ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 180

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
29. Mai 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 180/01

Einleitung des Verfahrens (Fall M.9489 — Air Canada/Transat) ( 1 )

1

2020/C 180/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9461 — AbbVie/Allergan) ( 1 )

2

2020/C 180/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9780 — BNP Paribas/Bank of Baroda/JV) ( 1 )

3


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

2020/C 180/04

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 20. Mai 2020 zu Änderungen am aufsichtsrechtlichen Rahmen der Union infolge der COVID-19-Pandemie (CON/2020/16)

4


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2020/C 180/05

Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen

10

2020/C 180/06

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/719 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen

11

 

Europäische Kommission

2020/C 180/07

Euro-Wechselkurs — 28. Mai 2020

12

2020/C 180/08

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

13

2020/C 180/09

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

14


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 180/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9619 — CDC/EDF/ENGIE/La Poste) ( 1 )

15

2020/C 180/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9759 — Nexi/Intesa Sanpaolo (Merchant acquiring business)) ( 1 )

17

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 180/12

Veröffentlichung des infolge der Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geänderten Einzigen Dokuments

18


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

29.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/1


Einleitung des Verfahrens

(Fall M.9489 — Air Canada/Transat)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 180/01)

Die Kommission hat am 25. Mai 2020 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1).

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.9489 — Air Canada/Transat per Fax (+32 22964301), per E Mail (COMP MERGER REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


29.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9461 — AbbVie/Allergan)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 180/02)

Am 10. Januar 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9461 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


29.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9780 — BNP Paribas/Bank of Baroda/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 180/03)

Am 15. Mai 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9780 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

29.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/4


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Mai 2020

zu Änderungen am aufsichtsrechtlichen Rahmen der Union infolge der COVID-19-Pandemie

(CON/2020/16)

(2020/C 180/04)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 6. bzw. 12. Mai 2020 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union bzw. vom Europäischen Parlament um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund von Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die 1) die Aufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die Geldpolitik im Einklang mit Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrags festzulegen und auszuführen, 2) die Aufgaben der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags und 3) den Beitrag des ESZB zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags betreffen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Die beispiellosen Auswirkungen der globalen Krise verursacht durch die Coronavirus-Pandemie (COVID-19) haben die Behörden weltweit dazu bewegt, sofort und entschlossen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Kreditinstitute ihre Funktion auch weiterhin erfüllen und die Realwirtschaft finanzieren können und in der Lage sind, die Wiederankurbelung der Konjunktur ungeachtet der infolge der Krise möglicherweise zunehmenden Verluste zu unterstützen.

Die EZB hat von der Flexibilität bei der Aufsicht, die der derzeitige Rechtsrahmen vorsieht, Gebrauch gemacht, um die Kreditinstitute bei der Kreditvergabe an private Haushalte, tragfähige Unternehmen und Konzerne, die von den aktuellen wirtschaftlichen Folgen am härtesten getroffen sind, weiterhin zu unterstützen (2). Die EZB hat in dieser Hinsicht vorübergehende Kapitalerleichterungen und operative Flexibilität gewährt (3) und weitere Flexibilität bei der aufsichtsrechtlichen Behandlung von Krediten, die mit einer staatlichen Garantie unterlegt sind (4), angekündigt. Die EZB hat die Institute außerdem ermutigt, bei der Anwendung des internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS 9) übermäßig prozyklische Effekte zu vermeiden (5), den qualitativen Multiplikator für das Marktrisiko temporär verringert, um auf die außergewöhnlich hohe Marktvolatilität (6) zu reagieren, und eine Empfehlung zu Dividendenausschüttungen zur Erhaltung der Kapitalressourcen im Bankensystem herausgegeben, damit die Banken auch weiterhin in der Lage sind, die Realwirtschaft zu unterstützen (7). Diese Maßnahmen stellen eine große Unterstützung bei der Bekämpfung der aktuellen Krise dar, wobei wichtige Synergieeffekten zwischen den Maßnahmen der EZB als Bankenaufsichtsbehörde und ihren geldpolitischen Maßnahmen als Zentralbank bestehen.

Andere Behörden, insbesondere der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), sind ebenfalls aktiv geworden und haben ergänzende Aufsichtsmaßnahmen ergriffen, die auf internationaler Ebene koordiniert werden. Ferner haben Staaten sehr umfangreiche Programme zur Unterstützung, darunter staatliche Garantien und Zahlungsmoratorien für Schuldner, aufgestellt.

Vor diesem Hintergrund unterstützt die EZB die Initiative der Kommission uneingeschränkt, die Fähigkeit der Kreditinstitute zu maximieren, Kredite zu vergeben und Verluste im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auszugleichen, während zugleich ihre Widerstandsfähigkeit gewährleistet bleibt (8). Die gezielten Anpassungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (CRR) werden begrüßt, da sie die Fähigkeit des Bankensystems zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie sowie zur Unterstützung der Wiederankurbelung der Konjunktur weiter stärken, während wesentliche Elemente des Aufsichtsrahmens erhalten bleiben. Außerdem ergänzen einige Elemente des Verordnungsvorschlags die Aufsichtsmaßnahmen, die die EZB zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen ergriffen hat, und bestimmte Maßnahmen, auf die sich der BCBS kürzlich geeinigt hat, erfordern Änderungen am unionsrechtlichen Rahmen, um tatsächlich umgesetzt werden zu können. Etwaige weitere Anpassungen des Verordnungsvorschlags sollten den Aufsichtsrahmen nicht grundlegend ändern, der die vereinbarten Basler Standards weiterhin respektieren sollte, und eine weitere Fragmentierung des europäischen einheitlichen Regelwerks vermeiden.

Als weitere allgemeine Anmerkung in Bezug auf die Bereitschaft, Kredite an die Wirtschaft zur Verfügung zu stellen, weist die EZB auf Folgendes hin: Sollte die harte Kernkapitalquote (CET1) von Kreditinstituten so stark absinken, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht mehr erfüllt wäre, können Kreditinstitute Mittel nur innerhalb der Grenzen des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags verteilen (10). Wenn Erträge nach unten korrigiert werden, werden Ausschüttungen unabhängig vom Umfang der Abweichung gestrichen. Möglicherweise sind Kreditinstitute nicht bereit, ihre Kapitalpuffer für weitere Kreditvergaben zu nutzen, da sie befürchten, Kupons im Zusammenhang mit zusätzlichem Kernkapital streichen zu müssen und sich möglichen negativen Reaktionen von Marktteilnehmern ausgesetzt sehen. Ein solches Verhalten würde den beabsichtigten positiven Effekt des Rahmens für Kapitalpuffer beeinträchtigen.

Spezifische Anmerkungen

1.   Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen von IFRS 9 auf die Eigenmittel

1.1.

Artikel 473a CRR enthält Übergangsbestimmungen, die es den Instituten ermöglichen, höhere Rückstellungen, die sich durch die Einführung eines Rechnungslegungsrahmens für erwartete Kreditverluste (Expected Credit Loss — ECL) gemäß IFRS 9 ergeben, teilweise wieder zu ihrem harten Kernkapital hinzuzuaddieren. Die Übergangsbestimmungen beinhalten zwei Komponenten: eine statische und eine dynamische Komponente. Die statische Komponente gibt den Kreditinstituten die Möglichkeit, die CET1-Auswirkungen der durch die Einführung von IFRS 9 bedingten Erhöhung der buchmäßigen Rückstellungen am „Tag 1“ teilweise zu neutralisieren. Die dynamische Komponente ermöglicht den Kreditinstituten, die Auswirkungen der zusätzlichen (d. h. nach dem „Tag 1“ entstehenden) Erhöhung der Rückstellungen für Risikopositionen ohne Bonitätsbeeinträchtigungen teilweise zu neutralisieren. Die bestehenden Übergangsbestimmungen gelten für den Zeitraum 2018 bis 2022 (11).

