ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 317

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
25. September 2020


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2020/C 317/01

Stellungnahme der Kommission vom 23. September 2020 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ringhals in Schweden

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 317/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9942 — Partners Group/Bridgepoint/Rovensa) ( 1 )

3

2020/C 317/03

Einleitung des Verfahrens (Fall M.9820 — Danfoss/Eaton Hydraulics) ( 1 )

4

2020/C 317/04

Mitteilung der Kommission Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021

5


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 317/05

Euro-Wechselkurs — 24. September 2020

20

 

Rechnungshof

2020/C 317/06

Sonderbericht Nr. 19/2020 Digitalisierung der europäischen Industrie: ehrgeizige Initiative, deren Erfolg vom dauerhaften Engagement der EU, der Regierungen und der Unternehmen abhängt

21


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 317/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9928— QuattroR/HGM/Burgo) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

22

2020/C 317/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9962 — Mylan/Aspen’s EU Thrombosis Business) ( 1 )

24

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 317/09

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

25

2020/C 317/10

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

31


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

25.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 23. September 2020

zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ringhals in Schweden

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(2020/C 317/01)

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht (1) erwachsenden Pflichten durchzuführen sind.

Am 7. April 2020 hat die Europäische Kommission von der Regierung Schwedens gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) bei der Stilllegung der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ringhals erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 8. Mai 2020 angefordert und von den schwedischen Behörden am 3. Juni 2020 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:

1.

Die Entfernung des Standorts Ringhals zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (Dänemarks) beträgt 50 km.

2.

Im normalen Stilllegungs- und Rückbaubetrieb haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt werden.

3.

Die radioaktiven Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Schweden überführt.

Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe, die die Freigabewerte erfüllen, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen. Dies erfolgt nach den Kriterien der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen.

4.

Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung und dem Rückbau der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ringhals in Schweden im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 23. September 2020

Für die Kommission

Kadri SIMSON

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

(2)  „Ableitung radioaktiver Stoffe“ gemäß Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).

(3)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.9.2020   

DE

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C 317/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9942 — Partners Group/Bridgepoint/Rovensa)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 317/02)

Am 21. September 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9942 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


25.9.2020   

DE

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C 317/4


Einleitung des Verfahrens

(Fall M.9820 — Danfoss/Eaton Hydraulics)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 317/03)

Die Kommission hat am 21. September 2020 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1).

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.9820 — Danfoss/Eaton Hydraulics per Fax (+32 22964301), per E Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


25.9.2020   

DE

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C 317/5


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021

(2020/C 317/04)

Inhaltsverzeichnis

Einleitung 6

1.

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 7

1.1.

Anwendungsbereich 7

1.2.

Unter diese Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen 7

1.2.1.

Beihilfen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem EU-EHS (allgemein als „indirekte CO2-Kosten“ bezeichnet) 7

1.2.2.

Beihilfen im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung des Energiesektors 7

1.3.

Begriffsbestimmungen 8

2.

Allgemeine Grundsätze für die beihilferechtliche Würdigung 9

3.

Prüfung der Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV 10

3.1.

Beihilfen für Unternehmen in Sektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) 10

3.2.

Beihilfen im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung 12

4.

Evaluierung 14

5.

Energieaudits und Energiemanagementsysteme 14

6.

Transparenz 14

7.

Berichterstattung und Monitoring 15

8.

Geltungszeitraum und Überarbeitung 16
Anhang I 17
Anhang II 18
Anhang III 19

EINLEITUNG

1.

Um zu verhindern, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sind staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) grundsätzlich verboten, außer sie fallen in die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Kategorien oder werden nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV von der Kommission für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Auch Artikel 42, Artikel 93, Artikel 106 Absatz 2 sowie Artikel 108 Absätze 2 und 4 AEUV enthalten Voraussetzungen, unter denen staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden oder angesehen werden können.

2.

So kann die Kommission Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, soweit diese die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

3.

Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen (EU-Emissionshandelssystem, im Folgenden „EU-EHS“), um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken. Die Richtlinie 2003/87/EG wurde 2018 geändert (2), um das EU-EHS zu verbessern und für den Zeitraum 2021-2030 zu verlängern.

4.

Am 11. Dezember 2019 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung über den europäischen Grünen Deal (3), in der die Strategien zur Erreichung der Klimaneutralität in Europa bis 2050 und zur Bekämpfung anderer Umweltprobleme skizziert werden. Um den europäischen Grünen Deal umzusetzen, muss die Politik in Bezug auf die Versorgung der gesamten Wirtschaft mit sauberer Energie, so auch in den Bereichen Industrie, Produktion und Verbrauch, großräumige Infrastruktur, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft, Bauwesen sowie Besteuerung und Sozialleistungen, überdacht werden.

5.

Solange viele internationale Partner weniger ambitionierte Ziele verfolgen als die Union, besteht das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen, entweder weil die Produktion von der Union in andere Länder mit weniger strengen Emissionsreduktionszielen verlagert wird, oder weil EU-Produkte durch eingeführte CO2-intensivere Produkte ersetzt werden. Wenn dieses Risiko eintritt, werden die weltweiten Emissionen nicht verringert, was die Bemühungen der Union und ihrer Industrie untergräbt, die globalen Klimaziele des Übereinkommens von Paris (4) zu erreichen, das am 12. Dezember 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen verabschiedet wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“).

6.

Mit der Beihilfenkontrolle im Rahmen der Durchführung des EU-EHS soll insbesondere gewährleistet werden, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfen die negativen Auswirkungen, d. h. die etwaigen Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt, überwiegen. Staatliche Beihilfen müssen erforderlich sein, um das Umweltziel des EU-EHS zu erreichen (Erforderlichkeit der Beihilfe), und sie müssen auf das zur Erreichung des angestrebten Umweltziels notwendige Minimum beschränkt sein (Angemessenheit der Beihilfe), ohne eine übermäßige Verfälschung des Wettbewerbs und des Handels im Binnenmarkt zu bewirken.

7.

In diesen Leitlinien legt die Kommission die Voraussetzungen dar, die Beihilfen im Zusammenhang mit dem EU-EHS erfüllen müssen, damit sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Nach der Überprüfung und gegebenenfalls der Überarbeitung aller klimabezogenen Politikinstrumente (insbesondere der Richtlinie 2003/87/EG) zur Erreichung einer zusätzlichen Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit dem Klimazielplan und der Initiative zur Einrichtung eines CO2-Grenzausgleichssystems wird die Kommission prüfen, ob diese Leitlinien in irgend einer Form überarbeitet oder angepasst werden müssen, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen und zu seiner Verwirklichung beitragen, wobei auf gleiche Rahmenbedingungen zu achten ist. (5)

8.

Diese Leitlinien berücksichtigen auch die Besonderheiten europäischer kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Einklang mit der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (6).

1.   ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1.   Anwendungsbereich

9.

Die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze gelten nur für die spezifischen Beihilfemaßnahmen nach Artikel 10a Absatz 6 und Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG.

10.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (7) dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

11.

Bei der Prüfung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bisher nicht nachgekommen sind, wird die Kommission den ausstehenden Rückforderungsbetrag berücksichtigen. (8) Konkret wird sie die kumulative Wirkung beider Beihilfemaßnahmen prüfen und die Auszahlung der neuen Beihilfe gegebenenfalls aussetzen, bis der Rückforderungsanordnung nachgekommen wurde.

1.2.   Unter diese Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen

1.2.1.   Beihilfen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem EU-EHS (allgemein als „indirekte CO2-Kosten“ bezeichnet)

12.

Nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG sollten die Mitgliedstaaten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen erlassen, vorausgesetzt, dass diese finanziellen Maßnahmen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang stehen und insbesondere keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt verursachen.

1.2.2.   Beihilfen im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung des Energiesektors

13.

Nach Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG können Mitgliedstaaten, die bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die Höhe des Pro-Kopf-BIP im Vergleich zum Unionsdurchschnitt erfüllen, von dem Grundsatz des Artikels 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG abweichen, nach dem für die Stromerzeugung keine kostenlose Zuteilung erfolgen darf. Diese Mitgliedstaaten können Stromerzeugungsanlagen zur Modernisierung, Diversifizierung und nachhaltigen Umgestaltung des Energiesektors übergangsweise kostenlose Zertifikate zuteilen.

14.

Wie bereits in einer Reihe von Beschlüssen der Kommission (9) festgestellt wurde, beinhaltet die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an den Energiesektor staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, da den Mitgliedstaaten durch die Zuteilung kostenloser Zertifikate Einnahmen entgehen und Akteuren im Energiesektor ein selektiver Vorteil verschafft wird. Diese Akteure können mit Akteuren im Energiesektor in anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb stehen, sodass die Möglichkeit besteht, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht und der Handel im Binnenmarkt beeinträchtigt wird.

1.3.   Begriffsbestimmungen

15.

Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck:

(1)

„Beihilfe“ jede Maßnahme, die alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt;

(2)

„Zeitraum der Beihilfegewährung“ einen Zeitraum, der ein Jahr oder mehrere Jahre zwischen 2021 und 2030 umfasst; wenn ein Mitgliedstaat eine Beihilfe für einen kürzeren Zeitraum gewähren will, so sollte er sich dabei auf das Geschäftsjahr der Beihilfeempfänger stützen und die Beihilfe auf Jahresbasis gewähren;

(3)

„Verlagerung von CO2-Emissionen“ einen zu erwartenden Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen, der dadurch bedingt ist, dass Unternehmen die Produktion an einen Standort außerhalb der Union verlagern, weil sie den durch das EU-EHS verursachten Kostenanstieg nicht ohne einen wesentlichen Verlust von Marktanteilen auf ihre Kunden abwälzen können;

(4)

„Beihilfehöchstintensität“ den höchstzulässigen Beihilfegesamtbetrag, ausgedrückt als Anteil an den beihilfefähigen Kosten;

(5)

„Eigenerzeugung“ die Erzeugung von Strom durch eine Anlage, die nicht als „Stromerzeuger“ im Sinne des Artikels 3 Buchstabe u der Richtlinie 2003/87/EG einzustufen ist;

(6)

„Beihilfeempfänger“ ein Unternehmen, das eine Beihilfe erhält;

(7)

„EU-Zertifikat“ (European Union Allowance, im Folgenden „EUA“) ein übertragbares Zertifikat, das zum Ausstoß von einer Tonne CO2-Äquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt;

(8)

„Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten; sie ergibt sich aus der Bruttowertschöpfung zu Marktpreisen abzüglich indirekter Steuern und zuzüglich Subventionen;

(9)

