ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 076I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
5. März 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 76 I/01

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

1

2021/C 76 I/02

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

3

2021/C 76 I/03

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

5

2021/C 76 I/04

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

6

2021/C 76 I/05

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

9

2021/C 76 I/06

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

11

2021/C 76 I/07

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume )

13

2021/C 76 I/08

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

15

2021/C 76 I/09

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

16

2021/C 76 I/10

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

18

2021/C 76 I/11

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

20

2021/C 76 I/12

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

21

2021/C 76 I/13

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

22

2021/C 76 I/14

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

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2021/C 76 I/15

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

25

2021/C 76 I/16

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

27

2021/C 76 I/17

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

28

2021/C 76 I/18

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

29

2021/C 76 I/19

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

30

2021/C 76 I/20

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

33

2021/C 76 I/21

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

34

2021/C 76 I/22

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

36

2021/C 76 I/23

COVID-19-Ausbruch (Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume)

37


 

Berichtigungen

 

Berichtigung der Stellenausschreibung PE/255/S — Sprachmittler englischer Sprache im Bereich klare Sprache (AD 7) (m/w) ( ABl. C 74 A vom 3.3.2021 )

39


DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 76/1


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698  (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/01)

Republik Kroatien

Datum der Mitteilung an die Kommission: 23.2.2021

Die Republik Kroatien hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

Artikel 3 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeitsdauer von Führerscheinen gemäß der Richtlinie 2006/126/EG (2);

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (3);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU;

Artikel 9 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 (4);

Artikel 9 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798;

Artikel 10 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG (5);

Artikel 10 Absatz 2 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG;

Artikel 11 Absatz 1 bezüglich der Erneuerung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG (6);

Artikel 11 Absatz 2 bezüglich der Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen von Triebfahrzeugführern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG;

Artikel 12 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung gemäß der Richtlinie 2012/34/EU (7);

Artikel 12 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2012/34/EU.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

(3)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(5)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(6)  Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

(7)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).


5.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 76/3


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/02)

Bulgarien

Datum der Mitteilung an die Kommission: 23.2.2021

Bulgarien hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgende(n) Bestimmung(en) nicht anzuwenden:

Artikel 4 Absatz 1 bezüglich der regelmäßigen Nachprüfungen von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (2);

Artikel 4 Absatz 2 bezüglich der Erneuerung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 4 Absatz 3 bezüglich der Ersetzung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (3);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU;

Artikel 7 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Güterkraftverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (4);

Artikel 7 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009;

Artikel 8 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Personenverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (5);

Artikel 9 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 (6);

Artikel 9 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798;

Artikel 10 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG (7);

Artikel 10 Absatz 2 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG;

Artikel 12 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung gemäß der Richtlinie 2012/34/EU (8)

Artikel 12 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2012/34/EU.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

(6)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(7)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(8)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).


5.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 76/5


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/03)

Dänemark

Datum der Mitteilung an die Kommission: 23.2.2021

Dänemark hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

Artikel 4 Absatz 1 bezüglich der regelmäßigen Nachprüfungen von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (2);

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (3);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).


5.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 76/6


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/04)

Lettland

Datum der Mitteilung an die Kommission: 19.2.2021

Lettland hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

Artikel 2 Absatz 1 bezüglich der Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungszeugnisses gemäß der Richtlinie 2003/59/EG (2);

Artikel 2 Absatz 2 bezüglich der bereits nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 (3) verlängerten Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungszeugnisses gemäß der Richtlinie 2003/59/EG;

Artikel 2 Absatz 3 bezüglich der Gültigkeitsdauer des Vermerks des harmonisierten Codes „95“ gemäß der Richtlinie 2003/59/EG;

Artikel 2 Absatz 4 bezüglich der bereits nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 verlängerten Gültigkeitsdauer des Vermerks des harmonisierten Codes „95“ gemäß der Richtlinie 2003/59/EG;

Artikel 2 Absatz 5 bezüglich der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß der Richtlinie 2003/59/EG;

Artikel 2 Absatz 6 bezüglich der bereits nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 verlängerten Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß der Richtlinie 2003/59/EG;

Artikel 3 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeitsdauer von Führerscheinen gemäß der Richtlinie 2006/126/EG (4);

