ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 58

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
18. Februar 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 58/01

Bekanntmachung der Kommission — Technische Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität

1

2021/C 58/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10142 — Pamplona Capital/Signature Foods) ( 1 )

31


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 58/03

Euro-Wechselkurs — 17. Februar 2021

32

2021/C 58/04

Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit — Durchschnittskosten für Sachleistungen

33

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2021/C 58/05

Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

35

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2021/C 58/06

Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

50

2021/C 58/07

Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

51

2021/C 58/08

Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

52

2021/C 58/09

Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

53

2021/C 58/10

Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

54

2021/C 58/11

Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

55

2021/C 58/12

Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

56


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2021/C 58/13

Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens

57

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2021/C 58/14

Ersuchen des Berufungsgerichts Borgarting (Borgarting lagmannsrett) um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Strafsache gegen P (Rechtssache E-15/20)

58

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 58/15

Bekanntmachung der Einleitung einesAntidumpingverfahrensbetreffend die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in der Volksrepublik China

60

2021/C 58/16

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren mit Ursprung in der Republik Korea

73

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 58/17

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10178 — Eni/Aldro EyS/Instalaciones MD) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

84

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 58/18

Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für einen Namen im Weinsektor

86


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/1


Bekanntmachung der Kommission

Technische Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität

(2021/C 58/01)

Dieses Dokument stützt sich auf den Wortlaut der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität, über die das Europäische Parlament und der Rat im Dezember 2020 eine politische Einigung erzielt haben (2020/0104 (COD) (1).

Diese technischen Leitlinien sollen die nationalen Behörden bei der Ausarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützen. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

Die Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität“) sieht vor, dass keine in einem Aufbau- und Resilienzplan enthaltene Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung führen darf (2) , (3). Gemäß der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität sollte bei der Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne sichergestellt werden, dass jede einzelne Maßnahme (d. h. jede Reform und jede Investition) im betreffenden Plan mit dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (engl. „Do No Significant Harm“ (DNSH) – im Folgenden „DNSH“ oder „DNSH-Grundsatz“) im Einklang steht (4).

In der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität ist ferner festgelegt, dass die Kommission im Wege technischer Leitlinien darlegen sollte, wie der DNSH-Grundsatz im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität anzuwenden ist (5). Das vorliegende Dokument enthält diese technischen Leitlinien. In diesen Leitlinien wird lediglich dargelegt, wie der DNSH-Grundsatz ausschließlich im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität unter Berücksichtigung ihrer besonderen Merkmale anzuwenden ist. Die Leitlinien berühren nicht die Anwendung und Umsetzung der Taxonomie-Verordnung sowie anderer im Zusammenhang mit anderen EU-Fonds erlassener Rechtsakte. Ziel der Leitlinien ist klarzustellen, welche Bedeutung der Begriff „DNSH“ hat, wie er im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität angewandt werden sollte und wie die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass ihre vorgeschlagenen Maßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan mit dem DNSH-Grundsatz im Einklang stehen. Konkrete Beispiele dafür, wie die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes in den Plänen nachgewiesen werden sollte, sind Anhang IV dieser Leitlinien zu entnehmen.

1.   Was bedeutet „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“?

Für die Zwecke der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität ist der DNSH-Grundsatz im Sinne des Artikels 17 der Taxonomie-Verordnung auszulegen. In diesem Artikel wird definiert, was unter „erheblicher Beeinträchtigung“ der sechs Umweltziele der Taxonomie-Verordnung zu verstehen ist:

1.

Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für den Klimaschutz, wenn sie zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt.

2.

Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die Anpassung an den Klimawandel, wenn sie die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärkt (6).

3.

Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn sie den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwässern, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigt.

4.

Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling, wenn sie zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Materialnutzung oder der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung natürlicher Ressourcen oder zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen führt oder wenn die langfristige Abfallbeseitigung eine erhebliche und langfristige Beeinträchtigung der Umwelt verursachen kann.

5.

Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn sie zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führt.

6.

Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, wenn sie den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt oder den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigt.

2.   Wie sollte der DNSH-Grundsatz im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität angewandt werden?

Dieser Abschnitt enthält Leitlinien zu zentralen Fragen, die der DNSH-Bewertung zugrunde liegen: die Tatsache, dass im Rahmen der DNSH-Bewertung auf alle Maßnahmen eingegangen werden muss (Abschnitt 2.1), wenngleich bei bestimmten Maßnahmen die DNSH-Bewertung in vereinfachter Form erfolgen kann (Abschnitt 2.2); die Relevanz der umweltrechtlichen Vorschriften und Folgenabschätzungen der EU (Abschnitt 2.3); die wichtigsten Leitprinzipien der Bewertung (Abschnitt 2.4); die Anwendbarkeit der technischen Bewertungskriterien der Taxonomie-Verordnung (Abschnitt 2.5).

2.1   Alle Maßnahmen müssen im Rahmen der DNSH-Bewertung behandelt werden.

Die Mitgliedstaaten müssen für jede einzelne Maßnahme (7) ihres Aufbau- und Resilienzplans eine DNSH-Bewertung vorlegen. Gemäß der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität darf keine Maßnahme eines Aufbau- und Resilienzplans die Umweltziele erheblich beeinträchtigen, und die Kommission kann den betreffenden Aufbau- und Resilienzplan nicht positiv bewerten, wenn eine oder mehrere Maßnahmen nicht mit dem DNSH-Grundsatz in Einklang stehen. Folglich müssen die Mitgliedstaaten für jede Maßnahme innerhalb jeder Komponente des Plans eine individuelle DNSH-Bewertung vorlegen (8). Daher ist die DNSH-Bewertung nicht auf Ebene des Plans oder einzelner Komponenten des Plans, sondern auf Maßnahmenebene durchzuführen. Dies gilt gleichermaßen für Maßnahmen, die als Beitrag zum ökologischen Wandel angesehen werden, sowie für alle anderen Maßnahmen, die in den Aufbau- und Resilienzplänen enthalten sind (9).

Die Mitgliedstaaten müssen sowohl Reformen als auch Investitionsprojekte bewerten. Im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität müssen die Mitgliedstaaten kohärente Maßnahmenpakete auflegen, die sowohl Reformen als auch Investitionen umfassen (vgl. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität). Die DNSH-Bewertung muss nicht nur für Investitionsprojekte, sondern auch für Reformen durchgeführt werden. Reformen in Sektoren wie Industrie, Verkehr und Energie haben zwar möglicherweise das Potenzial, einen wesentlichen Beitrag zum ökologischen Wandel zu leisten, aber je nach Ausgestaltung bergen sie auch die Gefahr, eine Reihe von Umweltzielen erheblich zu beeinträchtigen (10). Andererseits dürften Reformen in anderen Sektoren wie Bildung und Ausbildung, öffentliche Verwaltung sowie Kunst und Kultur ein begrenztes Risiko für die Beeinträchtigung der Umwelt bergen (siehe den vereinfachten Ansatz in den Abschnitten 2.2 und 3), unabhängig von ihrem potenziellen Beitrag zum ökologischen Wandel, der durchaus erheblich sein kann. Mit den vorliegenden Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der DNSH-Bewertung sowohl für Investitionen als auch für Reformen unterstützt werden. Die Tatsache, dass die DNSH-Bewertung für Reformen durchgeführt werden muss, sollte nicht abschreckend auf die Aufnahme wichtiger Reformen in den Bereichen Industrie, Verkehr und Energie in die Aufbau- und Resilienzpläne wirken, da solche Maßnahmen ein großes Potenzial haben, den ökologischen Wandel und den Aufbau zu fördern.

2.2   Bei bestimmten Maßnahmen kann die DNSH-Bewertung in vereinfachter Form erfolgen

Zwar erfordern alle Maßnahmen eine DNSH-Bewertung, doch kann für Maßnahmen, die keine oder nur unerhebliche absehbare Auswirkungen auf alle oder einige der sechs Umweltziele haben, ein vereinfachter Ansatz gewählt werden. Bestimmte Maßnahmen könnten von Grund auf lediglich begrenzte Auswirkungen auf ein oder mehrere Umweltziele haben. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die Begründung für diese Umweltziele kurzhalten und sich bei der eingehenden DNSH-Bewertung auf Umweltziele konzentrieren, die erheblich beeinträchtigt werden können (siehe Abschnitt 3, Schritt 1). So hätte beispielsweise eine Arbeitsmarktreform, die darauf abzielt, das allgemeine Sozialschutzniveau für Selbstständige zu erhöhen, keine oder nur unerhebliche absehbare Auswirkungen auf eines der sechs Umweltziele, sodass für alle sechs Ziele eine kurze Begründung erfolgen könnte. Ebenso könnte für einige einfache Energieeffizienzmaßnahmen wie die Ersetzung bestehender Fenster durch neue, energieeffiziente Fenster eine kurze Begründung im Hinblick auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes für das Klimaschutzziel erfolgen. Im Gegensatz dazu ist es unwahrscheinlich, dass sich dieser vereinfachte Ansatz auf einige Investitionsprojekte und Reformen in einer Reihe von Bereichen (z. B. Energie, Verkehr, Abfallbewirtschaftung, Industrie) anwenden lässt, bei denen ein höheres Risiko besteht, dass eines oder mehrere Umweltziele beeinträchtigt werden.

Wird eine Maßnahme im Hinblick auf die Unterstützung eines der sechs Umweltziele mit einem Koeffizienten von 100 % gewichtet, so gilt diese Maßnahme als mit dem DNSH-Grundsatz für dieses Ziel vereinbar (11). Einige Maßnahmen werden gemäß der „Methode für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben“ im Anhang der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität so eingestuft, dass sie den Klimaschutz oder andere Umweltziele im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützen. Wird eine Maßnahme im Hinblick auf die Unterstützung der Klimaschutzziele mit einem Koeffizienten von 100 % gewichtet, gilt der DNSH-Grundsatz für das betreffende Klimaschutzziel (d. h. Klimaschutz oder Anpassung an den Klimawandel) als eingehalten (12). Wird eine Maßnahme im Hinblick auf die Unterstützung anderer Umweltziele als klimabezogener Ziele mit einem Koeffizienten von 100 % gewichtet, so gilt der DNSH-Grundsatz für das betreffende Umweltziel (d. h. Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder Biodiversität und Ökosysteme) als eingehalten. In jedem Fall müssen die Mitgliedstaaten feststellen und begründen, welche(s) der sechs Umweltziele der Taxonomie-Verordnung die Maßnahme unterstützt. Die Mitgliedstaaten müssten jedoch auch nachweisen, dass die Maßnahme die restlichen Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigt (13).

Entsprechend gilt für eine Maßnahme, die gemäß der Taxonomie-Verordnung einen „wesentlichen Beitrag“ (14) zu einem der sechs Umweltziele leistet, dass sie mit dem DNSH-Grundsatz für dieses Ziel vereinbar ist (15). Beispielsweise müsste ein Mitgliedstaat, der eine Maßnahme zur Förderung der Herstellung von Energieeffizienzausrüstungen für Gebäude (z. B. Präsenz- und Tageslichtregelung für Beleuchtungssysteme) vorschlägt, keine eingehende DNSH-Bewertung für das Klimaschutzziel vornehmen, falls er nachweisen kann, dass die vorgeschlagene Maßnahme im Einklang mit der Taxonomie-Verordnung einen „wesentlichen Beitrag“ zu diesem Umweltziel leistet. In diesem Fall müsste der betreffende Mitgliedstaat lediglich nachweisen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der anderen fünf Umweltziele vorliegt.

2.3   Relevanz der Rechtsvorschriften und Folgenabschätzungen der EU

Die Einhaltung des geltenden EU- und nationalen Umweltvorschriften ist eine gesonderte Verpflichtung und entbindet nicht von der Notwendigkeit einer DNSH-Bewertung. Alle in den Aufbau- und Resilienzplänen vorgeschlagenen Maßnahmen müssen mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, einschließlich der einschlägigen EU-Umweltvorschriften, im Einklang stehen. Auch wenn die Einhaltung der geltenden EU-Rechtsvorschriften ein deutliches Anzeichen dafür ist, dass die Maßnahme keine Beeinträchtigung der Umwelt darstellt, bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Maßnahme mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar ist, zumal einige der in Artikel 17 genannten Ziele noch nicht vollständig im EU-Umweltrecht abgebildet werden.

Folgenabschätzungen in Bezug auf die Umweltaspekte oder die Nachhaltigkeitsprüfung einer Maßnahme sollten bei der DNSH-Bewertung berücksichtigt werden. Zwar implizieren Folgenabschätzungen nicht automatisch, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen bestehen, doch sind sie ein deutliches Anzeichen dafür, dass für eine Reihe einschlägiger Umweltziele keine erheblichen Beeinträchtigungen vorliegen. Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat für eine bestimmte Maßnahme im Aufbau- und Resilienzplan eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach der Richtlinie 2011/92/EU, eine strategische Umweltprüfung (SUP) nach der Richtlinie 2001/42/EG (16) oder eine Nachhaltigkeitsprüfung/Klimaanpassungsprüfung gemäß den Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung im Rahmen der InvestEU-Verordnung durchgeführt hat, dient daher der Untermauerung der Argumente, die der Mitgliedstaat im Rahmen der DNSH-Bewertung vorgebracht hat. Je nach der genauen Ausgestaltung einer Maßnahme kann beispielsweise die Durchführung einer UVP und die Umsetzung der erforderlichen Umweltschutzmaßnahmen in einigen Fällen, insbesondere bei Infrastrukturinvestitionen, dafür ausreichen, dass ein Mitgliedstaat die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes für einige der einschlägigen Umweltziele (insbesondere nachhaltige Nutzung und Schutz der Meeres- und Wasserressourcen (17) sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme (18)) nachweisen kann. Dies entbindet den Mitgliedstaat jedoch nicht von der Durchführung der DNSH-Bewertung für diese Maßnahme, da eine UVP, eine SUP oder eine Nachhaltigkeitsprüfung möglicherweise nicht alle Aspekte abdeckt, die im Rahmen der DNSH-Bewertung erforderlich sind (19). Grund dafür ist, dass weder die in der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie enthaltenen rechtlichen Verpflichtungen noch der in den einschlägigen Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung dargelegte Ansatz mit den in Artikel 17 („Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“) der Taxonomie-Verordnung festgelegten Anforderungen übereinstimmen (20).

2.4   Leitprinzipien für die DNSH-Bewertung

Im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität sind für die DNSH-Bewertung die direkten und primären indirekten Auswirkungen ausschlaggebend (21). Als direkte Auswirkungen gelten beispielsweise die Auswirkungen der Maßnahme auf Projektebene (z. B. Produktionsanlagen, Schutzgebiete) oder auf Systemebene (z. B. Eisenbahnnetz, öffentliches Verkehrssystem), die zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme eintreten. Als primäre indirekte Auswirkungen gelten solche, die außerhalb dieser Projekte oder Systeme auftreten und nach der Durchführung der Maßnahme oder über den Zeitrahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität hinaus eintreten können, aber nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar und relevant sind. Ein Beispiel für direkte Auswirkungen im Bereich des Straßenverkehrs wäre die Verwendung von Materialien beim Bau der Straße. Ein Beispiel für eine primäre indirekte Auswirkung wären die erwarteten künftigen THG-Emissionen aufgrund eines Anstiegs des Gesamtverkehrsaufkommens während der Nutzungsphase der Straße.

Bei der DNSH-Bewertung ist der gesamte Lebenszyklus der aus der Maßnahme resultierenden Tätigkeit zu berücksichtigen. Nach Artikel 17 („Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“) der Taxonomie-Verordnung wird der Begriff „erhebliche Beeinträchtigung“ im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität unter Berücksichtigung des Lebenszyklus bewertet. Die Anwendung von Lebenszyklusüberlegungen anstelle einer Lebenszyklusanalyse reicht für die Zwecke der Bewertung im Kontext der Aufbau- und Resilienzfazilität aus (22). Die Bewertung sollte sich auf die Produktions-, Nutzungs- und Endphase erstrecken, unabhängig davon, wo die meisten Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Beispielsweise sollte bei einer Maßnahme zur Unterstützung des Erwerbs von Fahrzeugen bei der Bewertung unter anderem die Verschmutzung (z. B. Emissionen in die Luft), die beim Zusammenbau, beim Transport und bei der Nutzung der Fahrzeuge entsteht, sowie die angemessene Behandlung der Fahrzeuge am Ende ihrer Lebensdauer berücksichtigt werden. Insbesondere sollte durch eine angemessene Behandlung am Ende der Lebensdauer von Batterie- und Elektronikkomponenten (z. B. deren Wiederverwendung und/oder das Recycling kritischer Rohstoffe darin) sichergestellt werden, dass das Umweltziel der Kreislaufwirtschaft nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Maßnahmen zur Förderung einer stärkeren Elektrifizierung (z. B. von Industrie, Verkehr und Gebäuden) gelten als mit der DNSH-Bewertung für das Umweltziel Klimaschutz vereinbar. Im Interesse eines Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft sollten Maßnahmen, die zu einer stärkeren Elektrifizierung von Schlüsselsektoren wie Industrie, Verkehr und Gebäuden führen (z. B. Investitionen in die Stromübertragungs- und -verteilungsinfrastruktur, elektrische straßenseitige Infrastruktur, Stromspeicherung, Fahrzeugakkumulatoren, Wärmepumpen) gefördert werden. Die Stromerzeugung ist noch nicht überall in der EU eine klimaneutrale Tätigkeit (die CO2-Intensität des Strommixes ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich), und grundsätzlich stellt der erhöhte Verbrauch kohlenstoffintensiver Elektrizität zumindest kurzfristig eine primäre indirekte Auswirkung einschlägiger Maßnahmen dar. Allerdings ist der Einsatz dieser Technologien und Infrastrukturen, ebenso wie Maßnahmen für die Emissionsabbauziele für 2030 und 2050, für eine klimaneutrale Wirtschaft erforderlich, und in der EU gibt es bereits einen politischen Rahmen für die Dekarbonisierung des Stroms und die Entwicklung erneuerbarer Energien. In diesem Zusammenhang sollten diese Investitionen als mit dem DNSH-Grundsatz im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität vereinbar angesehen werden, sofern die Mitgliedstaaten belegen, dass eine stärkere Elektrifizierung mit einer Erhöhung der Erzeugungskapazität aus erneuerbaren Quellen auf nationaler Ebene einhergeht. Darüber hinaus müssten die Mitgliedstaaten nachweisen, dass diese Maßnahmen die anderen fünf Umweltziele nicht wesentlich beeinträchtigen.

Bei Wirtschaftstätigkeiten, bei denen es eine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Umweltauswirkungen gibt, sollte die Bewertung der negativen Umweltauswirkungen jeder Maßnahme in der Regel einem Szenario gegenübergestellt werden, in dem überhaupt kein Eingriff erfolgt; die Umweltauswirkungen der Maßnahme sollten in absoluten Zahlen berücksichtigt werden (23). Dieser Ansatz besteht darin, die Umweltauswirkungen der Maßnahme im Vergleich zu einer Situation zu berücksichtigen, in der keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen. Die Auswirkungen einer Maßnahme werden nicht im Vergleich zu den Auswirkungen einer anderen bestehenden oder geplanten Tätigkeit bewertet, durch die die fragliche Maßnahme ersetzt werden könnte (24). Wenn beispielsweise für ein Wasserkraftwerk-Projekt der Bau eines Staudamms auf einem unberührten Gebiet bewertet wird, würden die Auswirkungen des Staudamms anhand eines Szenarios bewertet, in dem der betreffende Fluss in seinem natürlichen Zustand verbleibt, anstatt sie mit denen einer etwaigen alternativen Verwendung der Grundstücke zu vergleichen. Analog würden die Auswirkungen der neuen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor — da Alternativen mit geringen Auswirkungen (wie etwa emissionsfreie Fahrzeuge) existieren — in absoluten Zahlen und nicht gemessen an den Auswirkungen der ineffizienten Fahrzeuge, die sie ersetzen, bewertet, wenn eine Verschrottungsregelung darauf abzielt, ineffiziente Fahrzeuge durch effizientere Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren zu ersetzen (siehe Anhang IV Beispiel 5 mit einem Fall, in dem der DNSH-Grundsatz nicht eingehalten wird).

Bei Wirtschaftstätigkeiten, für die es keine technisch machbare und wirtschaftliche (25) Alternative mit geringen Umweltauswirkungen gibt, können die Mitgliedstaaten nachweisen, dass eine Maßnahme keine erheblichen Beeinträchtigungen verursacht, indem sie darlegen, was die beste verfügbare Umweltleistung in dem Bereich bewirken würde. Stattdessen würde die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes gemessen an der besten verfügbaren Umweltleistung in dem Bereich bewertet. Für die Aussagekraft dieses Ansatzes müssen eine Reihe von Bedingungen gelten, darunter die Tatsache, dass die Maßnahme zu einer deutlich besseren Umweltleistung als die verfügbaren Alternativen führt, umweltschädliche Knebeleffekte vermeidet und die Entwicklung und den Einsatz von emissionsarmen Alternativen nicht behindert (26) , (27). Dieser Ansatz sollte auf Sektorebene angewandt werden, d. h., es sollten alle Alternativen innerhalb des Sektors geprüft werden (28).

Angesichts der oben dargelegten Bedingungen sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Strom- und/oder Wärmeerzeugung unter Verwendung fossiler Brennstoffe sowie der damit verbundenen Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur für die Zwecke der Aufbau- und Resilienzfazilität in der Regel nicht im Rahmen der Bewertung als förderfähig angesehen werden, da es CO2-arme Alternativen gibt. Aus Sicht der Eindämmung des Klimawandels können von Fall zu Fall begrenzte Ausnahmen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Strom- und/oder Wärmeerzeugung unter Nutzung von Erdgas sowie der damit verbundenen Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur von dieser allgemeinen Regel ausgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Mitgliedstaaten, die beim Übergang von CO2-intensiveren Energiequellen wie Steinkohle, Braunkohle oder Öl mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert sind und in denen eine Maßnahme oder eine Kombination von Maßnahmen daher zu einer besonders starken und raschen Verringerung der Treibhausgasemissionen führen kann. Diese Ausnahmen müssen eine Reihe von Bedingungen gemäß Anhang III erfüllen, damit kohlenstoffintensive Knebeleffekte vermieden und die Dekarbonisierungsziele der EU für 2030 und 2050 nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten die Einhaltung des DNSH Bewertungskriterien für die verbleibenden fünf Umweltziele nachweisen.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen zukunftssicher sind und nicht zu schädlichen Knebeleffekten führen, und um positive dynamische Effekte zu fördern, können flankierende Reformen und Investitionen erforderlich sein. Beispiele für solche flankierenden Maßnahmen sind die Ausstattung von Straßen mit einer CO2-armen Infrastruktur (z. B. Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Wasserstofftankstellen) und die Einführung geeigneter Straßenzugangs- oder Staugebühren, oder auch breiter angelegte Reformen und Investitionen zur Dekarbonisierung des nationalen Stromangebots oder des Verkehrswesens. Diese zusätzlichen Reformen und Investitionen im Rahmen derselben Maßnahme anzugehen, beispielsweise im Rahmen einer Teilmaßnahme, ist vielleicht nicht immer möglich. Daher sollte flexibel vorgegangen werden, d. h., die Mitgliedstaaten sollten unter bestimmten Umständen und auf Einzelfallbasis nachweisen können, dass nachteilige Knebeleffekte mittels flankierender Maßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne vermieden werden.

Die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes gemäß diesen Leitprinzipien sollte sich in der Konzeption der Maßnahmen wiederspiegeln, auch auf der Ebene der Etappenziele und Zielwerte. Die Beschreibung der Maßnahmen in den Aufbau- und Resilienzplänen sollte von Anfang an die einschlägigen DNSH-Erwägungen widerspiegeln. Dies kann bedeuten, dass diese Erwägungen und notwendige Abhilfemaßnahmen, die ergriffen werden müssen, um die Einhaltung zu gewährleisten, in die entsprechenden Etappenziele und Zielwerte oder in Ausschreibungs- und Vergabeverfahren einbezogen werden müssen (29). So könnte beispielsweise bei einer Investition in ein großes Straßeninfrastrukturprojekt, für die vor der Erteilung der entsprechenden Genehmigungen eine UVP durchgeführt werden musste, die Umsetzung der erforderlichen Klimaschutzmaßnahmen, die sich aus der UVP ergeben, als Etappenziel spezifiziert werden. In Bezug auf das Ausschreibungs- oder Vergabeverfahren für diese Art von Vorhaben könnte in der Maßnahmengestaltung festgelegt werden, dass die Ausschreibungs- oder Vergabespezifikationen spezifische Bedingungen in Bezug auf den DNSH-Grundsatz enthalten. So könnte beispielsweise ein Mindestanteil an Bau- und Abbruchabfällen festgelegt werden, die der Wiederverwendung und dem Recycling zugeführt werden. Ebenso sollten flankierende Maßnahmen, die die Umstellung auf umweltfreundlichere Verkehrsträger unterstützen, wie Reformen im Zusammenhang mit Straßenbenutzungsgebühren, Investitionen zur Förderung der Verkehrsverlagerung auf die Schiene oder auf Binnenwasserstraßen oder Anreize für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, in die Beschreibung dieser Maßnahme aufgenommen werden. Allgemeinere Maßnahmen wie breit angelegte Förderregelungen für die Industrie (z. B. Finanzinstrumente, die Investitionen in Unternehmen in mehreren Wirtschaftszweigen abdecken) sollten so konzipiert sein, dass die betreffenden Investitionen dem DNSH-Grundsatz entsprechen.

