ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2020/C 287/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2020/C 287/02 |
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2020/C 287/03 |
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2020/C 287/04 |
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2020/C 287/05 |
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2020/C 287/10 |
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2020/C 287/11 |
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2020/C 287/14 |
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2020/C 287/39 |
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2020/C 287/40 |
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2020/C 287/41 |
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2020/C 287/42 |
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2020/C 287/45 |
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2020/C 287/48 |
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2020/C 287/49 |
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Gericht |
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2020/C 287/50 |
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2020/C 287/51 |
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2020/C 287/52 |
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2020/C 287/53 |
Rechtssache T-364/20: Klage, eingereicht am 2. Juni 2020 — Dänemark/Kommission |
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2020/C 287/54 |
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2020/C 287/55 |
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2020/C 287/56 |
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2020/C 287/57 |
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2020/C 287/58 |
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2020/C 287/59 |
Rechtssache T-451/20: Klage, eingereicht am 15. Juli 2020 — Facebook Ireland/Kommission |
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2020/C 287/60 |
Rechtssache T-452/20: Klage, eingereicht am 15. Juli 2020 — Facebook Ireland/Kommission |
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2020/C 287/61 |
Rechtssache T-453/20: Klage, eingereicht am 14. Juli 2020 — KZ/Kommission |
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2020/C 287/62 |
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2020/C 287/63 |
Rechtssache T-456/20: Klage, eingereicht am 16. Juli 2020 — LA/Kommission |
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2020/C 287/64 |
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2020/C 287/65 |
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2020/C 287/66 |
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2020/C 287/67 |
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2020/C 287/68 |
Rechtssache T-465/20: Klage, eingereicht am 22. Juli 2020 — Ryanair/Kommission |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2020/C 287/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 3 de Teruel — Spanien) — XZ/Ibercaja Banco SA
(Rechtssache C-452/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensvertrag - Klausel zur Beschränkung der Variabilität des Zinssatzes [Mindestzinssatzklausel] - Novationsvertrag - Verzicht, gegen die Klauseln eines Vertrags Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen - Keine Bindungswirkung)
(2020/C 287/02)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 3 de Teruel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: XZ
Beklagte: Ibercaja Banco SA
Tenor
1. |
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er es nicht verwehrt, dass eine Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, deren Missbräuchlichkeit gerichtlich festgestellt werden kann, Gegenstand eines Novationsvertrags zwischen diesem Gewerbetreibenden und diesem Verbraucher sein kann, mit dem der Verbraucher auf die Wirkungen verzichtet, die die Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel nach sich ziehen würde, vorausgesetzt, dieser Verzicht beruht auf einer freiwilligen und aufgeklärten Zustimmung des Verbrauchers, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
2. |
Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine Klausel eines Vertrags, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen wurde, um eine potenziell missbräuchliche Klausel eines früheren zwischen ihnen geschlossenen Vertrags zu ändern oder die Folgen der Missbräuchlichkeit dieser anderen Klausel zu regeln, selbst als nicht im Einzelnen ausgehandelt eingestuft und gegebenenfalls für missbräuchlich erklärt werden kann. |
3. |
Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass das einem Gewerbetreibenden nach diesen Bestimmungen obliegende Transparenzerfordernis bedeutet, dass der Verbraucher beim Abschluss eines Hypothekendarlehensvertrags mit einem variablen Zinssatz, in dem eine Mindestzinssatzklausel festgelegt ist, in die Lage versetzt werden muss, u. a. durch die Bereitstellung von Informationen über die vergangene Entwicklung des Index, auf dessen Grundlage der Zinssatz berechnet wird, die wirtschaftlichen Folgen zu verstehen, die sich für ihn aus dem von dieser Mindestzinssatzklausel bewirkten Mechanismus ergeben. |
4. |
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. q des Anhangs sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass:
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31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. Juli 2020 — Tschechische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache C-575/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union - Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten - Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zurverfügungstellung von Eigenmitteln - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Schreiben der Europäischen Kommission - Begriff „anfechtbare Handlung“ - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Union)
(2020/C 287/03)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: O. Serdula, J. Vláčil und M. Smolek)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Owsiany-Hornung und Z. Malůšková, dann durch Z. Malůšková und J.-P. Keppenne)
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. K. Bulterman, C. S. Schillemans, M. L. Noort, H. S. Gijzen und J. Langer)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Tschechische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten. |
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris — Frankreich) — Santen SAS/Directeur général de l’Institut national de la propriété industrielle
(Rechtssache C-673/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Verordnung [EG] Nr. 469/2009 - Art. 3 Buchst. d - Voraussetzungen für die Erteilung eines Zertifikats - Erhalt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen einer neuen therapeutischen Verwendung eines bekannten Wirkstoffs)
(2020/C 287/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Paris
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Santen SAS
Beklagter: Directeur général de l’Institut national de la propriété industrielle
Tenor
Art. 3 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist dahin auszulegen, dass eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nicht als erste Genehmigung für das Inverkehrbringen im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn sie eine neue therapeutische Verwendung eines Wirkstoffs oder einer Wirkstoffzusammensetzung betrifft, der bzw. die bereits Gegenstand einer Genehmigung für das Inverkehrbringen einer anderen therapeutischen Verwendung war.
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Specializat Mureș — Rumänien) — SC Raiffeisen Bank SA/JB (C-698/18), BRD Groupe Société Générale SA/KC (C-699/18)
(Verbundene Rechtssachen C-698/18 und C-699/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Kreditvertrag über ein persönliches Darlehen - Vollständig durchgeführter Vertrag - Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Klage auf Erstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel rechtsgrundlos geleisteten Beträge - Rechtliche Modalitäten - Nicht der Verjährung unterliegende Klage im ordentlichen Verfahren - Der Verjährung unterliegende persönliche Zahlungsklage im ordentlichen Verfahren - Beginn der Verjährungsfrist - Objektiver Zeitpunkt für die Kenntnis des Verbrauchers über das Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel)
(2020/C 287/05)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Specializat Mureș
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SC Raiffeisen Bank SA (C-698/18), BRD Groupe Société Générale SA (C-699/18)
Beklagte: JB (C-698/18), KC (C-699/18)
Tenor
1. |
Art. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehen, nach der zwar für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag keine Verjährungsfrist gilt, die aber für die Klage zur Geltendmachung der sich aus dieser Feststellung ergebenden Restitutionswirkung eine Verjährungsfrist vorsieht, soweit diese Frist nicht weniger günstig ausgestaltet ist als die für entsprechende innerstaatliche Klagen geltende (Äquivalenzgrundsatz) und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung und insbesondere durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz). |
2. |
Art. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Rechtssicherheit sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung der nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, nach der für die Klage auf Erstattung der Beträge, die aufgrund einer missbräuchlichen Klausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag rechtsgrundlos gezahlt wurden, eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt, die mit dem Tag der vollständigen Erfüllung dieses Vertrags zu laufen beginnt, wenn vermutet wird — ohne dass es hierfür einer Prüfung bedarf –, dass der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt von der Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Klausel Kenntnis haben müsste, oder wenn der Lauf dieser Frist für entsprechende, auf bestimmte innerstaatliche Vorschriften gestützte Klagen erst ab der gerichtlichen Feststellung des Grundes beginnt, auf dem diese Klagen beruhen. |
3. |
Was die Rechtssache C-699/18 betrifft, ist der Gerichtshof der Europäischen Union für die Beantwortung der vom Tribunalul Specializat Mureş (Landgericht mit Sonderzuständigkeit Mureș, Rumänien) mit seiner Entscheidung vom 12. Juni 2018 gestellten Fragen nicht zuständig. |
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Curtea de Apel Timişoara (Rumänien) — CT/Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Caraş-Severin — Serviciul Inspecţie Persoane Fizice, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Timişoara — Serviciul Soluţionare Contestaţii 1
(Rechtssache C-716/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 288 Abs. 1 Nr. 4 - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Methode zur Berechnung des Referenzjahresumsatzes für die Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen - Begriff „Nebenumsatz mit Immobilien“ - Vermietung einer Immobilie durch eine natürliche Person, die mehrere freie Berufe ausübt)
(2020/C 287/06)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Timişoara
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CT
Beklagte: Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Caraş-Severin — Serviciul Inspecţie Persoane Fizice, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Timişoara — Serviciul Soluţionare Contestaţii 1
Tenor
Art. 288 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Vermietung einer Immobilie durch eine steuerpflichtige natürliche Person, deren wirtschaftliche Tätigkeit ansonsten in der Ausübung mehrerer freier Berufe besteht, keinen „Nebenumsatz“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn dieser Umsatz im Rahmen einer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt wird.
