ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 449

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
23. Dezember 2020


Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2018-2019
Sitzungen vom 11. bis 14. Februar 2019
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 396 vom 20.11.2020 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIEßUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 12. Februar 2019

2020/C 449/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zur Notwendigkeit eines verstärkten strategischen Rahmens der EU für nationale Strategien zur Integration der Roma und für eine intensivere Bekämpfung des Antiziganismus für die Zeit nach 2020 (2019/2509(RSP))

2

2020/C 449/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zur Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Unionsbürgerschaft (2018/2111(INI))

6

2020/C 449/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zur Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Verstärkte Zusammenarbeit (2018/2112(INI))

16

2020/C 449/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zur Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Befugnisse des Parlaments zur politischen Kontrolle der Kommission (2018/2113(INI))

22

2020/C 449/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu der Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im institutionellen Gefüge der EU (2017/2089(INI))

28

2020/C 449/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zur umfassenden europäischen Industriepolitik in Bezug auf künstliche Intelligenz und Robotik (2018/2088(INI))

37

2020/C 449/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (2017/2284(INI))

59

2020/C 449/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zur Umsetzung der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (2018/2108(INI))

71

 

Mittwoch, 13. Februar 2019

2020/C 449/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Bericht 2018 der Kommission über Bosnien und Herzegowina (2018/2148(INI))

80

2020/C 449/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zum Stand der Debatte über die Zukunft Europas (2018/2094(INI))

90

2020/C 449/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zur Erfahrung von Gegenreaktionen gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU (2018/2684(RSP))

102

2020/C 449/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu politischen Herausforderungen und Strategien gegen frauenspezifische Krebserkrankungen und damit zusammenhängende Begleiterkrankungen (2018/2782(RSP))

109

2020/C 449/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zum Einsatz von Cannabis in der Medizin (2018/2775(RSP))

115

2020/C 449/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu den Ergebnissen der Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2018 (2018/2280(INI))

119

 

Donnerstag, 14. Februar 2019

2020/C 449/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zur Lage in Tschetschenien und zum Fall Ojub Titijew (2019/2562(RSP))

125

2020/C 449/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu Simbabwe (2019/2563(RSP))

128

2020/C 449/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu Frauenrechtsaktivisten in Saudi-Arabien (2019/2564(RSP))

133

2020/C 449/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zum Recht auf friedlichen Protest und zum verhältnismäßigen Einsatz von Gewalt (2019/2569(RSP))

139

2020/C 449/19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu den Rechten intersexueller Personen (2018/2878(RSP))

142

2020/C 449/20

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zur Zukunft der Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen (2019–2024) (2019/2573(RSP))

146

2020/C 449/21

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zur Zukunft des INF-Vertrags und den Auswirkungen auf die Europäische Union (2019/2574(RSP))

149

2020/C 449/22

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu NAIADES II — Aktionsprogramm zur Förderung der Binnenschifffahrt (2018/2882(RSP))

154

2020/C 449/23

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport inner- und außerhalb der EU (2018/2110(INI))

157

2020/C 449/24

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts durch die Entwicklung der Zollunion der EU und ihrer Governance (2018/2109(INI))

170

2020/C 449/25

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zur Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen und der Gemeinsamen Erklärung zur Gewährleistung der parlamentarischen Kontrolle über die dezentralen Agenturen (2018/2114(INI))

176


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 12. Februar 2019

2020/C 449/26

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 über den Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom (2018/2080(INL) — 2019/0900(APP))

182


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 12. Februar 2019

2020/C 449/27

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2018–2024) (10858/2018 — C8-0387/2018 — 2018/0267(NLE))

191

2020/C 449/28

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2018–2024) (10858/2018 — C8-0387/2018 — 2018/0267M(NLE))

192

2020/C 449/29

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen (14367/2018 — C8-0033/2019 — 2018/0349(NLE))

195

2020/C 449/30

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer im Namen der Europäischen Union (10784/2018 — C8-0431/2018 — 2018/0239(NLE))

196

2020/C 449/31

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (15383/2017 — C8-0489/2018 — 2017/0319(NLE))

197

2020/C 449/32

P8_TA(2019)0068
Betrugsbekämpfungsprogramms der EU ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der EU (COM(2018)0386 — C8-0236/2018 — 2018/0211(COD))
P8_TC1-COD(2018)0211
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der EU

198

2020/C 449/33

P8_TA(2019)0069
Mehrjahresplan für die Bestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischbestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Ostsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 (COM(2018)0149– C8-0126/2018– 2018/0074(COD))
P8_TC1-COD(2018)0074
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates

213

2020/C 449/34

P8_TA(2019)0070
Katastrophenschutzverfahren der Union ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (COM(2017)0772/2 — C8-0409/2017 — 2017/0309(COD))
P8_TC1-COD(2017)0309
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

216

2020/C 449/35

P8_TA(2019)0071
Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung (COM(2018)0337 — C8-0220/2018 — 2018/0169(COD))
P8_TC1-COD(2018)0169
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates … über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung
(Text von Bedeutung für den EWR)

219

2020/C 449/36

P8_TA(2019)0072
Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (COM(2018)0289 — C8-0183/2018 — 2018/0142(COD))
P8_TC1-COD(2018)0142
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

246

2020/C 449/37

P8_TA(2019)0073
Programm über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und die europäischen Statistiken ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, und die europäischen Statistiken und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826 (COM(2018)0441 — C8-0254/2018 — 2018/0231(COD))
P8_TC1-COD(2018)0231
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, und die europäischen Statistiken und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826
(Text von Bedeutung für den EWR)

247

2020/C 449/38

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Einführung der detaillierten technischen Maßnahmen für die Anwendung des endgültigen Mehrwertsteuersystems für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (COM(2018)0329 — C8-0317/2018 — 2018/0164(CNS))

295

 

Mittwoch, 13. Februar 2019

2020/C 449/39

P8_TA(2019)0084
Europäische Fischereiaufsichtsagentur ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (Kodifizierter Text) (COM(2018)0499 — C8-0313/2018 — 2018/0263(COD))
P8_TC1-COD(2018)0263
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (Kodifizierter Text)

316

2020/C 449/40

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 über Rücküberweisung des Gegenstands an den zuständigen Ausschuss zur Aufnahme interinstitutioneller Verhandlungen auf der Grundlage des nicht geänderten Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Neufassung) (COM(2018)0341 — C8-0215/2018 — 2018/0187(COD))

317

2020/C 449/41

P8_TA(2019)0086
Auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendendes Recht ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht (COM(2018)0096 — C8-0109/2018 — 2018/0044(COD))
P8_TC1-COD(2018)0044
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht

318

2020/C 449/42

P8_TA(2019)0087
Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021–2027 (Programm Pericles IV) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm Pericles IV) (COM(2018)0369 — C8-0240/2018 — 2018/0194(COD))
P8_TC1-COD(2018)0194
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm Pericles IV)

329

2020/C 449/43

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (07971/2018 — C8-0446/2018 — 2018/0093(NLE))

340

2020/C 449/44

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (07971/2018 — C8-0446/2018 — 2018/0093M(NLE))

341

2020/C 449/45

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits (07979/2018 — C8-0447/2018 — 2018/0095(NLE))

346

2020/C 449/46

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits (07979/2018 — C8-0447/2018 — 2018/0095M(NLE))

347

2020/C 449/47

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits im Namen der Union (15375/2018 — C8-0026/2019 — 2018/0403(NLE))

351

2020/C 449/48

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits im Namen der Union (15375/2018 — C8-0026/2019 — 2018/0403M(NLE))

352

2020/C 449/49

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union (13111/2018 — C8-0473/2018 — 2018/0282(NLE))

357

2020/C 449/50

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (COM(2018)0375 — C8-0230/2018 — 2018/0196(COD))

358

2020/C 449/51

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms Justiz (COM(2018)0384 — C8-0235/2018 — 2018/0208(COD))

491

2020/C 449/52

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ebenen der geografischen Aufgliederung zu erheben (C(2018)08872 — 2018/3002(DEA))

530

2020/C 449/53

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht zur Verschiebung des Datums für die spätere Anwendung der Clearingpflicht auf bestimmte OTC-Derivatekontrakte zu erheben (C(2018)09047 — 2018/2998(DEA))

531

2020/C 449/54

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird, zu erheben (C(2018)09122 — 2018/3004(DEA))

533

2020/C 449/55

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Datum, bis zu dem Gegenparteien ihre Risikomanagementverfahren weiterhin auf bestimmte, nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden dürfen, zu erheben (C(2018)09118 — 2018/3003(DEA))

535

2020/C 449/56

P8_TA(2019)0103
Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil oder Handelssachen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (COM(2018)0378 — C8-0242/2018 — 2018/0203(COD))
P8_TC1-COD(2018)0203
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

537

2020/C 449/57

P8_TA(2019)0104
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (COM(2018)0379 — C8-0243/2018 — 2018/0204(COD))
P8_TC1-COD(2018)0204
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken)

545

2020/C 449/58

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Güterkraftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Union (COM(2018)0895 — C8-0511/2018 — 2018/0436(COD))

560

2020/C 449/59

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (COM(2018)0893 — C8-0510/2018 — 2018/0433(COD))

564

2020/C 449/60

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (COM(2018)0894 — C8-0514/2018 — 2018/0434(COD))

571

2020/C 449/61

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss von Abkommen nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen mit Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada, China, dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh), Kolumbien, Kuba, Ecuador, Hongkong (China), Indien, Japan, Korea, Neuseeland, den Philippinen, der Schweiz und den Vereinigten Staaten über die notwendigen Ausgleichsregelungen aufgrund des Beitritts Tschechiens, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Österreichs, Polens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union (14020/2018 — C8-0509/2018 — 2018/0384(NLE))

575

2020/C 449/62

P8_TA(2019)0109
Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (COM(2018)0277 — C8-0192/2018 — 2018/0138(COD))
P8_TC1-COD(2018)0138
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes

576

2020/C 449/63

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (COM(2018)0336 — C8-0211/2018 — 2018/0168(COD))

586

 

Donnerstag, 14. Februar 2019

2020/C 449/64

P8_TA(2019)0118
Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext (COM(2018)0373 — C8-0228/2018 — 2018/0198(COD))
P8_TC1-COD(2018)0198
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext

619

2020/C 449/65

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen Eurojust und Georgien durch Eurojust (13483/2018 — C8-0484/2018 — 2018/0813(CNS))

637

2020/C 449/66

P8_TA(2019)0120
Bewertung von Gesundheitstechnologien***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU (COM(2018)0051 — C8-0024/2018 — 2018/0018(COD))
P8_TC1-COD(2018)0018
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU
(Text von Bedeutung für den EWR)

638

2020/C 449/67

P8_TA(2019)0121
Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union (COM(2017)0487 — C8-0309/2017 — 2017/0224(COD))
P8_TC1-COD(2017)0224
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union

673

2020/C 449/68

P8_TA(2019)0122
Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung) (COM(2017)0280 — C8-0173/2017 — 2017/0128(COD))
P8_TC1-COD(2017)0128
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung)

676

2020/C 449/69

P8_TA(2019)0123
Gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind (COM(2017)0796 — C8-0005/2018 — 2017/0354(COD))
P8_TC1-COD(2017)0354
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008

678

2020/C 449/70

P8_TA(2019)0124
Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen (COM(2018)0163 — C8-0129/2018 — 2018/0076(COD))
P8_TC1-COD(2018)0076
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen

679

2020/C 449/71

P8_TA(2019)0125
Gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt (COM(2017)0647 — C8-0396/2017 — 2017/0288(COD))
P8_TC1-COD(2017)0288
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt
(Text von Bedeutung für den EWR)

680

2020/C 449/72

P8_TA(2019)0126
Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz und der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz [in der durch die Richtlinie 2018/XXX/EU geänderten Fassung] sowie der Verordnung (EU) 2018/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Governance-System der Energieunion] aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (COM(2018)0744 — C8-0482/2018 — 2018/0385(COD))
P8_TC1-COD(2018)0385
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz sowie der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

694


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2018-2019

Sitzungen vom 11. bis 14. Februar 2019

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 396 vom 20.11.2020 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIEßUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 12. Februar 2019

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/2


P8_TA(2019)0075

Strategien zur Integration der Roma

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zur Notwendigkeit eines verstärkten strategischen Rahmens der EU für nationale Strategien zur Integration der Roma und für eine intensivere Bekämpfung des Antiziganismus für die Zeit nach 2020 (2019/2509(RSP))

(2020/C 449/01)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (COM(2011)0173) und die entsprechenden Umsetzungs- und Evaluierungsberichte,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Anerkennung der Roma als Gruppe, die in besonderem Maße vor Diskriminierung geschützt werden muss,

unter Hinweis auf die Resolution 2153 (2017) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates mit dem Titel „Promoting the inclusion of Roma and Travellers“ (Förderung der Inklusion von Roma und Travellern),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (2) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2016 zur Beschleunigung des Prozesses der Integration der Roma und vom 13. Oktober 2016 zum Sonderbericht Nr. 14/2016 des Europäischen Rechnungshofs,

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2017 zu Grundrechtsaspekten bei der Integration der Roma in der EU: Bekämpfung des Antiziganismus (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. April 2015 zum Internationalen Roma-Tag — Antiziganismus in Europa und Anerkennung durch die EU des Tags des Gedenkens an den Völkermord an den Roma während des Zweiten Weltkriegs (5),

unter Hinweis auf den Grundrechtebericht 2016 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und auf die von der FRA durchgeführten Erhebungen EU-MIDIS I und II sowie verschiedene andere Erhebungen und Berichte über Roma,

unter Hinweis auf die am 3. April 2017 angemeldete Europäische Bürgerinitiative „Minority SafePack“,

unter Hinweis auf die von der Zivilgesellschaft der Roma, nichtstaatlichen Organisationen und Forschungseinrichtungen herausgegebenen einschlägigen Berichte und Empfehlungen,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Romafeindlichkeit (6) eine spezifische Form von Rassismus ist, eine Ideologie, die auf einer rassischen Überlegenheit gründet, eine Form von Entmenschlichung und des institutionellen Rassismus, der auf historischer Diskriminierung basiert, und die sich u. a. durch Gewalt, Hassreden, Ausbeutung, Stigmatisierung und die radikalsten Formen der Diskriminierung ausdrückt (7);

B.

in der Erwägung, dass den Roma (8) in Europa nach wie vor ihre grundlegenden Menschenrechte verwehrt werden,

C.

in der Erwägung, dass die Bewertung im Rahmen des Berichts der Kommission über die Evaluierung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020 (COM(2018)0785) ergab, dass „der Rahmen für die Entwicklung von Instrumenten und Strukturen zur Förderung der Integration der Roma auf EU- und nationaler Ebene von zentraler Bedeutung war“, das Ziel, „der Ausgrenzung der Roma ein Ende zu setzen“, allerdings nicht erreicht wurde;

D.

in der Erwägung, dass die von der Kommission vorgenommene Bewertung verdeutlicht, dass bei den Integrationsstrategien die verschiedenen Ziele gleichzeitig und unter Verwendung eines umfassenden Ansatzes angegangen werden müssen, wobei die Bekämpfung des Antiziganismus stärker in den Vordergrund gerückt werden muss; in der Erwägung, dass die vier Integrationsziele für die Roma (Bildung, Wohnraum, Beschäftigung und Gesundheit) durch ein spezifisches Ziel zur Bekämpfung der Diskriminierung sowie Ziele zur Integration der Roma ergänzt werden sollten;

E.

in der Erwägung, dass die bei der Integration der Roma erzielten Fortschritte insgesamt begrenzt sind; in der Erwägung, dass Verbesserungen bei der Schulabbrecherquote und im Bereich der frühkindlichen Erziehung verzeichnet wurden, dass sich die Lage im Bereich der schulischen Segregation jedoch verschlechtert hat; in der Erwägung, dass sich der Gesundheitszustand der Roma nach eigener Wahrnehmung verbessert hat, dass ihre medizinische Versorgung aber nach wie vor begrenzt ist; in der Erwägung, dass beim Zugang zu Beschäftigung in den meisten Mitgliedstaaten keine Verbesserung festgestellt wurde und dass der Anteil der jungen Roma, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden, sogar zugenommen hat; in der Erwägung, dass die Wohnsituation nach wie vor schwierig ist und hinsichtlich der Armutsbekämpfung lediglich geringe Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass Antiziganismus und seine Ausdrucksformen wie Hassverbrechen und Hetze — sowohl im Internet als auch außerhalb davon — weiter Anlass zu großer Sorge geben; in der Erwägung, dass festgestellt wurde, dass durch die EU-Maßnahmen ein großer Mehrwert für die nationalen Politiken für die Roma und deren Umsetzung auf politischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Ebene geschaffen wurde;

F.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Bewertung die Mängel in der ursprünglichen Konzeption des Rahmens und die begrenzte Wirksamkeit bei der Umsetzung aufgezeigt werden;

G.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Bewertung darauf hingewiesen wird, dass es zur Stärkung der Rolle und der Teilhabe der Roma eigener Maßnahmen bedarf; in der Erwägung, dass die Stärkung der Rolle und der Kapazitäten von Roma und nichtstaatlichen Organisationen von entscheidender Bedeutung ist;

H.

in der Erwägung, dass die Bewertung zeigt, dass der EU-Rahmen nur in unzureichendem Maße auf spezifische Gruppen innerhalb der Roma einging, dass Mehrfachdiskriminierung und intersektionelle Diskriminierung bekämpft werden müssen und dass innerhalb der Strategien eine starke Geschlechterdimension und ein kindgerechter Ansatz erforderlich sind;

I.

in der Erwägung, dass es dem aktuellen EU-Rahmen an klaren Zielen und messbaren Meilensteinen mangelt; in der Erwägung, dass die Verfahren zur qualitativen und quantitativen Überwachung unzureichend und die länderspezifischen Empfehlungen nicht verbindlich sind; in der Erwägung, dass nur unzureichende Anstrengungen unternommen werden, um einzelne Roma und Roma-Gemeinschaften stärker in die Gestaltung, Umsetzung und Überwachung des Rahmens und die Bewertung von Maßnahmen, Programmen und Projekten, die Roma betroffen, einzubeziehen;

J.

in der Erwägung, dass die Roma bei den meisten allgemeinen Programmen nicht berücksichtigt werden, und in der Erwägung, dass sich das Leben der meisten benachteiligten Roma durch gezielte Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds nicht dauerhaft zum Besseren gewendet hat;

K.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten eine klare Verantwortung dafür tragen, bei diskriminierenden Praktiken gegen Roma korrigierend einzugreifen;

L.

in der Erwägung, dass die Vertrauensbildung zwischen Roma und Nicht-Roma von entscheidender Bedeutung ist, wenn das Leben der Roma und ihre Chancen im Leben verbessert werden sollen; in der Erwägung, dass Vertrauen für die Gesellschaft als Ganzes wesentlich ist;

1.

bekräftigt seine Haltung, seine Forderungen und seine Empfehlungen, die es in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2017 zum Thema „Grundrechtsaspekte bei der Integration der Roma in der EU: Bekämpfung des Antiziganismus“ zum Ausdruck gebracht hat; bedauert, dass auf die in der Entschließung ausgesprochenen Empfehlungen kaum reagiert wurde;

2.

fordert die Kommission auf,

i)

auf die Forderungen des Parlaments, des Rates und etlicher nichtstaatlicher Organisationen und Sachverständiger zu reagieren und einen strategischen EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma für die Zeit nach 2020 vorzuschlagen, der mehr Prioritätsbereiche, klare und verbindliche Ziele, Zeitpläne und Indikatoren für die Überwachung und Bewältigung der spezifischen Herausforderungen umfasst und der Vielfalt der Roma-Gemeinschaften Rechnung trägt, wobei zu diesem Zweck umfangreiche öffentliche Mittel bereitzustellen sind;

ii)

Roma-Vertreter, nichtstaatliche Organisationen und das Europäische Netzwerk für Gleichbehandlungsstellen (Equinet) unter anderem im Wege eines sichtbaren und leicht zugänglichen Konsultationsverfahrens in die Gestaltung des strategischen EU-Rahmens einzubinden sowie ihre sinnvolle Beteiligung an dessen Umsetzung, Überwachung und Bewertung zu ermöglichen und so ihre Eigenverantwortung zu stärken;

iii)

die Bekämpfung des Antiziganismus ins Zentrum des strategischen EU-Rahmens zu rücken, indem neben anderen Zielen wie der Integration der Roma in eine ökologisch nachhaltige, digitale Gesellschaft und ihrer gleichberechtigten Vertretung in allen Lebensbereichen unter anderem ein spezifisches Ziel zur Bekämpfung der Diskriminierung eingebaut wird, sowie die Mitgliedstaaten anzuhalten, gezielte Strategien und konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung des Antiziganismus wie auch einer seiner Ausdrucksformen, nämlich der sozialen und wirtschaftlichen Ausgrenzung, zu entwickeln;

iv)

dafür zu sorgen, dass der strategische EU-Rahmen der Mehrfachdiskriminierung und intersektionellen Diskriminierung, der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und einem kindgerechten Ansatz in geeigneter Weise Rechnung trägt;

v)

dafür zu sorgen, dass ausreichend personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden, damit die erforderlichen Kapazitäten vorhanden sind, um die Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma zu überwachen und entsprechende Unterstützung und Anleitung zu bieten, wobei hierzu auch die Anleitung für die nationalen Roma-Kontaktstellen gehört;

vi)

die Agentur für Grundrechte (FRA) hinsichtlich ihres Auftrags, ihrer institutionellen Kapazität, ihrer Personalressourcen und ihrer Haushaltsmittel zu stärken und sie so in die Lage zu versetzen, an der Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der nationalen Strategien zur Integration der Roma mitzuwirken;

vii)

eine Strategie zur Förderung der personellen Vielfalt und Eingliederung mit Blick auf die Einbeziehung von Roma in den Personalbestand der EU-Institutionen zu verabschieden;

viii)

im strategischen EU-Rahmen bestimmte Gruppen innerhalb der Roma zu berücksichtigen, wie etwa Roma aus der EU, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, Drittstaatsangehörige und Roma aus Beitrittsländern;

ix)

im Interesse der Vertrauensbildung einen Wahrheits-, Anerkennungs- und Versöhnungsprozess in den strategischen EU-Rahmen aufzunehmen und mit EU-Mitteln unterstützte konkrete kulturelle und strukturelle Maßnahmen und Initiativen aufzuzeigen;

x)

den integrativen Charakter der allgemeinen öffentlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters als Teil der Strategie Europa 2020 weiter zu prüfen und eine enge Verknüpfung zwischen integrativen Strukturreformen, der Verwirklichung der Integrationsziele für die Roma und der Verwendung von EU-Mitteln in den Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten;

3.

fordert die Mitgliedstaaten auf,

i)

ihre nationalen Strategien zur Integration der Roma für die Zeit nach 2020 zu erarbeiten, die eine Vielzahl von Prioritätsbereichen, klare und verbindliche Ziele, Zeitpläne und Indikatoren für die Überwachung und Bewältigung der spezifischen Herausforderungen umfassen und der Vielfalt der jeweiligen Roma-Gemeinschaften Rechnung tragen, und zu diesem Zweck umfangreiche öffentliche Mittel bereitzustellen;

ii)

einen von unten ausgehenden Ansatz zu verfolgen und Roma-Vertreter, Gemeinden, nichtstaatliche Organisationen und Gleichbehandlungsstellen in die Gestaltung ihrer nationalen Strategien zur Integration der Roma („Strategien“) einzubeziehen und ihre sinnvolle Beteiligung an der Umsetzung, Überwachung und Bewertung dieser Strategien zu ermöglichen;

iii)

die Bekämpfung des Antiziganismus neben einer seiner Ausdrucksformen, nämlich der sozialen und wirtschaftlichen Ausgrenzung, ins Zentrum ihrer Strategien zu rücken; gezielte Strategien und konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung des Antiziganismus zu entwickeln, wie etwa die Untersuchung rassistischer Angriffe gegen Roma, die sich aktuell und in der Vergangenheit ereignet haben; auf die gleichberechtigte Vertretung von Roma in allen Lebensbereichen — einschließlich Medien, öffentlichen Einrichtungen und politischen Gremien — hinzuwirken;

iv)

dafür zu sorgen, dass ihre Strategien der Mehrfachdiskriminierung und intersektionellen Diskriminierung, der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und einem kindgerechten Ansatz in geeigneter Weise Rechnung tragen;

v)

Kinder bei der Planung und Umsetzung ihrer nationalen Strategien zur Integration der Roma ausdrücklich zu berücksichtigen; weist erneut darauf hin, wie wichtig der Schutz von Roma-Kindern und die Förderung ihres gleichberechtigten Zugangs zu allen Rechten ist;

vi)

die nationalen Roma-Kontaktstellen hinsichtlich ihres Auftrags, ihrer institutionellen Kapazität, ihrer Personalressourcen und ihrer Haushaltsmittel zu stärken und für eine angemessene Eingliederung dieser Kontaktstellen in das Gefüge ihrer öffentlichen Verwaltungen zu sorgen, um sie durch eine wirksame bereichsübergreifende Koordinierung in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben wahrzunehmen;

vii)

im Rahmen ihrer Strategien bestimmte Gruppen innerhalb der Roma zu berücksichtigen, wie etwa Roma aus der EU, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, und Drittstaatsangehörige, darunter Roma aus Beitrittsländern;

viii)

im Interesse der Vertrauensbildung einen Wahrheits-, Anerkennungs- und Versöhnungsprozess in ihre Strategien aufzunehmen und mit öffentlichen Mitteln unterstützte konkrete kulturelle und strukturelle Maßnahmen und Initiativen aufzuzeigen;

ix)

den tatsächlichen integrativen Charakter ihrer allgemeinen öffentlichen Maßnahmen sicherzustellen und zu wahren und die vorhandenen Strukturfonds der EU auf transparente und rechenschaftspflichtige Weise zu nutzen, um die Lebensbedingungen von Roma und ihre Chancen im Leben zu verbessern; die aktuell und in der Vergangenheit aufgetretenen Fälle von Zweckentfremdung entsprechender Mittel zu untersuchen und rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten; die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die Ausschöpfung aller für Roma-Gemeinschaften vorgesehenen Mittel sicherzustellen, unter anderem bis zum Ende der Laufzeit des derzeitigen MFR;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer, der EU-Agentur für Grundrechtrechte, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, zwecks Weiterleitung an die subnationalen Parlamente und Räte dem Ausschuss der Regionen, dem Europarat und den Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(2)  ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.

(4)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 171.

(5)  ABl. C 328 vom 6.9.2016, S. 4.

(6)  Für „Romafeindlichkeit“ werden in einigen Mitgliedstaaten mitunter leicht abweichende Begriffe wie „Antiziganismus“ und „Anti-Gypsyism“ verwendet.

(7)  Allgemeine politische Empfehlung Nr. 13 der Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) zur Bekämpfung von Romafeindlichkeit und der Diskriminierung von Roma.

(8)  Der Begriff „Roma“ wird als Oberbegriff verwendet, der unterschiedliche verwandte sesshafte und nicht sesshafte Bevölkerungsgruppen in ganz Europa bezeichnet, etwa Roma, Traveller, Sinti, Manouches, Kalós, Romanichels, Bojasch, Aschkali, Ägypter, Jenischen, Doms und Loms, die sich in Bezug auf Kultur und Lebensweise unterscheiden können.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/6


P8_TA(2019)0076

Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Unionsbürgerschaft

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zur Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Unionsbürgerschaft (2018/2111(INI))

(2020/C 449/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 2, 3, 6, 9, 10, 11, 12, 21 und 23 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie auf die Artikel 8, 9, 10, 15, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 45, 46, 47, 48, 153 und 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Artikel 10 und 11 EUV sowie auf die Feststellung in Artikel 10 Absatz 3, wonach „alle Bürgerinnen und Bürger […] das Recht [haben], am demokratischen Leben der Union teilzunehmen“,

unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 2 EUV, in dem das Recht auf freien Personenverkehr verankert ist,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2020-2027,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014–2020 (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (7),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Ausarbeitung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (COM(2018)0358),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG (8),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ (COM(2018)0383),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2009 über Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (COM(2009)0313),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 24. Januar 2017 mit dem Titel „Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels — Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017“ (COM(2017)0030),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 12. September 2018 zu Wahlkooperationsnetzen, zu Online-Transparenz, zum Schutz vor Cybersicherheitsvorfällen und zur Bekämpfung von Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament (C(2018)5949),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Oktober 2015 zur europäischen Bürgerinitiative (10) und auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Bürgerinitiative (COM(2017)0482),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2014 zum Verkauf der Unionsbürgerschaft (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zum Erwerb von Kenntnissen über die EU an Schulen (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. März 2017 zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014–2020 (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten (14),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar 2013 mit dem Titel „Stärkung der Unionsbürgerschaft: Förderung des Wahlrechts der EU-Bürger“,

unter Hinweis auf die 2016 von der Fachabteilung C des Parlaments veröffentlichte Studie zu den Hindernissen für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen bei der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit,

unter Hinweis auf den Bericht der Agentur für Grundrechte von 2018 über die Verwirklichung der Rechte der EU-Bürger und die Durchsetzung der Freizügigkeit und der verwandten Rechte durch die nationalen Gerichte,

unter Hinweis auf die Ergebnisse des Eurobarometers 89/2018,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2018 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (15),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 4. Juli 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (16),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 7. Februar 2018 über die Überarbeitung der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“ (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (19),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. September 2018 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Freie und faire Europawahlen gewährleisten“ (COM(2018)0637),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Petitionsausschusses (A8-0041/2019),

A.

in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft und die verwandten Rechte erstmals im Jahr 1992 durch den Vertrag von Maastricht eingeführt und durch den Vertrag von Lissabon, der im Dezember 2009 in Kraft trat, erweitert, jedoch nur teilweise umgesetzt wurden;

B.

in der Erwägung, dass die Rechte, Werte und Grundsätze, auf die sich die Union gründet und die in den Artikeln 2 und 6 EUV genannt werden, den Bürger in den Mittelpunkt des europäischen Aufbauwerks stellen; in der Erwägung, dass die Debatte über die Zukunft Europas deshalb auch Überlegungen zur Stärke unserer gemeinsamen Identität umfasst;

C.

in der Erwägung, dass die Grundsätze der Transparenz, der Integrität und der Rechenschaftspflicht der EU-Organe und der Beschlussfassungsprozesse gemäß den Artikeln 10 und 11 EUV und Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wesentliche Elemente des Konzepts der Bürgerschaft und für den Aufbau und die Stärkung von Glaubwürdigkeit und Vertrauen in die Union insgesamt unabdingbar sind; in der Erwägung, dass der Rückgriff auf Ad-hoc- und zwischenstaatliche Vereinbarungen und Instrumente in verschiedenen Politikbereichen der EU sowie auf informelle Beschlussfassungsgremien, wodurch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren umgangen und seiner Institutionalisierung beraubt wird, die Gefahr birgt, dass diese Grundsätze ernstlich untergraben werden;

D.

in der Erwägung, dass die EU bei der Bewältigung mehrerer Krisen, die erhebliche sozioökonomische Konsequenzen nach sich gezogen haben, mit Problemen zu kämpfen hatte, was dazu geführt hat, dass populistische und nationalistische Ideologien, die auf ausschließlichen Identitäten und suprematistischen Kriterien beruhen und den europäischen Werten zuwiderlaufen, auf dem Vormarsch sind;

E.

in der Erwägung, dass der nicht zufriedenstellende Umgang mit den einzelnen Krisen die Enttäuschung der Bürger mit Blick auf manche Ergebnisse der europäischen Integration genährt hat; in der Erwägung, dass unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass die Unionsbürgerschaft von den Bürgern als besonderes Privileg betrachtet wird, indem beispielsweise das Vertrauen in das europäische Aufbauwerk wiederhergestellt wird, der Förderung sämtlicher Bürgerrechte einschließlich beispielsweise der bürgerlichen, politischen und sozialen Rechte Vorrang eingeräumt wird, die Qualität der Demokratie in der Union gesteigert wird, die konkrete Wahrnehmung der Grundrechte und Grundfreiheiten und die Möglichkeiten jedes einzelnen Bürgers, sich am demokratischen Leben der Union zu beteiligen, verbessert werden und gleichzeitig eine stärkere Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Beschlussfassung und der Umsetzung ermöglicht wird;

F.

in der Erwägung, dass die derzeitige Überarbeitung der europäischen Bürgerinitiative darauf abzielt, deren Wirksamkeit zu verbessern sowie partizipative Demokratie und aktive Bürgerschaft zu stärken;

G.

in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft durch den in der nationalen Gesetzgebung geregelten Besitz der Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erlangt wird; in der Erwägung, dass die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten hingegen im EU-Recht verankert sind, nicht von den Mitgliedstaaten abhängen und folglich von diesen nicht in ungerechtfertigter Weise eingeschränkt werden dürfen;

H.

in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Gewährung des Zugangs zu ihrer Staatsbürgerschaft nach den Grundsätzen des EU-Rechts wie Verhältnismäßigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Diskriminierungsfreiheit richten sollten, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausführlich erläutert werden;

I.

in der Erwägung, dass die Aussicht auf den Brexit insbesondere jungen Europäern die große Bedeutung der Unionsbürgerschaftsrechte und den Stellenwert dieser Rechte im Leben von Millionen EU-Bürgern vor Augen geführt und außerdem in der EU auf beiden Seiten das Bewusstsein für den etwaigen Verlust dieser Rechte geschärft hat;

J.

in der Erwägung, dass die Beteiligung an der Europawahl 2014 bei durchschnittlich 42,6 % lag; in der Erwägung, dass bei der im Mai 2018 veröffentlichten aktuellen Eurobarometer-Erhebung nur 19 % der befragten Europäer in der Lage waren, das Datum der nächsten Europawahl zu nennen;

K.

in der Erwägung, dass die Europe-Direct-Büros bei den EU-Bürgern kaum bekannt sind, obwohl sie in erster Linie Informationen bereitstellen sollen;

L.

in der Erwägung, dass es mehr als 400 Europe-Direct-Informationszentren in der gesamten EU gibt, die der Kommission dabei helfen, Maßnahmen der Europäischen Union, die die Bürger unmittelbar betreffen, zu kommunizieren, damit lokal und regional ein Austausch mit den Bürgern entsteht;

M.

in der Erwägung, dass das Konzept der Bürgerschaft die Beziehung der Bürger zu einem politischen Gemeinwesen einschließlich ihrer Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten definiert; in der Erwägung, dass Artikel 20 AEUV den Unionsbürgern das Recht verleiht, in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen wahrzunehmen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;

N.

in der Erwägung, dass die Bürger Europas im Europäischen Parlament direkt vertreten sind und jedem Bürger dieselbe Aufmerksamkeit der EU-Organe zuteilwerden muss; in der Erwägung, dass in Artikel 8 AEUV der Grundsatz des Gender-Mainstreaming verankert ist, da der Artikel besagt, dass die Union „bei allen ihren Tätigkeiten […] darauf [hinwirkt], Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern“;

O.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in mehreren Rechtssachen festgestellt hat, dass die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte auch von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gegenüber diesem Staat geltend gemacht werden können (20);

P.

in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten sogenannte „goldene Visa“ und Investorenprogramme anbieten, mit deren ihre Staatsangehörigkeit erlangt werden kann;

Q.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit den EU-Bürgern die Möglichkeit eröffnet, in andere EU-Mitgliedstaaten zu reisen und dort zu studieren, zu arbeiten und zu leben; in der Erwägung, dass mehr als 16 Millionen Europäer von ihrem Recht, in einem anderen EU-Staat zu leben, Gebrauch machen;

R.

in der Erwägung, dass das Recht auf Freizügigkeit von zentraler Bedeutung für die Unionsbürgerschaft ist und die sonstigen Freiheiten des EU-Binnenmarkts ergänzt; in der Erwägung, dass insbesondere junge Europäer großen Wert auf die Freizügigkeit legen, die als wichtigste Errungenschaft der EU nach der Wahrung des Friedens in Europa betrachtet wird;

S.

in der Erwägung, dass bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG praktische Schwierigkeiten zutage getreten sind und es den Europäern aufgrund von Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder aufgrund von Einreise- und Aufenthaltsanforderungen nach wie vor erschwert werden kann, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben oder dort zu leben; in der Erwägung, dass es eine umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt, mit der die wichtigsten Konzepte für mobile EU-Bürger geklärt werden sollen;

T.

in der Erwägung, dass in den Artikeln 20 und 23 AEUV das Recht auf konsularischen Schutz verankert ist und dass EU-Bürger deshalb im Hoheitsgebiet eines Drittstaats, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Anrecht auf Schutz durch jeden anderen Mitgliedstaat genießen, wobei für sie dieselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Staates gelten; in der Erwägung, dass Notlagen, Naturkatastrophen oder Ereignisse wie etwa Terroranschläge europäische Bürger betreffen können, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, der in dem betreffenden Drittstaat nicht vertreten ist;

U.

in der Erwägung, dass die Kommission im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017 die Zusage abgegeben hat, eine EU-weite Informations- und Sensibilisierungskampagne zur Unionsbürgerschaft durchzuführen, um die Bürger dabei zu unterstützen, ihre Rechte besser zu verstehen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Zivilgesellschaft diese Verantwortung, die EU-Bürger besser über ihre Rechte und Pflichten zu informieren, gemeinsam wahrnehmen müssen;

V.

in der Erwägung, dass dem Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2017 zufolge die Zahl der Menschen, die angeben, dass sie eine Form der Diskriminierung erfahren haben, seit 2012 gestiegen ist;

W.

in der Erwägung, dass die Schaffung des Schengen-Raums und die Integration des Schengen-Besitzstands in den EU-Rahmen die Freizügigkeit in der EU deutlich verbessert haben und zu den wichtigsten Errungenschaften des europäischen Integrationsprozesses zählen;

X.

in der Erwägung, dass die Einführung der Unionsbürgerschaft eine Errungenschaft des europäischen Projekts ist, deren Potenzial noch nicht umfassend ausgeschöpft ist; in der Erwägung, dass es sich dabei um ein einzigartiges Konstrukt handelt, das es sonst nirgends auf der Welt gibt;

1.

ist der Ansicht, dass nicht alle Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft so umgesetzt wurden, dass ihr Potenzial vollständig ausgeschöpft werden kann, auch wenn dies die Konsolidierung einer europäischen Identität ermöglichen würde; hebt hervor, dass mit der Einrichtung der Unionsbürgerschaft nachgewiesen wurde, dass es eine Form der Bürgerschaft geben kann, die nicht von der Staatsangehörigkeit bestimmt wird, und dass diese Form der Bürgerschaft das Fundament eines Politikbereichs ist, aus dem Rechte und Pflichten hervorgehen, die im Recht der Europäischen Union und nicht des Staates festgelegt sind; fordert die Organe der Union auf, die für die Verbesserung der Umsetzung, des Anwendungsbereichs und der Wirkung der Bestimmungen des Vertrags über die Bürgerschaft und der entsprechenden Bestimmungen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; weist darauf hin, dass sich die Bürger Europas ihrer mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte nicht vollumfänglich bewusst sind;

2.

ruft in Erinnerung, dass die Unionsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ergänzt; hebt hervor, dass die Unionsbürgerschaft das Nebeneinanderbestehen mehrerer Identitäten für den Bürger ermöglicht und dass exklusiver Nationalismus und populistische Ideologien diese Möglichkeit untergraben; ist der Auffassung, dass die Wahrnehmung einer aktiven Bürgerschaft und die Anregung der Bürgerbeteiligung Grundvoraussetzungen dafür sind, dass das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem politischen Projekt gestärkt wird, die Heranbildung eines gemeinsamen Bewusstseins für europäische Identität, gegenseitiges Verständnis, interkulturellen Dialog und grenzübergreifende Zusammenarbeit gefördert wird und offene, inklusive, zusammenhaltende und widerstandsfähige Gesellschaften errichtet werden;

3.

vertritt die Ansicht, dass die uneingeschränkte Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und die aktive Förderung der darin niedergelegten Rechte und Grundsätze wichtige Voraussetzungen dafür sind, dass die effektive Beteiligung der Bürger am demokratischen Prozess der EU sichergestellt wird und die in Artikel 20 AEUV verankerten Bestimmungen konkret umgesetzt werden können;

4.

hebt hervor, dass die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten nicht ungerechtfertigt eingeschränkt werden dürfen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang eindringlich auf, von ihrem Vorrecht, die Staatsbürgerschaft zu gewähren, im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit Gebrauch zu machen, und zwar auch im Falle von Kindern von EU-Bürgern, die den in den nationalen Bestimmungen festgelegten Kriterien für eine Staatsbürgerschaft nicht genügen; hebt hervor, dass die erfolgreiche Wahrnehmung der mit der Bürgerschaft verbundenen Rechte voraussetzt, dass alle in der Charta der Grundrechte verankerten Rechte und Freiheiten geschützt und gefördert werden, was auch für Menschen mit Behinderung gelten muss, die ihre Grundrechte im gleichen Maße wahrnehmen können sollten wie andere Bürger, und dass Gender-Mainstreaming umgesetzt wird, damit Frauen die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können;

5.

ruft in Erinnerung, dass die Unionsbürgerschaft außerdem umfassendere Auswirkungen nach sich zieht und gemäß den Artikeln 10 und 11 EUV Rechte im Bereich der demokratischen Mitbestimmung verleiht; unterstreicht, dass Entscheidungen im Interesse der Wahrnehmung des Rechts auf Teilnahme am demokratischen Leben der Union so offen und bürgernah wie möglich getroffen werden sollten und dass deshalb unbedingt für entsprechende Transparenzgarantien in der Beschlussfassung und in der Bekämpfung von Korruption Sorge getragen werden muss;

6.

bedauert die bestehenden Opt-Outs einiger Mitgliedstaaten aus Teilen der Verträge, durch die die Bürgerrechte untergraben und de facto Unterschiede in Bezug auf diese Rechte geschaffen werden, die gemäß den Verträgen eigentlich jedermann im gleichen Maße zugutekommen sollten;

7.

stellt fest, dass das Programm Erasmus+, das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ den EU-Bürgern und insbesondere jungen Menschen zu großem Nutzen gereichen, da sie von diesen Programmen für ihren Status als EU-Bürger sensibilisiert werden und ihr Wissen über die mit diesem Status verbundenen Rechte und die zugrunde liegenden Werte ausgeweitet wird; ist der Ansicht, dass auch europäische Freiwilligenprogramme wie etwa der Europäische Freiwilligendienst und das Europäische Solidaritätskorps eine wichtige Rolle bei der Errichtung der Unionsbürgerschaft spielen; hebt die grundlegende Bedeutung dieser Programme insbesondere für junge Menschen hervor und fordert, dass ihre Finanzausstattung aufgestockt wird;

Politische Rechte

8.

ist besorgt darüber, dass die Beteiligung insbesondere junger Menschen sowohl an nationalen Wahlen als auch an den Wahlen zum Europäischen Parlament abnimmt; vertritt die Überzeugung, dass die Stärkung des europäischen öffentlichen Raums und die uneingeschränkte Umsetzung der Unionsbürgerschaft einen Beitrag zur Umkehr dieser Tendenz leisten können, indem sie das Gefühl der Bürger, zu einem europäischen Gemeinwesen zu gehören, stärken und die repräsentative Demokratie fördern;

9.

weist anerkennend auf die Bemühungen der Kommission um die Förderung der Programme hin, mit denen die Unionsbürgerschaft und das Bewusstsein der Bürger für ihre politischen Rechte gestärkt werden; stellt jedoch fest, dass bei der Anwendung von Artikel 165 AEUV als Rechtsgrundlage für die Förderung der europäischen Dimension in der Bürgerbildung kaum Fortschritte erzielt wurden; hält es für dringend geboten, die Teilhabe der Bürger am demokratischen Leben der EU zu fördern, und vertritt die Auffassung, dass die Vermittlung von Kenntnissen über die EU vermehrt in die Lehrpläne der Bildungssysteme einfließen sollte, damit das Potenzial der Unionsbürgerschaft stärker zum Tragen kommen kann;

10.

bedauert erneut, dass manchen EU-Bürgern in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, das Wahlrecht entzogen wird und sie zudem nicht an den nationalen Parlamentswahlen in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat teilnehmen dürfen; hebt hervor, dass der einem Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat geschuldete Verlust des Wahlrechts die Bürger von einem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat abbringen könnte und deshalb unter Umständen einen Verstoß gegen Artikel 18 AEUV darstellen könnte;

11.

ist der Ansicht, dass in einer repräsentativen Demokratie unbedingt für das ordnungsgemäße Funktionieren der EU-Organe Sorge getragen werden muss, damit sämtliche politischen Rechte der EU-Bürger gewahrt werden; betont, dass Informationen über die Unionsbürgerschaft und die damit einhergehenden Rechte in allen Amtssprachen der Europäischen Union bereitgestellt werden müssen, damit der Begriff der Unionsbürgerschaft gestärkt wird; bedauert, dass Artikel 15 Absatz 3 AEUV, der nun die Rechtsgrundlage für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten bildet und den Geltungsbereich der Bestimmungen über den Zugang auf alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ausweitet, seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon noch immer nicht vollständig umgesetzt wurde; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten durchgängig verhindern, dass beim Erlass der neuen Regeln Fortschritte erzielt werden;

Freizügigkeit

12.

begrüßt die Vorzüge der Freizügigkeit für die EU-Bürger und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten; stellt fest, dass die durch die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, verliehenen Rechte weder stets geläufig sind noch immer geachtet werden, was dazu führt, dass die Freizügigkeit und die Aufenthaltsfreiheit von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen behindert und diese diskriminiert werden; erinnert an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Recht auf Freizügigkeit und auf Familienzusammenführung auch bei gleichgeschlechtlichen Ehepartnern zu wahren;

13.

ist besorgt darüber, dass die Auslegung bestimmter Bestimmungen und Begriffe der Richtlinie 2004/38/EG durch die einzelstaatlichen Gerichte nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern mitunter auch innerhalb ein und derselben Gerichtsbarkeit variiert; stellt mit Besorgnis fest, dass die nationalen Behörden nicht immer uneingeschränkt über ihre Rechte und Pflichten gemäß der Richtlinie 2004/38/EG Bescheid wissen;

14.

weist nachdrücklich auf das Problem hin, dass es keine Informationen über die Visumpflicht für Familienangehörige und über das Aufenthaltsrecht gibt bzw. falsche oder verwirrende Informationen bereitgestellt werden; beharrt darauf, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass unnötige Hürden für die Inanspruchnahme des Einreise- bzw. Aufenthaltsrechts insbesondere für Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienmitglieder von Unionsbürgern handelt, beseitigt werden;

15.

bekundet seine Besorgnis über die Schwierigkeiten, auf die Bürger bei der Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen in Europa stoßen; ist der Ansicht, dass die Richtlinie über Berufsqualifikationen und der Europäische Qualifikationsrahmen einen Beitrag zu einer einfacheren Anerkennung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten geleistet haben; vertritt außerdem die Auffassung, dass eine Anerkennung von Berufsqualifikationen unabdingbar dafür ist, dass Studierende und Arbeitnehmer mobiler werden; fordert die Kommission auf, auch künftig auf die größtmögliche Vereinfachung der Anerkennung beruflicher Qualifikationen hinzuarbeiten;

16.

ist zutiefst besorgt über die Forschungsergebnisse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Fälle von Diskriminierung bei der Arbeitsplatzsuche, dem Zugang zu Dienstleistungen wie etwa zu Mietwagen und Mietwohnungen und zu manchen Bankdienstleistungen sowie in den Bereichen Bildung und Besteuerung festgestellt hat; betont, dass Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit die Freizügigkeit von Unionsbürgern behindern kann; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, besonderes Augenmerk auf die Überwachung solcher Diskriminierungsfälle zu richten und entschiedene Maßnahmen zu ergreifen, damit es nicht zu derartigen Fällen kommt;

17.

hebt die große Bedeutung von Mobilität für die persönliche Entwicklung junger Menschen hervor, da sie Lernen und Kulturaustausch fördert und so das Verständnis der aktiven Bürgerschaft und ihrer praktischen Anwendung verbessert; fordert die Mitgliedstaaten auf, EU-Programme zu unterstützen, mit denen die Mobilität gefördert wird;

18.

würdigt die große Bedeutung von Kultur, Kunst und Wissenschaft als integrale Bestandteile einer aktiven Unionsbürgerschaft; betont ihre Rolle für die Stärkung des gemeinsamen Gefühls der Zugehörigkeit zur Union sowie für die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und für die Anregung eines interkulturellen Dialogs;

Konsularischer Schutz

19.

stellt fest, dass nahezu sieben Millionen Unionsbürger derzeit in Ländern außerhalb der EU leben und dass diese Zahl bis 2020 voraussichtlich auf mindestens 10 Millionen steigen wird;

20.

ist der Ansicht, dass das Recht auf konsularischen Schutz allen EU-Bürgern zusteht, und ruft in Erinnerung, dass der Begriff „konsularischer Schutz“ in der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates im weitestmöglichen Sinne und somit als jedwede Form konsularischer Unterstützung ausgelegt wird; hebt hervor, dass das Bewusstsein für diese Rechte nach wie vor begrenzt ist;

21.

fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates zu veröffentlichen und gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Notfallprotokolle zu erstellen und dabei nicht vertretene Bürger zu berücksichtigen, damit die Kommunikation in Notfällen in Abstimmung mit Vertretungen anderer Mitgliedstaaten und mit EU-Delegationen verbessert wird; erinnert an seine seit langem erhobene Forderung nach einer Stärkung der Rolle der EU-Delegationen in Drittstaaten und betont den Mehrwert des vor Ort tätigen diplomatischen Netzwerks der EU;

Petitionen an das Europäische Parlament und Beschwerden an den Europäischen Bürgerbeauftragten

22.

betont die große Bedeutung des in Artikel 227 AEUV und Artikel 44 der Charta der Grundrechte verankerten Petitionsrechts und des in Artikel 228 AEUV und Artikel 43 der Charta der Grundrechte niedergelegten Rechts, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden; würdigt die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten bei der Bekämpfung von Missständen in der Verwaltungstätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und insbesondere im Bereich Transparenz; betont den hohen Stellenwert von Transparenz für eine ordnungsgemäße demokratische Funktionsweise und Mitwirkung in der Union, die den Bürgern Vertrauen einflößt; unterstützt in diesem Zusammenhang die Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten in ihrem aktuellen Sonderbericht über die Transparenz des Legislativverfahrens im Rat;

Empfehlungen

23.

empfiehlt der Kommission, ihre Vorrechte nach Artikel 258 AEUV geltend zu machen und den EuGH anzurufen, damit dieser entscheidet, ob der Entzug des Wahlrechts aufgrund eines Wohnsitzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Verstoß gegen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit betrachtet werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, den Verhaltenskodex für Wahlen der Venedig-Kommission umzusetzen und in diesem Zusammenhang auch den Wahlrechtsentzug von im Ausland lebenden Staatsangehörigen bei Wahlen zum nationalen Parlament abzuschaffen;

24.

schlägt vor, dass die Kommission im Wege des in Artikel 25 AEUV verankerten Verfahrens die in Artikel 20 Absatz 2 AEUV aufgeführten Rechte ergänzt, damit EU-Bürger selbst entscheiden können, ob sie in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat wählen, wobei diese Auswahlmöglichkeit im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Möglichkeiten des einzelnen Mitgliedstaats für sämtliche Wahlen gelten sollte;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auf lokaler und nationaler Ebene Instrumente für digitale Demokratie einzuführen und sie ordnungsgemäß in das politische Verfahren einzubinden, um die demokratische Teilhabe sowohl der Bürger des jeweiligen Mitgliedstaats als auch der in diesem Mitgliedstaat ansässigen Personen zu erleichtern;

26.

vertritt die Auffassung, dass die Überarbeitung des Rechtsrahmens zur Regelung der Europäischen Bürgerinitiative eine Gelegenheit bietet, die Beteiligung der Bürger an der Politikgestaltung in der EU zu erhöhen, indem das Instrument weniger bürokratisch und leichter zugänglich gemacht wird;

27.

fordert die Kommission auf, mit Blick auf die politischen und rechtlichen Folgemaßnahmen zu erfolgreichen Europäischen Bürgerinitiativen robustere Vorgehensweisen auszuarbeiten;

28.

fordert nachdrücklich, dass Programme und Initiativen zur Förderung eines europäischen öffentlichen Raums, in dem die Wahrnehmung der Grundrechte und -freiheiten, das soziale Wohlergehen und die Erfüllung der europäischen Werte das Modell für die Identität der Bürger bilden, mit mehr Ressourcen ausgestattet werden und diesbezüglich zusätzliche Programme und Initiativen eingerichtet werden; begrüßt das Programm „Rechte und Werte“, das ein wertvolles Beispiel dafür bietet, wie die Union ihre Werte und Rechte, die sich aus der Unionsbürgerschaft ableiten und die in den Verträgen verankert sind, aktiv voranbringt, auch durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die diese Rechte und Werte fördern und schützen; betont, dass die derzeitige Finanzausstattung für das Programm „Rechte und Werte“ beibehalten werden muss; spricht sich entschieden gegen die von der Kommission vorgeschlagene Kürzung dieser Mittel im neuen Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 aus;

29.

fordert die europäischen politischen Parteien und ihre Mitglieder nachdrücklich auf, unter ihren Kandidaten für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen, indem sie beispielsweise auf Listen nach dem Reißverschlussverfahren oder andere gleichwertige Methoden zurückgreifen;

30.

regt an, die Sichtbarkeit der Europe-Direct-Büros deutlich zu steigern; betont, dass diese Büros als Vermittler fungieren sollten, die mit den öffentlichen Verwaltungen in den Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft (einschließlich Gewerkschaften, Unternehmerverbänden und öffentlichen und privaten Stellen) zusammenarbeiten, damit die Bürger Europas aktiv über ihre Rechte und Pflichten informiert werden und die Teilhabe der Bürger am demokratischen Leben der Europäischen Union auf lokaler Ebene gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten und die Stellen auf regionaler und lokaler Ebene auf, aktiv mit diesen Büros zusammenzuarbeiten; hebt hervor, dass diese Büros Synergien mit Programmen wie etwa „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ schaffen sollten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die einschlägigen Informationen, die die Unionsbürger benötigen, um ihre Rechte wahrzunehmen, in diesen Büros gesammelt werden, und die Wahrnehmung der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte zu erleichtern; ist der Ansicht, dass der SOLVIT-Dienst stärker gestrafft werden sollte, damit er beim Schutz der Rechte der EU-Bürger mehr Wirkung zeigt, bevor diese gerichtlichen oder administrativen Rechtsbehelf in Anspruch nehmen;

31.

fordert die Kommission in diesem Sinne auf, einen Vorschlag zu unterbreiten, der sowohl die Rolle der Europe-Direct-Büros als auch — aufbauend auf den Arbeitnehmern durch die Anwendung der Richtlinie 2014/54/EU verliehenen Rechte — die Wahrnehmung der Unionsbürgerschaft und der Rechte der Unionsbürger stärkt, zu denen etwa das Recht der Unionsbürger auf Schutz vor Diskriminierung, die Wahrnehmung das Wahlrechts nach Artikel 22 AEUV und das Recht auf Freizügigkeit gemäß Artikel 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG sowie das Recht auf Freizügigkeit für ihre Familienangehörigen gehören;

32.

fordert die Kommission auf, den Verstößen der Mitgliedstaaten gegen die Richtlinie 2004/38/EG systematisch nachzugehen, und fordert, dass die Leitlinien der EU für die Anwendung und Auslegung der Rechtsvorschriften, die die EU-Bürger betreffen, überarbeitet werden, sodass die aktuelle Rechtsprechung des EuGH eingearbeitet und dafür gesorgt wird, dass das EU-Recht seine volle Wirkung entfalten kann;

33.

fordert, dass das Gender-Mainstreaming bei allen Tätigkeiten der EU und insbesondere bei der Verabschiedung von Rechtsvorschriften oder der Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft konsequent Anwendung findet;

34.

ruft in Erinnerung, dass das Parlament seit 2014 mehrmals seine Besorgnis bekundet hat, dass alle nationalen Programme, die den direkten oder indirekten Verkauf der Unionsbürgerschaft beinhalten, die Idee der Unionsbürgerschaft an und für sich untergraben; ersucht die Kommission, diese Programme zu überwachen und — wie im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017 vorgesehen — einen Bericht über die nationalen Programme zu erstellen, mit denen Investoren die Unionsbürgerschaft gewährt wird;

35.

bedauert, dass der Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2017 keine Verweise auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Petitionsrecht, das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, das Recht auf Zugang zu Dokumenten oder das Recht auf Unterstützung einer europäischen Bürgerinitiative enthält; fordert die Kommission auf, die Bestimmungen der Charta uneingeschränkt zu achten und diese Mängel bei der nächsten Beurteilung zu beheben;

36.

betont, dass immer mehr Unionsbürger Opfer von Terroranschlägen in Ländern werden, die nicht ihre Heimatländer sind, und fordert daher nachdrücklich, dass in den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung Protokolle eingeführt werden, damit EU-Bürger aus anderen Mitgliedstaaten im Fall von Terroranschlägen Beistand erhalten;

37.

schlägt den Mitgliedstaaten vor, einen gemeinsamen europäischen Feiertag am 9. Mai zu begründen, damit das Gefühl der Zugehörigkeit zu Europa gestärkt und Raum für Bürgerbewegungen und -aktivitäten geschaffen wird;

38.

bekräftigt seine Forderung an die Kommission, einen Vorschlag für die Umsetzung der Empfehlungen des Parlaments zu einem EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte zu unterbreiten;

39.

ist der festen Überzeugung, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ein wichtiger Bestandteil der Unionsbürgerschaft und gemäß Artikel 2 EUV ein allgemeiner Grundsatz und ein Grundwert im EU-Recht ist; fordert den Rat nachdrücklich auf, die Annahme der horizontalen EU-Antidiskriminierungsrichtlinie abzuschließen, um die Grundrechte innerhalb der Union durch die Annahme konkreter EU-Rechtsvorschriften weiter zu gewährleisten, durch die die Artikel 18 und 19 AEUV horizontal uneingeschränkt umgesetzt würden; bedauert, dass die Antidiskriminierungsrichtlinie zehn Jahre, nachdem die Kommission den Vorschlag veröffentlicht hat, immer noch im Rat blockiert ist;

40.

verweist auf die in den Verträgen verankerte Verpflichtung, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beizutreten; fordert die Kommission auf, die für den endgültigen Beitritt der Union zur EMRK und zur Europäischen Sozialcharta erforderlichen Schritte zu unternehmen;

41.

betont, dass es unbedingt einer hochwertigen (formalen und informellen) politischen Bildung für alle Altersstufen bedarf, damit die Bürger ihre demokratischen Rechte souverän wahrnehmen können und die demokratische Gesellschaft reibungslos funktioniert; stellt fest, dass ausschließlich fortwährende Bildungsangebote eine höhere Wahlbeteiligung an Wahlen auf europäischer Ebene sicherstellen, das interkulturelle Verständnis und die Solidarität in Europa stärken und Diskriminierung, Vorurteile und geschlechtsspezifische Ungleichheiten überwinden können; empfiehlt, die Artikel 165, 166 und 167 AEUV als Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Potenzials von Strategien in den Bereichen Bildung, Berufsbildung und Jugend heranzuziehen;

42.

erinnert an den Beitrag der politischen Parteien auf europäischer Ebene zur „Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union“ (Artikel 10 Absatz 4 EUV); fordert deshalb, dass den EU-Bürgern die Möglichkeit eingeräumt wird, die Mitgliedschaft in politischen Parteien auf europäischer Ebene direkt zu beantragen;

43.

weist erneut darauf hin, dass die europäische Dimension der europäischen Parlamentswahlen gefördert werden muss, sodass ein Beitrag zur potenziellen künftigen Tätigkeit des Parlaments im Wege der Wahrnehmung seines legislativen Initiativrechts nach Artikel 225 AEUV geleistet werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter den Unionsbürgern intensiver für die Bürgerrechte einschließlich des Wahlrechts zu werben; betont, dass durch bessere und gezieltere Informationen über die europäische Politik und über die Auswirkungen der EU-Rechtsvorschriften auf das tägliche Leben der Bürger die Wahlbeteiligung bei der Wahl zum Europäischen Parlament erhöht würde; weist darauf hin, dass die Beteiligung an Europawahlen gefördert werden muss, indem die Sichtbarkeit der europäischen politischen Parteien verbessert wird; bekräftigt, dass die Förderung der Beteiligung an Europawahlen in der gemeinsamen Verantwortung der Bürger, der Mitgliedstaaten und der EU liegt; betont, dass die Bürger über die jüngste Reform des Wahlrechts und das Spitzenkandidatenverfahren informiert werden müssen; hebt den hohen politischen Stellenwert und die Symbolik dieses Amtes mit Blick auf die Stärkung der Unionsbürgerschaft hervor;

44.

weist darauf hin, dass das Europäische Parlament das Parlament der gesamten Union ist und dass es eine wichtige Rolle spielt, wenn es gilt, die Legitimität der politischen Organe der EU sicherzustellen, indem es durch die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen parlamentarischen Kontrolle dafür sorgt, dass diese Organe zur Rechenschaft gezogen werden; betont daher nachdrücklich, dass die legislativen Befugnisse und die Kontrollrechte des Parlaments gewährleistet, konsolidiert und gestärkt werden müssen;

45.

weist erneut auf die Leitlinien der Kommission zur Anwendung des Datenschutzrechts der Union im Zusammenhang mit Wahlen und auf ihre Mitteilung vom 12. September 2018 mit dem Titel „Freie und faire Europawahlen gewährleisten“ (COM(2018)0637) hin; fordert, dass alle erdenklichen Schritte unternommen werden, damit es bei Wahlen nicht zu missbräuchlicher Einmischung kommt; betont, dass eine klar umrissene EU-Strategie zur Bekämpfung anti-europäischer Propaganda und gezielter Desinformationen vonnöten ist;

46.

fordert die Kommission auf, die demokratische Teilhabe stärker zu fördern, indem sie ihren Dialog mit den Bürgern intensiviert, das Verständnis der Bürger für die Rolle der EU-Rechtsvorschriften in deren täglichem Leben ausweitet und das Recht der Bürger, bei Wahlen auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene zu wählen und als Kandidat anzutreten, hervorhebt;

47.

fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, soziale Medien und digitale Instrumente zu nutzen und dabei insbesondere die Teilhabe junger Menschen und von Menschen mit Behinderung zu steigern; fordert die Entwicklung und Umsetzung von Instrumenten der E-Demokratie wie etwa Online-Plattformen, um die Bürger unmittelbarer am demokratischen Leben in der EU teilhaben zu lassen und so ihr Engagement zu fördern;

48.

unterstützt die Erstellung und Verbreitung von Presse- und Multimediamaterial in allen Amtssprachen der EU, das in erster Linie das Bewusstsein der Unionsbürger für ihre Rechte steigert und ihre Fähigkeit, diese Rechte in jedem Mitgliedstaat wirksam durchzusetzen, stärkt;

49.

ist der Auffassung, dass die Organe der EU angesichts des wachsenden Einflusses sozialer Medien auf das Leben der Bürger weiter an neuen Mechanismen und politischen Strategien arbeiten sollten, mit denen die Grundrechte der Menschen im digitalen Umfeld geschützt werden; betont, dass die Daten der Bürger auf sichere, gerechte und transparente Weise ausgetauscht werden müssen; hebt hervor, dass freie Medien und der Zugang zu einer Vielfalt von Meinungen grundlegende Bestandteile einer gesunden Demokratie sind und dass Medienkompetenz unerlässlich ist und bereits im Kindesalter herangebildet werden sollte;

50.

fordert die Anwendung von Artikel 25 AEUV, um Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Wahrnehmung der Unionsbürgerschaft im täglichen Leben erleichtert werden könnte;

51.

ersucht die Kommission, nach Artikel 25 AEUV im nächsten Bericht über die Unionsbürgerschaft der Fortentwicklung der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte im Sekundärrecht und in der Rechtsprechung Rechnung zu tragen und eine Roadmap für die Bündelung dieser Vorstöße vorzuschlagen, damit die Entwicklung der Union in diesem Bereich formell berücksichtigt wird;

52.

hebt hervor, dass hierdurch letztendlich — im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 25 AEUV — erreicht werden soll, dass konkrete Initiativen hin zur Konsolidierung der den Bürgern zustehenden Rechte und Freiheiten im Rahmen eines Unionsbürgerschaftsstatuts ergriffen werden, das an die europäische Säule sozialer Rechte angelehnt ist und die in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte und -freiheiten, die in der europäischen Säule sozialer Rechte niedergelegten sozialen Rechte und die in Artikel 2 EUV genannten Werte als Grundbestandteile des europäischen „öffentlichen Raums“ umfasst, zu dem unter anderem auch das für diesen öffentlichen Raum relevante Steuerungsmodell, Würde, Freiheit, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Pluralismus, Toleranz, Gerechtigkeit und Solidarität, Gleichheit und Diskriminierungsfreiheit gehören und dem bei einer künftigen oder abschließenden Reform der Verträge Rechnung getragen würde;

o

o o

53.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(2)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(3)  ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3.

(4)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1.

(6)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(7)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.

(8)  ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 1.

(9)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 215.

(10)  ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 17.

(11)  ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 117.

(12)  ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 57.

(13)  ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 28.

(14)  ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 98.

(15)  ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 83.

(16)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0282.

(17)  ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 89.

(18)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0226.

(19)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0449.

(20)  Vgl. beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 2011, Gerardo Ruiz Zambrano / Office national de l’emploi (ONEm), C-34/09, ECLI:EU:C:2011:124, Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2010, Janko Rottmann / Freistaat Bayern, C-135/08, ECLI:EU:C:2010:104, Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 2011, Shirley McCarthy / Secretary of State for the Home Department, C-434/09, ECLI:EU:C:2011:277 und Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Murat Dereci und andere / Bundesministerium für Inneres, C-256/11, ECLI:EU:C:2011:734.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/16


P8_TA(2019)0077

Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Verstärkte Zusammenarbeit

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zur Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Verstärkte Zusammenarbeit (2018/2112(INI))

(2020/C 449/03)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Vertragsbestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit, insbesondere die Artikel 20, 42 Absatz 6, 44, 45 und 46 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie die Artikel 82, 83, 86, 87, 187, 188, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333 und 334 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf die Vertragsbestimmungen über andere bestehende Formen der differenzierten Integration, insbesondere die Artikel 136, 137 und 138 AEUV über spezifische Bestimmungen für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,

gestützt auf den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag),

gestützt auf das durch Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union, das Protokoll 14 über die Eurogruppe und das Protokoll 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand eingeführte Protokoll 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu der Haushaltskapazität für das Euro-Währungsgebiet (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 2017 zu dem Thema „Verfassungsmäßige, rechtliche und institutionelle Auswirkungen einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik: Möglichkeiten aufgrund des Vertrags von Lissabon“ (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2019 zur differenzierten Integration (5),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 1. März 2017 (COM(2017)2025) und die fünf nachfolgenden Reflexionspapiere (COM(2017)0206, COM(2017)0240, COM(2017)0291, COM(2017)0315, COM(2017)0358),

unter Hinweis auf die Erklärung von Rom vom 25. März 2017,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 betreffend das Verfahren zur Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0038/2019),

A.

in der Erwägung, dass die Union ein besonderes Interesse daran hat, dass eine Verstärkte Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen durchgeführt wird, in denen die EU keine ausschließliche Zuständigkeit besitzt, damit das europäische Projekt vorangebracht und das Leben der Bürger erleichtert wird;

B.

in der Erwägung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 2 EUV als letztes Mittel gedacht ist, wenn die Ziele einer solchen Zusammenarbeit von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können;

C.

in der Erwägung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit nicht als Instrument der Ausgrenzung oder Spaltung der Mitgliedstaaten angesehen werden sollte, sondern als pragmatische Lösung zur Förderung der europäischen Integration;

D.

in der Erwägung, dass es aufgrund des sensiblen Charakters bestimmter Politikbereiche schwierig ist, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren einzuhalten, nicht nur wegen des Einstimmigkeitserfordernisses, sondern auch wegen der im Rat bestehenden Praxis, stets nach einem Konsens zwischen den Mitgliedstaaten zu suchen, selbst wenn eine Beschlussfassung nur eine qualifizierte Mehrheit erfordert;

E.

in der Erwägung, dass — mit Ausnahme der Finanztransaktionssteuer — alle Initiativen der Verstärkten Zusammenarbeit im Rat mit qualifizierter Mehrheit hätten angenommen werden können, hätte diese anstelle von Einstimmigkeit Anwendung gefunden;

F.

in der Erwägung, dass es eine Reihe von Fällen gibt, in denen Untergruppen von Mitgliedstaaten außerhalb des vertraglichen Rahmens untereinander eine bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit betreiben, beispielsweise in Bereichen wie der Verteidigung; in der Erwägung, dass der Druck der Wirtschafts- und Währungskrise, rasche Entscheidungen zu treffen und das Einstimmigkeitserfordernis in bestimmten Bereichen zu überwinden, zur Annahme zwischenstaatlicher Instrumente außerhalb des EU-Rechtsrahmens führte, wie beispielsweise des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag oder „Fiskalpolitischer Pakt“);

G.

in der Erwägung, dass durch das Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit ermöglicht wird, dass mindestens neun Mitgliedstaaten in einem Bereich innerhalb der Strukturen der EU die Zusammenarbeit zu vertiefen, ohne dass die übrigen Mitgliedstaaten daran beteiligt sind; in der Erwägung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit es den daran beteiligten Mitgliedstaaten ermöglicht, ein gemeinsames Ziel zu erreichen oder eine gemeinsame Initiative umzusetzen und einen Stillstand in Verhandlungen oder eine Blockade durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten in Fällen zu überwinden, in denen Einstimmigkeit erforderlich ist; in der Erwägung, dass die im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte gemäß Artikel 20 Absatz 4 EUV nur für die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich sein sollten; in der Erwägung, dass sich die Verstärkte Zusammenarbeit auf Bereiche beschränkt, in denen die EU keine ausschließliche Zuständigkeit besitzt;

H.

in der Erwägung, dass die Kommission und die an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 328 Absatz 1 AEUV dafür Sorge zu tragen haben, dass die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten gefördert wird;

I.

in der Erwägung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit erfahrungsgemäß zufriedenstellende Ergebnisse im Scheidungsrecht (6) erbracht hat und interessante Perspektiven in Bezug auf die Vorschriften über Eigentumsrechte (7), das Europäische Einheitspatent und die Europäische Staatsanwaltschaft eröffnet;

J.

in der Erwägung, dass die ersten Erfahrungen mit der Verstärkten Zusammenarbeit die Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Konzepts deutlich gemacht haben, die durch die beschränkte Aussagekraft der Bestimmungen der Verträge hinsichtlich der praktischen Umsetzung und das Fehlen ausreichender Folgemaßnahmen der Organe der Union bedingt waren;

K.

in der Erwägung, dass die Untersuchung verschiedener föderaler Modelle, die in den EU-Mitgliedstaaten und Staatsverbänden außerhalb der Union verwendet werden, ergeben hat, dass Körperschaften unterhalb der Bundesebene häufig flexible Kooperationsmechanismen in Bereichen von gemeinsamem Interesse nutzen;

L.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten ohne die Nutzung der Überleitungsklauseln für den Übergang von der einstimmigen Beschlussfassung zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat und ohne eine tiefgreifende Änderung der Verträge künftig möglicherweise auf die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit zurückgreifen müssen, um gemeinsame Probleme anzugehen und gemeinsame Ziele zu erreichen;

M.

in der Erwägung, dass es für die reibungslose Anwendung der Verstärkten Zusammenarbeit wichtig ist, eine Liste der zu behandelnden Fragen aufzustellen und einen Fahrplan für das reibungslose Funktionieren der Verstärkten Zusammenarbeit im Sinne der Verträge vorzulegen;

Wichtigste Beobachtungen

1.

ist besorgt darüber, dass die Verstärkte Zusammenarbeit zwar eine Lösung für ein gemeinsames Problem bietet, wobei die institutionelle Struktur der Union genutzt wird und damit die Verwaltungskosten für die beteiligten Mitgliedstaaten gesenkt werden, sie aber die Notwendigkeit, auf Formen zwischenstaatlicher Untergruppenlösungen außerhalb der Verträge zurückzugreifen, nicht vollständig beseitigt hat, was sich negativ auf die kohärente Anwendung des EU-Rechtsrahmens auswirkt und zu einem Mangel an angemessener demokratischer Kontrolle führt;

2.

vertritt die Auffassung, dass der einheitliche institutionelle Rahmen der EU gewahrt bleiben sollte, damit ihre gemeinsamen Ziele erreicht werden und der Grundsatz der Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger sichergestellt wird; betont nachdrücklich, dass die Gemeinschafts- oder Unionsmethode beibehalten werden sollte;

3.

betont, dass die Verstärkte Zusammenarbeit im Gegensatz zu den zwischenstaatlichen Verträgen ein Instrument zur Problemlösung darstellt, das nicht nur rechtmäßig, sondern auch zweckdienlich ist, da es auf den Vertragsbestimmungen beruht und innerhalb der institutionellen Struktur der Union umgesetzt wird;

4.

weist darauf hin, dass die Verstärkte Zusammenarbeit zwar seit ihrer Einführung mit dem Vertrag von Amsterdam aufgrund ihres Stellenwerts als letztes Mittel nicht sehr häufig genutzt wurde, sie aber an Bedeutung zu gewinnen scheint und konkrete Ergebnisse liefert;

5.

stellt auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen fest, dass eine Verstärkte Zusammenarbeit am häufigsten in Bereichen stattfindet, für die ein besonderes Gesetzgebungsverfahren, das Einstimmigkeit erfordert, gilt, und sie bisher überwiegend im Bereich Justiz und Inneres angewandt wurde;

6.

weist darauf hin, dass das Verfahren zur Begründung und Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bisher recht langwierig war, insbesondere aufgrund der Unklarheit, was unter einem „vertretbaren Zeitraum“ zu verstehen ist, innerhalb dessen sich eindeutig abzeichnet, dass eine erforderliche Stimmrechtsschwelle nicht erreicht werden kann, und eines fehlenden starken politischen Willens, schneller voranzukommen;

7.

stellt fest, dass das Fehlen klarer operativer Leitlinien für die Begründung und Verwaltung einer Verstärkten Zusammenarbeit, wie zum Beispiel betreffend das auf gemeinsame Institutionen anwendbare Recht oder das Verfahren, um aus einer bereits bestehenden Zusammenarbeit wieder auszusteigen, die Wahrscheinlichkeit, mit der eine Verstärkte Zusammenarbeit aufgenommen wird, verringert haben könnte;

8.

erinnert daran, dass die Verstärkte Zusammenarbeit zwar Nutzen aus der institutionellen Ordnung und Rechtsordnung der Union zieht, ihre automatische Integration in den Besitzstand der Union jedoch nicht vorgesehen ist;

9.

ist der Auffassung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit, obwohl sie nur als das zweitbeste Szenario angesehen wird, dennoch ein brauchbares Instrument zur Problemlösung auf Unionsebene und zur Überwindung bestimmter institutioneller Blockaden ist;

10.

ist der Auffassung, dass stets die gleichen Fragen beantwortet werden müssen, wenn eine Verstärkte Zusammenarbeit wirksam umgesetzt und organisiert werden soll, unabhängig davon, um welchen Politikbereich es sich handelt oder in welcher Form sie stattfindet;

Empfehlungen

11.

schlägt daher vor, dass, wie im Folgenden dargelegt, eine Reihe von Fragen beantwortet werden müssen und ein Fahrplan verfolgt werden muss, damit die reibungslose und wirksame Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit sichergestellt ist;

Entscheidungsprozess

12.

weist darauf hin, dass der politische Impuls für eine Verstärkte Zusammenarbeit jeweils von den Mitgliedstaaten ausgehen, die inhaltliche Diskussion hingegen auf einem Vorschlag der Kommission beruhen sollte;

13.

erinnert daran, dass dem Parlament mit Artikel 225 AEUV quasi ein Gesetzesinitiativrecht eingeräumt wurde, das so auszulegen ist, dass das Parlament die Möglichkeit hat, eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission einzuleiten, über den im Verlauf des Mandats zweier aufeinanderfolgender Ratsvorsitze keine Einigung im Rahmen des regulären Entscheidungsverfahrens erzielt werden konnte;

14.

ist der Auffassung, dass davon ausgegangen werden soll, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit im Sinne von Artikel 20 EUV nicht verwirklicht werden können, wenn während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Ratsvorsitzen kein wesentlicher Fortschritt im Rat erzielt wurde;

15.

empfiehlt, dass dem Antrag von Mitgliedstaaten, die eine Verstärkte Zusammenarbeit untereinander anstreben, grundsätzlich Ziele zugrunde liegen sollten, die mindestens ebenso ehrgeizig sind wie die, die die Kommission vorgelegt hat, bevor festgestellt wird, dass sie nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums von der Union in ihrer Gesamtheit erreicht werden können;

16.

empfiehlt nachdrücklich, unmittelbar nachdem der Rat eine Einigung über die Aufnahme einer Verstärkten Zusammenarbeit gebilligt hat, die in Artikel 333 AEUV verankerte besondere Überleitungsklausel zu aktivieren, um von der einstimmigen Beschlussfassung zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit und von einem besonderen zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren überzugehen, damit keine neue Blockaden entstehen, wenn sich eine bedeutende Zahl an Mitgliedstaaten an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligt;

17.

hält es für notwendig, dass in dem Beschluss über die Genehmigung einer verstärkten Zusammenarbeit der Rahmen für die Beziehungen zu den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt wird; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, dennoch in die Beratungen über den Gegenstand der jeweiligen Verstärkten Zusammenarbeit einbezogen werden sollten;

18.

erinnert daran, dass sowohl das Generalsekretariat der Kommission als auch das des Rates eine wichtige Rolle dabei zu spielen haben, sicherzustellen, dass die an der Verstärkten Zusammenarbeit nicht teilnehmenden Mitglieder nicht auf eine Weise zurückgelassen werden, die dazu führt, dass ihre Teilnahme zu einem späteren Zeitpunkt schwierig ist;

Verwaltung

19.

empfiehlt der Kommission, in allen Phasen der Verstärkten Zusammenarbeit, vom Vorschlag über die Beratungen bis zur Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit, eine aktive Rolle einzunehmen;

20.

bekräftigt, dass die Einheit der EU-Organe gewahrt werden sollte und dass eine Verstärkte Zusammenarbeit nicht zur Schaffung einer parallelen institutionellen Ordnung führen sollte, dass aber im Zusammenhang mit der Verstärkten Zusammenarbeit, unbeschadet der Befugnisse und der Rolle der Organe und Einrichtungen der Union, erforderlichenfalls spezielle Gremien innerhalb des Rechtsrahmens der EU geschaffen werden könnten;

Parlamentarische Kontrolle

21.

weist erneut darauf hin, dass das Parlament für die parlamentarische Kontrolle der Verstärkten Zusammenarbeit zuständig ist; fordert, dass neben dem Europäischen Parlament auch die nationalen Parlamente und ggf. die regionalen Parlamente in den Mitgliedstaaten, für die das relevant ist, stärker an der demokratischen Kontrolle der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligt werden, wenn diese Politikbereiche mit geteilter Zuständigkeit betrifft; betont, dass erforderlichenfalls und unbeschadet der Zuständigkeiten des Parlaments ein interparlamentarisches Forum eingerichtet werden könnte, das ähnlich gestaltet sein könnte wie beispielsweise die Interparlamentarische Konferenz gemäß Artikel 13 des SKS-Vertrags und die Interparlamentarische Konferenz für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP);

22.

betont, dass es notwendig ist, dass die an einer Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten die Regionen mit einbeziehen, die in den sie betreffenden Bereichen Gesetzgebungsbefugnisse haben, sodass die innerstaatliche Aufteilung der Zuständigkeiten gewahrt bleibt und die gesellschaftliche Legitimation dieser Verstärkten Zusammenarbeit gestärkt wird;

23.

empfiehlt, dass das Parlament eine stärkere Rolle bei der Verstärkten Zusammenarbeit spielen sollte, indem es der Kommission gemäß Artikel 225 AEUV neue Formen der Zusammenarbeit vorschlägt und Vorschläge oder die bestehende Zusammenarbeit überwacht; gibt seiner Überzeugung Ausdruck, dass das Parlament in jede Phase des Verfahrens einbezogen werden sollte und nicht nur erwartet werden sollte, dass es seine Zustimmung erteilt, und dass es regelmäßig Berichte über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit erhalten sollte und die Möglichkeit haben sollte, zu dieser Stellung zu nehmen;

24.

fordert den Rat auf, hinsichtlich eines möglichen künftigen Verfahrens der Verstärkten Zusammenarbeit mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, bevor dieses um Zustimmung zu dem endgültigen ausgehandelten Text ersucht wird, um eine größtmögliche Zusammenarbeit der beiden gesetzgebenden Organe sicherzustellen;

25.

bedauert jedoch, dass der Rat trotz der konstruktiven und umsichtigen Herangehensweise des Parlaments an das Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit wenig Interesse an einer formellen Zusammenarbeit mit dem Parlament im Vorfeld des Ersuchens um Zustimmung desselben zu dem endgültigen ausgehandelten Text zeigt;

26.

hält es für notwendig, dass das Parlament seine interne Organisation bezüglich der Verstärkten Zusammenarbeit verbessert; ist der Auffassung, dass zu diesem Zweck jeder Fall einer Verstärkten Zusammenarbeit von dem zuständigen Ständigen Ausschuss verfolgt werden sollte, und empfiehlt, dass im Rahmen der Geschäftsordnung des Parlaments die Einrichtung von Ad-hoc-Unterausschüssen ermöglicht werden sollte, in denen in erster Linie die MdEP Vollmitgliedschaft erhalten sollten, die in den Mitgliedstaaten gewählt wurden, die sich an dem jeweiligen Fall einer Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen;

Mittelausstattung

27.

ist der Auffassung, dass die mit einer Verstärkten Zusammenarbeit verbundenen operativen Ausgaben von den teilnehmenden Mitgliedstaaten getragen werden sollten, und bei einer Finanzierung dieser Kosten aus dem EU-Haushalt die nicht beteiligten Mitgliedstaaten eine entsprechende Erstattung erhalten sollten, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 332 AEUV beschließt, dass diese Zusammenarbeit durch den Haushalt der EU finanziert werden soll, wodurch diese Ausgaben Teil des letzteren und damit Gegenstand des jährlichen Haushaltsverfahrens würden;

28.

ist der Auffassung, dass, wenn die durch die Verstärkte Zusammenarbeit geregelte Maßnahme Einnahmen generiert, diese Einnahmen zur Deckung der mit der Verstärkten Zusammenarbeit verbundenen operativen Ausgaben verwendet werden sollten;

Gerichtsbarkeit

29.

ist der Auffassung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit in die unmittelbare Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs fallen sollte, es sei denn, der Vertrag enthält anderslautende Bestimmungen, wobei dies in diesem Fall in dem Rechtsakt zur Begründung der jeweiligen Verstärkten Zusammenarbeit festgelegt werden sollte; weist darauf hin, dass die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nicht die Möglichkeit berühren sollte, ein Schlichtungsverfahren oder ein erstinstanzliches Gericht zur Streitbeilegung einzurichten, was erforderlich sein könnte, damit eine Verstärkte Zusammenarbeit in einem bestimmten Fall erfolgen kann;

30.

weist darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union stets die letzte Schiedsinstanz bleiben sollte, wenn ein Fall einer Verstärkten Zusammenarbeit die Einrichtung eines besonderen Schlichtungsverfahrens oder Gerichts erfordert;

Anpassung der institutionellen Struktur der Union

31.

schlägt die Schaffung einer speziellen Stelle für Verstärkte Zusammenarbeit in der Kommission vor, die von dem für interinstitutionelle Beziehungen zuständigen Kommissionsmitglied geleitet wird und die die institutionelle Begründung von Initiativen für Verstärkte Zusammenarbeit koordiniert und rationalisiert;

32.

hält es für notwendig, die Rolle der Generalsekretariate der Kommission und des Rates im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit proaktiver zu gestalten, und schlägt daher vor, dass diese gemeinsam mit dem Ausschuss der Regionen, insbesondere der Plattform der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Plattform), aktiv Bereiche ermitteln, in denen eine Verstärkte Zusammenarbeit für die Weiterentwicklung des europäischen Projekts hilfreich sein könnte, bzw. Bereiche, die an bestehende Formen der Verstärkten Zusammenarbeit angrenzen, damit Überschneidungen oder Unvereinbarkeiten vermieden werden;

Ausstieg oder Ausschluss von Mitgliedstaaten

33.

weist darauf hin, dass die Verträge außer betreffend die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) keine Bestimmungen darüber enthalten, wie Mitgliedstaaten aus einer bestehenden Verstärkten Zusammenarbeit aussteigen oder ausgeschlossen werden können;

34.

ist der Auffassung, dass in allen Fällen einer Verstärkten Zusammenarbeit klare Regeln für den Ausstieg von Mitgliedstaaten, die sich nicht mehr beteiligen möchten, und für den Ausschluss von Mitgliedstaaten, die die Bedingungen der Verstärkten Zusammenarbeit nicht mehr erfüllen, festgelegt werden sollten; empfiehlt, dass die Bedingungen für den etwaigen Ausstieg oder Ausschluss von Mitgliedstaaten in dem Rechtsakt zur Begründung der jeweiligen Verstärkten Zusammenarbeit festgelegt werden sollten;

Empfehlungen für die künftige Entwicklung der Verstärkten Zusammenarbeit

35.

hält es für notwendig, ein Verfahren für die beschleunigte Genehmigung einer Verstärkten Zusammenarbeit in Bereichen von herausragender politischer Bedeutung zu entwickeln, die innerhalb eines kürzeren Zeitraums als der Dauer von zwei aufeinanderfolgenden Ratsvorsitzen verwirklicht werden soll;

36.

fordert die an einer Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf die Integration der Verstärkten Zusammenarbeit in den gemeinschaftlichen Besitzstand hinzuarbeiten;

37.

fordert die Kommission auf, eine Verordnung auf der Grundlage von Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 352 AEUV vorzuschlagen, um den Rechtsrahmen für die Verstärkte Zusammenarbeit zu vereinfachen und zu vereinheitlichen (zum Beispiel die Leitprinzipien betreffend das für gemeinsame Institutionen oder im Falle des Ausstiegs eines Mitglieds geltende Recht) und damit die Aufnahme einer solchen Zusammenarbeit zu erleichtern;

38.

schlägt vor, bei der nächsten Überarbeitung der Verträge unter gebührender Achtung der nationalen Verfassungen zu prüfen, inwieweit Regionen oder subnationale Einheiten bei der Verstärkten Zusammenarbeit eine Rolle spielen können, wenn diese Zusammenarbeit einen Bereich betrifft, der in die ausschließliche Zuständigkeit der genannten Ebenen fällt;

o

o o

39.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 215.

(2)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 201.

(3)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 235.

(4)  ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 125.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0044.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10).

(7)  Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1).


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/22


P8_TA(2019)0078

Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Befugnisse des Parlaments zur politischen Kontrolle der Kommission

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zur Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Befugnisse des Parlaments zur politischen Kontrolle der Kommission (2018/2113(INI))

(2020/C 449/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Bestimmungen des Vertrags über die politische Kontrolle der Kommission durch das Europäische Parlament, insbesondere auf die Artikel 14, 17 und 25 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 121, 159, 161, 175, 190, 225, 226, 230, 233, 234, 249, 290, 291, 319 und 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf Artikel 17 EUV, durch den die Kommission damit betraut wird, die allgemeinen Interessen der Union zu fördern, und durch den der Kommission das alleinige Initiativrecht „zu diesem Zweck“ übertragen wird;

unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung (IIV) über bessere Rechtsetzung von 2016 und die Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung von 2013,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 7. Februar 2018 über die Überarbeitung der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission, insbesondere dessen Ziffern 2 und 8, in denen bekräftigt wird, dass das Spitzenkandidaten-Verfahren eine erfolgreiche konstitutionelle und politische Praxis darstellt, die das in den Verträgen vorgesehene interinstitutionelle Gleichgewicht widerspiegelt (3),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 16. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments und zur Aufhebung des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4) sowie auf die laufenden interinstitutionellen Verhandlungen,

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Bürgerbeauftragten über die Sitzungen und die Einsichtnahme in Dokumente — Gemeinsame Beschwerden 488/2018/KR und 514/2018/KR zur Ernennung eines neuen Generalsekretärs durch die Kommission — und auf die Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten in diesen Fällen,

gestützt auf seine Geschäftsordnung, einschließlich Artikel 52, sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 betreffend das Verfahren zur Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und die Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A8-0033/2019),

A.

in der Erwägung, dass der institutionelle Rahmen der Union, wie er in den Verträgen verankert ist, dem Parlament als Gesetzgebungsorgan der Union die Verantwortung für die politische Aufsicht über die Kommission überträgt;

B.

in der Erwägung, dass das Parlament über eine Reihe von Instrumenten verfügt, um die Kommission zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise den Misstrauensantrag (Artikel 17 EUV und Artikel 234 AEUV), die Möglichkeit, den Präsidenten der Kommission aufzufordern, einem einzelnen Mitglied der Kommission das Vertrauen zu entziehen (Artikel 118 Absatz 10 der Geschäftsordnung des Parlaments), das Untersuchungsrecht (Artikel 226 AEUV), die Zuständigkeit für die Kontrolle von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten (Artikel 290 und 291 AEUV), das Recht, Anfragen zur mündlichen bzw. schriftlichen Beantwortung zu stellen (Artikel 230 Absatz 2 AEUV) sowie das Recht, Gerichtsverfahren gegen die Kommission bezüglich einer Frage der Rechtmäßigkeit (Artikel 263 AEUV) oder bezüglich eines Versäumnisses der Kommission, tätig zu werden, einzuleiten;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament neben diesen Instrumenten über eine Reihe von Instrumenten der Lenkungsaufsicht verfügt, mit denen es die politische Agenda der Union vorausschauend gestalten kann;

D.

in der Erwägung, dass der Haushalt das wichtigste Instrument der Europäischen Union ist, mit dem sie ihre Ziele und Strategien verwirklicht, weshalb der Haushaltskontrolle größte Bedeutung zukommt;

E.

in der Erwägung, dass das Spitzenkandidaten-Verfahren das interinstitutionelle Gleichgewicht zwischen dem Parlament und der Kommission widerspiegelt und mithin die Verbindungen zwischen den beiden Organen erheblich gefestigt und gestärkt wurden, was zu einer stärkeren Politisierung der Kommission geführt hat, die eine verstärkte parlamentarische Kontrolle ihrer Exekutivfunktionen zur Folge haben sollte;

F.

in der Erwägung, dass nach Artikel 17 EUV der Präsident der Kommission vom Parlament auf Vorschlag der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament und der Beratungen mit dem Europäischen Parlament gewählt wird; in der Erwägung, dass Artikel 17 EUV zudem vorsieht, dass dasselbe Verfahren — einschließlich der Beratungen mit dem Europäischen Parlament — anzuwenden ist, falls das Parlament den vorgeschlagenen Kandidaten ablehnt;

G.

in der Erwägung, dass alle designierten Mitglieder der Kommission vor dem Amtsantritt des Kollegiums einer Anhörung unterzogen werden, und in der Erwägung, dass das Parlament während seines Mandats die von den designierten Mitgliedern der Kommission im Rahmen ihrer Ernennungsanhörungen zum Ausdruck gebrachten Zusagen und Prioritäten überprüfen kann, einschließlich einer Beurteilung der Frage, ob sie aufgrund ihres persönlichen Hintergrunds qualifiziert sind, die Anforderungen, die das Amt mit sich bringt, zu erfüllen;

H.

in der Erwägung, dass die Verträge dem Parlament das Recht dazu verleihen, über einen Misstrauensantrag gegen die gesamte Kommission abzustimmen, nicht jedoch dazu, einem einzelnen Mitglied der Kommission das Vertrauen zu entziehen;

I.

in der Erwägung, dass das Parlament trotz der gemeinsamen Verantwortung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder die wirksame politische Kontrolle der Arbeit jedes einzelnen Mitglieds der Kommission sicherstellen sollte;

J.

in der Erwägung, dass die kürzlich erfolgte Ernennung des neuen Generalsekretärs der Kommission Anlass zu schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Rolle hoher Beamter der Kommission und der politischen Einflussnahme durch hohe Beamte der Kommission gibt;

K.

in der Erwägung, dass im Anschluss an die Ernennung des neuen Präsidenten der Kommission und der neuen Kommissionsmitglieder im Jahr 2019 ein neues, vorschriftsgemäßes Verfahren für die Besetzung des Postens des Generalsekretärs der Kommission durchgeführt werden sollte;

L.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß dem Vertrag verpflichtet ist, dem Parlament regelmäßig Bericht zu erstatten, nämlich jährlich in einem Gesamtbericht über die Tätigkeit der Union (Artikel 249 AEUV), alle drei Jahre über die Anwendung der Bestimmungen über Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (Artikel 25 AEUV), über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung der Wirtschaftspolitik (Artikel 121 Absatz 5 AEUV), alle drei Jahre über die Fortschritte in der Sozialpolitik (Artikel 159 und 161 AEUV), alle drei Jahre über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts (Artikel 175 AEUV), jährlich über Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung in der Union (Artikel 190 AEUV), jährlich über Betrugsbekämpfung (Artikel 325 AEUV) und bei Verhandlungen mit Drittländern oder internationalen Organisationen (Artikel 207 AEUV);

M.

in der Erwägung, dass die Kommission überdies — was das Sekundärrecht anbelangt — gehalten ist, verschiedene Richtlinien und Verordnungen zu überprüfen und zu bewerten und über ihre Erkenntnisse Bericht zu erstatten;

N.

in der Erwägung, dass das Parlament mit der Annahme der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission bei der Gestaltung der legislativen Agenda, die von der Kommission jedes Jahr im Arbeitsprogramm der Kommission vorgeschlagen wird, zusätzliche Verhandlungsmacht erhalten hat;

O.

in der Erwägung, dass das Parlament seit der Annahme des Vertrags von Lissabon zu einem echten Mitgesetzgeber im Haushaltsbereich geworden ist und der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Union erteilen muss;

P.

in der Erwägung, dass das Parlament nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon seinen Einfluss auf die Kontrolle der Außenpolitik der Union ausgeweitet hat, indem es die Befugnis der Zustimmung über den Abschluss internationaler Abkommen erlangt hat und daher das Recht hat, von der Kommission in allen Phasen der Aushandlung solcher Abkommen unverzüglich und umfassend unterrichtet zu werden (Artikel 218 AEUV, Artikel 50 EUV);

Q.

in der Erwägung, dass die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über dessen Austritt aus der Europäischen Union mit beispielhafter Transparenz und unter Einbeziehung des Parlaments geführt wurden;

R.

in der Erwägung, dass die Kontrollrechte des Parlaments in Bezug auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sehr unterschiedlich sind; in der Erwägung, dass das Parlament das Recht hat, Einspruch gegen einen delegierten Rechtsakt einzulegen bzw. die Befugnisübertragung zu widerrufen, seine Beteiligung im Fall von Durchführungsrechtsakten jedoch wesentlich weniger umfassend ist;

S.

in der Erwägung, dass das Konzept der Exekutive der Union aufgrund der derzeitigen institutionellen Struktur der Union und in Ermangelung einer genauen Definition der Exekutive in den Verträgen komplex und auf die europäische, nationale und regionale Ebene verteilt ist;

T.

in der Erwägung, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen und regionalen Parlamenten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten und im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 EUV entscheidend ist, um das Problem der parlamentarischen Kontrolle der Exekutivfunktionen bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union anzugehen;

U.

in der Erwägung, dass sich die Transparenz und die starke Einbeziehung des Parlaments im Laufe der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich förderlich auf deren Ergebnis ausgewirkt haben und dadurch ein Klima des Vertrauens und der Einheit geschaffen wurde, das sonach als Inspiration für die künftige Praxis in internationalen Verhandlungen dienen sollte;

Wichtigste Schlussfolgerungen

1.

weist erneut darauf hin, dass die Kontrolle der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union eine der Hauptaufgaben des Europäischen Parlaments ist und dass die Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Parlament ein Grundprinzip der Funktionsweise der Union und der internen demokratischen Kontrolle ist;

2.

ist der Ansicht, dass das Parlament seine Instrumente der politischen Kontrolle der Exekutive aus verschiedenen Gründen nicht in vollem Umfang nutzt, wobei einige Gründe der institutionellen Struktur der Union innewohnen und andere beispielsweise die Ergebnisse der sich ändernden interinstitutionellen Dynamik sind, wodurch einige der Instrumente schwer anwendbar oder nicht hinreichend wirksam sind;

3.

würdigt die Möglichkeiten und die erfolgreiche Umsetzung des Spitzenkandidaten-Verfahrens, durch das allen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ein direktes Mitspracherecht bei der Auswahl des Präsidenten der Kommission eingeräumt wird, indem sie bei der Wahl zum Europäischen Parlament ihre Stimme für eine Liste abgeben, die von ihrem bevorzugten Kandidaten angeführt wird; spricht sich daher nachdrücklich dafür aus, dieses Verfahren auch bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament anzuwenden, und legt allen politischen Kräften nahe, an diesem Verfahren mitzuwirken;

4.

weist darauf hin, dass die stärkere politische Verbindung zwischen Parlament und Kommission, die durch das Spitzenkandidaten-Verfahren geschaffen wurde, nicht dazu führen sollte, dass die Kommission einer weniger strengen parlamentarischen Kontrolle unterliegt;

5.

weist darauf hin, dass der in den Verträgen verankerte Schwellenwert für einen Misstrauensantrag darauf abzielt, dass dieses Instrument nur in schwerwiegenden Fällen tatsächlich zur Anwendung kommt; stellt fest, dass die Möglichkeit eines Misstrauensantrags wie in den meisten parlamentarischen Demokratien hauptsächlich abschreckende Wirkung hat; regt dennoch an, dass im Zusammenhang mit einer künftigen Änderung der Verträge Möglichkeiten in Betracht gezogen bzw. geprüft werden, mit denen der Schwellenwert unter Beibehaltung des in den Verträgen vorgesehenen institutionellen Gleichgewichts maßvoll gesenkt wird;

6.

weist darauf hin, dass die Politisierung der Kommission eine unmittelbare Folge der mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen ist; stellt fest, dass sich diese Änderungen nicht auf Bestimmungen bezogen, mit denen die einzelnen Mitglieder der Kommission zur Rechenschaft gezogen werden können;

7.

hält es für zutiefst bedauerlich, dass die Kommission bei der Ernennung ihres Generalsekretärs nach Einschätzung der Bürgerbeauftragten „die einschlägigen Regeln nicht korrekt anwandte, weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn nach“;

8.

weist darauf hin, dass die Verträge keine klare Definition der Exekutive der EU enthalten und dass je nach Politikbereich andere Organe zuständig sind, und zwar je nachdem, ob die entsprechenden Bereiche der geteilten oder der ausschließlichen Zuständigkeit der Union zuzuordnen sind;

9.

hält es für erforderlich, ein echtes legislatives Zweikammersystem aus Rat und Parlament zu schaffen, bei dem die Kommission als Exekutive fungiert;

10.

weist darauf hin‚ dass die Aufgaben des Parlaments bei der Kontrolle der Exekutive durch vergleichbare Zuständigkeiten der nationalen Parlamente gegenüber ihrer eigenen Exekutive ergänzt werden, wenn es um Angelegenheiten der Europäischen Union geht; vertritt die Ansicht, dass diese Rechenschaftspflicht den Grundstein für die Aufgaben der Kammern der nationalen Parlamente in der Europäischen Union bildet;

11.

ist der Ansicht, dass die Ausübung der Kontrolle der Exekutive durch das Parlament gemäß Artikel 14 EUV durch das Fehlen eines klaren Katalogs von Zuständigkeiten und politischen Maßnahmen der Union und durch die mehrschichtige Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der europäischen, nationalen und regionalen Exekutive erschwert, wenn nicht gar manchmal verunmöglicht wird;

12.

weist darauf hin, dass die Verträge dem Europäischen Rat weder legislative Aufgaben noch ein Recht auf legislative Initiative übertragen; ist besorgt darüber, dass der Europäische Rat in den vergangenen Jahren im Widerspruch zu Geist und Buchstaben der Verträge eine Reihe wichtiger politischer Entscheidungen außerhalb des Vertragsrahmens getroffen hat, wodurch diese Entscheidungen de facto von der Kontrolle des Parlaments ausgeschlossen sind und die demokratische Rechenschaftspflicht untergraben wird, die für die Politik der Union von wesentlicher Bedeutung ist;

13.

weist darauf hin, dass das Parlament durch den Vertrag im Rahmen der jährlichen Haushalts- und Entlastungsverfahren umfassende Befugnisse der politischen Kontrolle erhalten hat;

14.

weist erneut darauf hin, dass es sich bei der Entlastung um ein jährliches Verfahren handelt, mit dem sichergestellt wird, dass die Art und Weise, in der die Kommission den Haushaltsplan der Europäischen Union in eigener Verantwortung oder in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausgeführt hat, einer nachträglichen demokratischen Kontrolle unterzogen wird;

15.

weist darauf hin, dass sich das Entlastungsverfahren als wirksames Instrument erwiesen hat, das sich auf die begrüßenswerte Weiterentwicklung des Haushaltssystems der Union, die Haushaltsführung, die Gestaltung der Agenda und die Art und Weise, wie die Politik der Union festgelegt und umgesetzt wird, auswirkt, und dass es gleichzeitig dazu beigetragen hat, den politischen Einfluss des Parlaments zu vergrößern;

16.

betont, dass mit Artikel 318 AEUV das Instrumentarium der Haushaltsentlastung um ein neues Instrument ergänzt wurde, nämlich die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse;

17.

stellt mit Besorgnis fest, dass keine echten rechtlichen Sanktionen zur Verfügung stehen, wenn das Parlament beschließt, der Kommission die Entlastung zu verweigern; ist jedoch der Auffassung, dass von der Verweigerung der Entlastung ein starkes politisches Signal ausgeht, zumal daraus hervorgeht, dass das Vertrauen des Parlaments in die Rechenschaftslegung der Kommission unzureichend ist, worauf die Kommission reagieren und letztendlich konkrete Folgemaßnahmen ergreifen sollte, um die Situation zu verbessern;

18.

bedauert, dass die institutionelle Praxis der Haushaltsentlastungen es dem Parlament mangels einer loyalen Zusammenarbeit des Rates nicht ermöglicht, den Haushaltsplan des Rates zu kontrollieren, und dass diese Situation einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Vertrag darstellt, wonach das Parlament den Haushalt der Union insgesamt kontrolliert;

19.

regt an, dass im Hinblick auf die Ausweitung des Haushaltskontrollrechts des Parlaments auf den gesamten Unionshaushalt Verhandlungen zwischen dem Rat, der Kommission und dem Parlament aufgenommen werden, damit dem Parlament tatsächlich das Recht gewährt wird, direkt oder über die Kommission Zugang zu Informationen über die Ausführung des Haushaltsplans des Rates zu erhalten, und dass der Rat vom Parlament gestellte Anfragen zur schriftlichen Beantwortung auch beantwortet und an den Anhörungen und Aussprachen im Zusammenhang mit der Ausführung seines Haushaltsplans teilnimmt; ist der Ansicht, dass das Parlament im Fall eines Scheiterns dieser Verhandlungen nur der Kommission Entlastung erteilen sollte und in diese allgemeine Entlastung separate Entschließungen aufnehmen sollte, die sich auf die einzelnen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union beziehen und mit denen sichergestellt wird, dass kein Bereich des Unionshaushalts ohne ordnungsgemäße Kontrolle ausgeführt wird;

20.

weist darauf hin, dass die Organe ihrer Zusage, Kriterien für die Abgrenzung der Verwendung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festzulegen, noch nicht nachgekommen sind, wenngleich die Transparenz des Verfahrens für delegierte Rechtsakte durch die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung verbessert wurde;

21.

weist erneut darauf hin, dass die Kommission dem Parlament gemäß Artikel 247 der Haushaltsordnung bis zum 31. Juli des folgenden Haushaltsjahres einen integrierten Rechnungslegungs- und Rechenschaftsbericht übermitteln muss, der insbesondere den endgültigen konsolidierten Rechnungsabschluss, die jährliche Management- und Leistungsbilanz sowie eine Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der in Artikel 318 AEUV genannten Ergebnisse umfassen muss; besteht darauf, dass die jährliche Management- und Leistungsbilanz eine Bewertung sämtlicher Präventiv- und Korrekturmaßnahmen in Bezug auf Mittel, die Gegenstand von Korruption oder Interessenkonflikten sind, enthält;

Empfehlungen

22.

regt an, dass die Instrumente, mit denen die Kommission zur Rechenschaft gezogen werden kann, und die Instrumente der Lenkungsaufsicht miteinander kombiniert werden, um die Wirksamkeit beider Instrumente zu maximieren;

23.

drängt darauf, dass die legislativen Befugnisse und Kontrollrechte des Parlaments — unter anderem durch interinstitutionelle Vereinbarungen und durch Nutzung der entsprechenden Rechtsgrundlage durch die Kommission — garantiert, gefestigt und gestärkt werden;

24.

ist der Ansicht, dass das Parlament seine Arbeitsmethoden reformieren muss, um die Wahrnehmung seiner Aufgaben zur politischen Kontrolle der Kommission zu stärken;

25.

fordert die Kommission auf, die Gesetzgebungsinitiativen, die das Parlament gemäß Artikel 225 AEUV auf den Weg gebracht hat, eingehender zu prüfen; fordert den nächsten Präsidenten der Kommission auf, sich zu diesem Ziel zu bekennen, und begrüßt die einschlägigen Erklärungen der Spitzenkandidaten; hält es für wünschenswert, dass mehr Initiativen in Legislativvorschläge münden; weist erneut darauf hin, dass die Kommission gemäß Artikel 10 der IIV über bessere Rechtsetzung verpflichtet ist, Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen für Rechtsakte der Union unverzüglich und ausführlich zu prüfen;

26.

spricht der Kommission ein Lob für ihre konstruktive Weiterverfolgung der Empfehlungen des Parlaments aus, die es in seiner Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon zum Ausdruck gebracht hatte;

27.

ist der Ansicht, dass das Parlament zwar im Rahmen der bestehenden Verträge kein förmliches Recht auf Gesetzgebungsinitiativen hat, aber eingehend die Möglichkeit geprüft werden sollte, ihm im Zusammenhang mit künftigen Vertragsänderungen das Initiativrecht in der Gesetzgebung zu übertragen;

28.

befürwortet den Austausch bewährter Verfahren der parlamentarischen Kontrolle zwischen den nationalen Parlamenten, etwa die Durchführung regelmäßiger Sitzungen mit den zuständigen Ministern und den Fachausschüssen in den nationalen Parlamenten vor und nach Ratstagungen und mit Mitgliedern der Kommission in einem angemessenen (Zeit-)Rahmen sowie Sitzungen des Europäischen Parlaments mit den nationalen Parlamenten; befürwortet die Einrichtung eines regelmäßigen Austauschs von Beamten der Organe und Bediensteten der Fraktionen zwischen den Verwaltungsdienststellen des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente, des Europäischen Ausschusses der Regionen und der Regionen der Mitgliedstaaten mit Gesetzgebungskompetenzen;

29.

vertritt die Auffassung, dass die Einführung einer jährlich stattfindenden Europawoche es den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Kommission und insbesondere den für breitere Themengebiete zuständigen Vizepräsidenten ermöglichen würde, vor alle nationalen parlamentarischen Versammlungen zu treten und dort die Agenda der Union mit den Mitgliedern der nationalen Parlamente und Vertretern der Zivilgesellschaft zu erörtern und zu erläutern; ist der Ansicht, dass durch diese Initiative die im Vertrag von Lissabon verankerte demokratische Rechenschaftspflicht der Kommission gestärkt werden könnte;

30.

fordert sich selbst auf, seine Kapazität zur Kontrolle der Ausarbeitung und Umsetzung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zu stärken;

31.

begrüßt, dass die drei Organe derzeit bemüht sind, klare Kriterien für die Abgrenzung der Anwendung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festzulegen; fordert, dass diese Kriterien so bald wie möglich angewandt werden;

32.

legt den nationalen Parlamenten und, falls vorhanden, den regionalen Parlamenten nahe, ihre Kapazität zur Kontrolle ihrer Exekutive bei der Beschlussfassung oder bei Vorschlägen für Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Übertragung von Unionsrechtsvorschriften zu erhöhen;

33.

ist der Ansicht, dass bei einer künftigen Vertragsänderung die Instrumente verbessert werden müssen, mit denen einzelne Kommissionsmitglieder während der gesamten Dauer ihrer Amtszeit vom Parlament zur Rechenschaft gezogen werden können, und dass sich dabei auf die in ihrer Tragweite gewissermaßen begrenzten Bestimmungen aufbauen ließe, die in der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission enthalten sind;

34.

fordert die Kommission und den Rat auf, im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit einen politischen Dialog über den Vorschlag des Parlaments für eine Verordnung über das Untersuchungsrecht aufzunehmen, um dem Parlament wirksame Befugnisse zu übertragen, mit denen es dieses für die Kontrolle der Exekutive grundlegende parlamentarische Instrument nutzen kann, das in den parlamentarischen Systemen weltweit absolut unersetzlich ist;

35.

ist davon überzeugt, dass parlamentarische Anfragen ein nützliches Kontrollinstrument sind; erachtet es daher als notwendig, eine eingehende Bewertung der Qualität der Antworten der Kommission auf die Anfragen der Mitglieder sowie der Quantität und Qualität der von den Mitgliedern gestellten Anfragen vorzunehmen;

36.

hält die Fragestunde für ein wichtiges Element der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive; fordert die Konferenz der Präsidenten auf, die Fragestunde gemäß Artikel 129 der Geschäftsordnung wieder auf die Tagesordnung der Plenartagung zu setzen;

37.

fordert die Kommission erneut auf, ihre Verwaltungsverfahren für die Ernennung des Generalsekretärs, der Generaldirektoren und der Direktoren zu überprüfen, damit uneingeschränkt sichergestellt ist, dass die besten Kandidaten in einem Rahmen ausgewählt werden, in dem größtmögliche Transparenz und Chancengleichheit gewahrt werden;

o

o o

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Ausschuss der Regionen zu übermitteln.

(1)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 215.

(2)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 201.

(3)  ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 89.

(4)  ABl. C 443 vom 22.12.2017, S. 39.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/28


P8_TA(2019)0079

Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im institutionellen Gefüge der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu der Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im institutionellen Gefüge der EU (2017/2089(INI))

(2020/C 449/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Artikel 2, 3, 6, 7, 9, 10, 11, 21, 23 und 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 67 Absatz 1, 258, 263, 267 und 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),

unter Hinweis auf die die Vereinbarung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen sowie das Verzeichnis der Kriterien zur Bewertung der Rechtsstaatlichkeit („Rule of Law Checklist“) der Venedig-Kommission,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) und auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2007 zur Achtung der Charta der Grundrechte-in den Legislativvorschlägen der Kommission: Vorgehensweise für eine systematische und rigorose Überwachung (2),

unter Hinweis auf seine jährlichen Entschließungen zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2017 zu Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität in den EU-Organen (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (7),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. April 2005 mit dem Titel „Berücksichtigung der Charta der Grundrechte in den Rechtsetzungsvorschlägen der Kommission — methodisches Vorgehen im Interesse einer systematischen und gründlichen Kontrolle“ (COM(2005)0172),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 29. April 2009 über das methodische Vorgehen bei der Grundrechtskontrolle — (COM(2009)0205),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel „Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union“ (COM(2010)0573),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 6. Mai 2011 mit dem Titel „Operative Leitlinien zur Berücksichtigung der Grundrechte bei Folgenabschätzungen der Kommission“ (SEC(2011)0567),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011 mit dem Titel: „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des Auswärtigen Handelns der EU — ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886),

unter Hinweis auf den „Strategischen Rahmen und den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie“ vom 25. Juni 2012,

unter Hinweis auf die Leitlinien des Rates vom 20. Januar 2015 zu den methodischen Schritten für die in den Vorbereitungsgremien des Rates vorzunehmende Prüfung auf Vereinbarkeit mit den Grundrechten,

unter Hinweis auf die Leitlinien für die Vorbereitungsgremien des Rates mit dem Titel „Vereinbarkeit mit den Grundrechten“,

unter Hinweis auf den Seminarbericht des Ratsvorsitzes vom 13. Mai 2016 mit dem Titel „Politische Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten“,

unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission vom 19. Mai 2015 für die Analyse von Folgenabschätzungen zu den Auswirkungen auf die Menschenrechte für politische Initiativen im Zusammenhang mit dem Handel,

unter Hinweis auf die jährlichen Berichte der Kommission über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die jährlichen Kolloquien der Kommission über die Grundrechte,

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. September 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-8/15 P bis C-10/15 P, Ledra Advertising Ltd u. a. gegen Europäische Kommission und Europäische Zentralbank (EZB) (8),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. November 2018, verbundene Rechtssachen C-569/16 und C-570/16, Stadt Wuppertal gegen Maria Elisabeth Bauer und Volker Willmeroth gegen Martina Broßonn (9),

unter Hinweis auf das Gutachten 2/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Dezember 2014 zum Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (10),

unter Hinweis auf das Gutachten 4/2018 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) vom 24. September 2018 mit dem Titel „Challenges and opportunities for the implementation of the Charter of Fundamental Rights“ (Herausforderungen und Chancen der Umsetzung der Charta der Grundrechte),

unter Hinweis auf die jährlichen Grundrechteberichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,

unter Hinweis auf das Handbuch der FRA vom Oktober 2018 mit dem Titel „Applying the Charter of Fundamental Rights of the European Union in law and policymaking at national level — Guidance“ (Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Gesetzgebung und der Politikgestaltung auf nationaler Ebene — Leitfaden),

unter Hinweis auf das Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung, insbesondere Instrument Nr. 28 „Grundrechte & Menschenrechte“,

gestützt auf Artikel 38 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Generalsekretärs des Europarats vom 2. Dezember 2016 zu der Initiative der Europäischen Union, eine europäische Säule sozialer Rechte einzurichten,

unter Hinweis auf das Papier der niederländischen COSAC-Delegation zur Transparenz in der EU vom November 2017 mit dem Titel „Opening up closed doors: Making the EU more transparent for its citizens“ (Öffnung geschlossener Türen: Die EU für ihre Bürger transparenter gestalten) und auf das Schreiben der COSAC-Delegationen an die EU-Organe vom 20. Dezember 2017 zur Transparenz der politischen Entscheidungsfindung in der EU,

unter Hinweis auf die Studien mit dem Titel „Die Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im institutionellen Gefüge der EU“, „Die Auslegung des Artikels 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Das Dilemma einer strengeren oder erweiterten Anwendung der Charta auf nationale Maßnahmen“ und „Die Europäische Sozialcharta im Kontext der Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“, die von seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche am 22. November 2016, 15. Februar 2016 bzw. 12. Januar 2016 veröffentlicht wurden (11),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anhang 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 betreffend das Verfahren zur Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Stellungnahme des Petitionsausschusses (A8-0051/2019),

A.

in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Lissabon der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) innerhalb des Rechtsrahmens der EU der Status von Primärrecht übertragen wurde, womit die Charta und die Verträge rechtlich gleichrangig sind;

B.

in der Erwägung, dass im vorliegenden Bericht keine Einzelbewertung der in der Charta enthaltenen Rechte vorgenommen, sondern die Umsetzung der Charta als Instrument des Primärrechts analysiert wird;

C.

in der Erwägung, dass die Sozialbestimmungen wesentlicher Bestandteil der Charta und der Rechtsstruktur der Union sind; in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Achtung der Grundrechte in der gesamten Union sicherzustellen und ihre Bedeutung hervorzuheben;

D.

in der Erwägung, dass nach Auffassung des Gerichtshofs die in der Charta anerkannten Grundrechte im Mittelpunkt der rechtlichen Konstruktion der Union stehen und deren Achtung eine zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit jedes EU-Rechtsakts darstellt;

E.

in der Erwägung, dass die Charta gemäß den Anforderungen internationaler Menschenrechtsnormen und ihres Artikels 51 sowohl negative (Nichtverletzung) als auch positive (aktive Förderung) Verpflichtungen enthält, die gleichermaßen erfüllt werden sollten, damit ihre Bestimmungen uneingeschränkt Wirkung entfalten;

F.

in der Erwägung, dass Artikel 51 der Charta den Anwendungsbereich der Charta im Hinblick auf die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips, die Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Union und die Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen wurden, eingrenzt;

G.

in der Erwägung, dass in Artikel 51 Absatz 2 der Charta klargestellt wird, dass die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt und weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union begründet noch die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben ändert;

H.

in der Erwägung, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dauerhaft an die Charta gebunden sind, selbst wenn sie außerhalb des Rechtsrahmens der EU handeln;

I.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 51 die Bestimmungen der Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gelten; in der Erwägung, dass es aufgrund der undeutlichen Grenzen einer solchen Anforderung jedoch kaum zu entscheiden ist, ob und wie die Charta konkret anzuwenden ist;

J.

in der Erwägung, dass das Potenzial der in der Charta ausgeführten sozialen und wirtschaftlichen Rechte bisher nicht ausreichend genutzt worden ist; in der Erwägung, dass dem Gutachten des Generalsekretärs des Europarats zufolge die Wahrung der sozialen Rechte nicht nur ein ethischer Imperativ und eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch eine wirtschaftliche Notwendigkeit ist;

K.

in der Erwägung, dass in Artikel 6 EUV außerdem darauf hingewiesen wird, dass die in der EMRK garantierten Grundrechte als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts anzusehen sind;

L.

in der Erwägung, dass in Artikel 151 AEUV auf die sozialen Grundrechte, wie sie in der Europäischen Sozialcharta festgelegt sind, verwiesen wird;

M.

in der Erwägung, dass es in seiner Studie vom 22. November 2016 mit dem Titel „The Implementation of the Charter of Fundamental Rights in the EU institutional framework“ (Umsetzung der Charta der Grundrechte im institutionellen Gefüge der EU) (12) unter anderem auf die Bedeutung der Charta für die Arbeit der Kommission im Rahmen des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) und im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester eingeht; in der Erwägung, dass bei der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union den in der Charta verankerten sozialen Rechten nur wenig Aufmerksamkeit beigemessen wird; in der Erwägung, dass diese Rechte tatsächlich als Grundrechte betrachtet werden müssen;

N.

in der Erwägung, dass durch die in der europäischen Säule sozialer Rechte erteilte Zusage der Sicherstellung neuer, wirksamerer Rechte für die Bürger in den Bereichen Chancengleichheit und gleichberechtigter Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion die in der Charta verankerten Rechte weiter gestärkt werden;

O.

in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ein Grundwert der EU ist, der in den Verträgen und in der Charta verankert ist; in der Erwägung, dass in Artikel 8 AEUV dadurch, dass festgelegt wird, dass die Union „[b]ei allen ihren Tätigkeiten […] darauf hin[wirkt], Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern“, der Grundsatz der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung festgeschrieben ist;

P.

in der Erwägung, dass die Transparenz der Gesetzgebungs- und Entscheidungsverfahren mit dem Recht auf eine gute Verwaltung gemäß Artikel 41 der Charta einhergeht und eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Bürger in der Lage sind, die Umsetzung der Charta durch die Organe der EU zu bewerten und angemessen zu verfolgen;

Q.

in der Erwägung, dass die Förderung des breiten Spektrums an in der Charta vorgesehenen Rechten — die von bürgerlichen und politischen zu sozialen Rechten, wirtschaftlichen Rechten und Rechten der dritten Generation reichen — durch die Mitgliedstaaten und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union der Entwicklung einer europäischen öffentlichen Sphäre entscheidenden Schwung geben und dem Begriff der Unionsbürgerschaft und der in den Verträgen verankerten partizipatorischen Dimension der EU einen greifbaren Ausdruck verleihen würde;

R.

in der Erwägung, dass die FRA in ihren Gutachten zum besseren Zugang zu Rechtsbehelf im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte auf EU-Ebene (13) und zu den Herausforderungen und Chancen der Umsetzung der Charta der Grundrechte (14) mehrere Empfehlungen zur wirksamen Umsetzung der Charta abgegeben hat;

S.

in der Erwägung, dass in Artikel 24 der Charta die Rechte des Kindes festgelegt sind und die Behörden und privaten Einrichtungen dazu verpflichtet werden, dem Wohl des Kindes vorrangig Rechnung zu tragen;

T.

in der Erwägung, dass in Artikel 14 der Charta das Recht jedes Kindes auf kostenlose Bildung hervorgehoben wird;

Stärkung der Integration der Charta in Gesetzgebungs- und Entscheidungsverfahren

1.

ist der festen Überzeugung, dass die Strategie der Kommission zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union (COM(2010)0573) einen ersten Schritt nach dem Inkrafttreten der Charta darstellte, der aber dringend aktualisiert werden muss; begrüßt die jährlichen Berichte der Kommission über die Anwendung der Charta und fordert eine Überprüfung dieser 2010 ausgearbeiteten Strategie, um sie so zu aktualisieren, das die neuen Herausforderungen und die neuen institutionellen Gegebenheiten, insbesondere nach dem Brexit, Berücksichtigung finden;

2.

erkennt mehrere wesentliche Schritte an, die die Organe der EU vollzogen haben, um die Charta in den Rechtsetzungs- und den Entscheidungsprozess der EU zu integrieren; stellt fest, dass die Hauptrolle der Charta darin besteht, sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften der EU vollständig im Einklang mit den darin verankerten Rechten und Grundsätzen stehen, und erkennt die Schwierigkeiten an, sie aktiv zu fördern und ihre Einhaltung sicherzustellen;

3.

betont, dass es wichtig ist, dass bei allen Vorschlägen für Rechtsvorschriften der Union die in der Charta verankerten Grundrechte geachtet werden;

4.

weist darauf hin, dass die von den Organen der EU aufgestellten Verfahren zur Bewertung der Vereinbarkeit von Legislativvorschlägen mit der Charta hauptsächlich interner Art sind; fordert eine Möglichkeit, erweiterte Formen von Konsultationen, Folgenabschätzungen, einschließlich Bewertungen der geschlechtsspezifischen Auswirkungen, und rechtlicher Prüfungen mit uneingeschränkter Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger im Bereich der Grundrechte vorzusehen; fordert die Kommission auf, eine strukturierte und geregelte Zusammenarbeit mit Menschenrechtsgremien wie der FRA, dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) und den einschlägigen Gremien des Europarats und der Vereinten Nationen sowie in dem Bereich tätigen Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern, wann immer ein legislatives Dossier die Grundrechte potenziell fördert oder beeinträchtigt;

5.

fordert die Kommission, den Rat und das Parlament auf, die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zu überarbeiten, um es der FRA zu ermöglichen, auf eigene Initiative nicht verbindliche Stellungnahmen zu Entwürfen von Rechtsvorschriften der EU abzugeben, und systematische Konsultationen mit der Agentur zu fördern;

6.

fordert die Kommission, die anderen EU-Organe und die nationalen und regionalen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten auf, die FRA zurate zu ziehen, wenn es um die Wahrung der Grundrechte geht;

7.

erkennt die entscheidende Rolle der FRA bei der Bewertung der Einhaltung der Charta an und begrüßt die von der Agentur geleistete Arbeit; legt der FRA nahe, die EU-Organe und die Mitgliedstaaten weiterhin zu beraten und zu unterstützen, was die Verbesserung der Grundrechtekultur in der Union betrifft; begrüßt die kürzlich angenommene Strategie der FRA für den Zeitraum 2018–2022;

8.

nimmt das interaktive Internetinstrument „Clarity“ zur Kenntnis, das von der FRA entwickelt wurde, damit eine einfache Bestimmung der am besten geeigneten außergerichtlichen Stelle im Bereich der Menschenrechte für eine bestimmte Grundrechtsfrage möglich ist;

9.

fordert die Kommission auf, für umfassende Folgenabschätzungen durch eine ausgewogene Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Folgen zu sorgen und ihren Beschluss, ihre Überlegungen zu den Grundrechten in die derzeitigen drei Kategorien — wirtschaftliche, soziale und umweltbezogene Auswirkungen — aufzuteilen, zu revidieren und zwei besondere Kategorien mit den Titeln „Auswirkungen auf die Grundrechte“ bzw. „Bewertung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen“ einzurichten, um sicherzustellen, dass allen Aspekten der Grundrechte Rechnung getragen wird;

10.

fordert die Kommission auf, auf Unionsebene systematisch einzuschreiten, um die Bestimmungen der Charta zu wahren und zu achten, und sicherzustellen, dass das Unionsrecht so angepasst wird, dass es den rechtlichen und aus der Rechtsprechung erwachsenden Entwicklungen internationaler Menschenrechtsnormen Rechnung trägt; wiederholt diesbezüglich ferner seine Aufforderung an die Kommission, der Entschließung des Parlaments vom 25. Oktober 2016 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (15) nachzukommen, was es ermöglichen würde, innerhalb der Organe und Einrichtungen der EU sowie in den Mitgliedstaaten Entwicklungen systematisch zu untersuchen, die Maßnahmen erforderlich machen, um die in der Charta verankerten Rechte, Freiheiten und Grundsätze zu schützen und ihnen Geltung zu verschaffen; regt insbesondere an, dass die in den Kopenhagener Kriterien verankerten Bedingungen hinsichtlich der Grundrechte nicht nur einmalig als Voraussetzungen für den Beitritt herangezogen werden sollten, sondern dass die Mitgliedstaaten regelmäßig einer Bewertung unterzogen werden, inwieweit sie diese einhalten;

11.

stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte auch eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Achtung der Grundrechte im Rahmen der Charta spielt, nicht nur in Bezug auf Artikel 41 über das Recht auf eine gute Verwaltung als solches, sondern auch durch Berücksichtigung der Tatsache, dass eine solche gute Verwaltung ein Eckpfeiler im Sinne der Sicherung weiterer Grundrechte ist; weist auf die beispielhafte Arbeit der Bürgerbeauftragten unter anderem auf dem Gebiet der Transparenz und der Informationsfreiheit sowie auf den Sonderbericht über Frontex (16) während dieser Wahlperiode hin, die sich insbesondere mit den Beschwerderechten von Asylbewerbern und Migranten befasst;

12.

ist der Ansicht, dass sich die Rechtsprechung auf den Anwendungsbereich der Charta auswirken wird und dass diesem Umstand Rechnung getragen werden muss;

13.

fordert die Gesetzgebungsorgane der EU auf, die Ergebnisse des Urteils des Gerichts vom 22. März 2018 (Rechtssache T-540/15) über den Zugang zu den Dokumenten des Trilogs (17) anzuerkennen und entsprechend zu handeln; weist mit Nachdruck auf die Notwendigkeit hin, die Transparenz und den Zugang zu Dokumenten zwischen den EU-Organen zu verbessern, um eine effektivere interinstitutionelle Zusammenarbeit einschließlich der Rechenschaftspflicht in Fragen der Grundrechte zu entwickeln; fordert den Rat auf, gemäß den einschlägigen Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten rasch die aufgeworfenen Besorgnisse um die Transparenz seines Entscheidungsprozesses und des Zugangs zu Dokumenten anzugehen;

Durchgängige Berücksichtigung der Charta in den EU-Maßnahmen

14.

weist darauf hin, dass die Politikgestaltung der EU sich auf die in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 EUV dargelegten Grundsätze und Ziele stützt und dabei den Anforderungen, die in den allgemein anwendbaren Bestimmungen von Titel II Teil I AEUV verankert sind, uneingeschränkt zustimmt und Folge leistet;

15.

fordert die Organe der EU auf, die Umsetzung der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Tätigkeiten der EU zu verstärken, um die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu bekämpfen und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern;

16.

bekräftigt, dass bei allen von der Union erlassenen Rechtsakten die Bestimmungen der Charta einschließlich ihrer Sozialbestimmungen uneingeschränkt eingehalten werden müssen; betont, dass es wichtig ist, dass in den Rechtsrahmen für die Wirtschafts- und Währungspolitik der EU ausdrückliche Bezugnahmen auf die Charta aufgenommen werden; betont, dass der Rückgriff auf zwischenstaatliche Regelungen die Organe der EU nicht von ihren Verpflichtungen entbindet, die Vereinbarkeit solcher Instrumente mit dem Unionsrecht einschließlich der Charta zu bewerten;

17.

hält es für unerlässlich, dass die Union konsequente Schritte unternimmt, um ihr eigenes Engagement für die Sicherstellung der Wahrnehmung aller in der Charta verankerten Rechte einschließlich der sozialen Rechte zu intensivieren;

18.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass der Prozess des Europäischen Semesters, einschließlich der länderspezifischen Empfehlungen und der Empfehlungen des Jahreswachstumsberichts, mit normativen Bestandteilen der in der Charta verankerten sozialen Rechte im Einklang steht;

19.

unterstützt die Aufnahme von tragfähigen und kohärenten Grundrechtsklauseln in die operationellen Texte der Verordnungsentwürfe, mit denen die EU-Fonds aufgestellt werden;

20.

fordert die Kommission und den Rat auf, gesamtwirtschaftliche Beschlüsse unter gebührender Berücksichtigung von Bewertungen der Grundrechtslage zu fassen, die sich auf das gesamte Spektrum bürgerlicher, politischer und sozialer Rechte stützen, die von europäischen und internationalen Menschenrechtsinstrumenten garantiert werden;

21.

legt der Kommission nahe, die für den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Sozialcharta erforderlichen Schritte zu prüfen und einen zeitlichen Rahmen für dieses Ziel vorzuschlagen;

22.

weist darauf hin, dass es aufgrund der in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten primär in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, die Sozialpolitik in die Praxis umzusetzen, also auch den in der Charta verankerten sozialen Bestimmungen zu Wirksamkeit und spürbarem Ausdruck zu verhelfen; bekräftigt jedoch seinen Vorschlag, im Zusammenhang einer möglichen Überprüfung der Verträge darin ein Sozialprotokoll einzubeziehen, um grundlegende soziale Rechte im Verhältnis zu wirtschaftlichen Freiheiten zu stärken;

23.

nimmt die de facto äußerst wichtige, aber informelle Rolle der Euro-Gruppe bei der wirtschaftlichen Governance des Euro-Währungsgebiets und die Wirkung zur Kenntnis, die ihre Beschlüsse auf die Politikgestaltung haben könnten, ohne dass durch geeignete Mechanismen demokratischer Rechenschaftspflicht und gerichtliche Kontrolle ein Gegengewicht geschaffen würde; erinnert seine Mitglieder an ihre aus den Artikeln 2 und 6 EUV und der Charta erwachsenden horizontalen Verpflichtungen;

24.

fordert die Kommission und die Europäische Zentralbank auf, die Charta bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus, einschließlich dessen Kreditvergabepraktiken, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH uneingeschränkt einzuhalten;

25.

weist darauf hin, dass das Handeln der Union auf internationaler Ebene von den in Artikel 21 Absatz 1 EUV verankerten Grundsätzen geleitet sein muss; ist davon überzeugt, dass die uneingeschränkte Achtung und Förderung der Bestimmungen der Charta innerhalb der EU einen Maßstab zur Bewertung der Legitimität und Glaubwürdigkeit des Verhaltens der Union in ihren internationalen Beziehungen darstellt, auch im Rahmen des Erweiterungsprozesses nach Artikel 49 EUV;

26.

weist auf die begrenzte Zuständigkeit des EuGH im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) hin und warnt vor jeglicher potenziellen Beschränkung der in der Charta verankerten Rechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf;

27.

weist die Organe der EU auf ihre Menschenrechtsverpflichtungen innerhalb des Anwendungsbereichs der Charta, auch im Bereich der Handelspolitik, hin; bestärkt die Kommission darin, vor dem Abschluss jeglicher Handelsverhandlung spezifische Abschätzungen der Folgen für die Menschenrechte vorzunehmen, in denen sie auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen zu den Beurteilungen der Auswirkungen von Handels- und Investitionsabkommen auf die Menschenrechte Bezug nimmt;

28.

erinnert daran, dass sowohl in den Verträgen als auch in der Charta auf den Schutz nationaler Minderheiten und die Diskriminierung aufgrund der Sprache Bezug genommen wird; fordert konkrete Verwaltungsmaßnahmen innerhalb der EU-Organe, mit denen den nationalen Regierungen nahegelegt wird, nachhaltige Lösungen zu finden und die Kultur der sprachlichen Vielfalt in ihren Mitgliedstaaten über die EU-Amtssprachen hinaus zu fördern;

29.

verweist auf die in Artikel 6 EUV verankerte Verpflichtung hin, der EMRK beizutreten; fordert die Kommission auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die rechtlichen Hindernisse, die den Abschluss des Beitrittsprozesses verhindern, zu beseitigen und eine neue Vereinbarung über den Beitritt der Union zur EMRK vorzulegen, in der konstruktive Lösungen für die vom EuGH im Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014 erhobenen Einwände vorgesehen sind; ist der Auffassung, dass mit seinem Abschluss weitere Garantien für den Schutz der Grundrechte der Bürger und Einwohner der Union eingeführt werden und ein zusätzlicher Mechanismus zur Durchsetzung der Menschenrechte bereitgestellt wird, nämlich die Möglichkeit, beim EGMR Beschwerde in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen einzulegen, die sich aus Handlungen eines EU-Organs oder eines Mitgliedstaats ergeben, mit denen EU-Recht umgesetzt wird, und die in den Anwendungsbereich der EMRK fallen; ist ferner der Auffassung, dass die Rechtsprechung des EGMR somit neben der Rechtsprechung des EuGH in diesem Bereich einen zusätzlichen Beitrag zu gegenwärtigen und künftigen Maßnahmen der EU in Sachen Achtung und Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in den Bereichen bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres leisten wird;

30.

fordert, dass der Erlass der horizontalen Antidiskriminierungsrichtlinie (18) unverzüglich abgeschlossen wird, um die Grundrechte innerhalb der EU durch konkrete EU-Rechtsvorschriften besser zu gewährleisten;

Die Charta und die Agenturen der EU

31.

betont die Möglichkeiten bestimmter Agenturen der EU, den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer aus der Charta erwachsenden Verpflichtungen Unterstützung anzubieten, indem sie häufig als operative Verbindung zwischen der EU und den nationalen Sphären fungieren; weist darauf hin, dass diese Aufgabe nur wirksam wahrgenommen werden kann, indem innerhalb der in den Bereichen Justiz und Inneres tätigen Agenturen bzw. derjenigen, deren Tätigkeiten sich auf die aus der Charta erwachsenden Rechte und Grundsätze auswirken könnten, eine umfassende Grundrechtspraxis entwickelt wird, in der sowohl die innere als auch die äußere Dimension des Schutzes und der Förderung der Grundrechte Berücksichtigung finden;

32.

fordert die einschlägigen Agenturen der EU auf, ihre Bemühungen um die Umsetzung der in der Charta verankerten Gleichstellungsgrundsätze zu intensivieren, unter anderem indem sie sicherstellen, dass alle Organe und Agenturen der EU in Bezug auf alle Formen von sexueller Gewalt, körperlicher Belästigung und Mobbing eine Null-Toleranz-Politik verfolgen; fordert alle Organe und Agenturen der EU auf, seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU (19) vollumfänglich umzusetzen;

33.

nimmt das differenzierte Spektrum an Maßnahmen und Instrumenten zur Kenntnis, die von den einzelnen Agenturen entwickelt wurden, um ihren Verpflichtungen im Bereich der grundlegenden Menschenrechte Wirkung zu verleihen, wobei dieses Spektrum dazu geführt hat, dass die Maßnahmen und Instrumente in unterschiedlichem Maße umgesetzt werden; betont, dass eine Zusammenarbeit innerhalb der EU-Agenturen sowie strukturierte Dialoge mit unabhängigen Menschenrechtssachverständigen gefördert werden müssen und dass auf bestehenden bewährten Verfahren aufgebaut werden muss, um einen gemeinsamen und gestärkten Rahmen für die Menschenrechte voranzubringen;

34.

fordert die in den Bereichen Justiz und Inneres tätigen Agenturen der EU bzw. diejenigen, deren Tätigkeiten sich auf die aus der Charta erwachsenden Rechte und Grundsätze auswirken könnten, auf, interne Grundrechtsstrategien anzunehmen und regelmäßige Schulungen ihres Personals auf allen Ebenen über die Grundrechte und die Charta zu fördern;

35.

bedauert, dass in den Gründungsverordnungen vieler Agenturen der EU ein ausdrücklicher Bezug auf die Charta fehlt; fordert die Gesetzgebungsorgane auf, immer, wenn Verordnungen oder Beschlüsse zur Einrichtung von Agenturen ausgearbeitet oder überarbeitet werden, diese Lücke gegebenenfalls zu schließen und unter Berücksichtigung des Mandats und der Besonderheiten jeder einzelnen Agentur zusätzliche operative Mechanismen vorzusehen, die sicherstellen, dass die Charta eingehalten wird;

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Charta auf nationaler Ebene

36.

weist darauf hin, dass die EU-Dimension und die nationale Dimension der Charta untrennbar miteinander verknüpft sind und einander darin ergänzen, dass sie sicherstellen, dass die Bestimmungen der Charta im gesamten Rechtsrahmen der EU systematisch zur Anwendung gelangen;

37.

betont, dass das Sensibilisierungsdefizit in Bezug auf die Charta, ihren Anwendungsbereich und den Grad ihrer Anwendung sowohl bei den Rechtssubjekten, die von ihrem Schutz profitieren, als auch bei Rechts- und Menschenrechtssachverständigen weiterhin besteht, und bedauert, wie wenig auf nationaler Ebene getan wird, um diesem Mangel abzuhelfen;

38.

fordert die Kommission auf, ihre Aufklärungstätigkeiten in Bezug auf die Charta unter umfassender Einbeziehung der Organisationen der Zivilgesellschaft zu verstärken und auf die Charta abzielende Schulungsmodule für nationale Richter, praktizierende Rechtsanwälte sowie Beamte zu fördern und zu finanzieren, die auch darauf ausgerichtet sind, das Wissen über die politischen Strategien sowie die Rechtsvorschriften der Union einschließlich unter anderem des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, des Einsatzes der EU-Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit, der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, der Rechtssprache und der Rechtsvergleichung zu verbessern; fordert die Kommission ferner auf, den Mitgliedstaaten praktische Leitfäden an die Hand zu geben, um sie bei der Umsetzung der Charta auf innerstaatlicher Ebene zu unterstützen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, das kürzlich veröffentlichte Handbuch der FRA mit dem Titel „Applying the Charter of Fundamental Rights of the European Union in law and policymaking at national level“ (Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Gesetzgebung und der Politikgestaltung auf nationaler Ebene) weithin bekannt zu machen;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich regelmäßig über Informationen und Erfahrungen mit der Nutzung, Anwendung und Überwachung der Charta auszutauschen und die Beispiele auf nationaler Ebene bereits entwickelter bewährter Verfahren in ihr Handeln einzubeziehen; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, ihre Verfahrensregeln zur rechtlichen Prüfung und zu Folgeabschätzungen von Gesetzesentwürfen vor dem Hintergrund der Charta zu überarbeiten; stellt fest, dass solche Verfahren eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Charta beinhalten sollten, genauso wie sie eine Bezugnahme auf einzelstaatliche Menschenrechtsinstrumente enthalten, um das Risiko zu minimieren, dass die Charta außer Acht gelassen wird;

40.

weist darauf hin, dass die Lücken bei der Umsetzung und ordnungsgemäßen Anwendung des EU-Rechts in den Mitgliedstaaten echte Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Grundrechte der EU haben können; erinnert in diesem Zusammenhang an die Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge, durch die sie letztendlich — wenn nicht sogar primär — für die Wahrung der Grundrechte, erforderlichenfalls auch im Wege von Vertragsverletzungsverfahren, verantwortlich ist; fordert in diesem Zusammenhang eine entschlossenere Führungsrolle bei der Sicherstellung der angemessenen Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften;

Für eine stimmigere Auslegung der Charta

41.

ist überzeugt, dass die unterschiedlichen Auslegungen in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen der Charta durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und die Mitgliedstaaten dem durch die Charta entstehenden Mehrwert — nämlich dass sie eine Reihe von gemeinsamen Mindestschutzstandards darstellt, die horizontal auf alle institutionellen Akteure, Maßnahmen und Tätigkeiten, die mit der EU-Sphäre zusammenhängen, angewandt werden sollen — schaden;

42.

betont, dass durch die Aufnahme der Charta in das Primärrecht der EU die Zuständigkeiten der Union zwar nicht erweitert werden und das Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 51 geachtet wird, dass aber neue Verantwortlichkeiten für die Entscheidungs- und Umsetzungsorgane sowie für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene geschaffen werden und dass die Bestimmungen der Charta somit von europäischen und nationalen Gerichten unmittelbar durchgesetzt werden können;

43.

fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, insgesamt eine weniger komplizierte Anwendung der Charta zu ermöglichen;

44.

bedauert, dass die Republik Polen und das Vereinigte Königreich bis heute nicht beschlossen haben, von Protokoll 30 der Verträge zurückzutreten;

o

o o

45.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 167.

(2)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 229.

(3)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162.

(4)  ABl. C 242 vom 10.7.2018, S. 24.

(5)  ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 120.

(6)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(7)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(8)  ECLI:EU:C:2016:701.

(9)  ECLI:EU:C:2018:871.

(10)  ECLI:EU:C:2014:2454.

(11)  Studie mit dem Titel „The implementation of the Charter of Fundamental Rights in the EU institutional framework“ (Die Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im institutionellen Gefüge der EU), Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung C, 22. November 2016; Studie mit dem Titel „The interpretation of Article 51 of the EU Charter of Fundamental Rights: the Dilemma of Stricter or Broader Application of the Charter to National Measures“ (Die Auslegung des Artikels 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Das Dilemma einer strengeren oder erweiterten Anwendung der Charta auf nationale Maßnahmen), Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung C, 15. Februar 2016, und Studie mit dem Titel „The European Social Charter in the context of implementation of the EU Charter of Fundamental Rights“ (Die Europäische Sozialcharta im Kontext der Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) vom 12. Januar 2016.

(12)  „The Implementation of the Charter of Fundamental Rights in the EU institutional framework“ (Umsetzung der Charta der Grundrechte im institutionellen Gefüge der EU), Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung C — Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, 22. November 2016.

(13)  FRA-Gutachten 1/2017, 10. April 2017.

(14)  FRA-Gutachten 4/2018, 24. September 2018.

(15)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162.

(16)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 2015 zu dem Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Initiativuntersuchung OI/5/2012/BEH-MHZ betreffend Frontex, ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 2.

(17)  Urteil des Gerichts vom 22. März 2018, Emilio de Capitani gegen Europäisches Parlament, T-540/15, ECLI:EU:T:2018:167.

(18)  Vorschlag der Kommission vom 2. Juli 2008 für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426).

(19)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 192.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/37


P8_TA(2019)0081

Eine umfassende europäische Industriepolitik in Bezug auf künstliche Intelligenz und Robotik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zur umfassenden europäischen Industriepolitik in Bezug auf künstliche Intelligenz und Robotik (2018/2088(INI))

(2020/C 449/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 mit Empfehlungen an die Kommission zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu autonomen Waffensystemen (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2018 zu der Gleichstellung von Sprachen im digitalen Zeitalter (4),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027 (COM(2018)0434),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1488 des Rates vom 28. September 2018 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (5),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0019/2019),

A.

in der Erwägung, dass transparente künstliche Intelligenz (KI) und Robotik, die in Ethik verankert sind, das Potenzial haben, unser Leben zu bereichern und unsere Fähigkeiten zu erweitern, und zwar in Bezug auf den Einzelnen und das Gemeinwohl;

B.

in der Erwägung, dass sich die Entwicklungen im Bereich der KI in rasantem Tempo vollziehen, und in der Erwägung, dass KI bereits seit einigen Jahren Einzug in unseren Alltags gehalten hat; in der Erwägung, dass KI und Robotik die Innovation vorantreiben, zu neuen Geschäftsmodellen führen und eine Schlüsselrolle bei der Umgestaltung unserer Gesellschaften und beim digitalen Wandel in vielen Bereichen unserer Volkswirtschaften, etwa der Industrie, dem Gesundheitswesen, dem Bauwesen und dem Verkehr, spielen;

C.

in der Erwägung, dass die zunehmende Integration der Robotik in menschliche Systeme robuste politische Leitlinien dazu erfordert, wie der Nutzen maximiert werden kann und die Risiken für die Gesellschaft minimiert werden können und wie eine sichere und ausgewogene Entwicklung der künstlichen Intelligenz sichergestellt werden kann;

D.

in der Erwägung, dass die künstliche Intelligenz sowohl global als auch innerhalb Europas eine der strategischen Technologien des 21. Jahrhunderts ist, die sich positiv auf die europäische Wirtschaft auswirkt und durch die Innovation, Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit und Wohlstand gefördert werden;

E.

in der Erwägung, dass etwa ein Viertel aller Industrieroboter und die Hälfte aller professionellen Serviceroboter weltweit von europäischen Unternehmen hergestellt werden und die EU daher bereits über wichtige Aktivposten verfügt, auf die sie ihre europäische Industriepolitik stützen sollte;

F.

in der Erwägung, dass KI und Robotik das Potenzial haben, zur Neugestaltung mehrerer Wirtschaftszweige und zur Erzielung von Effizienzgewinnen in der Produktion zu führen und die europäische Industrie und KMU weltweit wettbewerbsfähiger zu machen; in der Erwägung, dass große Datensätze sowie Erprobungs- und Versuchseinrichtungen für die Entwicklung künstlicher Intelligenz von großer Bedeutung sind;

G.

in der Erwägung, dass ein gemeinsames Konzept die Entwicklung von KI-Technologien zum Nutzen der Gesellschaft erleichtern und zugleich zur Bewältigung der mit diesen verbundenen Technologien Probleme beitragen wird, damit Innovationen gefördert werden, die Qualität von KI-fähigen Produkten und Dienstleistungen gesteigert wird, die Erfahrungen der Verbraucher und ihr Vertrauen in KI-Technologien und in die Robotik verbessert werden und eine Fragmentierung des Binnenmarktes vermieden wird;

H.

in der Erwägung, dass die in der EU verfügbare Rechenleistung auf einem führenden Niveau gehalten werden muss, wodurch Möglichkeiten für die Zulieferindustrie in der EU geschaffen werden sollten sowie ihre Wirksamkeit gesteigert werden sollte, wenn es gilt, technologische Entwicklungen in nachfrage- und anwendungsorientierte Produkte und Dienstleistungen umzusetzen, sodass eine breite Markteinführung und neue Anwendungen auf der Grundlage künstlicher Intelligenz möglich werden;

I.

in der Erwägung, dass für die EU auf europäischer Ebene dringend ein koordinierter Ansatz vonnöten ist, damit Europa mit den massiven Drittstaatsinvestitionen, insbesondere der USA und Chinas, konkurrieren kann;

J.

in der Erwägung, dass sich die Kommission am 25. April 2018 (6) verpflichtet hat, einen europäischen Ansatz im Bereich künstliche Intelligenz vorzuschlagen, indem sie in Zusammenarbeit mit Interessenträgern im Rahmen der KI-Allianz, d. h. einer Gruppe von Experten im Bereich künstliche Intelligenz, Vorschläge für Leitlinien zu künstlicher Intelligenz mit dem Ziel ausarbeitet, in Europa Anwendungen und Unternehmen, die auf künstlicher Intelligenz basieren, zu fördern;

K.

in der Erwägung, dass die geltenden Vorschriften und Verfahren überprüft und gegebenenfalls so geändert werden sollten, dass künstlicher Intelligenz und Robotik Rechnung getragen wird;

L.

in der Erwägung, dass bei der Entwicklung des europäischen Rahmens für künstliche Intelligenz die in der Charta der Grundrechte verankerten Rechte und insbesondere die Grundsätze des Datenschutzes, der Privatsphäre und der Sicherheit uneingeschränkt geachtet werden müssen;

M.

in der Erwägung, dass die Entwicklungen im Bereich KI so gestaltet werden können und sollten, dass die Würde, die Unabhängigkeit und die Selbstbestimmung der Einzelperson gewahrt bleiben;

N.

in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission in seiner Entschließung vom 16. Februar 2017 mit Empfehlungen an die Kommission zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik aufforderte, einen kohärenten Rechtsrahmen für die Entwicklung der Robotik, einschließlich autonomer Systeme und intelligenter autonomer Roboter, auszuarbeiten;

O.

in der Erwägung, dass die Entwicklung der künstlichen Intelligenz und der Robotik die Gesellschaft als Ganzes einbeziehen muss; in der Erwägung, dass aber auch im Jahr 2017 ländliche Gebiete nach wie vor die Vorteile der künstlichen Intelligenz weitgehend nicht nutzen konnten, da 8 % der Haushalte über keinen Festnetzanschluss verfügten und 53 % der Haushalte auch nicht von der Zugangstechnologie der nächsten Generation (VDSL, DOCSIS 3.0 oder FTTP) erfasst waren;

P.

in der Erwägung, dass die Entwicklung von KI-gestützten Dienstleistungen und Produkten eine Internetanbindung, freien Datenverkehr und die Zugänglichkeit von Daten in der EU erfordert; in der Erwägung, dass der Einsatz fortschrittlicher Verfahren zur Datenauswertung bei Produkten und Dienstleistungen dazu beitragen kann, die Entscheidungsfindung zu verbessern und damit auch die sich den Verbrauchern bietende Auswahl sowie die Leistung der Unternehmen;

Q.

in der Erwägung, dass technische Entwicklungen bei intelligenten Produkten und Dienstleistungen der Wissenswirtschaft, die sich auf die Quantität, Qualität und Zugänglichkeit der verfügbaren Informationen stützt, zugutekommen und zu einer besseren Abstimmung auf die Verbraucherbedürfnisse führen können;

R.

in der Erwägung, dass die Cybersicherheit von entscheidender Bedeutung ist, wenn verhindert werden soll, dass Daten vorsätzlich beschädigt oder missbräuchlich verwendet werden, um künstliche Intelligenz so einzusetzen, dass sie den Bürgern oder Unternehmen schadet, was das Vertrauen der Wirtschaft und der Verbraucher in die künstliche Intelligenz untergraben würde; in der Erwägung, dass aufgrund der Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz verstärkt auf diese Systeme zurückgegriffen wird, wenn es um Maßnahmen und Entscheidungen geht, was wiederum hohe Standards für die Abwehrfähigkeit gegenüber Cyberangriffen in der EU erforderlich macht, um Verletzungen und Störfällen im Bereich der Cybersicherheit vorzubeugen;

S.

in der Erwägung, dass es aufgrund des Trends zur Automatisierung erforderlich ist, dass diejenigen, die an der Entwicklung und der Vermarktung von KI-Anwendungen beteiligt sind, von Anfang an für eingebaute Sicherheitsvorkehrungen und Ethik sorgen, und in der Erwägung, dass sie sich darauf einstellen müssen, die Haftung für die Qualität der von ihnen hergestellten Technologie zu übernehmen;

T.

in der Erwägung, dass für den Aufbau vertrauenswürdiger Ökosysteme für KI-Technologien Standards für die Datenarchitektur gelten sollten, was die Entwicklung reibungslos funktionierender Programme für eine vereinfachte Datenerhebung und -verwaltung zum Zwecke der akademischen Forschung impliziert, damit in vielen Bereichen — etwa in der Medizin, im Finanzwesen sowie in den Bereichen Biologie, Energie, Industrie, Chemie oder auch im öffentlichen Dienst — künstliche Intelligenz entwickelt werden kann; in der Erwägung, dass ein datenbasiertes KI-Ökosystem in paneuropäischen Initiativen bestehen könnte, die auf offenen Standards, der gegenseitigen Anerkennung von Zertifikaten und transparenten Bestimmungen für die Interoperabilität beruhen;

U.

in der Erwägung, dass mit der Nutzung von KI nicht automatisch für Ordnungsmäßigkeit und Billigkeit gesorgt ist, da durch die Erhebung der Daten und die Formulierung des Algorithmus möglicherweise verzerrende systematische Fehler entstehen, die auf kognitive Verzerrungen in der Gesellschaft zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass durch Datenqualität, den Aufbau der Algorithmen und kontinuierliche Bewertungsprozesse dafür gesorgt werden sollte, dass es nicht zu verzerrenden systematischen Fehlern kommt;

V.

in der Erwägung, dass der Mensch den Mittelpunkt der Entwicklung und Einführung von KI ausmachen und das Ziel darin bestehen sollte, den Menschen in seinen Tätigkeiten am Arbeitsplatz und im Privatleben zu unterstützen; in der Erwägung, dass KI auch dafür sorgen könnte, dass Menschen keine gefährlichen Arbeiten ausführen müssen;

W.

in der Erwägung, dass sich die weitere Entwicklung und der vermehrte Einsatz einer automatisierten und auf Algorithmen basierenden Entscheidungsfindung zweifellos auf die bevorzugten Auswahlmöglichkeiten von Einzelpersonen (wie beispielsweise Unternehmern oder Internetnutzern) und Verwaltungs-, Justiz- oder sonstigen Behörden bei ihren endgültigen Entscheidungen im Hinblick auf Verbraucher-, Unternehmens- oder Regelungsfragen auswirkt; in der Erwägung, dass im Rahmen der Prozesse der automatisierten und auf Algorithmen basierenden Entscheidungsfindung Schutzvorkehrungen und die Möglichkeit der Kontrolle und Überprüfung durch den Menschen vorgesehen werden sollten;

X.

in der Erwägung, dass das maschinelle Lernen auch mit Herausforderungen einhergeht, wenn es gilt, für Diskriminierungsfreiheit, ordnungsgemäße Verfahren, Transparenz und nachvollziehbare Entscheidungsfindungsprozesse zu sorgen;

Y.

in der Erwägung, dass künstliche Intelligenz ein wesentliches Instrument darstellt, was die Bewältigung der globalen gesellschaftlichen Herausforderungen angeht, und dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Politik Investitionen fördern, Mittel für F&E bereitstellen und gegen die Hemmnisse vorgehen sollten, die der Entwicklung und Nutzung der künstlichen Intelligenz entgegenstehen;

Z.

in der Erwägung, dass kommerzielle Plattformen für künstliche Intelligenz inzwischen von der Erprobung zur echten Anwendung in den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Energie und Verkehr übergegangen sind; in der Erwägung, dass der Kern der wichtigsten Internet-Plattformen und auf Massendaten beruhenden Anwendungen in verschiedenen Formen des maschinellen Lernens besteht;

AA.

in der Erwägung, dass sich europäische Wissenschaftler und Unternehmen mit einem breiten Spektrum von Fragestellungen in Bezug auf die Blockchain-Technologie befassen, die so unterschiedliche Bereiche wie Versorgungskette, Behördendienste, Finanzdienstleistungen, Internet der Dinge, Gesundheitsdienstleistungen, Medien, intelligente Städte, Energie und Verkehr betreffen; in der Erwägung, dass Europa ein wichtiger Akteur in den Bereichen mit einem Bezug zu der Blockchain-Technologie ist, etwa KI; in der Erwägung, dass die Blockchain-Technologie für die Stärkung der Innovationskraft in Europa eine wichtige Rolle spielen kann.

AB.

in der Erwägung, dass Cybersicherheitstechnologien, wie digitale Identitäten, Kryptografie oder Intrusionserkennung, und deren Anwendung in Bereichen wie Finanzen, Industrie 4.0, Energie, Verkehr, Gesundheitsversorgung und elektronische Behördendienste für die Gewährleistung der Sicherheit von Online-Aktivitäten und Transaktionen und des Vertrauens, das sowohl Bürger als auch öffentliche Verwaltungen und Unternehmen darin setzen, von wesentlicher Bedeutung sind;

AC.

in der Erwägung, dass das Text- und Data-Mining eine Grundlage von KI-Anwendungen und des maschinellen Lernens darstellt und für KMU und Start-ups von entscheidender Bedeutung ist, da diese so Zugang zu großen Datenmengen erhalten, mit denen KI-Algorithmen trainiert werden können;

AD.

in der Erwägung, dass sich KI als sehr energieintensiv erweisen könnte; in der Erwägung, dass daher parallel zur Förderung der Verwendung von KI unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass die Ziele in den Bereichen Energieeffizienz und Kreislaufwirtschaft auch weiterhin verfolgt und erreicht werden;

AE.

in der Erwägung, dass KI alle europäischen Sprachen unterstützen sollte und für alle Europäer Chancengleichheit herrschen sollte, was die Nutzung moderner KI-Anwendungen im Rahmen der mehrsprachigen europäischen Informationsgesellschaft angeht;

AF.

in der Erwägung, dass künstliche Intelligenz in mit Hochtechnologie verbundenen Branchen und Dienstleistungen maßgeblich dafür ist, dass Europa ein „Start-up-Kontinent“ wird, indem insbesondere in den Bereichen Gesundheitstechnologie, Gesundheitsdienstleistungen und -programme, Arzneimittelforschung, robotergesteuerte und roboterunterstützte Operationen, Behandlung chronischer Krankheiten, bildgebende Diagnoseverfahren und Patientenakten sowie Sicherstellung einer nachhaltigen Umwelt und einer sicheren Lebensmittelproduktion die neuesten Technologien zur Schaffung von Wachstum in Europa genutzt werden; in der Erwägung, dass Europa derzeit in Bezug auf Forschung und Patente im Bereich der künstlichen Intelligenz Nordamerika und Asien hinterherhinkt;

AG.

in der Erwägung, dass die Entwicklung von Technologien der künstlichen Intelligenz einen Beitrag zu einem besseren Leben für Menschen mit chronischen Krankheiten und Behinderungen leisten und soziale Herausforderungen wie etwa die Alterung der Bevölkerung bewältigen kann, indem die Gesundheitstechnologien präziser und für die Bereitstellung von medizinischer Versorgung wirksamer gemacht werden;

AH.

in der Erwägung, dass es eine breite Palette an möglichen Anwendungen der künstlichen Intelligenz und der Robotik in der Medizin gibt, wie etwa Verwaltung von Patientenakten und medizinischen Daten, Ausführung von wiederkehrenden Arbeitsabläufen (Analyse von Tests, Röntgenuntersuchungen, Computertomografien, Dateneingabe), Therapiegestaltung, digitale ärztliche Beratung (etwa medizinische Beratung auf der Grundlage der persönlichen Krankengeschichte und allgemeiner medizinischer Kenntnisse), virtuelle Pflegekräfte, Medikationsmanagement, Herstellung von Arzneimitteln, Präzisionsmedizin (da in der Genetik und Genomik in den Informationen der DNA nach Mutationen und Verbindungen zu Erkrankungen gesucht wird), Gesundheitschecks, Überprüfung von Gesundheitssystemen usw.;

AI.

in der Erwägung, dass „Zugänglichkeit“ nicht bedeutet, dass alle Menschen Zugang zu denselben Dienstleistungen und Hilfsmitteln haben; in der Erwägung, dass die Zugänglichkeit der künstlichen Intelligenz und der Robotik auf inklusiver Planung und Gestaltung beruht; in der Erwägung, dass die Bedürfnisse, Wünsche und Erfahrungen der Nutzer der Gestaltung zugrunde liegen müssen;

AJ.

in der Erwägung, dass die Autonomie von Robotern, die offensichtliche Tatsache, dass sie im Gegensatz zum Menschen keine Empathie empfinden, und die Folgen für die Beziehung zwischen Arzt und Patient insbesondere mit Blick auf den Schutz der personenbezogenen Daten der Patienten, die Haftungsfrage und die neu entstehenden Wirtschafts- und Arbeitsbeziehungen massive ethische, psychologische und juristische Fragen aufwerfen, denen auf der Ebene der EU noch nicht hinreichend Rechnung getragen wird; in der Erwägung, dass nur beim Menschen von vollständiger „Autonomie“ an und für sich gesprochen werden kann; in der Erwägung, dass es eines robusten rechtlichen und ethischen Rahmens für künstliche Intelligenz bedarf;

AK.

in der Erwägung, dass gerade im Gesundheitswesen der Einführung künstlicher Intelligenz immer das Verantwortungsprinzip „Mensch bedient Maschine“ zugrunde liegen muss;

1.    Eine von künstlicher Intelligenz und Robotik unterstützte Gesellschaft

1.1.   Arbeit im Zeitalter der künstlichen Intelligenz und der Robotik

1.

betont, dass mit der Automatisierung in Verbindung mit künstlicher Intelligenz die Produktivität und damit die Produktion steigen wird; stellt fest, dass wie bei früheren technologischen Revolutionen einige Arbeitsplätze ersetzt werden, aber auch neue Arbeitsplätze geschaffen werden, womit sich die Lebenswelt und die Arbeitsverfahren ändern werden; betont, dass die Exposition von Menschen gegenüber schädlichen und gefährlichen Bedingungen mit dem zunehmenden Einsatz von Robotik und KI abnehmen wird, und dass dies auch dazu beitragen dürfte, mehr hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und die Produktivität zu steigern;

2.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sich auf die Umschulung der Arbeitnehmer zu konzentrieren, die am stärksten von der Automatisierung von Tätigkeiten betroffen sind; betont, dass die Entwicklung der Kompetenzen von Arbeitnehmern im Mittelpunkt neuer Bildungsprogramme stehen sollte, damit sie Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen der neuen Arbeitsplätze, die durch KI geschaffen werden, nutzen können; regt an, dass in Schulen Programme für digitale Kompetenzen aufgelegt werden und dass in Bezug auf die berufliche Aus- und Weiterbildung Prioritäten festgelegt werden, um Arbeitnehmer bei der Anpassung an den technologischen Wandel zu unterstützen;

3.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Akteuren der Privatwirtschaft die Risiken ermitteln und Strategien entwickeln, um sicherzustellen, dass einschlägige Fortbildungs- und Umschulungsprogramme aufgelegt werden; betont, dass die Unternehmen selbst in die Fortbildung und Umschulung ihrer vorhandenen Arbeitskräfte investieren müssen, um ihren Bedarf zu decken;

4.

betont, dass sich die Entwicklung der Robotik in der EU in hohem Maße auf die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern auswirken wird; ist der Auffassung, dass diese Auswirkungen ausgewogen angegangen werden sollten, um die Reindustrialisierung zu fördern und es auch den Arbeitnehmern zu ermöglichen, von Produktivitätsgewinnen zu profitieren;

5.

stellt fest, dass in der derzeitigen Industrielandschaft zwischen den Eigentümern und den Arbeitnehmern ein fragiles Gleichgewicht besteht; ist der Auffassung, dass die Fortschritte bei der Anwendung von KI in der Industrie unter umfassender Konsultation der Sozialpartner durchgeführt werden sollten, da mögliche Änderungen bei der Anzahl Menschen, die in der Industrie arbeiten, proaktive Maßnahmen erfordert, um den Arbeitnehmern zu helfen, sich den neuen Anforderungen anzupassen, und sicherzustellen, dass die Gewinne breit verteilt werden; ist der Ansicht, dass dies ein Umdenken und eine Neukonzipierung der Arbeitsmarktpolitik, der Sozialversicherungssysteme und der Besteuerung erfordert;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich mit Hindernissen, die der Aufnahme einer Beschäftigung entgegenstehen, wie etwa Überqualifikation zu befassen;

7.

ist der Ansicht, dass digitale Kompetenzen zu den wichtigsten Faktoren der künftigen Entwicklung der KI zählen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Strategien für die Weiterbildung und Umschulung in Bezug auf digitale Kompetenzen zu entwickeln und umzusetzen; stellt fest, dass digitale Kompetenzen einer breiten und inklusiven Beteiligung an der Ausarbeitung von Lösungen im Rahmen der Datenwirtschaft zuträglich sein können und die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern erleichtern können;

8.

ist der Auffassung, dass die Lehrpläne von Bildungseinrichtungen angepasst werden müssen, auch durch die Schaffung neuer Bildungswege und den Einsatz neuer Übermittlungstechnologien, da Bürger aller Altersgruppen betroffen sein werden; betont, dass Bildungsaspekte angemessen behandelt werden sollten; betont insbesondere, dass digitale Kompetenzen einschließlich der Kodierung in Lehre und Ausbildung von den ersten Schuljahren bis hin zum lebensbegleitenden Lernen einfließen müssen;

1.2.   Böswillige Nutzung künstlicher Intelligenz und Grundrechte

9.

betont, dass die böswillige oder fahrlässige Nutzung künstlicher Intelligenz die digitale, physische und öffentliche Sicherheit bedrohen könnte, da die künstliche Intelligenz zur Verübung von weitläufigen, gut gezielten und hochwirksamen Angriffen auf Dienste der Informationsgesellschaft und damit zusammenhängende Geräte sowie für Desinformationskampagnen und allgemein zur Einschränkung des Rechts der Menschen auf Selbstbestimmung eingesetzt werden könnte; betont, dass die böswillige oder fahrlässige Nutzung künstlicher Intelligenz auch eine Gefahr für die Demokratie und die Grundrechte darstellen könnte;

10.

fordert die Kommission auf, einen Rahmen vorzuschlagen, mit dem Praktiken der Wahrnehmungsmanipulation bestraft werden können, wenn personalisierte Inhalte oder Nachrichten-Feeds zu negativen Gefühlen und Verzerrungen der Wahrnehmung der Realität führen, die zu negativen Folgen führen könnten (beispielsweise in Bezug auf Wahlergebnisse oder eine verzerrte Wahrnehmung in gesellschaftlichen Fragen, etwa Migration);

11.

betont, wie wichtig es ist, problematische Tendenzen rund um die Entwicklung künstlicher Intelligenz zu erkennen, zu ermitteln und zu überwachen; fordert, dass bei der Forschung im Bereich der künstlichen Intelligenz auch ein Schwerpunkt auf die Aufdeckung versehentlich oder böswillig korrumpierter künstlicher Intelligenz und Robotik gelegt wird;

12.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die sozialen Herausforderungen zur Kenntnis zu nehmen, die sich aus Praktiken der Einstufung der Bürger mithilfe einer Rangliste ergeben; betont, dass die Bürger nicht aufgrund ihrer Position in einer Rangliste diskriminiert werden sollten und sie Anspruch auf eine „zweite Chance haben“ sollten;

13.

ist äußerst besorgt über den Einsatz von KI-Anwendungen, einschließlich der Gesichts- und der Stimmerkennung, im Rahmen von Programmen der „emotionalen Überwachung“, d. h. der Überwachung des psychischen Zustands von Arbeitnehmern und Bürgern, um die Produktivität zu steigern und die soziale Stabilität zu erhalten, in manchen Fällen in Verbindung mit „Sozialpunktesystemen“, wie beispielsweise denen, die in China bereits eingeführt worden sind; betont, dass solche Programme an sich im Widerspruch zu den europäischen Werten und Normen für den Schutz der Rechte und Freiheiten des Einzelnen stehen;

2.    Die technologische Entwicklung hin zu künstlicher Intelligenz und Robotik

2.1.   Forschung und Entwicklung

14.

weist darauf hin, dass Europa eine in Sachen künstliche Intelligenz weltweit führende Forschungsgemeinschaft vorweisen kann, die 32 % aller KI-Forschungseinrichtungen weltweit stellt;

15.

begrüßt den Vorschlag der Kommission zum Programm „Digitales Europa“ und die für künstliche Intelligenz versprochenen Haushaltsmittel von 2,5 Mrd. EUR sowie die aufgestockte Finanzierung im Rahmen des Programms Horizont 2020; ist sich dessen bewusst, dass eine Finanzierung durch die EU als Ergänzung der Forschungsmittel der Mitgliedstaaten und der Industrie für KI wichtig ist und dass es einer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen, privaten und EU-Forschungsprogrammen bedarf;

16.

unterstützt die operativen Ziele des Programms „Digitales Europa“, Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz in der Union aufzubauen und zu stärken, um sie für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen zugänglich zu machen und bestehende Erprobungs- und Versuchseinrichtungen für künstliche Intelligenz zu verstärken und zu vernetzen;

17.

legt den Mitgliedstaaten nahe, mehrere Interessengruppen umfassende Partnerschaften in der Industrie und unter den Forschungsinstituten sowie gemeinsame KI-Kompetenzzentren zu entwickeln;

18.

betont, dass in der KI-Forschung nicht nur in die technologische Forschungs- und Innovationskomponente künstlicher Intelligenz investiert werden sollte, sondern auch in die damit zusammenhängenden Aspekte der Bereiche Soziales, Ethik und Haftungsfragen; ist der Überzeugung, dass jedes eingesetzte KI-Modell über „integrierte Ethik“ verfügen sollte;

19.

betont, dass durch die KI-Forschung und andere damit zusammenhängende Tätigkeiten zwar Fortschritte zum Nutzen der Gesellschaft und der Umwelt gefördert werden, sie jedoch stets im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip und den Grundrechten durchgeführt werden sollten; betont, dass sämtliche Personen, die an der Entwicklung, Anwendung, Verbreitung und Nutzung von künstlicher Intelligenz beteiligt sind, die Würde des Menschen berücksichtigen und achten sollten, ebenso wie die Selbstbestimmung und das — körperliche und geistige — Wohlergehen des Einzelnen und der Gesellschaft insgesamt, sowie potenzielle Auswirkungen auf die Sicherheit im Voraus berücksichtigen und entsprechend dem Schutzniveau angemessene Vorkehrungen treffen sollten, einschließlich der unverzüglichen Offenlegung von Faktoren, die die Öffentlichkeit oder die Umwelt gefährden könnten;

20.

betont, dass ein wettbewerbsfähiges Forschungsumfeld auch der Schlüssel zur Entwicklung der künstlichen Intelligenz ist; betont, dass es wichtig ist, exzellente Forschung, einschließlich Grundlagenforschung und hochriskante Projekte mit hohem Nutzen, zu unterstützen und einen europäischen Forschungsraum mit attraktiven Bedingungen für Finanzierung, Mobilität und Zugang zu Infrastrukturen und Technologie in der gesamten Union zu fördern, der auf einem Grundsatz der Offenheit gegenüber Drittländern und Fachwissen von außerhalb der Union beruht, sofern dadurch nicht die Cybersicherheit der EU untergraben wird;

21.

betont, dass Forscher in der EU nach wie vor deutlich weniger verdienen als ihre Kollegen in den USA und China, was bekanntermaßen der Hauptgrund dafür ist, dass sie Europa verlassen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich darauf zu konzentrieren, Spitzenkräfte für europäische Unternehmen zu gewinnen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, attraktive Bedingungen zu schaffen;

22.

betont, dass Europa die neue FET (7)-Leitinitiative der künstlichen Intelligenz widmen und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf einen menschenzentrierten Ansatz und Sprachtechnologien legen muss;

23.

ist überzeugt, dass künstliche Intelligenz, maschinelles Lernen und exponentielle Fortschritte bei der Verfügbarkeit von Daten und beim Cloud-Computing Forschungsinitiativen zum Verständnis der Biologie auf molekularer und zellulärer Ebene fördern, die Entwicklung medizinischer Behandlungen lenken und Datenströme analysieren, um Gefahren für die Gesundheit zu erkennen, Krankheitsausbrüche vorherzusagen und Patienten zu beraten; stellt fest, dass Data-Mining und Datennavigationstechniken genutzt werden können, um Versorgungslücken, Risiken, Tendenzen und Muster zu erkennen;

24.

betont, dass, wenn Risiken ein unvermeidbarer Bestandteil der KI-Forschung sind, eine belastbare Risikobewertung und ein Risikomanagement ausgearbeitet und befolgt werden müssen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Risiko eines Schadens nicht größer sein darf als im normalen Leben (d. h. die Menschen dürfen keinen Risiken ausgesetzt sein, die größer sind als die, denen sie in ihrem normalen Lebensstil ausgesetzt sind, oder die zu diesen hinzutreten);

2.2.   Investitionen

25.

weist darauf hin, dass es höherer Investitionen in diesem Bereich bedarf, um wettbewerbsfähig zu bleiben; weist darauf hin, dass die Investitionen und Innovationen in diesem Bereich zwar größtenteils von privatwirtschaftlichen Unternehmen getätigt werden, die Mitgliedstaaten und die Kommission aber auch darin bestärkt werden sollten, weiterhin in die Forschung in diesem Bereich zu investieren und ihre Entwicklungsprioritäten zu skizzieren; begrüßt den Vorschlag zu InvestEU und andere öffentlich-private Partnerschaften, die die private Finanzierung fördern werden; ist der Auffassung, dass die Koordinierung der privaten und öffentlichen Investitionen gefördert werden sollte, um eine gezielte Entwicklung sicherzustellen;

26.

betont, dass Investitionen in KI, die erhebliche Unsicherheitswerte aufweisen können, durch Finanzmittel der EU, zum Beispiel von der Europäischen Investitionsbank (EIB), dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder über InvestEU und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), Systeme, die bei der Risikoteilung helfen können, ergänzt werden sollten;

27.

fordert die Kommission auf, eine EU-Finanzierung für als Waffe eingesetzte KI nicht zuzulassen; fordert die Kommission auf, Unternehmen, die künstliches Bewusstsein erforschen und entwickeln, von der Finanzierung durch die EU auszuschließen;

28.

empfiehlt der Kommission, dafür zu sorgen, dass das geistige Eigentum an Forschung, die mit EU-Finanzmitteln durchgeführt worden ist, in der EU und bei europäischen Universitäten verbleibt;

2.3.   Innovationen, gesellschaftliche Akzeptanz und Verantwortung

29.

weist darauf hin, dass bislang alle großen technischen Fortschritte einen Übergangszeitraum durchlaufen haben, in dem eine Mehrheit der Gesellschaft die Technologie besser kennenlernen musste, um sie in ihren Lebensalltag integrieren zu können;

30.

stellt fest, dass die Zukunft dieser Technologie von der gesellschaftlichen Akzeptanz abhängt und dass der angemessenen Vermittlung ihrer Vorteile größeres Gewicht beigemessen werden muss, um ein besseres Verständnis der Technologie und ihrer Anwendungen sicherzustellen; stellt ferner fest, dass es weniger Innovationsimpulse in dieser Branche geben wird, wenn die Gesellschaft nicht über KI-Technologien informiert wird;

31.

ist der Auffassung, dass die öffentliche Akzeptanz davon abhängt, wie die Öffentlichkeit über die Chancen, Herausforderungen und Entwicklungen der künstlichen Intelligenz informiert wird; empfiehlt den Mitgliedstaaten und der Kommission, den Zugang zu glaubwürdigen Informationen zu erleichtern, in denen die wichtigsten die KI und die Robotik betreffenden Anliegen, z. B. Privatsphäre, Sicherheit und Transparenz bei der Entscheidungsfindung, angesprochen werden;

32.

begrüßt den Einsatz regulatorischer „Sandkästen“, um in Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden innovative neue Ideen einzuführen, die es ermöglichen, von Anfang an Sicherheitsvorkehrungen in die Technologie zu integrieren und so ihren Markteintritt zu erleichtern und zu fördern; betont, dass KI-spezifische regulatorische „Sandkästen“ eingeführt werden müssen, um den sicheren und wirksamen Einsatz von KI-Technologien in einer realen Umgebung zu erproben;

33.

stellt fest, dass es für eine stärkere gesellschaftliche Akzeptanz künstlicher Intelligenz Zusicherungen geben muss, dass die eingesetzten Systeme unbedenklich und sicher sind;

34.

stellt fest, dass künstliche Intelligenz und Sprachtechnologie wichtige Anwendungen beisteuern können, um Europas Einheit in Vielfalt zu fördern, z. B. automatisierte Übersetzung, Dialogsysteme und persönliche Assistenten, Schnittstellen für gesprochene Sprache für Roboter und das Internet der Dinge, Smart Analytics, automatische Erkennung von Onlinepropaganda, gezielten Falschmeldungen, Hetze;

2.4.   Unterstützende Voraussetzungen: Konnektivität, Datenzugang und Hochleistungsrechnen und Cloud-Infrastruktur

35.

betont, dass die Integration von Robotik und KI-Technologie in Wirtschaft und Gesellschaft eine digitale Infrastruktur erfordert, die allgegenwärtige Konnektivität ermöglicht;

36.

betont, dass Konnektivität eine Voraussetzung dafür ist, dass Europa Teil der Gigabitgesellschaft wird, und dass KI ein deutliches Beispiel dafür ist, dass die Nachfrage nach hochwertiger, schneller, sicherer und allgegenwärtiger Konnektivität exponentiell wächst; ist davon überzeugt, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten weiterhin Maßnahmen fördern sollten, um Anreize für Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und deren Inanspruchnahme in der EU zu schaffen;

37.

betont, dass eine rasche, sichere und gesicherte Entwicklung des 5G-Standards von wesentlicher Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass die EU die Vorteile der KI voll ausschöpfen und vor Bedrohungen der Cybersicherheit schützen kann, indem sie die Erneuerung und Entwicklung von Industrien und Dienstleistungen, die das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden, ermöglicht und das Entstehen neuer Dienstleistungen, Produktionsmuster und Märkte fördert, was für die Sicherung neuer Arbeitsplätze und eines hohen Beschäftigungsniveaus von wesentlicher Bedeutung ist;

38.

erinnert daran, dass die Verfügbarkeit von hochwertigen und aussagekräftigen Daten für echte Wettbewerbsfähigkeit in der KI-Branche von wesentlicher Bedeutung ist, und fordert die Behörden auf, Mittel und Wege zu finden, Daten zu erzeugen, zu teilen und zu steuern, indem öffentliche Daten zu einem gemeinsamen Gut gemacht, gleichzeitig jedoch die Privatsphäre und sensible Daten geschützt werden;

39.

betont, dass beim Deep-Learning hochwertige Daten verwendet werden müssen; stellt fest, dass die Verwendung von Daten geringer Qualität oder Daten, die nicht mehr aktuell, unvollständig oder falsch sind, zu schlechten Vorhersagen und dadurch zu Diskriminierung und Voreingenommenheit führen kann;

40.

ist davon überzeugt, dass dank des neuen Regelwerks für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Union immer mehr Daten für datengesteuerte Innovationen zur Verfügung stehen, wodurch es für KMU und Start-up-Unternehmen leichter wird, innovative, KI-fähige Dienstleistungen zu entwickeln und neue Märkte zu erschließen, während es Bürgern und Unternehmen ermöglicht wird, in den Genuss besserer Produkte und Dienstleistungen zu kommen;

41.

stellt fest, dass KI das Potenzial besitzt, Effizienz, Komfort und Gemeinwohl in vielen Bereichen zu steigern, wenn die etablierten industriellen Interessenträger mit KI-Entwicklern zusammenarbeiten; stellt darüber hinaus fest, dass sich eine große Menge an Daten, die nicht von vornherein personenbezogen sind, derzeit im Besitz von Interessenträgern befindet und durch Partnerschaften genutzt werden könnte, um ihre Effizienz zu erhöhen; ist der Ansicht, dass eine Voraussetzung dafür, dass dies verwirklicht wird, ist, dass die Nutzer und die Entwickler von KI zusammenarbeiten;

42.

betont, wie wichtig Interoperabilität und Richtigkeit der Daten sind, damit für ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und für Sicherheitsstandards bei neuen Technologien gesorgt wird;

43.

ist überzeugt, dass der Erfolg von KI-Anwendungen, die auf Nutzer in der ganzen EU zugeschnitten sind, oft ein umfangreiches Wissen über die lokalen Märkte sowie den Zugang zu geeigneten lokalen Daten und deren Einsatz für die Datensatzschulung, Systemerprobung und -validierung, insbesondere in Bereichen, die mit der Verarbeitung natürlicher Sprache zusammenhängen, erfordert; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfügbarkeit hochwertiger, interoperabler und offener Daten der öffentlichen Hand sowie in privatem Besitz zu fördern;

44.

betont, dass für eine größtmögliche Übereinstimmung mit der Politik der Europäischen Union im Bereich der Massendaten gesorgt werden muss;

45.

begrüßt die Maßnahmen zur Erleichterung und Unterstützung des grenzüberschreitenden Datenaustauschs und der gemeinsamen Datennutzung;

46.

stellt fest, dass das Potenzial des Datenaustauschs bislang nicht ausgeschöpft wurde und große Datenmengen nicht in vollem Maße genutzt werden;

47.

stellt eine Zurückhaltung beim Datenaustausch fest und fordert nachdrücklich Maßnahmen zur Förderung dieses Datenaustauschs; stellt fest, dass das Fehlen einheitlicher Standards auch eine große Rolle bei der Fähigkeit zum Datenaustausch spielt;

48.

begrüßt Regelungen wie die Verordnung über den freien Datenverkehr und weist auf die Bedeutung hin, die sie in Bereichen wie der KI für effektivere und effizientere Prozesse hat;

49.

erkennt an, dass stärkere marktgestützte Anreize geschaffen werden müssen, damit der Zugang zu und die gemeinsame Nutzung von Daten gefördert werden; stellt fest, dass offene Daten ein Risiko darstellen, wenn es darum geht, überhaupt in Daten zu investieren;

50.

fordert mehr Klarheit bei den Regeln für den Besitz von Daten und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen; stellt fest, dass die Unsicherheit im Hinblick auf die Regulierung zu übervorsichtigen Reaktionen der Industrie geführt hat;

51.

hebt die Bedeutung der europäischen Initiativen für Cloud Computing und High-Performance-Computing hervor, mit denen sich die Entwicklung von Deep-Learning-Algorithmen und die Verarbeitung großer Datenmengen weiter verbessern wird; ist der festen Überzeugung, dass die Infrastruktur sowohl für öffentliche als auch für private Einrichtungen mit Sitz in der Union und anderswo offen sein und möglichst wenig einschränkenden Zugangskriterien unterliegen muss, damit diese Initiativen erfolgreich und für die Entwicklung der KI relevant sein können;

52.

begrüßt die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen; betont, dass Hochleistungsrechnen und Dateninfrastruktur wesentliche Voraussetzungen sind, um für die Entwicklung von KI-Technologien und -Anwendungen ein Ökosystem für wettbewerbsfähige Innovation zu gewährleisten;

53.

betont, dass dem Cloud-Computing eine Schlüsselrolle als Triebkraft für die Nutzung von KI zukommt; betont, dass der Zugang zu Cloud-Diensten es privatwirtschaftlichen Unternehmen, öffentlichen Stellen, Forschungs- und akademischen Einrichtungen und den Nutzern ermöglicht, KI auf effiziente und wirtschaftlich tragfähige Weise zu entwickeln und zu nutzen;

3.    Industriepolitik

54.

weist erneut darauf hin, dass im Bereich der künstlichen Intelligenz und der Robotik bereits seit langem industrielle Anwendungen existieren und es immer mehr Fortschritte auf diesem Gebiet gibt, die breite und vielfältige Anwendungen für alle menschlichen Tätigkeiten mit sich bringen; ist der Auffassung, dass jeder Rechtsrahmen Flexibilität beinhalten muss, die Innovationen und eine ungehinderte Entwicklung neuer Technologien und Anwendungen von KI möglich macht;

55.

betont, dass der Anwendungsbereich und Anwendungen für KI als Ergebnis eines am Bedarf und an Grundsätzen orientierten Gestaltungsprozesses ermittelt werden sollten, bei dem das beabsichtigte Ergebnis und der aus wirtschaftlicher und sozialer Sicht beste Weg, es zu erreichen, berücksichtigt werden; ist der Auffassung, dass es zu einer tauglichen Umsetzung führen wird und auch die Risiken und Schattenseiten behandelt werden, wenn es in allen Stadien der Entwicklung eindeutige politische Vorgaben gibt;

56.

empfiehlt, öffentlich-private Partnerschaften zu nutzen und zu fördern, um Lösungen für wichtige Herausforderungen zu erkunden, beispielsweise den Aufbau eines Datenökosystems, die Förderung des Zugangs zu Daten, des gemeinsamen Nutzens von Daten und des Datenflusses, während gleichzeitig die Rechte der Menschen auf Privatsphäre geschützt werden;

57.

betont, dass eine erhebliche Herausforderung für die Zukunft von KI-Systemen in der inkonsistenten Qualität der Technologie der Softwareerstellung liegt und dass daher ein großer Bedarf besteht, die Konstruktion und Nutzung von KI-Systemen zu normen;

58.

nimmt die weltweit unternommenen Bemühungen zur Kenntnis und erkennt an, dass eine proaktive Zusammenarbeit mit den Partnern (insbesondere im Rahmen der OECD und von G20) erforderlich ist, um die Richtung, in die sich diese Industrie entwickelt, so zu gestalten, dass die EU wettbewerbsfähig bleibt und ein gleichberechtigter Zugang der Nationen sowie eine möglichst breite gemeinsame Nutzung der Vorteile der KI-Entwicklung sichergestellt werden;

59.

stellt mit Besorgnis fest, dass eine Reihe nichteuropäischer Unternehmen und Einrichtungen aus Drittländern zunehmend KI-basierte Prognosemodelle einsetzen, um Dienstleistungen zu erbringen und eine Wertschöpfung auf den EU-Märkten, insbesondere auf lokaler Ebene, zu erzielen sowie politische Stimmungslagen zu registrieren und möglicherweise zu beeinflussen, was eine potenzielle Bedrohung für die technologische Souveränität der Unionsbürger darstellt;

60.

betont, dass sich die öffentliche Unterstützung für KI auf die strategischen Wirtschaftszweige konzentrieren sollte, in denen die Industrien der EU die größten Chancen haben, weltweit eine führende Rolle zu spielen, und die einen Mehrwert für die Allgemeinheit bieten;

3.1.   Vorrangige Wirtschaftszweige

3.1.1.   Öffentlicher Sektor

61.

betont, dass KI und Robotik im öffentlichen Sektor eine Reihe von Vorteilen bieten, und begrüßt es, dass mehr Investitionen in Forschung und Entwicklung getätigt werden, damit dieser Bereich floriert;

62.

betont, dass die Mitgliedstaaten auch in Bildungs- und KI-Schulungsprogramme investieren sollten, mit denen die Beschäftigten im öffentlichen Sektor bei der Einführung und Nutzung von KI und Robotik unterstützt werden; fordert außerdem Informationskampagnen für die Bürger, die die Dienste der KI-Systeme und Robotik für den öffentlichen Sektor nutzen werden, damit man ihre Befürchtungen über den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zerstreut und Vertrauen aufbaut;

63.

betont, dass Informationen des öffentlichen Sektors eine außergewöhnliche Datenquelle darstellen, die zu einem raschen Fortschritt beitragen und zur Entwicklung einer neuen Strategie der Nutzung neuer digitaler Technologien, insbesondere der künstlichen Intelligenz, führen können;

64.

ist der Auffassung, dass die Reform der öffentlichen Verwaltung bei der Entscheidungsfindung und die Verbesserung der öffentlichen Dienste, nachdrücklich unterstützt werden kann, indem der öffentliche Sektor vertrauenswürdige künstliche Intelligenz einsetzt, was auch eine breitere Akzeptanz von KI in anderen Branchen befördern kann;

65.

nimmt den Einsatz von Robotik-Prozessautomatisierung und die Auswirkungen zur Kenntnis, die sie auf die Verbesserung der Prozesse im öffentlichen Sektor hat; stellt fest, dass sie mit bestehenden Systemen kompatibel ist;

66.

fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen digitalen Wandel zu leiten, indem sie sich als hauptverantwortliche Nutzer und Käufer von KI-Technologie positionieren; betont in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten ihre Datenpolitik unter anderem in Bezug auf die Erhebung, Verwendung, Speicherung oder Ergänzung öffentlicher Daten anpassen müssen, damit der Einsatz von KI in allen Bereichen des öffentlichen Sektors möglich wird;

67.

betont, dass die Öffentlichkeit in die Entwicklung künstlicher Intelligenz einbezogen werden muss; fordert die Kommission daher auf, sämtliche Algorithmen, Instrumente und Technologien, die aus öffentlichen Mitteln finanziert oder kofinanziert werden, frei zugänglich zu machen;

68.

ist der Ansicht, dass künstliche Intelligenz von außerordentlichem Vorteil sein wird, wenn es um die Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung geht, indem die Kombination von Datenbanken und Informationen aus unterschiedlichen Quellen ermöglicht wird, wodurch die Interaktion der Bürger mit öffentlichen Verwaltungen erleichtert wird;

69.

fordert die Kommission auf, die Bürger vor allen KI-Systemen zur Festlegung von Ranglisten in öffentlichen Verwaltungen zu schützen, wie sie in ähnlicher Form in China eingesetzt werden sollen;

3.1.2.   Gesundheit

70.

betont, dass der menschliche Kontakt ein wesentlicher Aspekt der Pflege von Menschen ist;

71.

stellt fest, dass KI und Robotik in der Pflege von Nutzen sein können, da die Lebenserwartung zunimmt, zum Beispiel indem sie Ärzten und Pflegenden dabei helfen, mehr Zeit für hochwertige Tätigkeiten zu haben (z. B. Interaktion mit den Patienten);

72.

weist auf die Auswirkungen hin, die KI bereits auf das Wohlbefinden von Menschen und die Bereiche Prävention, Diagnose und Forschung hat, und auf ihr großes Potenzial für die Entwicklung einer personalisierten Versorgung; ist der Ansicht, dass dies letztendlich zu einem tragfähigeren, effizienteren und stärker ergebnisorientierten Gesundheitssystem führen wird;

73.

stellt fest, dass die Fehlerquote bei der Kombination von KI und menschlicher Diagnose in der Regel deutlich niedriger ist als bei der Diagnose allein durch Ärzte (8);

74.

betont, dass die Nutzung von Daten im Gesundheitswesen sorgfältig und unter ethischen Gesichtspunkten überwacht werden muss und keineswegs den Zugang zu Sozialschutz oder Sozialversicherungen behindern darf;

75.

vertritt die Ansicht, dass die Träger von implantierten medizinischen Geräten, in denen KI zum Einsatz kommt, das Recht haben sollten, den in dem Gerät eingesetzten Quellcode einzusehen und zu verändern;

76.

weist darauf hin, dass den Massendaten im Gesundheitsbereich besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, um die Chancen, die diese eröffnen — etwa die Verbesserung der Gesundheit einzelner Patienten sowie der Leistung der öffentlichen Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten –, zu maximieren, ohne die ethischen Standards zu senken und ohne den Datenschutz oder die Sicherheit der Bürger zu gefährden;

77.

hebt jedoch hervor, dass das derzeitige System für die Zulassung von medizinischen Geräten für Technologien der künstlichen Intelligenz möglicherweise nicht geeignet ist; fordert die Kommission auf, die Fortschritte bei diesen Technologien genau zu beobachten und erforderlichenfalls Änderungen am Regulierungsrahmen vorzuschlagen, damit der Rahmen für die Aufteilung der Haftung zwischen Nutzer (Arzt/Angehöriger der Gesundheitsberufe), Hersteller der technischen Lösung und der die Behandlung durchführenden medizinischen Einrichtung geklärt wird; weist darauf hin, dass der Frage der gesetzlichen Haftung für Schäden beim Einsatz der künstlichen Intelligenz im Gesundheitswesen grundlegende Bedeutung zukommt; betont deshalb, dass sichergestellt werden muss, dass der Nutzer nicht dazu verleitet wird, immer der von dem technischen Gerät vorgeschlagenen Diagnose oder Behandlung zu folgen, weil er befürchtet, dass eine Haftungsklage gegen ihn erhoben wird, wenn er aufgrund seines fundierten professionellen Urteils zu auch nur teilweise anderen Schlussfolgerungen kommt;

78.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Finanzmittel von Technologien der künstlichen Intelligenz im öffentlichen und im privaten Gesundheitswesen aufzustocken; begrüßt in diesem Zusammenhang die von 24 Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen unterzeichnete Erklärung über Zusammenarbeit, mit der die Auswirkungen von Investitionen in künstliche Intelligenz europaweit gestärkt werden sollen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, der Frage nachzugehen, ob die Programme zur Ausbildung des ärztlichen und pflegerischen Personals aktualisiert und auf europäischer Ebene harmonisiert werden sollten, damit in den einzelnen Mitgliedstaaten für ein hohes Kompetenzniveau und für gleichwertige Ausgangsbedingungen gesorgt ist, wenn es um die Kenntnisse über die und die Verwendung der modernsten technischen Instrumente im Bereich der roboterunterstützten Chirurgie und Biomedizin und der künstlichen Intelligenz für biomedizinische Bildgebung geht;

79.

fordert die Kommission auf, an Strategien und politischen Maßnahmen zu arbeiten, mit denen die EU auf dem immer größer werdenden Gebiet der Gesundheitstechnologie weltweit eine führende Rolle einnehmen und gleichzeitig dafür gesorgt werden kann, dass die Patienten Zugang zu einer nahtlosen und wirksamen medizinischen Versorgung haben;

80.

erkennt an, dass eine bessere Diagnostik Millionen Leben retten könnte, da nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation 89 % der vorzeitigen Todesfälle in ganz Europa durch nicht übertragbare Krankheiten verursacht werden;

81.

hebt den Beitrag hervor, den künstliche Intelligenz und Robotertechnik zu innovativen präventiven, klinischen und rehabilitativen Praktiken und Techniken im Gesundheitswesen leisten, insbesondere im Hinblick auf den Nutzen für Patienten mit Behinderungen;

82.

erkennt an, dass durch den verstärkten Einsatz von Sensoren im Bereich Robotik der Umfang der Pflege erweitert wurde und die Patienten stärker persönlich zugeschnittene Behandlungen und Dienstleistungen erhalten, mehr aussagekräftige Daten erzeugen sowie von zu Hause aus Pflegedienste aus der Ferne erhalten können;

83.

stellt fest, dass die Unionsbürger laut einer Eurobarometer-Umfrage vom Mai 2017 (9) bei dem Gedanken, dass Roboter in der täglichen medizinischen Pflege eingesetzt werden, derzeit immer noch Unbehagen empfinden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Strategien und Kommunikationskampagnen zu entwickeln, um die Vorteile des Einsatzes von Robotern im Alltag ins Bewusstsein zu rücken; verweist dabei insbesondere auf die ehrgeizigen Ziele der japanischen Roboterstrategie;

3.1.3.   Energie

84.

stellt fest, dass KI Energielieferanten die Möglichkeit bietet, von der präventiven zur vorausschauenden Anlageninstandhaltung überzugehen und eine effizientere Energieerzeugung zu erzielen, und zwar indem, insbesondere im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, die Zuverlässigkeit verbessert und die effizientesten Standorte für neue Anlagen gefunden werden können, was wiederum ein besseres Nachfragemanagement zur Folge hätte;

85.

stellt fest, dass genauere Daten, die mithilfe von KI über das Potenzial der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen erstellt werden, eine höhere Investitionssicherheit für Unternehmen und Personen schaffen werden, wodurch der Übergang zu erneuerbaren Energiequellen beschleunigt und ein Beitrag zur langfristigen Strategie der Europäischen Union für eine klimaneutrale Wirtschaft geleistet wird;

86.

stellt fest, dass Lösungen mit Sensoren bereits genutzt werden, um den Energieverbrauch in Häusern zu steuern, und dass dies zu erheblichen Energie- und Kosteneinsparungen geführt hat;

87.

begrüßt die Möglichkeiten von KI, die Auswirkungen menschlicher Tätigkeit auf das Klima zu simulieren, zu identifizieren und abzuschwächen; stellt fest, dass die stärkere Digitalisierung zwar auch neuen Energiebedarf mit sich bringt, aber auch zuvor energieintensive Bereiche effizient machen und für ein besseres Verständnis von Abläufen sorgen kann, was diese verbessert;

88.

betont, dass die Energienetze mit zunehmender Digitalisierung des Energiesektors immer größer und stärker der Gefahr von Cyberangriffen ausgesetzt sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den digitalen Wandel im Energiebereich mit Maßnahmen zur Verbesserung der Cybersicherheit zu begleiten, etwa im Bereich künstliche Intelligenz;

3.1.4.   Verkehr

89.

begrüßt, dass KI und Robotik in der Lage sind, unsere Verkehrssysteme durch die Einführung von fahrerlosen Zügen und Kraftfahrzeugen erheblich zu verbessern; fordert, dass in diesem Bereich mehr geforscht wird und mehr Investitionen getätigt werden, um eine sichere und wirksame Entwicklung sicherzustellen; hebt die hervorragenden Chancen hervor, die sich sowohl größeren Technologieunternehmen als auch KMU bieten;

90.

stellt fest, dass die Verringerung menschlichen Versagens im Verkehr das System potenziell effizienter machen kann — mit weniger Unfällen dank mehr Klarheit bei der Bewertung und der vorausschauenden Technologie, weniger Verspätungen, da Verkehrsmuster erfasst und Verbindungen pünktlich angeboten werden können, sowie größeren Einsparungen durch weniger fahrerbedingte Fehler und gestraffte interne Verfahren;

91.

stellt fest, dass durch die künftige stärkere Verbreitung autonomer Fahrzeuge Gefahren für die Datensicherheit und in Form von technischem Versagen entstehen sowie die Verantwortung vom Fahrer auf den Hersteller verlagert wird, wodurch Versicherungsunternehmen gezwungen werden, die Art und Weise zu verändern, wie sie Risiken in ihren Versicherungen berücksichtigen;

92.

stellt fest, dass die Sprachübermittlung zunehmend bei Fahrzeugen und Verkehrssystemen eingesetzt wird, wobei diese Funktionen aber nur für eine Handvoll europäischer Sprachen verfügbar sind, weshalb dafür gesorgt werden sollte, dass alle EU-Bürger diese technischen Möglichkeiten in ihrer Muttersprache nutzen können;

3.1.5.   Landwirtschaft und Lebensmittelkette

93.

stellt fest, dass KI das Potenzial hat, einen bahnbrechenden Wandel des derzeitigen Lebensmittelsystems hin zu einem vielfältigeren, widerstandsfähigeren, stärker regional angepassten und gesünderen Modell für die Zukunft herbeizuführen;

94.

stellt fest, dass KI bei Bemühungen, Fragen der Ernährungssicherheit in Angriff zu nehmen, Ausbrüche von Hungersnot und lebensmittelbedingen Krankheiten vorauszusagen, Lebensmittelverluste und Abfall zu verringern und dazu beizutragen, die nachhaltige Bewirtschaftung von Boden, Wasser und sonstigen Umweltressourcen, die für die Gesundheit des Ökosystems entscheidend sind, zu verbessern, eine wichtige Rolle spielen kann;

95.

weist darauf hin, dass KI an kritischen Punkten entlang der Wertschöpfungskette des Lebensmittelsystems von der Erzeugung bis zum Verzehr eingreifen und unsere Fähigkeit verbessern kann, die Art und Weise, wie wir Lebensmittel erzeugen, verarbeiten und kaufen, grundlegend zu verändern, und zwar durch fundiertere Verfahren zur Raumplanung;

96.

stellt fest, dass KI die Ressourcenverwaltung und die Effizienz des Produktionsmitteleinsatzes verbessern, zu einer Verringerung des nach der Ernte anfallenden Abfalls beitragen und Verbrauchsentscheidungen beeinflussen kann;

97.

stellt fest, dass KI in Gestalt von Präzisionslandwirtschaft das Potenzial für einen tiefgreifenden Wandel der landwirtschaftlichen Produktion sowie eine umfassendere Raumplanung besitzt, indem sie die Flächennutzungsplanung verbessert, Änderungen in der Landnutzung voraussagt und die Pflanzengesundheit überwacht, wobei sie gleichzeitig das Potenzial besitzt, die Vorhersage extremer Wetterereignisse zu verändern;

98.

stellt fest, dass sich durch KI die Lieferung von Betriebsmitteln, die Schädlingsbekämpfung und die Verwaltung landwirtschaftlicher Betriebe radikal verändern könnten, die landwirtschaftlichen Methoden beeinflussen, die Art und Weise, wie Versicherungsprodukte vermittelt werden, verändern oder dazu beitragen lässt, künftige Ausbrüche von Hungersnöten und schwerer akuter Unterernährung vorauszusagen und zu vermeiden;

99.

stellt fest, dass mithilfe von KI bessere Entscheidungen getroffen werden können, wie landwirtschaftliche Bewirtschaftungssysteme gesteuert und Anreize für die Entwicklung von Entscheidungshilfen und Empfehlungssysteme geschaffen werden, wobei die Effizienz und Gesundheit landwirtschaftlicher Betriebe verbessert werden;

3.1.6.   Cybersicherheit

100.

stellt fest, dass Cybersicherheit ein wichtiger Aspekt der KI ist, insbesondere angesichts der Herausforderungen an die Transparenz in KI auf hohem Niveau; ist der Auffassung, dass die technologische Perspektive einschließlich der Prüfung des Quellcodes und der Anforderungen in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht durch einen institutionellen Ansatz ergänzt werden sollte, der sich mit den Herausforderungen der Einführung von in anderen Ländern entwickelter KI in den EU-Binnenmarkt befasst;

101.

fordert die umgehende Umsetzung des Rechtsakts zur Cybersicherheit; weist darauf hin, dass mit der Entwicklung von EU-Zertifizierungssystemen eine widerstandsfähigere Entwicklung und Einführung sicherer KI- und Robotersysteme sichergestellt werden sollte;

102.

ist der Auffassung, dass die KI gleichzeitig eine Bedrohung der Cybersicherheit und das Instrument zur Bekämpfung von Cyberangriffen sein kann; ist der Auffassung, dass die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) einen Aktionsplan zur Cybersicherheit im Bereich der künstlichen Intelligenz erstellen sollte, mit dem man die für KI spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen bewerten und beheben sollte;

103.

betont, dass es wichtig ist, die industrielle Basis als strategische Komponente der Entwicklung einer sicheren künstlichen Intelligenz zu stärken; betont, dass Europa in seine technologische Unabhängigkeit investieren muss, damit ein ehrgeiziges Niveau an Cybersicherheit, Datenschutz und vertrauenswürdigen IKT-Diensten sichergestellt ist, betont, dass die EU dringend ihre eigene Infrastruktur und ihre eigenen Rechenzentren, Clouds und Komponenten entwickeln muss, etwa Grafikprozessoren und Chips;

104.

stellt fest, dass mit der Entwicklung der künstlichen Intelligenz und wegen der immer ausgefeilteren Methoden von Hackern effiziente Cybersicherheitslösungen unerlässlich sein werden;

105.

erkennt an, dass mit der Nutzung von KI-Lösungen im Bereich der Cybersicherheit die Vorhersage, Verhütung und Eindämmung möglicher Bedrohungen möglich sein werden;

106.

betont, dass die KI zwar in der Lage sein wird, für eine bessere Erkennung von Bedrohungen zu sorgen, dass es aber unbedingt notwendig ist, dass diese Bedrohungen von Menschen eingeschätzt werden, um festzustellen, ob sie echt sind oder nicht;

107.

fordert die Kommission auf, den Einsatz von Cybersicherheitsanwendungen auf Grundlage der Blockchain-Technologie zu prüfen, mit denen die Widerstandsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Robustheit von KI-Infrastrukturen durch Modelle der Datenverschlüsselung ohne Zwischenstellen verbessert werden kann; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Bürger für ihre Daten mit der Vergabe von Gutscheinen zu belohnen;

108.

fordert die Kommission auf, die Kapazitäten im Bereich der Cybersicherheit der EU zu verstärken, indem die Anstrengungen in ganz Europa stärker kombiniert und koordiniert werden;

3.1.7.   KMU

109.

erkennt die Bedeutung von KMU für den Erfolg der künstlichen Intelligenz an; begrüßt die Initiative der Kommission zur Schaffung einer Plattform für KI auf Anforderung, mit der der Technologietransfer vorangetrieben und das Wachstum von Jungunternehmen und KMU gefördert wird; fordert die Kommission auf, Zentren für digitale Innovation im Bereich KI zu fördern, die nicht zur Schaffung zusätzlicher Verwaltungsebenen führen, sondern sich auf die Beschleunigung von Investitionen in Projekte konzentrieren, die sich als effizient erwiesen haben;

110.

stellt fest, dass die Kosten für Investitionen in KI zu hohen Eintrittsbarrieren für KMU führen; stellt fest, dass eine weit verbreitete Nutzung von KI durch die Verbraucher das Risiko dieser Investitionen für KMU verringern würde;

111.

betont, dass sowohl die Nutzung von KI durch KMU als auch ihre Nutzung durch die Verbraucher gefördert werden müssen;

112.

betont, dass gezielte Maßnahmen getroffen werden müssen, damit KMU und Startups in der Lage sind, KI-Technologien einzusetzen und gewinnbringend zu nutzen; ist davon überzeugt, dass die Abschätzungen der Auswirkungen neuer EU-Rechtsvorschriften auf die technologische Entwicklung von KI verpflichtend sein sollten und dass solche Folgenabschätzungen auch auf nationaler Ebene in Betracht gezogen werden sollten;

113.

betont, dass KI ein Motor für KMU sein kann, aber auch den Durchbruch bei großen Erstanwendern und Entwicklern verstärkt; gelangt aus wettbewerblicher Sicht zu der Auffassung, dass sichergestellt werden muss, dass neue Verzerrungen angemessen ausgewertet und angegangen werden;

4.    Rechtsrahmen für künstliche Intelligenz und Robotik

114.

fordert die Kommission auf, die geltenden Vorschriften mit Blick auf die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das für die Entwicklung der künstlichen Intelligenz vorteilhaft und mit dem Grundsatz der besseren Rechtsetzung zu vereinbaren ist, regelmäßig neu zu bewerten, um sicherzustellen, dass sie in Bezug auf die künstliche Intelligenz ihren Zweck erfüllt, wobei auch die Grundwerte der EU zu achten sind, und fordert die Kommission ferner auf, neue Vorschläge möglichst zu ändern oder zu ersetzen, wenn dies nachweislich nicht der Fall ist;

115.

begrüßt die Einrichtung von partizipativen Plattformen auf KI-Basis, die es den Bürgern ermöglichen, wirklich gehört zu werden und mit den Regierungen zu interagieren, indem sie Vorschläge unterbreiten, und zwar auch im Rahmen partizipativer Haushaltspläne und anderer Instrumente der direkten Demokratie; betont, dass Bottom-up-Projekte die Bürgerbeteiligung fördern und den Menschen helfen können, auf wirkungsvollere und demokratischere Weise fundierte Entscheidungen zu treffen;

116.

stellt fest, dass künstliche Intelligenz ein Begriff ist, der ein breites Spektrum an Produkten und Anwendungen umfasst, angefangen von der Automatisierung über Algorithmen bis hin zu enger künstliche Intelligenz und allgemeiner künstlichen Intelligenz; ist der Auffassung, dass an ein umfassendes Gesetz oder eine umfassende Regelung zu künstlicher Intelligenz mit Vorsicht herangegangen werden sollte, da eine branchenbezogene Regulierung womöglich zu Maßnahmen führt, die allgemein genug sind, aber so weit verfeinert sind, dass sie für die Industrie bedeutsam sind;

117.

betont, dass der politische Rahmen so gestaltet sein muss, dass die Entwicklung aller Arten von KI — und nicht nur von Deep-Learning-Systemen, die sehr große Datenmengen benötigen — gefördert wird;

4.1.   Ein Binnenmarkt für künstliche Intelligenz

118.

hebt hervor, wie wichtig der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bei der grenzüberschreitenden Nutzung intelligenter Waren, darunter Roboter und Robotersysteme, ist; weist erneut darauf hin, dass gegebenenfalls mithilfe von Tests, Zertifizierungen und der Produktsicherheit sichergestellt werden sollte, dass bestimmte Güter aufgrund der Technikgestaltung und der Voreinstellungen sicher sind; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, wie wichtig es ist, auch die mit künstlicher Intelligenz verbundenen ethischen Aspekte zu berücksichtigen;

119.

betont, dass mit den EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Umsetzung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt Barrieren für den Einsatz von KI beseitigt werden sollten; fordert die Kommission auf, auszuwerten, wo der politische Rahmen und der Regelungsrahmen aktualisiert werden müssen, um einen europäischen Binnenmarkt für KI aufzubauen;

120.

stellt fest, dass in autonomen Fahrzeugen, wie zum Beispiel in autonomen Autos und zivilen Drohnen, zunehmend Robotik und künstliche Intelligenz zum Einsatz kommen; weist darauf hin, dass einzelne Mitgliedstaaten bereits eigene Gesetze für diesen Bereich erlassen haben bzw. dies in Erwägung ziehen, was zu einem Flickwerk einzelstaatlicher Rechtsvorschriften führen und so die Entwicklung autonomer Fahrzeuge behindern könnte; fordert daher ein einheitliches Regelwerk der EU, mit dem das richtige Gleichgewicht zwischen den Interessen und potenziellen Gefahren für Nutzer, Unternehmen und andere betroffene Parteien hergestellt und gleichzeitig eine Überregulierung der Robotik- und der KI-Systeme vermieden wird;

121.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu modernisieren, um dem wissenschaftlichen Fortschritt und den Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz Rechnung zu tragen, wobei die Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (10) und die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (11) zu berücksichtigen sind, und gewerbliche Dienstleistungen aus der EU in den kommenden Jahrzehnten weltweit wettbewerbsfähig zu machen;

122.

betont, dass künstliche Intelligenz in vielen Branchen Anwendung findet, in denen eine Normung große Bedeutung zukommt, etwa in der intelligenten Fertigung, bei Robotern, fahrerlosen Fahrzeugen, im Bereich der virtuellen Realität, bei der Gesundheitsversorgung und Datenanalyse, und ist der Ansicht, dass eine EU-weite Normung im Bereich der künstlichen Intelligenz Innovationen begünstigen und einen hohen Verbraucherschutz sicherstellen wird; stellt fest, dass zwar zahlreiche Normen für Sicherheit, Zuverlässigkeit, Interoperabilität und Schutz bestehen, jedoch die weitere Förderung und Entwicklung gemeinsamer Normen für Robotik und künstliche Intelligenz erforderlich ist und Teil der Prioritäten der EU sein sollte; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den EU-Normungsgremien weiterhin aktiv mit internationalen Normungsgremien zusammenzuarbeiten, was die Verbesserung der Normen in diesem Bereich betrifft;

123.

weist erneut darauf hin, dass viele politische Aspekte, die für KI-fähige Dienstleistungen von Bedeutung sind, etwa Vorschriften über Verbraucherschutz und die Politik in den Bereichen ethische Fragen und Haftung, unter den bestehenden Rechtsrahmen für Dienstleistungen fallen, d. h. die Dienstleistungsrichtlinie (12), die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (13); betont in diesem Zusammenhang, dass stets der Mensch für die letztendliche Entscheidung verantwortlich sein muss, was insbesondere für gewerbliche Dienstleistungen, etwa Berufe in den Bereichen Medizin, Justiz und Buchhaltung, gilt; ist der Auffassung, dass Überlegungen darüber angestellt werden müssen, ob die Aufsicht durch eine qualifizierte Fachkraft notwendig ist, damit legitime Interessen der Allgemeinheit geschützt und hochwertige Dienstleistungen erbracht werden;

124.

stellt fest, wie wichtig verbesserte digitale Dienstleistungen etwa virtuelle Assistenten, Chatbots und virtuelle Akteure sind, die beispiellose operative Effizienzgewinne mit sich bringen, wenngleich eingeräumt wird, dass eine auf den Menschen ausgerichtete und marktorientierte künstliche Intelligenz entwickelt werden muss, damit im Hinblick auf die Grenzen für die Eigenständigkeit der künstlichen Intelligenz und der Robotik bessere und zuverlässigere Entscheidungen getroffen werden können;

4.2.   Personenbezogene Daten und Datenschutz

125.

betont, dass ein hohes Maß an Unbedenklichkeit, Sicherheit und Schutz der für die Kommunikation von Menschen mit Robotern und Systemen der künstlichen Intelligenz verwendeten Daten sichergestellt werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Grundsätze der integrierten Sicherheit und des integrierten Datenschutzes in ihre Maßnahmen zu Robotik und künstlicher Intelligenz aufzunehmen;

126.

weist erneut darauf hin, dass das Recht auf Schutz des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, die in Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind, für alle Bereiche der Robotik und der künstlichen Intelligenz gelten und dass der Rechtsrahmen der EU für den Datenschutz in vollem Umfang eingehalten werden muss; hebt die Verantwortung der Entwickler von Robotersystemen und künstlicher Intelligenz hervor, die Produkte so gestalten müssen, dass sie sicher sind und ihren Zweck erfüllen, und nach Verfahren für die Datenverarbeitung vorgehen müssen, die den geltenden Rechtsvorschriften und den Grundsätzen der Vertraulichkeit, der Anonymität, der gerechten Behandlung und des ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechen;

127.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sämtliche Rechtsvorschriften der Union für den Bereich der künstlichen Intelligenz Maßnahmen und Vorschriften enthalten, die der raschen technologischen Entwicklung in diesem Bereich Rechnung tragen, damit sichergestellt ist, dass die Rechtsvorschriften der Union nicht hinter der technologischen Entwicklung und der Einführung neuer Technologien zurückbleiben; betont, dass diese Rechtsvorschriften den Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz entsprechen müssen; fordert eine Überarbeitung der Vorschriften, Grundsätze und Kriterien für die Nutzung von Kameras und Sensoren in Robotersystemen und Systemen künstlicher Intelligenz gemäß dem Rechtsrahmen der EU für den Datenschutz;

128.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei einem künftigen EU-Regulierungsrahmen für künstliche Intelligenz die Privatsphäre, die Vertraulichkeit der Kommunikation und der Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Fairness und Transparenz, des Datenschutzes durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, der Zweckbindung, der Speicherbegrenzung, der Richtigkeit und der Datenminimierung, in vollem Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union sowie mit der Sicherheit, einschließlich der persönlichen Sicherheit, und anderen Grundrechten, etwa des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit, sichergestellt werden;

129.

betont, dass das Recht auf Privatsphäre stets respektiert werden muss und Einzelpersonen nicht als solche identifizierbar sein dürfen; betont, dass KI-Entwickler stets mit klarer, eindeutiger Zustimmung der betroffenen Personen handeln sollten, und ist der Ansicht, dass die KI-Entwickler deshalb die Verantwortung tragen, Verfahren für eine gültige Einwilligung, Vertraulichkeit, Anonymität, faire Behandlung und ordnungsgemäße Bearbeitung zu entwickeln und zu befolgen; betont, dass die Entwickler auf Ersuchen sämtliche betreffenden Daten zerstören und aus Datensätzen jeglicher Art vernichten müssen;

130.

weist darauf hin, dass der Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union (14) zufolge in dem Fall, dass es durch technologische Neuentwicklungen möglich ist, anonymisierten Daten wieder in personenbezogene Daten umzuwandeln, diese Daten als personenbezogene Daten behandelt werden müssen, und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGV) (15) entsprechend gelten muss;

4.3.   Haftungsfragen

131.

begrüßt die Initiative der Kommission, die Sachverständigengruppe für Haftung und neue Technologien mit dem Ziel einzusetzen, der EU Fachwissen über die Anwendbarkeit der Produkthaftungsrichtlinie (16) auf herkömmliche Produkte, neue Technologien und neue gesellschaftliche Herausforderungen bereitzustellen (Schulung zur Produkthaftungsrichtlinie) und die EU bei der Ausarbeitung von Grundsätzen zu unterstützen, die als Leitlinien für mögliche Anpassungen der geltenden Rechtsvorschriften auf EU-Ebene und nationaler Ebene im Hinblick auf neue Technologien dienen können (Schulung zum Thema neue Technologien);

132.

bedauert jedoch, dass in dieser Wahlperiode kein Legislativvorschlag vorgelegt wurde, wodurch die Aktualisierung der Haftungsregelungen auf EU-Ebene verzögert und die Rechtssicherheit in der EU auf diesem Gebiet sowohl für Händler als auch für die Verbraucher bedroht wird;

133.

weist darauf hin, dass KI-Entwickler bzw. die Unternehmen, die sie beschäftigen, weiterhin für die möglichen sozialen, ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen der KI-Systeme oder der Robotik auf die heutige Generation und auf künftige Generationen rechenschaftspflichtig bleiben sollten;

4.4.   Verbraucherschutz und Stärkung der Verbraucher

134.

betont, dass das Vertrauen der Verbraucher von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung der künstlichen Intelligenz ist und KI-basierte Systeme immer mehr Verbraucherdaten verarbeiten, was sie zum vorrangigen Ziel von Cyberangriffen macht; hebt ferner hervor, dass künstliche Intelligenz in einer Weise funktionieren muss, die Bürgern und Verbrauchern nicht schadet, und ist der Auffassung, dass daher die Integrität der Daten und Algorithmen, auf die sie sich stützt, sicherzustellen ist;

135.

ist der Auffassung, dass KI-Technologien, die sowohl für die Fertigung als auch für den Individualgebrauch entwickelt werden, Gegenstand von Produktsicherheitskontrollen durch die Marktüberwachungsbehörden sein und Verbraucherschutzvorschriften unterliegen sollten, mit denen erforderlichenfalls Mindestsicherheitsstandards gewährleistet werden und das bei der Interaktion mit Menschen oder der Arbeit im Umfeld von Menschen entstehende Unfallrisiko eingedämmt wird; ist der Ansicht, dass bei politischen Strategien im Bereich der künstlichen Intelligenz Probleme, die ethische Fragen, den Schutz von Daten, darunter die Daten Dritter und personenbezogene Daten, die zivilrechtliche Haftung und die Cybersicherheit betreffen, berücksichtigt werden sollten;

4.5.   Rechte des geistigen Eigentums

136.

weist erneut auf seine oben angeführte Entschließung vom 16. Februar 2017 hin, in der es feststellte, dass es keine Rechtsvorschriften gibt, die speziell für die Robotik gelten, dass bestehende rechtliche Regelungen und Lehrmeinungen aber ohne Weiteres auf die Robotik angewandt werden können, wohingegen einige Aspekte anscheinend besonders berücksichtigt werden müssen; wiederholt seine in dieser Entschließung geäußerte Forderung an die Kommission, einen horizontalen und technologisch neutralen Ansatz in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums zu unterstützen, die auf die verschiedenen Branchen anwendbar sind, in denen die Robotik zum Einsatz kommen könnte;

137.

begrüßt in dieser Hinsicht die Mitteilung der Kommission an die Organe über den Leitfaden zu bestimmten Aspekten der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (17) (COM(2017)0708), betont jedoch die Notwendigkeit, die Relevanz und Effizienz der Vorschriften über die Rechte des geistigen Eigentums zu überwachen, um die Entwicklung der KI zu steuern; betont in diesem Zusammenhang, dass Eignungsprüfungen durchgeführt werden müssen;

5.    Ethische Aspekte

138.

ist der Auffassung, dass Handlungen und Anwendungen mithilfe künstlicher Intelligenz den Ethik-Grundsätzen und den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, der EU und des Völkerrechts entsprechen sollten;

139.

fordert die Einführung einer Ethik-Charta mit bewährten Verfahren für KI und Robotik, die Unternehmen und Sachverständige befolgen sollten;

140.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine intensive und transparente Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor und der Wissenschaft zu fördern, in deren Zuge der Wissensaustausch vertieft würde, und sich dafür einzusetzen, dass Entwickler über die ethischen Konsequenzen, die Sicherheit und die Achtung der Grundrechte sowie Verbraucher über den Einsatz von Robotik und künstlicher Intelligenz (vor allem im Hinblick auf Sicherheits- und Datenschutzfragen) aufgeklärt und geschult werden;

141.

fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass in KI-basierten Anwendungen keine Daten verwendet werden, die aus verschiedenen Quellen erhoben wurden, ohne dass zuvor die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt wurde; fordert die Kommission auf, einen Rahmen zu schaffen, mit dem sichergestellt wird, dass die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen nur zur Generierung von Daten zu den vorgesehenen Zwecken führt;

142.

fordert die Kommission auf, das Recht der Bürger auf ein Leben außerhalb des Internets zu respektieren und dafür zu sorgen, dass Bürger, über die keine Daten verfügbar sind, nicht diskriminiert werden;

5.1.   Menschenzentrierte Technologie

143.

betont, dass zu diesem Zweck Ethikvorschriften eingeführt werden müssen, um für eine Entwicklung der KI, bei der der Mensch im Mittelpunkt steht, die Rechenschaftspflicht und Transparenz von algorithmischen Entscheidungssystemen, klare Haftungsregeln und Billigkeit zu sorgen;

144.

begrüßt die Initiative der Kommission, eine Gruppe hochrangiger Sachverständiger für künstliche Intelligenz sowie das Netzwerk einer europäischen KI-Allianz einzurichten, die Ethik-Leitlinien für KI erarbeiten sollen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Ethik-Leitlinien von der Industrie, der Wissenschaft und den Behörden so weit wie möglich übernommen werden; empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Leitlinien in ihre nationalen KI-Strategien zu übernehmen und Strukturen für eine echte Rechenschaftspflicht von Unternehmen und Regierungen bei der Konzeption und Einführung von KI zu entwickeln;

145.

ist der Auffassung, dass eine kontinuierliche Weiterverfolgung der Umsetzung der Ethik-Leitlinien für KI und der Auswirkungen auf die Entwicklung einer menschzentrierten KI von wesentlicher Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die freiwilligen Ethik-Leitlinien ausreichen, damit die inklusive, ethisch verankerte Einführung von KI nicht zu einer wirtschaftlichen und sozialen Kluft in den Gesellschaften der EU führt, und bei Bedarf regulatorische und politische Maßnahmen vorzuschlagen;

146.

weist auf die neuesten Entwicklungen in Bezug auf die Verhaltensüberwachung und die Anpassung an die Verhaltensanalyse hin; fordert die Kommission auf, einen Ethikrahmen zur Beschränkung der Anwendung dieser Technik auszuarbeiten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Bewusstsein für KI und ihre Verwendung zur Verhaltensanalyse zu schärfen und eine entsprechende Informationskampagne in die Wege zu leiten;

5.2.   Einbettung von Werten in die Technologie — integrierte Ethik

147.

weist darauf hin, dass der Ethik-Leitrahmen auf den Grundsätzen der Benefizienz, der Schadensverhütung, der Autonomie und der Gerechtigkeit, auf den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte verankerten Grundsätzen und Werten wie Menschenwürde, Gleichheit, Gerechtigkeit und Fairness, Nichtdiskriminierung, Einwilligung nach Aufklärung, Privat- und Familienleben und Datenschutz sowie auf anderen grundlegenden Prinzipien und Werten des EU-Rechts wie Nicht-Stigmatisierung, Transparenz, Eigenständigkeit, individuelle Verantwortung und soziale Verantwortung sowie auf bestehenden ethischen Praktiken und Ethik-Kodizes beruhen sollte;

148.

ist der Auffassung, dass Europa weltweit die führende Rolle einnehmen sollte, wenn es darum geht, ausschließlich ethisch verankerte KI einzusetzen; betont, dass zur Erreichung dieses Ziels für eine ethische Steuerung von KI auf unterschiedlichen Ebenen gesorgt werden muss; empfiehlt den Mitgliedstaaten, Ethiküberwachungs- und -aufsichtsbehörden für KI einzurichten und Unternehmen, die KI entwickeln, nahezulegen, jeweils einen Ethikrat einzurichten und Ethik-Leitlinien für ihre KI-Entwickler auszuarbeiten;

149.

betont, dass die Grundsätze der digitalen Ethik, der Menschenwürde, der Achtung der Grundrechte sowie der Sicherheit und des Schutzes von Daten die Grundlage für die Standards der EU im Bereich künstliche Intelligenz bilden müssen, damit zum Aufbau von Vertrauen unter den Nutzern beigetragen werden kann; betont, wie wichtig es ist, das Potenzial der EU für die Schaffung einer starken Infrastruktur für KI-Systeme, die auf hohen Datenschutzstandards und der Achtung des Menschen basiert, auszuschöpfen; stellt fest, dass bei der Entwicklung von KI die Grundsätze der Transparenz und Erklärbarkeit berücksichtigt werden müssen;

150.

stellt fest, dass bei automatisierten Waffensystemen weiterhin ein KI-Ansatz gelten sollte, bei dem die Steuerung durch einen Menschen erfolgt;

5.3.   Entscheidungsfindung — Grenzen der Autonomie von künstlicher Intelligenz und Robotik

151.

betont die Schwierigkeit und Komplexität der Vorhersage des zukünftigen Verhaltens vieler komplexer KI-Systeme und des sich daraus ergebenden Verhaltens interagierender KI-Systeme; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob besondere Vorschriften für die Entscheidungsfindung mit KI-Unterstützung erforderlich sind;

152.

stellt fest, dass künstliche Intelligenz ein nützliches Hilfsinstrument der menschlichen Tätigkeit bleiben wird, mit dem man diese verbessert und Fehler reduziert;

153.

fordert, dass Menschen ein Recht auf Auskunft, ein Beschwerderecht und ein Recht auf Entschädigung haben, wenn KI bei Entscheidungen eingesetzt wird, die Menschen betreffen und ein erhebliches Risiko für die Rechte und Freiheiten des Einzelnen darstellen oder ihnen Schaden zufügen können;

154.

betont, dass der Einsatz von Algorithmen in Entscheidungssystemen nur dann erfolgen sollte, wenn zuvor eine Abschätzung der Auswirkungen der Algorithmen durchgeführt wurde, es sei denn, es liegt auf der Hand, dass sie keine wesentlichen Auswirkungen auf das Leben individueller Personen haben;

155.

ist der Ansicht, dass künstliche Intelligenz, insbesondere Systeme mit integrierter Autonomie, einschließlich der Fähigkeit, sensible Informationen zu erfassen, zu sammeln und mit verschiedenen Interessenträgern zu teilen, sowie der Möglichkeit, selbst zu lernen, oder sich sogar tendenziell selbst zu verändern, soliden Grundsätzen unterliegen sollte; betont, dass KI-Systeme personenbezogene vertrauliche Informationen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der Quelle dieser Informationen aufbewahren oder weitergeben dürfen;

5.4.   Transparenz, Verzerrungen und Erklärbarkeit von Algorithmen

156.

weist darauf hin, dass KI zwar große Vorteile bei der Automatisierung und Entscheidungsfindung bringt, aber auch ein inhärentes Risiko birgt, wenn die Algorithmen statisch und undurchschaubar sind; betont in diesem Zusammenhang, dass die Transparenz bei Algorithmen verbessert werden muss;

157.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Datenschutzbehörden auf, Diskriminierung und Voreingenommenheit durch Algorithmen zu ermitteln und alle verfügbaren Maßnahmen zu deren Verhinderung oder Minimierung zu ergreifen sowie einen soliden gemeinsamen ethischen Rahmen für die transparente Verarbeitung personenbezogener Daten und die automatisierte Entscheidungsfindung zu entwickeln, an dem sich die Nutzung von Daten und die Durchsetzung des EU-Rechts orientieren können;

158.

betont, dass bei der Entwicklung von KI-Systemen die Grundsätze der Transparenz und der Rechenschaftspflicht in Bezug auf die verwendeten Algorithmen geachtet werden müssen, sodass deren Tätigkeiten für den Menschen zu verstehen sind; weist darauf hin, dass es für den Aufbau von Vertrauen in künstliche Intelligenz und für Fortschritte in diesem Bereich notwendig ist, dass die Nutzer wissen, wie ihre Daten sowie andere Daten und aus ihren Daten abgeleitete Daten verwendet werden, wenn sie mit einem KI-System oder mit Menschen, die von einen KI-System unterstützt werden, kommunizieren oder interagieren; ist der Auffassung, dass dadurch dazu beigetragen werden kann, das Verständnis zu verbessern und bei den Nutzern Vertrauen aufzubauen; betont, dass die Verständlichkeit von Entscheidungen im Einklang mit den Artikeln 13, 14 und 15 der DSGV EU-weit zum EU-Standard werden muss; weist darauf hin, dass das Recht auf Informationen darüber, nach welcher Logik die Datenverarbeitung erfolgt, bereits in der DSGV verankert ist; betont, dass Personen gemäß Artikel 22 der DSGV Anspruch auf das Eingreifen eines Menschen haben, wenn sie durch eine Entscheidung, die auf einer automatischen Verarbeitung beruht, erheblich beeinträchtigt werden;

159.

betont, dass die Kommission, der Europäische Datenschutzausschuss, nationale Datenschutzbehörden und andere unabhängige Aufsichtsbehörden fortan eine grundlegende Rolle bei der Förderung von Transparenz und ordnungsgemäßen Verfahren, der Rechtssicherheit im Allgemeinen und insbesondere in Bezug auf konkrete Standards zum Schutz grundlegender Rechte und Garantien im Zusammenhang mit der Nutzung von Datenverarbeitung und -analyse spielen sollten; fordert eine engere Zusammenarbeit unter den Behörden, die für die Überwachung oder Aufstellung der Verhaltensregeln im digitalen Umfeld zuständig sind; fordert, dass solche Behörden mit angemessenen finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet werden;

160.

erkennt an, dass Algorithmen für maschinelle Lernprozesse so gestaltet sind, dass sie selbstständig lernen, was der Automatisierung und Entscheidungsfindung zugutekommt; fordert Ethik-Leitlinien für künstliche Intelligenz, in denen Fragen der algorithmischen Transparenz, Erklärbarkeit, Rechenschaftspflicht und Billigkeit behandelt werden;

161.

weist auf die Bedeutung der Erklärbarkeit der Ergebnisse, Verfahren und Werte von KI-Systemen hin, damit sie für Laien verständlich gemacht werden und diese aussagekräftige Informationen darüber erhalten, was notwendig ist, um die Billigkeit bewerten und Vertrauen aufbauen zu können;

162.

weist darauf hin, dass die mangelnde Transparenz bei diesen Technologien und ihrer Anwendung eine Reihe ethischer Fragen aufwirft;

163.

weist darauf hin, dass die KI-Systeme für Menschen erklärbar sein und aussagekräftige Informationen liefern sollten, damit Rückmeldungen möglich sind; erkennt an, dass die Stärke von KI-Modellen von Rückmeldungen und Neubewertungen abhängt, und unterstützt diesen Prozess;

164.

stellt fest, dass sich die Bürger darüber Sorgen machen, nicht zu wissen, wenn KI eingesetzt wird und welche Informationen verarbeitet werden; empfiehlt, dass eindeutig offengelegt wird, wann KI von Verbrauchern eingesetzt wird; betont, wie wichtig es ist, weiterhin für die Sicherheit der übermittelten Daten zu sorgen, damit das Vertrauen der Verbraucher erhalten bleibt;

165.

ist der Ansicht, dass die Rechenschaftspflicht für Algorithmen von politischen Entscheidungsträgern durch Folgenabschätzungen auf der Grundlage etablierter Parameter reguliert werden sollte;

166.

weist darauf hin, dass die Offenlegung des Maschinencodes das Transparenzproblem bei der KI nicht lösen wird, da die vorhandenen Verzerrungen dadurch nicht erkennbar würden und der Prozess des maschinellen Lernens nicht erklärt würde; betont, dass Transparenz nicht nur die Transparenz des Codes, sondern auch der Daten und der automatisierten Entscheidungsfindung bedeutet;

167.

weist darauf hin, dass die Offenlegung des Quellcodes zu Missbrauch und zum willkürlichen Umgang mit Algorithmen führen könnte;

168.

betont, dass gegen Voreingenommenheit von Entwicklern vorgegangen und daher bei den Beschäftigten in sämtlichen IT-Bereichen für Vielfalt gesorgt werden muss und Schutzmechanismen benötigt werden, durch die verhindert wird, dass geschlechts- und altersbezogene Verzerrungen in KI-Systeme eingebaut werden;

169.

erkennt an, dass die Offenlegung von Codes oder Geschäftsgeheimnissen zudem Unternehmen von Forschung und Entwicklung in Bezug auf neue Codes abhalten würde, da ihr geistiges Eigentum gefährdet wäre; weist darauf hin, dass bei der Entwicklung der KI stattdessen die Interpretierbarkeit von Modellen und ihre Interaktion mit den Input- und Trainingsdaten angeregt werden sollte;

170.

erkennt an, dass durch Transparenz und Erklärbarkeit zwar Mängel aufgedeckt werden können, jedoch Zuverlässigkeit, Sicherheit und Billigkeit nicht gewährleistet sind; ist der Ansicht, dass deshalb die Rechenschaftspflicht die wichtigste Anforderung für eine vertrauenswürdige künstliche Intelligenz ist, die mit unterschiedlichen Mitteln erreicht werden kann, z. B. durch Abschätzungen der Auswirkungen der Algorithmen, Prüfungen oder eine Zertifizierung;

171.

betont, dass Protokolle für die laufende Überwachung und Aufdeckung von algorithmischen Verzerrungen entwickelt werden müssen;

172.

weist darauf hin, dass die Entwickler von Algorithmen sicherstellen sollten, dass grundlegende Anforderungen wie Billigkeit und Erklärbarkeit vom Beginn der Entwurfsphase an und während des gesamten Entwicklungszyklus erfüllt werden;

173.

weist darauf hin, dass Leitlinien vonnöten sind, in denen bewährte Entwicklungsverfahren beschrieben werden;

174.

betont, dass es wichtig ist, die Entwicklungslinie offenzulegen, damit die Entstehungsgeschichte des KI-Modells zurückverfolgt werden kann; ist der Ansicht, dass man dadurch die Modelle besser verstehen und man Vertrauen auf der Grundlage ihrer Entstehungsgeschichte aufbauen kann;

175.

betont, dass bei der Interaktion mit Nutzern eindeutig auf die Verwendung von KI-Systemen hingewiesen werden muss;

176.

betont, dass die Verbreitung von künstlicher Intelligenz und der Robotik unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte erfolgen muss und in Maschinen und Robotern unter keinen Umständen Stereotypen in Bezug auf Frauen oder andere Formen der Diskriminierung reproduziert werden dürfen;

177.

weist darauf hin, dass Diskriminierung und Ungerechtigkeit auch bei hochwertigen Trainingsdaten weiterbestehen können, wenn diese nicht mit Vorsicht und bewusst verwendet werden; weist darauf hin, dass die Verwendung von Daten geringer Qualität oder Daten, die nicht mehr aktuell oder falsch sind, in verschiedenen Phasen der Datenverarbeitung zu schlechten Vorhersagen und Bewertungen und dadurch zu Verzerrungen führen kann, was schließlich eine Verletzung der Grundrechte von Personen oder gänzlich falsche Schlussfolgerungen oder Ergebnisse zur Folge haben kann; ist daher der Ansicht, dass es im Zeitalter der Massendaten wichtig ist, dass Algorithmen mit repräsentativen Beispielen hochwertiger Daten trainiert werden, sodass statistische Parität erreicht werden kann; betont, dass eine prädiktive Analyse auf der Grundlage von künstlicher Intelligenz auch bei der Verwendung genauer, hochwertiger Daten lediglich eine statistische Wahrscheinlichkeit bietet; weist darauf hin, dass gemäß der DSGV aus der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken, einschließlich des Training von KI-Systemen, nur aggregierte Daten entstehen dürfen, die nicht erneut auf einzelne Personen angewendet werden können;

178.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass jeder, der Deep-Fake-Material (täuschend echt wirkende Bilder oder Videos), künstliche Videos oder andere realistisch wirkende Montagen herstellt, ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass es sich nicht um Originalaufnahmen handelt;

179.

stellt fest, dass die KI zwangsläufig auf die Erfassung großer Datenmengen und oftmals auch auf die Einrichtung neuer Datenbanken angewiesen ist, die verwendet werden, um Annahmen über Menschen zu treffen; ist der Auffassung, dass der Schwerpunkt auf der Ermittlung und dem Aufbau von Reaktionsmechanismen für potenzielle Bedrohungen liegen sollte, damit negative Auswirkungen eingedämmt werden;

180.

bekräftigt, dass KI-Systeme keine Verzerrungen schaffen oder verstärken sollten; betont, dass bei der Entwicklung und Verwendung von Algorithmen Überlegungen zu Verzerrungen und Billigkeit in allen Phasen vom Entwurf bis zur Umsetzung einbezogen werden müssen; betont, dass die Datensätze bewertet und regelmäßig getestet werden müssen, damit für eine korrekte Entscheidungsfindung gesorgt wird;

6.    Steuerung

6.1.   Koordinierung auf EU-Ebene

181.

fordert die Kommission auf, auf die Entwicklung einer starken Führungsrolle der EU hinzuarbeiten, damit Doppelarbeit bei den Bemühungen bzw. deren Fragmentierung verhindert und für kohärente Strategien auf nationaler Ebene sowie den Austausch bewährter Verfahren für eine breitere Nutzung von KI gesorgt wird;

182.

begrüßt die verschiedenen von den Mitgliedstaaten entwickelten nationalen Strategien; begrüßt den koordinierten Plan der Kommission für künstliche Intelligenz, der am 7. Dezember 2018 veröffentlicht wurde; fordert diesbezüglich eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;

183.

stellt fest, dass mehrere Mitgliedstaaten bereits über eigene nationale KI-Strategien verfügen, und begrüßt, dass alle Mitgliedstaaten im April 2018 die Kooperationserklärung zur künstlichen Intelligenz unterzeichnet haben; begrüßt ferner den anstehenden koordinierten KI-Plan der Kommission und der Mitgliedstaaten, und fordert dessen ungeachtet alle beteiligten Parteien auf, eine möglichst intensive Zusammenarbeit anzustreben;

184.

vertritt die Auffassung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich ist, um kohärente grenzübergreifende Vorschriften in der EU sicherzustellen, die das Zusammenwirken der Branchen in der EU fördern und in der gesamten EU den Einsatz von KI ermöglichen, die die erforderlichen Sicherheitsstandards erfüllt und mit den im EU-Recht verankerten Ethik-Grundsätzen vereinbar ist;

185.

betont, dass durch einen harmonisierten, risikobasierten und progressiven Rahmen für die EU-Datenpolitik das Vertrauen gestärkt und die Entwicklung der KI in der EU unterstützt und dadurch für die Vollendung des digitalen Binnenmarkts und die Steigerung der Produktivität der in der EU ansässigen Unternehmen gesorgt würde;

186.

empfiehlt, bestehende und künftige Initiativen und Pilotprojekte der Kommission im Bereich der KI eng zu koordinieren, nach Möglichkeit unter der Leitung des vorgeschlagenen Aufsichtsmechanismus, um Synergieeffekte zu verwirklichen, einen echten Mehrwert zu schaffen und dabei keine kostspieligen Doppelstrukturen entstehen zu lassen;

187.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung einer EU-Regulierungsagentur für KI und algorithmische Entscheidungsfindung zu prüfen, die mit folgenden Aufgaben betraut wäre:

Einrichtung einer Risikobewertungsmatrix für die Klassifizierung von Algorithmentypen und Anwendungsgebieten nach ihrem Potenzial für beträchtliche negative Auswirkungen auf die Bürger,

Untersuchung des Einsatzes algorithmischer Systeme, bei denen der Verdacht auf der Verletzung von Menschenrechten besteht (z. B. auf Grundlage der von einem Hinweisgeber vorgelegten Beweise),

Beratung anderer Regulierungsagenturen in Bezug auf algorithmische Systeme, die in deren Aufgabenbereich fallen,

Erhöhung der Wirksamkeit des Schadenshaftungssystems als Mittel zur Regulierung der Rechenschaftspflicht algorithmischer Systeme, indem eine Kontaktstelle für die Bürger bereitgestellt wird, die nicht mit rechtlichen Verfahren vertraut sind,

Prüfung von Abschätzungen der Auswirkungen der Algorithmen bei Systemen mit großen Auswirkungen, um die vorgeschlagenen Arten des Einsatzes der algorithmischen Entscheidungsfindung in hochsensiblen und/oder sicherheitskritischen Anwendungsbereichen (z. B. private Gesundheitsversorgung) zu genehmigen oder abzulehnen, die Abschätzung der Auswirkungen der Algorithmen könnte bei Anwendungen im privaten Sektor nach einem Verfahren erfolgen, das dem für den öffentlichen Sektor vorgeschlagenen sehr ähnlich ist, mit dem möglichen Unterschied, dass die verschiedenen Phasen der Offenlegung als vertrauliche Mitteilung an die Regulierungsagentur (unter Geheimhaltungsvereinbarung) gehandhabt werden könnten, um wichtige Geschäftsgeheimnisse zu wahren,

Untersuchung mutmaßlicher Fälle von Rechtsverletzungen durch algorithmische Entscheidungssysteme, sowohl für einzelne Entscheidungsinstanzen (z. B. einzelne abnorme Ergebnisse) als auch statistische Entscheidungsmuster (z. B. diskriminierende Verzerrung); die Untersuchungen könnten nach der Einreichung von Beschwerden oder auf der Grundlage von Beweismitteln eingeleitet werden, die von internen Hinweisgebern, investigativen Journalisten oder unabhängigen Forschern (einschließlich nichtstaatlichen Organisationen und Wissenschaftlern) vorgelegt werden;

188.

weist auf die laufende Arbeit der Internationalen Normungsorganisation (ISO) im Bereich KI hin und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für die Abstimmung zwischen ihren jeweiligen Mitgliedern in der ISO zu sorgen, damit die europäischen Werte und Interessen bei der Ausarbeitung von Normen in diesem Bereich entsprechend vertreten werden;

6.2.   Internationale Steuerung

189.

begrüßt die Einrichtung einer Beobachtungsstelle der OECD für die KI-Politik und fordert mehr Ehrgeiz bei der Ausarbeitung eines Fahrplans für eine verstärkte Zusammenarbeit;

190.

hebt hervor, dass in Drittländern — insbesondere in den USA, China, Russland und Israel — unterschiedliche Modelle entwickelt werden, und betont, dass in Europa ein wertebasierter Ansatz verfolgt wird und dass eine Zusammenarbeit mit internationalen Partnern in einem bi- oder multilateralen Rahmen erforderlich ist, damit man ethische Fortschritte bei der KI erzielt und ihre Akzeptanz vorantreibt; stellt fest, dass diese Technologie keine Grenzen kennt und eine Zusammenarbeit erfordert, die über die EU-Mitgliedstaaten hinausgeht;

191.

fordert die Kommission auf, auf internationaler Ebene darauf hinzuarbeiten, größtmögliche Kohärenz zwischen den internationalen Akteuren sicherzustellen und für die Ethik-Grundsätze der EU weltweit einzutreten;

192.

betont, dass KI eine Technologie mit weltweiten Auswirkungen ist, die Vorteile für alle bietet und ähnliche Herausforderungen mit sich bringt; ist der Ansicht, dass hierfür, so wie in der Frage des Wirtschaftssystems und insbesondere bei Technologien mit erheblichen Auswirkungen auf die Märkte, ein globaler Ansatz erforderlich ist; vertritt die Auffassung, dass die KI auf die Agenda der bestehenden Institutionen und Organisationen gesetzt werden muss und der Bedarf an zusätzlichen Foren, die gegebenenfalls einzurichten sind, geprüft werden muss;

o

o o

193.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 239.

