ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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EMPFEHLUNGEN |
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Rat |
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2021/C 24/01 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 24/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9984 — CIMIC/Elliott/Thiess) ( 1 ) |
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2021/C 24/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9911 — Voith/PCSH/TSA) ( 1 ) |
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2021/C 24/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10034 — Pizarreño/Maderas Arauco/E2E JV) ( 1 ) |
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2021/C 24/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9892 — Leonardo/Thales/VSB) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 24/06 |
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2021/C 24/07 |
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2021/C 24/08 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (Sache AT.40410 — Ethylen) |
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2021/C 24/09 |
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2021/C 24/10 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 27. Mai 2019 zum vorläufigen Beschlussentwurf in derSache M.8713 — Tata Steel/ThyssenKrupp/JV — Berichterstatter: Bulgarien ( 1 ) |
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2021/C 24/11 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (Sache M.8713 — Tata Steel/ThyssenKrupp/JV) ( 1 ) |
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2021/C 24/12 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 11. Juni 2019 zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8713 — Tata Steel/ThyssenKrupp/JV) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4228) ( 1 ) |
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2021/C 24/13 |
Information der Kommission gemäß Beschluss (EU) 2020/1421 des Rates |
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Rechnungshof |
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2021/C 24/14 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2021/C 24/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache.10105 — FSN Capital/Obton Invest/Obton Group) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2021/C 24/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10131 — Partners Group/Warburg Pincus/Ecom Express Private) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2021/C 24/17 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache. 10117 — A.P. Moller/APMH Invest/Faerch Group) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2021/C 24/18 |
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2021/C 24/19 |
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2021/C 24/20 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
EMPFEHLUNGEN
Rat
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/1 |
EMPFEHLUNG DES RATES
für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der EU
(2021/C 24/01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 6,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 168 Absätze 1 und 2 muss bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Die Tätigkeit der Union umfasst unter anderem die Beobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den in diesem Artikel genannten Bereichen und unterstützt erforderlichenfalls deren Tätigkeit. |
(2) |
Gemäß Artikel 168 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird bei der Tätigkeit der Union die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gewahrt. Somit sind die EU-Mitgliedstaaten dafür zuständig, unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen und gesellschaftlichen Lage sowie der Zielgruppen für die Tests über die Entwicklung und Umsetzung von COVID-19-Teststrategien, einschließlich des Einsatzes von Antigen-Schnelltests, zu entscheiden. |
(3) |
Am 15. April 2020 verabschiedete die Kommission Leitlinien für In-vitro-Tests zur Diagnose von COVID-19 und deren Leistung (1), die Erwägungen zur Leistung der Tests umfassen und in denen empfohlen wird, COVID-19-Tests erst nach ihrer Validierung in die klinische Routine aufzunehmen. |
(4) |
Am 15. Juli 2020 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung über kurzfristige Vorsorgemaßnahmen der EU im Gesundheitsbereich im Hinblick auf COVID-19-Ausbrüche (2), in der neben anderen Maßnahmen für eine Stärkung der Kapazitäten für Vorsorge und koordinierte Reaktion das Testen als einer der wichtigsten Bereiche genannt wurde, in denen die Mitgliedstaaten handeln sollten, und die konkrete Schlüsselmaßnahmen enthält, die in den nächsten Monaten zu ergreifen sind. |
(5) |
Am 28. Oktober 2020 verabschiedete die Kommission eine Empfehlung zu den COVID-19-Teststrategien, einschließlich des Einsatzes von Antigen-Schnelltests (3). Mit dieser Empfehlung erhielten die Länder eine Orientierungshilfe zu den wichtigsten Elementen, die bei ihren COVID-19-Teststrategien zu berücksichtigen sind; ferner wurden Erwägungen zum Einsatz von Antigen-Schnelltests dargelegt. |
(6) |
Am 18. November 2020 verabschiedete die Kommission eine Empfehlung zum Einsatz von Antigen-Schnelltests für die Diagnose von SARS-CoV-2-Infektionen (4), in der weiter konkretisiert wird, welche Kriterien für die Auswahl von Antigen-Schnelltests gelten sollten, unter welchen Bedingungen der Einsatz von Antigen-Schnelltests sinnvoll ist, wer die Tests durchführen sollte und wie die Validierung und die gegenseitige Anerkennung dieser Tests und ihrer Ergebnisse aussehen sollten. Antigen-Schnelltests sind zwar kostengünstiger und schneller, haben allerdings generell eine niedrigere Sensitivität als RT-PCR-Tests. |
(7) |
Der derzeit geltende Rechtsrahmen für das Inverkehrbringen von Antigen-Schnelltests ist die Richtlinie 98/79/EG (5). Gemäß der Richtlinie muss der Hersteller von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests eine technische Dokumentation vorlegen, die eindeutig belegt, dass der Test sicher ist und wie vom Hersteller vorgesehen wirkt; hierzu ist die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie nachzuweisen. |
(8) |
Mit Wirkung vom 26. Mai 2022 wird die Richtlinie 98/79/EG durch die Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika (6) ersetzt. Die Verordnung sieht für Antigen-Schnelltests strengere Anforderungen an deren Leistung und eine gründliche Bewertung durch eine benannte Stelle vor. Dies kann die erforderliche Mehrarbeit für die Validierung dieser Tests vor ihrem Einsatz im Rahmen nationaler Strategien verringern. |
(9) |
Ein wirksames Testen trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes bei, da sie gezielte Isolierungs- oder Quarantänemaßnahmen ermöglicht. Die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2, die in anderen Mitgliedstaaten von zertifizierten Gesundheitseinrichtungen durchgeführt wurden, gemäß Nummer 18 der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates (7) ist für die Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs, der grenzüberschreitenden Kontaktnachverfolgung und der grenzüberschreitenden Behandlung erkrankter Personen von wesentlicher Bedeutung. |
(10) |
Da die EU-Bewerberländer und die möglichen Bewerberländer sowie die Länder, die mit der EU ein Abkommen zur Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone abgeschlossen haben, gegebenenfalls zur Angleichung an den EU-Besitzstand verpflichtet sind und einige dieser Länder sich an der gemeinsamen Beschaffung einschlägiger Produkte durch die EU beteiligen, könnte dieser Vorschlag für eine Empfehlung des Rates auch für diese Länder von Belang sein — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
Einsatz von Antigen-Schnelltests
Unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer nationalen Teststrategien, sollten die Mitgliedstaaten:
1. |
Antigen-Schnelltests weiterhin als Mittel zur weiteren Stärkung der Testgesamtkapazitäten in den Ländern einsetzen, insbesondere weil das Testen nach wie vor einen Hauptfaktor für die Bekämpfung und Eindämmung der derzeitigen COVID-19-Pandemie darstellt, da es eine zweckmäßige und rasche Kontaktnachverfolgung und die Durchführung unverzüglicher und gezielter Isolations- und Quarantänemaßnahmen ermöglicht; |
2. |
den Einsatz von Antigen-Schnelltests hauptsächlich dann erwägen, wenn nur begrenzte Kapazitäten für Nukleinsäure-Amplifikationstests, insbesondere RT-PCR-Assays, zur Verfügung stehen oder durch längere Testumlaufzeiten der klinische Nutzen verloren geht, was die rasche Erkennung von Infektionsfällen behindern und die Wirkung der Kontaktnachverfolgungsmaßnahmen verringern würde; |
3. |
sicherstellen, dass das Testen mit Antigen-Schnelltests von geschultem Gesundheitspersonal oder gegebenenfalls von anderen geschulten Anwendern entsprechend den nationalen Spezifikationen sowie streng nach Herstelleranweisungen vorgenommen wird und einer Qualitätskontrolle unterliegt. Sollte die Forschung ergeben, dass Antigen-Schnelltests unter bestimmten Umständen auch von den zu testenden Personen selbst statt durch geschultes Gesundheitspersonal oder andere geschulte Anwender durchgeführt werden können, sollten auch Selbsttests mit oder ohne professionelle Anleitung in Betracht gezogen werden; |
4. |
in die Schulung und gegebenenfalls Zertifizierung des Gesundheitspersonals und der anderen Anwender für die Probenahme und das Testen investieren, sodass für angemessene Kapazitäten gesorgt und eine gute Qualität der entnommenen Proben sichergestellt ist; |
5. |
sicherstellen, dass die Ergebnisse der Antigen-Schelltests, soweit möglich, in den jeweiligen nationalen Datenerhebungs- und Meldesystemen erfasst werden; |
6. |
insbesondere den Einsatz von Antigen-Schnelltests in folgenden Situationen und Umgebungen erwägen:
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7. |
gewährleisten, dass Strategien eingeführt werden, aus denen hervorgeht, wann Bestätigungstests mithilfe RT-PCR oder eines zweiten Antigen-Schnelltests gemäß der Empfehlung der Kommission vom 18. November 2020 erforderlich sind, und dass auch ausreichende Kapazitäten für die Bestätigungstests vorgehalten werden; |
8. |
sicherstellen, dass geeignete Biosicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden, wozu auch die ausreichende Verfügbarkeit von persönlichen Schutzausrüstungen für das medizinische Personal und die anderen geschulten Anwender, die an der Probenahme beteiligt sind, gehört, vor allem wenn Antigen-Schnelltests für das Bevölkerungsscreening eingesetzt werden und zahlreiche Testanwender eingebunden sind; |
9. |
die Entwicklungen bei anderen Nukleinsäure-gestützten Schnelltests zum Nachweis von SARS-CoV-2-Infektionen (8) sowie die Einführung serologischer Diagnosetests und Multiplex-Techniken weiter beobachten. Erforderlichenfalls sind die Teststrategien und -konzepte im Hinblick auf den Einsatz von Antigen-Schnelltests entsprechend anzupassen. Darüber hinaus sollten mit Unterstützung durch das ECDC die Entwicklungen in Bezug auf die Möglichkeit von Selbstabstrichen für Antigen-Schnelltests, etwa wenn die Testkapazitäten und die Ressourcen für die Probenahme durch geschulte Anwender knapp werden, sorgfältig beobachtet und berücksichtigt werden; |
10. |
den Testbedarf entsprechend den epidemiologischen Entwicklungen und den Zielen der nationalen, regionalen und lokalen Teststrategien weiterhin beobachten und bewerten und sicherstellen, dass entsprechende Ressourcen und Kapazitäten vorgehalten werden, um der Nachfrage gewachsen zu sein. |
Validierung und gegenseitige Anerkennung von Antigen-Schnelltests und RT-PCR-Tests
Die Mitgliedstaaten sollten:
11. |
Unbeschadet der Richtlinie 98/79/EG eine gemeinsame und aktualisierte Liste von COVID-19-Antigen-Schnelltests vereinbaren, pflegen und dem ECDC und der Kommission mitteilen (9), die in den unter Nummer 6 beschriebenen Situationen für geeignet gehalten werden, mit den Teststrategien der Länder im Einklang stehen und die zudem
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12. |
sich darauf verständigen, dass die in der gemeinsamen Liste gemäß Nummer 11 aufgeführten Antigen-Schnelltests regelmäßig aktualisiert werden, vor allem, wenn neue Ergebnisse unabhängiger Validierungsstudien vorliegen und neue Tests auf den Markt gelangen. Bei künftigen Aktualisierungen der Liste sollte auch berücksichtigt werden, wie Mutationen des SARS-CoV-2-Virus die Wirksamkeit bestimmter Antigen-Schnelltests beeinflussen können, sodass Tests, die nicht mehr als wirksam gelten, entfernt werden können. Die Auswirkungen von Mutationen des SARS-CoV-2-Virus auf die Wirksamkeit von RT-PCR-Tests sollten ebenfalls überprüft werden; |
13. |
weiter in die Durchführung unabhängiger und umgebungsspezifischer Validierungsstudien von Antigen-Schnelltests investieren, um deren Leistung anhand von NAAT-Tests, insbesondere von RT-PCR-Assays, zu bewerten. Die Mitgliedstaaten sollten sich auf einen Rahmen für solche Validierungsstudien verständigen, indem sie beispielsweise die anzuwendenden Methoden genau festlegen und vorgeben, in welchen Bereichen und Umgebungen Validierungsstudien vorrangig erforderlich sind. Ein solcher Rahmen sollte die Anforderungen der fachlichen Leitlinien des ECDC zu Antigen-Schnelltests (10) erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Validierungsdatensätze nach Möglichkeit vollständig ausgetauscht werden, wobei die einschlägigen Datenschutz-Grundvorschriften einzuhalten sind; |
14. |
auf EU-Ebene die Zusammenarbeit bei der Bewertung der beim Einsatz dieser Tests in der klinischen Praxis gewonnenen Daten auch im Rahmen der Gemeinsamen Aktion des EUnetHTA und anderer künftiger Kooperationsmechanismen fortsetzen; |
15. |
eine Auswahl von Antigen-Schnelltests anhand der Informationen in der gemeinsamen Liste gemäß Nummer 11 vereinbaren, deren Testergebnisse sie für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gegenseitig anerkennen; |
16. |
bei jeder Aktualisierung der Liste gemäß Nummer 11 prüfen, ob ein Antigen-Schnelltest aus der Auswahl jener Antigen-Schnelltests, deren Ergebnisse gegenseitig anerkannt werden, entfernt oder in sie aufgenommen werden sollte; |
17. |
die Ergebnisse von COVID-19-Tests, die in anderen Mitgliedstaaten von zertifizierten Gesundheitseinrichtungen durchgeführt wurden, gegenseitig anerkennen; |
18. |
um die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Antigen-Schnelltests und RT-PCR-Tests gemäß Nummer 18 der Empfehlung 2020/1475 des Rates in der Praxis zu erleichtern, einen gemeinsamen standardisierten Datensatz vereinbaren, der in das Formblatt für Testergebnisbescheinigungen aufzunehmen ist; |
19. |
unter Berücksichtigung von Zeit- und Kostenfaktoren prüfen, ob die Einrichtung einer digitalen Plattform, die dazu dienen kann, die Echtheit von standardisierten COVID-19-Testbescheinigungen (sowohl für Antigen-Schnelltests als auch für RT-PCR-Tests) zu validieren, erforderlich und machbar ist, und die Ergebnisse der Beratungen der Kommission mitteilen. |
Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Ana Paula ZACARIAS
(1) ABl. C 122 I vom 15.4.2020, S. 1.
(2) Dok. COM(2020) 318 final.
(3) ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 43.
(4) ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 63.
(5) ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.
