichen Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung sowie das Vertrags- und Finanzmanagement einzuhalten; |
d) |
bietet hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden und die im Verhältnis zur Höhe der Unionsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt wird; |
e) |
wird für die Laufzeit des Programms benannt. |
(2) Gemäß [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi] der Haushaltsordnung ist die nationale Agentur für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus der Maßnahmen zuständig, die in dem in Artikel [19] genannten Arbeitsprogramm beschrieben sind.
(3) Die nationale Agentur vergibt Finanzhilfen an Begünstigte im Sinne von Artikel [2 Absatz 5] der Haushaltsordnung auf der Grundlage einer Vereinbarung nach den Vorgaben der Kommission für die betreffende Maßnahme des Programms.
(4) Die nationale Agentur erstattet der Kommission und der für sie zuständigen nationalen Behörde jährlich Bericht gemäß Artikel [60 Absatz 5] der Haushaltsordnung. Die nationale Agentur ist zuständig für die Umsetzung der Anmerkungen, die die Kommission im Anschluss an ihre Analyse der jährlichen Verwaltungserklärung und des Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle vorlegt.
(5) Die nationale Agentur ist nicht befugt, ihr übertragene Aufgaben der Durchführung des Programms und dessen Haushalts ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der nationalen Behörde und der Kommission an Dritte zu übertragen. Die nationale Agentur trägt weiter die alleinige Verantwortung für an Dritte übertragene Aufgaben.
(6) Wird die Benennung einer nationalen Agentur widerrufen, trägt diese nationale Agentur weiter die rechtliche Verantwortung für die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten im Rahmen des Programms und gegenüber der Kommission, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.
(7) Die nationale Agentur ist zuständig für die Verwaltung und Abwicklung der für das Vorläuferprogramm geschlossenen Finanzvereinbarungen, die bei Beginn der Laufzeit dieses Programms noch nicht abgelaufen sind.
(7a) In Zusammenarbeit mit den nationalen Agenturen stellt die Kommission sicher, dass die zur Umsetzung dieser Verordnung eingerichteten Verfahren stimmig und einfach sind und dass es sich um hochwertige Informationen handelt, indem unter anderem gemeinsame Standards für Projektanträge und Evaluierungen entwickelt werden. Die nationalen Agenturen halten in regelmäßigen Abständen Rücksprache mit den Begünstigten des Programms, um die Einhaltung dieser Anforderung sicherzustellen. [Abänd. 156]
Artikel 25
Europäische Kommission
(1) Auf der Grundlage der in Artikel 23 Absatz 3 festgelegten Konformitätsanforderungen an die nationalen Agenturen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, insbesondere auf der Grundlage der ihr von der nationalen Behörde vorgelegten Ex-Ante-Konformitätsbewertung, der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle und unter Berücksichtigung der jährlich von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm.
(2) Binnen zwei Monaten nach Erhalt der von der nationalen Behörde gemäß Artikel 23 Absatz 3 vorgelegten Ex-ante-Konformitätsbewertung entscheidet die Kommission, ob sie die Benennung der nationalen Agentur akzeptiert, mit Auflagen akzeptiert oder ablehnt. Solange die Kommission die Ex-ante-Konformitätsbewertung nicht akzeptiert hat, geht sie kein Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur ein. Akzeptiert die Kommission die Bewertung mit Auflagen, kann sie angemessene Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur treffen.
(3) Die Kommission stellt der nationalen Agentur jährlich die folgenden Programmmittel zur Verfügung:
a) |
Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Maßnahmen des Programms, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde; |
b) |
einen Finanzbeitrag zur Unterstützung der nationalen Agentur bei der Wahrnehmung der Programmverwaltungsaufgaben, dessen Höhe nach Maßgabe der Höhe der Unionsmittel festgelegt wird, die der nationalen Agentur zur Gewährung von Finanzhilfen anvertraut werden; |
c) |
gegebenenfalls zusätzliche Mittel zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 6 Buchstabe d , Artikel 10 Buchstabe d und Artikel 10 13 Buchstabe d ba . [Abänd. 157] |
(3a) Die Kommission ist für die Durchführung direkt von ihr verwalteter Maßnahmen zuständig. Sie bearbeitet deshalb alle Phasen der Zuschuss- und Projektanträge für die in den Kapiteln II, III und IV dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen des Programms, die von EU-weiten Netzwerken, europäischen und internationalen Organisationen eingereicht werden. [Abänd. 158]
(4) Die Kommission legt die Vorgaben für das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Programmmittel erst zur Verfügung, nachdem sie das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur offiziell genehmigt hat.
(5) Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen hierzu.
(6) Kann die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren oder setzt die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend um, so kann die Kommission gemäß Artikel [60 Absatz 4] der Haushaltsordnung die zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen.
(7) Es werden regelmäßig Treffen mit dem Netz der nationalen Agenturen organisiert, um die kohärente Durchführung des Programms in allen Mitgliedstaaten und allen in Artikel 17 genannten Drittländern und den Austausch bewährter Verfahren zu gewährleisten. Externe Sachverständige, einschließlich Vertretern der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und der mit dem Programm assoziierten Drittländer, werden zur Teilnahme an solchen Treffen eingeladen. Das Europäische Parlament wird zu solchen Treffen als Beobachter eingeladen. [Abänd. 159]
(7a) Um das Bewerbungsverfahren zu vereinfachen und zu harmonisieren, stellt die Kommission bis zum 30. Juni 2024 ein gemeinsames, mehrsprachiges und zentrales Instrument für das Programm zur Verfügung. Dieses Instrument steht allen Stellen, die Nutzen aus dem Programm ziehen oder an seiner Verwaltung beteiligt sind, im Internet und auf Mobilgeräten zur Verfügung. Das Instrument liefert auch Informationen über mögliche Partner für potenzielle Begünstigte. [Abänd. 160]
(7b) Die Kommission stellt sicher, dass die Projektergebnisse öffentlich zugänglich gemacht und weit verbreitet werden, um so den Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen Agenturen, den Interessenträgern und den Begünstigten des Programms zu fördern. [Abänd. 161]
(7c) Bis zum 31. Dezember 2021 entwickelt die Kommission einen europäischen Studierendenausweis für alle an dem Programm teilnehmenden Studierenden. Bis zum 31. Dezember 2025 sorgt die Kommission dafür, dass der europäische Studierendenausweis allen Studierenden in der Europäischen Union zur Verfügung steht. [Abänd. 162]
Artikel 26
Unabhängige Prüfstelle
(1) Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung gemäß Artikel [60 Absatz 5] der Haushaltsordnung aus. Er bildet die Grundlage für die allgemeine Zuverlässigkeit gemäß Artikel [123] der Haushaltsordnung.
(2) Die unabhängige Prüfstelle
a) |
verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen; |
b) |
gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden; |
c) |
steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf den Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört. Insbesondere ist sie funktional unabhängig von dem Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört. |
(3) Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie in Bezug auf die jährliche Verwaltungserklärung der nationalen Agentur abgibt.
KAPITEL X
KONTROLLSYSTEM
Artikel 27
Grundsätze des Kontrollsystems
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — wenn sie Unregelmäßigkeiten feststellt — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.
(2) Für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten des Programms ist die Kommission zuständig. Sie legt unter Berücksichtigung der nationalen Systeme der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen die Mindestanforderungen für die von den nationalen Agenturen und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest. [Abänd. 163]
(3) Die nationale Agentur ist für die Primärkontrollen von Begünstigten zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Maßnahmen erhalten. Diese Kontrollen bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der maßgeblichen Unionsvorschriften verwendet werden.
(4) Die Kommission gewährleistet die Koordinierung ihrer Kontrollen mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen in Bezug auf die Programmmittel, die an die nationalen Agenturen übertragen werden, entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf der Grundlage einer risikobasierten Analyse. Diese Bestimmung gilt nicht für Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).
Artikel 28
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
KAPITEL XI
KOMPLEMENTARITÄT
Artikel 29
Komplementarität mit anderen Politikbereichen, Programmen und Fonds der Union
(1) Bei der Durchführung des Programms wird die Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Strategien, Programmen und Fonds der Union gewährleistet, insbesondere in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und Medien, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, digitale Politik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Umwelt- und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik, Migration, Sicherheit und internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.
(2) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch aus jedem anderen Unionsprogramm einen Beitrag erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. [Abänd. 164]
(3) Wenn für eine einzige Maßnahme eine finanzielle Hilfe sowohl aus dem Programm als auch aus den in Artikel 1 der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] genannten europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) gewährt wird, so wird diese Maßnahme gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Bestimmungen zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, durchgeführt.
(4) Im Rahmen des Programms förderfähige Maßnahmen, die die folgenden kumulativen, vergleichenden Bedingungen erfüllen:
— |
im Zuge sie wurden nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms geprüft wurden einer Bewertung unterzogen; |
— |
und den sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen dieser Aufforderung entsprechen, die jedoch zur Einreichung von Vorschlägen; |
— |
sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschläge finanziert werden,; |
können in Anerkennung ihrer Hochwertigkeit mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet werden, was deren Anträge auf anderweitige Finanzierung oder ihre Auswahl für eine Förderung aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds ausgewählt werden ohne ein neues Antragsverfahren ermöglicht . In diesem Fall gelten die Kofinanzierungssätze und Förderfähigkeitsregeln dieser Verordnung. Diese Maßnahmen werden von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel [65] der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnung sowie fondsspezifischer Verordnungen, einschließlich der Bestimmungen über Finanzkorrekturen, durchgeführt. [Abänd. 165]
KAPITEL XII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel den Artikeln 19 und 20 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. [Abänd. 166]
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel den Artikeln 19 und 20 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. [Abänd. 167]
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 31
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt.
(2) Der Ausschuss kann in besonderen Zusammensetzungen zusammentreten, um Fragen zu erörtern, die einen bestimmten Bereich betreffen. Wo dies angemessen ist, können im Einklang mit seiner Geschäftsordnung und auf Ad-hoc-Basis externe Sachverständige, wie etwa Vertreter der Sozialpartner, eingeladen werden, als Beobachter an einer Sitzung teilzunehmen.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 168]
Artikel 32
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Artikel 33
Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung von Maßnahmen unberührt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingeleitet wurden; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
(2) Die Finanzausstattung des Programms kann zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.
(3) Abweichend von Artikel [130 Absatz 2] der Haushaltsordnung kann die Kommission in entsprechend gerechtfertigten Fällen die direkt mit der Durchführung der geförderten Aktivitäten zusammenhängenden Kosten, die während der ersten sechs Monate des Jahres 2021 anfallen, als förderfähig ab dem 1. Januar 2021 einstufen, auch wenn diese Kosten dem Begünstigten bereits vor Einreichen des Finanzhilfeantrags entstanden sind.
(4) Um die Verwaltung von Maßnahmen und Tätigkeiten, die bis zum [31. Dezember 2027] noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen den im Rahmen des Programms Erasmus+ (2014-2020) durchgeführten und den im Rahmen dieses Programms vorgesehenen Maßnahmen.
Artikel 34
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am […] [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C vom, S. .
(2) ABl. C vom, S. .
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019.
(4) COM(2018)0098.
(5) ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.
(6) Sonderbericht Nr. 22/2018 des Europäischen Rechnungshofs vom 3. Juli 2018 mit dem Titel „Mobilität im Rahmen von Erasmus+: Millionen von Teilnehmern und europäischer Mehrwert in zahlreichen Facetten, doch muss die Leistungsmessung weiter verbessert werden“.
(7) COM(2018)0321.
(8) Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).
(9) ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1.
(10) COM(2016)0381.
(11) [Fundstelle].
(12) [Fundstelle – soll vom Rat bis Ende 2018 angenommen werden]
(13) COM(2018)0269.
(14) [Fundstelle].
(15) COM(2018) […].
(16) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 5.
(17) COM(2016)0381.
(18) Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).
(19) ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 1.
(20) ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.
(21) ABl. L […] vom […], S. […].
(22) ABl. L […] vom […], S. […].
(23) COM(2017)0623.
(24) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(25) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(26) Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
(27) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(28) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(29) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(30) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(31) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(32) Dazu gehören insbesondere Europass – das einheitliche Rahmenkonzept der Union zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen –, der Europäische Qualifikationsrahmen, der europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung, das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung, das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen, das Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung, der Europäische Verband für Qualitätssicherung im Hochschulbereich, das Europäische Netz der Informationszentren und der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung und die Euroguidance-Netze.
(33) [Fundstelle].
(34) [Fundstelle].
ANHANG
Indikatoren
(1) |
Lernmobilität von hoher Qualität für Menschen unterschiedlicher Herkunft |
(2) |
Europäisierung und Internationalisierung von Organisationen und Einrichtungen |
Was wird gemessen?
(3) |
Zahl der Personen, die an Mobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms teilnehmen |
(4) |
Zahl der Personen mit geringeren Chancen, die an Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms teilnehmen |
(5) |
Anteil der Teilnehmer, die der Ansicht sind, dass ihnen die Teilnahme an Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms nützlich war |
(6) |
Zahl der Einrichtungen und Organisationen, die im Rahmen der Leitaktion 1 (Lernmobilität) bzw. der Leitaktion 2 (Kooperation) des Programms unterstützt wurden |
(7) |
Zahl der Einrichtungen und Organisationen, die zum ersten Mal im Rahmen der Leitaktion 1 (Lernmobilität) bzw. der Leitaktion 2 (Kooperation) des Programms unterstützt wurden |
(8) |
Anteil der vom Programm geförderten Einrichtungen und Organisationen, die aufgrund ihrer Teilnahme am Programm Praktiken von hoher Qualität entwickelt haben. [Abänd. 169] |
ANHANG IA
Alle quantitativen Indikatoren werden zumindest nach Mitgliedstaaten und Geschlecht aufgeschlüsselt.
Zu messendes Ziel: Leitaktion 1 — Lernmobilität
Indikatoren:
|
Anzahl der Personen, die an Mobilitätsmaßnahmen und -aktivitäten im Rahmen des Programms teilnehmen; |
|
Anzahl der Personen, die Instrumente für das virtuelle und gemischte Lernen zur Unterstützung der Mobilität im Rahmen des Programms einsetzen; |
|
Anzahl der Personen, die Instrumente für das gemischte oder virtuelle Lernen einsetzen, weil sie an Mobilitätsaktivitäten nicht teilnehmen können; |
|
Anzahl der Organisationen bzw. Einrichtungen, die an Mobilitätsmaßnahmen und -aktivitäten im Rahmen des Programms teilnehmen; |
|
Anzahl der Organisationen bzw. Einrichtungen, die Instrumente für das virtuelle oder gemischte Lernen zur Unterstützung der Mobilität im Rahmen des Programms einsetzen; |
|
Anzahl der Organisationen bzw. Einrichtungen, die Instrumente für das gemischte oder virtuelle Lernen einsetzen, weil sie nicht an Mobilitätsaktivitäten teilnehmen können; |
|
Anteil der Teilnehmer, die der Meinung sind, dass sie von ihrer Teilnahme an den Aktivitäten der Leitaktion 1 profitiert haben; |
|
Anteil der Teilnehmer, die der Meinung sind, dass sie nach der Teilnahme am Programm ein erhöhtes europäisches Zugehörigkeitsgefühl haben; |
|
Anteil der Teilnehmer, die der Meinung sind, dass sie nach der Teilnahme am Programm ihre Fremdsprachenkenntnisse verbessert haben; |
Zu messendes Ziel: Leitaktion 2 — Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen
Indikatoren:
|
Anzahl der Organisationen bzw. Einrichtungen, die durch das Programm unter Leitaktion 2 gefördert werden; |
|
Anteil der Organisationen bzw. Einrichtungen, die der Ansicht sind, dass Nutzen aus ihrer Teilnahme an Aktivitäten der Leitaktion 2 gezogen haben; |
|
Anzahl der Organisationen bzw. Einrichtungen, die Kooperationsinstrumente und plattformen der Europäischen Union nutzen; |
Zu messendes Ziel: Leitaktion 3 — Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit
Indikatoren:
|
Anzahl der Einzelpersonen und Organisationen bzw. Einrichtungen, die Nutzen aus Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3 ziehen; |
Zu messendes Ziel: Inklusion
Indikatoren:
|
Anzahl der Personen mit schlechteren Ausgangschancen, die an Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms teilnehmen; |
|
Anzahl der Personen mit schlechteren Ausgangschancen, die Instrumente für das virtuelle oder gemischte Lernen zur Unterstützung der Mobilität im Rahmen des Programms einsetzen; |
|
Anzahl der Menschen mit schlechteren Ausgangschancen, die Instrumente für das gemischte oder virtuelle Lernen einsetzen, weil sie nicht an Mobilitätsaktivitäten teilnehmen können; |
|
Anzahl der Neueinsteigerorganisationen, die im Rahmen der Leitaktion 1 und der Leitaktion 2 von dem Programm unterstützt wurden; |
|
Anteil der Teilnehmer mit schlechteren Ausgangschancen, die der Ansicht sind, dass sie Nutzen aus ihrer Teilnahme an dem Programm gezogen haben; |
Zu messendes Ziel: Vereinfachung
Indikatoren:
|
Anzahl der kleineren Partnerschaften, die im Rahmen der Leitaktion 2 unterstützt wurden; |
|
Anteil der Teilnehmer, die der Ansicht sind, dass die Antrags-, Teilnahme- und Evaluierungsverfahren angemessen und einfach sind; |
|
Durchschnittlicher Zeitaufwand für die Stellung eines jeden Antrags nach Maßnahmen im Vergleich zum Vorläuferprogramm. [Abänd. 170] |
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Der in erster Lesung angenommene Standpunkt des Europäischen Parlaments ist als Paket zu verstehen. Sollte die Finanzausstattung für das Programm 2021-2027 niedriger sein als der in Artikel 14 Absatz 1 des Standpunkts des Parlaments festgelegte Betrag, behält sich das Europäische Parlament das Recht vor, seine Unterstützung für die Aktionen des Programms zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Kerntätigkeiten des Programms und seine verstärkte Unterstützung für Inklusionsmaßnahmen wirksam erfolgen können.
