ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 110

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
2. April 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 110/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9709 — Eni/CDP Equity/GreenIT) ( 1 )

1

2020/C 110/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9742 — Sinopec Group/Joint Stock Company Novatek/Gazprombank/SINOVA Natural Gas Company) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 110/03

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. April 2020: 0,00 % — Euro-Wechselkurs

3

2020/C 110/04

Beschluss der Kommission vom 1. April 2020 zur Änderung des Beschlusses 2017/C 287/03 zur Ernennung der Mitglieder der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion sowie zur Erstellung der Reserveliste

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2020/C 110/05

Liquidationsverfahren Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen CBL Insurance Europe Designated Activity Company (Unternehmen) (Bekanntmachung gemäß Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))

6

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2020/C 110/06

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze sowie die Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab 1. Januar 2020 (Veröffentlicht im Einklang mit den Vorschriften über die Referenz- und Abzinsungssätze in Teil VII der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen und Artikel 10 der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004 )

7


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2020/C 110/07

Ersuchen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 18. Dezember 2019 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Adpublisher AG/J (Rechtssache E-11/19)

8

2020/C 110/08

Ersuchen des Fürstliche Obergerichts vom 3. Dezember 2019 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Bergbahn Aktiengesellschaft Kitzbühel/Meleda Anstalt (Rechtssache E-10/19)

9

2020/C 110/09

Ersuchen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 18. Dezember 2019 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Adpublisher AG/K (Rechtssache E-12/19)

10

2020/C 110/10

Ersuchen der Beschwerdekommission für das öffentliche Auftragswesen vom 18. Dezember 2019 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Hraðbraut ehf./Mennta- og menningarmálaráðuneytið, Verzlunarskóli Íslands ses., Tækniskólinn ehf. und Menntaskóli Borgarfjarðar ehf. (Rechtssache E-13/19)

11

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 110/11

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

12


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

2.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9709 — Eni/CDP Equity/GreenIT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 110/01)

Am 13. Februar 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Italienisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9709 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


2.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9742 — Sinopec Group/Joint Stock Company Novatek/Gazprombank/SINOVA Natural Gas Company)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 110/02)

Am 30. März 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9742 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

2.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/3


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. April 2020: 0,00 %

Euro-Wechselkurs (2)

1. April 2020

(2020/C 110/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0936

JPY

Japanischer Yen

117,55

DKK

Dänische Krone

7,4642

GBP

Pfund Sterling

0,88460

SEK

Schwedische Krone

10,9368

CHF

Schweizer Franken

1,0564

ISK

Isländische Krone

156,10

NOK

Norwegische Krone

11,2685

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,369

HUF

Ungarischer Forint

369,36

PLN

Polnischer Zloty

4,5815

RON

Rumänischer Leu

4,8340

TRY

Türkische Lira

7,2925

AUD

Australischer Dollar

1,8053

CAD

Kanadischer Dollar

1,5601

HKD

Hongkong-Dollar

8,4781

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8547

SGD

Singapur-Dollar

1,5689

KRW

Südkoreanischer Won

1 346,48

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,6619

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7653

HRK

Kroatische Kuna

7,6285

IDR

Indonesische Rupiah

18 239,61

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7654

PHP

Philippinischer Peso

55,709

RUB

Russischer Rubel

86,4750

THB

Thailändischer Baht

36,111

BRL

Brasilianischer Real

5,7349

MXN

Mexikanischer Peso

26,4097

INR

Indische Rupie

83,6004


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


2.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/4


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. April 2020

zur Änderung des Beschlusses 2017/C 287/03 zur Ernennung der Mitglieder der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion sowie zur Erstellung der Reserveliste

(2020/C 110/04)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2009/427/EG der Kommission vom 3. Juni 2009 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2009/427/EG hat die Kommission eine Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (im Folgenden die „Gruppe“) eingesetzt.

(2)

Mit dem Beschluss 2017/C 287/03 der Kommission (2) wurde gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2009/427/EG und im Einklang mit dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (3) die Liste der Sachverständigen, die in die Reserveliste der Bewerber für die Gruppe aufgenommen wurden, erstellt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wurde durch die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben. Sie gilt u. a. für Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fielen.

(4)

Mit Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Hinzufügung detaillierter Produktionsvorschriften für Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel zu erlassen. Gemäß Artikel 2 Buchstabe b des Beschlusses 2009/427/EG unterstützt die Sachverständigengruppe die Kommission bei der Ausarbeitung neuer Produktionsvorschriften.

(5)

Zur Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung neuer Produktionsvorschriften für Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2009/427/EG eine Untergruppe mit Fachkenntnissen in der Salzproduktion eingesetzt werden. In die gemäß dem Beschluss 2017/C 287/03 erstellte Reserveliste sollten Sachverständige für die Salzproduktion aufgenommen werden.

(6)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2009/427/EG und im Einklang mit der Transparenzpolitik der Kommission wurde im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien ein Aufruf zur Bewerbung von Sachverständigen veröffentlicht. Die von den Bewerbern eingereichten Unterlagen wurden bewertet und anhand dieser Bewertung vier Sachverständige für die Salzproduktion ausgewählt, die in die Reserveliste aufgenommen werden können.

(7)

Zum Abschluss des Ausleseverfahrens sollte die Kommission diese Sachverständigen in die Reserveliste der Bewerber aufnehmen —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

In die Reserveliste in Teil B des Anhangs des Beschlusses 2017/C 287/03 der Kommission werden die nachstehend in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Sachverständigen aufgenommen:

 

ALDEGUER MORALES, Lidia

 

GÖTZFRIED, Franz

 

MERLIN, Louis

 

SIEBERT, Andrea

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 1. April 2020

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 29.

