ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2020/C 252/01 |
Mobilitätspaket I zum Straßenverkehr — Erklärung der Kommission |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
31.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/1 |
Mobilitätspaket I zum Straßenverkehr — Erklärung der Kommission
(2020/C 252/01)
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Rat und das Europäische Parlament die Sozial- und Marktsäulen des Mobilitätspakets I am 15. Juli 2020 angenommen haben (1).
Der Vorschlag umfasst wesentliche soziale Verbesserungen. Die Kommission bedauert jedoch, dass die vom Rat und vom Europäischen Parlament erzielte Einigung Elemente enthält, die mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und dem Rückhalt des Europäischen Rates für das Ziel, bis 2050 eine klimaneutrale EU zu verwirklichen, nicht im Einklang stehen. Im Einzelnen handelt es sich um die obligatorische Rückkehr der Fahrzeuge in den Mitgliedstaat der Niederlassung alle acht Wochen und die Einschränkungen für Beförderungen im kombinierten Verkehr. Diese Maßnahmen waren in den am 31. Mai 2017 angenommenen Vorschlägen der Kommission nicht enthalten und wurden keiner Folgenabschätzung unterzogen. Die obligatorische Rückkehr der Lastkraftwagen wird Ineffizienzen im Verkehrssystem und einen Anstieg unnötiger Emissionen, Umweltverschmutzung und Verkehrsüberlastung zur Folge haben, während die Einschränkungen im kombinierten Verkehr dessen Förderungseffekt auf den multimodalen Güterverkehr schmälern werden.
Die Kommission wird nun die Auswirkungen dieser beiden Aspekte auf das Klima, die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarkts genau untersuchen. Sie wird dies unter Berücksichtigung des Grünen Deals sowie der Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Verkehrs und zum Schutz der Umwelt tun und dabei zugleich für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt sorgen.
Falls erforderlich, wird die Kommission nach der Folgenabschätzung von ihrem Recht Gebrauch machen, vor dem Inkrafttreten der beiden Bestimmungen einen gezielten Legislativvorschlag zu unterbreiten.
(1) Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1.).
Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 zu ihrer Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17.).
Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49.).