Artikel 3 Absatz 2 bezüglich der bereits nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/698 verlängerten Gültigkeitsdauer von Führerscheinen gemäß der Richtlinie 2006/126/EG;

Artikel 4 Absatz 1 bezüglich der regelmäßigen Nachprüfungen von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (5);

Artikel 4 Absatz 2 bezüglich der Erneuerung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 4 Absatz 3 bezüglich der Ersetzung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (6);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU;

Artikel 7 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Güterkraftverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (7);

Artikel 7 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009;

Artikel 8 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Personenverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (8);

Artikel 9 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 (9);

Artikel 9 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798;

Artikel 10 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG (10);

Artikel 10 Absatz 2 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG;

Artikel 11 Absatz 1 bezüglich der Erneuerung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG (11);

Artikel 11 Absatz 2 bezüglich der Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen von Triebfahrzeugführern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG.

Artikel 12 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung gemäß der Richtlinie 2012/34/EU (12)

Artikel 12 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2012/34/EU;

Artikel 14 Absatz 1 bezüglich der Fristen für ärztliche Untersuchungen gemäß der Richtlinie 96/50/EG (13);

Artikel 15 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Unionszeugnissen für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 (14);

Artikel 15 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Dokumenten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 fallen und gemäß der Richtlinie 2006/87/EG (15) ausgestellt wurden;

Artikel 16 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige Überprüfung von Risikobewertungen für Hafenanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 (16);

Artikel 16 Absatz 2 bezüglich der Fristen von 18 Monaten für die Durchführung der verschiedenen Arten von Übungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004;

Artikel 17 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen und von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen gemäß der Richtlinie 2005/65/EG (17);

Artikel 17 Absatz 2 bezüglich der Fristen von 18 Monaten für den Abschluss von Ausbildungsübungen gemäß der Richtlinie 2005/65/EG.


(1)  ABl. L 60, 22.2.2021, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

(3)  Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 10).

(4)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(6)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

(9)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(10)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(11)  Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

(12)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(13)  Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31).

(14)  Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).

(15)  Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

(17)  Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).


5.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 76/9


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/05)

Die Niederlande

Datum der Mitteilung an die Kommission: 22.2.2021

Die Niederlande haben im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

Artikel 4 Absatz 1 bezüglich der regelmäßigen Nachprüfungen von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (2);

Artikel 4 Absatz 2 bezüglich der Erneuerung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 4 Absatz 3 bezüglich der Ersetzung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (3);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU;

Artikel 7 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Güterkraftverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (4);

Artikel 7 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009;

Artikel 8 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Personenverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (5);

Artikel 9 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 (6);

Artikel 9 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798;

Artikel 10 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG (7);

Artikel 10 Absatz 2 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG;

Artikel 12 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2012/34/EU (8);

Artikel 14 Absatz 1 bezüglich der Fristen für ärztliche Untersuchungen gemäß der Richtlinie 96/50/EG (9);

Artikel 15 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Unionszeugnissen für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 (10);

Artikel 15 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Dokumenten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 fallen und gemäß der Richtlinie 2006/87/EG (11) ausgestellt wurden.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

(6)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(7)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(8)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(9)  Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31).

(10)  Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).

(11)  Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1).


5.3.2021   

DE

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CI 76/11


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698  (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/06)

Republik Litauen

Datum der Mitteilung an die Kommission: 24.2.2021

Republik Litauen hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 beschlossen, die folgende(n) Bestimmung(en) nicht anzuwenden:

Artikel 2 Absatz 1 bezüglich der Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungszeugnisses gemäß der Richtlinie 2003/59/EG (2);

Artikel 2 Absatz 2 bezüglich der bereits nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 (3) verlängerten Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungszeugnisses gemäß der Richtlinie 2003/59/EG;

Artikel 2 Absatz 3 bezüglich der Gültigkeitsdauer des Vermerks des harmonisierten Codes „95“ gemäß der Richtlinie 2003/59/EG;

Artikel 2 Absatz 4 bezüglich der bereits nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 verlängerten Gültigkeitsdauer des Vermerks des harmonisierten Codes „95“ gemäß der Richtlinie 2003/59/EG;