Darüber hinaus stellt das Europäische Parlament klar, dass seine Unterstützung für die in seinem Standpunkt enthaltenen neuen Initiativen — insbesondere die Europäischen Hochschulen, die Kompetenzzentren für die berufliche Aus- und Weiterbildung und DiscoverEU — von (a) der Bewertung der derzeit laufenden Pilotphasen und (b) der künftigen Definition jeder einzelnen Initiative abhängig ist. Andernfalls wird das Europäische Parlament seine Befugnisse im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens nutzen, um entsprechende Mittel in die Reserve einzustellen, bis diese Bedingungen erfüllt sind.
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/1005 |
P8_TA(2019)0325
Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (COM(2018)0353 — C8-0207/2018 — 2018/0178(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 108/56)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0353), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0207/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 (2), |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0175/2019), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2018)0178
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, (1)
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, (2)
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, (3)
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union stellt auf die Errichtung eines Binnenmarktes ab, der unter anderem auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums sowie eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität auf die nachhaltige Entwicklung Europas hinwirkt. |
(2) |
Am 25. September 2015 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung — die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (4), in deren Mittelpunkt Ziele für die nachhaltige Entwicklung stehen. Die Ziele decken drei Säulen der Nachhaltigkeit ab: Umwelt, Soziales und Wirtschaft/Regierungsführung. Die Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2016 „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ (5) bindet die Nachhaltigkeitsziele in den politischen Rahmen der Union ein, um sicherzustellen, dass alle innen- und außenpolitischen Maßnahmen und Initiativen der Union diese Ziele von Beginn an mitberücksichtigen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Juni 2017 (6) wurde die Entschlossenheit der Union und der Mitgliedstaaten bestätigt, die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam und in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und anderen Akteuren umzusetzen. |
(3) |
Im Jahr 2016 schloss der Rat im Namen der Union das Pariser Klimaschutzübereinkommen (7). In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris wird das Ziel festgelegt, die Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen zu verstärken, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung. |
(4) |
Eine nachhaltige Entwicklung und der Übergang zu einer CO2-armen, klimaresilienten und ressourceneffizienteren Kreislaufwirtschaft sind von zentraler Bedeutung, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union zu gewährleisten. Nachhaltigkeit steht seit langen Jahren im Mittelpunkt der Unionspolitik und ihre soziale und umweltpolitische Dimension wird in den Verträgen anerkannt. |
(5) |
Im Dezember 2016 beauftragte die Kommission eine hochrangige Sachverständigengruppe mit der Ausarbeitung einer übergeordneten und umfassenden Strategie der Union für ein nachhaltiges Finanzwesen. In dem am 31. Januar 2018 veröffentlichten Bericht (8) der hochrangigen Sachverständigengruppe wird gefordert, ein technisch robustes Klassifikationssystem auf Unionsebene einzuführen, um Klarheit darüber zu schaffen, welche Tätigkeiten als „grün“ oder „nachhaltig“ gelten. Zunächst sollen Tätigkeiten klassifiziert werden, die zum Klimaschutz beitragen. |
(6) |
Im März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (9), in dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für nachhaltige Finanzierungen dargelegt wurde. Eines der Ziele dieses Aktionsplans ist die Neuausrichtung von Kapitalströmen hin zu nachhaltigen Investitionen, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu schaffen. Die Einführung eines einheitlichen Klassifikationssystems für nachhaltige und von Indikatoren zur Bestimmung des Grades der Nachhaltigkeit von Tätigkeiten ist die wichtigste und dringlichste Maßnahme, die im Aktionsplan vorgesehen ist. Im Aktionsplan wird anerkannt, dass die Verlagerung von Kapitalflüssen hin zu nachhaltigeren Tätigkeiten durch ein gemeinsames ganzheitliches Verständnis des Begriffs „nachhaltig“ der Auswirkungen von Wirtschaftstätigkeiten und Investitionen auf die ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz untermauert werden muss. Als erster Schritt sollte den Anlegern anhand klarer Leitlinien über Tätigkeiten, die zu umweltpolitischen Zielen beitragen können, Informationshilfe geboten werden, mit welchen Investitionen ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten Wirtschaftstätigkeiten nach dem Grad ihrer Nachhaltigkeit finanziert werden. Weitere Im Lichte der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2017 müssen weitere Leitlinien zu den Tätigkeiten, die zu anderen Nachhaltigkeitszielen, einschließlich sozialer darunter soziale Ziele und Steuerungsziele , beitragen, könnten zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet erarbeitet werden, sodass die die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam umgesetzt werden kann . [Abänd. 80] |
(6a) |
Dass die Bekämpfung des Klimawandels dringlich ist, steht zwar außer Frage, eine ausschließliche Ausrichtung auf die CO2-Exposition könnte aber negative Übertragungseffekte haben, indem Investitionsflüsse auf Ziele umgeleitet werden, die andere Umweltrisiken bergen. Daher müssen geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, damit die Wirtschaftstätigkeiten nicht andere Umweltziele wie etwa die biologische Vielfalt und die Energieeffizienz beeinträchtigen. Die Investoren benötigen vergleichbare und ganzheitliche Informationen im Hinblick auf Umweltrisiken und ihre Auswirkungen, um ihre Portfolios über die CO2-Exposition hinaus zu bewerten. [Abänd. 2] |
(6b) |
In Anbetracht der Dringlichkeit in mehreren miteinander zusammenhängenden Bereichen von Umweltschäden und der übermäßigen Inanspruchnahme von Ressourcen muss exponentiell wachsenden negativen Trends wie etwa dem Verlust an biologischer Vielfalt, der weltweiten übermäßigen Inanspruchnahme von Ressourcen, dem Aufkommen neuer Bedrohungen wie etwa gefährlicher Chemikalien und Cocktails daraus, Nahrungsknappheit, Klimawandel, Ozonabbau, Versauerung der Ozeane, Süßwasserverknappung und Landsystemwandel mit einem systemorientierten Ansatz begegnet werden. Daher ist es erforderlich, dass die zu ergreifenden Maßnahmen vorausschauend und den kommenden Herausforderungen angemessen sind. Das Ausmaß dieser Herausforderungen erfordert einen ganzheitlichen und ehrgeizigen Ansatz und die Anwendung eines stringenten Vorsorgeprinzips. [Abänd. 3] |
(7) |
Im Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) wurde eine verstärkte Finanzierung umwelt- und klimabezogener Ausgaben durch den Privatsektor gefordert, insbesondere durch die Schaffung von Anreizen und Methoden, mit denen Unternehmen dahingehend stimuliert werden, die umweltbezogenen Kosten ihres Unternehmens sowie die Vorteile zu bemessen, die sich aus der Nutzung von Umweltdienstleistungen ergeben. |
(7a) |
Im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 über ein nachhaltiges Finanzwesen sind wesentliche Elemente von Nachhaltigkeitsindikatoren und Taxonomie als Anreiz für nachhaltige Investitionen festgelegt. Die Kohärenz zwischen den entsprechenden Rechtsvorschriften sollte gewährleistet sein. [Abänd. 4] |
(8) |
Um die Nachhaltigkeitsziele in der Union zu verwirklichen, müssen Kapitalflüsse hin zu nachhaltigen Investitionen gelenkt werden. Es ist von zentraler Bedeutung, das Potenzial des Binnenmarktes voll auszuschöpfen, um diese Ziele zu erreichen. Zudem muss sichergestellt werden, dass Kapitalflüsse, die in Richtung nachhaltiger Investitionen gelenkt werden, im Binnenmarkt nicht unterbrochen werden. |
(8a) |
Aufgrund des Ausmaßes der Herausforderung muss das gesamte Finanzsystem in eine Position bewegt werden, in der es die Wirtschaft so unterstützt, dass sie auf nachhaltiger Grundlage funktionieren kann. Zu diesem Zweck müssen die Bedürfnisse eines nachhaltigen Finanzwesens in den Mainstream einfließen, und in Bezug auf Finanzprodukte und Finanzdienstleistungen muss über deren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit nachgedacht werden. [Abänd. 5] |
(9) |
Die Bereitstellung von Finanzprodukten, mit denen ökologisch nachhaltige Ziele verfolgt werden, ist ein wirksames Mittel, um private Investitionen in nachhaltige schrittweise von Tätigkeiten mit negativen Umweltauswirkungen weg und hin zu nachhaltigeren Tätigkeiten zu lenken. Nationale Anforderungen an die Vermarktung von Finanzprodukten , Finanzdienstleistungen und Unternehmensanleihen gemäß dieser Verordnung als nachhaltige Investitionen, insbesondere jene Anforderungen, die die betreffenden Marktteilnehmer erfüllen müssen, um eine nationale Kennzeichnung verwenden zu dürfen, sollen das Anlegervertrauen und das Bewusstsein für die Risiken stärken, die Sichtbarkeit erhöhen und Bedenken in Bezug auf „Greenwashing“ ausräumen. Als „Greenwashing“ wird die Praxis bezeichnet, durch die Vermarktung eines Finanzprodukts als umweltfreundlich, obwohl es nicht den grundlegenden Umweltstandards entspricht, einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. In einigen Mitgliedstaaten gibt es bereits Kennzeichnungssysteme; sie basieren auf verschiedenen Taxonomien zur Klassifizierung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten. Vor dem Hintergrund der im Rahmen des Übereinkommens von Paris und auf Unionsebene getroffenen politischen Zusagen dürften immer mehr Mitgliedstaaten die Einführung von Kennzeichnungssystemen oder anderer Anforderungen an Marktteilnehmer in Bezug auf Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden, in Erwägung ziehen. Dabei würden die Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen Taxonomien verwenden, um zu bestimmen, welche Investitionen als nachhaltig eingestuft werden. Werden bei der Festlegung solcher nationalen Anforderungen unterschiedliche Kriterien und Indikatoren herangezogen, anhand deren Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig eingestuft werden, so wird dies Anleger davon abhalten, grenzüberschreitend zu investieren, da dadurch der Vergleich verschiedener Investitionsmöglichkeiten erschwert wird. Darüber hinaus müssten Wirtschaftsteilnehmer, die Investitionen aus der gesamten Union anziehen möchten, in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Kriterien erfüllen, damit ihre Tätigkeiten für die Zwecke der verschiedenen Kennzeichnungen als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können. In Ermangelung einheitlicher Kriterien und Indikatoren werden Investitionen auf ökologisch wirkungslose und in manchen Fällen kontraproduktive Weise getätigt und führen dazu, dass Umwelt- und Nachhaltigkeitsziele nicht erreicht werden. Dadurch entstehen höhere Kosten und erhebliche Fehlanreize für Wirtschaftsteilnehmer, die den Zugang zu den grenzüberschreitenden Kapitalmärkten für nachhaltige Investitionen behindern. Es steht zu erwarten, dass die Probleme, die den Zugang zu grenzüberschreitenden Kapitalmärkten für die Zwecke der Mobilisierung von Finanzmitteln für nachhaltige Projekte erschweren, sich weiter verschärfen werden. Daher sollten die Kriterien und Indikatoren , anhand deren bestimmt wird, ob eine der Grad der Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist bestimmt wird , auf Unionsebene schrittweise harmonisiert werden, um Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen und ihr künftiges Entstehen zu verhindern. Eine derartige Harmonisierung der Informationen, der Metrik und der Kriterien wird es den Wirtschaftsteilnehmern erleichtern, grenzüberschreitend Finanzmittel für ihre „grünen“ ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten zu mobilisieren, da ihre Wirtschaftstätigkeiten dann anhand einheitlicher Kriterien und Indikatoren bewertet werden können, wenn es darum geht, zugrunde liegende Werte für ökologisch nachhaltige Investitionen auszuwählen. Die Harmonisierung erleichtert somit die grenzüberschreitende Mobilisierung von Investitionen innerhalb der Union. [Abänd. 6] |
(9a) |
Damit die Union ihre Umwelt- und Klimaverpflichtungen erfüllen kann, müssen private Investitionen mobilisiert werden. Um dies zu erreichen, bedarf es einer langfristigen Planung sowie eines stabilen Regulierungsrahmens und der Vorhersehbarkeit für die Anleger. Um einen kohärenten politischen Rahmen für nachhaltige Investitionen zu gewährleisten, ist es daher wichtig, dass die Bestimmungen dieser Verordnung auf den bestehenden Rechtsvorschriften der Union aufbauen. [Abänd. 7] |
(10) |
Erläutern Legen die Marktteilnehmer den Anlegern jedoch nicht offen , inwiefern die Tätigkeiten, in die sie investieren, negativ oder positiv zu Umweltzielen beitragen, oder werden unterschiedliche Konzepte Metriken und Kriterien herangezogen, um näher zu bestimmen, was „nachhaltige“ Wirtschaftstätigkeiten sind der Grad der Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit ist , so wird es für die Anleger unverhältnismäßig aufwendig, die verschiedenen Finanzprodukte zu prüfen und miteinander zu vergleichen. Es wurde festgestellt, dass Anleger dadurch davon abgehalten werden, in grüne Finanzprodukte zu investieren Das mangelnde Anlegervertrauen wirkt sich überdies deutlich negativ auf den Markt für nachhaltige Investitionen aus . Das mangelnde Anlegervertrauen wirkt sich überdies deutlich negativ auf den Markt für nachhaltige Investitionen aus. Zudem hat sich gezeigt, dass nationale Vorschriften oder marktgestützte Initiativen, mit denen das Problem auf einzelstaatlicher Ebene angegangen werden soll, zu einer Zersplitterung des Binnenmarktes führen. Legen die Finanzmarktteilnehmer offen, inwiefern die Finanzprodukte, die ihrer Auffassung nach umweltfreundlich sind, die Umweltziele erfüllen, und verwenden sie für solche Offenlegungen unionsweit einheitliche Kriterien, die näher bestimmen, was ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten sind, so wird dies den Anlegern helfen, umweltfreundliche die Umweltauswirkungen von Investitionsmöglichkeiten grenzüberschreitend miteinander zu vergleichen , und es wird Anreize für Beteiligungsunternehmen schaffen, ihre Geschäftsmodelle nachhaltiger zu gestalten . Die Anleger werden mit größerem Vertrauen in grüne Finanzprodukte in der gesamten Union investieren, was dazu beiträgt, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. [Abänd. 8] |
(10a) |
Um sinnvolle Auswirkungen auf die Umwelt und auf eine breitere Nachhaltigkeit zu erzielen, unnötigen Verwaltungsaufwand für die Finanzmarktteilnehmer und sonstigen Interessenträger abzubauen und das Wachstum europäischer Finanzmärkte, die nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten finanzieren, zu erleichtern, sollte die Taxonomie auf harmonisierten, vergleichbaren und einheitlichen Kriterien und Indikatoren beruhen, zu denen mindestens die Indikatoren der Kreislaufwirtschaft gehören. Diese Indikatoren sollten mit der einheitlichen Lebenszyklusanalysemethodik in Einklang gebracht und auf sämtliche Regulierungsinitiativen der Union angewandt werden. Sie sollten die Grundlage der Beurteilung von Wirtschaftstätigkeiten und Investitionsrisiken sowie der Auswirkungen auf die Umwelt sein. Zu vermeiden ist jegliche Überschneidung im Hinblick auf die Regulierung, die mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung, einer verhältnismäßigen Anwendung und dem Ziel der Schaffung einer kohärenten Terminologie und eines eindeutigen Regulierungsrahmens nicht im Einklang steht. Auch jegliche unnötige Belastung sowohl der Behörden als auch der Finanzinstitute sollte vermieden werden. In dieser Hinsicht sollten der Umfang und die Anwendung der technischen Evaluierungskriterien sowie die Verbindung zu anderen Kriterien vor Inkrafttreten der Taxonomie und der dazugehörigen Kriterien klar definiert werden. Bei der Festlegung harmonisierter Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in verschiedenen Politikfeldern berücksichtigt werden. Die Anforderungen dieser Verordnung sollten für kleine und nicht komplexe Institute im Sinne dieser Verordnung auf verhältnismäßige Weise gelten. [Abänd. 9] |
(10b) |
Die Indikatoren sollten auf der Grundlage bestehender Unternehmungen harmonisiert werden, unter anderem etwa der Arbeit der Kommission, der Europäischen Umweltagentur und der OECD, und sollten die Umweltauswirkungen auf CO2- und sonstige Emissionen, biologische Vielfalt, Abfallerzeugung, den Einsatz von Energie und Energie aus erneuerbaren Quellen, Rohstoffe, Wasser und direkte und indirekte Landnutzung erfassen, wie es in dem Überwachungsrahmen der Kommission für die Kreislaufwirtschaft (COM(2018)0029), dem Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft (COM(2015)0614) und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“ (2014/2208(INI)) dargelegt ist. Darüber hinaus sollten die Indikatoren auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Sachverständigengruppe der Kommission „Unterstützung der Finanzierung der Kreislaufwirtschaft“ (Support to Circular Economy Financing Expert Group) entwickelt werden. Die Kommission sollte beurteilen, wie die Arbeit dieser Sachverständigengruppe in die TEG integriert werden kann. Bei den Indikatoren sollten international anerkannte nachhaltige Standards Berücksichtigung finden. [Abänd. 10] |
(11) |
Um die bestehenden Hindernisse zu beseitigen, die dem Funktionieren des Binnenmarkts entgegenstehen, und um zu verhindern, dass solche Hindernisse in Zukunft entstehen, sollten die Mitgliedstaaten und die Union ein gemeinsames Konzept für ökologisch nachhaltige bezüglich des Grades der ökologischen Nachhaltigkeit von Investitionen verwenden, wenn sie Anforderungen an die Marktteilnehmer zum Zweck der Kennzeichnung von Finanzprodukten , Finanzdienstleistungen oder Unternehmensanleihen, die auf nationaler Ebene als ökologisch nachhaltig vermarktet werden, festlegen. Aus denselben Gründen sollten Fondsverwalter und institutionelle Anleger, die nach eigenen Angaben Umweltziele verfolgen, dasselbe Konzept für ökologisch nachhaltige Investitionen und dieselben Indikatoren, dieselbe Metrik und dieselben Kriterien zur Berechnung der Umweltauswirkungen verwenden, wenn sie offenlegen, wie sie diese Ziele verfolgen. [Abänd. 11] |
