ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 70

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
4. März 2020


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 70/01

Euro-Wechselkurs — 3. März 2020

1

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2020/C 70/02

Bekanntmachung verfügbarer Gebiete für die Erteilung von Genehmigungen für die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 70/03

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

3

2020/C 70/04

Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für einen Namen im Weinsektor

12

2020/C 70/05

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

20

2020/C 70/06

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

33


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/1


Euro-Wechselkurs (1)

3. März 2020

(2020/C 70/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1117

JPY

Japanischer Yen

119,77

DKK

Dänische Krone

7,4730

GBP

Pfund Sterling

0,87010

SEK

Schwedische Krone

10,5590

CHF

Schweizer Franken

1,0646

ISK

Isländische Krone

142,90

NOK

Norwegische Krone

10,3328

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,475

HUF

Ungarischer Forint

336,68

PLN

Polnischer Zloty

4,3166

RON

Rumänischer Leu

4,8087

TRY

Türkische Lira

6,8626

AUD

Australischer Dollar

1,6911

CAD

Kanadischer Dollar

1,4857

HKD

Hongkong-Dollar

8,6471

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7728

SGD

Singapur-Dollar

1,5479

KRW

Südkoreanischer Won

1 327,59

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,3245

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7572

HRK

Kroatische Kuna

7,4853

IDR

Indonesische Rupiah

15 877,00

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6758

PHP

Philippinischer Peso

56,467

RUB

Russischer Rubel

74,0050

THB

Thailändischer Baht

35,063

BRL

Brasilianischer Real

5,0032

MXN

Mexikanischer Peso

21,6599

INR

Indische Rupie

81,4290


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

4.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/2


Bekanntmachung verfügbarer Gebiete für die Erteilung von Genehmigungen für die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2020/C 70/02)

Gemäß Artikel 20 des Gesetzes über die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen [Narodne Novine (NN; Amtliches Gesetzblatt der Republik Kroatien) Nr. 52/2018 und Nr. 52/2019] veröffentlicht das Ministerium für Umweltschutz und Energie im Namen der Republik Kroatien folgende

Die Regierung der Republik Kroatien fordert alle interessierten Personen auf, Angebote für eine Genehmigung für die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen für die angebotenen Explorationsblöcke im Adriatischen Meer abzugeben.

1.   INFORMATIONEN ZU DEN EXPLORATIONSBLÖCKEN

Für die folgenden Gebiete sind Genehmigungen für die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in der nördlichen Adria verfügbar:

1.

Explorationsblock SJ-02/SJ-03

2.

Explorationsblock SJ-06/SJ-07/SrJ-09

Karten und Koordinaten der Explorationsblöcke sind in den Ausschreibungsunterlagen enthalten.

Die Explorationsblöcke, für die Genehmigungen für die Exploration und Gewinnung verfügbar sind, waren bereits Gegenstand eines früheren Ausschreibungsverfahrens für die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen. Im Ergebnis des Verfahrens für diese Blöcke wurde entweder keine Genehmigung für die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilt oder es wurde zwar eine Genehmigung erteilt, aber kein Vertrag über die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen unterzeichnet.

2.   KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER BIETER

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994) bezüglich der nationalen Sicherheit und gemäß Artikel 19 des Gesetzes über die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen müssen bei der Auswahl des besten Angebots folgende Kriterien berücksichtigt werden:

1.

die technische, finanzielle und professionelle Leistungsfähigkeit des Bieters;

2.

die Art der Durchführung der unter die Genehmigung für die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen fallenden Tätigkeiten;

3.

die Gesamtqualität des abgegebenen Angebots;

4.

die finanziellen Bedingungen, die der Bieter für die Genehmigung für die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen anbietet, und

5.

jedweder Mangel an Effizienz oder Verantwortung, den der Bieter in anderen Ländern und bei früheren Tätigkeiten im Rahmen einer Genehmigung für die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in irgendeiner Form hat erkennen lassen.

Ein weiteres Kriterium für die Auswahl des Bieters ist die Gebühr für den Abschluss des Vertrages über die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, wobei der Mindestbetrag in Artikel 51 des Gesetzes über die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen festgelegt ist.

Falls die Bewertung auf der Grundlage der Kriterien gemäß dem Gesetz über die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ergibt, dass zwei oder mehr Angebote gleichwertig sind, werden andere einschlägige, objektive und nichtdiskriminierende Kriterien für die endgültige Entscheidung berücksichtigt.

3.   VERFAHREN ZUR EINREICHUNG VON ANGEBOTEN

Angebote müssen im Einklang mit den Ausschreibungsunterlagen, die auf der offiziellen Website der kroatischen Agentur für Kohlenwasserstoffe (www.azu.hr) veröffentlicht wurden, eingereicht und gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und der Ausschreibungsunterlagen der Agentur für Kohlenwasserstoffe übermittelt werden.

Alle weiteren relevanten Informationen und Bekanntmachungen sind auf der Website der Agentur für Kohlenwasserstoffewww.azu.hr verfügbar.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

4.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/3


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 70/03)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission veröffentlicht (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„CIGALES“

Referenznummer: PDO-ES-A0622-AM02

Datum der Mitteilung: 26. November 2019

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Änderung der Analysemerkmale: Verringerung der Gesamtsäure und Erhöhung des Gesamtzuckergehalts

Beschreibung und Begründung

Diese Änderung betrifft Nummer 2 Buchstabe a der Produktspezifikation und Nummer 1.4 des Einzigen Dokuments.

Sie ist im Wesentlichen dem Klimawandel geschuldet.

In den letzten Jahren hat der Niederschlagsmangel bei allen Rebsorten zu einer allgemeinen Verringerung des Säuregehalts geführt, wodurch der Restzuckergehalt gestiegen ist.

Die Erzielung einer optimalen phenolischen Reife setzt voraus, dass die Weinlese unter Bedingungen erfolgt, die mit dem Säureverlust und dem gestiegenen Zuckergehalt im Zusammenhang stehen.

Die Änderung wird als Standardänderung betrachtet, weil sie keine wesentliche Veränderung der Produkteigenschaften beinhaltet. Das Produkt hat nach wie vor die in der verlinkten Spezifikation beschriebenen Merkmale und Profile, die sich aus dem Zusammenspiel von natürlichen und menschlichen Faktoren ergeben. Daher wird davon ausgegangen, dass diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

2.   Änderung der organoleptischen Merkmale: Anpassung der sensorischen Deskriptoren

Beschreibung und Begründung

Diese Änderung betrifft Nummer 2 Buchstabe b der Produktspezifikation und Nummer 1.4 des Einzigen Dokuments.

Die organoleptischen Merkmale der erfassten Weine sind überarbeitet und so geändert worden, dass diese Merkmale mit Deskriptoren in Verbindung gebracht werden können, die durch ein Verkostergremium entsprechend den Kriterien der Norm UNE-EN-ISO 17025 bewertbar sind.

Die Änderung wird als Standardänderung betrachtet, weil sie keine wesentliche Veränderung der Produkteigenschaften beinhaltet, sondern eine genauere und an die neuen sensorischen Analyseverfahren angepasste Beschreibung darstellt. Das Produkt hat nach wie vor die in der verlinkten Spezifikation beschriebenen Merkmale und Profile, die sich aus dem Zusammenspiel von natürlichen und menschlichen Faktoren ergeben. Daher wird davon ausgegangen, dass diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

3.   Änderung der maximalen Ausbeute, ausgedrückt in Litern Wein je 100 Kilogramm Trauben

Beschreibung und Begründung

Diese Änderung betrifft Nummer 3 Buchstabe b1 und Nummer 5 der Produktspezifikation und die Nummern 1.5.1 und 1.5.2 des Einzigen Dokuments.

In den letzten Jahren haben die Technisierung der Kellereien, die Anwendung von Kälte, der Einsatz von Vakuumfiltern für die Mostbewertung zu einer höheren Verwertung des Traubensafts geführt, ohne höhere Drücke zu erzeugen, die sich nachteilig auf die Qualität auswirken würden. Im Ergebnis wird eine höhere Ausbeute und das gleiche anforderungsgerechte Qualitätsniveau erzielt.

Die Änderung wird als Standardänderung betrachtet, weil sie keine wesentliche Veränderung der Produkteigenschaften beinhaltet, sondern lediglich eine technologische Anpassung darstellt. Daher wird davon ausgegangen, dass diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

4.   Änderung der Mindestpflanzdichte

Beschreibung und Begründung

Diese Änderung betrifft Nummer 3 Buchstabe a1 der Produktspezifikation und Nummer 1.5.1 des Einzigen Dokuments.

In Anbetracht des hohen Durchschnittsalters der Rebflächen des Gebiets und ihrer in einigen Fällen erforderlichen Anpassung an die neue Mechanisierung erscheint es unlogisch, diese alten Parzellen auszuschließen, deren Pflanzdichte aufgrund des nährstoffarmen Bodens 3x3 betrug. Dies würde einen Verlust von Qualitätspotenzial in der Weinerzeugung auf diesen ältesten Rebflächen nach sich ziehen.

Die Änderung wird als Standardänderung betrachtet, weil sie keine wesentliche Veränderung der Produkteigenschaften beinhaltet. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie unter eine der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 beschriebenen Änderungsarten fällt.

5.   Änderung in Bezug auf Bag-In-Box-Exportverpackungen

Beschreibung und Begründung

Diese Änderung betrifft Nummer 8 Buchstabe b2 der Produktspezifikation. Das Einzige Dokument ist nicht betroffen.

Im Hinblick auf die Vermarktungsanforderungen auf bestimmten Außenmärkten ist entschieden worden, solche Verpackungen unter Wahrung der Produktqualität und ‐eigenschaften zu verwenden. Auf diese Weise erzielen wir einen höheren Bekanntheitsgrad unserer Weine und ein Wachstum unserer Produktion auf den Außenmärkten und erhoffen uns einen Vorteil in der Werbung für die Qualität unserer Weine im Ausland. Die Aufsichtsbehörde stützte sich auf Artikel 16 unserer Weinordnung, wo es unter Nummer 4 heißt: „Die Aufsichtsbehörde kann für spezifische Verwendungszwecke andere Verpackungen und Spezialverschlüsse genehmigen, sofern die Qualität und das Image der Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.“

Es handelt sich um eine Änderung, die ausschließlich die Aufmachung des Produkts betrifft und nicht seine Eigenschaften.

6.   Fehlerberichtigung: Ersatz von „Vidueños“ durch „Viñedos“ (Rebflächen) und „Caldos“ durch „Vinos“ (Weine)

Beschreibung und Begründung

Diese Änderung betrifft die in Nummer 7 der Produktspezifikation verwendete Terminologie. Das Einzige Dokument ist nicht betroffen.

Der Grund für die Änderung ist die Anpassung an eine allgemeinere und besser verständliche Fachsprache.

Es handelt sich lediglich um eine formale Berichtigung.

7.   Fehlerberichtigung in Nummer 9 Buchstabe b2 Kontrollmethodik

Beschreibung und Begründung

Diese Berichtigung betrifft Nummer 9 Buchstabe b2, Unternummer 4 bezüglich der Weinkontrolle. Das Einzige Dokument ist nicht betroffen.

Der in Nummer 9 Buchstabe b2 Unternummer 4 bezüglich der „Weinkontrolle“ festgestellte Fehler wird berichtigt. Anstelle von:

„Weinbewertung

Bewertungsprozess, …“

muss es heißen:

„Weinkontrolle

Überprüfung des Bewertungsprozesses, …“

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des erzeugnisses

Cigales

2.   Art der geografischen angabe

g. U. - geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von weinbauerzeugnissen

1.

Wein

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung des weins/der weine

WEIN – WEIß- UND ROSÉWEINE

Weißweine:

Aussehen: Die Weißweine weisen ein klares bis leuchtendes Aussehen auf. Farbton grüngelb, strohgelb, stahlgelb oder goldgelb. Mittlere Intensität.

Geruch: Geringe bis mittlere Intensität, reine Nase (ohne Fehlgerüche), mittlere Aromen von Baumobst, Zitrusfrüchten und/oder Gemüse. Bei Barriquereifung können Gewürz- und/oder Röstnuancen auftreten.

Geschmack: Mittlere Intensität, ausgewogen, mit gutem Säure- und Alkoholgehalt. Aromen im gleichen Bereich wie beim Geruch (Baumobst, Zitrusfrüchte und/oder Gemüse). Es können Gewürz- und/oder Röstnuancen auftreten (holzgereifte Weine). Mittlere Persistenz.

Roséweine:

Aussehen: Klares bis leuchtendes Aussehen. Farbton violettrosa, erdbeerrosa oder lachsfarben. Mittlere Intensität.

Geruch: Mittlere Intensität, reine Nase (ohne Fehl- oder Störgerüche) mit Präsenz von Obst (rote Früchte), Baumobst, Zitrusfrüchten und/oder frischem Gemüse. Bei Barriquereifung Gewürz- und/oder Röstnuancen.

Geschmack: Mittlere Intensität, ausgewogen, mittlerer Säure- und Alkoholgehalt. Aromen ähnlich wie beim Geruch (rote Früchte, Baumobst, Zitrusfrüchte und/oder frisches Gemüse und bei Barriquereifung Gewürz- und/oder Röstnuancen). Mittlere Persistenz.

Die in diesem Kapitel angegebenen physikalisch-chemischen Parameter liegen innerhalb der in EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11

Mindestgesamtsäure

3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

10,83

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

150

WEIN – JUNGE ROTWEINE

Aussehen: Klares bis leuchtendes Aussehen mit Farbtönen von granatrot bis ziegelrot. Mittlere bis geringe Intensität.

Geruch: Mittlere Intensität, reine Nase (ohne Fehl- oder Störgerüche) mit Aromen von Obst (frische und/oder überreife schwarze Beeren) und/oder Gemüse, bei Holzreifung Gewürz- und/oder Röstnuancen.

Geschmack: Mittlere Intensität, sehr ausgewogen in Säure, Alkohol und mittlerer Adstringenz. Leichtes Bitteraroma. Mittlere Persistenz, mit fruchtigen Anklängen im gleichen Bereich wie in der Nase (schwarze Beeren, Trockenfrüchte, Gemüse), Gewürz- und/oder Röstnuancen.

Die in diesem Kapitel angegebenen physikalisch-chemischen Parameter liegen auf jeden Fall innerhalb der in EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

12

Mindestgesamtsäure

3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

10,83

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

140

ROTWEINE MIT DEM PRÄDIKAT „ROBLE“

Aussehen: Klares bis leuchtendes Aussehen mit violettroten, granatroten, ziegelroten Farbtönen.

Geruch: Reine Nase (ohne Fehl- oder Störgerüche) mit leichter Präsenz von Fruchtaromen sowie holztypischen Röst- und/oder Gewürzaromen mittlerer Intensität.

Geschmack: Mittlere Intensität, trocken, leichte Fruchtaromen und holztypische Röst- und/oder Gewürzaromen mittlerer Intensität. Mittlere Persistenz.

(*)

Für Weine, die im ersten Jahr nach der Lese vermarktet werden; Weine, die älter als ein Jahr sind, dürfen den wie folgt berechneten Grenzwert nicht überschreiten: 1 Gramm pro Liter bis 10 % vol und 0,06 Gramm pro Liter für jeden Prozentpunkt, der 10 % übersteigt).

Die in diesem Kapitel angegebenen physikalisch-chemischen Parameter liegen auf jeden Fall innerhalb der in EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

12

Mindestgesamtsäure

3,5 Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

10,83

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

140

ROTWEINE „CRIANZA“, „RESERVA“ UND „GRAN RESERVA“

CRIANZA:

Aussehen: Klar bis leuchtend mit granatroten bis ziegelroten Farbtönen.

Geruch: Reine Nase (ohne Fehl- oder Störgerüche), holztypische Röst- und/oder Gewürzaromen mittlerer Intensität und Fruchtaromen von sehr geringer Intensität.

Geschmack: Mittlere Intensität, hohe Reinheit, mittlere Persistenz, Gewürz- und/oder Röstnuancen in der retronasalen Wahrnehmung.

