ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 30

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
27. Januar 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 30/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9977 — EPGC/Metro) ( 1 )

1

2021/C 30/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10107 — BlackRock/Mubadala/Goldman Sachs/Calisen) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 30/03

Euro-Wechselkurs — 26. Januar 2021

3

2021/C 30/04

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. Februar 2021( ABl. C 140 vom 21.4.2004 )

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2021/C 30/05

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

5

2021/C 30/06

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

6


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 30/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10112 – CVC/Riverstone Europe) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

7

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 30/08

Veröffentlichung des Eintrags im internationalen Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben ម្រេចកំពត/Kampot Pepper gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates (Genfer Akte des Lissabonner Abkommens)

9


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9977 — EPGC/Metro)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 30/01)

Am 15. Dezember 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9977 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


27.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10107 — BlackRock/Mubadala/Goldman Sachs/Calisen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 30/02)

Am 21. Januar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10107 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/3


Euro-Wechselkurs (1)

26. Januar 2021

(2021/C 30/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2143

JPY

Japanischer Yen

125,93

DKK

Dänische Krone

7,4390

GBP

Pfund Sterling

0,88698

SEK

Schwedische Krone

10,0715

CHF

Schweizer Franken

1,0789

ISK

Isländische Krone

157,00

NOK

Norwegische Krone

10,3873

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,080

HUF

Ungarischer Forint

358,61

PLN

Polnischer Zloty

4,5465

RON

Rumänischer Leu

4,8748

TRY

Türkische Lira

8,9269

AUD

Australischer Dollar

1,5709

CAD

Kanadischer Dollar

1,5444

HKD

Hongkong-Dollar

9,4132

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6793

SGD

Singapur-Dollar

1,6099

KRW

Südkoreanischer Won

1 339,51

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,4065

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8537

HRK

Kroatische Kuna

7,5630

IDR

Indonesische Rupiah

17 126,85

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9161

PHP

Philippinischer Peso

58,379

RUB

Russischer Rubel

91,2538

THB

Thailändischer Baht

36,405

BRL

Brasilianischer Real

6,5816

MXN

Mexikanischer Peso

24,3386

INR

Indische Rupie

88,5555


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


27.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/4


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. Februar 2021

(veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

(2021/C 30/04)

Die Basissätze wurden nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Bei der Ermittlung des Abzinsungssatzes wird eine Marge von 100 Basispunkten hinzugefügt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch einen Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Sätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 447 vom 23.12.2020, S. 9, veröffentlicht.

Von

Bis

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.2.2021

-0,45

-0,45

0,00

-0,45

0,44

-0,45

0,05

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,22

0,80

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,19

-0,45

2,07

-0,02

-0,45

-0,45

0,12

1.1.2021

31.1.2021

-0,45

-0,45

0,00

-0,45

0,44

-0,45

0,06

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,22

0,80

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,23

-0,45

2,07

0,00

-0,45

-0,45

0,15


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

27.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/5


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2021/C 30/05)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

27.10.2020

Dauer

27.10.2020 bis 31.12.2020

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand oder Bestandsgruppe

ALF/3X14-

Art

Kaiserbarsch (Beryx spp.)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

---

Laufende Nummer

31/TQ2025


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


27.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/6


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2021/C 30/06)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

16. Dezember 2020

Dauer

16. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand oder Bestandsgruppe

RJU/7DE.

Art

Perlrochen (Raja undulata)

Gebiet

Unionsgewässer von 7d und 7e

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

---

Referenznummer

32/TQ123


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

27.1.2021   

DE

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C 30/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10112 – CVC/Riverstone Europe)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 30/07)

1.   

Am 21. Januar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg),

RiverStone Barbados Limited („Riverstone Europe“, Barbados).

CVC übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Riverstone Europe.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CVC und/oder ihre Tochtergesellschaften verwalten Investmentfonds und -plattformen;

Riverstone Europe verwaltet Abwicklungsversicherungsgeschäfte und -portfolios.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10112 – CVC/Riverstone Europe

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

27.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/9


Veröffentlichung des Eintrags im internationalen Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben „ Image 1 “/„Kampot Pepper“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Genfer Akte des Lissabonner Abkommens)

(2021/C 30/08)

Am 14. Dezember 2020 informierte das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) die Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens (1) über folgenden Eintrag im internationalen Register:

Name: „ Image 2 “/„Kampot Pepper“

Art des Erzeugnisses: Pfeffer

Ursprungsland: Kambodscha

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und aus den dort genannten Gründen Einspruch gegen den Schutz des Namens im Gebiet der Europäischen Union zu erheben. Einsprüche können innerhalb von vier Kalendermonaten ab dem heutigen Tag bei der Kommission unter folgender Adresse eingereicht werden:

AGRI-B3-GENEVA@ec.europa.eu

Die Mitteilung kann im internationalen Register der WIPO unter folgendem Link eingesehen werden:

https://www.wipo.int/cgi-lis/ifetch5?ENG+LISBON+17-00+21650851-KEY+256+0+1138+F-ENG+1+1+1+25+SEP-0/HITNUM,NO,APP-ENG,COO+kampot+


(1)  Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 15).

(2)  Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1).