ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2020/C 209/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2020/C 209/02 |
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2020/C 209/03 |
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2020/C 209/04 |
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2020/C 209/05 |
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2020/C 209/06 |
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2020/C 209/07 |
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2020/C 209/08 |
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2020/C 209/09 |
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2020/C 209/10 |
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2020/C 209/11 |
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2020/C 209/12 |
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2020/C 209/13 |
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2020/C 209/14 |
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2020/C 209/15 |
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2020/C 209/16 |
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2020/C 209/17 |
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2020/C 209/18 |
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2020/C 209/19 |
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2020/C 209/20 |
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2020/C 209/21 |
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2020/C 209/22 |
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2020/C 209/23 |
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2020/C 209/24 |
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2020/C 209/25 |
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2020/C 209/26 |
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2020/C 209/27 |
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Gericht |
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2020/C 209/28 |
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2020/C 209/29 |
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2020/C 209/30 |
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2020/C 209/31 |
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2020/C 209/32 |
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2020/C 209/33 |
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2020/C 209/34 |
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2020/C 209/35 |
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2020/C 209/36 |
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2020/C 209/37 |
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2020/C 209/38 |
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2020/C 209/39 |
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2020/C 209/40 |
Rechtssache T-179/20: Klage, eingereicht am 18. März 2020 — JP/Kommission |
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2020/C 209/41 |
Rechtssache T-210/20: Klage, eingereicht am 20. April 2020 — Square/EUIPO ($ Cash App) |
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2020/C 209/42 |
Rechtssache T-211/20: Klage, eingereicht am 20. April 2020 — Square/EUIPO ($ Cash App) |
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2020/C 209/43 |
Rechtssache T-219/20: Klage, eingereicht am 15. April 2020 — JK/Kommission |
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2020/C 209/44 |
Rechtssache T-223/20: Klage, eingereicht am 23. April 2020 — Orion/Kommission |
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2020/C 209/45 |
Rechtssache T-230/20: Klage, eingereicht am 27. April 2020 — PNB Banka/EZB |
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2020/C 209/46 |
Rechtssache T-231/20: Klage, eingereicht am 23. April 2020 — Price/Rat |
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2020/C 209/47 |
Rechtssache T-238/20: Klage, eingereicht am 1. Mai 2020 — Ryanair/Kommission |
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2020/C 209/48 |
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2020/C 209/49 |
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2020/C 209/50 |
Rechtssache T-257/20: Klage, eingereicht am 7. Mai 2020 — González Calvet/SRB |
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2020/C 209/51 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2020/C 209/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Bordeaux (Frankreich), eingereicht am 18. November 2019 — Boé Aquitaine SELARL/Mercialys SA
(Rechtssache C-838/19)
(2020/C 209/02)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de commerce de Bordeaux
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Boé Aquitaine SELARL
Beklagte: Mercialys SA
Mit Beschluss vom 19. März 2020 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) das Vorabentscheidungsersuchen für offensichtlich unzulässig erklärt.
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2019 von Nathaniel Magnan gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. September 2019 in der Rechtssache T-99/19, Magnan/Kommission
(Rechtssache C-860/19 P)
(2020/C 209/03)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Nathaniel Magnan (Prozessbevollmächtigter: J. Fayolle, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Mit Beschluss vom 26. März 2020 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen.
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 24. Dezember 2019 — Flightright GmbH gegen Eurowings GmbH
(Rechtssache C-939/19)
(2020/C 209/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Flightright GmbH
Beklagte: Eurowings GmbH
Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union (Achte Kammer) vom 30. April 2020 entschieden.
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 30. Januar 2020 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 20. November 2019 in der Rechtssache T-502/16, Stefano Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission
(Rechtssache C-54/20 P)
(2020/C 209/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Schima, T. S. Bohr, G. Gattinara)
Andere Parteien des Verfahrens: Stefano Missir Mamachi di Lusignano als Erbe von Livio Missir Mamachi di Lusignano, Anne Jeanne Cécile Magdalena Maria Sintobin als Erbin von Livio Missir Mamachi di Lusignano, Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano als Erbin von Livio Missir Mamachi di Lusignano, Carlo Amedeo Missir Mamachi di Lusignano, Giustina Missir Mamachi di Lusignano, Tommaso Missir Mamachi di Lusignano, Filiberto Missir Mamachi di Lusignano
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht sie zum Ersatz des immateriellen Schadens verurteilt hat, den Frau Maria Letizia Missir und Herr Stefano Missir durch den Tod von Herrn Alessandro Missir erlitten haben; |
— |
in der Sache zu entscheiden und die erstinstanzliche Klage als unzulässig abzuweisen; |
— |
Herrn Stefano Missir und Frau Maria Letizia Missir die Kosten des vorliegenden und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.
Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung der Wendung „Person, auf die [das] Statut Anwendung findet“ gerügt. Dieser erste Teil richtet sich gegen die Rn. 48 bis 64 des angefochtenen Urteils. Mit dem zweiten Teil wird hilfsweise ein Rechtsfehler bei der Anerkennung eines Anspruchs des Bruders und der Schwester eines verstorbenen Beamten auf Ersatz des immateriellen Schadens nach dem Statut geltend gemacht. Dieser Teil richtet sich gegen die Rn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, es sei gegen die Begründungspflicht verstoßen worden, als die Kommission zum Ersatz des immateriellen Schadens verurteilt worden sei, den der Bruder und die Schwester eines verstorbenen Beamten durch dessen Tod erlitten hätten. Dieser zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 154 bis 168 sowie 171, 172 und 181 des angefochtenen Urteils.
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 4. Februar 2020 — AR gegen Stadt Pforzheim
(Rechtssache C-56/20)
(2020/C 209/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: AR
Beklagte: Stadt Pforzheim
Vorlagefrage
Steht Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1) Bestimmungen des nationalen Rechts entgegen, nach denen im Zuge einer Aberkennungsentscheidung im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 der ausländische EG-Kartenführerschein einer Person, die im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, unverzüglich der entscheidenden inländischen Behörde vorzulegen ist, damit diese auf dem Führerschein die fehlende Fahrberechtigung im Inland vermerkt; der (Sperr-)Vermerk soll in der Regel bei einem EG-Kartenführerschein durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ im Feld 13 erfolgen (z. B. in Form eines Aufklebers)?
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 7. Februar 2020 — VI gegen KRONE — Verlag Gesellschaft mbH & Co KG
(Rechtssache C-65/20)
(2020/C 209/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: VI
Beklagte: KRONE — Verlag Gesellschaft mbH & Co KG
Vorlagefrage
Ist Art. 2 in Verbindung mit Art 1. und Art. 6 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (1) dahin auszulegen, dass als (fehlerhaftes) Produkt auch ein körperliches Exemplar einer Tageszeitung anzusehen ist, die einen fachlich unrichtigen Gesundheitstipp enthält, dessen Befolgung einen Schaden an der Gesundheit verursacht?
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/5 |
Vorabentscheidungsersuchen der Procura della Repubblica di Trento (Italien), eingereicht am 24. Januar 2020 — Strafverfahren gegen XK
(Rechtssache C-66/20)
(2020/C 209/08)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Procura della Repubblica di Trento
Partei des Ausgangsverfahrens
XK
Anderer Beteiligter
Finanzamt Münster
Vorlagefrage
Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (1), soweit er vorsieht, dass als Anordnungsbehörde auch „jede andere vom Anordnungsstaat bezeichnete zuständige Behörde, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist“ angesehen werden kann, und soweit darin bestimmt wird, dass in diesem Fall „die Europäische Ermittlungsanordnung vor ihrer Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt im Anordnungsstaat validiert [wird], nachdem dieser bzw. dieses überprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung nach dieser Richtlinie, insbesondere die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1, eingehalten sind“, dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat gestattet, eine Verwaltungsbehörde von der Pflicht, eine Europäische Ermittlungsanordnung validieren zu lassen, entbindet, indem er sie als „justizielle Behörde im Sinne von Artikel 2 der [Richtlinie]“ einstuft?
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. Februar 2020 — LW gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-91/20)
(2020/C 209/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: LW
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (1) dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der dem minderjährigen ledigen Kind einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine von dieser abgeleitete Flüchtlingseigenschaft (sog. Familienflüchtlingsschutz) auch für den Fall zuzuerkennen ist, dass dieses Kind — über den anderen Elternteil — jedenfalls auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch ist und dessen Schutz es in Anspruch nehmen kann? |
2. |
Ist Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Einschränkung, wonach ein Anspruch der Familienangehörigen auf die in den Artikeln 24 bis 35 dieser Richtlinie genannten Leistungen nur zu gewähren ist, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist, es verbietet, dem minderjährigen Kind unter den in Frage 1. beschriebenen Umständen die von dem anerkannten Flüchtling abgeleitete Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen? |
3. |
Ist für die Beantwortung der Fragen l. und 2. von Bedeutung, ob es für das Kind und seine Eltern möglich und zumutbar ist, ihren Aufenthalt in dem Land zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit das Kind und seine Mutter besitzen, dessen Schutz diese in Anspruch nehmen können und das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings (Vaters) identisch ist, oder genügt es, dass die Familieneinheit im Bundesgebiet auf der Grundlage aufenthaltsrechtlicher Regelungen gewahrt bleiben kann? |
(1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/6 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 24. Februar 2020 — Ordine Nazionale Biologi, MX, NY, OZ/Presidenza del Consiglio dei Ministri
(Rechtssache C-96/20)
(2020/C 209/10)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Ordine Nazionale Biologi, MX, NY, OZ
Rechtsmittelgegnerin: Presidenza del Consiglio dei Ministri
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen (1) dahin auszulegen, dass er dadurch, dass er für den Zugang zur Stelle der verantwortlichen Person einer Blutspendeeinrichtung neben den übrigen Mindestvoraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation den Besitz eines Hochschulabschlusses „im Bereich der Medizin oder der Biowissenschaften“ nennt, Hochschulabsolventen in beiden Fachbereichen unmittelbar das Recht verleiht, die Stelle der verantwortlichen Person einer Blutspendeeinrichtung zu bekleiden? |
2. |
Gestattet folglich das Unionsrecht dem nationalen Recht, Hochschulabsolventen der Biowissenschaften davon auszuschließen, die genannte Stelle der verantwortlichen Person einer Blutspendeeinrichtung zu bekleiden, oder hindert es das nationale Recht daran? |
(1) Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. 2003, L 33, S. 30).