„EUA-Terminpreis“ (in EUR) den einfachen Durchschnitt der täglichen Einjahres-EUA-Terminpreise (Schlussangebotspreise) für Lieferung im Dezember des Jahres, für das die Beihilfe gewährt wird, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Beihilfegewährung an einer der CO2-Börsen in der Union festgestellt wurden (10);

(10)

„CO2-Emissionsfaktor“ (in tCO2/MWh) den gewichteten Durchschnitt der CO2-Intensität von aus fossilen Brennstoffen in verschiedenen geografischen Gebieten erzeugtem Strom. Die Gewichtung trägt dem Produktionsmix aus den fossilen Brennstoffen in dem jeweiligen geografischen Gebiet Rechnung. Der CO2-Faktor ist das Ergebnis der Division der Emissionen von CO2-Äquivalenten (auf der Grundlage von Daten der Energieindustrie) durch die Bruttostromerzeugung aus fossilen Brennstoffen in TWh. Für die Zwecke dieser Leitlinien (11) werden diejenigen Gebiete als geografische Bereiche definiert, die a) aus durch Strombörsen verbundenen Teilmärkten bestehen oder b) in denen keine deklarierten Engpässe bestehen; in beiden Fällen weisen die Strombörsenpreise im Handel für die Stunden des folgendes Tages (Day-ahead-Handel) innerhalb der geografischen Gebiete in einer wesentlichen Anzahl aller Stunden in einem Jahr eine Preisdivergenz in Euro (auf der Grundlage der EZB-Tageskurse) von höchstens 1 % auf. Eine derartige regionale Differenzierung zeigt die Bedeutung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken für die endgültige Preisfestsetzung auf dem Großhandelsmarkt und ihre Rolle als marginale Anlagen in der Merit-Order. Allein die Tatsache, dass Strom zwischen zwei Mitgliedstaaten gehandelt wird, bedeutet nicht automatisch, dass sie eine supranationale Region darstellen. Angesichts des Mangels an relevanten Daten auf subnationaler Ebene umfassen die geografischen Gebiete das gesamte Staatsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten. Auf dieser Grundlage können die folgenden geografischen Gebiete abgegrenzt werden: Adria (Kroatien und Slowenien), Nordeuropa (Schweden und Finnland), Baltikum (Litauen, Lettland und Estland), Mittelwesteuropa (Österreich, Deutschland und Luxemburg), Iberische Halbinsel (Portugal und Spanien), Tschechien und Slowakei (Tschechien und Slowakei) sowie alle anderen Mitgliedstaaten einzeln. Die entsprechenden maximalen regionalen CO2-Faktoren, die als Höchstwerte herangezogen werden, wenn der anmeldende Mitgliedstaat keine Bewertung des marktbasierten CO2-Faktors nach Nummer (11) vorgenommen hat, sind in Anhang III aufgeführt. Um eine Gleichbehandlung der Stromquellen zu gewährleisten und möglichem Missbrauch vorzubeugen, gilt für alle Strombezugsquellen (Eigenerzeugung, Stromlieferungsverträge oder Netzversorgung) und für alle Beihilfeempfänger in dem betreffenden Mitgliedstaat derselbe CO2-Emissionsfaktor;

(11)

„marktbasierter CO2-Emissionsfaktor“ (in tCO2/MWh) den CO2-Emissionsfaktor, der auf der Grundlage einer Studie über den CO2-Gehalt der auf dem Strommarkt für die Festsetzung der Grenzkosten angewandten Technologie ermittelt wird und dessen Anwendung ein Mitgliedstaat, der einen Ausgleich für indirekte Kosten zu gewähren beabsichtigt, im Rahmen der Anmeldung der betreffenden Regelung beantragen kann. Im Rahmen der Anmeldung einer Maßnahme, bei der ein marktbasierter CO2-Emissionsfaktor zugrunde gelegt wird, muss die Geeignetheit des verwendeten marktbasierten CO2-Emissionsfaktors nachgewiesen werden; dieser Nachweis erfolgt anhand eines Modells des Strommarktes, das die Preisbildung simuliert, sowie anhand von Daten über die zur Grenzkostenfestsetzung herangezogene Technologie, die über das gesamte Jahr t-1 hinweg (einschließlich der Stunden, in denen die Festsetzung auf der Grundlage von Importen erfolgte) beobachtetet wurden. Dieser Bericht ist der nationalen Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und der Kommission bei der Anmeldung der Beihilfemaßnahme nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV zu übermitteln. Die Kommission bewertet die Geeignetheit der Studie und des daraus resultierenden marktbasierten CO2-Emissionsfaktors im Rahmen ihrer Vereinbarkeitsprüfung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und diesen Leitlinien;

(12)

„tatsächliche Produktionsleistung“ (in Tonnen pro Jahr) die nachträglich im Jahr t+1 bestimmte tatsächliche Produktionsleistung der Anlage im Jahr t;

(13)

„tatsächlicher Stromverbrauch“ (in MWh) den nachträglich im Jahr t+1 bestimmten tatsächlichen Stromverbrauch der Anlage (einschließlich des Stromverbrauchs für die Produktion ausgelagerter beihilfefähiger Produkte) im Jahr t;

(14)

„Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ (in MWh/Tonne Produktionsleistung, definiert auf Prodcom-8-Ebene (12)) den produktspezifischen Stromverbrauch pro Tonne Produktionsleistung bei Einsatz der stromverbrauchseffizientesten Produktionsmethoden für das jeweilige Produkt. Die Aktualisierung der Stromverbrauchseffizienzbenchmark muss mit Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG im Einklang stehen. Bei unter die beihilfefähigen Sektoren fallenden Produkten, bei denen nach Anhang I Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (13) die Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom gegeben ist, werden die Stromverbrauchseffizienzbenchmarks im Rahmen derselben Systemgrenzen festgelegt, wobei für die Bestimmung des Beihilfebetrags lediglich der Stromanteil berücksichtigt wird. Die entsprechenden Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für die von den beihilfefähigen Sektoren abgedeckten Produkte sind in Anhang II dieser Leitlinien aufgeführt;

(15)

„Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ einen Anteil von […] % des tatsächlichen Stromverbrauchs, der im Wege eines Beschlusses der Kommission zusammen mit den Stromverbrauchseffizienzbenchmarks festgelegt wird. Er entspricht der durchschnittlichen Reduzierungsanstrengung, welche durch die Anwendung der Stromverbrauchseffizienzbenchmarks auferlegt wird (Benchmark Stromverbrauch/Ex-ante-Stromverbrauch). Er findet bei allen Produkten Anwendung, die unter die beihilfefähigen Sektoren fallen, für die aber keine Stromverbrauchseffizienzbenchmark festgelegt ist.

2.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

16.

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer angemeldeten Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt untersucht die Kommission im Allgemeinen, ob die Ausgestaltung der Maßnahme Gewähr dafür bietet, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe im Hinblick auf die Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse die möglichen negativen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb überwiegen.

17.

In ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts vom 8. Mai 2012 (14) plädierte die Kommission dafür, allgemeine Grundsätze zu erarbeiten und festzulegen, die die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit aller Beihilfemaßnahmen anwendet. Die Kommission wird dementsprechend eine Beihilfemaßnahme nur dann als mit dem AEUV vereinbar ansehen, wenn sie jedes der folgenden Kriterien erfüllt: Sie muss einem Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV dienen; sie muss wesentliche Verbesserungen bewirken können, die der Markt selbst nicht herbeiführen könnte, zum Beispiel, indem sie ein Marktversagen behebt oder ein Gleichheits- oder Kohäsionsproblem löst; sie muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse darstellen; sie muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würden; der Beihilfebetrag und die Beihilfeintensität müssen auf das erforderliche Minimum begrenzt sein; die negativen Auswirkungen der Beihilfe müssen hinreichend begrenzt sein; die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen einfachen Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf der Grundlage dieser Vorschriften gewährten Beihilfen haben.

18.

In den Abschnitten 3.1 und 3.2 wird erläutert, wie diese allgemeinen Kriterien in spezifische Vereinbarkeitskriterien übersetzt werden können, die unter diese Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen erfüllen müssen.

3.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE C AEUV

3.1.   Beihilfen für Unternehmen in Sektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten)

19.

Beihilfen für indirekte CO2-Kosten werden als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

20.

Mit dieser Art von Beihilfen wird das Ziel verfolgt, einer erheblichen Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen, die insbesondere aufgrund der Einpreisung der EUA-Kosten in die vom Beihilfeempfänger getragenen Strompreise besteht, wenn die in Drittländern ansässigen Wettbewerber des Beihilfeempfängers keine vergleichbaren Kosten über ihre Strompreise zu tragen haben und der Beihilfeempfänger nicht die Möglichkeit hat, diese Kosten ohne einen wesentlichen Verlust von Marktanteilen über die Produktpreise abzuwälzen. Die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu bekämpfen, indem Beihilfeempfänger dabei unterstützt werden, das Maß, in dem sie der Verlagerungsgefahr ausgesetzt sind, zu verringern, dient einem Umweltziel, da die Beihilfen in Ermangelung einer bindenden internationalen Vereinbarung über die Verringerung von Treibhausgasemissionen darauf abzielen, einen durch die Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Union bedingten Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen zu verhindern.

21.

Um die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu begrenzen, muss die Beihilfe auf Sektoren begrenzt sein, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind. Für die Zwecke dieser Leitlinien gilt ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen nur dann als gegeben, wenn der Beihilfeempfänger in einem der in Anhang I genannten Sektoren tätig ist.

22.

Wenn Mitgliedstaaten beschließen, nur für einige der in Anhang I aufgeführten Sektoren Beihilfen zu gewähren, muss die Auswahl der Sektoren anhand objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Kriterien erfolgen.

23.

Innerhalb eines beihilfefähigen Sektors müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Beihilfeempfänger anhand objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Kriterien ausgewählt werden und die Beihilfen grundsätzlich für alle Wettbewerber im selben Sektor in derselben Weise gewährt werden, wenn sie sich in einer ähnlichen Lage befinden.

24.

Für die Zwecke des Ausgleichs indirekter EHS-Kosten werden staatliche Beihilfen unabhängig von der Form, in der sie gewährt werden, als geeignetes Instrument angesehen. In diesem Zusammenhang wird ein Ausgleich in Form eines direkten Zuschusses als geeignetes Instrument betrachtet.

25.

Beihilfen sind nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Damit eine Beihilfe einen Anreizeffekt hat und die Verlagerung von CO2-Emissionen tatsächlich verhindert, muss sie in dem Jahr, in dem die Kosten anfallen, oder im darauffolgenden Jahr, vom Beihilfeempfänger beantragt und an ihn ausgezahlt werden.

