ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 169

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Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
15. Mai 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 169/01

Mitteilung der Kommission EU-Leitlinien für die schrittweise Wiederaufnahme touristischer Dienstleistungen und für Gesundheitsprotokolle im Gastgewerbe — COVID-19

1

2020/C 169/02

Mitteilung der Kommission Leitlinien für die schrittweise Wiederherstellung der Verkehrsdienste und Verkehrsverbindungen — COVID-19

17

2020/C 169/03

Mitteilung der Kommission Hin zu einem abgestuften und koordinierten Vorgehen zur Wiederherstellung der Freizügigkeit und zur Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen — COVID-19

30


DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

EU-Leitlinien für die schrittweise Wiederaufnahme touristischer Dienstleistungen und für Gesundheitsprotokolle im Gastgewerbe — COVID-19

(2020/C 169/01)

I.   Einführung

1.

Am 15. April 2020 legte die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten des Europäischen Rates einen gemeinsamen europäischen Fahrplan (1) für das Auslaufen der Maßnahmen zur Eindämmung des COVID-19-Ausbruchs vor. Den Mitgliedstaaten werden darin Kriterien und Empfehlungen zu den Bedingungen für die Aufhebung der Maßnahmen und die Wiederherstellung des freien Verkehrs an die Hand gegeben. Es sollte schrittweise vorgegangen werden, wobei physische Distanzierung, Infektionsprävention und Kontrollmaßnahmen Schlüsselelemente darstellen sollten.

2.

Da die Lage hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit sich langsam bessert, ziehen die Mitgliedstaaten die Aufhebung der „Mitigationsmaßnahmen“ in Erwägung. Dadurch wird wiederum die sichere Lockerung von Präventions- und Schutzmaßnahmen, insbesondere von pauschalen Reisebeschränkungen, vorbereitet.

3.

Es wird davon ausgegangen, dass die Bürgerinnen und Bürger mit der schlussendlichen Aufhebung der Beschränkungen reisebezogener Aktivitäten nach und nach wieder Reisen im Inland und in der EU unternehmen werden.

4.

Eine zu rasche Aufhebung der Maßnahmen kann zu einem plötzlichen Wiederanstieg der Infektionen führen. Bis ein Impfstoff zur Verfügung steht, müssen die Erfordernisse und der Nutzen von Reisen und Tourismus gegen das Risiko abgewogen werden, dass eine erneute Zunahme der Fallzahlen die Wiedereinführung von Ausgangsbeschränkungen notwendig macht.

5.

Da die Strenge der Ausgangsbeschränkungen gelockert wird, muss auf die Aufrechterhaltung der Maßnahmen zur physischen Distanzierung größtes Augenmerk gelegt werden, damit touristische Aktivitäten, welche per definitionem Menschen aus verschiedenen geografischen Räumen anziehen, sicher wieder aufgenommen werden können.

6.

Der Schutz der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger einschließlich der Beschäftigten im Tourismussektor und der Touristen bleibt oberste Priorität.

7.

In den Leitlinien werden für die Bürgerinnen und Bürger, die Behörden sowie die im Tourismus tätigen Unternehmen und Interessenträger ein gemeinsames Ziel und ein nichtdiskriminierender Rahmen für die schrittweise Wiederaufnahme touristischer Dienstleistungen festgelegt.

8.

Sie enthalten Kriterien und Grundsätze für die sichere und schrittweise Wiederaufnahme touristischer Aktivitäten und für die Entwicklung von Gesundheitsprotokollen für das Gastgewerbe.

9.

Die Leitlinien beruhen auf Gutachten des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (2). Sie bauen auf dem gemeinsamen europäischen Fahrplan für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 (3) auf und sollten zusammen mit diesem umgesetzt werden. Sie sollten in Verbindung mit Leitlinien der Kommission über Beschränkungen nicht unbedingt notwendiger Reisen (4), über die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte (5), über Grenzmanagementmaßnahmen (6), über Fahrgäste und andere Personen an Bord von Schiffen (7) und über die schrittweise Wiederherstellung der Verkehrsdienste (8) sowie in Verbindung mit der Mitteilung „Hin zu einem abgestuften und koordinierten Vorgehen bei der Wiederherstellung der Freizügigkeit und bei der Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen“ (9) gelesen werden. Darüber hinaus hat die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) allgemeine Gesundheitsschutzmaßnahmen für die Rückkehr an den Arbeitsplatz veröffentlicht (10).

II.   Grundsätze für die sichere und schrittweise Wiederaufnahme touristischer Aktivitäten

10.

Die Mitgliedstaaten sollten die folgenden Kriterien sorgfältig prüfen, wenn sie über mögliche Lockerungen strenger Mitigationsmaßnahmen entscheiden, (11) um die Wiederaufnahme touristischer Aktivitäten zu ermöglichen:

10.i

Die COVID-19-Inzidenz ist auf ein niedriges Niveau gesunken

Die wichtigste Voraussetzung für die Lockerung der beschränkenden Mitigationsmaßnahmen gegen COVID-19 und für die Wiederaufnahme touristischer Aktivitäten ist der epidemiologische Nachweis, dass die Krankheit sich deutlich langsamer verbreitet, die Ausbreitung sich über einen längeren Zeitraum stabilisiert hat und auch bei einem Anstieg der Bevölkerung durch den Tourismus wahrscheinlich stabil bleiben wird.

10.ii

Das Gesundheitssystem verfügt über ausreichende Kapazitäten

Es müssen ausreichende Kapazitäten des Gesundheitssystems für die einheimische Bevölkerung und die Touristen vorhanden sein, sodass bei einer plötzlichen Zunahme der Fälle die Leistungen der Grundversorgung, der Krankenhauspflege und der Intensivpflege nicht überfordert werden. Dies wäre auf regionaler Ebene besonders wichtig für Tourismusregionen, die höhere Besucherzahlen erwarten können, etwa Fremdenverkehrsorte, Gebiete in der Nähe von Stränden, Sehenswürdigkeiten usw., die nicht unbedingt in der Nähe von Gesundheitsinfrastrukturen liegen. Abgelegene touristische Gebiete verfügen möglicherweise nur über begrenzte Gesundheitsdienste, sodass, wenn zusätzlich eine beträchtliche Zahl Besucher zu erwarten ist, die Anwendung zusätzlicher Reaktionsmechanismen wie MEDEVAC-Flügen notwendig werden könnte. Die Leitlinien für die grenzüberschreitende Versorgung von Covid-19-Fällen sollten angewandt werden (12). Ferner sollten Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörige sich während eines Aufenthalts in anderen Mitgliedstaaten infizieren, die Rückholung der Betroffenen erleichtern.

10.iii

Es ist für eine solide Überwachung und Beobachtung gesorgt

Vor der Lockerung der Maßnahmen einschließlich der Wiederaufnahme des Tourismus müssen die Mitgliedstaaten über Systeme verfügen, die es ermöglichen, Veränderungen der Indikatoren für die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens zu überwachen und darauf zu reagieren.

Auf lokaler Ebene sind verstärkte Überwachungs- und Beobachtungskapazitäten notwendig, um eine Einschleppung des Virus in touristische Regionen durch Reisende sowie ein Übergreifen von der lokalen Bevölkerung auf Touristen zu verhindern; diese müssen gegebenenfalls mit dem EU-Recht in Einklang stehen.

10.iv

Es sind ausreichende Testkapazitäten vorhanden

Ein zentrales Kriterium des gemeinsamen europäischen Fahrplans für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 ist, dass Tests in großem Maßstab durchgeführt werden können. Dies ermöglicht die Entdeckung von Krankheitsfällen und die Überwachung der Verbreitung des Virus, kombiniert mit Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen und zur Isolation, um die Übertragung zu bremsen. Großangelegte Ansätze für Reihenuntersuchungen wurden anfänglich durch den Mangel an Testkapazitäten behindert. Für die frühzeitige Erkennung von Fällen sind Schnelltests und Diagnosen von wesentlicher Bedeutung (13). Es wäre wichtig, dafür zu sorgen, dass Besucher auch gleichen Zugang zu Tests haben.

10.v

Kontaktpersonen werden ermittelt

Die Ermittlung von Kontaktpersonen ist eine wirksame und wesentliche Maßnahme im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Kontrolle von COVID-19. Ziel ist die rasche Ermittlung und das Management der Kontakte von COVID-19-Fälllen, um die Weiterverbreitung zu verlangsamen. Die Ermittlung von Kontaktpersonen muss den Austausch einschlägiger Informationen zwischen Ländern ermöglichen, in denen es internationalen Tourismus gibt. Diese müssen auch darauf vorbereitet sein, eigene Staatsangehörige nötigenfalls zurückzuholen. Eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Ermittlung von Kontaktpersonen wird auch von Bedeutung sein, wenn die Grenzen wieder geöffnet werden. Die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten muss mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation im Einklang stehen.

Die wichtigsten Elemente der Ermittlung von Kontaktpersonen werden in den jüngsten Leitlinien des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (14) sowie, im Hinblick auf den Datenschutz, in den Leitlinien über Mobil-Apps zur Unterstützung der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (15) und in den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (16) ausführlich dargelegt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten veröffentlichen ein Protokoll über Interoperabilitätsgrundsätze, um sicherzustellen, dass freiwillige genehmigte Mobil-Apps zur Ermittlung von Kontaktpersonen grenzüberschreitend und zuverlässig funktionieren, unabhängig davon, an welchem Ort in Europa sich ihre Nutzer befinden.

10.vi

Koordinierungs- und Kommunikationsmechanismen sind vorhanden

Es müssen unbedingt Mechanismen vorhanden sein, die die Koordinierung und Kommunikation zwischen den Behörden und den im Tourismus aktiven Akteuren sowie zwischen den lokalen und nationalen/regionalen Gebietskörperschaften in den Mitgliedstaaten gewährleisten. Darüber hinaus sind dort, wo grenzüberschreitender Tourismus erlaubt ist, grenzüberschreitende Koordinierung, Informationsaustausch und Kommunikation über die eingerichteten Kanäle von wesentlicher Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten einander und die Kommission rechtzeitig unterrichten, bevor sie Maßnahmen zur Wiederherstellung des grenzüberschreitenden Fremdenverkehrs ankündigen, und den jeweiligen Standpunkten Rechnung tragen. Zusätzlich zu den in der begleitenden Mitteilung über die Wiederherstellung der Freizügigkeit und die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen dargestellten Mechanismen sollten der Gesundheitssicherheitsausschuss, der Beratende Ausschuss für den Fremdenverkehr und sonstige bestehende Koordinationskanäle im Bereich Verkehr und Reisen entsprechend ihrem jeweiligen Mandat eingesetzt werden.

Die — auch digitale — Risikokommunikation für die Reisenden und Touristen ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung, da sie sicherstellt, dass diese über den lokalen Kontext, über die bei Verdacht auf COVID-19-Fälle durchzuführenden Maßnahmen, über den Zugang zu Gesundheitsversorgung usw. informiert sind.

11.

Die Lockerung der Eindämmungsmaßnahmen sollte wissenschaftlich begründet sein, wobei die öffentliche Gesundheit im Mittelpunkt stehen sollte, und für ihre Umsetzung sollte in jedem Mitgliedstaat ein koordinierter Rahmen vorhanden sein. Dieser koordinierte Rahmen bildet die Grundlage für die Wiedereröffnung tourismusbezogener Unternehmen und die Wiederherstellung entsprechender Dienste. Angesichts der bevorstehenden Sommersaison ist eine solide Beratung von Tourismusunternehmen und Fremdenverkehrszielen in Fragen der öffentlichen Gesundheit von entscheidender Bedeutung.

12.

Die epidemiologische Situation vor Ort muss zwecks Einschätzung des Gesamtrisikos einer Wiederaufnahme touristischer Dienste bewertet werden, damit ein Übergreifen der Krankheit von Touristen auf die lokale Bevölkerung und umgekehrt vermieden wird.

13.

Damit, falls notwendig, wieder strengere Beschränkungsmaßnahmen eingeführt werden können, müssen Bereitschaftspläne mit klaren Kriterien vorhanden sein.

14.

Die Empfehlungen des gemeinsamen europäischen Fahrplans für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 enthalten Grundsätze, die für die Tourismusbranche besonders relevant sind; diese sollten bei der Wiederaufnahme des Tourismus beibehalten werden.

15.

Die Aufhebung der Maßnahmen sollte schrittweise geschehen. Allgemeinere Maßnahmen sollten durch zielgerichtetere ersetzt werden, die eine schrittweise Wiederaufnahme des sozialen Lebens und touristischer Aktivitäten ermöglichen, sofern verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Touristen und Arbeitskräften getroffen werden.

16.

Die Rückkehr in den Arbeitsmarkt sollte im Einklang mit den „EU-Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz“ (17) organisiert werden, wobei weniger gefährdete Gruppen und Sektoren, die die Wirtschaftstätigkeit fördern können, Vorrang genießen sollten. Die durch die Pandemie erforderlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sind dabei zu beachten.

17.

Maßnahmen zur Beschränkung touristischer Dienstleistungen sowie gesundheitsbezogene Schutz- und Präventionsmaßnahmen sollten in Umfang und Dauer auf das für den Schutz der öffentlichen Gesundheit unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Alle Maßnahmen sollten nicht nur objektiv und verhältnismäßig, sondern auch angemessen begründet, relevant, auf die jeweilige Dienstleistung zugeschnitten und diskriminierungsfrei sein, und sie sollten gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewährleisten.

18.

Das ECDC entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Gemeinsamen Forschungsstelle eine Karte (18) des Niveaus der COVID-19-Übertragung auf subnationaler Ebene und wird diese fortlaufend aktualisieren. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Daten zu liefern, um sicherzustellen, dass die Karte vollständig und aktuell ist. Dies wird sich für alle Aspekte von Exit-Strategien (Öffnung/Schließung bestimmter Wirtschaftszweige, Bewertung verschiedener Teststrategien, Beurteilung der Wirksamkeit persönlicher Schutzmaßnahmen usw.) als vorteilhaft erweisen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, aktualisierte Daten über verfügbare Kapazitäten in Bezug auf Krankenhausbetten, Tests sowie Überwachung und Nachverfolgung von Kontakten vorzulegen und Kriterien für die Aufhebung und Verhängung von Beschränkungen zu veröffentlichen. Die Karte des Übertragungsniveaus und die begleitenden Maßnahmen dienen als transparentes Instrument zur Bereitstellung von Informationen auf EU-Ebene, die von Behörden, Verkehrsunternehmen und Tourismusakteuren sowie von den Bürgerinnen und Bürgern genutzt werden können, um verantwortungsvolle individuelle Entscheidungen über ihre Urlaubspläne zu treffen.

III.   EU-Leitfaden für Gesundheitsprotokolle im Gastgewerbe

19.

In diesem Teil des Leitfadens werden Grundsätze vorgeschlagen, die die Mitgliedstaaten bei der Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen sowie bei der Erstellung von Protokollen für Anbieter von Diensten des Gastgewerbes wie Hotels und andere Gastgewerbebetriebe, die mehr Sicherheit in touristischen Einrichtungen sowie die Gesundheit der Gäste und des Personals gewährleisten sollen, anleiten.

20.

Die Leitlinien für Gesundheitsprotokolle sind nicht verbindlich. Ziel ist es, die Kohärenz bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen durch ein koordiniertes Vorgehen innerhalb der Regionen und Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

21.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zusätzlich zu den folgenden, von maßgeblichen Gesundheitsbehörden, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation (WHO) (19) und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (Anhang), herausgegebenen Empfehlungen und operativen Erwägungen für das Risikomanagement im Zusammenhang mit COVID-19, diese Leitlinien bei der Ausarbeitung der einschlägigen Protokolle entsprechend ihren spezifischen nationalen/regionalen/lokalen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

22.

Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in der Tourismusbranche müssen den allgemeinen Maßnahmen entsprechen, die von den zuständigen Behörden angewandt werden, und Leitlinien für den Arbeitsplatz berücksichtigen (20). Solche Maßnahmen müssen auch mit dem Datenschutzrecht der EU in Einklang stehen (21).

23.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bei der Ausarbeitung von Maßnahmen und Protokollen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen eng mit den Interessenträgern zusammenzuarbeiten und dafür zu sorgen, dass diese Protokolle maßgeschneidert und dem Umfang und der Art der von den Betrieben des Gastgewerbes erbrachten Dienstleistungen angemessen sind. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, Unterstützung bei der Umsetzung der Maßnahmen und Protokolle bereitzustellen.

24.

Besondere Aufmerksamkeit sollte den Maßnahmen und Protokollen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen im Zusammenhang mit Kurzzeiturlauben und anderen Beherbergungen im Rahmen der kollaborativen Wirtschaft gewidmet werden. Diese Leitlinien und Grundsätze gelten uneingeschränkt für die genannten Arten von Diensten des Gastgewerbes, und etwaige Anpassungen oder Alternativen dazu sollten in keinem Fall die Gesundheit der Besucher gefährden und das Risiko einer Übertragung des Virus erhöhen.

25.

Die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Gästen und Arbeitnehmern im Gastgewerbe sollten regelmäßig überprüft und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Fachkenntnisse und Erwägungen angepasst werden, damit sie in einem angemessenen Verhältnis zu den momentanen Erfordernissen im Bereich der öffentlichen Gesundheit stehen.

26.

Sobald neue und wirksamere Lösungen zur Verfügung stehen, sollte ihr Einsatz gefördert werden, und weniger wirksame oder aufwendigere Maßnahmen sollten aufgehoben werden. Der Grundsatz der Kosteneffektivität sollte beachtet werden. Dementsprechend sollte, wenn beim Schutz der Gesundheit von Gästen und Arbeitskräften dieselbe Wirkung mithilfe unterschiedlicher Optionen erzielt werden kann, die Option mit den geringsten Kosten bevorzugt werden, besonders hinsichtlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU).

27.

Bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen und von Protokollen zur Verhinderung der Übertragung von COVID-19 sowie zur Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit in Betrieben des Gastgewerbes (im Folgenden „Betriebe“) sollten folgende Leitprinzipien berücksichtigt werden:

a)

Epidemiologische Situation

Voraussetzung für die Wiederaufnahme jeglicher touristischer Aktivitäten ist, dass die COVID-19-Inzidenz auf ein niedriges Niveau zurückgegangen ist und alle anderen in Abschnitt II des EU-Leitfadens für die sichere und schrittweise Wiederherstellung des Tourismus aufgeführten Kriterien sorgfältig geprüft wurden.

b)

Die Gesundheit und Sicherheit der Gäste und der Arbeitnehmer genießen oberste Priorität

Damit Dienstleistungen des Gastgewerbes wieder aufgenommen werden können, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Gäste der Betriebe und die an der Erbringung der Dienstleistungen beteiligten Arbeitnehmer die Maßnahmen einhalten, mit denen Infektionen und die Übertragung des Virus so weit wie möglich verhindert werden sollen. Die Maßnahmen sollten sowohl den Gästen als auch den Arbeitnehmern klar und deutlich vermittelt werden, auch auf digitalem Weg.

c)

Lokale Regelungen

Es sollte eine ständige Koordinierung zwischen lokalen und/oder nationalen Gesundheitsbehörden und Anbietern von Diensten des Gastgewerbes stattfinden, um sicherzustellen, dass die aktuell geltenden Regelungen und Vorschriften in einem bestimmten geografischen Gebiet kommuniziert und angewandt werden, und ihre Umsetzung überwacht wird.

d)

Aktionsplan für den Infektionsfall

Die Betriebe sollten über einen Bereitschaftsplan mit Maßnahmen verfügen, die im Fall einer Infektion im Betrieb zu ergreifen sind, und der den Zeitraum von der Entscheidung über die Wiedereröffnung bis 14 Tage nachdem die Gäste den Betrieb verlassen haben, abdeckt. Dem gesamten Personal sollte ein spezifischer, jederzeit verfügbarer Aktionsplan vorgelegt werden, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals im Einzelnen dargelegt werden.

e)

Schulungen

Alle in Tourismuseinrichtungen tätigen Arbeitskräfte sollten die COVID-19-Symptome kennen und über grundlegende Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen (infection prevention and control, IPC) informiert werden. Gegenstand der vom Personal zu absolvierenden Schulungen sollten IPC-Maßnahmen sowie Verfahren für den Fall sein, dass bei Gästen oder bei ihnen selbst auf COVID-19 deutende Symptome auftreten sollten.

f)

Personalverwaltung

Es sollten Maßnahmen in Betracht gezogen werden, die die Präsenz des Personals im Betrieb verringern, etwa Telearbeit für alle Mitarbeiter, die mit dafür geeigneten Aufgaben betraut sind.

Es sollten Maßnahmen in Betracht gezogen werden, die die Häufigkeit und Dauer der physischen Kontakte zwischen den Menschen in dem Betrieb verringern, einschließlich Schichtarbeit, zeitversetzter Mahlzeiten sowie Nutzung von Telefonen und elektronischen Kommunikationsmitteln.

g)

Informationen für Gäste

Den Gästen sollten auf eine leicht zugängliche Weise — auch auf elektronischem Wege — vor ihrer Ankunft und am Ort des Betriebs des Gastgewerbes alle erforderlichen Informationen zu allen aktuellen Anweisungen der örtlichen Gesundheitsbehörden sowie zu spezifischen geltenden Maßnahmen mit Auswirkungen auf ihre Ankunft, ihren Aufenthalt und ihre Abreise bereitgestellt werden.

Die Gäste sollten vor dem Betreten des Betriebs durch spezielle Beschilderung (Infografiken, einschließlich Versionen für sehbehinderte Gäste) auf die Anzeichen und Symptome von COVID-19 sowie auf die Maßnahmen hingewiesen werden, die zu ergreifen sind, falls während ihres Aufenthalts oder bis zu 14 Tage nach ihrer Abreise Symptome auftreten. Der Betrieb könnte auch Faltblätter mit diesen Informationen zur Verfügung stellen.