(2)  Beschluss 2017/C 287/03 der Kommission zur Ernennung der Mitglieder der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion sowie zur Erstellung der Reserveliste (ABl. C 287 vom 31.8.2017, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/6


Liquidationsverfahren

Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen CBL Insurance Europe Designated Activity Company („Unternehmen“)

(Bekanntmachung gemäß Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))

(2020/C 110/05)

Versicherungsunternehmen

CBL Insurance Europe Designated Activity Company

13 Fitzwilliam Street Upper

Dublin 2

D02 V045

IRLAND

Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung

Datum: 12. März 2020

Tag des Inkrafttretens: 20. Februar 2020

Art der Entscheidung: Bestellung von Kieran Wallace und Cormac O’Connor von KPMG als gemeinsame Liquidatoren des Unternehmens

Zuständige Behörden

High Court

Four Courts

Inns Quay

Dublin 7

IRLAND

Aufsichtsbehörde

Central Bank of Ireland

New Wapping Street

North Wall Quay

Dublin 1

D01 F7X3

IRLAND

Bestellte Verwalter

Gemeinsame Liquidatoren Kieran Wallace und Cormac O’Connor von KPMG

KPMG

1 Stokes Place

St Stephen’s Green

Dublin 2

IRLAND

kieran.wallace@kpmg.ie

cormac.oconnor@kpmg.ie

Anwendbares Recht

Irland

Companies Act 2014

Insurance Acts 1909-2009

Verordnungen der Europäischen Union (Versicherung und Rückversicherung) von 2015 [S.I. Nr. 485 von 2015]


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

2.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/7


Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze sowie die Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab 1. Januar 2020

(Veröffentlicht im Einklang mit den Vorschriften über die Referenz- und Abzinsungssätze in Teil VII der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen und Artikel 10 der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004  (1) )

(2020/C 110/06)

Die Basissätze werden im Einklang mit dem Kapitel über die Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen in der Fassung der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 788/08/COL vom 17. Dezember 2008 berechnet. Die anwendbaren Referenzsätze werden gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen aus dem Basissatz zuzüglich angemessener Margen berechnet.

Es wurden folgende Basissätze festgesetzt:

 

Island

Liechtenstein

Norwegen

1.1.2020 —

4,26

–0,56

1,79


(1)  (ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1).


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

2.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/8


Ersuchen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 18. Dezember 2019 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Adpublisher AG/J

(Rechtssache E-11/19)

(2020/C 110/07)

Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten ersuchte den EFTA-Gerichtshof mit Schreiben vom 18. Dezember 2019, das am 23. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, um ein Gutachten in der Rechtssache Adpublisher AG/J zu folgenden Fragen:

1.

Ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) oder aus einer anderen EWR-Bestimmung, dass ein kontradiktorisches, allgemeines Beschwerdeverfahren nach der DSGVO durchgeführt werden darf, ohne dass der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren mit Namen und Adresse bekannt gegeben wird?

Für den Fall der Bejahung dieser Frage: Ist es in diesem Fall erforderlich, dass für die Anonymisierung eine sachliche Rechtfertigung zumindest glaubhaft dargelegt wurde, oder sind für die Anonymisierung keinerlei Gründe erforderlich?

2.

Muss ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Verfahrensrecht sicherstellen, dass in einem Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 77 DSGVO alle weiteren nationalen Rechtsmittelinstanzen für die betroffene Person unentgeltlich sind und dass der betroffenen Person auch kein Kostenersatz auferlegt werden darf?

3.

Für den Fall der Bejahung von Frage 1 und der Verneinung der Frage 2, das heißt, dass ein kontradiktorisches, allgemeines Beschwerdeverfahren nach der DSGVO durchgeführt werden darf, ohne dass der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren mit Namen und Adresse bekannt gegeben wird, und dass das nationale Verfahrensrecht nicht sicherstellen muss, dass in einem Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 77 DSGVO alle weiteren nationalen Instanzen für die betroffene Person unentgeltlich sind, stellt sich die Frage, wie dann eine im Beschwerdeverfahren ergehende Entscheidung, die der betroffenen Person, die jedoch anonym bleibt, Kostenersatz auferlegt, effektuiert werden kann?


2.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/9


Ersuchen des Fürstliche Obergerichts vom 3. Dezember 2019 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Bergbahn Aktiengesellschaft Kitzbühel/Meleda Anstalt

(Rechtssache E-10/19)

(2020/C 110/08)

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019, das am 5. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Fürstliche Obergericht den EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache Bergbahn Aktiengesellschaft Kitzbühel/Meleda Anstalt um ein Gutachten zu folgenden Fragen ersucht:

Wie ist Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 auszulegen?

I.   

 

1.

Wie ist es auszulegen, dass die eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen angemessene Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern einholen müssen? Genügt es im Regelfall, dass der Verpflichteten mitgeteilt wird, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, oder müssen dazu auch die zugrunde liegenden beweiskräftigen Dokumente (Gesellschaftsvertrage usw.) vorgelegt werden?

2.

Für den Fall, dass die bloße lnformationserteilung nicht genügt, sondern grundsätzlich auch die zugrunde liegenden Dokumente (Gesellschaftsverträge usw.) vorgelegt werden müssen: Ändert es daran etwas, wenn es sich bei der wirtschaftlichen Eigentümerin um eine juristische Person handelt, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ihren Sitz hat und damit ebenfalls der Richtlinie (EU) 2015/849 untersteht? Reicht zumindest in diesem Fall die bloße lnformationserteilung aus?

3.

Für den Fall, dass die Frage 2 negativ beantwortet wird: Ändert es daran etwas, wenn das Organ der wirtschaftlichen Eigentümerin ein Rechtsanwalt, Notar oder (Wirtschafts-)Treuhänder ist, dem nach nationalem Recht — bei sonstiger strenger Strafe bzw. gegebenenfalls bei sonstigem Entzug der Berechtigung zur Berufsausübung — die Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen lnformationserteilung zukommt und dem von der nationalen Rechtsordnung ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird?

4.