26.

Wird die Beihilfe in dem Jahr ausgezahlt, in dem die Kosten anfallen, so muss ein Mechanismus zur nachträglichen Anpassung von Zahlungen bestehen, der dafür sorgt, dass zu viel ausgezahlte Beihilfen vor dem 1. Juli des darauffolgenden Jahres zurückgezahlt werden.

27.

Beihilfen sind verhältnismäßig und haben hinreichend begrenzte negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel, wenn sie 75 % der anfallenden indirekten CO2-Kosten nicht übersteigen. Durch die Stromverbrauchseffizienzbenchmark wird die Förderung ineffizienter Produktionsprozesse begrenzt und bleibt der Anreiz für die Verbreitung der energieeffizientesten Technologien bestehen.

28.

Der Beihilfehöchstbetrag pro Anlage für die Herstellung von Produkten in den in Anhang I genannten Sektoren muss anhand folgender Formel berechnet werden:

a)

Gilt für die Produkte, die der Beihilfeempfänger herstellt, eine der in Anhang II aufgeführten Stromverbrauchseffizienzbenchmarks, so ergibt sich der Beihilfehöchstbetrag pro Anlage für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Kalkulation:

Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × E × AOt

Dabei gilt: Ai ist die Beihilfeintensität, ausgedrückt als Dezimalzahl (z. B. 0,75), Ct ist der anwendbare CO2-Emissionsfaktor oder der marktbasierte CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) (im Jahr t), Pt-1 ist der EUA-Terminpreis im Jahr t-1 (EUR/tCO2), E ist die anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark, die in Anhang II festgelegt ist, und AOt ist die tatsächliche Produktionsleistung im Jahr t. Diese Begriffe sind in Abschnitt 1.3 definiert.

b)

Gilt für die Produkte, die der Beihilfeempfänger herstellt, keine der in Anhang II aufgeführten Stromverbrauchseffizienzbenchmarks, so ergibt sich der Beihilfehöchstbetrag pro Anlage für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Kalkulation:

Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × EF × AECt

Dabei gilt: Ai ist die Beihilfeintensität, ausgedrückt als Dezimalzahl (z. B. 0,75), Ct ist der anwendbare CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) (im Jahr t), Pt-1 ist der EUA-Terminpreis im Jahr t-1 (EUR/tCO2), EF ist die Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark, die in Anhang II festgelegt ist, und AEC ist der tatsächliche Stromverbrauch (MWh) im Jahr t. Diese Begriffe sind in Abschnitt 1.3 definiert.

29.

Werden in einer Anlage sowohl Produkte hergestellt, für die eine in Anhang II aufgeführte Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, als auch Produkte, für die die Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, so muss der Stromverbrauch für jedes der Produkte entsprechend dem Gewicht ihrer jeweiligen Gesamtproduktion zugewiesen werden.

30.

Werden in einer Anlage sowohl beihilfefähige Produkte (d. h. Produkte, die unter die in Anhang I aufgeführten beihilfefähigen Sektoren fallen) als auch nichtbeihilfefähige Produkte hergestellt, muss der Beihilfehöchstbetrag nur für die beihilfefähigen Produkte berechnet werden.

31.

Da eine Beihilfeintensität von 75 % für einige Sektoren unzureichend sein könnte, um einen angemessenen Schutz gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls den auf Unternehmensebene zu zahlenden Betrag der indirekten Kosten auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung des betreffenden Unternehmens im Jahr t begrenzen. Die Bruttowertschöpfung des Unternehmens muss berechnet werden aus dem Umsatz, plus selbsterstellte Sachanlagen, plus andere betriebliche Erträge, plus oder minus Vorratsveränderungen, minus Käufe von Waren und Dienstleistungen (Personalkosten nicht eingeschlossen), minus andere Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind, minus mit dem Umsatz verbundene Zölle und Steuern. Alternativ kann sie durch Addition des Bruttobetriebsüberschusses und der Personalkosten berechnet werden. Einnahmen und Ausgaben, die in den Unternehmensabschlüssen als finanziell oder außerordentlich eingestuft werden, fließen nicht in die Wertschöpfung ein. Die Wertschöpfung zu Faktorkosten wird in Bruttozahlen berechnet, da ein Abzug von Wertanpassungen (etwa aufgrund von Abschreibungen) nicht erfolgt. (15)

32.

Wenn Mitgliedstaaten beschließen, den Betrag der auf Unternehmensebene zu zahlenden indirekten Kosten auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung zu begrenzen, dann muss diese Begrenzung auf alle beihilfefähigen Unternehmen in dem relevanten Sektor angewandt werden. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, die Begrenzung auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung nur für einige der in Anhang I aufgeführten Sektoren anzuwenden, muss die Auswahl der Sektoren anhand objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Kriterien erfolgen.

33.

Die Beihilfe darf kumuliert werden mit:

a)

anderen staatlichen Beihilfen für andere bestimmbare beihilfefähige Kosten,

b)

anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten, die sich teilweise oder vollständig überschneiden, und anderen staatlichen Beihilfen ohne bestimmbare beihilfefähige Kosten, sofern durch diese Kumulierung nicht die Beihilfehöchstintensität oder der Beihilfehöchstbetrag für die Beihilfe nach diesem Abschnitt überschritten wird.

34.

Unionsmittel, die von der Kommission zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, stellen keine staatlichen Beihilfen dar. Werden solche Unionsmittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert, dann müssen bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden, lediglich die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, sofern die für dieselben beihilfefähigen Kosten insgesamt gewährten öffentlichen Mittel die in den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts festgelegten Höchstförderquoten nicht überschreiten.

35.

In Bezug auf dieselben beihilfefähigen Kosten dürfen Beihilfen nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn dadurch die nach diesem Abschnitt zulässige Höchstintensität überschritten würde.

36.

Die Laufzeit von Beihilferegelungen, in deren Rahmen die Beihilfen gewährt werden, darf die Geltungsdauer dieser Leitlinien (2021-2030) nicht übersteigen.

3.2.   Beihilfen im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung

37.

Staatliche Beihilfen, die im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung nach Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG gewährt werden, sind nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

38.

Das Ziel der Beihilfe muss in der Modernisierung, Diversifizierung und nachhaltigen Umgestaltung des Energiesektors bestehen. Die geförderten Investitionen müssen mit dem Übergang zu einer sicheren und nachhaltigen Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß, mit den Zielen des Rahmens der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, dem europäischen Grünen Deal sowie mit den im Übereinkommen von Paris enthaltenen langfristigen Zielen vereinbar sein.

39.

Ergibt sich aus einer Investition eine zusätzliche Stromerzeugungskapazität, so muss der Betreiber zudem nachweisen, dass eine emissionsintensivere Stromerzeugungskapazität in entsprechendem Umfang von ihm oder einem anderen beteiligten Betreiber bis zur Inbetriebnahme der zusätzlichen Kapazität stillgelegt wurde.

40.

Beihilfen sind nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe den Empfänger veranlasst, sein Verhalten zu ändern und diese Verhaltensänderung ohne Beihilfe nicht eingetreten wäre. Die Beihilfe darf weder die Kosten einer Tätigkeit subventionieren, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen.

41.

Bei Eingang eines Beihilfeantrags muss die Bewilligungsbehörde überprüfen, ob die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat.

42.

Beihilfen können als Zuteilungen an Betreiber ausgezahlt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine nach den Regeln eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählte Investition getätigt wurde.

43.

Bei Projekten mit einem Gesamtinvestitionsbedarf von über 12,5 Mio. EUR können Beihilfen nur auf der Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens gewährt werden, das zwischen 2021 und 2030 in einer oder mehreren Runden durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens

a)

müssen die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung gewahrt werden,

b)

sind nur Projekte teilnahmeberechtigt, die zur Diversifizierung des Energiemix und der Versorgungsquellen des Mitgliedstaats, zur nötigen Umstrukturierung, zur Umweltverbesserung und Nachbesserung der Infrastruktur, zu sauberen Technologien, wie Technologien für erneuerbare Energien, oder zur Modernisierung des Energieerzeugungssektors, wie effizienter und nachhaltiger Fernwärme, und des Energieübertragungs- und Energieverteilungssektors beitragen,

c)

muss die Rangordnung der Projekte nach klaren, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlkriterien festgelegt werden, damit nur Projekte ausgewählt werden, die

i)

auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse einen positiven Nettogewinn in Form einer Emissionsreduktion gewährleisten und einen im Voraus festgesetzten hohen Umfang an CO2-Reduktionen unter Berücksichtigung der Größe der Projekte realisieren,

ii)

Zusatzcharakter haben, dem Erneuerungs- und Modernisierungsbedarf zweifelsfrei gerecht werden und nicht dazu dienen, eine marktbedingte Steigerung der Energienachfrage zu befriedigen,

iii)

das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen,

iv)

weder zur finanziellen Tragfähigkeit von sehr emissionsintensiver Stromerzeugung beitragen oder diese verbessern noch die Abhängigkeit von emissionsintensiven fossilen Brennstoffen erhöhen.

44.

Bei Projekten mit einem Gesamtinvestitionsbedarf von weniger als 12,5 Mio. EUR können Beihilfen ohne Ausschreibungsverfahren gewährt werden. In diesem Fall müssen die Projekte anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt werden. Die Ergebnisse des Auswahlprozesses müssen zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit veröffentlicht werden. Wird mehr als eine Investition in dieselbe Anlage vorgenommen, werden die Investitionen in ihrer Gesamtheit bewertet, um festzustellen, ob der Schwellenwert von 12,5 Mio. EUR überschritten wird, es sei denn, diese Investitionen sind unabhängig voneinander technisch oder finanziell tragfähig.

45.

Die Kommission wird die Beihilfe als angemessen betrachten, wenn die Beihilfeintensität 70 % der relevanten Kosten der Investition nicht übersteigt. Es sind stets die Bruttozahlen vor Abzug von Steuern und anderen Abgaben heranzuziehen. Wird eine Beihilfe nicht in Form eines Zuschusses gewährt, so muss der Beihilfebetrag vom Wert her dem Zuschuss entsprechen. Bei Beihilfen, die in mehreren Raten ausgezahlt werden, muss der Nettobarwert des Gesamtbetrags zum Zeitpunkt der Gewährung der ersten Rate berechnet werden; die Abzinsung des Wertes muss anhand des Referenzsatzes der Kommission erfolgen. Die Beihilfeintensität wird pro Beihilfeempfänger berechnet.

46.

Die Beihilfe darf die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen; dies gilt insbesondere, wenn die Beihilfe auf eine begrenzte Zahl von Empfängern konzentriert ist oder wenn die Beihilfe die Marktstellung der Empfänger (auf Konzernebene) voraussichtlich stärken würde.

