ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 330 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2020/C 330/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9933 — Apollo Capital Management/Chyronhego) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2020/C 330/02 |
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Europäische Kommission |
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2020/C 330/03 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2020/C 330/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2020/C 330/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache M.9939 — Sampo/RMI/Hastings Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2020/C 330/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9871 — Telefónica/Liberty Global/JV) ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2020/C 330/07 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
6.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 330/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9933 — Apollo Capital Management/Chyronhego)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 330/01)
Am 28. September 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9933 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
6.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 330/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 30. September 2020
zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur
(2020/C 330/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 79,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist vorgesehen, dass der Rat je einen Vertreter jedes Mitgliedstaat als Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Verwaltungsrat“) ernennt. |
(2) |
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 hat der Rat ein Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur ernannt (2). |
(3) |
Die kroatische Regierung hat den Rat von ihrer Absicht unterrichtet, ihren Vertreter im Verwaltungsrat zu ersetzen, und hat eine neue Vertreterin nominiert, die für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Oktober 2024 ernannt werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Frau Dubravka Marija KREKOVIĆ, Kroatin, geboren am 11. August 1973, wird als Nachfolgerin von Herrn Bojan VIDOVIĆ für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Oktober 2024 zum Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. September 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur (ABl. C 460 vom 21.12.2018, S. 11).
Europäische Kommission
6.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 330/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
5. Oktober 2020
(2020/C 330/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1768 |
JPY |
Japanischer Yen |
124,25 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4400 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,90810 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,4645 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0781 |
ISK |
Isländische Krone |
162,40 |
NOK |
Norwegische Krone |
10,8855 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,096 |
HUF |
Ungarischer Forint |
358,17 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,4980 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,8740 |
TRY |
Türkische Lira |
9,1614 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6379 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5614 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,1203 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7703 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6007 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 363,72 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
19,3447 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,0128 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5680 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
17 324,61 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8867 |
PHP |
Philippinischer Peso |
56,961 |
RUB |
Russischer Rubel |
92,5353 |
THB |
Thailändischer Baht |
36,846 |
BRL |
Brasilianischer Real |
6,6568 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
25,2551 |
INR |
Indische Rupie |
86,0870 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
6.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 330/5 |
Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)
(2020/C 330/04)
Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes (Kodifizierter Text) mitteilen.
Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine regelmäßig aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Migration und Inneres“ gestellt.
LISTE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN AUFENTHALTSTITEL
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Ersetzung der im ABl. C 100 vom 16.3.2018 veröffentlichten Liste:
1) Einheitliches Format
A) Aufenthaltstitel nach dem einheitlichen Format (Personalausweis)
Im Einklang mit dem einheitlichen Format in Form eines Personalausweises mit dem Titel „Povolení k pobytu“ ausgestellte Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel mit einer Geltungsdauer von höchstens 10 Jahren wird Drittstaatsangehörigen ausgestellt.
i) |
Zwischen dem 4. Juli 2011 und dem 26. Juni 2020 in Form eines Personalausweises nach der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige ausgestellte Aufenthaltstitel. Bis Juni 2030 im Umlauf. |
ii) |
Ab dem 27. Juni 2020 in Form eines Personalausweises nach der Verordnung (EU) 2017/1954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige ausgestellte Aufenthaltstitel. |
B) Aufenthaltstitel nach dem einheitlichen Format (Aufkleber)
Aufenthaltstitel in Form eines auf dem Reisedokument angebrachten Aufklebers im einheitlichen Format. Dieser Aufkleber wurde mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von 10 Jahren bis 4. Juli 2011 ausgegeben. Er ist bis 4. Juli 2021 im Umlauf. Dieser Aufkleber dient auch als Aufenthaltstitel für Diplomaten, Konsularbeamte und sonstige Bedienstete diplomatischer Missionen.
Art des Aufenthaltstitels — Liste der Zwecke
In Feld 6.4 eingegebene Nummer — Art des Aufenthaltstitels |
Erläuterung der Nummern |
In Feld 6.4 eingegebene Nummer — Art des Aufenthaltstitels |
Erläuterung der Nummern |
0 |
medizinische Zwecke |
49 |
Gewährung internationalen Schutzes (Asyl) |
2 |
kulturelle Zwecke |
54 |
Gewährung internationalen Schutzes (komplementärer Schutz) |
4 |
Einladung |
56 |
langfristig Aufenthaltsberechtigter aus anderen Mitgliedstaaten |
5 |
politische Gründe/Einladung |
57 |
Familienangehöriger eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus anderen Mitgliedstaaten |
6 |
Geschäftszwecke (Selbständiger) |
58 |
Familienangehöriger eines Forschers |
7 |
sportliche Aktivitäten |
59 |
Familienangehöriger von Inhabern einer von einem anderen MS ausgestellten Blauen Karte |
17-20 |
Familiäre/private Gründe |
60 |
Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen |
23 |
Studienzwecke, Schüleraustausch, unbezahlte Ausbildungsmaßnahme oder Freiwilligendienst (Richtlinie 2004/114/EG) |
67 |
bisheriger Aufenthaltstitel wurde für nichtig erklärt |
24 |
sonstige nicht in der Richtlinie 2004/114/EG enthaltene Studienzwecke |
68 |
langfristig Aufenthaltsberechtigter (CZ) |
25 |
Zwecke wissenschaftlicher Forschung (Richtlinie 2005/71/EG) |
69 |
langfristig Aufenthaltsberechtigter (EU) |
27 |
Geschäftszwecke (Beschäftigung) |
78 |
Geschäftszwecke (Investitionen) |
28 |
Inhaber der Blauen Karte |
79 |
IKT |
36 |
Geschäftszwecke (Unternehmer) |
80 |
Mobile IKT |
41 |
Aufenthalt aus humanitären Gründen |
88 |
sonstige Zwecke |
42 |
Aufenthaltsrecht aufgrund spezieller Gründe |
91 |
Daueraufenthalt (Gesetz Nr. 326/1999 Slg. über den Aufenthalt von Ausländern im Staatsgebiet der Tschechischen Republik) |
43 |
nationale Interessen oder internationale Verpflichtungen |
95-98 |
Familienzusammenführung |
47 |
Daueraufenthalt — ehemaliger Antragsteller auf internationalen Schutz |
99 |
sonstige Zwecke |
48 |
Aufenthaltstitel für Minderjährige unter 18 Jahren (familiäre Gründe) |
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Es erscheinen nur die oben genannten Zahlen auf dem einheitlichen Aufenthaltstitel und sie sind für die nationale Nutzung (vor allem für statistische Zwecke) bestimmt. Die Zahl erscheint auf dem Aufenthaltstitel zusammen mit den Bemerkungen, die in den einschlägigen Richtlinien festgelegt sind (die Zahl steht vor den Bemerkungen). Die Zahl ändert jedoch nicht die Bedeutung der obligatorischen Bemerkungen.
Richtlinie |
Obligatorische Bemerkungen in der Landessprache |
Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung |
Im Feld Art des Aufenthaltstitels: „modrá karta EU“ Im Feld „Anmerkungen“: „bývalý držitel modré karty EU“ |
Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers |
Im Feld Art des Aufenthaltstitels: „ICT“ oder „mobile ICT“ |
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen |
Im Feld Art des Aufenthaltstitels: „povolení k pobytu pro dlouhodobě pobývajícího rezidenta — ES“ Im Feld „Anmerkungen“: „Mezinárodní dne ochrana poskytnuta [MS] am [Datum]“. |
2) Alle sonstigen einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die einer Aufenthaltserlaubnis gleichwertig sind
A) Průkaz o pobytu rodinného příslušníka občana Evropské unie/Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers
Dunkelblaue einfache Heftlage mit silberner Aufschrift „průkaz o pobytu rodinného příslušníka občana Evropské unie“ (Titel des Dokuments auf Tschechisch).
Dieses Dokument wurde an Familienangehörige von EU-Bürgern als befristeter Aufenthaltstitel von 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2012 ausgestellt. Maximale Gültigkeitsdauer fünf Jahre — im Umlauf bis 31. Dezember 2017.
Seit dem 1. Juli 2013 wird das unter Punkt B) Pobytová karta rodinného příslušníka občana Evropské unie vorgestellte Dokument ausgestellt.
B) Pobytová karta rodinného příslušníka občana Evropské unie/Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers
Dunkelblaue einfache Heftlage mit silberner Aufschrift „Pobytová karta rodinného příslušníka občana Evropské unie“ (Titel des Dokuments auf Tschechisch).
Dieses Dokument wird seit 1. Januar 2013 als befristeter Aufenthaltstitel an Familienangehörige von EU-Bürgern (statt Dokument A) ausgestellt.
C) Průkaz o povolení k trvalému pobytu/Unbefristete Aufenthaltskarte
Dunkelgrüne einfache Heftlage mit silberner Aufschrift „Průkaz o povolení k trvalému pobytu“ (Titel des Dokuments auf Tschechisch).
Dieses Dokument wurde Familienangehörigen von EU-Bürgern bis zum 14. August 2017 als unbefristeter Aufenthaltstitel ausgestellt. Seit dem 15. August 2017 wird dieses Dokument auch den Bürgern der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtensteins und ihren Familienangehörigen als unbefristeter Aufenthaltstitel ausgestellt. Ab dem 1. Januar 2018 wird dieses Dokument auch an EU-Bürger ausgestellt.
D) Potvrzení o přechodném pobytu na území (Občané/EU)/Bescheinigung für einen befristeten Aufenthalt (EU-Bürger)
Faltdokument: 4 Seiten, synthetisches Papier mit schwarzer Aufschrift auf dem Deckblatt „Potvrzení o přechodném pobytu na území“. Dieses Dokument wird als befristeter Aufenthaltstitel für Bürger der EU, der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtensteins auf deren Antrag ausgestellt.
E) Průkaz o povolení k trvalému pobytu občana Evropské unie/Unbefristete Aufenthaltskarte für EU-Bürger
Violette einfache Heftlage mit silberner Aufschrift „Průkaz o povolení k trvalému pobytu občana Evropské unie“ (Titel des Dokuments auf Tschechisch).
Dieses Dokument wird an EU-Bürger als unbefristeter Aufenthaltstitel bis Ende 2017 ausgestellt; die maximale Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre — bis 31. Dezember 2027 im Umlauf. Dieses Dokument wird ab dem 1. Januar 2018 durch „Průkaz o povolení k trvalému pobytu“ ersetzt (siehe das Dokument unter Buchstabe C).
F) Průkaz o povolení k pobytu pro cizince/Aufenthaltstitel für Ausländer
Hellgrüne einfache Heftlage mit roter Aufschrift „Průkaz o povolení k pobytu pro cizince“ (Titel des Dokuments auf Tschechisch).