Sollte auch die Frage 3 negativ beantwortet werden und somit in jedem Fall eine Verpflichtung zur Vorlage der zugrunde liegenden Dokumente (Gesellschaftsvertrage usw.) bestehen:

a)

Welches ist der Mindestumfang der vorzulegenden Urkunden im Sinne des Grundsatzes der „Datenminimierung“ nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)?

b)

Wie ist das Nicht-Bestehen eines indirekten Eigentumsrechts oder das Nicht-Bestehen der letztlichen Kontrollmöglichkeit durch eine natürliche Person im Sinne von Art. 3 Z. 6 lit. b sublit. v und lit. c der RL (EU) 2015/849 nachzuweisen („negativa non sunt probanda“)?

II.   

Unabhängig von der Beantwortung der zu I. gestellten Fragen:

1.

Wie hat die Verpflichtete nach Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Einholung der angemessenen Angaben vorzugehen, wenn die wirtschaftliche Eigentümerin die Erteilung von Informationen und/oder — ja nach Beantwortung der zu I. gestellten Fragen — die Vorlage der zugrunde liegenden Dokumente verweigert oder keine aktuellen oder präzisen Informationen erteilt: Ist die Verpflichtete dann auf eigenes Risiko und eigene Kosten zur Klage auf Auskunftserteilung gegenüber der wirtschaftlichen Eigentümerin oder zur Erhebung eines allenfalls von der nationalen Rechtsordnung vorgesehenen ähnlichen Rechtsbehelfs verpflichtet oder kann sie sich mit den ihr erteilten Auskünften seitens der wirtschaftlichen Eigentümerin bzw. mit der Auskunftsverweigerung begnügen? Ist in diesem Fall allenfalls Art. 3 Z. 6 lit. a sublit. ii der RL (EU) 2015/849 sinngemäß anzuwenden, der von der „Ausschöpfung aller Möglichkeiten“ spricht, d. h. ist unter der erforderlichen „Ausschöpfung aller Möglichkeiten“ auch die Klageerhebung auf eigenes Risiko und eigene Kosten zu verstehen?

2.

Für den Fall der Bejahung der zuvor gestellten Frage (das heißt, dass eine Verpflichtung zur Klageerhebung besteht): Ist dann allenfalls Art. 3 Z. 6 lit. a sublit. ii dieser RL sinngemäß anzuwenden, sodass eine Verpflichtung zur Klageerhebung auf eigenes Risiko und eigene Kosten dann besteht, wenn Verdachtsmomente vorliegen bzw. Zweifel (wenn auch nur geringste) an den erteilten Auskünften bestehen?


2.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/10


Ersuchen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 18. Dezember 2019 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Adpublisher AG/K

(Rechtssache E-12/19)

(2020/C 110/09)

Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten ersuchte den EFTA-Gerichtshof mit Schreiben vom 18. Dezember 2019, das am 23. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, um ein Gutachten in der Rechtssache Adpublisher AG/K zu folgenden Fragen:

1.

Ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) oder aus einer anderen EWR-Bestimmung, dass ein kontradiktorisches, allgemeines Beschwerdeverfahren nach der DSGVO durchgeführt werden darf, ohne dass der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren mit Namen und Adresse bekannt gegeben wird?

Für den Fall der Bejahung dieser Frage: Ist es in diesem Fall erforderlich, dass für die Anonymisierung eine sachliche Rechtfertigung zumindest glaubhaft dargelegt wurde, oder sind für die Anonymisierung keinerlei Gründe erforderlich?

2.

Muss ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Verfahrensrecht sicherstellen, dass in einem Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 77 DSGVO alle weiteren nationalen Rechtsmittelinstanzen für die betroffene Person unentgeltlich sind und dass der betroffenen Person auch kein Kostenersatz auferlegt werden darf?

3.

Für den Fall der Bejahung von Frage 1 und der Verneinung der Frage 2, das heißt, dass ein kontradiktorisches, allgemeines Beschwerdeverfahren nach der DSGVO durchgeführt werden darf, ohne dass der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren mit Namen und Adresse bekannt gegeben wird, und dass das nationale Verfahrensrecht nicht sicherstellen muss, dass in einem Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 77 DSGVO alle weiteren nationalen Instanzen für die betroffene Person unentgeltlich sind, stellt sich die Frage, wie dann eine im Beschwerdeverfahren ergehende Entscheidung, die der betroffenen Person, die jedoch anonym bleibt, Kostenersatz auferlegt, effektuiert werden kann?


2.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/11


Ersuchen der Beschwerdekommission für das öffentliche Auftragswesen vom 18. Dezember 2019 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Hraðbraut ehf./Mennta- og menningarmálaráðuneytið, Verzlunarskóli Íslands ses., Tækniskólinn ehf. und Menntaskóli Borgarfjarðar ehf.

(Rechtssache E-13/19)

(2020/C 110/10)

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019, das am 23. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, ersuchte die Beschwerdekommission für das öffentliche Auftragswesen (kærunefnd útboðsmála) den EFTA-Gerichtshof um ein Gutachten in der Rechtssache Hraðbraut ehf./Mennta- og menningarmálaráðuneytið, Verzlunarskóli Íslands ses., Tækniskólinn ehf. und Menntaskóli Bortigarfófl ehf. zu folgenden Fragen:

1.

Gilt ein Vertrag, den ein Ministerium mit einer als Schule der Sekundarstufe II zugelassenen Einrichtung abschließt und in dem sich diese Einrichtung verpflichtet, Schülern und Lehrern die für die Sekundarstufe II üblichen Einrichtungen und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, und in dem finanzielle Gegenleitungen vorgesehen sind, als öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU (insbesondere im Sinne des Artikels 2 Absatz 9)?

2.

Handelt es sich bei Dienstleistungen der in Frage 1 beschriebenen Art um soziale oder andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Artikel 74 der Richtlinie 2014/24/EU, und wenn ja, sind als Vergaberegelung die Bestimmungen von Titel III Kapitel I der Richtlinie anwendbar?

3.