RESERVA:

Aussehen: Im Aussehen (Klarheit) von klar bis leuchtend mit Farbtönen von granatrot, rubinrot, ziegelrot, kupferrot bis Bernstein.

Geruch: Reine Nase (ohne Fehl- oder Störgerüche) mit würzigen und/oder balsamischen Aromen mittlerer Intensität.

Geschmack: Mittlere Intensität, trocken, tanninhaltig, hohe Reinheit und mittlere Persistenz.

GRAN RESERVA:

Aussehen: Im Aussehen (Klarheit) von klar bis leuchtend mit Farbtönen von rubinrot bis ziegelrot.

Geruch: Mittlere Intensität, reine Nase (ohne Fehl- oder Störgerüche) mit würzigen und/oder balsamischen Aromen mittlerer Intensität.

Geschmack: Schwache Präsenz von Tanninen, mittlerer Körper und mittlere Persistenz.

(*)

Für Weine, die im ersten Jahr nach der Lese vermarktet werden; Weine, die älter als ein Jahr sind, dürfen folgende Werte nicht überschreiten: 1 g/l bis 10 % vol und 0,06 g/l je Prozentpunkt darüber.

Die in diesem Kapitel angegebenen physikalisch-chemischen Parameter liegen auf jeden Fall innerhalb der in EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

12

Mindestgesamtsäure

3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

10,83

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

140

WEINE – DESSERTWEINE (WEIß, ROSÉ UND ROT)

Weine, die an die organoleptischen Merkmale der in den vorstehenden Abschnitten beschriebenen Weintypen erinnern, aber aufgrund ihres Restzuckergehalts verstärkte Aromaeigenschaften und Vollmundigkeit aufweisen.

Die in diesem Kapitel angegebenen physikalisch-chemischen Parameter liegen auf jeden Fall innerhalb der in EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11

Mindestgesamtsäure

11

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

10,83

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

200

QUALITÄTSSCHAUMWEIN (WEIß/ROSÉ)

Aussehen: Im Aussehen (Klarheit) von klar bis leuchtend mit gelben Farbtönen (strohgelb bis goldgelb) bei Herstellung aus weißen oder roten Rebsorten und von roter Farbe (blassrosa bis erdbeerrosa) bei Herstellung aus roten oder roten und weißen Rebsorten, Perlen mittlerer Größe, Schaumkranz von mittelkurzer oder mittlerer Persistenz.

Geruch: Mittlere Intensität, reine Nase (ohne Fehl- oder Störgerüche) mit fruchtigen Aromen mittlerer Intensität.

Geschmack: Gekennzeichnet durch die Präsenz fruchtiger Eindrücke bei mittlerer Persistenz, und retronasal sind Aromen von Trockenfrüchten wahrnehmbar.

Die in diesem Kapitel angegebenen physikalisch-chemischen Parameter liegen auf jeden Fall innerhalb der in EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

9

Mindestgesamtsäure

3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

10,83

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

160

5.   Weinbereitungsverfahren

A.   Wesentliche önologische Verfahren

ÖNOLOGISCHE VERFAHREN

Spezifische önologische Verfahren

Gesunde Trauben, wahrscheinlicher Mindestalkoholgehalt: 10 oBé (weiße Rebsorten) bzw. 10,5 oBé (rote Rebsorten).

Maximale Ausbeute: 72 l je 100 kg Trauben.

Bei der Bereitung von Dessertweinen bleibt ein Teil des in den Trauben natürlich vorkommenden Zuckers erhalten, indem die Gärung durch zugelassene Systeme, ausgenommen Alkoholzusatz, abgebrochen wird.

Die Bereitung von Schaumweinen erfolgt nach traditioneller Art.

ÖNOLOGISCHE VERFAHREN

Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung

Weißwein wird ausschließlich aus der weißen Hauptrebsorte (Verdejo) und zugelassenen weißen Rebsorten (Albillo Mayor, Viura und Sauvignon Blanc) bereitet, wobei der Anteil der weißen Hauptrebsorte mindestens 50 % beträgt.

Roséwein wird aus weißen und roten Hauptrebsorten und zugelassenen Rebsorten bereitet, wobei der Anteil der Hauptrebsorten mindestens 50 % beträgt.

Rotwein wird aus den roten Hauptrebsorten (Tempranillo und Garnacha Tinta und Garnacha Gris) und zugelassenen roten Rebsorten (Cabernet Sauvignon, Merlot und Syrah) bereitet, wobei der Anteil der Hauptrebsorten mindestens 50 % beträgt.

Dessertwein (weiß, rosé und rot) wird aus weißen und roten Haupt- und zugelassenen Rebsorten bereitet, wobei ein Teil des natürlichen Zuckers der Trauben erhalten bleibt und der Anteil der Hauptrebsorten mindestens 50 % beträgt.

Schaumwein wird aus weißen und roten Haupt- und zugelassenen Rebsorten bereitet, wobei für trockene, halbtrockene, herbe und naturherbe Schaumweine der Anteil der Hauptrebsorten mindestens 50 % beträgt.

ÖNOLOGISCHE VERFAHREN

Anbauverfahren

Die Mindestpflanzdichte beträgt 1000 Rebstöcke pro Hektar.

B.   Höchsterträge

ROTE KELTERTRAUBENSORTEN

7 000 kg Trauben pro Hektar

ROTE KELTERTRAUBENSORTEN

50,40 Hektoliter pro Hektar

WEIßE KELTERTRAUBENSORTEN

9 000 kg Trauben pro Hektar

WEIßE KELTERTRAUBENSORTEN

64,80 Hektoliter pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

Das geografische Gebiet der g. U. „CIGALES“ erstreckt sich auf einer Fläche von 574 km2 zu beiden Seiten des Flusses Pisuerga im nördlichen Teil der Niederungen des Duero.

Es umfasst folgende Gemeinden:

Provinz Valladolid:

Cabezón de Pisuerga, Cigales, Corcos del Valle, Cubillas de Santa Marta, Fuensaldaña, Mucientes, Quintanilla de Trigueros, San Martín de Valvení, Santovenia de Pisuerga, Trigueros del Valle und Valoria la Buena sowie das zur Gemeinde Valladolid gehörende Weingut „El Berrocal“, das von der Provinzgrenze von Valladolid, der Straße Valladolid-Fuensaldaña-Mucientes und dem Fluss Pisuerga umrahmt wird.

Provinz Palencia:

Dueñas.

7.   Wichtigste keltertraubensorte(n)

VERDEJO

TEMPRANILLO - TINTA DEL PAIS

GARNACHA TINTA

GARNACHA ROJA - GARNACHA GRIS

8.   Beschreibung des zusammenhangs bzw. Der zusammenhänge

WEIN

Das geografische Gebiet der g. U. Cigales ist für den Weinbau optimal – es wird vom Fluss Pisuerga durchflossen, an dessen Lauf in einem mittleren Abschnitt zwischen dem kalten Klima am Oberlauf und dem gemäßigten Klima im Mündungsbereich das Anbaugebiet liegt. Die Wechselbeziehung zwischen Klima und Boden begünstigt die Gewinnung von Trauben mit einem sehr ausgewogenen Säure-Zucker-Verhältnis. Die gut an das Gebiet angepassten Rebsorten und der Weinbau mit jahrzehntelanger Tradition ermöglichen die Erzeugung sehr ausgewogener Weine.

Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass 30 % der Rebflächen älter als 60 Jahre sind, wodurch zusammen mit den vorstehend genannten Bedingungen eine sehr intensive und ausgewogene Reifung ermöglicht wird, die die Voraussetzung für ausgebaute Weine bildet.

QUALITÄTSSCHAUMWEIN

Die verschiedenen im Laufe der letzten Jahre gewonnenen Erfahrungen haben die Erzeugung von Schaumweinen ermöglicht, die unter Bewahrung der typischen Merkmale der Weine dieses Gebiets eine hohe Qualität erreichen (kleine und persistente Perlung, Einbindung von Sekundäraromen …) Die für das Gebiet typischen Rebsorten (hohe Anpassung) ermöglichen die Erzeugung von Schaumweinen, die sowohl am Gaumen als auch retronasal große Finesse und Frische offenbaren.

Die klimatischen Bedingungen des Anbaugebiets, die die Gewinnung eines in Säure, Extrakt und Aromastoffen ausgewogenen Ausgangsmaterials ermöglichen, verleihen dem Wein einen die Säure ausgleichenden vollmundigen Charakter.

9.   Weitere wesentliche bedingungen (abfüllung, etikettierung, sonstige anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Unter Berücksichtigung dessen, dass die Flaschenabfüllung der Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Cigales einer der kritischen Aspekte für die Gewährleistung der während des Verarbeitungs- und ggf. Reifungsprozesses erworbenen und in der Produktspezifikation beschriebenen Eigenschaften ist, erfolgt dieser Arbeitsgang in den Abfüllanlagen der Kellereien, die sich in dem in der Produktspezifikation festgelegten Erzeugungsgebiet befinden.

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Anstelle des Textes DENOMINACIÓN DE ORIGEN PROTEGIDA (geschützte Ursprungsbezeichnung) kann die traditionelle Angabe DENOMINACIÓN DE ORIGEN (Ursprungsbezeichnung) verwendet werden.

Die Angabe des Erntejahres auf dem Etikett ist auch bei nicht ausgebauten Weinen obligatorisch, außer bei Dessert- und Schaumweinen.

Die Prädikate CRIANZA, RESERVA, GRAN RESERVA und ROBLE können verwendet werden, sofern die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden.

Link zur produktspezifikation

www.itacyl.es/documents/20143/342640/PCC+DOP+CIGALES+en+vigor+%28Rev+1%29_mod+1+BOE+%284%29.pdf/2cc9c566-2d4c-d08b-261d-9c1334822c29?


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


4.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/12


Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für einen Namen im Weinsektor

(2020/C 70/04)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„CSOPAK“/„CSOPAKI“

PDO-HU-02378

Datum der Antragstellung: 20. November 2017

1.   Einzutragender name

Csopak

Csopaki

2.   Art der geografischen angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des weins/der weine

Hegybor (Bergwein)

Farbe: hell-grüngelb bis strohgelb

Geruch: blumige Noten mit Merkmalen von Zitrusfrüchten und Kernobst

Geschmack: erfrischend säuerlich. Harmonischer trockener Weißwein mit einem ausgewogenen Verhältnis von Säuren und Alkohol.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

14

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11,5

Mindestgesamtsäure

4,8 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

200

Dűlős bor (Wein aus Einzellage)

Farbe: von hell-grüngelb bis strohgelb

Geruch: eine komplexe, aber als neutral beschreibbare blumig-mineralische Aromapalette

Geschmack: eine komplexe, aber als neutral beschreibbare blumig-mineralische Geschmackspalette mit mehrschichtigem, langanhaltenden Bukett. Harmonischer trockener Weißwein mit einem ausgewogenen Verhältnis von Säuren und Alkohol.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

14

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

12

Mindestgesamtsäure

5,2 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

200

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Wesentliche önologische Verfahren

Hegybor (Bergwein)

Spezifische önologische Verfahren

Wesentliche Elemente:

der Anteil an Trauben der Sorte „Furmint“ darf höchstens 15 % betragen;

es dürfen nur gesunde Trauben verwendet werden;

der Wein muss mindestens vier Monate im Tank und/oder Fass reifen;

der Wein muss mindestens einen Monat in der Flasche reifen;

für die Gärung des Mosts darf nur Hefe verwendet werden, die das natürliche Aroma und die geschmacklichen Merkmale der „Olasz rizling“- oder „Furmint“-Weine nicht verändert;

maximaler Saftertrag: 70 %

Hegybor (Bergwein)

Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung

Verboten sind:

Süßung.

Dűlős bor (Wein aus Einzellage)

Spezifische önologische Verfahren

Wesentliche Elemente:

der Anteil an Trauben der Sorte „Furmint“ darf höchstens 15 % betragen;

es dürfen nur gesunde Trauben verwendet werden;

der Wein muss mindestens sechs Monate im Tank und/oder Fass reifen;

der Wein muss mindestens drei Monate in der Flasche reifen;

für die Gärung des Mosts darf nur Hefe verwendet werden, die das natürliche Aroma und die geschmacklichen Merkmale der „Olasz rizling“- oder „Furmint“-Weine nicht verändert;

maximaler Saftertrag: 65 %

Dűlős bor (Wein aus Einzellage)

Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung

Verboten sind:

Anreicherung;

Säuerung;

Verringerung des Säuregehalts;

Verwendung eines pektolytischen Enzyms;

Süßung.

Vorschriften für die Traubenerzeugung

Anbauverfahren

1.

Vorschriften für die Reberziehung: Nach Guyot, mittlere bis hohe Kordonerziehung sowie Schirm-, Kronen- und Gobeleterziehung.

2.

Vorschriften für die Rebdichte.

a.

Für Rebflächen, die bereits am 1. August 2016 bestanden:

i.

Rebstockdichte: mindestens 3300 Rebstöcke/ha;

ii.

Rebstockverluste: höchstens 10 %

b.

Für Rebflächen, die nach dem 1. August 2016 angelegt wurden:

i.

Rebstockdichte: mindestens 4000 Rebstöcke/ha;

ii.

Rebstockverluste: höchstens 10 %

iii.

Abstand zwischen den Rebstöcken: mindestens 0,6 m;

3.

Bei Weinen aus Einzellagen (Dűlős borok) muss das Durchschnittsalter der Rebstöcke mindestens zehn Jahre betragen.

4.

Ernteverfahren: manuell

5.

Qualität der Trauben (Mindestzuckergehalt, ausgedrückt in natürlichem Alkoholgehalt):

 

Hegybor: Mindestzuckergehalt der Trauben in ungarischer Mostwaage ([MM°] bei 17,5 °C): 17,0

 

Potenzieller Alkoholgehalt der Trauben ([in % vol] bei 20 °C): 10,6

 

Dűlős bor Mindestzuckergehalt der Trauben in ungarischer Mostwaage ([MM°] bei 17,5 °C): 18,9

 

Potenzieller Alkoholgehalt der Trauben ([in % vol] bei 20 °C): 12

b.   Höchsterträge

Hegybor

63 hl/ha

Hegybor

9000 kg Trauben je Hektar

Dűlős bor

39 hl/ha

Dűlős bor

6000 kg Trauben je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

Flächen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Ortschaften Csopak, Paloznak, Lovas, Alsóörs und Felsőörs, die in die Klassen I und II des Weinbaukatasters eingestuft sind.

7.   Wichtigste keltertraubensorte(n)

 

Olasz Rizling – Olaszrizling

 

Furmint – Szigeti

 

Olasz Rizling – Grasevina

 

Olasz Rizling – Nemes Rizling

 

Olasz Rizling – Riesling Italien

 

Olasz Rizling – risling vlassky

 

Olasz Rizling – Taljanska Grasevina

 

Olasz Rizling – Welschrieslig

 

Furmint – Zapfner

 

Furmint – Som

 

Furmint – Posipel

 

Furmint – Mosler

 

Furmint – Moslavac Bijeli

 

Furmint – Furmint Bianco

8.   Beschreibung des zusammenhangs bzw. der zusammenhänge

1.   Beschreibung des abgegrenzten Gebiets

a)   Natürliche Faktoren

Das abgegrenzte Gebiet für die „Csopak“- / „Csopaki“-Weine umfasst die erste Bergkette, die sich an der Nordseite des östlichen Plattenseebeckens von Csopak bis Alsóörs erstreckt. Die wichtigsten Rebflächen befinden sich an den Hängen der Gebirgsausläufer und den mäßig steilen Bergrücken. Das Substrat der Rebflächen setzt sich aus zwei Felstypen zusammen: Die Sedimentstrecke auf den Bergrücken besteht aus Felsgestein aus dem Oberen Perm bis zum Unteren Trias, die Decke aus Quartärgeröll. Die so entstandenen kalksteinreichen Unterböden sind von unterschiedlich dicken lehmigen Schluff- und Löss-Waldböden bedeckt. Der Felsgrund unter den ansteigenden Böden der Gebirgsausläufer besteht aus rotem Perm-Sandstein; dies ist eine einzigartige, für Csopak typische Bodenformation, die von Geröll aus rotem Sandstein bedeckt ist. Das Weinbaugebiet zeichnet sich durch Böden mit hohem Calcium-, Magnesium - und Kaliumgehalt aus.