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Juli 2020 — Europäische Kommission/HM
(Rechtssache C-70/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AST-SC/03/15 - Nichtzulassung zur Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens - Antrag auf Überprüfung - E-Mail des Europäischen Amtes für Personalauswahl [EPSO] - Unterbliebene Übermittlung des Antrags durch das EPSO an den Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens - Grund für die Weigerung - Verspätung - Einstufung der E-Mail des EPSO - Zurückweisung des Antrags auf Überprüfung - Befugnisse - Fehlende Rechtsgrundlage - Aufhebung)
(2020/C 287/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr und G. Gattinara)
Andere Partei des Verfahrens: HM (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. November 2018, HM/Kommission (T-587/16, EU:T:2018:818), wird aufgehoben. |
2. |
Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya „Mitnitsi“, vormals Nachalnik Mitnitsa Aerogara Sofia/„Curtis Balkan“ EOOD
(Rechtssache C-76/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 32 Abs. 1 Buchst. c - Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Art. 157 Abs. 2, Art. 158 Abs. 3 und Art. 160 - Ermittlung des Zollwerts - Berichtigung - Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren - Lizenzgebühren, die „nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts“ für die zu bewertenden Waren zu entrichten sind - Vom Käufer an seine Muttergesellschaft als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des für die Herstellung von Endprodukten erforderlichen Know-hows gezahlte Lizenzgebühren - Waren, die bei Dritten erworben werden und in die lizenzierten Erzeugnisse einzubauende Bestandteile darstellen)
(2020/C 287/08)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya „Mitnitsi“, vormals Nachalnik Mitnitsa Aerogara Sofia
Beklagte:„Curtis Balkan“ EOOD
Tenor
Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist in Verbindung mit Art. 157 Abs. 2, Art. 158 Abs. 3 und Art. 160 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 dahin auszulegen, dass ein proportionaler Anteil vom Betrag der Lizenzgebühren, die von einer Gesellschaft als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Know-how für die Herstellung von Endprodukten an ihre Muttergesellschaft entrichtet werden, dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für eingeführte Waren in den Fällen hinzuzurechnen ist, in denen diese Waren dazu bestimmt sind, zusammen mit weiterem Zubehör in die Endprodukte eingearbeitet zu werden, und von der Tochtergesellschaft von anderen Verkäufern als der Muttergesellschaft erworben werden, wenn
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die Lizenzgebühren in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht enthalten sind; |
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sie sich auf die eingeführten Waren beziehen, was eine hinreichend enge Verbindung zwischen den Lizenzgebühren und den Waren voraussetzt; |
— |
die Lizenzgebühren nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts über die Waren zu entrichten sind, so dass der Abschluss der Kaufverträge über die eingeführten Waren und folglich ihre Lieferung ohne die Zahlung nicht stattgefunden hätten, und |
— |
eine angemessene Aufteilung der Lizenzgebühren auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen möglich ist; was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere der rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Käufer, den jeweiligen Verkäufern und dem Lizenzgeber, zu prüfen hat. |
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien) — NG, OH/SC Banca Transilvania SA
(Rechtssache C-81/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Geltungsbereich - Art. 1 Abs. 2 - Begriff „bindende Rechtsvorschriften“ - Abdingbare Vorschriften - Darlehensvertrag in Fremdwährung - Klausel zum Wechselkursrisiko)
(2020/C 287/09)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: NG, OH
Beklagte: SC Banca Transilvania SA
Tenor
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regel beruht, die nach nationalem Recht zwischen den Vertragsparteien gilt, wenn insoweit nichts anderes vereinbart wurde, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 9 de Barcelona — Spanien) — SL/Vueling Airlines SA
(Rechtssache C-86/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Art. 17 Abs. 2 - Haftung von Luftfrachtführern für aufgegebenes Reisegepäck - Nachweislicher Verlust eines aufgegebenen Gepäckstücks - Anspruch auf Entschädigung - Art. 22 Abs. 2 - Haftungshöchstbeträge bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks - Keine Informationen über das verlorene Gepäckstück - Beweislast - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)
(2020/C 287/10)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil no 9 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SL
Beklagte: Vueling Airlines SA
Tenor
1. |
Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass der in Art. 22 Abs. 2 bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des aufgegebenen Gepäcks, für das keine besondere Erklärung über das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort abgegeben wurde, als Höchstbetrag für die Haftung des Luftfrachtführers vorgesehene Betrag eine Obergrenze für die Entschädigung darstellt, die dem Reisenden nicht automatisch und pauschal zusteht. Es ist demnach Sache des nationalen Gerichts, innerhalb dieser Grenze den Entschädigungsbetrag zu bestimmen, der diesem unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls zusteht. |
2. |
Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal ist dahin auszulegen, dass der Entschädigungsbetrag, den ein Luftfahrtunternehmen einem Reisenden bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung eines aufgegebenen Gepäckstücks schuldet, für das keine besondere Erklärung über das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort abgegeben wurde, vom nationalen Gericht nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere den Beweisregeln, zu bestimmen ist. Diese Vorschriften dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe geltenden und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die durch das Übereinkommen von Montreal verliehen werden, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. |
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Donex Shipping and Forwarding BV/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-104/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Handelspolitik - Dumping - Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China - Verordnung [EG] Nr. 91/2009 - Gültigkeit - Verordnung [EG] Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 10 und 11 - Verteidigungsrechte)
(2020/C 287/11)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Donex Shipping and Forwarding BV
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in Frage stellen könnte.
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 9. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi — Polen) — RL sp. z o.o./J. M.
(Rechtssache C-199/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Begriff des Geschäftsverkehrs - Dienstleistungen - Art. 2 Nr. 1 - Mietvertrag - Wiederkehrende Zahlungen - Ratenzahlungen - Art. 5 - Tragweite)
(2020/C 287/12)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: RL sp. z o.o.
Beklagter: J. M.
Tenor
1. |
Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, dessen Hauptleistung in der entgeltlichen Überlassung einer Immobilie zur vorübergehenden Nutzung besteht, wie z. B. ein Mietvertrag über Geschäftsräume, einen Geschäftsvorgang, der zu einer Erbringung von Dienstleistungen führt, im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern dieser Geschäftsvorgang zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgt. |
2. |
Sofern ein befristeter oder unbefristeter Vertrag, der eine wiederkehrende Zahlung in im Voraus festgelegten Zeitabständen wie z. B. die monatliche Miete aus einem Mietvertrag über Geschäftsräume vorsieht, als zu einer Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führender Geschäftsvorgang im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, ist Art. 5 der Richtlinie dahin auszulegen, dass ein solcher Vertrag nicht zwangsläufig als eine Vereinbarung von Ratenzahlungen im Sinne von Art. 5 der Richtlinie angesehen werden muss, damit er, wenn eine Zahlung nicht zum vereinbarten Termin erfolgt, die in den Art. 3 und 6 der Richtlinie vorgesehenen Zins- und Entschädigungsansprüche auslösen kann. |
31.8.2020 |
DE |
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C 287/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Juli 2020 — George Haswani/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
(Rechtssache C-241/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Maßnahmen gegen führende in Syrien tätige Geschäftsleute - Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden - Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage)
(2020/C 287/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: George Haswani (Prozessbevollmächtigter: G. Karouni, avocat)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Kyriakopoulou und V. Piessevaux), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bouquet, L. Baumgart und A. Tizzano, dann A. Bouquet und L. Baumgart)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr George Haswani trägt die Kosten. |
31.8.2020 |
DE |
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C 287/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Juli 2020 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-257/19) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr - Richtlinie 2009/18/EG - Art. 8 Abs. 1 - Parteien, deren Interessen mit der der Untersuchungsstelle übertragenen Aufgabe in Konflikt treten könnten - Mitglieder der Untersuchungsstelle, die gleichzeitig andere Funktionen ausüben - Fehlende Einrichtung einer unabhängigen Untersuchungsstelle)
(2020/C 287/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. L. Kalėda und N. Yerrell)
Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: M. Browne, G. Hodge und A. Joyce, im Beistand von N. J. Travers, SC und B. Doherty, BL)
Tenor
1. |
Irland hat dadurch, dass es keine Untersuchungsstelle eingerichtet hat, die organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen unabhängig von allen Parteien ist, deren Interessen mit der ihr übertragenen Aufgabe in Konflikt treten könnten, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen. |
2. |
Irland trägt die Kosten. |
31.8.2020 |
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C 287/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Constantin Film Verleih GmbH/YouTube LLC, Google Inc.
(Rechtssache C-264/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Internetvideoplattform - Hochladen eines Films ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers - Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 8 - Auskunftsrecht des Klägers - Art. 8 Abs. 2 Buchst. a - Begriff „Adressen“ - E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Telefonnummer - Nichteinbeziehung)
(2020/C 287/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Constantin Film Verleih GmbH
Beklagte: YouTube LLC, Google Inc.
Tenor
Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff „Adressen“ sich, was einen Nutzer anbelangt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht.
31.8.2020 |
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C 287/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden — Deutschland) — VQ/Land Hessen
(Rechtssache C-272/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff „Gericht“ - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung [EU] 2016/679 - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Begriff „Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt“ - Art. 4 Nr. 7 - Begriff „Verantwortlicher“ - Petitionsausschuss des Parlaments eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats - Art. 15 - Auskunftsrecht der betroffenen Person)
(2020/C 287/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: VQ
Beklagter: Land Hessen
Tenor
Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats insoweit, als dieser Ausschuss allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, als „Verantwortlicher“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, so dass die von einem solchen Ausschuss vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, u. a. unter deren Art. 15, fällt.