2.5   Anwendbarkeit der technischen Bewertungskriterien der Taxonomie-Verordnung

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, sich auf die gemäß der Taxonomie-Verordnung festgelegten „technischen Bewertungskriterien“ (quantitative und/oder qualitative Kriterien) zu stützen, um die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes nachzuweisen. Gemäß der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität (30) sollte das Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte, die technische Bewertungskriterien (31) enthalten, die technischen Leitlinien der Kommission nicht berühren. Bei der Bewertung der Einhaltung des DNSH-Grundsatzes haben die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, sich auf die technischen Bewertungskriterien in den auf Grundlage der Taxonomie-Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten zu stützen. Sie können sich auch auf den Entwurf eines delegierten Rechtsakts beziehen.

3.   Wie sollten die Mitgliedstaaten in ihren Plänen konkret darlegen, dass die Maßnahmen mit dem DNSH-Grundsatz im Einklang stehen?

Um den Mitgliedstaaten die Bewertung der DNSH-Kriterien und die entsprechende Darstellung in ihren Aufbau- und Resilienzplänen zu erleichtern, hat die Kommission eine Checkliste (siehe Anhang I) erstellt, die von den Mitgliedstaaten verwendet werden sollte, um darzulegen, inwieweit ihre einzelnen Maßnahmen dem DNSH-Grundsatz gerecht werden. Die Kommission wird dann anhand dieser Informationen bewerten, ob und wie jede Maßnahme in den Aufbau und Resilienzplänen den DNSH-Grundsatz gemäß den in der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Kriterien einhält.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die in der Checkliste aufgeführten Fragen zu beantworten und die Antworten als Teil der Beschreibung der einzelnen Maßnahmen in ihre Aufbau- und Resilienzpläne aufzunehmen (siehe Teil 2 Abschnitt 8 der Vorlage der Kommission — Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen). Falls dies zur Unterstützung der mit der Checkliste vorgenommenen Bewertung erforderlich ist, werden die Mitgliedstaaten ferner aufgefordert, gezielt und in begrenztem Umfang zusätzliche Analysen und/oder Belege vorzulegen, um ihre Antworten auf die Fragen auf der Liste weiter zu untermauern.

Die Checkliste basiert auf dem folgenden Entscheidungsbaum, der für jede Maßnahme des Aufbau- und Resilienzplans verwendet werden sollte. Der folgende Abschnitt enthält eingehendere Informationen über die beiden im Entscheidungsbaum skizzierten Schritte.

Image 1

Entscheidungsbaum

Schritt 1: Die sechs Umweltziele durchgehen, um diejenigen zu ermitteln, die einer eingehenden Bewertung bedürfen

In einem ersten Schritt werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Teil 1 der Checkliste (siehe Anhang I) auszufüllen, um festzustellen, welches der sechs Umweltziele eine eingehende Bewertung der Maßnahme erfordert. Diese erste eingehende Prüfung erleichtert die Analyse der Mitgliedstaaten, indem nach Umweltzielen, für die die Bewertung anhand des DNSH-Grundsatzes einer eingehenden Bewertung bedarf, und solchen, für die ein vereinfachter Ansatz (siehe Abschnitt 2.2) ausreichen kann, getrennt wird.

Teil 1 der Checkliste

Bitte geben Sie an, welche der nachstehenden Umweltziele eine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordern.

Ja

Nein

Begründung, wenn „Nein“ ausgewählt wurde

Klimaschutz

 

 

 

Anpassung an den Klimawandel

 

 

 

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

 

 

 

Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling

 

 

 

Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Luft, Wasser oder Boden

 

 

 

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

 

 

 

Lautet die Antwort „nein“, werden die Mitgliedstaaten gebeten, eine kurze Begründung (in der rechten Spalte) vorzulegen, warum das Umweltziel keine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordert, und zwar auf der Grundlage eines der folgenden Fälle (von den Mitgliedstaaten anzugeben) (siehe Abschnitt 2.2):

a)

Die Maßnahme hat angesichts ihrer Art keine oder nur geringe absehbare Auswirkungen auf das Umweltziel gemessen an den direkten und primären indirekten Auswirkungen der Maßnahme während ihres gesamten Lebenszyklus und wird daher als mit den Bewertungskriterien für das betreffende Ziel vereinbar angesehen.

b)

Die Maßnahme wird im Hinblick auf die Unterstützung eines Klimaschutz- oder Umweltziels mit einem Koeffizienten von 100 % gewichtet und gilt deshalb als mit den DNSH-Anforderungen für das betreffende Ziel vereinbar.

c)

Die Maßnahme unterstützt in erheblichem Ausmaß ein Umweltziel im Sinne der Taxonomie-Verordnung und gilt deshalb als mit den DNSH-Anforderungen für das betreffende Ziel vereinbar.

Bei Maßnahmen, für die der vereinfachte Ansatz ausreichen würde, können die geforderten Erläuterungen (rechte Spalte) auf ein Minimum beschränkt und gegebenenfalls zusammengefasst werden, sodass sich die Mitgliedstaaten auf den Nachweis der DNSH-Bewertung für Maßnahmen konzentrieren können, bei denen eine eingehende Analyse der möglichen erheblichen Beeinträchtigung erforderlich ist.

Lautet die Antwort „ja“, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, mit Schritt 2 der Checkliste für die entsprechenden Umweltziele fortzufahren.

Ausgearbeitete Beispiele für diesen Schritt sind Anhang IV zu entnehmen.

Schritt 2: Eine eingehende DNSH-Bewertung für die Umweltziele, die dies erfordern

In einem zweiten Schritt werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, für jede Maßnahme des Plans Teil 2 der Checkliste (siehe Anhang I) zu verwenden, um eine eingehende DNSH-Bewertung für die Umweltziele durchzuführen, bei denen die Antwort in Schritt 1 „ja“ lautete. Teil 2 der Checkliste enthält für jedes der sechs Ziele die Fragen, die den rechtlichen Anforderungen der DNSH-Bewertung entsprechen. Damit Maßnahmen in den Plan aufgenommen werden können, müssen sie den DNSH-Anforderungen entsprechen. Daher müssen die Antworten auf die Fragen in Teil 2 der Checkliste „nein“ lauten. Damit wird angegeben, dass das spezifische Umweltziel nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Teil 2 der Checkliste — Beispiel für das Umweltziel „Klimaschutz“

Fragen

Nein

Inhaltliche Begründung

Klimaschutz Wird davon ausgegangen, dass die Maßnahme zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt?

 

 

Die Mitgliedstaaten werden gebeten, zu bestätigen, dass die Antwort „nein“ lautet, und anhand der entsprechenden Fragen in der rechten Spalte eine eingehende Erläuterung und Begründung vorzulegen. Falls dies zur Ergänzung der Tabelle erforderlich ist, werden die Mitgliedstaaten ferner aufgefordert, gezielt und in begrenztem Umfang weitere Analysen und/oder Belege vorzulegen, um ihre Antworten auf die Fragen auf der Liste weiter zu untermauern.

Können die Mitgliedstaaten keine hinreichende eingehende Begründung vorlegen, kann die Kommission zu dem Ergebnis gelangen, dass eine bestimmte Maßnahme mit einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung einiger der sechs Umweltziele verbunden ist. Sollte dies der Fall sein, müsste die Kommission dem Aufbau- und Resilienzplan nach dem in Anhang II Absatz 2.4 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Kriterium in die Kategorie „C“ einstufen. Davon bliebe das in den Artikeln 16 und 17 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität beschriebene Verfahren und insbesondere die Möglichkeit eines weiteren Austauschs zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 unberührt.

Ausgearbeitete Beispiele für diesen Schritt sind Anhang IV zu entnehmen.

Soweit sinnvoll, können sich die Mitgliedstaaten bei der Vorlage einer eingehenden DNSH-Bewertung nach Schritt 2 auf die in Anhang II enthaltene Liste unterstützender Nachweise stützen. Mit dieser Liste möchte die Kommission den Mitgliedstaaten die fallweise Bewertung im Rahmen der eingehenden Bewertung gemäß Teil 2 der Checkliste erleichtern. Die Verwendung dieser Liste ist fakultativ, doch können die Mitgliedstaaten anhand dieser Liste die Art von Nachweisen ermitteln, die ihre Argumentation für eine Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem DNSH-Grundsatz stützt, und die Antworten auf die allgemeinen Fragen in Teil 2 der Checkliste ergänzen.


(1)  https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14310-2020-INIT/en/pdf. Nummerierung und Wortlaut der verfügenden Bestimmungen können während der laufenden Überarbeitung der Rechtsvorschriften geändert werden.

(2)  Siehe Artikel 4a („Horizontale Grundsätze“) der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität (wonach die Aufbau- und Resilienzfazilität nur Maßnahmen unterstützen kann, die dem DNSH-Grundsatz entsprechen) und die Artikel 15 („Aufbau- und Resilienzplan“) und 16 („Bewertung durch die Kommission“) derselben Verordnung (in denen weiter ausgeführt wird, dass in den Aufbau- und Resilienzplänen erläutert und bewertet werden sollte, „wie mit dem Plan sichergestellt wird, dass keine der Maßnahmen zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“) verursacht“.

(3)  Der Begriff „Taxonomie-Verordnung“ bezieht sich auf die Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen, mit der ein Klassifikationssystem („Taxonomie“) für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten festgelegt wird.

(4)  Die „Bewertungsleitlinien für die Fazilität“ im Anhang der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität enthalten eine Reihe von Bewertungsleitlinien als Grundlage für die Kommission, um die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschläge für Aufbau- und Resilienzpläne zu bewerten. Die Kommission soll demnach für alle in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung aufgeführten Kriterien für die Bewertung durch die Kommission ein System der Einstufung in die Kategorien „A“ bis „C“ verwenden. Das Bewertungskriterium d) stellt klar, dass die Kommission für die Bewertung der Einhaltung des DNSH-Grundsatzes lediglich über die beiden Einstufungsoptionen „A“ oder „C“ verfügt: „A“, wenn keine Maßnahme in einem Aufbau- und Resilienzplan zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele führt, und „C“, wenn eine oder mehrere Maßnahmen (im Sinne von Artikel 17 („Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“) der Taxonomie-Verordnung) zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele führen. In besagtem Anhang heißt es, dass ein Aufbau- und Resilienzplan die Bewertungskriterien nicht in zufriedenstellender Weise erfüllt, wenn die Bewertung mindestens ein „C“ enthält. In diesem Fall könnte der Plan von der Kommission nicht gebilligt werden.

(5)  Diese technischen Leitlinien ergänzen die ursprünglichen Leitlinien, die die Kommission bereits in der Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021 bereitgestellt hat, sowie die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen und deren Aktualisierungen.

(6)  Dies bedeutet insbesondere, dass das Ziel der Anpassung an den Klimawandel erheblich beeinträchtigt werden kann, indem i) eine Tätigkeit nicht an die negativen Auswirkungen des Klimawandels angepasst wird, wenn diese Tätigkeit von solchen Auswirkungen bedroht ist (z. B. Bauprojekt in einem hochwassergefährdeten Gebiet), oder ii) durch Fehlanpassungen, wenn eine Anpassungslösung eingeführt wird, die ein Gebiet („Menschen, die Natur oder Vermögenswerte“) schützt, während sie die Risiken in einem anderen Gebiet erhöht (z. B. Bau eines Dammes um ein Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet, was dazu führt, dass die Schäden auf ein ungeschütztes benachbartes Grundstück verlagert werden).

(7)  Gemäß Artikel 14 („Voraussetzungen für die Gewährung von Unterstützung“) der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität müssen die Aufbau- und Resilienzpläne, die für eine Finanzierung im Rahmen dieses Instruments infrage kommen, Maßnahmen für die Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionspaketen enthalten.

(8)  Die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes wird auf der Ebene jeder Maßnahme im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität bewertet, während in Artikel 17 („Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“) der Taxonomie-Verordnung auf Wirtschaftstätigkeiten Bezug genommen wird. Eine Maßnahme im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität (d. h. eine Investition oder eine Reform) kann eine Wirtschaftstätigkeit darstellen oder (Änderungen von) Wirtschaftstätigkeiten auslösen. Daher werden für die Zwecke der Aufbau- und Resilienzfazilität Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung als Maßnahmen in diesem Leitfaden ausgelegt.

(9)  Der Umfang der Tätigkeiten, die durch die DNSH-Bewertung im Rahmen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität erfasst werden, ist ein anderer und erheblich weiter gefasst als der im Rahmen der Taxonomie-Verordnung, mit der ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ermittelt werden sollen. Darin werden also Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten klassifiziert und festgelegt, die wesentlich zu den in den Artikeln 10 bis 15 der genannten Verordnung aufgeführten Umweltzielen beitragen und diese Ziele nicht erheblich beeinträchtigen. Somit unterscheidet sich die genannte Verordnung hinsichtlich der Zielsetzung von der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität, die auf den Nachweis abzielt, dass eine breite Palette von Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung eines der Umweltziele darstellt.

(10)  So könnte beispielsweise eine Reform, die womöglich zu einer Aufstockung der Finanzmittel für fossile Brennstoffe durch staatseigene Banken und Finanzinstitute oder zu einer Aufstockung expliziter oder impliziter Subventionen für fossile Brennstoffe führt, als potenziell erheblich beeinträchtigend für die Ziele des Klimaschutzes sowie der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung angesehen werden. Diesen Erwägungen ist in der DNSH-Bewertung Rechnung zu tragen.

(11)  Um den Umfang abzubilden, in dem eine Maßnahme zu den in der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten übergeordneten Klimazielen beiträgt, und die Anteile der auf die Klimaziele bezogenen Gesamtmittelausstattung des Plans zu berechnen, sollten die Mitgliedstaaten die Methode, die Interventionsbereiche und die zugehörigen Koeffizienten für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben gemäß der „Methode für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben“ im Anhang der Verordnung über Aufbau- und Resilienzfazilität verwenden. Hat die Kommission die Wahl des von einem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Interventionsbereichs und Koeffizienten nicht validiert, so gilt die Maßnahme nicht automatisch als mit dem DNSH-Grundsatz für das/die betreffende(n) Ziel(e) vereinbar, und die DNSH-Bewertung muss noch durchgeführt werden.

(12)  So könnte beispielsweise ein Förder-/Erneuerungssystem für den Ersatz veralteter Fahrzeuge durch emissionsfreie Fahrzeuge in diese Kategorie fallen.

(13)  Der in diesem Absatz genannte Ansatz gilt nicht für Maßnahmen, die mit einem Koeffizienten von 40 % gewichtet werden. Für solche Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der im Rest der Leitlinien dargelegten allgemeinen Grundsätze erläutern, warum die Maßnahme mit dem DNSH-Grundsatz im Einklang steht (beispielsweise müssen die Mitgliedstaaten bestätigen, dass keine fossilen Brennstoffe eingesetzt werden oder dass die in Anhang III aufgeführten Kriterien im Hinblick auf das Klimaschutzziel erfüllt sind). Haben mit einem Koeffizienten von 40 % gewichtete Maßnahmen keine oder nur unerhebliche absehbare Auswirkungen auf ein bestimmtes Umweltziel oder leisten sie gemäß der Taxonomie-Verordnung einen „wesentlichen Beitrag“ zu einem spezifischen Umweltziel, können die Mitgliedstaaten für dieses Umweltziel einen vereinfachten Ansatz anwenden (vgl. erster und dritter Absatz von Abschnitt 2.2).

(14)  In den Artikeln 10 bis 16 der Taxonomie-Verordnung wird definiert, was unter „wesentlicher Beitrag“ für jedes der sechs Umweltziele und „unterstützende(n) Tätigkeiten“ zu verstehen ist. Um von dem in diesem Absatz dargelegten vereinfachten Ansatz Gebrauch machen zu können, müssten die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die Maßnahme einen „wesentlichen Beitrag“ zu einem oder mehreren Umweltzielen gemäß den Artikeln 10 bis 16 der Taxonomie-Verordnung leistet (siehe auch Abschnitt 2.5).

(15)  Diese Option ist besonders relevant für Tätigkeiten, bei denen festgestellt wird, dass sie einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel gemäß der Taxonomie-Verordnung leisten, jedoch nicht mit einem Koeffizienten von 100 % im Hinblick auf die Unterstützung von Klima- oder Umweltzielen im Rahmen der „Methode für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben“ im Anhang der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität gewichtet werden. Im Bereich des Klimaschutzes umfassen diese Tätigkeiten beispielsweise spezifische emissionsarme und emissionsfreie leichte Nutzfahrzeuge, spezifische emissionsfreie oder emissionsarme Wasserfahrzeuge, spezifische emissionsarme und emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge, Infrastruktur für die Stromübertragung und -verteilung, Netze für die Wasserstoffübertragung und -verteilung, spezifische Abfallbewirtschaftungstätigkeiten (z. B. getrennt gesammelte nicht gefährliche Abfälle, die an der Quelle getrennt und zur Wiederverwendung/Wiederverwertung vorbereitet werden) und bahnbrechende Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich der Kreislaufwirtschaft.

(16)  Eine Umweltprüfung ist ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Umweltauswirkungen von Plänen/Programmen/Projekten berücksichtigt werden, bevor Entscheidungen getroffen werden. Umweltprüfungen können für einzelne Projekte wie Staudämme, Autobahnen, Flughäfen oder Fabriken auf der Grundlage der Richtlinie 2011/92/EU („UVP-Richtlinie“) oder für öffentliche Pläne oder Programme auf der Grundlage der Richtlinie 2001/42/EG („SUP-Richtlinie“) durchgeführt werden.

(17)  Wenn die UVP eine Bewertung der Auswirkungen auf Gewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG umfasst und die ermittelten Risiken bei der Ausgestaltung der Maßnahme berücksichtigt wurden.

(18)  Unbeschadet zusätzlicher Bewertungen gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG, wenn die Tätigkeit in biodiversitätsempfindlichen Gebieten oder deren Nähe (einschließlich des Natura-2000-Netzes von Schutzgebieten, UNESCO-Welterbestätten und wichtiger Biodiversitätsgebiete sowie anderer Schutzgebiete) angesiedelt ist.

(19)  Umgekehrt entbindet die DNSH-Bewertung nicht von der Verpflichtung, eine UVP/SUP, eine Klimaanpassungs-, Umwelt- oder Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, wenn dies nach geltendem EU-Recht erforderlich ist, beispielsweise bei Projekten, die im Rahmen von InvestEU oder der Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden.

(20)  So ist beispielsweise eine UVP für den Bau von Rohölraffinerien, Kohlekraftwerken und Projekten zur Gewinnung von Erdöl oder Erdgas erforderlich. Diese Arten von Maßnahmen wären jedoch nicht mit dem DNSH-Grundsatz für das Klimaschutzziel des Artikels 17 („Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“) der Taxonomie-Verordnung vereinbar, wonach eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, wenn eine Tätigkeit „zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt“. Ähnlich verhält es sich mit dem Bau eines neuen Flughafens. Dieser erfordert zwar eine UVP, doch dürften nur Maßnahmen im Zusammenhang mit einer CO2-armen Flughafeninfrastruktur wie Investitionen in energieeffiziente Flughafengebäude, den Netzanschluss der Flughafeninfrastruktur unter Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und damit verbundene Dienstleistungen den DNSH-Anforderungen für das Klimaschutzziel genügen.

(21)  Dieser Ansatz folgt Artikel 17 („Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“) der Taxonomie-Verordnung, wonach die Umweltauswirkungen der Tätigkeit sowie der von dieser Tätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus zu berücksichtigen sind.

(22)  In der Praxis bedeutet dies, dass attributionelle oder auf die Folgen abhebende Lebenszyklusanalysen (z. B. einschließlich der indirekten Umweltauswirkungen technologischer, wirtschaftlicher oder sozialer Veränderungen aufgrund der Maßnahme) nicht erforderlich sind. Allerdings könnten Erkenntnisse aus bestehenden Lebenszyklusanalysen herangezogen werden, um die DNSH-Bewertung zu untermauern.

(23)  Dieser Ansatz gilt insbesondere für Maßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität, bei denen öffentliche Investitionen im Spiel sind oder die unmittelbar mit staatlichen Ausgaben verbunden sind. Im Falle von Reformen sollte bei der Bewertung der Status quo vor Durchführung der Maßnahme als Vergleichsbasis herangezogen werden.

(24)  Dieser Ansatz entspricht der Logik der Taxonomie-Verordnung. Gemäß dem Entwurf für einen delegierten Rechtsakt beruhen mehrere der technischen Bewertungskriterien auf absoluten Werten, wie spezifischen Emissionsschwellen (z. B. CO2-Grenzwerte) für Anpassungslösungen bei Stromerzeugungsaktivitäten, oder für Pkw. Der Ansatz wird ferner durch das Vorsorgeprinzip gestützt, das als eines der Leitprinzipien des Umweltrechts in der EU auch in der Taxonomie-Verordnung (Erwägungsgrund 40 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f) verankert und darauf zurückzuführen ist, dass Beeinträchtigungen der Umwelt aus einer absoluten, nicht relativen Perspektive betrachtet werden müssen (z. B. entsteht die Erderwärmung aufgrund der absoluten Höhe der Treibhausgasemissionen).

(25)  Um nachzuweisen, dass eine Alternative mit geringen Umweltauswirkungen wirtschaftlich nicht machbar ist, müssen die Mitgliedstaaten die während der Laufzeit der Maßnahme entstehenden Kosten berücksichtigen. Diese Kosten umfassen negative externe Effekte im Umweltbereich und den künftigen Investitionsbedarf, der erforderlich ist, um zu einer Alternative mit geringen Umweltauswirkungen überzugehen, Knebeleffekte oder die Behinderung der Entwicklung und Einführung von Alternativen mit geringen Umweltauswirkungen zu vermeiden.

(26)  In den Erwägungsgründen 39 und 41 sowie in Artikel 10 Absatz 2 der Taxonomie-Verordnung wird der Begriff „Übergangstätigkeiten“ definiert. Die hier beschriebenen Bedingungen beruhen auf dieser Definition, sind aber nicht dieselben, da in der Taxonomie-Verordnung Kriterien für Übergangstätigkeiten festgelegt sind, die einen wesentlichen Beitrag leisten, während die vorliegenden Leitlinien nur Kriterien für die DNSH-Bewertung festlegen, auf ein breiteres Spektrum von Maßnahmen anwendbar sind und sich die eingehende Prüfung unterscheidet.

(27)  Dieser Ansatz und die DNSH-Bewertung insgesamt lassen andere Erwägungen unberührt, die in die Bewertung von Maßnahmen im Zusammenhang mit den Aufbau- und Resilienzplänen eingehen, einschließlich Erwägungen im Zusammenhang mit der Kontrolle staatlicher Beihilfen, der Kohärenz mit anderen EU-Fonds und einer möglichen Verdrängung privater Investitionen. Insbesondere in Bezug auf Maßnahmen zur Unterstützung von Tätigkeiten, die unter das EU-Emissionshandelssystem (EHS) fallen, sollten Tätigkeiten mit prognostizierten CO2-äquivalenten Emissionen, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten für die kostenlose Zuteilung liegen, im Allgemeinen nicht im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gefördert werden, um die vom EHS ausgehenden Marktsignale nicht zu verzerren und die Kohärenz zu Maßnahmen im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang zu wahren.

(28)  In Fällen, in denen selbst das beste verfügbare Umweltleistungsniveau nach wie vor zu umweltschädlichen Knebeleffekten führen würde, sollten Maßnahmen zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung für Alternativen mit geringeren Auswirkungen im Einklang mit den Interventionsbereichen 022 und 023 in Betracht gezogen werden, die in der der Verordnung über Aufbau- und Resilienzfazilität beigefügten „Methode für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben“ festgelegt sind.

(29)  Etappenziele und Zielwerte, einschließlich derer, die die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes widerspiegeln, unterliegen wie alle anderen Etappenziele und Zielwerte Artikel 19a der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität („Bestimmungen für die Zahlungen, die Aussetzung und die Kündigung von Verträgen hinsichtlich finanzieller Beiträge und Unterstützung in Darlehensform“).

(30)  Erwägungsgrund 11b der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität.

(31)  Nach Artikel 3 Buchstabe d der Taxonomie-Verordnung („Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten“) kann die Kommission delegierte Rechtsakte mit ausführlichen technischen Bewertungskriterien (quantitativen und/oder qualitativen Kriterien) erlassen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen eine spezifische Wirtschaftstätigkeit a) einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Umweltziele leistet und b) nicht zu einer bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der Umweltziele führt. Bislang wurde ein delegierter Rechtsakt zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel zur Konsultation veröffentlicht. Abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12302-Climate-change-mitigation-and-adaptation-taxonomy#ISC_WORKFLOW


ANHANG I

DNSH-Checkliste

1.   Teil 1 — Die Mitgliedstaaten sollten die sechs Umweltziele darauf überprüfen, welche von ihnen eine eingehende Prüfung erfordern. Bitte geben Sie für jede Maßnahme an, welche der nachstehenden Umweltziele aus Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung („Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“) eine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordern:

Bitte geben Sie an, welche der nachstehenden Umweltziele eine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordern.

Ja

Nein

Begründung, wenn „Nein“ ausgewählt wurde

Klimaschutz

 

 

 

Anpassung an den Klimawandel

 

 

 

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

 

 

 

Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling

 

 

 

Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Luft, Wasser oder Boden

 

 

 

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

 

 

 

2.   Teil 2Die Mitgliedstaaten sollten eine eingehende DNSH-Bewertung für diejenigen Umweltziele vorlegen, die dies erfordern. Bitte beantworten Sie für jede Maßnahme die nachstehenden Fragen in Bezug auf diejenigen Umweltziele, die gemäß Teil 1 eine eingehende Bewertung erfordern:

Fragen

Nein

Fundierte Begründung

Klimaschutz: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt?