Das Klima in Csopak ist von der kalten Luft, die von den Tälern des Bakony-Gebirges herabströmt, sowie von dem im Süden des Gebiets gelegenen Plattensee geprägt. Die Weinberge von Csopak sind dicht bewaldet, und die Landschaft ist von engen, tiefen Tälern (wie dem Nosztori- oder dem Koloska-Tal) durchzogen. Deshalb wird an Sommertagen unter dem Einfluss des seewärts strömenden Abendwinds die vom Plattensee zu den Rebstöcken aufsteigende feuchte Luft von der kühlen Waldluft verdrängt.

In Csopak liegt die durchschnittliche [jährliche] Sonnenscheindauer bei 1950-2000 Stunden und die durchschnittliche Jahrestemperatur bei 11-12 °C. Die jährliche Niederschlagsmenge beträgt 650-700 mm, davon fallen im Durchschnitt 350 mm während der Vegetationsperiode. Ein wesentliches Merkmal des Klimas von Csopak ist die Tatsache, dass die Frühjahrsfröste zumeist am 5. April, also außergewöhnlich früh, enden.

b)   Menschliche Faktoren

Der Traubenanbau und die Weinherstellung spielen in Csopak seit über 2200 Jahren eine wichtige Rolle. Die Urbarmachung des Bodens für den Traubenanbau ist das Ergebnis bewusster menschlicher Bemühungen: Seit Jahrtausenden bauen die hier ansässigen Weinbauern ausschließlich Trauben auf den vom Frost abgeschirmten, sich rasch erwärmenden Berghängen statt in den sumpfigen, frost- und krankheitsanfälligen Niederungen an.

Die traditionellen Keller vor Ort haben ebenfalls einen wichtigen Einfluss auf die Qualität der Weine. Aufgrund der Bodenstruktur von Csopak liegen die örtlichen Keller nicht vollständig unter der Erde und sind dadurch im Laufe des Jahres erheblichen Temperaturschwankungen ausgesetzt. In der Folge kühlen sich die Weine im Winter ab, sodass ihre Frische erhalten bleibt. Im Sommer, wenn die Temperaturen in den Weinkellern auf 15-19 °C ansteigen, findet eine natürliche Ausfällung der hitzeempfindlichen und instabilen Tartrate statt. Durch diesen natürlichen Prozess können die lokalen Weinhersteller die Weine leichter stabilisieren, wodurch deren reichhaltige Aromen besser erhalten bleiben.

2.   Beschreibung der Weine

„Csopak“- / „Csopaki“-Weine zeichnen sich durch ihren dezenten Duft aus verfügen gleichzeitig über eine Reichhaltigkeit des Buketts und des Geschmacks, die ihnen ihre Eleganz verleihen. Ein wichtiges gemeinsames Duft- und Geschmacksmerkmal ist die vorherrschende mineralische Note und das Fehlen modriger Aromabestandteile. Beim Geschmack dominiert eine reife und komplexe Säurestruktur, wodurch die „Csopak“- / „Csopaki“-Weine einen herben und frischen Charakter erhalten.

3.   Erläuterung und Nachweis des kausalen Zusammenhangs

Aufgrund der Niederschläge und der Wasserspeicherkapazität der Bodendecke von Csopak werden die Rebstöcke in der Vegetationsperiode auch während der warmen Sommertage ausreichend mit Wasser versorgt. Aus diesen Gründen wird die Entwicklung der Trauben während der kritischen Sommerzeit nicht unterbrochen, und es treten keine Stressfaktoren auf, sodass sich keine Moderaromen oder scharfen unreifen Säuren entwickeln können. Die reife, ausdrucksvolle Säurestruktur und die starken mineralischen Geschmacksnoten lassen sich auf den hohen Mineralgehalt des Bodens in Csopak zurückführen.

Durch die Sonnenstrahlen, die die Oberfläche des flachen Sees im Sommer reflektiert, werden Berghänge gleichmäßig erwärmt, was die ständige Knospenbildung der Reben begünstigt. Durch das frühzeitige Ende der Frostperiode in Csopak treten Frühjahrsfröste seltener auf, deshalb können die Triebe gleichmäßig wachsen, und es entwickeln sich jedes Jahr ausreichend große Blätter, wodurch die Trauben optimal reifen können.

Neben den Weinbauflächen spielen auch die im Laufe von Jahrtausenden entstandenen Waldstreifen eine wichtige Rolle, da die in ihnen überwinternden Beutegreifer (wie z. B. Raubmilben) erheblich dazu beitragen, das Auftreten von Schadorganismen einzudämmen. Aus diesem Grund zieht sich die äußerst wichtige erste Entwicklungsphase nicht in die Länge, sodass sich eine höhere und gesündere Blattwand entwickeln kann.

Der warme Sommer und das mediterrane Hochdruckwetter sorgen dafür, dass nach den langen Herbsttagen in der von den Winden der Bakony-Hügel gekühlten Abendluft die dunkle Phase der Photosynthese bei den Reben früh einsetzt, wodurch der Zuckergehalt der Trauben rasch ansteigt. Durch diese natürlichen Gegebenheiten erhalten die „Csopak“- / „Csopaki“-Weine ihren Körper.

Die elegante Säurestruktur und die fruchtigen Aromen, die für Weine aus Balatonfüred-Csopak charakteristisch sind, lassen sich auch auf die von den Wäldern absteigende kühle Luft zurückführen. An den im Laufe der Jahrhunderte für den Traubenanbau ausgewählten Berghängen bewirken die ständige Luftzirkulation und der niedrige Rebschnitt, dass die Trauben schnell trocknen, sodass Pilzkrankheiten selten auftreten und gesunde Beeren geerntet werden können.

Diese natürlichen Faktoren bilden ein Ganzes, das in Verbindung mit dem jahrhundertealten, von den Vätern an die Söhne weitergegebenen Können der in diesem Gebiet ansässigen Winzer die Gewähr dafür bietet, dass hochwertige, körperreiche und ausdrucksvolle Weine aus gesunden und reifen Trauben hergestellt werden.

9.   Weitere wesentliche bedingungen

Vorschriften über Angaben 1

Rechtsrahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

a)

Anstelle des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ kann auch der traditionelle Begriff „von geschütztem Ursprung“ verwendet werden.

b)

Zulässiger traditioneller Begriff: válogatott szüretelésű bor [Wein aus ausgewählter Lese].

Vorschriften über Angaben 2

Rechtsrahmen:

einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

a)

Andere Begriffe, deren Verwendung eingeschränkt ist, Begriffe, die das Herstellungsverfahren angeben, sowie andere Begriffe, deren Verwendung geregelt ist: „szűretlen“ [ungefiltert], „szemelt“ [ausgewählt], „termőhelyen palackozva“ [am Herstellungsort abgefüllt]

b)

Bei Weinen des Typs Hegybor (Bergwein) können auf dem Etikett die Begriffe „Hegybor“, „Első Osztályú Hegybor“ [erstklassig] oder „Elsőrangú Hegybor“ [hochwertig] erscheinen.

c)

Bei Weinen des Typs Dűlős bor können auf dem Etikett die Begriffe „Első Osztályú Dűlőbor“ [erstklassig] oder „Elsőrangú Dűlőbor“ [hochwertig] erscheinen.

d)

Werden die Trauben auf einer abgegrenzten Rebfläche von nur einem Mitglied der Winzergemeinschaft angebaut, kann auf dem Etikett der Begriff „Monopol Dűlő“ [Monopol] angebracht werden.

e)

Auf dem Etikett kann der Begriff „Balaton borrégió“ [Weinregion Balaton] erscheinen.

f)

Die Angabe der Rebsorte ist nicht erforderlich.

Es können kleinere geografische Einheiten angegeben werden.

Rechtsrahmen:

einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

a)

Nur für Dűlős bor

b)

Echtheit des Ursprungs 100 %

c)

Es können die Begriffe „dűlő“ [Rebanlage] und „aldűlő“ [Parzelle] erscheinen: siehe unten.

d)

Bei den Namen der Rebanlagen Kis-hegy und Öreg-hegy muss auch der Name des betreffenden Dorfes erscheinen.

Folgende kleinere geografische Einheiten können angegeben werden.

Ort

Rebanlagen

Parzelle

Csopak

 

 

 

Hegyalja

 

 

Hegyalja

Szita-hegy

 

Nagy-kút

 

 

Bene

 

 

Falu-kertje

 

 

Berek-hát

 

 

Kocsikapu

 

 

Nádas-kút

 

 

Nádas-kút

Haraszt

 

Kis-hegy

 

 

Kis-hegy

Kertmög

 

Siralomvágó

 

 

Lőcze-domb

Sáfrán-kert

Paloznak

Kis-hegy

 

 

Kis-hegy

Hajnóczy

 

Slikker

 

 

Sáfrán-kert

 

 

Nagy-hegy

 

 

Malom-hát

 

 

Malom-hát

Szil

 

Vörös-part

 

Lovas

 

 

 

Öreg-hegy

 

 

Öreg-hegy

Balogh

 

Öreg-hegy

Soós

 

Téglaházi

 

 

Téglaházi

Szilfa

 

Suhatag

 

 

Kis-hegy

 

Felsőörs

 

 

 

Kis-hegy

 

 

Pocca

 

 

Pocca

Nemes-erdei

 

Hosszú

 

 

Főszőlők

 

 

Öreg-hegy

 

 

Káptalan-földek

 

Alsóörs

 

 

 

Kis-telek

 

 

Suhatag

 

 

Gőlye-mál

 

 

Máli

 

 

Telekfő

 

 

Telekfő

Kemencs

 

Telekfő

Lok

Erzeugung außerhalb des abgegrenzten Erzeugungsgebiets:

Rechtsrahmen:

einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.

Beschreibung der Bedingung:

Zur Herstellung von „Csopak“- / „Csopaki“-Weinen dürfen die Verarbeitung der Trauben, die Gärung des Mosts und die Reifung des Weins nur in Dörfern im abgegrenzten Erzeugungsgebiet sowie in Balatonarács, Balatonfüred, Aszófő und Balatonszőlős stattfinden (Orte in demselben Verwaltungsgebiet wie in dem Fall gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009).

Link zur produktspezifikation

https://boraszat.kormany.hu/csopak


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.


4.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/20


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 70/05)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Coteaux du Layon“

PDO-FR-A0826-AM02

Datum der Mitteilung: 13. November 2019

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Geografische Bezeichnungen

In Kapitel 1 Abschnitt II Nummer 1 wird nach dem Wort „Gemeinde“ hinzugefügt: „(oder Communes déléguées (Gemeindebezirke), sofern diese bestehen)“.

Einige Gemeinden, deren Name nach der Bezeichnung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Coteaux du Layon“ stehen kann, wurden kürzlich zusammengelegt. Sie bestehen jedoch als Communes déléguées innerhalb der durch diese Zusammenschlüsse gebildeten neuen Gemeinden fort. Solange sie als solche bestehen, behalten sie die bekannten und klar umrissenen territorialen Verwaltungsbefugnisse.

Nur das Kapitel II wird geändert. Im folgenden Text der Produktspezifikation wird für diese „Gemeinden“, deren Name nach der kontrollierten Ursprungsbezeichnung stehen kann, nicht zwischen Gemeinden und Communes déléguées unterschieden.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

2.   Geografisches Gebiet

Das geografische Gebiet wird wie folgt geändert:

„a) -

Alle Erzeugungsschritte erfolgen in dem geografischen Gebiet, dessen Bereich das Gebiet der folgenden Gemeinden des Departements Maine-et-Loire gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel (code officiel géographique) von 2018 umfasst: Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Champ-sur-Layon, Faveraye-Mâchelles, Faye-d’Anjou, Rablay-sur-Layon und Thouarcé), Chalonnes-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chanzeaux und La Jumellière), Cléré-sur-Layon, Doué-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Brigné, Concourson-sur-Layon, Saint-Georges-sur-Layon und Les Verchers-sur-Layon), Lys-Haut-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées La Fosse-de-Tigné, Nueil-sur-Layon, Tancoigné, Tigné und Trémont), Passavant-sur-Layon, Rochefort-sur-Loire, Terranjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chavagnes und Martigné-Briand), Val-du-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Saint-Aubin-de-Luigné und Saint-Lambert-du-Lattay).

Die kartografischen Unterlagen zum geografischen Gebiet sind auf der Website des Institut national de l’origine et de la qualité (INAO) abrufbar.

b) -

Bei Weinen mit der Angabe ‚Premier Cru‘, ergänzt durch die zusätzliche geografische Bezeichnung ‚Chaume‘, finden alle Erzeugungsschritte in dem geografischen Gebiet statt, dessen Bereich das Gebiet der folgenden Gemeinde des Departements Maine-et-Loire gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel von 2018 umfasst: Rochefort-sur-Loire.

Die kartografischen Unterlagen zum geografischen Gebiet sind auf der Website des Institut national de l’origine et de la qualité (INAO) abrufbar.“

Redaktionelle Änderung: In der neuen Liste der Verwaltungseinheiten sind Zusammenschlüsse oder sonstige Änderungen der Verwaltungseinteilung berücksichtigt, die seit der Genehmigung der Produktspezifikation erfolgt sind. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit wird diese Liste mit der geltenden Version des amtlichen Gemeindeschlüssels in Übereinstimmung gebracht, der alljährlich vom Institut national de la statistique et des études économiques (INSEE, französisches Institut für Statistik und Wirtschaftsplanung) herausgegeben wird. Die Ausdehnung des geografischen Gebiets bleibt dabei unverändert.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass zur besseren Information der Öffentlichkeit auf der Website des INAO die kartografischen Unterlagen zum geografischen Gebiet einsehbar sind.

Nummer 6 des Einzigen Dokuments über das geografische Gebiet wird entsprechend geändert.

3.   Abgegrenztes Parzellengebiet

In Kapitel 1 Abschnitt IV Nummer 2 Absatz 1 der Produktspezifikation der g. U. „Coteaux du Layon“ wird nach der Datumsangabe „5. September 2007“ die Angabe „ und 19. Januar 2017“ hinzugefügt.