31.8.2020 |
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C 287/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Naturschutzbund Deutschland — Landesverband Schleswig-Holstein e. V./Kreis Nordfriesland
(Rechtssache C-297/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umwelthaftung - Richtlinie 2004/35/EG - Anhang I Abs. 3 zweiter Gedankenstrich - Schädigung, die nicht als „erhebliche Schädigung“ eingestuft werden kann - Begriff „Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht“ - Art. 2 Nr. 7 - Begriff „berufliche Tätigkeit“ - Aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübte Tätigkeit - Einbeziehung oder Nichteinbeziehung)
(2020/C 287/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Naturschutzbund Deutschland — Landesverband Schleswig-Holstein e. V.
Beklagter: Kreis Nordfriesland
Beteiligte: Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
Tenor
1. |
Der Begriff „Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht“ in Anhang I Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden ist dahin zu verstehen, dass er zum einen jede Verwaltungs- oder Organisationsmaßnahme, die Auswirkungen auf die geschützten Arten und natürlichen Lebensräume in einem Gebiet haben kann, erfasst, wie sie sich aus den von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verabschiedeten Bewirtschaftungsdokumenten — erforderlichenfalls ausgelegt unter Bezugnahme auf jede innerstaatliche Rechtsvorschrift, die die beiden letztgenannten Richtlinien umsetzt oder mit dem Sinn und Zweck dieser Richtlinien in Einklang steht — ergibt, und zum anderen jede Verwaltungs- oder Organisationsmaßnahme, die als üblich anzusehen sowie allgemein anerkannt ist und feststeht und von den Eigentümern oder Betreibern während eines hinreichend langen Zeitraums bis zum Eintritt eines durch die Auswirkungen dieser Maßnahme verursachten Schadens an den geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen praktiziert worden ist, wobei alle diese Maßnahmen außerdem mit den der Richtlinie 92/43 und der Richtlinie 2009/147 zugrunde liegenden Zielen und insbesondere mit der allgemein anerkannten landwirtschaftlichen Praxis vereinbar sein müssen. |
2. |
Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2004/35 ist dahin auszulegen, dass der dort definierte Begriff „berufliche Tätigkeit“ auch aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübte Tätigkeiten erfasst. |
31.8.2020 |
DE |
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C 287/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Klagenfurt — Österreich) — Verein für Konsumenteninformation/Volkswagen AG
(Rechtssache C-343/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Gerichtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs - Manipulation von Daten in Bezug auf den Abgasausstoß von Motoren eines Automobilherstellers)
(2020/C 287/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Klagenfurt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Verein für Konsumenteninformation
Beklagte: Volkswagen AG
Tenor
Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet worden sind, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, in diesem letztgenannten Mitgliedstaat befindet.
31.8.2020 |
DE |
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C 287/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — HF/Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler
(Rechtssache C-374/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Änderung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Investitionsgut, das sowohl für besteuerte als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet wird - Beendigung der Tätigkeit, die zum Vorsteuerabzug berechtigt - Verbleibende Verwendung ausschließlich für steuerbefreite Umsätze)
(2020/C 287/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: HF
Beklagter: Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler
Tenor
Die Art. 184, 185 und 187 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger, der das Recht erworben hat, die auf die Errichtung einer zur Nutzung sowohl für besteuerte als auch für steuerbefreite Umsätze bestimmten Cafeteria im Anbau eines von ihm umsatzsteuerfrei betriebenen Alten- und Pflegeheims entfallende Vorsteuer anteilig abzuziehen, zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, wenn er jeglichen besteuerten Umsatz in den Räumlichkeiten dieser Cafeteria eingestellt hat, sofern er weiterhin steuerbefreite Umsätze in diesen Räumlichkeiten getätigt und diese somit nunmehr ausschließlich für diese Umsätze genutzt hat.
31.8.2020 |
DE |
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C 287/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — „Unipack“ АD/Direktor na Teritorialna direktsiya „Dunavska“ kam Agentsiya „Mitnitsi“, Prokuror ot Varhovna administrativna prokuratura na Republika Bulgaria
(Rechtssache C-391/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union - Delegierte Verordnung [EU] 2015/2446 - Art. 172 Abs. 2 - Bewilligung für die Inanspruchnahme der Endverwendung - Rückwirkung - Begriff „außergewöhnliche Umstände“ - Änderung der zolltariflichen Einreihung - Verlust der Gültigkeit einer Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft)
(2020/C 287/20)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger:„Unipack“ АD
Beklagte: Direktor na Teritorialna direktsiya „Dunavska“ kam Agentsiya „Mitnitsi“, Prokuror ot Varhovna administrativna prokuratura na Republika Bulgaria
Tenor
Art. 172 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union ist dahin auszulegen, dass Umstände wie das vorzeitige Ende der Gültigkeit einer Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft infolge einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur, das Fehlen einer Reaktion der Zollbehörden angesichts von Einfuhren mit falschem Code oder der Umstand, dass die Ware für einen vom Antidumpingzoll befreiten Zweck verwendet wurde, nicht als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, um gemäß Art. 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union eine rückwirkende Bewilligung für die Inanspruchnahme der Endverwendung, wie in dieser Bestimmung vorgesehen, erteilen zu können.
31.8.2020 |
DE |
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C 287/15 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 30. April 2020 — Republik Zypern/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Papouis Dairies LTD, Pagkyprios organismos ageladotrofon (POA) Dimosia Ltd, M. J. Dairies EOOD
(Verbundene Rechtssachen C-608/18 P, C-609/18 P und C-767/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Vom Widersprechenden geltend gemachte Nichtigkeit der Marke - Gegenstandslos gewordene Rechtsmittel - Erledigung)
(2020/C 287/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, S. Baran, Barrister und V. Marsland, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Gája, H. O’Neill und D. Botis), Papouis Dairies LTD (Prozessbevollmächtigter: N. Korogiannakis, dikigoros), M. J. Dairies EOOD (Prozessbevollmächtigte: D. Dimitrova, advocat)
Tenor
1. |
Die Rechtsmittel sind in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Republik Zypern trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. |
31.8.2020 |
DE |
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C 287/15 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Špecializovaný trestný súd — Slowakei) — Strafverfahren gegen UL, VM
(Rechtssache C-709/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie [EU] 2016/343 - Art. 3 und 4 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 und 48 - Öffentliche Bezugnahmen auf die Schuld - Nationales Gericht - Annahme des Schuldbekenntnisses eines der beiden Mitangeklagten für die in der Anklageschrift beschriebenen Straftaten durch Beschluss - Prüfung der Schuld des zweiten Mitangeklagten, der sich für nicht schuldig erklärt hat - Verurteilung durch dasselbe Gericht, das das Schuldbekenntnis angenommen hat)
(2020/C 287/22)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Špecializovaný trestný súd
Parteien des Ausgangsverfahrens
UL, VM
Beteiligter: Úrad špeciálnej prokuratúry Generálnej prokuratúry Slovenskej republiky
Tenor
Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren in Verbindung mit dem 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie sowie Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie nicht dem entgegenstehen, dass im Rahmen eines gegen zwei Personen geführten Strafverfahrens ein nationales Gericht zuerst durch Beschluss das Schuldbekenntnis der ersten Person für in der Anklageschrift beschriebene Straftaten, die in Form der Mittäterschaft mit der zweiten, sich für nicht schuldig erklärenden Person begangen worden sein sollen, annimmt und sodann nach Beweiserhebung hinsichtlich der der zweiten Person vorgeworfenen Taten über deren Schuld entscheidet, sofern zum einen die Erwähnung der zweiten Person als Mittäterin der vorgeworfenen Straftaten für die Beurteilung der rechtlichen Verantwortlichkeit der Person, die sich schuldig bekannt hat, notwendig ist, und zum anderen dieser selbe Beschluss und/oder die Anklageschrift, auf die sich dieser Beschluss bezieht, eindeutig ausführen, dass die Schuld dieser zweiten Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde und Gegenstand einer gesonderten Beweiserhebung und Entscheidung sein wird.
31.8.2020 |
DE |
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C 287/16 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln — Deutschland) — FZ/DER Touristik GmbH
(Rechtssache C-153/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 12 - Pauschalreise - Große Verspätung von Flügen - Ausgleichsleistungen für Fluggäste - Weiter gehender Schadensersatz - Anspruch des Fluggastes auf Minderung des Reisepreises)
(2020/C 287/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: FZ
Beklagte: DER Touristik GmbH
Tenor
Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Fluggast, der bereits nach Art. 7 dieser Verordnung einen Ausgleich erhalten hat, aufgrund eines im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen auf Minderung des Reisepreises gerichteten Anspruchs gegen einen Reiseveranstalter einen Ausgleich erhalten kann, soweit dieser für einen individuellen Schaden gewährt wird, der auf einem der in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung genannten Fälle beruht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
31.8.2020 |
DE |
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C 287/17 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen desTribunale Amministrativo Regionale per la Sardegna — Italien) — Telecom Italia SpA/Regione Sardegna
(Rechtssache C-338/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Staatliche Beihilfen - Art. 108 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Rückforderung der Beihilfe durch den Mitgliedstaat von Amts wegen - Verordnung [EG] Nr. 794/2004 - Anwendbarer Zinssatz)
(2020/C 287/24)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Sardegna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Telecom Italia SpA
Beklagte: Regione Sardegna
Tenor
Der in Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] in der durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 geänderten Fassung vorgesehene Zinssatz ist nicht anwendbar, wenn eine nationale Behörde eine staatliche Beihilfe von Amts wegen zurückfordert.