47.

Die Beihilfe darf kumuliert werden mit:

a)

anderen staatlichen Beihilfen für andere bestimmbare beihilfefähige Kosten,

b)

anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten, die sich teilweise oder vollständig überschneiden, und anderen staatlichen Beihilfen ohne bestimmbare beihilfefähige Kosten, sofern durch diese Kumulierung nicht die Beihilfehöchstintensität oder der Beihilfehöchstbetrag für diese Beihilfe nach diesem Abschnitt überschritten wird.

48.

Beihilfen können auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die nach diesem Abschnitt zulässigen Beihilfeobergrenzen nicht übersteigt. Unionsmittel, die von der Kommission zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, stellen keine staatliche Beihilfe dar. Werden solche Unionsmittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert, dann müssen bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden, lediglich die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, sofern die für dieselben beihilfefähigen Kosten insgesamt gewährten öffentlichen Mittel die in den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts festgelegten Höchstförderquoten nicht überschreiten.

49.

In Bezug auf dieselben beihilfefähigen Kosten dürfen Beihilfen nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn dadurch die nach diesem Abschnitt zulässige Höchstintensität überschritten würde.

50.

Die Laufzeit von Beihilferegelungen, in deren Rahmen die Beihilfen gewährt werden, darf die Geltungsdauer dieser Leitlinien (2021-2030) nicht übersteigen.

4.   EVALUIERUNG

51.

Mit Blick auf eine möglichst geringe Verfälschung des Wettbewerbs kann die Kommission verlangen, dass bestimmte Beihilferegelungen einer Ex-post-Evaluierung unterzogen werden. Evaluiert werden müssen Regelungen, die den Wettbewerb besonders stark verfälschen könnten, d. h., bei denen erhebliche Beschränkungen oder Verfälschungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, wenn ihre Durchführung nicht zu gegebener Zeit geprüft wird.

52.

In Anbetracht der Ziele der Evaluierung und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Mitgliedstaaten und für kleinere Beihilfevorhaben ist eine Evaluierung nur bei Beihilferegelungen erforderlich, die eine hohe Mittelausstattung und neuartige Merkmale aufweisen, oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind. Die Evaluierung wird von einem von der Bewilligungsbehörde unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage einer von der Kommission festgelegten einheitlichen Methode durchgeführt und muss veröffentlicht werden. Der Mitgliedstaat muss bei der Anmeldung der Beihilferegelung einen vorläufigen Evaluierungsplan übermitteln, der ebenfalls Gegenstand der Beihilfeprüfung sein wird.

53.

Damit die Kommission eine etwaige Verlängerung der Beihilferegelung prüfen kann, muss ihr die Evaluierung rechtzeitig, in jedem Fall aber bei Auslaufen der Beihilferegelung, vorgelegt werden. Der genaue Gegenstand und die Regeln/Anforderungen bezüglich der jeweiligen Evaluierung werden im Beschluss zur Genehmigung der Beihilferegelung festgelegt. Die Ergebnisse der Evaluierung müssen im Rahmen jeder späteren Beihilfemaßnahme, die einen ähnlichen Zweck verfolgt, berücksichtigt werden.

5.   ENERGIEAUDITS UND ENERGIEMANAGEMENTSYSTEME

54.

Für Beihilfen, die unter Abschnitt 3.1 fallen, verpflichten sich die Mitgliedstaaten zu überprüfen, dass der Empfänger seiner Pflicht nachkommt, ein Energieaudit im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) durchzuführen, und zwar entweder in Form eines eigenständigen Energieaudits oder im Rahmen eines zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems wie dem EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (17).

55.

Zudem verpflichten sich die Mitgliedstaaten zu überwachen, dass alle Beihilfeempfänger, die nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU verpflichtet sind, ein Energieaudit durchzuführen:

a)

die Empfehlungen im Audit-Bericht umsetzen, soweit die Amortisationszeit für die einschlägigen Investitionen 3 Jahre nicht übersteigt und die Kosten für ihre Investitionen verhältnismäßig sind, oder stattdessen

b)

den CO2-Fußabdruck ihres Stromverbrauchs verringern, sodass sie mindestens 30 % ihres Strombedarfs aus CO2-freien Energiequellen decken, oder stattdessen

c)

einen erheblichen Anteil von mindestens 50 % des Beihilfebetrags in Projekte investieren, die zu erheblichen Verringerungen der Treibhausgasemissionen der Anlage führen, deutlich unter die anwendbare Benchmark, die für die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems herangezogen wird.

6.   TRANSPARENZ

56.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass folgende Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank der Kommission (18) oder auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:

a)

der volle Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses zur Gewährung der Einzelbeihilfe und ihrer Durchführungsbestimmungen oder ein entsprechender Link,

b)

der Name der Bewilligungsbehörde(n),

c)

der Name und der Identifikator der einzelnen Beihilfeempfänger, mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Auskünften in ordnungsgemäß begründeten Fällen und sofern dies von der Kommission im Einklang mit der Mitteilung der Kommission zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (19) genehmigt wurde,

d)

das Beihilfeinstrument (20), das Beihilfeelement und, sofern abweichend, der Nennwert der Beihilfe in voller Höhe in Landeswährung (21) für jeden Beihilfeempfänger,

e)

der Tag der Gewährung (22) und der Tag der Veröffentlichung,

f)

die Art des Unternehmens (kleines oder mittleres Unternehmen/großes Unternehmen),

g)

die Region (auf NUTS-II-Ebene oder darunter), in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat,

h)

der Hauptwirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe), in dem der Beihilfeempfänger tätig ist,

i)

das Ziel der Beihilfe.

57.

Diese Anforderung gilt für Einzelbeihilfen, die 500 000 EUR übersteigen.

58.

Die Veröffentlichung dieser Informationen muss nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe erfolgen, mindestens 10 Jahre lang aufrechterhalten werden und ohne Einschränkungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein. (23)

7.   BERICHTERSTATTUNG UND MONITORING

59.

Nach der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (24) und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (25) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte vorlegen.

60.

Über die Anforderungen nach diesen Verordnungen hinaus müssen die Mitgliedstaaten durch Verwendung des Standardformblatts der Kommission in ihren Jahresberichten insbesondere Folgendes angeben:

a)

den Namen der einzelnen Beihilfeempfänger und der in ihrem Eigentum stehenden geförderten Anlagen,

b)

den bzw. die Sektor(en), in denen die einzelnen Beihilfeempfänger tätig sind (NACE-4-Code),

c)

das Jahr, für das die Beihilfe gewährt wird, und das Jahr, in dem die Auszahlung erfolgt,

d)

die tatsächliche Produktionsleistung jeder geförderten Anlage in dem einschlägigen Sektor,

e)

den tatsächlichen Stromverbrauch jeder geförderten Anlage (sofern Beihilfen auf der Grundlage der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gewährt werden),

f)

den zur Berechnung des Beihilfebetrags je Empfänger herangezogenen EUA-Terminpreis,

g)

die Beihilfeintensität,

h)

den nationalen CO2-Emissionsfaktor.

61.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass detaillierte Aufzeichnungen über alle Maßnahmen geführt werden, in deren Rahmen Beihilfen gewährt werden. Die Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um gegebenenfalls feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und der zulässigen Beihilfehöchstintensität erfüllt sind. Die Aufzeichnungen müssen ab dem Tag, an dem die Beihilfe gewährt wurde, 10 Jahre lang aufbewahrt und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.

62.

Im Einklang mit Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG muss der betreffende Mitgliedstaat in jedem Jahr, in dem die Mittelausstattung der in Abschnitt 3.1 genannten Beihilferegelungen 25 % der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten übersteigt, einen Bericht veröffentlichen, in dem er begründet, warum er diesen Betrag überschreitet. Dieser Bericht muss einschlägige Angaben zu den Strompreisen für die industriellen Großabnehmer, die diese Regelung in Anspruch nehmen, enthalten, wobei die Anforderungen an den Schutz vertraulicher Informationen in vollem Umfang zu erfüllen sind. Der Bericht muss zudem Informationen darüber enthalten, ob andere Maßnahmen, mit denen sich die indirekten CO2-Emissionskosten mittel- bis langfristig senken lassen, gebührend berücksichtigt wurden.

63.

Stromerzeuger und Netzbetreiber, die Beihilfen nach Abschnitt 3.2 erhalten, müssen bis zum 28. Februar jedes Jahres über den Stand der Durchführung ihrer ausgewählten Investitionen, einschließlich des Verhältnisses zwischen kostenlosen Zuteilungen und Investitionsausgaben und der Art der geförderten Investitionen, berichten.

8.   GELTUNGSZEITRAUM UND ÜBERARBEITUNG

64.

Diese Leitlinien ersetzen ab dem 1. Januar 2021 die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012, die am 5. Juni 2012 veröffentlicht wurden (26).

65.

Die Kommission wird die in diesen Leitlinien festgehaltenen Grundsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 anwenden.

66.

Die Kommission wendet die in diesen Leitlinien festgehaltenen Grundsätze ab dem 1. Januar 2021 auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen an, zu denen sie einen Beschluss erlassen muss, auch wenn diese Vorhaben bereits vor der Veröffentlichung der Leitlinien angemeldet wurden. Unrechtmäßige Beihilfen werden im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (27) anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften geprüft.

67.

Die Kommission wird diese Leitlinien im Jahr 2025 anpassen, um die Stromverbrauchseffizienzbenchmarks, die geografischen Gebiete und die CO2-Emissionsfaktoren zu aktualisieren. 2025 wird die Kommission zudem prüfen, ob zusätzliche Daten verfügbar sind, die zur Verbesserung der in Anhang III beschriebenen Methode zur Berechnung der CO2-Emissionsfaktoren dienen können, d. h. zur Berücksichtigung der immer wichtigeren Rolle klimaneutraler Technologien bei der Preisfindung auf den Strommärkten der Union sowie der Schlussfolgerungen der der Kommission im Rahmen von Beihilfeanmeldungen übermittelten Bewertungen im Sinne der Randnummer 15 Nummer (11). Daher müssen die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Regelungen dann gegebenenfalls an die aktualisierten Leitlinien anpassen.

68.

Die Kommission kann jederzeit beschließen, diese Leitlinien zu überarbeiten oder anzupassen, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer Politikbereiche der Union, internationaler Verpflichtungen oder wesentlicher Marktentwicklungen als erforderlich erweist. Die Mitgliedstaaten müssen ihre jeweiligen Regelungen dann gegebenenfalls an die aktualisierten Leitlinien anpassen.

