ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 059I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
19. Februar 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 59 I/01

Beschluss der Kommission vom 17. Februar 2021 zur Unterrichtung der Republik Kamerun, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)981)

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DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 59/1


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2021

zur Unterrichtung der Republik Kamerun, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)981)

(2021/C 59 I/01)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1) (im Folgenden die „IUU-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   EINLEITUNG

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wurde ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt.

(2)

In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung nichtkooperierender Drittländer, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung ermittelt die Kommission die Drittländer, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind. Ein Drittland ist als nichtkooperierend einzustufen, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

(4)

Bevor die Kommission Länder gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung als nichtkooperierende Drittländer einstuft, muss sie die Drittländer zunächst darüber informieren, dass sie möglicherweise gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter.

(5)

Die Mitteilung erfolgt auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung. Darüber hinaus muss die Kommission gegenüber den betreffenden Drittländern alle in Artikel 32 der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen durchführen. Insbesondere muss die Kommission in der Mitteilung Angaben zu den wichtigsten Fakten und Erwägungen machen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, und den betreffenden Ländern die Möglichkeit einräumen, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission muss den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen.

(6)

Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen. Grundlage bildet die Auswertung aller gemäß der IUU-Verordnung eingeholten Informationen oder gegebenenfalls anderer sachdienlicher Informationen, wie z. B. Fangdaten, Handelsdaten der nationalen Statistikämter und anderer zuverlässiger Quellen, Schiffsregister und -datenbanken, Fangdokumente oder statistische Dokumente und von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) aufgestellte Listen von IUU-Schiffen, sowie sonstiger Informationen, die in Häfen und Fanggebieten eingeholt wurden.

(7)

Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung stellt der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer auf. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen.

(8)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn der betreffende Flaggenstaat der Kommission mitgeteilt hat, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und welche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind.

(9)

Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Anwendung der Fangbescheinigungsregelung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten.

2.   VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK KAMERUN

(10)

Die Republik Kamerun (im Folgenden „Kamerun“) übermittelte ihre Mitteilung als Flaggenstaat gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung und diese wurde von der Kommission am 15. Juli 2009 angenommen.

(11)

Im August 2019 leitete die Kommission das Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit mit den Behörden Kameruns im Rahmen der Bekämpfung der IUU-Fischerei ein. Diese Zusammenarbeit betraf insbesondere die Bedingungen für die Gewährung der kamerunischen Staatszugehörigkeit an Fischereifahrzeuge, die nationalen Regelungen für die Registrierung von Fischereifahrzeugen im Hoheitsgebiet des Landes, die Bedingungen für die Berechtigung zum Führen der Flagge des Landes und die sich daraus ergebenden Kontrollsysteme. Sie führte zu einem schriftlichen Austausch mit den Behörden, in dem die Kommission alle für notwendig erachteten Informationen eingeholt und überprüft hat, wie die Liste der unter kamerunischer Flagge registrierten Schiffe und die Liste der Schiffe, die von den zuständigen kamerunischen Behörden eine Fanglizenz erhalten haben, um beurteilen zu können, inwieweit Kamerun seinen internationalen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der IUU-Fischerei nachgekommen ist.

(12)

Kamerun hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982 (2) ratifiziert. Kamerun ist weder Vertragspartei noch kooperierende Nichtvertragspartei einer RFO.

(13)

Um zu bewerten, ob Kamerun seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt, holte die Kommission alle erforderlichen Informationen ein, sammelte und analysierte sie, wie etwa von RFO veröffentlichte Informationen, von den Hafenstaatbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei übermittelte Informationen sowie Informationen aus offenen und zuverlässigen Datenbanken und öffentlich zugängliche Informationen.

3.   MÖGLICHE EINSTUFUNG KAMERUNS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(14)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Verpflichtungen Kameruns als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Bei dieser Überprüfung stützte sie sich auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Kriterien.

