ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 142

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
30. April 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 142/01

Mitteilung gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte der Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Einreihung der Waren in die zolltarifliche Nomenklatur

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 142/02

Euro-Wechselkurs — 29. April 2020

3

2020/C 142/03

Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.40608 — Broadcom

4


DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/1


Mitteilung gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte der Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Einreihung der Waren in die zolltarifliche Nomenklatur

(2020/C 142/01)

Die Zollbehörden widerrufen die Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte mit Wirkung vom heutigen Tag, wenn sie mit der Auslegung der zolltariflichen Nomenklatur, die sich aus den folgenden internationalen Tarifmaßnahmen ergibt, nicht mehr vereinbar sind:

Entscheidungen über die zolltarifliche Einreihung, Tarifavise oder Änderungen der Erläuterungen zu der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Dokument CCD Nr. NC2692 — Bericht über die 64. Sitzung des HS-Ausschusses) angenommen hat:

NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 8 DER HS-KONVENTION UND GEMÄSS TARIFAVISEN UND EINREIHUNGSENTSCHEIDUNGEN DES HS-AUSSCHUSSES DER WZO VORZUNEHMENDE ÄNDERUNGEN DER ERLÄUTERUNGEN

(64. SITZUNG DES HS-AUSSCHUSSES IM SEPTEMBER 2019)

DOK. NC2692

Änderung der Erläuterungen zur Nomenklatur im Anhang zum HS-Übereinkommen

21.06

P/10

Kapitel 29 — Anhang — 48

P/1

30.03

P/10

30.04

P/10

39.23

P/11

39.24

P/11

39.26

P/11

72.04

P/7

73.23

P/11

73.26

P/11

87.16

P/11

Vom HS-Ausschuss gebilligte Einreihungsentscheidungen

2106.90/38

 

P/2

2309.90/8

 

P/2

2936.23/1

 

P/2

2936.28/2-3

 

P/2

2936.29/3

 

P/2

3003.20/1-2

 

P/3

3822.00/2

 

P/4

3921.90/4

 

P/5

3924.90/7

 

P/6

7323.99/1

 

P/6

9022.90/1

 

P/8

9403.90/1

 

P/9

Informationen über diese Maßnahmen sind erhältlich bei der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (rue de la Loi 200, 1049 Brüssel, Belgien) oder können von der Webseite dieser Generaldirektion heruntergeladen werden:

https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/calculation-customs-duties/what-is-common-customs-tariff/harmonized-system-general-information_en


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/3


Euro-Wechselkurs (1)

29. April 2020

(2020/C 142/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0842

JPY

Japanischer Yen

115,52

DKK

Dänische Krone

7,4571

GBP

Pfund Sterling

0,87378

SEK

Schwedische Krone

10,7338

CHF

Schweizer Franken

1,0571

ISK

Isländische Krone

159,50

NOK

Norwegische Krone

11,2728

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,125

HUF

Ungarischer Forint

355,55

PLN

Polnischer Zloty

4,5442

RON

Rumänischer Leu

4,8435

TRY

Türkische Lira

7,5767

AUD

Australischer Dollar

1,6655

CAD

Kanadischer Dollar

1,5129

HKD

Hongkong-Dollar

8,4029

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7831

SGD

Singapur-Dollar

1,5344

KRW

Südkoreanischer Won

1 321,59

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,9836

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6723

HRK

Kroatische Kuna

7,5640

IDR

Indonesische Rupiah

16 611,03

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7136

PHP

Philippinischer Peso

54,763

RUB

Russischer Rubel

79,8210

THB

Thailändischer Baht

35,150

BRL

Brasilianischer Real

5,9318

MXN

Mexikanischer Peso

26,1528

INR

Indische Rupie

82,0215


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


30.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/4


Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.40608 — Broadcom

(2020/C 142/03)

1.   Einleitung

(1)

Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) diese Verpflichtungszusagen im Wege eines Beschlusses für bindend für die Unternehmen erklären. Ein solcher Beschluss kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.

(2)

Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 9 zu erlassen, veröffentlicht sie gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können hierzu innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist Stellung nehmen.

2.   Zusammenfassung

(3)

Am 26. Juni 2019 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 des Rates vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (2) ein. Gegenstand dieses Verfahrens sind mutmaßlich wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Broadcom Inc. (im Folgenden „Broadcom“) in Bezug auf Ein-Chip-Systeme (im Folgenden „SoC“), Front End Chips und Wi-Fi-Chips für Set-Top-Boxen (im Folgenden „STB“) und Residential Gateways (im Folgenden „RG“). Am selben Tag richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Broadcom, in der sie dem Unternehmen ihre vorläufige Beurteilung bestimmter Aspekte des Verhaltens von Broadcom, das Gegenstand des Prüfverfahrens der Kommission war, übermittelte und es über ihre Absicht informierte, diesbezüglich einstweilige Maßnahmen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu ergreifen.

