ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 330

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
6. Oktober 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 330/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9933 — Apollo Capital Management/Chyronhego) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2020/C 330/02

Beschluss des Rates vom 30. September 2020 zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur

2

 

Europäische Kommission

2020/C 330/03

Euro-Wechselkurs — 5. Oktober 2020

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2020/C 330/04

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 330/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache M.9939 — Sampo/RMI/Hastings Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

13

2020/C 330/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9871 — Telefónica/Liberty Global/JV) ( 1 )

15

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 330/07

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

17


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9933 — Apollo Capital Management/Chyronhego)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 330/01)

Am 28. September 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9933 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

6.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. September 2020

zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur

(2020/C 330/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 79,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist vorgesehen, dass der Rat je einen Vertreter jedes Mitgliedstaat als Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Verwaltungsrat“) ernennt.

(2)

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 hat der Rat ein Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur ernannt (2).

(3)

Die kroatische Regierung hat den Rat von ihrer Absicht unterrichtet, ihren Vertreter im Verwaltungsrat zu ersetzen, und hat eine neue Vertreterin nominiert, die für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Oktober 2024 ernannt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Dubravka Marija KREKOVIĆ, Kroatin, geboren am 11. August 1973, wird als Nachfolgerin von Herrn Bojan VIDOVIĆ für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Oktober 2024 zum Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur (ABl. C 460 vom 21.12.2018, S. 11).


Europäische Kommission

6.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/4


Euro-Wechselkurs (1)

5. Oktober 2020

(2020/C 330/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1768

JPY

Japanischer Yen

124,25

DKK

Dänische Krone

7,4400

GBP

Pfund Sterling

0,90810

SEK

Schwedische Krone

10,4645

CHF

Schweizer Franken

1,0781

ISK

Isländische Krone

162,40

NOK

Norwegische Krone

10,8855

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,096

HUF

Ungarischer Forint

358,17

PLN

Polnischer Zloty

4,4980

RON

Rumänischer Leu

4,8740

TRY

Türkische Lira

9,1614

AUD

Australischer Dollar

1,6379

CAD

Kanadischer Dollar

1,5614

HKD

Hongkong-Dollar

9,1203

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7703

SGD

Singapur-Dollar

1,6007

KRW

Südkoreanischer Won

1 363,72

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,3447

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0128

HRK

Kroatische Kuna

7,5680

IDR

Indonesische Rupiah

17 324,61

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8867

PHP

Philippinischer Peso

56,961

RUB

Russischer Rubel

92,5353

THB

Thailändischer Baht

36,846

BRL

Brasilianischer Real

6,6568

MXN

Mexikanischer Peso

25,2551

INR

Indische Rupie

86,0870


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

6.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/5


Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(2020/C 330/04)

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes (Kodifizierter Text) mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine regelmäßig aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Migration und Inneres“ gestellt.

LISTE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN AUFENTHALTSTITEL

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ersetzung der im ABl. C 100 vom 16.3.2018 veröffentlichten Liste:

1)   Einheitliches Format

A)    Aufenthaltstitel nach dem einheitlichen Format (Personalausweis)

Im Einklang mit dem einheitlichen Format in Form eines Personalausweises mit dem Titel „Povolení k pobytu“ ausgestellte Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel mit einer Geltungsdauer von höchstens 10 Jahren wird Drittstaatsangehörigen ausgestellt.

i)

Zwischen dem 4. Juli 2011 und dem 26. Juni 2020 in Form eines Personalausweises nach der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige ausgestellte Aufenthaltstitel. Bis Juni 2030 im Umlauf.

ii)

Ab dem 27. Juni 2020 in Form eines Personalausweises nach der Verordnung (EU) 2017/1954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige ausgestellte Aufenthaltstitel.

B)   Aufenthaltstitel nach dem einheitlichen Format (Aufkleber)

Aufenthaltstitel in Form eines auf dem Reisedokument angebrachten Aufklebers im einheitlichen Format. Dieser Aufkleber wurde mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von 10 Jahren bis 4. Juli 2011 ausgegeben. Er ist bis 4. Juli 2021 im Umlauf. Dieser Aufkleber dient auch als Aufenthaltstitel für Diplomaten, Konsularbeamte und sonstige Bedienstete diplomatischer Missionen.

Art des Aufenthaltstitels — Liste der Zwecke

In Feld 6.4 eingegebene Nummer — Art des Aufenthaltstitels

Erläuterung der Nummern

In Feld 6.4 eingegebene Nummer — Art des Aufenthaltstitels

Erläuterung der Nummern

0

medizinische Zwecke

49

Gewährung internationalen Schutzes (Asyl)

2

kulturelle Zwecke

54

Gewährung internationalen Schutzes (komplementärer Schutz)

4

Einladung

56

langfristig Aufenthaltsberechtigter aus anderen Mitgliedstaaten

5

politische Gründe/Einladung

57

Familienangehöriger eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus anderen Mitgliedstaaten

6

Geschäftszwecke (Selbständiger)

58

Familienangehöriger eines Forschers

7

sportliche Aktivitäten

59

Familienangehöriger von Inhabern einer von einem anderen MS ausgestellten Blauen Karte

17-20

Familiäre/private Gründe

60

Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen

23

Studienzwecke, Schüleraustausch, unbezahlte Ausbildungsmaßnahme oder Freiwilligendienst (Richtlinie 2004/114/EG)

67

bisheriger Aufenthaltstitel wurde für nichtig erklärt

24

sonstige nicht in der Richtlinie 2004/114/EG enthaltene Studienzwecke

68

langfristig Aufenthaltsberechtigter (CZ)

25

Zwecke wissenschaftlicher Forschung (Richtlinie 2005/71/EG)

69

langfristig Aufenthaltsberechtigter (EU)

27

Geschäftszwecke (Beschäftigung)

78

Geschäftszwecke (Investitionen)

28

Inhaber der Blauen Karte

79

IKT

36

Geschäftszwecke (Unternehmer)

80

Mobile IKT

41

Aufenthalt aus humanitären Gründen

88

sonstige Zwecke

42

Aufenthaltsrecht aufgrund spezieller Gründe

91

Daueraufenthalt (Gesetz Nr. 326/1999 Slg. über den Aufenthalt von Ausländern im Staatsgebiet der Tschechischen Republik)

43

nationale Interessen oder internationale Verpflichtungen

95-98

Familienzusammenführung

47

Daueraufenthalt — ehemaliger Antragsteller auf internationalen Schutz

99

sonstige Zwecke

48

Aufenthaltstitel für Minderjährige unter 18 Jahren (familiäre Gründe)

 

 

Es erscheinen nur die oben genannten Zahlen auf dem einheitlichen Aufenthaltstitel und sie sind für die nationale Nutzung (vor allem für statistische Zwecke) bestimmt. Die Zahl erscheint auf dem Aufenthaltstitel zusammen mit den Bemerkungen, die in den einschlägigen Richtlinien festgelegt sind (die Zahl steht vor den Bemerkungen). Die Zahl ändert jedoch nicht die Bedeutung der obligatorischen Bemerkungen.

Richtlinie

Obligatorische Bemerkungen in der Landessprache

Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung

Im Feld Art des Aufenthaltstitels: „modrá karta EU“

Im Feld „Anmerkungen“: „bývalý držitel modré karty EU“

Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers

Im Feld Art des Aufenthaltstitels: „ICT“ oder „mobile ICT“

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

Im Feld Art des Aufenthaltstitels: „povolení k pobytu pro dlouhodobě pobývajícího rezidenta — ES“

Im Feld „Anmerkungen“: „Mezinárodní dne ochrana poskytnuta [MS] am [Datum]“.

2)   Alle sonstigen einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die einer Aufenthaltserlaubnis gleichwertig sind

A)    Průkaz o pobytu rodinného příslušníka občana Evropské unie/Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers

Dunkelblaue einfache Heftlage mit silberner Aufschrift „průkaz o pobytu rodinného příslušníka občana Evropské unie“ (Titel des Dokuments auf Tschechisch).

Dieses Dokument wurde an Familienangehörige von EU-Bürgern als befristeter Aufenthaltstitel von 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2012 ausgestellt. Maximale Gültigkeitsdauer fünf Jahre — im Umlauf bis 31. Dezember 2017.

Seit dem 1. Juli 2013 wird das unter Punkt B) Pobytová karta rodinného příslušníka občana Evropské unie vorgestellte Dokument ausgestellt.

B)    Pobytová karta rodinného příslušníka občana Evropské unie/Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers

Dunkelblaue einfache Heftlage mit silberner Aufschrift „Pobytová karta rodinného příslušníka občana Evropské unie“ (Titel des Dokuments auf Tschechisch).

Dieses Dokument wird seit 1. Januar 2013 als befristeter Aufenthaltstitel an Familienangehörige von EU-Bürgern (statt Dokument A) ausgestellt.

C)    Průkaz o povolení k trvalému pobytu/Unbefristete Aufenthaltskarte

Dunkelgrüne einfache Heftlage mit silberner Aufschrift „Průkaz o povolení k trvalému pobytu“ (Titel des Dokuments auf Tschechisch).

Dieses Dokument wurde Familienangehörigen von EU-Bürgern bis zum 14. August 2017 als unbefristeter Aufenthaltstitel ausgestellt. Seit dem 15. August 2017 wird dieses Dokument auch den Bürgern der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtensteins und ihren Familienangehörigen als unbefristeter Aufenthaltstitel ausgestellt. Ab dem 1. Januar 2018 wird dieses Dokument auch an EU-Bürger ausgestellt.

D)    Potvrzení o přechodném pobytu na území (Občané/EU)/Bescheinigung für einen befristeten Aufenthalt (EU-Bürger)

Faltdokument: 4 Seiten, synthetisches Papier mit schwarzer Aufschrift auf dem Deckblatt „Potvrzení o přechodném pobytu na území“. Dieses Dokument wird als befristeter Aufenthaltstitel für Bürger der EU, der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtensteins auf deren Antrag ausgestellt.

E)    Průkaz o povolení k trvalému pobytu občana Evropské unie/Unbefristete Aufenthaltskarte für EU-Bürger

Violette einfache Heftlage mit silberner Aufschrift „Průkaz o povolení k trvalému pobytu občana Evropské unie“ (Titel des Dokuments auf Tschechisch).

Dieses Dokument wird an EU-Bürger als unbefristeter Aufenthaltstitel bis Ende 2017 ausgestellt; die maximale Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre — bis 31. Dezember 2027 im Umlauf. Dieses Dokument wird ab dem 1. Januar 2018 durch „Průkaz o povolení k trvalému pobytu“ ersetzt (siehe das Dokument unter Buchstabe C).

F)    Průkaz o povolení k pobytu pro cizince/Aufenthaltstitel für Ausländer

Hellgrüne einfache Heftlage mit roter Aufschrift „Průkaz o povolení k pobytu pro cizince“ (Titel des Dokuments auf Tschechisch).

Dieses Dokument wurde bis 14. August 2017 an die Bürger der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtensteins als unbefristeter Aufenthaltstitel und an ihre Familienangehörigen als befristeter Aufenthaltstitel ausgestellt. Seit 15. August 2017 wird dieses Dokument nur an die Familienangehörigen der Bürger der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtensteins als befristeter Aufenthaltstitel ausgestellt.

G)    Průkaz povolení k pobytu azylanta/Aufenthaltstitel für eine Person, der Asyl gewährt wurde

Graue einfache Heftlage mit schwarzer Aufschrift „Průkaz povolení k pobytu azylanta“ (Titel des Dokuments auf Tschechisch). Dieses Dokument wird Personen ausgestellt, denen Asyl gewährt wurde. Seit dem 4. Juli 2011 wird sie jedoch nur in besonderen Situationen ausgestellt, und in den meisten Fällen wird der einheitliche Personalausweis ausgestellt.

H)    Průkaz oprávnění k pobytu osoby požívající doplňkové ochrany/Aufenthaltstitel für eine Person, der subsidiärer Schutz gewährt wurde

Gelbe einfache Heftlage mit schwarzer Aufschrift „Průkaz oprávnění k pobytu osoby požívající doplňkové ochrany“ (Titel des Dokuments auf Tschechisch). Dieses Dokument wird Personen ausgestellt, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Seit dem 4. Juli 2011 wird sie jedoch nur in besonderen Situationen ausgestellt, und in den meisten Fällen wird der einheitliche Personalausweis ausgestellt.