Ist es für die Beantwortung der Fragen 1 und 2 von Bedeutung, ob die Gegenleistung für die in Rede stehenden Dienstleistungen im Haushaltsrecht des isländischen Parlaments oder im Einklang mit einem Ministerialbeschluss auf der Grundlage des geltenden nationalen Rechts und der geltenden nationalen Vorschriften festgelegt wird?

4.

Ist der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur verpflichtet, bei Aufträgen für den Betrieb von Schulen und den Unterricht der Sekundarstufe II, die gegen eine finanzielle Gegenleistung erfüllt werden, ein Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 2014/24/EU anzuwenden?


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

2.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/12


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2020/C 110/11)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT

„SLOVENSKA POTICA“

EU-Nr.: TSG-SI-02396 — 30.3.2018

Mitgliedstaat oder Drittland: Slowenien

1.   Einzutragender Name

„Slovenska potica“

2.   Art des Erzeugnisses (gemäß Anhang XI)

Klasse 2.24. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

3.   Gründe für die Eintragung

3.1.   Es handelt sich um ein Erzeugnis, das

eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht

aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.

Bei „Slovenska potica“ handelt es sich um eine Hefeteigrolle, die zumeist mit einer Füllung aus Walnüssen, Estragon und Rosinen zubereitet wird. Sie hat in der Regel die Form eines Kranzes, da sie in einem traditionellen Gefäß, dem sogenannten „Potičnik“, gebacken wird, der sich durch einen flachen Boden, glatte oder kannelierte Seitenwände und in der Mitte durch eine sich nach unten verjüngende kaminartige Öffnung auszeichnet.

3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der

traditionell für das betreffende Erzeugnis verwendet worden ist;

die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt.

Der Begriff „Potica“, der auf die besondere Form der Teigrolle verweist, ist bereits im ersten Kochbuch in slowenischer Sprache erwähnt, das im Jahr 1799 von Valentin Vodnik, dem ersten slowenischen Dichter, verfasst wurde. Rezepte für „Potica“ finden sich u. a. auch in Büchern von Andrej Zamejic (1850), Magdalena Knafelj Pleiweis (1868) oder Felicita Kalinšek (1923). Nach dem Ersten Weltkrieg nahm die Zahl der Rezepte für „Potica“ rasch zu, und inzwischen sind mehr als 105 Arten von „Potica“ mit verschiedenen süßen oder pikanten Füllungen bekannt. „Potica“ wird in allen Regionen Sloweniens und auch jenseits der Landesgrenzen gebacken.

Der Name „Potica“ ist von älteren slowenischen Formen wie „povitica“, „povtica“ oder „potvica“ abgeleitet. Sie spiegeln die verschiedenen Zubereitungsverfahren vom Mittelalter (vor dem 15. Jahrhundert) bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts, als das Rezept mehr und mehr vereinheitlicht wurde, wider. Der Name „Potica“ (ohne Zusatz) ist seit dem 18. Jahrhundert weit verbreitet. Der Name „Slovenska potica“ wurde erstmals in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts verwendet.

4.   Beschreibung

4.1.   Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 668/2014)

Bei „Slovenska potica“ handelt es sich um eine Hefeteigrolle mit süßer oder pikanter Füllung, die ihre Form durch das Backen in einem „Potičnik“ erhält, einem runden Backgefäß aus Ton, Porzellan oder Metall mit flachem Boden, glatten oder kannelierten Seitenwänden und einer sich nach unten verjüngenden kaminartigen Öffnung in der Mitte. Traditionell bzw. am häufigsten sind für „Slovenska potica“ Füllungen aus Walnüssen, Walnüssen und Rosinen, Rosinen, Estragon oder Estragon mit Hüttenkäse.

„Slovenska potica“ kann frisch (roh) oder gebacken eingefroren werden. In jedem Fall muss die gebackene „Slovenska potica“ am Rand gleichmäßig, fest und glatt sein. Nach dem Backen hat „Slovenska potica“ die für Konditoreiwaren typische goldbraune Farbe. „Slovenska potica“ hat eine weiche, elastische Konsistenz. Sie kann mit Puderzucker bestreut werden.

Aufgeschnitten sieht „Slovenska potica“ wie folgt aus: Der Rand löst sich nicht vom Innern ab, während die Füllung gleichmäßig verteilt ist und in durchgehender Linie verläuft, sodass sich die je nach Durchmesser des „Potičnik“ erforderliche Anzahl an Schichten bildet.

4.2.   Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Methode zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, einschließlich gegebenenfalls der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Zubereitungsmethode des Erzeugnisses (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 668/2014)

Zubereitung von „Slovenska potica“

1.

Mehl: weißes Weizenmehl

2.

Milch: Kuhmilch

3.

Hüttenkäse: vollfett, körnig oder glatt

4.

Walnusskerne: gemahlen

5.

Vanille: mit natürlicher Vanille aromatisierter Zucker, Vanilleschote (Pulver oder flüssiger Extrakt). Die Rosinenfüllung muss eine Vanilleschote in beliebiger Form (gemahlen, zerstoßen o. ä.) enthalten.

6.

Estragon, frisch, getrocknet (gehackte Blätter) oder gefroren.

7.

Rum (38-40 % vol.)

8.

Eier: Hühnereier

9.

Butter aus Kuhmilch: frisch

10.

Zucker: Kristall- oder Puder-/gemahlener Zucker

11.

Rosinen

12.

Rahm

13.

Sauerrahm (vollfett)

14.

Zimt

15.

Salz

16.

Hefe

Die Füllung muss grundsätzlich frisch oder höchstens zwei Tage im Voraus zubereitet und im Kühlschrank aufbewahrt werden.