31.8.2020 |
DE |
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C 287/17 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 2. April 2020 — Italienische Republik/Europäische Kommission, Französische Republik, Ungarn
(Rechtssache C-390/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft [EGFL] - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] - Zuckersektor - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Von der Italienischen Republik getätigte Ausgaben - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
(2020/C 287/25)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von C. Colelli und M. F. Severi, avvocati dello Stato)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und B. Hofstötter), Französische Republik, Ungarn
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |
31.8.2020 |
DE |
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C 287/18 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 29. April 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni/BT Italia SpA u. a.
(Rechtssache C-399/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 12 - Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen erhoben werden, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen - Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörde, die durch Abgaben gedeckt werden können - Jährlicher Überblick über die Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben)
(2020/C 287/26)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
Beklagte: BT Italia SpA, Basictel SpA, BT Enia Telecomunicazioni SpA, Telecom Italia SpA, Postepay SpA, vormals PosteMobile SpA, Vodafone Italia SpA,
Beteiligte: Telecom Italia SpA, Fastweb SpA, Wind Tre SpA, Sky Italia SpA, Vodafone Omnitel BV, Vodafone Italia SpA
Tenor
1. |
Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste („Genehmigungsrichtlinie“) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Kosten, die durch eine Verwaltungsabgabe, die nach dieser Vorschrift einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellenden Unternehmen auferlegt werden kann, gedeckt werden können, nur die Kosten sind, die sich auf die drei in dieser Bestimmung genannten Tätigkeitsbereiche der nationalen Regulierungsbehörde, einschließlich der Funktionen Regulierung, Überwachung, Streitschlichtung und Verhängung von Sanktionen, beziehen, ohne auf die durch die Tätigkeit der Vorabregulierung des Marktes anfallenden Kosten beschränkt zu sein. |
2. |
Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, der zufolge zum einen der in dieser Bestimmung vorgesehene jährliche Überblick nach Abschluss des Haushaltsjahrs, in dem die Verwaltungsabgaben eingenommen wurden, veröffentlicht wird und zum anderen entsprechende Berichtigungen in einem Haushaltsjahr vorgenommen werden, das nicht unmittelbar auf das Haushaltsjahr folgt, in dem diese Abgaben erhoben wurden. |
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/19 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Blumar SpA (C-415/19), Roberto Abate SpA (C-416/19), Commerciale Gicap SpA (C-417/19/Agenzia delle Entrate
(Verbundene Rechtssachen C- C-415/19 bis C-417/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Staatliche Beihilfen - Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe aufgrund der genehmigten Regelung bei Nichteinhaltung einer im Beschluss der Kommission nicht vorgesehenen Voraussetzung ausgeschlossen wird)
(2020/C 287/27)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Blumar SpA (C-415/19), Roberto Abate SpA (C-416/19), Commerciale Gicap SpA (C-417/19)
Beklagte: Agenzia delle Entrate
Tenor
Art. 108 Abs. 3 AEUV, der Beschluss C (2008) 380 der Kommission vom 25. Januar 2008, „Staatliche Beihilfe N 39/2007 — Italien — Steuergutschrift für neue Investitionen in benachteiligten Gebieten“, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach die Gewährung einer Beihilfe aufgrund einer von diesem Mitgliedstaat eingeführten und mit dem genannten Beschluss genehmigten Beihilferegelung von einer Erklärung des Antragstellers abhängt, dass er keine von der Kommission für rechtswidrig und unzulässig erklärten und von ihm weder zurückgezahlten noch auf einem Sperrkonto hinterlegten Beihilfen erhalten habe, auch wenn an ihn kein Rückerstattungsbegehren gerichtet wurde und obwohl der fragliche Beschluss ein solches Erfordernis nicht vorsieht.
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/19 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 2. April 2020 — International Tax Stamp Association Ltd (ITSA)/Europäische Kommission
(Rechtssache C-553/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Angleichung der Rechtsvorschriften - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen - Errichtung und Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse - Delegierte Verordnung und Durchführungsrechtsakte - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Keine unmittelbare Betroffenheit - Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV - Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Keine genaue Bezeichnung der beanstandeten Punkte der Begründung des angefochtenen Urteils und der spezifischen rechtlichen Argumente zur Stützung des Rechtsmittels - Vorbringen, mit dem nur eine erneute Prüfung der im ersten Rechtszug geltend gemachten Argumente durch den Gerichtshof erreicht werden soll - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)
(2020/C 287/28)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: International Tax Stamp Association Ltd (ITSA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Scanvic)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Rubene und C. Valero)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. |
2. |
Die International Tax Stamp Association Ltd (ITSA) trägt die Kosten. |
31.8.2020 |
DE |
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C 287/20 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 4. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kehl — Deutschland) — Strafverfahren gegen FU
(Rechtssache C-554/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EU] 2016/399 - Schengener Grenzkodex - Art. 22 und 23 - Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums - Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats - Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen - Identitätskontrollen in der Nähe einer Binnengrenze des Schengen-Raums - Kontrollmöglichkeit ohne Ansehung des Verhaltens der betroffenen Person oder des Vorliegens besonderer Umstände - Nationaler Rechtsrahmen zu Intensität, Häufigkeit und Selektivität der Kontrollen)
(2020/C 287/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Kehl
Partei des Ausgangsverfahrens
FU
Beteiligte: Staatsanwaltschaft Offenburg
Tenor
Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie die Art. 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Befugnis einräumt, innerhalb eines Gebiets von 30 km ab der Landgrenze dieses Mitgliedstaats zu anderen Staaten des Schengen-Raums zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder zur Verhütung bestimmter Straftaten, die gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind, die Identität jeder Person unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände zu kontrollieren, wenn diese Befugnis offensichtlich durch hinreichend genaue und detaillierte Konkretisierungen und Einschränkungen zu Intensität, Häufigkeit und Selektivität der durchgeführten Kontrollen eingefasst ist, so dass gewährleistet ist, dass die praktische Ausübung dieser Befugnis nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann, was zu prüfen indes Sache des vorlegenden Gerichts ist.
31.8.2020 |
DE |
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C 287/21 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 30. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Ge.Fi.L. — Gestione Fiscalità Locale SpA/Regione Campania
(Rechtssache C-618/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 12 Abs. 4 - Vergabe des Auftrags an eine nicht wirtschaftlich tätige öffentliche Einrichtung ohne vorhergehenden Aufruf zum Wettbewerb - Auftrag für Dienstleistungen der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - Mit den Verträgen über die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen zusammenhängender Ausschluss - Bedingungen)
(2020/C 287/30)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Ge.Fi.L. — Gestione Fiscalità Locale SpA
Rechtsmittelgegnerin: Regione Campania
Beteiligte: ACI — Automobile Club d’Italia, ACI Informatica SpA, ACI di Napoli, ACI di Avellino, ACI di Benevento, ACI di Caserta, ACI di Salerno
Tenor
Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die es gestattet, den Auftrag für Dienstleistungen zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer freihändig, d. h. ohne Ausschreibung, an eine nicht wirtschaftlich tätige öffentliche Einrichtung zu vergeben, deren Aufgabe die Verwaltung des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters ist.