I)    Diplomatický identifikační průkaz/Diplomatenausweis

Der Diplomatenausweis wird vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten mit den folgenden Bemerkungen ausgestellt:

BEMERKUNGEN

ERLÄUTERUNGEN

D

Mitglieder der diplomatischen Missionen — Diplomatisches Personal

K

Mitglieder eines Konsulats — Konsularbeamte

MO/D

Mitglieder internationaler Organisationen, die diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen

ATP

Verwaltungspersonal und technisches Personal der diplomatischen Missionen

KZ

Mitglieder eines Konsulats — Konsularbedienstete

MO/ATP

Mitglieder internationaler Organisationen, die die gleichen Vorrechte und Immunitäten genießen wie das Verwaltungs- und technische Personal diplomatischer Missionen

MO

Mitglieder internationaler Organisationen, die nach einer entsprechenden Vereinbarung Anspruch auf Vorrechte und Immunitäten haben

SP bzw. SP/K

Dienstpersonal diplomatischer Missionen oder von Konsulaten

SSO bzw. SSO/K

private Hausangestellte von Angehörigen diplomatischer Missionen oder von Konsulaten

iii)

Der Diplomatenausweis mit schwarzer Aufschrift auf dem Deckblatt „Diplomatický identifikační průkaz/Diplomatenausweis“ wurde bis 14. August 2017 mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von vier Jahren ausgestellt, d. h. er ist bis August 2021 in Verwendung.

iv)

Seit dem 15. August 2017 wird der neue Diplomatenausweis mit schwarzer Aufschrift auf dem Deckblatt „Identifikační průkaz a povolení k pobytu/Ausweis und langfristiger Aufenthaltstitel“ ausgestellt.

Der Ausweis besteht aus plastikbeschichtetem Papier (105 × 74 mm). Auf der Vorderseite ist ein Lichtbild des Inhabers angebracht und sind Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geschlecht, Funktion, Anschrift und Gültigkeitsdauer des Ausweises verzeichnet. Die Rückseite trägt die Bemerkung, dass der Ausweis ein amtliches Dokument und ein Identitätsnachweis sowie ein langfristiger Aufenthaltstitel für die Tschechische Republik ist.

ÖSTERREICH

Ersetzung der im ABl. C 345 vom 27.9.2018 veröffentlichten Listen:

Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Ziffer 16 Buchstabe a des Schengener Grenzkodex:

I.

Aufenthaltstitel, die nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ausgestellt werden

Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2005).

Aufenthaltstitel in Form eines Aufklebers entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005).

Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“, „Familienangehöriger“, „Daueraufenthalt-EG“, „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ und „Aufenthaltsbewilligung“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1. Jänner 2006).

Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung“ ist der jeweilige Aufenthaltszweck beigefügt.

Eine „Aufenthaltsbewilligung“ kann für folgende Zwecke erteilt werden: „ICT“, „Betriebsentsandter“, „Selbständiger“, „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, „Schüler“, „Sozialdienstleistender“, „Familiengemeinschaft“. Die „Aufenthaltsbewilligung“ mit Zweck „ICT“ und „mobile ICT“ wird seit 1. Oktober 2017 ausgegeben. Die Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“, „Freiwilliger“ und „Forscher-Mobilität“ wird seit 1. September 2018 ausgegeben.

Die Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ wurde bis zum 31. August 2018 ausgegeben.

Der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ kann ohne sonstige Angaben oder für die Zwecke „ausgenommen Erwerbstätigkeit“ und „Angehöriger“ erteilt werden. Seit 1. Oktober 2017 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ auch für den Zweck „Forscher“, „Künstler“ oder „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ erteilt werden.

Der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für die Zwecke „Schlüsselkraft“, „unbeschränkt“ und „beschränkt“ wurde in Österreich bis 30. Juni 2011 ausgestellt.

Die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ sowie „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ wurden in Österreich bis 31. Dezember 2013 ausgestellt.

Der Aufenthaltstitel Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „§ 69a NAG“ wurde in Österreich bis 31. Dezember 2013 ausgestellt.

Bis 30. September 2017 wurde die „Aufenthaltsbewilligung“ auch mit dem Zweck „Rotationsarbeitskraft“, „Künstler“ und „Forscher“ ausgestellt.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und „Blaue Karte EU“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1. Juli 2011).

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1. Jänner 2014).

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 entspricht den bisherigen Bestimmungen der §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Wird seit 1. Jänner 2014 in Österreich ausgegeben.

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 entspricht der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 und 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Wird seit 1. Jänner 2014 in Österreich ausgegeben.

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung aus besonderem Schutz“ gemäß § 57 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 setzt weiterhin die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, entsprechend innerstaatlich um. Vorgängerbestimmung war § 69a Abs. 1 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Wird seit 1. Jänner 2014 in Österreich ausgegeben.

II.

Aufenthaltstitel, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/38 nicht nach dem einheitlichen Muster ausgestellt werden

„Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ gemäß der Richtlinie 2004/38/EG für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate — entspricht nicht dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige.

„Daueraufenthaltskarte“ gemäß der Richtlinie 2004/38/EG für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, zur Dokumentation des unionsrechtlichen Rechts auf Daueraufenthalt — entspricht nicht dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige.

Sonstige Dokumente, die zum Aufenthalt in Österreich oder zur Wiedereinreise nach Österreich berechtigen (im Sinne des Artikels 2 Ziffer 16 Buchstabe b des Schengener Grenzkodex):

Lichtbildausweis im Kartenformat für Träger von Privilegien und Immunitäten in den Farben rot, gelb, blau, grün, braun, grau und orange, ausgestellt vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres.

Lichtbildausweis im Kartenformat für Träger von Privilegien und Immunitäten in hellgrau mit dem Verweis auf die Kategorien Rot, Orange, Gelb, Grün, Blau, Braun und Grau, ausgestellt vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres.

„Status des Asylberechtigten“ gemäß § 3 AsylG 2005 oder Vorgängerbestimmungen — in der Regel dokumentiert durch Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben seit 28. August 2006) oder Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a AsylG 2005 (ausgegeben für Fremde, die den Antrag auf internationalen Schutz ab dem 15. November 2015 stellten und denen der Status ab dem 1. Juni 2016 zuerkannt wurde).

„Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 2005 oder Vorgängerbestimmungen — in der Regel dokumentiert durch eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005.

Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die Gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat.

Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 FPG/„Verlängerungsantrag § 2 Abs. 4 Z 17a FPG“ in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument.

Beschäftigungsbewilligung nach § 32c Ausländerbeschäftigungsgesetz in Verbindung mit einem gültigen oder bereits abgelaufenen Visum D für Saisoniers oder gemäß § 22a FPG, ausgestellt von Österreich.

Unbefristeter Aufenthaltstitel — erteilt in Form eines gewöhnlichen Sichtvermerks gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 FrG 1992 (von Inlandsbehörden sowie Vertretungsbehörden bis 31. Dezember 1992 in Form eines Stempels ausgestellt).

Aufenthaltstitel in Form eines grünen Aufklebers bis Nr. 790.000.

Aufenthaltstitel in Form eines grün-weißen Aufklebers ab Nr. 790.001.

Aufenthaltstitel in Form eines Aufklebers entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme 97/11/JI des Rates vom 16. Dezember 1996 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel, ABl. L 7 vom 10.1.1997 (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2004).

„Bestätigung über die Berechtigung zur Einreise nach Österreich gemäß § 24 NAG oder § 59 AsylG“ in Form eines grün-blauen Aufklebers.

LETTLAND

Ersetzung der im ABl. C 304 vom 9.9.2014 veröffentlichten Listen

1.    Aufenthaltstitel nach Artikel 2 Ziffer 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 562/2006

Uzturēšanās atļauja

Aufenthaltstitel in Form eines Aufklebers — wurde bis zum 31. März 2012 ausgestellt.

Uzturēšanās atļauja

Aufenthaltstitel in Form eines elektronischen Personalausweises — wird seit dem 1. April 2012 ausgestellt. Diese Art von Aufenthaltstitel wird für die folgenden Personengruppen ausgestellt:

nach der Richtlinie 2004/38/EG berechtigte Drittstaatsangehörige —, mit dem Vermerk „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ oder „Unbefristete Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“;

Drittstaatsangehörige ohne Berechtigung nach Richtlinie 2004/38/EG.

Savienības pilsoņa ģimenes locekļa uzturēšanās atļauja

Aufenthaltstitel für einen Familienangehörigen eines Unionsbürgers. Befristeter Aufenthaltstitel für einen Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines EU-/EWR-/Schweizer Staatsangehörigen ist; A5-Format mit Sicherheitsmerkmalen — wurde bis zum 31. März 2012 ausgestellt.

Savienības pilsoņa ģimenes locekļa pastāvīgās uzturēšanās atļauja

Unbefristeter Aufenthaltstitel für einen Familienangehörigen eines Unionsbürgers. Unbefristeter Aufenthaltstitel für einen Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines EU-/EWR-/Schweizer Staatsangehörigen ist; A5-Format mit Sicherheitsmerkmalen — wurde bis zum 31. März 2012 ausgestellt.

2.    Aufenthaltstitel nach Artikel 2 Ziffer 15 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006

Latvijas Republikas nepilsoņa pase

Lettischer Fremdenpass, violett. Dieser Pass wird Personen ausgestellt, die nicht die lettische Staatsbürgerschaft besitzen. Nach lettischem Recht berechtigt er zum Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land. Nicht-Staatsangehörige haben denselben Status wie Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels für Lettland. Der Inhaber eines Fremdenpasses benötigt keinen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land.

Lettischer Ausländerausweis in Form eines elektronischen Personalausweises. Dieser Personalausweis wird Personen ausgestellt, die nicht die lettische Staatsbürgerschaft besitzen. Nach lettischem Recht berechtigt er zum Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land. Nicht-Staatsangehörige haben denselben Status wie Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels für Lettland. Der Inhaber eines Ausländerausweises benötigt keinen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land.

Bezvalstnieka ceļošanas dokuments

Reisedokument für Staatenlose, braun. Dieses Dokument wird Personen ausgestellt, die Lettland als Staatenlose anerkannt hat; nach lettischem Recht berechtigt es zum Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land. Der Inhaber eines Reisedokuments für Staatenlose benötigt keinen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land.

Bēgļa ceļošanas dokuments

Reisedokument für Flüchtlinge, blau. Dieses Dokument wird Personen ausgestellt, die Lettland als Flüchtlinge anerkannt hat; nach lettischem Recht berechtigt es zum Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land. Der Inhaber eines Reisedokuments für Flüchtlinge benötigt keinen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land.

Ceļošanas dokuments (alternatīvais statuss)

Reisedokument für Personen, denen subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde, blau. Dieses Dokument wird Personen ausgestellt, denen Lettland subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat und die kein von ihrem vorherigen Aufenthaltsland ausgestelltes Reisedokument erlangen können; nach lettischem Recht berechtigt dieses Dokument zum Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land. Der Inhaber eines Reisedokuments für Personen, denen subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde, benötigt keinen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Lettland und zur Wiedereinreise in das Land.

Ceļotāju saraksts izglītības iestādes ekskursijām Eiropas Savienībā

Liste der Reisenden für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union.

Nacionālo bruņoto spēku izsniegtā identifikācijas karte

Personalausweis, ausgestellt von den nationalen Streitkräften für das militärische Personal der Streitkräfte der NATO und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für ziviles Personal der Streitkräfte, Angehörige des militärischen oder zivilen Personals und andere mit den Streitkräften verbundene Personen.

Vom Außenministerium ausgestellte Personalausweise (siehe Anhang 20)

Liste der früheren Veröffentlichungen

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1.

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5.

ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11.

ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14.

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31.

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14.

ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12.

ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13.

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5.

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15.

ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9.

ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2.

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15.

ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20.

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5.

ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26.

ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8.

ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 6.

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5.

ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1.

ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26.

ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7.

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 5.

ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 7.

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 4.

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 6.

ABl. C 75 vom 14.3.2013, S. 8.

ABl. C 77 vom 15.3.2014, S. 4.

ABl. C 118 vom 17.4.2014, S. 9.

ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 59.

ABl. C 304 vom 9.9.2014, S. 3.

ABl. C 390 vom 5.11.2014, S. 12.

ABl. C 210 vom 26.6.2015, S. 5.

ABl. C 286 vom 29.8.2015, S. 3.

ABl. C 151 vom 28.4.2016, S. 4.

ABl. C 16 vom 18.1.2017, S. 5.

ABl. C 69 vom 4.3.2017, S. 6.

ABl. C 94 vom 25.3.2017, S. 3.

ABl. C 297 vom 8.9.2017, S. 3.

ABl. C 343 vom 13.10.2017, S. 12.