(6) ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176. Gemäß der Verordnung gilt eine mit ihrem Inkrafttreten (Mai 2017) beginnende Übergangszeit, während der die Konformitätsbewertung von In-vitro-Diagnostika entweder noch nach der Richtlinie 98/79/EG oder bereits nach der Verordnung erfolgen kann.
(7) ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 3.
(8) Zum Beispiel: RT-LAMP-Verfahren (Reverse Trancription loop-mediated isothermal amplification – Reverse Transkiptase-Schleifen-vermittelte isothermale Amplifikation), TMA-Verfahren (Transcription Mediated Amplification – Transkriptions-vermittelte Amplifikation) und CRISPR-Verfahren (gruppierte kurze palindromische Wiederholungen mit regelmäßigen Abständen).
(9) Datenbank der Kommission: „JRC COVID-19 In Vitro Diagnostic Devices and Test Methods“
(10) „Options for the use of rapid antigen tests for COVID-19 in the EU/EEA and the UK“ (Optionen für den Einsatz von COVID-19-Antigen-Schnelltests in der EU/im EWR und im Vereinigten Königreich). Stockholm, 19. November 2020. ECDC: in Stockholm 2020.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9984 — CIMIC/Elliott/Thiess)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 24/02)
Am 27. November 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9984 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/7 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9911 — Voith/PCSH/TSA)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 24/03)
Am 19. November 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9911 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/8 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10034 — Pizarreño/Maderas Arauco/E2E JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 24/04)
Am 18. Januar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10034 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/9 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9892 — Leonardo/Thales/VSB)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 24/05)
Am 2. Dezember 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9892 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/10 |
Euro-Wechselkurs (1)
21. Januar 2021
(2021/C 24/06)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2158 |
JPY |
Japanischer Yen |
125,72 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4395 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,88625 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,0825 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0773 |
ISK |
Isländische Krone |
156,80 |
NOK |
Norwegische Krone |
10,2513 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
26,094 |
HUF |
Ungarischer Forint |
357,38 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,5284 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,8740 |
TRY |
Türkische Lira |
8,9555 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5635 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5345 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,4245 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6853 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6081 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 337,11 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
17,9988 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8552 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5650 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
17 009,04 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8997 |
PHP |
Philippinischer Peso |
58,406 |
RUB |
Russischer Rubel |
89,6369 |
THB |
Thailändischer Baht |
36,389 |
BRL |
Brasilianischer Real |
6,4073 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
23,8443 |
INR |
Indische Rupie |
88,7220 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/11 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 10. Juli 2020 zu einem Beschlussentwurf in der Sache AT.40410 — Ethylen
Berichterstatter: Tschechische Republik
(2021/C 24/07)
1.
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die im Beschlussentwurf behandelten Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung in Form wettbewerbswidriger Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV einzustufen sind.
2.
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung an.
3.
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die von dem Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen wie im Beschlussentwurf dargelegt an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV beteiligt waren.
4.
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Zuwiderhandlung eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV bezweckte.
5.
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Zuwiderhandlung geeignet war, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen.
6.
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung.
7.
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die im Beschlussentwurf vertretene Auffassung der Kommission hinsichtlich der Adressaten des Beschlussentwurfs in Bezug auf die Zuwiderhandlung.
8.
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Abstellung der Zuwiderhandlung angeordnet werden sollte und gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs wegen der Zuwiderhandlung, an der sie beteiligt waren, eine Geldbuße verhängt werden sollte.
9.
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.
10.
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen.
11.
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die für die Berechnung der Geldbußen festgestellte Dauer.
12.
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass in dieser Sache — abgesehen von der im Beschlussentwurf dargelegten Wiederholungstäterschaft einer Partei — weder erschwerende noch mildernde Umstände vorliegen.
13.
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der Randnummer 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006.
14.
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der im Jahr 2006 veröffentlichten Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen.
15.
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Vergleichsmitteilung aus dem Jahr 2008.
16.
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Endbeträge der Geldbußen.
17.
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/13 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
(Sache AT.40410 — Ethylen)
(2021/C 24/08)
Der an Westlake (2), Orbia (3), Clariant (4)und Celanese (5)(im Folgenden zusammen die „Parteien“) gerichtete Beschlussentwurf betrifft eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV, die zwischen dem 26. Dezember 2011 und dem 29. März 2017 in Belgien, den Niederlanden, Frankreich und Deutschland erfolgte. In diesem Entwurf wird festgestellt, dass die Parteien an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, die im Austausch sensibler Geschäfts- und Preisinformationen und der Festlegung eines Preiselements im Zusammenhang mit dem Ethyleneinkauf bestand.
Am 10. Juli 2018 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (6) gegen die Parteien ein.
Nach Vergleichsgesprächen (7)und der Vorlage von Vergleichsausführungen (8)nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (9) richtete die Kommission am 7. Februar 2020 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Parteien.
In ihren jeweiligen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigten die Parteien nach Artikel 10a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen widerspiegele und sie daher an der Anwendung des Vergleichsverfahrens festhielten.
Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie des Umstands, dass sich die Parteien weder mit Anträgen noch mit Beschwerden an mich gewandt haben (10), stelle ich fest, dass in diesem Fall alle Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.
Wouter WILS
(1) Nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).
(2) Westlake Chemical Corporation, Westlake Germany GmbH & Co KG, Vinnolit GmbH & Co. KG und Vinnolit Holdings GmbH (im Folgenden zusammen „Westlake“).
(3) Orbia Advance Corporation, S.A.B. de C.V (firmierte bis zum 5. September 2019 unter Mexichem S.A.B. De C.V.) und VESTOLIT GmbH (im Folgenden zusammen „Orbia“).
(4) Clariant AG und Clariant International AG (im Folgenden zusammen „Clariant“).
(5) Celanese Corporation, Celanese Services Germany GmbH und Celanese Europe B.V. (im Folgenden zusammen „Celanese“).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
(7) Die Vergleichsgespräche wurden vom 18. September 2018 bis zum 12. November 2019 geführt.
(8) Die Parteien reichten ihre förmlichen Vergleichsanträge zwischen dem 19. November 2019 und dem 6. Januar 2020 ein.
(9) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
(10) Nach Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU können Parteien eines Kartellverfahrens, die nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 Vergleichsgespräche führen, sich während des Vergleichsverfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können. Siehe auch Randnummer 18 der Mitteilung 2008/C 167/01 der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/14 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 14. Juli 2020
in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Sache AT.40410 — Ethylen)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4817 final)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2021/C 24/09)
Am 14. Juli 2020 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
(1) |
Am 14. Juli 2020 hat die Kommission einen Beschluss über eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV erlassen. |
(2) |
Die Zuwiderhandlung bestand im Austausch sensibler Geschäfts- und Preisinformationen und der Festlegung eines Preiselements im Zusammenhang mit dem Ethyleneinkauf. Sie erfolgte vom 26. Dezember 2011 bis zum 29. März 2017 und erstreckte sich auf das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich und der Niederlande. |
(3) |
Das von diesem Beschluss betroffene Produkt ist auf dem Handelsmarkt gekauftes Ethylen. Der Beschluss bezieht sich nicht auf für den Eigenbedarf produziertes Ethylen, das die Hersteller erzeugen, um es selbst zu verwenden. |
(4) |
Ethylen ist ein farbloses, entzündbares Gas, das durch Steamcracken aus Naphta oder Gas gewonnen wird. Es wird in vielen Bereichen der chemischen Industrie für die Herstellung verschiedener chemischer Erzeugnisse verwendet. |
(5) |
Der Einkaufspreis von Ethylen hängt von volatilen Marktfaktoren wie den Rohstoffpreisen, dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage sowie dem Eigenbedarf ab. Um dem Preisvolatilitätsrisiko Rechnung zu tragen und über eine Benchmark für die Festsetzung der Preise im Ethylenhandel zu verfügen, wird in Lieferverträgen für Ethylen, insbesondere in Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden, oft der von privaten unabhängigen Preismeldestellen gemeldete Monatskontraktpreis (Monthly Contract Price — MCP) herangezogen. |
(6) |
Der Monatskontraktpreis ist kein Nettopreis für Ethylen, sondern insbesondere in Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden Teil der Preisformel in bestimmten Ethylen-Lieferverträgen. Somit hat er direkt Einfluss auf den Einkaufspreis bei Ethylengeschäften im Rahmen bestimmter Ethylenlieferverträge insbesondere in Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden und bei bestimmten Trankaktionen auf dem Ethylen-Spotmarkt. |
(7) |
Damit ein Ethylen-Kontraktpreis für den Folgemonat zustande kommt, müssen (nach der in Erwägungsgrund 8 beschriebenen 2+2-Regel) zwei identische bilaterale Vereinbarungen (sogenannte „Settlements“) separat zwischen jeweils unterschiedlichen Verkäufern und Käufern geschlossen werden. |
(8) |
Haben ein Verkäufer und ein Käufer Einigung über den Preis für den Folgemonat erzielt, teilen sie diesen den privaten unabhängigen Preismeldestellen mit. Die Meldestellen veröffentlichen diese Vereinbarung („Initial Settlement“), um den Markt zu informieren. Sobald ein anderer Käufer und ein anderer Verkäufer sich auf den gleichen Preis einigen, wird dieser Preis von den Preismeldestellen als neuer Monatskontraktpreis öffentlich bekannt gegeben. Die Meldestellen stehen miteinander im Wettbewerb, weil jede den Monatskontraktpreis als Erste veröffentlichen möchte. |
(9) |
Die Unternehmen nehmen freiwillig an diesem Verfahren zur Bestimmung des Monatskontraktpreises teil. Folglich nehmen einige Unternehmen sehr oft, andere möglicherweise nie an dem Verfahren teil. Die Teilnehmer sind auch nicht verpflichtet, alle relevanten Informationen an die Meldestellen weiterzuleiten. Die Preisverhandlungen finden normalerweise in den letzten Tagen des Vormonats statt, sobald die Analysten Preisprognosen für den relevanten Markt veröffentlicht haben. Die Adressaten dieses Beschlusses (im Folgenden auch „Parteien“ bzw. einzeln „Partei“) nahmen regelmäßig an den monatlichen Preisverhandlungen teil und zählten auch zu den Unternehmen, die solche Vereinbarungen schlossen. |
(10) |
Der Beschluss ist an die nachstehenden juristischen Personen (im Folgenden die „Parteien“) gerichtet, die Teil der nachstehenden Unternehmen sind:
|
2. BESCHREIBUNG DER SACHE
2.1. Verfahren
(11) |
Im Juni 2016 beantragte Westlake auf der Grundlage der Kronzeugenregelung (3) von 2006 den Erlass der gegen das Unternehmen wegen seiner kollusiven Kontakte mit anderen Ethylenkäufern im EWR zu verhängenden Geldbuße. Nach unangekündigten Nachprüfungen beantragte Orbia am 23. Mai 2017 ebenfalls den Erlass bzw. eine Ermäßigung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung. Clariant stellte am 6. Juni 2017 einen Antrag auf Erlass bzw. Ermäßigung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung. Auch Celanese beantragte am 3. Juli 2017 den Erlass bzw. eine Ermäßigung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung. |
(12) |
Am 10. Juli 2018 leitete die Kommission gegen die Parteien ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein, um Vergleichsgespräche aufzunehmen. Vergleichsgespräche und Kontakte zwischen der Kommission und den einzelnen Parteien fanden zwischen September 2018 und November 2019 statt. Anschließend reichten alle Parteien einen förmlichen Vergleichsantrag nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (4) ein. |
(13) |
Am 7. Februar 2020 nahm die Kommission eine an die Parteien gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Alle Parteien bestätigten, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen wiedergebe und sie an der Anwendung des Vergleichsverfahrens festhielten. |
(14) |
Am 10. Juli 2020 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. |
(15) |
Die Kommission erließ den Beschluss am 14. Juli 2020. |
2.2. Zusammenfassung der Zuwiderhandlung
(16) |
Im Beschluss wird eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung festgestellt, die im Austausch sensibler Geschäfts- und Preisinformationen sowie der Festlegung des Monatskontraktpreises (MCP) bestand, der ein Preiselement im Zusammenhang mit dem Ethylenkauf ist. Die Zuwiderhandlung erstreckte sich auf die EU-Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich und die Niederlande. Das Ziel der Zuwiderhandlung bestand darin, die Verhandlungen über den Monatskontraktpreis zugunsten der Käufer zu beeinflussen, damit diese Ethylen zum niedrigsten Preis beziehen könnten, dem die Verkäufer im Preissetzungsverfahren zustimmen würden. Die Parteien koordinierten ihr künftiges Verhalten sowohl vor als auch während der Monatskontraktpreis-Verhandlungen im Rahmen bilateraler Kontakte, die den Monatskontraktpreis, ihr künftiges Marktverhalten während der diesbezüglichen Verhandlungen mit den Ethylenverkäufern wie auch Bewertungen der Marktentwicklungen betrafen. |
2.2.1. Dauer
(17) |