 

 

Anpassung an den Klimawandel: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen Klimas und des erwarteten künftigen Klimas auf die Maßnahme selbst oder auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte verstärkt?

 

 

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme

(i)

den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern oder

(ii)

den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigt?

 

 

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft einschließlich Abfallvermeidung und Recycling: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme

(i)

zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen mit Ausnahme der Verbrennung von nicht recycelbaren gefährlichen Abfällen oder

(ii)

in irgendeiner Phase ihres Lebenszyklus zu einer erheblichen Ineffizienz bei der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung einer natürlichen Ressource (1) führt, die nicht durch geeignete Maßnahmen (2) verringert wird, oder

(iii)

im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft erhebliche und langfristige Umweltschäden verursacht (3)?

 

 

Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen (4) in Luft, Wasser oder Boden führen wird?

 

 

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme

(i)

den guten Zustand (5) und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt oder

(ii)

den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigt?

 

 


(1)  Natürliche Ressourcen sind Energie, Materialien, Metalle, Wasser, Biomasse, Luft und Boden.

(2)  Ineffizienzen können z. B. durch eine erhebliche Verbesserung der Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit oder Wiederverwendbarkeit von Produkten, eine erhebliche Verringerung des Ressourcenverbrauchs durch Produktgestaltung und Auswahl von Materialien sowie die Erleichterung der Umfunktionierung, der Demontage und des Abbaus im Gebäude- und Bausektor (insbesondere zur Verringerung des Einsatzes von Baumaterialien und zur Förderung ihrer Wiederverwendung) minimiert werden. Weitere geeignete Maßnahmen sind der Übergang zu Geschäftsmodellen des Typs „Produkt als Dienstleistung“ und zu kreislaufgerechten Wertschöpfungsketten, wobei das Ziel darin besteht, Nutzen und Wert von Produkten, Komponenten und Materialien so lange wie möglich auf dem höchsten Stand zu halten. Zu den geeigneten Maßnahmen zählen auch eine erhebliche Verringerung des Gehalts an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten, etwa durch den Ersatz durch sicherere Alternativen, sowie eine erhebliche Verringerung von Lebensmittelabfällen bei Produktion, Verarbeitung, Herstellung oder Vertrieb von Lebensmitteln.

(3)  Weitere Informationen zum Ziel der Kreislaufwirtschaft finden sich in Erwägungsgrund 27 der Taxonomie-Verordnung.

(4)  Schadstoffe sind Stoffe, Erschütterungen, Wärme, Lärm, Licht oder andere Kontaminanten in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt schaden können.

(5)  Gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Taxonomie-Verordnung bedeutet „guter Zustand“ in Verbindung mit einem Ökosystem, „dass sich das Ökosystem in einem guten physikalischen, chemischen und biologischen Zustand befindet oder von guter physikalischer, chemischer und biologischer Qualität ist, das in der Lage ist, sich selbst zu reproduzieren oder sich selbst zu regenerieren, und bei dem die Artenzusammensetzung, die Ökosystemstruktur und die ökologischen Funktionen nicht beeinträchtigt sind“.


ANHANG II

Unterstützende Nachweise für die eingehende DNSH-Bewertung gemäß Teil 2 der Checkliste

Bei der Vorlage einer eingehenden DNSH-Bewertung für eine Maßnahme gemäß Teil 2 der Checkliste (siehe Abschnitt 3) können die Mitgliedstaaten die nachstehende (nicht erschöpfende) Liste unterstützender Nachweise verwenden. Mit dieser Liste möchte die Kommission den Mitgliedstaaten die fallweise Bewertung im Rahmen der eingehenden Bewertung gemäß Teil 2 der Checkliste erleichtern. Die Nutzung der Liste ist freiwillig, die Mitgliedstaaten können anhand dieser Liste jedoch ermitteln, welche Arten von Nachweisen für die Konformität einer Maßnahme mit dem DNSH-Grundsatz sie ergänzend zu den allgemeinen Fragen in Teil 2 der Checkliste vorlegen können.

In allen Bereichen verwendbare Nachweise

Die anwendbaren Bestimmungen des EU-Umweltrechts (insbesondere zu Umweltprüfungen) wurden eingehalten oder es wurden einschlägige Zulassungen/Genehmigungen erteilt.

Die Maßnahme umfasst Komponenten, die die Unternehmen dazu verpflichten, ein anerkanntes Umweltmanagementsystem wie z. B. EMAS (oder alternativ ISO 14001 oder eine gleichwertige Norm) umzusetzen oder Güter und/oder Dienstleistungen zu nutzen und/oder herzustellen, die ein EU-Umweltzeichen (1) oder ein anderes Typ-I-Umweltzeichen (2) erhalten haben.

Die Maßnahme betrifft die Umsetzung bester Umweltverfahren oder die Erreichung von Leistungsrichtwerten gemäß den branchenspezifischen Referenzdokumenten (3), die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) angenommen wurden.

Bei öffentlichen Investitionen entspricht die Maßnahme den Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge (4).

Bei Infrastrukturinvestitionen wurde eine Sicherung der Klima- und Umweltverträglichkeit der Investition vorgenommen.

Klimaschutz

Bei Maßnahmen in Bereichen, für die es keine EHS-Benchmarks gibt, ist die Maßnahme mit der Umsetzung der Zielvorgabe für die Verringerung der THG-Emissionen bis 2030 und der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar.

Bei Maßnahmen zur Förderung der Elektrifizierung wird die Maßnahme durch Nachweise ergänzt, dass sich der Energiemix im Einklang mit den Zielvorgaben für die Verringerung der THG-Emissionen bis 2030 und 2050 auf dem Weg zur Dekarbonisierung befindet.

Anpassung an den Klimawandel

Es wurde eine angemessene Bewertung des Klimarisikos durchgeführt.

Bei Investitionen im Wert von mehr als 10 Mio. EUR wurde eine Bewertung des Klimarisikos und der Anfälligkeit (5) durchgeführt, um relevante Anpassungsmaßnahmen zu ermitteln, zu bewerten und umzusetzen, oder eine solche Bewertung ist geplant.

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Es wurden Umweltrisiken im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung einer Belastung von Gewässern ermittelt und im Einklang mit den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und eines Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet gemindert.

Bei Maßnahmen in Bezug auf die Meeres- und Küstenumwelt wird das Erreichen eines guten Umweltzustands im Sinne der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie in der betreffenden Meeresregion oder Teilregion oder in den Meeresgewässern anderer Mitgliedstaaten durch die Maßnahme nicht auf Dauer erschwert oder verhindert.

Die Maßnahme hat keine erheblichen Auswirkungen auf i) betroffene Wasserkörper (und verhindert nicht, dass der betreffende Wasserkörper oder andere Wasserkörper in demselben Flusseinzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie einen guten Zustand oder ein gutes Potenzial erreichen) und sie hat keine Auswirkungen auf ii) geschützte Lebensräume und Arten, die unmittelbar von Wasser abhängig sind.

Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling

Die Maßnahme steht gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung im Einklang mit dem einschlägigen nationalen oder regionalen Abfallbewirtschaftungsplan und Abfallvermeidungsprogramm und, soweit vorhanden, der einschlägigen nationalen, regionalen oder lokalen Strategie für die Kreislaufwirtschaft.

Die Maßnahme steht mit den Grundsätzen für nachhaltige Produkte und der Abfallhierarchie, wonach der Abfallvermeidung Priorität einzuräumen ist, im Einklang.

Die Maßnahme gewährleistet die Ressourceneffizienz für die wichtigsten eingesetzten Ressourcen. Ineffizienzen (6) bei der Ressourcennutzung werden gemindert, auch indem sichergestellt wird, dass Produkte, Gebäude und Anlagen effizient genutzt werden und haltbar sind.

Die Maßnahme gewährleistet eine wirksame und effiziente getrennte Sammlung von Abfällen am Entstehungsort, sodass am Entstehungsort vorsortierte Abfälle zur Vorbereitung für die Wiederverwendung oder das Recycling geschickt werden.

Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung

Die Maßnahme steht im Einklang mit bestehenden weltweiten, nationalen, regionalen oder lokalen Plänen für die Verringerung der Umweltverschmutzung.

Die Maßnahme entspricht den Schlussfolgerungen zu besten verfügbaren Techniken (BVT) oder den Referenzdokumenten für die besten verfügbaren Technologien (BREF) (7) der Branche.

Es werden Alternativen zur Nutzung gefährlicher Stoffe (8) umgesetzt.

Die Maßnahme steht im Einklang mit der nachhaltigen Verwendung von Pestiziden (9).

Die Maßnahme steht im Einklang mit bewährten Verfahren zur Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen (10).

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Maßnahme steht im Einklang mit der Abhilfemaßnahmenhierarchie (11) und anderen relevanten Anforderungen im Rahmen der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie.

Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, und die Schlussfolgerungen wurden umgesetzt.


(1)  Das System für die Vergabe des EU-Umweltzeichens wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingeführt. Die Liste der Produktgruppen, für die Kriterien für das EU-Umweltzeichen festgelegt wurden, ist verfügbar unter: https://ec.europa.eu/environment/ecolabel/products-groups-and-criteria.html

(2)  Typ-I-Umweltzeichen sind in der Norm ISO 14024:2018 festgelegt.

(3)  Verfügbar unter: https://ec.europa.eu/environment/emas/emas_publications/sectoral_reference_documents_en.htm

(4)  Die Europäische Kommission hat für zahlreiche Produktgruppen EU-Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt: https://ec.europa.eu/environment/gpp/eu_gpp_criteria_en.htm

(5)  Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Leitlinien der Kommission für die Sicherung der Nachhaltigkeit von Investitionen im Rahmen von InvestEU zu nutzen, einschließlich der Leitlinien zur Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen 2021-2027. Die Mitgliedstaaten können jedoch ihre eigenen Kriterien und Koeffizienten für die Sicherung der Nachhaltigkeit verwenden, sofern diese auf den EU-Klimazielen beruhen und gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Klima- und Umweltziele leisten.

(6)  Siehe Fußnote 2 in Anhang I dieser Leitlinie.

(7)  Nachweise dieser Art betreffen Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU („Richtlinie über Industrieemissionen“). Die Liste der verfügbaren BVT-Schlussfolgerungen und BREF ist verfügbar unter: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference

(8)  Diese Frage betrifft die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch Industrietätigkeiten. In Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie 2010/75/EU („Richtlinie über Richtlinie über Industrieemissionen“) werden „gefährliche Stoffe“ folgendermaßen definiert: „Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen“. Zudem ist in Artikel 58 der Richtlinie über Industrieemissionen Folgendes festgelegt: „Stoffe oder Mischungen, denen aufgrund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind, die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet oder die mit diesen Hinweisen zu kennzeichnen sind, werden in kürzestmöglicher Frist soweit wie möglich durch weniger schädliche Stoffe oder Mischungen ersetzt.“

(9)  Gemäß der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.

(10)  Schlussfolgerungen des Rates zu den nächsten Schritten auf dem Weg, die EU zu einer Vorreiter-Region bei der Bekämpfung von antimikrobieller Resistenz zu machen (2019/C 214/01).

(11)  Gemäß den Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG.


ANHANG III

Besondere Bestimmungen für die Einhaltung des Klimaschutzziels im Rahmen des DNSH-Grundsatzes der Aufbau- und Resilienzfazilität bei Maßnahmen in den Bereichen Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur bei Einsatz von Erdgas

Maßnahmen im Zusammenhang mit erdgasbasierter Strom- und/oder Wärmeerzeugung können in Mitgliedstaaten, die bei der Abkehr von CO2-intensiven Energiequellen erhebliche Herausforderungen zu bewältigen haben, im Einzelfall ausnahmsweise unterstützt werden, sofern diese Unterstützung zu den Dekarbonisierungszielen der EU für 2030 und 2050 beiträgt und

die Maßnahmen zukunftsfähige, flexible und effiziente gasbetriebene Stromerzeugungs- oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen betreffen, deren THG-Emissionen während der gesamten wirtschaftlichen Lebensdauer der Anlage unter 250 g CO2/kWh liegen,

oder

die Maßnahmen zukunftsfähige, flexible und effiziente gasbetriebene Stromerzeugungs- oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen betreffen, die auch für den Einsatz erneuerbarer und CO2-armer Gase geeignet sind, und

der Aufbau- und Resilienzplan glaubwürdige Pläne oder Zusagen für den Ausbau der Nutzung erneuerbarer und CO2-armer Gase umfasst und

die Maßnahmen dazu führen, dass gleichzeitig eine erheblich CO2-intensivere Strom- und/oder Wärmeerzeugungsanlage (z. B. auf der Grundlage von Steinkohle, Braunkohle oder Öl) mit mindestens der gleichen Kapazität geschlossen wird, und dies eine erhebliche Verringerung der THG-Emissionen nach sich zieht und

der betreffende Mitgliedstaat einen glaubwürdigen Pfad für die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien zur Erreichung der Zielvorgabe für 2030 nachweisen kann und

der Aufbau- und Resilienzplan konkrete Reformen und Investitionen zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien umfasst.

Maßnahmen in Bezug auf erdgasbasierte Erzeugungsanlagen in Fernwärme- und -kältenetzen können ausnahmsweise unterstützt werden, wenn die Anlage den Anforderungen an effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgungssysteme (gemäß Artikel 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU) entspricht und die im ersten Spiegelpunkt für erdgasbasierte Wärme-/Stromerzeugungsanlagen beschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Maßnahmen in Bezug auf Fernwärme- und -kältenetze, die Wärme/Kälte aus erdgasbetriebenen Anlagen erhalten, können ausnahmsweise unterstützt werden, wenn

sie Teil effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgungssysteme (gemäß Artikel 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU) sind, die Wärme/Kälte aus bestehenden Anlagen erhalten, die die im ersten Spiegelpunkt für erdgasbasierte Wärme-/Stromerzeugungsanlagen beschriebenen Bedingungen erfüllen,

oder

die Investitionen in die Wärme-/Stromerzeugungsanlage innerhalb von drei Jahren nach Modernisierung des Netzes beginnen, auf die Effizienz des gesamten Systems (gemäß Artikel 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU) ausgerichtet sind und die im ersten Spiegelpunkt für erdgasbasierte Wärme-/Stromerzeugungsanlagen beschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Maßnahmen in Bezug auf Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur für gasförmige Brennstoffe können unterstützt werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Baus den Transport (und/oder die Speicherung) erneuerbarer und CO2-armer Gase ermöglichen.

Maßnahmen in Bezug auf erdgasbasierte Heizkessel und Heizsysteme (und die damit verbundene Verteilungsinfrastruktur) können im Einzelfall ausnahmsweise unterstützt werden, wenn

sie entweder den Anforderungen aus Artikel 7 Absatz 2 der Rahmenverordnung (EU) 2017/1369 über die Energieverbrauchskennzeichnung (1) entsprechen oder in Gebäude installiert werden, die im Einklang mit den langfristigen Renovierungsstrategien im Rahmen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Teil eines breiter angelegten Energieeffizienz- oder Gebäuderenovierungsprogramms sind, das zu einer erheblichen Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz führt, und

sie eine erhebliche Verringerung der THG-Emissionen nach sich ziehen und

z. B. durch den Austausch kohle- oder ölbetriebener Heizsysteme und Kessel zu einer erheblichen Verbesserung der Umweltbedingungen (insbesondere durch Verringerung der Umweltverschmutzung) und der öffentlichen Gesundheit führen, besonders in Gebieten, in denen die in der Richtlinie 2008/50/EU festgelegten EU-Luftqualitätsstandards überschritten werden oder werden könnten.


(1)  In Artikel 7 Absatz 2 der Rahmenverordnung (EU) 2017/1369 über die Energieverbrauchskennzeichnung ist Folgendes festgelegt: „Schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für ein Produkt, das in einem delegierten Rechtsakt festgelegt wird, so müssen diese Anreize auf die beiden höchsten Energieeffizienzklassen, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist, oder auf in diesem delegierten Rechtsakt festgelegte höhere Klassen abzielen.“ Im Bereich der Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter fallen mit fossilen Brennstoffen betriebene Produkte im Allgemeinen nicht unter diese Klassen, ggf. mit Ausnahme von Mikro-KWK-Produkten.


ANHANG IV

Fallbeispiele für die Durchführung der DNSH-Bewertung

In diesem Abschnitt werden Beispiele für hypothetische Maßnahmen und allgemeine Elemente aufgeführt, die auf der Grundlage der zwei in Abschnitt 3 beschriebenen Schritte der Checkliste in die DNSH-Bewertung aufgenommen werden könnten. Diese Beispiele lassen den bei der Beschreibung der Maßnahme erforderlichen Detailgrad und Inhalt sowie die tatsächlichen DNSH-Bewertungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne unberührt. Die letztlich erforderliche DNSH-Bewertung hängt von der Art und den Merkmalen der einzelnen Maßnahmen ab und kann im Rahmen dieses Dokuments nicht umfassend abgedeckt werden.

Beispiel 1: Energieeffizienzmaßnahmen in bestehenden Gebäuden, einschließlich des Austauschs von Heizungs- und Kühlanlagen

Beschreibung der Maßnahme

Investitionen in ein breit angelegtes, auf Energieeffizienz ausgerichtetes Gebäuderenovierungsprogramm, das zu einer erheblichen Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz führt und auf die Renovierung des Wohngebäudebestands mithilfe verschiedener Energieeffizienzmaßnahmen ausgerichtet ist, darunter Wärmedämmung, effiziente Fenster, Austausch von Heiz- und Kühlanlagen, Dachbegrünung und die Installation von Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien (z. B. Photovoltaik-Module).

Teil 1 der DNSH-Checkliste

Bitte geben Sie an, welche der nachstehenden Umweltziele eine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordern.

Ja

Nein

Begründung, wenn „Nein“ ausgewählt wurde

Klimaschutz

X

 

 

Anpassung an den Klimawandel

X

 

 

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

 

X

Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel. Es wurden keine Umweltrisiken im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung einer Belastung von Gewässern ermittelt, da keine Wasserverbrauchsarmaturen oder -geräte installiert werden.

Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling

X

 

 

Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Luft, Wasser oder Boden

X

 

 

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

 

X

Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel. Das Gebäuderenovierungsprogramm umfasst keine Gebäude, die sich in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität befinden (darunter das Natura-2000-Netz geschützter Gebiete, UNESCO-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie weitere Schutzgebiete).


Teil 2 der DNSH-Checkliste

Fragen

Nein

Fundierte Begründung

Klimaschutz: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt?

X

Die Maßnahme ist im Rahmen des Interventionsbereichs 025 im Anhang der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität mit einem Koeffizienten für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele von 40 % förderfähig.

Es wird nicht erwartet, dass die Maßnahme zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt, da

die Bauarbeiten nicht der Gewinnung, Speicherung, Beförderung oder Erzeugung fossiler Brennstoffe dienen;

das Renovierungsprogramm dazu beitragen kann, den Energieverbrauch zu verringern, die Energieeffizienz zu steigern und somit die Gesamtenergieeffizienz der betreffenden Gebäude erheblich zu verbessern und die THG-Emissionen erheblich zu verringern (siehe Einzelheiten der Maßnahme auf Seite X des Aufbau- und Resilienzplans und nähere Ausführungen im nachstehenden Abschnitt). Sie trägt damit zum nationalen Ziel für die jährliche Steigerung der Energieeffizienz gemäß der Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) und zu den national festgelegten Beiträgen gemäß dem Übereinkommen von Paris bei;

die Maßnahme zu einer erheblichen Verringerung der THG-Emissionen führt, d. h. einer geschätzten Verringerung der THG-Emissionen um XX kt pro Jahr, was X % der nationalen THG-Emissionen im Wohngebäudesektor entspricht (siehe Analyse auf Seite X des Aufbau- und Resilienzplans);

das Renovierungsprogramm unter anderem den Austausch von kohle-/ölbasierten Heizsystemen gegen Gas-Brennwertkessel umfasst:

Diese Kessel haben die Energieeffizienzklasse A, die unter den beiden höchsten Energieeffizienzklassen liegt, in denen in diesem Mitgliedstaat eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist. CO2-ärmere und effizientere Alternativen (insbesondere Wärmepumpen der Energieeffizienzklassen A++ und A+) wurden in Betracht gezogen, aber aufgrund der Gebäudearchitektur können keine gebräuchlichen Wärmepumpen installiert werden, und Gas-Brennwertkessel der Klasse A sind die beste technisch umsetzbare Alternative.

Zudem sind die Investitionen in Gas-Brennwertkessel Teil eines breiter angelegten Gebäuderenovierungsprogramms zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß den langfristigen Renovierungsstrategien im Rahmen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, und sie führen zu einer erheblichen Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz.

Bei den Gebäuderenovierungen im Rahmen der Maßnahme werden zusätzlich zu diesen Kesseln auch Photovoltaik-Module installiert;

die relativen Brennstoffpreise im Rahmen der Reform X dieser Komponente (siehe Seite Y des Aufbau- und Resilienzplans) überprüft werden, um die Einführung CO2-armer Alternativen, insbesondere Wärmepumpen, nicht zu behindern.

Anpassung an den Klimawandel: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen Klimas und des erwarteten künftigen Klimas auf die Maßnahme selbst oder auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte verstärkt?

X

In einer Expositionsanalyse wurden mögliche wesentliche physikalische Risiken durch das heutige und das künftige Klima untersucht; diese ergab, dass Gebäude in der betreffenden Klimazone Hitzewellen ausgesetzt sein werden. Die Wirtschaftsteilnehmer müssen im Rahmen der Maßnahme sicherstellen, dass die gebäudetechnischen Systeme der renovierten Gebäude optimiert werden, um auch bei diesen extremen Temperaturen einen angemessenen Temperaturkomfort für die Nutzer zu gewährleisten. Es gibt somit keine Hinweise darauf, dass die Maßnahme erhebliche direkte und primäre indirekte Lebenszyklus-Auswirkungen negativer Art auf dieses Umweltziel haben könnte.

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft einschließlich Abfallvermeidung und Recycling: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme

(i)

zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen mit Ausnahme der Verbrennung von nicht recycelbaren gefährlichen Abfällen oder

(ii)

in irgendeiner Phase ihres Lebenszyklus zu einer erheblichen Ineffizienz bei der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung einer natürlichen Ressource führt, die nicht durch geeignete Maßnahmen verringert wird, oder

(iii)

im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft erhebliche und langfristige Umweltschäden verursacht?

X

Die Maßnahme verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer, die die Gebäuderenovierung durchführen, dafür zu sorgen, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des mit dem Beschluss 2000/532/EG der Kommission festgelegten europäischen Abfallverzeichnisses definiert sind) gemäß der Abfallhierarchie und dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet werden.

Die Maßnahme umfasst technische Spezifikationen für die Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit der Ausrüstung zur Erzeugung erneuerbarer Energien, wie auf Seite X des Aufbau- und Resilienzplans beschrieben. Insbesondere werden die Wirtschaftsteilnehmer das Abfallaufkommen bei Bau- und Abbruchprozessen gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen begrenzen. Durch die Auslegung der Gebäude und die Bautechnik wird die Kreislaufwirtschaft unterstützt und anhand der Norm ISO 20887 oder anderer Normen für die Bewertung der Demontage- oder Anpassungsfähigkeit von Gebäuden wird nachgewiesen, dass die Auslegung die Ressourceneffizienz, Anpassungsfähigkeit, Flexibilität und Demontagefähigkeit erhöht und somit Wiederverwendung und Recycling ermöglicht.

Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führen wird?

X

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Maßnahme zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führt, da

der Austausch ölbasierter Heizsysteme insbesondere zu einer erheblichen Verringerung der Emissionen in die Luft und damit auch zu einer Verbesserung der öffentlichen Gesundheit in einem Gebiet führt, in dem die EU-Luftqualitätsstandards der Richtlinie 2008/50/EU überschritten werden oder werden könnten;

wie in der Begründung für das Klimaschutzziel beschrieben, Alternativen mit geringeren Emissionen in Erwägung gezogen wurden, aber im Rahmen dieses Programms technisch nicht umsetzbar sind. Darüber hinaus beträgt die erwartete durchschnittliche Lebensdauer der zu installierenden Kessel 12 Jahre;

die Wirtschaftsteilnehmer, die die Renovierung durchführen, sicherstellen müssen, dass die bei der Gebäuderenovierung eingesetzten Gebäudekomponenten und -materialien kein Asbest oder besonders besorgniserregender Stoffe enthalten, die auf der Grundlage des Verzeichnisses der zulassungspflichtigen Stoffe in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bestimmt wurden;

die Wirtschaftsteilnehmer, die die Renovierung durchführen, sicherstellen müssen, dass die bei der Gebäuderenovierung eingesetzten Gebäudekomponenten und -materialien, mit denen die Nutzer des Gebäudes in Kontakt kommen können, weniger als 0,06 mg Formaldehyd je m3 des Materials/der Komponenten und weniger als 0,001 mg an karzinogenen flüchtigen organischen Verbindungen der Kategorien 1A und 1B je m3 des Materials/der Komponenten emittieren, was anhand von CEN/TS 16516 und ISO 16000-3 oder anderen vergleichbaren genormten Prüfbedingungen und Nachweismethoden geprüft wurde;

wie auf Seite X des Aufbau- und Resilienzplans beschrieben, Maßnahmen zur Verringerung der Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen getroffen werden.