(12) |
Die Festlegung von Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten könnte Unternehmen dazu veranlassen, auf ihrer Website freiwillig Informationen über ihre ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten zu veröffentlichen. Anhand dieser der Informationen über die Umweltauswirkungen der Tätigkeiten werden die einschlägigen Finanzmarktteilnehmer einfacher jene Unternehmen ermitteln können, die ökologisch nachhaltige den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit der von Unternehmen durchgeführten Wirtschaftstätigkeiten durchführen ermitteln und bestimmen können ; aber auch die betreffenden Unternehmen könnten auf diese Weise leichter Finanzmittel für ihre grünen Tätigkeiten mobilisieren. [Abänd. 12] |
(13) |
Eine Unionsklassifikation ökologisch nachhaltiger Unionsweite Indikatoren, die für die Ermittlung der Umweltauswirkungen von Wirtschaftstätigkeiten dürfte maßgeblich sind, dürften der Entwicklung künftiger Maßnahmen und Strategien der Union, etwa unionsweiter Standards für ökologisch nachhaltige Finanzprodukte, förderlich sein und schließlich die Einführung von Kennzeichnungen unterstützen, mit denen die Einhaltung dieser Standards in der gesamten Union förmlich anerkannt wird. Damit Investitionen als ökologisch nachhaltig erachtet werden , sowie die Grundlage weiterer wirtschaftlicher, regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Maßnahmen bilden . Um den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit von Investitionen zu betrachten , bedarf es einheitlicher rechtsverbindlicher Anforderungen, die auf einheitlichen Kriterien für ökologisch nachhaltige zur Ermittlung des Grads der ökologischen Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten und gemeinsamen Indikatoren zur Bewertung der Umweltauswirkungen von Investitionen beruhen und auf die sich künftige Rechtsvorschriften der Union zur Förderung solcher stützen können, die die Verschiebung von Investitionen mit negativen Umweltauswirkungen hin zu Investitionen stützen können mit positiven Auswirkungen erleichtern sollen . [Abänd. 13] |
(14) |
Im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele in der Union haben sich könnten politische Entscheidungen wie die Schaffung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen als wirksam erwiesen sein , um private Investitionen parallel zu den öffentlichen Ausgaben hin zu nachhaltigen Investitionen zu mobilisieren und zu lenken. In der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) wurde festgelegt, dass 40 % der im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen durchgeführten Infrastruktur- und Innovationsprojekte zum horizontalen Klimaschutzziel beitragen sollen. Gemeinsame Kriterien für die Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten könnten und gemeinsame Indikatoren zur Bewertung von Umweltauswirkungen können die Grundlage für künftige ähnliche Initiativen der Union zur Förderung Mobilisierung von Investitionen bilden, mit denen klimarelevante oder andere Umweltziele verfolgt werden. [Abänd. 14] |
(15) |
Um eine Marktfragmentierung und die Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen infolge unterschiedlicher Vorstellungen davon, was ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten sind, vom Grad der ökologischen Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten zu vermeiden, sollten sich die nationalen Anforderungen, die die Marktteilnehmer erfüllen müssen, wenn sie Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen gemäß dieser Verordnung als ökologisch nachhaltig vermarkten wollen, auf die einheitlichen Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten stützen. Zu den Marktteilnehmern zählen Finanzmarktteilnehmer, die „grüne“ nachhaltige Finanzprodukte oder Finanzdienstleistungen anbieten, sowie Nichtfinanzunternehmen, die „grüne“ nachhaltige Unternehmensanleihen ausgeben. [Abänd. 15] |
(16) |
Zur Wahrung der Verbraucherinteressen sollten Fondsverwalter und institutionelle Anleger, die als ökologisch nachhaltig geltende Finanzprodukte anbieten, offenlegen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten angewandt werden, um die ökologische Nachhaltigkeit der Investitionen zu ermitteln. Die offengelegten Informationen sollten es den Anlegern ermöglichen, nachzuvollziehen, wie hoch der prozentuale Anteil der Investition in die ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Vergleich zur Gesamtheit der Wirtschaftstätigkeiten ist und inwieweit die Investition somit als ökologisch nachhaltig gilt. Die Kommission sollte präzisieren, welche Informationen zu diesem Zweck offenzulegen sind. Die zuständigen nationalen Behörden sollten anhand dieser Informationen leicht überprüfen können, ob die Offenlegungspflichten eingehalten werden, und diese Pflichten gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften durchsetzen. |
(17) |
Um eine Umgehung der Offenlegungspflicht zu verhindern, sollte diese Pflicht auch dann gelten, wenn für alle angebotenen Finanzprodukte angeboten werden gelten , denen ähnliche Merkmale wie ökologisch nachhaltigen Investitionen zuerkannt werden, einschließlich solcher, die im weitesten Sinne auf den Umweltschutz abzielen. Die Finanzmarktteilnehmer sollten nicht verpflichtet sein, ausschließlich in jene ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten zu investieren, die nach den in dieser Verordnung festgelegten technischen Evaluierungskriterien geprüft worden sind. Sie Die Finanzmarktteilnehmer sowie andere Akteure sollten dazu angehalten werden, die Kommission zu unterrichten, wenn sie der Auffassung sind, dass eine Wirtschaftstätigkeit technische Evaluierungskriterien , die nicht für die technischen Evaluierungskriterien erfüllt oder für die Tätigkeiten, die sie finanzieren, maßgeblich sind, noch keine derartigen Kriterien nicht festgelegt worden sind, und dass daher ihre Finanzprodukte als ökologisch nachhaltig erachtet werden sollte sollten , um der Kommission bei der Bewertung zu helfen, ob die technischen Evaluierungskriterien zu ergänzen oder zu aktualisieren sind. [Abänd. 16] |
(18) |
Damit der Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit bestimmt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist, sollte auf der Grundlage von Indikatoren , mit denen die Umweltauswirkungen gemessen werden, eine vollständige Liste der Umweltziele ausgearbeitet werden , wobei deren Auswirkung auf die gesamte industrielle Wertschöpfungskette berücksichtigt und die Kohärenz mit bestehenden EU-Vorschriften wie zum Beispiel dem Saubere-Energie-Paket sichergestellt werden sollte . [Abänd. 17] |
(19) |
Das Umweltziel, gesunde Ökosysteme zu schützen, sollte unter Berücksichtigung der einschlägigen legislativen und nichtlegislativen Instrumente der Union ausgelegt werden, unter anderem der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12)‚ der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (13)‚ der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), der Biodiversitätsstrategie der EU für 2020 (15), der Strategie der EU für grüne Infrastruktur, der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (16), der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (17)‚ der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), des Aktionsplans für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (19) und des Aktionsplans zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (20). |
(20) |
Für jedes Umweltziel sollten auf der Grundlage von Informationen, die mittels harmonisierter Indikatoren bereitgestellt worden sind, einheitliche Kriterien festgelegt werden, anhand deren geprüft wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zu dem betreffenden Ziel beiträgt. Eines der im Rahmen der einheitlichen Kriterien zu berücksichtigenden Elemente sollte sein, dass erheblicher Schaden von den in der Verordnung festgelegten Umweltzielen abgewendet wird. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass Investitionen als ökologisch nachhaltig betrachtet werden, wenn sie in Wirtschaftstätigkeiten fließen, deren umweltschädigende Auswirkungen größer sind als ihr Beitrag zu einem Umweltziel. Die Bedingungen dafür, dass Investitionen einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel leisten und keine erhebliche Beeinträchtigung verursachen, sollten dafür sorgen, dass Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einen echten Beitrag zu den Umweltzielen leisten können. [Abänd. 18] |
(21) |
Unter Hinweis auf die gemeinsame Verpflichtung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Grundsätze zur Förderung von nachhaltigem und integrativem Wachstum umzusetzen, und in Anerkennung der Bedeutung internationaler Mindeststandards für Menschenrechte und Arbeitsrechte sollte eine Bedingung dafür, dass Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig betrachtet werden, die Einhaltung von Mindestschutzvorschriften sein. Aus diesem Grund sollten Wirtschaftstätigkeiten nur dann als ökologisch nachhaltig eingestuft werden, wenn sie unter Beachtung der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der acht Kernarbeitsnormen der IAO durchgeführt werden. In den Kernarbeitsnormen der IAO werden Menschen- und Arbeitnehmerrechte definiert, die von Unternehmen geachtet werden müssen. Einige dieser internationalen Standards sind auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert, insbesondere das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Dieser Mindestschutz lässt die Anwendung von im Unionsrecht festgelegten strengeren Anforderungen in Bezug auf Umwelt, Gesundheit und Sicherheit sowie soziale Nachhaltigkeit unberührt. |
(22) |
Angesichts der spezifischen technischen Details, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich sind, und des raschen Wandels in Wissenschaft und Technologie sollten die Kriterien für ökologisch nachhaltige , die maßgeblich sind, um den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten zu ermitteln, mit Blick auf Änderungen in diesen Bereichen regelmäßig angepasst werden. Damit die Kriterien und Indikatoren vor dem Hintergrund wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Beiträge von Sachverständigen und einschlägigen Interessenträgern auf dem neuesten Stand sind, sollten die Bedingungen dafür, dass ein wesentlicher Beitrag geleistet oder eine erhebliche Beeinträchtigung verursacht wird, für verschiedene Wirtschaftstätigkeiten detaillierter spezifiziert und regelmäßig aktualisiert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ausgehend von den technischen Beiträgen einer Multi-Stakeholder-Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen detaillierte und kalibrierte technische Evaluierungskriterien und eine Reihe harmonisierter Indikatoren für die verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten festlegen. [Abänd. 19] |
(23) |
Da es einige Wirtschaftstätigkeiten gibt, die sich negativ auf die Umwelt auswirken, kann ein wesentlicher Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen auch darin bestehen, dass solche negativen Auswirkungen verringert werden. Für derartige Wirtschaftstätigkeiten sollten technische Evaluierungskriterien festgelegt werden, die auf eine wesentliche Verbesserung der Umweltleistung — unter anderem im Vergleich zum Branchendurchschnitt — abstellen , um zu beurteilen, ob diese Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen leisten kann . Diese Kriterien sollten auch die langfristigen Auswirkungen (d. h. über eine Dauer von mehr als 3 Jahren) einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit , insbesondere die ökologischen Vorteile von Produkten und Dienstleistungen in ihrer Verwendung sowie den Beitrag von Zwischenprodukten berücksichtigen und damit der Beurteilung der Summe der Phasen der Herstellung und Verwendung über die gesamte Wertschöpfung und den Lebenszyklus dienen . [Abänd. 20] |
(24) |
Eine Wirtschaftstätigkeit sollte nicht als ökologisch nachhaltig angesehen werden, wenn die von ihr verursachten Umweltschäden ihren Nutzen übersteigen sie nicht zu einem Reingewinn für die Umwelt führt . Im Rahmen der technischen Evaluierungskriterien sollten Mindestanforderungen festgelegt werden, die erforderlich sind, um erhebliche Schäden im Hinblick auf andere Ziele abzuwenden. Die Kommission sollte bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Evaluierungskriterien sicherstellen, dass diese Kriterien angemessen und verhältnismäßig sind, auf verfügbaren wissenschaftlichen Nachweisen basieren und die gesamte Wertschöpfungskette und den Lebenszyklus der Technologien berücksichtigen. Sie sollte auch dafür sorgen, dass sie regelmäßig aktualisiert werden. Lassen sich Risiken nicht mit hinreichender Sicherheit anhand einer wissenschaftlichen Bewertung bestimmen, so sollte das Vorsorgeprinzip im Einklang mit Artikel 191 AEUV gelten. [Abänd. 21] |
(25) |
Bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Evaluierungskriterien und einer Reihe harmonisierter Indikatoren sollte die Kommission das einschlägige Unionsrecht sowie bereits bestehende nichtlegislative Instrumente berücksichtigen, darunter die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), das EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (22), die EU-Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge (23) , die Plattform der Kreislaufwirtschaft der Kommission, die Europäische Lebenszyklusanalyse-Plattform und die laufenden Arbeiten zu den Vorschriften für die Ermittlung des Umweltfußabdrucks von Produkten und Organisationen (24). Um unnötige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit bereits für andere Zwecke bestehenden Klassifikationen von Wirtschaftstätigkeiten zu vermeiden, sollte die Kommission auch die statistischen Klassifikationen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen berücksichtigen, d. h. die Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten und Ausgaben (CEPA) und die Klassifikation der Ressourcenmanagementaktivitäten (CReMA) (25). [Abänd. 22] |
(26) |
Zudem sollte die Kommission bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Evaluierungskriterien und harmonisierten Indikatoren die Besonderheiten der einzelnen Sektoren des Infrastruktursektors berücksichtigen und ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen externen Effekten im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse Rechnung tragen. Hierbei sollte die Kommission die Arbeit internationaler Organisationen wie der OECD, einschlägige Rechtsvorschriften und Normen der Union, einschließlich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26)‚ der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27)‚ der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (28), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (29)‚ der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (30)‚ sowie die geltende Methodik berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sollten die technischen Evaluierungskriterien und Indikatoren dazu beitragen, dass geeignete Steuerungsrahmen gefördert werden, die — nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsvolle Investitionen (31) — Faktoren aus den Bereichen Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung in allen Phasen des Projektlebenszyklus einbinden. [Abänd. 23] |
(26a) |
Bei der Festlegung der technischen Evaluierungskriterien sollte die Kommission auch Übergangsmaßnahmen zugunsten von Tätigkeiten in Betracht ziehen, die den Übergang zu einer nachhaltigen CO2-ärmeren Wirtschaft unterstützen. Für Unternehmen, die derzeit an Wirtschaftstätigkeiten beteiligt sind, die sehr umweltschädlich sind, sollte es Anreize für einen raschen Übergang zu einem ökologisch nachhaltigen oder zumindest ökologisch unproblematischen Status geben. Durch die technischen Evaluierungskriterien sollten solche Übergangsprozesse dort, wo sie geschehen, gefördert werden. Wenn der größte Teil der Unternehmen, die eine bestimmte schädliche Tätigkeit betreiben, nachweislich an einem solchen Übergang beteiligt sind, kann dies in den Evaluierungskriterien Berücksichtigung finden. Das Vorliegen ernsthafter Übergangsanstrengungen kann unter anderem durch anhaltende Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen, Projekte für große Kapitalinvestitionen in neue und unweltverträglichere Technologien oder konkrete Übergangspläne, die sich zumindest in der Frühphase der Durchführung befinden, nachgewiesen werden. [Abänd. 24] |
(27) |
Um bei der Mobilisierung von Finanzmitteln für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ökologisch nachhaltige Innovationen zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten die technischen Evaluierungskriterien gewährleisten, dass sämtliche relevanten Wirtschaftstätigkeiten innerhalb eines bestimmten Sektors von Makrosektoren (beispielsweise den NACE-Sektoren wie Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, produzierendes Gewerbe, Strom-, Gas-, Dampf- und Klimaanlagenversorgung, Bau-, Transport- und Lagergewerbe) als ökologisch nachhaltig angesehen werden können und gleich behandelt werden, wenn sie im selben Maße zu einem oder mehreren der in dieser Verordnung festgelegten Umweltziele beitragen , ohne eines der anderen in den Artikeln 3 und 12 genannten Umweltziele erheblich zu beeinträchtigen . Die potenzielle Fähigkeit, einen Beitrag zu diesen Umweltzielen zu leisten, kann jedoch je nach Sektor variieren, was sich in den Kriterien Evaluierungskriterien widerspiegeln sollte. Innerhalb der einzelnen Sektoren ökonomischen Makrosektoren sollten diese Kriterien jedoch bestimmte Wirtschaftstätigkeiten nicht in unangemessener Weise gegenüber anderen Wirtschaftstätigkeiten benachteiligen, sofern beide im selben Umfang zu den Umweltzielen beitragen , ohne eines der anderen in den Artikeln 3 und 12 genannten Umweltziele erheblich zu beeinträchtigen . [Abänd. 25] |
(27a) |
Ökologisch nachhaltige Tätigkeiten sind das Ergebnis entlang der Wertschöpfungskette entwickelter Technologien und Produkte. Daher sollten die technischen Evaluierungskriterien die Rolle der gesamten Wertschöpfungskette von der Verarbeitung der Rohstoffe bis zum Endprodukt und dessen Entsorgung bei der Ausführung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten berücksichtigen. [Abänd. 26] |