3.1.   Maßnahmen zur Verhinderung des wiederholten Auftretens von IUU-Fischereitätigkeiten und von Handelsströmen mit Erzeugnissen aus der IUU-Fischerei (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung)

(15)

Im Einklang mit Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Maßnahmen, die Kamerun im Hinblick auf wiederholte IUU-Fischerei ergriffen hat, die von Fischereifahrzeugen, welche seine Flagge führen, oder von seinen Staatsangehörigen oder von Fischereifahrzeugen, welche in seinen Meeresgewässern fischen oder seine Häfen benutzen, durchgeführt oder unterstützt wird.

(16)

Auf der Grundlage der Informationen aus der Liste der IUU-Schiffe der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der von den zuständigen Behörden Kameruns übermittelten Informationen stellte die Kommission fest, dass die folgenden Schiffe nach ihrer Aufnahme in die IUU-Liste der IOTC (3) die Flagge Kameruns führten: UTHAIWAN (früherer Name WISDOM SEA REEFER, IMO-Nr. 7637527), SEA VIEW (früherer Name AL WESAM 2, IMO-Nr. 8692342) und SEA WIND (früherer Name AL-WESAM 1, IMO-Nr. 8692354) (4).

(17)

Die kamerunischen Behörden haben der Kommission bestätigt, dass diese Schiffe nach ihrer Aufnahme in die IOTC-Liste der IUU-Schiffe die Flagge Kameruns geführt haben.

(18)

Darüber hinaus wurde das auf der IUU-Liste aufgeführte Schiff AL WESAM 5 unter dem Namen PROGRESO auf Kamerun umgeflaggt, weshalb die IOTC-Liste der IUU-Schiffe im November 2020 entsprechend geändert wurde (5).

(19)

In diesem Zusammenhang beinhalten die Verfahren, die in Kamerun vor der Registrierung eines Fischereifahrzeugs eingeführt wurden, keine umfassende vorherige Bewertung der Einhaltung der Vorschriften in der Vergangenheit und der Fähigkeit eines Schiffes, geltende Vorschriften und internationale Maßnahmen einzuhalten, sowie keine Überprüfung der von RFO angenommenen Listen von IUU-Schiffen gemäß den Nummern 36 und 42 des Internationalen Aktionsplans zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IPOA-IUU-Fischerei) (6). Solche Praktiken könnten zu IUU-Fischerei durch Schiffe unter kamerunischer Flagge führen.

(20)

Dies wird auch dadurch belegt, dass das Fischereifahrzeug UTHAIWAN nach wie vor unter der Flagge von Honduras fährt, während es von Kamerun unter seiner Flagge registriert wurde. Dies wurde von den honduranischen Behörden in einer Mitteilung an die IOTC bestätigt (7). Dies steht im Widerspruch zu Artikel 92 Absatz 2 des SRÜ, wonach Schiffe nicht die Flagge von mehr als einem Staat führen dürfen; in diesem Fall könnten sie als Schiffe ohne Staatszugehörigkeit betrachtet werden.

(21)

Auf der Grundlage der von den kamerunischen Behörden übermittelten Informationen hat die Kommission auch festgestellt, dass die Liste der registrierten Schiffe unter der Flagge des Landes nicht ordnungsgemäß geführt wird. Die Behörden haben bestätigt, dass Fischereifahrzeuge die kamerunische Flagge führen, die nicht in der der Kommission übermittelten Liste der registrierten Schiffe aufgeführt sind (siehe Erwägungsgrund 11) (UTHAIWAN, MAYI SEIS IMO-Nr. 8803630). Darüber hinaus scheinen nach den von der Kommission über offene Datenbanken gesammelten Informationen in den Jahren 2019 und 2020 mindestens 12 Fischereifahrzeuge unter kamerunischer Flagge registriert worden zu sein (8), während sie nicht in der der Kommission übermittelten Liste aufgeführt sind. Mit diesen Maßnahmen verstoßen die kamerunischen Behörden gegen Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe a des SRÜ und die Empfehlung in Absatz 42 des FAO-Aktionsplans, wonach jeder Staat ein Schiffsregister mit den Namen und Angaben der Schiffe unter seiner Flagge führt. Dies bestätigt auch, dass Kamerun nicht über ein solides und etabliertes Registrierungsverfahren für Schiffe unter seiner Flagge verfügt.