Beispiel 2: Abfallmanagement (Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen)

Beschreibung der Maßnahme

Die Maßnahme ist eine Investition zur Unterstützung des Baus von Recycling-Anlagen für Bau- und Abbruchabfälle. Insbesondere werden in den Anlagen getrennt gesammelte, nicht gefährliche feste Abfallströme, die unter anderem bei der Gebäuderenovierung im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans anfallen, sortiert und behandelt. In den Anlagen werden nicht gefährliche Festabfälle durch mechanische Behandlung zu Sekundärrohstoffen recycelt. Mit der Maßnahme sollen mehr als 50 % (nach Gewicht) der behandelten, getrennt gesammelten, nicht gefährlichen Festabfälle zu Sekundärrohstoffen aufbereitet werden, die sich als Ersatz von Primärbaurohstoffen eignen.

Teil 1 der DNSH-Checkliste

Bitte geben Sie an, welche der nachstehenden Umweltziele eine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordern.

Ja

Nein

Begründung, wenn „Nein“ ausgewählt wurde

Klimaschutz

 

X

Die Maßnahme ist im Rahmen des Interventionsbereichs 045a im Anhang der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität mit einem Koeffizienten für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele von 100 % förderfähig, da die technischen Spezifikationen für die Unterstützung für Recycling-Anlagen einen Aufbereitungsprozentsatz von mindestens 50 % vorsehen. Das Ziel der Maßnahme und die Art des Interventionsbereichs dienen unmittelbar dem Klimaschutzziel.

Anpassung an den Klimawandel

X

 

 

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

 

X

Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel. Es wurden keine Umweltrisiken im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung einer Belastung von Gewässern ermittelt. Das Screening-Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU ergab, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Während der Lagerung vor der Behandlung müssen Bau- und Abbruchabfälle abgedeckt werden, und es werden Maßnahmen gegen Wasserinfiltration an der Baustelle getroffen, um zu verhindern, dass Schadstoffe aus den behandelten Abfällen bei Regen in den lokalen Grundwasserleiter gelangen können.

Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling

 

X

Die Maßnahme ist im Rahmen des Interventionsbereichs 045a im Anhang der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität mit einem Koeffizienten für die Berechnung der Unterstützung der Umweltziele von 100 % förderfähig, da die technischen Spezifikationen für die Unterstützung für Recycling-Anlagen einen Aufbereitungsprozentsatz von mindestens 50 % vorsehen. Das Ziel der Maßnahme und die Art des Interventionsbereichs dienen unmittelbar dem Ziel der Kreislaufwirtschaft. Die Maßnahmen steht im Einklang mit dem [nationalen/regionalen/lokalen] Abfallbewirtschaftungsplan.

Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Luft, Wasser oder Boden

 

X

Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel. Das Screening-Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU ergab, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, da während der Bauarbeiten für die Recycling-Anlage und während ihres Betriebs (Sortieren und Behandeln von Abfällen) Maßnahmen zur Verringerung der Geräusch-, Staub- und Schadstoffemissionen und zur Trennung und Behandlung der Abfälle getroffen werden. In den mit der Maßnahme unterstützten Anlagen werden die besten verfügbaren Techniken angewandt, die im Referenzdokument für die besten verfügbaren Technologien (BREF) für die Abfallbehandlung aufgeführt sind. Maßnahmen zur Verringerung der Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bauarbeiten sind auf Seite X des Aufbau- und Resilienzplans beschrieben.

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

 

X

Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel. Es werden keine Tätigkeiten in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität durchgeführt (darunter das Natura-2000-Netz geschützter Gebiete, UNESCO-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete und weitere Schutzgebiete). Das Screening-Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU und der Richtlinie 92/43/EWG ergab, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind.


Teil 2 der DNSH-Checkliste

Fragen

Nein

Fundierte Begründung

Anpassung an den Klimawandel: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen Klimas und des erwarteten künftigen Klimas auf die Maßnahme selbst oder auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte verstärkt?

X

Da die Maßnahme den Bau von zwei Anlagen in der Nähe von hochwassergefährdeten Gebieten betrifft und die erwartete Lebensdauer der Anlagen mehr als 10 Jahre beträgt, wurde eine belastbare Bewertung des Klimarisikos und der Anfälligkeit durchgeführt, bei der moderne Klimaprojektionen mit hoher Datenauflösung für eine Reihe künftiger Szenarien verwendet wurden, die der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlagen entsprechen. Die Schlussfolgerungen der Bewertung wurden in die Ausgestaltung der Maßnahme aufgenommen (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans).

Darüber hinaus werden die Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen der Maßnahme verpflichtet, einen Plan zur Umsetzung von Anpassungslösungen zu entwickeln, mit denen physikalische Klimarisiken für die Recycling-Anlagen verringert werden sollen (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans). In der Verpflichtung ist enthalten, dass die Anpassungslösungen bei Menschen und der Natur sowie bei Vermögenswerten oder anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Widerstandsfähigkeit gegenüber physikalischen Klimarisiken führen dürfen und sie mit den lokalen, sektoralen, regionalen oder nationalen Anpassungsbemühungen im Einklang stehen müssen.

Beispiel 3: Abfallverbrennungsanlage (Beispiel für einen Verstoß gegen den DNSH-Grundsatz)

Beschreibung der Maßnahme

Die Maßnahme ist eine Investition zur Unterstützung des Baus neuer Abfallverbrennungsanlagen, mit denen die bestehenden Kapazitäten des Landes erweitert werden sollen. Ziel der Maßnahme ist es, die Deponierung von nicht gefährlichen festen Siedlungsabfällen zu verringern und durch Abfallverbrennung Energie zu erzeugen (energetische Verwertung).

Teil 1 der DNSH-Checkliste

Bitte geben Sie an, welche der nachstehenden Umweltziele eine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordern.

Ja

Nein

Begründung, wenn „Nein“ ausgewählt wurde

Klimaschutz

X

 

 

Anpassung an den Klimawandel

X

 

 

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

 

X

In diesem konkreten Fall hat die mit der Maßnahme unterstützte Tätigkeit unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel. Es gibt Hinweise, dass die Maßnahmen nicht zu Umweltrisiken im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung einer Belastung von Gewässern gemäß der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) führt. Das Screening-Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU ergab, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind.

Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling

X

 

 

Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Luft, Wasser oder Boden

X

 

 

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

X

 

 


Teil 2 der DNSH-Checkliste

Fragen

Nein

Fundierte Begründung

Klimaschutz: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt?

X

Die mit der Maßnahme unterstützten Anlagen sollen dazu beitragen, die CO2-Emissionen fossilen Ursprungs zu minimieren. Dies wird durch die ausschließliche Verbrennung von Biomasse (kein fossiles Material) sichergestellt. Dies wird auf Seite X des Aufbau- und Resilienzplans belegt und in die einschlägigen Ziele der Komponente Y aufgenommen.

Es gibt für jede Anlage einen Überwachungsplan für unbeabsichtigte THG-Emissionen, die insbesondere durch die Lagerung von Abfällen vor der Behandlung verursacht werden könnten (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans zur Ausgestaltung der Maßnahme).

Anpassung an den Klimawandel: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen Klimas und des erwarteten künftigen Klimas auf die Maßnahme selbst oder auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte verstärkt?

X

Da sich die drei mit der Maßnahme zu unterstützenden Abfallverbrennungsanlagen in erdrutschgefährdeten Gebieten befinden und die erwartete Lebensdauer der Anlagen 25-30 Jahre beträgt, wurde eine belastbare Bewertung des Klimarisikos und der Anfälligkeit durchgeführt, bei der anhand moderner Klimaprojektionen mit hoher Datenauflösung eine Reihe künftiger Szenarien betrachtet wurden, die der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlagen entsprechen. Die Schlussfolgerungen der Bewertung wurden in die Ausgestaltung der Maßnahme aufgenommen (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans).

Darüber hinaus werden die Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen der Maßnahme verpflichtet, einen Plan zur Umsetzung von Anpassungslösungen zu entwickeln, mit denen wesentliche physikalische Klimarisiken für die Abfallverbrennungsanlagen verringert werden sollen (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans). Die Verpflichtung umfasst auch die Anforderung, dass die Anpassungslösungen bei anderen Menschen, der Natur, bei Vermögenswerten oder anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Widerstandsfähigkeit gegenüber physikalischen Klimarisiken führen dürfen und sie mit den lokalen, sektoralen, regionalen oder nationalen Anpassungsbemühungen im Einklang stehen müssen.

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft einschließlich Abfallvermeidung und Recycling: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme

(i)

zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen mit Ausnahme der Verbrennung von nicht recycelbaren gefährlichen Abfällen oder

(ii)

in irgendeiner Phase ihres Lebenszyklus zu einer erheblichen Ineffizienz bei der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung einer natürlichen Ressource führt, die nicht durch geeignete Maßnahmen verringert wird, oder

(iii)

im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft erhebliche und langfristige Umweltschäden verursacht?

Beispiel für Verstöße gegen DNSH

Wenngleich mit dieser Maßnahme unter anderem die Deponierung brennbarer nicht recycelbarer Abfälle verringert werden soll, würde die Maßnahme nach Ansicht der Kommission aus folgenden Gründen wahrscheinlich „zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen mit Ausnahme der Verbrennung von nicht recycelbaren gefährlichen Abfällen“ führen oder dazu beitragen:

Die Erweiterung der Verbrennungskapazitäten des Landes durch den Bau neuer Abfallverbrennungsanlagen führt dazu, dass erheblich mehr Abfälle, die nicht in die Kategorie der nicht recycelbaren gefährlichen Abfälle fallen, verbrannt werden. Dies ist ein direkter Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Taxonomie-Verordnung („Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“).

Die Maßnahme behindert die Entwicklung und den Einsatz verfügbarer Alternativen mit geringen Auswirkungen und einer größeren Umweltverträglichkeit (z. B. Wiederverwendung, Recycling) und könnte angesichts der Lebensdauer und Kapazität der Anlagen zur Bindung an umweltschädliche Technologien führen. Als Ausgangsstoffe könnten erhebliche Mengen von nicht gefährlichen Abfällen (unterschiedslos recycelbare und nicht recycelbare Abfälle) genutzt werden, wodurch bei recycelbaren Abfällen eine in der Abfallhierarchie höher eingestufte Behandlung wie z. B. Recycling eingeschränkt würde. Dies würde der Umsetzung der Recycling-Ziele auf nationaler/regionaler Ebene und dem gemäß der geänderten Abfallrahmenrichtlinie verabschiedeten nationalen/regionalen/lokalen Abfallbewirtschaftungsplan zuwiderlaufen.

Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führen wird?

X

Die Maßnahme umfasst die Verpflichtung, in den unterstützten Anlagen die besten verfügbaren Techniken gemäß den BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallverbrennung (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission) anzuwenden. Dies wird durch die Ausgestaltung der Maßnahme sichergestellt (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans).

Die mit der Maßnahme unterstützten Anlagen haben die einschlägige Umweltgenehmigung erhalten und sehen die Überwachung und Verringerung von Umweltfolgen vor, was während der Bau- und Wartungsarbeiten und im Betrieb durch Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Geräusch-, Staub- und sonstigen Schadstoffemissionen erfolgen soll (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans).

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme

(i)

den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt oder

(ii)

den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigt?

X

Gemäß der Richtlinie 2011/92/EU wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder ein Screening-Verfahren durchgeführt, und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zum Schutz der Umwelt wurden/werden umgesetzt und spiegeln sich in den Meilensteinen und Zielvorgaben der Maßnahme X der Komponente Y wider (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans).

Die Abfallverbrennungsanlagen werden sich nicht in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität befinden (darunter das Natura-2000-Netz geschützter Gebiete, UNESCO-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie weitere Schutzgebiete).

Beispiel 4: Verkehrsinfrastruktur (Straßen)

Beschreibung der Maßnahme

Diese Maßnahme würde aus Investitionen in zwei Teilmaßnahmen bestehen:

Bau einer neuen Autobahn, die Teil des TEN-V-Kernnetzes ist, mit dem Ziel, i) eine abgelegene Region eines Mitgliedstaats besser mit dem Rest des Landes zu verbinden und ii) die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern.

Bau von Ladestationen (eine Ladestation je zehn Fahrzeuge) und Wasserstofftankstellen (eine Tankstelle alle X km) entlang der neuen Autobahn.

Teil 1 der DNSH-Checkliste

Bitte geben Sie an, welche der nachstehenden Umweltziele eine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordern.

Ja

Nein

Begründung, wenn „Nein“ ausgewählt wurde

Klimaschutz

Bau der neuen Autobahn

X

 

 

Bau von Lade- und Tankinfrastruktur

 

X

Die Teilmaßnahme ist im Rahmen des Interventionsbereichs 077 im Anhang der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität mit einem Koeffizienten für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele von 100 % förderfähig.

Die Infrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen und für die Wasserstoffbetankung (mit grünem, durch Elektrolyse hergestelltem Wasserstoff) fördert zudem die Elektrifizierung und kann damit als notwendige Investition für den Übergang zu einer effektiven klimaneutralen Wirtschaft angesehen werden. Eine Begründung und Nachweise für die Erhöhung der Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer Energien auf nationaler Ebene finden sich in Komponente X, Seiten Y-Z des Aufbau- und Resilienzplans.

Anpassung an den Klimawandel

X

 

 

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

X

 

 

Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling

X

 

 

Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Luft, Wasser oder Boden

X

 

 

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

X

 

 

Teil 2 der DNSH-Checkliste

Fragen

Nein

Fundierte Begründung

Klimaschutz: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt?

X

(Nur bezogen auf die Teilmaßnahme des Baus einer neuen Autobahn:)

Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Maßnahme zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt, da die neue Autobahn Teil des umfassenden Verkehrsplans  (1) ist, der die Dekarbonisierung des Verkehrs im Einklang mit den Klimazielen für 2030 und 2050 zum Ziel hat. Dies ist insbesondere auf folgende flankierende Maßnahmen zurückzuführen:

Verknüpfung der Investition in die Straße mit Lade- und Wasserstoffbetankungs-Infrastruktur,

Reform X (Seiten Y-Z) dieser Komponente, mit der eine Mautpflicht für diese und andere Straßen eingeführt wird,

Reform Y (Seiten Y-Z) dieser Komponente, mit der die Steuern auf konventionelle Kraftstoffe erhöht werden,

Reform Z (Seiten Y-Z) dieser Komponente, die Anreize für den Kauf emissionsfreier Fahrzeuge schafft,

sowie die Maßnahmen XX und XY (Seiten Y-Z) dieser Komponente, die die Verkehrsverlagerung auf die Schiene und/oder auf Binnenwasserstraßen unterstützen.

Anpassung an den Klimawandel: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen Klimas und des erwarteten künftigen Klimas auf die Maßnahme selbst oder auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte verstärkt?

X

Da sich die Maßnahme auf den Bau einer Straße und die damit verbundene Lade- und Betankungsinfrastruktur in einem Gebiet bezieht, das anfällig für Hitzestress und Temperaturschwankungen ist, und die erwartete Lebensdauer der Anlagen mehr als 10 Jahre beträgt, wurde eine Bewertung des Klimarisikos und der Anfälligkeit durchgeführt, bei der Klimaprognosen für eine Reihe künftiger Szenarien herangezogen wurden, die der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlagen entsprechen. Insbesondere wurde eine Hochwasserrisikoanalyse durchgeführt, und es wurden zwei Segmente ermittelt, in denen spezifische Anpassungslösungen umgesetzt werden müssen. Sensiblen Elementen wie Brücken oder Tunnels wurde dabei besonderes Augenmerk gewidmet. Die Schlussfolgerungen der Bewertung wurden in die Ausgestaltung der Maßnahme aufgenommen (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans).

Darüber hinaus ist in der Maßnahme die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer festgelegt, einen Plan zur Umsetzung von Anpassungslösungen zu entwickeln, mit denen wesentliche physikalische Klimarisiken für die Straße und die damit verbundene Lade- und Betankungsinfrastruktur verringert werden sollen (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans). In der Verpflichtung ist enthalten, dass die Anpassungslösungen bei Menschen und der Natur sowie bei Vermögenswerten oder anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Widerstandsfähigkeit gegenüber physikalischen Klimarisiken führen dürfen und sie mit den lokalen, sektoralen, regionalen oder nationalen Anpassungsbemühungen im Einklang stehen müssen.

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme

(i)

den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern oder

(ii)

den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigt?

X

Für den Bau der Straße und die Einrichtung der dazugehörigen Lade- und Betankungsinfrastruktur wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zum Schutz der Umwelt werden umgesetzt; dies wurde in die Ausgestaltung der Maßnahme aufgenommen (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans). Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasste eine Bewertung der Auswirkungen auf Gewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG, und die ermittelten Risiken wurden bei der Ausgestaltung der Maßnahme berücksichtigt (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans).

Umweltrisiken im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserstress werden gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) und gemäß einem für die möglicherweise betroffenen Wasserkörper in Absprache mit den maßgeblichen Interessenträgern entwickelten Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete ermittelt und berücksichtigt (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans).

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft einschließlich Abfallvermeidung und Recycling: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme

(i)

zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen mit Ausnahme der Verbrennung von nicht recycelbaren gefährlichen Abfällen oder

(ii)

in irgendeiner Phase ihres Lebenszyklus zu einer erheblichen Ineffizienz bei der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung einer natürlichen Ressource führt, die nicht durch geeignete Maßnahmen verringert wird, oder

(iii)

im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft erhebliche und langfristige Umweltschäden verursacht?

X

Die Maßnahme verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer, die den Straßenbau durchführen, dafür zu sorgen, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der beim Bau der Straße und der damit verbundenen Lade- und Betankungsinfrastruktur auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des mit dem Beschluss 2000/532/EG der Kommission festgelegten europäischen Abfallverzeichnisses definiert sind) gemäß der Abfallhierarchie und dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen für die Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet werden.

Die Wirtschaftsteilnehmer werden das Abfallaufkommen beim Bau gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken begrenzen und die Wiederverwendung sowie ein qualitativ hochwertiges Recycling durch selektives Entfernen von Materialien mittels der verfügbaren Sortiersysteme für Bau- und Abbruchabfälle unterstützen.

Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führen wird?

X

Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Maßnahme zu einem erheblichen Anstieg der Emissionen von Luftschadstoffen führen wird, da sie Teil des umfassenden Verkehrsplans ist und in Einklang mit dem nationalen Luftreinhalteprogramm steht. Dies ist insbesondere auf folgende flankierende Maßnahmen zurückzuführen:

Verknüpfung der Investition in die Straße mit Lade- und Wasserstoffbetankungs-Infrastruktur,

Reform X (Seiten Y-Z) dieser Komponente, mit der eine Mautpflicht für diese und andere Straßen eingeführt wird,

Reform Y (Seiten Y-Z) dieser Komponente, mit der die Steuern auf konventionelle Kraftstoffe erhöht werden,

Reform Z (Seiten Y-Z) dieser Komponente, die Anreize für den Kauf emissionsfreier Fahrzeuge schafft,

sowie die Maßnahmen XX und XY (Seiten Y-Z) dieser Komponente, die die Verkehrsverlagerung auf die Schiene und/oder auf Binnenwasserstraßen unterstützen.

Darüber hinaus werden Lärm und Erschütterungen durch die Nutzung der Straßen und der damit verbundenen Lade- und Betankungsinfrastruktur durch die Einführung von der Richtlinie 2002/49/EG entsprechenden Lärmschutzwände vermindert.

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme

(i)

den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt oder

(ii)

den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigt?

X

Für den Bau der Straße und der dazugehörigen Lade- und Betankungsinfrastruktur wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU und der Richtlinie 92/43/EWG durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Verringerung der Landfragmentierung und -degradierung, insbesondere ökologische Korridore und andere Maßnahmen zur Vernetzung von Lebensräumen, sowie die Schutzmaßnahmen für betroffene geschützte Tierarten nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG beruhen auf festgelegten Erhaltungszielen und wurden umgesetzt; dies wurde in die Ausgestaltung der Maßnahme aufgenommen (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans).

Beispiel 5: Abwrackprämien für Kraftfahrzeuge (Beispiel für Verstöße gegen den DNSH-Grundsatz)

Beschreibung der Maßnahme

Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Verschrottungsregelung, mit der derzeit genutzte Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor durch effizientere Fahrzeuge ersetzt werden sollen, die ebenfalls von Verbrennungsmotoren (d. h. Diesel- oder Benzinmotoren) angetrieben werden. Der Anreiz wird als einheitlicher Zuschuss pro abgewracktem und erworbenem Fahrzeug gewährt, kann aber auch eine komplexere Form (Steuerabzug) annehmen.

Mit der Maßnahme sollen ältere, umweltschädlichere Fahrzeuge durch aktuellere und somit weniger umweltschädliche äquivalente Fahrzeuge ersetzt werden. Für die Zwecke dieses Beispiels wird angenommen, dass diese Regelung nur die Umstellung auf eine neue Produktgeneration (z. B. die nächste Stufe der Euro-Normen) innerhalb derselben Technologie erfordert.

Teil 1 der DNSH-Checkliste

Bitte geben Sie an, welche der nachstehenden Umweltziele eine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordern.

Ja

Nein

Begründung, wenn „Nein“ ausgewählt wurde

Klimaschutz

X

 

 

Anpassung an den Klimawandel

 

X

Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel.

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

 

X

Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel.

Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling

X

 

 

Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Luft, Wasser oder Boden

X

 

 

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

 

X

Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel.


Teil 2 der DNSH-Checkliste

Fragen

Nein

Fundierte Begründung

Klimaschutz: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt?

Beispiel für Verstöße gegen DNSH

Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren erzeugen CO2 (sowie Partikelemissionen, NO, flüchtige organische Verbindungen und verschiedene andere gefährliche Luftschadstoffe einschließlich Benzol). Was den Klimaschutz betrifft, so würde der Erwerb neuer Kraftfahrzeuge (als Ersatz für alte) zwar zu einer Verringerung der Emissionen, aber dennoch zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen (die im Labor gemessenen durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer in der EU oder in Island im Jahr 2018 zugelassener Personenkraftwagen betrugen 120,8 Gramm CO2 pro Kilometer).

Die Kommission dürfte das Argument zurückweisen, dass Diesel- oder Benzinfahrzeuge der neuen Generation die beste im Sektor verfügbare Alternative darstellten und die Investition daher nicht gegen den DNSH-Grundsatz verstoße. Elektroautos stellen im Hinblick auf den Klimaschutz eine bessere im Sektor verfügbare Alternative dar, die umweltfreundlicher ist (d. h. niedrigere Lebenszyklus-Emissionen aufweist).

Die Kommission würde daher im Zusammenhang mit dem Aufbau- und Resilienzplan wahrscheinlich die Auffassung vertreten, dass die Abwrackprämie dem Klimaschutz erheblich schaden würde.

Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme

(i)

zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen mit Ausnahme der Verbrennung von nicht recycelbaren gefährlichen Abfällen oder

(ii)

in irgendeiner Phase ihres Lebenszyklus zu einer erheblichen Ineffizienz bei der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung einer natürlichen Ressource führt, die nicht durch geeignete Maßnahmen verringert wird, oder

(iii)

im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft erhebliche und langfristige Umweltschäden verursacht?

X

Es gelten Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung sowohl in der Nutzungsphase (Wartung) als auch am Ende der Nutzungsphase der Flotte einschließlich Wiederverwendung und Recycling von Batterien und Elektronik (insbesondere von darin enthaltenen kritischen Rohstoffen) entsprechend der Abfallhierarche. Die Auswirkungen der Produktion werden berücksichtigt, und die Regelung fördert nicht die vorzeitige Abwrackung betriebsfähiger Fahrzeuge. Die Regelung schreibt insbesondere vor, dass die Verschrottung in einer zugelassenen Verwertungsanlage gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge erfolgen muss; ein entsprechender Nachweis ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Regelung.

Zudem soll eine flankierende Maßnahme den Ausbau von Teilen durch die zugelassenen Verwertungsanlagen fördern, damit diese am Ende weiterverwendet oder wiederaufbereitet werden können.

Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen (2) in Luft, Wasser oder Boden führen wird?

Beispiel für Verstöße gegen DNSH

Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor stoßen unter anderem Kohlenmonoxid (CO), Partikel (PM), Stickoxide (NOx) und unverbrannte Kohlenwasserstoffe (HC) aus. Angesichts der üblichen Praktiken und regulatorischen Anforderungen in der Branche (3) würde die Kommission wahrscheinlich nicht davon ausgehen, dass die Maßnahme zu keinem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in die Luft führt, und zwar aus ähnlichen Erwägungen, wie sie für den Klimaschutz dargelegt sind.

Beispiel 6: Bewässerung von Flächen

Beschreibung der Maßnahme

Die Maßnahme sieht in erster Linie Investitionen in ein bestehendes, in Betrieb befindliches Bewässerungssystem in der Region X vor, um effizientere Bewässerungsmethoden zu nutzen und die sichere Wiederverwendung von aufbereitetem Wasser zu fördern. Ziel ist es, einen Ausgleich für die Wasserknappheit im Boden zu schaffen und so, insbesondere im Hinblick auf landwirtschaftliche Kulturen, zur Anpassung an den Klimawandel beizutragen. Flankiert wird die Maßnahme von der Förderung und Unterstützung nachhaltiger landwirtschaftlicher Verfahren, insbesondere nachhaltigerer und effizienterer Bewässerungssysteme und natürlicher Wasserrückhaltemaßnahmen sowie der Umstellung auf Kulturen und Bewirtschaftungsverfahren mit geringerem Wasserbedarf und nachhaltigerer Düngeverfahren.

Teil 1 der DNSH-Checkliste

Bitte geben Sie an, welche der nachstehenden Umweltziele eine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordern.

Ja

Nein

Begründung, wenn „Nein“ ausgewählt wurde

Klimaschutz

 

X

Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel. Dies wird dadurch sichergestellt, dass das neue System/die neuen Anlagen energieeffizient arbeiten wird/werden, sodass die absoluten Emissionen trotz einer maßvollen Vergrößerung der bewässerten Fläche nicht steigen werden, und/oder weil der Strom zum Betrieb der Anlagen aus Wind- oder Sonnenenergie stammt.