Mit dieser Änderung soll der Zeitpunkt eingefügt werden, zu dem die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich zur Erzeugung für die in Rede stehende geschützte Ursprungsbezeichnung eignen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

4.   Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

In Kapitel 1 Abschnitt IV Nummer 3 Buchstabe a wird die Liste der Gemeinden ersetzt durch:

„—

Departement Deux-Sèvres: Argenton-l’Église, Bouillé-Loretz, Brion-près-Thouet, Louzy, Mauzé-Thouarsais, Oiron, Saint-Cyr-la-Lande, Sainte-Radegonde, Sainte-Verge, Saint-Martin-de-Mâcon, Saint-Martin-de-Sanzay, Thouars, Tourtenay, Val en Vignes (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Bouillé-Saint-Paul und Cersay);

Departement Indre-et-Loire: Saint-Nicolas-de-Bourgueil;

Departement Loire-Atlantique: Ancenis, Le Loroux-Bottereau, Le Pallet, La Remaudière, Vair-sur-Loire (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Anetz), Vallet;

Departement Maine-et-Loire: Allonnes, Angers, Antoigné, Artannes-sur-Thouet, Blaison-Saint-Sulpice (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Blaison-Gohier und Saint-Sulpice), Bouchemaine, Brain-sur-Allonnes, Brézé, Brissac Loire Aubance (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Les Alleuds, Brissac-Quincé, Charcé-Saint-Ellier-sur-Aubance, Chemellier, Coutures, Luigné, Saint-Rémy-la-Varenne, Saint-Saturnin-sur-Loire, Saulgé-l’Hôpital und Vauchrétien), Brossay, Cernusson, Chacé, Champtocé-sur-Loire, Chemillé-en-Anjou (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Valanjou), Cizay-la-Madeleine, Le Coudray-Macouard, Courchamps, Denée, Dénezé-sous-Doué, Distré, Doué-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Forges, Meigné und Montfort), Épieds, Fontevraud-l’Abbaye, Les Garennes sur Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Juigné-sur-Loire und Saint-Jean-des-Mauvrets), Gennes-Val-de-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chênehutte-Trêves-Cunault, Gennes, Grézillé, Saint-Georges-des-Sept-Voies und Le Thoureil), Huillé, Ingrandes-Le-Fresne sur Loire (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Ingrandes), Jarzé Villages (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Lué-en-Baugeois), Louresse-Rochemenier, Lys-Haut-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Les Cerqueux-sous-Passavant und Vihiers), Mauges-sur-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées La Chapelle-Saint-Florent, Le Marillais, Le Mesnil-en-Vallée, Montjean-sur-Loire, La Pommeraye, Saint-Florent-le-Vieil, Saint-Laurent-de-la-Plaine und Saint-Laurent-du-Mottay), Mazé-Milon (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Fontaine-Milon), Montilliers, Montreuil-Bellay, Montsoreau, Mozé-sur-Louet, Mûrs-Erigné, Orée-d’Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Bouzillé, Champtoceaux, Drain, Landemont, Liré, Saint-Laurent-des-Autels und La Varenne), Parnay, La Possonnière, Le Puy-Notre-Dame, Rou-Marson, Saint-Cyr-en-Bourg, Sainte-Gemmes-sur-Loire, Saint-Georges-sur-Loire, Saint-Germain-des-Prés, Saint-Just-sur-Dive, Saint-Macaire-du-Bois, Saint-Martin-du-Fouilloux, Saint-Melaine-sur-Aubance, Saint-Sigismond, Saumur, Savennières, Soucelles, Soulaines-sur-Aubance, Souzay-Champigny, Terranjou (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Notre-Dame-d’Allençon), Tuffalun (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Ambillou-Château, Louerre und Noyant-la-Plaine), Turquant, Les Ulmes, Varennes-sur-Loire, Varrains, Vaudelnay, Verrie, Verrières-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Pellouailles-les-Vignes und Saint-Sylvain-d’Anjou), Villevêque;

Departement Vienne: Berrie, Curçay-sur-Dive, Glénouze, Pouançay, Ranton, Saint-Léger-de-Montbrillais, Saix, Ternay, Les Trois-Moutiers.“

In Kapitel 1 Abschnitt IV Nummer 3 Buchstabe b wird die Liste der Gemeinden ersetzt durch:

„Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Champ-sur-Layon, Faveraye-Mâchelles, Faye-d’Anjou, Rablay-sur-Layon und Thouarcé), Brissac Loire Aubance (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Brissac-Quincé und Vauchrétien), Chalonnes-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Chanzeaux), Denée, Doué-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Brigné und Les Verchers-sur-Layon), Mauges-sur-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Montjean-sur-Loire und La Pommeraye), Mozé-sur-Louet, Savennières, Soulaines-sur-Aubance, Terranjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chavagnes, Martigné-Briand und Notre-Dame-d’Allençon) und Val-du-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Saint-Aubin-de-Luigné und Saint-Lambert-du-Lattay).“

Hierdurch lassen sich die verschiedenen Gemeindezusammenschlüsse berücksichtigen, die seit der letzten Fassung der Produktspezifikation vollzogen worden sind. Die Ausdehnung des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft bleibt dabei unverändert.

Nummer 9 des Einzigen Dokuments über die ergänzenden Bedingungen wird entsprechend geändert.

5.   Agrarumweltbestimmung

In Kapitel 1 Abschnitt VI Nummer 2 wird Folgendes angefügt: „Eine gepflegte, spontan gewachsene oder angelegte Begrünung zwischen den Rebzeilen ist vorgeschrieben; fehlt diese Begrünung, so muss der Winzer den Boden so bearbeiten, dass spontanes Pflanzenwachstum kontrolliert wird, oder er muss den Einsatz von Biokontrollmitteln begründen, die von den für Weinbau zuständigen Behörden zugelassen wurden. Werden auf einer Parzelle Bioherbizide verwendet, dürfen keine anderen Herbizide eingesetzt werden.“

Diese Änderung ergibt sich aus der derzeitigen Entwicklung der Verfahren der Winzer zur Förderung der Agrarökologie auf allen Rebflächen des Anjou. Sie spiegelt die zunehmende Berücksichtigung von Umweltbelangen in den technischen Verfahren wider. Die Förderung von Begrünung, mechanischer Unkrautbekämpfung oder dem Einsatz von Biokontrollmitteln bewirkt, dass weniger chemische Herbizide eingesetzt werden. Diese Verringerung des Herbizideinsatzes soll die Böden der Rebflächen besser schützen und ihre natürlichen Funktionen (Fruchtbarkeit, Biodiversität, biologische Reinigung) erhalten. Dies trägt zur Qualität und Authentizität der Weine bei und stärkt die Identität der Weinbauregion.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

6.   Veröffentlichung des Lesebeginns

In Kapitel 1 Abschnitt VII Nummer 1 wird der Satz „Der Zeitpunkt des Beginns der Weinlese wird nach den Bestimmungen des Artikels D. 645-6 des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) festgesetzt“ gestrichen.

Heute ist es nicht mehr erforderlich, den Beginn der Weinlese festzusetzen, da die Winzer nun über eine breite Palette von Mitteln verfügen, mit denen sie die Reife der Trauben auf den Punkt genau bestimmten können. Jedem Winzer stehen mehrere privat oder kollektiv gehaltene Produkte und Ausrüstungen zur Verfügung, mit denen er den optimalen Zeitpunkt genau ermitteln kann, um entsprechend den Produktionszielen auf jeder Parzelle mit der Weinlese zu beginnen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

7.   Gärkellerkapazität

In Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe d erhält der Satz: „Jeder Winzer verfügt über eine Gärkellerkapazität, die mindestens dem 1,4-fachen des durchschnittlichen Ertrags des Betriebs in den vorangegangenen fünf Jahren entspricht.“ folgende Fassung: „Jeder Winzer verfügt über eine Gärkellerkapazität, die mindestens dem 1,4-fachen der durchschnittlich in den vorangegangenen fünf Jahren erzeugten Weinmenge entspricht.“

In der Produktspezifikation wird das Fassungsvermögen nicht als Volumen (ausgedrückt in hl oder in m3) angegeben, sondern als Ertrag, d. h. Erntevolumen geteilt durch die Produktionsfläche (ausgedrückt z. B. in hl/ha). Durch die vorgeschlagene Änderung soll diese Inkohärenz der Mengenangaben korrigiert werden, ohne inhaltlich etwas zu ändern (Mindestvolumen bleibt das 1,4-fache der durchschnittlich in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren von dem Betrieb erzeugten Weinmenge).

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

8.   Verbringung der Weine

Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe b bezüglich des Zeitpunkts der Verbringung der Weine zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

9.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet wurde überarbeitet, um die Zahl der betreffenden Gemeinden auf den neuesten Stand zu bringen (13 statt 27). Beim Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet wurde klargestellt, dass es sich bei den Durchschnittstemperaturen um Jahrestemperaturen handelt.

Nummer 8 des Einzigen Dokuments über den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet wird entsprechend geändert.

10.   Übergangsmaßnahme

In Kapitel 1 Abschnitt XI wird angefügt: „Die Bestimmungen über die obligatorische gepflegte spontane oder angelegte Begrünung zwischen den Rebzeilen, oder – bei Fehlen dieser Pflanzendecke – die Verpflichtung für den Beteiligten, den Boden zu bearbeiten oder Biokontrollmitteln zur Bekämpfung des spontanen Pflanzenwuchses zu verwenden, gelten nicht für Rebparzellen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Produktspezifikation bereits bestanden und deren Zeilenabstand höchstens 1,70 m beträgt.“

Durch die Übergangsmaßnahme werden die bestehenden Rebflächen nicht benachteiligt, deren gegenwärtige Reberziehungsverfahren nicht den Agrarumweltvorschriften entsprechen. Bei sehr dicht stehenden Reben, d. h. bei einem Abstand zwischen den Zeilen von höchstens 1,70 m, können nämlich die Pflege einer Dauerbegrünung oder die Bodenbearbeitung technische Probleme aufwerfen (Mechanisierung, Material, Geräte). Bei niedrigen Rebstöcken erhöht die Begrünung außerdem das Risiko von Frühjahrsfrösten. Das Vorkommen einer Pflanzendecke stellt zudem eine Konkurrenz bei der Wasserversorgung der Rebstöcke dar, die mit zunehmender Pflanzendichte wächst. Reben, die nach der Genehmigung der Produktspezifikation gepflanzt werden, müssen hingegen unabhängig von der Dichte und dem Zeilenabstand den eingeführten und bekannten Agrarumweltvorschriften entsprechen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

11.   Führen von Registern

In Kapitel 2 Abschnitt II Nummer 3 wird das Wort „potenzieller“ durch „natürlicher“ und das Wort „Prozent“ durch „natürlicher Alkoholgehalt“ ersetzt.

In Übereinstimmung mit dem Wortlaut aller Produktspezifikationen für das Gebiet Anjou-Saumur wird die Formulierung „natürlicher Alkoholgehalt“ anstelle von Ausdrücken wie „potenzieller Alkoholgehalt“ oder „Alkoholgrad“ verwendet. Diese Änderungen verbessern die Lesbarkeit dieser Produktspezifikationen. Die Harmonisierung der Bestimmungen über das Führen von Registern vereinfachen die Abfassung des Plans für deren Inspektion und Kontrolle.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

12.   Wichtigste zu kontrollierende Aspekte

Kapitel 3 wurde überarbeitet, um die Hauptpunkte, die in den Produktspezifikationen für das Gebiet Anjou-Saumur zu kontrollieren sind, kohärenter zu formulieren.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des erzeugnisses

Coteaux du Layon

2.   Art der geografischen angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des weines/der weine

Coteaux du Layon

Stille Weißweine mit Restzucker, hergestellt aus überreif geernteten Trauben der Rebsorte Chenin B. Sie sind rassig, elegant, verfügen über komplexe Aromen und eignen sich für die Alterung. Im Mund verbinden sie Weichheit und Frische, Stärke und Finesse.

Sie besitzen folgende Merkmale:

 

Einen minimalen natürlichen Alkoholgehalt von 14 % vol.

 

Der minimale vorhandene Alkoholgehalt beträgt 10 % vol und bei Weinen mit einem natürlichen Alkoholgehalt von weniger als 18 % vol beträgt er 11 % vol.

 

Einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose + Fructose), nach Gärung, von mindestens 34 g/l.

Der Gesamtsäure- und der Gesamtschwefeldioxidgehalt sind durch die EU-Rechtsvorschriften geregelt.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäuregehalt

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in meq/l)

25

Maximaler Gesamtschwefeldioxidgehalt (in mg/l)

 

Trockenbeerenauslese

Weine mit der Angabe „sélection de grains nobles“ (Trockenbeerenauslese) weisen alle Vorzüge einer extremen Konzentration der Trauben auf. Bei diesen unverwechselbaren Weinen stehen die aromatische Kraft und das langanhaltende Aroma im Vordergrund. Die fruchtigen und blumigen Aromen vermischen sich mit Aromen überreifer Trauben, wie getrocknete oder kandierte Früchte oder Honigdüfte. Durch das Gleichgewicht zwischen Säure, Alkohol und Öligkeit können die Weine im Laufe der Jahre eine noch größere Komplexität entwickeln.

Sie besitzen folgende Merkmale:

 

Einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 19 % vol.

 

Einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose + Fructose), nach Gärung, von mindestens 34 g/l.

 

Der minimale vorhandene Alkoholgehalt beträgt 10 % vol und bei Weinen mit einem natürlichen Alkoholgehalt von weniger als 18 % vol beträgt er 11 % vol.

Der Gesamtsäure- und der Gesamtschwefeldioxidgehalt sind durch die EU-Rechtsvorschriften geregelt.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäuregehalt

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in meq/l)

25

Maximaler Gesamtschwefeldioxidgehalt (in mg/l)

 

Coteaux du Layon + Name der Gemeinde

Die Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Coteaux du Layon“, gefolgt von dem Namen der Gemeinde, aus der die Trauben stammen, weisen im Allgemeinen einen leicht höheren Gehalt an vergärbaren Zuckern auf. Die Unterschiede in der Art der Böden und die Lage bringen einige Nuancen in den Weinen zum Ausdruck. So tritt bei den Weinen aus Trauben von den eher nördlich ausgerichteten Hängen von Rochefort-sur-Loire der mineralische Charakter stärker hervor, während die Weine aus Trauben von den südlich ausgerichteten Hängen von Beaulieu-sur-Layon, Faye d’Anjou und Saint-Aubin-de-Luigné häufig durch die typischen Geschmacksnoten in Verbindung mit der Entwicklung der „Edelfäule“ unter Einwirkung von Botrytis cinerea gekennzeichnet sind. Die Weine, die aus Trauben von den sanft geneigten Hängen am linken Ufer des Layon, auf dem Gebiet der Gemeinden Rablay-sur-Layon und Saint-Lambert-du-Lattay, erzeugt werden, sind kräftig und harmonisch.

Sie besitzen folgende Merkmale:

 

Einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol.

 

Einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose + Fructose), nach Gärung, von mindestens 34 g/l.

 

Der minimale vorhandene Alkoholgehalt beträgt 11 % vol und bei Weinen mit einem natürlichen Alkoholgehalt von weniger als 19 % vol beträgt er 12 % vol.

Der Gesamtsäure- und der Gesamtschwefeldioxidgehalt sind durch die EU-Rechtsvorschriften geregelt.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäuregehalt

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in meq/l)

25

Maximaler Gesamtschwefeldioxidgehalt (in mg/l)

 

Premier Cru Chaume

Weine mit der Angabe „Premier Cru“, ergänzt durch die zusätzliche geografische Bezeichnung „Chaume“, zeichnen sich insbesondere durch ihre Finesse und ihre Eleganz sowie eine große und schöne Komplexität der Aromen aus, bei der häufig Noten von kandierten Früchten und Quittenpaste auftreten.

Sie besitzen folgende Merkmale:

 

Einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16,5 % vol.

 

Einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose + Fructose), nach Gärung, von mindestens 80 g/l.

Der Gesamtsäure- und der Gesamtschwefeldioxidgehalt sind durch die EU-Rechtsvorschriften geregelt.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11

Mindestgesamtsäuregehalt

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in meq/l)

25

Maximaler Gesamtschwefeldioxidgehalt (in mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Wesentliche önologische Verfahren

Verwendung von Holzchips

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Verwendung von Holzchips ist untersagt.

Anreicherung

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Anreicherung ist unter Einhaltung der in der Produktspezifikation festgelegten Vorgaben erlaubt.

Bei Weinen mit der Angabe „sélection de grains nobles“ (Trockenbeerenauslese) ist jede Anreicherung verboten.

Bei Weinen mit der Angabe „Premier Cru“, ergänzt durch die zusätzliche geografische Bezeichnung „Chaume“, ist jede Anreicherung und jede thermische Behandlung der geernteten Trauben, bei der eine Temperatur von unter –5 °C auftritt, verboten.

Spezifisches önologisches Verfahren

Bei Weinen mit der Angabe „Premier Cru“, ergänzt durch die zusätzliche geografische Bezeichnung „Chaume“, ist die Verwendung einer Trauben-Annahmewanne mit Schneckenförderer, einer Maischepumpe oder einer kontinuierlichen Presse verboten.

Die Weine werden unter den von der Produktspezifikation festgelegten Bedingungen ausgebaut.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren die Gesamtheit der Verpflichtungen auf Unionsebene und des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei einhalten.

Dichte

Anbaupraktiken

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4000 Stöcken/ha auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf maximal 2,50 m betragen und muss zwischen den Stöcken einer Rebzeile kleiner als 1 m sein. Bei Rebparzellen mit einer Pflanzdichte von weniger als 4000, aber mindestens 3300 Stöcken/ha darf für die Ernte die kontrollierte Ursprungsbezeichnung verwendet werden, sofern die Bestimmungen der Produktspezifikation über das Aufbinden und die Laubwandhöhe beachtet werden. Auf diesen Rebparzellen darf der Abstand zwischen den Rebzeilen maximal 3 m betragen und muss zwischen den Stöcken einer Rebzeile kleiner als 1 m sein.