Artikel 2 Absatz 5 bezüglich der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß der Richtlinie 2003/59/EG;

Artikel 2 Absatz 6 bezüglich der bereits nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 verlängerten Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß der Richtlinie 2003/59/EG;

Artikel 3 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeitsdauer von Führerscheinen gemäß der Richtlinie 2006/126/EG (4);

Artikel 3 Absatz 2 bezüglich der bereits nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/698 verlängerten Gültigkeitsdauer von Führerscheinen gemäß der Richtlinie 2006/126/EG;

Artikel 4 Absatz 1 bezüglich der regelmäßigen Nachprüfungen von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (5);

Artikel 4 Absatz 2 bezüglich der Erneuerung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 4 Absatz 3 bezüglich der Ersetzung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (6);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU;

Artikel 7 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Güterkraftverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (7);

Artikel 7 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009;

Artikel 8 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Personenverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (8);

Artikel 9 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 (9);

Artikel 9 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798;

Artikel 10 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG (10);

Artikel 10 Absatz 2 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG;

Artikel 11 Absatz 1 bezüglich der Erneuerung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG (11);

Artikel 11 Absatz 2 bezüglich der Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen von Triebfahrzeugführern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG.

Artikel 12 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung gemäß der Richtlinie 2012/34/EU (12)

Artikel 12 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2012/34/EU;

Artikel 16 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige Überprüfung von Risikobewertungen für Hafenanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 (13);

Artikel 16 Absatz 2 bezüglich der Fristen von 18 Monaten für die Durchführung der verschiedenen Arten von Übungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004;

Artikel 17 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen und von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen gemäß der Richtlinie 2005/65/EG (14);

Artikel 17 Absatz 2 bezüglich der Fristen von 18 Monaten für den Abschluss von Ausbildungsübungen gemäß der Richtlinie 2005/65/EG.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

(3)  Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 10).

(4)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(6)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

(9)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(10)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(11)  Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

(12)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

(14)  Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).


5.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 76/13


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume (1) )

(2021/C 76 I/07)

Irland

Datum der Mitteilung an die Kommission: 25.2.2021

Irland hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

Artikel 4 Absatz 1 bezüglich der regelmäßigen Nachprüfungen von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (2)

Artikel 4 Absatz 2 bezüglich der Erneuerung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 4 Absatz 3 bezüglich der Ersetzung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (3);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU;

Artikel 7 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Güterkraftverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (4);

Artikel 7 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009;

Artikel 8 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Personenverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (5);

Artikel 9 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 (6);

Artikel 9 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798;

Artikel 10 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG (7);

Artikel 10 Absatz 2 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG;

Artikel 11 Absatz 1 bezüglich der Erneuerung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG (8);

Artikel 11 Absatz 2 bezüglich der Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen von Triebfahrzeugführern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG.

Artikel 12 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung gemäß der Richtlinie 2012/34/EU (9)

Artikel 12 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2012/34/EU;

Artikel 14 Absatz 1 bezüglich der Fristen für ärztliche Untersuchungen gemäß der Richtlinie 96/50/EG (10);

Artikel 15 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Unionszeugnissen für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 (11);

Artikel 15 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Dokumenten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 fallen und gemäß der Richtlinie 2006/87/EG (12) ausgestellt wurden;


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

(6)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(7)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(8)  Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

(9)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(10)  Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31).

(11)  Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).

(12)  Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1).


5.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 76/15


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/08)

Schweden

Datum der Mitteilung an die Kommission: 25.2.2021

Schweden hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

Artikel 4 Absatz 1 bezüglich der regelmäßigen Nachprüfungen von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (2);

Artikel 4 Absatz 2 bezüglich der Erneuerung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 4 Absatz 3 bezüglich der Ersetzung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (3);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).