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 26. Februar 2020 — XY gegen Hauptzollamt B
(Rechtssache C-100/20)
(2020/C 209/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: XY
Beklagter: Hauptzollamt B
Vorlagefrage
Ist ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht festgesetzter Stromsteuer nach Unionsrecht zu verzinsen, wenn der niedrigeren Festsetzung der Stromsteuer die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1) zugrunde lag und die zu hohe Steuerfestsetzung ausschließlich auf einem Fehler bei der Anwendung der nationalen Vorschrift, die zur Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie erlassen wurde, auf den Streitfall beruhte?
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 26. Februar 2020 — StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz GmbH gegen eprimo GmbH
(Rechtssache C-102/20)
(2020/C 209/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz GmbH
Beklagte: eprimo GmbH
Weitere Verfahrensbeteiligte: Interactive Media CCSP GMBH
Vorlagefragen:
1. |
Ist der Begriff des Verschickens im Sinne von Art. 2 Satz 2 Buchst. h der Richtlinie 2002/58/EG (1) erfüllt, wenn eine Nachricht nicht von einem Nutzer eines elektronischen Kommunikationsdienstes an einen anderen Nutzer durch ein Dienstleistungsunternehmen an die elektronische „Anschrift“ des zweiten Nutzers übersandt wird, sondern infolge des Öffnens der passwortgeschützten Internetseite eines E-Mail-Kontos automatisiert von Adservern auf bestimmten dafür vorgesehene Flächen in der E-Mail-Inbox eines nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Nutzers angezeigt wird (Inbox-Werbung)? |
2. |
Setzt ein Abrufen einer Nachricht im Sinne von Art. 2 Satz 2 Buchst. h der Richtlinie 2002/58 voraus, dass der Empfänger nach Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Nachricht durch ein willensgetragenes Abrufverlangen eine programmtechnisch vorgegebene Übermittlung der Nachrichtendaten auslöst oder genügt es, wenn das Erscheinen einer Nachricht in der Inbox eines E-Mail-Kontos dadurch ausgelöst wird, dass der Nutzer die passwortgeschützte Internetseite seines E-Mail- Kontos öffnet? |
3. |
Liegt eine elektronische Post im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 auch dann vor, wenn eine Nachricht nicht an einen bereits vor der Übermittlung konkret feststehenden individuellen Empfänger verschickt wird, sondern in der Inbox eines nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Nutzers eingeblendet wird? |
4. |
Liegt die Verwendung einer elektronischen Post für die Zwecke der Direktwerbung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 nur dann vor, wenn eine Belastung des Nutzers festgestellt wird, die über eine Belästigung hinausgeht? |
5. |
Liegt eine die Voraussetzungen eines „Ansprechens“ erfüllende Individualwerbung im Sinne von Nr. 26 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG (2) nur dann vor, wenn ein Kunde mittels eines herkömmlich zur Individualkommunikation zwischen einem Absender und einem Empfänger dienenden Mediums kontaktiert wird, oder reicht es aus, wenn — wie bei der im Streitfall in Rede stehenden Werbung — ein Individualbezug dadurch hergestellt wird, dass die Werbung in der Inbox eines privaten E-Mail-Kontos und damit in einem Bereich angezeigt wird, in dem der Kunde individuell an ihn gerichtete Nachrichten erwartet? |
(1) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37).
(2) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 3. März 2020 — JY
(Rechtssache C-118/20)
(2020/C 209/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerberin: JY
Belangte Behörde: Wiener Landesregierung
Vorlagefragen
1. |
Fällt die Situation einer natürlichen Person, die, wie die Revisionswerberin des Ausgangsverfahrens, auf ihre Staatsangehörigkeit zu einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit auf ihre Unionsbürgerschaft verzichtet hat, um die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats entsprechend der Zusicherung der von ihr beantragten Verleihung der Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaats zu erlangen, und deren Möglichkeit, die Unionsbürgerschaft wiederzuerlangen, nachfolgend durch den Widerruf dieser Zusicherung beseitigt wird, ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht, sodass beim Widerruf der Zusicherung der Verleihung das Unionsrecht zu beachten ist? Falls Frage 1 bejaht wird: |
2. |
Haben die zuständigen nationalen Behörden einschließlich gegebenenfalls der nationalen Gerichte im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats festzustellen, ob der Widerruf der Zusicherung, der die Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft beseitigt, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der betroffenen Person aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist? |
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 3. März 2020 — Koleje Mazowieckie/Skarb Państwa — Minister Infrastruktury i Budownictwa, jetzt Minister Infrastruktury, und Prezes Urzędu Transportu Kolejowego, PKP Polskie Linie Kolejowe S.A.
(Rechtssache C-120/20)
(2020/C 209/14)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: Koleje Mazowieckie
Beklagte und Kassationsbeschwerdegegner: Skarb Państwa (Fiskus) — Minister Infrastruktury i Budownictwa (Minister für Infrastruktur und Bauwesen), jetzt Minister Infrastruktury (Minister für Infrastruktur), und Prezes Urzędu Transportu Kolejowego (Präsident des Eisenbahnverkehrsamts), PKP Polskie Linie Kolejowe S.A. (Polnische Staatsbahnen AG)
Vorlagefragen
1. |
Sind die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 und insbesondere Art. 4 Abs. 5 sowie Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie es einem Eisenbahnunternehmen verwehren, Schadensersatzansprüche gegen einen Mitgliedstaat wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie geltend zu machen, ohne dass ein Gericht die Entscheidung der Aufsichtsbehörde geprüft hat, wenn der Schaden in einem zu viel gezahlten Entgelt für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bestehen soll? |
2. |
Wenn das Recht auf Schadensersatz auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts wegen fehlerhafter Anwendung des Rechts der Europäischen Union und insbesondere wegen fehlerhafter oder fehlender Umsetzung einer Richtlinie nur dann besteht, wenn die Norm, gegen die verstoßen wurde, für die Einzelnen Rechte erzeugt, der Rechtsverstoß qualifiziert ist (insbesondere in Form einer offensichtlichen und schweren Überschreitung des Ermessens des Mitgliedstaats bei der Umsetzung einer Richtlinie) und ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht, steht dies dann der Regelung im Recht eines Mitgliedstaats entgegen, die in solchen Fällen ein Recht auf Schadensersatz bei Erfüllung weniger strenger Voraussetzungen zuerkennt? |
(1) Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. 2001, L 75, S. 29).
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/9 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 4. März 2020 — VG/Minister van Buitenlandse Zaken
(Rechtssache C-121/20)
(2020/C 209/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: VG
Beklagter: Minister van Buitenlandse Zaken
Vorlagefrage
Ändert sich an der Beantwortung der Vorlagefragen in den beim Gerichtshof unter den Nummern C-225/19 und C-226/19 registrierten Rechtssachen etwas, wenn nicht offengelegt wurde oder nicht bekannt geworden ist, welches Land bei der vorherigen Konsultation gemäß Art. 22 des Visakodex (1) Einwände gegen die Erteilung eines Visums an den Antragsteller erhoben hat?
(1) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. 2009, L 243, S. 1).
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Gliwicach (Polen), eingereicht am 5. März 2020 — D. Spółka Akcyjna/W. Zrt.
(Rechtssache C-127/20)
(2020/C 209/16)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Gliwicach
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: D. Spółka Akcyjna
Beklagte: W. Zrt.
Vorlagefragen
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug mit einem Vogel kollidiert ist, im Rahmen der von ihm zu ergreifenden zumutbaren Maßnahmen verpflichtet ist, bei der Planung der Flüge im Rotationssystem eine Zeitreserve zu berücksichtigen, die für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitskontrolle ausreicht?
Und im Fall einer Verneinung:
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug mit einem Vogel kollidiert ist, im Rahmen der von ihm zu ergreifenden zumutbaren Maßnahmen verpflichtet ist, den Dienstplan oder die Besetzung der Besatzung so festzulegen, dass sie unmittelbar nach der Durchführung der erforderlichen Sicherheitskontrolle für Flugdienste bereit ist, unabhängig von den Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (2) der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb?
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 10. März 2020 — BM, DM, EN/Getin Noble Bank S.A.
(Rechtssache C-132/20)
(2020/C 209/17)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: BM, DM, EN
Kassationsbeschwerdegegnerin: Getin Noble Bank S.A.