(27b) |
Um störende Auswirkungen auf funktionierende Wertschöpfungsketten zu vermeiden, sollten die technischen Evaluierungskriterien berücksichtigen, dass ökologisch nachhaltige Tätigkeiten durch Technologien und Produkte ermöglicht werden, die von mehreren Wirtschaftsteilnehmern entwickelt werden. [Abänd. 27] |
(28) |
Bei der Festlegung technischer Evaluierungskriterien sollte die Kommission potenzielle Übergangsrisiken sowie die Frage prüfen, ob durch die das Tempo der Annahme dieser Kriterien für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten „gestrandete Vermögenswerte“ entstehen oder uneinheitliche Anreize bewirkt würden und ob dadurch die Liquidität auf den Finanzmärkten beeinträchtigt würde. [Abänd. 28] |
(29) |
Um zu vermeiden, dass den Wirtschaftsteilnehmern übermäßig hohe Befolgungskosten entstehen, sollte die Kommission technische Evaluierungskriterien festlegen, die ausreichende Rechtsklarheit bieten, praktikabel und leicht anzuwenden sind und deren Befolgung innerhalb eines angemessenen Rahmens überprüft werden kann, ohne dass übermäßige Kosten entstehen. |
(30) |
Damit gewährleistet ist, dass die Investitionen in diejenigen Wirtschaftstätigkeiten fließen, die die größten positiven Auswirkungen auf die Umweltziele haben, sollte die Kommission prioritär für jene Wirtschaftstätigkeiten technische Evaluierungskriterien festlegen, die potenziell den größten Beitrag zur Erreichung der Umweltziele leisten. Die Evaluierungskriterien sollten Projektergebnissen Rechnung tragen, um sowohl die Identifizierung und Entwicklung neuer Technologien zu fördern als auch die Anpassbarkeit dieser Technologien zu berücksichtigen. [Abänd. 29] |
(31) |
Es sollten geeignete technische Evaluierungskriterien für den Verkehrssektor festgelegt werden, auch für rollendes Material, wobei der gesamte Lebenszyklus der Technologien sowie die Tatsache zu berücksichtigen ist sind , dass der Verkehrssektor, einschließlich des internationalen Seeverkehrs, fast 26 % der gesamten Treibhausgasemissionen in der Union verursacht. Wie dem Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (32) zu entnehmen ist, entfallen etwa 30 % des zusätzlichen jährlichen Investitionsbedarfs für nachhaltige Entwicklung in der Union auf den Verkehrssektor, unter anderem durch den Ausbau der Elektrifizierung oder den Übergang zu umweltfreundlicheren Verkehrsträgern im Zuge der Förderung von Verkehrsverlagerung und Verkehrsmanagement. [Abänd. 30] |
(32) |
Es ist von zentraler Bedeutung, dass die Kommission bei der Ausarbeitung der technischen Evaluierungskriterien im Einklang mit den Anforderungen zur besseren Rechtsetzung angemessene Konsultationen durchführt. Am Verfahren zur Festlegung und Aktualisierung der technischen Evaluierungskriterien und der harmonisierten Indikatoren sollten auch die einschlägigen Interessenträger beteiligt werden , und wissenschaftliche Erkenntnisse, sozioökonomische Auswirkungen, bewährte Verfahren sowie bestehende Arbeiten und Wirtschaftssubjekte, namentlich die Plattform der Interessenträger für die Kreislaufwirtschaft der Europäischen Kommission , und die Beratung von Sachverständigen, die über nachgewiesene Kenntnisse und weltweite Erfahrung in den betreffenden Bereichen verfügen, sollte sollten ebenfalls einfließen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen einrichten. Die Plattform sollte sich aus einem breiten Spektrum von Sachverständigen aus dem öffentlichen sowie dem privaten Sektor zusammensetzen , damit die Besonderheiten aller relevanten Sektoren gebührend berücksichtigt werden . Zu den Vertretern des öffentlichen Sektors sollten Sachverständige der Europäischen Umweltagentur sowie nationaler Umweltschutzagenturen , der Europäischen Aufsichtsbehörden , der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung und der Europäischen Investitionsbank zählen. Zu den Sachverständigen des Privatsektors sollten Vertreter der relevanten Interessenträger gehören, darunter Finanzmarktteilnehmer Finanz- und Nichtfinanzmarktteilnehmer, Vertreter der realen Wirtschaft, die ein breites Spektrum an Industriezweigen repräsentieren , Hochschulen und Forschungsinstitute sowie Verbände und Organisationen. Bei Bedarf sollte die Plattform den Rat von Nichtmitgliedern anfordern können. Die Plattform sollte die Kommission zur Entwicklung, Analyse und Prüfung der technischen Evaluierungskriterien und harmonisierten Indikatoren beraten, einschließlich zu deren potenziellen Auswirkungen auf die Bewertung von Vermögenswerten, die bis zur Annahme der technischen Evaluierungskriterien nach den bestehenden Marktpraktiken als „grüne“ Vermögenswerte nachhaltig angesehen wurden. Darüber hinaus sollte die Plattform die Kommission in der Frage beraten, ob die technischen Evaluierungskriterien und Indikatoren geeignet sind, um künftig im Rahmen weiterer politischer Initiativen der Union zur Förderung nachhaltiger Investitionen angewandt zu werden. Die Plattform sollte die Kommission zur Entwicklung von Standards für die Nachhaltigkeitsrechenschaft sowie integrierten Meldestandards für Körperschaften und Finanzmarktteilnehmer beraten, unter anderem durch die Änderung der Richtlinie 2013/34/EU. [Abänd. 31] |
(33) |
Um die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu präzisieren und insbesondere detaillierte und kalibrierte technische Evaluierungskriterien und Indikatoren für verschiedene Wirtschaftstätigkeiten festzulegen, anhand deren bestimmt wird, was als wesentlicher Beitrag und was als erhebliche Beeinträchtigung im Hinblick auf die Umweltziele gilt, und um diese Kriterien zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Informationen zu erlassen, die erforderlich sind, um der Offenlegungspflicht nach Artikel 4 Absatz 3 und den technischen Evaluierungskriterien gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 nachzukommen. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene öffentliche Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, und diese Konsultationen mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegten Grundsätzen im Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und die Sachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 32] |
(34) |
Damit den Beteiligten genügend Zeit eingeräumt wird, sich mit den in der Verordnung festgelegten Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten vertraut zu machen und ihre Anwendung vorzubereiten, sollten die in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen für jedes Umweltziel sechs Monate nach Annahme der einschlägigen technischen Evaluierungskriterien anwendbar werden. |
(35) |
Die Anwendung dieser Verordnung sollte regelmäßig und mindestens nach zwei Jahren überprüft werden, damit beurteilt werden kann, inwieweit die Entwicklung der technischen Evaluierungskriterien und harmonisierten Indikatoren für ökologisch nachhaltige und umweltschädliche Tätigkeiten vorangeschritten ist, wie die Definition ökologisch nachhaltiger Investitionen oder von Investitionen mit negativen Umweltauswirkungen verwendet wird und ob im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten ein weiterer Überprüfungsmechanismus eingerichtet werden muss. Bei der Überprüfung sollte auch bewertet werden, ob der welche Vorschriften erforderlich sind, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf soziale Nachhaltigkeitsziele ausgedehnt werden sollte auszudehnen. Bis zum 31. März 2020 sollte die Kommission gegebenenfalls weitere Legislativvorschläge zur Einführung eines Mechanismus zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung veröffentlichen . [Abänd. 33] |
(36) |
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und sich besser auf Unionsebene verwirklichen lassen und es deshalb erforderlich ist, auf Unionsebene einheitliche Kriterien und Indikatoren für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzuführen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –– [Abänd. 34] |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Die vorliegende Verordnung enthält die Kriterien zur Bestimmung , anhand derer der ökologischen Grad der Umweltauswirkungen und der Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit bestimmt wird , um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition messen zu können.
(2) Die Verordnung gilt für
a) |
von den Mitgliedstaaten oder der Union verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Marktteilnehmer Finanzmarktteilnehmer in Bezug auf Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen, die innerhalb der Union als ökologisch nachhaltig vermarktet werden; |
b) |
Finanzmarktteilnehmer, die innerhalb der Union Finanzprodukte als ökologisch nachhaltige Investitionen oder Investitionen mit ähnlichen Merkmalen anbieten; und |
ba) |
Finanzmarktteilnehmer, die sonstige Finanzprodukte anbieten, außer in Fällen, in denen
|
(2a) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kriterien können für den in jenem Absatz genannten Zweck von Finanzdienstleistern, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 genannt werden, oder auf freiwilliger Basis und in Bezug auf andere Finanzprodukte als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten verwendet werden.
(2b) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kriterien können für den in jenem Absatz genannten Zweck von Unternehmen, die nicht unter Absatz 2 dieses Artikels fallen, oder in Bezug auf andere Finanzierungsinstrumente als die in Artikel 2 festgelegten auf freiwilliger Basis verwendet werden.
(2c) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt, um festzulegen, welche Informationen Finanzmarktteilnehmer den jeweiligen zuständigen Behörden für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels unterbreiten müssen. [Abänd. 35, 55, 59, 87 und 96]
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„ökologisch nachhaltige Investition“ eine Investition, mit der eine oder mehrere Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, die gemäß dieser Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten; |
b) |
„Finanzmarktteilnehmer“Finanzmarktteilnehmer im Sinne des Artikels einen der in Artikel 2 Buchstabe a des [Vorschlags der Kommission für eine Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341] genannten Akteure ;
|
ba) |
„Emittent“ einen börsennotierten Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33) und Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (34); |
c) |
„Finanzprodukte“Finanzprodukte eine Portfolioverwaltung, einen AIF, ein IBIP, ein Altersvorsorgeprodukt oder einen OGAW oder eine Unternehmensanleihe im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j des [Vorschlags der Kommission für eine Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341] sowie Emissionen im Sinne der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EU) 2017/1129 ; |
ca) |
„Umweltindikatoren“ mindestens das Maß des Verbrauchs an Ressourcen wie Rohstoffen, Energie, Energie aus erneuerbaren Quellen und Wasser, Auswirkungen auf Ökosystemleistungen, Emissionen einschließlich CO2, Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Landnutzung und Abfallerzeugung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, der Lebenszyklusanalysemethodik der Kommission und wie im „Überwachungsrahmen für die Kreislaufwirtschaft“ der Kommission (COM(2018)0029) dargelegt; |
cb) |
„einschlägige zuständige nationale Behörde“ die zuständige(n) Behörde(n) oder Aufsichtsbehörde(n) in den Mitgliedstaaten gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 genannten Rechtsakten der Union, die in deren Anwendungsbereich für die Art Finanzmarktteilnehmer, der der in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Offenlegungspflicht unterliegt, zuständig ist bzw. sind; |
cc) |
„einschlägige Europäische Aufsichtsbehörde“ die Europäische(n) Aufsichtsbehörde(n) gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsakten der Union, die in deren Anwendungsbereich für die Art Finanzmarktteilnehmer, der der in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Offenlegungspflicht unterliegt, zuständig ist bzw. sind; |
d) |
„Klimaschutz“ die Vorgehensweise Vorgehensweisen einschließlich Übergangsmaßnahmen, die erforderlich sind , um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur gemäß dem Übereinkommen von Paris deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und weitere Anstrengungen zu unternehmen, den Temperaturanstieg auf 1,5 oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen; |
e) |
„Anpassung an den Klimawandel“ den Vorgang der Anpassung an das tatsächliche den tatsächlichen und das erwartete Klima den erwarteten Klimawandel und dessen Auswirkungen; |
f) |
„Treibhausgase“ die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) aufgeführten Treibhausgase; |
g) |
„Kreislaufwirtschaft“ die möglichst lange Erhaltung des Werts und der Nutzung von Produkten, Materialien und sonstigen Ressourcen in der Wirtschaft und auf ihrem höchsten Niveau, wodurch die Verringerung von Abfall Umweltauswirkungen verringert und Abfälle minimiert werden , auch durch Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (36) , sowie die Minimierung des Ressourcenverbrauchs auf der Grundlage von im Überwachungsrahmen für Fortschritte auf dem Weg zur Kreislaufwirtschaft genannten Schlüsselindikatoren der Kreislaufwirtschaft, die verschiedene Stadien der Produktion, des Verbrauchs und der Abfallwirtschaft erfassen ; |
h) |
„Verschmutzung“
|
i) |
„gesundes Ökosystem“ ein Ökosystem, das sich in einem guten physikalischen, chemischen und biologischen Zustand befindet oder von guter physikalischer, chemischer und biologischer Qualität ist und das in der Lage ist, sich selbst zu reproduzieren oder sich selbst wieder ins Gleichgewicht zu bringen, und die biologische Vielfalt erhält ; |
j) |
„Energieeffizienz“ eine effizientere Energienutzung entlang der gesamten Energieversorgungskette von der Erzeugung bis zum Endverbrauch; |
k) |
„guter Umweltzustand“ den guten Umweltzustand im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG; |
l) |
„Meeresgewässer“ Meeresgewässer im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/56/EG; |
m) |
„Oberflächengewässer“, „Binnengewässer“, „Übergangsgewässer“ und „Küstengewässer“ den entsprechenden Begriff im Sinne des Artikels 2 Nummer 1, 3, 6 bzw. 7 der Richtlinie 2000/60/EG (38); |
n) |
„nachhaltige Waldbewirtschaftung“ die Nutzung von Wäldern und Waldflächen in einer Art und Intensität, die ihre biologische Vielfalt, ihre Produktivität, ihre Verjüngungsfähigkeit, ihre Vitalität und ihre Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, erhält und anderen Ökosystemen keinen Schaden zufügt nach geltendem Recht . [Abänd. 36, 88 und 89] |
Kapitel II
Ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten
Artikel 3
Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten
Zum Zweck der Ermittlung des Grades der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition gilt eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig, wenn sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllt:
a) |
die Wirtschaftstätigkeit trägt nach Maßgabe der Artikel 6 bis 11 wesentlich zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 5 festgelegten Umweltziele bei; |
b) |
die Wirtschaftstätigkeit führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von Artikel 12 der in Artikel 5 festgelegten Umweltziele; |
c) |
die Wirtschaftstätigkeit wird unter Einhaltung des in Artikel 13 festgelegten Mindestschutzes ausgeübt; |
d) |
die Wirtschaftstätigkeit steht im Einklang mit technischen Evaluierungskriterien, soweit diese von der Kommission auf der Grundlage harmonisierter Indikatoren, mit denen die zu der Wirtschaftstätigkeit gehörenden Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit auf Unternehmens- oder Planebene gemessen werden, und gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 festgelegt worden sind. [Abänd. 37] |
Artikel 3a
Kriterien für Wirtschaftstätigkeiten mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen
Bis zum 31. Dezember 2021 führt die Kommission eine Folgenabschätzung über die Folgen einer Überarbeitung dieser Verordnung durch, mit der der Rahmen für nachhaltige Investitionen um einen Rahmen erweitert wird, der verwendet wird, um Kriterien dafür festzulegen, wann und wie eine Wirtschaftstätigkeit erhebliche negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit hat. [Abänd. 38]
Artikel 4
Anwendung und Erfüllung der Kriterien für ökologisch nachhaltige zur Bestimmung des Grades der ökologischen Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten
(1) Die Mitgliedstaaten und die Union wenden die in Artikel 3 genannten Kriterien zur Bestimmung ökologisch nachhaltiger des Grades der ökologischen Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten für die Zwecke aller Maßnahmen an, mit denen sie Anforderungen Nachhaltigkeitsanforderungen an die Marktteilnehmer in Bezug auf als „ökologisch nachhaltig“ bezeichnete Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen festlegen.
(2) Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte als ökologisch nachhaltige Investitionen oder als Investitionen mit ähnlichen Merkmalen anbieten, legen Informationen dazu offen, wie und in welchem Umfang die oder Unternehmensanleihen anbieten, legen die einschlägigen Informationen offen, anhand derer sie feststellen können, ob die von ihnen angebotenen Produkte nach den in Artikel 3 genannten Kriterien für als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zur Bestimmung der ökologischen Nachhaltigkeit der Investition herangezogen werden Investitionen anzusehen sind . Falls Finanzmarktteilnehmer der Ansicht sind, dass eine Wirtschaftstätigkeit, die nicht mit den gemäß dieser Verordnung festgelegten technischen Evaluierungskriterien im Einklang steht oder für die noch keine technischen Evaluierungskriterien festgelegt worden sind, als ökologisch nachhaltig gelten sollte, können setzen sie die Kommission davon in Kenntnis setzen. Die Kommission unterrichtet gegebenenfalls die in Artikel 15 genannte Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen über derartige Anträge von Finanzmarktteilnehmern. Finanzmarktteilnehmer bieten Finanzprodukte nicht als ökologisch nachhaltige Investitionen oder Investitionen mit ähnlichen Merkmalen an, wenn diese Produkte nicht als ökologisch nachhaltig gelten.