(2)  ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 163.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0341.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0332.

(5)  ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 1.

(6)  COM(2018)0237.

(7)  Future and Emerging Technologies (künftige und neu entstehende Technologien).

(8)  OECD Digital Economy Outlook 2017.

(9)  Eurobarometer Spezial 460.

(10)  Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).

(11)  Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).

(12)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(13)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(14)  ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 59

(15)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(16)  Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).

(17)  ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/59


P8_TA(2019)0082

Nachhaltige Verwendung von Pestiziden

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (2017/2284(INI))

(2020/C 449/07)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Verordnung über den Rückstandshöchstgehalt) (3),

gestützt auf Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (5),

unter Hinweis auf die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) im April 2018 veröffentlichte Bewertung der EU-weiten Umsetzung der Verordnung und ihrer einschlägigen Anhänge,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (7) und die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (8),

unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) (9) und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) (10),

unter Hinweis auf die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (11),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (12),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden (14),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (15),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2018)0392),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Agriculture and Sustainable Water Management in the EU“ (Landwirtschaft und nachhaltige Wasserwirtschaft in der EU) (SWD(2017)0153),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 12. Juli 2006 mit dem Titel „Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden“ COM(2006)0373, SEC(2006)0894, SEC(2006)0895, SEC(2006)0914 (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zur Verbesserung von Innovation und wirtschaftlicher Entwicklung bei der künftigen Verwaltung europäischer landwirtschaftlicher Betriebe (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu technischen Lösungen für die nachhaltige Landwirtschaft in der EU (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2017 zu Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (20),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu den Perspektiven und Herausforderungen für den Bienenzuchtsektor in der EU (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel (22),

unter Hinweis auf die laufende Evaluierung der europäischen Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden und den am 15. Oktober 2018 vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) veröffentlichten Bericht,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden (23),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden (COM(2017)0109),

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs des Jahres 2014 mit dem Titel „Integration der Ziele der EU-Wasserpolitik in die GAP: ein Teilerfolg“,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 10. Oktober 2017 über die nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten und die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (COM(2017)0587),

unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission (GD SANTE) über die Umsetzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die nachhaltige Verwendung von Pestiziden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG (24),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft — Europäische Nachhaltigkeitspolitik“ (COM(2016)0739),

unter Hinweis auf das Siebte Umweltaktionsprogramm (25),

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für das Recht auf Nahrung aus dem Jahr 2017, der gemäß den Resolutionen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen 6/2, 31/10 und 32/8 ausgearbeitet wurde (26),

unter Hinweis auf den Umsetzungsplan zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko und zur Beschleunigung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes in den Mitgliedstaaten, der von der Sachverständigengruppe zu nachhaltigem Pflanzenschutz ausgearbeitet wurde und am 28. Juni 2016 vom Rat gebilligt worden ist (27),

unter Hinweis auf die Resolution des französischen Senats vom 19. Mai 2017 in Bezug auf die Beschränkung der Verwendung von Pestiziden in der Europäischen Union (28),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zum Genehmigungsverfahren der EU für Pestizide (29),

unter Hinweis auf die am 18. Oktober 2017 veröffentlichte wissenschaftliche Studie zur Biomasse fliegender Insekten (30),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0045/2019),

A.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (im Folgenden: „die Richtlinie“) eine Reihe von Maßnahmen im Hinblick auf die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in der EU vorsieht, mit denen die mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken und Auswirkungen für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt verringert werden und die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren des Pflanzenschutzes, wie nichtchemischer Alternativen und Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, gefördert wird, um die Abhängigkeit von Pestiziden zu verringern und Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu schützen;

B.

in der Erwägung, dass die Richtlinie ein wertvolles Instrument ist, um sicherzustellen, dass die Umwelt, die Ökosysteme und die Gesundheit von Mensch und Tier gut vor gefährlichen Stoffen in Pestiziden geschützt sind, und sie nachhaltige und umweltfreundliche Lösungen für ein breiteres und vielfältigeres Instrumentarium bietet, mit dem Ertragsausfälle, die durch Schädlinge, Krankheiten, Unkraut und invasive nichtheimische Arten verursacht werden, verhindert und ihnen vorgebeugt werden kann sowie gegen die Ausprägung von Pathogenresistenz vorgegangen werden kann; in der Erwägung, dass eine vollständige und umfassende Umsetzung der Richtlinie eine Grundvoraussetzung für ein hohes Maß an Schutz und den Übergang zu einer nachhaltigen Landwirtschaft sowie für die Erzeugung sicherer und gesunder Lebensmittel und für eine schadstofffreie Umwelt ist, und dadurch für ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier gesorgt wird;

C.

in der Erwägung, dass der integrierte Pflanzenschutz zwar dazu beitragen kann, Ertragsausfälle aufgrund von Schädlingen zu vermeiden, sein Hauptziel jedoch entsprechend Artikel 14 der Richtlinie darin besteht, den Verwendern von Pestiziden die Möglichkeit zu geben, auf Verfahren und Produkte mit einem geringstmöglichen Risiko für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zurückgreifen; weist darauf hin, dass zahlreiche Studien gezeigt haben, dass die Verwendung von Pestiziden ohne negative Auswirkungen auf die Erträge erheblich verringert werden kann;

D.

in der Erwägung, dass die Richtlinie zusammen mit den beiden anderen wichtigen Rechtsakten zu lesen ist, die den vollständigen Lebenszyklus eines Pestizids von dessen Inverkehrbringen (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) bis zur Festlegung von Rückstandshöchstgehalten (Verordnung (EG) Nr. 396/2005) regeln; in der Erwägung, dass das Ziel der Richtlinie, die Gesundheit des Menschen und die Umwelt vor den mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken zu schützen, daher nicht erreicht werden kann, ohne das gesamte „Pestizid-Paket“ vollständig und ordnungsgemäß um- und durchzusetzen;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt gegen gefälschte und illegale Pestizide sowie gegen das besorgniserregende Problem eingeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die mit Chemikalien behandelt wurden, die in der EU entweder verboten sind oder Beschränkungen unterliegen, vorgehen sollten;

F.

in der Erwägung, dass die derzeitige Vorgehensweise der Kommission und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zulassung von Wirkstoffen und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nicht mit den Zielen und dem Zweck der Richtlinie vereinbar ist; in der Erwägung, dass diese derzeitige Vorgehensweise die Erreichung eines höchstmöglichen Schutzniveaus und des Übergangs zu einer nachhaltigen Landwirtschaft und einer schadstofffreien Umwelt behindert;

G.

in der Erwägung, dass die verfügbaren Erkenntnisse eindeutig belegen, dass die Umsetzung der Richtlinie nicht in ausreichendem Maße mit den entsprechenden EU-Strategien im Bereich Pestizide, Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung abgestimmt ist, was insbesondere, jedoch nicht ausschließlich für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) und die Pflanzenschutzmittelverordnung gilt; in der Erwägung, dass die Richtlinie und entsprechende Maßnahmen auf EU-Ebene ein hohes Potenzial bergen, nationale Bemühungen und Maßnahmen in der Landwirtschaft zu fördern und aufzuwerten und den Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen zu verstärken;

H.

in der Erwägung, dass der gegenwärtige Rechtsrahmen, einschließlich der Datenanforderungen, für die Bewertung und das Management chemischer Pflanzenschutzmittel konzipiert wurde und somit für Wirkstoffe biologischen Ursprungs und Mittel mit geringem Risiko kaum geeignet ist; in der Erwägung, dass dieser ungeeignete Rechtsrahmen den Marktzugang von Pflanzenschutzmitteln biologischen Ursprungs mit geringem Risiko erheblich verzögert und Anwender häufig abschreckt; in der Erwägung, dass dies die Innovation behindert und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Landwirtschaft hemmt; in der Erwägung, dass dies auch zur Folge hat, dass über 60 von der Kommission als Substitutionskandidaten eingestufte Wirkstoffe nicht ersetzt werden, weil nicht genügend sicherere Alternativen, z. B. Wirkstoffe biologischen Ursprungs mit geringem Risiko, vorhanden sind;

I.

in der Erwägung, dass zu wenige Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko, einschließlich Mittel biologischen Ursprungs, verfügbar sind; in der Erwägung, dass von insgesamt fast 500 auf dem EU-Markt verfügbaren Stoffen lediglich 13 Stoffe, darunter 12 biologischen Ursprungs, als Wirkstoffe mit geringem Risiko zugelassen sind; in der Erwägung, dass die unzureichende Umsetzung der Richtlinie de facto dazu geführt hat, dass in Europa aufgrund der sehr unterschiedlichen nationalen Verfahren ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstanden sind, die die optimale Markteinführung nachhaltiger Alternativen erschweren; in der Erwägung, dass es durch diese Situation für alternative risikoarme und nichtchemische Mittel schwierig ist, den EU-Markt hinreichend zu durchdringen und sie infolgedessen für Landwirte unattraktiv werden, die sich stattdessen kurzfristig für kostengünstigere Alternativen entscheiden; in der Erwägung, dass die mangelnde Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko, einschließlich Mitteln biologischen Ursprungs, die Entwicklung und Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes behindert;

J.

in der Erwägung, dass die ökologische Landwirtschaft als ein System mit geringem Pestizideinsatz eine wichtige Rolle spielt und weiter gefördert werden sollte;

K.

in der Erwägung, dass es immer mehr Beweise für einen anhaltenden enormen Rückgang der Insektenpopulationen in Europa gibt, der mit dem gegenwärtigen Umfang des Pestizideinsatzes in Zusammenhang steht; in der Erwägung, dass der beobachtete starke Rückgang des Insektenbestands nicht nur für das gesamte Ökosystem und die biologische Vielfalt, sondern auch für die Landwirtschaft und deren zukünftige Wirtschaftsleistung und wirtschaftliches Wohlergehen negative Auswirkungen hat;

L.

in der Erwägung, dass Europa derzeit an einem Scheideweg steht, an dem sich die Zukunft der Landwirtschaft und die Möglichkeiten der Union, zu einer nachhaltigen Verwendung von Pestiziden zu gelangen, entscheiden, ganz besonders durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik; in der Erwägung, dass die GAP-Reform ein erhebliches Potenzial für eine stärkere Straffung und Harmonisierung der Strategien sowie für eine bessere Umsetzung der Richtlinie birgt und den Übergang zu ökologisch nachhaltigeren Methoden in der Landwirtschaft erleichtern kann;

M.

in der Erwägung, dass der Einsatz herkömmlicher Pflanzenschutzmittel aufgrund der damit verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt zunehmend in der Öffentlichkeit diskutiert wird;

N.

in der Erwägung, dass die Entwicklung alternativer Verfahren oder Techniken gefördert werden muss, um die Abhängigkeit von herkömmlichen Pestiziden zu verringern und den zunehmenden Resistenzen gegenüber herkömmlichen Pflanzenschutzmitteln zu trotzen;

O.

in der Erwägung, dass durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dem Rat die Verpflichtung auferlegt wird, sicherzustellen, dass die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, einschließlich der guten Pflanzenschutzpraxis und nichtchemischer Verfahren des Pflanzenschutzes, der Schädlingsbekämpfung und des Pflanzenanbaus, in den Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (31) enthalten sind;

P.

in der Erwägung, dass ein integrierter Pflanzenschutz in der EU gemäß der Richtlinie verpflichtend ist; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die örtlichen Behörden den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden, darunter auch den Einsatz alternativer Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko, stärker in den Vordergrund rücken sollten;

Q.

in der Erwägung, dass die „nachhaltige Verwendung“ von Pestiziden nicht realisiert werden kann, ohne die Exposition von Personen gegenüber Kombinationen von Wirkstoffen und Beistoffen sowie deren kumulative und mögliche aggregierte und synergistische Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen zu berücksichtigen;

Wichtigste Schlussfolgerungen

1.

weist erneut auf die spezifischen Ziele der thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden hin, u. a. die Minimierung der von Pestiziden ausgehenden Gefahren und Risiken für die Gesundheit und die Umwelt, die Verbesserung der Kontrolle der Verwendung und des Vertriebs von Pestiziden, die Verringerung der Mengen schädlicher Wirkstoffe, unter anderem durch Substitution der gefährlichsten Wirkstoffe durch unbedenklichere (auch nicht chemische) Alternativen, die Förderung von Anbaumethoden mit geringem Pestizideinsatz oder vollständigem Verzicht darauf, die Einführung eines transparenten Systems der Berichterstattung und Überwachung der hinsichtlich der Strategieziele erzielten Fortschritte, u. a. durch die Entwicklung geeigneter Indikatoren;

2.

hält es für entscheidend, die Umsetzung der Richtlinie im Rahmen der übergeordneten Pflanzenschutzpolitik der EU zu bewerten, einschließlich der Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) (32), der Verordnung über den Rückstandshöchstgehalt und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (allgemeines Lebensmittelrecht) (33);

3.

bedauert, dass der Gesamtfortschritt der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung trotz der unternommenen Anstrengungen unzureichend ist, um die Hauptziele der Richtlinie zu verwirklichen und ihre Möglichkeiten uneingeschränkt zu nutzen, um die durch die Verwendung von Pestiziden verursachten allgemeinen Risiken und gleichzeitig die Abhängigkeit von Pestiziden zu verringern, den Übergang zu ökologisch nachhaltigen und sicheren Verfahren des Pflanzenschutzes zu fördern und die dringend gebotenen Umwelt- und Gesundheitsverbesserungen zu erreichen, für die die Richtlinie speziell konzipiert worden war; bedauert, dass die Kommission ihren Bericht über die Umsetzung der Richtlinie mit dreijähriger Verspätung vorgelegt hat;

4.

betont, dass die Richtlinie vollständig umgesetzt werden muss und dabei alle erforderlichen Aspekte abgedeckt sein müssen und dass beispielsweise eine teilweise Umsetzung bestimmter Elemente, während andere Elemente nicht umgesetzt werden, nicht ausreicht, um den übergeordneten Zweck der Richtlinie — eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden — zu verwirklichen; hebt hervor, dass die Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes, etwa durch nichtchemische Alternativen und Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko, bei den Bemühungen um die Verwirklichung dieses Ziels besonders wichtig ist;

5.

stellt fest, dass in dem Fortschrittsbericht der Kommission 2017 auf erhebliche Lücken in den nationalen Aktionsplänen (NAP) der Mitgliedstaaten verwiesen wird, die auf ein geringeres Engagement für den Schutz der Umwelt und der Gesundheit in einigen Ländern schließen lassen, was möglicherweise zu unlauterem Wettbewerb und einer Untergrabung des Binnenmarktes führt; behält sich das Recht vor, Mitgliedstaaten, die die Vorschriften nicht einhalten, an das für Wettbewerb zuständige Kommissionsmitglied zu verweisen;

6.

ist besorgt darüber, dass etwa 80 % der nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten keine spezifischen Informationen darüber enthalten, wie die Erreichung vieler Ziele und Vorgaben, insbesondere in Bezug auf die Ziele für den integrierten Pflanzenschutz und auf die Wasserschutzmaßnahmen, beziffert werden kann; betont, dass dadurch das Verfahren zur Messung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Hauptziele und des Zwecks der Richtlinie erheblich erschwert wird;

7.

ist besorgt darüber, dass die nationalen Aktionspläne bei der Festlegung der quantitativen Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne für die einzelnen Aktionsbereiche widersprüchlich sind, was eine Bewertung der erzielten Fortschritte unmöglich macht; bedauert, dass lediglich in fünf NAP hochwertige messbare Ziele festgelegt wurden, von denen sich vier auf die Minderung des Risikos beziehen und nur eines sich auf die Verringerung der Verwendung bezieht; bedauert, dass bislang nur elf Mitgliedstaaten einen überarbeiteten NAP vorgelegt haben, obgleich die Frist für die Überarbeitung Ende 2017 abgelaufen ist;

8.

bedauert, dass viele Mitgliedstaaten ein ausreichendes Engagement für den integrierten Pflanzenschutz auf der Grundlage von dessen acht Grundsätzen und der Bevorzugung nichtchemischer Alternativen zu Pestiziden vermissen lassen; bedauert, dass eine der größten Herausforderungen bei der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes — der Grundpfeiler der Richtlinie — darin besteht, dass es gegenwärtig zu wenig geeignete Kontrollinstrumente und -methoden gibt, um die Einhaltung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten zu beurteilen, und dass klare Regeln und Leitlinien fehlen; betont, dass die umfassende Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes eine der Schlüsselmaßnahmen ist, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden in einer nachhaltigen Landwirtschaft zu verringern, die umweltfreundlich, wirtschaftlich tragfähig und sozial verantwortlich ist und zur Ernährungssicherheit in der EU beiträgt sowie mit der gleichzeitig die biologische Vielfalt und die Gesundheit von Mensch und Tier gestärkt wird, die Wirtschaft im ländlichen Raum angekurbelt wird und die Kosten der Landwirte gesenkt werden, indem die Markteinführung von nichtchemischen Alternativen und Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko in den verschiedenen europäischen Zonen erleichtert wird; betont, dass zusätzliche finanzielle Anreize und Schulungsmaßnahmen erforderlich sind, um die Einführung des integrierten Pflanzenschutzes in den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben voranzubringen;

9.

vertritt die Auffassung, dass der integrierte Pflanzenschutz für Landwirte ein wertvolles Instrument darstellt, um Schädlinge und Krankheiten zu bekämpfen und Produktionserträge zu sichern; stellt fest, dass eine breitere Einführung des integrierten Pflanzenschutzes dem doppelten Zweck dient, sowohl den Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt zu verbessern als auch die Kosten für eine Umstellung auf nachhaltigere Alternativen und eine Verringerung des Einsatzes herkömmlicher Pestizide für die Landwirte zu reduzieren; ist der Ansicht, dass größere Anstrengungen nötig sind, um die Akzeptanz des integrierten Pflanzenschutzes durch Forschungseinrichtungen und beratende Gremien der Mitgliedstaaten zu fördern; weist darauf hin, dass der integrierte Pflanzenschutz eine wichtige Rolle bei der Verringerung der Mengen und Sorten eingesetzter Pestizide spielen kann;

10.

stellt fest, dass zur biologischen Kontrolle im Rahmen des Instrumentariums des integrierten Pflanzenschutzes die Förderung oder Einführung nützlicher Arten gehört, die Schädlingspopulationen verdrängen und damit regulieren und unter Kontrolle halten; betont daher, dass es wichtig ist, nachhaltigen biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen Methoden den Vorzug vor chemischen Pestiziden zu geben, wenn sich mit ihnen ein zufriedenstellendes Ergebnis bei der Bekämpfung von Schädlingen erzielen lässt; betont außerdem, dass es wichtig ist, chemische Pestizide selektiv und gezielt anzuwenden, da anderenfalls diese nützlichen Schädlingsbekämpfungsmittel ausgerottet werden und die Pflanzen dadurch noch anfälliger für künftigen Befall werden;

11.

hält es für bedenklich, dass bei der Förderung und den Anreizen für die Innovation, Entwicklung und Einführung risikoarmer und nichtchemischer Alternativen zu konventionellen Pestiziden nur sehr geringe Fortschritte erzielt wurden; stellt fest, dass nur in einer kleinen Handvoll nationaler Aktionspläne Anreize für die Registrierung von derlei alternativen Produkten und Methoden gesetzt werden; hebt hervor, dass geringfügige Verwendungen aufgrund des Mangels an verfügbaren Wirkstoffen besonders gefährdet sind;

12.

betont, dass die nachhaltige und verantwortungsvolle Verwendung von Pestiziden eine Vorbedingung für die Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln ist;

13.

bedauert die Defizite bei der Verfügbarkeit von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko, die hauptsächlich durch den langwierigen Prozess der Bewertung, Zulassung und Registrierung verursacht werden und teilweise darauf zurückzuführen sind, dass der für solche Fälle kürzere Zulassungszeitrahmen von 120 Tagen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nur selten eingehalten wird; betont, dass die gegenwärtige Situation nicht den Grundsätzen der Förderung und Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes entspricht, und hebt hervor, wie wichtig die Verfügbarkeit von Pestiziden mit geringem Risiko, geeignete Forschung und der Austausch bewährter Verfahren innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten sind, um das Potenzial des integrierten Pflanzenschutzes voll auszuschöpfen; ist der Ansicht, dass ein rascheres Genehmigungsverfahren die industrielle Forschung zur Entwicklung neuer risikoarmer Wirkstoffe, einschließlich innovativer risikoarmer Stoffe, fördern und somit sicherstellen würde, dass Landwirten ausreichende Pflanzenschutzinstrumente zur Verfügung stehen und sie die Möglichkeit haben, rascher auf nachhaltige PSM umzusteigen und die Wirksamkeit des integrierten Pflanzenschutzes zu verbessern;

14.

weist darauf hin, dass eine erhöhte Pestizidresistenz eine Zunahme der Verwendung und der Abhängigkeit bewirkt; stellt fest, dass die zunehmende Verwendung und Abhängigkeit von Pestiziden hohe Kosten für die Landwirte mit sich bringen wird, zum einen durch die hohen Betriebsmittelkosten und zum anderen durch Ernteeinbußen aufgrund ausgelaugter Böden und einer verringerten Bodenqualität;

15.

weist darauf hin, dass durch eine bessere Verfügbarkeit risikoarmer Pflanzenschutzmittel auf dem Markt das Risiko der Resistenz gegenüber Wirkstoffen und die Auswirkungen auf Nichtzielarten im Verbindung mit allgemein verwendeten Pflanzenschutzmitteln verringert würden;

16.

stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Resistenz gegen Pestizidwirkstoffe bei sich rasch vermehrenden Schädlingen und bei Krankheiten biologisch unvermeidbar und ein zunehmendes Problem ist; betont daher, dass nachhaltigen biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen Methoden vor chemischen Pestiziden der Vorzug gegeben werden muss, wenn sich mit ihnen ein zufriedenstellendes Ergebnis bei der Bekämpfung von Schädlingen erzielen lässt; weist darauf hin, dass chemische Pestizide selektiv und gezielt verwendet werden sollten; betont, dass andernfalls diese nützlichen Schädlingsbekämpfungsmittel ausgerottet und die Pflanzen noch anfälliger für künftigen Befall werden;

17.

weist ferner darauf hin, dass die beste Möglichkeit zur Reduzierung der Pestizidmenge wahrscheinlich in systemischen Änderungen besteht, mit denen die Anfälligkeit für einen Schädlingsbefall verringert, die strukturelle und biologische Vielfalt gegenüber Monokulturen und Daueranbau gefördert und die Schädlingsresistenz gegenüber Wirkstoffen reduziert wird; unterstreicht daher, dass agroökologische Methoden, die das gesamte Bewirtschaftungssystem widerstandsfähiger gegenüber Schädlingen machen, stärker ins Zentrum gerückt, finanziert und etabliert werden müssen;

18.

betont, dass durch die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) in ihrer derzeitigen Form nicht hinreichend Anreize geboten werden, die Abhängigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe von Pestiziden zu verringern und ökologische/biologische Produktionsverfahren einzuführen und dies auch nicht hinreichend gefördert wird; ist der Ansicht, dass in der GAP für die Zeit nach 2020 mit speziellen Politikinstrumenten dazu beigetragen werden muss, die Landwirte zu einer Änderung ihres Verhaltens bei der Verwendung von Pestiziden zu bewegen;

19.

bedauert es, dass in dem Vorschlag der Kommission zur neuen GAP für die Zeit nach 2020 das Prinzip des integrierten Pflanzenschutzes nicht in den Grundanforderungen an die Betriebsführung, auf die in Anhang III dieses Vorschlags eingegangen wird, enthalten ist; hebt hervor, dass eine Verringerung der Pestizidabhängigkeit durch eine mangelhafte Verknüpfung der Richtlinie und des neuen GAP-Modells faktisch erschwert wird;

20.

stellt fest, dass die meisten Mitgliedstaaten die nachteiligen Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden vollständig oder teilweise anhand nationaler Risikoindikatoren bewerten; weist darauf hin, dass trotz der ausdrücklichen Vorgabe in Artikel 15 der Richtlinie noch keine unionsweit harmonisierten Risikoindikatoren durch die Mitgliedstaaten vereinbart wurden, wodurch es nahezu unmöglich wird, die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten und für die Union als Ganze miteinander zu vergleichen; begrüßt, dass am 25. Januar 2019 im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel harmonisierte Risikoindikatoren verabschiedet wurden;

21.

betont, dass die biologische Vielfalt und widerstandsfähige Ökosysteme, vor allem im Fall von Bienen und anderen bestäubenden Insekten, die für die Erhaltung einer gesunden und nachhaltigen Landwirtschaft unerlässlich sind, von grundlegender Bedeutung sind; hebt hervor, dass der Schutz der biologischen Vielfalt nicht ausschließlich eine Frage des Umweltschutzes ist, sondern auch ein Mittel, um die nachhaltige Ernährungssicherheit Europas in Zukunft sicherzustellen;

22.

ist zutiefst besorgt über den kontinuierlichen und möglicherweise irreversiblen Verlust an biologischer Vielfalt in Europa und über den alarmierenden Rückgang der Zahl der Fluginsekten, einschließlich Bestäubern, der in den Ergebnissen der wissenschaftlichen Studie über die Biomasse der Fluginsekten (34) vom Oktober 2017 belegt wird, wonach die Population der Fluginsekten in 63 Naturschutzgebieten in Deutschland in 27 Jahren um mehr als 75 % zurückgegangen ist; betont außerdem, dass die Zahlen häufiger Vogelarten in ganz Europa bedeutend zurückgehen, was möglicherweise auf die verringerten Insektenpopulationen zurückzuführen ist; weist darüber hinaus auf die unbeabsichtigten Auswirkungen von Pestiziden auf den Boden und auf Bodenorganismen (35) sowie sonstige Nichtzielarten hin; ist der Ansicht, dass Pestizide einer der Hauptfaktoren für den Rückgang von Insekten, Feldvogelarten und anderer Nichtzielorganismen sind, und hebt nochmals hervor, dass die EU die Umstellung auf eine nachhaltigere Verwendung von Pestiziden herbeiführen und die Anzahl der den landwirtschaftlichen Betrieben zur Verfügung stehenden nichtchemischen Alternativen und Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko erhöhen muss;

23.

weist darauf hin, dass der besorgniserregende Rückgang der Bienenpopulationen in ganz Europa insbesondere auf Pestizide auf Neonicotinoid-Basis zurückzuführen ist, wie in einer Reihe internationaler Studien nachgewiesen wurde, die als Grundlage für Petitionen von Bürgern dienten, die von hunderttausenden Personen aus ganz Europa unterzeichnet wurden;

24.

weist auf die Bedeutung von NAP und integriertem Pflanzenschutz hin, da sie erheblich zur Verringerung des Pestizideinsatzes beitragen, um dem irreversiblen Verlust an biologischer Vielfalt zu verhindern, und gleichzeitig in größtmöglichem Umfang agrarökologische Maßnahmen und ökologischen Landbau begünstigen;

25.

betont darüber hinaus, dass nachhaltige Alternativen für die Landwirtschaft entwickelt werden müssen, um die Auswirkungen des Klimawandels auf die Ernährungssicherheit einzudämmen;

26.

ist besonders beunruhigt über die fortgesetzte Verwendung von Pestiziden mit erbgutverändernden, krebserzeugenden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkstoffen bzw. die endokrinschädigende Eigenschaften aufweisen und mit denen Mensch und Tier Schaden zugefügt wird; betont, dass die Verwendung derartiger Pestizide mit Ziel und Zweck dieser Richtlinie unvereinbar ist;

27.

hebt hervor, dass die aquatische Umwelt gegenüber Pestiziden besonders empfindlich ist; begrüßt, dass einige Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen ergriffen haben, um sie vor diesen zu schützen; bedauert allerdings, dass die meisten Mitgliedstaaten keine quantitativen Ziele und Zeitpläne für Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt vor Pestiziden festgelegt haben und diejenigen, die dies getan haben, nicht angegeben haben, wie die Erreichung der Ziele oder Vorgaben gemessen wird; ist der Auffassung, dass die Überwachung der derzeit in der aquatischen Umwelt verwendeten Pestizide verbessert werden sollte;

28.

stellt fest, dass die Landwirtschaft eine der Hauptquellen dafür ist, dass Gewässer keinen guten chemischen Zustand erreichen, da sie Verschmutzungen durch Pestizide verursacht; betont, dass es kostenwirksamer ist, zu verhindern, dass Pestizide in die Süßwassersysteme gelangen, als Beseitigungstechnologien einzusetzen, und die Mitgliedstaaten den Landwirten in dieser Hinsicht Anreize bieten müssen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass zur Verbesserung der Wasserqualität die Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt werden muss; begrüßt die Fortschritte der Mitgliedstaaten beim Vorgehen gegen prioritäre Stoffe, die bewirkt haben, dass die Standardwerte für Stoffe wie Cadmium, Blei und Nickel sowie für Pestizide in weniger Gewässern überschritten werden;

29.

bedauert, dass die Verschlechterung der Wasserressourcen dazu geführt hat, dass immer mehr Trinkwasserproduzenten ihre Erzeugnisse zusätzlich behandeln, um sicherzustellen, dass bei Wasser für den menschlichen Gebrauch die Pestizidgrenzwerte der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch eingehalten werden, wobei die Kosten den Verbrauchern und nicht den Verursachern aufgebürdet werden;

30.

betont, dass einige Pestizide aufgrund ihres Potenzials zum weiträumigen Transport, ihrer Persistenz in der Umwelt, ihrer Fähigkeit zur Biomagnifikation innerhalb der Nahrungskette und zur Bioakkumulation in Ökosystemen sowie ihrer signifikant negativen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen international als persistente organische Schadstoffe anerkannt sind;

31.

begrüßt, dass in allen Mitgliedstaaten Fort- und Weiterbildungs- sowie Bescheinigungsprogramme zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln eingerichtet wurden, bedauert jedoch, dass in manchen Mitgliedstaaten die Verpflichtungen im Bereich der Fort- und Weiterbildung nicht in Bezug auf alle in Anhang I vorgeschriebenen Themen erfüllt wurden; betont, wie wichtig die Fort- und Weiterbildung von Verwendern ist, um eine sichere und nachhaltige Nutzung von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen; hält es für sinnvoll, zwischen beruflichen Verwendern und Laien zu unterscheiden, da für sie nicht die gleichen Pflichten gelten; hebt hervor, dass gewerbliche wie auch nichtgewerbliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln angemessen geschult werden sollten;

32.

nimmt das Potenzial einer Nutzung von intelligenten Technologien und Präzisionslandwirtschaft zur Kenntnis, die Möglichkeiten für eine bessere Handhabung und von Pflanzenschutzmitteln bieten und durch die der Einsatz von Pestiziden in Bereichen, in denen sie nicht benötigt werden, unterbunden werden kann, beispielsweise durch Drohnen und GPS-Präzisionstechnik; betont darüber hinaus, dass eine umfassendere Einführung solcher Lösungen in den Mitgliedstaaten möglich wäre, wenn sie in Schulungen und Zertifizierungsprogrammen für Pestizidverwender innerhalb der nationalen Aktionspläne besser integriert wären;

33.

betont, dass Pflanzenschutzmittel nicht nur in der Landwirtschaft eingesetzt werden, sondern auch zur Bekämpfung von Unkraut und Schädlingen in Gebieten, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie genutzt werden, etwa in öffentlichen Parks und an Bahntrassen, obwohl die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten unangemessen ist; begrüßt, dass mehrere Mitgliedstaaten und zahlreiche regionale und lokale Verwaltungen Maßnahmen ergriffen haben, um den Einsatz von Pestiziden in Gebieten, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen genutzt werden, einzuschränken oder zu untersagen; weist dennoch darauf hin, dass in den meisten Mitgliedstaaten keine messbaren Zielvorgaben vorhanden sind;

34.

ist besorgt darüber, dass viele Mitgliedstaaten die Anforderung aus Artikel 12 Buchstabe a nicht korrekt interpretiert haben, sondern sie sie so ausgelegt haben, als beziehe sie sich ausschließlich auf die nicht landwirtschaftliche Nutzung, obwohl zu den gefährdeten Personengruppen gemäß der Begriffsbestimmung in Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genau genommen auch Anrainer gehören, die über einen längeren Zeitraum einer hohen Pestizidbelastung ausgesetzt sind; stellt darüber hinaus fest, dass die Kommission bestätigt hat, dass es keinen rechtlichen Grund dafür gibt, die landwirtschaftliche Anwendung von den Bestimmungen des Artikels 12 auszunehmen;

35.

nimmt die anhaltende Unterstützung der Mitgliedstaaten für eine ökologische Landwirtschaft als ein System mit geringem Pestizideinsatz zur Kenntnis; begrüßt, dass die Zahl der ökologischen Betriebe in der Union kontinuierlich gewachsen ist; stellt jedoch fest, dass es bei den Fortschritten noch immer erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt;

36.

stellt fest, dass Landwirte, die ökologisch/biologisch erzeugen, wirtschaftliche Verluste erleiden, wenn ihre Böden und biologischen/ökologischen Erzeugnisse durch den Pestizideinsatz benachbarter Betriebe verseucht werden, beispielsweise durch Abdrift bei der Ausbringung von Pestiziden und Ausbreitung persistenter Wirkstoffe in der Umwelt; weist darauf hin, dass Landwirte, die ökologisch/biologisch erzeugen, somit durch Maßnahmen außerhalb ihrer Kontrolle möglicherweise gezwungen sind, ihre Erzeugnisse als Produkte aus konventioneller Landwirtschaft zu verkaufen, und somit ihren Preisaufschlag einbüßen oder sogar ihre Zertifizierung verlieren;

37.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten zwar im Allgemeinen über Systeme zur Erfassung von Informationen über akute pestizidbedingte Vergiftungsfälle verfügen, die Korrektheit dieser Daten und ihrer Verwendung jedoch fraglich ist; betont, dass bislang kaum Systeme zur Erfassung solcher Informationen über chronische Vergiftungsfälle eingerichtet wurden;

38.

betont, dass aus dem jüngsten Bericht der EFSA über Pestizidrückstände in Lebensmitteln hervorgeht, dass die von der EU rechtlich vorgeschriebenen Grenzwerte bei 97,2 % der europaweit genommenen Proben eingehalten wurden, was von einer äußerst strengen und sicheren Lebensmittelproduktion zeugt;

Empfehlungen

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie umgehend vollständig umzusetzen;

40.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass sämtliche Interessenträger, einschließlich der Öffentlichkeit, gemäß den Bestimmungen in der Richtlinie 2003/35/EG und des Übereinkommens von Aarhus in jegliche Tätigkeiten von Interessenträgern im Zusammenhang mit Pestiziden einbezogen werden;

41.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der praktischen Umsetzung der Richtlinie vorausschauend zu handeln, um Lücken und spezifische Bereiche zu identifizieren, die im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit des Menschen und den Umweltschutz besondere Aufmerksamkeit erfordern, und sich nicht auf die üblichen nationalen Umsetzungs- und Kontrollmechanismen zu beschränken;

42.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die EU unverzüglich Maßnahmen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Verwendung von Pestiziden ergreifen muss und dass die Hauptverantwortung für die Umsetzung entsprechender Verfahren bei den Mitgliedstaaten liegt; hebt hervor, dass es entscheidend ist, zügig zu handeln;

43.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die festgelegten Zeitpläne für die Vorlage der überarbeiteten nationalen Aktionspläne einzuhalten; fordert die Mitgliedstaaten, die diese noch nicht vorgelegt haben, nachdrücklich auf, dies umgehend zu tun, dieses Mal jedoch mit eindeutigen quantitativen Zielvorgaben und dem messbaren übergeordneten Ziel, die Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden sofort und nachhaltig wirksam zu verringern, mit klar festgelegten jährlichen Reduktionszielen und unter besonderer Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die Bestäuber und der Förderung der Einführung nachhaltiger nichtchemischer Alternativen und Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko im Einklang mit den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes;

44.

fordert die Kommission auf, ein ambitioniertes EU-weites verbindliches Ziel für die Verringerung der Verwendung von Pestiziden vorzuschlagen;

45.

fordert die Kommission auf, die Leitlinien zu sämtlichen Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes und deren Umsetzung weiterzuentwickeln; ersucht die Kommission diesbezüglich, Leitlinien zur Formulierung von Kriterien für die Messung und Beurteilung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes in den Mitgliedstaaten zu erstellen;

46.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um risikoarme Pestizide zu fördern und nichtchemischen Optionen und Methoden Vorrang einzuräumen, die das geringste Risiko aufweisen, der Gesundheit und der Umwelt zu schaden, und gleichzeitig einen wirksamen und effizienten Pflanzenschutz sicherzustellen; hebt hervor, dass es, um hier erfolgreich zu sein, mehr wirtschaftliche Anreize für Landwirte geben muss, sich für solche Optionen zu entscheiden;

47.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Förderung der Entwicklung, Erforschung, Registrierung und Vermarktung von biologischen und risikoarmen Alternativen größere Bedeutung beizumessen, u. a. durch eine Erhöhung der Fördermöglichkeiten innerhalb des Programms Horizont Europa und des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027; weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, nachhaltigen biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen Methoden den Vorzug vor chemischen Pestiziden zu geben, wenn sich mit ihnen ein zufriedenstellendes Ergebnis bei der Bekämpfung von Schädlingen erzielen lässt; weist erneut auf den Mehrwert ökologisch nachhaltiger und sicherer Pflanzenschutzverfahren hin;

48.

fordert die Kommission auf, unverzüglich ihrer Verpflichtung im Rahmen des Siebten Umweltaktionsprogramms nachzukommen, eine Unionsstrategie für eine nicht-toxische Umwelt zu erarbeiten, die der Innovation und der Entwicklung nachhaltiger Ersatzstoffe, einschließlich nichtchemischer Lösungen, förderlich ist; erwartet, dass die Kommission innerhalb dieser Strategie die Auswirkungen von Pestiziden auf die Umwelt und die Gesundheit des Menschen besonders berücksichtigt;

49.

fordert dazu auf, einen größeren Schwerpunkt auf die Verringerung des Risikos zu legen, da eine extensive Nutzung von Stoffen mit geringem Risiko möglicherweise schädlicher ist als ein begrenzter Einsatz von Stoffen mit hohem Risiko;

50.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine bessere Kohärenz der Richtlinie und ihrer Umsetzung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU zu sorgen, insbesondere mit den Bestimmungen der GAP und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, und insbesondere die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 14 der Richtlinie rechtlich vorzuschreiben;

51.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Anzahl der Abweichungen von den wesentlichen Verwendungszwecken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 streng zu begrenzen und die einschlägigen Leitdokumente zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass die Risikobewertung von Pestiziden der tatsächlichen Exposition und den realen Bedingungen entspricht und alle potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt berücksichtigt werden;

52.

empfiehlt, den Mitgliedstaaten die Flexibilität einzuräumen, den integrierten Pflanzenschutz als Teil der Ökologisierungsmaßnahmen der GAP anzuwenden;

53.

begrüßt, dass vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel kürzlich harmonisierte Risikoindikatoren verabschiedet wurden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Annahme und Umsetzung harmonisierter Risikoindikatoren, wie sie kürzlich von der Kommission vorgeschlagen wurden, voranzutreiben, damit ordnungsgemäß überwacht werden kann, wie sich die Verringerung der Verwendung von Pestiziden auswirkt;

54.

fordert die Kommission auf, ein voll funktionsfähiges und transparentes Überwachungssystem für die regelmäßige Erhebung statistischer Daten zum Einsatz von Pestiziden, zu den Auswirkungen berufsbedingter und nicht berufsbedingter Pestizidexposition auf die Gesundheit des Menschen, zu den Auswirkungen auf die Gesundheit von Tieren und zu Pestizidrückständen in der Umwelt, insbesondere im Boden und im Wasser, einzuführen;

55.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschungsprogramme zu fördern, die zum Ziel haben, die Auswirkungen der Pestizidverwendung auf die Gesundheit des Menschen zu ermitteln und dabei die gesamte Bandbreite der toxikologischen und langfristigen Wirkungen, einschließlich Immuntoxizität, endokrinen Störungen und toxischen Wirkungen auf die Neuroentwicklung, berücksichtigen, und die sich schwerpunktmäßig mit den Folgen einer pränatalen Pestizidexposition auf die Gesundheit von Kindern befassen;

56.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, hinsichtlich der Handhabung und Verwendung allgemein verwendeter Pflanzenschutzmittel einen Ansatz zu wählen, der auf der Einschätzung der Risiken und unabhängigen von Fachleuten überprüften wissenschaftlichen Forschungsergebnissen beruht;

57.

fordert die Kommission im Einklang mit den Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2017 zu Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko und vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel auf, vor dem Ende ihres Mandats außerhalb der allgemeinen Überarbeitung in Verbindung mit der REFIT-Initiative einen spezifischen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzulegen, um eine Begriffsbestimmung und eine separate Kategorie für „natürlich vorkommende Stoffe“ und „naturidentische Stoffe“ hinzuzufügen, für die das Kriterium darin besteht, dass der Stoff in der Natur tatsächlich vorhanden ist und eine Exposition gegenüber diesem Stoff besteht, sowie um ein Schnellverfahren für die Bewertung, Zulassung und Registrierung von Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko einzuführen;

58.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die wirksame Umsetzung der Verpflichtungen der EU aus dem Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 und dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe von 2004 sicherzustellen, und dazu ihre Bemühungen zu verstärken, die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden als persistente organische Schadstoffe zu stoppen und Bestimmungen zur Entsorgung von Abfällen, die solche Stoffe enthalten oder damit verunreinigt sind, festzulegen;

59.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass beruflich qualifizierte und unabhängige Beratungsdienste verfügbar sind, um Endverbrauchern Beratung sowie Fort- und Weiterbildungen zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden und insbesondere zum integrierten Pflanzenschutz anbieten zu können;

60.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen stärkeren Schwerpunkt auf weitere Investitionen und Forschungen im Bereich der Entwicklung und Einführung präzisionslandwirtschaftlicher und digitaler landwirtschaftlicher Technologien zu legen, um Pflanzenschutzmittel effizienter zu machen, somit die Abhängigkeit von Pestiziden entsprechend den Zielen der Richtlinie zu verringern und dadurch die Exposition von beruflichen Verwendern und der allgemeinen Bevölkerung zu verringern; ist der Ansicht, dass die Nutzung der Digitalisierung bzw. der Präzisionslandwirtschaft für die Landwirte nicht zu einer Abhängigkeit von Ressourcen oder einer finanziellen Verschuldung führen sollte;

61.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genutzt werden, nicht länger zuzulassen;

62.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem Schutz gefährdeter Personengruppen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 besonders Rechnung zu tragen, insbesondere in Anbetracht des fehlenden Schutzes der Bewohner ländlicher Gebiete in der Nähe von Anbauflächen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, sofortige Verbote für den Einsatz von Pestiziden in einer ausreichend großen Umgebung von Wohngebäuden, Schulen, Spielplätzen, Kindertagesstätten, und Krankenhäusern vorzuschlagen;

63.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiter in die Erforschung der Auswirkungen von Pestiziden auf Nichtzielarten zu investieren und unverzüglich zu handeln, um diese Auswirkungen zu verringern;

64.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Landwirtschaftsmodell zu fördern, das auf vorbeugenden und indirekten Pflanzenschutzstrategien mit dem Ziel eines geringeren Einsatzes externer Betriebsstoffe und auf multifunktionalen natürlich vorkommenden Stoffen beruht; weist darauf hin, dass mehr Forschung und Entwicklung im Bereich der Präventionsstrategien und indirekten agrarökologischen Strategien zur Stärkung der Pflanzengesundheit notwendig sind;

65.

fordert die Mitgliedstaaten auf, verstärkt in Anpassungsverfahren zu investieren, durch die verhindert wird, dass agrochemische Stoffe in Oberflächengewässer und Tiefwasser gelangen, sowie in Maßnahmen zur Eindämmung eines möglichen Durchsickerns dieser Stoffe in Wasserkanäle, Flüsse und das Meer; empfiehlt den Einsatz dieser Stoffe auf Böden, die möglicherweise eine Verbindung zum Grundwasser aufweisen, zu verbieten;

66.

betont, dass die Verhältnismäßigkeit der Menge der verkauften Pestizide im Hinblick auf die landwirtschaftliche Fläche, auf der sie eingesetzt werden sollen, beruhend auf Nutzerdatenbanken und verkauften Mengen unbedingt regelmäßig beurteilt werden muss;

67.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine vollständige und einheitliche Anwendung der gefahrenbasierten Ausschlusskriterien für Wirkstoffe zu sorgen, die erbgutverändernd, krebserzeugend oder fortpflanzungsgefährdend sind, oder endokrinschädigende Eigenschaften aufweisen;

68.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Verbot der Einfuhr unzulässiger Pestizide aus Drittstaaten in die EU strikt einzuhalten und eingeführte Lebensmittel umfassender zu kontrollieren;

69.

fordert die Kommission auf, sorgfältig alle verfügbaren Maßnahmen zu prüfen, mit denen die Einhaltung der Richtlinie sichergestellt werden kann, auch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die der Verpflichtung zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie nicht nachkommen;

70.

fordert die Kommission auf, entschlossen gegen Mitgliedstaaten vorzugehen, die Ausnahmeregelungen zu verbotenen Pestiziden mit Neonicotinoiden systematisch missbräuchlich nutzen;

71.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass beim Schutz von Wasserressourcen das Verursacherprinzip vollständig umgesetzt und wirksam durchgesetzt wird;

72.

fordert, dass im Programm Horizont Europa ausreichend Finanzmittel vorgesehen werden, um die Entwicklung von Strategien zur Stärkung der Pflanzengesundheit auf der Grundlage eines systematischen Ansatzes zu fördern, der innovative agrarökologische Techniken und Präventivmaßnahmen kombiniert, um die Verwendung externer Betriebsstoffe auf ein Mindestmaß zu reduzieren;

73.

fordert die Kommission auf, eine europaweite Plattform zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden einzurichten, durch die sektorspezifische Interessengruppen und Vertreter auf lokaler und regionaler Ebene zusammengebracht würden, um den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Verringerung der Pestizidverwendung zu erleichtern;

o

o o

74.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.

(2)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

(3)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.

(5)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(7)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(8)  ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.

(9)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(10)  ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

(11)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

(12)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(13)  ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36.

(14)  ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29.

(15)  ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1.

(16)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52006DC0372

(17)  ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 62.

(18)  ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 51.

(19)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 184.

(20)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 117.

(21)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0057.

(22)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0356.

(23)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1.

(24)  http://ec.europa.eu/food/audits-analysis/overview_reports/details.cfm?rep_id=114

(25)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.

(26)  http://www.pan-uk.org/site/wp-content/uploads/United-Nations-Report-of-the-Special-Rapporteur-on-the-right-to-food.pdf

(27)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10041-2016-ADD-1/en/pdf

(28)  http://www.senat.fr/leg/ppr16-477.html

(29)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0023.

(30)  Caspar A. Hallmann et al., „More than 75 % decline over 27 years in total flying insect biomass in protected areas“, PLOS, 18. Oktober 2017 — https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0185809

(31)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(32)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(33)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(34)  https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0185809

(35)  https://esdac.jrc.ec.europa.eu/public_path/shared_folder/doc_pub/EUR27607.pdf


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/71


P8_TA(2019)0083

Umsetzung der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zur Umsetzung der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (2018/2108(INI))

(2020/C 449/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (1),

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 168,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (3),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Hin zu modernen, bedarfsorientierten und tragfähigen Gesundheitssystemen“ vom 6. Juni 2011 (4),

unter Hinweis auf die mehrjährigen Gesundheitsprogramme für die Zeiträume 2003–2008 (5), 2008–2013 (6) und 2014–2020 (7),

unter Hinweis auf die Berichte der Kommission vom 4. September 2015 und 21. September 2018 über die Anwendung der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (COM(2015)0421, COM(2018)0651),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. April 2018 über die Ermöglichung der digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege im digitalen Binnenmarkt, die aufgeklärte Mitwirkung der Bürger und den Aufbau einer gesünderen Gesellschaft (COM(2018)0233),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 18. Juli 2018 über Daten der Mitgliedstaaten zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung von Patienten im Jahr 2016 (8),

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/890/EU vom 22. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Errichtung, die Verwaltung und die Funktionsweise des Gesundheitstelematiknetzes der maßgeblichen nationalen Behörden (9),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192),

unter Hinweis auf den Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012–2020, insbesondere seine ausdrücklich grenzüberschreitende Dimension (COM(2012)0736),

unter Hinweis auf die Halbzeitbewertung des Aktionsplans für elektronische Gesundheitsdienste 2012–2020 (COM(2017)0586),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. November 2008 über seltene Krankheiten (COM(2008)0679) und die Empfehlung des Rates vom 8. Juni 2009 für eine Maßnahme im Bereich seltener Krankheiten (10),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 5. September 2014 über die Durchführung ihrer Mitteilung über seltene Krankheiten (COM(2014)0548),

unter Hinweis auf die Empfehlungen des EU-Sachverständigenausschusses für seltene Krankheiten (EUCERD) zu den Europäischen Referenznetzwerken für seltene Krankheiten vom 31. Januar 2013 und deren Nachtrag vom 10. Juni 2015,

unter Hinweis auf das Hintergrundpapier des Europäischen Rechnungshofes vom Mai 2018 über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in der EU (11),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2017 mit dem Titel „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ (COM(2017)0534),

unter Hinweis auf die interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (12),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0046/2019),

A.

in der Erwägung, dass Gesundheitssysteme, die für alle erschwinglich sind, in der EU und ihren Mitgliedstaaten entscheidende Bedeutung für die Gewährleistung eines hohen Maßes an sozialem Schutz, sozialem Zusammenhalt und sozialer Gerechtigkeit zukommt, da durch sie ein allgemeiner Zugang zur Gesundheit aufrechterhalten und sichergestellt wird, und in der Erwägung, dass die Lebensqualität der Patienten als wichtiger Faktor für die Bewertung der Kosteneffizienz im Gesundheitswesen anerkannt wird;

B.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 2011/24/EU (im Folgenden: „die Richtlinie“) im Einklang mit Artikel 168 Absatz 7 AEUV die Freiheit eines jeden Mitgliedstaats, zu entscheiden, welche Art der Gesundheitsversorgung er für angemessen hält, respektiert und die ethischen Grundsatzentscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weder beeinträchtigt noch untergräbt; in der Erwägung, dass es sowohl bei den Dienstleistungen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten angeboten werden, als auch bei deren Finanzierung Unterschiede gibt; in der Erwägung, dass in der Richtlinie zusätzlich zu den Möglichkeiten der Gesundheitsversorgung, die den Unionsbürgern in ihren Heimatländern zur Verfügung stehen, weitere Möglichkeiten vorgesehen sind;

C.

in der Erwägung, dass die Gesundheit als Grundrecht gemäß Artikel 2 (über das Recht auf Leben) und Artikel 35 (über den Gesundheitsschutz) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angesehen werden kann;

D.

in der Erwägung, dass die Gesundheitssysteme in der EU aufgrund der Alterung der Bevölkerung, aufgrund von Haushaltsbeschränkungen, aufgrund des verstärkten Auftretens chronischer Erkrankungen, aufgrund von Schwierigkeiten, die Basisgesundheitsversorgung in ländlichen Gebieten sicherzustellen, und aufgrund der hohen Arzneimittelpreise vor Herausforderungen stehen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, Informationen über einen aktuell gehaltenen Katalog über die Verknappung von Arzneimitteln auszuarbeiten, bereitzuhalten und grenzüberschreitend auszutauschen, um die Verfügbarkeit unentbehrlicher Arzneimittel sicherzustellen;

E.

in der Erwägung, dass die Gesundheitsdienstleistungen, die die Bürger benötigen, in manchen Fällen wegen der räumlichen Nähe, der einfachen Zugänglichkeit, der besonderen Art der Behandlung oder mangelnder Kapazitäten im eigenen Mitgliedstaat, z. B. Verknappung unentbehrlicher Arzneimittel, am besten in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden können;

F.

in der Erwägung, dass der Bericht über die Anwendung der Richtlinie ergeben hat, dass 2015 nicht alle Mitgliedstaaten die Richtlinie vollständig oder korrekt umgesetzt hatten;

G.

in der Erwägung, dass das Gesundheitswesen ein wesentlicher Teil der EU-Wirtschaft ist, der derzeit 10 % und im Jahre 2060 aufgrund sozioökonomischer Faktoren möglicherweise 12,6 % ihres BIP ausmacht;

H.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie verpflichtet ist, alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen; in der Erwägung, dass die Kommission die Patientenströme, die administrativen, sozialen und finanziellen Aspekte der Patientenmobilität und das Funktionieren der Europäischen Referenznetzwerke und der nationalen Kontaktstellen kontinuierlich bewerten und regelmäßig Informationen hierzu vorlegen sollte;

I.

in der Erwägung, dass aus dem Bericht der Kommission vom 21. September 2018 über die Anwendung der Richtlinie hervorgeht, dass die Bürger nach wie vor nur schwerlich erkennen können, wie sie ihre Rechte im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen können; in der Erwägung, dass die Bedingungen, unter denen Gesundheitsdienstleister tätig sind, im Interesse einer gesicherten Patientenmobilität geklärt werden müssen und ihre Transparenz verbessert werden muss;

J.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. April 2018 über elektronische Gesundheitsdienste feststellt, dass es Reformen und innovativer Lösungen für die Gesundheits- und Pflegesysteme bedarf, damit sie weniger krisenanfällig, leichter zugänglich und wirksamer werden; in der Erwägung, dass deshalb der Rückgriff auf neue Technologien und digitale Instrumente gestärkt werden sollte, sodass Gesundheitsdienstleistungen hochwertiger und nachhaltiger werden;

K.

in der Erwägung, dass die Richtlinie eine klare Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen Bewertung von Gesundheitstechnologien (Health Technology Assessment — HTA), elektronische Gesundheitsdienste, seltene Krankheiten sowie Sicherheits- und Qualitätsstandards für Gesundheitsdienstleistungen und -produkte schafft;

L.

in der Erwägung, dass Unionsbürger das Recht auf Zugang zu fachmedizinischer Versorgung in ihrem eigenen Mitgliedstaat haben; in der Erwägung, dass die Zahl der Patienten, die ihr Recht auf eine grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung gemäß der Richtlinie, einschließlich medizinischer Vorsorgeuntersuchungen, bildgebender Verfahren und Gesundheitskontrollen, wahrnehmen, jedoch zunimmt, wenn auch nur sehr langsam;

M.

in der Erwägung, dass die Impfprogramme von dieser Richtlinie ausgenommen sind, obwohl sie zu den wirksamsten politischen Maßnahmen der EU gehören, unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die in bestimmten Mitgliedstaaten beim Zugang zu den Programmen bestehen;

N.

in der Erwägung, dass nicht alle Mitgliedstaaten in der Lage waren, Daten oder Informationen über ins Ausland reisende Patienten vorzulegen, und in der Erwägung, dass die Datenerhebung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten nicht immer vergleichbar ist;

O.

in der Erwägung, dass 83 % der Befragten in einer kürzlich durchgeführten Konsultation der Kommission damit einverstanden waren, dass medizinische Daten für Forschungszwecke und zur Verbesserung des Gesundheitszustands der Patienten offengelegt werden (13); in der Erwägung, dass bei einer möglichen künftigen Integration der Gesundheitssysteme in digitaler Hinsicht sichergestellt werden muss, dass die Gesundheitssysteme und die Patienten die obersten Hüter und Verwalter der betreffenden Informationen sind, damit Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit und die Sicherheit der Patienten sichergestellt sind;

P.

in der Erwägung, dass die Patientenmobilität in der EU, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, weiterhin einen relativ geringen Umfang hat und keine erheblichen budgetären Auswirkungen auf die Tragfähigkeit der nationalen Gesundheitssysteme hatte;

Q.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, die Gesundheitsversorgung bereitzustellen, die die Menschen benötigen, und sicherzustellen, dass sämtliche entsprechenden Kosten erstattet werden; in der Erwägung, dass die nationalen Gesundheitsdienste der Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, die Kriterien festzulegen, nach denen die Bürger Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können; in der Erwägung, dass Patienten bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens in einer erheblichen Zahl von Mitgliedstaaten nach wie vor auf beträchtliche Hindernisse stoßen; in der Erwägung, dass es durch den Verwaltungsaufwand zu Verzögerungen bei der Kostenerstattung kommen könnte; in der Erwägung, dass dadurch die Fragmentierung beim Zugang zu den Diensten nur weiter verstärkt wird und dass diese Situation deshalb durch Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden sollte;

R.

in der Erwägung, dass die Europäische Krankenversicherungskarte in der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geregelt ist, bei deren Umsetzung es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; in der Erwägung, dass eine einheitliche Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte und eine bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten grundlegend ist, wenn es gilt, den gegenwärtigen Verwaltungsaufwand zu senken und den Patienten die Kosten rasch und diskriminierungsfrei zu erstatten, unter Wahrung der Freizügigkeit der Unionsbürger;

S.

in der Erwägung, dass Patienten nach wie vor praktische und rechtliche Schwierigkeiten haben, wenn sie Verschreibungen in anderen Mitgliedstaaten nutzen möchten;

T.

in der Erwägung, dass es den nationalen Kontaktstellen (NKS) obliegt, dafür zu sorgen, dass die Patienten korrekte Informationen erhalten, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können;

U.

in der Erwägung, dass die NKS bei den Bürgerinnen und Bürgern noch nicht ausreichend bekannt sind, wodurch ihre Wirksamkeit eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass die Effizienz und die Reichweite der NKS von der Unterstützung abhängen, die sie von der EU und den Mitgliedstaaten erhalten, sowie von den Kommunikationskanälen, dem Austausch bewährter Verfahren und Informationen, einschließlich Kontaktinformationen, und den Leitlinien für die Überweisung von Patienten;

V.

in der Erwägung, dass hinsichtlich Funktionsweise, Zugänglichkeit, Sichtbarkeit und Mittelzuweisung sowohl in Bezug auf Qualität als auch auf Quantität große Unterschiede zwischen den verschiedenen NKS bestehen;

W.

in der Erwägung, dass die Patienten laut einer Eurobarometer-Umfrage vom Mai 2015 (14) nicht ausreichend über ihre Rechte im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung informiert sind, da nur 20 % der Bürger der Auffassung sind, gut informiert zu sein;

X.

in der Erwägung, dass die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung nur dann ihre Wirkung entfalten wird, wenn die Patienten, die Pflegekräfte, die Angehörigen der Gesundheitsberufe und die sonstigen Interessenträger ausreichend über sie informiert sind und die entsprechenden Vorschriften leicht verfügbar und allgemein zugänglich sind;

Y.

in der Erwägung, dass bei den Patienten, den Pflegekräften und den Angehörigen der Gesundheitsberufe nach wie vor große Informationslücken im Hinblick auf die Patientenrechte im Allgemeinen und insbesondere im Hinblick auf die Ansprüche gemäß der Richtlinie bestehen;

Z.

in der Erwägung, dass Angehörige der Gesundheitsberufe sehr sensible Themen mit Patienten besprechen müssen, für die eine klare und leicht verständliche Kommunikation erforderlich ist; in der Erwägung, dass durch die Sprachbarriere die Übertragung von Informationen zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe und ihren Patienten erschwert werden kann;

AA.

in der Erwägung, dass die Erstattungsverfahren in einer Reihe von Mitgliedstaaten noch erheblich verbessert werden können, insbesondere im Hinblick auf Verschreibungen, Arzneimittel für seltene Leiden, Arzneimittel, die nach magistraler Rezeptur hergestellt werden, sowie Anschlusstherapien und Verfahren;

AB.

in der Erwägung, dass sechs Mitgliedstaaten und Norwegen derzeit keinerlei Vorabgenehmigungssystem haben, was den Patienten Wahlfreiheit gewährt und den Verwaltungsaufwand verringert;

AC.

in der Erwägung, dass es mehrere bilaterale Vereinbarungen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten und Regionen gibt, die als Grundlage für vorbildliche Verfahren zum weiteren Ausbau der EU-weiten grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung dienen könnten;

Umsetzung

1.

begrüßt die Maßnahmen, die die Kommission ergriffen hat, um zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt haben;

2.

nimmt den Nutzen der Richtlinie zur Kenntnis, der darin besteht, dass mit ihr die Bestimmungen über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung klargestellt werden, der Zugang zu sicherer und hochwertiger grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung in der Union sichergestellt wird und — im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs — Patientenmobilität ermöglicht wird; bekundet seine Enttäuschung darüber, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Anforderungen für die Sicherstellung der Patientenrechte nicht wirksam umgesetzt haben; fordert die Mitgliedstaaten deshalb mit Nachdruck auf, für die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie zu sorgen, indem sie ein hohes Maß an Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherstellen, das zur Verbesserung der Gesundheit der Bürger beiträgt und bei dem gleichzeitig der Grundsatz der Freizügigkeit von Personen im Binnenmarkt geachtet wird;

3.

fordert die Kommission auf, mit ihren dreijährlichen Bewertungsberichten über die Anwendung der Richtlinie fortzufahren und diese Berichte dem Parlament und dem Rat zu übermitteln; hält es für geboten, dass zu statistischen Zwecken Informationen über Patienten erhoben werden, die zur Behandlung ins Ausland reisen, und dass die Gründe für die Patientenströme zwischen den Staaten untersucht werden; fordert die Kommission ferner auf, sofern möglich, jährlich eine Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen und der erstatteten Gesamtbeträge im Rahmen grenzüberschreitender Gesundheitsleistungen nach Mitgliedstaaten zu veröffentlichen;

4.

fordert die Kommission auf, die Lebensqualität der Patienten und die Behandlungsergebnisse in ihre Bewertung der Kosteneffizienz der Umsetzung der Richtlinie einzubeziehen;

5.

erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Pflicht, die Kommission zu unterstützen und mit allen ihnen verfügbaren Informationen zu versorgen, damit die Kommission ihre Bewertung durchführen und die vorgenannten Berichte erstellen kann;

6.

fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Umsetzung festzulegen, insbesondere für die Bereiche, in denen es Wechselwirkungen zwischen der Richtlinie und der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gibt, und für eine bessere Koordinierung zwischen allen einschlägigen Beteiligten in den Organen Sorge zu tragen;

7.

betont, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie ordnungsgemäß und unter uneingeschränkter Einhaltung der in der Rechtsvorschrift vorgesehenen Umsetzungsfristen umsetzen sollten, um eine qualitativ hochwertige und zugängliche grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung für die Patienten sicherzustellen; erkennt an, dass hinsichtlich des Zugangs zu verschriebenen Arzneimitteln und der Kontinuität der Behandlung konkrete Verbesserungen möglich sind; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob der Geltungsbereich der Richtlinie auf die Impfprogramme ausgeweitet werden kann;

8.

begrüßt die positiven Auswirkungen von Initiativen wie etwa der Europäischen Krankenversicherungskarte, die unentgeltlich ausgestellt wird und jedermann, der in einem gesetzlichen Sozialversicherungssystem versichert oder abgesichert ist, ermöglicht, sich in einem anderen Mitgliedstaat kostenlos oder zu verringerten Kosten medizinisch behandeln zu lassen; hebt den hohen Stellenwert der erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen hervor, wenn es gilt, die missbräuchliche Nutzung der Europäischen Krankenversicherungskarte zu verhindern;

9.

hält mit Blick auf die Bedingungen, unter denen die Gesundheitsdienstleister tätig sind, Eindeutigkeit und Transparenz für erforderlich; hält es für geboten, dass Gesundheitsdienstleister und Angehörige der Gesundheitsberufe im Einklang mit der Richtlinie und der Richtlinie 2005/36/EG über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, damit die Qualität der Gesundheitsdienste und der Schutz der Patienten verbessert werden;

Finanzierung

10.

weist darauf hin, dass die Finanzierung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten fällt, die die Kosten gemäß den einschlägigen Regelungen erstatten; weist ferner darauf hin, dass die Kommission über die Gesundheitsprogramme die in Kapitel IV der Richtlinie vorgesehene Zusammenarbeit unterstützt;

11.

äußert in dieser Hinsicht seine tiefe Besorgnis über die vorgeschlagene Reduzierung der Finanzmittel für das Gesundheitsprogramm; bekräftigt seine Forderung, das Gesundheitsprogramm wieder als solides eigenständiges Programm mit erhöhter Mittelausstattung in den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR 2021–2027) aufzunehmen, um die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Gesundheitssysteme und umweltbezogene Gesundheitsprobleme zu verwirklichen und für eine ehrgeizige Gesundheitspolitik mit Schwerpunkt auf grenzübergreifenden Herausforderungen zu sorgen, die insbesondere eine beträchtliche Verstärkung der gemeinsamen Bemühungen der EU zur Krebsbekämpfung, zur Prävention, Früherkennung und Behandlung chronischer und seltener Krankheiten, einschließlich Erbkrankheiten, pandemischer Krankheiten und seltener Krebsarten, und zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenz sowie einen leichteren Zugang zu grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung umfasst;

12.

hebt hervor, dass der Europäische Sozialfonds, die europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Bereich Gesundheit und der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich des Interreg-Programms, wichtig sind, um die Gesundheitsleistungen zu verbessern und die Ungleichheiten im Bereich Gesundheit zwischen Regionen und sozialen Gruppen in den Mitgliedstaaten abzubauen; fordert, dass im Rahmen des nächsten MFR auch die Struktur- und Kohäsionsfonds zur Verbesserung und Vereinfachung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung genutzt werden;

Patientenmobilität

13.

weist darauf hin, dass die geringe Patientenmobilität auf vier Gründe zurückzuführen ist: i) einige Mitgliedstaaten haben die Richtlinie erst spät umgesetzt; ii) das Wissen der Bürger über ihre allgemeinen Ansprüche auf Erstattung der Kosten ist äußerst gering; iii) einige Mitgliedstaaten haben bestimmte Hindernisse geschaffen, durch die die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung eingeschränkt wird, wie z. B. Verwaltungsaufwand; und iv) Informationen über Patienten, die auf der Grundlage der Richtlinie Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollen, fehlen oder sind unvollständig;

14.

weist darauf hin, dass bestimmte Vorabgenehmigungssysteme angesichts der Zahl der betreffenden Anträge pro Jahr unangemessen schwerfällig bzw. restriktiv erscheinen; fordert die Kommission auf, den strukturierten Dialog mit den Mitgliedstaaten fortzusetzen, der für mehr Klarheit in Bezug auf erforderliche Vorabgenehmigungen und die damit zusammenhängenden Bedingungen der Kostenerstattung sorgt;

15.

ersucht die Kommission, Leitlinien für die Mitgliedstaaten auszuarbeiten, anhand deren Patienten bei Vorliegen einer vorherigen Genehmigung unter dem Leitgrundsatz der Kosteneffizienz für Patienten Behandlungen im Ausland mit den in ihrem eigenen Mitgliedstaat erhältlichen Behandlungen vergleichen können;

16.

erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass jede Einschränkung der Anwendung der Richtlinie — wie beispielsweise das Erfordernis, Vorabgenehmigungen einzuholen, oder Einschränkungen der Kostenerstattung — notwendig und verhältnismäßig sein sollte, weder zu willkürlicher oder sozialer Diskriminierung noch zu ungerechtfertigten Hemmnissen für die Freizügigkeit von Patienten und den freien Verkehr von Dienstleistungen führen darf und nicht zu einer Überlastung der nationalen staatlichen Gesundheitssysteme führen sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Schwierigkeiten von Patienten mit niedrigem Einkommen, die für grenzüberschreitende Behandlung Vorauszahlungen leisten müssen, zu berücksichtigen; weist darauf hin, dass Vorabgenehmigungssysteme den Zweck haben, den Mitgliedstaaten Planung zu ermöglichen und die Patienten vor Behandlungen zu schützen, bei denen ernsthafte und spezifische Bedenken hinsichtlich der Qualität oder Sicherheit der Versorgung bestehen;

17.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass Versicherungsgesellschaften in einigen Mitgliedstaaten Patienten willkürlich diskriminiert oder die Freizügigkeit von Patienten und den freien Verkehr von Dienstleistungen ungerechtfertigt behindert haben, was mit nachteiligen finanziellen Folgen für die Patienten einherging;

18.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Kommission von allen Entscheidungen, mit denen Einschränkungen der Erstattung von Kosten gemäß Artikel 7 Absatz 9 der Richtlinie eingeführt werden, sowie den Gründen für diese Entscheidungen in Kenntnis zu setzen;

19.

bedauert, dass einige Mitgliedstaaten gelegentlich niedrigere Erstattungen für grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistungen privater oder nicht vertraglich gebundener Gesundheitsdienstleister in deren eigenem Hoheitsgebiet als für grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistungen staatlicher Gesundheitsversorgungssysteme oder vertraglich gebundener Gesundheitsdienstleister gewähren; ist der Auffassung, dass für private Gesundheitsversorgung eine Erstattung in derselben Höhe wie für öffentliche Gesundheitsversorgung garantiert werden sollte, vorausgesetzt, dass die Qualität und Sicherheit der Versorgung sichergestellt werden können;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zusammenzuarbeiten, um die Kostenerstattungsverfahren für Patienten, die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen, zu bewerten, neu auszurichten und zu vereinfachen, unter anderem, indem die Erstattung der Kosten von Nachsorgemaßnahmen und -verfahren geklärt wird, sowie zentrale nationale Koordinierungsstellen bei den einschlägigen Krankenkassen einzurichten;

21.

bedauert, dass die Anwendung der Richtlinie auf die Telemedizin — aus der Ferne erbrachte Gesundheitsdienstleistungen — gewisse Unklarheiten hinsichtlich der Erstattungssysteme nach sich gezogen hat, da einige Mitgliedstaaten die Kosten der Fernberatung durch einen Allgemeinmediziner oder Facharzt erstatten bzw. ermöglichen, andere Mitgliedstaaten hingegen nicht; fordert die Kommission auf, zu unterstützen, dass die Erstattungsvorschriften gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 auch auf die Telemedizin angewendet werden, wo dies angemessen ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr Vorgehen bei der Erstattung der Kosten von Leistungen der Telemedizin anzugleichen;

Grenzregionen

22.

fordert die Mitgliedstaaten und Grenzregionen auf, die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in effizienter und finanziell nachhaltiger Weise zu vertiefen, unter anderem durch die Bereitstellung leicht zugänglicher, ausreichender und verständlicher Informationen, damit die Patienten so gut wie möglich versorgt werden; fordert die Kommission auf, den strukturierten Austausch bewährter Verfahren zwischen den Grenzregionen zu unterstützen und anzuregen; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese bewährten Verfahren anzuwenden, um auch die Gesundheitsversorgung in anderen Regionen zu verbessern;

23.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Zusammenhalt zwischen Grenzregionen zu stärken, indem durch die Einrichtung eines grenzübergreifenden EU-Mechanismus gegen eine Reihe der rechtlichen und administrativen Hemmnisse vorgegangen wird, denen sich die Grenzregionen gegenübersehen;

Informationen für Patienten

24.

weist erneut darauf hin, dass die NKS eine wesentliche Rolle dabei spielen, die Patienten mit Informationen zu versorgen und sie dabei zu unterstützen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie Gesundheitsversorgung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiter in den Aufbau und die Förderung zugänglicher und gut sichtbarer NKS und digitaler Plattformen für elektronische Gesundheitsdienste für die Patienten zu investieren, die den Patienten und den Angehörigen der Gesundheitsberufe benutzerfreundliche, digital zugängliche und barrierefreie Informationen in zahlreichen Sprachen anbieten;

25.

empfiehlt, dass die Kommission gemeinsam mit Patientenorganisationen Leitlinien zur Funktionsweise der NKS ausarbeitet, um die Art und Weise, in der sie untereinander systematisch Informationen und Verfahren austauschen, weiter zu erleichtern und erheblich zu verbessern, damit harmonisierte, vereinfachte und patientenfreundliche Verfahren, Formulare und Handbücher erstellt werden können und eine Verbindung zwischen den NKS und den in den Mitgliedstaaten vorhandenen Informations- und Wissensquellen hergestellt werden kann;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Mittel bereitzustellen, damit ihre NKS umfassende Informationen zusammenstellen können, und fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen den NKS in der gesamten Union zu verstärken;

27.

betont, dass die elektronischen Gesundheitsdienste das Potenzial bergen, den Zugang der Patienten zu Informationen über die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und über die Patientenrechte gemäß der Richtlinie zu verbessern;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Anbieter von Gesundheitsleistungen und Krankenhäuser nachdrücklich anzuhalten, den Patienten im Voraus eine genaue und aktuelle Kostenschätzung für die Behandlung im Ausland bereitzustellen, einschließlich Arzneimitteln, Honoraren, Übernachtungen und sonstiger Kosten;

29.

fordert die Kommission auf, mithilfe von Informationskampagnen und zum Nutzen der Sachverständigen in den einzelnen Mitgliedstaaten Klarheit in Bezug auf die gegenwärtige komplexe rechtliche Lage zu schaffen, die sich aus den Wechselwirkungen zwischen der Richtlinie und der Verordnung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme ergibt;

30.

fordert die Kommission auf, unter anderem durch Nutzung neuer digitaler Möglichkeiten gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden, den NKS, den Europäischen Referenznetzwerken, Patientenorganisationen und Netzwerken von Angehörigen der Gesundheitsberufe umfassende Informationskampagnen zu organisieren, die darauf ausgelegt sein sollten, eingehend über die im Rahmen der Richtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten der Patienten aufzuklären;

31.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ersuchen, für den leichten Zugang zu Informationen über die Verfahren zu sorgen, mittels deren Patienten Beschwerde einreichen können, wenn ihre Rechte gemäß der Richtlinie nicht gewahrt wurden oder sogar gegen sie verstoßen wurde;

32.

empfiehlt, dass die Kommission Leitlinien zu den Arten von Informationen ausarbeitet, die die NKS bereitstellen sollten, insbesondere zu der Liste der Behandlungen, die einer bzw. keiner Vorabgenehmigung unterliegen, sowie zu den angewandten Kriterien und den geltenden Verfahren;

33.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu bewerten, ob die Gründe für die Gewährung des Zugangs zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung so ermittelt werden müssen, dass die Freizügigkeit sichergestellt ist, ohne dass dabei jedoch die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung an sich das Ziel ist, solange die Organisation der Gesundheitssysteme in der nationalen Zuständigkeit liegt;

34.

hält die Kommission dazu an, eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten im Allgemeinen und nicht nur zwischen den nationalen Kontaktstellen zu fördern und insbesondere in Grenzregionen den Nutzen von bestehenden Initiativen der Zusammenarbeit eingehender zu analysieren, damit der Zugang zu sicherer, hochwertiger und wirksamer medizinischer Versorgung für die Bürger sichergestellt ist;

Seltene Krankheiten, seltene Krebsarten und Europäische Referenznetzwerke (ERN)

35.

unterstreicht die Bedeutung der EU-weiten Zusammenarbeit, wenn es gilt, die effiziente Bündelung von Wissen, Informationen und Ressourcen sicherzustellen, um seltene Krankheiten, einschließlich seltener Krebsarten, in der gesamten EU zu bekämpfen; legt der Kommission in diesem Zusammenhang nahe, die Einrichtung von vollständig in die ERN eingebundenen Fachzentren für seltene Krankheiten in der EU zu unterstützen;

36.

empfiehlt, auf den bereits unternommenen Schritten zur Schärfung des öffentlichen Bewusstseins und des Verständnisses von seltenen Krankheiten und seltenen Krebsarten sowie zur Aufstockung der Mittel für Forschung und Entwicklung aufzubauen; fordert die Kommission auf, den Zugang zu Informationen, Arzneimitteln und medizinischer Behandlung für Patienten mit seltenen Erkrankungen in der gesamten EU weiterhin sicherzustellen und einen verbesserten Zugang zu einer frühzeitigen und genauen Diagnose anzustreben; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, gegen die niedrige Rate bei der Registrierung seltener Krankheiten vorzugehen und gemeinsame Standards für die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Daten in Verzeichnissen seltener Krankheiten auszuarbeiten und zu verbreiten;

37.

betont, dass die Modelle zur Erzielung von Therapietreue unbedingt verbessert werden müssen, die auf den zuverlässigsten Erkenntnissen aus Metaanalysen und groß angelegten empirischen Studien beruhen, die reale Bedingungen der medizinischen Praxis widerspiegeln und zu Empfehlungen führen sollten, wie die Bereitschaft der Patienten zur Behandlung insbesondere chronischer Erkrankungen gesteigert werden kann, die eine grundlegende Messgröße für die Effizienz und Wirksamkeit der Gesundheitssysteme ist;

38.

hebt hervor, dass die EU-weite Mobilität von Angehörigen der Gesundheitsberufe, die eine besondere Rolle bei der Erweiterung der Erfahrung und des Wissens über seltene Erkrankungen spielen, sowohl während der Ausbildung als auch der beruflichen Laufbahn wichtig ist und einen Mehrwert erbringt;

39.

schlägt vor, dass die Kommission erneut zur Entwicklung neuer ERN auffordert und die Entwicklung und Ausweitung des ERN-Modells weiterhin fördert, um die geografischen Unterschiede zu überwinden und Wissenslücken zu schließen; hebt jedoch hervor, dass durch eine Erweiterung der ERN der Betrieb der bestehenden ERN in ihrer Anfangsphase nicht bedroht werden darf;

40.

bedauert die Unsicherheit, die die Arbeitsprinzipien der ERN und ihr Zusammenspiel mit den nationalen Gesundheitssystemen und anderen EU-Programmen umgibt; fordert die Kommission daher auf, die Mitgliedstaaten und die ERN bei der Festlegung klarer und transparenter Vorschriften für die Überweisung von Patienten zu unterstützen und eine Einigung über die Art der Unterstützung zu erzielen, die die Mitgliedstaaten den ERN leisten müssen;

41.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Aktionsplan für den weiteren nachhaltigen Ausbau und die Finanzierung der ERN und der Patientennetzwerke, durch die sie unterstützt werden, über das Gemeinsame Europäische Programm zur Erforschung seltener Erkrankungen (European Joint Programme on Rare Diseases) umzusetzen; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen innerhalb der ERN zu unterstützen und die ERN in ihre Gesundheitssysteme zu integrieren, indem sie ihre rechtlichen und regulatorischen Rahmen anpassen und die ERN in ihren nationalen Plänen für seltene Erkrankungen und für Krebs berücksichtigen;

Gegenseitige Anerkennung von (elektronischen) Verschreibungen

42.

bedauert die Schwierigkeiten der Patienten — insbesondere in Grenzregionen — im Hinblick auf den Zugang zu Arzneimitteln und die Erstattung der entsprechenden Kosten in anderen Mitgliedstaaten, die der unterschiedlichen Verfügbarkeit und unterschiedlichen Verwaltungsvorschriften innerhalb der EU zuzuschreiben sind; fordert die Mitgliedstaaten und ihre Gesundheitsbehörden auf, die rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten anzugehen, durch die die gegenseitige Anerkennung von Verschreibungen innerhalb der EU erschwert wird, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, in dieser Hinsicht unterstützende Maßnahmen zu ergreifen;

43.

bedauert die Schwierigkeiten der Patienten im Hinblick auf den Zugang zu Arzneimitteln und die Erstattung der entsprechenden Kosten in anderen Mitgliedstaaten, die der unterschiedlichen Verfügbarkeit und unterschiedlichen Vorschriften innerhalb der EU zuzuschreiben sind;

44.

fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan zur systematischen Bekämpfung der überhöhten Preise von Arzneimitteln und der erheblichen Unterschiede bei den Arzneimittelpreisen in den einzelnen Mitgliedstaaten auszuarbeiten;

45.

fordert die Kommission auf, Schritte zu unternehmen, durch die dafür gesorgt wird, dass ärztliche Verschreibungen, die von Fachzentren ausgestellt werden, die an ERN angebunden sind, in allen Mitgliedstaaten kostenerstattungsfähig sind;

46.

begrüßt die Unterstützung durch die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) als Teil der Bemühungen, aktuelle Pilotprojekte über den Austausch von elektronischen Verschreibungen und Patientenakten erfolgreich weiterzuentwickeln und anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich diesem Austausch bis 2020 anzuschließen; besteht darauf, dass diese Unterstützung auch im kommenden MFR fortgeführt wird;

Elektronische Gesundheitsdienste

47.

erkennt an, dass die elektronischen Gesundheitsdienste dazu beitragen können, die Tragfähigkeit der Gesundheitssysteme sicherzustellen, indem sie ermöglichen, bestimmte Kosten zu senken, und dass sie ein wichtiger Bestandteil der Reaktion der EU auf die aktuellen Herausforderungen im Bereich der Gesundheitsversorgung sein können; hebt hervor, dass der Interoperabilität elektronischer Gesundheitsdienste Vorrang eingeräumt werden sollte, damit die Patientenaufzeichnungen und die Kontinuität der Pflege allgemein unter Wahrung der Privatsphäre der Patienten verbessert werden; ist der Ansicht, dass besonderes Augenmerk darauf gelegt werden sollte, dass alle Patienten und vor allem ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen einfachen Zugang zu Gesundheitsversorgung erhalten; schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Mitgliedstaaten in die digitale Kompetenz der Bürger investieren und neue Lösungen für die alternde Bevölkerung stärker voranbringen, wobei sichergestellt werden muss, dass es nicht zu einer Ausgrenzung durch Digitalisierung kommt;

48.

begrüßt die Errichtung der europäischen digitalen eHealth-Diensteinfrastruktur (eHDSI), die den grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten, insbesondere von elektronischen Verschreibungen und Patientenakten, fördern wird;

49.

ersucht die Mitgliedstaaten, zügig Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Gesundheitssysteme über eine spezielle NKS für elektronische Gesundheitsdienste im Einklang mit ihren eigenen Risikobewertungen an die eHDSI anzubinden, und fordert die Kommission auf, diesen Prozess zu erleichtern;

50.

fordert die Kommission auf, die Bedürfnisse im Bereich digitale Gesundheit in den Mitgliedstaaten als Priorität zu behandeln; begrüßt, dass die Kommission unterstützt, dass tragfähige Finanzmittel eingesetzt werden, um solide nationale Strategien für digitale Gesundheit sicherzustellen und einen geeigneten Rahmen für gemeinsame Maßnahmen auf EU-Ebene zu schaffen, wodurch Doppelarbeit verhindert und dafür gesorgt wird, dass der Austausch bewährter Verfahren für eine breitere Anwendung von Digitaltechnologie in den Mitgliedstaaten ausgeweitet wird;

51.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gesundheitsbehörden in der gesamten EU weiter zu intensivieren, um elektronische Gesundheitsdaten und Patientenakten mit elektronischen Verschreibungssystemen zu verknüpfen, damit Angehörige der Gesundheitsberufe ihren Patienten eine personalisierte Versorgung bieten können, die auf ausführlichen Informationen beruht, und damit die unter vollständiger Einhaltung Datenschutzbestimmungen der EU erfolgende Zusammenarbeit zwischen Ärzten gefördert wird; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um solche Bestrebungen zu ermöglichen;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Datenschutz-Grundverordnung rasch anzuwenden, damit die Patientendaten, die in eHealth-Anwendungen verwendet werden, geschützt sind, und unterstreicht, dass die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (15) unter besonderer Beachtung von Gesundheitsbelangen überwacht werden muss; betont, dass den Bürgern die Möglichkeit geboten werden muss, im Einklang mit den in der Datenschutz-Grundverordnung verankerten Grundsätzen auf ihre eigenen Gesundheitsdaten zuzugreifen und diese zu nutzen;

Brexit

53.

fordert die Kommission auf, mit dem Vereinigten Königreich ein tragfähiges Gesundheitsabkommen für die Zeit nach dem Brexit mit besonderem Augenmerk auf den grenzübergreifenden Patientenrechten und dem Funktionieren der ERN auszuhandeln;

54.

begrüßt, dass der Europäische Rechnungshof prüfen will, wie wirksam die Richtlinie umgesetzt wird, wobei er sein Augenmerk insbesondere auf die Überwachung und Kontrolle dieser Umsetzung durch die Kommission, die beim Zugang zu grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung bislang erzielten Ergebnisse und die Wirksamkeit des EU-Finanzierungsrahmens für die finanzierte Maßnahme richten möchte;

55.

fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Bestimmungen der Richtlinie ordnungsgemäß und in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit der Kommission umzusetzen;

o

o o

56.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

(2)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(4)  ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 10.

(5)  Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1).

(6)  Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008–2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).

(8)  https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/cross_border_care/docs/2016_msdata _en.pdf

(9)  ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 48.

(10)  ABl. C 151 vom 3.7.2009, S. 7.

(11)  https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/BP_CBH/BP_Cross-border_healthcare_EN.pdf

(12)  ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.

(13)  Zusammenfassender Bericht der Kommission über ihre Konsultation mit dem Titel „Transformation Health and Care in the Digital Single Market“ (Umgestaltung von Gesundheits- und Pflegeleistungen im digitalen Binnenmarkt), 2018, https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/ehealth/docs/2018_consultation_dsm_en.pdf

(14)  Eurobarometer-Spezial 425: „Patientenrechte bei grenzüberschreitenden Gesundheitsdienstleistungen in der Europäischen Union“.

(15)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.


Mittwoch, 13. Februar 2019

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/80


P8_TA(2019)0095

Bericht 2018 über Bosnien und Herzegowina

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Bericht 2018 der Kommission über Bosnien und Herzegowina (2018/2148(INI))

(2020/C 449/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits,

unter Hinweis auf das am 18. Juli 2016 paraphierte und am 1. Februar 2017 in Kraft getretene Protokoll über die Anpassung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Antrag Bosnien und Herzegowinas vom 15. Februar 2016 auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union und die am 28. Februar 2018 übermittelten Antworten des Landes auf den Fragenkatalog der Kommission,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19./20. Juni 2003 zu den westlichen Balkanstaaten und die dazugehörige Anlage mit dem Titel „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur europäischen Integration“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Oktober 2017 zu Bosnien und Herzegowina, vom 26. Juni 2018 zur Erweiterung und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess und vom 15. Oktober 2018 zu Bosnien und Herzegowina/Operation EUFOR Althea,

unter Hinweis auf die erste Tagung des Parlamentarischen Stabilitäts-und Assoziationsausschusses EU-Bosnien und Herzegowina vom 5./6. November 2015, die zweite Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Bosnien und Herzegowina vom 10. Juli 2017, die dritte Tagung des Stabilitäts-und Assoziationsausschusses EU-Bosnien und Herzegowina vom 27. März 2018 und die dritte Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Bosnien und Herzegowina vom 13. Juli 2018,

unter Hinweis auf den Berlin-Prozess, insbesondere die Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagung der Führungsspitzen, die im Zuge des Westbalkangipfels am 10. Juli 2018 in London stattfand, die drei gemeinsamen Erklärungen zur regionalen Zusammenarbeit, zu guten nachbarschaftlichen Beziehungen, zu vermissten Personen und zu Kriegsverbrechen, die am selben Tag unterzeichnet wurden, und auf die Erklärung zur Korruptionsbekämpfung, die Bosnien und Herzegowina aus diesem Anlass abgab,

unter Hinweis auf die Erklärung von Sofia, die auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan vom 17. Mai 2018 angenommen wurde, und die ihr als Anlage beigefügte Prioritätenagenda von Sofia,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2018 mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ (COM(2018)0065),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. April 2018 mit dem Titel „Mitteilung 2018 zur Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2018)0450) und die entsprechende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Bosnia and Herzegovina 2018 Report“ (Bericht 2018 über Bosnien und Herzegowina) (SWD(2018)0155),

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Federica Mogherini, und des für europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen zuständigen Mitglieds der Kommission, Johannes Hahn, vom 2. Mai 2018 zur Wahlrechtsreform in Bosnien und Herzegowina im Hinblick auf die Wahl der Völkerkammer der Föderation,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der Wahl vom 7. Oktober 2018,

unter Hinweis auf die am 8. Oktober 2018 veröffentlichten vorläufigen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der internationalen Wahlbeobachtungsmission des BDIMR der OSZE,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung vom 8. Oktober 2018 von VP/HR Mogherini und Kommissionsmitglied Johannes Hahn zu der Wahl in Bosnien und Herzegowina,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Schlussfolgerungen des wirtschafts- und finanzpolitischen Dialogs zwischen der EU und den Ländern des westlichen Balkans und der Türkei vom 25. Mai 2018,

unter Hinweis auf die am 1. Juni 2018 vor Ort abgegebene Erklärung der EU zur Strafprozessordnung Bosnien und Herzegowinas,

unter Hinweis auf den 53. (1) und den 54. (2) Bericht des Hohen Beauftragten für die Durchführung des Friedensübereinkommens in Bosnien und Herzegowina an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vom 3. Mai 2018 und vom 31. Oktober 2018,

unter Hinweis auf die Reformagenda 2015–2018 für Bosnien und Herzegowina, die im Juli 2015 angenommen wurde, und auf den Koordinierungsmechanismus, den der Ministerrat Bosnien und Herzegowinas und die Regierungen der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republika Srpska am 23. August 2016 beschlossen haben,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu dem Land,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0467/2018),

A.

in der Erwägung, dass sich die EU weiterhin für die europäische Perspektive Bosnien und Herzegowinas und für seine territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit einsetzt;

B.

in der Erwägung, dass der Antrag des Landes auf EU-Mitgliedschaft eine strategische Entscheidung ist und die Bereitschaft zeigt, sich der EU anzunähern;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission ihre Stellungnahme zum Antrag Bosnien und Herzegowinas auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union ausarbeitet; in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina in Anwendung des Koordinierungsmechanismus zu EU-Angelegenheiten seine Antworten auf den Fragenkatalog formuliert und am 28. Februar 2018 der Kommission übermittelt hat; in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina am 20. Juni 2018 über 600 Folgefragen erhalten hat und dass das Land die Antworten auf die Folgefragen bislang nicht übermitteln konnte;

D.

in der Erwägung, dass sich die Verabschiedung von Reformen im Zusammenhang mit der EU seit Mitte 2017 trotz des Bekenntnisses von Bosnien und Herzegowina zur Reformagenda deutlich verlangsamt hat; in der Erwägung, dass der EU-Beitritt ein inklusiver Prozess ist, für den es politischer Bereitschaft, vereinter Anstrengungen aller Interessenträger und eines Konsenses hinsichtlich der Reformagenda bedarf; in der Erwägung, dass bei den institutionellen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen die Bürger Bosnien und Herzegowinas im Mittelpunkt stehen müssen;

E.

in der Erwägung, dass am 7. Oktober 2018 in Bosnien und Herzegowina Parlamentswahlen abgehalten wurden; in der Erwägung, dass die politischen Parteien nicht in der Lage waren, sich auf die Wahlrechtsänderungen zu einigen, die erforderlich sind, um die Gesetzeslücke, die aufgrund der Entscheidungen des Verfassungsgerichts in der Rechtssache Ljubić bezüglich der Wahl der Mitglieder der Völkerkammer der Föderation entstanden ist, zu schließen; in der Erwägung, dass die diesbezüglichen Vermittlungsbemühungen der Botschafter der EU und der USA in Bosnien und Herzegowina unter Einbindung der Venedig-Kommission nicht erfolgreich waren;

F.

in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina nach wie vor gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, was die Rechtssache Sejdić und Finci und die damit verbundenen Rechtssachen belegen; in der Erwägung, dass der Rat die Kommission dazu angewiesen hat, diesem Problem bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahme zum Antrag Bosnien und Herzegowinas auf Mitgliedschaft in der EU besondere Aufmerksamkeit zu widmen; in der Erwägung, dass daher erwartet wird, dass in der Stellungnahme der Kommission die Funktionalitätsfragen analysiert werden und der Rechtsrahmen für die Kompatibilität mit dem EU-Besitzstand geprüft wird, um etwaige Verfassungsänderungen und weitere erforderliche Reformen zu ermitteln; in der Erwägung dass eine Verfassungsreform, mit der für mehr Funktionalität und den Schutz der Menschenrechte gesorgt wird, umso dringlicher wird, je weiter sich Bosnien und Herzegowina der Mitgliedschaft in der EU annähert; in der Erwägung, dass die politische Führung des Landes die damit verbundenen Schwächen in der Verfassung von Bosnien und Herzegowina bisher nicht beseitigen konnte;

G.

in der Erwägung, dass gegenwärtig 13 Entscheidungen des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina und zahlreiche verfassungsrechtliche Entscheidungen auf der Ebene der Entitäten (28 in der Föderation und 7 in der Republika Srpska) nicht umgesetzt werden; in der Erwägung, dass die Beschlüsse des Verfassungsgerichts unbedingt umgesetzt werden müssen, wenn die Rechtsstaatlichkeit gewahrt werden soll;

H.

in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina das Übereinkommen von Espoo von 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen unterzeichnet hat;

I.

in der Erwägung, dass im modernen Europa kein Platz ist für die Verherrlichung von verurteilten Kriegsverbrechern und Verbrechern gegen die Menschlichkeit;

J.

in der Überzeugung, dass die beim Aussöhnungsprozess immer noch bestehenden Probleme energischer angegangen werden sollten;

K.

in der Erwägung, dass Korruption, auch auf höchster Ebene, nach wie vor weit verbreitet ist;

1.

begrüßt, dass Bosnien und Herzegowina der Kommission seine Antworten auf den Fragenkatalog übermittelt hat; hält Bosnien und Herzegowina mit Nachdruck dazu an, die Folgefragen, die eher technischer Art sind, zeitnah und auf transparente und ausführliche Weise zu beantworten, damit die Stellungnahme der Kommission zum Antrag auf Mitgliedschaft in der EU möglichst positiv ausfällt;

2.

ist besorgt darüber, dass die Geschwindigkeit des Reformprozesses aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien und des sehr früh eingeleiteten und in hohem Maße polarisierten Wahlkampfs deutlich zurückgegangen ist; hebt hervor, dass sich Bosnien und Herzegowina ausdrücklich verpflichtet hat, den Weg nach Europa zu gehen, und dass dementsprechend konsequent auf der Grundlage der Reformagenda Reformen umgesetzt werden müssen, um zugunsten der Bürger — unabhängig von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit — konkrete Ergebnisse zu erzielen; bedauert, dass abgesehen von der Annahme der landesweiten Strategien im Bereich Umwelt, ländliche Entwicklung und Energie und einigen bedeutenden Reformmaßnahmen, z. B. den Änderungen an dem Gesetz über Verbrauchsteuern, die für die Finanzierung durch IWF und EBWE erforderlich sind, keine erheblichen Fortschritte erzielt wurden;

3.

bedauert, dass die spalterische nationalistische und volksgruppenzentrierte Rhetorik ein weiteres Mal den Wahlkampf beherrscht hat und nach wie vor den politischen Diskurs im Land, an dem politischer Akteure aller Lager beteiligt sind, prägt; fordert alle führenden Politiker auf, sich bei der Bildung von Regierungen unverzüglich auf allen Ebenen in konstruktiver Zusammenarbeit für das Interesse der Bürger ihres Landes einzusetzen; fordert, dass das EU-Beitrittsverfahren gegenüber der Allgemeinheit angemessen dargestellt wird, nämlich auch als Projekt zur Aussöhnung und zur Schaffung einer auf Kompromiss und gegenseitigem Verständnis gegründeten politischen Kultur;

4.

stellt fest, dass auch dieser Wahlzyklus von einer Trennung nach Volksgruppen geprägt war, und dass im Mittelpunkt des Wahlkampfs eher spaltende, mit der Vergangenheit verbundene Themen standen als Vorschläge für konkrete Lösungen der Alltagsprobleme der Menschen; prangert die nationalistische und hetzerische Wahlrhetorik an, aufgrund derer sich die Kluft zwischen den drei Staatsvölkern vertieft; weist darauf hin, dass die Wahl vom 7. Oktober 2018 durch Wettbewerb gekennzeichnet war und trotz einiger Unregelmäßigkeiten insgesamt ordnungsgemäß ablief und die Bürger von Bosnien und Herzegowinas ihr demokratisches Recht ruhig und geordnet ausübten; weist erneut darauf hin, dass alle mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten bei der Wahl untersucht und aufs Entschiedenste verurteilt und alle rechtswidrigen Handlungen verfolgt werden sollten; hebt die anhaltenden Unzulänglichkeiten des demokratischen Wahlverfahrens hervor und geht davon aus, dass umgehend an die Umsetzung der Empfehlungen des BDIMR der OSZE gegangen wird; weist erneut darauf hin, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts von 2010 zum demokratischen Recht der Bürger von Mostar, bei Kommunalwahlen zu wählen, noch nicht umgesetzt wurde;

5.

bedauert, dass vor der Wahl keine Einigung hinsichtlich der Änderungen des Wahlrechts erzielt wurde, die erforderlich sind, um die Gesetzeslücke, die aufgrund der Entscheidungen des Verfassungsgerichts in der Rechtssache Ljubić betreffend die Wahl der Mitglieder der Völkerkammer der Föderation entstanden ist, zu schließen; nimmt die Entscheidung der zentralen Wahlkommission vom 18. Dezember 2018 zur Zuweisung der Sitze in der Völkerkammer der Föderation zur Kenntnis und fordert alle politischen Akteure auf, die verbleibenden Rechtslücken im Wahlrecht von Bosnien und Herzegowina systematisch zu schließen; hält alle führenden Politiker und gewählten Mitglieder der Parlamente dazu an, Verantwortung zu übernehmen, Äußerungen zu unterlassen, die die Einheit des Staates infrage stellen, und ihre Streitigkeiten beizulegen, und Kompromisse und Lösungen zu finden, die für alle annehmbar sind; warnt vor Verzögerungen und Versuchen, die Einrichtung der Behörden nach der Wahl zu blockieren, da dies weder im Interesse der Bürger noch dem Ziel der europäischen Integration zuträglich ist; hebt hervor, dass Wahlen, die Umsetzung von Wahlergebnissen und die Regierungsbildung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften ein wesentliches Merkmal gut funktionierender Demokratien und eine Voraussetzung für jedes Land sind, das einen Beitritt zu EU anstrebt;

6.

bekräftigt eindringlich, dass die Völkerkammer zügig und im Einklang mit den Urteilen des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina gebildet werden muss, wie die VP/HR, Federica Mogherini, und das Mitglieds der Kommission Johannes Hahn in ihrer gemeinsamen Erklärung zu der Wahl in Bosnien und Herzegowina festgestellt haben;

7.

bedauert, dass das Problem der demokratischen und rechtmäßigen Vertretung der drei Staatsvölker nach wie vor ungelöst ist, hält alle Parteien nachdrücklich dazu an, rasch einen Kompromiss zu erzielen, da dieses Problem von den neuen Gesetzgebern so rasch als möglich angegangen werden sollte, und zwar unter Einbeziehung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Sejdić und Finci und den damit verbundenen Rechtssachen; bekräftigt, dass die politischen Reformen, die Verfassungs- und die Wahlreform fortgesetzt werden müssen, durch die Bosnien und Herzegowina zu einem leistungsfähigen, alle einbeziehenden und uneingeschränkt funktionsfähigen Staat würde,

8.

bedauert, dass die Delegierten aus Bosnien und Herzegowina aufgrund der Versuche, Sperrmöglichkeiten auf der Grundlage der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe in die Abstimmungsregeln des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses aufzunehmen, noch immer keine Einigung über die Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses erzielt haben, der daher seit drei Jahren nicht getagt hat; bedauert die mangelnde Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, weist erneut darauf hin, dass dies einen eindeutigen Verstoß gegen die im SAA festgelegten Verpflichtungen darstellt, und fordert alle Akteure nachdrücklich auf, auf der Grundlage der diesbezüglichen Empfehlung des Europäischen Parlaments der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses zuzustimmen und diese anzunehmen; stellt fest, dass funktionierende demokratische Institutionen einschließlich des Parlaments eine Vorbedingung für Fortschritte im EU-Integrationsprozess sind;

9.

ist besorgt darüber, dass es keine systematischen Analysen der Auswirkungen von Rechtsvorschriften oder öffentlichen Anhörungen gibt, dass die Überwachung und Berichterstattung unzureichend und von geringer Qualität sind und dass es keine formale Anforderung gibt, zentrale Planungsdokumente der Regierung zu veröffentlichen;

10.

fordert, dass weitere landesweite diskriminierungsfreie und gleichstellungsorientierte Strategien in Bereichen wie Beschäftigung und Verwaltung der öffentlichen Finanzen angenommen werden, damit Reformen landesweit konsequent umgesetzt und weitere Mittel des IPA genutzt werden können; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Annahme einschlägiger landesweiter Strategien die Gewährung zusätzlicher IPA-II-Mittel in Schlüsselbereichen wie Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie Umwelt und Energie im Rahmen des kürzlich überarbeiteten indikativen Strategiepapiers für den Zeitraum 2014–2020 ermöglicht hat; betont, dass für die bessere Aufnahme der IPA-Mittel gesorgt werden muss, insbesondere durch bessere Geberkoordinierung und Verwaltungskapazitäten; fordert nachdrücklich, dass ein nationales Programm zur Angleichung der Rechtsvorschriften des Landes an den Besitzstand der EU beschlossen wird, und weist darauf hin, dass es sich dabei um eine rechtsverbindliche Verpflichtung im Rahmen des SAA und um eine unverzichtbare Maßnahme im Zuge der Vorbereitung auf den Beitritt zur EU handelt;

11.

fordert erneut, dass eine landesweite Menschenrechtsstrategie angenommen wird; hebt hervor, dass so bald wie möglich Änderungen des Gesetzes über den Bürgerbeauftragten angenommen werden sollten, damit den Pariser Grundsätzen entsprochen wird; erachtet als erforderlich, dass Bosnien und Herzegowina im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen einen nationalen Präventivmechanismus zur Verhinderung von Folter und Misshandlung einrichtet sowie ein staatliches Gesetz über die Rechte von Bürgern annimmt, die während des Krieges gefoltert wurden; ist der Auffassung, dass Bosnien und Herzegowina stärker darauf hinwirken sollte, dass die Haftbedingungen in Haftanstalten und in Polizeieinrichtungen mit den international geltenden Vorschriften in Einklang gebracht werden; hält die Behörden der Republika Srpska erneut dazu an, die Bestimmung über die Todesstrafe in der Verfassung der Entität aufzuheben; betont erneut, dass landesweit mit einem vereinheitlichten und tragfähigen System des kostenlosen Rechtsbeistands diskriminierungsfreier Zugang zur Justiz gewährt werden muss; fordert die Behörden auf, die europäischen Werte sowie die Fortsetzung des Weges nach Europa aktiv zu fördern;

12.

fordert die Behörden in Bosnien und Herzegowina auf, bei allen politischen Maßnahmen, einschließlich der Reformagenda, konkrete Schritte zur Gleichstellung der Geschlechter zu unternehmen, und äußert seine Besorgnis über den geringen Frauenanteil in Führungspositionen, insbesondere auf lokaler Ebene; fordert die politischen Parteien in Bosnien und Herzegowina auf, mehr dafür zu tun, dass die Frauen auf allen Ebenen des politischen Systems vertreten werden;

13.

missbilligt, dass Bosnien und Herzegowina weiterhin gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, zumal der Staat die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in den Rechtssachen Sejdić und Finci, Zornić, Pilav sowie Šlaku noch immer nicht umgesetzt hat, was bedeutet, dass Bürger in Bosnien und Herzegowina offen diskriminiert werden können, und den Werten und Vorschriften der EU diametral widerspricht; weist erneut darauf hin, dass die Kommission dieses Problem bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahme berücksichtigen sollte; betont, dass die Umsetzung dieser Urteile dazu beitragen würde, eine funktionierende demokratische Gesellschaft zu errichten; hebt hervor, dass von Bosnien und Herzegowina — wie von allen Ländern, die eine Mitgliedschaft in der EU anstreben — erwartet wird, dass es seine Verfassungs- und Rechtsordnung im Hinblick auf Nichtdiskriminierung schrittweise an die Anforderungen des Besitzstands der EU angleicht und im Zusammenhang mit diesen grundlegenden Problemen zügig Fortschritte erzielt; besteht darauf, dass die Umsetzung dieser Urteile die weitere Umsetzung der Reformagenda nicht beeinträchtigen darf und zur Beseitigung aller Beschränkungen des Wahlrechts führen muss, die auf Ethnie oder Wohnort basieren, oder durch die Wahl eines Bürgers begründet sind, sich keinem der Staatsvölker anzuschließen; ist deshalb überzeugt, dass die Reform des Verfassungsrechts und jene des Wahlrechts Hand in Hand gehen sollten; fordert alle führenden Politiker auf, nationalistische Rhetorik zu vermeiden, die zu einer Spaltung der Gesellschaft führt und den politischen Dialog und Aktivitäten, die zur Zusammenarbeit zwischen politischen Vertretern der drei Völker und Vertretern anderer Interessengruppen führen, fortzusetzen;

14.

fordert wirksamere Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung, insbesondere, dass landesweite Strategien für die Menschenrechte und gegen Diskriminierung angenommen werden; befürwortet die Zusammenarbeit der drei Volksgruppen und anderer Interessengruppen im Hinblick auf kulturelle, religiöse und bildungsbezogenen Themen zur Überwindung der Gräben zwischen den Volksgruppen; bedauert, dass im Zusammenhang mit dem Thema „Zwei Schulen unter einem Dach“ noch keine Maßnahmen ergriffen wurden; fordert nachdrücklich, dass auf allen Ebenen entschlossen gehandelt wird, um systemorientierte Lösungen zu finden, mit denen inklusive und diskriminierungsfreie Bildung für alle Kinder sichergestellt wird; stellt fest, dass bei der Annahme von Programmen und Lehrplänen auf dem gesamten Staatsgebiet von Bosnien und Herzegowina die kulturelle und sprachliche Vielfalt der Menschen berücksichtigt werden und der Schwerpunkt auf gegenseitigem Verständnis und Aussöhnung liegen sollte; ist besorgt darüber, dass der Mangel an Ressourcen und Koordinierung die Umsetzung des Aktionsplans für Kinder für den Zeitraum 2015–2018 behindert; begrüßt die Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina zur Pflegeunterbringung und betont die Notwendigkeit, die Kinderbetreuung landesweit zu deinstitutionalisieren; fordert einen verbesserten Zugang zur Bildung und zu geeigneten sozialen Dienstleistungen für Kinder mit Behinderung, und allgemeiner die Verbesserung des Zutritts zu Gebäuden, Behörden und Transportmitteln für Menschen mit Behinderung;

15.

fordert, dass die Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter wirksamer umgesetzt werden, mit denen das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen verringert, der Zugang zum Arbeitsmarkt für Frauen verbessert und Geschlechterstereotypen in der Gesellschaft bekämpft werden sollen; stellt mit Besorgnis fest, dass eine wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften für die Vermeidung von und den Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere häuslicher Gewalt, fehlt; erinnert daran, dass die Rechtsvorschriften an das Übereinkommen von Istanbul angeglichen werden müssen; fordert Fortschritte im Hinblick auf die Achtung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere die zügige Umsetzung der einschlägigen Empfehlungen der Vereinten Nationen; nimmt die Schritte, die in Richtung des Rechtsschutzes lesbischer, schwuler, bi-, trans- und intersexueller Personen gesetzt wurden, zur Kenntnis, unterstreicht jedoch, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um Gewalt- und Hassverbrechen gegen sie strafrechtlich zu verfolgen und ihre soziale Inklusion zu fördern;

16.

ist besorgt darüber, dass ein wirksamer Schutz von Minderheiten und gefährdeten Gruppen, insbesondere der Roma, nach wie vor nicht möglich ist, weil die unterschiedlichen Behördenebenen nicht miteinander koordiniert werden und es an finanziellen Mitteln fehlt; fordert, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um den Schutz der Rechte von Minderheiten zu verstärken; stellt mit Besorgnis fest, dass die Erhebung von 2017 zur Ausgrenzung von Roma in Bosnien und Herzegowina ergeben hat, dass ihre Zugangsmöglichkeiten zu allen Aspekten der menschlichen Entwicklung eingeschränkt sind; verurteilt die Stigmatisierung und soziale Ausgrenzung, der Roma ausgesetzt sind; fordert die Behörden auf, der Opfer des Holocausts an den Roma zu gedenken, den 2. August zum Gedenktag an den Holocaust an den Roma zu bestimmen und die Roma-Opfer in die Gedenkfeierlichkeiten einzuschließen, die jedes Jahr am 27. Januar anlässlich des Holocaust-Gedenktages stattfinden; begrüßt die Annahme eines überarbeiteten Roma-Aktionsplans 2017–2020 zu Wohnen, Beschäftigung und Gesundheitsversorgung; betont, dass Maßnahmen, ergriffen werden müssen, um die Bildung, Beschäftigungsquoten, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Lebensbedingungen für Roma und andere Minderheiten zu verbessern, wobei in erster Linie die bestehenden dahingehenden Strategien und rechtlichen Rahmenbedingungen verbessert und vollständig umgesetzt werden sollten; ist besorgt über die geringe Vertretung von Angehörigen nationaler Minderheiten im politischen und öffentlichen Leben;

17.

nimmt die Teilnahme von Bosnien und Herzegowina an der PISA-Studie 2018 der OECD zur Kenntnis, die von der Europäischen Kommission finanziell unterstützt wird; beglückwünscht die Bildungsinstitutionen von Bosnien und Herzegowina (die zuständigen Ministerien und Institutionen auf kantonaler, Entitäts- und staatlicher Ebene sowie im Distrikt Brčko) zu ihrer Kooperation und ihrem Willen zur Zusammenarbeit; fordert die künftigen Regierungen auf allen Ebenen dringend dazu auf, die Testergebnisse, deren Veröffentlichung 2019 erwartet wird, heranzuziehen, um eine konstruktive Diskussion über Bildungsreformen zu eröffnen und diese Reformen auszuarbeiten und auf diese Weise auf bessere Bildungsleistungen hinzuwirken;

18.

fordert eine umfassende Reform der Sozialschutzsysteme, die diskriminierende Verfahrensweisen in Einklang mit den aus den Menschenrechten hervorgehenden Pflichten beseitigt und gewährleistet, dass angemessene Mindeststandards für den Schutz der am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen festgelegt werden, mit denen mitunter Gesetzeslücken geschlossen werden, die verhindern, dass bestimmte Kinder medizinische Versorgung erhalten; fordert alle zuständigen Behörden in Bosnien und Herzegowina auf, die Koordinierung und Zusammenarbeit bei der Überwachung der Kinderrechte zu verstärken und einen Mechanismus zur umfassenden Datenerhebung zu den Kinderrechten in Bosnien und Herzegowina einzurichten;

19.

stellt fest, dass Bosnien und Herzegowina auch weiterhin ein Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsland des Menschenhandels ist; fordert eine Verbesserung des Grenzmanagements und eine Verstärkung der Spezialeinheiten für die Ermittlung von Menschenhandel, um Schmuggler wirksam zu bekämpfen;

20.

ist besorgt darüber, dass die Bereiche Bildung und Wirtschaft nicht ausreichend reformiert werden, weshalb die Jugendarbeitslosigkeit und die Wirtschaftsmigration hoch sind und es an angemessenen Maßnahmen und Investitionen für Kinder und Jugendliche fehlt; fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, das große Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern bei der Erwerbsquote und den Ausschluss von Jugendlichen, die Minderheiten angehören, von Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen in Angriff zu nehmen; fordert eine deutlich proaktivere und systematischere Strategie für die Jugend von Bosnien und Herzegowina, die darauf abzielt, die jungen Menschen im Land zu stärken; hält die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina dazu an, hierfür einen speziellen Rahmen zu schaffen und für die volle Funktionalität der Kommission für die Koordinierung von Jugendangelegenheiten innerhalb des Ministeriums für Bürgerangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina zu sorgen;

21.

fordert Strategien und Rechtsvorschriften für die Rechte von Angehörigen von Minderheiten und ihren Schutz, die vollständig umgesetzt und mit öffentlichen Mitteln unterstützt werden;

22.

fordert Bosnien und Herzegowina auf, das Recht auf Eigentum sicherzustellen; hebt hervor, dass kein umfassender Rechtsrahmen für die Regelung von Rückgabeforderungen besteht, und hält die Behörden dazu an, mit den betroffenen Parteien einen Dialog über die Rückgabe von oder Entschädigung für beschlagnahmtes Eigentum zu eröffnen;

23.

bedauert, dass im Hinblick auf das Recht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Unabhängigkeit der Medien keine Fortschritte erzielt wurden; lehnt entschieden ab, dass weiterhin versucht wird, politischen und finanziellen Druck auf die Medien auszuüben; verurteilt, dass es wiederholt zu Fällen von Einschüchterung, Todesdrohungen und verbalen und tätlichen Angriffen gegen Journalisten gekommen ist, insbesondere gegen Investigativjournalisten, die über ungeahndete Fälle von Kriegsverbrechen schreiben; fordert die Behörden auf, Daten zu diesen Fällen zu sammeln, für zügige Ermittlungen und die Strafverfolgung der Täter zu sorgen und ein Umfeld zu schaffen, das die Meinungsfreiheit begünstigt; erinnert daran, dass die finanzielle Stabilität der Aufsichtsbehörde für Kommunikation und ihre politische Neutralität gestärkt werden müssen; fordert erneut, dass die Unabhängigkeit und die tragfähige Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die Verfügbarkeit von Inhalten in allen Amtssprachen sichergestellt werden; fordert, dass den Arbeitsbedingungen von Journalisten in dem gesamten Bereich stärkere Beachtung gewidmet wird; bekundet seine Besorgnis über die mangelnde Transparenz im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich und bekräftigt seine Forderung nach vollständiger Transparenz durch die Annahme eines geeigneten Rechtsrahmens; bedauert, dass es aufgrund von politischem Widerstand nicht möglich war, einen funktionierenden öffentlichen Rundfunk einzurichten; bekräftigt seine Forderung, dass den Pluralismus der Medien sicherzustellen, und betont, dass mit der Produktion und Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunkinhalten in allen drei Amtssprachen Bosnien und Herzegowinas zur kulturellen Vielfalt im Land beigetragen würde; hebt hervor, dass, wie für jedes andere Land in der Region, die Sorge über die politische Instrumentalisierung der Medien bestehen bleibt, die sowohl direkt von politischen Akteuren, als auch von Akteuren aus der Wirtschaft ausgeübt wird, wenn sie versuchen, politischen Einfluss zu nehmen;

24.

begrüßt die Anstrengungen, die unternommen wurden, um Aussöhnung, gegenseitige Achtung und religiöse Toleranz im Land zu fördern, einschließlich jener des Interreligiösen Rats von Bosnien und Herzegowina; bedauert, dass es wiederholt zu Diskriminierung aus Gründen der Religion und zu Zwischenfällen kommt, bei denen religiöse Stätten angegriffen werden; lobt und unterstützt alle, die für Meinungsfreiheit, gegen Hassrede und gegen religiösen Hass kämpfen und die Inklusion unterstützen; lehnt die Anstachelung zur Angst vor anderen Menschen ab und fordert die Behörden auf, in allen derartigen Fällen rasch und konsequent zu reagieren;

25.

begrüßt die Annahme des Strategischen Rahmens für die Reform der öffentlichen Verwaltung in Bosnien und Herzegowina für den Zeitraum 2018–2022 und fordert, dass die Strategie zügig umgesetzt wird; weist erneut auf die Zersplitterung und Politisierung des Systems der politischen Entscheidungsfindung in Bosnien und Herzegowina hin und betont, dass der verfassungsrechtliche Rahmen im Einklang mit den höchsten Standards für Menschenrechte und Grundfreiheiten reformiert und die Qualität, Kohärenz und finanzielle Tragfähigkeit öffentlicher Maßnahmen im ganzen Land verbessert werden muss; fordert, dass eine landesweite Strategie für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen angenommen wird, sowie mehr Haushaltstransparenz in Bosnien und Herzegowina und stärkere Mechanismen zur Vermeidung von Ineffizienz und der Verschwendung öffentlicher Mittel, etwa im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge; fordert insbesondere, dass Maßnahmen ergriffen werden, um mit einem wirksamen Personalverwaltungssystem auf allen Verwaltungsebenen und mit der Standardisierung von Verfahren des öffentlichen Dienstes die Gefahr einer Politisierung des öffentlichen Dienstes auf sämtlichen Regierungsebenen, insbesondere auf der Ebene der Föderation und der Kantone der Föderation, zu verringern;

26.

nimmt zur Kenntnis, dass bei der Einrichtung institutioneller Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft und im Hinblick auf die öffentliche Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft gewisse Fortschritte erzielt wurden; wiederholt seine Forderung, dass ein strategischer Rahmen für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft auf allen Verwaltungsebenen angenommen wird, um die Transparenz öffentlicher Entscheidungen zu erhöhen und die Bemühungen zur Ermöglichung der öffentlichen Kontrolle der Regierungsarbeit weiter zu verstärken; verweist außerdem auf die Notwendigkeit einer Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Planung, Überwachung und Umsetzung der Hilfsprogramme der Union; fordert die Behörden auf, einen wirksamen Dialog zu führen, der zu Initiativen für die Rechtsetzung und den Kapazitätsaufbau führen könnte, mit denen die Kapazitäten der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft gestärkt würden; unterstreicht die Notwendigkeit der Bereitstellung öffentlicher Mittel für Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für Menschenrechte, Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit engagieren, unter Einschluss von Beobachtungsorganisationen, Interessenvertretungsorganisation und kleinen Basisorganisationen;

27.

ist nach wie vor besorgt über die in Bosnien und Herzegowina weit verbreitete Korruption und den weiter bestehenden Widerspruch zwischen dem erklärten politischen Bestreben, sie zu bekämpfen und der Tatsache, dass konkrete Ergebnisse ausbleiben; betont, dass es keine Erfolgsbilanz bei prominenten Fällen gibt und der rechtliche und institutionelle Rahmen für die Bekämpfung der systemischen Korruption in Bereichen wie der Parteienfinanzierung, der Vergabe öffentlicher Aufträge, Interessenkonflikten und der Offenlegung von Vermögenswerten, schwach und unangemessen ist; fordert, dass die Schritte unternommen werden, die erforderlich sind, um den Rechtsrahmen und den institutionellen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung im Einklang mit europäischen Standards zu verbessern, indem die auf verschiedenen Ebenen angenommenen Maßnahmenpläne besser vereinheitlicht, die bestehenden Strategien umgesetzt und die Zusammenarbeit zwischen Stellen zur Vorbeugung von Korruption und der Antikorruptionsbehörde ausgebaut werden;

28.

ist der Auffassung, dass zusätzliche Anstrengungen erforderlich sind, um die Bekämpfung der weitverbreiteten Korruption zu verbessern; fordert nachdrücklich, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die Bilanz im Bereich der Verhütung und Ahndung von Korruption, auch durch die Verhängung wirksamer und abschreckender Sanktionen und durch die Einziehung von Vermögen, das mit strafbaren Handlungen erworben wurde, erheblich zu verbessern; betont das die Kapazitäten für die Bekämpfung von und Ermittlung bei Straftaten im Bereich Wirtschaft, Finanzwesen und Vergabe öffentlicher Aufträge ausgebaut werden müssen; hebt hervor, dass, besonderes Augenmerk auf die wirksame Überprüfung der Finanzierung von Parteien und Wahlkampagnen und die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den Vermögenserklärungen öffentlicher Bediensteter — auch derjenigen, die bei Wahlen kandidieren — und die Überprüfung dieser Vermögenserklärungen gelegt werden sollte; fordert, dass die Empfehlungen der GRECO, insbesondere jene zur Parteienfinanzierung und zu Interessenkonflikten, umgesetzt werden; ist der Auffassung, dass Bosnien und Herzegowina unbedingt ein Gesetz über Interessenkonflikte verabschieden sollte, das mit europäischen und internationalen Standards im Einklang steht; fordert Bosnien und Herzegowina mit Nachdruck auf, eine Analyse des bestehenden Antikorruptions-Rechtsrahmens durchzuführen und darauf aufbauend eine einheitliche Strategie anzunehmen, um die festgestellten Lücken und Schwächen im Einklang mit den europäischen und internationalen Standards anzugehen;

29.

begrüßt, dass im März 2017 der Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie für die Reform des Justizwesens (2014–2018) angenommen wurde und dass die Strukturen, die für die Überwachung und Berichterstattung erforderlich sind, geschaffen wurden; hebt hervor, dass der Aktionsplan entschlossen umgesetzt werden muss; ist angesichts der anhaltenden politisch motivierten Drohungen gegen die Justiz besorgt; erklärt erneut, dass die Unabhängigkeit der Justiz — etwa vom Einfluss der Politik –, ihre Unparteilichkeit, Professionalität, Leistungsfähigkeit und Rechenschaftspflicht gestärkt werden müssen; begrüßt den detaillierten Aktionsplan zur Umsetzung der Empfehlungen der Europäischen Kommission zu Fragen im Zuständigkeitsbereich des Hohen Rates für Justiz und Staatsanwaltschaft, der angenommen wurde, um die Ernennungspraxis sowie die Disziplinar- und Integritätsmaßnahmen im Justizwesen, etwa durch verbesserte Vermögenserklärungen, zu stärken; fordert nachdrücklich eine zügige Annahme der einschlägigen Rechtsakte und deren rasche Umsetzung; unterstreicht die Notwendigkeit, das Gesetz des Hohen Rates für Justiz und Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der Empfehlungen der Kommission und der Stellungnahme der Venedig-Kommission zu überarbeiten; fordert die Vereinheitlichung der Strafgesetze für Fälle von Kriegsverbrechen und betont, dass die laufende Justizreform geschlechterbezogenen Überprüfungen zu unterziehen ist;

30.

bedauert die Tatsache, dass Behörden auf allen Ebenen weiterhin bindende Entscheidungen der Justiz auch in höchster Instanz missachten oder zurückweisen, und erinnert daran, dass ein derartiges Vorgehen eine ernsthafte Gefahr für die Rechtsstaatlichkeit bedeutet;

31.

begrüßt, dass der Rückstand bei Fällen von Kriegsverbrechen weiter abgebaut wurde; begrüßt ferner die anhaltende positive Entwicklungstendenz bei der Verfolgung von Fällen von Kriegsverbrechen, bei denen sexuelle Gewalt angewandt wurde, und die Verbesserungen im Hinblick auf die Unterstützung von Opfern und Zeugen vor Gericht; fordert, dass die Behörden von Bosnien und Herzegowina die Rechtsvorschriften betreffend zivile Opfer von Kriegsverbrechen vereinheitlichen, um auch Opfer sexueller Gewalt einzuschließen, und damit die Diskriminierung beim Status und beim Zugang zu Entschädigungen in den unterschiedlichen Entitäten zu beenden; fordert, dass die nationale Strategie im Hinblick auf Kriegsverbrechen rasch geändert wird, damit die Fälle effizienter auf die verschiedenen Verwaltungsebenen verteilt werden; fordert neue Kriterien und Fristen für die Bearbeitung der kompliziertesten Fälle;

32.

stellt fest, dass eine umfassende Strategie für eine Übergangsjustiz und ein solider, landesweiter Entschädigungsmechanismus für schwere Menschenrechtsverletzungen im Krieg, der auch Kriegsopfern in Verbindung mit sexueller Gewalt offen steht, nach wie vor ausstehen; fordert, dass das Gesetz zu Opfern von Folter, die Strategie für eine Übergangsjustiz und das Programm für Opfer von sexueller Gewalt angenommen und ein besonderer Entschädigungsfonds für Opfer von Vergewaltigung, Folter und Missbrauch im Krieg sowie angemessene Entschädigungsmechanismen für zivile Kriegsopfer, die Rückgabe, Entschädigung, Rehabilitation, Reparation und Garantien der Nichtwiederholung umfassen, eingerichtet werden;

33.

bekräftigt, dass es die Initiative zur Gründung der regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf alle Opfer von Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im ehemaligen Jugoslawien (REKOM) unterstützt; unterstreicht, dass es wichtig ist, dass die führenden Kräfte in Bosnien und Herzegowina an ihrer Gründung wirklich mitwirken; betont die Bedeutung dieses Prozesses und unterstreicht dass alle führenden regionalen Politiker sich aktiv beteiligen müssen, damit die REKOM ihre Arbeit ohne weitere Verzögerungen aufnehmen kann; verweist auf den von der Koalition für die REKOM vorgeschlagenen Aktionsplan, in dem klare Daten und Referenzwerte festgelegt sind;

34.

bedauert jede Art von Verherrlichung von Personen, die wegen schwersten Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt wurden; fordert dringlich die Achtung der Opfer von Kriegsverbrechen und die Förderung der Aussöhnung; erinnert alle führenden Politiker und Institutionen von Bosnien und Herzegowina daran, dass sie die Verantwortung haben, die Kriegsereignisse im Interesse der Wahrheit, der Aussöhnung und einer friedlichen Zukunft objektiv zu prüfen und den Missbrauch der Justiz zu politischen Zwecken zu verhindern; betont, dass die Verfolgung von Kriegsverbrechen auf dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz beruhen muss und nicht zur Politisierung missbraucht werden darf, um tagespolitische Ziele zu erreichen, die Geschichte umzuschreiben und die Gräben in der Gesellschaft zu vertiefen; nimmt mit Bedauern die Entscheidung der Nationalversammlung der Republika Srpska zur Kenntnis, ihre Billigung des Berichts der Kommission zu Srebrenica von 2004 zurückzunehmen, und verurteilt die Äußerungen aller Seiten, die Kriegsverbrecher verherrlichen;

35.

betont, dass zwar bedeutende Fortschritte erzielt wurden, weist jedoch darauf hin, dass in Bosnien und Herzegowina weiterhin ausreichend darauf eingegangen werden muss, dass die konfliktbezogene sexuelle Gewalt weiterhin nachwirkt und Traumata aus dem Krieg von 1992–1995 nach wie vor bestehen; unterstreicht, dass sichergestellt werden muss, dass weibliche und männliche Überlebende, einschließlich der Kinder, die in diesem Zusammenhang geboren wurden, gleichberechtigten Zugang zu Pflege, Unterstützung und zu den Gerichten durch umfassende Entschädigungsleistungen einschließlich Rehabilitation und Befreiung von der Stigmatisierung der Überlebenden konfliktbezogener sexueller Gewalt erhalten;

36.

nimmt zur Kenntnis, dass bei der Umsetzung von Anhang VII des Friedensabkommens von Dayton über Flüchtlinge und Binnenvertriebene bestimmte, aber immer noch unzureichende Fortschritte erzielt wurden; stellt fest, dass bei der Abwicklung der nach wie vor hohen Anzahl an Binnenvertriebenen, Rückkehrern von Minderheiten, Flüchtlingen und Vermissten nur langsam Fortschritte erzielt werden; fordert die Behörden auf, eine intensive Zusammenarbeit zwischen den beiden Entitäten aufzunehmen und alle wesentlichen militärischen und geheimdienstlichen Daten uneingeschränkt auszutauschen, um die infolge des Kriegs noch vermissten Personen zu ermitteln; begrüßt die jüngsten Initiativen zur Verbesserung der regionalen Zusammenarbeit, die dazu dient, dieses Problem zu lösen und vermissten Personen zu finden, und fördert die Behörden in Bosnien und Herzegowina auf, an diesem Prozess mitzuwirken; betont die Wichtigkeit einer Datenerhebung zu den Rückkehrern; verurteilt die Fälle von Angriffen auf ihr Eigentum und stellt fest, dass der Erfolg einer den Rückkehrern gewidmeten Politik in Bosnien und Herzegowina der Aussöhnung dienlich ist;

37.

fordert die Umsetzung weiterer Maßnahmen und konkreter Programme im Hinblick auf die nachhaltige Rückkehr von Flüchtlingen, den Zugang zu Gesundheitsversorgung und Beschäftigung, zu Sozialschutz, Sicherheit und Bildung; fordert ferner, dass der Entschädigung für Eigentum, das den Opfern nicht zurückgegeben werden kann, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; fordert in dieser Hinsicht nachdrücklich die Wiederaufnahme der Tätigkeit der Kommission für Grundeigentumsansprüche;

38.

bedauert, dass das Land nach wie unter dem Vorhandensein von Landminen leidet, die ca. 2,2 % seiner Gesamtfläche bedecken und die Sicherheit von über 540 000 Einwohnern direkt bedrohen; begrüßt die ständige Unterstützung durch die EU bei der Minenräumung und beglückwünscht das Minenräumungsbataillon der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina zu seiner hervorragenden Arbeit; stellt mit Bedauern den Mangel an ausreichenden Kapazitäten moderner Minenräumungstechnologie fest, der zu einem Rückgang von derzeit 3 km2 auf weniger als 1 km2 geräumter Fläche pro Jahr bis 2020 führen könnte; fordert die Mitgliedstaaten deshalb nachdrücklich auf, das Minenräumungsbataillon mit den erforderlichen Mitteln und der entsprechenden Ausrüstung auszustatten;

39.

begrüßt, dass die Strategie für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität für 2017–2020 angenommen wurde; begrüßt ferner die Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans für Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; fordert, dass mehr Anstrengungen unternommen werden, um Ermittlungen, Strafverfolgungen, rechtskräftige Verurteilungen und Beschlagnahmungen von Erträgen aus Straftaten zu dokumentieren; begrüßt die lange erwartete Annahme der Änderungen der Strafprozessordnung durch das Abgeordnetenhaus von Bosnien und Herzegowina am 17. September 2018, da diese für die Institutionen der Rechtsstaatlichkeit von entscheidender Bedeutung sind, um sensible Ermittlungen durchzuführen und mit internationalen Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten; fordert die Kommission auf, die Umsetzung dieser Änderungen genau zu verfolgen; betont, dass die Angleichung des Gesetzes über den Geheim- und Sicherheitsdienst an die europäischen und internationalen Standards für die Behörden weiterhin eine hohe Priorität bleiben sollte; begrüßt, dass Bosnien und Herzegowina von der Liste der FATF der Drittländer gestrichen wurde, deren Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Mängel aufweisen, und fordert weitere Anstrengungen, damit das Land, von der EU-Liste der Hochrisikoländer genommen wird;

40.

fordert, dass die Bemühungen zur Bekämpfung von Radikalisierung fortgesetzt und weitere Maßnahmen zur Ermittlung und Verhinderung des Zustroms ausländischer Kämpfer und zur umfassenden Lösung dieses Problems und jenes des illegalen Waffenhandels ergriffen und Finanzmittel für die Finanzierung der weiteren Radikalisierung rückverfolgt werden; fordert die Behörden zu einer weiteren Stärkung der Kapazitäten Bosnien und Herzegowinas für die Terrorismusbekämpfung durch bessere Koordination und Zusammenarbeit, den Austausch kriminalpolizeilicher Erkenntnisse, die Bekämpfung von Radikalisierung und Deradikalisierungsprogramme auf; fordert die Behörden auf, eine Strategie zur Bekämpfung von Cyberkriminalität und ähnlichen Sicherheitsbedrohungen zu entwickeln; ruft in Erinnerung, dass bei Fragen des Grenzmanagements enger mit den Nachbarländern zusammengearbeitet werden muss;

41.

würdigt die Anstrengungen der Behörden von Bosnien und Herzegowina, die Ausreise seiner Bürger zu fremden Schlachtfeldern zu stoppen, und fordert die Behörden nachdrücklich zu einer angemessenen Urteilsfindung für ausländische terroristische Kämpfer und dazu auf, für ihre nachfolgende gesellschaftliche Wiedereingliederung zu sorgen; stellt mit Sorge fest, dass Zellen für die Radikalisierung an bestimmten Orten des Landes gemeldet wurden;

42.

stellt mit Besorgnis fest, dass in jüngster Zeit immer mehr Migranten in Bosnien und Herzegowina angekommen sind und dass die verschiedenen Verwaltungsebenen bei einschlägigen Maßnahmen nicht koordiniert werden; ist der Auffassung, dass das Thema Migration nicht politisiert werden sollte; begrüßt die humanitäre Hilfe der EU, mit der auf die zunehmende Not der Flüchtlinge, Asylwerber und Migranten im Land reagiert wird, sowie die am 10. August 2018 angenommene Sondermaßnahme (in Höhe von 6 Mio. EUR) zur Unterstützung von Bosnien und Herzegowina bei der Bewältigung der Migrationsströme; hebt hervor, dass die geschlechtsspezifische Perspektive humanitärer Hilfe und die Auswirkungen von Flüchtlingslagern auf die Aufnahmegemeinschaften berücksichtigt werden müssen; ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern und der EU von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es darum geht, diese gemeinsame Herausforderung zu bewältigen;

43.

fordert die Annahme eines neuen, auf die EU ausgerichteten Reformpakets unmittelbar nach der Bildung der neuen Staatsorgane in Bosnien und Herzegowina, um den Reformprozess fortzusetzen und die Integration des Landes in Europa voranzubringen; besteht darauf, dass die finanzielle Unterstützung der EU an wirksame Auflagen gebunden sein sollte und dass Aktionspläne und Beaufsichtigungsmechanismen im Sinne der 20 Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte entwickelt werden sollten, um die neue gestärkte soziale Dimension für den Westbalkan zu verwirklichen, wie dies in der Strategie für 2018 für den Westbalkan festgelegt wurde; nimmt zur Kenntnis, dass Bosnien und Herzegowina bei der Entwicklung der Wirtschaft und der Wettbewerbsfähigkeit gewisse Fortschritte erzielt hat, stellt jedoch fest, dass sich das Land bei der Entwicklung einer funktionsfähigen Marktwirtschaft noch in einem frühen Stadium befindet; ist der festen Überzeugung, dass dem Voranbringen sozioökonomischer Reformen unter wirklicher Einbindung der Sozialpartner mit Blick auf die Verbesserung der Lebensbedingungen im Land nach den Wahlen hohe Priorität eingeräumt werden sollte; weist darauf hin, dass im sozialen Bereich nur sehr geringe Fortschritte erzielt wurden; betont die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen Grundlagen, wie Wachstum, Beschäftigung und Bekämpfung der Schattenwirtschaft, zu stärken; erinnert an die Notwendigkeit, den öffentlichen Sektor, einschließlich der öffentlichen Unternehmen, umzustrukturieren, die Schattenwirtschaft weiter zu unterbinden, die hohe Steuerlast auf Arbeit weiter zu senken, das Geschäftsumfeld zu verbessern (auch durch die Entwicklung eines einzigen Wirtschaftsraums Bosnien und Herzegowina), den wachstumsfreundlichen Einsatz öffentlicher Gelder zu stärken, insbesondere indem der Schwerpunkt auf mittelfristige Erfordernisse, wie Infrastruktur und Bildung, gelegt wird und durch die rechtzeitige und ausführliche Bereitstellung von Statistiken im Einklang mit den europäischen und internationalen Standards;

44.

weist darauf hin, dass in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz nur langsam Fortschritte erzielt wurden; weist erneut darauf hin, dass Bosnien und Herzegowina sich an den Besitzstand der EU angleichen und im ganzen Land eine wirksame und strukturierte Umsetzung der Umweltgesetzgebung im Einklang mit den Standards der EU gewährleisten muss, die der landesweiten Angleichungsstrategie für die Umwelt folgt; betont noch einmal, dass die grenzübergreifende Luftverschmutzung, die durch die Ölraffinerie in Brod verursacht wird, im Einklang mit den Umweltmaßnahmen der EU rasch angegangen werden muss; unterstreicht, dass Bosnien und Herzegowina seinen aus dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und dem Protokoll über die strategische Umweltprüfung herrührenden Verpflichtungen insbesondere im Einzugsgebiet der Flüsse Neretva und Trebišnjica uneingeschränkt nachkommen muss; betont, dass bei der Planung und beim Bau von Wasserkraftwerken und bei der Planung und Durchführung von Wasserkraftprojekten die internationalen Umweltvorschriften und das EU-Umweltrecht, einschließlich der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie sowie der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, eingehalten werden müssen; betont, dass negative Auswirkungen auf Gebiete mit hohem Naturwert unbedingt zu verhindern sind und dass die Qualität von Umweltverträglichkeitsprüfungen verbessert und die Beteiligung und Konsultation der Zivilgesellschaft an einschlägigen Projekten garantiert werden muss;

45.

stellt fest, dass der Strom- und Gasmarkt weiterhin zersplittert ist und von angestammten Schlüsselunternehmen beherrscht wird; fordert die Behörden von Bosnien und Herzegowina auf, die Verkehrs- und Energieinfrastruktur auszubauen und dringend funktionierende Wertschöpfungsketten in den Bereichen Energie und Verkehr einzurichten; fordert Bosnien und Herzegowina auf, das neue EU-Paket für die Entwicklung der regionalen Konnektivität zu nutzen und die Vervollständigung des regionalen Energiemarktes im Einklang mit seinen Klimazielen voranzutreiben; spricht sich dafür aus, die Investitionen in Infrastrukturprojekte fortzuführen, durch die die Verkehrsverbindungen innerhalb des Landes und zwischen Bosnien und Herzegowina und seinen Nachbarländern verbessert werden; fordert, dass bei der Auswahl von Auftragnehmern die Ausschreibungsregeln und der Grundsatz der Transparenz beachtet werden, damit Machtmissbrauch und Korruption verhindert und die besten Angebote ausgewählt werden; unterstützt den Vorschlag, die Roaminggebühren auf dem westlichen Balkan zu senken;

46.

begrüßt die konstruktiven und stabilen bilateralen Beziehungen von Bosnien und Herzegowina mit seinen Nachbarn und die Unterzeichnung einer Reihe bilateraler Abkommen mit seinen Nachbarn; fordert die Stärkung gutnachbarlicher Beziehungen mit den Ländern in der Region, und weitere Anstrengungen, damit alle offenen bilateralen Streitigkeiten, etwa hinsichtlich des Verlaufs der Grenze zu Serbien und Kroatien, beigelegt werden können und so die Mitgliedschaft in europäischen Organisationen näherrückt;

47.

begrüßt die vom Staatspräsidium Bosnien und Herzegowinas angenommene außenpolitische Strategie des Landes für den Zeitraum 2018–2023, in der eindeutig festgeschrieben ist, dass die Mitgliedschaft in der EU zu den wichtigsten strategischen Zielen des Landes zählt; bedauert, dass der Grad der Einhaltung der Erklärungen der EU und der Entscheidungen des Rates zur gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik 2017 auf 61 % abgesunken ist; unterstreicht, dass bei der schrittweisen Angleichung an die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Ergebnisse erzielt werden müssen, und fordert erhebliche Verbesserungen in diesem Bereich, bei dem es sich um einen wesentlichen Faktor für eine Mitgliedschaft in der EU handelt; fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, den Entscheidungen des Rats Rechnung zu tragen und die einschränkenden Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Annexion der Krim durch Russland und den Ereignissen in der Ostukraine einzuführen, und beklagt in diesem Zusammenhang den vorsätzlichen Mangel an Zusammenarbeit seitens einiger politischer Akteure;

48.

stellt fest, dass der Einfluss fremder Mächte in Bosnien und Herzegowina im Zunehmen begriffen ist und ist fest davon überzeugt, dass ein stärkeres Engagement der EU für Bosnien und Herzegowina der beste Weg bleibt, um den Fortschritt hin zu europäischen Werten, Stabilität und Wohlstand im Land sicherzustellen; begrüßt die ständige Präsenz der EUFOR-Operation Althea im Land, die mit dem Kapazitätsaufbau und der Ausbildung der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina Unterstützung leistet und zur Abschreckungsfähigkeit beiträgt, mit der ein sicheres und stabiles Umfeld gewährleistet wird; begrüßt die Verlängerung des EUFOR-Mandats durch den UN-Sicherheitsrat bis November 2019;

49.

fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, für die strikte Angleichung an die EU-Normen und internationalen Normen und die entsprechenden politischen Ziele in den Bereichen Energie und Klimawandel zu sorgen; bedauert, dass die Bemühungen des Landes zur Bekämpfung des Klimawandels nicht über Erklärungen hinausgehen, während gleichzeitig Beschlüsse über die Planung neuer mit Kohle betriebener Wärmekraftwerke gefasst werden; fordert daher, dass Projekte und Pläne für neue Wasserkraftwerke aufgegeben werden, die umweltschädlich sind, von der Bevölkerung abgelehnt werden, nicht mit den Raumordnungsplänen auf lokaler Ebene oder Entitätsebene in Einklang stehen und nur Investoren zugutekommen;

50.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der VP/HR, dem Rat, der Kommission, dem Staatspräsidium von Bosnien und Herzegowina, dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina sowie den Regierungen und Parlamenten der Föderation Bosnien und Herzegowina, der Republika Srpska und des Distrikts Brčko sowie den Regierungen der zehn Kantone von Bosnien und Herzegowina zu übermitteln.

(1)  S/2018/416, 3.5.2018.

(2)  S/2018/974, 31.10.2018.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/90


P8_TA(2019)0098

Stand der Debatte über die Zukunft Europas

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zum Stand der Debatte über die Zukunft Europas (2018/2094(INI))

(2020/C 449/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta, das dazugehörige Zusatzprotokoll und die diesbezügliche überarbeitete Fassung,

gestützt auf Artikel 295 AEUV,

unter Hinweis auf die informelle Tagung der 27 Staats- und Regierungschefs der EU am 29. Juni 2016,

unter Hinweis auf die von 27 Mitgliedstaaten unterzeichnete Erklärung von Bratislava vom 16. September 2016 und den zugehörigen Fahrplan,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu der Haushaltskapazität für das Euro-Währungsgebiet (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 2017 zu dem Thema „Verfassungsmäßige, rechtliche und institutionelle Auswirkungen einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik: Möglichkeiten aufgrund des Vertrags von Lissabon“ (6),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 1. März 2017 (COM(2017)2025) und die fünf nachfolgenden Reflexionspapiere (COM(2017)0206, COM(2017)0240, COM(2017)0291, COM(2017)0315, COM(2017)0358),

unter Hinweis auf die Erklärung von Rom vom 25. März 2017,

unter Hinweis auf die Mitteilung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 über seine Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 6. Juli 2017 zum „Weißbuch der Kommission zur Zukunft Europas und darüber hinaus“ (7),

unter Hinweis auf die Entschließung des Ausschusses der Regionen vom 12. Mai 2017 zum Weißbuch der Kommission zur Zukunft Europas „Die EU der 27 im Jahr 2025 — Überlegungen und Szenarien“ (8),

unter Hinweis auf die verschiedenen Beiträge nationaler Parlamente zum Weißbuch der Kommission und zu den Reflexionspapieren zur Zukunft Europas,

unter Hinweis auf die Rede von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker vom 12. September 2018 zur Lage der Union 2018,

unter Hinweis auf die Rede von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker vom 13. September 2017 zur Lage der Union 2017 und seinen Fahrplan vom 24. Oktober 2017 für eine enger vereinte, stärkere und demokratischere Union (COM(2017)0650),

unter Hinweis auf die Rede des französischen Präsidenten Emmanuel Macron vom 26. September 2017 an der Sorbonne mit dem Titel „Initiative für Europa: ein souveränes, geeintes und demokratisches Europa“,

unter Hinweis auf die informelle Tagung der Staats- und Regierungschefs der EU in Tallinn am 29. September 2017,

unter Hinweis auf die Agenda der EU-Führungsspitzen, die auf der Tagung des Europäischen Rates am 19./20. Oktober 2017 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Proklamation des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 17. November 2017 zur europäischen Säule sozialer Rechte,

unter Hinweis auf den Fahrplan zur Vertiefung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) vom 6. Dezember 2017 (COM(2017)0821) und insbesondere auf den Vorschlag zur Einrichtung des Europäischen Währungsfonds (EWF) (COM(2017)0827), den Vorschlag zur Übernahme des Inhalts des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in das EU-Recht (COM(2017)0824) und die Mitteilung zu einem Europäischen Wirtschafts- und Finanzminister (COM(2017)0823),

unter Hinweis auf die Tagung des Europäischen Rates vom 14./15. Dezember 2017 sowie auf das Gipfeltreffen der EU-Führungsspitzen und die Euro-Gipfeltreffen, die am Rande der Ratstagung stattfinden,

unter Hinweis auf das Schreiben vom 20. Dezember 2017 von 26 nationalen Parlamenten aus 20 Mitgliedstaaten über die Transparenz der Beschlussfassung im Rat,

unter Hinweis auf die beim Gipfeltreffen der südlichen Länder der Europäischen Union (Zypern, Frankreich, Griechenland, Malta, Portugal und Spanien) verabschiedete Erklärung vom 10. Januar 2018 mit dem Titel „Die EU 2018 voranbringen“ sowie auf die Erklärung der Staaten der Visegrad-Gruppe (Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei) vom 26. Januar 2018 über die Zukunft Europas und auf die gemeinsame Erklärung europäischer Finanzminister aus Finnland, Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, den Niederlanden und Schweden vom 6. März 2018,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2018 mit dem Titel: „Europa hält, was es verspricht: wie wir die institutionelle Arbeit der Europäischen Union effizienter machen können“ (COM(2018)0095),

unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2018/234 der Kommission vom 14. Februar 2018 zur Stärkung des europäischen Charakters und der effizienten Durchführung der Wahlen 2019 zum Europäischen Parlament (9),

unter Hinweis auf die informelle Tagung der 27 Staats- und Regierungschefs vom 23. Februar 2018,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2016 (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zur Anwendung der die nationalen Parlamente betreffenden Bestimmungen des Vertrags (11),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 (COM(2018)0322),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2018)0325),

unter Hinweis auf den Gipfel zwischen der EU und den Westbalkanländern am 17. Mai 2018,

unter Hinweis auf den Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 16. Mai 2018 in der strategischen Untersuchung OI/2/2017/TE über die Transparenz der legislativen Tätigkeit des Rates,

unter Hinweis auf die Erklärung von Meseberg vom 19. Juni 2018,

unter Hinweis auf die Tagung des Europäischen Rates vom 28./29. Juni 2018,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2018 mit dem Titel „Nachdenken über Europa: Die Stimme der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Europäische Union“,

unter Hinweis auf die Erörterungen zur Zukunft Europas mit Staats- oder Regierungschefs am Sitz des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0427/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union ein einzigartiges Beispiel für supranationale Integration ist, die seit der bahnbrechenden Schuman-Erklärung vom 9. Mai 1950 langanhaltenden Frieden, Prosperität und Wohlstand gebracht hat; in der Erwägung, dass gemeinsame Sicherheit, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte und das Wohlergehen der Bevölkerung im Mittelpunkt der Bestrebungen und des Handelns der Europäischen Union stehen;

B.

in der Erwägung, dass neben vielen anderen der freie Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr, die einheitliche Währung, das Erasmus-Programm, die Regional-, Landwirtschafts- und Kohäsionspolitik sowie Horizont 2020 zu den zentralen Errungenschaften der Union gehören, die zum Wohlergehen der europäischen Bürger beitragen; in der Erwägung, dass die Union mit den geeigneten Befugnissen und Ressourcen ausgestattet werden muss, um den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts begegnen zu können;

C.

in der Erwägung, dass sich die Union in den letzten Jahren zahlreichen Krisen gegenübersah, die ihre Widerstandsfähigkeit und ihre Fähigkeit zum entschlossenen und geeinten Vorgehen auf die Probe gestellt haben;

D.

in der Erwägung, dass im Zeitraum 2014–2017 eine sozial ausgewogenere und wirksamere Geldpolitik und makroökonomische Politik betrieben wurden, etwa was die Sondermaßnahmen der Europäischen Zentralbank, die Flexibilität des Stabilitäts- und Wachstumspakts und die Investitionsoffensive für Europa betrifft, die zum wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung der EU beigetragen haben;

E.

in der Erwägung, dass Europa zwar die kritischsten Momente der Finanz- und Wirtschaftskrise eindämmen und teilweise überwinden konnte, dass allerdings noch wichtige und dringende Reformen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten im Bereich der wirtschaftlichen Steuerung im Allgemeinen und in Bezug auf das Euro-Währungsgebiet im Besonderen sowie hinsichtlich der weiteren Stärkung des Binnenmarkts und der Verbesserung und Entwicklung der Sozialstandards in unseren Wohlfahrtsstaaten anstehen;

F.

in der Erwägung, dass die EU angesichts der zahlreichen internen und externen gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen, denen sie sich in einem instabilen und komplexen globalen Umfeld gegenübersieht, insbesondere in Bezug auf Migration, Bevölkerungsrückgang, Terrorismus, Sicherheit, Klimawandel, Umweltprobleme, die Bewahrung einer multilateralen Weltordnung, die Vollendung der WWU, Globalisierung, einen freien, fairen und auf Regeln beruhenden internationalen Handel, Außenpolitik und Verteidigung, Ausgestaltung der sozialen Säule, Bekämpfung von EU-feindlichem Populismus sowie von Intoleranz und Fremdenfeindlichkeit, im Sinne von Artikel 2 und 3 EUV und der Charta der Grundrechte einen neuen Geist der Zusammenarbeit und Solidarität zwischen ihren Mitgliedstaaten wiederbeleben sollte, während das im Vertrag von Lissabon verankerte Ziel der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas weiterhin das Handeln der Union leiten sollte, um die europäische Integration weiter zu stärken und diese Herausforderungen wirksam in Angriff zu nehmen;

G.

in der Erwägung, dass das Parlament sehr besorgt ist über das Aufkommen populistischer, fremdenfeindlicher und antieuropäischer Bewegungen in ganz Europa; in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Bemühungen zur Verteidigung und Förderung der demokratischen Werte, der Gründungsprinzipien und der Ziele der europäischen Integration intensivieren müssen;

H.

in der Erwägung, dass das Referendum im Vereinigten Königreich im Juni 2016, in dessen Folge das Land am 29. März 2017 seine Absicht kundgetan hat, aus der Europäischen Union auszutreten, die Debatte über die Zukunft der Union intensiviert hat; in der Erwägung, dass die Verhandlungen über den geplanten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU das hohe Maß an gegenseitiger Abhängigkeit der Mitgliedstaaten, die Tatsache, wie sehr wir alle auf gemeinsame Instrumente und Strategien angewiesen sind, und die Kosten eines Austritts deutlich gemacht haben;

I.

in der Erwägung, dass die Intensivierung der Debatte über die Zukunft Europas ihren Niederschlag nicht nur in den Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2017 über die Zukunft Europas findet, sondern auch in der Erklärung und dem Fahrplan von Bratislava, dem Weißbuch der Kommission zur Zukunft Europas, der Erklärung von Rom, der auf der Tagung des Europäischen Rates im Oktober 2017 angenommenen Agenda der EU-Führungsspitzen und in verschiedenen Beiträgen einzelner Mitgliedstaaten oder von Gruppen von Mitgliedstaaten, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie in den Plenardebatten im Europäischen Parlament unter Beteiligung von Staats- und Regierungschefs über die Zukunft Europas, in interparlamentarischen Ausschusssitzungen und in der Veranstaltung von Bürgerdialogen und -konsultationen durch verschiedene Institutionen, Organe und Mitgliedstaaten;

J.

in der Erwägung, dass aus der Parlameter-Umfrage, die zwischen dem 8. und 26. September 2018 durchgeführt wurde, hervorgeht, dass 62 % der Befragten die Mitgliedschaft ihres Landes positiv bewerten und dass 68 % der Befragten der Auffassung sind, dass die Mitgliedschaft in der EU für ihr Land von Vorteil ist, wobei dies der höchste seit 1983 gemessene Wert ist;

K.

in der Erwägung, dass die Werte und Grundsätze, auf denen die Union beruht, einen Rahmen definieren, mit dem sich jeder europäische Bürger identifizieren kann, unabhängig von den politischen oder kulturellen Unterschieden, die mit der nationalen Identität verbunden sind;

L.

in der Erwägung, dass die bevorstehende Wahl zum Europäischen Parlament die Chance bietet, eine Bilanz der Debatte über die Zukunft Europas zu ziehen, und zwar auch im Hinblick auf die wichtigsten institutionellen Prioritäten des Europäischen Parlaments, der Kommission und des Rates für die neue Amtszeit;

M.

in der Erwägung, dass die EU in Anbetracht der Art und des Umfangs der vor ihr liegenden Herausforderungen eine besonders wichtige Phase ihres Aufbaus durchläuft, und in der Erwägung, dass diese Herausforderungen nur durch Zusammenarbeit sowie verstärkte und bessere Integration und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bewältigt werden können, indem die geltenden Bestimmungen des Vertrags von Lissabon vollständig ausgeschöpft und die Verträge anschließend einer Reform unterzogen werden, damit der institutionelle Entscheidungsprozess verbessert und ein angemessenes Gleichgewicht bei der Verteilung der Zuständigkeiten sichergestellt wird;

N.

in der Erwägung, dass institutionelle Reformen darauf abzielen sollten, die Entscheidungsprozesse demokratischer zu gestalten und die Transparenz der Beschlussfassung und die Rechenschaftspflicht der Union und ihrer Organe zu verbessern; in der Erwägung, dass es im Hinblick auf diese Ziele ein geeigneter und günstiger Zeitpunkt ist, eine bedeutsame Bürgerbeteiligung beim europäischen Projekt zu fördern, Konsultationen zu veranstalten und einen regelmäßigen Dialog mit Bürgern und repräsentativen Verbänden voranzutreiben, was auch den Vorgaben von Artikel 11 EUV entspricht;

O.

in der Erwägung, dass die Union eine festere Regierungsstruktur samt einer verstärkten demokratischen Kontrolle durch das Parlament benötigt, um den Herausforderungen von heute und morgen zu begegnen; in der Erwägung, dass Transparenz und Integrität aufseiten der Organe und Einrichtungen der EU von grundlegender Bedeutung sind, damit die Bürger Vertrauen aufbauen;

P.

in der Erwägung, dass die gemeinsame französisch-deutsche Erklärung von Meseberg eine Reihe von Überlegungen und Vorschläge beinhaltet, um die europäische Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der wirtschaftspolitischen Steuerung, zu stärken;

Q.

in der Erwägung, dass die Förderung einer europäischen Dimension von Kultur und Bildung für die Stärkung der europäischen Bürgerschaft von entscheidender Bedeutung ist, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass die Union unter einem Wissensdefizit leidet, das dazu führt, dass die Leistungen der EU von den jüngeren Generationen meistens als Selbstverständlichkeit angesehen werden;

1.

weist darauf hin, dass in den Entschließungen des Europäischen Parlaments über die Zukunft Europas vom 16. Februar 2017 die Bedeutung des einheitlichen institutionellen Rahmens und der Gemeinschaftsmethode hervorgehoben wird und mehrere Vorschläge und Initiativen empfohlen werden, die für die europäische Integration besonders wichtig sind und zur Gestaltung der europäischen Zukunft beitragen können;

2.

betont, dass die Europäische Union die auf sie zukommenden Herausforderungen durch die verstärkte und bessere politische Integration unter uneingeschränkter Achtung und Förderung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der demokratischen Grundsätze und durch die Zusammenarbeit in Angriff nehmen muss; betont, dass die Bürger sich ein Europa wünschen, das ihre Rechte, ihren Wohlstand und ihr Sozialmodell auf der Grundlage einer gemeinsamen Souveränität wahrt, wofür eine angemessene politische Integration erforderlich ist; legt den Staats- und Regierungschefs nahe, diesen Weg in einem erneuerten Geist der Solidarität und Zusammenarbeit fortzusetzen;

3.

weist darauf hin, dass die Staats- und Regierungschefs, die im Rahmen der Debatten über die Zukunft Europas im Plenum vor dem Parlament gesprochen haben, ausnahmslos eingeräumt haben, dass es notwendig ist, die Herausforderungen der Zukunft gemeinsam in Angriff zu nehmen und das, was nur gemeinsam erreicht werden kann, besser zu bewerkstelligen;

4.

bekräftigt seine Auffassung, dass die differenzierte Integration weiterhin allen Mitgliedstaaten offenstehen und als Methode für eine Vertiefung der europäischen Integration und Solidarität dienen muss, wenngleich dies nicht mit der Vorstellung eines Europa „à la carte“ verwechselt werden darf; betont, dass in der derzeitigen Debatte über die differenzierte Integration jede Wahrnehmung der Schaffung einer Mitgliedschaft erster und zweiter Klasse innerhalb der Union vermieden werden muss;

5.

weist darauf hin, dass eine differenzierte Integration kein Mittel zur Verringerung der politischen Integration sein darf;

6.

betont, dass die Krise zu einem Ungleichgewicht zwischen den wichtigsten Organen der Union geführt hat und dass der Europäische Rat sein politisches Initiativrecht zum Nachteil des Initiativrechts der Kommission ausübt und dabei die zwischenstaatliche Methode stärkt; ist allerdings der Ansicht, dass die Gemeinschaftsmethode für die Arbeitsweise der Union am besten geeignet ist; weist auf die zahlreichen vom Parlament in diesem Zusammenhang verabschiedeten Entschließungen hin und fordert den Europäischen Rat erneut auf, die Grenzen seiner Befugnisse, wie sie insbesondere in Artikel 15 EUV verankert sind, uneingeschränkt zu achten;

7.

bekräftigt, dass die Einstimmigkeit, die die Verträge in einigen grundlegenden Fragen vorschreiben, in wichtigen Momenten und bei wichtigen Beschlüssen ein nahezu unüberwindbares Hindernis ist, und spricht sich daher in Bezug auf Beschlussfassungsverfahren für den Grundsatz der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit (BQM) im Rat und bei der Gesetzgebung für die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens in allen Bereichen, wo dies möglich ist, aus; weist darauf hin, dass dies im Rahmen der bestehenden Verträge mithilfe der verschiedenen Überleitungsklauseln oder, im Fall der Verstärkten Zusammenarbeit, durch Anwendung von Artikel 333 AEUV erreicht werden kann;

8.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Ankündigung von Präsident Juncker in seinen Reden zur Lage der Union vom 13. September 2017 und 12. September 2018, er beabsichtige, die Anwendung einer BQM im Rat in bestimmten spezifischen Politikfeldern vorzuschlagen, bedauert jedoch, dass die Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) nicht zu den aufgeführten Themen gehört;

9.

begrüßt insbesondere, dass die Kommission vorgeschlagen hat, die BQM in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) im Zusammenhang mit den Standpunkten bei Menschenrechtsfragen in internationalen Foren, Beschlüssen zur Festlegung von Sanktionsregelungen und Beschlüssen zur Aufnahme oder Umsetzung von zivilen Missionen als Reaktion auf Krisen im Ausland zu nutzen, da die Beschlussfassung beschleunigt und die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wirkungsvoller gestaltet werden sollte und die Union mit einer Stimme sprechen muss;

10.

schlägt erneut vor, den Rat zu einer echten, mit dem Parlament gleichrangigen Legislativkammer umzuwandeln, wie dies auch in seiner Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch die Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon skizziert wurde, und die Transparenz der Entscheidungsprozesse zu stärken; verweist in diesem Zusammenhang auf den Sonderbericht der Bürgerbeauftragten über die Transparenz des Rechtsetzungsverfahrens im Rat und auf das Schreiben der COSAC-Delegationen vom 20. Dezember 2017, in denen — im Einklang mit ähnlichen diesbezüglichen Forderungen des Parlaments — insbesondere vom Rat und von informellen Gremien wie der Euro-Gruppe mehr Transparenz beim politischen Entscheidungsprozess eingefordert wird;

11.

ist der Auffassung, dass es verschiedene Optionen gibt, um die Kommission flexibler zu gestalten, indem die Struktur und die Arbeitsmethoden des Kollegiums der Kommissionsmitglieder etwa an die Benennung der für eine Reihe von Politikfeldern zuständigen Vizepräsidenten oder an die Benennung von leitenden und nachrangigen Kommissionsmitgliedern angepasst wird;

12.

weist darauf hin, dass das Parlament im Rahmen der bestehenden Verträge zwar kein förmliches Recht auf gesetzgeberische Initiativen besitzt, dass es die Kommission allerdings darum ersuchen kann, geeignete Vorschläge zu Themen vorzulegen, die seiner Auffassung nach einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erfordern, und erinnert die Kommission gemäß Artikel 10 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) an ihre Verpflichtung, Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen für Rechtsakte der Union unverzüglich und ausführlich zu prüfen; weist überdies darauf hin, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung zudem Bestimmungen über die interinstitutionelle jährliche und mehrjährige Programmplanung umfasst, wodurch das Parlament mit einem zusätzlichen Instrument versehen wird, die Legislativagenda zu steuern;

13.

weist auf seinen Vorschlag hin, demzufolge bei einer möglichen künftigen Überarbeitung der Verträge das Recht auf gesetzgeberische Initiative auch dem Parlament als direkter Vertretung der Unionsbürger zugewiesen werden könnte;

14.

besteht darauf, dass die Kontrollbefugnis des Parlaments und insbesondere dessen Untersuchungsrecht gestärkt werden und dass es mit spezifischen, tatsächlichen und klar umrissenen Befugnissen ausgestattet wird;

15.

nimmt den Bericht der Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ vom 10. Juli 2018 zur Kenntnis, in dem Empfehlungen für eine neue Arbeitsweise mit Blick auf Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgelegt werden; ist der Auffassung, dass viele dieser Empfehlungen, insbesondere in Bezug auf die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Union und im Hinblick auf die wünschenswerte Reform des Frühwarnsystems, bereits vom Parlament hervorgehoben wurden; erinnert an die Feststellung der Taskforce, dass in allen bestehenden Tätigkeitsbereichen der EU ein Mehrwert verzeichnet wird, und macht darauf aufmerksam, dass die Taskforce folglich keine durch den Vertrag verliehenen Befugnisse oder Politikbereiche aufführt, die ganz oder teilweise endgültig an die Mitgliedstaaten rückübertragen werden sollten;

16.

begrüßt die Empfehlungen der verschiedenen Organe, die eine aktivere Rolle der nationalen Parlamente einfordern, insbesondere wenn es darum geht, das Handeln ihrer Regierungen in den Organen der EU zu kontrollieren; weist ebenfalls auf die zentrale Rolle der Behörden vor Ort und insbesondere der regionalen Parlamente hin, die über Gesetzgebungsbefugnisse verfügen;

17.

betont, wie wichtig die Zusammenarbeit auf interinstitutioneller Ebene ist, wobei die in den Verträgen verankerten Vorrechte jedes Organs geachtet werden müssen und diese Zusammenarbeit mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung einen neuen Rahmen erhalten hat, und unterstreicht, dass die Vereinfachung ein laufender Prozess ist, mit dem die Verfahren auf Unionsebene leichter verständlich gestaltet werden sollen, um sicherzustellen, dass die Meinungen aller einschlägigen Interessenträger berücksichtigt werden, und um letztendlich die Teilhabe der Bürger an der Arbeit der Europäischen Union zu erleichtern;

18.

begrüßt die gemeinsame Proklamation zur Annahme der europäischen Säule sozialer Rechte, die vom Rat, vom Parlament und von der Kommission auf dem Göteborger Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum unterzeichnet wurde; weist darauf hin, dass die Zuständigkeiten und die für die Säule erforderlichen Instrumente hauptsächlich in den Händen von lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft liegen, während das Europäische Semester einen Rahmen bereitstellt, um die Leistung der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang im Auge zu behalten; weist in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass sich der soziale Dialog als unverzichtbares Instrument zur Verbesserung der Politik und der Rechtsetzung der EU und zur Stärkung von deren gesellschaftlichen Legitimität erwiesen hat;

19.

merkt an, dass die soziale Säule nicht verbindlich und deshalb als solche nicht in der Lage ist, den Fokus der EU von wirtschaftlichen, binnenmarktpolitischen und haushaltspolitischen Maßnahmen auf sozialpolitische Ziele zu verschieben; weist darauf hin, dass die Union durch die in Artikel 9 AEUV verankerte horizontale Sozialklausel verpflichtet ist, die Auswirkungen der EU-Rechtsvorschriften auf die Sozialstandards und die Beschäftigung sorgsam zu prüfen und die Sozialpartner dabei in geeigneter Weise zu konsultieren;

20.

betont, dass der Umweltschutz angesichts der gegenwärtigen Umweltschädigung für die EU hohe Priorität haben und in sämtlichen Politikbereichen und Maßnahmen der Union durchgängig berücksichtigt werden muss; unterstreicht, dass die EU wirksame Maßnahmen ergreifen sollte, um Treibhausgasemissionen zu verringern und den Anteil erneuerbarer Energieträger am Energiemix sowie Energieeinsparungen zu erhöhen, sodass ein Niveau erreicht wird, das für die Verwirklichung der im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele erforderlich ist;

21.

fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die revidierte Europäische Sozialcharta und das Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit (SEV Nr. 78) zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

22.

betont, wie wichtig es ist, die Vertiefung und Vollendung der WWU fortzusetzen, um zum Erhalt der Stabilität der gemeinsamen Währung und zur Steigerung der Konvergenz der Wirtschafts-, Fiskal- und Arbeitsmarktpolitik und der sozialen Standards zwischen den Mitgliedstaaten beizutragen; bekräftigt, dass abgesehen von Dänemark, das über eine Ausnahmeregelung verfügt, jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Euro einzuführen; befürwortet weitere Schritte bei der Entwicklung des ESM;

23.

betont in diesem Zusammenhang, dass entschiedenes politisches Engagement, effiziente Steuerung und demokratische Rechenschaftspflicht auf europäischer und nationaler Ebene erforderlich sind, insbesondere eine parlamentarische Kontrolle in den verschiedenen Phasen des Europäischen Semesters sowohl durch das Europäische Parlament als auch durch die nationalen Parlamente, um die wirtschafts- und finanzpolitische Steuerung des Euro-Währungsgebiets mit einer verstärkten gesellschaftlichen, ökonomischen und demokratischen Legitimität zu versehen und die Befolgung der Empfehlungen der Union zu verbessern;

24.

bekräftigt seinen in seiner Entschließung vom 16. Februar 2017 zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union bekundeten Standpunkt, wonach die Finanz- und Wirtschaftspolitik in eine „gemeinsame Zuständigkeit“ der Union und der Mitgliedstaaten umgewandelt werden sollte;

25.

nimmt die Annäherung der Standpunkte Frankreichs und Deutschlands hinsichtlich der angedachten Haushaltskapazität für das Euro-Währungsgebiet zur Kenntnis; bekräftigt seine Auffassung, dass eine solche Kapazität innerhalb des EU-Rahmens entwickelt werden sollte;

26.

nimmt den Vorschlag der Kommission für eine Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion zur Kenntnis und erörtert derzeit neue Haushaltsinstrumente, die der Stabilisierung dienen;

27.

nimmt den Vorschlag der Kommission für ein Reformhilfeprogramm zur Kenntnis; betont, wie wichtig es ist, die Mitentscheidungs- und Kontrollbefugnisse des Parlaments bei der Verwendung von EU-Mitteln nicht zu schwächen; ist besorgt darüber, dass im Zeitraum 2011–2017 nur 9 % der länderspezifischen Empfehlungen vollständig umgesetzt wurden; nimmt die Konvergenzfazilität zur Kenntnis, die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit nachhaltiger Fiskal- und Wirtschaftspolitik einen Anreiz bieten und sie dabei unterstützen wird, Reformen umzusetzen und die Kriterien für die Einführung des Euro zu erfüllen;

28.

begrüßt das künftige Programm „InvestEU“ und betont, dass die Investitionslücke in der EU durch den Fonds weiter verringert werden sollte; befürwortet Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, darunter in das Kulturerbe, durch die Wachstum, Investitionen und Beschäftigung angekurbelt werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Unternehmen mit geringer und mittlerer Marktkapitalisierung und Unternehmen der Sozialwirtschaft liegen sollte, und die somit zur Verbesserung der Lebensbedingungen, zu einer gerechteren Einkommensverteilung und zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union beitragen;

29.

nimmt die Mitteilung der Kommission zu einem Europäischen Wirtschafts- und Finanzminister zur Kenntnis; weist darauf hin, dass die parlamentarische Rechenschaftslegung auf europäischer Ebene verbessert werden könnte, indem das Amt des für Wirtschaft zuständigen Vizepräsidenten der Kommission mit dem Amt des Vorsitzenden der Eurogruppe verschmolzen wird;

30.

ist der Ansicht, dass der künftige EU-Haushalt europäischen Mehrwert im Hinblick auf die sozioökonomischen Auswirkungen fördern, die Modernisierung der politischen Maßnahmen der EU unterstützen, die Finanzierung für neue Herausforderungen sicherstellen und weiterhin zu wirtschaftlicher und sozialer Konvergenz und Kohäsion zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten beitragen sollte, um die europäische Solidarität, Stabilität, Gleichheit und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu stärken, auch im Hinblick auf die Verpflichtungen der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris, die Achtung und Förderung der Grundwerte gemäß Artikel 2 und 3 EUV sicherstellen und unter Berücksichtigung der Arbeit der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ mit neuen Eigenmitteln ausgestattet werden sollte;

31.

begrüßt, dass mit dem Vorschlag der Kommission zu den Eigenmitteln, wie vom Europäischen Parlament gefordert, tatsächliche neue Eigenmittel eingeführt werden, bedauert jedoch, dass keine anderen möglichen Einnahmequellen eingeführt wurden; äußert Bedenken hinsichtlich des Vorschlags der Kommission zum mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2021–2027, da er nicht genügend finanzielles Engagement für die Bewältigung der gegenwärtigen und der neu anstehenden Herausforderungen der EU aufweist; bedauert die Haltung einiger Mitgliedstaaten, die sich weigern, der EU mehr Mittel zur Verfügung zu stellen, obwohl ein allgemeines Einvernehmen darüber besteht, dass es gilt, sich neuen Herausforderungen und Verantwortungen zu stellen, und dass folglich mehr finanzielle Mittel benötigt werden; stellt fest, dass Ausgaben auf EU-Ebene Einsparungen auf nationaler Ebene zeitigen können, indem Überschneidungen verhindert und Größenvorteile erzielt werden;

32.

betont, wie wichtig es ist, die wirtschaftliche und soziale Aufwärtskonvergenz im Verfahren des Europäischen Semesters zu gewährleisten; weist auf die Bedeutung der Einführung der europäischen Säule sozialer Rechte hin; stellt fest, dass das Europäische Semester gestärkt und gestrafft wurde; hebt jedoch hervor, dass eine bessere Einbindung der nationalen Parlamente dazu beitragen würde, die nationale Eigenverantwortung zu stärken, was zu einer besseren Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen und somit zu einer Verbesserung des Verfahrens des Europäischen Semesters führen würde; weist darauf hin, dass es in erster Linie in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, eine angemessene und nachhaltige Fiskal- und Wirtschaftspolitik zu wählen;

33.

bedauert, dass bislang seiner Forderung nach einem im Mitentscheidungsverfahren zu verabschiedenden Konvergenzkodex zur Schaffung eines wirksameren Rahmens für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik praktisch nicht Folge geleistet wurde; räumt zwar ein, dass das Europäische Semester inzwischen gestrafft worden ist, weist jedoch darauf hin, dass das Parlament außerdem eine interinstitutionelle Vereinbarung zur Ausstattung des Parlaments mit mehr Befugnissen im Rahmen des Europäischen Semesters gefordert hat; weist in diesem Zusammenhang auf seinen Vorschlag im Sinne seiner Entschließung über die Anwendung der die nationalen Parlamente betreffenden Bestimmungen des Vertrags von Lissabon hin, die Haushaltsplanung auf nationaler und europäischer Ebene während des gesamten Verfahrens besser zu koordinieren, damit sowohl das Europäische Parlament als auch die nationalen Parlamente besser in das Europäische Semester einbezogen werden;

34.

betont, dass es wichtig ist, sich für die Vollendung der Bankenunion einzusetzen, und dass Offenheit und Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten, die sich an der Bankenunion beteiligen, sichergestellt werden müssen; weist darauf hin, dass die Vollendung der Bankenunion, einschließlich eines europäischen Einlagenversicherungssystems und einer fiskalischen Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds, ebenso fortgesetzt werden muss wie Maßnahmen zur Risikominderung;

35.

begrüßt die von der Kommission im Rahmen der Überprüfung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) vorgelegten Vorschläge zur Bekämpfung der Geldwäsche; legt dem Rat nahe, die legislativen Verhandlungen mit dem Parlament vor Ablauf dieser Wahlperiode abzuschließen, da die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche verstärkt werden müssen, damit künftig verhindert wird, dass sich Finanzinstitute aktiv an Geldwäsche beteiligen;

36.

fordert die Kommission auf, mithilfe der Europäischen Aufsichtsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt zu ermitteln und abzubauen und zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes beizutragen; ist der Ansicht, dass eine der wichtigsten Prioritäten der Kommission darin bestehen sollte, die EU-Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen;

37.

fordert die Kommission auf, sofern angemessen und auf Einzelfallbasis als Legislativinstrument für Rechtsvorschriften für die Bankenunion und Finanzdienstleistungen vorzugsweise Verordnungen statt Richtlinien zu wählen, um zu vermeiden, dass es zu einer Fragmentierung kommt und dass Aufsichtsbehörden sich mit unterschiedlichen nationalen Regelungen befassen müssen;

38.

hebt hervor, dass die Kapitalmarktunion dringend vollendet werden muss; betont, dass tiefe und gut integrierte Kapitalmärkte die Bankenunion ergänzen, da sie einen Beitrag zu privater Risikoteilung leisten, was die wirtschaftliche Konvergenz erhöht, hilft, zukünftige Schocks abzufedern, und möglicherweise zu einer besser dem Bedarf entsprechenden Allokation von Mitteln führt; fordert eine umfassende Studie über den am besten geeigneten Rahmen, um der raschen Entwicklung von Finanzdienstleistungen besser Rechnung zu tragen; betont, dass ein besserer Zugang zu zusätzlichen Finanzierungsquellen für Jungunternehmen und KMU besonders hilfreich wäre, da hierdurch ihr solides Wachstum und ihre nachhaltige Entwicklung gefördert würde;

39.

begrüßt die bisher unternommenen Arbeiten und sieht es als erforderlich an, die umfassende Prüfung des geltenden Mehrwertsteuerrechts fortzusetzen; weist nachdrücklich darauf hin, dass eine verstärkte Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung unbedingt erforderlich ist; nimmt die Arbeit der Kommission bezüglich einer fairen Besteuerung der digitalen Wirtschaft zur Kenntnis;

40.

fordert alle Organe und Einrichtungen der EU, darunter die Kommission, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und den einheitlichen Aufsichtsmechanismus, auf, ihre Kommunikationsbemühungen noch weiter zu verstärken, damit sie ihre Arbeit besser erläutert und die den EU-Bürgern zur Verfügung stehenden Informationen verbessert;

41.

hebt hervor, dass Europa weltweit eine sinnstiftende Kraft ist und auch künftig sein sollte, indem es seine Werte, den Multilateralismus und das Völkerrecht achtet; ruft in Erinnerung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die größten Geldgeber in der internationalen Entwicklungshilfe sind;

42.

begrüßt den Beschluss des Rates über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ), die Koordinierte jährliche Überprüfung der Verteidigung (CARD) und den Europäischen Verteidigungsfonds als wichtige Schritte auf dem Weg zu einer gemeinsamen Verteidigungspolitik und weist auf die Vorschläge einiger Mitgliedstaaten zu einem EU-Sicherheitsrat und einer Europäischen Interventionsinitiative hin; bekräftigt seine Forderung nach der Einrichtung eines ständigen Rates der Verteidigungsminister unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) und betont die Bedeutung der angemessenen demokratischen Rechenschaftslegung über die in diesem Bereich getroffenen Entscheidungen sowie das Erfordernis verstärkter Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten in dieser Hinsicht;

43.

begrüßt die Stärkung des Katastrophenschutzverfahrens der Union, und fordert erneut die Schaffung eines europäischen Katastrophenschutzkorps, da die geltenden Verträge hierfür eine gute Grundlage bieten;

44.

ruft in Erinnerung, dass der Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention noch aussteht; fordert außerdem die Aufnahme der Bestimmungen des Euratom-Vertrags in den EUV und AEUV;

45.

bedauert das mangelnde Einvernehmen zwischen den Mitgliedstaaten über die Prioritäten und die Umsetzung einer umfassenden Migrationspolitik auf EU-Ebene, die es unter anderem gestatten würde, die Migrationsströme zu lenken und zu regulieren, die EU-Außengrenzen wirksamer zu kontrollieren, mit den Herkunfts- und Transitländern zusammenzuarbeiten und die Achtung der Grundrechte der Migranten und Asylsuchenden zu garantieren; betont, dass die von den Mitgliedstaaten an den Tag gelegten offenkundigen Interessengegensätze sowie die von den Bürgern zum Ausdruck gebrachte Unzufriedenheit überwunden werden müssen, damit das europäische Aufbauwerk nicht gefährdet wird, das von der Instrumentalisierung des Migrationsthemas durch die euroskeptischen Parteien unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen wird;

46.

weist erneut auf seinen Standpunkt zur Überarbeitung des Dublin-Systems hin; betont ferner, wie wichtig es ist, seine Partnerschaft mit Afrika zu stärken, und nimmt die Mitteilung der Kommission vom 12. September 2018 mit dem Titel „Mehr legale Wege nach Europa — unentbehrliche Komponente einer ausgewogenen, umfassenden Migrationspolitik“ (COM(2018)0635) zur Kenntnis;

47.

betont, wie wichtig es ist, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) durch eine gute Mittelausstattung unterstützt wird; erinnert daran, dass die GAP für die Geschichte der Europäischen Union eine wichtige Rolle gespielt hat; weist darauf hin, dass sie eine grundlegende Rolle bei der Sicherstellung dynamischer ländlicher Regionen und einer sicheren Nahrungsmittelversorgung spielt; stellt fest, dass die bevorstehende Reform der GAP eine Gelegenheit ist, stärker auf die Verwirklichung ihrer Ziele hinzuarbeiten; weist darauf hin, dass die GAP einer der ältesten Politikbereiche ist und auch weiterhin einer der wichtigsten und am stärksten integrierten Politikbereiche bleiben muss und dass sie auch künftig zur Gestaltung Europas durch eine stärkere Integration, den Schutz der Umwelt und durch Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit für die E-Bürger beitragen wird; weist darauf hin, dass die Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums ein großes Potenzial hinsichtlich der Erbringung öffentlicher Güter besitzen; betont, dass die Landwirtschaft der EU eine wesentliche Rolle bei der Ernährung der Weltbevölkerung spielt und 46 Millionen Menschen einen Arbeitsplatz bietet; hebt die Rolle der GAP bei der Erhaltung der Intaktheit und der Qualität der Böden, des Wassers und anderer natürlicher Ressourcen hervor; betont, dass die Landwirtschaft eine entscheidende Rolle hinsichtlich der Prioritäten der Europäischen Union, nämlich die Auswirkungen des Klimawandels einzudämmen und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, spielt; betont, dass eine reformierte GAP mit einer guten Mittelausstattung wichtig ist, damit die vielen Herausforderungen angegangen werden können, mit denen sich die Europäische Union künftig konfrontiert sehen wird; unterstreicht, dass es bei der GAP nicht nur um Landwirtschaft und Landwirte geht, sondern auch darum, die ländlichen Gemeinschaften im weiteren Sinne, in denen die Landwirte tätig sind, zu unterstützen und zu entwickeln;

48.

betont, dass die gemeinsame Handelspolitik angesichts ihrer mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Leben der Bürger ein Eckpfeiler der EU-Außenpolitik bleiben und der Europäischen Union helfen muss, sich an ihre neue Rolle in einer Welt mit mehreren internationalen Vorreitern anzupassen; fordert den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst nachdrücklich auf, in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:

a)

Stärkung der gemeinsamen Handelspolitik durch ihre Einbindung in den umfassenderen politischen Rahmen; Übernahme einer Führungsrolle in der Welthandelspolitik auf multilateraler und bilateraler Ebene;

b)

Wegbereitung für die Verteidigung eines offenen, auf Vorschriften beruhenden, gerechten und nachhaltigen entwicklungsorientierten Welthandelssystems, Sicherstellung, dass Unternehmen in der EU weltweit unter gleichen Bedingungen und im Rahmen vorhersehbarer Bestimmungen, eines fairen Wettbewerbs und festgelegter Verpflichtungen tätig sein können, zu denen die konstruktive Arbeit an einem gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union in zwischenstaatlichen Verhandlungen der Vereinten Nationen über die Haftung für Menschenrechtsverletzungen und die Förderung der Rechenschaftspflicht von Unternehmen und verbindlicher Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Liefer- und Produktionsketten zählen;

c)

uneingeschränkte und umgehende Information des Parlaments über die Verhandlungen und das Mandat des Rates, auch durch Umsetzung internationaler Abkommen, mit dem Ziel, die Wahrnehmung seiner Befugnisse und Vorrechte sicherzustellen; Vereinfachung und Straffung der Verhandlungsverfahren und Stärkung der parlamentarischen Kontrolle in diesem Verfahren; Steigerung der Transparenz gegenüber den EU-Bürgern durch Veröffentlichung der Verhandlungsleitlinien (Mandate) für Handelsabkommen vor Aufnahme der Verhandlungen; uneingeschränkte Achtung der Vertragsbestimmungen und der jüngsten EU-Rechtsprechung, wonach die gemeinsame Handelspolitik ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union ist;

d)

systematische Aufnahme von Kapiteln über digitalen Handel, KMU, verbindlichen und durchsetzbaren Handel und nachhaltige Entwicklung sowie von Bestimmungen zur Gleichstellung der Geschlechter in Handelsabkommen und Übernahme einer Führungsrolle bei diesen Fragen in multilateralen Diskussionen; Verteidigung des Schutzes der Daten der EU-Bürger;

e)

Stärkung der Kohärenz der gemeinsamen Handelspolitik mit der GASP, der europäischen Entwicklungspolitik und der Klimapolitik mit dem Ziel, die Werte und Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 5 EUV und Artikel 21, 207 und 208 AEUV unter uneingeschränkter Wahrung des Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik zu garantieren;

49.

ist der Ansicht, dass die Europäische Union auch künftig den internationalen Handel fördern und gleichzeitig die Sozial-, Arbeitnehmer- und Umweltstandards schützen sollte; warnt vor Handelskriegen, bei denen es ausschließlich Verlierer gibt und die die politischen und die sicherheitspolitischen Spannungen verschlimmern;

50.

weist auf Artikel 17 Absatz 7 EUV hin, in dem es heißt: „Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament“: betont seine Entschlossenheit, das Verfahren der Kür von „Spitzenkandidaten“ bei der Wahl des nächsten Kommissionspräsidenten gemäß dem Vertrag von Lissabon fortzusetzen, und begrüßt die Unterstützung der Kommission und einiger Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht; betont, dass beim Prozess der Einsetzung des Kommissionspräsidenten eine ordnungsgemäße Konsultation des Parlaments von größter Bedeutung ist, da es nach den Wahlen den Kandidaten bestimmt, der von der Mehrheit seiner Mitglieder unterstützt werden kann, und das Ergebnis seiner internen Beratungen dem Europäischen Rat übermittelt; erinnert daran, dass der Kandidat von einer der europäischen politischen Parteien als Spitzenkandidat benannt worden sein muss und vor den Europawahlen einen Wahlkampf für das Amt des Kommissionspräsidenten geführt haben muss; vertritt die Ansicht, dass sich dies als bewährte Praxis erwiesen und die gesellschaftliche Legitimität der Wahl zum Europäischen Parlament und die supranationale Rolle des Europäischen Parlaments als Repräsentant der europäischen Bürgerschaft und der europäischen Demokratie gestärkt hat; weist erneut warnend darauf hin, dass das Parlament bereit ist, jeden Kandidaten im Verfahren zur Einsetzung des Kommissionspräsidenten abzulehnen, der im Vorfeld der Europawahlen nicht zum Spitzenkandidaten ernannt wurde;

51.

bedauert die häufige und weitverbreitete Verlockung, unpopuläre Entscheidungen Brüssel zuzuschreiben und die nationalen Behörden von der Verantwortung für ihre Politik freizusprechen, da dieses unfaire und opportunistische Verhalten Europa Schaden zufügt, antieuropäische Stimmungen und antieuropäischen Nationalismus fördert und die EU-Organe diskreditiert; ist außerdem der Ansicht, dass falsche Zuschreibungen dem Imperativ der Rechenschaftspflicht des Regierungshandelns zuwiderlaufen; betont, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften maßgeblich dafür ist, dass die Politik der Europäischen Union Ergebnisse liefert und das gegenseitige Vertrauen zwischen ihr, den Mitgliedstaaten und den Bürgern gefördert wird; äußert sich besorgt über das Verhalten von Mitgliedstaaten, die dies willentlich unterlassen;

52.

hält es für geboten, dass die gesellschaftlichen und die ökologischen Auswirkungen der Maßnahmen der EU solider bewertet werden, indem unter anderem den Kosten eines Verzichts auf EU-politisches legislatives Handeln Rechnung getragen wird;

53.

betont, dass das Augenmerk vor allem auf das Verwaltungsrecht der EU gelegt werden muss, worauf auch in seiner Entschließung vom 9. Juni 2016 hingewiesen wird, in der eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung der Europäischen Union gefordert wurde (13);

54.

hebt hervor, dass der öffentliche europäische Raum als demokratische supranationale Sphäre gestärkt werden muss; betont, dass die großen Herausforderungen, denen sich Europa stellen muss, aus einem europäischen und nicht allein aus einem nationalen Blickwinkel und unter uneingeschränkter Wahrung der in den Artikeln 10 und 11 EUV verankerten Bestimmungen in Angriff genommen und diskutiert werden müssen; weist darauf hin, dass die europäische Demokratie aus diesem Grund die transnationale Dimension ihrer Ziele und Herausforderungen stärker hervorheben und gleichzeitig eine europäische Bürgerschaft fördern muss, die auf den gemeinsamen Werten der Europäischen Union basiert, sowie mittels einer stärkeren Vermittlung von Kenntnissen über die EU-Organe, eines gesellschaftlichen Rahmens, bei dem auf Beratung und Teilhabe gesetzt wird, und einer stärker europäisch und weniger national ausgerichteten Kampagne für die 2019 anstehenden Europawahlen;

55.

begrüßt den bei den Verhandlungen über den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union von der EU verfolgten Ansatz und hebt die bemerkenswerte Geschlossenheit hervor, welche die EU-Organe und die Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringen; weist darauf hin, dass der Verlauf der Verhandlungen gezeigt hat, wie außergewöhnlich komplex derartige Entscheidungen sind;

56.

betont einmal mehr, dass weder die nationale Souveränität noch die Subsidiarität als Rechtfertigung oder Legitimation dienen können, wenn ein Mitgliedstaat systematisch die Grundwerte der Europäischen Union missachtet, die für die Verfassung der einleitenden Artikel der europäischen Verträge maßgeblich waren, welche alle Mitgliedstaaten aus freien Stücken gebilligt und zu deren Einhaltung sie sich verpflichtet haben; betont ferner, dass die Achtung dieser Werte für den Zusammenhalt des europäischen Projekts, die Rechte aller Europäer und das notwendige gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten wesentlich ist; ersucht die Kommission erneut, zügig einen Vorschlag zu unterbreiten, mit dem sie seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte nachkommt;

57.

ruft in Erinnerung, dass die europäischen Organe dem Gerichtshof (verbundene Rechtssachen C-8/15 P bis C-10/15 P (14)) zufolge die Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta auch dann achten und einhalten müssen, wenn sie außerhalb des Rechtsrahmens der EU handeln;

58.

weist erneut darauf hin, dass im Hinblick auf die Debatte über die Zukunft Europas erwogen werden muss, wie das EU-Haushaltssystem reformiert werden könnte, um einen angemessenen Haushalt aufzustellen, damit die Finanzierung geplanter Maßnahmen gewährleistet werden kann, und um ein besseres Gleichgewicht zwischen Vorhersehbarkeit und Flexibilität herzustellen, und wie am besten erreicht werden kann, dass die Finanzierungsregelungen insgesamt nicht komplexer als nötig sind, um die politischen Ziele der Union zu verwirklichen und Rechenschaftspflicht sicherzustellen; vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen erforderlichenfalls stärker von bestimmten Vorbedingungen abhängig gemacht werden müssen, ohne dass dabei die Funktionsfähigkeit der Programme gefährdet wird, um eine tatsächliche Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei den Ausgaben der Union sicherzustellen;

59.

hält es für geboten, den Schwerpunkt insbesondere auf eine wirksamere Verwendung der Mittel und auf demokratische Verfahren zur Kontrolle des EU-Haushalts zu legen; fordert alle EU-Organe auf, ihre Verfahren und Praktiken zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu verbessern und aktiv zu einem ergebnisorientierten Entlastungsverfahren beizutragen; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass das Entlastungsverfahren ein unerlässliches Instrument für die demokratische Rechenschaftspflicht gegenüber den EU-Bürgern darstellt, und erinnert an die diesbezüglichen Schwierigkeiten, die wiederholt aufgetreten sind und die auf die mangelnde Kooperation des Rates zurückzuführen sind; besteht darauf, dass der Rat in demselben Umfang rechenschaftspflichtig und transparent sein muss wie die anderen Organe; betont, dass es hier keine Ausnahmen geben sollte;

60.

weist darauf hin, dass Korruption schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich zieht und eine ernsthafte Bedrohung für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und öffentliche Investitionen darstellt; weist darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, das Geld der europäischen Steuerzahler gegen Betrug und andere illegale Aktivitäten zu schützen, die die finanziellen Interessen der Union schädigen könnten;

61.

bekräftigt, dass die EU in Anbetracht des derzeitigen Stands des Aufbauwerks alle Möglichkeiten zur Gewährleistung der uneingeschränkten Anwendung des Vertrags von Lissabon ausschöpfen muss; weist darauf hin, dass eine anschließende Überarbeitung der Verträge auf einem Konvent beruhen sollte, der aufgrund der Zusammensetzung der vertretenen Parteien die Beteiligung aller gewährleistet, eine Plattform für die Reflexion und den Dialog mit den Interessenträgern und Bürgern bietet und dazu dient, die verschiedenen Beiträge der Organe und sonstigen Gremien der Europäischen Union zum Prozess der Überlegungen zur Zukunft Europas sowie die entsprechenden Vorschläge, die von den Staats- und Regierungschefs, den nationalen Parlamenten und der Zivilgesellschaft unterbreitet wurden oder aus Bürgerkonsultationen hervorgegangen sind, zu diskutieren und Schlussfolgerungen daraus zu ziehen;

62.

hebt hervor, dass der Prozess des Nachdenkens über die Zukunft Europas bereits mit den verschiedenen Standpunkten des Parlaments, des Europäischen Rates und der Kommission zur Reform der EU begonnen hat; bedauert, dass trotz dieser Standpunkte nur unbedeutende Reformen angestrebt werden; hebt hervor, dass das Parlament und die Kommission nach ihrer Neukonstituierung an die in der vorausgehenden Wahlperiode geleistete Arbeit anknüpfen und ihre Tätigkeit auf der Grundlage der unterbreiteten Vorschläge aufnehmen sollten;

63.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162.

(2)  ABl. C 242 vom 10.7.2018, S. 24.

(3)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 215.

(4)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 201.

(5)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 235.

(6)  ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 125.

(7)  ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 11.

(8)  ABl. C 306 vom 15.9.2017, S. 1.

(9)  ABl. L 45 vom 17.2.2018, S. 40.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0056.

(11)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0186.

(12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)  ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 126.

(14)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. September 2016, Ledra Advertising Ltd und andere gegen Europäische Kommission und Europäische Zentralbank, ECLI:EU:C:2016:701.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/102


P8_TA(2019)0111

Gegenbewegung gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zur Erfahrung von Gegenreaktionen gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU (2018/2684(RSP))

(2020/C 449/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Erfahrung von Gegenreaktionen in Bezug auf die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU (O-000135/2018 — B8-0005/2019),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf Artikel 8 und 153 (über die Gleichstellung von Männern und Frauen), Artikel 10 und 19 (über Nichtdiskriminierung) und Artikel 6, 9 und 168 (über Gesundheit) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 2 und 3, in denen der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern und Nichtdiskriminierung als zentraler Wert der Europäischen Union verankert ist,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte, insbesondere auf Artikel 21 (über Nichtdiskriminierung), 23 (über die Gleichheit von Männern und Frauen) und 35 (über Gesundheitsschutz),

unter Hinweis auf die im September 1995 verabschiedete Erklärung von Peking und die zugehörige Aktionsplattform sowie die Internationale Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (Konferenz von Kairo) von September 1994 und ihr Aktionsprogramm sowie auf die Ergebnisse der entsprechenden Überprüfungskonferenzen,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),

unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des von der Kommission organisierten Jährlichen Kolloquiums über die Grundrechte 2017 „Frauenrechte in turbulenten Zeiten“,

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es sich bei den Gegenreaktionen um Widerstand gegen den fortschreitenden sozialen Wandel, Rückschritte bei den erworbenen Rechten oder die Aufrechterhaltung eines nicht egalitären Status quo handeln kann und dass Gegenreaktionen gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter besonders besorgniserregend sind; in der Erwägung, dass ein solcher Widerstand unabhängig von der sozialen Herkunft oder dem Alter ausgeübt werden kann, sowohl formeller als auch informeller Natur sein kann und passive oder aktive Strategien umfassen kann, um weiteren Fortschritten entgegenzuwirken, indem versucht wird, Gesetze oder politische Strategien zu ändern, durch die letztendlich die erworbenen Rechte der Bürger eingeschränkt würden; in der Erwägung, dass dies mit der Verbreitung von Fake News und schädlichen stereotypen Ansichten verbunden ist;

B.

in der Erwägung, dass es sich bei den Rechten der Frau um Menschenrechte handelt;

C.

in der Erwägung, dass der Grad der Gleichstellung der Geschlechter oft ein Anhaltspunkt und ein erster Warnhinweis für eine sich verschlechternde Situation der Menschenrechte und Werte einschließlich Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in einer Gesellschaft ist; in der Erwägung, dass Anstrengungen zur Einschränkung oder Aushöhlung von Frauenrechten oft ein Anzeichen eines umfassenderen gesellschaftlichen Konflikts sind;

D.

in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten im Rahmen des Völkerrechts und der EU-Verträge Verpflichtungen zur Achtung, zur Gewährleistung, zum Schutz und zur Durchsetzung der Grundrechte und der Rechte der Frauen eingegangen sind;

E.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundwert der EU ist; in der Erwägung, dass das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein in den Verträgen verankertes Grundrecht ist und in den gesetzlichen Regelungen, in der Praxis, in der Rechtsprechung sowie im täglichen Leben gleichermaßen gelten sollte;

F.

in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 8 AEUV „darauf [hinwirkt], Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern“; in der Erwägung, dass die Aufgabe, solche Ungleichheiten zu beseitigen, in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

G.

in der Erwägung, dass der Gleichstellungsindex anhaltende Ungleichheiten mit nur geringfügigen Fortschritten zwischen 2005 und 2015 verzeichnet; in der Erwägung, dass es in allen Mitgliedstaaten noch erheblicher Verbesserungen bedarf, um Gesellschaften zu schaffen, in denen die Geschlechter gleichgestellt sind und Frauen und Männer in allen Lebens- und Arbeitsbereichen gleichermaßen repräsentiert, respektiert und sicher sind; in der Erwägung, dass von der Gleichstellungspolitik, die sich positiv auf die gesamte Gesellschaft auswirkt, alle Menschen profitieren; in der Erwägung, dass es einen Rückschritt bedeutet, wenn im Bereich Frauenrechte keine Fortschritte mehr erzielt werden;

H.

in der Erwägung, dass der Zugang zur Chancengleichheit für Frauen und Männer die Grundlage bei der Schaffung einer Gleichstellungspolitik bilden sollte und gleichzeitig Frauen und Männer dabei unterstützt werden sollten, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren;

I.

in der Erwägung, dass Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter und bei der Förderung der Rechte der Frau nicht automatisch oder linear erfolgen; in der Erwägung, dass der Schutz und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter kontinuierliche Anstrengungen verlangen;

J.

in der Erwägung, dass die Diskriminierung von Frauen vielerlei Formen annehmen kann, wie etwa strukturelle, arbeitsplatzbezogene und wirtschaftliche Diskriminierung, die im Verborgenen und stillschweigend erfolgen kann, weil sie so allgegenwärtig ist;

K.

in der Erwägung, dass in diesem Jahrzehnt eine sichtbare und organisierte Offensive auf globaler und europäischer Ebene gegen die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frauen stattfindet, und zwar auch in der EU und insbesondere in einer Reihe von Mitgliedstaaten;

L.

in der Erwägung, dass diese Gegenreaktion auch auf EU-Ebene zu beobachten ist und dass der Umstand, dass die Kommission zu Beginn der laufenden Wahlperiode beschlossen hat, die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter, die sie bisher umgesetzt hat, nicht weiterzuverfolgen, bedauerlich ist;

M.

in der Erwägung, dass die Hauptziele dieser Gegenreaktion gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter länderübergreifend übereinzustimmen scheinen und Kernbereiche des institutionellen und politischen Rahmens für die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau umfassen, darunter Gender Mainstreaming, Sozial- und Arbeitsschutz, Bildung, sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte, Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Gewalt, Rechte von LGBTI+-Personen, Präsenz von Frauen in politischen Entscheidungspositionen und Arbeitsbereichen sowie angemessene Finanzierung von Frauenorganisationen sowie anderen Menschenrechtsorganisationen und -bewegungen; in der Erwägung, dass einige Personen und Organisationen, die Menschenrechte untergraben, mit ihren Aktionen darauf abzielen, dass bestehende Rechtsvorschriften über die grundlegenden Menschenrechte in Bezug auf Sexualität und Fortpflanzung, einschließlich des Rechts auf Zugang zu modernen Formen der Empfängnisverhütung, assistierten Reproduktionstechniken oder sicheren Abtreibungen, die Gleichstellung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- oder intersexuellen Personen (LGBTI+), den Zugang zur Stammzellenforschung und das Recht, das Geschlecht ohne Angst vor rechtlichen Folgen zu ändern, gekippt werden;

N.

in der Erwägung, dass Frauen besonders stark von prekärer Arbeit und verschiedenen Formen atypischer Beschäftigung betroffen sind; in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquoten im Zeitraum 2008–2014 aufgrund der schweren Wirtschaftskrise in der EU gestiegen sind und im Jahr 2014 die Arbeitslosenquote von Frauen (10,4 %) noch immer höher lag als diejenige von Männern (10,2 %); in der Erwägung, dass sich die derzeitige Wirtschaftskrise zwar in der gesamten Europäischen Union, vor allem jedoch in ländlichen Gebieten auswirkt, die unter einem verheerenden Ausmaß an Arbeitslosigkeit, Armut und Abwanderung leiden, wovon insbesondere Frauen betroffen sind;

O.

in der Erwägung, dass Frauenorganisationen, Frauengruppen und Menschen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen, in den letzten zehn Jahren bei der Weiterentwicklung und Umsetzung der Frauenrechte als Katalysatoren und Vorreiter bei rechtlichen und politischen Entwicklungen fungiert haben; in der Erwägung, dass sie beim Zugang zu Finanzmitteln aufgrund restriktiver Kriterien und des Verwaltungsaufwands sowie eines zunehmend feindseligen Umfelds, das es ihnen nicht mehr ermöglicht, ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse wirksam wahrzunehmen, mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert sind;

P.

in der Erwägung, dass zahlreiche Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Istanbul nach wie vor weder ratifiziert noch umgesetzt haben und dass es von staatlicher Seite auferlegte Beschränkungen für den Zugang zu den sexuellen und reproduktiven Rechten innerhalb der Europäischen Union gibt;

Q.

in der Erwägung, dass es in der ersten Jahreshälfte 2018 in mehreren Mitgliedstaaten Gegenreaktionen gegen das Übereinkommen von Istanbul gegeben hat, die den Weg für Hassreden, insbesondere gegen LGBTI+-Personen, ebneten; in der Erwägung, dass diesen Reaktionen weder im Rat noch im Europäischen Rat entgegengewirkt wurde;

R.

in der Erwägung, dass der Europarat 2017 davor warnte, dass die sexuellen und reproduktiven Rechte von Frauen gefährdet sind, da mehrere Mitglieder beabsichtigten, die Rechtsvorschriften über den Zugang zu Abtreibung und Verhütung zu beschränken; in der Erwägung, dass der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) und der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen im August 2018 eine gemeinsame Erklärung abgaben, in der sie betonten, dass der Zugang zu sicheren und legalen Abtreibungen sowie zu damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Informationen wesentliche Aspekte der reproduktiven Gesundheit von Frauen seien, und die Länder aufforderten, von Rückschritten bei den sexuellen und reproduktiven Rechten von Frauen und Mädchen, die ihr Leben und ihre Gesundheit gefährden, abzusehen; in der Erwägung, dass das Parlament die Verweigerung des Zugangs zu sicheren und legalen Abtreibungen als eine Form der Gewalt gegenüber Frauen zur Kenntnis genommen hat;

S.

in der Erwägung, dass die Organisationen, die sich der Bekämpfung der sexuellen und reproduktiven Rechte von Frauen verschrieben haben, in einigen Mitgliedstaaten uneingeschränkte Unterstützung seitens der jeweiligen Regierungen erhalten, die ihnen öffentliche Mittel bereitstellen, mithilfe derer sie ihre Aktionen auf internationaler und europäischer Ebene in koordinierter Weise organisieren können;

T.

in der Erwägung, dass Aufklärung über Beziehung, Sexualität und die Gleichstellung der Geschlechter, die den Standards der Weltgesundheitsorganisation für Sexualerziehung und deren Aktionsplan für sexuelle und reproduktive Gesundheit genügt, nicht in allen Mitgliedstaaten Teil des Bildungsangebots ist, weswegen dieser Bildungsbereich den internationalen Leitlinien nicht gerecht wird; in der Erwägung, dass der zunehmende Widerstand gegen derartige Bildungsprogramme und die Stigmatisierung der daran teilnehmenden Personen durch bestimmte politische Bewegungen, bei denen der Widerstand oft auf Desinformationskampagnen bezüglich des Inhalts der Sexualerziehung in vielen Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, welche der Bereitstellung dieser informativen, wichtigen und umfassenden Bildungsmaßnahmen für alle Menschen im Weg stehen, beunruhigend ist;

U.

in der Erwägung, dass jahrhundertealte patriarchale Strukturen weltweit für die Unterdrückung von Frauen sowie ihren Rechten und die Aufrechterhaltung der Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern sorgen; in der Erwägung, dass die Überwindung dieser Strukturen die Auseinandersetzung mit verschiedenen Machtpositionen und -mechanismen weltweit voraussetzt;

V.

in der Erwägung, dass die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und Investitionen in Frauen der gesamten Gesellschaft zugutekommen, da Frauen, die über wirtschaftliche Ressourcen und Führungsmöglichkeiten verfügen, in Gesundheit, Ernährung, Bildung und Wohlbefinden ihrer Kinder und Familien investieren;

1.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich weiterhin energisch für die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte der Frau und die Rechte von LGBTI+-Personen, einschließlich der Rechte der schutzbedürftigsten Minderheiten, einzusetzen und ihnen Vorrang einzuräumen; erinnert alle Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung, die Rechte der Frau zu wahren und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern; fordert, dass jene Diskurse und Aktionen, mit denen die Rechte, die Selbstbestimmung und die Emanzipation von Frauen in allen Bereichen untergraben werden, umfassend verurteilt werden; stellt fest, dass ein wirksamer Weg zur Bekämpfung der Gegenreaktion darin besteht, die auf Rechten beruhende Gleichstellung der Geschlechter proaktiv voranzutreiben und Gender Mainstreaming insgesamt zu fördern;

2.

stellt fest, dass Art, Intensität und Auswirkungen der Gegenreaktionen auf die Rechte von Frauen in den einzelnen Ländern und Regionen unterschiedlich ausfallen und sich in einigen Fällen auf Rhetorik beschränken, während sie in anderen Fällen in Form von Maßnahmen und Initiativen konkretisiert worden sind; in der Erwägung, dass die Gegenreaktionen jedoch in fast allen Mitgliedstaaten zu beobachten sind; ist der Ansicht, dass sie auch von Debatten und politischen Optionen geprägt sind;

3.

weist darauf hin, dass die Unabhängigkeit von Frauen durch die soziale und wirtschaftliche Emanzipation eine arbeitsorientierte Politik erfordert, die zur Bekämpfung der erheblichen Ungleichheiten und Diskriminierungen am Arbeitsplatz beiträgt, die Erhöhung der Löhne und die Regulierung der Arbeit und Arbeitszeit fördert, jegliche Form von prekären Beschäftigungsverhältnissen bekämpft und untersagt sowie das Recht auf Kollektivverhandlungen verteidigt;

4.

stellt fest, dass Frauen, die Minderheiten, etwa in Bezug auf die Geschlechtsidentität, das Geschlecht, die ethnische Zugehörigkeit oder die Religion, angehören, am stärksten von diesen Gegenreaktionen betroffen sind;

5.

betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter nicht erreicht werden kann, wenn nicht alle Frauen über gleiche Rechte verfügen, einschließlich Frauen aus religiösen und ethnischen Minderheitengruppen, die mit intersektionalen Ungleichheiten konfrontiert sind;

6.

verurteilt die Umdeutung und Neuausrichtung von Gleichstellungspolitik auf Familien- und Mütterpolitik, die in einigen Mitgliedstaaten stattfindet; weist darauf hin, dass sich dies nur auf spezifische Gruppen bezieht und nicht mit einem inklusiven Ansatz einhergeht; weist außerdem darauf hin, dass diese Politik keinen nachhaltigen Strukturwandel zum Ziel hat, der zu einer nachhaltigen Verbesserung der Rechte der Frauen und der Gleichstellung führen würde;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Rechte von Frauen und LGTBI+-Personen geschützt und als Gleichstellungsgrundsätze im Rahmen von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit anerkannt werden; ist jedoch der Auffassung, dass die rechtliche Verankerung der Rechte der Frau nicht ausreicht, um die Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen, sondern dass sie nur erreicht werden kann, wenn die Mitgliedstaaten die betreffenden Gesetze verabschieden und letztendlich umsetzen und durchsetzen, um die Rechte der Frauen umfassend zu schützen; bedauert, dass die Rechte der Frau nicht ganzheitlich als ein Leitprinzip aller nationalen und europäischen politischen Strategien in Verbindung mit einem entsprechenden Haushalt behandelt werden; ist der Auffassung, dass die Verhütung von Gegenreaktionen durch Bildung der Schlüssel zu Investitionen ist; ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das öffentliche Bewusstsein für die Bedeutung und den Nutzen der Wahrung der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Beseitigung von Geschlechterstereotypen für die Gesellschaft zu schärfen und die Entwicklung und Verbreitung faktengestützter Studien und Informationen in diesem Bereich weiter zu unterstützen;

8.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich an die betreffenden internationalen Verträge und Übereinkommen sowie an die in ihren Grundrechten verankerten Grundsätze zu halten, um die Achtung und Stärkung der Rechte von Minderheiten und Frauen, einschließlich der Rechte auf sexuelle und reproduktive Gesundheit und der Gleichstellung der Geschlechter im Allgemeinen, zu gewährleisten;

9.

betont, dass es bei der Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich schädlicher traditioneller Praktiken und geschlechtsspezifischer Gewalt, weiterhin zahlreiche Herausforderungen zu bewältigen gilt; ist besorgt über die verschiedenen Formen der Gewalt, die sich verschärft haben, wie sexistische und LGBTI-phobe Hassreden, Frauenfeindlichkeit und Gewalt im Internet, einschließlich Belästigung und Stalking, sowie Gewalt gegen Frauen am Arbeitsplatz oder im Zusammenhang mit Menschenhandel und Prostitution; weist darauf hin, dass für Frauen und Mädchen angesichts geschlechtsspezifischer Gewalt Präventiv- und Schutzmaßnahmen ergriffen und die Täter vor Gericht gestellt werden müssen, wobei sicherzustellen ist, dass Frauenhäuser angemessen finanziert, mit Personal ausgestattet und unterstützt werden; weist darauf hin, dass die Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Opfer, der Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung und der Richtlinie gegen den Menschenhandel von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass der Mangel an vergleichbaren Daten behoben werden muss, um die politischen Entscheidungsträger angemessen über diese neuen Entwicklungen zu informieren; spricht sich dafür aus, dass weiterhin Sensibilisierungskampagnen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten durchgeführt werden;

10.

fordert seine Mitglieder auf, während der Plenarsitzungen sexistische Hetze nicht zu tolerieren und die Geschäftsordnung zu diesem Zweck um ein entsprechendes Verbot zu ergänzen;

11.

bekräftigt seine Forderung, wonach im Europäischen Parlament die bestmöglichen Maßnahmen zur Bekämpfung sexuelle Belästigung ergriffen werden sollten, um eine echte Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen; fordert die Durchführung einer externen Prüfung, um die besten Betriebsvorschriften zu ermitteln, um eine verpflichtende Schulung zum Thema „Respekt und Würde am Arbeitsplatz“ für alle Mitarbeiter des Parlaments, einschließlich der Mitglieder, einzuführen, und um die beiden Ausschüsse, die für den Umgang mit Belästigungen zuständig sind, so umzugestalten, dass sie aus unabhängigen Sachverständigen bestehen und dem Grundsatz der Gleichstellung Rechnung tragen;

12.

erachtet die Zusammenarbeit mit Männern als einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen;

13.

verurteilt die Kampagne gegen das Übereinkommen von Istanbul, das sich gegen Gewalt gegen Frauen richtet, und die Fehlinterpretation des Übereinkommens; ist besorgt über die Ablehnung der Null-Toleranz-Politik gegenüber Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Gewalt, für die es einen starken internationalen Konsens gibt; weist darauf hin, dass die Grundsätze der Menschenrechte, Gleichheit, Autonomie und Würde in ihrem Wesen in Frage gestellt werden; fordert den Rat auf, die Ratifizierung und vollständige Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul durch die EU abzuschließen und sich für seine Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten einzusetzen;

14.

stellt fest, dass häusliche Gewalt in einigen Mitgliedstaaten als die am weitesten verbreitete Form von Gewalt erachtet wird, und zeigt sich besorgt über die zunehmende Zahl von Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind;

15.

verurteilt die Zunahme der Gewalt gegen Frauen, die aus den alarmierenden Zahlen von Tötungsdelikte in schockierender Weise hervorgeht;

16.

stellt fest, dass Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, trotz der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt oft nur begrenzten Zugang zur Justiz und zu einem angemessenen Schutz haben und dass die Gesetze schlecht um- und durchgesetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Opfer geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt geschlechtsspezifische Rechtshilfe erhalten, um zu verhindern, dass sie erneut zu Opfern werden und die Täter straffrei bleiben, und um die Meldehäufigkeit solcher Straftaten zu verbessern;

17.

weist auf die besorgniserregende Tendenz des schrumpfenden Spielraums für die Zivilgesellschaft weltweit und auch in Europa und der zunehmenden Kriminalisierung, Bürokratisierung und Mittelkürzung bei Organisationen, die sich für Grundrechte einsetzen, einschließlich bei Frauenrechtsorganisationen und -aktivisten, hin;

18.

bekundet seine nachdrückliche Unterstützung und Solidarität für die weit verbreiteten Initiativen, einschließlich Basisinitiativen, in deren Rahmen mit Unterstützung von Frauenorganisationen und -bewegungen die Gleichstellung der Geschlechter gefordert wird; betont, dass es einer kontinuierlichen finanziellen Unterstützung bedarf, um sicherzustellen, dass ihre Arbeit fortgesetzt werden kann; fordert daher eine Erhöhung der Mittel der Mitgliedstaaten und der EU für die diesen Organisationen zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente; betont, dass der Zugang zu diesen Mitteln mit weniger Bürokratie verbunden sein muss und nicht diskriminierend sein darf, was die Ziele und Tätigkeiten der Organisationen betrifft;

19.

ist daher besorgt über die Nachricht, dass die Mittel, die Frauenrechtsorganisationen und Frauenhäusern in vielen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, gekürzt wurden,;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende finanzielle Mittel bereitzustellen, damit Instrumente zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt, insbesondere Gewalt gegen Frauen, eingesetzt werden können;

21.

weist auf die Tendenz in einigen Mitgliedstaaten hin, eine parallele Landschaft von nichtstaatlichen Organisationen aufzubauen, die aus regierungsnahen Einzelpersonen und Organisationen besteht; betont die Bedeutung einer kritischen, vielfältigen Landschaft von nichtstaatlichen Organisationen für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie für die Entwicklung der Gesellschaft als Ganzes;

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Mechanismen für die Verteilung, Überwachung und Bewertung der Finanzierung zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie geschlechterdifferenziert und an die Probleme angepasst sind, mit denen einzelne Organisationen und Bewegungen, insbesondere kleine und mittlere, bei einer Gegenreaktion konfrontiert sind, und gegebenenfalls Instrumente wie geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung anzuwenden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Mittel für den Schutz und die Förderung der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Rechte, in der EU und weltweit aufzustocken;

23.

fordert die Kommission auf, Frauenorganisationen in jenen Ländern, in denen es zu einem systemischen Entzug von Finanzmitteln und Angriffen durch Organisationen der Zivilgesellschaft kommt, direkt und mit Finanzmitteln in erheblicher Höhe zu unterstützen, um sicherzustellen, dass Dienstleistungen, mit denen Frauen und ihre Rechte geschützt und unterstützt werden, ohne Unterbrechung angeboten werden, und einen Überblick über die Finanzmittel zu erstellen, um sicherzustellen, dass im Rahmen der Auszahlung von EU-Mitteln durch die Mitgliedstaaten Organisationen unterstützt werden, deren Tätigkeiten und Dienstleistungen diskriminierungsfrei, inklusiv und auf die Opfer ausgerichtet sind und nicht zu einer Verfestigung von geschlechtsspezifischen Stereotypen, traditionellen Geschlechterrollen oder Intoleranz führen;

24.

hält Prostitution für eine schwere Form der Gewalt und Ausbeutung;

25.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die derzeitige Lage in Bezug auf die Prostitution in der EU bewertet wird, in deren Rahmen ein Netz von Menschenhändlern vom Binnenmarkt profitiert, und finanzielle Mittel für Programme bereitzustellen, die es Opfern von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung ermöglichen, aus der Prostitution zu entkommen;

26.

fordert die Kommission auf, die Förderung und Verbesserung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Rechte in die nächste Strategie für die öffentliche Gesundheit aufzunehmen;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Kürzungen bei der Planung in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter, bei öffentlichen Dienstleistungen und insbesondere bei der Bereitstellung der Gesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit einzustellen und umzukehren;

28.

bedauert, dass in einigen Mitgliedstaaten die Dauer des Mutterschaftsurlaubs durch wirtschaftliche Aspekte bestimmt wird, ohne dass soziale und gesundheitliche Faktoren berücksichtigt werden, die Frauen und Kinder betreffen; erinnert daran, dass der Schutz der mit Mutterschaft und Vaterschaft verbundenen Rechte sowie der elterlichen Rechte mit dem Schutz der Arbeitnehmerrechte und der Arbeitsplatzsicherung einhergeht;

29.

weist darauf hin, dass die Sicherstellung der Gleichstellung der Geschlechter und die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles mit erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Vorteilen für Familien und die Gesellschaft verbunden sind;

30.

fordert gezielte Initiativen zur Stärkung der wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen und zur Bekämpfung der Geschlechtertrennung und des Zugangs von Frauen zu den Arbeitsmärkten, insbesondere in den Bereichen Unternehmertum von Frauen, Digitalisierung und MINT, um die digitale Kluft zwischen den Geschlechtern zu beseitigen;

31.

betont, dass Frauen gestärkt und in die Lage versetzt werden müssen, an Entscheidungsprozessen und Führungsaufgaben teilzuhaben, um negative Stereotype zu überwinden;

32.

fordert, dass konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern, das sich negativ auf die soziale und wirtschaftliche Stellung der Frauen auswirkt; betont, dass die Verteidigung und aktive Anwendung von Kollektivverhandlungen, die Erhöhung der Löhne, das Verbot aller Formen von prekären Beschäftigungsverhältnissen und die Regulierung der Arbeitnehmerrechte von entscheidender Bedeutung sind, um das geschlechtsspezifische Lohngefälle auszugleichen;

33.

betont, dass die nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Datenerhebung in Bereichen wie informelle Beschäftigung, Unternehmertum, Zugang zu Finanzmitteln, Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, Gewalt gegen Frauen und unbezahlte Arbeit weiter verbessert werden muss; betont, dass hochwertige Daten und Nachweise für eine sachkundige und faktengestützte Politikgestaltung erhoben und genutzt werden müssen;

34.

bedauert, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung in der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027 nicht als horizontaler Grundsatz anerkannt wurde, und fordert den Rat auf, die Verordnung dringend zu ändern und damit sein Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter zu bekräftigen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Haushaltsplanung dahingehend einen geschlechterorientierten Ansatz zu verfolgen, dass explizit nachverfolgt wird, welcher Anteil öffentlicher Mittel Frauen zugutekommt, und der Gegenreaktion gegen die Gleichstellung entgegenzuwirken, indem sichergestellt wird, dass mit allen Maßnahmen zur Mobilisierung von Ressourcen sowie mit der Zweckwidmung von Ausgaben die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird;

35.

stellt fest, dass Gender Mainstreaming Teil einer übergreifenden Strategie zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ist, und betont deshalb, dass das Engagement der Organe der EU in diesem Bereich von allergrößter Bedeutung ist; bedauert in diesem Zusammenhang, dass keine EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2016-2020 angenommen wurde, wobei das strategische Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter zu einem Arbeitsdokument der Dienststellen herabgestuft wurde; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, eine EU-Strategie für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter zu verabschieden;

36.

fordert den Rat nachdrücklich auf, die Blockade der Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften (die sogenannte Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten) aufzuheben, um das erhebliche Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern bei der Entscheidungsfindung in Wirtschaftsfragen auf höchster Ebene zu überwinden;

37.

fordert den Rat nachdrücklich auf, die Blockade der Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung außerhalb von Beschäftigung und Beruf unabhängig von Alter, Behinderung, sexueller Ausrichtung oder Religion aufzuheben, die darauf abzielt, den Schutz vor Diskriminierung durch einen horizontalen Ansatz ausweiten;

38.

bekräftigt seine Forderung an die Kommission, die Neufassung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (1) zu überarbeiten, und fordert angemessene legislative Folgemaßnahmen auf der Grundlage der Empfehlung der Kommission über Lohntransparenz von 2014, um das noch immer bestehende geschlechterspezifische Lohngefälle zu beseitigen;

39.

bedauert, dass die Arbeit an der Mutterschutzrichtlinie ausgesetzt wurde;

40.

fordert die Kommission auf, einen kohärenten und umfassenden Fahrplan für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und den Schutz der Gleichberechtigung von Frauen, einschließlich der Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, auszuarbeiten;

41.

fordert die Kommission auf, die Förderung und den Stand der Gleichstellung der Geschlechter in den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung des institutionellen, politischen und rechtlichen Rahmens genau zu überwachen;

42.