(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(2)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).

(4)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(5)  Siehe die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019.

(6)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (COM(2020) 103 final).

(7)  Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(8)  Siehe hierzu das Urteil des Gerichts vom 13. September 1995, TWD Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission, T-244/93 und T-486/93, ECLI:EU:T:1995:160, und die Bekanntmachung der Kommission — Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten (ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4).

(9)  Siehe beispielsweise den Beschluss der Kommission SA.34385 – Bulgarien – Zuteilung kostenloser Treibhausgasemissionszertifikate im Einklang mit Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG im Austausch gegen Investitionen in Stromerzeugungsanlagen und Energieinfrastruktur (ABl. C 63 vom 20.2.2015, S. 1) und den Beschluss der Kommission SA.34674 – Polen – Kostenlose Zertifikate für Stromerzeuger nach Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. C 24 vom 23.1.2015, S. 1).

(10)  Bei Beihilfen, die für 2023 gewährt werden, ist beispielsweise der einfache Durchschnitt der zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2022 an einer der CO2-Börsen in der Union festgestellten EUA-Schlussangebotspreise für Dezember 2023 maßgeblich.

(11)  Diese Leitlinien sind kein Rechtsinstrument und müssen somit nicht durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Es ist Aufgabe der EFTA-Überwachungsbehörde, die für die EFTA-Staaten geltenden einschlägigen Vorschriften festzulegen, so auch die Methode zur Berechnung der CO2-Faktoren.

(12)  Die Prodcom-Liste ist eine europäische Liste von Waren aus den Bereichen Verarbeitendes Gewerbe und Bergbau: https://ec.europa.eu/eurostat/ramon/nomenclatures/index.cfm?TargetUrl=LST_NOM&StrGroupCode=CLASSIFIC&StrLanguageCode=EN&IntFamilyCode=&TxtSearch=prodcom&IntCurrentPage=1

(13)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

(14)  COM(2012) 209 final.

(15)  Code 12 15 0 innerhalb des mit der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik geschaffenen Rechtsrahmens (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13).

(16)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(18)  https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de

(19)  C(2003) 4582 (ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 6).

(20)  Zuschuss/Zinszuschuss; Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss; Garantie; Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung; Risikofinanzierung; Sonstiges (bitte nähere Angaben). Falls die Beihilfe über mehrere Beihilfeinstrumente gewährt wird, muss der Beihilfebetrag für jedes Instrument angegeben werden.

(21)  Bruttosubventionsäquivalent. Bei Betriebsbeihilfen kann der jährliche Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger angegeben werden.

(22)  Der Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

(23)  Die Veröffentlichung dieser Informationen muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung erfolgen. Im Falle rechtswidriger Beihilfen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses zu gewährleisten. Die Informationen sind in einem Format (z. B. CSV oder XML) bereitzustellen, das es ermöglicht, Daten abzufragen, zu extrahieren und leicht im Internet zu veröffentlichen.

(24)  ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9.

(25)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(26)  ABl. C 158 vom 5.6.2012, S. 4.

(27)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.


ANHANG I

Sektoren, für die angesichts der indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht

 

NACE-Code

Beschreibung

1.

14.11

Herstellung von Lederbekleidung

2.

24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

3.

20.13

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

4.

24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

5.

17.11

Herstellung von Holz- und Zellstoff

6.

17.12

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

7.

24.10

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

8.

19.20

Mineralölverarbeitung

9.

24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

10.

24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

11.

 

Folgende Teilsektoren innerhalb des Kunststoffsektors (20.16):

 

20.16.40.15

Polyethylen in Primärformen

12.

 

Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien (24.51)

13.

 

Folgende Teilsektoren innerhalb des Glasfasersektors (23.14):

 

23.14.12.10

23.14.12.30

Matten aus Glasfasern

Vliese aus Glasfasern

14.

 

Folgende Teilsektoren innerhalb des Industriegassektors (20.11):

 

20.11.11.50

20.11.12.90

Wasserstoff

Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle


ANHANG II

Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für Produkte, die einem der in Anhang I genannten NACE-Codes zuzuordnen sind

 


ANHANG III

Maximale regionale CO2-Emissionsfaktoren in verschiedenen geografischen Gebieten (tCO2/MWh)

Geografische Gebiete

 

Anwendbarer nationaler CO2-Emissionsfaktor

Adria

Kroatien, Slowenien

[…]

Iberische Halbinsel

Spanien, Portugal

[…]

Baltikum

Litauen, Lettland, Estland

[…]

Mittelwesteuropa

Österreich, Deutschland, Luxemburg

[…]

Nordeuropa

Schweden, Finnland

[…]

Tschechien-Slowakei

Tschechien, Slowakei

[…]

Belgien

 

[…]

Bulgarien

 

[…]

Dänemark

 

[…]

Irland

 

[…]

Griechenland

 

[…]

Frankreich

 

[…]

Italien

 

[…]

Zypern

 

[…]

Ungarn

 

[…]

Malta

 

[…]

Niederlande

 

[…]

Polen

 

[…]

Rumänien

 

[…]


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/20


Euro-Wechselkurs (1)

24. September 2020

(2020/C 317/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1645

JPY

Japanischer Yen

122,73

DKK

Dänische Krone

7,4425

GBP

Pfund Sterling

0,91228

SEK

Schwedische Krone

10,5793

CHF

Schweizer Franken

1,0772

ISK

Isländische Krone

161,80

NOK

Norwegische Krone

11,1023

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,015

HUF

Ungarischer Forint

364,45

PLN

Polnischer Zloty

4,5293

RON

Rumänischer Leu

4,8755

TRY

Türkische Lira

8,8851

AUD

Australischer Dollar

1,6539

CAD

Kanadischer Dollar

1,5600

HKD

Hongkong-Dollar

9,0250

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7847

SGD

Singapur-Dollar

1,6029

KRW

Südkoreanischer Won

1 367,55

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,8675

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9527

HRK

Kroatische Kuna

7,5530

IDR

Indonesische Rupiah

17 339,41

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8542

PHP

Philippinischer Peso

56,547

RUB

Russischer Rubel

89,8713

THB

Thailändischer Baht

36,821

BRL

Brasilianischer Real

6,4935

MXN

Mexikanischer Peso

26,1062

INR

Indische Rupie

86,1145


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

25.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/21


Sonderbericht Nr. 19/2020

„Digitalisierung der europäischen Industrie: ehrgeizige Initiative, deren Erfolg vom dauerhaften Engagement der EU, der Regierungen und der Unternehmen abhängt“

(2020/C 317/06)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 19/2020 „Digitalisierung der europäischen Industrie: ehrgeizige Initiative, deren Erfolg vom dauerhaften Engagement der EU, der Regierungen und der Unternehmen abhängt“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

25.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9928— QuattroR/HGM/Burgo)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 317/07)

1.   

Am 17. September 2020 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

QuattroR SGR S.p.A. („QuattroR“, Italien);

Holding Gruppo Marchi S.p.A („HGM“, Italien);

Burgo Group S.p.A. („Burgo“, Italien).

QuattroR und HGM übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Burgo.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

QuattroR: Verwaltungsgesellschaft mit Schwerpunkt auf Investitionen und Neubelebung italienischer Unternehmen mit soliden marktwirtschaftlichen und industriellen Grundlagen, die frische Ressourcen für Wachstum benötigen oder vorübergehend mit finanziellen Ungleichgewichten konfrontiert sind.

HGM: Holdinggesellschaft, die unter anderem die Palladio Group S.p.A. kontrolliert, ein in Italien ansässiges Unternehmen, das in der Herstellung und dem Verkauf von Kartons, Faltblättern, Broschüren, Klebeetiketten und Premiumverpackungen tätig ist und derzeit eine Kontrollbeteiligung an Burgo hält.

Burgo: Zellstoff- und Papierhersteller, der i) gestrichenes grafisches Papier, hauptsächlich für Zeitschriften und Zeitungspapier verschiedener Sorten und Qualitäten (gestrichenes mechanisches und gestrichenes holzfreies Papier), ii) ungestrichenes grafisches Papier, hauptsächlich für Bücher und Papier- und Schreibwaren, iii) kurzfaserigen Zellstoff, der überwiegend für die interne Herstellung von grafischen Papieren verwendet wird, iv) Spezialpapier, das hauptsächlich für Verpackung und Kennzeichnung von Fertigpackungen, Karton usw.). verwendet wird und v) Altwellpappenrohpapier herstellt, das von Kartonherstellern verwendet wird.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9928 — QuattroR/HGM/Burgo

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


25.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/24


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9962 — Mylan/Aspen’s EU Thrombosis Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 317/08)

1.   

Am 17. September 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Mylan Ireland Limited („Mylan“, Irland),

europäisches Thrombose-Geschäft von Aspen („Übernahmeziel“, Mauritius), Teil der Unternehmensgruppe Aspen Pharmacare Holdings LTD.

Mylan übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Übernahmeziels. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Mylan entwickelt, lizenziert, produziert, vermarktet und vertreibt Generika, Markengenerika und Spezialarzneimittel sowie frei verkäufliche und rezeptfreie Gesundheitsprodukte.

Das Übernahmeziel umfasst bestimmte Vermarktungsrechte und damit verbundene Rechte des geistigen Eigentums für die Thromboseprodukte von Aspen im EWR, d. h. für die Moleküle Nadroparin (Handelsnamen Fraxiparine und Fraxodi), Fondaparinux (Handelsname Arixtra), Certoparin (Handelsname Mono Embolex) und Danaparoid (Handelsname Orgaran).

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9962 — Mylan/Aspen’s EU Thrombosis Business

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

25.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/25


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2020/C 317/09)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„STELVIO“/„STILFSER“

EU-Nr.: PDO-IT-0255-AM02 — 10.1.2020

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consorzio del Formaggio Stelvio mit Sitz in 39 100 Bozen, Innsbrucker Straße 43

Tel. +39 0474570113; Fax +39 0474570177. Dieses Konsortium erfüllt die in Artikel 13 Absatz 1 des Ministerialdekrets vom 28. November 2017 festgelegten Anforderungen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges [bitte angeben]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderungen

Beschreibung des Erzeugnisses

Die Änderung betrifft Artikel 5 der Produktspezifikation und Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments und sieht die Aufnahme spezieller Verfahren zur Verarbeitung des Erzeugnisses vor, das portionsweise in den Handel gebracht wird.

Daher wurde in Artikel 5 der Produktspezifikation (Merkmale des Enderzeugnisses) und unter Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments der nachfolgende Absatz hinzugefügt.

