ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 191

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
8. Juni 2020


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2020/C 191/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2020/C 191/02

Rechtssache C-935/19: Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Polen), eingereicht am 23. Dezember 2019 — Grupa Warzywna Sp. z o.o./Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu

2

2020/C 191/03

Rechtssache C-949/19: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 31. Dezember 2019 — M. A./Konsuł Rzeczypospolitej Polskiej w N.

2

2020/C 191/04

Rechtssache C-19/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gdańsku (Polen), eingereicht am 16. Januar 2020 — I. W., R. W./Bank BPH S.A.

3

2020/C 191/05

Rechtssache C-29/20: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 23. Januar 2020 — Biofa AG gegen Sikma D. Vertriebs GmbH und Co. KG

4

2020/C 191/06

Rechtssache C-45/20: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 29. Januar 2020 — E gegen Finanzamt N

4

2020/C 191/07

Rechtssache C-46/20: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 29. Januar 2020 — Z gegen Finanzamt G

5

2020/C 191/08

Rechtssache C-48/20: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 28. Januar 2020 — UAB P/Dyrektor Izby Skarbowej w Białymstoku

6

2020/C 191/09

Rechtssache C-55/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Dyscyplinarny Izby Adwokackiej w Warszawie (Polen), eingereicht am 31. Januar 2020 — Ministerstwo Sprawiedliwości/R.G.

6

2020/C 191/10

Rechtssache C-58/20: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 4. Februar 2020 — K gegen Finanzamt Linz

8

2020/C 191/11

Rechtssache C-59/20: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 4. Februar 2020 — DBKAG gegen Finanzamt Linz

8

2020/C 191/12

Rechtssache C-73/20: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 13. Februar 2020 — ZM als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oeltrans Befrachtungsgesellschaft mbH gegen E. A. Frerichs

9

2020/C 191/13

Rechtssache C-103/20: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 27. Februar 2020 — RC/Autoridade Tributária e Aduaneira

9

2020/C 191/14

Rechtssache C-129/20: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg (Luxemburg), eingereicht am 9. März 2020 — XI/Caisse pour l’avenir des enfants

10

 

Gericht

2020/C 191/15

Rechtssache T-546/19: Urteil des Gerichts vom 2. April 2020 — Isigny-Sainte Mère/EUIPO (Form eines goldenen Behälters mit einer Art Welle) (Unionsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke – Form eines goldenen Behälters mit einer Art Welle – Absolutes Eintragungshindernis – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 – Fehlende Unterscheidungskraft)

12

2020/C 191/16

Rechtssache T-31/19: Beschluss des Gerichts vom 26. März 2020 — AF/FRA (Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Unbefristeter Vertrag – Aufgaben eines Verwaltungsrats als politischer Berater der Besoldungsgruppe AD 12 – Einordnung in die Funktionsbezeichnung Verwaltungsrat – Statut von 2014 – Keine Anwartschaft auf Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe – Neueinstufungsverfahren 2017 – Weigerung, den Kläger für eine Neueinstufung in die Besoldungsgruppe AD 13 zu berücksichtigen – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

12

2020/C 191/17

Rechtssache T-60/19: Beschluss des Gerichts vom 9. März 2020 — Zypern/EUIPO — Filotas Bellas & Yios (Halloumi Vermion) (Unionsmarke – Löschung der Marke, auf die der Nichtigkeitsantrag gestützt wird – Erledigung)

13

2020/C 191/18

Rechtssache T-155/19: Beschluss des Gerichts vom 31. März 2020 — AP/EIF (Anfechtungs- und Schadensersatzklage – Öffentlicher Dienst – Personal des EIF – Vom Bediensteten aus persönlichen Gründen eingereichte Kündigung – Urlaub wegen einer schweren Krankheit, der vor dem vom Bediensteten gewählten Datum der Beendigung des Arbeitsvertrags begonnen hat – Antrag auf Rücknahme der Kündigung nach dem vom Bediensteten gewählten Datum der Beendigung des Arbeitsvertrags – Weigerung des EIF, die rückwirkende Rücknahme der Kündigung zu akzeptieren – Verschiebung des Datums der Beendigung des Arbeitsvertrags wegen des Krankheitsurlaubs – Anwendbarkeit von Art. 33 der Personalordnung des EIF – Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

14

2020/C 191/19

Rechtssache T-280/19: Beschluss des Gerichts vom 23. März 2020 — Highgate Capital Management/Kommission (Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beschwerde – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit)

14

2020/C 191/20

Rechtssache T-326/19: Beschluss des Gerichts vom 2. April 2020 — Gerber/Parlament und Rat (Nichtigkeitsklage – Zollgebiet der Union – Verordnung [EU] 2019/474 – Richtlinie [EU] 2019/475 – Aufnahme der Gemeinde Campione d’Italia und des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit)

15

2020/C 191/21

Rechtssache T-499/19: Beschluss des Gerichts vom 31. März 2020 — ZU/EAD (Anfechtungsklage – Öffentlicher Dienst – Beamte – Krankheitsurlaub – Negative Stellungnahme des ärztlichen Dienstes – Änderungen im elektronischen Personalverwaltungssystem – Nicht anfechtbare Handlungen – Nicht beschwerende Maßnahmen – Fehlerhaftes Vorverfahren – Verfrühte Klage – Unzulässigkeit)

16

2020/C 191/22

Rechtssache T-505/19: Beschluss des Gerichts vom 31. März 2020 — Merly/Parlament (Anfechtungsklage – Öffentlicher Dienst – Akkreditierter parlamentarischer Assistent – Sonderurlaub für im Wege der Leihmutterschaft geborene Kinder – Antwort auf ein Auskunftsersuchen – Keine beschwerende Maßnahme – Unzulässigkeit)

17

2020/C 191/23

Rechtssache T-597/19 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. März 2020 — Helsingin kaupunki/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit)

17

2020/C 191/24

Rechtssache T-814/19: Beschluss des Gerichts vom 6. März 2020 — Nutravita/EUIPO — Pegaso (nutravita Healthy Mind, Body and Soul.) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache)

18

2020/C 191/25

Rechtssache T-96/20: Klage, eingereicht am 20. Februar 2020 — Gruppe Nymphenburg Consult/EUIPO (Limbic® Types)

18

2020/C 191/26

Rechtssache T-119/20: Klage, eingereicht am 24. Februar 2020 — IN/EASME

19

2020/C 191/27

Rechtssache T-127/20: Klage, eingereicht am 27. Februar 2020 — Frankreich/ECHA

20

2020/C 191/28

Rechtssache T-152/20: Klage, eingereicht am 19. März 2020 — BSH Hausgeräte/EUIPO (Home Connect)

21

2020/C 191/29

Rechtssache T-153/20: Klage, eingereicht am 19. März 2020 — Bachmann/EUIPO (LIGHTYOGA)

22

2020/C 191/30

Rechtssache T-157/20: Klage, eingereicht am 19. März 2020 — Bachmann/EUIPO (LICHTYOGA)

22

2020/C 191/31

Rechtssache T-158/20: Klage, eingereicht am 20. März 2020 — TrekStor/EUIPO — Yuneec Europe (Breeze)

23

2020/C 191/32

Rechtssache T-163/20: Klage, eingereicht am 2. April 2020 — Isopix/Parlament

24

2020/C 191/33

Rechtssache T-168/20: Klage, eingereicht am 20. März 2020 — Creaton South-East Europe/EUIPO — Henkel (CREATHERM)

25

2020/C 191/34

Rechtssache T-169/20: Klage, eingereicht am 23. März 2020 — Marina Yachting Brand Management Company/EUIPO — Industries Sportswear Company (MARINA YACHTING)

25

2020/C 191/35

Rechtssache T-170/20: Klage, eingereicht am 18. März 2020 — Rochefort/Parlament

26

2020/C 191/36

Rechtssache T-171/20: Klage, eingereicht am 18. März 2020 — Rochefort/Parlament

27

2020/C 191/37

Rechtssache T-172/20: Klage, eingereicht am 18. März 2020 — Rochefort/Parlament

28

2020/C 191/38

Rechtssache T-173/20: Klage, eingereicht am 23. März 2020 — Henry Cotton’s Brand Management Company/EUIPO — Industries Sportswear Company (Henry Cotton’s)

28

2020/C 191/39

Rechtssache T-176/20: Klage, eingereicht am 30. März 2020 — Sam McKnight/EUIPO — Carolina Herrera (COOL GIRL)