äußert seine Besorgnis darüber, dass die Gegner der reproduktiven Rechte und der Selbstbestimmung von Frauen insbesondere in einigen Mitgliedstaaten erheblichen Einfluss auf das nationale Recht und die nationale Politik ausgeübt haben mit dem Ziel, die mit der Gesundheit verbundenen und die reproduktiven Rechte von Frauen zu untergraben, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu Familienplanung und Verhütung, und das Recht auf Abtreibung einzuschränken oder aufzuheben; bekräftigt, dass Maßnahmen zum Schutz von Mutterschaft und Elternschaft ergriffen werden müssen, um eine zuverlässige Unterstützung am Arbeitsplatz und einen zuverlässigen Sozialschutz sowie Maßnahmen zur Bereitstellung von Infrastrukturen für die Unterstützung von Familien, Vorschuleinrichtungen und häuslicher Betreuung von kranken oder älteren Menschen zu gewährleisten;

43.

kritisiert den Missbrauch des Feminismus und des Kampfs für Frauenrechte für rassistische Hetze;

44.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass allen jungen Menschen Bildungsangebote in den Bereichen Sexualerziehung und Beziehungen bereitgestellt werden; ist der Ansicht, dass breiter angelegte Bildungsstrategien ein wichtiges Instrument sind, um allen Formen von Gewalt, insbesondere geschlechtsspezifischer Gewalt und vor allem bei Jugendlichen, vorzubeugen;

45.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

(1)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/109


P8_TA(2019)0112

Politische Herausforderungen und Strategien gegen frauenspezifische Krebserkrankungen und damit zusammenhängende Begleiterkrankungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu politischen Herausforderungen und Strategien gegen frauenspezifische Krebserkrankungen und damit zusammenhängende Begleiterkrankungen (2018/2782(RSP))

(2020/C 449/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 8, 9, 10 und 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Charta von Paris, die am 4. Februar 2000 auf dem ersten Weltgipfel gegen Krebs in Paris angenommen wurde (1),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2003 zur Krebsfrüherkennung (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juni 2009 über Maßnahmen zur Krebsbekämpfung: Europäische Partnerschaft (COM(2009)0291),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 23. September 2014 zu der Umsetzung ihrer Mitteilung vom 24. Juni 2009 über Maßnahmen zur Krebsbekämpfung: Europäische Partnerschaft und auf den zweiten Bericht über die Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2003 zur Krebsfrüherkennung (2003/878/EG) COM(2014)0584),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juni 2003 zu Brustkrebs in der Europäischen Union (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2006 zu Brustkrebs in der erweiterten Europäischen Union (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zur Bekämpfung von Krebs in der erweiterten Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2010 zu der Mitteilung der Kommission über Maßnahmen zur Krebsbekämpfung: Europäische Partnerschaft (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zur Prävention von altersbedingten Erkrankungen bei Frauen (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Bereichen psychische Gesundheit und klinische Forschung (8),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (9),

unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Cancer Control Joint Action (gemeinsame Aktion zur Krebsüberwachung — CanCon) aus dem Jahr 2017 mit dem Titel „European Guide on Quality Improvement in Comprehensive Cancer Control“ (Europäischer Leitfaden zur Verbesserung der Qualität bei der umfassenden Krebsüberwachung),

unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission aus dem Jahr 2017 mit dem Titel „Report of a European Survey on the Implementation of Breast Units: ECIBC-supporting information for breast cancer care policies and initiatives“ (Bericht über eine europäische Umfrage über den Stand der Umsetzung in den Brustzentren: Informationen zur Unterstützung der ECIBC für Strategien und Initiativen im Bereich der Brustkrebsvorsorge),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2012 zu mangelhaften mit Silikongel gefüllten Brustimplantaten der französischen Firma PIP (10),

unter Hinweis auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR) zur Sicherheit von mit Silikon gefüllten Brustimplantaten der Firma PIP (Poly Implant Prothèse), das am 1. Februar 2012 vorgelegt wurde (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2001 zu den für zulässig erklärten Petitionen betreffend Silikonimplantate (Petitionen 0470/1998 und 0771/1998) (12) und insbesondere auf die kürzlich eingegangene Petition 0663/2018 zu Brustprothetik und deren gesundheitlichen Auswirkungen für Frauen‚

unter Hinweis auf die an die Kommission gerichtete Anfrage zu politischen Herausforderungen und Strategien gegen frauenspezifische Krebserkrankungen und damit zusammenhängende Begleiterkrankungen (O-000134/2018 — B8-0006/2019),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter,

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht von Personen auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung anerkannt wird;

B.

in der Erwägung‚ dass jeder dritte Europäer im Laufe seines Lebens an Krebs erkrankt und dass jedes Jahr etwa 1,3 Millionen Menschen in der EU an Krebs sterben, was etwa 26 % aller Todesfälle in der EU entspricht (13);

C.

in der Erwägung, dass Lungenkrebs die Hauptursache für krebsbedingte Todesfälle in der EU ist, gefolgt von Darm- und Brustkrebs;

D.

in der Erwägung, dass Krebs und andere damit zusammenhängende Begleiterkrankungen sowohl Frauen als auch Männer treffen, dass jedoch angesichts der geschlechtsspezifischen Krebsarten sowie der unterschiedlichen Verfahren in den Bereichen Diagnose und Prävention bei Frauen und Männern gezielte Maßnahmen erforderlich sind;

E.

in der Erwägung, dass Frauen in erster Linie von Brustkrebs, Gebärmutterkrebs und Gebärmutterhalskrebs betroffen sind; in der Erwägung, dass Brustkrebs bei Frauen die am häufigsten tödlich verlaufende Krebserkrankung ist, und zwar nicht nur innerhalb der EU (16 %), sondern auch weltweit;

F.

in der Erwägung, dass Daten vorliegen, die zeigen, dass das Risiko für eine Erkrankung an Brustkrebs bei Frauen, die Nachtschichten leisten, um 30 % höher liegt;

G.

in der Erwägung, dass aus Daten hervorgeht, dass bis zu 50 % der krebsbedingten Todesfälle verhindert werden könnten (14)‚ wenn Krebserkrankungen rechtzeitig erkannt und richtig behandelt würden;

H.

in der Erwägung, dass die Überlebensrate der an Brustkrebs erkrankten Patienten 80 % erreichen kann, wenn der Krebs früh erkannt und rechtzeitig behandelt wird;

I.

in der Erwägung, dass Frauen, die von Krebs betroffen sind, häufig auch mit schweren, oftmals unterschätzten psychischen Problemen zu kämpfen haben, insbesondere dann, wenn eine Mastektomie oder eine Hysterektomie durchgeführt wird;

J.

in der Erwägung, dass Krebs bei Frauen die Fruchtbarkeit beeinträchtigen und negative physische Folgen wie Schmerzen, Lymphödeme usw. haben kann;

K.

in der Erwägung, dass Krebs das persönliche, soziale und berufliche Leben von Frauen beeinträchtigt und ihrem Selbstwertgefühl und ihrer Selbstakzeptanz erheblich zusetzt;

L.

in der Erwägung, dass Frauen und Männern, die an Krebs und damit zusammenhängenden Begleiterkrankungen leiden und die besondere Herausforderungen zu bewältigen haben — sei es hinsichtlich ihrer Krankheit oder ihrer familiären Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Betreuung eines Kindes, einer älteren Person oder einer Person mit Behinderung –, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

M.

in der Erwägung, dass alle Frauen und Männer, die an Krebs und damit zusammenhängenden Begleiterkrankungen leiden, gleichberechtigten Zugang zu Vorsorgeuntersuchungen, zur Behandlung sowie zu erschwinglicher und hochwertiger Nachsorge, erhalten müssen;

N.

in der Erwägung, dass das Leben vieler Betroffener durch die Früherkennung von Krebs im Wege ärztlicher Vorsorgeuntersuchungen gerettet werden kann; in der Erwägung, dass es daher äußerst wichtig ist, den Zugang zu verfügbaren Präventivmaßnahmen durch ärztliche Kontrolluntersuchungen zu verbessern;

O.

in der Erwägung, dass die EU auch heute noch durch große Unterschiede sowohl innerhalb als auch zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist: in privaten und öffentlichen Einrichtungen, ländlichen und städtischen Gebieten, Regionen, Städten und sogar Krankenhäusern, die sich in derselben Stadt befinden, unterscheidet sich die Qualität der angebotenen Behandlungen; in der Erwägung, dass sich die Gesundheitssysteme und die Standards in den Mitgliedstaaten stark voneinander unterscheiden; in der Erwägung, dass sich mit Blick auf die Inzidenz und die Sterblichkeit zwischen Mittel- und Osteuropa und dem europäischen Durchschnitt eine gewaltige Kluft auftut; in der Erwägung, dass die einzelnen Mitgliedstaaten für die Organisation der Gesundheitssysteme und die Festlegung der Vorschriften über die Krebsdiagnose und -behandlung zuständig sind; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Verfahren auf EU-Ebene einen großen Mehrwert bieten;

P.

in der Erwägung, dass bei jeder erfolgreichen Behandlung von Krebs und damit zusammenhängenden Begleiterkrankungen den besonderen geschlechtsspezifischen Bedürfnissen und Unterschieden im Hinblick auf die Prävention und Behandlung von Krebspatienten sowie der inklusiven Kommunikation zwischen Patienten, Krebsüberlebenden, Familienangehörigen und Pflegekräften, medizinischem Personal und Wissenschaftlern Rechnung getragen werden sollte;

Q.

in der Erwägung, dass es nach wie vor Defizite mit Blick auf die ganzheitliche Behandlung von Krebspatienten gibt, da die Behandlungsstruktur häufig starr ist und nicht den Bedürfnissen von Frauen, insbesondere von jungen Frauen und weiblichen LGBTIQ+, entspricht;

R.

in der Erwägung, dass die betroffenen Frauen und Männer in jeder Krankheitsphase Zugang zu genauen Informationen, zu Maßnahmen der Krebsprävention, hochwertigen Vorsorgeuntersuchungen, Diagnose-, Beobachtungs- und Behandlungsverfahren sowie zur Nachsorge haben sollten;

S.

in der Erwägung, dass die Krebsbehandlung schwerwiegende physische und psychologische Folgen haben kann und dass es grundlegend ist, den Patienten und ihren Familien ein hohes Maß an Lebensqualität zu bieten, indem ihnen geeignete Unterstützung und Hilfe angeboten wird, die auf ihre spezielle Situation und ihre jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten ist;

T.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen von Krebs auf das Leben der Menschen und das durch Krebs hervorgerufene Leid sehr besorgniserregend sind und deutlich mehr unternommen werden kann, um Leben zu retten, indem Ressourcen, Wissen und vorhandene Technologien gebündelt werden;

U.

in der Erwägung, dass Frauen und Männer auf unterschiedliche Weise von Krebs betroffen sind und Frauen, die Krebs überleben, bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz und ins Familienleben sowie bei der Fortsetzung ihres Bildungswegs mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert sein können; in der Erwägung, dass sich frühe psychosoziale Maßnahmen nachweislich positiv auf die Unterstützung von Krebspatienten bei der Bewältigung beschäftigungsbezogener Probleme auswirken; in der Erwägung, dass bei der Konzeption der psychosozialen und beruflichen Rehabilitation ein Ansatz verfolgt werden sollte, bei dem der Mensch in den Mittelpunkt gestellt und geschlechtsspezifischen Fragen Rechnung getragen wird;

V.

in der Erwägung, dass alljährlich Tausenden Frauen aus medizinischen oder ästhetischen Gründen oder bisweilen einer Kombination von beidem Brustimplantate eingesetzt werden, ohne dass die Risiken gebührend berücksichtigt werden, bevor diese Implantate den Patientinnen empfohlen werden; in der Erwägung, dass der Betrugsfall PIP die Aufmerksamkeit aller auf einen Hersteller gelenkt hat, ohne dass andere Akteure einer umfassenderen und gründlicheren Kontrolle unterzogen werden; in der Erwägung, dass Hersteller von Brustimplantaten (mit Ausnahme des Herstellers PIP) keine Informationen über die Zusammensetzung sowie über geringe oder schwerere Nebenwirkungen des Silikongels liefern, das von der pharmazeutischen Industrie für solche Zwecke verwendet wird; in der Erwägung, dass die Hersteller nicht in der Lage sind, eine 100 %-ige Reißfestigkeit der Implantate zu garantieren und dass das Problem auslaufender Implantate nach wie vor nicht gelöst ist; in der Erwägung, dass die Bruchquote und die Risiken des Eindringens von Silikon für den gesamten Körper ein wirkliches Problem sind; in der Erwägung, dass Chirurgen eigentlich dazu angehalten sind, Alternativen zu Brustimplantaten anzubieten, da ein solcher Eingriff nahezu irreversibel ist und zu Verstümmelung und zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen bei Frauen führen kann, einschließlich zu Krebs und damit zusammenhängenden Begleiterkrankungen; in der Erwägung, dass in mehreren Berichten ein direkter Zusammenhang zwischen der Verwendung von Silikonimplantaten und dem anaplastisch-großzelligen Lymphom (ALCL) hergestellt wurde, einer seltenen Art des Non-Hodgkin-Lymphoms, das mindestens 14 Todesfälle unter den 409+ erfassten Fällen verursacht hat;

W.

in der Erwägung, dass Umweltfaktoren Auswirkungen auf die Gesundheit durch bestimmte bekannte Karzinogene haben, durch die das Erkrankungsrisiko sowohl bei Frauen als auch bei Männern erhöht wird;

X.

in der Erwägung, dass die steigende Lebenserwartung künftige wissenschaftliche, demografische und medizinische Herausforderungen mit sich bringen wird, wobei Frauen im Allgemeinen eine längere Lebenserwartung haben als Männer;

Y.

in der Erwägung, dass die hochwertige Erforschung der Ursachen und der Behandlung von Krebs entscheidend ist, wenn es gilt, Fortschritte bei der Prävention, Diagnose, der erfolgreichen Behandlung und der Behandlung der aktuellen Krankheit zu erzielen;

Z.

in der Erwägung, dass es bei bestimmten Krebserkrankungen vorkommen kann, dass Patienten in eine andere Region oder einen anderen Mitgliedstaat reisen müssen, um das beste verfügbare Behandlungsverfahren zu erhalten und Zugang zu lebensrettenden Therapien zu erhalten; in der Erwägung, dass Patienten, die in Ländern außerhalb der EU behandelt werden müssen, möglicherweise erhebliche Hindernisse zu bewältigen haben, um zeitnah eine Therapie zu erhalten;

AA.

in der Erwägung, dass Frauen in bestimmten Branchen den Großteil der Arbeitskräfte ausmachen und häufig einem höheren Risiko ausgesetzt sind, arbeitsbedingte Krebserkrankungen aufgrund der Exposition gegenüber karzinogenen Stoffen zu entwickeln;

1.

begrüßt die Verbesserung der Früherkennungsrate, die zu einer deutlichen Steigerung der Überlebensrate von Brustkrebspatienten geführt hat; weist darauf hin, dass alle Mitgliedstaaten anstreben sollten, die Therapieverfahren bei anderen Krebsarten, etwa Eierstock- oder Gebärmutterhalskrebs und damit zusammenhängenden Begleiterkrankungen, zu verbessern;

2.

weist darauf hin, dass Brustkrebs die häufigste tödlich verlaufende Krebserkrankung bei Frauen in der EU ist, gefolgt von Lungen-, Darm- und Bauchspeicheldrüsenkrebs, während Prostata- und Lungenkrebs bei den Männern nach wie vor am häufigsten auftreten;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem Kampf gegen den Krebs Vorrang in der Gesundheitspolitik einzuräumen, indem eine umfassende EU-Strategie und evidenzbasierte, kosteneffektive Strategien gegen Krebs und damit zusammenhängende Begleiterkrankungen ausgearbeitet und eingerichtet werden; betont, dass bei diesen Maßnahmen die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Männern berücksichtigt werden sollten, indem genaue und umfassende Daten zur Krebsinzidenz und Überlebensrate nach Geschlecht aufgeschlüsselt erhoben werden, damit sichergestellt wird, dass spezifische Maßnahmen auf Krebspatienten ausgerichtet werden, während Forschungstätigkeiten durchgeführt werden, um vorbeugende Maßnahmen gegen bestimmte Krebsarten einzuleiten und den Zugang zu präzisen Informationen, Früherkennungs-, Diagnose-, Überwachungs- und Behandlungsverfahren sowie zur Nachsorge bereitzustellen, damit die Gesundheitsversorgung gewährleistet ist;

4.

betont, dass die Zuständigkeit für die Organisation der Gesundheitssysteme und für die Bereitstellung langfristiger Gesundheitsversorgung zwar bei den einzelnen Mitgliedstaaten liegt, dass jedoch die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene gepaart mit dem effizienten Einsatz von EU-Mitteln zur Entwicklung einer wirksamen EU-Strategie gegen Krebs und damit zusammenhängende Krankheiten beitragen kann, indem Maßnahmen, die auf der regionalen und nationalen Ebene ergriffen werden, gefördert und ergänzt werden und indem die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen unterstützt werden; fordert die Kommission daher auf, als Plattform für den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Krebsversorgungsmodelle und -standards für Krebsprogramme zu dienen, die auf individuelle Fälle und finanzielle Möglichkeiten zugeschnitten sind, um Synergien bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen zu schaffen;

5.

fordert die Kommission auf, größere Anstrengungen zu unternehmen, um die frauenbezogene Krebsforschung, die in der gesamten EU sehr fragmentiert und vielfältig ist, EU-weit besser zu koordinieren; fordert die Kommission auf, die Innovative Partnership for Action Against Cancer (innovative Partnerschaft für Maßnahmen zur Krebsbekämpfung — IPAAC) besser zu nutzen, um eine bessere Koordinierung, insbesondere im Hinblick auf Eierstockkrebs, zu erreichen;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Sensibilisierungskampagnen zu geschlechtsspezifischen Krebserkrankungen durchzuführen, von denen Frauen unverhältnismäßig stark betroffen sind, und darüber, wie Krebs verhindert werden kann, indem Informationen über die änderbaren Lebensgewohnheiten, die eine Rolle bei der Prävention spielen, etwa Ernährung, Alkoholkonsum und Bewegung, bereitgestellt werden; betont, dass diese auch Frauen darin bestärken sollten, an Programmen zur Früherkennung von Brust- oder Gebärmutterhalskrebs teilzunehmen;

7.

bestärkt die Mitgliedstaaten darin, Programme in den Bereichen Gesundheitserziehung und Gesundheitskompetenz sowie Kampagnen vorzusehen, die darauf abzielen, die Rolle von Frauen und Mädchen zu stärken und ihnen — neben öffentlichen, umfassenden und kostenlosen Gesundheitsdiensten — über das gesamte Spektrum der Gesundheitsfürsorge hinweg Instrumente bereitzustellen, die sie in die Lage versetzen, Selbstfürsorge zu betreiben;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auf dem Gebiet der Krebsprävention durch die vollständige Umsetzung des Europäischen Kodex zur Krebsbekämpfung (15) zusammenzuarbeiten;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entschiedene Maßnahmen zu ergreifen, damit Frauen und Männern Karzinogenen, fortpflanzungsgefährdenden Stoffen und endokrin wirksamen Schadstoffen in möglichst geringem Maße ausgesetzt werden;

10.

unterstreicht die besondere Lage von Männern, insbesondere von Transgender-Männern, die von Brustkrebs oder Gebärmutterkrebs betroffen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, Vorkehrungen für Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit zu treffen, die auf die Notlage zugeschnitten sind, in der sich diese Personen befinden können; betont, dass medizinisches und paramedizinisches Personal über derartige Situationen im Rahmen geeigneter Schulungen informiert werden muss;

11.

bekräftigt, dass spezifisches und genaues Material verbreitet werden muss, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Informationskampagnen durchzuführen, die auf verschiedene Arten von Krebs und verschiedene Patientengruppen, sei es Frauen oder Männer, zugeschnitten sind, wobei alle wesentlichen Faktoren wie Familiengeschichte, Alter, sozioökonomischer Status oder Wohnsitz zu berücksichtigen sind;

12.

stellt fest, dass für ein Drittel der Bevölkerung immer noch keine hochwertige Krebsregistrierung vorhanden ist, und zwar hauptsächlich in Regionen, in denen die Ressourcenknappheit am größten und der Gesundheitszustand am schlechtesten sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, größere Anstrengungen zu unternehmen, um Krebsregister einzurichten;

13.

bekräftigt, dass die Erhebung von Daten über Krebsvorsorgetätigkeiten mit der Europäischen Gesundheitsbefragung (EHIS) und nationalen Gesundheitsbefragungen von Eurostat verknüpft werden sollte, damit genauere Informationen über die Teilnahme an und die Häufigkeit von spontanen und organisierten Früherkennungsprogrammen gewonnen werden können;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Informations- und Sensibilisierungskampagnen an weiterführenden Schulen über das humane Papilloma-Virus (HPV) in die Wege zu leiten‚ um Mädchen und junge Frauen über diese Infektion zu informieren;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung von modernen Zentren zu fördern, in denen spezialisierte psychologische Hilfe für Onkologie-Patienten durch qualifizierte Fachkräfte im Bereich Intermediate-Care, Psychologen und sonstiges einschlägiges medizinisches Personal angeboten wird, um den spezifischen Bedürfnissen von Krebspatienten während ihrer Behandlung durch die Bereitstellung verschiedener Formen der psychologischen Betreuung Rechnung zu tragen; stellt fest, dass stetige technologische Entwicklungen im Bereich der Medizin dazu führen, dass sich medizinisches Personal kontinuierlich Wissen aneignen muss, das für die Früherkennung und die Qualität der Behandlung wesentlich ist;

16.

bestärkt die Mitgliedstaaten darin, die häusliche Pflege stärker auszubauen, um ein breiteres Spektrum an Dienstleistungen abzudecken, die von ehemaligen Krebspatienten und Menschen mit chronischen Erkrankungen benötigt werden; betont, dass die häusliche Pflege geschlechtsspezifisch entwickelt werden sollte, um den besonderen Bedürfnissen von weiblichen ehemaligen Krebspatientinnen gerecht zu werden, wenn sie in die allgemeine oder berufliche Bildung, in die Beschäftigung oder in das Familienleben zurückkehren, und dabei ihren psychosozialen Bedürfnissen Rechnung zu tragen;

17.

begrüßt die Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung des Europäischen Qualitätssicherungssystems für Versorgungsleistungen bei Brustkrebs; ist der Ansicht, dass diese Regelung Leitlinien für die Rehabilitation, die Betreuung von Überlebenden und die Palliativbehandlung mit besonderem Schwerpunkt auf den Bedürfnissen weiblicher Krebspatientinnen und von Überlebenden in schwierigen Situationen bieten sollte;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu frühzeitiger Kontrolle durch wirksamere Finanzierung und mehr Ressourcen zu verbessern und Sensibilisierungskampagnen in die Wege zu leiten, um alle Risikogruppen darin zu bestärken, ärztliche Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch zu nehmen;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, EU-Mittel wie die europäischen Struktur- und Kohäsionsfonds und die Instrumente der Europäischen Investitionsbank zu nutzen, um qualitätsgesicherte Früherkennungs-, Präventions- und Behandlungszentren einzurichten, die für alle Patienten leicht zugänglich sind;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Kommission und unter Nutzung verschiedener Finanzierungsmöglichkeiten der EU Dienste zu finanzieren, die von Krebs betroffene Familien unterstützen, einschließlich Familienberatungs- und Fertilitätsberatungsdienste für Krebspatienten und deren Angehörige;

21.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Strategie der WHO zur Beseitigung von Gebärmutterhalskrebs voll zu unterstützen;

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den bestehenden Rechtsrahmen in vollem Umfang umzusetzen, insbesondere in den Bereichen Überwachung, Vigilanz und Kontrolle hinsichtlich der Verwendung von Medizinprodukten mit hohem Risiko und ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit von Frauen; fordert sie ferner auf, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Brustimplantaten weiterzuentwickeln; ist der Ansicht, dass eine eingehende Bewertung der Risiken, die mit solchen Implantaten verbunden sind, dringend erforderlich ist, wobei besonderes Augenmerk auf Krebserkrankungen und insbesondere auf das anaplastische großzellige Lymphom (ALCL) bei Frauen zu legen ist;

23.

fordert, dass ein Untersuchungsausschuss eingerichtet wird, der die Auswirkungen von Silikonimplantaten auf die Gesundheit von Frauen und insbesondere den möglicherweise bestehenden Zusammenhang zwischen solchen Implantaten und Arten von Krebs und damit zusammenhängenden Begleiterkrankungen untersucht;

24.

fordert, dass der Früherkennung von Eierstockkrebs sowie der mit dieser Krebsart zusammenhängenden Grundlagenforschung mehr Aufmerksamkeit und Ressourcen gewidmet werden;

25.

fordert die Kommission auf, vorrangig Maßnahmen zu ergreifen, um die Kluft zu schließen, die zwischen Mittel- und Osteuropa und dem europäischen Durchschnitt mit Blick auf die Inzidenz und die Mortalität von Eierstock- und Gebärmutterhalskrebs besteht, indem strukturelle Unterschiede zwischen den Ländern durch die Organisation wirksamer und kosteneffizienter Dienste der Krebsvorsorge beseitigt werden;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auch auf die Verbesserung der Lebensqualität von Frauen und Männern zu konzentrieren, die Krebspatienten und Patienten mit anderen Begleiterkrankungen sind und deren Krankheiten nicht geheilt werden können, beispielsweise durch Unterstützung der Hospiz-Bewegung;

27.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Arbeitnehmer und pflegende Angehörige; betont, dass sie konkrete Maßnahmen enthalten sollte, um das Krebsrisiko von Frauen zu senken, die Nachtschichten leisten; betont in diesem Zusammenhang, dass die Rechte von Einzelpersonen auf Urlaub und auf Beantragung flexibler Arbeitsregelungen wichtig sind, die den besonderen Herausforderungen Rechnung tragen, mit denen berufstätige Eltern und/oder pflegende Angehörige konfrontiert sind, die sich um Angehörige kümmern, die an Krebs und damit zusammenhängenden Begleiterkrankungen erkrankt sind;

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  https://unesdoc.unesco.org/ark:/48223/pf0000119111

(2)  ABl. L 327 vom 16.12.2003, S. 34.

(3)  ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 611.

(4)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 273.

(5)  ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 11.

(6)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 95.

(7)  ABl. C 434 vom 23.12.2015, S. 38.

(8)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 99.

(9)  ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1.

(10)  ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 89.

(11)  http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/emerging/docs/scenihr_o_034.pdf

(12)  ABl. C 53 E vom 28.2.2002, S. 231.

(13)  https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Cancer_statistics

(14)  http://cancer-code-europe.iarc.fr/index.php/de/

(15)  http://cancer-code-europe.iarc.fr/index.php/de/


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/115


P8_TA(2019)0113

Einsatz von Cannabis in der Medizin

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zum Einsatz von Cannabis in der Medizin (2018/2775(RSP))

(2020/C 449/13)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zum Einsatz von Cannabis in der Medizin (O-000122/2018 — B8-0001/2019),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Cannabis-Pflanzen aus mehr als 480 Stoffen bestehen, darunter über 100 Cannabinoide, die sowohl psychoaktive als auch nicht psychoaktive Bestandteile haben; in der Erwägung, dass zahlreiche dieser Stoffe ausschließlich in Cannabis vorkommen;

B.

in der Erwägung, dass D9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) die bekanntesten Cannabinoide sind, die in Cannabis vorkommen, wobei THC der wichtigste psychoaktive und suchterzeugende Bestandteil von Cannabis ist, während CBD keine berauschende oder suchterzeugende Wirkung hat;

C.

in der Erwägung, dass in Cannabis-Pflanzen verschiedene andere Cannabinoide wie Cannabichromen, Cannabinol, Cannabidiolsäure, Cannabigerol und Tetrahydrocannabivarin vorkommen, die eine die Nerven schützende Wirkung haben, bei Patienten zum Rückgang bestimmter Symptome wie chronischer Schmerzen, Entzündungen und bakterieller Infektionen beitragen und das Knochenwachstum anregen können;

D.

in der Erwägung, dass Erzeugnisse, die aus Cannabis hergestellt und in der Medizin eingesetzt werden, im Allgemeinen als „medizinisches Cannabis“ bezeichnet werden; in der Erwägung, dass dieser Begriff in rechtlicher Hinsicht nicht wirklich definiert ist, zweideutig ist und somit unterschiedlich ausgelegt werden kann; in der Erwägung, dass der Begriff „medizinisches Cannabis“ nicht auf Arzneimittel auf Cannabis-Basis angewandt werden sollte, die klinischen Prüfungen unterzogen wurden und offiziell zugelassen sind;

E.

in der Erwägung, dass der Einsatz von Cannabis oder Erzeugnissen auf Cannabis-Basis in der Medizin zur Behandlung bestimmter Krankheiten in den Übereinkommen der Vereinten Nationen und dem Völkerrecht nicht verboten ist;

F.

in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten bei ihren jeweiligen Rechtsvorschriften bezüglich Cannabis, einschließlich des Einsatzes von Cannabis in der Medizin, sowie der zulässigen Menge von medizinischem Cannabis und den Höchstwerten bei der THC- und CBD-Konzentration sehr unterschiedliche Ansätze verfolgen, was Ländern, die in diesem Bereich einen zurückhaltenderen Ansatz verfolgen, Schwierigkeiten bereiten kann;

G.

in der Erwägung, dass das Rauchen von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder der private Anbau von Cannabis für medizinische Anwendungen in keinem Mitgliedstaat der EU gestattet sind;

H.

in der Erwägung, dass sich die Vorschriften für medizinisches Cannabis in der EU und weltweit verändern; in der Erwägung, dass es sogar in den nationalen Verwaltungsbehörden immer noch Missverständnisse hinsichtlich der unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten von Cannabis gibt und die Legalisierung des Freizeitkonsums von Cannabis oft mit der Notwendigkeit durcheinander gebracht wird, allen Patienten mit einem entsprechenden Bedarf den sicheren und legalen Konsum von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu ermöglichen;

I.

in der Erwägung, dass der Konsum von Cannabis generell eine suchterzeugende Wirkung haben kann und erhebliche soziale und gesundheitliche Probleme verursacht; in der Erwägung, dass es daher nach wie vor notwendig ist, Sucht zu verhindern und illegale Praktiken zu überwachen und zu bekämpfen, vor allem wenn medizinisches Cannabis in größerem Umfang verwendet werden soll;

J.

in der Erwägung, dass bis Juni 2018 über das zentralisierte Zulassungsverfahren der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) keine Arzneimittel auf Cannabis-Basis zugelassen wurden und dass derzeit nur für ein derartiges Erzeugnis dieses Verfahren läuft;

K.

in der Erwägung, dass nur ein Arzneimittel auf Cannabis-Basis im Rahmen des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung zugelassen wurde und in 17 Mitgliedstaaten eine Zulassung zur Behandlung von spastischer Lähmung aufgrund von multipler Sklerose erhalten hat;

L.

in der Erwägung, dass eine Prüfung der vorhandenen wissenschaftlichen Literatur zum Thema Einsatz von Cannabis in der Medizin überzeugende oder wesentliche Beweise dafür liefert, dass Cannabis und Cannabinoide eine therapeutische Wirkung haben und beispielsweise zur Behandlung chronischer Schmerzen bei Erwachsenen (z. B. im Rahmen von Krebserkrankungen), als Mittel gegen Übelkeit zur Behandlung von Übelkeit und Erbrechen aufgrund einer Chemotherapie oder zur Linderung der von Patienten erwähnten spastischen Lähmung aufgrund von multipler Sklerose eingesetzt werden können und sich bei der Behandlung von Patienten mit Angststörungen, PTBS und Depressionen als wirksam erwiesen haben;

M.

in der Erwägung, dass es Beweise dafür gibt, dass Cannabis oder Cannabinoide im Zusammenhang mit HIV/Aids den Appetit anregen oder den Gewichtsverlust verringern, die Symptome von psychischen Störungen wie Psychosen, des Tourette-Syndroms und von Epilepsie, Alzheimer, Arthritis, Asthma, Krebs, Morbus Crohn und Grünem Star lindern, zur Verringerung des Risikos von Adipositas und Diabetes beitragen sowie Menstruationsbeschwerden lindern können;

N.

in der Erwägung, dass es nach wie vor nur wenige offizielle Daten zur Forschung im Bereich medizinisches Cannabis und zu ihrer Finanzierung gibt; in der Erwägung, dass die Forschung im Bereich medizinisches Cannabis im Rahmen des derzeitigen Forschungsprogramms in der EU keine direkte Unterstützung erhalten hat und dass sich die Mitgliedstaaten kaum über ihre Forschungsprojekte zu medizinischem Cannabis austauschen;

O.

in der Erwägung, dass bei der Bewertung der Umsetzung der EU-Drogenstrategie 2013–2020 festgestellt wurde, dass viele Interessenträger auf das Fehlen einer Diskussion über die aktuellen Entwicklungen der Cannabis-Politik hingewiesen haben und dass dies einer der Punkte war, der im Zusammenhang mit der Frage, ob es nicht von der Strategie abgedeckte Themen gibt, am häufigsten genannt wurde;

P.

in der Erwägung, dass es kein einheitliches Standardisierungssystem für die Kennzeichnung von Arzneimitteln gibt, die THC, CBD und weitere Cannabinoide enthalten, die in der Cannabis-Pflanze enthalten sind;

Q.

in der Erwägung, dass es in den EU-Mitgliedstaaten kaum oder keine verlässlichen Informationen für medizinisches Personal — Medizinstudierende, Ärzte, Apotheker, Psychiater usw. — oder an junge Menschen und Frauen, die eine Schwangerschaft in Betracht ziehen, gerichteten Informationen oder Warnungen bezüglich der Wirkung von Arzneimitteln, die THC und CBD enthalten, gibt;

R.

in der Erwägung, dass es keine EU-weiten Vorschriften für den Vertrieb von Arzneimitteln auf Cannabis-Basis gibt;

1.

fordert die Kommission und die nationalen Behörden auf, zusammen eine rechtliche Definition des Begriffs „medizinisches Cannabis“ zu erarbeiten und eindeutig zwischen Arzneimitteln auf Cannabis-Basis, die von der EMA oder anderen Regulierungsbehörden zugelassen wurden, medizinischem Cannabis, das keinen klinischen Prüfungen unterzogen wurde, und anderen Anwendungen von Cannabis (z. B. Freizeitkonsum oder industrieller Einsatz) zu unterscheiden;

2.

ist der Ansicht, dass die Forschung zu möglichen Vorteilen von Arzneimitteln auf Cannabis-Basis und die allgemeine Forschung im Bereich Cannabis nicht ausreichend finanziert wurden und im künftigen neunten Forschungsrahmenprogramm sowie in einzelstaatlichen Forschungsprogrammen angemessen berücksichtigt werden sollten, damit unter anderem mögliche Einsatzgebiete für THC, CBD und andere Cannabinoide im medizinischen Bereich sowie ihre Wirkungen auf den menschlichen Körper erforscht werden, wobei auch die Erfahrungen mit der Verschreibung von Cannabis außerhalb des zugelassenen Indikationsbereichs zu berücksichtigen sind;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die regulatorischen, finanziellen und kulturellen Hindernisse zu beseitigen, vor denen die wissenschaftliche Forschung zum Einsatz von Cannabis in der Medizin und die allgemeine Forschung im Bereich Cannabis steht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zudem auf, die notwendigen Bedingungen festzulegen, die die Durchführung von glaubwürdigen, unabhängigen und umfangreichen Forschungsarbeiten zum Einsatz von Cannabis in der Medizin ermöglichen;

4.

fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und auf der Grundlage von bahnbrechenden Forschungsarbeiten in anderen Ländern die vorrangigen Bereiche für die Forschung zum Einsatz von Cannabis in der Medizin festzulegen und sich dabei auf die Bereiche zu konzentrieren, die den größten Mehrwert bieten können;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Forschungstätigkeiten auszuweiten und im Zusammenhang mit Projekten, bei denen es um den Einsatz von Cannabis in der Medizin geht, Innovation zu fördern;

6.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Strategie auszuarbeiten, um für höchstmögliche Standards für die unabhängige Forschung im Bereich von Erzeugnissen auf Cannabis-Basis, ihre Entwicklung, Zulassung und Vermarktung, die Arzneimittelüberwachung und die Vermeidung des Missbrauchs dieser Erzeugnisse zu sorgen; betont, dass eine Standardisierung und Vereinheitlichung der Erzeugnisse erforderlich ist, die medizinisch wirksame Stoffe auf Cannabis-Basis enthalten;

7.

hält es für unbedingt notwendig, eng mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zusammenzuarbeiten und sich sorgfältig mit ihr abzustimmen, wenn weitere Maßnahmen der EU im Bereich des medizinischen Cannabis ergriffen werden sollen;

8.

fordert die Kommission auf, ein Netz zu schaffen, an dem sowohl die EMA und die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) als auch die zuständigen nationalen Behörden und Patientenorganisationen, die Zivilgesellschaft, Sozialpartner, Verbraucherverbände, Fachkräfte im Gesundheitswesen, nichtstaatliche Organisationen und andere relevante Interessengruppen beteiligt sind, um sicherzustellen, dass die Strategie für Arzneimittel auf Cannabis-Basis wirksam umgesetzt wird;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, medizinisches Personal entsprechend zu schulen und den Ausbau des Wissens über medizinisches Cannabis auf der Grundlage unabhängiger und umfassender Forschungsarbeiten zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, es völlig dem professionellen Ermessen der Ärzte zu überlassen, Patienten mit entsprechenden Krankheiten offiziell zugelassene Arzneimittel auf Cannabis-Basis zu verschreiben, und es Apothekern zu gestatten, diese Rezepte einzulösen; betont, dass das gesamte medizinische Personal — d. h. Medizinstudierende, Ärzte und Apotheker — Weiterbildungen und Zugang zu Fachliteratur über die Ergebnisse der durchgeführten unabhängigen wissenschaftlichen Forschungsarbeiten benötigt;

10.

fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um den gleichberechtigten Zugang zu Arzneimitteln auf Cannabis-Basis zu verbessern und dafür zu sorgen, dass die Kosten für Arzneimittel, die bei bestimmten Krankheiten wirksam sind, wie bei anderen Arzneimitteln auch von den Krankenversicherungen übernommen werden, wenn dies zulässig ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Patienten eine sichere und gleichwertige Auswahl unterschiedlicher Arten von Arzneimitteln auf Cannabis-Basis zu bieten und sicherzustellen, dass die Patienten während ihrer Behandlung von spezialisiertem medizinischem Personal betreut werden;

11.

betont, dass die Patienten umfassende Informationen über das gesamte Spektrum der Profile der Pflanzenstämme erhalten müssen, die in dem jeweiligen Arzneimittel enthalten sind, damit dafür gesorgt ist, dass sie Zugang zu der richtigen Therapie haben, die fallspezifisch und auf den individuellen Bedarf dieser Patienten, die eine oder mehreren Beschwerden haben, ausgerichtet ist; weist darauf hin, dass diese Informationen die Stellung der Patienten stärken und die Ärzte in die Lage versetzen würden, Arzneimittel zu verschreiben, mit denen die Bedürfnisse des Patienten und die Erfordernisse der entsprechenden Therapie ganzheitlich berücksichtigt würden;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Rechtsvorschriften über den Einsatz von Arzneimitteln auf Cannabis-Basis zu überprüfen, wenn sich aus wissenschaftlichen Forschungsarbeiten ergibt, dass sich ihre positive Wirkung nicht mit gewöhnlichen Arzneimitteln erzielen lässt, die nicht abhängig machen;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, entweder durch die Produktion von Arzneimitteln auf Cannabis-Basis im Einklang mit ihren jeweiligen einzelstaatlichen medizinischen Standards oder eventuell durch die Einfuhr von Arzneimitteln auf Cannabis-Basis, die den einzelstaatlichen Anforderungen an derartige Arzneimittel entsprechen, für die Verfügbarkeit von Arzneimitteln auf Cannabis-Basis in ausreichender Menge zu sorgen, damit der tatsächliche Bedarf gedeckt ist;

14.

fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass sicheres und kontrolliertes Cannabis, das für medizinische Zwecke eingesetzt wird, nur in Erzeugnissen auf Cannabis-Basis besteht, für die klinische Prüfungen durchgeführt wurden und eine Überprüfung und Zulassung durch die Regulierungsbehörden erfolgt ist;

15.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Erforschung und der Einsatz von medizinischem Cannabis in der Union in keiner Weise zu einem Vorteil für kriminelle Drogennetze führt oder zu deren Ausweitung beiträgt;

16.

betont, dass sich umfassende und faktengestützte Vorschriften für Arzneimittel auf Cannabis-Basis in zusätzlichen Ressourcen für die Gebietskörperschaften niederschlagen würden und sich mit ihnen der Schwarzmarkt eindämmen und die Qualität und eine korrekte Kennzeichnung sicherstellen ließe, was die Kontrolle von Verkaufsstellen erleichtern würde, sich außerdem der Zugang Minderjähriger zu diesem Stoff beschränken ließe und Patienten Rechtssicherheit und einen sicheren Zugang zu medizinischem Cannabis erhielten, wobei für junge Menschen und Schwangere besondere Vorsichtsmaßnahmen gelten würden;

17.

betont, dass eine strikte Suchtprävention bei Minderjährigen und schutzbedürftigen Gruppen immer Teil eines jeden Rechtsrahmens sein muss;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/119


P8_TA(2019)0114

Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu den Ergebnissen der Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2018 (2018/2280(INI))

(2020/C 449/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Ergebnissen der Beratungen des Petitionsausschusses,

gestützt auf die Artikel 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf die Artikel 24 und 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), aus welchen der hohe Stellenwert ersichtlich wird, den der Vertrag dem Recht der EU-Bürger und -Einwohner einräumt, sich mit ihren Anliegen an das Europäische Parlament zu wenden,

gestützt auf Artikel 228 AEUV über die Rolle und die Funktionen des Europäischen Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten,

gestützt auf die Bestimmungen des AEUV zum Vertragsverletzungsverfahren, insbesondere auf die Artikel 258 und 260,

gestützt auf Artikel 52 und Artikel 216 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A8-0024/2019),

A.

in der Erwägung, dass mit dem Petitionsrecht den Menschen ein offener, demokratischer und transparenter Mechanismus zur Verfügung steht, der es ihnen ermöglicht, förmliche Beschwerden an ihre direkt gewählten Vertreter zu richten, um diese einer außergerichtlichen Lösung zuzuführen, vor allem, wenn sich die Beschwerden auf Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union beziehen;

B.

in der Erwägung, dass das Petitionsrecht ein zentraler Bestandteil der partizipativen Demokratie sein sollte, um das Recht der Bürger auf direkte Beteiligung am demokratischen Leben der Union wirksam zu schützen; in der Erwägung, dass das Petitionsrecht es dem Europäischen Parlament ermöglichen sollte, besser auf die Anliegen der Bürger und Einwohner der Europäischen Union einzugehen; in der Erwägung, dass in einer echten Demokratie für Transparenz, einen wirksamen Schutz der Grundrechte und eine tatsächliche Beteiligung der Bürger an den Entscheidungsprozessen gesorgt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass jede Petition sorgfältig geprüft und bearbeitet wird; in der Erwägung, dass jeder Petent ein Recht darauf hat, vom Petitionsausschuss innerhalb eines vertretbaren Zeitraums in substanzieller Weise über die Zulässigkeit der Petition unterrichtet zu werden, und zwar in seiner Sprache oder in der Sprache der Petition;

D.

in der Erwägung, dass sich die Tätigkeit des Petitionsausschusses auf die Anregungen und Beiträge der Petenten stützt;

E.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss die Europäische Bürgerinitiative für ein äußerst wichtiges Instrument der direkten und partizipativen Demokratie hält, das es den Bürgern ermöglicht, sich aktiv in die Gestaltung der Rechtsvorschriften der Union einzubringen;

F.

in der Erwägung, dass eine beträchtliche Anzahl von Petitionen in Ausschusssitzungen erörtert wird, die öffentlich sind (und per Webstream übertragen werden); in der Erwägung, dass die Petenten häufig von ihrem Recht Gebrauch machen, im Rahmen der Einreichung ihrer Petitionen den Ausschussmitgliedern, der Kommission und gegebenenfalls den Vertretern der Mitgliedstaaten Informationen aus erster Hand zur Verfügung zu stellen, und sie somit aktiv zur Arbeit des Ausschusses beitragen; in der Erwägung, dass 2018, 187 Petenten an Sitzungen des Ausschusses teilnahmen, um an den Beratungen über Petitionen teilzunehmen;

G.

in der Erwägung, dass Petitionen für Unionsbürger und Personen mit Wohnsitz in der EU im Vergleich zu direkt bei der Kommission eingereichten Beschwerden eine zusätzliche Garantie bieten, da das Parlament in das Verfahren eingebunden ist, was eine bessere Kontrolle und transparente Erörterung des Sachverhalts im Beisein der Petenten, von Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Vertretern der Kommission sowie gegebenenfalls anderer betroffener Stellen ermöglicht;

H.

in der Erwägung, dass detaillierte Informationen der Petenten und das Fachwissen der Kommission, der Mitgliedstaaten und anderer Stellen für die Arbeit und die Glaubwürdigkeit des Ausschusses von zentraler Bedeutung sind;

I.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bei der Weiterentwicklung des Petitionsverfahrens international lange eine führende Rolle gespielt hat und ein bemerkenswert offenes und transparentes Petitionsverfahren besitzt, das Petenten eine aktive Beteiligung an seinen Tätigkeiten ermöglicht;

J.

in der Erwägung, dass im Jahr 2018 vier Informationsbesuche nach Artikel 216a der Geschäftsordnung durchgeführt wurden: in die Lausitz (Deutschland) zu den Auswirkungen des Braunkohlebergbaus auf die lokale Bevölkerung, insbesondere auf die sorbische Bevölkerung, sowie zur Verschmutzung der Spree und ihrer angrenzenden Gewässer; nach Famagusta (Zypern) in Bezug auf die Rückgabe des Sperrgebiets der besetzten Stadt Famagusta an die ursprünglichen Bewohner der Stadt; in die Doñana (Spanien) zur ökologischen Situation und zu möglichen Umweltschäden im geschützten Bereich des Doñana-Nationalparks aufgrund eines Projekts zur Lagerung von Gas und der übermäßigen Nutzung unterirdischer Wasserressourcen und nach Valledora (Italien) zu Umweltschäden im Zusammenhang mit Deponien und Steinbrüchen;

K.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 5. Juli 2018 zu den nachteiligen Auswirkungen des US-Gesetzes über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten (FATCA) auf EU-Bürger und insbesondere „zufällige Amerikaner“ (1) die Kommission und den Rat aufgefordert hat, eine gemeinsame Vorgehensweise der EU mit Blick auf das FATCA vorzustellen, damit die Rechte europäischer Bürger (insbesondere der „zufälligen Amerikaner“) angemessen geschützt werden und die ausgewogene Gegenseitigkeit beim automatischen Informationsaustausch durch die USA verbessert wird;

L.

in der Erwägung, dass zulässige Petitionen häufig einen wertvollen Beitrag zu den Arbeiten der jeweiligen parlamentarischen Ausschüsse leisten, da sie mutmaßliche Verstöße gegen das Unionsrecht aufzeigen;

M.

in der Erwägung, dass Petitionen ein nützliches Instrument darstellen, um Verstöße gegen das Unionsrecht festzustellen, und dass sie das Parlament und andere EU-Organe in die Lage versetzen, die Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts sowie seine Auswirkungen auf Unionsbürger und Personen mit Wohnsitz in der EU zu beurteilen;

N.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss gemäß der Geschäftsordnung für die Beziehungen zur Europäischen Bürgerbeauftragten zuständig ist, die Beschwerden über Missstände bei der Verwaltungstätigkeit der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union untersucht; in der Erwägung, dass die derzeitige Europäische Bürgerbeauftragte, Emily O’Reilly, dem Petitionsausschuss in seiner Sitzung am 16. Mai 2018 ihren Jahresbericht für 2017 vorgelegt hat und dass der Jahresbericht des Petitionsausschusses wiederum zum Teil auf dem Jahresbericht der Bürgerbeauftragten beruht;

O.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss ein Mitglied des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten ist, wobei Letzteres auch die Europäische Bürgerbeauftragte, nationale und regionale Bürgerbeauftragte sowie ähnliche Einrichtungen der Mitgliedstaaten, Bewerberländer und weiterer Länder des Europäischen Wirtschaftsraums umfasst und den Austausch von Informationen über EU-Recht und EU-Politik sowie von bewährten Verfahren fördern soll;

P.

in der Erwägung, dass eine Reihe von technischen Verbesserungen umgesetzt wurde, um das Internetportal des Petitionsausschusses nutzerfreundlicher und für die Bürger zugänglicher zu machen, wie etwa die Weiterentwicklung der Suchfunktion, die Erhöhung der Zahl der angezeigten Ergebnisse und die Möglichkeit für die Nutzer, Petitionen über deutlich hervorgehobene Schlüsselwörter in dem Titel der Petition und der Zusammenfassung zu finden, und die Einführung spezifischerer Benachrichtigungen für Nutzer in ihrer eigenen Sprache; in der Erwägung, dass ab der zweiten Jahreshälfte 2018 Portalstatistiken zur Verfügung gestellt wurden, die nützliche Daten über den Website-Verkehr und das Nutzerverhalten liefern; in der Erwägung, dass die technischen Verbesserungen mit der Einführung eines neuen Editors für häufig gestellte Fragen (FAQ) und weiteren Verbesserungen im Administrationsmodul fortgesetzt wurden; in der Erwägung, dass viele individuelle Supportanfragen von Nutzern erfolgreich erledigt wurden; in der Erwägung, dass einige Elemente, die das Portal interaktiver machen werden, sowie eine Echtzeit-Informationsquelle sowohl für Petenten als auch für Unterstützer noch vollständig umgesetzt werden müssen;

1.

betont, wie wichtig die Rolle des Petitionsausschusses für die Wahrung und Förderung der Rechte der Bürger und Einwohner der EU im Rahmen seiner Zuständigkeiten ist, da er sicherstellt, dass den Anliegen der Petenten Aufmerksamkeit gewidmet wird und ihre begründeten Beschwerden im Rahmen des Petitionsverfahrens möglichst zügig und effizient gelöst werden; erinnert daran, dass die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, mit dem Petitionsausschuss zusammenzuarbeiten, insbesondere was die ordnungsgemäße Rückmeldung zum Austausch relevanter Informationen angeht; bekräftigt, dass diese Zusammenarbeit wesentlich ist, um den Interessen der Petenten im Einklang mit den Verträgen und der Charta der Grundrechte gerecht zu werden;

2.

betont, dass Petitionen dem Europäischen Parlament und anderen EU-Organen die Gelegenheit bieten, mit EU-Bürgern, die von der Anwendung des EU-Rechts betroffen sind, in einen Dialog zu treten; betont, dass die Zusammenarbeit der Organe und Einrichtungen der EU mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden in Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des EU-Rechts gefördert werden muss; fordert die EU-Organe und Mitgliedstaaten auf, das Petitionsrecht der Bürger zu fördern und das Bewusstsein über die Zuständigkeiten der EU und die möglichen Rechtsmittel, die das Europäische Parlament im Zuge der Bearbeitung der Petitionen bereitstellt, zu schärfen;

3.

weist darauf hin, dass Petitionen gemäß Artikel 227 AEUV geprüft werden, demzufolge jeder Unionsbürger und jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat allein oder zusammen mit anderen Bürgern in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen, eine Petition an das Europäische Parlament richten kann;

4.

bekräftigt die Notwendigkeit einer kontinuierlichen öffentlichen Debatte über die Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union sowie deren Grenzen und Zukunft, um die Bürger gut darüber zu informieren, auf welchen Ebenen Entscheidungen getroffen werden, und der in einigen verantwortungslosen Mitgliedstaaten verbreiteten Praxis, Brüssel stets zum Sündenbock zu machen, vorzubeugen; fordert einen intensiveren und strukturierten halbjährlichen Dialog zwischen dem Petitionsausschuss und den Mitgliedern der Petitionsausschüsse der nationalen Parlamente über Petitionen zu Angelegenheiten, die für die europäischen Bürger von großer Bedeutung sind, um zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und den Mitgliedern der nationalen Parlamente einen wirklichen Meinungsaustausch über Petitionen in Gang zu bringen, der das Bewusstsein über die EU-Politik weiter schärfen und mehr Klarheit über die Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten schaffen würde;

5.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Befugnisse im Rahmen ihrer Rolle als Hüterin der Verträge ordnungsgemäß auszuschöpfen, da diese Rolle für das Funktionieren der EU im Hinblick auf die Bürger und die europäischen Rechtsetzungsorgane von größter Bedeutung ist; fordert eine zügige Bearbeitung von Vertragsverletzungsverfahren, um Situationen, in denen gegen EU-Recht verstoßen wird, unverzüglich ein Ende zu bereiten;

6.

fordert die Kommission auf, für mehr Transparenz zu sorgen und den Zugang zu Dokumenten und Informationen in Bezug auf EU-Pilot-Verfahren im Zusammenhang mit Petitionen und bereits abgeschlossenen EU-Pilot-Verfahren und Vertragsverletzungsverfahren zu verbessern;

7.

weist die Kommission darauf hin, dass Petitionen ein einzigartiges Mittel darstellen, um Situationen zu ermitteln, in denen gegen EU-Recht verstoßen wird, und um im Rahmen der politischen Kontrolle des Europäischen Parlaments entsprechende Untersuchungen anzustrengen;

8.

hebt die vier öffentlichen Anhörungen zu verschiedenen Themen hervor, nämlich die Anhörung zum Thema „Bürgerrechte nach dem Brexit“, die gemeinsam mit dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und dem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten am 1. Februar 2018 abgehalten wurde, die Anhörung zum Thema „Europäische Bürgerinitiative — Überarbeitung der Verordnung“, die zusammen mit dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen am 21. Februar 2018 abgehalten wurde, die Anhörung zum Thema „Auswirkungen von Chemikalien mit endokriner Wirkung auf die öffentliche Gesundheit“, die am 22. März 2018 zusammen mit dem Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit abgehalten wurde, sowie die Anhörung zum Thema „Rechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 9. Oktober 2018; erinnert die Ausschussmitglieder daran, wie wichtig es ist, an den vom Ausschuss beantragten und organisierten öffentlichen Anhörungen teilzunehmen; fordert das Petitionsnetzwerk auf, spezifische öffentliche Anhörungen und Themen für Studien und Entschließungen des Europäischen Parlaments vorzuschlagen, die dem Zusammenhang zwischen der laufenden Legislativtätigkeit und der politischen Kontrollbefugnis des Parlaments und den Petitionen zu Angelegenheiten, die für die europäischen Bürger von großer Bedeutung sind, Rechnung tragen; betont, dass das Petitionsnetzwerk ein geeignetes Forum ist, um gemeinsame Initiativen für die Bearbeitung von Petitionen vorzuschlagen, die dem Beitrag des Europäischen Parlaments zu den Petitionen der europäischen Bürger umfassend Ausdruck verleihen könnten;

9.

verweist auf die Teilnahme einer Delegation von Mitgliedern des Petitionsausschusses an einer Reise nach Lima (Peru) am 15. und 16. Februar 2018 im Zusammenhang mit der Demokratieförderung durch das Europäische Parlament und dessen Koordinierungsgruppe Demokratieförderung und Wahlen (DEG), bei der es darum ging, sich mit dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen des peruanischen Parlaments über bewährte Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Petitionen auszutauschen;

10.

bekräftigt, dass der politische und technische Dialog mit den zuständigen Ausschüssen der nationalen Parlamente gestärkt werden muss; begrüßt den Besuch des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags in der Ausschusssitzung vom 9. Oktober 2018, um Fragen von gemeinsamem Interesse zu erörtern und einschlägige Petitionen zu erörtern; hebt die interparlamentarische Ausschusssitzung mit den nationalen Parlamenten vom 27. November 2018 hervor, die gemeinsam mit dem Rechtsausschuss und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten organisiert wurde und sich mit dem Thema der Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts und insbesondere mit der Rolle von in diesem Zusammenhang an Parlamente gerichteten Petitionen befasste;

11.

vertraut darauf, dass das Petitionsnetzwerk ein Mittel ist, um den Petitionsausschuss in der Arbeit der anderen Ausschüsse des Parlaments sichtbarer und relevanter zu machen, damit Petitionen bei den legislativen Tätigkeiten besser berücksichtigt werden; bekräftigt seine Überzeugung, dass die Sitzungen des Petitionsnetzes von entscheidender Bedeutung für die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen des Parlaments ist, weil sie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedern des Verbindungsnetzes ermöglichen;

12.

unterstreicht das Ziel des Petitionsausschusses, in den Plenardebatten das Bewusstsein für die Anliegen der Bürger zu schärfen; verweist auf die mündliche Anfrage zum Entzug des Wahlrechts in der Europäischen Union, die am 2. Oktober 2018 im Plenum erörtert wurde, die mündliche Anfrage zur Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an den Europawahlen, die am 21. März 2018 im Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit angenommen wurde, und die mündliche Anfrage, die auf der Grundlage eingegangener Petitionen gemeinsam mit dem Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu Fragen im Zusammenhang mit Natura-2000-Schutzgebieten eingereicht wurde und am 21. November 2018 im Ausschuss angenommen wurde; fordert die Kommission und den Rat auf, auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments, die auf Petitionen basieren, innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Annahme in einer nachfolgenden Plenardebatte zu antworten, um so zeitnah und wirksam auf spezifische Anliegen europäischer Bürger zu reagieren;

13.

verweist auf die gemäß Artikel 128 Absatz 5 bzw. 216 Absatz 2 der Geschäftsordnung im Namen des Ausschusses im Plenum angenommenen Entschließungsanträge, insbesondere zum Schutz und zur Nichtdiskriminierung von Minderheiten in den Mitgliedstaaten der EU (2), zur Beantwortung von Petitionen betreffend prekäre Beschäftigungsverhältnisse und zur missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge (3), zum amerikanischen Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten („FATCA“) und dessen negative Auswirkungen auf EU-Bürger und insbesondere auf „zufällige Amerikaner“ (4) sowie zur Rolle der deutschen Jugendämter bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten (5);

14.

weist darauf hin, dass die Umsetzung des US-amerikanischen Gesetzes FATCA in der Union durch bilaterale zwischenstaatliche Abkommen (ZSA) erfolgt, die zwischen den Vereinigten Staaten und den einzelnen Mitgliedstaaten ausgehandelt wurden; bedauert, dass die Mitgliedstaaten nicht hinreichend reagiert haben, um die Probleme zu lösen, die von den von FATCA betroffenen Bürgern gemeldet wurden; betont, dass es Aufgabe der Union ist, die wirksame Umsetzung der Datenschutzvorschriften zu garantieren, um ein hohes Maß an Schutz der Unionsbürger im Hinblick auf die entsprechenden Grundrechte sicherzustellen; fordert die Kommission auf, eng mit den nationalen Datenschutzbehörden zusammenzuarbeiten, um die Sachlage zu ermitteln und die Situation in den Mitgliedstaaten hinsichtlich möglicher Verstöße gegen EU-Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu klären; fordert die Kommission ferner auf, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzausschuss eine länderbezogene Studie in Auftrag zu geben, um zu untersuchen, ob und in welchem Umfang die FATCA betreffenden ZSA das Recht der Unionsbürger auf Schutz der Privatsphäre wahren; betont, dass die Mitgliedstaaten gegen die Diskriminierung von Verbrauchern vorgehen sollten, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, und zwar unabhängig davon, ob sie als „US-Bürger“ betrachtet werden oder nicht, und — falls es sich um US-Bürger handelt — unabhängig von der Bedeutung der jeweiligen wirtschaftlichen und persönlichen Bindungen in die Vereinigten Staaten;

15.

hebt die Informationsreise nach Famagusta (Zypern) vom 7. und 8. Mai 2018 hervor, deren Ziel es war, die dem Ausschuss vorliegenden Informationen über die Lage in Famagusta und insbesondere den abgeschnittenen Teil der Stadt Varosha im Zusammenhang mit der Petition Nr. 733/2004, eingereicht von Loizos Afxentiou im Namen des „Famagusta Refugee Movement“, zehn Jahre nach der vorherigen Informationsreise des Ausschusses zu überprüfen und zu aktualisieren; bekräftigt seine Unterstützung für die Empfehlung des Missionsberichts, die Kommission, die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, den Rat der EU und die EU-Mitgliedstaaten aufzufordern, im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine neue Resolution zu beantragen, mit der politische und wirtschaftliche Sanktionen gegen die Türkei wegen ihrer Angriffshandlungen im östlichen Mittelmeerraum und ihrer Missachtung der Resolutionen 550 (1984) und 789 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gefordert werden;

16.

erinnert daran, dass der Petitionsausschuss Stellungnahmen zu Berichten des Parlaments verabschiedet hat, die ein breites Spektrum von in Petitionen vorgebrachten Anliegen betrafen, unter anderem zur Überwachung der Anwendung des EU-Rechts im Jahr 2016 (6), zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (7), zur Europäischen Bürgerinitiative (8), zum Bericht über die Durchführung der Verordnung 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport innerhalb und außerhalb der Europäischen Union (9), zu dem Vorschlag zur Änderung des Beschlusses 94/262/EGKS, Euratom des Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (10) und zur Umsetzung der Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft (11); betont, dass der Petitionsausschuss seit Beginn dieser Legislaturperiode mehrere Stellungnahmen zu laufenden europäischen Rechtsetzungsvorhaben abgegeben hat;

17.

hebt die fruchtbare Zusammenarbeit des Parlaments mit der Europäischen Bürgerbeauftragten und seine Beteiligung am Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten hervor; unterstreicht die ausgezeichneten Beziehungen innerhalb des institutionellen Rahmens zwischen der Bürgerbeauftragten und dem Petitionsausschuss; würdigt insbesondere die regelmäßigen Beiträge der Bürgerbeauftragten zur Arbeit des Ausschusses über das ganze Jahr hinweg; ist der festen Überzeugung, dass die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union dafür Sorge tragen müssen, dass den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten schlüssige und wirksame Maßnahmen folgen;

18.

betont die Bemühungen des Petitionsausschusses im Zusammenhang mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen und hebt die Schutzfunktion hervor, die dem Petitionsausschuss im Hinblick auf den EU-Rahmen zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zukommt; weist darauf hin, dass im Juni 2018 ein Schreiben an die Ständigen Vertretungen aller Mitgliedstaaten gerichtet wurde, in dem konkrete Maßnahmen gefordert wurden, um die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen; nimmt die umfassenden Antworten einiger Mitgliedstaaten zur Kenntnis; bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit umzusetzen, da diese ein wichtiger Faktor für die Lebensqualität ist;

19.

begrüßt den neuen Ansatz des Europäischen Rechnungshofs, sehr eng mit den Ausschüssen des Parlaments zusammenzuarbeiten und ihnen seine Berichte vorzulegen; weist darauf hin, dass der Bericht des Rechnungshofs über die Umsetzung des EU-Rechts in der Sitzung des Petitionsausschusses vom 8. Oktober 2018 vorgestellt wurde; begrüßt die im Bericht enthaltenen Feststellungen und Empfehlungen; unterstreicht die große Anzahl an eingegangenen Petitionen zu EU-Rechtsakten, die in den Mitgliedstaaten noch nicht vollständig oder ordnungsgemäß umgesetzt wurden;

20.

weist darauf hin, dass der Petitionsausschuss im Rahmen der Menschenrechtswoche des Parlaments mehrere Petitionen zu Menschenrechtsfragen geprüft und eine aktualisierte Studie über die Beihilfe-Richtlinie und die Kriminalisierung der humanitären Hilfe zugunsten irregulärer Migranten vorgelegt hat; fordert die Kommission auf, eine Änderung von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 vorzuschlagen, um zu definieren, was unter Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt zu verstehen ist, und für Fälle, in denen humanitäre Hilfe in Verbindung mit einer Ein- und Durchreise oder einem Aufenthalt (12) geleistet wird, eine zwingende Ausnahme von der Strafbarkeit vorzusehen;

21.

ist überzeugt, dass das Sekretariat des Petitionsausschusses die Petitionen effizient, mit großer Sorgfalt und gemäß den Leitlinien des Ausschusses und dem für Petitionen vorgesehenen Bearbeitungsablauf in der Verwaltung des Europäischen Parlaments bearbeitet; fordert die Einführung weiterer Neuerungen bei der Bearbeitung von Petitionen mittels einer Bestandsaufnahme der neuesten technischen Entwicklungen, um den gesamten Prozess für die europäischen Bürger klarer und transparenter zu gestalten;

22.

unterstreicht die Bedeutung des Internetportals für Petitionen für eine insgesamt reibungslose und transparente Bearbeitung von Petitionen; weist darauf hin, dass eine der unmittelbaren Prioritäten darin besteht, mithilfe der Nutzerkonten die Kommunikation mit den Petenten und Unterstützern zu verbessern, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Bearbeitungszeiten für Petitionen zu verringern; bekräftigt, dass die technische Entwicklung des Portals fortgesetzt werden muss, um es an die Standards der Website des Parlaments anzupassen und seine Sichtbarkeit sowohl auf der Plattform des EP als auch unter den Bürgern zu erhöhen; betont, dass die Bemühungen fortgesetzt werden müssen, um das Portal für seine Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, zugänglicher zu machen;

23.

hebt die wichtige Rolle des SOLVIT-Netzes hervor, das Bürgern und Unternehmen die Möglichkeit bietet, Bedenken über mögliche Verstöße gegen das EU-Recht durch Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu äußern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, SOLVIT zu fördern, um es für die Bürger hilfreicher und sichtbarer zu gestalten; begrüßt in dieser Hinsicht den durch die Kommission im Mai 2017 veröffentlichten Aktionsplan zur Stärkung des SOLVIT-Netzes; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse des von der Kommission im Mai 2017 veröffentlichten Aktionsplans zur Stärkung des SOLVIT-Netzes Bericht zu erstatten;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Petitionsausschüssen der Mitgliedstaaten, den nationalen Bürgerbeauftragten bzw. entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0316.

(2)  ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 21.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0242.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0316.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0476.

(6)  Am 21. März 2018 angenommene Stellungnahme.

(7)  Am 24. April 2018 angenommene Stellungnahme.

(8)  Am 16. Mai 2018 angenommene Stellungnahme.

(9)  Am 9. Oktober 2018 angenommene Stellungnahme.

(10)  Am 21. November 2018 angenommene Stellungnahme.

(11)  Am 21. November 2018 angenommene Stellungnahme.

(12)  ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17.


Donnerstag, 14. Februar 2019

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/125


P8_TA(2019)0115

Die Lage in Tschetschenien und der Fall Ojub Titijew

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zur Lage in Tschetschenien und zum Fall Ojub Titijew (2019/2562(RSP))

(2020/C 449/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Tschetschenien, insbesondere die Entschließungen vom 8. Februar 2018 zu Russland, der Rechtssache Ojub Titijew und dem Menschenrechtszentrum Memorial (1) und vom 23. Oktober 2014 zur Schließung der nichtstaatlichen Organisation Memorial (Träger des Sacharow-Preises 2009) in Russland (2),

unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzenden seines Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Vorsitzenden seines Unterausschusses Menschenrechte vom 12. Januar 2018, in der die sofortige Freilassung des Menschenrechtsverfechters Ojub Titijew gefordert wird,

unter Hinweis auf die Erklärung der EU vom 19. Januar 2018 zu Menschenrechtsverletzungen in Bezug auf das Menschenrechtszentrum „Memorial“ in Russland und auf die Erklärungen der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 11. Januar 2018 zu der Inhaftierung des Direktors des Menschenrechtszentrums Memorial in der Republik Tschetschenien und vom 27. Juni 2018 zu den Fällen der russischen Menschenrechtsverfechter Ojub Titijew und Juri Dmitrijew,

unter Hinweis auf Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, wonach niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf und denen die Russische Föderation beigetreten ist,

unter Hinweis auf die am 9. Dezember 1998 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Erklärung zu Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis auf die Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

unter Hinweis auf die Verfassung der Russischen Föderation, insbesondere deren Kapitel 2 über die Menschen- und Bürgerrechte sowie die bürgerlichen Freiheiten,

unter Hinweis auf den siebten periodischen Bericht der Russischen Föderation, der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf seiner 31 36. und 31 37. Tagung am 16. bzw. 17. März 2015 behandelt wurde,

unter Hinweis auf den Bericht des OSZE-Berichterstatters vom 21. Dezember 2018 im Rahmen des Moskauer Mechanismus über mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen und Straflosigkeit in der Tschetschenischen Republik der Russischen Föderation,

unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation als Unterzeichnerstaat der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe dazu verpflichtet hat, die Grundsätze der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit sowie die Grundfreiheiten und die Menschenrechte zu achten;

B.

in der Erwägung, dass die internationalen Verpflichtungen der Russischen Föderation die Verpflichtung umfassen, Menschenrechtsverfechter zu schützen; in der Erwägung, dass das Gesetz über „ausländische Agenten“ aus dem Jahre 2012 die Fähigkeit nichtstaatlicher Organisationen, unabhängig und wirkungsvoll tätig zu sein, stark einschränkt; in der Erwägung, dass das Menschenrechtszentrum Memorial aufgrund dieses Gesetzes vom Justizministerium der Russischen Föderation als „ausländischer Agent“ eingestuft wurde;

C.

in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in Tschetschenien in den letzten Jahren dramatisch verschlechtert hat, was unabhängige Journalisten und Menschenrechtsaktivisten faktisch daran hindert, ihrer Arbeit wie bisher nachzugehen, da sie andernfalls ihr eigenes Leben und das ihrer Familienangehörigen, Freunde und Kollegen aufs Spiel setzen; in der Erwägung, dass die zahlreichen Berichte über systematische und schwere Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien ein Beleg dafür sind, dass die tschetschenischen und russischen Stellen die Rechtsstaatlichkeit nicht wahren;

D.

in der Erwägung, dass Ojub Titijew, Leiter des Büros von Memorial in Tschetschenien, am 9. Januar 2018 festgenommen und anschließend unter dem frei erfundenen Vorwurf des rechtswidrigen Erwerbs und Besitzes von Drogen angeklagt und in Untersuchungshaft genommen wurde; in der Erwägung, dass Ojub Titijew diese Vorwürfe zurückweist, die von nichtstaatlichen Organisationen und weiteren Menschenrechtsverfechtern als fingiert und als Versuch bezeichnet werden, seine Arbeit und die Arbeit seiner Organisation im Menschenrechtsbereich zu behindern;

E.

in der Erwägung, dass die Gerichte die Inhaftierung von Ojub Titijew mehrmals verlängert hatten, bevor das Verfahren vor dem Stadtgericht Schali in Tschetschenien am 19. Juli 2018 eingeleitet wurde; in der Erwägung, dass das Urteil unmittelbar bevorsteht und Mitte Februar 2019 erwartet wird; in der Erwägung, dass Ojub Titijew Gefahr läuft, wegen einer Straftat, die er nicht begangen hat, für schuldig befunden zu werden, und dass ihm bis zu zehn Jahre Haft drohen;

F.

in der Erwägung, dass die Familie von Ojub Titijew derart schikaniert und bedroht wurde, dass sie gezwungen war, Tschetschenien zu verlassen; in der Erwägung, dass Memorial im Jahr 2018 Ziel weiterer Angriffe war, darunter ein Brandanschlag auf sein Büro in Inguschetien am 17. Januar 2018, ein Anschlag auf das Fahrzeug des Rechtsanwalts von Ojub Titijew in Dagestan am 22. Januar 2018 und ein Anschlag auf das Büro des Leiters von Memorial in Dagestan am 28. März 2018; in der Erwägung, dass Natalja Estemirowa, die vor Ojub Titijew das Büro von Memorial in Tschetschenien leitete, im Jahr 2009 ermordet wurde und dass die Täter immer noch nicht vor Gericht gestellt wurden;

G.

in der Erwägung, dass Memorial eine der letzten Organisationen ist, die in Tschetschenien noch Menschenrechtsarbeit leistet — mithin Menschenrechtsverletzungen dokumentiert und aufdeckt, Opfer unterstützt und ihnen dabei hilft, ihre Rechte geltend zu machen –, und dass Memorial vermutlich angegriffen wurde, weil es Menschenrechtsverletzungen aufdeckt und gerichtlich gegen sie vorgeht; in der Erwägung, dass Memorial im Jahre 2009 den Sacharow-Preis für geistige Freiheit des Europäischen Parlaments erhielt und dass Ojub Titijew 2018 im Dezember mit dem Deutsch-Französischen Preis für Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, im Oktober mit dem Václav-Havel-Menschenrechtspreis und im Mai mit dem Menschenrechtspreis der Moskauer Helsinki-Gruppe ausgezeichnet wurde;

H.

in der Erwägung, dass tschetschenische Beamte wiederholt Menschenrechtsverfechter bedroht, ihre Arbeit angeprangert und ihnen angedrohte Gewalt nicht öffentlich verurteilt haben, wodurch der Straflosigkeit für diejenigen, die Menschenrechtsverfechtern Gewalt antun, der Boden bereitet und dieser Zustand zementiert wurde; in der Erwägung, dass die Opfer daher zumeist davon absehen, gerichtlich gegen die Täter vorzugehen, da sie Vergeltungsmaßnahmen der örtlichen Behörden befürchten;

1.

bekräftigt seine Forderung nach der unverzügliche Freilassung Ojub Titijews, Direktor des Büros des Menschenrechtszentrums Memorial in Tschetschenien, der am 9. Januar 2018 festgenommen und wegen illegalen Erwerbs und Besitzes von Drogen angeklagt wurde und dessen Urteil Mitte Februar 2019 erwartet wird; fordert die tschetschenischen Stellen nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Menschenrechte und gesetzlich verbrieften Rechte Ojub Titijews, einschließlich seines Rechts auf ein faires Verfahren, auf ungehinderten Zugang zu seinem Rechtsbeistand und auf medizinische Versorgung sowie auf Schutz vor gerichtlichen Schikanen und Kriminalisierung, in vollem Umfang geachtet werden;

2.

verurteilt aufs Schärfste die wiederholten öffentlichen Erklärungen tschetschenischer Beamter, in denen die Arbeit von Menschenrechtsverfechtern und -organisationen oder von bestimmten Personen angeprangert wird, sowie ihr Versäumnis, Bedrohungen und Gewalttaten gegen diese Gruppen und Einzelpersonen öffentlich zu verurteilen und zu untersuchen;

3.

äußert seine tiefe Besorgnis über die besorgniserregende Tendenz, unabhängige Journalisten, Menschenrechtsverfechter und ihre Anhänger sowie gewöhnliche Bürger offenbar im Rahmen koordinierter Kampagnen festzunehmen, anzugreifen und einzuschüchtern; ist der Ansicht, dass der Fall Ojub Titijew ein prägnantes Beispiel für zahlreiche andere Fälle von Strafverfolgung ist, die auf gefälschten Beweisen fußen, was die Unzulänglichkeit des Justizsystems in der Tschetschenischen Republik und in der Russischen Föderation verdeutlicht; weist darauf hin, dass ähnliche Anklagen im Zusammenhang mit Drogenbesitz auch gegen den Journalisten Schaladi Gerijew, der für das Nachrichtenportal „Kawkaski Usel“ arbeitet, und den Menschenrechtsaktivisten Ruslan Kutajew erhoben wurden, und fordert außerdem, dass diese Personen freigelassen werden;

4.

fordert die Behörden der Tschetschenischen Republik und der Russischen Föderation auf, die Schikanierung und Verfolgung ihrer Bürger einzustellen und dem Klima der Straflosigkeit für die Verantwortlichen für Gewalttaten gegen Menschenrechtsverfechter und ihre Familienangehörigen, Kollegen, Unterstützer und Organisationen ein Ende zu setzen;

5.

fordert die Russische Föderation auf, all ihre Bürger unter vollständiger Achtung ihrer Menschenrechte zu schützen, ihre eigene Verfassung und ihre Rechtsvorschriften einzuhalten und ihre internationalen Verpflichtungen zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und zur Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte all ihrer Bürger, einschließlich derer, die ihre Zeit, Ressourcen und Arbeit der Verteidigung der Rechte ihrer Mitbürger widmen, zu erfüllen;

6.

fordert die russischen Behörden auf, das 2015 verabschiedete Gesetz über „unerwünschte Organisationen“, das 2012 verabschiedete Gesetz über „ausländische Agenten“ und sämtliche damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften aufzuheben, die systematisch genutzt werden, um Menschenrechtsverfechter und Organisationen der Zivilgesellschaft zu schikanieren und anzugreifen; ist besorgt darüber, dass einige russische nichtstaatliche Organisationen ihre Tätigkeit einstellen mussten, um der Stigmatisierung als „ausländische Agenten“ und der Verfolgung durch die Justiz zu entgehen;

7.

fordert, dass die Schikanierung und Verhaftung von Menschenrechtsverfechtern in Tschetschenien auf der Grundlage fingierter Vorwürfe, die Angriffe auf ihre Kollegen und Familienangehörigen und die Einschüchterung ihrer Anhänger sofort beendet werden, mit denen offenbar das Ziel verfolgt wird, die rechtmäßige und nützliche Arbeit ihrer Organisationen zu behindern und ihr letztlich ein Ende zu bereiten;

8.

wiederholt seine Forderung an die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten, die Menschenrechtslage in Tschetschenien und somit auch den Prozess gegen Ojub Titijew weiterhin genau zu beobachten, die umgehende Einstellung der genannten Menschenrechtsverletzungen zu fordern, sämtliche Fälle von Personen, die aus politischen Gründen verfolgt werden, bei einschlägigen Begegnungen mit Vertretern der russischen Seite zur Sprache zu bringen und den Opfern von Verfolgung und ihren Familienangehörigen weiterhin rasche und wirksame Unterstützung zukommen zu lassen, auch bei der Bearbeitung von Asylanträgen;

9.

fordert die Kommission auf, ungeachtet des russischen Gesetzes über „ausländische Agenten“ mit internationalen Menschenrechtsorganisationen, die in der Russischen Föderation tätig sind, mit russischen Menschenrechtsorganisationen und mit der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten und Memorial und ähnlichen Organisationen auch künftig Unterstützung anzubieten;

10.

fordert international bekannte Sportler und Künstler auf, nicht an öffentlichen Veranstaltungen in Tschetschenien oder an Veranstaltungen, die von der Führung der Tschetschenischen Republik gefördert werden, teilzunehmen; bekräftigt seine Unterstützung für ein „Magnitski-Gesetz“ der Europäischen Union zur Verhängung von Sanktionen gegen die Verantwortlichen für schwere Menschenrechtsverletzungen und fordert den Rat auf, seine Arbeit an diesem Vorhaben umgehend fortzusetzen; betont in diesem Zusammenhang, dass Personen, die in der Tschetschenischen Republik der Russischen Föderation Menschenrechtsverletzungen begangen haben, weder EU-Visa erhalten noch Vermögenswerte in den EU-Mitgliedstaaten behalten dürfen sollten;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation und den Organen Tschetscheniens zu übermitteln.

(1)  ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 31.

(2)  ABl. C 274 vom 27.7.2016, S. 21.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/128


P8_TA(2019)0116

Simbabwe

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu Simbabwe (2019/2563(RSP))

(2020/C 449/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Simbabwe,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der EU-Wahlbeobachtungsmission (EOM) über die harmonisierten Wahlen in Simbabwe von 2018 und das Schreiben des Chefbeobachters der EU-Wahlbeobachtungsmission vom 10. Oktober an Präsident Emmerson Mnangagwa über die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Abschlussbericht,

unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin vom 17. Januar 2019 zur Lage in Simbabwe,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Sprecherinnen des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 24. Juli 2018 und 18. Januar 2019 zu Simbabwe,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung, die im Anschluss an die Tagung der Außenminister der EU und der Afrikanischen Union vom 21./22. Januar 2019 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf den Überwachungsbericht der Menschenrechtskommission von Simbabwe im Anschluss an den Generalstreik vom 14. bis 16. Januar 2019 und die darauffolgenden Unruhen,

unter Hinweis auf den Bericht des simbabwischen Untersuchungsausschusses über die gewaltsamen Ausschreitungen vom 1. August, die infolge der Wahlen stattfanden,

unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der VP/HR vom 2. August 2018 zu den Wahlen in Simbabwe,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der internationalen Wahlbeobachtungsmissionen bei den harmonisierten Wahlen in Simbabwe, die am 2. August 2018 veröffentlicht wurde und in der die übermäßige Anwendung von Gewalt durch die Polizei und die Streitkräfte bei der Niederschlagung der Proteste verurteilt wurde,

unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene gemeinsame Erklärung der EU-Delegation, der Leiter der Vertretungen der in Harare vertretenen Mitgliedstaaten der EU und der Leiter der Vertretungen Australiens, Kanadas und der Vereinigten Staaten vom 9. August 2018 zu den Repressionen gegen die Opposition in Simbabwe,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der EU vom 22. Januar 2018 im Lichte des politischen Übergangs in Simbabwe,

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2017/288 des Rates vom 17. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (1),

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker vom Juni 1981, die von Simbabwe ratifiziert wurde,

unter Hinweis auf die Verfassung von Simbabwe,

unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Bevölkerung Simbabwes viele Jahre lang unter einem autoritären Regime unter Führung von Präsident Robert Mugabe litt, das sich durch Korruption, Gewalt, von Unregelmäßigkeiten geprägte Wahlen und einen brutalen Sicherheitsapparat an der Macht hielt;

B.

in der Erwägung, dass am 30. Juli 2018 die ersten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen seit dem Rücktritt von Robert Mugabe im November 2017 stattfanden; in der Erwägung, dass die Wahlen dem Land die Chance boten, die Geschichte der umstrittenen und von Verstößen gegen die politischen Rechte und die Menschenrechte sowie von staatlich unterstützter Gewalt geprägten Wahlen ein Ende zu setzen;

C.

in der Erwägung, dass die simbabwische Wahlkommission (Zimbabwe Electoral Commission — ZEC) am 3. August 2018 erklärte, dass Emmerson Mnangagwa mit 50,8 % der Stimmen als Gewinner aus der Präsidentschaftswahl hervorging und Nelson Chamisa, der Kandidat der Opposition, 44,3 % der Stimmen erhalten hatte; in der Erwägung, dass die Ergebnisse von der Opposition umgehend angefochten wurden, die erklärte, dass es zu Wahlmanipulation gekommen war; in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht diese Vorwürfe wegen mangelnder Beweise abwies und Präsident Emmerson Mnangagwa am 26. August offiziell für eine neue Amtszeit vereidigt wurde;

D.

in der Erwägung, dass der Abschlussbericht der EU-Wahlbeobachtungsmission besagt, dass die von der simbabwischen Wahlkommission vorgelegten Zahlen zahlreiche Unregelmäßigkeiten und Ungenauigkeiten enthalten und dass sich daraus ausreichend Fragen ergeben, um Zweifel im Hinblick auf die Korrektheit und Zuverlässigkeit der vorgelegten Zahlen zu rechtfertigen;

E.

in der Erwägung, dass die Verzögerung bei der Bekanntgabe der Ergebnisse bereits am Tag nach den Wahlen zum Ausbruch gewaltsamer Ausschreitungen infolge der Wahlen führte, bei denen im Rahmen der Proteste, zu denen die Opposition aufgerufen hatte, sechs Todesopfer und zahlreiche Verletzte zu beklagen waren; in der Erwägung, dass internationale Beobachter, darunter die EU, die Gewalttaten und die übermäßige Anwendung von Gewalt durch die Streitkräfte und die internen Sicherheitskräfte verurteilten;

F.

in der Erwägung, dass die Menschenrechtskommission von Simbabwe am 10. August 2018 eine Erklärung zu den harmonisierten Wahlen von 2018 und dem Umfeld nach den Wahlen veröffentlichte, in der bestätigt wurde, dass die Demonstranten von den Streitkräften angegriffen wurden, schwerwiegende Bedenken über die Brutalität und das gewaltsame Verhalten der Polizeikräfte geäußert wurden und erklärt wurde, dass gegen die Grundrechte der Demonstranten verstoßen wurde; in der Erwägung, dass die Regierung von der Kommission zur Einleitung eines nationalen Dialogs aufgefordert wurde;

G.

in der Erwägung, dass Präsident Emmerson Mnangagwa eine bessere gemeinsame Zukunft für alle Simbabwer ungeachtet der Parteizugehörigkeit und eine Regierung versprach, die sich dem verfassungsrechtlichen System, der Rechtsstaatlichkeit, dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der Unabhängigkeit der Justiz und einer Politik, mit der sowohl inländisches als auch globales Kapital angezogen werden soll, fest verschrieben hat, als er am 26. August 2018 in Harare seinen Amtseid ablegte;

H.

in der Erwägung, dass Präsident Emmerson Mnangagwa im September 2018 einen Untersuchungsausschuss einsetzte, der im Dezember 2018 zu dem Schluss kam, dass sowohl Sicherheitskräfte als auch Mitglieder der Allianz „Bewegung für Demokratische Veränderung“ (Movement for Democratic Change — MDC) zu den Demonstrationen, die zu erheblichen Schäden an Eigentum und zu Verletzungen führten, aufgerufen hatten und diese organisiert hatten und dass der Einsatz der Streitkräfte gerechtfertigt war und im Einklang mit der Verfassung erfolgte; in der Erwägung, dass der Bericht von der Opposition zurückgewiesen wurde; in der Erwägung, dass der Ausschuss eine Untersuchung unter den Angehörigen der Sicherheitskräfte und die strafrechtliche Verfolgung derjenigen forderte, die Straftaten begangen hatten, und dass er eine Entschädigung der Opfer empfahl;

I.

in der Erwägung, dass die politischen Spannungen seit den Wahlen drastisch zugenommen haben und dass es nach wie vor Berichte über Gewalt gibt, durch die die demokratische Entwicklung, die im Land auf den Weg gebracht wurde, ernsthaft gefährdet wird;

J.

in der Erwägung, dass der Zusammenbruch der Wirtschaft, der fehlende Zugang zu Sozialdienstleistungen und der Preisanstieg bei den grundlegendsten Gütern zu Wut unter der Bevölkerung geführt haben; in der Erwägung, dass es in Simbabwe zwischen dem 14. und dem 18. Januar 2019 während eines landesweiten Generalstreiks, der von dem simbabwischen Gewerkschaftsbund (Zimbabwe Congress of Trade Unions — ZCTU) infolge einer Erhöhung der Kraftstoffpreise um 150 % ausgerufen wurde, zu einem drastischen Anstieg der Proteste und Demonstrationen kam; in der Erwägung, dass die Proteste unter anderem als Reaktion auf den Anstieg der Armut, die schlechte Wirtschaftslage und den sinkenden Lebensstandard erfolgten;

K.

in der Erwägung, dass die Regierung im Lichte dieser Protestbewegung am 14. Januar 2019 erklärte, dass es sich dabei um einen vorsätzlichen Plan zur Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung handle, und versicherte, dass sie angemessen auf diejenigen reagieren werde, die sich an einer Verschwörung zur Sabotage des Friedens beteiligen;

L.

in der Erwägung, dass die Bereitschaftspolizei mit übermäßiger Gewalt und Verstößen gegen die Menschenrechte reagiert hat, unter anderem durch den Einsatz scharfer Munition, willkürliche Festnahmen, Entführungen, die Durchsuchung von Gesundheitseinrichtungen, in denen Opfer der Repressionen behandelt wurden, beschleunigte Verfahren und Massenprozesse gegen die festgenommenen Personen, die Folter von inhaftierten Personen, Vergewaltigungsfälle und die Zerstörung von privatem und öffentlichem Eigentum;

M.

in der Erwägung, dass die von der Regierung eingesetzte Menschenrechtskommission einen Bericht veröffentlicht hat, aus dem hervorgeht, dass Soldaten und Polizeikräfte systematisch auf Folter zurückgegriffen haben;

N.

in der Erwägung, dass mehr als 17 Personen getötet und Hunderte Menschen verletzt wurden; in der Erwägung, dass etwa 1 000 Personen festgenommen wurden, darunter Kinder im Alter von 9 bis 16 Jahren, und dass etwa zwei von drei Festgenommenen die Freilassung gegen Kaution verweigert wurde; in der Erwägung, dass viele von ihnen nach wie vor rechtswidrig festgehalten werden und dass sie in der Haft mutmaßlich geschlagen und angegriffen wurden;

O.

in der Erwägung, dass Beweise vorliegen, die zeigen, dass zumeist die Streitkräfte für die Fälle von Mord, Vergewaltigung und bewaffnetem Raub verantwortlich waren; in der Erwägung, dass sich Hunderte Aktivisten und Vertreter der Opposition nach wie vor verstecken;

P.

in der Erwägung, dass die Reaktion der Regierung auf die Proteste von Menschenrechtsbeobachtern sowie lokalen und internationalen Akteuren, darunter der EU, weithin als „unverhältnismäßig“ und „übermäßig“ verurteilt wurde;

Q.

in der Erwägung, dass die Abschaltung des Telekommunikationsnetzes zu einem Instrument geworden ist, das von dem Regime eingesetzt wird, um die Koordinierung von Demonstrationen zu verhindern, die über soziale Netzwerke organisiert werden; in der Erwägung, dass die Mobil- und Festnetzkommunikation sowie das Internet und die sozialen Medien wiederholt gesperrt wurden, um den Zugang zu Informationen und Kommunikation zu verhindern und um die umfassenden Verstöße gegen die Menschenrechte zu verschleiern, deren Durchführung von staatlicher Seite vorbereitet wurde; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof von Simbabwe erklärte, dass es rechtswidrig war, das Gesetz über die Überwachung der Kommunikation einzusetzen, um die Kommunikation über das Internet zu sperren;

R.

in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen von Tür zu Tür gingen und eine umfassende Suche nach Demonstranten durchführten, wobei friedliche Demonstranten, Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten, prominente führende Akteure der Zivilgesellschaft und ihre Angehörigen aus ihren Häusern gezerrt wurden;

S.

in der Erwägung, dass Nachbarländer wie Südafrika zu einem Drehkreuz für Simbabwer geworden sind, die vor politischer Unterdrückung und wirtschaftlicher Not fliehen;

T.

in der Erwägung, dass die Polizei geltende Gesetze wie etwa das Gesetz über öffentliche Ordnung und Sicherheit (Public Order and Security Act — POSA) kontinuierlich missbraucht, um die Unterdrückung von Oppositionsanhängern und Menschenrechtsaktivisten zu rechtfertigen und rechtmäßige und friedliche Demonstrationen zu verbieten;

U.

in der Erwägung, dass die Bilanz Simbabwes hinsichtlich Menschenrechten und Demokratie zu den schlechtesten weltweit gehört; in der Erwägung, dass die Bevölkerung Simbabwes und Menschenrechtsverteidiger fortwährend Übergriffen, Hetze, Verleumdungskampagnen, Einschüchterungsversuchen und Schikanen ausgesetzt sind und immer wieder über Folter berichtet wird;

V.

in der Erwägung, dass der Präsident einen nationalen Dialog gefordert hat, der am 6. Februar aufgenommen wurde, und alle politischen Parteien dazu eingeladen hat, die größte Oppositionspartei MDC sich jedoch geweigert hat, sich an dem Dialog zu beteiligen;

W.

in der Erwägung, dass Simbabwe das Cotonou-Abkommen unterzeichnet hat, in dessen Artikel 96 festgelegt ist, dass die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ein wesentlicher Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der EU ist;

1.

bekräftigt seinen einhelligen Wunsch, dass sich Simbabwe zu einem friedlichen, demokratischen und wohlhabenden Staat entwickelt, in dem alle Bürger gemäß den Gesetzen gut und gleichberechtigt behandelt werden und in dem die Staatsorgane im Namen der Bürger handeln und nicht gegen diese vorgehen;

2.

verurteilt die Gewalt bei den jüngsten Unruhen in Simbabwe aufs Schärfste; ist der festen Überzeugung, dass friedliche Proteste zur Demokratie gehören und dass unter allen Umständen davon Abstand genommen werden sollte, mit übermäßiger Gewalt darauf zu reagieren;

3.

fordert Präsident Emmerson Mnangagwa eindringlich auf, sich an seine zu Amtsantritt abgegebenen Versprechen zu halten, die Lage zügig unter Kontrolle zu bringen und Simbabwe wieder auf den Weg hin zu Versöhnung und Achtung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu lenken;

4.

fordert die staatlichen Stellen Simbabwes nachdrücklich auf, dem Machtmissbrauch durch die Sicherheitskräfte unverzüglich ein Ende zu setzen und den mutmaßlichen übermäßigen Einsatz von Gewalt durch Polizei und Staatsbedienstete rasch und unparteiisch zu untersuchen, damit die Verantwortlichen ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden können; ruft in Erinnerung, dass die Verfassung des Landes ein unabhängiges Gremium zur Untersuchung von Beschwerden gegen das Fehlverhalten von Polizei und Militär vorsieht, dieses Gremium von der Regierung aber noch nicht eingesetzt wurde;

5.

fordert die Regierung Simbabwes nachdrücklich auf, sämtliche Angehörigen des Militärs und die Jugendmiliz, die im ganzen Land stationiert sind und unter eindeutiger Missachtung der simbabwischen Verfassung die Einwohner terrorisieren, unverzüglich zurückzuziehen;

6.

ist der Ansicht, dass Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit wesentliche Bestandteile einer jeden Demokratie sind; hebt hervor, dass die gewaltlose Äußerung einer Meinung ein Recht ist, das jedem Bürger Simbabwes gemäß der Verfassung zusteht, und erinnert die staatlichen Stellen daran, dass sie das Recht aller Bürger, gegen die sich verschlechternden sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen zu protestieren, schützen müssen; fordert die Regierung auf, die gezielte Verfolgung von Anführern und Mitgliedern des ZCTU zu beenden;

7.

hebt die grundlegende Rolle hervor, die der Opposition in einer demokratischen Gesellschaft zukommt;

8.

fordert die staatlichen Stellen Simbabwes eindringlich auf, alle politischen Gefangenen unverzüglich und bedingungslos freizulassen;

9.

fordert die Regierung Simbabwes auf, der Drangsalierung und Kriminalisierung von Akteuren der Zivilgesellschaft umgehend ein Ende zu setzen und die legitime Rolle von Menschenrechtsverteidigern anzuerkennen;

10.

ersucht die simbabwische Regierung, sich an die Bestimmungen der Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger und die von Simbabwe ratifizierten internationalen Menschenrechtsinstrumente zu halten;

11.

ist zutiefst besorgt über die Berichte, wonach ordnungsgemäße Gerichtsverfahren durch beschleunigte Verfahren und Massenprozesse umgangen werden; beharrt darauf, dass die Justiz die Rechtsstaatlichkeit achten und dafür sorgen muss, dass ihre Unabhängigkeit und das Recht auf ein faires Verfahren stets gewahrt bleiben; missbilligt alle Festnahmen, bei denen keine Anklagepunkte vorgebracht werden;

12.

fordert die staatlichen Stellen Simbabwes auf, die mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen und Fälle missbräuchlichen Verhaltens wie etwa Vergewaltigung und sexuelle Gewalt durch die Sicherheitskräfte unverzüglich, sorgfältig, unparteiisch und unabhängig zu untersuchen und die Verantwortlichen der Justiz zu überstellen; fordert, dass die Opfer von sexueller Gewalt allgemeinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten, ohne Vergeltung befürchten zu müssen;

13.

verurteilt die Stilllegung des Internets, die es den staatlichen Stellen ermöglicht hat, die von der Armee und internen Sicherheitskräften begangenen Menschenrechtsverstöße zu verschleiern und eine unabhängige Berichterstattung und Aufzeichnung von missbräuchlichem Verhalten während der Niederschlagung der Proteste und unmittelbar nach der Wahl zu behindern; hebt hervor, dass der Zugang zu Informationen ein Recht ist, das die staatlichen Stellen im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen und internationalen Verpflichtungen achten müssen;

14.

missbilligt die missbräuchliche Verwendung und den restriktiven Charakter des POSA und fordert die staatlichen Stellen Simbabwes eindringlich auf, die Rechtsvorschriften mit den internationalen Standards für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in Einklang zu bringen;

15.

bekundet insbesondere seine Besorgnis über die wirtschaftliche und soziale Lage in Simbabwe; weist darauf hin, dass die größten Probleme des Landes Armut, Arbeitslosigkeit und chronische Unterernährung und Hunger sind; ist der Ansicht, dass diese Probleme nur im Wege der Umsetzung ambitionierter Strategien in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Gesundheit und Landwirtschaft gelöst werden können;

16.

fordert alle politischen Akteure auf, Verantwortung und Zurückhaltung an den Tag zu legen und insbesondere davon abzusehen, zu Gewalt aufzurufen;

17.

erinnert die Regierung Simbabwes daran, dass die Unterstützung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Cotonou-Abkommens und bei Handel, Entwicklung und Wirtschaftshilfe daran geknüpft ist, dass das Land die Rechtsstaatlichkeit und die internationalen Übereinkommen und Verträge achtet, die es unterzeichnet hat;

18.

ruft in Erinnerung, dass langfristige Unterstützung nicht auf Versprechen, sondern auf umfassenden Reformen beruht; fordert, dass das Engagement Europas in Simbabwe an Werte geknüpft ist und dass sich Europa gegenüber den staatlichen Stellen Simbabwes klar positioniert;

19.

fordert die Regierung eindringlich auf, die Empfehlungen des Untersuchungsausschusses zur Gewalt im Anschluss an die Wahlen unverzüglich umzusetzen und insbesondere politische Toleranz und Rechenschaftspflicht in der Führung zu fördern und einen nationalen Dialog einzurichten, der glaubwürdig, inklusiv, transparent und rechenschaftspflichtig geführt wird;

20.

nimmt die Bereitschaft der Regierung, ihre Reformzusagen umzusetzen, zur Kenntnis; hebt jedoch hervor, dass sich diese Reformen sowohl auf die Politik als auch auf die Wirtschaft erstrecken sollten; hält die Regierung, die Opposition, die Vertreter der Zivilgesellschaft und die Anführer der Religionsgemeinschaften dazu an, gleichberechtigt in einen nationalen Dialog einzutreten, in dem die Menschenrechte gewahrt und geschützt werden;

21.

fordert die Regierung auf, die Empfehlungen der EU EOM insbesondere mit Blick auf Rechtsstaatlichkeit und ein inklusives politisches Umfeld vollumfänglich umzusetzen; hebt die zehn vorrangigen Empfehlungen der EOM hervor, die im Schreiben des Chefbeobachters der EOM vom 10. Oktober 2018 an Präsident Emmerson Mnangagwa genannt sind, wonach für einen eindeutigen und kohärenten Rechtsrahmen gesorgt werden sollte, um gleiche Rahmenbedingungen für alle politischen Parteien zu schaffen, die simbabwische Wahlkommission gestärkt werden sollte, indem sie wirklich unabhängig und transparent gemacht wird, sodass das Vertrauen in den Wahlprozess wiederhergestellt wird, gewährleistet werden sollte, dass die Stärkung der Unabhängigkeit der simbabwischen Wahlkommission bewirkt, dass sie bei der Annahme ihrer Regeln nicht von der Regierung kontrolliert wird, und ein inklusiveres Wahlverfahren eingeführt werden sollte;

22.

fordert die EU-Delegation und die Botschaften der EU-Mitgliedstaaten in Simbabwe auf, die Entwicklungen im Land auch künftig sorgsam zu beobachten und alle geeigneten Instrumente zu nutzen, um Menschenrechtsverteidiger, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften zu unterstützen, die wesentlichen Bestandteile des Cotonou-Abkommens zu fördern und Bewegungen, die sich für Demokratie einsetzen, zu unterstützen;

23.

fordert die EU auf, ihren politischen Menschenrechtsdialog mit Simbabwe auf der Grundlage von Artikel 8 des Cotonou-Abkommens auszuweiten;

24.

fordert den Europäischen Rat auf, in Anbetracht der Rechenschaftspflicht für die kürzlich vom Staat verübte Gewalt seine restriktiven Maßnahmen gegenüber Einzelpersonen und Organisationen in Simbabwe einschließlich der derzeit ausgesetzten Maßnahmen zu überprüfen;

25.

fordert die internationale Gemeinschaft und insbesondere die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) und die Afrikanische Union (AU) auf, Simbabwe bei der Suche nach einem dauerhaften demokratischen Ausweg aus der aktuellen Krise tatkräftiger zu unterstützen;

26.

fordert die Nachbarländer eindringlich auf, die Bestimmungen des Völkerrechts einzuhalten und Menschen, die vor der Gewalt in Simbabwe fliehen, insbesondere auf kurze Sicht Asyl zu gewähren;

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EAD, der Regierung und dem Parlament Simbabwes, den Regierungen der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika und der Afrikanischen Union sowie der Generalsekretärin des Commonwealth zu übermitteln.

(1)  ABl. L 42 vom 18.2.2017, S. 11.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/133


P8_TA(2019)0117

Frauenrechtsaktivisten in Saudi-Arabien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu Frauenrechtsaktivisten in Saudi-Arabien (2019/2564(RSP))

(2020/C 449/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Saudi-Arabien, insbesondere seine Entschließungen vom 11. März 2014 zu Saudi-Arabien, seine Beziehungen zur EU und seine Rolle in Nahost und Nordafrika (1), vom 12. Februar 2015 zu dem Fall Raif Badawi, Saudi-Arabien (2), vom 8. Oktober 2015 zum Fall Ali Mohammad al-Nimr (3) und vom 31. Mai 2018 zu der Lage von Frauenrechtsaktivisten in Saudi-Arabien (4) sowie vom 25. Oktober 2018 zur Tötung des Journalisten Jamal Khashoggi im saudi-arabischen Konsulat in Istanbul (5),

unter Hinweis auf die Erklärungen des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 29. Mai 2018 zu den jüngsten Festnahmen in Saudi-Arabien und vom 31. Juli 2018 zu den willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsverteidigern und -aktivisten in Saudi-Arabien, einschließlich Frauenrechtsaktivisten,

unter Hinweis auf die Erklärung mehrerer Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen vom 12. Oktober 2018, in der die umgehende Freilassung aller Frauenrechtsaktivisten gefordert wird,

unter Hinweis auf den Bericht des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) vom Dezember 2017,

unter Hinweis darauf, dass Saudi-Arabien Mitglied des Menschenrechtsrats und der Frauenrechtskommission (FRK) der Vereinten Nationen ist und seit Januar 2019 auch dem Exekutivrat der FRK angehört,

unter Hinweis auf die Rede des Mitglieds der Kommission Christos Stylianides im Namen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) im Rahmen der Aussprache im Europäischen Parlament vom 4. Juli 2017 zur Wahl Saudi-Arabiens zum Mitglied der FRK,

unter Hinweis auf die Eröffnungsrede der HR/VP auf dem fünften Ministertreffen EU-Liga der arabischen Staaten, in der erklärt wurde, dass die Zusammenarbeit zwischen Europa und der arabischen Welt noch nie so wichtig und wohl auch nie so notwendig war,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 9. März 2018 zu dem kombinierten dritten und vierten regelmäßigen Bericht über Saudi-Arabien,

unter Hinweis auf den Bericht des Überprüfungsausschusses für Haftbedingungen inhaftierter Frauenrechtsaktivistinnen in Saudi-Arabien,

unter Hinweis auf das vom saudi-arabischen Schura-Rat am 28. Mai 2018 gebilligte Gesetz gegen Belästigung,

unter Hinweis auf die allgemeine regelmäßige Überprüfung Saudi-Arabiens vom November 2018,

unter Hinweis auf die Weltrangliste der Pressefreiheit 2018 der Organisation Reporter ohne Grenzen, in der Saudi-Arabien den Rang 169 unter 180 Ländern einnimmt,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR) von 1966,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis darauf, dass dem saudi-arabischen Blogger Raif Badawi 2015 der Sacharow-Preis für geistige Freiheit verliehen wurde,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Aktivisten, die von den saudi-arabischen Behörden wegen ihres Einsatzes für die Frauenrechte festgenommen wurden, nach wie vor ohne Anklageerhebung in Haft sitzen; in der Erwägung, dass zu den Aktivisten auch Ludschain al-Hathlul, Asisa al-Jussef, Iman al-Nafdschan, Nouf Abdulaziz, Mayaa al-Zahrani, Samar Badawi, Nassima al-Sada, Shadan al-Anezi, Abir Namankani, Amal al-Harbi und Hatoon al-Fassi gehören, die alle Frauenrechtsaktivisten sind, sowie männliche Anhänger der Bewegung, einschließlich Mohammad al-Rabe’a; in der Erwägung, dass diese Aktivisten für ihre Kampagne gegen das Frauenfahrverbot und ihre Unterstützung der Abschaffung des Systems männlicher Vormunde bekannt wurden; in der Erwägung, dass sie im Vorfeld der für den 24. Juni 2018 angekündigten Aufhebung des Frauenfahrverbots festgenommen wurden; in der Erwägung, dass einige von ihnen Berichten zufolge vor das Sonderstrafgericht gestellt werden sollen, das ursprünglich eingerichtet wurde, um Häftlinge vor Gericht zu stellen, die im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten festgehalten werden;

B.

in der Erwägung, dass die Menschenrechtsverteidigerin Israa al-Ghomgham aus der Region Quatif nach wie vor willkürlich festgehalten wird; in der Erwägung, dass die gegen sie verhängte Todesstrafe vor kurzem ausgesetzt wurde, aber noch immer unbestimmte Anklagen gegen sie erhoben werden; in der Erwägung, dass Bedenken hinsichtlich des körperlichen und psychischen Wohlbefindens von Israa al-Ghomgham bestehen;

C.

in der Erwägung, dass Berichten zufolge saudi-arabische Vernehmungsbeamte mindestens drei der im Mai 2018 inhaftierten Aktivistinnen gefoltert, misshandelt und sexuell missbraucht haben; in der Erwägung, dass gegen Familienangehörige der Aktivistinnen wie die Eltern von Ludschain al-Hathlul Reiseverbote verhängt wurden;

D.

in der Erwägung, dass das saudi-arabische Medienministerium die Vorwürfe der Folterung von Häftlingen im Königreich als unbegründete Berichte zurückgewiesen hat;

E.

in der Erwägung, dass die Aktivistin Ludschain al-Hathlul seit März 2018 inhaftiert ist, nachdem sie einer Tagung des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zur Überprüfung Saudi-Arabiens beigewohnt hatte; in der Erwägung, dass sie von Mai bis September 2018 in Einzelhaft saß und Berichten ihrer Eltern zufolge in dieser Zeit gefoltert wurde;

F.

in der Erwägung, dass eine Delegation der saudi-arabischen Menschenrechtskommission Ludschain al-Hathlul besucht hat, nachdem die Berichte über ihre Folterung veröffentlicht worden waren; in der Erwägung, dass sie ihren Schutz nicht garantieren konnte; in der Erwägung, dass ein Staatsanwalt sie anschließend besuchte, um ihre Aussage aufzunehmen;

G.

in der Erwägung, dass Ludschain al-Hathlul für den Friedensnobelpreis 2019 nominiert wurde;

H.

in der Erwägung, dass die Regierung Saudi-Arabiens in jüngster Zeit zwar Reformen zur Förderung der Frauenrechte in der Arbeitswelt durchgeführt hat, dass jedoch in dem Land nach wie vor mit die strengsten Einschränkungen für Frauen gelten; in der Erwägung, dass das politische und gesellschaftliche System Saudi-Arabiens nach wie vor diskriminierend ist und dass in dem System Frauen wirkungsvoll zu Bürgern zweiter Klasse gemacht werden, keine Religions- und Weltanschauungsfreiheit herrscht, die vielen ausländischen Arbeitnehmer im Land stark diskriminiert werden und alle abweichenden Meinungen massiv unterdrückt werden;

I.

in der Erwägung, dass in Saudi-Arabien mehrere diskriminierende Gesetze gelten, insbesondere die rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem persönlichen Status, der Lage weiblicher Arbeitsmigranten, dem Familienstandsgesetz, dem Arbeitsgesetz, dem Staatsbürgerschaftsgesetz und dem System männlicher Vormunde, wonach Frauen erst dann die meisten ihrer in der Frauenrechtskonvention verankerten Rechte wahrnehmen können, nachdem der männliche Vormund dies genehmigt hat;

J.

in der Erwägung, dass saudi-arabische Frauen im Rahmen des Systems männlicher Vormunde selbst die grundlegendste Kontrolle über ihr Leben vorenthalten wird; in der Erwägung, dass nach wie vor diskriminierende Gesetze in Bezug auf Ehe und Scheidung gelten und Frauen gesetzlich verpflichtet sind, die Genehmigung eines männlichen Vormunds einzuholen, um sich an einer Hochschule einzuschreiben, Arbeit zu suchen, zu reisen oder zu heiraten; in der Erwägung, dass saudi-arabische Frauen mit ausländischen Ehepartnern im Gegensatz zu saudi-arabischen Männern ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder oder Ehepartner weitergeben können;

K.

in der Erwägung, dass die grundlegenden Vorbehalte, die Saudi-Arabien gegen die Frauenrechtskonvention hegt, nach Ansicht des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau nicht mit dem Gegenstand und Zweck der Konvention vereinbar und gemäß Artikel 28 unzulässig sind;

L.

in der Erwägung, dass seit dem Amtsantritt von Kronprinz Muhammad bin Salman al-Saud im Juni 2017 viele entschiedene Menschrechtsverteidiger, Aktivisten und Kritiker willkürlich festgenommen oder zu Unrecht zu langen Haftstrafen verurteilt wurden, nur weil sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausübten;

M.

in der Erwägung, dass die Reformagenda „Vision 2030“, mit der die Wirtschaft und die Gesellschaft des Landes auch durch die Stärkung der Stellung von Frauen umgestaltet werden sollen, den saudi-arabischen Frauen in Saudi-Arabien eine wirkliche Gelegenheit bieten sollte, die Gleichstellung vor dem Gesetz zu erlangen, die unbedingt notwendig ist, damit sie in den vollen Genuss ihrer in der Frauenrechtskonvention verankerten Rechte kommen; in der Erwägung, dass die jüngst erfolgten zahlreichen Festnahmen und mutmaßlichen Folterungen von Frauenrechtsaktivisten diesem Ziel jedoch zuwiderlaufen und von der Reformagenda ablenken könnten; in der Erwägung, dass es dem Dekret der Reformagenda „Vision 2030“ an einem ordnungsgemäßen Rechtsrahmen fehlt;

N.

in der Erwägung, dass die freie Meinungsäußerung und die Presse- und Medienfreiheit, sowohl online als auch offline, Grundvoraussetzungen für und Auslöser von Demokratisierung und Reformen sind sowie ein wesentliches Instrument zur Kontrolle der Macht darstellen;

O.

in der Erwägung, dass Saudi-Arabien eine der höchsten Hinrichtungsraten der Welt aufweist; in der Erwägung, dass zwischen 2014 und 2017 durchschnittlich mindestens 126 Hinrichtungen im Jahr durchgeführt wurden; in der Erwägung, dass die Behörden für gewaltlose Straftaten wie Drogenschmuggel, Verrat und Ehebruch die Todesstrafe verhängen; in der Erwägung, dass Straftaten wie Apostasie, die nach internationale Menschenrechtsnormen nicht unter Strafe gestellt werden sollte, ebenfalls zur Anwendung der Todesstrafe geführt haben;

P.

in der Erwägung, dass Saudi-Arabien 2018 auf dem Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen mit einem Wert von 0,853 unter 188 Ländern und Gebieten den 39. Rang einnahm; in der Erwägung, dass Saudi-Arabien 2017 auf dem Index der Vereinten Nationen für geschlechtsspezifische Ungleichheit mit einem Wert von 0,234 unter 189 Ländern den 39. Rang einnahm; in der Erwägung, dass das Land einen geschlechtsspezifischen Entwicklungsindex von 0,877 aufweist (39. Rang weltweit);

1.

verurteilt nachdrücklich die Inhaftierung der Menschenrechtsverteidigerinnen, die sich für die Aufhebung des Fahrverbots eingesetzt haben, sowie aller friedlichen Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Rechtsanwälte und Aktivisten, und äußert seine tiefe Bestürzung über die glaubwürdigen Berichte über systematische Folterungen gegen mehrere dieser Personen, darunter Ludschain al-Hathlul;

2.

fordert die saudi-arabischen Behörden auf, diese Frauenrechtsaktivisten und alle Menschenrechtsverteidiger, Rechtsanwälte, Journalisten und sonstige gewaltlose politische Gefangenen, die wegen der bloßen Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung und ihrer friedlichen Arbeit im Bereich der Menschenrechte inhaftiert und verurteilt wurden, unverzüglich und bedingungslos freizulassen und es internationalen unabhängigen Beobachtern zu ermöglichen, sich mit inhaftierten Menschenrechtsverteidigerinnen zu treffen;

3.

fordert die saudi-arabischen Behörden mit Nachdruck auf, den Zugang unabhängiger Ärzte zu den Häftlingen zu erleichtern; hebt hervor, dass die Behandlung sämtlicher Häftlinge — auch von Menschenrechtsverteidigern — in der Haft den Kriterien des Grundsatzkatalogs für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen Personen entsprechen muss, der mit der Resolution 43/173 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1988 angenommen wurde;

4.

besteht darauf, dass zu den unabhängigen Beobachtern auch Beobachter der EU-Delegation für Saudi-Arabien oder der Organe der EU sowie VN-Menschenrechtsmandatsträger wie der Sonderberichterstatter für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder Strafe oder internationale regierungsunabhängige Organisationen gehören sollten;

5.

fordert mit Nachdruck, dass die saudi-arabischen Behörden alle Formen von Schikanierung — auch auf der Ebene der Justiz — gegen Ludschain al-Hathlul, Asisa al-Jussef, Iman al-Nafdschan, Nouf Abdulaziz, Mayaa al-Zahrani, Samar Badawi, Nassima al-Sada, Shadan al-Anezi, Abir Namankani, Amal al-Harbi, Hatoon al-Fassi, Israa al-Ghomgham, Mohammad al-Rabe’a und alle weiteren Menschenrechtsverteidiger im Land beenden, damit sie ihrer Arbeit ohne ungerechtfertigte Behinderung oder Angst vor gegen sie und ihre Familien gerichteten Repressalien nachgehen können;

6.

verurteilt die anhaltende Unterdrückung und Folter von Menschenrechtsverteidigern und Frauenrechtsaktivisten in Saudi-Arabien, die die Glaubwürdigkeit des Reformprozesses in dem Land untergraben; verurteilt die anhaltende systematische Diskriminierung von Frauen und Mädchen in Saudi-Arabien;

7.

fordert Saudi-Arabien nachdrücklich auf, die Sicherheit aller inhaftierten Aktivisten öffentlich zu garantieren, den inhaftierten Frauen Zugang zu Rechtsanwälten und Familienmitgliedern zu gewähren, Nachweise für ihr Wohlbefinden zu erbringen und diejenigen freizulassen, die allein aufgrund des friedlichen Einsatzes für eine Reform in Haft sind;

8.

lobt und unterstützt die saudi-arabischen Frauenrechtsaktivisten, die sich für gleiche und faire Behandlung in ihrer Gesellschaft einsetzen, und all jene, die sich trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten für die Menschenrechte einsetzen;

9.

ist zutiefst besorgt darüber, dass es in Saudi-Arabien geschlechtsspezifische Gewalt gibt, die häufig nicht gemeldet oder erfasst und mit rückschrittlichen Begründungen gerechtfertigt wird, beispielsweise der, dass Frauen unter der Vormundschaft von Männern diszipliniert werden müssten; fordert die saudi-arabischen Behörden eindringlich auf, umfassende Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen sämtliche Ausprägungen von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und insbesondere Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen, Vergewaltigung — auch in der Ehe –, sexuelle Übergriffe und sexuelle Belästigung eindeutig definiert und kriminalisiert werden, und sämtliche Hindernisse zu beseitigen, die den Zugang von Frauen zur Justiz erschweren; ist äußerst besorgt über die Berichte, wonach die Praxis der Kinderehe weiterhin vorherrscht;

10.

bedauert das System männlicher Vormunde, bei dem nach wie vor erwartet wird, dass in zahlreichen Lebensbereichen — bei Reisen ins Ausland, Inanspruchnahme medizinischer Versorgung, Wahl des Wohnsitzes, Heirat, Erstattung einer Anzeige bei den Justizbehörden, Verlassen staatlicher Schutzeinrichtungen für misshandelte Frauen und Haftentlassung — eine Erlaubnis eines männlichen Vormunds vorgelegt wird; hebt hervor, dass dieses System Ausdruck des tief verwurzelten patriarchalischen Systems ist, das das Land prägt; fordert die saudi-arabische Regierung mit Nachdruck auf, das System männlicher Vormunde umgehend abzuschaffen und weitere Rechtsvorschriften aufzuheben, mit denen Frauen und Mädchen diskriminiert werden;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass kürzlich ein Gesetz verabschiedet wurde, wonach saudi-arabische Frauen über eine Textmitteilung benachrichtigt werden können, wenn sie geschieden werden, um sie davor zu schützen, dass ihre Ehe ohne ihr Wissen beendet wird; betont, dass dieses Gesetz keineswegs dem Umstand Abhilfe schafft, dass saudi-arabische Frauen nur in übermäßig begrenzten Fällen eine Scheidung erwirken können, beispielsweise mit dem Einverständnis ihres Ehemannes oder unter der Voraussetzung, dass ihr Ehemann ihnen Schaden zugefügt hat;

12.

ist besorgt angesichts der staatlichen Webdienste, mit denen männliche Vormunde Frauen verfolgen können, angeben können, wann und wie sie saudi-arabische Grenzen überqueren können, und nahezu in Echtzeit per SMS aktuelle Informationen darüber erhalten können, wenn die Frauen verreisen;

13.

begrüßt die Aufhebung des Frauenfahrverbots in dem Königreich im Rahmen der Agenda „Vision 2030“;

14.

fordert die saudi-arabischen Behörden auf, das Gesetz über Vereinigungen und Stiftungen vom Dezember 2015 zu überarbeiten, damit sich Aktivistinnen organisieren und ungehindert, unabhängig und ohne ungebührliche Einmischung der Behörden ihrer Tätigkeit nachgehen können; fordert ferner mit Nachdruck, dass das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, das Gesetz gegen Cyberkriminalität und das Gesetz über Presse und Veröffentlichungen, die immer wieder für die Strafverfolgung von Menschenrechtsverteidigern herangezogen werden, sowie alle geltenden diskriminierenden Bestimmungen in der Rechtsordnung überarbeitet werden, auch in Bereichen wie Vererbung;

15.

fordert die saudi-arabischen Behörden auf, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu ratifizieren, die Vorbehalte gegenüber dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aufzuheben und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu ratifizieren, damit die saudi-arabischen Frauen uneingeschränkt die in dem Übereinkommen verankerten Rechte wahrnehmen können, und Kinderehen, Zwangsehen und die zwingend einzuhaltenden Kleidervorschriften für Frauen abzuschaffen; fordert Saudi-Arabien eindringlich auf, eine dauerhafte Einladung für Vertreter sämtlicher Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen in das Land auszusprechen;

16.

betont, dass die Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit nach internationalen Menschenrechtsnormen geschützt ist; fordert die saudi-arabischen Behörden auf, eine unabhängige Presse und unabhängige Medien zu ermöglichen und das Recht auf freie Meinungsäußerung sowohl online als auch offline sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit für alle Einwohner Saudi-Arabiens zu gewährleisten; fordert die saudi-arabischen Behörden mit Nachdruck auf, Menschenrechtsverteidigern auferlegte Restriktionen aufzuheben, mit denen diesen verboten wird, sich in den sozialen Medien oder gegenüber den internationalen Medien zu äußern;

17.

fordert die saudi-arabischen Behörden auf, als einen Schritt zur Abschaffung der Todesstrafe unverzüglich ein Moratorium einzuführen; fordert, dass sämtliche Todesurteile überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass bei den entsprechenden vorherigen Verfahren internationale Standards eingehalten wurden;

18.

empfiehlt, dass vor dem Ende des derzeitigen Mandats eine Ad-hoc-Delegation des Unterausschusses Menschenrechte (DROI) und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (FEMM) nach Saudi-Arabien entsandt wird, um die inhaftierten Frauen zu besuchen und die erforderlichen Treffen mit den saudi-arabischen Behörden abzuhalten;

19.

nimmt den Einsatz der EU und Saudi-Arabiens zur Kenntnis und fordert eine Fortführung des Dialogs;

20.

bedauert die unwirksamen Erklärungen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und der Mitgliedstaaten zu den Fällen der seit Mai 2018 inhaftierten Frauenrechtsaktivisten;

21.

fordert die HR/VP, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Fälle von Ludschain al-Hathlul, Iman al-Nafdschan, Asisa al-Jussef, Samar Badawi, Nassima al-Sada und allen weiteren Frauenrechtsaktivisten in ihren Dialog mit den saudi-arabischen Behörden einfließen zu lassen und ihre Freilassung zu fordern; fordert mit Nachdruck, dass in Erwartung ihrer Freilassung Diplomaten der EU die saudi-arabischen Behörden auffordern sollten, ihre Sicherheit zu gewährleisten und umfassende Ermittlungen im Hinblick auf die Berichte über Folter anzustellen;

22.

fordert die Kommission und das Parlament auf, zu untersuchen, warum es im Transparenz-Register der EU keine Einträge für Saudi-Arabien gibt;

23.

fordert die HR/VP, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Fälle von Israa al-Ghomgham, ihrem Mann Mousa al-Hashim und ihren vier Mitaktivisten Ahmed al-Matrood, Ali Ouwaisher, Khalid al-Ghanim und Mujtaba al-Muzain in ihren Dialog mit den saudi-arabischen Behörden einfließen zu lassen und ihre Freilassung zu fordern; fordert ferner, dass der Fall Scheich Salman al-Awda zur Sprache gebracht und seine Freilassung gefordert wird;

24.

fordert die HR/VP, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, einen einheitlichen Standpunkt festzulegen, damit die europäischen diplomatischen Dienste in Saudi-Arabien systematisch die in den EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern vorgesehenen Regelungen, etwa öffentliche Erklärungen, diplomatische Demarchen, Beobachtung von Gerichtsverfahren und Haftbesuche, in Bezug auf die seit Mai 2018 inhaftierten saudi-arabischen Menschenrechtsverteidiger nutzen;

25.

fordert, dass auf der nächsten Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen eine Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage von Menschenrechtsverteidigern in Saudi-Arabien eingereicht wird; fordert die EU auf, beim nächsten Menschenrechtsrat und in der Frauenrechtskommission das Problem der Mitgliedschaft von Staaten anzusprechen, die einen fragwürdigen Umgang mit den Menschenrechten, den Frauenrechten und der Gleichstellung der Geschlechter pflegen; fordert die EU auf, beim nächsten Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen die Benennung eines Sonderberichterstatters für die Lage der Menschenrechte in Saudi-Arabien vorzuschlagen;

26.

fordert die saudi-arabischen Behörden erneut auf, die gegen Raif Badawi verhängte Peitschstrafe auszusetzen und ihn umgehend und bedingungslos freizulassen; fordert mit Nachdruck, dass alle führenden Vertreter der EU, insbesondere die HR/VP und alle Mitglieder der Kommission, in ihrer Kommunikation mit ihren saudi-arabischen Amtskollegen systematisch den Fall Raif Badawi ansprechen und darum ersuchen, ihn während ihrer Besuche im Land besuchen zu dürfen; verpflichtet sich, sich noch mehr um seine Freilassung zu bemühen; fordert seinen Präsidenten auf, nach Riad zu reisen, um den Fall des Sacharow-Preisträgers unmittelbar mit den Behörden zu klären;

27.

fordert die HR/VP, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, für die uneingeschränkte Umsetzung der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zu sorgen und den Schutz und die Unterstützung von insbesondere weiblichen Menschenrechtsverteidigern auszuweiten; fordert die HR/VP auf, über den aktuellen Stand der militärischen und sicherheitspolitischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Mitgliedern des saudi-arabischen Regimes zu berichten;

28.

fordert den Rat erneut auf, einen gemeinsamen Standpunkt anzunehmen, um gegen Saudi-Arabien ein EU-weites Waffenembargo zu verhängen, und sich an den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP (6) zu halten; fordert ein Embargo für die Ausfuhr von Überwachungssystemen und anderen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Saudi-Arabien zur Unterdrückung der Bürger, einschließlich der Frauenrechtsaktivisten, verwendet werden könnten; ist beunruhigt angesichts des Einsatzes dieser Waffen und von Technologie für digitale Überwachung durch die saudi-arabischen Behörden; weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass ihr weiterer Waffenhandel mit Saudi-Arabien gegen den gemeinsamen Standpunkt der EU zu Waffenausfuhren verstößt; fordert den EAD auf, die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Saudi-Arabien — etwa das Einfrieren von Vermögenswerten und Visasperren — vorzuschlagen, und fordert den Rat auf, diese anzunehmen, um auf Menschenrechtsverstöße zu reagieren;

29.

fordert die HR/VP, den EAD und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, den Dialog mit Saudi-Arabien über Menschenrechte, Grundfreiheiten und die problematische Rolle des Landes in der Region fortzusetzen; bekundet seine Bereitschaft, einen konstruktiven und offenen Dialog mit den saudi-arabischen Behörden und mit Abgeordneten des Parlaments über die Umsetzung der internationalen Menschenrechtsverpflichtungen des Landes zu führen; fordert einen Austausch von Fachwissen über justizielle und rechtliche Themen, damit der Schutz der Rechte des Einzelnen in Saudi-Arabien gestärkt wird;

30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der HR/VP, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der Frauenrechtskommission, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, Seiner Majestät König Salman bin Abdulaziz al-Saud und Kronprinz Muhammad bin Salman al-Saud, der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien und dem Generalsekretär des Zentrums für nationalen Dialog des Königreichs Saudi-Arabien zu übermitteln.

(1)  ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 64.

(2)  ABl. C 310 vom 25.8.2016, S. 29.

(3)  ABl. C 349 vom 17.10.2017, S. 34.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0232.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0434.

(6)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/139


P8_TA(2019)0127

Das Recht auf friedlichen Protest und den verhältnismäßigen Einsatz von Gewalt

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zum Recht auf friedlichen Protest und zum verhältnismäßigen Einsatz von Gewalt (2019/2569(RSP))

(2020/C 449/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die EU-Verträge, insbesondere Artikel 2, 3, 4, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „die Charta“),

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2017 (1),

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die EU auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören; in der Erwägung, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnet;

B.

in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit das Rückgrat der Demokratie und einer der Grundwerte der EU ist, die vom gegenseitigen Vertrauen darin ausgeht, dass die Mitgliedstaaten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte wahren, wie sie in der Charta der EMRK verankert sind;

C.

in der Erwägung, dass sich die EU zur Achtung der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verpflichtet hat;

D.

in der Erwägung, dass in Artikel 11 der EMRK und Artikel 12 der Charta verankert ist, dass jede Person das Recht hat, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten;

E.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 11 EMRK die „Ausübung dieser Rechte […] keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden [darf] als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind“.

F.

in der Erwägung, dass in Artikel 11 der EMRK zudem verankert ist, dass die Versammlungsfreiheit „rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen[steht]“;

G.

in der Erwägung, dass nach Artikel 12 der Charta politische „Parteien auf europäischer Ebene […] zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union [beitragen].“

H.

in der Erwägung, dass die Vereinigungsfreiheit geschützt werden sollte; in der Erwägung, dass eine lebendige Zivilgesellschaft und pluralistische Medien eine zentrale Rolle bei der Schaffung und Bewahrung einer offenen und pluralistischen Gesellschaft und der Beteiligung der Öffentlichkeit am demokratischen Prozess sowie dem Ausbau der Rechenschaftspflicht der Regierungen spielen;

I.

in der Erwägung, dass die Versammlungsfreiheit Hand in Hand mit dem in Artikel 11 der Charta und Artikel 10 der EMRK verankerten Recht auf freie Meinungsäußerung geht und dass in diesen Artikeln jeder Person das Recht auf freie Meinungsäußerung zugesichert wird, wobei dieses Recht die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und über Staatsgrenzen hinweg zu empfangen und weiterzugeben, einschließt;

J.

in der Erwägung, dass die Ausübung dieser Freiheiten gemäß Artikel 10 EMRK mit Pflichten und Verantwortung verbunden ist und daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden kann, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung;

K.

in der Erwägung, dass Artikel 52 der Charta vorsieht, dass jede „Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten […] gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten [muss]“

L.

in der Erwägung, dass die Europäische Union gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union „die grundlegenden Funktionen des Staates [der Mitgliedstaaten], insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit“ achtet; in der Erwägung, dass insbesondere „die nationale Sicherheit […] weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten [fällt]“;

M.

in der Erwägung, dass die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit laut der Rechtsprechung des EGMR und des Gerichtshofs der Europäischen Union bei jedweder Einschränkung von Grundrechten oder bürgerlichen Freiheiten zu wahren sind;

N.

in der Erwägung, dass in der Vergangenheit in mehreren Mitgliedstaaten Strafverfolgungsbehörden kritisiert worden sind, weil sie das Recht auf Protest missachtet und übermäßige Gewalt angewendet haben;

1.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Recht auf freie und friedliche Versammlung, auf Vereinigungsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung zu achten;

2.

hebt hervor, dass eine öffentliche Debatte für das Funktionieren demokratischer Gesellschaften unerlässlich ist;

3.

verurteilt, dass in den letzten Jahren in mehreren Mitgliedstaaten Gesetze verabschiedet wurden, die die Versammlungsfreiheit einschränken;

4.

verurteilt die Anwendung von Gewalt und das unverhältnismäßige Eingreifen durch staatliche Stellen bei Protesten und friedlichen Demonstrationen; legt den betreffenden Behörden nahe, für transparente, unparteiische, unabhängige und wirkungsvolle Untersuchungen zu sorgen, wenn Vermutungen oder Anschuldigungen vorliegen, dass unverhältnismäßige Gewalt angewendet wurde; weist darauf hin, dass Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Erfüllung ihrer Pflichten und der Einhaltung des jeweiligen rechtlichen und operativen Rahmens stets rechenschaftspflichtig sein müssen;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Anwendung von Gewalt durch Strafverfolgungsbehörden stets rechtmäßig, verhältnismäßig, notwendig und das letzte Mittel ist und dass das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen dabei geschützt werden; stellt fest, dass die wahllose Anwendung von Gewalt gegen Menschenmengen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft;

6.

weist darauf hin, dass Journalisten und Fotoreporter bei der Berichterstattung über Fälle, in denen unverhältnismäßige Gewalt angewendet wird, eine wichtige Rolle spielen, und verurteilt alle Fälle, in denen sie gezielt angegriffen wurden;

7.

ist der Ansicht, dass Meinungsverschiedenheiten oder politischen Auseinandersetzungen niemals durch Gewalt gegen friedliche Demonstranten entschieden werden können;

8.

weist darauf hin, dass die Polizeikräfte, unter denen es ebenfalls zu zahlreichen Verletzten gekommen ist, in einem schwierigen Umfeld tätig sind, was insbesondere auf die Feindseligkeit mancher Demonstranten, aber auch auf eine übermäßige Arbeitsbelastung zurückzuführen ist; verurteilt jeglichen Einsatz von Gewalt gegen Einzelpersonen oder Eigentum durch gewalttätige und militante Demonstranten, die ausschließlich zum Zweck der Ausübung von Gewalt erscheinen und die Legitimität friedlicher Proteste untergraben;

9.

legt den in den Mitgliedstaaten beschäftigten Beamten mit Polizeibefugnissen nahe, aktiv an den von der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) angebotenen Lehrgängen zum Thema „Öffentliche Ordnung — Überwachung von Großveranstaltungen“ teilzunehmen; hält die Mitgliedstaaten dazu an, sich diesbezüglich über bewährte Verfahren auszutauschen;

10.

betont, dass die Sicherheit von Strafverfolgungsbeamten, Polizeibeamten und Soldaten, die Sicherheitsaufgaben bei öffentlichen Protestkundgebungen wahrnehmen, unbedingt garantiert werden muss;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0032.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/142


P8_TA(2019)0128

Die Rechte intersexueller Personen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu den Rechten intersexueller Personen (2018/2878(RSP))

(2020/C 449/19)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf die Artikel 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21,

unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta, insbesondere auf Artikel 11,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten (1),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Trans- und intersexuelle Menschen“ aus dem Jahr 2011,

unter Hinweis auf die Schlussberichte im Rahmen des von der Kommission finanzierten Pilotprojekts „Health4LGBTI“ zu gesundheitlichen Ungleichheiten, denen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen im Bereich Gesundheit ausgesetzt sind,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu dem EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2016 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2015 (3),

unter Hinweis auf das Paper der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) vom Mai 2015 über die Lage der Grundrechte von intersexuellen Personen („The fundamental rights situation of intersex people“) (4),

unter Hinweis auf die Online-Veröffentlichung der FRA mit dem Titel „Mapping minimum age requirements concerning the rights of the child in the EU“ (5) (Abbildung der Mindestaltersanforderungen betreffend die Rechte des Kindes in der EU) vom November 2017,

unter Hinweis auf den Grundrechtebericht 2018 der FRA,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

in Kenntnis des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

unter Hinweis auf die im Jahr 2017 angenommene Entschließung 2191 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats mit dem Titel „Promoting the human rights of and eliminating discrimination against intersex people“ (Förderung der Menschenrechte von intersexuellen Personen und Beendigung der Diskriminierung intersexueller Personen),

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Kommissars für Menschenrechte aus dem Jahr 2015 mit dem Titel „Human rights and intersex people“ (Menschenrechte und intersexuelle Personen),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 2013,

unter Hinweis auf die im November 2006 verabschiedeten Yogyakarta-Prinzipien („Grundsätze und Verpflichtungen der Staaten betreffend die Anwendung der internationalen Menschenrechtsnormen zu sexueller Ausrichtung, geschlechtlicher Identität, Ausdruck der Geschlechtlichkeit und Geschlechtsmerkmalen“) und die am 10. November 2017 verabschiedeten zehn ergänzenden Prinzipien („Plus 10“),

unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zu den Rechten intersexueller Personen (O-000132/2018 — B8-0007/2019 und O-000133/2018 — B8-0008/2019),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass intersexuelle Personen mit körperlichen Geschlechtsmerkmalen geboren werden, die nicht den medizinischen oder sozialen Normen für weibliche oder männliche Körper entsprechen, und dass sich diese Variationen der Geschlechtsmerkmale in primären Merkmalen (wie den inneren und äußeren Geschlechtsorganen sowie der chromosomalen und hormonellen Struktur) und/oder sekundären Merkmalen (wie Muskelmasse, Haarverteilung und Statur) manifestieren können;

B.

in der Erwägung, dass intersexuelle Personen in der Europäischen Union in mehrfacher Hinsicht Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt sind und diese Menschenrechtsverletzungen der breiten Öffentlichkeit und den politischen Entscheidungsträgern weitgehend verborgen bleiben;

C.

in der Erwägung, dass es eine hohe Prävalenz von Operationen und medizinischen Behandlungen bei intersexuellen Kindern gibt, obwohl diese Behandlungen in den meisten Fällen medizinisch nicht angezeigt sind; in der Erwägung, dass kosmetische Operationen und Operationen mit dringender Indikation als Paket vorgeschlagen werden können, wodurch verhindert wird, dass Eltern und intersexuelle Personen umfassende Informationen über die Auswirkungen der einzelnen Operationen erhalten;

D.

in der Erwägung, dass Operationen und medizinische Behandlungen an intersexuellen Kindern ohne ihre vorherige, persönliche, vollständige und informierte Zustimmung durchgeführt werden; in der Erwägung, dass Intersex-Genitalverstümmelungen lebenslange Folgen wie psychische Traumata und körperliche Beeinträchtigungen verursachen können;

E.

in der Erwägung, dass intersexuelle Personen und intersexuelle Kinder, die weiteren Minderheiten und marginalisierten Gruppen angehören, noch stärker marginalisiert und sozial ausgegrenzt werden und aufgrund ihrer intersektionellen Identität Gefahr laufen, Gewalt zu erfahren und diskriminiert zu werden;

F.

in der Erwägung, dass intersexuelle Kinder und intersexuelle Personen mit Behinderungen in den meisten Mitgliedstaaten mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vormunds, d. h. unabhängig von der eigenen Entscheidungsfähigkeit, operiert werden dürfen;

G.

in der Erwägung, dass Eltern und/oder gesetzliche Vormunde in vielen Fällen stark unter Druck gesetzt werden, Entscheidungen zu treffen, ohne aber umfassend über die lebenslangen Folgen für ihr Kind aufgeklärt worden zu sein;

H.

in der Erwägung, dass viele intersexuelle Personen keinen uneingeschränkten Zugang zu ihren Krankenakten haben und deshalb keine Kenntnis davon haben, dass sie intersexuell sind, oder nicht wissen, welchen medizinischen Behandlungen sie unterzogen wurden;

I.

in der Erwägung, dass Intersex-Variationen nach wie vor als Krankheiten eingestuft werden, etwa in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) der Weltgesundheitsorganisation, obwohl es keine Nachweise für langfristige Behandlungserfolge gibt;

J.

in der Erwägung, dass sich manche intersexuelle Personen nicht mit dem Geschlecht identifizieren, das ihnen bei der Geburt medizinisch zugewiesen wurde; in der Erwägung, dass eine selbstbestimmte rechtliche Anerkennung des Geschlechts lediglich in sechs Ländern der Europäischen Union möglich ist; in der Erwägung, dass für die rechtliche Anerkennung des Geschlechts in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor eine Sterilisation erforderlich ist;

K.

in der Erwägung, dass sich die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung auf Unionsebene und in den meisten Mitgliedstaaten nicht auf die Diskriminierung aufgrund von Geschlechtsmerkmalen erstrecken, sei es als eigenständige Kategorie oder als eine Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts;

L.

in der Erwägung, dass zahlreiche intersexuelle Kinder in der Union Menschenrechtsverletzungen und Genitalverstümmelung ausgesetzt sind, wenn sie genital-normalisierenden Behandlungen unterzogen werden;

1.

weist darauf hin, dass die Verletzung der Menschenrechte von intersexuellen Personen dringend unterbunden werden muss, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften zur Lösung dieser Problematik vorzuschlagen;

Medikalisierung und Pathologisierung

2.

verurteilt genital-normalisierende Behandlungen und Operationen auf das Schärfste; begrüßt Gesetze zum Verbot von Operationen (wie in Malta und Portugal) und fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, möglichst bald ähnliche Rechtsvorschriften zu erlassen;

3.

betont, dass intersexuelle Kinder und intersexuelle Personen mit Behinderungen sowie ihre Eltern bzw. Vormunde angemessen beraten und unterstützt werden müssen und dass beide Parteien umfassend über die Folgen genital-normalisierender Behandlungen aufgeklärt werden müssen;

4.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Organisationen zu unterstützen, die die Stigmatisierung intersexueller Personen bekämpfen;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Mittel für zivilgesellschaftliche Intersex-Organisationen aufzustocken;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang von intersexuellen Personen zu ihren Krankenakten zu verbessern und sicherzustellen, dass niemand im Säuglings- oder Kindesalter einer nicht angezeigten medizinischen oder chirurgischen Behandlung unterzogen wird, um so für die körperliche Unversehrtheit, Autonomie und Selbstbestimmung der betroffenen Kinder zu sorgen;

7.

ist der Auffassung, dass die Pathologisierung von Intersex-Variationen die uneingeschränkte Ausübung des im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Rechts auf einen höchstmöglichen Gesundheitsstandard für intersexuelle Personen gefährdet; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Depathologisierung intersexueller Personen sicherzustellen;

8.

begrüßt die — wenn auch teilweise — Depathologisierung der Transidentität im Rahmen der Überarbeitung der ICD (ICD-11); stellt jedoch fest, dass die Kategorie der „Geschlechtsinkongruenz“ (gender incongruence) im Kindesalter zu einer Pathologisierung nicht geschlechtsnormativer Verhaltensweisen im Kindesalter führt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, auf die Streichung dieser Kategorie aus der ICD-11 hinzuarbeiten und dafür zu sorgen, dass die künftige Überarbeitung der ICD mit ihren nationalen Gesundheitssystemen im Einklang steht;

Ausweispapiere

9.

hebt die Bedeutung flexibler Verfahren zur Geburtenregistrierung hervor; begrüßt die in einigen Mitgliedstaaten angenommenen Gesetze, die eine selbstbestimmte rechtliche Anerkennung des Geschlechts ermöglichen; fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, ähnliche Rechtsvorschriften zu erlassen, einschließlich flexibler Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags — solange das Geschlecht noch erfasst wird — sowie von Namen auf Geburtsurkunden und Ausweispapieren (einschließlich der Möglichkeit geschlechtsneutraler Namen);

Diskriminierung

10.

bedauert die mangelnde Anerkennung von Geschlechtsmerkmalen als Grund für Diskriminierung in der gesamten Union und betont daher, wie wichtig es ist, den Zugang intersexueller Personen zur Justiz sicherzustellen;

11.

fordert die Kommission auf, den Austausch über bewährte Verfahren in diesem Bereich zu verstärken; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rechtsvorschriften zu erlassen, die notwendig sind, damit die Grundrechte von intersexuellen Personen und intersexuellen Kindern angemessen geschützt, gewahrt und gefördert werden, einschließlich eines umfassenden Schutzes vor Diskriminierung;

Sensibilisierung der Öffentlichkeit

12.

fordert die einschlägigen Interessenträger auf, Forschung im Bereich Intersexualität zu betreiben, wobei eher eine soziologische und menschenrechtliche als eine medizinische Perspektive eingenommen werden sollte;

13.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der Europäischen Referenznetzwerke (ERN) dafür zu sorgen, dass mit Unionsmitteln keine Forschungsprojekte bzw. medizinischen Projekte unterstützt werden, die zur weiteren Verletzung der Menschenrechte intersexueller Personen führen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Forschung zur Lage der Menschenrechte intersexueller Personen zu unterstützen und entsprechende Mittel bereitzustellen;

14.

fordert die Kommission auf, eine ganzheitliche und rechtebasierte Herangehensweise an das Thema Rechte intersexueller Personen zu verfolgen und die Tätigkeiten der Generaldirektion Justiz und Verbraucher, der Generaldirektion Bildung, Jugend, Sport und Kultur und der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit besser zu koordinieren, um kohärente Maßnahmen und Programme zur Unterstützung von intersexuellen Personen sicherzustellen, einschließlich der Schulung von Staatsbeamten und medizinischen Personals;

15.

fordert die Kommission auf, die Liste der mehrjährigen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen für den laufenden Zeitraum stärker auf intersexuelle Personen auszurichten; fordert die Kommission auf, bereits jetzt mit der Vorbereitung einer Verlängerung dieser Strategie für den nächsten Mehrjahreszeitraum (2019–2024) zu beginnen;

16.

fordert die Kommission auf, den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Schutz der Menschenrechte und der körperlichen Unversehrtheit intersexueller Personen zu fördern;

o

o o

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.

(1)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

(2)  ABl. C 93 vom 24.3.2017, S. 21.

(3)  ABl. C 238 vom 6.7.2018, S. 2.

(4)  https://fra.europa.eu/en/publication/2015/fundamental-rights-situation-intersex-people

(5)  http://fra.europa.eu/en/publication/2017/mapping–minimum–age–requirements–concerning–rights–child–eu


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/146


P8_TA(2019)0129

Zukunft der Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen (2019–2024)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zur Zukunft der Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen (2019–2024) (2019/2573(RSP))

(2020/C 449/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf die Artikel 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21,

unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2010)5 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität, die am 31. März 2010 angenommen wurde,

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) und unter Hinweis auf den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments vom 2. April 2009,

unter Hinweis auf die vom Rat der Europäischen Union auf seiner Tagung vom 24. Juni 2013 angenommenen Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2016 zur Gleichstellung von LGBTI,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte durchgeführten und am 17. Mai 2013 veröffentlichten EU-weiten LGBT-Umfrage,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu dem EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2017 (2),

unter Hinweis auf die Entschließung 2191(2017) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 12. Oktober 2017 mit dem Titel „Promoting the human rights of and eliminating discrimination against intersex people“ (Förderung der Menschenrechte von intersexuellen Personen und Beendigung der Diskriminierung intersexueller Personen),

unter Hinweis auf die Liste von Maßnahmen der Kommission vom Dezember 2015 zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen,

unter Hinweis auf die Jahresberichte der Kommission von 2016 und 2017 über die Umsetzung der Liste der Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen,

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 5. Juni 2018 in der Rechtssache Relu Adrian Coman und andere gegen Inspectoratul General pentru Imigrări und Ministerul Afacerilor Interne (3) und die sonstige einschlägige Rechtsprechung des EuGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),

unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom Mai 2015 mit dem Titel „The fundamental rights situation of intersex people“ (Lage der Grundrechte von intersexuellen Personen),

unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom März 2017 mit dem Titel „Current migration situation in the EU: Lesbian, gay, bisexual, transgender and intersex asylum seekers“ (Gegenwärtige Migrationssituation in der EU: lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Asylsuchende),

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Kommissars für Menschenrechte aus dem Jahr 2015 mit dem Titel „Human rights and intersex people“ (Menschenrechte und intersexuelle Personen),

unter Hinweis auf die Entschließung 2048(2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 22. April 2015 zur Diskriminierung von Transgender-Personen in Europa,

unter Hinweis auf Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (VN-Frauenrechtskonvention),

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Zukunft der Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen (2019–2024) (O-000006/2019 — B8-0014/2019),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass LGBTI-Personen in der Europäischen Union noch immer unter Diskriminierung und Gewalt leiden; in der Erwägung, dass nicht alle EU-Mitgliedstaaten LGBTI-Personen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung bieten;

B.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 4. Februar 2014 zu dem EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität die Kommission aufforderte, eine Strategie für die Gleichstellung von LGBTI-Personen festzulegen;

C.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Gleichstellung von LGBTI vom 16. Juni 2016 die Mitgliedstaaten ersuchte, hinsichtlich der Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen mit der Kommission zusammenzuarbeiten;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission zwar umfassende strategische Rahmen für andere grundrechtsbezogene Themen, z. B. Behinderungen und Inklusion der Roma, festgelegt hat, dass aber ein solcher Rahmen für die Rechte von LGBTI-Personen immer noch aussteht;

E.

in der Erwägung, dass die von der Kommission 2015 veröffentlichte Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen eine unverbindliche Strategie ist, die nicht alle Aspekte umfasst;

F.

in der Erwägung, dass die Berichte der Kommission über die Umsetzung der Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen ein Beleg dafür sind, dass zwar bedeutende Schritte unternommen wurden, aber noch viel getan werden muss, damit alle Bürger in der EU, einschließlich LGBTI-Personen, gleich behandelt werden;

G.

in der Erwägung, dass die vom Europäischen Rat angenommenen Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI) zwar seit 2013 für die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen des auswärtigen Handelns verbindlich sind, dass jedoch der innere und äußere Zusammenhalt bedroht ist, da es bislang keine ergänzende interne Verpflichtung der EU gibt;

H.

in der Erwägung, dass die Antidiskriminierungsrichtlinie im Rat nach wie vor blockiert wird;

1.

bekräftigt die in seiner Entschließung zu dem EU-Fahrplan ausgesprochenen Empfehlungen;

2.

stellt fest, dass seit einigen Jahren in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter in der EU Rückschläge mit unmittelbaren Folgen für LGBTI-Personen zu beobachten sind; fordert, dass sich die Kommission dazu verpflichtet, etwas gegen diese Rückschläge zu unternehmen, Gleichstellung und Diskriminierungsverbot zu einem vorrangigen Bereich zu machen und dafür zu sorgen, dass die nächste Kommission, die im Laufe des Jahres 2019 ihr Amt antritt, im Rahmen ihrer Arbeit dieser Verpflichtung nachkommt;

3.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass den Rechten von LGBTI-Personen in ihrem Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2019–2024 Vorrang eingeräumt wird, und die Zusammenarbeit verschiedener Generaldirektionen in Bereichen zu stärken, in denen die Rechte von LGBTI-Personen durchgängig berücksichtigt werden sollten, etwa in den Bereichen Bildung und Gesundheit, wie in der Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen festgelegt;

4.

fordert die Kommission auf, ein weiteres strategisches Dokument zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen anzunehmen;

5.

fordert, dass die Kommission die Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften und der Maßnahmen zur Sicherstellung der Rechte von LGBTI-Personen in allen Bereichen überwacht und sie durchsetzt;

6.

fordert die Kommission auf, die Arbeit an den Themen fortzusetzen, die bereits in der Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen aufgeführt sind;

7.

fordert die Kommission auf, das Parlament und die Organisationen der Zivilgesellschaft an der Gestaltung ihrer künftigen Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen zu beteiligen;

8.

fordert, dass die Kommission ihre Sensibilisierungs- und Kommunikationskampagnen in Bezug auf lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen und deren Familien fortsetzt; hebt hervor, wie wichtig es ist, solche Maßnahmen auf allen Ebenen durchzuführen und den Schwerpunkt auf die Vorteile zu legen, die die Vielfalt der Gesellschaft bringt, und nicht darauf, dass LGBTI-Personen lediglich als normale Bürger zu betrachten sind;

9.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten die Durchführung hochwertiger und umfassender Bildungsprogramme zu Sexualität und Geschlechterbeziehungen, die über sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte auf unvoreingenommene und positive Weise und unter Einbeziehung von LGBTI-Personen informieren und aufklären, zu ermöglichen und sie bei der Durchführung dieser Programme zu unterstützen;

10.

fordert, dass die Kommission im Einklang mit der unlängst vor dem EuGH verhandelten Rechtssache Coman konkrete Maßnahmen ergreift, um die Freizügigkeit aller Familien, und damit auch von Regenbogenfamilien, sicherzustellen;

11.

stellt fest, dass die Voraussetzung für die Erwirkung der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit in acht Mitgliedstaaten eine Sterilisierung und in 18 Mitgliedstaaten eine Diagnose über den Geisteszustand ist; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob derartige Voraussetzungen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen;

12.

fordert die Kommission auf, bei ihren künftigen Arbeiten zu den Rechten von LGBTI-Personen eine bereichsübergreifende Perspektive einzunehmen, die sich überschneidenden Diskriminierungserfahrungen ausgegrenzter LGBTI-Personen zu berücksichtigen und Maßnahmen auszuarbeiten, mit denen ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen wird, indem unter anderem Finanzmittel für spezielle Netze zur Unterstützung ausgegrenzter LGBTI-Gruppen bereitgestellt werden;

13.

fordert die Kommission auf, in Bezug auf die Durchführung ihrer künftigen Maßnahmen im Bereich der Rechte von LGBTI-Personen auch weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten;

14.

fordert die Kommission auf, diesbezüglich den Austausch bewährter Verfahren zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, damit die Grundrechte von LGBTI-Kindern angemessen geachtet, gefördert und geschützt werden, was den uneingeschränkten Schutz vor Diskriminierung umfasst;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu übermitteln.

(1)  ABl. C 93 vom 24.3.2017, S. 21.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0032.

(3)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Juni 2018, ECLI:EU:C:2018:385.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/149


P8_TA(2019)0130

Zukunft des INF-Vertrags und Auswirkungen auf die EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zur Zukunft des INF-Vertrags und den Auswirkungen auf die Europäische Union (2019/2574(RSP))

(2020/C 449/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite (im Folgenden „INF-Vertrag“), unterzeichnet in Washington am 8. Dezember 1987 von dem damaligen US-Präsidenten Ronald Reagan und der Führung der Sowjetunion in Person von Michail Gorbatschow (1),

unter Hinweis auf den Bericht des Außenministeriums der USA über die Einhaltung der Abkommen und Verpflichtungen im Bereich Rüstungskontrolle, Nichtverbreitung und Abrüstung von 2018 („Report on Adherence to and Compliance with Arms Control, Nonproliferation, and Disarmament Agreements and Commitments“),

unter Hinweis auf die Erklärung von US-Präsident Donald Trump vom 21. Oktober 2018, in der er den Rückzug der Vereinigten Staaten aus dem INF-Vertrag ankündigt,

unter Hinweis auf die Erklärung des US-Außenministers vom 2. Februar 2019 zu der Absicht der USA, sich aus dem INF-Vertrag zurückzuziehen (2),

unter Hinweis auf die Erklärung des russischen Präsidenten Wladimir Putin vom 2. Februar 2019, dass Russland seine Beteiligung an dem Vertrag ebenfalls aussetzen werde,

unter Hinweis auf die Erklärung der Außenminister der NATO-Staaten vom 4. Dezember 2018 zum INF-Vertrag (3),

unter Hinweis auf die globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa“,

unter Hinweis auf die von den USA und der NATO im Jahre 2019 geäußerten Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung des INF-Vertrags durch Russland, insbesondere im Hinblick auf dessen neues Raketensystem vom Typ 9M729, die zuletzt in der Erklärung des Nordatlantikrates vom 1. Februar 2019 zum Ausdruck gebracht wurden (4),

unter Hinweis auf die Anmerkungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) Federica Mogherini anlässlich der siebten Konferenz der EU für Nichtverbreitung und Abrüstung vom 18./19. Dezember 2018 in Brüssel,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Oktober 2016 zur nuklearen Sicherheit und Nichtverbreitung von Kernwaffen (5),

unter Hinweis auf die am 10. Juli 2018 in Brüssel unterzeichnete Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO,

unter Hinweis auf die Abrüstungsagenda der Vereinten Nationen (6),

unter Hinweis auf das Nachhaltigkeitsziel Nr. 16 der Vereinten Nationen zur Förderung von friedlichen und inklusiven Gesellschaften im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung (7),

unter Hinweis auf den Jahresbericht über den Stand der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (2017) vom 18. Mai 2018,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) von 1968, der alle Staaten zur atomaren Abrüstung in redlicher Absicht und zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens verpflichtet,

unter Hinweis auf den am 7. Juli 2017 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Vertrag über das Verbot von Kernwaffen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zu dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (8),

unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommene EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur neunten Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (8079/15),

unter Hinweis auf den Friedensnobelpreis 2017, der der Internationalen Kampagne zur Abschaffung von Atomwaffen (ICAN) verliehen wurde, und auf deren Erklärung vom 1. Februar 2019 mit dem Titel „Der Austritt der USA aus dem INF-Vertrag gefährdet Europa (und die Welt)“ („US withdrawal from INF Treaty puts Europe (and the world) at risk“),

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der 1987 von den Vereinigten Staaten und der Sowjetunion unterzeichnete INF-Vertrag ein in der Zeit des Kalten Krieges einmaliges Abkommen war, da es beide Vertragsparteien dazu verpflichtete, ihre Bestände an landgestützten nuklear und konventionell bestückten ballistischen Raketen und Marschflugkörpern mit einer Reichweite zwischen 500 und 5 500 km zu vernichten, anstatt nur Obergrenzen für diese Bestände zu setzen, und ihnen verbot, derartige Flugkörper zu besitzen, herzustellen und im Flug zu erproben;

B.

in der Erwägung, dass im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags bis Mai 1991 2 692 Raketen vernichtet wurden; in der Erwägung, dass daraufhin zehn Jahre lang Kontrollen vor Ort durchgeführt wurden; in der Erwägung, dass schließlich dank des INF-Vertrags über 3 000 Raketen mit Nuklearsprengköpfen beseitigt wurden;

C.

in der Erwägung, dass der INF-Vertrag in der Ära des Kalten Krieges dazu beigetragen hat, den strategischen Wettbewerb zwischen den USA und der Sowjetunion (und danach der Russischen Föderation) zu begrenzen und gleichzeitig Stabilität zu schaffen und zu erhalten; in der Erwägung, dass Europa der wichtigste Nutznießer des INF-Vertrags ist, der für die Aufrechterhaltung seiner Sicherheit über mehr als drei Jahrzehnte hinweg von grundlegender Bedeutung war; in der Erwägung, dass der Vertrag nach wie vor eine Säule des Friedens und der Stabilität in der Welt ist, insbesondere als Teil der europäischen Sicherheitsarchitektur;

D.

in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten unter Präsident Obama 2014 erklärten, Russland würde gegen seine Verpflichtung gemäß dem INF-Vertrag, keine landgestützten Marschflugkörper mit einer Reichweite zwischen 500 und 5 500 km zu besitzen, herzustellen oder im Flug zu erproben bzw. keine Abschussvorrichtungen für solche Flugkörper zu besitzen oder herzustellen, verstoßen; in der Erwägung, dass die Behauptung der USA, Russland verstoße kontinuierlich gegen den Vertrag, im Anschluss daran in mehreren Berichten, die 2015, 2016, 2017 und 2018 vom US-Außenministerium veröffentlicht wurden, bekräftigt wurde;

E.

in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten und die NATO Russland gegenüber wiederholt ihre Fragen bezüglich der russischen Tätigkeiten im Bereich der Raketenentwicklung vorgebracht haben, insbesondere was das Raketensystem vom Typ 9M729 betrifft, das nach Ansicht der Vereinigten Staaten und der NATO gegen den INF-Vertrag verstößt;

F.

in der Erwägung, dass die Regierung von Präsident Trump im Dezember 2017 anlässlich des 30. Jahrestags des INF-Vertrags eine „integrierte Strategie“ diplomatischer, militärischer und wirtschaftlicher Maßnahmen ankündigte, um Russland dazu zu bewegen, den Vertrag wieder einzuhalten; in der Erwägung, dass zu diesen Maßnahmen diplomatische Bemühungen durch die besondere Überprüfungskommission, die Schaffung eines Programms für militärische Forschung und Entwicklung sowie Wirtschaftsmaßnahmen gegen russische Unternehmen, die an der Entwicklung und Herstellung der gegen den Vertrag verstoßenden Raketen beteiligt sind, gehören;

G.

in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten und Russland ihre jeweiligen Bedenken nicht im Wege des diplomatischen Dialogs ausgeräumt haben; in der Erwägung, dass die besondere Überprüfungskommission, die gemäß dem Vertrag eingesetzt wurde, um unter anderem Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Vertragsbedingungen zu behandeln, nicht einberufen worden ist;

H.

in der Erwägung, dass Präsident Trump am 20. Oktober 2018 den Ausstieg der Vereinigten Staaten aus dem Vertrag angekündigt und dies mit den Verstößen Russlands und der Nichtbeteiligung Chinas begründet hat; in der Erwägung, dass der US-Außenminister Mike Pompeo nach der Sitzung der Außenminister der NATO-Staaten am 4. Dezember 2018 bekannt gab, die Vereinigten Staaten hätten erhebliche Verstöße Russlands gegen den Vertrag festgestellt und würden sich als Gegenmaßnahme nach Ablauf von 60 Tagen nicht mehr an ihre Verpflichtungen gebunden fühlen, sofern Russland den Vertrag bis dahin nicht wieder uneingeschränkt und nachprüfbar einhält;

I.

in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten am 1. Februar 2019 ankündigten, dass sie sich nach Ablauf der Frist von 60 Tagen, die Russland für die uneingeschränkte Wiedereinhaltung des Vertrags eingeräumt worden war, nicht mehr an ihre Verpflichtungen im Rahmen des INF-Vertrags gebunden fühlen würden und damit beginnen würden, aus dem Vertrag auszutreten, sofern Russland, das nach Ansicht der Vereinigten Staaten in erheblichem Ausmaß gegen den Vertrag verstößt, die Bestimmungen des Vertrags nicht innerhalb von sechs Monaten wieder einhält; in der Erwägung, dass NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg Russland aufgefordert hat, den von den Vereinigten Staaten angebotenen Zeitraum von sechs Monaten zu nutzen, um den Bestimmungen des Vertrags wieder uneingeschränkt nachzukommen;

J.

in der Erwägung, dass die Außenminister der NATO-Staaten am 4. Dezember 2018 eine Erklärung abgaben, in der sie die Verstöße Russlands gegen den INF-Vertrag bestätigten und Russland aufforderten, den Vertrag unverzüglich wieder uneingeschränkt und nachprüfbar einzuhalten;

K.

in der Erwägung, dass Russland am 2. Februar 2019 ankündigte, dass es seine Verpflichtungen im Rahmen des INF-Vertrags aussetzen und neue Arten von Raketen entwickeln werde; in der Erwägung, dass die russischen Behörden wiederholt Bedenken über die Raketenabwehrsysteme der NATO geäußert haben;

L.

in der Erwägung, dass China und andere Staaten, die den INF-Vertrag nicht unterzeichnet haben, ihr Raketenarsenal stark erweitert haben, was beweist, dass ein neuer Vertrag geschlossen werden muss, der für die Vereinigten Staaten, Russland und China verbindlich ist;

M.

in der Erwägung, dass die potenzielle Auflösung des Vertrags zu einer Zunahme der Spannungen zwischen den Atommächten, zu Missverständnissen und zu einem neuen Wettrüsten führen könnte;

N.

in der Erwägung, dass der INF-Vertrag ein Eckpfeiler der Wahrung der weltweiten strategischen Stabilität, des Weltfriedens und der regionalen Sicherheit ist; in der Erwägung, dass die Weiterführung des Vertrags zu den Bemühungen beitragen würde, andere bestehende Rüstungskontroll- und Abrüstungsvereinbarungen ebenfalls zu erhalten und günstigere Bedingungen für Verhandlungen über Rüstungsbeschränkungen, Abrüstung und Nichtverbreitung zu schaffen; in der Erwägung, dass die Ausstiegsankündigungen Fragen zur Wahrscheinlichkeit der Verlängerung weiterer wichtiger Rüstungskontrollverträge wie etwa des Vertrags zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Russischen Föderation über die Verminderung strategischer Waffen („neuer START-Vertrag“) aufwerfen, wobei eine Nichtverlängerung der internationalen Rüstungskontrolle, die jahrzehntelang für Stabilität mit Blick auf Kernwaffen gesorgt hat, einen schweren Rückschlag versetzen und bewirken würde, dass es weltweit keine rechtsverbindlichen und nachprüfbaren Einschränkungen für Kernwaffenbestände mehr gibt;

O.

in der Erwägung, dass der Vertrag der Vereinten Nationen über das Verbot von Kernwaffen am 20. September 2017 vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und bislang von 70 Staaten unterzeichnet wurde, von denen 21 durch Ratifizierung des Beitritts zu Vertragsparteien wurden, wobei einer dieser Staaten der EU-Mitgliedstaat Österreich ist und Irland in den nächsten Monaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen seine Ratifizierungsurkunden vorlegen dürfte;

P.

in der Erwägung, dass die mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnete Organisation ICAN sämtliche Staaten aufgefordert hat, den Vertrag über das Verbot von Kernwaffen zu ratifizieren;

1.

unterstützt die Einhaltung, Fortsetzung und Stärkung des INF-Vertrags; weist auf den maßgeblichen Beitrag des INF-Vertrags zum Frieden und zur Sicherheit in Europa und der restlichen Welt und zur weltweiten Abrüstung und Nichtverbreitung hin;

2.

bekundet seine tiefe Besorgnis über die Verstöße gegen den Vertrag und die darauf folgenden Ankündigungen der USA und anschließend Russlands, ihre Verpflichtungen aus dem INF-Vertrag auszusetzen und sich in sechs Monaten aus dem Vertrag zurückzuziehen; betont, dass diese Entwicklungen eine Bedrohung für eines der wichtigsten Sicherheitsinteressen Europas sowie für die Sicherheit und den Frieden in Europa und weltweit darstellen; befürchtet, dass dieses Vorgehen Fehleinschätzungen und falsche Wahrnehmungen zur Folge haben könnte, die zu einer Verschlechterung der Beziehungen zwischen den USA und Russland, einer Eskalation der Spannungen, erhöhten nuklearen und militärischen Bedrohungen und Gefahren und einer möglichen Rückkehr zu einem destabilisierenden Rüstungswettlauf führen könnten, der sich nachteilig auf die Sicherheit und strategische Stabilität Europas auswirken würde;

3.

verurteilt die fortdauernde Nichteinhaltung des Vertrags durch Russland;

4.

fordert die Russische Föderation auf, den Vertrag wieder uneingeschränkt und nachprüfbar einzuhalten, um die Bedenken auszuräumen, die von den USA und der NATO als Reaktion auf die fortdauernde Nichteinhaltung des Vertrags durch Russland vorgebracht wurden, und fordert Russland nachdrücklich auf, sich für ein langfristiges Fortbestehen des Vertrags einzusetzen;

5.

erkennt an, wie wichtig umfassende Transparenz und Dialog für Vertrauensbildung und Zuversicht im Hinblick auf die Umsetzung des INF-Vertrags und anderer Vereinbarungen zur Unterstützung der strategischen Stabilität und Sicherheit sind; fordert Russland und die USA vor diesem Hintergrund auf, die gegenseitigen Vorwürfe der Nichteinhaltung auszuräumen, einen konstruktiven Dialog unter der Schirmherrschaft des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der besonderen Überprüfungskommission (Special Verification Commission) oder sonstiger geeigneter Gremien zu führen, um die Spannungen abzubauen, und dabei den Interessen und Anliegen beider Parteien Rechnung zu tragen und in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen, damit der INF-Vertrag vor dem tatsächlichen Ausstieg der USA im August 2019 gesichert werden kann, sowie die Transparenz und die gegenseitige Kontrolle zu verbessern und zu strengeren Vorschriften und Garantien im Hinblick auf die jeweiligen Raketen- und Nuklearkapazitäten zu gelangen;

6.

fordert die VP/HR nachdrücklich auf, den Sechsmonatszeitraum zu nutzen und alle ihr zur Verfügung stehenden politischen und diplomatischen Mittel in Anspruch zu nehmen, um mit den Vertragsparteien des INF-Vertrags einen Dialog aufzunehmen, damit das grenzübergreifende Vertrauen wiederhergestellt wird, und dabei das Know-how und die Erfahrung der EU als Vermittler anzubieten, mit dem Ziel, dass der Ausstieg der USA und Russlands verhindert wird; fordert die VP/HR nachdrücklich auf, auf den Erhalt und die Weiterentwicklung des INF-Vertrags zu drängen und Verhandlungen mit Blick auf einen multilateralen Vertrag über diese Art von Raketen einzuleiten; fordert die VP/HR auf, dafür zu sorgen, dass die EU als aktiver und glaubwürdiger Sicherheitsgarant agiert, auch für ihre Nachbarschaft, und bei der Konzipierung und Stärkung der globalen Bemühungen um eine regelgestützte Nichtverbreitung und der Architektur für Rüstungskontrolle und Abrüstung eine maßgebliche und konstruktive Rolle einnimmt;

7.

betont, dass die ungewisse Zukunft des INF-Vertrags andere Rüstungskontrollverträge nicht in Mitleidenschaft ziehen sollte; fordert insbesondere die USA und Russland nachdrücklich auf, den neuen START-Vertrag, mit dem die Zahl der strategischen Sprengköpfe auf jeder Seite auf jeweils 1 550 Stück begrenzt wird, vor seinem Auslaufen im Jahr 2021 zu erneuern;

8.

bekräftigt sein unverbrüchliches Engagement für die Bewahrung wirksamer Regeln für die internationale Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung, die Eckpfeiler der Sicherheit in Europa und weltweit sind; ist der Ansicht, dass Europa mit gutem Beispiel vorangehen muss, damit es glaubwürdig ist und damit Fortschritte auf dem Weg zu einer freien Welt ohne Kernwaffen erzielt werden; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die atomare Abrüstung zu einer außen- und sicherheitspolitischen Priorität zu machen; weist auf seinen Einsatz für Strategien und Maßnahmen hin, die auf den weiteren Abbau und die Beseitigung sämtlicher Kernwaffenbestände abzielen;

9.

vertritt die Auffassung, dass die Sicherheit Europas unteilbar bleiben sollte; fordert alle EU-Mitgliedstaaten, die auch Mitglied der NATO sind, auf, entsprechend zu handeln; fordert die VP/HR auf, eine gemeinsame Bewertung der Bedrohungslage zu erstellen, in der die Folgen für die Sicherheit der EU — sollte der INF-Vertrag die Union und ihre Bürger nicht mehr schützten — analysiert werden, und dem Parlament gemäß Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union fristgerecht darüber Bericht zu erstatten und anschließend eine glaubwürdige und ambitionierte Strategie für atomare Abrüstung auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu erarbeiten;

10.

fordert die VP/HR auf, Vorschläge für die Inanspruchnahme von Unionsmitteln und die Stärkung der Wissensbasis und des Fachwissens der EU zu Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle und Humankapazitäten im Hinblick auf die Analyse von Bedrohungen durch Kernwaffen vorzulegen; fordert VP/HR auf, auf umsichtiger Vorausschau basierende Pläne dazu vorzulegen, wie eine unbeabsichtigte oder zufällige Verwendung von Kernwaffen verhindert werden kann;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der NATO, den Vereinten Nationen, dem Präsidenten und den Mitgliedern des Kongresses der Vereinigten Staaten sowie dem Präsidenten der Russischen Föderation und den Mitgliedern der russischen Staatsduma und des Föderationsrats zu übermitteln.

(1)  https://treaties.un.org/doc/Publication/UNTS/Volume%201657/v1657.pdf

(2)  https://www.state.gov/secretary/remarks/2019/02/288722.htm

(3)  https://www.nato.int/cps/en/natohq/official_texts_161122.htm

(4)  https://www.nato.int/cps/en/natohq/news_162996.htm

(5)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 202.

(6)  https://front.un-arm.org/documents/SG+disarmament+agenda_1.pdf

(7)  https://sustainabledevelopment.un.org/sdg16

(8)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 77.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/154


P8_TA(2019)0131

NAIADES II — Aktionsprogramm zur Förderung der Binnenschifffahrt

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu NAIADES II — Aktionsprogramm zur Förderung der Binnenschifffahrt (2018/2882(RSP))

(2020/C 449/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission zu NAIADES II — ein Aktionsprogramm zur Unterstützung der Binnenschifffahrt (O-000016/2014 — B7-0104/2014),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Januar 2006 über die Förderung der Binnenschifffahrt mit dem Titel „‚Naiades‘ — Integriertes Europäisches Aktionsprogramm für die Binnenschifffahrt“ (COM(2006)0006),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2006 zur Förderung der Binnenschifffahrt: „NAIADES“ — Integriertes Europäisches Aktionsprogramm für die Binnenschifffahrt (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. September 2013 mit dem Titel „Mehr Qualität in der Binnenschifffahrt — Naiades II“ (COM(2013)0623),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2014 zu Naiades II — ein Aktionsprogramm zur Unterstützung der Binnenschifffahrt (2),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 18. September 2018 zu dem Thema „Zwischenbericht über die Durchführung des Aktionsprogramms zur Unterstützung der Binnenschifffahrt NAIADES II (für den Zeitraum 2014–2017)“ (SWD(2018)0428),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2016 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität“ (COM(2016)0501),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu dem Thema „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Wege zu einem wettbewerbsbestimmten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (3),

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass wichtige Häfen, Städte, Industriezentren und landwirtschaftliche Gebiete über die Binnenwasserstraßen miteinander verbunden sind, weswegen sie einen wesentlichen Beitrag zu den Zielen der EU in den Bereichen Dekarbonisierung, nachhaltiges Wachstum und territorialer Zusammenhalt leisten;

B.

in der Erwägung, dass eine Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Binnenschifffahrt erforderlich ist, um die Ziele des Übereinkommens von Paris von 2015 (COP21) zu verwirklichen, und in der Erwägung, dass die Binnenschifffahrt über eine ausreichende Kapazität verfügt, um ein deutlich größeres Fracht- und Fahrgastaufkommen zu bewältigen, womit das überlastete europäische Straßenverkehrssystem entlastet werden kann;

C.

in der Erwägung, dass die Binnenschifffahrt von wesentlicher Bedeutung ist, um die negativen Auswirkungen des Verkehrs durch effizientere Landnutzung, effizientere Energienutzung, die Verringerung der Lärmbelastung und die Senkung der Anzahl von Unfällen weiter zu reduzieren;

D.

in der Erwägung, dass die Binnenschiffsflotte modernisiert und angepasst werden müsste, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, wenn eine bessere Umweltleistung erzielt werden soll, womit im multimodalen Verkehrswesen ein Wettbewerbsvorteil für die Binnenschifffahrt geschaffen würde;

E.

in der Erwägung, dass der Binnenschifffahrt bisher begrenzte finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt wurden und dass der Zugang zu Finanzmitteln in dieser Branche, die sich in erster Linie aus kleinen Unternehmen zusammensetzt, nach wie vor schwierig ist;

1.

unterstützt die bisher ergriffenen Maßnahmen und begrüßt die weiteren Maßnahmen, die im Aktionsprogramm NAIADES II für den Zeitraum 2014–2020 vorgesehen sind;

2.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Programm NAIADES bis 2020 zu aktualisieren und zu erneuern, um sicherzustellen, dass das Potenzial der Binnenschifffahrt als sicherer, nachhaltiger und effizienter Verkehrsträger im multimodalen Verkehrssystem im Rahmen einer langfristigen Strategie der EU, mit der eine erfolgreiche Verlagerung des Verkehrs erzielt werden soll, in vollem Umfang ausgeschöpft werden kann;

3.

betont, dass die Binnenschifffahrt bei der Ausarbeitung von Verkehrsinitiativen im Rahmen eines ganzheitlichen und langfristigen Ansatzes im Rahmen der intermodalen und nachhaltigen Verkehrspolitik der EU betrachtet werden muss;

4.

betont, dass die touristische Binnenschifffahrt eine florierende Branche ist und dass die Wettbewerbsfähigkeit wichtiger Wirtschaftszweige der EU im Hinblick auf die Lieferung von Gütern von einer verlässlichen und kostenwirksamen Binnenschifffahrt abhängig ist; fordert daher, dass proaktive Strategien ausgearbeitet werden, um für eine nachhaltige Binnenschifffahrt zu sorgen, insbesondere angesichts der digitalen, technologischen und ökologischen Herausforderungen in den Bereichen Logistik und Mobilität;

5.

weist darauf hin, dass bis 2050 ein Anteil von 80 % der Bevölkerung der EU in städtischen Gebieten leben dürfte, wodurch die Nachfrage nach öffentlichem Verkehr und besserer städtischer Logistik steigen dürfte, und dass die Ausweitung der bestehenden landseitigen Infrastruktur häufig mit Herausforderungen und hohen Kosten einhergeht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Binnenschifffahrt in die Strategien für Städte und Häfen einzubinden und ihr Potenzial beim Güter- und Personenverkehr in vollem Umfang zu nutzen, um die Lebensqualität zu verbessern und die Verkehrsüberlastung zu senken, da zahlreiche Städte in der EU an Wasserstraßen liegen;

6.

betont, dass vorangegangene Aktionsprogramme aufgrund eines Mangels an zweckbestimmten Ressourcen hinter ihren Zielen zurückgeblieben sind; fordert die Kommission daher auf, sicherzustellen, dass das Aktionsprogramm NAIADES III ausreichende und zweckbestimmte Finanzmittel erhält, damit seine Ziele verwirklicht werden, und dass es durch eine gut strukturierte Strategie mit erreichbaren kurz- und mittelfristigen Zielen und einen konkreten Fahrplan unterstützt wird, in dem unter anderem die Ressourcen für die Durchführung festgelegt sind;

7.

fordert die Kommission auf, regelmäßige Marktforschungen durchzuführen und Vorhersagen zu erstellen, um die Veränderung der Muster beim Güter- und Personenverkehr in der Binnenschifffahrt besser analysieren zu können und evidenzbasierte politische Entscheidungen und eine bessere Reaktion auf neue Entwicklungen und neue Märkte zu ermöglichen;

8.

betont, dass Engpässe beseitigt werden müssen, damit hochwertige Wasserstraßen geschaffen werden, die eine Voraussetzung für die Entwicklung der Binnenschifffahrt und der Binnenhäfen und ihre Integration in das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) darstellen; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ der Instandsetzung, der Anpassung, der Aufwertung und der Automatisierung des Fahrwassers, der Schleusen, der Brücken, der Ufer und der Hafeninfrastrukturen sowie der Verbesserung der grenzüberschreitenden Abschnitte des Kernnetzes bei der Finanzierung Vorrang einzuräumen;

9.

betont, dass die Mitgliedstaaten nicht nur dafür zuständig sind, das Kernnetz bis 2030 zu vervollständigen, sondern dass sie auch die Leistung, Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und Klimaresilienz der bestehenden Infrastruktur durch Instandsetzungsmaßnahmen verbessern müssen, um sicherzustellen, dass die Binnenschifffahrt einen zuverlässigen Verkehrsträger darstellt, und um den intelligenten Einsatz der knappen finanziellen Ressourcen zu fördern;

10.

begrüßt die Arbeiten, die für den Atlantik-, den Ostsee-Adria-, den Mittelmeer-, den Nordsee-Ostsee-, den Nordsee-Mittelmeer-, den Orient/EastMed-, den Rhein-Alpen- und den Rhein-Donau-Korridor geplant sind und bereits durchführt werden, sowie die Tatsache, dass im Allgemeinen mehr Mitgliedstaaten in den Ausbau der Binnenschifffahrt und der Häfen investieren; fordert die Kommission daher auf, die Umsetzung von Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) zu unterstützen;

11.

weist darauf hin, dass eine ausreichende Schleusenkapazität für den effizienten und nachhaltigen Verkehr im Hinterland von wesentlicher Bedeutung ist und dass Schleusen bei der Verwaltung der sicheren Wasserregulierung und der Erzeugung umweltfreundlicher Energie eine wichtige Rolle spielen; fordert die Kommission daher auf, ausreichende Beihilfen für ihre Instandsetzung, Aufwertung und Erneuerung vorzusehen;

12.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, Beihilfen für Vorhaben im Bereich der Binnenschifffahrt im Allgemeinen vorrangig zu behandeln, da die bisherigen Erfahrungen mit Mischfinanzierungsprojekten gezeigt haben, dass private Partner nur an der Ausführung der Arbeiten beteiligt waren, während die öffentlichen Behörden weiterhin für die Finanzierung zuständig waren, da die Wasserstraßen öffentlichen Charakter und mehrere Nutzungsarten aufweisen;

13.

weist darauf hin, dass die Digitalisierung der Binnenschifffahrt bei der Verbesserung der Effizienz, Sicherheit und Umweltleistung der Binnenschifffahrt eine wichtige Rolle spielt; fordert die Kommission daher auf, eine Durchführungsstrategie für das Gebiet für die digitale Binnenschifffahrt („Digital Inland Waterway Area“ — DINA) und einen geeigneten Regelungsrahmen für den vernetzten und automatisierten Schiffsverkehr auszuarbeiten, unter anderem durch die Überarbeitung der Richtlinie 2005/44/EG über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (4), wobei bestehenden Initiativen wie dem RheinPorts Information System (RPIS) Rechnung getragen und eine robuste EU-weite Rechtsgrundlage für den grenzüberschreitenden Datenaustausch über Informationen zu dem Fahrwasser, den Routen, der Ladung und dem Verkehr über einen einzigen Zugangspunkt geschaffen werden sollte;

14.

betont die Bedeutung der Einbindung von digitalen Binnenschifffahrtsdienstleistungen in den Datenfluss der anderen Verkehrsträger, um reibungslose multimodale Dienstleistungen von Tür zu Tür anzubieten, da die Kombination aus physischem Internet und Synchromodalität zu einer Verbesserung der Bündelung des Aufkommens auf den Korridoren zwischen Seehäfen und dem Hinterland führt, wodurch die Kapazität der landseitigen Infrastruktur ausgewogener genutzt wird und die Verkehrsüberlastung und andere negative externe Auswirkungen verringert werden;

15.

betont, dass die Resilienz und die Dekarbonisierung des Verkehrssystems durch eine schnellere Verlagerung auf CO2-arme Verkehrsträger, Ressourceneffizienz und umweltfreundliche Antriebssysteme erzielt werden sollten, um die Ziele des Übereinkommens von Paris von 2015 (COP21) zu verwirklichen; weist darauf hin, dass diese Verlagerung entsprechende Normen und eine entsprechende Finanzierung erfordert, um innovative Lösungen zur Verwaltung der Wasserstraßen, eine umfassendere Nutzung umweltfreundlicher Schiffe und sofern möglich Nachrüstungen sowie den Aufbau der erforderlichen Tankstelleninfrastruktur anzuregen;

16.

empfiehlt die Nutzung von Synergieeffekten zwischen den Netzen für umweltfreundliche Energieträger und den Netzen der Binnenschifffahrt, um die auf den Wasserstraßen erzeugte Wasserkraft, die in Häfen erzeugte Windkraft und andere umweltfreundliche Energieträger an den wasserseitigen Mobilitätszentren bestmöglich zu nutzen, damit Energie für den Verkehr, Haushalte und Unternehmen bereitgestellt wird und gleichzeitig die Kosten für die Verteilung möglichst gering gehalten werden;

17.

betont, dass im Rahmen der aktuellen und kommenden EU-Programme wie der Fazilität „Connecting Europe“, Horizont 2020, Horizont Europa, des Binnenmarkts, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds eine angemessene Finanzierung für neue Technologien, Innovationen sowie nachhaltige Verkehrsinfrastruktur und -dienstleistungen von Bedeutung sind, um die Einführung von Innovationen anzuregen und die Umweltleistung und digitale Leistungsfähigkeit der Binnenschifffahrt zu erhöhen; fordert die Kommission auf, gezielte Finanzierungskanäle einzurichten, um dieses Ziel zu verwirklichen;

18.

weist darauf hin, dass gezielte technologische Forschungsarbeiten durch die sozioökonomische und pränormative Forschung ergänzt werden sollten, um Innovationen im Bereich der Regulierung und Finanzierung sowie die Beteiligung der Akteure auf dem Markt zu fördern, damit für eine umfassende Vermarktung gesorgt wird;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Strategien weiterzuentwickeln, um die Binnenschifffahrt zu fördern und zu unterstützen, wobei den derzeitigen NAIADES-Aktionsprogrammen und dem kommenden Europäischen Aktionsprogramm für die Binnenschifffahrt Rechnung getragen werden sollte, und um die regionalen und kommunalen Behörden sowie die Hafenbehörden dazu anzuregen, dies ebenfalls zu tun;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 443.

(2)  ABl. C 93 vom 24.3.2017, S. 145.

(3)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 72.

(4)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/157


P8_TA(2019)0132

Schutz von Tieren beim Transport inner- und außerhalb der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport inner- und außerhalb der EU (2018/2110(INI))

(2020/C 449/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (1),

unter Hinweis auf Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, demzufolge die Union und ihre Mitgliedstaaten „bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union […] den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung [tragen]“,

unter Hinweis auf die Bewertung der EU-weiten Umsetzung in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen — Bewertung der europäischen Umsetzung und die einschlägigen Anhänge, die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) (2) im Oktober 2018 veröffentlicht wurden;

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2012 zum Schutz von Tieren beim Transport (3),

unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 12. Januar 2011 über den Schutz von Tieren beim Transport (4),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 10. November 2011 an das Europäische Parlament und den Rat über die Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport (COM(2011)0700),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 15. Februar 2012 über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015 (COM(2012)0006),

unter Hinweis auf seine Erklärung Nr. 49/2011 vom 15. März 2012 zur Festsetzung einer Obergrenze von acht Stunden für die Beförderung von Schlachttieren in der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2015 (6),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 31/2018 des Europäischen Rechnungshofs über den Tierschutz in der EU (7),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und des Petitionsausschusses (A8-0057/2019),

A.

in der Erwägung, dass die EU nach Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Tiere nicht nur als Waren, Produkte oder Besitztümer, sondern als fühlende Wesen betrachtet, was bedeutet, dass sie Wohlergehen und Schmerz empfinden können; in der Erwägung, dass das EU-Recht dieses Konzept in Maßnahmen zum Ausdruck bringt, die gewährleisten sollten, dass Tiere unter Bedingungen gehalten und transportiert werden, bei denen sie weder Misshandlung noch Missbrauch, Schmerzen oder Leid erfahren; in der Erwägung, dass der Tierschutz in der EU im Vergleich zu anderen Regionen der Welt sehr stark ausgeprägt ist und die EU damit für den Rest der Welt ein Vorbild ist;

B.

in der Erwägung, dass Millionen Tiere jährlich zu Zwecken der Zucht, Mast und Schlachtung über große Entfernungen zwischen den Mitgliedstaaten, innerhalb von diesen sowie in Drittländer transportiert werden; in der Erwägung, dass Tiere auch zu Zwecken der Freizeitgestaltung, der Teilnahme an Wettbewerben sowie als Begleiter ihrer Besitzer transportiert werden; in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger in der EU der Einhaltung von Tierschutzstandards, insbesondere bei Lebendtiertransporten, eine zunehmend größere Bedeutung beimessen;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 12. Dezember 2012 eine Begrenzung der Transportzeit von Schlachttieren auf acht Stunden gefordert hat;

D.

in der Erwägung, dass laut der Definition der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) von 2008 Tierwohl dann gegeben ist, wenn ein Tier gesund ist, genug Platz hat, gut ernährt wird, sich sicher fühlt, sein natürliches Verhalten zeigen kann und nicht unter Gefühlen wie Angst, Schmerz oder Not leidet; in Erwägung, dass dies bei den allermeisten Tiertransporten, insbesondere auf lange Distanzen, nicht sichergestellt ist;

E.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport für den Transport aller lebender Wirbeltiere innerhalb der Union gilt;

F.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, die korrekte Durchführung und Durchsetzung der Verordnung auf nationaler Ebene sicherzustellen, etwa durch amtliche Kontrollen, und dass die Kommission dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Gesetzgebung der EU korrekt umsetzen;

G.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerhalb der EU nicht ausreichend konsequent und streng durchsetzen und keinerlei Bemühungen unternehmen, dies außerhalb der EU zu tun;

H.

in der Erwägung, dass die große Anzahl der 2017 von der Generaldirektion SANTE der Kommission festgestellten Verstöße in mehreren Mitgliedstaaten eigentlich die Aufnahme von entsprechenden Vertragsverletzungsverfahren erforderlich machen würde;

I.

in der Erwägung, dass Transporte die Tiere unter Stress setzen, da sie dabei mehreren Faktoren ausgesetzt sind, die ihr Wohlergehen beeinträchtigen; in der Erwägung, dass Tiere, die im Handelsverkehr mit bestimmten Drittstaaten transportiert werden, zusätzlich leiden, da sie sehr weite Transporte überstehen müssen, die lange Wartezeiten an den Grenzen zur Kontrolle der Papiere, der Fahrzeuge und der Transportfähigkeit der Tiere umfassen;

J.

in der Erwägung, dass sich Qualität und Häufigkeit der Kontrollen der Mitgliedstaaten unmittelbar auf den Grad der Einhaltung der Vorschriften auswirken; in der Erwägung, dass bei einer Analyse der Kontrollberichte der Mitgliedstaaten große Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zahl der Kontrollen (von null bis zu mehreren Millionen jährlich) und der Aufdeckung von Verstößen (0 bis 16,6 %) zutage getreten sind, was Grund zu der Annahme gibt, dass die Mitgliedstaaten bei den Kontrollen unterschiedliche Konzepte (wie etwa Stichproben gegenüber risikobasierten Strategien) verfolgen; in der Erwägung, dass diese unterschiedlichen Ansätze zudem einen Vergleich der Daten zwischen Mitgliedstaaten unmöglich machen;

K.

in der Erwägung, dass Schulungen für die Fahrer zu vorsichtigem Fahrverhalten, bei dem die Art der transportierten Tiere berücksichtigt wird, das Wohlergehen der Tiere beim Transport verbessern würden (8);

L.

in der Erwägung, dass ein angemessener Umgang mit den Tieren zu geringeren Be- und Entladezeiten, geringerem Gewichtsverlust, weniger Verletzungen und Wunden und besserer Fleischqualität beitragen würde;

M.

in der Erwägung, dass es umfangreiche Studien gibt, die belegen, dass der Tierschutz Auswirkungen auf die Fleischqualität hat;

N.

in der Erwägung, dass vor allem auf die Qualität der Betreuung beim Be- und Entladen und beim Transport selbst geachtet werden sollte, um das Wohlergehen der Tiere während des Transports sicherzustellen;

O.

in der Erwägung, dass die Transportfähigkeit der Tiere ein wichtiger Faktor für die Gewährleistung des Tierwohls beim Transport ist, da Transporte das Tierwohl von verletzten, geschwächten, trächtigen, noch nicht entwöhnten oder kranken Tieren stärker gefährden; in der Erwägung, dass möglicherweise Unsicherheiten hinsichtlich Transportfähigkeit und Trächtigkeitsstadium bestehen;

P.

in der Erwägung, dass Verstöße gegen die Bestimmungen über Transportfähigkeit den größten Anteil der Rechtsverletzungen ausmachen und Vorfälle im Zusammenhang mit den Papieren hier den zweiten Platz einnehmen;

Q.

in der Erwägung, dass bei den entsprechend Verantwortlichen oft Unklarheit darüber herrscht, was unternommen werden muss, wenn Tiere für nicht transportfähig erklärt werden;

R.

in der Erwägung, dass bei den Verantwortlichen oft Unklarheit darüber herrscht, wie weit die Trächtigkeit vorangeschritten ist;

S.

in der Erwägung, dass es besonders problematisch ist, nicht entwöhnte Kälber und Lämmer zu transportieren;

T.

in der Erwägung, dass Landwirte das größte Interesse daran haben, dass ihre Tiere in transportfähigem Zustand sind, und dass sie am meisten zu verlieren haben, wenn der Transport nicht den geltenden Vorschriften entspricht;

U.

in der Erwägung, dass es bei den Fahrtpausen an den geprüften Kontrollstellen häufig zu Versäumnissen bei der Versorgung der Tiere mit ausreichend Futter und Wasser sowie bei der Einhaltung der 24-stündigen Ruhezeit kommt;

V.

in der Erwägung, dass die Transportfahrzeuge häufig überbelegt sind; in der Erwägung, dass hohe Temperaturen und unzureichende Belüftung im Fahrzeug ein großes Problem darstellen;

W.

in der Erwägung, dass es in mehreren Mitgliedstaaten in jüngster Zeit zu Ausbrüchen von Tierseuchen wie der Afrikanische Schweinepest und der Vogelgrippe sowie von Krankheiten und Erkrankungen kleiner Wiederkäuer und Rinder gekommen ist; in der Erwägung, dass der Transport lebender Tiere die Gefahr der Verbreitung dieser Krankheiten erhöhen kann;

X.

in der Erwägung, dass der Transport von Fleisch und anderen tierischen Erzeugnissen sowie von Sperma und Embryos technisch und oft auch finanziell für Viehzüchter günstiger ist als die Beförderung lebender Tiere zum Zweck der Schlachtung oder Zucht; verweist darauf, dass die Europäischen Tierärztevereinigung (FVE) und die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) empfehlen, Tiere so nah an ihrem Geburtsort wie möglich zu halten und so nah am Verarbeitungsort wie möglich zu schlachten; in der Erwägung, dass das Vorhandensein von gegebenenfalls auch mobilen Schlachtanlagen in den Zuchtbetrieben oder in ihrer Nähe dazu beitragen kann, in ländlichen Gebieten Existenzgrundlagen zu schaffen;

Y.

in der Erwägung, dass mit der Schlachtung von Tieren in der Nähe des Ortes ihrer Aufzucht der Tierschutz am besten gewahrt wird;

Z.

in der Erwägung, dass die Schlachtbetriebe in den Mitgliedstaaten geografisch ungleich verteilt sind;

AA.

in der Erwägung, dass für einige Mitgliedstaaten und Lieferketten in der Union der Transport lebender Tiere zu Zwecken der Weiterverarbeitung oder Schlachtung wichtig ist, damit für Wettbewerb auf dem Markt gesorgt ist;

Empfehlungen

Durchführung und Durchsetzung

1.

weist darauf hin, dass jedes Jahr Millionen lebende Tiere zur Schlachtung oder Aufzucht innerhalb der EU und von der EU in Drittländer transportiert werden; vertritt die Ansicht, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 positive Auswirkungen auf das Wohlergehen von Tieren beim Transport hat, wenn sie ordnungsgemäß um- und durchgesetzt wird; begrüßt die Leitlinien der Kommission zu dem Thema, bedauert jedoch, dass gemäß dem Sonderbericht Nr. 31/2018 des Europäischen Rechnungshofs diese Leitlinien und einige der von der Kommission geplanten Maßnahmen um bis zu fünf Jahre aufgeschoben wurden; weist darauf hin, dass weiterhin ernsthafte Probleme im Hinblick auf den Transport bestehen und die Durchsetzung der Verordnung wohl das Hauptanliegen derjenigen ist, die an ihrer Durchführung beteiligt sind;

2.

weist nachdrücklich darauf hin, dass den Petitionsausschuss sehr viele Petitionen zum Schutz von Tieren beim Transport erreichen, in denen häufig systematische, fortwährende und schwerwiegende Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates sowohl durch die Mitgliedstaaten als auch durch Transportunternehmen angeprangert werden;

3.

hebt hervor, dass das Leid von Tieren bei Tiertransporten in der Bevölkerung erhebliche Besorgnis auslöst; weist darauf hin, dass die Kommission am 21. September 2017 mehr als eine Million Unterschriften für die Kampagne #StopTheTrucks erhalten hat, in der europäische Bürger ein Ende der Langstreckentransporte von Tieren fordern;

4.

bedauert, dass die von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht ausreichen, um deren wichtigstes Ziel — die Verbesserung des Tierschutzes während des Transports — zu erreichen, insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung von Fahrtenbüchern und die Verhängung von Sanktionen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung der Verordnung deutlich zu verbessern; fordert die Kommission auf, eine wirksame und einheitliche Anwendung der bestehenden Gemeinschaftsvorschriften für Tiertransporte in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen; fordert die Kommission auf, rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, welche die Verordnung nicht ordnungsgemäß anwenden, und ihnen Sanktionen aufzuerlegen;

5.

hebt hervor, dass eine teilweise Durchführung nicht ausreicht, um die übergreifende Intention der Verordnung — die Abwendung von Verletzungen oder unnötigem Leiden oder Todesfällen beim Transport von Tieren — zu verwirklichen, und dass es daher erhöhter Anstrengungen bedarf, um schwere Verstöße zu verhindern und zu verfolgen, die erhebliche Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere haben;

6.

bedauert, dass zahlreiche Probleme im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, auf die im Sonderbericht Nr. 31/2018 des Europäischen Rechnungshofs und in Beschwerden, die von nichtstaatlichen Organisationen bei der Kommission eingereicht wurden, hingewiesen wird, noch immer nicht gelöst sind, etwa Überbelegung, unzureichende Stehhöhe, unzureichende Pausen, in denen die Tiere ruhen sowie gefüttert und getränkt werden können, unzureichende Belüftungs- und Tränkvorrichtungen, Transport bei extremer Hitze, Transport von nicht transportfähigen Tieren, Transport von nicht abgesetzten Kälbern, die Notwendigkeit der Bestimmung des Trächtigkeitsstadiums lebender Tiere, der Umfang der Kontrollen der Fahrtenbücher, das Verhältnis Verstoß-Durchsetzung-Sanktion, die uneinheitlichen Auswirkungen von Schulungen, Ausbildungen und Befähigungsnachweisen sowie unzureichende Einstreu; fordert Verbesserungen in den genannten Bereichen;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Transporte vom Ausgangspunkt bis zum Bestimmungsort im Einklang mit den EU-Bestimmungen zum Schutz von Tieren geplant und durchgeführt werden, wobei den Eigenschaften der verschiedenen Transportmittel und den unterschiedlichen geografischen Bedingungen in der gesamten EU und in Drittländern Rechnung getragen werden muss;

8.

betont, dass die systematischen Verstöße einiger Mitgliedstaaten gegen bestimmte Vorschriften der Verordnung unlauteren Wettbewerb verursachen, der dazu führt, dass die Wettbewerbsbedingungen für die Akteure in den einzelnen Mitgliedstaaten uneinheitlich sind, was wiederum zu einem Unterbietungswettlauf bezüglich der Tierschutzstandards beim Transport führen kann; fordert die Kommission auf, ein unionsweit einheitliches System von Sanktionen zu entwickeln, um sicherzustellen, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, wobei auch wiederholten Verstößen Rechnung zu tragen ist, da das Niveau der Sanktionen in einigen Mitgliedstaaten um ein Zehnfaches über dem in anderen liegt; fordert die Kommission auf, einen Zeitplan für die Angleichung der Sanktionen in allen Mitgliedstaaten zu erarbeiten;

9.

bedauert, dass die Kommission die Entschließung des Parlaments vom 12. Dezember 2012 nicht beachtet hat, und hebt hervor, dass eine kohärente und harmonisierte Durchsetzung mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen gemäß Artikel 25 der Verordnung unabdingbar dafür ist, dass der Tierschutz bei Transporten verbessert wird und sich die Mitgliedstaaten nicht nur auf Empfehlungen und Belehrungen beschränken können; fordert die Kommission auf, der in der Entschließung an sie gerichteten Forderung dennoch nachzukommen, die Verordnung auf Unvereinbarkeiten mit den rechtlichen Anforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu prüfen;

10.

weist darauf hin, dass wiederholte Verstöße, die unter Umständen erfolgen, auf die der Beförderer Einfluss hat, strafrechtlich verfolgt werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Verstöße und insbesondere wiederholte Verstöße gegen die Verordnung strafrechtlich zu verfolgen; weist darauf hin, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen auch die Einziehung von Fahrzeugen sowie verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen für die für den Tierschutz und für Tiertransporte Verantwortlichen umfassen sollten, und dass dieses Vorgehen innerhalb der Europäischen Union einheitlich erfolgen sollte; ist der Ansicht, dass sich die Sanktionen am Schaden, am Umfang, an der Dauer und an der Häufigkeit des Auftretens der Verstöße orientieren sollten;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die weitreichenden Durchsetzungsbefugnisse, die ihnen mit der Verordnung gewährt wurden, wirksamer zu nutzen, wozu auch gehört, dass sie gegebenenfalls von Transportunternehmern die Einrichtung von Verfahren zur Verhinderung erneuter Verstöße verlangen und die Zulassung von Transportunternehmern aussetzen oder ihnen diese entziehen müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, hinreichende Abhilfemaßnahmen und Sanktionen zu verhängen, um das Leiden von Tieren und die fortgesetzte Nichteinhaltung durch Transportunternehmen zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bei der Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung auf eine hundertprozentige Einhaltung abzuzielen;

12.

fordert die Kommission auf, nach Konsultation der nationalen Kontaktstellen auf der Grundlage von Kontroll- und Umsetzungsberichten eine schwarze Liste der Transportunternehmen zu erstellen, die wiederholt und in schwerwiegender Weise gegen die Verordnung verstoßen haben; fordert die Kommission auf, diese Liste regelmäßig zu veröffentlichen und häufig zu aktualisieren und darin auch Beispiele für bewährte Verfahren sowohl im Bereich des Transports als auch der Verwaltung aufzuführen;

13.

hebt hervor, dass mit der Nichteinhaltung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten der Zweck des Rechtsakts gefährdet wird, dem Vorkommen und der Verbreitung von Infektionskrankheiten bei Tieren vorzubeugen, da Transporte eine der Ursachen für die schnelle Verbreitung dieser Krankheiten sind, von denen einige auch auf Menschen übertragen werden können; stellt fest, dass Transportmittel oft nicht den Anforderungen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (9) in ihrer geänderten Fassung entsprechen; ist der Ansicht, dass insbesondere Transportmittel, in denen Abfallstoffe nur ungenügend gelagert werden, die Verbreitung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe sowie von Krankheiten fördern können; fordert die Kommission auf, vereinheitlichte Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Schiffe und Lastkraftwagen zu schaffen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten bei Tieren durch Transporte sowohl innerhalb der EU als auch aus Drittländern in die EU zu verhindern, indem Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und ein verbesserter Tierschutz gefördert werden;

14.

fordert die zuständigen Behörden auf, mit Blick auf eine bessere Durchsetzung vermehrt zusammenzuarbeiten, indem sie Technologien einsetzen, die Rückmeldungen in Echtzeit zwischen dem Ausgangsmitgliedstaat, dem Bestimmungsmitgliedstaat und den im Transit durchquerten Ländern ermöglichen; fordert die Kommission auf, Geolokalisierungssysteme zu entwickeln, um überwachen zu können, wo sich ein Tier befindet und wie lange seine Verbringung in Transportfahrzeugen dauert sowie ob gegebenenfalls Transportpläne nicht eingehalten werden; ist der Ansicht, dass unverzüglich umfassende Untersuchungen eingeleitet und die Verantwortlichen in der Transportkette bei sich wiederholenden Vorkommnissen unverzüglich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mit Sanktionen belegt werden müssen und dass der Landwirt und Eigentümer die Möglichkeit haben muss, sich für den möglicherweise daraus entstehenden Einnahmeverlust nach nationalem Recht entschädigen zu lassen, wenn Tiere, die den Transport in einem guten Zustand antreten, bei ihrer Ankunft in einem schlechten Zustand sind; ist darüber hinaus der Ansicht, dass die zuständigen Behörden im Falle eines im Ausgangsmitgliedstaat erstellten Fahrtenbuchs, das falsch oder in irreführender Weise ausgefüllt wird, den Organisator und den genehmigenden Beamten mit strengen Sanktionen belegen sollten;

15.

ist der Ansicht, dass die Durchsetzung insbesondere dann schwierig ist, wenn ein Transport durch mehrere Mitgliedstaaten führt und wenn die einzelnen Aufgaben, die mit der Durchsetzung in Zusammenhang stehen (Genehmigung des Fahrtenbuches, Zulassung des Transportunternehmens, Befähigungsnachweis des Fahrers, Zulassungsnachweis für das Fahrzeug usw.), durch unterschiedliche Mitgliedstaaten durchgeführt werden; fordert Mitgliedstaaten, die Verstöße feststellen, auf, die anderen beteiligten Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen, so wie es gemäß Artikel 26 der Verordnung vorgeschrieben ist, damit erneute Verstöße verhindert werden können und eine optimierte Risikobewertung ermöglicht wird;

16.

fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament regelmäßig über die Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung zu berichten und dabei die Verstöße nach Mitgliedstaaten, Tierarten und Art der Verstöße im Verhältnis zur Anzahl der Transporte lebender Tiere pro Mitgliedstaat aufzuschlüsseln;

17.

begrüßt, dass Regierungen, Wissenschaftler, Unternehmen, Branchenvertreter und die nationalen zuständigen Behörden in einigen Fällen zusammengearbeitet und bewährte Verfahren festgelegt haben, die darauf abzielen, dass die Einhaltung der Rechtsvorschriften sichergestellt wird; weist darauf hin, dass die Website „Animal Transport Guide“ ein Beispiel hierfür ist; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten Informationen zu bewährten Verfahren für den Transport von Vieh an die Hand zu geben und ihre Anwendung zu fördern sowie die Europäische Plattform für den Tierschutz zu unterstützen, indem ein intensiverer Dialog und der Austausch bewährter Verfahren zwischen allen Akteuren gefördert werden; fordert die Kommission auf, für den Zeitraum 2020 — 2024 eine neue Strategie für den Tierschutz zu erarbeiten und Innovationen bei Tiertransporten zu fördern;

18.

fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit der OIE, der EFSA und den Mitgliedstaaten fortzusetzen, um die Umsetzung und ordnungsgemäße Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu fördern und den Dialog über Fragen des Tierwohls bei Tiertransporten zu fördern und zu verbessern, und zwar mit einem besonderen Schwerpunkt auf:

einer besseren Anwendung der EU-Vorschriften zum Tierwohl bei Transporten durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und die direkte Beteiligung von Interessenträgern;

der Unterstützung von Weiterbildungsaktivitäten für Fahrer und Transportunternehmen;

einer besseren Verbreitung der in alle EU-Sprachen übersetzten Leitlinien und Informationsblätter zu Tiertransporten;

Maßnahmen zur Erzielung von freiwilligen Zusagen von Unternehmen, das Tierwohl bei Transporten weiter zu verbessern, und Rückgriff auf diese Zusagen;

einem verstärkten Austausch von Informationen zwischen einzelstaatlichen Behörden und der verbesserten Nutzung von bewährten Verfahren durch diese, um die Anzahl der Verstöße durch Transportunternehmen und Fahrer zu verringern;

19.

fordert die Kommission auf, die Vereinbarkeit der Verordnung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (10) über Lenk- und Ruhezeiten von Fahrern zu prüfen;

20.

betont, dass zwischen der Verantwortung der Transportbetriebe und der Verantwortung der Landwirte zu unterscheiden ist, da die Transportbetriebe und nicht die Landwirte für Probleme zur Rechenschaft gezogen werden sollten, die durch den Transport der Tiere entstehen; weist erneut darauf hin, dass Landwirte nicht nur aus emotionalen, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen das größte Interesse am Tierwohl haben;

21.

weist erneut darauf hin, dass die Kommission in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge dafür verantwortlich ist, zu überwachen, dass die EU-Gesetzgebung korrekt angewendet wird; fordert die Europäische Bürgerbeauftragte auf, zu untersuchen, ob es die Kommission wiederholt versäumt hat, die Einhaltung der geltenden Verordnung sicherzustellen und sie dementsprechend einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu verantworten hat;

22.

äußert Bedenken angesichts der Tatsache, dass die Konferenz der Präsidenten beschlossen hat, keinen Untersuchungsausschuss zum Tierschutz bei Transporten innerhalb und außerhalb der EU einzusetzen, obwohl zahlreiche Abgeordnete aus mehreren Fraktionen des Parlaments dies gefordert hatten; empfiehlt daher, dass das Parlament ab Beginn der nächsten Wahlperiode einen Untersuchungsausschuss zum Tierschutz bei Transporten innerhalb und außerhalb der EU einsetzt, um mutmaßliche Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und mutmaßliche Missstände bei der Anwendung dieser Verordnung ordnungsgemäß zu untersuchen und zu überwachen;

Datenerhebung, Kontrollen und Überwachung

23.

bedauert, dass die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 kaum kohärent analysiert werden kann, da die Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung unterschiedliche Herangehensweisen verfolgen; fordert die Kommission auf, gemeinsame Mindeststandards für die Systeme zur Rückverfolgung sämtlicher Transporte festzulegen, damit die Erhebung von Daten und die Bewertung der überwachten Parameter besser harmonisiert werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich intensiver darum zu bemühen, der Kommission harmonisierte, umfassende und vollständige Daten zu Transportkontrollen und dem Auftreten von Verstößen zur Verfügung zu stellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, häufiger unangekündigte Kontrollen durchzuführen und eine risikobasierte Strategie zu entwickeln und anzuwenden, um ihre Kontrollen bei Transporten mit hohem Risiko zielgerichtet auszuführen und so die Effizienz der für Kontrollen zur Verfügung stehenden begrenzten Ressourcen zu optimieren;

24.

stellt fest, dass die Kommission dem Sonderbericht des Rechnungshofs von 2018 über den Tierschutz in der EU zufolge einräumt, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten nicht in ausreichendem Maße vollständig, kohärent, verlässlich und detailliert sind, um Schlussfolgerungen über die EU-weite Befolgung zu ziehen;

25.

hebt hervor, dass in der gesamten Union einheitlich und in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der jedes Jahr in den einzelnen Mitgliedstaaten transportierten Tiere Kontrollen durchgeführt werden müssen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und aufrecht zu erhalten und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU zu verhindern; fordert die Kommission darüber hinaus auf, die Anzahl der unangekündigten Kontrollen zu erhöhen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt (LVA) im Hinblick auf das Tierwohl und Tiertransporte durchführt; ist der Ansicht, dass es durch die unterschiedlichen Methoden der Datenerhebung und Kontrollverfahren erschwert wird, ein genaues Bild von der Einhaltung der Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten zu zeichnen; fordert die Kommission daher auf, eine stärker vereinheitlichte Struktur der Berichte vorzugeben und die Daten aus den Kontrollberichten des LVA und aus den Angaben der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre mehrjährigen nationalen Kontrollpläne ausführlicher zu analysieren; weist darauf hin, dass die Prüfungen der GD SANTE für die Kommission eine wichtige Informationsquelle darstellen, um bewerten zu können, ob die geltende Verordnung umgesetzt wird; fordert die Kommission auf, entsprechend der Empfehlung des Europäischen Rechnungshofes pro Jahr mindestens sieben unangekündigte Besuche durchzuführen;

26.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen zu geben, wie das integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) eingesetzt werden kann, um die Erstellung von Risikoanalysen für Kontrollen von Transporten mit lebenden Tieren zu unterstützen, wie es vom Europäischen Rechnungshof in seinem Sonderbericht aus dem Jahr 2018 empfohlen wird, in dem darauf hingewiesen wird, dass die für Transportkontrollen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kaum auf Informationen von TRACES zurückgegriffen haben, um gezielte Kontrollen durchzuführen; fordert ein wirksameres und transparenteres Überwachungssystem, worunter auch der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen, die im Rahmen von TRACES erhoben wurden, fällt; fordert zudem die Erhöhung der jährlichen Zahl der Kontrollen durch das LVA;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, entlang der gesamten Produktionskette verstärkte Kontrollen durchzuführen und insbesondere Tiertransporte vor dem Verladen wirksam und systematisch zu kontrollieren, damit Verfahren, die gegen die Verordnung verstoßen und mit denen die bei Tiertransporten auf dem Land- und dem Seeweg herrschenden Bedingungen verschlechtert werden — etwa die Genehmigung der Weiterfahrt von überladenen Fahrzeugen oder des Weitertransports von transportunfähigen Tieren über lange Strecken oder des Betriebs von Kontrollstellen, die nur über unzureichende Einrichtungen für Ruhepausen, die Fütterung und das Tränken der transportierten Tiere verfügen –, abgestellt werden;

28.

äußert Bedenken angesichts der geringen Anzahl von Kontrollen in einigen Mitgliedstaaten sowie der Tatsache, dass aus diesen Mitgliedstaaten wenige oder keine Verstöße gemeldet werden; stellt die Genauigkeit der Kontrollsysteme und der Berichterstattung in Frage; fordert die Mitgliedstaaten, die derzeit keine oder wenige Kontrollen durchführen, auf, diese in ausreichender Zahl durchzuführen und der Kommission umfassend über diese Kontrollen Bericht zu erstatten;

29.

fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, auch innereuropäische Transporte, bei denen Tiere verladen werden, zu kontrollieren, um zu überprüfen, ob die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden;

30.

pflichtet der Kommission bei, dass es sich bewährt hat, dass die zuständigen Behörden alle für Drittländer bestimmten Sendungen beim Verladen kontrollieren (11); vertritt die Auffassung, dass ein Teil der innerhalb der EU erfolgenden Transporte ebenfalls beim Verladen kontrolliert werden sollte, und zwar abhängig von der Anzahl der von nichtstaatlichen Organisationen und im Rahmen von Kontrollen des LVA gemeldeten Verstöße; vertritt die Auffassung, dass die zuständigen Behörden beim Verladen kontrollieren sollten, ob die Anforderungen der Verordnung an die Bodenfläche und die Mindeststehhöhe erfüllt sind, ob die Belüftung und das Wasserversorgungssystem ordnungsgemäß funktionieren, ob die Tränkvorrichtungen ordnungsgemäß funktionieren und für die transportierten Tierarten geeignet sind, ob ein Verladen nicht transportfähiger Tiere stattfindet und ob ausreichend Futter und Einstreu mitgeführt werden;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass es eine ausreichende Anzahl von zugänglichen, sauberen, funktionierenden und der Tierart entsprechenden Tränkvorrichtungen gibt und der Wassertank gefüllt sowie ausreichend frische Einstreu vorhanden ist;

32.

fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Fahrtenbücher realistische Angaben enthalten, und somit Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung einhalten;

33.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Transportfahrzeuge die Mindestwerte für das Raumangebot gemäß Anhang I Kapitel VII der Verordnung einhalten und die Besatzdichte bei hohen Temperaturen entsprechend geringer gehalten wird;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der Innenraum der Transportfahrzeuge eine ausreichende Höhe aufweist und es zwischen Trennwänden und Fahrzeugboden sowie zwischen Trennwänden und der Fahrzeugwand keine Spalten gibt;

35.

weist darauf hin, dass es bei den Tiertransporten innerhalb der EU gewisse Fortschritte gegeben hat, äußert jedoch seine Bedenken angesichts zahlreicher Berichte, die auf die Verwendung von für den Transport lebender Tiere ungeeigneten Fahrzeugen sowohl auf dem Land- als auch auf dem Seeweg hindeuten, und fordert eine verstärkte Überwachung und die Sanktionierung derartiger Praktiken; stellt fest, dass die Bestimmungen der Artikel 20 und 21 der Verordnung hinsichtlich des Transports auf Tiertransportschiffen häufig missachtet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Nutzung von Fahrzeugen und Tiertransportschiffen, die nicht den Bestimmungen der Verordnung entsprechen, nicht zu genehmigen und bereits erteilte Genehmigungen bei Verstößen zu entziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Erteilung von Zulassungsnachweisen und der Zulassung von Fahrzeugen sowie bei der Erteilung von Befähigungsnachweisen für Fahrer strenger vorzugehen;

36.

fordert daher harmonisierte und verbindliche Normen für die von einer zentralen EU-Behörde auszustellende Zulassung einer Nutzung von bestimmten Fahrzeugen und Schiffen für den Transport von Tieren; erklärt, dass diese Behörde dafür zuständig sein sollte, festzustellen, ob ein Transportmittel hinsichtlich seiner Beschaffenheit und Ausstattung (etwa mit entsprechenden Satelliten-Navigationssystemen) für Tiertransporte geeignet ist;

37.

fordert die Transportunternehmen auf, durch gründliche Schulungen für Fahrer und Betreuer gemäß Anhang IV der Verordnung sicherzustellen, dass für eine ordnungsgemäße Behandlung der Tiere gesorgt ist;

38.

weist darauf hin, dass die Schiffe und Häfen in einigen Mitgliedstaaten den Anforderungen genügen, hebt allerdings hervor, dass ungeachtet dessen die Bedingungen während der meisten Seetransporte insbesondere beim Ver- und Entladen schlecht sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Erteilung von Zulassungsnachweisen und der Zulassung von Schiffen strenger vorzugehen, ihre Kontrollen der Tiertransportschiffe und der Transportfähigkeit der Tiere vor dem Verladen zu verbessern und die Verladevorgänge gemäß den Bestimmungen der Verordnung ordnungsgemäß zu kontrollieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission detaillierte Pläne ihrer Kontrolleinrichtungen zu übermitteln; fordert die Kommission auf, eine Liste der Häfen mit sachgerechten Einrichtungen zur Kontrolle von Tieren zu erstellen, zu aktualisieren und zu verbreiten; fordert ferner die zuständigen Behörden auf, Fahrtenbücher nicht zu genehmigen, wenn in ihnen vorgesehen ist, Häfen ohne derartige Einrichtungen zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Häfen anzupassen und für eine sachgerechte Wartung ihrer Schiffe zu sorgen, um die Tierschutzbedingungen bei Seetransporten zu verbessern;

39.

fordert die Kommission auf, innovative Alternativen für Ausfuhrkontrollen gemäß Artikel 133 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 (12) zu genehmigen, beispielsweise Plattforminspektionen, die eine Verbesserung im Bereich des Tierschutzes darstellen, da sie eine geringere Besatzdichte sicherstellen und es nicht erforderlich ist, die Tiere auszuladen, wodurch zudem die Wartezeiten verkürzt werden;

40.

stellt fest, dass die Anforderung, bei Transporten über die Grenzen von Mitgliedstaaten hinweg Tiergesundheitsbescheinigungen vorzulegen, einen Fehlanreiz darstellt, der dazu führt, dass eher ein inländischer Bestimmungsort anstelle des nächstgelegenen Bestimmungsortes gewählt wird; fordert die Kommission auf, von ihren Befugnissen gemäß Artikel 144 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 Gebrauch zu machen, um einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem eine Ausnahmeregelung für bestimmte Verbringungen geschaffen wird, die ein geringes Risiko für eine Übertragung von Krankheiten bergen;

Beförderungsdauer

41.

weist nachdrücklich darauf hin, dass die Beförderungsdauer im Einklang mit Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, wonach „lange Beförderungen von Tieren [aus Tierschutzgründen] auf ein Mindestmaß begrenzt werden [sollten]“, und mit Erwägungsgrund 18, demzufolge „[…] davon auszugehen [ist], dass sich lange Beförderungen auf das Befinden der beförderten Tiere nachteiliger auswirken als kurze“, bei allen Tieren nur so lang sein sollte wie nötig, wobei die geografischen Gegebenheiten des jeweiligen Mitgliedstaates zu berücksichtigen sind;

42.

weist nachdrücklich darauf hin, dass die tierärztlichen Empfehlungen zu den Beförderungszeiten für die jeweilige Tierart, einschließlich der Be- und Entladezeiten, berücksichtigt werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob diese Transporte auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg erfolgen;

43.

bedauert die in einer fehlenden oder mangelhaften Einhaltung der besonderen Vorschriften zu nicht abgesetzten Tieren, wie Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern, Fohlen und Ferkeln, die noch ausschließlich Milch zu sich nehmen, begründeten Verstöße gegen die Verordnung und fordert die Einführung von gezielteren Maßnahmen, um für einen umfassenden Schutz dieser Tiere beim Transport zu sorgen;

44.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass nicht abgesetzte Tiere zur Versorgung mit Elektrolyten oder Milchersatz für mindestens eine Stunde entladen und insgesamt nicht länger als acht Stunden transportiert werden;

45.

fordert die Kommission auf, eine nach Tierarten differenzierte Definition von nicht abgesetzten Tieren zu erstellen und die maximale Beförderung für diese Tiere auf sowohl eine maximale Entfernung von 50 km als auch eine maximale Dauer von 1,5 Stunden zu begrenzen, da es sehr schwierig ist, das Wohlergehen dieser Tiere während der Transporte zu gewährleisten;

46.

weist darauf hin, dass in den Transportplänen häufig nur Ortsnamen und keine genauen Adressen der Kontroll-, Versorgungs- und Sammelstellen angegeben sind, was eine Kontrolle deutlich erschwert;

47.

fordert, dass unter Berücksichtigung seiner Entschließung vom 12. Dezember 2012 die Beförderungsdauer bei Tiertransporten so kurz wie möglich sein und insbesondere eine lange und sehr lange Beförderungsdauer sowie Transporte außerhalb der EU vermieden werden sollten, indem alternative Strategien angewendet werden, zu denen etwa das Vorhandensein von rentablen und geografisch gleichmäßig verteilten ortsfesten oder mobilen Schlachtanlagen in der Nähe der Tierzuchtbetriebe, die Förderung von kurzen Vertriebswegen und Direktverkauf, soweit möglich die Verwendung von Sperma oder Embryos anstelle des Transports von Zuchttieren, der Transport von Schlachtkörpern und Fleischerzeugnissen sowie legislative oder nicht-legislative Initiativen der Mitgliedstaaten zur Förderung von Schlachtungen in den landwirtschaftlichen Betrieben gehören; fordert die Kommission auf, konkrete kürzere Beförderungszeiten für die verschiedenen Tierarten sowie für die Beförderung von nicht abgesetzten Tieren festzulegen;

48.

weist darauf hin, dass die zahlreichen rechtlichen Bestimmungen, die sich verändernden Marktbedingungen und politische Entscheidungen dazu geführt haben, dass kleine Schlachthöfe wirtschaftlich nicht überlebensfähig sind und ihre Zahl insgesamt zurückgegangen ist; fordert die Kommission und die örtlichen Behörden in den Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, erforderlichenfalls die Möglichkeiten von Schlachtungen in den landwirtschaftlichen Betrieben, rentable vor Ort befindliche oder mobile Schlachtanlagen sowie fleischverarbeitende Betriebe in den Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu fördern, damit Tiere möglichst in der Nähe ihres Zuchtbetriebs geschlachtet werden können und Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten erhalten bleiben; fordert den Rat und die Kommission auf, eine Strategie zugunsten eines stärker regional ausgerichteten Modells der tierischen Erzeugung zu entwickeln, bei dem Tiere, soweit möglich und unter Berücksichtigung der jeweiligen geografischen Gegebenheiten, in ein und derselben Region geboren, gemästet und geschlachtet und nicht über sehr lange Strecken transportiert werden;

49.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu prüfen, welche Anreize für Landwirte, Schlachthöfe und die fleischverarbeitende Industrie geschaffen werden könnten, damit diese die Tiere in der am nächsten gelegenen Schlachtanlage schlachten lassen, so dass lange Transportzeiten für die Tiere vermieden und Emissionen verringert werden; fordert die Kommission auf, diesbezügliche innovative Lösungen wie mobile Schlachtanlagen zu fördern, wobei strenge Tierschutznormen eingehalten werden müssen;

50.

ist der Meinung, dass in bestimmten Fällen eine Verkürzung der zulässigen Beförderungszeiten, wie sie gegenwärtig in Anhang I Kapitel V der Verordnung festgelegt ist, nicht realistisch ist, und dass daher für Fälle Lösungen gefunden werden sollten, in denen die geografischen Gegebenheiten und die Abgelegenheit bestimmter ländlicher Gebiete den Transport von lebenden Tieren auf dem Land- bzw. Seeweg für die weitere Produktion oder die Schlachtung erforderlich machen;

51.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Feststellung von Transportunfähigkeit und falls Maßnahmen der ersten Hilfe nicht greifen, gegebenenfalls Notschlachtungen direkt auf den Tierzucht- und Tiermast-Betrieben zu ermöglichen, um Tieren unnötiges Leid zu ersparen;

52.

weist darauf hin, dass sich der gesellschaftliche und wirtschaftliche Wert eines Tieres darauf auswirken kann, unter welchen Bedingungen es transportiert wird; betont, dass die gängigen Beförderungsbedingungen für Zuchttiere in der Pferdewirtschaft sehr gut sind;

53.

fordert die Kommission auf, angesichts der Auswirkungen von Transporten lebender Tiere auf Umwelt, Tierwohl und Lebensmittelsicherheit eine Strategie zu erarbeiten, die auf eine Abkehr von Transporten lebender Tiere und eine verstärkte Hinwendung zum Handel mit Fleisch, Schlachtkörpern und Zuchtmaterial abzielt; ist der Auffassung, dass eine derartige Strategie die wirtschaftlichen Faktoren berücksichtigen muss, die Einfluss auf die Entscheidung haben, lebende Tiere zu befördern; fordert die Kommission dazu auf, in dieser Strategie auch den Transport in Drittländer zu berücksichtigen;

54.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Programme für Tierschlachtungen unter Einhaltung religiöser Zeremonien in Schlachthöfen aufzulegen, da ein wesentlicher Teil der Ausfuhr lebender Tiere für den Nahen Osten bestimmt ist;

55.

weist darauf hin, dass durch die unterschiedlichen Zollsätze für lebende Tiere und Fleisch gegenwärtig eine Marktverzerrung vorliegt, mit der starke Anreize für den Handel mit lebenden Tieren gesetzt werden; fordert die Kommission sowie ihre Handelspartner nachdrücklich dazu auf, diese Verzerrung mit dem Ziel in den Blick zu nehmen, den Handel mit lebenden Tieren zu verringern und, soweit erforderlich, durch den Verkauf von Fleisch zu ersetzen;

56.

erinnert daran, dass gemäß der geltenden Verordnung beim Transport von in der Landwirtschaft gehaltenen Tieren wie Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen spätestens nach einer Beförderungsdauer von acht Stunden eine Ruhepause an einer zugelassenen Kontrollstelle eingelegt werden muss;

Tierschutz

57.

fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass amtliche Tierärzte an den EU-Außengrenzen anwesend sind und überprüfen, dass die Tiere weiterhin transportfähig sind und die Fahrzeuge bzw. Schiffe den Bestimmungen der Verordnung entsprechen; weist insbesondere darauf hin, dass in Artikel 21 der Verordnung dargelegt ist, dass Tierärzte die Fahrzeuge kontrollieren müssen, bevor diese die EU verlassen, um sicherzustellen, dass diese nicht überbelegt sind, eine ausreichende Stehhöhe aufweisen, mit Einstreu versehen sind, ausreichend Futter und Wasser mitführen und über ordnungsgemäß funktionierende Belüftungs- und Tränkvorrichtungen verfügen;

58.

spricht sich dafür aus, für alle Tiertransporte Notfallpläne zu erstellen, in denen unter anderem Ersatzfahrzeuge und Notfallzentren vorgesehen sind, damit das Beförderungsunternehmen wirksam auf Notfälle reagieren und die Auswirkungen einer Verzögerung oder eines Unfalls auf die für Schlacht- oder Zuchtzwecke beförderten Tiere so gering wie möglich halten kann, wie es bei langen Beförderungen gemäß der Verordnung von Transportunternehmer bereits jetzt verlangt wird;

59.

weist nachdrücklich darauf hin, dass das Tierschutzrecht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem aktuellen Stand der Technik beruhen sollte; bedauert, dass die Kommission trotz der eindeutigen Empfehlungen der EFSA und der Forderung des Parlaments in seiner Entschließung aus dem Jahr 2012 die Bestimmungen über Tiertransporte nicht an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst hat; fordert die Kommission deshalb auf, die für besondere Erfordernisse geltenden Bestimmungen auf der Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und des aktuellen Stands der Technik zu aktualisieren, insbesondere in Bezug auf Faktoren wie eine ausreichende Belüftung und die Regelung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit mit Hilfe von Klimaanlagen in allen Fahrzeugen, eine geeignete Wasser- und Flüssigfutterversorgung insbesondere für noch nicht abgesetzte Tiere, eine reduzierte Besatzdichte und die Festlegung einer ausreichenden Mindeststehhöhe, und fordert, dass die Fahrzeuge an die Bedürfnisse der jeweiligen Tierart angepasst sein sollen; hebt hervor, dass im Gutachten der EFSA darauf hingewiesen wird, dass das Wohlbefinden von Tieren außer von der Dauer der Fahrt noch von anderen Faktoren bestimmt wird, wie beispielsweise dem richtigem Be- und Entladen sowie der Bauart und Ausstattung der Fahrzeuge;

60.