Dieses Dokument wurde bis 14. August 2017 an die Bürger der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtensteins als unbefristeter Aufenthaltstitel und an ihre Familienangehörigen als befristeter Aufenthaltstitel ausgestellt. Seit 15. August 2017 wird dieses Dokument nur an die Familienangehörigen der Bürger der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtensteins als befristeter Aufenthaltstitel ausgestellt.
G) Průkaz povolení k pobytu azylanta/Aufenthaltstitel für eine Person, der Asyl gewährt wurde
Graue einfache Heftlage mit schwarzer Aufschrift „Průkaz povolení k pobytu azylanta“ (Titel des Dokuments auf Tschechisch). Dieses Dokument wird Personen ausgestellt, denen Asyl gewährt wurde. Seit dem 4. Juli 2011 wird sie jedoch nur in besonderen Situationen ausgestellt, und in den meisten Fällen wird der einheitliche Personalausweis ausgestellt.
H) Průkaz oprávnění k pobytu osoby požívající doplňkové ochrany/Aufenthaltstitel für eine Person, der subsidiärer Schutz gewährt wurde
Gelbe einfache Heftlage mit schwarzer Aufschrift „Průkaz oprávnění k pobytu osoby požívající doplňkové ochrany“ (Titel des Dokuments auf Tschechisch). Dieses Dokument wird Personen ausgestellt, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Seit dem 4. Juli 2011 wird sie jedoch nur in besonderen Situationen ausgestellt, und in den meisten Fällen wird der einheitliche Personalausweis ausgestellt.
I) Diplomatický identifikační průkaz/Diplomatenausweis
Der Diplomatenausweis wird vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten mit den folgenden Bemerkungen ausgestellt:
BEMERKUNGEN |
ERLÄUTERUNGEN |
D |
Mitglieder der diplomatischen Missionen — Diplomatisches Personal |
K |
Mitglieder eines Konsulats — Konsularbeamte |
MO/D |
Mitglieder internationaler Organisationen, die diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen |
ATP |
Verwaltungspersonal und technisches Personal der diplomatischen Missionen |
KZ |
Mitglieder eines Konsulats — Konsularbedienstete |
MO/ATP |
Mitglieder internationaler Organisationen, die die gleichen Vorrechte und Immunitäten genießen wie das Verwaltungs- und technische Personal diplomatischer Missionen |
MO |
Mitglieder internationaler Organisationen, die nach einer entsprechenden Vereinbarung Anspruch auf Vorrechte und Immunitäten haben |
SP bzw. SP/K |
Dienstpersonal diplomatischer Missionen oder von Konsulaten |
SSO bzw. SSO/K |
private Hausangestellte von Angehörigen diplomatischer Missionen oder von Konsulaten |
iii) |
Der Diplomatenausweis mit schwarzer Aufschrift auf dem Deckblatt „Diplomatický identifikační průkaz/Diplomatenausweis“ wurde bis 14. August 2017 mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von vier Jahren ausgestellt, d. h. er ist bis August 2021 in Verwendung. |
iv) |
Seit dem 15. August 2017 wird der neue Diplomatenausweis mit schwarzer Aufschrift auf dem Deckblatt „Identifikační průkaz a povolení k pobytu/Ausweis und langfristiger Aufenthaltstitel“ ausgestellt. |
Der Ausweis besteht aus plastikbeschichtetem Papier (105 × 74 mm). Auf der Vorderseite ist ein Lichtbild des Inhabers angebracht und sind Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geschlecht, Funktion, Anschrift und Gültigkeitsdauer des Ausweises verzeichnet. Die Rückseite trägt die Bemerkung, dass der Ausweis ein amtliches Dokument und ein Identitätsnachweis sowie ein langfristiger Aufenthaltstitel für die Tschechische Republik ist.
ÖSTERREICH
Ersetzung der im ABl. C 345 vom 27.9.2018 veröffentlichten Listen:
Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Ziffer 16 Buchstabe a des Schengener Grenzkodex:
I. |
Aufenthaltstitel, die nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ausgestellt werden
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II. |
Aufenthaltstitel, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/38 nicht nach dem einheitlichen Muster ausgestellt werden
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Sonstige Dokumente, die zum Aufenthalt in Österreich oder zur Wiedereinreise nach Österreich berechtigen (im Sinne des Artikels 2 Ziffer 16 Buchstabe b des Schengener Grenzkodex):
— |
Lichtbildausweis im Kartenformat für Träger von Privilegien und Immunitäten in den Farben rot, gelb, blau, grün, braun, grau und orange, ausgestellt vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres. |
— |
Lichtbildausweis im Kartenformat für Träger von Privilegien und Immunitäten in hellgrau mit dem Verweis auf die Kategorien Rot, Orange, Gelb, Grün, Blau, Braun und Grau, ausgestellt vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres. |
— |
„Status des Asylberechtigten“ gemäß § 3 AsylG 2005 oder Vorgängerbestimmungen — in der Regel dokumentiert durch Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben seit 28. August 2006) oder Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a AsylG 2005 (ausgegeben für Fremde, die den Antrag auf internationalen Schutz ab dem 15. November 2015 stellten und denen der Status ab dem 1. Juni 2016 zuerkannt wurde). |
— |
„Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 2005 oder Vorgängerbestimmungen — in der Regel dokumentiert durch eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005. |
— |
Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die Gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat. |
— |
Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 FPG/„Verlängerungsantrag § 2 Abs. 4 Z 17a FPG“ in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument. |
— |
Beschäftigungsbewilligung nach § 32c Ausländerbeschäftigungsgesetz in Verbindung mit einem gültigen oder bereits abgelaufenen Visum D für Saisoniers oder gemäß § 22a FPG, ausgestellt von Österreich. |
— |
Unbefristeter Aufenthaltstitel — erteilt in Form eines gewöhnlichen Sichtvermerks gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 FrG 1992 (von Inlandsbehörden sowie Vertretungsbehörden bis 31. Dezember 1992 in Form eines Stempels ausgestellt). |
— |
Aufenthaltstitel in Form eines grünen Aufklebers bis Nr. 790.000. |
— |
Aufenthaltstitel in Form eines grün-weißen Aufklebers ab Nr. 790.001. |
— |
Aufenthaltstitel in Form eines Aufklebers entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme 97/11/JI des Rates vom 16. Dezember 1996 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel, ABl. L 7 vom 10.1.1997 (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2004). |
— |
„Bestätigung über die Berechtigung zur Einreise nach Österreich gemäß § 24 NAG oder § 59 AsylG“ in Form eines grün-blauen Aufklebers. |
LETTLAND
Ersetzung der im ABl. C 304 vom 9.9.2014 veröffentlichten Listen
1. Aufenthaltstitel nach Artikel 2 Ziffer 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 562/2006
— |
Uzturēšanās atļauja Aufenthaltstitel in Form eines Aufklebers — wurde bis zum 31. März 2012 ausgestellt. |
— |
Uzturēšanās atļauja Aufenthaltstitel in Form eines elektronischen Personalausweises — wird seit dem 1. April 2012 ausgestellt. Diese Art von Aufenthaltstitel wird für die folgenden Personengruppen ausgestellt:
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— |
Savienības pilsoņa ģimenes locekļa uzturēšanās atļauja Aufenthaltstitel für einen Familienangehörigen eines Unionsbürgers. Befristeter Aufenthaltstitel für einen Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines EU-/EWR-/Schweizer Staatsangehörigen ist; A5-Format mit Sicherheitsmerkmalen — wurde bis zum 31. März 2012 ausgestellt. |
— |
Savienības pilsoņa ģimenes locekļa pastāvīgās uzturēšanās atļauja Unbefristeter Aufenthaltstitel für einen Familienangehörigen eines Unionsbürgers. Unbefristeter Aufenthaltstitel für einen Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines EU-/EWR-/Schweizer Staatsangehörigen ist; A5-Format mit Sicherheitsmerkmalen — wurde bis zum 31. März 2012 ausgestellt. |
2. Aufenthaltstitel nach Artikel 2 Ziffer 15 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006
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Latvijas Republikas nepilsoņa pase Lettischer Fremdenpass, violett. Dieser Pass wird Personen ausgestellt, die nicht die lettische Staatsbürgerschaft besitzen. Nach lettischem Recht berechtigt er zum Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land. Nicht-Staatsangehörige haben denselben Status wie Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels für Lettland. Der Inhaber eines Fremdenpasses benötigt keinen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land. |
— |
Lettischer Ausländerausweis in Form eines elektronischen Personalausweises. Dieser Personalausweis wird Personen ausgestellt, die nicht die lettische Staatsbürgerschaft besitzen. Nach lettischem Recht berechtigt er zum Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land. Nicht-Staatsangehörige haben denselben Status wie Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels für Lettland. Der Inhaber eines Ausländerausweises benötigt keinen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land. |
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Bezvalstnieka ceļošanas dokuments Reisedokument für Staatenlose, braun. Dieses Dokument wird Personen ausgestellt, die Lettland als Staatenlose anerkannt hat; nach lettischem Recht berechtigt es zum Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land. Der Inhaber eines Reisedokuments für Staatenlose benötigt keinen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land. |
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Bēgļa ceļošanas dokuments Reisedokument für Flüchtlinge, blau. Dieses Dokument wird Personen ausgestellt, die Lettland als Flüchtlinge anerkannt hat; nach lettischem Recht berechtigt es zum Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land. Der Inhaber eines Reisedokuments für Flüchtlinge benötigt keinen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land. |
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Ceļošanas dokuments (alternatīvais statuss) Reisedokument für Personen, denen subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde, blau. Dieses Dokument wird Personen ausgestellt, denen Lettland subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat und die kein von ihrem vorherigen Aufenthaltsland ausgestelltes Reisedokument erlangen können; nach lettischem Recht berechtigt dieses Dokument zum Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land. Der Inhaber eines Reisedokuments für Personen, denen subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde, benötigt keinen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land. |
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Ceļotāju saraksts izglītības iestādes ekskursijām Eiropas Savienībā Liste der Reisenden für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union. |
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Nacionālo bruņoto spēku izsniegtā identifikācijas karte Personalausweis, ausgestellt von den nationalen Streitkräften für das militärische Personal der Streitkräfte der NATO und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für ziviles Personal der Streitkräfte, Angehörige des militärischen oder zivilen Personals und andere mit den Streitkräften verbundene Personen. |
Vom Außenministerium ausgestellte Personalausweise (siehe Anhang 20)
Liste der früheren Veröffentlichungen
ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1.
ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5.
ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11.
ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14.
ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31.
ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14.
ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12.
ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13.
ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15.
ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9.
ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2.
ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15.
ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20.
ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5.
ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26.
ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8.
ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 6.
ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5.
ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1.
ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26.
ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7.
ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 5.
ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 7.
ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 4.
ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 6.
ABl. C 75 vom 14.3.2013, S. 8.
ABl. C 77 vom 15.3.2014, S. 4.
ABl. C 118 vom 17.4.2014, S. 9.
ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 59.
ABl. C 304 vom 9.9.2014, S. 3.
ABl. C 390 vom 5.11.2014, S. 12.
ABl. C 210 vom 26.6.2015, S. 5.