31.8.2020 |
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C 287/21 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 6. Mai 2020 — Csanád Szegedi/Europäisches Parlament
(Rechtssache C-628/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Europäisches Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge)
(2020/C 287/31)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Csanád Szegedi (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Bodó)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und Z. Nagy)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. |
2. |
Herr Csanád Szegedi trägt die Kosten. |
31.8.2020 |
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C 287/22 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Norte — Portugal) — Resopre — Sociedade Revendedora de Aparelhos de Precisão SA / Município de Peso da Régua
(Rechtssache C-643/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2014/24/EU - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/23/EU - Dienstleistungskonzessionen - Fehlen tatsächlicher und rechtlicher Angaben, die eine zweckdienliche Beantwortung der Vorlagefrage ermöglichen - Unzulässigkeit)
(2020/C 287/32)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Central Administrativo Norte
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Resopre — Sociedade Revendedora de Aparelhos de Precisão SA
Rechtsmittelgegner: Município de Peso da Régua
Beteiligte: Datarede — Sistemas de Dados e Comunicações SA, Alexandre Barbosa Borges SA, Fernando L. Gaspar — Sinalização e Equipamentos Rodoviários SA
Tenor
Das vom Tribunal Central Administrativo Norte (Zentrales Verwaltungsgericht Nord, Portugal) mit Entscheidung vom 26. Juli 2019 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
31.8.2020 |
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C 287/22 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. April 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Watford Employment Tribunal — Vereinigtes Königreich) — B/Yodel Delivery Network Ltd
(Rechtssache C-692/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Begriff „Arbeitnehmer“ - Paketzustellunternehmen - Einstufung der auf der Grundlage einer Dienstleistungsvereinbarung beschäftigten Kuriere - Möglichkeit für den Kurier, Subunternehmer einzusetzen und vergleichbare Dienstleistungen gleichzeitig für Dritte zu erbringen)
(2020/C 287/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Watford Employment Tribunal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: B
Beklagte: Yodel Delivery Network Ltd
Tenor
Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass eine Person, die bei ihrem mutmaßlichen Arbeitgeber auf der Grundlage einer Dienstleistungsvereinbarung beschäftigt ist, in der es konkret heißt, dass sie selbständiger Unternehmer ist, als „Arbeitnehmer“ im Sinne dieser Richtlinie eingestuft wird, wenn sie über die Möglichkeit verfügt,
— |
für die Erbringung der Dienstleistung, die zu erbringen sie sich verpflichtet hat, Subunternehmer oder Stellvertreter in Anspruch zu nehmen, |
— |
die verschiedenen von ihrem mutmaßlichen Arbeitgeber angebotenen Aufgaben anzunehmen oder nicht anzunehmen oder für diese einseitig eine Höchstzahl festzulegen, |
— |
ihre Dienstleistungen jedem Dritten, einschließlich direkter Wettbewerber des mutmaßlichen Arbeitgebers, gegenüber zu erbringen und |
— |
ihre „Arbeitsstunden“ im Rahmen bestimmter Parameter selbst festzulegen und sich ihre Zeit entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen und nicht ausschließlich nach den Interessen des mutmaßlichen Arbeitgebers einzuteilen, sofern zum einen die Unabhängigkeit dieser Person nicht fiktiv erscheint und zum anderen keine Begründung eines Unterordnungsverhältnisses zwischen ihr und ihrem mutmaßlichen Arbeitgeber festgestellt werden kann. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, diese Person unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte, die sie und die von ihr ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit betreffen, im Hinblick auf die Richtlinie 2003/88 einzustufen. |
31.8.2020 |
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C 287/23 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 30. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Airbnb Ireland UC, Airbnb Payments UK Ltd/Agenzia delle Entrate
(Rechtssache C-723/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Vermietung von Grundstücken für eine Dauer von nicht mehr als 30 Tagen - Internetportal zur Vermittlung von Immobilien - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2020/C 287/34)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerinnen: Airbnb Ireland UC, Airbnb Payments UK Ltd
Berufungsbeklagte: Agenzia delle Entrate
Beteiligte: Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Federazione delle Associazioni Italiane Alberghi e Turismo (Federalberghi), Renting Services Group s.r.l.s., Coordinamento delle Associazioni e dei Comitati di Tutela dell’Ambiente e dei Diritti degli Utenti e dei Consumatori (Codacons)
Tenor
Das vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 11. Juli 2019 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
31.8.2020 |
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C 287/24 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. April 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — Ramada Storax SA/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-756/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 und 273 - Besteuerungsgrundlage - Herabsetzung - Nichtzahlung - Zahlungsunfähigkeit des im Ausland ansässigen Schuldners - Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats, mit der die Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Forderungen bescheinigt wird - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit)
(2020/C 287/35)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ramada Storax SA
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Tenor
Die Art. 90 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der dem Steuerpflichtigen das Recht auf Herabsetzung der entrichteten Mehrwertsteuer für in einem Insolvenzverfahren als uneinbringlich angesehene Forderungen verwehrt wird, wenn die Uneinbringlichkeit der betreffenden Forderungen von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage des in letzterem Staat geltenden Rechts festgestellt wurde.
31.8.2020 |
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C 287/24 |
Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca dos Açores — Portugal) — QE, RD/SATA Internacional — Serviços de Transportes Aéreos SA
(Rechtssache C-766/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Offensichtliche Unzulässigkeit - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Umfang - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Begriff „außergewöhnliche Umstände“ - Allgemeiner Ausfall des Kraftstoffbetankungssystems eines Flughafens)
(2020/C 287/36)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judicial da Comarca dos Açores
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: QE, RD
Beklagte: SATA Internacional — Serviços de Transportes Aéreos SA
Beteiligte: ANA — Aeroportos de Portugal SA
Tenor
Das mit Entscheidung vom 8. Juli 2019 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca dos Açores (Bezirksgericht der Azoren, Portugal) ist offensichtlich unzulässig.
31.8.2020 |
DE |
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C 287/25 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 2. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Poprad — Slowakei) — IM/Sting Reality s.r.o.
(Rechtssache C-853/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Art. 8 und 9 - Aggressive Geschäftspraktiken - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Klausel, die im Einzelnen ausgehandelt wird - Befugnisse des nationalen Gerichts)
(2020/C 287/37)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Okresný súd Poprad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: IM
Beklagte: Sting Reality s.r.o.
Tenor
1. |
Die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sind dahin auszulegen, dass die Einstufung einer Geschäftspraxis als aggressiv im Sinne dieser Bestimmungen eine konkrete und einzelfallbezogene Beurteilung aller die Praxis kennzeichnenden Umstände im Licht der in diesen Bestimmungen genannten Kriterien erfordert. Wenn der Vertrag von einer schwerbehinderten älteren Person abgeschlossen wurde, die über begrenzte Einkünfte verfügt, die es ihr nicht ermöglichen, die von ihr akkumulierten Schulden zurückzuzahlen, spricht der Umstand, dass infolge des so abgeschlossenen Vertrags eine nationale Verbraucherschutzvorschrift umgangen werden konnte, dafür, dass der betreffende Gewerbetreibende die besondere Schwere der Situation, in der sich die Person befand, bewusst ausnutzen wollte, um deren Entscheidung zu beeinflussen, was das vorlegende Gericht zu beurteilen hat. |
2. |
Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, bei dem ein Antrag auf Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden anhängig ist, dann, wenn sich Letzterer weigert, trotz eines entsprechenden an ihn gerichteten Ersuchens, ihm ähnliche, mit anderen Verbrauchern abgeschlossene Verträge vorzulegen, die ihm zur Verfügung stehenden nationalen Verfahrensvorschriften anzuwenden hat, um zu beurteilen, ob die Klauseln eines solchen Vertrags im Einzelnen ausgehandelt wurden. |
3. |
Die dritte vom Okresný súd Poprad (Bezirksgericht Poprad, Slowakei) vorgelegte Frage ist offensichtlich unzulässig. |
31.8.2020 |
DE |
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C 287/26 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 28. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia — Italien) — MC/Ufficio territoriale del governo (U.T.G.) — Prefettura di Foggia
(Rechtssache C-17/20) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Offensichtliche Unzulässigkeit - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Recht auf eine gute Verwaltung - Recht auf Verteidigung - Anspruch auf rechtliches Gehör - Von der Präfektur erlassener Rechtsakt, mit dem die Tätigkeit wegen vermeintlicher Infiltration der Mafia verboten wird - Rechtsvorschriften, die kein kontradiktorisches Verwaltungsverfahren vorsehen)
(2020/C 287/38)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: MC
Beklagte: Ufficio territoriale del governo (U.T.G.) — Prefettura di Foggia
Tenor
Das vom Tribunale amministrativo regionale per la Puglia (Regionales Verwaltungsgericht für Apulien, Italien) mit Entscheidung vom 27. November 2019 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/26 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Juli 2019 von GMP-Orphan (GMPO) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Mai 2019 in der Rechtssache T-733/17, GMPO/Kommission
(Rechtssache C-575/19 P)
(2020/C 287/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: GMP-Orphan (GMPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Mulryne, L. Tsang, Solicitors, Rechtsanwältin C. Schoonderbeek)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Der Gerichtshof (Neunte Kammer) hat mit Beschluss vom 11. Juni 2020 das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen und entschieden, dass die GMP-Orphan SA ihre eigenen Kosten trägt.
31.8.2020 |
DE |
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C 287/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 10. Oktober 2019 von Jorge Minguel Rosellò gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 9. September 2019 in der Rechtssache T-524/19
(Rechtssache C-747/19 P)
(2020/C 287/40)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Jorge Minguel Rosellò (Prozessbevollmächtigte: V. Falcucci, avvocato, G. Bonavita, avvocato)
Andere Partei des Verfahrens: Italienische Republik
Mit Beschluss vom 29. April 2020 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel für teils offensichtlich unbegründet und teils offensichtlich ins Leere gehend erklärt.
31.8.2020 |
DE |
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C 287/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Februar 2020 von der Billa AG gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Dezember 2019 in der Rechtssache T-524/18, Billa AG/EUIPO
(Rechtssache C-61/20 P)
(2020/C 287/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen, das Rechtsmittel nicht zuzulassen und der Billa AG ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 28. April 2020 von Fabryki Mebli „Forte“ S.A. gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. Februar 2020 in der Rechtssache T-159/19, Bog-Fran/EUIPO — Fabryki Mebli „Forte“
(Rechtssache C-183/20 P)
(2020/C 287/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Fabryki Mebli „Forte“ S.A. (Prozessbevollmächtigter: H. Basiński, adwokat)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Bog-Fran sp. z o.o. sp.k
Mit Beschluss vom 16. Juli 2020 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Fabryki Mebli „Forte“ S.A. ihre eigenen Kosten trägt.
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Mai 2020 von der Dekoback GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 5. März 2020 in der Rechtssache T-80/19, Dekoback GmbH/EUIPO
(Rechtssache C-193/20 P)
(2020/C 287/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Dekoback GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. von Moers)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 9. Juli 2020 hat der Gerichtshof (Vize-Präsidentin) entschieden, dass das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen wird und die Dekoback GmbH ihre eigenen Kosten trägt.