5.3.2021   

DE

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CI 76/16


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/09)

Zypern

Datum der Mitteilung an die Kommission: 1.3.2021

Zypern hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgende(n) Bestimmung(en) nicht anzuwenden:

Artikel 2 Absatz 2 bezüglich der bereits nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 (2) verlängerten Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungszeugnisses gemäß der Richtlinie 2003/59/EG;

Artikel 2 Absatz 4 bezüglich der bereits nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 verlängerten Gültigkeitsdauer des Vermerks des harmonisierten Codes „95“ gemäß der Richtlinie 2003/59/EG;

Artikel 2 Absatz 6 bezüglich der bereits nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 verlängerten Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß der Richtlinie 2003/59/EG;

Artikel 3 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeitsdauer von Führerscheinen gemäß der Richtlinie 2006/126/EG (3);

Artikel 3 Absatz 2 bezüglich der bereits nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/698 verlängerten Gültigkeitsdauer von Führerscheinen gemäß der Richtlinie 2006/126/EG;

Artikel 4 Absatz 1 bezüglich der regelmäßigen Nachprüfungen von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (4);

Artikel 4 Absatz 2 bezüglich der Erneuerung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 4 Absatz 3 bezüglich der Ersetzung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (5);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU;

Artikel 7 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Güterkraftverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (6);

Artikel 7 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009;

Artikel 8 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Personenverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (7);

Artikel 16 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige Überprüfung von Risikobewertungen für Hafenanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 (8);

Artikel 16 Absatz 2 bezüglich der Fristen von 18 Monaten für die Durchführung der verschiedenen Arten von Übungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004;

Artikel 17 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen und von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen gemäß der Richtlinie 2005/65/EG (9);

Artikel 17 Absatz 2 bezüglich der Fristen von 18 Monaten für den Abschluss von Ausbildungsübungen gemäß der Richtlinie 2005/65/EG.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 10).

(3)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(5)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

(9)  Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).


5.3.2021   

DE

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CI 76/18


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/10)

Luxemburg

Datum der Mitteilung an die Kommission: 26.2.2021

Luxemburg hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

Artikel 3 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeitsdauer von Führerscheinen gemäß der Richtlinie 2006/126/EG (2);

Artikel 3 Absatz 2 bezüglich der bereits nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/698 verlängerten Gültigkeitsdauer von Führerscheinen gemäß der Richtlinie 2006/126/EG;

Artikel 4 Absatz 1 bezüglich der regelmäßigen Nachprüfungen von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (3);

Artikel 4 Absatz 2 bezüglich der Erneuerung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 4 Absatz 3 bezüglich der Ersetzung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (4);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU;

Artikel 7 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Güterkraftverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (5);

Artikel 7 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009;

Artikel 8 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Personenverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (6);

Artikel 9 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 (7);

Artikel 9 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798;

Artikel 10 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG (8);

Artikel 10 Absatz 2 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG;

Artikel 11 Absatz 1 bezüglich der Erneuerung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG (9);

Artikel 11 Absatz 2 bezüglich der Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen von Triebfahrzeugführern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG.

Artikel 12 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung gemäß der Richtlinie 2012/34/EU (10)

Artikel 12 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2012/34/EU;

Artikel 14 Absatz 1 bezüglich der Fristen für ärztliche Untersuchungen gemäß der Richtlinie 96/50/EG (11);

Artikel 15 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Unionszeugnissen für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 (12);

Artikel 15 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Dokumenten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 fallen und gemäß der Richtlinie 2006/87/EG (13) ausgestellt wurden;

Artikel 16 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige Überprüfung von Risikobewertungen für Hafenanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 (14);

Artikel 16 Absatz 2 bezüglich der Fristen von 18 Monaten für die Durchführung der verschiedenen Arten von Übungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004;

Artikel 17 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen und von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen gemäß der Richtlinie 2005/65/EG (15);

Artikel 17 Absatz 2 bezüglich der Fristen von 18 Monaten für den Abschluss von Ausbildungsübungen gemäß der Richtlinie 2005/65/EG.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(4)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

(7)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(8)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(9)  Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

(10)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(11)  Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31).

(12)  Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).

(13)  Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

(15)  Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).


5.3.2021   

DE

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CI 76/20


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/11)

Deutschland

Datum der Mitteilung an die Kommission: 1.3.2021

Deutschland hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (2);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).