Zutaten und Zubereitung des Hefeteigs

Rezept für Teig aus 1 kg weißem Weizenmehl

Andere Zutaten als Prozentsatz des Mehlanteils (in %)

Zulässige Toleranzen

1 000 g weißes Weizenmehl

 

 

30 g Hefe

3

höchstens 50 g

100 g Butter

10

höchstens 150 g

120 g Zucker

12

mindestens 80 g

10 g Salz

1

höchstens 12 g

3 Eigelb oder 60 g Eigelb

6

höchstens 6 Eigelb (120 g)

10 g Vanillezucker

1-2

höchstens 30 g

10 ml Rum

1

höchstens 20 ml

höchstens 500 ml Milch

höchstens 50

nach Bedarf (zur Erzielung der gewünschten Teigkonsistenz)

Teigzubereitung

Für die Teigzubereitung können Starter verwendet werden; dies ist aber nicht vorgeschrieben. Der Teig muss gerührt und geknetet werden, bis er fest und glatt ist und nicht mehr klebt. Nach dem Kneten lässt man den Teig mindestens 15 Minuten ruhen.

Nach dem Ruhen kann der Teig

a)

zu einem Viereck von 0,4-1,5 cm Dicke ausgerollt, mit der Füllung bestrichen und dann zu einer festen Rolle geformt werden oder

b)

zunächst aufgehen, dann zu einem Viereck von 0,4-1,5 cm Dicke ausgerollt, mit der Füllung bestrichen und danach zu einer festen Rolle geformt werden.

Die Teigrolle wird anschließend in einen eingefetteten „Potičnik“ gegeben und von oben an mehreren Stellen eingestochen, dann lässt man ihn aufgehen, bis er deutlich größer ist und die Oberfläche anschwillt, sich aber noch weich anfühlt.

Vor dem Backen kann man die Teigrolle erneut einstechen.

„Slovenska potica“ mit Walnussfüllung

Zutaten der Walnussfüllung

Zulässige Toleranzen

1 000 g gemahlene Walnusskerne

 

375 g Zucker

mindestens 250 g

100 g Butter

höchstens 125 g

3 Eiweiß oder 90 g Eiweiß

höchstens 4 Eiweiß (120 g)

20 g Vanillezucker

höchstens 30 g

1-2 Messerspitzen oder mindestens 3 mg Zimt

höchstens 5 mg

höchstens 600 ml Milch

nach Bedarf (zur Erzielung der gewünschten Teigkonsistenz)

Zubereitung der Walnussfüllung und der „Potica“

1.

Die gemahlenen Walnüsse werden in heißer Milch eingeweicht; danach lässt man sie auskühlen.

2.

Zunächst werden der Milch-Walnuss-Mischung Vanillezucker, Zucker, Zimt und weiche Butter und anschließend das steif geschlagene Eiweiß hinzugefügt. Das Eiweiß kann mit Zucker steif geschlagen werden. Die Füllung muss sich leicht verstreichen lassen, damit der Teig nicht reißt.

3.

Dann wird der Teig zur Dicke eines kleinen Fingers (0,4-1,5 cm) ausgerollt.

4.

Für jedes Kilogramm Teig muss mindestens ein Kilogramm Wallnuss-Füllung verwendet werden. Beim Backen in einer Form mit einem Durchmesser bis 29 cm muss die „Potica“ mindestens drei- bis viermal gerollt sein, beim Backen in einer größeren Form weitere ein- bis zweimal.

5.

Die Füllung wird auf dem Teig verstrichen und kann mit gemahlenen getrockneten Walnüssen bestreut werden.

6.

Dann wird der Teig zu einer festen Rolle geformt und in einen „Potičnik“ gegeben, der eingefettet und mit Mehl bestreut sein kann. Die beiden Enden der Teigrolle müssen fest zusammengefügt sein.

7.

Anschließend lässt man die „Potica“ im „Potičnik“ aufgehen.

8.

Vor dem Backen kann die „Potica“ mit einer Mischung aus Butter, Milch und Eigelb oder einer dieser Zutaten bestrichen werden. Außerdem sollte sie vor dem Einführen in den Backofen an mehreren Stellen eingestochen werden. Es wird empfohlen, die „Potica“ mindestens 40 Minuten bei 160-180 °C zu backen. Je nach Ofenart und Größe der „Potica“ können die Backzeiten und Temperaturen jedoch variieren.

9.

Nach dem Backen wird die „Potica“ aus dem „Potičnik“ gestürzt, dann lässt man sie auskühlen.

10.

Danach kann sie mit Puderzucker bestreut, in Scheiben geschnitten und serviert werden.

„Slovenska potica“ mit Walnuss-Rosinenfüllung

Zutaten der Walnuss-Rosinenfüllung

Zulässige Toleranzen

1 000 g gemahlene Walnusskerne

 

200 g Zucker

mindestens 100 g

100 g Butter

höchstens 125 g

3 Eiweiß oder 90 g Eiweiß

höchstens 4 Eiweiß (120 g)

20 g Vanillezucker

höchstens 30 g

1-2 Messerspitzen oder mindestens 3 mg Zimt

höchstens 5 mg

höchstens 600 ml Milch

nach Bedarf (zur Erzielung der gewünschten Konsistenz der Füllung)

100 g Rosinen

höchstens 250 g Rosinen

höchstens 50 ml Rum (zum Einweichen der Rosinen)

Rum ist keine obligatorische Zutat

Zubereitung der Walnuss-Rosinenfüllung und der „Potica“

1.

Die gemahlenen Walnüsse werden in heißer Milch eingeweicht, dann lässt man sie auskühlen.

2.

Zunächst werden der Milch-Walnuss-Mischung Vanillezucker, Zucker, Zimt und weiche Butter und anschließend mit Zucker steif geschlagenes Eiweiß hinzugefügt. Die Füllung muss sich leicht verstreichen lassen, damit der Teig nicht reißt.

3.

Dann wird der Teig zur Dicke eines kleinen Fingers (0,4-1,5 cm) ausgerollt.

4.

Die Füllung wird auf dem Teig verstrichen und kann mit (ausgewählten gewaschenen) gemahlenen getrockneten Walnüssen und in Rum eingeweichten Rosinen bestreut werden (die Rosinen müssen nicht in Rum eingeweicht sein).