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 19. Juni 2020 — Aurubis AG gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-271/20)
(2020/C 287/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Aurubis AG
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Umweltbundesamt
Vorlagefragen:
1. |
Sind die Voraussetzungen nach Art. 3 lit. d) des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU (1) für eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auf Grundlage eines Anlagenteils mit Brennstoff-Emissionswert erfüllt, wenn in einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenmetallen nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in einem Schwebeschmelzofen zur Herstellung von Primärkupfer ein schwefelhaltiges Kupferkonzentrat eingesetzt wird und die für das Aufschmelzen des im Konzentrat enthaltenen Kupfererzes benötigte nicht messbare Wärme im Wesentlichen durch die Oxidation des im Konzentrat enthaltenen Schwefels erzeugt wird, wodurch das Kupferkonzentrat sowohl als Rohstoffträger als auch als brennbares Material zur Wärmeerzeugung verwendet wird? |
2. |
Falls die Frage 1 mit „Ja“ beantwortet wird: Können Ansprüche auf Mehrzuteilung von kostenlosen Emissionsberechtigungen für die 3. Handelsperiode nach dem Ende der 3. Handelsperiode mit Berechtigungen der 4. Handelsperiode erfüllt werden, wenn das Bestehen eines solchen Zuteilungsanspruchs erst nach Ablauf der 3. Handelsperiode gerichtlich festgestellt wird oder gehen mit dem Ende der 3. Handelsperiode noch nicht erfüllte Zuteilungsansprüche unter? |
(1) Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 130, S. 1.)
31.8.2020 |
DE |
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C 287/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 25. Juni 2020 — ZN/Generalno konsulstvo (Generalkonsulat) der Republik Bulgarien in der Stadt Valencia, Königreich Spanien
(Rechtssache C-280/20)
(2020/C 287/45)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Sofiyski rayonen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ZN
Beklagter: Generalno konsulstvo (Generalkonsulat) der Republik Bulgarien in der Stadt Valencia, Königreich Spanien
Vorlagefrage
Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (1) in Verbindung mit deren drittem Erwägungsgrund dahin auszulegen, dass die Verordnung bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeiternehmer aus diesem Mitgliedstaat und dem konsularischen Dienst dieses Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden ist, oder sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass auf eine solche Rechtsstreitigkeit die nationalen Zuständigkeitsvorschriften des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden sind?
(1) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
31.8.2020 |
DE |
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C 287/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 26. Juni 2020 — Strafverfahren gegen ZX
(Rechtssache C-282/20)
(2020/C 287/46)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Partei des Ausgangsverfahrens
ZX
Vorlagefrage
Ist eine nationale Rechtsvorschrift, nämlich Art. 248 Abs. 3 des Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) der Republik Bulgarien, wonach nach Abschluss der ersten Gerichtsverhandlung in einem Strafverfahren (vorbereitende Verhandlung) keine prozessuale Regelung vorgesehen ist, aufgrund deren eine inhaltliche Unklarheit und Unvollständigkeit der Anklageschrift, die zur Verletzung des Rechts des Angeklagten auf Unterrichtung über den Tatvorwurf führen, behoben werden könnten, mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 (1) und Art. 47 der Charta vereinbar?
Falls diese Frage verneint wird: Entspräche eine Auslegung der nationalen Vorschriften über die Änderung der Anklage, die es dem Staatsanwalt im Verhandlungstermin erlaubt, diese inhaltliche Unklarheit und Unvollständigkeit der Anklageschrift in einer Art und Weise zu beheben, die dem Recht des Angeklagten, den Tatvorwurf zu erfahren, tatsächlich und wirksam Rechnung trägt, den oben angeführten Bestimmungen sowie Art. 47 der Charta, oder entspräche es diesen oben angeführten Vorschriften, das nationale Verbot der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens und Zurückverweisung der Rechtssache an den Staatsanwalt zur Erstellung einer neuen Anklageschrift unangewendet zu lassen?
(1) Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1).
31.8.2020 |
DE |
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C 287/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 29. Juni 2020 — GC, WG gegen Société Air France SA
(Rechtssache C-286/20)
(2020/C 287/47)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: GC, WG
Beklagte: Société Air France SA
Diese Rechtssache wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juli 2020 im Register des Gerichtshofs gestrichen.
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 30. Juni 2020 — XQ gegen Deutsche Lufthansa AG
(Rechtssache C-291/20)
(2020/C 287/48)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: XQ
Beklagte: Deutsche Lufthansa AG
Vorlagefrage:
Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?
Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 30. Juli 2020 im Register des Gerichtshofs gestrichen
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 30. Juni 2020 — KS gegen Deutsche Lufthansa AG
(Rechtssache C-292/20)
(2020/C 287/49)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: KS
Beklagte: Deutsche Lufthansa AG
Vorlagefrage:
Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?
Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 30. Juli 2020 im Register des Gerichtshofs gestrichen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
Gericht
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/32 |
Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2020 — Off-White/EUIPO (OFF-WHITE)
(Rechtssache T-133/19) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke OFF-WHITE - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Farbname - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2020/C 287/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Off-White LLC (Springfield, Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Decker)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Crawcour, J. Crespo Carrillo und H. O’Neill)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Dezember 2018 (Sache R-580/2018-2) über die Anmeldung des Bildzeichens OFF-WHITE als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. Dezember 2018 (Sache R-580/2018-2) wird aufgehoben, soweit damit die Anmeldung des Bildzeichens OFF-WHITE als Unionsmarke für die Waren der Klassen 9 und 20 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung sowie für „Armbanduhren; Wanduhren; Uhren und Zeitmessinstrumente, Uhrenarmbänder, Uhrengehäuse; Kästchen zur Präsentation von Armbanduhren; Schmuckkassetten“ und „Edelsteine, Halbedelsteine“ in Klasse 14 zurückgewiesen wurde. |
2. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Off-White LLC einschließlich der notwendigen Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO. |
31.8.2020 |
DE |
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C 287/32 |
Beschluss des Gerichts vom 11. Juni 2020 — Perfect Bar/EUIPO (PERFECT BAR)
(Rechtssache T-553/19) (1)
(Anfechtungsklage - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke PERFECT BAR - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Entscheidung im Anschluss an die Aufhebung einer früheren Entscheidung durch das Gericht - Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 - Offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)
(2020/C 287/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Perfect Bar LLC (San Diego, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Miazzetto, J. L. Gracia Albero, R. Seoane Lacayo und E. Cebollero González)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Capostagno)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Mai 2019 (Sache R 371/2019-5) über die Anmeldung des Wortzeichens PERFECT BAR als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. |
Die Perfect Bar LLC trägt die Kosten. |
31.8.2020 |
DE |
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C 287/33 |
Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2020 — Golden Omega/Kommission
(Rechtssache T-846/19) (1)
(Nichtigkeitsklage - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Nomenklatur - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)
(2020/C 287/52)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Golden Omega, SA (Santiago, Chile) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Moolenaar)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und M. Salyková)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1661 der Kommission vom 24. September 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2019, L 251, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Golden Omega SA trägt die Kosten. |
31.8.2020 |
DE |
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C 287/33 |
Klage, eingereicht am 2. Juni 2020 — Dänemark/Kommission
(Rechtssache T-364/20)
(2020/C 287/53)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Kläger: Königreich Dänemark (vertreten durch J. Nymann-Lindegren und M. Wolff als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte R. Holdgaard und J. Pinborg)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
Art. 2 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 20. März 2020 über die Staatliche Beihilfe SA.39078 — 2019/C (ex 2014/N), den Dänemark für die Femern A/S umgesetzt hat, insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird: „The measures consisting of capital injections and a combination of State loans and State guarantees in favour of Femern A/S, which Denmark at least partially put into effect unlawfully, constitute State aid within the meaning of Article 107(1) of the Treaty on the Functioning of the European Union.“; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage führt der Kläger zwei Klagegründe an.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Finanzierung der Femern A/S eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Der erste Klagegrund ist in vier Teile unterteilt. Erstens trägt der Kläger vor, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie in den Rn. 190 bis 194 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Tätigkeiten der Femern A/S keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse seien. In diesem Zusammenhang führt der Kläger aus:
Zweitens trägt der Kläger vor, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie in Rn. 193 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Femern A/S Beförderungsdienstleistungen auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen anbiete. Drittens trägt der Kläger vor, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie in den Rn. 192 bis 194 und 196 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Femern A/S ein von einer „wirtschaftlichen Logik“ geleiteter „Wirtschaftsteilnehmer“ sei und dass sie die Feste Querung „wirtschaftlich nutze“. Viertens trägt der Kläger vor, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie in den Rn. 233 bis 240 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Finanzierung der Femern A/S den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Femern A/S in Wettbewerb mit anderen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, bevor die Feste Querung in Betrieb genommen werde. Zur Stützung dieses Klagegrundes trägt der Kläger vor, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie in Rn. 198 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Finanzierung der Femern A/S eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, auch nachdem die Bauarbeiten begonnen worden seien. |
31.8.2020 |
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C 287/35 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2020 — Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO — Huawei Technologies (GT8)
(Rechtssache T-420/20)
(2020/C 287/54)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Sony Interactive Entertainment Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und Rechtsanwalt M. Maier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Huawei Technologies Co. Ltd (Shenzhen, China)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke „GT8“ — Anmeldung Nr. 14 738 281