1.2.

Am 3. April 2020 hat sich der BCBS auf Änderungen (12) der bestehenden Übergangsbestimmungen für die aufsichtsrechtliche Behandlung von erwarteten Kreditverlusten aufgrund der COVID-19-Krise verständigt. Der BCBS hat ferner klargestellt, dass Länder, die die Übergangsbestimmungen bereits umgesetzt haben (einschließlich der Europäischen Union), insbesondere entscheiden können, in den Jahren 2020 und 2021 weniger als 100 % wieder hinzuzuadddieren oder Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederhinzurechnung einschließlich von vor dem Ausbruch der COVID-19-Krise ermittelten ECL-Beträgen auszuklammern (13). Um diesen Überlegungen Rechnung zu tragen, sieht der Verordnungsvorschlag vor, den im Jahr 2018 begonnenen fünfjährigen Übergangszeitraum nur für die dynamische Komponente neu festzusetzen.

1.3.

Die EZB unterstützt eine Änderung von Artikel 473a CRR, um es den Kreditinstituten zu ermöglichen, ihr hartes Kernkapital (CET1) in Höhe eines Betrages wieder hinzuzuaddieren, der auf die der dynamischen Komponente der ECL-Rückstellungen zurechenbaren Erhöhung nach dem 31. Dezember 2019 begrenzt ist. Erstens würde diese Lösung es erlauben, den Umfang der zusätzlichen Maßnahmen zur Abfederung der COVID-19-bedingten Auswirkungen individuell zu gestalten, und sie von den „Tag 1“-Auswirkungen zu unterscheiden, die die Erhöhung der Rückstellungen aufgrund der Einführung von IFRS 9 auf das harte Kernkapital hatte. Zweitens würde diese Lösung vollumfänglich im Einklang mit dem Beschluss des BCBS vom 3. April 2020 stehen.

2.   Behandlung öffentlich garantierter Kredite im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung für notleidende Kredite

2.1.

Gemäß Artikel 47c Absatz 4 CRR erhalten notleidende Risikopositionen, für die eine Bürgschaft einer offiziellen Exportversicherungsagentur besteht, eine günstigere Behandlung in Bezug auf die Anforderungen nach Artikel 47c Absatz 3 CRR (die sogenannte „aufsichtsrechtliche Letztsicherung“). Im Fall von notleidenden Risikopositionen, für die eine Bürgschaft einer offiziellen Exportversicherungsagentur besteht, muss der durch diese Bürgschaft besicherte Teil erst sieben Jahre nach der Einstufung als notleidend in vollem Umfang in Abzug gebracht werden, während für die Zeit davor keine Anforderungen hinsichtlich eines Abzugs festgelegt sind. Für alle anderen notleidenden Risikopositionen, die vollständig oder teilweise durch qualifizierte Sicherheiten besichert sind, steigen die Mindestabzugsanforderungen schrittweise im Laufe der Zeit, bis die betreffenden notleidenden Risikopositionen vollständig in Abzug gebracht sind.

2.2.

Der Verordnungsvorschlag sieht eine vorübergehende Ausweitung der besonderen Behandlung von durch Exportversicherungsagenturen abgesicherten notleidenden Risikopositionen auf von Staaten oder anderen öffentlichen Einrichtungen garantierten bzw. verbürgten notleidenden Risikopositionen vor, die nach den Bestimmungen zur Kreditrisikominderung als Sicherungsgeber anerkannt werden können (14), vorausgesetzt, dass die Bürgschaft oder Rück.-bürgschaft im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen gewährt wird, um Kreditnehmern während der COVID-19-Pandemie zu helfen (15).

2.3.

Die EZB begrüßt den Vorschlag, die günstigere Behandlung nach Artikel 47c Absatz 4 CRR vorübergehend auf notleidende Risikopositionen auszuweiten, die durch eine Garantie bzw. Bürgschaft von Staaten oder anderen öffentlichen Einrichtungen abgesichert werden; dies steht auch im Einklang mit dem Vorschlag der EZB (16). Durch den Vorschlag wird die willkürliche Unterscheidung zwischen Garantien bzw. Bürgschaften beseitigt, die von verschiedenen öffentlichen Einrichtungen mit vergleichbarer Bonität gewährt werden.

3.   Geltungsbeginn des Puffers bei der Verschuldungsquote

3.1.

Die Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden (Group of Central Bank Governors and Heads of Supervision — GHOS), die den BCBS beaufsichtigt, hat am 27. März 2020 beschlossen, dass der Zeitplan für die Umsetzung der endgültigen Fassung der Basel-III-Reform (einschließlich des Puffers in Bezug auf die Verschuldungsquote für global systemrelevante Banken), der am 1. Januar 2022 in der Union in Kraft tritt, um ein Jahr verschoben werden soll. Der Verordnungsvorschlag sieht eine Anpassung des geltenden Zeitplans in der CRR an den von der GHOS beschlossenen neuen Zeitplan, d. h. den 1. Januar 2023 statt den 1. Januar 2022 (17), vor.

3.2.

Die EZB unterstützt den Beschluss, den verlängerten Zeitplan, der auf internationaler Ebene für die Finalisierung der Basel-III-Reformen vereinbart wurde, für deren Umsetzung in Unionsrecht zu nutzen. Die Verschiebung der Anwendung des Puffers in Bezug auf die Verschuldungsquote für global systemrelevante Banken wird den Kreditinstituten eine reibungslosere Anpassung ermöglichen, während sie auf internationaler Ebene weiterhin gänzlich im Einklang mit dem vereinbarten Inhalt und Zeitplan stehen. Dies wird die Kreditinstitute in die Lage versetzen, sich auf ihre operative Kapazität Bezug auf die notwendigen Maßnahmen zur Bewältigung der aktuellen Krise und zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung zu konzentrieren.

4.   Ausgleich bei Ausschluss bestimmter Risikopositionen aus der Berechnung der Verschuldungsquote

4.1.

Der im Dezember 2017 vom BCBS veröffentlichte endgültige Standard (18) zur Verschuldungsquote sieht vor, dass Zentralbankreserven unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen bei der Risikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote vorübergehend unberücksichtigt bleiben können, um die Umsetzung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern. Wird dieses Ermessen ausgeübt, ist nach dem Basler Standard eine Rekalibrierung (d. h. eine Erhöhung) der Anforderung für die Verschuldungsquote erforderlich, um den Ausschluss der Zentralbankreserven auszugleichen. Dieser ins Unionsrecht eingeführte Ermessensspielraum (19) soll ab dem 28. Juni 2021 wirksam werden.

4.2.