ABl. C 100 vom 16.3.2018, S. 25.

ABl. C 144 vom 25.4.2018, S. 8.

ABl. C 173 vom 22.5.2018, S. 6.

ABl. C 222 vom 26.6.2018, S. 12.

ABl. C 248 vom 16.7.2018, S. 4.

ABl. C 269 vom 31.7.2018, S. 27.

ABl. C 345 vom 27.9.2018, S. 5.

ABl. C 27 vom 22.1.2019, S. 8.

ABl. C 34 vom 28.1.2019, S. 4.

ABl. C 46 vom 5.2.2019, S. 5.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

6.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache M.9939 — Sampo/RMI/Hastings

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 330/05)

1.   

Am 29. September 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Sampo plc („Sampo“, Finnland),

Rant Merchant Investment Holdings Limited („RMI“, Südafrika),

Hastings Group Holdings plc („Hastings“, Vereinigtes Königreich).

Sampo und RMI übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Hastings.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Sampo ist ein in Skandinavien und den baltischen Staaten tätiges Versicherungsunternehmen, das Lebens- und Nichtlebensversicherungsprodukte, Vermögensverwaltungsdienste, Rewardlösungen und Versicherungen für persönliche Risiken anbietet.

RMI ist eine Investmentholdinggesellschaft, die in Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Vermögensverwaltungsgesellschaften investiert.

Hastings bietet Nichtlebensversicherungen insbesondere für Automobile, Lieferwagen, Fahrräder sowie Wohngebäude und/oder Hausrat an und vertreibt diese Versicherungen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9939 — Sampo/RMI/Hastings

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


6.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9871 — Telefónica/Liberty Global/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 330/06)

1.   

Am 30. September 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Telefónica S.A. („Telefónica“, Spanien);

Freedom Global PLC („Liberty Global“, Vereinigtes Königreich);

das Joint Ventre („JV“, Vereinigtes Königreich).

Telefónica und Liberty Global übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen, das den britischen Limited-Geschäftszweig von Telefónica („O2“) und das Virgin Media Business von Liberty Global („Virgin Media“) kombiniert.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Telefónica: Globales Telekommunikationsunternehmen, das Festnetz- und Mobilfunknetze betreibt. Es bietet Mobilfunk-, Festnetz-, Internet- und Fernsehdienste unter verschiedenen Marken an, darunter Movistar, O2 und Vivo. Telefónica ist an den Börsen von Madrid, New York, Lima und Buenos Aires notiert. Der Geschäftszweig O2 von Telefónica ist ebenfalls auf dem Markt im Vereinigten Königreich tätig und bietet unter anderem folgende Telekommunikationsdienstleistungen an: Sprach- und Datenkommunikationsdienste einschließlich SMS und MMS, mobiles Internet, mobiles Breitband, Roamingdienste und Anrufzustellungsdienste.

Liberty Global: An der Börse NASDAQ notiertes internationales Video-, Breitband- und Kommunikationsunternehmen mit konsolidierten Geschäftstätigkeiten im Vereinigten Königreich, Irland, Belgien, Polen und der Slowakei. Der Geschäftszweig Virgin Media von Liberty Global ist im Vereinigten Königreich tätig, und seine Haupttätigkeit besteht in der Bereitstellung von Festnetz-, Breitband-, Telefon- und Pay-TV-Diensten. Virgin Media bietet auch Mobilfunkdienste als MVNO unter der Marke Virgin Mobile an.

Gemeinschaftsunternehmen: Ein im Vereinigten Königreich tätiger Festnetz- und Mobilfunknetzbetreiber, der das O2-Geschäft von Telefónica mit dem Geschäftsbereich Virgin Media von Liberty Global kombiniert. Dazu gehören auch die Beteiligungen von O2 am Gemeinschaftsunternehmen Tesco Mobile, das im Vereinigten Königreich als virtueller Mobilfunknetzbetreiber („MVNO“) tätig ist, und das Gemeinschaftsunternehmen zur gemeinsamen Nutzung des Mobilfunknetzes von CTIL mit Vodafone.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9871 — Telefónica/Liberty Global/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

6.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/17


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 330/07)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„EGER / EGRI“

PDO-HU-A1328-AM05

Datum der Mitteilung: 28.7.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Änderung des Zeitpunktes der Vermarktung — nunmehr 1. September des auf die Lese folgenden Jahres für Classicus Bikavér, 1. November des auf die Lese folgenden Jahres für Superior und Grand Superior, 15. März des auf die Lese folgenden Jahres für Superior Csillag

a)

einschlägige Kapitel der Produktspezifikation:

VIII. Weitere Voraussetzungen

b)

einschlägiger Teil des Einzigen Dokuments:

Weitere Voraussetzungen – Frühestmöglicher Zeitpunkt des Inverkehrbringens

c)

Begründung: Nachdem die vorgeschriebenen Abfüllungszeitpunkte abgeschafft und die Reifezeiten vereinheitlicht wurden und damit die sich durch ihr Aroma von frischen Früchten auszeichnenden Weine Csillag und Bikavér zum Verbraucher gelangen können, ist es erforderlich, den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach vorn zu verlegen.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Eger

Egri

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

Classicus Bikavér

Ein trockener Rotwein-Verschnitt auf Kékfrankos-Basis mit reichem würzigem und fruchtigem Geruch und Geschmack, dessen Farbe von Granatapfelrot bis zu einer tiefen Rubinfarbe reicht. Der Wein zeichnet sich durch reife, frische Fruchtaromen aus; seine Komplexität wird auch dadurch veranschaulicht, dass keine der ihn bildenden Rebsorten vorherrschen darf.

* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

11,5

Mindestgesamtsäure:

4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

20

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

 

Classicus muskotály [Classicus Muskateller]

Ein frischer, munterer Weißwein mit einer grünlich-weißen, grünlich-gelben oder gelben Farbe und mit charakteristischem Muskateller-Duft und -Geschmack. Trockener, halbtrockener, lieblicher oder süßer Wein.

* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

10

Mindestgesamtsäure:

4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

 

Classicus siller [Classicus Schillerweine]

Wein aus blauen Weintrauben mit einem höheren Farbstoffgehalt als bei Roséweinen, mit einer tieferen Farbe und einem — der jeweiligen Sorte und Sortenzusammensetzung entsprechend — hellroten Farbton. Ein trockener Wein mit orangefarbenen Reflexen, vollmundigeren, herberen Aromen; im Geruch und Geschmack des Weines sind fruchtige und würzige Aromen in gleicher Weise vorhanden.

* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

11

Mindestgesamtsäure:

4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

 

Classicus rozé [Classicus Roséweine]

Frischer, munterer leichter Wein aus blauen Weintrauben, mit einer von zwiebelschalenfarben bis Rosarot reichenden Farbe, mit fruchtigen Düften und Aromen (Himbeeren, Pfirsiche, Sauerkirschen, Johannisbeeren, Erdbeeren usw.) und möglicherweise Blütenaromen sowie mit lebendigen Säuren.

* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

10,5

Mindestgesamtsäure:

4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

 

Classicus fehér [Classicus Weißweine]

Ein frischer, munterer Weißwein mit einer grünlich-weißen, grünlich-gelben oder gelben Farbe und mit einem langen Abgang. Die Rebsortenweine verfügen über verschiedene sortentypische Früchte- und sonstige Düfte und Aromen. Der Weißwein kann in den Kategorien trocken, halbtrocken, lieblich oder süß erzeugt werden.

* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

10,5

Mindestgesamtsäure:

4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

 

Classicus Csillag

Ein frischer, munterer trockener Weißwein mit einer grünlich-weißen, grünlich-gelben oder gelben Farbe und mit Frucht- und/oder Blumendüften sowie intensiven Fruchtaromen, dessen Komplexität sich daran ablesen lässt, dass weder der Charakter des Weins einer Rebsorte noch der Charakter der Reifung in Holzfässern zu seinem dominanten Merkmal werden darf.

* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

11

Mindestgesamtsäure:

4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

 

Classicus vörös [Classicus Rotweine]

Ein Wein, dessen Farbe von Granatapfelrot bis zu dunkler Rubinfarbe reicht, und der bei Rebsortenweinen die für die jeweilige Sorte typischen Farbtiefen und -töne aufweist. Die Düfte, Aromen, die gerundeten Säuren und der Tanningehalt hängen bei Verschnitt-Weinen von den Anteilen der einzelnen Sorten ab. Weine mit samtenem Geschmack und reichem Körper, mit Aromen von Früchten (Sauerkirschen, Himbeeren, Walnüsse, Johannisbeeren usw.) und Gewürzen (Zimt, Vanille, Schokolade, Tabak usw.); die Kategorien reichen von trocken bis süß.

* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

11

Mindestgesamtsäure:

4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

20

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

 

Superior Bikavér

Es handelt sich um einen trockenen Verschnitt-Rotwein auf Kékfrankos-Basis und von hervorragender Qualität, der farbtiefer ist als die Egri-Classicus-Rotweine, mit einem von der Granatapfelfarbe bis zum tiefen Rubinrot reichenden Farbton, mit reichen fruchtigen Düften und Aromen, wobei jedoch die Tannine nicht dominant werden dürfen. Er zeichnet sich sowohl durch Reifungsaroma als auch durch das Aroma von frischen Früchten aus. Infolge der langen Reifung in Fässern und Flaschen ist er ein voll ausgereifter, körperreicher Wein. Seine Komplexität zeigt sich auch daran, dass keine der diesem Verschnitt-Wein zugrunde liegenden Rebsorten vorherrschen darf.

* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

12,5

Mindestgesamtsäure:

4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

20

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

 

Superior fehér [Superior Weißweine]

Ein Weißwein mit einer grünlich-weißen, grünlich-gelben oder gelben Farbe, qualitativ hochwertig, entwickelt, reif und mit einem langen Geschmack, der über einen höheren Alkoholgehalt verfügt. Die Rebsortenweine sind durch verschiedene sortentypische Frucht- und sonstige Düfte und Aromen charakterisiert. Bei Verschnitt-Weinen weisen die Weine je nach Anteil der einzelnen Sorten abweichende Eigenschaften auf und haben einen vollmundigen, langen Abgang in den Kategorien trocken, halbtrocken, lieblich und süß.

* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

12

Mindestgesamtsäure:

4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

 

Superior Csillag

Ein von einer grünlich-weißen über eine grünlich-gelbe bis zu einer gelben Farbe reichender, stärker entwickelter, reiferer, intensiver, komplexer, trockener Weißwein mit einem reichhaltigen, vollwertigen Geschmack mit Frucht- und/oder Blumenaromen, bei dem keine der dem Wein zugrunde liegenden Traubensorten vorherrscht. Gelegentlich kann er durch Mineralität (einen Flurcharakter) oder durch andere spezifische Aromen gekennzeichnet sein.

* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

12

Mindestgesamtsäure:

4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

 

Superior vörös [Superior Rotweine]

Ein Wein mit einem tieferen Farbton als die Egri-Classicus-Rotweine, die Farbe reicht von Granatapfelrot bis zum tiefen Rubinton; bei Rebsortenweinen sind sortentypische Farbtiefen und Farbtöne vorhanden. Die Düfte, die Aromen, die gerundeten Säuren und der Tanningehalt hängen bei Verschnitt-Weinen von den Anteilen der einzelnen Sorten ab. Weine mit besonders ausgereiften Aromen, samtenem Geschmack und reichem Körper, die fruchtige (Sauerkirsche, Himbeeren, Walnüsse, Johannisbeeren usw.) und würzige (Zimt, Vanille, Schokolade, Tabak usw.) Aromen aufweisen und die Kategorien trocken bis süß abdecken.

* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

12

Mindestgesamtsäure:

4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

20

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

 

Superior késői szüretelésű [Superior Spätlese]

Bei Weißweinen ein von grünlichem Weiß über grünliches Gelb bis zu Gelb reichender Farbton; bei Rotweinen von einer Granatapfel-Farbtiefe bis zu einem tiefen Rubin-Farbton. Bei Verwendung einer einzigen Sorte sind im Wein die sortentypischen Farbtiefen, Farbtöne, Düfte und Aromen, bei Verwendung mehrerer Sorten ist auch eine Komplexität vorhanden. Im Duft wie im Aroma des Weins sind die überreifen Trauben (z. B. Rosinen) dominant, aber auch die von Edelfäule gebildeten sogenannten „Botrytis“-Aromen können vorkommen.

* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

11

Mindestgesamtsäure:

4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

33,33

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

 

Grand superior Bikavér

Ein körperreicher, vollmundiger Rotwein mit Farbton und Tiefe von Granatapfelrot bis Tiefrubinrot. Aufgrund des beim Verschnitt zwingend zu verwendenden Kékfrankos unterscheidet sich dieser einzigartige trockene Rotwein von den sonstigen Rotwein-Verschnitten. In seinem Duft und Geschmack sind auch reichhaltige würzige und fruchtige Aromen vertreten. Ein Wein mit charakteristisch langem Abgang, nicht tanninbetont. In vielen Fällen sind Weine, die unter Angabe der Einzellage vermarktet werden sollen, durch einen einzigartigen Charakter (z. B. Mineralität) gekennzeichnet. Infolge der langen Reifung in Fässern und Flaschen kann er auch kräftige Reifungsaromen aufweisen. Seine Komplexität zeigt sich auch daran, dass keine der diesem Verschnitt-Wein zugrunde liegenden Rebsorten vorherrschen darf.

* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

12

Mindestgesamtsäure:

4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

20

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

 

Grand superior fehér [Grand Superior Weißweine]

Körperreicher, voller, opulent gereifter Weißwein, seine Farbe kann von grünlichem Weiß über grünliches Gelb bis Gelb reichen. Seine ausdrückliche Reife, sein langer Abgang und sein relativ hoher Alkoholgehalt zeugen von hoher Qualität. Die Rebsortenweine sind durch die sortentypischen Frucht- und sonstigen Düfte und Aromen charakterisiert, bei Verschnitt-Weinen haben diese vollmundigen Weine mit langem Abgang je nach Anteil der einzelnen Sorten einen jeweils unterschiedlichen Charakter in den Kategorien trocken, halbtrocken, lieblich und süß.

* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

12

Mindestgesamtsäure:

4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

 

Grand Superior Csillag

Körperreicher, üppiger trockener Weißwein. Seine Farbe kann von grünlichem Weiß über grünliches Gelb bis Gelb reichen. Infolge der ausgereiften Trauben und des Reifungsprozesses verfügt der Wein über besonders ausgereifte Düfte und Aromen. Seine Komplexität kommt dadurch zum Ausdruck, dass keine der dem jeweiligen Verschnitt-Wein zugrunde liegenden Rebsorten vorherrschen darf. Darüber hinaus verfügt der Wein über reiche Fruchtaromen und kann bisweilen eine Mineralität (Flurcharakter) aufweisen. Er zeichnet sich durch eine Üppigkeit und einen langen Abgang des Geschmacks sowie die Reifung in Holzfässern aus.

* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

12

Mindestgesamtsäure:

4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

 

Grand superior vörös [Grand Superior Rotweine]

Körperreicher, üppiger, ausgereifter Rotwein. Die Farbe kann von Granatapfelrot bis Tiefrubinrot reichen. Die Rebsortenweine sind durch die für die jeweilige Sorte charakteristischen Farbtiefen und Farbtöne gekennzeichnet. Aufgrund der ausdrücklich lange dauernden Reifung zeichnen sich die Weine vorrangig durch die Reifearomen, durch einen reifen Duft und Geschmack, durch gereifte Tannine und abgerundete Säuren aus. Die Verschnitt-Weine haben einen vom Anteil der einzelnen Sorten abhängigen Tanningehalt, einen besonders reifen Geschmack und einen reichen Körper. Früchte (Sauerkirsche, Himbeeren, Walnüsse, Johannisbeeren usw.) und würzige Aromen (Zimt, geröstetes Holz, Vanille, Schokolade, Tabak usw.) können im Duft und Geschmack erscheinen. Dieser Wein darf in den Kategorien „trocken“ bis „süß“ in Verkehr gebracht werden.

* Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsnormen der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

12

Mindestgesamtsäure:

4,6 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

20

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a)   Besondere önologische Verfahren

Zwingend vorgeschriebene önologische Verfahren (1)

Spezifisches önologisches Verfahren

Classicus Bikavér:

Die Traubenmaische muss mindestens 8 Tage lang auf der Schale gegoren werden;

es darf nur in Partien gekeltert werden;

der Wein muss mindestens sechs Monate lang in Holzfässern gereift werden, ausgenommen: die Weine der Sorten Blauburger, Kadarka, Kékoportó, Turán.

Verschnittregeln:

Der Verschnitt von wenigstens vier Rebsorten ist obligatorisch, wobei der Anteil pro Rebsorte jeweils 5 % überschreiten muss;

der Anteil der Sorte Kékfrankos muss zwischen 30 % und 65 % liegen, wobei diese Sorte den höchsten Anteil am Verschnitt aufzuweisen hat;

der Anteil der Weine der Sorten Turán und Bíborkadarka darf weder zusammen noch getrennt 10 % überschreiten.

Classicus muskotály [Classicus Muskateller]:

Die Trauben müssen am Tag der Lese verarbeitet werden;

es darf nur in Partien gekeltert werden;

der Most muss gereinigt werden.

Classicus siller [Classicus Schillerweine]:

Die Traubenmaische muss auf Schale gegoren werden;

es darf nur in Partien gekeltert werden.

Classicus rozé [Classicus Roséweine] und Classicus fehér [Classicus Weißweine]:

Die Trauben müssen am Tag der Lese verarbeitet werden;

es darf nur in Partien gekeltert werden;

der Most muss gereinigt werden.

Zwingend vorgeschriebene önologische Verfahren (2)

Spezifisches önologisches Verfahren

Classicus Csillag:

Die Trauben müssen am Tag der Lese verarbeitet werden;

es darf nur in Partien gekeltert werden;

der Most muss gereinigt werden.

Verschnittregeln:

Es sind Weine von mindestens vier Rebsorten zu verwenden, deren Anteil jeweils mehr als 5 % betragen muss;

der Anteil des Weins einer einzigen Sorte darf 50 % nicht überschreiten;

die Verwendung einer der Sorten Cserszegi fűszeres, Ezerfürtű, Furmint, Gyöngyrizling, Hárslevelű, Irsai Olivér, Juhfark, Kabar, Királyleányka, Leányka, Mátrai muskotály, Mézes, Olaszrizling, Zefír, Zenit, Zengő ist obligatorisch und der Wein muss zu mindestens 50 % aus dem Verschnitt dieser Sorten bestehen;

der Verschnittanteil der Weine der Sorten Cserszegi fűszeres, Gyöngyrizling, Irsai Olivér, Mátrai muskotály, Ottonel muskotály, Sárga muskotály und Zefír darf weder getrennt noch zusammen 30 % überschreiten.

Classicus vörös [Classicus Rotweine]:

Die Traubenmaische muss auf Schale gegoren werden;

es darf nur in Partien gekeltert werden.

Zwingend vorgeschriebene önologische Verfahren (3)

Spezifisches önologisches Verfahren

Superior Bikavér:

Die Traubenmaische muss mindestens 14 Tage lang auf der Schale gegoren werden;

es darf nur in Partien gekeltert werden;

der Wein muss mindestens 12 Monate lang in Holzfässern gereift werden.

Verschnittregeln:

Es sind Weine von mindestens vier Rebsorten zu verwenden, deren Anteil jeweils mehr als 5 % betragen muss;

der Anteil der Sorte Kékfrankos muss zwischen 30 % und 65 % liegen, wobei diese Sorte den höchsten Anteil am Verschnitt aufzuweisen hat;

der Anteil des Weins der Sorte Turán darf 10 % nicht überschreiten.

Superior fehér [Superior Weißweine]:

Die Trauben müssen am Tag der Lese verarbeitet werden;

es darf nur in Partien gekeltert werden;

der Most muss gereinigt werden.

Superior Csillag:

Die Trauben müssen am Tag der Lese verarbeitet werden;

es darf nur in Partien gekeltert werden;

der Most muss gereinigt werden.

Verschnittregeln:

Es sind Weine von mindestens vier Rebsorten zu verwenden, deren Anteil jeweils mehr als 5 % betragen muss;

der Anteil des Weins einer einzigen Sorte darf 50 % nicht überschreiten;

die Verwendung einer der Sorten Cserszegi fűszeres, Ezerfürtű, Furmint, Gyöngyrizling, Hárslevelű, Irsai Olivér, Juhfark, Kabar, Királyleányka, Leányka, Mátrai muskotály, Mézes, Olaszrizling, Zefír, Zenit, Zengő ist obligatorisch, und der Wein muss zu mindestens 50 % aus dem Verschnitt dieser Sorten bestehen;

der Verschnittanteil der Weine der Sorten Cserszegi fűszeres, Gyöngyrizling, Irsai Olivér, Mátrai muskotály, Ottonel muskotály, Sárga muskotály und Zefír darf weder getrennt noch zusammen 30 % überschreiten.

Zwingend vorgeschriebene önologische Verfahren (4)

Spezifisches önologisches Verfahren

Superior vörös [Superior Rotweine]:

Die Traubenmaische muss auf Schale gegoren werden;

es darf nur in Partien gekeltert werden.

Superior késői szüretelésű [Superior Spätlese]:

Die Trauben müssen am Tag der Lese verarbeitet werden;

es darf nur in Partien gekeltert werden;

der Most muss gereinigt werden.

Grand Superior Bikavér:

Die Traubenmaische muss mindestens 14 Tage lang auf der Schale gegoren werden;

es darf nur in Partien gekeltert werden;

der Wein muss mindestens 12 Monate lang in Holzfässern gereift werden.

Verschnittregeln:

Es sind Weine von mindestens vier Rebsorten zu verwenden, deren Anteil jeweils mehr als 5 % betragen muss;

der Anteil der Sorte Kékfrankos muss zwischen 30 % und 65 % liegen, wobei diese Sorte den höchsten Anteil am Verschnitt aufzuweisen hat;

der Anteil des Weins der Sorte Turán darf 10 % nicht überschreiten.

Grand superior fehér [Grand Superior Weißweine]:

Die Trauben müssen am Tag der Lese verarbeitet werden;

es darf nur in Partien gekeltert werden;

der Most muss gereinigt werden;

Reifung von mindestens sechs Monaten.

Grand superior vörös [Grand Superior Rotweine]:

Die Traubenmaische muss auf Schale gegoren werden;

es darf nur in Partien gekeltert werden.

Zwingend vorgeschriebene önologische Verfahren (5)

Spezifisches önologisches Verfahren

Grand Superior Csillag:

Die Trauben müssen am Tag der Lese verarbeitet werden;

es darf nur in Partien gekeltert werden;

der Most muss gereinigt werden;

Alterungsdauer von mindestens sechs Monaten.

Verschnittregeln:

Es sind Weine von mindestens vier Rebsorten zu verwenden, deren Anteil jeweils mehr als 5 % betragen muss;

der Anteil des Weins einer einzigen Sorte darf 50 % nicht überschreiten;

die Verwendung einer der Sorten Cserszegi fűszeres, Ezerfürtű, Furmint, Gyöngyrizling, Hárslevelű, Irsai Olivér, Juhfark, Kabar, Királyleányka, Leányka, Mátrai muskotály, Mézes, Olaszrizling, Zefír, Zenit, Zengő ist obligatorisch, und der hergestellte Wein muss zu mindestens 50 % aus dem Verschnitt dieser Sorten bestehen;

der Verschnittanteil der Weine der Sorten Cserszegi fűszeres, Gyöngyrizling, Irsai Olivér, Mátrai muskotály, Ottonel muskotály, Sárga muskotály und Zefír darf weder getrennt noch zusammen 30 % überschreiten.

Nicht zugelassene önologische Verfahren (außerhalb der geltenden Rechtsnormen)

Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung

Süßung von Weinen:

Classicus Bikavér

Classicus Csillag

sämtliche Superior und Grand Superior Weine

Superior késői szüretelésű [Superior Spätlese] und Grand Superior Csillag:

Verwendung von Eichenholzstücken;

Umkehrosmose;

teilweise Korrektur des Alkoholgehalts des Weines.

Vorschriften für die Traubenerzeugung (1)

Anbauverfahren

1.

Vorschriften zur Reberziehung:

a)

Für am 1. August 2010 bereits bestehende Rebflächen (Classicus, Superior- und Grand-Superior-Weine): Unabhängig von der Erziehungsform dürfen — zur Erzeugung von Classicus-, Superior- und Grand-Superior-Weinen geeignete — Trauben geschützten Ursprungs von allen Rebstöcken geerntet werden, solange die Rebfläche besteht.

b)

Für nach dem 1. August 2010 angelegte Rebflächen (Classicus-, Superior- und Grand-Superior-Weine):

i)

Guyot,

ii)

mittelhoher Kordon,

iii)

niedriger Kordon,

iv)

Schirmerziehung,

v)

Fächererziehung,

vi)

Kopferziehung,

vii)

Gobeleterziehung.