äußerst seine Besorgnis über Beförderungen, bei denen die Tiere mit verschmutztem Wasser getränkt werden, das nicht zum Verzehr geeignet ist, oder gar keinen Zugang zu Wasser haben, weil die Tränkvorrichtungen nicht funktionieren oder falsch positioniert sind; betont, dass in den für die Beförderung von lebenden Tieren vorgesehenen Fahrzeugen eine ausreichende Wasserversorgung während des Transports sichergestellt sein muss, die in jedem Fall dem jeweiligen Bedarf der transportierten Tiere und der Anzahl der Tiere angepasst ist;

61.

begrüßt die Verpflichtung der Kommission, Tierschutzindikatoren zu entwickeln, um den Tierschutz bei Tiertransporten zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass die Kommission diese Indikatoren unverzüglich entwickeln sollte, damit sie als Ergänzung zu den geltenden gesetzlichen Bestimmungen dienen können;

62.

fordert die Kommission auf, jeder künftigen Überprüfung der Rechtsvorschriften zum Wohlergehen von Tieren während des Transports objektive und wissenschaftlich fundierte Indikatoren zugrunde zu legen, um willkürlichen Entscheidungen mit ungerechtfertigten wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Viehzuchtbranche vorzubeugen;

63.

weist entschieden darauf hin, dass Landwirte nach EU-Recht dafür Sorge tragen müssen, dass ihren Tieren bei Transporten keine Verletzungen, Schäden oder unnötiges Leid zugefügt werden;

64.

betont, dass die Verstöße oftmals die unangemessenen Belüftungseinrichtungen in den für den Straßentransport lebender Tiere über große Entfernungen vorgesehenen Fahrzeugen betreffen, in denen die Tiere auf engem Raum eingepfercht sind und extreme Temperaturen herrschen, die weit außerhalb des Temperaturbereichs und der Toleranzgrenzen liegen, die die Verordnung vorschreibt;

65.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten vor rituellen Schlachtungen ausnahmslos eine Betäubung erfolgt;

66.

äußert sein Bedauern darüber, dass die für die Tiere bestimmten Verschläge nicht immer ausreichend groß bemessen sind, um eine angemessene Belüftung in den Fahrzeugen zu ermöglichen, und dass die natürlichen Bewegungen der Tiere derart eingeschränkt sind, dass sie über lange Zeiträume unnatürliche Haltungen einnehmen müssen, was in offensichtlicher Weise gegen die technischen Bestimmungen gemäß Artikel 6 und Anhang I Kapitel II Nummer 1.2 der Verordnung verstößt;

67.

vertritt die Ansicht, dass die Verpflichtung eingeführt werden muss, Tierärzte an Bord der zum Transport lebender Tiere vorgesehenen Schiffe zu haben, über die Zahl der während des Transports verendeten Tiere Buch zu führen und Meldung zu erstatten und Notfallpläne für alle Notfälle auf See, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der transportierten Tiere auswirken können, zu erstellen;

68.

weist darauf hin, dass die Verordnung von Landwirten, Transportunternehmen und zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten insbesondere im Hinblick auf die Transportfähigkeit der Tiere unterschiedlich ausgelegt und umgesetzt wird; fordert die Kommission auf, die Verordnung zu überarbeiten, um die Anforderungen für den Transport gegebenenfalls zu präzisieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, im Rahmen gleicher Wettbewerbsbedingungen dafür zu sorgen, dass die Verordnung insbesondere im Hinblick auf die Transportfähigkeit der Tiere künftig in der gesamten Union in harmonisierter und einheitlicher Weise umgesetzt wird;

69.

fordert die Kommission auf, eine umfassende und praxistaugliche Definition des Begriffs „transportfähig“ zu erstellen und praktische Leitlinien für die Bewertung der Transportfähigkeit von Tieren zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten auf, Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen durchzuführen, wie etwa umfassende, regelmäßige Schulungen, deren Besuch verpflichtend ist, sowie Bildungsmaßnahmen und Zulassungsverfahrenen für Fahrer, Transportunternehmen, Händler, Sammelstellen, Schlachthöfe, Tierärzte, Grenzbeamte und alle anderen Akteure, die am Transport von Tieren beteiligt sind, damit in den Mitgliedstaaten die Zahl der Verstöße gegen die Transportfähigkeitsvorschriften abnimmt; fordert die Akteure auf, eine gründliche Schulung von Fahrern und Betreuern gemäß Anhang IV der Verordnung sicherzustellen;

70.

fordert eine strikte Überwachung, um den Transport von kranken, schwachen oder zu leichten Tieren, Tieren in der Laktationsphase, trächtigen weiblichen Tieren oder weiblichen Tieren, bei denen der Mindestzeitraum für das Absetzen von Jungtieren nicht eingehalten wurde, zu verhindern;

71.

hebt hervor, dass die Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bei längeren Transporten in angemessenen Zeitabständen und in einer ihrer Art und ihrem Alter angemessenen Weise getränkt und gefüttert werden müssen und ihnen entsprechende Ruhepausen gewährt werden müssen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, wirksame Überprüfungen durchzuführen, damit eine vollständige und einheitliche Umsetzung dieser Bestimmungen durch alle Mitgliedstaaten sichergestellt ist;

72.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der Transport von lebenden Tieren gut organisiert ist und Witterungsverhältnisse sowie Beförderungsart berücksichtigt werden;

73.

hebt hervor, dass in Fällen, in denen Tiere in Drittländern für eine Ruhezeit von 24 Stunden entladen werden müssen, vom Organisator ein Ruheort mit Anlagen angegeben werden muss, die denen in einer EU-Kontrollstelle gleichwertig sind; fordert die zuständigen Behörden auf, diese Anlagen regelmäßig zu kontrollieren und Fahrtenbücher nicht zu genehmigen, wenn der vorgeschlagene Ruheort nicht nachweislich über Anlagen verfügt, die denen in einer EU-Kontrollstelle gleichwertig sind;

74.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass in den Transportplänen Belege für eine Reservierung bei einer Kontrollstelle, die auch Futter, Wasser und frische Einstreu umfasst, vorhanden sind; fordert die Kommission auf, Anforderungen an die Standorte und Anlagen von Ruheorten festzulegen;

75.

weist darauf hin, dass sich geringere Besatzdichten und Transportunterbrechungen, bei denen den Tiere Ruhepausen gewährt werden, wirtschaftliche Nachteile für die Transportunternehmen nach sich ziehen, was möglicherweise die ordnungsgemäße Behandlung der zu transportierenden Tieren beeinträchtigt; fordert die Kommission auf, das Setzen von Anreizen für eine ordnungsgemäße Behandlung der Tiere zu fördern;

76.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass in den Betrieben besser über die Trächtigkeitszeiten der Tiere Buch geführt wird;

77.

fordert die Kommission auf, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende Leitlinien bezüglich der Wasserversorgung von in Käfigen beförderten Tieren und der Bedingungen für den Transport von Küken zu erstellen, mit denen strenge Tierschutznormen gefördert werden;

78.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für Tiere am Ende des Lebens- und Produktionszyklus tierschutzgerechte Lösungen finden müssen;

Wirtschaftliche Unterstützung

79.

fordert dazu auf, vermehrt auf die Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums der „Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen“ gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (13) zurückzugreifen, mit der strenge Tierschutznormen gefördert werden, die über die geltenden, zwingend einzuhaltenden Standards hinausgehen;

80.

fordert, dass der Bezug zwischen GAP-Zahlungen und verbesserten Tierschutzbedingungen, die die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Normen uneingeschränkt erfüllen oder darüber hinausgehen, bei der anstehenden GAP-Reform aufrechterhalten und weiter ausgebaut wird;

81.

fordert nachdrücklich, die Förderung von Maßnahmen, die zu einer gleichmäßigen Verteilung der Schlachthöfe in den Mitgliedstaaten beitragen, wobei der Viehbestand in den einzelnen Regionen zu berücksichtigen ist;

Drittländer

82.

äußert seine Besorgnis darüber, dass immer wieder von Problemen hinsichtlich Tiertransporten und Tierschutz in bestimmten Drittländern berichtet wird; weist darauf hin, dass Schlachtungen in bestimmten Drittländern, in die Tiere von der EU aus transportiert werden, mit extremem und langdauerndem Leiden und regelmäßigen Verstößen gegen internationale Normen der OIE für den Tierschutz bei Schlachtungen einhergehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, soweit möglich den Übergang hin zu Transporten von Fleisch oder Schlachtkörpern anstelle von lebenden Tieren sowie von Sperma oder Embryonen anstelle von Zuchttieren in Drittländer zu fördern, auch wenn aus den Drittländern häufig lebende Tiere nachgefragt werden;

83.

kritisiert scharf die von der Kommission erstellten Statistiken darüber, inwieweit die Transporte lebender Tiere in Länder, die keine Mitgliedstaaten der EU sind, der Verordnung entsprechen, und hebt hervor, dass diese Statistiken erstellt wurden, ohne dass die für Tiertransporte benutzten Fahrzeuge systematischen Kontrollen unterzogen wurden;

84.

fordert die Kommission auf, bei bilateralen Verhandlungen mit Drittländern über Handelsabkommen die Anwendung der Tierschutzvorschriften der Europäischen Union zu fordern und im Rahmen der Welthandelsorganisation für die Internationalisierung der einschlägigen Unionsbestimmungen einzutreten;

85.

äußert sein Bedauern darüber, dass die in einigen Drittländern angewendeten Standards nicht so hoch sind wie die in der EU geltenden Normen; fordert die Kommission auf, die gegenüber den Handelspartnern der Union insbesondere für den Handel mit Tieren und ihren Transport geltenden Bestimmungen zu verschärfen, sodass sie mindestens dem Niveau der EU-Normen entsprechen; fordert die Mitgliedstaaten, die in Drittländer exportieren, auf, mit den Behörden vor Ort zusammenzuarbeiten, um die Tierschutznormen zu verbessern;

86.

fordert die kohärente und uneingeschränkte Achtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union von 2015 in der Rechtssache C-424/13, in dem der Gerichtshof festlegte, dass ein Transport, der mit einer im Unionsgebiet beginnenden und außerhalb dieses Gebiets fortgeführten langen Beförderung der in Rede stehenden Tiere verbunden ist, nur unter der Voraussetzung genehmigt wird, dass der Transportunternehmer ein Fahrtenbuch vorlegt, das in realistischer Weise die Einhaltung der Bestimmungen vorsieht, wobei insbesondere die vorhergesagten Außentemperaturen berücksichtigt werden; fordert die zuständigen Behörden auf, in den Fällen, in denen nach der Entscheidung des Gerichtshofs dafür zu sorgen ist, dass die Tiere für eine Ruhezeit von 24 Stunden entladen werden, die Fahrtenbücher für Beförderungen in ein Drittland nur dann zu genehmigen, wenn der Organisator einen Ruheort mit Anlagen angegeben hat, die denen in einer Kontrollstelle gleichwertig sind; weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die einzige vorhandene Liste von Ställen an in Drittstaaten liegenden Strecken aus dem Jahr 2009 stammt und in vielen Fällen keine genauen Adressen der Anlagen enthält, was den EU-Bestimmungen entsprechende Kontrollen deutlich erschwert; fordert, dass gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Amtstierärzte an den EU-Außengrenzen kontrollieren, ob die Transporte vor dem Verlassen der EU den Bestimmungen der Verordnung entsprechen;

87.

verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (COM(2018)0218), besonders im Zusammenhang mit den tierärztlichen Kontrollen;

88.

äußert Bedenken angesichts der häufig langen Wartezeiten an Grenzübergängen und in Häfen und weist auf darauf hin, dass diese bei den Tieren noch mehr Schmerzen und Ängste verursachen; fordert die Mitgliedstaaten mit Grenzen zu Drittländern auf, Ruhezonen einzurichten, in denen die Tiere entladen sowie gefüttert und getränkt werden und ihnen eine Ruhepause gewährt und sie tierärztlich versorgt werden können, damit die Einträge in die Fahrtenbücher ordnungsgemäß vorgenommen werden können, und zudem gesonderte Schnellspuren für Tiertransporte mit ausreichend Personal an den Zollabfertigungsstellen vorzusehen, damit die Wartezeiten verkürzt werden, ohne dass dabei die Qualität der Gesundheits- und Zollkontrollen an den Grenzen verringert wird; fordert die Mitgliedstaaten zudem zu besserer Kooperation bei der Planung von Tiertransporten auf, damit vermieden wird, dass eine zu große Anzahl an zu kontrollierenden Transporten gleichzeitig an einem Grenzübergang eintreffen;

89.

fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit und die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten und in Drittländern etwa durch umfangreichere Amtshilfe und einen beschleunigten Informationsaustausch auszuweiten, damit Verwaltungsmissständen geschuldete Probleme in den Bereichen Tierschutz und Tierseuchen abgebaut werden, indem dafür gesorgt wird, dass die Exporteure die Verwaltungsanforderungen umfassend erfüllen; fordert die Kommission auf, das Tierwohl international zu fördern und Initiativen für eine verstärkte Sensibilisierung in Drittstaaten durchzuführen;

90.

fordert die Kommission auf, Druck auf Transitstaaten auszuüben, die mit bürokratischen sowie mit Sicherheitsargumenten begründeten Hürden unnötige Verzögerungen bei der Verzögerung lebender Tiere verursachen;

91.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ein besonderes Augenmerk auf Verstöße gegen die Tierschutzbestimmungen auf Binnenschiffs- und Seetransporten in Drittländer zu legen und mögliche Verstöße gegen Bestimmungen zu bewerten, wie etwa die verbotene Entsorgung von toten Tieren von Schiffen ins Mittelmeer (oft mit abgeschnittenen Ohrmarken), die stattfindet, da eine Entsorgung der Tiere in den Zielhäfen häufig nicht möglich ist;

92.

verweist nachdrücklich auf den Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (2004/544/EG) (14), wobei Transport den Transport zwischen zwei Mitgliedstaaten mit Durchquerung des Gebiets eines Nicht-EU-Mitgliedstaats, den Transport zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nicht-Mitgliedstaat oder direkt zwischen zwei Mitgliedstaaten umfasst;

93.

hebt hervor, dass in allen Fällen, in denen die für Tiertransporte in Drittländern geltenden Standards nicht den EU-Standards entsprechen bzw. ihre Umsetzung eine Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung nicht sicherstellt, bilaterale Abkommen über Transporte lebender Tiere in Drittländer abgeschlossen werden sollten, um diese Unterschiede zu verringern, und dass diese Transporte verboten werden sollten, falls dies nicht gelingt;

94.

erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass sie nach der ständigen Rechtsprechung (15) strengere nationale Vorschriften für den Schutz von Tieren beim Transport einführen können, solange diese mit dem Hauptziel der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 im Einklang stehen;

95.

fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren und Maßnahmen zur Erzielung einer Gleichwertigkeit der Regulierung hinsichtlich des Transports lebender Tiere mit Drittländern zu fördern;

o

o o

96.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Rechnungshof, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(2)  http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2018/621853/EPRS_STU (2018)621853_EN.pdf

(3)  ABl. C 434 vom 23.12.2015, S. 59.

(4)  EFSA Journal 2011; 9(1):1966.

(5)  ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 116.

(6)  Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. April 2015, Zuchtvieh-Export GmbH gegen Stadt Kempten, C-424/13, ECLI:EU:C:2015:259.

(7)  Sonderbericht Nr. 31/2018 des Europäischen Rechnungshofs vom 14. November 2018 mit dem Titel „Tierschutz in der EU: Schließung der Lücke zwischen ehrgeizigen Zielen und praktischer Umsetzung“.

(8)  https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/1966

(9)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977.

(10)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(11)  „Schlussbericht über ein in den Niederlanden vom 20. Februar 2017 bis zum 24. Februar 2017 durchgeführtes Audit zur Bewertung des Tierschutzes während des Transports in Drittländer“, Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, 2017.

(12)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(13)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 347.

(14)  ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 21.

(15)  Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14.10.2004 — Rechtssache C-113/02 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande und Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 8.5.2008 — Rechtssache C-491/06 Danske Svineproducenter.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/170


P8_TA(2019)0133

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts durch die Entwicklung der Zollunion der EU und ihrer Governance

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts durch die Entwicklung der Zollunion der EU und ihrer Governance (2018/2109(INI))

(2020/C 449/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) (1) und auf den damit verbundenen delegierten Rechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015) (2), Durchführungsrechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 2. November 2015) (3) und delegierten Übergangsrechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015) (4) sowie das dazugehörige Arbeitsprogramm (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016) (5),

unter Hinweis auf die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung (COM(2018)0085),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Entwicklung der Zollunion der EU und ihrer Governance“ (COM(2016)0813),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Erster Zweijahresbericht über die Entwicklung der EU-Zollunion und ihrer Governance“ (COM(2018)0524),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Zweiter Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans der EU für das Zollrisikomanagement“ (COM(2018)0549),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die IT-Strategie für den Zoll (COM(2018)0178),

unter Hinweis auf den Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung zu dem Vorschlag der Kommission für den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen (COM(2013)0884),

unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (6),

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2017 zur Bewältigung der Herausforderungen in Verbindung mit der Umsetzung des Zollkodex der Union (UZK) (7),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung des Zollkodex der Union und die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 284 (COM(2018)0039),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 19/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus“,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 26/2018 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Zahlreiche Verzögerungen bei den IT-Systemen für den Zoll: Was ist falsch gelaufen?“,

unter Hinweis auf den Bericht des Rates 11760/2017 über die Fortschritte bei der Bekämpfung von Verbrauchsteuerbetrug,

unter Hinweis auf den Lagebericht von Europol und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum über Marken- und Produktpiraterie in der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0059/2019),

A.

in der Erwägung, dass die Zollunion, die dieses Jahr ihr 50-jähriges Bestehen feiert, einer der Eckpfeiler der Europäischen Union und einer der größten Handelsblöcke der Welt ist und dass eine uneingeschränkt funktionsfähige Zollunion für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und einen reibungslosen Handel innerhalb der EU entscheidend ist und grundlegender Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik gegenüber Drittländern im Interesse sowohl der Unternehmen als auch der Bürger der EU, aber auch der Glaubwürdigkeit der Europäischen Union ist, die durch die Zollunion eine starke Position bei der Aushandlung von Handelsabkommen mit Drittländern erhält;

B.

in der Erwägung, dass die Zollbehörden das erforderliche Gleichgewicht zwischen der Erleichterung des rechtmäßigen Handels, Zollkontrollen zum Schutz der Sicherheit der Union und ihrer Bürger, dem Vertrauen der Verbraucher in die Waren, die auf den Binnenmarkt gelangen, und den finanziellen und kommerziellen Interessen der Union finden müssen und für die Durchsetzung von über 60 Rechtsakten neben dem Zollrechtsrahmen, für die Bekämpfung von illegalem Handel und Schmuggel und für die Verleihung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuständig sind;

C.

in der Erwägung, dass die Standardisierung der Zollinformationen und -verfahren für die Vereinheitlichung der Kontrollen wesentlich ist, insbesondere in Bezug auf Phänomene wie falsche Klassifizierung und Unterbewertung von Einfuhren und falsche Angaben zum Ursprung der Waren, was allen Wirtschaftsteilnehmern zum Nachteil gereicht, vor allem aber kleinen und mittleren Unternehmen;

D.

in der Erwägung, dass sich die Ein- und Ausfuhren der EU im Jahr 2017 auf 3 700 Mrd. EUR beliefen und die erhobenen Zölle 15 % des EU-Haushalts ausmachen;

E.

in der Erwägung, dass die Umsetzung des Zollkodex der Union daher entscheidend ist, um die Eigenmittel der Union, insbesondere die Zölle, und die nationalen Steuerinteressen zu schützen, aber auch um die Sicherheit der europäischen Verbraucher und einen ordnungsgemäßen und fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu gewährleisten;

F.

in der Erwägung, dass im UZK die Einführung der für seine Anwendung erforderlichen elektronischen Systeme bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen ist; in der Erwägung, dass die Digitalisierung der Zollverfahren bereits im Jahr 2003 eingeleitet und 2008 mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (8) und der Entscheidung Nr. 70/2008/EG (E-Zoll-Entscheidung) vorgeschrieben wurde;

G.

in der Erwägung, dass die Digitalisierung des Zollwesens eine laufende Arbeit ist, mehr als 98 % der Zollanmeldungen heute elektronisch erfolgen und die folgenden Zollbereiche nun über elektronische Systeme abgewickelt werden: Versand (NCTS), Ausfuhrkontrolle (ECS), Sicherheitsdaten (ICS), Risikomanagement (CRMS), Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI), Zulassungen (CDS), zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO), verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA), Kontingent und Tarif (QUOTA), autonome Zollaussetzungen, die kombinierte Nomenklatur (TARIC), Einfuhr- und Ausfuhrzollüberwachung (SURV2) und System des registrierten Ausführers (REX) für Ursprungszeugnisse;

H.

in der Erwägung, dass das mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen der EU für die Jahre 2021–2027 vorgeschlagene Aktionsprogramm für das Zollwesen die Arbeit der Zollbehörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit verbessern soll;

I.

in der Erwägung, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU das reibungslose Funktionieren der Zollunion erschweren wird;

J.

in der Erwägung, dass sich die Umsetzung der für die vollständige Anwendbarkeit des Zollkodex der Union erforderlichen wesentlichen elektronischen Systeme verzögern wird und über den 31. Dezember 2020 hinaus aufgeschoben wird;

K.

in der Erwägung, dass das Instrument für die Leistung der Zollunion mittels der Bewertung der Funktionsweise der Zollunion auf der Grundlage wesentlicher Leistungsindikatoren in einer Reihe von Bereichen wie dem Schutz der finanziellen Interessen, der Gewährleistung der Sicherheit der EU-Bürger und der Bewertung der Bedeutung des Zolls im Hinblick auf den Beitrag zum Wachstum und zur Wettbewerbsfähigkeit der EU arbeitet;

L.

in der Erwägung, dass die Governance des Programms „Zoll 2020“ und damit der IT-Arbeiten im Zollbereich zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und Vertretern kommerzieller Interessen in einer Vielzahl von Entscheidungsstrukturen geteilt wird, deren Multiplikation dauerhafte negative Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Programms und die Verwaltung von IT-Projekten hat;

M.

in der Erwägung, dass im Anschluss an das Auslaufen des laufenden Programms „Zoll 2020“ und eine Kosten-Nutzen-Analyse der verschiedenen möglichen Optionen die Governance der Zollprogramme überarbeitet werden muss;

1.

hebt die tägliche Arbeit der Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommissionsdienststellen hervor, die darauf hinarbeiten, Schutz vor unlauterem Wettbewerb zu bieten, der dadurch entsteht, dass Dumpingwaren oder gefälschte Erzeugnisse in den Binnenmarkt gelangen, den Handel zu erleichtern und den bürokratischen Aufwand zu verringern, Einnahmen für die nationalen Haushalte und den Haushalt der Union zu erzielen und die Öffentlichkeit vor terroristischen Bedrohungen, Bedrohungen für Gesundheit und Umwelt und anderen Bedrohungen zu schützen;

2.

weist darauf hin, dass die Zollunion eine der ersten Errungenschaften der Europäischen Union ist und als eine ihrer größten Erfolgsgeschichten angesehen werden kann, da sie es den in der Union niedergelassenen Unternehmen ermöglicht hat, in der gesamten Union ohne Binnengrenzen ihre Waren zu verkaufen und zu investieren, aber auch der Union ermöglicht hat, Binnengrenzen abzubauen und mit dem Rest der Welt in Wettbewerb zu treten; hebt hervor, dass der EU-Binnenmarkt ohne das durch die Zollunion geschaffene zollfreie Umfeld unmöglich wäre, und unterstreicht die Rolle, die die Zollunion bei der Aufsicht über Ein- und Ausfuhren spielt;

3.

betont, dass eine voll funktionsfähige Zollunion von wesentlicher Bedeutung ist, um die Glaubwürdigkeit und Stärke der EU und ihrer Verhandlungsposition beim Abschluss neuer Handelsabkommen sicherzustellen; weist darauf hin, dass eine effiziente Zollunion der EU dazu beiträgt, den rechtmäßigen Handel zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand für rechtmäßige Händler zu mindern, was für die Entwicklung konkurrenzfähiger Unternehmen von Bedeutung ist; hebt hervor, dass für wirksame Kontrollen — u. a. durch Förderung der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden von Drittländern — gesorgt werden muss und Hindernisse für den legalen Handel unterbunden werden müssen;

4.

betont, dass die Schaffung nahtloser Zollverfahren in der gesamten Union auf der Grundlage einer reformierten IT-Infrastruktur von entscheidender Bedeutung ist; ist der Ansicht, dass die Digitalisierung das Potenzial hat, den Informationsaustausch und die Entrichtung von Zöllen transparenter und zugänglicher zu gestalten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und für Wirtschaftsteilnehmer in Drittländern, und dass sie Möglichkeiten zur Vereinfachung von Zollbestimmungen und -verfahren bietet;

5.

stellt fest, dass das derzeitige unterschiedliche Niveau und die unterschiedliche Qualität der Kontrollen sowie der Zollverfahren und der Sanktionspolitik am Ort des Eintritts in die EU-Zollunion häufig zu einer Verzerrung der Handelsströme führen, wodurch das Problem der Wahl des günstigsten Gerichtsstands verstärkt und die Integrität des Binnenmarkts gefährdet wird; fordert in diesem Zusammenhang nachdrücklich, dass sich die Kommission und die Mitgliedstaaten mit diesem Problem befassen;

6.

fordert die Kommission auf, die Arbeiten an der Schaffung einer elektronischen einzigen Anlaufstelle der Union für Zollangelegenheiten zu intensivieren, mit der es den Unternehmen ermöglicht würde, die erforderlichen Informationen und Dokumente bei einer einzigen Stelle einzureichen und so alle rechtlichen Anforderungen für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren zu erfüllen;

7.

weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich nach dem Austritt aus der EU zu einem Drittland wird, wodurch sich die Außengrenzen der EU ändern werden, und betont, dass sich das Brexit-Verfahren nicht negativ auf die Entwicklung oder die Governance des Zollsystems der EU auswirken sollte;

Digitalisierung der Zollverfahren

8.

fordert die Kommission sowie die Mitgliedstaaten auf, die Datenverarbeitungssysteme für die Zollbehörden in wirksamerer, sparsamerer und effizienterer Weise zu verwalten; fordert insbesondere eine genauere und realistischere Einschätzung des Umfangs der einzelnen IT-Projekte für die Digitalisierung von Zollverfahren sowie der für ihre Umsetzung erforderlichen Zeiträume und Ressourcen;

9.

bedauert, dass es bei der Umsetzung der neuen IT-Systeme für die Zollunion zu zahlreichen Verzögerungen gekommen ist, was zur Folge hatte, dass die Kommission das Parlament und den Rat um eine Verlängerung des Übergangszeitraums über das im UZK festgelegte Fristende 2020 hinaus ersucht hat; bedauert ferner, dass die Kommission zur Begründung dieser weiteren Verlängerung nur unvollständige Informationen vorgelegt hat, insbesondere in Bezug auf ihre eigene Verantwortung und die der Mitgliedstaaten, weshalb das Europäische Parlament seine Haushaltskontrolle und seine politische Kontrolle nicht in angemessener Weise ausüben kann;

10.

hebt hervor, dass auch wenn 75 % der europäischen Komponenten der IT-Systeme, die für die Umsetzung des Zollkodex der Union benötigt werden, im Dezember 2020 bereit sein dürften, dies nicht bedeuten würde, dass zu diesem Zeitpunkt 75 % der IT-Systeme betriebsbereit sind, da 25 % dieser Systeme aus nationalen Komponenten bestehen, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind und bei denen Verzögerungen festgestellt wurden;

11.

ist der Ansicht, dass Kommission und Rat gemeinsam mit höchster Priorität dafür zu sorgen haben, dass der Zollkodex mitsamt der Digitalisierung der Zollverfahren innerhalb der neuen Frist umgesetzt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher mit Nachdruck auf, ihr Möglichstes zu tun, um weitere Verzögerungen zu vermeiden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Einrichtung der IT-Architektur die Entwicklung und Einführung von 17 IT-Instrumenten erfordert, was erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf die finanziellen und personellen Ressourcen nach sich zieht; ist daher der Auffassung, dass Doppelungen bei den Ressourcen bezüglich der Durchführung von IT-Projekten durch die Mitgliedstaaten und die Kommission unbedingt zu vermeiden sind;

12.

fordert die Kommission auf, den Zeitplan ihres Arbeitsprogramms zum Zollkodex auf der Grundlage der von ihr vorgeschlagenen Verlängerung des Übergangszeitraums (9) zur Annahme durch das Parlament und den Rat zu aktualisieren; fordert das Parlament und den Rat auf, auf eine rasche Annahme dieser Verlängerung hinzuarbeiten und gleichzeitig die notwendigen Voraussetzungen für den erfolgreichen Einsatz der IT-Architektur für den Zoll zu schaffen, und zwar unbeschadet umfassender Sicherheitsprüfungen, damit mögliche Probleme die Warenprüfungen nicht behindern, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten vorgenommen werden; betont ebenso wie der Europäische Rechnungshof, dass dieselben Ursachen dieselben Wirkungen haben und dass die Aktualisierung des mehrjährigen Strategieplans von 2017 durch die konzentrierte Einführung von sechs IT-Instrumenten im selben Jahr eine erhebliche Herausforderung und ein großes Risiko darstellt, dass die neu geplanten Fristen wieder nicht eingehalten werden, sodass die Frist für die Umsetzung des UZK bis nach 2025 verlängert werden könnte;

13.

fordert die Kommission auf, ihren mehrjährigen Strategieplan zu aktualisieren und dabei Projekte auf den Übergangszeitraum zu verteilen, um die Konzentration der Einsätze am Ende des Zeitraums möglichst weitgehend zu vermeiden, und verbindliche Meilensteine, auch für die Mitgliedstaaten, festzulegen;

14.

fordert die Kommission auf, die für die 17 IT-Instrumente festgelegten rechtlichen und technischen Spezifikationen nicht zu ändern, da der Umfang der durchzuführenden Projekte und die für ihren Einsatz benötigte Zeit weder mit einem beständigen Wandel der Technologien noch mit den unvermeidbaren legislativen und rechtlichen Änderungen vereinbar sind, die während dieses Zeitraums auftreten werden;

15.

erinnert daran, dass sich die Kommission zwar dem Rechnungshof zufolge der Verzögerungen bewusst war, sich jedoch entschieden hat, diese Informationen nicht in ihre offizielle Berichterstattung aufzunehmen, wodurch die Interessenträger (wie das Europäische Parlament, andere EU-Organe, die nicht in der Governance-Struktur von „Zoll 2020“ vertreten sind, sowie interessierte Unternehmen und Bürger) nicht umfassend und in Echtzeit über das Risiko von Verzögerungen informiert wurden; fordert die Kommission daher auf, regelmäßig und transparent über die Durchführung des mehrjährigen strategischen Arbeitsplans und die Einrichtung der elektronischen Zollsysteme Bericht zu erstatten, damit die Fehler der vorangegangenen Programmplanung nicht wiederholt werden, und mögliche künftige Verzögerungen mitzuteilen, allerdings nicht kurzfristig oder ohne ordnungsgemäße Korrekturmaßnahmen;

16.

fordert die Kommission auf, das Programm „Zoll 2020“ fortlaufend zu bewerten und auf die festgestellten Mängel, insbesondere die unzureichende Nutzung der im Rahmen dieses Programms eingesetzten Sachverständigengruppen, zu reagieren, indem eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden ermöglicht wird;

17.

betont, dass die kontinuierliche politische Überwachung, Analyse und Bewertung möglicher Auswirkungen wesentliche Bestandteile der Governance der Zollunion sind; nimmt die Arbeit der Kommission zur Erarbeitung eines Instruments für die Leistung der Zollunion zur Kenntnis, das es letztlich ermöglichen wird, sie hinsichtlich ihrer strategischen Ziele in Bezug auf Effizienz, Effektivität und Einheitlichkeit systematisch zu beurteilen, und begrüßt diese Arbeit; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeit an der Weiterentwicklung dieses Instruments zu unterstützen;

18.

schlägt der Kommission vor, dieses Instrument auch zur Beurteilung der Leistung der Zollkontrollen in Bezug auf Digitalisierungspotenzial und Datenströme zu nutzen, um noch wirksamere risikobasierte Kontrollen zu schaffen und gleichzeitig den Aufwand für die Zollbehörden zu optimieren;

Governance, Berichterstattung und Finanzierung des Zollprogramms

19.

nimmt die Maßnahmen zur Kenntnis, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten ergriffen wurden, um eine einheitliche und kohärente Anwendung des Zollkodex zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung und durch die Annahme von Leitlinien; fordert jedoch die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren und ihre Ressourcen zu verstärken, um die vollständige und uneingeschränkte Umsetzung des 2013 angenommenen Zollkodex und einheitlicher Zollverfahren auf Ebene der gesamten EU zu gewährleisten; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, einen Aktionsplan vorzulegen, der sinnvollerweise auf einer Überprüfung der Zollverfahren durch die anderen Beteiligten, dem Austausch bewährter Verfahren und einer intensiveren Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und einem mit ausreichenden Ressourcen ausgestatteten Ausbildungsprogramm beruhen könnte;

20.

erinnert daran, dass die Kommission derzeit an einem Single-Window-Umfeld für den Zoll in der EU arbeitet, das es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglichen würde, Daten, die für eine Vielzahl von Regulierungszwecken (z. B. in den Bereichen Veterinärwesen, Hygiene, Umweltschutz usw.) benötigt werden, in einem standardisierten Format an mehrere Empfänger und über harmonisierte Zugangspunkte einzureichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese wichtige Arbeit fortzusetzen;

21.

nimmt die finanziellen Anstrengungen im Rahmen des europäischen Haushalts zur Kenntnis, durch die die Mittelzuweisung für das nächste Zollprogramm für den Zeitraum 2021–2027 auf 842 844 000 EUR zu Preisen von 2018 aufgestockt wurde; fordert die Mitgliedstaaten auf, auch die für die Errichtung der nationalen Komponenten erforderlichen personellen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die wesentliche Elemente für die Umsetzung des europäischen elektronischen Zollsystems sind, und fordert die Kommission auf, ihm zu gegebener Zeit einen Bericht über den Einsatz der EU-Komponenten und der von den Mitgliedstaaten entwickelten Nicht-EU-Komponenten vorzulegen;

22.

betont, dass die Zollbehörden heutzutage bezüglich der Kontrollen und der Erhebung der geltenden Zölle mit einer phänomenalen Zunahme der Menge an Waren zu tun haben, die außerhalb der EU online gekauft werden, zumal die Menge der in die EU eingeführten Waren mit geringem Wert jährlich um 10–15 % steigt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, um diese Herausforderung besser zu bewältigen;

23.

fordert die Kommission auf, am Ende der Umsetzung der 17 UZK-bezogenen IT-Systeme des Programms „Zoll 2020“ (und erst dann) eine effizientere Governance-Struktur für die Durchführung von IT-Projekten im Zollbereich und deren Aktualisierungen vorzuschlagen; betont, dass es angesichts der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und sicherheitspolitischen Herausforderungen, die das IT-System für den Zollbereich darstellt, von wesentlicher Bedeutung ist, dass mit der gewählten Lösung die europäische Souveränität in vollem Umfang gewahrt wird;

24.

hebt hervor, dass das Aktionsprogramm für das Zollwesen für die Jahre 2021–2027 mit der Unterstützung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten nicht nur zur Anhebung der Haushaltseinnahmen der EU beitragen wird, sondern auch zur Wahrung der Produktsicherheit und zum Schutz der europäischen Verbraucher sowie zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen der Union;

Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

25.

hebt hervor, dass die Unsicherheit im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU eine ernstzunehmende Herausforderung für die europäischen Unternehmer darstellt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die betroffenen Akteure in angemessener Weise umfassend über die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs auf die Erhebung von Zöllen und bestimmten indirekten Steuern, d. h. von Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern, zu informieren;

26.

weist darauf hin, dass nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs keine Lücken im Zollsystem, etwa an den Außengrenzen der EU, entstehen dürfen, die ungesetzmäßigen Handelsverkehr bzw. die Vermeidung der Entrichtung von staatlichen Abgaben nach Unionsrecht ermöglichen würden;

o

o o

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Bericht dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1.

(3)  ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558.

(4)  ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1.

(5)  ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6.

(6)  ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21.

(7)  ABl. C 242 vom 10.7.2018, S. 41.

(8)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

(9)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung (COM(2018)0085).


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/176


P8_TA(2019)0134

Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen und der Gemeinsamen Erklärung zur Gewährleistung der parlamentarischen Kontrolle über die dezentralen Agenturen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zur Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen und der Gemeinsamen Erklärung zur Gewährleistung der parlamentarischen Kontrolle über die dezentralen Agenturen (2018/2114(INI))

(2020/C 449/25)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Vertragsbestimmungen über die Agenturen, insbesondere die Artikel 5 und 9 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie die Artikel 15, 16, 71, 123, 124, 127, 130, 228, 263, 265, 267, 277, 282, 287, 290, 291, 298 und 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41, 42, 43, 51 und 52,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen und das Gemeinsame Konzept, das der Erklärung als Anlage beigefügt ist,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0055/2019),

A.

in der Erwägung, dass die Agenturen eine wichtige Funktion bei der Umsetzung der EU-Politik auf europäischer und nationaler Ebene spielen und eine breite Palette von Aufgaben wahrnehmen, um zur Umsetzung der EU-Politik beizutragen, etwa über die Einrichtung von Netzen oder die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen der EU und den nationalen Behörden; in der Erwägung, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der EU und den Mitgliedstaaten dazu beiträgt, die Arbeit der Agenturen effizienter und wirksamer zu gestalten; in der Erwägung, dass die Agenturen darüber hinaus im Rahmen des Netzwerks der EU-Agenturen untereinander kooperieren;

B.

in der Erwägung, dass die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Agenturen und den parlamentarischen Ausschüssen insgesamt gut ist; in der Erwägung, dass Europol als einzige Agentur gemeinsam durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente geprüft wird, und zwar durch den Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss;

C.

in der Erwägung, dass die Agenturen nach und nach geschaffen wurden und sich im Laufe der Zeit jeweils unterschiedlich entwickelt haben; in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon die Übertragung von Befugnissen der EU-Exekutive auf Agenturen förmlich anerkannt wurde, indem die EU-Agenturen förmlich in die Verträge aufgenommen wurden;

D.

in der Erwägung, dass sich die Rechenschaftspflicht der Agenturen in erster Linie auf das Europäische Parlament und den Rat bezieht, die dafür sorgen müssen, dass in den Rechtsakten zu diesen Agenturen geeignete Kontrollmechanismen enthalten sind und diese auch ordnungsgemäß umgesetzt werden; in der Erwägung, dass die Übertragung von Befugnissen der EU-Exekutive auf Agenturen nicht zu einer Schwächung der Kontrolle der EU-Exekutive durch das Parlament führen darf, wie sie in Artikel 14 EUV vorgesehen ist;

E.

in der Erwägung, dass die Verträge weder eine Begriffsbestimmung für dezentrale Agenturen noch eine allgemeine Beschreibung der Befugnisse, die auf Agenturen übertragen werden können, enthalten;

F.

in der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage einer Reihe von Agenturen auf Artikel 352 AEUV beruht, während andere auf einer sektorspezifischen Rechtsgrundlage gegründet werden;

G.

in der Erwägung, dass die Gemeinsame Erklärung und das Gemeinsame Konzept aus dem Jahr 2012 das Ergebnis der Bemühungen einer Interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu Regulierungsagenturen ist, die von der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat eingerichtet wurde, um die Kohärenz, Wirksamkeit und Rechenschaftspflicht der Agenturen zu bewerten, nachdem ein im Jahr 2005 von der Kommission vorgelegter Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zu Regulierungsagenturen nicht die erforderliche Mehrheit im Rat und im Parlament gefunden hatte;

H.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Konzept Bestimmungen zur Struktur und Governance von Agenturen sowie zu ihrem Betrieb, zur Planung ihrer Tätigkeiten, zur Finanzierung, zur Verwaltung der Haushaltsmittel, zu den Haushaltsverfahren, zur Rechenschaftspflicht, zu Kontrollen und zur Transparenz enthält, die zur Gewährleistung der parlamentarischen Kontrolle über die dezentralen Agenturen beitragen;

I.

in der Erwägung, dass die Agenturen insgesamt zwar positiv bewertet werden, ihren wissenschaftlichen und fachlichen Gutachten in einigen Fällen aber mitunter doch mit Misstrauen begegnet wurde;

Wichtigste Schlussfolgerungen

1.

stellt fest, dass Mechanismen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht der Agenturen in den Verträgen, in den Gründungsverordnungen, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie in der Gemeinsamen Erklärung und dem Gemeinsamen Konzept niedergelegt sind; betont, dass das Parlament im Zuge der Übertragung von Befugnissen gegenüber den dezentralen Agenturen eine Kontrollbefugnis ausübt, die allerdings nicht detailliert in den Verträgen niedergelegt ist; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Gemeinsame Erklärung und das Gemeinsame Konzept nicht verbindlich sind; bedauert allerdings, dass sich die Organe bislang noch nicht auf einen verbindlichen Rahmen geeinigt haben;

2.

weist darauf hin, dass das Parlament die Agenturen auf verschiedene Weise kontrolliert:

als einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde durch seine Entscheidungsfindung über die EU-Haushaltsmittel, die für die Agenturen bereitgestellt werden;

als Entlastungsbehörde;

durch die Benennung von Mitgliedern des Verwaltungsrats von Agenturen;

durch das Verfahren zur Ernennung (bzw. Entlassung) des Exekutivdirektors;

indem es zu den Arbeitsprogrammen konsultiert wird;

im Zuge der Vorstellung der Jahresberichte;

auf anderen Wegen (Delegationsreisen, Kontaktgruppen/-personen, Meinungsaustausch, Anhörungen, Briefings, Bereitstellung von Fachwissen);

3.

stellt fest, dass die Bestimmungen in den Gründungsverordnungen in unterschiedlichem Maße von den im Gemeinsamen Konzept niedergelegten Mechanismen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht und der parlamentarischen Kontrolle abweichen, was darauf zurückzuführen sein mag, dass die Agenturen ganz unterschiedliche Aufgaben und Funktionen wahrnehmen;

4.

stellt fest, dass die parlamentarischen Ausschüsse trotz der Vielfalt der Bestimmungen in den Gründungsverordnungen ihren Kontrollaufgaben aktiv nachkommen;

5.

erkennt an, dass die Agenturen der Union die gemeinsame Erklärung, das gemeinsame Konzept und den dazugehörigen Fahrplan umsetzen; weist insbesondere auf die Empfehlungen der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen (IIAG) hin, die die Konferenz der Präsidenten am 18. Januar 2018 gebilligt hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Arbeit der IIAG mit der Folgesitzung vom 12. Juli 2018 als beendet galt;

Empfehlungen

6.

ist der Ansicht, dass größere Anstrengungen unternommen werden könnten, um bestimmte Bestimmungen in den Gründungsverordnungen für Agenturen, die sich auf die Governance und auf die Mechanismen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht beziehen, anzugleichen, wobei die verschiedenen Arten von Agenturen, die es derzeit gibt, zu berücksichtigen wären und eine Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Beziehungen zwischen den Organen der EU und den Agenturen erfolgen sollte; hebt hervor, dass diese Fragen auch in den Folgenabschätzungen berücksichtigt werden sollten, wenn die Einrichtung einer Agentur vorgeschlagen wird; betont, dass die Agenturen über eine gewissen organisatorische Flexibilität verfügen müssen, damit sie sich besser an die vorgesehenen Aufgaben und den Bedarf anpassen können, der sich bei der Ausübung ihrer Aufgaben ergibt; begrüßt den cluster-basierten und cluster-übergreifenden Ansatz der internen Organisation der Agenturen in ähnlichen Bereichen;

7.

fordert daher, dass alle Aspekte des Gemeinsamen Konzepts gründlich bewertet werden und detaillierte Analyseunterlagen, wie sie im Jahr 2010 erstellt wurden, ausgearbeitet werden, und zwar mit einem Schwerpunkt auf Aspekten im Zusammenhang mit der Governance, wobei insbesondere die Vereinbarkeit der Bestimmungen im Zusammenhang mit den Mitentscheidungs- und Kontrollbefugnissen des Parlaments überprüft werden sollte, gleichzeitig allerdings im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der dezentralen Agenturen dem Bedarf an Flexibilität Rechnung getragen werden sollte;

8.

bedauert, dass das Parlament als federführender Garant für die Achtung des Grundsatzes der Demokratie in der EU nicht vollständig in das Verfahren zur Wahl des neuen Sitzes der EMA und der EBA einbezogen wurde; erinnert in diesem Zusammenhang an seine Forderung, die Gemeinsame Erklärung und das Gemeinsame Konzept von 2012 möglichst bald zu überarbeiten, und erinnert auch an die Zusage des Rates, sich an der Überarbeitung zu beteiligen, wobei die Kommission aufgefordert wurde, bis April 2019 eine eingehende Analyse der Gemeinsamen Erklärung und des Gemeinsamen Konzepts in Bezug auf den Standort der dezentralen Agenturen vorzulegen;

9.

hebt hervor, dass der Standort einer Agentur diese nicht an der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben hindern sollte und auch nicht ihre Governance-Struktur, den Betrieb ihrer zentralen Organisation und die wesentliche Finanzierung ihrer Tätigkeiten beeinträchtigen sollte;

10.

erwartet, dass die Vorrechte des Parlaments und des Rates als Legislativorgane bei künftigen Beschlüssen über den Standort oder die Verlagerung von Agenturen uneingeschränkt geachtet werden; ist der Auffassung, dass das Parlament während des gesamten Rechtsetzungsverfahrens systematisch und gleichberechtigt mit dem Rat und der Kommission auf transparente Weise in die Festlegung und Bewertung der Gewichtung der Kriterien für die Bestimmung des Standorts sämtlicher Einrichtungen und Agenturen der EU einbezogen werden sollte; weist darauf hin, dass sich das Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 zu loyaler und transparenter Zusammenarbeit verpflichtet hatten und dass in der Vereinbarung auf die in den Verträgen verankerte Gleichberechtigung der beiden gesetzgebenden Organe verwiesen wurde; weist auf den Wert eines verstärkten Informationsaustauschs ab dem Beginn künftiger Verfahren zur Bestimmung des Standorts von Agenturen hin, da ein solcher frühzeitiger Austausch es den drei Organen erleichtern würde, ihre Rechte und Vorrechte auszuüben;

11.

ist der Ansicht, dass die Entscheidung über den Standort einer Agentur von großer Bedeutung ist und dass die Organe der Union bei der Entscheidung über den optimalen Standort objektive Kriterien wie Erreichbarkeit, administrative Synergien und Nähe zu den Interessenträgern berücksichtigen müssen;

12.

fordert die Kommission im Einklang mit den Empfehlungen der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den Ressourcen der dezentralen Agenturen auf, rasch eine Bewertung der Agenturen mit mehreren Standorten vorzulegen und dabei auf einen einheitlichen Ansatz für die Bewertung ihres Mehrwerts zurückzugreifen, indem die entstandenen Kosten berücksichtigt werden; fordert, dass auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung umfassende Maßnahmen ergriffen werden, um die Zahl der Mehrfachstandorte gegebenenfalls zu verringern;

13.

schlägt vor, dass auf der Grundlage einer Überprüfung des Gemeinsamen Konzepts erneut geprüft wird, eine Interinstitutionelle Vereinbarung (IIV) zu den Agenturen auszuarbeiten, und dass eine derartige Vereinbarung Bestimmungen zu einer alle fünf Jahre durchzuführenden Überprüfung der Grundsätze für die Einrichtung und Funktionsweise von Agenturen enthalten sollte, wobei auf das Fachwissen einer Gruppe von herausragenden Persönlichkeiten zurückgegriffen werden sollte;

14.

ist der Auffassung, dass diese Interinstitutionelle Vereinbarung die Befugnisse des Europäischen Parlaments in Mitentscheidungsverfahren respektieren und auch die Beziehungen zwischen einer Agentur und den Institutionen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, sowie Transparenzmaßnahmen, Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Gewährleistung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses zwischen den Mitgliedern der Verwaltungs- und Beratungsgremien sowie die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei allen Tätigkeiten der Agenturen umfassen sollte;

15.

ist der Auffassung, dass bei der Ausarbeitung einer solchen Interinstitutionellen Vereinbarung auch mehrere spezifische Vorschläge zur Stärkung der demokratischen Kontrolle, zur Verbesserung der Rechenschaftspflicht der Agenturen der Union und zur Stärkung des Systems für die Berichterstattung an das Parlament ausgearbeitet werden sollten, beispielsweise:

Festlegung einer Frist für die Agenturen zur Beantwortung von Anfragen des Europäischen Parlaments oder des Rates;

Vorkehrungen für den Austausch sensibler und vertraulicher Informationen und die Konsultation der parlamentarischen Ausschüsse, falls erforderlich;

Prüfung, ob eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern des jeweiligen Verwaltungsrats vom Parlament ernannt werden sollte oder nicht;

Berücksichtigung des Mehrwerts der Teilnahme von Vertretern/Beobachtern des Parlaments an Sitzungen von Aufsichtsgremien und Interessengruppen der Agenturen;

Vereinheitlichung der Einbeziehung des Parlaments in Bezug auf die jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme der Agenturen;

Optimierung und Harmonisierung der Berichtspflichten, insbesondere für den jährlichen Tätigkeitsbericht, den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement und die endgültigen Jahresabschlüsse;

Übermittlung ausführlicher Informationen an das Parlament über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Empfehlungen der Entlastungsbehörde (Berichte über Folgemaßnahmen) und diejenigen des Rechnungshofs umzusetzen;

16.

ist ferner der Auffassung, dass die Rolle des Parlaments bei der Überwachung der Governance-Dimension der dezentralen Agenturen erheblich verbessert werden könnte; schlägt darüber hinaus vor, die Zusammenarbeit mit dem Gemeinsamen Parlamentarischen Kontrollausschuss zu verstärken und die Bestimmungen für Reisen zu Agenturen zu überarbeiten, um einen besseren regelmäßigen Kontakt zwischen den parlamentarischen Ausschüssen und den Agenturen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, zu ermöglichen;

17.

schlägt vor, dass der Ausschuss für konstitutionelle Fragen im Rahmen der alle fünf Jahre durchzuführenden Überprüfung auf der Grundlage der und zusätzlich zu den Kontrolltätigkeiten der parlamentarischen Ausschüsse in Bezug auf die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Agenturen eine jährliche Aussprache über die Funktionsweise und die Governance der Agenturen abhält, auf die, falls angezeigt und/oder erforderlich, eine Aussprache im Plenum folgt, um das System für die Tätigkeiten der Kontrolle der Agenturen im Parlament zu stärken und besser zu strukturieren; schlägt darüber hinaus angesichts der Rolle der Agenturen als Vermittler zwischen der EU und den Mitgliedstaaten eine Phase der Konsultation der nationalen Parlamente vor, falls diese in dieser Angelegenheit tätig werden wollen;

18.

ist der Auffassung, dass die Agenturen der Union die Regeln und Grundsätze der verantwortungsvollen Verwaltung und der besseren Rechtsetzung anwenden sollten, einschließlich der Durchführung öffentlicher Konsultationen zu ihren Entwürfen von Vorschlägen für sekundäre und tertiäre Rechtsakte, sofern der Zuständigkeitsbereich der Agentur dies vorsieht; schlägt vor, dass die Agenturen denselben Transparenzvorschriften wie die Kommission unterliegen sollten, einschließlich Regeln und Verpflichtungen in Bezug auf die Interessenvertreter;

19.

betont, dass die Agenturen der EU zwar sicherstellen müssen, dass alle Aufgaben, die sich aus dem Regulierungsrahmen ergeben, vollständig und fristgerecht ausgeführt werden, sie sich dabei aber sorgfältig auf ihre Aufgaben beschränken und im Einklang mit den ihnen vom Parlament und vom Rat übertragenen Zuständigkeitsbereichen handeln sollten; erachtet es als unverzichtbar, dass die Agenturen der EU ihre Aufträge auf transparente Weise ausführen;

20.

schlägt vor, dass alle Agenturen in der Lage sein sollten, unverbindliche Stellungnahmen zu aktuellen Dossiers, die unter ihre Zuständigkeit fallen, vorzulegen;

21.

ist ferner der Auffassung, dass im Falle einer etwaigen künftigen Änderung der Verträge geprüft werden sollte, wie die Agenturen noch fester in den Verträgen verankert werden können, insbesondere in Bezug auf die Artikel 13 und 14 EUV sowie auf die Artikel 290 und 291 AEUV, und zwar in dem eine eindeutige Definition der verschiedenen Arten von Agenturen, der Befugnisse, die ihnen übertragen werden können, und der allgemeinen Grundsätze, die ihre parlamentarische Kontrolle gewährleisten niedergelegt wird;

Haushaltsfragen

22.

stellt fest, dass sich die Gebührenfinanzierung der Agenturen derzeit auf rund 1 Mrd. Euro jährlich beläuft, was den Druck auf den Unionsaushalt verringern und eine wirksame Möglichkeit zur Finanzierung der Tätigkeiten der Agenturen sein kann, wenn das Geschäftsmodell dies zulässt; ist allerdings besorgt wegen möglicher Interessenkonflikte, die auftreten können, wenn Agenturen sich auf Mitgliedsbeiträge als Haupteinnahmequelle stützen müssen; besteht darauf, dass Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, um jeglicher Art von Interessenkonflikt vorzubeugen;

23.

betont ferner, dass den neuen Prioritäten des nächsten MFR in den Bereichen Klima, Nachhaltigkeit und Umweltschutz und den Aufgaben, die bestimmten Agenturen im Hinblick auf die Umsetzung dieses MFR zugewiesen wurden, Rechnung getragen werden muss;

24.

weist darauf hin, dass die dezentralen Agenturen mit Blick auf die Haushaltsführung zwar einige Gemeinsamkeiten aufweisen, sich undifferenzierte Ansätze jedoch für die effiziente und wirksame Verwaltung bestimmter Agenturen als schädlich erwiesen haben; geht davon aus, dass es sich bei dem Abbau von 5 % der Stellen und dem Pool für die Umschichtung von Personal der Agenturen um einmalige Phänomene handelt; bekräftigt seine Absicht, sich künftig gegen ein derartiges Vorgehen zu stellen;

25.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass einige Agenturen aufgrund der Beschäftigungsbedingungen Schwierigkeiten haben, qualifiziertes Personal anzuwerben; ist der Auffassung, dass die Einrichtungen der Union in der Lage sein müssen, qualifiziertes Personal anzuwerben, damit sie ihre Aufgaben wirksam und effizient erfüllen können; fordert daher, dass konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um diese Ziele zu erreichen;

26.

weist darauf hin, dass die stärkere Zusammenarbeit der Agenturen bei der gemeinsamen Nutzung von Diensten zu Einsparungen geführt hat, beispielsweise durch die Einrichtung eines gemeinsamen Beschaffungsportals; unterstützt die weitere Erforschung des Potenzials der gemeinsamen Nutzung von Diensten, und zwar entweder einer gemeinsamen Nutzung der Agenturen oder der Kommission und der Agenturen, um neue Synergien zu schaffen und die bestehenden Synergien zu verbessern; ist der Ansicht, dass gegebenenfalls weitere Haushaltseinsparungen erzielt werden könnten, indem Einrichtungen und Agenturen der Union, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, im Bereich der administrativen Unterstützung und beim Gebäudemanagement eng zusammenarbeiten;

27.

weist darauf hin, dass die Haushaltspläne der Agenturen mit dem Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung in Einklang stehen und unter Berücksichtigung der Ziele der Agentur und der im Rahmen ihrer Tätigkeiten beabsichtigten Ergebnisse veranschlagt werden sollten; fordert einen thematischen Ansatz in Bezug auf die Haushaltsplanung der dezentralen Agenturen, damit bei den Aufgaben der Agenturen besser Prioritäten gesetzt werden können und die Zusammenarbeit verbessert werden kann sowie Überschneidungen vermieden werden können, vor allem bei Agenturen, die im selben Fachbereich tätig sind;

28.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass für Agenturen, die eine bestimme Größe nicht erreicht haben, eine Reihe von administrativen Vorgaben eine unverhältnismäßige Belastung darstellt; erwartet von der Kommission und dem Rat, dass sie dafür sorgen, dass die geltenden administrativen Vorgaben den finanziellen und personellen Kapazitäten aller Agenturen entsprechen;

29.

erinnert daran, dass das Gesetzgebungsverfahren zu Änderungen am ursprünglichen Vorschlag der Kommission führt; stellt mit Besorgnis fest, dass aktualisierte Finanzbögen, wenn überhaupt, in der Regel erst zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden; erinnert an die doppelte Rolle von Parlament und Rat als Gesetzgebungs- und Haushaltsbehörde;

30.

begrüßt den Entwurf der Kommission für einen überarbeiteten Text der Rahmenfinanzregelung für die dezentralen Agenturen und insbesondere ihre darin dargelegten Pläne zur Stärkung der Governance dieser Agenturen;

31.

ist jedoch weiter der Ansicht, dass viele verschiedene Probleme noch immer ungelöst sind, und fordert die Kommission auf, gemäß der Empfehlung der IIAG unverzüglich eine Bewertung der Agenturen mit mehreren Dienstorten sowie aufgrund einer sorgfältigen tiefgreifenden Analyse und unter Zugrundelegung klarer und transparenter Kriterien Vorschläge für mögliche Fusionen, Schließungen und/oder Aufgabenübertragungen an die Kommission vorzulegen, was in der Aufgabenstellung der IIAG vorgesehen war, jedoch nie angemessen behandelt wurde, da entsprechende Vorschläge der Kommission fehlten;

32.

stellt fest, dass für die Prüfung der dezentralen Agenturen „weiterhin in vollem Umfang der [Rechnungshof] verantwortlich [ist], der für alle Verwaltungs- und Auftragsvergabeverfahren Sorge trägt und diese […] finanziert“; bekräftigt, dass die Prüfung durch Prüfer aus der Privatwirtschaft den Verwaltungsaufwand der Agenturen erheblich gesteigert und, da mehr Zeit für die Vergabe und Verwaltung von Prüfaufträgen aufgewendet wurde, zusätzliche Ausgaben generiert hat, wodurch ihre sinkenden Mittel noch stärker unter Druck gerieten; betont, dass dieses Problem unbedingt im Einklang mit dem gemeinsamen Konzept im Kontext der Überarbeitung der Rahmenfinanzregelung gelöst werden muss; fordert alle an dieser Überarbeitung Beteiligten auf, in dieser Frage dringend Klarheit zu schaffen, um den übermäßigen Verwaltungsaufwand erheblich zu verringern;

o

o o

33.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und den dezentralen Agenturen der EU zu übermitteln.

II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Dienstag, 12. Februar 2019

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/182


P8_TA(2019)0080

Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten)

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 über den Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom (2018/2080(INL) — 2019/0900(APP))

(2020/C 449/26)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 228 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

unter Hinweis auf die Artikel 41 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

gestützt auf die Artikel 45 und 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Petitionsausschusses (A8-0050/2019),

1.

nimmt den beigefügten Entwurf einer Verordnung an;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den beigefügten Entwurf einer Verordnung dem Rat und der Kommission gemäß dem in Artikel 228 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Verfahren zu übermitteln;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, nach Abgabe der Stellungnahme der Kommission und Zustimmung des Rates zu dem beigefügten Entwurf einer Verordnung die Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen.

ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG

Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 228 Absatz 4,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 106a Absatz 1,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Rates,

nach Stellungnahme der Kommission,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten sollten unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 228, der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt werden.

(2)

Insbesondere in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird das Recht auf eine gute Verwaltung als ein Grundrecht der europäischen Bürger anerkannt. In Artikel 43 der Charta wiederum wird das Recht anerkannt, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu befassen. Damit diesen Rechten Wirkung verliehen wird und der Fähigkeit des Bürgerbeauftragten zur Durchführung gründlicher und unparteiischer Untersuchungen verbessert wird, sollte er mit allen Mitteln ausgestattet werden, die für eine erfolgreiche Ausübung der in den Verträgen und dieser Verordnung genannten Aufgaben erforderlich sind.

(3)

Der Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments (1) wurde zuletzt 2008 geändert. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Europäische Union geschaffen. Insbesondere ermöglicht es Artikel 228 Absatz 4 AEUV dem Europäischen Parlament, nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates Verordnungen zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten zu erlassen. Daher ist es angezeigt, den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom aufzuheben und im Einklang mit der derzeit geltenden Rechtsgrundlage durch eine Verordnung zu ersetzen.

(4)

Bei der Festlegung der Voraussetzungen, unter denen der Bürgerbeauftragte mit einer Beschwerde befasst werden kann, sollte der Grundsatz des uneingeschränkten, kostenlosen und einfachen Zugangs gewahrt bleiben, ungeachtet spezifischer Beschränkungen, die sich aus der Einleitung neuer oder anhängiger Gerichts- und Verwaltungsverfahren ergeben.

(5)

Der Bürgerbeauftragte kann Empfehlungen abgeben, wenn der Bürgerbeauftragte der Ansicht ist, dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union ein Gerichtsurteil nicht ordnungsgemäß umsetzt.

(6)

Es ist festzulegen, wie vorzugehen ist, falls bei den Untersuchungen des Bürgerbeauftragten Missstände in der Verwaltungstätigkeit festgestellt werden. Ferner ist vorzusehen, dass der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament am Ende jeder jährlichen Sitzungsperiode einen umfassenden Bericht vorlegt.

(7)

Um die Rolle des Bürgerbeauftragten zu stärken, sollte es ihm — unbeschadet seiner Hauptaufgabe, nämlich der Bearbeitung von Beschwerden — erlaubt werden, aus eigener Initiative Untersuchungen durchzuführen, um wiederholte oder besonders schwerwiegende Fälle von Missständen zu ermitteln und die besten Verwaltungspraktiken innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu fördern.

(8)

Zur Steigerung der Wirksamkeit seiner Tätigkeit sollte der Bürgerbeauftragte die Befugnis haben, aus eigener Initiative oder auf der Grundlage einer Beschwerde Untersuchungen im Anschluss an frühere Untersuchungen durchzuführen, um festzustellen, ob und inwieweit das betroffene Organ oder die betroffene Einrichtung oder sonstige Stelle den vorgebrachten Empfehlungen nachgekommen ist. Der Bürgerbeauftragte sollte ferner befugt sein, in seinen Jahresbericht an das Europäische Parlament eine Bewertung aufzunehmen, in welchem Maße den Empfehlungen nachgekommen wurde und ob die Ressourcen, die zur Erfüllung der in den Verträgen und in dieser Verordnung genannten Aufgaben bereitgestellt werden, angemessen sind.

(9)

Der Bürgerbeauftragte sollte Zugang zu allem haben, was für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. Deshalb müssen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verpflichtet werden, dem Bürgerbeauftragten die von diesem erbetenen Auskünfte zu erteilen, und zwar unbeschadet der Verpflichtungen des Bürgerbeauftragten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Der Zugang zu Verschlusssachen sollte von der Einhaltung der Vorschriften über die Verarbeitung vertraulicher Informationen durch die betreffenden Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union abhängig gemacht werden. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, die Verschlusssachen zur Verfügung stellen, sollten den Bürgerbeauftragten darauf hinweisen, dass es sich um Verschlusssachen handelt. Zur Umsetzung der Vorschriften über die Verarbeitung vertraulicher Informationen durch das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende Stelle der Union sollte der Bürgerbeauftragte im Voraus mit dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder betreffenden Stelle die Bedingungen für die Behandlung von Verschlusssachen und sonstigen einem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen vereinbaren. Wenn der Bürgerbeauftragte der Auffassung ist, dass die erbetene Unterstützung ausbleibt, sollte er das Europäische Parlament hiervon in Kenntnis setzen, damit es geeignete Schritte ergreifen kann.

(10)

Der Bürgerbeauftragte und seine Mitarbeiter müssen verpflichtet sein, alle Informationen vertraulich zu behandeln, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen. Der Bürgerbeauftragte sollte die zuständigen Behörden über die Sachverhalte unterrichten, die möglicherweise unter das Strafrecht fallen und von denen der Bürgerbeauftragte im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis erlangt. Der Bürgerbeauftragte sollte außerdem in der Lage sein, das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende Stelle über Sachverhalte zu unterrichten, die auf ein fragwürdiges Verhalten eines seiner Bediensteten oder Mitarbeiter hindeuten.

(11)

Es sollten die kürzlich vorgenommenen Änderungen in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen strafbare Handlungen berücksichtigt werden, insbesondere die Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft durch die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (3), damit der Bürgerbeauftragte diese über alle Sachverhalte unterrichten kann, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Damit die Unschuldsvermutung und die in Artikel 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Verteidigungsrechte uneingeschränkt gewahrt werden, ist es zudem wünschenswert, dass der Bürgerbeauftragte, wenn er der Europäischen Staatsanwaltschaft einen Sachverhalt mitteilt, der in deren Zuständigkeitsbereich fällt, die betroffene Person und den Beschwerdeführer über diese Mitteilung in Kenntnis setzt.

(12)

Es sollte vorgesehen werden, dass der Bürgerbeauftragte und die in den Mitgliedstaaten bestehenden Einrichtungen gleicher Art nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts zusammenarbeiten können. Ferner sollten Maßnahmen ergriffen werden, um dem Bürgerbeauftragten eine Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu ermöglichen, da eine solche Zusammenarbeit die Erfüllung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten effektiver machen kann.

(13)

Es obliegt dem Europäischen Parlament, den Bürgerbeauftragten zu Beginn einer Wahlperiode für deren Dauer zu ernennen; es wählt dabei unter Persönlichkeiten aus, die Unionsbürger sind, jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die erforderliche Befähigung verfügen. Außerdem sollten Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen das Amt des Bürgerbeauftragten endet und neu besetzt wird.

(14)

Die Aufgaben des Bürgerbeauftragten sollten in völliger Unabhängigkeit wahrgenommen werden. Bei seinem Amtsantritt sollte der Bürgerbeauftragte vor dem Gerichtshof eine feierliche Verpflichtung eingehen. Die Unvereinbarkeiten des Amtes sowie die Bezüge, Vorrechte und Immunitäten des Bürgerbeauftragten sollten festgelegt werden.

(15)

Es sollten Regelungen über den Sitz des Bürgerbeauftragten erlassen werden, der der des Europäischen Parlaments sein sollte. Zudem sollten Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten des Sekretariats, das den Bürgerbeauftragten unterstützt, sowie für das diesbezügliche Budget vorgesehen werden.

(16)

Es ist Sache des Bürgerbeauftragten, die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung festzulegen. Damit Rechtssicherheit und höchste Standards bei der Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten gewährleistet sind, sollte der Mindestinhalt der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen in dieser Verordnung festgelegt werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten („Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten“) festgelegt.

(2)   Der Bürgerbeauftragte handelt unabhängig von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Einklang mit den Befugnissen, die ihm durch die Verträge zugewiesen sind, und unter gebührender Beachtung von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 228 AEUV sowie von Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über das Recht auf eine gute Verwaltung.

(3)   Bei der Ausübung seiner in den Verträgen und dieser Verordnung genannten Aufgaben darf der Bürgerbeauftragte weder in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreifen noch die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung oder die Zuständigkeit eines Gerichts für eine Entscheidung in Frage stellen.

Artikel 2

(1)   Der Bürgerbeauftragte trägt dazu bei, Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union — mit Ausnahme des Gerichtshofs in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse — aufzudecken und, wenn dies zweckmäßig erscheint, Empfehlungen im Hinblick auf ihre Abstellung zu geben. Handlungen anderer Behörden oder Personen können nicht Gegenstand von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sein.

(2)   Jeder Bürger der Union oder jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort bzw. satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann den Bürgerbeauftragten unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments mit einer Beschwerde über einen Missstand bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union — mit Ausnahme des Gerichtshofs in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse — befassen. Der Bürgerbeauftragte unterrichtet das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende Stelle unter Einhaltung der Datenschutzstandards der Union, sobald der Bürgerbeauftragte mit einer Beschwerde befasst worden ist.

(3)   Die Beschwerde muss klare Angaben zu ihrem Gegenstand und zur Identität des Beschwerdeführers enthalten. Der Beschwerdeführer kann beantragen, dass die Beschwerde oder Teile davon vertraulich behandelt werden.

(4)   Die Beschwerde muss innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer Kenntnis von dem seiner Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt erhalten hat, eingelegt werden; ihr müssen geeignete administrative Schritte bei den betroffenen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen vorausgegangen sein.

(5)   Der Bürgerbeauftragte entscheidet, ob eine Beschwerde in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, und, wenn ja, ob sie zulässig ist. Wenn eine Beschwerde außerhalb des Zuständigkeitsbereichs liegt oder unzulässig ist, kann der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer vor dem Abschluss des Verfahrens empfehlen, sie an eine andere Behörde zu richten.

(6)   Durch eine beim Bürgerbeauftragte eingelegte Beschwerde werden Fristen für gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren nicht unterbrochen.

(7)   Wenn der Bürgerbeauftragte aufgrund eines anhängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens über die behaupteten Sachverhalte eine Beschwerde für unzulässig erklären oder ihre Prüfung beenden muss, sind die Ergebnisse der Untersuchungen, die der Bürgerbeauftragte bis dahin möglicherweise durchgeführt hat, zu den Akten zu legen.

(8)   Abgesehen von Fällen, die sich auf sexuelle Belästigung beziehen, kann der Bürgerbeauftragte mit keiner Beschwerde, die das Arbeitsverhältnis zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betrifft, befasst werden, es sei denn, dass die internen Möglichkeiten zur Einreichung von Anträgen und Beschwerden, insbesondere gemäß Artikel 90 des Statuts der Beamten [und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union], festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (4) („das Statut“), von dem Betroffenen ausgeschöpft wurden und nachdem die Beantwortungsfrist des betroffenen Organs, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle abgelaufen ist.

(9)   Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer so rasch wie möglich über die Weiterbehandlung seiner Beschwerde.

Artikel 3

(1)   Der Bürgerbeauftragte führt aus eigener Initiative oder aufgrund einer Beschwerde alle Untersuchungen durch, einschließlich derjenigen, die sich aus vorhergehenden Untersuchungen ergeben, die er zur Klärung eines vermuteten Missstands bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union für gerechtfertigt hält. Der Bürgerbeauftragte muss für sein Tätigwerden keine vorherige Genehmigung einholen; er hat das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle rechtzeitig über sein Tätigwerden zu unterrichten. Das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle kann dem Bürgerbeauftragten zweckdienliche Bemerkungen oder Beweismittel übermitteln. Der Bürgerbeauftragte kann das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle auffordern, solche Bemerkungen oder Beweismittel zu übermitteln.

(2)   Unbeschadet seiner Hauptaufgabe, die darin besteht, Beschwerden zu bearbeiten, kann der Bürgerbeauftragte auf eigene Initiative Untersuchungen strategischerer Natur durchführen, um wiederholt auftretende Missstände oder besonders schwerwiegende Missstände in der Verwaltungstätigkeit zu ermitteln, die Anwendung bewährter Verwaltungspraktiken in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu fördern und in seinen Zuständigkeitsbereich fallende strukturelle Fragen von öffentlichem Interesse proaktiv anzugehen.

(3)   Der Bürgerbeauftragte kann vor der Abgabe von Empfehlungen oder jederzeit danach einen strukturierten und regelmäßigen Dialog mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union aufnehmen und öffentliche Konsultationen organisieren. Der Bürgerbeauftragte kann darüber hinaus den Fortschritt des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung oder sonstige Stelle systematisch analysieren und bewerten, und er kann weitere Empfehlungen abgeben.

(4)   Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erteilen dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte und gewähren ihm Zugang zu den betreffenden Unterlagen. Der Zugang zu Verschlusssachen wird nur gewährt, wenn die Vorschriften über die Verarbeitung vertraulicher Informationen der betreffenden Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union eingehalten werden.

Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die gemäß Unterabsatz 1 Verschlusssachen zur Verfügung stellen, weisen den Bürgerbeauftragten im Voraus darauf hin, dass es sich um Verschlusssachen handelt.

Zur Umsetzung der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Regelungen vereinbart der Bürgerbeauftragte im Voraus mit dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden Stelle die Bedingungen für die Behandlung von Verschlusssachen.

Was Dokumente betrifft, die aus einem Mitgliedstaat stammen und einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen die betreffenden Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen erst dann Zugang gewähren, wenn die Dienststellen des Bürgerbeauftragten geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen für den Umgang mit diesen Dokumenten getroffen haben, die einen Grad an Vertraulichkeit gewährleisten, der mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und den Sicherheitsvorschriften des jeweiligen Organs oder der jeweiligen Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union in Einklang steht.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterliegen im Hinblick auf Sachverhalte, die im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung durch den Bürgerbeauftragten stehen, einer Auskunftspflicht gegenüber dem Bürgerbeauftragten. Ihre Aussage erfolgt im Namen des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle, bei der sie beschäftigt sind. Sie bleiben an die Verpflichtungen aufgrund ihres jeweiligen Dienstrechts gebunden. Wenn sie an der Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gebunden sind, erstreckt sich deren Geltungsbereich nicht auf Informationen, die für Beschwerden oder Untersuchungen im Zusammenhang mit Belästigung oder Missständen in der Verwaltungstätigkeit relevant sind.

(5)   Der Bürgerbeauftragte untersucht regelmäßig die Verfahren, die mit der Verwaltungstätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Verbindung stehen, und prüft, ob diese geeignet sind, Interessenkonflikten wirksam vorzubeugen und Unparteilichkeit und die vollständige Einhaltung des Rechts auf eine gute Verwaltung sicherzustellen. Der Bürgerbeauftragte kann mögliche Interessenkonflikte auf allen Ebenen, die eine Quelle für Missstände in der Verwaltungstätigkeit darstellen könnten, ermitteln und prüfen; in diesem Fall hält der Bürgerbeauftragte entsprechende Schlussfolgerungen fest und setzt das Europäische Parlament über die jeweiligen Ergebnisse in Kenntnis.

(6)   Soweit es das nationale Recht zulässt, übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem Bürgerbeauftragen auf dessen Ersuchen oder aus eigener Initiative unverzüglich alle Informationen oder Dokumente, die zur Klärung von Missständen bei den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union beitragen können. Wenn diese Informationen oder Dokumente unter nationale Rechtsvorschriften über die Verarbeitung vertraulicher Informationen oder unter Bestimmungen fallen, die ihrer Veröffentlichung entgegenstehen, kann der betroffene Mitgliedstaat dem Bürgerbeauftragten Zugang zu diesen Informationen oder Dokumenten gewähren, sofern sich der Bürgerbeauftragte verpflichtet, die Informationen oder Dokumente im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde, von der sie stammen, zu behandeln. In jedem Fall ist eine Beschreibung des Dokuments bereitzustellen.

(7)   Wird die vom Bürgerbeauftragten erbetene Unterstützung nicht geleistet, so setzt der Bürgerbeauftragte das Europäische Parlament davon in Kenntnis; dieses unternimmt die geeigneten Schritte.

(8)   Werden im Anschluss an eine Untersuchung Fälle von Missständen bei der Verwaltungstätigkeit aufgedeckt, so unterrichtet der Bürgerbeauftragte das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle und gibt gegebenenfalls Empfehlungen ab. Das entsprechend unterrichtete Organ bzw. die entsprechend unterrichtete Einrichtung oder sonstige Stelle übermittelt ihm binnen drei Monaten eine ausführliche Stellungnahme. Der Bürgerbeauftragte kann auf begründeten Antrag des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle eine Verlängerung dieser Frist um höchstens zwei Monate gewähren. Übermittelt das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine Stellungnahme, so kann der Bürgerbeauftragte das Verfahren ohne Stellungnahme abschließen.

(9)   Der Bürgerbeauftragte übermittelt anschließend einen Bericht an das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung bzw. die betreffende Stelle und an das Europäische Parlament, insbesondere wenn die Art oder das Ausmaß des aufgedeckten Missstandes dies erfordert. Der Bürgerbeauftragte kann darin Empfehlungen geben. Der Beschwerdeführer wird von dem Bürgerbeauftragten über das Ergebnis der Untersuchung, über die Stellungnahme des betreffenden Organs, der betreffenden Einrichtung bzw. der betreffenden sonstigen Stelle sowie über etwaige Empfehlungen im Bericht des Bürgerbeauftragten unterrichtet.

(10)   Gegebenenfalls kann der Bürgerbeauftragte im Zusammenhang mit einer Untersuchung über die Tätigkeiten eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments vor dem Europäischen Parlament auf der am besten geeigneten Ebene erscheinen.

(11)   Der Bürgerbeauftragte bemüht sich zusammen mit dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder Stelle so weit wie möglich um eine Lösung, durch die der Missstand beseitigt und der eingereichten Beschwerde stattgegeben werden kann. Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer über die vorgeschlagene Lösung und übermittelt ihm etwaige Bemerkungen des betroffenen Organs, der betroffenen Einrichtung bzw. der betroffenen sonstigen Stelle. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, dem Bürgerbeauftragten jederzeit Bemerkungen oder zusätzliche Informationen zu übermitteln, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht bekannt waren.

(12)   Am Ende jeder jährlichen Sitzungsperiode legt der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Untersuchungen vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Befolgung der Empfehlungen des Bürgerbeauftragten und eine Bewertung der Angemessenheit der zur Erfüllung seiner Aufgaben bereitgestellten Mittel. Diese Bewertungen können auch Gegenstand gesonderter Berichte sein.

Artikel 4

Der Bürgerbeauftragte und die Mitarbeiter des Bürgerbeauftragten befassen sich nach Maßgabe der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Bedingungen und Beschränkungen mit Beschwerden im Zusammenhang mit Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu anderen als den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Dokumenten.

In Bezug auf Beschwerden im Zusammenhang mit dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassen oder erhalten worden sind, gibt der Bürgerbeauftragte nach eingehender Prüfung und allen notwendigen Erwägungen eine Empfehlung hinsichtlich der Freigabe der besagten Dokumente ab. Das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle hat innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Fristen zu antworten. Falls das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle sich nicht an die Empfehlung des Bürgerbeauftragten zur Offenlegung der Dokumente hält, muss es/sie seine/ihre Weigerung hinreichend begründen. In einem solchen Fall informiert der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführer über die möglichen Rechtsbehelfe, einschließlich der Verfahren, die zur Verfügung stehen, um den Gerichtshof der Europäischen Union mit der Angelegenheit zu befassen.

Artikel 5

Der Bürgerbeauftragte nimmt regelmäßige Bewertungen der in den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 22a des Statuts geltenden Maßnahmen und Verfahren („Hinweisgeber“) vor und spricht gegebenenfalls konkrete Empfehlungen für Verbesserungen aus, um einen umfassenden Schutz von Beamten und sonstigen Bediensteten, die gemäß Artikel 22a des Statuts Tatsachen melden, sicherzustellen. Der Bürgerbeauftragte kann Beamten oder sonstigen Bediensteten auf Anfrage vertraulich Informationen und unparteiische und fachkundige Beratung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten in Bezug auf Tatsachen gemäß Artikel 22a des Statuts zur Verfügung stellen, einschließlich des Geltungsbereich der einschlägigen Bestimmungen in den Rechtsvorschriften der Union.

Der Bürgerbeauftragte ist außerdem befugt, auf der Grundlage der von Beamten und sonstigen Bediensteten, die gemäß Artikel 22a des Statuts Tatsachen melden, bereitgestellten Informationen, die vertraulich und anonym berichten können, neue Untersuchungen einzuleiten, falls die beschriebenen Verfahren einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in einem Organ oder einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union darstellen könnten. Zu diesem Zweck können die geltenden Bestimmungen der Personalregelungen in Bezug auf die Geheimhaltung außer Kraft gesetzt werden.

Artikel 6

(1)   Der Bürgerbeauftragte und sein Personal — auf die Artikel 339 AEUV und Artikel 194 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Anwendung finden — sind verpflichtet, Auskünfte und Dokumente, von denen sie im Rahmen ihrer Untersuchungen Kenntnis erhalten haben, nicht preiszugeben. Sie sind unbeschadet des Absatzes 2 insbesondere nicht berechtigt, Verschlusssachen oder dem Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellten Dokumente bzw. Dokumente, die unter den Geltungsbereich des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten fallen, und Informationen, die dem Beschwerdeführer oder anderen betroffenen Personen schaden könnten, zu verbreiten.

(2)   Gelangt der Bürgerbeauftragte zu der Auffassung, dass ein ihm im Rahmen einer Untersuchung zur Kenntnis gelangter Sachverhalt strafrechtlich relevant sein könnte, so hat er die zuständigen nationalen Behörden und, soweit der Fall in deren Zuständigkeit fällt, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die Europäische Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Gegebenenfalls schaltet der Bürgerbeauftragte auch das Organ, die Einrichtung oder die Stelle der Union ein, dem/der der betreffende Beamte oder Bedienstete angehört und das/die gegebenenfalls Artikel 17 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union anwenden kann.

Der Bürgerbeauftragte kann außerdem das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle über Sachverhalte unterrichten, die auf ein fragwürdiges Verhalten eines seiner/ihrer Beamten oder sonstigen Bediensteten hindeuten, sowie von jeder anhaltenden Aktivität, die eine Behinderung der laufenden Untersuchung bewirkt.

Der Bürgerbeauftragte leitet solche Mitteilungen an den Beschwerdeführer und an andere betroffene Personen, deren Identität bekannt ist, weiter.

Artikel 7

(1)   Der Bürgerbeauftragte kann unter Wahrung des geltenden nationalen Rechts mit den in den Mitgliedstaaten bestehenden Einrichtungen gleicher Art zusammenarbeiten.

(2)   Im Rahmen seiner Aufgaben arbeitet der Bürgerbeauftragte mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und mit anderen Einrichtungen und Stellen zusammen, wobei er Überschneidungen mit deren Tätigkeiten vermeidet.

Artikel 8

(1)   Der Bürgerbeauftragte wird gemäß Artikel 228 Absatz 2 AEUV gewählt; Wiederernennung ist zulässig.

(2)   Der Bürgerbeauftragte wird unter Persönlichkeiten ausgewählt, die Unionsbürger sind, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten, die innerhalb der vorhergehenden drei Jahre nicht Mitglied einer nationalen Regierung oder eines Organs der Union waren, Voraussetzungen an die Unparteilichkeit erfüllen, die denen entsprechen, die in ihrem Staat für die Ausübung des Richteramts erforderlich sind, oder die anerkanntermaßen über die Befähigung und Erfahrung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Bürgerbeauftragten verfügen.

Artikel 9

(1)   Die Wahrnehmung der in den Verträgen und in dieser Verordnung genannten Aufgaben durch den Bürgerbeauftragten endet entweder mit Ablauf von dessen Amtszeit oder nach Rücktritt oder Amtsenthebung.

(2)   Außer im Falle der Amtsenthebung bleibt der Bürgerbeauftragte solange im Amt, bis ein neuer Bürgerbeauftragter gewählt wurde.

(3)   Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Bürgerbeauftragten wird binnen drei Monaten nach dem Freiwerden des Amtes ein neuer Bürgerbeauftragter für die verbleibende Amtszeit bis zum Ende der Wahlperiode des Europäischen Parlaments ernannt. Bis zur Wahl eines neuen Bürgerbeauftragten ist der in Artikel 13 Absatz 2 genannte Leiter des Sekretariats für dringende Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten fallen, zuständig.

Artikel 10

Beabsichtigt das Europäische Parlament, gemäß Artikel 228 Absatz 2 AEUV eine Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten zu beantragen, so hat es den Bürgerbeauftragten anzuhören, bevor es einen solchen Antrag stellt.

Artikel 11

(1)   Bei der Ausübung seiner in den Verträgen und dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben hat sich der Bürgerbeauftragte an Artikel 228 Absatz 3 AEUV zu halten. Der Bürgerbeauftragte hat jede Handlung zu unterlassen, die mit den genannten Aufgaben unvereinbar ist.

(2)   Bei seinem Amtsantritt geht der Bürgerbeauftragte vor dem als Plenum tagenden Gerichtshof die feierliche Verpflichtung ein, die in den Verträgen und in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wahrzunehmen und den sich während und nach Ablauf seiner Amtszeit ergebenden Pflichten uneingeschränkt nachzukommen. Die feierliche Verpflichtung umfasst insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf der Amtszeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 12

(1)   Der Bürgerbeauftragte darf während der Amtszeit keine anderen politischen oder administrativen Ämter und keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.

(2)   Der Bürgerbeauftragte ist hinsichtlich seiner Bezüge, seiner Zulagen und seines Ruhegehalts einem Richter am Gerichtshof gleichgestellt.

(3)   Auf den Bürgerbeauftragten und die Beamten und Bediensteten seines Sekretariats sind die Artikel 11 bis 14 und 17 des Protokolls Nr. 7 anwendbar.

Artikel 13

(1)   Dem Bürgerbeauftragten müssen ausreichend Haushaltsmittel zugewiesen werden, um seine Unabhängigkeit und die Wahrnehmung der in den Verträgen und in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben zu gewährleisten.

(2)   Der Bürgerbeauftragte wird von einem Sekretariat unterstützt, dessen Leiter vom Bürgerbeauftragten ernannt wird.

(3)   Der Bürgerbeauftragte sollte bei der Zusammensetzung des Sekretariats des Bürgerbeauftragten Geschlechterparität anstreben.

(4)   Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Sekretariats des Bürgerbeauftragten unterliegen den Verordnungen und Regelungen, die auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union Anwendung finden. Ihre Zahl wird jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt und soll der ordnungsgemäßen Ausübung der Aufgaben und der Arbeitsbelastung des Bürgerbeauftragten angemessen sein.

(5)   Die in das Sekretariat des Bürgerbeauftragten berufenen Beamten und Bediensteten der Union und der Mitgliedstaaten werden im dienstlichen Interesse abgeordnet und haben Anspruch auf automatische Wiederverwendung in ihrem ursprünglichen Organ oder ihrer ursprünglichen Einrichtung oder sonstigen Stelle.

(6)   In Bezug auf Angelegenheiten, die die Mitarbeiter des Bürgerbeauftragten betreffen, ist der Bürgerbeauftragte den Organen im Sinne von Artikel 1a des Statuts gleichgestellt.

Artikel 14

Der Bürgerbeauftragte untersucht die innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vorgesehenen Verfahren zur Vorbeugung von Belästigungsfällen jeglicher Art und zur Sanktionierung der dafür verantwortlichen Personen. Der Bürgerbeauftragte zieht entsprechende Schlussfolgerungen, ob diese Verfahren den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit und Durchsetzungsstärke entsprechen und ob mit ihnen ein wirksamer Schutz und eine wirksame Unterstützung der Opfer sichergestellt werden.

Der Bürgerbeauftragte prüft zeitnah, ob die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union mit Fällen von Belästigung jeglicher Art angemessen umgehen, indem sie die im Zusammenhang mit Beschwerden vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß anwenden. Der Bürgerbeauftragte hält diesbezüglich entsprechende Schlussfolgerungen fest.

Der Bürgerbeauftragte ernennt in seinem Sekretariat eine Person oder eine Struktur ein, die über Fachwissen im Bereich von Belästigungen verfügt und zeitnah bewerten kann, ob mit Fällen von Belästigung jeglicher Art, einschließlich sexueller Belästigung, innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ordnungsgemäß umgegangen wird, und die — wenn dies zweckmäßig erscheint — deren Beamte und sonstige Bedienstete beraten kann.

Artikel 15

Sitz des Bürgerbeauftragten ist der Sitz des Europäischen Parlaments.

Artikel 16

Mitteilungen, die zum Zweck der Anwendung dieser Verordnung an die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten gerichtet werden, sind über deren Ständige Vertretungen bei der Union zu übermitteln.

Artikel 17

Der Bürgerbeauftragte erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Diese müssen mit dieser Verordnung in Einklang stehen und zumindest Bestimmungen über Folgendes enthalten:

a)

Verfahrensrechte von Beschwerdeführern und betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen;

b)

die Gewährleistung des Schutzes von Beamten oder sonstigen Bediensteten, die gemäß Artikel 22a des Statuts innerhalb eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union Fälle sexueller Belästigung oder Verstöße gegen Unionsrecht melden („Hinweisgeber“);

c)

Eingang, Bearbeitung und Abschluss einer Beschwerde;

d)

Untersuchungen aus eigener Initiative;

e)

Folgeuntersuchungen;

f)

Sammlung von Informationen.

Artikel 18

Der Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom wird aufgehoben.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident


(1)  Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(3)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(4)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 12. Februar 2019

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/191


P8_TA(2019)0063

Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Côte d’Ivoire und der EU (2018–2024) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2018–2024) (10858/2018 — C8-0387/2018 — 2018/0267(NLE))

(Zustimmung)

(2020/C 449/27)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (10858/2018),

unter Hinweis auf das Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2018–2024) (10856/2018),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0387/2018),

unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 12. Februar 2019 (1) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A8-0030/2019),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Côte d’Ivoire zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0064.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/192


P8_TA(2019)0064

Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen Côte d’Ivoire und der EU (2018–2024) (Entschließung)

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2018–2024) (10858/2018 — C8-0387/2018 — 2018/0267M(NLE))

(2020/C 449/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (10858/2018),

unter Hinweis auf das Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2018–2024) (10856/2018),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0387/2018),

unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 12. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses (1),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0034/2019),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission und die Regierung von Côte d’Ivoire ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und der Republik Côte d’Ivoire und ein Durchführungsprotokoll für einen Zeitraum von sechs Jahren ausgehandelt haben;

B.

in der Erwägung, dass mit dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und der Republik Côte d’Ivoire die Zusammenarbeit im Bereich der Fischerei zwischen der EU und Côte d’Ivoire im Interesse beider Vertragsparteien verstärkt werden soll, indem eine nachhaltige Fischereipolitik und eine nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Côte d’Ivoire gefördert werden;

C.

in der Erwägung, dass die Nutzung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des früheren partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und der Republik Côte d’Ivoire durchschnittlich 79 % beträgt, was insgesamt als gut angesehen wird; in der Erwägung, dass die Langleinenfischer in diesem Zeitraum jedoch die verfügbaren Fangmöglichkeiten nicht genutzt haben;

D.

in der Erwägung, dass mit dem Abschluss der aufeinander folgenden partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und der Republik Côte d’Ivoire zur Wirtschaft von Côte d’Ivoire durch den Einsatz lokaler Seeleute, die Nutzung des Hafens und der Konservenfabriken von Abidjan, die Verwendung der Beifänge von Thunfischwadenfängern der EU und die Stärkung der lokalen Überwachungskapazitäten (auch wenn sie allgemein als schwach angesehen werden) beigetragen wurde;

E.

in der Erwägung, dass mit dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und der Republik Côte d’Ivoire eine wirksamere und nachhaltigere Entwicklung der ivorischen Fischereigemeinden sowie der damit verbundenen Industrien und Tätigkeiten gefördert werden sollten; in der Erwägung, dass die im Rahmen dieses Protokolls gewährte Unterstützung im Einklang mit den nationalen Entwicklungsplänen, insbesondere mit dem Strategischen Entwicklungsplan für Zucht, Fischerei und Aquakultur (PSDEPA), und dem Aktionsplan „Blaues Wachstum“ stehen soll, der zusammen mit den Vereinten Nationen ausgearbeitet wurde, um die Produktion zu steigern und die Branche professioneller zu gestalten, damit die Bedürfnisse der Bevölkerung in Bezug auf Nahrung und Beschäftigung befriedigt werden; in der Erwägung, dass die Verwirklichung dieser Ziele gemäß dem vorgenannten Strategischen Plan einen Haushalt von über 140 Mio. EUR erfordert;

F.

in der Erwägung, dass die EU über den Europäischen Entwicklungsfonds einen mehrjährigen Haushalt in Höhe von 273 Mio. EUR für Côte d’Ivoire bereitstellt, der sich u. a. auf die Bereiche Infrastruktur, Gesundheit und humanitäre Hilfe konzentriert;

1.

vertritt die Auffassung, dass mit dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und der Republik Côte d’Ivoire zwei Ziele verfolgt werden sollten, denen die gleiche Bedeutung beigemessen wird: (1) den Schiffen der EU Fangmöglichkeiten in der AWZ von Côte d’Ivoire auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zu eröffnen, ohne die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der regionalen Organisationen, denen Côte d’Ivoire angehört, insbesondere der ICCAT, zu beeinträchtigen oder den verfügbaren Überschuss zu überschreiten, und (2) die Zusammenarbeit zwischen der EU und Côte d’Ivoire im Hinblick auf eine nachhaltige Fischereipolitik und verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone zu fördern und durch eine wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zur nachhaltigen Entwicklung der ivorischen Fischerei beizutragen, ohne die souveränen Möglichkeiten und Strategien von Côte d’Ivoire in Bezug auf diese Entwicklung zu beeinträchtigen;

2.

weist auf die Ergebnisse der im September 2017 vorgenommenen rück- und vorausschauenden Bewertung des Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und der Republik Côte d’Ivoire hin, aus denen hervorgeht, dass das Protokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei 2013–2018 insgesamt wirksam, effizient und für die verschiedenen Interessen angemessen war, im Einklang mit der ivorischen Politik in diesem Bereich stand und auf hohe Akzeptanz bei den beteiligten Akteuren gestoßen war, und dass die Möglichkeit des Abschlusses eines neuen Protokolls empfohlen wird;

3.

betont, dass bei der Umsetzung und einer möglichen Überarbeitung bzw. Erneuerung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und der Republik Côte d’Ivoire und des dazugehörigen Protokolls der Strategische Entwicklungsplan für Zucht, Fischerei und Aquakultur und der Aktionsplan „Blaues Wachstum“ im Hinblick auf die Entwicklung des ivorischen Fischereisektors berücksichtigt werden sollten, und dass das Abkommen sowie das Protokoll damit in Einklang gebracht werden sollten, indem vor allem Folgendes vorgesehen wird:

Verbesserung der Governance: Ausarbeitung und Validierung von Rechtsvorschriften und Weiterentwicklung von Bewirtschaftungsplänen;

Verstärkung der Kontrollen und Überwachung in der AWZ von Côte d’Ivoire;

Verstärkung der Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei), auch in Binnengewässern;

Ermöglichung des Baus bzw. der Wiederherstellung von Anlegestellen und Häfen, insbesondere — aber nicht nur — des Hafens von Abidjan;

Verbesserung der Bedingungen in Räucherkammern, insbesondere für Frauen, wodurch ein effizienteres Konservierungssystem ermöglicht wird;

Unterstützung der Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Frauen, die hauptsächlich für die Verarbeitung von Beifängen verantwortlich sind;

Schaffung von Meeresschutzgebieten;

Stärkung der Partnerschaften mit Drittländern in Form von Fischereiabkommen, Sicherstellung von Transparenz durch die Veröffentlichung der Inhalte dieser Abkommen und auch durch die Einrichtung eines regionalen Programms für die Ausbildung und den Einsatz von Beobachtern;

Ermöglichung des Aufbaus von Fischmärkten;

Unterstützung der Stärkung von Organisationen, die Männer und Frauen in der Fischerei vertreten, insbesondere derjenigen, die hauptsächlich in der handwerklichen Fischerei tätig sind, und dadurch Stärkung der technischen Kapazitäten sowie der Verwaltungs- und Verhandlungskapazitäten;

Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Zentren für die grundlegende Schulung und Berufsbildung, um das Qualifikationsniveau der Fischer und Seeleute zu erhöhen;

Stärkung der Kapazitäten für wissenschaftliche Forschung und der Fähigkeit zur Überwachung der Fischereiressourcen;

Verbesserung der Nachhaltigkeit der Meeresressourcen insgesamt;

4.

vertritt die Auffassung, dass die Vorschriften für die Einstellung von AKP-Seeleuten auf EU-Fischereifahrzeugen, deren Anteil 20 % der Besatzung ausmacht, ehrgeiziger sein könnten; bekräftigt, dass die Grundsätze der IAO eingehalten werden müssen, und befürwortet insbesondere die Unterzeichnung des IAO-Übereinkommens Nr. 188, da dies eine Verpflichtung zur Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Rechts von Arbeitnehmern auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen und des Verbots von Diskriminierung in Beschäftigung und Berufsausübung bedeutet; fordert außerdem, dass den Forderungen der örtlichen Gewerkschaften für Seeleute Rechnung getragen wird, die eine bessere Anwendung der Sozial-, Kranken- und Ruhestandsversicherung für AKP-Seeleute verlangen;

5.

ist der Auffassung, dass Informationen über den Nutzen der Anwendung des Protokolls für die örtliche Wirtschaft (im Hinblick auf Beschäftigung, Infrastruktur und soziale Verbesserungen) zusammengestellt werden sollten;

6.

hält es für wünschenswert, die Menge und Zuverlässigkeit der Angaben zu allen Fängen (Ziel- und Beifang) und zum Erhaltungszustand der Fischereiressourcen sowie die Verwendung der Mittel zur branchenbezogenen Unterstützung zu verbessern, damit die Auswirkungen des Abkommens auf das Meeresökosystem und die Fischereigemeinden besser beurteilt werden können; fordert die Kommission auf, dazu beizutragen, dass die für die Überwachung der Umsetzung des Abkommens zuständigen Stellen, einschließlich eines zu diesem Zweck einzurichtenden gemischten wissenschaftlichen Ausschusses, regelmäßig und transparent arbeiten können, wobei Verbände der handwerklichen Fischerei und der Fischräucherinnen, Gewerkschaften, Vertreter von Küstengemeinden und Organisationen der ivorischen Zivilgesellschaft einbezogen werden;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei ihrer Kooperationspolitik und öffentlichen Entwicklungshilfe, die sich auf Côte d’Ivoire konzentrieren, zu berücksichtigen, dass der Europäische Entwicklungsfonds und die im derzeitigen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei vorgesehene branchenbezogene Unterstützung sich gegenseitig ergänzen sollten, um schneller und wirksamer zur Stärkung der lokalen Fischereigemeinden und zur uneingeschränkten Ausübung der Souveränität von Côte d’Ivoire über die Ressourcen dieses Landes beizutragen;

8.

fordert die Kommission auf, die Republik Côte d’Ivoire nachdrücklich aufzufordern, die in dem Protokoll festgelegten finanziellen Beiträge zu nutzen, um auf nachhaltige Weise ihre nationale Fischerei zu stärken, die Nachfrage nach lokalen Investitionen und Industrieprojekten zu fördern und Arbeitsplätze vor Ort zu schaffen;

9.

fordert die Kommission auf, dem Parlament die Protokolle und Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, das in Artikel 4 des Protokolls vorgesehene mehrjährige Fischereiprogramm und die Ergebnisse der betreffenden jährlichen Bewertungen zu übermitteln und öffentlich zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission auf, die Teilnahme von Vertretern des Parlaments als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zu ermöglichen und die Beteiligung der Fischereigemeinden von Côte d’Ivoire zu fördern;

10.

fordert die Kommission und den Rat auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse das Parlament gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen der das Protokoll und seiner etwaigen Erneuerung betreffenden Verfahren unverzüglich und umfassend zu unterrichten;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der Republik Côte d’Ivoire zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0063.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/195


P8_TA(2019)0065

Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und Marokko ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen (14367/2018 — C8-0033/2019 — 2018/0349(NLE))

(Zustimmung)

(2020/C 449/29)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (14367/2018),

unter Hinweis auf den Entwurf des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, das dazugehörige Durchführungsprotokoll und einen Briefwechsel zu dem Abkommen (12983/2018),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0033/2019),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0027/2019),

1.

gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Marokko zu übermitteln.

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/196


P8_TA(2019)0066

Übereinkommen zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer im Namen der Europäischen Union (10784/2018 — C8-0431/2018 — 2018/0239(NLE))

(Zustimmung)

(2020/C 449/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (10784/2018),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer (10788/2018),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0431/2018),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses (A8-0016/2019),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der anderen Vertragsparteien des Übereinkommens zu übermitteln.

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/197


P8_TA(2019)0067

Protokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der EU und Mexiko (Beitritt Kroatiens) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (15383/2017 — C8-0489/2018 — 2017/0319(NLE))

(Zustimmung)

(2020/C 449/31)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15383/2017),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (15410/2017),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, den Artikeln 207 und 211 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0489/2018),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0066/2019),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Mexikanischen Staaten zu übermitteln.

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/198


P8_TA(2019)0068

Betrugsbekämpfungsprogramms der EU ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der EU (COM(2018)0386 — C8-0236/2018 — 2018/0211(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/32)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0386),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 33 und 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0236/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 15. November 2018 (1),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0064/2019),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

weist darauf hin, dass die in dem Legislativvorschlag angegebene Finanzausstattung lediglich ein Hinweis für die Legislativbehörde ist und erst festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 erzielt worden ist;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 10 vom 10.1.2019, S. 1.


P8_TC1-COD(2018)0211

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 325,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofes (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Union und die Mitgliedstaaten Betrug, Korruption und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete widerrechtliche Handlungen bekämpfen. Die Union sollte Tätigkeiten auf diesen Gebieten unterstützen.

(2)

Die bisherige Unterstützung derartiger Tätigkeiten durch den Beschluss Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Programm „Hercule“), der durch den Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (Programm „Hercule II“) geändert und ausgeweitet wurde, welcher durch die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (Programm „Hercule III“) aufgehoben und ersetzt wurde, hat eine Verstärkung der von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Maßnahmen ermöglicht.

(3)

Die Unterstützung der Berichterstattung der Mitgliedstaaten sowie von Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern über gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Unregelmäßigkeiten und Betrugsdelikte über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS) ist eine Anforderung der sektorspezifischen Vorschriften für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (6), den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (7), den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (8), den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (9) sowie die Heranführungshilfe (10) im Programmplanungszeitraum 2014-2020 und darüber hinaus. Das IMS ist ein sicheres Instrument für die elektronische Kommunikation, das den Mitgliedstaaten sowie Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern die Erfüllung ihrer Pflicht erleichtert, aufgedeckte Unregelmäßigkeiten zu melden, und die Behandlung und Analyse von Unregelmäßigkeiten unterstützt.

(3a)

Es sollten Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der Vielfalt der Rechts- und Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten zu beseitigen und Betrug zu bekämpfen. Die Schwankungen bei der Zahl der Unregelmäßigkeiten sind möglicherweise auf die mehrjährigen Programmplanungszyklen und die verspätete Berichterstattung zurückzuführen. Daraus ergibt sich, dass ein einheitliches System zur Erhebung von Daten über Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle aus den Mitgliedstaaten eingerichtet werden sollte, mit dem das Meldeverfahren standardisiert und die Qualität und Vergleichbarkeit der übermittelten Daten sichergestellt wird. [Abänd. 1]

(3b)

Die Bedeutung der von der Kommission und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vorgesehenen Präventivmaßnahmen ist ebenso unumstritten wie die bessere Anwendung des Früherkennungs- und Ausschlusssystems (FEAS) und des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung (AFIS) sowie die Vervollständigung der nationalen Betrugsbekämpfungsstrategien. In Bezug auf diese Tätigkeiten muss ein Rahmen für die Digitalisierung aller Prozesse der Umsetzung von Maßnahmen der Union (darunter Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen, Anwendung, Evaluierung, Umsetzung und Zahlungen) ausgearbeitet werden, der von allen Mitgliedstaaten anzuwenden ist. [Abänd. 2]

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (11) und der Beschluss 2009/917/JI des Rates (12) sehen vor, dass die Union die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung unterstützt.

(5)

Diese Unterstützung wird für verschiedene operative Tätigkeiten geleistet. Diese schließen unter anderem das Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (Anti-Fraud Information System, AFIS) ein, bei dem es sich um eine IT-Plattform handelt, die aus einer Reihe von IT-Anwendungen besteht, welche unter dem Dach eines gemeinsamen, von der Kommission verwalteten Informationssystems betrieben werden. Im Rahmen der AFIS-Plattform wird auch das IMS betrieben. Ein derartiges System erfordert eine stabile und vorhersehbare mehrjährige Finanzierung, um nachhaltig sein zu können.

(6)

Die von der Union geleistete Unterstützung für den Schutz der finanziellen Interessen der Union, die Meldung von Unregelmäßigkeiten und die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zoll- und Agrarsachen sollte verschlankt und zu diesem Zweck zu einem einzigen Programm, nämlich dem Betrugsbekämpfungsprogramm der EU (im Folgenden „Programm“), zusammengefasst werden, um größere Synergieeffekte und mehr haushaltstechnische Flexibilität zu ermöglichen und die Steuerung der Unterstützung zu vereinfachen , ohne dass dies einer wirksamen Kontrolle der Durchführung des Programms durch die beiden gesetzgebenden Organe entgegensteht . [Abänd. 3]

(7)

In dem Programm werden daher eine an das Programm „Hercule“ angelehnte Komponente, eine Komponente zur Finanzierung des IMS und eine Komponente zur Finanzierung der Tätigkeiten, denen die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 nachzukommen hat (darunter die AFIS-Plattform), miteinander kombiniert.

(7a)

Der Schutz der finanziellen Interessen der Union sollte sich auf alle Aspekte des Unionshaushalts, sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite, erstrecken. In diesem Zusammenhang sollte gebührend berücksichtigt werden, dass es sich um das einzige Programm handelt, das speziell die Ausgabenseite des EU-Haushalts schützt. [Abänd. 4]

(8)

Die AFIS-Plattform umfasst mehrere Informationssysteme, darunter das Zollinformationssystem (ZIS). Das ZIS ist ein automatisches Informationssystem, das die Mitgliedstaaten dabei unterstützen soll, Handlungen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, zu verhindern, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, indem es eine raschere Verbreitung von Informationen ermöglicht und so die Effizienz der Kooperations- und Kontrollmaßnahmen der zuständigen Zollbehörden steigert. Das ZIS ermöglicht die Unterstützung sowohl der administrativen als auch der polizeilichen Zusammenarbeit im Rahmen einer einzigen Infrastruktur. Der Einsatz des ZIS für die administrative Zusammenarbeit wird durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 geregelt, die auf der Grundlage der Artikel 33 und 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurde.

Der Einsatz des ZIS für die polizeiliche Zusammenarbeit wird durch den Beschluss 2009/917/JI geregelt, der auf der Grundlage von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union erlassen wurde. Technisch bedingt lässt sich der Einsatz des ZIS für die polizeiliche Zusammenarbeit nicht vom Einsatz des ZIS für die administrative Zusammenarbeit trennen, da beide Formen der Zusammenarbeit über ein und dasselbe IT-System abgewickelt werden. Da das ZIS nur eines von mehreren im Rahmen des AFIS betriebenen Informationssystemen und die Zahl der über das ZIS abgewickelten Fälle von polizeilicher Zusammenarbeit erheblich geringer als die Zahl der über das ZIS abgewickelten Fälle von administrativer Zusammenarbeit ist, wird davon ausgegangen, dass die Verwendung des AFIS für die polizeiliche Zusammenarbeit lediglich die Verwendung des ZIS für die administrative Zusammenarbeit ergänzt.

(9)

Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [gegebenenfalls an die neue interinstitutionelle Vereinbarung anzupassende Bezugnahme: Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (13)] bildet.

(10)

Auf diese Verordnung sind die vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage von Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Finanzvorschriften anwendbar. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt; sie regeln insbesondere das Verfahren für die Festlegung des Haushaltsplans und dessen Vollzug mittels Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgeldern und indirektem Haushaltsvollzug und sehen Kontrollen der Verantwortung der Finanzakteure vor. Für Verträge, die im Rahmen des Programms ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert werden, gelten deshalb unter anderem die Grundsätze der Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit, während Finanzhilfen zusätzlich den Grundsätzen der Kofinanzierung, des Kumulierungsverbots und des Doppelfinanzierungsverbots, des Rückwirkungsverbots und des Gewinnverbots unterliegen. Die auf der Grundlage von Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Vorschriften betreffen zudem den Schutz des Unionshaushalts im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist. [Abänd. 5]

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungsarten und Durchführungsmethoden sollten danach ausgewählt werden, ob mit ihnen die spezifischen Ziele der Maßnahmen verwirklicht und Ergebnisse erzielt werden können, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das voraussichtliche Risiko von Verstößen zu berücksichtigen sind. Dabei sollten auch etwaige Rückgriffe auf Pauschalbeträge, Pauschalsätze und Stückkosten sowie Finanzierungen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten verknüpft sind, geprüft werden.

(11a)

Die Kofinanzierungshöchstsätze für Finanzhilfen dieses Programms sollten 80 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. In hinreichend begründeten, im Arbeitsprogramm festgelegten Ausnahmefällen — beispielsweise bei Mitgliedstaaten, die hinsichtlich der finanziellen Interessen der Union einem hohen Risiko ausgesetzt sind, — sollte der Höchstsatz für die Kofinanzierung bei 90 % der förderfähigen Kosten liegen. [Abänd. 6]

(12)

Um im Rahmen des Programms die Kontinuität der Finanzierung sämtlicher der Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 aufgetragenen Tätigkeiten (darunter die AFIS-Plattform) sicherzustellen, sollten die in der vorläufigen Liste in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten finanziert werden.

(12a)

Die Kommission sollte die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung erlassen. Ferner sollten die Arbeitsprogramme eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, der den Maßnahmen jeweils zugewiesene Betrag, ein vorläufiger Durchführungszeitplan und der Höchstsatz der Kofinanzierung für Finanzhilfen enthalten. Bei der Aufstellung der Arbeitsprogramme sollte die Kommission die Prioritäten des Europäischen Parlaments berücksichtigen, die im Rahmen seiner jährlichen Evaluierung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union zum Ausdruck kommen. Die Arbeitsprogramme sollten auf der Website der Kommission veröffentlicht und dem Europäischen Parlament übermittelt werden. [Abänd. 7]

(12b)

Die Förderfähigkeit einer Maßnahme sollte davon abhängen, ob diese zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten spezifischen Ziele des Programms beitragen kann. Darunter können besondere technische Unterstützungsleistungen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fallen, etwa die Bereitstellung von Fachwissen, Spezialgerät, Hightech-Ausrüstung und effizienten IT-Werkzeugen, die Sicherstellung der erforderlichen Unterstützung und die Erleichterung von Untersuchungen, insbesondere die Einsetzung gemeinsamer Untersuchungsteams und Ermöglichung länderübergreifender Einsätze, oder die Förderung des Personalaustauschs für bestimmte Projekte. Darüber hinaus können auch gezielte Schulungsmaßnahmen, Seminare zum Thema Risikoanalyse sowie gegebenenfalls Konferenzen und Studien als förderfähige Maßnahmen gelten. [Abänd. 8]

(13)

Der Erwerb von Ausrüstung auf der Grundlage des Unionsinstruments für die finanzielle Unterstützung für die Anschaffung von Ausrüstung für Zollkontrollen (14) kann sich positiv auf die Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtetem Betrug auswirken. Sowohl beim Unionsinstrument für die finanzielle Unterstützung für die Anschaffung von Ausrüstung für Zollkontrollen als auch bei dem vorgeschlagenen Programm sollte darauf geachtet werden, dass es bei der von der Union geleisteten Unterstützung nicht zu Überschneidungen kommt. Die im Rahmen des Programms geleistete Unterstützung sollte auf den Erwerb von Ausrüstungsarten abzielen, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsinstruments für die finanzielle Unterstützung für die Anschaffung von Ausrüstung für Zollkontrollen fallen, oder von Ausrüstung, für die andere Behörden als die durch das Unionsinstrument für die finanzielle Unterstützung für die Anschaffung von Ausrüstung für Zollkontrollen angesprochenen Behörden zuständig sind. Darüber hinaus sollte ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Auswirkungen der finanzierten Ausrüstung und dem Schutz der finanziellen Interessen der Union bestehen. Auf die Vermeidung von Überschneidungen und die Entstehung von Synergien zwischen dem Programm und den anderen einschlägigen Programmen in Bereichen wie Justiz, Zoll und Inneres sollte insbesondere bei der Ausarbeitung der jährlichen Arbeitsprogramme geachtet werden. [Abänd. 9]

(13a)

Mit dem Programm wird die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zwischen diesen Behörden und der Kommission einschließlich des OLAF, sowie den anderen einschlägigen Einrichtungen und Agenturen der Union, darunter die Agentur für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), unterstützt, um einen wirksameren Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen. Auch die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EStA) in diesem Bereich wird unterstützt, sobald diese ihre Tätigkeit aufnimmt. [Abänd. 10]

(14)

An dem Programm sollten Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) teilnehmen können, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind. Zudem sollten beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten Kandidatenländer sowie Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union an dem Programm teilnehmen können. Ferner sollte das Programm offen für die Teilnahme von anderen Drittländern sein, die ein Assoziationsabkommen geschlossen haben oder einem einschlägigen Abkommen beitreten, das die Möglichkeit ihrer Teilnahme an Unionsprogrammen vorsieht. [Abänd. 11]

(15)

Angesichts der Ergebnisse der bisher durchgeführten Evaluierungen der „Hercule“-Programme sollten, um das Programm zu verstärken, ausnahmsweise auch Rechtsträger mit Sitz in einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland an dem Programm teilnehmen dürfen, ohne für die Kosten ihrer Teilnahme selbst aufkommen zu müssen.

(15a)

Insbesondere sollte die Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz in Ländern, die ein Assoziierungsabkommen mit der Union geschlossen haben, gefördert werden, damit der Schutz der finanziellen Interessen der Union verbessert wird, indem die Zusammenarbeit im Zollbereich intensiviert und der Austausch bewährter Verfahren gestärkt wird, insbesondere für das Vorgehen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und in Bezug auf Herausforderungen im Zusammenhang mit neuen technologischen Entwicklungen. [Abänd. 12]

(16)

Das Programm sollte unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Maßnahmen durchgeführt werden, die in der Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2013 mit dem Titel „Verstärkung der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels und anderer Formen des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen — Eine umfassende EU-Strategie“ (15) und im Fortschrittsbericht vom 12. Mai 2017 über die Umsetzung dieser Mitteilung (16) aufgeführt sind.

(17)

Im Jahr 2016 hat die Union das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (im Folgenden „Protokoll“) im Namen der Europäischen Union ratifiziert. Das Protokoll betrifft die Bekämpfung des grenzüberschreitenden unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, durch die dem EU-Haushalt Einnahmenverluste entstehen, und sollte in diesem Umfang für den Schutz der finanziellen Interessen der Union genutzt werden. Daher sollte das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs bei der Erfüllung seiner ihm nach dem Protokoll obliegenden Aufgaben durch das Programm unterstützt werden. Ebenso sollten durch das Programm sonstige von diesem Sekretariat organisierte Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen stehen, unterstützt werden.

(18)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (18), der Verordnung (Euratom, EG), Nr. 2185/96 des Rates (19) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (20) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden.

Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Verwaltungsuntersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete widerrechtliche Handlung vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) vorgesehen, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsdelikte und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(19)

Drittländer, die Mitglied des EWR sind, können im Rahmen der durch das EWR-Abkommen geschaffenen Zusammenarbeit an Unionsprogrammen teilnehmen, sofern ein einschlägiger Beschluss nach dem Abkommen ergeht, der die Umsetzung der Programme vorsieht. Auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente ist zudem die Teilnahme weiterer Drittländer möglich. Die vorliegende Verordnung sollte eine spezifische Bestimmung enthalten, durch die dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Europäischen Rechnungshof die für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse erforderlichen Zugangs- und sonstigen Rechte übertragen werden.

(20)

 

(21)

Gemäß [gegebenenfalls an einen neuen Beschluss über die ÜLG anzupassen: Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (22)] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(22)

In Übereinstimmung mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (23) besteht die Notwendigkeit, dieses Programm anhand von nach Maßgabe der einschlägigen Überwachungsanforderungen erhobenen Informationen Daten zu evaluieren, die in Berichten insbesondere zu evaluieren Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsanforderungen erhoben werden , dabei aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis einschließen. Die Evaluierung sollte von einer unabhängigen Evaluierungsstelle durchgeführt werden. [Abänd. 13]

(23)

Der Kommission In Ergänzung dieser Verordnung sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte für die Annahme von Arbeitsprogrammen zu erlassen. Zusätzlich sollte der Kommission zur Änderung dieser Verordnung gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen über einen Überwachungs- und Evaluierungsrahmen für das Programm festzulegen die Befugnis übertragen werden , Rechtsakte bezüglich der in Anhang II dieser Verordnung genannten Indikatoren zu erlassen . Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt — auch auf der Ebene von Sachverständigen — angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 im Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat — im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte — sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 14]

(24)

Die geltende Rechtsgrundlage für die Finanzierung des AFIS ist Artikel 42a Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97. Die vorliegende Verordnung sollte diese Rechtsgrundlage ersetzen und eine neue schaffen. Daher sollten in Artikel 42a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 die Absätze 1 und 2 gestrichen werden.

(25)

Die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 zur Einführung des Programms „Hercule III“ erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020. Die vorliegende Verordnung sieht ein Folgeprogramm zu „Hercule III“ ab dem 1. Januar 2021 vor. Die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Betrugsbekämpfungsprogramm der EU (im Folgenden „Programm“) aufgestellt.

Diese Verordnung regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Ziele des Programms

(1)   Die allgemeinen Ziele des Programms sind:

a)

Schutz der finanziellen Interessen der Union,

b)

Unterstützung der gegenseitigen Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung.

(2)   Die spezifischen Ziele des Programms sind:

a)

Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen,

b)

Unterstützung für die Meldung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsdelikten bei der gemeinsamen Mittelverwaltung und der aus dem Unionshaushalt finanzierten Heranführungshilfe,

c)

Bereitstellung von Werkzeugen für den Informationsaustausch und die Unterstützung von operativen Tätigkeiten auf dem Gebiet der gegenseitigen Amtshilfe in Zollsachen.

Artikel 3

Haushalt

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 181,207 Millionen EUR 321 314 000 EUR zu Preisen von 2018 (362 414 000 EUR zu jeweiligen Preisen. [Abänd. 15]

(2)   Die indikative Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist wie folgt:

a)

114,207 Millionen EUR 202 512 000 EUR zu Preisen von 2018 (228 414 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel, [Abänd. 16]

b)

7 Millionen EUR 12 412 000 EUR zu Preisen von 2018 (14 Millionen EUR zu jeweiligen Preisen) für das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel, [Abänd. 17]

c)

60 Millionen EUR 106 390 000 EUR zu Preisen von 2018 (120 Millionen EUR zu jeweiligen Preisen) für das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel. [Abänd. 18]

(2a)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Mittel zwischen den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zielen umzuschichten. Wenn durch eine Neuzuweisung einer der in Absatz 2 genannten Beträge um mindestens 10 % geändert wird, muss diese Neuzuweisung Gegenstand eines nach Artikel 14 erlassenen delegierten Rechtsakts sein. [Abänd. 19]

(3)   Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme. Außerdem ist bei der indikativen Zuweisung nach Absatz 2 Buchstabe a gebührend zu berücksichtigen, dass es sich um das einzige Programm dieser Art handelt, das beim Schutz der finanziellen Interessen der Union auf die Ausgabenseite ausgerichtet ist. [Abänd. 20]

Artikel 4

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

Folgende Drittländer können sich an dem Programm beteiligen:

a)

Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens,

b)

beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern,

c)

unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern,

d)

sonstige Drittländer, nach Maßgabe des Abkommens über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an einem Unionsprogramm, sofern das Abkommen

a)

gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; [Abänd. 21]

b)

die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich die Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten. Diese Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der [neuen Haushaltsordnung];

c)

dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Programme einräumt;

d)

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Artikel 5

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

(2)   Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen gemäß Titel VIII und Auftragsvergabe gemäß Titel VII sowie in Form der Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten gemäß Artikel 238 der Haushaltsordnung. [Abänd. 22]

(3)   Im Rahmen des Programms können zudem Mittel für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 durchgeführte Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere zur Deckung der in der indikativen Liste in Anhang I aufgeführten Kosten.

(4)   In Fällen, in denen die unterstützte Maßnahme den Erwerb von Ausrüstung einschließt, richtet die Kommission gegebenenfalls einen Koordinierungsmechanismus ein, durch den die Effizienz und die Interoperabilität der gesamten mit Unterstützung durch Unionsprogramme erworbenen Ausrüstung sichergestellt werden.

Artikel 6

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Drittländer, die auf der Grundlage eines im Rahmen eines internationalen Abkommens erlassenen Beschlusses oder eines anderen Rechtsinstruments an dem Programm teilnehmen, gewähren dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Europäischen Rechnungshof die für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse erforderlichen Zugangs- und sonstigen Rechte. Im Fall des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung schließt dies das Recht ein, Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung durchzuführen.

KAPITEL II

FINANZHILFEN [Abänd. 23]

Artikel 7

Finanzhilfen Der Kofinanzierungssatz für im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet gewährte Finanzhilfen darf 80 %der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten, in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 10 festgelegten Ausnahmefällen darf der Kofinanzierungssatz bis zu 90 % der förderfähigen Kosten betragen . [Abänd. 24]

Artikel 8

Förderfähige Maßnahmen

Für eine Förderung kommen nur folgende Maßnahmen infrage, die den in Artikel 2 genannten Zielen dienen.:

a)

Bereitstellung von Fachwissen, Spezialgerät, Hightech-Ausrüstung und effizienten IT-Werkzeugen zur Verbesserung der länder- und bereichsübergreifenden Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit der Kommission;

b)

Förderung des Personalaustauschs für bestimmte Projekte, Sicherstellung der erforderlichen Unterstützung und Erleichterung von Untersuchungen, insbesondere Einsetzung gemeinsamer Untersuchungsteams und Durchführung grenzüberschreitender Einsätze;

c)

technische und operative Unterstützung von Untersuchungen in Einzelstaaten, insbesondere Unterstützung der Zoll- und Strafverfolgungsbehörden für ein wirksameres Vorgehen gehen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen;

d)

Aufbau von IT-Kapazitäten in den Mitgliedstaaten und in Drittländern, Intensivierung des Datenaustauschs, Entwicklung und Bereitstellung von IT-Werkzeugen für Untersuchungen und Überwachung der nachrichtendienstlichen Arbeit;

e)

Fachschulungen, Seminare zum Thema Risikoanalyse, Konferenzen und Studien, die der Verbesserung der Zusammenarbeit und der Koordination zwischen den mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union befassten Dienststellen dienen;

f)

Finanzierung von IT-Anwendungen für den Zoll im Rahmen eines gemeinsamen Informationssystems, das von der Kommission betrieben wird und der Wahrnehmung von Aufgaben dient, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 obliegen;

g)

Finanzierung eines sicheren elektronischen Kommunikationswerkzeugs, das es den Mitgliedstaaten erleichtert, ihrer Pflicht zur Meldung von Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrugsfällen nachzukommen, und die Bearbeitung und Analyse dieser Unregelmäßigkeiten unterstützt;

h)

alle sonstigen in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 10 vorgesehenen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele erforderlich sind. [Abänd. 25]

Wird im Rahmen der unterstützten Maßnahme Ausrüstung angeschafft, muss die Kommission sicherstellen, dass die geförderte Ausrüstung zum Schutz der finanziellen Interessen der Union beiträgt. [Abänd. 26]

Artikel 9

Förderfähige Rechtsträger

(1)   Die in Absatz 2 aufgeführten Förderfähigkeitskriterien gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2)   Förderfähig sind:

a)

Behörden, die zur Verwirklichung eines der in Artikel 2 genannten Programmziele beitragen können, in

a)

einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet,

b)

einem mit dem Programm assoziierten Drittland,

c)

einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen;

b)

Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützige Einrichtungen, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Programmziele beitragen können und seit mindestens einem Jahr in einem Mitgliedstaat, in einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen in einem in einem Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland bestehen und tätig sind;

c)

nach dem Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen im Sinne von Artikel 156 der Haushaltsordnung . [Abänd. 27]

(3)   In Absatz 2 genannte Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung des Ziels einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.

(4)   In Absatz 2 genannte Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, sollten im Prinzip für die Kosten ihrer Teilnahme aufkommen.

KAPITEL III

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG

Artikel 10

Arbeitsprogramm

Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird.

Die Arbeitsprogramme werden von der Kommission gemäß Artikel 14 in delegierten Rechtsakten festgelegt. [Abänd. 28]

Die Kommission ermittelt Synergien zwischen dem Programm und den anderen einschlägigen Programmen in Bereichen wie Justiz, Zoll und Inneres und sorgt bei der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme dafür, dass Überschneidungen vermieden werden. [Abänd. 29]

Die Arbeitsprogramme werden auf der Website der Kommission veröffentlicht und dem Parlament übermittelt; das Parlament bewertet den Inhalt und die Ergebnisse der Programme im Rahmen der jährlichen Evaluierung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union. [Abänd. 30]

Artikel 11

Überwachung und Berichterstattung

(1)   In Anhang II sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele aufgeführt.

(2)   Um eine wirksame Bewertung des Fortschritts des Programms im Hinblick auf dessen Ziele zu ermöglichen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zu erlassen, um Anhang II erforderlichenfalls zu ändern, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, und um diese Verordnung um Bestimmungen zur Festlegung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmen zu ergänzen. [Abänd. 31]

(2a)     Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine jährliche Leistungsbilanz des Programms. [Abänd. 32]

(3)   Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten zur Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

Artikel 12

Evaluierung

(1)   Evaluierungen werden von einer unabhängigen Evaluierungsstelle rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung den Entscheidungsprozess einfließen können. [Abänd. 33]

(2)   Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.

(3)   Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier drei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. [Abänd. 34]

(4)   Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Rechnungshof und veröffentlicht sie auf ihrer Website . [Abänd. 35]

Artikel 13

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen über einen Überwachungs- und Evaluierungsrahmen nach Artikel 11 festzulegen Arbeitsprogramme nach Artikel 10 festzulegen und die in Anhang II genannten Indikatoren zu ändern . [Abänd. 44]

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5a)     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 10 und 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des genannten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf der genannten Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 36]

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält ( sorgen – insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen) — dafür, dass so deutlich wie möglich erkennbar ist, dass es sich um eine Förderung der Union handelt . Die Bekanntgabe der Herkunft der Unionsmittel und die Sichtbarmachung der Unionsförderung sind nicht notwendig, wenn das Risiko besteht, dass dadurch eine wirksame Durchführung von operativen Betrugsbekämpfungs- und Zolltätigkeiten verhindert wird. [Abänd. 37]

(2)   Die Kommission führt regelmäßig Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 2 genannten Ziele betreffen.

Artikel 16

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97

In Artikel 42a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen.

Artikel 17

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 18

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 und gemäß Artikel 42a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnungen bleiben auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

(2)   Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 und des Artikels 42a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 10 vom 10.1.2019, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019.

(3)  Beschluss Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule“) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 9).

(4)  Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2007 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule II“) (ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 18).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1975 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 10.11.2015, S. 6).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1970 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1974 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 10.11.2015, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1973 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1977 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 10.11.2015, S. 15).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1972 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1976 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 10.11.2015, S. 11).

(10)  Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 mit spezifischen Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 32).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1525 .

(12)  Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20).

(13)  Quellenangabe muss noch aktualisiert werden: ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. Das Dokument ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32013Q1220(01)&from=DE.

(14)  [Ref.]

(15)  COM(2013)0324.

(16)  COM(2017)0235.

(17)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).

(18)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(19)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(20)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(21)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(22)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(23)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

ANHANG I

Im Rahmen des Programms werden voraussichtlich folgende Kosten von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 durchgeführten Maßnahmen finanziert werden:

a)

sämtliche Kosten für die Einrichtung und Wartung der permanenten technischen Infrastruktur, durch die den Mitgliedstaaten logistische, bürotechnische und Informatikunterstützung für die Koordinierung von gemeinsamen Zollaktionen und anderen operativen Tätigkeiten zur Verfügung gestellt wird,

b)

Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten sowie gegebenenfalls etwaiger sonstiger Vergütungen von Vertretern der Mitgliedstaaten (sowie gegebenenfalls von Drittländern), die an den Gemeinschaftsmissionen oder den gemeinsamen Zollaktionen, die durch die oder gemeinsam mit der Kommission durchgeführt werden, an Schulungen und Ad-hoc-Zusammenkünften oder an den durch die oder gemeinsam mit der Kommission geplanten und von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungs- oder Evaluierungssitzungen zu verwaltungsrechtlichen Untersuchungen oder operativen Maßnahmen teilnehmen,

c)

die Kosten für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der Informatikinfrastruktur (Hardware), der Software, der besonderen Netzverbindungen und der damit verbundenen Produktions-, Unterstützungs- und Einweisungsdienste im Hinblick auf die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vorgesehenen Maßnahmen und insbesondere auf die Betrugsverhütung und -bekämpfung,

d)

die Kosten für die Bereitstellung von Informationen und ähnlichen Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu Informationen, Daten und Datenquellen im Hinblick auf die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vorgesehenen Maßnahmen und insbesondere auf die Betrugsverhütung und -bekämpfung,

e)

die Kosten für den Einsatz des Zollinformationssystems gemäß den nach Artikel 87 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Instrumenten und insbesondere gemäß dem Beschluss 2009/917/JI über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, sofern diese Instrumente vorsehen, dass diese Kosten zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union gehen,

f)

die Kosten für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der unionseigenen Komponenten des für die Zwecke von Buchstabe c verwendeten gemeinsamen Kommunikationsnetzes.

ANHANG II

INDIKATOREN FÜR DIE ÜBERWACHUNG DES PROGRAMMS

Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, genau überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Indikatoren erhoben:

Spezifisches Ziel Nr. 1: Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen

Indikator 1: Unterstützung für die Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen, gemessen

1.1.

an der Zufriedenheit mit den im Rahmen des Programms organisierten und (ko)finanzierten Tätigkeiten

a)

Zahl und Art der im Rahmen des Programms organisierten und (ko)finanzierten Tätigkeiten [Abänd. 39]

1.2.

am prozentualen Anteil anhand der Liste der Mitgliedstaaten, die alljährlich im Rahmen des Programms Unterstützung erhalten, an der Gesamtzahl aller Mitgliedstaaten und des jeweiligen Finanzierungsanteils [Abänd. 40]

Spezifisches Ziel Nr. 2: Unterstützung für die Meldung von Unregelmäßigkeiten (einschließlich Betrugsdelikten) bei der gemeinsamen Mittelverwaltung und der Heranführungshilfe

Indikator 2: Zufriedenheit der Nutzer mit dem Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS)

a)

Zahl der gemeldeten Unregelmäßigkeiten [Abänd. 41]

Indikator 2a: Zufriedenheit der Nutzer mit dem Informationssystem für die Betrugsbekämpfung [Abänd. 42]

Spezifisches Ziel Nr. 3: Bereitstellung von Werkzeugen für den Informationsaustausch und die Unterstützung von operativen Tätigkeiten auf dem Gebiet der gegenseitigen Amtshilfe in Zollsachen

Indikator 3: Zahl der zur Verfügung gestellten Amtshilfeinformationen und Zahl der unterstützten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der gegenseitigen Amtshilfe

Indikator 3a: Zahl und Art der Tätigkeiten im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe [Abänd. 43]


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/213


P8_TA(2019)0069

Mehrjahresplan für die Bestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischbestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Ostsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 (COM(2018)0149– C8-0126/2018– 2018/0074(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/33)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0149),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0126/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die offizielle Mitteilung der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, dass das Land aus der Union austreten wolle;

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018 (1),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0310/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2);

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments und des Rates, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 171.

(2)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 25. Oktober 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2018)0425).


P8_TC1-COD(2018)0074

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/472.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat beabsichtigen, die Befugnis zum Erlass technischer Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 8 dieser Verordnung außer Kraft zu setzen, wenn sie eine neue Verordnung über technische Maßnahmen verabschieden, in der eine Befugnis zum Erlass solcher Maßnahmen geregelt wird.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/216


P8_TA(2019)0070

Katastrophenschutzverfahren der Union ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (COM(2017)0772/2 — C8-0409/2017 — 2017/0309(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/34)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0772/2),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0409/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom tschechischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16. Mai 2018 (2),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen und den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0180/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3);

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.

fordert die Kommission auf, auf Umschichtungen zur Finanzierung neuer politischer Prioritäten, die während eines laufenden mehrjährigen Finanzrahmens hinzugefügt werden, zu verzichten, da dadurch unweigerlich Nachteile für die Durchführung anderer wichtiger Tätigkeiten der Union entstehen.

5.

fordert die Kommission auf, im 2021 beginnenden nächsten mehrjährigen Finanzrahmen auf der Grundlage der gegenwärtig laufenden Überarbeitung des Katastrophenschutzverfahrens der Union ausreichende Finanzmittel für das Verfahren bereitzustellen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 361 vom 5.10.2018, S. 37.

(3)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 31. Mai 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2018)0236).


P8_TC1-COD(2017)0309

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2019/420.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Die zusätzliche Finanzausstattung für die Durchführung des Katastrophenschutzverfahrens der Union in den Jahren 2019 und 2020 wurde auf 205,6 Mio. EUR festgesetzt. Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde sollte ein Teil der gesamten Aufstockung des rescEU-Haushalts im Wege von Umschichtungen auf Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) und Rubrik 4 (Europa in der Welt) des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 vorgenommen werden. Die drei Organe weisen darauf hin, dass ein Teil der Umschichtungen bereits in den Haushaltsplan 2019 aufgenommen wurde und 15,34 Mio. EUR bereits in der Finanzplanung für 2020 enthalten waren.

Im Rahmen des Haushaltsverfahrens für 2020 wird die Kommission aufgefordert, zusätzliche Umschichtungen in Höhe von 18,24 Mio. EUR vorzuschlagen, damit für die Jahre 2019 und 2020 ein Anteil von 50 % in denselben Rubriken erreicht wird.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/219


P8_TA(2019)0071

Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung (COM(2018)0337 — C8-0220/2018 — 2018/0169(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/35)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0337),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0220/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2018 (2),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0044/2019),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 353.


P8_TC1-COD(2018)0169

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates … über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Wasserressourcen in der Union geraten zunehmend unter Druck, was zu Wasserknappheit und Qualitätsverlusten führt. Insbesondere der Klimawandel , unvorhersehbare Wetterverhältnisse und Dürren tragen wesentlich dazu bei, den durch Stadtentwicklung und Landwirtschaft verursachten Druck auf die Süßwasserressourcen weiter zu erhöhen. [Abänd. 1]

(2)

Die Fähigkeit der Union, dem zunehmenden Druck auf die Wasserressourcen zu begegnen, könnte durch eine umfassendere Wiederverwendung von behandeltem Abwasser verbessert werden , indem die Entnahme aus Gewässern und Grundwasser begrenzt, die Auswirkungen der Einleitung von behandeltem Abwasser in Gewässer verringert und Wassereinsparungen durch die Mehrfachverwendung von kommunalem Abwasser bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus gefördert werden . In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wird die Wasserwiederverwendung als eine der ergänzenden in Verbindung mit der Förderung des Einsatzes von Technologien mit hohem Wassernutzungsgrad in der Industrie und wassersparenden Bewässerungstechniken als ergänzende Maßnahmen genannt, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie, einen quantitativ und qualitativ guten Gewässerzustand der Oberflächengewässer und Grundwässer zu erreichen, anwenden können. Gemäß der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (5) soll gereinigtes Abwasser nach Möglichkeit wiederverwendet werden. [Abänd. 2]

(2a)

Ein besonderes Problem in vielen Gebieten ist das Alter und der schlechte Zustand der Infrastruktur für die Bereitstellung von behandeltem Abwasser, was zu einem enormen Verlust dieses behandelten Abwassers und somit zur Verschwendung der in diese Behandlung investierten finanziellen Mittel führt. Der Modernisierung aller derartigen Leitungsinfrastrukturen sollte daher Vorrang eingeräumt werden. [Abänd. 3]

(3)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen“ (6) wurde die Wiederverwendung von Wasser für Bewässerungs- und industrielle Zwecke als alternative Versorgungsoption bezeichnet, die auf Unionsebene geregelt werden muss betont die Kommission, dass ein EU-weites Instrument zur Regelung von Normen für die Wasserwiederverwendung geschaffen werden muss, um auf diese Weise Hürden zu beseitigen, die die allgemeine Nutzung dieser alternativen Wasserversorgungsoption behindern, nämlich eine, die dazu beizutragen kann, die Wasserknappheit zu begrenzen und die Anfälligkeit der Versorgungssysteme zu reduzieren . [Abänd. 4]

(4)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union“ (7) ist die Hierarchie der Maßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Wasserknappheit und Dürre in Erwägung ziehen sollten. Zu diesem Zweck sollte in der Richtlinie 2000/60/EG eine verbindliche Hierarchie von Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wasserbewirtschaftung festgelegt werden. In der Mitteilung wird ausgeführt, dass in Regionen, in denen alle Präventionsmaßnahmen entsprechend der Hierarchie der Wasserpolitik umgesetzt wurden und der Wasserbedarf gleichwohl weiterhin die Kapazität der Ressourcen übersteigt, zusätzliche Wasserversorgungsinfrastrukturen unter bestimmten Umständen und unter angemessener Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses als ein möglicher weiterer Ansatz zur Bewältigung der Folgen schwerer Dürreperioden in Betracht gezogen werden können. [Abänd. 5]

(4a)

In seiner Entschließung vom 9. Oktober 2008 zum Thema „Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union“  (8) weist das Europäische Parlament darauf hin, dass einem nachfrageorientierten Ansatz bei der Bewirtschaftung von Wasserressourcen Vorrang eingeräumt werden sollte, und vertritt die Ansicht, dass sich die Union dabei für einen ganzheitlichen Ansatz entscheiden sollte, bei dem Maßnahmen zur Steuerung der Nachfrage, Maßnahmen zur optimalen Nutzung vorhandener Ressourcen innerhalb des Wasserkreislaufs und Maßnahmen zur Erschließung neuer Ressourcen miteinander kombiniert werden sollten, wobei umwelt-, sozial- und wirtschaftspolitische Überlegungen in diesen Ansatz einbezogen werden sollten. [Abänd. 6]

(5)

In ihrem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (9) hat sich die Kommission verpflichtet, eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von aufbereitetem Abwasser zu treffen und unter anderem Rechtsvorschriften über Mindestanforderungen für wiederverwendetes Wasser auszuarbeiten. Die Kommission sollte ihren Aktionsplan aktualisieren und die Ressource Wasser als Schwerpunktbereich für Maßnahmen beibehalten. [Abänd. 7]

(6)

Die Wiederverwendung von in geeigneter Weise behandelten behandeltem Abwasser, z. B. von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen oder aus Industrieanlagen, gilt als weniger umweltschädigend als andere alternative Methoden der Wasserversorgung wie etwa Fernleitungen oder Entsalzungsanlagen . Eine derartige Wiederverwendung, durch die Wasserverschwendung eingedämmt und ein Einsparungseffekt erzielt werden könnte , wird in der Union jedoch nur in begrenztem Maße praktiziert. Dies ist offenbar zum Teil auf die beträchtlichen Kosten für die Systeme zur Wiederverwendung von Abwasser und das Fehlen gemeinsamer Umwelt- und Gesundheitsstandards der Union für die Wasserwiederverwendung sowie, insbesondere was landwirtschaftliche Erzeugnisse anbelangt, auf mögliche Gesundheits- und Umweltrisiken sowie mögliche Hindernisse für den freien Verkehr solcher mit aufbereitetem Wasser bewässerten Erzeugnisse zurückzuführen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass in einigen Mitgliedstaaten die Infrastruktur für die Bewässerung unzureichend oder nicht vorhanden ist. [Abänd. 8]

(6a)

Die Wasserwiederverwendung könnte zur Rückgewinnung der im behandelten Abwasser enthaltenen Nährstoffe beitragen, und die Verwendung von Wasser, das für Bewässerungszwecke in der Land- und Forstwirtschaft rückgewonnen wird, könnte eine Möglichkeit sein, Nährstoffe wie Stickstoff, Phosphor, Kalium in natürliche biogeochemische Kreisläufe zurückzuführen. [Abänd. 9]

(6b)

Die Wiederverwendung von in geeigneter Weise behandeltem und aufbereitetem Wasser für Bewässerungszwecke im Sinne dieser Verordnung sollte umweltschonend erfolgen. Deshalb sollte diese Wiederverwendung keine erhöhte Freisetzung von Stickstoff und Phosphor nach sich ziehen, da ein Übermaß derartiger Nährstoffe die Eutrophierung von Böden und Oberflächen- und Grundwasserkörpern bewirkt und auf diese Weise die Ökosysteme schädigt und zur Reduzierung der biologischen Vielfalt beiträgt. [Abänd. 10]

(6c)

Damit kommunale Abwasserressourcen effizient wiederverwendet werden, sollte anerkannt werden, dass nicht alle Arten von wiederaufbereitetem Wasser für alle Kulturen verwendet werden können. Die Landwirte sollten daher geschult werden, die verschiedenen Arten von wiederaufbereitetem Wasser optimal für Kulturen zu nutzen, bei denen die Qualität des verwendeten Wassers keine Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit nach sich zieht. [Abänd. 11]

(7)

Gleichwertige Gesundheitsstandards für die Lebensmittelhygiene bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die mit aufbereitetem Wasser bewässert werden, können nur verwirklicht werden, wenn bei den Qualitätsanforderungen an aufbereitetes Wasser, das für die landwirtschaftliche Bewässerung bestimmt ist, zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten keine erheblichen Unterschiede bestehen. Die Harmonisierung der Anforderungen wird auch zum wirksamen Funktionieren des Binnenmarktes in Bezug auf diese Erzeugnisse beitragen. Es empfiehlt sich daher, durch die Festlegung von Mindestanforderungen an die Wasserqualität , der Häufigkeit der Überwachung und der wesentlichen Aufgaben des Risikomanagements an die Überwachung für eine Mindestharmonisierung zu sorgen. Diese Mindestanforderungen sollten Mindestparameter für aufbereitetes Wasser und andere strengere oder zusätzliche Qualitätsanforderungen umfassen, die erforderlichenfalls von den zuständigen Behörden zusammen mit zweckdienlichen Vorsorgemaßnahmen vorgeschrieben werden. Zur Ermittlung strengerer oder zusätzlicher Anforderungen an die Wasserqualität sollten die Betreiber von Aufbereitungsanlagen Der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung sollte in Zusammenarbeit mit den einschlägigen beteiligten Akteuren einen Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung erstellen und die Möglichkeit haben, strengere oder zusätzliche Anforderungen an die Qualität des aufbereiteten Wassers zu stellen. Der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung sollte in Zusammenarbeit zumindest mit dem Betreiber für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser und dem Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser wesentliche Risikomanagementaufgaben wahrnehmen. Der Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung sollte ständig aktualisiert und nach international anerkannten standardisierten Verfahren erstellt werden. Die Parameter stützen sich auf den technischen Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission und spiegeln die internationalen Normen für die Wasserwiederverwendung wider. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission sollte Parameter und Messmethoden entwickeln, um das Vorhandensein von Mikroplastik und Arzneimittelrückständen im aufbereiteten Wasser zu ermitteln. [Abänd. 12]

(7a)

Das Vorhandensein von Mikroplastik kann ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen. Deshalb sollte die Kommission im Rahmen einer sorgfältigen Prüfung der Herkunft, der Verbreitung, des Verbleibs und der Auswirkungen von Mikroplastik im Zusammenhang mit der Behandlung von Abwasser eine Methodik entwickeln, mit der der Gehalt an Mikroplastik in gemäß der Richtlinie 91/271/EWG behandeltem und im Sinne dieser Verordnung aufbereitetem kommunalen Abwasser ermittelt werden kann. [Abänd. 13]

(7b)

Die Verwendung von unzureichend sauberem Abwasser für öffentliche Dienste, wie z. B. für die Straßenreinigung oder die Bewässerung von Parkanlagen und Golfplätzen, kann zu gesundheitlichen Schäden führen. Um dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Qualität von Grund- und Oberflächengewässern Rechnung zu tragen, sollte die Kommission deshalb Qualitätsziele für die Wasserwiederverwendung für öffentliche Dienste festlegen. [Abänd. 14]

(7c)

Bei den Anforderungen an die Wasserqualität für die Bewässerung sollte dem wissenschaftlichen Fortschritt, insbesondere der Kontrolle von Mikroschadstoffen und sogenannten neu auftretenden Stoffen, Rechnung getragen werden, um eine sichere Wassernutzung zu gewährleisten und die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen. [Abänd. 15]

(7d)

Bei den Anforderungen an die Wasserqualität sollten frühere Versuche, insbesondere was die Verwendung von Klärschlamm und Abwasser aus der Biogaserzeugung in der Landwirtschaft anbelangt, berücksichtigt werden. [Abänd. 16]

(8)

Die Einhaltung der Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung sollte mit der Politik der Union im Bereich der Wasserbewirtschaftung vereinbar sein und dürfte die Verwirklichung der in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützen, insbesondere was Ziel 6 anbelangt, d. h. die Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und die Sanitärversorgung für alle zu gewährleisten und die Wiederaufbereitung von Wasser und gefahrlose Wiederverwendung von Wasser weltweit beträchtlich zu steigern und so zum Ziel Nr. 12 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung über nachhaltige Konsumund Produktionsmuster beizutragen . Außerdem zielt die Verordnung darauf ab, die Anwendung des den Umweltschutz betreffenden Artikels 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu gewährleisten. [Abänd. 17]

(8a)

Die Anforderungen an die Wasserqualität für den menschlichen Gebrauch sind in der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates  (10) festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die zu Trinkwasserzwecken genutzten Wasserressourcen nicht mit aufbereitetem Wasser verunreinigt sind, um eine Verschlechterung der Trinkwasserqualität zu verhindern. [Abänd. 18]

(8b)

In einigen Fällen transportieren und speichern die Betreiber der Aufbereitungseinrichtungen das aufbereitete Wasser nach wie vor nach dem Verlassen der Aufbereitungseinrichtung, bevor sie das aufbereitete Wasser den nächsten Akteuren in der Kette, wie z. B. den Betreibern für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser, den Betreibern einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser, oder den Endnutzern bereitstellen. Es ist notwendig, die Stelle der Einhaltung zu definieren, um zu klären, wo die Zuständigkeit des Betreibers der Aufbereitungseinrichtung endet und wo die Zuständigkeit des nächsten Akteurs in der Kette beginnt. [Abänd. 19]

(9)

Das Risikomanagement sollte eine proaktive Identifizierung und ein proaktives Management von Risiken umfassen und mit dem Ansatz verknüpft sein, aufbereitetes Wasser in einer für bestimmte Verwendungszwecke erforderlichen Qualität zu erzeugen , bereitzustellen, zu speichern und zu verwenden . Die Risikobewertung sollte auf wesentlichen Risikomanagementaufgaben und auf eine umfassende Anwendung, u. a. des Vorsorgeprinzips, beruhen und über etwaige zusätzliche Anforderungen an die Wasserqualität Aufschluss geben, die für die Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Umwelt und der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind. Das Risikomanagement sollte in die gemeinsame Zuständigkeit aller einschlägigen Akteure fallen, die am Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung beteiligt sind. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Akteure sollten im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung eindeutig festgelegt werden. Bei der Erteilung einer Genehmigung sollte die zuständige Behörde verlangen können, dass weitere Risikomanagementmaßnahmen von den am Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung zuständigen beteiligten Akteuren durchgeführt werden. [Abänd. 20]

(9a)

Die Zusammenarbeit und Interaktion zwischen den verschiedenen am Wasseraufbereitungsprozess beteiligten Akteuren sollte eine Voraussetzung dafür sein, dass sie in der Lage sind, Behandlungen zur Aufbereitung entsprechend den für die spezifischen Verwendungszwecke erforderlichen Anforderungen einzuführen und die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser je nach Bedarf der Endnutzer zu planen. [Abänd. 21]

(10)

Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Umwelt , einschließlich der Bodenbeschaffenheit, und der menschlichen Gesundheit sollten in erster Linie die Betreiber von Aufbereitungsanlagen Aufbereitungseinrichtungen für die Qualität des aufbereiteten Wassers zuständig an der Stelle der Einhaltung verantwortlich sein. Damit die Mindestanforderungen sowie die zusätzlichen von der zuständigen Behörde festgelegten zusätzlichen Bedingungen eingehalten werden, sollten die Betreiber von Aufbereitungsanlagen Aufbereitungseinrichtungen die Qualität des aufbereiteten Wassers gemäß den Mindestanforderungen und den von den zuständigen Behörden festgelegten zusätzlichen Bedingungen überwachen. Daher empfiehlt es sich, die Mindestanforderungen an die Überwachung festzulegen, d. h. die Häufigkeit der Routineüberwachung und den Zeitpunkt und die Leistungsziele der Validierungsüberwachung. Bestimmte Anforderungen an die Routineüberwachung sind gemäß der Richtlinie 91/271/EWG spezifiziert. [Abänd. 22]

(11)

Zur Förderung der Entwicklung der Wasserwiederverwendung in der Union , zur Schaffung von Anreizen insbesondere für die Landwirte der Union, dieses Verfahren anzuwenden und zur Stärkung des diesbezüglichen Vertrauens der Öffentlichkeit muss die sichere Bereitstellung, Speicherung und Nutzung von aufbereitetem Wasser gewährleistet sein. Die Menge, die Art, die Behandlungsmethoden und die Eigenschaften von behandeltem Abwasser sollten — unabhängig von dessen Verwendung — nicht dazu führen, dass dessen Handhabung, Einsatz oder Speicherung, einschließlich Beregnung, Tröpfchenbewässerung, mit oder ohne Speicherung, kurz-, mitteloder langfristig direkt oder indirekt die Gesundheit von Mensch oder Tier und die Bödenoder Gewässerqualität gefährdet. Die Versorgung mit und die Speicherung von aufbereitetem Wasser für bestimmte Verwendungszwecke sollte daher nur auf der Grundlage einer Genehmigung gestattet werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erteilen ist. Zur Gewährleistung einer harmonisierten Vorgehensweise auf Unionsebene, der Rückverfolgbarkeit und der Transparenz sollten die materiellrechtlichen Vorschriften für diese Genehmigung auf Unionsebene festgelegt werden. Die Einzelheiten der Verfahren für die Genehmigungserteilung sollten hingegen von den Mitgliedstaaten geregelt werden , deren zuständige Behörden selbst für die Bewertung der mit der Wasserwiederverwendung verbundenen Risiken verantwortlich sind . Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, bestehende Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen anzuwenden, die unter Berücksichtigung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Anforderungen angepasst werden sollten. [Abänd. 23]

(11a)

Die Bereitstellung und die Speicherung von aufbereitetem Wasser sowie dessen Verwendung durch die Endnutzer sind ein integraler Bestandteil des Systems zur Wiederverwendung von Wasser. Im Rahmen der Bereitstellung und Speicherung kann aufbereitetes Wasser Veränderungen erfahren, die sich negativ auf seine chemische und biologische Qualität auswirken können. Aufbereitetes Wasser sollte im Hinblick auf die jeweilige Klasse des aufbereiteten Wassers, die Eigenschaften der Kulturen und die Bewässerungsmethoden angemessen verwendet werden. Im Rahmen der wichtigsten Aufgaben des Risikomanagements sollte den potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheits- und Umweltmatrizen im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Speicherung und beabsichtigten Verwendung des aufbereiteten Wassers Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission Leitlinien erstellen, um die zuständigen Behörden bei der Kontrolle und Überwachung der Bereitstellung, Speicherung und Verwendung von aufbereitetem Wasser zu unterstützen. [Abänd. 24]

(11b)

Wenn ein Betreiber für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser und ein Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser erforderlich sind, sollte jeder dieser Betreiber genehmigungspflichtig sein. Wenn alle Anforderungen für die Genehmigung erfüllt sind, sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine Genehmigung erteilen, die alle notwendigen Bedingungen und Maßnahmen enthalten sollte, die in der Risikobewertung für die sichere Bereitstellung und die sichere Speicherung von aufbereitetem Wasser an den Endnutzer festgelegt wurden. [Abänd. 25]

(12)

Die Bestimmungen dieser Verordnung ergänzen die Anforderungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften der Union insbesondere im Hinblick auf mögliche Gesundheits- und Umweltrisiken ergeben. Um möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch , Tier und Tier Pflanzen sowie Umweltrisiken den Risiken für den Umweltschutz gegebenenfalls durch einen ganzheitlichen Ansatz entgegenzuwirken, sollten die Betreiber von Aufbereitungsanlagen und die zuständigen Behörden daher die Anforderungen beachten erfüllen , die in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, wie insbesondere in den Richtlinien 86/278/EWG (11), 91/676/EWG (12) und 98/83/EG (13) des Rates, den Richtlinien 91/271/EWG und 2000/60/EG, den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 (14), (EG) Nr. 852/2004 (15), (EG) Nr. 183/2005 (16), (EG) Nr. 396/2005 (17) und (EG) Nr. 1069/2009 (18) des Europäischen Parlaments und des Rates, den Richtlinien 2006/7/EG (19), 2006/118/EG (20), 2008/105/EG (21) und 2011/92/EU (22) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Verordnungen (EG) Nr. 2073/2005 (23), (EG) Nr. 1881/2006 (24) und (EU) Nr. 142/2011 (25) der Kommission. [Abänd. 26]

(12a)

Für die Zwecke dieser Verordnung sollte es möglich sein, dass Tätigkeiten zur Behandlung und Aufbereitung von kommunalem Abwasser am gleichen physischen Standort entweder über ein und dieselbe Einrichtung oder über mehrere getrennte Einrichtungen durchgeführt werden können. Darüber hinaus sollte es möglich sein, dass derselbe Akteur sowohl Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage als auch Betreiber der Aufbereitungseinrichtung ist. [Abänd. 27]

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 enthält allgemeine Vorschriften für Lebensmittelunternehmer und erstreckt sich auf die Produktion, die Verarbeitung, den Vertrieb und das Inverkehrbringen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln. Die Verordnung betrifft die Gesundheitsqualität von Lebensmitteln und gemäß einem ihrer Grundprinzipien liegt die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels beim Lebensmittelunternehmer. Zu der Verordnung wurden detaillierte Orientierungshilfen vorgelegt, wobei der Bekanntmachung der Kommission mit dem Leitfaden zur Eindämmung mikrobiologischer Risiken durch gute Hygiene bei der Primärproduktion von frischem Obst und Gemüse (2017/C 163/01) besondere Bedeutung zukommt. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Leistungsziele für aufbereitetes Wasser schließen nicht aus, dass die Lebensmittelunternehmer die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erforderliche Wasserqualität erreichen, indem sie in einem späteren Stadium verschiedene Optionen der Wasserbehandlung für sich genommen oder in Kombination mit anderen Optionen der Nichtbehandlung nutzen.

(13a)

Im Hinblick auf eine bessere Förderung der Wasserwiederverwendung sollte die Angabe spezifischer Verwendungszwecke im Rahmen dieser Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Verwendung von aufbereitetem Wasser für weitere Zwecke, einschließlich der Wiederverwendung für industrielle sowie für mit Freizeit und Umwelt verbundene Zwecke, zuzulassen, sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, die Verpflichtung zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt einzuhalten. [Abänd. 28]

(14)

Zur Förderung des Vertrauens in die Wasserwiederverwendung sollten der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung von eindeutigen, vollständigen und aktualisierten Informationen über die Wasserwiederverwendung dürfte für größere Transparenz und eine bessere Rückverfolgbarkeit sorgen und könnte auch von besonderem Interesse für andere einschlägige Behörden sein, für die die zweckspezifische Wasserwiederverwendung von Bedeutung ist. Um die Wasserwiederverwendung zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass spezifische und auf die verschiedenen betroffenen Akteure zugeschnittene Informationskampagnen zur Sensibilisierung entwickelt werden, um diese Akteure auf den kommunalen Wasserkreislauf, die Notwendigkeit der Wasserwiederverwendung und die Vorteile der Wasserwiederverwendung aufmerksam zu machen, und dadurch die Akzeptanz und Beteiligung der Interessenträger an der Wasserwiederverwendung zu fördern. [Abänd. 29]

(14a)

Die allgemeine und berufliche Bildung der an der landwirtschaftlichen Bewässerung beteiligten Endnutzer ist von grundlegender Bedeutung für die Umsetzung und Aufrechterhaltung von Vorsorgemaßnahmen. Da die Endnutzer besonders schutzbedürftig sind, sollten sie umfassend über die ordnungsgemäße Nutzung von aufbereitetem Wasser informiert werden. Es sollte eine Reihe von Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf die Exposition von Menschen umgesetzt werden, wie z. B. die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen, Händewaschen, persönliche Hygiene. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung derartiger Maßnahmen sollte Teil der zentralen Aufgaben des Risikomanagements sein. [Abänd. 30]

(15)

Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) soll das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (27) (Übereinkommen von Aarhus) gewährleistet werden. Mit der Richtlinie 2003/4/EG wurden weitreichende Verpflichtungen sowohl zur Bereitstellung von Umweltinformationen auf Anfrage als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen festgelegt. Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28) betrifft die gemeinsame Nutzung von Geodaten, darunter auch Datensätze zu verschiedenen Umweltthemen. Die den Zugang zu Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten betreffenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung müssen diese Richtlinien ergänzen und dürfen keinen gesonderten Rechtsrahmen schaffen. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Informationen für die Öffentlichkeit und Informationen über die Überwachung der Umsetzung sollten daher unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG gelten.

(16)

Zur Anpassung der bestehenden Mindestanforderungen und wesentlichen Risikomanagementaufgaben an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Mindestanforderungen und wesentlichen Risikomanagementaufgaben zu erlassen , ohne die Möglichkeiten der Wiederverwendung von in geeigneter Weise behandeltem Abwasser zu beeinträchtigen . Zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sollte die Kommission auch in der Lage sein, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Ergänzung der wesentlichen Risikomanagementaufgaben technische Spezifikationen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (29) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(17)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme detaillierter Vorschriften über das Format und die Darstellung der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen für die Öffentlichkeit, das Format und die Darstellung der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen über die Überwachung der Umsetzung dieser Verordnung und das Format und die Darstellung der von der Europäischen Umweltagentur zu erstellenden EU-weiten Übersicht übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) ausgeübt werden.

(18)

Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob bei dem aufbereiteten Wasser die in der Genehmigung genannten Bedingungen eingehalten werden. Im Falle der Nichteinhaltung sollten sie von dem Betreiber der Aufbereitungsanlage Aufbereitungseinrichtung verlangen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung sicherzustellen. Betreiber von Aufbereitungsanlagen Aufbereitungseinrichtung sollten unverzüglich die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser auszusetzen aussetzen , wenn die Nichteinhaltung bestimmte Höchstwerte überschreitet und dadurch ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit birgt. Die zuständigen Behörden sollten eng mit den Endnutzern zusammenarbeiten, um die Wiederverwendung von in geeigneter Weise behandeltem Abwasser zu erleichtern. Die zuständigen Behörden sollten die Bereitstellung, Speicherung und Verwendung von aufbereitetem Wasser unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesundheits- und Umweltrisiken kontrollieren und überwachen. [Abänd. 32]

(19)

Die zuständigen Behörden sollten im Rahmen eines Informationsaustauschs mit anderen einschlägigen Behörden zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Anforderungen der Union und die einschlägigen nationalen Anforderungen eingehalten werden.

(20)

Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten sind unerlässlich, damit die Kommission die Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung überwachen und im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele bewerten kann.

(21)

Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 sollte die Kommission diese Verordnung evaluieren. Diese Evaluierung sollte sich auf die fünf Kriterien Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz, Relevanz und erzielter EU-Mehrwert stützen und die Grundlage der Folgenabschätzungen für mögliche weitere Maßnahmen liefern.

(22)

Im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus sollte die betroffene Öffentlichkeit als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, Zugang zu Rechtsmitteln haben.

(23)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für die Anwendung der Sanktionen sorgen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(24)

Da die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung, nämlich der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(25)

Es ist notwendig, dass den Mitgliedstaaten für die Einrichtung der zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsstrukturen sowie den Betreibern für die Vorbereitung auf die Anwendung der neuen Vorschriften genügend Zeit eingeräumt wird.

(25a)

Zur optimalen Entwicklung und Förderung der Praxis der Wiederverwendung von in geeigneter Weise behandeltem Abwasser sollte die Europäische Union die Forschung und Entwicklung in diesem Bereich durch das Programm Horizont Europa unterstützen, um eine wesentliche Verbesserung der Zuverlässigkeit von in geeigneter Weise behandeltem Abwasser und von praktikablen Nutzungsmethoden zu erreichen. [Abänd. 33]

(25b)

Um die Umwelt und die menschliche Gesundheit wirksam zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Interessenträgern kurz-, mittel- und langfristige Kontrollen der Bodenbeschaffenheit einführen. [Abänd. 34]

(25c)

Mit dieser Verordnung soll die nachhaltige Nutzung von Wasser gefördert werden. Zu diesem Zweck sollte sich die Europäische Kommission verpflichten, Programme der Union, einschließlich des LIFE-Programms, zu nutzen, um lokale Initiativen zur Wiederverwendung von in geeigneter Weise behandeltem Abwasser zu fördern  — [Abänd. 35]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Zweck

(1)   Mit dieser Verordnung werden mit Blick auf die sichere Wiederverwendung von behandeltem kommunalem Abwasser im Kontext einer integrierten Wasserbewirtschaftung Mindestanforderungen an die Wasserqualität Qualität von aufbereitetem Wasser und an die Überwachung festgelegt, und es wird die Verpflichtung zur Wahrnehmung spezifischer wesentlicher Risikomanagementaufgaben geschaffen und zu den Zielen der Richtlinie 2000/60/EG beigetragen . [Abänd. 36]

(2)   Mit der Verordnung soll garantiert werden, dass das aufbereitete Wasser in Bezug auf den beabsichtigten Verwendungszweck sicher ist, um dadurch ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt zu gewährleisten und gleichzeitig die nachteiligen Auswirkungen der Nutzung der Wasserressourcen zu verringern und die Effizienz zu verbessern , dem Problem der Wasserknappheit , des Klimawandels und den Umweltzielen der Union und dem daraus resultierenden Druck auf die Wasserressourcen in einer EU-weit koordinierten Weise zu begegnen und damit auch einen Beitrag zum wirksamen zur Entwicklung nachhaltiger Lösungen für die Wassernutzung beizutragen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu unterstützen, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Union und das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes zu leisten gewährleisten . [Abänd. 37]

(2a)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Trinkwasserzwecke genutzten Wasserressourcen nicht mit aufbereitetem Wasser verunreinigt sind. [Abänd. 38]

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für aufbereitetes Wasser, das für einen in Anhang I Abschnitt 1 genannten Verwendungszweck bestimmt ist.

Diese Verordnung gilt nicht für Pilotprojekte, deren Schwerpunkt auf der Wasserwiederverwendung in Aufbereitsungseinrichtungen liegt. [Abänd. 39]

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„zuständige Behörde“ eine Behörde oder Stelle, die ein Mitgliedstaat zwecks Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen benannt hat;

2.

„Wasserbehörde“ eine gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder 3 der Richtlinie 2000/60/EG bestimmte Behörde oder mehrere solcher Behörden;

3.

„Endnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, eine öffentliche oder private Stelle, die aufbereitetes Wasser für den beabsichtigten Verwendungszweck nutzt; [Abänd. 40]

4.

„kommunales Abwasser“ kommunales Abwasser im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/271/EWG;

4a.

„behandeltes Abwasser“ kommunales Abwasser, das gemäß den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG behandelt wurde; [Abänd. 41]

5.

„aufbereitetes Wasser“kommunales behandeltes Abwasser, das gemäß den Anforderungen in einer Aufbereitungseinrichtung weiterbehandelt wurde, in der Richtlinie 91/271/EWG behandelt und in einer Aufbereitungsanlage weiterbehandelt wurde dafür gesorgt wird, dass die Wasserqualität für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet ist ; [Abänd. 42]

5a.

„Wasserwiederverwendung“ die Verwendung von aufbereitetem Wasser einer bestimmten Qualität, das für einen in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Verwendungszweck geeignet ist, über ein Versorgungsnetz, wodurch die Verwendung von Oberflächengewässern oder Grundwasser ganz oder teilweise ersetzt wird; [Abänd. 43]

6.

„Aufbereitungsanlage“ eine kommunale „Aufbereitungseinrichtung“ einen Teil einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder eine andere Anlage einer anderen Einrichtung zur Weiterbehandlung von kommunalem Abwasser, die die das zuvor nach Maßgabe der Vorschriften der Richtlinie 91/271/EWG erfüllt behandelt wurde , um aufbereitetes Wasser zu erzeugen, das für einen in Anhang I Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verwendungszweck geeignet ist , und jede Speicherinfrastruktur und jede Infrastruktur umfasst, die dazu bestimmt ist, das aufbereitete Wasser an die Infrastruktur für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser oder an den Endnutzer zu liefern ; [Abänd. 44]

7.

„Betreiber einer Aufbereitungsanlage Aufbereitungseinrichtung “ eine natürliche oder juristische Person, die eine Aufbereitungsanlage Aufbereitungseinrichtung betreibt oder überwacht; [Abänd. 45]

7a.

„Infrastruktur für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser“ ein System von speziellen Rohrleitungen und Pumpen oder anderen speziellen Beförderungsanlagen, die dazu bestimmt sind, das aufbereitete Wasser an den Endnutzer zu liefern, einschließlich aller Einrichtungen für Ausgleich, Weiterbehandlung und Speicherung außerhalb der Aufbereitungseinrichtung; [Abänd. 46]

7b.

„Betreiber einer Anlage zur Bereitstellung von aufbereitetem Wasser“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Infrastruktur zur Bereitstellung von aufbereitetem Wasser betreibt oder überwacht; [Abänd. 47]

7c.

„Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser“ ein System von speziellen Speichereinrichtungen zur Speicherung von aufbereitetem Wasser; [Abänd. 48]

7d.

„Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser betreibt oder überwacht; [Abänd. 49]

8.

„Gefahr“ ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens, das das Potenzial hat, Menschen, Tiere, Kulturpflanzen oder andere Pflanzen, die sonstige Landflora und -fauna, die Wasserflora und -fauna, Böden oder die allgemeine Umwelt zu schädigen;

9.

„Risiko“ die Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen der identifizierten Gefahren innerhalb einer festgelegten Zeitspanne, einschließlich der Schwere der Folgen;

10.

„Risikomanagement“ ein systematisches Management, das konsequent die Sicherheit der Wasserwiederverwendung in einem spezifischen Kontext gewährleistet;

11.

„Vorsorgemaßnahme“jede eine angemessene Handlung oder Maßnahme, die geeignet ist, eine Gefahr für Gesundheit und Umwelt zu verhüten oder auszuschalten oder sie auf ein akzeptables Maß zu reduzieren, [Abänd. 50]

11a.

„Stelle der Einhaltung“ die Stelle, an der der Betreiber einer Aufbereitungseinrichtung dem nächsten Akteur in der Kette das aufbereitete Wasser bereitstellt; [Abänd. 51]

11b.

„Mikroschadstoff“ einen unerwünschten Stoff gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG, der in der Umwelt in sehr geringer Konzentration nachgewiesen werden kann. [Abänd. 52]

Artikel 4

Verpflichtungen der Betreiber von Aufbereitungsanlagen Aufbereitungseinrichtungen hinsichtlich der Wasserqualität [Abänd. 53]

(1)   Die Betreiber von Aufbereitungsanlagen Aufbereitungseinrichtungen stellen sicher, dass aufbereitetes Wasser, das für einen in Anhang I Abschnitt 1 genannten Verwendungszweck bestimmt ist, am Ablauf an der Aufbereitungsanlage (Stelle der Einhaltung) Folgendes erfüllt:

a)

die in Anhang I Abschnitt 2 festgelegten Mindestanforderungen an die Wasserqualität;

b)

alle zusätzlichen Bedingungen für die Wasserqualität, die von den zuständigen Behörden in der einschlägigen Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben b und c festgelegt wurden. [Abänd. 54]

(2)   Um die Einhaltung der Anforderungen und Bedingungen gemäß Absatz 1 zu gewährleisten, überwacht der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung die Wasserqualität im Einklang mit

a)

Anhang I Abschnitt 2;

b)

allen zusätzlichen Bedingungen für die Überwachung, die von den zuständigen Behörden in der einschlägigen Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben b und c festgelegt wurden.

(2a)     Die Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen stellen auch sicher, dass zumindest die im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung — auf den in Artikel 5 Absatz - 1 verwiesen wird — festgelegten Risikomanagementmaßnahmen in der Aufbereitungseinrichtung vollständig umgesetzt werden. [Abänd. 55]

(2b)

Nach der Stelle der Einhaltung ist nicht mehr der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung für die Wasserqualität zuständig, sondern der nächste Akteur in der Kette. [Abänd. 56]

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführten Mindestanforderungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. [Abänd. 57]

Artikel 4a

Verpflichtungen von Betreibern einer Anlage zur Bereitstellung von aufbereitetem Wasser, Betreibern einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser und Endnutzern

(1)     Der Betreiber einer Anlage zur Bereitstellung von aufbereitetem Wasser hält das Qualitätsniveau des aufbereiteten Wassers in der Infrastruktur für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser mindestens auf dem gleichen Qualitätsniveau wie in Anhang I Abschnitt 2 festgelegt. Der Betreiber einer Anlage zur Bereitstellung von aufbereitetem Wasser stellt auch sicher, dass zumindest die im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung — auf den in Artikel 5 Absatz - 1 verwiesen wird — festgelegten Risikomanagementmaßnahmen in der Infrastruktur für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser vollständig umgesetzt werden.

Bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 7 kann die zuständige Behörde verlangen, dass weitere Risikomanagementmaßnahmen für die Aufgaben ergriffen werden, die vom Betreiber einer Anlage zur Bereitstellung von aufbereitetem Wasser ausgeführt werden müssen, und zusätzliche Anforderungen und Vorsorgemaßnahmen festlegen, die gemäß Anhang II Buchstaben b und c erforderlich sind.

(2)     Der Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser hält das Qualitätsniveau des aufbereiteten Wassers in der Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser mindestens auf dem gleichen Qualitätsniveau wie in Anhang I Abschnitt 2 festgelegt. Der Betreiber Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser stellt auch sicher, dass zumindest die im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung — auf den in Artikel 5 Absatz - 1 verwiesen wird — festgelegten Risikomanagementmaßnahmen in der Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser vollständig umgesetzt werden.

Bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 7 kann die zuständige Behörde verlangen, dass weitere Risikomanagementmaßnahmen für die Aufgaben ergriffen werden, die vom Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser ausgeführt werden müssen, und zusätzliche Anforderungen und Vorsorgemaßnahmen festlegen, die gemäß Anhang II Buchstaben b und c erforderlich sind.

(3)     Das von den Endnutzern verwendete aufbereitete Wasser muss mindestens dem in Anhang I Abschnitt 2 festgelegten Qualitätsniveau entsprechen. Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den in Anhang I Abschnitt 2 genannten Verpflichtungen für die Endnutzer weitere Anforderungen festlegen.

(4)     Die Kommission erstellt Leitlinien, um die zuständigen Behörden bei der Umsetzung der Anforderungen in Bezug auf die Kontrolle und Überwachung der Erzeugung, Bereitstellung, Speicherung und Verwendung von aufbereitetem Wasser zu unterstützen. [Abänd. 58]

Artikel 5

Risikomanagement

(-1)     Der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung erstellt in Zusammenarbeit mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten einschlägigen Akteuren einen Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung. Der Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung stützt sich auf die in Anhang II Buchstabe a genannten wesentlichen Risikomanagementaufgaben. In diesem Plan werden alle zusätzlichen Anforderungen festgelegt, die über die gemäß Anhang II Buchstabe b in Anhang I aufgeführten Anforderungen hinausgehen, und alle Gefahren, Risiken und geeigneten Vorsorgemaßnahmen gemäß Anhang II Buchstabe c aufgeführt. [Abänd. 59]

(1)   Für die Zwecke der Um eine sichere Erzeugung , Bereitstellung, Speicherung und Bereitstellung Verwendung von aufbereitetem Wasser sorgt der Betreiber der Aufbereitungsanlage für ein zu gewährleisten, überwacht die zuständige Behörde das Risikomanagement im Benehmen mit folgenden Akteuren: [Abänd. 60]

a)

dem Betreiber der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, der eine Aufbereitungsanlage Aufbereitungseinrichtung mit Wasser behandeltem Abwasser gemäß der Qualitätsanforderung im Sinne der Richtlinie 91/271/EWG versorgt, falls er nicht mit dem Betreiber der Aufbereitungsanlage Aufbereitungseinrichtung identisch ist; [Abänd. 61]

aa)

dem Betreiber der Aufbereitungseinrichtung; [Abänd. 62]

ab)

dem Betreiber einer Anlage zur Bereitstellung von aufbereitetem Wasser; [Abänd. 63]

ac)

dem Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser; [Abänd. 64]

b)

dem Endnutzer bzw. den Endnutzern;

c)

allen anderen Parteien, die vom Betreiber von der Aufbereitungsanlage zuständigen Behörde für relevant erachtet werden. [Abänd. 65]

(2)   Der Betreiber der Aufbereitungsanlage erstellt einen Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung auf der Grundlage der in Anhang II aufgeführten wesentlichen Risikomanagementaufgaben. In dem Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung werden alle zusätzlichen Anforderungen vorgeschlagen, die über die in Anhang I genannten Anforderungen hinaus erforderlich sind, um Risiken weiter zu mindern, und auch alle Gefahren, Risiken und geeigneten Vorsorgemaßnahmen aufgeführt Aufbereitungseinrichtung, der Betreiber einer Anlage zur Bereitstellung von aufbereitetem Wasser und der Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser führen zumindest die Risikomanagementaufgaben durch, die im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung festgelegt werden, auf den in Absatz - 1 verwiesen wird. Der Betreiber einer Aufbereitungseinrichtung, der Betreiber einer Anlage zur Bereitstellung von aufbereitetem Wasser und der Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser stützen sich bei der Durchführung ihrer Risikomanagementverfahren auf international anerkannte Methoden . [Abänd. 66]

(2a)     In der gemäß Artikel 7 erteilten Genehmigung kann die zuständige Behörde für die verschiedenen am Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung beteiligten Akteure unterschiedliche Aufgaben und Zuständigkeiten festlegen. [Abänd. 67]

(2b)     Ist die zu bewässernde Kulturpflanze für mehrere Arten der Vermarktung bestimmt und entspricht sie mehreren verschiedenen Güteklassen für die Qualität von aufbereitetem Wasser, so ist der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung verpflichtet, dem Landwirt Wasser der höchsten Güteklasse zur Verfügung zu stellen. [Abänd. 68]

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in Anhang II aufgeführten wesentlichen Risikomanagementaufgaben an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. [Abänd. 69]

Der Kommission wird darüber hinaus die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um technische Spezifikationen für die in Anhang II aufgeführten wesentlichen Risikomanagementaufgaben festzulegen. [Abänd. 70]

Bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] nimmt die Kommission gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung an, indem sie ein Verfahren zur Messung des Vorhandenseins von Mikrokunststoffen in aufbereitetem Wasser einführt, das auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Anhang II Nummer 4 weiteren Vorschriften unterliegen kann. [Abänd. 133]

(3a)     Vermutet ein Endnutzer, dass das in den in Artikel 4a Absatz 2 genannten Fällen gelagerte Wasser nicht den in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen entspricht, so muss er

a)

unverzüglich die betreffende Gesundheitsbehörde informieren und ihr gegebenenfalls die verfügbaren Informationen mitteilen;

b)

bei der Überprüfung und Ermittlung der Gründe für den Verdacht und das mögliche Vorhandensein von nicht zugelassenen Stoffen oder Werten gemäß den Tabellen 2 und 4 von Anhang I Abschnitt 2 umfassend mit der betreffenden zuständigen Behörde zusammenarbeiten. [Abänd. 71]

Artikel 6

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Erzeugung, Bereitstellung und Speicherung von aufbereitetem Wasser [Abänd. 72]

(1)   Die Erzeugung, Bereitstellung und Speicherung von aufbereitetem Wasser für einen in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig. [Abänd. 73]

(2)   Der Betreiber einer Aufbereitungseinrichtung stellt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Aufbereitungsanlage Aufbereitungseinrichtung betrieben wird oder betrieben werden soll, einen Antrag auf eine Genehmigung nach Absatz 1 bzw. einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Genehmigung. [Abänd. 74]

(3)   Der Antrag muss Folgendes enthalten:

a)

einen Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung gemäß Artikel 5 Absatz 2 -1 ; [Abänd. 75]

aa)

die neuesten verfügbaren Daten, anhand derer nachgewiesen werden kann, dass das behandelte Abwasser in der Aufbereitungseinrichtung, aus der das zu verwertende Wasser stammt, den Anforderungen im Sinne der Richtlinie 91/271/EWG genügt; [Abänd. 76]

b)

eine Beschreibung, in welcher Art und Weise der Betreiber der Aufbereitungsanlage Aufbereitungseinrichtung an der Stelle der Einhaltung die Mindestanforderungen an die Wasserqualität und an die Überwachung gemäß Anhang I Abschnitt 2 einhalten wird; [Abänd. 77]

c)

eine Beschreibung, in welcher Art und Weise der Betreiber der Aufbereitungsanlage Aufbereitungseinrichtung an der Stelle der Einhaltung die im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung vorgeschlagenen zusätzlichen Anforderungen einhalten wird.

(3a)     Der Betreiber einer Anlage zur Bereitstellung von aufbereitetem Wasser stellt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Anlage zur Bereitstellung von aufbereitetem Wasser betrieben wird oder betrieben werden soll, einen Antrag auf eine Genehmigung nach Absatz 1 bzw. einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Genehmigung. Der Antrag enthält eine Beschreibung, wie der Betreiber einer Anlage zur Bereitstellung von aufbereitetem Wasser die Verpflichtungen nach Artikel 4a Absatz 1 erfüllen wird. [Abänd. 79]

(3b)     Der Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser stellt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser betrieben wird oder betrieben werden soll, einen Antrag auf eine Genehmigung nach Absatz 1 bzw. einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Genehmigung. Der Antrag enthält eine Beschreibung, wie der Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser die Verpflichtungen nach Artikel 4a Absatz 2 erfüllen wird. [Abänd. 80]

Artikel 7

Erteilung der Genehmigung

(1)   Für die Zwecke der Antragsprüfung konsultiert die zuständige Behörde gegebenenfalls die folgenden Stellen und tauscht mit ihnen einschlägige Informationen aus:

a)

andere einschlägige Behörden desselben Mitgliedstaats, insbesondere die Wasserbehörde und die Gesundheitsbehörde , falls sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist sind ; [Abänd. 81]

b)

die nach Artikel 9 Absatz 1 benannten Kontaktstellen in den potenziell betroffenen Mitgliedstaaten.

2.   Die zuständige Behörde prüft den Antrag mit angemessener wissenschaftlicher Unterstützung und entscheidet innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Absätze 2, 3, 3a und 3b , ob sie die Genehmigung erteilt oder verweigert . Benötigt die zuständige Behörde aufgrund der Komplexität des Antrags mehr Zeit, so unterrichtet sie den Antragsteller unverzüglich hiervon unter Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Erteilung oder der Verweigerung der Genehmigung und der Gründe für die längere Bearbeitungsdauer. Die zuständige Behörde trifft eine solche Entscheidung auf jeden Fall spätestens sechs Monate nach Eingang des vollständigen Antrags gemäß Artikel 6 Absätze 2, 3, 3a und 3b. [Abänd. 82]

(3)   Beschließt die zuständige Behörde, die Genehmigung zu erteilen, so legt sie die damit verbundenen Bedingungen fest, die je nach Fall Folgendes umfassen:

a)

Bedingungen betreffend die in Anhang I Abschnitt 2 festgelegten Mindestanforderungen an die Wasserqualität und an die Überwachung;

b)

Bedingungen betreffend die zusätzlichen Anforderungen, die im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung vorgeschlagen wurden;

c)

sonstige Bedingungen für die zusätzliche Eindämmung Beseitigung aller unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt. [Abänd. 83]

( 3a)     Sind die Bedingungen, die den in Absatz 3 Buchstaben a bis c genannten gleichwertig sind, nicht bereits in dem in Artikel 5 genannten Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung enthalten, so aktualisiert die zuständige Behörde den Plan unverzüglich. [Abänd. 84]

(4)   Die Genehmigung wird regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft und erforderlichenfalls geändert.

Artikel 8

Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen

1.   Die zuständige Behörde überprüft, ob das aufbereitete Wasser an der Stelle der Einhaltung die in der Genehmigung genannten Bedingungen erfüllt , die in den gemäß Artikel 7 erteilten Genehmigungen festgelegt sind . Bei der Überprüfung der Einhaltung wird auf Folgendes zurückgegriffen: [Abänd. 85]

a)

Vor-Ort-Kontrollen;

b)

die gemäß dieser Verordnung und den Richtlinien 91/271/EWG und 2000/60/EG erhaltenen Überwachungsdaten;

c)

jedes andere geeignete Mittel.

(2)   Im Falle der Nichteinhaltung fordert die zuständige Behörde den Betreiber der Aufbereitungsanlage Aufbereitungseinrichtung, bzw. den Betreiber einer Anlage zur Bereitstellung von aufbereitetem Wasser oder den Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser auf, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die erneute Einhaltung der Bedingungen erforderlich sind , und umgehend die betroffenen Endnutzer zu informieren . [Abänd. 86]

(3)   Verursacht die Nichteinhaltung eine erhebliche Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit Liegt der punktuelle Wert eines Parameters über den in Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe a festgelegten Mindestanforderungen an die Wasserqualität , stellt der Betreiber der Aufbereitungsanlage Aufbereitungseinrichtung unverzüglich jede weitere Bereitstellung von aufbereitetem Wasser solange ein,. bis die Die zuständige Behörde festgestellt hat kann festlegen , dass die Einhaltung wieder gegeben erst dann wiederhergestellt ist, wenn der punktuelle Wert des Parameters oder der Parameter, der/die die einschlägigen Anforderungen an die Wasserqualität überschreitet/überschreiten, bei mindestens drei aufeinanderfolgenden Kontrollen unter den zulässigen Grenzwert gefallen ist. [Abänd. 87]

(4)   Beeinträchtigt ein Vorfall die Einhaltung der mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen, unterrichtet der Betreiber der Aufbereitungsanlage Aufbereitungseinrichtung bzw. der Betreiber einer Anlage zur Bereitstellung von aufbereitetem Wasser oder der Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser unverzüglich die zuständige Behörde und die potenziell betroffenen Endnutzer und übermittelt der zuständigen Behörde die für die Beurteilung der Auswirkungen eines solchen Vorfalls erforderlichen Informationen. [Abänd. 88]

(4a)     Nach Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 7 überprüft die zuständige Behörde regelmäßig, ob der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung, der Betreiber einer Anlage zur Bereitstellung von aufbereitetem Wasser und der Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser die im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung festgelegten Maßnahmen eingehalten haben. [Abänd. 89]

(4b)     Im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen an das aufbereitete Wasser an der Stelle der Einhaltung und der anschließenden Verunreinigung von Böden oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch die Bereitstellung und die Lagerung dieses nichtkonformen aufbereiteten Wassers, was zu Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt führt, ist der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung verantwortlich und haftbar für Schäden. [Abänd. 134]

Artikel 9

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle, die gegebenenfalls mit den Kontaktstellen und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Die Kontaktstellen haben die Aufgabe, auf Ersuchen Hilfe zu leisten und die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu koordinieren. Die Kontaktstellen nehmen insbesondere Hilfeersuchen entgegen und leiten sie weiter.

(2)   Die Mitgliedstaaten beantworten Hilfeersuchen unverzüglich.

Artikel 9a

Informations- und Sensibilisierungskampagnen

(1)     Die Mitgliedstaaten führen Informations- und Sensibilisierungskampagnen für potenzielle Endnutzer — wozu auch die Bürger gehören — im Zusammenhang mit der Sicherheit der Wasserwiederverwendung und den Einsparungen an Wasserressourcen durch Wasserwiederverwendung durch.

(2)     Die Mitgliedstaaten führen auch Informationskampagnen für Landwirte durch, um sicherzustellen, dass diese aufbereitetes Wasser auf optimale Weise für Kulturpflanzen nutzen und somit negative Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt vermeiden. [Abänd. 91]

Artikel 10

Information der Öffentlichkeit

(1)   Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG sowie des Artikels 9 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit angemessene , aktuelle und aktuelle zugängliche Informationen über die Wasserwiederverwendung online oder durch andere einfach zu bedienende Methoden, die den Datenschutzvorschriften entsprechen, zugänglich sind. Diese Informationen umfassen folgende Angaben: [Abänd. 92]

a)

Menge und Qualität des aufbereiteten Wassers, das im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt wird;

aa)

den Prozentsatz der Nutzung von aufbereitetem Wasser im Verhältnis zum gesamten Süßwasser, das für die unter diese Verordnung fallenden Nutzungen verwendet wird; [Abänd. 93]

b)

prozentualer Anteil des aufbereiteten Wassers, das in dem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung bereitgestellt wird, an der Gesamtmenge des behandelten kommunalen Abwassers;

ba)

den prozentualen Anteil des aufbereiteten Wassers, das in dem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung bereitgestellt wird, im Vergleich zur Gesamtmenge des behandelbaren kommunalen Abwassers; [Abänd. 94]

c)

im Einklang mit dieser Verordnung erteilte oder geänderte Genehmigungen, einschließlich der gemäß Artikel 7 Absatz 3 von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen;

(d)

Ergebnis der gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführten Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen;

(e)

gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannte Kontaktstellen.

(2)   Die Informationen gemäß Absatz 1 werden mindestens einmal jährlich aktualisiert.

(2a)     Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 mit allgemeinen Regeln für Lebensmittelunternehmer, die die Erzeugung, die Verarbeitung, den Vertrieb und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr umfasst, informieren die zuständigen Behörden die Nutzer über den maximalen Nährstoffgehalt des ordnungsgemäß behandelten bereitgestellten Abwassers, damit die Nutzer, auch die Landwirte, sicher sein können dass, sie die in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschriebenen Nährstoffwerte einhalten. [Abänd. 95]

(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über das Format und die Darstellung der nach Absatz 1 bereitzustellenden Informationen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 15 erlassen. [Abänd. 96]

Artikel 11

Information über die Überwachung der Umsetzung

(1)   Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG erstellt und veröffentlicht jeder Mitgliedstaat mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur

a)

bis … [drei vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über das Ergebnis der gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführten Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen und die weiteren Informationen, die gemäß Artikel 10 der Öffentlichkeit online zugänglich zu machen sind; [Abänd. 97]

b)

einen anschließend jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Fälle der Nichteinhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 zusammengetragen wurden, sowie Informationen über die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kommission, die Europäische Umweltagentur und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten auf die Datensätze gemäß Absatz 1 zugreifen können.

(3)   Die Europäische Umweltagentur erstellt, veröffentlicht und aktualisiert auf Basis der Daten gemäß Absatz 1 regelmäßig oder auf Ersuchen der Kommission eine EU-weite Übersicht, die gegebenenfalls Indikatoren für die Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung, Karten und Berichte der Mitgliedstaaten umfasst.

(4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über das Format und die Darstellung der Informationen gemäß Absatz 1 sowie detaillierte Vorschriften über das Format und die Darstellung der EU-weiten Übersicht gemäß Absatz 3 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 15 erlassen.

Artikel 12

Zugang zu Gerichten

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass natürliche oder juristische Personen oder ihre Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen nach nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Artikel 4 bis 8 anzufechten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Sie haben ein ausreichendes Interesse;

b)

sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.

(2)   Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welchem Stadium Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3)   Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren.

Zu diesem Zweck gilt das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b verletzt werden können.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 schließen die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lassen das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

(5)   Die Überprüfungsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 4 sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchzuführen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.

Artikel 13

Evaluierung

(1)   Die Kommission führt bis … [6 fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine Evaluierung dieser Verordnung durch. Die Evaluierung stützt sich mindestens auf folgende Elemente: [Abänd. 98]

a)

die mit der Durchführung der Verordnung gesammelten Erfahrungen;

b)

die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 erstellten Datensätze und die von der Europäischen Umweltagentur gemäß Artikel 11 Absatz 3 erstellte EU-weite Übersicht;

c)

die relevanten wissenschaftlichen, analytischen und epidemiologischen Daten;

d)

die technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse:

e)

die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation, soweit vorhanden;

ea)

frühere Versuche, insbesondere zur Verwendung von Klärschlamm und Abwasser aus der Biogaserzeugung in der Landwirtschaft; [Abänd. 99]

(2)   Bei der Evaluierung gemäß Absatz 1 achtet die Kommission besonders auf die folgenden Aspekte:

a)

die Mindestanforderungen gemäß Anhang I;

b)

die wesentlichen Risikomanagementaufgaben gemäß Anhang II;

c)

die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben b und c festgelegten zusätzlichen Anforderungen;

d)

die Auswirkungen der Wasserwiederverwendung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit;

da)

das zunehmende Vorhandensein von Mikroschadstoffen und sogenannten neu auftretenden Stoffen in wiederverwendetem Wasser; [Abänd. 100]

(2a)     Bei der Evaluierung gemäß Absatz 1 prüft die Kommission, ob es durchführbar ist,

a)

den Geltungsbereich dieser Verordnung auf aufbereitetes Wasser für weitere spezifische Zwecke, einschließlich der Wiederverwendung für industrielle Zwecke, auszudehnen;

b)

die Anforderungen dieser Verordnung auf die indirekte Nutzung von behandeltem Abwasser auszudehnen;

c)

Mindestanforderungen an die Qualität von behandeltem Abwasser zum Zweck der Grundwasseranreicherung festzulegen. [Abänd. 101]

(2b)     Gegebenenfalls legt die Kommission im Zuge der Evaluierung gemäß Absatz 1 auch einen Legislativvorschlag vor. [Abänd. 102]

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt sind, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt, der durch die Richtlinie 2000/60/EG eingerichtet wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 16

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum … [drei vier Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen. [Abänd. 103]

Artikel 17

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … [ein Jahr zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. [Abänd. 104]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C.

(2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 353.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019.

(4)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(5)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(6)  COM(2012)0673.

(7)  COM(2007)0414.

(8)   ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 33.

(9)  COM(2015)0614.

(10)   Richtlinie (EU) …/… über die Wasserqualität für den menschlichen Gebrauch (ABl. L …).

(11)  Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).

(12)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(13)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(19)  Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).

(20)  Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).

(21)  Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).

(22)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(25)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(26)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(27)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

(28)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(29)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(30)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

ANHANG I

VERWENDUNGSZWECKE UND MINDESTANFORDERUNGEN

Abschnitt 1. Verwendungszwecke von aufbereitetem Wasser gemäß Artikel 2

a)   Landwirtschaftliche Bewässerung

„Landwirtschaftliche Bewässerung“ bedeutet die Bewässerung folgender Kulturen:

roh verzehrte Nahrungsmittelpflanzen, d. h. für den menschlichen Verzehr bestimmte Kulturpflanzen, die in rohem oder unverarbeitetem Zustand verzehrt werden;

verarbeitete Nahrungsmittelpflanzen, d. h. für den menschlichen Verzehr bestimmte Kulturpflanzen, die nicht roh, sondern nach einem Bearbeitungsprozess (d. h. gekocht, industriell verarbeitet) verzehrt werden;

Non-Food-Kulturen, d. h. nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Kulturen (z. B. Weideflächen, Futter, Faserpflanzen, Zierpflanzen, Saatgut, Energiepflanzen und Rasenkulturen).

Unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt und Gesundheit können die Mitgliedstaaten aufbereitetes Wasser für weitere Zwecke einsetzen, etwa im Zuge der Wiederverwendung von Wasser für industrielle Zwecke sowie für Zwecke im Zusammenhang mit Freizeit und Umwelt. [Abänd. 105]

Abschnitt 2. Mindestanforderungen

2.1.   Mindestanforderungen an aufbereitetes Wasser , das für die landwirtschaftliche Bewässerung bestimmt ist [Abänd. 106]

Die Güteklassen für die Qualität von aufbereitetem Wasser und die zulässigen Verwendungszwecke und Bewässerungsmethoden für jede Güteklasse sind in Tabelle 1 aufgeführt. Die Mindestanforderungen an die Wasserqualität sind unter Buchstabe a Tabelle 2 aufgeführt. Die Mindesthäufigkeit und die Leistungsziele der Überwachung des aufbereiteten Wassers sind unter Buchstabe b Tabelle 3 (Routineüberwachung) und Tabelle 4 (Validierungsüberwachung) aufgeführt.

Tabelle 1 Güteklassen für die Qualität von aufbereitetem Wasser und zulässige landwirtschaftliche Verwendungszwecke und Bewässerungsmethoden

Mindestgüteklasse für die Qualität von aufbereitetem Wasser

Kategorie der Kulturpflanzen

Bewässerungs-methode

A

Alle Nahrungsmittelpflanzen, einschließlich roh verzehrten Hackfrüchten und Nahrungsmittelpflanzen, deren essbarer Teil unmittelbar mit dem aufbereitenen aufbereiteten Wasser in Kontakt kommt

Alle Bewässerungs-methoden

B

Roh verzehrte Nahrungsmittelpflanzen, deren essbarer Teil über dem Boden erzeugt wird und nicht unmittelbar mit dem aufbereiteten Wasser in Kontakt kommt, verarbeitete Nahrungsmittelpflanzen und Non-Food-Kulturen, einschließlich Futterkulturen für milch- oder fleischerzeugende Tiere

Alle Bewässerungs-methoden

C

 (*1) nur Tropfbewässerung Nur Bewässerungsmethoden, die nicht zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen der Kulturpflanze und dem aufbereiteten Wasser führen. Zum Beispiel Tropfbewässerung (*1) .

D

Industrie- und Energiepflanzen sowie aus Saatgut gewonnene Pflanzen

Alle -Bewässerungs-methoden

a)   * Mindestanforderungen an die Wasserqualität

Tabelle 2 Anforderungen an die Qualität von aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung

Güteklasse für die Qualität von aufberei-tetem Wasser

Zielvorgabe für die Technologie Indikative angemessene Behandlung

Qualitätsanforderungen Grenzwert

 

E. coli

(KBE/100 ml)

BSB5

mg/l

TSS

mg/l

Trübung

(NTU)

Sonstige

A

Zweitbe-handlung, Filtration und Desinfektion

≤10

oder unter der Nachweis-grenze

≤10

≤10

≤5

Legionella spp.: <1 000 KBE/l, wenn das Risiko der Aerosolbildung in Gewächshäusern besteht

Intestinale Nematoden (Helminth-Wurmeier): ≤ 1 Ei/Liter für die Bewässerung von Weideflächen oder Futterpflanzen – Salmonellen: keine

[Abänd. 108]

B

Zweitbe-handlung und Desinfektion

≤100

Gemäß Richtlinie 91/271/ EWG des Rates (1)

(Anhang I Tabelle 1)

Gemäß Richtlinie 91/271/ EWG

(Anhang I Tabelle 1)

C

Zweitbe-handlung und Desinfektion

≤1 000

D

Zweitbe-handlung und Desinfektion

≤10 000

Das aufbereitete Wasser gilt als den Anforderungen der Tabelle 2 entsprechend, wenn die Messungen ergeben, dass sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

Die vorgegebenen Werte für E. coli, Legionella spp. und intestinale Nematoden werden in mindestens 90 % der Proben eingehalten. Keiner der Werte Höchstwerte der Proben darf die maximale Abweichungsgrenze von 1 log-Einheit für den vorgegebenen Wert für E. coli und Legionella und 100 % des vorgegebenen Werts für intestinale Nematoden überschreiten. Die Anforderung, dass sichergestellt werden muss, dass keine Salmonellen nachweisbar sind, gilt für 100 % der Proben. [Abänd. 109]

Die vorgegebenen Werte für BOD5, TSS und Trübung bei Güteklasse A werden in mindestens 90 % der Proben eingehalten. Keiner der Werte Höchstwerte der Proben darf die maximale Abweichungsgrenze von 100 % des vorgegebenen Werts überschreiten. [Abänd. 110]

b)   Mindestanforderungen an die Überwachung

Die Betreiber der Aufbereitungseinrichtungen führen eine Routineüberwachung durch, um zu überprüfen, ob das aufbereitete Wasser den Mindestanforderungen an die Wasserqualität gemäß Buchstabe a entspricht. Die Routineüberwachung ist Teil der Verfahren zur Kontrolle des Wasserwiederverwendungssystems.

Proben, die zur Überprüfung der Einhaltung der mikrobiologischen Parameter an der Stelle der Einhaltung verwendet werden sollen, sind gemäß der Norm EN ISO 19458 zu entnehmen. [Abänd. 112]

Tabelle 3 Mindesthäufigkeit der Routineüberwachung von aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung

 

Mindesthäufigkeit der Überwachung

Güteklasse für die Qualität von aufberei-tetem Wasser

E. coli

BSB5

TSS

Trübung

Legionella spp.

(falls zutreffend)

Intestinale Nematoden

(falls zutreffend)

A

Einmal pro Woche

Einmal pro Woche

Einmal pro Woche

Kontinu-ierlich

Einmal pro Woche

Zweimal pro Monat oder in einer Häufigkeit, die vom Betreiber der Aufbereitungseinrichtung nach Anzahl der Eier festgelegt wird, die sich im in die Aufbereitungseinrichtung einlaufenden Abwasser befinden

B

Einmal pro Woche

Gemäß Richtlinie 91/271/EWG

(Anhang I Abschnitt D)

Gemäß Richtlinie 91/271/EWG

(Anhang I Abschnitt D)

C

Zweimal pro Monat

D

Zweimal pro Monat

Die Validierungsüberwachung muss vor Inbetriebnahme der Aufbereitungsanlage Aufbereitungseinrichtung , bei Modernisierung der Ausrüstung sowie beim Einsatz neuer Ausrüstung oder neuer Verfahren durchgeführt werden und jedes Mal, wenn eine neue Genehmigung erteilt oder eine bestehende geändert wird . [Abänd. 113]

Die Validierungsüberwachung wird für die strengste Güteklasse für die Qualität von aufbereitetem Wasser, d. h. Güteklasse A, durchgeführt, um festzustellen, ob die Leistungsziele (log10-Reduktion) eingehalten werden. Die Validierungsüberwachung umfasst die Überwachung der Indikator-Mikroorganismen für jede Gruppe von Pathogenen (Bakterien, Viren und Protozoen). Die ausgewählten Indikator-Mikroorganismen sind: E. coli für pathogene Bakterien, f-spezifische Coliphagen, somatische Coliphagen oder Coliphagen für pathogene Viren und Clostridium perfringens-Sporen oder sporenbildende sulfatreduzierende Bakterien für Protozoen. Die Leistungsziele (log10 -Reduktion) für die Validierungsüberwachung der ausgewählten Indikator-Mikroorganismen sind in Tabelle 4 aufgeführt und müssen am Ablauf der Aufbereitungsanlage Aufbereitungseinrichtung (Stelle der Einhaltung) eingehalten werden, unter Berücksichtigung der Konzentrationen im Rohabwasser, das in die kommunale Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet wird. [Abänd. 114]

Wenn ein biologischer Indikator nicht in ausreichender Menge im Rohabwasser vorhanden ist, um die log10-Reduktion zu erreichen, bedeutet das Fehlen eines solchen biologischen Indikators im Abwasser, dass die Validierungsanforderungen eingehalten werden. Der Umfang, in dem das Ziel der Einhaltung erfüllt wurde, kann durch analytische Kontrolle, durch Addition der Leistung, die den einzelnen Behandlungsschritten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für etablierte Standardprozesse wie veröffentlichte Daten von Testberichten, Fallstudien etc. gewährt wird, oder im Labor unter kontrollierten Testbedingungen für eine innovative Behandlung ermittelt werden. [Abänd. 115]

Tabelle 4 Validierungsüberwachung bei aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung

Güteklasse

des aufbereiteten

Wassers

Indikator-Mikroorganismen  (*2)

Leistungsziele für die Behandlungskette

(log10 -Reduktion)

A

E. coli

≥ 5,0

Coliphagen insgesamt/ f-spezifische Coliphagen/somatische Coliphagen/Coliphagen (*3)

≥ 6,0

Clostridium perfringens -Sporen/ sporenbildende sulfatreduzierende Bakterien (*4)

≥ 5,0

Die Analysemethoden im Rahmen der Überwachung werden vom Betreiber gemäß der Norm EN ISO/IEC-17025 oder anderen nationalen oder internationalen Normen, die eine gleichwertige Qualität gewährleisten, validiert und dokumentiert. Der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung stellt sicher, dass die für die Validierungsüberwachung ausgewählten Laboratorien Qualitätsmanagementverfahren gemäß der Norm ISO/IEC 17025 anwenden. [Abänd. 119]


(*1)  Tropfbewässerung (auch „Rieselbewässerung“)“ ist ein Mikrobewässserungsverfahren, bei dem die Pflanzen tropfenweise oder durch einen feinen Strahl mit Wasser versorgt werden. Dabei wird das Wasser in sehr kleinen Mengen (2-20 Liter/Stunde) über ein System von Plastikschläuchen mit kleinem Durchmesser und als Emitter oder Tropfer bezeichneten Auslässen auf den Boden oder direkt unter die Bodenoberfläche geleitet. [Abänd. 107]

(1)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(*2)  Anstelle der vorgeschlagenen Indikator-Mikroorganismen können für die Validierungsüberwachung auch die Referenzpathogene Campylobacter, Rotavirus und Cryptosporidium herangezogen werden. In diesem Fall gelten die folgenden log10-Reduktionsziele: Campylobacter (≥ 5,0), Rotavirus (≥ 6,0) und Cryptosporidium (≥ 5,0). Die nationale Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall zusätzliche Indikatoren festlegen, wenn dies durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt zu gewährleisten. [Abänd. 116]

(*3)  „Coliphagen insgesamt“ wurde als der am besten geeignete Virenindikator ausgewählt. Wenn jedoch die Analyse der Coliphagen insgesamt nicht möglich ist, muss mindestens ein Coliphagentyp (f-spezifische Coliphagen oder somatische Coliphagen) analysiert werden. Wenn „Coliphagen insgesamt“ jedoch nicht in ausreichender Menge im Rohabwasser vorhanden ist, kann der Umfang, in dem das Ziel der Einhaltung erfüllt wurde, durch Addition der Leistung, die den einzelnen Behandlungsschritten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für etablierte Standardprozesse wie veröffentlichte Daten von Testberichten, Fallstudien etc. gewährt wird, oder im Labor unter kontrollierten Testbedingungen für eine innovative Behandlung ermittelt werden. [Abänd. 117]

(*4)  Clostridium perfringens wurde als der am besten geeignete Indikator für Protozoen ausgewählt. Sporenbildende sulfatreduzierende Bakterien sind jedoch eine Alternative, wenn die Konzentration von Clostridium perfringens-Sporen nicht ausreicht, um die erforderliche log10 -Reduktion zu validieren. Wenn Clostridium perfringens jedoch nicht in ausreichender Menge im Rohabwasser vorhanden ist, kann der Umfang, in dem das Ziel der Einhaltung erfüllt wurde, durch Addition der Leistung, die den einzelnen Behandlungsschritten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für etablierte Standardprozesse wie veröffentlichte Daten von Testberichten, Fallstudien etc. gewährt wird, oder im Labor unter kontrollierten Testbedingungen für eine innovative Behandlung ermittelt werden. [Abänd. 118]

ANHANG II

a)    Wesentliche Risikomanagementaufgaben [Abänd. 120]

-1.

Durchführung einer Analyse zur Durchführbarkeit der geplanten Aufbereitungseinrichtung, bei der zumindest den Kosten für die Entwicklung der Einrichtung, bezogen auf die regionale Nachfrage nach aufbereitetem Wasser, auf die potenziellen Endnutzer und auf die Anforderungen der Einrichtung in Bezug auf behandeltes Abwasser Rechnung getragen und die Qualität des aufbereiteten Zustromwassers bewertet wird. [Abänd. 121]

1.

Beschreibung des Wasserwiederverwendungssystems, von der Einleitung des Abwassers in die kommunale Abwasserbehandlungsanlage bis zum Zeitpunkt des Verbrauchs, einschließlich der Abwasserquellen, der Behandlungsschritte und -techniken in der Aufbereitungseinrichtung, der Versorgungs- und Speicherinfrastruktur, des beabsichtigen Verwendungszwecks, der Verbrauchsstelle und der Mengen an aufbereitetem Wasser, die bereitgestellt werden sollen. Das Ziel ist die Erstellung einer detaillierten Darstellung des gesamten Wasserwiederverwendungssystems.

2.

Identifizierung potenzieller Gefahren, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein von Schadstoffen und Pathogenen, und des Potenzials für gefährliche Ereignisse innerhalb des beschriebenen Wasserwiederverwendungssystems, wie Versagen von Behandlungen, unbeabsichtigte Leckagen oder Kontaminationen.

3.

Identifizierung der Umweltgegebenheiten, Bevölkerungsgruppen und Individuen, die dem Risiko einer direkten oder indirekten Exposition gegenüber den identifizierten potenziellen Gefahren ausgesetzt sind, unter Berücksichtigung spezifischer Umweltfaktoren wie örtliche Hydrogeologie, Topologie, Bodenart und Ökologie, und von Faktoren in Bezug auf die Art der Kulturen und der landwirtschaftliche landwirtschaftlichen Praktiken. Die Bewertung der Gesundheitsrisiken, einschließlich der Ermittlung der Gefahren, der Dosis-Wirkung, der Expositionsbewertung und der Risikocharakterisierung, ist in allen Stadien des Systems zur Wiederverwendung von Abwasser zu berücksichtigen. Mögliche irreversible oder langfristige negative Auswirkungen der Wasseraufbereitung auf die Umwelt oder die Gesundheit, einschließlich der potenziellen negativen Auswirkungen auf die ökologisch erforderlichen Mindestabflüsse, wie etwa die Bereitstellung, die Speicherung und die Verwendung, müssen ebenfalls in Betracht gezogen werden. [Abänd. 122]

4.

Durchführung einer Risikobewertung sowohl im Hinblick auf die Umweltrisiken als auch auf die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, unter Berücksichtigung der Art der identifizierten potenziellen Gefahren, der Umweltgegebenheiten, Bevölkerungsgruppen und Individuen, die dem Risiko einer Exposition gegenüber diesen Gefahren ausgesetzt sind, der Schwere der möglichen Auswirkungen der Gefahren, sowie aller einschlägigen Rechtsvorschriften, Leitlinien und Mindestanforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln sowie den Schutz der Arbeitnehmer und die Umweltziele auf Unions- und nationaler Ebene. Zur Risikobewertung können qualitative Studien herangezogen werden. Bestehen wissenschaftliche Unsicherheiten bei der Risikocharakterisierung, ist nach dem Vorsorgeprinzip vorzugehen. [Abänd. 123]

Die Risikobewertung umfasst Folgendes:

a)

eine Bewertung der Umweltrisiken, einschließlich aller folgenden Aspekte:

i)

Bestätigung der Gefahrenarten, einschließlich gegebenenfalls des abgeschätzten Nicht-Effekt-Niveaus;

ii)

Bewertung des potenziellen Expositionsbereichs;

iii)

Charakterisierung des Risikos.

b)

eine Bewertung der Risiken für die menschliche Gesundheit, einschließlich aller folgenden Aspekte:

i)

Bestätigung der Gefahrenarten, einschließlich gegebenenfalls der Dosis-Wirkungs-Beziehung , in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden ; [Abänd. 124]

ii)

Bewertung des potenziellen Dosis- oder Expositionsbereichs;

iii)

Charakterisierung des Risikos.

Bei der Risikobewertung müssen mindestens die nachstehenden Anforderungen und Verpflichtungen berücksichtigt eingehalten werden: [Abänd. 125]

a)

die Anforderung, Wasserverschmutzung durch Nitrate gemäß der Richtlinie 91/676/EWG zu verringern und zu verhindern;

b)

die Verpflichtung, in Trinkwasserschutzgebieten die Anforderungen der Richtlinie 98/83/EG einzuhalten;

c)

die Anforderung, die in der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Umweltziele einzuhalten;

d)

die Anforderung, die Verschmutzung des Grundwassers gemäß der Richtlinie 2006/118/EG zu verhindern;

e)

die Anforderung, die in der Richtlinie 2008/105/EG festgelegten Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe einzuhalten;

f)

die Anforderung, die in der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Umweltqualitätsnormen für Schadstoffe von nationaler Bedeutung (d. h. einzugsgebietsspezifische Schadstoffe) einzuhalten;

g)

die Anforderung, die in der Richtlinie 2006/7/EG festgelegten Normen für die Qualität der Badegewässer einzuhalten;

h)

die Anforderungen hinsichtlich des Schutzes der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft gemäß der Richtlinie 86/278/EWG;

i)

die Anforderungen hinsichtlich der Lebensmittelhygiene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie der Leitlinien, die in der Bekanntmachung der Kommission mit dem Leitfaden zur Eindämmung mikrobiologischer Risiken durch gute Hygiene bei der Primärproduktion von frischem Obst und Gemüse festgelegt sind;

j)

die Anforderungen an die Futtermittelhygiene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

k)

die Anforderung, die in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten einschlägigen mikrobiologischen Kriterien einzuhalten;

l)

die Anforderungen in Bezug auf die Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006;

m)

die Anforderungen in Bezug auf die Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005;

n)

die Anforderungen in Bezug auf die Gesundheit von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

b)     Bedingungen für zusätzliche Anforderungen [Abänd. 126]

5.

Sofern es für die Sicherstellung eines ausreichenden angemessenen Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit erforderlich und zweckmäßig ist, sind über die in Anhang I genannten Anforderungen an die Wasserqualität und an die Überwachung hinaus zusätzliche und/oder strengere Anforderungen an die Wasserqualität und an die Überwachung festzulegen.

Nach Maßgabe der Ergebnisse der Risikobewertung gemäß Nummer 4 können diese Diese zusätzlichen Anforderungen können insbesondere Folgendes betreffen:

a)

Schwermetalle;

b)

Pestizide;

c)

Desinfektionsnebenprodukte;

d)

Arzneimittel;

da)

Vorhandensein von Mikrokunststoffen;

e)

andere Stoffe Schadstoffe , die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben bei den auf lokaler Ebene durchgeführten Umwelt- und Gesundheitsprüfungen als signifikant eingestuft wurden ;

f)

antimikrobielle Resistenzen. [Abänd. 127]

c)     Vorsorgemaßnahmen [Abänd. 128]

6.

Identifizierung von Vorsorgemaßnahmen, die bereits zur Risikobegrenzung eingeführt wurden oder eingeführt werden sollten, damit alle identifizierten Risiken angemessen bewältigt werden können.

Diese Vorsorgemaßnahmen könnten Folgendes umfassen:

a)

Zugangskontrollen;

b)

zusätzliche Desinfektions- oder Schadstoffbeseitigungsmaßnahmen;

c)

spezifische Bewässerungstechnologien, die das Risiko der Aerosolbildung verringern (z. B. Tropfbewässerung);

d)

Förderung des Absterbens von Pathogenen vor der Ernte;

e)

Festlegung von Mindestsicherheitsabständen.

In Tabelle 1 sind spezifische Vorsorgemaßnahmen aufgeführt, die gegebenenfalls relevant sein können.

Tabelle 1: Spezifische Vorsorgemaßnahmen:

Güteklasse

für die Qualität des

aufbereiteten Wassers

Spezifische Vorsorgemaßnahmen:

A

Schweine dürfen nicht mit Futter in Berührung kommen, das mit aufbereitetem Wasser bewässert wurde, es sei denn, es ist durch hinreichende Daten belegt, dass die Risiken im spezifischen Fall beherrschbar sind.

B

Bewässerte oder herabgefallene Erzeugnisse, die feucht sind, dürfen nicht geerntet werden.

Laktierendes Milchvieh muss von den Weideflächen ferngehalten werden, bis diese trocken ist.

Futter muss vor der Verpackung getrocknet oder siliert werden.

Schweine dürfen nicht mit Futter in Berührung kommen, das mit aufbereitetem Wasser bewässert wurde, es sei denn, es ist durch hinreichende Daten belegt, dass die Risiken im spezifischen Fall beherrschbar sind.

C

Bewässerte oder herabgefallene Erzeugnisse, die feucht sind, dürfen nicht geerntet werden.

Weidevieh muss nach der letzten Bewässerung fünf Tage lang von den Weideflächen ferngehalten werden.

Futter muss vor der Verpackung getrocknet oder siliert werden.

Schweine dürfen nicht mit Futter in Berührung kommen, das mit aufbereitetem Wasser bewässert wurde, es sei denn, es ist durch hinreichende Daten belegt, dass die Risiken im spezifischen Fall beherrschbar sind.

D

Bewässerte oder herabgefallene Erzeugnisse, die feucht sind, dürfen nicht geerntet werden.

7.

Sicherstellung angemessener Qualitätskontrollsysteme und -verfahren, einschließlich für die Überwachung der einschlägigen Parameter für aufbereitetes Wasser, und Sicherstellung angemessener Wartungspläne für die Ausrüstung.

8.

Sicherstellung von Umweltüberwachungssystemen zur Ermittlung aller negativen Auswirkungen der Wasserwiederverwendung sowie Sicherstellung, dass Überwachungs-Feedback zur Verfügung gestellt wird und dass alle Prozesse und Verfahren ordnungsgemäß validiert und dokumentiert werden.

Es wird empfohlen, dass der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung ein nach ISO 9001 oder einer gleichwertigen Norm zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem einrichtet und unterhält.

8a.

Sicherstellung, dass die Aufbereitungseinrichtung über einen alternativen Abfluss für das aufbereitete Abwasser verfügt, das nicht wiederverwendet wird. [Abänd. 129]

9.

Sicherstellung eines geeigneten Systems zur Bewältigung von Vorfällen und Notfällen, einschließlich Verfahren zur angemessen Unterrichtung aller relevanten Kreise in solchen Fällen und Führung eines regelmäßig aktualisierten Notfallplans.

9a.

Sicherstellung, dass die Infrastruktur für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser getrennt und so angelegt ist, dass kein Risiko einer Kontamination des Netzes für die Bereitstellung und die Verteilung von Wasser, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, besteht. [Abänd. 130]

9b.

Sicherstellung, dass die Infrastruktur für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser angemessen gekennzeichnet ist und, wenn sie aus offenen Kanälen besteht, über eine ausreichend sichtbare Beschilderung verfügt, auch dann, wenn das Abwasser mit anderem Wasser gemischt ist. [Abänd. 131]

9c.

Sicherstellung, dass zwischen den verschiedenen Akteuren Koordinierungsmechanismen eingerichtet werden, um eine sichere Erzeugung und Nutzung von aufbereitetem Wasser zu gewährleisten. [Abänd. 132]

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/246


P8_TA(2019)0072

Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (COM(2018)0289 — C8-0183/2018 — 2018/0142(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/36)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0289),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0183/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018 (1),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Januar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0318/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 104.


P8_TC1-COD(2018)0142

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/519.)


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/247


P8_TA(2019)0073

Programm über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und die europäischen Statistiken ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, und die europäischen Statistiken und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826 (COM(2018)0441 — C8-0254/2018 — 2018/0231(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/37)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0441),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b und die Artikel 114, 173 und 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0254/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 (2),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Haushaltsausschusses (A8-0052/2019),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 40.

(2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 259.