ABl. C 286 vom 29.8.2015, S. 3.
ABl. C 151 vom 28.4.2016, S. 4.
ABl. C 16 vom 18.1.2017, S. 5.
ABl. C 94 vom 25.3.2017, S. 3.
ABl. C 297 vom 8.9.2017, S. 3.
ABl. C 343 vom 13.10.2017, S. 12.
ABl. C 100 vom 16.3.2018, S. 25.
ABl. C 144 vom 25.4.2018, S. 8.
ABl. C 173 vom 22.5.2018, S. 6.
ABl. C 222 vom 26.6.2018, S. 12.
ABl. C 248 vom 16.7.2018, S. 4.
ABl. C 269 vom 31.7.2018, S. 27.
ABl. C 345 vom 27.9.2018, S. 5.
ABl. C 27 vom 22.1.2019, S. 8.
ABl. C 34 vom 28.1.2019, S. 4.
(1) Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
6.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 330/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
Sache M.9939 — Sampo/RMI/Hastings
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 330/05)
1.
Am 29. September 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Sampo plc („Sampo“, Finnland), |
— |
Rant Merchant Investment Holdings Limited („RMI“, Südafrika), |
— |
Hastings Group Holdings plc („Hastings“, Vereinigtes Königreich). |
Sampo und RMI übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Hastings.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Sampo ist ein in Skandinavien und den baltischen Staaten tätiges Versicherungsunternehmen, das Lebens- und Nichtlebensversicherungsprodukte, Vermögensverwaltungsdienste, Rewardlösungen und Versicherungen für persönliche Risiken anbietet. |
— |
RMI ist eine Investmentholdinggesellschaft, die in Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Vermögensverwaltungsgesellschaften investiert. |
— |
Hastings bietet Nichtlebensversicherungen insbesondere für Automobile, Lieferwagen, Fahrräder sowie Wohngebäude und/oder Hausrat an und vertreibt diese Versicherungen. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9939 — Sampo/RMI/Hastings
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
6.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 330/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9871 — Telefónica/Liberty Global/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 330/06)
1.
Am 30. September 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Telefónica S.A. („Telefónica“, Spanien); |
— |
Freedom Global PLC („Liberty Global“, Vereinigtes Königreich); |
— |
das Joint Ventre („JV“, Vereinigtes Königreich). |
Telefónica und Liberty Global übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen, das den britischen Limited-Geschäftszweig von Telefónica („O2“) und das Virgin Media Business von Liberty Global („Virgin Media“) kombiniert.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Telefónica: Globales Telekommunikationsunternehmen, das Festnetz- und Mobilfunknetze betreibt. Es bietet Mobilfunk-, Festnetz-, Internet- und Fernsehdienste unter verschiedenen Marken an, darunter Movistar, O2 und Vivo. Telefónica ist an den Börsen von Madrid, New York, Lima und Buenos Aires notiert. Der Geschäftszweig O2 von Telefónica ist ebenfalls auf dem Markt im Vereinigten Königreich tätig und bietet unter anderem folgende Telekommunikationsdienstleistungen an: Sprach- und Datenkommunikationsdienste einschließlich SMS und MMS, mobiles Internet, mobiles Breitband, Roamingdienste und Anrufzustellungsdienste. |
— |
Liberty Global: An der Börse NASDAQ notiertes internationales Video-, Breitband- und Kommunikationsunternehmen mit konsolidierten Geschäftstätigkeiten im Vereinigten Königreich, Irland, Belgien, Polen und der Slowakei. Der Geschäftszweig Virgin Media von Liberty Global ist im Vereinigten Königreich tätig, und seine Haupttätigkeit besteht in der Bereitstellung von Festnetz-, Breitband-, Telefon- und Pay-TV-Diensten. Virgin Media bietet auch Mobilfunkdienste als MVNO unter der Marke Virgin Mobile an. |
— |
Gemeinschaftsunternehmen: Ein im Vereinigten Königreich tätiger Festnetz- und Mobilfunknetzbetreiber, der das O2-Geschäft von Telefónica mit dem Geschäftsbereich Virgin Media von Liberty Global kombiniert. Dazu gehören auch die Beteiligungen von O2 am Gemeinschaftsunternehmen Tesco Mobile, das im Vereinigten Königreich als virtueller Mobilfunknetzbetreiber („MVNO“) tätig ist, und das Gemeinschaftsunternehmen zur gemeinsamen Nutzung des Mobilfunknetzes von CTIL mit Vodafone. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9871 — Telefónica/Liberty Global/JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
6.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 330/17 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2020/C 330/07)
Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).
MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS
„EGER / EGRI“
PDO-HU-A1328-AM05
Datum der Mitteilung: 28.7.2020
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Änderung des Zeitpunktes der Vermarktung — nunmehr 1. September des auf die Lese folgenden Jahres für Classicus Bikavér, 1. November des auf die Lese folgenden Jahres für Superior und Grand Superior, 15. März des auf die Lese folgenden Jahres für Superior Csillag
a) |
einschlägige Kapitel der Produktspezifikation:
|
b) |
einschlägiger Teil des Einzigen Dokuments:
|
c) |
Begründung: Nachdem die vorgeschriebenen Abfüllungszeitpunkte abgeschafft und die Reifezeiten vereinheitlicht wurden und damit die sich durch ihr Aroma von frischen Früchten auszeichnenden Weine Csillag und Bikavér zum Verbraucher gelangen können, ist es erforderlich, den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach vorn zu verlegen. |
EINZIGES DOKUMENT
1. Name des Erzeugnisses
Eger
Egri
2. Art der geografischen Angabe
g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weines/der Weine
Classicus Bikavér
Ein trockener Rotwein-Verschnitt auf Kékfrankos-Basis mit reichem würzigem und fruchtigem Geruch und Geschmack, dessen Farbe von Granatapfelrot bis zu einer tiefen Rubinfarbe reicht. Der Wein zeichnet sich durch reife, frische Fruchtaromen aus; seine Komplexität wird auch dadurch veranschaulicht, dass keine der ihn bildenden Rebsorten vorherrschen darf.
* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%): |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%): |
11,5 |
Mindestgesamtsäure: |
4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
20 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter): |
|
Classicus muskotály [Classicus Muskateller]
Ein frischer, munterer Weißwein mit einer grünlich-weißen, grünlich-gelben oder gelben Farbe und mit charakteristischem Muskateller-Duft und -Geschmack. Trockener, halbtrockener, lieblicher oder süßer Wein.
* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%): |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%): |
10 |
Mindestgesamtsäure: |
4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
18 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter): |
|
Classicus siller [Classicus Schillerweine]
Wein aus blauen Weintrauben mit einem höheren Farbstoffgehalt als bei Roséweinen, mit einer tieferen Farbe und einem — der jeweiligen Sorte und Sortenzusammensetzung entsprechend — hellroten Farbton. Ein trockener Wein mit orangefarbenen Reflexen, vollmundigeren, herberen Aromen; im Geruch und Geschmack des Weines sind fruchtige und würzige Aromen in gleicher Weise vorhanden.
* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%): |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%): |
11 |
Mindestgesamtsäure: |
4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
18 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter): |
|
Classicus rozé [Classicus Roséweine]
Frischer, munterer leichter Wein aus blauen Weintrauben, mit einer von zwiebelschalenfarben bis Rosarot reichenden Farbe, mit fruchtigen Düften und Aromen (Himbeeren, Pfirsiche, Sauerkirschen, Johannisbeeren, Erdbeeren usw.) und möglicherweise Blütenaromen sowie mit lebendigen Säuren.
* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%): |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%): |
10,5 |
Mindestgesamtsäure: |
4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
18 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter): |
|
Classicus fehér [Classicus Weißweine]
Ein frischer, munterer Weißwein mit einer grünlich-weißen, grünlich-gelben oder gelben Farbe und mit einem langen Abgang. Die Rebsortenweine verfügen über verschiedene sortentypische Früchte- und sonstige Düfte und Aromen. Der Weißwein kann in den Kategorien trocken, halbtrocken, lieblich oder süß erzeugt werden.
* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%): |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%): |
10,5 |
Mindestgesamtsäure: |
4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
18 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter): |
|
Classicus Csillag
Ein frischer, munterer trockener Weißwein mit einer grünlich-weißen, grünlich-gelben oder gelben Farbe und mit Frucht- und/oder Blumendüften sowie intensiven Fruchtaromen, dessen Komplexität sich daran ablesen lässt, dass weder der Charakter des Weins einer Rebsorte noch der Charakter der Reifung in Holzfässern zu seinem dominanten Merkmal werden darf.
* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%): |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%): |
11 |
Mindestgesamtsäure: |
4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
18 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter): |
|
Classicus vörös [Classicus Rotweine]
Ein Wein, dessen Farbe von Granatapfelrot bis zu dunkler Rubinfarbe reicht, und der bei Rebsortenweinen die für die jeweilige Sorte typischen Farbtiefen und -töne aufweist. Die Düfte, Aromen, die gerundeten Säuren und der Tanningehalt hängen bei Verschnitt-Weinen von den Anteilen der einzelnen Sorten ab. Weine mit samtenem Geschmack und reichem Körper, mit Aromen von Früchten (Sauerkirschen, Himbeeren, Walnüsse, Johannisbeeren usw.) und Gewürzen (Zimt, Vanille, Schokolade, Tabak usw.); die Kategorien reichen von trocken bis süß.
* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%): |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%): |
11 |
Mindestgesamtsäure: |
4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
20 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter): |
|
Superior Bikavér
Es handelt sich um einen trockenen Verschnitt-Rotwein auf Kékfrankos-Basis und von hervorragender Qualität, der farbtiefer ist als die Egri-Classicus-Rotweine, mit einem von der Granatapfelfarbe bis zum tiefen Rubinrot reichenden Farbton, mit reichen fruchtigen Düften und Aromen, wobei jedoch die Tannine nicht dominant werden dürfen. Er zeichnet sich sowohl durch Reifungsaroma als auch durch das Aroma von frischen Früchten aus. Infolge der langen Reifung in Fässern und Flaschen ist er ein voll ausgereifter, körperreicher Wein. Seine Komplexität zeigt sich auch daran, dass keine der diesem Verschnitt-Wein zugrunde liegenden Rebsorten vorherrschen darf.
* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%): |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%): |
12,5 |
Mindestgesamtsäure: |
4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
20 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter): |
|
Superior fehér [Superior Weißweine]
Ein Weißwein mit einer grünlich-weißen, grünlich-gelben oder gelben Farbe, qualitativ hochwertig, entwickelt, reif und mit einem langen Geschmack, der über einen höheren Alkoholgehalt verfügt. Die Rebsortenweine sind durch verschiedene sortentypische Frucht- und sonstige Düfte und Aromen charakterisiert. Bei Verschnitt-Weinen weisen die Weine je nach Anteil der einzelnen Sorten abweichende Eigenschaften auf und haben einen vollmundigen, langen Abgang in den Kategorien trocken, halbtrocken, lieblich und süß.
* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%): |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%): |
12 |
Mindestgesamtsäure: |
4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
18 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter): |
|
Superior Csillag
Ein von einer grünlich-weißen über eine grünlich-gelbe bis zu einer gelben Farbe reichender, stärker entwickelter, reiferer, intensiver, komplexer, trockener Weißwein mit einem reichhaltigen, vollwertigen Geschmack mit Frucht- und/oder Blumenaromen, bei dem keine der dem Wein zugrunde liegenden Traubensorten vorherrscht. Gelegentlich kann er durch Mineralität (einen Flurcharakter) oder durch andere spezifische Aromen gekennzeichnet sein.
* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%): |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%): |
12 |
Mindestgesamtsäure: |
4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
18 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter): |
|
Superior vörös [Superior Rotweine]
Ein Wein mit einem tieferen Farbton als die Egri-Classicus-Rotweine, die Farbe reicht von Granatapfelrot bis zum tiefen Rubinton; bei Rebsortenweinen sind sortentypische Farbtiefen und Farbtöne vorhanden. Die Düfte, die Aromen, die gerundeten Säuren und der Tanningehalt hängen bei Verschnitt-Weinen von den Anteilen der einzelnen Sorten ab. Weine mit besonders ausgereiften Aromen, samtenem Geschmack und reichem Körper, die fruchtige (Sauerkirsche, Himbeeren, Walnüsse, Johannisbeeren usw.) und würzige (Zimt, Vanille, Schokolade, Tabak usw.) Aromen aufweisen und die Kategorien trocken bis süß abdecken.
* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%): |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%): |
12 |
Mindestgesamtsäure: |
4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
20 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter): |
|
Superior késői szüretelésű [Superior Spätlese]
Bei Weißweinen ein von grünlichem Weiß über grünliches Gelb bis zu Gelb reichender Farbton; bei Rotweinen von einer Granatapfel-Farbtiefe bis zu einem tiefen Rubin-Farbton. Bei Verwendung einer einzigen Sorte sind im Wein die sortentypischen Farbtiefen, Farbtöne, Düfte und Aromen, bei Verwendung mehrerer Sorten ist auch eine Komplexität vorhanden. Im Duft wie im Aroma des Weins sind die überreifen Trauben (z. B. Rosinen) dominant, aber auch die von Edelfäule gebildeten sogenannten „Botrytis“-Aromen können vorkommen.
* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%): |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%): |
11 |
Mindestgesamtsäure: |
4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
33,33 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter): |
|
Grand superior Bikavér
Ein körperreicher, vollmundiger Rotwein mit Farbton und Tiefe von Granatapfelrot bis Tiefrubinrot. Aufgrund des beim Verschnitt zwingend zu verwendenden Kékfrankos unterscheidet sich dieser einzigartige trockene Rotwein von den sonstigen Rotwein-Verschnitten. In seinem Duft und Geschmack sind auch reichhaltige würzige und fruchtige Aromen vertreten. Ein Wein mit charakteristisch langem Abgang, nicht tanninbetont. In vielen Fällen sind Weine, die unter Angabe der Einzellage vermarktet werden sollen, durch einen einzigartigen Charakter (z. B. Mineralität) gekennzeichnet. Infolge der langen Reifung in Fässern und Flaschen kann er auch kräftige Reifungsaromen aufweisen. Seine Komplexität zeigt sich auch daran, dass keine der diesem Verschnitt-Wein zugrunde liegenden Rebsorten vorherrschen darf.
* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%): |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%): |
12 |
Mindestgesamtsäure: |
4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
20 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter): |
|
Grand superior fehér [Grand Superior Weißweine]
Körperreicher, voller, opulent gereifter Weißwein, seine Farbe kann von grünlichem Weiß über grünliches Gelb bis Gelb reichen. Seine ausdrückliche Reife, sein langer Abgang und sein relativ hoher Alkoholgehalt zeugen von hoher Qualität. Die Rebsortenweine sind durch die sortentypischen Frucht- und sonstigen Düfte und Aromen charakterisiert, bei Verschnitt-Weinen haben diese vollmundigen Weine mit langem Abgang je nach Anteil der einzelnen Sorten einen jeweils unterschiedlichen Charakter in den Kategorien trocken, halbtrocken, lieblich und süß.
* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%): |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%): |
12 |
Mindestgesamtsäure: |
4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
18 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter): |
|
Grand Superior Csillag
Körperreicher, üppiger trockener Weißwein. Seine Farbe kann von grünlichem Weiß über grünliches Gelb bis Gelb reichen. Infolge der ausgereiften Trauben und des Reifungsprozesses verfügt der Wein über besonders ausgereifte Düfte und Aromen. Seine Komplexität kommt dadurch zum Ausdruck, dass keine der dem jeweiligen Verschnitt-Wein zugrunde liegenden Rebsorten vorherrschen darf. Darüber hinaus verfügt der Wein über reiche Fruchtaromen und kann bisweilen eine Mineralität (Flurcharakter) aufweisen. Er zeichnet sich durch eine Üppigkeit und einen langen Abgang des Geschmacks sowie die Reifung in Holzfässern aus.
* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%): |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%): |
12 |
Mindestgesamtsäure: |
4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
18 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter): |
|
Grand superior vörös [Grand Superior Rotweine]
Körperreicher, üppiger, ausgereifter Rotwein. Die Farbe kann von Granatapfelrot bis Tiefrubinrot reichen. Die Rebsortenweine sind durch die für die jeweilige Sorte charakteristischen Farbtiefen und Farbtöne gekennzeichnet. Aufgrund der ausdrücklich lange dauernden Reifung zeichnen sich die Weine vorrangig durch die Reifearomen, durch einen reifen Duft und Geschmack, durch gereifte Tannine und abgerundete Säuren aus. Die Verschnitt-Weine haben einen vom Anteil der einzelnen Sorten abhängigen Tanningehalt, einen besonders reifen Geschmack und einen reichen Körper. Früchte (Sauerkirsche, Himbeeren, Walnüsse, Johannisbeeren usw.) und würzige Aromen (Zimt, geröstetes Holz, Vanille, Schokolade, Tabak usw.) können im Duft und Geschmack erscheinen. Dieser Wein darf in den Kategorien „trocken“ bis „süß“ in Verkehr gebracht werden.
* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%): |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%): |
12 |
Mindestgesamtsäure: |
4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
20 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter): |
|
5. Weinbereitungsverfahren
a) Besondere önologische Verfahren
Spezifisches önologisches Verfahren
Classicus Bikavér:
— |
Die Traubenmaische muss mindestens 8 Tage lang auf der Schale gegoren werden; |
— |
es darf nur in Partien gekeltert werden; |
— |
der Wein muss mindestens sechs Monate lang in Holzfässern gereift werden, ausgenommen: die Weine der Sorten Blauburger, Kadarka, Kékoportó, Turán. |
— |
Verschnittregeln:
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Classicus muskotály [Classicus Muskateller]:
— |
Die Trauben müssen am Tag der Lese verarbeitet werden; |
— |
es darf nur in Partien gekeltert werden; |
— |
der Most muss gereinigt werden. |
Classicus siller [Classicus Schillerweine]:
— |
Die Traubenmaische muss auf Schale gegoren werden; |
— |
es darf nur in Partien gekeltert werden. |
Classicus rozé [Classicus Roséweine] und Classicus fehér [Classicus Weißweine]:
— |
Die Trauben müssen am Tag der Lese verarbeitet werden; |
— |
es darf nur in Partien gekeltert werden; |
— |
der Most muss gereinigt werden. |
Spezifisches önologisches Verfahren
Classicus Csillag:
— |
Die Trauben müssen am Tag der Lese verarbeitet werden; |
— |
es darf nur in Partien gekeltert werden; |
— |
der Most muss gereinigt werden. |
— |
Verschnittregeln:
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Classicus vörös [Classicus Rotweine]:
— |
Die Traubenmaische muss auf Schale gegoren werden; |
— |
es darf nur in Partien gekeltert werden. |
Spezifisches önologisches Verfahren
Superior Bikavér:
— |
Die Traubenmaische muss mindestens 14 Tage lang auf der Schale gegoren werden; |
— |
es darf nur in Partien gekeltert werden; |
— |
der Wein muss mindestens 12 Monate lang in Holzfässern gereift werden. |
— |
Verschnittregeln:
|
Superior fehér [Superior Weißweine]:
— |
Die Trauben müssen am Tag der Lese verarbeitet werden; |
— |
es darf nur in Partien gekeltert werden; |
— |
der Most muss gereinigt werden. |
Superior Csillag:
— |
Die Trauben müssen am Tag der Lese verarbeitet werden; |
— |
es darf nur in Partien gekeltert werden; |
— |
der Most muss gereinigt werden. |
— |
Verschnittregeln:
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Spezifisches önologisches Verfahren
Superior vörös [Superior Rotweine]:
— |
Die Traubenmaische muss auf Schale gegoren werden; |
— |
es darf nur in Partien gekeltert werden. |
Superior késői szüretelésű [Superior Spätlese]:
— |
Die Trauben müssen am Tag der Lese verarbeitet werden; |
— |
es darf nur in Partien gekeltert werden; |
— |
der Most muss gereinigt werden. |
Grand Superior Bikavér:
— |
Die Traubenmaische muss mindestens 14 Tage lang auf der Schale gegoren werden; |
— |
es darf nur in Partien gekeltert werden; |
— |
der Wein muss mindestens 12 Monate lang in Holzfässern gereift werden. |
— |
Verschnittregeln:
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Grand superior fehér [Grand Superior Weißweine]:
— |
Die Trauben müssen am Tag der Lese verarbeitet werden; |
— |
es darf nur in Partien gekeltert werden; |
— |
der Most muss gereinigt werden; |
— |
Reifung von mindestens sechs Monaten. |
Grand superior vörös [Grand Superior Rotweine]:
— |
Die Traubenmaische muss auf Schale gegoren werden; |