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden: EUV) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta), Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie Art. 38 der Grundrechtecharta und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5 April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, der eine Person angehört, die durch ein politisches Organ der Exekutive eines Staates mit einem totalitären, nichtdemokratischen, kommunistischen Regierungssystem (Rada Państwowa Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej, Staatsrat der Volksrepublik Polen) auf Antrag des Justizministers dieses Staats erstmals zum Richter ernannt bzw. später (an ein Gericht höherer Instanz) versetzt wurde, ein unabhängiges und unparteiisches, über die erforderlichen Befugnisse verfügendes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, wenn man insbesondere bedenkt, dass 1) die Ernennungskriterien nicht transparent waren, 2) der Richter jederzeit abberufen werden konnte, 3) an dem Ernennungsverfahren weder die Selbstverwaltung der Richterschaft noch 4) entsprechende Einrichtungen der öffentlichen Gewalt, die aus demokratischen Wahlen hervorgegangen sind, beteiligt waren, was das Vertrauen erschüttern könnte, das die Rechtsprechung in einer demokratischen Gesellschaft genießen muss? |
2. |
Ist für die Beantwortung der unter Nr. 1 angeführten Frage der Umstand von Bedeutung, dass die Versetzung auf andere Richterstellen (bei Gerichten höherer Instanzen) erfolgte wegen der Anerkennung der entsprechenden Gesamtarbeitszeit (Dienstalter) und aufgrund der Beurteilung der Arbeit, die diese Person auf dem Posten geleistet hat, für den sie zumindest erstmalig durch das politische Organ, von dem in der ersten Frage die Rede ist, und im Rahmen des dort beschriebenen Verfahrens ernannt wurde, was das Vertrauen erschüttern könnte, das die Rechtsprechung in einer demokratischen Gesellschaft genießen muss? |
3. |
Ist für die Beantwortung der unter Nr. 1 angeführten Frage der Umstand von Bedeutung, dass die Versetzung auf andere Richterstellen (bei Gerichten höherer Instanzen, mit Ausnahme des Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht]) nicht von der Ablegung eines Eids abhängig war, mit dem sich der Richter zur Wahrung der Werte einer demokratischen Gesellschaft verpflichtet, die erstmalig ernannte Person vielmehr darauf beeidigt wurde, das politische System eines kommunistischen Staats zu schützen und die sogenannte „Volksrechtsstaatlichkeit“ zu wahren, was das Vertrauen erschüttern könnte, das die Rechtsprechung in einer demokratischen Gesellschaft genießen muss? |
4. |
Sind Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Grundrechtecharta, Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie Art. 38 der Grundrechtecharta und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, der eine Person angehört, die unter grober Verletzung der Verfassungsbestimmungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erstmals zum Richter ernannt bzw. später (an ein Gericht höherer Instanz) versetzt wurde, ein unabhängiges und unparteiisches, über die erforderlichen Befugnisse verfügendes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, wenn man bedenkt, dass die Einrichtung, die diese Person, die anschließend zum Richter ernannt wurde, vorgeschlagen hat (Krajowa Rada Sądownictwa, Landesjustizrat), wie das Verfassungsgericht des Mitgliedstaats der Europäischen Union festgestellt hat, verfassungswidrig zusammengesetzt war, was das Vertrauen erschüttern könnte, das die Rechtsprechung in einer demokratischen Gesellschaft genießen muss? |
5. |
Sind Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Grundrechtecharta, Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie Art. 38 der Grundrechtecharta und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Einrichtung ein unabhängiges und unparteiisches, über die erforderlichen Befugnisse verfügendes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, der eine erstmals zum Richter ernannte bzw. später (an ein Gericht höherer Instanz) versetzte Person angehört, die in einem Verfahren vor einer Einrichtung, die die Bewerber bewertet (Landesjustizrat), als Bewerber für diesen Posten ausgewählt wurde, wenn dieses Verfahren keine Öffentlichkeit und Transparenz der Bewerberauswahl garantierte, was das Vertrauen erschüttern könnte, das die Rechtsprechung in einer demokratischen Gesellschaft genießen muss? |
6. |
Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Grundrechtecharta, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 38 der Grundrechtecharta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass das letztinstanzliche Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (Sąd Najwyższy, Oberstes Gericht) zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes als Mittel gegen die dauerhafte Anwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen, die von Verkäufern und Lieferanten mit Verbrauchern geschlossen werden, dazu verpflichtet ist, von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu prüfen, ob
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7. |
Sind Art. 2, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Grundrechtecharta, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 38 der Grundrechtecharta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass der Feststellung der fehlenden Unabhängigkeit eines Gerichts oder eines Richters dieses Gerichts nach dem Recht der Europäischen Union aufgrund der Umstände, von denen in den Nrn. 1 bis 5 die Rede ist, Verfassungsbestimmungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union entgegenstehen können, die die Gerichtsverfassung oder die Ernennung von Richtern regeln und die Beurteilung der Wirksamkeit der Ernennung eines Richters ausschließen? |
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 11. März 2020 — European Pallet Association e. V./PHZ BV
(Rechtssache C-133/20)
(2020/C 209/18)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: European Pallet Association e. V.
Kassationsbeschwerdegegnerin: PHZ BV
Vorlagefragen
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
Ist für die Beantwortung der vorstehenden Fragen von Bedeutung, ob es sich um eine Kollektivmarke im Sinne der GMVo handelt, und, wenn ja, in welcher Hinsicht? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. 2009, L 78, S. 1).
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 12. März 2020 — JS/Câmara Municipal de Gondomar
(Rechtssache C-135/20)
(2020/C 209/19)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: JS
Rechtsmittelgegnerin: Câmara Municipal de Gondomar
Vorlagefragen
1. |
Ist das Unionsrecht, insbesondere Paragraph 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung (1), dahin auszulegen, dass es nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die eine Umwandlung von von öffentlichen Stellen geschlossenen befristeten Arbeitsverträgen in unbefristete Arbeitsverträge uneingeschränkt verbieten? |
2. |
Ist die Richtlinie 1999/70/EG dahin auszulegen, dass sie eine Umwandlung der Verträge als einzige Form, Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden, gebietet? |
(1) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).
22.6.2020 |
DE |
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C 209/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca dos Açores (Portugal), eingereicht am 12. März 2020 — MV/SATA Internacional — Serviços de Transportes Aéreos SA
(Rechtssache C-137/20)
(2020/C 209/20)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judicial da Comarca dos Açores
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: MV
Beklagte: SATA Internacional — Serviços de Transportes Aéreos SA
Vorlagefrage
Ist ein Ereignis wie das am 6. Juni 2016 eingetretene, bei dem ein Flug aufgrund der Wetterbedingungen am Zielflughafen annulliert wurde, namentlich, weil zum Zeitpunkt des Abflugs die Mindestgrenzen für die Horizontalsicht sowie die Vertikalsicht auf die Piste nicht gewährleistet waren, so dass die erforderlichen Sicherheitsvoraussetzungen am genannten Flughafen für das fragliche Flugzeug beim Landemanöver nicht gewährleistet waren, wobei sogar eine Verschlechterung der atmosphärischen Bedingungen in den darauf folgenden Stunden vorhergesagt war, als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 (1) einzustufen, der die Fluggesellschaft von der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichzahlungen entbindet?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1)
22.6.2020 |
DE |
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C 209/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia amministrativa per la Regione siciliana (Italien), eingereicht am 26. März 2020 — Analisi G. Caracciolo s.r.l./Regione Siciliana — Assessorato regionale della salute — Dipartimento regionale per la pianificazione u. a.
(Rechtssache C-142/20)
(2020/C 209/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Giustizia amministrativa per la Regione siciliana
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Analisi G. Caracciolo s.r.l.
Rechtsmittelgegner: Regione Siciliana — Assessorato regionale della salute — Dipartimento regionale per la pianificazione, Regione Sicilia — Assessorato della salute — Dipartimento per le attività sanitarie e osservatorio, Accredia — Ente Italiano di Accreditamento, Azienda sanitaria provinciale di Palermo
Vorlagefragen
1. |
Steht die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (1) einer nationalen Regelung (wie Art. 40 des Gesetzes Nr. 88 von 2009) entgegen, wenn diese dahin gehend ausgelegt wird, dass die Akkreditierungstätigkeit von Stellen durchgeführt werden kann, die ihren Sitz nicht in einem der Länder der Europäischen Union haben — und somit ohne Rückgriff auf die einheitliche Akkreditierungsstelle –, wenn diese Stellen jedenfalls die Einhaltung der Normen UNI CEI EN ISO/IEC 17025 und UNI CEI EN ISO/IEC 17011 gewährleisten und — auch durch Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung — nachweisen, dass sie eine Qualifikation besitzen, die im Wesentlichen mit der der in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 genannten einzigen Stellen vergleichbar ist? |
2. |
Verstößt die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 insofern, als sie durch das System der „einzigen Stelle“ eine Regelung eines wesentlichen Monopols für Akkreditierungstätigkeiten auf nationaler Ebene einführt, im Hinblick auf Art. 56 AEUV, die Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 102 AEUV gegen die Grundsätze des Primärrechts der Europäischen Union und insbesondere gegen die Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs und der Nichtdiskriminierung, das Verbot der Ungleichbehandlung und die Wettbewerbsregeln, die Monopolsituationen verbieten? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. 2008, L 218, S. 30).