5.3.2021   

DE

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CI 76/21


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/12)

Österreich

Datum der Mitteilung an die Kommission: 1.3.2021

Österreich hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

Artikel 4 Absatz 1 bezüglich der regelmäßigen Nachprüfungen von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (2);

Artikel 4 Absatz 2 bezüglich der Erneuerung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 4 Absatz 3 bezüglich der Ersetzung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (3);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU;

Artikel 11 Absatz 1 bezüglich der Erneuerung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG (4);

Artikel 11 Absatz 2 bezüglich der Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen von Triebfahrzeugführern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(4)  Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).


5.3.2021   

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CI 76/22


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume (1))

(2021/C 76 I/13)

Slowakei

Datum der Mitteilung an die Kommission: 1.3.2021

Die Slowakei hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (2);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU;

Artikel 7 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009;

Artikel 9 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 (3);

Artikel 9 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798;

Artikel 10 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG (4);

Artikel 10 Absatz 2 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG;

Artikel 12 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung gemäß der Richtlinie 2012/34/EU (5)

Artikel 12 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2012/34/EU;

Artikel 16 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige Überprüfung von Risikobewertungen für Hafenanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 (6);

Artikel 16 Absatz 2 bezüglich der Fristen von 18 Monaten für die Durchführung der verschiedenen Arten von Übungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004;

Artikel 17 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen und von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen gemäß der Richtlinie 2005/65/EG (7);

Artikel 17 Absatz 2 bezüglich der Fristen von 18 Monaten für den Abschluss von Ausbildungsübungen gemäß der Richtlinie 2005/65/EG.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(4)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(5)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

(7)  Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).


5.3.2021   

DE

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CI 76/24


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/14)

Ungarn

Datum der Mitteilung an die Kommission: 1.3.2021

Ungarn hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (2);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU;

Artikel 12 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung gemäß der Richtlinie 2012/34/EU (3)

Artikel 12 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2012/34/EU.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(3)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).


5.3.2021   

DE

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CI 76/25


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/15)

Belgien

Datum der Mitteilung an die Kommission: 1.3.2021

Belgien hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgende(n) Bestimmung(en) nicht anzuwenden:

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (2);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU;

Artikel 9 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 (3);

Artikel 9 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798;

Artikel 10 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG (4);

Artikel 10 Absatz 2 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG;

Artikel 11 Absatz 1 bezüglich der Erneuerung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG (5);

Artikel 12 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung gemäß der Richtlinie 2012/34/EU (6)

Artikel 12 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2012/34/EU;

Artikel 14 Absatz 1 bezüglich der Fristen für ärztliche Untersuchungen gemäß der Richtlinie 96/50/EG (7);

Artikel 15 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Unionszeugnissen für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 (8);

Artikel 15 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Dokumenten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 fallen und gemäß der Richtlinie 2006/87/EG (9) ausgestellt wurden;

Artikel 16 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige Überprüfung von Risikobewertungen für Hafenanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 (10);

Artikel 16 Absatz 2 bezüglich der Fristen von 18 Monaten für die Durchführung der verschiedenen Arten von Übungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004;

Artikel 17 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen und von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen gemäß der Richtlinie 2005/65/EG (11);

Artikel 17 Absatz 2 bezüglich der Fristen von 18 Monaten für den Abschluss von Ausbildungsübungen gemäß der Richtlinie 2005/65/EG.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(4)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(5)  Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

(6)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(7)  Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31).

(8)  Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).

(9)  Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

(11)  Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).


5.3.2021   

DE

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CI 76/27


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/16)

Frankreich

Datum der Mitteilung an die Kommission: 2.3.2021

Frankreich hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgende(n) Bestimmung(en) nicht anzuwenden:

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (2);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).


5.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 76/28


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume (1))

(2021/C 76 I/17)

Die Hellenische Republik

Datum der Mitteilung an die Kommission: 2.3.2021

Die Hellenische Republik hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgende(n) Bestimmung(en) nicht anzuwenden:

Artikel 4 Absatz 1 bezüglich der regelmäßigen Nachprüfungen von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (2);

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (3);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).


5.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 76/29


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/18)

Portugal

Datum der Mitteilung an die Kommission: 2.3.2021

Portugal hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

Artikel 4 Absatz 2 bezüglich der Erneuerung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (2);

Artikel 4 Absatz 3 bezüglich der Ersetzung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (3);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).