„Beim Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Stelvio‘/‚Stilfser‘, der portionsweise abgepackt (aufgeschnitten, gewürfelt oder gerieben) in den Handel kommt, ist zur Begrenzung von Verarbeitungsabfällen die Herstellung in einer anderen Form als der zylindrischen zulässig, sofern die o. g. Anforderungen hinsichtlich des Gewichts und der Höhe eingehalten werden.“

Die Änderung betrifft daher die Form des Erzeugnisses, die nur beim portionierten Käse nicht unbedingt zylindrisch sein muss. Dieser Käse mit einer anderen Form als der zylindrischen muss als solcher zu Beginn der Verarbeitung (beim Einfüllen in die Käseform) für die Zwecke der geschützten Ursprungsbezeichnung gekennzeichnet werden und ist daher nicht für den Verkauf (als ganzer Käselaib) mit Angabe der g. U. bestimmt, sondern darf nur für das Inverkehrbringen nach dem vorherigen Schneiden und Portionieren verwendet werden.

Die Möglichkeit, den Käse in einer zweckmäßigeren Form herzustellen, ermöglicht das Portionieren ohne Verschwendung des Erzeugnisses, die nicht durch technische oder qualitative Anforderungen gerechtfertigt ist, sodass der Ertrag optimiert werden kann und sich das Erzeugnis nach der Reifung in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation besser verarbeiten lässt. Diese Verarbeitung erfolgt ohne Beeinträchtigung der technischen und qualitativen Merkmale des Käses mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Stelvio“/„Stilfser“.

Erzeugungsverfahren

Die Änderung betrifft Artikel 3 Punkt 3.3.2 der geltenden Produktspezifikation und Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments.

Wie in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 vorgesehen, wurde nach dem Absatz über die Fütterung der Rinder der nachfolgende Satz hinzugefügt:

„Futtermittel, die außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets beschafft werden, dürfen in keinem Fall 50 % der Trockenmasse auf Jahresbasis überschreiten.“

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Präzisierung.

Frisches Gras und lokales Raufutter, die den Anteil der Futterration von verdaulichen Fasern darstellen, wirken sich erheblich auf die chemischen, sensorischen und organoleptischen Eigenschaften der zur Erzeugung verwendeten Milch aus. Sie machen somit einen wesentlichen Anteil der Futterration (als Trockenmasse) aus.

In einem nicht sonderlich zum Anbau von Getreide oder Ölpflanzen geeigneten Berggebiet müssen daher die Futterrationen für die Kühe, die traditionell zur Erzeugung der Milch genutzt werden, durch Kraft- und Zusatzfutter ergänzt werden, das außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erzeugt wird. Die Ergänzung der Futterration ist notwendig, um den ernährungsphysiologischen Nährwert der Rationen sicherzustellen und gesundheitlichen Problemen vorzubeugen.

Dieses Futter wird schnell aufgenommen und liefert den nötigen Energie- und Eiweißanteil, der durch das normale Wiederkäuen der Rinder unmittelbar zur Verfügung steht. Da die Rolle des Kraft- und Zusatzfutters darauf beschränkt ist, das Wiederkäuen physiologisch zu unterstützen, hat es nahezu keinen Einfluss auf die organoleptischen Eigenschaften der Milch.

Zulässig ist auch die Verwendung von Silomais und Trockenfutter sowie von Gerste, Roggen, Triticale, Weizen, Hafer und Mais in Form von Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der Verarbeitung dieser Pflanzen und in Form von Stroh. Möglich ist darüber hinaus die Verwendung folgender Futtermittel: Ölsaaten und deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, genetisch nicht verändertes Soja, Raps, Lein und geschälte Sonnenblumenkerne (auch teilgeschält); getrocknete Zuckerrübenpulpe; Biertreber und getrockneter Apfeltrester; Zuckerrüben; Kartoffeln; Bierhefe; Melasse; Johannisbrot; Milchpulver; Aminosäuren und hochwertige Eiweiße, die nicht durch Proteolyse gewonnen wurden, sowie pflanzliche Fette.

Es wird bestätigt, dass es sich bei der vorgeschlagenen Änderung um eine genauere Beschreibung des Absatzes über die Fütterung handelt, die keinen Einfluss auf den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet und die Qualität des Erzeugnisses hat.

Die Änderung betrifft Artikel 4 Absatz 4.2.1 der Produktspezifikation über den Fettgehalt des Rohstoffs und Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments.

Der folgende Absatz:

„4.2.1.   Reduzierung des Fettgehalts.

Die eventuell durch Baktofugation gereinigte Milch kann leicht entrahmt werden, um den Fettgehalt auf 3,45 % bis 3,60 % zu regulieren. Das Teilentrahmen der Milch erfolgt mithilfe einer Milchschleuder.“

erhält daher folgende neue Fassung:

„4.2.1.   Reduzierung des Fettgehalts.

Die eventuell durch Baktofugation gereinigte Milch kann leicht entrahmt werden, um den Fettgehalt auf 3,45 % bis 3,80 % zu regulieren. Das Teilentrahmen der Milch erfolgt mithilfe einer Milchschleuder.“

Bei dieser geringfügigen Änderung wird ein realistischeres Intervall für den Fettgehalt berücksichtigt, indem der tatsächliche Bereich des Fettgehalts (zwischen 3,45 % und höchstens 3,8 % statt 3,6 %) angegeben wird, der auf die anderen Anforderungen für gereiften Käse abgestimmt ist.

Die Änderung betrifft Artikel 4 Absatz 4.2.5 der Produktspezifikation und Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments und bezieht sich auf die Art des verwendeten Labs.

Der folgende Absatz:

„Der in die Verarbeitung gegebenen und eventuell mit Milchsäurebakterien beimpften Milch wird innerhalb von 85 Minuten Kälberlab zugesetzt, wobei die Temperatur der zu verarbeitenden Masse ca. 32-33° C beträgt. Das verwendete Gerinnungsenzym darf ausschließlich aus flüssigem Lab oder Labpulver bestehen. Das nach einer traditionellen Methode hergestellte Lab hat eine Labaktivität von 1:15 000 und besteht etwa zu 75 % aus Chymosin und zu 25 % aus Pepsin; es ist gentechnisch unverändert und enthält weder andere Gerinnungsmittel (wie z. B. mikrobielle Gerinnungsmittel) noch gentechnisch veränderte Gerinnungsenzyme.“

erhält daher folgende neue Fassung:

„Der in die Verarbeitung gegebenen und eventuell mit Milchsäurebakterien beimpften Milch wird innerhalb von 85 Minuten Kälberlab, Lab anderen Ursprungs oder auch pflanzliches Lab zugesetzt, wobei die Temperatur der zu verarbeitenden Masse ca. 32-33° C beträgt.

Das Gerinnungsenzym kann in flüssiger Form oder als Pulver verwendet werden. Das nach einer traditionellen Methode hergestellte Kälberlab hat eine Labaktivität von 1:15 000 und besteht etwa zu 75 % aus Chymosin und zu 25 % aus Pepsin; es ist gentechnisch unverändert und enthält auch keine gentechnisch veränderten Gerinnungsenzyme.“

Die derzeitige Produktspezifikation sieht vor, dass ausschließlich Kälberlab verwendet werden darf. Diese Vorschrift erscheint inzwischen zu restriktiv und schließt die technischen Weiterentwicklungen aus, die die Produktionserfahrungen in dem abgegrenzten Gebiet seit geraumer Zeit qualifizieren und die bei der geschützten Ursprungsbezeichnung nicht berücksichtigt wurden, obwohl sie die erforderlichen Merkmale aufweisen und gewährleisten, dass alle chemischen und organoleptischen Anforderungen an gereiften Käse erfüllt werden.

Diese Entwicklung wird es auch ermöglichen, den immer vielfältigeren Wünschen der Verbraucher gerecht zu werden.

EINZIGES DOKUMENT

„STELVIO“/„STILFSER“

EU-Nr.: PDO-IT-0255-AM02 — 10.1.2020

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n)

„Stelvio“/„Stilfser“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3. Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens weist der Käse mit der g. U. „Stelvio“/„Stilfser“, der mindestens 60 Tage gereift sein muss und eine zylindrische Form mit flachen Ober- und Unterseiten und geradem oder leicht konkavem Rand besitzt, die folgenden Größenmerkmale auf: Gewicht zwischen 8 kg und 10 kg, Durchmesser 34 cm bis 38 cm, Höhe 8 cm bis 11 cm. Der Fettgehalt in der Trockenmasse beträgt mindestens 50 % und der Feuchtigkeitsgehalt höchstens 44 %. Die Rinde muss die typische Farbgebung von Gelb bis Orangebraun aufweisen. Der Käseteig, von kompakter Struktur und geschmeidiger und elastischer Konsistenz, weist eine hellgelbe bis strohgelbe Färbung und eine unregelmäßige Löcherung mit kleinen und mittelgroßen Löchern auf.

Der Käse mit der g. U. „Stelvio“/„Stilfser“ wird in ganzen Laiben oder portioniert in den Handel gebracht und muss beim Inverkehrbringen mit dem entsprechenden Kennzeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung versehen sein.

Beim Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Stelvio“/„Stilfser“, der portionsweise abgepackt (aufgeschnitten, gewürfelt oder gerieben) in den Handel kommt, ist zur Begrenzung von Verarbeitungsabfällen die Herstellung in einer anderen Form als der zylindrischen zulässig, sofern die o. g. Anforderungen hinsichtlich des Gewichts und der Höhe eingehalten werden.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Das Futter der Kühe besteht während der eventuellen Weidehaltung auf der Alm vorwiegend aus frischem Gras, während die im Stall gehaltenen Kühe ad libitum mit Heu und Grassilage aus dem abgegrenzten Gebiet bis höchstens 15 kg pro Tier gefüttert werden können.

Frisches Gras und lokales Raufutter aus dem betreffenden Gebiet, die den Anteil der Futterration von verdaulichen Fasern darstellen, wirken sich erheblich auf die chemischen, sensorischen und organoleptischen Eigenschaften der zur Erzeugung verwendeten Milch aus und machen einen wesentlichen Anteil (von mindestens 50 %) der Futterration (als Trockenmasse) aus.

In einem nicht sonderlich zum Anbau von Getreide oder Ölpflanzen geeigneten Berggebiet müssen daher die Futterrationen für die Kühe, die traditionell zur Erzeugung der Milch genutzt werden, durch Kraft- und Zusatzfutter ergänzt werden, das außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erzeugt wird. Die Ergänzung der Futterration ist notwendig, um den ernährungsphysiologischen Nährwert der Rationen sicherzustellen und gesundheitlichen Problemen vorzubeugen.

