ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 448

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
23. Dezember 2020


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

2020/C 448/01

Entscheidung der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen vom 26. November 2020, die Allianz für Frieden und Freiheit ASBL nicht einzutragen

1

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

2020/C 448/02

Vernetzung von Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erstreckt, tätig sind

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Parlament

2020/C 448/03

Beschluss

5


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/1


Entscheidung der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

vom 26. November 2020,

die Allianz für Frieden und Freiheit ASBL nicht einzutragen

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2020/C 448/01)

DIE BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 9,

unter Hinweis auf die Anträge der Allianz für Frieden und Freiheit ASBL,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „die Behörde“) sind am 12. und 26. August 2020 Anträge der Allianz für Frieden und Freiheit ASBL (im Folgenden „APF“) auf Eintragung als europäische politische Partei eingegangen.

(2)

Diese Anträge stützten sich offenbar auf die vorherige Eintragung der APF als europäische politische Partei gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (2).

(3)

Am 27. August 2020 verwies die Behörde darauf, dass die APF mit Entscheidung vom 13. September 2018 (3) aus dem Register gelöscht wurde und daher einen Antrag auf Eintragung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 einreichen muss, um erneut eingetragen zu werden.

(4)

Am 4. September 2020 reichte die APF eine Reihe von Unterlagen ein, die offenbar dieselben waren wie jene, die bereits am 12. und am 26. August eingegangen waren.

(5)

Am 8. September 2020 ging bei der Behörde eine Mitgliedschaftserklärung ein, die von der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands stammte.

(6)

Am 10. September 2020 wies die Behörde erneut darauf hin, dass die APF einen Antrag auf Eintragung als europäische politische Partei stellen muss.

(7)

Am 18. September 2020 reichte die APF einen weiteren Antrag (gemeinsam mit den vorherigen Anträgen, die im Folgenden als „der Antrag“ bezeichnet werden) ein, der u. a. Mitgliedschaftserklärungen von Falange Española de las JONS (Spanien) und von E.LA.SYN. (Griechenland) enthielt.

(8)

Am 19. Oktober 2020 informierte die Behörde die APF darüber, dass der Antrag unvollständig sei, und wies darüber hinaus darauf hin, dass die Vorlage von drei Mitgliedschaftserklärungen für nur drei Mitgliedstaaten in jedem Fall für eine Eintragung offensichtlich nicht ausreichend sei.

(9)

Am 26. Oktober 2020 übermittelte die Behörde der APF eine vorläufige Bewertung, in der sie ihre vorläufige Auffassung darlegte, dass der Antrag mindestens eine der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt.

(10)

Insbesondere konnte die APF nicht nachweisen, dass sie die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegte Bedingung (die „Anforderungen in Bezug auf die Mindestvertretung“) erfüllt.

(11)

Gemäß dieser Bestimmung setzt die Eintragung als europäische politische Partei voraus, dass der Antragsteller nachweist, dass seine Mitgliedsparteien in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments, von nationalen oder regionalen Parlamenten oder regionalen Versammlungen vertreten sind oder dass er oder seine Mitgliedsparteien in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens drei Prozent der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erhalten haben.

(12)

Was die Vertretung von Mitgliedsparteien betrifft, beziehen sich die Unterlagen, die möglicherweise berücksichtigt werden könnten, auf nur drei Mitgliedstaaten: (i) Deutschland, (ii) Griechenland und (iii) Spanien. Dies reicht nicht aus, um die Anforderungen in Bezug auf die Mindestvertretung zu erfüllen, die eine Vertretung in mindestens sieben Mitgliedstaaten verlangen.

(13)

Zudem hat die APF keine Unterlagen vorgelegt, die belegen würden, dass sie oder ihre Mitgliedsparteien in mindestens sieben Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens drei Prozent der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erhalten haben, und in jedem Fall würden die Überlegungen aus dem Erwägungsgrund (12) entsprechend Anwendung finden.

(14)

Im Rahmen der vorläufigen Bewertung forderte die Behörde die APF auf, sich gegebenenfalls bis zum 10. November 2020 schriftlich zu äußern, und wies zudem erneut darauf hin, dass der Antrag in jedem Fall unvollständig sei.