Der Betrieb sollte sicherstellen, dass die Kontaktdaten der Gäste zur Verfügung stehen, wenn sie für die Ermittlung von Kontaktpersonen benötigt werden. Die Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen sollten streng auf die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beschränkt sein und im Einklang mit dem gemeinsamen EU-Instrumentarium des eHealth-Netzes für Mobil-Apps zur Unterstützung der Ermittlung von Kontaktpersonen im Rahmen der COVID-19-Bekämpfung der EU (22) und den Leitlinien der Kommission für Mobil-Apps (23) konzipiert werden, um ein Höchstmaß an Privatsphäre und Datenschutz zu gewährleisten.

h)

Physische Distanzierung und Hygiene

Der Betrieb sollte gezielte Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die physische Distanzierung in den Gemeinschaftsräumen aufrechterhalten wird, in denen sich die Gäste wahrscheinlich über längere Zeiträume (d. h. länger als 15 Minuten) gemeinsam aufhalten. Dies könnte etwa durch die Festlegung einer Höchstzahl von Gästen in jeder Gemeinschaftseinrichtung (z. B. Restaurants, Cafés, Bars, Lobby) umgesetzt werden. Die Zuweisung von Zeitnischen oder die Möglichkeit zur (digitalen) Buchung von Zeitnischen für Mahlzeiten oder Besuche von Pools oder Sporthallen sollte in Erwägung gezogen werden.

Wenn die physische Distanzierung nicht in vollem Umfang eingehalten werden kann, sollten alternative Maßnahmen zum Schutz von Gästen und Mitarbeitern in Betracht gezogen werden, z. B. die Verwendung von Glas- oder Kunststofftrennscheiben, das Tragen von Masken usw.

Grundsätzlich sollte in den Gemeinschaftsbereichen des gesamten Betriebs ein Abstand von 1,5 bis 2 m gewahrt werden (gilt nicht für Personen, die gemeinsam reisen und die Zimmer gemeinsam nutzen), ergänzt durch andere Maßnahmen (z. B. Tragen einer Maske), wo dies nicht möglich ist.

Für Außenbereiche (Strände, Pools, Cafés, Bars, Restaurants usw.) sowie für Außenservice sollten besondere Vorkehrungen getroffen werden, um die Einhaltung der physischen Distanzierung und der jeweils geltenden besonderen Hygienemaßnahmen zu ermöglichen. Auch in Innenbereichen wie Spa-Räumen und Pools sollten strenge Hygieneregelungen eingehalten werden. Jeder Betrieb sollte sorgfältig prüfen, ob bestimmte Bereiche (z. B. Kinderbetreuungsräume) geschlossen bleiben sollten. Größere Veranstaltungen, z. B. Konzerte, sollten verschoben werden.

Für die vom Betrieb erbrachten Transportdienste wie Pendelbus-Transfers müssen besondere Vorkehrungen im Einklang mit den Leitlinien für die schrittweise Wiederherstellung der Verkehrsdienste und Verkehrsverbindungen (24) getroffen werden.

i)

Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen (IPC-Maßnahmen)

Neben der physischen Distanzierung müssen besondere persönliche Schutzmaßnahmen sowie Reinigungs- und Desinfektionsprotokolle erwogen, dem Personal und den Gästen mitgeteilt und umgesetzt werden.

Dies umfasst folgende Maßnahmen:

i)

Atemwegsetikette:

Sowohl Gäste als auch Personal sind über eine strikt einzuhaltende Atemwegsetikette aufzuklären (Husten oder Niesen in ein Papiertaschentuch oder in die Armbeuge). Die Betriebe sollten die Verfügbarkeit von Papiertaschentüchern und Abfallbehältern sicherstellen.

ii)

Handhygiene:

Die Handhygiene ist eine wesentliche Eindämmungsmaßnahme und sollte Gästen und Angestellten durch Infografiken in wichtigen Bereichen/Einrichtungen (z. B. am Eingang, in den Toiletten, an der Kasse) vermittelt werden. Die Betriebe sollten einen leichten Zugang zu Handwascheinrichtungen mit Seife, Einwegpapierhandtüchern oder automatischen Trocknern sowie zu Händedesinfektionsmitteln auf Alkoholbasis gewährleisten.

iii)

Verwendung von Gesichtsmasken:

Die Verwendung von Gesichtsmasken durch Personal und Gäste sollte nur als eine ergänzende Maßnahme, nicht aber als Ersatz für die grundlegenden Präventivmaßnahmen betrachtet werden. Die ordnungsgemäße Verwendung von Gesichtsmasken ist wichtig und sowohl Gäste als auch das Personal sind darauf hinzuweisen.

iv)

Lüftung:

Es wird empfohlen, die Zahl der Luftaustauschvorgänge pro Stunde zu erhöhen und so viel Außenluft wie möglich bereitzustellen, je nach Art des Betriebs entweder durch natürliche oder mechanische Belüftung. Eine verstärkte Lüftung der Räume für mindestens eine Stunde nach dem Auschecken der Gäste wird empfohlen.

v)

Reinigung und Desinfizierung:

Das möglichst häufige Reinigen von häufig berührten Oberflächen (mindestens einmal täglich und wenn möglich häufiger) ist von entscheidender Bedeutung. Beispiele für solche Oberflächen sind Türknöpfe und Türgriffe, Stühle und Armlehnen, Tischoberflächen, Lichtschalter, Handläufe, Wasserhähne, Aufzugsknöpfe, Thekenoberflächen usw. Das Personal sollte über das nach dem Auschecken durchzuführende Reinigungsverfahren sowie über die im Anschluss daran erfolgende Behandlung der Reinigungsausrüstung, Abfallentsorgung, Wäschebehandlung und persönliche Hygiene informiert werden.

j)

Potenzielle Infektionen bei Gästen oder beim Personal

Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion bei Gästen bzw. bei vor Ort tätigem Personal sollten bei der Durchführung des unter Buchstabe d beschriebenen Aktionsplans die einschlägigen Leitlinien des ECDC (Anhang) sowie der nationalen und lokalen Gesundheitsbehörden in Bezug auf folgende Aspekte berücksichtigt werden:

i)

Die Maßnahmen zur Isolierung und zur physischen Distanzierung der potenziell infizierten Personen.

ii)

Das auf dem nationalen Recht beruhende Verfahren zur Unterrichtung der medizinischen Dienste im Hinblick auf medizinische Beratung, Tests oder eine mögliche Verbringung in eine medizinische Einrichtung.

iii)

Das auf dem nationalen Recht beruhende Verfahren zur Unterrichtung der örtlichen Gesundheitsbehörden und mögliche Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen.

iv)

Die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsverfahren.

v)

Die erforderliche Zusammenarbeit und Bereitstellung von Informationen über andere Gäste oder Mitarbeiter, die möglicherweise bis zu zwei Tage vor und 14 Tage nach Auftreten der Infektionssymptome mit der betreffenden Person im Betrieb in Kontakt gekommen sind.

28.

Die oben genannten Leitprinzipien sind in Verbindung mit den allgemeinen Empfehlungen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten im Anhang zu berücksichtigen.

IV.   Fazit

29.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, diese Leitlinien den zuständigen Behörden auf der regionalen/lokalen Ebene zur Verfügung zu stellen.

30.

Tourismusakteure wie Berufsverbände und Online-Tourismusplattformen werden ermutigt, diese Leitlinien zu verbreiten und für sie zu sensibilisieren.

31.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, ständig mit dem ECDC zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die unter Nummer 18 genannte Übertragungskarte als ein transparentes Instrument zur Bereitstellung von Informationen auf EU-Ebene dient, die von Behörden, Verkehrsunternehmen und Tourismusakteuren genutzt werden kann.

32.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, das Gastgewerbe und in weiterem Sinne die Anbieter touristischer Dienstleistungen bei der Umsetzung dieser Leitlinien und der einschlägigen Maßnahmen und Protokolle zur Prävention und Eindämmung von Infektionen zu unterstützen und deren Einhaltung zu überwachen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auf die verfügbaren nationalen und EU-Finanzmittel zurückgreifen.

33.

Auf der Grundlage dieser Leitlinien wird die Kommission die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ein kohärentes Konzept für Maßnahmen und Protokolle zur Prävention und Eindämmung von Infektionen in Betrieben des Gastgewerbes und Tourismuseinrichtungen in der EU fortsetzen.

34.

Diese Leitlinien sollten die Mitgliedstaaten und die Tourismus-Akteure dabei unterstützen, spezifischere Maßnahmen und Protokolle zur Prävention und Eindämmung von Infektionen im Einklang mit diesen Leitlinien zu entwickeln und deren Einhaltung zu überwachen, wodurch die Voraussetzungen für die Stärkung des Verbrauchervertrauens in die Betriebe gestärkt werden.

35.

Die Kommission wird eine spezielle Website mit einer interaktiven Karte einrichten, auf der Informationen aus den Mitgliedstaaten sowie aus der Tourismus- und Reisebranche, einschließlich Informationen über nationale oder sektorale Protokolle und Compliance-Systeme, zusammengeführt werden.

36.

Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten wird die Kommission den Austausch bewährter Verfahren unter anderem durch den Beratenden Ausschuss für den Fremdenverkehr fördern.

37.

Die Kommission wird weiterhin mit den Behörden der Mitgliedstaaten, Interessenträgern im Tourismusbereich und internationalen Organisationen zusammenarbeiten, um die Umsetzung dieser Leitlinien zu fördern.

(1)  Europäische Kommission. Gemeinsamer europäischer Fahrplan für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2020.126.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2020:126:TOC.

(2)  Hinweis: In diesen Leitlinien werden vom Standpunkt der öffentlichen Gesundheit aus Erwägungen zur Verhütung und Eindämmung von COVID-19 für die Tourismusbranche angestellt. Dies umfasst Erwägungen für Kunden im Zeitraum vor ihrem Aufenthalt an einem bestimmten Unterkunftsort, währenddessen und danach, Erwägungen für das Personal sowie Erwägungen für den Besuch von Restaurants, Cafés oder Bars im Zusammenhang mit Tourismus. Bereiche wie Themen- und Vergnügungsparks, Museen und Kreuzfahrten werden von den Leitlinien nicht abgedeckt. In diesen Leitlinien wird auf einen Ansatz hingewiesen, der der Tourismusbranche empfohlen wird, wobei jedoch die jeweiligen Besonderheiten der Tourismusbetriebe in der EU und im EWR anerkannt werden.

(3)  ABl. C 126 vom 17.4.2020, S. 1.

(4)  COM(2020) 115 final, COM(2020) 148 final und C(2020) 2050 final (ABl. C 102 I vom 30.3.2020, S. 12).

(5)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs, 2020/C 102 I/03.

(6)  C(2020) 1753 final (ABl. C 86 I vom 16.3.2020, S. 1).

(7)  C(2020) 3100 final (ABl. C 119 I vom 14.4.2020, S. 1).

(8)  C(2020) 3139.

(9)  C(2020) 3250.

(10)  COVID-19: RÜCKKEHR AN DEN ARBEITSPLATZ — Anpassung der Arbeitsplätze und Schutz der Arbeitnehmer: https://osha.europa.eu/de/publications/covid-19-back-workplace-adapting-workplaces-and-protecting-workers/view

(11)  Gemäß der Beschreibung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten in seiner schnellen Risikobewertung vom 23. April 2020: https://www.ecdc.europa.eu/de/publications-data/rapid-risk-assessment-coronavirus-disease-2019-covid-19-pandemic-ninth-update.

(12)  https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/guidelines_on_eu_emergency_assistance_in_cross-bordercooperationin_heathcare_related_to_the_covid-19_crisis.pdf

(13)  Bislang wurde kein Schnelltest für den Nachweis von SARS-CoV-2 validiert und für diagnostische Zwecke empfohlen.

(14)  https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19-contact-tracing-public-health-management

(15)  C(2020) 2523 final vom 16.4.2020.

(16)  https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/guidelines/guidelines-042020-use-location-data-and-contact-tracing_en

(17)  Coronavirus: EU-Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_729

(18)  https://covid-statistics.jrc.ec.europa.eu

(19)  http://www.euro.who.int/en/health-topics/health-emergencies/coronavirus-covid-19/publications/2020/operational-considerations-for-covid-19-management-in-the-accommodation-sector-interim-guidance,-31-march-2020

(20)  Coronavirus: EU-Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz,

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_729

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. COVID-19: Guidance for the workplace (Leitlinien für den Arbeitsplatz) [Internet]. [aktualisiert am 20. April 2020, abgerufen am 4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://oshwiki.eu/wiki/COVID-19:_guidance_for_the_workplace#See

(21)  Siehe auch die Erklärung des Europäischen Datenschutzausschusses (EDPB), https://edpb.europa.eu/sites/edpb/files/files/file1/edpb_statement_2020_processingpersonaldataandcovid-19_en.pdf

(22)  https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/ehealth/docs/covid-19_apps_en.pdf

(23)  Mitteilung der Kommission „Leitlinien zum Datenschutz bei Mobil-Apps zur Unterstützung der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie“ (ABl. C 124 I vom 17.4.2020, S. 1).

(24)  C(2020) 3139.


ANHANG 1

Allgemeine Empfehlungen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für den Bereich Tourismus, insbesondere in Bezug auf Betriebe des Gastgewerbes

Lokale Regelungen

Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Tourismussektor müssen den allgemeinen, von den lokalen und nationalen Behörden angewandten Maßnahmen und den Anleitungen für den Arbeitsplatz (1) Rechnung tragen. Entsprechende Maßnahmen im Tourismussektor müssen mindestens ebenso streng gestaltet werden wie die Empfehlungen für die breite Öffentlichkeit.

Es sollte ein ständiger Dialog zwischen lokalen und/oder nationalen Gesundheitsbehörden und den Beherbergungsbetrieben stattfinden, um sicherzustellen, dass die aktuell geltenden Regelungen und Vorschriften in einem bestimmten geografischen Gebiet kommuniziert und angewandt werden — darunter:

Besondere Vorkehrungen, damit Gäste, einschließlich ausländischer Gäste, medizinische Beratung und Behandlung in Anspruch nehmen können, einschließlich des Zugangs zu ambulanter und stationärer Versorgung für den Fall, dass sie auf COVID-19 hindeutende Symptome aufweisen.

Die Verpflichtung der Eigentümer von Beherbergungsbetrieben, für den Zweck der Ermittlungen im Rahmen des Gesundheitsschutzes detaillierte Angaben zu den Kontaktdaten zu erfassen, falls im betreffenden Beherbergungsbetrieb ein Infektionsfall auftritt.

Risikoaufklärung und -schulung

Aktionsplan

Die Betriebe sollten über einen Bereitschaftsplan verfügen, der die zu ergreifenden Maßnahmen für die folgenden Zeiträume umfasst:

Im Vorfeld des Beschlusses über die Wiedereröffnung, und zwar vor der Ankunft der Gäste. Diese Phase umfasst die Weitergabe von Informationen und die Schulung des Personals sowie die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Prävention von Infektionen in dem Betrieb sowie Angaben zu der Art der Informationen, die den Gästen vor ihrer Ankunft zur Verfügung zu stellen sind;

Zeitraum des Aufenthalts der Gäste in dem Betrieb, von der Buchung über das Einchecken bis zum Auschecken;

Zeitraum von bis zu 14 Tagen, nachdem die Gäste den Betrieb verlassen haben.

Dem gesamten Personal sollte ein spezifischer, jederzeit verfügbarer Aktionsplan vorgelegt werden, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals im Einzelnen dargelegt werden.

Schulung und Verwaltung des Personals

Schulung:

Das gesamte in Tourismuseinrichtungen tätige Personal sollte die COVID-19-Symptome (z. B. Fieber, Husten, Halsschmerzen) kennen und über grundlegende Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen (IPC) informiert werden.

Falls bei Mitarbeitern — oder bei Personen, die in ihrem Haushalt wohnen — eine COVID-19-Infektion bestätigt wurde, sollten diese in der von den örtlichen Gesundheitsbehörden festgelegten Ansteckungszeit — in leichten Fällen in der Regel bis zu acht Tage nach dem Auftreten der Symptome — ihren Arbeitsplatz nicht betreten.

Mitarbeiter, die mit COVID-19 kompatible Symptome aufweisen, sollten nicht in die Arbeitsplatzumgebung gelangen, sollten sich in Selbstisolation begeben und angewiesen werden, sich an die vor Ort geltenden Gesundheitsschutz-Anweisungen zu halten und im Einklang mit den lokalen Regelungen medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Symptome verstärken.

Es sollten spezifische Personal-Schulungen zu IPC-Maßnahmen und zu den Maßnahmen in Betracht gezogen werden, die bei Gästen mit COVID-19-kompatiblen Symptomen zu ergreifen sind.

Management:

Älteren Mitarbeitern und Mitarbeitern mit Prädispositionen aufgrund chronischer Erkrankungen (z. B. Herzkrankheiten, Lungenkrankheiten, Immunschwäche, jüngst absolvierte Krebsbehandlung), für die bekanntermaßen ein höheres Risiko einer kritisch verlaufenden COVID-19-Infektion gilt, sollten nach Möglichkeit Tätigkeiten zugewiesen werden, die den Kontakt mit den Gästen verringern.

Es sollten Maßnahmen in Betracht gezogen werden, die die Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb reduzieren, etwa Telearbeit für alle Mitarbeiter, die mit dafür geeigneten Aufgaben betraut sind.

Es sollten Maßnahmen in Betracht gezogen werden, die die Häufigkeit und Dauer der physischen Kontakte zwischen den Menschen in dem Betrieb verringern, einschließlich Schichtarbeit, zeitversetzter Mahlzeiten sowie Nutzung von Telefonen und elektronischen Kommunikationsmitteln.

Informationen für Gäste

Vor der Ankunft im Beherbergungsbetrieb sollten den Gästen Informationen über aktuelle Anweisungen der lokalen Gesundheitsbehörden und spezifische, im Beherbergungsbetrieb geltende Maßnahmen zugesandt werden. Die Gäste sollten davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie ihren Aufenthalt aufschieben sollten, wenn sie Symptome aufweisen, die mit einer COVID-19-Infektion übereinstimmen, bzw. wenn sie in den letzten 14 Tagen vor ihrem geplanten Aufenthalt Kontakt zu einer Person mit COVID-19 Symptomen oder mit Symptomen, die auf COVID-19 hindeuten, hatten.

Die Gäste sollten vor dem Betreten des Beherbergungsbetriebs durch spezielle Beschilderung (Infografiken, einschließlich Versionen für sehbehinderte Gäste) auf die Anzeichen und Symptome von COVID-19 sowie auf die im Falle des Auftretens von Symptomen während ihres Aufenthalts zu ergreifenden Maßnahmen hingewiesen werden. Der Betrieb kann wahlweise auch Faltblätter mit diesen Informationen zur Verfügung stellen.

Bei ihrer Abreise werden die Gäste ausdrücklich aufgefordert, den Beherbergungsbetrieb unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach der Abreise Symptome im Zusammenhang mit COVID-19 entwickeln oder ein positives Testergebnis für COVID-19 erhalten.

Es sollte sichergestellt werden, dass die Kontaktdaten der Gäste zur Verfügung stehen, wenn sie für die Ermittlung von Kontaktpersonen benötigt werden.

Physische Distanzierung

Die Übertragung von SARS-CoV-2 erfolgt hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion und direkten Kontakt mit infizierten Personen sowie durch indirekten Kontakt mit kontaminierten Oberflächen oder Gegenständen (Infektionsträger) in der unmittelbaren Umgebung. Die Distanz, die große Tröpfchen zurücklegen können, beträgt etwa 1 Meter beim Atmen, 1,5 Meter beim Sprechen und 2 Meter beim Husten (2).

Der Betrieb sollte sicherstellen, dass die physische Distanzierung in den Gemeinschaftsräumen, in denen sich die Gäste voraussichtlich über längere Zeiträume (z. B. länger als 15 Minuten) gemeinsam aufhalten, im Einklang mit den aktuell geltenden Leitlinien eingehalten wird.

Gäste, die gemeinsam reisen und die Zimmer gemeinsam nutzen, brauchen die physische Distanzierung untereinander nicht einzuhalten.

Wenn die physische Distanzierung nicht gewährleistet werden kann, sollten spezifische Maßnahmen erwogen werden, um zu verhindern, dass sich Tröpfchen ausbreiten, z. B. die Verwendung von Glas- oder Kunststofftrennscheiben in den Empfangsbereichen.

In touristischen Einrichtungen, einschließlich Hotels und Restaurants, sollte eine Höchstzahl von Gästen für jede Einrichtung und jeden Raum festgelegt werden, um die erforderliche physische Distanzierung zu gewährleisten. Die Höchstzahl der Gäste sollte nicht überschritten werden.

Unterhaltungsveranstaltungen sollten aufgeschoben oder abgesagt werden, es sei denn, die physische Distanzierung kann gewährleistet werden.

Um die physische Distanzierung zu gewährleisten, müssen besondere Vorkehrungen für die Transportdienste in Betracht gezogen werden.

Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen

Unternehmen der Tourismusbranche bieten in der Regel Produkte und Dienstleistungen an, die Zusammenkünfte von Menschen in geschlossenen (Hotels, Restaurants, Cafés) und offenen (Campingplätze, Strände, Poolbereiche) Räumen für einen langen Zeitraum bedingen, womit die Möglichkeit der Virusübertragung gesteigert wird. Die physische Distanzierung und die spezifischen Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen (persönliche Schutzmaßnahmen sowie Reinigungs- und Desinfektionsprotokolle) müssen für alle Konstellationen, in denen Zusammenkünfte zu erwarten sind (3), in Betracht gezogen und umgesetzt werden. Zu diesen Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen gehören:

Atemwegsetikette

Es sollte eine strikte Atemwegsetikette befolgt werden: Nase und Mund sollten beim Niesen oder Husten mit einem Papiertaschentuch bedeckt werden. Es sollten einige saubere Papiertaschentücher zur Verwendung bereitgehalten werden.