Die Bewässerung kann eine indirekte Begünstigung der Weiterführung landwirtschaftlicher Verfahren darstellen, die die Funktion landwirtschaftlicher Böden als Kohlenstoffsenken beeinträchtigen oder diese sogar in Nettoemittenten verwandeln. Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass die sinnvolle Förderung und Unterstützung nachhaltiger landwirtschaftlicher Verfahren im Rahmen der Maßnahme eine weitere Verschlechterung in dieser Hinsicht mit sich bringt; sie sollte eher zu einer Verbesserung führen.

Anpassung an den Klimawandel

X

 

 

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

X

 

 

Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling

 

X

Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel. Die Maßnahme wird weder zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Nutzung von Ressourcen noch zu einer Zunahme des Abfallaufkommens führen.

Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Luft, Wasser oder Boden

X

 

 

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

X

 

 


Teil 2 der DNSH-Checkliste

Fragen

Nein

Fundierte Begründung

Anpassung an den Klimawandel: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen Klimas und des erwarteten künftigen Klimas auf die Maßnahme selbst oder auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte verstärkt?

X

Aus folgenden Gründen wird nicht davon ausgegangen, dass die Maßnahme der Anpassung an den Klimawandel schadet:

Der Hauptteil der Maßnahme leistet kurzfristig einen begrenzten Beitrag zu einer verbesserten Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel, da er die Bewässerung verbessert, ohne die Wasserentnahme zu erhöhen. Dieser positive Beitrag ist nur möglich, wenn der derzeitige und projizierte künftige Zustand der betroffenen Gewässer gut ist (oder verlässlichen Projektionen zufolge bei vernünftiger Betrachtung keine Verschlechterung des Zustands zu erwarten ist). Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Entnahme nicht nachhaltig; die Investition könnte damit, obwohl sie die zugrunde liegende Situation nicht verschlimmert, nicht als Maßnahme zur Anpassung an den Klimawandel gelten (sie wäre ein Grenzfall einer Fehlanpassungsmaßnahme), da sie die Lebensdauer einer grundsätzlich nicht nachhaltigen Struktur verlängern würde. Die Maßnahme ist grundsätzlich im Rahmen des Interventionsbereichs 040 im Anhang der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität mit einem Koeffizienten für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele von 40 % förderfähig, da es sich um eine Wasserbewirtschaftungsmaßnahme handelt, die darauf abzielt, der durch klimabedingte Risiken, etwa Dürren, verschärften Wasserknappheit abzuhelfen.

Die Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Verfahren sowie natürlicher Wasserrückhaltemaßnahmen fiele dagegen in den Interventionsbereich 037 für die direkte Unterstützung des Ziels der Anpassung an den Klimawandel. Soll die gesamte Maßnahme für den Interventionsbereich 037 infrage kommen, müsste dieser überwiegen oder die Zugehörigkeit zu diesem Bereich im Hinblick auf Größe, Maßstab und Einzelheiten zumindest ausreichend überzeugend begründet werden.

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme

i)

den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern oder

ii)

den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigt?

X

Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Maßnahme der nachhaltigen Nutzung und dem Schutz von Wasser- und Meeresressourcen schadet. Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der nachhaltigen Nutzung von Wasserressourcen, insbesondere durch

Unterstützung der Landwirtschaft bei der Umstellung auf Kulturen und Verfahren mit geringerem Wasserbedarf; Unterstützung der Landwirtschaft bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserspeicherungsfähigkeit des Bodes und der Wasserspeicherung auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe;

Einführung von Bewässerungssystemen, die die Wiederverwendung von Wasser entsprechend der Wasserrahmenrichtlinie gestatten und zu keiner erhöhten Wasserentnahme führen. Die Maßnahme umfasst Investitionen in Infrastrukturen, die die sichere Wiederverwendung von aufbereitetem Wasser für landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht. Durch diese Investition wird es möglich sein, gereinigtes kommunales Abwasser für die Bewässerung nahegelegener Felder zu verwenden und Vorbereitungen für die Anwendung der neuen Verordnung über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (EU/2020/741) zu treffen;

Investitionen in nachhaltigere und effiziente Bewässerungssysteme mit geringerem Wasserbedarf, etwa in Punktbewässerung. Dies wird gleichzeitig dazu führen, dass weniger Nährstoffe ins Grundwasser sowie in nahegelegene Gewässer gelangen;

soweit die Maßnahme eine Wasserentnahme beinhaltet, wurde von den zuständigen Behörden eine Genehmigung dazu erteilt; darin sind Bedingungen festgelegt, um eine Schädigung zu vermeiden und sicherzustellen, dass die betroffenen Gewässer bis spätestens 2027 (bei Grundwasserkörpern) einen guten quantitativen Zustand bzw. (bei Oberflächengewässern) einen guten ökologischen Zustand bzw. ein gutes ökologisches Potenzial im Einklang mit der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG aufweisen;

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit der UVP-Richtlinie; dabei wurden alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen ermittelt und bei der Ausgestaltung der Maßnahme berücksichtigt (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans).

Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führen wird?

X

Es wird aus folgenden Gründen nicht davon ausgegangen, dass die Maßnahme zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führen wird:

Die verwendeten energieverbrauchenden Einrichtungen sind äußerst energieeffizient oder werden mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben.

Durch Installation effizienterer Bewässerungssysteme (siehe vorstehende Erläuterungen) wird der Nährstoffabfluss aus der Landwirtschaft verringert.

Durch die Unterstützung der Landwirtschaft bei der Umstellung auf Kulturen und Verfahren mit geringerem Wasserbedarf und die gesteigerte Verfügbarkeit von Wasser auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe wird der Wassereinsatz für die Bewässerung reduziert.

Es werden nachhaltige, weniger Pestizide erfordernde landwirtschaftliche Praktiken unterstützt, die zu einer geringeren Wasser- und Bodenverschmutzung führen werden.

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme

i)

den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt oder

ii)

den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigt?

X

Die Maßnahme wird sich aus folgenden Gründen nicht nachteilig auf die Biodiversität und die Ökosysteme auswirken:

Die unter diese Maßnahme fallenden Bewässerungsprojekte werden nicht in Schutzgebieten durchgeführt oder werden sich auf die Erhaltungsziele solcher Gebiete nicht negativ auswirken. Jede Störung von Arten oder negative Auswirkungen auf Lebensräume außerhalb dieser Gebiete sowohl während der Bau- als auch der Betriebsphase werden durch die notwendigen Präventions- und Abhilfemaßnahmen vermieden, die sich in der Ausgestaltung der Maßnahme widerspiegeln (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans).

Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit der UVP-Richtlinie durchgeführt; dabei wurden alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen ermittelt und bei der Ausgestaltung der Maßnahme berücksichtigt (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans).

Die Maßnahme entspricht den Anforderungen der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie. Sie war Gegenstand einer (in diesem besonderen Fall in das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogenen) Prüfung nach Artikel 6 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie, bei der erhebliche Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete ausgeschlossen wurden.

Sie wird, indem sie nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren fördert, den Bedarf an Pestiziden und damit die negativen Auswirkungen auf die Biodiversität (Insekten, Vögel, Leben im Boden) verringern und möglicherweise zu einer größeren Vielfalt an Kulturpflanzen führen, wodurch die Biodiversität ebenfalls gefördert würde.


(1)  Falls es keinen umfassenden Plan für Nachhaltigkeit im Verkehr gibt, kann durch eine spezifische Kosten-Nutzen-Analyse auf Projektebene nachgewiesen werden, dass das Projekt über seinen gesamten Lebenszyklus zu einer Verringerung/zu keiner Erhöhung der Treibhausgasemissionen führt.

(2)  Schadstoffe sind Stoffe, Erschütterungen, Wärme, Lärm, Licht oder andere Kontaminanten in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt schaden können.

(3)  Die Zusammensetzung variiert, je nachdem, ob es sich um Benzin- oder Dieselmotoren handelt. In der Euro-5 und Euro-6-Verordnung Nr. 715/2007/EG werden die Emissionsgrenzwerte für Pkw für limitierte Schadstoffe, insbesondere für Stickstoffoxide (NOx, d. h. die kombinierten Emissionen von NO und NO2) auf 80mg/km festgelegt.


18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/31


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10142 — Pamplona Capital/Signature Foods)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 58/02)

Am 12. Februar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10142 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/32


Euro-Wechselkurs (1)

17. Februar 2021

(2021/C 58/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2060

JPY

Japanischer Yen

127,94

DKK

Dänische Krone

7,4368

GBP

Pfund Sterling

0,86960

SEK

Schwedische Krone

10,0413

CHF

Schweizer Franken

1,0806

ISK

Isländische Krone

155,80

NOK

Norwegische Krone

10,2113

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,883

HUF

Ungarischer Forint

359,03

PLN

Polnischer Zloty

4,5012

RON

Rumänischer Leu

4,8750

TRY

Türkische Lira

8,4348

AUD

Australischer Dollar

1,5573

CAD

Kanadischer Dollar

1,5304

HKD

Hongkong-Dollar

9,3493

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6786

SGD

Singapur-Dollar

1,6028

KRW

Südkoreanischer Won

1 334,77

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,8247

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7886

HRK

Kroatische Kuna

7,5705

IDR

Indonesische Rupiah

16 959,38

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8702

PHP

Philippinischer Peso

58,433

RUB

Russischer Rubel

89,0524

THB

Thailändischer Baht

36,168

BRL

Brasilianischer Real

6,4771

MXN

Mexikanischer Peso

24,4836

INR

Indische Rupie

87,7940


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/33


VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN

(2021/C 58/04)

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2018

Anwendung des Artikels 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (1)

I.

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2018 Familienangehörigen gewährt wurden, die nicht im selben Staat wohnen wie die versicherte Person (gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (2)), sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Altersklasse

Jährlich

Netto monatlich

x = 0,20

Zypern

unter 20 Jahre

363,31 EUR

24,22 EUR

20-64 Jahre

368,17 EUR

24,54 EUR

65 Jahre und älter

1 534,74 EUR

102,32 EUR

Schweden

unter 20 Jahre

15 052,14 SEK

1 003,48 SEK

20-64 Jahre

21 823,53 SEK

1 454,90 SEK

65 Jahre und älter

66 546,36 SEK

4 436,42 SEK

II.

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2018 Personen im Ruhestand und ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 24 Absatz 1 und den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Altersklasse

Jährlich

Netto monatlich x = 0,20

Netto monatlich

x = 0,15  (3)

Zypern

unter 20 Jahre

363,31 EUR

24,22 EUR

25,73 EUR

20-64 Jahre

368,17 EUR

24,54 EUR

26,08 EUR

65 Jahre und älter

1 534,74 EUR

102,32 EUR

108,71 EUR

Schweden

unter 20 Jahre

15 052,14 SEK

1 003,48 SEK

1 066,19 SEK

20-64 Jahre

21 823,53 SEK

1 454,90 SEK

1 545,83 SEK

65 Jahre und älter

66 546,36 SEK

4 436,42 SEK

4 713,70 SEK

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2019

Anwendung des Artikels 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009

I.

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2019 Familienangehörigen gewährt wurden, die nicht im selben Mitgliedstaat wohnen wie die versicherte Person (gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Altersklasse

Jährlich

Netto monatlich

x = 0,20

Spanien

unter 20 Jahre

582,28 EUR

38,82 EUR

20-64 Jahre

888,20 EUR

59,21 EUR

65 Jahre und älter

4 696,52 EUR

313,10 EUR

II.

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2019 Personen im Ruhestand und ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 24 Absatz 1 und den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Altersklasse

Jährlich

Netto monatlich x = 0,20

Netto monatlich

x = 0,15  (4)

Spanien

unter 20 Jahre

582,28 EUR

38,82 EUR

41,24 EUR

20-64 Jahre

888,20 EUR

59,21 EUR

62,91 EUR

65 Jahre und älter

4 696,52 EUR

313,10 EUR

332,67 EUR


(1)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Die auf den monatlichen Pauschalbetrag angewendete Kürzung beträgt 15 % (x = 0,15) für Personen im Ruhestand und ihre Familienangehörigen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nicht in Anhang IV der Grundverordnung aufgeführt ist (Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009).

(4)  Die auf den monatlichen Pauschalbetrag angewendete Kürzung beträgt 15 % (x = 0,15) für Personen im Ruhestand und ihre Familienangehörigen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nicht in Anhang IV der Grundverordnung aufgeführt ist (Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009).


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/35


Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(2021/C 58/05)

Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) erfolgt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes an die Kommission übermittelten Angaben.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Migration und Inneres“ gestellt.

LISTE DER GRENZÜBERGANGSSTELLEN

DEUTSCHLAND

Änderung der in ABl. C 43 vom 4.2.2019 veröffentlichten Angaben, S. 2.

Nordseehäfen

(1)

Baltrum

(2)

Bensersiel

(3)

Borkum

(4)

Brake

(5)

Brunsbüttel

(6)

Büsum

(7)

Bützflether Sand

(8)

Buxtehude

(9)

Bremen

(10)

Bremerhaven

(11)

Carolinensiel (Harlesiel)

(12)

Cuxhaven

(13)

Eckwarderhörne

(14)

Elsfleth

(15)

Emden

(16)

Fedderwardersiel

(17)

Glückstadt

(18)

Greetsiel

(19)

Großensiel

(20)

Hamburg

(21)

Hamburg-Neuenfelde

(22)

Herbrum

(23)

Helgoland

(24)

Hooksiel

(25)

Horumersiel

(26)

Husum

(27)

Juist

(28)

Langeoog

(29)

Leer

(30)

Lemwerder

(31)

List/Sylt

(32)

Neuharlingersiel

(33)

Norddeich

(34)

Nordenham

(35)

Norderney

(36)

Otterndorf

(37)

Papenburg

(38)

Spiekeroog

(39)

Stade

(40)

Stadersand

(41)

Varel

(42)

Wangerooge

(43)

Wedel

(44)

Weener

(45)

Westeraccumersiel

(46)

Wewelsfleth

(47)

Wilhelmshaven

Ostseehäfen

(1)

Eckernförde

(2)

Flensburg-Hafen

(3)

Greifswald-Ladebow Hafen

(4)

Jägersberg (Hafenanlagen der Bundesmarine)

(5)

Kiel

(6)

Kiel (Hafenanlagen der Bundesmarine)

(7)

Kiel-Holtenau (Hafenanlagen der Bundesmarine)

(8)

Lubmin

(9)

Lübeck

(10)

Lübeck-Travemünde

(11)

Mukran

(12)

Neustadt (Hafenanlagen der Bundesmarine)

(13)

Puttgarden

(14)

Rendsburg

(15)

Rostock-Hafen (Zusammenlegung Häfen Warnemünde und Rostock-Überseehafen)

(16)

Sassnitz

(17)

Stralsund

(18)

Surendorf

(19)

Vierow

(20)

Wismar

(21)

Wolgast

ODERHAFF

(1)

Ueckermünde

Verkehrsflughäfen, Flug- und Landeplätze

IM BUNDESLAND BADEN-WÜRTTEMBERG

(1)

Aalen-Heidenheim-Elchingen

(2)

Baden Airport Karlsruhe Baden-Baden

(3)

Donaueschingen-Villingen

(4)

Freiburg/Brg.

(5)

Friedrichshafen-Löwental

(6)

Heubach (Krs. Schwäb. Gmünd)

(7)

Lahr

(8)

Laupheim

(9)

Leutkirch-Unterzeil

(10)

Mannheim-City

(11)

Mengen

(12)

Niederstetten

(13)

Schwäbisch Hall

(14)

Stuttgart

IM BUNDESLAND BAYERN

(1)

Aschaffenburg

(2)

Augsburg-Mühlhausen

(3)

Bayreuth – Bindlacher Berg

(4)

Coburg-Brandebsteinsebene

(5)

Giebelstadt

(6)

Hassfurth-Mainwiesen

(7)

Hof-Plauen

(8)

Ingolstadt

(9)

Landsberg/Lech

(10)

Landshut-Ellermühle

(11)

Lechfeld

(12)

Memmingerberg

(13)

München „Franz Joseph Strauß“

(14)

Neuburg

(15)

Nürnberg

(16)

Oberpfaffenhofen

(17)

Roth

(18)

Straubing-Wallmühle

IM BUNDESLAND BERLIN

(1)

Berlin-Tegel

IM BUNDESLAND BRANDENBURG

(1)

Berlin Brandenburg „Willy Brandt“

(2)

Schönhagen

IM BUNDESLAND BREMEN

(1)

Bremen

IM BUNDESLAND HAMBURG

(1)

Hamburg

IM BUNDESLAND HESSEN

(1)

Allendorf/Eder

(2)

Egelsbach

(3)

Frankfurt/Main

(4)

Fritzlar

(5)

Kassel-Calden

(6)

Reichelsheim

IM BUNDESLAND MECKLENBURG-VORPOMMERN

(1)

Neubrandenburg-Trollenhagen

(2)

Rostock-Laage

IM BUNDESLAND NIEDERSACHSEN

(1)

Borkum

(2)

Braunschweig-Waggum

(3)

Bückeburg-Achum

(4)

Celle

(5)

Damme/Dümmer-See

(6)

Diepholz

(7)

Emden

(8)

Fassberg

(9)

Ganderkesee

(10)

Hannover

(11)

Jever

(12)

Leer-Nüttermoor

(13)

Norderney

(14)

Nordholz

(15)

Nordhorn-Lingen

(16)

Osnabrück-Atterheide

(17)

Wangerooge

(18)

Wilhelmshaven-Mariensiel

(19)

Wittmundhafen

(20)

Wunstorf

IM BUNDESLAND NORDRHEIN-WESTFALEN

(1)

Aachen-Merzbrück

(2)

Arnsberg

(3)

Bielefeld-Windelsbleiche

(4)

Bonn-Hardthöhe

(5)

Dortmund-Wickede

(6)

Düsseldorf

(7)

Essen-Mülheim

(8)

Bonn Hangelar

(9)

Köln/Bonn

(10)

Marl/Loemühle

(11)

Mönchengladbach

(12)

Münster-Osnabrück

(13)

Nörvenich

(14)

Paderborn-Lippstadt

(15)

Porta Westfalica

(16)

Rheine-Bentlage

(17)

Siegerland

(18)

Stadtlohn-Wenningfeld

(19)

Weeze-Lahrbruch

IM BUNDESLAND RHEINLAND-PFALZ

(1)

Büchel

(2)

Föhren

(3)

Hahn

(4)

Koblenz-Winningen

(5)

Mainz-Finthen

(6)

Pirmasens-Pottschütthöhe

(7)

Ramstein (US-Air Base)

(8)

Speyer

(9)

Spangdahlem (US-Air Base)

(10)

Zweibrücken

IM BUNDESLAND SAARLAND

(1)

Saarbrücken-Ensheim

(2)

Saarlouis/Düren

IM BUNDESLAND SACHSEN

(1)

Dresden

(2)

Leipzig-Halle

(3)

Rothenburg/Oberlausitz

IM BUNDESLAND SACHSEN-ANHALT

(1)

Cochstedt

(2)

Magdeburg

IM BUNDESLAND SCHLESWIG-HOLSTEIN

(1)

Helgoland-Düne

(2)

Hohn

(3)

Kiel-Holtenau

(4)

Lübeck-Blankensee

(5)

Schleswig/Jagel

(6)

Westerland/Sylt

IM BUNDESLAND THÜRINGEN

(1)

Altenburg-Nobitz

(2)

Erfurt-Weimar

LITAUEN

Ersetzung der im ABl. C 126 vom 18.4.2015 auf S. 10 veröffentlichten Angaben.

LITAUEN — BELARUS

Landgrenzen

(1)

Kena — Gudagojis (Eisenbahn)

(2)

Stasylos — Benekainys (Eisenbahn)

(3)

Lavoriškės — Kotlovka

(4)

Medininkai — Kamenyj Log

(5)

Šalčininkai — Benekainys

(6)

Raigardas — Privalka

(7)

Švendubrė — Privalka (Fluss)

(8)

Tverečius — Vidžiai

(9)

Šumskas — Loša

(10)

Bahnhof Vilnius (Eisenbahn)

Kleiner Grenzverkehr

(1)

Adutiškis — Moldevičiai

(2)

Papelekis — Lentupis

(3)

Norviliškės — Pickūnai

(4)

Krakūnai — Geranainys

(5)

Eišiškės — Dotiškės

(6)

Rakai — Petiulevcai

(7)

Latežeris — Pariečė

LITAUEN — RUSSISCHE FÖDERATION

Landgrenzen

(1)

Jurbarkas — Sovetsk (Fluss)

(2)

Kybartai — Černyševskoje

(3)

Kybartai — Nesterov (Eisenbahn)

(4)

Nida — Morskoje

(5)

Nida — Rybačyj (Fluss)

(6)

Rambynas — Dubki

(7)

Pagėgiai — Sovetsk (Eisenbahn)

(8)

Panemunė — Sovetsk

(9)

Ramoniškiai — Pograničnyj*

(10)

Rusnė — Sovetsk (Fluss)

*

Gemäß dem Abkommen vom 24. Februar 1995 zwischen den Regierungen der Republik Litauen und der Russischen Föderation betreffend die Grenzübergangsstellen zwischen der Republik Litauen und der Russischen Föderation (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1.2 Buchstabe d) nur für Gebietsansässige der Republik Litauen und der Russischen Föderation geöffnet.

Seegrenzen

(1)

Staatlicher Seehafen Klaipėda (Grenzübergangsstellen Molas, Pilis und Malkų įlanka)

(2)

Erdölterminal Būtingė

Luftgrenzen

(1)

Flughafen Vilnius

(2)

Flughafen Kaunas

(3)

Flughafen Palanga

(4)

Flughafen Zokniai

UNGARN

Ersetzung der im ABl. C 341 vom 16.10.2015 auf S. 19 veröffentlichten Angaben.

UNGARN — KROATIEN

Landgrenzen

(1)

Barcs — Terezino Polje

(2)

Beremend — Baranjsko Petrovo Selo

(3)

Berzence — Gola

(4)

Drávaszabolcs — Donji Miholjac

(5)

Drávaszabolcs (Fluss, auf Anfrage)*

(6)

Gyékényes — Koprivnica (Eisenbahn)

(7)

Letenye — Goričan I

(8)

Letenye — Goričan II (Autobahn)

(9)

Magyarboly — Beli Manastir (Eisenbahn)

(10)

Mohács (Fluss)

(11)

Murakeresztúr - Kotoriba (Eisenbahn)

(12)

Udvar — Dubosevica

UNGARN — SERBIEN

Landgrenzen

(1)

Ásotthalom — Backi Vinograd*

(2)

Bácsalmás — Bajmok*

(3)

Hercegszántó — Bački Breg

(4)

Kelebia — Subotica (Eisenbahn)

(5)

Mohács (Fluss)

(6)

Röszke — Horgoš (Horgos) (Straße für den internationalen Straßenverkehr, der nicht auf Autobahnen zugelassen ist, sowie für Fußgänger und Fahrradfahrer)*

(7)

Röszke — Horgoš (Autobahn)

(8)

Röszke — Horgoš (Eisenbahn)

(9)

Szeged (Fluss)*

(10)

Tiszasziget — Đjala (Gyála)*

(11)

Tompa — Kelebija

(12)

Kübekháza – Rabe*

(13)

Bácsszentgyörgy – Rastina*

UNGARN — RUMÄNIEN

Landgrenzen

(1)

Ágerdőmajor (Tiborszállás) - Carei (Eisenbahn)

(2)

Ártánd — Borş

(3)

Battonya — Turnu

(4)

Biharkeresztes — Episcopia Bihorului (Eisenbahn)

(5)

Csanádpalota — Nădlac (Autobahn)

(6)

Csengersima — Petea

(7)

Gyula — Vărşand

(8)

Kiszombor — Cenad

(9)

Kötegyán — Salonta (Eisenbahn)

(10)

Létavértes — Săcuieni**

(11)

Lőkösháza — Curtici (Eisenbahn)

(12)

Méhkerék — Salonta

(13)

Nagylak — Nădlac (Straße)

(14)

Nyírábrány — Valea lui Mihai (Eisenbahn)

(15)

Nyírábrány — Valea lui Mihai

(16)

Vállaj — Urziceni

(17)

Nagykereki — Borș II. (Autobahn)

UNGARN — UKRAINE

Landgrenzen

(1)

Barabás — Kosino*

(2)

Beregsurány — Luzhanka

(3)

Eperjeske — Salovka (Eisenbahn)

(4)

Lónya — Dzvinkove***

(5)

Tiszabecs — Vylok

(6)

Záhony — Čop (Eisenbahn)

(7)

Záhony — Čop

Luftgrenzen

Internationale Flughäfen:

(1)

Internationaler Flughafen Budapest Liszt Ferenc

(2)

Debrecen

(3)

Sármellék

Kleine internationale Flughäfen (auf Anfrage):

(1)

Békéscsaba

(2)

Budaörs

(3)

Fertőszentmiklós

(4)

Győr-Pér

(5)

Kecskemét

(6)

Nyíregyháza

(7)

Pápa

(8)

Pécs-Pogány

(9)

Siófok-Balatonkiliti

(10)

Szeged

(11)

Szolnok

*

7.00–19.00 Uhr

**

6.00–22.00 Uhr

***

7.00–18.00 Uhr

SCHWEDEN

Ersetzung der in ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1, veröffentlichten Angaben.