Die EZB weist darauf hin, dass sich aus den Erfahrungen im Zuge der weltweiten Finanzkrise die klare Notwendigkeit einer verpflichtenden Anforderung im Hinblick auf die Verschuldungsquote in Säule 1 ergab. Es ist allgemein anerkannt, dass die im Bankensystem aufgebaute exzessive Verschuldung eine der grundlegenden Ursachen für die globale Finanzkrise war. Die EZB erachtet es deshalb für wichtig, die Funktion der Verschuldungsquote als glaubwürdigen, nicht risikobasierten Backstop vollumfänglich zu wahren und den Ausschluss ihrer wichtigsten Komponenten zu vermeiden.

4.3.

Der Verordnungsvorschlag sieht eine Änderung des Rekalibrierungsmechanismus vor, wie er derzeit in der CRR festgelegt ist. Insbesondere werden Kreditinstitute verpflichtet, die angepasste Verschuldungsquote nur einmal unter Zugrundelegung des Werts der anrechenbaren Zentralbankreserven des betreffenden Instituts und der Gesamtrisikopositionsmessgröße an dem Tag zu berechnen, an dem die für das jeweilige Institut zuständige Behörde erklärt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein entsprechendes Vorgehen rechtfertigen. Die angepasste Verschuldungsquote gilt für den gesamten Zeitraum, in dem der Ermessensspielraum ausgeübt wird, und bleibt in dieser Zeit anders als beim derzeitigen Rekalibrierungsmechanismus unverändert.

4.4.

Die EZB begrüßt die Tatsache, dass der Verordnungsvorschlag eine gezielte Ausklammerung einer Erhöhung bei den Zentralbankreserven vorsieht, was eine reibungslose Umsetzung und Transmission geldpolitischer Maßnahmen unterstützen kann. Die EZB weist darauf hin, dass eine Erhöhung der Zentralbankliquidität infolge der Durchführung der Geldpolitik zu einer Erhöhung des vom Bankensystem gehaltenen Volumens an Reserven führen wird, wie dies bei den unlängst bekannt gegebenen geldpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise der Fall ist. Während einzelne Kreditinstitute diese Reserven umschichten können, wird das Bankensystem das Halten dieser zusätzlichen Reserven und die damit einhergehende Erhöhung der Gesamtrisikopositionsmessgröße in Bezug auf die Verschuldungsquote nicht vermeiden können. Damit der Ausschluss in vollem Umfang wirksam wird, schlägt die EZB die folgenden Modifizierungen vor.

4.5.

Die Änderung des Rekalibrierungsmechanismus tritt ab dem 28. Juni 2021 in Kraft. Allerdings könnte sich bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine zuständige Behörde ihr Ermessen ausübt, was am 28. Juni 2021 oder später sein könnte, das Volumen der von einem Kreditinstitut gehaltenen Zentralbankreserven aufgrund geldpolitischer Maßnahmen bereits bedeutend erhöht haben. Eine Rekalibrierung auf der Grundlage der von einem Kreditinstitut an dem Tag, an dem eine zuständige Behörde ihren Ermessensspielraum ausübt, gehaltenen Zentralbankreserven könnte dazu führen, dass die Umsetzung und wirksame Transmission geldpolitischer Maßnahmen nicht in vollem Umfang erfolgt. Dies deshalb, weil die Erhöhung der Zentralbankreserven, die diese Maßnahmen implizieren, bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich bereits weitgehend stattgefunden hat. Der Ausschluss von an diesem Zeitpunkt berechneten Zentralbankreserven führt deshalb zu einer geringeren Kapazität für die Banken in Bezug auf eine potenzielle Steigerung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft. Darüber hinaus würde die Rekalibrierung — sollte es erforderlich sein, den Ausschluss am Ende des Zeitraums (von zunächst höchstens einem Jahr) zu verlängern, in welchem das Ermessen ausgeübt wird — auf der Höhe der am Verlängerungsdatum gehaltenen Reserven beruhen, die sich in der Zwischenzeit weiter erhöht haben könnten. Angesichts der Unsicherheit in Bezug auf die Dauer der außergewöhnlichen Umstände, könnte der Rekalibrierungsmechanismus die Wirksamkeit der Maßnahme zur ordnungsgemäßen Umsetzung und Transmission der Geldpolitik wesentlich beeinträchtigen.

4.6.

Die zuständigen Behörden sollten daher das Referenzdatum für die Rekalibrierung so festlegen können, dass die Rekalibrierung für den Zeitraum, in dem die außergewöhnlichen Umstände andauern, stabil bleibt. Dies würde es den zuständigen Behörden erlauben, in Abstimmung mit den Zentralbanken ein Datum zu wählen, das den Beginn des Zeitraums der außergewöhnlichen Umstände bezeichnet, wie sich aus den maßgebenden geldpolitischen Beschlüssen ergibt (20). Dies würde für Sicherheit und Klarheit bei den Marktteilnehmern sorgen und die reibungslose Umsetzung und Transmission der Geldpolitik unterstützen.

4.7.

Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, eine Rekalibrierung auf der Grundlage eines Referenzzeitraums anstelle eines Referenzdatums vorzunehmen. Dann würde die durchschnittliche Höhe anrechenbarer Zentralbankreserven über den betreffenden Zeitraum bei der Rekalibrierung berücksichtigt. Dies würde es den zuständigen Behörden ermöglichen, bei der Festsetzung der neuen Mindestanforderung für jedes Institut tägliche Schwankungen der Zentralbankreserven unberücksichtigt zu lassen.

5.   Mögliche weitere Änderungen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Anforderungen für das Marktrisiko

5.1.

Die seit dem Ausbruch der COVID-19-Krise an den Finanzmärkten verzeichneten außerordentlichen Volatilitätsschwankungen wirken sich auf zweierlei Weise auf die Kapitalanforderungen für das Marktrisiko bei Instituten aus, die den auf internen Modellen basierenden Ansatz verwenden: a) die Value-at-Risk-Werte steigen infolge der beobachteten höheren Volatilität und b) die quantitativen Multiplikatoren für das Marktrisiko, in denen sich die Anzahl der Backtesting-Überschreitungen widerspiegelt, erhöhen sich (21). Diese Entwicklungen beeinflussen die harte Kernkapitalquote der Kreditinstitute und könnten möglicherweise auch deren Fähigkeit beeinträchtigen, Marktpflege-Tätigkeiten weiterzuführen und Marktliquidität bereitzustellen, und dadurch das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes behindern. Darüber hinaus würde ein übermäßiger Anstieg der Kapitalanforderungen für das Marktrisiko das Ziel beeinträchtigen, Kapital zur Unterstützung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft freizusetzen.

5.2.

Der BCBS Standard zu internen Modellen für das Marktrisiko sieht beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine hinreichende Flexibilität für die zuständigen Behörden in Bezug auf die Behandlung von Backtesting-Überschreitungen (22) vor. Der BCBS-Standard erkennt insbesondere an, dass selbst ein gut konzipiertes Modell eine plötzliche hohe Marktvolatilität möglicherweise nicht vorhersagen kann. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen kann selbst ein präzises Modell innerhalb einer vergleichsweise kurzen Zeit zahlreiche Ausnahmeergebnisse aufweisen.

5.3.