5.

Für ein Kilo Teig müssen mindestens 900 g Walnussfüllung und mindestens 100 g Rosinen verwendet werden.

6.

Beim Backen in einer Form mit einem Durchmesser bis 29 cm muss die „Potica“ mindestens drei- bis viermal gerollt sein; in einer größeren Form weitere ein- bis zweimal.

Dann wird der Teig zu einer festen Rolle geformt und in einen „Potičnik“ gegeben, der eingefettet und mit Mehl bestreut sein kann. Die beiden Enden der Teigrolle müssen fest zusammengefügt sein.

7.

Anschließend lässt man die „Potica“ im „Potičnik“ gehen.

8.

Vor dem Backen kann die „Potica“ mit einer Mischung aus Butter, Milch und Eigelb oder einer dieser Zutaten bestrichen werden. Außerdem sollte sie vor dem Einführen in den Backofen an mehreren Stellen eingestochen werden. Es wird empfohlen, die „Potica“ mindestens 40 Minuten bei 160-180 °C zu backen. Je nach Ofenart und Größe der „Potica“ können die Backzeiten und Temperaturen jedoch variieren.

9.

Nach dem Backen wird die „Potica“ aus dem „Potičnik“ gestürzt, dann lässt man sie auskühlen.

10.

Danach kann sie mit Puderzucker bestreut, in Scheiben geschnitten und serviert werden.

„Slovenska potica“ mit Rosinenfüllung

Zutaten der Rosinenfüllung

Zulässige Toleranzen

3 Eigelb oder mindestens 60 g Eigelb

höchstens 4 Eigelb (80 g)

50 g Kristallzucker

höchstens 100 g

1 Eiweiß

 

30 ml Rahm

höchstens 50 ml

1 Kaffeelöffel zerdrückte oder gemahlene Vanilleschote

höchstens 0,6 g

500 g Rosinen

höchstens 800 g

50 ml Rum

höchstens 80 ml

Zubereitung der Füllung und der „Potica“

1.

Die ausgewählten Rosinen werden in Rum eingeweicht.

2.

Das Eigelb wird schaumig geschlagen; anschließend werden der Zucker, die Vanille, der Rahm und das steif geschlagene Eiweiß hinzugefügt.

3.

Dann wird der Teig zur Dicke eines kleinen Fingers (0,4-1,5 cm) ausgerollt.

4.

Danach wird der Teig mit der Füllung bestrichen und mit den rumgetränkten Rosinen bestreut. Für ein Kilo Teig muss die Füllung mindestens 500 g trockene Rosinen enthalten.

5.

Beim Backen in einer Form mit einem Durchmesser bis 29 cm muss die „Potica“ mindestens drei- bis viermal gerollt sein; in einer größeren Form weitere ein- bis zweimal. Dann wird der Teig zu einer festen Rolle geformt und in einen „Potičnik“ gegeben, der eingefettet und mit Mehl bestreut sein kann. Die beiden Enden der Teigrolle müssen fest zusammengefügt sein.

6.

Anschließend lässt man die „Potica“ im „Potičnik“ gehen.

7.

Vor dem Backen kann die „Potica“ mit einer Mischung aus Butter, Milch und Eigelb oder einer dieser Zutaten bestrichen werden. Außerdem sollte sie vor dem Einführen in den Backofen an mehreren Stellen eingestochen werden. Es wird empfohlen, die „Potica“ mindestens 30 Minuten bei 160-180 °C zu backen. Je nach Ofenart und Größe der „Potica“ können die Backzeiten und Temperaturen jedoch variieren.

8.

Nach dem Backen wird die „Potica“ aus dem „Potičnik“ gestürzt, dann lässt man sie auskühlen.

9.

Danach kann sie mit Puderzucker bestreut, in Scheiben geschnitten und serviert werden.

„Slovenska potica“ mit Estragonfüllung

Zutaten der Estragonfüllung

Zulässige Toleranzen

150 g Butter

höchstens 200 g

100 g Puderzucker

mindestens 50 g

4 Eigelb oder mindestens 80 g Eigelb

höchstens 3 Eigelb (60 g)

75 g frischer oder gefrorener bzw. 15 g getrockneter Estragon

mindestens 30 g frischer oder gefrorener bzw. 8 g getrockneter Estragon

Zubereitung der Füllung und der „Potica“

1.

Die schaumig geschlagene Butter wird mit dem Zucker und dem Eigelb verrührt.

2.

Dann werden die gehackten Estragonblätter bzw. der getrocknete Estragon hinzugefügt.

3.

Danach wird der Teig zur Dicke eines kleinen Fingers (0,4-1,5 cm) ausgerollt. Für jedes Kilogramm Teig müssen 300-400 g Butter- und Estragonfüllung verwendet werden.

4.

Beim Backen in einer Form mit einem Durchmesser bis 29 cm muss die „Potica“ mindestens drei- bis viermal gerollt sein; in einer größeren Form weitere ein- bis zweimal. Dann wird der Teig zu einer festen Rolle geformt und in einen „Potičnik“ gegeben, der eingefettet und mit Mehl bestreut sein kann. Die beiden Enden der Teigrolle müssen fest zusammengefügt sein.

5.

Anschließend lässt man die „Potica“ im „Potičnik“ gehen.

6.

Vor dem Backen kann die „Potica“ mit einer Mischung aus Butter, Milch und Eigelb oder einer dieser Zutaten bestrichen werden. Außerdem sollte sie vor dem Einführen in den Backofen an mehreren Stellen eingestochen werden. Es wird empfohlen, die „Potica“ mindestens 30 Minuten bei 160-180 °C zu backen. Je nach Ofenart und Größe der „Potica“ können die Backzeiten und Temperaturen jedoch variieren.

7.

Nach dem Backen wird die „Potica“ aus dem „Potičnik“ gestürzt, dann lässt man sie auskühlen.

8.

Danach kann sie mit Puderzucker bestreut, in Scheiben geschnitten und serviert werden.