Die einzelnen Parteien waren in den folgenden Zeiträumen an der Zuwiderhandlung beteiligt:
|
2.3. Adressaten
2.3.1. Westlake
(18) |
Die Vinnolit GmbH & Co. KG (wegen ihrer unmittelbaren Beteiligung vom 26. Dezember 2011 bis zum 29. Juni 2016), die Westlake Chemical Corporation (als oberste Muttergesellschaft der Vinnolit GmbH & Co. KG vom 31. Juli 2014 bis zum 29. Juni 2016), die Westlake Germany GmbH & Co KG (als mittelbare Muttergesellschaft der Vinnolit GmbH & Co. KG vom 31. Juli 2014 bis zum 29. Juni 2016) und die Vinnolit Holdings GmbH (als unmittelbare Muttergesellschaft der Vinnolit GmbH & Co. KG vom 26. Dezember 2011 bis zum 29. Juni 2016) werden für die Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch haftbar gemacht. |
2.3.2. Orbia
(19) |
Die Vestolit GmbH (wegen ihrer unmittelbaren Beteiligung) und Orbia Advance Corporation, S.A.B. de C.V. (als Muttergesellschaft der Vestolit GmbH) werden für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung vom 17. November 2015 bis zum 28. März 2017 gesamtschuldnerisch haftbar gemacht. |
2.3.3. Clariant
(20) |
Die Clariant International AG (wegen ihrer unmittelbaren Beteiligung) und die Clariant AG (als Muttergesellschaft der Clariant International AG) werden für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung vom 26. Dezember 2011 bis zum 29. März 2017 gesamtschuldnerisch haftbar gemacht. |
2.3.4. Celanese
(21) |
Die Celanese Services Germany GmbH (wegen ihrer unmittelbaren Beteiligung vom 18. Januar 2012 bis zum 20. Januar 2016), Celanese Europe B.V. (wegen ihrer unmittelbaren Beteiligung vom 21. Januar 2016 bis zum 28. März 2017 und als mittelbare Muttergesellschaft der Celanese Services Germany GmbH vom 18. Januar 2012 bis zum 20. Januar 2016) und die Celanese Corporation (als Muttergesellschaft der Celanese Services Germany GmbH und von Celanese Europe B.V. vom 18. Januar 2012 bis zum 28. März 2017) werden gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht. |
2.4. Geldbußen
(22) |
Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen (6) aus dem Jahr 2006 angewandt. |
2.4.1. Grundbetrag der Geldbuße
(23) |
Da es sich im vorliegenden Fall um ein Einkaufskartell handelt, wird statt des Wertes der Verkäufe der Wert der Einkäufe als maßgebliche Größe herangezogen (dieser Ansatz wurde vom Gericht in der Rechtssache T-222/17, Recylex bestätigt, die die Kartellsache AT.40018 — Autobatterie-Recycling betraf). |
(24) |
Die Zuwiderhandlung betrifft nicht alle von den Parteien getätigten Ethyleneinkäufe, sondern nur die Einkäufe, bei denen die auf dem Monatskontraktpreis basierenden Preisformeln verwendet wurden. Somit wird für die Berechnung der Geldbußen zum einen der Wert der Einkäufe herangezogen, die im Rahmen von Ethylen-Lieferverträgen getätigt wurden, in denen eine auf dem Monatskontraktpreis basierende Preisformel angewendet wurde, und zum anderen der Wert der auf dem Monatskontraktpreis basierenden Einkäufe der Parteien am Ethylen-Spotmarkt im Jahr 2016 (2015 im Falle des Antrags auf Geldbußenerlass von Westlake) in Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden. |
(25) |
In Anbetracht der Art der Zuwiderhandlung und ihrer räumlichen Reichweite wird der für den variablen Betrag der Geldbußen und für den Zusatzbetrag („Eintrittsgebühr“) angewandte Prozentsatz auf 15 % der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Einkäufe festgesetzt. |
(26) |
Der variable Betrag wird mit der Anzahl der Jahre bzw. dem Jahresbruchteil multipliziert, während denen/dem die Parteien jeweils an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, um die tatsächliche Dauer der Beteiligung der einzelnen Parteien in vollem Umfang zu berücksichtigen. Der Multiplikator für die Dauer der Zuwiderhandlung wird auf der Grundlage von Kalendertagen berechnet. |
2.4.2. Anpassungen des Grundbetrags
(27) |
Abgesehen von der Rückfälligkeit von Clariant liegen in diesem Fall weder erschwerende noch mildernde Umstände vor. Da Clariant bereits in einer früheren Sache (AT.37773 — MCAA-Kartell) einen Kartellverstoß begangen hatte, wird der Grundbetrag der Geldbuße für Clariant um 50 % erhöht. |
2.4.3. Anwendung von Randnummer 37 der Geldbußenleitlinien
(28) |
Im Einklang mit der jüngsten Kommissionspraxis bei Einkaufskartellen (AT.40018 — Autobatterie-Recycling) (7) werden die Geldbußen um einen bestimmten Aufschlag erhöht, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Dieser Aufschlag trägt der Tatsache Rechnung, dass die Kartellmitglieder niedrigere Preise anstrebten, statt höhere Preise beizubehalten. Je stärker die Mitglieder des Einkaufskartells den Einkaufspreis drücken konnten, desto geringer war der Wert der Einkäufe, auf dessen Grundlage die Geldbußen berechnet werden. |
(29) |
Somit dürfte der Wert der Einkäufe nicht geeignet sein, um die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung widerzuspiegeln. Da der Wert der Einkäufe eines Unternehmens in der Regel geringer ist als der seiner Verkäufe, würde damit eine zu niedrige Grundlage für die Berechnung der Geldbuße gewählt. |
(30) |
Die Kommission erhöhte deshalb die Geldbußen aller Parteien nach Randnummer 37 der Geldbußen-Leitlinien von 2006 um 10 %. |
2.4.4. Anwendung der Umsatzobergrenze von 10 %
(31) |
Keine der berechneten Geldbußen übersteigt den Wert von 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes der jeweiligen Partei im Jahr 2019. |
2.4.5. Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006: Ermäßigung der Geldbußen
(32) |
Westlake war das erste Unternehmen, das Informationen über die Zuwiderhandlung und entsprechende Beweismittel vorlegte, die die Anforderungen der Randnummer 8 Buchstabe a der Kronzeugenregelung von Jahr 2006 erfüllten. Westlake wird deshalb die Geldbuße für die Zuwiderhandlung vollständig erlassen. |
(33) |
Orbia war das erste Unternehmen, das die Anforderungen der Randnummern 24 und 25 der Kronzeugenregelung von 2006 erfüllte. Orbia legte wertvolle Beweismittel aus dem Zuwiderhandlungszeitraum für die Beteiligung der Parteien sowie Hintergrundinformationen über die Zuwiderhandlung, deren Gegenstand und Ziel, die Beteiligung der Parteien und die betroffene Branche vor. Allerdings verfügte die Kommission bereits über einige der Informationen, die Orbia in seinem Antrag übermittelte. Orbia wird daher eine Ermäßigung der Geldbuße um 45 % gewährt. |
(34) |
Clariant war das zweite Unternehmen, das die Anforderungen der Randnummern 24 und 25 der Kronzeugenregelung von 2006 erfüllte. Clariant legte wertvolle Beweismittel aus dem Zuwiderhandlungszeitraum für kollusive Kontakte mit anderen Kartellmitgliedern vor. Zudem übermittelte das Unternehmen stichhaltige Beweismittel und ausführliche Informationen, die näheren Aufschluss über die Zuwiderhandlung und die betroffene Branche gaben und bestätigten, dass die Zuwiderhandlung in dem von der Kommission ermittelten Zeitraum erfolgt war. Clariant wird daher eine Ermäßigung der Geldbuße um 30 % gewährt. |
(35) |
Celanese war das dritte Unternehmen, das die Anforderungen der Randnummern 24 und 25 der Kronzeugenregelung von 2006 erfüllte. Celanese legte Beweismittel für einige kollusive Kontakte mit anderen Parteien der Zuwiderhandlung sowie detaillierte Informationen über Entstehung und Verlauf der Zuwiderhandlung und das Verhalten der Parteien vor. Zudem übermittelte das Unternehmen Fakten und stichhaltige Beweismittel, die näheren Aufschluss über die Zuwiderhandlung und die Beteiligung der anderen Parteien gaben. Celanese wird daher eine Ermäßigung der Geldbuße um 20 % gewährt. |
2.4.6. Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren
(36) |
In Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren wurde die gegen jede der Parteien zu verhängende Geldbuße um 10 % ermäßigt. Diese Ermäßigung kommt zu der auf Grundlage der Kronzeugenregelung gewährten Ermäßigung hinzu. |
3. SCHLUSSFOLGERUNG
(37) |
Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 werden folgende Geldbußen verhängt:
|
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).
(2) Bis zum 5. September 2019 firmierte diese juristische Person unter Mexichem S.A.B. de C.V.
(3) ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17.
(4) ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.
(5) Tag der Stellung des Antrags auf Geldbußenerlass.
(6) ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.
(7) Bestätigt in den Rechtssachen T-222/17, Recylex S.A. Fonderie et Manufacture de Métaux S.A. und Harz-Metall GmbH/Kommission, ECLI:EU:T:2019:356, Rn. 124, und T-240/17, Campine NV und Campine Recycling NV/Kommission, ECLI:EU:T:2019:778, Rn. 342-349.
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/19 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 27. Mai 2019 zum vorläufigen Beschlussentwurf in derSache M.8713 — Tata Steel/ThyssenKrupp/JV
Berichterstatter: Bulgarien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 24/10)
Zusammenschlussvorhaben
1. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung darstellt. |
Unionsweite Bedeutung
2. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss unionsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung hat. |
Sachlich relevante Märkte
3. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte für die Herstellung und Lieferung bestimmter Kohlenstoffflachstahl-Fertigerzeugnisse zu und teilt insbesondere die Auffassung, dass Weißblech, elektrolytisch verchromter Stahl und laminierte Verpackungsstahl-Erzeugnisse unterschiedliche Produktmärkte bilden. |
4. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte für die Herstellung und Lieferung von bestimmten fertigen Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl zu und teilt insbesondere folgende Auffassungen:
|
Räumlich relevante Märkte
5. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte für die Herstellung und Lieferung von bestimmten fertigen Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl zu und teilt insbesondere folgende Auffassungen:
|
Wettbewerbsrechtliche Würdigung
6. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb aufgrund horizontaler nichtkoordinierter Effekte erheblich behindern würde, und zwar in Bezug auf die Herstellung und Lieferung von
|
Effizienzvorteile
7. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass keiner der von den beteiligten Unternehmen geltend gemachten Effizienzvorteile dem kumulativen Effizienzkriterium der Überprüfbarkeit, der Fusionsspezifität und des Verbrauchernutzens entspricht. |
Verpflichtungsangebote
8. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass durch die endgültigen Verpflichtungen die erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs in Bezug auf die Herstellung und Lieferung von
|
9. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die endgültigen Verpflichtungen die Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit der zu veräußernden Geschäftsbereiche nicht ausreichend gewährleisten. |
Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
10. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt bzw. dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt werden sollte. |
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/21 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
(Sache M.8713 — Tata Steel/ThyssenKrupp/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 24/11)
1.
Am 25. September 2018 ist bei der Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („Fusionskontrollverordnung“) eingegangen. Danach übernehmen die Unternehmen Tata Steel Limited („Tata“) und ThyssenKrupp AG („ThyssenKrupp“) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („Zusammenschluss“). Tata und ThyssenKrupp werden im Folgenden als „beteiligte Unternehmen“ bezeichnet.
2.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Marktuntersuchung im Vorprüfverfahren äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und erließ am 30. Oktober 2018 einen Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung. Am 19. November 2018 übermittelten die beteiligten Unternehmen schriftliche Stellungnahmen zu dem Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.
3.
Am 13. November 2018, 19. März 2019 und 25. April 2019 wurde das den Zusammenschluss betreffende Hauptprüfverfahren nach Artikel 10 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung um insgesamt 20 Arbeitstage verlängert.
4.
Am 5. Dezember 2018 erließ die Kommission zwei an Tata bzw. ThyssenKrupp gerichtete Beschlüsse nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung, in denen sie die Vorlage bestimmter Unterlagen bis zum 21. Dezember 2019 verlangte und die Frist für die Prüfung des Zusammenschlusses bis zum Eingang der vollständigen und korrekten Auskünfte aussetzte („Beschlüsse über Auskunftsverlangen“). Am 11. Dezember 2018 richteten die beteiligten Unternehmen ein Schreiben an den Anhörungsbeauftragten, in dem sie ihre Unzufriedenheit mit dem Erlass der Beschlüsse über Auskunftsverlangen zum Ausdruck brachten und im Wesentlichen geltend machten, dass die Auskunftsverlangen zu weit gefasst seien, dass die den beteiligten Unternehmen ursprünglich gesetzte Beantwortungsfrist sehr knapp bemessen sei und dass die Aussetzung des Zeitplans für die Prüfung durch die Kommission nach Artikel 10 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung unverhältnismäßig, ungerechtfertigt und unangemessen sei. Die beteiligten Unternehmen beanstandeten, dass die Beschlüsse über Auskunftsverlangen (und die damit einhergehende Aussetzung der Frist für die Überprüfung des Zusammenschlusses, die öffentlich bekannt gemacht wurde) erhebliche negative Folgen gehabt hätten, beispielsweise in Form von Presseanfragen und Reaktionen an den Börsen. Zunächst weise ich darauf hin, dass der Anhörungsbeauftragte nach Beschluss 2011/695/EU nicht befugt ist, im Hinblick auf Bedenken der beteiligten Unternehmen spezifische Maßnahmen zu treffen. (2) In Anbetracht der von der GD Wettbewerb übermittelten Erläuterungen zu den Beschlüsse über Auskunftsverlangen, der umgehenden Reaktion der beteiligten Unternehmen auf die Beschlüsse über Auskunftsverlangen (3) und des Umstands, dass bei mir keine weiteren Beschwerden der beteiligten Unternehmen zu den Beschlüssen über Auskunftsverlangen eingingen, bin ich nicht der Auffassung, dass der Erlass der Beschlüsse über Auskunftsverlangen Auswirkungen auf die effektive Wahrung der Verfahrensrechte der beteiligten Unternehmen hatte.
5.
Am 13. Februar 2019 nahm die Kommission nach Artikel 18 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an. In dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangte die Kommission zu der vorläufigen Auffassung, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt im Sinne des Artikels 2 der Fusionskontrollverordnung wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würde, und zwar aufgrund i) horizontaler nichtkoordinierter Effekte, herbeigeführt durch die Beseitigung eines wichtigen Wettbewerbsdrucks im Markt für die Produktion und Lieferung von feuerverzinktem Stahl für die Automobilindustrie („feuerverzinkter Kfz-Stahl“) im EWR, ii) des Entstehens einer marktbeherrschenden Stellung oder zumindest horizontaler nichtkoordinierter Effekte, herbeigeführt durch die Beseitigung eines wichtigen Wettbewerbsdrucks im Markt für die Produktion und Lieferung von metallbeschichteten (d. h. Weißblech und elektrolytisch verchromter Stahl) und laminierten Verpackungsstahl-Erzeugnissen im EWR, und iii) horizontaler nichtkoordinierter Effekte, herbeigeführt durch die Beseitigung eines wichtigen Wettbewerbsdrucks im Markt für die Produktion und Lieferung von kornorientiertem Elektroband im EWR. Die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission lautete daher, dass der angemeldete Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen unvereinbar wäre.
6.