Obgleich in der CRR nicht ausdrücklich auf die im BCBS-Dokument erwähnten außergewöhnlichen Umstände Bezug genommen wird, lässt sie eine gewisse Flexibilität der zuständigen Behörde bei der Bewertung der Backtesting-Ergebnisse zu. Vor allem Artikel 366 Absatz 4 CRR sieht vor, dass es im Ermessen der Aufsicht steht, Überschreitungen aufgrund tatsächlicher Verluste nicht mitzuberücksichtigen, wenn diese auf andere als im Modell begründete Mängel zurückzuführen sind, wie zum Beispiel außergewöhnliche Marktbedingungen. Gemäß CRR ist es der zuständigen Behörde jedoch nicht gestattet, eine vergleichbare Behandlung für hypothetische Überschreitungen anzuwenden und sie bei der Berechnung des Backtesting-Zuschlagfaktors unberücksichtigt zu lassen. Die durch COVID-19 hervorgerufenen Marktstörungen dürften die Anzahl der hypothetischen Überschreitungen in ähnlicher Weise wie die der tatsächlichen Überschreitungen beeinflussen.

5.4.

Demzufolge sind die zuständigen Behörden im Vergleich zu internationalen Standards bei den ihnen zur Verfügung stehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zur Erreichung ihres Ziels beschränkt, den Kreditinstituten zu ermöglichen, unter außergewöhnlichen Umständen Liquidität für den Markt bereitzustellen und weiterhin Marktpflege zu betreiben, die beide eine kritische Rolle bei der Unterstützung der Realwirtschaft spielen. Mit zusätzlichen Maßnahmen, wie etwa die Nichtberücksichtigung von Überschreitungen (sowohl aus tatsächlichen als auch hypothetischen Verlusten) unter außergewöhnlichen Umständen, ließe sich diese Ziel besser erreichen. Daher sollte die CRR geändert werden, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden unter außergewöhnlichen Umständen geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem BCBS-Standard ergreifen können. Zu diesem Zweck sollte den zuständigen Behörden weitere Flexibilität eingeräumt werden, die es ihnen erlaubt, die Anzahl der Überschreitungen (sowohl aus tatsächlichen als auch hypothetischen Verlusten) vorübergehend anzupassen oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen. In Anbetracht dessen, dass die außergewöhnlichen Marktbedingungen nicht mit bestimmten einzelnen Unternehmen, sondern dem gesamten Markt verknüpft sind, wäre es auch wichtig, dass die zuständige Behörde von dieser Befugnis durchweg bei allen beaufsichtigten Unternehmen im Hinblick auf deren jeweilige interne Modelle statt auf Einzelinstitutsbasis Gebrauch macht.

Diese Stellungnahme wird auf der Website der EZB veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Mai 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  COM(2020) 310 final.

(2)  Siehe Blogbeitrag von Andrea Enria, Vorsitzender des Aufsichtsgremiums der EZB vom 27. März 2020, Flexibilität bei der Aufsicht: wie die EZB-Bankenaufsicht zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie in Europa beitragen kann, abrufbar auf der Website der EZB unter www.bankingsupervision.europa.eu.

Siehe auch Fragen und Antworten zu Aufsichtsmaßnahmen der EZB als Antwort auf den Coronavirus, abrufbar auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht unter www.bankingsupervision.europa.eu.

(3)  Siehe Pressemitteilung der EZB vom 12. März 2020, EZB-Bankenaufsicht reagiert auf Coronavirus – vorübergehende Kapitalerleichterungen und operative Flexibilität für Banken, abrufbar auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht unter www.bankingsupervision.europa.eu.

(4)  Siehe Pressemitteilung der EZB vom 20. März 2020, EZB-Bankenaufsicht reagiert mit zusätzlichen Flexibilisierungsmaßnahmen für Banken auf die Ausbreitung des Coronavirus, abrufbar auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht unter www.bankingsupervision.europa.eu.

(5)  Siehe Pressemitteilung der EZB vom 20. März 2020, EZB-Bankenaufsicht reagiert mit zusätzlichen Flexibilisierungsmaßnahmen für Banken auf die Ausbreitung des Coronavirus, abrufbar auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht unter www.bankingsupervision.europa.eu.

(6)  Siehe Pressemitteilung der EZB vom 16. April 2020, EZB-Bankenaufsicht gewährt vorübergehende Erleichterungen bei den Kapitalanforderungen für das Markrisiko, abrufbar auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht unter www.bankingsupervision.europa.eu.

(7)  Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 27. März 2020 zu Dividendenausschüttungen während der COVID-19-Pandemie und zur Aufhebung der Empfehlung (EZB/2020/1) (EZB/2020/19) (ABl. C 102 I vom 30.3.2020, S. 1).

(8)  Siehe Nummer 1 der Begründung zum Verordnungsvorschlag.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(10)  Siehe Artikel 141 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(11)  Siehe Nummer 5 der Begründung zum Verordnungsvorschlag.

(12)  Siehe Pressemitteilung der BIZ vom 3. April 2020, „Basel Committee sets out additional measures to alleviate the impact of Covid-19“, abrufbar unter https://www.bis.org/press/p200403.htm.

(13)  BCBS, „Measures to reflect the impact of Covid-19“, abrufbar unter https://www.bis.org/bcbs/publ/d498.pdf.

(14)  Die Buchstaben a bis e in Artikel 201 Absatz 1 CRR beziehen sich auf a) Zentralstaaten und Zentralbanken, b) regionale und lokale Gebietskörperschaften, c) multilaterale Entwicklungsbanken, d) internationale Organisationen, wenn Risikopositionen ihnen gegenüber nach Artikel 117 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, e) öffentliche Stellen, wenn Ansprüche an sie gemäß Artikel 116 behandelt werden.

(15)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 500a CRR.

(16)  Siehe Fragen und Antworten zu Aufsichtsmaßnahmen der EZB als Antwort auf den Coronavirus.

(17)  Siehe vorgeschlagene Änderung von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung(EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Abl.L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(18)  BCBS, Basel III: Finalising post-crisis reforms, S. 144, abrufbar unter https://www.bis.org/bcbs/publ/d424.pdf.

(19)  Siehe Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n und Absatz 7 CRR, geändert durch die Verordnung (EU) 2019/876.

(20)  Siehe Pressemitteilung der EZB vom 12. März 2020, Geldpolitische Beschlüsse, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu

(21)  Siehe auch Mitteilung der EBA über die Anwendung des aufsichtsrechtlichen Rahmens in Bezug auf Zielaspekte im Bereich Marktrisiko im Rahmen von COVID-19 vom 22. April 2020 (Application of the prudential framework on targeted aspects in the area of market risk in the COVID-19 outbreak of 22 April 2020), abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu

(22)  BCBS, MAR – Calculation of RWA for market risk, Nummern 99.65 bis 99.69, abrufbar unter https://www.bis.org/basel_framework/standard/MAR.htm.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

29.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/10


Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen

(2020/C 180/05)

Den Personen und Organisationen, die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/719 des Rates (2), und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Nach Überprüfung der in den vorgenannten Anhängen enthaltenen Liste der benannten Personen und Organisationen hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im Beschluss 2013/255/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für diese Personen und Organisationen weiter gelten sollten.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 36/2012) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 16 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vor dem 1. März 2021 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der nächsten gemäß Artikel 34 des Beschlusses 2013/255/GASP und Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen und Organisationen durch den Rat Rechnung getragen.


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(2)  ABl. L 168 vom 29.5.2020, S. 66.

(3)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 168 vom 29.5.2020, S. 1.