P8_TC1-COD(2018)0231

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, und die europäischen Statistiken und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf

Artikel 43 Absatz 2, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 114, 173 und 338,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Binnenmarkt ist ein Eckpfeiler der Union. Seit seiner Gründung hat er einen wesentlichen Beitrag zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung geleistet. Er hat für die europäischen Unternehmen, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), neue Chancen und Größenvorteile geschaffen und ihre industrielle Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und sollte weiterhin allen Bürgern gleichermaßen zugutekommen . Der Binnenmarkt hat zur Schaffung von Arbeitsplätzen beigetragen und bietet den Verbrauchern eine größere Auswahl zu niedrigeren Preisen bei gleichzeitiger Wahrung der hohen Qualität der angebotenen Produkte und Dienstleistungen . Er ist weiterhin ein Motor für den Aufbau eines stärker integrierten Marktes und einer stärkeren, ausgewogeneren und faireren Wirtschaft. Er ist eine der wichtigsten Errungenschaften der Union und ihr größter Trumpf in einer zunehmend globalen Welt sowie ein zentrales Element für die Erreichung des Wandels hin zu einer ressourcen- und energieschonenden nachhaltigen Wirtschaft als Reaktion auf den steigenden Druck des Klimawandels . [Abänd. 1]

(2)

Im Binnenmarkt ist es nötig, sich ständig auf ein sich rasch wandelndes Umfeld der digitalen Revolution und der Globalisierung einzustellen. Eine neue Ära der digitalen Innovation bietet Unternehmen und Privatpersonen nach wie vor Chancen und Vorteile für die Wirtschaft und das tägliche Leben, insbesondere für Unternehmen und Privatpersonen , schafft neue Produkte und Geschäftsmodelle, stellt aber auch eine Herausforderung für Regulierung und Durchsetzung und für Verbraucherschutz und -sicherheit dar. [Abänd. 2]

(3)

Das umfangreiche Regelwerk der Rechtsvorschriften der Union ist das Fundament für das Funktionieren des Binnenmarktes. Dies betrifft insbesondere Wettbewerbsfähigkeit, Normung und Standardisierung, gegenseitige Anerkennung, Verbraucherschutz, Marktüberwachung und die Regulierung der Lebensmittelkette, aber auch Vorschriften in Bezug auf Unternehmen, Handel und Finanztransaktionen und die Förderung eines fairen Wettbewerbs, der gleiche Wettbewerbsbedingungen schafft, die für das Funktionieren des Binnenmarkts zum Nutzen der Verbraucher und der Unternehmen unerlässlich sind. [Abänd. 3]

(4)

Dennoch bleiben ungerechtfertigte, diskriminierende und unverhältnismäßige Hindernisse bestehen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts im Wege stehen, und es treten neue auf. Vorschriften zu beschließen, ist nur ein erster Schritt; dass sie auch tatsächlich ihre Wirkung erzielen, ist genauso wichtig. Dies Die unzureichende Durchsetzung der bestehenden Vorschriften, Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die geringe Zahl grenzüberschreitender öffentlicher Aufträge schränken die Möglichkeiten für Unternehmen und Verbraucher ein. Die Beseitigung solcher Hindernisse ist letztlich eine Frage des Vertrauens der Bürger in die Union und ihre Fähigkeit, Ergebnisse zu erzielen sowie Wachstum und hochwertige Beschäftigung zu schaffen und gleichzeitig das öffentliche Interesse zu wahren. [Abänd. 4]

(5)

Derzeit bestehen mehrere Programme der Union in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich KMU, insbesondere von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, Verbraucherschutz, Kunden und Endnutzer bei Finanzdienstleistungen, Politikgestaltung in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Lebensmittelkette. Einige zusätzliche Tätigkeiten werden direkt im Rahmen der Haushaltslinien des Binnenmarktes finanziert. Es ist notwendig, eine Straffung der verschiedenen Maßnahmen durchzuführen und die Synergien zwischen ihnen auszuschöpfen, damit ein flexiblerer , transparenter, vereinfachter und anpassungsfähigerer Rahmen für die Finanzierung von Tätigkeiten geschaffen wird, mit dem auf möglichst kosteneffiziente Weise ein gut funktionierender und nachhaltiger Binnenmarkt verwirklicht werden soll. Daher ist es erforderlich, ein neues Programm aufzustellen, in dem die vormals im Rahmen dieser anderen Programme und anderer einschlägiger Haushaltslinien finanzierten Aktivitäten zusammengeführt werden und bei dem Lehren aus den bestehenden Programmen gezogen werden . Das Programm sollte auch neue Initiativen umfassen‚ mit denen das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert werden soll , wobei Überschneidungen mit entsprechenden Programmen und Maßnahmen der Union vermieden werden sollten . [Abänd. 5]

(6)

Die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken sind Gegenstand eines gesonderten Europäischen Statistischen Programms, das mit der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtet wurde. Damit die Kontinuität der Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gewährleistet bleibt, sollte das neue Programm auch Tätigkeiten umfassen, die unter das bestehende Europäische Statistische Programm fallen, indem ein Rahmen für die Erhebung der Daten sowie für die Entwicklung, Erstellung , ordnungsgemäße Verwendung und Verbreitung europäischer Statistiken geschaffen wird. Im Rahmen des neuen Programms sollte der Finanzrahmen für europäische Statistiken festgelegt werden, damit hochwertige, vergleichbare und verlässliche europäische Statistiken über Europa , auch zu Bereichen wie Handel und Migration, bereitgestellt werden können, die die Gestaltung, Durchführung, Überwachung und Bewertung aller Unionspolitiken gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) unterstützen. [Abänd. 6]

(7)

Es ist daher angebracht, ein Programm für den Binnenmarkt, die das Binnenmarktprogramm zur Stärkung des Binnenmarkts und zur Verbesserung seines Funktionierens in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen, einschließlich insbesondere Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, Normung, Marktüberwachung, Verbraucherschutz, Lebensmittelversorgungskette und europäische Statistiken (im Folgenden „Programm“) aufzustellen. Das Programm sollte für die Dauer von sieben Jahren von 2021 bis 2027 aufgestellt werden. [Abänd. 7]

(8)

Das Programm sollte die Gestaltung, Umsetzung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Union unterstützen, die das Fundament für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bilden. Es sollte darüber hinaus die Schaffung der richtigen Rahmenbedingungen unterstützen, um alle Akteure des Binnenmarkts zu befähigen: Unternehmen, Bürger bzw. Verbraucher, Arbeitnehmer, Zivilgesellschaft und Behörden. Zu diesem Zweck sollte das Programm darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Unternehmen, insbesondere der KMU, von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen , unter anderem in der Tourismusbranche zu gewährleisten, aber auch die Durchsetzung der Verbraucherschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie der Umwelt- und Sozialstandards und die Sensibilisierung von Unternehmen und Einzelpersonen zu fördern, indem ihnen die richtigen Instrumente, geeignete Informationen und sachgerechte Unterstützung sowie Kenntnisse und Kompetenzen zu Verfügung gestellt werden, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können und ihre Beteiligung an der Politikgestaltung der Union verstärkt wird. Darüber hinaus sollte das Programm darauf abzielen, die rechtliche und administrative Zusammenarbeit zu verbessern — insbesondere durch Schulungsprogramme, den Austausch bewährter Verfahren, den Aufbau von Wissens- und Kompetenzgrundlagen einschließlich der Nutzung der strategischen Vergabe öffentlicher Aufträge. Das Programm sollte auch darauf abzielen, die Entwicklung internationaler Normen und Standards von hoher Qualität zu unterstützen, die die Durchführung des Unionsrechts untermauern. Dies umfasst auch die Festlegung von Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards und trägt damit zur Transparenz und zum reibungslosen Funktionieren der Kapitalmärkte der Union und zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei. Das Programm sollte die Rechtsetzung und die Normung und Standardisierung unterstützen, auch durch die Gewährleistung einer möglichst breiten Beteiligung der Interessenträger. Das Programm sollte ferner darauf abzielen, die Durchführung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu unterstützen, die für ein hohes Gesundheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette und die Verbesserung des Tierschutzes sorgen. [Abänd. 8]

(9)

Ein moderner Binnenmarkt gründet sich auf die Grundsätze der Fairness, der Transparenz und des gegenseitigen Vertrauens, fördert den Wettbewerb und kommt Verbrauchern, Unternehmen und Arbeitnehmern zugute. Eine bessere Nutzung des sich stets weiterentwickelnden Binnenmarkts für Dienstleistungen sollte die europäischen Unternehmen bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und dem Wachstum über Grenzen hinweg unterstützen; dies führt zu einem breiteren Angebot und besseren Preisen, ohne Abstriche bei den hohen Standards für den Schutz der Verbraucher und Arbeitnehmer machen zu müssen. Zu diesem Zwecke soll dieses Programm dazu beitragen, die Entwicklungen auf dem Binnenmarkt besser zu überwachen, einschließlich der Auswirkungen der neuen technologischen Entwicklung, und die verbleibenden Hindernisse zu ermitteln und einen zu beseitigen, und gewährleisten , dass der Rechtsrahmen zu gewährleisten, der neue innovative Geschäftsmodelle , einschließlich kollaborativer Wirtschaftsmodelle und des sozialen Unternehmertums berücksichtigen kann und dabei ein hohes Maß an Sozialschutz, auch für Unternehmer bietet . [Abänd. 9]

(10)

Die rechtlichen Hindernisse für den Binnenmarkt wurden für viele Industrieprodukte durch Präventionsmechanismen, die Annahme gemeinsamer Vorschriften und Normen sowie , in Ermangelung solcher Unionsvorschriften, durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beseitigt. In Bereichen, die nicht durch Unionsrecht geregelt sind, unterliegen Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dank des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung dem freien Warenverkehr und dürfen in einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden , es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat Gründe, sich dem Inverkehrbringen der Waren zu widersetzen, sofern eine solche Beschränkung nicht diskriminierend ist , durch Ziele des legitimen öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, wie dies in Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dargelegt oder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt ist, und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht . Bei nicht korrekter Anwendung der gegenseitigen Anerkennung, wie etwa ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Beschränkungen, kommt es allerdings zu Erschwernissen für Unternehmen, die Zugang zu den Märkten anderer Mitgliedstaaten anstreben. Dadurch entgehen der gesamten Wirtschaft Chancen, auch wenn die Marktintegration im Bereich des Warenhandels ein hohes Niveau erreicht hat. Die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. xxx/2018 über die gegenseitige Anerkennung wird dazu beitragen, den wirtschaftlichen Nutzen in diesem Bereich zu steigern . Daher sollte dieses Programm darauf abzielen, die Anwendung der gegenseitigen Anerkennung im Warenhandel zu verbessern , um sein Potenzial voll auszuschöpfen, und dafür zu sorgen, dass weniger illegale und nichtkonforme Waren auf den Markt gelangen. Dies sollte durch gezielte Sensibilisierung und Schulungen, durch die Unterstützung von Produktinfostellen, eine bessere Zusammenarbeit unter den für die gegenseitige Anerkennung zuständigen Behörden und eine strengere Marktüberwachung erfolgen. [Abänd. 10]

(11)

Die neuen Herausforderungen in den Bereichen Regulierung und Durchsetzung betreffen das sich rasch verändernde Umfeld der digitalen Revolution in Bereichen wie Cybersicherheit, Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, Internet der Dinge oder künstliche Intelligenz sowie die entsprechenden ethischen Normen . Strenge Vorschriften zu Produktsicherheit und Klarheit bezüglich der Produkthaftung im Falle eines Schadens sowie strikte Durchsetzung der Vorschriften sind von wesentlicher Bedeutung, wenn es darum geht, eine politische Antwort zu finden, die es den europäischen Bürgern, darunter auch Verbrauchern und Unternehmen, ermöglicht, davon zu profitieren. Daher sollte das Programm zur raschen Anpassung und besseren Durchsetzung eines Produkthaftungssystems der Union beitragen, das Innovationen fördert sowie gleichzeitig die Sicherheit und Unversehrtheit der Nutzer gewährleistet . [Abänd. 11]

(12)

Das Inverkehrbringen von nicht mit EU-Vorschriften konformen Produkten bringt Nachteile für diejenigen, die die Einhaltung der Bestimmungen gewährleisten, und könnte Risiken für die Verbraucher mit sich bringen. Viele Unternehmer missachten stellt unabhängig davon, ob solche Produkte auf traditionellem oder elektronischem Wege in Verkehr gebracht werden, und unabhängig davon, ob sie in der Union hergestellt wurden oder aus Drittländern in die Union gelangen, ein Risiko für Bürger und Verbraucher in der Union dar. Wirtschaftsteilnehmer, die konforme Produkte verkaufen, werden mit einem verzerrten Wettbewerb durch diejenigen konfrontiert, die die Vorschriften missachten , entweder aus Unkenntnis oder um sich damit bewusst einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Die Marktüberwachungsbehörden sind häufig mit zu geringen Mitteln ausgestattet und können nur innerhalb der Landesgrenzen tätig werden, während Unternehmer unions- oder gar weltweit agieren. Vor allem im Bereich des Onlinehandels haben die Marktüberwachungsbehörden erhebliche Probleme dabei, aus Drittländern eingeführte nicht konforme Produkte ausfindig zu machen und das in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortliche Unternehmen zu ermitteln oder, aufgrund des fehlenden physischen Zugangs zu den Produkten, Risikobewertungen oder Sicherheitsprüfungen vorzunehmen . Daher sollte durch das Programm mit einer Produktkonformitätsinitiative Unternehmer zu ordnungsgemäßem Verhalten bewegen die Konformität der Produkte verbessert werden , indem die Marktüberwachung verstärkt wird, klare, transparente und umfassende Vorschriften für Wirtschaftsteilnehmer festgelegt werden, ein Bewusstsein für die Produktsicherheitsvorschriften der Union geschaffen wird, die Konformitätsprüfungen auch über den systematischen Einsatz von Kontrollen von Mustern von Produkten, die einen beträchtlichen Prozentsatz jedes Typs von in Verkehr gebrachten Produkten darstellen, sowie über Testkäufe durch Marktüberwachungsbehörden verschärft und eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den mit der Durchsetzung betrauten Behörden gefördert wird. Darüber hinaus sollte das Programm zur Konsolidierung des bestehenden Rahmens für die Marktüberwachung beitragen, gemeinsame Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden aus verschiedenen Mitgliedstaaten fördern, den Informationsaustausch verbessern und die Konvergenz und die stärkere Integration der Marktüberwachungstätigkeiten insbesondere dadurch fördern , dass sichergestellt wird, dass die mit der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates  (5) neu eingeführten Anforderungen strikt durchgesetzt werden, um den Verkauf nicht konformer Produkte an die europäischen Bürger zu verhindern. Das Programm sollte daher die Kapazitäten der Marktüberwachungsbehörden in der gesamten Union stärken und zu einer größeren Homogenität zwischen den Mitgliedstaaten beitragen, die auch in Bezug auf den wirtschaftlichen Wohlstand und das nachhaltige Wachstum vom Binnenmarkt profitieren, und gleichzeitig den ganz spezifischen Bedürfnissen der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen . [Abänd. 12]

(13)

Die Produktsicherheit stellt ein gemeinsames Anliegen dar. Die Konformitätsbewertungsstellen überprüfen, ob die Produkte die Sicherheitsanforderungen erfüllen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Daher ist es von größter Bedeutung, dass diese Stellen zuverlässig und kompetent sind. Die Union hat ein System für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen eingeführt, mit dem deren Kompetenz, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit überprüft werden. Allerdings wird die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates  (6) auf nationaler Ebene auf sehr unterschiedliche Art durchgeführt. Diese Unterschiede betreffen die Verteilung von Zuständigkeiten zwischen Marktüberwachungsbehörden und die Mechanismen zur internen Koordinierung auf nationaler Ebene, die Höhe der für die Marktüberwachung eingesetzten Finanzmittel und die Strategien und Vorgehensweisen der Marktüberwachung sowie die Befugnisse in Bezug auf nicht konforme Produkte und die Höhe der Sanktionen für Verstöße, was zu einer fragmentierten Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union führt. Diese Fragmentierung hat dazu geführt, dass die Marktüberwachung in einigen Mitgliedstaaten strenger ist als in anderen, und könnte die abschreckende Wirkung von Rechtsvorschriften aushöhlen und zur Schaffung ungleicher Wettbewerbsbedingungen unter Unternehmen in einigen Mitgliedstaaten sowie zu Ungleichheiten beim Niveau der Produktsicherheit in der gesamten Union führen. Die größte Herausforderung besteht nun darin, das Akkreditierungssystem auf dem neuesten Stand zu halten und zu gewährleisten, dass es stets mit gleichbleibender Stringenz in der gesamten Union umgesetzt wird. Aus diesem Grund sollte dieses Programm Maßnahmen unterstützen, mit denen sichergestellt wird, dass die Konformitätsbewertungsstellen die Regulierungsanforderungen weiterhin erfüllen, insbesondere, in dem sie sich systematisch einer Bewertung durch Dritte unterziehen, um unparteiische und unabhängige Verfahren zu verbessern, und mit denen das europäische Akkreditierungssystem, insbesondere in neuen Politikbereichen, durch die Förderung der Einheitlichkeit von Kontrollen und Sanktionen sowie der in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erwähnten Europäischen Kooperation für die Akkreditierung (EA) weiter ausgebaut wird. [Abänd. 13]

(14)

Die Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs könnte Fragen hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit von Endnutzern bei nicht konformen Produkten aufwerfen. Da die Verbrauchermärkte mit der Entwicklung von Online-Handel und Online-Reisedienstleistungen keine Grenzen kennen, muss sichergestellt werden, dass Verbraucher mit Wohnsitz in der Union bei der Einfuhr von Waren und Dienstleistungen von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern einen angemessenen gleichwertigen Schutz genießen. Daher sollte es im Rahmen des Programms möglich sein, gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit einschlägigen Einrichtungen in wichtigen Handelspartnerländern der Union zu unterstützen , soweit dies in Bezug auf den Informationsaustausch über nicht konforme Produkte, über jüngste wissenschaftliche Entwicklungen und neue Technologien, über neuauftretende Risiken und über andere Aspekte im Zusammenhang mit Kontrolltätigkeiten erforderlich ist. [Abänd. 14]

(15)

Öffentliche Aufträge werden von Behörden genutzt, um den Wert öffentlicher Gelder zu gewährleisten und einen Beitrag zu einem innovativeren, nachhaltigeren, integrativeren und stärker wettbewerbsorientierten Binnenmarkt auch dadurch zu leisten – sofern dies im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht steht –, dass andere Kriterien als einfach der niedrigste Preis oder Kosteneffizienz angewandt und unter anderem qualitative, ökologische, den fairen Handel betreffende und soziale Aspekte berücksichtigt werden und dass die Aufteilung der Ausschreibungen in Lose für große Infrastrukturen erleichtert wird . Die Richtlinien 2014/23/EU (7), 2014/24/EU (8) und 2014/25/EU (9) des Europäischen Parlaments und des Rates bilden den Rechtsrahmen für die Integration und das effektive Funktionieren der Märkte für öffentliche Aufträge, die 14 % des BIP der Union ausmachen, was den Behörden, Unternehmen und Bürgern bzw. Verbrauchern zugutekommt. Ordnungsgemäß umgesetzte Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sind ein entscheidendes Instrument zur Stärkung des Binnenmarkts sowie zur Förderung des Wachstums der Unternehmen der Union und der Arbeitsplätze in der Union. Daher sollten mit diesem Programm Maßnahmen unterstützt werden, die eine breitere Nutzung der strategischen Vergabe öffentlicher Aufträge, und die Professionalisierung der öffentlichen Auftraggeber, die Verbesserung des Zugangs den Zugang zu den Beschaffungsmärkten für KMU und Kleinstunternehmen, insbesondere durch Beratungsdienste und Schulungen, erleichtern und verbessern sowie die Verbesserung der Transparenz, der Integrität und der Datenlage ermöglichen, indem die Digitalisierung der Auftragsvergabe und die gemeinsame Vergabe öffentlicher Aufträge — durch die Stärkung eines partnerschaftlichen Ansatzes unter den Mitgliedstaaten — gefördert, die Datenerfassung und -auswertung (unter anderem durch die Entwicklung spezieller IT-Tools) verbessert, der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren unterstützt, auf europäische und internationale Standards Bezug genommen, Leitlinien bereitgestellt, vorteilhafte Handelsabkommen abgeschlossen, die Zusammenarbeit nationaler Behörden gestärkt und Pilotprojekte gestartet werden. [Abänd. 15]

(16)

Damit die Ziele des Programms erreicht werden können und Erleichterungen für Unternehmen und Bürger erzielt werden, sollten nutzerorientierte öffentliche Dienste von hoher Qualität geschaffen werden , die zunehmend digital ausgerichtet und uneingeschränkt zugänglich sind, und sollten den Bemühungen um elektronische Behördendienste und elektronische Verwaltung neue Dynamik verliehen werden, wobei für einen angemessenen Datenschutz und einen angemessenen Schutz der Privatsphäre zu sorgen ist . Dies bedeutet, dass öffentliche Verwaltungen neue und innovativere Arbeitsverfahren benötigen werden und , damit Abschottungen zwischen verschiedenen Verwaltungsstellen beseitigen beseitigt sowie Bürger und Unternehmen in den Aufbau dieser öffentlichen Dienste einbeziehen einbezogen werden müssen. Ferner erfordert die kontinuierliche und stetige Zunahme grenzüberschreitender Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt die Bereitstellung Verfügbarkeit aktueller , präziser und leicht verständlicher Informationen über die Rechte von Unternehmen und Bürgern, aber auch Informationen über die Verwaltungsformalitäten und eine Vereinfachung derselben . Darüber hinaus sind rechtliche Beratung und Unterstützung bei der Lösung von Problemen, die auf nationaler Ebene auftreten, unverzichtbar. Außerdem müssen die nationalen Verwaltungen auf einfache und effiziente Weise vernetzt und es die Behörden bei der Verwirklichung dieser Ziele unterstützt werden. Ferner muss bewertet werden, wie der Binnenmarkt in der Praxis funktioniert. Die bestehenden Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts spielen bereits eine wichtige Rolle dabei, die Verwirklichung dieser Ziele zu erleichtern. Hierfür und um mit den Technologie- und Marktentwicklungen sowie mit neuen Herausforderungen bei der Regulierung und der Durchsetzung Schritt zu halten, sollte durch das Programm die Verbesserung der Qualität, Sichtbarkeit, Transparenz und Zuverlässigkeit der Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts unterstützt werden. Das Programm sollte daher u. a die folgenden bestehenden Steuerungsinstrumente für den Binnenmarkt unterstützen: das Portal „Ihr Europa“, das das Rückgrat des bevorstehenden zentralen digitalen Zugangstors bilden sollte, „Ihr Europa — Beratung“, SOLVIT, das Binnenmarkt-Informationssystem und den Binnenmarktanzeiger, um Verbesserungen im Alltag der Bürger und bei der Fähigkeit der Unternehmen für den grenzüberschreitenden Handel zu erzielen. [Abänd. 16]

(17)

Das Programm sollte die Entwicklung des Rechtsrahmens der Union auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und der Corporate Governance sowie des Vertragsrechts unterstützen, um die Wirtschaft , insbesondere KMU, effizienter und wettbewerbsfähiger zu machen und gleichzeitig den von der Unternehmenstätigkeit betroffenen Akteuren Schutz zu bieten und auf sich abzeichnende politische Herausforderungen zu reagieren. Darüber hinaus sollte es eine angemessene Evaluierung, Umsetzung und Durchsetzung des einschlägigen Besitzstands gewährleisten‚ die Interessenträger informieren und unterstützen und den Informationsaustausch in diesem Bereich fördern. Das Programm sollte die Initiativen der Kommission zur Schaffung eines klaren und angepassten Rechtsrahmens für die Datenwirtschaft und für Innovationen weiter unterstützen. Diese Initiativen sind notwendig, um die Rechtssicherheit in Bezug auf vertragliche und außervertragliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Haftung und die Ethik vor dem Hintergrund der neuen Technologien, wie Internet der Dinge, künstliche Intelligenz, Robotik und 3D-Druck, zu erhöhen Das Programm sollte auf die Förderung der Entwicklung datengesteuerter Geschäftstätigkeit abzielen und zugleich einen umfangreichen Datenschutz gewährleisten , da diese für die Stellung der Wirtschaft der Union im globalen Wettbewerb entscheidend sein wird. [Abänd. 17]

(18)

Das Programm sollte auch die korrekte und vollständige Umsetzung und Anwendung des Rechtsrahmens der Union für die Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung seitens der Mitgliedstaaten und die Entwicklung künftiger politischer Maßnahmen zur Bewältigung neuer Herausforderungen in diesem Bereich fördern. Darüber hinaus sollten im Rahmen des Programms einschlägige Aktivitäten der nationalen Organisationen von europäischem Interesse unterstützt werden, beispielsweise der Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

(19)

Die Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Finanzstabilität und der Kapitalmarktunion, einschließlich der nachhaltigen Finanzierung, hängt in hohem Maße von faktengestützten Maßnahmen der Union ab. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte die Kommission eine aktive Rolle übernehmen, indem sie die Finanzmärkte und die Finanzstabilität fortlaufend überwacht, die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union durch die Mitgliedstaaten beurteilt, indem sie prüft, ob die bestehenden Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen, und potenzielle Bereiche ermittelt, bei denen sich durch neue Risiken Handlungsbedarf ergibt, wobei die Interessenträger während des gesamten Politikzyklus kontinuierlich einbezogen werden. Diese Tätigkeiten beruhen auf Analysen, Studien, Schulungsmaterial, Erhebungen, Konformitätsbewertungen, Evaluierungen und Statistiken und werden durch IT-Systeme und Kommunikationsmittel unterstützt.

(20)

In Anbetracht Da der Tatsache, dass zum Binnenmarkt nach Artikel 3 des Vertrags über die Europäische AEUV ein System gehört von Regeln vorsieht , mit dem sichergestellt wird, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerrt wird, sollte das Programm die zur Unterstützung der Wettbewerbspolitik der Union beitragen , indem die Netzwerke und die Zusammenarbeit nationaler Zusammenarbeit mit dem Europäischen Wettbewerbsnetz und den nationalen Behörden und Gerichte unterstützen Gerichten verbessert und sich an verstärkt wird, auch durch eine größere Gruppe von Interessenträgern wenden, um die verstärkte internationale Zusammenarbeit, und die sich aus der EU-Wettbewerbspolitik ergebenden Rechte, Vorteile und Verpflichtungen der Wettbewerbspolitik zu vermitteln und zu erläutern Pflichten vermittelt und erläutert werden. Das Programm sollte insbesondere der Kommission dabei helfen, ihre Analysen und Bewertungen von Marktentwicklungen zu verbessern, und zwar auch durch einen umfassenden Einsatz von branchenspezifischen Untersuchungen und einen systematischen Austausch von Ergebnissen und bewährten Verfahren innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes. Auf diese Weise sollte dazu beigetragen werden, dass ein fairer Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen — auch auf internationaler Ebene — gewährleistet werden und Unternehmen, insbesondere KMU, und Verbraucher befähigt werden, in den Genuss der Vorteile des Binnenmarkts zu kommen . [Abänd. 18]

(21)

Das Programm muss insbesondere die radikalen Auswirkungen auf den Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarkts angehen, die sich aus dem laufenden Wandel der Wirtschaft und der Rahmenbedingungen für Unternehmen ergeben, insbesondere durch die exponentielle Zunahme und Nutzung von Daten unter Berücksichtigung des steigenden Rückgriffs auf künstliche Intelligenz , Massendaten und Algorithmen sowie andere IT-Instrumente und -Fachwissen durch Unternehmen und deren Berater. Darüber hinaus ist es von wesentlicher Bedeutung, dass das Programm Netzwerke und die eine umfassendere und intensivere Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten unterstützt, in Anbetracht der Tatsache, dass ein unverfälschter Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarkts entscheidend von den Maßnahmen dieser Einrichtungen abhängen. Angesichts der besonderen Rolle der Wettbewerbspolitik bei der Verhinderung von Schaden für den Binnenmarkt durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen jenseits der Grenzen der Union sollte das Programm gegebenenfalls auch die Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden unterstützen. Schließlich ist eine Ausweitung der Öffentlichkeitsarbeit erforderlich, damit mehr Bürger und Unternehmen in die Lage versetzt werden, die Vorteile eines fairen Wettbewerbs im Binnenmarkt in vollem Umfang zu nutzen. Insbesondere muss den europäischen Bürgern der greifbare Nutzen der Wettbewerbspolitik der Union durch die Zusammenarbeit mit Gruppen der Zivilgesellschaft und einschlägigen unmittelbar betroffenen Interessenträgern aufgezeigt werden. Da eine Reihe von Initiativen im Rahmen des Programms neu sind und der Programmteil mit Bezug zum Wettbewerb besonders durch dynamische und rasche Entwicklungen bei den Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt beeinflusst wird, insbesondere in Bezug auf digitale Entwicklungen, künstliche Intelligenz, Algorithmen, Massendaten, Cybersicherheit und forensische Technologie, deren Tempo und Umfang schwer abzuschätzen sind, ist davon auszugehen, dass Flexibilität erforderlich sein wird, um dem sich wandelnden Bedarf im Rahmen dieses Teils des Programms gerecht zu werden. [Abänd. 19]

(22)

Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der europäischen Unternehmen bei gleichzeitiger Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen und eines offenen und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts ist von größter Bedeutung. KMU sind der Motor der europäischen Wirtschaft und machen 99 % aller europäischen Unternehmen und zwei Drittel der Arbeitsplätze aus; sie tragen damit ganz wesentlich zur Schaffung neuer hochwertiger Arbeitsplätze in allen Branchen mit einer regionalen und lokalen Dimension und damit zum sozialen Zusammenhalt bei. Die KMU spielen eine wesentliche Rolle, wenn es darum geht, die Energiewende zu verwirklichen und einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele der Union zu leisten, die sich aus dem Übereinkommen von Paris ergeben. Mit dem Programm sollten deshalb die KMU besser in die Lage versetzt werden, umweltfreundliche hochwertige Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, und im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ die Bemühungen der KMU um mehr Ressourceneffizienz unterstützt werden. Damit würde das Programm auch zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der KMU der Union auf dem Weltmarkt beitragen. [Abänd. 20]

(23)

Bei der Beschaffung von Finanzmitteln, der Suche nach qualifizierten Arbeitskräften, der Bewältigung des Verwaltungsaufwands, der Einführung kreativer Lösungen und Innovationen, dem Marktzugang sowie dem Ausbau von Internationalisierungsmaßnahmen sind KMU mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert, die größere Unternehmen nicht in gleichem Maße betreffen. Das Programm sollte Marktversagen dieser Art auf verhältnismäßige Weise ausgleichen und dabei den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht unangemessen verzerren. Mit dem Programm sollten insbesondere die geeigneten Voraussetzungen für die Einführung technologischer und organisatorischer Innovationen in den Produktionsprozessen geschaffen werden, und zwar unter Berücksichtigung besonderer Arten von KMU wie Kleinstunternehmen, Unternehmen des Handwerks, Selbständigen, freien Berufen und Unternehmen der Sozialwirtschaft. Ein Augenmerk sollte auch auf potenzielle und neue Unternehmer, auf Jungunternehmer, auf Unternehmerinnen und auf weitere besondere Zielgruppen wie ältere Menschen, Migranten und Unternehmer aus sozial benachteiligten oder gefährdeten Gruppen wie Menschen mit Behinderungen gerichtet werden. [Abänd. 21]

(23a)

Mit dem Programm sollte eine Kultur der Innovation unterstützt und gefördert werden, indem ein Ökosystem geschaffen wird, in dem die Gründung und das Wachstum von Unternehmen und insbesondere von Kleinstunternehmen und innovativen KMU, die den Herausforderungen eines zunehmend von Wettbewerb geprägten und sich immer schneller wandelnden Umfeldes gewachsen sind, gefördert werden können. Aufgrund des grundlegenden Wandels der Innovationsprozesse muss ein offenes Innovationsmodell entwickelt werden, bei dem unterschiedliche Organisationen verstärkt gemeinsam forschen und Know-how und geistiges Eigentum austauschen und gemeinsam nutzen. Das Ziel sollte es daher sein, im Rahmen des Programms den Innovationsprozess zu fördern, indem neue, kooperative Geschäftsmodelle berücksichtigt werden, in deren Mittelpunkt der Aufbau von Netzwerken und das Teilen von Wissen und Ressourcen innerhalb organisationsübergreifender Gemeinschaften steht. [Abänd. 22]

(23b)

Das Programm sollte in Fällen eines solchen Marktversagens auf verhältnismäßige Weise einen Ausgleich schaffen und dabei insbesondere Maßnahmen den Vorzug geben, die KMU und Unternehmensnetzwerken unmittelbar zugutekommen, wobei der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht unangemessen verzerrt werden darf. [Abänd. 23]

(24)

Viele Probleme der Union im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit haben mit dem schwierigen Zugang zu Finanzmitteln für KMU zu tun, da diese oft über zu wenige Informationen verfügen, nur unter großen Schwierigkeiten ihre Kreditwürdigkeit nachweisen können und über zu wenige Sicherheiten verfügen oder schlicht den bestehenden Mechanismus zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten auf Unionsebene, nationaler Ebene oder lokaler Ebene nicht kennen . Zusätzliche Herausforderungen im Bereich der Finanzierung sind auf die geringere Größe der Kleinstunternehmen zurückzuführen und rühren ferner daher, dass KMU wettbewerbsfähig bleiben und deshalb z. B. Digitalisierungs-, Internationalisierungs- und Innovationsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Weiterqualifizierung ihrer Beschäftigten ergreifen müssen. Ein eingeschränkter Zugang zu Finanzmitteln wirkt sich negativ auf die Gründung von Firmen, auf deren Wachstum und Überlebensraten sowie auf die Bereitschaft neuer Unternehmer aus, an sich rentable Unternehmen im Zuge der Unternehmensübertragung zu übernehmen. [Abänd. 24]

(25)

Um dieses Marktversagen zu überwinden und sicherzustellen, dass die KMU weiterhin ihre Rolle als Fundament der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union und als Triebkraft einer nachhaltigen Wirtschaft wahrnehmen können, benötigen diese Unternehmen mehr Unterstützung in Form von Kredit- und Beteiligungsfinanzierungsinstrumenten, die im Rahmen des KMU-Finanzierungsfensters des durch die Verordnung […] des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Fonds InvestEU einzurichten sind. Die Kreditbürgschaftsfazilität, die im Rahmen des in der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichtete Kreditbürgschaftsfazilität vorgesehenen ehemaligen COSME-Programms eingerichtet wurde, hat einen nachgewiesenen Mehrwert und dürfte einen positiven Beitrag für mindestens 500 000 KMU leisten. Ein Nachfolger wird im Rahmen des KMU-Finanzierungsfensters des Fonds InvestEU eingerichtet. Mehr Aufmerksamkeit sollte auf bessere Kommunikation und öffentliche Kampagnen gerichtet werden, um bei den potenziellen Begünstigten das Bewusstsein für die Verfügbarkeit des Programms für KMU zu erhöhen. Um das Bewusstsein für die Maßnahmen der Union zugunsten der KMU zu stärken, sollte bei Maßnahmen, die ganz oder teilweise durch das Programm finanziert werden — auch wenn Vermittler einbezogen sind –, das Europa-Emblem (Flagge) angebracht werden, und zwar zusammen mit einem Satz, in dem auf die durch dieses Programm erhaltene Unterstützung hingewiesen wird. [Abänd. 25]

(26)

Die politischen Ziele dieses Programms werden auch durch Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien im Rahmen des KMU-Fensters des Fonds „InvestEU“ unterstützt. Das KMU-Fenster des Fonds InvestEU sollte über eine zentrale übergreifende Stelle verfügen, die in allen Mitgliedstaaten Informationen über das Programm zur Verfügung stellt, damit die Zugänglichkeit und das Wissen um die Mittel für KMU verbessert werden. Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen weder die private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten sowie einen klaren zusätzlichen Nutzen bieten und die Synergien mit anderen europäischen Programmen verstärken sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. [Abänd. 26]

(26a)

Die aus dem Fonds InvestEU durch die EU-Komponente oder die Mitgliedstaaten-Komponente unterstützten Maßnahmen sollten weder private Finanzierungen duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen. Sie sollten vielmehr die Integration dieser Finanzierungen mit den schon vorhandenen öffentlichen und privaten lokalen Bürgschaftssystemen erleichtern, und zwar mit dem vorrangigen Ziel, die tatsächlichen Vorteile für die Endbegünstigten, die KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG  (12) der Kommission sind, zu verstärken und auszuweiten, um eine wirkliche Zusätzlichkeit dieser Maßnahmen zu erreichen. [Abänd. 27]

(26b)

Neben dem Zugang zu Finanzmitteln ist auch der Zugang zu Fähigkeiten entscheidend, und Managementfähigkeiten und Wissen sind wichtige Faktoren für KMU, um bestehende Fonds zu nutzen, innovative Lösungen zu entwickeln, wettbewerbsfähig zu sein und zu wachsen. Die Bereitstellung von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen des Fonds InvestEU sollte deshalb durch die Entwicklung geeigneter Mentoring- und Beratungsprogramme sowie durch wissensgestützte Unternehmensdienstleistungen ergänzt werden. [Abänd. 28]

(27)

Das Programm sollte KMU während ihres gesamten Lebenszyklus effektive Unterstützung zur Verfügung stellen , Unterstützung von der Projektvorbereitung bis zur Vermarktung und Markteinführung bieten und die Gründung von Unternehmensnetzwerken fördern . Es sollte auf den einzigartigen Erkenntnissen und Erfahrungen aufbauen, die in Bezug auf KMU und Industriebranchen wirtschaftliche und unternehmerische Bereiche entwickelt wurden, sowie auf langjährigen Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit europäischen, nationalen und regionalen Akteuren. Diese Unterstützung sollte auf dem Erfolg den Erfahrungen des Enterprise Europe Network aufbauen, das eine zentrale Anlaufstelle ist, mit der KMU dabei unterstützt werden, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und ihr Geschäft auf dem Binnenmarkt und darüber hinaus auszubauen. Das Netzwerk soll für andere Unionsprogramme unter Verwendung von deren Finanzmitteln weiterhin seine Dienste leisten, insbesondere im Rahmen des Programms „Horizont 2020“. Darüber hinaus sollte es eine stärkere Beteiligung von KMU-Vertretungsorganisationen an Maßnahmen der Binnenmarktpolitik, wie dem öffentlichen Auftragswesen, Normungsprozessen und Regelungen im Bereich des geistigen Eigentums fördern. Das Netzwerk sollte zudem für mehr Maßnahmen sorgen, mit denen KMU beim Entwurf von Projekten zielgerichteter beraten und bei der Bildung von Netzwerken und dem technologischen und organisatorischen Wandel unterstützt werden. Das Netzwerk sollte außerdem dazu beitragen, dass sich die Zusammenarbeit und die Vernetzung mit anderen im Rahmen des digitalen Programms und des Fonds InvestEU eingerichteten Beratungszentren hinsichtlich der Zugangs zu Finanzierung verbessern. Mit den Maßnahmen für KMU in dem Netzwerk sollte auch das Ziel verfolgt werden, europaweit hochwertige Dienstleistungen anzubieten, wobei der Schwerpunkt auf Tätigkeitsbereichen und geografischen Gebieten der Union liegen sollte, in denen die Netzwerke und zwischengeschalteten Akteure nicht zu den erwarteten Ergebnissen führen. Das erfolgreiche Mentoring-Programm für neue Unternehmer – Erasmus für junge Unternehmer – sollte auch weiterhin das Instrument bleiben, mit dem junge und angehende Unternehmer Geschäftserfahrungen Geschäfts- und Managementerfahrungen mit einem erfahrenen Unternehmer aus einem anderen Land machen können, um so ihre unternehmerischen Fähigkeiten zu erweitern. Das Programm sollte darauf abzielen, weiter zu wachsen und seine geografische Reichweite zu vergrößern und so den Unternehmern mehr Möglichkeiten bieten, einen Partner zu finden, wenn möglich in Ergänzung zu anderen Initiativen der Union. Um mit der Förderung von Initiativen für das Unternehmertum einen höheren Mehrwert zu erzielen, sollte der Schwerpunkt auf Kleinstunternehmen und Unternehmen liegen, die am wenigsten von dem derzeitigen Programm profitieren, bei denen die unternehmerische Kultur noch nicht sehr weit entwickelt ist und die mit mehr Hindernissen zu kämpfen haben. Es sollte alles daran gesetzt werden, dass eine in angemessenem Maße geografisch ausgewogene Verteilung der Finanzmittel erreicht wird. [Abänd. 29]

(27a)

Mehr Anstrengungen sollten darauf verwandt werden, die Verwaltungslast zu senken und die Zugänglichkeit der Programme zu erhöhen, damit die Kosten, die für KMU und Kleinstunternehmen aufgrund eines komplizierten Antragsverfahrens und komplizierter Teilnahmeanforderungen entstehen, verringert werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch erwägen, eine zentrale Informationsstelle für Unternehmen, die Unionsmittel nutzen möchten, in Form einer einzigen Anlaufstelle einzurichten. Das Bewertungsverfahren sollte so einfach und schnell wie möglich sein, damit der Nutzen, den das Programm bietet, zeitnah in Anspruch genommen werden kann. [Abänd. 30]

(28)

Cluster sind ein strategisches Instrument zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit und der Expansion von KMU, da sie günstige Rahmenbedingungen für Unternehmen bieten , die nachhaltige Entwicklung von Industrie und Dienstleistungen verbessern und die wirtschaftliche Entwicklung der Regionen durch die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze stärken . Gemeinsame Clusterinitiativen sollten eine kritische Masse erreichen, um das Wachstum von KMU zu beschleunigen. Durch die Verbindung spezieller Ökosysteme werden mit Clustern neue Geschäftschancen für KMU geschaffen und diese besser in die europäischen und globalen strategischen Wertschöpfungsketten integriert. Mit Unterstützung durch die Europäische Plattform für Cluster-Zusammenarbeit (European Cluster Collaboration Platform) sollte Unterstützung für die Entwicklung transnationaler Partnerschaftsstrategien und die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten bereitgestellt werden. Eine nachhaltige Partnerschaft sollte durch eine Fortsetzung der Finanzierung gefördert werden, falls die Etappenziele in Bezug auf Leistung und Beteiligung erreicht werden. Die direkte Unterstützung von KMU sollte über Clusterorganisationen in Bezug auf folgende Bereiche erfolgen: Einführung fortschrittlicher Technologien, neue Geschäftsmodelle und CO2-arme und ressourcenschonende Lösungen, Kreativität und Design, die Verbesserung der Qualifikationen, die Gewinnung von begabtem Personal, die Beschleunigung des Unternehmertums, die Förderung von Internationalisierungsaktivitäten. Weitere spezialisierte Akteure der KMU-Unterstützung sollten eingebunden werden, um den industriellen Wandel und die Durchführung von Strategien zur intelligenten Spezialisierung zu erleichtern. Das Programm sollte zum Wachstum somit zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen und Verbindungen zu den (digitalen) Innovationszentren und Investitionen der Union im Rahmen der Kohäsionspolitik und von Horizont Europa aufbauen. Synergien mit dem Erasmus-Programm können ebenfalls ausgelotet werden. [Abänd. 31]

(28a)

Das Programm könnte dazu beitragen, die Beziehungen zwischen Kleinstunternehmen und KMU und Universitäten, Forschungszentren und sonstigen Einrichtungen, die an der Schaffung und Verbreitung von Wissen mitwirken, zu stärken und/oder zu verbessern. Diese Beziehungen könnten dazu beitragen, die Fähigkeiten der Unternehmen zur Bewältigung der durch die neuen internationalen Rahmenbedingungen bedingten strategischen Herausforderungen zu verbessern. [Abänd. 32]

(28b)

KMU sehen sich aufgrund ihrer geringeren Größe besonderen Hindernissen in Bezug auf ihr Wachstum gegenüber und haben größere Schwierigkeiten, einige ihrer geschäftlichen Tätigkeiten weiterzuentwickeln und auszubauen. Die Union stellt Unterstützung für die Ausweitung der Tätigkeiten, deren Schwerpunkt auf Innovation im Bereich Forschung liegt, bereit, und zwar insbesondere durch das KMU-Instrument und das jüngste Pilotprojekt des Europäischen Innovationsrates im Rahmen des Programms „Horizont 2020“. Auf der Grundlage der Arbeitsmethoden und Erfahrungen des KMU-Instruments sollte das Binnenmarktprogramm — in Ergänzung zu dem neuen Europäischen Innovationsrat mit seinem besonderen Schwerpunkt auf bahnbrechender Innovation im Rahmen von „Horizont Europa“ — auch Unterstützung für die Ausweitung der Tätigkeiten von KMU bereitstellen. Scale-up-Maßnahmen für KMU im Rahmen dieses Programms sollten sich beispielsweise darauf konzentrieren, KMU bei der Expansion durch Vermarktung, Internationalisierung und das Ergreifen marktbezogener Chancen zu unterstützen. [Abänd. 33]

(29)

Kreativität und Innovation , technologischer und organisatorischer Wandel sowie eine höhere Nachhaltigkeit in Bezug auf die Produktionsverfahren und insbesondere bei der Ressourcen- und Energieeffizienz sind für die Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Wertschöpfungsketten der Union von wesentlicher Bedeutung. Sie stellen Katalysatoren für die industrielle Modernisierung Modernisierung von Unternehmen und Industriebranchen dar und tragen zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum bei. Jedoch ist die Nutzung durch KMU noch sehr zögerlich. Das Programm sollte daher gezielte Maßnahmen, Netzwerke und Partnerschaften für kreativitätsgetragene Innovation entlang der gesamten industriellen Wertschöpfungskette unterstützen. [Abänd. 34]

(29a)

Das KMU-Instrument im Rahmen von „Horizont 2020“ war sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 durch die Förderung neuer Geschäftsideen und das Testen und Entwickeln von Prototypen für Unternehmer äußerst erfolgreich. Obwohl das Auswahlverfahren bereits sehr streng ist, können viele sehr gute Projekte aufgrund beschränkter Finanzmittel noch immer nicht finanziert werden. Die Umsetzung im Rahmen der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) funktioniert sehr effizient. Während der Schwerpunkt jenes Programms auf High-Tech-Projekten liegt, sollte bei dem vorliegenden Programm die Methodik auf alle Arten expandierender KMU angewandt werden. [Abänd. 35]

(29b)

Die Maßnahmen für KMU sollten sich auch auf Bereiche konzentrieren, die deutlich wachsen, soziales Potenzial haben und über einen hohen KMU-Anteil verfügen. Der Tourismus ist ein besonderer Wirtschaftszweig der Union, der wesentlich zum BIP der Union beiträgt und in dem hauptsächlich KMU vertreten sind. Die Union sollte Maßnahmen weiterführen und intensivieren, mit denen die Besonderheiten dieser Branche unterstützt werden. [Abänd. 36]

(30)

Europäische Normen und Standards spielen eine wichtige Rolle im Binnenmarkt. Sie sind von vitalem Interesse für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere von KMU. Außerdem sind sie ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der Rechtsetzung und Politik der Union in einer Reihe von Schlüsselbereichen wie Energie Energiewende , Klimawandel und Umweltschutz , Informations- und Kommunikationstechnologie, nachhaltige Nutzung und Recycling von Ressourcen, Innovation, Produktsicherheit, Verbraucherschutz, Sicherheit und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie Bevölkerungsalterung und leisten damit einen positiven Beitrag zur Gesellschaft insgesamt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Geschwindigkeit und Pünktlichkeit bei der Ausarbeitung von Normen verbessert und mehr Anstrengungen unternommen werden müssen, um alle einschlägigen Interessenträger, einschließlich derer, die Verbraucher vertreten, besser einzubeziehen. [Abänd. 37]

(31)

Die europäischen Normungstätigkeiten werden durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) geregelt und über eine langjährige öffentlich-private Partnerschaft umgesetzt, die für die Verwirklichung der Ziele der genannten Verordnung sowie der allgemeinen und bereichsspezifischen Normungspolitik der Union von grundlegender Bedeutung ist.

(32)

Ein gut funktionierender gemeinsamer Rahmen für die Rechnungslegung ist für den Binnenmarkt, für reibungslos funktionierende Kapitalmärkte Finanzmärkte und für die Schaffung eines integrierten Finanzdienstleistungsmarkts vor dem Hintergrund der Bankenunion und der Kapitalmarktunion von grundlegender Bedeutung. [Abänd. 38]

(33)

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) müssen die vom Gremium für Internationale Rechnungslegungsstandards (IASB) angenommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und die damit zusammenhängenden Auslegungen des IFRS-Interpretationsausschusses in das Unionsrecht übernommen werden, damit Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in der EU notiert sind, sie anwenden können; dies gilt jedoch nur dann, wenn die IFRS die Kriterien der genannten Verordnung erfüllen, wie etwa die Anforderungen, dass Abschlüsse ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ vermitteln müssen, wie es in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) heißt, und dass sie dem europäischen öffentlichen Interesse dienlich sind. Solche internationalen Rechnungslegungsstandards müssen in einem transparenten, demokratisch rechenschaftspflichtigen Prozess aufgestellt werden. Damit spielen die IFRS für die Funktionsweise des Binnenmarkts eine zentrale Rolle und hat die Union ein unmittelbares Interesse daran, dass der Prozess für die Aufstellung und Verabschiedung von IFRS Normen hervorbringt, die mit den Anforderungen des Rechtsrahmens des Binnenmarkts im Einklang stehen. Für die IFRS-Stiftung sollten deshalb angemessene Finanzierungsregelungen festgelegt werden.

(34)

Angesichts der Rolle, die die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) bei der Beurteilung der Frage spielt, ob die IFRS den Anforderungen des Unionsrechts und der Politik der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 entsprechen, muss die Union außerdem eine stabile Finanzierung der EFRAG sicherstellen und deshalb zu ihrer Finanzierung beitragen. Die fachliche Arbeit der EFRAG sollte sich auf die fachliche Beratung der Kommission zur Übernahme der IFRS sowie die entsprechende Beteiligung an der Ausarbeitung dieser IFRS konzentrieren und sicherstellen, dass die Interessen der Union beim internationalen Normungsprozess gebührend berücksichtigt werden. Diese Interessen sollten gemäß der Richtlinie 2013/34/EU das „Vorsichtsprinzip“ und die Beibehaltung des Erfordernisses, wonach ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ vermittelt werden muss, umfassen sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die Wahrung des europäischen öffentlichen Interesses; zudem sind die Auswirkungen von IFRS auf die Finanzmarktstabilität und die Wirtschaft zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte ein europäisches Unternehmensberichterstattungs-Laboratorium (European Corporate Reporting Lab) als Teil der EFRAG eingerichtet werden, um Innovationen und die Entwicklung bewährter Verfahren der Unternehmensberichterstattung zu fördern. In diesem Forum können sich Unternehmen und Investoren über bewährte Verfahren der nichtfinanziellen Berichterstattung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung austauschen.

(35)

Im Bereich der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen wurde 2005 der Public Interest Oversight Board (PIOB) von der Monitoring Group, einer internationalen Einrichtung zur Überwachung der Governance-Reform der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC), eingesetzt. Aufgabe des PIOB ist es, den Prozess, der zur Annahme der Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Standards on Auditing — ISA) führt, und andere im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten der IFAC zu überwachen. Eine Annahme der ISA zur Anwendung in der Union ist möglich, wenn sie gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16), insbesondere in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz, erstellt wurden. Angesichts der Einführung der ISA in der Union und der Schlüsselrolle des PIOB bei der Gewährleistung, dass diese die Anforderungen der Richtlinie 2006/43/EG erfüllen, ist es wichtig, angemessene Finanzierungsregelungen für das PIOB sicherzustellen.

(36)

Die Union trägt dazu bei, dass ein hoher Verbraucherschutz gewährleistet wird und die Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarkts gestellt werden, indem sie die Strategien der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts uneingeschränkt wahrnehmen können und damit ihre Sicherheits-, Rechts- und Wirtschaftsinteressen angemessen durch konkrete Maßnahmen geschützt werden. Die Union muss auch sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Produktsicherheit in der Praxis ordnungsgemäß und einheitlich durchgesetzt werden und dass für die Unternehmen die gleichen Ausgangsbedingungen mit fairem Wettbewerb im Binnenmarkt gelten. Außerdem ist es notwendig, die Verbraucher zu nachhaltigen und sachkundigen Entscheidungen zu befähigen, sie dazu zu ermutigen und darin zu unterstützen, um auf diese Weise zu einer nachhaltigen, energie- und rohstoffeffizienten Kreislaufwirtschaft beizutragen. [Abänd. 39]

(37)

Das Programm sollte Verbraucher, Unternehmen, die Zivilgesellschaft und Behörden für die Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Sicherheit sensibilisieren und Verbrauchern und ihren repräsentativen Organisationen auf nationaler und Unionsebene mehr Einfluss verschaffen, insbesondere durch die Unterstützung des Europäischen Verbraucherverbands (BEUC — Bureau Européen des Unions de Consommateurs), der als die langjährig bewährte und anerkannte NRO zur Verbrauchervertretung in allen relevanten Politikbereichen der EU agiert, und die Europäische Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten (ANEC — European Association for the Co-ordination of Consumer Representation in Standardisation), die die Verbraucherinteressen in Bezug auf Fragen der Normung vertritt. Dabei sollte vor allem auf neue Bedürfnisse des Marktes in Bezug auf die Förderung des nachhaltigen Verbrauchs und insbesondere Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems der geplanten Obsoleszenz von Produkten sowie die Vermeidung von Risiken sowie auf die Herausforderungen, die durch die Digitalisierung der Wirtschaftt , vernetzte Produkte, das Internet der Dinge, künstliche Intelligenz und den Einsatz von Algorithmen oder durch die Entwicklung neuer Konsummuster und Geschäftsmodelle , etwa der kollaborativen Wirtschaft und des sozialen Unternehmertums, entstehen, geachtet werden. Das Programm sollte die Entwicklung relevanter Informationen über Märkte , einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Lieferkette, unionsweite Qualitätsstandards, die Befassung mit der Frage der doppelten Qualität von Produkten , politische Herausforderungen, neu entstehende Aspekte und Verhaltensweisen sowie die Veröffentlichung der EU-Verbraucherbarometer unterstützen. [Abänd. 40]

(38)

Das Programm sollte die zuständigen nationalen Behörden unterstützen, einschließlich der für die Überwachung der Produktsicherheit zuständigen, die vor allem über das Schnellwarnsystem der Union für gefährliche Produkte kooperieren. Es sollte außerdem die Durchsetzung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zum Verbraucherschutz und zur Produktsicherheit, das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sowie die internationale Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Behörden in Drittländern und in der Union unterstützen. Das Programm sollte bei möglichst geringen Kosten auch den Zugang aller Verbraucher und Händler sowohl zu effektiven außergerichtlichen als auch zu Online-Streitbeilegungslösungen sowie zu Informationen über die Möglichkeiten des Rechtsbehelfs das Verfahren, um sich Klagen auf Abhilfe anzuschließen, gewährleisten. [Abänd. 41]

(39)

Das Durch das Programm sollte auch das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren unterstützt Verbraucher werden, das Verbrauchern dabei hilft , ihre EU-Verbraucherrechte geltend zu machen, wenn sie grenzübergreifend Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt und im EWR sowohl online als auch auf Reisen kaufen. Das aus 30 Zentren bestehende und von den Verbraucherprogrammen der Union gemeinsam finanzierte Netzwerk stellt schon seit mehr als 10 Jahren seinen Mehrwert unter Beweis, indem es das Vertrauen von Verbrauchern und Händlern in den Binnenmarkt stärkt. Es bearbeitet mehr als 100 000 Verbraucheranfragen pro Jahr und erreicht Millionen von Bürgern über seine in der Presse und im Internet bereitgestellten Informationen. Es stellt eines der am meisten geschätzten Netzwerke der Union zur Unterstützung der Bürger dar und die meisten dieser Zentren verfügen über Kontaktstellen für das Binnenmarktrecht, z. B. in Bezug auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18); durch die allgemeine Wertschätzung für das Netzwerk wird die Bedeutung einer Fortsetzung seiner Tätigkeiten bekräftigt. Das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren kann auch eine wichtige Quelle von Informationen über Herausforderungen und Probleme sein, mit denen es Verbraucher auf lokaler Ebene zu tun haben, die für die Politikgestaltung der Union und für den Schutz der Interessen der Verbraucher von Belang sind. Deshalb sollte das Programm die Schaffung und Verstärkung von Synergien zwischen der Verbrauchervertretung auf lokaler Ebene und auf Unionsebene ermöglichen, um den Verbraucherschutz zu stärken. Das Netzwerk beabsichtigt außerdem Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit vergleichbaren Einrichtungen in Drittländern auszuarbeiten. [Abänd. 42]

(40)

Die von der Kommission im Mai 2017 durchgeführte Eignungsprüfung der Verbraucher- und Marketingvorschriften der Union legte die Notwendigkeit offen, Vorschriften besser durchzusetzen und die Entschädigung von Verbrauchern, im Falle von Verletzungen von Verbraucherrechten, zu erleichtern. Daher nahm die Kommission im April 2018 die Maßnahme mit dem Titel „Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher“ an, mit der unter anderem die Gleichbehandlung der Verbraucher im gesamten Binnenmarkt in Bezug auf grenzübergreifende Fälle, wie etwa den Verkauf nicht konformer Produkte in der Kraftfahrzeugbranche, duale Qualitätsstandards bei Produkten oder das Problem von Passagieren, die wegen der Streichung einer großen Zahl von Flügen festsitzen , strengere Durchsetzungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten, eine größere Produktsicherheit, eine verstärkte internationale Zusammenarbeit und neue Möglichkeiten für Rechtsbehelfe, insbesondere im Rahmen von Verbandsklagen durch qualifizierte Einrichtungen gewährleistet werden sollen. Die Verbraucherpolitik sollte durch das Programm u. a. mit folgenden Maßnahmen unterstützt werden: Sensibilisierung, Aufbau von Wissen und Kapazitäten, Austausch bewährter Verfahren der Verbraucherorganisationen und — behörden, Vernetzung und Entwicklung der Marktforschung, Stärkung der Evidenzbasis hinsichtlich der Funktionsweise des Binnenmarkts für Verbraucher, IT-Systeme und Kommunikationsmittel. [Abänd. 43]

(41)

Die Da die Bürger von der Funktionsweise der Finanzmärkte besonders betroffen sind insbesondere durch die Funktionsweise des Markts für Finanzdienstleistungen betroffen , sollten sie umfassender über die diesbezüglichen Rechte, Risiken und Vorteile informiert werden . Sie stellen ein Schlüsselelement des Binnenmarktes dar und erfordern einen soliden Regulierungs- und Aufsichtsrahmen, der nicht nur finanzielle Stabilität und eine nachhaltige Wirtschaft gewährleistet, sondern auch ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere Endnutzer von Finanzdienstleistungen bietet, insbesondere auch für Kleinanleger, Sparer, Versicherungsnehmer, Teilnehmer und Begünstigte von Pensionsfonds, private Anteilseigner, Kreditnehmer und KMU. Es ist wichtig Das Programm sollte einen Beitrag dazu leisten , ihre Fähigkeit zur Teilnahme an der Politikgestaltung in Bezug auf den Finanzsektor zu vergrößern , und zwar auch durch die Erstellung und Verbreitung klar verständlicher, vollständiger und nutzerfreundlicher Informationen über Produkte, die an den Finanzmärkten vertrieben werden . [Abänd. 44]

(42)

Das Programm sollte daher auch weiterhin die speziellen Tätigkeiten unterstützen, die im Programm für den Aufbau von Kapazitäten zur stärkeren Einbindung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen für den Zeitraum 2017-2020 gemäß Verordnung (EU) 2017/826 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) vorgesehen sind; dieses Programm stellte die Fortsetzung des Pilotprogramms und der vorbereitenden Maßnahme der Jahre 2012-2017 dar. Dies ist notwendig, um politischen Entscheidungsträgern auch andere Standpunkte als jene professioneller Finanzmarktakteure näherzubringen, sodass die Interessen der Verbraucher und anderer Endnutzer von Finanzdienstleistungen besser vertreten werden. Im Rahmen des Programms sollten dessen Methodik sowie bewährte Verfahren dazu kontinuierlich weiterentwickelt werden, wie die Beteiligung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen verbessert werden kann, um Aspekte zu ermitteln, die für die Politikgestaltung der Union und die Wahrung der Verbraucherinteressen im Bereich Finanzdienstleistungen relevant sind. Dies sollte in die einer besseren Politik im Bereich Finanzdienstleistungen resultieren verbessern , insbesondere durch ein verbessertes Verständnis der Öffentlichkeit hinsichtlich der anstehenden Fragen im Bereich der Finanzmarktregulierung und eine verbesserte Finanzkompetenz. Bei den aus diesem Programm zur Verfügung gestellten öffentlichen Mitteln sollte der Schwerpunkt auf den für die Endnutzer wesentlichen Aspekten liegen, wobei auf jegliche Form der direkten oder indirekten finanziellen Unterstützung für kommerzielle Tätigkeiten, die von privaten Finanzakteuren angeboten werden, verzichtet werden sollte. [Abänd. 45]

(43)

Im Rahmen eines Pilotprojekts zwischen 2012 und 2013 und einer vorbereitenden Maßnahme zwischen 2014 und 2016 vergab die Kommission nach einer jährlichen öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Zuschüsse an zwei gemeinnützige Organisationen: Bei den beiden Organisationen handelt es sich um „Finance Watch“, im Jahr 2011 mithilfe von Finanzhilfen der Union als internationale gemeinnützige Vereinigung nach belgischem Recht gegründet, und um „Better Finance“, das Ergebnis aufeinanderfolgender Umstrukturierungen und Umbenennungen bereits bestehender europäischer Zusammenschlüsse von Anleger- und Aktionärsvereinigungen seit 2009. Im Rahmen des gemäß der Verordnung (EU) 2017/826 eingerichteten Programms für den Aufbau von Kapazitäten wurde festgelegt, dass diese beiden Organisationen die alleinigen Begünstigten sind. Es ist daher erforderlich, die Kofinanzierung dieser Organisationen im Rahmen des Programms fortzusetzen. Diese Finanzierung sollte jedoch unter dem Vorbehalt einer Überprüfung stehen. In diesem Zusammenhang sollte erneut darauf hingewiesen werden, dass sich, falls das Programm für den Aufbau von Kapazitäten und die zugehörige Finanzierung über 2020 hinaus verlängert werden und andere mögliche Begünstigte auftreten, alle sonstigen Organisationen, die die Voraussetzungen erfüllen und zu den Zielen dieses Programms beitragen, an der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beteiligen dürfen, und zwar im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/826. [Abänd. 46]

(44)

Ein hohes Gesundheitsschutzniveau durch Gewährleistung der Lebensmittelversorgungskette Lebens- und Futtermittelversorgungskette ist notwendig, um sowohl die Verbraucher zu schützen und eine effiziente und reibungslose Funktionsweise des Binnenmarkts zu ermöglichen. Eine sichere und nachhaltige Agrar- und Lebensmittelversorgungskette stellt eine Voraussetzung für die Gesellschaft insgesamt und den Binnenmarkt dar. Gesundheitskrisen Wie jüngere Vorfälle wie die Belastung von Eiern mit Fipronil (2017) und Lebensmittelskandale der Pferdefleischskandal (2013) gezeigt haben, stören grenzüberschreitende Gesundheitskrisen wie die Vogelgrippe oder die Afrikanische Schweinepest und Lebensmittelskandale den Binnenmarkt durch Beeinträchtigungen des Personen- und Warenverkehrs und der Produktion. Die Prävention grenzübergreifender Gesundheits- und Lebensmittelkrisen ist unerlässlich. Daher sollten durch das Programm konkrete Maßnahmen unterstützt werden, wie etwa die Schaffung von Notfallmaßnahmen für Krisensituationen oder unvorhersehbare Ereignisse mit Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzengesundheit oder die Schaffung eines Mechanismus für den direkten Zugang zur Soforthilfereserve der Union, um diese Notfallsituationen rascher, effektiver und effizienter zu bewältigen. [Abänd. 47]

(45)

Allgemeines Ziel des Unionsrechts im Bereich der Lebensmittelversorgungskette ist es, zu einem hohen ein hohes Gesundheitsschutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette beizutragen zu gewährleisten , die Verbesserung des Wohlergehens von Tieren zu unterstützen, ein hohes Schutz- und Informationsniveau für die Verbraucher und ein hohes Umweltschutzniveau zu fördern sowie die biologische Vielfalt zu erhalten; gleichzeitig sollen dabei die Nachhaltigkeit der europäischen Lebens- und Futtermittelproduktion verbessert, die Lebensmittelverschwendung verringert, die Qualitätsstandards bei Produkten unionsweit gestärkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Lebens- und Futtermittelindustrie der Union verbessert und die Schaffung von Arbeitsplätzen begünstigt werden. [Abänd. 48]

(46)

Aufgrund der besonderen Merkmale der Maßnahmen für ein hohes Gesundheitsschutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette sollten in der vorliegenden Verordnung Förderfähigkeitskriterien für Finanzhilfen sowie die Nutzung der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschrieben werden. Insbesondere sollten abweichend von der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und im Sinne einer Ausnahme vom Rückwirkungsverbot die Kosten für Notfallmaßnahmen aufgrund ihres dringenden und unvorhersehbaren Charakters förderfähig sein; dazu sollten auch Kosten zählen, die aufgrund eines vermuteten Auftretens einer Seuche oder eines Schädlings entstanden sind, sofern sich dieses Auftreten anschließend bestätigt und der Kommission gemeldet wird. Die Kommission nimmt die entsprechenden Mittelbindungen und die Erstattung förderfähiger Ausgaben nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtungen und nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge vor. Kosten sollten auch als förderfähig gelten sowohl bei Schutzmaßnahmen im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus der Union infolge des Auftretens oder der Entwicklung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, eines Mitgliedstaats oder eines überseeischen Landes oder Gebiets, als auch für Schutz- oder sonstige einschlägige Maßnahmen zur Unterstützung des Pflanzengesundheitsstatus in der Union. [Abänd. 49]

(47)

Amtliche In Anbetracht des Umstands, dass die Lebensmittelversorgungskette zunehmend globalisiert ist, sind amtliche Kontrollen durch die der Mitgliedstaaten sind ein wichtiges Instrument zur Überprüfung und Überwachung, ob die einschlägigen Unionsbestimmungen durchgeführt, eingehalten und durchgesetzt werden , insbesondere was aus Drittländern eingeführte Produkte betrifft . Die Wirksamkeit und Effizienz der amtlichen Kontrollsysteme ist von entscheidender Bedeutung, um in der gesamten Lebensmittelkette ein hohes Sicherheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie das Vertrauen der Verbraucher zu erhalten und gleichzeitig die Umwelt in hohem Maße zu schützen. Für diese Kontrollmaßnahmen sollte eine Finanzhilfe der Union bereitgestellt werden. Insbesondere sollte Referenzlaboratorien der Union mit Finanzhilfen dabei geholfen werden, die Kosten zu tragen, die sich aus der Durchführung der von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramme ergeben. Da außerdem die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen unter anderem davon abhängt, dass den Kontrollbehörden gut ausgebildetes Personal mit ausreichender Kenntnis des Unionsrechts zur Verfügung steht, sollte die Union einen Beitrag zur Schulung dieses Personals sowie zu relevanten Austauschprogrammen der zuständigen Behörden leisten. [Abänd. 50]

(48)

Im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms entwickelte, erstellte und verbreitete hochwertige europäische Statistiken sind wesentlich für eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung; europäische Statistiken sollten zeitnah verfügbar sein und zur Umsetzung von Politiken der Union beitragen, wie sie sich im AEUV widerspiegeln: insbesondere ein verstärkter und integrierter Ansatz einer wirtschaftspolitischen Steuerung, soziale, wirtschaftliche und territoriale Kohäsion, nachhaltige Entwicklung, Agrarpolitik, die soziale Dimension Europas und die Globalisierung.

(49)

Europäische Statistiken sind für die Entscheidungsprozesse der Union sowie für die Messung der Leistung und der Auswirkungen von Initiativen der Union unerlässlich. Daher sollte eine fortgesetzte Bereitstellung und Entwicklung europäischer Statistiken mit einem unionsweiten, über den Binnenmarkt hinausgehenden Ansatz sichergestellt werden, um alle Aktivitäten und Politikbereiche der Union abzudecken, einschließlich der Befähigung von Unternehmen und Bürgern zu einer fundierten Entscheidungsfindung.

(50)

Angesichts seines horizontalen Charakters unterliegt das Europäische Statistische Programm spezifischen Anforderungen, und zwar insbesondere den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der statistischen Grundsätze, die Funktionsweise des Europäischen Statistischen Systems und seine Verwaltung einschließlich der Rolle und der Aufgaben des Ausschusses für das Europäische Statistische System und der Kommission, und die Einrichtung und Umsetzung der Programmierung der statistischen Aktivitäten.

(51)

Das Programm wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 dem Ausschuss für das Europäische Statistische System zur vorherigen Prüfung vorgelegt ; es sollte unter Gewährleistung einer effektiven parlamentarischen Kontrolle umgesetzt werden . [Abänd. 51]

(52)

Die Union und die Mitgliedstaaten haben sich zur verpflichtet, Ergebnisse zu erbringen und bei der Umsetzung der von den Vereinten Nationen angenommenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verpflichtet eine Vorreiterrolle einzunehmen . Durch ihren Beitrag zur Verwirklichung der Agenda 2030 fördern die Union und die Mitgliedstaaten ein stärkeres, nachhaltigeres, inklusives, sicheres und florierendes Europa. Das Programm sollte einen Beitrag zur Agenda 2030 leisten, auch unter Abwägung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und umweltpolitischen Dimensionen einer nachhaltigen Entwicklung , wobei zu diesem Zweck eine klare und erkennbare Verpflichtung im Rahmen der MFR-Verordnung eingegangen wird und die Ziele für nachhaltige Entwicklung eine durchgängige Berücksichtigung erfahren, wie dies in den Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 14. März und vom 30. Mai 2018 über den mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 gefordert wurde . [Abänd. 52]

(53)

Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Klimaschutzübereinkommen von Paris und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, sollte das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der Ausgaben der Union zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

(54)

Mit dieser Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [Bezugnahme gegebenenfalls entsprechend der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung aktualisieren: Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (22)] bilden soll.

(55)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum sieht die Zusammenarbeit in den Bereichen, die Bestandteil des Programms sind, zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnehmenden Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation andererseits vor. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um anderen Ländern, unter anderen den Nachbarländern der Union, den Bewerberländern, den Kandidatenländern und den beitretenden Ländern, die Teilnahme an dem Programm zu ermöglichen. Zusätzlich sollte das Programm im Bereich der Europäischen Statistik nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (23) der Schweiz offen stehen.

(56)

Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit teilnehmen; darin ist geregelt, dass die Durchführung der Programme durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren.

(57)

Die Haushaltsordnung findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern und Auftragsvergabe.

(58)

Die im Rahmen der Vorgängerprogramme und Haushaltslinien angewendeten Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Die neuen Maßnahmen im Rahmen des Programms zielen auf eine Stärkung insbesondere des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ab. Um im Interesse einer besseren Erreichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten die Maßnahmen lediglich als allgemeine Kategorien festgelegt werden. Es sollten außerdem Aufstellungen über voraussichtliche Maßnahmen in Bezug auf spezifische Ziele im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbraucherschutzes , oder spezifische Maßnahmen aufgrund ordnungspolitischer Erfordernisse, beispielsweise im Bereich der Normung , der Marktüberwachung, der Regulierung der Lebensmittelkette und der europäischen Statistiken in das Programm aufgenommen werden. [Abänd. 53]

(59)

Es ist erforderlich, bestimmte Kategorien förderfähiger Einrichtungen sowie jener Einrichtungen, die ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für eine Förderung infrage kommen, festzulegen.

(60)

Angesichts der zunehmenden Vernetzung der Weltwirtschaft , einschließlich der digitalen Wirtschaft, sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige wie Beamte aus Drittländern, Vertreter internationaler Organisationen oder Wirtschaftsbeteiligte, in bestimmte Aktivitäten einzubeziehen. [Abänd. 54]

(61)

Es ist erforderlich, besondere Kriterien bezüglich der Vorschriften für die Kofinanzierung und der förderfähigen Kosten anzugeben.

(62)

Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel: „Überprüfung des EU-Haushalts“ (24) eingegangenen Verpflichtung der Kommission zu Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern die verschiedenen Finanzierungsinstrumente mit den jeweils vorgesehenen Maßnahmen des Programms gemeinsame Ziele verfolgen, wobei jedoch eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist.

(63)

Dieses Programm sollte zur allgemeinen Unterstützung beitragen, mit der den besonderen Bedürfnissen der Gebiete in äußerster Randlage und ihrer Integration in den Binnenmarkt Rechnung getragen wird, wie dies kürzlich in der Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (25) nochmals bestätigt wurde.

(64)

Das Programm sollte Synergie-Effekte fördern und gleichzeitig Überschneidungen mit verbundenen EU-Programmen und -Maßnahmen vermeiden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollten die Programme „Customs“ und „Fiscalis“, die durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (26) und die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (27) eingerichtet wurden, ergänzen; diese zielen ebenfalls darauf ab, die Funktionsweise des Binnenmarktes zu unterstützen und zu verbessern. [Abänd. 55]

(65)

Mit dem Programm sollten Synergien, und die Komplementarität und die Zusätzlichkeit gefördert werden, die sich im Hinblick auf die KMU und die Unterstützung des Unternehmertums im Rahmen des durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (28) eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung erzielen lassen. Außerdem wird das KMU-Finanzierungsfenster des durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (29) eingerichteten Fonds InvestEU die Unterstützung durch Kredit- und Beteiligungsfinanzierung garantieren, um den Zugang und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für KMU und Kleinstunternehmen zu verbessern. Durch das Programm sollten auch Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (30) eingerichteten Weltraumprogramm angestrebt werden, indem die KMU dazu ermutigt werden, bahnbrechende Innovationen und andere im Rahmen dieser Programme entwickelte Lösungen zu nutzen. [Abänd. 56]

(66)

Durch das Programm sollten Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates (31) eingerichteten Programm „Horizont Europa“, das auf die Förderung von Forschung und Innovationen abzielt, gefördert werden. Dies sollte insbesondere die Komplementarität mit den Maßnahmen des künftigen Europäischen Innovationsrates für innovative Unternehmen sowie die Unterstützung der Dienstleistungen für KMU betreffen.

(67)

Mit dem Programm sollten Synergien und die Komplementarität mit dem durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (32) eingerichteten Programm „Digitales Europa“, das auf die Förderung der Digitalisierung der Wirtschaft der Union und des öffentlichen Sektors sowie eine höhere Cybersicherheit abzielt, gefördert werden. [Abänd. 57]

(68)

Darüber hinaus sollte das Programm Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (33) eingerichteten Fonds „Justiz, Rechte und Werte“ anstreben‚ mit dem die Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums für die Wirksamkeit der nationalen Justizsysteme unterstützt werden soll, der eine wesentliche Voraussetzung für eine faire und kosteneffektive europäische Wirtschaft darstellt.

(69)

Das Programm sollte Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (34) eingerichteten Programm Erasmus, mit dem durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (35) eingerichteten Solidaritätsfonds der Europäischen Union und mit dem durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (36) eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus im Bereich Mobilität von Arbeitskräften und Jugendlichen, die für einen gut funktionierenden Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung ist, fördern.

(70)

Die Maßnahmen zur Lebensmittelkette, z. B. Veterinär- und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Falle von Krisen im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit, könnten durch marktbasierte Interventionen im Rahmen der Programme der gemeinsamen Agrarpolitik der Union, eingerichtet durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (37), ergänzt werden.

(71)

Gegebenenfalls sollten die Maßnahmen Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen und eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. [Abänd. 58]

(72)

Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Verabschiedung von Arbeitsprogrammen für die Durchführung der Maßnahmen, die zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette beitragen, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) ausgeübt werden. [Abänd. 59]

(73)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere des europäischen Mehrwerts, der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des zu erwartenden Risikos einer Nichteinhaltung der Bestimmungen. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit berücksichtigt werden und darüber hinaus auch Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen. [Abänd. 60]

(74)

Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über die erzielten Fortschritte sowie über die Wirksamkeit und Effizienz des Programms zu gewährleisten, sollte von Beginn an ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der Maßnahmen und Ergebnisse des Programms eingerichtet werden. Diese Überwachung und die Berichterstattung sollten auf der Grundlage von Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Programms anhand zuvor festgelegter Bezugswerte gemessen wird. [Abänd. 61]

(75)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (39) ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten gegebenenfalls messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen. Die Kommission sollte einen Zwischenevaluierungsbericht über die Verwirklichung der Ziele der im Rahmen des Programms unterstützten Maßnahmen, über die Ergebnisse und Auswirkungen, über die Effizienz der Ressourcennutzung und über den europäischen Mehrwert sowie einen abschließenden Evaluierungsbericht über die längerfristigen Auswirkungen, die Ergebnisse und die Nachhaltigkeit der Maßnahmen sowie über die Synergien mit anderen Programmen erstellen. [Abänd. 62]

(75a)

Zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Annahme von Arbeitsprogrammen zu erlassen. [Abänd. 63]

(76)

Die Eine offene Liste der Tierseuchen und Zoonosen, die für eine Förderung im Rahmen von Notfallmaßnahmen und für eine Förderung im Rahmen der Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung in Betracht kommen, sollte auf der Grundlage der Tierseuchen erstellt werden, auf die in Teil I Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (40), Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) und Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) Bezug genommen wird. [Abänd. 64]

(77)

Um die durch Tierseuchen verursachten Situationen, die erhebliche Auswirkungen auf die Tiererzeugung oder den Handel mit Tieren haben, die Entwicklung von Zoonosen, die eine Bedrohung für den Menschen darstellen, oder neue wissenschaftliche oder epidemiologische Entwicklungen sowie Tierseuchen, die wahrscheinlich eine neue Bedrohung für die Union darstellen, zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Liste der Tierseuchen und Zoonosen zu erlassen. Um die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele wirksam bewerten zu können, sollte die Kommission befugt werden, im Einklang mit Artikel 290 des AEUV Rechtsakte zu erlassen, um erforderlichenfalls die Indikatoren im Hinblick auf die Erreichung der Ziele zu überarbeiten oder zu ergänzen und um diese Verordnung um Bestimmungen zur Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen. Die Kommission muss im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt — auch auf der Ebene von Sachverständigen — angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen. Interessenträger und Verbraucherverbände sollten gleichermaßen einbezogen werden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 65]

(78)

Gemäß [Ggf. ist die Bezugnahme gemäß einer neuen Entscheidung hinsichtlich der ÜLG zu aktualisieren: Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (43)] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(79)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (44), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates (45), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (46) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (47) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (48) vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(80)

Auf diese Verordnung finden die Die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese und insbesondere die Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere , in der das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, und indirekten Haushaltsvollzug sowie die festgelegt sind und derzufolge eine Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure vorgesehen ist, sollten auf die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen n Anwendung finden, vorbehaltlich in dieser Verordnung festgelegter spezifischer Ausnahmeregelungen . Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist. [Abänd. 66]

(81)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgt, unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (49). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Kommission erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (50). Jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die zuständigen Behörden muss den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zur Übermittlung personenbezogener Daten und der Verordnung XXX [Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation] und jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die Kommission muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zur Übermittlung personenbezogener Daten entsprechen. [Abänd. 67]

(82)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten wegen der grenzüberschreitenden Natur der betroffenen Bereiche nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des größeren Potenzials der Unionsmaßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(83)

Das Ziel des Programms Mit dem Programm sollte auch darin bestehen, für eine bessere Sichtbarkeit und Kohärenz des Binnenmarktes der Union, für eine verstärkte Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen einschließlich KMU , insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen und für Maßnahmen im Bereich der europäischen Statistik für die europäischen Bürger, Unternehmen und die Verwaltungen zu sorgen sichergestellt werden . [Abänd. 68]

(84)

Die Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (51), die Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (52), die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (53) und die Verordnung (EU) 2017/826 sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden.

(85)

Es sollte für einen reibungslosen Übergang ohne Unterbrechung zwischen den Programmen in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen und KMU , insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen , Verbraucherschutz, Kunden und Endnutzer von Finanzdienstleistungen, Politikgestaltung im Bereich der Finanzdienstleistungen, Lebensmittelkette und Europäische Statistik, die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) 2017/826, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014, (EU) Nr. 99/2013 eingerichtet wurden, und diesem Programm gesorgt werden, insbesondere was die Fortsetzung mehrjähriger Maßnahmen sowie die Evaluierung der Erfolge der vorangegangenen Programme und der Bereiche, die mehr Aufmerksamkeit erfordern, betrifft — [Abänd. 69]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird zum einen das Programm für die Verbesserung des Funktionierens Binnenmarktprogramm zur Stärkung des Binnenmarktes und für die zur Verbesserung seines Funktionierens in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen, einschließlich der insbesondere Kleinstunternehmen sowie der kleinen kleiner und mittleren mittlerer Unternehmen , Normung, Verbraucherschutz, Marktüberwachung, Lebensmittelversorgungskette , und zum anderen der Rahmen für die Finanzierung der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgestellt (im Folgenden „Programm“). [Abänd. 70]

Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren;

2.

„Europäische Statistiken“ Statistiken, die nach im Einklang mit Artikel 3 EUV und der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten entwickelt, erstellt und verbreitet werden; [Abänd. 71]

3.

„Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“); [Abänd. 72]

4.

„Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der Fassung vom 6. Mai 2003;

4a.

„Unternehmen der Sozialwirtschaft“ ein Unternehmen, das nicht vorrangig die Gewinnerzielung seiner Inhaber oder Anteilseigner, sondern vielmehr eine soziale Wirkung anstrebt und Güter und Dienstleistungen für den Markt bereitstellt, in offener und verantwortungsvoller Weise geführt wird und Arbeitnehmer, Verbraucher und Interessenträger einbindet; [Abänd. 73]

4b.

„lokales öffentliches Unternehmen“ ein kleines lokales öffentliches Dienstleistungsunternehmen, das die Kriterien eines KMU erfüllt und wichtige Aufgaben im Interesse der lokalen Gemeinschaften wahrnimmt; [Abänd. 74]

4c.

„Unternehmensnetzwerke“ den losen Zusammenschluss von Unternehmern, um ein gemeinsames Projekt durchzuführen und in dem zwei oder mehr KMU gemeinsam eine oder mehrere Wirtschaftstätigkeiten ausüben, um ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt zu steigern; [Abänd. 75]

5.

„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist.

Artikel 3

Ziele des Programms

(1)   Die allgemeinen Ziele des Programms sind:

a)

sowohl das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern und vor allem die Bürger, Verbraucher und Unternehmen, insbesondere die Kleinstunternehmen sowie die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), durch Durchsetzung des Unionsrechts, Erleichterung des Marktzugangs, rechtlichen, sozialen und ökologischen Rahmens der Union zu schützen und zu befähigen, den Marktzugang und den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen und die Normensetzung und durch Förderung der zu fördern, ein einheitliches und hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, die Marktüberwachung in der gesamten Union zu verstärken, die gegenseitige Anerkennung zu verbessern und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie des Tierwohls zu schützen und zu befähigen das Tierwohl zu fördern , als auch die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission und ihren dezentralen Agenturen der Union zu vertiefen; [Abänd. 76]

b)

hochwertige, vergleichbare und verlässliche statistische Informationen über Europa bereitzustellen europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten , welche eine Grundlage für die Gestaltung, Überwachung und Evaluierung aller Maßnahmen der Union , darunter auch die Bereiche Handel und Migration, bieten und den Bürgern, politischen Entscheidungsträgern und Regulierungsstellen, Aufsichtsbehörden , Unternehmen, Wissenschaftlern, Bürgern der Zivilgesellschaft und Medien helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen und sich aktiv am demokratischen Prozess zu beteiligen. [Abänd. 77]

(2)   Die spezifischen Ziele des Programms sind:

a)

den Binnenmarkt wirksamer zu machen, dabei zu helfen , indem

i)

dabei geholfen wird , dem Entstehen von Hindernissen vorzubeugen und bestehende Hindernisse zu beseitigen, und die Entwicklung, Umsetzung und Durchsetzung des Unionsrechts in den Bereichen Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen, und öffentliches Beschaffungswesen, Marktüberwachung sowie in den Bereichen Unternehmensrecht, vertragliches und außervertragliches Recht, Bekämpfung von Geldwäsche, Freizügigkeit für Kapital, Finanzdienstleistungen und Wettbewerb, einschließlich der Entwicklung von Steuerungsinstrumenten zu unterstützen;

ii)

eine wirksame Marktüberwachung und Produktsicherheit in der gesamten Union unterstützt werden, und ein Beitrag zur Bekämpfung der Produktpiraterie geleistet wird, damit gewährleistet ist, dass nur sichere und konforme Produkte, die ein hohes Verbraucherschutzniveau bieten, auf dem Markt der Union bereitgestellt werden, einschließlich derjenigen, die online verkauft werden, und auch ein Beitrag zu größerer Homogenität und zur Stärkung der Kapazitäten der Marktüberwachungsbehörden in der gesamten Union geleistet wird; [Abänd. 78]

b)

sowohl die Wettbewerbsfähigkeit als auch die Nachhaltigkeit der Unternehmen mit besonderem Augenmerk auf den KMU zu stärken und Komplementarität zu erzielen, indem bestimmte Maßnahmen vorgesehen werden, welche unterschiedliche (Ziele für KMU), wobei den spezifischen Bedürfnissen der Unternehmen besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, und zwar durch

i)

die Bereitstellung unterschiedlicher Formen der Unterstützung für KMU, wie die Förderung des Wachstums, der Weiterentwicklung und der Gründung von KMU einschließlich Unternehmensnetzwerken, die Entwicklung von Managementfähigkeiten und die Förderung von Expansionsmaßnahmen, die ihnen einen besseren Marktzugang einschließlich der und eine stärkere Internationalisierung von KMU, KMU-freundliche ermöglichen und die Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen fördern;

ii)

die Förderung eines KMU-freundlichen Umfelds und KMU-freundlicher Rahmenbedingungen, die Verringerung des Verwaltungsaufwands, die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Branchen, industrielle die Sicherstellung der industriellen Modernisierung und Förderung des Unternehmertums, bereitstellen einschließlich des digitalen Wandels der Industrie, wodurch ein Beitrag zu einer widerstandsfähigen, energie- und ressourceneffizienten Wirtschaft geleistet wird ;

iii)

die Förderung einer Unternehmenskultur und die Leistung eines Beitrags zu einer hochwertigen Ausbildung des Personals von KMU;

iv)

die Förderung neuer Geschäftsmöglichkeiten für KMU zur Bewältigung struktureller Veränderungen durch gezielte Maßnahmen sowie andere innovative Arten von Maßnahmen wie Übernahmen durch die Arbeitnehmer, durch welche die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Weiterführung von Unternehmen in Regionen, die von solchen Veränderungen betroffen sind, erleichtert werden ; [Abänd. 79]

c)

das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts durch Normungsverfahren zu gewährleisten, die:

i)

eine Finanzierung der europäischen Normung Normungsgremien und eine die Beteiligung der aller einschlägigen Interessenträger an der Erarbeitung europäischer Normen erlauben, [Abänd. 80]

ii)

die Entwicklung hochwertiger internationaler Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards unterstützen, deren Eingliederung in das Unionsrecht erleichtern und bzw. die Innovation und Entwicklung vorbildlicher Praktiken bei Unternehmensbilanzen sowohl für kleine als auch große Unternehmen zu fördern, [Abänd. 81]

d)

die Verbraucherinteressen zu schützen und ein einheitliches und hohes Niveau bei Verbraucherschutz und Produktsicherheit zu gewährleisten durch: [Abänd. 82]

i)

Befähigung, Unterstützung und Aufklärung von Verbrauchern, Unternehmen und Zivilgesellschaft; Gewährleistung eines hohen Niveaus von Verbraucherschutz, nachhaltigem Verbrauch und Produktsicherheit insbesondere durch insbesondere für die schutzbedürftigsten Verbraucher, um Fairness, Transparenz und Vertrauen in den Binnenmarkt zu fördern; Unterstützung der zuständigen Durchsetzungsbehörden und Verbraucherverbände sowie durch Zusammenarbeitsmaßnahmen , unter anderem durch die Behebung von Problemen, die sich aus bestehenden und neuen Technologien ergeben, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Lieferkette ; Qualitätsnormen in der gesamten Union und die Befassung mit der Frage der doppelten Qualität von Produkten; Sensibilisierung für die Verbraucherrechte nach dem Unionsrecht und Sicherstellung, dass alle Verbraucher Zugang zu effizienten Rechtsbehelfen haben, und Bereitstellung sachdienlicher Markt- und Verbraucherinformationen , sowie Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs durch verstärkte Information der Verbraucher über spezifische Merkmale und Umweltauswirkungen von Waren und Dienstleistungen ; [Abänd. 83]

ii)

stärkere Einbindung der Verbraucher und anderer Endnutzer von Finanzdienstleistungen sowie der Zivilgesellschaft an der Politikgestaltung für Finanzdienstleistungen; Förderung der Aufklärung über die Finanzbranche und der verschiedenen Kategorien von gewerblich angebotenen Finanzprodukten sowie Sicherstellung der Verbraucherinteressen im Bereich Finanzdienstleistungen für Privatkunden ; [Abänd. 84]

e)

entlang der Lebensmittelkette Lebensmittel- und Futtermittelkette und in damit verbundenen Bereichen auch durch Prävention und Tilgung von Seuchen und Schädlingen , auch über Notfallmaßnahmen bei schwerwiegenden Krisensituationen und unvorhersehbaren Ereignissen mit Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzengesundheit zu einem hohen Gesundheitsniveau Gesundheits- und Schutzniveau von Menschen, Tieren und Pflanzen beizutragen und einen verbesserten Tierschutz ebenso wie die Weiterentwicklung von Nachhaltigkeit bei Produktion und Verbrauch von Lebensmitteln zu erschwinglichen Preisen zu unterstützen sowie Forschung, Innovation und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Beteiligten in diesen Bereichen zu fördern ; [Abänd. 85]

f)

zeitnah, unparteiisch und kosteneffizient hochwertige europäische Statistiken über Europa durch vertiefte Partnerschaften innerhalb des Europäischen Statistischen Systems gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und mit allen maßgeblichen externen Parteien sowie unter Verwendung vielfacher Datenquellen, fortgeschrittener Verfahren für die Datenanalyse, intelligenter Systeme und digitaler Technologien und mit einer nationalen und, soweit möglich, regionalen Aufschlüsselung zu entwickeln, zu erstellen , zu verbreiten und zu vermitteln. [Abänd. 86]

Artikel 4

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt 4 088 580 000 6 563 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen. [Abänd. 87]

(2)   Aus dem in Absatz 1 genannten Betrag werden den folgenden Zielen die folgenden Richtbeträge zugewiesen:

-a)

394 590 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Ziel; [Abänd. 88]

-aa)

396 200 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte Ziel; [Abänd. 89]

a)

1 000 000 000 3 122 000 000  EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel; [Abänd. 90]

aa)

220 510 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel; [Abänd. 91]

b)

188 000 000 198 000 000  EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannte Ziel; [Abänd. 92]

c)

1 680 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannte Ziel;

d)

552 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannte Ziel.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung sowie für die Verwendung von IT-Netzen mit dem Schwerpunkt Informationsverarbeitung und -austausch und Einsatz und Entwicklung betrieblicher IT-Instrumente. Um die höchstmögliche Verfügbarkeit des Programms für die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Ziele des Programms zu gewährleisten, dürfen die Gesamtkosten der administrativen und technischen Unterstützung 5 % des Wertes der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung nicht überschreiten. [Abänd. 93]

(4)   Für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannte Ziel können Mittelbindungen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

(5)   Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung nimmt die Kommission die Mittelbindung für eine Finanzhilfe, die im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels für Notfallmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Pflanzenschutz gewährt wird, nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge vor.

(5a)     Es sollte ein besonderer Mechanismus eingeführt werden, mit dem es ermöglicht wird, bei gravierenden Notsituationen im Verlauf der Lebensmittelkette direkten Zugang zur Krisenreserve der Kommission zu erhalten, um die Finanzierung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten Maßnahmen zu gewährleisten. [Abänd. 94]

(6)   Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 5

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

Folgende Drittstaaten können sich an dem Programm beteiligen:

a)

Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

b)

beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für ihre Teilnahme an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und ihnen;

c)

unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d)

Drittländer nach Maßgabe des Abkommens über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an einem Unionsprogrammen, sofern das Abkommen

i)

gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

ii)

die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten;

iii)

dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;

iv)

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Die in Ziffer ii genannten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Artikel 6

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

(2)   Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

(3)   Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mitteln verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt [Artikel X] der Verordnung XXX [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung] (54).

KAPITEL II

FINANZHILFEN

Artikel 7

Finanzhilfen

Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

Artikel 8

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

(2)   Förderfähig sind insbesondere folgende Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen:

a)

Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Befähigung aller Akteure auf dem Binnenmarkt, einschließlich der Unternehmen, Bürger und Verbraucher, der Zivilgesellschaft und der Behörden durch transparente Informationen transparenten Informationsaustausch und Sensibilisierungskampagnen , insbesondere in Bezug auf die anwendbaren EU-Vorschriften sowie die Rechte von Verbrauchern und Unternehmen , Austausch vorbildlicher Verfahren, Förderung von bewährten Verfahren und innovativen Lösungen , Austausch und Verbreitung von Fachwissen und Kenntnissen sowie Veranstaltung von Bildungsmaßnahmen zur Förderung der digitalen Kompetenz von Bürgern und Unternehmen ; [Abänd. 95]

b)

Einrichtung von Mechanismen, die es Bürgern, Verbrauchern, Endnutzern sowie Vertretern der Zivilgesellschaft , Gewerkschaften und Unternehmen aus der Union , insbesondere den Vertretern von KMU, erlauben, sich in politische Diskussionen und Prozesse der Politikgestaltung und Entscheidungsfindung einzubringen, insbesondere durch Unterstützung der Arbeit von nationalen und unionsweiten Vertretungsorganisationen; [Abänd. 96]

c)

Kapazitätsaufbau, Erleichterung und Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission, den dezentralen Agenturen der Union und Drittlandsbehörden , und konkret gemeinsame Maßnahmen, durch die die Produktsicherheit, die Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften in der Union und die Rückverfolgbarkeit der Produkte verbessert werden sollen ; [Abänd. 97]

d)

Unterstützung für die wirksame Durchsetzung und die Modernisierung des Rechtsrahmens der Union durch die Mitgliedstaaten sowie dessen rasche Anpassung an den ständigen Wandel der Gegebenheiten sowie Unterstützung bei der Bewältigung der sich aufgrund der Digitalisierung ergebenden Probleme , auch durch Datensammlung und -auswertung, Studien, Evaluierungen und Politikempfehlungen, Durchführung von Demonstrationsvorhaben und Pilotprojekten, Kommunikationsmaßnahmen, Entwicklung spezieller IT-Instrumente, die ein transparentes , faires und effizientes Funktionieren des Binnenmarkts sicherstellen. [Abänd. 98]

(2a)     Folgende Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten spezifischen Ziele kommen für eine Förderung infrage:

a)

Koordinierung und Kooperation zwischen Marktaufsichtsbehörden und anderen einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere über das EU-Netz für Produktkonformität;

b)

Entwicklung und Pflege von IT-Tools zum Austausch von Informationen über Marktüberwachung und Kontrollen an den Außengrenzen;

c)

Unterstützung der Entwicklung gemeinsamer Maßnahmen und Prüfungen im Bereich der Produktsicherheit und -konformität, auch im Zusammenhang mit vernetzten Produkten und Produkten, die online verkauft werden;

d)

Zusammenarbeit, Austausch bewährter Verfahren und gemeinsame Projekte zwischen Marktüberwachungsbehörden und entsprechenden Stellen aus Drittländern;

e)

Unterstützung von Marktüberwachungsstrategien, Gewinnung von Fachwissen und Erkenntnissen, Prüfkapazitäten und -einrichtungen, Peer-Reviews, Schulungsprogrammen, technischer Hilfe und Kapazitätsaufbau für Marktüberwachungsbehörden;

f)

Bewertung von Verfahren für die Typgenehmigung und Konformitätsüberprüfung von Kraftfahrzeugen durch die Kommission. [Abänd. 99]

(3)   Folgende Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels kommen für eine Förderung infrage:

a)

Bereitstellung unterschiedlicher Formen der Unterstützung für KMU; [Abänd. 100]

b)

Erleichterung des Marktzugangs von Kleinstunternehmen, KMU, und Unternehmensnetzwerken, auch in Bezug auf Märkte außerhalb der Union , Unterstützung von KMU solcher Unternehmen und Netzwerke bei der Bewältigung globaler , ökologischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Herausforderungen und bei der unternehmerischen Internationalisierung , Unterstützung solcher Unternehmen und Netzwerke während ihres gesamten Lebenszyklus , Ausbau der Führungsrolle des Unternehmertums und der Industrie der Union in den weltweiten Wertschöpfungsketten (einschließlich mithilfe des Enterprise Europe Networks); [Abänd. 101]

c)

Beseitigung von Markthindernissen, Abbau des Verwaltungsaufwands , darunter Abbau von Hindernissen für die Gründung und Inbetriebnahme von Unternehmen, und Schaffung günstiger Rahmenbedingungen, damit Kleinstunternehmen und KMU dazu befähigt werden, die Chancen des Binnenmarkts zu nutzen können, einschließlich des Zugangs zu Finanzmitteln, sowie Bereitstellung geeigneter Beratungs-, Mentoring- und Coachingprogramme zur Erbringung wissensbasierter Unternehmensdienstleistungen ; [Abänd. 102]

d)

Förderung der Entwicklung und des Wachstums von nachhaltiger Unternehmen, einschließlich der Sensibilisierung von Kleinstunternehmen und KMU für die Rechtsvorschriften der Union, darunter das EU-Recht in den Bereichen Umwelt und Energie, bessere Entwicklung von ihrer Kompetenzen und Qualifikationen , und Unterstützung des industriellen Wandels Förderung neuer Geschäftsmodelle und ressourcenschonender Wertschöpfungsketten, mit denen ein nachhaltiger industrieller, technologischer und organisatorischer Wandel in allen Branchen des verarbeitenden Gewerbes und des Dienstleistungssektors unterstützt wird ; [Abänd. 103]

e)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen und ganzen Wirtschaftszweigen sowie Unterstützung von Kleinstunternehmen und KMU bei der Einführung von technologischer, organisatorischer und sozialer Innovationen , Verbesserung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und Förderung der Zusammenarbeit in der Wertschöpfungskette durch strategische Verknüpfung von Ökosystemen und Clustern, einschließlich der gemeinsamen Cluster-Initiative; [Abänd. 104]

f)

Förderung eines von unternehmerischer Initiative geprägten Unternehmensumfeldes und einer Unternehmerkultur, einschließlich Ausweitung des Mentoring-Programms für den unternehmerischen Nachwuchs, und Unterstützung für Jungunternehmen (Start-ups), unternehmerische Nachhaltigkeit und expandierende Jungunternehmen (Scale-ups) mit besonderem Augenmerk auf neuen potenziellen Unternehmern (d. h. jungen Menschen und Frauen) sowie anderen spezifischen Zielgruppen wie sozial benachteiligten und gefährdeten Gruppen . [Abänd. 105]

(3a)     Bei der Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels kann die Kommission zusätzlich zu den in Absatz 3 Buchstaben a) bis f) genannten Maßnahmen folgende spezifische Maßnahmen unterstützen:

a)

Beschleunigung, Unterstützung und Ausweitung von Beratungsdiensten durch das Enterprise Europe Network zur Erbringung integrierter unterstützender Dienstleistungen im Rahmen einer zentralen Anlaufstelle für KMU in der Union, die Möglichkeiten im Binnenmarkt und in Drittländern erkunden möchten, und Überwachung dahingehend, dass diese Beratungsdienste in allen Mitgliedstaaten in vergleichbarer Qualität erbracht werden;

b)

Unterstützung des Aufbaus von Unternehmensnetzwerken;

c)

Unterstützung und Ausweitung von Mobilitätsprogrammen für neue Unternehmer („Erasmus für junge Unternehmer“), mit denen diese dabei unterstützt werden, ihre Fähigkeit zur Entwicklung unternehmerischer Kenntnisse, Kompetenzen und Einstellungen auszubauen sowie ihre technologischen Kapazitäten und ihre Unternehmensführung zu verbessern;

d)

Unterstützung der Expansion von KMU durch Projekte für eine umfangreiche Erweiterung des Geschäftsbereichs auf der Grundlage marktbezogener Chancen (KMU-Expansionsinstrument);

e)

Unterstützung branchenbezogener Maßnahmen in Bereichen, die einen hohen Anteil an Kleinstunternehmen und KMU aufweisen und einen großen Beitrag zum BIP der EU leisten, etwa in der Tourismusbranche. [Abänd. 106]

(3b)     Über das Enterprise Europe Network durchgeführte Maßnahmen gemäß Absatz 3a Buchstabe a können u. a. Folgendes umfassen:

a)

Erleichterung der Internationalisierung von KMU und Ermittlung von Geschäftspartnern im Binnenmarkt, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich FuE, Partnerschaft für den Technologie-, Know-how- und Innovationstransfer;

b)

Bereitstellung von Informationen, Orientierung und persönlicher Beratung im Bereich des Unionsrechts, der Finanzierungsmöglichkeiten durch die Union sowie der Initiativen der Union, die sich auf die Unternehmen auswirken, einschließlich Steuern, Eigentumsrechten, umwelt- und energiebezogenen Pflichten, Arbeitsrecht und soziale Sicherheit;

c)

Erleichterung des Zugangs von KMU zu Fachwissen in den Bereichen Umwelt-, Klima- und Energieeffizienz sowie Umwelt-, Klima- und Energieleistung;

d)

Verbesserung der Vernetzung mit anderen Informations- und Beratungsnetzen der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere EURES, den Innovationsdrehkreuzen der EU und der InvestEU-Beratungsplattform.

Erbringt das Netzwerk Dienstleistungen im Auftrag anderer EU-Programme, so werden sie von diesen Programmen finanziert.

Die Kommission gibt Maßnahmen im Netzwerk den Vorrang, mit denen Teile oder Elemente des Netzwerks verbessert werden, die nicht der Mindestnorm entsprechen, damit Kleinstunternehmen und KMU in der gesamten EU in gleichem Maße unterstützt werden.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Indikatoren und Mindestnormen, mit denen sich die Auswirkungen des Netzwerks im Hinblick auf die spezifischen Ziele und die Wirksamkeit der Maßnahmen zugunsten der KMU messen lassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Festlegung zusätzlicher Formen der Unterstützung von KMU, die nicht in diesem Absatz vorgesehen sind, zu erlassen. [Abänd. 107]

(4)   Die in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 aufgeführten Maßnahmen, die dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i dieser Verordnung genannten spezifischen Ziel dienen, kommen für eine Förderung infrage.

(5)   Die Maßnahmen zur Unterstützung von Aktivitäten zur Entwicklung, Anwendung, Bewertung und Überwachung internationaler Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards und Kontrolle der Normungsprozesse, die dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziel dienen, kommen für eine Förderung infrage.

(5a)     Folgende Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziele kommen für eine Förderung infrage:

a)

Verbesserung der Sensibilisierung der Verbraucher für Verbraucherrechte und der Schulung von Verbrauchern in diesem Bereich durch lebenslange Bildung im Bereich der Verbraucherschutzvorschriften der EU, sowie Stärkung der Fähigkeit von Verbrauchern, mit neuen Problemen, die sich durch die technologische Entwicklung und die Digitalisierung ergeben, fertigzuwerden, wobei auch die spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Verbraucher zu berücksichtigen sind;

b)

Gewährleistung und Erleichterung des Zugangs aller Verbraucher und Händler sowohl zu effektiven außergerichtlichen als auch zu Online-Streitbeilegungslösungen sowie zu Informationen über die Möglichkeiten von Rechtsbehelfen;

c)

Unterstützung einer stärkeren Durchsetzung der Verbraucherrechte mit besonderem Augenmerk auf grenzüberschreitenden Fällen oder Fällen mit Beteiligung Dritter, einer wirksamen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungsbehörden und der Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Durchsetzung;

d)

Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs durch die Schärfung des Bewusstseins der Verbraucher für die Haltbarkeit und die ökologischen Auswirkungen eines Produkts, die Merkmale des Ökodesigns, Förderung der diesbezüglichen Verbraucherrechte und Rechtsschutzmöglichkeiten bei Produkten, die frühzeitig Mängel aufweisen; [Abänd. 108]

(6)   Die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen, die dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziel dienen, kommen für eine Förderung infrage.

(7)   Die in Anhang II aufgeführten Maßnahmen, die dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziel dienen, kommen für eine Förderung infrage.

Artikel 9

Förderfähige Stellen

(1)   Die Fördervoraussetzungen der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2)   Zusätzlich zu den Förderfähigkeitsvoraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 7 sind folgende Stellen aus dem Programm förderfähig:

a)

Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder:

i)

einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

ii)

einem mit dem Programm assoziierten Drittland gemäß Artikel 5;

b)

nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen;

c)

Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise teilnehmen, sofern mit der Maßnahme Ziele der Union verfolgt werden und die Tätigkeiten außerhalb der Union zur Wirksamkeit von Maßnahmen beitragen, die auf dem Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten durchgeführt werden, in dem die Verträge gelten.

(3)   Rechtsträger Die Kommission kann Rechtsträgern mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, dürfen die Teilnahme an folgenden Maßnahmen teilnehmen gestatten : [Abänd. 109]

a)

Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels;

b)

Maßnahmen für die Stärkung des Verbraucherschutzes zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels.

Die an den Maßnahmen der Buchstaben a und b teilnehmenden Stellen sind nicht berechtigt, finanzielle Beiträge vonseiten der Union zu erhalten , insbesondere wenn die Gefahr des Transfers von innovativer Technologie besteht , ausgenommen dies ist von wesentlicher Bedeutung für das Programm, vor allem im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit und den Zugang zu Märkten für Unternehmen aus der Union oder im Hinblick auf den Schutz der in der Union ansässigen Verbraucher. Diese Ausnahme gilt nicht für Einrichtungen mit Erwerbszweck. [Abänd. 110]

(4)   Bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels kommen die in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Rechtsträger für eine Förderung infrage.

(5)   Bei Maßnahmen für die Stärkung des Verbraucherschutzes zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels in Zusammenhang mit dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren sind folgende Stellen förderfähig:

a)

eine von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Artikel 5 benannte Stelle, bei der es sich um eine in einem transparenten Verfahren ausgewählte Einrichtung ohne Erwerbszweck handelt;

b)

eine öffentliche Stelle.

(6)   Drittländer, auch wenn sie mit dem Programm nicht assoziiert sind, sind bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels förderfähig:

a)

Schutzmaßnahmen, die im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus in der Union infolge des Auftretens oder der Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen beziehungsweise einer der Pflanzenkrankheiten, die im Arbeitsprogramm aufgeführt sind und auf die in Artikel 16 verwiesen wird, im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder eines Mitgliedstaats ergriffen werden;

b)

Schutzmaßnahmen oder sonstige einschlägige Maßnahmen zur Unterstützung des Pflanzengesundheitsstatus der Union.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, falls dies erforderlich wird, um den durch diese Tierseuchen verursachten Situationen, die erhebliche Auswirkungen auf die Tiererzeugung oder den Handel mit Tieren haben, die Entwicklung von Zoonosen, die eine Bedrohung für den Menschen darstellen, oder neue wissenschaftliche oder epidemiologische Entwicklungen sowie Tierseuchen, die wahrscheinlich eine neue Bedrohung für die Union darstellen, Rechnung zu tragen.

Außer bei Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Union haben, sollten nicht assoziierte Länder ihre Teilnahme an den Maßnahmen nach den Buchstaben a und b selbst finanzieren.

(7)   Bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels sind die folgenden Rechtsträger förderfähig:

a)

die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen;

b)

bei Maßnahmen zur Förderung von Kooperationsnetzen andere in der Statistik tätige Stellen, bei denen es sich nicht um die Stellen nach Buchstabe a dieses Absatzes handelt;

c)

Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die von industriellen, gewerblichen und geschäftlichen oder anderen widerstreitenden Interessen unabhängig sind und deren Hauptziele und -tätigkeiten darin bestehen, die Umsetzung des Verhaltenskodexes für europäische Statistiken nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ebenso wie die Durchführung neuer Methoden für die Erstellung europäischer Statistiken zwecks unionsweiter Effizienzgewinne und Qualitätssteigerungen zu unterstützen und zu befördern.

Artikel 10

Benannte Begünstigte

Den folgenden Rechtsträgern kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine Finanzhilfe aus dem Programm gewährt werden:

a)

bei Maßnahmen der Marktüberwachung zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a  Ziffer ii dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Artikel 11 des [Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte] (55); [Abänd. 111]

b)

bei Maßnahmen der Akkreditierung und Marktüberwachung zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a  Ziffer i dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels der Stelle, die nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Durchführung der in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 genannten Tätigkeiten anerkannt wurde; [Abänd. 112]

c)

bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i genannten spezifischen Ziels den in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Rechtsträgern;

d)

bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziels der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG), der Stiftung für Internationale Rechnungslegungsstandards und dem Public Interest Oversight Board (PIOB);

e)

bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels im Zusammenhang mit der Vertretung der Verbraucherinteressen auf Unionsebene dem Büro der europäischen Verbraucherverbände (BEUC) und der Europäischen Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten (ANEC), sofern sie in keinem Interessenkonflikt stehen und durch ihre Mitglieder die Interessen der Verbraucher in der Union in wenigstens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten vertreten;

f)

bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten spezifischen Ziels Finance Watch und Better Finance unter den folgenden Voraussetzungen:

i)

es handelt sich nach wie vor um Nichtregierungsstellen ohne Erwerbszweck, die von Industrie, Gewerbe oder Unternehmen unabhängig sind;

ii)

sie stehen in keinem Interessenkonflikt und vertreten durch ihre Mitglieder die Interessen der Verbraucher und anderer Endnutzer im Bereich Finanzdienstleistungen in der Union;

g)

bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels:

i)

den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihren verbundenen Stellen, den Referenzlaboratorien der Europäischen Union und den Referenzzentren der Europäischen Union gemäß den Artikeln 92, 95 und 97 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (56) und internationalen Organisationen;

ii)

ausschließlich bei den in Artikel 9 Absatz 6 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschriebenen Maßnahmen Drittländern, auch wenn sie mit dem Programm nicht assoziiert sind;

h)

bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen.

Hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Stellen anzupassen, denen im Rahmen des Programms für Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziele eine Finanzhilfe gewährt werden kann. [Abänd. 113]

Artikel 11

Evaluierung und Gewährungskriterien

Die Evaluierungsausschüsse für Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele können sich vollständig oder teilweise aus externen Sachverständigen zusammensetzen. Die Arbeit des Evaluierungsausschusses bzw. der Evaluierungsausschüsse gründet sich auf die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. [Abänd. 114]

Artikel 12

Kofinanzierungsvorschriften

(1)   Bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a  Ziffer ii dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels können bezüglich der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer sowie bezüglich der Unionsprüfeinrichtungen nach Artikel 20 des [Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte] aus dem Programm bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme finanziert werden, sofern der in der Haushaltsordnung festgelegte Kofinanzierungsgrundsatz eingehalten wird. [Abänd. 115]

(2)   Bei den dem Public Interest Oversight Board (PIOB) für die Umsetzung des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii gewährten Finanzhilfen wird der Jahresbeitrag für ein bestimmtes Jahr auf einen in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 16 angegebenen Höchstbetrag begrenzt, falls die Finanzierung durch die Internationale Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC) in diesem Jahr zwei Drittel der Jahresgesamtfinanzierung übersteigt.

(3)   Bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten aus dem Programm finanziert werden, sofern der in Artikel 190 der Haushaltsordnung festgelegte Kofinanzierungsgrundsatz eingehalten wird.

(4)   Bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels können bis zu 95 % der förderfähigen Kosten von Maßnahmen zur Förderung von Kooperationsnetzen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aus dem Programm finanziert werden.

Artikel 13

Förderfähige Kosten

Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien gelten bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels folgende Kriterien für förderfähige Kosten:

a)

nach Artikel 193 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung sind Kosten bereits vor Beginn der Maßnahme förderfähig;

b)

solche Kosten können auch aufgrund von Maßnahmen förderfähig sein, die im Zusammenhang mit einem vermuteten Auftreten einer Seuche oder eines Schädlings ergriffen werden, sofern sich dieses Auftreten anschließend bestätigt.

Die Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a sind ab dem Tag förderfähig, an dem der Kommission das Auftreten der Seuche oder des Schädlings gemeldet wird;

Artikel 14

Kumulative, ergänzende und kombinierte Finanzierung

(1)   Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus diesem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Programmen der Union kann anteilsmäßig im Einklang mit den urkundlich festgelegten Bedingungen für die Unterstützung berechnet werden.

(2)   Maßnahmen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden oder die folgenden kumulativen, vergleichenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach diesem Programm bewertet;

b)

sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

c)

sie können aufgrund von Haushaltszwängen unter Umständen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

können im Einklang mit Artikel [67] Absatz 5 der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] und Artikel [8] der Verordnung (EU) XX [Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] oder der Verordnung (EU) XX [zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“], insbesondere mit dem Ziel der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen, aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds Plus oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Unterstützung erhalten, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Es gelten die Bestimmungen des Unterstützung leistenden Fonds. [Abänd. 116]

(3)   Ein Vorhaben kann aus einem oder aus mehreren Programmen der Union unterstützt werden. In diesen Fällen werden Ausgaben, die in einem Zahlungsantrag geltend gemacht wurden, nicht in einem Zahlungsantrag für ein anderes Programm geltend gemacht.

(4)   Der in einen Zahlungsantrag einzutragende Ausgabenbetrag kann für jedes betreffende Programm anteilig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.

KAPITEL III

MISCHFINANZIERUNGSMASSNAHMEN

Artikel 15

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Im Rahmen dieses Programms beschlossene Mischfinanzierungsmaßnahmen werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und mit Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

KAPITEL IV

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, DURCHFÜHRUNG, KONTROLLE

Artikel 16

Durchführung des Programms

(1)   Das Programm Der Kommission wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 zur Ergänzung dieser Verordnung übertragen , um Arbeitsprogramme im Einklang mit Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird anzunehmen . In den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen sind insbesondere die zu verfolgenden Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Umsetzungsmethode und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt. Sie enthalten ferner eine detaillierte Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, eine Angabe zu dem jeder Maßnahme zugeordneten Betrag und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung . Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen. [Abänd. 117]

(2)   Die Arbeitsprogramme zur Umsetzung des in Kommission ist befugt, gemäß Artikel 3 20 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Annahme Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels nach Maßgabe des Anhangs I werden von der Kommission Arbeitsprogrammen im Wege von Durchführungsrechtsakten Einklang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziel nach Maßgabe von Anhang I zu erlassen. [Abänd. 118]

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 werden die in Anhang II aufgeführten Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels nach den Artikeln 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 durchgeführt.

Artikel 17

Überwachung und Berichterstattung

1.   In Anhang IV sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt bei der Wirksamkeit und Effizienz des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. [Abänd. 119]

2.   Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang IV erforderlichenfalls zu überarbeiten oder zu ergänzen und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

3.   Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

Artikel 18

Evaluierung

(1)   Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

(2)   Die Bis spätestens … [vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms] erstellt die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über zur Bewertung der Frage , ob die Ziele der Maßnahmen, die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn in seinem Rahmen gefördert wurden, im Hinblick auf Ergebnisse und Auswirkungen erreicht wurden , sowie über die Effizienz der Mittelverwendung und über seinen Mehrwert auf der Programmdurchführung Ebene der Union . [Abänd. 120]

(3)   Was die Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziels angeht, so erstellt die Kommission einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung für Internationale Rechnungslegungsstandards zur Entwicklung einschlägiger Standards sowie des PIOB und der EFRAG. Die Kommission übermittelt diesen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat.

(4)   Im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 hört die Kommission den Ausschuss für das Europäische Statistische System zu jenem Teil der Evaluierungen an, der die Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels betrifft, bevor sie diese annimmt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

(5)   Am Bis spätestens … [drei Jahre nach Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor Programms] erstellt die Kommission einen endgültigen Evaluierungsbericht über die langfristigen Auswirkungen des Programms , die Ergebnisse und die Nachhaltigkeit der Maßnahmen und die Synergien zwischen den verschiedenen Arbeitsprogrammen . [Abänd. 121]

(6)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen in den Absätzen 2 und 5 genannten Evaluierungsberichte zusammen mit ihren Anmerkungen Schlussfolgerungen und macht sie öffentlich zugänglich. Den Berichten werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung des Programms beigefügt . [Abänd. 122]

Artikel 19

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle von OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchzuführen.

Artikel 20

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 9, 8 Absatz 3 Buchstabe b, 10, 16 und 17 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. [Abänd. 123]

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 9 8 Absatz 3 Buchstabe b, 10, 16 und 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. [Abänd. 124]

(4)   Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 9 8 Absatz 3 Buchstabe b, 10, 16 und 17 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 125]

Artikel 21

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, der mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (57) eingerichtet wurde, unterstützt. Dabei handelt es sich um einen von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (58) unterstützt . [Abänd. 126]

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

KAPITEL V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung sorgen für die Transparenz und Sichtbarkeit erhält der Unionsförderung (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). [Abänd. 127]

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm in einer nutzerfreundlichen Weise durch , um die Programmmaßnahmen Verbraucher, die Bürger, die Unternehmen, insbesondere KMU, und öffentliche Verwaltungen für die Ergebnisse Ressourcen, die durch die Finanzinstrumente dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden, sowie für ihre Maßnahmen und Ergebnisse zu sensibilisieren . Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen. [Abänd. 128]

(3)   Die Kommission (EUROSTAT) führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels, deren Maßnahmen und Ergebnisse, sofern sie die Erhebung von Daten und die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken betreffen, unter Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten statistischen Grundsätze durch. [Abänd. 129]

Artikel 23

Aufhebung

Die Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 24

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; diese Verordnungen sind auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

(2)   Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, welche unter den Vorgängerprogrammen eingeführt wurden, die durch die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsakte aufgestellt wurden.

(3)   Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 40.

(2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 259.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).

(5)   Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

(6)   Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(7)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(8)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(9)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(10)  COM(2018)0439.

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

(12)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(15)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(16)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(17)  Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).

(18)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(19)  Verordnung (EU) 2017/826 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten zur stärkeren Einbindung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen für den Zeitraum 2017-2020 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 17).

(20)  [hinzuzufügen] Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(22)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(23)  ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.

(24)  COM(2010)0700.

(25)  COM(2017)0623.

(26)  COM(2018)0442.

(27)  COM(2018)0443.

(28)  COM(2018)0372.

(29)  COM(2018)0439.

(30)  COM(2018)0447.

(31)  COM(2018)0435.

(32)  COM(2018)0434.

(33)  COM(2018)0375.

(34)  COM(2018)0367.

(35)  COM(2018)0322, Artikel 10.

(36)  COM(2018)0382.

(37)  COM(2018)0393.

(38)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(39)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(40)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(41)  Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).

(42)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(43)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(44)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(45)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(46)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(47)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(48)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(49)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(50)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(51)  Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 42).

(52)  Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG (ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 1).

(53)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

(54)  [hinzuzufügen]

(55)  COM(2017)0795.

(56)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(57)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 031 vom 1.2.2002, S. 1).

(58)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

ANHANG I

Förderfähige Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels

Folgende Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels — hauptsächlich durch Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge — kommen für eine Förderung infrage:

1.   Notfallmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Pflanzenschutz

1.1.

Notfallmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Pflanzenschutz müssen infolge der Bestätigung des Auftretens einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen oder Zoonosen, infolge der Bestätigung des Auftretens eines oder mehrerer Schädlinge oder im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Status der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in der Union getroffen werden.

Die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen müssen unverzüglich durchgeführt werden, und ihre Anwendung muss den Bestimmungen des einschlägigen Unionsrechts entsprechen.

1.2.

Was Notfälle im Pflanzenschutz betrifft, folgende Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegen den ersten Schädlingsbefall in einem bestimmten Gebiet:

a)

Maßnahmen zur Prävention, Eindämmung und/oder Tilgung eines Unionsquarantäneschädlings, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder im Einklang mit den gemäß Artikel 28 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Unionsmaßnahmen ergriffen werden; [Abänd. 130]

b)

von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffene Maßnahmen zur Prävention, Eindämmung und/oder Tilgung eines Schädlings, der nicht als Unionsquarantäneschädling aufgeführt ist, aber nach den Kriterien dieses Artikels oder des Artikels 30 Absatz 1 der genannten Verordnung als Unionsquarantäneschädling gelten könnte; [Abänd. 131]

c)

zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung eines Schädlings, gegen den gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 andere Unionsmaßnahmen als die unter Buchstabe den Buchstaben  a dieses Abschnitts genannten Tilgungsmaßnahmen und die unter Buchstabe b dieses Abschnitts genannten Eindämmungsmaßnahmen Maßnahmen erlassen wurden, die von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings sind und gegebenenfalls den freien Verkehr von Trägern in den umliegenden Mitgliedstaaten einschränken . [Abänd. 132]

ca)

Maßnahmen zur Tilgung eines plötzlich auftretenden Schädlings, auch wenn dieser nicht als Quarantäneschädling der Union, sondern als Folge extremer Klimaereignisse oder des Klimawandels in einem Mitgliedstaat angesehen wird. [Abänd. 133]

1.3.

Eine Unionsfinanzierung kommt außerdem für folgende Maßnahmen in Frage:

1.3.1.

Schutzmaßnahmen, die im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus der Union infolge des Auftretens oder der Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG ergriffen werden, sowie Schutz- oder sonstige einschlägige Maßnahmen zur Unterstützung des Pflanzengesundheitsstatus der Union;

1.3.2.

in diesem Anhang genannte Maßnahmen, die von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden, die bei der Bekämpfung der Seuche eng zusammenarbeiten;

1.3.3.

das Anlegen eines Vorrats an biologischen Mitteln zum Zwecke der Bekämpfung der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen, wenn die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats das Anlegen eines solchen Vorrats in diesem Mitgliedstaat für erforderlich hält;

1.3.4.

das Anlegen eines Vorrats an biologischen Mitteln oder der Erwerb von Impfstoffdosen, wenn das Auftreten oder die Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen oder Zoonosen in einem Drittland oder in einem Mitgliedstaat eine Bedrohung für die Union darstellen könnte.

1.3.4a.

bei Verdacht auf Ausbruch einer Tierseuche und/oder auf Auftreten von Schadorganismen müssen die Kontrollen und Überwachungen EU-weit innerhalb der Union und an ihren Außengrenzen erheblich verstärkt werden; [Abänd. 134]

1.3.4b.

Maßnahmen zur Überwachung des Auftretens von bekannten sowie bisher unbekannten Schädlingen und Krankheiten. [Abänd. 135]

2.   Jährliche und mehrjährige Veterinär- und Pflanzenschutzprogramme

2.1.

Jährliche und mehrjährige Veterinär- und Pflanzenschutzprogramme zur Prävention, Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen sowie von Pflanzenschädlingen müssen im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften durchgeführt werden. [Abänd. 136]

Die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen für eine Finanzierung in Betracht kommen, werden im in Artikel 16 genannten Arbeitsprogramm festgelegt.

Programme werden der Kommission bis zum 31. Mai des Jahres übermittelt, das dem vorgesehenen Durchführungszeitraum vorausgeht.

Nach Vorlage der finanziellen Zwischenberichte durch die Empfänger kann die Kommission die Finanzhilfevereinbarungen erforderlichenfalls in Bezug auf den gesamten Förderzeitraum ändern.

Diese Programme sollten den neuen Gegebenheiten Rechnung tragen, die sich aus dem Klimawandel und seiner Bandbreite auf europäischer Ebene ergeben. Mit diesen Programmen sollte ebenso dazu beigetragen werden, den Rückgang der biologischen Vielfalt in Europa zu verhindern. [Abänd. 137]

2.2.

Ist eine Bedrohung für den Gesundheitsstatus der Union durch das Auftreten oder die Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen oder Zoonosen wahrscheinlich und soll die Union vor der Einführung einer dieser Tierseuchen oder Zoonosen geschützt werden, können die Mitgliedstaaten Maßnahmen in ihre nationalen Programme aufnehmen, die in Gebieten von Drittländern in Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Länder durchzuführen sind. Unter denselben Umständen und für dasselbe Ziel kann eine Unionsfinanzierung unmittelbar den zuständigen Behörden in Drittländern gewährt werden.

2.3.

Im Bereich der Pflanzenschutzprogramme kann den Mitgliedstaaten für folgende Maßnahmen eine Unionsfinanzierung gewährt werden:

a)

Erhebungen während festgelegter Zeiträume, bei denen zumindest das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen sowie Anzeichen und Symptome eines Befalls mit Schädlingen geprüft werden, für die die Maßnahmen nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen gelten;

b)

Erhebungen während festgelegter Zeiträume, bei denen zumindest das Auftreten von Schädlingen geprüft wird, die nicht unter Buchstabe a genannt werden, ein neues Risiko für die Union darstellen könnten und deren Eindringen oder Ausbreitung erhebliche Auswirkungen auf die Landwirtschaft oder die Wälder der Union haben könnte;

c)

Maßnahmen zur Prävention, Eindämmung oder Tilgung eines Unionsquarantäneschädlings, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder im Einklang mit den gemäß Artikel 28 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Unionsmaßnahmen ergriffen werden; [Abänd. 138]

d)

von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffene Maßnahmen zur Prävention, Eindämmung oder Tilgung eines Schädlings, der nicht als Unionsquarantäneschädling aufgeführt ist, aber nach den Kriterien dieses Artikels oder des Artikels 30 Absatz 1 der genannten Verordnung als Unionsquarantäneschädling gelten könnte; [Abänd. 139]

e)

zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung eines Schädlings, gegen den gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 andere Unionsmaßnahmen als die unter Buchstabe c dieses Abschnitts genannten Tilgungsmaßnahmen den Buchstaben c und die unter Buchstabe d dieses Abschnitts genannten Eindämmungsmaßnahmen Maßnahmen erlassen wurden, die von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings sind; [Abänd. 140]

f)

Maßnahmen zur Eindämmung eines Schädlings, gegen den in einem befallenen Gebiet, in dem dieser Schädling nicht getilgt werden kann, Eindämmungsmaßnahmen der Union gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder Artikel 30 Absatz 3 der genannten Verordnung erlassen wurden, die von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings sind.

Das in Artikel 16 genannte Arbeitsprogramm enthält die Liste der Pflanzenschädlinge, die unter diese Maßnahmen fallen.

3.

Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes , einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Tierschutznormen und der Rückverfolgbarkeit, auch während Tiertransporten . [Abänd. 141]

4.

Referenzlaboratorien der Europäischen Union und Referenzzentren der Europäischen Union gemäß den Artikeln 92, 95 und 97 der Verordnung (EU) 2017/625.

5.

Koordinierte Kontrollprogramme, Erfassung von Informationen und Daten gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) 2017/625.

6.

Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung und zur Bekämpfung des Lebensmittelbetrugs.

7.

Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit in Lebensmittelerzeugung agroökologischen Produktion, des nachhaltigen Lebensmittelverbrauchs, der für die Umwelt und die biologische Vielfalt nicht schädlich ist, und des Direktvertriebs und -verbrauch der kurzen Lieferketten . [Abänd. 142]

8.

Datenbanken und computergestützte Informationsmanagementsysteme, die für eine wirksame und effiziente Durchführung der Rechtsvorschriften, die mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziel zusammenhängen, erforderlich sind und erwiesenermaßen einen Mehrwert für die gesamte Union bieten ; Einführung neuer Technologien, um die Rückverfolgbarkeit von Produkten zu verbessern, etwa durch die Anbringung von QR-Codes auf Produktverpackungen . [Abänd. 143]

9.

Schulung des Personals der zuständigen Behörden, die für die amtlichen Kontrollen zuständig sind, sowie sonstiger an der Behandlung und/oder Prävention von Tierseuchen oder Schädlingsbefall beteiligter Parteien gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2017/625.

10.

Reise-, Unterkunfts- und tägliche Aufenthaltskosten von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, die von der Kommission gemäß Artikel 116 Absatz 4 und Artikel 120 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Unterstützung ihrer Experten benannt werden;

11.

Technische und wissenschaftliche Arbeiten, einschließlich Studien und Koordinierungstätigkeiten, die zur Sicherung der Prävention des Auftretens neuer und unbekannter Schädlinge und Seuchen sowie zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Rechtsvorschriften im mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziel zusammenhängenden Bereich und zur Anpassung dieser Rechtsvorschriften an wissenschaftliche, technologische und gesellschaftliche Entwicklungen erforderlich sind. [Abänd. 144]

12.

Tätigkeiten der Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen, die in der Absicht handeln, das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannte spezifische Ziel zu verwirklichen, zur Unterstützung der Ausarbeitung und Durchführung der Vorschriften im Zusammenhang mit diesem Ziel.

13.

Projekte von einem oder mehreren Mitgliedstaaten, mit denen durch den Einsatz innovativer Techniken und Protokolle die effiziente Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels verbessert werden soll.

14.

Unterstützung von Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten, die Verbesserungen, mehr Konformität und mehr Nachhaltigkeit bei der Erzeugung und beim Verbrauch von Lebensmitteln sicherstellen sollen — einschließlich Tätigkeiten zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung , die zur Kreislaufwirtschaft beitragen, und zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug — im Rahmen der Durchführung der Vorschriften im Bereich des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels. [Abänd. 145]

15.

Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und des Tierwohls bei Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die aus Drittländern stammen und an einer Grenze der Union ankommen.

(1)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

ANHANG II

Förderfähige Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels

Für die Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union werden hochwertige, vergleichbare und verlässliche statistische Informationen über die wirtschaftliche, soziale, territoriale und ökologische Lage in der Union benötigt. Außerdem ermöglichen es die europäischen Statistiken den europäischen Bürgern, den demokratischen Prozess zu verstehen und sich daran sowie an der Diskussion über die gegenwärtige Lage und Zukunft der Union zu beteiligen.

Zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken bildet das Programm den Gesamtrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Zeitraum 2021-2027. Europäische Statistiken werden nach diesem Rahmen und im Einklang mit dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken in enger und koordinierter Zusammenarbeit im Europäischen Statistischen System (ESS) entwickelt, erstellt und verbreitet.

Die in diesem Rahmen entwickelten, erstellten und verbreiteten europäischen Statistiken tragen zur Umsetzung der Politik der Union bei, wie sie im AEUV festgelegt ist und sich in den strategischen Prioritäten der Kommission niederschlägt.

Bei der Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

Wirtschafts- und Währungsunion, Globalisierung und Handel

Bereitstellung hochwertiger Statistiken zur Untermauerung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, des Programms zur Unterstützung von Reformen und des jährlichen Zyklus der Union zur wirtschaftspolitischen Überwachung und Steuerung;

Bereitstellung und erforderlichenfalls Weiterentwicklung der wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren (WEWI);

Bereitstellung von Statistiken und methodische Anleitung zur statistischen Behandlung von Investitions- und Haushaltsinstrumenten bei der Förderung der wirtschaftlichen Konvergenz, der Finanzstabilität und der Entstehung von Arbeitsplätzen;

Bereitstellung von Statistiken für die Zwecke der Eigenmittel und der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Bediensteten;

bessere Messung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, ausländischer Direktinvestitionen, globaler Wertschöpfungsketten und der Auswirkungen der Globalisierung auf die Volkswirtschaften der Union. [Abänd. 146]

Binnenmarkt, Innovation und digitaler Wandel

Bereitstellung hochwertiger und zuverlässiger Statistiken für den Binnenmarkt, den Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan und Schlüsselbereiche in Innovation und Forschung;

Bereitstellung von mehr und aktuelleren Statistiken über die kollaborative Wirtschaft und die Auswirkungen der Digitalisierung auf die europäischen Unternehmen und Bürger.

Die soziale Dimension Europas

Bereitstellung hochwertiger, aktueller und verlässlicher Statistiken zur Unterstützung der europäischen Säule sozialer Rechte und der EU-Kompetenzpolitik, einschließlich aber nicht beschränkt auf Statistiken zu Arbeitsmarkt, Beschäftigung, allgemeiner und beruflicher Bildung, Einkommen, Lebensbedingungen, Armut, Ungleichheit, Sozialschutz und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und Satellitenkonten zu Kompetenzen; [Abänd. 147]

Bereitstellung von Statistiken, die mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zusammenhängen;

Ausweitung von Migrationsstatistiken, insbesondere zur Lage und zur Integration von Migranten sowie zum Bildungsbedarf und zum Qualifikationsniveau von Asylbewerbern;

Entwicklung modernisierter Volks- und Wohnungszählungsprogramme und Bevölkerungsstatistiken für die Zeit nach 2021;

Bereitstellung der Bevölkerungsprognosen und ihrer jährlichen Aktualisierungen.

Nachhaltige Entwicklung, natürliche Ressourcen und Umwelt

Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG);

Weiterentwicklung der Statistiken zur Unterstützung der Energiestrategie, der Kreislaufwirtschaft und der Kunststoffstrategie;

Bereitstellung wichtiger Umweltstatistiken und -indikatoren, u. a. in den Bereichen Abfall, Wasser, biologische Vielfalt, Wälder, Bodennutzung und Bodenbedeckung sowie klimarelevante Statistiken und umweltökonomische Gesamtrechnungen;

Bereitstellung hochwertiger Güter- und Personenverkehrsstatistiken zur Unterstützung der Politik der Union und

Entwicklung weiterer Indikatoren zur Überwachung der Intermodalität und zur Verkehrsverlagerung auf umweltfreundlichere Verkehrsträger;

Bereitstellung aktueller und relevanter Daten zu den Erfordernissen der gemeinsamen Agrarpolitik, der gemeinsamen Fischereipolitik und mit Umwelt, Ernährungssicherheit und Tierschutz zusammenhängender Politikbereiche;

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

Bereitstellung aktueller und umfassender statistischer Indikatoren für Regionen einschließlich der Unionsgebiete in äußerster Randlage, Städte und ländliche Gebiete, um die Wirksamkeit der Raumentwicklungspolitik zu überwachen und zu evaluieren sowie die territorialen Auswirkungen der sektorbezogenen Politik zu evaluieren;

Unterstützung der Entwicklung von Indikatoren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Entwicklung von Statistiken über Polizei und Sicherheit;

zunehmende Nutzung von Geodaten und systematische Integration und Einbindung des Geoinformationsmanagements in die Statistikproduktion.

Bessere Kommunikation europäischer Statistiken und ihre Förderung als vertrauenswürdige Quelle bei der Bekämpfung von Desinformation im Internet

systematische Förderung europäischer Statistiken als vertrauenswürdige Belegquelle sowie Erleichterung ihrer Nutzung durch Faktenüberprüfer, Wissenschaftler und Behörden, die sie bei der Bekämpfung von Desinformation im Internet nutzen;

Erleichterung des Zugangs zu Statistiken und von deren Verständlichkeit für die Nutzer, unter anderem durch ansprechende und interaktive Visualisierung, genauer zugeschnittene Dienste wie Daten auf Abruf und Analysen per Selbstbedienung;

Weiterentwicklung und Überwachung des Qualitätssicherungsrahmens für europäische Statistiken, auch durch Peer-Reviews der Einhaltung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken durch die Mitgliedstaaten;

Zugang zu Mikrodaten für Forschungszwecke unter Wahrung der höchsten Standards beim Datenschutz und bei der statistischen Geheimhaltung.

Nutzung der Datenrevolution und Übergang zu vertrauenswürdigen intelligenten Statistiken

Intensivierung der Nutzung neuer digitaler Datenquellen und Schaffung der Grundlagen für vertrauenswürdige intelligente Statistiken, um in naher Echtzeit mit vertrauenswürdigen Algorithmen neue Statistiken zu erstellen;

Entwicklung neuartiger Ansätze für die Nutzung von Daten in privater Hand durch die Einführung von Verfahren des Privatsphäre-bewahrendem Rechnens und der abgesicherten Mehrparteienberechnung;

Förderung von Spitzenforschung und Innovation in der amtlichen Statistik, unter anderem durch die Nutzung von Kooperationsnetzen und durch das Angebot europäischer Ausbildungsprogramme im Bereich der Statistik.

Erweiterte Partnerschaften und statistische Zusammenarbeit

Stärkung der Partnerschaft im ESS und der Zusammenarbeit mit dem Europäischen System der Zentralbanken;

Förderung von Partnerschaften mit öffentlichen und privaten Dateninhabern und dem Technologiesektor, um den Zugang zu Daten für statistische Zwecke, die Integration von Daten aus verschiedenen Quellen und den Einsatz modernster Technologien zu erleichtern;

Verbesserung der Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung neuer Datenquellen, die Datenanalyse und die Förderung der statistischen Kompetenz;

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Drittländern im Interesse weltweiter amtlicher Statistiken.

ANHANG III

Liste der Tierseuchen und Zoonosen

1.

Afrikanische Pferdepest

2.

Afrikanische Schweinepest

3.

Milzbrand

4.

Aviäre Influenza (hochpathogen)

5.

Aviäre Influenza (niedrigpathogen)

6.

Campylobakteriose

7.

Klassische Schweinepest

8.

Maul- und Klauenseuche

9.

Infektiöse Lungenseuche der Ziege

10.

Rotz

11.

Infektion mit dem Virus der Blauzungenerkrankung (Serotypen 1-24)

12.

Infektion mit Brucella abortus B. melitensis und B. suis

13.

Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie

14.

Infektion mit dem Virus der Dermatitis nodularis (ansteckende Hautentzündung mit Knötchenbildung)

15.

Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (ansteckende Lungenseuche der Rinder)

16.

Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis -Komplex ( M. bovis M. caprae und M. tuberculosis )

17.

Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

18.

Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

19.

Infektion mit dem Tollwut-Virus

20.

Infektion mit dem Rifttalfieber-Virus

21.

Infektion mit dem Rinderpest-Virus

22.

Infektion mit Serovaren zoonotischer Salmonellenerkrankungen

23.

Befall mit Echinococcus spp

24.

Listeriose

25.

Schaf- und Ziegenpocken

26.

Transmissible spongiforme Enzephalopathien

27.

Trichinellose

28.

Venezolanische Encephalomyelitis des Pferdes

29.

Infektion mit Verotoxin bildenden E. coli

Die Liste der Tierseuchen und Zoonosen umfasst

a)

die gemäß Teil I Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgestellte Liste von Seuchen;

b)

die unter die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die Richtlinie 2003/99/EG fallenden Salmonellen, Zoonosen und Zoonoseerreger  (1);

c)

transmissible spongiforme Enzephalopathien. [Abänd. 148]


(1)   Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

ANHANG IV

INDIKATOREN

Ziel

Indikator

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a  Ziffer i festgelegte Ziele

1 –

Zahl der neuen Beschwerden und Fälle von Nichteinhaltung im Bereich des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

2 –

Index für Hemmnisse für den Handel mit Dienstleistungen.

3 –

Anzahl der Besuche auf dem Portal „Ihr Europa“.

4 –

Anzahl gemeinsamer Marktüberwachungsaktionen.

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii festgelegte Ziele

1 –

Anzahl der neuen Beschwerden und Fälle von Nichteinhaltung im Bereich des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und des Online-Handels.

2 –

Anzahl gemeinsamer Marktüberwachungs- und Produktsicherheitsaktionen.

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Ziele

1 –

Anzahl der im Rahmen des Programms und des Netzwerks geförderten KMU.

2 –

Zahl der unterstützten Firmen, die Unternehmenspartnerschaften eingegangen sind.

2a –

Zahl der Unternehmer, die Mentoring- und Mobilitätsprogramme nutzen.

2b –

Einsparungen an Zeit und Kosten bei der Gründung eines KMU.

2c –

Zahl der gebildeten Unternehmensnetzwerke im Vergleich zu den Ausgangswerten.

2d –

Zahl der Mitgliedstaaten, die den KMU-Test durchführen.

2e –

Deutliche Erhöhung der Zahl der Mitgliedstaaten mit einer zentralen Anlaufstelle für Unternehmensgründer.

2f –

Erhöhung des Anteils der KMU, die exportieren, und Erhöhung des Anteils der KMU, die in Länder außerhalb der Union exportieren, jeweils im Vergleich zu den Ausgangswerten.

2 g –

Deutliche Erhöhung der Zahl der Mitgliedstaaten, die Lösungen aus dem Bereich unternehmerische Initiative anwenden, welche auf potenzielle Unternehmer, auf Jungunternehmer, auf neue Unternehmer, auf Unternehmerinnen sowie auf spezielle Zielgruppen gerichtet sind, im Vergleich zu den Ausgangswerten.

2f –

Erhöhung des Anteils der Unionsbürger, die gerne selbständig wären, im Vergleich zu den Ausgangswerten.

2i –

Bilanz der KMU in Bezug auf Nachhaltigkeit, zu erfassen unter anderem als Zunahme des Anteils der KMU in der Union, die eine nachhaltige blaue Wirtschaft und ökologische Produkte und Dienstleistungen  (1a) entwickeln, und als Verbesserung der Ressourceneffizienz der KMU (dies kann Energie, Materialien oder Wasser, Recycling usw. umfassen), jeweils im Vergleich zu den Ausgangswerten.

*Alle Indikatoren werden mit der aktuellen Situation im Jahr 2018 verglichen.

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c festgelegte Ziele

i)

ii)

1 –

Anteil der durch die Mitgliedstaaten als nationale Normen umgesetzten europäischen Normen an den geltenden europäischen Normen insgesamt.

2 –

Prozentsatz der von der Union gebilligten internationalen Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards.

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d festgelegte Ziele

i)

ii)

1 –

Index der Verbraucherlage.

2 –

Anzahl der Positionspapiere und Reaktionen von Begünstigten bei öffentlichen Konsultationen im Bereich Finanzdienstleistungen.

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e festgelegte Ziele

1 –

Anzahl der erfolgreich durchgeführten nationalen Veterinär- und Pflanzenschutzprogramme.

2 –

Anzahl der erfolgreich bewältigten Notfallsituationen, die durch Schädlinge verursacht wurden.

3 –

Anzahl der erfolgreich bewältigten Notfallsituationen, die durch Seuchen verursacht wurden.

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f festgelegte Ziele

1-

Wirkung der im Internet veröffentlichten Statistiken: Anzahl der Erwähnungen im Internet sowie positive und negative Meinungen.

[Abänd. 149]


(1a)   Ökologische Produkte und Dienstleistungen sind solche, bei denen die Reduzierung des Umweltrisikos und eine möglichst geringe Umweltverschmutzung sowie ein möglichst geringer Ressourcenverbrauch im Vordergrund stehen. Eingeschlossen sind auch Produkte mit ökologischen Merkmalen (Ökodesign, Umweltzeichen, ökologische Erzeugung, hoher Anteil an Recyclingmaterial). Quelle: Flash Eurobarometer 342 („KMU, Ressourceneffizienz und grüne Märkte“).


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/295


P8_TA(2019)0074

Mehrwertsteuer: endgültiges System für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Einführung der detaillierten technischen Maßnahmen für die Anwendung des endgültigen Mehrwertsteuersystems für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (COM(2018)0329 — C8-0317/2018 — 2018/0164(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2020/C 449/38)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0329),

gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0317/2018),

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0028/2019),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Als der Rat im Jahr 1967 durch die Richtlinien 62/227/EWG (3) und 62/227/EWG  (4) des Rates das gemeinsame Mehrwertsteuersystem erließ, wurde beschlossen, ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten einzurichten, das innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in gleichartiger Weise funktioniert wie innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats. Da die politischen und technischen Voraussetzungen für ein solches System nicht reif waren, als Ende 1992 die Steuergrenzen zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft wurden, wurde eine Übergangsregelung für die Mehrwertsteuer erlassen. Die derzeit geltende Richtlinie 2006/112/EG (5) des Rates sieht vor, dass diese Übergangsregelung von einer endgültigen Regelung abgelöst werden muss, die auf dem Grundsatz beruht, dass die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Ursprungsmitgliedstaat zu besteuern sind.

(1)

Als der Rat im Jahr 1967 durch die Richtlinien 62/227/EWG (3) und 67/228/EWG  (4) des Rates das gemeinsame Mehrwertsteuersystem erließ, wurde beschlossen, ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten einzurichten, das innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in gleichartiger Weise funktioniert wie innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats. Da die politischen und technischen Voraussetzungen für ein solches System nicht reif waren, als Ende 1992 die Steuergrenzen zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft wurden, wurde eine Übergangsregelung für die Mehrwertsteuer erlassen. Die derzeit geltende Richtlinie 2006/112/EG (5) des Rates sieht vor, dass diese Übergangsregelung von einer endgültigen Regelung abgelöst werden muss, die auf dem Grundsatz beruht, dass die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Ursprungsmitgliedstaat zu besteuern sind. Diese Übergangsregelung ist allerdings nun schon seit mehreren Jahrzehnten in Kraft, und so hat sich ein komplexes System von Übergangsregelungen für die Mehrwertsteuer herausgebildet, das den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug innerhalb der Union begünstigt. Da diese Übergangsregelungen zahlreiche Mängel aufweisen, ist das Mehrwertsteuersystem weder besonders effizient noch entspricht es den Erfordernissen eines wahrhaftigen Binnenmarkts. Die Schwächen des Übergangssystems für die Mehrwertsteuer wurden erst einige Jahre nach seiner Einführung deutlich. Seitdem sind etliche legislative Maßnahmen (Verbesserung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, kürzere Abgabefristen für die zusammenfassenden Meldungen, Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei bestimmten Leistungen) und nichtlegislative Maßnahmen ergriffen worden. Allerdings geht aus den aktuellen Untersuchungen über die Mehrwertsteuerlücke hervor, dass der Umfang der nicht beigetriebenen Mehrwertsteuer nach wie vor enorm hoch ist. Seit Einführung der derzeit geltenden Mehrwertsteuervorschriften im Jahr 1992 ist dies der erste Legislativvorschlag, mit dem die Ursachen des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs bekämpft werden sollen. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ festgestellt, dass die Komplexität des derzeitigen Mehrwertsteuersystems eines der größten Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarktes ist. Gleichzeitig wächst die Mehrwertsteuerlücke, die die Differenz zwischen den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen und den theoretisch erwarteten Einnahmen bezeichnet; in der EU-28 belief sie sich 2015 auf 151,5  Mrd. EUR. Folglich ist eine umfassende Reform des Mehrwertsteuersystems, die zu endgültigen Mehrwertsteuerverfahren führen sollte, mit denen der grenzüberschreitende Handel innerhalb der EU erleichtert und vereinfacht und das System besser vor Betrug geschützt wird, dringend erforderlich.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Darüber hinaus hat die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Parlaments in der Vergangenheit stets darauf hingewiesen, dass ein Mehrwertsteuersystem nach dem Ursprungslandprinzip der richtige Ansatz ist, um das Mehrwertsteuersystem der Union besser vor Betrug zu schützen, und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts am zuträglichsten ist. Die aktuelle Initiative beruht jedoch auf dem von den Mitgliedstaaten bevorzugten Bestimmungslandprinzip, durch das den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze eingeräumt werden soll.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Der Rat, unterstützt vom Europäischen Parlament (6) und vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (7), bestätigte, dass ein auf dem Ursprungslandprinzip basierendes System nicht zu verwirklichen sei, und ersuchte die Kommission, eine umfassende technische Prüfung vorzunehmen und einen breit angelegten Dialog mit den Mitgliedstaaten zu führen, um die verschiedenen Möglichkeiten zur Umsetzung des Bestimmungslandprinzips (8) ausführlich zu prüfen.

(2)

Der Rat, unterstützt vom Europäischen Parlament (6) und vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (7), bestätigte, dass ein auf dem Ursprungslandprinzip basierendes System nicht zu verwirklichen sei, und ersuchte die Kommission, eine umfassende technische Prüfung vorzunehmen und einen breit angelegten Dialog mit den Mitgliedstaaten zu führen, um die verschiedenen Möglichkeiten zur Umsetzung des Bestimmungslandprinzips (8) ausführlich zu prüfen , damit gewährleistet wird, dass die Lieferung von Waren zwischen den Mitgliedstaaten genauso besteuert wird wie die Lieferung und der Erwerb von Waren innerhalb eines Mitgliedstaats . Es ist von entscheidender Bedeutung, dass ein einheitlicher europäischer Mehrwertsteuerraum geschaffen wird, wenn die Befolgungskosten der Unternehmen und insbesondere von grenzüberschreitend tätigen KMU sinken sollen, das Risiko des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs vermindert werden soll und die Verfahren im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer vereinfacht werden sollen. Das endgültige Mehrwertsteuersystem wird zur Stärkung des Binnenmarkts und zu einem besseren Geschäftsumfeld für den grenzüberschreitenden Handel führen. Dabei sollte den infolge technologischer Entwicklungen und der Digitalisierung erforderlichen Änderungen Rechnung getragen werden. In der vorliegenden Richtlinie sind die technischen Maßnahmen zur Umsetzung der von der Kommission in ihrem Vorschlag vom 18. Januar 2018  (8a) dargelegten „Eckpunkte“ festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten daher über die vorgenannten Eckpunkte beschließen, damit die vorliegende Richtlinie rasch umgesetzt werden kann.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Die Kommission legt in ihrem Mehrwertsteuer-Aktionsplan (9) die erforderlichen Änderungen des Mehrwertsteuersystems dar, um durch die Besteuerung grenzüberschreitender Lieferungen ein solches auf dem Bestimmungsland beruhendes System für den Handel innerhalb der Union zu entwickeln. Der Rat bekräftigte daraufhin die Schlussfolgerungen dieses Aktionsplans und erklärte unter anderem, dass seiner Ansicht nach der Grundsatz der Besteuerung am Ursprung, wie er für das endgültige Mehrwertsteuersystem vorgesehen ist, durch den Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat (10) ersetzt werden sollte.

(3)

Die Kommission legt in ihrem Mehrwertsteuer-Aktionsplan (9) die erforderlichen Änderungen des Mehrwertsteuersystems dar, um durch die Besteuerung grenzüberschreitender Lieferungen ein solches auf dem Bestimmungsland beruhendes System für den Handel innerhalb der Union zu entwickeln. Der Rat bekräftigte daraufhin die Schlussfolgerungen dieses Aktionsplans und erklärte unter anderem, dass seiner Ansicht nach der Grundsatz der Besteuerung am Ursprung, wie er für das endgültige Mehrwertsteuersystem vorgesehen ist, durch den Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat (10) ersetzt werden sollte. Diese Änderung dürfte dazu führen, dass der grenzüberschreitende Mehrwertsteuerbetrug um jährlich schätzungsweise 50 Mrd. EUR zurückgeht.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte die Kommission die Transparenz des Systems insbesondere durch die obligatorische jährliche Bekanntmachung der in den einzelnen Mitgliedstaaten verzeichneten Betrugsfälle gewährleisten. Außerdem ist Transparenz insofern wichtig, als sie hilft, den Umfang des Betrugs zu ermessen, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und Druck auf die Mitgliedstaaten auszuüben.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Besondere Aufmerksamkeit sollte den Standpunkten des Europäischen Parlaments zuteilwerden, die dieses in seinen legislativen Entschließungen vom 3. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems und zur Einführung des endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (COM(2017)0569 — C8-0363/2017 — 2017/0251(CNS)) und zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze (COM(2018)0020 — C8-0023/2018 — 2018/0005(CNS)) sowie in seiner legislativen Entschließung vom 3. Juli 2018 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (COM(2017)0706 — C8-0441/2017 — 2017/0248(CNS)) angenommen hat;

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Für die Lieferung von Gegenständen, einschließlich Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union, und für die Erbringung von Dienstleistungen sollte die allgemeine Vorschrift gelten, dass die Mehrwertsteuer vom Lieferer oder Dienstleistungserbringer geschuldet wird.

(13)

Für die Lieferung von Gegenständen, einschließlich Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union, und für die Erbringung von Dienstleistungen sollte die allgemeine Vorschrift gelten, dass die Mehrwertsteuer vom Lieferer oder Dienstleistungserbringer geschuldet wird. Mithilfe dieser neuen Grundsätze werden die Mitgliedstaaten besser gegen Mehrwertsteuerbetrug und insbesondere den Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug vorgehen können, der sich Schätzungen zufolge auf mindestens 50 Mrd. EUR jährlich beläuft.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

Es müssen strenge Kriterien festgelegt werden, die von allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden und nach denen sich bestimmt, welche Unternehmen den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen erhalten können; außerdem sollten gemeinsame Regelungen und Vorschriften eingeführt werden, die mittels bei Zuwiderhandlungen verhängter Geldbußen und Sanktionen durchgesetzt werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b)

Der Kommission sollte es obliegen, weitere Leitlinien vorzulegen, und sie sollte die unionsweite ordnungsgemäße Anwendung dieser vereinheitlichten Kriterien durch die Mitgliedstaaten überprüfen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Die Regelung für die zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für bewegliche Gegenstände sollte überprüft werden, um ihre Kohärenz mit der Einführung der neuen Vorschriften in Bezug auf die Person zu gewährleisten, die bei Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union die Mehrwertsteuer schuldet.

(15)

Die Regelung für die zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für bewegliche Gegenstände sollte überprüft werden, um ihre Kohärenz mit der Einführung der neuen Vorschriften in Bezug auf die Person zu gewährleisten, die bei Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union die Mehrwertsteuer schuldet. Durch die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie könnte die Notwendigkeit der zeitweiligen Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft künftig entfallen. Daher sollte die Kommission zu gegebener Zeit prüfen, ob der Vorschlag für eine zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft aufzuheben ist.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Um die Kohärenz der Mehrwertsteuermeldepflichten für große Unternehmen zu gewährleisten, sollte die Abgabehäufigkeit von Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen dieser Sonderregelung überprüft und angefügt werden, dass Steuerpflichtige, die die Regelung in Anspruch nehmen, monatlich im Rahmen dieser Regelung eine Mehrwertsteuererklärung abgeben, wenn ihr Jahresumsatz in der Union 2 500 000  EUR übersteigt.

(23)

Um die Kohärenz der Mehrwertsteuermeldepflichten für große Unternehmen zu gewährleisten, sollte die Abgabehäufigkeit von Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen dieser Sonderregelung überprüft und angefügt werden, dass Steuerpflichtige, die die Regelung in Anspruch nehmen, monatlich im Rahmen dieser Regelung eine Mehrwertsteuererklärung abgeben, wenn ihr jährlicher Mehrwertsteuerumsatz in der Union 2 500 000  EUR übersteigt.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)

Umfängliche Verstöße führen nicht nur zu wirtschaftlichen Verlusten für rechtschaffene Steuerpflichtige, sondern gefährden auch die Kohäsion und Kohärenz des Steuersystems und erzeugen durch die Verzerrung des Wettbewerbs ein allgemeines Gefühl von Ungerechtigkeit. Ein effizientes und verständliches System ist eine Grundvoraussetzung, wenn öffentliche Einnahmen generiert und die Eigenverantwortung von Bürgern und Unternehmen gleichermaßen gestärkt werden sollen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a)

Aus Statistiken geht hervor, dass sich Betrüger Schwachstellen im System zunutze machen und der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der dynamisch wachsenden Nachfrage nach bestimmten Lieferungen folgen. Daher ist es notwendig, ein System einzurichten, das dynamisch genug ist, um mit schädlichen Praktiken umgehen zu können und das Ausmaß sowohl vorsätzlicher Verstöße (Betrug) als auch unbeabsichtigter Verstöße zu verringern.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26b)

Mit besonderem Augenmerk auf den Bedürfnissen von KMU, die innerhalb der Gemeinschaft grenzüberschreitende Geschäfte tätigen, sowie zur Erleichterung des Handels und zur Verbesserung der Rechtssicherheit im Binnenmarkt sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein umfassendes und öffentlich zugängliches Internetportal der Union einrichten, über das sich Unternehmen über Mehrwertsteuerfragen informieren können. Dieses mehrsprachige Portal sollte einen schnellen, aktuellen und korrekt funktionierenden Zugang zu einschlägigen Informationen über die Umsetzung des Mehrwertsteuersystems in den einzelnen Mitgliedstaaten und insbesondere zu den korrekten Mehrwertsteuersätzen für die verschiedenen Waren und Dienstleistungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu den Voraussetzungen für Nullsätze bieten. Ein solches Portal könnte auch dazu beitragen, die gegenwärtig bestehende Mehrwertsteuerlücke zu schließen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26c)

Die einzige Anlaufstelle ist das Herzstück des neuen Systems, das auf dem Grundsatz des Bestimmungslandes basiert. Ohne diese Anlaufstelle würden die Komplexität des Mehrwertsteuersystems und der Verwaltungsaufwand signifikant zunehmen. Um die Interoperabilität, Anwenderfreundlichkeit und künftige Betrugssicherheit zu gewährleisten, sollten die einzigen Anlaufstellen für Unternehmen ein harmonisiertes, grenzüberschreitendes IT-System verwenden, das auf allgemeinen Normen beruht und automatische Datenabruf- und -eingabeprozesse, etwa durch die Verwendung einheitlicher Standardformulare, umfasst.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Infolge der Einführung des neuen Begriffs „Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union“ sollte der Begriff „Gemeinschaft“ durch den Begriff „Union“ ersetzt werden, um eine aktualisierte und durchgehende Verwendung des Begriffs zu gewährleisten.

(28)

Infolge der Einführung des neuen Begriffs „Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union“ sollte der Begriff „Gemeinschaft“ in der gesamten Richtlinie durch den Begriff „Union“ ersetzt werden, um eine aktualisierte und durchgehende Verwendung des Begriffs zu gewährleisten.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a)

Legislativmaßnahmen, mit denen die Reformierung des Mehrwertsteuersystems, die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und die Verringerung der Mehrwertsteuerlücke angestrebt werden, können nur dann erfolgreich sein, wenn die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten im Geiste gegenseitigen Vertrauens enger zusammenarbeiten und sachdienliche Informationen austauschen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 8

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(4a)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

„Artikel 8

Ist die Kommission der Ansicht, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 insbesondere in Bezug auf die Wettbewerbsneutralität oder die Eigenmittel nicht mehr gerechtfertigt sind, unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge.“

Ist die Kommission der Ansicht, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 insbesondere in Bezug auf die Wettbewerbsneutralität oder die Eigenmittel nicht mehr gerechtfertigt sind, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat geeignete Vorschläge.“

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 13a — Absatz 1 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist der Antragsteller ein Steuerpflichtiger, dem der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Zollzwecke gewährt wurde, gelten die Kriterien des Absatzes 2 als erfüllt.

Ist der Antragsteller ein Steuerpflichtiger, dem der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Zollzwecke gewährt wurde, gelten die Kriterien des Absatzes 2 als für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie erfüllt.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Richtlinie 2006/112/EC

Artikel 13a — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

der Antragsteller darf keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben, darunter

(i)

Geldwäsche,

(ii)

Steuerhinterziehung und Steuerbetrug,

(iii)

Missbrauch von Unionsmitteln und -programmen,

(iv)

betrügerischer Konkurs oder Insolvenzverschleppung,

(v)

Versicherungsbetrug oder sonstiger Finanzbetrug,

(vi)

Bestechung bzw. Korruption,

(vii)

Cyberkriminalität,

(viii)

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

(ix)

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht,

(x)

direkte oder indirekte Beteiligung an terroristischen Aktivitäten;

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 13a — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

der Antragsteller weist seine Zahlungsfähigkeit nach; dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der Steuerpflichtige sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen, oder durch Vorlage von Garantien durch Versicherungen, andere Finanzinstitutionen oder sonstige in wirtschaftlicher Hinsicht zuverlässige Dritte.

(c)

Der Antragsteller weist seine Zahlungsfähigkeit für die zurückliegenden drei Jahre nach. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der Steuerpflichtige sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen, oder durch Vorlage von Garantien durch Versicherungen, andere Finanzinstitutionen oder sonstige in wirtschaftlicher Hinsicht zuverlässige Dritte. Der Antragsteller muss ein Bankkonto bei einem in der Union niedergelassenen Finanzinstitut besitzen.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 13a — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Die Kommission nimmt im Wege eines Durchführungsrechtsakts weitere unionsweit geltende Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Evaluierung der Kriterien für die Gewährung des Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen an, damit diese Kriterien einheitlich ausgelegt werden. Der erste Durchführungsrechtsakt wird spätestens einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erlassen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 13a — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Um die Beantragung des Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen zu fördern, führt die Kommission ein auf kleine und mittlere Unternehmen zugeschnittenes Verfahren ein.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 13a — Absatz 4 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Steuerpflichtiger, der den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen beantragt, legt den Steuerbehörden alle verlangten Informationen vor, die sie für ihre Entscheidung benötigen.

Ein Steuerpflichtiger, der den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen beantragt, legt den Steuerbehörden alle angeforderten sachdienlichen Informationen vor, die sie für ihre Entscheidung benötigen. Der Antrag wird von den Steuerbehörden umgehend bearbeitet, wobei bezüglich der Vorlage von Informationen in allen Mitgliedstaaten einheitliche Kriterien gelten sollten.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 13a — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Die Gewährung des Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen wird über das MwSt-Informationsaustauschsystem bekanntgegeben. Entsprechende Änderungen werden umgehend in dem System verzeichnet.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 13a — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Wenn der Antrag abgelehnt wird, teilen die Steuerbehörden dem Antragsteller zusammen mit der Entscheidung die Gründe für die Ablehnung mit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller gegen die Ablehnung eines Antrags Rechtsmittel einlegen kann.

(5)   Wenn der Antrag abgelehnt wird, teilen die Steuerbehörden dem Antragsteller zusammen mit der Entscheidung , in der die Ablehnung klar begründet ist, unverzüglich die Gründe für die Ablehnung mit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrags einlegen kann.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 13a — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     Wenn der Antrag abgelehnt wird, werden die Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten von der Entscheidung und den Gründen für die Ablehnung in Kenntnis gesetzt.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 13a — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Der Steuerpflichtige, dem der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen zuerkannt wurde, unterrichtet die Steuerbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung dieses Status haben könnten. Die Steuerbehörden widerrufen den Steuerstatus, wenn die Kriterien des Absatzes 2 nicht mehr erfüllt sind.

(6)   Der Steuerpflichtige, dem der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen zuerkannt wurde, unterrichtet die Steuerbehörden binnen eines Monats über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung dieses Status haben könnten. Die Steuerbehörden widerrufen den Steuerstatus, wenn die Kriterien des Absatzes 2 nicht mehr erfüllt sind. Die Steuerbehörden von Mitgliedstaaten, die den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen gewährt haben, überprüfen diese Entscheidung mindestens alle zwei Jahre dahingehend, ob die Kriterien noch erfüllt sind. Unterrichtet der Steuerpflichtige die Steuerbehörden nicht gemäß dem Durchführungsrechtsakt über Ereignisse, die sich auf den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen auswirken könnten, oder verschweigt er solche Ereignisse vorsätzlich, werden verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen verhängt, wozu auch die Aberkennung des Status zählen kann.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 13a — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)     Ein Steuerpflichtiger, dem der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen verweigert wurde oder der die Steuerbehörden selbst davon in Kenntnis gesetzt hat, dass er die Kriterien nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt, kann frühestens sechs Monate nach der Ablehnung oder Aberkennung einen neuen Antrag auf Gewährung des Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen stellen, sofern er alle maßgeblichen Kriterien erfüllt.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 13a — Absatz 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)     Um sicherzustellen, dass bei der Überwachung des fortbestehenden Anspruchs auf den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen und bei der Aberkennung des Status innerhalb von Mitgliedstaaten und grenzüberschreitend einheitliche Standards angewandt werden, erlässt die Kommission entsprechende Leitlinien.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 13a — Absatz 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c)     Wurde dem Antragsteller in den zurückliegenden drei Jahren der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß dem Zollkodex der Union verweigert, wird ihm auch der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen nicht gewährt.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 13a — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats wird von den Steuerbehörden aller Mitgliedstaaten anerkannt.

(7)   Der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats wird von den Steuerbehörden aller Mitgliedstaaten anerkannt. Für innerstaatliche Mehrwertsteuerstreitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats gelten weiterhin die nationalen Mechanismen.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 56 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 145 — Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(56a)

Artikel 145 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Falls erforderlich, unterbreitet die Kommission dem Rat so rasch wie möglich Vorschläge zur genauen Festlegung des Anwendungsbereichs der Befreiungen der Artikel 143 und 144 und der praktischen Einzelheiten ihrer Anwendung.“

„(1)   Falls erforderlich, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat so rasch wie möglich Vorschläge zur genauen Festlegung des Anwendungsbereichs der Befreiungen nach Artikel 143 und 144 und der praktischen Einzelheiten ihrer Anwendung.“

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 59 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 150 — Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(59a)

Artikel 150 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Falls erforderlich unterbreitet die Kommission dem Rat so rasch wie möglich Vorschläge zur genauen Festlegung des Anwendungsbereichs der Befreiungen des Artikels  148 und der praktischen Einzelheiten ihrer Anwendung.“

„(1)   Falls erforderlich, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat so rasch wie möglich Vorschläge zur genauen Festlegung des Anwendungsbereichs der Befreiungen nach Artikel  148 und der praktischen Einzelheiten ihrer Anwendung.“

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 68 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 166

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(68a)

Artikel 166 erhält folgende Fassung:

Artikel 166

Artikel 166

„Falls erforderlich unterbreitet die Kommission dem Rat so rasch wie möglich Vorschläge über gemeinsame Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die in den Abschnitten 1 und 2 genannten Umsätze.“

„Falls erforderlich, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat so rasch wie möglich Vorschläge über gemeinsame Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die in den Abschnitten 1 und 2 genannten Umsätze.“

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 123 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 293 — Absatz 1 — Einleitung

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(123a)

In Artikel 293 Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„Die Kommission legt dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erlangten Informationen alle vier Jahre nach der Annahme dieser Richtlinie einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels vor. Falls erforderlich fügt sie diesem Bericht unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer allmählichen Konvergenz der nationalen Regelungen Vorschläge bei, die Folgendes zum Gegenstand haben:“

„Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erlangten Informationen alle vier Jahre nach der Annahme dieser Richtlinie einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels vor. Falls erforderlich fügt sie diesem Bericht unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer allmählichen Konvergenz der nationalen Regelungen Vorschläge bei, die Folgendes zum Gegenstand haben:“

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 166 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 395 — Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(166a)

Artikel 395 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 unterbreitet die Kommission dem Rat einen geeigneten Vorschlag oder legt ihm gegebenenfalls ihre Einwände in einer Mitteilung dar.“

„(3)   Innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen geeigneten Vorschlag oder legt ihnen gegebenenfalls ihre Einwände in einer Mitteilung dar.“

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 166 b (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 396 — Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(166b)

Artikel 396 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 unterbreitet die Kommission dem Rat einen geeigneten Vorschlag oder legt ihm gegebenenfalls ihre Einwände in einer Mitteilung dar.“

„(3)   Innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen geeigneten Vorschlag oder legt ihnen gegebenenfalls ihre Einwände in einer Mitteilung dar.“

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 169 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 404 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(169a)

Nach Artikel 404 wird folgender neuer Artikel eingefügt:

 

„Artikel 404a

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erlangten Informationen binnen vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie (EU) …/… des Rates  (*1)  (+) einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung der neuen Bestimmungen dieser Richtlinie vor. Falls erforderlich, fügt sie diesem Bericht [unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer allmählichen Konvergenz der nationalen Regelungen] Vorschläge bei.“

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 169 b (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 404 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(169b)

Nach Artikel 404a wird folgender neuer Artikel eingefügt:

 

„Artikel 404b

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in Anbetracht der Bedeutung des gegenseitigen Vertrauens für den Erfolg des endgültigen Mehrwertsteuerverfahrens binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie (EU) …/…  (*2)  (+) des Rates einen Bericht über die Wirksamkeit des Austauschs sachdienlicher Informationen zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten vor.“

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 173 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 411 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(173a)

Der folgende neue Artikel 411a wird eingefügt:

 

„Artikel 411a

Bis zum 1. Juni 2020 richtet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein umfassendes, mehrsprachiges und öffentlich zugängliches Internetportal der Union mit Informationen über die Mehrwertsteuer ein, über das sich Unternehmen und Verbraucher schnell und fundiert über die Mehrwertsteuersätze — unter anderem auch darüber, für welche Waren und Dienstleistungen ermäßigte Sätze oder Befreiungen gelten — informieren können und über das sie alle einschlägigen Informationen über die Umsetzung des endgültigen Mehrwertsteuersystems in den einzelnen Mitgliedstaaten erhalten.

Ergänzend zu dem Portal wird ein automatischer Mitteilungsmechanismus eingerichtet. Über diesen Mechanismus werden den Steuerpflichtigen automatisch Änderungen und Aktualisierungen der Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Diese automatischen Mitteilungen müssen vor dem Geltungsbeginn der Änderungen, spätestens jedoch fünf Tage nach dem Erlass des entsprechenden Beschlusses, ergehen.“

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 34 und Artikel 49 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

 

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:

 

(1)

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

Artikel 34

 

„Artikel 34

(1)   Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Eurofisc-Arbeitsbereichen ihrer Wahl; ebenso können sie beschließen , ihre Teilnahme daran zu beenden .

 

(1)   Die Kommission unterstützt Eurofisc im erforderlichen Maße technisch und logistisch. Unter den in Artikel 55 Absatz 2 vorgesehenen Umständen hat die Kommission Zugang zu den Informationen im Sinne von Artikel 1, die über Eurofisc ausgetauscht werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten , die sich an einem der Eurofisc-Arbeitsbereiche beteiligen, nehmen aktiv am multilateralen Austausch gezielter Informationen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten teil.

 

(2)   Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Eurofisc-Arbeitsbereichen und nehmen aktiv am multilateralen Austausch von Informationen teil.

(3)   Die ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 55 .

 

(3)   Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren können Europol und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) auf eigene Initiative oder auf Anfrage sachdienliche Informationen über die schwersten grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerdelikte weiterleiten .

 

 

(3a)     Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren können bei Europol und beim OLAF um sachdienliche Informationen nachsuchen. Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren stellen die von Europol und dem OLAF übermittelten Informationen den anderen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit. Der Informationsaustausch erfolgt auf elektronischem Weg.“

 

(2)

Folgender neuer Artikel 49a wird hinzugefügt:

 

 

„Artikel 49a

Die Mitgliedstaaten und die Kommission richten ein gemeinsames System zur Erhebung statistischer Daten über innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuerbetrug und unbeabsichtigte Verstöße ein und veröffentlichen jährlich nationale Schätzungen der aufgrund dieses Betrugs erlittenen Mehrwertsteuerausfälle sowie Schätzungen für die Union insgesamt. Die Kommission legt die praktischen Modalitäten für ein solches statistisches System im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“


(3)  Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1301).

(4)  Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303).

(5)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1301).

(4)  Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303).

(5)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(6)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 zu der Zukunft der Mehrwertsteuer (P7_TA(2011)0436) http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P7-TA-2011-0436.

(7)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Grünbuch vom 14. Juli 2011 über die Zukunft der Mehrwertsteuer — Wege zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren MwSt-System“ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52011AE1168.

(8)  Schlussfolgerungen des Rates zur Zukunft der Mehrwertsteuer — 3167. Tagung des Rates Wirtschaft und Finanzen, Brüssel, 15. Mai 2012 (siehe insbesondere Punkt B.4) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ecofin/130257.pdf.

(6)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 zu der Zukunft der Mehrwertsteuer (P7_TA(2011)0436) http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P7-TA-2011-0436.

(7)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Grünbuch vom 14. Juli 2011 über die Zukunft der Mehrwertsteuer — Wege zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren MwSt-System“ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52011AE1168.

(8)  Schlussfolgerungen des Rates zur Zukunft der Mehrwertsteuer — 3167. Tagung des Rates Wirtschaft und Finanzen, Brüssel, 15. Mai 2012 (siehe insbesondere Punkt B.4) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ecofin/130257.pdf.

(8a)   Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze, COM(2018)0020, 2018/0005(CNS).

(9)  Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer — Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016)0148 final vom 7.4.2016).

(10)  Siehe: http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2016/05/25-conclusions-vat-action-plan/.

(9)  Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer — Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016)0148 final vom 7.4.2016).

(10)  Siehe: http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2016/05/25-conclusions-vat-action-plan/.


Mittwoch, 13. Februar 2019

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/316


P8_TA(2019)0084

Europäische Fischereiaufsichtsagentur ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (Kodifizierter Text) (COM(2018)0499 — C8-0313/2018 — 2018/0263(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Kodifizierung)

(2020/C 449/39)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0499),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0313/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2),

gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0037/2019),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission übernimmt;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


P8_TC1-COD(2018)0263

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (Kodifizierter Text)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/473.)


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/317


P8_TA(2019)0085

Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ***I

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 über Rücküberweisung des Gegenstands an den zuständigen Ausschuss zur Aufnahme interinstitutioneller Verhandlungen auf der Grundlage des nicht geänderten Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Neufassung) (COM(2018)0341 — C8-0215/2018 — 2018/0187(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2020/C 449/40)

 


(1)  Beschluss nach Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung (A8-0010/2019).


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/318


P8_TA(2019)0086

Auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendendes Recht ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht (COM(2018)0096 — C8-0109/2018 — 2018/0044(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/41)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0096),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0109/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 18. Juli 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2018 (2),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0261/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 303 vom 29.8.2018, S. 2.

(2)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 50.


P8_TC1-COD(2018)0044

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, (2)

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat sich die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums hat die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen zu erlassen, soweit dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.

(2)

Nach Artikel 81 des Vertrags schließen diese Maßnahmen auch solche ein, die die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen sicherstellen sollen.

(3)

Um den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten vorhersehbarer zu machen und die Sicherheit Rechtssicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht sowie den freien Verkehr und die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu fördern, müssen die in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, dieselben Verweisungen zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts vorsehen. [Abänd. 1]

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) regelt nicht die Drittwirkung von Forderungsübertragungen. Nach Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung war die Kommission jedoch verpflichtet, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Frage vorzulegen, ob die Übertragung einer Forderung Dritten entgegengehalten werden kann, und über den Rang dieser Forderung gegenüber einem Recht einer anderen Person. Gegebenenfalls sollte diesem Bericht ein Vorschlag zu Änderung der Verordnung sowie eine Folgenabschätzung der einzuführenden Bestimmungen beigefügt werden.

(5)

Am 18. Februar 2015 nahm die Kommission ein Grünbuch zur Schaffung einer Kapitalmarktunion an, in dem festgestellt wurde, dass eine größere Rechtssicherheit bei der grenzübergreifenden Übertragung von Forderungen und der Rangfolge solcher Übertragungen, insbesondere im Falle der Insolvenz, ein wichtiger Aspekt bei der Entwicklung eines EU-weiten Markts für Verbriefungen und Finanzsicherheiten sowie anderer Tätigkeiten wie Factoring ist.

(6)

Am 30. September 2015 nahm die Kommission einen Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion an. Darin wurde festgestellt, dass es aufgrund der in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelten Drittwirkung von Forderungsübertragungen schwierig ist, Forderungsübertragungen als grenzübergreifende Sicherheiten zu verwenden, mit der Folge, dass diese Rechtsunsicherheit wirtschaftlich bedeutende finanzielle Transaktionen, wie etwa Verbriefungen behindert. In dem Aktionsplan wurde deshalb angekündigt, dass die Kommission einheitliche Regeln vorschlagen wird, die Rechtssicherheit bei der Feststellung des auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendenden nationalen Rechts gewährleisten.

(7)

Am 29. Juni 2016 nahm die Kommission einen Bericht über die Angemessenheit von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über Finanzsicherheiten an, in dessen Mittelpunkt die Frage stand, ob die Formerfordernisse für die Besicherung durch Kreditforderungen in dieser Richtlinie wirksam und effizient geregelt sind. In diesem Bericht wurde festgestellt, dass ein Vorschlag mit einheitlichen Kollisionsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen Rechtssicherheit bei der Feststellung des auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendenden nationalen Rechts gewährleisten würde. Auch die Rechtssicherheit bei der Besicherung durch grenzüberschreitende Kreditforderungen würde dadurch erhöht.

(8)

Am 29. September 2016 nahm die Kommission einen Bericht über die Frage an, ob die Übertragung einer Forderung Dritten entgegengehalten werden kann, und über den Vorrang dieser Forderung vor dem Recht einer anderen Person. In diesem Bericht wurde festgestellt, dass einheitliche Kollisionsnormen für die Wirksamkeit einer Forderungsübertragung gegenüber Dritten sowie für den Vorrang zwischen konkurrierenden Zessionaren oder zwischen Zessionaren und anderen Rechtsinhabern die Rechtssicherheit erhöhen und praktische Probleme und Rechtskosten aufgrund der derzeit unterschiedlichen Konzepte in den Mitgliedstaaten verringern würden.

(9)

Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und den Verordnungen (EU) Nr. 1215/2012 (7) und (EU) 848/2015 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) vereinbar sein. Diese Verordnung sollte so ausgelegt werden, dass Rechtslücken zwischen den vorgenannten Rechtsinstrumenten so weit wie möglich vermieden werden.

(10)

Mit dieser Verordnung wird der Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion umgesetzt. Gleichzeitig wird damit der Verpflichtung in Artikel 27 Absatz 2 der Rom-I-Verordnung nachgekommen, wonach die Kommission einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag zu der Frage vorzulegen hat, ob die Übertragung einer Forderung Dritten entgegengehalten werden kann, sowie über den Rang dieser Forderung gegenüber einem Recht einer anderen Person.

(11)

Die Harmonisierte Kollisionsnormen für die Drittwirkung („dingliche“ Wirkung) von Forderungsübertragungen sind auf Unionsebene noch nicht geregelt. Auf Ebene der Mitgliedstaaten gibt es zwar entsprechende Kollisionsnormen, doch sind sie nicht einheitlich , da sie von unterschiedlichen Anknüpfungspunkten ausgehen, um das anzuwendende Recht zu bestimmen, und häufig unklar , insbesondere was Staaten betrifft, in denen solche Normen nicht durch gesonderte Rechtsvorschriften geregelt werden . Die Unterschiede zwischen den nationalen Kollisionsnormen führen bei grenzüberschreitenden Forderungsübertragungen zu Rechtsunsicherheit, da nicht klar ist, welches Recht für die Drittwirkung einer Übertragung maßgebend ist. Hierdurch entsteht anders als bei einer Forderungsübertragung im Inland ein Rechtsrisiko, da je nach Mitgliedstaat, dessen Gerichte oder Behörden eine Streitigkeit über das Inhaberrecht an einer Forderung prüfen, unterschiedliche materiellrechtliche Vorschriften zur Anwendung gelangen können ; auch der Ausgang eines Prioritätskonflikts über das Inhaberrecht an einer Forderung nach einer grenzüberschreitenden Übertragung kann davon abhängen, welches nationale Recht zur Anwendung gelangt . [Abänd. 2]

(12)

Wenn einem Zessionar das rechtliche Risiko nicht bekannt ist oder wenn er es bewusst ignoriert, können ihm unerwartete finanzielle Verluste entstehen. Die Ungewissheit darüber, wem eine in einem grenzüberschreitenden Kontext übertragene Forderung gehört, kann Folgewirkungen haben und die Auswirkungen einer Finanzkrise verschärfen und verlängern. Beschließt ein Zessionar, eine gezielte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um das rechtliche Risiko zu mindern, entstehen ihm höhere Transaktionskosten als bei einer inländischen Forderungsübertragung. Scheut ein Zessionar das rechtliche Risiko und verzichtet er auf die Investition, können ihm Geschäftsmöglichkeiten entgehen und die Marktintegration könnte geschwächt werden. [Abänd. 3]

(12a)

Dieses rechtliche Risiko kann auch abschreckend wirken. Die Zessionare und Zedenten könnten versuchen, dem Risiko aus dem Weg zu gehen, und sich dadurch Marktchancen entgehen lassen. Insofern wäre dieser Mangel an Klarheit nicht mit dem Ziel der Marktintegration und dem in den Artikeln 63 bis 66 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar. [Abänd. 4]

(13)

Ziel dieser Verordnung ist es, durch gemeinsame Kollisionsnormen Rechtssicherheit darüber zu schaffen, welches nationale Recht auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwenden ist , damit grenzüberschreitende Forderungsgeschäfte zunehmen, Anreize für grenzüberschreitende Investitionen in der Union gesetzt und der Zugang von Unternehmen, einschließlich kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), und von Verbrauchern zu Finanzierungen erleichtert werden . [Abänd. 5]

(14)

Eine Forderung berechtigt den Gläubiger dieser Forderung, von dem Schuldner die Zahlung eines Geldbetrags oder die Erfüllung einer sonstigen Leistungspflicht zu verlangen. Der Gläubiger (Zedent) kann sein Recht an der Forderung gegen den Schuldner auf eine andere Person (Zessionar) übertragen. Welches Recht für das Vertragsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, zwischen Zedent und Zessionar und zwischen Zessionar und Schuldner maßgebend ist, bestimmt sich nach den Kollisionsnormen der Rom-I-Verordnung.

(14a)

Diese Verordnung zielt nicht darauf ab, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 betreffend die dingliche Wirkung einer rechtsgeschäftlichen Übertragung im Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar oder zwischen Zessionar und Schuldner abzuändern. [Abänd. 6]

(15)

Für die Drittwirkung einer Forderungsübertragung sollen im Verhältnis zwischen allen Beteiligten, d. h. zwischen Zedent und Zessionar und zwischen Zessionar und Schuldner, sowie Die in dieser Verordnung niedergelegten Kollisionsnormen sollten für die Wirkung einer Forderungsübertragung gegenüber Dritten — beispielsweise einem Gläubiger des Zedenten — die Kollisionsnormen dieser Verordnung gelten nicht jedoch gegenüber dem Schuldner gelten . [Abänd. 7]

(16)

Bei Zu den von dieser Verordnung erfassten Forderungen handelt es sich um gehören Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen aus Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente des Europäischen Parlaments und des Rates  (9) sowie Forderungen aus Barsicherheiten, die einem Konto bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben sind. Zu den Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gehören unter anderem Wertpapiere und Derivate, die auf den Finanzmärkten gehandelt werden. Während Wertpapiere Vermögenswerte sind, handelt es sich bei Derivaten um Verträge, die sowohl Rechte (oder Forderungen) als auch Pflichten der Vertragsparteien umfassen. [Abänd. 8]

(17)

Gegenstand dieser Verordnung ist die Drittwirkung von Forderungsübertragungen. Sie gilt insbesondere für Forderungen aus der Übertragung von Verträgen (z. B. Derivatkontrakten), in denen sowohl Rechte (oder Forderungen) als auch Pflichten geregelt sind und aus Schuldumwandlungsverträgen, die solche Rechte und Pflichten enthalten, sind nicht erfasst. Da diese Verordnung weder die Vertragsübertragung noch Schuldumwandlungsverträge betrifft, gilt für den Handel mit Finanzinstrumenten sowie für das Clearing und die Abwicklung dieser Instrumente weiter das nach der Rom-I-Verordnung auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Dieses Recht wird in der Regel von den Vertragsparteien gewählt oder durch nicht abdingbare Vorschriften für Finanzmärkte bestimmt. [Abänd. 9]

(18)

Angelegenheiten, die unter die Richtlinie über Finanzsicherheiten 2002/47/EG , die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (10), die Liquidationsrichtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (11) und die Registerverordnung Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission  (12) fallen, werden von dieser Verordnung nicht berührt , da sich die Anwendungsbereiche der in dieser Verordnung enthaltenen Kollisionsnormen und die Anwendungsbereiche der in den drei genannten Richtlinien enthaltenen Kollisionsnormen nicht überschneiden . [Abänd. 10]

(19)

Diese Verordnung sollte universell anwendbar sein, d. h. das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht sollte auch dann Anwendung finden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

(20)

Die Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts ist für Dritte, die das Recht an einer übertragenen Forderung erwerben wollen, von entscheidender Bedeutung. Bestimmt sich die Drittwirkung einer Forderungsübertragung nach dem Recht des Landes, in dem der Zedent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist es für die betreffenden Dritten einfach, im Voraus in Erfahrung zu bringen, welches nationale Recht für ihre Rechte maßgebend sein wird. Das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten sollte daher als allgemeine Kollisionsnorm auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen Anwendung finden. Diese Kollisionsnorm sollte insbesondere für die Drittwirkung der Forderungsübertragung im Wege des Factoring, der Besicherung oder einer Verbriefung, falls die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, gelten.

(21)

Das allgemein zur Regelung der Drittwirkung von Forderungsübertragungen gewählte Recht, sollte es ermöglichen, das Recht zu bestimmen, das auf die Übertragung künftiger Forderungen — eine gängige Praxis des Factoring, bei dem Forderungen gebündelt übertragen werden — anzuwenden ist. Die Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten ermöglicht die Bestimmung des Rechts, das auf die Drittwirkung der Übertragung künftiger Forderungen anzuwenden ist.

(22)

Die Notwendigkeit, das Inhaberrecht an einer übertragenen Forderung zu bestimmen, stellt sich häufig bei der Ermittlung der Insolvenzmasse, wenn der Zedent zahlungsunfähig wird. Eine Übereinstimmung zwischen den Kollisionsnormen dieser Verordnung und den Kollisionsnormen der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren ist daher wünschenswert. Eine solche Übereinstimmung soll dadurch erreicht werden, dass als allgemeine Kollisionsnorm zur Bestimmung der Drittwirkung von Forderungsübertragungen das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten herangezogen wird, da der gewöhnliche Aufenthalt des Zedenten als kollisionsrechtliche Anknüpfung mit dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, der kollisionsrechtlichen Anknüpfung für Insolvenzfälle, zusammenfällt.

(23)

Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2001 über die Abtretung von Forderungen im internationalen Handel ist für den Vorrang des Rechts eines Zessionars an der abgetretenen Forderung vor dem Recht eines konkurrierenden Anspruchstellers das Recht des Staats maßgebend, in dem sich der Zedent befindet. Die Vereinbarkeit der in dieser Verordnung geregelten Kollisionsnormen der Union mit der auf internationaler Ebene durch das Übereinkommen bevorzugten Lösung dürfte die Beilegung internationaler Streitigkeiten erleichtern.

(24)

Hat der Zedent dieselbe Forderung mehrfach auf verschiedene Zessionare übertragen und in dieser Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt, sollte sich das anzuwendende Recht nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten zu dem Zeitpunkt bestimmen, zu dem einer der Zessionare als Erster alle Anforderungen für die Wirksamkeit der auf ihn übertragenen Forderung gegenüber Dritten nach dem auf der Grundlage des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Rechts erfüllt hat.

(25)

Im Einklang mit der Marktpraxis und dem Bedarf der Marktteilnehmer sollte die Drittwirkung bestimmter Forderungsübertragungen ausnahmsweise dem Recht der übertragenen Forderung unterliegen, d. h. dem Recht, das für den ursprünglichen Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner gilt, aus dem die Forderung entstanden ist herrührt . [Abänd. 11]

(26)

Die Drittwirkung der Übertragung einer Barsicherheit, die auf einem Konto bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben ist, durch den Kontoinhaber sollte sich in dem Fall, dass der Kontoinhaber der Gläubiger/Zedent ist und das Kreditinstitut der Schuldner, nach dem Recht der übertragenen Forderung bestimmen. Für Dritte wie Gläubiger des Zedenten oder konkurrierende Zessionare ist eine größere Rechtssicherheit gewährleistet, wenn für die Drittwirkung solcher Übertragungen das Recht der übertragenen Forderung maßgebend ist, da hier die allgemeine Vermutung gilt, dass die Forderung des Kontoinhabers aus seinem Bankguthaben bei einem Kreditinstitut dem Recht des Landes unterliegt, in dem sich das Kreditinstitut befindet (statt dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kontoinhabers/Zedenten). Dieses Recht wird normalerweise im Kontovertrag zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut gewählt.

(27)

Die Drittwirkung einer Übertragung von Forderungen aus Finanzinstrumenten sollte sich ebenfalls nach dem Recht bestimmen, das für den Vertrag gilt, aus dem die Forderung entstanden ist (z. B. einem Derivatkontrakt). Um die Stabilität und das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte zu wahren, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Drittwirkung einer Übertragung von Forderungen aus Finanzinstrumenten nicht nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten, sondern nach dem Recht der übertragenen Forderung zu bestimmen. Dies wird dadurch erreicht, dass es sich bei dem Recht, das für das Finanzinstrument maßgebend ist, aus dem die Forderung entstanden ist, entweder um das von den Parteien selbst gewählte Recht handelt oder um das Recht, das sich aus nicht abdingbaren Finanzmarktvorschriften ergibt.

(28)

Bei der Bestimmung des Rechts, das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen im Wege der Verbriefung anzuwenden ist, sollte eine gewisse Flexibilität gewahrt sein, um den Bedürfnissen aller an der Verbriefung Beteiligten gerecht zu werden und die Einbeziehung kleinerer Anbieter in den grenzüberschreitenden Verbriefungsmarkt zu erleichtern. Hauptanknüpfung für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen im Wege der Verbriefung soll zwar der gewöhnliche Aufenthalt des Zedenten sein, doch sollen der Zedent (Originator) und der Zessionar (Einzweckgesellschaft) das Recht der übertragenen Forderung als das auf die Drittwirkung der Forderungsübertragungen anzuwendende Recht wählen können. Zedent und Zessionar sollten beschließen können, dass für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen im Wege der Verbriefung weiterhin die Hauptanknüpfung des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten gilt, oder je nach Struktur und Merkmalen der Transaktion — wie Anzahl und Standort der Originatoren oder Anzahl der für die übertragenen Forderungen maßgebenden Rechtsordnungen — das Recht der übertragenen Forderung wählen können. [Abänd. 12]

(29)

Prioritätskonflikte zwischen Zessionaren derselben Forderung können entstehen, wenn die Drittwirkung der einen Forderungsübertragung dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten und die der anderen Forderungsübertragung dem Recht der übertragenen Forderung unterliegt. In diesen Fällen sollte für den Prioritätskonflikt das Recht maßgebend sein, das auf die Drittwirkung der Forderungsübertragung anzuwenden ist, die Dritten gegenüber nach dem anzuwendenden Recht als Erste wirksam geworden ist. Werden beide Forderungsübertragungen zum selben Zeitpunkt wirksam, so sollte das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten maßgebend sein. [Abänd. 13]

(30)

Der Anwendungsbereich des nationalen Rechts, das durch diese Verordnung als das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht bezeichnet wird, sollte einheitlich sein. Das zur Anwendung berufene nationale Recht sollte insbesondere maßgebend sein i) für die Wirksamkeit der Übertragung gegenüber Dritten, d. h. für die Schritte und Verfahren , die der Zessionar unternehmen befolgen muss, um sicherzustellen, dass er das Inhaberrecht an der übertragenen Forderung erwirbt (z. B. Eintragung der Übertragung bei einer Behörde oder in ein öffentliches Register oder schriftliche Übertragungsanzeige an den Schuldner), und ii) für Fragen des Vorrangs, d. h. für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen mehreren konkurrierenden Anspruchstellern im Anschluss an eine grenzüberschreitende Übertragung (z. B. zwischen zwei Zessionaren, wenn dieselbe Forderung zweimal übertragen wurde, oder zwischen einem Zessionar und einem Gläubiger des Zedenten) über das Inhaberrecht an der Forderung. [Abänd. 14]

(31)

Aufgrund des universellen Charakters dieser Verordnung kann als anzuwendendes Recht das Recht von Ländern mit unterschiedlichen Rechtstraditionen bezeichnet werden. Wird nach der Übertragung einer Forderung auch der Vertrag übertragen, aus dem die Forderung entstanden ist, sollte das nach dieser Verordnung auf die Drittwirkung der Forderungsübertragung anzuwendende Recht auch für den Prioritätskonflikt zwischen dem Zessionar und dem infolge der Vertragsübertragung neuen Begünstigten derselben Forderung maßgebend sein. Wird statt einer Vertragsübertragung ein funktional gleichwertiger Schuldumwandlungsvertrag genutzt, sollte das nach dieser Verordnung auf die Drittwirkung einer Forderungsübertragung anzuwendende Recht auch für die Lösung eines Prioritätskonflikts zwischen dem Zessionar einer Forderung und dem infolge des Schuldumwandlungsvertrags neuen Begünstigten der funktional gleichwertigen Forderung maßgebend sein.

(32)

Gründe des öffentlichen Interesses rechtfertigen es, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten unter außergewöhnlichen Umständen die Vorbehaltsklausel („ordre public“) und die Eingriffsnormen, die restriktiv auszulegen sind, anwenden können.

(33)

Die Achtung der von den Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen gebietet, dass diese Verordnung internationale Übereinkünfte, denen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, unberührt lässt. Um den Zugang zu den Rechtsakten zu erleichtern, sollte die Kommission anhand der Angaben der Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der betreffenden Übereinkünfte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

(34)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die Anwendung der Artikel 17 und 47 der Charta zu fördern, die das Recht auf Eigentum und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren betreffen , sowie die Anwendung von Artikel 16, der die unternehmerische Freiheit betrifft . [Abänd. 15]

(35)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Die gewünschte Einheitlichkeit der Kollisionsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen kann nur durch eine Verordnung erreicht werden, da nur eine Verordnung eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Vorschriften auf nationaler Ebene gewährleistet. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(36)

Gemäß den Artikeln 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [beteiligen/beteiligt sich [das Vereinigte Königreich] [und] [Irland] an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung] [beteiligen/beteiligt sich [das Vereinigte Königreich] [und] [Irland] nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für [das Vereinigte Königreich] [und] [Irland] nicht bindend oder anwendbar ist].

(37)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

1.   Diese Verordnung gilt kommt in Fällen zur Anwendung , in denen die Drittwirkung einer Forderungsübertragung in Zivil- und Handelssachen , bei der es sich nicht um die Drittwirkung gegenüber dem Schuldner der übertragenen Forderung handelt, eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist. [Abänd. 16]

Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

1a.     Diese Verordnung gilt unbeschadet der nationalen und Unionsrechtsvorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes. [Abänd. 17]

2.   Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist die Übertragung von

a)

Forderungen aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten, einschließlich der Unterhaltspflichten;

b)

Forderungen aus ehelichen Güterständen, aus Güterständen aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, und einschließlich eingetragener Partnerschaften, aus Testamenten und Erbrecht; [Abänd. 18]

c)

Forderungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, soweit die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen;

d)

Forderungen aus das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen betreffenden Sachverhalten, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person;

e)

Forderungen aus der Gründung von „Trusts“ sowie den dadurch geschaffenen Rechtsbeziehungen zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten;

f)

Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen aus von anderen Einrichtungen als den in Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) genannten Unternehmen durchgeführten Geschäften, deren Zweck darin besteht, den unselbstständig oder selbstständig tätigen Arbeitskräften eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit oder bei arbeitsbedingter Krankheit oder Arbeitsunfällen Leistungen zu gewähren.

fa)

Forderungen im Rahmen eines Gesamtverfahrens im Sinne der Verordnung (EU) 2015/848. [Abänd. 19]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Zedent“ eine Person, die ihre Forderung gegen einen Schuldner auf eine andere Person überträgt;

b)

„Zessionar“ eine Person, die von einer anderen Person eine Forderung gegen einen Schuldner erlangt;

c)

„Übertragung“ die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung gegen einen Schuldner, welche die Vollrechtsübertragung von Forderungen, den vertraglichen Forderungsübergang, die Übertragung von Forderungen zu Sicherungszwecken sowie von Pfandrechten und anderen Sicherungsrechten an Forderungen umfasst;

d)

„Forderung“ das Recht, eine Schuld gleich welcher Art unabhängig davon, ob sie monetär oder nicht monetär ist und ob sie sich aus einem vertraglichen oder außervertraglichen Schuldverhältnis ergibt, geltend zu machen;

e)

„Drittwirkung“die dingliche Wirkung, d. h. das Recht des Zessionars, eine auf ihn übertragene Forderung anderen Zessionaren oder Begünstigten derselben oder einer funktional gleichwertigen Forderung, den Gläubigern des Zedenten und anderen Dritten , mit Ausnahme des Schuldners, entgegenzuhalten; [Abänd. 20]

f)

„gewöhnlicher Aufenthalt“ den Ort der Hauptverwaltung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen bzw. den Ort der Hauptniederlassung einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt;

g)

„Kreditinstitut“ ein Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlament und des Rates (14), einschließlich der Zweigstellen — im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der genannten Verordnung — von Kreditinstituten mit Sitz innerhalb oder — nach Artikel 47 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlament und des Rates (15) — außerhalb der Union, sofern sich die Zweigstellen in der Union befinden;

h)

„Barsicherheit“ einen in beliebiger Währung auf einem Konto bei einem Kreditinstitut gutgeschriebenen Betrag; [Abänd. 21]

i)

„Finanzinstrument“ die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlament und des Rates (16) genannten Instrumente.

KAPITEL II

EINHEITLICHE KOLLISIONSNORMEN

Artikel 3

Universelle Anwendung

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Artikel 4

Anzuwendendes Recht

1.   Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, bestimmt sich die Drittwirkung einer Forderungsübertragung nach dem Recht des Staates, in dem der Zedent zum maßgebenden Zeitpunkt Zeitpunkt des Abschlusses des Übertragungsvertrages seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat der Zedent dieselbe Forderung zweimal auf verschiedene Zessionare übertragen und in dieser Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt, bestimmt sich der Vorrang des Rechts eines Zessionars vor dem Recht eines anderen Zessionars nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten zu dem Zeitpunkt, zu an dem die erste Übertragung zuerst eine der Übertragungen nach dem gemäß Unterabsatz 1 zur Anwendung berufenen Recht gemäß Unterabsatz 1 anderen Dritten gegenüber wirksam wurde.

2.   Das Unbeschadet des Absatzes 1 regelt das auf die übertragene Forderung anzuwendende Recht regelt die Drittwirkung der Übertragung

a)

einer Barsicherheit, die eines Geldbetrags , der auf einem Konto bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben ist;

b)

von Forderungen aus einem Finanzinstrument Finanzinstrumenten .

3.   Zedent und Zessionar können das auf die übertragene Forderung anzuwendende Recht als das Recht wählen, das auf die Drittwirkung einer Forderungsübertragung zu Verbriefungszwecken anzuwenden ist.

Die Rechtswahl ist ausdrücklich im Übertragungsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung zu treffen. Die materielle und formale Gültigkeit der Handlung, durch die die Rechtswahl getroffen wurde, richtet sich nach dem gewählten Recht.

4.   Der Vorrang bei einer Mehrfachübertragung derselben Forderung, bei der die Drittwirkung der einen Übertragung dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten und die Drittwirkung der anderen Übertragungen dem Recht der übertragenen Forderung unterliegt, bestimmt sich nach dem Recht, das auf die Drittwirkung der Forderungsübertragung anzuwenden ist, die als Erste nach dem Recht der übertragenen Forderung Dritten gegenüber wirksam wurde. Werden beide Forderungsübertragungen zum selben Zeitpunkt gegenüber Dritten wirksam, so ist das Recht des Landes maßgebend, in dem der Zedent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [Abänd. 22]

Artikel 5

Regelungsbereich des anzuwendenden Rechts

Das nach dieser Verordnung auf die Drittwirkung einer Forderungsübertragung anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für

a)

die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Übertragung gegenüber anderen Dritten als dem Schuldner, wie Eintragungs- oder Publikationsformalitäten;

b)

den Vorrang der Rechte des Zessionars vor den Rechten eines anderen Zessionars derselben Forderung;

c)

den Vorrang der Rechte des Zessionars vor den Rechten der Gläubiger des Zedenten;

d)

den Vorrang der Rechte des Zessionars vor den Rechten des Begünstigten einer Vertragsübertragung in Bezug auf dieselbe Forderung;

e)

den Vorrang der Rechte des Zessionars vor den Rechten des Begünstigten eines Schuldumwandlungsvertrags in Bezug auf die funktional gleichwertige Forderung.

Artikel 6

Eingriffsnormen

1.   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts.

2.   Eine Eingriffsnorm ist eine Vorschrift, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.

2a.     Soweit die Erfüllung des Übertragungsvertrages gemäß den Eingriffsnormen des Rechts des Mitgliedstaates, in dem die Übertragung durchzuführen ist oder durchgeführt worden ist, unrechtmäßig ist, ist diesen Eingriffsnormen Wirkung zu verleihen. [Abänd. 23]

KAPITEL III

SONSTIGE VORSCHRIFTEN

Artikel 7

Öffentliche Ordnung (ordre public)

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

Artikel 8

Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen.

Artikel 9

Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung

1.   Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.

2.   Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.

Artikel 10

Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts, die in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen enthalten.

Artikel 11

Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften

1.   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung internationaler Übereinkünfte, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen enthalten.

2.   Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

Artikel 12

Verzeichnis der Übereinkünfte

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis [Geltungsbeginn] die Übereinkünfte nach Artikel 11 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkünfte, setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.

2.   Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung

a)

ein Verzeichnis der Übereinkünfte nach Absatz 1;

b)

die Kündigungen nach Absatz 1.

Artikel 13

Überprüfungsklausel

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens … [fünf Jahre nach Geltungsbeginn] einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Verordnung beigefügt.

Artikel 14

Zeitliche Geltung

1.   Diese Verordnung gilt für Forderungen, die am oder nach dem … [Geltungsbeginn] übertragen wurden.

2.   Das nach dieser Verordnung anzuwendende Recht bestimmt, ob die Rechte eines Dritten in Bezug auf eine nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung übertragene Forderung Vorrang vor den Rechten eines anderen Dritten haben, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erworben wurden. Im Falle konkurrierender Forderungen auf der Grundlage von Übertragungen ist das nach dieser Verordnung anzuwendende Recht für die Rechte der jeweiligen Zessionare maßgeblich, jedoch nur in Bezug auf Übertragungen, die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Verordnung] durchgeführt wurden. [Abänd. 24]

Artikel 15

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … [18 Monate nach Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 303 vom 29.8.2018, S. 2.

(2)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 50.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(5)  Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19).

(9)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(10)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(11)  Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).

(13)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(15)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(16)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/329


P8_TA(2019)0087

Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021–2027 (Programm „Pericles IV“) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm „Pericles IV“) (COM(2018)0369 — C8-0240/2018 — 2018/0194(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/42)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0369),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0240/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0069/2019),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P8_TC1-COD(2018)0194

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm „Pericles IV“)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, die Maßnahmen festzulegen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Zu diesen Maßnahmen gehört der Schutz des Euro gegen Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehende Betrugsdelikte, um die Wirksamkeit der Wirtschaft der Union zu verbessern sicherzustellen und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten. [Abänd. 1]

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates (3) regelt den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Amtshilfe und schafft damit einen harmonisierten Rahmen zum Schutz des Euro. Um einen gleichwertigen Schutz des Euro in der gesamten Union zu bieten, wurden die Auswirkungen der vorgenannten Verordnung per Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates (4) auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.

(3)

Maßnahmen zur Verbesserung des Informations- und Personalaustauschs, zur technischen und wissenschaftlichen Unterstützung oder zur Durchführung fachlicher Schulungen tragen erheblich zum Schutz der einheitlichen Währung der Union gegen Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehende Betrugsdelikte und somit zur Erreichung eines hohen und gleichwertigen Schutzes in allen Mitgliedstaaten der Union bei und weisen gleichzeitig nach, dass die Union in der Lage ist, die organisierte Schwerkriminalität zu bekämpfen. Derartige Maßnahmen tragen auch dazu bei, die gemeinsamen Herausforderungen und die Verbindungen mit Geldwäsche und zur organisierten Kriminalität anzugehen. [Abänd. 2].

(4)

Ein Programm zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung trägt zur Sensibilisierung der Unionsbürger , zur Steigerung des Vertrauens der Bürger in diese Währung und zu einem besseren Schutz des Euro bei, insbesondere indem kontinuierlich die Ergebnisse von Maßnahmen verbreitet werden, die im Zuge dieses Programms unterstützt werden. [Abänd. 3]

(4a)

Ein zuverlässiger Schutz des Euro vor Fälschung ist ein wesentlicher Bestandteil einer sicheren und wettbewerbsfähigen Wirtschaft der Union, zumal dieser Aspekt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ziel der EU steht, die Effizienz der Wirtschafts- und Währungsunion zu verbessern. [Abänd. 4]

(5)

Die bisherige Unterstützung derartiger Maßnahmen durch die Beschlüsse 2001/923/EG (5) und 2001/924/EG des Rates (6), die in der Folge durch die Beschlüsse 2006/75/EG (7), 2006/76/EG (8), 2006/849/EG (9) und 2006/850/EG des Rates (10) sowie die Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) geändert und erweitert wurden, hat eine Verstärkung der von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschungen ermöglicht. Die Ziele des Programms zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (im Folgenden „Pericles“-Programm) für die Zeiträume 2002-2006, 2007-2013 und 2014 bis 2017 (12) wurden erreicht.

(6)

Abweichend von dem Standardverfahren wurde keine gesonderte Folgenabschätzung des Programms durchgeführt. Dies erklärt sich zum Teil durch die Tatsache, dass die Kommission im Jahr 2017 eine Halbzeitbewertung des Programms durchgeführt hat, für die ein unabhängiger Bericht erstellt wurde  (13) . In diesem Bericht wurde das Programm zwar im Allgemeinen positiv bewertet, aber es wurden darin auch Bedenken angesichts der begrenzten Zahl zuständiger Behörden, die an den Maßnahmen des Programms teilnahmen, und hinsichtlich der Qualität der für die Messung der Ergebnisse des Programms verwendeten zentralen Leistungsindikatoren geäußert. In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über die Halbzeitbewertung des Programms „Pericles 2020“ und in ihrer Ex-Ante-Bewertung in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu ihrem Vorschlag (COM(2018)0369) kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Fortführung des Programms aufgrund seines Mehrwerts für die EU Union , seiner langfristigen Auswirkungen und der Nachhaltigkeit der Maßnahmen seiner Maßnahmen und seines Beitrags zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität auch über 2020 hinaus unterstützt werden sollte. [Abänd. 5]

(7)

In der Halbzeitbewertung wurde empfohlen, dass im Rahmen des Programms „Pericles 2020“ finanzierte Maßnahmen fortgesetzt werden sollten und dass dabei Möglichkeiten berücksichtigt der Notwendigkeit Rechnung getragen werden sollten sollte , wie die Antragstellung vereinfacht zu vereinfachen , eine Differenzierung des Begünstigtenkreises gefördert, der und die Teilnahme möglichst vieler zuständiger Behörden aus verschiedenen Ländern an den Maßnahmen im Rahmen des Programms zu fördern , den Fokus weiterhin auf entstehende und immer wiederkehrende Bedrohungen durch Geldfälschung gelegt zu legen und die zentralen Leistungsindikatoren modernisiert werden könnten zu optimieren . [Abänd. 6]

(7a)

In Drittländern wurden Fälscher-Hotspots entdeckt, und die Fälschung des Euro nimmt weltweit immer mehr zu. Daher sollten der Kapazitätsaufbau und Schulungsmaßnahmen, an denen die zuständigen Behörden von Drittländern beteiligt werden, als wesentlich angesehen werden, wenn es darum geht, einen wirksamen Schutz der einheitlichen Währung der Union gegen Geldfälschung zu verwirklichen, und im Rahmen dieses Programms weiter gefördert werden. [Abänd. 7]

(8)

Daher sollte für den Zeitraum 2021-2027 ein neues Programm (Programm „Pericles IV“) aufgelegt werden. Es sollte sichergestellt werden, dass das Programm „Pericles IV“ mit anderen einschlägigen Programmen und Maßnahmen kohärent ist und sie ergänzt. Die Kommission sollte daher zur Ermittlung des Bedarfs in Zusammenhang mit dem Schutz des Euro die erforderlichen Beratungen mit den Hauptverantwortlichen vornehmen, insbesondere mit den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen nationalen Behörden, der Europäischen Zentralbank und Europol innerhalb des in der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten beratenden Ausschusses, vor allem in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung, im Hinblick auf die Anwendung des Programms „Pericles IV“. Darüber hinaus sollte die Kommission bei der Durchführung des Programms auf den umfangreichen Erfahrungsschatz der Europäischen Zentralbank im Zusammenhang mit der Durchführung von Schulungen und der Bereitstellung von Informationen über gefälschte Euro-Banknoten zurückgreifen. [Abänd. 8]

(9)

Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(10)

Diese Verordnung beachtet die Prinzipien des Mehrwerts und der Verhältnismäßigkeit. Das Programm „Pericles IV“ sollte die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beim Schutz des Euro gegen Fälschung erleichtern, ohne in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten einzugreifen, und eine effizientere Ressourcennutzung ermöglichen, als auf nationaler Ebene möglich wäre. Ein Vorgehen auf Unionsebene ist erforderlich und gerechtfertigt, da es die Mitgliedstaaten kollektiv beim Schutz des Euro unterstützt und die Nutzung gemeinsamer Unionsstrukturen zur Ausweitung der Zusammenarbeit und des zeitnahen und umfassenden Informationsaustausches zwischen den zuständigen Behörden fördert. [Abänd. 9]

(11)

Das Programm „Pericles IV“ sollte in Übereinstimmung mit dem in … [Verweis auf die MFF-Verordnung für die Zeit nach 2020 — Verordnung (EU, Euratom) des Rates …/2018] festgelegten mehrjährigen Finanzrahmen durchgeführt werden.

(12)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Programms „Pericles IV“ nicht-wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen und zu gewährleisten, sollten ändern , sollte der Kommission Durchführungsbefugnisse die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Maßgabe des Artikels 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Arbeitsprogramme nach Artikel 10 und die Indikatoren nach Artikel 12 sowie den Anhang übertragen werden. Die Kommission sollte jährliche Arbeitsprogramme annehmen, in denen sie die vorrangigen Ziele, die Aufschlüsselung der Mittel und die Bewertungskriterien für die Vergabe von Finanzhilfen für Maßnahmen darlegt. Die hinreichend begründeten Ausnahmefälle, in denen eine Erhöhung der Kofinanzierung notwendig ist, um den Mitgliedstaaten mehr wirtschaftliche Flexibilität an die Hand zu geben, damit sie Projekte zum Schutz und zur Sicherung des Euro auf zufriedenstellende Weise durchführen und abschließen können, sollten Teil der jährlichen Arbeitsprogramme sein. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt — auch auf der Ebene von Sachverständigen — angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016  (14) über bessere Rechtsetzung im Einklang stehen. Um eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und können ihre Sachverständigen systematisch an den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind, teilnehmen. [Abänd. 10]

(13)

Mit dieser Verordnung wird für das Programm „Pericles IV“ eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [Referenz gegebenenfalls entsprechend der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung aktualisieren: Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung] bilden soll.

(14)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (16) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (17) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUSta) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken und der Kommission, dem OLAF, der EUSta und dem Europäischen Rechnungshof (EuRH) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren.

(15)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Halbzeitbewertung über die Durchführung des Programms „Pericles IV“ und einen abschließenden Bewertungsbericht über die Erreichung der Ziele vorlegen.

(16)

Die Verordnung (EU) Nr. 331/2014 sollte daher aufgehoben werden.

(17)

Es empfiehlt sich, für einen reibungslosen Übergang ohne Unterbrechung zwischen dem Programm „Pericles 2020“ und dem Programm „Pericles IV“ zu sorgen und die Laufzeit des Programms „Pericles IV“ an die Verordnung (EU, Euratom) … /… des Rates vom Datum zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 anzupassen. Daher sollte das Programm „Pericles IV“ ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Programm „Pericles IV“ errichtet, ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (im Folgenden das „Programm“).

Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Ziele des Programms

1.   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin,

Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehenden Betrugsdelikten vorzubeugen und sie zu bekämpfen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit Integrität der Euro-Banknoten und -Münzen zu wahren, wodurch das Vertrauen der Bürger und Unternehmen in die Echtheit der Euro-Banknoten und -Münzen und damit das Vertrauen in die Wirtschaft der Union zu stärken und gestärkt und gleichzeitig die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten gewährleistet werden . [Abänd. 11]

2.   Das spezifische Ziel des Programms besteht darin,

Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehende Betrugsdelikte zu schützen, indem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt und die zuständigen nationalen Behörden und Unionsbehörden in ihren Bemühungen um eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit untereinander und um einen Austausch bewährter Verfahren mit der Kommission unterstützt werden, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Drittstaaten und internationalen Organisationen.

Artikel 3

Mittelausstattung

1.   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 auf 7 700 000 EUR (19) (in jeweiligen Preisen) festgesetzt.[Abänd. 12]

2.   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

3.   Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für interne IT-Systeme.

Artikel 4

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

1.   Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der [aktuelle Fassung der Haushaltsordnung, Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (20)] durchgeführt.

2.   Das Programm wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Wege regelmäßiger Konsultationen in verschiedenen Phasen der Programmdurchführung und unter Berücksichtigung einschlägiger Sicherstellung von Kohärenz und unter Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit einschlägigen Maßnahmen anderer zuständiger Stellen, insbesondere der Europäischen Zentralbank und von Europol, durchgeführt. Hierfür berücksichtigt die Kommission bei der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme gemäß Artikel 10 die laufenden und geplanten Maßnahmen der EZB und von Europol zur Bekämpfung der Fälschung des Euro und von Betrugsdelikten. [Abänd. 13]

3.   Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms für die in Artikel 6 genannten förderfähigen Maßnahmen erfolgt in Form von

Finanzhilfen oder

öffentlicher Auftragsvergabe.

Artikel 5

Gemeinsame Maßnahmen

1.   Maßnahmen im Rahmen des Programms können von der Kommission und anderen Partnern mit einschlägigem Fachwissen gemeinsam durchgeführt werden, hierzu zählen unter anderem:

a)

die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank (EZB);

b)

die nationalen Analysezentren für Banknoten und nationalen Münzanalysezentren;

c)

das Europäische Technische und Wissenschaftliche Zentrum und die Münzanstalten;

d)

Europol, Eurojust und Interpol;

e)

die in Artikel 12 des am 20. April 1929 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei vorgesehenen Zentralstellen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Falschmünzerei (21) sowie die anderen Dienste, die auf Prävention, Ermittlung und Bekämpfung von Geldfälschung spezialisiert sind;

f)

Spezialeinrichtungen für Reprografietechniken und die Feststellung der Echtheit sowie Drucker und Graveure;

g)

Einrichtungen, die nicht in den Buchstaben a bis f genannt sind, mit besonderem Fachwissen, gegebenenfalls auch Stellen in Drittstaaten und insbesondere in Beitritts- und Kandidatenländern sowie

h)

private Stellen, die auf dem Gebiet der Erkennung gefälschter Banknoten und Münzen Fachwissen und spezielle Ausrüstung entwickelt und nachgewiesen haben.

2.   Werden die genannten förderfähigen Maßnahmen gemeinsam von der Kommission und der EZB, Eurojust, Europol oder Interpol durchgeführt, so werden die mit der Durchführung verbundenen Ausgaben unter ihnen geteilt. In jedem Fall übernimmt jeder Partner die Reise- und Aufenthaltskosten seiner eigenen Gastredner.

KAPITEL II

FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 6

Förderfähige Maßnahmen

1.   Im Rahmen des Programms können unter den in den jährlichen Arbeitsprogrammen nach Artikel 10 genannten Bedingungen folgende Maßnahmen finanziell unterstützt werden:

a)

Austausch und Verbreitung von Informationen, insbesondere durch die Organisation von Workshops, Sitzungen und Seminaren mit Schulungen, einer gezielten Praktika- und Personalaustauschpolitik mit den zuständigen nationalen Behörden sowie weiteren vergleichbaren Maßnahmen. Der Informationsaustausch konzentriert sich unter anderem auf:

bewährte Verfahren bei der Verhinderung von Geldfälschung und Betrugsdelikten im Zusammenhang mit dem Euro; [Abänd. 14]

Methoden zur Überwachung und Analyse der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen von Fälschungsdelikten;

den Einsatz von Datenbanken und Frühwarnsystemen;

den Einsatz computergestützter Instrumente von Instrumenten zur Erkennung von Fälschungen; [Abänd. 15]

Untersuchungs- und Ermittlungsmethoden;

wissenschaftliche Unterstützung, einschließlich der Beobachtung neuer Entwicklungen;

den Schutz des Euro außerhalb der Union;

Forschung;

die Weitergabe praxisorientierter Fachkenntnisse;

b)

technische, wissenschaftliche und operative Unterstützung, die im Rahmen des Programms notwendig ist, insbesondere:

alle geeigneten Maßnahmen, die auf Unionsebene die Entwicklung von Lehr- und Lernmitteln ermöglichen, wie zum Beispiel die Sammlung von Rechtsvorschriften der Union, Rundbriefe, Handbücher, Glossare und Lexika, Datenbanken, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Unterstützung,

Technologiebeobachtung, oder von informationstechnischen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel von Software-Programmen;

einschlägige fach- und länderübergreifende Studien, einschließlich Forschung zu innovativen Sicherheitsmerkmalen;

Entwicklung von technischen Instrumenten und Verfahren zur Unterstützung der unionsweiten Fälschungserkennung;

Unterstützung der Zusammenarbeit bei Operationen, an denen mindestens zwei Staaten beteiligt sind, sofern eine solche Unterstützung nicht im Rahmen anderer Programme von anderen europäischen Organen und Einrichtungen geleistet wird werden kann ; [Abänd. 16]

c)

den Erwerb von Ausrüstung für auf Geldfälschungsbekämpfung spezialisierte Behörden aus Drittstaaten zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung gemäß Artikel 10 Absatz 3.

2.   Das Programm berücksichtigt länder- und fachübergreifende Aspekte bei der Bekämpfung der Geldfälschung, indem die Beteiligung der folgenden Gruppen angestrebt wird:

a)

an der Fälschungserkennung und -bekämpfung beteiligte Stellen, insbesondere Polizei, Zoll und Finanzverwaltungen entsprechend ihren jeweiligen nationalen Befugnissen;

b)

das Personal der Nachrichtendienste;

c)

die Vertreter der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der Münzanstalten, Geschäftsbanken und sonstiger Finanzintermediäre, insbesondere im Hinblick auf die Pflichten der Finanzinstitute;

d)

Richter/Staatsanwälte und einschlägig spezialisierte Angehörige anderer Rechtsberufe und des Justizwesens;

e)

alle anderen betroffenen Stellen und Berufsgruppen, wie zum Beispiel Industrie- und Handelskammern und alle Einrichtungen, die mit kleinen und mittleren Unternehmen, Einzelhandel und Geldtransportunternehmen in Verbindung stehen.

3.   Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gruppen können auch Teilnehmer aus Drittstaaten umfassen, sofern dies für die Verwirklichung der Ziele, die in Artikel 2 vorgesehen sind, wichtig ist. [Abänd. 17]

KAPITEL III

FINANZHILFEN

Artikel 7

Finanzhilfen

Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

Bei mittels Finanzhilfen durchgeführten Maßnahmen darf der Erwerb von Ausrüstung nicht der einzige Bestandteil der Finanzhilfevereinbarung sein.

Artikel 8

Kofinanzierungssätze

Der Kofinanzierungssatz der im Rahmen des Programms gewährten Finanzhilfen darf 75 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Sinne der in Artikel 10 genannten jährlichen Arbeitsprogramme darf der Kofinanzierungssatz 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 9

Förderfähige Stellen

Gefördert werden können im Rahmen des Programms die in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten zuständigen nationalen Behörden.

KAPITEL IV

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 10

Arbeitsprogramme

1.   Das Programm wird im Wege Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zur Annahme von Arbeitsprogrammen durchgeführt zu erlassen , auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. [Abänd. 18]

2.   Für Finanzhilfen legt das Arbeitsprogramm zusätzlich zu den Anforderungen in Artikel 108 der Haushaltsordnung die maßgeblichen Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie die Kofinanzierungshöchstsätze fest.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

1.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. [Abänd. 19]

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. [Abänd. 20]

4.   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen sowie Vertreter der EZB und von Europol . [Abänd. 21]

5.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 12

Überwachung

1.   Im Anhang dieses Vorschlags sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf das in Artikel 2 genannte spezifische Ziel aufgeführt.

2.   Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 11 delegierte Rechtsakte zur Ausarbeitung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu erlassen, einschließlich Änderungen des Anhangs zwecks Überarbeitung oder Ergänzung der Indikatoren, soweit dies für die Evaluierung erforderlich ist.

3.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, und dem Rat , der Europäischen Zentralbank, Europol, Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) jährlich Informationen über die Ergebnisse des Programms vor; dabei werden die quantitativen und qualitativen Indikatoren im Anhang dieses Vorschlags berücksichtigt. [Abänd. 22]

4.   Die teilnehmenden Länder und andere Begünstigte übermitteln der Kommission alle für die Überwachung und die Evaluierung des Programms erforderlichen Daten und Informationen.

Artikel 13

Evaluierung

1.   Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.

2.   Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

3.   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Zentralbank , Europol, Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) die Schlussfolgerungen der Evaluierungen verbunden mit ihren Anmerkungen. [Abänd. 23]

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.   Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung sorgen für die Transparenz und Sichtbarkeit erhält der Unionsförderung (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). [Abänd. 24]

2.   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch institutionelle Kommunikationsmaßnahmen über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 2 genannten Ziele betreffen.

Artikel 15

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 331/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 16

Übergangsbestimmungen

Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 331/2014 durchgeführt werden, unberührt; letztere Verordnung ist auf diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 378 vom 19.10.2018, S.2 .

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 11).

(5)  Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50).

(6)  Beschluss 2001/924/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Ausdehnung des Beschlusses über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 55).

(7)  Beschluss 2006/75/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 40).

(8)  Beschluss 2006/76/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/75/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 42).

(9)  Beschluss 2006/849/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 28).

(10)  Beschluss 2006/850/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/849/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 30).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 1).

(12)  Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2017 an den Rat und das Europäische Parlament über den Halbzeitbewertungsbericht des Programms „Pericles 2020“ (COM(2017)0741 final).

(13)   SWD(2017)0444 und Ares(2917)3289297 '30.6.2017.

(14)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(15)  ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.

(16)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(17)  ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.

(18)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(19)   Nur ein Richtwert in Abhängigkeit des gesamten MFR.

(20)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(21)  Sammlung der Verträge des Völkerbunds, Nr. 2623, S. 372 (1931).

ANHANG

INDIKATOREN FÜR DIE EVALUIERUNG DES PROGRAMMS

Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die Einzelziele des Programms verwirklicht wurden, genau überwacht, auch um die mit möglichst geringen Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten genau überwacht . Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Indikatoren erhoben: [Abänd. 25]

a)

Zahl der sichergestellten Euro-Fälschungen die Zahl der Mitgliedstaaten und Drittländer, aus denen zuständige nationale Behörden an den Tätigkeiten im Rahmen des Programms teilgenommen haben , [Abänd. 26]

b)

Zahl der ausgehobenen Fälscher-Werkstätten sowie die Zahl der Teilnehmer und der Grad ihrer Kundenzufriedenheit sowie andere Rückmeldungen, die sie hinsichtlich der Nützlichkeit der Tätigkeiten im Rahmen des Programms unter Umständen gegeben haben, [Abänd. 27]

c)

Rückmeldungen von Teilnehmern der Informationen der nationalen zuständigen Behörden über die Zahl der sichergestellten Euro-Fälschungen und die Zahl der ausgehobenen Fälscher-Werkstätten als eine direkte Folge der verbesserten Zusammenarbeit über das Programm finanzierten Maßnahmen. [Abänd. 28]

Die Daten und Informationen bezüglich der wesentlichen Leistungsindikatoren werden jährlich von folgenden Akteuren der Kommission und den Begünstigten des Programms erfasst: [Abänd. 29]

die Kommission erhebt die Daten zur Zahl der gefälschten Euro-Münzen und -Banknoten;

die Kommission erhebt die Daten zur Zahl der ausgehobenen Fälscher-Werkstätten;

die Kommission und die Begünstigten des Programms erheben die Daten zu den Rückmeldungen von Teilnehmern der über das Programm finanzierten Maßnahmen.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/340


P8_TA(2019)0088

Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (07971/2018 — C8-0446/2018 — 2018/0093(NLE))

(Zustimmung)

(2020/C 449/43)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07971/2018),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (07972/2018),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0446/2018),

unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 (1),

unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 13. Februar 2019 (2) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0053/2019),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Singapur zu übermitteln.

(1)  Gutachten des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017, 2/15, ECLI: EU: C: 2017: 376.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0089.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/341


P8_TA(2019)0089

Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur (Entschließung)

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (07971/2018 — C8-0446/2018 — 2018/0093M(NLE))

(2020/C 449/44)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07971/2018),

unter Hinweis auf den vorgeschlagenen Wortlaut eines Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (Singapur), der weitgehend dem des am 20. September 2013 paraphierten Abkommens entspricht,

unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits (COM(2018)0194),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0446/2018),

unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Singapur, das am 19. Oktober 2018 unterzeichnet werden soll,

unter Hinweis auf das Gutachten 2/15 des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017 gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV, um das die Kommission am 10. Juli 2015 ersucht hat,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zu einer auf die Zukunft ausgerichteten innovativen Strategie für Handel und Investitionen (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an die Kommission zu den Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA) (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle — Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“,

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2009, wonach bilaterale Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN), beginnend mit Singapur, aufgenommen werden sollen,

unter Hinweis auf die Verhandlungsleitlinien vom 23. April 2007 für ein interregionales Freihandelsabkommen mit Mitgliedstaaten des ASEAN,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und insbesondere Titel V zum auswärtigen Handeln der Union,

unter Hinweis auf den AEUV, insbesondere auf die Artikel 91, 100, 168 und 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 13. Februar 2019 (3) zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates,

gestützt auf Artikel 99 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0048/2019),

A.

in der Erwägung, dass die EU und Singapur wichtige Werte teilen, zu denen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte sowie kulturelle und sprachliche Vielfalt gehören, und sich beide nachdrücklich für den offenen und regelgestützten Handel und das multilaterale Handelssystem einsetzen;

B.

in der Erwägung, dass dies das erste bilaterale Handelsabkommen ist, das zwischen der EU und einem Mitgliedstaat des ASEAN abgeschlossen wird, und es sich um einen wichtigen Schritt zur Verwirklichung des letztlichen Ziels, nämlich eines interregionalen Freihandelsabkommens, handelt; in der Erwägung, dass das Abkommen darüber hinaus als Richtwert für die Abkommen dienen wird, die die EU derzeit mit den anderen wichtigen Volkswirtschaften des ASEAN aushandelt;

C.

in der Erwägung, dass Singapur innerhalb der ASEAN-Region der mit Abstand bedeutendste Handelspartner der EU ist und auf das Land knapp ein Drittel des Handels mit Waren und Dienstleistungen zwischen der EU und dem ASEAN sowie etwa zwei Drittel der wechselseitigen Investitionen entfallen;

D.

in der Erwägung, dass sich der Handel zwischen der EU und Singapur auf einen Wert von jährlich über 50 Mrd. EUR beläuft;

E.

in der Erwägung, dass Prognosen zufolge 90 % des künftigen weltweiten Wirtschaftswachstums außerhalb Europas und insbesondere in Asien erzeugt werden;

F.

in der Erwägung, dass Singapur der Umfassenden und Fortschrittlichen Transpazifischen Partnerschaft angehört und an den laufenden Verhandlungen über die Umfassende Regionale Wirtschaftspartnerschaft beteiligt ist;

G.

in der Erwägung, dass Singapur eine Volkswirtschaft mit hohem Einkommen ist und sich sein Bruttonationaleinkommen pro Kopf im Jahr 2017 auf 52 600 USD belief; in der Erwägung, dass das Wirtschaftswachstum des Landes seit der Unabhängigkeit mit durchschnittlich 7,7 % im Jahr zu den weltweit höchsten zählt;

H.

in der Erwägung, dass Singapur zu den Ländern der Welt gehört, mit denen es am einfachsten ist, Geschäfte abzuschließen, sowie zu den wettbewerbsfähigsten Volkswirtschaften weltweit zählt und eines der am wenigsten korrupten Länder der Welt ist;

I.

in der Erwägung, dass das verarbeitende Gewerbe, insbesondere die Bereiche Elektronik und Feinmechanik, und die Dienstleistungsbereiche nach wie vor die Grundpfeiler der singapurischen Wirtschaft mit einer hohen Wertschöpfung sind;

J.

in der Erwägung, dass Singapur ein globaler Akteur im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ist;

K.

in der Erwägung, dass über 10 000 europäische Unternehmen ihre regionale Zweigniederlassung in Singapur haben und in einem durch Rechtssicherheit gekennzeichneten Umfeld tätig sind; in der Erwägung, dass etwa 50 000 europäische Unternehmen, von denen 83 % kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind, nach Singapur ausführen;

L.

in der Erwägung, dass das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur wahrscheinlich sehr positive Auswirkungen auf die Handels- und Investitionsströme zwischen der EU und Singapur haben wird; in der Erwägung, dass in einer für das Europäische Parlament verfassten Studie aus dem Jahr 2018 davon ausgegangen wird, dass das Volumen des Handels zwischen der EU und Singapur in den ersten fünf Jahren um 10 % zunehmen wird;

M.

in der Erwägung, dass andere große Volkswirtschaften wie Japan, die Vereinigten Staaten und China bereits Freihandelsabkommen mit Singapur abgeschlossen haben, wodurch die Europäische Union einen Wettbewerbsnachteil hat;

N.

in der Erwägung, dass die im Jahr 2009 durchgeführte handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung zum Freihandelsabkommen EU-ASEAN ergab, dass dieses bilaterale Freihandelsabkommen im Hinblick auf das Nationaleinkommen, das BIP und die Beschäftigung für beide Seiten nutzbringend wäre; in der Erwägung, dass bislang keine handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung speziell zu den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Singapur und für einen aktuelleren Zeitraum durchgeführt wurde;

O.

in der Erwägung, dass in der von der Kommission im Jahr 2013 durchgeführten Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Singapur darauf hingewiesen wird, dass das BIP Singapurs um 0,94 % bzw. 2,7 Mrd. EUR und das BIP der EU um 550 Mio. EUR steigen könnte;

1.

begrüßt die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens am 19. Oktober 2018 in Brüssel;

2.

betont, dass die Verhandlungen ursprünglich im Jahr 2012 abgeschlossen wurden und auf den im April 2007 angenommenen Verhandlungsrichtlinien des Rates für ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem ASEAN beruhten; bedauert die lange Verzögerung mit Blick auf die Vorlage des Abkommens zur Ratifizierung, die unter anderem dadurch bedingt war, dass die Kommission um ein Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union ersuchte, das Klarheit darüber schaffen sollte, ob die unter das Abkommen fallenden Angelegenheiten jeweils in die ausschließliche Zuständigkeit der EU oder in die geteilte Zuständigkeit fallen; begrüßt die Rechtssicherheit, die durch das Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union geschaffen wurde, und ist der Ansicht, dass es die demokratisch legitimierte Rolle des Europäischen Parlaments gestärkt und für Klarheit über die handelspolitischen Zuständigkeiten der EU gesorgt hat; begrüßt das anhaltende Engagement, das Singapur trotz dieser Verzögerung an den Tag gelegt hat, und fordert, dass das Abkommen zügig in Kraft tritt, sobald es vom Parlament ratifiziert wurde;

3.

hält es für unbedingt erforderlich, dass die EU in einem offenen und auf Regeln beruhenden Handelssystem weiterhin eine führende Rolle einnimmt, und begrüßt, dass das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur zehn Jahre nach der Aufnahme der Verhandlungen wesentlich dazu beiträgt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, bei der fortwährenden Verfolgung einer ambitionierten globalen und von Fairness und Offenheit gekennzeichneten Handelsagenda andere internationale Partner aktiv einzubinden und die Erfahrungswerte aus dem Freihandelsabkommen mit Singapur zu nutzen und auf ihm aufzubauen;

4.

hebt den wirtschaftlichen und strategischen Stellenwert dieses Abkommens hervor, zumal Singapur ein Drehkreuz für die gesamte ASEAN-Region ist; ist der Auffassung, dass dieses Abkommen ein wichtiger Schritt hin zu Handels- und Investitionsabkommen mit anderen Mitgliedstaaten des ASEAN ist und durch das Abkommen ein entsprechendes Beispiel gesetzt wird und dass es ein Sprungbrett für ein künftiges interregionales Freihandelsabkommen ist; betont ferner, dass durch dieses Abkommen verhindert wird, dass EU-Ausführer gegenüber Unternehmen aus anderen Ländern, die der Umfassenden und Fortschrittlichen Transpazifischen Partnerschaft oder der Umfassenden Regionalen Wirtschaftspartnerschaft angehören, einen Wettbewerbsnachteil haben; begrüßt, dass der Abschluss dieses Abkommens als Teil der globalen und von Fairness und Offenheit gekennzeichneten Handelsagenda der EU nicht nur für die Verbraucher, sondern auch für die Arbeitnehmer von großem Nutzen sein wird;

5.

weist darauf hin, dass Singapur die meisten seiner Zölle auf EU-Produkte bereits abgebaut hat und die wenigen verbleibenden Zölle mit Inkrafttreten dieses Abkommens vollständig beseitigt werden;

6.

begrüßt, dass Singapur bestimmte Maßnahmen, bei denen es sich um Handelshemmnisse handeln kann, wie etwa doppelte Sicherheitsprüfungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile sowie Elektronikgeräte, aufheben wird, wodurch Unternehmen aus der EU leichter Waren nach Singapur ausführen werden können;

7.

betont, dass Unternehmen aus der EU durch das Abkommen einen besseren Zugang zum singapurischen Markt für Dienstleistungen, z. B. für Finanz- und Telekommunikationsdienstleistungen, Dienstleistungen von Ingenieuren und Architekten, Dienstleistungen im Bereich des Seeverkehrs und Postdienste, erhalten werden und dass diese Liberalisierung auf dem Ansatz einer „Positivliste“ beruht;

8.

weist im Zusammenhang mit der Liberalisierung der Finanzdienstleistungen erneut darauf hin, dass das Abkommen eine aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung enthält, die es den Vertragsparteien ermöglicht, aus aufsichtsrechtlichen Gründen und insbesondere zum Schutz von Einlegern und Investoren sowie zur Sicherstellung der Integrität und Stabilität der Finanzsysteme der Vertragsparteien Maßnahmen zu erlassen oder aufrechtzuerhalten;

9.

begrüßt, dass Singapur am 21. Juni 2017 das multilaterale Übereinkommen zwischen den zuständigen Behörden zur Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch zu Steuerzwecken unterzeichnet und der OECD am 30. Juni 2017 seine Absicht mitgeteilt hat, den automatischen Austausch im Rahmen dieses Abkommens mit allen EU-Mitgliedstaaten einzuleiten, mit denen das Land kein bilaterales Abkommen zu diesem Zweck abgeschlossen hat; stellt fest, dass Singapur weder auf der schwarzen Liste noch auf der Beobachtungsliste im Rahmen der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke der EU-Gruppe „Verhaltenskodex“ steht, dass allerdings einige nichtstaatliche Organisationen bemängeln, dass das Land Unternehmen mit Steueranreizen entgegenkommt;

10.

betont, dass im Rahmen des Abkommens im Vergleich zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der Zugang zum Markt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in Singapur verbessert wird; betont, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auch soziale und ökologische Kriterien berücksichtigt werden sollten; hebt hervor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge sowohl in der EU als auch in Singapur auch künftig dem Wohl der Bürger dienen muss;

11.

begrüßt, dass Singapur eingewilligt hat, ein System zur Eintragung geografischer Angaben einzurichten, durch das rund 190 geografische Angaben der EU geschützt werden, wobei zu einem späteren Zeitpunkt weitere geografische Angaben hinzugefügt werden können; weist erneut darauf hin, dass die EU im Jahr 2016 landwirtschaftlich erzeugte Lebensmittel im Wert von 2,2 Mrd. EUR nach Singapur ausgeführt hat, und stellt fest, dass Singapur der fünftgrößte Markt in Asien für Lebensmittel- und Getränkeausfuhren aus der EU ist und für die europäischen Landwirte und Erzeuger landwirtschaftlich erzeugter Lebensmittel beträchtliche Chancen bietet; begrüßt daher, dass Singapur sich in diesem Abkommen verpflichtet hat, auf landwirtschaftlich erzeugte Lebensmittel auch künftig keine Zölle zu erheben, und dass ein System für die Zertifizierung von Fleisch erzeugenden Betrieben aus der EU, die Ausfuhren nach Singapur anstreben, eingeführt wird; bedauert jedoch, dass das Abkommen für die im Anhang des Kapitels über die Rechte des geistigen Eigentums enthaltenen 196 geografischen Angaben der EU keinen automatischen Schutz bietet, da sämtliche geografischen Angaben — unabhängig von ihrem Ursprung — gemäß dem Eintragungsverfahren Singapurs geprüft und veröffentlicht werden (und ggf. ein Widerspruchsverfahren durchlaufen) müssen, um geschützt zu werden; betont, dass die Durchführungsvorschriften für geografische Angaben, durch die das Register Singapurs für geografische Angaben eingerichtet und das Verfahren für die Eintragung geografischer Angaben festgelegt wird, nach der Ratifizierung der Abkommens durch das Parlament in Kraft treten werden; fordert die Staatsorgane Singapurs auf, die Arbeit an dem Verfahren für die Eintragung umgehend aufzunehmen und das Register rasch einzurichten und nach der Ratifizierung des Abkommens durch das Parlament zur Anwendung zu bringen; fordert die Kommission auf, weiterhin intensiv mit den Staatsorganen Singapurs zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass möglichst viele geografische Angaben der EU ohne jegliche Ausnahmeregelungen oder Einschränkungen im Einklang mit den im Freihandelsabkommen (einschließlich der Anhänge oder Fußnoten) festgelegten Bedingungen für den Schutz geschützt werden;

12.

betont, dass im Rahmen des Abkommens das Recht der Mitgliedstaaten anerkannt wird, auf allen Ebenen öffentliche Dienste festzulegen und zu erbringen, und dass das Abkommen die Regierungen nicht daran hindert, privatisierte Dienste wieder zu verstaatlichen;

13.

betont, dass im Rahmen des Abkommens das Recht der EU, ihre eigenen Normen beizubehalten und auf alle in der EU verkauften Waren und Dienstleistungen anzuwenden, gewahrt wird und folglich bei sämtlichen Einfuhren aus Singapur die Normen der EU gewahrt werden müssen; betont, dass die Normen der EU niemals als Handelshemmnisse angesehen werden dürfen und hebt die Bedeutung der weltweiten Förderung dieser Normen hervor; betont, dass das Abkommen keine Bestimmungen enthält, die eine Anwendung des Vorsorgeprinzips, wie es im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt ist, verhindern;

14.

hebt den Stellenwert einer auf Werten beruhenden und verantwortungsvollen Handelspolitik hervor und betont, dass für eine nachhaltige Entwicklung eingetreten werden muss; begrüßt daher, dass sich beide Vertragsparteien im Kapitel „Handel und nachhaltige Entwicklung“ dazu verpflichtet haben, für ein hohes Maß an Umwelt- und Arbeitnehmerschutz zu sorgen, und das Abkommen daher als fortschrittlich erachtet werden kann; stellt fest, dass das Abkommen auch ein Kapitel über nichttarifäre Hemmnisse im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energie enthält; weist darauf hin, dass das Abkommen zwischen der EU und Singapur als Instrument dafür dienen könnte, den Klimawandel zu bekämpfen sowie die Maßnahmen und Investitionen zu beschleunigen und zu verstärken, die für eine nachhaltige Zukunft mit geringen CO2-Emissionen vonnöten sind; fordert die EU und Singapur auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung erforderlich sind;

15.

weist erneut darauf hin, dass sich die Vertragsparteien dazu verpflichtet haben, in den Bemühungen um die Ratifizierung und wirksame Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der IAO nicht nachzulassen; nimmt Kenntnis von den bisher von der Regierung Singapurs bereitgestellten Informationen zur Einhaltung von drei noch ausstehenden grundlegenden Übereinkommen der IAO durch Singapur, nämlich des Übereinkommens über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, des Übereinkommens über Diskriminierung und des Übereinkommens über Zwangsarbeit, und fordert Singapur auf, weiter mit der IAO zusammenzuarbeiten, um im Hinblick auf die vollständige Angleichung an den Inhalt dieser Übereinkommen Fortschritte zu erzielen und sie schließlich innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu ratifizieren;

16.

begrüßt, dass die Verpflichtung eingegangen wurde, multilaterale Umweltübereinkommen wie das Pariser Klimaschutzübereinkommen wirksam umzusetzen und Wälder und Fischbestände nachhaltig zu bewirtschaften;

17.

betont, dass eine Zusammenarbeit in Regulierungsfragen auf freiwilliger Basis erfolgt und dass das Regulierungsrecht dadurch in keiner Weise beschränkt werden darf;

18.

fordert die Vertragsparteien auf, die Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Bereich des Tierschutzes uneingeschränkt zu nutzen und so bald wie möglich nach Inkrafttreten des Freihandelsabkommens eine gemeinsame Arbeitsgruppe einzurichten, in der ein Aktionsplan für einschlägige Bereiche wie die artgerechte Haltung von Fischen in der Aquakultur festgelegt wird;

19.

betont, dass die Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner in die Überwachung der Umsetzung des Abkommens von entscheidender Bedeutung ist, und fordert, dass die internen Beratungsgruppen nach Inkrafttreten des Abkommens zügig eingerichtet werden und die Zivilgesellschaft in ihnen in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten ist; fordert die Kommission auf, ausreichend Finanzmittel bereitzustellen, um eine wirksame Tätigkeit zu ermöglichen, und Unterstützung zu leisten, um die konstruktive Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen;

20.

stellt fest, dass im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Singapur vorgesehen ist, dass die EU das Freihandelsabkommen aussetzen kann, wenn Singapur gegen grundlegende Menschenrechte verstößt;

21.

fordert die Kommission auf, die im Abkommen enthaltene Klausel zur allgemeinen Überprüfung so bald wie möglich sinnvoll zu nutzen, um die Durchsetzbarkeit der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der Umweltschutzbestimmungen zu verbessern, wobei als eine der unterschiedlichen Methoden der Durchsetzung als letztes Mittel auch ein auf Sanktionen beruhender Mechanismus in Betracht gezogen werden sollte;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der Republik Singapur zu übermitteln.