29

2020/C 191/40

Rechtssache T-177/20: Klage, eingereicht am 30. März 2020 — Himmel/EUIPO — Ramirez Monfort (Hispano Suiza)

30

2020/C 191/41

Rechtssache T-178/20: Klage, eingereicht am 6. April 2020 — Bavaria Weed/EUIPO (BavariaWeed)

30

2020/C 191/42

Rechtssache T-181/20: Klage, eingereicht am 31. März 2020 — Griba/CPVO (Stark Gugger)

31

2020/C 191/43

Rechtssache T-182/20: Klage, eingereicht am 31. März 2020 — Griba/CPVO (Gala Perathoner)

32

2020/C 191/44

Rechtssache T-183/20: Klage, eingereicht am 7. April 2020 — Schneider/EUIPO — Raths (Teslaplatte)

32

2020/C 191/45

Rechtssache T-185/20: Klage, eingereicht am 31. März 2020 — Tikal Marine Systems/EUIPO — Ultra Safety Systems (Tikal Tef-Gel)

33

2020/C 191/46

Rechtssache T-186/20: Klage, eingereicht am 3. April 2020 — Chatwal/EUIPO — Timehouse Capital (THE TIME)

34

2020/C 191/47

Rechtssache T-187/20: Klage, eingereicht am 9. April 2020 — Davide Groppi/EUIPO — Viabizzuno (Lampade)

35

2020/C 191/48

Rechtssache T-189/20: Klage, eingereicht am 6. April 2020 — Chiquita Brands/EUIPO — Fyffes International (HOYA)

35

2020/C 191/49

Rechtssache T-190/20: Klage, eingereicht am 7. April 2020 — Almea/EUIPO — Sanacorp Pharmahandel (Almea)

36

2020/C 191/50

Rechtssache T-192/20: Klage, eingereicht am 9. April 2020 — Tikal Marine Systems/EUIPO — Ultra Safety Systems (Ultra Tef-Gel)

37

2020/C 191/51

Rechtssache T-201/20: Klage, eingereicht am 6. April 2020 — Berebene/EUIPO — Consorzio vino Chianti Classico (GHISU)

38

2020/C 191/52

Rechtssache T-208/20: Klage, eingereicht am 9. April 2020 — JH/Europol

38

2020/C 191/53

Rechtssache T-212/20: Klage, eingereicht am 17. April 2020 — Gaz-System/ACER

39


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2020/C 191/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 175 vom 25.5.2020

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 162 vom 11.5.2020

ABl. C 161 vom 11.5.2020

ABl. C 137 vom 27.4.2020

ABl. C 129 vom 20.4.2020

ABl. C 114 vom 6.4.2020

ABl. C 103 vom 30.3.2020

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/2


Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Polen), eingereicht am 23. Dezember 2019 — Grupa Warzywna Sp. z o.o./Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu

(Rechtssache C-935/19)

(2020/C 191/02)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Grupa Warzywna Sp. z o.o.

Beklagter: Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu

Vorlagefrage

Ist eine zusätzliche Steuerschuld, wie sie in Art. 112b Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vorgesehen ist, mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) (insbesondere mit Art. 2, Art. 250 und Art. 273), Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, Art. 325 AEUV sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/2


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 31. Dezember 2019 — M. A./Konsuł Rzeczypospolitej Polskiej w N.

(Rechtssache C-949/19)

(2020/C 191/03)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: M. A.

Kassationsbeschwerdegegner: Konsuł Rzeczypospolitej Polskiej w N.

Vorlagefrage

Ist Art. 21 Abs. 2a des Schengen-Besitzstand-Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (1) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass einem Drittstaatsangehörigen, dem ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt verweigert wurde und der nicht von dem Recht nach Art. 21 Abs. 1 des Schengen-Besitzstand-Übereinkommens Gebrauch machen kann, sich frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu bewegen, das Recht gewährleistet sein muss, einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht einzulegen?


(1)  ABl. 2000, L 239, S. 19.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/3


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gdańsku (Polen), eingereicht am 16. Januar 2020 — I. W., R. W./Bank BPH S.A.

(Rechtssache C-19/20)

(2020/C 191/04)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Gdańsku

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: I. W., R. W.

Beklagte: Bank BPH S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie) einer Klausel eines mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags auch dann festzustellen, wenn die Klausel zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung infolge einer von den Parteien durch einen Nachtrag vorgenommenen Vertragsänderung in einer Weise geändert wurde, die die Missbräuchlichkeit entfallen lässt, während die Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel in ihrer ursprünglichen Fassung den Vertrag insgesamt zu Fall bringen (seine Nichtigkeit herbeiführen) kann?

2.

Ist Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass er dem nationalen Gericht die Feststellung erlaubt, dass nur einige Bestandteile der Vertragsklausel, die die Festlegung des Wechselkurses durch die Bank für die Währung regelt, an die der dem Verbraucher gewährte Kredit gekoppelt ist (wie im Ausgangsverfahren), missbräuchlich sind, indem es die Bestimmung für nichtig erklärt, die die einseitige und unklare Festlegung der Gewinnspanne der Bank regelt, die den Wechselkurs mitbestimmt, wohingegen die eindeutige Bestimmung, die an den mittleren Wechselkurs der Zentralbank (Narodowy Bank Polski) anknüpft, aufrechterhalten bleibt, wobei es nicht erforderlich ist, die für nichtig erklärte Bestimmung durch irgendwelche Rechtsvorschriften zu ersetzen, und ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden wiederhergestellt wird, die Bestimmung, die die Erfüllung der Verpflichtung durch den Verbraucher betrifft, dadurch jedoch in ihrem Wesen zu dessen Gunsten geändert wird?

3.

Ist Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass, selbst wenn der nationale Gesetzgeber Maßnahmen vorsieht, die einer beständigen Anwendung von missbräuchlichen Klauseln entgegenwirken sollen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, indem Bestimmungen eingeführt werden, die die Banken dazu verpflichten, die Art und Weise sowie die Termine der Festlegung des Wechselkurses, auf dessen Grundlage der Kreditbetrag berechnet wird, die Raten zur Tilgung des Kapitals und der Zinsen sowie die Regeln für die Umrechnung in die Währung, in der der Kredit ausgezahlt bzw. zurückgezahlt wird, detailliert zu bestimmen, das öffentliche Interesse dem entgegensteht, dass nur einige Bestandteile einer Vertragsklausel in der in der zweiten Frage beschriebenen Art und Weise für missbräuchlich erachtet werden?

4.

Ist die Unverbindlichkeit des Vertrags, von der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen die Rede ist, die auf dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln gemäß Art. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie beruht, in der Weise auszulegen, dass es sich dabei um eine Sanktion handelt, die als Folge einer konstitutiven Entscheidung des Gerichts, die auf einen ausdrücklichen Antrag des Verbrauchers hin erlassen wird, mit Ex-tunc-Wirkung ab Vertragsschluss eintreten kann, während die Restitutionsansprüche des Verbrauchers und des Gewerbetreibenden mit Rechtskraft des Urteils fällig werden?

5.

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 30. März 2010 dahin auszulegen, dass er das nationale Gericht dazu verpflichtet, den Verbraucher, der die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags wegen des Wegfalls missbräuchlicher Klauseln beantragt hat, auf die Rechtsfolgen einer solchen Entscheidung, insbesondere auch auf die möglichen Restitutionsansprüche des Gewerbetreibenden (der Bank), hinzuweisen, selbst wenn in dem betreffenden Verfahren keine angemeldet wurden oder ihre Begründetheit nicht eindeutig ist, und zwar selbst dann, wenn der Verbraucher durch einen professionellen Bevollmächtigten vertreten wird?


(1)  ABl. 1993, L 95, S. 29.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/4


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 23. Januar 2020 — Biofa AG gegen Sikma D. Vertriebs GmbH und Co. KG

(Rechtssache C-29/20)

(2020/C 191/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Biofa AG

Beklagte: Sikma D. Vertriebs GmbH und Co. KG

Vorlagefrage

Steht mit der Genehmigung eines Wirkstoffs durch eine Durchführungsverordnung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (1) für ein Gerichtsverfahren in einem Mitgliedstaat verbindlich fest, dass der der Genehmigung zugrundeliegende Stoff dazu bestimmt ist, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung zu wirken oder obliegen die tatsächlichen Feststellungen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung erfüllt sind, auch nach Erlass einer Durchführungsverordnung dem zur Entscheidung berufenen Gericht des Mitgliedstaats?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2012, L 167, S. 1).