2.

Vorschriften zur Pflanzdichte der Reben:

a)

Für am 1. August 2010 bereits bestehende Rebflächen: Unabhängig von der Pflanzdichte dürfen — zur Erzeugung von Classicus-, Superior- und Grand-Superior-Weinen geeignete — Trauben geschützten Ursprungs von allen Rebflächen geerntet werden, solange die Rebfläche besteht.

b)

Für nach dem 1. August 2010 angelegte Rebflächen (Classicus Weine):

i)

Pflanzdichte mindestens 3 700 Rebstöcke/ha,

ii)

mindestens 0,8 m Abstand zwischen den Rebstöcken.

c)

Für nach dem 1. August 2010 angelegte Rebflächen (Superior- und Grand-Superior-Weine):

i)

Pflanzdichte: mindestens 4 000 Rebstöcke/ha;

ii)

mindestens 0,8 m Abstand zwischen den Rebstöcken.

3.

Weinlesemodus: maschinelle oder manuelle Lese

4.

Festsetzung des Lesezeitpunkts: Der Vorsitzende des Rates der Weinberggemeinde stellt fest, wann die Trauben der jeweiligen Sorte reif sind; daraufhin wird festgesetzt, an welchem Tag mit der Lese begonnen wird.

Qualität der Trauben (Mindestzuckergehalt, ausgedrückt als potenzieller Alkoholgehalt) (1)

Anbauverfahren

Classicus Bikavér:

10,60 Vol.-% (17° KMW): Bíbor kadarka, Blauburger, Kadarka, Kékfrankos, Kékoportó, Turán, Zweigelt

12,08 Vol.-% (19° KMW): Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Menoire, Merlot, Pinot Noir, Syrah

Classicus muskotály [Classicus Muskateller]:

9,83 Vol.-% (16° KMW): Chasselas, Csaba gyöngye, Cserszegi Fűszeres, Ezerfürtű, Hamburgi muskotály, Irsai Olivér, Mátrai muskotály, Ottonel muskotály, Sárga muskotály

10.57 Vol.-%, (17° KMW): Bouvier, Chardonnay, Furmint, Gyöngyrizling, Hárslevelű, Juhfark, Kabar, Kerner, Királyleányka, Leányka, Mézes, Olaszrizling, Pinot blanc, Rajnai rizling, Rizlingszilváni, Sauvignon, Szürkebarát, Tramini, Viognier, Zefír, Zenit, Zengő, Zöldszilváni, Zöld veltelíni

Classicus siller [Classicus Schillerweine]:

10,60 Vol.-% (17° KMW): Alibernet, Bíborkadarka, Blauburger, Cabernet dorsa, Cabernet franc, Cabernet sauvignon, Csókaszőlő, Kadarka, Kármin, Kékfrankos, Kékoportó, Merlot, Pinot noir, Syrah, Turán, Zweigelt

Classicus rozé [Classicus Roséweine]:

10,60 Vol.-% (17° KMW): Alibernet, Bíborkadarka, Blauburger, Cabernet dorsa, Cabernet franc, Cabernet sauvignon, Csókaszőlő, Kadarka, Kármin, Kékfrankos, Kékoportó, Menoire, Merlot, Pinot noir, Syrah, Turán, Zweigelt

Qualität der Trauben (Mindestzuckergehalt, ausgedrückt als potenzieller Alkoholgehalt) (2)

Anbauverfahren

Classicus fehér [Classicus Weißweine]:

9,83 Vol.-% (16° KMW): Chasselas, Cserszegi Fűszeres, Ezerfürtű, Irsai Olivér, Mátrai muskotály, Ottonel muskotály, Sárga muskotály, Kadarka

10,60 Vol.-% (17° KMW): Bouvier, Chardonnay, Furmint, Gyöngyrizling, Hárslevelű, Juhfark, Kabar, Kerner, Királyleányka, Leányka, Mézes, Olaszrizling, Pinot blanc, Rajnai rizling, Rizlingszilváni, Sauvignon, Szürkebarát, Tramini, Viognier, Zefír, Zenit, Zengő, Zöldszilváni, Zöld veltelíni

Classicus Csillag:

9,83 Vol.-% (16° KMW) Chasselas, Cserszegi Fűszeres, Ezerfürtű, Chasselas, Irsai Olivér Mátrai muskotály Ottonel muskotály Sárga muskotály

10,57 Vol.-%, (17° KMW), Bouvier, Chardonnay, Furmint, Gyöngyrizling, Hárslevelű, Juhfark, Kabar, Kerner, Királyleányka, Leányka, Mézes, Olaszrizling, Pinot blanc, Rajnai rizling, Rizlingszilváni, Sauvignon, Szürkebarát, Tramini Viognier, Zefír, Zenit, Zengő, Zöldszilváni, Zöldveltelíni

Classicus vörös [Classicus Rotweine]:

10,60 Vol.-% (17° KMW): Alibernet, Bíborkadarka, Blauburger, Csókaszőlő, Kadarka, Kármin, Kékfrankos, Kékoportó, Turán, Zweigelt

12,08 Vol.-% (19° KMW): Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Menoire, Merlot, Pinot Noir, Syrah

Für alle Superior und Grand Superior Weine:

12,83 Vol.-% (20° KMW) für alle Rebsorten

b)   Höchsterträge

Classicus Weine

100 Hektoliter pro Hektar

für Classicus-Weine — manuelle Lese

13 600 kg Trauben je Hektar

für Classicus-Weine — maschinelle Lese

13 100 kg Trauben pro Hektar

für Superior Weine

60 Hektoliter pro Hektar

für Superior-Weine — manuelle Lese

8 100 kg Trauben je Hektar

für Superior-Weine — maschinelle Lese

7 800 kg Trauben je Hektar

Grand Superior Weine

35 Hektoliter pro Hektar

Grand-Superior-Weine — manuelle Lese

6 000 kg Trauben je Hektar

Grand-Superior-Weine — maschinelle Lese

5 600 kg Trauben je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

1.   CLASSICUS WEINE:

Die Gebiete der Gemeinden Aldebrő, Andornaktálya, Demjén, Eger, Egerbakta, Egerszalók, Egerszólát, Feldebrő, Felsőtárkány, Kerecsend, Maklár, Nagytálya, Noszvaj, Novaj, Ostoros, Szomolya, Tarnaszentmária, Tófalu und Verpelét, die gemäß dem Weinbaukataster in die Klassen I und II eingestuft sind.

2.   SUPERIOR UND GRAND SUPERIOR WEINE:

Die Gebiete der Gemeinden Aldebrő, Andornaktálya, Demjén, Eger, Egerbakta, Egerszalók, Egerszólát, Feldebrő, Felsőtárkány, Kerecsend, Maklár, Nagytálya, Noszvaj, Novaj, Ostoros, Szomolya, Tarnaszentmária, Tófalu und Verpelét, die gemäß dem Weinbaukataster in die Klassen I und II/1 eingestuft sind.

7.   Wichtigste Rebsorte(n)

alibernet

blauburger

bouvier

bíbor kadarka

cabernet franc - cabernet

cabernet franc - carbonet

cabernet franc - carmenet

cabernet franc - gros cabernet

cabernet franc - gros vidur

cabernet franc - kaberne fran

cabernet sauvignon

chardonnay - chardonnay blanc

chardonnay - kereklevelű

chardonnay - morillon blanc

chardonnay - ronci bilé

chasselas - chasselas blanc

chasselas - chasselas dorato

chasselas - chasselas doré

chasselas - chrupka belia

chasselas - fehér fábiánszőlő

chasselas - fehér gyöngyszőlő

chasselas - fendant blanc

chasselas - saszla belaja

chasselas - weisser gutedel

cserszegi fűszeres

csókaszőlő

ezerfürtű

furmint - furmint bianco

furmint - moslavac bijeli

furmint - mosler

furmint - posipel

furmint - som

furmint - szigeti

furmint - zapfner

gyöngyrizling

hamburgi muskotály - miszket hamburgszki

hamburgi muskotály - moscato d'Amburgo

hamburgi muskotály - muscat de hambourg

hamburgi muskotály - muscat de hamburg

hamburgi muskotály - muszkat gamburgszkij

hárslevelű - feuilles de tilleul

hárslevelű - garszleveljü

hárslevelű - lindeblättrige

hárslevelű - lipovina

irsai olivér - irsai

irsai olivér - muskat olivér

irsai olivér - zolotis

irsai olivér - zolotisztüj rannüj

juhfark - fehérboros

juhfark - lämmerschwantz

juhfark - mohácsi

juhfark - tarpai

kabar

kadarka - csetereska

kadarka - fekete budai

kadarka - gamza

kadarka - jenei fekete

kadarka - kadar

kadarka - kadarka negra

kadarka - negru moale

kadarka - szkadarka

kadarka - törökszőlő

kerner

királyleányka - dánosi leányka

királyleányka - erdei sárga

királyleányka - feteasca regale

királyleányka - galbena de ardeal

királyleányka - königliche mädchentraube

királyleányka - königstochter

királyleányka - little princess

kármin

kékfrankos - blauer lemberger

kékfrankos - blauer limberger

kékfrankos - blaufränkisch

kékfrankos - limberger

kékfrankos - moravka

kékoportó - blauer portugieser

kékoportó - modry portugal

kékoportó - portugais bleu

kékoportó - portugalske modré

kékoportó - portugizer

leányka - dievcenske hrozno

leányka - feteasca alba

leányka - leányszőlő

leányka - mädchentraube

menoire

merlot

mátrai muskotály

mézes

olasz rizling - grasevina

olasz rizling - nemes rizling

olasz rizling - olaszrizling

olasz rizling - riesling italien

olasz rizling - risling vlassky

olasz rizling - taljanska grasevina

olasz rizling - welschrieslig

ottonel muskotály - miszket otonel

ottonel muskotály - muscat ottonel

ottonel muskotály - muskat ottonel

pinot blanc - fehér burgundi

pinot blanc - pinot beluj

pinot blanc - pinot bianco

pinot blanc - weissburgunder

pinot noir - blauer burgunder

pinot noir - kisburgundi kék

pinot noir - kék burgundi

pinot noir - kék rulandi

pinot noir - pignula

pinot noir - pino csernüj

pinot noir - pinot cernii

pinot noir - pinot nero

pinot noir - pinot tinto

pinot noir - rulandski modre

pinot noir - savagnin noir

pinot noir - spätburgunder

rajnai rizling - johannisberger

rajnai rizling - rheinriesling

rajnai rizling - rhine riesling

rajnai rizling - riesling

rajnai rizling - riesling blanc

rajnai rizling - weisser riesling

rizlingszilváni - müller thurgau

rizlingszilváni - müller thurgau bijeli

rizlingszilváni - müller thurgau blanc

rizlingszilváni - rivaner

rizlingszilváni - rizvanac

sauvignon - sauvignon bianco

sauvignon - sauvignon bijeli

sauvignon - sauvignon blanc

sauvignon - sovinjon

syrah - blauer syrah

syrah - marsanne noir

syrah - serine noir

syrah - shiraz

syrah - sirac

szürkebarát - auvergans gris

szürkebarát - grauburgunder

szürkebarát - graumönch

szürkebarát - pinot grigio

szürkebarát - pinot gris

szürkebarát - ruländer

sárga muskotály - moscato bianco

sárga muskotály - muscat blanc

sárga muskotály - muscat bélüj

sárga muskotály - muscat de frontignan

sárga muskotály - muscat de lunel

sárga muskotály - muscat lunel

sárga muskotály - muscat sylvaner

sárga muskotály - muscat zlty

sárga muskotály - muskat weisser

sárga muskotály - weiler

sárga muskotály - weisser

tramini - gewürtztraminer

tramini - roter traminer

tramini - savagnin rose

tramini - tramin cervené

tramini - traminer

tramini - traminer rosso

viognier

zefír

zengő

zenit

zweigelt - blauer zweigeltrebe

zweigelt - rotburger

zweigelt - zweigeltrebe

zöld szagos - decsi szagos

zöld szagos - zöld muskotály

zöld szilváni - grüner sylvaner

zöld szilváni - silvanec zeleni

zöld szilváni - sylvánske zelené

zöld veltelíni - grüner muskateller

zöld veltelíni - grüner veltliner

zöld veltelíni - veltlinské zelené

zöld veltelíni - zöldveltelíni

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

„Wein (1)“

1.   Beschreibung des abgegrenzten Gebiets

Natürliche Faktoren

Eger liegt zwischen dem Mátra- und dem Bükk-Gebirge auf der Schnittstelle zwischen dem Nördlichen Ungarischen Mittelgebirge und der Großen Ungarischen Tiefebene, in einer Höhe von 160 m bis 180 m über dem Meeresspiegel. In östlicher und westlicher Richtung ist das Tal von Eger durch Hügel von 200 m bis 300 m Höhe begrenzt.