Bei Weinen mit der Angabe „Premier Cru“, ergänzt durch die zusätzliche geografische Bezeichnung „Chaume“, weisen die Reben eine Pflanzdichte von mindestens 4500 Stöcken/ha auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf maximal 2,20 m betragen und muss zwischen den Stöcken einer Rebzeile kleiner als 1 m sein.

Schnitt und Aufbinden der Reben

Anbaupraktiken

Die Reben werden spätestens am 30. April nach verschiedenen Erziehungsformen geschnitten, wobei höchstens 12 Augen am Stock und höchstens 4 Augen am Strecker bleiben dürfen.

Für Weine mit der Angabe „Premier Cru“, ergänzt durch die zusätzliche geografische Bezeichnung „Chaume“, werden die Reben spätestens am 30. April nach verschiedenen Erziehungsformen geschnitten, wobei höchstens 12 Augen am Stock bleiben dürfen. Im phänologischen Stadium, das 11 oder 12 Blättern entspricht, ist die Zahl der fruchttragenden Zweige des Jahres pro Stock kleiner oder gleich 10.

Die Höhe der aufgebundenen Laubwand beträgt mindestens das 0,6-fache des Zeilenabstands. Gemessen wird sie zwischen der unteren Belaubungsgrenze, die sich mindestens 0,40 m über dem Boden befinden muss, und der oberen Schnittgrenze, die sich mindestens 0,20 m oberhalb des obersten Heftdrahts befinden muss.

Bei Rebparzellen mit einer Pflanzdichte von weniger als 4000, aber mindestens 3300 Stöcken/ha müssen außerdem die folgenden Regeln für das Aufbinden beachtet werden: die Mindesthöhe der Anbindepfähle beträgt 1,90 m über dem Boden; es gibt mindestens 4 Heftdrahtetagen; der oberste Heftdraht befindet sich 1,85 m über dem Boden. Diese besonderen Bestimmungen gelten nicht für Weine mit der Angabe „Premier Cru“, ergänzt durch die zusätzliche geografische Bezeichnung „Chaume“.

Bewässerung

Anbaupraktiken

Die Bewässerung ist untersagt.

Weinlese

Anbaupraktiken

Die Weine werden aus überreif geernteten Trauben gewonnen. Weine mit der Angabe „sélection de grains nobles“ (Trockenbeerenauslese) verfügen durch die Einwirkung der Edelfäule zudem über eine höhere Konzentration am Rebstock.

Die Trauben werden von Hand in mehreren Lesegängen geerntet.

Für Weine mit der Angabe „Premier Cru“, ergänzt durch die zusätzliche geografische Bezeichnung „Chaume“, ist der Einsatz von selbstleerenden Traubenwagen mit Förderschnecke und von selbstleerenden Traubenwagen mit Flügelpumpe verboten, und die Höhe der Trauben in den für den Transport der geernteten Trauben verwendeten Behältern beträgt höchstens 1 m.

b.   Höchsterträge

Coteaux du Layon

40 Hektoliter je Hektar

„Coteaux du Layon“, gefolgt von dem Namen der Gemeinde, aus der die Trauben stammen

35 Hektoliter je Hektar

„Coteaux du Layon“, gefolgt von der Bezeichnung „Premier Cru“, ergänzt durch die zusätzliche geografische Bezeichnung „Chaume“

30 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

a)

Alle Erzeugungsschritte erfolgen in dem geografischen Gebiet, dessen Bereich das Gebiet der folgenden Gemeinden des Departements Maine-et-Loire gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel (code officiel géographique) von 2018 umfasst: Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Champ-sur-Layon, Faveraye-Mâchelles, Faye-d’Anjou, Rablay-sur-Layon und Thouarcé), Chalonnes-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chanzeaux und La Jumellière), Cléré-sur-Layon, Doué-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Brigné, Concourson-sur-Layon, Saint-Georges-sur-Layon und Les Verchers-sur-Layon), Lys-Haut-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées La Fosse-de-Tigné, Nueil-sur-Layon, Tancoigné, Tigné und Trémont), Passavant-sur-Layon, Rochefort-sur-Loire, Terranjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chavagnes und Martigné-Briand), Val-du-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Saint-Aubin-de-Luigné und Saint-Lambert-du-Lattay).

b)

Bei Weinen mit der Angabe „Premier Cru“, ergänzt durch die zusätzliche geografische Bezeichnung „Chaume“, finden alle Erzeugungsschritte in dem geografischen Gebiet statt, dessen Bereich das Gebiet der folgenden Gemeinde des Departements Maine-et-Loire gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel von 2018 umfasst: Rochefort-sur-Loire.

7.   Wichtigste keltertrauben

Chenin B

8.   Beschreibung des zusammenhangs bzw. der zusammenhänge

1 -   Angaben zum geografischen Gebiet

a)   Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das Weinbaugebiet „Coteaux du Layon“ erstreckt sich auf die Hänge einer Hügellandschaft entlang des Layon, eines Flusses, der im Oberlauf in der Sohle eines kleinen Tales in Südwest-/Nordostrichtung und dann ab der Gemeinde Les Verchers-sur-Layon in Nordwestrichtung bis zu seiner Einmündung in die Loire fließt. Im Jahr 2018 erstreckt sich das geografische Gebiet auf das Gebiet von 13 Gemeinden des Departements Maine-et-Loire am rechten und linken Ufer des Layon.

Die Gemeinden Beaulieu-sur-Layon, Faye-d’Anjou, Rablay-sur-Layon, Rochefort-sur-Loire, Saint-Aubin-de-Luigné und Saint-Lambert-du-Lattay, aus denen die Trauben stammen und deren Name auf die Angabe der kontrollierten Ursprungsbezeichnung folgen kann, bilden das Zentrum dieses Weinbaugebiets und liegen flussabwärts auf beiden Seiten des Layon. Auf dem Gebiet der Gemeinde Rochefort-sur-Loire, begünstigt durch eine nach Süden ausgerichtete Flussschleife, beginnt die Hanglage „Chaume“.

Die für die Ernte der Trauben genau abgegrenzten Parzellen weisen Böden auf, die aus einem mehr oder weniger verwitterten schieferartigen Untergrund gebildet werden und die von Geröllformationen bedeckt sein können, die je nach Topographie aus dem Cenomanium oder dem Pliozän stammen. Punktuell weisen einige Parzellen Böden auf, die aus sauren (Rhyolithe) oder alkalischen (Spilite) Eruptionsformationen entstanden sind, kiesige Böden auf Puddingstein und Sandstein aus dem Karbon sowie Böden von geringer Tiefe mit Einlagerungen von Quarz und Phtaniten aus dem Silur.

Die Topografie spielt eine wichtige Rolle bei der Gestalt der natürlichen Umwelt und die beiden Ufer des Layon weisen nicht dieselbe Typologie auf. Die Hänge des rechten Ufers sind mit bis zu 40 % sehr steil und überragen den Fluss häufig um über 60 Meter. Am linken Ufer sind die Hänge in der Regel viel sanfter, und ihr höchster Punkt liegt selten mehr als 20 Meter über dem Fluss.

Alle diese Parzellen besitzen jedoch gemeinsame Merkmale. Sie profitieren von einer sehr offenen Landschaft, und ihre Böden haben ein günstiges thermisches Verhalten. Diese Böden weisen keinerlei Anzeichen von Vernässung und geringe Wasserreserven auf.

Das geografische Gebiet wird durch die Höhenzüge von Choletais und Mauges vor der Feuchtigkeit des Ozeans geschützt und ist dadurch niederschlagsarm. Die jährliche Niederschlagsmenge beläuft sich auf etwa 550 Millimeter bis 600 Millimeter, während sie im Choletais über 800 Millimeter beträgt. Im Laufe der Vegetationsperiode der Rebe liegt die Niederschlagsmenge um 100 Millimeter unter der Menge im übrigen Departement. Die Jahresdurchschnittstemperaturen sind relativ hoch (etwa 12 °C) und liegen um 1 °C über denen des gesamten Departements Maine-et-Loire. Das besondere Mesoklima des geografischen Gebiets zeigt sich deutlich am Vorkommen südländischer Pflanzen wie Steineichen und Pinien.

b)   Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das Bestehen von Rebflächen im Anjou ist seit dem 1. Jahrhundert n. Chr. kontinuierlich belegt. Bourdigné bezeichnet im Jahr 1529 dieses Weinbaugebiet als Meisterwerk Noahs. Die Weinrebe gedeiht hier seit dem 6. Jahrhundert. Olivier de Serres macht im Jahr 1600 in seinem „Théâtre d’agriculture et mesnage des champs“ eine einzigartige Feststellung: „Im Allgemeinen empfiehlt es sich in allen Provinzen dieses Königreichs ..., mit dem Schneiden der Trauben bis zum Abfallen der Blätter der Reben zu warten; und noch weiter Richtung Anjou, Maine und Umgebung, beginnen die reifen Trauben selbst zu Boden zu fallen, wobei dies sowohl durch die klimatischen Verzögerungen als auch durch die Natur der Trauben, die sich durch den Frost nähren, verursacht wird ...“ Daraus lässt sich also schließen, dass die späte Traubenlese schon seit Langem üblich ist.

Das Weinbaugebiet des Anjou hat sein hohes Ansehen ab dem 12. und 13. Jahrhundert allerdings dem Haus Plantagenet zu verdanken. Die Ausstrahlung der Herrschaft von Heinrich II. und Eleonore von Aquitanien führt dazu, dass der „Anjou-Wein“ auf den vornehmsten Tischen serviert wird. Das Weinbaugebiet der „Coteaux du Layon“ entwickelt sich im Laufe des 16. Jahrhunderts mit der Ankunft niederländischer Händler, die die Transportfähigkeit dieser Weine auf dem Meer schätzen und die Vorzüge der Rebsorte Chenin B jenseits der Grenzen Frankreichs bekannt machen. Das Weinbaugebiet erlebt insbesondere einen großen Aufschwung im Jahr 1780, in dem der Layon für die großen Schiffe der niederländischen Flotte ausgebaut wird.

Die Rebsorte Chenin B scheint ihren Ursprung tatsächlich in dieser Region zu haben. Es handelt sich um eine bodenständige Rebsorte, deren Potenzial sich je nach der Beschaffenheit des Bodens, auf dem sie angepflanzt wird, sehr unterschiedlich entfaltet. Die Winzer erkennen auch sehr bald, dass es vorteilhaft ist, diese Rebsorte in einem fortgeschrittenen Reifestadium und unter Einsatz besonderer Techniken zu lesen. Graf Odart weist 1845 in seinem Werk „Traité des cépages“ (Abhandlung über die Rebsorten) auf Folgendes hin: „Eine weitere Bedingung ist, dass die Lese erst bei Überreife stattfindet, wie sie um Allerheiligen erreicht wird, wenn die durch den Regen aufgeweichte Haut abfällt.“

Die Überreife ist somit von der Lese nicht wegzudenken. Jullien erklärt 1816 in seiner „Topographie de tous les vignobles connus“ (Topografie aller bekannten Weinbaugebiete): „In den guten Lagen wird in mehreren Durchgängen gelesen; die ersten beiden Lesegänge, bei denen allein die reifsten Trauben geerntet werden, ergeben die Weine, die ins Ausland versandt werden; die aus dem dritten Lesegang gewonnen Weine verbleiben als Landweine in der Region ...“

In diesem Weinbaugebiet haben einige Gemeinden schon immer einen hohen Bekanntheitsgrad besessen, und der englische Geograf William Guthrie (1708-1770) nennt in der im Jahr 1802 erschienenen Übersetzung seines Werkes „Nouvelle Géographie Universelle“ bereits die meisten derjenigen Gemeinden, deren Namen heute hinter der kontrollierten Ursprungsbezeichnung angeführt werden dürfen. Mit dem Dekret zur Anerkennung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Coteaux du Layon“ vom 18. Februar 1950 wird den Gemeinden Beaulieu-sur-Layon, Faye-d’Anjou, Rablay-sur-Layon, Rochefort-sur-Loire, Saint-Aubin-de-Luigné und Saint-Lambert-du-Lattay diese Möglichkeit eingeräumt.

Die zusätzliche geografische Bezeichnung „Chaume“ bezieht sich auf einen nach Süden ausgerichteten Hang mit außergewöhnlicher Topografie innerhalb einer Flussschleife, die in der Gemeinde Rochefort-sur-Loire liegt und von den Gemeinden Beaulieu-sur-Layon und Saint-Aubin-de-Luigné umschlossen wird. Dieser Hang, Eigentum von Fulko Nerra, wird zu Beginn des 11. Jahrhunderts der Abtei Ronceray in Angers vermacht und erwirbt sich sehr schnell einen sehr hohen Bekanntheitsgrad. In jüngerer Zeit, und vor allem seit den 1980er Jahren, haben die Erzeuger die Techniken des Rebschnitts und der Reberziehung optimal angepasst, gelernt, die Regeln für die Ernte und die Weinlese bei optimaler Reife besser zu beherrschen, und technische Verbesserungen bei den Verfahren und der Dauer des Weinausbaus eingeführt. Diese kollektive Verpflichtung hat sich in der Anerkennung der Bezeichnung „Premier Cru“ niedergeschlagen.

2 -   Informationen zur Qualität und den Eigenschaften des Erzeugnisses

Die Weine sind rassig und elegant. Im Mund verbinden sie Weichheit und Frische, Stärke und Finesse, und sie verfügen über komplexe Aromen. Die Weine eignen sich für eine längere Alterung und begeistern erfahrene Weinverkoster.

Die Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Coteaux du Layon“, gefolgt von dem Namen der Gemeinde, aus der die Trauben stammen, weisen im Allgemeinen einen leicht höheren Gehalt an vergärbaren Zuckern auf. Die Unterschiede in der Art der Böden und die Lage bringen einige Nuancen in den Weinen zum Ausdruck. So tritt bei den Weinen aus Trauben von den eher nördlich ausgerichteten Hängen von Rochefort-sur-Loire der mineralische Charakter stärker hervor, während die Weine aus Trauben von den südlich ausgerichteten Hängen von Beaulieu-sur-Layon, Faye d’Anjou und Saint-Aubin-de-Luigné häufig durch die typischen Geschmacksnoten in Verbindung mit der Entwicklung der „Edelfäule“ unter Einwirkung von Botrytis cinerea gekennzeichnet sind. Die Weine, die aus Trauben von den sanft geneigten Hängen am linken Ufer des Layon, auf dem Gebiet der Gemeinden Rablay-sur-Layon und Saint-Lambert-du-Lattay, erzeugt werden, sind kräftig und harmonisch.

Weine mit der Angabe „sélection de grains nobles“ (Trockenbeerenauslese) weisen alle Vorzüge einer extremen Konzentration der Trauben auf. Bei diesen unverwechselbaren Weinen stehen die aromatische Kraft und das langanhaltende Aroma im Vordergrund. Die fruchtigen und blumigen Aromen vermischen sich mit Aromen überreifer Trauben wie getrocknete oder kandierte Früchte oder Honigdüfte. Durch das Gleichgewicht zwischen Säure, Alkohol und Öligkeit können die Weine im Laufe der Jahre eine noch größere Komplexität entwickeln.

Weine mit der Angabe „Premier Cru“, ergänzt durch die zusätzliche geografische Bezeichnung „Chaume“, zeichnen sich insbesondere durch ihre Finesse und ihre Eleganz sowie eine große und schöne Komplexität der Aromen aus, bei der häufig Noten von kandierten Früchten und Quittenpaste auftreten.

3 -   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Die Verbindung von flachgründigen Böden und einer Topografie, die den Rebparzellen eine günstige Ausrichtung bietet, sorgt für eine regelmäßige, aber begrenzte Wasserversorgung der Rebsorte Chenin B, die ihre ganze Fülle zum Ausdruck bringen kann. Gemäß der örtlichen Tradition umfasst das abgegrenzte Parzellengebiet somit nur die Parzellen in Hanglage mit Böden geringer Tiefe. Diese Lagen verlangen eine optimale Bewirtschaftung der Pflanze und die Kontrolle des Wachstums sowie des Erzeugungspotenzials, die gemäß der Produktspezifikation durch die Praxis der Ertragsbegrenzung in Verbindung mit einem Kurzschnitt erreicht werden.