Papiertaschentücher sollten unmittelbar nach der Verwendung entsorgt werden, idealerweise in Abfallbehältern mit Deckeln, und die Hände sollten unverzüglich auf geeignete Weise gewaschen/gereinigt werden.

Wenn keine Papiertaschentücher zur Verfügung stehen, wird empfohlen, in die Ellbogenbeuge zu husten oder zu niesen.

Handhygiene

Die Handhygiene ist eine wesentliche Maßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19.

Es sollte ein einfacher Zugang zu Handwaschanlagen mit Seife, Einweg-Papierhandtüchern oder automatischen Händetrocknern sowie zu Händedesinfektionsmitteln auf Alkoholbasis (mit einem Alkoholgehalt von mindestens 70 %) gegeben sein.

In verschiedenen Bereichen jeder touristischen Einrichtung (z. B. am Eingang, in den Toiletten, an der Kasse usw.) sollte eine Beschilderung (Infografik) vorhanden sein, auf der auf die Bedeutung der Handhygiene hingewiesen und erläutert wird, wie eine wirksame Handhygiene durchgeführt wird.

Handhygienemaßnahmen sollten häufig ausgeübt werden.

Verwendung von Gesichtsmasken

Die Verwendung medizinischer oder improvisierter nicht-medizinischer Gesichtsmasken durch Personal und Gäste in Tourismuseinrichtungen kann als Mittel zur Eindämmung an der Quelle betrachtet werden (d. h., um zu verhindern, dass sich von infizierten Personen mit oder ohne Symptome ausgehende Tröpfchen ausbreiten) (4).

Die Verwendung von Gesichtsmasken sollte nur als ergänzende Maßnahme und nicht als Ersatz für zentrale Präventivmaßnahmen betrachtet werden.

Die richtige Anwendung von Gesichtsmasken ist wichtig. Die Gesichtsmaske sollte das Gesicht vom Nasenrücken bis zum Kinn vollständig bedecken.

Es sollten Informationen über die ordnungsgemäße Verwendung von Gesichtsmasken zur Verfügung stehen, in denen hervorgehoben wird, wie wichtig es ist, die Hände vor dem Aufsetzen und nach dem Entfernen der Gesichtsmaske mit Seife und Wasser oder mit Lösungen auf Alkoholbasis zu reinigen.

In Gemeinschaftsanlagen sind medizinische und nicht-medizinische Gesichtsmasken akzeptabel, wobei Fragen der Verfügbarkeit zu berücksichtigen sind und sichergestellt werden sollte, dass medizinische Gesichtsmasken vorrangig für die Verwendung in Gesundheitseinrichtungen verwendet werden.

Die Verwendung von filtrierenden Halbmasken in Gemeinschaftsanlagen wird nicht empfohlen, da diese vorrangig für den Einsatz im Gesundheitswesen vorgesehen werden müssen.

Belüftung

Es besteht ein Zusammenhang zwischen der schlechten Belüftung von Innenräumen und der verstärkten Übertragung von Atemwegserkrankungen (5). Es wird davon ausgegangen, dass COVID-19 primär über beim Niesen, Husten oder Ausatmen abgesonderte Tröpfchen übertragen wird. Die Rolle von Aerosolen, die möglicherweise länger in der Luft verbleiben, bei der Übertragung von COVID-19 bleibt unklar, weshalb die relative Bedeutung der Belüftung für die Verhinderung der COVID-19-Übertragung nicht genau definiert ist. Zahlreiche Fälle der Übertragung von COVID-19 wurden jedoch mit dem Aufenthalt in geschlossenen Räumen in Verbindung gebracht (6). Wenn die Zufuhr der pro Stunde ausgetauschten Luft vergrößert und für eine möglichst weitgehende Versorgung mit Außenluft gesorgt wird, dürfte ein mögliches Aerosolübertragungsrisiko gemindert werden. Dies kann je nach Einrichtung durch natürliche oder mechanische Belüftung erreicht werden (7).

Bei der Verwendung mechanischer Lüftungssysteme ist die Wartung künstlicher Lüftungsanlagen, insbesondere in Bezug auf Reinigung und Filterwechsel, gemäß den Anweisungen des Herstellers unerlässlich.

Reinigung und Desinfektion

Eine ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion ist im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wichtig (8).

Häufig berührte Oberflächen sollten so oft wie möglich gereinigt werden (mindestens täglich und wenn möglich häufiger). Beispiele für solche Oberflächen sind: Türgriffe und Türriegel, Stühle und Armlehnen, Tischplatten, Lichtschalter, Handläufe, Wasserhähne, Aufzugsknöpfe usw.

Das Überleben des Virus auf Oberflächen hängt von dem Oberflächenmaterial ab, wobei für Kupfer die kürzeste Überlebenszeit gemeldet wird (9).

Eine gründliche Reinigung mit Standardreinigungsmitteln und eine verstärkte Lüftung der Räume für mindestens eine Stunde nach der Gästeabmeldung wird empfohlen.

Standardreinigungsmittel reichen aus, um routinemäßig zu reinigen.

Die Reinigungsausrüstung ist am Ende jedes Reinigungsvorgangs ordnungsgemäß zu säubern.

Nach der Reinigung sollten die Hände gereinigt werden.

Es sollten Standardverfahren für die Abfallbewirtschaftung befolgt werden. Das bei der Reinigung anfallende Abfallmaterial sollte in den unsortierten Müll entsorgt werden.

Es sollten Standardverfahren für das Waschen von Bettwäsche, Handtüchern und Tischdecken eingehalten werden.

Besteht bei einer Person der Verdacht, dass sie mit COVID-19 infiziert ist, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen: Testen, Ermittlung von Kontaktpersonen, Isolierung und Quarantäne

Im Falle einer mutmaßlichen Infektion mit COVID-19 unter den Gästen oder Angestellten der Einrichtung sollte die Einrichtung ihren lokalen Aktionsplan (10) aktivieren.

Mutmaßlich infizierte Personen sollten unverzüglich angewiesen werden, eine Maske zu tragen und die Atemwegsetikette und Handhygienemaßnahmen zu befolgen. Die betreffenden Personen sollten mindestens 2 m Abstand von anderen Personen halten und nach Möglichkeit über einen separaten Raum für die Isolierung mit eigenem Badezimmer verfügen.

Der Verdachtsfall sollte unter Einhaltung des EU-Datenschutzrechts den örtlichen medizinischen Diensten gemeldet werden, die Anweisungen in Bezug auf die Durchführung von Tests, die weitere Behandlung und die Verlegung der Betroffenen an einen Behandlungsort (z. B. ein Krankenhaus) geben werden, wenn dies für notwendig erachtet wird und im Einklang mit den örtlichen medizinischen Versorgungspfaden steht.

Wird aus dem Verdachtsfall ein wahrscheinlicher oder bestätigter Fall, werden die örtlichen Gesundheitsbehörden benachrichtigt. Diese werden Beratung hinsichtlich der Frage anbieten, ob Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen durchgeführt werden sollten. Die Ermittlung von Kontaktpersonen beginnt in der Regel unmittelbar nach der Meldung eines wahrscheinlichen oder bestätigten Falls einer Infektion und liegt gewöhnlich in der Zuständigkeit der lokalen Gesundheitsbehörden. Tourismuseinrichtungen werden aufgefordert, mitzuarbeiten und alle erforderlichen Informationen über andere Gäste oder Bedienstete zu übermitteln, die möglicherweise im Zeitraum von 2 Tagen vor und 14 Tagen nach dem ersten Auftreten der Symptome in der Einrichtung mit COVID-Infizierten in Kontakt gekommen sind.

Mitarbeiter, die Symptome entwickeln, sollten nach Hause in die Selbstisolierung gehen und sich in medizinische Behandlung begeben.

Wird vermutet oder ist bestätigt, dass sich eine mit COVID-19 infizierte Person in einem Innenraum aufgehalten hat, sollte dieser Raum zunächst mindestens 1 Stunde lang gut belüftet und anschließend mit einem neutralen Reinigungsmittel sorgfältig gereinigt werden, gefolgt von einer Dekontaminierung der Oberflächen mit einem Desinfektionsmittel, das wirksam gegen Viren ist. Alternativ können Natriumhypochloritlösungen (0,05-0,1 %) oder ethanolbasierte Produkte (Ethanolgehalt: mindestens 70 %) zur Dekontaminierung nach der Reinigung mit einem neutralen Reinigungsmittel verwendet werden. Alle potenziell kontaminierten Textilien (z. B. Handtücher, Bettwäsche, Vorhänge, Tischdecken usw.) sollten mit einem Warmwasserzyklus (90 °C) mit einem handelsüblichen Waschmittel gewaschen werden. Kann ein Warmwasserzyklus aufgrund der Eigenschaften des Materials nicht angewendet werden, müssen Bleich- oder andere Waschmittel zur Dekontaminierung von Textilien dem Waschzyklus hinzugefügt werden.

Spezifische Empfehlungen für Hotels

Zur Minimierung der Wahrscheinlichkeit einer Übertragung von COVID-19 werden folgende Maßnahmen empfohlen:

1.

Verwaltung/Management

a.

Erstellung eines Bereitschaftsplans für Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen mit COVID-19 in Abstimmung mit den örtlichen Gesundheitsbehörden

b.

Aufmerksame Beachtung der Empfehlungen der Gesundheitsbehörden, um sicherzustellen, dass das Personal und die Gäste sich der aktuellen Situation bewusst sind und das Infektionsrisiko realistisch eingeschätzt wird

c.

Gewährleistung der Schulung des Personals in Verfahren, die alle relevanten Aspekte der Infektionsprävention und -eindämmung betreffen, einschließlich des Umgangs mit mutmaßlichen COVID-19-Erkrankungen, mit Desinfektion und Reinigung sowie der ordnungsgemäßen Verwendung von Gesichtsmasken

d.

Festlegung einer Obergrenze für die Anzahl der Gäste, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in gemeinsam genutzten Räumen aufhalten dürfen, um eine physische Distanzierung entsprechend den Leitlinien für die physische Distanzierung und Massenversammlungen zu gewährleisten. Es sollte sichergestellt werden, dass die zulässige Zahl der Gäste im Einklang mit den örtlichen Empfehlungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit für Versammlungen steht.

e.

Gewährleistung der Verfügbarkeit von Informationsmaterial für Gäste über die Symptome von COVID-19, Anweisungen für Krankheitsfälle und hinsichtlich lokaler Verfahren sowie für die Handhygiene und die ordnungsgemäße Verwendung von Gesichtsmasken

f.

Information der Gäste über Verfahren zur Minimierung des Kontakts zwischen dem Personal und den Gästen mittels Beschilderung (z. B. Hinweise auf Wänden in öffentlichen Bereichen und Räumen)

g.

Erwägung der Absage von Aktivitäten in geschlossenen Räumen, in denen eine physische Distanzierung nicht gewährleistet werden kann, insbesondere wenn solche Aktivitäten im Freien stattfinden können

2.

Rezeption und Hausverwaltung

a.

Gewährleistung der Verfügbarkeit von Händedesinfektionsmitteln auf Alkoholbasis

b.

Prüfung von Lösungen wie Online- oder Selbstanmeldung und -abmeldung, um den Kontakt zwischen Gästen und Mitarbeitern möglichst gering zu halten. Bei Verwendung eines Touchscreens oder einer Tastatur für die Selbstanmeldung ist dafür zu sorgen, dass diese Geräte regelmäßig gereinigt werden, um die Übertragungsrisiken so gering wie möglich zu halten.

c.

Gewährleistung der physischen Distanzierung zwischen dem Empfangspersonal und anderen Mitarbeitern und den Gästen, idealerweise durch eine Trennplatte aus Kunststoff oder Glas

d.

Sicherstellung der physischen Distanzierung zwischen den Gästen, z. B. durch Verwendung von Bodenmarkierungen

3.

Restaurants, Speisesäle und Bars

a.

Gewährleistung der Verfügbarkeit von Händedesinfektionsmitteln auf Alkoholbasis und einer Beschilderung am Eingang, auf der an die Handhygiene erinnert wird

b.

Nach Möglichkeit sollten den Kunden — statt Selbstbedienung an einem Buffet — die Mahlzeiten serviert werden. Wenn es nicht möglich ist, Lebensmittel am Tisch zu servieren, sollten die Hygienemaßnahmen verschärft werden, und die Gäste sollten daran erinnert werden, dass sie beim Betreten des Restaurants, beim Gang zum Buffet und nachdem sie sich am Buffet bedient haben, Händedesinfektionsmittel verwenden sollten.

c.

Bei Rückgriff auf ein Selbstbedienungsbuffet ist sicherzustellen, dass der Sicherheitsabstand am Buffet gewahrt bleibt.

d.

Begrenzung der Zahl der Gäste, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Einrichtung aufhalten, um eine physische Distanzierung zu gewährleisten

e.

Vermeidung von Warteschlagen oder, falls nicht möglich, Sicherstellung der physischen Distanzierung zwischen den Gästen, z. B. durch Verwendung von Bodenmarkierungen

f.

Gewährleistung eines Abstands von 2 Metern zwischen den Tischen

g.

Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung gemäß den Leitlinien für die Belüftung von Restaurants, sowohl hinsichtlich des Luftdurchsatzes pro Stunde als auch der Zufuhr von Außenluft pro Stunde

h.

Sicherstellung, dass die Klimaanlagenfilter entsprechend den Anweisungen des Herstellers regelmäßig gereinigt werden

i.

Wenn für die Lüftung klimatisierte Luft verwendet wird, ist die Rezirkulation so weit wie möglich zu minimieren.

j.

Regelmäßige Reinigung häufig berührter Oberflächen mit Standardreinigungsmittel

4.

Fitnessbereiche

a.

Gewährleistung der Verfügbarkeit von Händedesinfektionsmitteln auf Alkoholbasis

b.

Gewährleistung der Reinigung der Ausrüstung und insbesondere der berührten Oberflächen (z. B. Griffe) nach Benutzung durch jeden Gast mit geeigneter Reinigungsausrüstung

c.

Gewährleistung der physischen Distanzierung zwischen den Gästen

d.

Beschränkung des Zugangs zur Gewährleistung der physischen Distanzierung

e.

Die Nutzung von Umkleideräumen sollte vermieden werden, und die Gäste sollten ermutigt werden, sich auf ihren Zimmern umzuziehen.

5.

Wellnesseinrichtungen und Hallenbäder

a.

Gewährleistung der Verfügbarkeit von Händedesinfektionsmitteln auf Alkoholbasis und des Zugangs zu Handwascheinrichtungen

b.

Da körperlicher Kontakt während Wellnessbehandlungen nicht vermieden werden kann und eine physische Distanzierung zwischen der Person, die die Behandlung durchführt, und dem Gast nicht möglich ist, sollte empfohlen werden, dass die behandelnde Person und der Gast Gesichtsmasken tragen.

c.

Es wird empfohlen, vor und nach jeder Behandlung Händedesinfektionsmittel zu verwenden oder die Hände zu waschen.

d.

Sicherstellung der regelmäßigen Wartung und umweltgerechten Reinigung dieser Anlagen

6.

Außenanlagen (Außenschwimmbecken, Strände, Spielplätze)

a.

Gewährleistung der Verfügbarkeit von Händedesinfektionsmitteln auf Alkoholbasis und des Zugangs zu Handwascheinrichtungen

b.

Gewährleistung eines Abstands von 2 Metern zwischen Tischen, Strandliegen und zwischen den Gästen bei verschiedenen Aktivitäten und im Pool

c.

Gäste, die sich das Zimmer teilen, können Tische, Strandliegen usw. gemeinsam nutzen.

d.

Sicherstellung der regelmäßigen Wartung und umweltgerechten Reinigung dieser Anlagen

7.

Innenfreizeitbereiche für Kinder (z. B. Hotelkrippe)

a.

Da in diesen Bereichen physischer Kontakt nicht vermieden werden kann und die physische Distanzierung unmöglich ist, sollte geprüft werden, ob solche Einrichtungen geöffnet bleiben sollten.

Wenn die Einrichtungen geöffnet bleiben, gilt:

b.

Die Verwendung von Gesichtsmasken durch Mitarbeiter, die Kinder betreuen, sollte in Erwägung gezogen werden.

c.

Gewährleistung der Verfügbarkeit von Händedesinfektionsmitteln auf Alkoholbasis und des Zugangs zu Handwascheinrichtungen

d.

Begrenzung der Zahl der Kinder, die die Bereiche zu einem beliebigen Zeitpunkt besuchen

e.

Regelmäßige Reinigung von häufig berührten Oberflächen, Spielsachen und Ausrüstung mit Standardreinigungsmittel

8.

Konferenz- und Sitzungsräume

a.

Konferenz- und Sitzungsorganisatoren sollten sich an die lokalen Leitlinien zur zulässigen Anzahl an Teilnehmern halten.

b.

Gewährleistung der Verfügbarkeit von Händedesinfektionsmitteln und des Zugangs zu Handwascheinrichtungen

c.

Gewährleistung der physischen Distanzierung zwischen den Teilnehmern im Einklang mit den ECDC-Leitlinien

9.

Toiletten

a.

Gewährleistung der ununterbrochenen Verfügbarkeit von Seife und Wasser sowie von Einweg-Papierhandtüchern oder automatischen Händetrocknern

10.

Aufzüge

a.

Es wird empfohlen, die gemeinsame Nutzung des Aufzugs durch Personen, die sich kein Zimmer teilen, so weit wie möglich zu verhindern, um eine physische Distanzierung sicherzustellen. Die Benutzung von Aufzügen sollte in erster Linie körperlich behinderten Personen sowie Personen, die Gepäck mitführen, vorbehalten werden.

b.

Förderung der Benutzung von Treppen, soweit dies möglich und praktikabel ist (z. B. in niedrigen Gebäuden)

c.

Sicherstellen, dass häufig berührte Oberflächen (Bedientafeln von Aufzügen und Handläufe) regelmäßig gereinigt werden

d.

Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Belüftung des Aufzugs gemäß den Anweisungen des Herstellers und den Bauvorschriften

11.

Schutzbedürftige Gäste

a.

Schutzbedürftige Gäste sollten davon abgehalten werden, an Aktivitäten teilzunehmen, bei denen eine physische Distanzierung nicht jederzeit gewährleistet werden kann (insbesondere bei Aktivitäten in geschlossenen Räumen) und sollten die physische Distanzierung und die Handhygiene sorgfältig beachten. Das Servieren von Mahlzeiten auf dem Zimmer sollte als Möglichkeit in Erwägung gezogen werden, schutzbedürftige Gäste stärker zu beschützen.

12.

Veranstaltungen vor Ort

a.

Die Absage von Veranstaltungen mit einer großen Teilnehmerzahl (z. B. Konzerte) sollte in Erwägung gezogen und die Empfehlungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf nationaler und lokaler Ebene in Bezug auf die zulässige Teilnehmerzahl sollten stets genau befolgt werden.

Dokumente mit zusätzlichen Informationen

1.

Infection prevention and control during health care when COVID-19 is suspected: interim guidance (Infektionsprävention und -eindämmung in der Gesundheitsversorgung bei Verdacht auf COVID-19: vorläufige Leitlinien). Genf: Weltgesundheitsorganisation; 2020

https://www.who.int/publications-detail/infection-prevention-and-control-during-health-care-when-novel-coronavirus-(ncov)-infection-is -suspected-20200125.

2.

Water, sanitation, hygiene and waste management for COVID-19: Interim guidance (Wasser-, Sanitär-, Hygiene- und Abfallmanagement im Zusammenhang mit COVID-19: Vorläufige Leitlinien). https://www.who.int/publications-detail/water-sanitation-hygiene-and-waste-management-for-covid-19

3.

Global surveillance for COVID-19 caused by human infection with COVID-19 virus: interim guidance (Globale Überwachung hinsichtlich COVID-19 infolge einer Infektion des Menschen mit dem COVID-19-Virus: vorläufige Leitlinien). Genf: Weltgesundheitsorganisation; 2020 https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/technical-guidance/surveillance-and-case-definitions

4.

Considerations for quarantine of individuals in the context of containment for coronavirus disease (COVID-19): interim guidance (Überlegungen zur Quarantäne von Einzelpersonen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Coronavirus-Krankheit (COVID-19): vorläufige Leitlinien). Genf: Weltgesundheitsorganisation; 2020 https://www.who.int/publications-detail/considerations-for-quarantine-of-individuals-in-the-context-of-containment-for-coronavirus-disease-(covid-19).

(1)  Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. COVID-19: Guidance for the workplace (Leitlinien für den Arbeitsplatz) [Internet]. [aktualisiert am 20. April 2020; zitiert am 4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://oshwiki.eu/wiki/COVID-19:_guidance_for_the_workplace#See

(2)  Bourouiba L. Turbulent Gas Clouds and Respiratory Pathogen Emissions: Potential Implications for Reducing Transmission of COVID-19. Jama. 26. März 2020.

(3)  Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten. Infection prevention and control in the household management of people with suspected or confirmed coronavirus disease (COVID-19) (Prävention und Eindämmung von Infektionen im Haushalt bei Personen mit vermuteter oder bestätigter COVID-19-Infektion) [Internet]. 31. März 2020 [4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/Home-care-of-COVID-19-patients-2020-03-31.pdf

(4)  Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten. Using face masks in the community. Reducing COVID-19 transmission from potentially asymptomatic or pre-symptomatic people through the use of face masks (Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit. Verringerung der Verbreitung von COVID-19 durch potenziell asymptomatische oder präsymptomatische Personen durch die Verwendung von Gesichtsmasken) [Internet]. 8. April 2020 [4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/COVID-19-use-face-masks-community.pdf

(5)  Knibbs LD, Morawska L, Bell SC, Grzybowski P. Room ventilation and the risk of airborne infection transmission in 3 health care settings within a large teaching hospital. Am J Infect Control. Dez. 2011; 39(10):866-72.