(22)

Darüber hinaus wirft die Registrierung mehrerer Fischereifahrzeuge während eines begrenzten Zeitraums (2019 und 2020) Fragen hinsichtlich der Fähigkeit der kamerunischen Behörden auf, eine echte Verbindung zwischen Kamerun und diesen Schiffen herzustellen, was gegen die in Artikel 91 des SRÜ festgelegten Bedingungen für die Staatszugehörigkeit von Schiffen verstößt.

(23)

Außerdem hinaus wurde aus öffentlich zugänglichen Informationen (9) deutlich, dass ein Schiff unter der Flagge Kameruns (OLUTORSKY, IMO-Nr. 8826151) im Jahr 2020 in den Gewässern eines Drittlandes illegale Fangtätigkeiten ausgeübt hat. Das Schiff wurde festgesetzt, und der Küstenstaat verhängte gegen den Betreiber des Schiffes eine Geldbuße.

(24)

Darüber hinaus wurde das Schiff UTHAIWAN, das unter der Flagge Kameruns fährt, 2019 in einem Hafen eines Drittlandes festgehalten, und sein Betreiber wurde von den Behörden dieses Drittlands wegen Einfahrt in den Hafen ohne Anmeldung und wegen seiner Zugehörigkeit zu IUU-Schiffen mit einer Geldbuße belegt (10).

(25)

Auf der Grundlage der in den vorstehenden Erwägungsgründen dargelegten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es Kamerun versäumt hat, seiner Verantwortung als Flaggenstaat zur Kontrolle seiner Flotte nachzukommen und diese an der Beteiligung an IUU-Tätigkeiten in Gewässern außerhalb seiner Gerichtsbarkeit zu hindern. Dies verstößt gegen Artikel 94 Absätze 1 und 2 des SRÜ, wonach jeder Staat seine Hoheitsgewalt und Kontrolle über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam ausüben muss. Kamerun hat es daher versäumt, seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen, angemessene Mittel einzusetzen, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen und alles zu tun, um IUU-Fischerei durch Schiffe unter seiner Flagge zu verhindern (11). Dieses Versäumnis steht auch nicht im Einklang mit den Absätzen 34 und 35 des FAO-Aktionsplans, wonach die Staaten sicherstellen sollten, dass zum Führen ihrer Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischerei betreiben oder unterstützen, und auch gewährleisten, dass Flaggenstaaten vor der Registrierung eines Fischereifahrzeugs ihrer Verantwortung nachkommen können, um sicherzustellen, dass diese Schiffe keine IUU-Fischerei betreiben.

(26)

Folglich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Fischereifahrzeuge, die in Kamerun registriert sind (siehe Erwägungsgründe 16 bis 24) und somit dessen Staatszugehörigkeit besitzen und berechtigt sind, die kamerunische Flagge zu führen, IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten in Gebieten außerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit Kameruns, auch in Gebieten unter der Gerichtsbarkeit von Drittländern, betrieben und Häfen von Drittländern genutzt haben. Darüber hinaus ermöglicht die mangelnde Kontrolle Kameruns über Schiffe unter seiner Flagge diesen Schiffen, Fischereierzeugnisse anzulanden und/oder umzuladen, sodass nicht verhindert werden kann, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in Verkehr gebracht werden.

(27)

Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Kamerun seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat, Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu ergreifen, nicht nachgekommen ist.

(28)

Auf der Grundlage der unter Erwägungsgrund 26 genannten Informationen wird gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung der Schluss gezogen, dass Kamerun es versäumt hat, den Zugang von Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischerei zu den Märkten zu verhindern.