29.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/11


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/719 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen

(2020/C 180/06)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind der Beschluss 2013/255/GASP des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/719 des Rates (3), und die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1.C der Generaldirektion RELEX (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss 2013/255/GASP, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/719, und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/716, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss 2013/255/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen (edps@edps.europa.eu).


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(3)  ABl. L 168 vom 29.5.2020, S. 66.

(4)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(5)  ABl. L 168 vom 29.5.2020, S. 1.


Europäische Kommission

29.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/12


Euro-Wechselkurs (1)

28. Mai 2020

(2020/C 180/07)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1016

JPY

Japanischer Yen

118,68

DKK

Dänische Krone

7,4544

GBP

Pfund Sterling

0,89728

SEK

Schwedische Krone

10,5480

CHF

Schweizer Franken

1,0683

ISK

Isländische Krone

150,80

NOK

Norwegische Krone

10,8553

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,017

HUF

Ungarischer Forint

349,74

PLN

Polnischer Zloty

4,4242

RON

Rumänischer Leu

4,8435

TRY

Türkische Lira

7,5072

AUD

Australischer Dollar

1,6624

CAD

Kanadischer Dollar

1,5155

HKD

Hongkong-Dollar

8,5407

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7776

SGD

Singapur-Dollar

1,5621

KRW

Südkoreanischer Won

1 363,76

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,1981

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8804

HRK

Kroatische Kuna

7,5900

IDR

Indonesische Rupiah

16 210,04

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7980

PHP

Philippinischer Peso

55,792

RUB

Russischer Rubel

77,9343

THB

Thailändischer Baht

35,108

BRL

Brasilianischer Real

5,8495

MXN

Mexikanischer Peso

24,5580

INR

Indische Rupie

83,4635


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


29.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/13


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2020/C 180/08)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 59 wird nach der Erläuterung zur KN-Unterposition „0811 20 51 rote Johannisbeeren“ folgender Absatz eingefügt:

0811 90 95

Andere

Nicht hierher gehören gefrorene Segmente von Mandarinen, bei denen die Haut chemisch entfernt wurde (im Allgemeinen Position 2008).“

Auf Seite 93 wird nach der Erläuterung zur KN-Unterposition „2008 30 51 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits“ folgender Absatz eingefügt:

2008 30 55 und 2008 30 75

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

Hierher gehören gefrorene Segmente von Mandarinen, bei denen die Haut chemisch entfernt wurde.“

Auf Seite 93 wird nach der Erläuterung zur KN-Unterposition „2008 30 71 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits“ folgender Absatz eingefügt:

2008 30 90

ohne Zusatz von Zucker

Siehe die Erläuterung zu den Unterpositionen 2008 30 55 und 2008 30 75 .“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1.


29.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/14


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2020/C 180/09)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 102 wird zwischen der Erläuterung zur KN-Position „Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke ‘ und vor der Erläuterung zu den KN-Unterpositionen „ 2208 30 11 bis 2208 30 88 Whisky ‘ folgender Absatz eingefügt:

2208 20

Branntwein aus Wein oder Traubentrester

Siehe HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz Ziffer 1.

Hierher gehört auch „Weindestillat‘ (oder „Rohbrand‘), das durch die erste Destillation von Wein nach der alkoholischen Gärung gewonnen wird. Dieses weist weder die Eigenschaften eines neutralen Ethylalkohols noch einer Spirituose auf, behält aber das Aroma und den Geschmack des verwendeten Rohstoffs. Weindestillat kann einem Branntwein aus Wein zugesetzt werden, um Brandy oder Weinbrand zu erhalten.‘


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

29.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9619 — CDC/EDF/ENGIE/La Poste)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 180/10)

1.   

Am 19. Mai 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

La Caisse des dépôts et consignations („CDC“, Frankreich);

EDF Pulse Croissance Holding (Frankreich), Teil der Électricité de France „EDF“);

ENGIE (Frankreich);

La Poste SA (Frankreich), Teil der Gruppe La Poste, die von der CDC kontrolliert wird.

Die CDC (einschließlich La Poste), EDF und Engie übernehmen im Sinne des übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen „Archipels“.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die CDC ist eine öffentliche Gruppe, die Aufgaben von allgemeinem Interesse zur Unterstützung der öffentlichen Politik des Staates und der lokalen Gebietskörperschaften wahrnimmt.

EDF ist hauptsächlich in Frankreich und im Ausland auf den Strommärkten tätig. Im Bereich der Vertrauensbildung im digitalen Umfeld besteht die einzige Tätigkeit von EDF darin, kostenlos ein EDF-Tool mit einem Blockchain anzubieten, mit dem überprüft werden kann, ob eine von EDF stammende Pressemitteilung echt ist.

ENGIE ist ein internationaler Industrie- und Dienstleistungskonzern, der in den Bereichen Gas, Strom und Energiedienstleistungen tätig ist. Diese Gruppe ist nicht im Bereich der Vertrauensbildung im digitalen Umfeld tätig

La Poste ist der etablierte Postdienstleister in Frankreich, der in fünf Hauptgeschäftsbereiche organisiert ist, darunter die Sparte La Banque Postale, die Bank- und Versicherungsgeschäfte betreibt, und die Sparte Digitales, die digitale Lösungen und Dienstleistungen entwickelt, insbesondere über Docaposte, die Kundenidentifizierungs-, elektronische Signatur- und Zertifizierungsangebote anbietet.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9619 — CDC/EDF/ENGIE/La Poste

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


29.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9759 — Nexi/Intesa Sanpaolo (Merchant acquiring business))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 180/11)

1.   

Am 19. Mai 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Nexi S.p.A („Nexi“, Italien), kontrolliert von Advent International Corporation und Bain Capital Investors, L.L.C,

Acquiring-Geschäft von Intesa Sanpaolo S.p.A („Acquiring-Geschäft von ISP“, Italien).

Nexi übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von ISP.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Nexi: Nexi ist in Italien im Bereich der Kartenzahlungssysteme tätig und bietet eine Reihe von Dienstleistungen für Händler an, z. B. Acquiring-Dienstleistungen, Verarbeitungsdienstleistungen, Zahlungsterminals und damit verbundene Dienstleistungen;

Acquiring-Geschäft von ISP: Erbringung von Acquiring-Dienstleistungen in erster Linie in Italien.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9759 — Nexi/Intesa Sanpaolo (Merchant acquiring business)

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

29.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/18


Veröffentlichung des infolge der Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geänderten Einzigen Dokuments

(2020/C 180/12)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

Der Antrag auf Genehmigung dieser geringfügigen Änderung kann in der eAmbrosia-Datenbank der Kommission eingesehen werden.

EINZIGES DOKUMENT

EMMENTAL DE SAVOIE

EU-Nr.: PGI-FR-0179-AM03 — 10.1.2020

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n)

„Emmental de Savoie“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3. Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der „Emmental de Savoie“ ist ein Käse aus gebranntem und gepresstem Bruch, der aus roher Kuhmilch hergestellt wird.

Der Käselaib hat eine gleichmäßige Form und einen Durchmesser von 72 cm bis 80 cm. Er ist mehr oder weniger gewölbt, ohne Mulde und ohne „Mütze“. Seine Höhe variiert von 14 cm (minimale vertikale Höhe am Rand) bis 32 cm (maximale vertikale Höhe am höchsten Punkt). Der Käselaib muss ausgereift ein Mindestgewicht von 60 kg aufweisen.