— |
es darf nur in Partien gekeltert werden. |
Spezifisches önologisches Verfahren
Grand Superior Csillag:
— |
Die Trauben müssen am Tag der Lese verarbeitet werden; |
— |
es darf nur in Partien gekeltert werden; |
— |
der Most muss gereinigt werden; |
— |
Alterungsdauer von mindestens sechs Monaten. |
— |
Verschnittregeln:
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Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung
Süßung von Weinen:
— |
Classicus Bikavér |
— |
Classicus Csillag |
— |
sämtliche Superior und Grand Superior Weine |
Superior késői szüretelésű [Superior Spätlese] und Grand Superior Csillag:
— |
Verwendung von Eichenholzstücken; |
— |
Umkehrosmose; |
— |
teilweise Korrektur des Alkoholgehalts des Weines. |
Anbauverfahren
1. |
Vorschriften zur Reberziehung:
|
2. |
Vorschriften zur Pflanzdichte der Reben:
|
3. |
Weinlesemodus: maschinelle oder manuelle Lese |
4. |
Festsetzung des Lesezeitpunkts: Der Vorsitzende des Rates der Weinberggemeinde stellt fest, wann die Trauben der jeweiligen Sorte reif sind; daraufhin wird festgesetzt, an welchem Tag mit der Lese begonnen wird. |
Anbauverfahren
Classicus Bikavér:
— |
10,60 Vol.-% (17° KMW): Bíbor kadarka, Blauburger, Kadarka, Kékfrankos, Kékoportó, Turán, Zweigelt |
— |
12,08 Vol.-% (19° KMW): Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Menoire, Merlot, Pinot Noir, Syrah |
Classicus muskotály [Classicus Muskateller]:
— |
9,83 Vol.-% (16° KMW): Chasselas, Csaba gyöngye, Cserszegi Fűszeres, Ezerfürtű, Hamburgi muskotály, Irsai Olivér, Mátrai muskotály, Ottonel muskotály, Sárga muskotály |
— |
10.57 Vol.-%, (17° KMW): Bouvier, Chardonnay, Furmint, Gyöngyrizling, Hárslevelű, Juhfark, Kabar, Kerner, Királyleányka, Leányka, Mézes, Olaszrizling, Pinot blanc, Rajnai rizling, Rizlingszilváni, Sauvignon, Szürkebarát, Tramini, Viognier, Zefír, Zenit, Zengő, Zöldszilváni, Zöld veltelíni |
Classicus siller [Classicus Schillerweine]:
— |
10,60 Vol.-% (17° KMW): Alibernet, Bíborkadarka, Blauburger, Cabernet dorsa, Cabernet franc, Cabernet sauvignon, Csókaszőlő, Kadarka, Kármin, Kékfrankos, Kékoportó, Merlot, Pinot noir, Syrah, Turán, Zweigelt |
Classicus rozé [Classicus Roséweine]:
— |
10,60 Vol.-% (17° KMW): Alibernet, Bíborkadarka, Blauburger, Cabernet dorsa, Cabernet franc, Cabernet sauvignon, Csókaszőlő, Kadarka, Kármin, Kékfrankos, Kékoportó, Menoire, Merlot, Pinot noir, Syrah, Turán, Zweigelt |
Anbauverfahren
Classicus fehér [Classicus Weißweine]:
— |
9,83 Vol.-% (16° KMW): Chasselas, Cserszegi Fűszeres, Ezerfürtű, Irsai Olivér, Mátrai muskotály, Ottonel muskotály, Sárga muskotály, Kadarka |
— |
10,60 Vol.-% (17° KMW): Bouvier, Chardonnay, Furmint, Gyöngyrizling, Hárslevelű, Juhfark, Kabar, Kerner, Királyleányka, Leányka, Mézes, Olaszrizling, Pinot blanc, Rajnai rizling, Rizlingszilváni, Sauvignon, Szürkebarát, Tramini, Viognier, Zefír, Zenit, Zengő, Zöldszilváni, Zöld veltelíni |
Classicus Csillag:
— |
9,83 Vol.-% (16° KMW) Chasselas, Cserszegi Fűszeres, Ezerfürtű, Chasselas, Irsai Olivér Mátrai muskotály Ottonel muskotály Sárga muskotály |
— |
10,57 Vol.-%, (17° KMW), Bouvier, Chardonnay, Furmint, Gyöngyrizling, Hárslevelű, Juhfark, Kabar, Kerner, Királyleányka, Leányka, Mézes, Olaszrizling, Pinot blanc, Rajnai rizling, Rizlingszilváni, Sauvignon, Szürkebarát, Tramini Viognier, Zefír, Zenit, Zengő, Zöldszilváni, Zöldveltelíni |
Classicus vörös [Classicus Rotweine]:
— |
10,60 Vol.-% (17° KMW): Alibernet, Bíborkadarka, Blauburger, Csókaszőlő, Kadarka, Kármin, Kékfrankos, Kékoportó, Turán, Zweigelt |
— |
12,08 Vol.-% (19° KMW): Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Menoire, Merlot, Pinot Noir, Syrah |
Für alle Superior und Grand Superior Weine:
— |
12,83 Vol.-% (20° KMW) für alle Rebsorten |
b) Höchsterträge
Classicus Weine
100 Hektoliter pro Hektar
für Classicus-Weine — manuelle Lese
13 600 kg Trauben je Hektar
für Classicus-Weine — maschinelle Lese
13 100 kg Trauben pro Hektar
für Superior Weine
60 Hektoliter pro Hektar
für Superior-Weine — manuelle Lese
8 100 kg Trauben je Hektar
für Superior-Weine — maschinelle Lese
7 800 kg Trauben je Hektar
Grand Superior Weine
35 Hektoliter pro Hektar
Grand-Superior-Weine — manuelle Lese
6 000 kg Trauben je Hektar
Grand-Superior-Weine — maschinelle Lese
5 600 kg Trauben je Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
1. CLASSICUS WEINE:
Die Gebiete der Gemeinden Aldebrő, Andornaktálya, Demjén, Eger, Egerbakta, Egerszalók, Egerszólát, Feldebrő, Felsőtárkány, Kerecsend, Maklár, Nagytálya, Noszvaj, Novaj, Ostoros, Szomolya, Tarnaszentmária, Tófalu und Verpelét, die gemäß dem Weinbaukataster in die Klassen I und II eingestuft sind.
2. SUPERIOR UND GRAND SUPERIOR WEINE:
Die Gebiete der Gemeinden Aldebrő, Andornaktálya, Demjén, Eger, Egerbakta, Egerszalók, Egerszólát, Feldebrő, Felsőtárkány, Kerecsend, Maklár, Nagytálya, Noszvaj, Novaj, Ostoros, Szomolya, Tarnaszentmária, Tófalu und Verpelét, die gemäß dem Weinbaukataster in die Klassen I und II/1 eingestuft sind.
7. Wichtigste Rebsorte(n)
alibernet
blauburger
bouvier
bíbor kadarka
cabernet franc - cabernet
cabernet franc - carbonet
cabernet franc - carmenet
cabernet franc - gros cabernet
cabernet franc - gros vidur
cabernet franc - kaberne fran
cabernet sauvignon
chardonnay - chardonnay blanc
chardonnay - kereklevelű
chardonnay - morillon blanc
chardonnay - ronci bilé
chasselas - chasselas blanc
chasselas - chasselas dorato
chasselas - chasselas doré
chasselas - chrupka belia
chasselas - fehér fábiánszőlő
chasselas - fehér gyöngyszőlő
chasselas - fendant blanc
chasselas - saszla belaja
chasselas - weisser gutedel
cserszegi fűszeres
csókaszőlő
ezerfürtű
furmint - furmint bianco
furmint - moslavac bijeli
furmint - mosler
furmint - posipel
furmint - som
furmint - szigeti
furmint - zapfner
gyöngyrizling
hamburgi muskotály - miszket hamburgszki
hamburgi muskotály - moscato d'Amburgo
hamburgi muskotály - muscat de hambourg
hamburgi muskotály - muscat de hamburg
hamburgi muskotály - muszkat gamburgszkij
hárslevelű - feuilles de tilleul
hárslevelű - garszleveljü
hárslevelű - lindeblättrige
hárslevelű - lipovina
irsai olivér - irsai
irsai olivér - muskat olivér
irsai olivér - zolotis
irsai olivér - zolotisztüj rannüj
juhfark - fehérboros
juhfark - lämmerschwantz
juhfark - mohácsi
juhfark - tarpai
kabar
kadarka - csetereska
kadarka - fekete budai
kadarka - gamza
kadarka - jenei fekete
kadarka - kadar
kadarka - kadarka negra
kadarka - negru moale
kadarka - szkadarka
kadarka - törökszőlő
kerner
királyleányka - dánosi leányka
királyleányka - erdei sárga
királyleányka - feteasca regale
királyleányka - galbena de ardeal
királyleányka - königliche mädchentraube
királyleányka - königstochter
királyleányka - little princess
kármin
kékfrankos - blauer lemberger
kékfrankos - blauer limberger
kékfrankos - blaufränkisch
kékfrankos - limberger
kékfrankos - moravka
kékoportó - blauer portugieser
kékoportó - modry portugal
kékoportó - portugais bleu
kékoportó - portugalske modré
kékoportó - portugizer
leányka - dievcenske hrozno
leányka - feteasca alba
leányka - leányszőlő
leányka - mädchentraube
menoire
merlot
mátrai muskotály
mézes
olasz rizling - grasevina
olasz rizling - nemes rizling
olasz rizling - olaszrizling
olasz rizling - riesling italien
olasz rizling - risling vlassky
olasz rizling - taljanska grasevina
olasz rizling - welschrieslig
ottonel muskotály - miszket otonel
ottonel muskotály - muscat ottonel
ottonel muskotály - muskat ottonel
pinot blanc - fehér burgundi
pinot blanc - pinot beluj
pinot blanc - pinot bianco
pinot blanc - weissburgunder
pinot noir - blauer burgunder
pinot noir - kisburgundi kék
pinot noir - kék burgundi
pinot noir - kék rulandi
pinot noir - pignula
pinot noir - pino csernüj
pinot noir - pinot cernii
pinot noir - pinot nero
pinot noir - pinot tinto
pinot noir - rulandski modre
pinot noir - savagnin noir
pinot noir - spätburgunder
rajnai rizling - johannisberger
rajnai rizling - rheinriesling
rajnai rizling - rhine riesling
rajnai rizling - riesling
rajnai rizling - riesling blanc
rajnai rizling - weisser riesling
rizlingszilváni - müller thurgau
rizlingszilváni - müller thurgau bijeli
rizlingszilváni - müller thurgau blanc
rizlingszilváni - rivaner
rizlingszilváni - rizvanac
sauvignon - sauvignon bianco
sauvignon - sauvignon bijeli
sauvignon - sauvignon blanc
sauvignon - sovinjon
syrah - blauer syrah
syrah - marsanne noir
syrah - serine noir
syrah - shiraz
syrah - sirac
szürkebarát - auvergans gris
szürkebarát - grauburgunder
szürkebarát - graumönch
szürkebarát - pinot grigio
szürkebarát - pinot gris
szürkebarát - ruländer
sárga muskotály - moscato bianco
sárga muskotály - muscat blanc
sárga muskotály - muscat bélüj
sárga muskotály - muscat de frontignan
sárga muskotály - muscat de lunel
sárga muskotály - muscat lunel
sárga muskotály - muscat sylvaner
sárga muskotály - muscat zlty
sárga muskotály - muskat weisser
sárga muskotály - weiler
sárga muskotály - weisser
tramini - gewürtztraminer
tramini - roter traminer
tramini - savagnin rose
tramini - tramin cervené
tramini - traminer
tramini - traminer rosso
viognier
zefír
zengő
zenit
zweigelt - blauer zweigeltrebe
zweigelt - rotburger
zweigelt - zweigeltrebe
zöld szagos - decsi szagos
zöld szagos - zöld muskotály
zöld szilváni - grüner sylvaner
zöld szilváni - silvanec zeleni
zöld szilváni - sylvánske zelené
zöld veltelíni - grüner muskateller
zöld veltelíni - grüner veltliner
zöld veltelíni - veltlinské zelené
zöld veltelíni - zöldveltelíni
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
„Wein (1)“
1. Beschreibung des abgegrenzten Gebiets
Eger liegt zwischen dem Mátra- und dem Bükk-Gebirge auf der Schnittstelle zwischen dem Nördlichen Ungarischen Mittelgebirge und der Großen Ungarischen Tiefebene, in einer Höhe von 160 m bis 180 m über dem Meeresspiegel. In östlicher und westlicher Richtung ist das Tal von Eger durch Hügel von 200 m bis 300 m Höhe begrenzt.