Nordöstlich der Stadt befindet sich der imposante Nagy-Eged-Berg, dessen Höhe 500 m überschreitet. Der Nagy-Eged-Berg erstreckt sich in ost-westlicher Richtung und einer seiner Hänge hat somit eine Südlage.

Bodentypen der Weinbauregion Eger

Der Boden der Weinbaugebiete, die unter die Bezeichnung „Eger“ fallen, besteht — mit Ausnahme der in der Gemarkung der Gemeinden Verpelét, Feldebrő, Aldebrő, Tófalu befindlichen Schwemmsandböden — aus brauner Walderde (Ramannsche Braunerde, Tschernosem, Luvisol, erodiert) auf Rhyolith-Tuffgestein vulkanischen Ursprungs. Mit einer oder zwei Ausnahmen befinden sich die Rebpflanzungen auf Hochebenen und sanften, nach Süden, Westen oder Osten hin gelegenen Flachhängen. Von diesen zeichnen sich der Nagy-Eged-Berg mit seinen braunen Waldböden auf der Grundlage von Meeres-Kalksteinsedimenten und der im Wesentlichen aus Andesit bestehende Mész-Berg ab.

Die Eignung des Bodens für Rebpflanzungen wird durch die günstige Topografie der Gemarkung der Stadt weiter verstärkt. Die Trauben wurden auf den Süd- und Südwesthängen der Berge und Hügel, den sogenannten „verő“, angepflanzt. Der 47-Jahres-Durchschnitt der typischen meteorologischen Daten des Weinbaugebiets ergibt folgende Werte: mittlere Jahrestemperatur von 10,65 °C, durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge: 592,6 mm, Sonnenstunden im Jahresdurchschnitt: 1 964 Stunden. In den derzeit geltenden Rechtsvorschriften sind die für die Anpflanzung von Reben geeigneten Flächen in die Klassen I und II des Weinbaukatasters eingestuft. In der Weinregion Eger gibt es 18 431 ha zur Klasse I und 3 914 ha zur Klasse II gehörende für Rebpflanzungen geeignete Flächen. Insgesamt: 22 345 ha.

Menschliche Faktoren

Das Erscheinen der Trauben im Gebiet von Eger und der Rebbau im Mittelalter

Am Hang des Kis-Eged-Berges wurde ein 30 Millionen Jahre altes versteinertes Ur-Weinblatt — „Vitis Hungarica“ — entdeckt, das jedoch in keinem Zusammenhang zum heutigen Weinbau steht. Aus archäologischen Befunden geht hervor, dass Eger und seine Umgebung ab dem 10. Jahrhundert bewohnt waren und am Anfang des 11. Jahrhunderts im damaligen Ungarn bereits eine Siedlung von ansehnlicher Größe darstellten. Laut einer Urkunde des Königs Béla IV. aus dem Jahre 1261 hat der erste ungarische König, Stephan I., der Heilige, den Weinzehnten des Tals von Eger dem Bistum Eger geschenkt. Durch den Mongolensturm im Jahre 1241 wurde die Bevölkerung stark dezimiert; der Arbeitskräftemangel veranlasste Béla IV., Siedler ins Land zu holen. Wahrscheinlich zu dieser Zeit kamen nach Eger die Wallonen, die Bewohner der „Olasz utca“, sowie die wallonischen Siedler des nahe Eger liegenden Dorfes Tállya, die hier die französische Methode der Reberziehung und der Lagerung des Weins in Fässern eingeführt haben.

Die Errichtung der ersten Weinkeller ist wohl mit den kirchlichen Institutionen verknüpft, und in den ältesten Kellern dürfte der in Form von Wein erhobene „Zehnte“ gelagert worden sein.

Die Weinerzeugung von Eger ist schon seit Jahrhunderten berühmt. Zahlreiche Kupferstiche mit ungarischer Thematik sind von Gáspár Boutatts, Zeichner und Kupferstecher aus den Niederlanden, bekannt; in seiner 1688 in Antwerpen veröffentlichten „Description exacte des Royaumes de Hongrie“ ist u. a. eine Ansicht von „Erlau“ (Eger) zu finden. Aus noch früherer Zeit ist ein Kupferstich von Eger (Agria vulgo Erla), dieser die Türken bekämpfenden Weinstadt, überliefert, der 1617 von G. Hoefnagel veröffentlicht wurde. Auf beiden Kupferstichen brüstet sich die Stadt mit ihrer berühmten Burg und ihren Weinbergen.

Die Quellen deuten darauf hin, dass der Weinbau im 17. Jahrhundert einen wesentlichen Wandel durchgemacht hat. Neben den bis dahin vorherrschenden weißen Trauben wurden verstärkt auch rote Trauben angebaut.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Winzer von Eger zur Bewirtschaftung der schweren gebundenen Böden einen spezifischen Hackentyp, die Erlauer Hacke („egri kapa“), verfertigt haben. Als Maßeinheit wurde das „egri akó“ (rund 200 Liter) verwendet. Der gewünschte Säuregehalt und die angestrebte lange Haltbarkeit der Weine erforderten eine längere Reifung in Holzfässern. Die Winzer ließen ihre Weine in großen Fässern reifen, und zwar in den Kellern und Kellersystemen unter der Stadt, die im Rhyolith-Tuffgestein ausgebaut worden waren und den Weinen ein natürliches Kellerklima (Reifungsklima) boten.

Klassifizierung der Rebflächen in der Vergangenheit

Die erste Blütezeit der Reb- und Weinerzeugung von Eger fiel in das 15.-16. Jahrhundert und eine wahre Renaissance erlebte diese im 18. Jahrhundert. Aus den Jahren 1760 und 1789 sind Dokumente erhalten geblieben, die Angaben zur Qualität der einzelnen Rebflächen enthalten. Im Jahre 1760 wurden die Trauben drei Klassen zugeordnet, und zwar aufgrund der Bodenqualität, der Neigung der Fläche, der Anzahl der Sonnenstunden usw. Fast 50 % der Trauben waren Trauben erster Klasse.

Im Jahr 1789 wurden die Trauben von Eger in sechs Klassen eingeteilt (landesweit gab es acht Klassen, die den letzten beiden Klassen zugeordneten Trauben kamen jedoch in der Gemarkung der Stadt nicht vor). Die Klassifizierungsgrundsätze waren ähnlich wie 1760, mit dem Unterschied, dass auch die zur Erzeugung von Aszú-Weinen (Weinen aus botrytisierten Trauben) geeigneten ausgezeichneten Trauben der ersten Klasse zugeordnet wurden.

Eger verfügte schon seit dem 18. Jahrhundert über Weinbergregeln, für deren Einhaltung die Bergrichter sorgten, die im Übrigen der Aufsicht des Magistrats unterstanden.

„Wein (2)“

1.   Beschreibung des abgegrenzten Gebiets (Fortsetzung)

Erzeugte Rebsorten und daraus erzeugte Weine

In dieser Region war bis zur Einführung der Kadarka (15. Jahrhundert), die von den infolge der türkischen Eroberung aus ihrer Heimat vertriebenen Serben nach Eger gebracht wurde, nur der Anbau weißer Rebsorten üblich. Die Serben brachten nicht nur die Sorte, sondern auch die Verfahren zur Rotweinherstellung mit. In der Staatlichen Weinakademie zu Buda konnten aus dem Komitat Heves nicht weniger als 56 Traubensorten gesammelt werden. Nur in den Komitaten Pest und Baranya gab es noch mehr Traubensorten. Vor der Reblausplage waren die meistgepflanzten Trauben Lúdtalpú und Kereklevelű. Im Jahre 1859 wurde in der Fachpresse die Notwendigkeit einer ausreichenden Verbreitung weiterer „Arten“ neben Kadarka hervorgehoben und dabei auf die gute Weinfärbungsfähigkeit von Oporto und schwarzem Muskateller hingewiesen.

Der Name der dunkelroten Egri-Weinsorte Bikavér erscheint erstmals in einem Buch der Redewendungen aus dem Jahre 1851: „Als bikavér wird der starke Rotwein, beispielsweise der von Eger, bezeichnet.“ Nach der Reblausplage wurde – gemeinsam mit der Winzerakademie – die Niederlassung Eger des Instituts für Rebsortenkunde errichtet, um die Bedeutung der Trauben- und Weinerzeugung in Eger zu betonen; diese Einrichtung entwickelte sich zu einem der wichtigsten ungarischen Forschungsinstitute in den Bereichen Resistenzzucht, Sortenwertforschung, Bewertung der Erzeugungsgebiete (Flure) sowie Erforschung von Weinbautechnologien, insbesondere im Bereich Rotwein.

Schutz der Ursprungsbezeichnung „Eger“

Die Bedeutung der Egri-Weine und des Schutzes ihres Marktes wird dadurch unterstrichen, dass die Ursprungsbezeichnung EGER (ERLAU), EGRI (ERLAUER) am 15. September 1970 aufgrund des Lissabonner Abkommens über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung in der Warenklasse 33, Wein, registriert wurde.

2.   Beschreibung der Weine

Die Weinregion eignet sich zur Erzeugung sowohl leichter Weißweine mit einem langen Abgang als auch schwerer, körperreicher, üppiger Weißweine. Charakteristisch für diese Weine sind die reiche Aromawelt und die Mineralität sowie die Tatsache, dass sie einen größeren Säurereichtum aufweisen als die in den südlich von Eger liegenden Weinbaugebieten erzeugten Weine.

In der Weinregion werden außerdem Roséweine mit einem reichen Geschmack und einer für ungarische Verhältnisse überdurchschnittlichen Haltbarkeitsdauer sowie Schillerweine mit Aromen von frischen wie auch von reifen Früchten erzeugt.

Die Rotweine weisen einen relativ niedrigen Tanningehalt auf und eignen sich aufgrund ihrer Lage nahe der nördlichen Grenze der Trauben- und Weinerzeugung und der Berg- und Talbrisen auch zur langfristigen Reifung. Sie weisen einen gewissen Säuregehalt, einen langen Abgang sowie einen kräftigen Geschmack nach Früchten und Gewürzen auf.

Die Verwendung einer großen Zahl von Sorten war schon immer ein Merkmal der Weinregion, das dazu geführt hat, dass das Weinbaugebiet die Heimat von Verschnittweinen, insbesondere Egri Bikavér, ist.

3.   Erläuterung und Nachweis des kausalen Zusammenhangs

Die allgemeinen klimatischen Bedingungen der Weinregion sind primär durch die Nähe des Bükk-Gebirges geprägt. Es bietet Schutz vor den Winterfrösten, und nach den warmen Sommer- und Herbsttagen sorgen die der Bergbrise zu verdankenden kühlen Nächte dafür, dass die feinen, eleganten Säuren und die primären Fruchtaromen in den Trauben erhalten bleiben. Deshalb haben die Egri-Weine im Allgemeinen elegante Säuren und einen langen Abgang. Dank des guten Wassergleichgewichts der Böden der Region Eger und der durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmenge von 600 mm wachsen die Trauben in ausgewogener Weise und ohne Stresswirkungen. Infolgedessen entsteht in diesen Weinen keine auf einen Wassermangel zurückzuführende unreife Säure.

Die Vielzahl der klimatischen Bedingungen und der Bodenzusammensetzungen der Region Eger führt zu erheblichen Unterschieden in Bezug auf Alkoholgehalt, Säuregehalt und Aroma der Weine der einzelnen Flure, insbesondere in den „schwächeren“ Jahrgängen. Die am Forschungsinstitut für Rebe und Wein in Eger durchgeführten Versuche haben gezeigt, dass sich die Lage der Erzeugungsgebiete und ihre Exposition in erster Linie auf den Alkoholgehalt und die Filtration von Weinen auswirken, und dass die Zusammensetzung des Bodens in der feinen Aromazusammensetzung eine größere Rolle spielt. Dementsprechend ermöglichen einzelne Flure mit unterschiedlichen Bodeneigenschaften die Erzeugung einzigartiger Weine mit unterschiedlichem Charakter. So sind z. B. die Weine, die auf Böden mit einer dünneren Deckschicht vulkanischer Herkunft erzeugt werden, mineralischer; die Weine, die auf tiefen Oberböden mit hohem Tongehalt erzeugt werden, sind körperreicher, und die Weine der Sandböden von Debrő werden aufgrund der raschen Erwärmung des Bodens feuriger.