Der Fettgehalt im Enderzeugnis beträgt mindestens 28 %. Ein Stück ohne Rinde weist nach 75 Tagen eine Gesamttrockensubstanz von mindestens 62 % auf.

Der maximale Salzgehalt beträgt 0,4 g je 100 g Käse.

Die Rinde ist gelb-braun bis gelb gefärbt, ohne Fleck oder Makel. Die Löcher im Käseteig sind klar konturiert, regelmäßig, gut verteilt und gehen nicht ineinander über. Ihre Größe variiert von der einer kleinen Kirsche bis hin zu der einer Nuss.

Der „Emmental de Savoie“ hat einen reinen und fruchtigen Geschmack. Sein Teig hat eine einheitliche Färbung und ist fest und geschmeidig.

Der „Emmental de Savoie“ wird in den folgenden Formen vermarktet:

als runder Käselaib oder als Stück eines Käselaibs (Sektor);

als Schnittkäse oder für den Endverbraucher abgepackt: in Stücken, in Scheiben, als Stück eines Käselaibs (Sektor), gerieben oder gewürfelt.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die verschiedenen zugelassenen Futtermittelarten sind folgende:

Raufutter (Gras, Heu, Grummet, Grünmais, Sorghum, Stroh, Zwischenfrüchte);

Maiskolben und grün geernteter Körnermais, zugelassen nur vom 1. Oktober bis zum 1. Mai;

Trockenfutter, getrocknete Luzerne, getrocknete Rübenschnitzel, Futterrüben, die sauber und gesund auszugeben sind.

Folgende Ergänzungsfuttermittel und Zusatzstoffe:

Getreidekörner und Erzeugnisse daraus (Kleie, Grießkleie, Mehle, getrocknete Schlempen);

Körner und Futterkuchen von Öl- und Eiweißpflanzen;

Nebenerzeugnisse: Eiweißkonzentrat aus Luzerne, Nicht-Protein-Stickstoff (Nebenerzeugnisse der Stärkegewinnung oder Hefegewinnung), Harnstoff < 3 % im Ergänzungsfutter;

Melasse und Pflanzenöl, Mineralstoffe, Vitamine, Spurenelemente und natürliche Pflanzenextrakte.

Für Milchkühe:

100 % des Raufutters stammt aus dem geografischen Gebiet;

Trockenfutter, Maiskolben, grün geernteter Körnermais und Futterrüben, die nicht aus dem geografischen Gebiet stammen, sind über das Jahr auf eine durchschnittliche Tagesmenge von 4 kg Trockenmasse je milchgebende Kuh begrenzt.

Diese Begrenzungen gewährleisten, dass der Großteil der von den Milchkühen aufgenommenen Trockenmasse aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammt. Sie festigen somit den Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und seinem geografischen Ursprung.

Die beim Verarbeiter für die Herstellung des „Emmental de Savoie“ gesammelte Milch muss von einer Gesamtmilchkuhherde stammen, die zu mindestens 75 % aus Kühen der Rasse Abondance, Montbéliarde oder Tarentaise besteht.

Die Weiterführung der Zucht der traditionellen Rassen Abondance, Montbéliarde und Tarentaise ist insofern gerechtfertigt, als diese nachweislich gut an die physischen und klimatischen Bedingungen des Lebensraums angepasst sind: für die Beweidung von Hangflächen geeigneter Körperbau, Temperaturtoleranz, gute Verwertung der Sommerweide und des Trockenfutters im Winter.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die Milcherzeugung, die Milchsammlung, die Verarbeitung und die Reifung erfolgen in dem geografischen Gebiet.

Die Erzeugung der für die Herstellung des „Emmental de Savoie“ verwendeten Milch in dem geografischen Gebiet liegt darin begründet, dass die Region über beträchtliche Futterressourcen verfügt, die bei der Herstellung des Käses verwertet werden und ihm seine Eigenschaften verleihen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Kennzeichnung von Käse mit der geschützten geografischen Angabe „Emmental de Savoie“ unterliegt folgenden Regeln:

Auf allen Verpackungen wird der Name „Emmental de Savoie“ genannt, mit dem g. g. A.-Zeichen der Europäischen Union im selben Sichtfeld;

Name und Anschrift des Herstellers oder des Reifungsbetriebs („affineur“) oder des Verpackers werden vermerkt;

der Name der Zertifizierungsstelle wird aufgeführt;

die Angaben zum geografischen Ursprung werden auf einer Seite oder auf dem Rand des Käselaibs angebracht (außer bei den Aufmachungsarten „gewürfelt“ oder „gerieben“).

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet des „Emmental de Savoie“ umfasst folgende Gemeinden:

Departement Haute-Savoie

Alby-sur-Chéran, Alex, Allèves, Allinges, Allonzier-la-Caille, Amancy, Ambilly, Andilly, Annecy, , Annemasse, Anthy-sur-Léman, Arbusigny, Archamps, Arenthon, Argonay, Armoy, Arthaz-Pont-Notre-Dame, Ayse, Ballaison, Balme-de-Sillingy (La), Balme-de-Thuy (La), Bassy, Beaumont, Bellevaux, Bernex, Bloye, Bluffy, Boëge, Bogève, Bonne, Bonneville, Bons-en-Chablais, Bossey, Bouchet-Mont-Charvin (Le), Boussy, Brenthonne, Brizon, Burdignin, Cercier, Cernex, Cervens, Chainaz-les-Frasses, Challonges, Champanges, Chapeiry, Chapelle-Rambaud (La), Chapelle-Saint-Maurice (La), Charvonnex, Châtillon-sur-Cluses, Chaumont, Chavannaz, Chavanod, Chêne-en-Semine, Chênex, Chens-sur-Léman, Chessenaz, Chevaline, Chevrier, Chilly, Choisy, Clarafond-Arcine, Clefs (Les), Clermont, Clusaz (La), Cluses, Collonges-sous-Salève, Contamine-Sarzin, Contamine-sur-Arve, Copponex, Cornier, Cranves-Sales, Crempigny-Bonneguête, Cruseilles, Cusy, Cuvat, Desingy, Dingy-en-Vuache, Dingy-Saint-Clair, Doussard, Douvaine, Draillant, Droisy, Duingt, Éloise, Entrevernes, Épagny-Metz-Tessy, Etaux, Étercy, Étrembières, Évian-les-Bains, Excenevex, Faucigny, Faverges-Seythenex, Feigères, Fessy, Féternes, Fillière, Fillinges, Franclens, Frangy, Gaillard, Giez, Glières-Val-de-Borne, Grand-Bornand (Le), Groisy, Gruffy, Habère-Lullin, Habère-Poche, Hauteville-sur-Fier, Héry-sur-Alby, Jonzier-Épagny, Juvigny, Larringes, Lathuile, Leschaux, Loisin, Lornay, Lovagny, Lucinges, Lugrin, Lullin, Lully, Lyaud (Le), Machilly, Magland, Manigod, Marcellaz, Marcellaz-Albanais, Margencel, Marignier, Marigny-Saint-Marcel, Marin, Marlioz, Marnaz, Massingy, Massongy, Maxilly-sur-Léman, Mégevette, Meillerie, Menthon-Saint-Bernard, Menthonnex-en-Bornes, Menthonnex-sous-Clermont, Mésigny, Messery, Mieussy, Minzier, Monnetier-Mornex, Mont-Saxonnex, Montagny-les-Lanches, Moye, Muraz (La), Mûres, Musièges, Nancy-sur-Cluses, Nangy, Nâves-Parmelan, Nernier, Neuvecelle, Neydens, Nonglard, Novel, Onnion, Orcier, Peillonnex, Perrignier, Pers-Jussy, Poisy, Présilly, Publier, Quintal, Reignier-Ésery, Reposoir (Le), Reyvroz, Rivière-Enverse (La), Roche-sur-Foron (La), Rumilly, Saint-André-de-Boëge, Saint-Blaise, Saint-Cergues, Saint-Eusèbe, Saint-Eustache, Saint-Félix, Saint-Ferréol, Saint-Germain-sur-Rhône, Saint-Gingolph, Saint-Jean-de-Sixt, Saint-Jean-de-Tholome, Saint-Jeoire, Saint-Jorioz, Saint-Julien-en-Genevois, Saint-Laurent, Saint-Paul-en-Chablais, Saint-Pierre-en-Faucigny, Saint-Sigismond, Saint-Sixt, Saint-Sylvestre, Sâles, Sallenôves, Sappey (Le), Savigny, Saxel, Scientrier, Sciez, Scionzier, Serraval, Sévrier, Seyssel, Sillingy, Talloires-Montmin, Taninges, Thollon-les-Mémises, Thônes, Thonon-les-Bains, Thusy, Thyez, Tour (La), Usinens, Vailly, Val-de-Chaise, Valleiry, Vallières-sur-Fier, Vanzy, Vaulx, Veigy-Foncenex, Vers, Versonnex, Vétraz-Monthoux, Veyrier-du-Lac, Villard, Villards-sur-Thônes (Les), Villaz, Ville-en-Sallaz, Ville-la-Grand, Villy-le-Bouveret, Villy-le-Pelloux, Vinzier, Viry, Viuz-en-Sallaz, Viuz-la-Chiésaz, Vougy, Vovray-en-Bornes, Vulbens, Yvoire.