„Slovenska potica“ mit Estragon-Hüttenkäsefüllung

Zutaten für die Estragon-, Hüttenkäse- und Sauerrahmfüllung

Zulässige Toleranzen

125 g Hüttenkäse

höchstens 160 g Hüttenkäse

125 g Sauerrahm

höchstens 130 g Sauerrahm

20 g Zucker

höchstens 30 g

3 Eigelb oder 60 g Eigelb

mindestens 3 Eigelb (60 g)

3 Eiweiß oder 90 g Eiweiß

mindestens 3 Eiweiß (90 g)

75 g frischer oder gefrorener bzw. 15 g getrockneter Estragon

mindestens 30 g frischer oder gefrorener bzw. 8 g getrockneter Estragon

Zubereitung der Füllung und der „Potica“

1.

Der Hüttenkäse wird durch ein Sieb gegeben und mit dem Eigelb und dem gehackten bzw. getrockneten Estragon und dem mit Zucker steif geschlagenen Eiweiß verrührt.

2.

Dann wird der Teig zur Dicke eines kleinen Fingers (0,4-1,5 cm) ausgerollt. Für ein Kilo Teig müssen mindestens 300-500 g Estragon-Hüttenkäsefüllung verwendet werden.

3.

Beim Backen in einer Form mit einem Durchmesser bis 29 cm muss die „Potica“ mindestens drei- bis viermal gerollt sein; in einer größeren Form weitere ein- bis zweimal. Dann wird der Teig zu einer festen Rolle geformt und in einen „Potičnik“ gegeben, der eingefettet und mit Mehl bestreut sein kann. Die beiden Enden der Teigrolle müssen fest zusammengefügt sein.

4.

Anschließend lässt man die „Potica“ im „Potičnik“ aufgehen.

5.

Vor dem Backen kann die „Potica“ mit einer Mischung aus Butter, Milch und Eigelb oder einer dieser Zutaten bestrichen werden. Außerdem sollte sie vor dem Einführen in den Backofen an mehreren Stellen eingestochen werden. Es wird empfohlen, die „Potica“ mindestens 30 Minuten bei 160-180 °C zu backen. Je nach Ofenart und Größe der „Potica“ können die Backzeiten und Temperaturen jedoch variieren.

6.

Nach dem Backen wird die „Potica“ aus dem „Potičnik“ gestürzt, dann lässt man sie auskühlen.

7.

Danach kann sie mit Puderzucker bestreut, in Scheiben geschnitten und serviert werden.

„Slovenska potica“ kann frisch (roh) oder gebacken eingefroren werden.

Haltbarkeit von „Slovenska Potica“

Zur Sicherstellung der bestmöglichen Qualität und des bestmöglichen Geschmacks muss auf jeder „Slovenska Potica“ das Verbrauchsdatum angegeben sein.

Die Mindesthaltbarkeit von frisch gebackener „Slovenska Potica“ beträgt 10 Tage; einzige Ausnahme ist „Slovenska Potica“ mit Estragonfüllung, bei der die Mindesthaltbarkeit 7 Tage beträgt. „Slovenska Potica“ muss nach den Anweisungen der Hersteller gelagert werden.

Gebackene und gefrorene „Slovenska Potica“ muss innerhalb von drei Monaten nach dem Gefrierdatum verbraucht werden. Nach dem Auftauen muss „Slovenska Potica“ innerhalb von drei Tagen verbraucht werden.

Frisch (roh) eingefrorene „Slovenska Potica“ hat eine Mindesthaltbarkeit von sechs Monaten ab dem Gefrierdatum.

„POTIČNIK“, die traditionelle Backform für „Slovenska potica“

Ein „Potičnik“ kann aus gebranntem Ton, Porzellan, emailliertem Metall, antihaftbeschichtetem Metall oder einem anderen Material bestehen.

Er ist rund, leicht nach außen geöffnet, mit glatten oder kannelierten Seitenwänden. Die etwaigen Rillen verlaufen senkrecht zum Boden des „Potičnik“. Der Boden ist flach. In der Mitte des „Potičnik“ befindet sich eine sich nach unten verjüngende kaminartige Öffnung, auf die die grundlegende und einzig mögliche Form der „Potica“ — ein Teigring mit einer sich nach unten verjüngenden Öffnung in der Mitte — zurückzuführen ist. Der Durchmesser eines „Potičnik“ beträgt mindestens 14 cm. Ein „Potičnik“ aus Ton kann zur besseren Haltbarkeit mit Draht eingefasst sein.

4.3.   Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 668/2014)

Der Name „Potica“ ist von älteren slowenischen Formen wie „povitica“, „povtica“ und „potvica“ abgeleitet. Der Name „Potica“ ist seit dem 18. Jahrhundert weit verbreitet. Der älteste schriftliche Beleg für „Potica“ — in ihrer historischen Form „povitica“ — findet sich in zwei Bänden (aus den Jahren 1575 und 1577) von Primož Trubar, dem Verfasser der ersten gedruckten Bücher in slowenischer Sprache.

Das älteste „Potica“-Rezept wurde in dem Buch „Die Ehre dess Hertzogthums Crain“ (1689) von Johann Weichard von Valvasor, dem ersten slowenischen Verfasser einer Enzyklopädie, veröffentlicht. In dem von Valentin Vodnik im Jahr 1799 veröffentlichten ersten in slowenischer Sprache verfassten Kochbuch bezeichnet der Begriff „Potica“ die Art und Weise, wie die Teigrolle geformt wird. Mit der Veröffentlichung weiterer Kochbücher (u. a. von Andrej Zamejic, Magdalena Knafelj Pleiweis oder Felicita Kalinšek) nahm auch die Zahl der Rezepte für „Potica“ zu. Einige finden sich sogar in anderssprachigen Kochbüchern wie z. B. „Die süddeutsche Küche“ (1897) von Katharina Prato oder einem Kochbuch aus demselben Jahr von Marie von Rokitansky, in dem ausdrücklich erwähnt ist, dass dieses Gebäck aus Krain stammt*.