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 24. März 2020 — A/O
(Rechtssache C-143/20)
(2020/C 209/22)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A
Beklagter: O
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 185 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (1) (im Folgenden: Richtlinie 2009/138/EG) und Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (2) (im Folgenden: Richtlinie 2002/83/EG) dahin auszulegen, dass im Fall von Lebensversicherungsverträgen, die an einen Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) gebunden sind, dessen Basisaktiva aus derivativen Instrumenten (oder strukturierten Finanzinstrumenten, die derivative Instrumente enthalten) bestehen, der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer (der diese Versicherung anbietet, das Versicherungsprodukt vermarktet, die Versicherung „verkauft“) verpflichtet ist, dem versicherten Verbraucher Informationen über die Natur, die Spezifizierung des Typs und die Charakteristik (engl.: indication of the nature, deutsch: Angabe der Art, frz.: indications sur la nature) des Basisinstruments (derivativen Instruments oder strukturierten Finanzinstruments, das ein derivatives Instrument enthält) zu erteilen, oder reicht die Mitteilung der Art der Basisaktiva (Hauptvermögenswerte), ohne dass auf die Charakteristik dieses Instruments eingegangen wird? |
2. |
Falls die erste Frage in der Weise beantwortet wird, dass der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer (der diese Versicherung anbietet, das Versicherungsprodukt vermarktet, die Versicherung „verkauft“, die an einen Investmentfonds — Versicherungskapitalfonds — gebunden ist) verpflichtet ist, dem Verbraucher Informationen über die Natur, die Spezifizierung des Typs und die Charakteristik des Basisinstruments (derivativen Instruments oder strukturierten Finanzinstruments, das ein derivatives Instrument enthält) zu erteilen, sind Art. 185 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2009/138/EG und Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12 der Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass die dem versicherten Verbraucher erteilte Information über die Natur, die Spezifizierung des Typs und die Charakteristik des Basisinstruments (derivativen Instruments oder strukturierten Finanzinstruments, das ein derivatives Instrument enthält) die gleichen Angaben umfassen muss wie die, die durch Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (3) (im Folgenden: Richtlinie 2004/39/EG) und Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Text von Bedeutung für den EWR) (4) (im Folgenden: Richtlinie 2014/65/EU) vorgeschrieben werden, d. h. komplexe Informationen über die derivativen Instrumente und vorgeschlagenen Anlagestrategien, die geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Instrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken enthalten, insbesondere Informationen zur Methodik der Bestimmung des Werts des Basisinstruments, die der Versicherer bzw. die Berechnungsstelle während der Dauer des Versicherungsschutzes anwendet, und Informationen zum Risiko im Zusammenhang mit dem derivativen Instrument und dessen Emittenten, u. a. zur Möglichkeit der künftigen Änderung des Werts des derivativen Instruments, zu den einzelnen Faktoren, von denen diese Änderung abhängt, und zu der Frage, inwieweit sie sich auf den Wert auswirken? |
3. |
Ist Art. 185 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG dahin auszulegen, dass im Fall von Lebensversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall, die an einen Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) gebunden sind, dessen Basisaktivum ein derivatives Instrument (oder strukturiertes Finanzinstrument, das ein derivatives Instrument enthält) bildet, der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer (der diese Versicherung anbietet, das Versicherungsprodukt vermarktet, die Versicherung „verkauft“) verpflichtet ist, dem versicherten Verbraucher die gleichen Informationen zu erteilen wie die, die durch Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG und Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschrieben werden, d. h. komplexe Informationen über die derivativen Instrumente und vorgeschlagenen Anlagestrategien, die geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Instrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken enthalten, insbesondere Informationen zur Methodik der Bestimmung des Werts des Basisinstruments, die der Versicherer bzw. die Berechnungsstelle während der Dauer des Versicherungsschutzes anwendet, und Informationen zum Risiko im Zusammenhang mit dem derivativen Instrument und dessen Emittenten, u. a. zur Möglichkeit der künftigen Änderung des Werts des derivativen Instruments, zu den einzelnen Faktoren, von denen diese Änderung abhängt, und zu der Frage, inwieweit sie sich auf den Wert auswirken? |
4. |
Falls die zweite oder die dritte Frage (bzw. beide Fragen) bejaht werden: Liegt eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (5) vor, wenn der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer, der eine an einen Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) gebundene Lebensversicherung anbietet, dem versicherten Verbraucher die erforderlichen (in der zweiten und der dritten Frage angeführten) Informationen bei dem an ihn gerichteten Angebot auf Abschluss einer Versicherung nicht erteilt, oder ist in der fehlenden Erteilung der erforderlichen Informationen eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie zu sehen? |
5. |
Falls sowohl die zweite als auch die dritte Frage verneint wird: Liegt eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vor, wenn der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer (der diese Versicherung anbietet, das Versicherungsprodukt vermarktet, die Versicherung „verkauft“, die an einen Investmentfonds — Versicherungskapitalfonds — gebunden ist) den Verbraucher nicht klar darüber informiert, dass das Vermögen des Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) in derivativen Instrumenten (oder strukturierten Produkten, die derivative Instrumente enthalten) angelegt wird, oder stellt die fehlende Erteilung der erforderlichen Informationen eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie dar? |
6. |
Falls sowohl die zweite als auch die dritte Frage verneint wird: Liegt eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vor, wenn der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer, der eine an einen Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) gebundene Lebensversicherung anbietet, den Verbraucher nicht detailliert über die Charakteristik des Instruments informiert, in dem das Vermögen des Investmentfonds (Versicherungskaptalfonds) angelegt wird, einschließlich der Grundsätze der Funktionsweise dieses Instruments, wenn es sich dabei um ein derivatives Instrument (oder ein strukturiertes Instrument, das ein derivatives Instrument enthält) handelt, oder stellt die fehlende Erteilung der erforderlichen Informationen eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie dar? |
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 27. März 2020 — Bundeswettbewerbsbehörde gegen Nordzucker AG u. a.
(Rechtssache C-151/20)
(2020/C 209/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rekurswerberin: Bundeswettbewerbsbehörde
Rekursgegnerinnen: Nordzucker AG, Südzucker AG, Agrana Zucker GmbH
Vorlagefragen
1. |
Ist das in der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Anwendbarkeit des Grundsatzes „ne bis in idem“ aufgestellte dritte Kriterium, nämlich dass das gleiche geschützte Rechtsgut betroffen sein muss, auch dann anzuwenden, wenn die Wettbewerbsbehörden zweier Mitgliedstaaten berufen sind, für denselben Sachverhalt und in Bezug auf dieselben Personen neben nationalen Rechtsnormen auch dieselben europäischen Rechtsnormen (hier: Art. 101 AEUV) anzuwenden? Bei Bejahung dieser Frage: |
2. |
Liegt in einem solchen Fall der parallelen Anwendung europäischen und nationalen Wettbewerbsrechts das gleiche geschützte Rechtsgut vor? |
3. |
Ist es darüber hinaus für die Anwendung des Grundsatzes „ne bis in idem“ von Bedeutung, ob die zeitlich erste Geldbußenentscheidung der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats die Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes in tatsächlicher Hinsicht auf jenen weiteren Mitgliedstaat berücksichtigt hat, dessen Wettbewerbsbehörde erst danach im von ihr geführten wettbewerbsrechtlichen Verfahren entschieden hat? |
4. |
Liegt auch bei einem Verfahren, in dem wegen der Teilnahme eines Beteiligten am nationalen Kronzeugenprogramm nur dessen Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsrecht festgestellt werden kann, ein vom Grundsatz „ne bis in idem“ beherrschtes Verfahren vor, oder kann eine solche bloße Feststellung der Zuwiderhandlung unabhängig vom Ergebnis eines früheren Verfahrens betreffend die Verhängung einer Geldbuße (in einem anderen Mitgliedstaat) erfolgen? |
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 31. März 2020 — Kemwater ProChemie s.r.o./Odvolací finanční ředitelství
(Rechtssache C-154/20)
(2020/C 209/24)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Kassationsbeschwerdegegnerin: Kemwater ProChemie s.r.o.
Beklagter und Kassationsbeschwerdeführer: Odvolací finanční ředitelství
Vorlagefragen
1. |
Ist es mit der Richtlinie 2006/112/EG (1) vereinbar, wenn die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig gemacht wird, dass der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nachkommt, nachzuweisen, dass der von ihm erhaltene steuerpflichtige Umsatz von einem bestimmten anderen Steuerpflichtigen bewirkt worden ist? |
2. |
Falls die erste Frage zu bejahen ist und der Steuerpflichtige dieser Nachweispflicht nicht nachkommt, kann dann das Recht auf Vorsteuerabzug versagt werden, ohne dass nachgewiesen wird, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen können, dass er sich durch den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen an einer Steuerhinterziehung beteiligt? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/18 |
Klage, eingereicht am 14. April 2020 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-161/20)
(2020/C 209/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, E. Georgieva, S. L. Kalėda, W. Mölls)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des Rates (1) für nichtig zu erklären, der sich aus der Handlung des AStV vom 5. Februar 2020 ergibt, mit der es gebilligt wurde, dass der Ratsvorsitz im Namen der Mitgliedstaaten und der Kommission die Eingabe betreffend die Einführung von Lebenszyklus-Leitlinien für die Schätzung der Treibhausgasemissionen, die mit der Erzeugung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe verbunden sind, an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization — IMO) übermittelt; |
— |
die Wirkungen des Beschlusses aufrechtzuerhalten; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die von der Kommission erhobene Nichtigkeitsklage betrifft einen Beschluss des Rates, der sich aus der Handlung des AStV vom 5. Februar 2020 ergibt, mit der es gebilligt wurde, dass der Ratsvorsitz im Namen der Mitgliedstaaten und der Kommission die Eingabe betreffend die Einführung von Lebenszyklus-Leitlinien für die Schätzung der Treibhausgasemissionen, die mit der Erzeugung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe verbunden sind, an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization — IMO) übermittelt.