Flughäfen

Internationale Flughäfen

Flughafen

Stadt/Gemeinde

Arlanda

Sigtuna

Arvidsjaur

Arvidsjaur

Bromma

Stockholm

Dala Airport

Borlänge

Göteborg City Airport

Göteborg

Göteborg/Landvetter

Härryda

Halmstad

Halmstad

Jönköping

Jönköping

Kalmar

Kalmar

Karlstad

Karlstad

Kiruna

Kiruna

Kristianstad-Everöd

Kristianstad

Malmö-Sturup

Svedala

Norrköping

Norrköping

Linköping

Linköping

Luleå-Kallax

Luleå

Pajala-Ylläs

Pajala

Ronneby/Kallinge

Ronneby

Scandinavian Mountains Airport

Malung-Sälen

Stockholm-Skavsta

Nyköping

Sundsvall-Härnösand

Timrå

Umeå

Umeå

Visby

Gotland

Västerås-Hässlö

Västerås

Växjö

Växjö

Örebro

Örebro

Östersund

Östersund

Landeplätze

Flugplatz

Stadt/Gemeinde

Rörberg

Gävle

Skellefteå

Skellefteå

Skövde

Skövde

Trollhättan/Vänersborg

Vänersborg

Ängelholm

Ängelholm

Örnsköldsvik

Örnsköldsvik

Seegrenzen

Hafen

Stadt/Gemeinde

Bergkvara

Torsås

Borgholm

Borgholm

Ekenäs

Ronneby

Falkenberg

Falkenberg

Furusund

Norrtälje

Grönhögen

Mörbylånga

Gävle hamnar

Gävle

Göta kanal Söderköping

Söderköping

Göteborgs hamnar

Göteborg

Halmstad

Halmstad

Handelshamnen

Karlskrona

Hargshamn

Östhammar

Harnäs-Skutskär

Älvkarleby

Helsingborgs hamn

Helsingborg

Herrvik

Gotland

Holmsund

Umeå

Hudiksvalls hamnar

Hudiksvall

Husums hamn

Örnsköldsvik

Härnösands hamnar

Härnösand

Kalix hamn, Karlsborg

Kalix

Kalmar

Kalmar

Kapellskär

Norrtälje

Karlshamns hamnar

Karlshamn

Karlstad

Karlstad

Kramfors hamnar

Kramfors

Landskrona

Landskrona

Luleå hamn

Luleå

Lysekil

Lysekil

Malmö

Malmö

Mönsterås

Mönsterås

Norrköpings hamn

Norrköping

Nynäshamn

Nynäshamn

Oskarshamn

Oskarshamn

Oxelösund

Oxelösund

Piteå hamn

Piteå

Ronehamn

Gotland

Ronneby hamn

Ronneby

Saltö fiskhamn

Karlskrona

Sandhamn

Värmdö

Simrishamn

Simrishamn

Skelleftehamn

Skellefteå

Slite

Gotland

Sternö vindhamn

Karlshamn

Stillerydshamnen

Karlshamn

Stockholms hamnar

Stockholm

Strömstad

Strömstad

Sundsvalls hamnar

Sundsvall

Söderhamns hamnar

Söderhamn

Södertälje

Södertälje

Sölvesborgs hamn

Sölvesborg

Timrå hamnar

Timrå

Trelleborg

Trelleborg

Varberg

Varberg

Verköhamnen

Karlskrona

Visby

Gotland

Västervik

Västervik

Ystad

Ystad

Åhus

Kristianstad

Öregrund

Östhammar

Örnsköldsviks hamnar

Örnsköldsvik

SCHWEIZ

Ersetzung der in ABl. C 411 vom 2.12.2017, S. 10, veröffentlichten Angaben.

Flughäfen

1.

Basel-Mülhausen

2.

Genf-Cointrin

3.

Zürich

4.

Sankt Gallen – Altenrhein SG

5.

Bern-Belp

6.

Grenchen

7.

La-Chaux-de-Fond-Les Eplatures

8.

Lausanne-La Blécherette

9.

Locarno-Magadino

10.

Lugano-Agno

11.

Samedan

12.

Sitten

13.

Buochs*

14.

Emmen*

15.

Mollis*

16.

Saanen*

17.

St. Stephan*

*

Darf nur als Grenzübergangsstelle genutzt werden, wenn die Kontrollbehörde vor Ort zuvor eine Einzelgenehmigung erteilt hat.

Erläuterung:

Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Grenzübergangsstellen sind nicht ständig mit Mitarbeitern der Grenzkontrollbehörden besetzt. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen für die Einreise in den Schengen-Raum und die Ausreise aus dem Schengen-Raum genutzt werden, wobei die zuständigen Kontrollbehörden zuvor eine Einzelgenehmigung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEO-Verordnung, SR 142.204) erteilen müssen.

Liste der früheren Veröffentlichungen

ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16

ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9

ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10

ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10

ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20

ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7

ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28

ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17

ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13

ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17

ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34

ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22

ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12

ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8

ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17

ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14

ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30

ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 18

ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 12

ABl. C 111 vom 18.4.2012, S. 3

ABl. C 183 vom 23.6.2012, S. 7

ABl. C 313 vom 17.10.2012, S. 11

ABl. C 394 vom 20.12.2012, S. 22

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 9

ABl. C 167 vom 13.6.2013, S. 9

ABl. C 242 vom 23.8.2013, S. 2

ABl. C 275 vom 24.9.2013, S. 7

ABl. C 314 vom 29.10.2013, S. 5

ABl. C 324 vom 9.11.2013, S. 6

ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 4

ABl. C 167 vom 4.6.2014, S. 9

ABl. C 244 vom 26.7.2014, S. 22

ABl. C 332 vom 24.9.2014, S. 12

ABl. C 420 vom 22.11.2014, S. 9

ABl. C 72 vom 28.2.2015, S. 17

ABl. C 126 vom 18.4.2015, S. 10

ABl. C 229 vom 14.7.2015, S. 5

ABl. C 341 vom 16.10.2015, S. 19

ABl. C 84 vom 4.3.2016, S. 2

ABl. C 236 vom 30.6.2016, S. 6

ABl. C 278 vom 30.7.2016, S. 47

ABl. C 331 vom 9.9.2016, S. 2

ABl. C 401 vom 29.10.2016, S. 4

ABl. C 484vom 24.12.2016, S. 30

ABl. C 32 vom 1.2.2017, S. 4

ABl. C 74 vom 10.3.2017, S. 9

ABl. C 120 vom 13.4.2017, S. 17

ABl. C 152 vom 16.5.2017, S. 5

ABl. C 411 vom 2.12.2017, S. 10

ABl. C 31 vom 27.1.2018, S. 12

ABl. C 261 vom 25.7.2018, S. 6

ABl. C 264 vom 26.7.2018, S. 8

ABl. C 368 vom 11.10.2018, S. 4

ABl. C 459 vom 20.12.2018, S. 40

ABl. C 43 vom 4.2.2019, S. 2

ABl. C 64 vom 27.2.2020, S. 6


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/50


Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2021/C 58/06)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

15. Oktober 2020

Nummer der Beihilfesache

85649

Nummer der Entscheidung

118/20/COL

EFTA-Staat

Norwegen

Titel

COVID-19 – Verlängerung der Garantieregelung für Luftfahrtunternehmen

Rechtsgrundlage

Beschluss des Parlaments zur Genehmigung der Garantieregelung gemäß den vom Ministerium vorgeschlagenen Bedingungen

Art der Maßnahme

Regelung

Ziel

Ziel der Garantieregelung ist es, Liquiditätsengpässen in der Luftverkehrsbranche zu begegnen und dafür zu sorgen, dass die Luftverkehrsgesellschaften infolge des COVID-19-Ausbruchs nicht in finanzielle Schieflage geraten.

Form der Beihilfe

Staatliche Garantien

Mittelausstattung

Veranschlagt mit 6 Mrd. NOK

Laufzeit

31. Dezember 2020

Wirtschaftszweige

Luftverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

GIEK – Garantiinstituttet for eksportkreditt/Norwegian Export Credit Guarantee Agency [norwegische Agentur für Exportkreditgarantien]

Pb 1763 Vika

N-0122 Oslo

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/51


Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2021/C 58/07)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

12. November 2020

Nummer der Beihilfe

85837

Nummer der Entscheidung

132/20/COL

EFTA-Staat

Norwegen

Gebiet

Gesamtes Hoheitsgebiet Norwegens

Titel

COVID-19 – Portfoliogarantie für Handelskreditversicherungen

Rechtsgrundlage

Entschließung des Parlaments („Stortingsvedtak“) zu einer Änderung des Staatshaushalts 2020: „Prop. 1 S Tillegg 1 (2020-2021) Endring av Prop. 1 S (2021-2021) Statsbudsjettet 2021“ (noch zu verabschieden)

Art der Maßnahme

Regelung

Ziel

Gewährleistung eines funktionierenden Marktes für Handelskreditversicherungen angesichts der COVID-19-Pandemie

Form der Beihilfe

Garantien

Mittelausstattung

19,820 Mrd. NOK als Garantien

Laufzeit

Bis 30. Juni 2021

Wirtschaftszweige

Handelskreditversicherung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

GIEK

Postboks 1763 Vika

N-0122 Oslo

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/52


Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2021/C 58/08)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

12. November 2020

Nummer der Beihilfe

85836

Nummer der Entscheidung

133/20/COL

EFTA-Staat

Norwegen

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

4. Änderung der COVID-19-Garantieregelung

Rechtsgrundlage

Forskrift om endring i forskrift 27. mars 2020 nr. 490 til lov om statlig garantiordning for lån til små og mellomstore bedrifter, FOR-2020-03-27-490

Art der Maßnahme

Regelung

Ziel

Gewährleistung des Zugangs zu Liquidität für Unternehmen, die aufgrund des COVID-19-Ausbruchs mit einem plötzlichen Liquiditätsengpass konfrontiert sind

Form der Beihilfe

Staatliche Garantien

Mittelausstattung

50 Mrd. NOK (für die geänderte Regelung)

Laufzeit

26. März 2020 bis 30. Juni 2021

Wirtschaftszweige

Alle

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

GIEK – Garantiinstituttet for eksportkreditt/Norwegian Export Credit Guarantee Agency [norwegische Agentur für Exportkreditgarantien]

Pb 1763 Vika

N-0122 Oslo

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/53


Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2021/C 58/09)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

28. Oktober 2020

Nummer der Beihilfesache

85631

Nummer der Entscheidung

123/20/COL

EFTA-Staat

Norwegen

Titel

Zuschussregelung für den lokalen Rundfunk

Rechtsgrundlage

Verordnung Nr. 166 vom 19. Februar 2016 über Zuschüsse für den lokalen Rundfunk

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Ziel

Medienpluralismus, Redefreiheit und Stärkung der demokratischen Rolle des lokalen Rundfunks

Form der Beihilfe

Zuschuss

Mittelausstattung

22 Mio. NOK jährlich

Intensität

80 %

Laufzeit

1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2026

Wirtschaftszweige

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Medietilsynet [norwegische Medienbehörde]

Nygata 4

N-1607 Fredrikstad

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/54


Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2021/C 58/10)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

11. November 2020

Nummer der Beihilfe

85838

Nummer der Entscheidung

131/20/COL

EFTA-Staat

Norwegen

Titel

Regional differenzierte Sozialversicherungsbeiträge 2021

Rechtsgrundlage

Die jährliche Entschließung des Parlaments über die Sätze für Sozialversicherungsbeiträge usw. sowie Abschnitt 23-2 des Gesetzes Nr. 19 vom 28. Februar 1997 über das nationale Versicherungssystem ( Folketrygdloven)

Art der Maßnahme

Regelung

Ziel

Regionalbeihilfe

Form der Beihilfe

Steuerermäßigung

Intensität

3,1 bis 12,4

Laufzeit

1.1.2021–31.12.2021

Wirtschaftszweige

Horizontale Maßnahme. Alle Wirtschaftszweige, auf die die Regionalbeihilfeleitlinien 2014-2021 anwendbar sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regierung Norwegens

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/55


Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2021/C 58/11)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

19. Oktober 2020

Nummer der Beihilfesache

85613

Nummer der Entscheidung

119/20/COL

EFTA-Staat

Norwegen

Gebiet

Vestfold og Telemark

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

COVID-19 – Ausgleich für Dyrsku’n Arrangement AS

Rechtsgrundlage

Zuweisungsschreiben des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung an Dyrsku’n Arrangement AS zur Umsetzung des Ziels des Beschlusses des norwegischen Parlaments vom 9. Oktober 2020 über die Gewährung staatlicher Beihilfen in Höhe von 11,2 Mio. NOK.

Art der Maßnahme

Einzelbeihilfe

Ziel

Ausgleich für Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurden

Form der Beihilfe

Direktzuschuss

Mittelausstattung

11,2 Mio. NOK

Intensität

68,70 % (Schätzung)

Wirtschaftszweige

Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter, Campingplätze, sonstige Beherbergungsstätten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung

Postboks 8007 Dep.

N-0030 Oslo

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/56


Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2021/C 58/12)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

6. November 2020

Nummer der Beihilfesache

85844

Nummer der Entscheidung

129/20/KOL

EFTA-Staat

Island

Titel

Zuschüsse für Einkommensverluste aufgrund von COVID-19

Rechtsgrundlage

Gesetz über Beihilfen für Unternehmen mit Einkommensverlusten infolge der Coronavirus-Pandemie (lög um tekjufallsstyrki)

Art der Maßnahme

Direktzuschüsse

Ziel

Aufrechterhaltung des Beschäftigungsniveaus und der Wirtschaftstätigkeit in Island, indem Unternehmen unterstützt werden, die aufgrund der COVID-19-Pandemie und der entsprechenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Virus vorübergehend Einkommensverluste erlitten haben.

Form der Beihilfe

Direktzuschüsse

Mittelausstattung

23,3 Mrd. ISK

Laufzeit

bis zum 1. Mai 2021

Wirtschaftszweige

alle

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Isländische Finanz- und Zollbehörde (Iceland Revenue and Customs)

Tryggvagata 19

101 Reykjavík

ISLAND

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/57


BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS

(2021/C 58/13)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:

EPSO/AST/148/21

KORREKTOREN/SPRACHPRÜFER (m/w) (AST 3) für folgende Sprachen:

Griechisch (EL), Spanisch (ES), Estnisch (ET), Irisch (GA), Italienisch (IT) und Portugiesisch (PT)

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird in 24 Sprachen im Amtsblatt der Europäischen Union C 58 A vom 18. Februar 2021 veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website: https://epso.europa.eu/


GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/58


Ersuchen des Berufungsgerichts Borgarting (Borgarting lagmannsrett) um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Strafsache gegen P

(Rechtssache E-15/20)

(2021/C 58/14)

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020, das am 21. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Berufungsgericht Borgarting (Borgarting lagmannsrett) den EFTA-Gerichtshof um ein Gutachten in der Strafsache gegen P zu folgenden Fragen ersucht:

Frage 1

Stehen Artikel 3 und Artikel 7 Buchstabe a des EWR-Abkommens in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, insbesondere den Artikeln 4, 5 und 7 in Verbindung mit Kapitel 6, einem nationalen System entgegen, bei dem

a)

eine Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist, dass sich der Arbeitslose in Norwegen aufhält (oppholder seg) (siehe § 4-2 des Nationalen Versicherungsgesetzes), und

b)

eine Ausnahme vom Aufenthaltserfordernis, einschließlich der Bestimmung in Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, in der nationalen Verordnung über Leistungen bei Arbeitslosigkeit vorgesehen ist, die auch mit der Umsetzungsverordnung umgesetzt wird?

Frage 2

Unabhängig von der Antwort auf Frage 1: Stellt ein System, wie es in Frage 1 beschrieben wird, eine Beschränkung im Sinne der Vorschriften des EWR-Abkommens über die Freizügigkeit, einschließlich der Artikel 28, 29 und 36, dar?

Falls ja: Kann die Beschränkung damit gerechtfertigt werden,

i)

dass in der Regel davon ausgegangen wird, dass ein Aufenthalt im zuständigen Staat dem Arbeitslosen einen stärkeren Anreiz und bessere Möglichkeiten bietet, eine Beschäftigung zu suchen und zu finden, wozu auch gehört, dass er eine Beschäftigung rasch aufnehmen kann,

ii)

dass in der Regel davon ausgegangen wird, dass ein Aufenthalt im zuständigen Staat dem Arbeitslosen hilft, der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stehen, und dass die Anwesenheit in Norwegen es der öffentlichen Verwaltung ermöglicht zu überwachen, ob der Arbeitslose die Voraussetzungen für den Bezug von Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit erfüllt, unter anderem, dass der Arbeitslose tatsächlich arbeitslos ist und nicht über versteckte Einkommensquellen verfügt, ein echter Arbeitsuchender ist, eine aktive Stellensuche betreibt oder an anderen Tätigkeiten teilnimmt, die auf das Finden eines Arbeitsplatzes abzielen,

iii)

dass in der Regel davon ausgegangen wird, dass ein Aufenthalt im zuständigen Staat der Arbeitsverwaltung bessere Möglichkeiten bietet zu beurteilen, ob der Arbeitslose angemessen betreut wird, und

iv)

dass das nationale System es ermöglicht, unter den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit in einem anderen EWR-Staat zu beziehen.

Frage 3

Soweit die Antworten auf die Fragen 1 und 2 dies erfordern, werden entsprechende Fragen in Bezug auf die Richtlinie 2004/38/EG, insbesondere die Artikel 4, 6 und 7, gestellt.

Frage 4

Der Angeklagte wird beschuldigt, der Verwaltungsstelle NAV gegenüber falsche Angaben zu Aufenthalten in einem anderen EWR-Staat gemacht und damit die NAV irregeführt zu haben, sodass sie ihm Leistungen bei Arbeitslosigkeit auszahlte, auf die er keinen Anspruch hatte, da im Nationalen Versicherungsgesetz als Voraussetzung für solche Leistungen unter anderem ein Aufenthalt (opphold) in Norwegen vorgeschrieben ist. Steht angesichts der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durch Norwegen (siehe Frage 1) die Anwendung der Betrugsbestimmungen des Strafgesetzbuchs und die Abgabe einer falschen Erklärung in einem Fall wie dem vorliegenden mit Grundprinzipien des EWR-Rechts wie dem Grundsatz der Bestimmtheit und dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang?

Frage 5

Steht in Anbetracht des vorliegenden Falles und der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durch Norwegen (siehe Frage 1) die strafrechtliche Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang?


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/60


Bekanntmachung der Einleitung

eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2021/C 58/15)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor, demzufolge die Einfuhren von Kalziumsilizium („CaSi“) mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen (2).

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 4. Januar 2021 von Euroalliages (im Folgenden „Antragsteller“), eingereicht, einem Verband, der alle Hersteller von Kalziumsilizium in der Union vertritt. Der Antrag wurde im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Kalziumsilizium im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt.

Eine allgemein einsehbare Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.

2.   Zu untersuchende Ware

Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um eine Legierung oder eine chemische Verbindung mit einem Gehalt von 16 % oder höher an Kalzium, 45 % oder höher an Silizium, weniger als 14 % Eisen und höchstens 10 % an einem anderen chemischen Element, auch in Massenladungen, in Säcken oder Eisenfässern verpackt, in Flachstahlblechen (oder gefüllten Drähten) gestellt oder in einer anderer Darreichung (im Folgenden „zu untersuchende Ware“). Übliche Bezeichnung: Kalziumsilizium („CaSi“).

Interessierte Parteien, die Informationen zur Warendefinition übermitteln möchten, müssen dies binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (3) tun.

3.   Dumpingbehauptung

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7202 99 80 und ex 2850 00 60 (TARIC-Codes 7202998030 und 2850006091) eingereiht wird. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Dem Antragsteller zufolge ist es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen.

Zur Untermauerung der Behauptung, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, bezog sich der Antragsteller auf die Informationen in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China vom 20. Dezember 2017 (4). Der Antragsteller stützte sich insbesondere auf den spezifischen Abschnitt über Verzerrungen bei den Produktionsfaktoren, auf den Abschnitt über Rohstoffe wie Kalkstein und Quarz und über andere Ausgangsstoffe sowie auf die Kapitel über allgemeine Verzerrungen bei Energie und Strom. Der Antragsteller verwies ferner auf eine sektorale Studie zum chinesischen Markt für Ferrolegierungen (5). Dieser Studie zufolge unterliegt der chinesische Ferrolegierungssektor tief greifenden staatlichen Vorgaben und Eingriffen nach staatlichem Ermessen; außerdem wurde in der Studie festgestellt, dass die chinesischen Unternehmen in dieser Branche „in einem verzerrten Marktumfeld tätig sind, in dem eine Strukturierung des Inlandsmarkts durch Wettbewerbskräfte und eine Angleichung an die Weltmärkte nicht zugelassen wird“. Schließlich stützte sich der Antragsteller auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Verordnung (EU) 2020/909 vom 30. Juni 2020 nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Antidumpingmaßnahmen zu Ferrosilicium, in der festgestellt wurde, dass die chinesische Ferrolegierungsindustrie stark verzerrt ist. Diese Feststellung gilt für die gesamte Ferrolegierungsindustrie einschließlich CaSi. (6)

Daher stützt sich die Dumpingbehauptung nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf einen Vergleich eines Normalwerts, der anhand von Herstell- und Verkaufskosten, welche unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt wurde, mit dem Preis der zu untersuchenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk). Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.

Angesichts der vorliegenden Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung genügend Beweise vorliegen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angebracht ist, die Inlandspreise und -kosten des betroffenen Landes heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist.

Der Länderbericht steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (7) zur Verfügung. Sämtliche Beweise zur Untermauerung des Vorliegens staatlicher Eingriffe und von Verzerrungen im Kalziumsiliziumsektor sind Bestandteile des allgemein einsehbaren Antrags und stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier zur Verfügung.

4.   Behauptungen bezüglich Schädigung/Schadensursache und Verzerrungen des Rohstoffangebots

4.1.    Behauptung bezüglich Schädigung/Schadensursache

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil beträchtlich gestiegen sind.

Die vom Antragsteller vorgelegten Beweise zeigen, dass sich die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aufgrund ihrer Mengen und ihrer Preise unter anderem negativ auf die Verkaufsmengen in der EU und auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und dadurch seine Gesamtleistung, seine finanzielle Lage und seine Beschäftigungssituation sehr nachteilig beeinflusst haben.

4.2.    Behauptung bezüglich Verzerrungen des Rohstoffangebots

Der Antragsteller hat der Kommission hinreichende Beweise dafür vorgelegt, dass es in der VR China bei der zu untersuchenden Ware Verzerrungen des Rohstoffangebots gibt, insbesondere aufgrund des Doppelpreissystems. Den vorgelegten Beweisen zufolge entfallen 20 % der Herstellungskosten der zu untersuchenden Ware auf Strom. Der Antrag enthält auch einen Vergleich der Strompreise in den nördlichen Provinzen der VR China, in denen die Hauptexporteure des CaSi ansässig sind, und des Ausfuhrpreises für Strom, der aus denselben Provinzen ausgeführt wird. Dabei zeigt sich, dass die letzteren Preise, durchgängig wesentlich höher sind. Darüber hinaus wird in dem Antrag vorgebracht, dass diese Verzerrungen zu Strompreisen auf dem Markt der VR China führen, die deutlich unter denen der repräsentativen internationalen Märkte liegen.

Daher werden nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung bei der Untersuchung die mutmaßlichen Verzerrungen geprüft, damit beurteilt werden kann, ob hinsichtlich der Volksrepublik China gegebenenfalls ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen. Sollten im Laufe der Untersuchung noch weitere Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Verzerrungen erstrecken.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wird.

Sollte sich dies bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Im Falle der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a wird eine Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung vorgenommen.

Mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), die am 8. Juni 2018 in Kraft trat (Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente), wurden erhebliche Änderungen in Bezug auf den Zeitplan und die Fristen eingeführt, die zuvor in Antidumpingverfahren galten. Die Fristen für die Kontaktaufnahme interessierter Parteien mit der Kommission, insbesondere im frühen Stadium der Untersuchungen, wurden verkürzt.

Die Kommission weist die Parteien außerdem darauf hin, dass nach dem COVID-19-Ausbruch eine Bekanntmachung (9) über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen veröffentlicht wurde, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.

5.1.    Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

5.3.    Verfahren zur Dumpingermittlung

Die ausführenden Hersteller (10) der zu untersuchenden Ware werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.3.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.3.1.1.   Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in der VR China

a)   Stichprobenverfahren

Da im betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln:

https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/ecba917e-c736-0124-915b-dee5fe7dca5e

Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.8.

Die Kommission hat ferner mit den Behörden der VR China Kontakt aufgenommen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt; zum selben Zweck kontaktiert sie möglicherweise auch die ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der VR China und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission — gegebenenfalls über die Behörden der VR China — darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Der Fragebogen für ausführende Hersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2514https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2514

Der Fragebogen wird auch allen der Kommission bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der VR China zur Verfügung gestellt.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten ausführende Hersteller, die ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Abschnitts 5.3.1.1 Buchstabe b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird. (11)

b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller

Nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung können nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller beantragen, dass die Kommission für sie eine unternehmensspezifische Dumpingspanne (im Folgenden „individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen ausführende Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, den Fragebogen binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Der Fragebogen für ausführende Hersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2514https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2514

Die Kommission wird prüfen, ob nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ein unternehmensspezifischer Zoll nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt werden kann.