5.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 76/30


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/19)

Republik Estland

Datum der Mitteilung an die Kommission: 3.3.2021

Die Republik Estland hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

Artikel 2 Absatz 1 bezüglich der Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungszeugnisses gemäß der Richtlinie 2003/59/EG (2);

Artikel 2 Absatz 2 bezüglich der bereits nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 (3) verlängerten Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungszeugnisses gemäß der Richtlinie 2003/59/EG;

Artikel 2 Absatz 3 bezüglich der Gültigkeitsdauer des Vermerks des harmonisierten Codes „95“ gemäß der Richtlinie 2003/59/EG;

Artikel 2 Absatz 4 bezüglich der bereits nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 verlängerten Gültigkeitsdauer des Vermerks des harmonisierten Codes „95“ gemäß der Richtlinie 2003/59/EG;

Artikel 2 Absatz 5 bezüglich der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß der Richtlinie 2003/59/EG;

Artikel 2 Absatz 6 bezüglich der bereits nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 verlängerten Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß der Richtlinie 2003/59/EG;

Artikel 3 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeitsdauer von Führerscheinen gemäß der Richtlinie 2006/126/EG (4);

Artikel 3 Absatz 2 bezüglich der bereits nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/698 verlängerten Gültigkeitsdauer von Führerscheinen gemäß der Richtlinie 2006/126/EG;

Artikel 4 Absatz 1 bezüglich der regelmäßigen Nachprüfungen von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (5);

Artikel 4 Absatz 2 bezüglich der Erneuerung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 4 Absatz 3 bezüglich der Ersetzung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (6);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU;

Artikel 7 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Güterkraftverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (7);

Artikel 7 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009;

Artikel 8 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Personenverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (8);

Artikel 9 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 (9);

Artikel 9 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798;

Artikel 10 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG (10);

Artikel 10 Absatz 2 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG;

Artikel 11 Absatz 1 bezüglich der Erneuerung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG (11);

Artikel 11 Absatz 2 bezüglich der Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen von Triebfahrzeugführern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG.

Artikel 12 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung gemäß der Richtlinie 2012/34/EU (12)

Artikel 12 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2012/34/EU;

Artikel 14 Absatz 1 bezüglich der Fristen für ärztliche Untersuchungen gemäß der Richtlinie 96/50/EG (13);

Artikel 15 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Unionszeugnissen für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 (14);

Artikel 15 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Dokumenten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 fallen und gemäß der Richtlinie 2006/87/EG (15) ausgestellt wurden.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

(3)  Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 10).

(4)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(6)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

(9)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(10)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(11)  Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

(12)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(13)  Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31).

(14)  Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).

(15)  Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1).


5.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 76/33


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/20)

Spanien

Datum der Mitteilung an die Kommission: 2.3.2021

Spanien hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

Artikel 3 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeitsdauer von Führerscheinen gemäß der Richtlinie 2006/126/EG (2);

Artikel 3 Absatz 2 bezüglich der bereits nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/698 verlängerten Gültigkeitsdauer von Führerscheinen gemäß der Richtlinie 2006/126/EG;

Artikel 4 Absatz 1 bezüglich der regelmäßigen Nachprüfungen von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (3);

Artikel 4 Absatz 2 bezüglich der Erneuerung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 4 Absatz 3 bezüglich der Ersetzung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (4);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU;

Artikel 7 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Güterkraftverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (5);

Artikel 7 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009;

Artikel 8 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Personenverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (6).


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(4)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).


5.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 76/34


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/21)

Slowenien

Datum der Mitteilung an die Kommission: 3.3.2021

Slowenien hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

Artikel 3 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeitsdauer von Führerscheinen gemäß der Richtlinie 2006/126/EG (2);

Artikel 3 Absatz 2 bezüglich der bereits nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/698 verlängerten Gültigkeitsdauer von Führerscheinen gemäß der Richtlinie 2006/126/EG;

Artikel 4 Absatz 1 bezüglich der regelmäßigen Nachprüfungen von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (3);

Artikel 4 Absatz 2 bezüglich der Erneuerung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 4 Absatz 3 bezüglich der Ersetzung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (4);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU;

Artikel 7 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Güterkraftverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (5);

Artikel 7 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009;

Artikel 8 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Personenverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (6);

Artikel 9 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 (7);

Artikel 9 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798;

Artikel 10 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG (8);

Artikel 10 Absatz 2 bezüglich der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG;

Artikel 11 Absatz 1 bezüglich der Erneuerung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG (9);

Artikel 11 Absatz 2 bezüglich der Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen von Triebfahrzeugführern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG.