(6)  Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten. Using face masks in the community. Reducing COVID-19 transmission from potentially asymptomatic or pre-symptomatic people through the use of face masks (Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit. Verringerung der Verbreitung von COVID-19 durch potenziell asymptomatische oder präsymptomatische Personen durch die Verwendung von Gesichtsmasken) [Internet]. 8. April 2020 [4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/COVID-19-use-face-masks-community.pdf

Knibbs LD, Morawska L, Bell SC, Grzybowski P. Room ventilation and the risk of airborne infection transmission in 3 health care settings within a large teaching hospital. Am J Infect Control. Dez. 2011; 39(10):866-72.

Lu J, Gu J, Li K, Xu C, Su W, Lai Z, et al. COVID-19 Outbreak Associated with Air Conditioning in Restaurants, Guangzhou, China, 2020. Emerg Infect Dis. 2. Apr. 2020;26(7).

(7)  Weltgesundheitsorganisation (WHO). Natural Ventilation for Infection Control in Health-Care Settings (Natürliche Belüftung zur Infektionskontrolle in Gesundheitseinrichtungen) [Internet]. 2009 [aktualisiert am 4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/44167/9789241547857_eng.pdf?sequence=1

Federation of European Heating, Ventilation and Air Conditioning Associations. How to operate and use building services in order to prevent the spread of the coronavirus disease (COVID-19) virus (SARS-CoV-2) in workplaces (Wie Gebäudeausrüstungen betrieben und genutzt werden können, um die Ausbreitung des für die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) verantwortlichen Virus (SARS-CoV-2) an Arbeitsplätzen zu verhindern) [Internet]. [aktualisiert am 17. März 2020; zitiert am 4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://www.rehva.eu/fileadmin/user_upload/REHVA_covid_guidance_document_2020-03-17_final.pdf

(8)  Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) Disinfection of environments in healthcare and nonhealthcare settings potentially contaminated with SARS-CoV-2 (Desinfektion von Umgebungen in Gesundheitseinrichtungen und anderen Einrichtungen, die potenziell mit SARS-CoV-2 kontaminiert sind). Stockholm: ECDC; 2020 [26. April 2020]. Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/publications-data/disinfection-environments-covid-19#no-link

(9)  Weltgesundheitsorganisation (WHO). Natural Ventilation for Infection Control in Health-Care Settings (Natürliche Belüftung zur Infektionskontrolle in Gesundheitseinrichtungen) [Internet]. 2009 [aktualisiert am 4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/44167/9789241547857_eng.pdf?sequence=1

(10)  Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) Contact tracing: Public health management of persons, including healthcare workers, having had contact with COVID-19 cases in the European Union - second update Stockholm (Ermittlung von Kontaktpersonen: Umgang des Gesundheitswesens mit Personen (einschließlich in Gesundheitsberufen Beschäftigte), die mit COVID-19-Infizierten in Kontakt standen - zweite Aktualisierung, Stockholm): ECDC; [27. April 2020]. Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19-contact-tracing-public-health-management


15.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/17


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Leitlinien für die schrittweise Wiederherstellung der Verkehrsdienste und Verkehrsverbindungen — COVID-19

(2020/C 169/02)

I.   Einführung

1.

Der COVID-19-Ausbruch hat schwerwiegende Auswirkungen auf das Verkehrswesen und die Verkehrsverbindungen in der EU. Die Maßnahmen zur Eindämmung des Ausbruchs haben zu einem drastischen Rückgang der Verkehrstätigkeiten, insbesondere im Personenverkehr, geführt (1). Die Güterverkehrsströme waren weniger stark beeinträchtigt, was zum Teil auf die gemeinsamen Bemühungen der EU zur Aufrechterhaltung des Güterverkehrs zurückzuführen ist, wenngleich auch hier wegen der rückläufigen Wirtschaftstätigkeit und der Unterbrechung von Lieferketten ein Rückgang zu verzeichnen ist.

2.

Die Kommission hat Leitlinien zur Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen (2) herausgegeben und besondere Maßnahmen für das Verkehrswesen vorgeschlagen, darunter Leitlinien zu Grenzmanagementmaßnahmen (3), zur Umsetzung sogenannter „Green Lanes“ im Güterverkehr (4), zur Erleichterung des Luftfrachtbetriebs (5) und zu Seeleuten, Fahrgästen und anderen Personen an Bord von Schiffen (6). Außerdem hat die Kommission Leitlinien für den bestmöglichen Schutz der im Verkehrswesen Beschäftigten und der Fahr- bzw. Fluggäste bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Güterverkehrs vorgelegt.

3.

Solange Beschränkungen des Personenverkehrs bestehen bleiben und auch der Güterverkehr beeinträchtigt sein kann, sollten alle Mitgliedstaaten diese Maßnahmen und Empfehlungen für den Güterverkehr, die Freizügigkeit der mit systemrelevanten Funktionen betrauten Arbeitskräfte (7) sowie die Durchreise und Rückkehr von Flug- bzw. Fahrgästen und Besatzungen in einheitlicher und koordinierter Weise anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin das von der Kommission koordinierte Netz nationaler Verkehrskontaktstellen für die Reaktion auf COVID-19 nutzen.

4.

Da sich die Lage im öffentlichen Gesundheitswesen allmählich verbessert, wird es nun darauf ankommen, dass Verkehrsdienste und Verkehrsverbindungen — soweit es die epidemiologischen Bedingungen zulassen — schrittweise wiederhergestellt werden, denn sie sind Schlüsselfaktoren für das Funktionieren der EU-Volkswirtschaften und der Weltwirtschaft sowie grundlegende Bestandteile des Lebensalltags der EU-Bürgerinnen und -Bürger.

5.

Am 15. April 2020 legte die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten des Europäischen Rates einen gemeinsamen europäischen Fahrplan (8) mit Empfehlungen für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 vor. In diesem gemeinsamen Fahrplan wurde angekündigt, dass die Kommission auch nähere Orientierungen dazu geben werde, wie die Verkehrsdienste, die Vernetzung und die Freizügigkeit, sobald es die Gesundheitslage erlaubt, nach und nach wiederhergestellt werden können, was auch mit Blick auf die Planung von Urlaubsreisen im Sommer geschehen solle.

6.

Die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger, einschließlich der im Verkehrswesen Beschäftigten und der Fahr- bzw. Fluggäste, hat dabei weiterhin höchste Priorität. Besondere Aufmerksamkeit sollte schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie älteren Menschen und Menschen mit bestehenden Gesundheitsproblemen unter uneingeschränkter Achtung ihrer Privatsphäre gewidmet werden. Die Lockerung von Reise- und Betriebsbeschränkungen sollte daher schrittweise erfolgen, um die Gesundheit zu schützen und dafür sorgen, dass sich die Verkehrssysteme und -dienste sowie andere damit zusammenhängende Systeme (z. B. die Grenzkontrollen an den Außengrenzen) auf ein höheres Güter- und Fahr- bzw. Fluggastaufkommen einstellen können. Parallel dazu sollten fortlaufend aktualisierte Kommunikationskampagnen durchgeführt werden, damit Reisende in umfassender Kenntnis der Lage und somit eigenverantwortlich unter Befolgung der Gesundheitsempfehlungen auf ihren Reisen planen und handeln können.

7.

Die schrittweise Wiederherstellung der Verkehrsdienste und Verkehrsverbindungen wird in vollem Maße von dem Konzept für Reisebeschränkungen, von epidemiologischen Bewertungen sowie von der Beratung durch medizinische Sachverständige in Bezug auf notwendige Gesundheitsschutz-, Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen abhängen. Diese EU-Leitlinien für die Wiederherstellung der Verkehrsdienste und Verkehrsverbindungen lassen solche Maßnahmen und Vorkehrungen daher unberührt und sollten weiterhin vollständig mit diesen abgestimmt werden und vereinbar bleiben. Sie sollten im Rahmen des gemeinsamen europäischen Fahrplans umgesetzt werden.

8.

Während der schrittweisen Wiederherstellung der Verkehrsverbindungen bilden sie einen gemeinsamen Rahmen zur Unterstützung der Behörden, Interessenträger, Sozialpartner und im Verkehrswesen tätigen Unternehmen. Die Leitlinien beinhalten allgemeine Grundsätze, die für alle Verkehrsdienste gelten, und besondere Empfehlungen, die auf die Merkmale der einzelnen Verkehrsträger eingehen und realistisch und praktisch umsetzbar sein sollen. Ziel ist es dabei, nähere Orientierungen dazu geben, wie die Verkehrsdienste, die Verkehrsverbindungen und die Freizügigkeit, sobald es die Gesundheitslage erlaubt, nach und nach wiederhergestellt werden können, ohne dabei den Gesundheitsschutz der im Verkehrswesen Beschäftigten und der Fahr- bzw. Fluggäste zu vernachlässigen. Die Leitlinien sollten für den Verkehr in und zwischen den Mitgliedstaaten gelten. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters des Verkehrs sollten diese Leitlinien aber auch in angemessener Weise auf Verkehrsdienste zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern angewandt werden, sobald es die epidemiologische Lage zulässt.

9.

Der COVID-19-Ausbruch hat die gesamte EU getroffen, die Auswirkungen sind jedoch je nach Mitgliedstaat, Region und Gebiet unterschiedlich. Um die Verkehrsverbindungen EU-weit in einer für alle Beteiligten sicheren Weise wiederherzustellen — ebenso wie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verkehrsdienste — müssen die Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der EU eng zusammenarbeiten. Wie bei jeder anderen Tätigkeit ist es auch beim Reisen nicht möglich, alle Risiken völlig auszuschließen, aber die bestehenden Risiken sollten während der gesamten Dauer des Ausbruchs so gering wie möglich gehalten werden. Bis ein wirksamer Impfstoff entwickelt wird und weithin zur Verfügung steht, bleiben eine zweite Infektionswelle oder neue Ausbruchsherde möglich. Deshalb sollten geeignete Pläne für die mögliche Wiedereinführung von gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen aufgestellt werden.

10.

Angesichts des weltweiten Ausbruchs von COVID-19 und des grenzüberschreitenden Charakters der Verkehrsdienste ist für eine schrittweise, baldige und sichere Wiederherstellung der europäischen, aber auch weltweiten Verkehrssysteme ein Rahmen unerlässlich, der die gegenseitige Anerkennung der Lage der öffentlichen Gesundheit und der bestehenden Maßnahmen zwischen Ländern, Regionen und Gebieten und damit auch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der EU und Drittländern ermöglicht. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden in der EU so weitgehend wie irgend möglich mit Drittländern und sektoralen internationalen Organisationen zusammenarbeiten (9). Maßnahmen müssen daher so weit wie möglich in ihren Zielen und Wirkungen aufeinander abgestimmt und als gleichwertig anerkannt werden.

11.

Wie im gemeinsamen europäischen Fahrplan erwähnt, sind diese Leitlinien auch im Hinblick auf die Sommerferien und die Planung der betreffenden Reiseregelungen von großer Bedeutung. Der Tourismus ist ein wichtiger Wirtschaftszweig in der EU, der von Natur aus eng mit Verkehr und Reisen verknüpft ist und von der Verfügbarkeit von Personenverkehrsdiensten als Vorbedingung und Grundvoraussetzung des Tourismus abhängt. Wenn es darum geht, das schrittweise Wiederaufleben des Tourismus zu ermöglichen, kommt es deshalb entscheidend auf die rechtzeitige Wiederherstellung angemessener Verkehrsverbindungen an.

II.   Grundsätze für die sichere und schrittweise Wiederherstellung des Personenverkehrs

a)   Allgemeine Grundsätze für die Wiederherstellung der Verkehrsverbindungen

12.

Alle Arten von Verkehrsdiensten sollten vorrangig und schrittweise wieder den Betrieb aufnehmen, wobei die tatsächliche Einführung verhältnismäßiger und wirksamer Maßnahmen für den Gesundheitsschutz der im Verkehrswesen Beschäftigten sowie der Fahr- bzw. Fluggäste gewährleistet sein muss. Diese Maßnahmen sollten mit den allgemeinen Kriterien, Grundsätzen und Empfehlungen des gemeinsamen europäischen Fahrplans im Einklang stehen, insbesondere hinsichtlich der epidemiologischen Lage und der Maßnahmen in Bezug auf Grenzkontrollen sowie Freizügigkeits- und Reisebeschränkungen.

13.

Daher sollten Maßnahmen, die den Verkehrsbetrieb einschränken könnten, sowie Gesundheitsschutz- und Vorbeugungsmaßnahmen in Umfang und Dauer auf das zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderliche Maß beschränkt bleiben. Überdies sollten alle Maßnahmen nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend begründet, transparent, relevant und verkehrsträgerspezifisch sowie nichtdiskriminierend sein und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewährleisten. Die Mitgliedstaaten werden dafür sorgen müssen, dass diese Maßnahmen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen und allen anderen Aspekten des EU-Rechts im Einklang stehen.

14.

Die Maßnahmen sollten kontinuierlich überwacht werden, damit sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller einschlägigen Erkenntnisse und Erwägungen neu bewertet und angepasst werden können, sodass sie weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zum derzeitigen Bedarf im öffentlichen Gesundheitswesens stehen. Sobald neue und effizientere Lösungen zur Verfügung stehen, sollte deren Einführung Vorrang erhalten, damit weniger effiziente oder aufwendigere Maßnahmen aufgehoben werden können. Der Grundsatz der Kosteneffizienz sollte stets beachtet werden. Das bedeutet, dass bei mehreren Optionen, mit denen im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der im Verkehrswesen Beschäftigten und der Fahr- bzw. Fluggäste eine vergleichbare Wirkung erzielt werden kann, die kostengünstigste bevorzugt werden sollte.

15.

Um das uneingeschränkte Funktionieren des Binnenmarkts, die grenzüberschreitende Erbringung von Verkehrsdienstleistungen, die volle Wirksamkeit gesundheitsbezogener Maßnahmen und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu wahren bzw. wiederherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten in koordinierter und kooperativer Weise vorgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Entscheidungen über die Aufhebung von Reisebeschränkungen, die mit COVID-19 zusammenhängen, auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission vom 13. Mai 2020 zu den Binnengrenzen (10) treffen. Darüber hinaus sollten diese Entscheidungen der Kommission und allen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. Die Kommission ist bereit, die Aufhebung von Beschränkungen und die Wiederherstellung der Verkehrsdienste über das Netz nationaler Kontaktstellen zu koordinieren.

16.

Dies erfordert aber auch ein koordiniertes Vorgehen mit Nachbarländern der EU und darüber hinaus. Die Koordinierungskanäle sind bereits ausgebaut worden, beispielsweise im Westbalkan, und umfassen die jeweiligen nationalen Behörden, die eng mit dem EU-Netz nationaler Verkehrskontaktstellen zusammenarbeiten. Das gemeinsame Ziel besteht darin, funktionierende Verkehrsdienste und Verkehrsverbindungen zu gewährleisten.

17.

Im Einklang mit den oben genannten Grundsätzen, wonach Maßnahmen verhältnismäßig und verkehrsträgerspezifisch sein müssen, sollten anstelle allgemeiner Verbote, die zu einer Verkehrslähmung in der EU führen, sichere Mobilitätsmöglichkeiten ermittelt werden. Ein Beispiel hierfür könnten die verstärkte und regelmäßige Reinigung und Desinfektion sowie die angemessene Belüftung von Verkehrsknotenpunkten und Fahrzeugen (11) anstelle eines vollständigen Verbots der betreffenden Verkehrsdienste sein. Dieser Ansatz würde eine gezielte Ausrichtung auf bestimmte Gefahrenquellen ermöglichen und gleichzeitig die schrittweise Wiederaufnahme normaler Wirtschafts- und Alltagstätigkeiten erlauben. Hierbei wird es entscheidend auf eine enge Zusammenarbeit zwischen Gesundheits- und Verkehrsbehörden sowie mit wichtigen Beteiligten ankommen.

18.

Der Güterverkehr sollte weiterhin aufrechterhalten werden, um die Funktionsfähigkeit der Lieferketten zu gewährleisten. Im gemeinsamen europäischen Fahrplan heißt es: „In der Übergangsphase sollten die Anstrengungen zur Aufrechterhaltung eines ungehinderten Warenverkehrs und zur Sicherung der Lieferketten verstärkt werden.“ Ausgehend von der derzeitigen Höchstdauer von 15 Minuten für das Passieren von „Green-Lane“-Grenzübergängen sollten die Kontrollen schrittweise in koordinierter Weise erleichtert werden, und zwar mithilfe bestehender Koordinierungskanäle wie der nationalen COVID-19-Verkehrskontaktstellen und der integrierten EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR), um letztendlich das Überschreiten der Binnengrenzen in der Weise zu ermöglichen, wie es vor der Einführung von Beschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 für alle Lastkraftwagen und alle Güter der Fall war. Mit dem wieder zunehmenden Verkehr muss auch die Rolle multimodaler Knotenpunkte wie Häfen oder Containerterminals bei der Unterstützung der „Green Lanes“ besonders beachtet werden. Alle Verkehrsträger, auch Binnenschifffahrt und Schienengüterverkehr, sollten bestmöglich genutzt werden, um funktionierende Lieferketten zu gewährleisten. Die freie und ungehinderte Mobilität der im Verkehrswesen Beschäftigten muss gewährleistet werden, und zu diesem Zweck sollte der Zugang zu Schnellspuren an Verkehrsknotenpunkten in Betracht gezogen werden. Während des schrittweisen Übergangs sollten entsprechend den Empfehlungen der Gesundheitsbehörden die Gesundheitskontrollen nach und nach verringert, systematische (d. h. unabhängig von etwaigen Symptomen oder Testergebnissen verhängte) Quarantänen aufgehoben und Konvoifahrten abgeschafft werden. Fahrverbote könnten wieder eingeführt werden, sobald die Verkehrsflüsse dies zulassen, und ab Ende Mai 2020 sollten weitere Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeitregelungen stärker harmonisiert und auf das unbedingt Notwendige beschränkt werden, um die einheitlichen und leicht durchsetzbaren EU-Vorschriften schrittweise wieder in Kraft zu setzen.

19.

Sobald es die Lage der öffentlichen Gesundheit erlaubt, sollten Beschränkungen des Individualverkehrs (z. B. mit Pkw, Motorrädern oder Fahrrädern) aufgehoben werden. Die Lockerung der Beschränkungen ermöglicht eine frühzeitige Wiederherstellung der Mobilität, insbesondere auf örtlicher und regionaler Ebene (sodass die Menschen z. B. örtlich oder innerhalb eines Mitgliedstaats weiter und schneller reisen können). Bei der Aufhebung dieser Beschränkungen zur Erleichterung des Individualverkehrs sollten aber auch weiterhin stets die von jedem Mitgliedstaat empfohlenen oder vorgeschriebenen allgemeinen Abstandsregeln und Präventionsmaßnahmen eingehalten werden.

20.

Gleichzeitig sollte im Einklang mit der schrittweisen Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen die Verfügbarkeit sicherer öffentlicher Verkehrsmittel erhöht werden‚ um allen Bürgern Mobilitätsalternativen zu bieten. Dies sollte in einer Weise geschehen und kommuniziert werden, die dazu beiträgt, das Vertrauen der Fahrgäste in eine sichere Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wiederherzustellen.

21.

Es sollte sichergestellt werden, dass Verkehrsunternehmen und Dienstleister, die gleichwertige Dienste auf derselben Strecke erbringen, auch gleichwertigen Maßnahmen unterliegen. Ziel sollte es sein, für alle Fahrgäste das gleiche Maß an Sicherheit, Klarheit und Vorhersehbarkeit zu schaffen, Diskriminierungen zu vermeiden und faire Wettbewerbsbedingungen zu wahren.

22.

Damit bei allen Verkehrsarten die Maßnahmen bei Abfahrt und Ankunft vergleichbar sind, um zu vermeiden, dass Reisen übermäßig erschwert oder sogar unmöglich werden, kommt es darauf an, dass gleichwertige Maßnahmen bestehen‚ die auf gemeinsamen Grundsätzen beruhen, die jeweiligen Gesundheitsrisiken angemessen mindern und am Abfahrts- und Ankunftsort gegenseitig anerkannt werden. Dies sollte durch eine Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern erleichtert werden.

23.

Um eine sachkundigere Reiseplanung zu ermöglichen, könnten Verkehrsunternehmen und Dienstleister Angaben zur durchschnittlichen Auslastung für bestimmte Verbindungen oder Zeiten machen. Dies ist besonders wichtig für Verkehrsmittel ohne Sitzplatzreservierung und für den öffentlichen Nahverkehr. Solche Informationen könnten im Internet oder über besondere Mobil-Apps zur Verfügung gestellt werden.

24.

Mehrere Mitgliedstaaten, Regionen und Großstädte haben bereits begonnen, Fragen der urbanen Mobilität zu überdenken. Dabei geht es z. B. um den Ausbau von Geh- und Radwegen, die Anpassung von Fahrplänen und die Entwicklung innovativer Technik zur Steuerung der Fahrgastströme und zur Vermeidung von Menschenansammlungen. Die Kommission fördert und unterstützt die Entwicklung und Umsetzung neuer Lösungen und Maßnahmen für die städtische Mobilität‚ um auf sichere Weise eine aktive, kollektive und gemeinsam genutzte Mobilität zu erreichen und das Vertrauen der Bürger zu stärken.

25.