(1)  ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 30.

(2)  ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 21.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0088.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/346


P8_TA(2019)0090

Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits (07979/2018 — C8-0447/2018 — 2018/0095(NLE))

(Zustimmung)

(2020/C 449/45)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07979/2018),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits (07980/2018),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0447/2018),

unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 (1),

unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 13. Februar 2019 (2) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0054/2019),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Singapur zu übermitteln.

(1)  Gutachten des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017, 2/15, ECLI: EU:C:2017:376.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0091.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/347


P8_TA(2019)0091

Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur (Entschließung)

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits (07979/2018 — C8-0447/2018 — 2018/0095M(NLE))

(2020/C 449/46)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07979/2018),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits (07980/2018),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0447/2018),

unter Hinweis auf die Verhandlungsrichtlinien vom 23. April 2007 für ein Freihandelsabkommen mit Mitgliedstaaten des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN),

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2009, wonach bilaterale Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten des ASEAN, beginnend mit Singapur, aufgenommen werden sollen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zur künftigen europäischen Auslandsinvestitionspolitik (1),

unter Hinweis auf die Änderungen vom 12. September 2011 an den ursprünglichen Verhandlungsrichtlinien, die vorgenommen wurden, um die Kommission zur Verhandlung über Investitionen zu ermächtigen,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zu einer auf die Zukunft ausgerichteten innovativen Strategie für Handel und Investitionen (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle — Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

unter Hinweis auf das Gutachten 2/15 des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017 (4), um das die Kommission am 10. Juli 2015 gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV ersucht hat,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2018 zum Beitrag der EU zu einem verbindlichen Instrument der Vereinten Nationen betreffend die Rolle transnationaler und sonstiger Wirtschaftsunternehmen mit transnationalen Merkmalen im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen (5),

unter Hinweis auf die Regeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und insbesondere Titel V zum auswärtigen Handeln der Union,

unter Hinweis auf den AEUV, insbesondere Titel I, II und V des Fünften Teils, vor allem Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 13. Februar 2019 (6) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

gestützt auf Artikel 99 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0049/2019),

A.

in der Erwägung, dass die EU und Singapur dieselben Grundwerte vertreten, zu denen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte sowie kulturelle und sprachliche Vielfalt gehören, und sich beide nachdrücklich für den regelgestützten Handel im multilateralen Handelssystem einsetzen;

B.

in der Erwägung, dass die EU der wichtigste Empfänger und die wichtigste Quelle ausländischer Direktinvestitionen weltweit ist;

C.

in der Erwägung, dass Singapur bei den ausländischen Direktinvestitionen der EU an achter Stelle und, wenn nur die ASEAN-Region berücksichtigt wird, an erster Stelle steht;

D.

in der Erwägung, dass Singapur der mit Abstand bedeutendste Handelspartner der EU in Südostasien ist und knapp ein Drittel des Handels mit Waren und Dienstleistungen zwischen der EU und dem ASEAN sowie etwa zwei Drittel aller wechselseitigen Investitionen auf Singapur entfallen; in der Erwägung, dass über 10 000 europäische Unternehmen ihre regionale Zweigniederlassung in Singapur haben und in einem durch Rechtssicherheit gekennzeichneten Umfeld wie gewöhnlich tätig sind;

E.

in der Erwägung, dass Singapur der wichtigste Standort für europäische Investitionen in Asien ist, wobei der Bestand bilateraler Investitionen im Jahr 2016 256 Mrd. EUR erreichte;

F.

in der Erwägung, dass es derzeit mehr als 3 000 geltende internationale Investitionsschutzverträge gibt und EU-Mitgliedstaaten von etwa 1 400 Vertragspartei sind;

G.

in der Erwägung, dass dies das erste „reine Investitionsschutzabkommen“ ist, das zwischen der EU und einem Drittstaat geschlossen wird, nachdem die Organe auf der Grundlage des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 eine Debatte über die neue Struktur der EU-Freihandelsabkommen geführt haben;

H.

in der Erwägung, dass Singapur 2017 vor dem Hintergrund des neuen Ansatzes der EU für den Investitionsschutz und des zugehörigen Durchsetzungsmechanismus — der Investitionsgerichtsbarkeit — zugestimmt hat, die 2014 ausgehandelten Bestimmungen über den Investitionsschutz zu überarbeiten und damit ein abgeschlossenes Verfahren wieder zu öffnen;

I.

in der Erwägung, dass das Abkommen auf den Bestimmungen über den Investitionsschutz im umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada aufbaut, das vom Parlament am 15. Februar 2017 ratifiziert wurde;

J.

in der Erwägung, dass Belgien am 6. September 2017 um ein Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union bezüglich der Vereinbarkeit der Bestimmungen des CETA über die Investitionsgerichtsbarkeit mit den EU-Verträgen ersucht hat;

K.

in der Erwägung, dass bei entwickelten Volkswirtschaften mit einer gut funktionierenden Gerichtsbarkeit Mechanismen zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten zwar von geringerer Bedeutung sind, dass durch diese Mechanismen allerdings für eine raschere Beilegung von Streitigkeiten gesorgt werden kann; in der Erwägung, dass die Schaffung eines unabhängigen multilateralen Investitionsgerichtshofs zu mehr Vertrauen in das System und Rechtssicherheit führen würde;

L.

in der Erwägung, dass das Abkommen die bestehenden bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen 13 EU-Mitgliedstaaten und Singapur ersetzen wird, in denen der neue Ansatz der EU für den Investitionsschutz und der zugehörige Durchsetzungsmechanismus, die Investitionsgerichtsbarkeit, nicht enthalten sind;

M.

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien sich verpflichtet haben, einen multilateralen Investitionsgerichtshof zu errichten, eine Initiative, die vom Parlament nachdrücklich unterstützt wird;

N.

in der Erwägung, dass der Rat am 20. März 2018 die Verhandlungsrichtlinien angenommen hat, mit denen die Kommission ermächtigt wurde, im Namen der EU ein Übereinkommen zur Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs auszuhandeln; in der Erwägung, dass diese Verhandlungsrichtlinien veröffentlicht wurden;

O.

in der Erwägung, dass die EU mit Vietnam ein ähnliches Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat, das von der Kommission am 17. Oktober 2018 angenommen wurde;

1.

begrüßt den neuen Ansatz der EU für den Investitionsschutz und den zugehörigen Durchsetzungsmechanismus — die Investitionsgerichtsbarkeit –, die an die Stelle des umstrittenen Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten getreten sind und einige seiner Unzulänglichkeiten behoben haben sowie die einzelnen Ansätze ersetzt haben, die die EU-Mitgliedstaaten in bestehenden bilateralen Investitionsschutzabkommen verfolgt haben;

2.

hält es für wesentlich, dass das Abkommen für ein hohes Maß an Investitionsschutz, Transparenz und Rechenschaftspflicht sorgen und gleichzeitig das Recht der Vertragsparteien wahren wird, auf allen staatliche Ebenen regulierend einzugreifen und berechtigte Gemeinwohlziele wie den Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie der Umwelt zu verfolgen; betont, dass, wenn eine Partei in einer Weise regulierend tätig wird, die sich negativ auf eine Investition auswirkt oder die Gewinnerwartungen eines Investors beeinträchtigt, dies allein keinen Verstoß gegen die Investitionsschutzstandards darstellt und daher keine Entschädigung bedingt; betont, dass die Autonomie der Sozialpartner und die Rechte der Gewerkschaften durch das Abkommen in keiner Weise eingeschränkt werden dürfen;

3.

betont, dass durch das Abkommen sichergestellt wird, dass Investoren aus der EU in Singapur gegenüber singapurischen Investoren nicht diskriminiert werden und sie angemessen vor unrechtmäßigen Enteignungen geschützt werden;

4.

weist erneut darauf hin, dass die Investitionsgerichtsbarkeit die Errichtung eines ständigen Investitionsgerichtshofs erster Instanz und einer Rechtsbehelfsinstanz vorsieht, deren Mitglieder über vergleichbare Qualifikationen wie die Richter des Internationalen Gerichtshofs verfügen müssen, unter anderem über Fachwissen im Bereich des Völkerrechts und nicht nur des Handelsrechts, und mittels eines verbindlichen Verhaltenskodexes zur Vermeidung von Interessenkonflikten strenge Regeln bezüglich der Unabhängigkeit, der Integrität und des ethischen Verhaltens erfüllen müssen;

5.

begrüßt, dass für Verfahren vor dem Investitionsgerichtshof und der Rechtsbehelfsinstanz Transparenzvorschriften gelten werden, dass die Prozessakten öffentlich zugänglich sein werden und Anhörungen öffentlich abgehalten werden; ist der Ansicht, dass mehr Transparenz dazu beitragen wird, das Vertrauen der Öffentlichkeit in das System zu gewinnen; begrüßt darüber hinaus die Klarheit in Bezug auf die Gründe, aus denen ein Investor Klage einreichen kann, wodurch der Prozess noch transparenter und fairer wird;

6.

betont, dass Dritte wie z. B. Arbeitnehmer- und Umweltschutzorganisationen vor dem Investitionsgerichtshof nicht klagebefugt sind und keine Rechtsbehelfe bei der Rechtsbehelfsinstanz einlegen können und sich daher nicht als betroffene Parteien beteiligen können, um die Verpflichtungen von Investoren durchzusetzen, dass sie jedoch durch Amicus-Curiae-Schriftsätze zu den Verfahren der Investitionsgerichtsbarkeit beitragen können; betont, dass der Investitionsgerichtshof auch künftig ein separates System ausschließlich für ausländische Investoren sein wird;

7.

betont, dass die Wahl des günstigsten Gerichtsstands nicht möglich sein darf und dass Mehrfach- und Parallelverfahren verhindert werden müssen;

8.

weist erneut darauf hin, dass das Abkommen in erheblichem Maße auf den Bestimmungen über den Investitionsschutz im CETA aufbaut, zumal es Bestimmungen über Verpflichtungen für ehemalige Richter, einen Verhaltenskodex zur Vermeidung von Interessenkonflikten und eine zum Zeitpunkt des Abschlusses voll funktionsfähige Rechtsbehelfsinstanz umfasst;

9.

begrüßt das Engagement Singapurs für die Errichtung des multilateralen Investitionsgerichtshofs, bei dem es sich um ein öffentliches und unabhängiges internationales Gericht handelt, das befugt sein wird, über Streitigkeiten über Investitionen zwischen Investoren und Staaten zu entscheiden, die die gerichtliche Zuständigkeit des Gerichts für ihre bilateralen Investitionsschutzabkommen akzeptiert haben, und das letztlich zur Reform und zur Ablösung des derzeitigen unausgewogenen, kostspieligen und fragmentierten Investitionsschutzsystems dienen muss; hält das Abkommen für einen entscheidenden Schritt auf dem Weg zu diesem Ziel; fordert die Kommission auf, sich weiter um Kontakte zu Drittländern zu bemühen, um den multilateralen Investitionsgerichtshof so bald wie möglich zu errichten;

10.

begrüßt den Beschluss des Rates, die Verhandlungsrichtlinien vom 20. März 2018 zum multilateralen Investitionsgerichtshof zu veröffentlichen, und fordert den Rat auf, die Verhandlungsrichtlinien zu allen früheren und künftigen Handels- und Investitionsschutzabkommen zu veröffentlichen — künftig unmittelbar nach ihrer Annahme –, um Transparenz und öffentliche Kontrolle zu erhöhen;

11.

betont, dass das Abkommen die bestehenden bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen 13 EU-Mitgliedstaaten und Singapur ersetzen und damit für mehr Kohärenz als diese Abkommen sorgen wird, die auf veralteten Bestimmungen über den Investitionsschutz beruhen und den Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten umfassen; betont, dass durch das Abkommen auch für Investoren in den übrigen 15 Mitgliedstaaten neue Rechte in Bezug auf Klagen entstehen; betont, dass funktionierende nationale Gerichte die erste Option zur Beilegung von Investorenstreitigkeiten sind, ist jedoch der Auffassung, dass das Abkommen einen wichtigen Schritt bei der Reform der globalen Regeln für den Investitionsschutz und die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten darstellt;

12.

bedauert das Fehlen von Bestimmungen über die Verpflichtungen der Investoren und hebt in diesem Zusammenhang den Stellenwert der sozialen Verantwortung der Unternehmen hervor; fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften, die mit den Rechtsvorschriften über Mineralien aus Konfliktgebieten und Holz vergleichbar sind, in Betracht zu ziehen, etwa für die Bekleidungsindustrie; weist erneut auf die Bedeutung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte hin;

13.

stellt fest, dass es an einem globalen Konzept für die Einhaltung der Menschenrechtsnormen durch Unternehmen und an verfügbaren Abhilfemechanismen mangelt; nimmt die Bemühungen innerhalb der Vereinten Nationen zur Kenntnis, die durch die offene zwischenstaatliche Arbeitsgruppe zu transnationalen und sonstigen Wirtschaftsunternehmen im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen zur Schaffung eines verbindlichen Instruments der Vereinten Nationen eingeleitet wurden; fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, sich bei dieser Initiative konstruktiv einzubringen;

14.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um einen verbesserten Zugang zur Investitionsgerichtsbarkeit, insbesondere für KMU und kleinere Unternehmen, fortzusetzen;

15.

fordert die Kommission und Singapur auf, strengere Sanktionen für den Fall zu vereinbaren, dass ein Mitglied des Investitionsgerichtshofs oder der Rechtsbehelfsinstanz dem Verhaltenskodex nicht entspricht, und dafür zu sorgen, dass sie zur Verfügung stehen, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt;

16.

ist der Auffassung, dass der EU durch die Zustimmung zu diesem Abkommen mehr Verhandlungsmacht verliehen wird, wenn es darum geht, mit den anderen ASEAN-Ländern vergleichbare Abkommen auszuhandeln, damit für die gesamte Region ähnliche Regeln über den Investitionsschutz geschaffen werden;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der Republik Singapur zu übermitteln.

(1)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 34.

(2)  ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 40.

(3)  ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 30.

(4)  Gutachten des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017, 2/15, ECLI: EU: C: 2017: 376.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0382.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0090.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/351


P8_TA(2019)0092

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Singapur ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits im Namen der Union (15375/2018 — C8-0026/2019 — 2018/0403(NLE))

(Zustimmung)

(2020/C 449/47)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15375/2018),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits (08224/2014),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 212 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0026/2019),

unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 13. Februar 2019 (1) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0020/2019),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Singapur zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA-PROV(2019)0093.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/352


P8_TA(2019)0093

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Singapur (Entschließung)

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits im Namen der Union (15375/2018 — C8-0026/2019 — 2018/0403M(NLE))

(2020/C 449/48)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15375/2018),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits (08224/2014),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 212 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0026/2019),

unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Singapur, das am 19. Oktober 2018 in Brüssel unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf das Freihandelsabkommen und das Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur, die am 19. Oktober 2018 in Brüssel unterzeichnet wurden,

unter Hinweis auf das im März 1980 unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der EWG und dem ASEAN, das den rechtlichen Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und dem ASEAN bildet (1)

unter Hinweis auf das 12. Asien-Europa-Gipfeltreffen (ASEM) vom 18./19. Oktober 2018 in Brüssel,

unter Hinweis auf das am 23. Mai 2017 in Singapur abgehaltene 10. Interparlamentarische Treffen EU–Singapur,

unter Hinweis auf die von der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Juni 2016 veröffentlichte Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Leitlinien für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU in Ostasien, die der Rat am 15. Juni 2012 gebilligt hat,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2018 zu einer verstärkten sicherheitspolitischen Zusammenarbeit der EU in und mit Asien,

unter Hinweis auf die EU-Strategie zur Förderung der Konnektivität zwischen Europa und Asien, die auf dem Konzept der nachhaltigen Konnektivität beruht,

unter Hinweis auf seine jüngsten Entschließungen zum ASEAN, insbesondere die Entschließungen vom 3. Oktober 2017 zu den politischen Beziehungen der EU zum ASEAN (2) und vom 15. Januar 2014 zur Zukunft der Beziehungen zwischen der EU und dem ASEAN (3),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 13. Februar 2019 (4) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

gestützt auf Artikel 99 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0023/2019),

A.

in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und Singapur mehrere Jahrzehnte zurückreichen und auf einer langen Geschichte der Freundschaft und engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen aufbauen; in der Erwägung, dass die bilaterale Partnerschaft auf gemeinsamen Werten und dem Einsatz für Frieden und Wohlstand in der Welt beruht;

B.

in der Erwägung, dass beide Parteien des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Singapur bekräftigen, dass sie die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten achten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und sonstigen geltenden internationalen Menschenrechtsinstrumenten verankert sind;

C.

in der Erwägung, dass Singapur eines der Gründungsmitglieder des Verbandes südostasiatischer Nationen (ASEAN) ist, der 2017 seinen 40. Jahrestag feiern konnte;

D.

in der Erwägung, dass Singapur während seines Vorsitzes im ASEAN 2018 unter dem Motto „Widerstandsfähig und innovativ“ zwei ASEAN-Gipfeltreffen veranstaltete und die Einheit, Sicherheit und wirtschaftliche Zusammenarbeit im ASEAN förderte, indem Initiativen wie die ASEAN Youth Fellowship aus der Taufe gehoben wurden;

E.

in der Erwägung, dass Singapur ein enger Verbündeter der Vereinigten Staaten von Amerika ist, mit denen es 2003 ein Freihandelsabkommen abschloss und die es für unverzichtbar hält, wenn es um die Sicherheit, Stabilität und Ausgewogenheit im asiatisch-pazifischen Raum geht;

F.

in der Erwägung, dass Singapur 2017 auf Platz 9 des Index der menschlichen Entwicklung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen lag;

G.

in der Erwägung, dass Singapur 2017 auf Platz 6 des Korruptionswahrnehmungsindex der Organisation Transparency International lag, womit es zu den am wenigsten korrupten Ländern weltweit zählt;

H.

in der Erwägung, dass im Februar 2018 das erste Forum für junge Führungskräfte (Young Leaders Forum) EU-ASEAN stattgefunden hat;

I.

in der Erwägung, dass die Luftverschmutzung in Singapur aufgrund der Waldbrände in benachbarten Ländern ein trauriges Rekordhoch erreicht hat, wobei diese Brände überwiegend durch absichtlich gelegte Feuer zur Gewinnung von Land für den Anbau von Palmöl- und Holzplantagen verursacht wurden;

J.

in der Erwägung, dass in der Verfassung Singapurs das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit garantiert wird, diese Rechte allerdings aus Gründen der Sicherheit, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Moral, des parlamentarischen Vorrechts sowie der Harmonie zwischen Religionen und Rassen ernstlich beschnitten werden; in der Erwägung, dass Singapur auf der Weltrangliste der Pressefreiheit (World Press Freedom Index) 2018 den 151. von 180 Plätzen einnimmt; in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften Singapurs zu Missachtung, Volksverhetzung und Verleumdung verwendet werden, um kritische Äußerungen von Aktivisten, Bloggern und in den Medien einzuschränken;

K.

in der Erwägung, dass in Singapur nach wie vor die Todesstrafe verhängt wird; in der Erwägung, dass nach einer kurzen Zeit ohne Hinrichtungen die Zahl der Hinrichtungen seit 2014 steigt;

L.

in der Erwägung, dass die Rechte der LGBTI-Gemeinschaft in Singapur stark eingeschränkt sind; in der Erwägung, dass eine einvernehmliche sexuelle Beziehung zwischen zwei Männern rechtswidrig ist und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden kann; in der Erwägung, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen nach singapurischem Recht nicht anerkannt werden;

M.

in der Erwägung, dass Singapur zwei grundlegende Übereinkommen der IAO — nämlich die Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts und über Diskriminierung — noch ratifizieren muss;

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Singapur

1.

begrüßt den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens, das strategisch wichtig ist und einen Rechtsrahmen für die langfristigen bilateralen Beziehungen und den Einsatz für die Stärkung und den Ausbau der Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Foren und in Bereichen wie Umweltschutz, internationale Stabilität, Justiz, Sicherheit und Entwicklung bietet;

2.

weist darauf hin, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Möglichkeiten für neue Bereiche der Zusammenarbeit wie Menschenrechte, Justiz, Freiheit und Sicherheit und Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie für die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Bereichen wie Energie, Umwelt, Bekämpfung des Klimawandels, Schutz natürlicher Ressourcen und Verkehr — insbesondere See- und Luftverkehr — eröffnet;

3.

begrüßt die Zusammenarbeit bei zwischenmenschlichen Beziehungen, der Informationsgesellschaft, dem audiovisuellen Bereich und dem Medienbereich, Bildungs- und Kulturaustausch, Beschäftigung und gesellschaftlichen Angelegenheiten, Gesundheit und Statistiken, die der Bewertung der Fortschritte des Abkommens zuträglich sind;

4.

ist der Ansicht, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen als Rahmenabkommen eng mit dem Freihandelsabkommen und dem Investitionsschutzabkommen verknüpft ist und diese ergänzt; weist erneut darauf hin, dass es gemäß Artikel 44 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens möglich ist, bei systematischen und schwerwiegenden Verstößen gegen die grundlegenden Elemente — u. a. die Grundsätze der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte — die Abkommen nicht auszuführen;

5.

begrüßt, dass Singapur am 21. Juni 2017 das multilaterale Übereinkommen zwischen den zuständigen Behörden zur Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch zu Steuerzwecken unterzeichnet und der OECD am 30. Juni 2017 seine Absicht mitgeteilt hat, den automatischen Austausch im Rahmen dieses Abkommens mit allen EU-Mitgliedstaaten einzuleiten, mit denen das Land kein bilaterales Abkommen zu diesem Zweck abgeschlossen hat; fordert die Parteien auf, die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Steuersachen in dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen uneingeschränkt zu nutzen;

Menschenrechte und Grundfreiheiten

6.

bekräftigt erneut den erforderlichen Einsatz für die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der sozialen Rechte, der Demokratie, der Grundfreiheiten, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Zusammenarbeit in diesem Bereich; weist darauf hin, dass die Menschenrechte im Mittelpunkt der Beziehungen der EU zu Drittstaaten stehen; fordert die Behörden Singapurs auf, unter allen Umständen dafür Sorge zu tragen, dass das Völkerrecht, die Demokratie, die Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang mit der Charta der Menschenrechte und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte geachtet werden, und vertritt die Ansicht, dass die EU Singapur weiterhin bei der gesellschaftlichen Inklusion, der Wahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit und der Förderung von Frieden, Sicherheit und der Justizreform unterstützen sollte; begrüßt die offene öffentliche Debatte über die Überarbeitung des nicht durchgesetzten Gesetzes zur Bestrafung von einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Beziehungen und fordert die Regierung Singapurs auf, die Rechte der LGBTI-Gemeinschaft umfassend zu schützen; fordert die Regierung Singapurs mit Nachdruck auf, Gesetze aufzuheben, wonach gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen unter Strafe gestellt werden; betont, dass im Hinblick auf die Rechte der Frau stärker zusammengearbeitet werden muss, und fordert die Regierung Singapurs nachdrücklich auf, die Verabschiedung von Rechtsvorschriften zu fördern, mit denen alle Formen von Diskriminierung gegen Frauen und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung untersagt werden;

7.

fordert die EU auf, in einen Dialog mit der Regierung Singapurs zu treten, damit als Schritt in Richtung der Abschaffung der Todesstrafe unverzüglich ein Moratorium eingeführt wird;

8.

fordert die Regierung Singapurs auf, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu schützen, da sie grundlegende Elemente einer funktionierenden Demokratie sind;

9.

fordert die EU auf, den Dialog mit den singapurischen Behörden aufzunehmen, damit die Ratifizierung der zentralen Menschenrechtsinstrumente und grundlegender Übereinkommen der IAO durch Singapur gefördert wird; erkennt an, dass Singapur die Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit, den Schutz des Vereinigungsrechtes und Diskriminierung noch nicht ratifiziert hat und das Übereinkommen über Zwangsarbeit gekündigt hat; erwartet, dass Singapur weiter mit der IAO zusammenarbeitet, um im Hinblick auf die vollständige Angleichung an den Inhalt dieser Übereinkommen Fortschritte zu erzielen und sie schließlich zu ratifizieren;

Beziehungen zwischen der EU und Singapur

10.

betont, dass der Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens ein starker Impuls für mehr Einsatz zwischen der EU, Singapur und der Region Südostasien im Allgemeinen ist;

11.

hebt hervor, welch hohen politischen Wert die engen Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen Singapur und der EU haben;

12.

betont, dass die EU besondere Erfahrungen mit dem Aufbau von Institutionen, dem Binnenmarkt, Regelungskonvergenz, Krisenmanagement, humanitärer Hilfe und Katastrophenhilfe, Menschenrechten und Demokratie hat; weist darauf hin, dass die EU die politischen Dialoge und die Zusammenarbeit bei Themen wie den Grundrechten und in Fragen von gemeinsamem Interesse, etwa Rechtsstaatlichkeit, Sicherheit und Schutz der Meinungsfreiheit, intensivieren sollte;

13.

begrüßt den Umstand, dass mit dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der zwischenmenschliche Austausch, beispielsweise die akademische Mobilität im Rahmen des Programms Erasmus Mundus, gefördert und die Weiterentwicklung des kulturellen Austauschs erleichtert wird, womit das gegenseitige Verständnis und die Kenntnisse der jeweiligen Kultur verbessert werden;

14.

hebt die Rolle der in Singapur ansässigen Asien-Europa-Stiftung (ASEF) als wichtigstes Instrument für den kulturellen Austausch zwischen Asien und Europa hervor; begrüßt ihre Rolle bei der Berücksichtigung zivilgesellschaftlicher Bedenken als grundlegendem Bestandteil der Beratungen des ASEM;

15.

betont, dass das EU-Zentrum in Singapur, das 2009 gemeinsam mit der National University of Singapore und der Technischen Universität Nanyang gegründet wurde, Wissen und Kenntnisse über die EU und ihre Politik fördert und dem weltweiten Netz der EU-Exzellenzzentren angehört;

16.

fordert die Forscher Singapurs auf, gemeinsame Forschungs- und Innovationsvorhaben mit Einrichtungen der EU im Rahmen von EU-Forschungsinitiativen wie dem Programm Horizont 2020 durchzuführen und gemeinsame weltweite Herausforderungen anzugehen, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Umwelt, Biotechnologie, Gesundheit, der alternden Bevölkerung, Energie, natürlichen Ressourcen und Ernährungssicherheit;

Regionale und internationale Zusammenarbeit

17.

ist der Ansicht, dass Singapur ein wichtiger Partner ist, wenn es gilt, humanitäre Katastrophen in Südostasien zu bewältigen, aber auch in hohem Maße zur politischen Stabilität der gesamten Region beiträgt;

18.

äußert die Sorge, dass der Klimawandel erhebliche Auswirkungen auf Singapur und den ASEAN haben wird; begrüßt den wertvollen Beitrag Singapurs zu den Millenniumsentwicklungszielen und den Zielen für nachhaltige Entwicklung; begrüßt den Umstand, dass Singapur das Übereinkommen von Paris am 21. September 2016 ratifiziert hat, und erwartet, dass das Land die geplanten Ziele hinsichtlich der Emissionssenkung bis 2030 erreicht; strebt eine Zusammenarbeit mit Singapur und dem ASEAN an, um die Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens zu beschleunigen; weist darauf hin, dass Singapur und die übrigen ASEAN-Staaten darin unterstützt werden müssen, den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt — insbesondere bei Korallenriffen — zu verbessern und Waldökosysteme systematisch zu sanieren; begrüßt die Rolle Singapurs bei der regionalen Frage der Eindämmung der Entwaldung; fordert mit Nachdruck eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und Singapur mit dem Ziel, Waldbrände wirksam zu bekämpfen und umweltfreundlichere Verkehrs- und Gebäudetechnologien anzuwenden;

19.

ist der Ansicht, dass Raum vorhanden ist und Interesse daran besteht, dass die EU und der ASEAN vereint darauf hinwirken, eine gemeinsame Strategie für die Kreislaufwirtschaft zu entwickeln, und dass dieser gemeinsame Einsatz überdies dringend erforderlich ist;

20.

begrüßt die Schaffung des Forums für junge Führungskräfte (Young Leaders Forum) EU-ASEAN, das es jungen Führungskräfte aus Staaten der EU und des ASEAN ermöglicht, sich über Ideen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen und so die Beziehungen zwischen der EU und dem ASEAN zu fördern;

21.

betont, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen für die EU eine Gelegenheit böte, eine wichtigere Rolle einzunehmen, wenn es gilt, die gemeinsamen Ziele im indopazifischen Raum umzusetzen; fordert mehr gemeinsamen Einsatz für einen freien, offenen indopazifischen Raum;

22.

fordert, dass bei der Verfolgung gemeinsamer Interessen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Konnektivitätspolitik des ASEAN und der EU mit Singapur zusammengearbeitet wird; betont, dass es einer Zusammenarbeit bei der Seidenstraßen-Initiative bedarf, damit Fortschritte auf dem Weg zur Umsetzung der Konnektivitätsziele und -kriterien erzielt werden, die bei dem jüngsten Gipfeltreffen EU-China vereinbart wurden; bekräftigt, dass die multilaterale Governance gefördert werden muss;

23.

betont, dass sich Singapur für den regionalen Multilateralismus in Südostasien einsetzt; nimmt zur Kenntnis, dass Singapur in den interregionalen diplomatischen, wirtschaftlichen und institutionellen Dialogen zwischen der EU und dem ASEAN eine wichtige Rolle spielt, und weist auf die Unterstützung Singapurs für die regionale Integration in Südostasien hin;

24.

nimmt zur Kenntnis, dass Singapur strategisch gelegen ist; nimmt den Beitrag Singapurs zur regionalen und globalen Sicherheit zur Kenntnis; begrüßt den jährlichen Asien-Sicherheitsgipfel, auch bekannt als Shangri-La-Dialog, der seit 2002 im Hotel Shangri-La in Singapur abgehalten wird;

25.

bringt seine tiefe Besorgnis angesichts der zunehmenden Spannungen im Südchinesischen Meer zum Ausdruck; fordert den ASEAN auf, Konsultationen zu einem Verhaltenskodex für eine friedliche Beilegung von Streitfällen und Kontroversen in diesem Bereich zu beschleunigen, und fordert die EU auf, diesen Prozess zu unterstützen; besteht darauf, dass die Frage auf der Grundlage des Völkerrechts gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) gelöst wird; ist erfreut, dass Singapur als Land ohne Ansprüche die Parteien aufgefordert hat, die Probleme friedlich und im Einklang mit dem Völkerrecht zu lösen, etwa dem SRÜ;

26.

fordert gemeinsam mit Singapur die Freiheit der Schifffahrt und des Überflugs in dem Gebiet und betont, dass der EU sehr daran gelegen ist, die Stabilität in Südostasien zu fördern; verweist darauf, dass das ASEAN-Regionalforum und der Ostasien-Gipfel eine wichtige Rolle bei der Förderung des Sicherheitsdialogs zwischen der Region und den außerregionalen Mächten China und USA spielen;

27.

begrüßt das Cyberkapazitätsprogramm des ASEAN, das auf Betreiben Singapurs in die Wege geleitet wurde und darauf abzielt, die ASEAN-Staaten bei der Ermittlung und Bekämpfung von Cyberbedrohungen zu unterstützen; kann nachvollziehen, dass der ASEAN keine wechselseitigen Normen für den Cyberschutz hat, da dies die Zusammenarbeit im Bereich der Cybersicherheit in der Region behindern könnte; fordert die EU auf, ihre Erfahrungen im Umgang mit Cyber- und hybriden Bedrohungen weiterzugeben und den ASEAN beim Kapazitätsaufbau in diesem Bereich zu unterstützen;

28.

lobt den Einsatz von Truppen und Ausrüstung Singapurs zur Unterstützung der multinationalen Koalition im Irak zwischen 2003 und 2008 und den anschließenden Beitrag des Landes zu den Maßnahmen gegen den IS im Irak und in Syrien;

29.

erkennt an, dass Singapur bereit ist, Gipfeltreffen zu organisieren oder mit zu organisieren, um die Friedenskonsolidierung und die Vertrauensbildung in Asien und darüber hinaus zu unterstützen;

Institutioneller Rahmen gemäß dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen

30.

begrüßt die Einrichtung eines gemeinsamen Ausschusses im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens, der sich aus Vertretern beider Seiten auf angemessen hoher Ebene zusammensetzt und dafür Sorge tragen soll, dass das Abkommen ordnungsgemäß funktioniert und umgesetzt wird, Prioritäten festlegt und Empfehlungen hinsichtlich der Förderung der Ziele des Abkommens ausspricht;

31.

fordert einen regelmäßigen Austausch zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dem Parlament, damit das Parlament die Umsetzung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens und die Erreichung seiner Ziele verfolgen kann;

o

o o

32.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Singapurs zu übermitteln.

(1)  ABl. L 144 vom 10.6.1980, S. 2.

(2)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 44.

(3)  ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 75.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0092.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/357


P8_TA(2019)0094

Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union (13111/2018 — C8-0473/2018 — 2018/0282(NLE))

(Zustimmung)

(2020/C 449/49)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (13111/2018),

unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (1),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0473/2018),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0022/2019),

1.

gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Vertrags;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, von Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, von Kosovo (2), von Montenegro und der Republik Serbien zu übermitteln.

(1)  ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 3.

(2)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/358


P8_TA-PROV(2019)0096

Gemeinsame Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie Haushaltsvorschriften für diese Fonds ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (COM(2018)0375 — C8-0230/2018 — 2018/0196(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/50)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa

mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds , den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) verringert die Union im Sinne der Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, wobei besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gilt. Gemäß Artikel 175 AEUV unterstützt die Union die Erreichung dieser Ziele durch Maßnahmen, die sie mithilfe des Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — Abteilung Ausrichtung, des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen Instrumente führt. Artikel 322 AEUV bietet die Grundlage für den Erlass der Haushaltsvorschriften und regelt das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung und die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure.

(1)

Gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) verringert die Union im Sinne der Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, wobei besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gilt. Diesen Gebieten kommt in besonderem Maße die Kohäsionspolitik zugute. Gemäß Artikel 175 AEUV unterstützt die Union die Erreichung dieser Ziele durch Maßnahmen, die sie mithilfe des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — Abteilung Ausrichtung, des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen Instrumente führt. Artikel 322 AEUV bietet die Grundlage für den Erlass der Haushaltsvorschriften und regelt das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung und die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Für die Zukunft der Europäischen Union und ihrer Bürger ist es wichtig, dass die Kohäsionspolitik auch künftig die wichtigste Investitionsstrategie der Union ist, weswegen ihre Mittelausstattung im Zeitraum 2021-2027 mindestens auf dem Niveau des Programmplanungszeitraum 2014-2020 gehalten werden muss. Neue Finanzmittel für andere Tätigkeitsbereiche oder Programme der Union sollten nicht zulasten des Europäischen Sozialfonds Plus oder des Kohäsionsfonds gehen.

Abänderung 430

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Um den koordinierten und harmonisierten Einsatz der Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), Europäischer Sozialfonds Plus („ESF+“), Kohäsionsfonds, im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierten Maßnahmen beim Europäischen Meeres- und Fischereifonds („EMFF“), Asyl- und Migrationsfonds („AMIF“), Fonds für die innere Sicherheit („ISF“) und Instrument für integriertes Grenzmanagement und Visa („BMVI“) — weiterzuentwickeln, sollten Haushaltsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV für all diese Fonds („die Fonds“) festgelegt werden, die den Anwendungsbereich der verschiedenen einschlägigen Bestimmungen eindeutig spezifizieren. Außerdem sollten gemeinsame Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 177 AEUV mit strategiespezifischen Vorschriften für den EFRE, den ESF+, Kohäsionsfond und den EMFF festgelegt werden.

(2)

Um den koordinierten und harmonisierten Einsatz der Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), Europäischer Sozialfonds Plus („ESF+“), Kohäsionsfonds, im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen beim Europäischen Meeres- und Fischereifonds („EMFF“), Asyl- und Migrationsfonds („AMIF“), Fonds für die innere Sicherheit („ISF“) und Instrument für integriertes Grenzmanagement und Visa („BMVI“) — weiterzuentwickeln, sollten Haushaltsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV für all diese Fonds („die Fonds“) festgelegt werden, die den Anwendungsbereich der verschiedenen einschlägigen Bestimmungen eindeutig spezifizieren. Außerdem sollten gemeinsame Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 177 AEUV mit strategiespezifischen Vorschriften für den EFRE, den ESF+, Kohäsionsfond , den EMFF und zu einem gewissen Grad den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) festgelegt werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Die Gebiete in äußerster Randlage und die nördlichen Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sollten von spezifischen Maßnahmen und von zusätzlicher Förderung im Einklang mit Artikel 349 AEUV und Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitragsakte von 1994 profitieren.

(4)

Die Gebiete in äußerster Randlage und die nördlichen Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sollten von spezifischen Maßnahmen und von zusätzlicher Förderung im Einklang mit Artikel 349 AEUV und Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitragsakte von 1994 profitieren , um ihre spezifischen Nachteile im Zusammenhang mit ihrer geographischen Lage auszugleichen .

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) und nach Artikel 10 AEUV, darunter die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, sollten beim Einsatz der Fonds berücksichtigt werden, ebenso wie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihre Pflichten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wahren und die Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 des genannten Übereinkommens und gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen gewährleisten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf hinarbeiten, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, die Genderperspektive zu integrieren sowie Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Aus den Fonds sollten keine Maßnahmen gefördert werden, die zu jeglicher Form von Segregation beitragen. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarktes sollen Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den Beihilferegelungen der Union gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV entsprechen.

(5)

Die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) und nach Artikel 10 AEUV, darunter die in Artikel 5 EUV festgelegten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, sollten beim Einsatz der Fonds berücksichtigt werden, ebenso wie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihre Pflichten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wahren und die Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 des genannten Übereinkommens und gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Fonds in einer Weise umgesetzt werden, dass die Deinstitutionalisierung und die gemeindenahe Betreuung gefördert werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf hinarbeiten, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, die Genderperspektive zu integrieren sowie Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Aus den Fonds sollten keine Maßnahmen gefördert werden, die zu jeglicher Form von Segregation oder Exklusion beitragen oder eine Infrastruktur unterstützen, die für Menschen mit Behinderungen nicht zugänglich ist . Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips und der Zusagen verfolgt werden , auf die man sich im Rahmen des Übereinkommens von Paris geeinigt hat . Zum Schutz der Integrität des Binnenmarktes sollen Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den Beihilferegelungen der Union gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV entsprechen. Armut ist eine der größten Herausforderungen der EU. Deshalb sollten die Fonds zur Beseitigung der Armut beitragen. Sie sollten auch dazu beitragen, dass die Union und die Mitgliedstaaten ihre Zusage einhalten können, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu erreichen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Unter Anerkennung der Bedeutung des Klimaschutzes gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung werden die Fonds dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche einzubeziehen und das allgemeine Ziel von 25  % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen zu erreichen.

(9)

Unter Anerkennung der Bedeutung des Klimaschutzes gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung werden die Fonds dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche einzubeziehen und das allgemeine Ziel von 30  % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen zu erreichen. Mechanismen zur Sicherung der Klimaverträglichkeit sollten ein wesentlicher Bestandteil der Programmplanung und -durchführung sein.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Angesichts der Auswirkungen der Migrationsströme aus Drittländern sollte die Kohäsionspolitik einen Beitrag zu den Integrationsprozessen leisten und insbesondere den Gemeinden und Gebietskörperschaften, die bei der Umsetzung integrationspolitischer Konzepte an vorderster Front stehen und immer größere Verpflichtungen zu tragen haben, infrastrukturelle Unterstützung leisten.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Einen Teil des den Fonds zugewiesenen Unionshaushalts sollte die Kommission im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) [Nr. der neuen Haushaltsordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates (12) („Haushaltsordnung“) einsetzen. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten beim Einsatz von Fondsmitteln im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Grundsätze aus der Haushaltsordnung beachten, z. B. die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung.

(10)

Einen Teil des den Fonds zugewiesenen Unionshaushalts sollte die Kommission im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) [Nr. der neuen Haushaltsordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates (12) („Haushaltsordnung“) einsetzen. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten beim Einsatz von Fondsmitteln im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Grundsätze aus der Haushaltsordnung beachten, z. B. die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung. Die Mitgliedstaaten sollten für die Aufstellung und Durchführung von Programmen zuständig sein. Dies sollte auf der geeigneten Gebietsebene gemäß ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen und durch die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten keine zusätzlichen Vorschriften einführen, die den Einsatz von Fondsmitteln für Begünstigte verkomplizieren.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Der Grundsatz der Partnerschaft ist ein zentrales Merkmal beim Einsatz der Fonds, baut auf dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen auf und stellt die Einbindung der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner sicher. Im Sinne der Kontinuität bei der Organisation von Partnerschaften sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission (13) weiterhin gelten.

(11)

Der Grundsatz der Partnerschaft ist ein zentrales Merkmal beim Einsatz der Fonds, baut auf dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen auf und stellt die Einbindung regionaler, lokaler und anderer Behörden, der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner sicher. Im Sinne der Kontinuität bei der Organisation von Partnerschaften sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission (13) zu ändern und anzupassen .

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik den Rahmen für die Ermittlung der nationalen Reformprioritäten und die Überwachung von deren Umsetzung. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformprioritäten zu fördern. Diese Strategien sollten parallel zu den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die vorrangigen Investitionsprojekte zu beschreiben und zu koordinieren, die mit nationalen und Unionsmitteln gefördert werden sollen. Zudem dienen sie dem Zweck, die Unionsmittel kohärent einzusetzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die hauptsächlich über die Fonds, die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und InvestEU bereitgestellt wird, zu maximieren.

entfällt

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, wie entsprechende länderspezifische Empfehlungen nach Maßgabe des Artikels 121 Absatz 2 des AEUV und entsprechende Empfehlungen des Rates nach Maßgabe des Artikels 148 Absatz 4 des AEUV bei der Vorbereitung der Programmplanungsunterlagen berücksichtigt werden . Während des Programmplanungszeitraums 2021-2027 („Programmplanungszeitraum“) sollten die Mitgliedstaaten dem Überwachungsausschuss und der Kommission regelmäßig den Fortschritt bei der Durchführung der Programme zur Förderung der länderspezifischen Empfehlungen mitteilen. Bei der Halbzeitüberprüfung sollten die Mitgliedstaaten u. a. erwägen, ob Änderungen an den Programmen notwendig sind, um die seit Beginn des Programmplanungszeitraums angenommenen oder geänderten entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zu berücksichtigen.

(13)

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen entsprechende länderspezifische Empfehlungen nach Maßgabe des Artikels 121 Absatz 2 des AEUV und entsprechende Empfehlungen des Rates nach Maßgabe des Artikels 148 Absatz 4 des AEUV bei der Vorbereitung der Programmplanungsunterlagen , sofern diese mit den Zielen des Programms im Einklang stehen . Während des Programmplanungszeitraums 2021-2027 („Programmplanungszeitraum“) sollten die Mitgliedstaaten dem Überwachungsausschuss und der Kommission regelmäßig den Fortschritt bei der Durchführung der Programme zur Förderung der länderspezifischen Empfehlungen und der europäischen Säule sozialer Rechte mitteilen. Bei der Halbzeitüberprüfung sollten die Mitgliedstaaten u. a. erwägen, ob Änderungen an den Programmen notwendig sind, um die seit Beginn des Programmplanungszeitraums angenommenen oder geänderten entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zu berücksichtigen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten den Inhalt ihres Entwurfs des nationalen Energie und Klimaplans, der im Rahmen der Verordnung zu Governance der Energieunion (14) zu entwickeln ist, und das Ergebnis des Verfahrens mit den Unionsempfehlungen zu diesem Plan bei ihren Programmen berücksichtigen, ebenso beim Bedarf an Mittelzuweisungen für CO2-arme Investitionen.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten den Inhalt ihres Entwurfs des nationalen Energie- und Klimaplans, der im Rahmen der Verordnung zu Governance der Energieunion (14) zu entwickeln ist, und das Ergebnis des Verfahrens mit den Unionsempfehlungen zu diesem Plan bei ihren Programmen – auch während der Halbzeitüberprüfung – berücksichtigen, ebenso beim Bedarf an Mittelzuweisungen für CO2-arme Investitionen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Bei der von jedem Mitgliedstaat auszuarbeitenden Partnerschaftsvereinbarung sollte es sich um ein strategisches Dokument handeln, das die Verhandlungen zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat zur Programmgestaltung lenkt. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Partnerschaftsvereinbarungen während des Programmplanungszeitraums nicht geändert werden müssen. Für eine vereinfachte Programmplanung und zur Vermeidung von inhaltlichen Überschneidungen der Programmplanungsunterlagen können Partnerschaftsvereinbarungen Bestandteil eines Programms sein.

(15)

Bei der von jedem Mitgliedstaat auszuarbeitenden Partnerschaftsvereinbarung sollte es sich um ein strategisches Dokument handeln, das die Verhandlungen zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat zur Programmgestaltung lenkt. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Partnerschaftsvereinbarungen während des Programmplanungszeitraums nicht geändert werden müssen. Für eine vereinfachte Programmplanung und zur Vermeidung von inhaltlichen Überschneidungen der Programmplanungsunterlagen sollten Partnerschaftsvereinbarungen Bestandteil eines Programms sein können .

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Jedem Mitgliedstaat sollte die Flexibilität zugestanden werden, zu InvestEU beizutragen, um Haushaltsgarantien für Investitionen in diesem Mitgliedstaat bereitzustellen.

(16)

Jedem Mitgliedstaat könnte die Flexibilität zugestanden werden, zu InvestEU beizutragen, um unter bestimmten in Artikel 10 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Haushaltsgarantien für Investitionen in diesem Mitgliedstaat bereitzustellen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Um die notwendigen Voraussetzungen für einen wirksamen und effizienten Einsatz der Unionsunterstützung aus den Fonds zu gewährleisten, sollten eine begrenzte Auflistung von grundlegenden Voraussetzungen sowie präzise und umfassende objektive Kriterien für deren Bewertung festgelegt werden. Jede grundlegende Voraussetzung sollte mit einem spezifischen Ziel verknüpft sein und automatisch gelten, wenn das spezifische Ziel für eine Unterstützung ausgewählt wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so sollten Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben im Rahmen der betreffenden spezifischen Ziele nicht in Zahlungsanträge aufgenommen werden. Um einen günstigen Investitionsrahmen aufrechtzuerhalten, sollte regelmäßig überwacht werden, ob die grundlegenden Voraussetzungen auch weiterhin erfüllt sind. Außerdem ist es von Bedeutung sicherzustellen, dass die für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben im Einklang mit den bestehenden Strategien und Planungsdokumenten stehen, die den erfüllten grundlegenden Voraussetzungen zugrunde liegen, und damit zu gewährleisten, dass alle kofinanzierten Vorhaben dem politischen Rahmen der Union entsprechen.

(17)

Um die notwendigen Voraussetzungen für einen inklusiven, diskriminierungsfreien, wirksamen und effizienten Einsatz der Unionsunterstützung aus den Fonds zu gewährleisten, sollten eine begrenzte Auflistung von grundlegenden Voraussetzungen sowie präzise und umfassende objektive Kriterien für deren Bewertung festgelegt werden. Jede grundlegende Voraussetzung sollte mit einem spezifischen Ziel verknüpft sein und automatisch gelten, wenn das spezifische Ziel für eine Unterstützung ausgewählt wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so sollten Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben im Rahmen der betreffenden spezifischen Ziele nicht in Zahlungsanträge aufgenommen werden. Um einen günstigen Investitionsrahmen aufrechtzuerhalten, sollte regelmäßig überwacht werden, ob die grundlegenden Voraussetzungen auch weiterhin erfüllt sind. Außerdem ist es von Bedeutung sicherzustellen, dass die für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben im Einklang mit den bestehenden Strategien und Planungsdokumenten stehen, die den erfüllten grundlegenden Voraussetzungen zugrunde liegen, und damit zu gewährleisten, dass alle kofinanzierten Vorhaben dem politischen Rahmen der Union entsprechen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten für jedes Programm einen Leistungsrahmen mit allen Indikatoren, Etappenzielen und Zielwerten festlegen, um die Programmplanung zu überwachen, darüber Bericht zu erstatten und sie zu evaluieren.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten für jedes Programm einen Leistungsrahmen mit allen Indikatoren, Etappenzielen und Zielwerten festlegen, um die Programmplanung zu überwachen, darüber Bericht zu erstatten und sie zu evaluieren. Dies sollte es ermöglichen, dass die Projektauswahl und -evaluierung ergebnisorientiert ist.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Der Mitgliedstaat sollte eine Halbzeitüberprüfung für alle aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme durchführen. Diese Überprüfung sollte eine vollwertige Anpassung der Programme auf Grundlage der Leistung des Programms umfassen und auch die Möglichkeit bieten, neue Herausforderungen und die 2024 herausgegebenen entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen einzuarbeiten. Parallel dazu sollte die Kommission 2024 zusammen mit der technischen Anpassung für das Jahr 2025 alle Gesamtzuweisungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des kohäsionspolitischen Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für die Jahre 2025, 2026 und 2027 überprüfen und dabei die Zuweisungsmethode aus dem relevanten Basisrechtsakt anwenden. Diese Überprüfung wie auch das Ergebnis der Halbzeitüberprüfung sollten dazu führen, dass die Programme im Hinblick auf die Mittelzuweisungen für die Jahre 2025, 2026 und 2027 geändert werden.

(19)

Der Mitgliedstaat sollte eine Halbzeitüberprüfung für alle aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme durchführen. Diese Überprüfung sollte eine vollwertige Anpassung der Programme auf Grundlage der Leistung des Programms umfassen und auch die Möglichkeit bieten, neue Herausforderungen, die 2024 herausgegebenen entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen einzuarbeiten sowie den Fortschritt bei den nationalen Energie- und Klimaplänen und der europäischen Säule sozialer Rechte zu berücksichtigen. Demographischen Herausforderungen sollte ebenfalls Rechnung getragen werden . Parallel dazu sollte die Kommission 2024 zusammen mit der technischen Anpassung für das Jahr 2025 alle Gesamtzuweisungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des kohäsionspolitischen Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für die Jahre 2025, 2026 und 2027 überprüfen und dabei die Zuweisungsmethode aus dem relevanten Basisrechtsakt anwenden. Diese Überprüfung wie auch das Ergebnis der Halbzeitüberprüfung sollten dazu führen, dass die Programme im Hinblick auf die Mittelzuweisungen für die Jahre 2025, 2026 und 2027 geändert werden.

Abänderungen 425/rev, 444/rev, 448 und 469

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Mechanismen zur Gewährleistung einer Verknüpfung zwischen den Förderstrategien der Union und der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union sollten weiter ausgefeilt werden, damit die Kommission dem Rat vorschlagen kann, die Mittelbindungen für ein Programm oder mehrere Programme des in Rede stehenden Mitgliedstaats teilweise oder vollständig auszusetzen, wenn der Mitgliedstaat keine effektiven Maßnahmen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung ergreift. Um eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten und angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen, sollten dem Rat, der auf Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig werden sollte, Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Zur Erleichterung des Erlasses von Beschlüssen, die erforderlich sind, um wirksame Maßnahmen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung zu gewährleisten, sollte das Verfahren der umgekehrten qualifizierten Mehrheit angewandt werden.

entfällt

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)

Die Mitgliedstaaten könnten im Rahmen des derzeitigen Stabilitäts- und Wachstumspakts in hinreichend begründeten Fällen einen Antrag auf Flexibilität für die öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben stellen, die von der öffentlichen Verwaltung durch die Kofinanzierung von im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) getätigten Investitionen unterstützt werden. Bei der Festlegung der steuerlichen Anpassung entweder im Rahmen der präventiven oder der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts prüft die Kommission den entsprechenden Antrag sorgfältig.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)

Ein erheblicher Anteil der Unionsausgaben entfällt auf Großprojekte, die häufig strategische Bedeutung für die Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum haben. Es ist daher gerechtfertigt, dass die vorliegende Verordnung für Vorhaben, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, nach wie vor spezielle Genehmigungsverfahren vorsieht. Der Schwellenwert sollte im Verhältnis zu den förderfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der erwarteten Nettoeinnahmen festgelegt werden. Entsprechend sollte im Interesse der Klarheit der Inhalt eines Antrags für ein Großprojekt festgelegt werden. Der Antrag sollte die Angaben enthalten, die notwendig sind, um sich davon zu vergewissern, dass durch den Finanzbeitrag der Fonds nicht in großem Umfang Arbeitsplätze an innerhalb der Union bestehenden Standorten abgebaut werden. Der Mitgliedstaat sollte alle geforderten Informationen vorlegen, und die Kommission sollte das Großprojekt beurteilen um festzustellen, ob der beantragte finanzielle Beitrag gerechtfertigt ist.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Zur Stärkung des Ansatzes der integrierten territorialen Entwicklung sollten Investitionen in Form territorialer Instrumente wie integrierter territorialer Investitionen („ITI“), von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokale Entwicklung („CLLD“) oder jedes andere territoriale Instrument im Rahmen des politischen Ziels „Ein bürgernäheres Europa“, das von den Mitgliedstaaten konzipierte Initiativen für aus dem EFRE vorgesehene Investitionen unterstützt, auf Strategien zur territorialen und lokalen Entwicklung basieren. Für die Zwecke der ITI und der von den Mitgliedstaaten konzipierten territorialen Instrumenten sollten für den Inhalt der territorialen Strategien Mindestanforderungen festgesetzt werden. Diese territorialen Strategien sollten unter Förderfähigkeit der relevanten Behörden oder Stellen entwickelt und gebilligt werden. Um die relevanten Behörden oder Stellen verlässlich in die Durchführung territorialer Strategien einzubinden, sollten diese Behörden oder Stellen für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben zuständig oder daran beteiligt sein.

(23)

Zur Stärkung des Ansatzes der integrierten territorialen Entwicklung sollten Investitionen in Form territorialer Instrumente wie integrierter territorialer Investitionen („ITI“), von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokale Entwicklung („CLLD“ ; im Rahmen des ELER als „LEADER“ bekannt ) oder jedes andere territoriale Instrument im Rahmen des politischen Ziels „Ein bürgernäheres Europa“, das von den Mitgliedstaaten konzipierte Initiativen für aus dem EFRE vorgesehene Investitionen unterstützt, auf Strategien zur territorialen und lokalen Entwicklung basieren. Dasselbe sollte für damit zusammenhängende Initiativen, wie etwa intelligente Dörfer, gelten. Für die Zwecke der ITI und der von den Mitgliedstaaten konzipierten territorialen Instrumenten sollten für den Inhalt der territorialen Strategien Mindestanforderungen festgesetzt werden. Diese territorialen Strategien sollten unter Förderfähigkeit der relevanten Behörden oder Stellen entwickelt und gebilligt werden. Um die relevanten Behörden oder Stellen verlässlich in die Durchführung territorialer Strategien einzubinden, sollten diese Behörden oder Stellen für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben zuständig oder daran beteiligt sein.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Für eine optimalere Nutzung des Potenzials auf lokaler Ebene muss die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gestärkt und vereinfacht werden. Sie sollte lokale Bedürfnisse und lokales Potenzial ebenso berücksichtigen wie relevante soziokulturelle Charakteristika, und sollte strukturelle Veränderungen vorsehen, die Kapazität der Gemeinschaft ausbauen und Innovation fördern. Die enge Zusammenarbeit und der integrierte Einsatz der Fonds bei Strategien zu lokaler Entwicklung sollte gestärkt werden. Lokale Aktionsgruppen, die die Interessen der Gemeinschaft vertreten, sollten — als grundlegendes Prinzip — für die Konzipierung und Durchführung von Strategien der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung zuständig sein. Um die koordinierte Unterstützung aus verschiedenen Fonds für die Strategien der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung wie auch deren Durchführung zu erleichtern, sollte der Einsatz eines federführenden Fonds vereinfacht werden.

(24)

Für eine optimalere Nutzung des Potenzials auf lokaler Ebene muss die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gestärkt und vereinfacht werden. Sie sollte lokale Bedürfnisse und lokales Potenzial ebenso berücksichtigen wie relevante soziokulturelle Charakteristika, und sollte strukturelle Veränderungen vorsehen, die Kapazität der Gemeinschaft und administrative Kapazitäten ausbauen sowie Innovation fördern. Die enge Zusammenarbeit und der integrierte Einsatz der Fonds bei Strategien zu lokaler Entwicklung sollte gestärkt werden. Lokale Aktionsgruppen, die die Interessen der Gemeinschaft vertreten, sollten — als grundlegendes Prinzip — für die Konzipierung und Durchführung von Strategien der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung zuständig sein. Um die koordinierte Unterstützung aus verschiedenen Fonds für die Strategien der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung wie auch deren Durchführung zu erleichtern, sollte der Einsatz eines federführenden Fonds vereinfacht werden.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte die technische Hilfe auf Initiative des Mitgliedstaats mittels Pauschalfinanzierungen basierend auf dem Fortschritt der Programmdurchführung eingesetzt werden. Die technische Hilfe kann durch gezielte Maßnahmen zum Aufbau administrativer Kapazitäten ergänzt werden, bei denen die Erstattungsmethoden nicht mit Kosten verknüpft sind. Maßnahmen und Leistungen wie auch die entsprechenden Zahlungen der Union können in einem Fahrplan vereinbart werden und zu Zahlungen für Ergebnisse vor Ort führen.

(25)

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte die technische Hilfe auf Initiative des Mitgliedstaats mittels Pauschalfinanzierungen basierend auf dem Fortschritt der Programmdurchführung eingesetzt werden. Die technische Hilfe kann durch gezielte Maßnahmen zum Aufbau administrativer Kapazitäten wie die Bewertung der Qualifikationen des Personals ergänzt werden, bei denen die Erstattungsmethoden nicht mit Kosten verknüpft sind. Maßnahmen und Leistungen wie auch die entsprechenden Zahlungen der Union können in einem Fahrplan vereinbart werden und zu Zahlungen für Ergebnisse vor Ort führen.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)

Um die Leistung der Programme zu untersuchen, sollten die Mitgliedstaaten Überwachungsausschüsse einsetzen. Für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds sollten jährliche Durchführungsberichte durch einen jährlichen strukturierten politischen Dialog ersetzt werden, dessen Grundlage die vom Mitgliedstaat bereitgestellten neuesten Informationen und Daten zur Programmdurchführung sind.

(27)

Um die Leistung der Programme zu untersuchen, sollten die Mitgliedstaaten Überwachungsausschüsse einsetzen , die auch aus Vertretern der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner bestehen . Für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds sollten jährliche Durchführungsberichte durch einen jährlichen strukturierten politischen Dialog ersetzt werden, dessen Grundlage die vom Mitgliedstaat bereitgestellten neuesten Informationen und Daten zur Programmdurchführung sind.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (16) muss der Fonds auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels besonderer Anforderungen an die Überwachung erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Fonds vor Ort umfassen.

(28)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (16) muss der Fonds auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels besonderer Anforderungen an die Überwachung erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Fonds vor Ort umfassen. Es sollten nach Möglichkeit geschlechtsspezifische Indikatoren entwickelt werden.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)

Um sicherzustellen, dass umfassende aktuelle Informationen zur Programmdurchführung vorhanden sind, sollte eine häufigere elektronische Berichterstattung zu quantitativen Daten vorgeschrieben werden.

(29)

Um sicherzustellen, dass umfassende aktuelle Informationen zur Programmdurchführung vorhanden sind, sollte eine wirksame und rechtzeitige elektronische Berichterstattung zu quantitativen Daten vorgeschrieben werden.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Zur Unterstützung der Ausarbeitung der verbundenen Programme und Tätigkeiten des nächsten Programmplanungszeitraums sollte die Kommission eine Halbzeitbewertung der Fonds vornehmen. Zum Ende des Programmplanungszeitraums sollte die Kommission rückblickende Evaluierungen der Fonds vornehmen, die sich auf die Auswirkungen der Fonds konzentrieren.

(30)

Zur Unterstützung der Ausarbeitung der verbundenen Programme und Tätigkeiten des nächsten Programmplanungszeitraums sollte die Kommission eine Halbzeitbewertung der Fonds vornehmen. Zum Ende des Programmplanungszeitraums sollte die Kommission rückblickende Evaluierungen der Fonds vornehmen, die sich auf die Auswirkungen der Fonds konzentrieren. Die Ergebnisse dieser Evaluierungen sollten öffentlich gemacht werden.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)

Bei Finanzhilfen an die Begünstigten sollten die Mitgliedstaaten vermehrt auf vereinfachte Kostenoptionen zurückgreifen. Der Schwellenwert für die obligatorische Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen sollte von den Gesamtkosten des Vorhabens abhängen, um die Gleichbehandlung aller Vorhaben unter dem Schwellenwert ungeachtet dessen, ob die Unterstützung öffentlicher oder privater Natur ist, sicherzustellen.

(34)

Bei Finanzhilfen an die Begünstigten sollten die Mitgliedstaaten vermehrt auf vereinfachte Kostenoptionen zurückgreifen. Der Schwellenwert für die obligatorische Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen sollte von den Gesamtkosten des Vorhabens abhängen, um die Gleichbehandlung aller Vorhaben unter dem Schwellenwert ungeachtet dessen, ob die Unterstützung öffentlicher oder privater Natur ist, sicherzustellen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine vereinfachte Kostenoption zu nutzen, könnte er den Überwachungsausschuss konsultieren.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)

Um die Einleitung von kofinanzierten umweltpolitischen Investitionen zu optimieren, sollten Synergieeffekte mit dem LIFE-Programm für Umwelt und Klimapolitik gewährleistet werden, insbesondere durch strategische integrierte Projekte und strategische Naturschutzprojekte im Rahmen von LIFE.

(36)

Um die Einleitung von kofinanzierten umweltpolitischen Investitionen zu optimieren, sollten Synergieeffekte mit dem LIFE-Programm für Umwelt und Klimapolitik gewährleistet werden, insbesondere durch strategische integrierte Projekte und strategische Naturschutzprojekte im Rahmen von LIFE , sowie mit im Rahmen von Horizont Europa und anderen Unionsprogrammen finanzierten Projekten .

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)

Um sicherzustellen, dass die Fondsmittel wirksam, fair und nachhaltig eingesetzt werden, sollte festgelegt werden, dass Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen langfristig sind und verhindern, dass der Einsatz der Fonds zu einem unzulässigen Vorteil führt. Die Verwaltungsbehörden sollten insbesondere darauf achten, bei der Auswahl von Vorhaben keine Verlagerung zu unterstützen und rechtsgrundlos gezahlte Beträge, die an Vorhaben geflossen sind, welche die Anforderungen der Dauerhaftigkeit nicht erfüllen, als Unregelmäßigkeiten zu behandeln.

(38)

Um sicherzustellen, dass die Fondsmittel inklusiv, wirksam, fair und nachhaltig eingesetzt werden, sollte festgelegt werden, dass Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen diskriminierungsfrei und langfristig sind und verhindern, dass der Einsatz der Fonds zu einem unzulässigen Vorteil führt. Die Verwaltungsbehörden sollten insbesondere darauf achten, bei der Auswahl von Vorhaben keine Verlagerung zu unterstützen und rechtsgrundlos gezahlte Beträge, die an Vorhaben geflossen sind, welche die Anforderungen der Dauerhaftigkeit nicht erfüllen, als Unregelmäßigkeiten zu behandeln.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)

Um den Mehrwert der Investitionen, die vollständig oder teilweise über den Unionshaushalt gefördert werden, zu optimieren, sollten Synergieeffekte insbesondere zwischen den Fonds und Instrumenten in direkter Mittelverwaltung, darunter das Instrument zur Umsetzung von Reformen, angestrebt werden. Diese Synergieeffekte sollten über Schlüsselmechanismen erreicht werden, insbesondere die Anerkennung von Pauschalfinanzierungen für förderfähige Kosten im Rahmen von Horizont Europa für ein ähnliches Vorhaben und die Möglichkeit, Mittel aus verschiedenen Unionsinstrument bei demselben Vorhaben zu kombinieren, sofern eine Doppelfinanzierung vermieden wird. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Regelungen für ergänzende Finanzierungen aus den Fonds festgelegt werden.

(40)

Um den Mehrwert der Investitionen, die vollständig oder teilweise über den Unionshaushalt gefördert werden, zu optimieren, sollten Synergieeffekte insbesondere zwischen den Fonds und Instrumenten in direkter Mittelverwaltung, darunter das Instrument zur Umsetzung von Reformen, angestrebt werden. Durch diese politische Koordinierung sollten einfach zu verwendende Mechanismen und die Steuerung auf mehreren Ebenen gefördert werden. Diese Synergieeffekte sollten über Schlüsselmechanismen erreicht werden, insbesondere die Anerkennung von Pauschalfinanzierungen für förderfähige Kosten im Rahmen von Horizont Europa für ein ähnliches Vorhaben und die Möglichkeit, Mittel aus verschiedenen Unionsinstrument bei demselben Vorhaben zu kombinieren, sofern eine Doppelfinanzierung vermieden wird. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Regelungen für ergänzende Finanzierungen aus den Fonds festgelegt werden.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42a)

Den Verwaltungsbehörden sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Finanzierungsinstrumente durch Direktvergabe von Aufträgen an die EIB-Gruppe, nationale Förderbanken und internationale Finanzinstitutionen (IFI) umzusetzen.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)

Unter voller Beachtung der anwendbaren Regelungen für staatliche Beihilfen und für die Auftragsvergabe, die bereits während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 klargestellt wurden, sollten die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, zu entscheiden, nach welcher Option die Finanzierungsinstrumente am besten eingesetzt werden, um dem spezifischen Bedarf der Zielregion zu entsprechen.

(44)

Unter voller Beachtung der anwendbaren Regelungen für staatliche Beihilfen und für die Auftragsvergabe, die bereits während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 klargestellt wurden, sollten die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, zu entscheiden, nach welcher Option die Finanzierungsinstrumente am besten eingesetzt werden, um dem spezifischen Bedarf der Zielregion zu entsprechen. In diesem Rahmen sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof Prüfern, Verwaltungsbehörden und Begünstigten Leitlinien für die Bewertung der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen und für die Entwicklung von Systemen staatlicher Beihilfen an die Hand geben.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(45a)

Zur Stärkung der Rechenschaftspflicht und Transparenz sollte die Kommission ein Beschwerdemanagementsystem einrichten, das allen Bürgern und Interessenträgern in allen Phasen der Erstellung und Durchführung der Programme, einschließlich der Überwachung und Evaluierung, zur Verfügung steht.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)

Für einen schnelleren Beginn der Programmdurchführung sollte die Verlängerung von Durchführungsregelungen des vorherigen Programmplanungszeitraums vereinfacht werden. Sofern keine neue Technologie erforderlich ist, sollten die für den vorherigen Programmplanungszeitraum eingerichteten Computersysteme — mit entsprechenden Anpassungen — beibehalten werden.

(46)

Für einen schnelleren Beginn der Programmdurchführung sollte die Verlängerung von Durchführungsregelungen des vorherigen Programmplanungszeitraums , einschließlich administrativer und IT-Systeme, möglichst vereinfacht werden. Sofern keine neue Technologie erforderlich ist, sollten die für den vorherigen Programmplanungszeitraum eingerichteten Computersysteme — mit entsprechenden Anpassungen — beibehalten werden.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48a)

Zur Unterstützung eines wirksamen Einsatzes der Fonds sollte die Unterstützung durch die EIB auf Anforderung allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Dies könnte Kapazitätsaufbau, Unterstützung der Projektfindung, -vorbereitung und -durchführung sowie Beratung zu Finanzierungsinstrumenten und Investitionsplattformen umfassen.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)

Um eine angemessenes Verhältnis des wirksamen und effizienten Einsatzes der Fonds zu den damit verbundenen administrativen Kosten und dem Verwaltungsaufwand zu gewährleisten, sollten Häufigkeit, Umfang und Inhalt der Verwaltungsüberprüfungen auf einer Risikobewertung basieren, die Faktoren wie die Art der durchgeführten Vorhaben, die Begünstigten oder auch den Grad von die bereits in früheren Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen festgestellten Risiken berücksichtigen.

(50)

Um eine angemessenes Verhältnis des wirksamen und effizienten Einsatzes der Fonds zu den damit verbundenen administrativen Kosten und dem Verwaltungsaufwand zu gewährleisten, sollten Häufigkeit, Umfang und Inhalt der Verwaltungsüberprüfungen auf einer Risikobewertung basieren, die Faktoren wie die Art der durchgeführten Vorhaben, die Komplexität und die Anzahl der Vorhaben , die Begünstigten oder auch den Grad von die bereits in früheren Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen festgestellten Risiken berücksichtigen. Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fonds sollten dem Ausmaß der Risiken für den Haushalt der Union entsprechen.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58)

Die Mitgliedstaaten sollten außerdem jegliche Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug durch Begünstigte, verhindern bzw. aufdecken und ihnen wirksam begegnen. Darüber hinaus kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 (18) und den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2988/95 (19) und Nr. 2185/96 (20) Verwaltungsuntersuchungen durchführen, darunter Vor-Ort-Überprüfungen und Inspektionen, um zu ermitteln, ob Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 (21) kann die Europäische Staatsanwaltschaft Betrugsdelikte und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union untersuchen und strafrechtlich verfolgen, wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 (22) über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug vorgesehen. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, vollumfassend beim Schutz der finanziellen Interessen der Union kooperiert, der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem Europäischen Rechnungshof (EuRh) die notwendigen Rechte und den erforderlichen Zugang erteilt und sicherstellt, dass alle am Einsatz der Unionsmittel beteiligten Dritten gleichwertige Rechte erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Bericht zu den festgestellten Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrugsfällen, und deren Follow-up sowie zum Follow-up der OLAF-Ermittlungen Bericht erstatten .

(58)

Die Mitgliedstaaten sollten außerdem jegliche Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug durch Begünstigte, verhindern bzw. aufdecken und ihnen wirksam begegnen. Darüber hinaus kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 (18) und den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2988/95 (19) und Nr. 2185/96 (20) Verwaltungsuntersuchungen durchführen, darunter Vor-Ort-Überprüfungen und Inspektionen, um zu ermitteln, ob Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 (21) kann die Europäische Staatsanwaltschaft Betrugsdelikte und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union untersuchen und strafrechtlich verfolgen, wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 (22) über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug vorgesehen. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, vollumfassend beim Schutz der finanziellen Interessen der Union kooperiert, der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem Europäischen Rechnungshof (EuRh) die notwendigen Rechte und den erforderlichen Zugang erteilt und sicherstellt, dass alle am Einsatz der Unionsmittel beteiligten Dritten gleichwertige Rechte erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission einen detaillierten Bericht zu den festgestellten Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrugsfällen, und deren Follow-up sowie zum Follow-up der OLAF-Ermittlungen vorlegen. Mitgliedstaaten, die nicht an der verstärkten Zusammenarbeit bei der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) teilnehmen, sollten die Kommission über Entscheidungen in Kenntnis setzen, die von den nationalen Strafvollzugsbehörden im Zusammenhang mit Fällen von Unregelmäßigkeiten ergriffen wurden, die Auswirkungen auf den Union Haushalt haben.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61)

Für die Benennung von Regionen und Unterstützungsbereichen, die für eine Unterstützung aus den Fonds infrage kommen, sollten objektive Kriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die Ermittlung der Regionen und Bereiche auf Unionsebene auf der gemeinsamen Klassifikation der Regionen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (23), geändert durch die Verordnung (EU) Nr.  868 / 2014 der Kommission (24), basieren.

(61)

Für die Benennung von Regionen und Unterstützungsbereichen, die für eine Unterstützung aus den Fonds infrage kommen, sollten objektive Kriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die Ermittlung der Regionen und Bereiche auf Unionsebene auf der gemeinsamen Klassifikation der Regionen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (23), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016 / 2066 der Kommission (24), basieren.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 62

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62)

Um einen angemessenen Finanzrahmen für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds festzulegen, sollte die Kommission die jährliche Aufschlüsselung der pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ verfügbaren Zuweisungen wie auch eine Auflistung der förderfähigen Regionen sowie die Zuweisungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festlegen. Da die nationalen Zuweisungen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der 2018 verfügbaren statistischen Daten und Vorausschätzungen festgelegt werden sollten, die Vorausschätzungen jedoch unsicher sind, sollte die Kommission die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedstaaten im Jahr 2024 auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren neuesten Statistiken überprüfen und diese Zuweisungen im Fall einer kumulativen Abweichung von mehr als ± 5 % für die Jahre 2025 bis 2027 anpassen, um die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung und der technischen Anpassung gleichzeitig in die Programmänderungen einfließen zu lassen.

(62)

Um einen angemessenen Finanzrahmen für den EFRE, den ESF+ , den EMFF und den Kohäsionsfonds festzulegen, sollte die Kommission die jährliche Aufschlüsselung der pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ verfügbaren Zuweisungen wie auch eine Auflistung der förderfähigen Regionen sowie die Zuweisungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festlegen. Da die nationalen Zuweisungen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der 2018 verfügbaren statistischen Daten und Vorausschätzungen festgelegt werden sollten, die Vorausschätzungen jedoch unsicher sind, sollte die Kommission die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedstaaten im Jahr 2024 auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren neuesten Statistiken überprüfen und diese Zuweisungen im Fall einer kumulativen Abweichung von mehr als ± 5 % für die Jahre 2025 bis 2027 anpassen, um die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung und der technischen Anpassung gleichzeitig in die Programmänderungen einfließen zu lassen.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 63

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(63)

Die Projekte in Bezug auf die transeuropäischen Verkehrsnetze nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [neue CEF-Verordnung] (25) werden auch weiterhin aus dem Kohäsionsfonds finanziert, sowohl mit geteilter Mittelverwaltung als auch im direkten Haushaltsvollzug im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ („CEF“). Aufbauend auf dem erfolgreichen Ansatz aus dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollten zu diesem Zweck 10 000 000 000  EUR aus dem Kohäsionsfonds an die CEF übertragen werden.

(63)

Die Projekte in Bezug auf die transeuropäischen Verkehrsnetze nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [neue CEF-Verordnung] (25) werden auch weiterhin aus dem Kohäsionsfonds finanziert, sowohl mit geteilter Mittelverwaltung als auch im direkten Haushaltsvollzug im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ („CEF“). Aufbauend auf dem erfolgreichen Ansatz aus dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollten zu diesem Zweck 4 000 000 000  EUR aus dem Kohäsionsfonds an die CEF übertragen werden.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 64

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64)

Ein bestimmter Betrag der Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds sollte der Europäischen Stadtinitiative zugewiesen werden, die über direkte oder indirekte Mittelverwaltung von der Kommission durchgeführt werden sollte.

(64)

Ein bestimmter Betrag der Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds sollte der Europäischen Stadtinitiative zugewiesen werden, die über direkte oder indirekte Mittelverwaltung von der Kommission durchgeführt werden sollte. In Zukunft sollten weitere Überlegungen über die spezifische Förderung angestellt werden, die benachteiligten Regionen und Gemeinschaften zuteil wird.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 65 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(65a)

Zur Bewältigung der Herausforderungen der Regionen mit mittlerem Einkommen sollten „Übergangsregionen“, wie im 7. Kohäsionsbericht  (1a) beschrieben (niedriges Wachstum im Vergleich zu den weiter entwickelten Regionen, aber auch im Vergleich zu weniger entwickelten Regionen, wobei vor allem Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 90 % bis 100 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 vor diesem Problem stehen), eine angemessene Unterstützung erhalten und als Regionen definiert werden, deren Pro-Kopf-BIP zwischen 75 % und 100 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 liegt.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 66 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(66a)

Im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union werden mehrere Regionen und Mitgliedstaaten von den Auswirkungen dieses Austritts wegen ihrer Geographie, Natur und/oder dem Umfang ihrer Handelsverbindungen stärker betroffen sein als andere. Deshalb ist es wichtig, praktische Lösungen für die Unterstützung auch im Rahmen der Kohäsionspolitik zu ermitteln, um die Herausforderungen für die betroffenen Regionen und Mitgliedstaaten zu bewältigen, sobald der Austritt des Vereinigten Königreichs stattgefunden hat. Außerdem wird man eine kontinuierliche Zusammenarbeit einrichten müssen, zu der der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf der Ebene der am meisten betroffenen lokalen und regionalen Körperschaften und Mitgliedstaaten gehört.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 67

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(67)

Es ist notwendig, die Höchstsätze für eine Kofinanzierung im Bereich der Kohäsionspolitik aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie festzulegen, um sicherzustellen, dass das Prinzip der Kofinanzierung durch eine angemessen hohe öffentliche oder private nationale Unterstützung beachtet wird. Diese Sätze sollten den Grad der wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen in Bezug auf das Pro-Kopf-BIP im Verhältnis zum EU-27-Durchschnitt widerspiegeln.

(67)

Es ist notwendig, die Höchstsätze für eine Kofinanzierung im Bereich der Kohäsionspolitik aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie festzulegen, um sicherzustellen, dass das Prinzip der Kofinanzierung durch eine angemessen hohe öffentliche oder private nationale Unterstützung beachtet wird. Diese Sätze sollten den Grad der wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen in Bezug auf das Pro-Kopf-BIP im Verhältnis zum EU-27-Durchschnitt widerspiegeln. Dabei ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer weniger günstigen Behandlung wegen Änderungen bei ihrer Kategorisierung kommt.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 69

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(69)

Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte nach Maßgabe des Artikels 290 des AEUV zu erlassen, übertragen werden im Hinblick auf die Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der zu meldenden Fälle von Unregelmäßigkeiten, die Definition der Kosten je Einheit, Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, die für alle Mitgliedstaaten gelten, sowie auf die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden.

(69)

Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte nach Maßgabe des Artikels 290 des AEUV zu erlassen, übertragen werden im Hinblick auf die Änderung des Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften, um ihn an diese Verordnung anzupassen, die Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der zu meldenden Fälle von Unregelmäßigkeiten, die Definition der Kosten je Einheit, Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, die für alle Mitgliedstaaten gelten, sowie auf die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 70

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(70)

Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt — auch auf der Ebene von Sachverständigen — angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat — im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte — sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(70)

Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt — auch auf der Ebene von Sachverständigen — angemessene , transparente Konsultationen mit allen beteiligten Akteuren durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat — im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte — sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 73

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(73)

Die Ziele der vorliegenden Verordnung — Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und Festlegung gemeinsamer Finanzregelungen für einen Teil des Unionshaushalts, der mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführt wird — können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, einerseits wegen des Ausmaßes der Unterschiede im Entwicklungsstand der einzelnen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Regionen sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen und andererseits wegen der Erfordernis eines kohärenten Durchführungsrahmens für mehrere Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung. Da diese Ziele somit auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität aus Artikel 5 des EUV Maßnahmen annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(73)

Die Ziele der vorliegenden Verordnung — Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und Festlegung gemeinsamer Finanzregelungen für einen Teil des Unionshaushalts, der mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführt wird — können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, einerseits wegen des Ausmaßes der Unterschiede im Entwicklungsstand der einzelnen Regionen und der besonderen Herausforderungen der am stärksten benachteiligten Regionen sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen und andererseits wegen der Erfordernis eines kohärenten Durchführungsrahmens für mehrere Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung. Da diese Ziele somit auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität aus Artikel 5 des EUV Maßnahmen annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die Finanzregelung für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), den Europäischen Sozialfonds Plus („ESF+“), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds („EMFF“), den Asyl- und Migrationsfonds („AMIF“), den Fonds für die innere Sicherheit („ISF“) und das Instrument für Grenzmanagement und Visa („BMVI“) (im Folgenden „die Fonds“).

a)

die Finanzregelung für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), den Europäischen Sozialfonds Plus („ESF+“), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums („ELER“), den Europäischen Meeres- und Fischereifonds („EMFF“), den Asyl- und Migrationsfonds („AMIF“), den Fonds für die innere Sicherheit („ISF“) und das Instrument für Grenzmanagement und Visa („BMVI“) (im Folgenden „die Fonds“).

Abänderung 431

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die gemeinsamen Bestimmungen für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den EMFF .

(b)

die gemeinsamen Bestimmungen für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds , den EMFF und den ELER gemäß Absatz 1a dieses Artikels .

Abänderung 432

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Titel I, Kapitel I, Artikel 2, Absatz 4a, Kapitel II, Artikel 5, Titel III, Kapitel II Artikel 22 bis 28 und Titel IV, Kapitel III, Abschnitt I, Artikel 41 bis 43 gelten für die aus dem ELER finanzierten Unterstützungsmaßnahmen, und Titel I, Kapitel I, Artikel 2 Absätze 15 bis 25 sowie Titel V, Kapitel II, Abschnitt II Artikel 52 bis 56 gelten für die in Artikel 74 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] vorgesehenen und im Rahmen des ELER unterstützten Finanzierungsinstrumente.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

„entsprechende länderspezifische Empfehlungen“ die gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Empfehlungen des Rates zu strukturellen Herausforderungen, die in der Verordnung mit mehrjährigen Investitionen angegangen werden können, welche in den Geltungsbereich der Fonds, wie in den fondsspezifischen Verordnungen dargelegt, fallen, sowie die entsprechenden Empfehlungen, die im Einklang mit Artikel [xx] der Verordnung (EU) [Nr. der neuen Verordnung über das Governance-System der Energieunion] des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen werden;

(1)

„entsprechende länderspezifische Empfehlungen“ die gemäß Artikel 121 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Empfehlungen des Rates zu strukturellen Herausforderungen, die in der Verordnung mit mehrjährigen Investitionen angegangen werden können, welche in den Geltungsbereich der Fonds, wie in den fondsspezifischen Verordnungen dargelegt, fallen, sowie die entsprechenden Empfehlungen, die im Einklang mit Artikel [xx] der Verordnung (EU) [Nr. der neuen Verordnung über das Governance-System der Energieunion] des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen werden;

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

„grundlegende Voraussetzung“ eine konkrete und genau festgelegte Voraussetzung, die einen echten Bezug zu einer direkten Auswirkung auf die wirksame und effiziente Verwirklichung eines spezifischen Ziels des Programms aufweist;

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

„Programm“ im Zusammenhang mit dem ELER die GAP-Strategiepläne im Sinne der Verordnung (EU) […] („Verordnung über die GAP-Strategiepläne“);

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 8 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

im Zusammenhang mit Systemen staatlicher Beihilfen das Unternehmen, das die Beihilfe erhält;

c)

im Zusammenhang mit Systemen staatlicher Beihilfen die Stelle bzw. das Unternehmen, die/ das die Beihilfe erhält , es sei denn, die Beihilfe je Unternehmen beträgt weniger als 200 000  EUR, wobei der betreffende Mitgliedstaat in diesem Fall beschließen kann, dass der Begünstigte die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, unbeschadet der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013  (1a) , (EU) Nr. 1408/2013  (1b) und (EU) Nr. 717/2014  (1c) der Kommission ;

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

„Kleinprojektfonds“ ein Vorhaben innerhalb eines Interreg-Programms zur Auswahl und Durchführung von Projekten mit einem begrenzten Finanzvolumen;

(9)

„Kleinprojektfonds“ ein Vorhaben innerhalb eines Interreg-Programms zur Auswahl und Durchführung von Projekten , einschließlich People-to-People-Projekten, mit einem begrenzten Finanzvolumen;

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

„spezifischer Fonds“ einen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Holdingfonds eingerichteten Fonds, der Endempfängern Finanzprodukte bereitstellen soll ;

(21)

„spezifischer Fonds“ einen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Holdingfonds eingerichteten Fonds, über den sie Endempfängern Finanzprodukte bereitstellen;

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a)

„Grundsatz, Energieeffizienz an erster Stelle““ die Priorisierung einer effizienteren Energienachfrage und Energieversorgung bei allen Entscheidungen in Bezug auf Planung, Strategien und Investitionen im Energiebereich;

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)

„Sicherung der Klimaverträglichkeit“ ein Verfahren zur Sicherstellung, dass die Infrastruktur den schädlichen Auswirkungen des Klimas nach Maßgabe der nationalen Regelungen und Leitfäden, falls zutreffend, oder internal anerkannter Standards standhält.

(37)

„Sicherung der Klimaverträglichkeit“ ein Verfahren zur Sicherstellung, dass die Infrastruktur den schädlichen Auswirkungen des Klimas nach Maßgabe internationalen Standards bzw. der nationalen Regelungen und Leitfäden, falls zutreffend, standhält , dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ eingehalten wird und dass spezifische Wege zur Emissionsreduzierung und Verringerung der CO2-Emissionen gewählt werden;

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37a)

„EIB“ die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds oder jedwede von der Europäischen Investitionsbank eingerichtete Tochtergesellschaft;

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels;

a)

ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und die Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen ;

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

ein grüneres , CO2 -armes Europa durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements;

b)

ein grünerer , CO2 -armer Übergang zu einer Netto-Null-Kohlenstoffwirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Klimaschutzunterstützung und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements;

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität und der regionalen IKT-Konnektivität;

c)

ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität , einschließlich einer intelligenten und nachhaltigen Mobilität, und der regionalen IKT-Konnektivität;

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

ein sozialeres Europa, im dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird;

d)

ein sozialeres und inklusiveres Europa, in dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird;

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung von städtischen , ländlichen und Küstengebieten und lokaler Initiativen.

e)

ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Regionen , Gebiete und lokalen Initiativen.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen für jeden der Fonds Informationen über die Unterstützung der Umwelt- und Klimaschutzziele unter Verwendung der Methodik auf der Grundlage der Arten der Intervention zur Verfügung. Diese Methodik besteht aus einer spezifischen Gewichtung der Förderungen auf einer Ebene, die wiedergibt, in welchem Maße die Unterstützung zu den Umwelt- und den Klimaschutzzielen beiträgt. Im Falle des EFRE, des ESF+ und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung der Dimensionen und Codes für Arten der Intervention gemäß Anhang I festgelegt.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass während sämtlicher Planungs- und Umsetzungsprozesse der relevanten Vorhaben die Klimaverträglichkeit gewährleistet wird und stellen für jeden der Fonds Informationen über die Unterstützung der Umwelt- und Klimaschutzziele unter Verwendung der Methodik auf der Grundlage der Arten der Intervention zur Verfügung. Diese Methodik besteht aus einer spezifischen Gewichtung der Förderungen auf einer Ebene, die wiedergibt, in welchem Maße die Unterstützung zu den Umwelt- und den Klimaschutzzielen beiträgt. Im Falle des EFRE, des ESF+ und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung der Dimensionen und Codes für Arten der Intervention gemäß Anhang I festgelegt.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den Fonds und sonstigen Instrumenten der Union wie dem Programm zur Unterstützung von Reformen, darunter das Instrument zur Umsetzung von Reformen und das Instrument für technische Unterstützung. Sie optimieren die Mechanismen zur Koordinierung zwischen den jeweiligen Verantwortlichen, um Überschneidungen während der Programmplanung und der Durchführung zu vermeiden.

4.    Im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten sowie dem Subsidiaritätsprinzip und dem Prinzip der Steuerung auf mehreren Ebenen gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den Fonds und sonstigen Instrumenten der Union wie dem Programm zur Unterstützung von Reformen, darunter das Instrument zur Umsetzung von Reformen und das Instrument für technische Unterstützung. Sie optimieren die Mechanismen zur Koordinierung zwischen den jeweiligen Verantwortlichen, um Überschneidungen während der Programmplanung und der Durchführung zu vermeiden.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, dass die jeweiligen Regelungen für staatliche Beihilfen eingehalten werden.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission führen den Teil des Unionshaushalts, der den Fonds zugewiesen wird, im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel [63] der Verordnung (EU, Euratom) [Nummer der neuen Haushaltsordnung] („Haushaltsordnung“) aus.

(1)   Die Mitgliedstaaten , gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen, und die Kommission führen den Teil des Unionshaushalts, der den Fonds zugewiesen wird, im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel [63] der Verordnung (EU, Euratom) [Nummer der neuen Haushaltsordnung] („Haushaltsordnung“) aus.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)    Allerdings führt die Kommission den Betrag, der aus dem Kohäsionsfonds an die Fazilität „Connecting Europe“ („CEF“) übertragen, die Europäische Stadtinitiative, interregionale innovative Investitionen, den Betrag der Unterstützung, die aus dem ESF+ an die transnationale Zusammenarbeit übertragen wird, die Beiträge für InvestEU (37) und die technische Hilfe auf Initiative der Kommission im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a und c] der Haushaltsordnung aus.

(2)    Unbeschadet von Artikel 1 Absatz 2 führt die Kommission den Betrag, der aus dem Kohäsionsfonds an die Fazilität „Connecting Europe“ („CEF“) übertragen, die Europäische Stadtinitiative, interregionale innovative Investitionen, den Betrag der Unterstützung, die aus dem ESF+ an die transnationale Zusammenarbeit übertragen wird, die Beiträge für InvestEU (37) und die technische Hilfe auf Initiative der Kommission im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a und c] der Haushaltsordnung aus.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Kommission kann die Zusammenarbeit mit den Gebieten in äußerster Randlage im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umsetzen.

(3)   Die Kommission kann in Absprache mit dem betroffenen Mitgliedstaat und Gebiet die Zusammenarbeit mit den Gebieten in äußerster Randlage im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umsetzen.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Jeder Mitgliedstaat organisiert eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden . Diese Partnerschaft umfasst mindestens folgende Partner:

(1)    Für die Partnerschaftsvereinbarung und für jedes Programm organisiert jeder Mitgliedstaat gemäß seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen eine vollwertige, wirksame Partnerschaft . Diese Partnerschaft umfasst mindestens folgende Partner:

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

städtische und andere Behörden;

a)

regionale, lokale, städtische und andere Behörden,

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

relevante Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, Partner des Umweltbereichs und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, Grundrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung zuständig sind.

c)

relevante Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs , Nichtregierungsorganisationen und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, Grundrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung zuständig sind.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

gegebenenfalls Forschungseinrichtungen und Hochschulen.

Abänderung 78 und 459

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Im Einklang mit dem Prinzip der Steuerung auf mehreren Ebenen bindet der Mitgliedstaat diese Partner in die Ausarbeitung von Partnerschaftsvereinbarungen sowie während der gesamten Ausarbeitung und Durchführung der Programme ein, auch durch Teilnahme an den Überwachungsausschüssen im Einklang mit Artikel 34.

(2)   Im Einklang mit dem Prinzip der Steuerung auf mehreren Ebenen und nach einem Bottom-up-Ansatz bindet der Mitgliedstaat diese Partner in die Ausarbeitung von Partnerschaftsvereinbarungen sowie während der gesamten Ausarbeitung, Durchführung und Evaluierung der Programme ein, auch durch Teilnahme an den Überwachungsausschüssen im Einklang mit Artikel 34. In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten einen angemessenen Prozentsatz der Ressourcen aus den Fonds für den Kapazitätsaufbau von Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft bereit. Bei grenzüberschreitenden Programmen beziehen die betreffenden Mitgliedsstaaten diese Partner aus allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten ein.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Organisation und Umsetzung der Partnerschaft erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission (38).

(3)   Die Organisation und Umsetzung der Partnerschaft erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission (38). Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 107 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 zu erlassen, um jene Delegierte Verordnung an diese Verordnung anzupassen.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Mindestens einmal im Jahr hört die Kommission die die Partner auf Unionsebene vertretenden Organisationen zur Durchführung der Programme an.

(4)   Mindestens einmal im Jahr hört die Kommission die die Partner auf Unionsebene vertretenden Organisationen zur Durchführung der Programme an und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Ergebnis Bericht .

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Article 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6a

 

Horizontale Grundsätze

 

(1)     Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beim Einsatz der Fonds sicher.

 

(2)     Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts während der gesamten Vorbereitung und Umsetzung der Programme auch in Bezug auf Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung berücksichtigt und gefördert werden.

 

(3)     Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung der Programme. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Programme berücksichtigt.

 

(4)     Die Ziele der Fonds werden im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung unter Berücksichtigung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und der Bekämpfung des Klimawandels durch die Union unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips gemäß Artikel 191 Absätze 1 und 2 AEUV verfolgt.

 

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, eine sozialgerechte Energiewende, Klimaschutzunterstützung und Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management bei der Vorbereitung und Durchführung der Programme gefördert werden. Sie streben an, Investitionen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Verarbeitung, dem Vertrieb, der Lagerung oder der Verbrennung fossiler Brennstoffe zu vermeiden.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine Partnerschaftsvereinbarung aus, in der die Vorkehrungen für einen wirksamen und effizienten Einsatz der Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 dargelegt sind.

(1)   Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine Partnerschaftsvereinbarung aus, in der die Vorkehrungen für einen wirksamen und effizienten Einsatz der Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 dargelegt sind. Eine solche Partnerschaftsvereinbarung wird im Einklang mit dem durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission aufgestellten Verhaltenskodex ausgearbeitet.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Der Mitgliedstaat übermittelt vor oder gleichzeitig mit der Einreichung des ersten Programms die Partnerschaftsvereinbarung an die Kommission.

(2)   Der Mitgliedstaat übermittelt vor oder gleichzeitig mit der Einreichung des ersten Programms die Partnerschaftsvereinbarung an die Kommission , spätestens jedoch bis zum 30. April 2021 .

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Partnerschaftsvereinbarung kann zusammen mit dem relevanten jährlichen Nationalen Reformprogramm eingereicht werden.

(3)   Die Partnerschaftsvereinbarung kann zusammen mit dem relevanten jährlichen Nationalen Reformprogramm und dem nationalen Energie- und Klimaplan eingereicht werden.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

ausgewählte politische Ziele mit Angabe unter Angabe der bedienten Fonds und Programem mit entsprechender sowie gegebenenfalls mit Begründung der Nutzung des Umsetzungsmodus von InvestEU, und unter Berücksichtigung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen ;

(a)

ausgewählte politische Ziele unter Angabe der bedienten Fonds und Programme mit entsprechender Begründung unter Berücksichtigung und Aufführung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und der regionalen Herausforderungen ;

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i.

eine Zusammenfassung der politischen Entscheidungen und der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden Fonds erwartet werden , gegebenenfalls unter Einsatz von InvestEU ;

i)

eine Zusammenfassung der politischen Entscheidungen und der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden Fonds erwartet werden;

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii.

Koordinierung, Abgrenzung und Komplementaritäten in Bezug auf die Fonds sowie gegebenenfalls Koordinierung zwischen nationalen und regionalen Programmen;

ii)

Koordinierung, Abgrenzung und Komplementaritäten in Bezug auf die Fonds sowie gegebenenfalls Koordinierung zwischen nationalen und regionalen Programmen , insbesondere hinsichtlich der GAP-Strategiepläne im Sinne der Verordnung (EU) […] („Verordnung über die GAP-Strategiepläne“) ;

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii.

Komplementaritäten zwischen den Fonds und anderen Unionsinstrumenten, einschließlich der strategischen integrierten Projekte und strategischen Naturschutzprojekte im Rahmen von LIFE;

iii)

Komplementaritäten und Synergien zwischen den Fonds und anderen Unionsinstrumenten, einschließlich der strategischen integrierten Projekte und strategischen Naturschutzprojekte im Rahmen von LIFE sowie gegebenenfalls der im Rahmen von Horizont Europa finanzierten Projekte ;

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia)

Ergebnisse bei Zielen, politischen Strategien und Maßnahmen im Rahmen der nationalen Energie- und Klimapläne;

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

die vorläufige Mittelzuweisung aus jedem der Fonds aufgeschlüsselt nach politischem Ziel auf nationaler Ebene unter Beachtung der fondsspezifischen Regelungen zu thematischer Konzentration;

c)

die vorläufige Mittelzuweisung aus jedem der Fonds aufgeschlüsselt nach politischem Ziel auf nationaler und gegebenenfalls regionaler Ebene unter Beachtung der fondsspezifischen Regelungen zu thematischer Konzentration;

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

falls zutreffend, Aufschlüsselung der Mittel nach Regionenkategorie gemäß Artikel 102 Absatz 2 und der Höhe der für eine Zuweisung von einer Regionenkategorie auf eine andere vorgeschlagenen Mittel nach Artikel 105;

d)

Aufschlüsselung der Mittel nach Regionenkategorie gemäß Artikel 102 Absatz 2 und der Höhe der für eine Zuweisung von einer Regionenkategorie auf eine andere vorgeschlagenen Mittel nach Artikel 105;

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

die Beiträge an InvestEU aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie;

entfällt

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die der in Rede stehende Mitgliedstaat zur Stärkung seiner administrativen Kapazität beim Einsatz der Fondsmittel ergreift.

g)

eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die der in Rede stehende Mitgliedstaat zur Stärkung seiner administrativen Kapazität beim Einsatz der Fondsmittel und seines Verwaltungs- und Kontrollsystems zu ergreifen hat.

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)

gegebenenfalls ein integrierter Ansatz, um die demografischen Herausforderungen von Regionen und Gegenden zu bewältigen und/oder den spezifischen Bedürfnissen von Regionen und Gegenden Rechnung zu tragen;

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe g b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gb)

Strategie im Bereich Kommunikation und Sichtbarkeit;

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die EIB kann sich auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung sowie an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Vorhaben, Finanzinstrumenten und ÖPP beteiligen.

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Bezug auf das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) enthält die Partnerschaftsvereinbarung lediglich die Auflistung der geplanten Programme.

In Bezug auf das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) enthält die Partnerschaftsvereinbarung lediglich die Auflistung der geplanten Programme und des grenzübergreifenden Investmentbedarfs in dem betreffenden Mitgliedstaat .

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission bewertet die Partnerschaftsvereinbarung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung entsprechende länderspezifische Empfehlungen.

(1)   Die Kommission bewertet die Partnerschaftsvereinbarung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen. Bei ihrer Bewertung beachtet die Kommission die Bestimmungen der Artikel 4 und 6, die länderspezifischen Empfehlungen und die Maßnahmen im Zusammenhang mit integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen sowie die Art und Weise, wie man sich mit ihnen befasst. .

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Kommission kann binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den Mitgliedstaat Anmerkungen vorbringen.

(2)   Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den Mitgliedstaat Anmerkungen vorbringen.

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Der Mitgliedstaat überarbeitet die Partnerschaftsvereinbarung unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

(3)   Der Mitgliedstaat überarbeitet die Partnerschaftsvereinbarung unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission binnen eines Monats nach dem Tag ihrer Vorlage .

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Kommission erlässt spätestens vier Monate nach dem Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den betroffenen Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung dieser Partnerschaftsvereinbarung. Die Partnerschaftsvereinbarung wird nicht abgeändert.

(4)   Die Kommission erlässt spätestens vier Monate nach dem Tag der ersten Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den betroffenen Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung dieser Partnerschaftsvereinbarung. Die Partnerschaftsvereinbarung wird nicht abgeändert.

Abänderung 428

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Die Mitgliedstaaten dürfen in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms den Betrag zuweisen, der als Beitrag aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF an InvestEU fließen und über Haushaltsgarantien eingesetzt werden soll. Der Betrag, der an InvestEU fließen soll, übersteigt nicht 5 % der Gesamtzuweisung eines jeden Fonds , außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen. Die entsprechenden Beiträge gelten nicht als Übertragung von Ressourcen im Sinne von Artikel  21 .

1.    Ab dem 1. Januar 2023 dürfen die Mitgliedstaaten mit Zustimmung der betreffenden Verwaltungsbehörden im Antrag auf Änderung eines Programms einen Beitrag von bis zu 2 % des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFF zuweisen, der an InvestEU fließen und über Haushaltsgarantien eingesetzt werden soll. Bis zu 3 % der Gesamtzuweisung eines jeden Fonds dürfen InvestEU außerdem im Rahmen der Halbzeitüberprüfung zugewiesen werden. Die entsprechenden Beiträge stehen für Investitionen , die den Zielen derKohäsionspolitik entsprechen, und in derselben Regionenkategorie zur Verfügung, auf die die ursprünglichen Fonds ausgerichtet waren. Wenn Beträge aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds an InvestEU fließen, gelten stets die grundlegenden Voraussetzungen gemäß Artikel 11 und den Anhängen III und IV. Nur Ressourcen künftiger Kalenderjahre dürfen zugewiesen werden .

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)     Bei der Partnerschaftsvereinbarung dürfen nur Mittel des laufenden und künftiger Kalenderjahre zugewiesen werden. Bei einem Antrag auf Änderung eines Programms dürfen nur Mittel künftiger Kalenderjahre zugewiesen werden.

entfällt

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Der Betrag aus Absatz 1 wird für die Dotierung des Teils der EU-Garantie nach der Mitgliedstaatkomponente verwendet.

(3)   Der Betrag aus Absatz 1 wird für die Dotierung des Teils der EU-Garantie nach der betreffenden Mitgliedstaatkomponente verwendet.

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 4 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird bis zum 31. Dezember 2021 keine Beitragsvereinbarung gemäß Artikel [9] der [InvestEU-Verordnung] für einen Betrag laut Absatz 1 geschlossen , der in der Partnerschaftsvereinbarung zugewiesen wurde , so übermittelt der Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung eines Programms oder mehrerer Programme zur Verwendung des entsprechenden Betrags.

Wird bis zum 31. Dezember 2023 keine Beitragsvereinbarung gemäß Artikel [9] der [InvestEU-Verordnung] für einen Betrag laut Absatz 1 geschlossen, so übermittelt der Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung eines Programms oder mehrerer Programme zur Verwendung des entsprechenden Betrags.

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 4 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Beitragsvereinbarung für einen Betrag laut Absatz 1, der in einem Antrag auf Änderung eines Programms zugewiesen wurde, wird gleichzeitig mit der Annahme des Beschlusses zur Änderung des Programms geschlossen.

Die Beitragsvereinbarung für einen Betrag laut Absatz 1, der in einem Antrag auf Änderung eines Programms zugewiesen wurde, wird gleichzeitig mit der Annahme des Beschlusses zur Änderung des Programms geschlossen oder gegebenenfalls geändert .

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Wird binnen neun Monaten nach der Genehmigung der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung gemäß Artikel [9] der [InvestEU-Verordnung] geschlossen, so werden die entsprechenden Beiträge in den gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlt, da eine Dotierung zu einem Programm oder zu mehreren Programmen zurückfließen soll, und der Mitgliedstaat reicht einen entsprechenden Antrag auf Änderung eines Programms ein.

(5)   Wird binnen neun Monaten nach der Genehmigung der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung gemäß Artikel [9] der [InvestEU-Verordnung] geschlossen, so werden die entsprechenden Beiträge in den gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlt, da eine Dotierung zum ursprünglichen Programm oder zu den ursprünglichen Programmen zurückfließen soll, und der Mitgliedstaat reicht einen entsprechenden Antrag auf Änderung eines Programms ein. In diesem besonderen Fall können die Ressourcen der vorherigen Kalenderjahre geändert werden, sofern die Mittelbindungen noch nicht ausgeführt wurden.

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Ressourcen, die von den als Beitrag an InvestEU geflossenen Beträgen erwirtschaftet oder diesen zuzuordnen sind und durch Haushaltsgarantien bereitgestellt werden, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und zur Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele in Form von Finanzierungsinstrumenten eingesetzt.

(7)   Ressourcen, die von den als Beitrag an InvestEU geflossenen Beträgen erwirtschaftet oder diesen zuzuordnen sind und durch Haushaltsgarantien bereitgestellt werden, werden den Mitgliedstaaten und der lokalen oder regionalen Behörde, die, von den Beiträgen betroffen ist, zur Verfügung gestellt und zur Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele in Form von Finanzierungsinstrumenten eingesetzt.

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für jedes spezifische Ziel sind in der vorliegenden Verordnung Vorbedingungen für die wirksame und effiziente Umsetzung dieses Ziels festgelegt („grundlegende Voraussetzungen“).

Für jedes spezifische Ziel sind in der vorliegenden Verordnung Vorbedingungen für die wirksame und effiziente Umsetzung dieses Ziels festgelegt („grundlegende Voraussetzungen“). Die grundlegenden Voraussetzungen gelten insoweit, als sie zum Erreichen der spezifischen Ziele des Programms beitragen.

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Bei der Ausarbeitung eines Programms oder der Einführung eines neuen spezifischen Ziels im Rahmen der Änderung eines Programms bewertet der Mitgliedstaat, ob die grundlegenden Voraussetzungen für das ausgewählte spezifische Ziel erfüllt sind. Eine grundlegende Voraussetzung ist erfüllt, wenn alle entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Der Mitgliedstaat gibt in jedem Programm oder in der Programmänderung die erfüllten und die nicht erfüllten grundlegenden Voraussetzungen an und legt in dem Fall, dass er eine grundlegende Voraussetzung als erfüllt ansieht, eine entsprechende Begründung vor.

(2)   Bei der Ausarbeitung eines Programms oder der Einführung eines neuen spezifischen Ziels im Rahmen der Änderung eines Programms bewertet der Mitgliedstaat, ob die grundlegenden Voraussetzungen für das ausgewählte spezifische Ziel erfüllt sind. Eine grundlegende Voraussetzung ist erfüllt, wenn alle entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Der Mitgliedstaat gibt in jedem Programm oder in der Programmänderung die erfüllten und die nicht erfüllten grundlegenden Voraussetzungen an und legt in dem Fall, dass er eine grundlegende Voraussetzung als erfüllt ansieht, eine entsprechende Begründung vor. Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die EIB an den Bewertungen der Maßnahmen mitwirken, die erforderlich sind, um die grundlegenden Voraussetzungen zu erfüllen.

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 4 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission nimmt binnen drei Wochen nach Eingang der Informationen auf Absatz 3 eine Bewertung vor und teilt dem Mitgliedstaat mit, welche Voraussetzungen auch sie als erfüllt ansieht.

Die Kommission nimmt binnen zwei Monaten nach Eingang der Informationen auf Absatz 3 eine Bewertung vor und teilt dem Mitgliedstaat mit, welche Voraussetzungen auch sie als erfüllt ansieht.

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 4 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Widerspricht die Kommission der Einschätzung des Mitgliedstaats, so setzt sie den Mitgliedstaat entsprechend in Kenntnis und gibt ihm die Möglichkeit, binnen eines Monats seine Anmerkungen vorzulegen.

Widerspricht die Kommission der Einschätzung des Mitgliedstaats, so setzt sie den Mitgliedstaat entsprechend in Kenntnis und gibt ihm die Möglichkeit, binnen höchstens zwei Monaten seine Anmerkungen vorzulegen.

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 5 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mit dem spezifischen Ziel verbunden sind, können nicht in den Zahlungsantrag aufgenommen werden, bevor die Kommission den Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 darüber informiert hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist.

Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mit dem spezifischen Ziel verbunden sind, können in den Zahlungsantrag aufgenommen werden, bevor die Kommission den Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 darüber informiert hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist. Davon unberührt bleibt die Aussetzung der Erstattung selbst, bis die Bedingung erfüllt ist.

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Mitgliedstaat erstellt einen Leistungsrahmen, der es erlaubt, die Leistung des Programms während dessen Durchführung zu überwachen und zu evaluieren und darüber Bericht zu erstatten, und zur Messung der Gesamtleistung der Fonds beiträgt.

Der Mitgliedstaat erstellt gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Behörden einen Leistungsrahmen, der es erlaubt, die Leistung des Programms während dessen Durchführung zu überwachen und zu evaluieren und darüber Bericht zu erstatten, und zur Messung der Gesamtleistung der Fonds beiträgt.

Abänderung 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Etappenziele und Zielwerte werden in Bezug auf jedes spezifische Ziel innerhalb eines Programms festgelegt, mit Ausnahme der technischen Hilfe und des spezifischen Ziels zu materieller Deprivation aus Artikel [4 Buchstabe c Ziffer  vii ] der ESF+-Verordnung.

(2)   Etappenziele und Zielwerte werden in Bezug auf jedes spezifische Ziel innerhalb eines Programms festgelegt, mit Ausnahme der technischen Hilfe und des spezifischen Ziels zu materieller Deprivation aus Artikel [4 Absatz 1 Ziffer  xi ] der ESF+-Verordnung.

Abänderung 117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Bei den aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützten Programmen überprüft der Mitgliedstaat jedes Programm und berücksichtigt dabei folgende Faktoren:

(1)   Bei den aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützten Programmen überprüfen der Mitgliedstaat und die relevanten Verwaltungsbehörden jedes Programm und berücksichtigen dabei folgende Faktoren:

Abänderung 118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die im Jahr 2024 angenommenen entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen;

a)

neue, in den im Jahr 2024 angenommenen entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen ermittelte Herausforderungen und etwaige Ziele, die bei der Umsetzung der integrierten nationalen Klima- und Energiepläne ermittelt werden ;

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die sozioökonomischen Gegebenheiten der in Rede stehenden Mitgliedstaaten oder Regionen;

b)

die sozioökonomischen Gegebenheiten der in Rede stehenden Mitgliedstaaten oder Regionen , einschließlich des Umsetzungsstands der europäischen Säule sozialer Rechte und des territorialen Bedarfs im Hinblick auf die Verminderung von Unterschieden sowie wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten ;

Abänderung 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

etwaige wichtige negative finanzielle, wirtschaftliche oder soziale Entwicklungen, die eine Anpassung der Programme erfordern, einschließlich als Folge symmetrischer oder asymmetrischer Schocks in den Mitgliedstaaten und ihren Regionen.

Abänderung 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einen Antrag auf Änderung jedes Programms im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission  bis zum 31. März 2025. Der Mitgliedstaat begründet die Änderung auf Grundlage der Faktoren aus Absatz 1.

Im Einklang mit dem Ergebnis der Überprüfung übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen Antrag auf Änderung jedes Programms im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 bis zum 31. März 2025 , oder er erklärt, dass keine Änderung beantragt wird . Der Mitgliedstaat begründet die Änderung auf Grundlage der Faktoren aus Absatz 1 oder nennt gegebenenfalls die Gründe dafür, dass keine Änderung des Programms beantragt wird .

Abänderung 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die Zuweisung der Finanzmittel aufgeschlüsselt nach Priorität einschließlich der Beträge für die Jahre 2026 und 2027;

a)

die überarbeitete ursprüngliche Zuweisung der Finanzmittel aufgeschlüsselt nach Priorität einschließlich der Beträge für die Jahre 2026 und 2027;

Abänderung 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

die Beiträge an InvestEU, aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie;

Abänderung 124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Die Kommission nimmt bis 31. März 2026 einen Bericht an, in dem die Ergebnisse der Überprüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 zusammengefasst werden. Die Kommission übermittelt den Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

Abänderung 425/rev, 444/rev, 448 und 469

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[…]

entfällt

Abänderung 140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten arbeiten Programme zum Einsatz der Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aus.

(1)   Die Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel 6 genannten Partnern Programme zum Einsatz der Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aus.

Abänderung 141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Programm besteht aus Prioritäten. Jede Priorität entspricht einem einzigen politischen Ziel oder der technischen Hilfe. Eine Priorität entspricht einem politischen Ziel und beinhaltet mindestens ein spezifisches Ziel. Demselben politischen Ziel darf mehr als eine Priorität zugeordnet werden.

Ein Programm besteht aus Prioritäten. Jede Priorität entspricht einem oder mehreren politischen Zielen oder der technischen Hilfe. Eine Priorität entspricht einem politischen Ziel und beinhaltet mindestens ein spezifisches Ziel. Demselben politischen Ziel darf mehr als eine Priorität zugeordnet werden.

Abänderung 142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i.

der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede, außer bei aus dem EMFF unterstützten Programmen;

i)

der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede sowie Ungleichheiten , außer bei aus dem EMFF unterstützten Programmen;

Abänderung 143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii.

der Marktversagen, des Investitionsbedarfs und der Komplementarität mit anderen Unterstützungsarten;

ii)

der Marktversagen, des Investitionsbedarfs und der Komplementarität und Synergien mit anderen Unterstützungsarten;

Abänderung 144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii.

der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und anderen relevanten Unionsempfehlungen an den Mitgliedstaat ermittelten Herausforderungen;

iii)

der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen;

Abänderung 145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv.

der Herausforderungen bei der administrativen Kapazität und Governance;

iv)

der Herausforderungen bei der administrativen Kapazität und Governance sowie Vereinfachungsmaßnahmen ;

Abänderung 146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iv a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iva)

eines integrierten Ansatzes, um gegebenenfalls demographische Herausforderungen zu bewältigen;

Abänderung 147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a — Ziffer vi a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

via)

der Herausforderungen und der mit diesen verbundenen Zielen, die im Rahmen von nationalen Energie- und Klimaplänen und der europäischen Säule sozialer Rechte ermittelt wurden;

Abänderung 148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a — Ziffer vii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

vii.

für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme des Fortschritts bei der Durchführung des entsprechenden Besitzstandes der Union und von Aktionsplänen;

vii)

für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme des Fortschritts bei der Durchführung des entsprechenden Besitzstandes der Union und von Aktionsplänen sowie der ermittelten Mängel ;

Abänderung 149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i.

die entsprechenden Maßnahmenarten, einschließlich einer Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen sowie den makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend;

i)

die entsprechenden Maßnahmenarten, einschließlich einer indikativen Auflistung und eines indikativen Zeitplans der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen sowie den makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend;

Abänderung 150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d — Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia)

Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichberechtigung, Inklusion und Nichtdiskriminierung;

Abänderung 151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d — Ziffer v

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

v.

die interregionalen und transnationalen Maßnahmen mit Begünstigten, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat ansässig sind;

v)

die interregionalen , grenzüberschreitenden und transnationalen Maßnahmen mit Begünstigten, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat ansässig sind;

Abänderung 152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d — Ziffer v a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

va)

die Nachhaltigkeit der Investitionen;

Abänderung 153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d — Ziffer vii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

viia)

eine Beschreibung, wie Komplementaritäten und Synergien mit anderen Fonds und Instrumenten angestrebt werden sollen;

Abänderung 154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

dem vorgesehenen Ansatz für Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf das Programm mittels Festlegung der Zielen, Zielgruppen, Kommunikationswege, Öffentlichkeitsarbeit über die sozialen Medien, des geplanten Budgets und der relevanten Indikatoren für Überwachung und Evaluierung.

i)

dem vorgesehenen Ansatz für Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf das Programm mittels Festlegung der Ziele, Zielgruppen, Kommunikationswege, gegebenenfalls Öffentlichkeitsarbeit über die sozialen Medien sowie des geplanten Budgets und der relevanten Indikatoren für Überwachung und Evaluierung.

Abänderung 155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j)

die Verwaltungsbehörde, die Prüfbehörde und die Stelle, an die die Kommission Zahlungen entrichtet.

j)

die Verwaltungsbehörde, die Prüfbehörde , die für die Rechnungsführung nach Artikel 70 zuständige Behörde und die Stelle, an die die Kommission Zahlungen entrichtet.

Abänderung 156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Buchstaben c und d dieses Absatzes gelten nicht für das spezifische Ziel aus Artikel [4 Buchstabe c Ziffer  vii ] der ESF+-Verordnung.

Die Buchstaben c und d dieses Absatzes gelten nicht für das spezifische Ziel aus Artikel [4 Absatz 1 Ziffer  xi ] der ESF+-Verordnung.

Abänderung 157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 — Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Das Programm wird von einem Umweltbericht begleitet, der relevante Informationen über die Umweltauswirkungen gemäß der Richtlinie 2001/42/EG enthält und mit dem der Notwendigkeit der Abschwächung des Klimawandels Rechnung getragen wird.

Abänderung 158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Bei EFRE-, ESF+- und Kohäsionsfondsprogrammen, die im Einklang mit Artikel 16 übermittelt wurden, enthält die Tabelle nach Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii nur die Beträge für die Jahre 2021 bis 2025 .

(6)   Bei EFRE-, ESF+- und Kohäsionsfondsprogrammen, die im Einklang mit Artikel 16 übermittelt wurden, enthält die Tabelle nach Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii die Beträge für die Jahre 2021 bis 2027 .

Abänderung 160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission bewertet das Programm und dessen Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen wie auch mit der Partnerschaftsvereinbarung. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung entsprechende länderspezifische Empfehlungen.

(1)   Die Kommission bewertet das Programm und dessen Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen wie auch mit der Partnerschaftsvereinbarung. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung entsprechende länderspezifische Empfehlungen sowie relevante Herausforderungen, die bei der Durchführung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und bei der europäischen Säule sozialer Rechte ermittelt wurden und wie sie bewältigt werden .

Abänderung 161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Kommission bringt binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat Anmerkungen vor.

(2)   Die Kommission bringt binnen zwei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat Anmerkungen vor.

Abänderung 162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Der Mitgliedstaat überarbeitet das Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

(3)   Der Mitgliedstaat überarbeitet das Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission binnen zwei Monaten nach ihrer Vorlage .

Abänderung 163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Kommission erlässt spätestens sechs Monate nach dem Tag der Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung des Programms.

(4)   Die Kommission erlässt spätestens fünf Monate nach dem Tag der ersten Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung des Programms.

Abänderung 164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Kommission bewertet die Änderung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen, einschließlich der nationalen Anforderungen, und kann binnen drei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.

(2)   Die Kommission bewertet die Änderung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen, einschließlich der nationalen Anforderungen, und kann binnen zwei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.

Abänderung 165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Der Mitgliedstaat überarbeitet das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

(3)   Der Mitgliedstaat überarbeitet das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission binnen zwei Monaten nach ihrer Vorlage .

Abänderung 166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Kommission genehmigt die Änderung eines Programms spätestens sechs Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat.

(4)   Die Kommission genehmigt die Änderung eines Programms spätestens drei Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat.

Abänderung 167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 5 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Mitgliedstaat kann während des Programmplanungszeitraums bis zu 5  % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 3  % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Fonds desselben Programms übertragen. Für aus dem EFRE und dem ESF+ unterstützte Programme betrifft die Übertragung lediglich Zuweisungen für dieselbe Regionenkategorie.

Der Mitgliedstaat kann während des Programmplanungszeitraums bis zu 7  % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 5  % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Fonds desselben Programms übertragen . Dabei hält sich der Mitgliedstaat an den durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission aufgestellten Verhaltenskodex. Für aus dem EFRE und dem ESF+ unterstützte Programme betrifft die Übertragung lediglich Zuweisungen für dieselbe Regionenkategorie.

Abänderung 168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Es ist keine Genehmigung durch die Kommission für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Programms auswirken, erforderlich. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.

(6)   Es ist keine Genehmigung durch die Kommission für Korrekturen rein schreibtechnischer , technischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Programms auswirken, erforderlich. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.

Abänderung 169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Aus dem EFRE und dem ESF+ kann — ergänzend und in Höhe von höchstens 10  % der Unterstützung aus diesen Fonds für jede Priorität eines Programms — ein Vorhaben teilweise oder vollständig finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln für die Förderfähigkeit in Frage kommt, vorausgesetzt diese Kosten sind für die Durchführung notwendig.

(2)   Aus dem EFRE und dem ESF+ kann — ergänzend und in Höhe von höchstens 15  % der Unterstützung aus diesen Fonds für jede Priorität eines Programms — ein Vorhaben teilweise oder vollständig finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln für die Förderfähigkeit in Frage kommt, vorausgesetzt diese Kosten sind für die Durchführung notwendig.

Abänderung 170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten können eine Übertragung von bis zu 5 % der Mittelzuweisungen des Programms von jedwedem der Fonds auf jedweden anderen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung oder auf jedwedes Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung beantragen.

(1)    Wenn der Überwachungsausschuss des Programms zustimmt, können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Gewährleistung von Flexibilität eine Übertragung von bis zu 5 % der Mittelzuweisungen des Programms von jedwedem der Fonds auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds oder den Europäischen Meeres- und Fischereifonds beantragen.

Abänderungen 171 und 434

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die übertragenen Ressourcen werden im Einklang mit den Regelungen des Fonds oder des Instruments, auf die sie übertragen werden, und — bei Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung — zugunsten des betroffenen Mitgliedstaats eingesetzt.

(2)   Die übertragenen Ressourcen werden im Einklang mit den Regelungen des Fonds oder des Instruments, auf die sie übertragen werden, eingesetzt.

Abänderungen 172, 433 und 434

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Anträge nach Absatz 1 nennen den übertragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, falls zutreffend, sind ordnungsgemäß begründet und enthalten das überarbeitete Programm bzw. die überarbeiteten Programme, von dem bzw. denen die Ressourcen im Einklang mit Artikel 19 zu übertragen sind, mit Angabe, an welchen anderen Fonds bzw. welches andere Instrument die Beträge übertragen werden.

(3)   Anträge nach Absatz 1 nennen den übertragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, falls zutreffend, sind im Hinblick auf die auf Komplementaritäten und die zu erzielende Wirkung ordnungsgemäß begründet und enthalten das überarbeitete Programm bzw. die überarbeiteten Programme, von dem bzw. denen die Ressourcen im Einklang mit Artikel 19 zu übertragen sind, mit Angabe, an welchen anderen Fonds bzw. welches andere Instrument die Beträge übertragen werden.

Abänderung 173

Vorschlag für eine Verordnung

Titel 3 — Kapitel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

KAPITEL Ia — Großprojekte

Abänderung 174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 21a

Inhalt

Im Rahmen eines Programms oder von Programmen kann aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds ein Vorhaben finanziert werden, das eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen mit nicht zu trennenden Aufgaben einer konkreten wirtschaftlichen oder technischen Art umfasst, das über klar ausgewiesene Ziele verfügt und dessen förderfähige Gesamtkosten mehr als 100 000 000  EUR betragen („Großprojekt“). Finanzinstrumente sind keine Großprojekte.

Abänderung 175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 21b

 

Für die Genehmigung eines Großprojekts erforderliche Informationen

 

Bevor ein Großprojekt genehmigt wird, legt die Verwaltungsbehörde der Kommission folgende Informationen vor:

 

a)

Einzelheiten hinsichtlich der für die Umsetzung des Großprojekts zuständigen Stelle und ihre Kapazitäten;

 

b)

eine Beschreibung der Investitionen und des Standorts;

 

c)

Gesamtkosten und förderfähige Gesamtkosten;

 

d)

vorgenommene Durchführbarkeitsstudien — einschließlich Analyse der Optionen — und die Ergebnisse;

 

e)

eine Kosten-Nutzen-Analyse, einschließlich einer Wirtschafts- und einer Finanzanalyse, sowie eine Risikobewertung;

 

f)

eine Analyse der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel und des Klimaschutzes sowie der Katastrophenresistenz;

 

g)

eine Erklärung dazu, wie das Großprojekt mit den entsprechenden Prioritäten des betreffenden Programms bzw. der betreffenden Programme übereinstimmt sowie der voraussichtliche Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele dieser Prioritäten und der voraussichtliche Beitrag zur sozioökonomischen Entwicklung;

 

h)

der Finanzierungsplan mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzmittel und der vorgesehenen Unterstützung aus den Fonds, durch die EIB und aus anderen Finanzierungsquellen, zusammen mit materiellen und Finanzindikatoren zur Überwachung des Fortschritts, unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken;

 

i)

der Zeitplan für die Durchführung des Großprojekts und, falls die Laufzeit voraussichtlich den Programmplanungszeitraum überschreitet, die Phasen, für die im Programmzeitraum Fondsmittel beantragt werden.

Abänderung 176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 21c

 

Beschluss über ein Großprojekt

 

(1)     Die Kommission beurteilt das Großprojekt auf Grundlage der in Artikel 21b genannten Informationen um festzustellen, ob der Finanzbetrag für das durch die Verwaltungsbehörde ausgewählte Großprojekt gerechtfertigt ist. Die Kommission nimmt spätestens drei Monate nach dem Datum der Einreichung der in Artikel 21b genannten Informationen mittels eines Durchführungsrechtsaktes einen Beschluss über die Genehmigung des Finanzbeitrags für das ausgewählte Großprojekt an.

 

(2)     Die Genehmigung durch die Kommission gemäß Absatz 1 ist an die Bedingung geknüpft, dass der erste Vertrag über die Arbeiten oder, im Falle von Tätigkeiten im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften, die ÖPP-Vereinbarung zwischen der öffentlichen und der privatwirtschaftlichen Einrichtung binnen drei Jahren nach dem Datum der Genehmigung geschlossen wird.

 

(3)     Genehmigt die Kommission den Finanzbeitrag für das ausgewählte Großprojekt nicht, teilt sie die Gründe für diese Ablehnung in ihrem Beschluss mit.

 

(4)     Die zur Genehmigung nach Absatz 1 vorgelegten Großprojekte sind im Verzeichnis der Großprojekte in einem Programm aufgeführt.

 

(5)     Ausgaben für ein Großprojekt können nach der Vorlage zur Genehmigung gemäß Absatz 1 in einen Zahlungsantrag aufgenommen werden. Genehmigt die Kommission das von der Verwaltungsbehörde ausgewählte Großprojekt nicht, wird die Ausgabenerklärung im Anschluss an die Rücknahme des Antrags durch den Mitgliedstaat oder die Annahme des Beschlusses der Kommission entsprechend berichtigt.

 

(Diese Änderung macht es in der Folge erforderlich, Anhang V anzupassen.)

Abänderung 177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

sonstiges territoriales Instrument zur Förderung von Initiativen, die der Mitgliedstaat für aus dem EFRE vorgesehene Investitionen im Rahmen des politischen Ziels aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e konzipiert hat.

c)

sonstiges territoriales Instrument zur Förderung von Initiativen, die der Mitgliedstaat für vorgesehene Investitionen im Rahmen des politischen Ziels aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e konzipiert hat.

Abänderung 178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Mitgliedstaat stellt die Kohärenz und Koordinierung sicher, wenn lokale Entwicklungsstrategien aus mehr als einem Fonds finanziert werden.

Abänderung 179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

das von der Strategie abgedeckte geografische Gebiet;

a)

das von der Strategie abgedeckte geografische Gebiet , einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Verknüpfungen ;

Abänderung 180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

eine Beschreibung der Einbindung von Partnern im Einklang mit Artikel 6 in die Ausarbeitung und Durchführung der Strategie.

d)

eine Beschreibung der Einbindung von Partnern gemäß Artikel 6 in die Ausarbeitung und Durchführung der Strategie.

Abänderung 181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Territoriale Strategien werden in Verantwortung der einschlägigen städtischen , lokalen oder sonstigen territorialen Behörden oder Stellen konzipiert .

(2)   Territoriale Strategien werden in Verantwortung der einschlägigen regionalen , lokalen und sonstigen öffentlichen Behörden ausgearbeitet und gebilligt. Bereits vorhandene strategische Dokumente zu den abgedeckten Gebieten können aktualisiert und als territoriale Strategien verwendet werden .

Abänderung 182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Enthält die territoriale Strategie keine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben, so wählen die einschlägigen städtischen , lokalen oder sonstigen territorialen Behörden oder Stellen die Vorhaben aus oder sind an der Auswahl der Vorhaben beteiligt.

Enthält die territoriale Strategie keine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben, so wählen die einschlägigen regionalen , lokalen oder sonstigen territorialen Behörden oder Stellen die Vorhaben aus oder sind an der Auswahl der Vorhaben beteiligt.

Abänderung 183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Bei der Ausarbeitung territorialer Strategien kooperieren die in Absatz 2 genannten Behörden mit den relevanten Verwaltungsbehörden, um den Umfang der Vorhaben zu bestimmen, die im Rahmen des einschlägigen Programms unterstützt werden sollen.

Abänderung 184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Übernimmt eine städtische , lokale oder sonstige territoriale Behörde oder Stelle Aufgaben, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen — mit Ausnahme der Auswahl der Vorhaben — so wird diese Behörde von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stelle angegeben.

(4)   Übernimmt eine regionale , lokale oder sonstige öffentliche Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen — mit Ausnahme der Auswahl der Vorhaben — so wird diese Behörde von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stelle angegeben.

Abänderung 185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die ausgewählten Vorhaben können im Rahmen von mehr als einer Priorität desselben Programms unterstützt werden..

Abänderung 186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Beinhaltet eine im Einklang mit Artikel 23 durchgeführte Strategie Investitionen, die aus mindestens einem Fonds, aus mindestens einem Programm oder durch mindestens eine Priorität desselben Programms unterstützt werden, so können die Maßnahmen als integrierte territoriale Investition („ITI“) durchgeführt werden.

(1)   Beinhaltet eine im Einklang mit Artikel 23 durchgeführte Strategie Investitionen, die aus einem oder mehr als einem Fonds, aus mindestens einem Programm oder durch mindestens eine Priorität desselben Programms unterstützt werden, so können die Maßnahmen als integrierte territoriale Investition („ITI“) durchgeführt werden. Gegebenenfalls kann jede ITI durch eine finanzielle Unterstützung aus dem ELER ergänzt werden.

Abänderung 187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Enthält die territoriale Strategie keine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben, werden die relevanten regionalen, lokalen oder sonstigen öffentlichen Behörden oder Stellen an der Auswahl der Vorhaben beteiligt.

Abänderung 188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung kann aus dem EFRE, dem ESF+ und dem EMFF unterstützt werden.

(1)   Die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung wird aus dem EFRE, dem ESF+, dem EMFF und dem ELER unterstützt . Im Zusammenhang mit dem ELER wird eine solche Entwicklung als „lokale Entwicklung LEADER“ bezeichnet.

Abänderung 189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

durch lokale Aktionsgruppen betrieben wird, die sich aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen und in denen nicht einzelne Interessengruppen die Entscheidungsfindung kontrollieren;

b)

durch lokale Aktionsgruppen betrieben wird, die sich aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen und in denen nicht einzelne Interessengruppen , einschließlich des öffentlichen Sektors, die Entscheidungsfindung kontrollieren;

Abänderung 190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Vernetzung, innovative Merkmale — nach lokalen Verhältnissen — und gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit anderen territorialen Akteuren unterstützt.

d)

Vernetzung, Bottom-up-Konzepte, Barrierefreiheit, innovative Merkmale — nach lokalen Verhältnissen — und gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit anderen territorialen Akteuren unterstützt.

Abänderung 191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Umfasst die Durchführung einer solchen Strategie Unterstützung aus mehreren Fonds, so wählen die relevanten Verwaltungsbehörden einen der betroffenen Fonds als federführenden Fonds.

(4)   Umfasst die Durchführung einer solchen Strategie Unterstützung aus mehreren Fonds, so wählen die relevanten Verwaltungsbehörden einen der betroffenen Fonds als federführenden Fonds. Auch kann die Art der Maßnahmen und Vorhaben, die im Rahmen der betroffenen Fonds finanziert werden sollen, angegeben werden.

Abänderung 192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

die Ziele dieser Strategie, einschließlich messbarer Zielwerte für Ergebnisse, und zugehörige geplante Maßnahmen;

d)

die Ziele dieser Strategie, einschließlich messbarer Zielwerte für Ergebnisse, und zugehörige geplante Maßnahmen als Reaktion auf die örtlichen Bedürfnisse, die von der lokalen Gemeinschaft ermittelt wurden ;

Abänderung 193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

einen Finanzplan, einschließlich der geplanten Zuweisung aus jedem betroffenen Fonds und Programm.

f)

einen Finanzplan, einschließlich der geplanten Zuweisung aus jedem betroffenen Fonds – gegebenenfalls einschließlich des ELER – und jedem betroffenen Programm.

Abänderung 194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Im Beschluss zur Genehmigung einer Strategie ist die Zuweisung zu jedem betroffenen Fonds und jedem in Rede stehenden Programm dargelegt, wie auch die Zuständigkeiten für die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben im Rahmen des Programms bzw. der Programme.

(4)   Im Beschluss zur Genehmigung einer Strategie ist die Zuweisung zu jedem betroffenen Fonds und jedem in Rede stehenden Programm dargelegt, wie auch die Zuständigkeiten für die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben im Rahmen des Programms bzw. der Programme. Die entsprechenden nationalen öffentlichen Beiträge werden für den gesamten Zeitraum im Voraus garantiert.

Abänderung 195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen entweder einen Partner aus der Gruppe als federführenden Partner in administrativen und finanziellen Belangen auswählen oder in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenkommen.

(2)   Die Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen inklusiv sind und dass sie entweder einen Partner aus der Gruppe als federführenden Partner in administrativen und finanziellen Belangen auswählen oder in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenkommen , um die Aufgaben in Zusammenhang mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung wahrzunehmen .

Abänderung 196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben;

a)

Aufbau administrativer Kapazitäten der lokalen Akteure zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben;

Abänderung 197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Bei der lokalen Aktionsgruppe kann es sich um einen Begünstigten handeln und sie kann Vorhaben im Einklang mit der Strategie durchführen.

(5)   Bei der lokalen Aktionsgruppe kann es sich um einen Begünstigten handeln, und sie kann Vorhaben im Einklang mit der Strategie durchführen , wobei sie innerhalb der lokalen Aktionsgruppe die Aufgabentrennung fördert .

Abänderung 198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Unterstützung aus den Fonds für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung Folgendes abdeckt:

(1)    Um Komplementaritäten und Synergien sicherzustellen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Unterstützung aus den Fonds für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung Folgendes abdeckt:

Abänderung 199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Aufbau von Kapazitäten und vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und späteren Durchführung der Strategien;

a)

Aufbau administrativer Kapazitäten und vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und späteren Durchführung der Strategien;

Abänderung 200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

die Sensibilisierung für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Stellung von Anträgen unterstützt werden;

Abänderung 201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a     ) Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:

 

a)

Unterstützung bei der Ausarbeitung und Bewertung von Projekten;

 

b)

Unterstützung für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau administrativer Kapazitäten für eine effektive Verwaltung der Fonds;

 

c)

Studien im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Kommission über die Fonds und dem Kohäsionsbericht;

 

d)

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, der Überwachung, dem Informationsaustausch und dem Einsatz der Fonds sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und technischer und administrativer Hilfe;

 

e)

Bewertungen, Expertengutachten, Statistiken und Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die derzeitige und künftige Tätigkeit der Fonds beziehen;

 

f)

Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, gegebenenfalls zur Unterstützung der Vernetzung, zur Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen insbesondere über die mit der Unterstützung durch die Fonds erzielten Ergebnisse und den so erzielten Mehrwert sowie zur Sensibilisierung und zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern;

 

g)

die Einrichtung, den Betrieb und die Verknüpfung von computergestützten Verwaltungs-, Überwachungs-, Prüf-, Kontroll- und Evaluierungssystemen;

 

h)

Maßnahmen zur Verbesserung der Evaluierungsmethoden und zum Austausch von Informationen zu Evaluierungspraktiken;

 

i)

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung;

 

j)

die Stärkung der nationalen und regionalen Leistungsfähigkeit in Bezug auf Investitionsplanung, Finanzierungsbedarf, Ausarbeitung, Gestaltung und Durchführung der Finanzinstrumente, gemeinsame Aktionspläne und Großprojekte;

 

k)

die Verbreitung bewährter Verfahren, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Leistungsfähigkeit der relevanten in Artikel 6 Absatz 1 benannten Partner und ihrer Dachorganisationen zu stärken;

Abänderung 202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)     Die Kommission setzt mindestens 15 % der Mittel für technische Hilfe auf Initiative der Kommission ein, um die Effizienz der Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu steigern und die Synergien zwischen den auf Initiative der Kommission ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen zu verstärken, indem die Wissensbasis über die Ergebnisse ausgebaut wird, und zwar insbesondere durch eine effektivere Erhebung und Verbreitung von Daten und durch eine effektivere Evaluierung und Berichterstattung sowie insbesondere durch die Hervorhebung des Beitrags der Fonds zur Verbesserung der Lebensumstände der Bürger und durch eine größere Sichtbarkeit der Unterstützung durch die Fonds sowie durch Sensibilisierung für die Ergebnisse und den Mehrwert dieser Unterstützung. Informations-, Kommunikations- und Publizitätsmaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und den Mehrwert der Unterstützung durch die Fonds, die sich insbesondere auf Vorhaben konzentrieren, werden, soweit angezeigt, nach Abschluss der Programme fortgesetzt. Solche Maßnahmen tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.

Abänderung 203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Diese Maßnahmen können auch künftige und vorangegangene Programmplanungszeiträume abdecken.

(2)   Diese Maßnahmen können auch vorangegangene und künftige Programmplanungszeiträume abdecken.

Abänderung 204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Um Situationen zu vermeiden, in denen Zahlungen ausgesetzt werden, sorgt die Kommission dafür, dass die Mitgliedstaaten und Regionen, bei denen Bedenken hinsichtlich der Konformität aufgrund eines Mangels an administrativer Kapazität bestehen, angemessene technische Unterstützung erhalten, um diese administrative Kapazität zu verbessern.

Abänderung 205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Auf Initiative eines Mitgliedstaats können die Fonds Maßnahmen unterstützen, die vorangegangene und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen können und für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz der Fondsmittel notwendig sind.

(1)   Auf Initiative eines Mitgliedstaats können die Fonds Maßnahmen unterstützen, die vorangegangene und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen können und für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz der Fondsmittel notwendig sind , um die Kapazität der Partner gemäß Artikel 6 aufzubauen und Aufgaben sicherzustellen, wie Vorbereitung, Schulung, Verwaltung, Überwachung, Evaluierung, Sichtbarkeit und Kommunikation .

Abänderung 206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Innerhalb der einzelnen Programme erfolgt technische Hilfe in Form einer Priorität für einen einzigen Fonds.

(3)   Innerhalb der einzelnen Programme erfolgt technische Hilfe in Form einer Priorität entweder für einen einzigen Fonds oder für mehrere Fonds .

Abänderung 207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Der Prozentsatz der Fondsmittel, die für technische Hilfe erstattet werden, beträgt:

(2)    Auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Finanzplans des Programms kann der Prozentsatz der Fondsmittel, die für technische Hilfe erstattet werden, festgelegt werden auf bis zu

Abänderung 208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

für Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und für Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds: 2,5  %;

a)

für Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und für Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds: 3  %;

Abänderung 209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

für Unterstützung aus dem ESF+: 4  % und für Programme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer  vii der ESF+-Verordnung: 5 %;

b)

für Unterstützung aus dem ESF+: 5  % und für Programme nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer  xi der ESF+-Verordnung: 6  %;

Abänderung 210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

für Unterstützung aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI: 6  %.

d)

für Unterstützung aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI: 7  %.

Abänderung 211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für die Gebiete in äußerster Randlage ist der Prozentsatz für a, b und c um bis zu ein Prozent höher.

Abänderung 212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ergänzend zu Artikel 31 kann der Mitgliedstaat vorschlagen, weitere Maßnahmen der technischen Hilfe zur Stärkung der Kapazität der Behörden des Mitgliedstaats , der Begünstigten und relevanter Partner zu ergreifen, die für eine wirksame Administration und einen wirksamen Einsatz der Fonds notwendig sind.

Ergänzend zu Artikel 31 kann der Mitgliedstaat vorschlagen, weitere Maßnahmen der technischen Hilfe zur Stärkung der institutionellen Kapazität und der Wirksamkeit der öffentlichen Behörden und Dienste , der Begünstigten und relevanter Partner zu ergreifen, die für eine wirksame Administration und einen wirksamen Einsatz der Fonds notwendig sind.

Abänderung 213

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Unterstützung für derartige Maßnahmen erfolgt über nicht mit den Kosten verknüpfte Finanzierungen nach Maßgabe des Artikels 89.

Die Unterstützung für derartige Maßnahmen erfolgt über nicht mit den Kosten verknüpfte Finanzierungen nach Maßgabe des Artikels 89. Technische Hilfe in Form eines optionalen spezifischen Programms kann über nicht mit Kosten für technische Hilfe verknüpfte Finanzierungen oder über die Erstattung der direkten Kosten erfolgen.

Abänderung 214

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Mitgliedstaat richtet binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss zur Genehmigung des Programms einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des Programms ein („Überwachungsausschuss“).

Der Mitgliedstaat richtet binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss zur Genehmigung des Programms und nach Konsultation der Verwaltungsbehörde einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des Programms ein („Überwachungsausschuss“).

Abänderung 215

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Jeder Überwachungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)   Jeder Überwachungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Dabei berücksichtigt er die Notwendigkeit vollständiger Transparenz.

Abänderung 216

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Programme im Rahmen des Artikels [4 Buchstabe c Ziffer  vi ] der ESF+-Verordnung und die diesbezügliche technische Hilfe.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Programme im Rahmen des Artikels [4 Absatz 1 Ziffer  xi ] der ESF+-Verordnung und die diesbezügliche technische Hilfe.

Abänderung 217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Mitgliedstaat legt die Zusammensetzung des Überwachungsausschusses fest und stellt eine ausgewogene Vertretung der relevanten Behörden und zwischengeschalteten Stellen der Mitgliedstaaten sowie der Partner aus Artikel 6 sicher.

Der Mitgliedstaat legt im Wege eines transparenten Verfahrens die Zusammensetzung des Überwachungsausschusses fest und stellt eine ausgewogene Vertretung der relevanten Behörden und zwischengeschalteten Stellen der Mitgliedstaaten sowie der Partner aus Artikel 6 sicher.

Abänderung 218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Vertreter der Kommission nehmen in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teil.

(2)   Vertreter der Kommission nehmen in beaufsichtigender und beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teil. Gegebenenfalls können Vertreter der EIB eingeladen werden, in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teilzunehmen.

Abänderung 219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Für den AMIF, den ISF und das BMVI nehmen die relevanten dezentralen Agenturen in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teil.

Abänderung 220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

Vorschläge für mögliche Vereinfachungsmaßnahmen für Begünstigte;

Abänderung 221

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

jedwede Aspekte, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden;

b)

jedwede Aspekte, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden , gegebenenfalls auch einschließlich etwaiger Unregelmäßigkeiten ;

Abänderung 222

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1 — Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

den Fortschritt beim Aufbau administrativer Kapazitäten für öffentliche Einrichtungen und Begünstigte, falls zutreffend.

i)

den Fortschritt beim Aufbau administrativer Kapazitäten für öffentliche Einrichtungen , Partner und Begünstigte, falls zutreffend.

Abänderung 224

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die jährlichen Leistungsberichte für aus dem EMFF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Programme sowie die abschließenden Leistungsberichte für aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme;

b)

die jährlichen Leistungsberichte für aus, dem EMFF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Programme sowie die abschließenden Leistungsberichte für aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme;

Abänderung 225

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

Änderungen der Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d;

Abänderung 226

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Der Überwachungsausschuss kann der Verwaltungsbehörde Vorschläge für weitere Interventionsaufgaben unterbreiten.

Abänderung 227

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Es wird jährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat organisiert, um die Leistung jedes Programmes zu untersuchen.

Es wird jährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat organisiert, um die Leistung jedes Programmes zu untersuchen. Die Verwaltungsbehörden werden in dieses Verfahren ordnungsgemäß einbezogen.

Abänderung 228

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Für aus dem EMFF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme übermittelt der Mitgliedstaat einen jährlichen Leistungsbericht im Einklang mit den fondsspezifischen Verordnungen.

(6)   Für aus dem EMFF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme übermittelt der Mitgliedstaat einen jährlichen Leistungsbericht im Einklang mit den fondsspezifischen Verordnungen.

Abänderung 229

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die erste Übermittlung erfolgt bis zum 31 Januar 2022, die letzte bis zum 31 Januar 2030.

Die erste Übermittlung erfolgt bis zum 28 Februar 2022, die letzte bis zum 28 Februar 2030.

Abänderung 230

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 1 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Programme im Rahmen des Artikels [4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer  vii ] der ESF+-Verordnung werden die Daten jährlich zum 30. November übermittelt.

Für Programme im Rahmen des Artikels [4 Absatz 1 Ziffer  xi ] der ESF+-Verordnung werden die Daten jährlich zum 30. November übermittelt.

Abänderung 231

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die Anzahl der ausgewählten Vorhaben, ihre förderfähigen Gesamtkosten, den Beitrag aus den Fonds und die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben, jeweils aufgeschlüsselt nach Art der Intervention;

a)

die Anzahl der ausgewählten Vorhaben, ihre förderfähigen Gesamtkosten, den Beitrag aus den Fonds und die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben, jeweils aufgeschlüsselt nach Art der Intervention , jeweils anzugeben in den zum 31. Januar, 31. März, 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November jeden Jahres zu übermittelnden Daten ;

Abänderung 232

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren für die ausgewählten Vorhaben sowie die mit den Vorhaben erreichten Werte.

b)

die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren für die ausgewählten Vorhaben sowie die mit den Vorhaben erreichten Werte , jeweils anzugeben in den zum 31. Mai und 30. November zu übermittelnden Daten .

Abänderung 233

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Verwaltungsbehörde evaluiert das Programm. Bei jeder Evaluierung werden Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert des Programms bewertet, um dessen Konzept und Durchführung qualitativ zu verbessern.

(1)   Die Verwaltungsbehörde evaluiert das Programm. Bei jeder Evaluierung werden Inklusivität, nichtdiskriminierende Art, Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz , Sichtbarkeit und EU-Mehrwert des Programms bewertet, um dessen Konzept und Durchführung qualitativ zu verbessern.

Abänderung 234

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Die Evaluierung nach Absatz 2 umfasst eine Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen und des Finanzierungsbedarfs im Rahmen der politischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 innerhalb und unter den Programmen mit einem Schwerpunkt auf einem wettbewerbsfähigeren und intelligenteren Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels sowie eines stärker vernetzten Europas durch die Steigerung der Mobilität, einschließlich intelligenter und nachhaltiger Mobilität, und der regionalen IKT-Vernetzung. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluierung auf ihrer Website und teilt diese Ergebnisse dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen mit.

Abänderung 235

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

sonstige relevante Partner und Stellen.

b)

sonstige relevante Partner und Stellen , einschließlich regionaler, lokaler und sonstiger öffentlicher Behörden, sowie Wirtschafts- und Sozialpartner .

Abänderung 236

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Programms eine Website besteht, auf der Informationen zu Programmen, für die sie zuständig ist, bereitgestellt werden, wie Ziele des Programms, Tätigkeiten, verfügbare Fördermöglichkeiten und Errungenschaften.

(1)   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Programms eine Website besteht, auf der Informationen zu Programmen, für die sie zuständig ist, bereitgestellt werden, wie Ziele des Programms, Tätigkeiten, indikativer Zeitplan für die Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen, verfügbare Fördermöglichkeiten und Errungenschaften.

Abänderung 237

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

bei Rechtsträgern: Name des Begünstigten;

a)

bei Rechtsträgern: Name des Begünstigten und des Auftragnehmers ;

Abänderung 240

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

auf der beruflichen Website des Begünstigten oder in dessen sozialen Medien, sofern solche bestehen, das Vorhaben kurz beschreiben — verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung –, einschließlich der Ziele und Ergebnisse, und die finanzielle Hilfe der Union hervorheben;

a)

auf der beruflichen Website des Begünstigten und in dessen sozialen Medien, sofern solche bestehen, das Vorhaben kurz beschreiben — verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung –, einschließlich der Ziele und Ergebnisse, und die finanzielle Hilfe der Union hervorheben;

Abänderung 241

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 1 — Buchstabe c — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

in der Öffentlichkeit Tafeln oder Schilder anbringen, sobald die konkrete Durchführung von Vorhaben mit Sachinvestitionen oder Anschaffung von Ausrüstung angelaufen ist, in Bezug auf:

c)

Tafeln oder Schilder , die für die Öffentlichkeit eindeutig sichtbar sind, dauerhaft anbringen, sobald die konkrete Durchführung von Vorhaben mit Sachinvestitionen oder Anschaffung von Ausrüstung angelaufen ist, in Bezug auf:

Abänderung 243

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

bei Vorhaben, auf die Buchstabe c nicht zutrifft, in der Öffentlichkeit mindestens eine Anzeige in A3 oder größer — als Druck oder elektronisch — mit Informationen zum Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus den Fonds anbringen;

d)

bei Vorhaben, auf die Buchstabe c nicht zutrifft, an einer für die Öffentlichkeit eindeutig sichtbaren Stelle mindestens eine Anzeige in A3 oder größer — als Druck oder elektronisch — mit Informationen zum Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus den Fonds anbringen;

Abänderung 244

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

ab dem Zeitpunkt der physischen Durchführung das Emblem der Union dauerhaft an einer für die Öffentlichkeit eindeutig sichtbaren Stelle im Einklang mit den in Anhang VIII aufgeführten technischen Merkmalen anbringen;

Abänderung 245

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Anforderung gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen eines spezifischen Ziels aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer  vii der ESF+-Regulation unterstützt werden.

Diese Anforderung gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen eines spezifischen Ziels aus Artikel 4 Absatz 1 Ziffer  xi der ESF+-Regulation unterstützt werden.

Abänderung 246

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten verwenden die Beiträge aus den Fonds, um die Begünstigten in Form von Finanzhilfe, Finanzierungsinstrumenten oder Preisgeldern oder einer Kombination daraus zu unterstützen.

Die Mitgliedstaaten verwenden die Beiträge aus den Fonds, um die Begünstigten in Form von Finanzhilfe mit eingeschränktem Verwendungszweck , Finanzierungsinstrumenten oder Preisgeldern oder einer Kombination daraus zu unterstützen.

Abänderung 247

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

eine Pauschalfinanzierung von bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz im Einklang mit Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird.

c)

eine Pauschalfinanzierung von bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz im Einklang mit Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a  oder Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe c berechnet wird.

Abänderung 248

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttoarbeitskosten durch 1 720  Stunden für Vollzeitkräfte bzw. durch den entsprechenden Anteil an den 1 720  Stunden für Teilzeitkräfte dividiert werden oder

a)

die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttoarbeitskosten – einschließlich voraussichtlicher Zusatzkosten, um Faktoren wie etwa Tariferhöhungen und Beförderungen von Mitarbeitern zu berücksichtigen – durch 1 720  Stunden für Vollzeitkräfte bzw. durch den entsprechenden Anteil an den 1 720  Stunden für Teilzeitkräfte dividiert werden oder

Abänderung 249

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die zuletzt dokumentierten monatlichen Bruttoarbeitskosten durch die monatliche Arbeitszeit der in Rede stehenden Personen nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften wie im Beschäftigungsvertrag dargelegt dividiert werden.

b)

die zuletzt dokumentierten monatlichen Bruttoarbeitskosten – einschließlich voraussichtlicher Zusatzkosten, um Faktoren wie etwa Tariferhöhungen und Beförderungen von Mitarbeitern zu berücksichtigen – durch die monatliche Arbeitszeit der in Rede stehenden Personen nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften wie im Beschäftigungsvertrag dargelegt dividiert werden.

Abänderung 250

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Finanzierungsinstrumente unterstützen die Endempfänger nur bei neuen Investitionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie finanziell tragfähig sind, z. B. durch Erwirtschaftung von Einnahmen oder Einsparungen, und die nicht genügend Finanzmittel aus Marktquellen erhalten.

(2)   Die Finanzierungsinstrumente unterstützen die Endempfänger nur bei neuen Investitionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie finanziell tragfähig sind, z. B. durch Erwirtschaftung von Einnahmen oder Einsparungen, und die nicht genügend Finanzmittel aus Marktquellen erhalten. Diese Unterstützung kann auf Investitionen sowohl in Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter als auch Betriebskapital im Einklang mit geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen ausgerichtet werden.

Abänderung 251

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 — Absatz 3 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die vorgeschlagene Höhe des Programmbeitrags zu Finanzierungsinstrumenten und die erwartete Hebelwirkung;

a)

die vorgeschlagene Höhe des Programmbeitrags zu Finanzierungsinstrumenten und die erwartete Hebelwirkung zusammen mit den entsprechenden Bewertungen ;

Abänderung 252

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Finanzierungsinstrumente dürfen innerhalb einer einzigen Finanzierungsvereinbarung mit ergänzender Programmunterstützung in Form von Finanzhilfen in einem einzigen Finanzierungsinstrumentvorhaben kombiniert werden, wenn beide verschiedenen Unterstützungsformen durch die das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle bereitgestellt werden. In diesem Fall gelten die Regelungen für die Finanzierungsinstrumente für diese einzelnen Finanzierungsinstrumentvorhaben .

(5)   Finanzierungsinstrumente dürfen innerhalb einer einzigen Finanzierungsvereinbarung mit ergänzender Programmunterstützung in Form von Finanzhilfen in einem einzigen Finanzierungsinstrumentvorhaben kombiniert werden, wenn beide verschiedenen Unterstützungsformen durch die das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle bereitgestellt werden. Beträgt die Programmunterstützung in Form von Finanzhilfen weniger als die Programmunterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten, gelten die Regelungen für die Finanzierungsinstrumente.

Abänderung 253

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verwaltungsbehörde wählt die das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle aus.

Die Verwaltungsbehörde wählt die das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle entweder über eine direkte oder eine indirekte Auftragsvergabe aus.

Abänderung 254

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Verwaltungsbehörde kann über eine direkte Auftragsvergabe die folgenden Einrichtungen mit Durchführungsaufgaben betrauen:

 

a)

die EIB;

 

b)

eine internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist;

 

c)

eine als juristische Person gegründete öffentliche Bank oder Institution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt.

Abänderung 255

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Die Verwaltungsbehörde — bei Verwaltung des Finanzierungsinstruments gemäß Absatz 2 — bzw. die das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle — bei Verwaltung des Finanzierungsinstruments gemäß Absatz 3 — führt separate Bücher oder verwendet einen Rechnungsführungscode pro Priorität und pro einzelner Regionenkategorie für jeden Programmbeitrag sowie und separat für Ressourcen nach Maßgabe von Artikel 54 und 56.

(7)   Die Verwaltungsbehörde — bei Verwaltung des Finanzierungsinstruments gemäß Absatz 2 — bzw. die das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle — bei Verwaltung des Finanzierungsinstruments gemäß Absatz 3 — führt separate Bücher oder verwendet einen Rechnungsführungscode pro Priorität und pro einzelner Regionenkategorie bzw. — für den ELER — pro Art der Intervention für jeden Programmbeitrag sowie und separat für Ressourcen nach Maßgabe von Artikel 54 und 56.

Abänderung 256

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 — Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)     Anforderungen an die Berichterstattung über den Einsatz des Finanzierungsinstruments für die beabsichtigten Zwecke ist auf die Verwaltungsbehörden und Finanzmittler beschränkt.

Abänderung 257

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Zinsen oder sonstige Erträge, die der Unterstützung der Fonds für Finanzierungsinstrumente zugeschrieben werden, werden im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele wie die ursprüngliche Unterstützung aus den Fonds verwendet, entweder innerhalb desselben Finanzierungsinstruments oder nach Abwicklung des Finanzierungsinstruments in einem anderen Finanzierungsinstrument oder anderen Formen der Unterstützung, bis zum Ende des Förderzeitraums.

(2)   Zinsen oder sonstige Erträge, die der Unterstützung der Fonds für Finanzierungsinstrumente zugeschrieben werden, werden im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele wie die ursprüngliche Unterstützung aus den Fonds verwendet, entweder innerhalb desselben Finanzierungsinstruments oder nach Abwicklung des Finanzierungsinstruments in einem anderen Finanzierungsinstrument oder anderen Formen der Unterstützung für weitere Investitionen in Endbegünstigte; oder gegebenenfalls zur Deckung von Verlusten beim Nennbetrag des Beitrags aus dem Fonds zu dem Finanzierungsinstrument aufgrund negativer Zinsen , wenn diese Verluste trotz einer aktiven Kassenmittelverwaltung durch die Stellen, die die Finanzierungsinstrumente einsetzen, entstehen;  bis zum Ende des Förderzeitraums.

Abänderung 258

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Unterstützung der Fonds für Finanzierungsinstrumente, die in Endempfänger investiert wird, sowie jegliche Einkünfte, die diese Investitionen erwirtschaften und der Unterstützung aus den Fonds zuzuschreiben sind, können für die differenzierte Behandlung der Investoren, die gemäß dem Prinzip der Marktwirtschaft handeln, durch eine angemessene Risiko- und Gewinnteilung genutzt werden.

(1)   Unterstützung der Fonds für Finanzierungsinstrumente, die in Endempfänger investiert wird, sowie jegliche Einkünfte, die diese Investitionen erwirtschaften und der Unterstützung aus den Fonds zuzuschreiben sind, können für die differenzierte Behandlung der Investoren, die gemäß dem Prinzip der Marktwirtschaft handeln, oder für andere Formen der Unterstützung durch die Union durch eine angemessene Risiko- und Gewinnteilung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung genutzt werden.

Abänderung 259

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Eine solche differenzierte Behandlung geht nicht über das notwendige Maß zur Schaffung von Anreizen für private Investitionen hinaus, das sich entweder durch Wettbewerb oder eine unabhängige Bewertung ergibt.

(2)   Eine solche differenzierte Behandlung geht nicht über das notwendige Maß zur Schaffung von Anreizen für private Investitionen hinaus, das sich entweder durch Wettbewerb oder die im Einklang mit Artikel 52 dieser Verordnung durchgeführte Ex-ante- Bewertung ergibt.

Abänderung 260

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Mittel, die vor Ende des Förderzeitraums an Finanzierungsinstrumente zurückgezahlt werden und aus Investitionen in Endempfänger oder aus der Freigabe von Mitteln, die gemäß Garantieverträgen vorgesehen, stammen — einschließlich Rückflüssen und jeglichen erwirtschafteten Einkünften, die der Unterstützung aus den Fonds zugeschrieben werden können –, werden in demselben oder einem anderen Finanzierungsinstrument für weitere Investitionen beim Endempfänger im Rahmen desselben spezifischen Ziels oder derselben spezifischen Ziele und für etwaige Verwaltungskosten und -gebühren im Zusammenhang mit solchen weiteren Investitionen wiederverwendet.

(1)   Mittel, die vor Ende des Förderzeitraums an Finanzierungsinstrumente zurückgezahlt werden und aus Investitionen in Endempfänger oder aus der Freigabe von Mitteln, die gemäß Garantieverträgen vorgesehen, stammen — einschließlich Rückflüssen und jeglichen erwirtschafteten Einkünften, die der Unterstützung aus den Fonds zugeschrieben werden können –, werden unter Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in demselben oder einem anderen Finanzierungsinstrument für weitere Investitionen beim Endempfänger im Rahmen desselben spezifischen Ziels oder derselben spezifischen Ziele und für etwaige Verwaltungskosten und -gebühren im Zusammenhang mit solchen weiteren Investitionen wiederverwendet.

Abänderung 261

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei Einsparungen durch effizientere Vorhaben wird nicht davon ausgegangen, dass sie erwirtschaftete Einkünfte für die Zwecke des Unterabsatzes 1 darstellen. Insbesondere führen Kosteneinsparungen, die aus Energieeffizienzmaßnahmen herrühren, nicht zu einer entsprechenden Kürzung der Betriebsbeihilfen.

Abänderung 262

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für einen Beitrag aus den Fonds kommen nur Ausgaben infrage, die bei einem Begünstigten oder dem privaten Partner einer ÖPP angefallen sind und bei der Durchführung von Vorhaben zwischen dem Tag der Einreichung der Programme bei der Kommission oder zwischen dem 1. Januar 2021 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, — und dem 31. Dezember 2029 entrichtet wurden.

Für einen Beitrag aus den Fonds kommen nur Ausgaben infrage, die bei einem Begünstigten oder dem privaten Partner einer ÖPP angefallen sind und bei der Durchführung von Vorhaben zwischen dem Tag der Einreichung der Programme bei der Kommission oder zwischen dem 1. Januar 2021 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, — und dem 31. Dezember 2030 entrichtet wurden.

Abänderung 263

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Ein Vorhaben kann ganz oder teilweise außerhalb eines Mitgliedstaats, auch außerhalb der Union, durchgeführt werden, vorausgesetzt, das Vorhaben trägt zu den Zielen des Programms bei.

(4)   Ein Vorhaben im Rahmen des EFRE, des ESF+ oder des Kohäsionsfonds kann ganz oder teilweise außerhalb eines Mitgliedstaats, auch außerhalb der Union, durchgeführt werden, vorausgesetzt, das Vorhaben fällt unter eines der fünf Bestandteile des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) […] („ETZ-Verordnung“) und trägt zu den Zielen des Programms bei.

Abänderung 264

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Vorhaben werden nicht für eine Unterstützung aus den Fonds ausgewählt, wenn sie konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor bei der Verwaltungsbehörde den Antrag auf Förderungen im Rahmen des Programms eingereicht wurde, und zwar unabhängig davon, ob alle damit verbundenen Zahlungen getätigt wurden.

(6)   Vorhaben werden nicht für eine Unterstützung aus den Fonds ausgewählt, wenn sie konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor bei der Verwaltungsbehörde der Antrag auf Förderungen im Rahmen des Programms eingereicht wurde, und zwar unabhängig davon, ob alle damit verbundenen Zahlungen getätigt wurden. Dieser Absatz gilt nicht für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Mehrkosten in den Gebieten in äußerster Randlage im Rahmen des EMFF sowie für Ausgaben, die über spezifische zusätzliche Zuweisungen für Gebiete in äußerster Randlage im Rahmen des EFRE und ESF+ finanziert werden.

Abänderung 265

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Schuldzinsen, außer in Bezug auf Finanzhilfen in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen;

a)

Schuldzinsen, außer in Bezug auf Finanzhilfen in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen oder in Bezug auf einen Beitrag zu einem Finanzierungsinstrument, der sich aus negativen Zinsen ergibt ;

Abänderung 266

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Mehrwertsteuer (MwSt), ausgenommen für Vorhaben, deren Gesamtkosten unter 5 000 000  EUR liegen.

entfällt

Abänderung 267

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Förderfähigkeit von Vorhaben im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer (MwSt) wird auf Einzelfallbasis bestimmt, ausgenommen für Vorhaben, deren Gesamtkosten unter 5 000 000  EUR liegen, und für Investitionen und Ausgaben von Endbegünstigten.

Abänderung 268

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Mitgliedstaat kann den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum in Fällen, die die Aufrechterhaltung von Investitionen oder von durch KMU geschaffene Arbeitsplätzen betreffen, auf drei Jahre verkürzen.

Der Mitgliedstaat kann den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum in den hinreichend begründeten, in den Buchstaben a, b und c genannten Fällen, die die Aufrechterhaltung von Investitionen oder von durch KMU geschaffenen Arbeitsplätzen betreffen, auf drei Jahre verkürzen.

Abänderung 269

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Absätze 1 und 2 gelten nicht für jedwede Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eingestellt wird.

(3)   Absätze 1 und 2 gelten nicht für Programmbeiträge an Finanzierungsinstrumente oder von Finanzierungsinstrumenten und für jedwede Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eingestellt wird.

Abänderung 270

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Absatz 1 Buchstabe d sind die Verwaltungsgebühren leistungsbasiert. Werden einen Holdingfonds und/oder einen spezifischen Fonds einsetzende Stellen gemäß Artikel 53 Absatz  3 über eine direkte Auftragsvergabe ausgewählt, so gilt für die diesen Stellen gezahlten Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden können, ein Schwellenwert von bis zu 5 % der Gesamthöhe der an die Endempfänger in Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen ausgezahlten oder wie in Garantieverträgen vereinbart vorgesehenen Programmbeiträge.

Für Absatz 1 Buchstabe d sind die Verwaltungsgebühren leistungsbasiert. Für die ersten zwölf Monate nach Einsatz des Finanzierungsinstruments ist eine Grundgebühr für Verwaltungskosten und -gebühren förderfähig. Werden einen Holdingfonds und/oder einen spezifischen Fonds einsetzende Stellen gemäß Artikel 53 Absatz  2 über eine direkte Auftragsvergabe ausgewählt, so gilt für die diesen Stellen gezahlten Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden können, ein Schwellenwert von bis zu 5 % der Gesamthöhe der an die Endempfänger in Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen ausgezahlten oder wie in Garantieverträgen vereinbart vorgesehenen Programmbeiträge.

Abänderung 271

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Schwellenwert gilt nicht, wenn die Auswahl der Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen über eine Ausschreibung im Einklang mit dem anwendbaren Recht erfolgt und die Ausschreibung die Notwendigkeit höherer Verwaltungskosten und -gebühren ausweist.

Wenn die Auswahl der Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen über eine Ausschreibung im Einklang mit dem anwendbaren Recht erfolgt und die Ausschreibung die Notwendigkeit höherer Verwaltungskosten und -gebühren , die sich auf Leistung gründen, ausweist.

Abänderung 272

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung sicher und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhindern, zu ermitteln und zu korrigieren und darüber Bericht zu erstatten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung sicher und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhindern, zu ermitteln und zu korrigieren und darüber Bericht zu erstatten. Die Mitgliedstaaten arbeiten in vollem Umfang mit dem OLAF zusammen.

Abänderung 273

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen die Qualität und Zuverlässigkeit des Überwachungssystems und der Daten zu Indikatoren sicher.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen die Qualität , Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit des Überwachungssystems und der Daten zu Indikatoren sicher.

Abänderung 274

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 — Absatz 6 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, um die wirksame Untersuchung von Beschwerden in Bezug auf die Fonds sicherzustellen. Auf Ersuchen der Kommission untersuchen sie bei der Kommission eingereichte Beschwerden im Rahmen der Reichweite ihrer Programme und unterrichten die Kommission über die Ergebnisse dieser Untersuchungen.

Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, um die wirksame Untersuchung von Beschwerden in Bezug auf die Fonds sicherzustellen. Der Geltungsbereich, die Vorschriften und die Verfahren bezüglich dieser Vorkehrungen liegen in der Verantwortung der Mitgliedstaaten gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen. Auf Ersuchen der Kommission untersuchen sie bei der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 4a eingereichte Beschwerden im Rahmen der Reichweite ihrer Programme und unterrichten die Kommission über die Ergebnisse dieser Untersuchungen.

Abänderung 275

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 — Absatz 7 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über die elektronischen Datenaustauschsysteme nach Maßgabe des Anhangs XII stattfindet.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über die benutzerfreundlichen elektronischen Datenaustauschsysteme nach Maßgabe des Anhangs XII stattfindet.

Abänderung 276

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 — Absatz 7 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für aus dem EMFF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme gilt Unterabsatz 1 ab dem 1. Januar 2023 .

Für aus dem EMFF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme gilt Unterabsatz 1 ab dem 1. Januar 2022 .

Abänderung 277

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 — Absatz 7 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unterabsatz 1 gilt nicht für Programme im Rahmen des Artikels [4 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer vii ] der ESF+-Verordnung.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Programme im Rahmen des Artikels [4 Unterabsatz 1 Ziffer  xi ] der ESF+-Verordnung.

Abänderung 278

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 — Absatz 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten zu verwendende Format im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 109 Absatz 2 festgelegt ist, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen.

(11)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten zu verwendende Format im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 109 Absatz 2 festgelegt ist, um einheitliche Bedingungen und Regeln für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen.

Abänderung 279

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission vergewissert sich, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, und dass diese Systeme während der Durchführung der Programme wirksam funktionieren. Die Kommission erstellt eine Prüfstrategie und einen Prüfplan, basierend auf einer Risikobewertung.

Die Kommission vergewissert sich, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, und dass diese Systeme während der Durchführung der Programme wirksam und effizient funktionieren. Die Kommission erstellt für alle Mitgliedstaaten eine Prüfstrategie und einen Prüfplan, basierend auf einer Risikobewertung.

Abänderung 280

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Prüfungen der Kommission werden bis zu drei Kalenderjahre nach der Rechnungsannahme in Bezug auf die betroffenen Ausgaben durchgeführt. Dieser Zeitraum gilt nicht für Vorhaben, bei dem der Verdacht auf Betrug besteht.

(2)   Die Prüfungen der Kommission werden bis zu zwei Kalenderjahre nach der Rechnungsannahme in Bezug auf die betroffenen Ausgaben durchgeführt. Dieser Zeitraum gilt nicht für Vorhaben, bei dem der Verdacht auf Betrug besteht.

Abänderung 281

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Die Kommission kündigt — außer in dringenden Fällen — die Prüfung mindestens zwölf Arbeitstage vorher bei der zuständigen Programmbehörde an. Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des Mitgliedstaats können an solchen Prüfungen teilnehmen.

a)

Die Kommission kündigt — außer in dringenden Fällen — die Prüfung mindestens 15  Arbeitstage vorher bei der zuständigen Programmbehörde an. Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des Mitgliedstaats können an solchen Prüfungen teilnehmen.

Abänderung 282

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung in mindestens einer der Amtssprachen der Union spätestens drei Monate nach dem letzten Tag der Prüfung.

c)

Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung in mindestens einer der Amtssprachen der Union spätestens zwei Monate nach dem letzten Tag der Prüfung.

Abänderung 283

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Die Kommission übermittelt den Prüfbericht in mindestens einer der Amtssprachen der Union spätestens drei Monate ab dem Datum, an dem sie eine vollständige Antwort der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung erhalten hat.

d)

Die Kommission übermittelt den Prüfbericht in mindestens einer der Amtssprachen der Union spätestens zwei Monate ab dem Datum, an dem sie eine vollständige Antwort der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung erhalten hat. Die Antwort der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von zwei Monaten nicht mitgeteilt hat, dass noch Dokumente ausstehen.

Abänderung 284

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 4 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann die Fristen aus Buchstaben c und d um weitere drei Monate verlängern.

Die Kommission kann in hinreichend begründeten Fällen die Fristen aus Buchstaben c und d um weitere zwei Monate verlängern.

Abänderung 285

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Unbeschadet des Artikels 63 Absatz 6 richtet die Kommission ein System zur Bearbeitung von Beschwerden ein, das Bürgern und Interessenträgern zugänglich ist.

Abänderung 286

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Prüfbehörde ist eine öffentliche Behörde und von den zu prüfenden Stellen funktional unabhängig.

(2)   Die Prüfbehörde ist eine öffentliche oder private Behörde und von der Verwaltungsbehörde und den Stellen oder Einrichtungen, die mit Aufgaben betraut oder denen Aufgaben übertragen wurden, funktional unabhängig.

Abänderung 287

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Aufzeichnung und Speicherung der Daten, die für die Überwachung, Evaluierung, Finanzmanagement, Überprüfung und Prüfung eines jeden Vorhabens notwendig sind, in einem elektronischen System sowie Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten und der Authentifizierung der Nutzer.

e)

Aufzeichnung und Speicherung der Daten, die für die Überwachung, Evaluierung, Finanzmanagement, Überprüfung und Prüfung eines jeden Vorhabens notwendig sind, in elektronischen Systemen sowie Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten und der Authentifizierung der Nutzer.

Abänderung 288

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Auswahl der Vorhaben legt die Verwaltungsbehörde nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung tragen, und wendet diese an.

Für die Auswahl der Vorhaben legt die Verwaltungsbehörde nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung tragen, und wendet diese an.

Abänderung 289

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben mit dem Programm in Einklang stehen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen von dessen spezifischen Zielen leisten;

a)

sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nachhaltig sind, mit dem Programm und den territorialen Strategien in Einklang stehen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen von dessen spezifischen Zielen leisten;

Abänderung 290

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 — Absatz 3 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben ein optimales Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung, den unternommenen Aktivitäten und dem Erreichen der Ziele herstellen;

c)

sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben ein angemessenes Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung, den unternommenen Aktivitäten und dem Erreichen der Ziele herstellen;

Abänderung 291

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 — Absatz 3 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

sicherzustellen, dass für ausgewählte Vorhaben, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (48) fallen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Screening-Verfahren auf Grundlage der Anforderungen dieser Richtlinie, geändert durch Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (49) durchgeführt wird;

e)

sicherzustellen, dass für ausgewählte Vorhaben, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (48) fallen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Screening-Verfahren auf Grundlage der Anforderungen dieser Richtlinie, geändert durch Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (49), durchgeführt wird und auf derselben Grundlage auch die Bewertung alternativer Lösungen sowie eine umfassende öffentliche Anhörung gebührend berücksichtigt wurden ;

Abänderung 292

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 — Absatz 3 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

zu überprüfen , dass bei Vorhaben, die bereits vor der Einreichung eines Antrags auf Förderung bei der Verwaltungsbehörde angelaufen sind, das anwendbare Recht eingehalten wird;

f)

sicherzustellen , dass bei Vorhaben, die bereits vor der Einreichung eines Antrags auf Förderung bei der Verwaltungsbehörde angelaufen sind, das anwendbare Recht eingehalten wird;

Abänderung 293

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 — Absatz 3 — Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j)

die Gewährleistung der Klimaverträglichkeit der Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sicherzustellen.

j)

vor Investitionsentscheidungen die Gewährleistung der Klimaverträglichkeit der Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sowie die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ sicherzustellen.

Abänderung 294

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     Die Verwaltungsbehörde kann in hinreichend begründeten Fällen auch entscheiden, bis zu 5 % der einem Programm aus dem EFRE und dem ESF+ zugewiesenen Finanzmittel spezifischen Projekten innerhalb eines Mitgliedstaats zukommen zu lassen, die im Rahmen von Horizont Europa förderfähig sind, einschließlich derjenigen, die in der zweiten Phase ausgewählt wurden, sofern diese spezifischen Projekte zu den Zielen des Programms in diesem Mitgliedstaat beitragen.

Abänderung 295

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Wählt die Verwaltungsbehörde ein Vorhaben von strategischer Bedeutung aus, so setzt sie die Kommission unverzüglich in Kenntnis und stellt ihr alle relevanten Informationen zu diesem Vorhaben zur Verfügung.

(6)   Wählt die Verwaltungsbehörde ein Vorhaben von strategischer Bedeutung aus, so setzt sie die Kommission binnen eines Monats in Kenntnis und stellt ihr alle relevanten Informationen zu diesem Vorhaben , einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, zur Verfügung.

Abänderung 296

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

stellt – vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Förderung – sicher, dass ein Begünstigter den fälligen Betrag in voller Höhe spätestens 90  Tage ab dem Datum der Einreichung des Zahlungsantrags durch den Begünstigten erhält;

b)

stellt für eine Vorfinanzierung und Zwischenzahlungen sicher, dass ein Begünstigter den fälligen Betrag für geprüfte Ausgaben in voller Höhe spätestens 60  Tage ab dem Datum der Einreichung des Zahlungsantrags durch den Begünstigten erhält;

Abänderung 297

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen bei der Kommission im Einklang mit den Artikeln 85 und 86;

a)

Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen bei der Kommission im Einklang mit den Artikeln 85 und 86 und Berücksichtigung der von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen ;

Abänderung 298

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Erstellung der Rechnungslegung im Einklang mit Artikel 92 und Führung von Aufzeichnung aller Elemente der Rechnungslegung in einem elektronischen System;

b)

Erstellung und Einreichung der Rechnungslegung und Bestätigung der Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit im Einklang mit Artikel 92 sowie Führung von Aufzeichnung aller Elemente der Rechnungslegung in einem elektronischen System;

Abänderung 299

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)     Die Prüfung wird anhand des zum Zeitpunkt des Einigung über das geprüfte Vorhaben geltenden Standards durchgeführt, es sei denn, neue Standards sind für den Begünstigten günstiger.

Abänderung 300

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)     Die Feststellung einer Unregelmäßigkeit im Rahmen der Prüfung eines Vorhabens, die zu einer Geldstrafe führt, kann nicht dazu führen, dass der Umfang der Kontrolle erweitert oder Finanzkorrekturen vorgenommen werden, die über die Ausgaben hinausgehen, die vom Rechnungsjahr der geprüften Ausgaben abgedeckt werden.

Abänderung 301

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Prüfbehörde arbeitet eine Prüfstrategie basierend auf einer Risikobewertung aus und berücksichtigt dabei die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems aus Artikel 63 Absatz 9; abgedeckt werden System- und Vorhabenprüfungen. Die Prüfstrategie umfasst Systemprüfungen bei neu angegebenen Verwaltungsbehörden und mit dem Aufgabenbereich Rechnungsführung betrauten Behörden binnen neun Monaten nach dem ersten Jahr ihrer Tätigkeit. Die Prüfstrategie wird nach Maßgabe des Musters in Anhang XVIII ausgearbeitet und wird jährlich aktualisiert, nachdem der Kommission der erste jährliche Kontrollbericht und Bestätigungsvermerk übermittelt wurde. Sie kann mehrere Programme abdecken.

(1)   Die Prüfbehörde arbeitet nach Konsultation der Verwaltungsbehörde eine Prüfstrategie basierend auf einer Risikobewertung aus und berücksichtigt dabei die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems aus Artikel 63 Absatz 9; abgedeckt werden System- und Vorhabenprüfungen. Die Prüfstrategie umfasst Systemprüfungen bei neu angegebenen Verwaltungsbehörden und mit dem Aufgabenbereich Rechnungsführung betrauten Behörden . Die Prüfung wird binnen neun Monaten nach dem ersten Jahr ihrer Tätigkeit durchgeführt . Die Prüfstrategie wird nach Maßgabe des Musters in Anhang XVIII ausgearbeitet und wird jährlich aktualisiert, nachdem der Kommission der erste jährliche Kontrollbericht und Bestätigungsvermerk übermittelt wurde. Sie kann mehrere Programme abdecken. In der Prüfstrategie kann die Prüfbehörde eine Obergrenze für Einzelkontenprüfungen festlegen.

Abänderung 302

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission und einem Mitgliedstaat über die Feststellungen aus der Prüfung wird ein Vergleichsverfahren eingeleitet.

Abänderung 303

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission und die Prüfbehörden nutzen zunächst alle Informationen und Aufzeichnungen, die im elektronischen System aus Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e zur Verfügung stehen, einschließlich der Ergebnisse der Verwaltungsüberprüfungen; zusätzliche Unterlagen und Prüfnachweise von den betroffenen Begünstigen fordern sie nur an bzw. erhalten sie nur, wenn dies nach ihrer fachkundigen Einschätzung zur Unterstützung belastbarer Prüfschlussfolgerungen notwendig ist.

Die Kommission und die Prüfbehörden nutzen zunächst alle Informationen und Aufzeichnungen, die in elektronischen Systemen aus Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e zur Verfügung stehen, einschließlich der Ergebnisse der Verwaltungsüberprüfungen; zusätzliche Unterlagen und Prüfnachweise von den betroffenen Begünstigen fordern sie nur an bzw. erhalten sie nur, wenn dies nach ihrer fachkundigen Einschätzung zur Unterstützung belastbarer Prüfschlussfolgerungen notwendig ist.

Abänderung 304

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Verwaltungsbehörde führt Vor-Ort-Verwaltungsüberprüfungen im Einklang mit Artikel 68 Absatz 1 nur auf Ebene der das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stellen oder — bei Garantiefonds — auf Ebene der Stellen, die die zugrundeliegenden neuen Darlehen stellen, durch.

(1)   Die Verwaltungsbehörde führt Vor-Ort-Verwaltungsüberprüfungen im Einklang mit Artikel 68 Absatz 1 nur auf Ebene der das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stellen oder — bei Garantiefonds — auf Ebene der Stellen, die die zugrundeliegenden neuen Darlehen stellen, durch. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 127 der Haushaltsordnung kann die Verwaltungsbehörde in dem Fall, dass das Finanzinstrument den Zahlungsantrag unterstützende Kontrollberichte liefert, entscheiden, keine Vor-Ort-Verwaltungsüberprüfungen durchzuführen.

Abänderung 305

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Allerdings stellen die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der Verwaltungsbehörde Kontrollberichte zur Unterstützung der Zahlungsanträge zur Verfügung.

Allerdings stellen die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der Verwaltungsbehörde Kontrollberichte zur Unterstützung der Zahlungsanträge zur Verfügung.

Abänderung 306

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Prüfbehörde führt System- und Vorhabenprüfungen im Einklang mit den Artikeln 71, 73 und 77 auf Ebene der das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stellen oder — bei Garantiefonds — auf Ebene der Stellen, die die zugrundeliegenden neuen Darlehen bereitstellen, durch.

(3)   Die Prüfbehörde führt System- und Vorhabenprüfungen im Einklang mit den Artikeln 71, 73 und 77 auf Ebene der das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stellen oder — bei Garantiefonds — auf Ebene der Stellen, die die zugrundeliegenden neuen Darlehen bereitstellen, durch. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 127 der Haushaltsordnung kann die Prüfbehörde in dem Fall, dass das Finanzinstrument der Prüfbehörde bis zum Ende eines jeden Kalenderjahres einen von seinen externen Prüfern erstellten jährlichen Prüfbericht liefert, der die in Anhang XVII aufgeführten Positionen abdeckt, entscheiden, keine weiteren Prüfungen durchzuführen.

Abänderung 307

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Bei Garantiefonds dürfen die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen Überprüfungen oder Prüfungen der Stellen, die neue zugrundeliegende Darlehen vergeben, nur dann durchführen, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen eintreten:

 

a)

Dokumente, die die Unterstützung von Endbegünstigten durch das Finanzinstrument belegen, sind weder auf der Ebene der Verwaltungsbehörde noch auf der Ebene der Stellen, die für die Anwendung von Finanzinstrumenten zuständig sind, verfügbar;

 

b)

es gibt Hinweise dafür, dass die verfügbaren Unterlagen auf der Ebene der Verwaltungsbehörde oder der Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, keine wahrheitsgemäßen und genauen Aufzeichnungen der geleisteten Förderung enthalten.

Abänderung 308

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Unbeschadet der Regelungen für staatliche Beihilfen stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass alle Belege in Bezug auf ein aus den Fonds unterstütztes Vorhaben auf der angemessenen Ebene für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Verwaltungsbehörde die letzte Zahlung an den Begünstigten entrichtet, aufbewahrt werden.

(1)   Unbeschadet der Regelungen für staatliche Beihilfen stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass alle Belege in Bezug auf ein aus den Fonds unterstütztes Vorhaben auf der angemessenen Ebene für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Verwaltungsbehörde die letzte Zahlung an den Begünstigten entrichtet, aufbewahrt werden.

Abänderung 309

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen kann durch Beschluss der Verwaltungsbehörde proportional zum Risikoprofil und zur Größe der Begünstigten verkürzt werden.

Abänderung 310

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vorfinanzierung für jeden Fonds wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres folgendermaßen entrichtet:

Die Vorfinanzierung für jeden Fonds wird in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres folgendermaßen entrichtet:

Abänderung 311

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

2022: 0,5  %;

b)

2022: 0,7  %;

Abänderung 312

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

2023: 0,5  %;

c)

2023: 1  %;

Abänderung 313

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

2024: 0,5  %;

d)

2024: 1,5  %;

Abänderung 314

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

2025: 0,5  %;

e)

2025: 2  %;

Abänderung 315

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

2026: 0,5  %;

f)

2026: 2  %;

Abänderung 316

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

den Betrag der technische Hilfe, berechnet im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 ;

b)

den Betrag der technische Hilfe, berechnet im Einklang mit Artikel 31;

Abänderung 317

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 — Absatz 4 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

Im Falle staatlicher Beihilfen kann der Zahlungsantrag Vorschüsse umfassen, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle an die Begünstigten gezahlt werden; hierfür gelten die folgenden kumulativen Bedingungen: Sie sind Gegenstand der Garantie einer Bank oder einer gleichwertigen Stelle, sie gehen über 40 % des Gesamtbetrags der Beihilfe nicht hinaus, die einem Begünstigten für ein bestimmtes Vorhaben gewährt werden soll, sie sind durch Ausgaben abgedeckt, die durch Begünstigte getätigt wurden, und sie werden durch quittierte Rechnungen innerhalb von drei Jahren belegt.

Abänderung 318

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 86 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Werden Finanzierungsinstrumente im Einklang mit Artikel 53 Absatz  2 eingesetzt, so enthalten die nach Maßgabe des Anhangs XIX eingereichten Zahlungsanträge die von der Verwaltungsbehörde an die Endempfänger ausbezahlten Gesamtbeträge bzw. — bei Garantien — die gemäß Garantieverträgen vorgesehenen Beträge, wie in Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dargelegt.

(1)   Werden Finanzierungsinstrumente im Einklang mit Artikel 53 Absatz  1 eingesetzt, so enthalten die nach Maßgabe des Anhangs XIX eingereichten Zahlungsanträge die von der Verwaltungsbehörde an die Endempfänger ausbezahlten Gesamtbeträge bzw. — bei Garantien — die gemäß Garantieverträgen vorgesehenen Beträge, wie in Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dargelegt.

Abänderung 319

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 86 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Werden Finanzierungsinstrumente im Einklang mit Artikel 53 Absatz  3 eingesetzt, so werden die Zahlungsanträge, die Ausgaben für Finanzierungsinstrumente enthalten, im Einklang mit den folgenden Bedingungen eingereicht:

(2)   Werden Finanzierungsinstrumente im Einklang mit Artikel 53 Absatz  2 eingesetzt, so werden die Zahlungsanträge, die Ausgaben für Finanzierungsinstrumente enthalten, im Einklang mit den folgenden Bedingungen eingereicht:

Abänderung 320

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 87 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Vorbehaltlich verfügbarer Mittel nimmt die Kommission Zwischenzahlungen spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.

(1)   Die Kommission nimmt Zwischenzahlungen spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.

Abänderung 321

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 90 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

es liegen Nachweise vor, die auf einen gravierenden Mangel hindeuten , für den keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden;

a)

es liegen stichhaltige Beweise für einen gravierenden Mangel vor , für den keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden;

Abänderung 322

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

der Mitgliedstat hat es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 6 zu ergreifen.

entfällt

Abänderung 323

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 99 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission hebt jedweden Betrag in einem Programm auf, der nicht für Vorfinanzierungen im Einklang mit Artikel 84 verwendet wurde oder für den bis zum 26 . Dezember des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr der Mittelbindungen für die Jahre 2021 bis 2016 kein Zahlungsantrag gemäß Artikel 85 und 86 eingereicht wurde.

(1)   Die Kommission hebt jedweden Betrag in einem Programm auf, der nicht für Vorfinanzierungen im Einklang mit Artikel 84 verwendet wurde oder für den bis zum 31 . Dezember des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Mittelbindungen für die Jahre 2021 bis 2026 kein Zahlungsantrag gemäß Artikel 85 und 86 eingereicht wurde.

Abänderung 324

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 99 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)     Der Betrag, der bis zum Ende der Frist gemäß Absatz 1 Gegenstand von Vorfinanzierungen oder Zahlungsanträgen in Bezug auf die Mittelbindung für 2021 sein soll, beträgt 60 % der genannten Mittelbindung. 10 % der Mittelbindung für 2021 werden jeder Mittelbindung für die Jahre 2022 bis 2025 hinzugefügt für die Berechnung der zu erfassenden Beträge.

entfällt

Abänderung 325

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 99 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Der Teil der am 31. Dezember 2029 noch offenen Mittelbindungen wird aufgehoben, wenn das Gewährpaket und der abschließende Leistungsbericht für aus dem ESF+, dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme nicht innerhalb der Frist aus Artikel 38 Absatz 1 bei der Kommission eingereicht werden.

(3)   Der Teil der am 31. Dezember 2030 noch offenen Mittelbindungen wird aufgehoben, wenn das Gewährpaket und der abschließende Leistungsbericht für aus dem ESF+, dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme nicht innerhalb der Frist aus Artikel 38 Absatz 1 bei der Kommission eingereicht werden.

Abänderung 326

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 100 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

es wegen Verzögerungen auf Unionsebene bei der Einrichtung des Rechts- und Verwaltungsrahmens für die Mittel für den Zeitraum 2021-2027 nicht möglich war, rechtzeitig einen Zahlungsantrag zu stellen.

Abänderung 327

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 101 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Der Mitgliedstaat hat einen bis zwei Monate Zeit, um sich mit dem aufzuhebenden Betrag einverstanden zu erklären oder seine Anmerkungen vorzubringen.

(2)   Der Mitgliedstaat hat zwei Monate Zeit, um sich mit dem aufzuhebenden Betrag einverstanden zu erklären oder seine Anmerkungen vorzubringen.

Abänderung 328

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 102 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Der EFRE, der ESF und der Kohäsionsfonds unterstützen das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in allen Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik („NUTS2-Regionen“), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 868 / 2014 , geschaffen worden sind.

(1)   Der EFRE, der ESF + und der Kohäsionsfonds unterstützen das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in allen Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik („NUTS2-Regionen“), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, geändert durch die Verordnung (EG) (EU) 2016 / 2066 , geschaffen worden sind.

Abänderung 329

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 103 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mittel für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die für die Mittelbindung für den Zeitraum 2021--2027 zur Verfügung stehen, belaufen sich auf 330 624 388 630  EUR zu Preisen von 2018.

Die Mittel für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die für die Mittelbindung für den Zeitraum 2021–2027 zur Verfügung stehen, belaufen sich auf 378 097 000 000  EUR zu Preisen von 2018.

 

(Durch diese Änderung soll ein Betrag wiedereingesetzt werden, der demjenigen entspricht, der im Zeitraum 2014-2020 zur Verfügung stand, mit der notwendigen Steigerung im Einklang mit dem Standpunkt des EP zum MFR-Vorschlag für 2021-2027. Sie macht es in der Folge erforderlich, die Berechnungen in Anhang XXII anzupassen.)

Abänderung 330

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 103 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, pro Regionenkategorie, festgelegt wird, zusammen mit einer Auflistung der förderfähigen Regionen nach Maßgabe der Methodik aus Anhang XXII.

Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, pro Regionenkategorie, festgelegt wird, zusammen mit einer Auflistung der förderfähigen Regionen nach Maßgabe der Methodik aus Anhang XXII. Die Mindestgesamtzuweisung aus den Fonds auf nationaler Ebene sollte 76 % des Budgets entsprechen, das den einzelnen Mitgliedstaaten oder Regionen im Zeitraum 2014–2020 zugewiesen wird.

Abänderung 429

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 103 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unbeschadet der nationalen Zuweisungen für die Mitgliedstaaten wird die Finanzierung für Regionen, die für den Zeitraum 2021–2027 in eine niedrigere Kategorie eingestuft werden, auf dem Niveau der Zuweisungen von 2014–2020 beibehalten.

Abänderung 331

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 103 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 b(neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Angesichts der besonderen Bedeutung von Kohäsionsfinanzierung für die grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit und für die Gebiete in äußerster Randlage sollten die Kriterien für die Förderfähigkeit einer solchen Finanzierung nicht weniger günstig als im Zeitraum 2014-2020 sein und größtmögliche Kontinuität mit bestehenden Programmen gewährleisten.

(Diese Änderung macht es in der Folge erforderlich, die Berechnungen in Anhang XXII anzupassen.)

Abänderung 332

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 104 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ belaufen sich auf 97,5  % der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 322 194 388 630  EUR) und werden wie folgt zugewiesen:

(1)   Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ belaufen sich auf 97  % der Gesamtmittel, d. h. insgesamt 366 754 000 000  EUR (zu Preisen von 2018). Davon werden 5 900 000 000  EUR der Kindergarantie aus den ESF+-Mitteln zugewiesen. Die verbleibende Finanzausstattung in Höhe von 360 854 000 000  EUR (zu Preisen von 2018) wird wie folgt zugewiesen:

Abänderung 333

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 104 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

61,6  % (d. h. insgesamt 198 621 593 157  EUR ) für weniger entwickelte Regionen;

a)

61,6  % (d. h. insgesamt 222 453 894 000  EUR ) für weniger entwickelte Regionen;

Abänderung 334

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 104 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

14,3  % (d. h. insgesamt 45 934 516 595  EUR ) für weniger entwickelte Regionen;

b)

14,3  % (d. h. insgesamt 51 446 129 000  EUR ) für weniger entwickelte Regionen;

Abänderung 335

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 104 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

10,8  % (d. h. insgesamt 34 842 689 000  EUR ) für weniger entwickelte Regionen;

c)

10,8  % (d. h. insgesamt 39 023 410 000  EUR ) für weniger entwickelte Regionen;

Abänderung 336

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 104 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

12,8  % (d. h. insgesamt 41 348 556 877  EUR ) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;

(d)

12,8  % (d. h. insgesamt 46 309 907 000  EUR ) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;

Abänderung 337

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 104 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

0,4  % (d. h. insgesamt 1 447 034 001  EUR ) als zusätzliche Förderung für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.

e)

0,4  % (d. h. insgesamt 1 620 660 000  EUR ) als zusätzliche Förderung für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.

Abänderung 338

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 104 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die für den ESF+ im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ verfügbaren Mittel belaufen sich auf 88 646 194 590  EUR .

Die für den ESF+ verfügbaren Mittel belaufen sich auf 28,8  % der Ressourcen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ (d. h. 105 686 000 000  EUR zu Preisen von 2018). Dies umfasst weder die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation noch die Komponente Gesundheit.

Abänderung 339

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 104 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Betrag für die zusätzliche Förderung der Gebiete in äußerster Randlage aus Absatz 1 Buchstabe e, der dem ESF+ zugewiesen wird, beläuft sich auf 376 928 934  EUR .

Der Betrag für die zusätzliche Förderung der Gebiete in äußerster Randlage aus Absatz 1 Buchstabe e, der dem ESF+ zugewiesen wird, entspricht 0,4  % der in Unterabsatz 1 genannten Ressourcen (d. h. 424 296 054  EUR zu Preisen von 2018) .

Abänderung 340

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 104 — Absatz 4 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aus dem Kohäsionsfonds werden 10 000 000 000  EUR auf die Fazilität „Connecting Europe“ übertragen. Dieser Betrag wird für Verkehrsinfrastrukturprojekte über spezifische Aufforderungen gemäß der Verordnung (EU) [neue CEF-Verordnung] ausschließlich in den Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, aufgewendet.

Aus dem Kohäsionsfonds werden 4 000 000 000  EUR zu Preisen von 2018 auf die Fazilität „Connecting Europe“ übertragen. Dieser Betrag wird für Verkehrsinfrastrukturprojekte unter Berücksichtigung des Infrastrukturinvestitionsbedarfs der Mitgliedstaaten und Regionen über spezifische Aufforderungen gemäß der Verordnung (EU) [neue CEF-Verordnung] ausschließlich in den Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, aufgewendet.

Abänderung 341

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 104 — Absatz 4 — Unterabsatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

30 % der an die Fazilität „Connecting Europe“ übertragenen Mittel werden unverzüglich nach der Übertragung allen Mitgliedstaaten, die für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds infrage kommen, zur Verfügung gestellt, um Verkehrsinfrastrukturprojekte gemäß der Verordnung (EU) [neue CEF-Verordnung] zu finanzieren.

entfällt

Abänderung 342

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 104 — Absatz 4 — Unterabsatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die für den Verkehrsbereich geltenden Regelungen nach Verordnung (EU) [neue CEF-Verordnung] gelten für die spezifischen Aufforderungen aus Unterabsatz 1. Bis zum 31. Dezember 2023 beachtet die Auswahl der förderfähigen Projekte die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds in Bezug auf 70 % der der Fazilität „Connecting Europe“ übertragenen Mittel .

Die für den Verkehrsbereich geltenden Regelungen nach Verordnung (EU) [neue CEF-Verordnung] gelten für die spezifischen Aufforderungen aus Unterabsatz 1. Bis zum 31. Dezember 2023 beachtet die Auswahl der förderfähigen Projekte die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds.

Abänderung 343

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 104 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)    500 000 000  EUR der Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden der Europäischen Stadtinitiative in direkter oder indirekter Mittelverwaltung der Kommission zugewiesen.

(5)    560 000 000  EUR zu Preisen von 2018 der Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden der Europäischen Stadtinitiative in direkter oder indirekter Mittelverwaltung der Kommission zugewiesen.

Abänderung 344

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 104 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)    175 000 000  EUR der ESF+-Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden der transnationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung zugewiesen.

(6)    196 000 000  EUR zu Preisen von 2018 der ESF+-Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden der transnationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung zugewiesen.

Abänderung 345

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 104 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 2,5  % der Gesamtmittel, die aus den Fonds für den Zeitraum 2021-2027 für Mittelbindungen zur Verfügung gestellt wurden (d. h. insgesamt 8 430 000 000  EUR ).

(7)   Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 3  % der Gesamtmittel, die aus den Fonds für den Zeitraum 2021-2027 für Mittelbindungen zur Verfügung gestellt wurden (d. h. insgesamt 11 343 000 000  EUR zu Preisen von 2018 ).

Abänderung 346

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 105 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

eine Übertragung von nicht mehr als 15  % der Gesamtzuweisungen für weniger entwickelte Regionen auf Übergangsregionen oder stärker entwickelte Regionen und von Übergangsregionen auf stärker entwickelte Regionen;

a)

eine Übertragung von nicht mehr als 5  % der Gesamtzuweisungen für weniger entwickelte Regionen auf Übergangsregionen oder stärker entwickelte Regionen und von Übergangsregionen auf stärker entwickelte Regionen;

Abänderung 347

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 106 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

70  % für weniger entwickelte Regionen;

a)

85  % für weniger entwickelte Regionen;

Abänderung 348

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 106 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

55  % für Übergangsregionen;

b)

65  % für Übergangsregionen;

Abänderung 349 und 447

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 106 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

40  % für weniger entwickelte Regionen;

c)

50  % für stärker entwickelte Regionen.

Abänderung 350

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 106 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kofinanzierungssätze aus Buchstabe a gelten auch für Gebiete in äußerster Randlage.

Die Kofinanzierungssätze aus Buchstabe a gelten auch für Gebiete in äußerster Randlage und für die zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage .

Abänderung 351

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 106 — Absatz 3 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kofinanzierungssatz für den Kohäsionsfonds auf Ebene jeder Priorität liegt nicht über 70  %.

Der Kofinanzierungssatz für den Kohäsionsfonds auf Ebene jeder Priorität liegt nicht über 85  %.

Abänderung 352

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 106 — Absatz 3 — Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In der ESF+-Verordnung können höhere Kofinanzierungssätze für Prioritäten zur Unterstützung innovativer Maßnahmen im Einklang mit Artikel  14 der ESF+-Verordnung festlegen .

In der ESF+-Verordnung können in hinreichend begründeten Fällen höhere Kofinanzierungssätze von bis zu 90 % für Prioritäten zur Unterstützung innovativer Maßnahmen im Einklang mit Artikel  13 und Artikel [4 Absatz 1 Ziffern x] und [xi] der ESF+-Verordnung sowie für Programme zur Bekämpfung materieller Deprivation gemäß Artikel [9], der Jugendarbeitslosigkeit gemäß Artikel [10], zur Unterstützung der Europäischen Kindergarantie gemäß Artikel [10a] und der transnationalen Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel [11b] festgelegt werden .

Abänderung 353

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 106 — Absatz 4 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kofinanzierungssatz für Interreg-Programme liegt nicht über 70  %.

Der Kofinanzierungssatz für Interreg-Programme liegt nicht über 85  %.

Abänderung 453

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 106 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Die Mitgliedstaaten können in einem hinreichend begründeten Fall im Rahmen des derzeitigen Stabilitäts- und Wachstumspakts einen Antrag auf weitergehende Flexibilität für öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben stellen, die von der öffentlichen Verwaltung durch die Kofinanzierung von im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds getätigten Investitionen unterstützt werden. Bei der Festlegung der steuerlichen Anpassung entweder im Rahmen der präventiven oder der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts prüft die Kommission den entsprechenden Antrag sorgfältig auf eine Weise, die der strategischen Bedeutung von Investitionen Rechnung trägt.

Abänderung 354

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 107 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 108 zur Änderung der Anhänge der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretende Änderungen an nicht wesentlichen Elementen der vorliegenden Verordnung vorzunehmen, mit Ausnahme der Anhänge III, IV, X und XXII.

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 108 zur Änderung der Anhänge der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretende Änderungen an nicht wesentlichen Elementen der vorliegenden Verordnung vorzunehmen, mit Ausnahme der Anhänge III, IV, X und XXII. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 108 delegierte Rechtsakte zur Änderung und Anpassung der in Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 zu erlassen.

Abänderung 355

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 108 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 63 Absatz 10, Artikel 73 Absatz 4, Artikel 88 Absatz 4 und Artikel 107 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 10, Artikel 73 Absatz 4, Artikel 88 Absatz 4 und Artikel 107 wird der Kommission ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

Abänderung 356

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 108 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 63 Absatz 10, Artikel 73 Absatz 4, Artikel 88 Absatz 4 und Artikel 89 Absatz  1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 10, Artikel 73 Absatz 4, Artikel 88 Absatz 4, Artikel 89 Absatz  4 und Artikel 107 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

Abänderung 357

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 108 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 63 Absatz 10, Artikel 73 Absatz 4, Artikel 88 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 4 und Artikel 107 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 10, Artikel 73 Absatz 4, Artikel 88 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 4 und Artikel 107 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Abänderung 359

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle 1 — Politisches Ziel 1 — Reihe 001 — Spalte 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

001

Anlageinvestitionen in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

001

Anlageinvestitionen in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten oder mit Bezug zu Wettbewerbsfähigkeit

Abänderung 360

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle 1 — Politisches Ziel 1 — Reihe 002 — Spalte 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

002

Anlageinvestitionen in kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

002

Anlageinvestitionen in kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten oder mit Bezug zu Wettbewerbsfähigkeit

Abänderung 361

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle 1 — Politisches Ziel 1 — Reihe 004 — Spalte 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

004

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

004

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten oder mit Bezug zu Wettbewerbsfähigkeit

Abänderung 362

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle 1 — Politisches Ziel 1 — Reihe 005 — Spalte 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

005

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

005

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten oder mit Bezug zu Wettbewerbsfähigkeit

Abänderung 363

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle 1 — Politisches Ziel 2 — Reihe 035 — Spalte 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

035

Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Verhinderung und Bewältigung klimabezogener Risiken: Hochwasser (einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsysteme und -infrastrukturen)

035

Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Verhinderung und Bewältigung klimabezogener Risiken: Hochwasser und Erdrutsche (einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsysteme und -infrastrukturen)

Abänderung 364

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle 1 — Politisches Ziel 2 — Reihe 043

Vorschlag der Kommission

043

Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Mechanisch-biologische Behandlung, thermische Behandlung

0 %

100 %

Geänderter Text

entfällt

Abänderung 365

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle 1 — Politisches Ziel 3 — Reihe 056 — Spalte 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

056

Neubau von Autobahnen und Straßen — TEN-V-Kernnetz

056

Neubau von Autobahnen, Brücken und Straßen — TEN-V-Kernnetz

Abänderung 366

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle 1 — Politisches Ziel 3 — Reihe 057 — Spalte 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

057

Neubau von Autobahnen und Straßen — TEN-V-Gesamtnetz

057

Neubau von Autobahnen, Brücken und Straßen — TEN-V-Gesamtnetz

Abänderung 367

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle 1 — Politisches Ziel 3 — Reihe 060 — Spalte 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

060

Erneuerung oder Ausbau von Autobahnen und Straßen — TEN-V-Kernnetz

060

Erneuerung oder Ausbau von Autobahnen , Brücken und Straßen — TEN-V-Kernnetz

Abänderung 368

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle 1 — Politisches Ziel 3 — Reihe 061 — Spalte 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

061

Erneuerung oder Ausbau von Autobahnen und Straßen — TEN-V-Gesamtnetz

061

Erneuerung oder Ausbau von Autobahnen , Brücken und Straßen — TEN-V-Gesamtnetz

Abänderung 369

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle 1 — Politisches Ziel 5 — Reihe 128 — Spalte 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

128

Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher touristischer Ressourcen und von damit verbundenen touristischen Dienstleistungen

128

Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher touristischer Ressourcen und von touristischen Dienstleistungen

Abänderung 370

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle 1 — Politisches Ziel 5 — Reihe 130 — Spalte 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

130

Schutz, Entwicklung und Förderung von Naturerbe und Ökotourismus

130

Schutz, Entwicklung und Förderung von Naturerbe und Ökotourismus außer Natura-2000-Gebieten

Abänderung 371

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle 3 — Reihe 12 — Spalte Integrierte territoriale Investitionen (ITI)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Städte und Vororte

Städte, Vororte und damit verbundene ländliche Gebiete

Abänderung 372

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle 3 — Reihe 16 — Spalte Integrierte territoriale Investitionen (ITI)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte

Ländliche Gebiete und Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte

Abänderung 373

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle 3 — Reihe 22 — Spalte Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (CLLD)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Städte und Vororte

Städte, Vororte und damit verbundene ländliche Gebiete

Abänderung 374

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle 3 — Reihe 26 — Spalte Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (CLLD)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte

Ländliche Gebiete und Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte

Abänderung 375

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle 3 — Reihe 32 — Spalte Sonstige territoriale Instrumente im Rahmen des politischen Ziels 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Städte und Vororte

Städte, Vororte und damit verbundene ländliche Gebiete

Abänderung 376

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle 3 — Reihe 36 — Spalte Sonstige territoriale Instrumente im Rahmen des politischen Ziels 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte

Ländliche Gebiete und Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte

Abänderung 377

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle 4 — Reihe 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

17

Beherbergung und Gastronomie

17

Tourismus, Beherbergung und Gastronomie

Abänderung 378

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Tabelle Zielübergreifende grundlegende Voraussetzungen — Reihe 6 — Spalte 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Es besteht ein nationaler Rahmen für die Umsetzung des UNCPRD; dies schließt ein:

Es besteht ein nationaler Rahmen für die Umsetzung des UNCPRD; dies schließt ein:

1.

Ziele mit messbaren Zielmarken, Datenerfassung und ein Überwachungsmechanismus.

1.

Ziele mit messbaren Zielmarken, Datenerfassung und ein Überwachungsmechanismus , anwendbar bei allen politischen Zielen .

2.

Vorkehrungen, die sicherstellen, dass die Barrierefreiheitspolitik, die Rechtsvorschriften und die Standards bei der Ausarbeitung und Durchführung der Programme angemessenen Niederschlag finden.

2.

Vorkehrungen, die sicherstellen, dass die Barrierefreiheitspolitik, die Rechtsvorschriften und die Standards bei der Ausarbeitung und Durchführung der Programme im Einklang mit den Bestimmungen des UNCRPD angemessenen Niederschlag finden und in die Projektauswahlktriterien und -verpflichtungen aufgenommen werden .

 

2a.

Vorkehrungen für die Berichterstattung an den Überwachungsausschuss über die Konformität der unterstützten Vorhaben

Abänderung 379

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Tabelle Zielübergreifende grundlegende Voraussetzungen — Reihe 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Umsetzung der Grundsätze und Rechte der europäischen Säule sozialer Rechte, die zu einer echten Konvergenz und Kohäsion in der Europäischen Union beitragen.

Vorkehrungen auf nationaler Ebene, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte sicherzustellen, die zu einer nach oben gerichteten sozialen Konvergenz und Kohäsion in der EU beitragen, insbesondere der Grundsätze, die unlauteren Wettbewerb im Binnenmarkt verhindern.

Abänderung 380

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Tabelle Zielübergreifende grundlegende Voraussetzungen — Reihe 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wirksame Anwendung des Partnerschaftsprinzips.

Es besteht ein Rahmen, damit alle Partner bei der Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung von Programmen eine vollwertige Rolle spielen; dies schließt ein:

 

1.

Vorkehrungen, um transparente Verfahren für die Einbeziehung von Partnern sicherzustellen.

 

2.

Vorkehrungen für die Verbreitung und Offenlegung von Informationen, die für die Partner bei der Vorbereitung und der Weiterverfolgung von Treffen von Belang sind.

 

3.

Unterstützung zur Stärkung der Position von Partnern und zum Kapazitätsaufbau.

Abänderung 381

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 2 — Reihe 2 — Spalte 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Es ist ein nationaler Energie- und Klimaplan eingeführt, der Folgendes umfasst:

Es ist ein nationaler Energie- und Klimaplan zur Erreichung des Ziels des Übereinkommens von Paris der Begrenzung der weltweiten Erwärmung auf 1,5  oC eingeführt, der Folgendes umfasst:

1.

alle Elemente, die nach dem Muster in Anhang I der Verordnung über das Governance-System der Energieunion erforderlich sind;

1.

alle Elemente, die nach dem Muster in Anhang I der Verordnung über das Governance-System der Energieunion erforderlich sind;

2.

einen vorläufigen Überblick über die vorgesehenen Finanzmittel und Mechanismen für Maßnahmen zur Förderung der CO2 armen Energie.

2.

einen Überblick über die vorgesehenen Finanzmittel und Mechanismen für Maßnahmen zur Förderung der CO2-armen Energie.

Abänderung 382

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 2 — Reihe 4 — Spalte 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

EFRE und Kohäsionsfonds:

EFRE und Kohäsionsfonds:

2.4.

Förderung der Anpassung an den Klimawandel , der Risikoprävention und der Katastrophenresilienz

2.4.

Förderung der Anpassung an den Klima- und Strukturwandel , der Risikoprävention und der Katastrophenresilienz

Abänderung 383

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 2 — Reihe 7 — Spalte 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Es besteht ein Rahmen für vorrangige Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG, der Folgendes umfasst:

Es besteht ein Rahmen für vorrangige Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG, der Folgendes umfasst:

1.

alle Elemente, die nach dem von der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Muster für den Rahmen für vorrangige Maßnahmen für den Zeitraum 2021-2027 erforderlich sind;

1.

alle Elemente, die nach dem von der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Muster für den Rahmen für vorrangige Maßnahmen für den Zeitraum 2021-2027 erforderlich sind , einschließlich der vorrangigen Maßnahmen und einer Schätzung des Finanzierungsbedarfs;

2.

Ermittlung der vorrangigen Maßnahmen und Schätzung des Finanzierungsbedarfs.

 

Abänderung 384

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 3 — Nummer 3.2 — Spalte 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.2.

Entwicklung eines nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten, sicheren und intermodalen TEN-V

3.2.

Entwicklung eines nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten, sicheren und intermodalen TEN-V

Abänderung 385

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 3 — Absatz 3.2 — Spalte 4 — Nummer - 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a.

fordert, dass ein sozialer, wirtschaftlicher und territorialer Zusammenhang sichergestellt wird und innerhalb des TEN-V-Netzes in größerem Maße fehlende Verbindungen und Engpässe beseitigt werden, was auch Investitionen in die „harte“ Infrastruktur bedeutet;

Abänderung 386

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 3 — Absatz 3.2 — Spalte 4 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

eine wirtschaftliche Begründung der geplanten Investitionen umfasst, die durch eine robuste Nachfrageanalyse und Verkehrsmodelle untermauert ist und den erwarteten Auswirkungen der Liberalisierung des Schienenverkehrs Rechnung tragen sollte;

1.

eine wirtschaftliche Begründung der geplanten Investitionen umfasst, die durch eine robuste Nachfrageanalyse und Verkehrsmodelle untermauert ist und den erwarteten Auswirkungen der Öffnung der Schienenverkehrsmärkte Rechnung tragen sollte;

Abänderung 387

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 3 — Reihe 2 — Spalte 4 — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Luftqualitätspläne widerspiegelt, insbesondere unter Berücksichtigung der nationalen Pläne zur Reduzierung der CO2-Emissionen ;

2.

Luftqualitätspläne widerspiegelt, insbesondere unter Berücksichtigung der nationalen Strategien zur Reduzierung der verkehrsbedingten Emissionen ;

Abänderung 388

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 3 — Reihe 2 — Spalte 4 — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

Investitionen in TEN-V-Kernnetzkorridore gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 und im Einklang mit den jeweiligen TEN-V-Arbeitsplänen umfasst;

3.

Investitionen in TEN-V-Kernnetzkorridore gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 und im Einklang mit den jeweiligen TEN-V-Arbeitsplänen sowie vorermittelte Abschnitte im Gesamtnetz umfasst;

Abänderung 389

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 3 — Reihe 2 — Spalte 4 — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

für Investitionen außerhalb des TEN-V-Kernnetzes durch ausreichende Anbindung der Regionen und Gemeinden an das TEN-V-Kernnetz und seine Knotenpunkte Komplementarität gewährleistet;

4.

mit der für Investitionen außerhalb des TEN-V-Kernnetzes durch ausreichende Anbindung der städtischen Netze, Regionen und Gemeinden an das TEN-V-Kernnetz und seine Knotenpunkte Komplementarität sichergestellt wird;

Abänderung 390

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 3 — Reihe 2 — Spalte 4 — Nummer 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9a.

mit der nachhaltige regionale und grenzüberschreitende Tourismusinitiativen gefördert werden, die sowohl für Touristen als auch für die Bewohner von Vorteil sind wie z. B. die Verbindung des EuroVelo-Netzes mit dem transeuropäischen Eisenbahnnetz.

Abänderung 391

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 4 — Reihe 1 — Spalte 2 — Absatz ESF

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ESF:

ESF:

4.1.1.

Verbesserung des Zugangs aller Arbeitsuchenden, einschließlich der Jugendlichen, und der Nichterwerbspersonen zur Beschäftigung und Förderung der Selbständigkeit und der Sozialwirtschaft

4.1.1.

Verbesserung des Zugangs aller Arbeitsuchenden, insbesondere der Jugendlichen und Langzeitarbeitslosen , und der Nichterwerbspersonen zur Beschäftigung und Förderung der Selbständigkeit und der Sozialwirtschaft

4.1.2.

Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und -dienste, um eine rechtzeitige und maßgeschneiderte Hilfe und Unterstützung bei der Zusammenführung von Angebot und Nachfrage, bei Übergängen und bei der Mobilität auf dem Arbeitsmarkt zu gewährleisten

4.1.2.

Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und -dienste, um den Kompetenzbedarf zu bewerten und vorherzusagen und eine rechtzeitige und maßgeschneiderte Hilfe und Unterstützung bei der Zusammenführung von Angebot und Nachfrage, bei Übergängen und bei der Mobilität auf dem Arbeitsmarkt zu gewährleisten

Abänderung 392

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 4 — Reihe 2 — Spalte 2 — Absatz ESF

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ESF:

ESF:

4.1.3.

Förderung einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, einschließlich des Zugangs zur Kinderbetreuung, eines gesunden und gut angepassten Arbeitsumfelds, in dem Gesundheitsrisiken beachtet werden, der Anpassung der Arbeitnehmer an den Wandel sowie eines gesunden und aktiven Alterns

4.1.3.

Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen, einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, einschließlich des verbesserten Zugangs zur Kinderbetreuung, eines gesunden und gut angepassten Arbeitsumfelds, in dem Gesundheitsrisiken beachtet werden, der Anpassung der Arbeitnehmer , Unternehmen und Unternehmer an den Wandel sowie eines gesunden und aktiven Alterns

Abänderung 393

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 4 — Reihe 2 — Spalte 4 — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Diskrepanzen bei Beschäftigung, Einkommen und Renten/Pensionen und zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, unter anderem durch Verbesserung des Zugangs zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, mit Zielwerten;

2.

Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Diskrepanzen bei Beschäftigung, Einkommen , Sozialschutz und Renten/Pensionen und zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, unter anderem durch Verbesserung des Zugangs zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, mit Zielwerten;

Abänderung 394

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 4 — Reihe 3 — Spalte 2 — Absatz ESF

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ESF:

ESF:

4.2.1.

Verbesserung der Qualität, Wirksamkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung

4.2.1.

Verbesserung der Qualität, Inklusivität und Wirksamkeit sowie Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zwecks Unterstützung des Erwerbs von Schlüsselkompetenzen, einschließlich digitaler Kompetenzen, und zur Erleichterung des Übergangs zwischen Ausbildung und Berufsleben;

4.2.2.

Förderung flexibler Weiterbildungs- und Umschulungsangebote für alle, auch durch Erleichterung berufliche Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität

4.2.2.

Förderung des lebenslangen Lernens, vor allem flexibler Weiterbildungs- und Umschulungsangebote für alle , sowie des informellen und nichtformalen Lernens , auch durch Erleichterung berufliche Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität

4.2.3.

Förderung des gleichen Zugangs, insbesondere für benachteiligte Gruppen, zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über allgemeine und berufliche Bildung und Ausbildung bis zur Hochschulbildung

4.2.3.

Förderung des gleichen Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung, einschließlich des entsprechenden Abschlusses , insbesondere für benachteiligte Gruppen, zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über allgemeine und berufliche Bildung und Ausbildung bis zur Hochschulbildung sowie Erwachsenenbildung und Erleichterung der Lernmobilität für alle

Abänderung 395

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Reihe 4.2 — Spalte 4: Kriterien für die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

faktengestützte Systeme für die Antizipierung und Prognostizierung des Qualifikationsbedarfs sowie Mechanismen zur Verfolgung des beruflichen Werdegangs von Absolventen und Dienste für hochwertige und wirksame Leitlinien für Lernende aller Altersgruppen;

1.

faktengestützte Systeme für die Antizipierung und Prognostizierung des Qualifikationsbedarfs sowie Mechanismen zur Weiterverfolgung und Dienste für hochwertige und wirksame Leitlinien für Lernende aller Altersgruppen , einschließlich auf die Lernenden ausgerichteter Konzepte ;

Abänderung 396

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Reihe 4.2 — Spalte 4: Kriterien für die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Maßnahmen, die den gleichen Zugang zu, die gleiche Teilhabe an und den Abschluss von hochwertiger, relevanter und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung sowie den Erwerb von Schlüsselkompetenzen auf allen Ebenen einschließlich der Hochschulbildung gewährleisten;

2.

Maßnahmen, die den gleichen Zugang zu, die gleiche Teilhabe an und den Abschluss von hochwertiger, erschwinglicher, relevanter , segregationsfreier und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung sowie den Erwerb von Schlüsselkompetenzen auf allen Ebenen einschließlich des Tertiärbereichs gewährleisten;

Abänderung 397

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Reihe 4.2 — Spalte 4: Kriterien für die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

Koordinierungsmechanismus auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließlich der Hochschulbildung und klare Aufgabenverteilung zwischen den einschlägigen nationalen und/oder regionalen Stellen;

3.

Koordinierungsmechanismus auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließlich der Hochschulbildung sowie der Anbieter nichtformaler und informeller Bildung und klare Aufgabenverteilung zwischen den einschlägigen nationalen und/oder regionalen Stellen;

Abänderung 398

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 4 — Reihe 4 — Spalte 2 — Nummer 4.3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

EFRE:

EFRE:

4.3.

Verbesserung der sozioökonomischen Integration von marginalisierten Gemeinschaften, Migranten und benachteiligen Bevölkerungsgruppen durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnungsbau und soziale Dienstleistungen

4.3.

Verbesserung der sozioökonomischen Integration von marginalisierten Gemeinschaften, Flüchtlingen und Migranten , die internationalen Schutz genießen, und benachteiligen Bevölkerungsgruppen durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnungsbau und soziale Dienstleistungen

Abänderung 399

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 4 — Reihe 4 — Spalte 2 — Nummer 4.3.1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ESF:

ESF:

4.3.1.

Förderung der aktiven Inklusion , nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiven Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

4.3.1.

Förderung der aktiven Inklusion auch durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiven Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

Abänderung 400

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 4 — Reihe 4 — Spalte 2 — Nummer 4.3.1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4.3.1a.

Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten Benachteiligten und Kinder

Abänderung 401

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 4 — Reihe 4 — Spalte 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Es besteht ein nationaler strategischer Politikrahmen für soziale Inklusion und Armutsbekämpfung, der Folgendes umfasst:

Es besteht ein nationaler strategischer Politikrahmen und Aktionsplan für soziale Inklusion und Armutsbekämpfung, der Folgendes umfasst:

1.

faktengestützte Diagnose von Armut und sozialer Ausgrenzung unter Einbeziehung von Kinderarmut, Obdachlosigkeit, räumlicher und bildungsbezogener Segregation, des begrenzten Zugangs zu grundlegenden Diensten und Infrastrukturen sowie der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Menschen;

1.

faktengestützte Diagnose von Armut und sozialer Ausgrenzung unter Einbeziehung von Kinderarmut, Obdachlosigkeit, räumlicher und bildungsbezogener Segregation, des begrenzten Zugangs zu grundlegenden Diensten und Infrastrukturen sowie der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Menschen;

2.

Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Segregation in allen Bereichen, unter anderem durch angemessene Einkommensstützung, integrative Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Diensten für schutzbedürftige Menschen einschließlich Migranten;

2.

Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Segregation in allen Bereichen, unter anderem durch angemessene Einkommensstützung, Sozialschutz, integrative Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Diensten für schutzbedürftige Menschen einschließlich Migranten und Flüchtlinge ;

3.

Maßnahmen für den Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Betreuungsdiensten;

3.

Maßnahmen für den Übergang von institutionalisierten zu familien- und gemeindenahen Betreuungsdiensten auf der Grundlage einer nationalen Strategie bzw. eines Aktionsplans für die Deinstitutionalisierung ;

4.

Vorkehrungen, die gewährleisten, dass seine Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Überprüfung in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen vollzogen wird.

4.

Vorkehrungen, die gewährleisten, dass seine Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Überprüfung in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen vollzogen wird.

Abänderung 402

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 4 — Reihe 5 — Spalte 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ESF:

ESF:

4.3.2.

Förderung der sozioökonomischen Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma

4.3.2.

Förderung der sozioökonomischen Eingliederung Drittstaatsangehöriger und marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma;

Abänderung 403

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 4 — Reihe 6 — Spalte 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ESF:

ESF:

4.3.4.

Verbesserung des gleichen und zeitnahen Zugangs zu einer hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Versorgung; Verbesserung der Zugänglichkeit, Effektivität und Resilienz der Gesundheitssysteme; Verbesserung des Zugangs zu Pflegesystemen

4.3.4.

Verbesserung des gleichen und zeitnahen Zugangs zu einer hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Versorgung; Modernisierung der Sozialschutzsysteme, u. a. Förderung des Zugangs zum Sozialschutz; Verbesserung der Zugänglichkeit, Effektivität und Resilienz der Gesundheitssysteme; Verbesserung des Zugangs zu Pflegesystemen

Abänderung 404

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Politisches Ziel 4 — Reihe 6 — Spalte 4 — Absätze 2, 3 und 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Es besteht ein nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für Gesundheit, der Folgendes enthält:

Es besteht ein nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für Gesundheit, der Folgendes enthält:

1.

Bestandsaufnahme des Gesundheits- und Pflegebedarfs, auch in Bezug auf medizinisches Personal, zur Gewährleistung nachhaltiger und koordinierter Maßnahmen;

1.

Bestandsaufnahme des Gesundheits- und Pflegebedarfs, auch in Bezug auf medizinisches Personal, zur Gewährleistung nachhaltiger und koordinierter Maßnahmen;

2.

Maßnahmen zur Gewährleistung von Effizienz, Nachhaltigkeit, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von Gesundheits- und Langzeitpflegeleistungen, mit besonderem Schwerpunkt auf Personen, die von den Gesundheits- und Pflegesystemen ausgeschlossen sind;

2.

Maßnahmen zur Gewährleistung von Effizienz, Nachhaltigkeit, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von Gesundheits- und Langzeitpflegeleistungen, mit besonderem Schwerpunkt auf Personen, die von den Gesundheits- und Pflegesystemen ausgeschlossen sind , und denjenigen, die am schwersten zu erreichen sind ;

3.

Maßnahmen zur Förderung wohnortnaher Dienste, einschließlich Krankheitsprävention und Primärversorgung, häuslicher Pflege und wohnortnaher Dienste.

3.

Maßnahmen zur Förderung wohnortnaher Dienste, einschließlich Krankheitsprävention und Primärversorgung, häuslicher Pflege und wohnortnaher Dienste , und des Übergangs von institutionalisierten zu familien- und gemeindenahen Betreuungsdiensten .

 

3a.

Maßnahmen zur Sicherstellung der Effizienz, Nachhaltigkeit, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von Sozialschutzsystemen

Abänderung 405

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V — Nummer 2 — Tabelle 1 T — Programmstruktur

Vorschlag der Kommission

ID

Bezeichnung [300]

TH

Berechnungs- grundlage

Fonds

Unterstützte Regionenkategorie

Ausgewähltes spezifisches Ziel

1

Priorität 1

nein

 

EFRE

stärker

SZ 1

Übergang

weniger entwickelt

SZ 2

Randlage und geringe Bevölkerungsdichte

stärker

SZ 3

2

Priorität 2

nein

 

ESF+

stärker

SZ 4

Übergang

weniger entwickelt

SZ 5

Randlage

3

Priorität 3

nein

 

Kohäsionsfonds

entfällt

 

3

Priorität technische Hilfe

ja

 

 

 

entfällt

..

eigene Priorität für die Jugendbeschäftigung

nein

 

ESF+

 

 

..

eigene Priorität für die länderspezifischen Empfehlungen

nein

 

ESF+

 

 

..

eigene Priorität für innovative Maßnahmen

nein

 

ESF+

 

SZ 8

 

eigene Priorität für materielle Deprivation

nein

 

ESF+

 

SZ 9

Geänderter Text

ID

Bezeichnung [300]

TH

Berechnungs- grundlage

Fonds

Unterstützte Regionenkategorie

Ausgewähltes spezifisches Ziel

1

Priorität 1

nein

 

EFRE

stärker

SZ 1

Übergang

Weniger entwickelt

SZ 2

Randlage und geringe Bevölkerungsdichte

stärker

SZ 3

2

Priorität 2

nein

 

ESF+

stärker

SZ 4

Übergang

weniger entwickelt

SZ 5

Randlage

3

Priorität 3

nein

 

Kohäsionsfonds

entfällt

 

3

Priorität technische Hilfe

ja

 

 

 

entfällt

..

eigene Priorität für die Jugendbeschäftigung

nein

 

ESF+

 

 

 

eigene Priorität für die Kindergarantie

nein

 

ESF+

 

 

..

eigene Priorität für die länderspezifischen Empfehlungen

nein

 

ESF+

 

 

..

eigene Priorität für innovative Maßnahmen

nein

 

ESF+

 

SZ 8

 

eigene Priorität für materielle Deprivation

nein

 

ESF+

 

SZ 9

Abänderung 406

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V — Nummer 2.1 — Tabelle

Vorschlag der Kommission

Dies ist eine Priorität für eine entsprechende länderspezifische Empfehlung.

Dies ist eine Priorität die für Jugendbeschäftigung.

Dies ist eine Priorität für innovative Maßnahmen.

Dies ist eine Priorität für die materielle Deprivation.**

Geänderter Text

Dies ist eine Priorität für eine entsprechende länderspezifische Empfehlung.

Dies ist eine Priorität für die Jugendbeschäftigung.

Dies ist eine Priorität für die Kindergarantie.

Dies ist eine Priorität für innovative Maßnahmen.

Dies ist eine Priorität für die materielle Deprivation.**

Abänderung 407

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V — Nummer 2.1.1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.1.1.

Spezifisches Ziel (54) (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) oder Unterstützungsbereich (EMFF) — für jedes ausgewählte spezifische Ziel oder Unterstützungsbereich zu wiederholen, für Prioritäten außer technischer Hilfe

2.1.1.

Spezifisches Ziel (54) (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) oder Unterstützungsbereich (EMFF) — für jedes ausgewählte spezifische Ziel oder Unterstützungsbereich zu wiederholen, für Prioritäten außer technischer Hilfe

Abänderung 408

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V — Nummer 2.1.1.2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.1.1.2.

Indikatoren (55)

2.1.1.2.

Indikatoren

Abänderung 409

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V — Nummer 2.1.1.3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.1.1.3.

Indikative Aufschlüsselung der Programmmittel (EU) nach Art der Intervention (56) (gilt nicht für den EMFF)

2.1.1.3.

Indikative Aufschlüsselung der Programmmittel (EU) nach Art der Intervention (gilt nicht für den EMFF)

Abänderung 410

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V — Nummer 2.1.2 — Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kriterien für die Auswahl der Vorhaben (57)

Kriterien für die Auswahl der Vorhaben (57)

Abänderung 411

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V — Nummer 3 — Tabelle 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[…]

entfällt

Abänderung 412

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V — Nummer 3.2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.2.

Mittelausstattung insgesamt aufgeschlüsselt nach Fonds und nationaler Kofinanzierung (59)

3.2.