Die Traditionen und die klimatische Vielfalt erfordern und rechtfertigen, dass in der Weinregion eine große Zahl von Rebsorten angebaut und eine große Vielfalt von Weinsorten hergestellt werden. Die klimatischen und pedologischen Bedingungen des abgegrenzten Erzeugungsgebiets von Eger ermöglichen den Erzeugern in diesem Gebiet, im Vergleich zu anderen Weinregionen eine Vielzahl von Weintypen in ausgezeichneter Qualität zu erzeugen.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften (1)

Rechtsrahmen:

einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:

Beschreibung der Bedingung:

Beschreibung der Bedingung:

a)

Anstelle der Bezeichnung „oltalom alatt álló eredetmegjelölés“ („geschützte Ursprungsbezeichnung“) darf auch der traditionelle Begriff für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden, und zwar in der Form „védett eredetű Classicus bor“„Classicus-Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ bzw. „védett eredetű superior bor“„Superior-Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ bzw. „védett eredetű grand superior bor“„Grand-Superior-Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“.

b)

Der Rebsortenname, der traditionelle Begriff, andere Beschränkungen unterliegende Begriffe und Begriffe, die sich auf die Farbe des Weins beziehen, dürfen auf dem Etikett erscheinen, sofern die Schriftart, die Buchstabengröße bzw. die Farbe der Buchstaben nicht größer bzw. prägnanter sind als die bei der Ursprungsbezeichnung verwendeten.

c)

Bei Superior-Weinen wird der Name des Weines* um die Bezeichnung „Superior“, im Fall von Grand-Superior-Weinen um die Bezeichnung „Grand Superior“ ergänzt, die im Anschluss an die Ursprungsbezeichnung in derselben Schriftart und Schriftgröße auf dem Etikett anzubringen ist. Wird die Einzellage angegeben, so ist in jedem Sichtfeld, in dem die Einzellage genannt wird, die Klassifikationsebene und der Namen der Gemeinde anzugeben.

d)

Die traditionelle Bezeichnung „Bikavér“ darf nur für Weine verwendet werden, die aus den in den folgenden Gebieten gelesenen Trauben hergestellt wurden: Andornaktálya, Demjén, Eger, Egerbakta, Egerszalók, Egerszólát, Felsőtárkány, Kerecsend, Maklár, Nagytálya, Noszvaj, Novaj, Ostoros, és Szomolya — I. und II. Klasse des Weinbaukatasters; die Einzellagen Cinege, Közép-bérc, Ördöngös, Öreg-hegy, Padok, Szirák der Gemeinde Verpelét sowie die Einzellage Dobi tető der Gemeinde Tarnaszentmária.

Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften (2)

Rechtsrahmen:

einzelstaatliches Recht

Typ der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:

Beschreibung der Bedingung:

e)

Die traditionelle Bezeichnung „bikavér“ darf auf dem Etikett nur unmittelbar nach der Bezeichnung „Egri“ der Ursprungsbezeichnung „Eger/Egri“ in derselben Zeile und in derselben Schriftart und Schriftgröße angeführt werden.

f)

Eine Stiergestalt, ein Stierkopf oder ein — eine daran erinnernde Figur darstellendes — Bild sowie das Wort „bikavér“ in einer Fremdsprache oder ein darauf hinweisender ungarischer oder fremdsprachiger Ausdruck darf nur auf dem Etikett oder der Flasche der Weine Egri Bikavér, Egri Bikavér Superior und Egri Bikavér Grand Superior verwendet werden. Eine Ausnahme bildet die auf dem Logo der Weinregion Eger befindliche, auf einen Stierkopf hinweisende Abbildung.

g)

Ein Stern von beliebiger Größe und Gestalt oder ein — eine daran erinnernde Figur darstellendes — Bild sowie das Wort „csillag“ in einer Fremdsprache oder ein auf den Stern hinweisender ungarischer oder fremdsprachiger Ausdruck darf ausschließlich auf dem Etikett oder der Flasche der Weine Egri Csillag, Egri Csillag Superior und Egri Csillag Grand Superior verwendet werden.

h)

Die Anführung des Rebsortennamens ist im Fall eines Verschnitts nur zulässig, wenn der Anteil jeder an dem Verschnitt beteiligten Sorte einzeln wenigstens 5 % beträgt. In diesem Fall darf der Rebsortenname nur in Schriftzeichen angegeben werden, die ein Fünftel der für die Angabe der Ursprungsbezeichnung verwendeten Schriftgröße nicht überschreiten.

i)

Die Angabe des Jahrgangs ist obligatorisch.

j)

Bei den Grand-Superior-Weinen ist die Angabe der Einzellage obligatorisch.

Namen der anzugebenden kleineren geografischen Einheiten und Vorschriften zu ihrer Abgrenzung und Angabe (1)

Rechtsrahmen:

einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:

Beschreibung der Bedingung:

a)

Gemeinden:

i)

Bei Classicus-, Superior- und Grand-Superior-Weinen, für alle Weintypen;

ii)

Ursprungsidentität: mindestens 85 %;

iii)

anzugebende Gemeindenamen: Aldebrő, Andornaktálya, Demjén, Eger, Egerbakta, Egerszalók, Egerszólát, Feldebrő, Felsőtárkány, Kerecsend, Maklár, Nagytálya, Noszvaj, Novaj, Ostoros, Szomolya, Tarnaszentmária, Tófalu, Verpelét.

b)

Das Verhältnis zwischen kleineren geografischen Einheiten und Marken: Auf Weinbauerzeugnisse, die eine zum Teil oder vollständig aus dem Namen einer kleineren geografischen Einheit oder der Bezeichnung für ein geografisches Gebiet Ungarns bestehende eingetragene Marke bzw. eine vor dem 11. Mai 2002 durch Verwendung erworbene Marke aufweisen, müssen die Vorschriften über den Ursprung der für die Weinherstellung verwendeten Trauben nicht angewendet werden.

c)

Einzellagen

i)

nur auf den Grand Superior Weinen;

ii)

Ursprungsidentität: mindestens 95 %;

iii)

auf den Etiketten muss auch der Name der Gemeinde der Weinregion angegeben werden;

iv)

Namen der Einzellagen:

Aldebrő: Káli-völgy, Poharas-dűlő, Sík-hegy, Szent Donát-dűlő, Uraké;

Andornaktálya: Bánya-tető, Cserje, Cserjés-lápa, Dezerta, Felső-rétre járó, Felső-tábla, Gesztenyési-dűlő, Kerek-szilvás, Kétágú-dűlő, Kis-hegy, Málnás, Marinka, Mocsáry, Nagy-parlag, Nagy-völgy, Parti-dűlő, Pesti, Pünkösd-tető, Rózsa-hegy, Schwarcz, Szállás-völgy, Szél-hegy, Zúgó-part;

Demjén: Bodzás-tető, Farkas-hegy, Hangács, Nyitra, Pünkösd-tető, Szőlőhegy, Varjasi-dűlő;

Namen der anzugebenden kleineren geografischen Einheiten, Vorschriften zu ihrer Abgrenzung und Angabe (2)

Rechtsrahmen:

einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:

Beschreibung der Bedingung:

iv)

Namen der Einzellagen (Fortsetzung):

Eger: Almagyar, Áfrika, Agárdi, Almár-völgy, Bajusz, Bajusz-völgy, Bánya-tető, Békési, Benke-lápa, Birka, Braun-völgy, Cigléd, Cinege, Déllés, Dobrányi, Donát, Érseki, Erzsébet-völgy, Fehér-hegy, Felső-galagonyás, Fertő, Gőzmalmos, Grőber, Grőber-völgy, Gyilkos, Hajdú-hegy, Hergyimó, Kerékkötő, Kis-Eged, Kis-galagonyás, Kis-Kocs, Kolompos, Kolompos-völgy, Kőlyuk-tető, Kőporos, Kutya-hegy, Losonci-völgy, Makjány, Marinka, Merengő, Mész-hegy, Mezey alsó, Mezey öreg, Nagy-galagonyás, Nagy-Eged-dűlő, Nagy-Eged-hegy, Nagy-Kocs, Nyerges, Nyúzó, Öreg-hegy, Pap-hegy, Pirittyó, Posta út, Rác-hegy, Rádé, Répás-tető, Rózsás, Sík-hegy, Steiner, Szarkás, Szépasszony-völgy, Szőlőcske, Szőlőske, Tiba, Tibrik, Tihamér, Tót-hegy, Új-fogás, Vécsey-völgy, Vidra, Vizes-hegy;

Egerbakta: Dobos-lápa, Ivánka, Ivánkafő, Magyalos, Muki-lápa, Ortás, Pap-tag, Szőlő-tető, Töviskes, Zsebe-lápa;

Egerszalók: Ádám-völgy, Buk-tető, Ferenc-hegy, Juhkosár, Káptalan-völgy, Kis-határ, Kovászó, Kővágó, Magyalos, Nagy Ádám-tető, Pap-tag, Vágás;

Egerszólát: Alsó-hegy, Birka-tető, Boldogságos, Csutaj-tető, Felső-hegy, Kamra-völgy, Kántor-tag, Szarvas, Tó-bérc;

Feldebrő: Alberki, Bogár-hát, Csepegő, Csonkás, Egri út, Szőlők háta;

Felsőtárkány: Homok-hegy, Homok-lápa, Nyavalyás, Öreg-hegy, Tiba alja.

Namen der anzugebenden kleineren geografischen Einheiten, Vorschriften zu ihrer Abgrenzung und Angabe (3)

Rechtsrahmen:

einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:

Beschreibung der Bedingung:

iv)

Namen der Einzellagen (Fortsetzung):

Kerecsend: Nagy-aszó, Öreg-hegy, Tardi-dűlő;

Maklár: Nagy-aszó, Öreg-hegy;

Nagytálya: Kendervát, Nagy-aszó, Öreg-hegy, Pipis, Vitis-dűlő;

Noszvaj: Csókás, Dóc, Herceg, Hosszú-szél, Kőkötő, Nagyfai-dűlő, Nyilas-már, Perzselő, Pipis, Szeles-oldal, Szeles-tető, Tekenő-hát, Zsidó-szél;

Novaj: Halom, Hegyi-tábla, Hermány, Hodály-tető, Juhszalagos, Kis-gyepföld, Mezőkövesdi út tető, Nagy-gyepföld, Nagyút, Öreg-hegy, Pap-föld, Szeszfőzde-tető, Vitéz;

Ostoros: Bikus, Csárda-kert, Gólint, Hermány, Janó, Kutya-hegy, Pajados, Sóderbánya-tető, Szél-hegy, Szilvás-tető, Tag, Verem-part;

Szomolya: Csáj-lapos, Demecs, Galagonyás, Gyűr, Ispán-berki, Jató-tető, Kangyalló, Mácsalma, Nagy-völgy-tető, Pazsag, Proletár, Szilos-oldal, Vas-lápa, Vén-hegy;

Tarnaszentmária: Dobi-oldal, Dobi-tető, Szőlőhegy;

Tófalu: Bogár-hát, Petes alja;

Verpelét: Ácsok, Alberki, Cinege, Fekete-oldal, Hagyóka, Hosszúi-dűlő, Kecske-hát, Kerékkötő, Keresztfa, Királyi-dűlő, Kis-hegy, Kő-hegy, Közép-bérc, Majka, Ördöngős, Öreg-hegy, Padok, Pallagfő, Szent János-völgy, Szirák, Tilalmas, Tölgyes-szél, Túró-mező, Varjas, Veres.

Etikettierungsvorschriften für Weintypen (1)

Rechtsrahmen:

einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:

Beschreibung der Bedingung:

Classicus Bikavér:

Die traditionelle Bezeichnung „bikavér“ darf auf dem Etikett nur unmittelbar nach der Bezeichnung „Egri“ der Ursprungsbezeichnung „Eger“ in derselben Zeile und in derselben Schriftart und Schriftgröße angeführt werden.

Zugelassene traditionelle Begriffe (im Folgenden „HK“) und andere Beschränkungen unterliegende Begriffe (im Folgenden EKHK): Barrique, in Holzfässern gereift, im Erzeugungsgebiet abgefüllt, Alt-, musealer Wein.