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/4


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 29. Januar 2020 — E gegen Finanzamt N

(Rechtssache C-45/20)

(2020/C 191/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: E

Beklagter: Finanzamt N

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen ein Zuordnungswahlrecht beim Leistungsbezug besteht, ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine für die Finanzbehörden erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde?

2.

Steht Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der eine Zuordnung zum privaten Bereich unterstellt wird beziehungsweise eine dahingehende Vermutung besteht, wenn keine (ausreichenden) Indizien für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/5


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 29. Januar 2020 — Z gegen Finanzamt G

(Rechtssache C-46/20)

(2020/C 191/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Z

Beklagter: Finanzamt G

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen ein Zuordnungswahlrecht beim Leistungsbezug besteht, ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine für die Finanzbehörden erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde?

2.

Steht Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der eine Zuordnung zum privaten Bereich unterstellt wird beziehungsweise eine dahingehende Vermutung besteht, wenn keine (ausreichenden) Indizien für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/6


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 28. Januar 2020 — UAB „P“/Dyrektor Izby Skarbowej w Białymstoku

(Rechtssache C-48/20)

(2020/C 191/08)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: UAB „P“

Kassationsbeschwerdegegner: Dyrektor Izby Skarbowej w Białymstoku

Vorlagefrage

Sind Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren der Anwendung einer nationalen Bestimmung wie Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen (Ustawa o podatku od towarów i usług) vom 11. März 2004 (2) auf Rechnungen mit zu Unrecht ausgewiesener Mehrwertsteuer, die der Steuerpflichtige im guten Glauben ausgestellt hat, entgegenstehen, wenn

die Handlung des Steuerpflichtigen keine Steuerhinterziehung darstellt, sondern auf einer falschen Auslegung der Rechtsvorschriften beruht, die die Parteien, die an dem Umsatz beteiligt waren, unter Zugrundelegung der Gesetzesauslegung, die die Steuerbehörden vertreten haben, und der allgemeinen diesbezüglichen Praxis zum Zeitpunkt der Tätigung des Umsatzes vorgenommen haben, wobei sie fälschlicherweise davon ausgingen, dass der Rechnungssteller eine Lieferung von Gegenständen vornimmt, während er in Wirklichkeit eine Finanzdienstleistung erbringt, die von der Mehrwertsteuer befreit ist, und

der Empfänger der Rechnung mit der zu Unrecht ausgewiesenen Mehrwertsteuer ihre Erstattung fordern könnte, wenn der Umsatz durch einen Steuerpflichtigen, der tatsächlich eine Lieferung von Gegenständen an ihn vornimmt, ordnungsgemäß in Rechnung gestellt worden wäre?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.

(2)  Dz. U. z 2011 Nr. 177, Pos. 1054 mit Änderungen.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/6


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Dyscyplinarny Izby Adwokackiej w Warszawie (Polen), eingereicht am 31. Januar 2020 — Ministerstwo Sprawiedliwości/R.G.

(Rechtssache C-55/20)

(2020/C 191/09)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Dyscyplinarny Izby Adwokackiej w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Ministerstwo Sprawiedliwości

Beschwerdegegner: R.G.

Vorlagefragen

1.

Finden die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) (1), insbesondere Art. 10 Abs. 6 der Dienstleistungsrichtlinie, auf ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte und ausländische Juristen, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, Anwendung, wenn dem Rechtsanwalt im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens insbesondere eine Geldstrafe auferlegt werden kann, das Recht zur Berufsausübung ausgesetzt werden kann oder er aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen werden kann, während dem ausländischen Juristen insbesondere eine Geldstrafe auferlegt werden kann, sein Recht auf Dienstleistungserbringung in der Republik Polen ausgesetzt werden kann oder ihm die Dienstleistungserbringung in der Republik Polen verboten werden kann? Falls diese Frage bejaht wird: Finden auf das vorstehend genannte Verfahren vor den Anwaltsgerichten die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), insbesondere ihr Art. 47, Anwendung, wenn gegen Entscheidungen dieser Gerichte kein Rechtsmittel bei den staatlichen Gerichten eingelegt werden kann bzw. nur der außerordentliche Rechtsbehelf der Kassation beim Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zulässig ist und der Sachverhalt sich im Wesentlichen nur innerhalb eines Mitgliedstaats abspielt?

2.

Wenn in dem Rechtsstreit, von dem in der ersten Frage die Rede ist, für die Prüfung der Kassation gegen eine Entscheidung oder einen Beschluss des anwaltlichen Disziplinargerichts oder einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung dieser Kassation nach den geltenden Bestimmungen des nationalen Rechts eine Einrichtung zuständig ist, bei der es sich nach der Auffassung dieses Gerichts, die mit der Auffassung übereinstimmt, die das Oberste Gericht im Urteil vom 5. Dezember 2019, Aktenzeichen III PO 7/18, vertreten hat, um kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta handelt, müssen dann die nationalen Bestimmungen, die die Zuständigkeit dieser Einrichtung begründen, unangewendet bleiben, so dass das anwaltliche Disziplinargericht dazu verpflichtet ist, diese Kassation oder Beschwerde einem Gericht vorzulegen, dessen Zuständigkeit begründet wäre, wenn die angeführten Bestimmungen dem nicht im Wege stünden?

3.

Wenn in dem Rechtsstreit, von dem in der ersten Frage die Rede ist, nach der Auffassung dieses Gerichts weder dem Generalstaatsanwalt noch dem Bürgerrechtsbeauftragten die Möglichkeit offensteht, Kassation gegen die Entscheidung oder den Beschluss dieses Gerichts zu erheben, und diese Auffassung

a)

im Widerspruch zu der Auffassung steht, die die Izba Dyscyplinarna Sądu Najwyższego (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) im Beschluss vom 27. November 2019, Aktenzeichen DSI 67/18, in siebenköpfiger Zusammensetzung vertreten hat, d. h. eine Einrichtung, die nach den geltenden nationalen Bestimmungen dafür zuständig ist, über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Kassation zu entscheiden, die jedoch nach Ansicht des anwaltlichen Disziplinargerichts, die mit der Auffassung übereinstimmt, die das Oberste Gericht im Urteil vom 5. Dezember 2019, Aktenzeichen III PO 7/18, vertreten hat, kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta ist,

b)

mit der Auffassung übereinstimmt, die die Izba Karna Sądu Najwyższego (Strafkammer des Obersten Gerichts) vertritt, d. h. das Gericht, das für die Entscheidung über diese Beschwerde zuständig wäre, wenn die angeführten Bestimmungen dem nicht im Wege stünden,

kann (bzw. muss) das anwaltliche Disziplinargericht dann die Auffassung, die die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts zum Ausdruck gebracht hat, unbeachtet lassen?

4.

Wenn in dem Rechtsstreit, von dem in der dritten Frage die Rede ist, dem anwaltlichen Disziplinargericht die Beschwerde des Justizministers zur Prüfung vorgelegt wird und

a)

einer der Faktoren, die nach Auffassung des Obersten Gerichts, die es im Urteil vom 5. Dezember 2019, Aktenzeichen III PO 7/18, zum Ausdruck gebracht hat, und auch nach Ansicht des anwaltlichen Disziplinargerichts für die Annahme sprechen, dass es sich bei der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts, d. h. der Einrichtung, von der in der Frage 3 Buchst. a die Rede ist, um kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta handelt, der Einfluss der Exekutive, insbesondere auch des Justizministers, auf ihre personelle Zusammensetzung ist,

b)

das Amt des Generalstaatsanwalts, der nach Auffassung der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts, d. h. der Einrichtung, von der in Frage 3 Buchst. a die Rede ist, dazu befugt wäre, Kassation gegen einen Beschluss einzulegen, der auf eine Beschwerde hin erlassen wurde, während er nach der Auffassung der Strafkammer des Obersten Gerichts, d. h. des Gerichts, von dem in der Frage 3 Buchst. b die Rede ist, sowie nach Ansicht des anwaltlichen Disziplinargerichts diese Befugnis nicht besitzt, kraft Gesetzes der Justizminister ausübt,

darf sich das anwaltliche Disziplinargericht dann mit dieser Beschwerde nicht befassen, wenn es nur auf diese Weise die Vereinbarkeit des Verfahrens mit Art. 47 der Charta gewährleisten und insbesondere die Einflussnahme durch eine Einrichtung verhindern kann, bei der es sich um kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne dieser Bestimmung handelt?