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. April 2020 in der Rechtssache R 1611/2019-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der anderen Partei ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Verordnung), indem die maßgeblichen Verkehrskreise nicht genau bestimmt worden seien. |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung, indem die Beweismittel dafür, wie die ältere Unionsmarke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrscheinlich wahrgenommen wird, nicht berücksichtigt worden seien. |
— |
Keine Berücksichtigung der weiteren Gesichtspunkte der vorgenannten Eintragungshindernisse nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung. |
— |
Keine Anwendung der nationalen Vorschriften im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung. |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung durch Nichtberücksichtigung der weiteren Gesichtspunkte nach den Rechtsvorschriften zur Kennzeichenverletzung. |
31.8.2020 |
DE |
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C 287/36 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2020 — Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO — Huawei Technologies (GT3)
(Rechtssache T-421/20)
(2020/C 287/55)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Sony Interactive Entertainment Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und Rechtsanwalt M. Maier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Huawei Technologies Co. Ltd (Shenzhen, China)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke „GT3“ — Anmeldung Nr. 14 738 264
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. April 2020 in der Rechtssache R 1609/2019-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der anderen Partei ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Verordnung), indem die maßgeblichen Verkehrskreise nicht genau bestimmt worden seien. |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung, indem die Beweismittel dafür, wie die ältere Unionsmarke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrscheinlich wahrgenommen wird, nicht berücksichtigt worden seien. |
— |
Keine Berücksichtigung der weiteren Gesichtspunkte der vorgenannten Eintragungshindernisse nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung. |
— |
Keine Anwendung der nationalen Vorschriften im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung. |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung durch Nichtberücksichtigung der weiteren Gesichtspunkte nach den Rechtsvorschriften zur Kennzeichenverletzung. |
31.8.2020 |
DE |
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C 287/37 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2020 — Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO — Huawei Technologies (GT5)
(Rechtssache T-422/20)
(2020/C 287/56)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Sony Interactive Entertainment Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und Rechtsanwalt M. Maier
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Huawei Technologies Co. Ltd (Shenzhen, China)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke „GT5“ — Anmeldung Nr. 14 738 272
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. April 2020 in der Rechtssache R 1600/2019-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der anderen Partei ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Verordnung), indem die maßgeblichen Verkehrskreise nicht genau bestimmt worden seien. |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung, indem die Beweismittel dafür, wie die ältere Unionsmarke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrscheinlich wahrgenommen wird, nicht berücksichtigt worden seien. |
— |
Keine Berücksichtigung der weiteren Gesichtspunkte der vorgenannten Eintragungshindernisse nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung. |
— |
Keine Anwendung der nationalen Vorschriften im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung. |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung durch Nichtberücksichtigung der weiteren Gesichtspunkte nach den Rechtsvorschriften zur Kennzeichenverletzung. |
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/38 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2020 — Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO — Huawei Technologies (GT9)
(Rechtssache T-423/20)
(2020/C 287/57)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Sony Interactive Entertainment Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und Rechtsanwalt M. Maier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Huawei Technologies Co. Ltd (Shenzhen, China)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke „GT9“ — Anmeldung Nr. 14 738 298
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. April 2020 in der Rechtssache R 1610/2019-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der anderen Partei ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Verordnung), indem die maßgeblichen Verkehrskreise nicht genau bestimmt worden seien. |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung, indem die Beweismittel dafür, wie die ältere Unionsmarke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrscheinlich wahrgenommen wird, nicht berücksichtigt worden seien. |
— |
Keine Berücksichtigung der weiteren Gesichtspunkte der vorgenannten Eintragungshindernisse nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung. |
— |
Keine Anwendung der nationalen Vorschriften im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung. |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung durch Nichtberücksichtigung der weiteren Gesichtspunkte nach den Rechtsvorschriften zur Kennzeichenverletzung. |
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/39 |
Klage, eingereicht am 9. Juli 2020 — Włodarczyk/EUIPO — Ave Investment (dziandruk)
(Rechtssache T-434/20)
(2020/C 287/58)
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Parteien
Kläger: Piotr Włodarczyk (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Bohaczewski)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ave Investment sp. z o.o. (Pabianice, Polen)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem rot-grauen Wortbestandteil „dziandruk“ — Unionsmarke Nr. 15 742 091
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Mai 2020 in der Sache R 2192/2019-4
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die dem Kläger sowohl vor dem Gericht als auch vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer des EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen; |
— |
hilfsweise, Ave Investment die dem Kläger sowohl vor dem Gericht als auch vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer des EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/39 |
Klage, eingereicht am 15. Juli 2020 — Facebook Ireland/Kommission
(Rechtssache T-451/20)
(2020/C 287/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Facebook Ireland Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: D. Jowell, QC, D. Bailey, Barrister, J. Aitken, D. Das, S. Malhi, R. Haria, M. Quayle, Solicitors, und Rechtsanwalt T. Oeyen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den ihr am 5. Mai 2020 zugestellten Beschluss C (2020) 3011 final der Kommission vom 4. Mai 2020, der gemäß Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates im Rahmen einer Untersuchung in der Sache AT.40628 — Datenbezogene Praktiken von Facebook ergangen ist (im Folgenden: angefochtener Beschluss), für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, (i) Art. 1 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit er rechtswidrigerweise interne Dokumente anfordert, die für die Untersuchung nicht von Belang sind, und/oder (ii) Art. 1 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, damit unabhängige, im EWR zugelassene Rechtsanwälte eine manuelle Überprüfung der vom angefochtenen Beschluss erfassten Dokumente vornehmen können, um Unterlagen von der Vorlage auszunehmen, die für die Untersuchung offensichtlich ohne Belang sind und/oder persönliche Dokumente darstellen, und/oder (iii) Art. 1 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit er rechtswidrigerweise die Vorlage von irrelevanten Dokumenten verlangt, die persönlicher und/oder privater Natur sind; |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.
1. |
Der angefochtene Beschluss gebe entgegen den Erfordernissen von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Grundsatz der Rechtssicherheit sowie unter Verletzung der Verteidigungsrechte von Facebook und des Rechts auf eine gute Verwaltung den Gegenstand der Untersuchung der Kommission nicht in hinreichend klarer oder kohärenter Weise an. |
2. |
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den in Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 niedergelegten Grundsatz der Erforderlichkeit und/oder verletze die Verteidigungsrechte von Facebook und/oder stelle einen Ermessensmissbrauch dar, indem er die Vorlage von Unterlagen verlange, die eindeutig mehrheitlich aus gänzlich irrelevanten und/oder persönlichen Dokumenten bestünden. |
3. |
Dadurch, dass der angefochtene Beschluss die Vorlage von so vielen gänzlich irrelevanten und persönlichen Dokumenten verlange (zum Beispiel: Korrespondenz betreffend medizinische Angelegenheiten im Hinblick auf Mitarbeiter und deren Familien, Korrespondenz in der Trauerzeit, Dokumente in Bezug auf persönliche letztwillige Verfügungen, Vormundschaft, Kinderbetreuung und persönliche Finanzinvestitionen, Bewerbungen und Referenzen, interne Beurteilungen sowie Dokumente zur Beurteilung von Sicherheitsrisiken für den Facebook Campus und Facebook Mitarbeiter) verstoße er gegen das Grundrecht auf Privatsphäre, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Grundrecht auf eine gute Verwaltung. Deshalb verletze der angefochtene Beschluss das Grundrecht auf Privatsphäre, wie es durch Art. 7 der Grundrechtecharta geschützt werde. Ferner verstoße der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er einen übermäßig weiten Anwendungsbereich habe und den Gegenstand der Untersuchung der Kommission nicht hinreichend präzisiere. |
4. |
Der angefochtene Beschluss erläutere nicht, warum seine Suchbegriffe nur Dokumente identifizieren, die für die Untersuchung der Kommission erforderlich und relevant seien, oder warum eine Überprüfung der Relevanz durch externe, im EWR zugelassene Rechtsanwälte nicht gestattet sei; es sei nicht begründet worden, dass für persönliche und/oder gänzlich irrelevante Dokumente kein rechtlich bindender „Data Room“ vorgesehen sei. Daher sei der angefochtene Beschluss entgegen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 296 AEUV unzureichend begründet. |
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/40 |
Klage, eingereicht am 15. Juli 2020 — Facebook Ireland/Kommission
(Rechtssache T-452/20)
(2020/C 287/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Facebook Ireland Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: D. Jowell, QC, D. Bailey, Barrister, J. Aitken, D. Das, S. Malhi, R. Haria, M. Quayle, Solicitors, und Rechtsanwalt T. Oeyen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Art. 1 des Beschlusses C (2020) 3013 final der Kommission vom 4. Mai 2020 (Sache AT.40684 — Facebook Marketplace) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) teilweise für nichtig zu erklären, soweit er die Vorlage der in Anhang I.B angeführten internen Dokumente verlangt; |
— |
hilfsweise, (i) Art. 1 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit er rechtswidrigerweise die Vorlage irrelevanter Dokumente verlangt, (ii) Art. 1 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, damit unabhängige, in der EU zugelassene Rechtsanwälte eine Überprüfung der Relevanz der von der Marketplace-Dokumentenanforderung erfassten Dokumente vornehmen können, um Unterlagen von der Vorlage auszunehmen, die für die Untersuchung offensichtlich ohne Belang sind und/oder persönliche Dokumente darstellen, und/oder (iii) Art. 1 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit er rechtswidrigerweise die Vorlage von irrelevanten Dokumenten verlangt, die persönlicher und/oder privater Natur sind; |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.