3.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)

(29)

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe a der IUU-Verordnung prüfte die Kommission, inwieweit die Behörden Kameruns mit ihr zusammengearbeitet und auf Fragen geantwortet, Rückmeldungen gegeben oder Angelegenheiten im Zusammenhang mit IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten untersucht haben.

(30)

Die Kommission hatte Schwierigkeiten, Kontakte zu den zuständigen Fischerei- und Meeresbehörden Kameruns aufzunehmen. Darüber hinaus reagierten die genannten Behörden nicht auf die Forderungen der Kommission, und die Kommission erhielt nur teilweise Antworten, wobei auf die angesprochenen Punkte nur begrenzt weiter eingegangen wurde. So erhielt die Kommission beispielsweise weder klare und umfassende Erläuterungen zum Status der Fischereifahrzeuge unter kamerunischer Flagge und zu deren Tätigkeiten noch zu dem Verfahren für die Registrierung von Fischereifahrzeugen unter kamerunischer Flagge.

(31)

Darüber hinaus hat Kamerun auch nicht nachgewiesen, dass es im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischereiressourcen gemäß Nummer 28 des FAO-Aktionsplans mit anderen Staaten und einschlägigen RFO in Bezug auf Schiffe unter seiner Flagge, die in den Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, zusammenarbeitet und Aktivitäten mit ihnen koordiniert. Kamerun hat weder auf Amtshilfeersuchen eines Mitgliedstaats im Jahr 2020 gemäß Artikel 51 der IUU-Verordnung noch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats in den Jahren 2019 und 2020 in Bezug auf Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die Häfen der Europäischen Union genutzt haben, geantwortet.

(32)

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe b der IUU-Verordnung prüfte die Kommission bestehende Durchsetzungsmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei in Kamerun.

(33)

Gemäß den von der Kommission über offene Datenbanken gesammelten Informationen und wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, hat Kamerun in den Jahren 2019 und 2020 mindestens 12 Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge registriert. Alle diese Fischereifahrzeuge sind außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Kameruns tätig. Obwohl die Kommission nach dem einschlägigen geltenden Rechtsrahmen in Kamerun gefragt hatte, erhielt sie keine Informationen. Aus öffentlich zugänglichen Quellen geht hervor, dass die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften für die Fischerei („Loi n° 94/01 portant régime des forêts, de la faune et de la pêche“ (12)) keine besonderen Bestimmungen über die Bewirtschaftung und Kontrolle von Fischereifahrzeugen enthalten, weder in den Hoheitsgewässern Kameruns oder in den Gewässern unter seiner Gerichtsbarkeit noch außerhalb seiner Gewässer.

(34)

Dieser Rechtsrahmen steht nicht im Einklang mit Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ, wonach der Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über Schiffe unter seiner Flagge ausübt. Darüber hinaus sehen die Nummern 31, 32 und 33 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistung von Flaggenstaaten vor, dass Flaggenstaaten eine Kontrollregelung für Schiffe unter ihrer Flagge umsetzen und über Durchsetzungsmaßnahmen verfügen, die es unter anderem ermöglichen, Verstöße gegen geltende Gesetze, Vorschriften und internationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (13) aufzudecken und angemessene Sanktionen und Maßnahmen gegen die Täter zu verhängen. Sanktionen und Maßnahmen müssen ausreichend streng sein, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und von Verstößen abzuschrecken; sie müssen zudem vorsehen, dass den Verantwortlichen jeder Vorteil aus ihren illegalen Tätigkeiten entzogen wird.