(1)  ABl. 2006, L 376, S. 36.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/8


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 4. Februar 2020 — K gegen Finanzamt Linz

(Rechtssache C-58/20)

(2020/C 191/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: K

Belangte Behörde: Finanzamt Linz

Vorlagefrage

Ist Art. 135 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2006/112/EG (1) dahin auszulegen, dass unter dem Begriff der „Verwaltung von Sondervermögen“ auch die von der Verwaltungsgesellschaft einem Dritten übertragenen steuerlichen Agenden zu verstehen sind, die darin bestehen, die gesetzeskonforme Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber sicherzustellen?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/8


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 4. Februar 2020 — DBKAG gegen Finanzamt Linz

(Rechtssache C-59/20)

(2020/C 191/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: DBKAG

Belangte Behörde: Finanzamt Linz

Vorlagefrage

Ist Art. 135 Abs. 1 lit. g Richtlinie 2006/112/EG (1) in dem Sinne auszulegen, dass für Zwecke der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung unter den Begriff der „Verwaltung von Sondervermögen“ auch die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einer speziell für die Verwaltung von Sondervermögen entwickelten Spezialsoftware durch einen dritten Lizenzgeber an eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) fällt, wenn diese Spezialsoftware wie im Ausgangsverfahren ausschließlich der Erfüllung spezifischer und wesentlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Sondervermögen dient, dabei aber auf der technischen Infrastruktur der KAG ausgeführt wird und ihre Funktionen nur durch die untergeordnete Mitwirkung der KAG und unter laufender Heranziehung von durch die KAG bereitgestellten Marktdaten erfüllen kann?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


8.6.2020   

DE

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C 191/9


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 13. Februar 2020 — ZM als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oeltrans Befrachtungsgesellschaft mbH gegen E. A. Frerichs

(Rechtssache C-73/20)

(2020/C 191/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionskläger: ZM als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oeltrans Befrachtungsgesellschaft mbH

Revisionsbeklagter: E. A. Frerichs

Vorlagefrage

Sind Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (1) und Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (2) dahin auszulegen, dass das nach der zuletzt genannten Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht auch für die Zahlung maßgebend ist, die ein Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei leistet?


(1)  ABl. 2000, L 160, S. 1.

(2)  ABl. 2008, L 177, S. 6.


8.6.2020   

DE

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C 191/9


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 27. Februar 2020 — RC/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-103/20)

(2020/C 191/13)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: RC

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Vorlagefragen

1.

Stehen die Art. 12, 18, 39, 43 und 56 EG einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die vorsieht, dass die Gewinne aus der Veräußerung einer in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilie, wenn diese Veräußerung von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person vorgenommen wird, sofern nichts anderes bestimmt wurde, einer anderen steuerlichen Behandlung unterliegen als der, die bei dieser Art von Geschäften den von einer im Belegenheitsstaat dieser Immobilie ansässigen Person erzielten Gewinnen zuteilwürde, wobei allerdings die Möglichkeit besteht, dass der gebietsfremde Steuerpflichtige dafür optiert, wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden?

2.

Läuft es insbesondere den genannten unionsrechtlichen Vorschriften zuwider, wenn gleichzeitig folgende Vorschriften existieren:

(i)

eine Vorschrift, die die Anwendung eines besonderen Steuersatzes von 28 % vorsieht, der für von Gebietsfremden erzielte Gewinnen aus Immobiliengeschäften gilt;

(ii)

eine Vorschrift, die vorsieht, dass der Saldo der Gewinne, die während eines Jahres mit von Gebietsansässigen vorgenommenen Übertragungen erzielt werden, nur in Höhe von 50 % berücksichtigt wird;

(iii)

eine Vorschrift, die vorsieht, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Personen für eine Besteuerung nach den für Gebietsansässige geltenden allgemeinen Steuersätzen (an Stelle des für Gebietsfremde geltenden besonderen Steuersatzes) optieren können, sofern alle — innerhalb und außerhalb des Gebiets dieses Staats erzielten — Einkünfte unter den für Gebietsansässige geltenden Bedingungen einbezogen werden?

3.

D. h., läuft es den unionsrechtlichen Vorschriften zuwider, wenn Gebietsfremde zwischen folgenden Optionen wählen müssen:

(i)

einer Besteuerung zu 100 % mit dem besonderen Steuersatz?

(ii)

einer Besteuerung zu 50 % wie Gebietsansässige mit dem für Gebietsansässige geltenden Steuersatz, sofern alle Einkünfte unter den für Gebietsansässige geltenden Bedingungen einbezogen werden?


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/10


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg (Luxemburg), eingereicht am 9. März 2020 — XI/Caisse pour l’avenir des enfants

(Rechtssache C-129/20)

(2020/C 191/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin und Klägerin: XI

Revisionsbeklagte und Beklagte: Caisse pour l’avenir des enfants

Vorlagefrage

Sind Paragraf 1 Nrn. 1 und 2 und Paragraph 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. b der am 14. Dezember 1995 zwischen den europäischen Sozialpartnern (UNICE, CEEP und EGB) geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die durch die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Ramenvereinbarung über Elternurlaub (1) durchgeführt wurde, dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie Art. 29 a des Gesetzes vom 16. April 1979 zur Festlegung des allgemeinen Statuts der Beamten in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (Mémorial, A, 2006, Nr. 242, S. 4838) entgegenstehen, die das Recht auf Elternurlaub von zwei Voraussetzungen abhängig macht, nämlich davon, dass der Arbeitnehmer nicht nur unmittelbar vor dem Beginn des Elternurlaubs mindestens zwölf Monate ununterbrochen rechtmäßig und sozialversichert an einem Arbeitsort beschäftigt war, sondern auch zum Zeitpunkt der Geburt oder der Aufnahme des oder der zu adoptierenden Kinder, und zwar auch dann, wenn die Geburt oder die Aufnahme mehr als zwölf Monate vor dem Beginn des Elternurlaubs liegt?


(1)  ABl. 1996, L 145, S. 4.


Gericht

8.6.2020   

DE

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C 191/12


Urteil des Gerichts vom 2. April 2020 — Isigny-Sainte Mère/EUIPO (Form eines goldenen Behälters mit einer Art Welle)

(Rechtssache T-546/19) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form eines goldenen Behälters mit einer Art Welle - Absolutes Eintragungshindernis - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Fehlende Unterscheidungskraft)

(2020/C 191/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Isigny-Sainte Mère (Isigny-sur-Mer, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Mallo Saint-Jalmes)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: V. Ruzek)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Mai 2019 (Sache R 1513/2018-5) über die Anmeldung eines aus der Form eines goldenen Behälters mit einer Art Welle bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Isigny-Sainte Mère trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 312 vom 16.9.2019.


8.6.2020   

DE

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C 191/12


Beschluss des Gerichts vom 26. März 2020 — AF/FRA

(Rechtssache T-31/19) (1)

(Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Unbefristeter Vertrag - Aufgaben eines Verwaltungsrats als politischer Berater der Besoldungsgruppe AD 12 - Einordnung in die Funktionsbezeichnung „Verwaltungsrat“ - Statut von 2014 - Keine Anwartschaft auf Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe - Neueinstufungsverfahren 2017 - Weigerung, den Kläger für eine Neueinstufung in die Besoldungsgruppe AD 13 zu berücksichtigen - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2020/C 191/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: AF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und N. Flandin)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (Prozessbevollmächtigte: M. O’Flaherty im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der FRA vom 9. Mai 2018, den Namen des Klägers nicht in die Liste der Zeitbediensteten aufzunehmen, die im Rahmen des Neueinstufungsverfahrens 2017 für eine Neueinstufung in die Besoldungsgruppe AD 13 in Frage kommen, und auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger aufgrund dieser Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) trägt ihre eigenen Kosten sowie ein Viertel der Kosten von AF.

3.