Departement Savoie

Aiguebelette-le-Lac, Aiguebelle, Aillon-le-Jeune, Aillon-le-Vieux, Aiton, Aix-les-Bains, Albens, Albertville, Allondaz, Apremont, Arbin, Argentine, Arith, Arvillard, Attignat-Oncin, Avressieux, Ayn, Balme (La), Barberaz, Barby, Bassens, Bâthie (La), Bauche (La), Bellecombe-en-Bauges, Belmont-Tramonet, Betton-Bettonet, Billième, Biolle (La), Bonvillard, Bonvillaret, Bourdeau, Bourget-du-Lac (Le), Bourget-en-Huile, Bourgneuf, Bridoire (La), Brison-Saint-Innocent, Césarches, Cessens, Cevins, Challes-les-Eaux, Chambéry, Chamousset, Chamoux-sur-Gelon, Champagneux, Champ-Laurent, Chanaz, Chapelle-Blanche (La), Chapelle-du-Mont-du-Chat (La), Chapelle-Saint-Martin (La), Châteauneuf, Châtelard (Le), Chavanne (La), Chignin, Chindrieux, Cléry, Cognin, Cohennoz, Coise-Saint-Jean-Pied-Gauthier, Compôte (La), Conjux, Corbel, Crest-Voland, Croix-de-la-Rochette (La), Cruet, Curienne, Déserts (Les), Détrier, Domessin, Doucy-en-Bauges, Drumettaz-Clarafond, Dullin, Échelles (Les), École, Entremont-le-Vieux, Épersy, Épierre, Esserts-Blay, Étable, Flumet, Francin, Fréterive, Frontenex, Gerbaix, Giettaz (La), Gilly-sur-Isère, Gresin, Grésy-sur-Aix, Grésy-sur-Isère, Grignon, Hauteville, Jacob-Bellecombette, Jarsy, Jongieux, Laissaud, Lépin-le-Lac, Lescheraines, Loisieux, Lucey, Marches (Les), Marcieux, Marthod, Mercury, Méry, Meyrieux-Trouet, Mognard, Mollettes (Les), Montagnole, Montailleur, Montcel (Le), Montendry, Montgilbert, Monthion, Montmélian, Montsapey, Motte-en-Bauges (La), Motte-Servolex (La), Motz, Mouxy, Myans, Nances, Notre-Dame-de-Bellecombe, Notre-Dame-des-Millières, Novalaise, Noyer (Le), Ontex, Pallud, Planaise, Plancherine, Pont-de-Beauvoisin (Le), Pontet (Le), Presle, Pugny-Chatenod, Puygros, Randens, Ravoire (La), Rochefort, Rochette (La), Rognaix, Rotherens, Ruffieux, Saint-Alban-de-Montbel, Saint-Alban-des-Hurtières, Saint-Alban-Leysse, Saint-Baldoph, Saint-Béron, Saint-Cassin, Saint-Christophe, Saint-Franc, Saint-François-de-Sales, Saint-Genix-sur-Guiers, Saint-Georges-des-Hurtières, Saint-Germain-la-Chambotte, Saint-Girod, Sainte-Hélène-du-Lac, Sainte-Hélène-sur-Isère, Saint-Jean-d’Arvey, Saint-Jean-de-Chevelu, Saint-Jean-de-Couz, Saint-Jean-de-la-Porte, Saint-Jeoire-Prieuré, Saint-Léger, Saint-Marcel, Sainte-Marie-d’Alvey, Saint-Maurice-de-Rotherens, Saint-Nicolas-la-Chapelle, Saint-Offenge-Dessous, Saint-Offenge-Dessus, Saint-Ours, Saint-Paul-sur-Isère, Saint-Paul, Saint-Pierre-d’Albigny, Saint-Pierre-d’Alvey, Saint-Pierre-de-Belleville, Saint-Pierre-de-Curtille, Saint-Pierre-d’Entremont, Saint-Pierre-de-Genebroz, Saint-Pierre-de-Soucy, Sainte-Reine, Saint-Sulpice, Saint-Thibaud-de-Couz, Saint-Vital, Serrières-en-Chautagne, Sonnaz, Table (La), Thénésol, Thoiry, Thuile (La), Tournon, Tours-en-Savoie, Traize, Tresserve, Trévignin, Trinité (La), Ugine, Venthon, Verel-de-Montbel, Verel-Pragondran, Verneil (Le), Verrens-Arvey, Verthemex, Villard-d’Héry, Villard-Léger, Villard-Sallet, Villaroux, Vimines, Vions, Viviers-du-Lac, Voglans, Yenne.

Departement Ain

Anglefort, Béon, Billiat, Ceyzérieu, Chanay, Corbonod, Cressin-Rochefort, Culoz, Flaxieu, Injoux-Génissiat, Lavours, Léaz, Massignieu-de-Rives, Parves et Nattages, Pollieu, Saint-Martin-de-Bavel, Seyssel, Surjoux-Lhôpital, Talissieu, Valserhône, Villes, Virignin, Vongnes.

Departement Isère

Entre-deux-Guiers, Miribel-les-Échelles, Saint-Christophe-sur-Guiers, Saint-Pierre-de-Chartreuse, Saint-Pierre d’Entremont.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang zwischen dem „Emmental de Savoie“ und seinem geografischen Gebiet beruht auf seiner besonderen Qualität.