Die Kommission stützt ihre Klage auf zwei Gründe.
Die Kommission bringt erstens vor, dass der Beschluss des Rates gegen die ausschließliche Zuständigkeit der Union nach Art. 3 Abs. 2 AEUV verstoße. In dem von der in Rede stehenden Eingabe erfassten Bereich sei die Union nämlich nach Art. 3 Abs. 2 AEUV ausschließlich zuständig, da dieser Bereich weitgehend durch die gemeinsamen Vorschriften für Sachverhalte innerhalb der EU im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geregelt werde.
Zweitens verletze der Beschluss des Rates die institutionellen Befugnisse der Kommission nach Art. 17 Abs. 1 EUV, da nur die Kommission befugt sei, im Namen der Union zu handeln und die Vertretung der Union nach außen wahrzunehmen.
(1) Dokument ST 6287/20 des Rates vom 24. Februar 2020.
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/19 |
Klage, eingereicht am 23. April 2020 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-169/20)
(2020/C 209/26)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und C. Perrin)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie bei der Berechnung des Werts der in das Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik eingeführten, in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeuge im Rahmen der Berechnung der Zulassungssteuer die Umweltkomponente nicht abgewertet habe; |
— |
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die betreffenden portugiesischen Rechtsvorschriften würden eine Diskriminierung zwischen der Besteuerung eingeführter Fahrzeuge und der Besteuerung gleichartiger inländischer Fahrzeuge bewirken. Die geltenden Berechnungsmodalitäten und die geltende Berechnungsart hätten zur Folge, dass die Besteuerung eingeführter Fahrzeuge fast immer höher sei.
Diese Situation sei umso besorgniserregender, als sie im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe: Die portugiesischen Rechtsvorschriften über die Berechnung der Steuer auf in anderen Mitgliedstaaten erworbene Gebrauchtfahrzeuge seien bereits Gegenstand früherer Vertragsverletzungsverfahren und mehrerer Urteile des Gerichtshofs gewesen.
Die portugiesischen Rechtsvorschriften gewährleisteten nicht, dass aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge in einer Höhe besteuert würden, die die Steuer, die sich in gleichartigen inländischen Gebrauchtfahrzeugen widerspiegele, nicht übersteige. Dies lasse sich dadurch erklären, dass die bei der Berechnung des Werts eines Gebrauchtfahrzeugs angewandte Umweltkomponente infolge der Änderung der Rechtsvorschriften im Jahr 2016 nicht abgewertet worden sei.
Die mit den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Abwertungstabelle führe daher nicht zu einer angemessenen Annäherung an den tatsächlichen Wert eingeführter Gebrauchtfahrzeuge. Infolgedessen übersteige der für die Zulassung eines eingeführten Gebrauchtfahrzeugs gezahlte Betrag den Betrag eines gleichartigen, bereits in Portugal zugelassenen Gebrauchtfahrzeugs, was einen Verstoß gegen Art. 110 AEUV und die Rechtsprechung des Gerichtshofs darstelle.
22.6.2020 |
DE |
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C 209/20 |
Klage, eingereicht am 24. April 2020 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-180/20)
(2020/C 209/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kellerbauer und T. Ramopoulos)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) 2020/245 (1) des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (CEPA) eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens mit Ausnahme seines Titels II zu vertreten ist (Ratsbeschluss 2020/245) und den Beschluss (EU) 2020/246 (2) des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem CEPA eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Titels II des Abkommens zu vertreten ist (Ratsbeschluss 2020/246) für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht geltend, es verstoße gegen den Vertrag in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass erstens Titel II des CEPA vom Geltungsbereich des Ratsbeschlusses 2020/245 ausgeschlossen sei; zweitens, dass ein separater Ratsbeschluss 2020/246 betreffend ausschließlich Titel II des CEPA angenommen worden sei und, drittens, dass Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV hinzugefügt worden sei, der vorsehe, dass der Rat einstimmig beschließe, wenn die Übereinkunft einen Bereich betreffe, in dem Einstimmigkeit erforderlich sei.
Dieser Klagegrund stützt sich auf folgendes Vorbringen:
Zum einen müsse nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die materielle Rechtsgrundlage für einen Ratsbeschluss nach Art. 218 Abs. 9 AEUV zur Festlegung des Standpunkts, der innerhalb der mit einem Abkommen eingesetzten Gremien im Namen der Union zu vertreten sei, gemäß dem Schwerpunkt des Abkommens als Ganzem bestimmt werden. Das CEPA befasse sich vorwiegend mit Handel und Entwicklungszusammenarbeit sowie mit Handel mit Transportdienstleistungen, während die Bezüge zwischen dem CEPA und der GASP nicht hinreichend bedeutsam seien, um eine materielle Rechtsgrundlage aus dem Bereich der GASP für das Abkommen als Ganzes zu rechtfertigen. Daher habe der Rat zu Unrecht Art. 37 EUV in die Rechtsgrundlage des Beschlusses 2020/246 aufgenommen, und dieser Beschluss sei zu Unrecht nach der Abstimmungsregel der Einstimmigkeit ergangen.
Zum anderen stehe es den Organen der Union nicht frei, einen einzelnen Rechtsakt künstlich in verschiedene Teil aufzuteilen und dadurch Teile mit jeweils unterschiedlichen Schwerpunkten zu schaffen, da dies es ihnen ermöglichen würde, die Bestimmung des Art. 13 EUV zu umgehen, wonach jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen handle, die in den Verträgen festgelegt seien. Wenn der Rat gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV den Standpunkt festlege, der im Namen der Union innerhalb eines mit einem Abkommen eingesetzten Gremiums für die Regeln des Funktionierens dieses Gremiums hinsichtlich aller Bestimmungen des Abkommens zu vertreten sei, sei die Aufteilung des Ratsbeschlusses in zwei Beschlüsse nicht zu rechtfertigen. Da das CEPA seine Verfahrensregeln nicht danach unterscheide, ob sie die Tätigkeit von Gremien nach Titel II oder nach anderen Titeln des CEPA beträfen, habe der Rat zu Unrecht zwei separate Beschlüsse gefasst, von denen einer ausschließlich Titel II des CEPA betroffen habe.