AF trägt drei Viertel seiner eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 103 vom 18.3.2019.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/13


Beschluss des Gerichts vom 9. März 2020 — Zypern/EUIPO — Filotas Bellas & Yios (Halloumi Vermion)

(Rechtssache T-60/19) (1)

(Unionsmarke - Löschung der Marke, auf die der Nichtigkeitsantrag gestützt wird - Erledigung)

(2020/C 191/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und V. Marsland, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Gája und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Filotas Bellas & Yios AE (Alexandreia, Griechenland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. November 2018 (Sache R 2296/2017-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Republik Zypern und Filotas Bellas & Yios

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Republik Zypern trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 25.3.2019.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/14


Beschluss des Gerichts vom 31. März 2020 — AP/EIF

(Rechtssache T-155/19) (1)

(Anfechtungs- und Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Personal des EIF - Vom Bediensteten aus persönlichen Gründen eingereichte Kündigung - Urlaub wegen einer schweren Krankheit, der vor dem vom Bediensteten gewählten Datum der Beendigung des Arbeitsvertrags begonnen hat - Antrag auf Rücknahme der Kündigung nach dem vom Bediensteten gewählten Datum der Beendigung des Arbeitsvertrags - Weigerung des EIF, die rückwirkende Rücknahme der Kündigung zu akzeptieren - Verschiebung des Datums der Beendigung des Arbeitsvertrags wegen des Krankheitsurlaubs - Anwendbarkeit von Art. 33 der Personalordnung des EIF - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

(2020/C 191/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: AP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagter: Europäischer Investitionsfonds (Prozessbevollmächtigte: M. Leander, N. Panayotopoulos und F. Dascalescu im Beistand der Rechtsanwälte P. -E. Partsch und T. Evans)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a des Statuts des Gerichtshofs der Europäischen Union, gerichtet erstens auf Aufhebung der Schreiben des EIF vom 30. August und vom 3. Oktober 2018, mit denen der Antrag der Klägerin vom 20. Juni 2018 abgelehnt wurde, zweitens auf Verurteilung des EIF, die in Art. 33 der Personalordnung des EIF vorgesehenen Leistungen an die Klägerin zu zahlen, und drittens auf Ersatz des immateriellen Schadens, den die Klägerin erlitten haben soll

Tenor

1.

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

AP trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 155 vom 6.5.2019.


8.6.2020   

DE

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C 191/14


Beschluss des Gerichts vom 23. März 2020 — Highgate Capital Management/Kommission

(Rechtssache T-280/19) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)

(2020/C 191/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Highgate Capital Management LLP (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Struys)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Blanck, A. Bouchagiar und K.-Ph. Wojcik)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission über die Zurückweisung einer Beschwerde im Zusammenhang mit einer angeblich rechtswidrigen Beihilfe an die Eurobank Ergasias SA durch den Verkauf der Piraeus Bank Bulgaria (SA.53105), der im Schreiben vom 8. März 2019 der Generaldirektion „Wettbewerb“ der Kommission und in der öffentlichen Erklärung des für den Wettbewerb zuständigen Mitglieds der Kommission vom 20. März 2019 enthalten sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Streithilfeantrag des Hellenischen Finanzstabilitätsfonds ist erledigt.

3.

Die Highgate Capital Management LLP trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes mit Ausnahme der Kosten des Streithilfeantrags.

4.

Der Hellenische Finanzstabilitätsfonds trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag.


(1)  ABl. C 213 vom 24.6.2019.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/15


Beschluss des Gerichts vom 2. April 2020 — Gerber/Parlament und Rat

(Rechtssache T-326/19) (1)

(Nichtigkeitsklage - Zollgebiet der Union - Verordnung [EU] 2019/474 - Richtlinie [EU] 2019/475 - Aufnahme der Gemeinde Campione d’Italia und des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

(2020/C 191/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Tibor Gerber (Campione d’Italia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Amadei)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio und C. Biz), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Lo Monaco und E. Ambrosini)

Gegenstand

Erstens Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2019, L 83, S. 38), soweit sie die Aufnahme der italienischen Gemeinde Campione d’Italia und des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union betrifft, zweitens Antrag nach Art. 264 AEUV auf Feststellung, dass die Richtlinie (EU) 2019/475 des Rates vom 18. Februar 2019 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG hinsichtlich der Aufnahme der italienischen Gemeinde Campione d'Italia und des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union und in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG (ABl. 2019, L 83, S. 42) keine Wirkungen entfaltet, und drittens Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen zur Aussetzung der Durchführung der Verordnung 2019/474, der Richtlinie 2019/475 und aller damit verbundenen Durchführungsmaßnahmen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Streithilfeanträge der Europäischen Kommission und der Italienischen Republik sind erledigt.

3.

Herr Tibor Gerber trägt seine eigenen Kosten sowie diejenigen des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union einschließlich der mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Kosten.

4.

Die Kommission und die Italienische Republik tragen ihre eigenen mit den Streithilfeanträgen verbundenen Kosten.


(1)  ABl. C 238 vom 15.7.2019.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/16


Beschluss des Gerichts vom 31. März 2020 — ZU/EAD

(Rechtssache T-499/19) (1)

(Anfechtungsklage - Öffentlicher Dienst - Beamte - Krankheitsurlaub - Negative Stellungnahme des ärztlichen Dienstes - Änderungen im elektronischen Personalverwaltungssystem - Nicht anfechtbare Handlungen - Nicht beschwerende Maßnahmen - Fehlerhaftes Vorverfahren - Verfrühte Klage - Unzulässigkeit)

(2020/C 191/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZU (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: R. Spac und S. Marquardt)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der angeblichen Entscheidungen des EAD vom 31. August 2018 und vom 10. Januar 2019 sowie des Vermerks der Europäischen Kommission vom 30. August 2018, die eine Kürzung des Krankheitsurlaubs des Klägers vorsehen, und gegebenenfalls der Entscheidung der Kommission vom 1. April 2019, mit der seine Beschwerde vom 30. November 2018 gegen diesen Vermerk und gegen die eventuelle anschließende Entscheidung, seine Abwesenheit vom 28. bis 31. August 2018 von seinem Jahresurlaub abzuziehen, zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

ZU trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 348 vom 14.10.2019.


8.6.2020   

DE

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C 191/17


Beschluss des Gerichts vom 31. März 2020 — Merly/Parlament

(Rechtssache T-505/19) (1)

(Anfechtungsklage - Öffentlicher Dienst - Akkreditierter parlamentarischer Assistent - Sonderurlaub für im Wege der Leihmutterschaft geborene Kinder - Antwort auf ein Auskunftsersuchen - Keine beschwerende Maßnahme - Unzulässigkeit)

(2020/C 191/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Grégory Merly (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Oeyen)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Windisch und C. González Argüelles)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der angeblichen Entscheidung des Parlaments vom 30. Oktober 2018, dem Kläger einen dem Mutterschaftsurlaub oder den Adoptiveltern zustehenden Sonderurlaub entsprechenden Sonderurlaub zu verweigern

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Grégory Merly trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 305 vom 9.9.2019.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/17


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. März 2020 — Helsingin kaupunki/Kommission

(Rechtssache T-597/19 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit)

(2020/C 191/23)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Antragstellerin: Helsingin kaupunki (Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Aalto-Setälä)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Huttunen und F. Tomat)

Streithelferin zur Unterstützung der Antragstellerin: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses C(2019) 3152 final der Kommission vom 28. Juni 2019 über die der Helsingin Bussiliikenne Oy von der Republik Finnland gewährte staatliche Beihilfe SA.33846 (2015/C) (ex 2014/NN) (ex 2011/CP)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss vom 19. September 2019, Helsingin kaupunki/Kommission (T-597/19 R, nicht veröffentlicht), wird aufgehoben.

3.

Der Streithilfeantrag der Nobina Oy und der Nobina AB sowie der Antrag der Helsingin kaupunki auf vertrauliche Behandlung sind erledigt.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten, mit Ausnahme der Kosten der Nobina Oy und der Nobina AB, die ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit ihrem Streithilfeantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes tragen.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/18


Beschluss des Gerichts vom 6. März 2020 — Nutravita/EUIPO — Pegaso (nutravita Healthy Mind, Body and Soul.)

(Rechtssache T-814/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)

(2020/C 191/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nutravita Ltd (Maidenhead, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Dhondt und J. Cassiman)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Pegaso Srl (Negrar, Italien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. September 2019 (Sache R 80/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Pegaso Srl und der Nutravita Ltd

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Nutravita Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


(1)  ABl. C 27 vom 27.1.2020.