Den beteiligten Unternehmen wurde am 14. Februar 2019 und anschließend am 1. März, 21. März, 17. April, 3. Mai und 17. Mai 2019 Einsicht in die Akten der Kommission gewährt. Für den Zeitraum vom 14. Februar bis zum 21. Februar 2019 wurde ein Datenraum eingerichtet, der es den Wirtschaftsberatern der beteiligten Unternehmen ermöglichte, vertrauliche Informationen quantitativer Art zu prüfen, die Bestandteil der Kommissionsakte waren. Am 21. Februar 2019 wurde den beteiligten Unternehmen ein nichtvertraulicher Bericht über den Datenraum übermittelt und am 22. Februar 2019 erhielten die beteiligten Unternehmen eine überarbeitete Fassung dieses Berichts. Ein weiterer Datenraum wurde für den Zeitraum vom 21. bis zum 25. März 2019 eingerichtet. Am 26. März 2019 wurde den beteiligten Unternehmen ein zweiter nichtvertraulicher Bericht über den Datenraum übermittelt.
7.
Die beteiligten Unternehmen übermittelten am 27. Februar 2019 ihre Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die beteiligten Unternehmen beantragten keine mündliche Anhörung.
8.
Fünf Unternehmen (ArcelorMittal, Ardagh, IG Metall, IndustriAll und Salzgitter AG) wurden als betroffene Dritte zum Verfahren zugelassen. Alle betroffenen Dritten erhielten eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, wobei die Ardagh Group und die Salzgitter AG gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission schriftliche Stellungnahmen übermittelten.
9.
Am 20. März 2019 richtete die Kommission ein Sachverhaltsschreiben an die beteiligten Unternehmen. Die beteiligten Unternehmen übermittelten am 25. März 2019 ihre Bemerkungen zum Sachverhaltsschreiben.
10.
Am 1. April 2019 legten die beteiligten Unternehmen Verpflichtungsangebote nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vor. Die Verpflichtungsangebote wurden ab dem 2. April 2019 einem Markttest unterzogen. Am 23. April 2019 übermittelten die beteiligten Unternehmen überarbeitete Verpflichtungsangebote („überarbeitete Verpflichtungsangebote“). Am 25. April 2019 leitete die Kommission in Bezug auf die überarbeiteten Verpflichtungsangebote einen Markttest ein.
11.
In ihrem Beschlussentwurf gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts in Bezug auf i) die Produktion und Lieferung von feuerverzinktem Kfz-Stahl im EWR und ii) die Produktion und Lieferung von metallbeschichteten (d. h. Weißblech und elektrolytisch verchromter Stahl) und laminierten Verpackungsstahl-Erzeugnissen im EWR erheblich behindern würde. Die die Produktion und Lieferung von kornorientiertem Elektroband im EWR betreffenden Beschwerdepunkte wurden im Beschlussentwurf nicht aufrechterhalten. In dem Beschlussentwurf wird ferner der Schluss gezogen, dass durch die von den beteiligten Unternehmen vorgelegten Verpflichtungsangebote die aufgrund des Zusammenschlusses zu erwartende erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs nicht vollständig beseitigt wird.
12.
Ich habe den Beschlussentwurf nach Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft und bin zu dem Ergebnis gelangt, dass ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten.
13.
Abschließend stelle ich fest, dass die Verfahrensrechte in diesem Fall wirksam ausgeübt werden konnten.
Brüssel, 29. Mai 2019
Joos STRAGIER
(1) Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) („Beschluss 2011/695/EU“).
(2) Der Anhörungsbeauftragte ist zwar befugt, über eine Fristverlängerung in Bezug auf Beschlüsse über Auskunftsverlangen nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu entscheiden, jedoch enthält der Beschluss 2011/695/EU in Bezug auf Beschlüsse über Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung keine vergleichbare Bestimmung. Gegen die Beschlüsse über Auskunftsverlangen hätten allerdings Nichtigkeitsklagen beim Gericht der Europäischen Union eingereicht werden können.
(3) Tata und ThyssenKrupp beantworteten die Auskunftsverlangen am 4. bzw. 9. Januar 2019.
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/23 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 11. Juni 2019
zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen
(Sache M.8713 — Tata Steel/ThyssenKrupp/JV)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4228)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 24/12)
Am 11. Juni 2019 erließ die Kommission einen Beschluss über einen Unternehmenszusammenschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) , insbesondere Artikel 8 Absatz 3. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann gegebenenfalls in Form einer vorläufigen Fassung in der verbindlichen Sprachfassung dieser Sache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?clear=1&policy_area_id=2
1. BETEILIGTE UNTERNEHMEN
(1) |
Die indische Gesellschaft Tata Steel Limited („Tata“) ist ein diversifiziertes Unternehmen, das im Kohle- und Eisenerz-Bergbau, in der Herstellung von Stahlerzeugnissen und im Verkauf von Stahlerzeugnissen weltweit tätig ist. Tata produziert auch Ferrolegierungen und damit verbundene Mineralien sowie bestimmte andere Produkte wie Agrargeräte und Lager. |
(2) |
Der ebenfalls diversifizierte deutsche Industriekonzern ThyssenKrupp AG („ThyssenKrupp“) ist in den Bereichen Produktion von Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl, Werkstoffdienstleistungen, Aufzugsysteme, industrielle Lösungen und Komponententechnologie tätig. |
2. ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN
(3) |
Am 25. September 2018 ist bei der Kommission eine förmliche Anmeldung nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung eingegangen; danach übernehmen Tata und ThyssenKrupp im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“) (2). Tata und ThyssenKrupp werden im Folgenden zusammen als „Anmelder“ oder „beteiligte Unternehmen“ bzw. einzeln als „beteiligtes Unternehmen“ bezeichnet. Das angemeldete Vorhaben wird im Folgenden als „Zusammenschluss“ bezeichnet. |
3. VERFAHREN
(4) |
Nach dem Vorprüfverfahren kam die EU-Kommission zu dem Ergebnis, dass der geplante Zusammenschluss ernsthafte Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwarf, und erließ am 30. Oktober 2018 einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung. |
(5) |
Am 13. Februar 2019 nahm sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, in der sie vorläufige Bedenken geltend machte. Die Anmelder übermittelten ihre Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 27. Februar 2019. |
(6) |
Am 1. April 2019 legten die Anmelder Verpflichtungsangebote nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vor, um die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführten Bedenken auszuräumen („Verpflichtungsangebote vom 1. April 2019“). |
(7) |
Am 2. April 2019 leitete die Kommission in Bezug auf die Verpflichtungsangebote vom 1. April 2019 einen Markttest ein. |
(8) |
Am 23. April 2019 legten die Anmelder überarbeitete Verpflichtungsangebote vor („überarbeitete Verpflichtungsangebote vom 23. April 2019“). |
(9) |
Am 25. April 2019 leitete die Kommission in Bezug auf die überarbeiteten Verpflichtungsangebote vom 23. April 2019 einen Markttest ein. |
4. ZUSAMMENFASSUNG
(10) |
Die Untersuchung der Kommission ergab, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt im Hinblick auf die Märkte für die Produktion und Lieferung von i) feuerverzinkten Stahlerzeugnissen („feuerverzinkter Kfz-Stahl“) und ii) von metallbeschichteten und laminierten Verpackungsstahl-Erzeugnissen erheblich beeinträchtigen würde. |
(11) |
Der Anmelder legte zwar Verpflichtungsangebote vor, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, jedoch waren diese weder ausreichend noch geeignet dafür, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken vollständig und dauerhaft zu zerstreuen. |
(12) |
Aus diesem Grund erklärte die Kommission den geplanten Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für unvereinbar mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen. |
5. BEGRÜNDUNG
5.1. Sachlich relevante Märkte
(13) |
Der Beschluss nach Artikel 8 Absatz 3 betrifft die Herstellung und Lieferung von i) feuerverzinkten Stahlerzeugnissen für die Automobilindustrie („feuerverzinkter Kfz-Stahl“) sowie ii) metallbeschichteten und laminierten Verpackungsstahl-Erzeugnissen. |
(14) |
Bei feuerverzinktem Kfz-Stahl handelt es sich um Flacherzeugnisse aus Kohlenstoffstahl für Anwendungen in der Automobilindustrie. Für die Nachfrageseite bestätigte die Untersuchung, dass feuerverzinkter Kfz-Stahl sich von einfacherem feuerverzinktem Stahl („feuerverzinkter Nicht-Kfz-Stahl“) vor allem deshalb unterscheidet, weil die Abnehmer aus der Automobilindustrie andere und häufig höhere Anforderungen stellen als viele andere Stahlverarbeiter. In der Praxis zeichnet sich feuerverzinkter Kfz-Stahl gegenüber feuerverzinktem Nicht-Kfz-Stahl in der Regel durch engere Toleranzen, eine bessere Oberflächenqualität, strengere Anforderungen an die Verzinkung sowie eine größere Sortenvielfalt aus. Für seine Herstellung wird hochwertiger warm- und kaltgewalzter Stahl benötigt. Für die Angebotsseite bestätigte die Untersuchung, dass die Herstellung von feuerverzinktem Kfz-Stahl nicht auf allen Verzinkungsanlagen möglich ist, sodass für die Belieferung der Automobilindustrie spezielle Produktionsanlagen erforderlich sind. Ebenfalls erforderlich ist die Kontrolle der gesamten Wertschöpfungskette von flüssigem und warmgewalztem Stahl bis hin zur Verzinkung — durchgeführt von einer begrenzten Zahl (integrierter) Anbieter. Daher ist die Abgrenzung eines separaten Produktmarkts für feuerverzinkten Kfz-Stahl gerechtfertigt. |
(15) |
Verpackungsstahl kommt bei einer breiten Palette von Verpackungslösungen, wie etwa Lebensmittelkonserven, Farbdosen, Spraydosen und Kronenkorken zur Anwendung. Das Trägermaterial, kaltgewalzter Kohlenstoff-Flachstahl, wird mit Zinn („Weißblech“) oder Chrom („elektrolytisch verchromter Stahl“) weiter beschichtet. Laminierter Verpackungsstahl entsteht dadurch, dass auf Weißblech bzw. elektrolytisch verchromten Stahl im Zuge der Weiterverarbeitung eine Laminatbeschichtung aufgebracht wird. In früheren Fällen hat die Kommission in Erwägung gezogen, Weißblech und elektrolytisch verchromten Stahl als separate Produktmärkte abzugrenzen (diese Abgrenzung dann aber nicht vorgenommen). Die Untersuchung in der vorliegenden Sache hat bestätigt, dass die beiden Märkte als separate Produktmärkte abgegrenzt werden können. Darüber hinaus hat die Untersuchung bestätigt, dass auch laminierter Verpackungsstahl einen gesonderten Markt darstellt. Die Kommission gelangt daher in der vorliegenden Sache zu dem Schluss, dass Weißblech, elektrolytisch verchromter Stahl und laminierter Verpackungsstahl unterschiedliche Produktmärkte bilden. |
5.2. Räumlich relevante Märkte
(16) |
In der jüngsten Fusionssache im Stahlbereich (ArcelorMittal/Ilva) hat die Kommission die Märkte für Kohlenstoff-Flachstahl als EWR-weit abgegrenzt, jedoch eingeräumt, dass innerhalb dieser EWR-Märkte geografische Unterschiede bestehen. |
(17) |
Die Untersuchung hat bestätigt, dass die Wettbewerbsbedingungen weltweit nicht einheitlich sind und in Bezug auf die Präsenz der Lieferanten in den einzelnen Regionen der Welt große Unterschiede bestehen. |
(18) |
Darüber hinaus ergab die eingehende Untersuchung — wie in der Sache ArcelorMittal/Ilva —, dass sich die meisten europäischen Abnehmer überwiegend bei Anbietern im EWR oder sogar in einem beschränkteren Gebiet im Umkreis ihrer Fertigungsstätten eindecken. Dies ist nicht nur durch die Transportkosten, sondern auch durch nichtpreisliche Faktoren wie Vorlaufzeiten und die Integration in nahtlose „Just-in-time“-Lieferketten, Versorgungssicherheit und technische Unterstützung bedingt. |
(19) |
Im Welthandel unterliegen die Stahlmärkte zunehmend handelspolitischen Maßnahmen, die neue Hindernisse schaffen. So haben mehrere Staaten Maßnahmen eingeführt (z. B. die von den USA eingeführten Zölle für die meisten Stahlexportnationen) oder Verfahren eingeleitet, um als Reaktion auf solche Maßnahmen die Einfuhren zu begrenzen. In der EU hat die Kommission Antidumping-Zölle auf eine Reihe von Waren eingeführt und infolge der Maßnahmen der USA selbst Schutzmaßnahmen erlassen. Sie erstrecken sich auf alle einschlägigen Flacherzeugnisse aus Kohlenstoffstahl. Diese Maßnahmen und auch weitere, von anderen Staaten wie beispielsweise Kanada oder der Türkei oder von Staatenbünden wie der Eurasischen Wirtschaftsunion ergriffene oder auf den Weg gebrachte Maßnahmen sprechen kaum für die von den Anmeldern geltend gemachten globalen Märkte. Sie zielen im Gegenteil darauf ab, ungewöhnlich hohe Einfuhren zu neutralisieren, die auf Marktverzerrungen zurückzuführen sind. Die Untersuchung hat bestätigt, dass die mit der Einfuhr von Stahl verbundenen Kosten und Risiken durch die zunehmenden Handelshemmnisse erhöht werden, und zwar insbesondere für Abnehmer wie die Automobil- und Verpackungsindustrie, für die Versorgungssicherheit, Vorlaufzeiten und „Just-in-time“-Lieferketten von wesentlicher Bedeutung sind. |
(20) |
Abschließend ist festzustellen, dass der eingehenden Untersuchung zufolge nicht von dem Vorgehen in der genannten Wettbewerbssache abgewichen werden sollte und die Märkte EWR-weit abzugrenzen sind. Anzeichen für geografische Unterschiede in Bezug auf den Markt für die Produktion und Lieferung von feuerverzinktem Kfz-Stahl und die besondere Rolle, die Einfuhren auf den einzelnen Produktmärkten spielen, werden im Rahmen der beihilferechtlichen Würdigung behandelt. |
5.3. Wettbewerbsrechtliche Würdigung
5.3.1. Horizontale nichtkoordinierte Effekte auf dem Markt für die Produktion und Lieferung von feuerverzinktem Kfz-Stahl
(21) |