Erforderlichenfalls sollten klare Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen und Dienstleister gelten‚ z. B. wenn Betreiber für die Einhaltung der Abstandsregeln sorgen oder den Zugang zu Verkehrsknotenpunkten oder Fahrzeugen verweigern sollen, falls keine Maske getragen wird oder bestimmte Fahrgastzahlen überschritten werden. Hierfür sollte ein eindeutiger Rechtsrahmen festgelegt werden, der ihnen die Befugnis zur Einführung solcher Maßnahmen verleiht.

b)   Schutz der Beschäftigten im Verkehrssektor

26.

Den Beschäftigten bei allen Verkehrsträgern kommt in der Krise eine entscheidende Rolle zu, etwa bei der Lieferung von Gütern, der Aufrechterhaltung von Lieferketten, der Rückholung von EU-Bürgerinnen und Bürgern und der Beförderung von systemrelevanten Arbeitskräften an ihren Arbeitsplatz, und das bei einem erhöhten Risiko für ihre eigene Gesundheit und ihr Wohlbefinden. An Verkehrsknotenpunkten sowie bei Diensteanbietern und Betreibern sollten in Absprache mit den Sozialpartnern die Grundsätze zur Aufrechterhaltung des Betriebs (Business Continuity) angewandt werden, um sicherzustellen, dass Kontinuität bei sicheren Bedingungen gegeben ist. Das bedeutet auch, dass die Beschäftigten im Verkehrssektor mit Blick auf die Weiterführung ihrer Aufgaben bei möglichst geringem Risiko für ihre eigene Gesundheit und die Gesundheit ihrer Familien sowie ihrer Kollegen und der Reisenden in angemessener Weise angehört, ausgestattet, fortgebildet und eingewiesen werden sollten. Unter anderem sollten Informationen über die richtige Verwendung von Schutzausrüstung, die Achtung von Hygienestandards, die Minimierung unnötiger Kontakte und, soweit möglich, die Ermittlung möglicher Infektionen weitergegeben werden.

27.

Beschäftigte im Verkehrssektor, die aufgrund der Art ihrer Aufgaben häufig mit anderen in Kontakt treten müssen (z. B. fliegendes Personal, für die Kontrollen zur Gefahrenabwehr und Sicherheit zuständiges Personal an Flughäfen und Häfen, Fahrkartenkontrolleure, Fahrer von Bussen und Kleintransportern, die Besatzungen von Fahrgastschiffen, Seelotsen und Personal, das Reisende unterstützt, einschließlich Menschen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität) sollten von ihrem Arbeitgeber eine angemessene persönliche Schutzausrüstung erhalten, wie unten weiter erläutert wird. Es sollte sichergestellt werden, dass diese Ausrüstung so häufig wie nötig gewechselt und sicher entsorgt wird. Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hat für die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach der Lockerung der COVID-19-Maßnahmen allgemeine Leitlinien für Arbeitgeber veröffentlicht, die auch nützliche Informationen für bestimmte Sektoren umfassen, unter anderen für den Verkehrssektor (12).

c)   Schutz der Reisenden

28.

Bei allen Arten des öffentlichen Personenverkehrs sollten sinnvolle Maßnahmen ergriffen werden, um Kontakte zwischen den Reisenden untereinander und auch mit den Arbeitskräften einzuschränken. Wenn möglich sollte ein angemessener Abstand zwischen den Reisenden sichergestellt werden, solange die Gesundheitslage insgesamt dies erfordert. Auch weitere Maßnahmen zur Verringerung des Infektionsrisikos sollten ergriffen werden, z. B.:

a.

Beschäftigte im Verkehrssektor sollten eine persönliche Schutzausrüstung (Masken, Handschuhe, usw.) tragen.

b.

Wenn möglich sollte die Passagierdichte in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Wartebereichen reduziert werden. (Dieser Betrieb bei geringerer Kapazität sollte angemessen unterstützt werden, um die Wirtschaftlichkeit zu erhalten, etwa durch vorübergehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Einklang mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften (13).)

c.

Schutzbarrieren an Knotenpunkten und in Fahrzeugen sollten beibehalten oder angebracht werden (etwa um die Fahrer herum, an Fahrkartenschaltern oder bei Kontrollen).

d.

An Verkehrsknotenpunkten (z. B. Häfen, Flughäfen, Bahnhöfen, Bushaltestellen, Fährlandeplätzen, Knotenpunkten des städtischen öffentlichen Verkehrs usw.) sollten für die Passagierbewegungen Spuren oder sonstige räumliche Trennungen angelegt werden.

e.

An Knotenpunkten sollte jegliche Infrastruktur, die Ansammlungen begünstigt (etwa Tische und Bänke), entfernt oder zumindest so umgestellt werden, dass ein angemessener Abstand gewährleistet ist.

f.

Leicht zu erfassende Informationen über Verhaltensempfehlungen (z. B. häufiges Händewaschen oder -desinfizieren, Abstandhalten) und die genauen Maßnahmen, die an dem Transportknotenpunkt oder für den Verkehrsträger gelten, sollten deutlich sichtbar angebracht werden.

g.

Angemessene Maßnahmen beim Einsteigen und bei Sicherheitskontrollen (z. B. kein Ein- und Aussteigen durch die Vordertür, automatische Öffnung der Türen, Desinfektion von Klapptischen) und andere Maßnahmen zur Kontaktminimierung sollten ergriffen werden. (So kann etwa das Verbleiben im Auto oder Lkw auf kurzen Fährstrecken erlaubt werden, solange die allgemeine Sicherheit ausreichend gewährleistet ist.)

h.

Der Beförderung von Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität sowie von älteren Menschen sollte Vorrang eingeräumt werden. Beschäftigte im Verkehrssektor, die im Einklang mit den EU-Vorschriften über Fahrgastrechte Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität oder älteren Menschen helfen, sollten die nötige persönliche Schutzausrüstung erhalten.

29.

An Verkehrsknotenpunkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln sollten die Reisenden Gesichtsmasken (14) tragen, insbesondere wenn es nicht möglich ist, die Maßnahmen zur räumlichen Trennung stets vollumfänglich einzuhalten. Den Reisenden sollten deutlich sichtbare und leicht zu erfassende Informationen über sicheres Verhalten (Einhalten von Abständen, Reinigen der Hände usw.) zur Verfügung stehen. Für den Umgang mit potenziellen Infektionen in diesen Anlagen sollten Verfahren festgelegt, den Beschäftigten im Verkehrssektor mitgeteilt und den Reisenden zugänglich gemacht werden.

30.

Wenn die räumliche Trennung nur schwer zu gewährleisten ist, müssen zusätzliche Schutzvorkehrungen und -maßnahmen ergriffen werden, um ein gleichwertiges Schutzniveau zu erreichen. Wenn Alternativen bestehen, um an ein Ziel zu gelangen, sollten darüber hinaus im Einklang mit den Empfehlungen der Gesundheitsbehörden diejenigen Optionen bevorzugt werden, bei denen ein ausreichender physischer Abstand eingehalten werden kann.

31.

Die Verringerung des Infektionsrisikos an Verkehrsknotenpunkten und in Fahrzeugen aller Verkehrsträger sollte Priorität haben. Die verstärkte und regelmäßige Reinigung und Desinfektion von Verkehrsknotenpunkten und Fahrzeugen sollte bei allen Verkehrsträgern umgesetzt werden. An Verkehrsknotenpunkten und in Fahrzeugen sollte sichergestellt werden, dass Desinfektionsgel zur Verfügung steht.

32.

An Verkehrsknotenpunkten sollten Einrichtungen und Verfahren vorhanden sein, um Personen mit Verdacht auf eine COVID-19-Infektion umgehend zu isolieren, bis weitere geeignete Maßnahmen ergriffen werden können. Zu diesem Zweck sollten ausgewiesene sichere Bereiche eingerichtet werden und es sollte gewährleistet sein, dass geschultes Personal mit angemessener Schutzausrüstung vor Ort ist. Die vorhandenen Kapazitäten an medizinischen Einrichtungen und Fachkräften (z. B. an Flughäfen und Häfen oder an Bord von Schiffen) sollten aufgestockt werden, damit das steigende Verkehrsaufkommen bei der Aufhebung der Beschränkungen bewältigt werden kann.

33.

Vorzugsweise sollten Fahrkarten online verkauft und vorab Sitzplätze reserviert werden, damit es nicht zu Ansammlungen von Reisenden in bestimmten Bereichen kommt (z. B. vor Fahrkartenautomaten und Verkaufsstellen), die zulässige Passagierzahl besser kontrolliert werden kann und dennoch gewährleistet ist, dass auch Menschen, die keinen Zugang zu elektronischen Mitteln haben oder diese nicht bedienen können, Fahrkarten erwerben können. Im Rahmen des Möglichen sollte ein kontaktloses Umfeld begünstigt werden.

34.

Der Verkauf von Lebensmitteln, Getränken und anderer Ware in Fahrzeugen könnte eingeschränkt werden. An Einzelhandelsstandorten, die Teil der Reiseinfrastruktur sind, wie Duty-Free-Shops, sollten die Betreiber unter anderem folgende Maßnahmen ergreifen, um das Infektionsrisiko zu verringern: Steuerung der Passagierbewegungen zur Sicherstellung eines angemessenen Abstands (unter anderem durch die Verwendung von Bodenmarkierungen, die Optimierung der Raumnutzung und, wenn nötig, die Beschränkung der Kundenzahlen), regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten, der Ausstattung und der Ware, Anbringen von Barrieren zwischen den Kunden und Einzelhandelsmitarbeitern an den Kassen, ausreichende Bereitstellung von Händedesinfektionsmittel im Laden und die Verpflichtung, dieses zu verwenden, insbesondere an Ein- und Ausgängen, Anbringen von deutlich sichtbaren Informationen für Kunden über angemessenes, sicheres Verhalten und Gewährleistung einer angemessenen Schulung und Ausstattung der Mitarbeiter, damit diese im Umgang mit den Kunden und der Ware im Einklang mit den Leitlinien vorgehen können, die die Gesundheitsbehörden zum sicheren Verhalten während des COVID-19-Ausbruchs herausgegeben haben.

35.

Neben anderen Maßnahmen zur Verringerung des Infektionsrisikos könnten Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung und zur Warnung ergriffen werden; beispielsweise könnten auf freiwilliger Basis von Reisenden verwendete Mobil-Apps genutzt werden, um Infektionsketten zu ermitteln und zu unterbrechen und das Risiko einer weiteren Übertragung zu reduzieren, solange es besteht. Die Verwendung von Apps zur Ermittlung von Kontaktpersonen sollte keine Voraussetzung für den Zugang zu Verkehrsdiensten sein. Da Verkehr notwendigerweise auch grenzüberschreitend verläuft, ist es wichtig sicherzustellen, dass bei solchen Maßnahmen Interoperabilität und gegenseitige Anerkennung gewährleistet sind. Wenn Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung ergriffen werden, sollten sie sich ausschließlich auf den Zweck beschränken, den COVID-19-Ausbruch einzudämmen und dem gemeinsamen EU-Instrumentarium für Mobil-Apps zur Unterstützung der Kontaktnachverfolgung im Kampf der EU gegen COVID-19 (15), den Leitlinien der Kommission zu Mobil-Apps (16) und den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (17) entsprechen, um ein Höchstmaß an Datenschutz sicherzustellen.

36.

Verkehrsunternehmen und Diensteanbieter sollten über spezifische Verfahren für den Fall verfügen, dass Reisende während oder unmittelbar nach einer Reise oder dem Aufenthalt an einem Verkehrsknotenpunkt erkranken oder COVID-19-Symptome zeigen. Diese Verfahren sollten die Bereitstellung von sicheren Bereichen für Reisende mit Symptomen sowie klare Schritte umfassen, mit denen der Kontakt zu anderen Reisenden und Beschäftigten im Verkehrssektor minimiert werden kann; zudem sollten sie die Erfassung und Analyse aller relevanten Angaben zu Kontakten mit anderen Reisenden und mit Beschäftigten im Verkehrssektor usw. vorsehen. Bei Reisenden mit Sitzplatzreservierungen sollte auch die Möglichkeit bestehen, andere Reisende, die sich in ihrer Nähe aufgehalten haben, zu ermitteln und zu warnen.

d)   Nächste Schritte

37.

Solange kein Impfstoff vorhanden ist, wird die Wiederherstellung der üblichen Verkehrsdienste und Verkehrsverbindungen eine flexible Kombination von Maßnahmen erfordern: einen verstärkten Einsatz geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen, eine angemessene und sichere Belüftung, möglichst mit Außenluft und unter Vermeidung der bloßen Umwälzung der Innenluft, mehr Kapazitäten für eine freiwillige Kontaktnachverfolgung und eine bessere Dekontaminierung.

38.

Mittel- bis langfristig wird empfohlen, alle Sondermaßnahmen, die während des COVID-19-Ausbruchs ergriffen wurden, stetig zu überwachen, zu bewerten und zeitnah zu überdenken, es sei denn, sie müssen wegen der epidemiologischen Lage ausgeweitet werden oder sie wirken sich positiv auf die Verkehrssysteme und die Effizienz aus.

39.

Weder die fortdauernde Anwendung von Eindämmungsmaßnahmen noch deren Lockerung und die schrittweise Wiederherstellung der Verkehrsdienste und Verkehrsverbindungen sollte — auch nicht vorübergehend — zu einer Einschränkung der hohen EU-Standards für Gefahrenabwehr und Sicherheit im Verkehrssektor führen, einschließlich der Standards für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten. Es gilt zu vermeiden, zusätzlich zu den aufgrund des COVID-19-Ausbruchs bestehenden Herausforderungen Probleme im Bereich der Gefahrenabwehr und der Sicherheit im Verkehrssektor zu schaffen.

III.   Praktische Leitlinien für alle Verkehrsträger zu spezifischen Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Personenverkehrs vor dem Hintergrund des COVID-19-Ausbruchs

a)   Bereichsübergreifende Empfehlungen

40.

Während der schrittweisen Aufhebung der COVID-19-Beschränkungen und der anschließenden Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeiten sollten die vorstehenden Grundsätze den Leitgedanken für die schrittweise Aufnahme und den Ausbau des Personenverkehrs in allen Verkehrsbereichen in der gesamten EU bilden. Diese gemeinsamen Grundsätze sollten die gegenseitige Anerkennung der umgesetzten Maßnahmen innerhalb der EU, aber auch gegenüber Drittstaaten erleichtern, um die Fortführung der Verkehrsdienste in der Praxis zu unterstützen. Wie im letzten Abschnitt dargelegt, sollten einige Grundsätze und Maßnahmen für die Verkehrsknotenpunkte und Fahrzeuge aller Verkehrsbereiche gelten, wobei besondere Anpassungen an die Umstände, Erfordernisse und Möglichkeiten der einzelnen Verkehrsträger vorgenommen werden sollten.

41.

Bereichsübergreifend sollten insbesondere folgende Maßnahmen angewandt werden:

a.

Zumindest während der ersten Phase der Lockerungen kann es erforderlich sein, die Anzahl der Fahrgäste in den Fahrzeugen bestimmter Verkehrsträger zu reduzieren, damit die geltenden Regeln für den physischen Abstand angemessen eingehalten werden können;

b.

die freiwillige Nutzung von Apps zur Kontaktnachverfolgung sollte als zusätzliche Risikominderungsmaßnahme in Erwägung gezogen werden;

c.

die Beschäftigten im Verkehrssektor sollten mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet und möglichst durch Schutzwände von den Fahrgästen getrennt werden;

d.

häufige Reinigung und Desinfektion von Knotenpunkten und Fahrzeugen sowie eine häufigere Abfallbeseitigung;

e.

systematische Installation von Hand-Desinfektionsstationen und Verpflichtung zu ihrer Nutzung, wann immer dies möglich ist;

f.

verstärkte Belüftung, Luftfilterung und Einsatz natürlicher Luftzirkulation, soweit sinnvoll;

g.

Fahrgäste sollten eine Maske tragen, insbesondere wenn Abstandsregeln nicht jederzeit vollständig eingehalten werden können;

h.

Fahrscheine und Informationen sollten elektronisch und automatisch bereitgestellt werden. Der elektronische Vorabverkauf von Fahrscheinen sollte stark gefördert werden und Priorität erhalten, ebenso wie die Vorab-Abfertigung, -Reservierung und -Registrierung;

i.

bei der Organisation der Abfertigung sowie beim Ein- und Ausladen von Gepäck sollten Menschenansammlungen vermieden werden;

j.

Dienstleistungen und Mahlzeiten an Bord sollten möglichst schon zum Zeitpunkt der Buchung vorbestellt werden können, um den Kontakt zwischen den Beschäftigten und Fahrgästen zu reduzieren;

k.

leicht zu erfassende Informationen zu den umgesetzten Sicherheitsverfahren und der erforderlichen Schutzausrüstung für die Fahrgäste sollten an Knotenpunkten und in Fahrzeugen gut sichtbar angezeigt und vor jeder Reise zur Verfügung gestellt werden;

42.

Die Branchenverbände, Betreiber und Dienstleister in den einzelnen Verkehrsbereichen sollten geeignete Maßnahmen entwickeln und umsetzen, um den besonderen Erfordernissen des jeweiligen Verkehrsträgers gerecht zu werden. Diese Maßnahmen sollten mit den allgemeinen und verkehrsträgerspezifischen Empfehlungen dieser Leitlinien im Einklang stehen. Sie sollten kontinuierlich überprüft und bei Bedarf angepasst werden, um einen wirksamen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und Fahrgäste im Verkehrssektor zu leisten.

43.

Darüber hinaus sollten folgende Maßnahmen umgesetzt und angewandt werden, um den besonderen Merkmalen und Erfordernissen der einzelnen Verkehrsträger Rechnung zu tragen:

b)   Luftverkehr

44.

Der Luftverkehrssektor verfügt über langjährige Erfahrung mit dem Risikomanagement im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie mit Tätigkeiten in einem streng kontrollierten Umfeld. Für die Bewältigung dieser Krise ist es von entscheidender Bedeutung, das Vertrauen der Fluggäste in den Luftverkehr als sicheren Verkehrsträger wiederherzustellen. Im Hinblick darauf ist es unerlässlich, dass die beteiligten Akteure des Luftverkehrs- und Gesundheitssektors die getroffenen Maßnahmen sowie ihren Beitrag zur Eindämmung der Risiken breit kommunizieren. Der Luftverkehrssektor sollte sicherstellen, dass die Maßnahmen gut sichtbar und koordiniert sind und den Fluggästen stets mitgeteilt werden.

45.

Bei den Maßnahmen zur Minderung des Risikos einer Verbreitung von COVID-19 sollten dieselben Grundsätzen angewandt werden wie beim Risikomanagement in Bezug auf Sicherheit und Gefahrenabwehr — etwa die Überwachung der Einhaltung, eine regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen und die Anpassung der Maßnahmen an sich ändernde Erfordernisse und verbesserte Methoden und Technologien — wobei jedoch zu beachten ist, dass Flughäfen und Luftverkehrsunternehmen nicht qualifiziert sind, Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen und somit auch nicht über Gesundheitskontrollen der Fluggäste entscheiden können. Dies sollte vielmehr durch die zuständigen Behörden erfolgen.

46.

Um die Vergleichbarkeit der Maßnahmen bei Abflug und Ankunft sicherzustellen und somit zu vermeiden, dass Reisen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sind oder sogar ganz unmöglich werden, ist es entscheidend sicherzustellen, dass gleichwertige Maßnahmen, die auf gemeinsamen Grundsätzen beruhen und die relevanten gesundheitlichen Risiken jeweils angemessen eindämmen, am Abflug- und Ankunftsort gegenseitig anerkannt werden. Zu diesem Zweck sollten konkrete Kriterien entwickelt und in ein international anerkanntes Konzept aufgenommen werden. Beruhen die Maßnahmen und ihre Anerkennung auf gleichwertigen Standards und dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, so kann dies die Wiederaufnahme des Luftverkehrs in der EU und weltweit entscheidend erleichtern. Eine enge Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Partnern, etwa im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), ist daher von zentraler Bedeutung.

47.

Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) wird in Zusammenarbeit mit der Kommission, dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und den zuständigen Behörden in den nächsten Wochen technische operative Leitlinien für die Entwicklung eines koordinierten Konzepts vorlegen und den nationalen Luftfahrtbehörden, Luftverkehrsunternehmen, Flughäfen und anderen Interessengruppen des Luftverkehrssektors unterstützend zur Seite stehen. Diese technischen operativen Leitlinien werden den Grundsätzen des Sicherheitsmanagements Rechnung tragen, die zur Gewährleistung der Sicherheit des europäischen Luftverkehrssystems entwickelt wurden, und ein grundlegendes Sicherheitsverfahren für den Gesundheitsschutz im Luftverkehr umfassen, das in der gesamten EU angewandt werden sollte.

48.

Das Verfahren sollte folgende Maßnahmen umfassen:

a.

verstärkte Belüftung, Anwendung von Krankenhaus-Standards bei der Luftfilterung und senkrechte Belüftung;

b.

Begrenzung der Kontaminationsrisiken während der gesamten Reise (z. B. Vermeidung einer Ansammlung von Fluggästen, Beschränkung der Interaktionen an Bord, Ermittlung der am besten geeigneten Sitzzuweisung auf der Grundlage der technischen Erfordernisse und Bevorzugung elektronischer Unterlagen und Zahlungsmittel);

c.

weniger Ortswechsel in der Kabine (z. B. weniger Handgepäck, weniger Interaktion mit der Besatzung);

d.

angemessene Lenkung der Fluggastströme (z. B. Empfehlung, früh zum Flughafen zu kommen, vorzugsweise elektronische Abfertigung/selbst durchgeführte Abfertigung, Gewährleistung des Abstands und Minimierung von Kontakten bei der Gepäckaufgabe, den Sicherheits- und Grenzkontrollen, dem Einsteigen sowie bei der Gepäckabholung); vor der Reise sollten die Fluggäste leicht zu erfassende Informationen zu den Verfahren am Flughafen erhalten.