Allerdings sollten sich nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Dumpingspanne für sie zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

5.3.2.   Zusätzliches Verfahren für das betroffene Land, in dem nennenswerte Verzerrungen auftreten

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

Insbesondere fordert die Kommission alle interessierten Parteien auf, zu den Inputs und den im Antrag angegebenen Codes des Harmonisierten Systems (HS) Stellung zu nehmen, ein geeignetes Vergleichsland oder geeignete Vergleichsländer vorzuschlagen und Hersteller der zu untersuchenden Ware in diesen Ländern zu nennen. Diese Informationen und sachdienlichen Nachweise müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

Kurz nach der Einleitung der Untersuchung unterrichtet die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung durch einen Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier die von der Untersuchung betroffenen Parteien über die relevanten Quellen (gegebenenfalls auch über die Auswahl eines geeigneten repräsentativen Drittlands), welche die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a heranzuziehen beabsichtigt. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e können die von der Untersuchung betroffenen Parteien binnen 10 Tagen zu dem Vermerk Stellung nehmen. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge könnte Brasilien ein geeignetes repräsentatives Drittland sein.

Für die endgültige Auswahl eines angemessenen repräsentativen Drittlands wird die Kommission prüfen, ob der wirtschaftliche Entwicklungsstand in diesen Drittländern ähnlich ist wie in der VR China, ob die zu untersuchende Ware in den betreffenden Drittländern tatsächlich hergestellt und verkauft wird und ob die entsprechenden Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Gibt es mehr als ein repräsentatives Drittland, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

In diesem Zusammenhang fordert die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, ihr innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Informationen über die bei der Herstellung der zu untersuchenden Ware verwendeten Vormaterialien (Rohstoffe und Halbzeug) und den entsprechenden Energieverbrauch zu übermitteln. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln:

https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/4848756d-ef04-defb-9797-7f02776792b7

Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.8.

Sachinformationen zu Kosten und Preisen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung müssen darüber hinaus binnen 65 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden. Solche Sachinformationen sollten ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.

5.3.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer (12) (13)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu untersuchende Ware aus der VR China in die Union einführen, werden gebeten, bei der Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Stichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien ihre Entscheidung bezüglich der Einführerstichprobe mit. Die Kommission nimmt ferner einen Vermerk zur Stichprobenauswahl in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2514https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2514

5.4.    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Um die Informationen über die Unionshersteller einzuholen, die sie für ihre Untersuchung in Bezug auf die Unionshersteller benötigt, wird die Kommission den ihr bekannten Unionsherstellern Fragebögen zur Verfügung stellen:

OFZ, a.s., Istebné

Ferropem

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die vorgenannten Unionshersteller den ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermitteln.

Alle nicht erfassten Unionshersteller werden gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 7 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, zu kontaktieren — vorzugsweise per E-Mail — und einen Fragebogen anzufordern.

Der Fragebogen für ausführende Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2514https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2514

5.5.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses bei Behauptungen bezüglich Verzerrungen des Rohstoffangebots

Bei Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung nimmt die Kommission eine Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 7 Absatz 2b der genannten Verordnung vor. Beschließt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Zölle unter Berücksichtigung von Artikel 7 der genannten Verordnung die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2, so führt sie die Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 21 durch.

Die interessierten Parteien werden gebeten, alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Kommission feststellen kann, ob es im Interesse der Union liegt, die Höhe der Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung festzulegen. Insbesondere gilt dies für Informationen über das Vorhandensein von Kapazitätsreserven im betroffenen Land, den Wettbewerb um Rohstoffe und die Auswirkungen auf die Lieferketten für Unternehmen in der Union. Im Falle fehlender Mitarbeit kann die Kommission zu dem Schluss kommen, dass es mit dem Interesse der Union im Einklang steht, Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung anzuwenden.

Sollte die Kommission beschließen, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, ist nach Artikel 21 zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Die Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der zu untersuchenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD HANDEL https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2514https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2514

5.6.    Interessierte Parteien

Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.3.1, 5.3.3 und 5.4 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDIhttps://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI (14)

5.7.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen.

Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

Für die Anhörungen gilt folgender Zeitrahmen:

i.

Anhörungen, die vor Ablauf der Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen stattfinden sollen, sollten binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beantragt werden; die Anhörung findet in der Regel binnen 60 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung statt.

ii.

Nach dem Stadium der vorläufigen Feststellungen sollten Anträge binnen 5 Tagen nach dem Datum der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder des Informationspapiers gestellt werden; die Anhörung findet in der Regel binnen 15 Tagen nach der Mitteilung bezüglich des Unterrichtungsdokuments oder dem Datum des Informationspapiers statt.

iii.

Im Stadium der endgültigen Feststellungen sollten Anträge binnen 3 Tagen nach dem Datum des endgültigen Unterrichtungsdokuments gestellt werden; die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung statt. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Anträge unmittelbar nach Erhalt dieses weiteren Unterrichtungsdokuments gestellt werden, und die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zu dieser Unterrichtung statt.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommissionsdienststellen, in hinreichend begründeten Fällen auch Anhörungen außerhalb des jeweils genannten Zeitrahmens zu akzeptieren und in hinreichend begründeten Fällen Anhörungen zu verweigern. Wird ein Antrag auf Anhörung von den Kommissionsdienststellen abgelehnt, werden der betreffenden Partei die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.

Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

5.8.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Sensitive“ (15) (zur vertraulichen Behandlung) tragen. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDIhttps://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI„SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail:

Zum Dumping:

TRADE-AD679-CALCIUM-SILICON-DUMPING@ec.europa.eu

Zur Schädigung:

TRADE-AD679-CALCIUM-SILICON-INJURY@ec.europa.eu

6.   Zeitplan für die Untersuchung

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.

Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung erteilt die Kommission 4 Wochen vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen Auskünfte über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Den interessierten Parteien werden 3 Arbeitstage eingeräumt, um schriftlich zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen.

Falls die Kommission beabsichtigt, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien mittels eines Informationspapiers 4 Wochen vor Ablauf der Frist nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden den interessierten Parteien 15 Tage eingeräumt, um schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier Stellung zu nehmen, und 10 Tage, um schriftlich zu den endgültigen Feststellungen Stellung zu nehmen. Gegebenenfalls wird in weiteren Unterrichtungen über die endgültigen Feststellungen die Frist angegeben, in der interessierte Parteien schriftlich dazu Stellung nehmen können.

7.   Vorlage von Informationen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in den Abschnitten 5 und 6 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen. Bei der Vorlage sonstiger, nicht unter diese Abschnitte fallender Informationen sollte folgender Zeitrahmen eingehalten werden:

i.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten Informationen für das Stadium der vorläufigen Feststellungen binnen 70 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden.

ii.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten interessierte Parteien nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier im Stadium der vorläufigen Feststellungen keine neuen Sachinformationen vorlegen. Nach Ablauf dieser Frist können interessierte Parteien nur dann neue Sachinformationen vorlegen, wenn sie nachweisen können, dass diese neuen Sachinformationen erforderlich sind, um Tatsachenbehauptungen anderer interessierter Parteien zu widerlegen, und wenn diese neuen Sachinformationen außerdem innerhalb der für den rechtzeitigen Abschluss der Untersuchung zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden können.

iii.

Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abschließen zu können, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen beziehungsweise nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessierten Parteien mehr an.

8.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Diese Stellungnahmen sollten innerhalb des folgenden Zeitrahmens abgegeben werden:

i.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien vor Ablauf der Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen vorgelegt wurden, spätestens am 75. Tag nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgegeben werden.

ii.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder das Informationspapier hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 7 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier abgegeben werden.

iii.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die endgültige Unterrichtung hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 3 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu der endgültigen Unterrichtung abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

9.   Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

Verlängerungen der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollten nur in Ausnahmefällen beantragt werden und werden nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes gewährt.

In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt.

In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

10.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

11.   Anhörungsbeauftragte

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der jeweilige in Abschnitt 5.7 vorgesehene Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

12.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD HANDEL abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Der allgemeine Begriff „Schädigung“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Grundverordnung bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird.

(3)  Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sind als Bezugnahmen auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu verstehen.

(4)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20.12.2017, SWD(2017) 483 final/2, abrufbar unter: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdfhttp://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf

(5)  Think! Desk China Research & Consulting, Prof. M. Taube, Analysis of State Induced Market distortions in the Chinese Ferroalloys and Silicon industries — Ferroalloy focus, September 2018.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/909 der Kommission vom 30. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland und in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 208 vom 1. Juli 2020, S. 2).

(7)  In dem Länderbericht zitierte Dokumente sind auf hinreichend begründeten Antrag ebenfalls erhältlich.

(8)  Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(9)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(10)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in dem betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.

(11)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe des Artikels 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

(12)  Dieser Abschnitt betrifft nur Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen den Fragebogen für ausführende Hersteller ausfüllen, der in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2514https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=251424. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(13)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können innerhalb dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(14)  Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail an (trade-service-desk@ec.europa.eu) oder telefonisch unter: +32 2 297 97 97 an den Trade Service Desk.

(15)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(16)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

„Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung)

„Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON KALZIUMSILIZIUM MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung) und die „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), müssen nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail-Adresse

 

Telefon

 

2.   UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

Geben Sie für den Untersuchungszeitraum (Jahr 2020) bitte Folgendes an: den Gesamtumsatz des Unternehmens in EUR und — für Kalziumsilizium im Sinne der Einleitungsbekanntmachung — den Wert der Einfuhren in die Union und der Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China in EUR sowie die entsprechende Menge in Tonnen.

 

Tonnen

Wert (in EUR)

Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)

 

 

Einfuhren der zu untersuchenden Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union

 

 

Einfuhren der zu untersuchenden Ware (jeglichen Ursprungs) in die Union

 

 

Weiterverkäufe der zu untersuchenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China

 

 

3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten Ihres Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu untersuchenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu untersuchenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu untersuchenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Geschäftstätigkeiten

Art der Verbindung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   SONSTIGE ANGABEN

 

Bitte machen Sie sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus Ihrer Sicht bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5.   ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich Ihr Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird Ihr Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Verweigert Ihr Unternehmen die etwaige Einbeziehung in die Stichprobe, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/73


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren mit Ursprung in der Republik Korea

(2021/C 58/16)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren mit Ursprung in der Republik Korea gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen (2).

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 4. Januar 2021 von der European Superabsorbent Polymer Coalition (im Folgenden „ESPC“ oder „Antragsteller“) eingereicht. Er wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt.

Eine allgemein einsehbare Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.

2.   Zu untersuchende Ware

Gegenstand dieser Untersuchung sind „superabsorbierende Polymere“, die in Wasser unlöslich sind, durch Polymerisation von Acrylmonomermolekülen mit Vernetzern zur Bildung vernetzter Polymernetzwerke hergestellt werden, eine hohe Kapazität zur Aufnahme und Speicherung von Wasser und wässrigen Flüssigkeiten aufweisen und ihren Ursprung in der Republik Korea haben (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

Interessierte Parteien, die Informationen zur Warendefinition übermitteln möchten, müssen dies binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (3) tun.

3.   Dumpingbehauptung

Bei der mutmaßlich gedumpten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „betroffenes Land“), die derzeit unter dem KN-Code ex 3906 90 90 (TARIC-Code 3906909017) eingereiht wird. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Die Behauptung, die Ausfuhren aus der Republik Korea seien gedumpt, stützt sich auf einen Vergleich des Inlandspreises mit dem Preis der zu untersuchenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.

4.   Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Beweisen geht hervor, dass sich die Menge und die Preise der eingeführten zu untersuchenden Ware unter anderem auf die in Rechnung gestellten Preise des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse sowie die Finanz- und die Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wird.

Sollte sich dies bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

Mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die am 8. Juni 2018 in Kraft trat (Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente), wurden erhebliche Änderungen in Bezug auf den Zeitplan und die Fristen eingeführt, die zuvor in Antidumpingverfahren galten. Die Fristen für die Kontaktaufnahme interessierter Parteien mit der Kommission, insbesondere im frühen Stadium der Untersuchungen, wurden verkürzt.

Die Kommission weist die Parteien außerdem darauf hin, dass nach dem COVID-19-Ausbruch eine Bekanntmachung (5) über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen veröffentlicht wurde, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.

5.1.    Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

5.3.    Verfahren zur Dumpingermittlung

Die ausführenden Hersteller (6) der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land sind gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.3.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.3.1.1.   Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in der Republik Korea

a)   Stichprobenverfahren

Da in der Republik Korea eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln:

https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/52d341a5-57a8-b06e-7eaf-60d25569e1b2

Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.8.

Die Kommission hat ferner mit den Behörden der Republik Korea Kontakt aufgenommen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt; zum selben Zweck kontaktiert sie möglicherweise auch die ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der Republik Korea und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission — oder gegebenenfalls über die Behörden der Republik Korea — darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Der Fragebogen für ausführende Hersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2516) zur Verfügung.

Der Fragebogen wird auch allen der Kommission bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der Republik Korea zur Verfügung gestellt.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten ausführende Hersteller, die ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Abschnitts 5.3.1.1 Buchstabe b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird. (7)

b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller

Nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung können nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller beantragen, dass die Kommission für sie eine unternehmensspezifische Dumpingspanne (im Folgenden „individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen ausführende Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, den Fragebogen binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Der Fragebogen für ausführende Hersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2516) zur Verfügung. Die Kommission wird prüfen, ob nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ein unternehmensspezifischer Zoll nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt werden kann.

Allerdings sollten sich nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Dumpingspanne für sie zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

5.3.2.   Untersuchung der unabhängigen Einführer (8) (9)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu untersuchende Ware aus der Republik Korea in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Stichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien ihre Entscheidung bezüglich der Einführerstichprobe mit. Die Kommission nimmt ferner einen Vermerk zur Stichprobenauswahl in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2516) zur Verfügung.

5.4.    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren sowie ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird, werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier entnommen werden. Die interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Ferner müssen andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, die Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kontaktieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingegangen sein.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2516) zur Verfügung.

5.5.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, so ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Die Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Die Fragebogen, darunter auch der Fragenbogen für Verwender der zu untersuchenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2516) zur Verfügung. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.6.    Interessierte Parteien

Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.3.1, 5.3.2 und 5.4 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Webseite. (10)

5.7.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen.

Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

Für die Anhörungen gilt folgender Zeitrahmen:

Anhörungen, die vor Ablauf der Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen stattfinden sollen, sollten binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beantragt werden; die Anhörung findet in der Regel binnen 60 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung statt.

Nach dem Stadium der vorläufigen Feststellungen sollten Anträge binnen 5 Tagen nach dem Datum der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder des Informationspapiers gestellt werden; die Anhörung findet in der Regel binnen 15 Tagen nach der Mitteilung bezüglich des Unterrichtungsdokuments oder dem Datum des Informationspapiers statt.

Im Stadium der endgültigen Feststellungen sollten Anträge binnen 3 Tagen nach dem Datum des endgültigen Unterrichtungsdokuments gestellt werden; die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung statt. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Anträge unmittelbar nach Erhalt dieses weiteren Unterrichtungsdokuments gestellt werden, und die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zu dieser Unterrichtung statt.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommissionsdienststellen, in hinreichend begründeten Fällen auch Anhörungen außerhalb des jeweils genannten Zeitrahmens zu akzeptieren und in hinreichend begründeten Fällen Anhörungen zu verweigern. Wird ein Antrag auf Anhörung von den Kommissionsdienststellen abgelehnt, werden der betreffenden Partei die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.

Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

5.8.    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (zur vertraulichen Behandlung) (11)tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail:

TRADE-AD681-SAP-Dumping@ec.europa.eu

TRADE-AD681-SAP-Injury@ec.europa.eu

6.   Zeitplan für die Untersuchung

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.

Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung erteilt die Kommission 4 Wochen vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen Auskünfte über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Den interessierten Parteien werden 3 Arbeitstage eingeräumt, um schriftlich zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen.

Falls die Kommission beabsichtigt, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien mittels eines Informationspapiers 4 Wochen vor Ablauf der Frist nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden den interessierten Parteien 15 Tage eingeräumt, um schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier Stellung zu nehmen, und 10 Tage, um schriftlich zu den endgültigen Feststellungen Stellung zu nehmen. Gegebenenfalls wird in weiteren Unterrichtungen über die endgültigen Feststellungen die Frist angegeben, in der interessierte Parteien schriftlich dazu Stellung nehmen können.

7.   Vorlage von Informationen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in den Abschnitten 5 und 6 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen. Bei der Vorlage sonstiger, nicht unter diese Abschnitte fallender Informationen sollte folgender Zeitrahmen eingehalten werden:

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten Informationen für das Stadium der vorläufigen Feststellungen binnen 70 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten interessierte Parteien nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier im Stadium der vorläufigen Feststellungen keine neuen Sachinformationen vorlegen. Nach Ablauf dieser Frist können interessierte Parteien nur dann neue Sachinformationen vorlegen, wenn sie nachweisen können, dass diese neuen Sachinformationen erforderlich sind, um Tatsachenbehauptungen anderer interessierter Parteien zu widerlegen, und wenn diese neuen Sachinformationen außerdem innerhalb der für den rechtzeitigen Abschluss der Untersuchung zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden können.

Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abschließen zu können, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen beziehungsweise nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessierten Parteien mehr an.

8.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Diese Stellungnahmen sollten innerhalb des folgenden Zeitrahmens abgegeben werden:

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien vor Ablauf der Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen vorgelegt wurden, spätestens am 75. Tag nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgegeben werden.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder das Informationspapier hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 7 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier abgegeben werden.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die endgültige Unterrichtung hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 3 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu der endgültigen Unterrichtung abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

9.   Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes gewährt.

In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt.

In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

10.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

11.   Anhörungsbeauftragte

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der jeweilige in Abschnitt 5.7 vorgesehene Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

12.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD HANDEL abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/.


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Der allgemeine Begriff „Schädigung“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Grundverordnung bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird.

(3)  Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sind als Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu verstehen.

(4)  Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(5)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(6)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in dem betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.

(7)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe des Artikels 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

(8)  Dieser Abschnitt betrifft nur Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(9)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können innerhalb dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(10)  Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail (trade-service-desk@ec.europa.eu) oder telefonisch (Tel.: + 32 2°297 97 97) an den Trade Service Desk.

(11)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(12)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

„Sensitive“-Version (zur vertraulichen Behandlung)

Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON SUPERABSORBIERENDEN POLYMEREN MIT URSPRUNG IN DER REPUBLIK KOREA

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Sensitive“-Version (zur vertraulichen Behandlung) und die Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Bitte machen Sie folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail-Adresse

 

Telefon

 

2.   UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

Geben Sie für den Untersuchungszeitraum bitte Folgendes an: den Gesamtumsatz des Unternehmens in EUR und — für die zu untersuchende Ware im Sinne der Einleitungsbekanntmachung — den Wert der Einfuhren in die Union und der Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Republik Korea in EUR sowie die entsprechende Menge in Tonnen.

 

Menge (in Tonnen)

Wert (in EUR)

Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)

 

 

Einfuhren der zu untersuchenden Ware mit Ursprung in der Republik Korea in die Union

 

 

Einfuhren der zu untersuchenden Ware (jeglichen Ursprungs) in die Union

 

 

Weiterverkäufe der zu untersuchenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Republik Korea

 

 

3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu untersuchenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu untersuchenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu untersuchenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Geschäftstätigkeiten

Art der Verbindung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   SONSTIGE ANGABEN

Bitte machen Sie sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht des Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5.   ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/84


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10178 — Eni/Aldro EyS/Instalaciones MD)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 58/17)

1.   

Am 11. Februar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Eni gas e luce S.p.A. ENI Gas e luce S.p.A. („Eni G & L“, Italien), eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Eni S.p.A. („Eni“, Italien);

Aldro Energia y Soluciones, S.L.U. („Aldro EyS“, Spanien) und Instalaciones Martinez Diez, S.L.U. („Instalaciones MD“, Spanien), beide 100 % ige Tochtergesellschaften von Aldro Energy, S.L.U. („Aldro Energy“, Spanien).

Eni übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Aldro EyS und Instalaciones MD.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Eni: weltweit tätige Erdöl- und Erdgasgruppe, die in den Bereichen Exploration, Förderung, Raffination und Vertrieb sowie in den Bereichen Strom und Chemie tätig ist. Die 100 % ige Tochtergesellschaft Eni G & L ist in der Strom- und Erdgasversorgung sowie in der Versorgung mit Energielösungen in der gesamten EU tätig.

Aldro EyS: Strom- und Erdgaslieferungen in Spanien und Portugal.

Instalaciones MD: Bereitstellung von Back-Office- und Kundenbetreuungsdiensten für Aldro EYS.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10178 — Eni/Aldro EyS/Instalaciones MD

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/86


Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für einen Namen im Weinsektor

(2021/C 58/18)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Willamette Valley“

PGI-US-02439

Datum der Antragstellung: 17.10.2018

1.   Einzutragender Name

Willamette Valley

2.   Art der geografischen Angabe

g. g. A.

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Die geschützte geografische Angabe „Willamette Valley“ ist Stillweinen (rot, rosé und weiß) und Qualitätsschaumweinen vorbehalten.

Weine aus dem Willamette Valley lassen sich anhand der Traubensorte charakterisieren und identifizieren. Auf die Rotweine, vorwiegend Pinot noir, und die Weißweine, vorwiegend Chardonnay, Pinot gris und Riesling sowie Schaumweinmischungen aus Pinot noir/Chardonnay, entfällt der Großteil der Produktion im Willamette Valley.

Als Weine mit mittlerem Körper aus kühlem Klima, die allgemein eine ausgeprägte Säure besitzen und helle, frische, reife Früchte und mineralische Tannine vermitteln, weisen die Weine aus dem Willamette Valley je nach Sorte die folgenden Merkmale auf:

Stillweine

Rotweine:

Die Rotweine aus dem Willamette Valley haben eine brillante, mittelrote bis granatrote Robe, die sich je nach Lage und Jahrgang manchmal einem tiefen Purpur- bis Schwarzton nähert; sie offenbaren eher frische als gekochte rote und schwarze Früchte, von Granatapfel, Erdbeere, Himbeere und Kirsche bis hin zu Brombeere und Pflaume, und zwar sowohl in den Aromen als auch unmittelbar in den Geschmacksausprägungen; darüber hinaus zeigen die Aromen rote und purpurne florale Aspekte, Erdigkeit von Humus bis Teeblatt, Jod- und Eisennoten, Backgewürze wie Sassafras, Cola, Mineralien sowie mit zunehmendem Alter komplexere herzhafte Züge von Schinken, Pilzen, Leder und Kräutern. Die Geschmacksausprägungen und deren Texturen im Mund sind komplex und vielschichtig; die feinkörnigen Tannine erinnern an Teeblatt und Kirschtabak, während der runde, samtige Mittelgaumen eine elegante Struktur und Fülle bietet und sowohl die Elemente von Frucht als auch die von herzhaften Speisen widerspiegelt, die man in der Nase wahrnimmt; die Gaumenstruktur kann eine Reihe von Tanninen von Teeblatt bis Holz aufweisen — mit heller Säure, die den Gaumen anhebt, prägnante Aromen lange anhalten lässt und für Spannung im Interesse von Schutz und Alterswürdigkeit sorgt.

Roséweine:

Die Roséweine aus dem Willamette Valley variieren in ihrer Robe von einem sehr hellen Grau-Rosa bis hin zu einem blassen Granatrot; alle sind lebendig und schön und weisen Aromen von weißen bis roten Blumen (Jasmin bis Rose) und frischen Früchten von Blutorange bis Walderdbeeren und Himbeeren auf, sowohl in der Nase als auch am Gaumen; die Gaumenaromen können auch salzig und mineralisch sein, mit einem cremigen Gaumen und manchmal mit einem Hauch von Restzucker. Die für die Roséweine aus dem Willamette Valley charakteristische lebendige Säure sorgt dafür, dass er einige Jahre in der Flasche reifen kann.

Weißweine:

Die Weißweine aus dem Willamette Valley sind einheitlich brillant, mit kräftiger Säure; ihre Robe ist platin- bis blass zitronenfarben und bei Spätlese oder eichenfassgereiften Weißweinen creme- bis goldfarben. Die Aromen der Weißweine decken eine Bandbreite an Früchten ab, die genauso hoch oder höher ist als die der Sorte Pinot noir, allerdings bei anderen Fruchtarten; die Aromen reichen von Zitrusfrüchten, Steinobst (Pfirsich, Birne usw.) bis hin zu floralen Elementen von weißen Blüten und Obstgartenblüten. Alle haben am Gaumen eine ausgeprägte Mineralität und Salinität (aufgrund des pH-Werts, der Säure und der leichten, hellen Frucht), mit einem Kern aus frischen, reinen Fruchtaromen, die von einem hohen Säuregehalt angetrieben werden, der Länge verleiht und Langlebigkeit verspricht. Mit zunehmendem Alter zeigen die Weine Noten von getrockneten Blumen, Marmelade mit Zitrusnoten und Elemente von Honig sowie ausgeprägte mineralische Noten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

16 %

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

7 %

Mindestgesamtsäure

4 g/l Weinsäure

pH = 4 max.

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

23,31 mÄq/l (Rotweine)

19,98 mÄq/l (Weiß- und Roséweine)

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

150 mg/l

40 mg/l gelöstes Schwefeldioxid

Qualitätsschaumweine

Qualitätsschaumweine aus dem Willamette Valley werden als Weiß- und Roséweine aus den Sorten Pinot noir, Chardonnay und in einigen Fällen auch Pinot Meunier hergestellt. Sie zeigen ein feines bis mittleres Schaumbild, Finesse, perlende Blasenfäden und ausdrucksstarke, klare, säurebetonte Fruchtaromen von kaum gereiftem Steinobst und rassigen Zitrusfrüchten. Weiße Qualitätsschaumweine sind platinfarben und brillant klar, mit Aromen von Apfel oder Birne und Geschmacksnoten, die Limette, Steinobst oder Mineralien ähneln. Rosé-Schaumweine zeigen gehobene Noten von Walderdbeeren, rassige hohe Säurewerte und vielschichtige hellrote Fruchtaromen (Apfel/Pflaume). Längere Lagerzeiten von mehr als zehn Jahren in der Flasche sind normal. Optisch reichen Rosé-Schaumweine von klarem Kirschrot bis hin zu einem „Hauch“ von Rosatönen. Aromatisch zeigen Rosé-Schaumweine je nach Cuvée und Reife der Früchte bei der Lese florale Noten von Rosenblüten über rotschaligen Apfel bis hin zu leichten Pflaumen-Erdbeer-Tönen. Auch eine charakteristische „Gewürzkomponente“ ist nicht ungewöhnlich. Typische Aroma- und Geschmacksbeschreibungen können Walderdbeeren und andere Sommerbeeren, Zitrusfrüchte wie Blutorange/Mandarine, Äpfel/Holzapfel, Gewürze wie getrocknete Kräuter und Ingwer umfassen. Rassige hohe Säurewerte ermöglichen lange Lagerzeiten von mehr als zehn Jahren in der Flasche.