(35)

Obwohl sie in Gebieten unter der Gerichtsbarkeit von Drittländern tätig waren, war keines der in Erwägungsgrund 33 genannten Fischereifahrzeuge auf der Liste der fangberechtigten Schiffe aufgeführt, die der Kommission von den zuständigen Behörden Kameruns im Jahr 2019 übermittelt wurde. Dies steht offenbar nicht im Einklang mit Nummer 30 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistung von Flaggenstaaten, wonach Flaggenstaaten eine Regelung für die Genehmigung von Fischereitätigkeiten und fischereibezogenen Tätigkeiten anwenden müssen, sowie mit Artikel 3 Absatz 2 des FAO-Einhaltungsübereinkommens und Nummer 45 des FAO-Aktionsplans, wonach die Staaten sicherstellen müssen, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in Gewässern außerhalb ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Fischfang betreiben, im Besitz einer gültigen Genehmigung sind, die von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats erteilt wurde.

(36)

Darüber hinaus hat das Fischereifahrzeug OCEAN MARIA (IMO-Nr. 8719164), das die Flagge Kameruns führt, den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Beantragung der Einfahrt in einen Hafen der Europäischen Union im Jahr 2020 ein überholtes und daher ungültiges Registrierungsdokument übermittelt. Obwohl den Behörden dann vor der Einfahrt in den Hafen ein gültiges Dokument vorgelegt wurde, scheint das Schiff weiter in Betrieb gewesen zu sein, obwohl es zwischen dem 4. Februar 2020 und dem 13. April 2020 kein gültiges Registrierungsdokument besaß. Die kamerunischen Behörden beantworteten die Ersuchen der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf dieses Schiff und seinen Status nicht.

(37)

Darüber hinaus hat Kamerun gegenüber der Kommission die Aufhebung der Registrierung der von der IOTC wegen illegaler Fangtätigkeiten in der IUU-Liste geführten Schiffe SEA WIND und SEA VIEW bestätigt, und laut den Informationen aus öffentlich zugänglichen Datenbanken und Informationen anderer Drittlandsbehörden fährt das in der IUU-Liste der IOTC geführte Schiff UTHAIWAN nun auch unter der Flagge eines anderen Staates. Die kamerunischen Behörden haben der Kommission jedoch keine anderen Maßnahmen mitgeteilt, die gegen diese IUU-Schiffe und ihre Betreiber ergriffen wurden. Die Löschung der Registrierung von Fischereifahrzeugen ist für einen Flaggenstaat keine ausreichende Maßnahme, da mit dieser Maßnahme die IUU-Fischerei nicht bekämpft wird und die Anwendung von Sanktionen oder Maßnahmen gegen die IUU-Fischerei nicht gewährleistet ist.

(38)

Dies steht auch im Widerspruch zu den unter Nummer 21 des FAO-Aktionsplans, Nummer 8.2.7 des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie den Nummern 31, 32, 33, 35 und 38 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten enthaltenen Empfehlungen, Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber der IUU-Fischerei zu treffen und Verstöße mit Sanktionen zu belegen, die streng genug sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen.

(39)

Auf der Grundlage der unter den Erwägungsgründen 33 bis 37 genannten Informationen wird gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe b der IUU-Verordnung der Schluss gezogen, dass Kamerun es versäumt hat, angemessene Durchsetzungsmaßnahmen anzuwenden, um die IUU-Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden.

(40)

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe c der IUU-Verordnung prüfte die Kommission das Ausmaß und die Schwere der durchgeführten IUU-Fischerei.

(41)

Obwohl die Kommission den zuständigen Behörden Kameruns in mehreren Briefwechseln deutlich machten, dass Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Landes in den Listen der IUU-Schiffe der IOTC geführt wurden, bestätigten die kamerunischen Behörden, dass das Fischereifahrzeug UTHAIWAN seine Flagge führe, und gaben nicht an, ob gegen dieses Schiff Maßnahmen ergriffen werden sollten. Darüber hinaus haben die Behörden die Kommission weder vor noch nach der Streichung der Schiffe aus dem nationalen Register über Maßnahmen unterrichtet, die in Bezug auf die in der IUU-Liste der IOTC geführten Schiffe SEA WIND und SEA VIEW ergriffen wurden.