Die beteiligten Unternehmen haben auf dem Markt für feuerverzinkten Kfz-Stahl einen Umsatzanteil von [20-30] % und liegen damit hinter dem Marktführer ArcelorMittal. Die übrigen Wettbewerber sind deutlich kleiner, wobei der Marktanteil von Voestalpine und Salzgitter bei jeweils rund [10-20] % liegt. SSAB und USSK sind noch kleiner. Einfuhren und nicht integrierte Kaltwalzwerke spielen keine wesentliche Rolle, und die Abnehmer erachten die vertikale Integration als wichtig. |
(22) |
Aufgrund der höheren Qualitätsanforderungen während des gesamten Herstellungsprozesses sind nur wenige Unternehmen in der Lage, feuerverzinkten Kfz-Stahl zu liefern, und noch weniger Unternehmen haben ein breites Portfolio, das spezialisierte Teilsegmente wie hochfesten Stahl oder Stahl mit großer Breite und hoher Oberflächenqualität für exponierte Fahrzeugteile umfasst. Ebenfalls erforderlich sind optimierte Lieferketten mit kurzen Vorlaufzeiten und Just-in-time-Lieferung. Darüber hinaus berichten die Marktteilnehmer übereinstimmend, dass in der Branche eine hohe Kapazitätsauslastung bestehe und die Kapazitätsreserven sehr begrenzt seien. |
(23) |
Die Bedeutung von Tata ist wahrscheinlich höher, als der Marktanteil des Unternehmens annehmen lässt, da das expandierende Unternehmen beträchtlich investiert und seine Marktpräsenz ausbaut, sodass der auf ThyssenKrupp ausgeübte Wettbewerbsdruck zunimmt. Das eingehende Prüfverfahren (Phase II) bestätigt auch, dass die beteiligten Unternehmen – unter anderem auch aufgrund ihrer Standortverteilung – in einigen Segmenten des Bereichs feuerverzinkter Kfz-Stahl enge Wettbewerber sind. |
(24) |
Der Fähigkeit des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens, die Preise zu erhöhen, würde nur ein begrenzter Wettbewerbsdruck entgegenstehen, da alle kleineren europäischen Wettbewerber nahezu voll ausgelastet sind. ArcelorMittal (einschließlich Ilva) verfügt zwar über freie Kapazitäten, würde aber selbst von höheren Preisen profitieren und hätte kaum einen Anreiz, das Produktionsvolumen zu erhöhen. Dazu passt auch, dass ArcelorMittal trotz der angespannten Lage auf dem Markt für verzinkten Stahl eine Reduzierung der Schichten und mögliche Werksschließungen angekündigt hat. |
(25) |
Zahlreiche Automobilunternehmen, darunter große Hersteller, haben Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf die Preise und teils auch auf die Innovationstätigkeit zum Ausdruck gebracht. Diese Bedenken scheinen durch qualitative und quantitative Nachweise gestützt zu werden. |
5.3.2. Horizontale nichtkoordinierte Effekte auf dem Markt für die Produktion und Lieferung von metallbeschichtetem und laminiertem Verpackungsstahl
(26) |
Die Märkte für Verpackungsstahl (Weißblech, elektrolytisch verchromter Stahl und laminierter Stahl, die separate Produktmärkte bilden) im EWR weisen auch ohne den Zusammenschluss bereits einen hohen Konzentrationsgrad auf. ArcelorMittal, ThyssenKrupp, Tata Steel und in geringerem Maße USSK sind die einzigen Hersteller im EWR. Das Unternehmen USSK ist wesentlich kleiner als die anderen Anbieter, nur im Bereich Weißblech tätig und bietet keine vollständige Produktpalette an. Der geplante Zusammenschluss würde somit bei denjenigen Herstellern im EWR, die die gesamte Erzeugnispalette anbieten, im Bereich Verpackungsstahl zu einem Duopol (und bei einem Erzeugnis – laminiertem Stahl – zu einem Monopol) führen. |
(27) |
Die Möglichkeit von Importen aus Nicht-EWR-Ländern wird von den Abnehmern angesichts der mangelnden Qualität und der Vorlaufzeit, auf die sie beispielsweise im Bereich Konservendosen angewiesen sind, nicht als realistische Alternative betrachtet. Außerdem haben die jüngsten Handelsentwicklungen die Beschaffung außerhalb des EWR im Hinblick auf die Versorgungssicherheit erschwert. |
(28) |
In Bezug auf den Umsatz hätte das neu formierte Unternehmen nach dem Zusammenschluss einen Anteil von [40–50] % am Markt für Weißblech, gefolgt von ArcelorMittal. In Bezug auf die Kapazitäten hätte das neu aufgestellte Unternehmen einen Anteil von [60–70] %. Neben ArcelorMittal bleibt USSK in der Slowakei auf dem Markt, verfügt aber nur über begrenzte Kapazitäten und gilt bei den Abnehmern als vergleichsweise schwacher Wettbewerber, dem bestenfalls auf regionaler Ebene Bedeutung zukommt. |
(29) |
Für elektrolytisch verchromten Stahl würde die Zahl der europäischen Anbieter durch den Zusammenschluss von drei auf zwei zurückgehen. Das neu aufgestellte Unternehmen läge mit einem Umsatzanteil von [30–40] % an zweiter Stelle, nach ArcelorMittal. Die von der Kommission erstellte Marktrekonstruktion lässt darauf schließen, dass das neue Unternehmen in Bezug auf die Kapazität mit [40–50] % Marktführer wäre. |
(30) |
Für laminierten Verpackungsstahl handelt es sich bei den beteiligten Unternehmen um die beiden einzigen Hersteller im EWR. Der Zusammenschluss würde hier zu einem Monopol führen. |
(31) |
Die beteiligten Unternehmen und ArcelorMittal bieten ein komplettes Portfolio an und sind gut aufgestellt, um dem Bedarf der Abnehmer im EWR gerecht zu werden. Demgegenüber handelt es sich bei USSK und den Nicht-EWR-Anbietern um entferntere Wettbewerber, die nur einen begrenzten Wettbewerbsdruck ausüben, und USSK verfügt nur über begrenzte freie Kapazitäten. Nach dem Zusammenschluss hätten die Abnehmer nur eingeschränkte Möglichkeiten, den Anbieter zu wechseln (d. h. das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen und ArcelorMittal). Die große Mehrheit der Abnehmer rechnet mit Preiserhöhungen, und einige Abnehmer haben sich beschwert und Eingaben gemacht. |
5.3.3. Schlussfolgerung
(32) |
In dem Beschluss wird daher der Schluss gezogen, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt im Hinblick auf die Märkte für die Produktion und Lieferung von feuerverzinktem Kfz-Stahl und von metallbeschichtetem und laminiertem Verpackungsstahl erheblich beeinträchtigen würde. |
5.3.4. Verpflichtungsangebote der beteiligten Unternehmen
(33) |
Um die vorgenannten wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Märkte für feuerverzinkten Kfz-Stahl sowie metallbeschichteten und laminierten Verpackungsstahl auszuräumen, haben die beteiligten Unternehmen die nachstehend beschriebenen Verpflichtungsangebote vorgelegt. |
(34) |
Die Anmelder haben sich verpflichtet, mehrere nachgelagerte Endbearbeitungswerke sowohl für metallbeschichteten und laminierten Verpackungsstahl als auch für feuerverzinkten Kfz-Stahl an einen oder mehrere unabhängige und der vorherigen Genehmigung durch die Kommission unterliegende Käufer zu veräußern. Sie haben zugesagt, den Zusammenschluss erst dann zu vollziehen, wenn die beteiligten Unternehmen oder der Veräußerungstreuhänder eine verbindliche Vereinbarung über die Veräußerung der beiden zu veräußernden Geschäftsbereiche abgeschlossen hätten und der bzw. die Käufer sowie die Verkaufsbedingungen von der Kommission genehmigt worden seien. |
(35) |
Für den Bereich Verpackungsstahl umfassten die Verpflichtungsangebote die Vermögenswerte von Tata für Verpackungsstahl in Trostre (Vereinigtes Königreich, „Trostre-Werk“) und Duffel (Belgien, „Duffel-Werk“, zusammen „Verpackungsstahl-Geschäft“). Das Verpackungsstahl-Geschäft umfasste operative Kapazitäten für die Herstellung von Weißblech, elektrolytisch verchromtem Stahl und laminiertem Verpackungsstahl. Das Trostre-Werk verfügt über Kapazitäten für das Beizen von warmgewalztem Stahlband als Ausgangswerkstoff und die Verarbeitung im Kaltwalzprozess. Auf den Endbearbeitungsstufen schlossen diese Kapazitäten eine Linie für elektrolytisch verchromten Stahl, zwei Linien für Weißblech und eine Laminierstraße ein. Das Duffel-Werk verfügt über eine Laminierstraße. |
(36) |
Die Verpflichtungsangebote umfassten zwar keine Vermögenswerte für Produktionsschritte, die dem Kaltwalzprozess vorgelagert sind (wie z. B. Warmwalzen, Herstellung von Flüssigstahl), sahen aber für den Käufer die Option vor, eine zehnjährige Liefervereinbarung für Warmband nach dem Kostenaufschlagsverfahren zu schließen. Das Trostre-Werk bezieht sein Stahl-Trägermaterial derzeit vom Tata-Werk in Port Talbot, das Duffel-Werk vom Trostre-Werk. |
(37) |
Darüber hinaus haben sich die beteiligten Unternehmen zur Einrichtung eines Treuhandkontos verpflichtet, das der Käufer zur Finanzierung von Kapazitätserweiterungen, einer neuen F&E-Anlage und weiterer Verbesserungen des Verpackungsstahl-Geschäfts in Anspruch nehmen kann. |
(38) |
Die beteiligten Unternehmen haben für den Zeitraum, bis das Verpackungsstahl-Geschäft die Investitionen zur Kapazitätserweiterung (durch Inanspruchnahme des Treuhandkontos) abgeschlossen hat, eine Vereinbarung mit dem Käufer angeboten, nach der die beteiligten Unternehmen dem Verpackungsstahl-Geschäft über Lohnfertigung und/oder Lieferung Fertigerzeugnisse aus Verpackungsstahl bis zu einem bestimmten Jahresvolumen zur Verfügung stellen würden. Diese Vereinbarung würde für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren mit dem Verpackungsstahl-Geschäft auf Kostenaufschlagsbasis geschlossen. |
(39) |
Die beteiligten Unternehmen verpflichteten sich, wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Abnehmer zu einem Wechsel zum Verpackungsstahl-Geschäft zu bewegen. |
(40) |
Ferner haben sich die beteiligten Unternehmen verpflichtet, mehrere Übergangsliefervereinbarungen anzubieten, darunter i) eine dreijährige Liefervereinbarung für Warmband (für den Fall, dass die zehnjährige Liefervereinbarung nicht gewählt wird), ii) eine dreijährige Liefervereinbarung für Polymerfolie (zur Herstellung von laminiertem Verpackungsstahl) und iii) während eines Übergangszeitraums von bis zu 18 Monaten die Erbringung verschiedener anderer Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen für die Nutzung von Testanlagen im Tata-Werk in IJmuiden. |
(41) |
Gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter und gemeinsam genutzte Testanlagen und Forschungseinrichtungen im Tata-Werk in IJmuiden sollten aus dem Verpackungsstahl-Geschäft ausgeschlossen werden. |
(42) |
Für feuerverzinkten Kfz-Stahl umfassten die Verpflichtungsangebote das ThyssenKrupp-Werk in Sagunto (Spanien, „Sagunto-Werk“) und das Tata-Werk in Ivôz-Ramet (Belgien, „Segal-Werk“, zusammen „Geschäft mit feuerverzinktem Kfz-Stahl“). Sowohl das Sagunto- als auch das Segal-Werk umfassen eine Verzinkungsanlage zum Aufbringen eines Zink- oder Zink-Magnesium-Überzugs auf feuerverzinkten Stahl sowie eine Endbearbeitungs- und Inspektionsanlage. |
(43) |
Zum Geschäft mit feuerverzinktem Kfz-Stahl gehörten keine Vermögenswerte zur Herstellung von Kaltband und vorgelagerten Ausgangswerkstoffen. Das Geschäft umfasste hingegen die Option für den Käufer, eine zehnjährige Liefervereinbarung für das benötigte kaltgewalzte Trägermaterial auf Kostenaufschlagsbasis zu schließen. |
(44) |
Darüber hinaus haben sich die beteiligten Unternehmen zur Einrichtung eines Treuhandkontos verpflichtet, das der Käufer nutzen kann, um das Sagunto-Werk auszubauen und zu modernisieren. |
(45) |
Ferner haben sich die beteiligten Unternehmen verpflichtet, mehrere Übergangsliefervereinbarungen anzubieten, darunter i) eine dreijährige Liefervereinbarung für Kaltband (für den Fall, dass die zehnjährige Liefervereinbarung nicht gewählt wird) und ii) während eines Übergangszeitraums von bis zu 18 Monaten die Erbringung aller notwendigen Dienstleistungen für alle bestehenden Vereinbarungen, nach denen die beteiligten Unternehmen oder die mit ihnen verbundenen Unternehmen das Geschäft mit feuerverzinktem Kfz-Stahl mit Produkten oder Dienstleistungen versorgen. |
(46) |
Gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter und gemeinsam genutzte Testanlagen und Forschungseinrichtungen im ThyssenKrupp-Werk Duisburg-Nord und im Tata-Werk in IJmuiden sollten aus dem Geschäft mit feuerverzinktem Kfz-Stahl ausgeschlossen werden. |
5.3.5. Bewertung der Verpflichtungsangebote
(47) |
In Bezug auf das Geschäft mit feuerverzinktem Kfz-Stahl vertritt die Kommission die Auffassung, dass Bedenken hinsichtlich der aufgrund des geplanten Zusammenschlusses zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs durch die am 23. April 2019 vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht ausgeräumt wurden. Grund hierfür sind Größe, Umfang und geografischer Standort der Vermögenswerte sowie die fehlende vorgelagerte Integration. |
(48) |
Auf das Geschäft mit feuerverzinktem Kfz-Stahl würden lediglich etwa 40 % der durch den geplanten Zusammenschluss neu geschaffenen Nennkapazität im Bereich der Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen im EWR im Zusammenhang mit feuerverzinktem Kfz-Stahl entfallen und nur zwei Produktionsanlagen für feuerverzinkten Kfz-Stahl von über zehn solcher Anlagen, über die die beteiligten Unternehmen im EWR verfügen. |
(49) |
Beide zur Veräußerung vorgesehenen Anlagen unterliegen zudem technischen Beschränkungen (z. B. ist es nur begrenzt möglich, feuerverzinkten Kfz-Stahl mit großer Bandbreite und sehr hoher Zugfestigkeit herzustellen), und insbesondere das Sagunto-Werk liefert derzeit einen erheblichen Teil seiner Produktion an Orte außerhalb des Schwerpunkts der Nachfrage nach feuerverzinktem Kfz-Stahl im EWR. |
(50) |
Die Ergebnisse der Markttests bestätigten diese Feststellungen. Eine große Mehrheit der Abnehmer, die eine Stellungnahme übermittelt haben, betrachtete die Abhilfemaßnahmen nicht als angemessen und hinreichend, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in Bezug auf feuerverzinkten Kfz-Stahl im EWR wirksam auszuräumen. |
(51) |
In zahlreichen Stellungnahmen von Abnehmern aus der Kfz-Branche (insbesondere Erstausrüstern) wurde auch das Fehlen vorgelagerter Kapazitäten in den Verpflichtungsangeboten für feuerverzinkten Kfz-Stahl als problematisch angesehen. |
(52) |