(4)

Auf der Grundlage ihrer Prima-facie-Feststellung, dass Broadcom gegen Artikel 102 AEUV verstoßen hat, erließ die Kommission am 16. Oktober 2019 einen Beschluss nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, mit dem sie einstweilige Maßnahmen gegen Broadcom verhängte, um einen ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schaden für den Wettbewerb abzuwenden (im Folgenden „Beschluss“).

(5)

In dem Beschluss wird festgestellt, dass Broadcom prima facie eine beherrschende Stellung auf den weltweiten Märkten für SoC für STB, SoC für xDSL-RG und SoC für Glasfaser-RG (zusammen „relevante Produkte“) innehat.

(6)

In dem Beschluss heißt es ferner, dass Broadcom sechs Vereinbarungen (im Folgenden „Vereinbarungen“) mit Originalgeräteherstellern (im Folgenden „OEMs“) in Bezug auf SoC für STB und/oder RG geschlossen hatte. Gemäß dem Beschluss stellten die folgenden ausschließlichkeitsbezogenen Bestimmungen in den Vereinbarungen prima facie eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung von Broadcom dar:

a)

Ausschließlichkeits- und Quasi-Ausschließlichkeitsvereinbarungen: Auflagen oder Zusagen, die relevanten Produkte ausschließlich oder fast ausschließlich von Broadcom zu beziehen; (3) oder Bestimmungen, die die Gewährung bestimmter preisbezogener oder nicht preisbezogener Vorteile davon abhängig machen, dass der Kunde die relevanten Produkte ausschließlich oder fast ausschließlich von Broadcom bezieht, und

b)

Beschränkungen durch Übertragung der Marktmacht: Bestimmungen, mit denen die prima facie bestehende Marktmacht von Broadcom von einem relevanten Produkt auf ein anderes relevantes Produkt und/oder auf SoC für Kabel-RG übertragen wird.

(7)

In dem Beschluss wird der Schluss gezogen, dass das prima facie missbräuchliche Verhalten von Broadcom, sollte ihm nicht Einhalt geboten werden, in dem Zeitraum, der bis zum Erlass eines abschließenden Beschlusses zur Hauptsache durch die Kommission vergehen würde, zu einer ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schädigung des Wettbewerbs auf den Märkten für STB-SoC und RG-SoC führen könnte. Insbesondere wird festgestellt, dass die Wettbewerber von Broadcom in diesem Zeitraum wahrscheinlich zunehmend an den Rand gedrängt oder sogar vollkommen aus dem Markt verdrängt würden, wenn dem Verhalten nicht Einhalt geboten wird.

(8)

Um die Wirksamkeit eines abschließenden Beschlusses in dieser Sache zu gewährleisten, wurde Broadcom in dem hier behandelten Beschluss auferlegt, die in den Vereinbarungen mit den sechs betroffenen OEMs enthaltenen ausschließlichkeitsbezogenen Bestimmungen mit sofortiger Wirkung einseitig außer Kraft zu setzen und davon abzusehen, dieselben ausschließlichkeitsbezogenen Bestimmungen oder Bestimmungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung in künftige Verträge mit diesen OEMs aufzunehmen. Die einstweiligen Maßnahmen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren oder bis zu dem Datum, an dem die Kommission entweder einen abschließenden Beschluss zur Hauptsache erlässt oder ihr Prüfverfahren einstellt — je nachdem, was zuerst eintritt.

3.   Wesentlicher Inhalt der angebotenen Verpflichtungen

(9)

Broadcom stimmt der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und im Beschluss dargelegten Beurteilung der Kommission nicht zu. (4) Dennoch hat das Unternehmen angeboten, Verpflichtungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einzugehen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen.

(10)

Die Verpflichtungsangebote sind nachstehend zusammengefasst. Ihr vollständiger Wortlaut ist in englischer Sprache auf folgender Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/competition/index_en.html

(11)

Broadcom verpflichtet sich, innerhalb eines Monats ab dem Datum, an dem Broadcom der Beschluss der Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 förmlich bekannt gegeben wird,

i.

auf globaler Ebene (ohne China)

a)

bestehende Vereinbarungen auszusetzen und keine neuen Vereinbarungen zu schließen, die einem OEM vorschreiben, mehr als 50 % seines Bedarfs an relevanten Produkten von Broadcom zu beziehen, oder die nicht preisbezogene Vorteile oder rückwirkende Preisvorteile (5) im Zusammenhang mit den relevanten Produkten davon abhängig machen, dass der OEM mehr als 50 % seines Bedarfs an diesen Produkten von Broadcom bezieht;

b)

bestehende Vereinbarungen auszusetzen und keine neuen Vereinbarungen zu schließen, die die Lieferung oder die Gewährung von Vorteilen für ein relevantes Produkt davon abhängig machen, dass ein OEM mehr als 50 % seines Bedarfs an anderen relevanten Produkten oder an SoC für Kabel-RG, Front End Chips für STB und RG und/oder Wi-Fi-Chips für STB und RG (letztere werden im Folgenden zusammen als „sonstige Produkte“ bezeichnet) von Broadcom bezieht;

ii.