Das Mesoklima mit südländischer Tendenz und die Anlage der Rebfläche auf teilweise steilen Hängen in Verbindung mit einer angepassten Reberziehung fördern eine Konzentration der Weinbeeren durch Schrumpeln oder Eintrocknen am Rebstock, das charakteristisch für das Weinbaugebiet ist.

Auch durch die Nähe des Flusses kann das einfache Reifestadium übertroffen werden, um das Stadium der Überreife zu erreichen, und zwar dank der Bildung von Morgennebeln, die für die Entwicklung von Botrytis cinerea und somit der „Edelfäule“ unverzichtbar sind, insbesondere für Weine mit der Angabe „sélection de grains nobles“ (Trockenbeerenauslese).

Die Tatsache, dass bis zum Spätherbst geduldig gewartet wird und die überreifen Trauben auf den einzelnen Parzellen in mehreren Lesegängen von Hand geerntet werden, um jeweils die Trauben auszuwählen, in denen sich Zucker auf natürliche Weise konzentriert hat oder die von Edelfäule befallen sind, verdeutlicht gleichermaßen das Know-how der Erzeuger wie eine ganz besondere Eignung der Rebsorte Chenin B. Durch die Beibehaltung der traditionellen Traubenernte von Hand tragen die Winzer auch dazu bei, die Besonderheit und die Eigenschaften dieses Weinbaugebiets in Hanglage zu bewahren.

Der in der Produktspezifikation festgelegte Weinausbau, der mindestens bis zum 1. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres bei Weinen mit der Angabe „Premier Cru“ oder bis zum 1. Juni des 2. Jahres nach dem Erntejahr bei Weinen mit der Angabe „sélection de grains nobles“ (Trockenbeerenauslese) dauern kann und zugleich eine gute Alterungsfähigkeit in der Flasche fördert, trägt zur Verstärkung der bei der Verkostung wahrnehmbaren Komplexität des Aromas bei. Dies kommt in einer lokalen volkstümlichen Redensart zum Ausdruck: „Die Weine der Coteaux du Layon sterben nie, der Korken aber stirbt.“

Godard Faultrier, Historiker des Anjou im 19. Jahrhundert, schrieb: „Wenn ein Bewohner des Anjou vor der Französischen Revolution auf der Insel Java gelandet und in den Gouverneurspalast der Niederländischen Ostindien-Kompanie eingeführt worden wäre, hätte er, glaube ich, wahre Freude empfunden, den Anjou-Wein im Glas dieses Gouverneurs funkeln zu sehen, der sich Voltaire zufolge in der Öffentlichkeit nur in königlichem Purpur zeigte; er hätte an dem bernsteinfarbenen Aussehen erkannt, dass es sich um einen unserer begehrtesten Weine der Coteaux du Layon handelte.“

Die Erzeuger sind sich bewusst, dass sie über ein außergewöhnliches Gebiet verfügen, das sie mit größter Sorgfalt unterhalten, und haben im Laufe von Generationen den guten Ruf ihrer Weine entwickelt, sodass diese heute internationales Ansehen genießen.

9.   Weitere wesentliche bedingungen (Abfüllung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

a)

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, das für die Weinbereitung und den Weinausbau abweichend festgelegt ist, besteht aus folgenden Gemeinden:

„—

Departement Deux-Sèvres: Argenton-l’Église, Bouillé-Loretz, Brion-près-Thouet, Louzy, Mauzé-Thouarsais, Oiron, Saint-Cyr-la-Lande, Sainte-Radegonde, Sainte-Verge, Saint-Martin-de-Mâcon, Saint-Martin-de-Sanzay, Thouars, Tourtenay, Val en Vignes (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Bouillé-Saint-Paul und Cersay);

Departement Indre-et-Loire: Saint-Nicolas-de-Bourgueil;

Departement Loire-Atlantique: Ancenis, Le Loroux-Bottereau, Le Pallet, La Remaudière, Vair-sur-Loire (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Anetz), Vallet;

Departement Maine-et-Loire: Allonnes, Angers, Antoigné, Artannes-sur-Thouet, Blaison-Saint-Sulpice (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Blaison-Gohier und Saint-Sulpice), Bouchemaine, Brain-sur-Allonnes, Brézé, Brissac Loire Aubance (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Les Alleuds, Brissac-Quincé, Charcé-Saint-Ellier-sur-Aubance, Chemellier, Coutures, Luigné, Saint-Rémy-la-Varenne, Saint-Saturnin-sur-Loire, Saulgé-l’Hôpital und Vauchrétien), Brossay, Cernusson, Chacé, Champtocé-sur-Loire, Chemillé-en-Anjou (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Valanjou), Cizay-la-Madeleine, Le Coudray-Macouard, Courchamps, Denée, Dénezé-sous-Doué, Distré, Doué-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Forges, Meigné und Montfort), Épieds, Fontevraud-l’Abbaye, Les Garennes sur Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Juigné-sur-Loire und Saint-Jean-des-Mauvrets), Gennes-Val-de-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chênehutte-Trêves-Cunault, Gennes, Grézillé, Saint-Georges-des-Sept-Voies und Le Thoureil), Huillé, Ingrandes-Le-Fresne sur Loire (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Ingrandes), Jarzé Villages (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Lué-en-Baugeois), Louresse-Rochemenier, Lys-Haut-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Les Cerqueux-sous-Passavant und Vihiers), Mauges-sur-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées La Chapelle-Saint-Florent, Le Marillais, Le Mesnil-en-Vallée, Montjean-sur-Loire, La Pommeraye, Saint-Florent-le-Vieil, Saint-Laurent-de-la-Plaine und Saint-Laurent-du-Mottay), Mazé-Milon (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Fontaine-Milon), Montilliers, Montreuil-Bellay, Montsoreau, Mozé-sur-Louet, Mûrs-Erigné, Orée-d’Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Bouzillé, Champtoceaux, Drain, Landemont, Liré, Saint-Laurent-des-Autels und La Varenne), Parnay, La Possonnière, Le Puy-Notre-Dame, Rou-Marson, Saint-Cyr-en-Bourg, Sainte-Gemmes-sur-Loire, Saint-Georges-sur-Loire, Saint-Germain-des-Prés, Saint-Just-sur-Dive, Saint-Macaire-du-Bois, Saint-Martin-du-Fouilloux, Saint-Melaine-sur-Aubance, Saint-Sigismond, Saumur, Savennières, Soucelles, Soulaines-sur-Aubance, Souzay-Champigny, Terranjou (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Notre-Dame-d’Allençon), Tuffalun (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Ambillou-Château, Louerre und Noyant-la-Plaine), Turquant, Les Ulmes, Varennes-sur-Loire, Varrains, Vaudelnay, Verrie, Verrières-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Pellouailles-les-Vignes und Saint-Sylvain-d’Anjou), Villevêque;

Departement Vienne: Berrie, Curçay-sur-Dive, Glénouze, Pouançay, Ranton, Saint-Léger-de-Montbrillais, Saix, Ternay, Les Trois-Moutiers.“

b)

Für Weine mit der Angabe „Premier Cru“, ergänzt durch die zusätzliche geografische Bezeichnung „Chaume“, besteht das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, das für die Weinbereitung und den Weinausbau abweichend festgelegt ist, aus dem Gebiet der folgenden Gemeinden des Departements Maine-et-Loire gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel von 2018: Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Champ-sur-Layon, Faveraye-Mâchelles, Faye-d’Anjou, Rablay-sur-Layon und Thouarcé), Brissac Loire Aubance (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Brissac-Quincé und Vauchrétien), Chalonnes-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Chanzeaux), Denée, Doué-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Brigné und Les Verchers-sur-Layon), Mauges-sur-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Montjean-sur-Loire und La Pommeraye), Mozé-sur-Louet, Savennières, Soulaines-sur-Aubance, Terranjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chavagnes, Martigné-Briand und Notre-Dame-d’Allençon) und Val-du-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Saint-Aubin-de-Luigné und Saint-Lambert-du-Lattay).

Kennzeichnung: Ergänzende Angaben – Gemeinde, aus der die Trauben stammen

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ergänzende Bestimmungen mit Bezug auf die Kennzeichnung:

Beschreibung der Bedingung:

Auf den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann der Name der Gemeinde folgen, aus der die Trauben stammen, entsprechend den in der Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen.

Der Name der Gemeinde, aus der die Trauben stammen, ist in einer Schriftgröße aufzubringen, deren Abmessungen sowohl in der Höhe als auch in der Breite die Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Kennzeichnung: Angabe „sélection de grains nobles“ (Trockenbeerenauslese)

Rechtsrahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ergänzende Bestimmungen mit Bezug auf die Kennzeichnung:

Beschreibung der Bedingung:

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung, auf den gegebenenfalls der Name der Gemeinde folgt, aus der die Trauben stammen, kann durch die Angabe „sélection de grains nobles“ (Trockenbeerenauslese) ergänzt werden, entsprechend den in der Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen.

Weine mit der Angabe „sélection de grains nobles“ (Trockenbeerenauslese) müssen mit der Angabe des Jahrgangs versehen werden.

Kennzeichnung: Angabe „Premier Cru“

Rechtsrahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ergänzende Bestimmungen mit Bezug auf die Kennzeichnung:

Beschreibung der Bedingung:

Die Angabe „Premier Cru“ ist Weinen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung vorbehalten, die durch die zusätzliche geografische Bezeichnung „Chaume“ gemäß den in der Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen ergänzt werden.

Der Name der zusätzlichen geografischen Bezeichnung „Chaume“ darf nicht in derselben Zeile wie die Angabe „Premier Cru“ aufgeführt werden.

Der Name der zusätzlichen geografischen Bezeichnung „Chaume“ ist in einer Schriftgröße aufzubringen, deren Abmessungen sowohl in der Höhe als auch in der Breite die Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Kennzeichnung: geografische Angabe „Val de Loire“

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ergänzende Bestimmungen mit Bezug auf die Kennzeichnung:

Beschreibung der Bedingung:

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann durch die geografische Angabe „Val de Loire“ ergänzt werden, gemäß den in der Produktspezifikation für die Verwendung dieser geografischen Bezeichnung festgelegten Regeln. Die Schriftgröße der Zeichen für die geografische Angabe „Val de Loire“ darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Kennzeichnung: genaue Angabe einer kleineren geografischen Einheit und fakultative Angabe

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ergänzende Bestimmungen mit Bezug auf die Kennzeichnung:

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern

es sich um eine im Kataster erfasste Einzellage handelt;

diese in der Erntemeldung angegeben ist.

Der Name der in den Kataster aufgenommenen Einzellage ist in einer Schriftgröße aufzubringen, die sowohl in der Höhe als auch in der Breite maximal halb so groß ist wie die Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung.

Kennzeichnung: Schriftgröße:

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ergänzende Bestimmungen mit Bezug auf die Kennzeichnung:

Beschreibung der Bedingung:

Alle fakultativen Angaben, deren Verwendung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften von den Mitgliedstaaten geregelt werden kann, sind auf den Etiketten in einer Schriftgröße aufzubringen, die sowohl in der Höhe als auch in der Breite maximal doppelt so groß ist wie die Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung.

Link zur produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-7ab93419-47c9-4eb0-94fd-ae83a8828145


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


4.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/33


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2020/C 70/06)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag einzulegen.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„RISO NANO VIALONE VERONESE“

EU-Nr.: PGI-IT-01529-AM03 – 22. Juni 2018

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Antragstellende vereinigung und berechtigtes interesse

Consorzio di tutela della IGP Riso Nano Vialone Veronese [Schutzvereinigung für Riso Nano Vialone Veronese (g. g. A.)]

Via V. Veneto 4

Postfach 69

37063 Isola Della Scala VR

ITALY

E-Mail: info@risovialonenanoveronese.it; risoveronese.igp@gmail.com

Zertifizierte E-Mail-Adresse: risonano.vr@pec.it

Die Schutzvereinigung für die g. g. A. „Riso Nano Vialone Veronese“ ist berechtigt, einen Änderungsantrag gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft Nr. 12511 vom 14. Oktober 2013 zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder drittland

Italien

3.   Rubrik der produktspezifikation, auf die sich die änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Warenbezeichnung

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Herstellungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstige [Verpackung, redaktionelle Änderungen].

4.   Art der änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

Warenbezeichnung

Folgender Satz in Artikel 2 der Produktspezifikation:

„‚Riso Nano Vialone Veronese‘ g. g. A. darf ausschließlich aus der Reissorte Vialone Nano der Art Japonica gewonnen werden.“

erhält folgende Fassung:

„‚Riso Nano Vialone Veronese‘ g. g. A. darf ausschließlich aus Rohreis der Sorte Vialone Nano gewonnen werden.“

Der Verweis auf Japonica wurde gestrichen; da zur Erlangung der g. g. A. nur Saatgut von Vialone Nano verwendet wird, ergibt es sich implizit, dass es sich um Japonica-Reis handelt.

Der folgende Text wurde zu Artikel 2 der Produktspezifikation hinzugefügt:

„Beim Inverkehrbringen ist ‚Riso Nano Vialone Veronese‘ wie folgt einzureihen:

halbgeschliffen oder halbbraun: durch Mühlverfahren gewonnen, bei dem Embryo (Keimling) und Perikarp teilweise entfernt werden

weiß: durch Mühlverfahren gewonnen, bei dem das Perikarp vollständig entfernt wird.“

Der halbgeschliffene oder halbbraune Reis wurde zusätzlich zum weißen Reis mit einbezogen. Durch die Einbeziehung der halbgeschliffenen oder halbbraunen Sorte kann die Palette des g. g. A.-zertifizierten „Riso Nano Vialone Veronese“ erweitert werden. Es gibt Elemente historischer Art (z. B. Preislisten, Reispakete und Werbematerial), die die Produktion dieser Produktarten in dem abgegrenzten Gebiet bereits vor 2009 belegen.

Außerdem wurde kurz erläutert, wie die einzelnen Arten von Reis gewonnen werden, um die Klarheit der Spezifikation zu verbessern.

In Artikel 2 der Produktspezifikation wurde folgender Satz eingefügt, um die Merkmale von „Riso Nano Vialone Veronese“ einzuführen. Die Änderung bezieht sich auch auf Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments.

„Riso Nano Vialone Veronese“ weist folgende Merkmale auf:

Artikel 2 der Produktspezifikation:

Die folgenden Parameter, die zuvor in Artikel 6 enthalten waren, wurden nach einer Überarbeitung der Produktspezifikation als Ganze nach Artikel 2 verschoben.

„Länge

5,6 mm bis 5,8 mm;

Breite

3,4 mm bis 3,6 mm;

Dicke

2,0 mm bis 2,2 mm;

Form (Verhältnis Länge/Breite):

1,5 bis 1,7;

Innerer Kern

verlängert

Streifen

keine.“

Darüber hinaus wurden die Parameter Länge, Breite, Dicke und Längen-/Breitenverhältnis wie folgt geändert:

„Länge

5,4 mm bis 5,8 mm;

Breite

3,2 mm bis 3,5 mm;

Dicke

2,0 mm bis 2,2 mm;

Verhältnis Länge/Breite

1,6 bis 1,8.“

Die Merkmale tragen den Auswirkungen des Klimawandels Rechnung, die Temperaturveränderungen während der Blütezeit von „Riso Nano Vialone Veronese“ mit sich bringen, die zu Veränderungen der Länge und Breite des Kerns führen.

Diesem Artikel wurden Angaben über den prozentualen Anteil an Sortenverunreinigungen hinzugefügt. Diese waren zuvor in Artikel 6 enthalten und wurde nach Artikel 2 verschoben; der frühere Wert von 2 % wurde auf 3 % erhöht.

Der folgende Satz wurde hinzugefügt: „Der Anteil an Sortenverunreinigungen des Reises darf 3 % nicht überschreiten.“

Die Anhebung des Grenzwerts für Sortenverunreinigungen auf 3 % hängt mit den natürlichen Mutationen der Sorte infolge des erneuten Auftretens von Elternsortenmerkmalen zusammen. Außerdem liegt die 3 %-Grenze in jedem Fall unter dem in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Referenzwert.