8.6.2020   

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C 191/18


Klage, eingereicht am 20. Februar 2020 — Gruppe Nymphenburg Consult/EUIPO (Limbic® Types)

(Rechtssache T-96/20)

(2020/C 191/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Gruppe Nymphenburg Consult AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Limbic® Types — Anmeldung Nr. 12 316 469

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2019 in der Sache R 1276/2017-G

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 72 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 95 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 96 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/19


Klage, eingereicht am 24. Februar 2020 — IN/EASME

(Rechtssache T-119/20)

(2020/C 191/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: IN (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung des Exekutivdirektors der EASME in seiner Eigenschaft als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) vom 15. April 2019, den Vertrag des Klägers nicht über dessen Ende (30. April 2019) hinaus zu verlängern, aufzuheben;

die am 3. Juni 2019 fertiggestellte Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2018 aufzuheben;

erforderlichenfalls die Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 15. November 2019 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde;

die Beklagte zum Ersatz des erlittenen Schadens zu verurteilen;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Gründe.

1.

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verstoß gegen den Beschluss „EASME Policy for Management of employment contracts“ vom 4. Februar 2019.

2.

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.

3.

Offensichtliche Beurteilungsfehler.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit, Verletzung einer angemessenen Frist, Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht.

5.

Im Hinblick auf den Antrag auf Aufhebung der Beurteilung: offensichtliche Beurteilungsfehler.

Nach Ansicht des Klägers stellen die mit diesen Klagegründen gerügten Rechtsverstöße zugleich Pflichtverletzungen der Beklagten dar. Folglich sei auch der immaterielle Schaden zu ersetzen, der durch die angefochtenen Entscheidungen entstanden sei.


8.6.2020   

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C 191/20


Klage, eingereicht am 27. Februar 2020 — Frankreich/ECHA

(Rechtssache T-127/20)

(2020/C 191/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: A.-L. Desjonquères und E. Leclerc)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Widerspruchskammer der ECHA vom 17. Dezember 2019 in den verbundenen Sachen A-003-2018, A-004-2018 und A-005-2018, mit denen die drei Entscheidungen der ECHA vom 21. Dezember 2017 über die Stoffbewertung für Aluminiumchlorid, basisches Aluminiumchlorid und Aluminiumsulfat aufgehoben wurden, für nichtig zu erklären;

der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin mit zwei Gründen Rechtsfehler geltend:

1.

Die Widerspruchskammer habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie in der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss gekommen sei, dass die ECHA die Studie von Schönholzer (1997) berücksichtigen hätte müssen, obwohl ihr diese Studie im Zuge des Bewertungsverfahrens nicht vorgelegt worden sei. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin folgende Rügen geltend:

erstens Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1);

zweitens Missachtung der Verpflichtung der Produzenten und Importeure chemischer Stoffe zur Vorlage aller relevanten und verfügbaren Informationen über die von den Stoffen ausgehenden Gefahren, die eine der zentralen Achsen des von dieser Verordnung aufgestellten Schutzsystems bilde;

drittens Ausübung eines unangemessenen Kontrollniveaus der drei Entscheidungen der ECHA über die Bewertung der betreffenden Stoffe.

2.

Die Widerspruchskammer habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die angefochtene Entscheidung auf eine unrichtige Auslegung der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union gestützt habe, wonach die ECHA bei der Darlegung der Notwendigkeit einer Anforderung weiterer Informationen über einen Stoff u. a. das Bestehen einer realistischen Möglichkeit aufzeigen müsse, dass die verlangten Informationen verbesserte Risikomanagementmaßnahmen ermöglichen würden.


8.6.2020   

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C 191/21


Klage, eingereicht am 19. März 2020 — BSH Hausgeräte/EUIPO (Home Connect)

(Rechtssache T-152/20)

(2020/C 191/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: BSH Hausgeräte GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke Home Connect — Anmeldung Nr. 18 077 851

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Januar 2020 in der Sache R 1751/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


8.6.2020   

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C 191/22


Klage, eingereicht am 19. März 2020 — Bachmann/EUIPO (LIGHTYOGA)

(Rechtssache T-153/20)

(2020/C 191/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Gabriele Bachmann (Bad Grönenbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Weil)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke LIGHTYOGA — Anmeldung Nr. 18 054 218

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Dezember 2019 in der Sache R 2346/2019-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Beschwerde stattzugeben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/22


Klage, eingereicht am 19. März 2020 — Bachmann/EUIPO (LICHTYOGA)

(Rechtssache T-157/20)

(2020/C 191/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Gabriele Bachmann (Bad Grönenbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Weil)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke LICHTYOGA — Anmeldung Nr. 18 054 208

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Dezember 2019 in der Sache R 2317/2019-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Beschwerde stattzugeben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


8.6.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/23


Klage, eingereicht am 20. März 2020 — TrekStor/EUIPO — Yuneec Europe (Breeze)

(Rechtssache T-158/20)

(2020/C 191/31)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: TrekStor Ltd (Hongkong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch, N. Willich und N. Achilles)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Yuneec Europe GmbH (Kaltenkirchen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Breeze — Anmeldung Nr. 16 369 613

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Januar 2020 in der Sache R 470/2019-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/24


Klage, eingereicht am 2. April 2020 — Isopix/Parlament

(Rechtssache T-163/20)

(2020/C 191/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Isopix SA (Ixelles, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Van den Bulck und J. Fahner)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Parlaments, die der Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2020 bekannt gegeben wurde, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass ihr Angebot für den öffentlichen Auftrag COMM/DG/AWD/2019/854 nicht erfolgreich gewesen sei und dieser Auftrag an einen anderen Bieter vergeben worden sei, gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären;

das Parlament zu verurteilen, eine erneute Prüfung der Angebote durchzuführen; hilfsweise das Parlament zu verurteilen, an die Klägerin zur Wiedergutmachung des Schadens, der wegen des Verlusts einer Chance, den Zuschlag für den Auftrag zu erhalten, entstanden sei, Schadensersatz sowie die mit der Teilnahme an dieser Ausschreibung verbundenen Kosten und Auslagen zu zahlen;

das Parlament zu verurteilen, den Analysebericht der Angebote vorzulegen;

dem Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.

1.

Verletzung der Begründungspflicht. Die Klägerin macht geltend, dass die Mitteilungen des Parlaments keine Begründung nach den Erfordernissen der Haushaltsordnung darstellten, da diese weder die qualitativen Vorteile des erfolgreichen Angebots noch Informationen über das Preiskriterium noch über die Endnote des Angebots der Klägerin enthielten.

2.

Verletzung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung. Die Klägerin macht geltend, dass ihr Angebot, das speziell für die Darstellung am Bildschirm vorbereitet worden sei, entgegen der Bestimmungen der Ausschreibung auf der Grundlage einer Papierversion beurteilt worden sei. Daher sei ein wesentlicher Teil der Akte entgegen der Erfordernisse der Transparenz und der Gleichbehandlung von der Beurteilung ausgeschlossen gewesen.

3.

Verletzung der Sorgfaltspflicht. Das Parlament habe gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen, nämlich zu überprüfen, ob die Fotografen, deren Lebensläufe im Angebot des erfolgreichen Bieters dargestellt wurden, ihr Einverständnis gegeben hätten, sowohl in Brüssel als auch in Straßburg zu arbeiten.

4.

Das Parlament habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als es das Angebot des erfolgreichen Bieters nicht ausgeschlossen habe, obwohl dieses nicht mit dem Auswahlkriterium vereinbar gewesen sei, wonach der Bieter über ein Team verfügen müsse, das aus mindestens 15 Personen für das Los 1 und zwölf Personen für das Los 2 bestehe.