In Bezug auf das Geschäft mit metallbeschichtetem und laminiertem Verpackungsstahl vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Bedenken hinsichtlich der aufgrund des geplanten Zusammenschlusses zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs durch die am 23. April 2019 vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht ausgeräumt wurden. Grund hierfür sind Größe, Umfang, geografischer Standort der Vermögenswerte sowie Unsicherheiten in Bezug auf die vorgeschlagenen Investitionen und die fehlende vorgelagerte Integration. |
(53) |
Der geplante Zusammenschluss würde in einem bereits konzentrierten Markt zu einem erheblichen Zuwachs sowohl in Bezug auf die Kapazitäten als auch beim Umsatz im EWR führen. Im Bereich Weißblech läge der Umsatzanteil des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bei [30–40] % und der Kapazitätsanteil bei [50–60] %, während auf das Verpackungsstahl-Geschäft lediglich ein Umsatzanteil von [5–10] % und ein Kapazitätsanteil von [5–10] % entfallen würde. Da ArcelorMittal der einzige verbleibende große Wettbewerber wäre, würde sich die Marktstruktur also trotz der Abhilfemaßnahmen zu einem Duopol verändern, während es zurzeit drei Wettbewerber gibt. |
(54) |
Bestimmten im Rahmen der Markttests bei der Kommission eingereichten Stellungnahmen war ferner zu entnehmen, dass die Qualität der Erzeugnisse, die in den Werken hergestellt werden, die veräußert werden sollen, in einigen Fällen geringer sei als die Qualität der Erzeugnisse aus den Werken, die die beteiligten Unternehmen behalten würden. In den entsprechenden Stellungnahmen hieß es, das Trostre-Werk müsse häufig Unterstützung des Tata-Werks in IJmuiden in Anspruch nehmen, um Qualitätsprobleme zu lösen. |
(55) |
Selbst wenn die vorgeschlagenen Investitionen zur Erhöhung der Kapazität und zur Verbesserung weiterer Aspekte des Verpackungsstahl-Geschäfts erfolgreich durchgeführt würden, bliebe der sich aus dem Zusammenschluss ergebende Zuwachs bei der Überschneidung der Geschäftstätigkeiten problematisch. In den Stellungnahmen von Abnehmern wurde außerdem mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass Größenordnung und Umfang der Verpflichtungsangebote – trotz der zur Kapazitätserweiterung vorgesehenen Investitionszusage – nicht hinreichend wären, um Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit des Verpackungsstahl-Geschäfts zu gewährleisten. |
(56) |
Die vorgeschlagene Kapazitätserweiterung für das Verpackungsstahl-Geschäft dürfte beträchtliche Zeit in Anspruch nehmen. Daher boten die beteiligten Unternehmen die Verpflichtung an, während eines Übergangszeitraums im Rahmen einer Lohnfertigungsvereinbarung nach dem Kostenaufschlagsverfahren Verpackungsstahl für das Verpackungsstahl-Geschäft herzustellen. In diesem Zusammenhang zeigte der Markttest große Unsicherheit bei den Abnehmern darüber auf, ob das Verpackungsstahl-Geschäft in der Lage sein würde, auf der Grundlage der vorgeschlagenen Lohnfertigungsvereinbarung preislich im Wettbewerb zu bestehen. |
(57) |
Ferner macht es der Standort des Trostre-Werks schwierig, dort Abnehmer zu erreichen, wo sich die Geschäftstätigkeiten der beteiligten Unternehmen in Kontinentaleuropa überschneiden. Zu erkennen ist dies beispielsweise daran, dass das Trostre-Werk einen Großteil seines Umsatzes im Vereinigten Königreich erzielt. Im Vergleich dazu verteilen sich die Umsätze des ThyssenKrupp-Werks in Rasselstein wesentlich gleichmäßiger über verschiedene Länder. Durch einen etwaigen Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem EWR würden sich die Verkäufe des Trostre-Werks noch stärker auf das Vereinigte Königreich konzentrieren. |
(58) |
Darüber hinaus führte die fehlende vorgelagerte Integration zu erheblicher Unsicherheit darüber, ob das Verpackungsstahl-Geschäft unabhängig von den beteiligten Unternehmen oder anderen Anbietern in der oligopolistischen Struktur der Märkte für Weißblech, elektrolytisch verchromten Stahl und laminierten Verpackungsstahl rentabel wäre. Abnehmer haben darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, dass ein Anbieter von metallbeschichtetem und laminiertem Verpackungsstahl vertikal integriert ist, um die Kontrolle über die erforderlichen hochwertigen Ausgangswerkstoffe ausüben zu können. Für die Herstellung von Verpackungsstahl sind spezifische Ausgangswerkstoffe erforderlich, die – wie aus dem Markttest hervorging – von Stahlerzeugern, die nicht in der Verpackungsstahl-Branche tätig sind, gar nicht hergestellt werden. Der Markttest ergab auch, dass es in Europa derzeit keinen Handelsmarkt für das erforderliche Trägermaterial gibt, sodass das Verpackungsstahl-Geschäft sehr wahrscheinlich von den etablierten Verpackungsstahl-Herstellern im EWR abhängig wäre. |
(59) |
Die Kommission ist in ihrem Beschluss daher zu dem Schluss gelangt, dass die von den beteiligten Unternehmen vorgelegten Verpflichtungsangebote nicht wirksam und umfassend genug waren, da die Bedenken hinsichtlich der erheblichen Hemmnisse für den wirksamen Wettbewerb dadurch nicht ausgeräumt wurden. |
6. SCHLUSSFOLGERUNG
(60) |
Aus den vorgenannten Gründen wird in dem Beschluss festgestellt, dass der Wettbewerb durch den geplanten Zusammenschluss im gesamten Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. |
(61) |
Folglich wird der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 3 und nach Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/30 |
Information der Kommission gemäß Beschluss (EU) 2020/1421 des Rates
(2021/C 24/13)
Gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2020/1421 des Rates vom 1. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkt (1)teilt die Kommission mit, dass die von den betreffenden Gremien gefassten Beschlüsse abrufbar sind unter:
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https://treaties.un.org/doc/Publication/CN/2020/CN.438.2020-Eng.pdf |
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https://treaties.un.org/doc/Publication/CN/2020/CN.461.2020-Eng.pdfhttps://treaties.un.org/doc/Publication/CN/2020/CN.461.2020-Eng.pdf |
|
https://treaties.un.org/doc/Publication/CN/2020/CN.546.2020-Eng.pdf |
Rechnungshof
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/31 |
Sonderbericht Nr. 2/2021
„Humanitäre Hilfe der EU für Bildung: Kommt bedürftigen Kindern zugute, sollte jedoch längerfristig angelegt sein und mehr Mädchen erreichen“
(2021/C 24/14)
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 2/2021 „Humanitäre Hilfe der EU für Bildung: Kommt bedürftigen Kindern zugute, sollte jedoch längerfristig angelegt sein und mehr Mädchen erreichen“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/32 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache.10105 — FSN Capital/Obton Invest/Obton Group)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 24/15)
1.
Am 14. Januar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
FSN Capital GP VI Limited („FSN Capital VI“, Vereinigtes Königreich), Teil der Unternehmensgruppe FSN Capital; |
— |
Obton Invest A/S („Obton Invest“, Dänemark); |
— |
Obton Group Holding A/S („Obton Group“, Dänemark), derzeit kontrolliert von Obton Invest. |
FSN Capital VI und Obton Invest übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Obton Group.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
FSN Capital VI: Investmentfonds, verwaltet von FSN Capital, einem in Nordeuropa tätigen Private-Equity-Berater, der institutionellen Anlegern Investitionsmöglichkeiten bietet. |
— |
Obton Invest: Holdinggesellschaft der Obton Group, über die sie alternative Investitionsmöglichkeiten bietet. |
— |
Obton Group: spezialisierter alternativer Anleger, der über seine Tochtergesellschaften Fotovoltaik-Solarprojekte und Immobilieninvestitionsmöglichkeiten für private Anleger bereitstellt. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10105 — FSN Capital/Obton Invest/Obton Group
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“)
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/34 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10131 — Partners Group/Warburg Pincus/Ecom Express Private)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 24/16)
1.
Am 12. Januar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Partners Group AG („Partners Group“, Schweiz); |
— |
Warburg Pincus LLC („Warburg Pincus“, , Vereinigte Staaten), |
— |
Ecom Express Private Limited („Econ Express Private“, Indien) kontrolliert von Warburg Pincus. |
Partners Group und Warburg Pincus übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Ecom Express Private.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Partners Group: globale Anlagegesellschaft für Privatmärkte, die in einer Reihe von Wirtschaftszweigen tätig ist. |
— |
Warburg Pincus: weltweit tätige Private-Equity-Gesellschaft mit Portfolio-Unternehmen, die in verschiedenen Sektoren tätig sind (z. B. Verbraucher-, Industrie- und Unternehmensdienstleistungen, Energie, Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, Immobilien und Technologie). |
— |
Ecom Express Private: Anbieter von Drittlogistik in Indien. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
(Sache M.10131 — Partners Group/Warburg Pincus/Ecom Express Private)
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/36 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache. 10117 — A.P. Moller/APMH Invest/Faerch Group)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 24/17)
1.
Am 14. Januar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
APMH Invest A/S (Dänemark) (im Folgenden „APMHI“), eine 100 %ige Tochtergesellschaft von A.P. Møller Holding A/S (Dänemark) (im Folgenden „APMH“); |
— |
FAERCH Group A/S (Dänemark) („FAERCH“). |
APMHI übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Faerch.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
APMHI: Fondsverwaltung mit Schwerpunkt auf der Schifffahrt, der Ölförderung und der bodengestützten Industrie. Sie ist eine Tochtergesellschaft der APMH, der Mehrheitsaktionärin der Gruppe A.P. Møller-Maersk A/S, einem integrierten Transport- und Logistikunternehmen. |
— |
Faerch: Herstellung und Vertrieb von Kunststoffverpackungen für die Lebensmittelindustrie, einschließlich verschiedener thermogeformter Kunststoffschalen in allen wichtigen Kunststoffharzen, hauptsächlich für den europäischen Markt für Fertiggerichte, kalte Lebensmittel & Snacks und Frischfleisch. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10117 — A.P. Moller/APMH Invest/Faerch Group
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 229-64301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/38 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2021/C 24/18)
Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).
MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS
„SAINT-MONT“
PDO-FR-A0711-AM01
Datum der Mitteilung: 3. November 2020
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Die Gemeinde Riscle wird nach dem Zusammenschluss der Gemeinden Riscle und Cannet ersetzt durch „Riscle (ehemalige Gemeinde Riscle)“.
Diese Änderung führt zu einer Änderung des Einzigen Dokuments unter Nummer 6.
2. Rebsorte
Der Rebsortenbestand wird durch die Farbe des Weins bestimmt.
Bei den Rebsortenbeständen von Rot- und Roséweinen wurden die Anpassungssorten Manseng N und Tardif N hinzugefügt. Diese beiden heimischen Rebsorten aus dem Pyrenäenvorland tragen den klimatischen, ökologischen und technischen Entwicklungen Rechnung. Die späte Reife, die pfeffrigen Aromen und die seidigen Tannine der Rebsorte Tardif N sind im Kontext der Erderwärmung von Vorteil. Zusätzlich ist diese Rebsorte in Bezug auf Botrytis nicht besonders sensibel. Manseng N ist wegen der Reife mit geringerem Alkoholgehalt interessant. Bei Verschnitten sorgen diese beiden Rebsorten für Ausgeglichenheit (mehr Aromen und weniger Alkohol).
Bei dem Rebsortenbestand für Roséweine werden die ergänzenden Rebsorten Cabernet-Sauvignon und Fer N zu Hauptrebsorten und somit präsenter. Weißwein-Rebsorten, die ursprünglich in den Vorschriften für die Anteile der Rebsortenbestände, aber nicht in dieser Rubrik aufgeführt waren, werden in die Liste der Nebensorten aufgenommen, zusätzlich zum Cabernet Franc N und Merlot N, die bereits eingetragen sind: „Manseng B, Arrufiac B, Petit Courbu B, Courbu B und Petit Manseng B“.
Diese Änderungen bringen keine Änderungen des Einzigen Dokuments mit sich.
3. Anteile am Anbau
Aufgrund der Änderung des Rebsortenbestands werden die Vorschriften für die Anteile anhand der Farbe des Weins beschrieben.
Bei den Rot- und Roséweinen werden Vorschriften für die Anteile in Bezug auf den Zusatz von neuen Anpassungssorten hinzugefügt: „Der Gesamtanteil der Nebensorten Tardif N und Manseng N beträgt höchstens 5 %. “
Bei den Weißweinen wird die Hauptrebsorte stärker gewichtet, indem der Mindestanteil von 50 auf 60 % des Rebsortenbestands angehoben wird.
Für Kleinerzeuger von Trauben werden besondere Bestimmungen hinzugefügt: „Als Ausnahme von den Bestimmungen für die Anteile der Anpassungssorten Tardif N und Manseng N und im Hinblick auf jede Farbe (weiß oder rot) gelten die Bestimmungen für die Anteile nicht für Traubenerzeuger, die ihre Produktion nicht für die Herstellung von Wein verwenden und weniger als 1,5 Hektar pro Farbe als kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Saint-Mont“ anbauen und in deren Betrieb ein Anteil der Hauptrebsorten von mindestens 50 % der Rebsorte der jeweiligen Farbe eingehalten wird. “ In der Tat sind 98 % der Betriebe Genossenschaftsmitglieder. Wenn es diesen Winzern auferlegt würde, sämtliche Rebsorten aus der Produktspezifikation auf solch kleinen Flächen anzubauen, bestünde das Risiko, dass sie aufgrund der schwierigen Umsetzung dieser im Verhältnis zu ihren Anbauflächen sehr großen Anteile benachteiligt würden. Außerdem gibt es eine Genossenschaftskellerei, die genau die Einhaltung der Regeln für Verschnitte in Abhängigkeit von den in dem Gebiet vorhandenen Rebsorten ermöglichen würde.
Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.
4. Abstand zwischen den Rebstöcken
Der Mindestabstand zwischen den Rebstöcken derselben Rebzeile wird von 0,90 m auf 0,80 m verringert.
Diese Maßnahme ermöglicht durch die Absenkung des Mindestabstands zwischen den Rebstöcken eine höhere Dichte. Diese hat eine stärkere Konkurrenz zwischen den Rebstöcken zur Folge, sodass sie ein tiefer reichendes Wurzelsystem entwickeln und somit ein stärkerer Ausdruck der Besonderheiten des Gebiets ermöglicht wird.
Diese Änderung führt zu einer Änderung des Einzigen Dokuments unter Nummer 5.
5. Höchstertrag pro Parzelle
Der Höchstertrag für Roséweine wird an den der Rotweine angeglichen und verringert sich somit von 10 000 kg/ha auf 9 500 kg/ha. Daher werden die Parzellen für Rosé- und Rotwein in Bezug auf die im Rahmen des Kontrollplans überprüften Bestimmungen auf die gleiche Art und Weise bewirtschaftet, d. h. in Bezug auf den durchschnittlichen Höchstertrag und die Weinlese. Da das Erntegewicht der für Rot- bzw. Roséweine bestimmten Trauben gleich ist (9 500 kg), erfolgt die Differenzierung der beiden Farben ausschließlich aufgrund des Leseverfahrens.
Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.
6. Anbauverfahren
Die Bestimmung „Um die Charakteristika der Böden zu erhalten, die ein zentrales Element des Gebiets darstellen, wird auf den Vorgewenden, die die zum abgegrenzten Parzellengebiet gehörigen Weinparzellen umgeben, eine Vegetationsdecke erhalten.“ wird ersetzt durch „Die chemische Unkrautbekämpfung der Vorgewende ist verboten.“, um eine angemessenere Kontrolle der Methoden zu ermöglichen.
Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.
7. Bestimmungen betreffend alte Weinstöcke
Zur Erhaltung bestimmter Rebstöcke, die historisch oder genetisch interessant sind und die wahrscheinlich zwischen 2021 und 2040 gerodet werden würden, weil sie nicht mehr den gemäß der Produktspezifikation erforderlichen Dichten entsprechen, wurden besondere Bestimmungen hinzugefügt:
„Die Erträge aus am Datum der Genehmigung der vorliegenden Produktspezifikation bestehenden Weinparzellen, die eine Pflanzdichte von weniger als 4 000 Rebstöcken pro Hektar aufweisen und somit einer der Bestimmungen in Bezug auf den Abstand zwischen den Rebzeilen und zwischen den Rebstöcken in derselben Rebzeile nicht entsprechen, und die im Verzeichnis der „alten Rebstöcke“ (vieilles vignes) der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Saint-Mont“ eingetragen sind, dürfen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung erhalten, bis sie gerodet werden. Das Verzeichnis der „alten Rebstöcke“ wird jährlich nach den folgenden Kriterien überarbeitet:
— |
die Weinstöcke wurden vor 1982 gepflanzt; |
— |
die Weinstöcke müssen als „Spaliererziehung“ gezogen werden und die Höhe des Spalierlaubs muss mindestens das 0,6-fache des Abstands zwischen den Rebzeilen betragen; |
— |
der Höchstertrag liegt bei 50 hl/ha für Parzellen mit einer höheren Pflanzdichte als 3 600 Rebstöcke pro Hektar; |
— |
der Höchstertrag liegt bei 45 hl/ha für Parzellen mit einer Pflanzdichte, die niedriger als 3 600 Rebstöcke pro Hektar und höher als 3 200 Rebstöcke pro Hektar ist; |
— |
der Höchstertrag liegt bei 40 hl/ha für Parzellen mit einer Pflanzdichte, die niedriger als 3 200 Rebstöcke pro Hektar und höher als 2 600 Rebstöcke pro Hektar ist. |
Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.
8. Zuckergehalt der Trauben
Aufgrund der zusätzlichen Rebsorten wird der Zuckergehalt der Trauben für diese Rebsorten für Rot- und Roséweine angegeben.
Tardif N, Manseng N 189 Gramm Zucker pro Liter Most für Rotweine
Tardif N, Manseng N 180 Gramm Zucker pro Liter Most für Roséweine
Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.
9. Verschnitt
Bei den Rosé- und Rotweinen werden die Regeln für den Verschnitt in Bezug auf die Anpassungssorten hinzugefügt: „Die Weine gehen auf einen Verschnitt zurück, bei dem der Anteil der Anpassungssorten Tardif N und Manseng N zusammen bei höchstens 10 % liegt.“
Beim Verschnitt von Rotweinen wird die Rebsorte Tannat stärker gewichtet und der Mindestprozentsatz von 50 auf 60 % erhöht.
Beim Verschnitt von Weißweinen wird die Rebsorte Gros Manseng stärker gewichtet und der Mindestprozentsatz von 50 auf 60 % erhöht.
Beim Verschnitt von Roséweinen:
— |
Die Regel „Die Weine werden aus einem Verschnitt gewonnen, in dem zumindest die Haupt- und ergänzenden Rebsorten enthalten sind“ wird zu „Die Weine werden aus einem Verschnitt gewonnen, in dem mindestens zwei Hauptrebsorten enthalten sind. “ Tatsächlich ist die Tannat-Rebsorte in manchen Jahrgängen wenig zur Produktion von Roséwein geeignet (Abweichung zwischen der phenolischen/technologischen Reife, schwieriger Ausgleich zwischen dem natürlichen Alkoholgehalt/Säure). Im Gegensatz dazu wären Cabernet Sauvignon und Fer N besser für die Produktion von Roséwein geeignet (geringerer natürlicher Alkoholgehalt). Diese neue Regel für den Verschnitt sorgt für mehr Spielraum bei der Herstellung von Roséweinen. |
— |
Die Weißwein-Rebsorten werden wie folgt aufgeführt: „Die Weine gehen auf einen Verschnitt zurück, in dem der Anteil der Weißwein-Rebsorten Manseng B, Arrufiac B, Petit Courbu B, Courbu B und Petit Manseng B mindestens 10 % beträgt.“ |
— |
Folgende Regeln werden gestrichen: „In einem Verschnitt darf keine Rebsorte 70 % übersteigen.“ und „In einem Verschnitt hat die Hauptrebsorte den größten Anteil.“ |
Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.
10. Önologische Kohle
Die bisher verbotene Nutzung von Kohle wird in eng gefasster und begrenzter Art und Weise eingeführt: „Bei der Bereitung von Roséweinen ist die Nutzung von önologischer Kohle für Most erlaubt, mit einer Beschränkung auf 20 % des Volumens der vom betreffenden Winzer bereiteten Roséweine in Bezug auf die betreffende Ernte. “ Das Ziel ist, die Nutzung auf Partien mit einer geringeren organoleptischen oder analytischen Qualität (insbesondere Geschmacksveränderung in Verbindung mit Oxidationsvorgängen) zu begrenzen, ohne allerdings den typischen Charakter des Produkts zu verändern.
Diese Änderung führt zu einer Änderung des Einzigen Dokuments unter Nummer 5.
11. Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern
Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe b bezüglich des Zeitpunkts der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.
Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.
12. Dokumentation
Das Verzeichnis „alte Rebstöcke“ wird der Liste der Pflichtregister hinzugefügt, nachdem eine besondere Bestimmung für den Erhalt bestimmter Weinparzellen mit genetischen Besonderheiten hinzugefügt wurde.
Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.
13. Erklärung des Produktionsverzichts
Der Abschnitt in Bezug auf die Erklärung des Produktionsverzichts wird vereinfacht, sodass keine Unterscheidung der Weinfarben erfolgt.
Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.
14. Wichtigste zu kontrollierende Punkte
Eine Dokumenten- und eine Vor-Ort-Kontrolle wird für die Parzellen der „alten Rebstöcke“ hinzugefügt.
Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name des Erzeugnisses
Saint-Mont
2. Art der geografischen Angabe
g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weines/der Weine
Rotweine
Die Rotweine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 12 % vol auf.
Jede Partie Wein besitzt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens als Fasswein oder abgefüllter Wein folgende Eigenschaften:
— |
einen Gesamtalkoholgehalt, der bei Rotweinen nach der Anreicherung 13,5 % vol nicht überschreitet; |
— |
bei Rotweinen einen Apfelsäuregehalt von höchstens 0,4 g/l; |
— |
einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose + Fructose) von höchstens
|
Der Gesamtsäuregehalt, der Gehalt an flüchtiger Säure und der Gesamtschwefeldioxidgehalt sind durch das Gemeinschaftsrecht geregelt.
Die Rotweine weisen eine intensive Farbe auf. Sie sind im Mund im Allgemeinen durch eine schöne Aromenkonzentration gekennzeichnet, die oft Noten von roten und schwarzen Früchten aufweist. Die Tanninstruktur verleiht diesen Weinen ein gutes Lagerungspotenzial, sodass sie komplexe Aromen von kandierten Früchten und Gewürzen entwickeln, die oft mit den holzigen Noten der Fassreifung einhergehen.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol): |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol): |
|
Mindestgesamtsäure: |
|
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
|
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l): |
|
Weiß- und Roséweine
Die Weiß- und Roséweine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 11,50 % vol auf.
Jede Partie Wein besitzt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens als Fasswein oder abgefüllter Wein folgende Eigenschaften:
— |
einen Gesamtalkoholgehalt, der bei Weiß- und Roséweinen nach der Anreicherung 12,5 % vol nicht überschreitet, |
— |
einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose + Fructose) von höchstens
|
Der Gesamtsäuregehalt, der Gehalt an flüchtiger Säure und der Gesamtschwefeldioxidgehalt sind durch das Gemeinschaftsrecht geregelt.
Die Roséweine weisen eine manchmal kirschrote Farbe auf und entfalten in der Nase allgemein Noten von roten Früchten. Im Mund werden sie mit ihrem lebhaften Abgang zu harmonischen Weinen mit einem guten Gleichgewicht zwischen Fülligkeit und Säure.
Die Weißweine sind aufgrund der Rebsorte Gros Manseng B sehr aromatisch, füllig und ausgeglichen.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol): |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol): |
|
Mindestgesamtsäure: |
|
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
|
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l): |
|
5. Weinbereitungsverfahren
a) Spezifische önologische Verfahren
— |
Die Roséweine werden durch direkte Pressung bereitet. |
— |
Bei der Bereitung von Roséweinen ist die Nutzung von önologischer Kohle für Most erlaubt, mit einer Beschränkung auf 20 % des Volumens der vom betreffenden Winzer bereiteten Roséweine in Bezug auf die betreffende Ernte. |
— |
Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind bei Rotweinen bis zu einer teilweisen Konzentrierung von 10 % der derart angereicherten Mengen zulässig. |
— |
Nach der Anreicherung haben die Weine einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5 % vol (Rotweine) bzw. 12,5 % vol (Weiß- und Roséweine). |
Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren allen Verpflichtungen auf Unionsebene und des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei („Code rural et de la pêche maritime“) genügen.
— Pflanzdichte
Die Reben weisen eine Dichte von mindestens 4 000 Stöcken pro Hektar auf.
Der Abstand zwischen den Rebzeilen ist kleiner oder gleich 2,50 m, und der Abstand zwischen den Stöcken in derselben Rebzeile liegt zwischen 0,80 m und 1,10 m.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Reben in Terrassenlagen.
Bei Reben in Terrassenlagen muss der Abstand zwischen den Rebstöcken einer Rebzeile zwischen 0,90 m und 1,10 m betragen.
— Schnittregeln
Die Reben werden in einfachem oder doppeltem Guyot-Schnitt geschnitten, also kurz (Cordon-de-Royat-Erziehung) mit pro Rebstock höchstens:
— |
12 Augen bei der Rebsorte Tannat N; |
— |
18 Augen bei den Rebsorten Petit Courbu B und Petit Manseng B; |
— |
16 Augen bei den anderen Rebsorten. |
Unabhängig von der eingesetzten Schnittmethode darf die Anzahl der Fruchtruten im Stadium „Reifung“ pro Stock nicht höher sein als:
— |
10 bei der Rebsorte Tannat N; |
— |
16 bei den Rebsorten Petit Courbu B und Petit Manseng B; |
— |
12 bei den anderen Rebsorten. |
— |
Die Bewässerung kann zugelassen werden. |
— |
Die Rebsorte Tannat N und die für die Bereitung von Rotweinen vorgesehenen Rebsorten werden manuell geerntet. |
b) Höchsterträge
Rotweine
63 Hektoliter je Hektar
Roséweine
68 Hektoliter je Hektar
Weißweine
69 Hektoliter je Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Traubenernte, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau finden auf dem Gebiet oder einem Teil des Gebiets der folgenden Gemeinden im Departement Gers statt:
Gemeinden, deren Gebiet vollständig dem geografischen Gebiet angehört: Aignan, Arblade-le-Bas, Armous et Cau, Aurensan, Beaumarchès, Bernède, Bouzon-Gellenave, Castelnavet, Caumont, Corneillan, Couloumé-Mondebat, Courties, Fusterouau, Gazax et Baccarisse, Ju-Belloc, Labarthète, Ladevèze-Ville, Ladevèze-Rivière, Lannux, Lasserrade, Lelin-Lapujolle, Louslitges, Loussous-Débat, Lupiac, Margouët-Meymes, Maulichères, Peyrusse-Grande, Peyrusse-Vieille, Plaisance, Pouydraguin, Projan, Riscle (ehemalige Gemeinde Riscle), Sabazan, Saint-Aunix-Lengros, Saint-Mont, Saint-Pierre-d’Aubézies, Sarragachies, Tasque, Termes-d’Armagnac, Tieste-Uragnoux, Tourdun und Verlus.
Gemeinden, deren Gebiet teilweise dem geografischen Gebiet angehört: Averon-Bergelle, Dému, Marciac und Seailles.