Dieses Futter wird schnell aufgenommen und liefert den nötigen Energie- und Eiweißanteil, der durch das normale Wiederkäuen der Rinder unmittelbar zur Verfügung steht. Da die Rolle des Kraft- und Zusatzfutters darauf beschränkt ist, das Wiederkäuen physiologisch zu unterstützen, hat es nahezu keinen Einfluss auf die organoleptischen Eigenschaften der Milch.

Zulässig ist auch die Verwendung von Silomais und Trockenfutter sowie von Gerste, Roggen, Triticale, Weizen, Hafer und Mais in Form von Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der Verarbeitung dieser Pflanzen und in Form von Stroh. Möglich ist darüber hinaus die Verwendung folgender Futtermittel: Ölsaaten und deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, genetisch nicht verändertes Soja, Raps, Lein und geschälte Sonnenblumenkerne (auch teilgeschält); getrocknete Zuckerrübenpulpe; Biertreber und getrockneter Apfeltrester; Zuckerrüben; Kartoffeln; Bierhefe; Melasse; Johannisbrot; Milchpulver; Aminosäuren und hochwertige Eiweiße, die nicht durch Proteolyse gewonnen wurden, sowie pflanzliche Fette.

Futtermittel, die außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets beschafft werden, dürfen in keinem Fall 50 % der Trockenmasse auf Jahresbasis überschreiten.

Zur Herstellung des Käses mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Stilfser“/„Stelvio“ wird Milch verwendet, die im abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt wird und von Kühen stammt, deren Futter vorwiegend im genannten Gebiet geerntet wird. Die Milch hat einen Proteingehalt von über 3,10 % und kann leicht entrahmt werden, um den Fettgehalt auf 3,45 % bis 3,80 % zu regulieren.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle in der Produktspezifikation und im Einzigen Dokument beschriebenen Erzeugungsschritte von der Aufzucht der Kühe, dem Melken, der Sammlung und Verarbeitung der Milch bis zur Erzeugung und Reifung des Käses erfolgen in dem unter Punkt 4 beschriebenen abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Der ganze Käselaib wird erst nach dem Anbringen des Kennzeichens mit der Angabe der Ursprungsbezeichnung portioniert. Das portionsweise Abpacken des Käses mit der g. U. „Stelvio“/„Stilfser“ kann auch außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erfolgen. Der portionierte Käse wird mit dem Kennzeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. mit einem Klebeetikett auf der Verpackung und/oder einer vorgedruckten Folie mit Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung „Stelvio“/„Stilfser“ in den Handel gebracht.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Der Käse in ganzen Laiben wird mit dem entsprechenden Kennzeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung in den Handel gebracht, das erst nach einer Reifezeit von 60 Tagen angebracht werden darf. Darüber hinaus müssen auf den Käselaiben die Angaben zu Los, Herstellungsdatum und Herstellercode angebracht werden. Das Produkt wird mit dem entsprechenden Kennzeichen für die Ursprungsbezeichnung in den Handel gebracht. Das Kennzeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung besteht aus einem roten Schriftzug mit der Angabe „Stilfser-Stelvio“.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das abgegrenzte geografische Gebiet, in dem die Aufzucht der Kühe, das Melken, die Sammlung und Verarbeitung der Milch sowie die Schritte zur Erzeugung und Reifung des Käses mit der g. U. „Stelvio“/„Stilfser“ erfolgen, umfasst die folgenden Bezirksgemeinschaften der Autonomen Provinz Bozen: Vinschgau, Burggrafenamt, Salten-Schlern, Pustertal, Eisacktal und das Gebiet der Gemeinde Bozen. Diese Bezirksgemeinschaften umfassen das Verwaltungsgebiet von vierundachtzig Gemeinden.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Stelvio“/„Stilfser“, der traditionell innerhalb des unter Punkt 4 abgegrenzten geografischen Gebiets erzeugt wird, hat im Laufe der Zeit seine besonderen Eigenschaften beibehalten, die auf die alpine Umgebung des Berggebiets des Stilfser Jochs zurückzuführen sind, das das wichtigste Produktionsgebiet darstellt und daher für die Zuerkennung der Bezeichnung entscheidend war. Die gleichmäßigen pedoklimatischen Bedingungen in der Südtiroler Alpenregion beeinflussen die Qualität des vorwiegend zur Ernährung der Milchkühe verwendeten Futters und somit auch die Qualität des im Erzeugungsgebiet aus deren Milch hergestellten Käses.

In einigen historischen Aufzeichnungen werden die Almkräuter (Marbl und Madaun) beschrieben, die am besten dazu geeignet waren, der erzeugten Milch eine bessere Qualität zu verleihen. Die spezifischen Umwelt- und Klimabedingungen im abgegrenzten Gebiet hängen mit dem alpinen Charakter des Areals zusammen, in dem die Bergbauernhöfe (Masi) auf 500 bis 2 000 Meter Höhe seit jeher Viehzucht betreiben. Zu diesen Bedingungen kommt beim Reifungsprozess die Wirkung der einheimischen Mikroflora hinzu. Diese außergewöhnlichen und einzigartigen Umweltfaktoren tragen zusammen mit der historischen Entwicklung der traditionellen Herstellungsweise dazu bei, dem Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Stilfser“/„Stelvio“ typische Merkmale zu verleihen, die diesen Käse zu einem einzigartigen, eigenständigen und von den lokalen Gegebenheiten geprägten Erzeugnis machen.

Neben den unter Punkt 3.2 beschriebenen Eigenschaften weist das Erzeugnis einige spezifische, besonders typische und kennzeichnende Merkmale auf, die wie folgt zusammengefasst werden können:

Farbe der Rinde: von Gelborange bis Orangebraun

Geschmack: aromatisch und ausgeprägt, bisweilen scharf

Fettgehalt in der Trockenmasse: mindestens 50 %

Durch die Nutzung von frischem Gras als Futter für die Kühe während der Weidesaison auf der Alm und die Fütterung der im Stall gehaltenen Kühe, bei der vorwiegend Futtermittel und Grassilage aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet eingesetzt werden, sowie durch die ausschließliche Verwendung von Milch, die von Kühen aus diesem geografischen Gebiet mit seiner Bergumgebung und den spezifischen Bodenmerkmalen stammt, in Verbindung mit den Eigenschaften der besonderen Almkräuter und der aus verschiedenen aeroben Bakterienstämmen bestehenden heimischen Mikroflora, werden dem Käse bei der natürlichen Reifung einige besondere und einzigartige Eigenschaften verliehen, die sein unverwechselbares organoleptisches Profil ausmachen. Diese Faktoren sind für die typische Farbe der Rinde, den unverwechselbaren Geschmack des Käses und sein besonderes Aroma entscheidend. Zudem trägt die Art der Fütterung der Kühe zu einem relativ hohen Fettgehalt in der Trockenmasse bei.

Vor diesem historischen Hintergrund, der sich ab dem späten Mittelalter bis hin zu einer Beschreibung des Erzeugnisses und seines Herstellungsprozesses in der Käserei von Stilf (Stelvio) von 1914 belegen lässt, haben sich typische lokale Gebräuche und Einrichtungen wie der Bergbauernhof (Maso) etabliert und im gesamten geografischen Gebiet bedeutsame wirtschaftliche Aktivitäten entwickelt. Dazu sind in der Produktspezifikation verbindliche Vorschriften für die Rinderzüchter und Verarbeiter festgelegt, deren Einhaltung durch entsprechende Belege und Eintragungen, durch Systeme zur Kennzeichnung aller Landwirte und Betriebe im Gebiet und durch die Führung von Unterlagen über die Verarbeitung, Herstellung und Zuerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnung dokumentiert wird.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann auf folgender Internetseite eingesehen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it). Dort zunächst auf „Prodotti DOP IGP“ (g. U.- und g. g. A.-Erzeugnisse) (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (g. U.-, g. g. A.- und g. t. S.-Erzeugnisse) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


25.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/31


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2020/C 317/10)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„ČESKÝ MODRÝ MÁK“

EU-Nr.: PGI-CZ-02236 — 3.11.2016

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n)

„Český modrý mák“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Tschechien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Produktart

Klasse 1.8 Andere unter Anhang I fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Die geschützte geografische Angabe „Český modrý mák“ (Tschechischer blauer Mohn) ist für Samen des einjährigen Blaumohns (Papaver somniferum L.) vorgesehen, der die Anforderungen an die Verwendung in Lebensmitteln gemäß der in diesem Dokument genannten Produktspezifikation erfüllt.

Das Produkt mit der geschützten geografischen Angabe „Český modrý mák“ ist für die Verwendung in Lebensmitteln bestimmt und muss für das Inverkehrbringen zum Zwecke des Verzehrs durch den Endverbraucher folgende Eigenschaften aufweisen:

Physikalische und organoleptische Eigenschaften:

Aussehen: Nierenförmige, ca. 1,0 mm lange Samenkörner, zerfurchte Oberfläche, die von sechseckigen Plättchen bedeckt ist, welche von leicht hervortretenden Rippen umrandet sind, gesund, unbeschädigt, ausgereift, lagerfähig.

Farbe: Hell, azurblau bis graublau.

Geschmack: Süß, mit leicht bitterer Note.

Geruch: Charakteristisch, typisch für Tschechischen blauen Mohn, fein und angenehm.

Konsistenz: Locker, ohne Klümpchen.

Chemische und ernährungsphysiologische Daten:

Durchschnittlicher Nährwert für 100 g „Český modrý mák“ (Auszug):

Calcium: 1 402 mg

Kupfer: 2,20 mg

Fette: 45,80 g

Zink: 10 mg

Niacin: 0,99 mg

Magnesium: 333 mg

Eisen: 9,50 mg

Vitamin E: 4 mg

Natrium: 21 mg

Thiamin: 0,86 mg

Mangan: 2 mg

Phosphor: 854 mg

Vitamin B6: 0,55 mg

Kalium: 705 mg,

Riboflavin: 0,17 mg

Der Gesamtgehalt an Morphin, Thebain und Codein darf 25 mg/kg an der Samenoberfläche und 0,8 % in der Trockenmasse der Kapsel nicht überschreiten. Das Produkt mit der geschützten geografischen Angabe „Český modrý mák“ darf auf keinen Fall mit technischem Mohn, der als Rohstoff für Arzneimittel hergestellt wird, vermischt werden.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Anbau, Ernte und Trocknung

Das Produkt wird auf geeigneten Böden in den abgegrenzten Gebieten angebaut, wo die Aussaatperiode spätestens am 20 April endet.