Nordöstlich der Stadt befindet sich der imposante Nagy-Eged-Berg, dessen Höhe 500 m überschreitet. Der Nagy-Eged-Berg erstreckt sich in ost-westlicher Richtung und einer seiner Hänge hat somit eine Südlage.
Der Boden der Weinbaugebiete, die unter die Bezeichnung „Eger“ fallen, besteht — mit Ausnahme der in der Gemarkung der Gemeinden Verpelét, Feldebrő, Aldebrő, Tófalu befindlichen Schwemmsandböden — aus brauner Walderde (Ramannsche Braunerde, Tschernosem, Luvisol, erodiert) auf Rhyolith-Tuffgestein vulkanischen Ursprungs. Mit einer oder zwei Ausnahmen befinden sich die Rebpflanzungen auf Hochebenen und sanften, nach Süden, Westen oder Osten hin gelegenen Flachhängen. Von diesen zeichnen sich der Nagy-Eged-Berg mit seinen braunen Waldböden auf der Grundlage von Meeres-Kalksteinsedimenten und der im Wesentlichen aus Andesit bestehende Mész-Berg ab.
Die Eignung des Bodens für Rebpflanzungen wird durch die günstige Topografie der Gemarkung der Stadt weiter verstärkt. Die Trauben wurden auf den Süd- und Südwesthängen der Berge und Hügel, den sogenannten „verő“, angepflanzt. Der 47-Jahres-Durchschnitt der typischen meteorologischen Daten des Weinbaugebiets ergibt folgende Werte: mittlere Jahrestemperatur von 10,65 °C, durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge: 592,6 mm, Sonnenstunden im Jahresdurchschnitt: 1 964 Stunden. In den derzeit geltenden Rechtsvorschriften sind die für die Anpflanzung von Reben geeigneten Flächen in die Klassen I und II des Weinbaukatasters eingestuft. In der Weinregion Eger gibt es 18 431 ha zur Klasse I und 3 914 ha zur Klasse II gehörende für Rebpflanzungen geeignete Flächen. Insgesamt: 22 345 ha.
Das Erscheinen der Trauben im Gebiet von Eger und der Rebbau im Mittelalter
Am Hang des Kis-Eged-Berges wurde ein 30 Millionen Jahre altes versteinertes Ur-Weinblatt — „Vitis Hungarica“ — entdeckt, das jedoch in keinem Zusammenhang zum heutigen Weinbau steht. Aus archäologischen Befunden geht hervor, dass Eger und seine Umgebung ab dem 10. Jahrhundert bewohnt waren und am Anfang des 11. Jahrhunderts im damaligen Ungarn bereits eine Siedlung von ansehnlicher Größe darstellten. Laut einer Urkunde des Königs Béla IV. aus dem Jahre 1261 hat der erste ungarische König, Stephan I., der Heilige, den Weinzehnten des Tals von Eger dem Bistum Eger geschenkt. Durch den Mongolensturm im Jahre 1241 wurde die Bevölkerung stark dezimiert; der Arbeitskräftemangel veranlasste Béla IV., Siedler ins Land zu holen. Wahrscheinlich zu dieser Zeit kamen nach Eger die Wallonen, die Bewohner der „Olasz utca“, sowie die wallonischen Siedler des nahe Eger liegenden Dorfes Tállya, die hier die französische Methode der Reberziehung und der Lagerung des Weins in Fässern eingeführt haben.
Die Errichtung der ersten Weinkeller ist wohl mit den kirchlichen Institutionen verknüpft, und in den ältesten Kellern dürfte der in Form von Wein erhobene „Zehnte“ gelagert worden sein.
Die Weinerzeugung von Eger ist schon seit Jahrhunderten berühmt. Zahlreiche Kupferstiche mit ungarischer Thematik sind von Gáspár Boutatts, Zeichner und Kupferstecher aus den Niederlanden, bekannt; in seiner 1688 in Antwerpen veröffentlichten „Description exacte des Royaumes de Hongrie“ ist u. a. eine Ansicht von „Erlau“ (Eger) zu finden. Aus noch früherer Zeit ist ein Kupferstich von Eger (Agria vulgo Erla), dieser die Türken bekämpfenden Weinstadt, überliefert, der 1617 von G. Hoefnagel veröffentlicht wurde. Auf beiden Kupferstichen brüstet sich die Stadt mit ihrer berühmten Burg und ihren Weinbergen.
Die Quellen deuten darauf hin, dass der Weinbau im 17. Jahrhundert einen wesentlichen Wandel durchgemacht hat. Neben den bis dahin vorherrschenden weißen Trauben wurden verstärkt auch rote Trauben angebaut.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Winzer von Eger zur Bewirtschaftung der schweren gebundenen Böden einen spezifischen Hackentyp, die Erlauer Hacke („egri kapa“), verfertigt haben. Als Maßeinheit wurde das „egri akó“ (rund 200 Liter) verwendet. Der gewünschte Säuregehalt und die angestrebte lange Haltbarkeit der Weine erforderten eine längere Reifung in Holzfässern. Die Winzer ließen ihre Weine in großen Fässern reifen, und zwar in den Kellern und Kellersystemen unter der Stadt, die im Rhyolith-Tuffgestein ausgebaut worden waren und den Weinen ein natürliches Kellerklima (Reifungsklima) boten.
Die erste Blütezeit der Reb- und Weinerzeugung von Eger fiel in das 15.-16. Jahrhundert und eine wahre Renaissance erlebte diese im 18. Jahrhundert. Aus den Jahren 1760 und 1789 sind Dokumente erhalten geblieben, die Angaben zur Qualität der einzelnen Rebflächen enthalten. Im Jahre 1760 wurden die Trauben drei Klassen zugeordnet, und zwar aufgrund der Bodenqualität, der Neigung der Fläche, der Anzahl der Sonnenstunden usw. Fast 50 % der Trauben waren Trauben erster Klasse.
Im Jahr 1789 wurden die Trauben von Eger in sechs Klassen eingeteilt (landesweit gab es acht Klassen, die den letzten beiden Klassen zugeordneten Trauben kamen jedoch in der Gemarkung der Stadt nicht vor). Die Klassifizierungsgrundsätze waren ähnlich wie 1760, mit dem Unterschied, dass auch die zur Erzeugung von Aszú-Weinen (Weinen aus botrytisierten Trauben) geeigneten ausgezeichneten Trauben der ersten Klasse zugeordnet wurden.
Eger verfügte schon seit dem 18. Jahrhundert über Weinbergregeln, für deren Einhaltung die Bergrichter sorgten, die im Übrigen der Aufsicht des Magistrats unterstanden.
„Wein (2)“
1. Beschreibung des abgegrenzten Gebiets (Fortsetzung)
In dieser Region war bis zur Einführung der Kadarka (15. Jahrhundert), die von den infolge der türkischen Eroberung aus ihrer Heimat vertriebenen Serben nach Eger gebracht wurde, nur der Anbau weißer Rebsorten üblich. Die Serben brachten nicht nur die Sorte, sondern auch die Verfahren zur Rotweinherstellung mit. In der Staatlichen Weinakademie zu Buda konnten aus dem Komitat Heves nicht weniger als 56 Traubensorten gesammelt werden. Nur in den Komitaten Pest und Baranya gab es noch mehr Traubensorten. Vor der Reblausplage waren die meistgepflanzten Trauben Lúdtalpú und Kereklevelű. Im Jahre 1859 wurde in der Fachpresse die Notwendigkeit einer ausreichenden Verbreitung weiterer „Arten“ neben Kadarka hervorgehoben und dabei auf die gute Weinfärbungsfähigkeit von Oporto und schwarzem Muskateller hingewiesen.
Der Name der dunkelroten Egri-Weinsorte Bikavér erscheint erstmals in einem Buch der Redewendungen aus dem Jahre 1851: „Als bikavér wird der starke Rotwein, beispielsweise der von Eger, bezeichnet.“ Nach der Reblausplage wurde – gemeinsam mit der Winzerakademie – die Niederlassung Eger des Instituts für Rebsortenkunde errichtet, um die Bedeutung der Trauben- und Weinerzeugung in Eger zu betonen; diese Einrichtung entwickelte sich zu einem der wichtigsten ungarischen Forschungsinstitute in den Bereichen Resistenzzucht, Sortenwertforschung, Bewertung der Erzeugungsgebiete (Flure) sowie Erforschung von Weinbautechnologien, insbesondere im Bereich Rotwein.
Schutz der Ursprungsbezeichnung „Eger“
Die Bedeutung der Egri-Weine und des Schutzes ihres Marktes wird dadurch unterstrichen, dass die Ursprungsbezeichnung EGER (ERLAU), EGRI (ERLAUER) am 15. September 1970 aufgrund des Lissabonner Abkommens über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung in der Warenklasse 33, Wein, registriert wurde.
2. Beschreibung der Weine
Die Weinregion eignet sich zur Erzeugung sowohl leichter Weißweine mit einem langen Abgang als auch schwerer, körperreicher, üppiger Weißweine. Charakteristisch für diese Weine sind die reiche Aromawelt und die Mineralität sowie die Tatsache, dass sie einen größeren Säurereichtum aufweisen als die in den südlich von Eger liegenden Weinbaugebieten erzeugten Weine.
In der Weinregion werden außerdem Roséweine mit einem reichen Geschmack und einer für ungarische Verhältnisse überdurchschnittlichen Haltbarkeitsdauer sowie Schillerweine mit Aromen von frischen wie auch von reifen Früchten erzeugt.
Die Rotweine weisen einen relativ niedrigen Tanningehalt auf und eignen sich aufgrund ihrer Lage nahe der nördlichen Grenze der Trauben- und Weinerzeugung und der Berg- und Talbrisen auch zur langfristigen Reifung. Sie weisen einen gewissen Säuregehalt, einen langen Abgang sowie einen kräftigen Geschmack nach Früchten und Gewürzen auf.