Das geografische Gebiet des „Emmental de Savoie“ ist hinsichtlich seines Geländes und seiner geologischen Verhältnisse von starken Gegensätzen geprägt. Das Gelände liegt überwiegend auf einer Höhe zwischen 200 m und 1 500 m mit einigen Gipfeln von bis zu 2 200 m. Diese Einheit umfasst das Alpenvorland und erstreckt sich nicht über das Hochgebirge.

Die Böden des geografischen Gebiets befinden sich hauptsächlich auf Quartärablagerungen und Molasseablagerungen des Tertiärs. Sie sind im Allgemeinen tief und gut entwässert und ermöglichen den Anbau von Getreidesorten wie Mais.

Das geografische Gebiet weist die Besonderheit einer durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmenge von mehr als 900 mm Wasser auf. Sie überschreitet selten 2 000 mm pro Jahr, außer auf den höchsten Gipfeln. Die Regenfälle im gesamten Gebiet liegen über dem nationalen Durchschnitt von 900 mm. Dieses Merkmal des geografischen Gebiets ist in Verbindung mit der Fruchtbarkeit der Böden allgemein günstig für ein gutes Pflanzenwachstum.

Das geografische Gebiet ist aufgrund seiner Bodenzusammensetzung und seiner Niederschläge eine Region, in der qualitativ hochwertiges Grünfutter besonders gut gedeiht. Sowohl die Weide- als auch die Mähwiesen weisen eine reichhaltige und vielfältige Flora auf, die charakteristisch für die alpinen Berggebiete ist.

Der „Emmental de Savoie“ ist Teil der Geschichte der Käse aus gebranntem und gepresstem Bruch, und seine Entwicklung ging einher mit der der Käsereien. Nur diese Käsereien, die über große Milchmengen verfügten, konnten sehr früh mit der Herstellung des „Emmental de Savoie“ beginnen.

Der Käse stand das ganze Jahr über zur Verfügung und fand daher breite Verwendung, sodass er eine Vorrangstellung gegenüber anderen Käsesorten erlangte. Bis in die 80er-Jahre stellte er die Haupt-Käseproduktion in Savoyen dar. Dies war bereits 1955 der Fall, wie H. Tournebise (Les fromages savoyards, in La France à table, Savoie Nr. 57, S. 80) erklärt: „Das große Verbreitungsgebiet des Emmentalers, einer Art von Greyerzer, der in dieser Region hergestellt wird, umfasst die Täler und das Vorland.“

Der Aufschwung des „Emmental de Savoie“ ging zudem einher mit der Beherrschung der Melkmaschine, der Milchkühlung und der Beimpfung mit natürlichen Fermenten, da seine Herstellung schwer zu kontrollieren ist.

Das geografische Gebiet des „Emmental de Savoie“ umfasst also das Alpenvorland, in dem heutzutage sowohl die Milchproduktion als auch die Verarbeitungsbetriebe anzutreffen sind. Die in den großen Massiven der Nordalpen gelegenen Landwirtschaftsbetriebe stellen ihre Milch nicht für die Herstellung des „Emmental de Savoie“ bereit, da sie historisch an andere Käsesorten gebunden sind.

Die Milchproduktion für die Herstellung des „Emmental de Savoie“ ist auch heute noch auf das reichhaltige Angebot an Gras in dem geografischen Gebiet und die Zucht der traditionellen Rassen Abondance, Montbéliarde und Tarentaise gestützt. Diese Rassen sind nachweislich gut an die physischen und klimatischen Bedingungen des Lebensraums angepasst: für die Beweidung von Hangflächen geeigneter Körperbau, Temperaturtoleranz, gute Verwertung der Sommerweide und des Trockenfutters im Winter. Die Nahrung der Milchkühe besteht aus Futtermitteln und Getreiden, die hauptsächlich in dem geografischen Gebiet produziert werden.

Der „Emmental de Savoie“ ist ein Käse aus gebranntem und gepresstem Bruch, der aus roher Kuhmilch hergestellt wird.

Der Käselaib hat eine gleichmäßige Form und einen Durchmesser von 72 cm bis 80 cm. Der Käselaib muss ausgereift ein Mindestgewicht von 60 kg aufweisen.

Die Rinde ist gelb-braun bis gelb gefärbt.

Der „Emmental de Savoie“ zeichnet sich durch seinen festen und geschmeidigen Teig mit klar konturierten, regelmäßigen und gut über den Käselaib verteilten Löchern aus, deren Größe von der einer kleinen Kirsche bis zu der einer Nuss reicht. Sein Geschmack ist rein und fruchtig.

Die Tatsache, dass die Herstellung des „Emmental de Savoie“ ausschließlich aus Rohmilch erfolgt, bringt die typischen Merkmale sowohl der Milch als auch im weiteren Sinne des Gebiets optimal zur Geltung. Die Wechselwirkung ergibt sich hauptsächlich über die Nahrung der Milchkühe, deren Raufutter ausschließlich aus dem geografischen Gebiet der g. g. A. stammt.

Für die Haltung der Milchkühe werden vorzugsweise die sehr vielfältigen örtlichen Futtermittel genutzt, die die natürliche Umgebung des geografischen Gebiets bereithält. Die Tatsache, dass die Milch in dem geografischen Gebiet erzeugt wird, ermöglicht neben einer optimalen Nutzung der vorhandenen Weideflächen nach den überlieferten Methoden auch die Verwertung der Milch traditioneller Rassen. Diese dank einer speziellen Fütterung in großen Mengen erzeugte Milch ist besser für die Herstellung des „Emmental de Savoie“ geeignet als die Milch anderer Rassen, die unter denselben Bedingungen gehalten werden: Der nach Einlabung erhaltene Käsebruch ist fester und die Käseausbeute höher.

Die Herstellungsverfahren haben die Auswahl der geeigneten Herstellungsflora ermöglicht. Dank der seit dem Jahr 2000 andauernden Arbeiten kann die Vereinigung den Betrieben die Daten der für die Herstellung des „Emmental de Savoie“ spezifischen Bakterienstämme bereitstellen. Eines der Merkmale des „Emmental de Savoie“ ist das erhöhte Proteolyseniveau. Diese wichtige Hydrolyse kann von der Proteaseaktivität, der natürlichen Flora der Rohmilch, den natürlichen Hefen und den systematisch verwendeten thermophilen Lactobazillen herrühren. Das Peptidprofil des „Emmental de Savoie“ ist in der Tat anders als das des thermisierten französischen Emmentalers.

Auf diese Besonderheit ist insbesondere zurückzuführen, dass sich bei solider Rinde ein geschmeidiger Teig mit reinem und fruchtigem Geschmack erreichen lässt.

Aufgrund der 21-tägigen Lagerung in warmen Kellern weist der „Emmental de Savoie“ besondere Löcher auf, die durch die kontrollierte Abgabe von Propionsäure bedingt sind.

Ein wesentlicher Aspekt des Zusammenhangs zwischen dem „Emmental de Savoie“ und seinem geografischen Gebiet ist zudem in der Entwicklung der Käsereien zu sehen, worauf auch die für ihn typische große Größe zurückzuführen ist.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-75d760a0-c997-4572-a852-4b6368fdd761


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.