(15)

Die APF übermittelte auf die vorläufige Bewertung hin keine Bemerkungen oder Kommentare.

(16)

Vor diesem Hintergrund besteht für die Behörde keine Notwendigkeit, die Begründetheit des restlichen Antrags zu bewerten.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Antrag der Allianz für Frieden und Freiheit ASBL auf Eintragung als europäische politische Partei wird hiermit abgelehnt.

Artikel 2

Diese Entscheidung wird am Tag ihrer Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Diese Entscheidung richtet sich an die:

Allianz für Frieden und Freiheit ASBL

Rue Abbé Cuypers 3

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2020.

Für die Behörde für europäische politische Parteien

und europäische politische Stiftungen

Der Direktor

M. ADAM


(1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.

(2)  Entscheidung der Behörde vom 9. Februar 2018 zur Eintragung der Allianz für Frieden und Freiheit (ABl. C 193 vom 6.6.2018, S. 9).

(3)  Entscheidung der Behörde vom 13. September 2018 über die Löschung der Allianz für Frieden und Freiheit aus dem Register (ABl. C 417 vom 16.11.2018, S. 11).


Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/4


Vernetzung von Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erstreckt, tätig sind

(2020/C 448/02)

Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (1) schreibt Folgendes vor: „Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors erstellt der Verwaltungsrat (der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit) ein zu veröffentlichendes Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisationen, die die Behörde einzeln oder im Rahmen von Netzen bei der Erfüllung ihres Auftrags unterstützen können“.

Das Verzeichnis wurde vom Verwaltungsrat der EFSA erstmals am 19. Dezember 2006 erstellt; seitdem wird es

i.

auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors der EFSA regelmäßig aktualisiert. Berücksichtigt werden dabei die vorgenommenen Überprüfungen bzw. die von den Mitgliedstaaten vorgelegten neuen Benennungsvorschläge (gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2230/2004 der Kommission (2)); und

ii.

auf der Website der EFSA veröffentlicht; die Website enthält das jeweils aktuelle Verzeichnis der zuständigen Organisationen.

Die betreffenden Angaben sind auf der Website der EFSA unter folgenden Links abrufbar:

i.

das vom Verwaltungsrat der EFSA erstellte aktuelle Verzeichnis der zuständigen Organisationen unter [17/12/2020] – [https://www.efsa.europa.eu/de/events/event/85th-management-board-web-meeting]; und

ii.

das aktuelle Verzeichnis der zuständigen Organisationen – http://www.efsa.europa.eu/de/partnersnetworks/scorg.

Diese Mitteilung und insbesondere die Links zu den angegebenen Webseiten werden von der EFSA laufend aktualisiert.

Nähere Auskünfte erhalten Sie unter folgender E-Mail-Adresse: Cooperation.Article36@efsa.europa.eu


(1)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2230/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Netz der Organisationen, die in Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erstreckt (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 64), in der zuletzt geänderten Fassung.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Parlament

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/5


Beschluss

(2020/C 448/03)

DER GENERALSEKRETÄR DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

— GESTÜTZT AUF die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), geändert insbesondere durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (2), insbesondere auf Artikel 30 des Statuts,

— GESTÜTZT AUF den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2014 über die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde (AIPN) und der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Stelle (AHCC),

— UNTER HINWEIS AUF den Ablauf der Gültigkeitsdauer der folgenden Reservelisten des Europäischen Parlaments am 31. Dezember 2020:

PE/168/S, PE/171/S, PE/186/S, AD/1/16, AD/2/16 (P), PE/200/S, AST/1/13, AST/1/16, AST/2/16 (P),

— UNTER HINWEIS AUF die Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses, die dieser in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2020 abgegeben hat —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Gültigkeit der Reservelisten

PE/168/S, PE/171/S, PE/186/S, AD/1/16, AD/2/16 (P), PE/200/S, AST/1/13, AST/1/16, AST/2/16 (P)

wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Luxemburg, den 27. November 2020

Klaus WELLE

Generalsekretär


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15.