Die Verwendung einer großen Zahl von Sorten war schon immer ein Merkmal der Weinregion, das dazu geführt hat, dass das Weinbaugebiet die Heimat von Verschnittweinen, insbesondere Egri Bikavér, ist.
3. Erläuterung und Nachweis des kausalen Zusammenhangs
Die allgemeinen klimatischen Bedingungen der Weinregion sind primär durch die Nähe des Bükk-Gebirges geprägt. Es bietet Schutz vor den Winterfrösten, und nach den warmen Sommer- und Herbsttagen sorgen die der Bergbrise zu verdankenden kühlen Nächte dafür, dass die feinen, eleganten Säuren und die primären Fruchtaromen in den Trauben erhalten bleiben. Deshalb haben die Egri-Weine im Allgemeinen elegante Säuren und einen langen Abgang. Dank des guten Wassergleichgewichts der Böden der Region Eger und der durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmenge von 600 mm wachsen die Trauben in ausgewogener Weise und ohne Stresswirkungen. Infolgedessen entsteht in diesen Weinen keine auf einen Wassermangel zurückzuführende unreife Säure.
Die Vielzahl der klimatischen Bedingungen und der Bodenzusammensetzungen der Region Eger führt zu erheblichen Unterschieden in Bezug auf Alkoholgehalt, Säuregehalt und Aroma der Weine der einzelnen Flure, insbesondere in den „schwächeren“ Jahrgängen. Die am Forschungsinstitut für Rebe und Wein in Eger durchgeführten Versuche haben gezeigt, dass sich die Lage der Erzeugungsgebiete und ihre Exposition in erster Linie auf den Alkoholgehalt und die Filtration von Weinen auswirken, und dass die Zusammensetzung des Bodens in der feinen Aromazusammensetzung eine größere Rolle spielt. Dementsprechend ermöglichen einzelne Flure mit unterschiedlichen Bodeneigenschaften die Erzeugung einzigartiger Weine mit unterschiedlichem Charakter. So sind z. B. die Weine, die auf Böden mit einer dünneren Deckschicht vulkanischer Herkunft erzeugt werden, mineralischer; die Weine, die auf tiefen Oberböden mit hohem Tongehalt erzeugt werden, sind körperreicher, und die Weine der Sandböden von Debrő werden aufgrund der raschen Erwärmung des Bodens feuriger.
Die Traditionen und die klimatische Vielfalt erfordern und rechtfertigen, dass in der Weinregion eine große Zahl von Rebsorten angebaut und eine große Vielfalt von Weinsorten hergestellt werden. Die klimatischen und pedologischen Bedingungen des abgegrenzten Erzeugungsgebiets von Eger ermöglichen den Erzeugern in diesem Gebiet, im Vergleich zu anderen Weinregionen eine Vielzahl von Weintypen in ausgezeichneter Qualität zu erzeugen.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)
Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften (1)
Rechtsrahmen:
einzelstaatliches Recht
Art der sonstigen Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:
Beschreibung der Bedingung:
Beschreibung der Bedingung:
a) |
Anstelle der Bezeichnung „oltalom alatt álló eredetmegjelölés“ („geschützte Ursprungsbezeichnung“) darf auch der traditionelle Begriff für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden, und zwar in der Form „védett eredetű Classicus bor“„Classicus-Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ bzw. „védett eredetű superior bor“„Superior-Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ bzw. „védett eredetű grand superior bor“„Grand-Superior-Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“. |
b) |
Der Rebsortenname, der traditionelle Begriff, andere Beschränkungen unterliegende Begriffe und Begriffe, die sich auf die Farbe des Weins beziehen, dürfen auf dem Etikett erscheinen, sofern die Schriftart, die Buchstabengröße bzw. die Farbe der Buchstaben nicht größer bzw. prägnanter sind als die bei der Ursprungsbezeichnung verwendeten. |
c) |
Bei Superior-Weinen wird der Name des Weines* um die Bezeichnung „Superior“, im Fall von Grand-Superior-Weinen um die Bezeichnung „Grand Superior“ ergänzt, die im Anschluss an die Ursprungsbezeichnung in derselben Schriftart und Schriftgröße auf dem Etikett anzubringen ist. Wird die Einzellage angegeben, so ist in jedem Sichtfeld, in dem die Einzellage genannt wird, die Klassifikationsebene und der Namen der Gemeinde anzugeben. |
d) |
Die traditionelle Bezeichnung „Bikavér“ darf nur für Weine verwendet werden, die aus den in den folgenden Gebieten gelesenen Trauben hergestellt wurden: Andornaktálya, Demjén, Eger, Egerbakta, Egerszalók, Egerszólát, Felsőtárkány, Kerecsend, Maklár, Nagytálya, Noszvaj, Novaj, Ostoros, és Szomolya — I. und II. Klasse des Weinbaukatasters; die Einzellagen Cinege, Közép-bérc, Ördöngös, Öreg-hegy, Padok, Szirák der Gemeinde Verpelét sowie die Einzellage Dobi tető der Gemeinde Tarnaszentmária. |
Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften (2)
Rechtsrahmen:
einzelstaatliches Recht
Typ der sonstigen Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:
Beschreibung der Bedingung:
e) |
Die traditionelle Bezeichnung „bikavér“ darf auf dem Etikett nur unmittelbar nach der Bezeichnung „Egri“ der Ursprungsbezeichnung „Eger/Egri“ in derselben Zeile und in derselben Schriftart und Schriftgröße angeführt werden. |
f) |
Eine Stiergestalt, ein Stierkopf oder ein — eine daran erinnernde Figur darstellendes — Bild sowie das Wort „bikavér“ in einer Fremdsprache oder ein darauf hinweisender ungarischer oder fremdsprachiger Ausdruck darf nur auf dem Etikett oder der Flasche der Weine Egri Bikavér, Egri Bikavér Superior und Egri Bikavér Grand Superior verwendet werden. Eine Ausnahme bildet die auf dem Logo der Weinregion Eger befindliche, auf einen Stierkopf hinweisende Abbildung. |
g) |
Ein Stern von beliebiger Größe und Gestalt oder ein — eine daran erinnernde Figur darstellendes — Bild sowie das Wort „csillag“ in einer Fremdsprache oder ein auf den Stern hinweisender ungarischer oder fremdsprachiger Ausdruck darf ausschließlich auf dem Etikett oder der Flasche der Weine Egri Csillag, Egri Csillag Superior und Egri Csillag Grand Superior verwendet werden. |
h) |
Die Anführung des Rebsortennamens ist im Fall eines Verschnitts nur zulässig, wenn der Anteil jeder an dem Verschnitt beteiligten Sorte einzeln wenigstens 5 % beträgt. In diesem Fall darf der Rebsortenname nur in Schriftzeichen angegeben werden, die ein Fünftel der für die Angabe der Ursprungsbezeichnung verwendeten Schriftgröße nicht überschreiten. |
i) |
Die Angabe des Jahrgangs ist obligatorisch. |
j) |
Bei den Grand-Superior-Weinen ist die Angabe der Einzellage obligatorisch. |
Namen der anzugebenden kleineren geografischen Einheiten und Vorschriften zu ihrer Abgrenzung und Angabe (1)
Rechtsrahmen:
einzelstaatliches Recht
Art der sonstigen Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:
Beschreibung der Bedingung:
a) |
Gemeinden:
|
b) |
Das Verhältnis zwischen kleineren geografischen Einheiten und Marken: Auf Weinbauerzeugnisse, die eine zum Teil oder vollständig aus dem Namen einer kleineren geografischen Einheit oder der Bezeichnung für ein geografisches Gebiet Ungarns bestehende eingetragene Marke bzw. eine vor dem 11. Mai 2002 durch Verwendung erworbene Marke aufweisen, müssen die Vorschriften über den Ursprung der für die Weinherstellung verwendeten Trauben nicht angewendet werden. |
c) |
Einzellagen
|
Namen der anzugebenden kleineren geografischen Einheiten, Vorschriften zu ihrer Abgrenzung und Angabe (2)
Rechtsrahmen:
einzelstaatliches Recht
Art der sonstigen Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:
Beschreibung der Bedingung:
iv) |
Namen der Einzellagen (Fortsetzung):
|
Namen der anzugebenden kleineren geografischen Einheiten, Vorschriften zu ihrer Abgrenzung und Angabe (3)
Rechtsrahmen:
einzelstaatliches Recht
Art der sonstigen Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:
Beschreibung der Bedingung:
iv) |
Namen der Einzellagen (Fortsetzung):
|
Etikettierungsvorschriften für Weintypen (1)
Rechtsrahmen:
einzelstaatliches Recht
Art der sonstigen Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:
Beschreibung der Bedingung:
Classicus Bikavér:
— |
Die traditionelle Bezeichnung „bikavér“ darf auf dem Etikett nur unmittelbar nach der Bezeichnung „Egri“ der Ursprungsbezeichnung „Eger“ in derselben Zeile und in derselben Schriftart und Schriftgröße angeführt werden. |
— |
Zugelassene traditionelle Begriffe (im Folgenden „HK“) und andere Beschränkungen unterliegende Begriffe (im Folgenden EKHK): Barrique, in Holzfässern gereift, im Erzeugungsgebiet abgefüllt, Alt-, musealer Wein. |
Classicus muskotály [Classicus Muskateller]:
— |
anzugebende HK und EKHK: Cuvée, erste Lese, Virgin Vintage, Jungwein, Primeur, im Erzeugungsgebiet abgefüllt |
— |
Der Begriff „Muskotály“ darf nur so verwendet werden, dass er aufgrund seiner Schriftart, Schriftgröße oder Schriftfarbe nicht deutlicher als die Ursprungsbezeichnung erscheint. |
Classicus siller [Classicus Schillerweine] und Classicus rozé [Classicus Roséweine]:
— |
anzugebende HK und EKHK: Cuvée, erste Lese, Virgin Vintage, Jungwein, Primeur, im Erzeugungsgebiet in Flaschen abgefüllt |
Classicus fehér [Classicus Weißweine]:
— |
Die Namen der Rebsorten dürfen nur so angegeben werden, dass sie aufgrund ihrer Schriftart, Schriftgröße oder Schriftfarbe nicht deutlicher als die Ursprungsbezeichnung erscheinen. |
— |
Weitere Sortennamen dürfen nur mit einer Schriftgröße von höchstens der Hälfte der für die Angabe der Ursprungsbezeichnung verwendeten Schriftgröße angegeben werden; |
— |
anzugebende HK und EKHK: Barrique, Cuvée, in Holzfässern gereifter Wein, erste Lese, Virgin Vintage, Neuwein, Primeur, im Erzeugungsgebiet abgefüllt, Alt-, musealer Wein. |