Mittelausstattung insgesamt aufgeschlüsselt nach Fonds und nationaler Kofinanzierung


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0043/2019).

(12)  ABl. L […] vom […], S. […].

(12)  ABl. L […] vom […], S. […].

(13)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1).

(13)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1).

(14)  [Verordnung über das Governance-System der Energieunion, zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (COM(2016)0759 final/2 — 2016/0375(COD)].

(14)  [Verordnung über das Governance-System der Energieunion, zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (COM(2016)0759 final/2 — 2016/0375(COD)].

(16)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 13.

(16)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 13.

(18)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(19)  Verordnung (EG, Euratom) des Rates Nr. 2988/95 vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(20)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(21)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(22)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(18)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(19)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(20)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(21)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(22)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(24)  Verordnung (EU) Nr.  868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L  241 vom 13 . 8 . 2014 , S. 1).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(24)  Verordnung (EU) 2016/2066 der Kommission vom 21. November 2016 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L  322 vom 29 . 11 . 2016 , S. 1).

(25)  Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] zur [CEF] (ABl. L […], […], S. […])].

(25)  Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] zur [CEF] (ABl. L […], […], S. […])].

(1a)   Bericht der Kommission vom 9. Oktober 2017 über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit dem Titel „Meine Region, mein Europa, unsere Zukunft: Siebter Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2017)0583).

(1a)   ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1.

(1b)   ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9.

(1c)   ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45.

(37)  [Verordnung (EU) […] über […] (ABl. L […] vom […], S. […])].

(37)  [Verordnung (EU) […] über […] (ABl. L […] vom […], S. […])].

(38)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1).

(38)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1).

(48)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(49)  Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1).

(48)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(49)  Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1).

(54)  Ausgenommen für ein spezifisches Ziel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer  vii der ESF+-Verordnung

(54)  Ausgenommen für ein spezifisches Ziel nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer  xi der ESF+-Verordnung

(55)   Vor der Halbzeitüberprüfung im Jahr 2025 für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds, Aufschlüsselung nur für die Jahre 2021 bis 2025.

(56)   Vor der Halbzeitüberprüfung im Jahr 2025 für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds, Aufschlüsselung nur für die Jahre 2021 bis 2025.

(57)  Nur für Programme, die sich auf das spezifische Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer  vii der ESF+-Verordnung beschränken.

(57)  Nur für Programme, die sich auf das spezifische Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer  xi der ESF+-Verordnung beschränken.

(59)   Vor der Halbzeitüberprüfung im Jahr 2025 für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds, Mittelausstattung nur für die Jahre 2021 bis 2025.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/491


P8_TA(2019)0097

Programm „Justiz“ ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Justiz“ (COM(2018)0384 — C8-0235/2018 — 2018/0208(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/51)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Weiter heißt es in Artikel 3: „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern“. […] „Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas“. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind.

(1)

In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Weiter heißt es in Artikel 3: „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern. […] Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas“. Artikel 8 AEUV besagt zudem, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern sowie bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierung zu bekämpfen. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankert sind.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte das Programm „Justiz“ bei all seinen Tätigkeiten, darunter bei der Haushaltsplanung, die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig fördern und der Diskriminierung entgegenwirken.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Diese Rechte und Werte müssen weiter gefördert und durchgesetzt werden , sie müssen von den Bürgern und Völkern in der Union geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt der europäischen Gesellschaften stehen. Daher wird im Unionshaushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, der die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ umfasst. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU zu fördern, zu stärken und zu verteidigen: die Menschenrechte, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds werden im Programm „Rechte und Werte“ das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (2014-2020)“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtet wurde, und das mit der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (11) aufgelegte Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zusammengeführt. Das Programm „Justiz“ (im Folgenden „Programm“) baut auf dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichteten Programm „Justiz (2014-2020)“ (im Folgenden „Vorgängerprogramm“) auf und soll die Weiterentwicklung eines integrierten europäischen Rechtsraums und die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit fortsetzen.

(2)

Diese Rechte und Werte müssen von der Union und den einzelnen Mitgliedstaaten bei all ihren Maßnahmen konsequent weiter aktiv gepflegt , geschützt, gefördert und durchgesetzt und von den Bürgern und Völkern in der Union geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt der europäischen Gesellschaften stehen. Zugleich sind ein reibungslos funktionierender europäischer Rechtsraum und hochwertige effiziente und unabhängige nationale Justizsysteme sowie die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens für einen florierenden Binnenmarkt und die Wahrung der gemeinsamen Werte der Union erforderlich. Daher wird im Unionshaushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, der die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ umfasst. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung , Polarisierung und Spaltung konfrontiert und Verfahren nach Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union über systematische Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit sowie Vertragsverletzungsverfahren zu Fragen der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten anhängig sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU zu fördern, zu stärken und zu verteidigen: die Menschenrechte und die Grundrechte , die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit , einschließlich Geschlechtergleichstellung, Nichtdiskriminierung und Rechtsstaatlichkeit , da eine Verschlechterung der Lage bezüglich dieser Rechte und Werte in einem der Mitgliedstaaten nachteilige Auswirkungen auf die gesamte Union haben kann . Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds werden im Programm „Rechte und Werte“ das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (2014-2020)“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtet wurde, und das mit der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (11) aufgelegte Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zusammengeführt. Das Programm „Justiz“ (im Folgenden „Programm“) baut auf dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichteten Programm „Justiz (2014-2020)“ (im Folgenden „Vorgängerprogramm“) auf und soll die Weiterentwicklung eines integrierten europäischen Rechtsraums und die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit fortsetzen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Der Fonds „Justiz, Rechte und Werte“ und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich in erster Linie an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die große Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung unserer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Inklusion und Demokratie gestützt ist . Hierzu zählt eine lebendige Zivilgesellschaft, die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses zu demokratischem , staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anregt und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft fördert . Gemäß Artikel 11 des EU-Vertrags geben die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.

(3)

Der Fonds „Justiz, Rechte und Werte“ und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die große Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung unserer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Offenheit, Inklusion und Demokratie gestützt ist , insbesondere indem Tätigkeiten gefördert werden, die eine lebendige , gut entwickelte, widerstandsfähige und funktionierende Zivilgesellschaft unterstützen , damit Bürgerinnen und Bürgern auf der Grundlage unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses ein demokratisches , staatsbürgerliches und soziales Engagement ermöglicht wird, sowie der geeigneten Anwendung und Umsetzung der Menschen- und Grundrechte zuträglich sind, damit die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft gefördert wird . Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union müssen die Organe einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft pflegen und den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben , ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. Dies ist besonders wichtig, weil der Spielraum für eine unabhängige Zivilgesellschaft in einer Reihe von Mitgliedstaaten immer kleiner wird.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Zu diesem Zweck kann die Union Maßnahmen zur Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen erlassen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Kriminalprävention fördern und unterstützen. Bei der Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums ist sicherzustellen , dass die Grundrechte sowie gemeinsame Grundsätze und Werte, wie Nichtdiskriminierung, Geschlechtergleichstellung , wirksamer Zugang zur Justiz für alle, Rechtsstaatlichkeit und ein gut funktionierendes unabhängiges Justizsystem, geachtet werden.

(4)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Die Achtung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Demokratie in der Union sind eine Voraussetzung dafür, alle in den Verträgen verankerten Rechte und Pflichten aufrechtzuerhalten und das Vertrauen der Menschen in die Union aufzubauen. Die Art der Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten spielt für das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und das Vertrauen in ihre Rechtssysteme eine entscheidende Rolle. Zu diesem Zweck kann die Union Maßnahmen zur Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen und, falls zutreffend, in Verwaltungssachen erlassen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Kriminalprävention fördern und unterstützen , wobei der Schwerpunkt insbesondere auf schwerwiegender grenzüberschreitender Kriminalität, Steuerkriminalität, Umweltkriminalität, Terrorismus und Verletzungen der Grundrechte, etwa Menschenhandel, sowie im Bereich des Schutzes der Rechte der Opfer liegt . Bei der Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sollte sichergestellt werden , dass die Menschen- und Grundrechte sowie gemeinsame Grundsätze und Werte, wie Nichtdiskriminierung, Solidarität, Gleichbehandlung ungeachtet der in Artikel 21 der Charta aufgelisteten Gründe , wirksamer Zugang zur Justiz für alle, Rechtsstaatlichkeit , Demokratie und ein gut funktionierendes unabhängiges Justizsystem, geachtet und gefördert werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Artikel 81 AEUV sieht ausdrücklich vor, dass die Union Rechtsakte zur Annäherung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassen kann. Solche Rechtsakte können im Rahmen des Vertrags unter anderem zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in den Mitgliedstaaten, zur grenzüberschreitenden Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, zur Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften des internationalen Privatrechts im Zusammenhang mit Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten, zur Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln, zum wirksamen Zugang zum Recht, zur Beseitigung von Hindernissen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren, was auch eine kompatiblere Gestaltung der nationalen Gerichtsverfahren umfassen kann, zur Entwicklung alternativer Streitbeilegungsverfahren (AS) und zur Unterstützung der Ausbildung von Richtern und Justizbediensteten erlassen werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Die Finanzierung sollte weiterhin ein wichtiges Instrument für die erfolgreiche Umsetzung der in den Verträgen festgelegten ehrgeizigen Ziele sein . Diese Ziele sollten unter anderem durch die Aufstellung eines flexiblen und wirksamen Programms „Justiz“ verwirklicht werden, das die Planung und Durchführung der Ziele erleichtern sollte.

(5)

Die Finanzierung ist eines der wichtigsten Instrumente für die erfolgreiche Umsetzung der in den Verträgen festgelegten ehrgeizigen Ziele. Diese Ziele sollten unter anderem durch die Aufstellung eines flexiblen und wirksamen Programms „Justiz“ verwirklicht werden, das die Planung und Durchführung der Ziele erleichtern sollte , wobei zu berücksichtigen ist, welche Tätigkeiten den größten Mehrwert für die Union bergen, indem nach Möglichkeit wesentliche Leistungsindikatoren verwendet werden .

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Das Programm sollte darauf abzielen, die Flexibilität und Zugänglichkeit der dazugehörigen Finanzmittel zu erhöhen und Organisationen der Zivilgesellschaft innerhalb und außerhalb der Union dieselben Finanzierungsmöglichkeiten und -bedingungen zu bieten.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erlässt die Union gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in der Union gilt, Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen. Die gegenseitige Anerkennung setzt ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen unter den Mitgliedstaaten voraus. Es wurden Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in mehreren Bereichen erlassen, um die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu stärken. Ein gut funktionierender Rechtsraum, in dem der grenzüberschreitende Bezug einer Streitsache kein Hindernis mehr für die Betreibung eines Gerichtsverfahrens und für den Zugang zur Justiz darstellt, ist auch für das Wirtschaftswachstum von entscheidender Bedeutung.

(6)

Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für alle erlässt die Union gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in der Union gilt, Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen. Die gegenseitige Anerkennung setzt ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen unter den Mitgliedstaaten voraus. Es wurden Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in mehreren Bereichen erlassen, um die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu stärken. Ein gut funktionierender Rechtsraum, in dem der grenzüberschreitende Bezug einer Streitsache kein Hindernis mehr für die Betreibung eines Gerichtsverfahrens und für den Zugang zur Justiz darstellt, ist auch für das Wirtschaftswachstum und die weitere Integration von entscheidender Bedeutung.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung  (1a) festgestellt hat, ist die gerichtliche Unabhängigkeit Teil des Wesens des Grundrechts auf ein gerechtes Verfahren und bildet die Grundlage für gegenseitiges Vertrauen und gegenseitige Anerkennung.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)

Der Zugang zur Justiz sollte insbesondere den Zugang zu den Gerichten, zu alternativen Methoden der Streitbeilegung und zu Inhabern öffentlicher Ämter umfassen, die gesetzlich verpflichtet sind, die Parteien unabhängig und unparteiisch juristisch zu beraten.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c)

Die Einbeziehung geschlechtersensibler Aspekte in die Justizsysteme sollte als wichtiges Ziel für die Weiterentwicklung des europäischen Rechtsraums erachtet werden. Sich überschneidende Diskriminierungen im Justizsystem sind nach wie vor eines der größten Hindernisse im Hinblick auf den gleichberechtigten Zugang von Frauen zur Justiz. Mit dem Programm sollte daher ein aktiver Beitrag zur Beseitigung jeglicher Diskriminierung und jeglicher Hindernisse für Minderheiten, Menschen mit Behinderungen, Migranten, Asylbewerber, ältere Menschen, Menschen in abgelegenen Gebieten und sonstige benachteiligte Personengruppen, die möglichweise vor Einschränkungen beim Zugang zur Justiz stehen, geleistet werden, und auf die Opfer eingehende und geschlechtersensible Verfahren und Entscheidungen in den Justizsystemen sollten gefördert werden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist im Bereich Justiz und Inneres grundlegende Voraussetzung für ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen, insbesondere für eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf gegenseitiger Anerkennung beruht. Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der gemeinsamen Werte, die in Artikel 2 EUV verankert sind, und der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 1 EUV und Artikel 47 der Grundrechtecharta ist ein konkreter Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit. Die Förderung der Rechtsstaatlichkeit durch die Unterstützung von Bemühungen um eine stärkere Unabhängigkeit sowie eine bessere Qualität und Effizienz der nationalen Justizsysteme stärkt das gegenseitige Vertrauen, das für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unerlässlich ist.

(7)

Die uneingeschränkte Achtung und die Förderung der Rechtsstaatlichkeit sind im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie im Bereich Inneres grundlegende Voraussetzung für ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen, insbesondere für eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf gegenseitiger Anerkennung beruht. Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der gemeinsamen Werte, die in Artikel 2 EUV verankert sind, und der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 1 EUV und Artikel 47 der Grundrechtecharta ist ein konkreter Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit. Die Förderung der Rechtsstaatlichkeit durch die Unterstützung von Bemühungen um eine stärkere Unabhängigkeit , Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie eine bessere Qualität und Effizienz der nationalen Justizsysteme stärkt das gegenseitige Vertrauen, das für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unerlässlich ist.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Justiz die Rechtsstaatlichkeit in der Gesellschaft stärken und das Recht jedes Einzelnen auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit Blick auf den Schutz der europäischen Werte wahren soll.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Gemäß Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fördert die Union die Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten, um so die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht, zu verbessern. Die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Justiz ist ein wichtiges Instrument, um ein gemeinsames Verständnis dafür zu entwickeln, wie die Rechtsstaatlichkeit am besten gewahrt werden kann . Sie trägt zum Aufbau des europäischen Rechtsraums bei, indem unter den Angehörigen der Justiz der Mitgliedstaaten eine gemeinsame Rechtskultur geschaffen wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften in der Union korrekt und kohärent angewandt werden und in grenzüberschreitenden Verfahren gegenseitiges Vertrauen zwischen den Angehörigen der Justiz herrscht. Die im Rahmen des Programms geförderten Aus- und Weiterbildungstätigkeiten sollten sich auf eine solide Bewertung des Bedarfs stützen, neueste Methoden nutzen, länderübergreifende Veranstaltungen für Angehörige der Justiz verschiedener Mitgliedstaaten umfassen, aktives Lernen und Networking fördern und nachhaltig sein.

(8)

Gemäß Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fördert die Union die Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten, um so die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen und — falls zutreffend — in Verwaltungssachen , die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht, zu verbessern. Die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Justiz ist ein wichtiges Instrument, um ein gemeinsames Verständnis dafür zu entwickeln, wie die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte am besten umgesetzt und gewahrt werden können . Sie trägt zum Aufbau des europäischen Rechtsraums bei, indem unter den Angehörigen der Justiz der Mitgliedstaaten eine gemeinsame Rechtskultur geschaffen wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften in der Union diskriminierungsfrei, korrekt und kohärent angewandt werden und in grenzüberschreitenden Verfahren gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zwischen den Angehörigen der Justiz herrscht. Die im Rahmen des Programms geförderten Aus- und Weiterbildungstätigkeiten sollten sich auf eine solide Bewertung des Bedarfs stützen, neueste Methoden nutzen, länderübergreifende Veranstaltungen für Angehörige der Justiz verschiedener Mitgliedstaaten , einschließlich für Organisationen der Zivilgesellschaft tätige Personen, umfassen, aktives Lernen und Networking fördern und nachhaltig sein. Dies sollte Aus- und Weiterbildungskurse für Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Polizisten umfassen, bei denen es um die Herausforderungen und Hindernisse, mit denen Menschen in einer prekären Situation — darunter Kinder, ethnische Minderheiten, LGBTI-Personen, Menschen mit Behinderungen, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und anderer Formen zwischenmenschlicher Gewalt sowie Opfer von Menschenhandel — konfrontiert sind, sowie um die Frage geht, wie sichergestellt werden kann, dass Opfer von Straftaten angemessen geschützt werden. Diese Aus- und Weiterbildungskurse sollten unter direkter Beteiligung der Betroffenen und der sie vertretenden bzw. unterstützenden Organisationen stattfinden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Angemessene Fristen für Verfahren haben den Zweck, für Rechtssicherheit zu sorgen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsstaatlichkeit ist.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/865 des Rates vom 11. Mai 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen, und dem entsprechenden Beschluss in Bezug auf Asyl und das Verbot der Zurückweisung sollte mit dem Programm die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege gefördert werden, um zu sensibilisieren und die praktische Anwendung des Übereinkommens in dieser Hinsicht zu fördern, damit Opfer von Gewalt gegen Frauen und Mädchen unionsweit besser geschützt werden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

In die justiziellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen können verschiedene Akteure eingebunden sein, beispielsweise die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Einrichtungen, nationale Einrichtungen für die justizielle Aus- und Weiterbildung, Fortbildungseinrichtungen oder -netze auf europäischer Ebene oder Netze von Gerichtskoordinatoren für Unionsrecht. Die Einrichtungen und Stellen, die auf dem Gebiet der justiziellen Aus- und Weiterbildung ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wie das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN), die Europäische Rechtsakademie (ERA), das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ), die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (ACA-Europe), das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union (RPCSJUE) und das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA) sollten weiterhin ihre Rolle bei der Förderung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen mit einer echten europäischen Dimension für Angehörige der Justiz und der Rechtspflege wahrnehmen; ihnen könnte daher im Einklang mit den Verfahren und Kriterien der Jahresarbeitsprogramme, die von der Kommission nach dieser Verordnung angenommen werden, eine angemessene finanzielle Unterstützung gewährt werden.

(9)

In die justiziellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen können verschiedene Akteure eingebunden sein, beispielsweise die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Einrichtungen, nationale Einrichtungen für die justizielle Aus- und Weiterbildung, Fortbildungseinrichtungen oder -netze auf europäischer Ebene oder Netze von Gerichtskoordinatoren für Unionsrecht sowie einschlägige Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich derjenigen, die Sammelklagen einreichen . Die Einrichtungen und Stellen, die auf dem Gebiet der justiziellen Aus- und Weiterbildung ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wie das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN), die Europäische Rechtsakademie (ERA), das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ), die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (ACA-Europe), das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union (RPCSJUE) und das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA) sollten weiterhin ihre Rolle bei der Förderung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen mit einer echten europäischen Dimension für Angehörige der Justiz und der Rechtspflege wahrnehmen; ihnen könnte daher im Einklang mit den Verfahren und Kriterien der Jahresarbeitsprogramme, die von der Kommission nach dieser Verordnung angenommen werden, eine angemessene finanzielle Unterstützung gewährt werden. Darüber hinaus könnten auch Organisationen im Bereich der Grundrechte und Fachleute, die mit Opfern von Gewalt zusammenarbeiten, sowie einschlägige Hochschulen einen Beitrag zu diesen Aus- und Weiterbildungsprogrammen leisten und sollten, wenn dies zweckdienlich ist, eingebunden werden. Da Richterinnen in führenden Positionen unterrepräsentiert sind, sollten Richterinnen, Staatsanwältinnen und Frauen in anderen Rechtsberufen zur Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ermutigt werden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Die Mitgliedstaaten sollten mehr in den Ausbau richterlicher Aus- und Fortbildungen und die kontinuierliche Weiterbildung von Richtern investieren, da diese Tätigkeiten die Grundlage für ein effizientes, unabhängiges und unparteiisches Rechtssystem bilden.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)

Mit dem Programm sollte außerdem die Förderung bewährter Verfahren — insbesondere im Umgang mit geschlechtsspezifischer Gewalt — unter den Gerichten und der Austausch von gemeinsamen Ressourcen und Aus- und Weiterbildungsmaterialien über geschlechtsspezifische Gewalt für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Polizeibeamte und andere Fachkräfte, die mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt in Kontakt kommen, unterstützt werden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten die bessere gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und Urteile sowie die notwendige Angleichung der Rechtsvorschriften, mit denen die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden, einschließlich der zentralen Meldestellen, sowie der Schutz der Rechte des Einzelnen in Zivil- und Handelssachen verbessert werden, unterstützen. Darüber hinaus sollte das Programm die verfahrensrechtlichen Vorschriften für grenzüberschreitende Fälle voranbringen, für eine größere Konvergenz im Bereich des Zivilrechts sorgen und so im Sinne aller an zivilrechtlichen Streitigkeiten beteiligten Parteien dazu beitragen, die Hindernisse für wirksame und reibungslose gerichtliche und außergerichtliche Verfahren zu beseitigen. Um die wirksame Durchsetzung und praktische Anwendung des Unionsrechts auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zu unterstützen, sollte das Programm ferner die Arbeiten des mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen unterstützen.

(11)

Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten die bessere gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und Urteile , das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten sowie die notwendige Angleichung der Rechtsvorschriften, mit denen die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden, einschließlich der zentralen Meldestellen, sowie der Schutz der Rechte des Einzelnen in Zivil- und Handelssachen verbessert werden, unterstützen. Darüber hinaus sollte das Programm die verfahrensrechtlichen Vorschriften für grenzüberschreitende Fälle , einschließlich Vermittlungsverfahren, voranbringen – wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der Erleichterung des diskriminierungsfreien Zugangs zur Justiz für alle liegen sollte – , für eine größere Konvergenz , insbesondere im Bereich des Zivilrechts, sorgen und so im Sinne aller an zivilrechtlichen Streitigkeiten beteiligten Parteien dazu beitragen, die Hindernisse für wirksame und reibungslose gerichtliche und außergerichtliche Verfahren zu beseitigen. Um die wirksame Durchsetzung und praktische Anwendung des Unionsrechts auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zu unterstützen, sollte das Programm ferner die Arbeiten des mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen unterstützen.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 EUV, Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes sollte das Programm den Schutz der Rechte des Kindes fördern; ferner sollte die Förderung der Rechte des Kindes bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig Berücksichtigung finden.

(12)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 EUV, Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes sollte das Programm den Schutz der Rechte des Kindes fördern; ferner sollte die Förderung der Rechte des Kindes bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig Berücksichtigung finden. Zu diesem Zweck sollte besonderes Augenmerk auf Maßnahmen gelegt werden, die auf den Schutz der Rechte von Kindern im Rahmen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit abzielen, einschließlich des Schutzes von Kindern, die Eltern in Haft begleiten, und von Kindern inhaftierter Eltern. Eine angemessene Unterstützung sollte auch für Ausbildungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden, die der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, dienen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 EUV, Artikel 23 der Charta der Grundrechte und dem Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) sollte mit dem Programm der Schutz der Frauenrechte gefördert werden; ferner sollte die Förderung geschlechtsspezifischer Fragen bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig Berücksichtigung finden. Um in Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt den Zugang von Frauen und Mädchen zur Justiz sicherzustellen und zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Istanbul ratifizieren und umfassende Rechtsvorschriften gegen geschlechtsspezifische Gewalt in der Union verabschieden.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b)

Gemäß der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft sollte der Schutz von Personen, die aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft Minderheiten angehören, beispielsweise Roma, durch das Programm unterstützt und die Förderung ihrer Rechte bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig berücksichtigt werden, insbesondere durch die Verstärkung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Im Rahmen des Programms für den Zeitraum 2014-2020 wurden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Unionsrecht — insbesondere zum Geltungsbereich sowie zur Anwendung der Charta — für Angehörige der Justiz und anderer Rechtsberufe durchgeführt. In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Oktober 2017 zur Anwendung der Charta im Jahr 2016 erinnerte der Rat daran, wie wichtig es ist, politische Entscheidungsträger, Angehörige der Rechtsberufe und die Rechteinhaber selbst für die Anwendung der Charta auf nationaler Ebene wie auf EU-Ebene zu sensibilisieren. Damit dem Grundrechteaspekt kohärent und durchgängig Rechnung getragen wird, muss die finanzielle Unterstützung für Sensibilisierungsmaßnahmen ausgeweitet werden und neben Justizbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe weitere öffentliche Einrichtungen umfassen.

(13)

Im Rahmen des Programms für den Zeitraum 2014-2020 wurden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Unionsrecht — insbesondere zum Geltungsbereich sowie zur Anwendung der Charta — für Angehörige der Justiz und anderer Rechtsberufe durchgeführt. In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Oktober 2017 zur Anwendung der Charta im Jahr 2016 erinnerte der Rat daran, wie wichtig es ist, politische Entscheidungsträger, Angehörige der Rechtsberufe und die Rechteinhaber selbst für die Anwendung der Charta auf nationaler Ebene wie auf EU-Ebene zu sensibilisieren. Damit dem Grundrechteaspekt kohärent und durchgängig Rechnung getragen wird, muss die finanzielle Unterstützung für Sensibilisierungsmaßnahmen ausgeweitet werden und neben Justizbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe weitere öffentliche Einrichtungen sowie auch Nichtregierungsorganisationen, die sich mit dieser Aufgabe beschäftigen, umfassen.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Gemäß Artikel 67 AEUV bildet die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte geachtet werden; der Zugang zur Justiz ist hierfür von zentraler Bedeutung. Um einen wirksamen Zugang zur Justiz zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das für das reibungslose Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unerlässlich ist, muss die finanzielle Hilfe über die Tätigkeiten von Justizbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe hinaus auch auf Maßnahmen von weiteren Behörden sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft, die zu diesen Zielen beitragen, ausgeweitet werden.

(14)

Gemäß Artikel 67 AEUV bildet die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte geachtet werden; der diskriminierungsfreie Zugang zur Justiz für alle ist hierfür von zentraler Bedeutung. Um einen wirksamen Zugang zur Justiz zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das für das reibungslose Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unerlässlich ist, muss die finanzielle Hilfe über die Tätigkeiten von Justizbehörden auf nationaler und lokaler Ebene und Angehörigen der Rechtsberufe hinaus auch auf Maßnahmen von weiteren Behörden sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich derjenigen die die Rechte der Opfer von Straftaten vertreten, die zu diesen Zielen beitragen, ausgeweitet werden. Um den Zugang zur Justiz für alle zu erreichen, sollten insbesondere Tätigkeiten unterstützt werden, die einen wirksamen und gleichberechtigten Zugang zur Justiz für schutzbedürftige Personen, wie Kinder, Angehörige ethnischer Minderheiten, LGBTI-Personen, Menschen mit Behinderungen, Opfer geschlechtsbezogener Gewalt und anderer Formen zwischenmenschlicher Gewalt, Opfer von Menschenhandel sowie Migranten, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, erleichtern.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Das Programm sollte gemäß den Artikeln 8 und 10 AEUV zudem in allen seinen Maßnahmen die Gleichstellung von Männern und Frauen durchgängig fördern und Diskriminierungen entgegenwirken.

(15)

Das Programm sollte gemäß den Artikeln 8 und 10 AEUV bei allen seinen Maßnahmen einen übergreifenden Ansatz für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter verfolgen und dazu beitragen, diese durchgängig zu fördern und Diskriminierungen entgegenwirken. Es sollten regelmäßig Überprüfungen und Bewertungen durchgeführt werden, um festzustellen, wie bei den Programmtätigkeiten mit diesen Zielen umgegangen wird.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Die auf der Grundlage dieser Verordnung geförderten Maßnahmen sollten zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums beitragen, die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung fördern und eine korrekte, kohärente und konsistente Anwendung des Unionsrechts bewirken. Darüber hinaus sollte die Finanzierung von Tätigkeiten beitragen zu einem gemeinsamen Verständnis der Werte der Union und der Rechtsstaatlichkeit, zu fundierteren Kenntnissen des Unionsrechts und der Unionspolitik, zum Austausch von Know-how und bewährten Verfahren für die Nutzung von Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit durch alle Beteiligten sowie zur Verbreitung interoperabler digitaler Lösungen für eine reibungslose und wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit; ferner sollte sie eine solide analytische Grundlage für die Entwicklung, Durchsetzung und ordnungsgemäße Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik liefern. Das Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der Union gleichermaßen zum Tragen kommen und Skaleneffekte genutzt werden. Zudem kann die Europäische Union grenzüberschreitende Fragen besser als die Mitgliedstaaten angehen und als europäische Plattform für gegenseitiges Lernen fungieren.

(16)

Die auf der Grundlage dieser Verordnung geförderten Maßnahmen sollten zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums beitragen, die Unabhängigkeit und die Effizienz der Justiz vorantreiben, die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung fördern , das gegenseitige Vertrauen zwischen den Justizsystemen der Mitgliedstaaten stärken und eine korrekte, kohärente und konsistente Anwendung des Unionsrechts bewirken. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Anwendung der Rechtsvorschriften der Union zur Gleichstellung und einer besseren Umsetzung und Koordinierung der verschiedenen Instrumente der EU zum Schutz von Opfern gelten. Darüber hinaus sollte die Finanzierung von Tätigkeiten beitragen zu einem gemeinsamen Verständnis der Werte der Union und der Rechtsstaatlichkeit, zu fundierteren Kenntnissen des Unionsrechts und der Unionspolitik, zum Austausch von Know-how und bewährten Verfahren für die Nutzung von Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit durch alle Beteiligten sowie zur Verbreitung und Förderung interoperabler digitaler Lösungen für eine reibungslose und wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit; ferner sollte sie eine solide analytische Grundlage für die Entwicklung, Durchsetzung , das ordnungsgemäße Verständnis und die ordnungsgemäße Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik liefern. Das Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der Union gleichermaßen zum Tragen kommen und Skaleneffekte genutzt werden. Zudem kann die Europäische Union grenzüberschreitende Fragen besser als die Mitgliedstaaten angehen und als europäische Plattform für gegenseitiges Lernen und den Austausch bewährter Verfahren fungieren.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)

Mit dem Programm sollte auch dazu beigetragen werden, die Zusammenarbeit mit Drittländern, wo immer das Unionsrecht extraterritorial anwendbar ist, zu verbessern, um den Zugang zur Justiz zu verbessern und die Bewältigung justizieller und verfahrensrechtlicher Herausforderungen, insbesondere bei Fällen von Menschenhandel oder im Zusammenhang mit den Klimawandel und unternehmerischer Gesellschaftsverantwortung, zu erleichtern.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b)

Wie im Bericht des Europäischen Parlaments über das Justizbarometer 2017 der Kommission hervorgehoben wurde, gibt es weiterhin Diskrepanzen beim Geschlechterverhältnis bei Justizbediensteten und Richtern der Mitgliedstaaten, vor allem, aber nicht ausschließlich, im Hinblick auf folgende Aspekte: Anteil der Richterinnen auf höheren Ebenen des Justizwesens, Transparenz bei Berufungen, Vereinbarkeit beruflicher und außerberuflicher Pflichten und Existenz von Mentoring-Verfahren. Das Programm sollte daher Aus- und Weiterbildungstätigkeiten zur Beseitigung dieser Diskrepanzen unterstützen. Diese Tätigkeiten könnten beispielsweise auf weibliche Beschäftigte unter Richtern und Justizbediensteten der Mitgliedstaaten zugeschnitten oder gegebenenfalls auf weibliche und männliche Beschäftigte ausgerichtet sein, um das Bewusstsein aller betroffenen Mitarbeiter zu schärfen.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16c)

Das Justizsystem der Union bietet Frauen und Mädchen nicht angemessen Gerechtigkeit und Schutz, weswegen Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt nicht im erforderlichen Maß Unterstützung erhalten. Dazu zählt auch der Mangel an Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, weibliche Flüchtlinge und Migrantinnen, LGBTIQ-Personen und Menschen mit Behinderungen.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union — wie Eurojust, eu-LISA und der Europäischen Staatsanwaltschaft — sorgen und sich einen Überblick über die diesbezügliche Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure verschaffen.

(17)

Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union — wie Eurojust, FRA, OLAF, eu-LISA und der Europäischen Staatsanwaltschaft — sorgen , um sich einen Überblick über die diesbezügliche Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure zu verschaffen sowie gegebenenfalls Verbesserungen zu empfehlen .

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Der europäische Mehrwert sämtlicher im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten, ihre Komplementarität mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und ihre Kohärenz mit anderen Tätigkeiten der Union sind zu gewährleisten . Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergieeffekte mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte — und somit mit dem Programm „Rechte und Werte“ — sowie zwischen diesem Programm und dem Binnenmarktprogramm, dem Bereich „Grenzverwaltung und Sicherheit“, insbesondere dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und dem Fonds für innere Sicherheit, dem Bereich „Strategische Infrastruktur“, insbesondere dem Programm „Digitales Europa“, dem Programm „Erasmus +“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, dem Instrument für Heranführungshilfe und der LIFE-Verordnung (13).

(18)

Bei der Umsetzung aller im Rahmen des Programms „Justiz“ durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten müssen die Durchführbarkeit , die Sichtbarkeit, der Grundsatz des europäischen Mehrwerts und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie die Komplementarität der Maßnahmen und Tätigkeiten mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und ihre Kohärenz mit anderen Tätigkeiten der Union gewährleistet werden . Um eine effiziente und leistungsbasierte Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergieeffekte mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte — und somit mit dem Programm „Rechte und Werte“ — sowie zwischen diesem Programm und dem Binnenmarktprogramm, dem Bereich „Grenzverwaltung und Sicherheit“, insbesondere dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und dem Fonds für innere Sicherheit, dem Bereich „Strategische Infrastruktur“, insbesondere dem Programm „Digitales Europa“, dem Europäischen Sozialfonds+, dem Programm „Erasmus +“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, dem Instrument für Heranführungshilfe und der LIFE-Verordnung (13). Die Durchführung des Programms „Justiz“ sollte ungeachtet der Rechtsvorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts im Falle genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten erfolgen und durch diese ergänzt werden;

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)

Mechanismen zur Sicherstellung einer Verknüpfung zwischen den Förderstrategien der Union und Werten der Union sollten weiter ausgefeilt werden, damit die Kommission dem Rat vorschlagen kann, Mittel, die einem Mitgliedstaat im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm zu übertragen, wenn dieser Mitgliedstaat Verfahren im Zusammenhang mit Unionswerten unterliegt. Ein umfassender Unionsmechanismus zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten sollte die regelmäßige und gleichwertige Prüfung aller Mitgliedstaaten ermöglichen und die für die Einleitung von Maßnahmen im Zusammenhang mit allgemeinen Mängeln in Bezug auf die Werte der Union in den Mitgliedstaaten erforderlichen Informationen bereitstellen. Um eine einheitliche Umsetzung sicherzustellen und angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der auferlegten Maßnahmen sollte der Rat, der auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission handeln sollte, Durchführungsbefugnisse erhalten. Zur Erleichterung des Erlasses von Beschlüssen, die erforderlich sind, um wirksame Maßnahmen zu gewährleisten, sollte das Verfahren der umgekehrten qualifizierten Mehrheit angewandt werden.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19b)

Bei dem Programm muss die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sichergestellt werden, und es muss möglichst effektiv und nutzerfreundlich durchgeführt werden, wobei gleichzeitig für Rechtssicherheit und den Zugang aller Teilnehmer zu dem Programm zu sorgen ist.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19c)

Eine verbesserte Ausführung und die Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Programms sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel sicherzustellen ist.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [the new FR] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien.

(20)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [the new FR] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien und schreibt vollständige Transparenz bei der Verwendung von Mitteln, eine wirtschaftliche Haushaltsführung und einen umsichtigen Einsatz von Mitteln vor . Insbesondere sollten Regeln in Bezug auf die Möglichkeit der Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler und grenzübergreifender Ebene durch mehrjährige Beiträge zu den Betriebskosten, Untervergaben von Zuschüssen und Bestimmungen, die zügige und flexible Verfahren zur Vergabe von Zuschüssen gewährleisten, wie ein zweistufiges Antragsverfahren und nutzerfreundliche Antrags- und Berichterstattungsverfahren, im Rahmen der Umsetzung dieses Programms operationalisiert und gestärkt werden. Bei den Kofinanzierungskriterien sollten Freiwilligentätigkeiten berücksichtigt werden.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden , unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit berücksichtigt werden sowie Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen.

(21)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie für die Verwirklichung des spezifischen Ziels der Maßnahmen und die Erzielung der gewünschten Ergebnisse geeignet sind , unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands , der Größe und Kapazität der relevanten Akteure und Begünstigten und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen, Kosten je Einheit und Untervergaben von Zuschüssen berücksichtigt werden sowie Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates (16), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (17) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (18) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(22)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates (16), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (17) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (18) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Schaffung vollständiger Transparenz bei den Finanzierungs- und Auswahlverfahren des Programms, zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere sollte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) vorgesehen ist, sollte die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, steht die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. Die Teilnahme von Drittländern ist auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente möglich. In diese Verordnung sollte eine spezifische Bestimmung aufgenommen werden, mit der dem zuständigen Anweisungsbefugten , dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang gewährt werden , die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(23)

Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, steht die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. Die Teilnahme von Drittländern ist auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente möglich. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, den Menschenrechtsgremien und -netzwerken, einschließlich der für den Schutz der Menschenrechte in jedem Mitgliedstaat zuständigen nationalen Institutionen, den für die Nichtdiskriminierungs- und Gleichstellungspolitik zuständigen Einrichtungen und Netzwerken, den Bürgerbeauftragten, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) , dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen , zu gewähren sowie ihre Synergien und ihre Zusammenarbeit zu verbessern. Es sollte möglich sein, Drittländer einzubeziehen, insbesondere dann, wenn durch ihre Beteiligung die Ziele des Programms gefördert werden, wobei zu beachten ist, dass dies im Einklang mit den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union geschieht .

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a)

Mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Unionshaushalts im Falle genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzips in den Mitgliedstaaten soll die Union in die Lage versetzt werden, ihren Haushalt besser zu schützen, wenn die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder die finanziellen Interessen der Union durch Schwächen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit beeinträchtigt werden oder bedroht sind. Die Verordnung sollte das Programm „Justiz“ ergänzen, mit dem wiederum das Ziel verfolgt wird, den Aufbau eines europäischen Rechtsraums auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und des gegenseitigen Vertrauens weiter zu unterstützen und sicherzustellen, dass die Menschen ihre Rechte wahrnehmen können.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Gemäß [reference to be updated as appropriate according to a new decision on OCTs: Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (1)] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(25)

Gemäß [reference to be updated as appropriate according to a new decision on OCTs: Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (1)] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Im Rahmen des Programms muss unbedingt sichergestellt werden, dass diese Personen und Stellen ausreichend über ihre Förderfähigkeit informiert sind.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)

Ausgehend von ihrer Bedeutung und ihrer Relevanz sollte dieses Programm dazu beitragen, die Selbstverpflichtung der Union und der Mitgliedstaaten, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, zu erfüllen.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu bewerten, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen.

(27)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu bewerten, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die im Rahmen des Programms Begünstigten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen sollten wenn möglich messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

„Angehörige der Justiz und der Rechtspflege“ Richter, Staatsanwälte und Gerichtsbedienstete sowie Angehörige anderer Berufe mit Verbindungen zur Rechtspflege wie Rechtsanwälte , Notare, Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamte, Insolvenzverwalter, Mediatoren, Gerichtsdolmetscher und -übersetzer, Gerichtssachverständige, Gefängnispersonal und Bewährungshelfer.

1.

„Angehörige der Justiz und der Rechtspflege“ Richter, Staatsanwälte und Gerichtsbedienstete sowie Angehörige anderer Berufe mit Verbindungen zur Rechtspflege wie Strafverteidiger und in der Strafverfolgung tätige Anwälte , Notare, Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamte, Insolvenzverwalter, Mediatoren, Gerichtsdolmetscher und -übersetzer, Gerichtssachverständige, Gefängnispersonal und Bewährungshelfer.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums zu leisten, der auf Rechtsstaatlichkeit, gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen beruht.

1.   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu leisten, der auf Rechtsstaatlichkeit, darunter Unabhängigkeit der Richter und Unparteilichkeit der Justiz, gegenseitiger Anerkennung, gegenseitigem Vertrauen und grenzüberschreitender Zusammenarbeit beruht , wodurch auch ein Beitrag zu der Entwicklung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten geleistet wird .

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Mit dem Programm werden die in Anhang I näher ausgeführten spezifischen Ziele verfolgt:

2.   Mit dem Programm werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit, u. a. durch Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der nationalen Justizsysteme und der Vollstreckung von Entscheidungen;

a)

innerhalb eines Rahmens der Demokratie und der Achtung der Grundrechte die Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen , darunter die Zusammenarbeit über die Grenzen der Union hinweg in Fällen, in denen das Unionrecht außerhalb der Union Anwendung findet, Verbesserung des Zugangs natürlicher und juristischer Personen zur Justiz sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz , u. a. durch Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der nationalen Justizsysteme , der angemessenen Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und des Opferschutzes ;

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Unterstützung und Förderung der justiziellen Aus- und Weiterbildung mit Blick auf die Herausbildung einer gemeinsamen Kultur des Rechts, der Justiz und der Rechtstaatlichkeit;

b)

Unterstützung und Förderung der justiziellen Aus- und Weiterbildung auf nationaler und transnationaler Ebene, auch im Bereich Rechtsterminologie, mit Blick auf die Herausbildung einer gemeinsamen Kultur des Rechts, der Justiz und der Rechtstaatlichkeit sowie der konsistenten und wirksamen Umsetzung der Rechtsinstrumente der Union für gegenseitige Anerkennung und Verfahrensgarantien ; diese Aus- bzw. Weiterbildung ist gleichstellungsorientiert, berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Menschen mit Behinderungen, ist erforderlichenfalls opferorientiert und umfasst insbesondere das Zivil- und Strafrecht, gegebenenfalls auch das Verwaltungsrecht, die Grundrechte sowie die Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung;

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Erleichterung des Zugangs zur Justiz für alle und des wirksamen Rechtsschutzes, auch auf elektronischem Wege , durch Förderung wirksamer Zivil- und Strafverfahren und durch Stärkung und Unterstützung der Rechte der Opfer von Straftaten sowie der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren.

c)

Erleichterung des wirksamen und diskriminierungsfreien Zugangs zur Justiz für alle  – mit Schwerpunkt auf Ungleichheiten und Diskriminierungen aus jedwedem Grund, wie aus den in Artikel 21 der Charta genannten Gründen – und des wirksamen Rechtsschutzes, auch auf elektronischem Weg (E-Justiz) , durch Förderung wirksamer Zivil- , Straf- und gegebenenfalls Verwaltungsverfahren und durch Stärkung und Unterstützung der Rechte aller Opfer von Straftaten sowie der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren unter besonderer Berücksichtigung von Kindern und Frauen;

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

Förderung der praktischen Anwendung der Drogenforschung, Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, Erweiterung der Wissensbasis auf diesem Gebiet sowie Entwicklung innovativer Methoden zum Umgang mit den Phänomenen neuer psychoaktiver Stoffe sowie des Menschenhandels und des illegalen Warenhandels.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms wird angestrebt, als horizontales Ziel den Schutz gleicher Rechte und den in Artikel 21 der Charta verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu unterstützen und zu fördern.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt [305 000 000 ]  EUR zu jeweiligen Preisen.

1.    Im Sinne von [Referenz ggf. gemäß der neuen interinstitutionellen Vereinbarung aktualisieren] Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung beträgt die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 316 000 000  EUR zu Preisen von 2018 (356 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen ), was für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen bildet .

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zugeteilten Mittel werden jährlich angegeben.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c . Soweit möglich werden diese Mittel zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

4.   Stellen Mitgliedstaaten oder die Kommission einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung. Soweit möglich werden diese Mittel zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden.

2.   Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden , vorrangig durch Finanzhilfen für Maßnahmen sowie jährliche und mehrjährige Betriebskostenzuschüsse . Diese Mittel werden so eingesetzt, dass eine wirtschaftliche Haushaltsführung, eine umsichtige Verwendung öffentlicher Mittel, ein geringer Verwaltungsaufwand für den Programmbetreiber und die Begünstigten sowie die Zugänglichkeit der Programmmittel für potenzielle Begünstigte sichergestellt sind. Die Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit, Pauschalfinanzierungen und Untervergabe von Zuschüssen (finanzielle Unterstützung für Dritte) ist möglich. Die Kofinanzierung wird in Form von Sachleistungen akzeptiert und kann im Falle einer begrenzten ergänzenden Finanzierung unterbleiben.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7

Artikel 7

Art der Maßnahmen

Art der Maßnahmen

Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 3 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung infrage.

Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 3 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die folgenden Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung infrage:

 

1.

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Unionspolitik und das Unionsrecht, einschließlich des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit, der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Rechtsvergleichung sowie europäischer und internationaler Normen, mit besonderem Schwerpunkt auf einem besseren Verständnis multi- und interdisziplinärer Rechtsgebiete wie Handel und Menschenrechte und auf der Frage, wie extraterritoriale Gerichtsverfahren erleichtert werden können;

 

2.

gegenseitiges Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen Interessenträgern, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen, um die Kenntnisse und das gegenseitige Verständnis des Zivil- und Strafrechts und der Rechts- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit und des Zugangs zur Justiz, zu verbessern, und durch die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens sowie Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf eine kinderfreundliche Justiz und die Förderung und Einbeziehung der Geschlechterperspektive in alle Bereiche des Justizsystems;

 

3.

Aus- und Weiterbildungskurse für Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Polizisten sowie andere im Justizsystem tätige Personen, bei denen es um die Herausforderungen und Hindernisse geht, mit denen Menschen in einer prekären Situation, darunter Kinder, ethnische Minderheiten, LGBTI-Personen, Menschen mit Behinderungen, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und anderer Formen zwischenmenschlicher Gewalt sowie Opfer von Menschenhandel, konfrontiert sind, sowie darum, wie sichergestellt werden kann, dass Opfer von Straftaten angemessen geschützt werden;

 

4.

Analyse- und Überwachungstätigkeiten, um eine Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses potenzieller Hindernisse für das reibungslose Funktionieren eines europäischen Rechtsraums zu erreichen und die Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik in den Mitgliedstaaten zu verbessern, auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Unionsrechts auf Drittländer;

 

5.

Tätigkeiten zur Verbesserung des reibungslosen Funktionierens eines europäischen Rechtsraums, auch durch die Überwachung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten in Mitgliedstaaten sowie Forschungstätigkeiten zu der Frage, wie Hindernisse für einen allgemeinen, diskriminierungsfreien und wirksamen Zugang zur Justiz für alle beseitigt werden können;

 

6.

Initiativen zur Auseinandersetzung mit Diskrepanzen im Hinblick auf das Geschlechterverhältnis bei Richtern und Staatsanwälten sowie Justizbediensteten der Mitgliedstaaten durch Schulungen, die entweder speziell auf weibliche Beschäftigte zugeschnitten sind oder sowohl auf weibliche als auch auf männliche Beschäftigte ausgerichtet sind, Sensibilisierung für Themen wie der geringe Anteil von Richterinnen an höheren Gerichten oder die Notwendigkeit von Transparenz und objektiven Kriterien bei Berufungsverfahren;

 

7.

Schulung relevanter Interessenträger, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen, die im Bereich des Schutzes der Opfer von Straftaten und der Erhebung von Entschädigungsklagen tätig sind, zur Verbesserung der Kenntnisse in Bezug auf die Unionspolitik und das Unionsrecht, unter anderem des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, die Grundrechte, die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten, die Nutzung von Sammelklagen und universeller Gerichtsbarkeit, die Nutzung der EU-Instrumente für justizielle Zusammenarbeit, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Rechtssprache und die Rechtsvergleichung;

 

8.

bereichsübergreifende Schulung von Justizbediensteten und sonstigen relevanten Interessenträgern auf dem Gebiet von Strafvollzugsrecht, Haft und Verwaltung der Haftanstalten, um die Verbreitung bewährter Verfahren zu erleichtern;

 

9.

bereichsübergreifende Schulung von Justizbediensteten und sonstigen relevanten Interessenträgern auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, vorzubereiten und zu fördern;

 

10.

Entwicklung und Pflege von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und der E-Justiz, um die Effizienz der Justizsysteme sowie deren Vernetzung mittels Informations- und Kommunikationstechnologie zu steigern, einschließlich der grenzübergreifenden Interoperabilität von Systemen und Anwendungen, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes;

 

11.

Kapazitätsaufbau bei wichtigen europaweiten Netzen und europäischen justiziellen Netzen, einschließlich durch das Unionsrecht eingerichteter Netze, um die wirksame Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen und das Unionsrecht, die politischen Ziele und die Strategien in den von dem Programm abgedeckten Bereichen zu fördern und weiterzuentwickeln;

 

12.

strukturelle Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft und sonstige relevante Interessenträger, die in den von dem Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, und Kapazitätsaufbau bei bzw. Schulung von Rechtssachverständigen, die für solche Organisationen arbeiten, sowie für spezielle Tätigkeiten solcher Organisationen, darunter Interessenvertretung, Netzwerktätigkeiten, Streitsachen in Verbindung mit Verletzungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten, Mobilisierung der Öffentlichkeit und öffentliche Bildung sowie Erbringung einschlägiger Dienstleistungen;

 

13.

Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung, Übertragbarkeit und Transparenz seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von unabhängigen Kontaktstellen für das Programm bzw. nationalen Kontaktnetzen;

 

14.

Benchmarking-Studien, Forschung, Analysen und Erhebungen, Folgenabschätzungen sowie die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.]

1.   Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen und eine Mittelbeschaffung aus zwei Quellen verhindert wird, indem gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung für alle Ausgabenkategorien die jeweiligen Quellen eindeutig angegeben werden . [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.]

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Sie wurden nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms einer Bewertung unterzogen.

a)

Sie wurden nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms einer ordnungsgemäßen Bewertung unterzogen.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt werden .

3.   Dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten wird ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 17 erlassen.

2.   Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen delegierten Rechtsakt festgelegt. Dieser delegierte Rechtsakt wird gemäß Artikel 14 erlassen.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    In Anhang II sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt.

1.   Im Anhang sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. Die zur Überwachung und Berichterstattung erhobenen Daten werden gegebenenfalls nach Geschlecht, Alter und Personalkategorie aufgeschlüsselt.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die Überwachung dient auch dazu, festzustellen, wie in den Maßnahmen des Programms Fragen der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung angegangen wurden.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

3.   Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung der korrekten Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam , präzise und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. Die Kommission stellt nutzerfreundliche Formate sowie Leitfäden und Unterstützungsprogramme bereit, die sich insbesondere an Antragsteller und Begünstigte richten, die nicht immer über ausreichende Mittel und ausreichendes Personal verfügen, um die Berichterstattungspflichten zu erfüllen.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

1.   Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt und umfassend dokumentiert , damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen und die Umsetzung der im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen und die Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele überwacht werden können. Alle Evaluierungen erfolgen geschlechtersensibel und umfassen eine ausführliche Analyse des Programmhaushalts für Maßnahmen im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.

2.   Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber drei Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

3.   Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber drei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Bei der Zwischenevaluierung und der abschließenden Evaluierung des Programms wird unter anderem Folgendes bewertet:

 

a)

die wahrgenommene Wirkung des Programms in Bezug auf den Zugang zur Justiz anhand von auf europäischer Ebene erhobenen qualitativen und quantitativen Daten;

 

b)

die Anzahl und Qualität der Instrumente und Werkzeuge, die mithilfe der durch das Programm finanzierten Maßnahmen entwickelt wurden;

 

c)

der europäische Mehrwert des Programms;

 

d)

die Höhe der Finanzierung im Vergleich zu der erzielten Wirkung;

 

e)

mögliche administrative, organisatorische und/oder strukturelle Hindernisse für eine reibungslosere, wirksamere und effizientere Durchführung des Programms.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

4.   Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. Die angehörte Gruppe von Sachverständigen weist ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis auf.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

1.   Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information über den europäischen Mehrwert des Programms verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen , wodurch der europäische Mehrwert hervorgehoben und ein Beitrag zu den Bemühungen der Kommission um die Erhebung von Daten geleistet wird, mit der die Haushaltstransparenz gestärkt werden soll .

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 , der von einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen unterstützt wird. Im Ausschuss wird eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sowie von Minderheiten und weiteren ausgegrenzten Gruppen sichergestellt.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhang I

entfällt

Tätigkeiten im Rahmen des Programms

 

Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele des Programms werden insbesondere durch die Unterstützung folgender Tätigkeiten verfolgt:

 

1.

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Unionspolitik und das Unionsrecht, einschließlich des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit, der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Rechtsvergleichung sowie europäischer und internationaler Normen;

 

2.

gegenseitiges Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Beteiligten, um Kenntnisse und gegenseitiges Verständnis des Zivil- und Strafrechts und der Rechts- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, zu verbessern und gegenseitiges Vertrauen zu stärken;

 

3.

Analyse- und Überwachungstätigkeiten  (25) , um eine Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses potenzieller Hindernisse für das reibungslose Funktionieren eines europäischen Rechtsraums zu erreichen und die Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik in den Mitgliedstaaten zu verbessern;

 

4.

Schulung relevanter Interessenträger zur Verbesserung ihres Wissens über die Unionspolitik und das Unionsrecht, unter anderem des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, über die Nutzung der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in der EU, über die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, über die Rechtssprache und über die Rechtsvergleichung;

 

5.

Entwicklung und Pflege von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Instrumenten, um die Effizienz der Justizsysteme sowie ihre Vernetzung mittels Informations- und Kommunikationstechnologie, einschließlich der grenzübergreifenden Interoperabilität von Systemen und Anwendungen, zu steigern;

 

6.

Aufbau von Kapazitäten von wichtigen europäischen Netzen und europäischen justiziellen Netzen, einschließlich durch das Unionsrecht eingerichteter Netze, um die wirksame Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen, das Unionsrecht, die politischen Ziele und die Strategien in den Programmbereichen zu fördern und weiterzuentwickeln und die Organisationen der Zivilgesellschaft, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, zu unterstützen;

 

7.

Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung und Übertragbarkeit seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von nationalen Kontaktstellen.

 

 

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhang II

Anhang

Indikatoren

Indikatoren

Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben:

Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren qualitativen und quantitativen Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten und die Wirksamkeit der Justizsysteme zu maximieren . Zu diesem Zweck werden unter Achtung der Rechte im Zusammenhang mit der Privatsphäre und dem Datenschutz Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben , die gegebenenfalls nach Geschlecht, Alter und Personalkategorie aufgeschlüsselt sind :

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Absatz 1 — Tabelle

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zahl der Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege, die an Aus- und Weiterbildungstätigkeiten (unter anderem Personalaustausch, Studienbesuche, Workshops und Seminare) teilgenommen haben, die aus Mitteln des Programms, einschließlich des Betriebskostenzuschusses des EJTN, finanziert wurden

Zahl der Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege, die an Aus- und Weiterbildungstätigkeiten (unter anderem Personalaustausch, Studienbesuche, Workshops und Seminare) teilgenommen haben, die aus Mitteln des Programms, einschließlich des Betriebskostenzuschusses des EJTN, finanziert wurden

 

Zahl der Mitarbeiter und Angehörigen von Organisationen der Zivilgesellschaft, die an Aus- und Weiterbildungstätigkeiten teilgenommen haben

Zahl der Informationsaustauschvorgänge im Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS)

Zahl der Informationsaustauschvorgänge im Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS)

 

Anzahl der Fälle, Aktivitäten und Umfang der Ergebnisse grenzüberschreitender Zusammenarbeit, auch mithilfe von IT-Instrumenten und von auf Unionsebene festgelegten Verfahren;

Zahl der Treffer auf dem e-Justiz-Portal/den Seiten mit Informationen über grenzüberschreitende zivilrechtliche Fälle

 

Anzahl der Personen, die erreicht werden von:

Anzahl der Personen, die erreicht werden von:

i)

Maßnahmen im Bereich gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren;

i)

Maßnahmen im Bereich gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren;

ii)

Sensibilisierungs-, Informations- und Verbreitungstätigkeiten.

ii)

Sensibilisierungs-, Informations- und Verbreitungstätigkeiten;

 

iia)

Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten für Organisationen der Zivilgesellschaft;

 

iib)

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen über den Zugang zur Justiz an die Bürger;

 

iic)

Tätigkeiten für Richter im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten und der Anwendung des internationalen Privatrechts und des Unionsrechts in grenzüberschreitenden/multidisziplinären Fällen;

 

iid)

durch das Programm finanzierte Sensibilisierungsmaßnahmen;

 

geografische Reichweite der durch das Programm geförderten Maßnahmen;

 

Bewertung — seitens der Teilnehmer — der Aktivitäten, an denen sie teilgenommen haben, und deren erwarteter Nachhaltigkeit.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an die zuständigen Ausschüsse zurücküberwiesen (A8-0068/2019).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).

(1a)   EuGH, Große Kammer, 27. Februar 2018, C-64/16, Asociação Sindical dos Juízes Portugueses, ECLI:EU:C:2018:117; EuGH, Große Kammer, 25. Juli 2018, C-216/18 PPU, L.M., ECLI:EU:C:2018:586.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (Text von Bedeutung für den EWR) .

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185) .

(15)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(16)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(17)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(18)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(19)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(15)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(16)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(17)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(18)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(19)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(1)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(1)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(25)   Diese Tätigkeiten umfassen unter anderem die Erhebung von Daten und Statistiken; die Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten; Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Umfragen; Evaluierungen; Folgenabschätzungen sowie die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/530


P8_TA(2019)0099

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Ebenen der geografischen Aufgliederung

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ebenen der geografischen Aufgliederung zu erheben (C(2018)08872 — 2018/3002(DEA))

(2020/C 449/52)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2018)08872),

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für internationalen Handel vom 28. Januar 2019 an die Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 6,

unter Hinweis auf die vom Ausschuss für internationalen Handel vorgelegte Empfehlung für einen Beschluss,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich am 29. März 2017 gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten; in der Erwägung, dass die Geltung der Verträge ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung, also ab dem 30. März 2019, für das Vereinigte Königreich endet, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, diese Frist zu verlängern;

B.

in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der ausländischen Direktinvestitionen geschaffen wurde;

C.

in der Erwägung, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zur Folge hätte, dass das Vereinigte Königreich zu einem Drittland würde und somit die Gemeinschaftsstatistiken über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die ausländischen Direktinvestitionen das Vereinigte Königreich als Drittland und nicht als Mitgliedstaat widerspiegeln müssten;

D.

in der Erwägung, dass die einzigen Änderungen, die die Delegierte Verordnung C(2018)08872 vorsieht, darin bestehen, das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 als Drittland einzustufen;

E.

in der Erwägung, dass eine rasche Veröffentlichung der Delegierten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union mehr Rechtssicherheit und eine angemessene Frist für die Umsetzung vor dem 30. März 2019 schaffen würde;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung (C(2018)08872) zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/531


P8_TA(2019)0100

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht zur Verschiebung des Datums für die spätere Anwendung der Clearingpflicht auf bestimmte OTC-Derivatekontrakte

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht zur Verschiebung des Datums für die spätere Anwendung der Clearingpflicht auf bestimmte OTC-Derivatekontrakte zu erheben (C(2018)09047 — 2018/2998(DEA))

(2020/C 449/53)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2018)09047),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 19. Dezember 2018, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 4. Februar 2019 an die Vorsitzende der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 6,

gestützt auf Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (2),

unter Hinweis auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit dem Titel „Clearing Obligation under EMIR (no. 6)“ (Clearingpflicht im Rahmen der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (Nr. 6)), die am 27. September 2018 von den Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgelegt wurden,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der delegierte Rechtsakt wichtige Einzelheiten zur Befreiung von der Clearingpflicht für gruppeninterne Geschäfte mit Unternehmen derselben Gruppe enthält, die in einem Drittstaat ansässig sind, sofern die Kommission keinen Beschluss über die Gleichwertigkeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den Drittstaat gefasst hat, in dem dieses Unternehmen derselben Gruppe ansässig ist;

B.

in der Erwägung, dass das Parlament die Bedeutung der raschen Annahme dieses Rechtsakts anerkennt, da die Kommission noch keinen solchen Gleichwertigkeitsbeschluss erlassen hat und das erste Datum für eine solche spätere Anwendung der Clearingpflicht der 21. Dezember 2018 war, dass es jedoch auch der Ansicht ist, dass die Kommission die Annahme dieses Rechtsakts unnötigerweise bis zum 19. Dezember 2018 verzögert hat, obwohl die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ihre Entwürfe technischer Regulierungsstandards bereits am 27. September 2018 veröffentlicht hat;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament der Ansicht ist, dass die angenommenen technischen Regulierungsstandards und die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die von den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) vorgelegt wurden, aufgrund der von der Kommission an diesen Entwürfen vorgenommenen Änderungen nicht gleich sind und dass es über eine Frist von drei Monaten („Prüfungszeitraum“) verfügt, um gegen die technischen Regulierungsstandards Einspruch zu erheben; in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission auffordert, nur in Fällen, in denen die Kommission die Entwürfe der ESA ohne Änderungen angenommen hat und die Entwürfe und die angenommenen technischen Regulierungsstandards somit gleich sind, einen Prüfungszeitraum von einem Monat anzugeben;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/533


P8_TA(2019)0101

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird, zu erheben (C(2018)09122 — 2018/3004(DEA))

(2020/C 449/54)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2018)09122),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 19. Dezember 2018, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 4. Februar 2019 an die Vorsitzende der Konferenz der Ausschussvorsitze,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Dezember 2018 mit dem Titel „Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für den Notfall“ (COM(2018)0890),

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 6,

gestützt auf Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (2),

unter Hinweis auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Novation von Kontrakten, bei denen die Clearingpflicht noch nicht wirksam ist, die am 8. November 2018 von der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgelegt wurden,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der delegierte Rechtsakt wichtige Bestimmungen im Hinblick auf Geschäfte enthält, die zwischen einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gegenpartei und einer in der EU-27 ansässigen Gegenpartei geschlossen wurden, und Teil des Pakets von Notfallmaßnahmen für den Fall eines Austritts des Vereinigten Königreichs ohne Abkommen ist;

B.

in der Erwägung, dass das Parlament ebenfalls der Ansicht ist, dass es für die zuständigen Behörden und Finanzmärkte von Bedeutung ist, bestimmte aus einer Novation hervorgehende Geschäfte für einen begrenzten Zeitraum von 12 Monaten freizustellen, wenn die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine Gegenpartei in der EU-27 ersetzt wird;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament der Ansicht ist, dass die angenommenen technischen Regulierungsstandards und die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die von den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) vorgelegt wurden, aufgrund der von der Kommission an diesen Entwürfen vorgenommenen Änderungen nicht gleich sind und dass es über eine Frist von drei Monaten („Prüfungszeitraum“) verfügt, um gegen die technischen Regulierungsstandards Einspruch zu erheben; in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission auffordert, nur in Fällen, in denen die Kommission die Entwürfe der ESA ohne Änderungen angenommen hat und die Entwürfe und die angenommenen technischen Regulierungsstandards somit gleich sind, einen Prüfungszeitraum von einem Monat anzugeben;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/535


P8_TA(2019)0102

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Datum, bis zu dem Gegenparteien ihre Risikomanagementverfahren weiterhin auf bestimmte, nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden dürfen

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Datum, bis zu dem Gegenparteien ihre Risikomanagementverfahren weiterhin auf bestimmte, nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden dürfen, zu erheben (C(2018)09118 — 2018/3003(DEA))

(2020/C 449/55)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2018)09118),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 19. Dezember 2018, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 4. Februar 2019 an die Vorsitzende der Konferenz der Ausschussvorsitze,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Dezember 2018 mit dem Titel „Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für den Notfall“ (COM(2018)0890),

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 82 Absatz 6,

gestützt auf Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (2),

gestützt auf Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (3),

gestützt auf Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (4),

unter Hinweis auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Novation von bilateralen Kontrakten, die keinen bilateralen Einschussanforderungen unterliegen, die am 27. November 2018 von den Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 11 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgelegt wurden,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der delegierte Rechtsakt wichtige Bestimmungen im Hinblick auf Geschäfte enthält, die zwischen einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gegenpartei und einer in der EU-27 ansässigen Gegenpartei geschlossen wurden, und Teil des Pakets von Notfallmaßnahmen für den Fall eines Austritts des Vereinigten Königreichs ohne Abkommen ist;

B.

in der Erwägung, dass das Parlament ebenfalls der Ansicht ist, dass es für die zuständigen Behörden und Finanzmärkte von Bedeutung ist, bestimmte aus einer Novation hervorgehende Geschäfte für einen begrenzten Zeitraum von 12 Monaten freizustellen, wenn die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine Gegenpartei in der EU-27 ersetzt wird;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament der Ansicht ist, dass die angenommenen technischen Regulierungsstandards und die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die von den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) vorgelegt wurden, aufgrund der von der Kommission an diesen Entwürfen vorgenommenen Änderungen nicht gleich sind und dass es über eine Frist von drei Monaten („Prüfungszeitraum“) verfügt, um gegen die technischen Regulierungsstandards Einspruch zu erheben; in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission auffordert, nur in Fällen, in denen die Kommission die Entwürfe der ESA ohne Änderungen angenommen hat und die Entwürfe und die angenommenen technischen Regulierungsstandards somit gleich sind, einen Prüfungszeitraum von einem Monat anzugeben;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(3)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/537


P8_TA(2019)0103

Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil oder Handelssachen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (COM(2018)0378 — C8-0242/2018 — 2018/0203(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/56)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0378),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0242/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0477/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 56.


P8_TC1-COD(2018)0203

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und der Entwicklung eines europäischen Rechtsraums in Zivilsachen auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen muss die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten bei der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme weiter verbessert und beschleunigt werden. [Abänd. 1]

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates (3) sind Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen festgelegt.

(2a)

Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „Gericht“ weit ausgelegt werden, sodass er nicht nur Gerichte im strengen Wortsinn, die Justizfunktionen ausüben, sondern auch andere Stellen und Behörden umfasst, die nach nationalem Recht dafür zuständig sind, Beweise gemäß dieser Verordnung aufzunehmen, wie etwa Vollstreckungsbehörden oder Notare in einigen Mitgliedstaaten und bestimmten Situationen. [Abänd. 2]

(2b)

Es ist ausschlaggebend, dass wirksame Mittel zur Erlangung, zur Sicherung und zur Vorlage von Beweismitteln zur Verfügung stehen und dass den Rechten der Verteidigung und der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Informationen gebührend Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, den Einsatz moderner Technologie zu fördern. [Abänd. 3]

(3)

Um eine direkte und schnelle Übermittlung von Ersuchen und Mitteilungen wirksam sicherzustellen, sollten alle geeigneten Mittel der modernen Kommunikationstechnologie genutzt werden , und in dieser Hinsicht sollte die ständige Weiterentwicklung solcher Technologie berücksichtigt werden . Daher sollten die gesamte Kommunikation und der gesamte Dokumentenaustausch in der Regel über ein dezentrales IT-System erfolgen, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt. [Abänd. 4]

(3a)

Das dezentrale IT-System sollte auf dem e-CODEX-System basieren und von eu-LISA verwaltet werden. eu-LISA sollten angemessene Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit ein solches System eingeführt und in Betrieb gehalten werden kann, und um im Falle von Problemen beim Betrieb des Systems technische Unterstützung zu leisten. Die Kommission sollte so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor Ende 2019, einen Vorschlag für eine Verordnung über die grenzüberschreitende Kommunikation im Zuge von Gerichtsverfahren (e-CODEX) vorlegen. [Abänd. 5]

(4)

Um die gegenseitige Anerkennung digitaler Beweismittel zu gewährleisten, sollte solchen Beweismitteln, die in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht erhoben wurden, in anderen Mitgliedstaaten nicht allein wegen ihres digitalen Charakters die Anerkennung als Beweismittel verweigert werden. Von diesem Grundsatz sollte die Bestimmung der Qualität und des Wertes des Beweismittels nach nationalem Recht unberührt bleiben, unabhängig davon, ob es digitalen oder nicht digitalen Charakter hat. [Abänd. 6]

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 sollte die Möglichkeit unberührt lassen, dass Behörden Informationen im Rahmen von Systemen austauschen, die in anderen Rechtsakten der Union wie der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (4) oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates (5) festgelegt sind, selbst wenn diese Informationen Beweiskraft haben, sodass die Wahl der am besten geeigneten Methode der ersuchenden Behörde überlassen bleibt.

(5a)

Bei den Verfahren zur Aufnahme, Sicherung und Vorlage von Beweisen sollte gewährleistet werden, dass die Verfahrensrechte der Parteien sowie der Schutz, die Integrität und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und des Privatlebens im Einklang mit dem Unionsrecht geschützt werden. [Abänd. 7]

(6)

Das Potenzial von modernen Kommunikationstechnologien, insbesondere Videokonferenzen, die ein wichtiges und direktes Mittel zur Vereinfachung und Beschleunigung der Beweisaufnahme darstellen, wird derzeit nicht voll ausgeschöpft. Wenn Beweis erhoben werden soll, indem eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, als Zeuge, Partei oder Sachverständiger gehört wird, sollte das Gericht diese Beweisaufnahme unmittelbar per Videokonferenz oder über ein anderes geeignetes Mittel der Telekommunikation durchführen, sofern die betreffenden Gerichte über diese Möglichkeit verfügen, wenn es den es sei denn, der Einsatz dieser Technologie aufgrund der besonderen Umstände wird für den fairen Ablauf des Einzelfalls Verfahrens als angemessen ansieht unangemessen angesehen. Die Vorschriften für den Einsatz dieser Kommunikationsmittel sollten technologieneutral und auf künftige Kommunikationslösungen ausgelegt sein. Sofern dies im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschrieben ist, sollte der Einsatz dieser Technologie nur möglich sein, wenn die zu hörende Person ihre Einwilligung erteilt hat . [Abänd. 8]

(7)

Um die Beweisaufnahme durch diplomatische Mitglieder des diplomatischen Personals oder konsularische Vertreter zu erleichtern, sollten diese im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats innerhalb des Bereichs, in dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen, im Rahmen eines , in dem sie akkreditiert sind , in den Räumlichkeiten ihrer diplomatischen Mission oder ihres Konsulats für ein bei den Gerichten des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats anhängigen Verfahrens anhängiges Verfahren ohne vorheriges Ersuchen eine Beweisaufnahme in Form einer Anhörung von Staatsangehörigen des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats ohne Zwang durchführen können , sofern die zu hörende Person freiwillig bei der Beweisaufnahme mitarbeitet [Abänd. 9].

(7a)

Es ist wichtig sicherzustellen, dass diese Verordnung unter Einhaltung des Datenschutzrechts der Union angewandt wird und dass sie mit dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Schutz der Privatsphäre im Einklang steht. Ferner muss dafür gesorgt werden, dass die nach dieser Verordnung vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates  (6) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (7) erfolgt. Personenbezogene Daten im Sinne dieser Verordnung sollten nur für die in dieser Verordnung festgelegten besonderen Zwecke verarbeitet werden. [Abänd. 10]

(8)

Da die Ziele dieser Verordnung, unter anderem die Schaffung eines vereinfachten rechtlichen Rahmens, der die direkte, effiziente und schnelle Übermittlung von Ersuchen und Mitteilungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Beweisaufnahme sicherstellt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. [Abänd. 11]

(8a)

Mit dieser Verordnung sollen die Effizienz und Schnelligkeit von Gerichtsverfahren durch die Vereinfachung und Beschleunigung der Mechanismen für die Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme in grenzüberschreitenden Fällen verbessert werden, wobei zugleich dazu beigetragen wird, Verzögerungen und Kosten für Bürger und Unternehmen zu verringern. Darüber hinaus können Bürger und Unternehmen durch mehr Rechtssicherheit und die Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung der Verfahren zur Durchführung grenzüberschreitender Transaktionen motiviert werden, was dazu führen kann, dass der Handel innerhalb der Union angekurbelt und infolgedessen das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert wird. [Abänd. 12]

(9)

Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [haben das Vereinigte Königreich und Irland] [hat das Vereinigte Königreich/Irland] [schriftlich mitgeteilt, dass sie/es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten/möchte] / [beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland] [beteiligt sich das Vereinigte Königreich/Irland] [nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für sie/es weder bindend noch ihnen/ihm gegenüber anwendbar ist].

(10)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

(11)

Um die Modalitäten für das Funktionieren des dezentralen IT-Systems und um die technischen Mindeststandards und -anforderungen für den Einsatz von Videokonferenzen festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Mit solchen delegierten Rechtsakten sollte eine wirksame, zuverlässige und reibungslose Übermittlung von Informationen über das dezentrale IT-System gewährleistet sowie sichergestellt werden, dass bei der Videokonferenz eine hohe Kommunikationsqualität und eine Interaktion in Echtzeit garantiert werden. Um die Standardformblätter in den Anhängen zu aktualisieren oder technische Anpassungen an diesen Formblättern vorzunehmen, sollte der Kommission außerdem die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit geeignete Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (8) erfolgen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 13]

(12)

Nach den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Verordnung auf der Grundlage der Informationen evaluieren, die im Rahmen spezifischer Monitoring-Regelungen eingeholt werden, um die tatsächlichen Auswirkungen der Verordnung zu bewerten und zu prüfen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Gericht‘ jede Justizbehörde in einem Mitgliedstaat, die für die Durchführung von nach dem Recht dieses Mitgliedstaats für die Beweisaufnahmen nach dieser Verordnung zuständig ist.“; [Abänd. 14]

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Übermittlung der Ersuchen und sonstigen Mitteilungen

(1)   Die Ersuchen und Mitteilungen nach dieser Verordnung werden über ein dezentrales IT-System übermittelt, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt; diese sind , die über eine Kommunikationsinfrastruktur vernetzt, die sind. Es ermöglicht den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch , auch in Echtzeit, zwischen den nationalen IT-Systemen ermöglicht. Dabei sind die Grundrechte und -freiheiten in vollem Umfang zu achten. Dieses dezentrale IT-System basiert auf e-CODEX. [Abänd. 15]

(2)   Für die Ersuchen und Mitteilungen, die über das in Absatz 1 genannte dezentrale IT-System übermittelt werden, gilt der mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geschaffene allgemeine Rechtsrahmen für die Verwendung von Vertrauensdiensten qualifizierter Vertrauensdienste . [Abänd. 16]

(3)   Erfordern oder enthalten die in Absatz 1 genannten Ersuchen und Mitteilungen ein Siegel oder eine eigenhändige Unterschrift, so können stattdessen ‚qualifizierte elektronische Siegel‘ beziehungsweise‚qualifizierte elektronische Signaturen‘ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verwendet werden , sofern zweifelsfrei sichergestellt ist, dass die beteiligte Person von diesen Dokumenten rechtzeitig und rechtmäßig Kenntnis erlangt hat . [Abänd. 17]

(3a)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Modalitäten in Bezug auf das Funktionieren des dezentralen IT-Systems zu erlassen. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass das System einen wirksamen, zuverlässigen und reibungslosen Austausch der einschlägigen Informationen sowie ein hohes Maß an Sicherheit bei der Übermittlung sowie den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG gewährleistet. [Abänd. 18]

(4)   Ist die Übermittlung nach Absatz 1 aufgrund einer unvorhergesehenen außergewöhnlichen Störung des dezentralen IT-Systems nicht möglich oder ist eine solche Übermittlung in anderen Ausnahmefällen nicht möglich, so erfolgt die Übermittlung auf dem schnellstmöglichen Weg, mit dem sich den der ersuchte Mitgliedstaat einverstanden für akzeptabel erklärt hat.“; [Abänd. 19]

(9)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)."

3.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen.

b)

Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Ist dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen nach Übersendung des Ersuchens nicht mitgeteilt worden, ob dem Ersuchen stattgegeben wurde, so wird davon ausgegangen, dass ihm stattgegeben wurde.“;

4.

Es wird folgender Artikel 17a eingefügt:

Artikel 17a

Unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz über Mittel der Telekommunikation [Abänd. 20]

(1)   Soll Beweis erhoben werden, indem eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, als Zeuge, Partei oder Sachverständiger gehört wird, und ersucht das Gericht nicht nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme, so führt das Gericht eine unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz nach Artikel 17 oder über ein anderes geeignetes Mittel der Telekommunikation durch, wenn es den Einsatz dieser Technologie sofern die betreffenden Gerichte über diese Möglichkeit verfügen, es sei denn, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls als angemessen ansieht und sofern die betreffenden Gerichte über diese Möglichkeit verfügen wird der Einsatz dieser Technologie als für die faire Durchführung des Verfahren als unangemessen angesehen . [Abänd. 21]

Sofern dies im nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats vorgeschrieben ist, ist der Einsatz von Videokonferenzen oder eines anderen geeigneten Mittels der Telekommunikation nur möglich, wenn die zu hörende Person ihre Einwilligung erteilt hat. [Abänd. 22]

(2)   Wird um eine unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder über ein anderes geeignetes Mittel der Telekommunikation ersucht, so findet die Anhörung in den Diensträumen eines Gerichts statt. Das ersuchende Gericht und die Zentralstelle oder die in Artikel 3 Absatz 3 genannte zuständige Behörde oder das Gericht, in dessen Diensträumen die Anhörung stattfinden soll, vereinbaren die praktischen Modalitäten der Videokonferenz. Diese Modalitäten müssen im Einklang mit den Mindeststandards und -anforderungen für den Einsatz von Videokonferenzen stehen, die gemäß Absatz 3a festgelegt sind. [Abänd. 23]

(2a)     Bei einem elektronischen System zur Beweisaufnahme muss sichergestellt werden, dass das Berufsgeheimnis und das Privileg der Angehörigen von Rechtsberufen geschützt werden. [Abänd. 24]

(3)   Erfolgt die Beweisaufnahme per Videokonferenz oder über eine andere verfügbare Kommunikationstechnologie , so [Abänd. 25]

a)

kann die Zentralstelle oder die in Artikel 3 Absatz 3 genannte zuständige Behörde im ersuchten Mitgliedstaat ein Gericht bestimmen, das an der Beweisaufnahme teilnimmt, um die Wahrung der wesentlichen Grundsätze des Rechts des ersuchten Mitgliedstaats zu gewährleisten;

b)

sorgt die Zentralstelle oder die in Artikel 3 Absatz 3 genannte zuständige Behörde erforderlichenfalls auf Ersuchen des ersuchenden Gerichts, der zu hörenden Person oder des Richters im ersuchten Mitgliedstaat, der an der Anhörung teilnimmt, dafür, dass die zu hörende Person oder der Richter von einem qualifizierten Dolmetscher unterstützt wird.[Abänd. 26]

(3a)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Mindeststandards und -anforderungen an den Einsatz von Videokonferenzen zu erlassen.

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse gewährleistet die Kommission, dass bei der Videokonferenz eine hochwertige Kommunikation und eine Interaktion in Echtzeit garantiert werden. Auch gewährleistet die Kommission hinsichtlich der Übermittlung der Informationen ein hohes Maß an Sicherheit sowie den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG. [Abänd. 27]

(3b)     Das Gericht teilt der zu hörenden Person und den Parteien, einschließlich ihrer jeweiligen Rechtsvertreter, das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung per Videokonferenz oder über ein anderes geeignetes Mittel der Telekommunikation sowie die Bedingungen für eine Teilnahme an ihr mit. Das jeweilige Gericht unterrichtet die Parteien und ihre Rechtsvertreter über die Anordnungen hinsichtlich des Verfahrens für die Vorlage von Dokumenten oder anderen Materialien während der Anhörung per Videokonferenz oder über ein anderes geeignetes Mittel der Telekommunikation.“; [Abänd. 28]

5.

Es wird folgender Artikel 17b eingefügt:

„Artikel 17b

Beweisaufnahme durch diplomatische Mitglieder des diplomatischen Personals oder konsularische Vertreter [Abänd. 29]

Diplomatische Mitglieder des diplomatischen Personals oder konsularische Vertreter eines Mitgliedstaats können im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats innerhalb des Bereichs, dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen, im Rahmen eines , in dem sie akkreditiert sind , in den Räumlichkeiten ihrer diplomatischen Mission oder ihres Konsulats für ein bei den Gerichten des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats anhängigen Verfahrens anhängiges Verfahren ohne vorheriges Ersuchen nach Artikel 17 Absatz 1 eine Beweisaufnahme durch Anhörung von Staatsangehörigen des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats ohne Zwang durchführen. Eine solche Beweisaufnahme darf nur erfolgen, wenn die anzuhörende Person freiwillig mitarbeitet. Die Beweisaufnahme erfolgt unter der Aufsicht des ersuchenden Gerichts im Einklang mit dessen nationalen Recht. “; [Abänd. 30]

6.

Nach Artikel 18 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

„Abschnitt 6

Gegenseitige Anerkennung

Artikel 18a

Digitalen Der digitale Charakter von Beweismitteln, die in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht erhoben wurden, darf nicht als Grund dafür angeführt werden, in anderen Mitgliedstaaten nicht allein wegen ihres digitalen Charakters die Anerkennung als die Anerkennung als Beweismittel zu verweigern. Ob das Beweismittel digitalen oder nicht digitalen Charakter hat, spielt bei der Bestimmung der Frage, inwieweit das Beweismittel verweigert werden geeignet ist, oder des Wertes eines solchen Beweismittels keine Rolle .“; [Abänd. 31]

6a.

Nach Artikel 18 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:

“Abschnitt 6a

Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 18b

Die nach dieser Verordnung vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich des Austauschs oder der Übermittlung personenbezogener Daten, durch die zuständigen Behörden, erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden auf Unionsebene erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1). Personenbezogene Daten, die für die Fallbearbeitung nicht relevant sind, werden unverzüglich gelöscht. [Abänd. 32]

(*1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39)."

7.

Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um die Standardformblätter zu aktualisieren oder technische Anpassungen daran vorzunehmen.“;

8.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 3a, Artikel 17a Absatz 3a und Artikel 19 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 33]

(3)   Die Befugnisübertragung nach Artikel 6 Absatz 3a, Artikel 17a Absatz 3a und Artikel 19 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. [Abänd. 34]

(4)   Im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung konsultiert die Kommission vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 6 Absatz 3a, Artikel 17a Absatz 3a und Artikel 19 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“; [Abänd. 35]

9.

Es wird folgender Artikel 22a eingefügt:

„Artikel 22a

Monitoring

(1)   Die Kommission erstellt spätestens [ zwei Jahre ein Jahr nach Geltungsbeginn Inkrafttreten ] ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung. [Abänd. 36]

(2)   In dem Monitoring-Programm werden die Instrumente benannt, mit denen Daten und sonstige erforderliche Nachweise zu erfassen sind, und die Zeitabstände der Erfassung angegeben. Darin wird auch festgelegt, welche Maßnahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Erfassung und Auswertung der Daten und sonstigen Nachweise zu treffen haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für das Monitoring erforderlichen Daten und sonstigen Nachweise.“

10.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Evaluierung

(1)   Frühestens Spätestens [ fünf vier Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen – gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag – vor. [Abänd. 37]

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem ….

Artikel 1 Nummer 2 gilt jedoch ab dem … [24 Monate nach Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 56.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(7)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(8)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/545


P8_TA(2019)0104

Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) (COM(2018)0379 — C8-0243/2018 — 2018/0204(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/57)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0379),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0243/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0001/2019),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 56.


P8_TC1-COD(2018)0204

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und der Entwicklung eines Rechtsraums in Zivilsachen in der Union muss die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten weiter verbessert und beschleunigt und zugleich ein hohes Maß an Sicherheit und Schutz bei der Übermittlung solcher Schriftstücke, der Schutz der Rechte des Empfängers sowie der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten sichergestellt werden. [Abänd. 1]

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind Vorschriften für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten festgelegt.

(3)

Aufgrund der zunehmenden justiziellen Integration der Mitgliedstaaten, in denen die Abschaffung des Zwischenverfahrens („Exequatur“) die Regel geworden ist, sind gewisse Mängel der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 deutlich geworden.

(4)

Um die schnelle Übermittlung von Schriftstücken in andere Mitgliedstaaten zum Zwecke der Zustellung wirksam sicherzustellen, sollten alle geeigneten Mittel der modernen Kommunikationstechnologie genutzt werden, wobei bestimmte Anforderungen an die Integrität und Originaltreue des empfangenen Schriftstücks zu beachten und die Achtung von Verfahrensrechten, ein hohes Maß an Sicherheit bei der Übermittlung solcher Schriftstücke sowie der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten zu gewährleisten sind. Zu diesem Zweck sollten die gesamte Kommunikation und der gesamte Dokumentenaustausch zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen über ein dezentrales IT-System erfolgen, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt. [Abänd. 2]

(4a)

Das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 einzurichtende dezentrale IT-System sollte auf dem e-CODEX-System basieren und von eu-LISA verwaltet werden. Der eu-LISA sollten angemessene Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit ein solches System eingeführt und in Betrieb gehalten werden kann, und um den Übermittlungs-, Empfangs- und Zentralstellen im Falle von Problemen beim Betrieb des Systems technische Unterstützung zu leisten. Die Kommission sollte so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor Ende 2019, einen Vorschlag für eine Verordnung über die grenzüberschreitende Kommunikation im Zuge von Gerichtsverfahren (e-CODEX) vorlegen. [Abänd. 3]

(4b)

Wurde dem Beklagten bereits ein verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt und hat sich der Beklagte nicht geweigert, dieses Schriftstück anzunehmen, so sollte das Recht des Forummitgliedstaats den Parteien mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit bieten, einen Vertreter zum Zwecke der Zustellung von Schriftstücken an sie im Forummitgliedstaat zu bestellen, sofern die betreffende Partei über die Folgen dieser Wahl ordnungsgemäß informiert wurde und diese Option ausdrücklich akzeptiert hat. [Abänd. 4]

(5)

Die Empfangsstelle sollte den Zustellungsempfänger unter allen Umständen und ohne diesbezügliches Ermessen rechtzeitig schriftlich unter Verwendung des Formblatts darüber belehren, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern kann, wenn es nicht in einer Sprache, die er versteht, oder in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsorts abgefasst ist. Diese Regel sollte auch für später erfolgende Zustellungen gelten, wenn der Empfänger sein Verweigerungsrecht ausgeübt hat. Dieses Verweigerungsrecht sollte auch im Falle der Zustellung durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, der Zustellung durch Postdienste Post- oder Kurierdienste und der unmittelbaren Zustellung gelten. Die Zustellung eines Schriftstücks, dessen Annahme verweigert wurde, sollte dadurch bewirkt werden können, dass dem Empfänger eine amtliche Übersetzung des Schriftstücks zugestellt wird. [Abänd. 5]

(6)

Wenn der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigert hat, sollte das Gericht oder die Behörde, das beziehungsweise die mit dem Verfahren, in dessen Rahmen die Zustellung notwendig wurde, befasst ist, prüfen, ob die Verweigerung gerechtfertigt war. Zu diesem Zweck sollte das Gericht oder die Behörde alle in der Akte enthaltenen oder ihr vorliegenden relevanten Informationen berücksichtigen, um die tatsächlichen Sprachkenntnisse des Empfängers zu bestimmen. Bei der Bewertung der Sprachkenntnisse des Empfängers könnte das Gericht unter anderem berücksichtigen, ob der Empfänger Schriftstücke in der betreffenden Sprache verfasst hat, ob die Sprachkenntnisse für den Beruf des Empfängers (z. B. Lehrer oder Dolmetscher) erforderlich sind, ob der Empfänger Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dem das Gerichtsverfahren anhängig ist, oder ob der Empfänger früher längere Zeit über einen längeren Zeitraum in diesem Mitgliedstaat gewohnt hat. Eine solche Bewertung sollte nicht vorgenommen werden, wenn das Schriftstück in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsorts abgefasst ist oder in sie übersetzt wurde. [Abänd. 6]

(7)

Effiziente, zügige grenzüberschreitende Gerichtsverfahren erfordern schnelle und sichere direkte Kanäle für die Zustellung von Schriftstücken an Personen in anderen Mitgliedstaaten. Personen, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, oder Gerichte oder Behörden, die mit einem Gerichtsverfahren befasst sind, sollten einem Empfänger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat Schriftstücke unmittelbar elektronisch auf dessen digitalem Nutzerkonto zustellen können. Die Voraussetzungen für diese Diese Art der unmittelbaren elektronischen Zustellung sollten gewährleisten, dass elektronische Nutzerkonten sollte jedoch nur dann für die Zustellung von Schriftstücken verwendet gestattet werden, wenn geeignete Garantien für den Schutz der Interessen des Empfängers vorhanden sind, entweder in Form einschließlich hoher technischer Standards oder in Form und einer ausdrücklichen Zustimmung des Empfängers. Wenn die Schriftstücke elektronisch zugestellt oder übermittelt werden, sollte es möglich sein, den Empfang solcher Schriftstücke zu bescheinigen. [Abänd. 7]

(8)

Mit Blick auf das Ziel, den Rahmen für die justizielle Zusammenarbeit innerhalb der Union zu verbessern, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Justizverwaltung zu modernisieren, und zwecks Erhöhung der grenzüberschreitenden Interoperabilität und Erleichterung des einfachen Zusammenwirkens mit den Bürgern sollten die Die bestehenden direkten Kanäle für die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken sollten verbessert werden, damit sie schnelle, zuverlässige , sicherere und allgemein zugängliche Alternativen zur herkömmlichen Übermittlung über die Empfangsstellen bieten. Deshalb sollten die Anbieter von Postdiensten bei der Zustellung per Post nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 eine besondere Empfangsbestätigung verwenden. Ferner sollten Personen, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, oder Gerichte oder Behörden, die mit einem Gerichtsverfahren befasst sind, Schriftstücke im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen können. [Abänd. 8]

(8a)

Hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen und ist keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung beziehungsweise Abgabe eingegangen, so sollte das Gericht vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und unter der Voraussetzung, dass verschiedene Voraussetzungen zur Wahrung der Interessen des Beklagten erfüllt sind, noch in der Lage sein, den Rechtsstreit zu entscheiden. In diesen Fällen muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass alle zumutbaren Schritte unternommen werden, um den Beklagten davon in Kenntnis zu setzen, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Zu diesem Zweck sollte das Gericht Warnmitteilungen über alle bekannten verfügbaren Kommunikationskanäle übermitteln, die voraussichtlich ausschließlich für den Empfänger zugänglich sind, wozu beispielsweise die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse oder private Social-Media-Konten des Beklagten gehören. [Abänd. 9]

(9)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten, die den Empfängern aus dem in Artikel 47 der Charta der Grundrechte verankerten Recht auf ein faires Verfahren erwachsen. Durch die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zur Justiz hat die Verordnung positive Auswirkungen im Sinne des Diskriminierungsverbots (Artikel 18 AEUV) und steht im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Union zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre. [Abänd. 10]

(9a)

Es ist wichtig sicherzustellen, dass diese Verordnung unter Einhaltung des Datenschutzrechts der Union angewandt wird und mit dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Schutz der Privatsphäre im Einklang steht. Ferner muss dafür gesorgt werden, dass die nach dieser Verordnung vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG erfolgt. Personenbezogene Daten, die im Sinne dieser Verordnung bereitgestellt werden, sollten nur für die in dieser Verordnung festgelegten besonderen Zwecke verarbeitet werden. [Abänd. 11]

(10)

Um die Modalitäten für das Funktionieren des dezentralen IT-Systems in Bezug auf die Kommunikation und den Austausch von Schriftstücken zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen sowie die Modalitäten für das Funktionieren der qualifizierten Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben, die für die Zustellung von Schriftstücken auf elektronischem Wege genutzt werden, festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Mit solchen delegierten Rechtsakten sollte eine wirksame, zuverlässige und reibungslose Übermittlung der einschlägigen Daten, ein hohes Maß an Sicherheit bei der Übermittlung, der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten sowie, im Hinblick auf die elektronische Zustellung von Schriftstücken, der gleichberechtigte Zugang für Menschen mit Behinderungen gewährleistet werden. Um eine rasche Anpassung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu ermöglichen, sollte darüber hinaus der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und IV der genannten Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit geeignete Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (4) erfolgen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 12]

(11)

Nach den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Verordnung auf der Grundlage der Informationen evaluieren, die im Rahmen spezifischer Monitoring-Regelungen eingeholt werden, um die tatsächlichen Auswirkungen der Verordnung zu bewerten und zu prüfen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind.

(12)

Da die Ziele dieser Verordnung, unter anderem die Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der die schnelle und effiziente Übermittlung und Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in allen Mitgliedstaaten sicherstellt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12a)

Mit dieser Verordnung sollen die Effizienz und Schnelligkeit von Gerichtsverfahren durch die Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren im Bereich der Übermittlung und Kommunikation gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke auf Unionsebene verbessert werden, wobei zugleich dazu beigetragen wird, Verzögerungen und Kosten für Bürger und Unternehmen zu verringern. Darüber hinaus können Bürger und Unternehmen durch mehr Rechtssicherheit und die Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung der Verfahren zur Durchführung grenzüberschreitender Transaktionen motiviert werden, was dazu führen kann, dass der Handel innerhalb der Union angekurbelt und infolgedessen das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert wird. [Abänd. 13]

(13)

Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [haben das Vereinigte Königreich und Irland] [hat das Vereinigte Königreich/Irland] [schriftlich mitgeteilt, dass sie/es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten/möchte] / [beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland] [beteiligt sich das Vereinigte Königreich/Irland] [nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für sie/es weder bindend noch ihnen/ihm gegenüber anwendbar ist].

(14)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung gilt in Zivil- und Handelssachen für die Zustellung

a)

gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben als demjenigen, in dem das Gerichtsverfahren anhängig ist;

b)

außergerichtlicher Schriftstücke, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln sind.

Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (‚acta iure imperii‘).

(2)   Mit Ausnahme des Artikels 3c findet diese Verordnung keine Anwendung, wenn die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für die Zustellung eines Schriftstücks an den Bevollmächtigten einer Partei in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren anhängig ist, unabhängig davon, wo die Partei ihren Wohnsitz hat. [Abänd. 14]

(4)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Mitgliedstaat‘ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks;

b)

‚Forummitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem das Gerichtsverfahren anhängig ist.“

2.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die ihnen für die Fälle des Artikels 3a Absatz 6 4 zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken,“[Abänd. 15]

3.

Es werden die folgenden Artikel 3a, 3b und 3c eingefügt:

„Artikel 3a

Von den Übermittlungs- und Empfangsstellen sowie Zentralstellen zu verwendende Kommunikationsmittel

(1)   Schriftstücke, Anträge, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und Mitteilungen auf der Grundlage Die Übermittlung von Schriftstücken , Anträgen — einschließlich Anträgen, die unter Verwendung der Formblätter in Anhang I werden erstellt wurden –, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und aller sonstigen Mitteilungen erfolgt zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen, zwischen diesen Stellen und den Zentralstellen oder zwischen den Zentralstellen der verschiedenen Mitgliedstaaten über ein dezentrales IT-System übermittelt, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt; diese sind über eine Kommunikationsinfrastruktur vernetzt, die den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen IT-Systemen in Echtzeit ermöglicht. Dieses dezentrale IT-System basiert auf e-CODEX und wird mit Unionsmitteln unterstützt. [Abänd. 16]

(2)   Für die Schriftstücke, Anträge, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und Mitteilungen, die über das in Absatz 1 genannte dezentrale IT-System übermittelt werden, gilt der mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) geschaffene allgemeine Rechtsrahmen für die Verwendung von qualifizierten Vertrauensdiensten. [Abänd. 17]

(3)   Erfordern oder enthalten die in Absatz 1 genannten Schriftstücke, Anträge, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und sonstigen Mitteilungen ein Siegel oder eine eigenhändige Unterschrift, so können stattdessen geeignete ‚qualifizierte elektronische Siegel‘ beziehungsweise ‚qualifizierte elektronische Signaturen‘ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden , sofern zweifelsfrei sichergestellt ist, dass die Person, der die vorstehend genannten Schriftstücke zuzustellen sind, von diesen Schriftstücken rechtzeitig und in rechtmäßiger Weise Kenntnis erlangt hat . [Abänd. 18]

(4)   Ist die Übermittlung nach Absatz 1 aufgrund unvorhergesehener Umstände oder einer unvorhergesehenen außergewöhnlichen Störung des dezentralen IT-Systems nicht möglich, so erfolgt die Übermittlung auf dem schnellstmöglichen anderen Weg , wobei dasselbe hohe Maß an Effizienz, Zuverlässigkeit, Sicherheit und Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten gewährleistet wird . [Abänd. 19]

(4a)     Die Grundrechte und -freiheiten aller beteiligten Personen, insbesondere das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, werden uneingeschränkt gewahrt und geachtet. [Abänd. 20]

(4b)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Modalitäten in Bezug auf das Funktionieren des dezentralen IT-Systems zu erlassen. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass das System einen wirksamen, zuverlässigen und reibungslosen Austausch der einschlägigen Informationen sowie ein hohes Maß an Sicherheit bei der Übermittlung sowie den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG gewährleistet. [Abänd. 21]

Artikel 3b

Kosten für die Einrichtung des dezentralen IT-Systems

(1)   Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für Installation, Betrieb und Instandhaltung seiner Zugangspunkte zur Kommunikationsinfrastruktur, über die die nationalen IT-Systeme im Rahmen des in Artikel 3a genannten dezentralen IT-Systems vernetzt sind.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die Einrichtung und Anpassung seiner nationalen IT-Systeme zur Herstellung der Interoperabilität mit der Kommunikationsinfrastruktur sowie die Kosten für Verwaltung, Betrieb und Instandhaltung dieser Systeme.

(3)   Die Absätze 1 und 2 lassen die Möglichkeit unberührt, Finanzhilfen zur Unterstützung der in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union zu beantragen.

Artikel 3c

Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften

(1)   Ist die Anschrift der Person, der das gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstück in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen ist, nicht bekannt, so leisten die Mitgliedstaaten unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zehn Arbeitstagen auf einem oder mehreren der folgenden Wege Unterstützung: [Abänd. 22]

a)

Rechtshilfe bei der Ermittlung der Anschrift der Person, der das Schriftstück auf Antrag des mit einem Verfahren befassten Gerichts des Mitgliedstaats von benannten Behörden zuzustellen ist;

b)

Möglichkeit für Personen aus anderen Mitgliedstaaten, Auskunftsersuchen zu Anschriften, auch auf elektronischem Wege, mittels eines Standardformulars über das Europäische Justizportal, direkt an Wohnsitzregister oder andere öffentlich zugängliche Datenbanken zu richten;

c)

im Internet verfügbare ausführliche praktische Hinweise zu den Mechanismen für die Ermittlung der Anschrift von Personen, die im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen zur Verfügung stehen, um die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. [Abänd. 23]

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die folgenden Angaben mit:

a)

das die Verfahren, nach dem denen der Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet nach Absatz 1 Unterstützung leistet; [Abänd. 24]

b)

gegebenenfalls Name und Anschrift der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Behörden;

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätere Änderungen dieser Angaben mit.“;

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)."

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

Übermittlung von Schriftstücken

(1)   Gerichtliche Schriftstücke sind zwischen den nach Artikel 2 benannten Stellen unmittelbar und so schnell wie möglich zu übermitteln.

(2)   Dem zu übermittelnden Schriftstück ist ein Antrag beizufügen, der nach dem Formblatt in Anhang I erstellt wird. Das Formblatt ist in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer sonstigen Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat, auszufüllen. Jeder Mitgliedstaat gibt die Amtssprache oder die Amtssprachen der Union an, die er außer seiner eigenen Amtssprache oder seinen eigenen Amtssprachen für die Ausfüllung des Formblatts zulässt.

(3)    Diese Verordnung gilt unbeschadet etwaiger nationaler Anforderungen in Bezug auf die Korrektheit, Echtheit und öffentliche Beurkundung von Schriftstücken. Den Schriftstücken, die über das in Artikel 3a genannte dezentrale IT-System übermittelt werden, darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen. Werden Wird ein auf Papier vorliegende Schriftstücke vorliegendes Schriftstück zum Zwecke der Übermittlung über das dezentrale IT-System in eine elektronische Form umgewandelt, so haben die elektronischen Kopien elektronische Kopie oder ihre Ausdrucke ihr Ausdruck dieselbe Wirkung wie die Originalschriftstücke das Originalschriftstück, es sei denn, das nationale Recht des ersuchten Mitgliedstaats erfordert, dass ein solches Schriftstück in der Originalfassung und in Papierform zugestellt wird . In diesem Fall stellt die Empfangsstelle eine Papierfassung des in elektronischer Form eingegangenen Schriftstücks aus. Wurden die Originalschriftstücke mit einem Siegel oder einer eigenhändigen Unterschrift versehen, so ist auch das ausgestellte Dokument mit einem Siegel oder einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen. Das von der Empfangsstelle ausgestellte Schriftstück hat dieselbe Wirkung wie das Originalschriftstück. [Abänd. 25]

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

Entgegennahme der Schriftstücke durch die Empfangsstelle

(1)   Nach Erhalt des Schriftstücks wird der Übermittlungsstelle über das in Artikel 3a genannte dezentrale IT-System umgehend eine automatische Empfangsbestätigung übersandt. [Abänd. 26]

(2)   Kann der Zustellungsantrag aufgrund der übermittelten Angaben oder Schriftstücke nicht erledigt werden, so nimmt die Empfangsstelle umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von vier Arbeitstagen Verbindung zur Übermittlungsstelle auf, um die fehlenden Angaben oder Schriftstücke zu beschaffen. [Abänd. 27]

(3)   Fällt der Zustellungsantrag offenkundig nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder ist die Zustellung wegen Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht möglich, so sind der Antrag und die übermittelten Schriftstücke sofort nach Erhalt umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von vier Arbeitstagen unter Verwendung des Formblatts in Anhang I an die Übermittlungsstelle zurückzusenden. [Abänd. 28]

(4)   Eine Empfangsstelle, die ein Schriftstück erhält, für dessen Zustellung sie örtlich nicht zuständig ist, leitet dieses Schriftstück zusammen mit dem Zustellungsantrag umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von vier Arbeitstagen über das in Artikel 3a genannte dezentrale IT-System an die örtlich zuständige Empfangsstelle in demselben Mitgliedstaat weiter, sofern der Antrag den Voraussetzungen in Artikel 4 Absatz 2 entspricht; zugleich sie setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang I davon in Kenntnis. Nachdem die örtlich zuständige Empfangsstelle in demselben Mitgliedstaat das Schriftstück und den Zustellungsantrag erhalten hat, wird der Übermittlungsstelle über das in Artikel 3a genannte dezentrale IT-System umgehend eine automatische Empfangsbestätigung übersandt.” [Abänd. 29]

(4a)     Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für die in Artikel 3a Absatz 4 genannten Fälle. In diesen Fällen gelten die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels festgelegten Fristen zwar nicht, jedoch werden die entsprechenden Maßnahmen so bald wie möglich durchgeführt.“; [Abänd. 30]

6.

Es wird folgender Artikel 7a eingefügt:

„Artikel 7a

Pflicht zur Bestellung eines Vertreters zum Zwecke der Zustellung im Forummitgliedstaat [Abänd. 31]

(1)   Ist dem Beklagten bereits ein verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt worden und hat sich der Beklagte nicht geweigert, dieses Schriftstück im Einklang mit Artikel 8 anzunehmen , so kann bietet das Recht des Forummitgliedstaats Parteien, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, verpflichten die Möglichkeit , einen Vertreter zum Zwecke der Zustellung von Schriftstücken an sie im Forummitgliedstaat zu bestellen. Wurde die betreffende Partei ordnungsgemäß über die Folgen der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit informiert und hat sie sich ausdrücklich dafür entschieden, so erfolgt die Zustellung der Schriftstücke an den Bevollmächtigten der Partei im Forummitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten dieses Mitgliedstaats für das Verfahren. [Abänd. 32]

(2)   Kommt eine Partei der Pflicht zur Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 nicht nach und hat sie nicht nach Artikel 15a Buchstabe b ihre Zustimmung zur Verwendung eines einer elektronischen Nutzerkontos Adresse ür die Zustellung erteilt, so kann jedes nach dem Recht des Forummitgliedstaats zulässige Verfahren der Zustellung für die Zustellung von Schriftstücken während des Verfahrens verwendet werden, sofern die betreffende Partei ordnungsgemäß noch vor der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks von dieser Folge in Kenntnis gesetzt wurde.“[Abänd. 33]

7.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

(1)   Die Empfangsstelle setzt den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

a)

einer Sprache, die der Empfänger versteht, abgefasst oder keine amtliche Übersetzung in einer Sprache , die der Empfänger versteht , beigefügt ist .

oder

b)

der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll. [Abänd. 34]

(2)   Der Empfänger kann die Annahme des Schriftstücks bei der Zustellung oder innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung des Formblatts in Anhang II an die Empfangsstelle unter Angabe hinreichender Gründe verweigern. [Abänd. 35]

(3)   Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks nach den Absätzen 1 und 2 verweigert hat, so setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag zusammen mit dem Schriftstück, um dessen Übersetzung ersucht wird, zurück. [Abänd. 36]

(4)   Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks nach den Absätzen 1 und 2 verweigert, so prüft das Gericht oder die Behörde, das beziehungsweise die mit dem Verfahren, in dessen Rahmen die Zustellung vorgenommen wurde, befasst ist schnellstmöglich , ob die Verweigerung begründet war. [Abänd. 37]

(5)   Die Zustellung kann dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger im Einklang mit dieser Verordnung das Schriftstück zusammen mit einer amtlichen Übersetzung in einer der in Absatz 1 vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist das Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum, an dem das Schriftstück zusammen mit der amtlichen Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der nach Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Tag maßgebend, an dem das erste Schriftstück zugestellt worden ist. [Abänd. 38]

(6)   Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die anderen Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2.

(7)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt Folgendes: Erfolgt die Zustellung nach Artikel 13 durch diplomatische oder konsularische Vertretungen beziehungsweise nach Artikel 14 oder 15a durch eine Behörde oder Person, so setzen die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen beziehungsweise die Behörde oder Person den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf und dass Schriftstücke, deren Annahme verweigert wurde, diesen Vertretungen beziehungsweise dieser Behörde oder Person umgehend zu übermitteln sind.“[Abänd. 39]

8.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nach Erledigung der für die Zustellung des Schriftstücks vorzunehmenden Schritte wird nach dem Formblatt in Anhang I eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die der Übermittlungsstelle übersandt wird.“

9.

Die Artikel 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 14

Zustellung durch Postdienste Post- oder Kurierdienste [Abänd. 40]

(1)   Gerichtliche Schriftstücke können Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, unmittelbar durch Postdienste Post- oder Kurierdienste per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. [Abänd. 41]

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels erfolgt die Zustellung per Post oder Kurier unter Verwendung der besonderen Empfangsbestätigung in Anhang IV. [Abänd. 42]

(3)   Unabhängig vom Recht des Übermittlungsmitgliedstaats gilt die Zustellung per Post oder Kurier auch dann als bewirkt, wenn das Schriftstück an der Wohnanschrift des Empfängers einer erwachsenen Person übergeben wird, die im Haushalt des Empfängers lebt oder dort beim Empfänger beschäftigt ist und die das Schriftstück annehmen kann und will. [Abänd. 43]

Artikel 15

Unmittelbare Zustellung

(1)   Gerichtliche Schriftstücke können Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zugestellt werden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Angaben zur Art der Berufe oder zuständigen Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet Zustellungen nach diesem Artikel vornehmen dürfen. Diese Angaben müssen online abrufbar sein.”; [Abänd. 44]

10.

Es wird folgender Artikel 15a eingefügt:

„Artikel 15a

Elektronische Zustellung

(1)   Gerichtliche Schriftstücke können Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, unmittelbar elektronisch auf einem einer dem Empfänger zugänglichen Nutzerkonto elektronischen Adresse zugestellt werden, sofern eine der die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist sind : [Abänd. 45]

a)

die Schriftstücke werden mittels eines qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates abgesendet und empfangen und ; [Abänd. 46]

b)

nach Einleitung des Verfahrens hat der Empfänger dem Gericht oder der Behörde, das beziehungsweise die mit dem Verfahren befasst ist, ausdrücklich seine Zustimmung zur Verwendung des der betreffenden Nutzerkontos elektronischen Adresse zur Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des Verfahrens erteilt.“ [Abänd. 47]

(1a)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Modalitäten in Bezug auf das Funktionieren der qualifizierten Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben, die für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke auf elektronischem Wege zu nutzen sind, zu erlassen. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass bei derartigen Zustellungen ein wirksamer, zuverlässiger und reibungsloser Austausch der einschlägigen Informationen, ein hohes Maß an Sicherheit bei der Übermittlung, der gleichberechtigte Zugang von Menschen mit Behinderungen sowie der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG gewährleistet sind.“; [Abänd. 48]

11.

Die Artikel 17 und 18 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 17

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und IV zu erlassen, um die Formblätter zu aktualisieren oder technische Anpassungen daran vorzunehmen.

Artikel 18

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte Artikel 3a, Artikel 15a und nach Artikel 17 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem für einen Zeitraum von fünf Jahren [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. [Abänd. 49]

(3)   Die Befugnisübertragung nach Artikel 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*2) konsultiert die Kommission vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 3a, Artikel 15a oder Artikel 17 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 50]

(*2)  ABl. L 123, 12.5.2016, S. 1.“;"

12.

Es werden die folgenden Artikel 18a und 18b eingefügt:

„Artikel 18a

Einrichtung des dezentralen IT-Systems

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des in Artikel 3a genannten dezentralen IT-Systems. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 51]

Artikel 18b

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ [Abänd. 52]

13.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Nichteinlassung des Beklagten

(1)   War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zwecke der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist, dass das Schriftstück in rechtmäßiger Weise und so rechtzeitig zugestellt oder ausgehändigt beziehungsweise abgegeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können, und [Abänd. 53]

a)

dass das Schriftstück in einem Verfahren zugestellt worden ist, das das Recht des Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder

b)

dass das Schriftstück tatsächlich entweder dem Beklagten persönlich ausgehändigt oder nach einem anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in seiner Wohnung abgegeben worden ist.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann das Gericht den Rechtsstreit entscheiden, auch wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung beziehungsweise Abgabe eingegangen ist, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Das Schriftstück ist nach einem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren übermittelt worden.

b)

Seit der Absendung des Schriftstücks ist eine Frist von mindestens sechs Monaten verstrichen, die das Gericht nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet. [Abänd. 54]

c)

Trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden oder Stellen des Empfangsmitgliedstaats war eine Bescheinigung nicht zu erlangen.

(3)   Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so sind zumutbare Schritte zu unternehmen, um den Beklagten über die alle verfügbaren Kommunikationskanäle, einschließlich der Mittel der modernen Kommunikationstechnologie Fernkommunikationstechnologie , für die dem mit dem Verfahren befassten Gericht eine Anschrift oder ein Konto eine elektronische Adresse bekannt ist, davon in Kenntnis zu setzen, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. [Abänd. 55]

(4)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann das Gericht in dringenden und begründeten Fällen einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen anordnen. [Abänd. 56]

(5)   War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zwecke der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und ist eine Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so kann ihm das Gericht in Bezug auf Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Beklagte hat ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt, dass er sich hätte verteidigen können, und nicht in rechtmäßiger Weise und/oder so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung erlangt, dass er sie hätte anfechten können. [Abänd. 57]

b)

Die Verteidigung des Beklagten scheint nicht von vornherein aussichtslos.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Beklagte von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat, gestellt werden.

Der Antrag ist unzulässig, wenn er später als zwei Jahre nach Erlass der Entscheidung gestellt wird.

(6)   Nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass der in Absatz 2 genannten Entscheidung dürfen die Bestimmungen des nationalen Rechts, die als außerordentlichen Rechtsbehelf in Bezug auf Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorsehen, im Zusammenhang mit der Anfechtung der Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr angewendet werden.

(7)   Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für Entscheidungen, die den Personenstand oder die Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffen.“;

13a.

In Artikel 22 wird vor Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

„(-1)     Die nach dieser Verordnung vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG.“; [Abänd. 58]

13b.

Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Empfangsstelle darf Übermittlungs-, Empfangs- und Zentralstellen dürfen die nach dieser Verordnung übermittelten Informationen — einschließlich personenbezogener Daten — nur zu dem Zweck für die in dieser Verordnung festgelegten besonderen Zwecke verwenden, zu dem sie übermittelt wurden. Personenbezogene Daten , die für die Zwecke dieser Verordnung nicht relevant sind, werden unverzüglich gelöscht.“; [Abänd. 59]

13c.

Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Empfangsstelle stellt Übermittlungs-, Empfangs- und Zentralstellen stellen die Vertraulichkeit derartiger Informationen nach Maßgabe ihres des Unionsrechts und des nationalen Rechts sicher.“; [Abänd. 60]

13d.

Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Auskunftsrecht von Betroffenen über die Verwendung der nach dieser Verordnung übermittelten Informationen, das ihnen nach dem einschlägigen Unionsrecht und nationalen Recht zusteht.“; [Abänd. 61]

13e.

Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Richtlinien 95/46/EG Verarbeitung von Informationen durch die Organe und Einrichtungen der Union im Rahmen 2002/58/EG bleiben von dieser Verordnung unberührt erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725.“; [Abänd. 62]

14.

Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben nach den Artikeln 2, 3, 3c, 4, 10, 11, 13 und 15 mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob nach ihrem Recht ein Schriftstück nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden muss.“;

15.

Es wird folgender Artikel 23a eingefügt:

„Artikel 23a

Monitoring

(1)   Die Kommission erstellt spätestens [zwei Jahre ein Jahr nach Geltungsbeginn Inkrafttreten ] ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung. [Abänd. 63]

(2)   In dem Monitoring-Programm werden die Instrumente benannt, mit denen Daten und sonstige erforderliche Nachweise zu erfassen sind, und die Zeitabstände der Erfassung angegeben. Darin wird auch festgelegt, welche Maßnahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Erfassung und Auswertung der Daten und sonstigen Nachweise zu treffen haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für das Monitoring erforderlichen Daten und sonstigen Nachweise.“;

16.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Evaluierung

(1)   Frühestens Spätestens [fünf vier Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen – gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag – vor. [Abänd. 64]

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.“;

17.

Es wird der im Anhang dieser Verordnung enthaltene neue Anhang IV angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … [18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung].

Jedoch gilt

a)

Artikel 1 Nummer 14 ab dem … [12 Monate nach ihrem Inkrafttreten] und

b)

Artikel 1 Nummern 3, 4 und 5 ab dem … [24 Monate nach ihrem Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 62 vom 15.2. 2019, S. 56.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79).

(4)  ABl. L 123 vom 12.3.2016, S. 1.

ANHANG

„ANHANG IV

Empfangsbestätigung bei Zustellung per Post nach Artikel 14

EMPFANGSBESTÄTIGUNG

für die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke per Post

(Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007)

KENNNUMMER DER SENDUNG:

ABSENDER:

Name:

EMPFÄNGER:

Name:

Name des Empfangenden:

Unterschrift des Empfangenden:

EMPFANGSBESTÄTIGUNG AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZURÜCKSENDEN:

ZUSTELLUNGSANSCHRIFT:

TAG DER ZUSTELLUNG/RÜCKSENDUNG DES SCHRIFTSTÜCKS:

TT MM JJJJ

Straße:

Nr.

Straße

Nr.

ZUGESTELLT

an:

ZURÜCKGESENDET

aus folgendem Grund:

Ort:

 

Ort:

 

Empfänger:

Anschrift nicht bekannt:

Postleitzahl:

 

Postleitzahl:

 

Vertreter:

Empfänger nicht bekannt:

Staat:

 

Staat:

 

Erwachsene(n) mit derselben Anschrift:

Unzustellbar:

Annahme verweigert:

Für den Postdiensteanbieter:

Angestellte(n) des Empfängers:

Empfänger verzogen:


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/560


P8_TA(2019)0105

Gemeinsame Regeln zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Güterkraftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Union ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Güterkraftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Union (COM(2018)0895 — C8-0511/2018 — 2018/0436(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/58)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Um zu verhindern, dass es zu ernsthaften Störungen, auch im Hinblick auf die öffentliche Ordnung, kommt‚ muss ein befristetes Maßnahmenpaket erlassen werden, das den im Vereinigten Königreich lizenzierten Güterkraftverkehrsunternehmern die Durchführung von Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und den übrigen 27 Mitgliedstaaten ermöglicht. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Vereinigten Königreich und den übrigen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten diese Rechte vorbehaltlich der Gewährung gleichwertiger Rechte gewährt werden und an bestimmte Bedingungen geknüpft sein, die einen fairen Wettbewerb gewährleisten.

(4)

Um zu verhindern, dass es zu ernsthaften Störungen, auch im Hinblick auf die öffentliche Ordnung, kommt‚ muss ein befristetes Maßnahmenpaket erlassen werden, das den im Vereinigten Königreich lizenzierten Güterkraftverkehrsunternehmern die Durchführung von Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und den übrigen 27 Mitgliedstaaten oder aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs ermöglicht. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Vereinigten Königreich und den übrigen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten diese Rechte vorbehaltlich der Gewährung gleichwertiger Rechte gewährt werden und an bestimmte Bedingungen geknüpft sein, die einen fairen Wettbewerb gewährleisten.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

„bilaterale Beförderung“

(2)

„genehmigte Beförderung“

 

(a)

eine beladen zurückgelegte Fahrt eines Fahrzeugs mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei der sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort im Gebiet der Union bzw. im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs befinden,

 

a)

eine beladen zurückgelegte Fahrt eines Fahrzeugs aus dem Gebiet der Union in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs bzw. umgekehrt mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer,

 

(b)

eine Leerfahrt in Verbindung mit Beförderungen gemäß Buchstabe a;

 

b)

eine beladen zurückgelegte Fahrt eines Fahrzeugs aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs durch das Gebiet der Union in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs,

 

 

ba)

eine Leerfahrt in Verbindung mit Beförderungen gemäß den Buchstaben a und b;

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

„Lizenz des Vereinigten Königreichs“ eine vom Vereinigten Königreich zum Zweck der Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen einschließlich bilateraler Beförderungen erteilte Lizenz;

(5)

„Lizenz des Vereinigten Königreichs“ eine vom Vereinigten Königreich zum Zweck der Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen in Bezug auf eine genehmigte Beförderung erteilte Lizenz;

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Recht zur Durchführung bilateraler Beförderungen

Recht zur Durchführung genehmigter Beförderungen

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich können unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen bilaterale Beförderungen durchführen.

1.   Die Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich dürfen unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen genehmigte Beförderungen durchführen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.    Bilaterale Beförderungen folgender Art können von im Vereinigten Königreich ansässigen natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, ohne dass eine Lizenz des Vereinigten Königreichs im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 erforderlich ist:

2.    Genehmigte Beförderungen folgender Art können von im Vereinigten Königreich ansässigen natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, ohne dass eine Lizenz des Vereinigten Königreichs im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 erforderlich ist:

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Rahmen der bilateralen Beförderung nach Maßgabe dieser Verordnung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

Im Rahmen der genehmigten Beförderung nach Maßgabe dieser Verordnung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Stellt sie fest, dass die den Güterkraftverkehrsunternehmern aus der Union vom Vereinigten Königreich gewährten Rechte de jure oder de facto nicht denen gleichwertig sind, die den Güterkraftverkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden, oder dass diese Rechte nicht allen Güterkraftverkehrsunternehmern aus der Union gleichermaßen gewährt werden, kann die Kommission zur Wiederherstellung der Gleichwertigkeit im Wege von delegierten Rechtsakten

2.   Stellt sie fest, dass die den Güterkraftverkehrsunternehmern aus der Union vom Vereinigten Königreich gewährten Rechte de jure oder de facto nicht denen gleichwertig sind, die den Güterkraftverkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden, oder dass diese Rechte nicht allen Güterkraftverkehrsunternehmern aus der Union gleichermaßen gewährt werden, kann die Kommission zur Wiederherstellung der Gleichwertigkeit im Wege von delegierten Rechtsakten

(a)

die für Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich verfügbare zulässige Kapazität oder die Anzahl der Fahrten oder beides beschränken;

a)

die Anwendung von Artikel 3 Absätze 1 und 2 aussetzen, wenn den Güterkraftverkehrsunternehmern der Union keine gleichwertigen oder nur minimale Rechte eingeräumt werden,

(b)

die Anwendung dieser Verordnung aussetzen; oder

b)

die für Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich verfügbare zulässige Kapazität oder die Anzahl der Fahrten oder beides beschränken oder

(c)

sonstige zweckdienliche Maßnahmen treffen.

c)

sonstige zweckdienliche Maßnahmen treffen , etwa in Form finanzieller Verpflichtungen oder betrieblicher Einschränkungen .

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Stellt die Kommission aufgrund einer der in Absatz 3 genannten Situationen fest, dass die genannten Bedingungen erheblich weniger günstig sind als die Bedingungen, die für die Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich gelten, so kann die Kommission, um dem abzuhelfen, im Wege von delegierten Rechtsakten

2.   Stellt die Kommission aufgrund einer der in Absatz 3 genannten Situationen fest, dass die genannten Bedingungen erheblich weniger günstig sind als die Bedingungen, die für die Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich gelten, so kann die Kommission, um dem abzuhelfen, im Wege von delegierten Rechtsakten

(a)

die für Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich verfügbare zulässige Kapazität oder die Anzahl der Fahrten oder beides beschränken;

a)

die Anwendung von Artikel 3 Absätze 1 und 2 aussetzen, wenn den Güterkraftverkehrsunternehmern der Union keine gleichwertigen oder nur minimale Rechte eingeräumt werden,

(b)

die Anwendung dieser Verordnung aussetzen; oder

b)

die für Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich verfügbare zulässige Kapazität oder die Anzahl der Fahrten oder beides beschränken oder

(c)

sonstige zweckdienliche Maßnahmen treffen.

c)

sonstige zweckdienliche Maßnahmen treffen , etwa in Form finanzieller Verpflichtungen oder betrieblicher Einschränkungen .


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0063/2019).


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/564


P8_TA(2019)0106

Gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (COM(2018)0893 — C8-0510/2018 — 2018/0433(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/59)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Die zeitliche Befristung der Verordnung sollte dadurch zum Ausdruck kommen, dass ihre Anwendung auf eine kurze Zeit beschränkt wird , unbeschadet einer etwaigen Aushandlung und eines etwaigen Inkrafttretens einer künftigen Vereinbarung über die Erbringung von Flugdiensten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich .

(5)

Die zeitliche Befristung der Verordnung sollte dadurch zum Ausdruck kommen, dass ihre Anwendung auf eine kurze Zeit beschränkt wird . Der Kommission sollte bis … [Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.] ein Mandat erteilt werden, Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über ein umfassendes Luftverkehrsabkommen aufzunehmen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Um ein für beide Seiten vorteilhaftes Konnektivitätsniveau aufrechtzuerhalten, sollten Marketing-Kooperationsvereinbarungen wie gemeinsame Flugnummern (Code-Sharing) sowohl für VK-Luftfahrtunternehmen als auch für EU-27-Luftfahrtunternehmen im Einklang mit dem Grundsatz der Gegenseitigkeit vorgesehen werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Erlass von Maßnahmen erteilt werden, mit denen ein faires Maß an Gegenseitigkeit zwischen den von der Union und dem Vereinigten Königreich den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Seite einseitig gewährten Rechten garantiert und sichergestellt werden soll , dass zwischen den Luftfahrtunternehmen der Union und denen des Vereinigten Königreichs bei der Erbringung von Flugdiensten faire Bedingungen herrschen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

(6)

Um ein faires Maß an Gegenseitigkeit zwischen den von der Union und dem Vereinigten Königreich den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Seite einseitig gewährten Rechten zu garantieren und sicherzustellen , dass zwischen den Luftfahrtunternehmen der Union und denen des Vereinigten Königreichs bei der Erbringung von Flugdiensten faire Bedingungen herrschen , sollte die der Kommission Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, damit sie mittels geeigneter Maßnahmen die Gleichwertigkeit wiederherstellen oder in Fällen von unlauterem Wettbewerb Abhilfe schaffen kann . Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei der Vorbereitung, auch auf Ebene der Sachverständigen, angemessene Konsultationen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung  (1a) festgelegten Grundsätzen durchführt. Um insbesondere eine gleichberechtigte Mitwirkung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Unterlagen zur selben Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die sich mit der Vorbereitung delegierter Rechtsakte befassen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Vorübergehende Befreiung von der Anforderung an die Eigentümerstruktur

 

1.     Die Kommission kann auf Antrag eines Luftfahrtunternehmens eine vorübergehende Befreiung von der Anforderung an die Eigentümerstruktur gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 gewähren, sofern das Luftfahrtunternehmen die folgenden Bedingungen alle erfüllt:

 

a)

es verfügt an dem Tag, der dem ersten Tag der Anwendung dieser Verordnung nach Artikel 12 Absatz 2 vorausgeht, über eine gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008,

 

b)

das Vereinigte Königreich oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs oder eine Kombination aus beiden besitzen weniger als 50 % des Unternehmens,

 

c)

EU-Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten oder eine Kombination aus beidem üben unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen die tatsächliche Kontrolle über das Unternehmen aus,

 

d)

und es legt glaubwürdige Pläne zur Änderung seiner Eigentümerstruktur innerhalb kürzester Zeit vor, um der in Artikel 4 Buchstabe f der Verordnung 1008/2008 festgelegten Anforderung an die Eigentümerstruktur nachzukommen.

 

2.     Die in Absatz 1 genannte Befreiung kann höchstens bis zum 30. März 2020 gewährt werden und ist nicht erneuerbar.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Linienflüge und Nichtlinienflüge im internationalen Luftverkehr für Fluggäste, für Fluggäste in Kombination mit Luftfracht und allein für Luftfrachtdienste zwischen zwei beliebigen Punkten durchführen, von denen sich einer im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und der andere im Hoheitsgebiet der Union befindet.

c)

Linienflüge und Nichtlinienflüge im internationalen Luftverkehr (einschließlich Code-Sharing) für Fluggäste, für Fluggäste in Kombination mit Luftfracht und allein für Luftfrachtdienste zwischen zwei beliebigen Punkten durchführen, von denen sich einer im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und der andere im Hoheitsgebiet der Union befindet.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.     Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 darf bei der Bereitstellung von Linienflugdiensten auf der Grundlage dieser Verordnung die saisonale Gesamtkapazität, die von VK-Luftfahrtunternehmen auf Strecken zwischen dem Vereinigten Königreich und jedem Mitgliedstaat bereitgestellt wird, die Gesamtzahl der Frequenzen nicht überschritten werden, die von diesen Luftfahrtunternehmen auf diesen Strecken in der IATA-Sommer- bzw. IATA-Wintersaison des Jahres 2018 geleistet wurden.

entfällt

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Stellt die Kommission fest, dass die den Luftfahrtunternehmen der Union vom Vereinigten Königreich gewährten Rechte de jure oder de facto nicht denen gleichwertig sind, die den VK-Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage dieser Verordnung gewährt werden, oder werden diese Rechte nicht gleichermaßen allen Luftfahrtunternehmen der Union gewährt, kann sie zur Wiederherstellung der Gleichwertigkeit im Wege von Durchführungsrechtsakten , die nach dem Verfahren in Artikel  25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erlassen werden,

2.   Stellt die Kommission fest, dass die den Luftfahrtunternehmen der Union vom Vereinigten Königreich gewährten Rechte de jure oder de facto nicht denen gleichwertig sind, die den VK-Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage dieser Verordnung gewährt werden, oder werden diese Rechte nicht gleichermaßen allen Luftfahrtunternehmen der Union gewährt, ist sie zur Wiederherstellung der Gleichwertigkeit befugt , delegierte Rechtsakte gemäß Artikel  11a zu erlassen , damit

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die den VK-Luftfahrtunternehmen zur Verfügung stehende Kapazität im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Beschränkungen angleichen und die Mitgliedstaaten auffordern, bereits bestehende und neu erteilte Betriebsgenehmigungen von VK-Luftfahrtunternehmen entsprechend anzupassen;

a)

Kapazitätsobergrenzen für Strecken zwischen dem Vereinigten Königreich und jedem einzelnen Mitgliedstaat vorschlagen und die Mitgliedstaaten auffordern, bereits bestehende und neu erteilte Betriebsgenehmigungen von VK-Luftfahrtunternehmen entsprechend anzupassen;

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Sollte sie feststellen, dass infolge einer der in Absatz 3 genannten Situationen diese Bedingungen deutlich schlechter sind als die Bedingungen, die für VK-Luftfahrtunternehmen gelten, kann die Kommission als Abhilfemaßnahme im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Verfahren in Artikel  25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erlassen werden ,

2.   Sollte sie feststellen, dass infolge einer der in Absatz 3 genannten Situationen diese Bedingungen deutlich schlechter sind als die Bedingungen, die für VK-Luftfahrtunternehmen gelten, ist die Kommission befugt, als Abhilfemaßnahme delegierte Rechtsakte nach Artikel  11a zu erlassen, damit

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die den VK-Luftfahrtunternehmen zur Verfügung stehende Kapazität im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Beschränkungen angleichen und die Mitgliedstaaten auffordern, bereits bestehende und neu erteilte Betriebsgenehmigungen von VK-Luftfahrtunternehmen entsprechend anzupassen;

a)

Kapazitätsobergrenzen für Strecken zwischen dem Vereinigten Königreich und jedem einzelnen Mitgliedstaat vorschlagen und die Mitgliedstaaten auffordern, bereits bestehende und neu erteilte Betriebsgenehmigungen von VK-Luftfahrtunternehmen entsprechend anzupassen;

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.    Durchführungsrechtsakte nach Absatz 2 können erlassen werden, um in folgenden Situationen für Abhilfe zu sorgen:

3.    Die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte dienen insbesondere dazu, in folgenden Situationen für Abhilfe zu sorgen:

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

das Vereinigte Königreich wendet Standards zum Schutz von Arbeitnehmern, der Flugsicherheit, der Luftsicherheit oder der Umwelt an, deren Niveau unter dem des Unionsrechts liegt, oder, sofern keine entsprechenden Bestimmungen im Unionsrecht vorliegen, unter dem Niveau der von allen Mitgliedstaaten angewandten Standards und auf jeden Fall unter den einschlägigen internationalen Standards liegt;

d)

das Vereinigte Königreich wendet Standards zum Schutz von Fluggastrechten, Arbeitnehmern, der Flugsicherheit, der Luftsicherheit oder der Umwelt an, deren Niveau unter dem des Unionsrechts liegt, oder, sofern keine entsprechenden Bestimmungen im Unionsrecht vorliegen, unter dem Niveau der von allen Mitgliedstaaten angewandten Standards und auf jeden Fall unter den einschlägigen internationalen Standards liegt;

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von jeder nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidung, die Betriebsgenehmigung eines VK-Luftfahrtunternehmens zu verweigern oder zu widerrufen.

4.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von jeder nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidung, die Betriebsgenehmigung eines VK-Luftfahrtunternehmens zu verweigern oder zu widerrufen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten konsultieren nach Bedarf die zuständigen Behörden des Vereinigen Königreichs und arbeiten mit diesen zusammen, um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten.

1.   Die zuständigen Behörden der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten konsultieren nach Bedarf die zuständigen Behörden des Vereinigen Königreichs und arbeiten mit diesen zusammen, um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 11

entfällt

Ausschuss

 

Die Kommission wird von dem nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

 

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 und 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab … [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

 

3.     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

4.     Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

 

5.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

6.     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 und Artikel 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 4 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

dem Zeitpunkt, an dem ein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über den Luftverkehr zwischen ihnen in Kraft tritt oder gegebenenfalls vorläufig angewendet wird; oder

a)

dem Zeitpunkt, an dem ein umfassendes Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über den Luftverkehr zwischen ihnen in Kraft tritt oder gegebenenfalls vorläufig angewendet wird; oder


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0062/2019).

(1a)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/571


P8_TA(2019)0107

Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (COM(2018)0894 — C8-0514/2018 — 2018/0434(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/60)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Zusätzlich zu den in Absatz 2 aufgeführten Zulassungen/Zeugnissen gilt diese Verordnung auch für die Ausbildungsmodule des Theorieunterrichts nach Artikel 5.

3.   Zusätzlich zu den in Absatz 2 aufgeführten Zulassungen/Zeugnissen gilt diese Verordnung auch für die Ausbildungsmodule nach Artikel 5.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse für die Verwendung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen bleiben gültig , damit diese weiterhin in einem oder als ein Luftfahrzeug verwendet werden können .

Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse für die Verwendung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen bleiben gültig.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Übertragung von Ausbildungsmodulen des Theorieunterrichts

Übertragung von Ausbildungsmodulen

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (1) und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (2) berücksichtigen — je nach Sachlage — die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur die Prüfungen, die in der Aufsicht der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs unterliegenden Ausbildungsorganisationen vor dem in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt wurden, als ob diese Prüfungen in einer Ausbildungsorganisation abgelegt worden wären, die der Aufsicht der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unterliegt.

Abweichend von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (1) und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (2) berücksichtigen — je nach Sachlage — die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur die Prüfungen, die in der Aufsicht der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs unterliegenden Ausbildungsorganisationen vor dem in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt wurden, jedoch noch nicht zur Erteilung der Lizenz geführt haben, als ob diese Prüfungen in einer Ausbildungsorganisation abgelegt worden wären, die der Aufsicht der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unterliegt.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Auf Verlangen der Agentur übermitteln die Inhaber der in den Artikeln 3 und 4 genannten Zulassungen/Zeugnisse Kopien aller Audit-Berichte, Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit den Zulassungen/Zeugnissen, die in den drei Jahren vor der Aufforderung erteilt wurden. Werden diese Unterlagen nicht innerhalb der von der Agentur in ihrer Aufforderung genannten Fristen vorgelegt, kann die Agentur — je nach Sachlage — den sich aus den Artikeln 3 bzw. 4 ergebenden Rechtsvorteil entziehen.

2.   Auf Verlangen der Agentur übermitteln die Inhaber der in Artikel 3 genannten Zulassungen/Zeugnisse und die Stellen, die die in Artikel 4 genannten Zulassungen/Zeugnisse erteilen, Kopien aller Audit-Berichte, Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit den Zulassungen/Zeugnissen, die in den drei Jahren vor der Aufforderung erteilt wurden. Werden diese Unterlagen nicht innerhalb der von der Agentur in ihrer Aufforderung genannten Fristen vorgelegt, kann die Agentur — je nach Sachlage — den sich aus den Artikeln 3 bzw. 4 ergebenden Rechtsvorteil entziehen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Inhaber der in den Artikeln 3 bzw. 4 genannten Zulassungen/Zeugnisse teilen der Agentur unverzüglich alle Maßnahmen mit, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs ergriffen wurden und die möglicherweise ihren Verpflichtungen nach dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2018/1139 zuwiderlaufen.

3.   Inhaber der in den Artikel 3 genannten Zulassungen/Zeugnisse oder die Stellen, die die in Artikel 4 genannten Zulassungen/Zeugnisse erteilen, teilen der Agentur unverzüglich alle Maßnahmen mit, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs ergriffen wurden und die möglicherweise ihren Verpflichtungen nach dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2018/1139 zuwiderlaufen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Verordnung und für die Aufsicht über die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnisse handelt die Agentur als zuständige Behörde, wie sie für Stellen aus Drittländern nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage oder auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten vorgesehen ist.

Für die Zwecke dieser Verordnung und für die Aufsicht über die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnisse oder die Stellen, die diese Zulassungen/Zeugnisse erteilen, handelt die Agentur als zuständige Behörde, wie sie für Stellen aus Drittländern nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage oder auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten vorgesehen ist.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission (1) über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte gilt für juristische und natürliche Personen, die Inhaber von in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnissen sind, ebenso wie für Inhaber entsprechender Zulassungen/Zeugnisse, die juristischen oder natürlichen Personen aus einem Drittland erteilt wurden.

Die Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission (1) über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte gilt für juristische und natürliche Personen, die Inhaber von in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnissen sind oder solche Zulassungen/Zeugnisse ausstellen , ebenso wie für Inhaber entsprechender Zulassungen/Zeugnisse, die juristischen oder natürlichen Personen aus einem Drittland erteilt wurden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang — Abschnitt 2 — Nummer 2.6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2.6a

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Teil-M, Unterabschnitt H, Punkte M.A.801(b) Ziffern 2 und 3 und M.A.801(c) (Freigabebescheinigungen nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten).

(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0061/2019).

(1)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(1)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(1)  Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 (ABl. L 95 vom 28.3.2014, S. 58).

(1)  Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 (ABl. L 95 vom 28.3.2014, S. 58).


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/575


P8_TA(2019)0108

GATS: notwendige Ausgleichsregelungen aufgrund des Beitritts Tschechiens, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Österreichs, Polens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens zur EU ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss von Abkommen nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen mit Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada, China, dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh), Kolumbien, Kuba, Ecuador, Hongkong (China), Indien, Japan, Korea, Neuseeland, den Philippinen, der Schweiz und den Vereinigten Staaten über die notwendigen Ausgleichsregelungen aufgrund des Beitritts Tschechiens, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Österreichs, Polens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union (14020/2018 — C8-0509/2018 — 2018/0384(NLE))

(Zustimmung)

(2020/C 449/61)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (14020/2018),

unter Hinweis auf den Entwurf von Abkommen nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen mit Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada, China, dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh), Kolumbien, Kuba, Ecuador, Hongkong (China), Indien, Japan, Korea, Neuseeland, den Philippinen, der Schweiz und den Vereinigten Staaten über die notwendigen Ausgleichsregelungen aufgrund des Beitritts Tschechiens, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Österreichs, Polens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union (14020/2018 ADD 1–17),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0509/2018),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0067/2019),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Abkommen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/576


P8_TA(2019)0109

Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (COM(2018)0277 — C8-0192/2018 — 2018/0138(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/62)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0277),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0192/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom tschechischen Senat, vom Deutschen Bundestag, vom irischen Parlament und vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und die Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0015/2019),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P8_TC1-COD(2018)0138

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wird ein gemeinsamer Rahmen für die Schaffung zeitgemäßer, interoperabler Netze von aus zwei Ebenen bestehenden , interoperablen und den Bürgern dienlichen Netzen in der Europäischen Union für die Entwicklung des Binnenmarktes und für den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt der Europäischen Union festgelegt. Das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) ist in zwei Ebenen untergliedert: Das Kernnetz besteht aus den Teilen des Netzes mit der größten strategischen Bedeutung für die Europäische Union, und das Gesamtnetz gewährleistet die Anbindung aller Vernetzung zwischen allen Regionen in der Europäischen Union,. während das Das Kernnetz nur aus den Teilen des Netzes besteht, die von größter strategischer Bedeutung für die Union sind sollte als grenzüberschreitende und multimodale treibende Kraft für einen einzigen europäischen Verkehrs- und Mobilitätsraum fungieren . In der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sind verbindliche Ziele für die Vollendung festgelegt, das Kernnetz soll bis 2030 und das Gesamtnetz bis 2050 fertiggestellt sein. Außerdem wird in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 besonderer Wert auf den Aufbau der grenzüberschreitenden Verbindungen gelegt, die die Interoperabilität zwischen den verschiedenen Verkehrsträgen verbessern und zu einer multimodalen Integration des Verkehrs in der Europäischen Union beitragen werden, wobei sowohl der dynamischen Entwicklung der Verkehrsbranche als auch künftigen neuen Technologien Rechnung getragen werden sollte. [Abänd. 1]

(2)

Ungeachtet der Notwendigkeit der Fertigstellung und des verbindlichen Zeitplans hat die Erfahrung gezeigt, dass für viele zur Vollendung des TEN-V geplante Investitionen mehrfache, langsame, unklare und komplexe Genehmigungsverfahren, grenzübergreifende Vergabeverfahren und andere Verfahren gelten. Dies gefährdet die termingerechte Durchführung der Vorhaben, und führt in vielen Fällen zu erheblichen Verzögerungen und höheren Kosten. Um diese Probleme anzugehen und , führt zu Unsicherheit bei Vorhabenträgern und potenziellen privaten Investoren und kann sogar dazu führen, dass Projekte mitten im Prozess abgebrochen werden . Unter diesen Bedingungen sind für die zeitlich abgestimmte Vollendung des TEN-V zu ermöglichen, sind innerhalb der Fristen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 harmonisierte Maßnahmen auf Unionsebene EU-Ebene erforderlich. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten über ihre nationalen Infrastrukturpläne im Einklang mit den TEN-V-Zielen entscheiden. [Abänd. 2]

(2a)

Diese Verordnung findet ausschließlich auf EU-Vorhaben Anwendung, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 als Vorhaben von gemeinsamem Interesse anerkannt werden und das Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes betreffen. Ein Mitgliedstaat kann auch beschließen, den Anwendungsbereich auf das Gesamtnetz auszudehnen. [Abänd. 3]

(3)

In den Rechtsrahmen Rechtssystemen vieler Mitgliedstaaten werden bestimmte Vorhabenkategorien auf der Grundlage ihrer strategischen Bedeutung für die Wirtschaft Europäische Union vorrangig behandelt. Die vorrangige Behandlung ist gekennzeichnet durch kürzere Fristen, gleichzeitige und/oder vereinfachte Verfahren oder engere Zeitrahmen für den Abschluss des Genehmigungsverfahrens bzw. die Einlegung von Rechtsbehelfen, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass auch die Ziele anderer horizontaler Maßnahmen erreicht werden. Besteht Bestehen im nationalen Recht ein solcher Rahmen solche Regeln über eine vorrangige Behandlung , so sollte er sollten sie automatisch auf Unionsvorhaben EU-Vorhaben Anwendung finden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 als Vorhaben von gemeinsamem Interesse anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten, die über keine solchen Vorschriften über eine vorrangige Behandlung verfügen, sollten diese erlassen. [Abänd. 4]

(4)

Um die Wirksamkeit der Umweltverträglichkeitsprüfungen zu verbessern und den Entscheidungsprozess dort zu straffen, wo sich bei Kernnetzvorhaben sowohl aus der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geänderten Fassung als auch aus anderen Rechtsvorschriften der Union wie der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (7), den Richtlinien 2009/147/EG (8), 2000/60/EG (9), 2008/98/EG (10), 2010/75/EU (11) und 2012/18/EU (12) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Durchführungsrichtlinie 2011/42/EG der Kommission (13) die Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen im Zusammenhang mit Umweltproblemen ergibt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein gemeinsames Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinien Anwendung findet. Zudem könnte man durch die frühzeitige Sondierung der Umweltauswirkungen und frühzeitige Gespräche mit der zuständigen Behörde über den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfungen Verzögerungen in der Genehmigungsphase verringern und die Qualität der Prüfungen insgesamt verbessern. [Abänd. 5]

(4a

) Angesichts der großen Zahl von Umweltprüfungen, die sich aus verschiedenen europäischen Richtlinien und nationalen Vorschriften ergeben, die für die Erteilung von Genehmigungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Kernnetz des TEN-V erforderlich sind, sollte die Europäische Union ein gemeinsames, vereinfachtes und zentralisiertes Verfahren einführen, das die Anforderungen dieser Richtlinien erfüllt, um zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele beizutragen, die auf eine stärkere Straffung der Maßnahmen abzielen. [Abänd. 6]

(5)

Kernnetzvorhaben sollten durch integrierte Genehmigungsverfahren unterstützt werden, mit denen ein klares Management des gesamten Verfahrens ermöglicht und eine zentrale Anlaufstelle für Investoren geschaffen wird. Die Mitgliedstaaten sollten, im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungsstrukturen, eine einzige zuständige Behörde benennen , damit Kernnetzvorhaben durch integrierte Genehmigungsverfahren und eine zentrale Anlaufstelle für Investoren unterstützt werden können, mit denen ein effizientes und klares Management des gesamten Verfahrens ermöglicht wird . Gegebenenfalls kann die einzige zuständige Behörde ihre Zuständigkeiten, Verpflichtungen und Aufgaben einer anderen Behörde auf der geeigneten regionalen, lokalen oder sonstigen Verwaltungsebene übertragen . [Abänd. 7]

(6)

Durch die Einrichtung einer einzigen zuständigen Behörde auf nationaler Ebene, über die alle Genehmigungsverfahren abgewickelt werden können („einzige Anlaufstelle“), dürften die Komplexität verringert, die Abstimmung verbessert, die Effizienz gesteigert und die Transparenz und Geschwindigkeit der Verfahren und der Beschlussfassung erhöht werden. Dadurch sollte außerdem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden, wo dies erforderlich ist. Um eine echte Zusammenarbeit zwischen Investoren und der einzigen zuständigen Behörde zu fördern, sollten die Verfahren es ermöglichen, bereits im Vorantragsabschnitt den Rahmen für das Genehmigungsverfahren abzustecken („Scoping“). Dieses Scoping sollte in die detaillierte Beschreibung des Antrags aufgenommen werden und das Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung durchlaufen. [Abänd. 8]

(6a)

Werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse als vorrangige Vorhaben der Europäischen Union betrachtet, so könnte eine zwischen den einzigen zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder Mitgliedstaaten und Drittländern vereinbarte gemeinsame zuständige Behörde eingerichtet werden, damit sie die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben erfüllt. [Abänd. 9]

(7)

Das in dieser Verordnung festgelegte Verfahren sollte die Erfüllung der Anforderungen des Völkerrechts und des Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, unberührt lassen.

(8)

Angesichts der Dringlichkeit der Vollendung des TEN-V-Kernnetzes bis 2030 sollte die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren mit einer Frist einhergehen, innerhalb der die zuständigen Behörden eine umfassende Entscheidung über die Durchführung des Vorhabens treffen müssen. Diese Frist sollte zu einer effizienteren für eine effizientere Handhabung der Verfahren sorgen und in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards der Union EU-Standards für den Umweltschutz , die Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit führen. Die Vorhaben sollten anhand der Reifekriterien für die Auswahl der Vorhaben gemäß der Fazilität „Connecting Europe“ bewertet werden. Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen sollte bei solchen Bewertungen berücksichtigt werden. [Abänd. 10]

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, dafür zu sorgen, dass Rechtsbehelfe, mit denen die materiell- oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer umfassenden Entscheidung angefochten wird, möglichst effizient bearbeitet werden.

(10)

Grenzüberschreitende TEN-V-Infrastrukturvorhaben stehen vor besonderen Herausforderungen im Hinblick auf die Koordinierung der Genehmigungsverfahren. Die Europäischen Koordinatoren nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sollten ermächtigt werden, diese Verfahren zu überwachen und ihre zeitliche Abstimmung und Fertigstellung zu erleichtern und die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen sicherzustellen . [Abänd. 11]

(11)

Die Vergabe öffentlicher Aufträge für grenzüberschreitende Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte im Einklang mit dem Vertrag und der Richtlinien 2014/25/EU (14) und/oder 2014/24/EU (15) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. Um eine effiziente Vollendung der grenzüberschreitenden Kernnetzvorhaben von gemeinsamem Interesse zu gewährleisten, sollte die von einer gemeinsamen Stelle durchgeführte Vergabe öffentlicher Aufträge einem einzigen nationalen Recht unterliegen. Abweichend von den Rechtsvorschriften der Union für das öffentliche Auftragswesen sollten die anwendbaren nationalen Vorschriften grundsätzlich diejenigen des Mitgliedstaats sein, in dem die gemeinsame Stelle ihren Sitz hat. Es sollte weiterhin möglich sein, die anzuwendenden Rechtsvorschriften in einem zwischenstaatlichen Abkommen festzulegen.

(12)

Die Kommission ist nicht systematisch an der Genehmigung einzelner Vorhaben beteiligt. In einigen Fällen unterliegen jedoch bestimmte Aspekte der Vorbereitung des Vorhabens der Freigabe auf Unionsebene. Ist die Kommission an den Verfahren beteiligt, räumt sie den Unionsvorhaben von gemeinsamem Interesse Vorrang ein und gewährleistet den Vorhabenträgern Rechtssicherheit. In einigen Fällen könnte eine Genehmigung staatlicher Beihilfen erforderlich sein. Im Unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Fristen und im Einklang mit dem Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren können sollten die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen können , Vorhaben von gemeinsamem Interesse im TEN-V-Kernnetz, die sie als vorrangig erachten, im Rahmen des Portfolio-Ansatzes oder der einvernehmlichen Planung mit berechenbareren Fristen zu bearbeiten. [Abänd. 12]

(13)

Die Durchführung von Infrastrukturvorhaben im TEN-V-Kernnetz sollte auch durch Leitlinien der Kommission unterstützt werden, die für mehr Klarheit bei der Durchführung bestimmter Arten von Vorhaben unter Beachtung des Besitzstands der Union sorgen. So sieht beispielsweise der Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft (16) solche Leitlinien vor, um mehr Klarheit im Hinblick auf die Einhaltung der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie zu schaffen. Für Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte direkte Unterstützung in Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge bereitgestellt werden, um die externen Kosten zu minimieren und für die Verwendung öffentlicher Gelder das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu gewährleisten (17). Darüber hinaus sollte im Rahmen der für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 entwickelten Mechanismen geeignete technische Hilfe bereitgestellt werden, um TEN-V-Vorhaben von gemeinsamem Interesse finanziell zu unterstützen. [Abänd. 13]

(14)

Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Koordinierungsbedarfs dieser Ziele besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(15)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Verwaltungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, nicht unter diese Verordnung fallen , sofern die Beteiligten keine anderslautende Vereinbarung treffen  — [Abänd. 14]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden die Anforderungen für die Verwaltungsverfahren festgelegt, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Genehmigung und Durchführung aller Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes angewandt werden , die im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 stehen, einschließlich der vorermittelten Vorhaben in Teil III des Anhangs der Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ 2021-2027 . [Abänd. 15]

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anwendung aller Bestimmungen dieser Verordnung en bloc auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen des Gesamtnetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes auszudehnen. [Abänd. 16]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„umfassende Entscheidung“ bezeichnet die von einer der einzigen zuständigen Behörde oder mehreren Behörden eines Mitgliedstaats — außer oder gegebenenfalls von der gemeinsamen zuständigen Behörde, jedoch nicht von Gerichten — getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen darüber, ob einem Vorhabenträger die Genehmigung für den Bau der für den Abschluss eines Vorhabens erforderlichen Verkehrsinfrastruktur erteilt wird, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die in einem Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden getroffen werden; [Abänd. 17]

b)

„Genehmigungsverfahren“ bezeichnet die Verfahren oder Schritte, die bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Unions- EU- oder nationalem Recht durchlaufen oder unternommen werden müssen, bevor der Vorhabenträger das Vorhaben durchführen kann , und die an dem Datum der Unterschrift der Bestätigung der Mitteilung der Unterlagen durch die einzige zuständige Behörde des Mitgliedstaats beginnen ; [Abänd. 18]

c)

„Vorhabenträger“ bezeichnet die eine natürliche Person oder eine öffentliche oder private juristische Person , die die Genehmigung für ein privates Vorhaben beantragt, oder die Behörde, die ein Vorhaben anstößt anzustoßen ; [Abänd. 19]

d)

„einzige zuständige Behörde“ bezeichnet die Behörde, die ein Mitgliedstaat gemäß seinem nationalen Recht als für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich bezeichnet; [Abänd. 20]

e)

„grenzüberschreitendes Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ bezeichnet ein von einer gemeinsamen Stelle durchgeführtes Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, das einen grenzüberschreitenden Abschnitt im Sinne des Artikels 3 Buchstabe m jener Verordnung umfasst.

ea)

„gemeinsame zuständige Behörde“ eine Behörde, die im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den einzigen zuständigen Behörden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern eingerichtet wurde und die für die Erleichterung der Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse zuständig ist. [Abänd. 21]

KAPITEL II

ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG

Artikel 3

„Vorrangstatus“ von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

(1)   Jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse im TEN-V-Kernnetz, einschließlich der vorermittelten Vorhaben in Teil III des Anhangs der Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, durchläuft ein integriertes Genehmigungsverfahren, das von einer einzigen zuständigen Behörde durchgeführt wird, die von jedem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 5 und 6 benannt wird. [Abänd. 22]

(2)   Ist nach nationalem Recht ein Vorrangstatus vorgesehen, erhalten Vorhaben von gemeinsamem Interesse den höchstmöglichen nationalen Status und werden in den Genehmigungsverfahren entsprechend behandelt, wenn und soweit dies in den nationalen Rechtsvorschriften für die entsprechenden Arten von Verkehrsinfrastrukturen vorgesehen ist.

(3)   Um effiziente und wirksame Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu gewährleisten, stellen die Vorhabenträger und alle betroffenen Behörden sicher, dass diese Vorhaben so zügig bearbeitet werden, wie es rechtlich möglich ist, auch in Bezug auf die Bewertung der Reifekriterien für die Auswahl der Vorhaben und auf die zugewiesenen Mittel. [Abänd. 23]

Artikel 4

Zusammenfassung von Genehmigungsverfahren

(1)   Um die Fristen nach Artikel 6 einzuhalten und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit dem Abschluss von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu verringern, werden alle Verwaltungsverfahren Genehmigungsverfahren , die sich aus dem anwendbaren nationalen oder Unionsrecht Recht (einschließlich der einschlägigen Umweltfolgenabschätzungen) auf nationaler und EU-Ebene ergeben, zusammengefasst und führen zu einer einzigen umfassenden Entscheidung , und zwar unbeschadet der Anforderungen gemäß des EU-Rechts in Bezug auf Transparenz, Bürgerbeteiligung, Umweltschutz und Sicherheit . [Abänd. 24]

(2)   Bei Unbeschadet der in Artikel 6 dieser Verordnung festgelegten Fristen stellen die Mitgliedstaaten bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen Umweltverträglichkeitsprüfungen sowohl gemäß der Richtlinie 2011/92/EU als auch gemäß anderen Unionsvorschriften EU-Vorschriften durchzuführen sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemeinsame Verfahren im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 2011/92/EU vorgesehen sind. [Abänd. 25]

Artikel 5

Einzige zuständige Genehmigungsbehörde

(1)   Bis zum … [OP please insert the date one year of the entry into force of this Regulation] und spätestens am 31. Dezember 2020 benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige zuständige Behörde, die dafür zuständig ist, das für die umfassende Entscheidung erforderliche Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erleichtern und die umfassende Entscheidung zu treffen. [Abänd. 26]

(2)   Die Zuständigkeit Auf Initiative der einzigen zuständigen Behörde nach Absatz 1 können ihre Zuständigkeiten, Verpflichtungen und/oder die damit verbundenen Aufgaben können nach Absatz 1 mit Zustimmung des Mitgliedstaats auf der angemessenen Verwaltungsebene je Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder je Kategorie von Vorhaben von gemeinsamem Interesse einer regionalen, lokalen oder anderen Behörde (mit Ausnahme der umfassenden Entscheidung gemäß Absatz 3 dieses Artikels) übertragen oder und von dieser durchgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: [Abänd. 27]

a)

nur eine einzige zuständige Behörde ist für jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse verantwortlich; [Abänd. 28]

b)

die zuständige Behörde ist in dem Verfahren, das zu der umfassenden Entscheidung über ein bestimmtes Vorhaben von gemeinsamem Interesse führt, der einzige Ansprechpartner für den Vorhabenträger und [Abänd. 29]

c)

die zuständige Behörde koordiniert die Vorlage aller relevanten Unterlagen und Informationen. [Abänd. 30]

Die einzige zuständige Behörde kann weiter für die Festlegung der Fristen zuständig bleiben; die nach Artikel 6 festgelegten Fristen bleiben davon jedoch unberührt.

(3)   Die einzige zuständige Behörde erlässt die umfassende Entscheidung innerhalb der in Artikel 6 festgelegten Fristen. Dies geschieht nach gemeinsamen Verfahren.

Die umfassende Entscheidung wird von der einzigen zuständigen Behörde erlassen und ist die einzige rechtsverbindliche Entscheidung, die aus dem förmlichen Genehmigungsverfahren resultiert. Sind unbeschadet der in Artikel 6 dieser Verordnung festgelegten Fristen andere Behörden von dem Vorhaben betroffen, so können diese im Einklang mit dem nationalen Recht ihre Stellungnahme in das Verfahren einbringen. Diese Stellungnahme wird von der einzigen zuständigen Behörde berücksichtigt. Die einzige zuständige Behörde ist verpflichtet, diese Stellungnahmen zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie die Anforderungen der Richtlinien 2014/52/EU und 92/43/EWG betreffen . [Abänd. 31]

(4)   Beim Erlass einer umfassenden Entscheidung stellt die einzige zuständige Behörde sicher, dass die einschlägigen Anforderungen des Völkerrechts und des Unionsrechts eingehalten werden, und begründet ihre Entscheidung ordnungsgemäß nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften . [Abänd. 32]

(5)   Erfordert ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern , so treffen die jeweils zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen für eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit und Koordinierung untereinander , oder sie können unbeschadet der in Artikel 6 festgelegten Fristen eine gemeinsame zuständige Behörde einrichten, die für die Erleichterung des Genehmigungsverfahrens zuständig ist . Unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus dem geltenden Unionsrecht und dem Völkerrecht ergeben, sind die Mitgliedstaaten bestrebt, gemeinsame Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, vorzusehen. [Abänd. 33]

(5a)     Um die Wirksamkeit der Umsetzung dieser Verordnung und vor allem von Artikel 6a sicherzustellen, teilt die einzige zuständige Behörde der Kommission das Datum des Beginns des Genehmigungsverfahrens sowie die umfassende Entscheidung im Sinne von Artikel 6 mit. [Abänd. 34]

Artikel 6

Dauer und Durchführung des Genehmigungsverfahrens

(1)   Das Genehmigungsverfahren umfasst den Vorantragsabschnitt sowie die Phase der Bewertung des Antrags und der Entscheidungsfindung durch die einzige zuständige Behörde.

(2)   Der Vorantragsabschnitt, der den Zeitraum vom Beginn des Genehmigungsverfahrens bis zur Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen bei der einzigen zuständigen Behörde umfasst, darf grundsätzlich zwei Jahre 18 Monate nicht überschreiten. [Abänd. 35]

(3)   Um das Genehmigungsverfahren einleiten zu können, unterrichtet der Vorhabenträger die einzige zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder gegebenenfalls die gemeinsame zuständige Behörde schriftlich über das Vorhaben und fügt eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens bei. Spätestens zwei Monate einen Monat nach Erhalt der vorgenannten Mitteilung wird diese von der einzigen zuständigen Behörde schriftlich bestätigt akzeptiert oder, wenn sie der Ansicht ist, dass das Vorhaben noch nicht reif für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens ist, abgelehnt. Im Fall einer Ablehnung begründet die einzige zuständige Behörde ihre Entscheidung. Das Datum der Unterschrift der Bestätigung der Mitteilung durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens. Sind zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen, markiert das Datum der Annahme der letzten Mitteilung durch die betroffene zuständige Behörde den Beginn des Genehmigungsverfahrens. [Abänd. 36]

(4)   Innerhalb von drei zwei Monaten nach Beginn des Genehmigungsverfahrens erstellt die einzige zuständige Behörde oder gegebenenfalls die gemeinsame zuständige Behörde in enger Zusammenarbeit mit dem Vorhabenträger und anderen betroffenen Behörden und unter Berücksichtigung der Informationen, die der Vorhabenträger auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Absatz 3 übermittelt hat, eine ausführliche Antragsübersicht, die Folgendes enthält: [Abänd. 37]

-a)

die zuständige Behörde auf der angemessenen Verwaltungsebene, der durch die einzige zuständige Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 die Zuständigkeit übertragen wird; [Abänd. 38]

a)

Umfang und Detailgenauigkeit der Angaben, die vom Vorhabenträger als Teil der Antragsunterlagen für die umfassende Entscheidung vorzulegen sind

b)

einen Zeitplan für das Genehmigungsverfahren, in dem mindestens Folgendes angegeben ist:

i)

die einzuholenden Entscheidungen , Genehmigungen, und Stellungnahmen und Bewertungen , [Abänd. 39]

ii)

die voraussichtlich betroffenen und/oder konsultierten Behörden und Interessenträger und die voraussichtlich betroffene und/oder konsultierte Öffentlichkeit, [Abänd. 40]

iii)

die einzelnen Phasen des Verfahrens und ihre Dauer,

iv)

die wichtigsten Meilensteine, die im Hinblick auf die zu treffende umfassende Entscheidung zu erreichen sind, und die jeweiligen Fristen sowie der angesetzte zeitliche Gesamtrahmen , [Abänd. 41]

v)

die von den Behörden eingeplanten Ressourcen und der mögliche Bedarf an zusätzlichen Ressourcen.

(5)   Damit gewährleistet ist, dass die Antragsunterlagen vollständig und von angemessener Qualität sind, ersucht der Vorhabenträger so früh wie möglich während des Vorantragsabschnitts die einzige zuständige Behörde um Stellungnahme zu seinem Antrag. Der Vorhabenträger arbeitet in jeder Hinsicht mit der einzigen zuständigen Behörde zusammen, um die Fristen und die ausführliche Antragsübersicht gemäß Absatz 4 einzuhalten.

(6)   Der Vorhabenträger legt die Antragsunterlagen auf der Grundlage der ausführlichen Antragsübersicht innerhalb von 21  15  Monaten nach Eingang dieser ausführlichen Antragsübersicht vor. Nach Ablauf dieser Frist gilt die ausführliche Antragsübersicht nicht mehr als anwendbar, es sei denn, die einzige zuständige Behörde beschließt, diesen Zeitraum auf eigene Initiative oder auf der Grundlage eines begründeten Antrags des Vorhabenträgers um höchstens sechs Monate zu verlängern. [Abänd. 42]

(7)   Spätestens zwei Monate nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen bestätigt die zuständige Behörde dem Vorhabenträger schriftlich, dass die Antragsunterlagen vollständig sind. Die vom Vorhabenträger eingereichten Antragsunterlagen gelten als vollständig, es sei denn, die zuständige Behörde fordert den Vorhabenträger innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Antrags auf, fehlende Angaben zu übermitteln. Diese Aufforderung ist hinsichtlich des Umfangs des Materials und des Detailgrads auf die Elemente beschränkt, die in der ausführlichen Antragsübersicht aufgeführt sind. Zusätzliche Angaben dürfen nur aufgrund außergewöhnlicher und unvorhergesehener neuer Umstände angefordert werden. Dies ist von der einzigen zuständigen Behörde hinreichend zu begründen.

(8)   Die einzige zuständige Behörde prüft den Antrag und erlässt innerhalb eines Jahres von sechs Monaten nach dem Datum der Übermittlung der vollständigen Antragsunterlagen gemäß Absatz 7 eine umfassende bindende Entscheidung , sofern die einzige zuständige Behörde nicht von sich aus beschließt, diesen Zeitraum um höchstens drei Monate zu verlängern, und ihre Entscheidung begründet . Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls eine kürzere Frist festsetzen. [Abänd. 43]

(9)   Die die in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Fristen berühren weder die aus Unions- und Völkerrechtsakten resultierenden Verpflichtungen noch die Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden und die für ein Verfahren vor einem Gericht vorgesehenen Rechtsbehelfe.

Artikel 6a

Genehmigungsverfahren und finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union

(1)     Im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 6 dieser Verordnung werden bei der Bewertung von Vorhaben nach den Reifekriterien für die Auswahl von Vorhaben gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) …/…/ [Einrichtung der Fazilität „Connecting Europe“] die Fortschritte bei dem jeweiligen Vorhaben berücksichtigt.

(2)     Verzögerungen bei den in Artikel 6 genannten Phasen und Fristen rechtfertigen eine Untersuchung der Fortschritte des Vorhabens und eine Überprüfung der finanziellen Unterstützung durch die Europäische Union im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) …/…/… [Fazilität „Connecting Europe“] und können zu einer Reduzierung oder zur Einstellung der finanziellen Unterstützung führen. [Abänd. 44]

Artikel 7

Koordinierung grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren

(1)   Bei Vorhaben, an denen zwei oder mehr mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Mitgliedstaaten und ein oder mehrere Drittstaaten beteiligt sind, gleichen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Zeitpläne ab und vereinbaren einen gemeinsamen Zeitplan. [Abänd. 45]

(1a)     In diesen Fällen können einzelne zuständige Behörden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern im gegenseitigen Einvernehmen eine gemeinsame zuständige Behörde gemäß Artikel5 Absatz 5 einrichten, um das Genehmigungsverfahren zu erleichtern. [Abänd. 46]

(2)   Der Europäische Koordinator nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ist befugt, das Genehmigungsverfahren für grenzüberschreitende Vorhaben von gemeinsamem Interesse genau zu verfolgen und die Kontakte und Zusammenarbeit zwischen den beteiligten zuständigen Behörden oder gegebenenfalls mit der gemeinsamen zuständigen Behörde zu erleichtern. [Abänd. 47]

(3)   Unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Fristen gemäß dieser Verordnung unterrichtet die einzige zuständige Behörde, falls die für die umfassende Entscheidung geltende Frist nicht eingehalten wurde, die Kommission und gegebenenfalls den betreffenden Europäischen Koordinator unverzüglich über die Maßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen, um das Genehmigungsverfahren mit möglichst geringer Verzögerung abzuschließen. Der Die Kommission und gegebenenfalls der Europäische Koordinator kann die einzige zuständige Behörde ersuchen, regelmäßig über die erzielten Fortschritte zu berichten. [Abänd. 48]

KAPITEL III

VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE

Artikel 8

Vergabe öffentlicher Aufträge bei grenzüberschreitenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse

(1)   Die Vergabe öffentlicher Aufträge bei grenzüberschreitenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse erfolgt im Einklang mit dem Vertrag und der Richtlinie 2014/25/EU und/oder der Richtlinie 2014/24/EU.

(2)   Werden die Vergabeverfahren von einer von den teilnehmenden Mitgliedstaaten eingerichteten gemeinsamen Stelle durchgeführt, wendet wenden diese Stelle sowie gegebenenfalls ihre Zweigstellen die nationalen Bestimmungen eines dieser Mitgliedstaaten an und, abweichend von diesen Richtlinien, gelten diese Bestimmungen als die gemäß Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU oder gegebenenfalls gemäß Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Bestimmungen, sofern zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung muss in jedem Fall die Anwendung einer einzigen nationalen Rechtsvorschrift für die von einer gemeinsamen Stelle und gegebenenfalls ihren Zweigstellen durchgeführten Vergabeverfahren für das gesamte Vorhaben vorsehen. [Abänd. 49]

KAPITEL IV

TECHNISCHE HILFE

Artikel 9

Technische Hilfe

Auf Antrag eines Vorhabenträgers oder eines Mitgliedstaats stellt die Europäische Union gemäß den einschlägigen Förderprogrammen der Union EU-Förderprogrammen und unbeschadet des mehrjährigen Finanzrahmens technische, Hilfe beratende und finanzielle Unterstützung für die Durchführung dieser Verordnung und zur Erleichterung der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in jeder Phase des Prozesses bereit. [Abänd. 50]

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt nicht für die Verwaltungsverfahren, die vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 4, 5, 6 und 7 gelten jedoch in einem bestimmten Mitgliedstaat ab dem Zeitpunkt, zu dem die einzige zuständige Behörde von diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 benannt wurde.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt eine Mitteilung, sobald diese Bestimmungen in einem Mitgliedstaat gelten. [Abänd. 51]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am […]

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 7. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(5)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(6)  Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1).

(7)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(8)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(9)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(10)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(11)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(12)  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

(13)  Durchführungsrichtlinie 2011/42/EU der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Flutriafol und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 42).

(14)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(15)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(16)  COM(2017)0198.

(17)  COM(2017)0573.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/586


P8_TA(2019)0110

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (COM(2018)0336 — C8-0211/2018 — 2018/0168(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/63)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kfz-Haftpflichtversicherung) ist für die europäischen Bürger — sowohl für die Versicherungsnehmer als auch mögliche Opfer von Verkehrsunfällen — von besonderer Bedeutung. Sie ist auch für die Versicherungsunternehmen von erheblichem Interesse, da ein wichtiges Segment Teil des Schadenversicherungsgeschäfts in der Union auf die Kfz-Haftpflichtversicherung entfällt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung wirkt sich auch auf den freien Personen-, Waren- und Kraftfahrzeugverkehr aus. Die Stärkung und Konsolidierung des Binnenmarktes für Kfz-Haftpflichtversicherungen sollte daher ein Hauptziel der Unionsmaßnahmen im Finanzdienstleistungsbereich sein.

(1)

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kfz-Haftpflichtversicherung) ist für die europäischen Bürger — sowohl für die Versicherungsnehmer als auch mögliche Geschädigte infolge von Verkehrsunfällen — von besonderer Bedeutung. Sie ist auch für die Versicherungsunternehmen von erheblichem Interesse, da ein wichtiges Segment des Schadenversicherungsgeschäfts in der Union auf die Kfz-Haftpflichtversicherung entfällt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung wirkt sich auch erheblich auf den freien Personen-, Waren- und Kraftfahrzeugverkehr und somit auch auf den Binnenmarkt und den Schengen-Raum aus. Die Stärkung und Konsolidierung des Binnenmarktes für Kfz-Haftpflichtversicherungen sollte daher ein Hauptziel der Unionsmaßnahmen im Finanzdienstleistungsbereich sein.

 

(Wird dieser Änderungsantrag angenommen, so sollten weitere entsprechende Änderungsanträge zu den Erwägungsgründen dieses Änderungsrechtsakts ausgearbeitet werden.)

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Die Kommission hat die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) einer Bewertung unterzogen und dabei u. a. ihre Wirksamkeit und die Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union geprüft. Die Bewertung ergab, dass die Richtlinie 2009/103/EG insgesamt gut funktioniert und in den meisten Aspekten nicht geändert werden muss. Es wurden jedoch vier Bereiche ermittelt, in denen gezielte Änderungen angebracht wären. Dies betrifft die Entschädigung von Unfallopfern bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens, die obligatorischen Mindestdeckungssummen, Versicherungskontrollen von Fahrzeugen durch die Mitgliedstaaten und die Verwendung der Bescheinigungen des Schadenverlaufs des Versicherungsnehmers durch ein neues Versicherungsunternehmen.

(2)

Die Kommission hat die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) einer Bewertung unterzogen und dabei u. a. ihre Wirksamkeit und die Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union geprüft. Die Bewertung ergab, dass die Richtlinie 2009/103/EG insgesamt gut funktioniert und in den meisten Aspekten nicht geändert werden muss. Es wurden jedoch vier Bereiche ermittelt, in denen gezielte Änderungen angebracht wären. Dies betrifft die Entschädigung von Geschädigten infolge eines Unfalls bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens, die obligatorischen Mindestdeckungssummen, Versicherungskontrollen von Fahrzeugen durch die Mitgliedstaaten und die Verwendung der Bescheinigungen des Schadenverlaufs des Versicherungsnehmers durch ein neues Versicherungsunternehmen. Zusätzlich zu diesen vier Bereichen sollten im Interesse eines besseren Schutzes von Geschädigten neue Vorschriften betreffend die Haftpflicht bei einem Unfall mit einem Anhänger, der von einem angetriebenen Fahrzeug gezogen wird, eingeführt werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Einige Fahrzeuge wie Elektrofahrräder oder Segways sind kleiner, weshalb die Gefahr, dass sie erhebliche Personen- und Sachschäden verursachen, geringer ist als bei anderen Fahrzeugen. Es wäre weder verhältnismäßig noch zukunftsfähig, solche Fahrzeuge in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/103/EG aufzunehmen, zumal dies mit der Verpflichtung zu einem kostspieligen und übermäßigen Versicherungsschutz für solche Fahrzeuge einhergehen würde. Das stünde auch der Einführung solcher Fahrzeuge sowie Innovationen im Wege, und dies, obwohl keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass sie Unfälle mit Geschädigten verursachen könnten, die mit Unfällen, die durch andere Fahrzeuge wie Pkw oder Lastkraftwagen verursacht werden, vergleichbar wären. Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sollten die Anforderungen auf Unionsebene für Fahrzeuge gelten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie erhebliche Schäden im grenzüberschreitenden Kontext verursachen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/103/EG muss daher auf jene Fahrzeuge begrenzt werden, bei denen nach Einschätzung der Union vor Inverkehrbringen Sicherheitsanforderungen erfüllt werden müssen — d. h. auf Fahrzeuge, die einer EU-Typgenehmigung unterliegen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)

Jedoch muss es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, auf nationaler Ebene über das angemessene Maß an Schutz von möglichen Geschädigten, deren Schaden durch andere als der EU-Typgenehmigung unterliegende Fahrzeuge verursacht wird, zu entscheiden. Daher muss es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, Vorschriften betreffend den Schutz von Nutzern solcher anderen Fahrzeugtypen beizubehalten bzw. entsprechende neue Vorschriften einzuführen, um mögliche infolge eines Verkehrsunfalls Geschädigte zu schützen. Verlangt ein Mitgliedstaat einen solchen Versicherungsschutz in Form einer Pflichtversicherung, so sollte er dabei die jeweilige Wahrscheinlichkeit, dass ein Fahrzeug in einem grenzüberschreitenden Kontext genutzt wird, und die Notwendigkeit des Schutzes möglicher Geschädigter in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c)

Ferner sollten aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/103/EG Fahrzeuge, die ausschließlich für den Motorsport bestimmt sind, ausgenommen werden, da solche Fahrzeuge üblicherweise durch andere Arten der Haftpflichtversicherung gedeckt sind und nicht der verpflichtenden Kfz-Haftpflichtversicherung unterliegen, sofern sie nur für Wettbewerbe genutzt werden. Da die Verwendung solcher Fahrzeuge auf kontrollierte Fahrbahnen und Bereiche beschränkt ist, ist auch die Wahrscheinlichkeit von Unfällen mit unbeteiligten Fahrzeugen oder Personen geringer. Jedoch ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften für Fahrzeuge, die für die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen verwendet werden, beibehalten bzw. entsprechende neue Vorschriften einführen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3d)

Mit dieser Richtlinie wird für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem öffentlichen Interesse und den potenziellen Kosten für Behörden, Versicherer und Versicherungsnehmer gesorgt, um so die Kosteneffizienz der vorgeschlagenen Maßnahmen zu gewährleisten.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3e)

Die Verwendung eines Fahrzeugs im Verkehr sollte auch dessen Verwendung für Fahrten auf öffentlichen und privaten Fahrwegen umfassen. Hierzu könnten alle Einfahrten, Parkplätze und alle sonstigen gleichwertigen Bereiche auf privatem Gelände zählen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Die Verwendung eines Fahrzeugs in einem geschlossenen Bereich, der für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, sollte nicht als Verwendung eines Fahrzeugs im Verkehr betrachtet werden. Trotzdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für Fahrzeuge, die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Verkehr verwendet werden und daher der Anforderung einer Pflichtversicherung unterliegen, ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, mit dem mögliche Geschädigte während der Laufzeit des Vertrags gedeckt sind, und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls im Verkehr verwendet wird oder nicht, und mit Ausnahme von Fällen, in denen das Fahrzeug bei einer Motorsportveranstaltung verwendet wird. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, den nicht verkehrsbezogenen Versicherungsschutz auf Fälle zu beschränken, in denen keine begründete Erwartung eines Versicherungsschutzes besteht, etwa wenn ein Traktor in einen Unfall verwickelt ist und zu diesem Zeitpunkt nicht in erster Linie als Beförderungsmittel, sondern in seiner Eigenschaft als Arbeitsmaschine der Erzeugung der für seinen Betrieb erforderlichen Antriebskraft dient.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3f)

Die ausschließliche Verwendung eines Fahrzeugs in nicht verkehrsbezogenen Situationen sollte vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/103/EG ausgenommen werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten keine Versicherung für Fahrzeuge vorschreiben, die dauerhaft oder vorübergehend nicht zugelassen sind, da sie nicht als Beförderungsmittel verwendet werden können, etwa weil sie sich in einem Museum befinden, weil sie restauriert werden oder weil sie aus einem anderen Grund, wie etwa einer saisonalen Verwendung, über einen längeren Zeitraum nicht verwendet worden sind.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben, und bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Drittlandes haben und aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ihr Gebiet einreisen, derzeit auf eine Versicherungskontrolle verzichten . Neue technische Entwicklungen ermöglichen Versicherungskontrollen von Fahrzeugen, ohne diese anzuhalten, und somit ohne Beeinträchtigung des freien Personenverkehrs. Daher ist es angezeigt, solche Kontrollen der Kraftfahrzeugversicherung zuzulassen, sofern sie nicht diskriminierend, notwendig und verhältnismäßig sind, im Rahmen einer allgemeinen Kontrollregelung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und kein Anhalten des Fahrzeugs erfordern.

(4)

Die Mitgliedstaaten verzichten bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben, und bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Drittlandes haben und aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ihr Gebiet einreisen, derzeit auf eine Versicherungskontrolle. Neue technische Entwicklungen wie die automatische Nummernschilderkennung ermöglichen verdeckte Versicherungskontrollen von Fahrzeugen, ohne diese anzuhalten, und somit ohne Beeinträchtigung des freien Personenverkehrs. Daher ist es angezeigt, solche Kontrollen der Kraftfahrzeugversicherung zuzulassen, sofern sie nicht diskriminierend, notwendig und verhältnismäßig sind, im Rahmen einer allgemeinen Kontrollregelung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats und auch bei Fahrzeugen mit üblichem Standort im Hoheitsgebiet des kontrollierenden Mitgliedstaats durchgeführt werden, kein Anhalten des Fahrzeugs erfordern und unter uneingeschränkter Achtung der Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen der betreffenden Person durchgeführt werden .

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Damit ein solches System funktionieren kann, ist der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich, sodass Kontrollen der Kraftfahrzeugversicherung auch dann durchgeführt werden können, wenn das betreffende Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist. Der entsprechende Informationsaustausch auf der Grundlage des bestehenden EUCARIS-Systems (Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem) sollte auf nichtdiskriminierende Weise erfolgen, da alle Fahrzeuge der gleichen Überprüfung unterliegen sollten. Die mit dieser Richtlinie eingeführten Änderungen werden sich nur begrenzt auf die öffentliche Verwaltung auswirken, da das System für den Informationsaustausch bereits besteht und verwendet wird, um gegen Verkehrsdelikte vorzugehen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)

In der Union wird das Fahren ohne Versicherungsschutz, d. h. die Verwendung von Kraftfahrzeugen ohne gesetzliche Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, zunehmend zu einem Problem. Die Kosten, die durch das Fahren ohne Versicherungsschutz für die Union insgesamt entstehen, wurden für das Jahr 2011 auf insgesamt 870 Mio. EUR veranschlagt. Betont werden sollte, dass das Fahren ohne Versicherungsschutz ein ganzes Spektrum von Interessenträgern, darunter Opfer von Unfällen, Versicherer, Garantiefonds und Kfz-Versicherungsnehmer, schädigt.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen sollten die Mitgliedstaaten die Daten nicht länger speichern, als es für die Überprüfung dessen, ob für ein Fahrzeug ein gültiger Versicherungsschutz vorliegt, erforderlich ist. Wird festgestellt, dass ein Fahrzeug versichert ist, so sollten alle mit dieser Überprüfung verbundenen Daten gelöscht werden. Kann mit einem Überprüfungssystem der Versicherungsschutz eines Fahrzeugs nicht festgestellt werden, so sollten die entsprechenden Daten höchstens 30 Tage oder bis zum Vorliegen eines Nachweises über den Versicherungsschutz des Fahrzeugs gespeichert werden, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. In Fällen, in denen festgestellt wurde, dass für das Fahrzeug kein gültiger Versicherungsschutz vorliegt, ist es angebracht, das Speichern der Daten bis zum Abschluss etwaiger Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren und bis zum Vorliegen eines gültigen Versicherungsschutzes vorzuschreiben.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Ein wirksamer und effizienter Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen muss gewährleisten, dass Opfer für entstandene Personen- oder Sachschäden stets entschädigt werden, egal, ob das Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers zahlungsfähig ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine Stelle errichten oder benennen, bei der Geschädigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, eine erste Entschädigung erhalten und die sich diese Entschädigung später von der Stelle, die im Mitgliedstaat der Niederlassung des Versicherungsunternehmens, das die Police des Fahrzeugs der haftpflichtigen Partei ausgestellt hat, für denselben Zweck errichtet oder benannt wurde, erstatten lassen kann. Um die Stellung von Parallelansprüchen zu vermeiden, sollte es Opfern von Verkehrsunfällen nicht gestattet sein, einen Schadenersatzanspruch bei dieser Stelle geltend zu machen, wenn sie ihre Forderung bereits gestellt oder gerichtliche Schritte gegen das betreffende Versicherungsunternehmen eingeleitet haben und die Forderung noch geprüft wird oder die gerichtlichen Schritte noch anhängig sind .

(7)

Ein wirksamer und effizienter Schutz der infolge von Verkehrsunfällen Geschädigten muss gewährleisten, dass Geschädigte für entstandene Personen- oder Sachschäden stets mit dem ihnen zustehenden Betrag entschädigt werden, egal, ob das Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers zahlungsfähig ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine Stelle errichten oder benennen, bei der Geschädigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, unverzüglich eine erste Entschädigung erhalten – und zwar zumindest in den Grenzen der Versicherungspflicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG oder der von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Deckungssummen, sofern diese höher sind – und die sich diese Entschädigung später von der Stelle, die im Mitgliedstaat der Niederlassung des Versicherungsunternehmens, das die Police des Fahrzeugs der haftpflichtigen Partei ausgestellt hat, für denselben Zweck errichtet oder benannt wurde, erstatten lassen kann. Um die Stellung von Parallelansprüchen zu vermeiden, sollte es Opfern von Verkehrsunfällen nicht gestattet sein, einen Schadenersatzanspruch bei dieser Stelle geltend zu machen, wenn sie ihre Forderung bereits gestellt haben und die Forderung noch geprüft wird.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Die Bescheinigungen des Schadenverlaufs von Versicherungsnehmern, die neue Versicherungsverträge bei Versicherungsunternehmen abschließen wollen, sollten leicht authentifiziert werden können, um die Anerkennung eines solchen Schadenverlaufs beim Abschluss einer neuen Versicherungspolice zu erleichtern. Um die Überprüfung und Authentifizierung von Bescheinigungen des Schadenverlaufs zu vereinfachen, ist es wichtig, dass Inhalt und Format solcher Bescheinigungen des Schadenverlaufs in allen Mitgliedstaaten gleich sind. Ferner sollten Versicherer, die bei der Festsetzung der Prämien von Kraftfahrzeugversicherungen Bescheinigungen des Schadenverlaufs berücksichtigen, nicht nach Staatsangehörigkeit oder allein nach dem vorherigen Wohnsitzstaat des Versicherungsnehmers differenzieren. Damit die Mitgliedstaaten prüfen können, wie Versicherungsunternehmen mit Bescheinigungen des Schadenverlaufs umgehen, sollten die Versicherungsunternehmen ihre Politik für die Verwendung solcher Bescheinigungen bei der Berechnung der Prämien offenlegen.

(8)

Die Bescheinigungen des Schadenverlaufs von Versicherungsnehmern, die neue Versicherungsverträge bei Versicherungsunternehmen abschließen wollen, sollten leicht authentifiziert werden können, um die Anerkennung eines solchen Schadenverlaufs beim Abschluss einer neuen Versicherungspolice zu erleichtern. Um die Überprüfung und Authentifizierung von Bescheinigungen des Schadenverlaufs zu vereinfachen, ist es wichtig, dass Inhalt und Format solcher Bescheinigungen des Schadenverlaufs in allen Mitgliedstaaten gleich sind. Ferner sollten Versicherer, die bei der Festsetzung der Prämien von Kraftfahrzeugversicherungen Bescheinigungen des Schadenverlaufs berücksichtigen, nicht nach Staatsangehörigkeit oder allein nach dem vorherigen Wohnsitzstaat des Versicherungsnehmers differenzieren. Zudem sollten Versicherungsunternehmen Bescheinigungen aus anderen Mitgliedstaaten genauso behandeln wie Bescheinigungen aus dem Inland und etwaige Preisnachlässe, die für einen in sonstiger Hinsicht identischen möglichen Kunden gelten würden, sowie die Preisnachlässe, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats vorgeschrieben sind, zur Anwendung bringen. Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freigestellt sein, innerstaatliche Rechtsvorschriften über Bonus-/Malus-Systeme anzunehmen, da solche Systeme nationalen Charakter und keine grenzübergreifenden Aspekte haben; die Beschlussfassung in Bezug auf diese Systeme sollte gemäß dem Subsidiaritätsprinzip weiterhin Sache der Mitgliedstaaten sein. Damit die Mitgliedstaaten prüfen können, wie Versicherungsunternehmen mit Bescheinigungen des Schadenverlaufs umgehen, sollten die Versicherungsunternehmen ihre Politik für die Verwendung solcher Bescheinigungen bei der Berechnung der Prämien offenlegen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Inhalt und Form der Bescheinigungen des Schadenverlaufs übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates  (20) ausgeübt werden.

entfällt

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Damit die Bescheinigungen des Schadenverlaufs wirksam zur Berechnung der Prämien genutzt werden können, sollten die Mitgliedstaaten die Versicherungsunternehmen dazu auffordern, sich an transparenten Preisvergleichsinstrumenten zu beteiligen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Um sicherzustellen, dass die Mindestdeckungssummen der Entwicklung der wirtschaftlichen Realität folgen (und nicht mit der Zeit an Wert verlieren), sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um die Mindestdeckungssummen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung an die sich wandelnde wirtschaftliche Realität anzupassen und um im Hinblick auf die Erstattung die verfahrenstechnischen Aufgaben und Pflichten der Stellen festzulegen, die errichtet werden, um Entschädigung zu leisten, oder mit der Aufgabe betraut werden, Entschädigung gemäß Artikel 10a zu leisten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(10)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen Inhalt und Form der Bescheinigungen des Schadenverlaufs festgelegt werden. Um sicherzustellen, dass die Mindestdeckungssummen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Entwicklung der wirtschaftlichen Realität folgen (und nicht mit der Zeit an Wert verlieren), sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um die Mindestdeckungssummen anzupassen und um im Hinblick auf die Erstattung die verfahrenstechnischen Aufgaben und Pflichten der Stellen festzulegen, die errichtet werden, um Entschädigung zu leisten, oder mit der Aufgabe betraut werden, Entschädigung gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2009/103/EG zu leisten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt , die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung  (1a) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Die Europäische Kommission sollte im Rahmen der Bewertung der Funktionsweise der Richtlinie die Anwendung der Richtlinie überwachen und dabei die Zahl der Opfer , die Höhe der aufgrund von Zahlungsverzögerungen nach grenzüberschreitenden Insolvenzfällen ausstehenden Forderungen, die Höhe der Mindestdeckungssummen in den Mitgliedstaaten, die Höhe der Ansprüche aufgrund Fahrens ohne Versicherungsschutz im grenzüberschreitenden Verkehr und die Zahl der Beschwerden im Zusammenhang mit Bescheinigungen des Schadenverlaufs berücksichtigen.

(11)

Die Europäische Kommission sollte im Rahmen der Bewertung der Funktionsweise der Richtlinie 2009/103/EG die Anwendung dieser Richtlinie überwachen und dabei die Zahl der Geschädigten , die Höhe der aufgrund von Zahlungsverzögerungen nach grenzüberschreitenden Insolvenzfällen ausstehenden Forderungen, die Höhe der Mindestdeckungssummen in den Mitgliedstaaten, die Höhe der Ansprüche aufgrund Fahrens ohne Versicherungsschutz im grenzüberschreitenden Verkehr und die Zahl der Beschwerden im Zusammenhang mit Bescheinigungen des Schadenverlaufs berücksichtigen. Zudem sollte die Kommission die Richtlinie 2009/103/EG im Lichte der technologischen Entwicklung, einschließlich der zunehmenden Nutzung autonomer und halbautonomer Fahrzeuge, überwachen und überprüfen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin ihren Zweck erfüllt, der darin besteht, mögliche infolge von Kraftfahrzeugunfällen Geschädigte zu schützen. Darüber hinaus sollte sie die Haftungsregelung für leichte Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie die Möglichkeit einer unionsweiten Lösung für das Bonus-/Malus-System prüfen.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Da die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die Gewährleistung des gleichen Mindestschutzes der Opfer von Verkehrsunfällen in der gesamten Union und des Schutzes der Opfer im Falle der Insolvenz von Versicherungsunternehmen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihrer Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(12)

Da die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die Gewährleistung des gleichen Mindestschutzes der infolge von Verkehrsunfällen Geschädigten in der gesamten Union und die Gewährleistung von deren Schutz im Falle der Insolvenz von Versicherungsunternehmen sowie die Gewährleistung der Gleichbehandlung bei der Authentifizierung von Bescheinigungen des Schadenverlaufs durch Versicherer im Umgang mit potenziellen Versicherungsnehmern, die Binnengrenzen der Union überschreiten , von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihrer Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Zur Förderung einer einheitlichen Herangehensweise in Fällen, die Geschädigte infolge von Vorfällen betreffen, bei denen ein Kraftfahrzeug als Waffe verwendet wird, um ein Gewaltverbrechen zu begehen oder einen Terroranschlag zu verüben, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/103/EG geschaffenen oder anerkannten nationalen Entschädigungsstellen sämtliche Forderungen, die aus einem solchen Verbrechen oder Anschlag hervorgehen, bearbeiten.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.

In der gesamten Richtlinie wird der Begriff „(das) Opfer“ bzw. „(die) Opfer“ durch den Begriff „Geschädigter“ bzw. „Geschädigte“ ersetzt.

 

(Der endgültige genaue Wortlaut des Begriffs „Geschädigter“ muss entsprechend den grammatikalischen Erfordernissen jeweils von Fall zu Fall festgelegt werden; wird dieser Änderungsantrag angenommen, so würden weitere entsprechende Änderungsanträge zu dem Änderungsrechtsakt ausgearbeitet.)

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1a.

„Verwendung eines Fahrzeugs“ jede Verwendung eines in der Regel zur Verwendung als Beförderungsmittel bestimmten Fahrzeugs, die seiner normalen Funktion entspricht, und zwar unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs, dem Gelände, auf dem das Kraftfahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht;“;

1a.

„Verwendung eines Fahrzeugs“ jede Verwendung eines Fahrzeugs im Verkehr, die zum Zeitpunkt des Unfalls seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht, und zwar unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs, dem Gelände, auf dem das Kraftfahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht;“;

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 2 — Absatz 1 a und 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:

 

„Diese Richtlinie gilt nur für Fahrzeuge, die unter die Verordnung (EU) 2018/858  (*) , die Verordnung (EU) Nr. 167/2013  (**) oder die Verordnung (EU) Nr. 168/2013  (***) fallen.

 

Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrzeuge, die ausschließlich für die Verwendung im Rahmen der Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen oder an damit im Zusammenhang stehenden sportlichen Aktivitäten in einem geschlossenen Bereich bestimmt sind.

 

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 b (neu)

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 3 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.

In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

 

„Liegt für ein Fahrzeug gemäß Absatz 1 eine Versicherungspflicht vor, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Versicherung auch dann gültig ist und Geschädigte abgedeckt sind, wenn

 

a)

sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt eines Unfalls im Verkehr befindet und nicht gemäß seiner Hauptfunktion verwendet wird und

b)

es zu einem Unfall kommt, wenn das Fahrzeug nicht im Verkehr, sondern anderweitig verwendet wird.

 

Die Mitgliedstaaten können den Versicherungsschutz in Bezug auf die in Absatz 5 Buchstabe b genannte anderweitige Verwendung von Fahrzeugen außerhalb des Verkehrs einschränken. Diese Bestimmung wird ausnahmsweise und nur erforderlichenfalls angewendet, wenn die Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass ein solcher Versicherungsschutz darüber hinausgehen würde, was nach vernünftigem Ermessen von einer Kfz-Versicherung erwartet werden kann. Diese Bestimmung darf niemals mit dem Ziel angewendet werden, die in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätze und Vorschriften zu umgehen.“

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 4– Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie können jedoch solche Kontrollen der Versicherung unter der Voraussetzung vornehmen, dass diese im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht diskriminierend, notwendig und verhältnismäßig sind, und

Sie können jedoch solche Kontrollen der Versicherung unter der Voraussetzung vornehmen, dass diese im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht diskriminierend, notwendig und verhältnismäßig sind und die Rechte , Freiheiten und berechtigten Interessen der betroffenen Person achten und

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 4 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

im Rahmen einer allgemeinen Kontrollregelung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats stattfinden und kein Anhalten des Fahrzeugs erfordern.

b)

im Rahmen einer allgemeinen Kontrollregelung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats stattfinden , auch bei Fahrzeugen mit üblichem Standort im Hoheitsgebiet des kontrollierenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und kein Anhalten des Fahrzeugs erfordern.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 4 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Zum Zwecke der Durchführung von Kontrollen der Versicherung gemäß Absatz 1 gewähren die Mitgliedstaaten den übrigen Mitgliedstaaten Zugriff auf die folgenden nationalen Daten über die Zulassung von Fahrzeugen einschließlich der Befugnis zur Durchführung einer automatisierten Suche:

 

a)

Daten dazu, ob ein Fahrzeug durch eine Pflichtversicherung abgedeckt ist;

b)

Daten zum Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs, die in Bezug auf deren Haftpflichtversicherung gemäß Artikel 3relevant sind.

 

Der Zugriff auf diese Daten wird durch die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten gewährt, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/413  (*1) benannt werden.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 4 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)     Eine Suche in Form einer ausgehenden Anfrage wird von der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, der die Versicherungskontrolle durchführt, unter Verwendung eines vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt. Die Suche wird im Einklang mit den in Kapitel 3 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI festgelegten Verfahren  (*2) durchgeführt. Ein Mitgliedstaat, der eine Versicherungskontrolle durchführt, nutzt die generierten Daten, um festzustellen, ob ein Fahrzeug durch eine gültige Pflichtversicherung gemäß Absatz 3 dieser Richtlinie abgedeckt ist.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 4 — Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c)     Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit und den Schutz der übermittelten Daten, wobei im Einklang mit Kapitel 3 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI soweit möglich bestehende Softwareanwendungen wie die in Artikel 15 des Beschlusses 2008/616/JI genannte Softwareanwendung und geänderte Versionen dieser Softwareanwendung verwendet werden. Die geänderten Versionen der Softwareanwendungen ermöglichen sowohl einen Online-Austausch in Echtzeit als auch einen Austausch im Batch-Modus, wobei letzterer einen Austausch mehrerer Anfragen oder Antworten innerhalb einer Nachricht ermöglicht.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsätze 1 a, 1 b und 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten nennen insbesondere den genauen Zweck, verweisen auf die einschlägige Rechtsgrundlage, halten die einschlägigen Sicherheitsanforderungen ein, befolgen die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Zweckbegrenzung und legen eine angemessene Speicherfrist für die Daten fest.

 

Die nach diesem Artikel verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als dies für den Zweck der Durchführung einer Versicherungskontrolle erforderlich ist. Die Daten werden vollständig gelöscht, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind. Ergibt eine Versicherungskontrolle, dass das betreffende Fahrzeug durch eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 3 abgedeckt ist, so hat der Kontrolleur die entsprechenden Daten umgehend zu löschen. Kann bei einer Kontrolle nicht festgestellt werden, ob das betreffende Fahrzeug durch eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 3 abgedeckt ist, so werden die entsprechenden Daten über einen angemessenen Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Vorliegen eines Versicherungsschutzes festgestellt werden kann, gespeichert, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

 

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Fahrzeug ohne Pflichtversicherung gemäß Absatz 3 für Fahrten genutzt wird, so kann er die gemäß Artikel 27 festgelegten Sanktionen verhängen.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 9 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

für Personenschäden: 6 070 000  EUR je Unfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten, oder 1 220 000  EUR je Unfallopfer ;

a)

für Personenschäden: 6 070 000  EUR je Unfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten, oder 1 220 000  EUR je Geschädigter ;

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 9 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

für Sachschäden ungeachtet der Anzahl der Geschädigten 1 220 000  EUR je Schadensfall .

b)

für Sachschäden ungeachtet der Anzahl der Geschädigten 1 220 000  EUR je Unfall .

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(3a)

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Jeder Mitgliedstaat schafft eine Stelle oder erkennt eine Stelle an, die für Sach- oder Personenschäden, welche durch ein nicht ermitteltes oder nicht im Sinne von Artikel 3 versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen der Versicherungspflicht Ersatz zu leisten hat.

Jeder Mitgliedstaat schafft eine Stelle oder erkennt eine Stelle an, die für Sach- oder Personenschäden, welche durch ein nicht ermitteltes oder nicht im Sinne von Artikel 3 versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen der Versicherungspflicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder bis zu den von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen, sofern diese höher sind, Ersatz zu leisten hat , einschließlich in Bezug auf Vorfälle, bei denen ein Kraftfahrzeug als Waffe verwendet wird, um ein Gewaltverbrechen oder eine terroristische Handlung zu begehen .“

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4

Richtlinie 2009/103/EG

“Artikel 10 a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 10 a

„Artikel 10 a

Schutz von Geschädigten bei Insolvenz oder mangelnder Mitarbeit eines Versicherungsunternehmens

Schutz von Geschädigten bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens

 

(-1)     Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Geschädigte Anspruch auf eine Entschädigung zumindest in den Grenzen der Versicherungspflicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder bis zu den von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen, sofern diese höher sind, für Personen- oder Sachschäden haben, die durch Fahrzeuge verursacht worden sind, deren Versicherungsunternehmen sich in einer der folgenden Situationen befindet:

 

a)

das Versicherungsunternehmen ist Gegenstand eines Konkursverfahrens; oder

 

b)

das Versicherungsunternehmen unterliegt einem Liquidationsverfahren im Sinne von Artikel 268 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (*) .

(1)    Die Mitgliedstaaten errichten eine Stelle oder betrauen eine Stelle mit der Aufgabe, Geschädigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, mindestens bis zu den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Mindestbeträgen für Personen- oder Sachschäden zu entschädigen , die durch Fahrzeuge verursacht worden sind, deren Versicherungsunternehmen sich in einer der folgenden Situationen befindet:

(1)    Jeder Mitgliedstaat errichtet eine Stelle oder betraut eine Stelle mit der Aufgabe, Geschädigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, in den in Absatz - 1 genannten Fällen zu entschädigen.

a)

Das Versicherungsunternehmen ist Gegenstand eines Konkursverfahrens;

 

b)

das Versicherungsunternehmen unterliegt einem Liquidationsverfahren im Sinne von Artikel 268 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (***) ;

 

c)

das Versicherungsunternehmen oder sein Schadenregulierungsbeauftragter hat innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem der Geschädigte bei diesem Versicherungsunternehmen seinen Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht hat, keine mit Gründen versehene Antwort auf die im Schadenersatzanspruch angeführten Punkte geliefert.

 

(2)     Die Geschädigten können gegenüber der in Absatz 1 genannten Stelle keinen Anspruch geltend machen, wenn sie einen Antrag direkt bei dem Versicherungsunternehmen gestellt haben oder wenn sie unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet haben und der Antrag oder die gerichtlichen Schritte noch anhängig sind.

 

(3)    Die in Absatz 1 genannte Stelle erteilt innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag , an dem der Geschädigte seinen Antrag auf Schadenersatz gestellt hat , eine Antwort auf diesen Antrag .

(3)    Der Geschädigte kann direkt bei der in Absatz 1 genannten Stelle eine Entschädigung beantragen. Diese Stelle erteilt dem Geschädigten auf der Grundlage der auf ihr Verlangen hin vom Geschädigten mitgeteilten Informationen innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte einen Antrag auf Entschädigung stellt, eine mit Gründen versehene Auskunft über jegliche Entschädigungszahlungen.

 

Ist eine Entschädigung fällig, muss die in Absatz 1 genannte Stelle innerhalb von drei Monaten nach Erteilung ihrer Auskunft die volle Entschädigung an den Geschädigten leisten oder, wenn die Entschädigung in Form vereinbarter regelmäßiger Zahlungen erfolgt, mit diesen Zahlungen beginnen.

 

Hat ein Geschädigter einen Antrag bei einem Versicherungsunternehmen oder bei dessen Schadenregulierungsbeauftragten gestellt, der sich vor oder während eines Anspruchs in einer der in Absatz - 1 genannten Fälle befand, und hat der Geschädigte noch keine mit Gründen versehene Auskunft von diesem Versicherungsunternehmen oder dessen Schadenregulierungsbeauftragten erhalten, so ist der Geschädigte berechtigt, seinen Anspruch auf Entschädigung erneut bei der in Absatz 1 genannten Stelle geltend zu machen.

(4)   Hat der Geschädigte seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Niederlassung des in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmens , so hat die in Absatz 1 genannte Stelle , die den Geschädigten in seinem Wohnsitzstaat entschädigt hat, gegenüber der in Absatz 1 genannten Stelle im Mitgliedstaat der Niederlassung des Versicherungsunternehmens, das die Versicherungspolice des Haftpflichtigen ausgestellt hat , Anspruch auf Erstattung des als Entschädigung gezahlten Betrags .

(4)   Hat das Versicherungsunternehmen die Zulassung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat erhalten, für den die in Absatz 1 genannte Stelle zuständig ist , so hat diese Stelle Anspruch auf Erstattung des als Entschädigung gezahlten Betrags von der in Absatz 1 genannten Stelle in dem Mitgliedstaat , in dem das Versicherungsunternehmen die Zulassung erhalten hat.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht:

(5)   Die Absätze - 1 bis 4 berühren nicht:

a)

das Recht der Mitgliedstaaten, die Entschädigung durch die in Absatz 1 genannte Stelle als subsidiär oder nicht subsidiär zu betrachten;

a)

das Recht der Mitgliedstaaten, die Entschädigung durch die in Absatz 1 genannte Stelle als subsidiär oder nicht subsidiär zu betrachten;

b)

das Recht der Mitgliedstaaten, Vorkehrungen für die Begleichung von Ansprüchen bezüglich desselben Unfalls zu treffen zwischen

b)

das Recht der Mitgliedstaaten, Vorkehrungen für die Begleichung von Ansprüchen bezüglich desselben Unfalls zu treffen zwischen

 

i)

der in Absatz 1 genannten Stelle;

 

i)

der in Absatz 1 genannten Stelle;

 

ii)

dem/den für den Unfall Haftpflichtige(n);

 

ii)

dem/den für den Unfall Haftpflichtige(n);

 

iii)

anderen Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die zur Entschädigung des Geschädigten verpflichtet sind.

 

iii)

anderen Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die zur Entschädigung des Geschädigten verpflichtet sind.

(6)   Die Mitgliedstaaten werden es der in Absatz 1 genannten Stelle nicht gestatten, die Zahlung von Schadenersatz von anderen als den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen abhängig zu machen, insbesondere nicht von der Anforderung eines durch den Geschädigten zu erbringenden Nachweises , dass der Unfallverursacher zahlungsunfähig ist oder die Zahlung verweigert.

(6)   Die Mitgliedstaaten werden es der in Absatz 1 genannten Stelle nicht gestatten, die Zahlung von Schadenersatz von anderen als den in dieser Richtlinie festgelegten Verringerungen oder Bedingungen abhängig zu machen. Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten es der in Absatz 1 genannten Stelle nicht gestatten, die Zahlung von Schadenersatz von der Anforderung abhängig zu machen, dass der Geschädigte einen Nachweis erbringt , dass der Unfallverursacher oder das Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig ist oder die Zahlung verweigert.

(7)    Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dem Verfahren nach Artikel 28b übertragen , um die verfahrenstechnischen Aufgaben und Pflichten der gemäß Artikel 10a errichteten oder betrauten Stellen in Bezug auf die Erstattung festzulegen.“

(7)    Dieser Artikel wird wirksam ,

 

a)

nachdem die von den Mitgliedstaaten errichteten oder betrauten Stellen gemäß Artikel 1 eine Vereinbarung über ihre Aufgaben und Pflichten sowie über das Verfahren der Erstattung getroffen haben und

 

b)

ab einem Zeitpunkt, den die Kommission festlegt, nachdem sie in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgestellt hat, dass die unter Buchstabe a genannte Vereinbarung getroffen wurde.”

 

(7a)     Die in Artikel 20 Absatz 1 genannten Geschädigten können in den in Absatz - 1 genannten Fällen bei der in Artikel 24 genannten Entschädigungsstelle in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat eine Entschädigung beantragen.

 

(7b)     Der Geschädigte kann eine Entschädigung direkt bei der Entschädigungsstelle beantragen, welche ihm auf der Grundlage der auf ihr Verlangen hin vom Geschädigten mitgeteilten Informationen eine mit Gründen versehene Auskunft innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte einen Anspruch auf Entschädigung erhebt, erteilt.

 

Nach Erhalt des Anspruchs teilt die Entschädigungsstelle den folgenden Personen oder Stellen mit, dass sie von dem Geschädigten einen Anspruch erhalten hat:

 

a)

dem Konkurs- oder Liquidationsverfahren unterliegenden Versicherungsunternehmen;

 

b)

dem für dieses Versicherungsunternehmen ernannten Liquidator im Sinne von Artikel 268 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG;

 

c)

der Entschädigungsstelle in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Unfall ereignet hat, und

 

d)

der Entschädigungsstelle in dem Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen die Zulassung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten hat, falls sich dieser Mitgliedstaat von dem Mitgliedstaat unterscheidet, in dem sich der Unfall ereignet hat.

 

(7c)     Nach Erhalt der in Absatz 7b genannten Informationen teilt die Entschädigungsstelle in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Unfall ereignet hat, der Entschädigungsstelle im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten mit, ob die Entschädigung durch die in Absatz 1 genannte Stelle als subsidiär oder nicht subsidiär zu betrachten ist. Die Entschädigungsstelle im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten berücksichtigt diese Informationen bei der Entschädigung.

 

(7d)     Die Entschädigungsstelle, welche den Geschädigten im Wohnsitzmitgliedstaat entschädigt hat, hat Anspruch auf Erstattung des als Entschädigung gezahlten Betrags von der Entschädigungsstelle in dem Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen die Zulassung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten hat.

 

(7e)     Die Ansprüche des Geschädigten gegen die in Absatz 1 genannte Stelle mit Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen die Zulassung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten hat, gehen insoweit auf die letztgenannte Stelle über, als die Entschädigungsstelle im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten eine Entschädigung für Personen- oder Sachschäden geleistet hat.

 

Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Forderungsübergang anzuerkennen.

 

(7f)     Die in Artikel 24 Absatz 3 genannte Vereinbarung zwischen den Entschädigungsstellen enthält Bestimmungen über die Aufgaben, Verpflichtungen und Verfahren für die Entschädigung der Entschädigungsstellen, die sich aus diesem Artikel ergeben.

 

(7 g)     Fehlt die in Absatz 7 Buchstabe a genannte Vereinbarung oder liegt bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] keine Änderung der Vereinbarung nach Absatz 7f vor, so ist die Kommission befugt, nach dem in Artikel 28b genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verfahrensaufgaben und die Verfahrenspflichten der nach diesem Artikel errichteten oder betrauten Stellen in Bezug auf die Erstattung festzulegen oder die in Artikel 24 Absatz 3 genannte Vereinbarung zu ändern oder gegebenenfalls beide Maßnahmen zu ergreifen.

 

 

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 15

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(4a)

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

„Artikel 15

Fahrzeuge, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt werden

Fahrzeuge, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt werden

(1)   Abweichend von Artikel 2 Buchstabe d zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 88 / 357 / EWG ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt wird, während eines Zeitraums von dreißig Tagen unmittelbar nach der Annahme der Lieferung durch den Käufer der Bestimmungsmitgliedstaat als der Mitgliedstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist , selbst wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat nicht offiziell zugelassen wurde.

(1)   Abweichend von Artikel  13 Absatz 13 Buchstabe  b) der Richtlinie  2009 / 138 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (*) ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt wird, der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, entweder als der Zulassungsmitgliedstaat oder unmittelbar nach der Annahme der Lieferung durch den Käufer als der Bestimmungsmitgliedstaat während eines Zeitraums von dreißig Tagen anzusehen , selbst wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat nicht offiziell zugelassen wurde.

(2)    Wird das Fahrzeug innerhalb des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums in einen Unfall verwickelt , während es nicht versichert ist, so ist die in Artikel 10 Absatz 1 genannte Stelle des Bestimmungsmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 9 schadenersatzpflichtig .

(2)    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Versicherungsunternehmen den Auskunftsstellen des Mitgliedstaats , in dem das Fahrzeug registriert ist, mitteilen, dass sie eine Versicherungspolice für die Nutzung des betreffenden Fahrzeugs ausgestellt haben .

 

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4 b (neu)

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 15a

Haftung bei einem Unfall mit einem Anhänger, der von einem angetriebenen Fahrzeug gezogen wird

Bei einem Unfall, der durch eine Reihe von Fahrzeugen verursacht wird, die aus einem Anhänger bestehen, der von einem angetriebenen Fahrzeug gezogen wird, ist der Geschädigte von dem Unternehmen zu entschädigen, das den Anhänger versichert hat, wenn:

getrennte zivilrechtliche Haftungen ausgenommen wurden, und

der Anhänger, aber nicht das angetriebene Fahrzeug, das ihn gezogen hat, ermittelt werden kann.

Das Unternehmen, das den Geschädigten in diesem Fall entschädigt, wendet sich an das Unternehmen, dass das angetriebene Fahrzeug, das den Anhänger anzog, versichert hat, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist.“

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe b

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 16 a — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen oder in Unterabsatz 2 genannte Stellen bei der Berücksichtigung der von anderen Versicherungsunternehmen oder anderen als den in Unterabsatz 2 genannten Stellen ausgestellten Bescheinigungen des Schadenverlaufs Versicherungsnehmer nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder allein aufgrund ihres früheren Wohnsitzmitgliedstaats in diskriminierender Weise behandeln oder ihre Prämien erhöhen.

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen und die in Unterabsatz 2 genannten Stellen bei der Berücksichtigung der von anderen Versicherungsunternehmen oder anderen als den in Unterabsatz 2 genannten Stellen ausgestellten Bescheinigungen des Schadenverlaufs Versicherungsnehmer nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder allein aufgrund ihres früheren Wohnsitzmitgliedstaats in diskriminierender Weise behandeln oder ihre Prämien erhöhen.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe b

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 16 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Versicherungsunternehmen bei der Festsetzung der Prämien die Bescheinigungen des Schadenverlaufs sowie die von Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen des Schadenverlaufs berücksichtigt, die denen eines Versicherungsunternehmens in demselben Mitgliedstaat entsprechen, und nach einzelstaatlichem Recht alle gesetzlichen Vorgaben an die Prämienbehandlung angewandt werden.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe b

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 16 a — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versicherungsunternehmen ihre Politik für die Berücksichtigung solcher Bescheinigungen bei der Berechnung der Prämien offenlegen.

Unbeschadet der Preisstrategien der Versicherungsunternehmen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Versicherungsunternehmen ihre Politik für die Berücksichtigung solcher Bescheinigungen bei der Berechnung der Prämien offenlegen.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe b

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 16 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 28 a Absatz 2 zu erlassen, in denen Inhalt und Form der in Unterabsatz 2 genannten Bescheinigungen des Schadenverlaufs festgelegt werden. Diese Bescheinigungen müssen alle folgenden Angaben enthalten:

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 b zu erlassen, in denen Inhalt und Form der in Unterabsatz 2 genannten Bescheinigungen des Schadenverlaufs festgelegt werden. Diese Bescheinigungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

die Identität des Versicherungsunternehmens, das die Bescheinigung des Schadenverlaufs ausstellt;

a)

die Identität des Versicherungsunternehmens, das die Bescheinigung des Schadenverlaufs ausstellt;

b)

die Identität des Versicherungsnehmers;

b)

die Identität des Versicherungsnehmers , u. a. Geburtsdatum, Kontaktadresse und gegebenenfalls Nummer und Ausstellungsdatum des Führerscheins ;

c)

das versicherte Fahrzeug;

c)

das versicherte Fahrzeug und seine Fahrzeug-Identifizierungsnummer ;

d)

die Versicherungszeit des versicherten Fahrzeugs;

d)

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs;

e)

Anzahl und Wert der geltend gemachten Haftungsansprüche Dritter während des Zeitraums, auf den sich die Bescheinigung des Schadenverlaufs bezieht.“

e)

Anzahl der geltend gemachten Haftungsansprüche Dritter während des Zeitraums, auf den sich die Bescheinigung des Schadenverlaufs bezieht , in der der Versicherungsnehmer ein Verschulden getroffen hat, einschließlich des Zeitpunkts und der Art des Schadens, in Bezug auf Sach- oder Personenschäden, und ob die Forderung derzeit noch aussteht oder erfüllt wurde .

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe b

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 16 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission berät sich mit allen einschlägigen Interessenträgern, bevor sie diese delegierten Rechtsakte erlässt, und bemüht sich, eine gegenseitige Einigung zwischen den Interessenträgern über den Inhalt und die Form der Bescheinigung des Schadenverlaufs zu erzielen.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.     Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 16a

 

Preisvergleichsinstrument

 

(1)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie allgemeine Preise und Tarife zwischen den Anbietern der Pflichtversicherung gemäß Artikel 3 auf der Grundlage der von den Verbrauchern bereitgestellten Informationen vergleichen und bewerten können.

 

(2)     Die Anbieter der Pflichtversicherung stellen den zuständigen Behörden alle für ein solches Instrument angeforderten Informationen zur Verfügung und sorgen dafür, dass diese Informationen so genau und aktuell wie nötig sind, um die Genauigkeit zu gewährleisten. Ein solches Instrument kann auch zusätzliche Optionen für die Kraftfahrzeugversicherung über die Pflichtversicherung nach Artikel 3 hinaus umfassen.

 

(3)     Das Vergleichsinstrument muss

 

a)

unabhängig von Diensteanbietern betrieben werden, damit sichergestellt ist, dass die Diensteanbieter bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden;

 

b)

die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;

 

c)

klare, objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt;

 

d)

eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;

 

e)

korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;

 

f)

jedem Anbieter der Pflichtversicherung offen stehen, der die einschlägigen Informationen bereitstellt, und ein breites Spektrum von Angeboten umfassen, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdecken, und in Fällen, in denen die enthaltenen Informationen keinen vollständigen Überblick über den Markt bieten, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung enthalten, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;

 

g)

ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;

 

h)

eine Erklärung enthalten, dass die Preise auf den bereitgestellten Informationen beruhen und für die Versicherungsanbieter nicht verbindlich sind.

 

(4)     Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen von Absatz 3 Buchstaben a bis h entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Instruments von den zuständigen Behörden zertifiziert.

 

(5)     Die Kommission wird ermächtigt, nach dem in Artikel 28b genannten Verfahren einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, mit dem die Form und die Funktionen eines solchen Vergleichsinstruments sowie die Kategorien von Informationen, die von Versicherungsanbietern im Hinblick auf die Individualisierbarkeit von Versicherungspolicen zu übermitteln sind, festgelegt werden.

 

(6)     Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Union können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 Sanktionen, einschließlich Geldbußen, für Betreiber von Vergleichsinstrumenten vorsehen, die die Verbraucher irreführen oder ihre Inhaberschaft nicht klar offenlegen und nicht klar zu erkennen geben, ob sie von einem Versicherungsanbieter eine Vergütung erhalten.“

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 b (neu)

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 18a

Zugang zu Unfallberichten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geschädigte von ihrem Recht Gebrauch machen können, von den zuständigen Behörden zeitnah eine Kopie des Unfallberichts zu erhalten. Ist ein Mitgliedstaat nach nationalem Recht daran gehindert, den vollständigen Unfallbericht unverzüglich freizugeben, so stellt er Geschädigten eine redigierte Fassung zur Verfügung, bis die vollständige Fassung verfügbar wird. Alle Änderungen des Textes sollten sich auf die zur Einhaltung des Unionsrechts oder des nationalen Rechts unbedingt erforderlichen und vorgeschriebenen Maßnahmen beschränken.“

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 c — Buchstabe a (neu)

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 23 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5c)

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

 

a)

folgender Absatz wird eingefügt:

 

 

„(1a)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen verpflichtet sind, alle erforderlichen Angaben zu machen, die in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Register vorgesehen sind, einschließlich aller amtlichen Kennzeichen, die von einer von einem Unternehmen ausgestellten Versicherungspolice abgedeckt sind. Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass die Versicherungsunternehmen die Auskunftsstelle informieren, wenn eine Police vor Ablauf der Versicherungsdauer ihre Gültigkeit verliert oder ein zugelassenes Fahrzeugkennzeichen nicht länger abdeckt.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 c — Buchstabe b (neu)

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 23 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

 

 

„(5a)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Register gepflegt und aktualisiert sowie vollständig in die Fahrzeugregisterdatenbanken integriert und den nationalen Kontaktstellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/413 zugänglich ist.“

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 c — Buchstabe c (neu)

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 23 — Absatz 6

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund der Absätze 1 bis 5 muss im Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß der Richtlinie 95 / 46/EG erfolgen .

 

„(6)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund der Absätze 1 bis 5 erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016 / 679 .“

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 d (neu)

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5d)

Folgender Artikel 26a wird eingefügt:

 

„Artikel 26a

Entschädigungsstellen

(1)     Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in den Artikeln 10, 10a und 24 genannten Entschädigungsstellen als eine zentrale Verwaltungseinheit geführt werden, die alle Funktionen der verschiedenen unter diese Richtlinie fallenden Entschädigungsstellen abdeckt.

(2)     Führt ein Mitgliedstaat diese Stellen nicht als eine zentrale Verwaltungseinheit, so unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diesen Umstand und die Gründe für seine Entscheidung.“

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 e (neu)

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 26 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5e)

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 26b

 

Verjährungsfrist

 

(1)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verjährungsfrist von mindestens vier Jahren für unter Artikel 19 und Artikel 20 Absatz 2 fallende Ansprüche im Zusammenhang mit der Entschädigung für Personen- und Sachschäden gilt, die durch einen Straßenverkehrsunfall mit grenzüberschreitendem Bezug verursacht werden. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Anspruchsberechtigte von dem Verlust oder der Beschädigung, der Ursache und der Identität der verantwortlichen Person und dem Versicherungsunternehmen, das die Haftpflicht dieser Person deckt, oder der Entschädigungsstelle, die für die Entschädigung desjenigen zuständig ist, gegen den der Anspruch zu richten ist, Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen.

 

(2)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, dass das einzelstaatliche Recht, nach dem sich der Anspruch richtet, eine längere Verjährungsfrist als vier Jahre vorsieht, diese längere Verjährungsfrist gilt.

 

(3)     Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission aktuelle Informationen über ihre nationalen Regelungen zur Verjährung bei Schäden, die durch Verkehrsunfälle verursacht werden, zur Verfügung. Die Kommission macht eine Zusammenfassung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen in allen Amtssprachen der Union öffentlich einsehbar und zugänglich.“

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 f (neu)

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 26 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5f)

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 26c

 

Aussetzung von Verjährungsfristen

 

(1)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist nach Artikel 26a während des Zeitraums zwischen der Geltendmachung des Anspruchs durch den Anspruchsberechtigten bei

 

a)

dem Versicherungsunternehmen der Person, die den Unfall verursacht hat, oder dessen Schadenregulierungsbeauftragten nach den Artikeln 21 und 22; oder

 

b)

der Entschädigungsstelle nach den Artikeln 24 und 25 und der Zurückweisung des Anspruchs durch den Anspruchsgegner ausgesetzt wird.

 

(2)     Beträgt der verbleibende Teil der Verjährungsfrist nach Beendigung des Zeitraums der Aussetzung weniger als sechs Monate, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Anspruchsberechtigte eine Mindestfrist von sechs zusätzlichen Monaten eingeräumt bekommt, um das gerichtliche Verfahren einzuleiten.

 

(3)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in dem Fall, dass das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen ihrer Feiertage fällt, die Frist bis zum Ende des ersten darauf folgenden Arbeitstags verlängert wird.“

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 g (neu)

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 26 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5 g)

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 26d

 

Berechnung der Fristen

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle in dieser Richtlinie vorgesehenen Fristen wie folgt berechnet werden:

 

a)

Die Berechnung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das relevante Ereignis eingetreten ist.

 

b)

Wird eine Frist in Jahren ausgedrückt, endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, die durch ihre Benennung oder Zahl dem Monat und Tag entsprechen, an denen das Ereignis eingetreten ist. Hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.

 

c)

Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien nicht ausgesetzt.“

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 28a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 28a

entfällt

Ausschussverfahren

 

(1)     Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission**** eingesetzten Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates*****.

 

(2)     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 28b — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10a Absatz 7 wird der Kommission ab dem in Artikel 30 genannten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 2 wird der Kommission ab … [dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] auf unbestimmte Zeit übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10a Absatz 7 g Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 16a Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] übertragen.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 28b — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10a Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10a Absatz 7 g, Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 16a Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

Richtlinie 2009/103/EG

Artikel 28c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 28c

Artikel 28c

Bewertung

Bewertung und Überprüfung

Spätestens sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie wird diese einer Bewertung unterzogen. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss.

Spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere in Bezug auf

 

a)

ihre Anwendung im Hinblick auf die technologischen Entwicklungen, insbesondere im Zusammenhang mit autonomen und teilautonomen Fahrzeugen;

 

b)

die Angemessenheit ihres Anwendungsbereichs unter Berücksichtigung der Unfallgefahren, die von verschiedenen Kraftfahrzeugtypen ausgehen, im Hinblick auf zu erwartende Veränderungen auf dem Markt, insbesondere bei leichten Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die unter die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben h, i, j und k von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Fahrzeugklassen fallen, wie beispielsweise E-Bikes, Segways oder Elektroroller, und der Frage untersucht, ob die im Rahmen der Richtlinie vorgesehene Haftungsregelung geeignet ist, künftigen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

 

c)

die Aufforderung an Versicherungsunternehmen, ein Bonus-Malus-System in ihre Versicherungsverträge aufzunehmen, einschließlich Rabatten in Form von „Schadenfreiheitsrabatten“, bei denen die Prämien durch den Schadenverlauf der Versicherungsnehmer beeinflusst werden.

 

Dieser Bericht wird zusammen mit den Bemerkungen der Kommission und gegebenenfalls einem Legislativvorschlag übermittelt.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0035/2019).

(15)  Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11).

(15)  Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11).

(20)   Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(1a)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(*)   Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

(**)   Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).

(***)   Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).“

(*1)   Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9).

(*2)   Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(*)   Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).“.

(***)   Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).“.

(*)   Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).“


Donnerstag, 14. Februar 2019

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/619


P8_TA(2019)0118

Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext (COM(2018)0373 — C8-0228/2018 — 2018/0198(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/64)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0373),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0228/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 (2),

unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0414/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 124.

(2)  ABl. C …


P8_TC1-COD(2018)0198

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 175 Absatz 3 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können spezifische Aktionen außerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Fonds beschlossen werden, um das im AEUV festgelegte Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu verwirklichen. Die harmonische Entwicklung des gesamten Gebiets der Union und die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts implizieren die Verstärkung der territorialen Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck sollten die Maßnahmen ergriffen werden, die für die Verbesserung der Bedingungen notwendig sind, unter denen die Aktionen der territorialen Zusammenarbeit verwirklicht werden.

(2)

In Artikel 174 AEUV werden die Herausforderungen anerkannt, denen sich Grenzregionen stellen müssen, und es ist festgelegt, dass diesen Gebieten besondere Aufmerksamkeit gilt, wenn die Union ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts entwickelt und weiterhin verfolgt. Die Zahl der Land- und Meeresgrenzen ist gestiegen, und die Union und ihre unmittelbaren Nachbarstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (im Folgenden „EFTA“) weisen nun 40 Landbinnengrenzen auf.

(2a)

Um das Leben der Bürger in grenzübergreifenden Regionen an Seegrenzen oder in grenzübergreifenden Regionen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern zu verbessern, sollten die Anwendung dieser Verordnung und die Nutzung des Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse unter Achtung des Unionsrechts auf alle Grenzregionen ausgeweitet werden. [Abänd. 1]

(3)

In ihrer Mitteilung „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ (4) (im Folgenden „Mitteilung über Grenzregionen“) legt die Kommission dar, dass der europäische Integrationsprozess in den letzten Jahrzehnten dazu beigetragen hat, dass sich Regionen an den Binnengrenzen von zumeist abgelegenen Gebieten in Gebiete verwandelt haben, die Wachstum und Chancen bieten. Die Vollendung des Binnenmarktes im Jahr 1992 hat durch die Abschaffung der Zollformalitäten, die Angleichung oder gegenseitige Anerkennung der technischen Regelungen und die wettbewerbsbedingten Preissenkungen zu einer Steigerung der Produktivität der Union und zu einer Verringerung der Kosten geführt: der Handel innerhalb der EU nahm in zehn Jahren um 15 % zu außerdem wurden zusätzliches Wachstum sowie rund 2,5 Millionen neue Arbeitsplätze geschaffen.

(4)

Die Mitteilung über Grenzregionen hat aber auch gezeigt, dass in diesen Regionen noch immer einige rechtliche Hindernisse fortbestehen, insbesondere in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Arbeitsrecht, Steuern und Wirtschaftsförderung, sowie Hindernisse aufgrund einer unterschiedlichen Verwaltungskultur und unterschiedlicher nationaler Rechtsrahmen. Weder die Unterstützung im Rahmen der Europäischen territorialen Zusammenarbeit noch die institutionelle Unterstützung der Zusammenarbeit durch die Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) reichen aus, um diese Hindernisse zu überwinden, die einer wirksamen Kooperation im Wege stehen.

(5)

Seit 1990 werden Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, besser bekannt als „Interreg-Programme“ (5), in den Grenzregionen der Union, einschließlich EU-EFTA-Grenzregionen, unterstützt. Tausende von Projekten und Initiativen wurden finanziert, die zu einer besseren europäischen Integration beigetragen haben. Zu den wichtigsten Errungenschaften der Interreg-Programme zählen: stärkeres Vertrauen, größere Konnektivität, verbesserter Umweltschutz, bessere Gesundheit und Wirtschaftswachstum. Ob Begegnungsprojekte, Investitionen in die Infrastruktur oder Unterstützung von Initiativen zur institutionellen Zusammenarbeit — Interreg hat für Grenzregionen wirklich etwas bewegt und zu deren Wandel beigetragen. Interreg hat auch die Zusammenarbeit an bestimmten Seegrenzen unterstützt. Rechtliche Hindernisse sind in Regionen mit Seegrenzen jedoch weitaus weniger problematisch, da es physisch unmöglich ist, diese Grenzen täglich oder mehrmals pro Woche für einen oder mehrere der folgenden Zwecke zu überqueren: Arbeit, Bildung und Ausbildung, Einkäufe, Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oder Notfalleinsätze.

(6)

Die finanzielle Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit durch Interreg wurde durch die EVTZ ergänzt, die 2006 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtet wurden. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 dürfen die EVTZ allerdings keine Regelungsbefugnisse ausüben, um rechtliche oder administrative Hindernisse im grenzübergreifenden Kontext zu überwinden.

(7)

Die Kommission verweist in ihrer Mitteilung über Grenzregionen unter anderem auf eine Initiative, die während des luxemburgischen Ratsvorsitzes im Jahr 2015 eingeleitet wurde: Einige Mitgliedstaaten erwägen derzeit den Mehrwert eines neuen Instruments, das es — auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den zuständigen Behörden — ermöglichen würde, die Regelungen eines Mitgliedstaats im Nachbarmitgliedstaat anzuwenden. Dies würde für zeitlich begrenzte Einzelprojekte oder -maßnahmen gelten, die in einer Grenzregion durchgeführt werden und von den lokalen und/oder regionalen Behörden ins Leben gerufen wurden.