Gericht
22.6.2020 |
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C 209/22 |
Urteil des Gerichts vom 26. März 2020 — Armani/ EUIPO — Asunción (GIORGIO ARMANI le Sac 11)
(Rechtssache T-653/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke — GIORGIO ARMANI le sac 11 - Ältere nationale Wort- und Bildmarken LESAC und lesac - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001)
(2020/C 209/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Giorgio Armani SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Martínez-Almeida y Alejos-Pita)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. O’Neill)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Felipe Domingo Asunción (Madrid, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. August 2018 (Sache R 2462/2017-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Asunción und Giorgio Armani
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Giorgio Armani SpA trägt die Kosten. |
22.6.2020 |
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C 209/22 |
Urteil des Gerichts vom 26. März 2020 — Armani/EUIPO — Asunción (le Sac 11)
(Rechtssache T-654/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke le Sac 11 - Ältere nationale Wort- und Bildmarken LESAC und lesac - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001)
(2020/C 209/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Giorgio Armani SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Martínez-Almeida y Alejos-Pita)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: H. O’Neill)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Felipe Domingo Asunción (Madrid, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. August 2018 (Sache R 2464/2017-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Asunción und Giorgio Armani.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Giorgio Armani SpA trägt die Kosten. |
22.6.2020 |
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C 209/23 |
Urteil des Gerichts vom 29. April 2020 — Tilly-Sabco/Rat und Kommission
(Rechtssache T-707/18) (1)
(Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Geflügelfleisch - Verordnung [EU] 2018/1277, erlassen nach der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 689/2013 durch ein Urteil des Gerichtshofs - Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts - Verfahrensmissbrauch - Begründungspflicht - Außervertragliche Haftung - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Schaden)
(2020/C 209/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Tilly-Sabco (Guerlesquin, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Milchior und S. Charbonnel)
Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: D. Komilaki und M. Alver), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Lewis und B. Hofstötter)
Gegenstand
Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2018/1277 des Rates vom 18. September 2018 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch (ABl. 2018, L 239, S. 1) und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund der Festsetzung dieser Ausfuhrerstattungen auf null Euro im Zeitraum vom 19. Juli bis zum 31. Dezember 2013 entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Tilly-Sabco trägt die Kosten. |
22.6.2020 |
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C 209/24 |
Urteil des Gerichts vom 26. März 2020 — Tecnodidattica/EUIPO (Form des Stand- und Leuchtenfußes eines Globus)
(Rechtssache T-752/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form des Stand- und Leuchtenfußes eines Globus - Absolutes Eintragungshindernis - Zeichen, das ausschließlich aus der zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form der Ware besteht - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung [EU] 2017/1001) - Fehlen wichtiger oder wesentlicher Dekor- oder Phantasieelemente)
(2020/C 209/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Tecnodidattica SpA (San Colombano Certenoli, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Corona und F. Corona)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Oktober 2018 (Sache R 76/2017-2) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens, das in der Form des Stand- und Leuchtenfußes eines Globus besteht, als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Tecnodidattica SpA trägt die Kosten. |
22.6.2020 |
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C 209/24 |
Urteil des Gerichts vom 29. April 2020 — Bergslagernas Järnvaru/EUIPO — Scheppach Fabrikation von Holzbearbeitungsmaschinen (Holzspaltwerkzeug)
(Rechtssache T-73/19) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Holzspaltwerkzeug darstellt - Älteres nationales Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Kein anderer Gesamteindruck - Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Verletzung der Verteidigungsrechte - Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002)
(2020/C 209/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bergslagernas Järnvaruaktiebolag (Saltsjö-Boo, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Kirschstein-Freund und B. Breitinger)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Scheppach Fabrikation von Holzbearbeitungsmaschinen GmbH (Ichenhausen, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. November 2018 (Sache R 1455/2018-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Scheppach Fabrikation von Holzbearbeitungsmaschinen und Bergslagernas Järnvaru
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Bergslagernas Järnvaruaktiebolag trägt die Kosten. |
22.6.2020 |
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C 209/25 |
Urteil des Gerichts vom 29. April 2020 — Abarca/EUIPO — Abanca Corporación Bancaria (ABARCA SEGUROS)
(Rechtssache T-106/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke ABARCA SEGUROS - Ältere Unionswortmarke ABANCA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2020/C 209/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Abarca — Companhia de Seguros SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Pimenta und Á. Pinho)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: G. Schneider, J. Crespo Carrillo und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Abanca Corporación Bancaria, SA (Betanzos, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Aznar Alonso)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. November 2018 (Sache R 1370/2018-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Abanca Corporación Bancaria und Abarca — Companhia de Seguros
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Abarca — Companhia de Seguros SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Abanca Corporación Bancaria, SA. |
22.6.2020 |
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C 209/26 |
Urteil des Gerichts vom 29. April 2020 — Kerry Luxembourg/EUIPO — Döhler (TasteSense)
(Rechtssache T-109/19) (1)
(„Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke TasteSense - Ältere Unionswortmarke MultiSense - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]“)
(2020/C 209/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kerry Luxembourg Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und H. O'Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Döhler GmbH (Darmstadt, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. November 2018 (Sache R 1178/2018-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Döhler und Kerry Luxembourg.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Kerry Luxembourg Sàrl trägt die Kosten. |
22.6.2020 |
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C 209/26 |
Urteil des Gerichts vom 29. April 2020 — CV u. a./Kommission
(Rechtssache T-496/19) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Berichtigungskoeffizient - Pauschale für Dienstaufwandskosten - Wohnkosten - Begründungspflicht - Fürsorgepflicht - Kaufkraftäquivalenz - Gleichbehandlung)
(2020/C 209/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CV, CW und CY (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und M. Brauhoff)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der die Anstellungsbehörde dieses Organs den Antrag der Kläger, der im Wesentlichen auf eine gegebenenfalls rückwirkende Erhöhung des für den Ort ihrer dienstlichen Verwendung, im vorliegenden Fall Paris, geltenden Berichtigungskoeffizienten gerichtet ist, abgelehnt hat
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
CV, CW und CY tragen die Kosten. |
22.6.2020 |
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C 209/27 |
Urteil des Gerichts vom 29. April 2020 — CZ u. a./EAD
(Rechtssache T-497/19) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Berichtigungskoeffizient - Pauschale für Dienstaufwandskosten - Wohnkosten - Begründungspflicht - Fürsorgepflicht - Kaufkraftäquivalenz - Gleichbehandlung)
(2020/C 209/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CZ, DB, DC, DD (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spac)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung des EAD, mit der die Anstellungsbehörde und die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde des EAD den Antrag der Kläger, der im Wesentlichen auf eine gegebenenfalls rückwirkende Erhöhung des für den Ort ihrer dienstlichen Verwendung, im vorliegenden Fall Paris, geltenden Berichtigungskoeffizienten gerichtet ist, abgelehnt haben
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
CZ, DB, DC und DD tragen die Kosten. |
22.6.2020 |
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C 209/27 |
Beschluss des Gerichts vom 27. April 2020 — Axactor/EUIPO — Axa (AXACTOR)
(Rechtssache T-594/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)
(2020/C 209/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Axactor SE (Oslo, Norwegen) (Prozessbevollmächtigte: D. Stone, A. Dykes und A. Leonelli, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Axa SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Martini-Berthon)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juni 2019 (Sache R 479/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Axa SA und der Axactor SE
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Axactor SE und die Axa SA tragen ihre eigenen Kosten und jeweils die Hälfte der Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
22.6.2020 |
DE |
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C 209/28 |
Beschluss des Gerichts vom 30. April 2020 — ArcelorMittal Bremen/Kommission
(Rechtssache T-623/19) (1)
(Untätigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Beschluss 2011/278/EU - Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten - Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Deutschland für den Zeitraum 2013 bis 2020 - Wesentliche Kapazitätserweiterung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2020/C 209/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: ArcelorMittal Bremen GmbH (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Altenschmidt und Rechtsanwältin L. Buschmann)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und A. Becker)
Gegenstand
Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, über die Jahresgesamtmenge der für eine wesentliche Kapazitätserweiterung eines Anlagenteils der Klägerin mit Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu entscheiden, und, hilfsweise, nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die die Kommission am 19. Juli 2019 auf die Aufforderung der Klägerin vom 1. Juli 2019 hin erlassen haben soll
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
22.6.2020 |
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C 209/29 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Mai 2020 — Csordas u. a./Kommission
(Rechtssache T-146/20 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentlicher Dienst - Wahlen der luxemburgischen örtlichen Sektion der Personalvertretung der Kommission - Ordnungsmäßigkeit - Kontrollpflicht des Organs - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Kein fumus boni iuris)