Die Aromen von Brut-Schaumweinen aus den Sorten Chardonnay, Pinot Noir und Pinot Meunier können von weißen Blumen über Meeresstrand-Austernschalen bis hin zu Apfel/Birne und zitroniger weißer Grapefruit reichen. Die Geschmacksausprägungen variieren je nach Prozentsatz der verwendeten Rebsorte und dem Ort, an dem die Früchte angebaut wurden. Die Blumen reichen von zartem Weiß bis Rosa, die Gewürze von Vanille über Ingwer bis zu getrockneten Kräutern, und die Früchte können grüne, gelbe, rotschalige Äpfel, Holzapfel, herbe Beeren und Anjou-Birne, zitronige weiße Grapefruit, Sternfrucht und Mandarine umfassen. Die Säure ist hell und lebendig, während der Abgang mit einem Ausdruck reifer Früchte recht lang sein kann.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

14 %

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

7 %

Mindestgesamtsäure

5 g/l Weinsäure

pH = 4 max.

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

<= 23,31 mÄq/l

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

150 mg/l

30 mg/l gelöstes Schwefeldioxid

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Wesentliche önologische Verfahren

entfällt

b.   Höchsterträge

Pinot noir und andere Rotweine: 7 850 kg/ha (45 hl/ha);

Chardonnay: 10 100 kg/ha (60 hl/ha);

Andere Weißweine: 12 330 kg/ha (70 hl/ha);

Qualitätsschaumweine: 15 700 kg/ha (90 hl/ha).

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das Willamette Valley ist als amerikanisches Weinbaugebiet in den Verordnungen der US-amerikanischen Steuer- und Handelsbehörde für Alkohol und Tabak (Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau — TTB) offiziell anerkannt und mit folgender Zusammenfassung registriert:

§9.90 Willamette Valley.

Abgrenzung. Das Weinbaugebiet Willamette Valley liegt im nordwestlichen Teil von Oregon und wird im Norden vom Columbia River, im Westen von den Coast Range Mountains, im Süden von den Calapooya Mountains und im Osten von den Cascade Mountains begrenzt und umfasst etwa 5 200 Quadratmeilen (3,3 Millionen Morgen).

Im Einzelnen verläuft die Grenze des Weinbaugebiets nach Landmarken und auf den genehmigten Karten verzeichneten Referenzpunkten wie folgt: vom Ausgangspunkt am Schnittpunkt der Grenzlinie Columbia/Multnomah County und der Staatsgrenze Oregon/Washington;

westlich entlang der Grenzlinie Columbia/Multnomah County 8,5 Meilen bis zum Schnittpunkt mit der Grenzlinie Washington/Multnomah County;

südlich entlang der Grenzlinie von Washington County 5 Meilen bis zum Schnittpunkt mit der 1 000-Fuß-Höhenlinie;

nordwestlich (15 Meilen genau nordwestlich) entlang der 1 000-Fuß-Höhenlinie bis zum Schnittpunkt mit dem State Highway 47, 0,5 Meilen nördlich von Tophill;

dann genau westlich vom State Highway 47 eine Viertelmeile bis zur 1 000-Fuß-Höhenlinie, weiter nach Süden und dann nach Südwesten entlang der 1 000-Fuß-Höhenlinie bis zum Schnittpunkt mit dem Siuslaw National Forest (etwa 43 Meilen südlich und 26 Meilen westlich Tophill), eine Meile nördlich des State Highway 22;

6,5 Meilen genau nach Süden bis zur 1 000-Fuß-Höhenlinie an der Grenzlinie Lincoln/Polk County;

weiter entlang der 1 000-Fuß-Höhenlinie (etwa 23 Meilen) nach Osten, Süden und dann nach Westen bis zu dem Punkt, an dem sich die Grenzlinie von Polk County mit der Grenzlinie Lincoln/Benton County kreuzt;

südlich entlang der Grenzlinie Lincoln/Benton County 11 Meilen bis zum Schnittpunkt mit der Grenzlinie des Siuslaw National Forest;

6 Meilen östlich entlang der Grenzlinie des Siuslaw National Forest und dann 6 Meilen südlich entlang der Grenzlinie des Siuslaw National Forest bis zum State Highway 34 und der 1 000-Fuß-Höhenlinie;

südlich entlang der 1 000-Fuß-Höhenlinie bis zum Schnittpunkt mit der Township-Grenzlinie T17S/T18S (31 Meilen südwestlich, 1 Meile westlich des State Highway 126);

in östlicher Richtung entlang der Grenzlinie T17S/T18S 4,5 Meilen bis zur Range-Grenzlinie R6W/R7W, in südlicher Richtung entlang dieser Range-Grenzlinie 2,5 Meilen bis zur 1 000-Fuß-Höhenlinie;

nach Nordosten, dann nach Südosten entlang der 1 000-Fuß-Höhenlinie etwa 12 Meilen bis zum Schnittpunkt mit der Range-Grenzlinie R5W/R6W;

südlich entlang der Range-Grenzlinie R5W/R6W etwa 0,25 Meilen bis zum Schnittpunkt mit der 1 000 Fuß-Höhenlinie;

allgemein in südöstlicher Richtung entlang der sich schlängelnden 1 000-Fuß-Höhenlinie, die das Letz-Creek-Gebiet kreuzt, bis zu dem Punkt auf der 1 000-Fuß-Höhenlinie, der sich genau nördlich der Kreuzung der Siuslaw River Road und der Fire Road befindet;

südlich in einer geraden Linie etwa 0,55 Meilen über den Siuslaw River und die Kreuzung der Siuslaw River Road und der Fire Road bis zur 1 000-Fuß-Höhenlinie;

allgemein in südöstlicher Richtung entlang der sich schlängelnden 1 000-Fuß-Höhenlinie, die das Gebiet von Roseburg, Oregon, kreuzt, bis zum Schnittpunkt der 1 000-Fuß-Höhenlinie mit der Grenzlinie Lane/Douglas County;

östlich entlang der Grenzlinie Lane/Douglas County etwa 3,8 Meilen bis zum Schnittpunkt mit der 1 000-Fuß-Höhenlinie unmittelbar östlich der South Fork des Siuslaw River;

allgemein nach Norden, dann nach Nordosten entlang der 1 000-Fuß-Höhenlinie um Spencer Butte und dann allgemein nach Süden bis zu einem Punkt entlang der Grenzlinie Lane/Douglas County 0,5 Meilen nördlich des State Highway 99;

nach Süden entlang der Grenzlinie Lane/Douglas County 1,25 Meilen bis zur 1 000-Fuß-Höhenlinie;

entlang der 1 000-Fuß-Höhenlinie um die Täler des Little River, des Mosby Creek, des Sharps Creek und des Lost Creek bis zur Kreuzung der R1W/R1E und des State Highway 58;

nach Norden entlang der R1W/R1E 6 Meilen bis zum Schnittpunkt mit der 1 000-Fuß-Höhenlinie direkt nördlich des Little Fall Creek;

weiter entlang der 1 000-Fuß-Höhenlinie um den Hills Creek, den Südhang des McKenzie River Valley hinauf zum Ben and Kay Dorris State Park, über den Nordhang hinunter um den Camp Creek, den Mohawk River und seine Nebenflüsse, den Calapooia River (drei Meilen südöstlich der Stadt Dollar) zu dem Punkt, an dem der Wiley Creek die R1E/R1W schneidet, ungefähr eine Meile südlich der T14S/T13S;

nördlich entlang der R1E/R1W 7,5 Meilen bis zur T12S/T13S am Cedar Creek;

nach Westen entlang der T12S/T13S 4 Meilen bis zur 1 000-Fuß-Höhenlinie;

weiter in allgemeiner nördlicher Richtung entlang der 1 000-Fuß-Höhenlinie um den Crabtree Creek, den Thomas Creek, den North Santiam River (bis zum Schnittpunkt mit dem Sevenmile Creek) und den Little North Santiam River bis zum Schnittpunkt der 1 000-Fuß-Höhenlinie mit der R1E/R2E (etwa 1 Meile nördlich des State Highway 22);

nördlich entlang der R1E/R2E (durch einen kleinen Teil des Silver Falls State Park) 14 Meilen bis zur T6S/T7S;

nach Osten entlang der T6S/T7S 6 Meilen zur R2E/R3E;

nach Norden entlang der R2E/R3E 6 Meilen zur T5S/T6S;

genau 8,5 Meilen nach Nordosten bis zur Kreuzung der T4S/T5S und der R4E/R3E;

nach Osten entlang der T4S/T5S 6 Meilen zur R4E/R5E;

nach Norden entlang der R4E/R5E 6 Meilen zur T3S/T4S;

nach Osten entlang der T3S/T4S 6 Meilen zur R5E/R6E;

nach Norden entlang der R5E/R6E 10,5 Meilen bis zu dem Punkt, an dem sie die Grenze des Mount Hood National Forest schneidet (etwa 3 Meilen nördlich des U.S. Highway 26);

4 Meilen nach Westen und 1 Meile nach Norden entlang der Waldgrenze bis zur 1 000-Fuß-Höhenlinie (direkt nördlich des Bull Run River);

nördlich entlang der 1 000-Fuß-Höhenlinie nach Multnomah County bis zum Schnittpunkt mit der R4E/R5E;

etwa drei Meilen genau nach Norden bis zur Staatsgrenze Oregon/Washington und

westlich und dann nördlich 34 Meilen entlang der Staatsgrenze Oregon/Washington zum Ausgangspunkt.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Für die Stillweine und die Qualitätsschaumweine des Willamette Valley werden Keltertrauben der folgenden Sorten verwendet: Pinot noir, Pinot gris, Chardonnay, Riesling, Pinot blanc, Syrah, Cabernet Sauvignon, Gamay noir und Pinot Meunier.

Weitere Keltertraubensorten werden in geringerem Umfang verwendet: Arneis, Albarino, Auxerrois, Cabernet franc, Chenin blanc, Dolcetto, Gewürztraminer, Grüner Veltliner, Merlot, Müller-Thurgau, Sangiovese, Sauvignon Blanc, Tempranillo, Viognier und Zinfandel.

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Wie bei jeder erfolgreichen Unternehmung, die sich einen guten Ruf erarbeitet, ist der Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der hohen Qualität komplex und nicht einfach: Die natürlichen Einflüsse aufgrund der Lage des Willamette Valley und ihre klimatischen, geologischen, geografischen und jahrgangsbedingten Auswirkungen, die die endgültige Weinqualität signifikant beeinflussen, dürften wohl das größte Gewicht haben, doch auch die menschlichen Einflüsse müssen anerkannt werden, die durch Systematisierung und Harmonisierung von Weinbau, Weinbereitung und Vermarktung für Zuverlässigkeit und Kontrolle sorgen und Ansehen der Weine der Region bewirken.

Böden und Geologie: Im Willamette Valley werden hochwertige, für das Gebiet typische Weine aus den oben genannten Rebsorten für kühles Klima erzeugt, die fast ausschließlich auf Hügeln mit vulkanischen und/oder sedimentären Böden angebaut werden, die durch tektonische Vorgänge aus dem Talboden herausgeschoben wurden, und zwar in Höhen zwischen 61 und 305 Metern (200 und 1 000 Fuß), mit Löss (verwehtem Schluff) auf einigen der Hügel. Die Böden in Hanglage bieten eine ausreichende Wurzeltiefe und Wasserspeicherung, versorgen die Reben mit Nährstoffen, ohne zu reichhaltig zu sein (und begünstigen dadurch ein leichtes, üppiges Wachstum statt notwendiger, angestrengter Fruchtprioritäten); sie bieten eine gute Boden- und Luftdrainage mit mürben Böden. Die Wahrscheinlichkeit von Frost- und Krankheitsbelastungen (z. B. Echter Mehltau) ist geringer. Die Böden in Hanglage sind von dreierlei Art (vulkanisch, sedimentär und Löss-Gletscherschluff) und übertragen einzigartige und vorhersehbare Aromen, Geschmacksausprägungen, Mineralität und Wachstumscharakteristiken auf die Reben und die daraus resultierenden Weine — beim Pinot noir zum Beispiel sorgen die vulkanischen Böden für das Aroma und den Geschmack von hellen, frischen roten Früchten (von Himbeere über Sauerkirsche bis Schwarzkirsche) und für eine mäßig feine, weiche Tanninstruktur und moderate Farbe; Sedimentböden sorgen für die Farbe, das Aroma und den Geschmack von dunklen, roten bis schwarzen Früchten (von Schwarzkirsche über Brombeere bis schwarze Johannisbeere oder Heidelbeere) mit Akzenten von Pilzen, Backgewürzen, Kaffee und dunkler Marmelade und einen moderaten bis hohen Tanningehalt; Lössböden sorgen für eine hellere Farbe (von Erdbeere über Himbeere bis Kuchen-Kirsche), weniger Struktur sowie einen geringeren Tanningehalt und Frische. Alle behalten eine mittlere bis hohe Säure und sind alterungsfähig.

Geografie: Zu den organoleptischen Eigenschaften, die als einzigartig für das Willamette Valley — insbesondere beim Pinot noir — angesehen werden, gehören Helligkeit und Merkmale von frischen Früchten, wobei die Säure durch das geschützte kühle Klima erzeugt wird, des Weiteren verschiedene Ausprägungen rot-schwarzer Früchte und ein wechselnder Gehalt an strukturellen Phenolen oder Tanninen in Abhängigkeit von Bodentyp, Höhenlage und Geografie sowie eine breite Palette von stilistischen Einflüssen der Winzer aufgrund ihrer sich weiterentwickelnden Sichtweisen auf die Persönlichkeit des Pinot noir.

Das kühle Klima, das durch große Wasserkörper wie den Pazifischen Ozean gemäßigt wird, ermöglicht es, dass die Temperaturen von warmen Tagen zu sehr kühlen Nächten übergehen, wobei der auflandige Ozeanwind das Willamette Valley nachts um bis zu 16,5-22 °C (30-40 °F) abkühlt. Dies beeinflusst die Pflanzenatmung, ermöglicht die Kühlung der Pflanzen und bewahrt die für die Weine des Willamette Valley charakteristische Säure.

Aus dem Gefälle, das durch den Höhenunterschied von 244 Metern (800 Fuß) entsteht, ergeben sich unterschiedliche Reifebedingungen für verschiedene Rebsorten und die Fähigkeit der Anpassung an unterschiedliche klimatische Bedingungen — mit wärmeren Gebieten in niedrigeren und kühleren Gebieten in höheren Lagen, wodurch reifere und weichere Weincharaktere in niedrigeren Lagen und hellere, frische Früchte und ein höherer Säuregehalt in höheren Lagen erreicht werden. Eine weitere Verfeinerung folgt aus der Ausrichtung der Hänge, d. h. nach Süden, Osten oder Westen zwecks Sonnenexposition — ein echter Vorteil in der frühen, kühlen Geschichte der Region, als die perfekte Reifung auf nach Süden ausgerichteten Rebflächen angestrebt wurde.

So wichtig die Hanglagen für Reifung, Wasserhaushalt, Aromen und Säure auch sind, das entscheidende Merkmal der Weine aus dem Willamette Valley ergibt sich aus der schalenförmigen Natur des Tals, die zu den allgemeinen kühlen Klimabedingungen dieses geschützten Tals beiträgt — geschützt durch die Cascade Mountains und die Coast Range Mountains im Osten bzw. im Westen, die verhindern, dass heißes, trockenes, kontinentales Wetter bzw. kühles, feuchtes Wetter die Wachstumsperiode stören. Die volle Reife wird in dieser geschützten authentischen Kühlklimaregion erreicht, während die Säure durch kühle Wachstums- und Reifeperioden erhalten bleibt. Hochwertige Weine mit Finesse, Lebendigkeit und struktureller Integrität benötigen diese Säure, womit Weine aus dem Willamette Valley kurz- bis mittelfristig exzellente Weine zum Essen sind, aber auch ein langes Alterungspotenzial haben.

Allgemeine geografische Einflüsse für Stillweine und Qualitätsschaumweine: Das Willamette Valley liegt auf dem 45. nördlichen Breitengrad. Auf diesem Breitengrad beeinflussen die Höhenunterschiede die Flora und Fauna des Gebietes merklich. Höhenunterschiede von nur 60 Metern zwischen den Rebflächen können die Reifung um bis zu 10-14 Tage verzögern. Die Blüte der Weinrebe beginnt im Durchschnitt in der dritten Juniwoche (Sommersonnenwende) und ist oft im Juli (vier Wochen nach der Sommersonnenwende) abgeschlossen. Dieser Breitengrad und die Nähe zum kühlen Pazifischen Ozean bringen Wetterschwankungen während der Wachstumsperiode und auch der Lesezeit mit sich. Tatsächlich ist das Wetter im Willamette Valley im Vergleich zu allen anderen Weinbaugebieten an der Westküste der USA ausgesprochen vielfältig. Hinzu kommt, dass die Tageslichtlänge und deren tägliche Veränderungen ausreichen, um bei Pflanzen wie Weinreben eine Photoperioden-induzierte physiologische Reaktion hervorzurufen. Die Hitzesumme und Photoperiode des Willamette Valley setzt den Gebieten, in denen eine gleichmäßige Reifung stattfinden kann, Grenzen. So können nur auf wenigen Flächen oberhalb von 240 Metern oder an Orten mit einer durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmenge von mehr als 1 300 mm oder mit nördlicher Ausrichtung erfolgreich Reben angebaut werden. Flächen, auf denen erfolgreich in gleichbleibender Qualität erzeugt wird, finden sich in Hanglagen, die so ausgerichtet sind, dass die Sonne auf das Laub der Reben fällt und im Frühjahr die Böden erwärmt. Es handelt sich um ein Weinbaugebiet, in dem Sorten für warmes Klima wie Cabernet Sauvignon nicht durchgängig reifen. Tatsächlich ist es eines der wenigen Weinbaugebiete mit kühlem Klima, in dem zuerst auf den Hängen und nicht etwa in der kälteren Talmulde gepflanzt wurde.

Menschliche Einflüsse und stilistische Optionen: Das Willamette Valley liegt am nördlichen Rand jener Zone, in der kühle Klimasorten, die für Still- oder Qualitätsschaumweine wichtig sind (z. B. Pinot noir, Pinot Meunier und Chardonnay), in gleichbleibender Qualität reifen können. Aufgrund dieser besonderen Lage nehmen die Still- und Qualitätsschaumweine ihre aufregenden, einzigartigen Eigenschaften an, die wiederum den Winzern entscheidende stilistische Optionen bieten. Üblicherweise blühen die Pflanzen zur Sommersonnenwende, sodass die für Qualitätsschaumweine bestimmten Weintrauben Mitte bis Ende September und jene für Stillweine Ende September bis Mitte Oktober reifen. Hanglagen ermöglichen warme Temperaturinversionen am frühen Abend, sodass die den Reben atmen können, bevor die kühlen Temperaturen der späten Nacht und des frühen Morgens eintreten. Zudem erlauben Hanglagen — neben den Makrounterschieden zwischen Anbauzonen — den Winzern, die Lese nach Ausrichtung oder Höhenlage zu staffeln, um die jeweiligen Fruchtaromen noch besser zur Geltung zu bringen und den Besonderheiten der jeweiligen Wachstumsperiode Rechnung zu tragen.

In dieser nördlichen Randzone können Variationen im Geschmack durch kleine Veränderungen im Weinberg ausgelöst werden, durch Klone, Wurzelstöcke, Abstände, Ausrichtung, Höhenlage und sogar die Arbeit des Winzers. Unterschiede zwischen benachbarten Weinbergen können stilistische Vielfalt in Qualitätsschaum- und Stillweinen ergeben.

Die für Qualitätsschaumweine bestimmten Trauben prägen im Willamette Valley komplexe, reife Fruchtaromen aus, ohne ihren hohen natürlichen Säuregehalt zu verlieren. Sie können jeweils zum Zeitpunkt der optimalen Reife gelesen werden, wenn sich die Winzer von niedrigeren in höhere Lagen vorarbeiten. Werden Reben am Rande der gleichmäßigen Reifung angebaut, entstehen komplexe, köstliche Fruchtaromen. Schaumweine aus den Sorten Pinot noir und Chardonnay werden im Willamette Valley seit den frühen 1980er-Jahren hergestellt. Heute gibt es mehr als 100 Erzeuger von Schaumweinen nach traditioneller Methode, und die Produktion wächst weiter, sowohl was die Anzahl der Erzeuger als auch das Volumen betrifft.

Die reifen Fruchtaromen, der hohe natürliche Säuregehalt und der niedrige Alkoholgehalt der Mitte September gelesenen Weintrauben ergeben komplexe, hochwertige, langlebige Schaum- und Stillweine. Das Willamette Valley steht aufgrund seiner hohen nördlichen Breite, der Nähe zum kühlen Ozean, der im Regenschatten liegenden Rebflächen am Hang, der dynamischen Photoperiode und der Tatsache, dass Rebsorten aus wärmeren Klimazonen hier nicht reifen können, für einen einzigartigen „neuen“ Stil nordamerikanischer Weine.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die geografische Angabe zwar primär durch die natürlichen Einflüsse, die eine einzigartige und außergewöhnliche Region schaffen, gerechtfertigt ist, die sekundären Merkmale des Willamette Valley — die es neben den physischen Merkmalen von anderen Weinbaugebieten unterscheiden — jedoch auf die menschlichen Einflüsse zurückzuführen sind: außergewöhnlicher Fokus, Zusammenarbeit, methodische Genauigkeit und fachliche Forschung sowie organisatorische Ansätze, die weltweit auf Interesse gestoßen und zu Kontakten geführt haben, darunter die branchenweite Zusammenarbeit, z. B. das erste International Cool Climate Symposium im Jahr 1984 und die viel beachtete International Pinot Noir Celebration, die seit 34 Jahren alle Erzeuger von Pinot noir weltweit willkommen heißt. Die ausgeprägte Zusammenarbeit und die gleichbleibend hohe Qualität der Erzeugnisse haben eine Anhängerschaft entstehen lassen und allgemein zum Ansehen der Region beigetragen.

Andere Sorten sind hier aus ähnlichen Gründen erfolgreich wie Pinot noir, aber Pinot noir ist der Spitzenreiter in Sachen Bekanntheit. Medien, Wissenschaft, Fachkreise und Verbraucher kennen alle die auf der Grundlage von Pinot noir erzeugten Weine aus dem Willamette Valley, sowohl die Still- als auch die Schaumweine. Die Anerkennung ist breit und international. Beispielhaft sei angeführt, dass Weine aus dem Willamette Valley vor zwei Jahren im Rahmen der Decanter World Wine Awards mit der Platin- und der Best-in-Show-Medaille ausgezeichnet wurden, Robert Parker Jr. anerkennt, dass „Oregon endlich sein enormes Potenzial ausschöpft“, und Isaac Asimov von der New York Times feststellt: „Das Willamette Valley ist ein Ort, an dem die Ideale des Pinot noir — Finesse und Anmut — in gleichbleibender Qualität angetroffen werden können.“

9.   Sonstige Bedingungen

Praktisch alle Weine aus dem Willamette Valley sind sortenspezifisch und müssen gemäß den Gesetzen und Verordnungen des Staates Oregon (OAR 845 OLCC Regulations) zu mindestens 90 % aus der jeweiligen Sorte bestehen.

Die Herkunft des Weins muss genau angegeben werden; wenn auf dem Etikett ein amerikanisches Weinbaugebiet (American Viticultural Area — AVA) angegeben ist, muss der Wein in der Flasche zu mindestens 95 % aus dem betreffenden AVA stammen.

Alle Weine aus dem Willamette Valley müssen in Oregon vinifiziert und zur Abfüllung vorbereitet werden; mit dieser Anforderung werden Qualität und Herkunft der Trauben gewährleistet, da es wichtig ist, dass diese anspruchsvollen Weine sorgfältig behandelt werden und die Zusammenarbeit bei der Veredelung des Weins im Weinbaugebiet selbst erleichtert wird. Wenn auf dem Etikett „Willamette Valley AVA“ als Ursprungsbezeichnung angegeben ist, muss der Wein gemäß den Kennzeichnungsvorschriften des Bundes [Code Federal Regulation, Title 27 CFR 4.25(e)(3)(iv)] vollständig in Oregon hergestellt sein („fully finished“). In den Vorschriften des TTB ist „vollständig hergestellter“ Wein als Wein definiert, der „zur Flaschenabfüllung bereit ist, mit Ausnahme von Kellerbehandlung und Verschnitt, wobei es nicht zu einer Änderung von Klasse und Art kommen darf“.

Link zur Produktspezifikation

https://assets.simpleviewinc.com/simpleview/image/upload/v1/clients/willametteor/2020_02_GUIDELINES_FOR_PROTECTED_GEOGRAPHICAL_INDICATION_Willamette_Valley_091718_add_092519_100819_030520_7d32ebb7-96f1-4049-b608-d3838347b797.pdf


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.