8.6.2020   

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C 191/25


Klage, eingereicht am 20. März 2020 — Creaton South-East Europe/EUIPO — Henkel (CREATHERM)

(Rechtssache T-168/20)

(2020/C 191/33)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Creaton South-East Europe Kft. (Lenti, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Muyldermans und P. Maeyaert)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Henkel AG & Co. KGaA (Düsseldorf, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „CREATHERM“ — Anmeldung Nr. 17 481 011.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Januar 2020 in der Sache R 1090/2019-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der Streithelferin ihre eigenen Kosten und die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/25


Klage, eingereicht am 23. März 2020 — Marina Yachting Brand Management Company/EUIPO — Industries Sportswear Company (MARINA YACHTING)

(Rechtssache T-169/20)

(2020/C 191/34)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Marina Yachting Brand Management Company Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl, C. Eckhartt und P. Böhner)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Industries Sportswear Company SRL (Venedig, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „MARINA YACHTING“– Unionsmarke Nr. 11 111 317.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerruf einer Eintragung im Register.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Februar 2020 in den verbundenen Sachen R 252/2019-2 und R 253/2019-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, falls sie diesem Verfahren beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


8.6.2020   

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C 191/26


Klage, eingereicht am 18. März 2020 — Rochefort/Parlament

(Rechtssache T-170/20)

(2020/C 191/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Robert Rochefort (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Stasi, J. Teheux und J. Rikkers)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 für nichtig zu erklären;

die Belastungsanzeige Nr. 7000000069 vom 22. Januar 2020, mit der die Einziehung von 61 423,40 Euro angeordnet wurde, für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage gegen den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019, die zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlten Beträge wiedereinzuziehen, und gegen die hierzu ergangene Belastungsanzeige wird auf vier Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses, da die Argumentation des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments zwiespältig sei und nicht angebe, inwieweit die vorgelegten Unterlagen keine Arbeitsnachweise darstellten.

2.

Zweiter Klagegrund: Beweislastumkehr. Insoweit geht der Kläger davon aus, dass es nicht seine Sache sei, den Nachweis für die Arbeit seines parlamentarischen Assistenten zu erbringen, sondern vielmehr Sache des Parlaments, das Gegenteil zu beweisen.

3.

Dritter Klagegrund: Beurteilungsfehler im angefochtenen Beschluss, da der vom Generalsekretär des Europäischen Parlaments festgestellte Sachverhalt unrichtig sei.

4.

Vierter Klagegrund: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der vom Kläger geforderte Betrag impliziere, dass der parlamentarische Assistent für den Kläger nie gearbeitet habe.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/27


Klage, eingereicht am 18. März 2020 — Rochefort/Parlament

(Rechtssache T-171/20)

(2020/C 191/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Robert Rochefort (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Stasi, J. Teheux und J. Rikkers)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 für nichtig zu erklären;

die Belastungsanzeige Nr. 7000000071 vom 22. Januar 2020, mit der die Einziehung von 27 241 Euro angeordnet wurde, für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage gegen den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019, die zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlten Beträge wiedereinzuziehen, und gegen die hierzu ergangene Belastungsanzeige, wird auf vier Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses, da die Argumentation des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments zwiespältig sei und nicht angebe, inwieweit die vorgelegten Unterlagen keine Arbeitsnachweise darstellten.

2.

Zweiter Klagegrund: Beweislastumkehr. Insoweit geht der Kläger davon aus, dass es nicht seine Sache sei, den Nachweis für die Arbeit seines parlamentarischen Assistenten zu erbringen, sondern vielmehr Sache des Parlaments, das Gegenteil zu beweisen.

3.

Dritter Klagegrund: Beurteilungsfehler im angefochtenen Beschluss, da der vom Generalsekretär des Europäischen Parlaments festgestellte Sachverhalt unrichtig sei.

4.

Vierter Klagegrund: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der vom Kläger geforderte Betrag impliziere, dass der parlamentarische Assistent für den Kläger nie gearbeitet habe.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/28


Klage, eingereicht am 18. März 2020 — Rochefort/Parlament

(Rechtssache T-172/20)

(2020/C 191/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Robert Rochefort (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Stasi, J. Teheux und J. Rikkers)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 für nichtig zu erklären;

die Belastungsanzeige Nr. 7000000019 vom 22. Januar 2020, mit der die Einziehung von 60 499,38 Euro angeordnet wurde, für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage gegen den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019, die zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlten Beträge wiedereinzuziehen, und gegen die hierzu ergangene Belastungsanzeige, wird auf vier Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses, da die Argumentation des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments zwiespältig sei und nicht angebe, inwieweit die vorgelegten Unterlagen keine Arbeitsnachweise darstellten.

2.

Zweiter Klagegrund: Beweislastumkehr. Insoweit geht der Kläger davon aus, dass es nicht seine Sache sei, den Nachweis für die Arbeit seines parlamentarischen Assistenten zu erbringen, sondern vielmehr Sache des Parlaments, das Gegenteil zu beweisen.

3.

Dritter Klagegrund: Beurteilungsfehler im angefochtenen Beschluss, da der vom Generalsekretär des Europäischen Parlaments festgestellte Sachverhalt unrichtig sei.

4.

Vierter Klagegrund: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der vom Kläger geforderte Betrag impliziere, dass der parlamentarische Assistent für den Kläger nie gearbeitet habe.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/28


Klage, eingereicht am 23. März 2020 — Henry Cotton’s Brand Management Company/EUIPO — Industries Sportswear Company (Henry Cotton’s)

(Rechtssache T-173/20)

(2020/C 191/38)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Henry Cotton’s Brand Management Company Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl, C. Eckhartt und P. Böhner)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Industries Sportswear Company SRL (Venedig, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „Henry Cotton’s“ — Unionsmarke Nr. 821 769 und Nr. 2 580 728.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerruf einer Eintragung im Register.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Februar 2020 in den verbundenen Sachen R 254/2019-2 und R 255/2019-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, falls sie diesem Verfahren beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/29


Klage, eingereicht am 30. März 2020 — Sam McKnight/EUIPO — Carolina Herrera (COOL GIRL)

(Rechtssache T-176/20)

(2020/C 191/39)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Sam McKnight Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt J. Fuhrmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Carolina Herrera Ltd (New York, New York, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke COOL GIRL — Anmeldung Nr. 16 681 975

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Januar 2020 in der Sache R 689/2019-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Beklagten und, falls sich die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer am Verfahren beteiligt, der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


8.6.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/30


Klage, eingereicht am 30. März 2020 — Himmel/EUIPO — Ramirez Monfort (Hispano Suiza)

(Rechtssache T-177/20)

(2020/C 191/40)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Erwin Leo Himmel (Walchwil, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gomoll)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gonzalo Andres Ramirez Monfort (Barcelona, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke „Hispano Suiza“ — Anmeldung Nr. 16 389 397

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Januar 2020 in der Sache R 67/2019-1

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 46 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


8.6.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/30


Klage, eingereicht am 6. April 2020 — Bavaria Weed/EUIPO (BavariaWeed)

(Rechtssache T-178/20)

(2020/C 191/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bavaria Weed GmbH (Herrsching am Ammersee, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Wolhändler)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke — Anmeldung Nr. 17 997 323

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Januar 2020 in der Sache R 1458/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung.


8.6.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/31


Klage, eingereicht am 31. März 2020 — Griba/CPVO (Stark Gugger)

(Rechtssache T-181/20)

(2020/C 191/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Griba Baumschulgenossenschaft landwirtschaftliche Gesellschaft (Terlan, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Würtenberger)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

Angaben zum Verfahren vor dem CPVO

Betroffener Gemeinschaftlicher Sortenschutz: Apfelsorte Stark Gugger — Sortenanmeldung Nr. 2011/1918.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 24. Januar 2020 in der Sache A 008/2018.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem CPVO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung (EG) Nr. 2001/94 des Rates.

Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2001/94 des Rates.

Verstoß gegen Art. 57 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2001/94 des Rates.

Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 2001/94 des Rates.

Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.


8.6.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/32


Klage, eingereicht am 31. März 2020 — Griba/CPVO (Gala Perathoner)

(Rechtssache T-182/20)

(2020/C 191/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Griba Baumschulgenossenschaft landwirtschaftliche Gesellschaft (Terlan, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Würtenberger)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

Angaben zum Verfahren vor dem CPVO

Betroffener Gemeinschaftlicher Sortenschutz: Apfelsorte Gala Perathoner — Sortenanmeldung Nr. 2009/0353.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 17. Januar 2020 in der Sache A 004/2016.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem CPVO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung (EG) Nr. 2001/94 des Rates.

Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2001/94 des Rates.

Verstoß gegen Art. 57 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2001/94 des Rates.

Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 2001/94 des Rates.

Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.