49.

In den technischen operativen Leitlinien der EASA/des ECDE sollen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden weitere Risikominderungsmaßnahmen festgelegt werden, damit diese Maßnahmen auf allen Flügen in der gesamten EU einheitlich angewandt werden können.

c)   Straßenverkehr

50.

In allen Bereichen von Haltestellen, Rastplätzen (z. B. an Autobahnen), überdachten Parkeinrichtungen sowie Tank- und Ladestellen sollten unter anderem durch regelmäßige Reinigung und Desinfektion hohe Hygienestandards sichergestellt werden, um das Ansteckungsrisiko für die Verkehrsteilnehmer zu verringern. An Ein- und Aussteigepunkten sollten die Fahrgastströme gelenkt werden. Wenn keine angemessenen gesundheitlichen Standards sichergestellt werden können, sollte die Schließung bestimmter Haltestellen oder Ein- und Aussteigepunkte in Betracht gezogen werden.

51.

Busverkehr: Bei der schrittweisen Wiederaufnahme des Reise- und Linienbusverkehrs müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, die nach Regional- und Fernverkehrsdiensten differenziert werden sollten. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Linien-/Reisebusdienstleistungen können die Konzepte nur wirksam sein, wenn sie zwischen den Mitgliedstaaten und Betreibern abgestimmt werden. Dazu sollten Maßnahmen für einen sicheren Betrieb eingeführt werden, wie z. B. das Einsteigen über die hintere Tür und die Nutzung der Fenster zur Belüftung anstelle der Klimaanlage, soweit möglich. Zudem sollte die Sitzordnung optimiert werden, soweit dies möglich ist (z. B. sollten Familien zusammen sitzen können, während Personen, die nicht zusammen reisen, getrennt bleiben sollten). In Kleinbussen sollten die Fahrgäste nicht neben dem Fahrer sitzen dürfen, wenn keine physische Abschirmung möglich ist. Die Betreiber von Linienbussen müssen das Netz in Abhängigkeit von den nationalen Beschränkungen schrittweise neu aufbauen können. Im Hinblick darauf sollten die Mitgliedstaaten schnelle und vereinfachte Verfahren einführen, damit die Betreiber ihre Dienste ohne Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte rasch anpassen können. Soweit möglich sollte der Kontakt der Arbeitskräfte mit dem Gepäck der Fahrgäste begrenzt werden, und die Fahrgäste sollten ihr Gepäck selbst ein- und ausladen.

52.

Pkw-/Kleinbus-Verkehr auf Abruf (Taxi, Personenmietwagen): Taxi- und Personenmietwagendienste wurden weitgehend aufrechterhalten, wobei jedoch besondere Schutzmaßnahmen für die Fahrer getroffen wurden und die Anzahl der Fahrgäste auf eine Person oder die Angehörigen desselben Haushalts beschränkt wurde. Diese besonderen Hygiene- und Risikobegrenzungsmaßnahmen sollten bei diesen Diensten auch weiterhin angewandt werden. Die Unternehmen sollten ihren Fahrern Masken und Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen. Der Innenraum der Fahrzeuge sollte so oft wie möglich desinfiziert werden. Taxi- und Personenmietwagenfahrer sollten den physischen Kontakt mit Fahrgästen vermeiden und elektronische Zahlungsmittel grundsätzlich bevorzugen. Die Unternehmen sollten ihre Fahrzeuge mit physischen Trennvorrichtungen (z. B. Plastikvorhängen oder -trennwänden) ausstatten, um den Kontakt der Fahrer mit den Fahrgästen zu begrenzen. Die Fahrgäste sollten nicht neben dem Fahrer sitzen dürfen, wenn keine physische Abschirmung möglich ist. Die Unternehmen sollten den Fahrgästen vor der Fahrt relevante Informationen bereitstellen.

d)   Schienenverkehr

53.

Für die Wiederaufnahme des Personenverkehrs ist es wichtig, den Fahrgästen zu versichern, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sicher ist. Die Maßnahmen müssen gut kommuniziert werden sowie gut sichtbar und wirksam sein. Insbesondere im grenzüberschreitenden Schienenverkehr können die Maßnahmen nur wirksam sein, wenn sie zwischen den Mitgliedstaaten und Betreibern abgestimmt werden. Die Branchen- und Arbeitnehmerverbände arbeiten derzeit an gemeinsamen Regeln.

54.

Angesichts der hohen Zahl der täglich beförderten Personen und der bedienten Bahnhöfe hängt die Einhaltung der allgemeinen Regeln für ein sicheres Verhalten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere das Einhalten eines angemessenen Abstands, auch von der Aufmerksamkeit und dem Verantwortungsbewusstsein jedes einzelnen Fahrgasts ab. Eine gute Einhaltung sollte durch Stichprobenkontrollen sichergestellt werden.

55.

Da Schienenverkehrsdienste auch während des COVID-19-Ausbruchs weiter angeboten wurden, bestehen bereits einige Maßnahmen, die aufrechterhalten und bei Bedarf angepasst werden können:

a.

Soweit erforderlich sollte in Zügen die Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregeln eingeführt werden, insbesondere solange die Fahrgastzahlen relativ niedrig sind. Zur Gewährleistung des Abstands sollten Frequenz und Kapazität der Züge bei Bedarf erhöht werden, um die Fahrgastdichte zu verringern.

b.

Die Schienenverkehrsbetreiber sollten in Fernverkehrs- und Regionalzügen die Pflicht zur Sitzplatzreservierung einführen, wobei Name/Abfahrts- und Zielort der Fahrgäste angegeben werden sollten. Alternativ sollte insbesondere im Kurzstreckenverkehr die Verpflichtung eingeführt werden, zwischen den Fahrgästen einen Sitzplatz freizuhalten, wenn die Fahrgäste nicht in demselben Haushalt leben.

c.

Die Schienenverkehrsbetreiber sollten Zählsysteme für die Fahrgäste an Bord nutzen, die insbesondere für Pendler- und Vorstadtzüge verfügbar sind (auf der Grundlage des Gewichts, der Schritte in den Türbereichen sowie Zählalgorithmen über Videoüberwachung (CCTV), ohne dass dabei Einzelpersonen identifiziert werden können), um ihre Kapazitäten zu planen. Fahrpläne und Trassenzuweisung müssen möglicherweise flexibel angepasst werden, auch durch eine koordinierte Optimierung der Kapazität, um der Nachfrage und der Notwendigkeit zur Verringerung der Fahrgastdichte gerecht zu werden.

d.

An Ein- und Aussteigepunkten sollten die Fahrgastströme gelenkt werden. Wenn keine angemessenen gesundheitlichen Standards sichergestellt werden können, sollte die Schließung bestimmter Haltestellen oder Ein- und Aussteigepunkte in Betracht gezogen werden.

e.

Fahrten außerhalb der Stoßzeiten sollten durch Anreize wie z. B. Preisanpassungen oder im Fall von Pendlerzügen durch flexible Arbeitszeiten gefördert werden, um die Bildung von Menschenmengen zu verhindern.

f.

Damit die Fahrgäste Türgriffe oder -knöpfe nicht berühren müssen, sollten die Türen an jeder Haltestelle entweder automatisch oder ferngesteuert vom Fahrer geöffnet werden.

56.

Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA), die über relevante Kenntnisse des Eisenbahnbetriebs und der gemeinsamen Sicherheitsmethoden verfügt und ein umfangreiches Netz an Kommunikationskanälen (mit Behörden, Betreibern und Herstellern) nutzen kann, ist bereit, eine wichtige Rolle beim Austausch über bewährte Verfahren zu spielen. Das Gemeinsame Unternehmen Shift2Rail prüft bereits Möglichkeiten, die Entwicklung von Apps zu unterstützen, die auf anonymisierten und aggregierten Daten zu beruhen (18), um Erkenntnisse über die Bildung von Menschenmengen an Bahnhöfen zu gewinnen, die auch für öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden könnten.

e)   Schiffsverkehr

57.

Die Personenbeförderung im Schiffsverkehr ist erheblich zurückgegangen. Um das Vertrauen sowohl der Fahrgäste als auch der Besatzungen wiederherzustellen, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit notwendig. Solche Maßnahmen sollten auf die Art des Schiffes sowie die Art und Länge der Fahrt zugeschnitten sein, die im Schiffsverkehr erheblich variieren können. Möglicherweise muss dazu die Zahl der Schiffe und Fahrten erhöht werden, insbesondere, wenn eine Beförderung mit Fähren für die Anbindung abgelegener Gebiete und Inseln unabdingbar ist.

58.

Maßnahmen für die Beschäftigten im Seeverkehr sind in den Leitlinien zum Schutz der Gesundheit von Personen an Bord von Schiffen (19) ausführlich beschrieben worden. So sollten die Beschäftigten, beispielsweise an Bord von Schiffen und in Häfen, bei ihrer Arbeit jederzeit Zugang zu persönlicher Schutzausrüstung (20) und angemessener medizinischer Versorgung haben. Direkte Interaktionen zwischen den an Bord befindlichen Personen sollten so weit wie möglich verringert werden, um das Risiko einer Übertragung zu vermeiden.

59.

Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) ist bereit, den Austausch von bewährten Verfahren und Informationen zu erleichtern, die für die zuständigen Behörden und Interessenträger von Nutzen sein können (u. a. in den Bereichen Schiffsverfolgung und Gesundheitsberichterstattung). Darüber hinaus wird angesichts des internationalen Charakters der Schifffahrt die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern und internationalen Organisationen wie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) wichtig sein, um die weltweite Zusammenarbeit zu erleichtern und die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit von Maßnahmen und Praktiken im Zusammenhang mit COVID-19 zu gewährleisten.

60.

Aufbauend auf den bisherigen Erfahrungen und den von den Mitgliedstaaten bereits ergriffenen Maßnahmen sollten die Betreiber und alle anderen am Schiffsverkehr beteiligten Stellen (Häfen, Fährterminals, zuständige nationale Behörden) folgende Maßnahmen anwenden:

a.

Sie sollten sicherstellen, dass auf Schiffen die Abstandsregeln eingehalten werden können, unter anderem durch eine Verringerung der Zahl der zugelassenen Fahrgäste.

b.

Sie sollten den Zugang zu den Kais beim Ein- und Ausschiffen auf Fahrgäste mit Fahrschein beschränken und den Fahrgästen Sitzplätze zuweisen.

c.

Die Häfen sollten die Einrichtung separater Spuren zur Trennung der ein- und ausschiffenden Fahrgäste prüfen.

d.

Wenn die Bedingungen dies zulassen, sollten sie so viele Fahrgäste wie möglich auf den offenen Decksflächen des Schiffes unterbringen.

e.

Falls die Fahrgäste die Empfehlung oder Aufforderung erhalten, bei kurzen Fahrten (z. B. von weniger als einer Stunde) an Bord von Fähren in ihren Fahrzeugen zu bleiben, sollte eine solche Maßnahme nur auf offenen Decks angewendet werden, sofern nicht im Einklang mit den geltenden EU-Vorschriften zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Falls erforderlich, sollten zur Gewährleistung der Sicherheit die Deckkapazitäten angepasst werden und es sollte in der Brandbekämpfung geschultes Personal anwesend sein.

f.

Die Reinigung und Desinfektion der Schiffe und der Anlagen an Land sollte nach den empfohlenen Verfahren (21) der Gemeinsamen Aktion „EU Healthy Gateways“ erfolgen.

g.

Kreuzfahrtschiffe und gegebenenfalls Fähren sollten spezielle Reinigungs- und Hygieneprotokolle erarbeiten, um das Risiko einer Kreuzkontamination zwischen Fahrgastkabinen zu minimieren.

h.

Die Schiffsbetreiber und Betreiber von Anlagen an Land sollten gemeinsam Protokolle für Personen mit einer vermuteten oder bestätigten COVID-19-Infektion erarbeiten, die Maßnahmen für vor, während und nach der Fahrt beinhalten. Zu diesem Zweck sollten Verfahren für Gesundheitskontrollen bestehen sowie Quarantäneräume zur Verfügung gestellt und eine angemessene Betreuung der Personen in Quarantäne organisiert werden.

i.

Kreuzfahrtschiffe sollten an Bord über ausreichende Testkapazitäten für COVID-19 verfügen, die zu nutzen sind, wenn bei einem Fahrgast oder Besatzungsmitglied der Verdacht auf eine Infektion besteht.

61.

Frühere COVID-19-Ausbrüche auf Kreuzfahrtschiffen haben deutlich gemacht, dass geschlossene Umgebungen bei langen Fahrten eine besondere Schwachstelle sind. Bevor Kreuzfahrtschiffe ihren Betrieb wiederaufnehmen, sollten die Schiffsbetreiber strenge Verfahren einführen, um das Übertragungsrisiko an Bord zu verringern, und im Infektionsfall eine angemessene medizinische Versorgung sicherstellen. Die schrittweise Wiederaufnahme der Kreuzfahrtdienste sollte unter Berücksichtigung der Lage im Bereich der öffentlichen Gesundheit in den betroffenen Ländern auf EU- und internationaler Ebene koordiniert werden. Vor Beginn einer Fahrt sollten die Betreiber von Kreuzfahrtschiffen sicherstellen, dass in den Häfen entlang der Route erforderlichenfalls Vorkehrungen für die medizinische Behandlung von Fahrgästen und Besatzungsmitgliedern getroffen sowie deren Rückkehr und Besatzungswechsel organisiert werden können. Zur Gewährleistung der Kontinuität und Sicherheit des Seeverkehrs wird die Kommission weiterhin Maßnahmen ergreifen, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Ermöglichung von Besatzungswechseln in ihren Häfen zu unterstützen und zu koordinieren.

f)   Städtische Mobilität

62.

In vielen Städten und Regionen wurde der öffentliche Nahverkehr (Busse, U-Bahnen, Straßenbahnen, S-Bahnen und Vorortzüge usw.) während des gesamten COVID-19-Ausbruchs aufrechterhalten. Zur Vorbereitung auf künftig wieder steigende Fahrgastzahlen sollten, soweit erforderlich, Maßnahmen ergriffen werden, um für die Fahrgäste ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten, z. B.:

a.

Gewährleistung eines sicheren Mindestabstandes, etwa durch Aufkleber oder Fußbodenmarkierungen, die den Fahrgästen in den Fahrzeugen bei der Wahrung eines sicheren Abstands helfen sollen.

b.

Kontakte zwischen Fahrern und Fahrgästen sollten minimiert werden (z. B. durch Absperrungen, das Sperren des Vordereinstiegs sowie die Förderung elektronischer Fahrscheine und elektronischer Zahlungsmethoden).

c.

Erhöhung und Anpassung der Bedienhäufigkeit sowie Abstimmung der Linien, um bei steigenden Fahrgastzahlen einen sicheren Mindestabstand zu ermöglichen und einige (z. B. besonders gefragte) Bestimmungsorte besser zu bedienen.

d.

Um zu vermeiden, dass die Fahrgäste Türgriffe oder Bedienknöpfe berühren müssen, sollten die Türen an jedem Halt entweder automatisch oder per Fernauslösung vom Fahrer geöffnet werden.

e.

Optimierung der Fahrgastströme an Bahnhöfen und Verkehrsknotenpunkten zur Vermeidung von Menschenansammlungen und Stoßzeiten sowie zur Minimierung von Kontakten durch Einsatz innovativer Technik und Mobil-Apps (z. B. Vorhersage von Fahrgastdichte und Menschenmengen, Anbringung von Fahrgastzählern an Türen mit Angabe der maximal zulässigen Fahrgastzahl, Zuweisung von Fahrtzeitfenstern nach Reservierung usw.) und Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten.

63.

Alle ergriffenen Maßnahmen müssen auf deutliche Weise bekannt gemacht werden, um ihre reibungslose Umsetzung zu erleichtern sowie den Bürgerinnen und Bürgern ein Gefühl der Sicherheit zu vermitteln und ihr Vertrauen in den öffentlichen Nahverkehr aufrechtzuerhalten. Kommunikationskampagnen (z. B. zur Beachtung von Fußbodenmarkierungen) haben sich ebenfalls als wirksam erwiesen. Viele der möglicherweise erforderlichen Maßnahmen (z. B. Steuerung von Menschenmengen und des Zugangs zu Verkehrsknotenpunkten und Fahrzeugen, Aufrechterhaltung der räumlichen Trennung usw.) haben Auswirkungen, die über den öffentlichen Nahverkehr hinausgehen, und sollten in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden und anderen Interessenträgern erarbeitet werden, wobei die Rechte und Pflichten der einzelnen Akteure klar festgelegt werden sollten. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten könnten in öffentlichen Dienstleistungsaufträgen berücksichtigt werden.

64.

Gemeinsam genutzte Mobilitätslösungen: Unternehmen, die gemeinsam genutzte Mobilitätslösungen anbieten, sollten verschiedene Maßnahmen ergreifen, um Fahrer und Fahrgäste vor einer Infektion zu schützen. Mietfahrzeuge sollten nach jeder Nutzung gründlich desinfiziert werden, Car-Sharing-Fahrzeuge mindestens einmal an jedem Nutzungstag. Bei an Mietstationen gebundenen Dienstleistungen (z. B. Leihfahrrädern) sollte vermehrt desinfiziert werden. Unternehmen, die Elektroroller und -fahrräder vermieten, sollten ihre Roller und Fahrräder mindestens bei jedem Batteriewechsel desinfizieren.

65.

Aktive Mobilität: Viele europäische Städte unternehmen Schritte, um während des COVID-19-Ausbruchs die aktive Mobilität (z. B. Zufußgehen oder Fahrradfahren) als sichere und attraktivere Mobilitätsoption zu fördern. Um den Bedürfnissen der Bevölkerung im Hinblick auf eine sichere und effiziente Fortbewegung entgegenzukommen, könnten in städtischen Gebieten vorübergehende Gehwegverbreiterungen und die Freigabe von Straßenflächen für aktive Mobilitätsarten erwogen und in Gebieten mit erhöhter aktiver Mobilität gleichzeitig die Geschwindigkeitsbegrenzungen für Fahrzeuge herabgesetzt werden.

66.

Über einschlägige Plattformen und Netzwerke wurde mit dem Austausch bewährter Verfahren‚ Ideen und Innovationen für eine sichere Mobilität in Stadt- und Vorstadtgebieten während des COVID-19-Ausbruchs begonnen. Diese Zusammenarbeit und dieser Wissensaustausch sollten unbedingt weiterentwickelt werden. Darüber hinaus wird die Kommission die Mitgliedstaaten, die lokalen Behörden und die im Bereich der städtischen Mobilität tätigen Interessenträger zusammenbringen, um die Auswirkungen dieses Ausbruchs zu analysieren, Lehren daraus zu ziehen, die bisher gewonnenen Erfahrungen zu sammeln und die Möglichkeiten für eine künftig nachhaltigere Mobilität in der EU im Einklang mit dem Europäischen Grünen Deal zu ermitteln.

IV.   Schlussfolgerung

67.

Die Kommission wird weiterhin mit den anderen Organen, Agenturen und Einrichtungen der EU, den Mitgliedstaaten, den Interessenträgern im Verkehrsbereich und internationalen Partnern zusammenarbeiten, um die Maßnahmen zu koordinieren und auf transparente und objektive Weise die Umsetzung dieser Leitlinien zu erleichtern. Die Kommission wird insbesondere darüber wachen, dass die Eindämmungsmaßnahmen und ihre schrittweise Aufhebung nicht den Binnenmarkt untergraben oder Ungleichbehandlungen zwischen Verkehrsunternehmen und Dienstleistern in der EU zur Folge haben, die im Widerspruch zu den EU-Verträgen stünden, und dass sie auch nicht zur Diskriminierung von EU-Bürgerinnen und -Bürgern oder Beschäftigten aus Gründen der Staatsangehörigkeit führen.

68.

Die Lage bleibt dynamisch, und die Kommission wird weiterhin mit den zuständigen Behörden, Interessenverbänden, Verkehrsunternehmen und Dienstleistern zusammenarbeiten, um die Konzepte und Maßnahmen unter Berücksichtigung der jüngsten epidemiologischen Entwicklungen, der Rückmeldungen zur Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen und der Bedürfnisse der EU-Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft anzupassen und zu aktualisieren. Solange der COVID-19-Ausbruch weiter andauert, müssen Behörden, Interessenträger sowie Bürgerinnen und Bürger wachsam bleiben und im Hinblick auf einen möglichen Anstieg der Infektionen weiterhin ein hohes Maß an Vorsorge walten lassen. In dieser Hinsicht wird die Kommission die Anwendung dieser Leitlinien kontinuierlich überwachen und sie erforderlichenfalls aktualisieren, um unter den sich wandelnden Umständen ihre Wirksamkeit zu gewährleisten.

69.

Obwohl der Schwerpunkt darauf liegt, die Verkehrsdienste und Verkehrsverbindungen wiederherzustellen, muss auch die nachhaltige und intelligente Erholung des EU-Verkehrssektors im Blick behalten werden, damit dieser wieder so stark werden kann wie vor der Krise, weltweit wettbewerbsfähig bleibt und auch künftig ein wesentlicher Bestandteil der EU-Wirtschaft und des Lebens der EU-Bürgerinnen und ‐Bürger sein kann. Die Lehren aus der COVID-19-Krise werden sich in der im Jahr 2020 anstehenden Strategie für eine nachhaltige und intelligente Mobilität niederschlagen.