(2a) Die Mitgliedstaaten überwachen in enger Zusammenarbeit mit der einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörde die in Absatz 2 genannten Informationen. Die Finanzmarktteilnehmer melden sie der einschlägigen zuständigen nationalen Behörde, die sie umgehend an die einschlägige Europäische Aufsichtsbehörde übermittelt. Immer, wenn die einschlägige zuständige nationale Behörde oder die einschlägige Europäische Aufsichtsbehörde mit den gemäß den Absätzen 2 und 2a gemeldeten Informationen nicht einverstanden ist, überprüfen und berichtigen die Finanzmarktteilnehmer die offengelegten Informationen.
(2b) Die in Artikel 4 genannte Offenlegung von Informationen erfolgt im Einklang mit den Grundsätzen redlicher, eindeutiger und nicht irreführender Informationen gemäß der Richtlinie (EU) 2014/65/EU und der Richtlinie (EU) 2016/97 und Befugnissen zur Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 2c, die mit den in der Verordnung Nr. 600/2014 genannten im Einklang stehen.
(2c) Nach dieser Verordnung sind keine Offenlegungspflichten im Sinne der [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341 einfügen] erforderlich.
(2d) Für kleine und nicht komplexe Unternehmen gemäß Artikel 2 Absätze 2b und 2c gelten vereinfachte Bestimmungen.
(3) Im Einklang mit Artikel 16 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Absatz der Absätze 2, 2a und 2b, in denen sie unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit relevanter Informationen und der im Einklang mit dieser Verordnung festgelegten technischen Evaluierungskriterien präzisiert, welche Informationen erforderlich sind, um dem Absatz diesen Absätzen nachzukommen , darunter eine Liste von Investitionen, die ähnliche Merkmale wie nachhaltige Investitionen aufweisen, und die einschlägigen Schwellen für die Qualifikation für die Zwecke von Absatz 2 . Diese Informationen sollen es Anlegern ermöglichen, Folgendes zu ermitteln:
a) |
den Prozentsatz der Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen, die ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten nachgehen; |
b) |
den Prozentanteil der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten an den gesamten Wirtschaftstätigkeiten. |
ba) |
die maßgeblichen Begriffsbestimmungen für kleine und nicht komplexe Unternehmen gemäß Artikel 2B sowie die für diese Wirtschaftssubjekte geltenden vereinfachten Bestimmungen. |
(3a) Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Informationen.
(4) Die Kommission erlässt den delegierten Rechtsakt nach Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2019, um sein Inkrafttreten am 1. Juli 2020 zu gewährleisten. Die Kommission kann diesen delegierten Rechtsakt ändern, um insbesondere Änderungen an den gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten Rechnung zu tragen. [Abänd. 39]
Artikel 4a
Marktüberwachung
(1) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 überwacht die einschlägige Europäische Aufsichtsbehörde den Markt für Finanzprodukte gemäß Artikel 1 dieser Verordnung, die in der Union vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.
(2) Die zuständigen Behörden überwachen den Markt für Finanzprodukte, die in ihrem Mitgliedstaat oder von ihrem Mitgliedstaat aus vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.
(3) Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010 und Nr. 1095/2010 kann die einschlägige Europäische Aufsichtsbehörde, wenn ein Verstoß gegen diese Verordnung seitens der in Artikel 1 genannten Akteure vorliegt, die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf der Finanzprodukte gemäß Artikel 1 in der Union vorübergehend untersagen oder beschränken.
Ein Verbot oder eine Beschränkung gemäß Artikel 3 kann unter von der einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörde festgelegten Bedingungen gelten oder von ihr festgelegten Ausnahmen unterliegen.
(4) Bei der Ergreifung von Maßnahmen im Sinne dieses Artikels stellt die einschlägige Europäische Aufsichtsbehörde sicher, dass die Maßnahmen
a) |
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Effizienz der Finanzmärkte oder auf die Anleger haben, die in keinem Verhältnis zu den Vorteilen der Maßnahme stehen und |
b) |
keine Gefahr der Aufsichtsarbitrage entstehen lässt; |
Haben eine oder mehrere zuständige Behörden eine Maßnahme nach diesem Artikel ergriffen, so kann die einschlägige Europäische Aufsichtsbehörde eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen.
(5) Bevor die einschlägige Europäische Aufsichtsbehörde beschließt, Maßnahmen im Sinne dieses Artikels zu ergreifen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden über ihr vorgeschlagenes Vorgehen.
(6) Die einschlägige Europäische Aufsichtsbehörde überprüft ein Verbot oder eine Beschränkung gemäß Absatz 1 in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle drei Monate. Wird das Verbot oder die Beschränkung nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist nicht verlängert, so tritt dieses Verbot oder diese Beschränkung automatisch außer Kraft.
(7) Eine gemäß diesem Artikel beschlossene Maßnahme der einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörde erhält Vorrang vor allen etwaigen früheren Maßnahmen einer zuständigen Behörde. [Abänd. 40]
Artikel 5
Nachhaltigkeitsziele
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:
1. |
Klimaschutz; |
2. |
Anpassung an den Klimawandel; |
3. |
nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen; |
4. |
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling des verstärkten Einsatzes von Sekundärrohstoffen ; |
5. |
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; |
6. |
Schutz der biologischen Vielfalt und gesunder Ökosysteme und Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme . |
(1a) Die in Absatz 1 genannten Ziele werden an harmonisierten Indikatoren, Lebenszyklusanalysen und wissenschaftlichen Kriterien gemessen und so erfüllt, dass sie den kommenden Umweltherausforderungen angemessen sind. [Abänd. 41]
Artikel 6
Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
(1) Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, wenn sie wesentlich dazu beiträgt, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird, indem auf einem der folgenden Wege, einschließlich durch Prozess- oder Produktinnovationen, Treibhausgasemissionen vermieden oder verringert werden oder der Abbau von Treibhausgasen verstärkt wird:
a) |
Erzeugung, Speicherung , Verteilung oder Nutzung erneuerbarer Energien oder klimaneutraler Energien (einschließlich kohlenstoffneutraler von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie) aus erneuerbaren Quellen , unter anderem durch den Einsatz innovativer Technologien mit Potenzial für erhebliche zukünftige Einsparungen oder durch einen notwendigen Netzausbau; |
b) |
Steigerung der Energieeffizienz in allen Bereichen außer der Energieerzeugung mit festen fossilen Brennstoffen und entlang der gesamten Energieversorgungskette, um den Primärenergie- und Endenergieverbrauch zu verringern ; |
c) |
Ausbau sauberer oder klimaneutraler Mobilität; |
d) |
Umstellung auf ökologisch nachhaltige erneuerbare Materialien oder Verstärkung ihrer Nutzung auf der Grundlage einer vollständigen Lebenszyklusanalyse und Ersetzung insbesondere von Materialien, die auf fossilen Rohstoffen basieren, wodurch kurzfristige Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen erzielt werden ; |
e) |
verstärkte Nutzung von Kohlenstoffabscheidung und -speicherung Verstärkung des Rückgriffs auf umweltverträgliche Technologien der CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU) bzw. der CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS), mit denen sich Nettoemissionsminderungen erreichen lassen ; |
f) |
schrittweise Einstellung anthropogener Emissionen von Treibhausgasen, auch aus fossilen Brennstoffen; |
fa) |
verstärkte Entfernung von CO2 aus der Atmosphäre und dessen Speicherung in natürlichen Ökosystemen, z. B. durch Wiederaufforstung, die Wiederherstellung von Wäldern und die regenerative Landwirtschaft; |
g) |
Einrichtung der für die Dekarbonisierung der Energiesysteme erforderlichen Energieinfrastruktur; |
h) |
Erzeugung sauberer und effizienter Kraftstoffe aus erneuerbaren oder kohlenstoffneutralen CO2-neutralen Quellen. |
(2) Im Einklang mit Artikel 16 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte
a) |
zur Ergänzung von Absatz 1, um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet; diese technischen Evaluierungskriterien umfassen Schwellenwerte für Maßnahmen zur Minderung der CO2-Emissionen entsprechend dem Ziel, gemäß dem Übereinkommen von Paris die Erderwärmung auf deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und weitere Anstrengungen zu unternehmen, sie auf 1,5 oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen; |
b) |
zur Ergänzung von Artikel 12, um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, damit festgestellt werden kann, ob für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes auf Indikatoren basierende Evaluierungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt. |
(3) Die Kommission legt die in Absatz 2 genannten auf Indikatoren basierenden technischen Evaluierungskriterien in einem delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen gemäß Artikel 14 Rechnung.
(4) Die Kommission erlässt den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2019, um sein Inkrafttreten am 1. Juli 2020 zu gewährleisten. [Abänd. 42, 66 und 99]
Artikel 7
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel
(1) Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel, wenn sie wesentlich dazu beiträgt, die negativen Auswirkungen des derzeitigen und künftig erwarteten Klimas zu verringern oder eine Steigerung oder Verlagerung der negativen Auswirkungen des Klimawandels zu verhindern, und zwar durch
a) |
Vermeidung oder Verringerung der anhand verfügbarer Klimaprognosen bewerteten und priorisierten standort- und kontextspezifischen negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Wirtschaftstätigkeit; |
b) |
Vermeidung oder Verringerung der anhand verfügbarer Klimaprognosen und Studien zum menschlichen Einfluss auf den Klimawandel bewerteten und priorisierten negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die natürliche und bebaute Umwelt, in der die Wirtschaftstätigkeit stattfindet. |
(2) Im Einklang mit Artikel 16 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte
a) |
zur Ergänzung von Absatz 1. um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet; |
b) |
zur Ergänzung von Artikel 12, um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, damit festgestellt werden kann, ob für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes auf Indikatoren basierende Evaluierungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt. |
(3) Die Kommission legt die in Absatz 2 genannten auf Indikatoren basierenden technischen Evaluierungskriterien gemeinsam in einem delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen gemäß Artikel 14 Rechnung.
(4) Die Kommission erlässt den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2019, um sein Inkrafttreten am 1. Juli 2020 zu gewährleisten. [Abänd. 43]
Artikel 8
Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
(1) Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Wasser- Gewässer und Meeresressourcen Meeresgewässer , wenn sie auf einem der folgenden Wege wesentlich zum guten Zustand der Gewässer, einschließlich der Binnengewässer Oberflächenbinnengewässer , der Übergangsgewässer Flussmündungen und der Küstengewässer, oder zum guten Umweltzustand der Meeresgewässer beiträgt , wenn in ihrem Rahmen angemessene Maßnahmen zur Wiederherstellung, zum Schutz oder zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie der Produktivität, der Widerstandsfähigkeit, des Wertes und des allgemeinen Zustands mariner Ökosysteme sowie der Lebensgrundlagen der Gemeinschaften, die von ihnen abhängen, ergriffen werden :
a) |
Schutz der Gewässer , einschließlich Badegewässer (Ufer- und Meeresgewässer), vor den schädlichen Auswirkungen der Einleitung von kommunalem und industriellem Abwasser , einschließlich Kunststoffe, durch sachgerechte Sammlung und Behandlung kommunaler und industrieller Abwässer im Einklang mit den Artikeln 3, 4, 5 und 11 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (39) oder je nach bester verfügbarer Technik gemäß der Richtlinie 2010/75/EU ; |
aa) |
Schutz der Gewässer vor den schädlichen Auswirkungen der Emissionen auf See und der Entsorgung von Abfällen ins Meer im Einklang mit den im Rahmen der IMO geschlossenen Übereinkommen, wie etwa dem Marpol-Übereinkommen, sowie mit anderen Übereinkommen, die nicht unter das Marpol-Übereinkommen fallen, wie etwa dem Ballastwasser-Übereinkommen oder den regionalen Übereinkommen zum Schutz der Meere; |
b) |
Schutz der menschlichen Gesundheit vor den schädlichen Auswirkungen einer Trinkwasserverunreinigung, indem sichergestellt wird, dass das Trinkwasser frei von Mikroorganismen, Parasiten und Stoffen ist, die eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen, und geprüft wird, dass es die Mindestanforderungen gemäß Anhang I Teile A und B der Richtlinie 98/83/EG des Rates erfüllt (40), und indem der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu sauberem Trinkwasser verbessert wird; |
c) |
Wasserentnahmen im Einklang mit dem in Anhang V Tabelle 2.1.2 der Richtlinie 2000/60/EG vorgegebenen Ziel eines guten mengenmäßigen Zustands; |
d) |
Verbesserung der Wasserbewirtschaftung und der Wassereffizienz, Förderung der Wiederverwendung von Wasser und von Systemen für die Regenwasserbewirtschaftung oder jede andere Tätigkeit, die die Qualität und die Quantität der Unionsgewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG schützt oder verbessert; |
e) |
Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung mariner Ökosysteme oder Förderung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern, wie auf der Grundlage der qualitativen Deskriptoren des Anhangs I der Richtlinie 2008/56/EG festgelegt und im Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission (41) näher ausgeführt. |
(2) Im Einklang mit Artikel 16 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte
a) |
zur Ergänzung von Absatz 1, um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen leistet; |
b) |
zur Ergänzung von Artikel 12, um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, damit festgestellt werden kann, ob für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes auf Indikatoren basierende Evaluierungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt. |
(3) Die Kommission legt die in Absatz 2 genannten technischen Evaluierungskriterien gemeinsam in einem delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen gemäß Artikel 14 Rechnung.
(4) Die Kommission erlässt den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 1. Juli 2022, um sein Inkrafttreten am 31. Dezember 2022 zu gewährleisten. [Abänd. 44]
Artikel 9
Wesentlicher Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und zu , einschließlich Abfallvermeidung und Recycling Verstärkung des Einsatzes von Sekundärrohstoffen
(1) Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und zu Abfallvermeidung einschließlich Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Recycling, die den gesamten Lebenszyklus eines Produkts oder einer Wirtschaftstätigkeit in den verschiedenen Phasen der Produktion, des Verbrauchs und des Nutzungsendes umfassen, wenn sie im Einklang mit dem Besitzstand der Union auf einem der folgenden Wege wesentlich zu diesem Umweltziel beiträgt:
a) |
Verbesserung der effizienten Nutzung von Rohstoffen und Ressourcen in der Produktion, unter anderem durch einen reduzierten Einsatz von Primärrohstoffen und eine verstärkte Verwendung von Nebenprodukten und Abfällen Sekundärrohstoffen, was letztendlich dazu beiträgt, den Abfallstatus zu beenden ; |
b) |
Verbesserung der Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit oder Wiederverwendbarkeit von Produkten Design, Herstellung und Verbesserung der Verwendung von Produkten , die ressourceneffizient, langlebig (auch in Bezug auf ihre Lebensdauer und auf den Ausschluss geplanter Obsoleszenz) , reparierbar, wiederverwendbar und nachrüstbar sind ; |
c) |
Konzeption aus Abfallprodukten und Verbesserung der Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit von Produkten, einschließlich der in Produkten enthaltenen einzelnen Materialien, unter anderem durch die Ersetzung oder eingeschränkte Verwendung von nicht wiederverwertbaren Produkten und Materialien; |
d) |
Verringerung des Gehalts an gefährlichen Stoffen und Substitution besonders besorgniserregender Stoffe in Materialien und Produkten im Einklang mit den auf Unionsebene geltenden harmonisierten rechtlichen Anforderungen, insbesondere mit den in den Rechtsvorschriften der Union verankerten Bestimmungen zur Sicherstellung eines sicheren Umgangs mit Stoffen, Materialien und Produkten sowie Abfällen ; |
e) |
Verlängerung der Nutzung von Produkten, auch durch verstärkte Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung, Modernisierung, Reparatur und gemeinsame Nutzung von Produkten durch Verbraucher; |
f) |
verstärkte Nutzung von Sekundärrohstoffen und Steigerung ihrer Qualität, unter anderem durch ein hochwertiges Recycling von Abfällen; |
g) |
Verringerung des Abfallaufkommens einschließlich der Abfallerzeugung bei Prozessen im Rahmen der industriellen Produktion, der Gewinnung von Mineralien, der Herstellung sowie von Bau- und Abbruchtätigkeiten ; |
h) |
verstärkte Vorbereitung für die Wiederverwendung und das Recycling von Abfall gemäß der Abfallhierarchie ; |
ha) |
Förderung der Entwicklung der für die Vermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen erforderlichen Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur; |
i) |
Vermeidung von Abfallverbrennung und, -beseitigung und - deponierung gemäß der Abfallhierarchie ; |
j) |
Vermeidung , Verringerung und Beseitigung von durch unsachgemäße Abfallbewirtschaftung entstandenen Abfällen und sonstigen Schadstoffen einschließlich Vermeidung und Verringerung von Abfällen in den Meeren ; |
ja) |
Verringerung der Verschwendung von Lebensmitteln in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in privaten Haushalten; |
k) |
effiziente Nutzung natürlicher von natürlichen Energieressourcen , Rohstoffen, Wasser und Land ; |
ka) |
Förderung der Bioökonomie durch die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Ressourcen bei der Herstellung von Materialien und Grundstoffen. |
(2) Im Einklang mit Artikel 16 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte
a) |
zur Ergänzung von Absatz 1, um auf den Indikatoren der Kommission für die Kreislaufwirtschaft basierende technische Evaluierungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und zu Abfallvermeidung und Recycling leistet; |
b) |
zur Ergänzung von Artikel 12, um auf den Indikatoren der Kommission für die Kreislaufwirtschaft basierende technische Evaluierungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, damit festgestellt werden kann, ob für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes Evaluierungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt. |
(3) Die Kommission legt die in Absatz 2 genannten auf den Indikatoren der Kommission für die Kreislaufwirtschaft basierenden technischen Evaluierungskriterien gemeinsam in einem delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen gemäß Artikel 14 Rechnung.