Der folgende Absatz wurde von Artikel 6 nach Artikel 2 der Spezifikation verschoben, da er für den Inhalt dieses Artikels von größerer Bedeutung ist.

„Zusätzlich zu den oben genannten Sortenmerkmalen muss ‚Riso Nano Vialone Veronese‘ folgenden physikalischen und chemischen Parametern entsprechen:

Amylose

:

nicht unter 21 % i.d.Tr.;

Gelatinierung

:

15 bis 20 Minuten;

Festigkeitsindex

:

nicht unter 0,85 kg/cm2;

Klebrigkeitsindex

:

nicht über 2,5 g/cm.“

Der folgende Satz wurde Artikel 2 der Produktspezifikation hinzugefügt:

Die oben genannten Merkmale wurden auf der Grundlage von Reis ermittelt, der in Verkehr gebracht werden kann.

Diese Bestimmung wurde hinzugefügt, um einen zuvor vagen Punkt in der Spezifikation zu präzisieren, der in den Jahren, in denen die Spezifikation in Kraft war, zu Unsicherheiten bei den Betreibern geführt hat.

Artikel 6 — Verbrauchsmerkmale — der geltenden Produktspezifikation

Der folgende Text wurde gestrichen:

„Um in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt zu werden, muss ‚Riso Nano Vialone Veronese‘ folgende Körnereigenschaften aufweisen:

Farbe des Perikarps:

weiß

Länge

mittlere Länge

Form

rund

Breite

mittlere Breite

Zahn

ausgeprägt

Kern

gedrungen

Zuschnitt

rundlich“

Die in der Produktspezifikation angegebenen Merkmale überschneiden sich hinsichtlich der Farbe des Perikarps, der Länge, der Form, des Zahns, der Breite, des Kerns und des Zuschnitts mit den nationalen Rechtsvorschriften für die Sorte Vialone Nano; eine Wiederholung in der Spezifikation ist daher überflüssig, da sie für die g. g. A. „Riso Nano Vialone Veronese“ gleich ist.

Der folgende Satz:

„Die Obergrenzen für Mängel, ab denen der Reis nicht verkauft werden darf, sind in den jährlich durch Dekret erstellten und im Amtsblatt der Italienischen Republik veröffentlichten Listen festgelegt.“

wurde gestrichen.

Die Bestimmung wurde gestrichen, da die für Reis zulässige Mängelobergrenze jedes Jahr gesetzlich festgelegt wird.

Der folgende Satz wurde gestrichen:

„Zur Konservierung von geschliffenem Reis ist keine Behandlung mit Insektiziden oder Begasung zulässig.“

Die Bestimmung wurde gestrichen, da es für den Endverbraucher wichtig ist, ein Produkt zu erhalten, das frei von Insekten und Parasiten ist. Eine Desinfektion vor dem Verpacken des Reises kann daher nicht ausgeschlossen werden, sofern sie die Qualitätsmerkmale des Reises nicht beeinträchtigt.

Der folgende Satz wurde gestrichen:

„Das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft kann auf Antrag der Vereinigung zum Schutz der ‚Riso Nano Vialone Veronese‘ g. g. A. die chemischen und physikalischen Parameter ergänzen oder ändern, um die Identität der Bezeichnung besser zu charakterisieren.“

Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, da Änderungen der Produktspezifikationen durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geregelt werden.

Punkt 4.2 der Zusammenfassung:

Die nachstehenden Angaben:

„Halbfrühe, mittelgroße Sorte, feinkörnig, ohne Grannen, perlenförmig;

Abstammung: Nano x Vialone;

Sortengruppe: Japonica;

Verbreitungsjahr: 1937;

Wachstumszyklus: 155 Tage;

Halmlänge: 95,2 cm;

Farbe der Knoten: violett;

Farbe der Internodien (Zwischenknotenstücke): violett gestreift;

Blätter: violette Streifen, hängend;

Farbe der Blattscheide: violett;

Farbe der Auricula (Blattöhrchen): violett;

Gelenkfarbe: violett;

Ligula (Blatthäutchen): Länge: 17,0 mm, gespalten, Farbe violett; Blatthabitus: Hängefahne;

Rispe: Länge: 17,8 cm, offenhängend, Haltung gut abstehend, Grannen unvollkommen;

Farbe der Narbe: pigmentiert;

Farbe der Hüllspelze: lila-braun;

Farbe der Deckspelzen: Kiel lila-braun, Oberfläche lila-braun, Spitze lila-braun;

Ährchen: ohne Granne, durchschnittliche Behaarung, Länge 8,1 mm, Breite 4,1 mm, Tausendkornmasse = 37,9 g;

Kältetoleranz: Keimling: hoch, Blütezeit: durchschnittlich; Hochwassertoleranz (40–50): hoch;

Entwicklungsgeschwindigkeit des Keimlings: hoch; erforderliche Bodenfruchtbarkeit: durchschnittlich; Verarbeitungsausbeute: 55 %.“

wurden gestrichen, da sie nicht unmittelbar mit der Bezeichnung, sondern mit den Merkmalen der Sorte zusammenhängen. Darüber hinaus wurde dieser Punkt an den Inhalt der Produktspezifikation für den Namen „Riso Nano Vialone Veronese“ angepasst.

„Tausendkornmasse 31,1 g“ wurde gestrichen, da es nicht in der Produktspezifikation erscheint und nicht die Besonderheit betrifft.

Geografisches Gebiet

Artikel 3 der Produktspezifikation

Der Satz:

„Rohreis, der zur Erzeugung von Reis mit der geschützten geografischen Angabe ‚Riso Nano Vialone Veronese‘ bestimmt ist, muss auf Flächen angebaut werden, die zur Bewässerung auf der Veronischen Ebene geeignet sind.“

wird geändert in:

„‚Riso Nano Vialone Veronese‘ muss in den Verwaltungsgebieten der folgenden Gemeinden hergestellt werden [...].“

Der Zweck der neuen Formulierung, in der der Begriff „Rohreis“ durch den Namen des Erzeugnisses ersetzt wurde, besteht darin, dass nunmehr auf das Erzeugungsgebiet des Reises und nicht mehr nur auf das Anbaugebiet Bezug genommen wird. Artikel 5 der geltenden Produktspezifikation sieht bereits vor, dass die Mühlvorgänge in demselben Gebiet, in dem Reis angebaut wird, stattfinden müssen. Daher enthält die Änderung keine weiteren geografischen Beschränkungen für die Herstellung von „Riso Nano Vialone Veronese“.

Die Worte „auf Flächen, die für die Bewässerung auf der Veronischen Ebene geeignet sind“ wurden nach Artikel 5 Absatz 1 – Erzeugungsmethode – verschoben, um die bereits übermittelten Angaben zu ergänzen.

Ursprungsnachweis

Bezüglich der Verfahren wurde folgender Artikel 4 hinzugefügt, den die Marktteilnehmer beachten müssen, um den Ursprung des Erzeugnisses zu gewährleisten:

„Artikel 4 — Ursprungsnachweis

Der Herstellungsprozess wird in allen Phasen durch Dokumentation aller in die Herstellung eingehenden Produkte (Input) und aller erzeugten Produkte (Output) überwacht. Auf diese Weise wird die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gewährleistet; außerdem werden die Erzeuger und die Verpacker in die zu diesem Zweck von der Kontrollstelle geführten Listen eingetragen und werden die erzeugten Mengen der Kontrollstelle rechtzeitig gemeldet.

Alle in die entsprechenden Listen eingetragenen natürlichen und juristischen Personen unterliegen der Aufsicht der Kontrollstelle nach Maßgabe der Produktspezifikation und des zugehörigen Kontrollplans.

Artikel 4 ersetzt Artikel 8, der Bestimmungen enthält, die infolge von Änderungen der Kontrollvorschriften jetzt nicht mehr anwendbar sind. Mit Artikel 4 soll eine Reihe von Tätigkeiten aus der Produktspezifikation gestrichen werden, die gemäß Artikel 8 der geltenden Spezifikation der Schutzvereinigung übertragen wurden und bei denen es sich um Kontrollen handelt, die nicht mehr durchgeführt werden, da sie nur die Erzeuger und die Zertifizierungsstelle betreffen.“

Herstellungsverfahren

Artikel 5 — Herstellungsverfahren — ehemals Artikel 4 der geltenden Produktspezifikation

Der Satz:

„‚Riso Nano Vialone Veronese‘ muss auf Flächen mit Fruchtfolge angebaut werden.“

erhält folgende Fassung:

„‚Riso Nano Vialone Veronese‘ muss auf Flächen mit Fruchtfolge angebaut werden, die für die Bewässerung innerhalb des Erzeugungsgebiets geeignet sind.“

Die Spezifizierung der Art der Fläche wurde von Artikel 3 der konsolidierten Produktspezifikation zum derzeitigen Artikel 5 verschoben, da er als relevanter erachtet wird.

Der Satz:

„Das Reisfeld darf nicht länger als sechs aufeinanderfolgende Jahre auf derselben Parzelle verbleiben, und der Reis darf erst nach mindestens zwei Jahren dort wieder angebaut werden.“

erhält folgende Fassung:

„Zur ordnungsgemäßen Herstellung von ‚Riso Nano Vialone Veronese‘ sind folgende technische und agronomische Entscheidungen zu treffen:

Fruchtfolge: Das Reisfeld darf nicht länger als sechs aufeinanderfolgende Jahre auf derselben Parzelle verbleiben, und der Reis darf nur nach einer Fruchtfolge von mindestens zwei Jahren, bei der eine andere Kultur als Reis angebaut wird, wieder dort angebaut werden;

Die Fruchtfolge wurde ausführlich beschrieben, um die operativen Verfahren zu präzisieren, die die Genusstauglichkeit des Erzeugnisses und die Integrität des Gebiets gewährleisten und damit den Verbraucher schützen.“

Folgende Bestimmung

„Die Höchstproduktion je Hektar darf sieben Tonnen nicht überschreiten.“

erhält folgende Fassung:

„Die Höchsterzeugung je Hektar darf auf keinen Fall acht Tonnen Rohreis überschreiten.“

Die Produktion wurde von sieben Tonnen/ha auf acht Tonnen/ha erhöht. Die derzeitigen Anbautechniken für die Bodenbearbeitung (mit Lasernivellierern) ermöglichen eine größere Einheitlichkeit der bepflanzten Fläche mit der Möglichkeit, die Erträge bei gleichbleibender Qualität zu erhöhen. Ferner wurde herausgestellt, dass sich die Erträge auf Rohreis und nicht auf geschliffenen Reis beziehen.

Der Satz:

„Als Saatgut ist die Sorte Vialone Nano zu verwenden, die von der Saatgutanerkennungsstelle ENSE zertifiziert sein muss.“

erhält folgende Fassung:

„Das verwendete Saatgut muss gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zertifiziert sein.“

Die Präzisierung, dass das Saatgut von der Sorte Vialone Nano stammen muss, wurde gestrichen, da es sich um eine Wiederholung der bereits in Artikel 2 enthaltenen Angaben handelt. Ebenso wurde der Verweis auf die Saatgutanerkennungsstelle ENSE gestrichen, da es diese Stelle nicht mehr gibt.

Der Satz:

„Bis zum Versand an die Reismühle darf der Feuchtigkeitsgehalt des getrockneten Rohreises 14,0 % nicht überschreiten.“

erhält folgende Fassung:

„Der Feuchtigkeitsgehalt des getrockneten Rohreises darf während der Lagerung und bis zum Versand an die Reismühle 14,0 % nicht überschreiten.“

Es wurde festgelegt, dass der Feuchtigkeitsgehalt von Rohreis den Grenzwert von 14 % auch während der Lagerung nicht überschreiten darf, um Schimmelpilze zu vermeiden.

Der folgende Satz wurde gestrichen:

„Es dürfen nur indirekte Warmlufttrockner verwendet werden, ausgenommen solche, die mit Methan, Flüssiggas oder landwirtschaftlichem Diesel betrieben werden.“

Die Präzisierung bezüglich der Trocknungsverfahren wurden gestrichen, da sie inzwischen überholt sind.

Der folgende Satz wurde gestrichen:

„Die Schutzvereinigung für ‚Riso Nano Vialone Veronese‘ hat sich verpflichtet, mit dem für die Sorte Vialone Nano zuständigen Züchter, dem Istituto Sperimentale per la Cerealicoltura, Stazione specializzata per la risicoltura di Vercelli, zusammenzuarbeiten, das für die Erhaltung der Reinheit der Sorte Vialone Nano zuständig ist.“

Der Verweis auf die Reisanbau-Station Vercelli der Versuchsanstalt für den Getreideanbau wurde gestrichen, da sie nicht mehr für die Erhaltung der Reinheit der Sorte zuständig ist. Darüber hinaus wird die Angabe von Kooperationsmaßnahmen, die von der Schutzvereinigung durchgeführt werden können, als für den Inhalt der Spezifikation nicht relevant angesehen.

Artikel 5 — Herstellungsverfahren — ehemals Artikel 5 der geltenden Produktspezifikation

Der folgende Satz:

„Das Bleichen und Verpacken des Reises muss innerhalb des abgegrenzten Gebiets gemäß Artikel 3 erfolgen.“

erhält folgende Fassung:

„Die Erzeugung und das Verpacken des Reises müssen innerhalb des abgegrenzten Gebiets gemäß Artikel 3 erfolgen.“

Der Hinweis auf das Bleichen wurde nach der Einführung der neuen Warensorte halbbrauner Reis, der mit Entspelzen und partiellem Bleichen verbunden ist, gestrichen.

Wie ursprünglich für den „weißen“ Reis festgelegt, müssen diese Mühlvorgänge in dem geografischen Gebiet stattfinden, in dem der Reis angebaut wird. Mit der Beibehaltung der Beschränkung bei den Mühlvorgängen soll sichergestellt werden, dass der Herstellungsprozess eingehalten wird, der auf Kriterien beruht, die sich aus einer jahrhundertelangen Tradition ergeben, die zusammen mit der besonderen Eignung des Gebiets für den Reisanbau dazu geführt hat, dass sich der Resi mit der g. g. A. „Riso Nano Vialone Veronese“ auf dem Markt etabliert hat.

Der folgende Absatz:

„Empfohlene und zulässige Mühlverfahren sind nachstehend aufgeführt:

Entspelzen: Entfernen der Glumellae (Hülsen), das entweder mit Walzenschälmaschinen oder mit Schleifmaschinen ausgeführt werden kann;

Bleichen: Entfernen des Perikarps und des Keimlings mit geeigneten Bleichmaschinen;

Zusätzliche Verarbeitung: Zur Ergänzung des Bleichvorgangs kann der Reis mit einer Schleifwelle geschliffen werden, um kreidige Körner zu entfernen, und kann der Kern mit einer Polierbürste oder einem Wasser-/Luftpolierer poliert werden.“

erhält folgende Fassung:

„Empfohlene und zulässige Mühlverfahren sind nachstehend aufgeführt:

Weißer Reis:

Entspelzen: Entfernen der Glumellae (Hülsen) entweder mit Walzenschälmaschinen oder mit Schleifmaschinen;

Bleichen: Entfernen des Perikarps und des Keimlings mit geeigneten Bleichmaschinen;

Zusätzliche Verarbeitung: Zur Ergänzung des Bleichvorgangs kann der weiße Reis mit einer Schleifwelle geschliffen werden, um kreidige Körner zu entfernen, und kann der Kern mit einer Polierbürste oder einem Wasser-/Luftpolierer poliert werden.“

Nach der Einführung der halbbraunen Sorte wurde der Absatz umformuliert, ohne seinen Inhalt zu ändern, um herauszustellen, dass er sich auf weißen Reis bezieht.

Folgender Satz wurde am Ende des vorstehenden Absatzes angefügt:

„Halbgeschliffener oder halbbrauner Reis: Entspelzen und partielles Bleichen.

Im Interesse der Vollständigkeit und Klarheit der Produktspezifikation wurde eine Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge für halbgeschliffenen oder halbbraunen Reis hinzugefügt.