7. Wichtigste Keltertraubensorte(n)
Arrufiac B — Arrufiat
Cabernet Franc N
Cabernet-Sauvignon N
Courbu B — Gros Courbu
Fer N — Fer Servadou, Braucol, Mansois, Pinenc
Gros Manseng B
Merlot N
Petit Courbu B
Petit Manseng B
Tannat N
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Das geografische Gebiet liegt in gleicher Entfernung von ungefähr 100 km von den Pyrenäen im Süden und vom Atlantik im Westen. Es erstreckt sich über die Anhöhen zu beiden Seiten des Tals des Adour und seines Nebenflusses, des Arros.
Die Weinberge liegen verstreut an den Hängen mitten in einer landwirtschaftlichen Region, die sich der gemischten Landwirtschaft und Viehzucht verschrieben hat und in der der Maisanbau eine wichtige Rolle spielt.
Das geografische Gebiet umfasst 46 Gemeinden.
Die Temperaturen sind allgemein mild und innerhalb des gesamten geografischen Gebiets recht einheitlich. Die Niederschläge unterliegen einem starken Gefälle von West nach Ost, von 1 000 Millimeter bis 800 Millimetern pro Jahr.
Der Sommer und der Frühherbst sind heiß und oft trocken, insbesondere unter dem Einfluss des Föhns, eines Windes aus dem Süden, der in dieser Jahreszeit häufig weht.
Das geologische Substrat ist vielfältig. Im Westen herrschen die „Sables Fauves“ (Gesteinsschicht aus rötlichem Sand) vor, eine Meeresformation aus dem Tertiär, deren südliche Grenze mit der Grenze des geografischen Gebiets zusammenfällt. Sie wird von alten Schwemmschichten überlagert, deren Kieselsteine als Kolluvium an den Hängen abgelagert wurden.
Weiter im Osten gibt es keinen rötlichen Sand mehr, sondern Molasse, deren Kalksteinbänke die Landschaft deutlich prägen.
Die auf diesem Substrat entwickelten Böden sind
— |
entweder kalkhaltige Lehmböden, die auf Molasse entstanden sind; |
— |
oder saure ausgelaugte Böden, die sich auf rotem Sand und Kolluvium aus Kieselsteinen entwickelten. |
Sie weisen einen geringen Mineralstoffgehalt auf.
Die Ableitung von überschüssigem Wasser wird durch das Gefälle und, im Westen des Gebiets, durch die sandige Textur und den steinigen Boden gewährleistet.
Die komplexe Struktur des Reliefs entlang der Hauptachsen (Adour/Arros), die oft durch die Tektonik ausgerichtet sind, und zusätzlich die Unterteilung in Sekundärkämme bilden ein Mosaik von Lagen mit sehr unterschiedlichen Ausrichtungen.
Die Morphologie der Täler ist eindeutig asymmetrisch. Der nach Westen ausgerichtete Hang ist oft steil, im Gegensatz zu dem nach Osten ausgerichteten, sanft abfallenden Hang.
Seit dem Mittelalter wurden im Westen des geografischen Gebiets zusätzlich zu den Rotweinen und den „Clairets“ (besonders helle Rotweine), die zum Großteil im Adour-Tal hergestellt wurden und für die Bewohner der Pyrenäen gedacht waren, Weißweine hergestellt, die ab dem 17. Jahrhundert nach Nordeuropa exportiert wurden.
Das sukzessive Auftreten von echtem Mehltau, Mehltau und Reblaus sowie die starke Nachfrage nach Wein für die Destillation von Armagnac führten zu einer erheblichen Verringerung der Rebfläche für die Herstellung von Qualitätsweinen. Die „Piquepoules“, niedrige Rebstöcke, die für die Herstellung von Destillationsweinen verwendet wurden, waren beliebter.
Durch die Mechanisierung der Landwirtschaft Mitte des 20. Jahrhunderts wurde schließlich die Anbaufläche für Mais erweitert, und der Rückgang der Weinanbauflächen setzte sich fort.
Die erste Organisation zur Verteidigung der Weine aus „Saint-Mont“ wurde im Jahr 1957 gegründet. Sie setzte sich ab 1970 für die Erneuerung der Rebflächen ein, deren Rebsortenbestand auf heimischen Rebsorten, wie den roten Rebsorten Tannat N, Cabernet Franc N, Cabernet-Sauvignon N und Fer N sowie den weißen Rebsorten Arrufiac B, Courbu B, Gros Manseng B und Petit Manseng B beruhen.
Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Saint-Mont“ wird 2011 anerkannt.
Die Rotweine weisen eine intensive Farbe auf. Sie sind im Mund im Allgemeinen durch eine schöne Aromenkonzentration gekennzeichnet, die oft Noten von roten und schwarzen Früchten aufweist. Die Tanninstruktur verleiht diesen Weinen ein gutes Lagerungspotenzial, sodass sie komplexe Aromen von kandierten Früchten und Gewürzen entwickeln, die oft mit den holzigen Noten der Fassreifung einhergehen.
Die Roséweine weisen eine manchmal kirschrote Farbe auf und entfalten in der Nase allgemein Noten von roten Früchten. Im Mund werden sie mit ihrem lebhaften Abgang zu harmonischen Weinen mit einem guten Gleichgewicht zwischen Fülligkeit und Säure.
Die Weißweine sind aufgrund der Rebsorte Gros Manseng B sehr aromatisch, füllig und ausgeglichen.
Die Rebfläche ist auf den günstigsten Parzellen angelegt, die in Inseln gruppiert und auf gut ausgerichteten Hängen verteilt sind und über Böden verfügen, die einen geringen Mineralstoffgehalt aufweisen und gut entwässert sind.
Das geografische Gebiet gehört zum Flussbecken des Adour. Die Rebsorten Tannat N, Gros Manseng B und Petit Manseng B herrschen vor und sind besonders gut an das eher feuchte Klima des geografischen Gebiets und an die tiefen Böden angepasst. Aber die Lage am Kreuzungspunkt mehrerer Weinbaugebiete hat für die Bereicherung der Rebfläche aus den umliegenden Gebieten gesorgt. Dies gilt insbesondere für das pflanzliche Erbe, mit den drei Sorten aus dem Flussbecken der Garonne, Cabernet Franc N, Cabernet-Sauvignon N und Merlot N, deren Anbau auch durch den klimatischen Einfluss des Ozeans begünstigt wird.
Die von den Winzern angewandten Verfahren haben dazu geführt, dass die für die Herstellung von Rotweinen bestimmten Rebsorten manuell geerntet werden müssen.
Es hat sich durchgesetzt, den Wein nach der Gärung eine gewisse Zeit in Tanks auszubauen, damit er komplexe Aromen entwickelt, vor allem aber, damit die Tannine rund und seidig werden. Der Weinausbau findet daher mindestens bis zum 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres statt.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung:
Beschreibung der Bedingung:
Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Saint-Mont“ kann durch die zusätzliche Bezeichnung „Sud-Ouest“ (Südwest) ergänzt werden, also durch die Angabe der größeren geografischen Einheit, gemäß den in der Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen.
Link zur Produktspezifikation
https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-81a8636c-9714-494d-aae4-be44e3f2820d
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/46 |
Mitteilung an Unternehmen, die beabsichtigen, 2022 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen
(2021/C 24/19)
1.
Diese Mitteilung richtet sich an jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden die „Verordnung“) seine Absicht anmelden möchte, im Jahr 2022 in der Union teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in Verkehr zu bringen:
2.
Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe sind die in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung genannten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten:HFKW-23, HFKW-32, HFKW-41, HFKW-125, HFKW-134, HFKW-134a, HFKW-143, HFKW-143a, HFKW-152, HFKW-152a, HFKW-161, HFKW-227ea, HFKW-236cb, HFKW-236ea, HFKW-236fa, HFKW-245ca, HFKW-245fa, HFKW-365mfc, HFKW-43-10mee.
3.
Außer für die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Verordnung genannten Verwendungen oder bei einer jährlichen Gesamtmenge dieser Stoffe von weniger als 100 Tonnen CO2-Äquivalenten pro Jahr unterliegt jedes Inverkehrbringen dieser Stoffe den Mengenbeschränkungen im Rahmen des Quotensystems gemäß den Artikeln 15 und 16 sowie den Anhängen V und VI der Verordnung.
4.
Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (2) müssen Einführer zum Zeitpunkt der Überführung von HFKW in den zollrechtlich freien Verkehr im F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem (3) über eine gültige Registrierung als Einführer von HFKW als Massengut verfügen. Eine solche Registrierung ist als obligatorische Einfuhrlizenz anzusehen. Eine vergleichbare Lizenz ist für die Ausfuhr von HFKW erforderlich (4).
5.
Einführer sollten im Einheitspapier der Versandanmeldung als „Empfänger“ (Feld 8) eingetragen sein. Den Einführern wird dringend nahegelegt, zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Menge der HFKW in CO2-Äquivalenten direkt im Einheitspapier (Feld 44) anzugeben, da dies die Zollabfertigung ihrer Waren und die Feststellung von deren Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 erheblich erleichtern kann.
6.
Gemäß Anhang VI der Verordnung wird die Summe der auf der Grundlage der Referenzwerte zugewiesenen Quoten von der Höchstmenge des Jahres 2022 abgezogen, um die Menge festzulegen, die aus dieser Reserve zuzuweisen ist.
7.
Alle von den Unternehmen übermittelten Daten, Quoten und Referenzwerte werden im elektronischen F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem gespeichert. Alle Daten im elektronischen F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem einschließlich Quoten, Referenzwerte, geschäftlicher und personenbezogener Daten werden von der Europäischen Kommission vertraulich behandelt.
8.
Unternehmen, die eine Quote aus dieser Reserve erhalten wollen, müssen das in den Ziffern 9 bis 12 dieser Mitteilung beschriebene Verfahren anwenden.
9.
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung müssen die Unternehmen im online verfügbaren F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem über ein von der Kommission gemäß ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 genehmigtes gültiges Registrierungsprofil als Hersteller und/oder Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen verfügen. Um die ordnungsgemäße Bearbeitung des Registrierungsantrags sicherzustellen, für die möglicherweise weitere Angaben erforderlich sind, muss ein solcher Antrag spätestens zwei Wochen vor Beginn des Anmeldezeitraums, also vor dem 1. März 2021 gestellt werden (siehe auch Ziffer 10). Bei Anträgen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, kann nicht gewährleistet werden, dass vor Ende des Anmeldezeitraums endgültig über den Antrag auf Registrierung entschieden werden kann (siehe Ziffer 11). Für Unternehmen, die noch nicht registriert sind, sind auf den Webseiten der GD CLIMA Anweisungen für die Registrierung abrufbar (5).
10.
Das Unternehmen muss im Anmeldezeitraum vom 15. März bis zum 15. April 2021, 13.00 Uhr MEZ, im F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem die für 2022 erwarteten Mengen anmelden.
11.
Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte Anmeldungen, die bis zum 15. April 2021, 13.00 Uhr MEZ, eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.
12.
Auf der Grundlage dieser Anmeldungen weist die Kommission diesen Unternehmen im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 sowie mit den Anhängen V und VI der Verordnung eine Quote zu.
13.
Gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission gelten für die Zuweisung von Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 alle Unternehmen mit demselben/denselben wirtschaftlichen Eigentümer(n) im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Verordnung als ein einziger Anmelder.
14.
Die Kommission setzt die Unternehmen über das F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem über die zugewiesene Gesamtquote für 2022 in Kenntnis.
15.
Die Registrierung im F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem und/oder eine Absichtserklärung zum Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im Jahr 2022 allein begründet noch nicht das Recht, 2022 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr zu bringen.
(1) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).
(2) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingerichtetes Register:
https://webgate.ec.europa.eu/ods2/resources/domain
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission vom 25. April 2019 zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (ABl. L 112 vom 26.4.2019, S. 11).
(4) Siehe auch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1375 der Kommission (ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 4).
(5) https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/f-gas/docs/guidance_document_en.pdf
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/48 |
BEKANNTMACHUNG EINER ÖFFENTLICHEN KONSULTATION
Von Indonesien vorgeschlagene geografische Angaben, die in der EU geschützt werden sollen
(2021/C 24/20)
Im Rahmen der Verhandlungen mit Indonesien über ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (im Folgenden das „Abkommen“), das auch ein Kapitel über geografische Angaben beinhalten soll, haben die indonesischen Behörden eine dritte Reihe von zwei (2) geografischen Angaben im Hinblick auf deren Schutz im Rahmen des Abkommens übermittelt. Die Europäische Kommission prüft derzeit, ob diese geografischen Angaben im Rahmen des künftigen Abkommens als geografische Angaben im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden sollen.
Die Kommission räumt daher allen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie allen in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Möglichkeit ein, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Adresse zu richten: AGRI-A4@ec.europa.eu
Es werden nur die Einspruchserklärungen berücksichtigt, die innerhalb der oben genannten Frist eingehen und mit denen Folgendes nachgewiesen wird:
(a) |
der Name, dessen Schutz vorgeschlagen wird, kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder Tierrasse und ist daher geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen; |
(b) |
der vorgeschlagene Name ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einem Namen, der in der Union nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1) bereits geschützt ist, oder aber der vorgeschlagene Name ist gleichlautend mit einer der geografischen Angaben aus Nicht-EU-Ländern, die in der EU gemäß den auf der folgenden Website öffentlich zugänglichen bilateralen Abkommen geschützt sind: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/food-farming-fisheries/food_safety_and_quality/documents/list-gis-non-eu-countries-protected-in-eu_en.pdf |
(c) |
die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen; |
(d) |
die Eintragung des Namens, dessen Schutz vorgeschlagen wird, würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden; |
(e) |
oder es werden Angaben übermittelt, die den Schluss zulassen, dass der zu schützende Name zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist. |
Die vorstehenden Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind. Der etwaige Schutz der betreffenden Namen in der Europäischen Union setzt den erfolgreichen Abschluss der derzeit laufenden Verhandlungen und den anschließenden Erlass eines entsprechenden Rechtsaktes voraus.
Liste geografischer Angaben (2)
Von Indonesien vorgeschlagene geografische Angaben, die in der EU geschützt werden sollen |
Erzeugniskategorie |
Kopi Robusta Pagar Alam |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) – Kaffee |
Salak Sibetan Karangasem Bali |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet – Schlangenfrucht |
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Diese Liste der in Indonesien registrierten geografischen Angaben wurde von Indonesien im Rahmen der Verhandlungen vorgelegt.