(4) Die Kommission erlässt den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 1. Juli 2021, um sein Inkrafttreten am 31. Dezember 2021 zu gewährleisten. [Abänd. 45]
Artikel 10
Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
(1) Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn sie auf einem der folgenden Wege wesentlich zu einem hohen Umweltschutzniveau zum Umweltschutz beiträgt:
a) |
Verringerung der Schadstoffemissionen in die Luft, das Wasser und den Boden, bei denen es sich nicht um Treibhausgasemissionen handelt; |
b) |
Verbesserung der Luft-, Wasser- oder Bodenqualität in den Gebieten, in denen die Wirtschaftstätigkeit stattfindet, und Eindämmung negativer Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt; |
c) |
Eindämmung erheblich nachteiliger Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bei der Herstellung und Verwendung von Chemikalien. |
(2) Im Einklang mit Artikel 16 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte
a) |
zur Ergänzung von Absatz 1, um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung leistet; |
b) |
zur Ergänzung von Artikel 12, um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, damit festgestellt werden kann, ob für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes Evaluierungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt. |
(3) Die Kommission legt die in Absatz 2 genannten technischen Evaluierungskriterien gemeinsam in einem delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen gemäß Artikel 14 Rechnung.
(4) Die Kommission erlässt den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 1. Juli 2021, um sein Inkrafttreten am 31. Dezember 2021 zu gewährleisten. [Abänd. 46]
Artikel 11
Wesentlicher Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt und gesunder Ökosysteme oder zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung leistet eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt und gesunder Ökosysteme oder zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme, wenn sie auf einem der folgenden Wege im Einklang mit den einschlägigen legislativen und nichtlegislativen Instrumenten der Union wesentlich zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung oder zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen beiträgt:
a) |
Naturschutz Naturschutzmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen (Lebensräume, und Arten); Schutz, Wiederherstellung wild lebender Tiere und Pflanzen in einem günstigen Erhaltungszustand , um angemessene Populationen natürlich vorkommender Arten zu erreichen, und Verbesserung des Zustands von Ökosystemen Maßnahmen, um den Zustand der Ökosysteme und ihrer ihre Fähigkeit, Leistungen zu erbringen , zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern ; |
b) |
nachhaltige Landbewirtschaftung, einschließlich eines angemessenen Schutzes der biologischen Vielfalt der Böden; Neutralität hinsichtlich der Bodendegradation; Sanierung schadstoffbelasteter Standorte; |
c) |
nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren, einschließlich solcher, die dazu beitragen, Entwaldung und Verlust von Lebensraum zu stoppen oder zu verhindern; |
d) |
nachhaltige Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der Holzverordnung der Union, der Verordnung der Union über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, der Richtlinie der Union zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und des geltenden innerstaatlichen Rechts, die mit diesen und mit den Schlussfolgerungen der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (MCPFE) im Einklang steht . |
(2) Im Einklang mit Artikel 16 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte
a) |
zur Ergänzung von Absatz 1, um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt und gesunder Ökosysteme oder zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme leistet; |
b) |
zur Ergänzung von Artikel 12, um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, damit festgestellt werden kann, ob für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes auf Indikatoren basierende Evaluierungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt. |
(3) Die Kommission legt die in Absatz 2 genannten technischen Evaluierungskriterien gemeinsam in einem delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen gemäß Artikel 14 Rechnung.
(4) Die Kommission erlässt den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 1. Juli 2022, um sein Inkrafttreten am 31. Dezember 2022 zu gewährleisten. [Abänd. 47]
Artikel 12
Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele
(1) Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b und unter Berücksichtigung ihres kompletten Lebenszyklus beeinträchtigt eine Wirtschaftstätigkeit erheblich
a) |
den Klimaschutz, wenn diese Tätigkeit zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt; |
b) |
die Anpassung an den Klimawandel, wenn diese Tätigkeit die negativen Auswirkungen des derzeitigen und erwarteten Klimas auf die natürliche und bebaute Umwelt, in der diese Tätigkeit stattfindet, und darüber hinaus verstärkt; |
c) |
die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn diese Tätigkeit den guten Zustand von Unionsgewässern, einschließlich Binnen-, Übergangs- und Küstengewässer, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern der Union im Einklang mit den Richtlinien 2000/60/EG und 2008/56/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik in erheblichem Maß schädigt; |
d) |
die Kreislaufwirtschaft sowie Abfallvermeidung und Recycling, wenn diese Tätigkeit mittelbar oder unmittelbar zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Materialnutzung in einer oder mehreren Nutzung von Materialien und Ressourcen wie Energie aus nicht erneuerbaren Quellen, Rohstoffen, Wasser und Land in verschiedenen Phasen des Lebenszyklus von Produkten führt, einschließlich Ineffizienz in Verbindung mit Merkmalen, durch die die Lebensdauer von Produkten gezielt beschränkt wird, unter anderem im Hinblick auf die Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte; oder wenn diese Tätigkeit zu einer deutlichen Zunahme der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfall führt; |
e) |
die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn diese Tätigkeit — im Vergleich zur Lage vor Beginn der Tätigkeit — zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in die Luft, das Wasser und den Boden führt; |
f) |
gesunde Ökosysteme, wenn diese Tätigkeit den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen , einschließlich der biologischen Vielfalt und der Landnutzung, in erheblichem Maße schädigt. |
(1a) Bei der Bewertung einer Wirtschaftstätigkeit anhand der Kriterien a bis f werden die Umweltauswirkungen der Tätigkeit selbst sowie der durch diese Tätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus und, falls notwendig, der gesamten Wertschöpfung berücksichtigt. [Abänd. 48 und 101]
Artikel 13
Mindestschutz
Bei dem in Artikel 3 Buchstabe c genannten Mindestschutz handelt es sich um Verfahren, die von dem eine Wirtschaftstätigkeit ausübenden Unternehmen durchgeführt werden, um zu gewährleisten sicherzustellen , dass die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, befolgt werden, und zwar das Recht, keiner Zwangsarbeit unterworfen zu werden, die Vereinigungsfreiheit, das Recht der Arbeitnehmer, sich zu organisieren, das Recht auf Tarifverhandlungen, gleiche Entlohnung für männliche und weibliche Arbeitnehmer für gleichwertige Arbeit, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie das Recht, keiner Kinderarbeit unterworfen zu und der Internationalen Charta der Menschenrechte, befolgt werden.
Bis zum 31. Dezember 2021 führt die Kommission eine Folgenabschätzung über die Folgen und die Angemessenheit einer Überarbeitung dieser Verordnung durch, bei der es darum geht, die Einhaltung weiterer Mindestschutzvorschriften einzubeziehen, die das Unternehmen, das eine Wirtschaftstätigkeit betreibt, einzuhalten hat, damit diese Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig gilt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieses Artikels zu erlassen, um die Kriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob die Anforderungen dieses Artikels eingehalten werden. Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts gemäß diesem Artikel berücksichtigt die Kommission die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätze. Die Kommission erlässt diesen delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2020. [Abänd. 49, 70, 72 und 93]
Artikel 14
Anforderungen an technische Evaluierungskriterien
(1) Die gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 festgelegten technischen Evaluierungskriterien müssen
-a) |
sich auf harmonisierte Indikatoren zur Messung der Umweltauswirkungen anhand einer harmonisierten Lebenszyklusanalyse stützen; |
a) |
die wichtigsten potenziellen Beiträge zu den genannten Umweltzielen bestimmen und dabei nicht nur die kurzfristigen, sondern auch die längerfristigen Auswirkungen einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit berücksichtigen; |
b) |
die Mindestanforderungen spezifizieren, die erfüllt sein müssen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der einschlägigen Umweltziele zu vermeiden; |
c) |
qualitativer und/oder quantitativer Art sein und Schwellenwerte enthalten, soweit dies möglich ist; |
d) |
gegebenenfalls auf Kennzeichnungs- und Zertifizierungssystemen der Union, auf Unionsmethoden für die Bewertung des ökologischen Fußabdrucks und auf statistischen Klassifizierungssystemen der Union aufbauen und einschlägige bestehende Unionsvorschriften berücksichtigen , wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten anzuerkennen ist ; |
e) |
sich auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und gegebenenfalls dem in Artikel 191 AEUV verankerten Vorsorgeprinzip Rechnung tragen entsprechen ; |
f) |
die Umweltauswirkungen der Wirtschaftstätigkeit selbst sowie der durch sie bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen berücksichtigen, insbesondere während ihres gesamten Lebenszyklus und, falls notwendig , während der gesamten Wertschöpfung im Hinblick auf ihre Herstellung von der Verarbeitung von Rohstoffen bis zum Endprodukt , ihre Verwendung und, das Ende ihrer Lebensdauer und ihr Recycling berücksichtigen ; |
fa) |
die Kosten des Nichttätigwerdens auf der Grundlage des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015–2030 berücksichtigen; |
g) |
der Art und dem Umfang der Wirtschaftstätigkeit Rechnung tragen und berücksichtigen, ob sich eine Tätigkeit aufgrund von Forschungs- und Innovationsprojekten, konkreten Zeitvorgaben oder anderen Maßnahmen im Übergang zu einer nachhaltigen Struktur und/oder Arbeitsweise befindet ; |
h) |
die potenziellen Auswirkungen auf die Marktliquidität, das Risiko, dass bestimmte Vermögenswerte infolge des Übergangs zu einer nachhaltigeren Wirtschaft an Wert verlieren und „stranden“, sowie das Risiko, inkonsistente Anreize zu schaffen, berücksichtigen; |
ha) |
leicht anzuwenden sein und dürfen im Hinblick auf die Einhaltung keinen unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen; |
i) |
alle relevanten Wirtschaftstätigkeiten innerhalb eines bestimmten Sektors wirtschaftlichen Makrosektors abdecken und sicherstellen, dass diese Tätigkeiten im Hinblick auf ihre Nachhaltigkeitsrisiken gleich behandelt werden, wenn sie in gleichem Maße zu einem oder mehreren Umweltzielen beitragen und dabei nicht andere in den Artikeln 3 und 12 aufgeführte Umweltziele erheblich beeinträchtigen , um eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt zu vermeiden; |
j) |
so festgelegt werden, dass die Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien, wann immer möglich, erleichtert wird. |
(2) Die in Absatz 1 genannten technischen Evaluierungskriterien umfassen auch auf Indikatoren basierende Kriterien für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang der Energiewende zu sauberer Energie Treibhausgasneutralität und insbesondere mit zu Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Energien Quellen , soweit diese wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen.
(2a) Durch die technischen Evaluierungskriterien wird sichergestellt, dass Stromerzeugungsaktivitäten, bei denen feste fossile Brennstoffe verwendet werden, nicht als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten angesehen werden.
(2b) Durch die technischen Evaluierungskriterien wird sichergestellt, dass Wirtschaftstätigkeiten, die zu kohlenstoffintensiven Lock-in-Effekten beitragen, nicht als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten angesehen werden.
(2c) Durch die technischen Evaluierungskriterien wird sichergestellt, dass Stromerzeugungsaktivitäten, bei denen nicht verwertbare Abfälle entstehen, nicht als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten angesehen werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten technischen Evaluierungskriterien umfassen auch Kriterien für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang zu sauberer oder klimaneutraler Mobilität, auch durch Verkehrsverlagerung, Effizienzmaßnahmen und alternative Kraftstoffe, soweit diese wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen.
(3a) Wenn sich der größte Teil der Unternehmen, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit betreiben, nachweislich auf einem Pfad zur Umwandlung dieser Tätigkeit in eine nachhaltige Tätigkeit befindet, kann dies in den Evaluierungskriterien Berücksichtigung finden. Ein solcher Pfad kann durch anhaltende Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen, Projekte für große Investitionen in neue und nachhaltigere Technologien oder konkrete Übergangspläne, die sich zumindest in der Frühphase der Durchführung befinden, nachgewiesen werden.
(4) Die Kommission überprüft die in Absatz 1 genannten Evaluierungskriterien regelmäßig und passt die gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte gegebenenfalls an wissenschaftliche und technische Entwicklungen an. [Abänd. 50, 73, 74, 75 und 104]
Artikel 15
Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen
(1) Die Kommission richtet eine Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen ein, bei deren Zusammensetzung für Ausgewogenheit, ein breites Spektrum an Sichtweisen und die folgende Mitglieder umfasst Gleichstellung der Geschlechter gesorgt wird. Sie setzt sich auf ausgewogene Weise aus Vertretern folgender Gruppen zusammen :
a) |
Vertreter Vertretern folgender Stellen:
|
b) |
Sachverständige, die einschlägige private Interessenträger vertreten , unter anderem Finanz- und Nichtfinanzmarktteilnehmer und -unternehmen, die einschlägige Branchen repräsentieren ; |
ba) |
Sachverständigen, die die Zivilgesellschaft repräsentieren, auch mit Sachverstand im Bereich Umwelt, Soziales, Arbeitswelt und Unternehmensführung; |
c) |
ad personam ernannte Sachverständige Sachverständigen , die nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen verfügen die akademische Welt einschließlich Universitäten, Forschungsinstitute und Denkfabriken repräsentieren, auch mit umfassendem Sachverstand . |
(1a) Die unter den Buchstaben b und c genannten Sachverständigen werden gemäß Artikel 237 der Haushaltsordnung ernannt und verfügen nachweislich über Wissen und Erfahrung in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen, insbesondere Nachhaltigkeit im Finanzwesen.
(1b) Das Europäische Parlament und der Rat werden ordnungsgemäß und zeitnah über das Verfahren zur Auswahl der Mitglieder der Plattform auf dem Laufenden gehalten.
(2) Die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen wird
-a) |
die Kommission zur Aufstellung harmonisierter Indikatoren gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe -a und einer gegebenenfalls erforderlichen Aktualisierung dieser Indikatoren beraten; dabei stützt sie sich auf die Arbeit einschlägiger Unionsstellen und Initiativen, insbesondere des Rahmens für die Überwachung der Kreislaufwirtschaft; |
a) |
die Kommission zu den technischen Evaluierungskriterien gemäß Artikel 14 und einer gegebenenfalls erforderlichen Aktualisierung dieser Kriterien beraten; |
b) |
die Auswirkungen der technischen Evaluierungskriterien hinsichtlich der potenziellen Kosten und des Nutzens ihrer Anwendung analysieren , wenn verfügbar, auf der Grundlage von Daten und wissenschaftlicher Forschung ; |
c) |
die Kommission bei der Prüfung von Anfragen von Interessenträgern in Bezug auf die Ausarbeitung oder Änderung technischer Evaluierungskriterien für eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit unterstützen , wenn verfügbar, auf der Grundlage von Daten und wissenschaftlicher Forschung; die Schlussfolgerungen dieser Analysen werden zeitnah auf der Website der Kommission veröffentlicht ; |
d) |
die auf Antrag der Kommission oder des Europäischen Parlaments die Kommission oder das Europäische Parlament hinsichtlich der Eignung der technischen Evaluierungskriterien für eine mögliche weitere Verwendung beraten; |
da) |
in Zusammenarbeit mit der EFRAG die Kommission hinsichtlich der Ausarbeitung von Standards für die Nachhaltigkeitsrechenschaft und von einheitlichen Meldestandards für Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer, unter anderem durch die Überarbeitung der Richtlinie 2013/34/EU, beraten; |
e) |
die Trends auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kapitalflüsse von Wirtschaftstätigkeiten mit nachteiligen Auswirkungen auf die ökologische Nachhaltigkeit hin zu nachhaltigen Investitionen , wenn verfügbar, auf der Grundlage von Daten und wissenschaftlicher Forschung, beobachten und der Kommission regelmäßig darüber Bericht erstatten; |
f) |
die Kommission in Bezug auf eine gegebenenfalls erforderliche Änderung dieser Verordnung insbesondere mit Blick auf die Relevanz und Qualität von Daten und auf Möglichkeiten zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, beraten. |
fa) |
zur Bewertung und Entwicklung von Regelungen und politischen Strategien für ein nachhaltiges Finanzwesen, auch in Fragen der Politikkohärenz, beitragen; |
fb) |
die Kommission bei der Festlegung möglicher sozialer Ziele unterstützen. |
(2a) Die Plattform trägt bei der Erfüllung dieser Aufgaben angemessenen Daten und einschlägiger wissenschaftlicher Forschung gebührend Rechnung. Sie kann öffentliche Konsultationen durchführen, um im Rahmen ihres Mandats zu bestimmten Angelegenheiten Standpunkte von Interessenträgern einzuholen.