1. |
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den in Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 niedergelegten Grundsatz der Erforderlichkeit und/oder verletze die Verteidigungsrechte von Facebook und/oder stelle einen Ermessensmissbrauch dar, indem darin die Vorlage von Unterlagen verlangt werde, die eindeutig mehrheitlich aus gänzlich irrelevanten und/oder persönlichen Dokumenten bestünden. Dementsprechend habe die Kommission einen Rechtsfehler und/oder Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 begangen. |
2. |
Dadurch, dass der angefochtene Beschluss die Vorlage von so vielen Dokumenten verlange (zum Beispiel: Korrespondenz von Mitarbeitern betreffend medizinische Angelegenheiten, Korrespondenz in der Trauerzeit, Dokumente in Bezug auf persönliche Immobilieninvestitionen, Bewerbungen, interne Beurteilungen sowie Dokumente zur Beurteilung von Sicherheitsrisiken für die Familienangehörigen von wichtigen Facebook-Mitarbeitern) verstoße er gegen das Grundrecht auf Privatsphäre, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Grundrecht auf eine gute Verwaltung. |
3. |
Der angefochtene Beschluss erläutere nicht, warum seine Suchbegriffe nur Dokumente identifizieren, die für die Untersuchung der Kommission erforderlich und relevant seien, oder warum die Überprüfung der Relevanz durch externe, in der EU zugelassene Rechtsanwälte nicht gestattet sei; es sei nicht begründet worden, dass für persönliche und/oder gänzlich irrelevante Dokumente kein rechtlich bindender „Data Room“ vorgesehen sei. Daher sei der angefochtene Beschluss entgegen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 296 AEUV unzureichend begründet. |
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/41 |
Klage, eingereicht am 14. Juli 2020 — KZ/Kommission
(Rechtssache T-453/20)
(2020/C 287/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: KZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die mit der Verwaltungsmitteilung Nr. 32-2019/14.11.2019 vom 14. November 2019 angenommene Liste der beförderten Beamten aufzuheben, soweit sie nicht seinen Namen enthält; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf einen einzelnen Klagegrund, mit dem er die Rechtswidrigkeit der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) geltend macht. Der Kläger wendet sich gegen die Auslegung der Kommission, wonach Art. 40 Abs. 3 des Statuts bedeute, dass ein Beamter, der sich am Tag des Erlasses der Beförderungsentscheidung durch die Anstellungsbehörde in Urlaub aus persönlichen Gründen befinde, nicht für das damit abgeschlossene Beförderungsverfahren in Betracht komme. Vielmehr beruft sich der Kläger auf eine teleologische und systematische Auslegung von Art. 40 Abs. 3 des Statuts und vertritt die Ansicht, dass die Kommission durch ihre Auslegung das Recht auf Beförderung im Sinne von Art. 45 des Statuts verletze. Außerdem verstoße die Kommission gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Kohärenz der Bestimmungen des Statuts, die den Rahmen für diese Allgemeinen Durchführungsbestimmungen bildeten, sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf die dienstliche Laufbahn gemäß Art. 5 Abs. 5 des Statuts. Schließlich kritisiert der Kläger, den mit der Umsetzung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verbundenen Folgen fehle es an Logik und Verhältnismäßigkeit.
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/42 |
Klage, eingereicht am 16. Juli 2020 — Garment Manufacturers Association in Cambodia/Kommission
(Rechtssache T-454/20)
(2020/C 287/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Garment Manufacturers Association in Cambodia (Phnom Penh, Kambodscha) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Ziegler und S. Monti)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Delegierte Verordnung (EU) 2020/550 der Kommission vom 12. Februar 2020 zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Rücknahme der Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 für bestimmte Waren mit Ursprung im Königreich Kambodscha teilweise für nichtig zu erklären, und zwar in Bezug auf die vorübergehende Rücknahme der ASP-Präferenzen für alle Zollcodes, die GMAC-Mitglieder betreffen, d. h. die in der Tabelle in Art. 1 Abs. 1 genannten HS-Codes und alle in der Tabelle in Art. 1 Abs. 2 genannten HS-Zollcodes mit Ausnahme des HS-Codes 1212 93; |
— |
der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Die angefochtene Verordnung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Erfordernis der Konsistenz zwischen den Politikbereichen und Tätigkeiten der Union. Die Kommission habe die Verhältnismäßigkeit der vorübergehenden teilweisen Rücknahme der Zollpräferenzen für die kambodschanischen Bekleidung-, Schuh- und Reiseartikelsektoren nicht ordnungsgemäß beurteilt. |
2. |
Verstoß gegen die Verfahrensrechte der Klägerin, da die Kommission keine angemessene Begründung nach Art. 296 Abs. 2 gegeben habe, was einem Verstoß gegen das Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung entspreche. |
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/43 |
Klage, eingereicht am 16. Juli 2020 — LA/Kommission
(Rechtssache T-456/20)
(2020/C 287/63)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: LA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Velardo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt die Aufhebung
— |
der Entscheidung vom 20. Juni 2019, sie nicht in die Liste der zur nächsten Phase beim Assessment Center des Auswahlverfahrens EPSO/AD/371/19 zugelassenen Bewerber aufzunehmen, |
— |
der Entscheidung vom 24. September 2019, mit der der Antrag auf Überprüfung zurückgewiesen wurde, und |
— |
der Entscheidung vom 6. April 2020, mit der die nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde. |
Ferner wird beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.
1. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler
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2. |
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
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3. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen den damit zusammenhängenden Grundsatz der Gleichheit der Parteien im Verfahren (Art. 47 der Charta der Grundrechte)
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4. |
Einrede der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gemäß Art. 277 AEUV
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31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/44 |
Klage, eingereicht am 17. Juli 2020 — SBG/EUIPO — VF International (GEØGRAPHICAL NØRWAY)
(Rechtssache T-458/20)
(2020/C 287/64)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Super Brand Licencing (SBG) (Villeurbanne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und A. Sion)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: VF International Sagl (Stabio, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke GEØGRAPHICAL NØRWAY mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 933 206 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. April 2020 in der Sache R 1178/2019-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten einschließlich der Kosten, die der Klägerin für das Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer des Amtes entstanden sind, aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates: Das Vorliegen einer Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Marke sei falsch beurteilt worden. |
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/44 |
Klage, eingereicht am 17. Juli 2020 — SBG/EUIPO — VF International (GEOGRAPHICAL NORWAY EXPEDITION)
(Rechtssache T-459/20)
(2020/C 287/65)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Super Brand Licencing (SBG) (Villeurbanne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und A. Sion)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: VF International Sagl (Stabio, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke GEOGRAPHICAL NORWAY EXPEDITION in den Farben Schwarz, Taupegrau, Rot und Weiß — Unionsmarke Nr. 9 860 834
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. April 2020 in der Sache R 664/2019-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten einschließlich der Kosten, die der Klägerin für das Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer des Amtes entstanden sind, aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates: Das Vorliegen einer Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Marke sei falsch beurteilt worden. |
31.8.2020 |
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C 287/45 |
Klage, eingereicht am 17. Juli 2020 — SBG/EUIPO — VF International (Geographical Norway)
(Rechtssache T-460/20)
(2020/C 287/66)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Super Brand Licencing (SBG) (Villeurbanne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und A. Sion)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: VF International Sagl (Stabio, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke Geographical Norway — Unionsmarke Nr. 10 015 352
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. April 2020 in der Sache R 662/2019-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten einschließlich der Kosten, die der Klägerin für das Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer des Amtes entstanden sind, aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates: Das Vorliegen einer Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Marke sei falsch beurteilt worden. |
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/46 |
Klage, eingereicht am 17. Juli 2020 — SBG/EUIPO — VF International (GEOGRAPHICAL NORWAY)
(Rechtssache T-461/20)
(2020/C 287/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Super Brand Licencing (SBG) (Villeurbanne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und A. Sion)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: VF International Sagl (Stabio, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke GEOGRAPHICAL NORWAY — Unionsmarke Nr. 11 048 147
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. April 2020 in der Sache R 661/2019-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten einschließlich der Kosten, die der Klägerin für das Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer des Amtes entstanden sind, aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates: Das Vorliegen einer Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Marke sei falsch beurteilt worden. |
31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/46 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2020 — Ryanair/Kommission
(Rechtssache T-465/20)
(2020/C 287/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F. Laprévote, S. Rating und I. Metaxas-Maranghidis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 10. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57369 (2020/N) COVID-19 – Portugal — Beihilfe für TAP (1) für nichtig zu erklären; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen; |
— |
über ihre Klage im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs zu entscheiden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Mit dem angefochtenen Beschluss werde nicht festgestellt, dass die Beihilfe in den sachlichen Anwendungsbereich der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung (R&U Leitlinien) (2) falle. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV falsch angewandt. |
3. |
Dritter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe kein förmliches Prüfverfahren eröffnet. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht der Kommission. |
(1) Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 10. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57369 (2020/N) COVID-19 — Portugal — Beihilfe für TAP (ABl. 2020, C 228, S. 1).
(2) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2014, C 249, S. 1).