(2020/C 209/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Annamaria Csordas (Luxemburg, Luxemburg), Adrian Sorin Cristescu (Luxemburg), Jean Putz (Esch an der Alzette, Luxemburg), Miguel Vicente-Nunez (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Milanowska, T. Lilamand und T. Bohr)
Gegenstand
Antrag nach Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, gerichtet zum einen auf Aussetzung erstens der Mitteilung des Wahlvorstands vom 26. November 2019, mit der die Ergebnisse der Wahlen der luxemburgischen örtlichen Sektion der Personalvertretung der Kommission bekannt gegeben wurden, zweitens des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 28. November 2019 über die Berechnung der Repräsentationsstärke der repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbände innerhalb der Kommission, drittens der Wahrnehmung des aus den Wahlen vom November 2019 resultierenden Mandats der luxemburgischen örtlichen Sektion der Personalvertretung der Kommission, viertens des Vollzugs der von der luxemburgischen örtlichen Sektion der Personalvertretung der Kommission vorgenommenen Benennung ihrer Delegierten bei der zentralen Personalvertretung der Kommission, fünftens des Vollzugs jeder Entscheidung über die Bewilligung zusätzlicher Mittel an die Vertreter des Personals der Kommission, zum anderen darauf, der Kommission aufzugeben, die scheidende Personalvertretung bis zur Verkündung des Urteils im Hauptsacheverfahren im Amt zu belassen, allerdings beschränkt auf laufende Geschäfte, hilfsweise, zum einen darauf, der Kommission aufzugeben, das aus den Wahlen vom November 2019 resultierende Mandat der luxemburgischen örtlichen Sektion der Personalvertretung der Kommission auf laufende Geschäfte zu beschränken, und zum anderen darauf, dieser örtlichen Sektion aufzugeben, der zentralen Personalvertretung der Kommission Vertreter zu benennen, die von der Union syndicale Luxembourg vorgeschlagen wurden
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
22.6.2020 |
DE |
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C 209/29 |
Klage, eingereicht am 18. März 2020 — JP/Kommission
(Rechtssache T-179/20)
(2020/C 209/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: JP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Champetier)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung vom 17. Juli 2019, ihn nicht in die Reserveliste der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens EPSO/AD/363/18 — Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) aufzunehmen, und die Entscheidung vom 10. Dezember 2019, mit der sein Antrag auf Überprüfung zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
die Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens zu verurteilen; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1. |
Mit dem ersten Klagegrund werden ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses über die erforderlichen Kompetenzen verfügen müssten, um die Leistung und die beruflichen Qualifikationen des Klägers im Rahmen des Gesprächs zu den Fachkompetenzen objektiv beurteilen zu können, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz geltend gemacht, dass die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses hinreichend beständig sein müsse. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht. |
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/30 |
Klage, eingereicht am 20. April 2020 — Square/EUIPO ($ Cash App)
(Rechtssache T-210/20)
(2020/C 209/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Square, Inc. (San Francisco, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: M. Hawkins, Solicitor, sowie Rechtsanwälte K. Lüder und T. Dolde)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke $ Cash App mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 410 819 mit Benennung der Europäischen Union
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Februar 2020 in der Sache R 811/2019-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Hauptabteilung Kerngeschäft und vor der Ersten Beschwerdekammer. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 72 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung. |
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/31 |
Klage, eingereicht am 20. April 2020 — Square/EUIPO ($ Cash App)
(Rechtssache T-211/20)
(2020/C 209/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Square, Inc. (San Francisco, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: M. Hawkins, Solicitor, sowie Rechtsanwälte K. Lüder und T. Dolde)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke $ Cash App mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 410 839 mit Benennung der Europäischen Union
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Februar 2020 in der Sache R 810/2019-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Hauptabteilung Kerngeschäft und vor der Ersten Beschwerdekammer. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 72 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/32 |
Klage, eingereicht am 15. April 2020 — JK/Kommission
(Rechtssache T-219/20)
(2020/C 209/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: JK (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Direktors der GD Haushalt und Verwaltung, Personalwesen des EAD vom 5. Juni 2019, seine am 5. Februar 2019 gemäß Art. 24 des Statuts eingereichte Beschwerde zurückzuweisen, aufzuheben; |
— |
die implizite Entscheidung der Anstellungsbehörde der Kommission, seine am 5. Februar 2019 gemäß Art. 24 des Statuts eingereichte Beschwerde zurückzuweisen, aufzuheben; |
— |
die am 6. Januar 2020 vom Direktor der GD Haushalt und Verwaltung, Personalwesen und Sicherheit mitgeteilte Entscheidung, die am 4. September 2019 eingereichte Beschwerde des Klägers zurückzuweisen, soweit diese Entscheidung die Folge einer impliziten Zurückweisung ist, aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), Rechtsfehler in der Beurteilung des Begriffs Mobbing und insbesondere in seiner Beurteilung im Hinblick auf die Beistandspflicht des Organs gemäß Art. 24 des Statuts sowie Rechtsfehler der Anstellungsbehörde in dem Sinn, dass die Beschwerde zurückgewiesen worden sei, bevor im Hinblick auf die Wichtigkeit des Nachweises der zur Stützung seiner Beschwerde vorgebrachten Einzelheiten eine Verwaltungsuntersuchung eingeleitet worden sei |
2. |
Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der zur Stützung des Antrags auf Beistand vorgebrachten Einzelheiten im Hinblick darauf, dass der Kläger in seiner Beschwerde hinreichend viele Nachweise dafür erbracht habe, dass die Angriffe gegen seine Person tatsächlich stattgefunden hätten. |
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/32 |
Klage, eingereicht am 23. April 2020 — Orion/Kommission
(Rechtssache T-223/20)
(2020/C 209/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Orion Oyj (Espoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin: C. Schoonderbeek, J. Mulryne und E. Amos, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Beklagten vom 13. Februar 2020, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von „Dexmedetomidine Accord“ als Generikum zu erteilen, für nichtig zu erklären, |
— |
der Beklagten die Kosten der Rechtsverfolgung sowie die sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1. |
Indem der angefochtene Beschluss das Arzneimittel „Precedex“, für das in der Tschechischen Republik vor dem EU-Beitritt eine nationale Genehmigung für das Inverkehrbringen als Referenzarzneimittel erteilt worden sei, zulasse, verstoße er gegen Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Buchst a der Richtlinie 2001/83/EG (1), da diese nationale Genehmigung für das Inverkehrbringen nicht gemäß den geltenden Unionsvorschriften erteilt (oder auf den neuesten Stand gebracht) worden sei. |
2. |
Indem der angefochtene Beschluss davon ausgehe, dass der Datenschutz für das Arzneimittel der Klägerin, „Dexdor“, ausgelaufen sei, und zulasse, dass es (und die ihm zugrundeliegenden Forschungsdaten) als Referenzarzneimittel zur Untermauerung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen einer Kopie (Generikums) verwendet werden könnten, verstoße er gegen Art. 14 Abs. 11 der Verordnung 726/2004 (2) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83, da das Arzneimittel „Precedex“ und „Dexdor“ zur selben umfassende Genehmigung für das Inverkehrbringen gehörten. |
3. |
Der angefochtene Beschluss enthalte keine angemessene Begründung gemäß Art. 296 AEUV |
(1) Richtlinie 2001/83/ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001 L 311, S. 67).
(2) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004 L 136, S. 1).
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/33 |
Klage, eingereicht am 27. April 2020 — PNB Banka/EZB
(Rechtssache T-230/20)
(2020/C 209/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: PNB Banka AS (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Behrends)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der EZB vom 17. Februar 2020 über den Entzug der Banklizenz von AS PNB Banka für nichtig zu erklären, |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Der Text des angefochtenen Beschlusses enthalte unzureichende und irreführende Angaben zum Verfahren. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die EZB habe für den angefochtenen Beschluss trotz ihres Beschlusses über die Neueinstufung vom 1. März 2019, mit der die EZB die direkte Aufsicht über die Klägerin übernommen habe, unrechtmäßig das zweistufige Verfahren (das einen Vorschlag der zuständigen nationalen Behörde umfasse) gemäß Art. 14 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (1) des Rates und Art. 83 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (2) verwendet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstöße gegen das Verfahren vor der zuständigen nationalen Behörde, der Finanz- und Kapitalmarktkommission (FKMK). |
4. |
Vierter Klagegrund: Wegen der Verfahrensvorschrift des Art. 83 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 sei es für die EZB verfahrensrechtlich unmöglich geworden, am 17. Februar 2020 einen Entwurf für einen Beschluss über den Entzug der Banklizenz mit dem Datum vom 12. September 2019 zu erlassen. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei wegen des De-facto-Entzugs der Lizenz durch die EZB mittels der vorhergehenden Bewertung „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ vom 15. August 2019 verfahrens- und materiellrechtlich rechtswidrig. |
6. |
Sechster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, weil er auf einem rechtswidrigen Eingriff in die Vertretungsrechte der Klägerin beruhe, was ihr ihre Verfahrensrechte vollständig nehme. |
7. |
Siebter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei rechtwidrig, weil er unzureichend begründet sei. |
8. |
Achter Klagegrund: Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die EZB sei daran gehindert gewesen, sich auf die lettische Insolvenzentscheidung vom 12. September 2019 zu stützen, da diese Entscheidung rechtswidrig gewesen sei und ausschließlich auf die fehlerhafte Beurteilung „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ der EZB gestützt gewesen sei. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die EZB habe sich fehlerhaft auf weitere Gründe für den angefochtenen Beschluss gestützt, nämlich angebliche Verstöße gegen Großkreditobergrenzen und aufsichtsrechtliche Kapitalanforderungen, die nicht gerechtfertigt gewesen seien und auf die sich die FKMK in ihrem Entscheidungsentwurf nicht gestützt habe. |
11. |
Elfter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei materiellrechtlich rechtswidrig, da sich die Klägerin seit dem 12. September 2019 unter der ausschließlichen Aufsicht der FKMK und damit mittelbar unter der Aufsicht der EZB befunden habe. |
12. |
Zwölfter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei unverhältnismäßig. |
13. |
Dreizehnter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei auf alle Mängel der Beurteilung „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ gestützt. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).
(2) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (ABl. 2014, L 141, S. 1).