(3) Den Vorsitz der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen führt die Kommission , und sie wird entsprechend den horizontalen Regeln der Kommission für Sachverständigengruppen konstituiert. Die Kommission veröffentlicht die Analysen, Beratungen, Berichte und Protokolle der Plattform auf ihrer Website . [Abänd. 51]
Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 wird der Kommission mit Wirkung vom [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3) Die in Absatz 2 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. Im Rahmen der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte führt die Kommission zu den vorgeschlagenen politischen Optionen geeignete Konsultationen und Bewertungen durch.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und, Artikel 11 Absatz 2 , Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 52]
Kapitel III
Schlussbestimmungen
Artikel 17
Überprüfungsklausel
(1) Bis 31. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Verordnung. In diesem Bericht wird Folgendes bewertet:
a) |
die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Entwicklung auf Indikatoren basierender technischer Evaluierungskriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten; |
b) |
die gegebenenfalls für die Förderung der Innovation und des nachhaltigen Übergangs notwendige Überarbeitung der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien und der Liste der Indikatoren für die Einstufung einer Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig; |
c) |
die Zweckmäßigkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere Nachhaltigkeitsziele, insbesondere auf soziale Ziele; |
d) |
die Verwendung der Begriffsbestimmung für ökologisch nachhaltige Investitionen und Investitionen mit negativen Umweltauswirkungen im Unionsrecht und auf Ebene der Mitgliedstaaten, wobei auch bewertet wird, ob ein Mechanismus zur Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten auf Indikatoren basierenden Kriterien überprüft oder ein zusätzlicher solcher Mechanismus eingeführt werden sollte. |
da) |
die Wirksamkeit der Taxonomie bei der Kanalisierung privater Investitionen in nachhaltige Tätigkeiten. |
(1a) Bis zum 31. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre überprüft die Kommission den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn diese übermäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringt oder wenn die notwendigen Daten für die Finanzmarktteilnehmer nicht in ausreichendem Maße verfügbar sind.
(2) Der Bericht wird Die Berichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Kommission macht gegebenenfalls begleitende Vorschläge Gesetzgebungsvorschläge . [Abänd. 53 und 105]
Artikel 18
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Artikel 3 bis 13 der vorliegenden Verordnung gelten:
a) |
in Bezug auf die Umweltziele gemäß Artikel 5 Nummern 1 und 2 ab dem 1. Juli 2020; |
b) |
in Bezug auf die Umweltziele gemäß Artikel 5 Nummern 4 und 5 ab dem 31. Dezember 2021; |
c) |
in Bezug auf die Umweltziele gemäß Artikel 5 Nummern 3 und 6 ab dem 31. Dezember 2022. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) .ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 103
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 24.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019.
(4) Transforming our World: The 2030 Agenda for Sustainable Development (UN 2015), abrufbar unter https://sustainabledevelopment.un.org/post2015/transformingourworld.
(5) COM(2016)0739.
(6) CO 17 EUR, CONCL 5.
(7) Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
(8) Abschlussbericht der hochrangigen Sachverständigengruppe der EU zum Thema Nachhaltiges Finanzwesen „Financing a Sustainable European Economy“, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/180131-sustainable-finance-final-report_en.pdf.
(9) COM(2018)0097.
(10) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(11) Verordnung (EU) 2017/2396 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 34)
(12) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 020 vom 26.1.2010, S. 7).
(13) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(14) Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).
(15) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ (COM(2011)0244).
(16) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
(17) Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59).
(18) Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).
(19) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“ (COM(2003)0251).
(20) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels“ (COM(2016)0087).
(21) Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).
(22) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(23) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen“ {SEC(2008) 2124} {SEC(2008) 2125} {SEC(2008) 2126} COM(2008)0400.
(24) 2013/179/EU: Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).
(25) Anhang 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 538/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 158 vom 27.5.2014).
(26) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
(27) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(28) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
(29) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(30) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(31) https://www.unpri.org/pri/what-are-the-principles-for-responsible-investment.
(32) COM(2018)0097.
(33) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).
(34) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).
(35) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).
(36) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(37) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(38) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(39) Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
(40) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
(41) Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU (ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 43).
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/1032 |
P8_TA(2019)0326
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2020 — Einzelplan I — Europäisches Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2020 (2019/2003(BUD))
(2021/C 108/57)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (4),, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU (5), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2019 (6), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2018 zu Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, in öffentlichen Räumen und im politischen Leben in der EU (7), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (8), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2018 zu dem Standpunkt des Rates zum zweiten Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (9), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2019 zu Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament (10), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs an das Präsidium im Hinblick auf die Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2020, |
— |
unter Hinweis auf den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags, der am 25. März 2019 gemäß Artikel 25 Absatz 7 und Artikel 96 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung vom Präsidium aufgestellt wurde, |
— |
unter Hinweis auf den Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der gemäß Artikel 96 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung vom Haushaltsausschuss aufgestellt wurde, |
— |
gestützt auf Artikel 96 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0182/2019), |
A. |
in der Erwägung, dass dieses Verfahren das fünfte Haushaltsverfahren ist, das vollständig in die neue Wahlperiode fällt, und im siebten Jahr des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 stattfindet; |
B. |
in der Erwägung, dass der im Bericht des Generalsekretärs vorgeschlagene Haushaltsplan für 2020 vor dem Hintergrund einer jährlichen Anhebung der Obergrenze von Rubrik V (Inflationsausgleich und tatsächliche Erhöhung) aufgestellt wird, wodurch mehr Spielraum für Wachstum und Investitionen sowie für die Fortsetzung der Spar- und Effizienzmaßnahmen entsteht; |
C. |
in der Erwägung, dass der Generalsekretär für den Haushaltsplan 2020 unter anderem folgende vorrangigen Ziele vorschlägt: Bereitstellung der erforderlichen Mittel für das erste ganze Jahr nach der Wahl eines neuen Parlaments und einer neuen Kommission und Bereitstellung von Mitteln für vorrangige Projekte für die Kommunikation mit Bürgern, für mehrjährige Bauprojekte, für Sicherheit und für IT-Entwicklungen; |
D. |
in der Erwägung, dass der Generalsekretär im Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments für 2020 ein Budget von 2 068 530 000 EUR vorgeschlagen hat, was gegenüber dem Haushaltsplan 2019 eine Steigerung um insgesamt 3,58 % bedeutet und einen Anteil von 18,38 % der Mittel von Rubrik V des MFR 2014–2020 entspricht; |
E. |
in der Erwägung, dass fast zwei Drittel der Haushaltsmittel indexgebundene Ausgaben sind, die größtenteils auf Bezüge, Ruhegehälter, Kosten für ärztliche Behandlung und Zulagen der aktiven und ehemaligen Mitglieder (21 %) und aktiven und Ruhegehalt beziehenden Bediensteten (35 %) sowie auf Gebäude (13 %) entfallen und gemäß dem Statut der Beamten und dem Abgeordnetenstatut entsprechend der branchenspezifischen Indexierung oder der Inflationsrate angepasst werden; |
F. |
in der Erwägung, dass das Parlament bereits in seiner Entschließung vom 29. April 2015 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2016 (11) betont hat, dass sein Haushaltsplan auf einer realistischen Grundlage festgelegt werden und den Grundsätzen der Haushaltsdisziplin und der wirtschaftlichen Haushaltsführung genügen sollte; stellt fest, dass Pauschalbeträge ein sinnvolles und weithin anerkanntes Mittel sind, um für mehr Flexibilität und Transparenz zu sorgen; |
G. |
in der Erwägung, dass mit dem Haushaltsplan des Parlaments seine Rechtsetzungskompetenz uneingeschränkt sichergestellt und sein reibungsloses Funktionieren ermöglicht werden sollte; |
H. |
in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit des Parlaments als Teil der Haushaltsbehörde in gewissem Maße davon abhängt, ob es seine eigenen Ausgaben zu verwalten und die Demokratie auf der Ebene der EU weiterzuentwickeln vermag; |
I. |
in der Erwägung, dass das Jahr 2020 das erste ganze Jahr nach der Wahl sein wird, in dem wieder zum üblichen Tempo des politischen Kerngeschäfts und der unterstützenden Tätigkeiten zurückgekehrt wird; |
J. |
in der Erwägung, dass mit der Regelung des Präsidiums betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem 1990 der freiwillige Pensionsfonds eingerichtet wurde (12); |
K. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof am 16. Juni 1999 die Stellungnahme Nr. 5/99 zum Pensionsfonds und zur Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments veröffentlicht hat; |
Allgemeiner Rahmen
1. |
betont, dass der Anteil des Parlamentshaushalts auch 2020 unter 20 % der Obergrenze der Mittel von Rubrik V gehalten werden sollte; stellt fest, dass sich der Haushaltsvoranschlag für 2020 auf 18,22 % beläuft, damit unter dem Anteil von 2019 (18,51 %) liegt und den niedrigsten Anteil an Rubrik V seit über 15 Jahren darstellt; |
2. |
hebt hervor, dass der größte Teil des Haushaltsplans des Parlaments durch statutäre oder vertragliche Verpflichtungen festgelegt ist und einer jährlichen Indexierung unterliegt; |
3. |
fordert den Generalsekretär und das Präsidium auf, bei der Vorlage künftiger Voranschläge des EP im BUDG-Ausschuss die von der Kommission vorausgesagte Inflationsrate grundsätzlich stärker oder sogar in vollem Umfang zu berücksichtigen; |
4. |
billigt die zwischen Präsidium und Haushaltsausschuss im Vermittlungsverfahren am 19. März 2019 erzielte Einigung, in deren Rahmen eine Aufstockung gegenüber dem Haushaltsplan 2019 um 2,68 %, was gemessen am Gesamtvolumen des Haushaltsvoranschlags für 2020 2 050 430 000 EUR entspricht, festgelegt wurde, die Ausgaben des vom Präsidium am 11. März 2019 genehmigten Voranschlags um 18,1 Mio. EUR gesenkt und die Mittel der folgenden Haushaltslinien entsprechend gekürzt wurden:
1004 — Normale Reisekosten; 1200 — Dienstbezüge und Vergütungen; 1402 — Sonstige Bedienstete — Fahrer im Generalsekretariat; 2007 — Bau von Gebäuden und Herrichtung der Diensträume; 2022 — Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der Gebäude; 2024 — Energieverbrauch; 2101 — Datenverarbeitung und Telekommunikation — Üblicher Geschäftsbetrieb — Infrastruktur; 212 — Mobiliar; 214 — Material und technische Anlagen; 300 — Kosten für vom Personal unternommene Dienstreisen und Reisen zwischen den drei Arbeitsorten; 302 — Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke; 3040 — Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen; 3042 — Sitzungen, Kongresse, Konferenzen und Delegationen; 422 — Ausgaben für parlamentarische Assistenz; beschließt für Posten 1650 — „Ärztlicher Dienst“ Mittel in Höhe von 140 000 EUR, für Posten 320 — „Beschaffung von Fachwissen“ Mittel in Höhe von 160 000 EUR und für Posten 3211 — „Europäisches Wissenschaftsmedienzentrum“ Mittel in Höhe von 400 000 EUR vorzusehen; begrüßt, dass das Präsidium diese Änderungen am 25. März 2019 angenommen hat; |
5. |
empfiehlt, dass die Dienststellen des Parlaments die Änderung der Anmerkungen zur Haushaltslinie 1650 — „Ärztlicher Dienst“ umsetzen, da die zusätzlichen Mittel von + 140 000 EUR für die Ausgaben für Mediatoren und Psychologen zur Prävention und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung vorgesehen sind, sowie die Änderung der Anmerkungen zum Posten 320 — „Beschaffung von Fachwissen“, weil die zusätzlichen Mittel von 160 000 EUR für Ausgaben im Zusammenhang mit Fachwissen und Fachleuten im Bereich Prävention, Untersuchung und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung vorgesehen sind; |
6. |
weist darauf hin, dass im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union von einem geregelten Austritt mit einem Abkommen über eine Bestätigung des Austrittsabkommens und über die Billigung der politischen Erklärung des Europäischen Rates vom 25. November 2018 ausgegangen wird, wonach das Vereinigte Königreich bis 2020 zum Unionshaushalt beitragen würde; weist darauf hin, dass die aus dem Austritt resultierenden Einsparungen im Haushaltsplan 2019 bereits berücksichtigt wurden und dass 2020 dadurch, dass 46 Mitglieder wegfallen würden, nur ein geringfügiger Rückgang bestimmter Ausgaben zu verzeichnen wäre; |
7. |
weist darauf hin, dass die vorgeschlagenen Mittel in dem Fall, dass das Vereinigte Königreich nicht aus der Union austritt oder dass es zu einem ungeregelten Brexit kommt, in allen Phasen des Haushaltsverfahrens vom Präsidium, vom Haushaltsausschuss oder vom Plenum angepasst werden können; |
8. |
hebt hervor, dass die zentrale Funktion des Parlaments darin besteht, gemeinsam mit dem Rat Rechtsakte zu verabschieden und über den Haushalt der EU zu entscheiden, die Bürger zu vertreten und die Arbeit der anderen Organe der Union zu kontrollieren; |
9. |
betont, dass das Parlament bei der Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und der Förderung der Werte der Union eine wichtige Rolle spielt; |
10. |
betont, dass Einsparungen gegenüber dem Vorschlag des Generalsekretärs erforderlich sind, um die mit diesem Vorschlag eingehende Erhöhung besser an die für 2020 erwartete allgemeine Inflationsrate anzupassen, und dass alle Maßnahmen für eine effizientere und transparentere Verwendung öffentlicher Gelder nachdrücklich befürwortet werden; |
Transparenz und Haushaltswahrheit
11. |
stellt fest, dass die Transparenz der Ausarbeitung des Berichts des Generalsekretärs erhöht wurde, etwa dass — wie von dem Parlament und dem Rat gefordert — zusätzliche Informationen zur mittel- und langfristigen Planung, zu Investitionen, statutären Verpflichtungen, Verwaltungsausgaben und zur Methodik bereitgestellt werden; |
12. |
fordert, dass der Haushaltsplan 2020 für das Parlament realistisch und genau ist, wenn es um die Abstimmung des Bedarfs und der entsprechenden Kosten geht, um eine überhöhte Veranschlagung von Haushaltsmitteln zu vermeiden; |
13. |
betont, dass alle Anstrengungen unternommen werden sollten, um sicherzustellen, dass alle Haushaltsmittel und Personalressourcen, die dem Parlament zur Verfügung stehen, möglichst kosteneffizient eingesetzt werden, damit das Organ und seine Mitglieder ihre eigentliche Aufgabe — die Gesetzgebung — erfolgreich erfüllen können; bekräftigt, dass dafür eine sorgfältige Planung und Organisation der Arbeitsverfahren erforderlich ist und Funktionen und Strukturen nach Möglichkeit zusammengelegt werden sollten, um unnötige Bürokratie, funktionelle Überschneidungen, Doppelarbeit und doppelten Ressourceneinsatz zu vermeiden; |
Einbindung der Bürger
14. |
begrüßt, dass die Zentren „Erlebnis Europa“ eingerichtet wurden bei denen es sich um Ausstellungsräume handelt, mit denen an das erfolgreiche Konzept des Parlamentariums in Brüssel in kleinerem Maßstab angeknüpft wird; stellt fest, dass bis 2020 fünf neue Zentren „Erlebnis Europa“ in den Verbindungsbüros eingerichtet werden sollen; |
15. |
stellt fest dass die für die Einrichtung der fünf neuen „Erlebnis-Europa“-Zentren in Verbindungsbüros veranschlagten Mittel die Ausstellungsinfrastruktur selbst abdecken, die von der GD COMM verwaltet wird, nicht jedoch die Ausstellungsflächen; fordert weitere Details zur Größenordnung der erwarteten Gesamtkosten vor der Lesung des Haushaltsplans im Parlament im Herbst 2019; |
16. |
nimmt zur Kenntnis, dass eine Reihe von mobilen Installationen gestaltet wurde, die als Wanderausstellungen in den Mitgliedstaaten gezeigt werden sollen, um den Bürgern die Union näherzubringen; |
17. |
ersucht den Generalsekretär um einen detaillierten, sachlichen und ausführlichen Bericht über den Mehrwert der 51 Stellen in der GD COMM; fordert, dass dieser Bericht spätestens Ende Juli 2019 öffentlich im BUDG-Ausschuss vorgestellt wird; |
Gebäude- und Verkehrspolitik
18. |