(42)

Wie in Erwägungsgrund 31 erwähnt, haben die zuständigen Behörden Kameruns auch keine angemessene Zusammenarbeit mit anderen Ländern und internationalen Organisationen sichergestellt. Darüber hinaus zeigt die Aufführung der kamerunischen Schiffe in der IOTC-Liste die mangelnde Zusammenarbeit als Flaggenstaat mit anderen einschlägigen Staaten im Zusammenhang mit regionalen Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen.

(43)

Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage der von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der kamerunischen Behörden konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Kamerun seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist.

3.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)

(44)

Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission die Ratifizierung der betreffenden internationalen Fischereiinstrumente durch Kamerun bzw. seinen Beitritt zu diesen Übereinkünften und seinen Status als Vertragspartei von RFO oder seine Zusage, die von diesen Organisationen beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden.

(45)

Mit Ausnahme des SRÜ (siehe Erwägungsgrund 12) hat Kamerun weder das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (UNFSA) noch das FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 ratifiziert.

(46)

Dies steht nicht im Einklang mit der Pflicht zur Zusammenarbeit und der Verpflichtung zur Ergreifung oder Zusammenarbeit bei der Ergreifung von Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 117 und 118 des SRÜ zur Erhaltung der lebenden Meeresressourcen auf Hoher See erforderlich sind. Diese mangelnde Zusammenarbeit steht auch im Widerspruch zu den Empfehlungen unter Nummer 11 des FAO-Aktionsplans, in dem die Staaten dazu angehalten werden, das UNFSA und das FAO-Einhaltungsübereinkommen vorrangig zu ratifizieren, anzunehmen oder diesen beizutreten. Zudem wird gegen die Nummer 14 des FAO-Aktionsplans verstoßen, wonach die Staaten den FAO-Verhaltenskodex für die Fischerei und die damit verbundenen internationalen Aktionspläne uneingeschränkt und wirksam umsetzen sollten.

(47)

Wie in Erwägungsgrund 12 erwähnt ist Kamerun weder Vertragspartei noch kooperierende Nichtvertragspartei einer RFO.

(48)

Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe c der IUU-Verordnung prüfte die Kommission, ob Kamerun an Handlungen oder Unterlassungen beteiligt gewesen sein könnte, die die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise beeinträchtigt haben.

(49)

Durch die Registrierung in Kamerun von Fischereifahrzeugen, die auf der IUU-Liste der IOTC geführt werden, und denen somit das Recht eingeräumt wurde, die kamerunische Flagge zu führen, haben die Behörden Kameruns die Wirksamkeit der von den RFO erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verringert und gegen international vereinbarte Regeln wie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des FAO-Einhaltungsübereinkommens, Artikel 18 Absatz 2 des UNFSA, Nummer 35 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistung von Flaggenstaaten und die Nummern 38 und 39 des FAO-Aktionsplans verstoßen.

(50)

Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen Kameruns gibt es im Sinne von Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung deutliche Hinweise darauf, dass Kamerun nicht alle seine völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erfüllt hat.

3.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung)

(51)

Gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (UNHDI) (14) galt Kamerun 2019 als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung (Platz 153 unter 189 Ländern).

(52)

Obwohl es hinsichtlich Überwachung und Kontrolle seiner Flotte spezifische Kapazitätslücken geben mag, lassen sich nicht alle in den vorstehenden Abschnitten festgestellten Mängel durch die spezifischen, aufgrund des Entwicklungsstands in Kamerun bestehenden Sachzwänge rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für das Fehlen spezifischer Bestimmungen im nationalen Rechtsrahmen in Bezug auf die Verwaltung der Fischereiflotte und die Bekämpfung, Verhinderung und Unterbindung der IUU-Fischerei, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen, sowie das Fehlen von Verfahren, mit denen eine ordnungsgemäße Überprüfung der Registrierung von Fischereifahrzeugen unter kamerunischer Flagge sichergestellt wird, und die mangelnde Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen, mit der Kommission, den RFO oder den Behörden anderer Länder.