8.6.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/32


Klage, eingereicht am 7. April 2020 — Schneider/EUIPO — Raths (Teslaplatte)

(Rechtssache T-183/20)

(2020/C 191/44)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Christian Schneider (Leverkusen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Buttron)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Oliver Raths (Männedorf, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Unionswortmarke Teslaplatte — Unionsmarke Nr. 11 222 155

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Januar 2020 in der Sache R 247/2019-2

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde des Beteiligten vom 28. Januar 2019 vollumfänglich zurückgewiesen wird;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


8.6.2020   

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C 191/33


Klage, eingereicht am 31. März 2020 — Tikal Marine Systems/EUIPO — Ultra Safety Systems (Tikal Tef-Gel)

(Rechtssache T-185/20)

(2020/C 191/45)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Tikal Marine Systems GmbH (Norderstedt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mahnkopf)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ultra Safety Systems Inc. (Mangonia Park, Florida, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke Tikal Tef-Gel — Unionsmarke Nr. 12 971 461

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Januar 2020 in der Sache R 2500/2018-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 28. November 2018 aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die streitgegenständliche Marke für gültig zu erklären;

dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


8.6.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/34


Klage, eingereicht am 3. April 2020 — Chatwal/EUIPO — Timehouse Capital (THE TIME)

(Rechtssache T-186/20)

(2020/C 191/46)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Chatwal Hotels & Resorts LLC (New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: N. Hine, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Timehouse Capital GmbH (Grasbrunn, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke THE TIME — Anmeldung Nr. 16 614 471

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Januar 2020 in der Sache R 2264/2018-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den Widerspruch zurückzuweisen;

der widersprochenen Anmeldung stattzugeben;

dem EUIPO und/oder der anderen Beteiligten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


8.6.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/35


Klage, eingereicht am 9. April 2020 — Davide Groppi/EUIPO — Viabizzuno (Lampade)

(Rechtssache T-187/20)

(2020/C 191/47)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Davide Groppi Srl (Piacenza, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Boscariol de Roberto, D. Capra und V. Malerba)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Viabizzuno Srl (Bentivoglio, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 2 503 680-0001

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Januar 2020 in der Sache R 126/2019-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates.


8.6.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/35


Klage, eingereicht am 6. April 2020 — Chiquita Brands/EUIPO — Fyffes International (HOYA)

(Rechtssache T-189/20)

(2020/C 191/48)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Chiquita Brands LLC (Fort Lauderdale, Florida, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Pors)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fyffes International Unlimited Company (Dublin, Irland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke HOYA in den Farben Gelb, Blau und Schwarz — Unionsmarke Nr. 10 612 166

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Januar 2020 in der Sache R 962/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

ihrem Antrag auf Erklärung des Verfalls in vollem Umfang stattzugeben;

dem EUIPO und der Streithelferin sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius und Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


8.6.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/36


Klage, eingereicht am 7. April 2020 — Almea/EUIPO — Sanacorp Pharmahandel (Almea)

(Rechtssache T-190/20)

(2020/C 191/49)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Almea Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Furneaux und E. Humphreys, Solicitors)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sanacorp Pharmahandel GmbH (Planegg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke Almea — Anmeldung Nr. 14 030 126.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Januar 2020 in der Sache R 246/2019-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten der Verfahren vor der Beschwerdekammer und vor dem Gericht aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


8.6.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/37


Klage, eingereicht am 9. April 2020 — Tikal Marine Systems/EUIPO — Ultra Safety Systems (Ultra Tef-Gel)

(Rechtssache T-192/20)

(2020/C 191/50)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Tikal Marine Systems GmbH (Norderstedt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mahnkopf)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ultra Safety Systems Inc. (Mangonia Park, Florida, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke Ultra Tef-Gel — Unionsmarke Nr. 15 369 739

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Januar 2020 in der Sache R 2499/2018-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 28. November 2018 aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die streitgegenständliche Marke für gültig zu erklären;

dem Beklagten und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


8.6.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/38


Klage, eingereicht am 6. April 2020 — Berebene/EUIPO — Consorzio vino Chianti Classico (GHISU)

(Rechtssache T-201/20)

(2020/C 191/51)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Berebene Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Massimiani)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Consorzio vino Chianti Classico (Radda in Chianti, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Anmeldung der farbigen Unionsbildmarke GHISU — Anmeldung Nr. 17 232 571.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Januar 2020 in der Sache R 592/2019-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

folglich die Eintragung der Unionsbildmarke GHISU Nr. 17 232 571 auch für die Waren der Klasse 33 der Nizzaer Klassifikation anzuordnen;

dem EUIPO die Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Fehlerhafter Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken und fehlerhafte Gesamtwürdigung der Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr und eines ungerechtfertigten Vorteils.


8.6.2020   

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C 191/38


Klage, eingereicht am 9. April 2020 — JH/Europol

(Rechtssache T-208/20)

(2020/C 191/52)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: JH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Quaas)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die am 2. April 2019 getroffene Anordnung der Amtsleiterin der Beklagten, den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Leitung der Organisationseinheit GDPT (Personenschutz) der Abteilung Governance Directorate des Europäischen Polizeiamtes Europol zu entbinden, rechtswidrig war, und

die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Verstoß gegen das Europol Personalstatut

Der Kläger trägt vor, dass die Voraussetzungen für die streitige disziplinäre Maßnahme gemäß dem Europol Personalstatut nicht vorlägen. Die Beklagte habe sich über die geltenden Vorschriften des Personalstatuts hinweggesetzt und versucht, die getroffene disziplinäre Maßnahme (erst) Monate später mit einer rückwirkenden Umsetzungsverfügung und dem Verweis auf eine Umorganisation zu rechtfertigen.

2.

Gesundheitsbeschädigung und Arbeitsunfähigkeit

Der Kläger begehrt des Weiteren Schmerzensgeld, da er nachweislich infolge der rechtswidrigen Maßnahme an seiner Gesundheit geschädigt worden sei und seine weitere berufliche Betätigung dadurch unmöglich geworden sei.


8.6.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/39


Klage, eingereicht am 17. April 2020 — Gaz-System/ACER

(Rechtssache T-212/20)

(2020/C 191/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Operator Gazociągów Przesylowych Gaz-System S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Buczkowska und Rechtsanwalt M. Trepka)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung Nr. A-006-2019 des Beschwerdeausschusses der ACER vom 7. Februar 2020 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Offensichtlich fehlerhafte Auslegung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/942 (1), da der Beschwerdeausschuss der ACER es zu Unrecht unterlassen habe, die Entscheidung Nr. 10/2019 der ACER einer vollständigen Überprüfung und Untersuchung zu unterziehen. Diese ungerechtfertigte Selbstbeschränkung des Beschwerdeausschusses der ACER habe eine unmittelbare Auswirkung auf den Tenor der angefochtenen Entscheidung gehabt.

2.

Fehlerhafte Annahme, die ACER habe das in Art. 15 AEUV, Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 37 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/459 (2) und Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/942 niedergelegte Transparenzgebot nicht verletzt, obwohl sie erstens die Anforderungen in Bezug auf die technischen Qualitätskriterien, die von eingereichten Angeboten erfüllt werden müssten, willkürlich geändert habe und zweitens die Option gewählt habe, das Verfahren, das zur Bestimmung der Plattform geführt habe, von Anfang an zu wiederholen, ohne jegliche Begründung für diese Änderung und diese Entscheidung anzugeben.

3.

Fehlerhafte Annahme, die ACER habe nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, als sie die Anforderungen an die Fallstudie in den Aufgaben B(i) und B(ii) willkürlich festgelegt habe, wodurch Plattformen begünstigt worden seien, die zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt hätten.

4.

Fehlerhafte Annahme, die ACER habe das in Art. 15 AEUV sowie Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Charta niedergelegte Transparenzgebot nicht verletzt, indem sie willkürlich gehandelt und die Anforderungen an die Fallstudie nicht erläutert habe, was die Vorbereitung der Angebote von Kapazitätsbuchungsplattformen vor der Angebotseinreichung beeinträchtigt habe.

5.

Fehlerhafte Annahme, die Entscheidung 10/2019 der ACER sei ordnungsgemäß begründet worden und verstoße daher nicht offensichtlich gegen Art. 296 AEUV sowie Art. 41 Abs. 2 Buchst. c und Art. 47 der Charta, obwohl die Erwägungen der ACER, die zur Wahl der Plattform RBP geführt hätten, anhand der darin dargelegten Begründung nicht nachvollziehbar seien, was es der Klägerin erschwere, diese Entscheidung anzufechten.


(1)  Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. 2019, L 158, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. 2017, L 72, S. 1).