Classicus muskotály [Classicus Muskateller]:

anzugebende HK und EKHK: Cuvée, erste Lese, Virgin Vintage, Jungwein, Primeur, im Erzeugungsgebiet abgefüllt

Der Begriff „Muskotály“ darf nur so verwendet werden, dass er aufgrund seiner Schriftart, Schriftgröße oder Schriftfarbe nicht deutlicher als die Ursprungsbezeichnung erscheint.

Classicus siller [Classicus Schillerweine] und Classicus rozé [Classicus Roséweine]:

anzugebende HK und EKHK: Cuvée, erste Lese, Virgin Vintage, Jungwein, Primeur, im Erzeugungsgebiet in Flaschen abgefüllt

Classicus fehér [Classicus Weißweine]:

Die Namen der Rebsorten dürfen nur so angegeben werden, dass sie aufgrund ihrer Schriftart, Schriftgröße oder Schriftfarbe nicht deutlicher als die Ursprungsbezeichnung erscheinen.

Weitere Sortennamen dürfen nur mit einer Schriftgröße von höchstens der Hälfte der für die Angabe der Ursprungsbezeichnung verwendeten Schriftgröße angegeben werden;

anzugebende HK und EKHK: Barrique, Cuvée, in Holzfässern gereifter Wein, erste Lese, Virgin Vintage, Neuwein, Primeur, im Erzeugungsgebiet abgefüllt, Alt-, musealer Wein.

Etikettierungsvorschriften für Weintypen (2)

Rechtsrahmen:

einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:

Beschreibung der Bedingung:

Classicus Csillag:

Die Bezeichnung „csillag“ darf auf dem Etikett nur unmittelbar nach der Bezeichnung „Egri“ der Ursprungsbezeichnung „Eger“ in derselben Zeile und in derselben Schriftart und Schriftgröße angeführt werden;

anzugebende HK und EKHK: Barrique, in Holzfässern gereifter Wein, erste Lese, Virgin Vintage, Neuwein, Primeur, im Erzeugungsgebiet abgefüllt.

Classicus vörös [Classicus Rotweine]:

Die Namen der Rebsorten dürfen nur so angegeben werden, dass sie aufgrund ihrer Schriftart, Schriftgröße oder Schriftfarbe nicht deutlicher als die Ursprungsbezeichnung erscheinen.

Weitere Sortennamen dürfen nur mit einer Schriftgröße von höchstens der Hälfte der für die Angabe der Ursprungsbezeichnung verwendeten Schriftgröße angegeben werden;

anzugebende HK und EKHK: Barrique, Cuvée, in Holzfässern gereifter Wein, erste Lese, Virgin Vintage, Neuwein, Primeur, im Erzeugungsgebiet abgefüllt, Alt-, musealer Wein.

Superior Bikavér:

Die traditionelle Bezeichnung „bikavér“ darf auf dem Etikett nur unmittelbar nach der Bezeichnung „Egri“ der Ursprungsbezeichnung „Eger“ in derselben Zeile und in derselben Schriftart und Schriftgröße angeführt werden;

anzugebende HK und EKHK: Barrique, in Holzfässern gereift, im Erzeugungsgebiet in Flaschen abgefüllt.

Superior fehér [Superior Weißweine]:

Die Namen der Rebsorten dürfen nur so angegeben werden, dass sie aufgrund ihrer Schriftart, Schriftgröße oder Schriftfarbe nicht deutlicher als die Ursprungsbezeichnung erscheinen.

Weitere Sortennamen dürfen nur mit einer Schriftgröße von höchstens der Hälfte der für die Angabe der Ursprungsbezeichnung verwendeten Schriftgröße angegeben werden;

anzugebende HK und EKHK: Barrique, Cuvée, in Holzfässern gereifter Wein, abgefüllt im Erzeugungsgebiet, Hauptwein.

Etikettierungsvorschriften für Weintypen (3)

Rechtsrahmen:

einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:

Beschreibung der Bedingung:

Superior Csillag:

Die Bezeichnung „csillag“ darf auf dem Etikett nur unmittelbar nach der Bezeichnung „Egri“ der Ursprungsbezeichnung „Eger“ in derselben Zeile und in derselben Schriftart und Schriftgröße angeführt werden;

anzugebende HK und EKHK: Barrique, in Holzfässern gereift, im Erzeugungsgebiet in Flaschen abgefüllt.

Superior vörös [Superior Rotweine]:

Die Namen der Rebsorten dürfen nur so angegeben werden, dass sie aufgrund ihrer Schriftart, Schriftgröße oder Schriftfarbe nicht deutlicher als die Ursprungsbezeichnung erscheinen.

Weitere Sortennamen dürfen nur mit einer Schriftgröße von höchstens der Hälfte der für die Angabe der Ursprungsbezeichnung verwendeten Schriftgröße angegeben werden;

anzugebende HK und EKHK: Barrique, Cuvée, in Holzfässern gereifter Wein, im Erzeugungsgebiet abgefüllt, Hauptwein.

Superior késői szüretelésű [Superior Spätlese]:

Die Namen der Rebsorten dürfen nur so angegeben werden, dass sie aufgrund ihrer Schriftart, Schriftgröße oder Schriftfarbe nicht deutlicher als die Ursprungsbezeichnung erscheinen.

Weitere Sortennamen dürfen nur mit einer Schriftgröße von höchstens der Hälfte der für die Angabe der Ursprungsbezeichnung verwendeten Schriftgröße angegeben werden;

anzugebende HK und EKHK: Barrique, Cuvée, in Holzfässern gereifter Wein, im Erzeugungsort in Flaschen abgefüllt.

Grand Superior Bikavér:

Die traditionelle Bezeichnung „bikavér“ darf auf dem Etikett nur unmittelbar nach der Bezeichnung „Egri“ der Ursprungsbezeichnung „Eger“ in derselben Zeile und in derselben Schriftart und Schriftgröße angeführt werden;

anzugebende HK und EKHK: Barriere, in Holzfässern gereifter Wein, im Erzeugungsgebiet abgefüllt.

Etikettierungsvorschriften für Weintypen (4)

Rechtsrahmen:

einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:

Beschreibung der Bedingung:

Grand superior fehér [Grand Superior Weißweine]:

Die Namen der Rebsorten dürfen nur so angegeben werden, dass sie aufgrund ihrer Schriftart, Schriftgröße oder Schriftfarbe nicht deutlicher als die Ursprungsbezeichnung erscheinen.

Weitere Sortennamen dürfen nur mit einer Schriftgröße von höchstens der Hälfte der für die Angabe der Ursprungsbezeichnung verwendeten Schriftgröße angegeben werden;

anzugebende HK und EKHK: Barrique, Cuvée, in Holzfässern gereifter Wein, im Erzeugungsgebiet in Flaschen abgefüllt.

Grand Superior Csillag:

Die Bezeichnung „csillag“ darf auf dem Etikett nur unmittelbar nach der Bezeichnung „Egri“ der Ursprungsbezeichnung „Eger“ in derselben Zeile und in derselben Schriftart und Schriftgröße angeführt werden;

anzugebende HK und EKHK: Barriere, in Holzfässern gereifter Wein, im Erzeugungsgebiet abgefüllt.

Grand superior vörös [Grand Superior Rotweine]:

Die Namen der Rebsorten dürfen nur so angegeben werden, dass sie aufgrund ihrer Schriftart, Schriftgröße oder Schriftfarbe nicht deutlicher als die Ursprungsbezeichnung erscheinen.

Weitere Sortennamen dürfen nur mit einer Schriftgröße von höchstens der Hälfte der für die Angabe der Ursprungsbezeichnung verwendeten Schriftgröße angegeben werden;

anzugebende HK und EKHK: Barrique, Cuvée, in Holzfässern gereifter Wein, im Erzeugungsgebiet in Flaschen abgefüllt.

Vorschriften für die Aufmachung

Rechtsrahmen:

einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Verpackung auf dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

a)

Die Superior- und Grand-Superior-Weine (alle Weintypen) sowie Classicus Bikavér und Csillag dürfen nur in Flaschen abgefüllt in Verkehr gebracht werden. Alle übrigen Weintypen dürfen in Glasflaschen oder in Bag-in-Box-Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

b)

Die Abfüllung darf nur in einem von der Weinbaubehörde genehmigten und von dem Rat der Weinbaugemeinden der Weinregion Eger (nachfolgend: EGHT) registrierten Abfüllungsbetrieb erfolgen. Die Abfüllpflicht gilt nicht für selbst erzeugte Weine, die vom Erzeuger in seiner eigenen Kellerei in einem bestimmten Erzeugungsgebiet erzeugt und dort konsumiert werden.

c)

Eine Abfüllung außerhalb des Erzeugungsorts ist nur zulässig, wenn sie 48 Stunden im Voraus angemeldet wird. Die Abfüllung muss innerhalb von 90 Tagen nach der Auslieferung vom Erzeugungsgebiet erfolgen, damit die organoleptische Qualität erhalten bleibt.

Frühestmöglicher Zeitpunkt des Inverkehrbringens

Rechtsrahmen:

durch eine Organisation, die g. U. oder g. g. A. verwaltet, soweit von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der sonstigen Bedingung:

Eingeräumte Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

a)

Classicus Weine:

i)

Bikavér: 1. September des auf die Lese folgenden Jahres;

ii)

Csillag: 15. März des auf die Lese folgenden Jahres;

iii)

im Fall jedes anderen Weintyps: nicht reguliert.

b)

Superior Weine:

i)

Bikavér: 1. November des auf die Lese folgenden Jahres;

ii)

Csillag: 15. März des auf die Lese folgenden Jahres;

iii)

im Fall jedes anderen Weintyps: nicht reguliert.

c)

Grand Superior Weine:

i)

Bikavér: 1. November des auf die Lese folgenden Jahres;

ii)

Csillag: 1. Juli des auf die Lese folgenden Jahres;

iii)

im Fall jedes anderen Weintyps: nicht reguliert.

Erzeugung außerhalb des abgegrenzten Erzeugungsgebiets:

Rechtsrahmen:

durch eine Organisation, die g. U. oder g. g. A. verwaltet, soweit von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der sonstigen Bedingung:

Eingeräumte Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Im Fall der im Gebiet der Gemeinde Kompolt bzw. im Fall der im Gebiet der Gemeinde Noszvaj, auf der Fläche der Einzellage Dóc gelesenen Trauben und im Fall der in den Gemeinden Bogács, Bükkzsérc und Cserépfalu gelesenen Weintrauben

Übergangsbestimmungen

Rechtsrahmen:

durch eine Organisation, die g. U. oder g. g. A. verwaltet, soweit von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung:

Beschreibung der Bedingung:

a)

Erzeuger, die Egri Bikavér mit Angabe der Einzellage in Verkehr gebracht haben, das aus vor dem 31. Dezember 2009 gelesenen Trauben hergestellt wurde, und ihren in § 20 der Verordnung Nr. 102/2009 (vom 5. August 2009) FVM über die Weine geschützten Ursprungs der Weinregion Eger beschriebenen Verpflichtungen nachgekommen sind, müssen in den Folgejahren bei der Herstellung ihrer aus derselben Rebpflanzung und Einzellage stammenden Bikavér-Weine mit Angabe der Einzellage die in der Verordnung Nr. 130/2003 (vom 31. Dezember 2003) FVM über die Weine geschützten Ursprungs der Weinregion Eger festgelegten sich auf Egri Bikavér beziehenden bisherigen Verschnittregeln anwenden, und zwar solange die betreffende Rebpflanzung besteht bzw. solange sie die Sortenzusammensetzung der Rebpflanzung nicht ändern.

b)

Erzeuger, die in einem ökologisch bewirtschafteten Betrieb einen den Anforderungen an die biologische/ökologische Landwirtschaft entsprechenden Classicus Egri Bikavér herstellen und durch entsprechende Dokumente nachweisen, dass sie im betreffenden Jahr keine Möglichkeit hatten, im Einklang mit Abschnitt III einen Wein aus vier Rebsorten herzustellen, dürfen in dem betreffenden Jahr — unter Einhaltung der Vorschriften über den Verschnitt — bei der Herstellung von Bio Classicus Egri Bikavér einen Verschnitt aus drei Weinsorten herstellen.

c)

Die Übergangsregelungen werden mit Wirkung ab dem Weinwirtschaftsjahr 2021/2022 aufgehoben.

Link zur Produktspezifikation

https://boraszat.kormany.hu/download/f/5d/82000/Eger_OEM_v4_boraszat_200215.pdf


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.