auf EWR-Ebene

a)

bestehende Vereinbarungen auszusetzen und keine neuen Vereinbarungen zu schließen, die einem OEM vorschreiben, mehr als 50 % seines EWR-Bedarfs an relevanten Produkten von Broadcom zu beziehen, oder die nicht preisbezogene Vorteile oder rückwirkende Preisvorteile im Zusammenhang mit den relevanten Produkten davon abhängig machen, dass der OEM mehr als 50 % seines EWR-Bedarfs an diesen Produkten von Broadcom bezieht;

b)

bestehende Vereinbarungen auszusetzen und keine neuen Vereinbarungen zu schließen, die i) die Lieferung eines relevanten Produkts davon abhängig machen, dass ein OEM ein anderes relevantes Produkt oder ein sonstiges Produkt von Broadcom bezieht, oder ii) die Gewährung von Vorteilen für ein relevantes Produkt davon abhängig machen, dass ein OEM auch ein anderes relevantes Produkt oder ein sonstiges Produkt von Broadcom bezieht oder bei Ausschreibungen anbietet;

c)

bestehende Vereinbarungen auszusetzen und keine neuen Vereinbarungen zu schließen, die einem OEM vorschreiben, bei Ausschreibungen nur Geräte anzubieten, die auf relevanten Broadcom-Produkten basieren, oder die Vorteile im Zusammenhang mit den relevanten Produkten davon abhängig machen, dass ein OEM bei Ausschreibungen nur Geräte anbietet, die auf relevanten Broadcom-Produkten basieren;

sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann Broadcom in Bezug auf einzelne EWR-Ausschreibungen unter bestimmten Umständen im Einzelfall Vorteile gewähren;

d)

bestehende Vereinbarungen auszusetzen und keine neuen Vereinbarungen zu schließen, mit denen ein EWR-Diensteanbieter (6) i) verpflichtet wird oder durch nicht preisbezogene Vorteile oder rückwirkende Preisvorteile Anreize erhält, mehr als 50 % seines Bedarfs an STB, Glasfaser-RG oder xDSL-RG mit Geräten zu decken, die auf relevanten Broadcom-Produkten basieren; ii) verpflichtet wird oder Anreize erhält, von OEMs zu verlangen, in Ausschreibungen nur Produkte anzubieten, die auf relevanten Broadcom-Produkten basieren, oder iii) verpflichtet wird oder Anreize erhält, gleichzeitig mit einem relevanten Broadcom-Produkt ein anderes relevantes Broadcom-Produkt und/oder ein sonstiges Broadcom-Produkt zu beziehen.

(12)

Diese Verpflichtungen gelten für fünf Jahre ab dem Datum, an dem Broadcom der Beschluss der Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 förmlich bekannt gegeben wird.

(13)

Broadcom darf diese Verpflichtungen in keiner Weise umgehen oder zu umgehen versuchen.

(14)

Hinsichtlich der Überwachung der Umsetzung dieser Verpflichtungen, verpflichtet sich Broadcom, der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach der Umsetzung der Verpflichtungen und im weiteren Verlauf der Geltungsdauer der Verpflichtungen einmal jährlich einen vertraulichen Bericht über die Umsetzung vorzulegen.

4.   Aufforderung zur Stellungnahme

(15)

Vorbehaltlich der Ergebnisse des Markttests beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit dem die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden.

(16)

Nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission interessierte Dritte auf, zu den angebotenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung dieser Mitteilung eingehen. Interessierte Dritte werden ferner aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, in der etwaige Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen gestrichen und durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung bzw. den Hinweis „Geschäftsgeheimnis“ oder „vertraulich“ ersetzt wurden.

(17)

Antworten und Bemerkungen sollten nach Möglichkeit begründet werden und alle relevanten Angaben enthalten. Wenn Sie Bedenken hinsichtlich eines Teils der angebotenen Verpflichtungen haben, schlagen Sie bitte eine mögliche Lösung vor.

(18)

Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens AT.40608 — Broadcom per E-Mail an die Adressen COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu und COMP-C1-MAIL@ec.europa.eu übermittelt werden.

(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten.

(2)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.

(3)  Einschließlich Auflagen, bei Ausschreibungen von Diensteanbietern nur Broadcom-basierte Geräte anzubieten.

(4)  Mit einer am 23. Dezember 2019 eingereichten Klage hat Broadcom beim EuG die Aufhebung des Beschlusses beantragt (Rechtssache T-876/19).

(5)  Beide Begriffe sind gemäß der Definition in den Verpflichtungsangeboten zu verstehen.

(6)  Telekommunikationsbetreiber und Kabeldienstanbieter, die Endnutzern STB und/oder Glasfaser-RG und/oder xDSL-RG zur Verfügung stellen.