(53)

Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Tatsachen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen Kameruns konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Kameruns Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sein könnten. Angesichts der Art der in Kamerun festgestellten Mängel kann der Entwicklungsstand des Landes jedoch seine fehlende Kooperationsbereitschaft und seine Gesamtleistung als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat in Bezug auf die Fischerei sowie die Unzulänglichkeit seiner Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht umfassend erklären oder rechtfertigen.

4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(54)

Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge Kamerun seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht nachkommt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass die Kommission es möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland einstufen wird.

(55)

Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber Kamerun alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann.

(56)

Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an Kamerun, dass es möglicherweise als Land eingestuft wird, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierendes Drittland betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen —

BESCHLIEßT:

Einziger Artikel

Kamerun wird darüber informiert, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird.

Brüssel, den 17. Februar 2021

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  https://treaties.un.org/

(3)  https://iotc.org/sites/default/files/documents/compliance/vessel_lists/IUU%20lists/IOTC_IUU_Vessels_List_20200228_EF.pdfhttps://iotc.org/sites/default/files/documents/compliance/vessel_lists/IUU%20lists/IOTC_IUU_Vessels_List_20200228_EF.pdfhttps://www.iotc.org/vessels

(4)  Diese Schiffe sind gemäß den Beschlüssen über die gegenseitige Erfassung auch in den Listen der IUU-Schiffe der CCSBT, der ICCAT und der SIOFA aufgeführt.

(5)  https://www.iotc.org/vessels

(6)  Internationaler Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, 2001.

(7)  https://www.iotc.org/sites/default/files/documents/2019/11/Circular_2019-48_-_Additional_information_re._a_vessel_listed_in_the_IOTC_IUU_Vessels_List.pdf

(8)  OLUTORSKY (IMO-Nr. 8826151); TRONDHEIM (IMO-Nr. 8832112); HELSINGFORS (IMO-Nr. 8033297); SVEABORG (IMO-Nr. 7610414); SEI WHALE (IMO-Nr. 7703950); AVACHINSKY (IMO-Nr. 8138695); FORSA (frühere Name BORNHOLM, IMO-Nr. 8721208); GREY WHALE (IMO-Nr. 7703962); MARSHAL VASILEVSKIY (IMO-Nr. 8033869); FREDERIKSHAMN (IMO-Nr. 8730132); VEGA (früherer Name SKAGEN, IMO-Nr. 8325353); HUMPBACK WHALE (IMO-Nr. 9120281).

(9)  https://urldefense.com/v3/__https://informante.web.na/fish-pirate-detained-and-fined-in-angola/__;!!DOxrgLBm!VoPoXqdWpPNJ9Ig3rrRZj6ppy2uoQrG8idWTKZhTJcaIFOU5ix6cH67OOiErNsF3UCccqQhttps://urldefense.com/v3/__https://informante.web.na/fish-pirate-detained-and-fined-in-angola/__;!!DOxrgLBm!VoPoXqdWpPNJ9Ig3rrRZj6ppy2uoQrG8idWTKZhTJcaIFOU5ix6cH67OOiErNsF3UCccqQhttp://jornaldeangola.sapo.ao/sociedade/navio-de-pesca-retido-foi-ontem-inspeccionado

(10)  https://www.iotc.org/sites/default/files/documents/2019/11/Circular_2019-48_-_Additional_information_re._a_vessel_listed_in_the_IOTC_IUU_Vessels_List.pdf

(11)  Internationaler Seegerichtshof, Rechtssache Nr. 21, Rn. 129.

(12)  http://www.fao.org/faolex/country-profiles/general-profile/fr/?iso3=CMR

(13)  Freiwillige Leitlinien für die Leistungen von Flaggenstaaten, März 2014, Quelle: http://www.fao.org/3/a-i4577t.pdf

(14)  http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/CMR.pdf