Etikettierungsvorschriften für Weintypen (2)
Rechtsrahmen:
einzelstaatliches Recht
Art der sonstigen Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:
Beschreibung der Bedingung:
Classicus Csillag:
— |
Die Bezeichnung „csillag“ darf auf dem Etikett nur unmittelbar nach der Bezeichnung „Egri“ der Ursprungsbezeichnung „Eger“ in derselben Zeile und in derselben Schriftart und Schriftgröße angeführt werden; |
— |
anzugebende HK und EKHK: Barrique, in Holzfässern gereifter Wein, erste Lese, Virgin Vintage, Neuwein, Primeur, im Erzeugungsgebiet abgefüllt. |
Classicus vörös [Classicus Rotweine]:
— |
Die Namen der Rebsorten dürfen nur so angegeben werden, dass sie aufgrund ihrer Schriftart, Schriftgröße oder Schriftfarbe nicht deutlicher als die Ursprungsbezeichnung erscheinen. |
— |
Weitere Sortennamen dürfen nur mit einer Schriftgröße von höchstens der Hälfte der für die Angabe der Ursprungsbezeichnung verwendeten Schriftgröße angegeben werden; |
— |
anzugebende HK und EKHK: Barrique, Cuvée, in Holzfässern gereifter Wein, erste Lese, Virgin Vintage, Neuwein, Primeur, im Erzeugungsgebiet abgefüllt, Alt-, musealer Wein. |
Superior Bikavér:
— |
Die traditionelle Bezeichnung „bikavér“ darf auf dem Etikett nur unmittelbar nach der Bezeichnung „Egri“ der Ursprungsbezeichnung „Eger“ in derselben Zeile und in derselben Schriftart und Schriftgröße angeführt werden; |
— |
anzugebende HK und EKHK: Barrique, in Holzfässern gereift, im Erzeugungsgebiet in Flaschen abgefüllt. |
Superior fehér [Superior Weißweine]:
— |
Die Namen der Rebsorten dürfen nur so angegeben werden, dass sie aufgrund ihrer Schriftart, Schriftgröße oder Schriftfarbe nicht deutlicher als die Ursprungsbezeichnung erscheinen. |
— |
Weitere Sortennamen dürfen nur mit einer Schriftgröße von höchstens der Hälfte der für die Angabe der Ursprungsbezeichnung verwendeten Schriftgröße angegeben werden; |
— |
anzugebende HK und EKHK: Barrique, Cuvée, in Holzfässern gereifter Wein, abgefüllt im Erzeugungsgebiet, Hauptwein. |
Etikettierungsvorschriften für Weintypen (3)
Rechtsrahmen:
einzelstaatliches Recht
Art der sonstigen Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:
Beschreibung der Bedingung:
Superior Csillag:
— |
Die Bezeichnung „csillag“ darf auf dem Etikett nur unmittelbar nach der Bezeichnung „Egri“ der Ursprungsbezeichnung „Eger“ in derselben Zeile und in derselben Schriftart und Schriftgröße angeführt werden; |
— |
anzugebende HK und EKHK: Barrique, in Holzfässern gereift, im Erzeugungsgebiet in Flaschen abgefüllt. |
Superior vörös [Superior Rotweine]:
— |
Die Namen der Rebsorten dürfen nur so angegeben werden, dass sie aufgrund ihrer Schriftart, Schriftgröße oder Schriftfarbe nicht deutlicher als die Ursprungsbezeichnung erscheinen. |
— |
Weitere Sortennamen dürfen nur mit einer Schriftgröße von höchstens der Hälfte der für die Angabe der Ursprungsbezeichnung verwendeten Schriftgröße angegeben werden; |
— |
anzugebende HK und EKHK: Barrique, Cuvée, in Holzfässern gereifter Wein, im Erzeugungsgebiet abgefüllt, Hauptwein. |
Superior késői szüretelésű [Superior Spätlese]:
— |
Die Namen der Rebsorten dürfen nur so angegeben werden, dass sie aufgrund ihrer Schriftart, Schriftgröße oder Schriftfarbe nicht deutlicher als die Ursprungsbezeichnung erscheinen. |
— |
Weitere Sortennamen dürfen nur mit einer Schriftgröße von höchstens der Hälfte der für die Angabe der Ursprungsbezeichnung verwendeten Schriftgröße angegeben werden; |
— |
anzugebende HK und EKHK: Barrique, Cuvée, in Holzfässern gereifter Wein, im Erzeugungsort in Flaschen abgefüllt. |
Grand Superior Bikavér:
— |
Die traditionelle Bezeichnung „bikavér“ darf auf dem Etikett nur unmittelbar nach der Bezeichnung „Egri“ der Ursprungsbezeichnung „Eger“ in derselben Zeile und in derselben Schriftart und Schriftgröße angeführt werden; |
— |
anzugebende HK und EKHK: Barriere, in Holzfässern gereifter Wein, im Erzeugungsgebiet abgefüllt. |
Etikettierungsvorschriften für Weintypen (4)
Rechtsrahmen:
einzelstaatliches Recht
Art der sonstigen Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:
Beschreibung der Bedingung:
Grand superior fehér [Grand Superior Weißweine]:
— |
Die Namen der Rebsorten dürfen nur so angegeben werden, dass sie aufgrund ihrer Schriftart, Schriftgröße oder Schriftfarbe nicht deutlicher als die Ursprungsbezeichnung erscheinen. |
— |
Weitere Sortennamen dürfen nur mit einer Schriftgröße von höchstens der Hälfte der für die Angabe der Ursprungsbezeichnung verwendeten Schriftgröße angegeben werden; |
— |
anzugebende HK und EKHK: Barrique, Cuvée, in Holzfässern gereifter Wein, im Erzeugungsgebiet in Flaschen abgefüllt. |
Grand Superior Csillag:
— |
Die Bezeichnung „csillag“ darf auf dem Etikett nur unmittelbar nach der Bezeichnung „Egri“ der Ursprungsbezeichnung „Eger“ in derselben Zeile und in derselben Schriftart und Schriftgröße angeführt werden; |
— |
anzugebende HK und EKHK: Barriere, in Holzfässern gereifter Wein, im Erzeugungsgebiet abgefüllt. |
Grand superior vörös [Grand Superior Rotweine]:
— |
Die Namen der Rebsorten dürfen nur so angegeben werden, dass sie aufgrund ihrer Schriftart, Schriftgröße oder Schriftfarbe nicht deutlicher als die Ursprungsbezeichnung erscheinen. |
— |
Weitere Sortennamen dürfen nur mit einer Schriftgröße von höchstens der Hälfte der für die Angabe der Ursprungsbezeichnung verwendeten Schriftgröße angegeben werden; |
— |
anzugebende HK und EKHK: Barrique, Cuvée, in Holzfässern gereifter Wein, im Erzeugungsgebiet in Flaschen abgefüllt. |
Vorschriften für die Aufmachung
Rechtsrahmen:
einzelstaatliches Recht
Art der sonstigen Bedingung:
Verpackung auf dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
a) |
Die Superior- und Grand-Superior-Weine (alle Weintypen) sowie Classicus Bikavér und Csillag dürfen nur in Flaschen abgefüllt in Verkehr gebracht werden. Alle übrigen Weintypen dürfen in Glasflaschen oder in Bag-in-Box-Verpackungen in Verkehr gebracht werden. |
b) |
Die Abfüllung darf nur in einem von der Weinbaubehörde genehmigten und von dem Rat der Weinbaugemeinden der Weinregion Eger (nachfolgend: EGHT) registrierten Abfüllungsbetrieb erfolgen. Die Abfüllpflicht gilt nicht für selbst erzeugte Weine, die vom Erzeuger in seiner eigenen Kellerei in einem bestimmten Erzeugungsgebiet erzeugt und dort konsumiert werden. |
c) |
Eine Abfüllung außerhalb des Erzeugungsorts ist nur zulässig, wenn sie 48 Stunden im Voraus angemeldet wird. Die Abfüllung muss innerhalb von 90 Tagen nach der Auslieferung vom Erzeugungsgebiet erfolgen, damit die organoleptische Qualität erhalten bleibt. |
Frühestmöglicher Zeitpunkt des Inverkehrbringens
Rechtsrahmen:
durch eine Organisation, die g. U. oder g. g. A. verwaltet, soweit von den Mitgliedstaaten vorgesehen
Art der sonstigen Bedingung:
Eingeräumte Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
a) |
Classicus Weine:
|
b) |
Superior Weine:
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c) |
Grand Superior Weine:
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Erzeugung außerhalb des abgegrenzten Erzeugungsgebiets:
Rechtsrahmen:
durch eine Organisation, die g. U. oder g. g. A. verwaltet, soweit von den Mitgliedstaaten vorgesehen
Art der sonstigen Bedingung:
Eingeräumte Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Im Fall der im Gebiet der Gemeinde Kompolt bzw. im Fall der im Gebiet der Gemeinde Noszvaj, auf der Fläche der Einzellage Dóc gelesenen Trauben und im Fall der in den Gemeinden Bogács, Bükkzsérc und Cserépfalu gelesenen Weintrauben
Übergangsbestimmungen
Rechtsrahmen:
durch eine Organisation, die g. U. oder g. g. A. verwaltet, soweit von den Mitgliedstaaten vorgesehen
Art der sonstigen Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:
Beschreibung der Bedingung:
a) |
Erzeuger, die Egri Bikavér mit Angabe der Einzellage in Verkehr gebracht haben, das aus vor dem 31. Dezember 2009 gelesenen Trauben hergestellt wurde, und ihren in § 20 der Verordnung Nr. 102/2009 (vom 5. August 2009) FVM über die Weine geschützten Ursprungs der Weinregion Eger beschriebenen Verpflichtungen nachgekommen sind, müssen in den Folgejahren bei der Herstellung ihrer aus derselben Rebpflanzung und Einzellage stammenden Bikavér-Weine mit Angabe der Einzellage die in der Verordnung Nr. 130/2003 (vom 31. Dezember 2003) FVM über die Weine geschützten Ursprungs der Weinregion Eger festgelegten sich auf Egri Bikavér beziehenden bisherigen Verschnittregeln anwenden, und zwar solange die betreffende Rebpflanzung besteht bzw. solange sie die Sortenzusammensetzung der Rebpflanzung nicht ändern. |
b) |
Erzeuger, die in einem ökologisch bewirtschafteten Betrieb einen den Anforderungen an die biologische/ökologische Landwirtschaft entsprechenden Classicus Egri Bikavér herstellen und durch entsprechende Dokumente nachweisen, dass sie im betreffenden Jahr keine Möglichkeit hatten, im Einklang mit Abschnitt III einen Wein aus vier Rebsorten herzustellen, dürfen in dem betreffenden Jahr — unter Einhaltung der Vorschriften über den Verschnitt — bei der Herstellung von Bio Classicus Egri Bikavér einen Verschnitt aus drei Weinsorten herstellen. |
c) |
Die Übergangsregelungen werden mit Wirkung ab dem Weinwirtschaftsjahr 2021/2022 aufgehoben. |
Link zur Produktspezifikation
https://boraszat.kormany.hu/download/f/5d/82000/Eger_OEM_v4_boraszat_200215.pdf