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/35 |
Klage, eingereicht am 23. April 2020 — Price/Rat
(Rechtssache T-231/20)
(2020/C 209/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: David Price (Le Dorat, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
im vorliegenden Rechtszug das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen im beschleunigten Verfahren zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
— |
den Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, zusammen Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, teilweise für nichtig zu erklären, soweit das Austrittsabkommen nicht ermöglicht, das Recht auf Gesundheit dieser Staatsangehörigen voll zu schützen, und soweit diese Rechtsakte automatisch und allgemein ohne die geringste Verhältnismäßigkeitskontrolle ab dem 1. Februar 2020 zwischen Unionsbürgern und Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs unterscheiden, und somit u. a. Nr. 6 der Präambel und die Art. 9, 10 und 127 des Austrittsabkommens für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat der Europäischen Union sämtliche Verfahrenskosten einschließlich der Anwaltskosten in Höhe von 5 000 Euro aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Fehlende Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Aufhebung der Unionsbürgerschaft für bestimmte Kategorien von britischen Staatsangehörigen. Der Kläger macht geltend, dass er als Unionsbürger, der von seiner Freizügigkeit in der Union Gebrauch gemacht habe und seit mehr als 15 Jahren nicht mehr im britischen Staatsgebiet wohne, nicht berechtigt gewesen sei, beim Referendum vom 23. Juni 2016 über die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union abzustimmen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Demokratie, der Gleichbehandlung, der Freizügigkeit, der Meinungsfreiheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Unionsrechtsordnung und den Grundsatz der Gleichbehandlung, der der Unionsbürgerschaft inhärent sei. Der Kläger macht u. a. geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen die Unionsrechtsordnung, in der der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bürger verankert sei, und gegen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoße. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang u. a. geltend, dass der angefochtene Beschluss den Verlust seines Daueraufenthaltsrechts, das er nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat erworben habe, bestätige, ohne dass die konkreten Folgen dieses Verlusts vorhergesehen worden seien und vor allem ohne dass irgendeine Kontrolle der Verhältnismäßigkeit ausgeübt worden sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das von der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert werde. Der Kläger macht geltend, dass der angefochtene Beschluss sein Recht auf Privat- und Familienleben beeinträchtige, da er ihm die Unionsbürgerschaft entziehe und damit das Recht, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er nicht sei, auf dessen Hoheitsgebiet er aber sein Familienleben aufgebaut habe, frei aufzuhalten. |
6. |
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen das aktive und passive Wahlrecht der britischen Staatsbürger bei Kommunal- und Europawahlen. Nach Ansicht des Klägers verstößt Art. 127 des Austrittsabkommens gegen Art. 18 AEUV und die Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der angefochtene Beschluss ratifiziere ein Abkommen, das eine Bestimmung enthalte, die eine Diskriminierung von britischen Staatsangehörigen begründe. |
7. |
Siebter Klagegrund: Automatische und allgemeine Unterscheidung von Unionsbürgern und Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs ohne Kontrolle der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Briten ab dem 1. Februar 2020 durch das Austrittsabkommen. Zur Stützung dieses Klagegrundes trägt der Kläger vor, dass die Aufhebung der Unionsbürgerschaft nicht automatisch und allgemein sein dürfe, dass eine Beurteilung der Konsequenzen im konkreten Fall geboten gewesen sei und dass der angefochtene Beschluss wegen des Fehlens einer solchen Kontrolle für nichtig erklärt werden müsse. |
8. |
Achter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, d. h. gegen das Recht auf Gesundheit. Der Kläger ist der Auffassung, dass wegen der Tatsache, dass das Austrittsabkommen keine Maßnahme zum Schutz seines Rechts auf Gesundheit vorsehe, diese unterstützende Zuständigkeit für das Vereinigte Königreich und seine Staatsangehörigen erlösche, was diese insbesondere bei Pandemien und Gesundheitskrisen in Gefahr bringe. |
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/36 |
Klage, eingereicht am 1. Mai 2020 — Ryanair/Kommission
(Rechtssache T-238/20)
(2020/C 209/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F. Laprévote, S. Rating und I. Metaxas-Maranghidis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 11. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56812 (1) für nichtig zu erklären, und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen; |
— |
über ihre Klage im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs zu entscheiden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien. Die Liberalisierung des Luftverkehrsmarkts in der Union habe das Wachstum von echten paneuropäischen Billigfluggesellschaften ermöglicht. Der Beschluss der Kommission lasse die Bedeutung solcher paneuropäischen Fluggesellschaften für die Konnektivität der EU-Mitgliedstaaten außer Acht, da es Schweden erlaubt werde, Beihilfen den in der Union ansässigen Fluggesellschaften vorzubehalten, denen Schweden eine Betriebsgenehmigung für die Union erteilt habe. Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV sehe eine Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV, aber keine Ausnahme von den anderen Bestimmungen sowie Grundsätzen des AEUV vor. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen die Pflicht der Kommission, die positiven und die negativen Auswirkungen von Beihilfen auf die Geschäftsbedingungen sowie die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs abzuwägen („Abwägungsprüfung“). |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und gegen die Verfahrensrechte der Klägerin verstoßen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht der Kommission. |
(1) Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 11. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56812 Schweden — Kreditbürgschaftssytem für Fluggesellschaften unter dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/37 |
Klage, eingereicht am 30. April 2020 — Stada Arzneimittel/EUIPO — Pfizer (RUXXIMLA)
(Rechtssache T-239/20)
(2020/C 209/48)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Stada Arzneimittel AG (Bad Vilbel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pfizer Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke RUXXIMLA — Anmeldung Nr. 17 865 742
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Februar 2020 in der Sache R 1879/2019-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten, einschließlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren, aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/38 |
Klage, eingereicht am 5. Mai 2020 — Stada Arzneimittel/EUIPO — Pfizer (RUXYMLA)
(Rechtssache T-248/20)
(2020/C 209/49)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Stada Arzneimittel AG (Bad Vilbel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pfizer Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke RUXYMLA — Anmeldung Nr. 17 865 739
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Februar 2020 in der Sache R 1878/2019-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren, aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/39 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2020 — González Calvet/SRB
(Rechtssache T-257/20)
(2020/C 209/50)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Ramón González Calvet und Joan González Calvet (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Molina Bosch)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB),
Anträge
Die Kläger beantragen,
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den Beschluss SRB/EES/2020/52 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 17. März 2020 für nichtig zu erklären; |
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sämtliche Aktiva der gesamten Bankengruppe Banco Popular zum Ansatz zu bringen und nicht, wie dies Deloitte gemacht hat, nur die Aktiva der Muttergesellschaft getrennt von denen ihrer Tochtergesellschaften anzusetzen, da nicht nur die Muttergesellschaft, sondern die gesamte Gruppe von der Banco Santander übernommen worden sei; |
— |
die ordnungsgemäß bedienten Kredite mit 100 % ihres Buchwerts zum Ansatz zu bringen; |
— |
die notleidenden Kredite mit 100 % ihres Buchwerts zum Ansatz zu bringen, da sie durch Sicherheiten und Rücklagen zu nahezu 100 % gedeckt seien; |
— |
das Immobilienvermögen der Bankengruppe Banco Popular mit 10 896 Millionen Euro anzusetzen, da die entsprechenden Rücklagen bereits abgezogen worden seien; |
— |
die gesamten Aktiva der Bankengruppe Banco Popular gemäß den in der Klageschrift angeführten Argumenten mit 153 785 Millionen Euro zum Ansatz zu bringen, so dass die Aktionäre im Fall einer Abwicklung nach Abzug der nach Auffassung von Deloitte den Gläubigern noch geschuldeten 124 420 Millionen Euro einen Veräußerungswert von 29 365 Million Euro erhalten; |
— |
als Entschädigung einen Betrag von 7,00 Euro je Aktie festzusetzen, der sich ergibt, wenn man 29 365 Millionen Euro durch die 4 196 Millionen Aktien teilt, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Umlauf waren; |
— |
eine Entschädigung in Höhe von 317 072 Euro (drei hundert siebzehn tausend zwei-und-siebzig Euro) an Ramon González Calvet für die Enteignung seiner 45 296 Aktien und in Höhe von 11 977 Euro (elf tausend neun hundert sieben-und-siebzig Euro) an Juan González Calvet für die Enteignung seiner 1 711 Aktien zu zahlen und ihnen die Kosten des Verfahrens zu erstatten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Am 6. Juni 2017 löste der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) die Banco Popular auf und verkaufte sie zum Preis von 1 Euro an die Banco Santander. Am 17. März 2020 entschied der Einheitliche Abwicklungsausschuss, nachdem den von seinem Beschluss betroffenen Anleihegläubigern und Aktionären der Banco Popular rechtliches Gehör gewährt worden war, dass diesen Betroffenen keinerlei Entschädigung gezahlt werde; er stützte sich dabei auf den Bewertungsbericht 3 von Deloitte.
Deloitte ist ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das den Klägern zufolge aufgrund von Fällen wie Gowex, Bankia, Gescartera und Abengoa um sein Ansehen kämpft und tatsächlich derzeit keine große spanische Bank prüft.
Die Kläger stützen ihre Klage auf folgende Gründe:
1. |
Die von Deloitte vorgenommene Bewertung sei auf die Interessen des SRB zugeschnitten und schädige die Aktionäre u. a. aus folgenden Gründen:
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2. |
Am 23. Mai 2017 sei Deloitte vom SRB mit der Ermittlung des Wertes der Banco Popular beauftragt worden, dem selben Tag, als dessen Präsidentin Elka König bei einem Interview mit Bloomberg TV eingeräumt habe, dass die Bank unter Beobachtung des SRB stehe. Folglich sei die Auflösung der Banco Popular bereits am 23. Mai 2017 vom SRB beschlossen gewesen, was am 31. Mai 2017 an die Nachrichtenagentur Reuters durchgesickert sei, wodurch es zum Abzug von Einlagen und daraufhin zum Zusammenbruch der Liquidität der Banco Popular gekommen sei. |
3. |
Gemäß der Banco de España sei die Europäische Zentralbank davon ausgegangen, dass es sich bei der Banco Popular am 13. März 2017 um eine zahlungsfähige Bank gehandelt habe. Anders als von Deloitte behaupte, habe sich die Banco Popular nie in Liquidation befunden; vielmehr habe der SRB sich zum Ziel gesetzt, die Banco Popular aufzulösen, damit sie von der Banco Santander übernommen werden könne, die eine auf europäischer und globaler Ebene systemrelevante Bank sei, deren Verluste (die von den Klägern für das Jahr 2017 auf 22 573 Millionen Euro beziffert werden) gegenüber ihren Aktionären durch die Enteignung und Übernahme der Banco Popular verschleiert worden seien. |
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/40 |
Klage, eingereicht am 8. Mai 2020 — Global Chartered Controller Institute/EUIPO — CFA Institute (CCA CHARTERED CONTROLLER ANALYST CERTIFICATE)
(Rechtssache T-266/20)
(2020/C 209/51)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Global Chartered Controller Institute SL (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Pomares Caballero und T. Barber Giner)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: CFA Institute (Charlottesville, Virginia, Vereinigte Staaten von Amerika)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke CCA CHARTERED CONTROLLER ANALYST CERTIFICATE — Anmeldung Nr. 15 508 161
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Februar 2020 in der Sache R 235/2019-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung abzuändern und dabei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des relativen Eintragungshindernisses nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind; |
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hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO seine eigenen Kosten und ihre Kosten (einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer) aufzuerlegen und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor der Widerspruchsabteilung aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 92 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.