Artikel 12 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung gemäß der Richtlinie 2012/34/EU (10)

Artikel 12 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2012/34/EU;

Artikel 14 Absatz 1 bezüglich der Fristen für ärztliche Untersuchungen gemäß der Richtlinie 96/50/EG (11);

Artikel 15 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Unionszeugnissen für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 (12);

Artikel 15 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Dokumenten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 fallen und gemäß der Richtlinie 2006/87/EG (13) ausgestellt wurden;

Artikel 16 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige Überprüfung von Risikobewertungen für Hafenanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 (14);

Artikel 16 Absatz 2 bezüglich der Fristen von 18 Monaten für die Durchführung der verschiedenen Arten von Übungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004;

Artikel 17 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen und von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen gemäß der Richtlinie 2005/65/EG (15);

Artikel 17 Absatz 2 bezüglich der Fristen von 18 Monaten für den Abschluss von Ausbildungsübungen gemäß der Richtlinie 2005/65/EG.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(4)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

(7)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(8)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(9)  Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

(10)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(11)  Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31).

(12)  Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).

(13)  Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

(15)  Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).


5.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 76/36


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/22)

Republik Polen

Datum der Mitteilung an die Kommission: 3.3.2021

Die Republik Polen hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

Artikel 4 Absatz 1 bezüglich der regelmäßigen Nachprüfungen von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (2);

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (3);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).


5.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 76/37


COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen angesichts der anhaltenden COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts sowie der Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 (1) genannter Zeiträume)

(2021/C 76 I/23)

Rumänien

Datum der Mitteilung an die Kommission: 2.3.2021

Rumänien hat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

Artikel 4 Absatz 1 bezüglich der regelmäßigen Nachprüfungen von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (2);

Artikel 4 Absatz 2 bezüglich der Erneuerung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 4 Absatz 3 bezüglich der Ersetzung von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU (3);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU;

Artikel 7 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Güterkraftverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (4);

Artikel 7 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009;

Artikel 8 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen für den Personenverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (5);

Artikel 11 Absatz 2 bezüglich der Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen von Triebfahrzeugführern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG, ausschließlich in Bezug auf die Fristen für die regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG (6).

Artikel 14 Absatz 1 bezüglich der Fristen für ärztliche Untersuchungen gemäß der Richtlinie 96/50/EG (7);

Artikel 15 Absatz 1 bezüglich der Gültigkeit von Unionszeugnissen für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 (8);

Artikel 15 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Dokumenten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 fallen und gemäß der Richtlinie 2006/87/EG (9) ausgestellt wurden;

Artikel 16 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige Überprüfung von Risikobewertungen für Hafenanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 (10);

Artikel 16 Absatz 2 bezüglich der Fristen von 18 Monaten für die Durchführung der verschiedenen Arten von Übungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004;

Artikel 17 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen und von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen gemäß der Richtlinie 2005/65/EG (11);

Artikel 17 Absatz 2 bezüglich der Fristen von 18 Monaten für den Abschluss von Ausbildungsübungen gemäß der Richtlinie 2005/65/EG.


(1)  ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

(6)  Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

(7)  Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31).

(8)  Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).

(9)  Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

(11)  Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).


Berichtigungen

5.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 76/39


Berichtigung der Stellenausschreibung PE/255/S — Sprachmittler englischer Sprache im Bereich klare Sprache (AD 7) (m/w)

( Amtsblatt der Europäischen Union C 74 A vom 3. März 2021 )

(2021/C 76 I/24)

Seite 5, C. EINREICHUNG DER BEWERBUNGEN, erster Absatz:

Anstatt:

„Sie müssen sich über die Apply4EP-Plattform bewerben.“

muss es heißen:

„Sie müssen sich über die Apply4EP-Plattform bewerben: https://apply4ep.gestmax.eu“.