(1)  Rückgang im Vergleich zum Vorjahr: etwa – 90 % beim Luftverkehr (Quelle: Eurocontrol), – 85 % beim Schienenpersonenfernverkehr, – 80 %, beim Schienenpersonenregional- und -nahverkehr, Beinahestillstand beim internationalen Schienenpersonenverkehr (Quelle: CER); mehr als – 90 % bei Kreuzfahrt- und Fahrgastschiffen (Mitte April im Vergleich zum Vorjahr) (Quelle: EMSA).

(2)  COM(2020) 115 final, COM(2020) 148 final und C(2020) 2050 final (ABl. C 102I vom 30.3.2020, S. 12).

(3)  C(2020) 1753 final (ABl. C 86I vom 16.3.2020, S. 1).

(4)  C(2020) 1897 final (ABl. C 96I vom 24.3.2020, S. 1).

(5)  C(2020) 2010 final (ABl. C 100 I vom 27.3.2020, S. 1).

(6)  C(2020) 3100 final (ABl. C 119 vom 14.4.2020, S. 1).

(7)  C(2020) 2051 final (ABl. C 102 I vom 30.3.2020, S. 12).

(8)  Gemeinsamer europäischer Fahrplan für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 (ABl. C 126 vom 17.4.2020, S. 1).

(9)  Wie die Internationale Seeschifffahrtsorganisation, die Internationale Arbeitsorganisation, die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, das ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft usw.

(10)  Mitteilung der Kommission — Hin zu einem abgestuften und koordinierten Vorgehen bei der Wiederherstellung der Freizügigkeit und bei der Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen — COVID-19 vom 13. Mai 2020.

(11)  In dieser Mitteilung bezieht sich der Begriff „Fahrzeug“ je nach Kontext auf alle Arten von Fahrzeugen, darunter Pkw, Lkw, Busse, Züge, Flugzeuge, Schiffe, Boote, Fähren usw.

(12)  „COVID-19: Guidance for the workplace“ (COVID-19: Leitfaden für den Arbeitsplatz) und „COVID-19: Back to the workplace — Adapting workplaces and protecting workers“ (COVID-19: Rückkehr an den Arbeitsplatz — Anpassung der Arbeitsplätze und Schutz der Arbeitnehmer), https://oshwiki.eu/wiki/COVID-19:_guidance_for_the_workplace#See.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3); Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7).

(14)  „Gesichtsmaske“ ist ein Oberbegriff, der sowohl medizinische als auch andere Masken bezeichnet. Laut dem ECDC kann der Einsatz von nicht medizinischen Gesichtsmasken aus verschiedenen Textilien besonders dann in Betracht gezogen werden, wenn medizinische Gesichtsmasken aufgrund von Versorgungsproblemen vorrangig von den Angehörigen der Gesundheitsberufe als persönliche Schutzausrüstung verwendet werden müssen (https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/COVID-19-use-face-masks-community.pdf). Weitere Einzelheiten sind von den nationalen Gesundheits- und Sicherheitsbehörden im Austausch mit den Interessenträgern der verschiedenen Verkehrsträger auf der Grundlage des epidemiologischen Risikos im jeweiligen Land, der Verfügbarkeit und anderer Erwägungen festzulegen. Manche Beschäftigte im Verkehrssektor und Reisende können unterschiedlich hohen Risiken ausgesetzt sein.

(15)  https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/ehealth/docs/covid-19_apps_en.pdf.

(16)  Mitteilung der Kommission Leitlinien zum Datenschutz bei Mobil-Apps zur Unterstützung der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (ABl. C 124 I vom 17.4.2020, S. 1).

(17)  https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/guidelines/guidelines-042020-use-location-data-and-contact-tracing_en

(18)  Empfehlung (EU) 2020/518 der Kommission vom 8. April 2020 für ein gemeinsames Instrumentarium der Union für den Einsatz von Technik und Daten zur Bekämpfung und Überwindung der COVID-19-Krise, insbesondere im Hinblick auf Mobil-Apps und die Verwendung anonymisierter Mobilitätsdaten (ABl. L 114 vom 14.4.2020, S. 7).

(19)  Mitteilung der Kommission über Leitlinien zum Schutz der Gesundheit, zur Rückkehr und zur Regelung der Reise von Seeleuten, Fahrgästen und anderen Personen an Bord von Schiffen (ABl. C 119 vom 14.4.2020, S. 1).

(20)  Gemeinsame Aktion „EU Healthy Gateways“, Overview of Personal Protective Equipment (PPE) recommended for staff at Points of Entry and crew on board conveyances in the context of COVID-19 (Überblick über persönliche Schutzausrüstung, die für Personal an Eingangsorten und Schiffsbesatzungen im Zusammenhang mit COVID-19 empfohlen wird).

(21)  Suggested procedures for cleaning and disinfection of ships during the pandemic or when a case of COVID-19 has been identified on board (Empfohlene Verfahren für die Reinigung und Desinfektion von Schiffen während der Pandemie oder bei einem an Bord festgestellten COVID-19-Fall): https://www.healthygateways.eu/Portals/0/plcdocs/EU_HEALTHY_GATEWAYS_COVID-19_Cleaning_Disinfection_ships_09_4_2020_F.pdf?ver=2020-04-09-124859-237.


15.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/30


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Hin zu einem abgestuften und koordinierten Vorgehen zur Wiederherstellung der Freizügigkeit und zur Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen — COVID-19

(2020/C 169/03)

I.   EINFÜHRUNG

Die COVID-19-Pandemie hat in allen Ländern Europas zu einer beispiellosen gesundheitlichen Notlage geführt. Das Fehlen einer wirksamen Behandlung und eines Impfstoffs in Verbindung mit einem exponentiellen Anstieg der Zahl der Infektionen in Europa ab Februar 2020 hat viele EU-Mitgliedstaaten und assoziierte Schengen-Länder (1) (im Folgenden „die Mitgliedstaaten“) dazu veranlasst, weitreichende gemeinschaftsrelevante Maßnahmen, unter anderem Ausgangsbeschränkungen und Regeln zur räumlichen Distanzierung, einzuführen. In fast allen Mitgliedstaaten waren Beschränkungen der Freizügigkeit mit dem Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung — und insbesondere vorübergehende Kontrollen an den Binnengrenzen (2) — Teil dieser Maßnahmen. Zudem werden an den Außengrenzen der Union seit den Empfehlungen der Kommission vom 16. März (3), 8. April (4) und 8. Mai (5), die durch Hinweise vom 30. März (6) unterstützt wurden, Beschränkungen nicht unbedingt notwendiger Reisen umgesetzt.

In den vergangenen Wochen haben die Kommission und die Mitgliedstaaten die Koordinierung, das gemeinsame Vorgehen und den Informationsaustausch intensiviert. Dies hat geholfen, die Auswirkungen dieser Beschränkungen abzumildern und einige Aspekte eines funktionierenden Binnenmarkts wiederherzustellen, unter anderem die Versorgung mit wesentlichen Gütern und Dienstleistungen in ganz Europa und die Reisefreiheit bei unbedingt notwendigen grenzüberschreitenden Reisen. Mit diesen ersten Maßnahmen sollte ein ausgewogenes Verhältnis erreicht werden zwischen einerseits dem Ziel, die Ausbreitung der Epidemie zu verlangsamen und die Gefahr übermäßigen Drucks auf die Gesundheitssysteme zu verringern, und andererseits der Notwendigkeit, die negativen Auswirkungen auf den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr auf ein Minimum zu beschränken.

In dem Maße, wie sich die Gesundheitslage allmählich verbessert, sollte sich dieses Verhältnis ändern, und zwar hin zu einer Wiederherstellung des uneingeschränkten freien Personenverkehrs und der Integrität des Schengen-Raums, einer der wichtigsten Errungenschaften der europäischen Integration. Die Aufhebung der Beschränkungen ist für die wirtschaftliche Erholung von wesentlicher Bedeutung. Die Beschränkung der Freizügigkeit und die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen schaden dem Binnenmarkt und dem reibungslosen Funktionieren der Lieferketten. Vor allem aber schaden sie unserer europäischen Lebensweise in einer Union, in der die Bürgerinnen und Bürger frei in andere Länder reisen können, egal ob als Arbeitskräfte, Studierende, Familienangehörige oder Touristen. Diese wichtige Errungenschaft der europäischen Integration gilt es nun wiederherzustellen.

Mit dieser Mitteilung sollen die Mitgliedstaaten ersucht werden, an einem Prozess der Wiederaufnahme des uneingeschränkten grenzüberschreitenden Verkehrs innerhalb der Union mitzuwirken. Die Wiederherstellung des freien Personenverkehrs und die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen müssen schrittweise erfolgen, wobei das Leben und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger stets an erster Stelle stehen müssen. Die wichtigste Voraussetzung für die Wiederherstellung des Reiseverkehrs wird daher die epidemiologische Lage sein. Ergänzend dazu werden Maßnahmen — beispielsweise gesundheitsbezogene Sicherheitsauflagen hinsichtlich verschiedener Arten von Reisen und Unterkünften — ergriffen werden müssen, um Gesundheitsrisiken einzudämmen. Die Wiederherstellung der grenzüberschreitenden Mobilität ist eine der Voraussetzungen für die Wiederherstellung von Tourismus und Verkehr.

Zusammen mit dieser Mitteilung legt die Kommission ein Maßnahmenpaket vor, um das touristische Ökosystem wieder auf Kurs zu bringen, da es eine der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Triebkräfte Europas ist. In der vorliegenden Mitteilung wird dargelegt, wie die schrittweise Aufhebung inländischer und grenzüberschreitender Beschränkungen im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung mit der schrittweisen Wiederherstellung der Freizügigkeit für die Europäer und der Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen einhergehen sollte.

II.   GEMEINSAMER EUROPÄISCHER FAHRPLAN

Am 15. April 2020 haben die Präsidentin der Europäischen Kommission und der Präsident des Europäischen Rates einen „Gemeinsamen europäischen Fahrplan für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19“ (im Folgenden „Gemeinsamer Fahrplan“) vorgelegt. Dieser enthält eine Reihe von Empfehlungen an die Mitgliedstaaten für einen schrittweisen Abbau der ergriffenen Maßnahmen. Ferner wird darin ein abgestuftes Konzept zur Wiederherstellung der uneingeschränkten Freizügigkeit und zur Aufhebung der vorübergehenden Kontrollen an den Binnengrenzen, die die meisten Mitgliedstaaten durchführen, gefordert. In einer zweiten Phase ist zudem vorgesehen, dass die Beschränkungen für nicht unbedingt notwendige Reisen über die Außengrenzen in die EU aufgehoben werden, was von der Kommission laufend geprüft wird.

Die Kommission wird in dem Gemeinsamen Fahrplan aufgefordert, weiterhin 1) die Verhältnismäßigkeit der von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen im Zuge der Entwicklung der Lage zu prüfen und 2) die Aufhebung von Maßnahmen anzumahnen, die sie als unverhältnismäßig ansieht, insbesondere wenn diese Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben. Ferner wird darin das gemeinsame europäische Interesse an einer koordinierten Aufhebung der COVID-19-Maßnahmen betont. Über die Dringlichkeit der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer unmittelbaren Folgen hinaus müssen die Gesellschaften und Volkswirtschaften Europas wieder in einen Zustand der normalen Funktionsfähigkeit zurückkehren. Die Aufhebung der Reisebeschränkungen und der Kontrollen an den Binnengrenzen sollte parallel zum Prozess der Aufhebung von Beschränkungen innerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten überprüft werden. Bei allen Schritten muss stets klar sein, dass ein Risiko der Auslösung einer zweiten Übertragungswelle innerhalb einer Gemeinschaft besteht, was die Wiedereinführung strengerer Eindämmungsmaßnahmen erforderlich machen würde. In dem Gemeinsamen Fahrplan wird zudem darauf hingewiesen, dass auch die Lage in der Nachbarschaft der EU aufmerksam verfolgt werden muss. Im Einklang mit ihrer Mitteilung „Unterstützung des westlichen Balkans bei der Bekämpfung von COVID-19 und beim Wiederaufbau nach der Pandemie“ (7) ist die Kommission bereit‚ die Region eng in die Umsetzung ihres Gemeinsamen Fahrplans einzubeziehen.

In dem Gemeinsamen Fahrplan werden drei Aspekte genannt, die bei der Beurteilung der Frage, ob es an der Zeit ist, die Reisebeschränkungen und die Kontrollen an den Binnengrenzen schrittweise aufzuheben, zu berücksichtigen sind: 1) epidemiologische Kriterien, 2) die Kapazitäten der Gesundheitssysteme und 3) angemessene Überwachungskapazitäten. Vor diesem Hintergrund wird klargestellt, dass die derzeitigen Kontrollen an den Binnengrenzen und die ihnen zugrunde liegenden Reisebeschränkungen aufgehoben werden sollten, sobald die epidemiologische Lage hinlänglich vergleichbar ist und die Regeln für die räumliche Distanzierung weithin verantwortungsbewusst befolgt werden (8). Im Gemeinsamen Fahrplan wird bekräftigt, dass bei der schrittweisen Aufhebung der Beschränkungen der Freizügigkeit und bei der Wiederöffnung der Grenzen Grenzgänger und Saisonarbeitskräfte Priorität erhalten sollten und eine Diskriminierung mobiler Arbeitskräfte in der EU vermieden werden sollte (9).

III.   AUFHEBUNG DER MAßNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG VON COVID-19 AN DEN BINNENGRENZEN: KRITERIEN UND PHASEN

Der Prozess hin zur Aufhebung von Reisebeschränkungen und Kontrollen an den Binnengrenzen erfordert die sorgfältige Abwägung verschiedener Kriterien unter Berücksichtigung der spezifischen epidemiologischen Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten, die wiederum je nach Gebiet und Region unterschiedlich sein kann. Diese objektive Grundlage ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass Beschränkungen in nichtdiskriminierender Weise aufgehoben werden. Die in dieser Mitteilung vorgeschlagenen Phasen sollten koordiniert umgesetzt werden. Zugleich sollte der Prozess auch flexibel sein und die Möglichkeit vorsehen, bestimmte Maßnahmen wieder einzuführen, wenn die epidemiologische Lage dies erfordert, oder auch bestimmte Maßnahmen schneller aufzuheben, wenn es die Lage zulässt. Ferner wird der zeitliche Ablauf des Prozesses von der Einhaltung der Maßnahmen zur räumlichen Distanzierung durch die Bürgerinnen und Bürger beeinflusst. Sämtliche Phasen sollten auf der Bewertung einer sich verändernden Situation und einer ständigen Überwachung der Kriterien beruhen. Zu diesem Zweck wird der in Abschnitt IV beschriebene Koordinierungsmechanismus entscheidend dazu beitragen, gegenseitiges Vertrauen und ein einheitliches Vorgehen in der Praxis zu gewährleisten.

III.1.   Kriterien

Die Aufhebung der Reisebeschränkungen und der Kontrollen an den Binnengrenzen muss auf einer sorgfältigen Prüfung der epidemiologischen Lage in ganz Europa sowie in den einzelnen Mitgliedstaaten basieren. Bei den auf nationaler Ebene zu ergreifenden Maßnahmen zur schrittweisen Aufhebung von Reisebeschränkungen sollte Folgendes berücksichtigt werden: a) die Bewertung der Angleichung der epidemiologischen Lage in den Mitgliedstaaten in Verbindung mit b) der Notwendigkeit von Eindämmungsmaßnahmen, einschließlich räumlicher Distanzierung, bei gleichzeitigem Aufbau und Aufrechterhaltung des Vertrauens in den Gesellschaften, und c) die Verhältnismäßigkeit, d. h. ein Abwägen der Vorteile der Beibehaltung pauschaler Beschränkungen gegenüber den wirtschaftlichen und sozialen Aspekten, einschließlich der Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität und den grenzüberschreitenden Handel in der EU (10). Diese Kriterien werden ein abgestuftes, flexibles und koordiniertes Vorgehen bei der Aufhebung von Kontrollen und Reisebeschränkungen ermöglichen.

Auf der Grundlage der Konsultationen der „COVID-19-Informationsgruppe — Inneres“ und unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Empfehlungen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, bei der Aufhebung der Beschränkungen der Freizügigkeit und der Kontrollen an den Binnengrenzen die folgenden Elemente und politischen Erwägungen zu berücksichtigen.

a)   Epidemiologische Lage

Innerhalb der EU sollten die Reisebeschränkungen basierend auf den Leitlinien des ECDC zunächst in Gebieten mit einer vergleichbaren epidemiologischen Lage aufgehoben werden, in denen ausreichende Kapazitäten an Krankenhäusern, Tests, Überwachungsmaßnahmen und die Ermittlung von Kontaktpersonen vorhanden sind. Dies ist notwendig, um diskriminierende Maßnahmen zu verhindern und sicherzustellen, dass in der gesamten EU in koordinierter Weise vorgegangen wird. Darüber hinaus erstellt das ECDC in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Karte (11) des Grades der Übertragung von COVID-19, auch auf subnationaler Ebene (NUTS3-Ebene), und wird diese fortlaufend aktualisieren. Diese Karte soll Informationen auf EU-Ebene liefern, die von Behörden, Verkehrsunternehmen und Dienstleistern genutzt werden können. Es ist unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten dem ECDC die erforderlichen Überwachungsinformationen zur Verfügung stellen, damit die Karte laufend aktualisiert und auch von den Bürgerinnen und Bürgern als verlässliche Quelle genutzt werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten dem ECDC oder über den Gesundheitssicherheitsausschuss die erforderlichen Daten übermitteln, um eine möglichst genaue, vergleichbare und effiziente regionale Überwachung der Ausbreitung, einschließlich Übertragungs- und Infektionsraten, Zahlen der Patienten in Intensivbehandlung und Testraten, zu gewährleisten.

Der aktuelle Stand in einzelnen Mitgliedstaaten oder subnationalen Regionen oder Gebieten muss jederzeit Teil intensiver und laufend aktualisierter Kommunikationskampagnen sein. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass Personen, die die Grenzen überschreiten, auf der Grundlage transparenter Informationen und einer umfassenden Kenntnis der Lage planen und individuell verantwortungsbewusst handeln können, indem sie während ihrer Reise die gesundheitlichen Empfehlungen befolgen. Die Kommission wird diese Kommunikationsanstrengungen unterstützen, indem sie auf ihrer Website unter anderem weiterhin die Liste der aktuell bestehenden Kontrollen an den Binnengrenzen veröffentlicht (12).

b)   Eindämmungsmaßnahmen, einschließlich räumlicher Distanzierung

Eine Voraussetzung für die Aufhebung von Reisebeschränkungen (auch grenzüberschreitend) ist die Fähigkeit sicherzustellen, dass während einer Reise vom Ausgangs- bis zum Zielort — einschließlich des Grenzübertritts — Eindämmungsmaßnahmen wie räumliche Distanzierung eingehalten werden können. Wo sich die Gewährleistung der räumlichen Distanzierung schwieriger gestaltet, sollten im Einklang mit den Empfehlungen für den Verkehrssektor sowie das Hotel- und Gaststättengewerbe (13) zusätzliche Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen werden, die zu gleichwertigen Schutzniveaus führen. In diesem Zusammenhang sind Apps zur Kontaktnachverfolgung zweckdienlich, sodass die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit den jüngsten Leitlinien des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (14) und den Leitlinien zum Datenschutz bei Mobil-Apps zur Unterstützung der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (15) ein Protokoll zu Interoperabilitätsgrundsätzen veröffentlicht haben. Damit soll sichergestellt werden, dass freiwillig verwendete Kontaktnachverfolgungs-Apps grenzübergreifend europaweit zuverlässig funktionieren können (16).

Auch wenn von einer Lockerung der Eindämmungsmaßnahmen im Rahmen einer allgemeinen Strategie zur Aufhebung der Maßnahmen auszugehen ist, werden einige Maßnahmen, einschließlich individueller räumlicher Distanzierungsmaßnahmen und organisatorischer Distanzierungsmaßnahmen, weiterhin erforderlich sein.

Alle Mitgliedstaaten sollten zielgerichtete individuelle Maßnahmen aufrechterhalten, um das Risiko einer Übertragung des Virus zu verringern (17). Von größter Bedeutung sind Tests und die Aufstockung der Testkapazitäten, die Kontaktnachverfolgung sowie Isolation und Quarantäne bei COVID-19-Verdachtsfällen. Die Mitgliedstaaten können systematische, stichprobenartige oder risikobasierte Tests als Mittel zur Überwachung der Risiken einer erneuten Ausbreitung des Virus bei Reisenden nach deren Heimkehr in Erwägung ziehen.

Das ECDC wird mit Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten weiterhin einschlägige Informationen aus den Mitgliedstaaten sammeln, um einen Überblick über Eindämmungsmaßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur räumlichen Distanzierung in den Mitgliedstaaten, zu erhalten.

Die Bürgerinnen und Bürger müssen in die Lage versetzt werden, sich selbst und andere durch verantwortungsvolles Verhalten zu schützen. Dies erfordert, dass Mitgliedstaaten, die mit der Aufhebung von Reisebeschränkungen begonnen haben, bei Maßnahmen zur räumlichen Distanzierung koordiniert vorgehen. Eine Situation, in der widersprüchliche Informationen zu Verwirrung und mangelnder Einhaltung der räumlichen Distanzierung führen, ist so weit wie möglich zu vermeiden. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise sicherstellen, dass es eine einheitliche Website gibt, die Reisende vorab konsultieren können, und dass Reisende bei der Einreise in ihr Hoheitsgebiet automatisch eine SMS erhalten, die Informationen über die nationale oder regionale Informationsstelle für während der COVID-19-Pandemie angewandte Sondermaßnahmen und Beschränkungen sowie darüber enthält, an wen sie sich wenden können, wenn bei ihnen COVID-19-bezogene Symptome auftreten.

c)   Wirtschaftliche und soziale Erwägungen

Der Binnenmarkt ist ein gemeinsamer Raum. Lieferketten und Dienstleister sind — insbesondere in Grenzregionen — nicht entlang unsichtbarer Mauern tätig. Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind eindeutig notwendig, gehen aber mit hohen wirtschaftlichen und sozialen Kosten einher und sollten daher den Auswirkungen auf den Binnenmarkt gebührend Rechnung tragen. Insbesondere angesichts der beispiellosen gemeinsamen europäischen Anstrengungen zur Wiederbelebung der Wirtschaft müssen Beschränkungen wirksam und verhältnismäßig sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Pandemie einzudämmen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Im Allgemeinen hatten die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit im Rahmen der COVID-19-Krise eingeführten Beschränkungen schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Auswirkungen. Unter anderem ist die Nachfrage nach Produkten und Dienstleistungen eingebrochen, was zu einem virtuellen Stillstand bestimmter Sektoren geführt hat, insbesondere zum Erliegen des weiter gefassten touristischen Ökosystems sowie zu Störungen in den Lieferketten und des grenzüberschreitenden freien Verkehrs von Arbeitnehmern und Dienstleistungen.