Die Samenkörner können mechanisch (zumeist in der konventionellen Landwirtschaft) oder gegebenenfalls manuell (insbesondere in der ökologischen Landwirtschaft) geerntet werden.

Das Gemisch aus Mohnstroh und Mohn muss in Hallen mit aktiver Belüftung getrocknet werden.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Es muss sichergestellt sein, dass es nicht zu einer Vermischung mit Produkten kommt, die den Anforderungen der Spezifikation nicht entsprechen.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Die Grenzen des geografischen Gebiets sind wie folgt festgelegt:

im Südwesten: Egerbecken, Böhmischer Wald, Böhmerwald, Blansker Wald und der Gebirgsrand des Gratzener Berglands,

im Süden: Wittingauer Pfanne, der südliche Rand der Böhmisch-Mährischen Höhe und die Flüsse Dyje und Morava bei Hodonín,

im Südosten: der westliche und nördliche Rand des Naturschutzgebiets Weiße Karpaten,

im Osten: der westliche, der nördliche und der südöstliche Rand des Naturschutzgebiets Beskiden,

im Westen wird das Gebiet durch das Einzugsgebiet des Flusses Eger eingegrenzt,

die nordwestliche Grenze bilden das Nordböhmische Becken und der Fluss Elbe bei Děčín,

die nördliche Grenze bilden die Flüsse Polsen und Kamnitz, das Lausitzer Gebirge und danach das Zittauer Becken, die Südhänge des Riesengebirges, das Braunauer Bergland und die Südhänge des Adlergebirges,

im Nordosten: der Gebirgsrand des Glatzer Schneebergs, das Reichensteiner Gebirge und das Zuckmanteler Bergland, der Fluss Goldoppa bis zur Mündung in den Fluss Oppa, der Fluss Oppa bis zur Mündung in die Oder, die Oder bis zur Mündung in den Fluss Olsa, der Fluss Olsa bis zur Mündung in den Fluss Lomna und der Fluss Lomna bis zum Naturschutzgebiet Beskiden.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Antrag auf Eintragung des Produkts „Český modrý mák“ beruht auf den sensorischen und ernährungsphysiologischen Eigenschaften dieses Mohns, durch die er sich von anderen auf dem Markt angebotenen Mohnsorten abhebt und die mit dem Anbau im betreffenden geografischen Gebiet zusammenhängen.

Das Produkt mit der geschützten geografischen Angabe „Český modrý mák“ garantiert den typischen Duft und Geschmack von Mohn, weil die Samen anderer blauer Mohnsorten, insbesondere der üblichen hellen Sorten, einen untypischen bzw. überhaupt keinen Geruch und Geschmack haben und aufgrund ihrer sehr dünnen Samenhülle auch einen geringen Gehalt an Ballaststoffen und Lignin, einschließlich der schmackhaften Begleitstoffe, aufweisen. „Český modrý mák“ stellt daher ein Produkt mit typischen sensorischen Eigenschaften dar, die es von anderen Mohnsorten unterscheiden. Der Mohnsamen enthält 40-60 % sehr wertvolle Öle (vorwiegend Linolsäure, außerdem enthalten sind Öl-, Palmitin-, Stearin- und Linolensäure).

Die außergewöhnlichen Eigenschaften des Produkts mit der geschützten geografischen Angabe „Český modrý mák“ sind auf die Kombination der typischen Bodenarten und der Klimabedingungen der Regionen im betreffenden geografischen Gebiet zurückzuführen, sowie auf die über 150-jährige Tradition des Mohnanbaus unter den genannten Bedingungen. Zu dem abgegrenzten Gebiet für den Anbau des Produkts mit der geschützten geografischen Angabe „Český modrý mák“ gehören alle Flächen mit den betreffenden Bodenarten bis zu einer Höhe von 700 m ü. M. Die Anbaugebiete des Produkts mit der geschützten geografischen Angabe „Český modrý mák“ liegen in Klimazonen bis zu einer Höhe von 700 m ü. M., wobei sich die besten Anbaubedingungen in den sanften Hügellandschaften und Ebenen in einer Höhe von 300-700 m ü. M finden, wo Rüben und Gerste, Kartoffeln und Weizen sowie Braugerste angebaut werden (Verbenský, 1960). Die auf der Karte der Klimazonen der Tschechischen Republik markierten Gebiete stimmen zum großen Teil mit den genannten Bodenarten überein.

a)   Bodenarten

Pararendzina, Rendzina, Regosol, Fluvisol, Vertisol, Tschernosem, Tschernitza, Grauerde, Braunerde, Luvisol, Lockerbraunerde, Sauerbraunerde, dystrophe Braunerde, basenreiche Braunerde, Pelosol, Pseudogley, Gley, Organosol, Anthrosol.

b)   Klimazonen

Warm, trocken; warm, gemäßigt trocken; warm, gemäßigt feucht; gemäßigt warm, trocken gemäßigt warm, gemäßigt feucht; gemäßigt warm (bis warm), recht feucht; gemäßigt warm, feucht.

Die Qualität von „Český modrý mák“ wird in hohem Maße von den betreffenden Klimabedingungen bestimmt, insbesondere vom Temperatur- und Niederschlagsverlauf während des Jahres, der sich von den Werten in anderen Gebieten erheblich unterscheidet. Dies ist, in Verbindung mit den Bodenarten, die in dem abgegrenzten Gebiet vorkommen, von grundlegender Bedeutung. Am größten ist der Unterschied zwischen dem Klima in den betreffenden Klimazonen und an der Küste während der Winterzeit (höheres Wasserangebot zu Frühjahrsbeginn und damit günstigere Bedingungen für die Aussaat), außerdem ist das geringere Wasserangebot in den Sommermonaten für die Mohnerzeugung nicht mehr von Belang, weil dem Mohn in der Reifungsphase feuchtes Klima nicht bekommt. Wassermangel ist ein erhebliches Hindernis für die Mohnerzeugung. „Český modrý mák“ benötigt strukturierte Böden mit einem guten Wasserhaushalt; hierfür bieten die betreffenden Bodenarten ideale Bedingungen, weil sie die Aussaat auf kühlen Böden ermöglichen, die zumindest Reste der Winterfeuchtigkeit enthalten und für die Kondensation der Boden- und Luftfeuchtigkeit sorgen. Sonniges und warmes Wetter, das in den betreffenden Klimazonen für den Mohnanbau wie auch für den Anbau von Langtagpflanzen ideal ist, ist während der Zeit der Blüte und der Reifung der Kapseln sehr wünschenswert, weil es diesen Prozess beschleunigt. Während der Vegetationsperiode ändern sich die Temperaturanforderungen, und diese Voraussetzungen sind nur in den Klimazonen der Tschechischen Republik optimal vorhanden; denn ein zu heißes Klima wirkt sich negativ auf die Entstehung der Fette aus beeinflusst letztlich auch das Verhältnis zwischen Lipid- und Eiweißgehalt negativ, was zu einem Anstieg des Eiweißgehalts — des Ausgangsstoffs von Morphin — führt.

Beim Produkt mit der geschützten geografischen Angabe „Český modrý mák“ handelt es sich um Ölmohn, der sich durch einen niedrigen Alkaloidgehalt und einen außergewöhnlich niedrigen Morphin- und Thebaingehalt auszeichnet; dies ist seine typische Eigenschaft, was auch in seinen sensorischen Merkmalen (Geruch und Geschmack) zum Ausdruck kommt. Langjährige Untersuchungen in der Tschechischen Republik und in ausländischen Labors belegen, dass der Morphingehalt des Produkts mit der geschützten geografischen Angabe „Český modrý mák“ unter den Grenzwerten liegt, die in den lokalen Rechtsvorschriften festgesetzt sind. Außerdem zeichnet sich das Produkt durch einen sehr niedrigen Gehalt an anderen Alkaloiden aus. Andere Mohnsorten müssen vor der Verwendung in Lebensmitteln bearbeitet werden, weil sie u. a. einen zehnmal höheren Morphingehalt haben. Die Bearbeitung (Mahlen der Samenkörner, thermische Stabilisierung usw.) führt bei diesen Mohnsorten jedoch zu einer Beeinträchtigung der Qualität und der typischen sensorischen Eigenschaften, d. h. des Geschmacks und Geruchs. Die positiven sensorischen Eigenschaften sind also bei dem Produkt mit der geschützten geografischen Angabe „Český modrý mák“ durch den Ursprung im betreffenden geografischen Gebiet natürlich gegeben, ohne dass es irgendeiner Behandlung unterzogen werden muss.

Das Produkt mit der geschützten geografischen Angabe „Český modrý mák“ zeichnet sich durch günstige ernährungsphysiologische Eigenschaften und einen bemerkenswerten Gehalt an Nährstoffen aus. Es verfügt über einen außergewöhnlich hohen Gehalt an Kalzium (600-mal höher als Weizenmehl und neunmal höher als Walnusskerne), einen hohen Gehalt an Vitamin E, Pantothensäure, Niacin und Thiamin sowie einen hohen Gehalt an Mineralstoffen (Kupfer, Zink, Magnesium und Eisen).

Die große geografische Ausdehnung und die günstige Höhenlage haben ebenfalls positive Auswirkungen auf einen großen Teil der dünnflüssigen ungesättigten Fettsäuren und auf ihre Oxidationsfähigkeit sowie auf die günstigeren ernährungsphysiologischen Werte. Dies belegen auch wissenschaftliche Studien und die Ergebnisse von Versuchen, bei denen das Verhalten von Fettsäuren und deren Estern ermittelt wurden (Steinbach M, Lazarovici M., Ille C, et al. Rev Tomaine Med Ing1, 451, 1964; Vereschagin AG, Biochimija 27, 1866, 1962). Das in diesen Klimazonen angebaute Produkt enthält erhebliche Mengen an Linol- und Linolensäure. Damit wird die Besonderheit des Produkts mit der geschützten geografischen Angabe „Český modrý mák“, die sich aus seinen besonderen, auf den geografischen Ursprung zurückzuführenden Eigenschaften ergibt, einmal mehr bestätigt (Zehnálek P., Mák — stále nedoceněný, 4, Výživa a potraviny 5/2016).

Wegen seiner Qualitätsmerkmale wird „Český modrý mák“ in einer ganzen Reihe von Ländern sehr geschätzt, was durch die Tatsache belegt wird, dass mehr als 85 % der Samenkörner mit der g. g. A. „Český modrý mák“ ausgeführt werden. Dies ist eine beliebte Lebensmittelzutat, insbesondere in den Ländern, in denen Mohn als Füllung von Backwaren verwendet wird.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

https://isdv.upv.cz/webapp/resdb.print_detail.det?pspis=OP/263


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.