(8)

In einigen Regionen der Union gibt es zwar bereits eine Reihe wirksamer Mechanismen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit auf zwischenstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene, sie decken jedoch nicht alle Grenzregionen der Union ab. Um die vorhandenen Systeme zu ergänzen, sollte daher ein freiwilliger Mechanismus (im Folgenden „Mechanismus“) zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in allen Grenzregionen eingerichtet werden , was jedoch kein Hindernis darstellt, vergleichbare alternative Mechanismen gemäß spezifischen Bedürfnissen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene einzurichten . [Abänd. 2]

(9)

Unter uneingeschränkter Wahrung der verfassungsmäßigen und institutionellen Strukturen der Mitgliedstaaten sollte erfolgt die Anwendung des Mechanismus in denjenigen Grenzregionen eines Mitgliedstaats auf freiwilliger Basis erfolgen, in denen ein anderer wirksamer Mechanismus vorhanden ist bzw. mit dem Nachbarmitgliedstaat eingerichtet werden könnte. Der Mechanismus sollte zwei Maßnahmen umfassen: die Unterzeichnung und den Abschluss einer europäischen grenzübergreifenden Verpflichtung (im Folgenden „Verpflichtung“) oder die Unterzeichnung einer europäischen grenzübergreifenden Erklärung (im Folgenden „Erklärung“). Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, sich für die Anwendung eines Instruments zu entscheiden, das sie für nützlicher halten. [Abänd. 3]

(9a)

Die zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten, Länder, Einrichtungen oder Regionen sollten im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen und rechtlich festgelegten besonderen Zuständigkeiten die vorgeschlagene Ad-hoc-Lösung annehmen, bevor sie die Verpflichtung abschließen und unterzeichnen oder die Erklärung gemäß dieser Verordnung unterzeichnen. [Abänd. 4]

(10)

Die Verpflichtung sollte unmittelbar anwendbar sein, d. h. dass nach Abschluss der Verpflichtung bestimmte Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in dem Hoheitsgebiet des Nachbarmitgliedstaats gelten. Es sollte auch hinnehmbar sein, dass die Mitgliedstaaten einen Rechtsakt erlassen müssen, um den Abschluss einer Verpflichtung zu ermöglichen, damit die Abweichung von einer nationalen Rechtsvorschrift nicht durch eine andere Behörde als das erlassende Legislativorgan genehmigt wird, was der Rechtssicherheit und/oder der Transparenz zuwiderlaufen würde.

(11)

Die Erklärung hingegen würde ein Gesetzgebungsverfahren im Mitgliedstaat erfordern. Die Behörde, die die Erklärung unterzeichnet, sollte förmlich versichern, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Gesetzgebungsverfahren einleitet, das für die Änderung des normalerweise anwendbaren nationalen Rechts und für die Anwendung des Rechts eines Nachbarmitgliedstaats im Zuge einer expliziten Ausnahmeregelung erforderlich ist , damit die Hürden für die Durchführung eines grenzübergreifenden Vorhabens dadurch beseitigt werden . [Abänd. 5]

(12)

Rechtliche Hindernisse sind vor allem für Personen spürbar, die über Landesgrenzen hinweg tätig sind, wie etwa Grenzgänger, weil sie diese Grenzen täglich oder wöchentlich überschreiten. Um die Wirkung dieser Verordnung auf die grenznahen Regionen zu konzentrieren, die den höchsten Grad an Integration und Interaktion zwischen Nachbarmitgliedstaaten aufweisen, sollte diese Verordnung für grenzübergreifende Regionen im Sinne des Gebiets benachbarter Regionen an Binnengrenzen Binnen- oder Seegrenzen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf NUTS-Ebene 3 (7) gelten. Dies sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht davon abhalten, den Mechanismus auf freiwilliger Basis für alle betroffenen Parteien auch für See- und Außengrenzen mit Ländern anzuwenden, die nicht der EFTA angehören. [Abänd. 6]

(13)

Zur Koordinierung der Aufgaben verschiedener Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats, zu denen in einigen Mitgliedstaaten nationale und regionale Legislativorgane zählen, und zwischen den Behörden eines oder mehrerer Nachbarmitgliedstaaten sollte jeder Mitgliedstaat, der sich für die Anwendung des Mechanismus entscheidet, verpflichtet werden, eine nationale und gegebenenfalls regionale grenzübergreifende Koordinierungsstelle einzurichten und deren Aufgaben und Zuständigkeiten während der verschiedenen Etappen des Mechanismus — Einleitung, Abschluss, Umsetzung und Überwachung von Verpflichtungen und Erklärungen — zu definieren. [Abänd. 7]

(14)

Die Kommission sollte, wie in der Mitteilung über Grenzregionen angekündigt, eine Koordinierungsstelle auf Unionsebene einrichten. Diese Koordinierungsstelle sollte Kontakt zu den verschiedenen nationalen und gegebenenfalls regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen halten. Die Kommission sollte eine Datenbank zu Verpflichtungen und Erklärungen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) einrichten und pflegen.

(15)

In der vorliegenden Verordnung sollten das Verfahren für den Abschluss einer Verpflichtung oder einer Erklärung festgelegt und die verschiedenen Schritte ausführlich beschrieben werden: Ausarbeitung und Einreichung einer Initiativvorlage, Voranalyse durch den Mitgliedstaat, der die Rechtsvorschriften des Nachbarmitgliedstaats anwenden soll, Ausarbeitung der entsprechenden Verpflichtung bzw. Erklärung sowie Abschlussverfahren für die Verpflichtung und die Erklärung. Die in der Initiativvorlage, dem Entwurf und in der Schlussfassung der Verpflichtungen und Erklärungen abzudeckenden Elemente sowie die geltenden Fristen sollten ebenfalls im Einzelnen festgelegt werden.

(16)

Insbesondere sollte in dieser Verordnung definiert werden, wer Initiator eines gemeinsamen Projekts sein kann. Da der Mechanismus die Durchführung eines gemeinsamen grenzübergreifenden Projekts verbessern sollte, sollten Stellen, die ein solches gemeinsames Projekt initiieren bzw. initiieren und durchführen, die erste Initiatorengruppe sein. Der Begriff „Projekt“ ist im weiteren Sinne zu verstehen und umfasst sowohl eine bestimmte Infrastrukturmaßnahme als auch eine Reihe von Tätigkeiten in Bezug auf ein bestimmtes Gebiet oder beides. Darüber hinaus sollte eine lokale oder regionale Behörde, die in einer bestimmten Grenzregion ansässig ist oder dort hoheitliche Befugnisse ausübt, ermächtigt werden, die Initiative zu ergreifen, von nationalem Recht abzuweichen, das ein Hindernis darstellt, obwohl seine Änderung oder die Abweichung davon nicht in ihre institutionelle Befugnis fallen. Initiatoren sollten ferner die für die grenzübergreifende Zusammenarbeit eingerichteten Stellen, die in einer bestimmten grenzübergreifenden Region ansässig sind oder zumindest diese teilweise abdecken (einschließlich EVTZ) oder vergleichbare Stellen für die strukturierte Organisation der grenzübergreifenden Entwicklung sein. Schließlich sollten auch auf die grenzübergreifende Zusammenarbeit spezialisierte Stellen, die wirksame Lösungen für vergleichbare Probleme aus anderen Orten der Union kennen, eine Initiative initiieren können. Um Synergien zwischen Stellen zu erzielen, die direkt von dem Hindernis betroffen sind, und solchen, die im Allgemeinen auf grenzübergreifende Zusammenarbeit spezialisiert sind, können alle Initiatorengruppen den Mechanismus gemeinsam aktivieren.

(17)

Hauptakteure in den Mitgliedstaaten für den Abschluss einer Verpflichtung oder Erklärung sollten die jeweiligen nationalen oder regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen sein, die mit allen zuständigen Behörden in ihrem eigenen Mitgliedstaat und mit der entsprechenden Stelle im Nachbarmitgliedstaat Kontakt halten. Es sollte außerdem klar festgelegt werden, dass die grenzübergreifende Koordinierungsstelle entscheiden kann, ob ein zum Abschluss einer Verpflichtung oder einer Erklärung führendes Verfahren eingeleitet werden soll oder ob für eines oder mehrere rechtliche Hindernisse bereits eine Lösung gefunden wurde, die angewandt werden könnte. Andererseits sollte auch festgelegt werden, dass der Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften in dem anderen Mitgliedstaat angewandt werden sollen, die Anwendung seiner Rechtsvorschriften außerhalb seines Hoheitsgebiets verweigern kann. Entscheidungen sollten entsprechend begründet und allen Partnern rechtzeitig mitgeteilt werden. [Abänd. 8]

(18)

In dieser Verordnung sollten detaillierte Vorschriften für die Umsetzung, Anwendung und Überwachung von abzuschließenden und zu unterzeichnenden Verpflichtungen und Erklärungen festgelegt werden.

(19)

Die Umsetzung einer unmittelbar anwendbaren Verpflichtung sollte darin bestehen, dass die nationalen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats bei der Durchführung eines gemeinsamen Projekts angewandt werden. Das bedeutet, dass entweder verbindliche Verwaltungsakte, die bereits gemäß dem normalerweise anwendbaren nationalen Recht erlassen wurden, geändert werden, oder — falls noch nicht vorhanden — neue Verwaltungsakte erlassen werden, die auf den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats basieren , und zwar innerhalb einer von allen Partnern vereinbarten Frist, damit die gemeinsamen Projekte rechtzeitig eingeleitet werden können . Wenn mehrere Behörden für verschiedene Aspekte eines komplexen rechtlichen Hindernisses zuständig sind, sollte der Verpflichtung ein Zeitplan für jeden dieser Aspekte beigefügt werden. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte die Annahme und Übermittlung dieser geänderten oder neuen Verwaltungsakte gemäß dem nationalen Recht für Verwaltungsverfahren erfolgen. [Abänd. 9]

(20)

Die Umsetzung von Erklärungen sollte hauptsächlich darin bestehen, dass Legislativvorschläge zur Änderung des bestehenden nationalen Rechts oder zur Abweichung davon ausgearbeitet und vorgelegt werden. Nach der Annahme sollten diese Änderungen oder Ausnahmeregelungen veröffentlicht und dann wie die Verpflichtungen durch Änderung und Annahme verbindlicher Verwaltungsakte umgesetzt werden.

(21)

Auf der Grundlage der verbindlichen Rechtsakte sollte die Einhaltung der Rechte und Pflichten der Adressaten überwacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden dürfen, ob die Behörden des Mitgliedstaats, der seine Rechtsvorschriften übertragen hat, mit dieser Überwachung beauftragt werden, weil sie mit diesen Vorschriften besser vertraut sind, oder ob die Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Rechtsvorschriften angewandt werden, mit der Überwachung beauftragt werden, weil sie besser mit dem übrigen Rechtssystem des übernehmenden Mitgliedstaats und dem für die Adressaten geltenden Recht vertraut sind.

(22)

Es sollte klargestellt werden, wie in grenzübergreifenden Regionen wohnhafte Personen geschützt werden, die direkt oder indirekt von der Anwendung und Überwachung einer Verpflichtung und von den gemäß einer Erklärung geänderten Rechtsvorschriften betroffen sind und sich durch auf dieser Grundlage erfolgte Handlungen oder Unterlassungen in ihren Rechten verletzt fühlen. Sowohl bei einer Verpflichtung als auch bei einer Erklärung würde das Recht des Nachbarmitgliedstaats in die Rechtsvorschriften des übernehmenden Mitgliedstaats aufgenommen, weshalb der rechtliche Schutz in die Zuständigkeit der Gerichte des übernehmenden Mitgliedstaats fallen sollte, auch wenn die Personen ihren rechtmäßigen Wohnsitz im übertragenden Mitgliedstaat haben. Das gleiche Prinzip sollte für Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat gelten, dessen Verwaltungsakt angefochten wird. Ein anderer Ansatz sollte jedoch bei Rechtsmitteln gegen die Überwachung der Anwendung einer Verpflichtung oder Erklärung gelten. Wenn sich eine Behörde des übertragenden Mitgliedstaats zur Überwachung der Anwendung der geänderten Rechtsvorschriften im übernehmenden Mitgliedstaat bereit erklärt hat und gegenüber in der grenzübergreifenden Region wohnhaften Personen im Auftrag der Behörden des übernehmenden Mitgliedstaats, aber in eigenem Namen, handeln kann, sollten die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem diese Personen ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, für Rechtsmittel zuständig sein. Wenn jedoch die zuständige übertragende Behörde nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der zuständigen übernehmenden Behörde handeln kann, sollten unabhängig vom rechtmäßigen Wohnsitz der Person die Gerichte des übernehmenden Mitgliedstaats zuständig sein.

(23)

In dieser Verordnung sollten die Regelungen für ihre Durchführung, die Überwachung ihrer Anwendung und die Pflichten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre nationalen Durchführungsvorschriften festgelegt werden.

(24)

Zur Einrichtung einer Datenbank gemäß Artikel 8 7 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung von Regeln für den Betrieb, den Datenschutz und das Modell übertragen werden, das für die Übermittlung von Informationen über die Umsetzung und Nutzung des Mechanismus durch die grenzübergreifenden Koordinierungsstellen zu verwenden ist. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit dem Beratungsverfahren der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden. Aus praktischen Gründen und zum Zweck der Koordinierung sollte der „Koordinierungsausschuss für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds“ für das Verfahren zur Annahme von Durchführungsrechtsakten zuständig sein. [Abänd. 10]

(25)

In den nationalen Durchführungsvorschriften sollte festgelegt werden, welche grenzübergreifenden Regionen eines Mitgliedstaats unter die Verpflichtung bzw. die Erklärung fallen. Somit kann die Kommission beurteilen, ob der Mitgliedstaat für die Grenze, die nicht genannt wird, einen anderen Mechanismus gewählt hat. [Abänd. 11]

(26)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere das dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), das dem Recht auf Bildung (Artikel 14), die der Berufsfreiheit und das dem Recht zu arbeiten (Artikel 15), — insbesondere die der Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen –, die unternehmerische der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16), die soziale der sozialen Sicherheit und die soziale der sozialen Unterstützung (Artikel 34), den dem Gesundheitsschutz (Artikel 35) und den dem Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Artikel 36) sowie einem hohen Umweltschutzniveau im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung (Artikel 37 ). [Abänd. 12]

(27)

Die Voraussetzungen für die territoriale Zusammenarbeit sollten gemäß dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip geschaffen werden. Mitgliedstaaten haben individuelle, bilaterale oder gar multilaterale Initiativen zur Überwindung rechtlicher Hindernisse an den Grenzen eingeleitet. Allerdings existieren derartige Mechanismen nicht in allen Mitgliedstaaten oder nicht für alle Grenzen eines bestimmten Mitgliedstaats. Die auf Unionsebene vorhandenen Finanzierungsinstrumente (hauptsächlich Interreg) und rechtlichen Instrumente (hauptsächlich EVTZ) waren bisher nicht ausreichend, um rechtliche Hindernisse an Grenzen in der gesamten Union zu überwinden. Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme können daher auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, sondern sind vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen. Daher ist eine Maßnahme des Unionsgesetzgebers erforderlich.

(28)

Gemäß dem in Artikel 5 Absatz 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der Union inhaltlich und formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Der Rückgriff auf den mit dieser Verordnung eingerichteten besonderen Mechanismus zur Überwindung grenzüberschreitender Hindernisse ist freiwillig und verhindert in keiner Weise die Nutzung vergleichbarer alternativer Instrumente . Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, an einer bestimmten Grenze für ein bestimmtes gemeinsames Projekt mit einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten rechtliche Hindernisse in einer bestimmten grenzübergreifenden Region weiterhin durch wirksame Mechanismen zu überwinden, die er bereits auf nationaler Ebene eingerichtet hat oder die er formell oder informell zusammen mit einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten eingerichtet hat, muss er den im Rahmen dieser Verordnung eingerichteten Mechanismus nicht anwenden. Gleichermaßen muss der im Rahmen dieser Verordnung eingerichtete Mechanismus auch nicht angewandt werden, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, sich an einer einem bestimmten Grenze gemeinsamen Projekt mit einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten an einem bestehenden wirksamen Mechanismus zu beteiligen, der formell oder informell von einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten eingerichtet wurde, sofern dieser eine Beteiligung zulässt. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, mit einem oder mehreren benachbarten Nachbarmitgliedstaaten formell oder informell einen neuen wirksamen Mechanismus einzurichten, um rechtliche Hindernisse zu überwinden, die der Durchführung eines gemeinsamen Projekts in grenzüberschreitenden Regionen im Wege stehen, muss er den im Rahmen dieser Verordnung eingerichteten Mechanismus nicht anwenden. Diese Verordnung geht daher nicht über das Maß hinaus, das für die Erreichung ihrer Ziele in diesen grenzübergreifenden Regionen erforderlich ist, für die die Mitgliedstaaten nicht über effiziente Mechanismen zur Überwindung der vorhandenen rechtlichen Hindernisse verfügen. [Abänd. 13]

(28a)

Diese Verordnung sollte mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang stehen. Diese Verordnung darf in keiner Weise die Souveränität der Mitgliedstaaten beeinträchtigen und auch nicht im Widerspruch zu ihren Verfassungen stehen. — [Abänd. 14]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein freiwilliger Mechanismus (im Folgenden „Mechanismus“) eingerichtet, der es ermöglicht, in einem Mitgliedstaat in Bezug auf eine grenzübergreifende ein einzelnes gemeinsames Projekt in einer grenzübergreifenden Region die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden, wenn die Anwendung seiner eigenen Rechtsvorschriften ein rechtliches Hindernis oder mehrere rechtliche Hindernisse für die Durchführung eines gemeinsamen Projekts darstellen würde. [Abänd. 15]

(2)   Der Mechanismus umfasst die folgenden Maßnahmen:

a)

den Abschluss einer Europäischen grenzübergreifenden Verpflichtung, die unmittelbar anwendbar ist,

b)

den Abschluss einer Europäischen grenzübergreifenden Erklärung, die ein Gesetzgebungsverfahren im betreffenden Mitgliedstaat erfordern würde.

(3)   In dieser Verordnung wird außerdem Folgendes festgelegt:

a)

die Organisation und die Aufgaben der grenzübergreifenden Koordinierungsstellen in den Mitgliedstaaten,

b)

die Koordinierungsfunktion der Kommission in Bezug auf den Mechanismus,

c)

der rechtliche Schutz von in einer grenzübergreifenden Region wohnhaften Personen bzw. von dort zeitweise wohnhaften Personen in Bezug auf den Mechanismus. [Abänd. 16]

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für grenzübergreifende Regionen gemäß Artikel 3 Absatz 1.

(2)   Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Gebietskörperschaften mit Gesetzgebungsbefugnissen, so gilt diese Verordnung auch für diese Gebietskörperschaften einschließlich ihrer jeweiligen Behörden oder Rechtsvorschriften.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„grenzübergreifende Region“: ein sich auf benachbarte Regionen der NUTS-Ebene 3 mit Binnengrenzen Binnen- oder Seegrenzen erstreckendes Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten; [Abänd. 17]

2.

„gemeinsames Projekt“: jede Infrastrukturmaßnahme, die Auswirkungen auf eine bestimmte grenzübergreifende Region hat, oder jede Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die in einer bestimmten grenzübergreifende Region erbracht wird , unabhängig davon, ob diese Auswirkungen auf beiden Seiten oder nur auf einer Seite der Grenze auftreten ; [Abänd. 18]

3.

„Rechtsvorschrift“: jede für ein gemeinsames Projekt geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, Regelung oder Verwaltungspraxis, unabhängig davon, ob sie von einem Legislativ- oder Exekutivorgan angenommen oder umgesetzt wird;

4.

„rechtliches Hindernis“: jede Rechtsvorschrift im Zusammenhang mit der Planung, Entwicklung, Personalausstattung, Finanzierung oder Arbeitsweise eines gemeinsamen Projekts, die der Ausschöpfung des Potenzials einer Grenzregion, über die Grenze hinweg tätig zu werden, entgegensteht;

5.

„Initiator“: der Akteur, der das ein oder mehrere rechtliche Hindernis Hindernisse ermittelt und durch Einreichung einer Initiativvorlage den Mechanismus aktiviert; [Abänd. 19]

6.

„Initiativvorlage“: von einem Initiator oder mehreren Initiatoren ausgearbeitete Vorlage zur Aktivierung des Mechanismus;

7.

„übernehmender Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine oder mehrere Rechtsvorschriften eines übertragenden Mitgliedstaats im Rahmen einer Europäischen grenzübergreifenden Verpflichtung (im Folgenden „Verpflichtung“) oder einer Europäischen grenzübergreifenden Erklärung (im Folgenden „Erklärung“) gelten, oder in dem ohne eine entsprechende Rechtsvorschrift eine Ad-hoc-Regelung eingeführt wird;

8.

„übertragender Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften in dem übernehmenden Mitgliedstaat im Rahmen einer Verpflichtung oder Erklärung gelten;

9.

„zuständige übernehmende Behörde“: die Behörde des übernehmenden Mitgliedstaats, die dafür zuständig ist, die Anwendung der Rechtsvorschriften des übertragenden Mitgliedstaats im Rahmen einer Verpflichtung im eigenen Hoheitsgebiet anzuerkennen, oder — bei einer Erklärung — sich zur Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zu verpflichten, das für eine Abweichung von den eigenen inländischen Rechtsvorschriften erforderlich ist;

10.

„zuständige übertragende Behörde“: die Behörde des übertragenden Mitgliedstaats, die für die Annahme der Rechtsvorschriften, die im übernehmenden Mitgliedstaat gelten werden, und/oder für ihre Anwendung im eigenen Hoheitsgebiet zuständig ist;

11.

„Anwendungsgebiet“: das Gebiet des übernehmenden Mitgliedstaats, in dem die Rechtsvorschriften des übertragenden Mitgliedstaats oder eine Ad-hoc-Regelung gelten.

Artikel 4

Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Überwindung rechtlicher Hindernisse

(1)   Die Mitgliedstaaten können entweder diesen Mechanismus oder bestehende andere Vorgehensweisen nutzen, um rechtliche Hindernisse zu überwinden, die der Durchführung eines gemeinsamen Projekts in grenzübergreifenden Regionen an einer bestimmten Grenze mit einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten entgegenstehen. [Abänd. 20]

(2)   Ein Mitgliedstaat kann sich im Hinblick auf eine bestimmte Grenze ein gemeinsames Projekt in grenzübergreifenden Regionen mit einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten auch entscheiden, sich an einer formell oder informell mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten vereinbarten Vorgehensweise zu beteiligen , oder er wendet im Hinblick auf die Erklärung den Mechanismus an . [Abänd. 21]

(3)   Die Mitgliedstaaten können den Mechanismus auch in grenzübergreifenden Regionen an Seegrenzen oder auf freiwilliger Basis für alle betroffenen Parteien auch auf ein gemeinsames Projekt in einer grenzübergreifenden Regionen Region eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittländern oder einem oder mehreren überseeischen Ländern und Gebieten nutzen anwenden . [Abänd. 22]

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über gemäß diesem Artikel getroffene Entscheidungen.

Artikel 5

Grenzübergreifende Koordinierungsstellen

(1)   Wenn sich ein Jeder Mitgliedstaat für den Mechanismus entscheidet, richtet er muss eine oder mehrere grenzübergreifende Koordinierungsstellen auf eine der folgenden Weisen ein einrichten oder benennen : [Abänd. 23]

a)

Benennung einer grenzübergreifenden Koordinierungsstelle auf nationaler und/oder regionaler Ebene als gesonderte Stelle;

b)

Einrichtung einer grenzübergreifenden Koordinierungsstelle innerhalb einer bestehenden Behörde oder Stelle auf nationaler oder regionaler Ebene;

c)

Beauftragung einer geeigneten Behörde oder Stelle mit den zusätzlichen Aufgaben einer nationalen oder regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle.

(2)   Übernehmende und übertragende Mitgliedstaaten legen außerdem fest,

a)

ob die grenzübergreifende Koordinierungsstelle oder eine zuständige übernehmende/übertragende Behörde eine Verpflichtung abschließen und unterzeichnen sowie entscheiden darf, dass die Abweichung vom geltenden nationalen Recht ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verpflichtung gilt, oder

b)

ob die grenzübergreifende Koordinierungsstelle oder eine zuständige übernehmende/übertragende Behörde eine Erklärung unterzeichnen und förmlich darin versichern darf, dass die zuständige übernehmende Behörde die erforderlichen Schritte unternehmen wird, damit die zuständigen gesetzgebenden Stellen des betreffenden Mitgliedstaats die erforderlichen Rechtsakte oder sonstigen Vorschriften bis zu einer festgelegten Frist erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die benannten grenzübergreifenden Koordinierungsstellen bis zum Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung.

Artikel 6

Aufgaben der grenzübergreifenden Koordinierungsstellen

(1)   Jede grenzübergreifende Koordinierungsstelle hat mindestens folgende Aufgaben:

a)

Durchführung des in den Artikeln 10 und 11 dargelegten Verfahrens;

b)

Koordinierung der Ausarbeitung, Unterzeichnung, Umsetzung und Überwachung aller Verpflichtungen und Erklärungen, die das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats betreffen;

c)

Aufbau und Pflege einer Datenbank für alle grenzübergreifenden Koordinierungsstellen, die das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats betreffen;

d)

Pflege von Kontakten zu gegebenenfalls vorhandenen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen in benachbarten Mitgliedstaaten sowie zu den grenzübergreifenden Koordinierungsstellen in anderen Gebietskörperschaften mit Gesetzgebungsbefugnissen des eigenen Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats; [Abänd. 24]

e)

Pflege von Kontakten zur Kommission;

f)

Unterstützung der Kommission bezüglich der Datenbank zu Erklärungen und Verpflichtungen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat oder jede Gebietskörperschaft mit Gesetzgebungsbefugnissen in diesem Mitgliedstaat kann beschließen, der jeweiligen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle zusätzlich folgende Aufgaben zu übertragen:

a)

gegebenenfalls Verpflichtungen oder Erklärungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 bzw. Artikel 17 Absatz 2 abzuschließen;

b)

auf Ersuchen eines Initiators diesen unter anderem dabei zu unterstützen, die zuständige übernehmende Behörde im selben Mitgliedstaat oder die zuständige übertragende Behörde im anderen Mitgliedstaat zu ermitteln;

c)

auf Ersuchen einer zuständigen übernehmenden Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ohne eigene grenzübergreifende Koordinierungsstelle die Voranalyse einer Initiativvorlage durchzuführen; [Abänd. 25]

d)

die Umsetzung aller Verpflichtungen und Erklärungen, die das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats betreffen, zu überwachen;

e)

die zuständige übernehmende Behörde daran zu erinnern, die in einer Verpflichtung oder einer Erklärung festgelegten Fristen einzuhalten und eine Antwort innerhalb einer bestimmten Frist zu verlangen;

f)

die Behörde, der die zuständige übernehmende Behörde untersteht, über versäumte Fristen einer bestimmten Verpflichtung oder Erklärung zu unterrichten.

(3)   Wenn mindestens eines von mehreren rechtlichen Hindernissen eine Frage der Gesetzgebungskompetenz auf nationaler Ebene betrifft, übernimmt die nationale grenzübergreifende Koordinierungsstelle die in den Artikeln 9 bis 17 dargelegten Aufgaben und koordiniert sich mit den zuständigen regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen desselben Mitgliedstaats, sofern der Mitgliedstaat nicht beschlossen hat, dass eine zuständige übernehmende Behörde auf nationaler Ebene mit den in den Artikeln 14 bis 17 dargelegten Aufgaben betraut wird.

(4)   Wenn keines der rechtlichen Hindernisse eine Frage der Gesetzgebungskompetenz auf nationaler Ebene betrifft, übernimmt die zuständige regionale grenzübergreifende Koordinierungsstelle die in den Artikeln 9 bis 17 dargelegten Aufgaben und koordiniert sich mit den anderen regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen derselben Mitgliedstaaten, falls mehr als eine Gebietskörperschaft von dem gemeinsamen Projekt betroffen ist, sofern der Mitgliedstaat nicht beschlossen hat, dass eine nationale grenzübergreifende Koordinierungsstelle mit den in den Artikeln 14 bis 17 dargelegten Aufgaben betraut wird. Diese zuständige regionale grenzübergreifende Koordinierungsstelle unterrichtet die nationale grenzübergreifende Koordinierungsstelle über Verfahren im Zusammenhang mit einer Verpflichtung oder Erklärung.

Artikel 7

Koordinierungsaufgaben der Kommission

(1)   Die Kommission hat folgende Koordinierungsaufgaben:

a)

Pflege der Kontakte zu den grenzübergreifenden Koordinierungsstellen;

b)

Erstellung, Veröffentlichung und Aktualisierung einer Liste Datenbank aller nationalen und regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen; [Abänd. 26]

c)

Einrichtung und Pflege einer Datenbank über alle Verpflichtungen und Erklärungen.

(1a)     Die Kommission entwickelt eine unterstützende Kommunikationsstrategie, deren Ziel es ist,

a)

den Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen,

b)

praktische Informationen und Auslegung bezüglich der thematischen Spannweite und der thematischen Ausrichtung der Verordnung bereitzustellen und

c)

das exakte Verfahren für den Abschluss einer Verpflichtung oder Erklärung zu verdeutlichen. [Abänd. 27]

(2)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Datenbank sowie die Formulare, die für die Übermittlung von Informationen über die Umsetzung und Nutzung des Mechanismus von grenzübergreifenden Koordinierungsstellen zu verwenden sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

KAPITEL II

Verfahren für den Abschluss und die Unterzeichnung einer Verpflichtung oder für die Unterzeichnung einer Erklärung

Artikel 8

Ausarbeitung und Einreichung der Initiativvorlage

(1)   Der Initiator ermittelt das ein oder mehrere rechtliche Hindernis Hindernisse im Zusammenhang mit der Planung, Entwicklung, Personalausstattung, Finanzierung oder Arbeitsweise eines gemeinsamen Projekts. [Abänd. 28]

(2)   Beim Initiator handelt es sich entweder um

a)

die öffentliche oder private Stelle, die für die Initiierung bzw. Initiierung und Durchführung eines gemeinsamen Projekts zuständig ist;

b)

eine oder mehrere lokale oder regionale Behörden, die in einer bestimmten grenzübergreifenden Region ansässig sind oder dort hoheitliche Befugnisse ausüben;

c)

eine für die grenzübergreifende Zusammenarbeit eingerichtete Stelle mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die in einer bestimmten grenzübergreifenden Region angesiedelt ist oder eine grenzübergreifende Region zumindest teilweise abdeckt, z. B. Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006, Euroregionen, Euregios oder vergleichbare Stellen;

d)

eine im Auftrag von grenzübergreifenden Regionen mit dem Ziel eingerichtete Organisation, die Interessen von grenzübergreifenden Gebieten zu fördern und die Vernetzung der Akteure sowie den Austausch von Erfahrungen zu vereinfachen, wie die Arbeitsgemeinschaft europäischer Grenzregionen, die Mission Opérationnelle Transfrontalière oder der Central European Service for Cross-border Initiatives; oder

e)

mehrere der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen.

(3)   Der Initiator erstellt eine Initiativvorlage gemäß Artikel 9.

(4)   Der Initiator reicht die Initiativvorlage bei der zuständigen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats ein und übermittelt der zuständigen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats eine Kopie.

Artikel 9

Inhalt der Initiativvorlage

(1)   Die Initiativvorlage umfasst mindestens folgende Elemente:

a)

eine Beschreibung des gemeinsamen Projekts und seines Kontexts, des fraglichen rechtlichen Hindernisses eines oder mehrerer fraglicher rechtlicher Hindernisse im übernehmenden Mitgliedstaat sowie der logischen Grundlage für die Überwindung des rechtlichen Hindernisses eines oder mehrerer rechtlicher Hindernisse ; [Abänd. 29]

b)

eine Liste der konkreten Rechtsvorschriften des übertragenden Mitgliedstaats, mit denen das ein oder mehrere rechtliche Hindernis Hindernisse überwunden wird werden , oder falls keine geeigneten Rechtsvorschriften existieren, einen Vorschlag für eine Ad-hoc-Regelung; [Abänd. 30]

c)

eine Begründung für das Anwendungsgebiet;

d)

die voraussichtliche Dauer bzw. bei ausreichender Begründung eine unbefristete Laufzeit;

e)

eine Liste der zuständigen übernehmenden Behörden;

f)

eine Liste der zuständigen übertragenden Behörden.

(2)   Das Anwendungsgebiet ist auf das für die wirksame Durchführung des gemeinsamen Projekts erforderliche Minimum beschränkt.

Artikel 10

Voranalyse der Initiativvorlage durch den /die übernehmenden und den/die übertragenden Mitgliedstaat /en [Abänd. 31]

(1)   Die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats analysiert die Initiativvorlage. Sie nimmt Kontakt mit allen zuständigen übernehmenden Behörden und mit den nationalen oder gegebenenfalls anderen regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen im übernehmenden Mitgliedstaat sowie mit der nationalen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle im übertragenden Mitgliedstaat auf. [Abänd. 32]

(1a)     Innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Initiativvorlage übermittelt die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats das Ergebnis ihrer Voranalyse der zuständigen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats. [Abänd. 33]

(2)   Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Initiativvorlage ergreift die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen, die dem Initiator schriftlich mitgeteilt werden: [Abänd. 34]

a)

Unterrichtung des Initiators darüber, dass die Initiativvorlage in Übereinstimmung mit Artikel 9 erstellt wurde und daher zulässig ist;

b)

gegebenenfalls Anforderung einer überarbeiteten Initiativvorlage oder zusätzlicher spezifischer Informationen unter Angabe der Gründe, weshalb und inwiefern die Initiativvorlage als nicht ausreichend angesehen wird;

c)

Unterrichtung des Initiators darüber, dass ihrer Einschätzung nach kein rechtliches Hindernis vorliegt, unter Angabe der Gründe sowie mit Verweis auf die Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nach dem Recht des übernehmenden Mitgliedstaats;

d)

Unterrichtung des Initiators darüber, dass das ein oder mehrere rechtliche Hindernis Hindernisse ihrer Einschätzung nach einen der in Artikel 12 Absatz 4 aufgeführten Fälle betrifft betreffen , sowie Beschreibung der Verpflichtung, die die zuständige übernehmende Behörde eingeht, die hinderliche Rechtslage zu ändern oder anzupassen; [Abänd. 35]

e)

Unterrichtung des Initiators darüber, dass das ein oder mehrere rechtliche Hindernis Hindernisse ihrer Einschätzung nach einen der in Artikel 12 Absatz 4 aufgeführten Fälle betrifft betreffen , unter Angabe der Gründe, die einer Änderung oder Anpassung der hinderlichen Rechtslage entgegenstehen, sowie mit Verweis auf die Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nach dem Recht des übernehmenden Mitgliedstaats; [Abänd. 36]

f)

Verpflichtung gegenüber dem Initiator, innerhalb von sechs Monaten eine Lösung für das rechtliche Hindernis bzw. die rechtlichen Hindernisse zu finden, entweder durch Unterzeichnung einer Verpflichtung mit der grenzübergreifenden Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaat oder mit der vom übertragenden Mitgliedstaat benannten zuständigen übertragenden Behörde, oder durch den Vorschlag für eine Ad-hoc-Regelung innerhalb des Rechtsrahmens des übernehmenden Mitgliedstaats;

fa)

Aufforderung an den Initiator, einen bestehenden Mechanismus gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu nutzen, um ein oder mehrere rechtliche Hindernisse zu überwinden, die der Durchführung des gemeinsamen Projekts entgegenstehen, oder die Initiativvorlage direkt an die im Rahmen des entsprechenden Verfahrens zuständige Stelle zu übermitteln; [Abänd. 37]

fb)

Unterrichtung des Initiators darüber, dass einer oder mehrere der betroffenen Mitgliedstaaten unter schriftlicher Angabe der Gründe beschlossen haben, ein oder mehrere vom Initiator festgestellte rechtliche Hindernisse nicht zu beseitigen. [Abänd. 38]

(3)   In ausreichend begründeten Fällen kann die zuständige übernehmende Behörde die in Absatz 2 Buchstabe f genannte Frist einmal um höchstens sechs Monate verlängern; sie unterrichtet den Initiator und den übertragenden Mitgliedstaat hierüber unter schriftlicher Angabe der Gründe.

Artikel 11

Voranalyse der Initiativvorlage durch den übertragenden Mitgliedstaat

Nach Eingang einer Initiativvorlage führt die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats ebenfalls die in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben durch und kann das Ergebnis ihrer Voranalyse der zuständigen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats übermitteln. [Abänd. 39]

Artikel 12

Folgemaßnahmen zur Voranalyse der Initiativvorlage

(1)   Wenn die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats eine überarbeitete Initiativvorlage oder zusätzliche spezifische Informationen anfordert, prüft sie die überarbeitete Initiativvorlage und/oder die zusätzlichen spezifischen Informationen innerhalb von drei sechs Monaten nach deren Eingang; dabei geht sie vor wie bei der erstmaligen Einreichung der Initiativvorlage. [Abänd. 40]

(2)   Wenn die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass die überarbeitete Initiativvorlage noch immer nicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 erstellt wurde oder die zusätzlichen spezifischen Informationen noch immer nicht ausreichend sind, unterrichtet sie den Initiator innerhalb von drei sechs Monaten nach Eingang der überarbeiteten Initiativvorlage schriftlich über ihre Entscheidung, das Verfahren einzustellen. Diese Entscheidung ist ausreichend zu begründen. [Abänd. 41]

(3)   Wenn die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats oder die zuständige übernehmende Behörde in ihrer Analyse zu dem Schluss kommt, dass das ein oder mehrere in der Initiativvorlage beschriebene rechtliche Hindernis Hindernisse auf einem Missverständnis, einer Fehldeutung der einschlägigen Rechtsvorschriften oder auf dem Fehlen ausreichender einschlägiger Informationen beruht beruhen , endet das Verfahren damit, dass sie den Initiator darüber unterrichtet, dass ihrer Einschätzung nach kein rechtliches Hindernis vorliegt. [Abänd. 42]

(4)   Wenn das ein oder mehrere rechtliche Hindernis Hindernisse lediglich eine Verwaltungsvorschrift, Regelung oder Verwaltungspraxis des übernehmenden Mitgliedstaats bzw. eine Verwaltungsvorschrift, Regelung oder Verwaltungspraxis betrifft betreffen , die klar von einer im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens erlassenen Rechtsvorschrift unterscheidbar ist und daher ohne Gesetzgebungsverfahren geändert oder angepasst werden kann, unterrichtet die zuständige übernehmende Behörde den Initiator innerhalb von acht Monaten schriftlich darüber, ob sie es ablehnt bzw. bereit ist, die betreffende Verwaltungsvorschrift, Regelung oder Verwaltungspraxis zu ändern oder anzupassen. [Abänd. 43]

(5)   In ausreichend begründeten Fällen kann die zuständige übernehmende Behörde die in Absatz 4 genannte Frist einmal um höchstens acht Monate verlängern; sie unterrichtet den Initiator und den übertragenden Mitgliedstaat hierüber unter schriftlicher Angabe der Gründe.

Artikel 13

Ausarbeitung des Entwurfs der Verpflichtung oder Erklärung

Die grenzübergreifende Koordinierungsstelle oder die zuständige übernehmende Behörde des übernehmenden Mitgliedstaats arbeitet auf der Grundlage der Initiativvorlage einen Entwurf der Verpflichtung oder der Erklärung in Übereinstimmung mit Artikel 14 aus.

Artikel 14

Inhalt des Entwurfs der Verpflichtung oder Erklärung

(1)   Der Entwurf der Verpflichtung umfasst mindestens folgende Elemente:

a)

eine Beschreibung des gemeinsamen Projekts und seines Kontexts, des fraglichen rechtlichen Hindernisses eines oder mehrerer fraglicher rechtlicher Hindernisse sowie der logischen Grundlage für die Überwindung des rechtlichen Hindernisses eines oder mehrerer rechtlicher Hindernisse ; [Abänd. 44]

b)

eine Liste der konkreten Rechtsvorschriften, die das ein oder mehrere rechtliche Hindernis Hindernisse darstellen, und die daher nicht für das gemeinsame Projekt gelten sollten; [Abänd. 45]

c)

das Anwendungsgebiet;

d)

die Dauer der Anwendung und eine Begründung dieser Laufzeit;

e)

die zuständigen übernehmenden Behörden;

f)

die konkrete Rechtsvorschrift des übertragenden Mitgliedstaats, die für das gemeinsame Projekt gelten soll;

g)

den Vorschlag für die Ad-hoc-Regelung, wenn im Rechtsrahmen des übertragenden Mitgliedstaats keine geeigneten Rechtsvorschriften existieren;

h)

die zuständigen übertragenden Behörden;

i)

die Behörden des für die Durchführung und Überwachung zuständigen übernehmenden Mitgliedstaats;

j)

die Behörden des zuständigen übertragenden Mitgliedstaats, die gemeinsam für die Durchführung und Überwachung benannt werden sollen;

k)

das Datum ihres Inkrafttretens.

Das in Buchstabe k genannte Datum des Inkrafttretens ist entweder das Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden grenzübergreifenden Koordinierungsstellen oder zuständigen Behörden oder das Datum, an dem der Entwurf dem Initiator übermittelt wurde.

(2)   Neben den in Absatz 1 aufgeführten Elementen muss der Entwurf der Verpflichtung auch den Geltungsbeginn enthalten, der

a)

dem Datum ihres Inkrafttretens entsprechen kann;

b)

rückwirkend festgelegt werden kann;

c)

auf ein Datum in der Zukunft festgelegt werden kann.

(3)   Neben den in Absatz 1 aufgeführten Elementen muss der Entwurf der Erklärung auch eine förmliche Festlegung der Daten enthalten, bis zu denen jede zuständige übernehmende Behörde dem jeweiligen Legislativorgan einen förmlichen Vorschlag zur entsprechenden Änderung der nationalen Rechtsvorschriften vorlegt.

Das in Unterabsatz 1 genannte Datum darf höchstens zwölf Monate nach der Unterzeichnung der Erklärung liegen.

Artikel 15

Übermittlung des Entwurfs der Verpflichtung oder Erklärung

(1)   Nachdem die zuständige übernehmende Behörde den Entwurf der Verpflichtung bzw. der Erklärung ausgearbeitet hat, übermittelt sie diesen Entwurf der zuständigen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats:

a)

innerhalb von höchstens drei sechs Monaten nach Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 12 Absätze 1 und 2; [Abänd. 46]

b)

innerhalb von höchstens acht Monaten gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5.

(2)   Nachdem die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats den Entwurf der Verpflichtung bzw. der Erklärung ausgearbeitet hat oder nachdem sie den Entwurf von der zuständigen übernehmenden Behörde erhalten hat, übermittelt sie diesen Entwurf innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Fristen der zuständigen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats.

(3)   In beiden Fällen wird dem Initiator eine Kopie zur Information übermittelt.

Artikel 16

Aufgaben des übertragenden Mitgliedstaats beim Abschluss und bei der Unterzeichnung der Verpflichtung bzw. bei der Unterzeichnung der Erklärung

(1)   Die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats prüft den Entwurf der gemäß Artikel 15 übermittelten Verpflichtung bzw. Erklärung und ergreift innerhalb von höchstens drei sechs Monaten nach Eingang des Entwurfs und nach Rücksprache mit den zuständigen übertragenden Behörden eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)

Zustimmung zum Entwurf der Verpflichtung bzw. Erklärung, Unterzeichnung von zwei Originalausfertigungen und Rücksendung einer Originalausfertigung an die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats;

b)

Zustimmung zum Entwurf der Verpflichtung bzw. Erklärung, nach der Berichtigung oder Ergänzung der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben f und h genannten Informationen, Unterzeichnung von zwei Originalausfertigungen des überarbeiteten Entwurfs der Verpflichtung bzw. Erklärung und Rücksendung einer Originalausfertigung an die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats;

c)

Verweigerung der Unterzeichnung des Entwurfs der Verpflichtung bzw. Erklärung und Übermittlung einer ausführlichen Begründung an die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats;

d)

Verweigerung der Unterzeichnung des Entwurfs der Verpflichtung bzw. der Erklärung und Rücksendung des Entwurfs, der hinsichtlich der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c, d und gegebenenfalls Buchstabe g genannten Informationen sowie bei der Verpflichtung hinsichtlich der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Informationen geändert wurde, an die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats zusammen mit einer Begründung der Änderungen.

(2)   In Mitgliedstaaten, in denen die zuständige übertragende Behörde eine Verpflichtung oder Erklärung unterzeichnet, übermittelt die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats der grenzübergreifenden Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b die eine der beiden von der zuständigen übertragenden Behörde unterzeichneten Originalausfertigungen. [Abänd. 48]

(3)   Wenn der übertragende Mitgliedstaat sich gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b einverstanden erklärt, eine Verpflichtung oder Erklärung zu unterzeichnen, bestätigt oder verneint er außerdem explizit, dass die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe j gemeinsam für die Durchführung und Überwachung der Verpflichtung bzw. der Erklärung benannt werden sollen, diese im Anwendungsgebiet durchzuführenden Aufgaben übernehmen sollen.

Artikel 17

Aufgaben des übernehmenden Mitgliedstaats beim Abschluss und bei der Unterzeichnung der Verpflichtung bzw. bei der Unterzeichnung der Erklärung

(1)   Die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats prüft die Antwort der zuständigen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats und ergreift innerhalb von höchstens einem Monat drei Monaten nach deren Eingang eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen, die der zuständigen übertragenden Behörde schriftlich mitzuteilen sind: [Abänd. 49]

a)

im Fall von Artikel 16 Absatz 2 1 Buchstabe a Fertigstellung der Verpflichtung bzw. Erklärung, Unterzeichnung von zwei drei Originalausfertigungen und Rücksendung einer Originalausfertigung an die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats zur Unterzeichnung; [Abänd. 50]

b)

im Fall von Artikel 16 Absatz 2 1 Buchstabe b entsprechende Änderung der Verpflichtung bzw. Erklärung hinsichtlich der Informationen im Entwurf der Verpflichtung bzw. Erklärung zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben f und h, Fertigstellung der Verpflichtung bzw. Erklärung, Unterzeichnung von zwei drei Originalausfertigungen und Rücksendung einer Originalausfertigung an die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats zur Unterzeichnung; [Abänd. 51]

c)

im Fall von Artikel 16 Absatz 2 1 Buchstabe c, Unterrichtung des Initiators und der Kommission unter Beifügung der Begründung der zuständigen übertragenden Behörde; [Abänd. 52]

d)

im Fall von Artikel 16 Absatz 2 1 Buchstabe d, Prüfung der Änderungen und weiteres Vorgehen gemäß Buchstabe b oder Einleitung eines zweiten Verfahrens weiteres Vorgehen nach Artikel 9 Buchstabe c dieses Absatzes sowie unter Angabe der Gründe, weshalb einige oder alle Änderungen von der zuständigen übernehmenden Behörde nicht akzeptiert werden konnten. [Abänd. 53]

(2)   Nach Eingang der Verpflichtung bzw. Erklärung, die in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a oder b ebenfalls von der zuständigen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle oder der zuständigen übertragenden Behörde unterzeichnet wurden, oder bei einer positiven Reaktion der zuständigen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats im Zuge des zweiten Verfahrens gemäß Absatz 1 Buchstabe d ergreift die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats folgende Maßnahmen: [Abänd. 54]

a)

Übermittlung der endgültigen Verpflichtung bzw. Erklärung an den Initiator;

b)

Übermittlung der zweiten Originalausfertigung an die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats;

c)

Übermittlung einer Kopie an alle zuständigen übernehmenden Behörden;

d)

Übermittlung einer Kopie an die Koordinierungsstelle auf Unionsebene und

e)

Ersuchen des im übernehmenden Mitgliedstaat für amtliche Veröffentlichungen zuständigen Dienstes um Veröffentlichung der Verpflichtung bzw. Erklärung.

KAPITEL III

Umsetzung und Überwachung von Verpflichtungen und Erklärungen

Artikel 18

Umsetzung der Verpflichtung

(1)   Den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c genannten und an alle betroffenen zuständigen übernehmenden Behörden übermittelten Informationen wird auch ein Zeitplan beigefügt, dem zufolge jede dieser Behörden gegebenenfalls Verwaltungsakte, die gemäß geltendem Recht in Bezug auf das gemeinsame Projekt erlassen wurden, ändert und alle für die Anwendung der Verpflichtung auf das gemeinsame Projekt erforderlichen Verwaltungsakte erlässt, um die Rechtsvorschriften des übertragenden Mitgliedstaats oder eine Ad-hoc-Regelung auf das Projekt anzuwenden.

(2)   Eine Kopie des Zeitplans wird der nationalen und gegebenenfalls der regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats übermittelt.

(3)   Verwaltungsakte gemäß Absatz 1 werden in Übereinstimmung mit dem für solche Verwaltungsakte geltenden nationalen Recht erlassen und dem Initiator, insbesondere der öffentlichen oder privaten für die Initiierung bzw. die Initiierung und Durchführung eines gemeinsamen Projekts zuständigen Stelle, übermittelt.

(4)   Sobald alle Verwaltungsakte in Bezug auf ein bestimmtes gemeinsames Projekt erlassen wurden, unterrichtet die grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats die grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats und die Koordinierungsstelle auf Unionsebene.

(5)   Die grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats unterrichtet gegebenenfalls die zuständigen übertragenden Behörden.

Artikel 19

Umsetzung der Erklärung

(1)   Jede in einer Erklärung gemäß Artikel 14 Absatz 3 aufgeführte zuständige übernehmende Behörde reicht bis zum in der unterzeichneten Erklärung festgelegten Datum einen förmlichen Vorschlag bei dem jeweiligen Legislativorgan ein, damit die nationalen Rechtsvorschriften entsprechend geändert werden.

(2)   Falls das in der unterzeichneten Erklärung festgelegte Datum nicht eingehalten werden kann, insbesondere aufgrund anstehender Wahlen des zuständigen Legislativorgans, unterrichtet die zuständige übernehmende Behörde den Initiator sowie die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden und des übertragenden Mitgliedstaats schriftlich hiervon.

(3)   Sobald dem jeweiligen Legislativorgan ein förmlicher Vorschlag unterbreitet wurde, übermittelt die zuständige übernehmende Behörde dem Initiator sowie der zuständigen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle des übernehmenden und des übertragenden Mitgliedstaats schriftlich aktualisierte Informationen über die Überwachung im jeweiligen Legislativorgan, und zwar alle sechs Monate ab dem Datum der förmlichen Unterbreitung.

(4)   Nach dem Inkrafttreten des Änderungsrechtsakts und/oder seiner Veröffentlichung im Amtsblatt ändert jede zuständige übernehmende Behörde alle gemäß dem geltenden nationalen Recht im Hinblick auf das gemeinsame Projekt erlassenen Verwaltungsakte und erlässt alle Verwaltungsakte, die für die Anwendung der geänderten Rechtsvorschriften auf das gemeinsame Projekt erforderlich sind.

(5)   Verwaltungsakte gemäß Absatz 4 werden in Übereinstimmung mit dem für solche Verwaltungsakte geltenden nationalen Recht erlassen und dem Initiator gemeldet, insbesondere wenn der Initiator eine öffentliche oder private für die Initiierung bzw. die Initiierung und Durchführung eines gemeinsamen Projekts zuständige Stelle ist.

(6)   Sobald alle Verwaltungsakte in Bezug auf ein bestimmtes gemeinsames Projekt erlassen wurden, unterrichtet die grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats die grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats und die Koordinierungsstelle auf Unionsebene.

(7)   Die grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats unterrichtet gegebenenfalls die zuständigen übertragenden Behörden.

Artikel 20

Überwachung von Verpflichtungen und Erklärungen

(1)   Auf der Grundlage der in Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 genannten Verwaltungsakte entscheiden der übernehmende und der übertragende Mitgliedstaat, ob die Behörden des übertragenden Mitgliedstaats, vor allem aufgrund ihrer Sachkenntnis der übertragenen Rechtsvorschriften, oder die Behörden des übernehmenden Mitgliedstaats mit der Überwachung der Anwendung einer Verpflichtung oder des gemäß einer Erklärung geänderten nationalen Rechts beauftragt werden.

(2)   Wenn die Behörden des übertragenden Mitgliedstaats mit der Überwachung der Anwendung der übertragenen Rechtsvorschriften beauftragt werden, entscheidet der übernehmende Mitgliedstaat im Einvernehmen mit den übertragenden Mitgliedstaaten, ob die Behörden des übertragenden Mitgliedstaats in Bezug auf die Adressaten der Überwachungsaufgaben im Auftrag und im Namen der Behörden des übernehmenden Mitgliedstaats oder im Auftrag, aber in ihrem eigenen Namen handeln.

KAPITEL IV

Rechtlicher Schutz gegen die Anwendung und Überwachung von Verpflichtungen und Erklärungen

Artikel 21

Rechtlicher Schutz gegen die Anwendung einer Verpflichtung oder Erklärung

(1)   Personen, die in dem von einer Verpflichtung oder Erklärung betroffenen Gebiet wohnhaft sind bzw. zwar nicht in diesem Gebiet wohnhaft sind, aber Nutzer einer in diesem Gebiet erbrachten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind (im Folgenden „in der grenzübergreifenden Region wohnhafte Person“), und die sich durch die Handlungen oder Unterlassungen aufgrund der Anwendung einer Rechtsvorschrift eines übertragenden Mitgliedstaats im Rahmen einer Verpflichtung oder Erklärung in ihren Rechten verletzt fühlen, haben das Recht, bei den Gerichten des übernehmenden Mitgliedstaats Rechtsmittel einzulegen.

(2)   Für Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte, die gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 5 erlassen wurden, sind jedoch ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, dessen Behörden den Verwaltungsakt erlassen haben.

(3)   Durch diese Verordnung wird niemand daran gehindert, seine nationalen verfassungsmäßigen Rechte auszuüben, um gegen Behörden, die Vertragsparteien einer Verpflichtung sind, Rechtsmittel einzulegen in Bezug auf

a)

Verwaltungsentscheidungen, die gemäß einer Verpflichtung durchgeführte Tätigkeiten betreffen,

b)

Zugang zu Dienstleistungen in seiner eigenen Sprache und

c)

Zugang zu Informationen.

In diesen Fällen sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, aus dessen Verfassung das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln erwächst.

Artikel 22

Rechtlicher Schutz gegen die Überwachung von Verpflichtungen oder Erklärungen

(1)   Wenn die zuständige übertragende Behörde sich zur Überwachung der Anwendung der Rechtsvorschriften des übertragenden Mitgliedstaats im jeweiligen Bereich bereit erklärt hat und in eigenem Namen gegenüber in der grenzübergreifenden Region des übernehmenden Mitgliedstaats wohnhaften Personen handelt, sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem diese Personen ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, für Rechtsmittel aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen dieser Behörde zuständig.

(2)   Wenn die zuständige übertragende Behörde sich zur Überwachung der Anwendung der Rechtsvorschriften des übernehmenden Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet des übernehmenden Mitgliedstaats bereit erklärt hat, aber nicht in eigenem Namen gegenüber in der grenzübergreifenden Region wohnhaften Personen handeln kann, sind nur die Gerichte des übernehmenden Mitgliedstaats für Rechtsmittel aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen dieser Behörde zuständig, und zwar auch für Personen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im übertragenden Mitgliedstaat haben.

KAPITEL V

Schlussbestimmungen

Artikel 23

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 108 Absatz 1 der Verordnung (EU) …/… [new CPR] eingesetzten Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 24

Durchführungsbestimmungen in den Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die für eine wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Vorkehrungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum … [Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung] über alle gemäß Absatz 1 angenommenen Bestimmungen.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

Artikel 25

Berichterstattung

(1)    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen bis zum dd.mm.yyyy [d. h. der erste Tag des Monats, der auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt + fünf drei Jahre] einen Bericht über die Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor, die auf Indikatoren hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, ihrer Effizienz, ihrer Relevanz, ihres europäischen Mehrwerts und ihres Vereinfachungsspielraums basiert.

(2)     In dem in Absatz 1 genannten Bericht verweist die Kommission insbesondere auf den in Artikel 3 in den Nummern 1 und 2 festgelegten geografischen und thematischen Geltungsbereich dieser Verordnung.

(3)     Bevor der Bericht erstellt wird, führt die Kommission eine öffentliche Konsultation der verschiedenen Akteure, einschließlich der lokalen und regionalen Behörden sowie zivilgesellschaftlicher Organisationen, durch. [Abänd. 55]

Artikel 26

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … [der erste Tag des Monats, der auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt + ein Jahr].

Artikel 24 gilt jedoch ab dem … [der erste Tag des Monats, der auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 124.

(2)  ABl. C …

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019.

(4)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen (COM(2017)0534 vom 20.9.2017).

(5)  Bisher gab es fünf Interreg-Programmplanungszeiträume: INTERREG I (1990-1993), INTERREG II (1994-1999), INTERREG III (2000-2006), INTERREG IV (2007-2013) und INTERREG V (2014-2020).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/637


P8_TA(2019)0119

Entwurf eines Kooperationsabkommens zwischen Eurojust und Georgien *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen Eurojust und Georgien durch Eurojust (13483/2018 — C8-0484/2018 — 2018/0813(CNS))

(Anhörung)

(2020/C 449/65)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (13483/2018),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0484/2018),

unter Hinweis auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 26a Absatz 2,

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0065/2019),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/638


P8_TA(2019)0120

Bewertung von Gesundheitstechnologien***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU (COM(2018)0051 — C8-0024/2018 — 2018/0018(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/66)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0051),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0024/2018),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom tschechischen Abgeordnetenhaus, vom deutschen Bundestag, vom französischen Senat und vom polnischen Sejm im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2018 (1),

gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0289/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 28.

(2)  Dieser Standpunkt entspricht den am 3. Oktober 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA-PROV(2018)0369).


P8_TC1-COD(2018)0018

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 , [Abänd. 1]

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entwicklung von Gesundheitstechnologien ist ein wichtiger Motor für Wirtschaftswachstum und Innovation in der Union. Sie ist zur Erreichung eines hohen Maßes an Gesundheitsschutz, das durch die gesundheitspolitischen Maßnahmen im Interesse aller Bürger sicherzustellen ist, von zentraler Bedeutung . Bei Gesundheitstechnologien handelt es sich um einen innovativen Wirtschaftszweig, der Bestandteil eines Marktes für Gesundheitsausgaben, der 10 % des Bruttoinlandsproduktes der EU ausmacht. Zu den Gesundheitstechnologien zählen Arzneimittel, Medizinprodukte und medizinische Verfahren, Maßnahmen zur Prävention von Krankheiten sowie Diagnose- und Behandlungsverfahren. [Abänd. 2]

(1a)

Die Ausgaben für Arzneimittel machten im Jahr 2014 1,41 % des BIP und 17,1 % und somit einen wesentlichen Teil der gesamten Gesundheitsausgaben aus. Die Gesundheitsausgaben der EU machen 10 % des BIP aus, das heißt 1 300 000 Mio. EUR pro Jahr, wovon 220 000 Mio. EUR auf Arzneimittelausgaben und 110 000 Mio. EUR auf Ausgaben für Medizinprodukte entfallen. [Abänd. 3]

(1b)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2016 und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu den Optionen der EU, den Zugang zu Arzneimitteln zu verbessern  (4) , wurde betont, dass es zahlreiche Hindernisse für den Zugang zu Arzneimitteln und innovativen Technologien in der Union gibt, wobei die Haupthindernisse in der mangelnden Verfügbarkeit neuer Behandlungsmethoden für bestimmte Krankheiten und den hohen Kosten von Arzneimitteln bestehen, die in vielen Fällen keinen therapeutischen Mehrwert bieten. [Abänd. 4]

(1c)

Die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln wird von der Europäischen Arzneimittel-Agentur auf der Grundlage der Grundsätze der Sicherheit und der Wirksamkeit erteilt. In der Regel bewerten die mit den nationalen Gesundheitstechnologien befassten Stellen die komparative Wirksamkeit, da die Genehmigung für das Inverkehrbringen nicht mit einer vergleichenden Wirksamkeitsstudie einhergeht. [Abänd. 5]

(2)

Die Bewertung von Gesundheitstechnologien (Health Technology Assessment — HTA) ist ein evidenzbasierter auf wissenschaftlicher Evidenz basierender Prozess, mit dessen Hilfe zuständige Behörden die relative Wirksamkeit neuer oder bestehender Technologien bestimmen können. Im Zentrum der HTA steht insbesondere der therapeutische Mehrwert, den eine Gesundheitstechnologie im Vergleich zu anderen neuen oder zu den bestehenden Gesundheitstechnologien bietet. [Abänd. 6]

(2a)

Wie die Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf der 67. Weltgesundheitsversammlung im Mai 2014 erklärte, muss die HTA als Instrument zur Förderung der flächendeckenden Gesundheitsversorgung dienen. [Abänd. 7]

(2b)

Die HTA sollte bei der Förderung von Innovationen, die für die Patienten und die Gesellschaft insgesamt die bestmöglichen Ergebnisse liefern, eine zentrale Rolle spielen, und ist ein notwendiges Instrument zur Sicherstellung der korrekten Anwendung und Nutzung von Gesundheitstechnologien. [Abänd. 8]

(3)

Die HTA umfasst klinische wie auch nichtklinische Aspekte einer Gesundheitstechnologie. Im Rahmen der von der EU kofinanzierten gemeinsamen HTA-Aktionen (EUnetHTA Joint Actions) wurden neun Bereiche für die Bewertung von Gesundheitstechnologien ermittelt. Von diesen neun Bereichen (die das HTA-Kernmodell bilden) sind vier dem klinischen und fünf dem nichtklinischen Bereich zuzuordnen. Die vier klinischen Bewertungsbereiche umfassen die Feststellung eines gesundheitlichen Problems und die Ermittlung der bestehenden Technologie, die Prüfung der technischen Eigenschaften der zu bewertenden Technologie, ihre relative Sicherheit und ihre relative klinische Wirksamkeit. Die fünf nichtklinischen Bewertungsbereiche erstrecken sich auf Kostenabschätzung und wirtschaftliche Bewertung einer Technologie sowie ihre ethischen, organisatorischen, sozialen und rechtlichen Aspekte. Die klinischen Bereiche eignen sich wegen ihrer wissenschaftlichen Evidenzbasis demnach besser für eine gemeinsame Bewertung auf EU-Ebene, während die Bewertung der nichtklinischen Bereiche in engerer Verbindung zu den nationalen und regionalen Gegebenheiten und Verfahren steht. [Abänd. 9]

(3a)

Angehörige der Gesundheitsberufe, Patienten und Gesundheitseinrichtungen müssen wissen, ob eine neue Gesundheitstechnologie in Bezug auf Nutzen und Risiken eine Verbesserung gegenüber bestehenden Gesundheitstechnologien darstellt oder nicht. Durch gemeinsame klinische Bewertungen soll daher der therapeutische Mehrwert neuer oder bestehender Gesundheitstechnologien im Vergleich mit anderen neuen oder bestehenden Gesundheitstechnologien ermittelt werden, indem eine vergleichende Bewertung auf der Grundlage vergleichender Versuche gegenüber der derzeit besten Behandlung („Standardbehandlung“) oder — sofern es keine solche Standardbehandlung gibt — der derzeit gängigsten Behandlung durchgeführt wird. [Abänd. 10]

(4)

Die Ergebnisse der HTA dienen als Entscheidungshilfe bei der Zuteilung von Haushaltsmitteln im Gesundheitsbereich, beispielsweise bei der Festsetzung der Preise von Gesundheitstechnologien und der Erstattungssätze ist ein wichtiges Instrument zur Förderung von qualitativ hochwertigen Innovationen, zur Ausrichtung der Forschung auf den noch nicht erfüllten diagnostischen, therapeutischen oder verfahrenstechnischen Bedarf der Gesundheitssysteme sowie zur Steuerung der klinischen und gesellschaftlichen Prioritäten. Die HTA kann durch bessere Vorhersehbarkeit und eine effizientere Forschung auch zur Verbesserung der für die informierte klinische Entscheidungsfindung verwendeten wissenschaftlichen Evidenz, der Ressourceneffizienz, der Tragfähigkeit der Gesundheitssysteme, des Zugangs der Patienten zu diesen Gesundheitstechnologien und der Wettbewerbsfähigkeit der Branche beitragen. Die Mitgliedstaaten verwenden die Ergebnisse der HTA zur Verbesserung der wissenschaftlichen Evidenz, die als Grundlage für die informierte Entscheidungsfindung bezüglich der Einführung von Gesundheitstechnologien in ihre Systeme dient, d. h. um informierte Entscheidungen über die Zuteilung von Mitteln zu treffen . Daher kann die HTA den Mitgliedstaaten dabei helfen, ein tragfähiges Gesundheitssystem zu errichten und aufrechtzuerhalten und Innovationen anzuschieben anzuregen , mit denen bessere Ergebnisse für die Patienten erzielt werden. [Abänd. 11]

(4a)

Die Zusammenarbeit bei der HTA kann ferner im gesamten Zyklus von Gesundheitstechnologien eine Rolle spielen: in der Anfangsphase der Technologieentwicklung mittels des „Horizon Scanning“ (Vorausschau) zur Feststellung, welche Technologien hohes Potenzial haben, beim frühzeitigen Dialog und bei der wissenschaftlichen Beratung, bei der optimalen Gestaltung von Studien im Sinne einer höheren Effizienz der Forschung und in den zentralen Phasen der Gesamtbewertung, wenn die Technologie bereits eingeführt wurde. Schließlich kann die HTA auch bei Entscheidungen über eine Desinvestition helfen, wenn sich eine Technologie im Vergleich zu besseren verfügbaren Alternativen als überholt und ungeeignet erweist. Eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der HTA sollte auch dazu beitragen, die Standards der Gesundheitsversorgung sowie die Diagnoseverfahren und die Verfahren für das Neugeborenen-Screening in der Union zu vereinheitlichen und zu verbessern. [Abänd. 12]

(4b)

Die Zusammenarbeit bei der HTA muss sich nicht auf die Bereiche Arzneimittel und Medizinprodukte beschränken. Sie kann sich auch auf Bereiche wie ergänzende Diagnostik, chirurgische Verfahren, Prävention, Screening und Programme zur Gesundheitsförderung, Instrumente der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Organisationspläne für die Gesundheitsversorgung und Verfahren zur integrierten Versorgung erstrecken. Die Anforderungen an die Bewertung verschiedener Technologien sind unterschiedlich und hängen von ihren spezifischen Merkmalen ab; deshalb bedarf es für diese unterschiedlichen Technologien im Bereich HTA eines kohärenten und geeigneten Ansatzes. Darüber hinaus wäre der Mehrwert der Zusammenarbeit auf Unionsebene in spezifischen Bereichen wie Behandlung seltener Krankheiten, Kinderarzneimittel, Präzisionsmedizin oder neuartige Therapien vermutlich noch größer. [Abänd. 13]

(5)

Die parallele Bewertung in mehreren Mitgliedstaaten und die Unterschiede zwischen den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Bewertungsvorgänge und -methoden kann dazu führen, dass die Entwickler von Gesundheitstechnologien sich mit mehreren, voneinander abweichenden sich überschneidenden Ersuchen um Daten konfrontiert sehen. Eine weitere Folge können Überschneidungen und divergierende Ergebnisse sein, wodurch die finanziellen und administrativen Hürden verstärkt werden können , die den freien Verkehr der betreffenden Gesundheitstechnologien behindern und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. In einigen gerechtfertigten Fällen, in denen die Besonderheiten der nationalen und regionalen Gesundheitssysteme und -prioritäten berücksichtigt werden müssen, könnte eine ergänzende Bewertung bestimmter Aspekte erforderlich sein. Bewertungen, die für Entscheidungen in einigen Mitgliedstaaten nicht relevant sind, könnten die Einführung innovativer Technologien und damit den Zugang von Patienten zu innovativen Behandlungsmethoden jedoch verzögern. [Abänd. 14]

(6)

Zwar haben die Die Mitgliedstaaten haben im Rahmen der von der EU kofinanzierten Gemeinsamen Aktionen bereits einige gemeinsame Bewertungen durchgeführt, doch wurden die Ergebnisse mangels eines tragfähigen Kooperationsmodells auf ineffiziente Weise im Rahmen . Diese Bewertungen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (5) wurden in drei Phasen und in Form von drei gemeinsamen Aktionen mit jeweils spezifischen Zielsetzungen und eigenem Budget durchgeführt: EUnetHTA 1 von 2010 bis 2012 (6 Mio. EUR); EUnetHTA 2 von 2012 bis 2015 (9,5 Mio. EUR) und EUnetHTA 3, die im Juni 2016 begann und bis 2020 andauert (20 Mio. EUR). Angesichts des Zeitrahmens dieser Aktionen und des Interesses an einer projektbezogenen Kooperation erarbeitet. Die Fortsetzung wird mit dieser Verordnung ein tragfähigeres Konzept eingeführt, mit dem die Fortführung der gemeinsamen Bewertungen sichergestellt werden soll . Bislang umfassen die wichtigsten Ergebnisse der gemeinsamen Aktionen (einschließlich der gemeinsamen klinischen Bewertungen) wurden von den Mitgliedstaaten nur in geringem Umfang genutzt, was bedeutet, dass nicht genug dagegen unternommen worden ist, dass es in den einzelnen Mitgliedstaaten über denselben oder einen ähnlichen Zeitraum zur Mehrfachbewertung ein und derselben Gesundheitstechnologie durch die HTA-Behörden und -Stellen kommt das Bewertungsmodell „HTA-Kernmodell“, das einen Rahmen für die HTA-Berichte schafft, eine Datenbank zum Austausch geplanter, laufender oder kürzlich veröffentlichter, von den einzelnen Agenturen durchgeführter Projekte (POP-Datenbank), eine Daten- und Wissensgrundlage zur Speicherung von Informationen sowie von Angaben zum Stand der Bewertung vielversprechender Technologien oder zur Beantragung zusätzlicher, sich aus der HTA ergebenden Studien sowie eine Reihe methodischer Leitfäden und Hilfsmittel für HTA-Agenturen, einschließlich Leitlinien für die Anpassung der Berichte eines Landes an ein anderes . [Abänd. 15]

(6a)

Innerhalb der gemeinsamen Aktionen wurden die Ergebnisse jedoch auf ineffiziente Weise und mangels eines tragfähigen Kooperationsmodells im Rahmen einer projektbezogenen Kooperation erarbeitet. Die Ergebnisse der gemeinsamen Aktionen (einschließlich der gemeinsamen klinischen Bewertungen) wurden von den Mitgliedstaaten nur in geringem Umfang genutzt, was bedeutet, dass nicht genug dagegen unternommen wurde, dass es in den einzelnen Mitgliedstaaten über denselben oder einen ähnlichen Zeitraum zur Mehrfachbewertung ein und derselben Gesundheitstechnologie durch die HTA-Behörden und -Stellen kommt. [Abänd. 16]

(7)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2014 zum Thema „Innovation zum Nutzen der Patienten“  (6) die zentrale Rolle der Bewertung von Gesundheitstechnologien als gesundheitspolitisches Instrument zur Förderung evidenzbasierter, nachhaltiger und ausgewogener Entscheidungen zum Wohle der Patienten anerkannt und . Weiterhin hat der Rat die Kommission aufgerufen aufgefordert , die Zusammenarbeit weiterhin nachhaltig zu unterstützen , und gefordert, die gemeinsame Arbeit im Bereich HTA zwischen den Mitgliedstaaten zu intensivieren und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen auszuloten. Darüber hinaus hat der Rat die Mitgliedstaaten und die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2015 zu personalisierter Medizin für Patienten aufgefordert, die auf die personalisierte Medizin anwendbaren HTA-Methoden zu stärken, und in den Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2016 zur Verstärkung der Ausgewogenheit der Arzneimittelsysteme in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten wurde nochmals bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten in der Zusammenarbeit im Bereich HTA einen klaren Mehrwert sehen. Im gemeinsamen Bericht der GD Wirtschaft und Finanzen und des Ausschusses für Wirtschaftspolitik vom Oktober 2016 wird wiederum eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene im Bereich HTA gefordert . [Abänd. 17]

(8)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 2. März 2017 zu den Optionen der EU, den Zugang zu Arzneimitteln zu verbessern (7), die Kommission aufgefordert, schnellstmöglich Rechtsvorschriften für ein europäisches System für die Bewertung von Medizintechnologie vorzuschlagen und transparente Kriterien für die Bewertung von Medizintechnologie zu harmonisieren, um unter Berücksichtigung des Maßes an Innovation und des Zusatznutzens für Patienten den therapeutischen Mehrwert und die relative Wirksamkeit von Arzneimitteln Gesundheitstechnologien gegenüber der besten verfügbaren Alternative bewerten zu können. [Abänd. 18]

(9)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung zum Thema „Den Binnenmarkt weiter ausbauen“ (8) von 2015 ihre Absicht bekundet, eine Initiative in Sachen Bewertung von Gesundheitstechnologien zu starten, um durch eine weitergehende Koordinierung zu verhindern, dass ein Produkt in unterschiedlichen Mitgliedstaaten mehrfach bewertet wird, und dafür zu sorgen, dass der Binnenmarkt für Gesundheitstechnologien besser funktioniert.

(10)

Um das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern und zu einem hohen Gesundheitsschutz beizutragen, ist es angezeigt, die Vorschriften für die Durchführung klinischer Bewertungen auf nationaler Ebene sowie klinischer Bewertungen bestimmter Gesundheitstechnologien auf Unionsebene, mit denen auch die weitere freiwillige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Aspekte der HTA unterstützt werden, anzugleichen. Diese Angleichung sollte die höchsten Qualitätsstandards gewährleisten und auf die besten verfügbaren Verfahren abgestimmt werden. Sie sollte weder eine Annäherung an den kleinsten gemeinsamen Nenner fördern noch HTA-Stellen mit mehr Fachkenntnissen und höheren Standards zwingen, geringere Anforderungen zu akzeptieren. Sie sollte vielmehr zu einer Verbesserung der HTA-Kapazität und -Qualität auf nationaler und regionaler Ebene führen. [Abänd. 19]

(11)

Gemäß Artikel 168 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) liegt die Organisation und Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen weiterhin in der Verantwortung der Mitgliedstaaten. Daher ist es angezeigt, die Geltung der Unionsvorschriften auf diejenigen Aspekte der HTA zu beschränken, die mit der klinischen Bewertung einer Gesundheitstechnologie in Verbindung stehen, und insbesondere sicherzustellen, dass sich die Schlussfolgerungen aus der Bewertung nur auf die Erkenntnisse zur vergleichenden Wirksamkeit der Gesundheitstechnologie stützen . Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene gemeinsame klinische Bewertung stellt eine wissenschaftliche Analyse der relativen Auswirkungen der jeweiligen Gesundheitstechnologie auf Effizienz, Sicherheit und Wirksamkeit dar, die gemeinsam als klinische Ergebnisse bezeichnet werden, und erfolgt anhand der derzeit als angemessen eingestuften Vergleichsindikatoren und mit Blick auf die gewählten Patientengruppen oder Patientenuntergruppen unter Berücksichtigung der Kriterien des HTA-Kernmodells. Sie umfasst auch die Berücksichtigung des Gewissheitsgrads in Bezug auf die relativen Ergebnisse auf der Grundlage der verfügbaren Evidenz. Das Ergebnis solcher gemeinsamen klinischen Bewertungen sollte daher nicht das Ermessen der Mitgliedstaaten bei Entscheidungen über Preisbildung und Erstattung von Gesundheitstechnologien tangieren, und auch nicht das Festlegen von Kriterien für diese Preisbildung und Erstattung, dem sowohl klinische als auch nichtklinische Erwägungen zugrunde liegen können und das ausschließlich in die nationalen nationale Zuständigkeit fällt. Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt daher die Bewertung, die jeder Mitgliedstaat im Rahmen seiner nationalen Beurteilungen durchführt. [Abänd. 20]

(12)

Damit die harmonisierten Vorschriften über die klinischen Aspekte der HTA breite Anwendung finden und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich gefördert wird und um Fachkompetenz und Ressourcen der verschiedenen HTA-Stellen zu bündeln, wodurch Verschwendung und Ineffizienz im Gesundheitswesen verringert werden, sollte für alle Arzneimittel, für die das zentralisierte Zulassungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) gilt und die einen neuen Wirkstoff enthalten, für den Fall, dass sie für eine neue therapeutische Indikation zugelassen werden, eine gemeinsame klinische Bewertung vorgeschrieben werden. Gemeinsame klinische Bewertungen sollten auch für bestimmte Medizinprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) durchgeführt werden, die in die höchsten Risikoklassen eingestuft wurden und für die die zuständigen Expertengremien Gutachten oder ihre Standpunkte vorgelegt haben. Anhand spezifischer Kriterien sollte unter den Medizinprodukten eine Auswahl für eine gemeinsame zumal mit Blick auf all diese neuen Gesundheitstechnologien umfangreichere klinische Bewertung getroffen werden Nachweise erforderlich sind . [Abänd. 21]

(13)

Um Genauigkeit und Pertinenz gemeinsamer klinischer zu gewährleisten, dass gemeinsame klinische Bewertungen genau, pertinent und von Gesundheitstechnologien zu gewährleisten, sollten die Bedingungen hoher Qualität sind und jederzeit auf den gerade verfügbaren besten wissenschaftlichen Nachweisen basieren , sollte ein flexibles, reguliertes Verfahren für eine Aktualisierung der Bewertungen festgelegt werden, insbesondere für den Fall, dass nach der ursprünglichen Bewertung neue Nachweise oder neue zusätzliche Daten vorliegen verfügbar werden und diesen neuen Nachweise oder zusätzlichen Daten , die klinischen Nachweise verbessern und somit die Qualität der Bewertung noch genauer machen erhöhen könnten. [Abänd. 22]

(14)

Es sollte eine Koordinierungsgruppe aus Vertretern der einzelstaatlichen für die Bewertung von Gesundheitstechnologien zuständigen Behörden und anderen Stellen eingerichtet werden, die dafür zuständig ist und über nachweisliche Kenntnisse verfügt , um die Durchführung gemeinsamer klinischer Bewertungen und anderer gemeinsamer Arbeiten im Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung zu überwachen. [Abänd. 23]

(15)

Damit bei den gemeinsamen klinischen Bewertungen und wissenschaftlichen Konsultationen die Federführung der Mitgliedstaaten sichergestellt ist, sollten letztere solche nationalen oder regionalen HTA-Behörden und -Stellen als Mitglieder der Koordinierungsgruppe benennen, die zur Entscheidungsfindung bezüglich solcher Bewertungen beitragen. Die benannten Behörden und Stellen sollten dafür sorgen, dass sie in der Koordinierungsgruppe angemessen stark vertreten sind und dass die Untergruppen über ausreichend Fachkompetenz verfügen, wobei sie die Notwendigkeit Möglichkeit berücksichtigen, Fachwissen für die HTA in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte bereitzustellen. Die Organisationsstruktur sollte den spezifischen Mandaten der Untergruppen, die die gemeinsamen klinischen Bewertungen und die gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultationen durchführen, Rechnung tragen. Interessenkonflikte sind zu vermeiden. [Abänd. 24]

(15a)

Transparenz und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Verfahren sind unerlässlich. Alle klinischen Daten, die Gegenstand einer Bewertung sind, sollten daher mit einem höchstmögliches Maß an Transparenz gehandhabt werden und die Öffentlichkeit sollte dafür sensibilisiert werden, um Vertrauen in das System aufzubauen. Bei aus geschäftlichen Gründen vertraulichen Daten muss die Vertraulichkeit klar definiert und begründet werden und die vertraulichen Daten müssen klar abgegrenzt und geschützt werden. [Abänd. 25]

(16)

Damit die harmonisierten Verfahren ihren Zweck hinsichtlich des Binnenmarktes und der Verbesserung der Innovation und der Qualität des klinischen Nachweises erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, die Ergebnisse der gemeinsamen klinischen Bewertungen in vollem Umfang zu berücksichtigen und keine dieser Bewertungen erneut durchzuführen. Die die Ergebnisse der gemeinsamen klinischen Bewertungen berücksichtigen und diese nicht erneut durchführen. Den nationalen Bedürfnissen entsprechend sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, die gemeinsamen klinischen Bewertungen durch zusätzliche klinische Nachweise und Analysen zu ergänzen, um den Unterschieden bei den Komparatoren oder dem nationalen spezifischen Behandlungsumfeld Rechnung zu tragen. Solche ergänzenden klinischen Bewertungen sollten hinreichend begründet und verhältnismäßig sein und der Kommission und der Koordinierungsgruppe mitgeteilt werden. Darüber hinaus hindert Erfüllung dieser Verpflichtung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, nichtklinische Bewertungen derselben Gesundheitstechnologie durchzuführen oder im Rahmen nationaler Bewertungen, bei denen klinische wie auch nichtklinische Daten und Kriterien geprüft werden können, die für den betreffenden Mitgliedstaat auf nationaler und/oder regionaler Ebene spezifisch sind, Schlussfolgerungen über den klinischen Mehrwert der betreffenden Technologien anzustellen zu ziehen . Die Mitgliedstaaten werden ferner nicht daran gehindert, eigene Empfehlungen oder Beschlüsse zu Preisbildung und Erstattung auszuarbeiten. [Abänd. 26]

(16a)

Damit die klinische Bewertung für nationale Entscheidungen über die Erstattung herangezogen werden kann, sollte sie sich im Idealfall auf die Bevölkerung beziehen, für die das Arzneimittel in einem bestimmten Mitgliedstaat erstattet würde. [Abänd. 27]

(17)

Der Zeitrahmen für gemeinsame klinische Bewertungen von Arzneimitteln sollte möglichst unter Berücksichtigung des Zeitrahmens festgesetzt werden, der für den Abschluss des zentralisierten Zulassungsverfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 gilt. Mit einer solchen Koordinierung sollte sichergestellt werden, dass klinische Bewertungen den Zugang zum Markt effektiv erleichtern und dazu beitragen können, dass innovative Technologien den Patienten zeitnah zur Verfügung stehen. In der Regel sollte der Vorgang bei Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses zur Erteilung der Zulassung abgeschlossen sein. [Abänd. 28]

(17a)

Bei der gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultation muss, wenn sie sich auf Arzneimittel für seltene Leiden bezieht, sichergestellt werden, dass ein neuer Ansatz im Vergleich zur aktuellen Situation nicht zu unnötigen Verzögerungen bei der Bewertung des Arzneimittels für seltene Leiden führt, wobei der durch das EUnetHTA durchgeführte pragmatische Ansatz berücksichtigt werden muss. [Abänd. 29]

(18)

Bei der Festlegung des Zeitrahmens für gemeinsame klinische Bewertungen von Medizinprodukten Gesundheitstechnologien sollte bei Arzneimitteln dem stark dezentralisierten Marktzugang für Medizinprodukte und der Verfügbarkeit der für eine gemeinsame klinische Bewertung erforderlichen adäquaten Belegdaten Zeitrahmen, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 für den Abschluss des zentralisierten Zulassungsverfahrens gilt, sowie der CE-Konformitätskennzeichnung für Medizinprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 und für Medizinprodukte für In-vitro-Diagnostika gemäß der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates  (11) Rechnung getragen werden. Da die erforderlichen Nachweise möglicherweise erst nach Inverkehrbringen eines Medizinproduktes zur Verfügung stehen Bei den Bewertungen sollte in jedem Fall der Verfügbarkeit des wissenschaftlichen Nachweises und damit die Medizinprodukte den für eine gemeinsame klinische Bewertung zu einem geeigneten Zeitpunkt ausgewählt erforderlichen adäquaten und ausreichenden Belegdaten Rechnung getragen werden können, und sie sollten Bewertungen solcher Produkte bei Arzneimitteln möglichst bald nach ihrer Markteinführung durchgeführt werden können Genehmigung für das Inverkehrbringen — und auf jeden Fall ohne unnötige unbegründete Verzögerungen zu verursachen — erfolgen . [Abänd. 30]

(19)

Die gemeinsamen Arbeiten gemäß dieser Verordnung, insbesondere die gemeinsamen klinischen Bewertungen, sollten in jedem Fall zeitnahe Ergebnisse von hoher Qualität hervorbringen und nicht , ohne das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf den Medizinprodukten oder den Marktzugang von Gesundheitstechnologien zu verzögern oder zu beeinträchtigen. Diese Arbeiten sollten gesondert und verschieden von den regulatorischen Bewertungen von Sicherheit, Qualität, Wirksamkeit und Leistung von Gesundheitstechnologien sein, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union durchgeführt werden, und sich nicht auf Beschlüsse auswirken, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union gefasst werden. [Abänd. 31]

(19a)

Die HTA-Arbeiten im Sinne dieser Verordnung sollten gesondert von den regulatorischen Bewertungen der Sicherheit und Wirksamkeit von Gesundheitstechnologien, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union durchgeführt werden, erfolgen, sich von ihnen unterscheiden und sich nicht auf andere Maßnahmen auswirken, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegen und gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union ergriffen werden. [Abänd. 32]

(19b)

Bei Arzneimitteln für seltene Leiden sollten die Kriterien für die Einstufung als seltenes Leiden in dem gemeinsamen Bericht nicht erneut beurteilt werden. Die Bewerter und die Mitbewerter sollten jedoch uneingeschränkten Zugang zu den Daten haben, die von den für die Erteilung der Zulassung eines Arzneimittels zuständigen Behörden verwendet wurden, sowie die Möglichkeit, für die Zwecke der Bewertung eines Arzneimittels im Rahmen einer gemeinsamen klinischen Beurteilung zusätzliche relevante Daten zu verwenden oder zu erheben. [Abänd. 33]

(19c)

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte und der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika basiert die Zulassung dieser Produkte auf den Grundsätzen der Transparenz und Sicherheit und nicht auf ihrer Wirksamkeit. Andererseits läutet das immer umfassendere Angebot an Medizinprodukten zur Lösung klinischer Probleme einen Paradigmenwechsel im Hinblick auf einen stark fragmentierten Markt und eine überwiegend schrittweise Innovation dar, bei dem es an klinischen Nachweisen fehlt und der einer stärkeren Zusammenarbeit und eines intensiveren Informationsaustauschs zwischen den Bewertungsstellen bedarf. Daher sollte ein zentralisiertes Zulassungssystem angestrebt werden, in dessen Rahmen die Produkte auf der Grundlage der Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität bewertet werden. Dies ist auch einer der Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten eine intensivere Zusammenarbeit mittels einer künftigen europäischen HTA fordern. Derzeit verfügen 20 Mitgliedstaaten sowie Norwegen über HTA-Systeme für Medizinprodukte, und zwölf Mitgliedstaaten sowie Norwegen haben Leitlinien erstellt und führen erste Gespräche. EUnetHTA hat qualitativ hochwertige Bewertungen der relativen Wirksamkeit von Medizinprodukten auf der Grundlage einer Methodik durchgeführt, die für diese Verordnung als Benchmark herangezogen werden kann. [Abänd. 34]

(20)

Damit sich die Die Entwickler von Gesundheitstechnologien effektiv an gemeinsamen klinischen Bewertungen beteiligen können, sollte diesen Entwicklern gegebenenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, an gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultationen unter Einbeziehung der Koordinierungsgruppe mitzuwirken können gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen unter Einbeziehung der Koordinierungsgruppe oder zu diesem Zweck eingerichteter Arbeitsgruppen , die sich aus Experten nationaler oder regionaler Bewertungsstellen zusammensetzen, durchführen , um sich zum klinischen Bedarf der Forschung sowie zu den Nachweisen und Daten geeignetsten Studienentwürfen beraten zu lassen, die für die klinische Bewertung verlangt werden dürften um den bestmöglichen Nachweis und die bestmögliche Wirksamkeit der Forschung zu erzielen . Angesichts des vorläufigen Charakters der Konsultation sollte jegliche gewährte Orientierungshilfe weder die Entwickler von Gesundheitstechnologien noch die HTA-Behörden und -Stellen binden. [Abänd. 35]

(20a)

Die gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultationen sollten die Konzeption klinischer Studien und die Festlegung der besten Vergleichsmaßstäbe auf der Grundlage der bewährten medizinischen Verfahren im Interesse der Patienten betreffen. Das Konsultationsverfahren sollte transparent sein. [Abänd. 36]

(21)

Bei gemeinsamen klinischen Bewertungen und gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultationen müssen die Entwickler von Gesundheitstechnologien und die HTA-Behörden und -Stellen möglicherweise vertrauliche Daten Geschäftsdaten austauschen. Um die Vertraulichkeit dieser Daten zu wahren, sollten Daten, die die Koordinierungsgruppe im Rahmen von Bewertungen und Konsultationen erhalten hat, nur nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung an Dritte weitergegeben werden. Veröffentlichte Daten mit den Ergebnissen gemeinsamer wissenschaftlicher Konsultationen müssen ferner auf anonymisierte Weise präsentiert werden, wobei alle sensiblen Geschäftsdaten unkenntlich zu machen sind. [Abänd. 37]

(21a)

Bei gemeinsamen klinischen Bewertungen müssen die Entwickler von Gesundheitstechnologien sämtliche öffentlich zugänglichen klinischen Daten und wissenschaftlichen Nachweise vorlegen. Die verwendeten klinischen Daten, Studien, die Methodik und die klinischen Ergebnisse sollten veröffentlicht werden. Eine höchstmögliche öffentliche Zugänglichkeit der wissenschaftlichen Daten und der Bewertungen ermöglicht es, die biomedizinische Forschung voranzutreiben sowie das Vertrauen in das System zu stärken. Wenn sensible Geschäftsdaten weitergegeben werden, sollte die Vertraulichkeit dieser Daten geschützt werden, indem die Daten in anonymisierter Form vorgelegt und die Berichte vor der Veröffentlichung bearbeitet werden, sodass das öffentliche Interesse gewahrt bleibt. [Abänd. 38]

(21b)

Nach Ansicht des Europäischen Bürgerbeauftragten hat das öffentliche Interesse, wenn die Informationen in einem Dokument Auswirkungen auf die Gesundheit von Privatpersonen haben (wie Informationen über die Wirksamkeit eines Arzneimittels), im Allgemeinen Vorrang vor der Geltendmachung geschäftlicher Sensibilität. Die öffentliche Gesundheit sollte immer Vorrang vor kommerziellen Interessen haben. [Abänd. 39]

(22)

Damit sichergestellt ist, dass die verfügbaren Ressourcen effizient genutzt werden, sollte „der Horizont beobachtet werden“, um frühzeitig neu entstehende Gesundheitstechnologien erkennen zu können, die in Bezug auf Patienten, öffentliche Gesundheit und Gesundheitssysteme am vielversprechendsten sind , und Forschung strategisch auszurichten . Ein solches frühzeitiges Erkennen sollte die Priorisierung der Technologien erleichtern, die einer gemeinsamen klinischen Bewertung durch die Koordinierungsgruppe unterzogen werden. [Abänd. 40]

(23)

Die Union sollte auch weiterhin die freiwillige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der HTA in anderen Bereichen wie der Entwicklung und Umsetzung von Impfprogrammen unterstützen und den Kapazitätsaufbau in den nationalen HTA-Systemen fördern. Im Rahmen dieser freiwilligen Zusammenarbeit sollten auch Synergien mit den Initiativen im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in pertinenten digitalen, datengesteuerten Bereichen des Gesundheitswesens und der Pflege erleichtert werden, die eine zusätzliche praxisbezogene Datengrundlage (Real World Evidence) für die HTA liefern sollen. [Abänd. 41]

(24)

Um Inklusivität und Transparenz der gemeinsamen Arbeiten zu gewährleisten, sollte die Koordinierungsgruppe den Kontakt zu Interessierten und Interessenträgern suchen und diese umfassend anhören. Um die Integrität Objektivität, Transparenz und Qualität der gemeinsamen Arbeiten zu wahren, sollten jedoch Vorschriften ausgearbeitet werden, mit denen Unabhängigkeit , Öffentlichkeit und Unparteilichkeit der gemeinsamen Arbeiten gewährleistet und Interessenkonflikte infolge der Konsultation unterbunden werden sollen. [Abänd. 42]

(24a)

Der Dialog zwischen der Koordinierungsgruppe und Patientenorganisationen, Verbraucherorganisationen, nichtstaatlichen Gesundheitsorganisationen, Gesundheitsexperten und Angehörigen der Gesundheitsberufe sollte insbesondere mittels eines Netzwerks der Interessenträger sichergestellt werden, wobei die gefassten Beschlüsse unabhängig, transparent und unparteilich sein müssen. [Abänd. 43]

(24b)

Um eine effiziente Beschlussfassung sicherzustellen und den Zugang zu Arzneimitteln zu erleichtern, ist es wichtig, dass die Entscheidungsträger in den entscheidenden Phasen des Lebenszyklus von Arzneimitteln in geeigneter Weise zusammenarbeiten. [Abänd. 44]

(25)

Damit die gemeinsamen Arbeiten im Sinne dieser Verordnung nach einem einheitlichen Schema ablaufen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnissen dahin gehend übertragen werden, dass sie einen gemeinsamen prozeduralen und methodischen Rahmen für klinische Bewertungen schaffen sowie Verfahren sollte die Koordinierungsgruppe, die sich aus den für die Bewertung von Gesundheitstechnologien zuständigen nationalen und/oder regionalen Behörden und Stellen zusammensetzt und anerkanntermaßen kompetent, unabhängig und unparteilich ist, eine Methodik erarbeiten , durch die eine hohe Qualität der Arbeiten insgesamt gewährleistet wird. Mittels Durchführungsrechtsakten sollte die Kommission diese Methodik und einen gemeinsamen prozeduralen Rahmen für gemeinsame klinische Bewertungen und gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen ausarbeiten kann billigen . Soweit erforderlich sollten in begründeten Fällen für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils eigene Vorschriften ausgearbeitet werden. Bei der Ausarbeitung dieser Vorschriften sollte die Kommission die Ergebnisse den Ergebnissen der Arbeiten berücksichtigen, die bereits im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen des EUnetHTA durchgeführt wurden. Sie sollte auch , und insbesondere den methodischen Leitlinien und den Mustern für die Vorlage von Nachweisen, den Initiativen zum Thema HTA Rechnung tragen, die über das Forschungsprogramm Horizont 2020 gefördert werden, wie auch regionalen Initiativen im Bereich HTA, etwa Beneluxa und Valletta Declaration , Rechnung getragen werden . Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden. [Abänd. 45]

(25a)

Der methodische Rahmen sollte entsprechend der Erklärung von Helsinki durch die Auswahl der am besten geeigneten Referenzkomparatoren eine hohe Qualität und hochwertige klinische Nachweise garantieren. Er sollte sich auf hohe Qualitätsstandards und die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen, die vor allem aus randomisierten klinischen Doppelblindstudien, Metaanalysen und systematischen Übersichtsarbeiten gewonnen werden, und nützliche, relevante, erfassbare, konkrete und auf die jeweilige klinische Situation zugeschnittene klinische Kriterien berücksichtigen, wobei der Schwerpunkt auf den Endpunkten liegen sollte. Die von den Antragstellern vorzulegenden Unterlagen sollten den aktuellsten öffentlichen Daten entsprechen. [Abänd. 46]

(25b)

Besonderheiten in der Methodik, etwa für Impfstoffe, sollten begründet und nur unter ganz besonderen Umständen zulässig sein und denselben Anforderungen an die wissenschaftliche Genauigkeit und die wissenschaftlichen Standards genügen, und sie dürfen die Qualität von Gesundheitstechnologien oder klinischen Nachweisen niemals beeinträchtigen. [Abänd. 47]

(25c)

Die Kommission sollte die gemeinsamen Arbeiten der Koordinierungsgruppe administrativ unterstützen, wobei es Aufgabe dieser Gruppe ist, nach Konsultation der Interessenträger einen abschließenden Bericht über diese Arbeiten vorzulegen. [Abänd. 48]

(26)

Um sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung in vollem Umfang ihre Wirkung entfaltet, und um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, sollte der Die Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags sollte Durchführungsrechtsakte über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich des Inhalts der vorzulegenden Dokumente, der Berichte, der zusammenfassenden Berichte über klinische Verfahrensvorschriften für die gemeinsamen klinischen Bewertungen, des Inhalts der Antragsdokumente und der Berichte über für gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen sowie die Vorschriften für die Auswahl von Interessenträgern zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge der Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt und dass diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (13) erfolgen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit erhalten wie die Experten der Mitgliedstaaten, und ihre Experten sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Expertengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 49]

(27)

Um zu gewährleisten, dass für die gemeinsamen Arbeiten und die stabile administrative Unterstützung , die mit dieser Verordnung festgelegt werden, ausreichend Ressourcen bereitstehen, sollte die Union Finanzmittel innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens eine stabile und dauerhafte öffentliche Finanzierung für die gemeinsamen Arbeiten und die freiwillige Zusammenarbeit bereitstellen wie auch für den Unterstützungsrahmen, der diese Tätigkeiten flankieren soll , bereitstellen . Die Finanzierung sollte die Kosten der Erstellung der Berichte über die gemeinsamen klinischen Bewertungen und die gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultationen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, zur Unterstützung des Sekretariats der Koordinierungsgruppe nationale Experten zur Kommission abzuordnen. Die Kommission sollte eine Gebührenregelung für die Entwickler von Gesundheitstechnologien einrichten, die sowohl gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen als auch gemeinsame klinische Bewertungen beantragen, die für die Forschung im Bereich medizinischer Versorgungslücken bestimmt sind. Mit diesen Gebühren dürfen in keinem Fall die Aktivitäten der gemeinsamen Arbeiten im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden. [Abänd. 50]

(28)

Um die gemeinsamen Arbeiten und den Informationsaustausch zur HTA unter den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte die Einrichtung einer IT-Plattform mit geeigneten Datenbanken und sicheren Kommunikationskanälen sowie mit sämtlichen Informationen zu Verfahren, Methodik, Ausbildung und Interessen der Bewerter und der Teilnehmer des Netzwerks aus Interessenträgern und den Berichten und Ergebnissen der gemeinsamen Arbeiten, die veröffentlicht werden sollten, vorgesehen werden. Die Kommission sollte auch sicherstellen, dass die IT-Plattform mit anderen Dateninfrastrukturen verbunden ist, die für die HTA relevant sind, wie etwa mit Verzeichnissen mit realen Daten. [Abänd. 51]

(28a)

Die Zusammenarbeit sollte auf dem Grundsatz der verantwortungsvollen Verwaltungspraxis beruhen, die Transparenz, Objektivität, Unabhängigkeit der Sachverständigen und faire Verfahren einschließt. Vertrauen ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit und kann nur durch echtes Engagement aller Beteiligten und den Zugang zu einem hochwertigen Erfahrungsschatz, den Aufbau von Kapazitäten und eine Produktion von höchster Qualität erreicht werden. [Abänd. 52]

(28b)

Da aktuell keine gemeinsam festgelegte Definition der Begriffe „hochwertige Innovationen“ und „therapeutischer Mehrwert“ vorliegt, sollte die Union mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit allen Seiten in beiden Fällen Begriffsbestimmungen festlegen. [Abänd. 53]

(29)

Zur Sicherstellung einer reibungslosen Ein- und Durchführung der gemeinsamen Bewertungen auf Unionsebene sowie zur Wahrung ihrer Qualität sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem die Zahl der jährlich durchgeführten gemeinsamen Bewertungen allmählich erhöht wird. Die Zahl der durchzuführenden Bewertungen sollte unter angemessener Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen und der Zahl der sich beteiligenden Mitgliedstaaten so festgesetzt werden, dass am Ende des Übergangszeitraums die volle Kapazität erreicht wird. Die Festlegung eines solchen Übergangszeitraums sollte es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, ihre nationalen Systeme in Bezug auf Ressourcenallokation, Zeitplanung und Priorisierung der Bewertungen in vollem Umfang auf den Rahmen für die gemeinsame Arbeit auszurichten.

(30)

Während des Übergangszeitraums sollte die Mitwirkung der Mitgliedstaaten an den gemeinsamen klinischen Bewertungen und den gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultationen nicht verpflichtend sein. Hierdurch sollte indes nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten berührt werden, bei der Durchführung klinischer Bewertungen auf nationaler Ebene harmonisierte Vorschriften anzuwenden. Mitgliedstaaten, die sich nicht an den gemeinsamen Arbeiten beteiligen, können sich während des Übergangszeitraums außerdem zu jedem Zeitpunkt zur Mitwirkung entschließen. Um die Kontinuität und das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Arbeiten und des Binnenmarktes zu gewährleisten, sollte es denjenigen Mitgliedstaaten, die sich bereits beteiligen, nicht gestattet werden, sich aus dem Rahmen für die gemeinsame Arbeit zurückzuziehen. Klinische Bewertungen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung begonnen wurden, sollten fortgeführt werden, sofern die Mitgliedstaaten nicht beschließen, sie zu beenden. [Abänd. 54]

(31)

Damit gewährleistet ist, dass der Unterstützungsrahmen weiterhin so effizient und kostenwirksam wie möglich ist Nach dem Übergangszeitraum und bevor das in dieser Verordnung festgelegte harmonisierte System für HTA verpflichtend wird , sollte die Kommission spätestens zwei Jahre nach Ende des Übergangszeitraums über die Umsetzung der Bestimmungen über den Anwendungsbereich einen Bericht über die Folgenabschätzung bezüglich des gesamten eingeleiteten Verfahrens vorlegen. Im Rahmen der Folgenabschätzung sollten unter anderem die in Bezug auf den Zugang der Patienten zu neuen Gesundheitstechnologien und das Funktionieren des Binnenmarkts erzielten Fortschritte, die Auswirkungen auf die Qualität von Innovationen und auf die Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme sowie die Angemessenheit des Anwendungsbereichs der gemeinsamen klinischen Bewertungen sowie über und das Funktionieren des Unterstützungsrahmens Bericht erstatten. In dem Bericht kann insbesondere geprüft werden, ob dieser Unterstützungsrahmen an eine Agentur der Union abgetreten und ob ein Gebührensystem eingeführt werden sollte, über das sich auch die Entwickler von Gesundheitstechnologien an der Finanzierung der gemeinsamen Arbeiten beteiligen würden bewertet werden . [Abänd. 55]

(32)

Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert für die EU fußen und durch ein Überwachungsprogramm untermauert werden. Die Ergebnisse der Evaluierung sollten auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden. [Abänd. 56]

(33)

Gemäß der Richtlinie 2011/24/EU unterstützt und erleichtert die Union die Zusammenarbeit und den Austausch wissenschaftlicher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen eines freiwilligen Netzwerks, in dem die von den Mitgliedstaaten benannten, für die Bewertung von Gesundheitstechnologien zuständigen nationalen Behörden oder anderen Stellen zusammengeschlossen sind. Da diese Aspekte in dieser Verordnung geregelt werden, sollte die Richtlinie 2011/24/EU entsprechend geändert werden.

(34)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten für die Durchführung klinischer Bewertungen auf nationaler Ebene und die Schaffung eines Rahmens für verpflichtende gemeinsame klinische Bewertungen für bestimmte von Gesundheitstechnologien auf Unionsebene , die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen , von den Mitgliedstaaten alleine nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — [Abänd. 57]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Arbeiten, die bereits im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen des EUnetHTA durchgeführt wurden, Folgendes festgelegt: [Abänd. 58]

a)

ein Unterstützungsrahmen sowie Verfahren für die Zusammenarbeit bei der klinischen Bewertung von Gesundheitstechnologien auf Unionsebene; [Abänd. 59]

b)

gemeinsame Vorschriften Methoden für die klinische Bewertung von Gesundheitstechnologien. [Abänd. 60]

(2)   Diese Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung sowie die Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel. Darüber hinaus bleibt die ausschließliche nationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf nationale Entscheidungen über Preisbildung und Erstattung von dieser Verordnung unberührt. [Abänd. 61]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Arzneimittel“ ein Humanarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG (14);

b)

„Medizinprodukt“ ein Medizinprodukt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745;

ba)

„In-vitro-Diagnostikum“ ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne der Verordnung (EU) 2017/746; [Abänd. 62]

bb)

„Bewertung eines Medizinprodukts“ die Bewertung einer Methode, die aus mehr als einem Medizinprodukt besteht, oder einer Methode, die aus einem Medizinprodukt und einer bestimmten Versorgungskette anderer Behandlungen besteht; [Abänd. 63]

c)

„Gesundheitstechnologie“ eine Gesundheitstechnologie im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU;

d)

„Bewertung von Gesundheitstechnologien“ einen Prozess der multidisziplinären, vergleichenden Bewertung auf der Grundlage klinischer und nichtklinischer Bewertungsbereiche, bei dem die verfügbaren Nachweise über die klinischen und nichtklinischen Aspekte, die mit der Anwendung einer Gesundheitstechnologie verbunden sind, zusammengestellt und geprüft werden;

e)

gemeinsame klinische Bewertung“ die Zusammenstellung und Prüfung der verfügbaren wissenschaftlichen Nachweise über eine Gesundheitstechnologie im Vergleich zu systematische Erhebung wissenschaftlicher Informationen und deren vergleichende Bewertung und eine Synthese dieser Verfahren, der Vergleich der betreffenden Gesundheitstechnologie mit einer oder mehreren anderen Gesundheitstechnologien oder bestehenden Verfahren , die sich auf folgende für eine konkrete klinische Bereiche der Bewertung von Gesundheitstechnologien stützt Indikation eine Bezugsgrundlage darstellen, auf der Grundlage der besten klinischen Forschungserkenntnisse sowie für die Patienten relevanter klinischer Kriterien und unter Berücksichtigung folgender klinischer Bereiche : Beschreibung des gesundheitlichen Problems, bei dem die Gesundheitstechnologie angewandt wird, sowie anderer Gesundheitstechnologien oder Verfahren , die derzeit bei diesem Gesundheitsproblem angewandt werden, Beschreibung und technische Charakterisierung der Gesundheitstechnologie, relative klinische Wirksamkeit sowie relative Sicherheit der Gesundheitstechnologie; [Abänd. 64]

f)

„nichtklinische Bewertung“ den Teil einer Bewertung von Gesundheitstechnologien, der sich auf folgende nichtklinische Bereiche der Bewertung von Gesundheitstechnologien stützt: Kostenabschätzung und wirtschaftliche Bewertung einer Gesundheitstechnologie sowie ethische, organisatorische, soziale und rechtliche Aspekte ihrer Anwendung;

g)

„gemeinschaftliche Bewertung“ die klinische Bewertung eines Medizinproduktes auf Unionsebene durch mehrere für die Bewertung von Gesundheitstechnologien zuständige Behörden und Stellen, die auf freiwilliger Basis mitarbeiten;

ga)

„Beurteilung“ die Zusammenstellung von Schlussfolgerungen zum Mehrwert der betreffenden Technologien im Rahmen nationaler Beurteilungsverfahren, bei denen klinische wie auch nichtklinische Daten und Kriterien im nationalen Versorgungskontext geprüft werden können; [Abänd. 65]

gb)

„Ergebnisse im Bereich der Patientengesundheit“ Daten, die die Sterblichkeit, Morbidität, gesundheitsbedingte Lebensqualität und unerwünschte Ereignisse abbilden bzw. voraussagen. [Abänd. 202]

Artikel 3

Koordinierungsgruppe der Mitgliedstaaten zur Bewertung von Gesundheitstechnologien

(1)   Es wird eine Koordinierungsgruppe der Mitgliedstaaten zur Bewertung von Gesundheitstechnologien (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) eingerichtet.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen ihre für die Bewertung von Gesundheitstechnologien zuständigen auf einzelstaatlicher Ebene zuständigen nationalen oder regionalen Behörden und Stellen als Mitglieder der Koordinierungsgruppe und ihrer Untergruppen und setzen die Kommission davon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine für die Bewertung von Gesundheitstechnologien zuständige nationale Behörde oder Stelle als Mitglieder der Koordinierungsgruppe und einer oder mehrerer ihrer Untergruppen benennen. [Abänd. 66]

(3)   Die Koordinierungsgruppe beschließt einvernehmlich oder bei Bedarf mit einfacher qualifizierter Mehrheit. Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme.

Von der Koordinierungsgruppe eingeleitete Verfahren müssen transparent sein, wobei Sitzungsprotokolle und Einzelheiten zu den Abstimmungen, einschließlich Meinungsverschiedenheiten, zu dokumentieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. [Abänd. 203]

(4)   Die Sitzungen der Koordinierungsgruppe werden gemeinsam von der Kommission , die nicht stimmberechtigt ist, und einem zweiten Vorsitz geleitet, der nach dem Rotationsprinzip jährlich von den Mitgliedern der Gruppe für eine in ihrer Geschäftsordnung festzulegende feste Amtszeit gewählt wird. Dieser gemeinsame Vorsitz nimmt ausschließlich administrative Funktionen wahr . [Abänd. 68]

(5)   Die Mitglieder der Koordinierungsgruppe , bei denen es sich um für die Bewertung zuständige nationale oder regionale Behörden oder Stellen handelt, ernennen ihre Vertreter für die Koordinierungsgruppe und die Untergruppen, in denen sie Mitglieder sind, ad hoc oder auf Dauer und setzen die Kommission von der Ernennung und allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten können diese Ernennungen widerrufen, wenn dies aufgrund der Voraussetzungen für die Ernennung gerechtfertigt ist. Gleichwohl kann unter den Experten dieser für die Bewertung zuständigen Behörden oder Stellen aus Gründen der Arbeitslast, der Zusammensetzung der Untergruppen oder erforderlicher spezifischer Fachkenntnisse mehr als eine Person pro Mitgliedstaat vertreten sein, wovon der Grundsatz, dass bei der Beschlussfassung jeder Mitgliedstaat nur eine Stimme hat, unberührt bleibt. Bei den Ernennungen wird der für die Erreichung der Ziele der Untergruppe erforderlichen Fachkompetenz Rechnung getragen. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden über alle Ernennungen und etwaigen Abberufungen unterrichtet . [Abänd. 69]

(6)   Die Um eine Arbeit auf hohem Niveau zu gewährleisten, rekrutieren sich die Mitglieder der Koordinierungsgruppe und ihre ernannten Vertreter wahren die Grundsätze der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Vertraulichkeit aus nationalen oder regionalen Behörden zur Bewertung von Gesundheitstechnologien oder aus für diesen Bereich zuständigen Stellen .

Die Mitglieder der Koordinierungsgruppe und die Experten und Bewerter im Allgemeinen dürfen kein finanzielles Interesse an irgendeinem im Bereich der Gesundheitstechnologie tätigen Entwicklungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen haben, das ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte. Sie verpflichten sich, im Interesse des Gemeinwohls und unabhängig zu handeln, und geben jährlich eine Erklärung über ihre Interessen ab. Die Interessenerklärungen sind auf der IT-Plattform gemäß Artikel 27 zu erfassen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die Mitglieder der Koordinierungsgruppe geben auf jeder Sitzung etwaige Interessen an, die bezüglich der Tagesordnungspunkte als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Bei Auftreten eines Interessenkonflikts zieht sich das betreffende Mitglied der Koordinierungsgruppe von der Sitzung zurück, solange die betreffenden Tagesordnungspunkte behandelt werden. Bei Interessenkonflikten gelten die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iiiia.

Um die Transparenz des Prozesses zu gewährleisten, die Öffentlichkeit für diesen Prozess zu sensibilisieren und Vertrauen in das System aufzubauen, wird mit allen klinischen Daten, die Gegenstand einer Bewertung sind, so transparent und offen wie möglich umgegangen. Bei aus geschäftlichen Gründen vertraulichen Daten muss deren Vertraulichkeit klar definiert und begründet und müssen die vertraulichen Daten klar abgegrenzt und geschützt werden. [Abänd. 70]

(7)   Die Kommission veröffentlicht auf der IT-Plattform gemäß Artikel 27 eine stets aktuelle Liste der benannten Mitglieder der Koordinierungsgruppe und ihrer Untergruppen sowie sonstiger Experten mitsamt ihrer Qualifikationen und Fachgebiete sowie ihrer jährlichen Interessenerklärung .

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden von der Kommission jährlich und gegebenenfalls bei neu eintretenden Umständen aktualisiert. Diese Aktualisierungen sind öffentlich zugänglich. [Abänd. 71]

(8)   Die Koordinierungsgruppe

a)

gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Ablauf ihrer Sitzungen regelt, und aktualisiert diese bei Bedarf;

b)

koordiniert und genehmigt die Arbeiten ihrer Untergruppen;

c)

gewährleistet die Zusammenarbeit arbeitet mit den auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen zusammen , um die Ausarbeitung zusätzlicher Nachweise zu erleichtern, die sie für ihre Arbeit benötigt; [Abänd. 72]

d)

sorgt dafür, dass die einschlägige Interessenträger und Experten im Zuge ihrer Arbeiten auf angemessene Weise in ihre Arbeiten einbezogen werden konsultiert werden. Konsultationen dieser Art werden einschließlich der öffentlich zugänglichen Interessenerklärungen der angehörten Interessenträger dokumentiert und in den abschließenden Bericht über die gemeinsame Bewertung aufgenommen ; [Abänd. 73]

e)

richtet Untergruppen für Folgendes ein:

i)

gemeinsame klinische Bewertungen;

ii)

gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen;

iii)

Ermittlung neu entstehender Gesundheitstechnologien;

iv)

freiwillige Zusammenarbeit;

v)

Erstellung der Jahresarbeitsprogramme und der Jahresberichte sowie Aktualisierung der gemeinsamen Vorschriften und der Arbeitsdokumente.

(9)   Die Koordinierungsgruppe kann in verschiedenen Zusammensetzungen in Bezug auf folgende Kategorien von Gesundheitstechnologien zusammentreten: Arzneimittel, Medizinprodukte und sonstige Gesundheitstechnologien.

(10)   Die Koordinierungsgruppe kann gesonderte Untergruppen für folgende Kategorien von Gesundheitstechnologien einrichten: Arzneimittel, Medizinprodukte und sonstige Gesundheitstechnologien.

(10a)     In jedem Fall werden die Geschäftsordnung der Koordinierungsgruppe und ihrer Untergruppen, die Tagesordnungen ihrer Sitzungen, die gefassten Beschlüsse sowie die Einzelheiten zu den Abstimmungen und die Erklärungen zur Stimmabgabe, einschließlich der Minderheitenansichten, öffentlich zugänglich gemacht. [Abänd. 74]

Artikel 4

Jahresarbeitsprogramm und Jahresbericht

(1)   Die gemäß Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe e benannte Untergruppe erstellt ein Jahresarbeitsprogramm, das der Koordinierungsgruppe jeweils bis zum 31. Dezember eines Jahres zur Genehmigung vorzulegen ist.

(2)   Im Jahresarbeitsprogramm werden die gemeinsamen Arbeiten festgelegt, die in dem auf seine Genehmigung folgenden Kalenderjahr auszuführen sind und die Folgendes umfassen:

a)

Zahl der geplanten gemeinsamen klinischen Bewertungen und Art der zu bewertenden Gesundheitstechnologien;

b)

Zahl der geplanten gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultationen;

c)

freiwillige Zusammenarbeit;

Die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Arbeiten richten sich danach, wie groß die Auswirkungen auf Patienten, die öffentliche Gesundheit und die Gesundheitssysteme sind. [Abänd. 75]

(3)   Bei der Erstellung des Jahresarbeitsprogramms geht die benannte Untergruppe wie folgt vor:

a)

sie berücksichtigt die in Artikel 18 genannte jährliche Studie zu den neu entstehenden Gesundheitstechnologien;

b)

sie trägt den Ressourcen Rechnung, die der Koordinierungsgruppe für die gemeinsamen Arbeiten zur Verfügung stehen;

c)

sie konsultiert die Kommission und das Netzwerk der Interessenträger im Rahmen der nach Artikel 26 anberaumten jährlichen Sitzungen zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und trägt ihrem Standpunkt deren Anmerkungen Rechnung. [Abänd. 76]

(4)   Die benannte Untergruppe erstellt einen Jahresbericht, der der Koordinierungsgruppe jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres zur Genehmigung vorzulegen ist.

(5)   Der Jahresbericht enthält Angaben zu den gemeinsamen Arbeiten, die in dem seiner Genehmigung vorausgehenden Kalenderjahr durchgeführt worden sind.

(5a)     Sowohl der Jahresbericht als auch das Jahresarbeitsprogramm werden auf der IT-Plattform gemäß Artikel 27 veröffentlicht. [Abänd. 77]

Kapitel II

Gemeinsame Arbeiten im Rahmen der Bewertung von Gesundheitstechnologien auf Unionsebene

ABSCHNITT 1

GEMEINSAME KLINISCHE BEWERTUNGEN

Artikel 5

Umfang gemeinsamer klinischer Bewertungen

(1)   Die Koordinierungsgruppe führt gemeinsame klinische Bewertungen von Folgendem durch:

a)

Arzneimitteln, die dem Zulassungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 unterliegen, auch in Fällen, in denen der Kommissionsbeschluss zur Erteilung der Zulassung aufgrund einer Änderung bei der (den) therapeutischen Indikation(en), für die die ursprüngliche Zulassung erteilt wurde, abgeändert wurde; ausgenommen sind Arzneimittel, die gemäß den Artikeln 10 und 10a der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen wurden;

aa)

sonstigen Arzneimitteln, die dem Zulassungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 nicht unterliegen, wenn sich der Entwickler der Gesundheitstechnologie für das zentralisierte Zulassungsverfahren entschieden hat und es sich dabei um Arzneimittel handelt, die eine bedeutende technische, wissenschaftliche oder therapeutische Innovation darstellen oder deren Zulassung im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegt; [Abänd. 78]

b)

Medizinprodukten der Klassen IIb und III gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2017/745, für die die zuständigen Expertengremien im Rahmen des Konsultationsverfahrens im Zusammenhang mit der klinischen Bewertung gemäß Artikel 54 der genannten Verordnung ein wissenschaftliches Gutachten abgegeben haben und die als bedeutende Innovation eingestuft werden und möglicherweise spürbare Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheitssysteme haben ; [Abänd. 79]

c)

In-vitro-Diagnostika der Klasse D gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/746, für die die zuständigen Expertengremien im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 48 Absatz 6 der genannten Verordnung ihre Standpunkte vorgelegt haben und die als bedeutende Innovation eingestuft werden und möglicherweise spürbare Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheitssysteme haben . [Abänd. 80]

(2)   Die Koordinierungsgruppe wählt die Medizinprodukte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b und c anhand folgender Kriterien für eine gemeinsame klinische Bewertung aus:

a)

ungedeckter medizinischer Bedarf;

b)

mögliche Auswirkungen auf Patienten, öffentliche Gesundheit oder Gesundheitssysteme;

c)

signifikante grenzüberschreitende Dimension;

d)

großer unionsweiter Mehrwert;

e)

verfügbare Ressourcen;

ea)

Bedarf an weiteren klinischen Nachweisen; [Abänd. 81]

eb)

Ersuchen eines Entwicklers von Gesundheitstechnologien. [Abänd. 82]

Artikel 6

Erstellen der Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen

(1)   Die Koordinierungsgruppe initiiert gemeinsame klinische Bewertungen von Gesundheitstechnologien auf der Grundlage ihres Jahresarbeitsprogramms, indem sie eine Untergruppe benennt, die die Erstellung des Berichts über die gemeinsame klinische Bewertung im Auftrag der Koordinierungsgruppe beaufsichtigt.

Zusätzlich zu dem Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung wird ein zusammenfassender Bericht erstellt; die Berichte werden gemäß den Anforderungen dieses Artikels und den gemäß Artikel 11, 22 und 23 , der zumindest die verglichenen klinischen Daten, die Endpunkte, die Komparatoren, die Methodik, die verwendeten klinischen Nachweise und die Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit, Sicherheit und relativen Wirksamkeit , die Grenzen der Bewertung, die abweichenden Standpunkte , eine Zusammenfassung der durchgeführten Konsultationen und die vorgebrachten Bemerkungen enthält. Die Berichte werden gemäß den von der Koordinierungsgruppe festgelegten Anforderungen erstellt und unabhängig von den Schlussfolgerungen des Berichts veröffentlicht .

Was die Arzneimittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a anbelangt, wird der Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung von der Koordinierungsgruppe binnen 80–100 Tagen angenommen, damit die in der Richtlinie 89/105/EEG des Rates  (15) in Bezug auf die Preisfestsetzung und Erstattung festgelegten Fristen eingehalten werden können. [Abänd. 83]

(2)   Die benannte Untergruppe fordert die einschlägigen den Entwickler von Gesundheitstechnologien der Gesundheitstechnologie auf, alle verfügbaren und auf dem neuesten Stand befindlichen Unterlagen mit den Angaben, Daten und Nachweisen Studien, einschließlich negativer und positiver Ergebnisse, einzureichen, die für die gemeinsame klinische Bewertung benötigt werden. Diese Unterlagen beinhalten die Daten, die zu allen durchgeführten Prüfungen sowie zu allen Studien, bei denen die Technologie verwendet wurde, zur Verfügung stehen und die in beiden Fällen äußerst wichtig sind, um eine hohe Qualität der Bewertungen zu gewährleisten.

Was Arzneimittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a betrifft, umfassen die Unterlagen mindestens Folgendes:

a)

das Einreichungsdossier;

b)

eine Angabe zum Zulassungsstatus;

c)

sofern verfügbar, den Europäischen Öffentlichen Beurteilungsbericht (EPAR) einschließlich Fachinformation (SPC), wobei die maßgeblichen angenommenen wissenschaftlichen Bewertungsberichte der Koordinierungsgruppe von der Europäischen Arzneimittel-Agentur zur Verfügung gestellt werden;

d)

ggf. die Ergebnisse weiterer Studien, die von der Koordinierungsgruppe angefordert wurden und dem Entwickler der Gesundheitstechnologie vorliegen;

e)

ggf. bereits verfügbare HTA-Berichte über die betreffende Gesundheitstechnologie, sofern sie dem Entwickler der Gesundheitstechnologie vorliegen;

f)

Informationen über Studien und Studienverzeichnisse, die dem Entwickler der Gesundheitstechnologie vorliegen.

Die Entwickler von Gesundheitstechnologien sind verpflichtet, alle angeforderten Daten vorzulegen.

Darüber hinaus sind die Bewerter berechtigt, auf öffentliche Datenbanken und Quellen klinischer Informationen wie etwa Patientenverzeichnisse, Datenbanken oder europäische Referenznetzwerke zuzugreifen, wenn dieser Zugriff für die Vervollständigung der vom Entwickler bereitgestellten Daten und für die Durchführung einer präziseren klinischen Bewertung der Gesundheitstechnologie als notwendig erachtet wird. Zwecks Reproduzierbarkeit der Bewertung werden diese Informationen veröffentlicht.

Das Verhältnis von Bewertern und Entwicklern von Gesundheitstechnologien muss von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichnet sein. Die Entwickler von Gesundheitstechnologien können konsultiert werden, dürfen aber nicht aktiv am Bewertungsverfahren beteiligt sein. [Abänd. 84]

(2a)     Im Falle von Arzneimitteln für seltene Leiden darf die Koordinierungsgruppe zu Recht befinden, dass kein gewichtiger Grund oder zusätzliches Belegmaterial für eine weitere klinische Analyse über die von der Europäischen Arzneimittel-Agentur bereits durchgeführte Bewertung des bedeutenden Nutzens hinaus vorliegt. [Abänd. 85]

(3)   Die benannte Untergruppe ernennt aus dem Kreis ihrer Mitglieder einen Bewerter und einen Mitbewerter, die die gemeinsame klinische Bewertung durchführen. Außer in der Zustimmung der Koordinierungsgruppe unterliegenden begründeten Ausnahmefällen, in denen die benötigte spezifische Fachkompetenz nicht vorhanden ist, dürfen der Bewerter und der Mitbewerter mit den gemäß Artikel 13 Absatz 3 zuvor ernannten Bewertern nicht identisch sein. Bei den Benennungen wird der für die Bewertung erforderlichen wissenschaftlichen Fachkompetenz Rechnung getragen. [Abänd. 86]

(4)   Der Bewerter erstellt mit Unterstützung des Mitbewerters den Entwurf des Berichts über die gemeinsame klinische Bewertung und des zusammenfassenden Berichts.

(5)   Die Schlussfolgerungen des Berichts über die gemeinsame klinische Bewertung beschränken sich auf Folgendes enthalten :

a)

eine Untersuchung der relativen Effekte Wirksamkeit und Sicherheit der bewerteten Gesundheitstechnologie auf bezüglich der für die für die Bewertung ausgewählten Ergebnisse im Bereich der Patientengesundheit klinischen Einrichtung und Patientengruppe maßgeblichen klinischen Endpunkte, einschließlich Mortalität, Morbidität und Lebensqualität, gegenüber einer oder mehreren von der Koordinierungsgruppe festzulegenden Vergleichstherapien ; [Abänd. 88]

b)

den Gewissheitsgrad in Bezug auf die relativen Auswirkungen auf der Grundlage der besten verfügbaren klinischen Nachweise und im Vergleich zu den besten Standardtherapien. Die Bewertung beruht auf nach den internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin nachgewiesenen klinischen Endpunkten insbesondere hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitszustands, der Verkürzung der Krankheitsdauer, der Verlängerung der Lebensdauer, der Verringerung von Nebenwirkungen oder einer Verbesserung der Lebensqualität. Dabei ist auch auf untergruppenspezifische Unterschiede hinzuweisen . [Abänd. 89]

Die Schlussfolgerungen enthalten keine Beurteilung.

Der Bewerter und der Mitbewerter sorgen dafür, dass die ausgewählten maßgeblichen Patientengruppen für die beteiligten Mitgliedstaaten repräsentativ sind, damit diese angemessene Entscheidungen über die Finanzierung dieser Technologien aus den nationalen Gesundheitsbudgets treffen können. [Abänd. 90]

(6)   Stellt der Bewerter während der Erstellung des Entwurfs des Berichts über die gemeinsame klinische Bewertung fest, dass er vom vorlegenden Entwickler der Gesundheitstechnologie zusätzliche Nachweise benötigt, um den Bericht abzuschließen, so kann er die benannte Untergruppe ersuchen, die Frist für die Erstellung des Berichts auszusetzen und vom Entwickler der Gesundheitstechnologie zusätzliche Nachweise anzufordern. Nachdem der Bewerter beim Entwickler der Gesundheitstechnologie in Erfahrung gebracht hat, wie viel Zeit dieser benötigt, um die erforderlichen zusätzlichen Nachweise zusammenzustellen, gibt er in seinem Ersuchen die Zahl der Arbeitstage an, für die die Erstellung des Berichts ausgesetzt werden soll. Werden im Laufe des Verfahrens neue klinische Daten verfügbar, übermittelt der betreffende Entwickler der Gesundheitstechnologie dem Bewerter auch diese neuen Informationen auf eigene Initiative. [Abänd. 205]

(7)   Die Binnen einer Frist von mindestens 30 Arbeitstagen übermitteln die Mitglieder der benannten Untergruppe übermitteln oder der Koordinierungsgruppe ihre Anmerkungen während der Erstellung des Entwurfs des Berichts über die gemeinsame klinische Bewertung und des zusammenfassenden Berichts. Die Kommission kann ebenfalls Anmerkungen übermitteln. [Abänd. 92]

(8)   Der Bewerter übermittelt dem vorlegenden Entwickler der Gesundheitstechnologie den Entwurf des Berichts über die gemeinsame klinische Bewertung und des den zusammenfassenden Berichts, und er setzt dem Entwickler eine Frist für die Übermittlung seiner Anmerkungen Bericht zur Stellungnahme . [Abänd. 93]

(9)   Die benannte Untergruppe sorgt dafür, dass die Interessenträger, einschließlich Patienten und klinischen Experten, Gelegenheit erhalten, während der Erstellung des Entwurfs des Berichts über die gemeinsame klinische Bewertung und des zusammenfassenden Berichts ihre Anmerkungen zu übermitteln, und sie setzt eine Patienten , Verbraucherorganisationen , Angehörige der Gesundheitsberufe , nichtstaatliche Organisationen , sonstige Verbände von Entwicklern von Gesundheitstechnologien und klinische Experten können während der gemeinsamen klinischen Bewertung innerhalb einer von der benannten Untergruppe festgelegten Frist für die Übermittlung dieser Anmerkungen einreichen .

Die Kommission veröffentlicht die Interessenerklärungen aller konsultierten Interessenträger auf der IT-Plattform gemäß Artikel 27. [Abänd. 94]

(10)   Nach Erhalt und Berücksichtigung eventueller etwaiger gemäß den Absätzen 7, 8 und 9 übermittelter Anmerkungen schließt der Bewerter mit Unterstützung des Mitbewerters den Entwurf des Berichts über die gemeinsame klinische Bewertung und des zusammenfassenden Berichts ab, und er übermittelt diese Berichte zur Stellungnahme an die benannte Untergruppe und die Kommission Koordinierungsgruppe. Die Kommission veröffentlicht alle Anmerkungen — auf die gebührend eingegangen werden muss — auf der IT-Plattform gemäß Artikel 27 . [Abänd. 95]

(11)   Der Bewerter berücksichtigt mit Unterstützung des Mitbewerters die Anmerkungen der benannten Untergruppe und der Kommission Koordinierungsgruppe und legt den endgültigen Entwurf des Berichts über die gemeinsame klinische Bewertung und des den zusammenfassenden Berichts Bericht der Koordinierungsgruppe zur abschließenden Genehmigung vor. [Abänd. 96]

(12)   Der endgültige Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung und der endgültige zusammenfassende Bericht werden von der Koordinierungsgruppe möglichst einvernehmlich bzw. bei Bedarf mit einfacher qualifizierter Mehrheit der Mitgliedstaaten genehmigt.

Abweichende Standpunkte sowie die Gründe, auf denen diese beruhen, werden im endgültigen Bericht festgehalten.

Treten einer oder mehrere der folgenden Umstände ein, umfasst der endgültige Bericht eine Sensitivitätsanalyse:

a)

unterschiedliche Stellungnahmen bezüglich der Studien, die wegen schwerwiegender Befangenheit ausgeschlossen werden sollen;

b)

abweichende Standpunkte bei der Frage, ob Studien ausgeschlossen werden sollen, weil sie nicht die aktuelle technologische Entwicklung wiedergeben; oder

c)

Meinungsverschiedenheiten bei der Festlegung von Irrelevanzschwellen hinsichtlich patientenrelevanter Endpunkte.

Die Auswahl eines Komparators oder mehrerer Komparatoren und patientenrelevanter Endpunkte wird medizinisch begründet und im endgültigen Bericht dokumentiert.

Der endgültige Bericht enthält auch die Ergebnisse der gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultation, die gemäß Artikel 13 durchgeführt wird. Die Berichte über die wissenschaftliche Konsultation werden nach Abschluss der gemeinsamen klinischen Bewertung veröffentlicht. [Abänd. 206]

(13)   Der Bewerter sorgt dafür, dass alle sensiblen Geschäftsdaten aus dem genehmigten der genehmigte Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung und aus dem genehmigten zusammenfassenden Bericht gestrichen werden der genehmigte zusammenfassende Bericht die klinischen Informationen enthalten, die Gegenstand der Bewertung sind, sowie Angaben zur verwendeten Methodik und den herangezogenen Studien . Der Bewerter verständigt sich mit dem Entwickler über den Bericht, bevor er veröffentlicht wird. Der Entwickler hat 10 Arbeitstage Zeit, um dem Bewerter mitzuteilen, welche Informationen als vertraulich einzustufen sind, und zu begründen, warum es sich dabei um sensible Geschäftsdaten handelt. In letzter Instanz entscheiden der Bewerter und der Mitbewerter darüber, ob der Antrag des Entwicklers auf vertrauliche Behandlung gerechtfertigt ist . [Abänd. 98]

(14)   Die Koordinierungsgruppe übermittelt den genehmigten Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung und den genehmigten zusammenfassenden Bericht an den vorlegenden Entwickler der Gesundheitstechnologie sowie an die Kommission , die diese Berichte auf die IT-Plattform setzt . [Abänd. 99]

(14a)     Nach Eingang des genehmigten Berichts über die gemeinsame klinische Bewertung und des zusammenfassenden Berichts kann der vorlegende Entwickler der Gesundheitstechnologie innerhalb von sieben Werktagen in einem Schreiben an die Koordinierungsgruppe und die Kommission Einwände erheben. In diesem Fall legt der Entwickler eine ausführliche Begründung seiner Einwände vor. Die Koordinierungsgruppe prüft die Einwände binnen sieben Arbeitstagen und überarbeitet den Bericht gegebenenfalls.

Die Koordinierungsgruppe genehmigt und übermittelt den endgültigen Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung, den zusammenfassenden Bericht und ein erläuterndes Dokument, in dem dargelegt wird, wie die Einwände des vorlegenden Entwicklers der Gesundheitstechnologie und der Kommission angegangen wurden. [Abänd. 100]

(14b)     Der Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung und der zusammenfassende Bericht werden innerhalb einer Frist von mindestens 80 und höchstens 100 Tagen fertiggestellt, außer in begründeten Fällen, in denen aufgrund einer klinischen Notwendigkeit der Prozess beschleunigt oder verlangsamt werden muss. [Abänd. 101]

(14c)     Falls der vorlegende Entwickler der Gesundheitstechnologie unter Darlegung von Gründen den Antrag auf eine Genehmigung für das Inverkehrbringen zurückzieht oder die Europäische Arzneimittel-Agentur eine Bewertung beendet, wird die Koordinierungsgruppe davon in Kenntnis gesetzt, damit sie das Verfahren der gemeinsamen klinischen Bewertung beendet. Die Kommission veröffentlicht die Gründe für das Zurückziehen des Antrags bzw. die Beendigung der Bewertung auf der in Artikel 27 genannten IT-Plattform. [Abänd. 102]

Artikel 7

Liste der bewerteten Gesundheitstechnologien

(1)   Vertritt die Die Kommission nimmt die Auffassung, dass Bezeichnung der genehmigte Bericht über Gesundheitstechnologie, die gemeinsame klinische Bewertung Gegenstand des Berichts und der genehmigte zusammenfassende Bericht den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen dieser Verordnung genügen, so nimmt sie die Bezeichnung der Gesundheitstechnologie, die Gegenstand des genehmigten Berichts und des genehmigten zusammenfassenden Berichts ist des genehmigten positiv oder negativ ausgefallenen zusammenfassenden Berichts ist , unabhängig davon , ob er angenommen wurde oder nicht , spätestens 30 Tage nach Erhalt des genehmigten Berichts und des genehmigten zusammenfassenden Berichts vonseiten der Koordinierungsgruppe in eine Liste der Technologien auf, die einer gemeinsamen klinischen Bewertung unterzogen worden sind (im Folgenden die „Liste der bewerteten Technologien“ bzw. „Liste“). [Abänd. 103]

(2)   Gelangt die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des genehmigten Berichts über die gemeinsame klinische Bewertung und des genehmigten zusammenfassenden Berichts zu dem Schluss, dass der genehmigte Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung und der genehmigte zusammenfassende Bericht nicht den inhaltlichen und verfahrenstechnischen rechtlichen Anforderungen der vorliegenden Verordnung genügen, so teilt sie der Koordinierungsgruppe die Gründe für ihre Schlussfolgerungen mit und ersucht die Gruppe, den Bericht und den zusammenfassenden Bericht zu überarbeiten um eine Überarbeitung der Bewertung, wobei Gründe anzugeben sind . [Abänd. 104]

(3)   Die benannte Untergruppe berücksichtigt die Schlussfolgerungen gemäß Absatz 2 und ersucht den Entwickler der Gesundheitstechnologie, innerhalb einer bestimmten Frist seine Anmerkungen zu übermitteln. Die benannte Untergruppe überarbeitet den Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung und den zusammenfassenden Bericht unter Berücksichtigung und trägt den von der vom Entwickler der Gesundheitstechnologie Kommission aus verfahrenstechnischer Sicht übermittelten Anmerkungen. Der Bewerter ändert mit Unterstützung des Mitbewerters den Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung und den zusammenfassenden Bericht entsprechend ab und übermittelt die Berichte an die Koordinierungsgruppe. Es gilt Artikel 6 Absätze 12 bis 14 Rechnung, bevor sie eine endgültige Stellungnahme abgibt . [Abänd. 105]

(4)   Nach Vorlage des abgeänderten genehmigten Berichts über die gemeinsame klinische Bewertung und des abgeänderten genehmigten zusammenfassenden Berichts nimmt die Kommission, wenn sie die Auffassung vertritt, dass der abgeänderte genehmigte Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung und der abgeänderte genehmigte zusammenfassende Bericht den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der vorliegenden Verordnung genügen, die Bezeichnung der Gesundheitstechnologie, die Gegenstand des Berichts und des zusammenfassenden Berichts ist, in die Liste der bewerteten Gesundheitstechnologien auf. [Abänd. 106]

(5)   Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der abgeänderte genehmigte Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung und der abgeänderte genehmigte zusammenfassende Bericht nicht den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen dieser Verordnung genügen, so lehnt sie es ab, die Bezeichnung der Gesundheitstechnologie wird die Gesundheitstechnologie, die Gegenstand der Bewertung ist , gemeinsam mit dem zusammenfassenden Bericht über die Bewertung und den Anmerkungen der Kommission in die Liste aufzunehmen aufgenommen und all dies auf der in Artikel 27 genannten IT-Plattform veröffentlicht . Dies teilt die Kommission der Koordinierungsgruppe unter Angabe der Gründe für die Nichtaufnahme einen negativ ausfallenden Bericht mit. Die Pflichten gemäß Artikel 8 finden keine Anwendung auf die betreffende Gesundheitstechnologie. Die Koordinierungsgruppe informiert den vorlegenden Entwickler der Gesundheitstechnologie hierüber und nimmt zusammenfassende Angaben zu den genannten Berichten in ihren Jahresbericht auf. [Abänd. 107]

(6)   Der genehmigte Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung sowie der genehmigte zusammenfassende Bericht für die in die Liste der bewerteten Gesundheitstechnologien aufgenommenen Gesundheitstechnologien sowie alle Bemerkungen der Interessenträger und aus den Zwischenberichten werden von der Kommission auf der IT-Plattform gemäß in Artikel 27 genannten IT-Plattform veröffentlicht und spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Aufnahme dieser Technologien in die Liste dem vorlegenden Entwickler der Gesundheitstechnologie zur Verfügung gestellt. [Abänd. 108]

Artikel 8

Verwendung der Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen durch die Mitgliedstaaten

(1)    Für Gesundheitstechnologien, die in der Liste der bewerteten Gesundheitstechnologien aufgeführt sind oder für die eine gemeinsame klinische Bewertung angelaufen ist, gilt Folgendes: Die Mitgliedstaaten [Abänd. 109]

a)

führen keine klinische oder gleichwertige Bewertung von Gesundheitstechnologien durch, die in der Liste der bewerteten verwenden die Berichte über die gemeinsamen klinischen Bewertungen bei ihren Bewertungen von Gesundheitstechnologien aufgeführt sind oder für die eine gemeinsame klinische Bewertung angelaufen ist auf nationaler Ebene ; [Abänd. 110]

b)

verwenden die Berichte über die gemeinsamen klinischen Bewertungen bei ihren Bewertungen von Gesundheitstechnologien führen keine erneute gemeinsame klinische Bewertung auf nationaler Ebene durch . [Abänd. 111]

(1a)     Die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Anforderung hindert die Mitgliedstaaten oder Regionen nicht daran, im Rahmen nationaler oder regionaler Beurteilungsverfahren Bewertungen über den klinischen Mehrwert der betreffenden Technologien durchzuführen; dabei können zusätzliche klinische wie auch nichtklinische Daten und Nachweise geprüft werden, die für den betreffenden Mitgliedstaat relevant sind und bei der gemeinsamen klinischen Bewertung nicht berücksichtigt wurden, jedoch für eine abschließende Bewertung der Gesundheitstechnologie sowie für das Verfahren zur Festlegung der Preise und zur Kostenerstattung notwendig sind.

Bei derartigen ergänzenden Bewertungen kann die betreffende Technologie gegenüber einem Komparator verglichen werden, der den besten evidenzbasierten Versorgungsstandard darstellt, der in diesem Mitgliedstaat verfügbar ist, und der, ungeachtet des Antrags des Mitgliedstaats in der Scoping-Phase, nicht bei der gemeinsamen klinischen Bewertung berücksichtigt wurde. Bei diesen Bewertungen kann die Technologie auch — auf der Grundlage der klinischen Praxis oder der für die Kostenerstattung gewählten Bedingungen — in einem Versorgungskontext bewertet werden, der spezifisch für den betreffenden Mitgliedstaat ist.

Jedwede derartige Maßnahme ist gerechtfertigt, notwendig und angemessen, um dieses Ziel zu erreichen; außerdem wird keine bereits auf EU-Ebene geleistete Arbeit wiederholt, und der Zugang von Patienten zu dieser Technologie wird nicht ungebührlich verzögert.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die Koordinierungsgruppe von ihrer Absicht, die gemeinsame klinische Bewertung zu ergänzen, und erläutern die Gründe hierfür. [Abänd. 112]

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission innerhalb von 30 Tagen ab Abschluss der Bewertung einer Gesundheitstechnologie in Bezug auf eine Gesundheitstechnologie, für übermitteln über die in Artikel 27 genannte IT-Plattform Informationen darüber, wie dem Bericht über die eine gemeinsame klinische Bewertung durchgeführt worden ist, die Ergebnisse dieser bei der Bewertung. Zusätzlich zu dieser Meldung sind Informationen darüber vorzulegen, wie die Schlussfolgerungen des Berichts über die gemeinsame der Gesundheitstechnologie auf mitgliedstaatlicher Ebene Rechnung getragen wurde , sowie weitere berücksichtigte klinische Bewertung bei der Gesamtbewertung der Gesundheitstechnologie berücksichtigt wurden. Der Daten und zusätzliche Nachweise, damit die Kommission den Austausch dieser Informationen unter den Mitgliedstaaten wird von der Kommission mithilfe der IT-Plattform gemäß Artikel 27 erleichtert erleichtern kann . [Abänd. 113]

Artikel 9

Aktualisierung gemeinsamer klinischer Bewertungen

(1)   Die Koordinierungsgruppe aktualisiert gemeinsame klinische Bewertungen, wenn

a)

der Kommissionsbeschluss zur Zulassung eines Arzneimittels im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a vorbehaltlich der Erfüllung zusätzlicher Anforderungen nach der Zulassung erlassen wurde;

b)

im ursprünglichen Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung festgelegt ist, dass innerhalb der in diesem Bericht festgelegten Frist eine Aktualisierung vorgenommen werden muss, sobald zusätzliche Nachweise für eine weitere Bewertung vorliegen. [Abänd. 114]

ba)

dies von einem Mitgliedstaat oder einem Entwickler einer Gesundheitstechnologie, der der Auffassung ist, dass neue klinische Erkenntnisse vorliegen, beantragt wird; [Abänd. 115]

bb)

fünf Jahre nach der Bewertung signifikante neue klinische Nachweise vorliegen, oder früher, wenn neue Nachweise oder klinische Daten vorliegen. [Abänd. 116]

(1a)     Im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, ba und bb legt der Entwickler der Gesundheitstechnologie die zusätzlichen Informationen vor. Tut er dies nicht, fällt die vorherige gemeinsame Bewertung nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 8.

Die Datenbank „EVIDENT“, die der Erfassung klinischer Nachweise, die sich in der Praxis aus der Anwendung der Gesundheitstechnologie ergeben, sowie der Überwachung der Auswirkungen auf die Gesundheit dient, bleibt bestehen. [Abänd. 117]

(2)   Die Koordinierungsgruppe kann gemeinsame klinische Bewertungen auf Ersuchen eines oder mehrerer ihrer Mitglieder aktualisieren.

Aktualisierungen gemeinsamer klinischer Bewertungen werden beantragt, wenn neue Informationen veröffentlicht oder verfügbar gemacht wurden, die zur Zeit des ursprünglichen gemeinsamen Berichts nicht verfügbar waren. Wenn die Aktualisierung des Berichts über die gemeinsame klinische Bewertung beantragt wurde, kann der Mitgliedstaat, der die Aktualisierung vorgeschlagen hat, den Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung aktualisieren und den anderen Mitgliedstaaten zur Annahme im Wege der gegenseitigen Anerkennung unterbreiten. Bei der Aktualisierung des Berichts über die gemeinsame klinische Bewertung wendet der Mitgliedstaat die von der Koordinierungsgruppe festgelegten Methoden und Normen an.

Wenn Mitgliedstaaten mit der Aktualisierung nicht einverstanden sind, wird der Fall an die Koordinierungsgruppe verwiesen. Die Koordinierungsgruppe entscheidet, ob sie eine Aktualisierung auf der Grundlage dieser neuen Informationen vornimmt.

Wenn eine Aktualisierung im Wege der gegenseitigen Anerkennung oder nach der Entscheidung der Koordinierungsgruppe angenommen wurde, gilt der gemeinsame Bericht als aktualisiert. [Abänd. 118]

(3)   Aktualisierungen erfolgen nach den gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d erlassenen Verfahrensvorschriften.

Artikel 10

Übergangsbestimmungen für gemeinsame klinische Bewertungen

Während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 33 Absatz 1

a)

verfährt die Koordinierungsgruppe wie folgt:

i)

Sie richtet die Zahl der geplanten jährlichen gemeinsamen klinischen Bewertungen nach der Zahl der mitwirkenden Mitgliedstaaten sowie den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen aus;

ii)

sie wählt Arzneimittel im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a anhand der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Auswahlkriterien für eine gemeinsame klinische Bewertung aus;

b)

dürfen die Mitglieder der Koordinierungsgruppe aus Mitgliedstaaten, die sich nicht an gemeinsamen klinischen Bewertungen beteiligen, nicht

i)

zu Bewertern oder Mitbewertern ernannt werden;

ii)

die Entwürfe der Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen und der zusammenfassenden Berichte kommentieren;

iii)

an der Genehmigung der endgültigen Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen und der endgültigen zusammenfassenden Berichte mitwirken;

iv)

an der Erstellung und Genehmigung der Teile zu gemeinsamen klinischen Bewertungen in den Jahresarbeitsprogrammen mitwirken;

v)

den Pflichten gemäß Artikel 8 bezüglich der Gesundheitstechnologien unterliegen, die einer gemeinsamen klinischen Bewertung unterzogen worden sind.

Artikel 11

Annahme detaillierter Verfahrensvorschriften für gemeinsame klinische Bewertungen

(1)   Die Kommission arbeitet im Einklang mit dieser Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für Folgendes aus: [Abänd. 119]

a)

die Vorlage von Informationen, Daten und Nachweisen durch die Entwickler von Gesundheitstechnologien; [Abänd. 120]

b)

die Benennung von Bewertern und Mitbewertern;

c)

die Festlegung der einzelnen Verfahrensschritte und ihres zeitlichen Ablaufs sowie der Gesamtdauer gemeinsamer klinischer Bewertungen; [Abänd. 121]

d)

die Aktualisierung gemeinsamer klinischer Bewertungen;

e)

die Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei Erstellung und Aktualisierung gemeinsamer klinischer Bewertungen von Arzneimitteln;

f)

die Zusammenarbeit mit den benannten Stellen und Expertengremien bei der Erstellung und Aktualisierung gemeinsamer klinischer Bewertungen von Medizinprodukten. [Abänd. 122]

(2)   Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen.

ABSCHNITT 2

GEMEINSAME WISSENSCHAFTLICHE KONSULTATIONEN

Artikel 12

Anträge auf gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen

(1)   Entwickler von Gesundheitstechnologien können bei der Koordinierungsgruppe eine gemeinsame wissenschaftliche Konsultation beantragen, um wissenschaftlichen Rat zu den Daten klinischen Aspekten für eine optimale Gestaltung wissenschaftlicher Studien und Nachweisen Forschung einzuholen , um die bestmöglichen wissenschaftlichen Nachweise zu erzielen, die Berechenbarkeit zu verbessern , die voraussichtlich für eine gemeinsame klinische Bewertung verlangt werden Forschungsprioritäten zu bündeln und die Qualität und Wirksamkeit der Forschung zu erhöhen, und so die die bestmöglichen Nachweise zu erhalten . [Abänd. 123]

Entwickler von Gesundheitstechnologien, die Arzneimittel entwickeln, können beantragen, dass die gemeinsame wissenschaftliche Konsultation parallel zur wissenschaftlichen Beratung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur im Sinne des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 stattfindet. In diesem Fall stellen sie den Antrag zum Zeitpunkt der Beantragung der wissenschaftlichen Beratung bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur.

(2)   Bei der Prüfung eines Antrags auf gemeinsame wissenschaftliche Konsultation berücksichtigt die Koordinierungsgruppe folgende Kriterien:

a)

Wahrscheinlichkeit, dass die in der Entwicklung befindliche Gesundheitstechnologie einer gemeinsamen klinischen Bewertung im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 unterzogen wird;

b)

ungedeckter medizinischer Bedarf;

c)

mögliche Auswirkungen auf Patienten, öffentliche Gesundheit oder Gesundheitssysteme;

d)

signifikante grenzüberschreitende Dimension;

e)

großer unionsweiter Mehrwert;

f)

verfügbare Ressourcen;

fa)

Prioritäten der Union in der klinischen Forschung. [Abänd. 124]

(3)   Die Koordinierungsgruppe teilt dem beantragenden Entwickler der Gesundheitstechnologie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Antragseingang mit, ob sie die gemeinsame wissenschaftliche Konsultation einleiten wird. Lehnt die Koordinierungsgruppe den Antrag ab, so teilt sie dies dem Entwickler der Gesundheitstechnologie mit und begründet ihre Entscheidung anhand der unter Absatz 2 genannten Kriterien.

Die gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultationen berühren nicht die Objektivität und Unabhängigkeit der gemeinsamen Bewertung noch ihre Ergebnisse oder Schlussfolgerungen. Bei dem Bewerter und dem Mitbewerter, die gemäß Artikel 13 Absatz 3 für diese Konsultation verantwortlich sind, darf es sich nicht um den gleichen Bewerter und Mitbewerter handeln, die gemäß Artikel 6, Absatz 3 für die gemeinsame Bewertung der Technologien benannt wurden.

Der Gegenstand sowie eine Zusammenfassung des Inhalts der Konsultationen werden auf der in Artikel 27 genannten IT-Plattform veröffentlicht. [Abänd. 125]

Artikel 13

Erstellen der Berichte über Verfahren für gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen

(1)   Die Koordinierungsgruppe benennt nach Annahme eines Antrags auf gemeinsame wissenschaftliche Konsultation gemäß Artikel 12 und auf der Grundlage ihres Jahresarbeitsprogramms eine Untergruppe, die die Erstellung des Berichts über die gemeinsame wissenschaftliche Konsultation im Auftrag der Koordinierungsgruppe beaufsichtigen soll.

Der Bericht über die gemeinsame wissenschaftliche Konsultation wird gemäß den Anforderungen dieses Artikels und gemäß den Verfahrens- dem Verfahren und den Dokumentationsvorschriften nach Artikel 16 und 17 erstellt. [Abänd. 128]

(2)   Die benannte Untergruppe ersucht den Entwickler der Gesundheitstechnologie, die verfügbaren und aktuellen Unterlagen mit den Angaben allen Stufen der Informationsverarbeitung , Daten und Nachweisen Studien vorzulegen, die für die gemeinsame wissenschaftliche Konsultation benötigt werden , etwa die verfügbaren Daten aller durchgeführten Test und aus allen Studien, bei denen die Technologie zur Anwendung kam . Angesichts der begrenzten Zahl von Patienten, die an klinischen Studien teilnehmen und/oder des Fehlens einer Vergleichstechnologie könnte für die klinische Bewertung von Arzneimitteln für seltene Leiden ein maßgeschneiderter Ablauf ausgearbeitet werden. Nach Abschluss der gemeinsamen klinischen Bewertung werden all diese Informationen veröffentlicht .

Auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 beschriebenen Dokumentation wird eine gemeinsame Sitzung der benannten Untergruppe und des betreffenden Entwicklers der Gesundheitstechnologie anberaumt. [Abänd. 128]

(3)   Die benannte Untergruppe ernennt aus dem Kreis ihrer Mitglieder einen Bewerter und einen Mitbewerter, die für die Durchführung der gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultation verantwortlich sind , wobei es sich nicht um die gleichen Bewerter und Mitbewerter handeln darf, die gemäß Artikel 6, Absatz 3 benannt wurden . Bei den Benennungen wird der für die Bewertung erforderlichen Fachkompetenz Rechnung getragen. [Abänd. 129]

(4)   Der Bewerter erstellt mit Unterstützung des Mitbewerters den Entwurf des Berichts über die gemeinsame wissenschaftliche Konsultation.

(5)   Stellt der Bewerter während der Erstellung des Entwurfs des Berichts über die gemeinsame wissenschaftliche Konsultation fest, dass er von dem Entwickler der Gesundheitstechnologie zusätzliche Nachweise benötigt, um den Bericht abzuschließen, so kann er die benannte Untergruppe ersuchen, die Frist für die Erstellung des Berichts auszusetzen und vom Entwickler der Gesundheitstechnologie zusätzliche Nachweise anzufordern. Nachdem der Bewerter beim Entwickler der Gesundheitstechnologie in Erfahrung gebracht hat, wie viel Zeit dieser benötigt, um die erforderlichen zusätzlichen Nachweise zusammenzustellen, gibt er in seinem Ersuchen die Zahl der Arbeitstage an, für die die Erstellung des Berichts ausgesetzt werden soll.

(6)   Die Mitglieder der benannten Untergruppe übermitteln ihre Anmerkungen während der Erstellung des Entwurfs des Berichts über die gemeinsame wissenschaftliche Konsultation.

(7)   Der Bewerter übermittelt dem vorlegenden Entwickler der Gesundheitstechnologie den Entwurf des Berichts über die gemeinsame wissenschaftliche Konsultation und setzt eine Frist, innerhalb der der Entwickler seine Anmerkungen übermitteln kann.

(8)   Die benannte Untergruppe sorgt dafür, dass die Interessenträger, einschließlich Patienten Der Entwickler der Gesundheitstechnologie , Patienten , Angehörige der Gesundheitsberufe und klinischen klinische Experten, Gelegenheit erhalten, können während der Erstellung des Entwurfs des Berichts über die gemeinsame wissenschaftliche gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultation ihre Anmerkungen zu übermitteln, und sie setzt eine Frist für die Übermittlung dieser Anmerkungen. [Abänd. 131]

(9)   Nach Erhalt und Berücksichtigung eventueller gemäß den Absätzen  2, 6, 7 und 8 übermittelter Anmerkungen und Informationen schließt der Bewerter mit Unterstützung des Mitbewerters den Entwurf des Berichts über die gemeinsame wissenschaftliche Konsultation ab und übermittelt den Berichtsentwurf zur Stellungnahme an die benannte Untergruppe. Alle Anmerkungen, die öffentlich zugänglich sein müssen und auf die gebührend eingegangen werden muss, werden nach Abschluss der gemeinsamen klinischen Bewertung auf der in Artikel 27 genannten IT-Plattform veröffentlicht. Die veröffentlichten Anmerkungen enthalten die Anmerkungen der Interessenträger und die von den Mitgliedern der Untergruppe während des Verfahrens zum Ausdruck gebrachten unterschiedlichen Auffassungen. [Abänd. 132]

(10)   Erfolgt die gemeinsame wissenschaftliche Konsultation parallel zur wissenschaftlichen Beratung durch die Europäischen Arzneimittel-Agentur, so versucht bemüht sich der Bewerter, zusammen mit der Agentur dafür zu sorgen, dass die Schlussfolgerungen des Berichts über die gemeinsame wissenschaftliche Konsultation mit denen der wissenschaftlichen Beratung übereinstimmen um eine Abstimmung der Fristen . [Abänd. 133]

(11)   Der Bewerter berücksichtigt mit Unterstützung des Mitbewerters die Anmerkungen der Mitglieder der benannten Untergruppe und legt der Koordinierungsgruppe den endgültigen Entwurf des Berichts über die gemeinsame wissenschaftliche Konsultation vor.

(12)   Der endgültige Bericht über die gemeinsame wissenschaftliche Konsultation wird von der Koordinierungsgruppe spätestens 100 Tage nach Beginn der Erstellung des Berichts gemäß Absatz 4 möglichst einvernehmlich bzw. bei Bedarf mit einfacher qualifizierter Mehrheit der Mitgliedstaaten genehmigt. [Abänd. 207]

Artikel 14

Berichte über gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen

(1)   Die Koordinierungsgruppe übermittelt den genehmigten Bericht über die gemeinsame wissenschaftliche Konsultation spätestens zehn Arbeitstage nach seiner Genehmigung an den beantragenden Entwickler der Gesundheitstechnologie.

(2)   Die Koordinierungsgruppe nimmt anonymisierte zusammenfassende Informationen zu den wissenschaftlichen Konsultationen in ihre Jahresberichte und in die IT-Plattform gemäß in Artikel 27 genannte IT-Plattform auf. Die Informationen umfassen den Gegenstand der Konsultationen und die Anmerkungen.

Die Berichte über die wissenschaftliche Konsultation werden nach Abschluss der gemeinsamen klinischen Bewertung veröffentlicht. [Abänd. 135]

(3)   Die Mitgliedstaaten führen keine wissenschaftliche oder gleichwertige Konsultation zu einer der in Artikel 5 genannten Gesundheitstechnologie durch, wenn für diese Technologie eine gemeinsame wissenschaftliche Konsultation eingeleitet wurde , es sei denn, es wurden keine zusätzlichen klinischen Daten und Nachweise berücksichtigt, obwohl sie als notwendig erachtet werden. Derartige nationalen wissenschaftlichen Konsultationen werden der Inhalt des Antrags mit demjenigen Kommission zur Veröffentlichung auf der gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultation identisch ist in Artikel 27 genannten IT-Plattform übermittelt . [Abänd. 136]

Artikel 15

Übergangsbestimmungen für gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen

Während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 33 Absatz 1

a)

richtet die Koordinierungsgruppe die Zahl der geplanten jährlichen gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultationen nach der Zahl der mitwirkenden Mitgliedstaaten sowie den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen aus;

b)

dürfen die Mitglieder der Koordinierungsgruppe aus Mitgliedstaaten, die sich nicht an gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultationen beteiligen, nicht

i)

zu Bewertern oder Mitbewertern ernannt werden;

ii)

die Entwürfe von Berichten über gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen kommentieren;

iii)

an der Genehmigung der endgültigen Berichte über gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen mitwirken;

iv)

an der Erstellung und Genehmigung der Teile zu gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultationen in den Jahresarbeitsprogrammen mitwirken.

Artikel 16

Annahme detaillierter Verfahrensvorschriften für gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen

(1)   Die Kommission arbeitet im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für Folgendes aus:

a)

die Einreichung von Anträgen durch die Entwickler von Gesundheitstechnologien und ihre Mitwirkung an der Erstellung der Berichte über gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen; [Abänd. 137]

b)

die Benennung von Bewertern und Mitbewertern;

c)

die Festlegung der einzelnen Verfahrensschritte und ihres zeitlichen Ablaufs;

d)

die Konsultation Übermittlung der Anmerkungen von Patienten, Angehörigen der Gesundheitsberufe, Sozialpartnern, nichtstaatlichen Organisationen, klinischen Experten und sonstigen einschlägigen Interessenträgern; [Abänd. 138]

e)

die Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultationen zu Arzneimitteln, wenn ein Entwickler von Gesundheitstechnologien beantragt, dass die Konsultation parallel zur wissenschaftlichen Beratung durch die Agentur erfolgen soll;

f)

die Zusammenarbeit mit den Expertengremien im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 bei gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultationen zu Medizinprodukten.

(2)   Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen.

Artikel 17

Unterlagen und Vorschriften für die Auswahl der Interessenträger für gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte  30 und 32 Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen: [Abänd. 139]

a)

den Inhalt das Verfahren für [Abänd. 140]

i)

der Anträge auf gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen durch die Entwickler von Gesundheitstechnologien;

ii)

des Dossiers mit Informationen, Daten und Nachweisen, das von den Entwicklern von Gesundheitstechnologien für gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen vorzulegen ist;

iii)

der Berichte über gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen;

iiia)

die Einbeziehung von Interessenträgern für die Zwecke dieses Abschnitts, einschließlich Vorschriften über Interessenkonflikte. Interessenerklärungen werden für alle konsultierten Interessenträger und Experten öffentlich zugänglich gemacht. Interessenträger und Experten mit einem Interessenkonflikt dürfen nicht an dem Verfahren teilnehmen. [Abänd. 141]

b)

die Vorschriften zur Bestimmung der Interessenträger, die für die Zwecke dieses Abschnitts zu konsultieren sind. [Abänd. 142]

ABSCHNITT 3

NEU ENTSTEHENDE GESUNDHEITSTECHNOLOGIEN

Artikel 18

Ermittlung neu entstehender Gesundheitstechnologien

(1)   Die Koordinierungsgruppe erarbeitet jedes Jahr eine Studie zu neu entstehenden Gesundheitstechnologien, die sich maßgeblich auf Patienten, öffentliche Gesundheit und Gesundheitssysteme auswirken werden.

(2)   Bei der Ausarbeitung der Studie konsultiert die Koordinierungsgruppe

a)

die Entwickler von Gesundheitstechnologien;

b)

Patientenorganisationen Patienten- und Verbraucherorganisationen sowie Angehörige der Gesundheitsberufe im Rahmen ihrer jährlichen Sitzung ; [Abänd. 143]

c)

klinische Experten;

d)

die Europäische Arzneimittel-Agentur, auch zur Vorabmeldung von Arzneimitteln vor der Beantragung einer Zulassung;

e)

die gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/745 eingesetzte Koordinierungsgruppe Medizinprodukte.

(2a)     Bei der Ausarbeitung der Studie sorgt die Koordinierungsgruppe für den angemessenen Schutz der vertraulichen kommerziellen Informationen, die von dem Entwickler von Gesundheitstechnologien übermittelt werden. Zu diesem Zweck gibt die Koordinierungsgruppe dem Entwickler von Gesundheitstechnologien die Gelegenheit, Anmerkungen zum Inhalt der Studie zu übermitteln, und trägt diesen Anmerkungen gebührend Rechnung. [Abänd. 144]

(3)   Die Schlussfolgerungen der Studie werden im Jahresbericht der Koordinierungsgruppe zusammengefasst und werden bei der Aufstellung der Jahresarbeitsprogramme berücksichtigt.

ABSCHNITT 4

FREIWILLIGE ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEWERTUNG VON GESUNDHEITSTECHNOLOGIEN

Artikel 19

Freiwillige Zusammenarbeit

(1)   Die Kommission unterstützt die jedwede weitere Zusammenarbeit und den Austausch wissenschaftlicher Informationen unter den Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes: [Abänd. 145]

a)

nichtklinische Bewertungen von Gesundheitstechnologien;

b)

gemeinschaftliche Bewertungen von Medizinprodukten;

c)

Bewertungen von Gesundheitstechnologien, bei denen es sich weder um Arzneimittel noch um Medizinprodukte handelt;

d)

Bereitstellung zusätzlicher Nachweise, die zur Stützung von Bewertungen von Gesundheitstechnologien benötigt werden;

da)

die von den Mitgliedstaaten durchgeführten klinischen Bewertungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten; [Abänd. 146]

db)

Maßnahmen im Zusammenhang mit der sogenannten Mitleidsindikation in der klinischen Praxis, damit die Evidenzgrundlage verbessert und zu diesem Zweck ein Register erstellt werden kann; [Abänd. 147]

dc)

die Ausarbeitung von Leitfäden für bewährte medizinische Verfahren, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen; [Abänd. 148]

dd)

Abbau von Investitionen in veraltete Technologien; [Abänd. 149]

de)

Verschärfung der Vorschriften für die Gewinnung klinischer Nachweise und deren Überwachung. [Abänd. 150]

(2)   Die Zusammenarbeit im Sinne von Absatz 1 wird mithilfe der Koordinierungsgruppe gefördert.

(3)   Bei der Zusammenarbeit im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b , c, db und c de können die gemäß Artikel 11 erlassenen Verfahrensvorschriften und die gemäß den Artikeln 22 und 23 erlassenen gemeinsamen Vorschriften berücksichtigt werden. [Abänd. 151]

(4)   Die Zusammenarbeit im Sinne von Absatz 1 fließt in die Jahresarbeitsprogramme der Koordinierungsgruppe ein und die Ergebnisse der Zusammenarbeit werden in ihre Jahresberichte und die IT-Plattform gemäß Artikel 27 aufgenommen.

Kapitel III

Vorschriften für klinische Bewertungen

Artikel 20

Harmonisierte Vorschriften für klinische Bewertungen

(1)    Die gemäß Artikel 22 festgelegten gemeinsamen Verfahrensvorschriften und die gemeinsame Methodik sowie die gemäß Artikel 23 festgelegten Anforderungen finden auf Folgendes Anwendung:

a)

die gemäß Kapitel II durchgeführten gemeinsamen klinischen Bewertungen;

b)

die von den Mitgliedstaaten durchgeführten klinischen Bewertungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten. [Abänd. 152]

(1a)     Sofern angezeigt und angemessen werden die Mitgliedstaaten dazu angeregt, die in dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Verfahrensvorschriften und die gemeinsame Methodik auf die klinische Bewertung von Arzneimitteln und Medizinprodukten anzuwenden, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene durchgeführt werden. [Abänd. 153]

Artikel 21

Berichte über klinische Bewertungen

(1)   Führt ein Mitgliedstaat eine klinische Bewertung durch, so übermittelt er der Kommission spätestens 30 Arbeitstage nach Abschluss der Bewertung der Gesundheitstechnologie den Bericht über die klinische Bewertung und den zusammenfassenden Bericht.

(2)   Die zusammenfassenden Berichte gemäß Absatz 1 werden von der Kommission auf der IT-Plattform gemäß Artikel 27 veröffentlicht und die Berichte über klinische Bewertungen werden den übrigen Mitgliedstaaten über die IT-Plattform zur Verfügung gestellt.

Artikel 22

Gemeinsame Verfahrensvorschriften und Methodik

(1)   Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Arbeit, die bereits im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen des EUnetHTA geleistet wurde, und nach Konsultation aller einschlägigen Interessenträger Durchführungsrechtsakte betreffend [Abänd. 154]

a)

Verfahrensvorschriften im Hinblick auf Folgendes:

i)

die Gewährleistung, dass die für Gesundheitstechnologien zuständigen Behörden und anderen Stellen Mitglieder der Koordinierungsgruppe im Einklang mit Artikel 3 Absätze 6 und 7 klinische Bewertungen auf unabhängige und transparente Weise und frei von Interessenkonflikten durchführen; [Abänd. 155]

ii)

die Mechanismen für die Interaktion zwischen den für Gesundheitstechnologien zuständigen Stellen und den Entwicklern von Gesundheitstechnologien während der klinischen Bewertung , und zwar unter Berücksichtigung der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel ; [Abänd. 156]

iii)

die Konsultation Anmerkungen von Patienten, Angehörigen der Gesundheitsberufe, Verbraucherorganisationen, klinischen Experten und sonstigen Interessenträgern im Bereich der klinischen Bewertung sowie die hinreichend begründeten Antworten, und zwar unter Berücksichtigung der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel ; [Abänd. 157]

iiia)

die Bewältigung potenzieller Interessenkonflikte; [Abänd. 158]

iiib)

die Gewährleistung, dass die Bewertung von Medizinprodukten zum angemessenen Zeitpunkt nach der Markteinführung vorgenommen werden kann, sodass Daten über die klinische Wirksamkeit, einschließlich realer Daten, herangezogen werden können. Der angemessene Zeitpunkt wird in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern festgelegt. [Abänd. 159]

b)

Methodiken zur Gestaltung von Inhalt und Aufmachung klinischer Bewertungen einen Sanktionsmechanismus für den Fall, dass der Entwickler der Gesundheitstechnologie die Verpflichtungen in Bezug auf die Offenlegung der verfügbaren Informationen nicht erfüllt, wodurch die Qualität des Verfahrens sichergestellt werden soll . [Abänd. 160]

(1a)     Binnen [sechs Monaten] nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung arbeitet die Koordinierungsgruppe einen Entwurf einer Durchführungsverordnung bezüglich der bei der Durchführung der gemeinsamen klinischen Bewertungen und Konsultationen durchgehend anzuwendenden Methodiken aus und legt die Inhalte dieser Bewertungen und Konsultationen fest. Die Methodiken werden auf der Grundlage der bestehenden methodischen Leitlinien des EUnetHTA und der Muster für die Vorlage von Nachweisen ausgearbeitet. In jedem Fall erfüllen die Methodiken die folgenden Kriterien:

a)

Die Methodiken beruhen auf hohen Qualitätsstandards sowie auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Nachweisen, die — sofern dies praktisch umsetzbar und ethisch vertretbar ist — vornehmlich aus doppelblinden randomisierten klinischen Prüfungen, Metaanalysen und systematischen Überprüfungen stammen;

b)

die Bewertung der relativen Wirksamkeit beruht auf für den Patienten relevanten Endpunkten, wobei nützliche, relevante, greifbare und spezifische Kriterien anzuwenden sind, die für die betreffende klinische Situation geeignet sind;

c)

bei den Methodiken wird auch den spezifischen Merkmalen neuer Verfahren und bestimmter Arten von Arzneimitteln mit weniger klinischen Nachweisen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung für das Inverkehrbringen erhältlich waren, Rechnung getragen (etwa im Fall von Arzneimitteln für seltene Leiden oder bedingten Genehmigungen für das Inverkehrbringen). Ein derartiger Mangel an Nachweisen bedeutet jedoch nicht, dass keine zusätzlichen Nachweise gewonnen werden können, die im Anschluss überwacht werden müssen, möglicherweise nachträglich bewertet werden müssen und weder die Sicherheit der Patienten noch die wissenschaftliche Qualität beeinträchtigen dürfen;

d)

als Komparatoren werden die Referenzkomparatoren der betroffenen klinischen Einrichtung und die besten und/oder die am häufigsten verwendeten technologischen oder prozessbasierten Komparatoren herangezogen;

e)

bei Arzneimitteln übermitteln die Entwickler von Gesundheitstechnologien der Koordinierungsgruppe zum Zweck der klinischen Bewertung das Dossier im eCTD-Format, das sie im Zuge der Beantragung der zentralen Zulassung bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur eingereicht haben. Das Dossier umfasst auch den Bericht über klinische Studien;

f)

die von dem Entwickler von Gesundheitstechnologien vorzulegenden Informationen müssen den aktuellsten öffentlichen Daten entsprechen. Die Nichteinhaltung dieser Anforderung kann eine Sanktion nach sich ziehen;

g)

klinische Studien sind im Bereich der Biomedizin die am besten geeigneten Studien; in Ausnahmefällen und mit einer angemessenen Begründung darf auf Studien anderer Art, wie z. B. epidemiologische Studien, zurückgegriffen werden;

h)

im Hinblick auf die gemeinsamen Methoden sowie die Datenanforderungen und Ergebnismessungen wird den Besonderheiten von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika Rechnung getragen;

i)

im Zusammenhang mit Impfstoffen wird bei der Methodik den lebenslangen Wirkungen eines Impfstoffs durch einen angemessenen Zeithorizont der Untersuchungen Rechnung getragen; außerdem werden indirekte Wirkungen wie Herdenimmunität sowie Aspekte berücksichtigt, die nicht vom Impfstoff als solchem abhängen, wie z. B. die mit den Programmen verknüpfte Durchimpfungsquote;

j)

sofern dies praktisch umsetzbar und ethisch vertretbar ist, führt der Entwickler der Gesundheitstechnologie mindestens eine randomisierte kontrollierte klinische Studie durch, in der seine Gesundheitstechnologie im Hinblick auf die klinisch bedeutsamen Ergebnisse mit einem aktiven Komparator verglichen wird, der zum Zeitpunkt der Planung der Studie als eine der gegenwärtig besten erwiesenen Maßnahmen (Standardbehandlung) bzw. — wenn es keine Standardbehandlung gibt — als das am häufigsten verwendete Behandlungsverfahren angesehen wird. Der Entwickler der Gesundheitstechnologie präsentiert die Daten und Ergebnisse der durchgeführten Vergleichsstudien in dem Dossier, das er für die gemeinsame klinische Bewertung übermittelt.

Bei einem Medizinprodukt wird die Methodik an die spezifischen Merkmale und Eigenschaften angepasst, wobei die bereits vom EUnetHTA entwickelte Methodik als Grundlage dient.

Die Koordinierungsgruppe legt den Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Billigung vor.

Binnen [drei Monaten] nach Eingang des Maßnahmenentwurfs beschließt die Kommission, ob sie ihn im Einklang mit dem in Artikel 30 Absatz 2 festgelegten Bewertungsverfahren mittels eines Durchführungsrechtsakts billigt.

Beabsichtigt die Kommission, einen Maßnahmenentwurf nicht oder nur teilweise zu billigen oder Änderungen vorzuschlagen, sendet sie den Entwurf an die Koordinierungsgruppe zurück, wobei sie die Gründe erläutert. Binnen [sechs Wochen] kann die Koordinierungsgruppe den Maßnahmenentwurf auf der Grundlage der Hinweise und vorgeschlagenen Änderungen der Kommission ändern und ihn erneut der Kommission übermitteln.

Hat die Koordinierungsgruppe nach Ablauf der [sechswöchigen Frist] keinen geänderten Maßnahmenentwurf übermittelt bzw. einen geänderten Maßnahmenentwurf übermittelt, der jedoch nicht den von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen entspricht, kann die Kommission die Durchführungsverordnung entweder mit den von ihr für maßgeblich erachteten Änderungen annehmen oder sie ablehnen.

Sollte die Koordinierungsgruppe der Kommission innerhalb der in [Absatz 1] festgelegten Frist keinen Maßnahmenentwurf übermitteln, kann die Kommission die Durchführungsverordnung ohne den Entwurf der Koordinierungsgruppe annehmen. [Abänd. 208/rev]

(2)   Die Durchführungsrechtsakte im Sinne von Absatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen.

Artikel 23

Inhalt von vorzulegenden Unterlagen und Berichten sowie Vorschriften für die Auswahl von Interessenträgern

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Die Koordinierungsgruppe legt nach dem in Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen 2 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Verfahren Folgendes fest : [Abänd. 162]

a)

den Inhalt das Format und die Muster [Abänd. 163]

i)

der Dossiers mit Informationen, Daten und Nachweisen, die von den Entwicklern von Gesundheitstechnologien für klinische Bewertungen vorzulegen sind,

ii)

der Berichte über klinische Bewertungen,

iii)

der zusammenfassenden Berichte über klinische Bewertungen;

b)

unbeschadet des Artikels 26 die Vorschriften zur Bestimmung der Interessenträger, die für die Zwecke von Kapitel II Abschnitt 1 sowie dieses Kapitels zu konsultieren sind. [Abänd. 164]

Kapitel IV

Unterstützungsrahmen

Artikel 24

Förderung durch die Union Finanzierung [Abänd. 165]

(1)   Die Union gewährleistet die Finanzierung der Arbeiten der Koordinierungsgruppe und ihrer Untergruppen sowie der diese Arbeiten flankierenden Tätigkeiten, bei denen es eine Zusammenarbeit mit der Kommission, der Europäischen Arzneimittel-Agentur und dem Netzwerk der Interessenträger gemäß Artikel 26 gibt. Die finanzielle Unterstützung durch die Union für die Tätigkeiten im Sinne der vorliegenden Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (16).

(2)   Die Förderung gemäß Absatz 1 umfasst die Förderung der Mitwirkung der von den Mitgliedstaaten benannten, für Gesundheitstechnologien zuständigen Behörden und Stellen an gemeinsamen klinischen Bewertungen und gemeinsamen klinischen Konsultationen. Bewerter und Mitbewerter haben entsprechend den internen Kommissionsbestimmungen Anspruch auf eine Sondervergütung ihrer Mitarbeit an gemeinsamen klinischen Bewertungen und gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultationen.

(2a)     Die Union sorgt für eine stabile und dauerhafte öffentliche Finanzierung der gemeinsamen Arbeiten im Bereich HTA, die ohne direkte oder indirekte Finanzierung durch die Entwickler von Gesundheitstechnologien durchgeführt werden. [Abänd. 167]

(2b)     Die Kommission kann ein Gebührensystem einführen, in dessen Rahmen Gebühren von den Entwicklern von Gesundheitstechnologien erhoben werden, die gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen und gemeinsame klinische Bewertungen beantragen. Die dadurch erwirtschafteten Mittel sind für die Erforschung medizinischer Versorgungslücken oder klinischer Prioritäten bestimmt. Ein solches Gebührensystem dient in keinem Fall der Finanzierung der Aktivitäten nach Maßgabe dieser Verordnung. [Abänd. 168]

Artikel 25

Unterstützung durch die Kommission für die Koordinierungsgruppe

Die Arbeit der Koordinierungsgruppe wird von der Kommission unterstützt. Die Kommission gewährleistet insbesondere Folgendes:

a)

Sie stellt ihre Räumlichkeiten für die Sitzungen der Koordinierungsgruppe bereit und übernimmt den Ko-Vorsitz mit beratender Stimme ; [Abänd. 168]

b)

sie stellt das Sekretariat für die Koordinierungsgruppe und stellt administrative, wissenschaftliche und IT-technische Unterstützung bereit; [Abänd. 169]

c)

sie veröffentlicht die Jahresarbeitsprogramme, die Jahresberichte, die Zusammenfassungen der Sitzungsprotokolle, die Berichte und die zusammenfassenden Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen auf der IT-Plattform gemäß Artikel 27;

d)

sie überzeugt sich davon, dass die Koordinierungsgruppe ihre Arbeiten auf unabhängige und transparente Weise und im Einklang mit den festgelegten Verfahrensvorschriften ausführt; [Abänd. 170]

e)

sie fördert die Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der gemeinsamen Arbeit in Bezug auf Arzneimittel, einschließlich des Austausches vertraulicher Informationen Informationsaustausches ; [Abänd. 171]

f)

sie fördert die Zusammenarbeit mit den auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen bei der gemeinsamen Arbeit in Bezug auf Medizinprodukte, einschließlich des Austausches vertraulicher Informationen.

Artikel 26

Netzwerk der Interessenträger

(1)   Die Kommission richtet im Wege einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen und der Auswahl geeigneter Interessenverbände anhand der in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen festgelegten Auswahlkriterien wie Rechtmäßigkeit, Vertretung, Transparenz und Verantwortlichkeit ein Netzwerk der Interessenträger ein.

Die Organisationen, an die sich die offene Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen richtet, sind Patientenvereinigungen sowie Verbraucher- und Nichtregierungsorganisationen aus dem Gesundheitsbereich, Entwickler von Gesundheitstechnologien sowie Angehörige von Gesundheitsberufen.

Bei der Auswahl der Mitglieder des Netzwerks der Interessenvertreter werden bewährte Verfahren zur Verhinderung von Interessenkonflikten angewendet.

Das Europäische Parlament ist mit zwei Vertretern im Netzwerk der Interessenträger vertreten. [Abänd. 172]

(2)   Die Kommission veröffentlicht die Liste der Interessenverbände, die dem Netzwerk der Interessenträger angehören. Die Interessenträger dürfen keine Interessenkonflikte haben, und ihre Interessenerklärungen werden in der IT-Plattform veröffentlicht. [Abänd. 173]

(3)   Die Kommission organisiert Ad-hoc-Sitzungen mindestens jährlich eine Sitzung mit dem Netzwerk der Interessenträger und der Koordinierungsgruppe, um einen konstruktiven Dialog zu fördern . Das Netzwerk der Interessenträger hat die Aufgabe, [Abänd. 174]

a)

die Interessenträger bezüglich der Informationen über die Arbeiten der Gruppe auf den neuesten Stand zu bringen Koordinierungsgruppe und den Bewertungsprozess auszutauschen ; [Abänd. 175]

b)

einen Informationsaustausch zu den Arbeiten der Koordinierungsgruppe zu ermöglichen an Seminaren, Workshops oder spezifischen Aktionen zu bestimmten Aspekten teilzunehmen; [Abänd. 176]

ba)

den Zugang zu Erfahrungen aus dem wirklichen Leben mit Krankheiten und ihrer Behandlung sowie zur tatsächlichen Nutzung von Gesundheitstechnologien zum Zwecke eines besseren Verständnisses des Wertes, den die Interessenträger den wissenschaftlichen Nachweisen im Zuge des Bewertungsprozesses beimessen, zu unterstützen; [Abänd. 177]

bb)

zu einer gezielteren und effizienteren Kommunikation mit und zwischen den Interessenträgern beizutragen, um ihre Rolle bei der zweckmäßigen und sicheren Nutzung von Gesundheitstechnologien zu unterstützen; [Abänd. 178]

bc)

eine Prioritätenliste für die medizinische Forschung zu erstellen; [Abänd. 179]

bd)

Vorschläge zum Jahresarbeitsprogramm und zur jährlichen Studie einzuholen, die von der Koordinierungsgruppe ausgearbeitet wird. [Abänd. 180]

Die Interessen und die Gründungsunterlagen der Interessenträger sowie eine Zusammenfassung der jährlichen Sitzungen und der möglichen Aktivitäten werden auf der IT-Plattform gemäß Artikel 27 veröffentlicht. [Abänd. 181]

(4)   Auf Ersuchen der Koordinierungsgruppe lädt die Kommission vom Netzwerk der Interessenträger benannte Patienten , Angehörige der Gesundheitsberufe und klinische Experten als Beobachter zu Sitzungen der Koordinierungsgruppe ein. [Abänd. 182]

(5)   Auf Ersuchen der Koordinierungsgruppe unterstützt das Netzwerk der Interessenträger die Koordinierungsgruppe bei der Ermittlung von Fachkompetenz in Bezug auf Patienten und den klinischen Bereich, die ihre Untergruppen für ihre Arbeit benötigen.

Artikel 27

IT-Plattform

(1)   Die Kommission entwickelt und unterhält , auf der Grundlage der Arbeit, die bereits im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen des EUnetHTA geleistet wurde, eine IT-Plattform mit Informationen über [Abänd. 183]

a)

geplante, laufende und abgeschlossene gemeinsame klinische Bewertungen sowie von den Mitgliedstaaten durchgeführte Bewertungen von Gesundheitstechnologien;

b)

gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen;

c)

Studien zur Ermittlung neu entstehender Gesundheitstechnologien;

d)

Ergebnisse der freiwilligen Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten;

da)

eine Liste der Mitglieder der Koordinierungsgruppe, ihrer Untergruppen und sonstiger Experten, zusammen mit deren Erklärungen über ihre finanziellen Interessen; [Abänd. 184]

db)

sämtliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung zu veröffentlichen sind; [Abänd. 185]

dc)

endgültige Berichte über die gemeinsame klinische Bewertung und endgültige zusammenfassende Berichte in einer für Laien verständlichen Form in allen Amtssprachen der Europäischen Union; [Abänd. 186]

dd)

eine Liste der Organisationen, die dem Netzwerk der Interessenträger angehören. [Abänd. 187]

(2)   Die Kommission sorgt dafür, dass die Stellen der Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Netzwerks der Interessenträger und die allgemeine Öffentlichkeit in angemessenem Umfang für den öffentliche n Zugang zu den Informationen auf der IT-Plattform haben. [Abänd. 188]

Artikel 28

Bericht über die Durchführung Bericht zur Bewertung des Übergangszeitraums [Abänd. 189]

Die Kommission erstattet spätestens zwei Jahre nach Am Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 33 Absatz 1 über die Umsetzung der Bestimmungen über den Anwendungsbereich der gemeinsamen klinischen Bewertungen sowie über das Funktionieren des in diesem Kapitel definierten Unterstützungsrahmens und bevor das in dieser Verordnung festgelegte harmonisierte System für die Bewertung von Gesundheitstechnologien verpflichtend wird, legt die Kommission einen Bericht über die Folgenabschätzung bezüglich des gesamten eingeleiteten Verfahrens vor, in dessen Rahmen unter anderem die erzielten Fortschritte in Bezug auf den Zugang der Patienten zu neuen Gesundheitstechnologien sowie in Bezug auf das Funktionieren des Binnenmarktes, die Auswirkungen auf die Qualität von Innovationen wie die Entwicklung innovativer Arzneimittel in Bereichen nicht gedeckten Bedarfs, und auf die Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme, die Qualität und Kapazität der HTA auf nationaler und regionaler Ebene sowie die Angemessenheit des Anwendungsbereichs der gemeinsamen klinischen Bewertungen und das Funktionieren des Unterstützungsrahmens bewertet werden. [Abänd. 190]

Kapitel V

Schlussbestimmungen

Artikel 29

Evaluierung und Überwachung

(1)   Die Kommission evaluiert die vorliegende Verordnung spätestens fünf Jahre nach Veröffentlichung des in Artikel 28 genannten Berichts und legt einen Bericht mit ihren Schlussfolgerungen vor.

(2)   Die Kommission erstellt spätestens bis zum … [one year after the date of application] ein Programm zur Überwachung der Durchführung dieser Verordnung. Im Überwachungsprogramm werden die Instrumente benannt, mit denen Daten und sonstige erforderliche Nachweise erfasst werden, und die Zeitabstände der Erfassung angegeben. Im Überwachungsprogramm wird festgelegt, welche Maßnahmen bei der Erfassung und Auswertung der Daten und sonstigen Nachweise von der Kommission und von den Mitgliedstaaten zu treffen sind.

(3)   Für das Überwachungsprogramm werden die Jahresberichte der Koordinierungsgruppe herangezogen.

Artikel 30

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 31

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Der Kommission wird unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 17 und 23 wird der Kommission ab dem … [insert date of entry into force of this Regulation ] auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 17 und 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Experten im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 17 und 23 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des genannten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf der genannten Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 191]

Artikel 32

Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten [Abänd. 192]

(1)   Die in den Artikeln 11, 16, 17, und 22 und 23 genannten Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte werden von der Kommission spätestens am Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung erlassen. [Abänd. 193]

(2)   Bei der Ausarbeitung der genannten Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte trägt die Kommission den spezifischen Eigenschaften des Arzneimittel- und des Medizinproduktesektors Rechnung und berücksichtigt die bereits im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen des EUnetHTA geleistete Arbeit . [Abänd. 194]

Artikel 33

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können ihre Mitwirkung am System der gemeinsamen klinischen Bewertungen und der gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultationen gemäß Kapitel II Abschnitte 1 und 2 bis zum … [insert date 3 years after the date of application 4 Jahre nach Geltungsbeginn der Verordnung ] bei den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und aa genannten Arzneimitteln und bis zum [7 Jahre nach Geltungsbeginn der Verordnung] bei Medizinprodukten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und bei In-vitro-Diagnostika gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aufschieben. [Abänd. 195]

(2)   Mitgliedstaaten, die den Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen möchten, teilen dies der Kommission spätestens ein Jahr vor Geltungsbeginn dieser Verordnung mit.

(3)   Mitgliedstaaten, die ihre Mitwirkung gemäß Absatz 1 aufgeschoben haben, können mit Wirkung vom darauffolgenden Haushaltsjahr mitwirken, wenn sie dies der Kommission mindestens drei Monate vor Beginn des genannten Haushaltsjahres angezeigt haben.

Artikel 34

Schutzklausel

(1)   Die Mitgliedstaaten können eine klinische Bewertung aus den in Artikel 8 Absatz 1a dieser Verordnung festgelegten Gründen sowie aus Gründen der Notwendigkeit des Schutzes der öffentlichen Gesundheit im betreffenden Mitgliedstaat unter Rückgriff auf andere Möglichkeiten als auf die Bestimmungen in Kapitel III dieser Verordnung durchführen, sofern die Maßnahme im Hinblick auf die Erreichung des genannten Ziels gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig ist. [Abänd. 196]

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die Koordinierungsgruppe von ihrer Absicht, eine klinische Bewertung unter Rückgriff auf andere Möglichkeiten durchzuführen, in Kenntnis und erläutern die Gründe hierfür. [Abänd. 197]

(2a)     Die Koordinierungsgruppe kann bewerten, ob der Antrag mit den in Absatz 1 genannten Gründen im Einklang steht und ihre Schlussfolgerungen an die Kommission herantragen. [Abänd. 198]

(3)   Innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 2 entscheidet die Kommission, ob sie die geplante Bewertung billigt oder ablehnt; vorher hat sie geprüft, ob die geplante Bewertung die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt und ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt. Hat die Kommission nach Ablauf dieser drei Monate keine Entscheidung getroffen, so gilt die geplante klinische Bewertung als genehmigt. Die Entscheidung der Kommission wird auf der IT-Plattform gemäß Artikel 27 veröffentlicht. [Abänd. 199]

Artikel 35

Änderung der Richtlinie 2011/24/EU

(1)   Artikel 15 der Richtlinie 2011/24/EU wird gestrichen.

(2)   Bezugnahmen auf den gestrichenen Artikel gelten als Bezugnahme auf diese Verordnung.

Artikel 36

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem [drei Jahre nach dem Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 28.

(2)  ABl. C.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019.

(4)   ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 4.

(5)   Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

(6)  ABl. C 438 vom 6.12.2014, S. 12.

(7)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu den Optionen der EU, den Zugang zu Arzneimitteln zu verbessern — 2016/2057(INI).

(8)  COM(2015)0550, S. 19.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

(11)   Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

(14)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(15)   Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 8).

(16)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/673


P8_TA(2019)0121

Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union (COM(2017)0487 — C8-0309/2017 — 2017/0224(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: Erste Lesung)

(2020/C 449/67)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0487),

unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0309/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. April 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 23. März 2018 (2),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0198/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 262 vom 25.7.2018, S. 94.

(2)  ABl. C 247 vom 13.7.2018, S. 28.


P8_TC1-COD(2017)0224

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/452.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments verpflichtet sich die Europäische Kommission,

dem Europäischen Parlament die Standardformulare, die die Europäische Kommission ausarbeitet, um den Mitgliedsstaaten die Erfüllung ihrer Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 5 der Verordnung zu erleichtern, nach deren Fertigstellung zur Verfügung zu stellen und

dem Europäischen Parlament diese Standardformulare jedes Jahr parallel zur Vorlage des Jahresberichts beim Europäischen Parlament und dem Rat nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung zu übermitteln.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/676


P8_TA(2019)0122

Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung) (COM(2017)0280 — C8-0173/2017 — 2017/0128(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2020/C 449/68)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0280),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0173/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2017 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 24. Juli 2017 an den Ausschuss für Verkehr und Tourismus gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. November 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0199/2018),

A.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 81 vom 2.3.2018, S. 181.

(2)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P8_TC1-COD(2017)0128

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/520.)


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/678


P8_TA(2019)0123

Gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind (COM(2017)0796 — C8-0005/2018 — 2017/0354(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/69)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0796),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0005/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2018 (1),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. November 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0274/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 19.


P8_TC1-COD(2017)0354

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/515.)


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/679


P8_TA(2019)0124

Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen (COM(2018)0163 — C8-0129/2018 — 2018/0076(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/70)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0163),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0129/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 31. August 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2018 (2),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0360/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 382 vom 23.10.2018, S. 7.

(2)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 28.


P8_TC1-COD(2018)0076

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/518.)


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/680


P8_TA(2019)0125

Gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt (COM(2017)0647 — C8-0396/2017 — 2017/0288(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/71)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0647),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0396/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom irischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. April 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0032/2019),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 262 vom 25.7.2018, S. 47.

(2)  ABl. C 387 vom 25.10.2018, S. 70.


P8_TC1-COD(2017)0288

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat sich gezeigt, dass die einige Verkehrsunternehmen auf nationalen Märkten auf ungerechtfertigte Hindernisse beim Aufbau von Fernbusdiensten zum Vorteil der Fahrgäste stoßen. Außerdem haben die Personenkraftverkehrsdienste mit den sich verändernden Bedürfnissen der Bürger insbesondere in Bezug auf Verfügbarkeit und Qualität nicht Schritt gehalten, und nachhaltige Verkehrsträger machen nach wie vor nur einen geringen Verkehrsträgeranteil aus. Folglich haben bestimmte Personengruppen Nachteile hinsichtlich der Verfügbarkeit von Personenverkehrsdiensten, und es kommt wegen der stärkeren Pkw-Nutzung zu mehr Verkehrsunfällen, Schadstoffemissionen, und Staus und höheren Infrastrukturkosten auf den Straßen. [Abänd. 1]

(2)

Um einen einheitlichen Rahmen für die Personenbeförderung im Linienfernverkehr mit Kraftomnibussen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 für alle Beförderungen im Linienfernverkehr gelten. Der Anwendungsbereich der genannten Verordnung sollte daher ausgeweitet werden , aber keine Anwendung auf Stadt- und Vorstadtgebiete oder Ballungsräume finden, und er sollte die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates  (5) unberührt lassen . [Abänd. 2]

(3)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Personenkraftverkehrsmarktes zu gewährleisten, sollte in jedem jeder Mitgliedstaat eine unabhängige und unparteiische Regulierungsstelle benannt werden benennen, die die Aufgabe hat, verbindliche Stellungnahmen abzugeben . Diese Stelle kann auch für andere regulierte Sektoren wie den Eisenbahnverkehr, die Energieversorgung oder die Telekommunikation zuständig sein. [Abänd. 3]

(4)

Das wirtschaftliche Gleichgewicht bestehender oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilter öffentlicher Dienstleistungsaufträge sollte durch gewerbliche Linienverkehrsdienste nicht gefährdet werden. Deshalb sollte die Regulierungsstelle in der Lage sein, eine objektive wirtschaftliche Analyse durchzuführen und gegebenenfalls befugt sein, die notwendigen Maßnahmen vorzuschlagen , um dies sicherzustellen. Gewerbliche Linienverkehrsdienste sollten nicht in Konkurrenz zu Anbietern von Verkehrsdiensten stehen, denen ausschließliche Rechte zur Bereitstellung bestimmter öffentlicher Personenverkehrsdienste erteilt wurden und die als Gegenleistung die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu erfüllen haben. [Abänd. 4]

(5)

Voraussetzung für die Durchführung von Linienverkehrsdiensten in Form der Kabotage sollte der Besitz einer Gemeinschaftslizenz und der Einsatz eines intelligenten Fahrtenschreibers gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  (6) sein. Um wirksame Kontrollen solcher Verkehrsdienste durch Aufsichtsbehörden zu erleichtern, sollten die Vorschriften für die Ausstellung von Gemeinschaftslizenzen präzisiert und das Binnenmarktinformationssystem (IM)I-Modul für die Übermittlung von Entsendeerklärungen und elektronischen Anträgen entwickelt werden, mit denen die Prüfer, die die Straßenkontrollen vornehmen, über unmittelbaren Zugang in Echtzeit zu den im europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) und im IMI enthaltenen Daten und Informationen verfügen und sichergestellt werden kann, dass die Sozialbeiträge für entsandte Busfahrer auch tatsächlich entrichtet werden. [Abänd. 5]

(6)

Um einen fairen Wettbewerb auf dem Markt zu gewährleisten, sollten den Betreibern von Linienbusdiensten Zugangsrechte zu Busbahnhöfen in der Union zu fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen gewährt werden. Der Betrieb eines Busbahnhofs sollte von einer nationalen Behörde genehmigt werden, welche sicherstellen sollte, welche Erfordernisse notwendig sind und welche erfüllt werden müssen. Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen der Zugang abgelehnt oder eingeschränkt wird, sollten bei der Regulierungsstelle eingereicht werden. Die Mitgliedstaaten könnten Busbahnhöfe, die im Besitz des Busbahnhofsbetreibers sind und von diesem ausschließlich für seine eigenen Personenkraftverkehrsdienste genutzt werden, ausnehmen. [Abänd. 6]

(7)

Der Linienverkehr sollte zwar weiterhin genehmigungspflichtig bleiben, bestimmte Vorschriften für das Genehmigungsverfahren sollten aber angepasst werden.

(8)

Genehmigungen sowohl für den innerstaatlichen als auch den grenzüberschreitenden Linienverkehr sollten einem Genehmigungsverfahren unterliegen. Die Genehmigung sollte erteilt werden, sofern keine besonderen Ablehnungsgründe vorliegen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, und sofern das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nicht gefährdet würde. Eine von den Mitgliedstaaten festgelegte Entfernungsschwelle , die auf keinen Fall größer sein sollte als eine Fahrstrecke von 100 Kilometern, sollte eingeführt werden, damit gewerbliche Linienverkehrsdienste das wirtschaftliche Gleichgewicht bestehender öffentlicher Dienstleistungsaufträge nicht gefährden. Bei Strecken, die bereits von mehr als einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag abgedeckt werden, sollte es möglich sein, diese Schwelle anzuheben. [Abänd. 7]

(9)

Nicht ansässige Verkehrsunternehmer sollten innerstaatliche Linienverkehrsdienste unter den gleichen Bedingungen wie ansässige Verkehrsunternehmer durchführen können , solange sie die für den Kraftverkehr geltenden Bestimmungen oder andere einschlägige Bestimmungen des nationalen, Unions- und internationalen Rechts erfüllen . [Abänd. 8]

(10)

Die Verwaltungsformalitäten sollten so weit wie möglich nach Möglichkeit verringert werden, ohne dabei auf die Kontrollen und Sanktionen zu verzichten, die die ordnungsgemäße Anwendung und wirksame Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 gewährleisten. Das Fahrtenblatt stellt einen unnötigen Verwaltungsaufwand dar und sollte deshalb abgeschafft werden. [Abänd. 9]

(11)

Örtliche Ausflüge stellen eine zugelassene Kabotage dar und werden von den allgemeinen Kabotagevorschriften erfasst. Der Artikel über örtliche Ausflüge sollte deshalb gestrichen werden. [Abänd. 10]

(12)

Angesichts der großen Bedeutung der wirksamen Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sollten die Vorschriften für Kontrollen auf der Straße und in den Unternehmen dahin gehend geändert werden, dass sie auch die Kabotage erfassen.

(13)

Insoweit durch diese Verordnung die Vorschriften über nationale Märkte für den Linienbusverkehr und für den Zugang zu Busbahnhöfen harmonisiert werden, können ihre Ziele, nämlich die Förderung der Fernmobilität und die Steigerung des Anteils nachhaltiger Verkehrsträger, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)

Um den Marktentwicklungen und dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 zu ändern, und die genannte Verordnung um Vorschriften über die Gestaltung der Bescheinigungen für Beförderungen im Werkverkehr, die Gestaltung der Genehmigungsanträge und der Genehmigungen selbst, das Verfahren und die Kriterien für die Feststellung, ob ein vorgeschlagener Verkehrsdienst das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährden würde, und die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und die Sachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 11]

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Diese Verordnung gilt für innerstaatliche überregionale gewerbliche Personenkraftverkehrsdienste, die von einem nicht ansässigen Kraftverkehrsunternehmer gemäß Kapitel V durchgeführt werden , und lässt die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1370/2007 unberührt .“; [Abänd. 12]

(2)

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   ‚Linienverkehr‘ die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei es entweder keine Zwischenhaltestellen gibt oder Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können;“;

b)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.   ‚Kabotage‘ den gewerblichen innerstaatlichen Personenkraftverkehr, der in einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wird;“; [Abänd. 13]

c)

Die folgenden Nummern 9 bis 11 b werden angefügt:

„9.

‚Busbahnhof‘ eine genehmigte Anlage mit einer Mindestfläche von 600 m2 , die einen Parkplatz bietet, den Kraftomnibusse für das Aufnehmen den Aus- oder Absetzen Zustieg von Fahrgästen nutzen können; [Abänd. 13]

10.

‚Busbahnhofsbetreiber‘ eine Stelle in einem Mitgliedstaat , die für die Gewährung des Zugangs zu einem Busbahnhof Verwaltung eines Busbahnhofs zuständig ist und die Anforderungen hinsichtlich fachlicher Eignung und finanzieller Leistungsfähigkeit erfüllt ; [Abänd. 14]

11.

‚tragfähige Alternative‘ einen anderen Busbahnhof, der für den Kraftverkehrsunternehmer wirtschaftlich vertretbar ist , über eine dem ursprünglich beantragten Busbahnhof vergleichbare Infrastruktur und vergleichbare Anbindungsmöglichkeiten verfügt, den Fahrgästen Zugang zu anderen Formen des öffentlichen Personenverkehrs ermöglicht und es ihm dem Unternehmer ermöglicht, den betreffenden Personenverkehrsdienst ähnlich wie beim ursprünglich beantragten Busbahnhof durchzuführen.“; [Abänd. 15]

11a.

„öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ einen oder mehrere rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlichen Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen; gemäß der jeweiligen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten können diese rechtsverbindlichen Akte auch in einer Entscheidung der zuständigen Behörde bestehen, die die Form eines Gesetzes oder einer Verwaltungsregelung für den Einzelfall haben kann oder die Bedingungen enthält, unter denen die zuständige Behörde diese Dienstleistungen selbst erbringt oder einen internen Betreiber mit der Erbringung dieser Dienstleistungen betraut; [Abänd. 16]

11b.

„alternative Strecke“ eine Strecke zwischen demselben Abfahrts- und Bestimmungsort wie bei einer bestehenden Strecke eines in Betrieb befindlichen Linienverkehrsdienstes, die ersatzweise genutzt werden kann. [Abänd. 17]

(3)

Der folgende Artikel wird vor Kapitel II eingefügt:

„Artikel 3a

Regulierungsstelle

1.   Jeder In jedem Mitgliedstaat benennt eine einzige benennen die zuständigen Behörden eine nationale öffentliche Regulierungsstelle für den Personenkraftverkehrssektor. Diese Stelle ist eine unparteiische Behörde, die in Bezug auf ihre Organisation, Funktion, Hierarchie und Entscheidungsfindung rechtlich getrennt , transparent und unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Stellen ist. Sie ist unabhängig von jeder an der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge beteiligten zuständigen Behörde. [Abänd. 18]

Die Regulierungsstelle kann eine bereits bestehende Stelle sein, die für andere regulierte Sektoren Dienstleistungen zuständig sein ist . [Abänd. 19]

2.   Die Regulierungsstelle für den Personenkraftverkehrssektor verfügt über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige organisatorische Kapazität in Bezug auf personelle , finanzielle und sonstige Ressourcen, die der Bedeutung dieses Sektors in dem betreffenden Mitgliedstaat angemessen sein müssen. [Abänd. 20]

2a.     Unbeschadet der Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden ist die Regulierungsstelle befugt, die Wettbewerbssituation auf dem inländischen Markt in Bezug auf die Personenbeförderung im Linienverkehr auf der Straße zu überwachen, um Diskriminierung oder den Missbrauch einer dominanten Marktposition, auch in Form von Unterauftragsvergabe, zu verhindern. Die Stellungnahmen dieser Stelle sind verbindlich. [Abänd. 21]

3.   Die Regulierungsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Durchführung wirtschaftlicher Analysen dazu, ob vorgeschlagene neue Dienste das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährden würden;

b)

Erhebung und Bereitstellung von Informationen über den Zugang zu Busbahnhöfen, und damit sichergestellt ist, dass Betreibern von Diensten zu fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen Zugang zu Busbahnhöfen gewährt wird; [Abänd. 22]

c)

Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Busbahnhofsbetreiber. und [Abänd. 23]

ca)

Einrichtung eines öffentlich zugänglichen Registers in elektronischem Format, das alle genehmigten innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienste enthält. [Abänd. 24]

4.   Die Regulierungsstelle kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben einschlägige Informationen von den anderen zuständigen Behörden, Busbahnhofsbetreibern, Antragstellern für die Zulassung und betroffenen Dritten in dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats anfordern. [Abänd. 25]

Die angeforderten Informationen sind innerhalb eines von der Regulierungsstelle festgesetzten angemessenen Zeitraums von höchstens einem Monat zu übermitteln. In hinreichend begründeten Fällen kann die Regulierungsstelle die Frist für die Übermittlung der Informationen um höchstens zwei Wochen verlängern. Die Regulierungsstelle muss die Informationsanfragen mittels wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen durchsetzen können. [Abänd. 26]

5.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Entscheidungen der Regulierungsstelle umgehend gerichtlich überprüft werden können. Diese Überprüfung kann nur dann aufschiebende Wirkung haben, wenn die Entscheidung der Regulierungsstelle dem Beschwerdeführer irreversiblen oder offensichtlich unverhältnismäßigen Schaden zufügen kann. Diese Bestimmung lässt die verfassungsrechtlichen Befugnisse des mit der Beschwerde befassten Gerichts unberührt. [Abänd. 27]

6.   Die Entscheidungen der Regulierungsstelle werden innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Annahme veröffentlicht.“; [Abänd. 28]

(4)

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Der grenzüberschreitende Personenverkehr und die Kabotage mit Kraftomnibussen wird nach Maßgabe des Besitzes einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt, die von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt wurde.“;

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.“;

(5)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 5 wird gestrichen;

b)

Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Gestaltung der Bescheinigungen zu erlassen.“

(6)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Zugang zu Busbahnhöfen

1.   Busbahnhofsbetreiber erteilen Verkehrsunternehmern für den Betrieb von Linienverkehr das Recht auf Zugang zu Busbahnhöfen, einschließlich der in den Busbahnhöfen bereitgestellten Einrichtungen bzw. erbrachten Dienstleistungen, zu fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.

1a.     Wenn Busbahnhofsbetreiber Zugang gewähren, müssen Kraftomnibusunternehmen die bestehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Busbahnhofs einhalten. [Abänd. 29]

2.   Die Busbahnhofsbetreiber sind bestrebt, im Hinblick auf die optimale Nutzung des Busbahnhofs allen Anträgen auf Zugang zu entsprechen.

Anträge auf Zugang zu Busbahnhöfen können nur aufgrund von Erwägungen im Zusammenhang mit fehlender Kapazität , aufgrund wiederholter Nichtzahlung von Gebühren, aufgrund von ordnungsgemäß dokumentierten schwerwiegenden und wiederholten Verstößen des Kraftverkehrsunternehmers oder aufgrund von sonstigen einzelstaatlichen Bestimmungen hinreichend begründet abgelehnt werden , sofern sie einheitlich angewendet werden und weder eine Diskriminierung von bestimmten Verkehrsunternehmern, die den Zugang zu einem Busbahnhof anstreben, noch eine Diskriminierung ihrer entsprechenden Geschäftsmodelle darstellen. Wird einem Antrag nicht stattgegeben, teilt der Busbahnhofsbetreiber seine Entscheidung auch der Regulierungsbehörde mit . [Abänd. 30]

Lehnt ein Busbahnhofsbetreiber einen Antrag auf Zugang ab, so muss er tragfähige wird ihm nahegelegt, die besten tragfähigen Alternativen zu nennen , die ihm bekannt sind . [Abänd. 31]

3.   Busbahnhofsbetreiber veröffentlichen mindestens folgende Angaben in zwei oder mehreren Amtssprachen den jeweiligen Landessprachen und einer weiteren Amtssprache der Union: [Abänd. 32]

a)

ein Verzeichnis aller Dienstleistungen und deren Preise;

aa)

ein Verzeichnis aller bestehenden Infrastruktureinrichtungen und aller technischen Spezifikationen des Busbahnhofs; [Abänd. 33]

b)

die Vorschriften für die Planung der Kapazitätszuweisung;

c)

die aktuellen Fahrpläne und Kapazitätszuweisungen.

Diese Angaben werden auf Antrag vom Busbahnhofsbetreiber und von der Regulierungsstelle kostenlos in elektronischer Form und auf deren Websites (soweit vorhanden) bereitgestellt.

Die Angaben sind auf dem neuesten Stand zu halten und bei Bedarf zu ändern.“;

3a.     Die Mitgliedstaaten können Busbahnhöfe, die im Besitz des Busbahnhofsbetreibers sind und von diesem ausschließlich für seine eigenen Personenkraftverkehrsdienste genutzt werden, vom Anwendungsbereich dieses Artikels ausnehmen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Ausnahme berücksichtigen die Regulierungsstellen die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen. [Abänd. 34]

(7)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5b

Verfahren für die Gewährung des Zugangs zu Busbahnhöfen

1.   Den Zugang zu einem Busbahnhof müssen Verkehrsunternehmer beim Busbahnhofsbetreiber beantragen.

2.   Kann der beantragte Zugang nicht gewährt werden, so leitet der Busbahnhofsbetreiber Konsultationen mit allen interessierten Verkehrsunternehmern ein, um dem Antrag entsprechen zu können. [Abänd. 35]

3.   Der Busbahnhofsbetreiber entscheidet über den Antrag auf Zugang zum Busbahnhof binnen zwei Monaten unverzüglich und spätestens einen Monat nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer über den Antrag auf Zugang zum Busbahnhof . Die Entscheidungen über den Zugang sind Wird der Zugang verweigert, so hat der Busbahnhofsbetreiber seine Entscheidung zu begründen. [Abänd. 36]

4.   Die Antragsteller können gegen Entscheidungen der Busbahnhofsbetreiber Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist bei der Regulierungsstelle einzulegen.

5.   Ist die Regulierungsstelle mit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Busbahnhofsbetreibers befasst, so trifft sie eine begründete Entscheidung innerhalb einer festgesetzten Frist und in jedem Fall innerhalb von drei Wochen nach Eingang aller zweckdienlichen Informationen.

Die Entscheidung der Regulierungsstelle über die Beschwerde ist verbindlich und unterliegt in Bezug auf die gerichtliche Prüfung den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts . Die Regulierungsstelle muss sie mittels wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen durchsetzen können. [Abänd. 37]

Die Entscheidung kann nur gerichtlich überprüft werden.“;

(8)

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die Genehmigung wird in Papierform oder elektronischer Form auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt und ist nicht übertragbar.“;

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   ‚Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Gestaltung der Genehmigungen zu erlassen.‘“;

(9)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.   Die Genehmigungsanträge für Linienverkehr sind bei der zuständigen Behörde in Papierform oder elektronischer Form zu stellen.

2.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Gestaltung der Anträge zu erlassen.“;

(10)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

Genehmigungsverfahren Verfahren zur Genehmigung sowie zur Aussetzung und zum Entzug der Genehmigung für die grenzüberschreitende Personenbeförderung über eine Entfernung von weniger als bis zu 100 km Luftlinie Fahrtstrecke [Abänd. 38]

1.   Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt und über Entfernungen , die von weniger als jedem Mitgliedstaat festgelegt werden, bis zu einer Fahrstrecke von 100 km befördert werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen zuständigen Behörden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen zusammen mit dem Ersuchen um ihre Zustimmung. Gleichzeitig leitet die Genehmigungsbehörde diese Unterlagen an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, zur Information weiter. [Abänd. 39]

2.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde binnen drei zwei Monaten ihre Entscheidung mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Zustimmung, der durch die Empfangsbestätigung nachgewiesen ist. Stimmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung ersucht wurde, nicht zu, so haben sie dies zu begründen. [Abänd. 40]

Antworten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung ersucht wurde, nicht innerhalb der Frist nach Unterabsatz 1, so wird davon ausgegangen, dass sie ihre Zustimmung erteilt haben.

3.   Die Genehmigungsbehörde entscheidet binnen vier drei Monaten nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer. [Abänd. 41]

4.   Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn, die Ablehnung ist aus einem oder mehreren der in Artikel 8c Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten objektiven Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt. [Abänd. 42]

4a.     Falls ein grenzüberschreitender Linienverkehr mit Kraftomnibussen aus außergewöhnlichen Gründen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht absehbar waren und die nicht in der Verantwortung des Inhabers des öffentlichen Dienstleistungsauftrags liegen, das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährdet hat, kann der betroffene Mitgliedstaat mit Zustimmung der Kommission sechs Monate nach Unterrichtung des Verkehrsunternehmers die Genehmigung für den Betrieb des Verkehrsdienstes aussetzen oder entziehen. Der Verkehrsunternehmer hat die Möglichkeit, gegen eine derartige Entscheidung Beschwerde einzulegen. [Abänd. 43]

5.   Stimmt eine der zuständigen Behörden der Genehmigung nicht zu, so kann die Angelegenheit innerhalb von zwei Monaten nach Eingang ihrer Antwort an die Kommission verwiesen werden.

6.   Die Kommission beschließt nach Anhörung der Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden nicht zugestimmt haben, binnen vier Monaten spätestens zwei Monate nach Erhalt der Mitteilung der Genehmigungsbehörde. Der Beschluss tritt 30 Tage nach seiner Bekanntgabe an die zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten in Kraft. [Abänd. 44]

7.   Die Beschluss der Kommission bleibt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten eine Einigung erzielen und die Genehmigungsbehörde über den Antrag entscheidet, in Kraft.“;

(11)

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 8a

Genehmigungsverfahren Verfahren zur Genehmigung sowie zur Aussetzung und zum Entzug der Genehmigung für die grenzüberschreitende Personenbeförderung über eine Entfernung ab von mehr als 100 km Luftlinie Fahrtstrecke [Abänd. 45]

1.   Die Genehmigungsbehörde entscheidet binnen unverzüglich und spätestens zwei Monaten Monate nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer. [Abänd. 46]

2.   Die Genehmigung wird erteilt, sofern die Ablehnung nicht aus einem oder mehreren der in Artikel 8c Absatz 2 Buchstaben a bis c a genannten Gründe gerechtfertigt ist. [Abänd. 47]

3.   Die Genehmigungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen ein- oder abgesetzt werden, sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, aussteigen , innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen mit dem Ersuchen um ihre Zustimmung. Die Genehmigungsbehörde übermittelt die zweckdienlichen Unterlagen zur Information auch den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste ein- oder aussteigen . [Abänd. 48]

3a.     Stimmt eine der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste ein- oder aussteigen, aus einem der in Absatz 2 genannten Gründe der Genehmigung nicht zu, so kann der Antrag nicht genehmigt werden, doch kann die Angelegenheit innerhalb eines Monats nach Eingang der Antwort an die Kommission verwiesen werden. [Abänd. 49]

3b.     Die Kommission beschließt nach Anhörung der Mitgliedstaaten, deren zuständigen Behörden nicht zugestimmt haben, binnen vier Monaten nach Erhalt der Mitteilung der Genehmigungsbehörde. Der Beschluss tritt 30 Tage nach seiner Bekanntgabe an die betroffenen Mitgliedstaaten in Kraft. [Abänd. 50]

3c.     Der Beschluss der Kommission bleibt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten eine Einigung erzielen und die Genehmigungsbehörde über den Antrag entscheidet, in Kraft. [Abänd. 51]

Artikel 8b

Genehmigungsverfahren für den innerstaatlichen Linienverkehr

1.   Die Genehmigungsbehörde entscheidet binnen spätestens zwei Monaten Monate nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer. Diese Frist kann auf vier drei Monate verlängert werden, wenn eine Analyse nach Artikel 8c Absatz 2 Buchstabe d beantragt wird. [Abänd. 52]

2.   Die Genehmigung für den innerstaatlichen Linienverkehr wird erteilt, sofern die Ablehnung nicht aus einem oder mehreren der in Artikel 8c Absatz 2 Buchstaben a bis c ca genannten Gründe gerechtfertigt ist und sofern die Fahrgäste nach Artikel 8c Absatz 2 Buchstabe d über eine Entfernung von weniger als bis zu höchstens 100 km Luftlinie Fahrtstrecke befördert werden. [Abänd. 53]

3.   Die Entfernung gemäß Absatz 2 kann auf 120 km erhöht werden, wenn der einzuführende Linienverkehr einen Ausgangspunkt und einen Bestimmungsort bedient, die bereits im Rahmen mehr als eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags bedient werden. [Abänd. 54]

Artikel 8c

Entscheidungen der Genehmigungsbehörden

1.   Nach Abschluss des in den Artikeln 8, 8a oder 8b vorgesehenen Verfahrens erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung, die Genehmigung mit Einschränkungen oder lehnt den Antrag ab. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet alle zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 1 von ihrer Entscheidung.

2.   Die Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags, oder über die Erteilung einer Genehmigung mit Einschränkungen sind oder über die Aussetzung oder den Entzug der Genehmigung ist zu begründen und trägt gegebenenfalls den Analysen der Regulierungsstelle Rechnung. Der Antragsteller oder der Verkehrsunternehmer, der den betreffenden Dienst betreibt, hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen der Genehmigungsbehörde Beschwerde einzulegen . [Abänd. 55]

Die Der Antrag auf Genehmigung wird erteilt, sofern die Ablehnung nicht kann nur aus einem oder mehreren der folgenden Gründe gerechtfertigt ist abgelehnt werden : [Abänd. 56]

a)

der Antragsteller kann den Verkehrsdienst, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen;

b)

der Antragsteller hat die einzelstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Straßenverkehr, insbesondere die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten, oder er hat schwerwiegende Verstöße gegen die Unionsvorschriften Vorschriften der Union, der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls der Regionen im Bereich des Straßenverkehrs begangen , insbesondere gegen die Bestimmungen betreffend die technischen Anforderungen an die Fahrzeuge und die Emissionsnormen sowie die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, begangen; [Abänd. 57]

c)

im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt;

ca)

der Antragsteller hat eine Genehmigung für einen Linienverkehrsdienst beantragt, der über dieselbe Strecke oder eine alternative Strecke verlaufen soll, für die eine zuständige Behörde einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes das ausschließliche Recht gewährt hat, im Gegenzug für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bestimmte öffentliche Personenverkehrsdienste zu erbringen. Dieser Grund für eine Ablehnung lässt Artikel 8d Absatz 1a dieser Verordnung unberührt; [Abänd. 58]

d)

eine Regulierungsstelle stellt auf der Grundlage einer objektiven wirtschaftlichen Analyse fest, dass das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den Verkehrsdienst gefährdet würde. Bei dieser Analyse werden die relevanten strukturellen und geografischen Merkmale des betreffenden Marktes und des betreffenden Netzes bewertet (Größe, Nachfragemerkmale, Komplexität des Netzes, technische Abgeschnittenheit und geografische Abgeschiedenheit sowie die unter den Vertrag fallenden Dienste), und dabei wird auch berücksichtigt, ob der neue Dienst zu einer Verbesserung der Qualität der Dienste oder zu mehr Kosteneffizienz führt. [Abänd. 59]

Die Genehmigungsbehörde darf einen Antrag nicht nur deshalb ablehnen, weil ein Verkehrsunternehmen , das eine Genehmigung beantragt, niedrigere Preise als andere Kraftverkehrsunternehmen anbietet , es sei denn, die Regulierungsstelle oder eine andere entsprechende nationale Stelle stellt fest, dass der den Markteintritt anstrebende Antragsteller plant, während eines längeren Zeitraums Dienstleistungen unterhalb ihres normalen Werts anzubieten, und dass es wahrscheinlich ist, dass er dadurch den fairen Wettbewerb beeinträchtigt. Die Genehmigungsbehörde darf einen Antrag nicht nur aus dem Grund ablehnen, weil die betreffende Verbindung bereits von anderen Kraftverkehrsunternehmen bedient wird. [Abänd. 60]

3.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Entscheidungen der Genehmigungsbehörde gerichtlich überprüft werden können. Diese Überprüfung kann nur dann aufschiebende Wirkung haben, wenn die Entscheidung der Genehmigungsbehörde dem Beschwerdeführer irreversiblen oder offensichtlich unverhältnismäßigen Schaden zufügen kann. Diese Bestimmung lässt die verfassungsrechtlichen Befugnisse des mit der Beschwerde befassten Gerichts unberührt.

Artikel 8d

Einschränkung des Zugangsrechts

1.   Die Mitgliedstaaten können die Ausübung des Rechts auf Zugang zu den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Märkten für den Linienverkehr mit Kraftomnibussen einschränken, wenn im geplanten Linienverkehr Fahrgäste über Entfernungen von weniger als bis zu einer Fahrtstrecke von 100 km Luftlinie befördert werden und das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährdet würde , oder im Fall einer Beförderung über eine beliebige Entfernung, wenn der Linienverkehr ein Stadt- oder Vorstadtgebiet oder einen Ballungsraum bedient oder die Verkehrsbedürfnisse zwischen diesem Gebiet und seinem Umland befriedigt oder wenn der Antragsteller nicht die für den Kraftverkehr geltenden Bestimmungen oder andere einschlägige Bestimmungen des nationalen, Unions- oder internationalen Rechts erfüllt . [Abänd. 61]

1a.     Wenn eine zuständige Behörde einem Unternehmen, das gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erbringt, ausschließliche Rechte gewährt, bezieht sich der Schutz der ausschließlichen Rechte nur auf die Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf derselben oder einer alternativen Strecke. Durch diese Gewährung ausschließlicher Rechte ist nicht ausgeschlossen, dass neue Linienverkehrsdienste genehmigt werden, wenn diese Linienverkehrsdienste mit dem im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbrachten Dienst nicht im Wettbewerb stehen oder auf anderen Strecken erbracht werden. [Abänd. 62]

2.   Die zuständigen Behörden, die einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben haben, oder die Betreiber eines öffentlichen Dienstes, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag ausführen, können bei der Regulierungsstelle beantragen zu prüfen, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährdet würde.

Wenn ein derartiger Antrag eingeht, prüft Die die Regulierungsstelle den Antrag und entscheidet kann über die Durchführung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Artikel 8c Absatz 2 Buchstabe d entscheiden, es sei denn, es gibt außergewöhnliche praktische oder andere Gründe, die eine Entscheidung, dies nicht zu tun, rechtfertigen . Sie teilt den interessierten Kreisen ihre Entscheidung mit. [Abänd. 63]

3.   Führt die Regulierungsstelle eine wirtschaftliche Analyse durch, so unterrichtet sie alle interessierten Kreise so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs Wochen drei Monaten nach Eingang aller zweckdienlichen Informationen über die Ergebnisse dieser Analyse und ihre Schlussfolgerungen. Die Regulierungsstelle kann dann zu dem Schluss gelangen, dass die Genehmigung zu erteilen, mit Einschränkungen zu erteilen oder abzulehnen ist. [Abänd. 64]

Die Schlussfolgerungen der Regulierungsstelle sind für die Genehmigungsbehörden bindend.

4.   Die zuständigen Behörden und die Betreiber eines öffentlichen Dienstes übermitteln der Regulierungsstelle die erforderlichen Informationen für die Zwecke der Absätze 2 und 3.

5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Festlegung des Verfahrens und der Kriterien zu erlassen, die bei der Anwendung des vorliegenden Artikels , insbesondere bei der Durchführung der wirtschaftlichen Analyse zu beachten sind.“; [Abänd. 65]

5a.     Die Mitgliedstaaten können das Genehmigungssystem für den innerstaatlichen Linienverkehr im Hinblick auf die Genehmigungsverfahren und die Kilometerschwellen weiter liberalisieren. [Abänd. 66]

(12)

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Artikel 8, 8a, 8b und 8c gelten sinngemäß für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste.“;

(13)

Der Titel des Kapitels IV erhält folgende Fassung:

„GENEHMIGUNGSFREIE SONDERFORMEN DES LINIENVERKEHRS“

(13a)

In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„3a.     Ein Mitgliedstaat kann beschließen, zu verlangen, dass ein nicht ansässiger Verkehrsunternehmer die Bedingungen im Zusammenhang mit der Anforderung der Niederlassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates  (*1) im Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, nachdem diesem Verkehrsunternehmer die Genehmigung für einen innerstaatlichen Linienverkehr erteilt wurde und bevor der Verkehrsunternehmer mit der Durchführung des entsprechenden Linienverkehrs beginnt. Solche Entscheidungen sind mit Gründen zu versehen. Die Entscheidung trägt der Größe und der Dauer der Tätigkeit des nicht ansässigen Verkehrsunternehmers im Aufnahmemitgliedstaat Rechnung. Wenn der Aufnahmemitgliedstaat feststellt, dass der nicht ansässige Verkehrsunternehmer die Anforderung der Niederlassung nicht erfüllt, kann er die diesem erteilten Genehmigungen für den innerstaatlichen Linienverkehr entziehen oder solange aussetzen, bis der Anforderung entsprochen wird.»

(*1)   Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).“; [Abänd. 67]"

(14)

Artikel 12 Absätze 1 bis 5 werden gestrichen;

(15)

Artikel 13 wird gestrichen; [Abänd. 68]

(16)

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Zugelassene Kabotage

Die Kabotage ist für folgende Verkehrsformen zugelassen:

a)

zeitweilig durchgeführte Sonderformen des Linienverkehrs, sofern hierfür ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer besteht;

b)

zeitweilig durchgeführter Gelegenheitsverkehr; [Abänd. 69]

c)

Linienverkehr gemäß dieser Verordnung , der von einem im Aufnahmemitgliedstaat nicht ansässigen Verkehrsunternehmer im Rahmen eines grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienstes entsprechend dieser Verordnung durchgeführt wird, ausgenommen Verkehrsdienste, die die Verkehrsbedürfnisse sowohl in einem Stadtgebiet oder einem Ballungsraum als auch zwischen diesem Gebiet und seinem Umland befriedigen . Die Kabotage darf nicht unabhängig von diesem grenzüberschreitenden Verkehrsdienst durchgeführt werden .“; [Abänd. 70]

(16a)

In Artikel 16 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(1)   Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften unterliegt die Durchführung der Kabotage der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (*2) und den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats im Hinblick auf Folgendes:

(*2)   Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).“ [Abänd. 72]"

(17)

Artikel 17 wird gestrichen; [Abänd. 73]

(17a)

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Kontrollpapiere für die Kabotage

1)   Kabotage im Gelegenheitsverkehr wird unter Verwendung des in Artikel 12 genannten eines Fahrtenblattes, das an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden muss und in Papierform oder digitaler Form durchgeführt, das jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist, durchgeführt.

(2)   Folgende Angaben sind im Fahrtenblatt einzutragen:

a)

Ausgangspunkt und Bestimmungsort des Verkehrsdienstes,

b)

Tag des Beginns und Tag der Beendigung des Verkehrsdienstes.

(3)   Die Fahrtenblätter werden in den in Artikel 12 genannten Heften ausgegeben, die einen amtlichen Vermerk der zuständigen Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats tragen.

(4)   Bei den Sonderformen des Linienverkehrs gilt der Vertrag zwischen dem Verkehrsunternehmer und dem Veranstalter des Verkehrsdienstes oder eine beglaubigte Abschrift als Kontrollpapier. Es ist jedoch ein Fahrtenblatt in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen.

Es ist jedoch ein Fahrtenblatt in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen.

(5)   Die verwendeten Fahrtenblätter sind an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden. Während einer Kontrolle ist der Fahrer berechtigt, die Hauptverwaltung, den Verkehrsleiter oder jede andere Person oder Stelle zu kontaktieren, die die verlangten Dokumente vorlegen kann . “. [Abänd. 74]

(18)

Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„2.   Verkehrsunternehmer, die Kabotage oder Beförderungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, zu.“;

(19)

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Gegenseitige Amtshilfe

1.   Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Durchführung und Überwachung dieser Verordnung. Sie tauschen Informationen über die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingerichteten einzelstaatlichen Kontaktstellen aus.

2.   Die Regulierungsstellen kooperieren bei der Durchführung wirtschaftlicher Analysen zu der Frage, ob durch einen geplanten Linienverkehr ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag für grenzüberschreitende öffentliche Verkehrsdienste gefährdet würde. Die Genehmigungsbehörde konsultiert die Regulierungsstellen aller anderen Mitgliedstaaten, durch die der betreffende grenzüberschreitende Linienverkehr führt, und ersucht gegebenenfalls um alle notwendigen Informationen, bevor sie entscheidet.“;

(20)

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Ausübung der Befugnisübertragung

1.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8d Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 3 wird der Kommission mit Wirkung vom … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen.

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8d Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.

5.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8d Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“;

(21)

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Berichterstattung

1.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission jedes Jahr spätestens am 31. Januar und erstmals bis zum 31. Januar [… dem ersten Januar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] die Zahl der im Vorjahr erteilten Genehmigungen im Linienverkehr und die Gesamtzahl der am 31. Dezember dieses Jahres gültigen Genehmigungen im Linienverkehr mit. Diese Angaben sind getrennt für jeden Mitgliedstaat der Bestimmung des Linienverkehrsdienstes zu machen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auch Daten zur Kabotage mit, die als Sonderform des Linienverkehrs und als Gelegenheitsverkehr im Vorjahr von ansässigen Verkehrsunternehmern durchgeführt wurde. [Abänd. 75]

2.   Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission jedes Jahr spätestens am 31. Januar und erstmals bis zum 31. Januar [… dem ersten Januar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] eine statistische Übersicht über die Zahl der im Vorjahr erteilten Genehmigungen für Kabotagedienste, die als Linienverkehr nach Artikel 15 Buchstabe c durchgeführt werden.

3.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Gestaltung der für die Übermittlung der statistischen Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zu verwendenden Tabelle zu erlassen.

4.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr spätestens am 31. Januar und erstmals bis zum 31. Januar [… dem ersten Januar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] die Zahl der Verkehrsunternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und die Zahl der beglaubigten Genehmigungen, die der Zahl der zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeuge entspricht.

5.   Bis zum [bitte das für fünf Jahre nach Beginn dem Datum der Anwendung dieser Verordnung berechnete Datum einfügen] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält auch Angaben dazu, inwieweit diese Verordnung zu einem besser funktionierenden Personenkraftverkehrsmarkt Personenkraftverkehrssystem beigetragen hat , insbesondere für die Fahrgäste, das Personal von Kraftomnibusunternehmen und die Umwelt .“[Abänd. 76]

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [XX].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 262 vom 25.7.2018, S. 47.

(2)  ABl. C 387 vom 25.10.2018, S. 70.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).“

(7)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/694


P8_TA(2019)0126

Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz und der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz [in der durch die Richtlinie 2018/XXX/EU geänderten Fassung] sowie der Verordnung (EU) 2018/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Governance-System der Energieunion] aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (COM(2018)0744 — C8-0482/2018 — 2018/0385(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 449/72)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0744),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0482/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. Januar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0014/2019),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P8_TC1-COD(2018)0385

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz sowie der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/504.)