Nun, da es den Mitgliedstaaten gelingt, die Verbreitung des Virus einzudämmen, sollten pauschale Beschränkungen des freien Verkehrs aus und in andere(n) Regionen oder Gebiete(n) in Mitgliedstaaten mit ähnlichem Gesamtrisikoprofil durch gezieltere Maßnahmen ersetzt werden, die die Maßnahmen zur räumlichen Distanzierung und die wirksame Rückverfolgung und das Testen von Verdachtsfällen ergänzen. Der Abbau der verbleibenden Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkehrs in Schlüsselbereichen der Gesundheit, der Gesellschaft und der Wirtschaft sollte weiterhin Vorrang erhalten, bis der freie Verkehr vollständig wiederhergestellt ist.

Dies ist nicht nur wichtig, um die Wirtschaft wieder vollständig aufzubauen, sondern auch aus sozialen und familiären Gründen. Viele Familien haben lange Zeiten der Trennung durchgemacht, um zur Bewältigung der Viruskrise beizutragen. Häufig haben Menschen davon abgesehen, zu ihren Familien zurückzukehren, um ihren Beitrag zur Bewältigung dieser Krise zu leisten, sei es in Krankenhäusern, Pflegeheimen, im Agrarsektor oder im Dienstleistungsgewerbe. Sobald die epidemiologische Lage dies zulässt, müssen die Menschen sicher reisen können, um wieder mit ihren Familien zusammenzukommen.

Diese Fragen wurden mit Vertretern der Mitgliedstaaten erörtert, und das folgende Diagramm fasst die Kriterien und Grundsätze für ein koordiniertes Vorgehen zusammen.

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III.2.   Ein abgestuftes Vorgehen

In seiner Risikobewertung kommt das ECDC zu dem Schluss, dass eine zu rasche oder unkoordinierte Aufhebung von Maßnahmen ohne angemessene Überwachungs- und Gesundheitssystemkapazitäten zu einem plötzlichen Wiederaufkeimen einer dauerhaften Übertragung innerhalb einer Gemeinschaft führen kann (18). Aus diesem Grund sollte — der allmählichen Lockerung der inländischen Beschränkungen entsprechend — ein schrittweises Vorgehen für die Aufhebung von Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen ins Auge gefasst werden. Der Prozess lässt sich unter Berücksichtigung der in Abschnitt III.1 genannten Kriterien in drei Phasen gliedern. Der Übergang von Phase 0, dem derzeitigen Stand der Dinge, zu den nächsten Phasen sollte flexibel erfolgen, erforderlichenfalls unter Rücknahme von Lockerungen, falls sich die epidemiologische Lage verschlechtert. In diesem Zusammenhang sollten angemessene Vorsorgepläne aufgestellt werden, damit Maßnahmen je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage entweder rasch wiedereingeführt oder früher als erwartet aufgehoben werden können.

Bei der schrittweisen Aufhebung der Reisebeschränkungen könnte erwogen werden, den praktischen Fortschritten bei der Sicherstellung der räumlichen Distanzierung oder gleichwertiger Eindämmungsmaßnahmen in den für das Reisen relevantesten Bereichen Rechnung zu tragen, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Verkehrsmittel und die Unterbringungsarten. Die von der Kommission zusammen mit dieser Mitteilung angenommenen Leitlinien für die schrittweise Wiederherstellung der Verkehrsdienste und Verkehrsverbindungen sowie die Leitlinien für Gesundheitsprotokolle im Gastgewerbe (19) enthalten konkrete Hinweise, anhand deren die zuständigen Behörden oder Branchenverbände bzw. die Wirtschaftsteilnehmer Maßnahmen präzisieren bzw. einführen können, die insbesondere in den Bereichen Verkehr und Tourismus ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten. Die praktische Umsetzung dieser Leitlinien und Grundsätze sollte im Entscheidungsprozess hinsichtlich der Aufhebung von Reisebeschränkungen und Kontrollen an den Binnengrenzen berücksichtigt werden.

Besonders mit Blick auf Tourismus und Verkehr sollten bei der schrittweisen Aufhebung von Reisebeschränkungen und -kontrollen auch die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Pandemie und der damit zusammenhängenden Präventivmaßnahmen berücksichtigt werden. Die neuen COVID-19-Leitlinien (20), -Protokolle und -Standards können gewährleisten, dass im Hinblick auf verschiedene Verkehrsträger, Autovermietung, Freizeitschifffahrt, verschiedene Arten von Unterkünften, Gastronomie, Sehenswürdigkeiten, Ausstellungen usw. umsetzbare, erschwingliche und verhältnismäßige Maßnahmen getroffen werden, um die Risiken von Reisen zu verringern. Sobald diese Protokolle wirksam angewandt werden, könnten im Hinblick auf die Planung von Urlaubsreisen im Sinne des gemeinsamen Fahrplans die Reisebeschränkungen für die betreffenden Verkehrsmittel und für bestimmte Arten von touristischen Aktivitäten aufgehoben werden.

—    Phase 0: aktuelle Situation

Die COVID-19-Pandemie hat viele Mitgliedstaaten dazu veranlasst, weitreichende gemeinschaftsrelevante Maßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen und räumliche Distanzierung umzusetzen, die dramatische Auswirkungen auf die Mobilität innerhalb eines Landes wie auch über Grenzen hinweg haben. Fast alle Mitgliedstaaten haben vorübergehende Kontrollen an den Binnengrenzen eingeführt, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Darüber hinaus gelten an den Außengrenzen der Union Beschränkungen für nicht unbedingt notwendige Reisen, seitdem die Kommission am 30. März entsprechende Hinweise verabschiedet hat.

Um die schwerwiegenden Probleme anzugehen, die durch die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen und durch Reisebeschränkungen verursacht werden, und um die Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu begrenzen, hat die Kommission alle erforderlichen Ressourcen mobilisiert und für eine Koordinierung auf EU-Ebene gesorgt. Darüber hinaus hat sie praktische Leitlinien vorgelegt, um den kontinuierlichen Fluss lebenswichtiger Güter in der EU über „Green Lanes“ (Sonderfahrspuren) zu gewährleisten‚ den Luftfrachttransport zu erleichtern und die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (21).

In vielen Teilen der EU werden kritische Berufe von Personen ausgeübt, die in einem Mitgliedstaat leben, aber in einem anderen arbeiten. Beschränkungen, die von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt eingeführt werden, können deshalb zu zusätzlichen Schwierigkeiten führen und die Bemühungen zur Bekämpfung der COVID-19-Krise behindern. Zwar hat sich die Lage vor Ort seit der Annahme der Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte verbessert, doch bestehen beim Überschreiten bestimmter Binnengrenzen nach wie vor erhebliche Probleme. Die Mitgliedstaaten sollten daher Arbeitskräften, insbesondere Beschäftigten im Verkehrssektor, Grenzgängern, entsandten Arbeitnehmern und Saisonarbeitnehmern, sowie Dienstleistern den Grenzübertritt gestatten und ungehinderten Zugang zu ihrem Arbeitsplatz gewähren (22). Dies sollte auch dann gelten, wenn diese Arbeitskräfte und Dienstleister nur durch einen Mitgliedstaat durchreisen. Die Mitgliedstaaten sollten die Arbeitgeber auch auf die Notwendigkeit eines angemessenen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus hinweisen.

Die Kommission arbeitet eng mit dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen, um so bald wie möglich die laufende Überarbeitung der Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009) abzuschließen. Dies muss rasch erfolgen, damit sichergestellt ist, dass mobile Arbeitnehmer, die von der Krise und insbesondere den Grenzschließungen betroffen sind, sich auf ein gut funktionierendes System zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stützen können, mit aktualisierten Vorschriften, die ihre Rechte weiter garantieren.

Die oben genannten Leitlinien der Kommission haben die Auswirkungen der Beschränkungen auf den Binnenmarkt und die Freizügigkeit erheblich abgemildert und sollten so lange angewandt werden, bis die Kontrollen an den Binnengrenzen und die allgemeineren Reisebeschränkungen aufgehoben sind.

—    Phase 1: Hin zur Wiederherstellung der Freizügigkeit durch teilweise Aufhebung der Beschränkungen und der Kontrollen an den Binnengrenzen

Die Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen sollten in der gesamten EU schrittweise aufgehoben werden, sofern der derzeitige positive Trend bei den epidemiologischen Entwicklungen in ganz Europa anhält, insbesondere wenn eine hinreichend niedrige Übertragungsrate erreicht worden ist. Falls dies nicht sofort möglich ist, sollten die Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen für Regionen, Gebiete und Mitgliedstaaten mit einer sich positiv entwickelnden und hinreichend ähnlichen epidemiologischen Lage aufgehoben werden. Wo die epidemiologische Lage weniger ähnlich ist, könnten zusätzliche Schutzvorkehrungen und Maßnahmen sowie eine Überwachung zur Anwendung kommen.

Die erste Voraussetzung hierfür wäre, dass die epidemiologische Lage im Inland eine Lockerung der innerstaatlichen Freizügigkeitsbeschränkungen zulässt. Im grenzüberschreitenden Verkehr müssten auch die Sicherheitsauflagen für die verschiedenen Verkehrsträger erfüllt sein, die in den Leitlinien für die schrittweise Wiederherstellung der Verkehrsdienste und Verkehrsverbindungen festgelegt sind, und es könnte für eine Überwachung gesorgt werden, wenn die epidemiologische Lage weniger ähnlich ist. Wenn ein Mitgliedstatt Reisen in sein Hoheitsgebiet oder in bestimmte Regionen und Gebiete innerhalb seines Hoheitsgebiets gestattet, sollte er dies ohne Diskriminierung tun und Reisen aus allen Regionen oder Ländern in der EU mit einer ähnlichen epidemiologischen Lage gestatten.

Falls noch nicht beschlossen wurde, die Kontrollen an den Binnengrenzen vollständig aufzuheben, könnten auch Schritte unternommen werden, um die Beseitigung der Beschränkungen einzuleiten. So könnten z. B. systematische Grenzkontrollen durch Grenzkontrollen auf der Grundlage einer Risikobewertung oder durch örtliche polizeiliche Maßnahmen ersetzt werden.

Die Aufhebung der Freizügigkeitsbeschränkungen und der Grenzkontrollen erfordert unter anderem eine enge Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten. Vor Einführung einer neuen Regelung müssen alle Mitgliedstaaten unterrichtet werden, und es muss stets deutlich sein, dass etwaige selektive Beschlüsse zur Beschränkung von Reisen in bestimmte Regionen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von Reisen aus solchen Regionen auf einer vollkommen objektiven Grundlage gefasst werden: Verbleibende Beschränkungen sollten nur auf Erwägungen der öffentlichen Gesundheit gestützt und so gestaltet werden, dass sie verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, seine Beschränkungen für Reisen in einen anderen Mitgliedstaat oder in Regionen oder Gebiete eines anderen Mitgliedstaats oder für Reisen aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus Regionen oder Gebieten eines anderen Mitgliedstaats aufzuheben, muss dies ohne Diskriminierung für alle EU-Bürgerinnen und -Bürger und für alle Einwohnerinnen und Einwohner des betreffenden Mitgliedstaats unabhängig von deren Staatsangehörigkeit gelten, und es sollte für alle Teile der Union mit einer ähnlichen epidemiologischen Lage gelten. Die Aufhebung der Kontrollen sollte nicht nur geografisch nahe Regionen benachbarter Mitgliedstaaten betreffen, sondern auf einer vergleichbaren epidemiologischen Lage und der Umsetzung der Gesundheitsleitlinien in den Regionen unabhängig von deren Nähe beruhen. Die reibungslose Durchreise sowohl aus beruflichen als auch aus persönlichen Gründen sollte erleichtert werden.

Eine reibungslose, sichere Reise sollte aus beruflichen Gründen möglich sein, ist aber auch aus persönlichen Gründen wie Besuchen bei Familienangehörigen wichtig. Die Krise hat eine lange Trennung zwischen Familienangehörigen in verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich gemacht, von denen viele einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung des Virus geleistet haben. Um diesen Beitrag zu würdigen, wird es wichtig sein, die sichere Wiedervereinigung von Familien in Mitgliedstaaten mit einer ähnlichen epidemiologischen Lage zu ermöglichen.

—    Phase 2: Generelle Aufhebung der Beschränkungen und der Kontrollen an den Binnengrenzen

In dieser letzten Phase, in der die epidemiologische Lage in der ganzen EU hinreichend positiv und konvergierend ist, werden sämtliche mit COVID-19 zusammenhängenden Beschränkungen und Kontrollen an den Binnengrenzen aufgehoben, gleichzeitig jedoch die innerhalb (von Teilen) der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten bestehenden erforderlichen Gesundheitsmaßnahmen (persönliche Hygiene, räumliche Distanzierung usw.) beibehalten und weiterhin umfassende Informationskampagnen durchgeführt. Nach wie vor gilt, dass die Leitlinien zur Festlegung der Sicherheitsauflagen für die verschiedenen Verkehrsträger und Unterkunftsarten eingehalten werden müssen, damit der freie Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr in vollem Umfang wiederhergestellt werden kann.

IV.   KOORDINIERUNGSMECHANISMUS

Die Kommission kann zwar bei der Vorbereitung von Beschlüssen zur Aufhebung der Freizügigkeitsbeschränkungen und der Kontrollen an den Binnengrenzen eine unterstützende und koordinierende Rolle einnehmen, es ist aber Sache der Mitgliedstaaten, die Lage in ihrem Land anhand der oben genannten Kriterien zu bewerten und über die Aufhebung der Beschränkungen zu entscheiden. Ähnlich wie die Beschlüsse zur Wiedereinführung vorübergehender Kontrollen an den Binnengrenzen sollten die Beschlüsse zur Aufhebung der Kontrollen nach Rücksprache mit den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere den unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten, gefasst werden.

Seit Beginn des Ausbruchs tauschen die Kommission und die Mitgliedstaaten in einer Reihe von Foren regelmäßig Informationen und bewährte Verfahren aus, unter anderem auf fachlicher Ebene im Rahmen der „COVID-19-Informationsgruppe — Inneres“ und auf politischer Ebene im Rahmen der von der Kommission einberufenen regelmäßigen Videokonferenzen. Die Aufrechterhaltung einer engen Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, die auf gegenseitigem Vertrauen beruht und mit der auf gemeinsame Ziele hingearbeitet wird, ist von größter Bedeutung und sollte nach wie vor Teil des schrittweisen Vorgehens sein. Die Kommission wird die Foren für diesen Austausch daher auch weiterhin zur Verfügung stellen, um die Beschlussfassung über die koordinierte und abgestufte Aufhebung der Freizügigkeitsbeschränkungen und der Kontrollen an den Binnengrenzen zu erleichtern und vorzubereiten.

Im Rahmen der Exit-Strategie, des Informationsaustauschs und der Folgemaßnahmen zur Arbeit der COVID-19-Informationsgruppe sollte die Koordinierung verstärkt werden, um ein zielgerichtetes und kohärentes Vorgehen bei der Aufhebung der Freizügigkeitsbeschränkungen und der Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit den EU-Vorschriften und -Grundsätzen sicherzustellen und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für die beteiligten Länder zu gewährleisten.

Damit nicht neue Koordinierungsmechanismen oder -plattformen geschaffen werden, schlägt die Kommission vor, dass konkrete Empfehlungen innerhalb bestehender und gut funktionierender Rahmen ausgearbeitet werden. Dies könnte beispielsweise im Rahmen der Integrierten EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) geschehen, die nun vollständig aktiviert ist. Der Rat könnte die informelle Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, auch im Hinblick auf die Ausarbeitung gezielter Empfehlungen, intensivieren. Die Kommission wird selbstverständlich weiterhin ihrer institutionellen Rolle gerecht werden, indem sie unter anderem den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf fachlicher Ebene erleichtert.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

Diese Mitteilung zeigt auf, wie die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um die Aufhebung der Freizügigkeitsbeschränkungen und der Kontrollen an den Binnengrenzen unterstützt werden könnten. Angesichts der sich ständig verändernden, dynamischen Lage in der COVID-19-Pandemie wird der Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten auf fachlicher Ebene fortgesetzt und, wo dies hilfreich ist, auf politischer Ebene weiterverfolgt. Wie im gemeinsamen Fahrplan hervorgehoben wird, ist ein sorgfältig austariertes, abgestimmtes und schrittweises Vorgehen notwendig. Die Kommission wird auch die Verhältnismäßigkeit der von den Mitgliedstaaten zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Binnen- und Außengrenzen und die Reisebeschränkungen weiter prüfen und die Aufhebung von Maßnahmen anmahnen, die sie als unverhältnismäßig ansieht.

Auch wenn klar ist, dass der Beschluss, die Freizügigkeit durch Aufhebung der Grenzkontrollen und Reisebeschränkungen wiederherzustellen, sehr heikel ist, so ist er doch ein wesentlicher Bestandteil der schrittweisen Aufhebung der Beschränkungen, denen Bürger und Unternehmen heute gegenüberstehen. Eine Verzögerung dieses Prozesses, die über das hinausgeht, was aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist, wäre nicht nur eine starke Belastung für das Funktionieren des Binnenmarkts, sondern auch für das Leben von Millionen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, denen die Vorteile der Freizügigkeit, die eine zentrale Errungenschaft der Europäischen Union ist, vorenthalten werden. Die Wiederherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ist eine notwendige Voraussetzung für die Erholung der Volkswirtschaften in der EU, insbesondere des wichtigen touristischen Ökosystems und des Verkehrssektors.

Die Kommission ist bereit, im Rahmen der COVID-19-Informationsgruppe — Inneres und der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten‚ um den Weg für Fortschritte in den Phasen 1 und 2 frei zu machen, sobald die Bedingungen dies erlauben, mit dem übergeordneten Ziel, die Integrität des Schengen-Raums wiederherzustellen und zu einem unbeschränkten und grenzenlosen freien Personen-, Arbeitnehmer-, Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU zurückzukehren.


(1)  Die assoziierten Schengen-Länder sind Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

(2)  Nach Nummer 18 der Leitlinien C(2020) 1753 der Kommission vom 16. März 2020 können die Mitgliedstaaten vorübergehende Kontrollen an den Binnengrenzen einführen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist zulässig, dass ein Mitgliedstaat in einer äußerst kritischen Situation beschließt, als Reaktion auf das Risiko einer ansteckenden Krankheit wieder Grenzkontrollen einzuführen. Die Mitgliedstaaten müssen die Wiedereinführung von Grenzkontrollen gemäß dem Schengener Grenzkodex melden.

(3)  COM(2020) 115 final.

(4)  COM(2020) 148 final.

(5)  COM(2020) 222.

(6)  Hinweise zur Umsetzung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU, zur Vereinfachung der Durchreiseregelungen für die Rückkehr von EU-Bürgern und zu den Auswirkungen auf die Visumpolitik (C(2020) 2050 vom 30. März 2020).

(7)  COM(2020) 315 final.

(8)  Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Karte mit regelmäßig aktualisierten epidemiologischen Daten auf regionaler Ebene erstellen.

(9)  Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte, von der Kommission am 30. März 2020 angenommen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52020XC0330(03)

(10)  Beispielsweise Grenzgänger und Saisonarbeitskräfte.

(11)  https://qap.ecdc.europa.eu/public/extensions/COVID-19/COVID-19.html

(12)  Siehe https://ec.europa.eu/home-affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/schengen/reintroduction-border-control_en

(13)  C(2020) 3139 und C(2020) 3251

(14)  https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19-contact-tracing-public-health-management

(15)  C(2020) 2523 final vom 16.4.2020.

(16)  Protokoll zu Interoperabilitätsgrundsätzen für freiwillige Kontaktnachverfolgungs-Apps, 13. Mai 2020.

(17)  Dazu zählen: fortlaufende wiederholte Unterrichtung der Öffentlichkeit und Beratung von Menschen mit Symptomen im Hinblick auf Isolation und Kontakt mit Gesundheitsdiensten; Handhygiene; Husten- und Niesetikette; räumliche Distanzierung zwischen Menschen; Tragen von Masken als Mittel der Kontrolle der Infektionsquellen (d. h. um zu verhindern, dass sich Tröpfchen von infizierten Personen mit oder ohne Symptome(n) ausbreiten).

(18)  ECDC-Risikobewertung.

(19)  C(2020) 3139 und C(2020) 3251.

(20)  C(2020) 3139.

(21)  Einen Überblick über alle Leitlinien finden Sie auf https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/health/coronavirus-response/travel-and-transportation-during-coronavirus-pandemic_en

(22)  Eine nicht erschöpfende Liste mit Beispielen für kritische Berufe findet sich in Erwägungsgrund 2 der von der Kommission am 30. März 2020 angenommenen „Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs“, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52020XC0330(03)