bekräftigt seine Forderung nach einem transparenten, auf frühzeitiger Unterrichtung beruhenden Beschlussfassungsprozess im Bereich der Gebäudepolitik unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 266 der Haushaltsordnung; |
19. |
missbilligt die gängige Praxis, im Rahmen der Sammelmittelübertragung zum Jahresende Finanzmittel zu laufenden Gebäudeprojekten beizusteuern; betont, dass solche Sammelmittelübertragungen systematisch immer bei den gleichen Kapiteln und Titeln und häufig bei den gleichen Haushaltslinien vorgenommen wird, und fragt sich, ob diese systematisch überbewertet werden, um Mittel für die Finanzierung der Gebäudepolitik des Parlaments zu generieren; ist der Ansicht, dass die Gebäudepolitik auf transparente Weise aus den dafür vorgesehenen Haushaltslinien finanziert werden sollte; |
20. |
empfiehlt, im Rahmen einer ordnungsgemäßen und vorausschauenden Gebäudepolitik bei der Jahreshaushaltsplanung für sämtliche Gebäude Mittel für Instandhaltungs- und Renovierungskosten in Höhe von 3 % der Gesamtkosten für neue Gebäude vorzusehen; betont, dass es einer neuen Gebäudestrategie bedarf, bei der Kostenwirksamkeit sichergestellt ist und der potenzielle Nutzen einer geringen Entfernung zwischen den verschiedenen Gebäuden betont wird, der sich beispielsweise in Synergien aufgrund der gemeinsamen Nutzung von Backoffice-Funktionen und Büroräumlichkeiten und der Saalverteilung äußern kann; |
21. |
stellt fest, dass die Abnahme und der Bezug des gesamten Ostflügels des Konrad-Adenauer-Gebäudes für 2020 vorgesehen sind, und weist darauf hin, dass die Arbeiten am neuen Westflügel unmittelbar danach beginnen werden; weist darauf hin, dass Ausgaben für das Projektmanagement in den letzten Bauphasen vorzusehen sind, etwa für die umfangreichen Umzugsarbeiten, die Erstausstattung und die Sicherheitsüberwachung der Baustelle; |
22. |
nimmt zur Kenntnis, dass Miet- und Instandhaltungskosten für alle in Luxemburg angemieteten Gebäude noch für das ganze Jahr im Haushalt veranschlagt sind, da der Auszug aus diesen Gebäuden nur etappenweise erfolgen kann; fordert den Generalsekretär auf, Details zu dem schrittweise vorgesehenen Umzug vorzulegen und darzulegen, warum 2020 noch keine Einsparungen möglich sind; |
23. |
fordert weitere Details zu technischen Vorbereitungsarbeiten einschließlich der Verlagerung der im PHS-Gebäude befindlichen Funktionen in andere Gebäude; fordert, dass dem Haushaltsausschuss vor der Lesung des Haushalts im Parlament im Herbst 2019 diesbezüglich detaillierte Schätzungen und eine detaillierte Aufgliederung der Kosten vorgelegt werden; |
24. |
stellt die sehr hohen Kosten bestimmter vorgeschlagener Baumaßnahmen in Frage, etwa die Einrichtung von Seminarräumen für Besucher im Atrium-Gebäude (8,72 Mio. EUR), der multifunktionale Bereich auf der Esplanade (2,61 Mio. EUR) und die Einrichtung eines Selbstbedienungsrestaurants im SDM-Gebäude in Straßburg (1,9 Mio. EUR); fordert den Generalsekretär auf, den Haushaltsausschuss vor der Lesung des Haushaltsplans im Parlament im Herbst 2019 umfassende Informationen über diese Beschlüsse vorzulegen, |
25. |
ist der Ansicht, dass bei den Ausgaben für Büromobilar für die Mitglieder und ihre Assistenten weitere Einsparungen erzielt werden sollten, da die Büros zu Beginn der neuen Amtszeit 2019 komplett neu eingerichtet werden; |
26. |
ist besorgt über das Vorhaben des Parlaments, seine Tätigkeit und diplomatische Präsenz in Indonesien (Jakarta), Äthiopien (Addis Abeba) und den Vereinigten Staaten (New York) auszubauen; bedauert, dass das Präsidium dem Vorschlag und auch der Ernennung des amtierenden Leiters des Verbindungsbüros des Parlaments in Washington D.C. zum neuen Leiter des Verbindungsbüros in Jakarta zugestimmt hat, obwohl keine umfangreiche Kosten-Nutzen-Analyse vorgenommen wurde und die Argumente, die der Wahl dieser spezifischen Orte zugrunde liegen, nicht im Detail dargelegt wurden; hält den Generalsekretär daher nachdrücklich dazu an, zu ermitteln, welche Haushaltslinien hiervon betroffen sind und in dieser intransparenten Angelegenheit Klarheit zu schaffen, indem er die Beschlussfassung im Hinblick auf diese verschiedenen Standorte und die Ernennung des neuen Büroleiters in Jakarta darlegt; ist der Auffassung, dass dieser Beschluss zwischenzeitlich ausgesetzt werden muss; |
27. |
ist der Ansicht, dass Einsparungen im Haushalt des Parlaments erzielt werden könnten, wenn es nur einen einzigen Sitz gäbe; ruft in Erinnerung, dass die Kosten, die durch die geografische Verteilung des Parlaments entstehen, in der Analyse des EuRH von 2014 auf 114 Mio. EUR jährlich geschätzt wurden; weist darüber hinaus darauf hin, dass 78 % aller Dienstreisen der Bediensteten des Parlaments auf diese geografische Verteilung zurückzuführen sind und dass sich daraus Auswirkungen auf die Umwelt in Form von 11 000 bis 19 000 Tonnen CO2-Emissionen ergeben; fordert daher einen Fahrplan für einen einzigen Sitz; |
Sicherheit
28. |
stellt fest, dass im Haushaltsplan 2020 die letzten Tranchen für umfangreiche Investitionen vorgesehen sind, die 2016 eingeleitet wurden und einer deutlichen Erhöhung der Sicherheit im Parlament dienen; betont, dass diese Projekte verschiedene Bereiche betreffen, hauptsächlich im Zusammenhang mit Gebäuden, Ausrüstung und dem Personal, aber auch mit Verbesserungen in den Bereichen Cybersicherheit und sichere Kommunikation; |
29. |
hebt hervor, dass dem Parlament mit dem Projekt iPACS eine moderne und integrierte Sicherheitstechnologie bereitgestellt wird, um die noch verbleibenden Schwachstellen bei der Gebäudesicherheit zu beseitigen, wobei 2020 das fünfte und letzte Jahr der Umsetzung sein wird; hält den Generalsekretär dazu an, alle seit 2016 im Zusammenhang mit der Gebäudesicherheit angefallenen Ausgaben detailliert zusammenfassen; |
30. |
vertritt die Auffassung, dass IT-Tools für die Mitglieder und Bediensteten wichtige Arbeitsinstrumente sind, aber auch anfällig für Cyberangriffe sein können; begrüßt daher, dass das für Cybersicherheit zuständige Team in den vergangenen zwei Jahren erweitert wurde und dass insbesondere die entsprechenden Haushaltsmittel, nunmehr lediglich zum Ausgleich der Inflation erhöht werden, da das Team mittlerweile etabliert ist und die Umsetzung des Aktionsplans für Cybersicherheit fortsetzt; |
31. |
begrüßt die Maßnahmen zur Verbesserung der Dienste für die Mitglieder, und zwar die laufenden Investitionen in die Entwicklung von IT-Anwendungen und die Fortsetzung des Programms „e-Parlament“, die Forschung und Entwicklung im Hinblick auf maschinelles Lernen anhand von Übersetzungsspeichern und das mehrjährige Projekt für die technische Verwaltung der Konferenzräume; fordert weitere Informationen über den Gesamtbetrag, der in den letzten Jahren für diese Programme ausgegeben wurde; stellt fest, dass diese Projekte langfristig und schrittweise umgesetzt werden, um die Kosten auf mehrere Haushaltsjahre zu verteilen; |
Fragen zu Mitgliedern und akkreditierten parlamentarischen Assistenten
32. |
hält das Präsidium dazu an, eine technische Lösung zu erarbeiten, die es Mitgliedern ermöglicht, ihr Stimmrecht wahrzunehmen, während sie ihren Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub in Anspruch nehmen oder sich im Krankenstand befinden; |
33. |
ist der Auffassung, dass die sozialen Rechte und die Ruhegehaltsansprüche der akkreditierten parlamentarischen Assistenten gewahrt werden sollten; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach einer praktikablen Lösung für jene akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die am Ende der laufenden Wahlperiode zwei Wahlperioden lang ohne Unterbrechung beim Parlament beschäftigt gewesen waren und bei Erreichen des Ruhestandseintrittsalters keinen Anspruch auf das europäische Ruhegehalt haben, da sie aufgrund der vorzeitigen Wahl 2014 und der verzögerten Validierung der neuen Verträge der akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die der hohen Arbeitsbelastung nach der Wahl 2009 geschuldet war, nicht auf die gemäß dem Statut der Beamten erforderlichen zehn Dienstjahre kommen; hält den Generalsekretär daher dazu an, neue praktische und überzeugende Vorschläge zu unterbreiten, um dieses Problem endgültig zu lösen; |
34. |
stellt fest, dass die Vergütungssätze für die akkreditierten parlamentarischen Assistenten im Zusammenhang mit Dienstreisen zwischen den drei Arbeitsorten des Parlaments überarbeitet werden; weist jedoch auf seinen mehrmals angenommenen Antrag an das Präsidium hin, Maßnahmen zu ergreifen, um die Vergütungssätze für Dienstreisen zwischen den drei Arbeitsorten des Parlaments für die Beamten, sonstigen Bediensteten und akkreditierten parlamentarischen Assistenten uneingeschränkt zu vereinheitlichen; |
35. |
begrüßt den Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 betreffend die Praktikanten der Mitglieder, der am 2. Juli 2019 in Kraft tritt; betont, dass mit einer verpflichtenden Mindestvergütung für Praktikanten ein menschenwürdiges Einkommen für Praktikanten sichergestellt werden solle, wie es auch die Praktikanten in der Verwaltung der Organe der EU beziehen; |
36. |
erwartet, dass der Übersetzungsdienst des Parlaments seiner wesentlichen Aufgabe gerecht wird, die darin liegt, die Rechtsetzung der Union und die Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, indem er im Rahmen einer tragfähigen, zukunftsorientierten Strategie hochwertige Übersetzungen von Dokumenten zur Verfügung stellt; |
37. |
bekräftigt seine Besorgnis angesichts der zusätzlichen Ausgaben für die Verdolmetschung der mündlichen Erklärungen zu den Abstimmungen während der Plenarsitzungen; fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, eine detaillierte Aufgliederung der Kosten im Zusammenhang mit den mündlichen Erklärungen zu den Abstimmungen vorzulegen; weist darauf hin, dass Mitgliedern, die ihre Abstimmungshaltung erläutern oder Themen ansprechen möchten, die für ihre Wählerschaft von Interesse sind, andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, etwa schriftliche Erklärungen zur Abstimmung und verschiedene öffentliche Kommunikationskanäle; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die mündlichen Erklärungen zu den Abstimmungen gestrichen werden könnten; |
38. |
weist erneut auf Artikel 27 Absätze 1 und 2 des Abgeordnetenstatuts hin, das vorsieht, dass „[d]er vom Europäischen Parlament eingerichtete freiwillige Pensionsfonds […] nach Inkrafttreten dieses Statuts für die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, die in diesem Fonds bereits Rechte oder Anwartschaften erworben haben, weitergeführt“ wird und „[d]ie erworbenen Rechte und Anwartschaften in vollem Umfang erhalten“ bleiben; hält den Generalsekretär und das Präsidium dazu an, das Abgeordnetenstatut uneingeschränkt einzuhalten und im Hinblick auf den Pensionsfonds dringend einen Plan aufzustellen, mit dem das Parlament seine Verpflichtungen und Verantwortung für die freiwillige Ruhegehaltsregelung der Mitglieder übernimmt; bekräftigt seine Forderung nach einer Untersuchung des freiwilligen Pensionsfonds für die Mitglieder durch den Europäischen Rechnungshof und fordert, dass Möglichkeiten ermittelt werden, wie eine nachhaltige Finanzierung des freiwilligen Pensionsfonds im Einklang mit den Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts sichergestellt und dabei uneingeschränkte Transparenz gewahrt werden kann; |
39. |
fordert erneut Transparenz bei der allgemeinen Kostenvergütung für die Mitglieder; bedauert, dass das Präsidium es verabsäumt hat, in dieser Hinsicht für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen; fordert, dass die Mitglieder für ihre Ausgaben im Rahmen dieser Vergütung uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sind; |
Personalfragen
40. |
ist der Ansicht, dass in einer Zeit, in der die Finanzmittel und die Personalressourcen, die den Organen der Union zur Verfügung stehen, unter immer stärkeren Druck geraten dürften, Bereiche ermittelt werden müssen, in denen mehr Synergien bei Backoffice-Funktionen genutzt werden könnten (etwa IT-Dienste und Sicherheit sowie Dolmetsch-, Übersetzungs- oder Fahrdienste), indem die Erfahrungen des Parlaments und der sonstigen Organe der Union verwertet und gerechte Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden, die den Schwierigkeiten bei der Verwaltung sowie den Größenunterschieden Rechnung tragen; |
41. |
fordert, dass für die Mitglieder die Verpflichtung eingeführt wird, ihre Konten im Zusammenhang mit der allgemeinen Kostenvergütung zumindest am Ende ihres Mandats durch einen externen Buchprüfer überprüfen zu lassen; fordert darüber hinaus die Veröffentlichung der Ausgaben, indem auf der persönlichen Seite der Mitglieder auf der Website des Europäischen Parlaments ein Link erstellt wird, über den diese Daten abrufbar sind; |
42. |
begrüßt die bestehenden Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Parlament, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, mit denen darauf abgezielt wird, weitere Bereiche zu ermitteln, in denen Backoffice-Funktionen gemeinsam genutzt werden könnten; hält den Generalsekretär dazu an, die bestehende Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union zu bewerten, um weitere Möglichkeiten für Synergien und Einsparungen zu ermitteln; |
43. |
hält an dem Grundsatz der Barrierefreiheit für alle Bürger fest; hält den Generalsekretär dazu an, im Hinblick auf die im Plenum angenommenen Anträge auf eine Verdolmetschung in die internationale Gebärdensprache bei sämtlichen Plenarsitzungen zu prüfen, ob diese Anträge umsetzbar sind; |
44. |
weist auf die Empfehlungen in den Entschließungen des Parlaments vom 26. Oktober 2017, vom 11. September 2018 und vom 15. Januar 2019 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der Union sowie zu Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung hin; fordert Unterstützung, zur Kostendeckung für externe Fachkompetenz, die für eine erweiterte externe Prüfung des Beratenden Ausschusses für Parlamentsbedienstete, der sich mit Mobbing befasst, erforderlich ist; fordert Mittel zur Deckung der umfassenden Umsetzung der in der Entschließung zur Bekämpfung sexueller Belästigung und sexuellen Missbrauchs in der Union angeführten Reformmaßnahmen für das Parlament, darunter regelmäßige verpflichtende Schulungen gegen Mobbing und sexuelle Belästigung für alle Bediensteten, akkreditierten parlamentarischen Assistenten und Mitglieder; ist darüber hinaus der Auffassung, dass Mittel für Mediatoren und sonstige Sachverständige benötigt werden, die gemeinsam mit dem Netz von Vertrauenspersonen und bestehenden Strukturen dazu beitragen sollen, Mobbing und sexuelle Belästigung zu verhindern und entsprechende Fälle innerhalb des Parlaments aufzuarbeiten; |
45. |
empfiehlt, häufiger Videokonferenzen zu schalten und andere Technologien zu nutzen, um die Umwelt zu schützen und Ressourcen einzusparen, indem insbesondere das Personal weniger Dienstreisen zwischen den drei Arbeitsorten unternimmt; |
Sonstiges
46. |
ist der Ansicht, dass das Verfahren für die Feststellung des Haushaltsvoranschlags des Parlaments überarbeitet werden sollte und dass dabei das Arbeitsdokument berücksichtigt werden sollte, das die Arbeitsgruppe für das interne Haushaltsverfahren des Parlaments erstellt hat, und dem Anliegen der Fraktionen Rechnung getragen werden sollte, das derzeitige Verfahren zu vereinfachen, durch Verringerung des Arbeitsaufwands für Mitglieder und Bedienstete effizienter zu gestalten, die Transparenz zu erhöhen und die Zuständigkeiten der Beteiligten zu klären; ruft in Erinnerung, dass der Haushaltsausschuss nach dem derzeitigen Verfahren zweimal die gleichen Aufgaben wahrnimmt, und zwar einmal im Frühjahr (Konzertierung mit dem Präsidium zur Feststellung des Haushaltsvoranschlags des Parlaments) und einmal im Herbst (Einreichung der Änderungsanträge), weshalb mehr Sitzungen abgehalten und mehr Dokumente erstellt werden, was sich auch bei den Ausgaben (etwa für Übersetzungen und Dolmetschdienste) niederschlägt; |
47. |
fordert, dass ausreichende Mittel für das Europäische Wissenschaftsmedienzentrum und für eine Zusammenarbeit mit Fernsehsendern, sozialen Medien und weiteren Partnern beibehalten werden, damit Schulungsmöglichkeiten für junge Journalisten — vor allem in Bezug auf neue wissenschaftliche und technische Entwicklungen und auf faktenbasierte, gesicherte Nachrichten — geschaffen werden können; |
48. |
fordert den Generalsekretär und das Präsidium auf, in der gesamten Parlamentsverwaltung eine Kultur der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und der ökologischen Nachhaltigkeit sowie das Konzept einer schlanken Verwaltung zu verfestigen, um die interne Arbeit des Parlaments effizienter zu gestalten und den Dokumentationsaufwand und die Bürokratie zu verringern; hebt hervor, dass schlanke Verwaltung eine stetige Verbesserung der Arbeitsabläufe dank der Vereinfachung der Verfahren und der Erfahrung des Verwaltungspersonals bedeutet; |
49. |
fordert uneingeschränkte Transparenz in Bezug auf die Verwendung und Verwaltung der Mittel, die den europäischen politischen Parteien und den europäischen Stiftungen zur Verfügung gestellt werden; fordert eine gründliche Bewertung und Kontrolle der Haushaltsausgaben der europäischen politischen Parteien und Stiftungen; weist auf den Interessenkonflikt hin, der entsteht, wenn Unternehmen der Privatwirtschaft europäische politische Parteien sponsern; fordert daher, dass Spenden und Sponsoring vonseiten privatrechtlicher Unternehmen für europäische politische Parteien und europäische Stiftungen grundsätzlich verboten werden; |
o
o o
50. |
stellt den Haushaltsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2020 fest; |
51. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung sowie den Haushaltsvoranschlag dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0417.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0182.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0331.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0404.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0503.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0010.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0172.
(12) Angenommene Texte des Präsidiums, PE 113.116/BUR./rev. XXVI/01-04-2009.