Die jetzige typische Form von „Slovenska Potica“, die durch das Backen in der speziellen, „Potičnik“ oder „Potičnica“ genannten Ton- oder Metallform entsteht, ist über 200 Jahre alt.

Es gibt kaum ein traditionelles slowenisches Gericht, das ein Festmahl besser symbolisiert als „Potica“. Eine Feier, ohne „Potica“, insbesondere zu Weihnachten, Ostern oder zu anderen familiären Anlässen, ist keine wirkliche Feier. Für Slowenien besonders typisch ist die Estragonfüllung; dagegen zählt Honig zu den ältesten bekannten Füllungen.

Am häufigsten ist die Walnuss-Füllung, da Walnüsse für Personen aller Schichten leicht zu beschaffen waren und ein Gefühl von festlichem Überfluss vermittelten. Häufig anzutreffen ist auch die Walnuss-Rosinenfüllung. Getrocknete Trauben oder Rosinen waren insbesondere typisch für die Teile Sloweniens, in denen Weinbau betrieben wurde. Von dem Brauch, Rosinen zur Walnussfüllung hinzuzufügen, berichteten schon Johann Weichard von Valvasor im Jahr 1689 und Valentin Vodnik im Jahr 1799. Dies gilt auch für die Rosinenfüllung. Besonders typisch für Slowenien ist die Estragonfüllung, weil dieses Gewürz immer mit Süßspeisen kombiniert wurde. Besonders saftig wird die „Potica“ durch den Hüttenkäse. Früher wurde Hüttenkäse anstelle teurerer Zutaten wie Eier oder Butter, die sich nicht jeder leisten konnte, zur Estragonfüllung gegeben. Hüttenkäse ist die einzige Zutat, die zur Estragonfüllung passt.

Heutzutage ist „Slovenska potica“ in allen slowenischen Regionen und bei den im Ausland lebenden Sloweninnen und Slowenen bekannt. Viele ausländische Autoren betrachten „Potica“ ebenfalls als echt slowenische Nachspeise.

Der Name „Slovenska potica“ wurde erstmals in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts verwendet. Die Verwendung dieses Namens ist durch verschiedene historische Quellen belegt:

„[…] unsere Köche werden für ihren hart erarbeiteten Lohn nach Hamburg, Berlin und München reisen, um den Deutschen beizubringen, wie man Žganci richtig schmälzt und wie man Krainer ‚Potica‘ zubereitet* […]“ (Slovenija (Zeitung), 1849, Nr. 19, S. 74).

„Honig- oder Walnuss-‚Potica‘, ebenso wie luftgetrocknete Wurst sind alte Krainer** Spezialitäten, an denen auch Nichtkrainer Geschmack gefunden haben.“ (Kmetijske in Rokodelske Novice (Zeitung), 35/1877, Nr. 11, S. 83)

„Die Unesco hat ein Handbuch für den Unterricht und die Ausbildung zum Weltkulturerbe herausgegeben. Darin ist auch das slowenische Gericht ‚Potica‘ aufgeführt.“

„„Potica“ ist für Slowenien, was Apfelkuchen für Amerika ist.“ (Betsy Oppenneer, Celebration Breads, Recipes, Tales and Traditions, New York 2003, S. 117).

„Aber wir kennen viele andere Steingutformen und -töpfe. Der Überlieferung zufolge werden darin drei slowenische Spezialitäten gebacken: Prekmurska gibanica, Belokranjska povitica und ‚Slovenska potica‘“ (Delo in Dom (Zeitungsbeilage), Juli-Dezember 2007).

„Als nächstes bringen wir für Sie die unverzichtbare slowenische ‚Potica‘ und Ideen für ein Festmenü […]“ (Mag (Zeitschrift), Dezember 2007).

„Bestimmte Sorten von ‚Potica‘ spielen eine wichtige Rolle bei der Werbung für Slowenien als Reiseziel und allgemein. Hierbei möchten wir insbesondere auf ‚Potica‘ mit Estragonfüllung, der besonders typischen slowenischen ‚Potica‘, hinweisen.“ (Slovenske Novice (Zeitung), Januar-Juni 2008)

„Eine echt slowenische ‚Potica‘ ist drei- bis viermal gerollt, was sich nur mit großzügigen Mengen an Füllung erreichen lässt.“ (Slovenske Novice (Zeitung), Januar-Juni 2008)

„Das Vereinigten Königreich entdeckt gerade die Süße und Geschmacksvielfalt der slowenischen ‚Potica‘“. Ein Rezept für ‚Potica‘, auch als ‚süßes slowenisches Brot‘ bekannt, wurde unlängst in der Zeitung The Daily Telegraph veröffentlicht (Nedelo (Zeitung), 19/2013, 3. März, Nr. 9, S. 11).

Teddybär backt eine slowenische Süßspeise: „‚Potica‘ (Tina Orter, 2014), ein Bilderbuch für Kinder und Eltern mit einem Rezept für ‚Slovenska potica‘“, in acht Sprachen (Englisch, Deutsch, Italienisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Schwedisch und Polnisch) übersetzt.

Nuts About Potica (The Slovenia Times, 3. April 2015)

„‚Potica‘, der Mittelpunkt der Festtafel“ (Website des slowenischen Fremdenverkehrsamts).

Anmerkungen zu * und **: Seit dem 15. Jahrhundert ist Krain (slowenisch: Kranjska) die zentrale historische Region des slowenischen Gebiets. Es war das einzige vollständig slowenische Gebiet. Daher wurde der Name Krainer (slowenisch: Kranjec) gleichlautend für Slowenen verwendet. Im Jahr 1364 wurde Krain Herzogtum, und von 1846 bis 1918 war es Kronland der Habsburgermonarchie. Das heutige Slowenien ist also Nachfolger des ehemaligen Gebiets Krain.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.