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Da ein Teil des Inhalts des Artikels 6 – Merkmale des Verzehrs – der geltenden Spezifikation in Artikel 2 aufgenommen und andere Teile gestrichen wurden, enthält Artikel 6 der neuen Fassung der Produktspezifikation Einzelheiten über den Zusammenhang mit dem Ursprungsgebiet. Insbesondere ergänzt dieser Artikel die Spezifikation hinsichtlich der Inhalte, die nach den geltenden Vorschriften erforderlich sind, und fasst die Angaben in der Akte, die zur Eintragung des Namens geführt hat, sowie die Angaben in der im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 71/17 veröffentlichten Zusammenfassung zusammen. Artikel 6 der Produktspezifikation wurde wie folgt umformuliert:

Artikel 6 — Zusammenhang mit der Umwelt

Boden- und Klimafaktoren

„Riso Nano Vialone Veronese“ wird in leichten, alluvialen und mittelkonsistenten Böden der Reisfelder auf den Ebenen um Verona angebaut, die durch einen allgemein alkalischen pH-Wert aufgrund des Vorhandenseins von Kalkstein gekennzeichnet sind.

Ein besonderes Merkmal dieses Gebiets ist die Versorgung mit Quellwasser, das ebenfalls alkalisch ist, weil es aus kalkhaltigem Gestein stammt. Diese ausgeprägte Alkalinität kennzeichnet und unterscheidet die Umwelt der Reisfelder in der Region Verona von der Umwelt in den meisten italienischen Reisanbaugebieten. In diesen Gebieten wird der Reis außerdem traditionell nach Kulturverfahren angebaut, die den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und chemischen Düngemitteln erheblich vermindern.

Die im Allgemeinen alkalischen veronesischen Böden in dem abgegrenzten Gebiet, das Quellwasser, das einheitliche Klima und die Fruchtfolge bieten eine ausgewogene Kombination von Faktoren für die Erzeugung von veronesischem Reis, die es der Kultur ermöglichen, ihren Anbauzyklus problemlos abzuschließen.

Historische und soziale Faktoren

Historische Quellen bestätigen, dass sich der Reisanbau in Verona und Umgebung in den ersten Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts ausbreitete und von Familien aus der Lombardei eingeführt wurde. Dank des Reisanbaus wurden viele Sumpfgebiete bewirtschaftet, die ansonsten unproduktiv geblieben wären.

Im Jahr 1545 errichtete der venezianische Senat die Magistratur der „Superintendents for Uncultivated Resources“, um den „Wasserzufluss“ für veronesische Reisfelder zu regulieren, und genehmigte den Bau von „Reisspelzern“, d. h. von Hydrauliksystemen für die Behandlung von Rohreis. Veronesischer Reis, der bereits bekannt war, wurde fast ausschließlich auf dem Markt von Venedig in Rialto verkauft und wurde bald zur wichtigsten Wirtschaftsquelle der Region.

Eine große Menge grafischer und kartografischer Dokumentation zeigt auch das Ausmaß und die wirtschaftliche und soziale Bedeutung des Reisanbaus in Verona im 17. und 18. Jahrhundert.

In der Region Verona spielen die Erzeuger eine wichtige Rolle beim Reisanbau; sie haben agronomische Techniken der Fruchtfolge, der Unkrautbekämpfung und der Düngung eingeführt und beibehalten, die es ermöglichen, bereits vor der Verarbeitung ein gesundes und hochwertiges Erzeugnis zu erhalten.

Ebenso wichtig für den Rohreis sind die Mühlvorgänge, die in den örtlichen Reismühlen, den Nachfolgern der „pile da riso“ (Reismörser), die im 16. Jahrhundert in dem Gebiet zahlreich vorhanden waren und von denen einige auch heute noch in Betrieb sind, stattfinden.

Dort wurde der Reis mithilfe von hydraulisch betriebenen Schlägeln von seiner Hülse befreit. Auch wenn der Mühlvorgang heute mit modernen Maschinen erfolgt, gelten Kriterien und werden Ergebnisse verfolgt, die auf einer jahrhundertealten Tradition beruhen.

Nach dem Mühlvorgang eignet sich das Korn perfekt für die Herstellung der typischen Veroneser Risotti.

Um Abschnitt 5 des Einzigen Dokuments an die Bestimmungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 668/2014 anzupassen, wurden die folgenden Absätze angefügt.

„Der Antrag auf Eintragung des Namens mit der g. g. A. ‚Riso Nano Vialone Veronese‘ beruht auf den Merkmalen des Erzeugnisses.“

„Die Mühlvorgänge finden in den örtlichen Reismühlen, den unmittelbaren Nachfolgern der ‚pile da riso‘ (Reismörser), die im 16. Jahrhundert in dem Gebiet zahlreich vorhanden waren und von denen einige auch heute noch in Betrieb sind, statt Dort wurde der Reis mithilfe von hydraulisch betriebenen Schlägeln von seiner Hülse befreit. Auch wenn der Mühlvorgang in der Regel heute mit modernen Maschinen erfolgt, werden Kriterien zugrunde gelegt und werden Ergebnisse angestrebt, die auf einer jahrhundertealten Tradition beruhen. Entspelzen und Bleichen des Korns erfolgen nicht vollständig; das Korn bleibt zum Teil vom Perikarp bedeckt und eignet sich als solches perfekt für die Herstellung der typischen Veroneser Risotti.“

Kontrollen

Artikel 8 — Kontrollen — der geltenden Produktspezifikation

Die folgenden Sätze wurden gestrichen:

Alle Reiserzeuger müssen bei der Aussaat einen Produktionsbericht auf den entsprechenden Formularen der Schutzvereinigung vorlegen, in dem für jede Sorte die mit Reis bepflanzte Fläche und die entsprechenden Katasterdaten angegeben sind.

Dieser Bericht sollte der Schutzvereinigung bis zum 31. Mai eines jeden Jahres zusammen mit einer Kopie des dem Ente Nazionale Risi vorgelegten Flächenberichts übermittelt werden.

Ebenso müssen die Erzeuger bis zum 30. November eines jeden Jahres, auf jeden Fall aber vor Beginn des Verkaufs des Reises, die Erzeugnismengen der verschiedenen Partien von Vialone Nano Paddy Reis ebenfalls auf den von der Schutzvereinigung bereitgestellten Formularen melden und eine Probenahme beantragen.

Diese Streichung wird wie folgt begründet: Die Anforderungen, die die Unternehmer in Bezug auf die Berichterstattung über die Erzeugung erfüllen müssen, werden von der Kontrollstelle festgelegt und im entsprechenden Kontrollplan aufgeführt. Die Berichte über die erzeugten Mengen sind innerhalb der von der Kontrollstelle gesetzten Fristen zu übermitteln und nicht an die Schutzvereinigung, die bei der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation keine Rolle spielt. Darüber hinaus werden alle für die Kontrollen verwendeten Formulare von der Kontrollstelle und nicht von der Schutzvereinigung zur Verfügung gestellt, die bei diesen Tätigkeiten keine Rolle spielt.

Die Schutzvereinigung muss den gelagerten Rohreis innerhalb kurzer Zeit beproben, die erforderlichen Kontrollen durchführen und die Verwendung des Namens genehmigen.

Die Probenahmen obliegen den einzelnen Unternehmern und nicht der Schutzvereinigung, die bei der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation keine Rolle spielt.

Die Schutzvereinigung muss alle im Zusammenhang mit der Herstellung von Rohreis „Riso Nano Vialone Veronese“ verarbeiteten Daten zur Information an die Handelskammer Verona übermitteln.

Diese Bestimmung fällt nicht unter die von der Schutzvereinigung festgelegten Aufgaben; ihre Aufnahme in die Spezifikation ist daher nicht richtig.

Die Reismühlen müssen alle Richtlinien der Schutzvereinigung für „Riso Nano Vialone Veronese“ einhalten, sich den Kontrollen unterziehen und ihr die Register des Ente Nazionale Risi zur Verfügung stellen.

Bestimmungen über Verpflichtungen der Betreiber, mit denen die Einhaltung der von der Schutzvereinigung festgelegten Leitlinien sichergestellt werden soll, sind für den Inhalt der Spezifikation nicht relevant; es ist daher sinnvoll, den Satz zu streichen. Die Verpflichtungen gegenüber der Kontrollstelle sind an anderer Stelle in Artikel 7 der Spezifikation festgelegt.

Die Umsetzung dieser Produktspezifikation wird vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten überwacht, das gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 die Dienste der Schutzvereinigung für die Überwachung der Produktion und des Handels von „Riso Nano Vialone Veronese“ in Anspruch nehmen kann.

Dieser Absatz wurde durch die geltenden Kontrollvorschriften ersetzt, die den Kontrollstellen die Aufgabe übertragen, die Einhaltung der Produktspezifikation zu überprüfen.

Die Einzelheiten der Kontrollstelle, die für die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation zuständig ist, sind in Artikel 7 der Produktspezifikation enthalten.“

Kennzeichnung

Artikel 8 — Kennzeichnung — ehemals Artikel 7 der geltenden Produktspezifikation

Der folgende Satz wurde gestrichen:

„Es ist verboten, zusätzliche geografische Angaben oder geografische oder topografische Angaben zu verwenden, die sich auf Gemeinden, Teile von Gemeinden oder geografische Gebiete innerhalb des in Artikel 3 genannten Erzeugungsgebiets beziehen.“

Das Verbot zusätzlicher geografischer oder topografischer Angaben wurde aufgehoben, um es den Erzeugern zu ermöglichen, geografische Verweise auf das Erzeugungsgebiet von „Riso Nano Vialone Veronese“ g. g. A. aufzunehmen.

Der folgende Satz:

„Die Verwendung von Namen, Firmennamen und privaten Marken ist jedoch zulässig, sofern sie keinen anpreisenden Zweck haben und den Käufer nicht über geografische Namen irreführen.“

erhält folgende Fassung:

„Die Verwendung von Namen, Firmennamen und privaten Marken ist zulässig, sofern sie keinen ausdrücklich anpreisenden Zweck haben und nicht geeignet sind, den Käufer irrezuführen; das gilt auch für die Verwendung von öffentlichen, institutionellen und regionalen Marken, die den EU-Vorschriften entsprechen.“

Es wurde vorgesehen, öffentliche institutionelle und regionale Marken aufzunehmen, die den EU-Vorschriften über die Kennzeichnung von „Riso Nano Vialone Veronese“ entsprechen, um den Verbrauchern mehr Informationen über die Herstellungsorte zu geben.

Der folgende Satz:

„Die Verpackungen von ‚Riso Nano Vialone Veronese‘, die in den Verkehr gebracht werden sollen, müssen 0,5 kg, 1 kg, 2 kg oder 5 kg betragen und aus einem nach geltendem Recht zugelassenen Material bestehen.“

erhält folgende Fassung:

„‚Riso Nano Vialone Veronese‘ wird in Verpackungen in den Verkehr gebracht, die nach geltendem Recht zulässig sind.“

Der Satz wurde umformuliert und der Verweis auf das Verpackungsgewicht entfernt, um es den Verpackern zu ermöglichen, den unterschiedlichen Markterfordernissen gerecht zu werden.

Der folgende Satz:

„Die geschützte geografische Angabe ‚Riso Nano Vialone Veronese‘ muss auf der Verpackung getrennt und unverwischbar in einer Farbe erscheinen, die stark von der Hintergrundfarbe abweicht und sich deutlich von allen anderen Angaben auf der Verpackung unterscheidet.“

erhält folgende Fassung:

„Jedes Packstück muss das Logo für die g. g. A. ‚Riso Nano Vialone Veronese‘ und das EU-Logo tragen. Das Logo der g. g. A. muss in Times New Roman und mit vertikaler Komprimierung von 62 % ausgeführt sein.“

Das Logo gestaltet sich wie folgt:

Image 1

Um die Spezifikation klarer zu gestalten und das Erzeugnis für den Verbraucher sichtbarer zu machen, wird mit diesem Änderungsantrag das Logo für „Riso Nano Vialone Veronese“ eingeführt und geregelt, indem die für den Namen der Bezeichnung zu verwendende Schriftart angegeben wird.

Der folgende Satz wurde gestrichen:

„Die Reispackungen sind gemäß den Anweisungen der Schutzvereinigung für ‚Riso Vialone Nano Veronese‘ zu nummerieren.“

Die Verpflichtung zur Nummerierung der Packungen wurde gestrichen, da die heute geltenden Rechtsvorschriften gewährleisten, dass alle Produkte zurückverfolgt werden können. Die Nummerierung der Packungen war ein zusätzlicher bürokratischer Schritt, den die Hersteller durchführen mussten.

Verpackung

Punkt 4.8 der Zusammenfassung:

Der Satz:

„Der Reis wird in Papierverpackungen mit dem Etikett der beteiligten Herstellerfirma und der Schutzmarke verpackt.“

wurde gestrichen. Mit dieser Änderung soll ein Widerspruch zur Produktspezifikation korrigiert werden, in der das Verpackungsmaterial des Reises nicht spezifiziert wird. Dieser Punkt wurde mit der Produktspezifikation in Einklang gebracht.

Der Satz:

„Das Logo besteht aus einem Bild von Cangrande della Scala auf einem weißen Pferd und einer gelben Reisähre auf schwarzem Hintergrund; am unteren Ende des Logos befindet sich das Wappen von Verona mit einer roten Leiter auf gelbem Hintergrund.“

wurde gestrichen, da es nicht mit den Merkmalen des Logos übereinstimmte, das in dem oben genannten Änderungsantrag festgelegt ist. Nummer 3.6 des Einzigen Dokuments, das diesem Antrag beigefügt ist, wurde daher an den Inhalt der Produktspezifikation angepasst.

Redaktionelle Änderungen

„Artikel 2 — Reissorte“

erhält folgende Fassung:

„Artikel 2 — Merkmale des Erzeugnisses“

Der Titel des Artikels wurde geändert und der gesamte Artikel wurde umformuliert, wobei die Informationen des Artikels 6 der Produktspezifikation (Merkmale des Verzehrs) nach Artikel 2 verschoben wurden.

— „Artikel 4 — Anbau- und Trocknungsmerkmale“ und „Artikel 5 — Mühlverfahren“ der Produktspezifikation wurden zu einem einzigen Artikel zusammengefasst, nämlich „Artikel 5 — Herstellungsverfahren“.

EINZIGES DOKUMENT

„RISO NANO VIALONE VERONESE“

EU-Nr.: PGI-IT-01529-AM03 – 22. Juni 2018

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n)

„Riso Nano Vialone Veronese“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse: 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die g. g. A. „Riso Nano Vialone Veronese“ darf ausschließlich aus der Rohreis-Sorte „Vialone Nano“ gewonnen werden.

Beim Inverkehrbringen ist „Riso Nano Vialone Veronese“ in eine der folgenden Warenkategorien einzureihen:

halbgeschliffen oder halbbraun: mithilfe von Mühlverfahren gewonnen, bei denen Embryo (Keimling) und Perikarp zum Teil entfernt werden;

weiß: mithilfe von Mühlverfahren gewonnen, bei denen das Perikarp vollständig entfernt wird;

„Riso Nano Vialone Veronese“ weist folgende Merkmale auf:

Länge: 5,4 bis 5,8 mm

Breite: 3,2 bis 3,5 mm

Dicke: 2,0 mm bis 2,2 mm

Verhältnis Länge/Breite: 1,6 bis 1,8

Innerer Kern: verlängert

Streifen: keine.

Außerdem darf der Anteil an Sortenverunreinigungen des Reises 3 % nicht überschreiten.

Zusätzlich zu den oben genannten Sortenmerkmalen muss „Riso Nano Vialone Veronese“ folgenden physikalischen und chemischen Parametern entsprechen:

Amylose

:

nicht unter 21 % i.d.Tr.;

Gelatinierung

:

15 bis 20 Minuten;

Festigkeitsindex

:

nicht unter 0,85 kg/cm2;

Klebrigkeitsindex

:

nicht über 2,5 g/cm.

Die genannten Merkmale wurden auf der Grundlage von Reis ermittelt, der in Verkehr gebracht werden kann.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Anbau- und Verarbeitungsstufen des „Riso Nano Vialone Veronese“ (Schälen, Bleichen in unterschiedlichem Ausmaß und zusätzliche Verarbeitung) müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Der Reis muss innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets verpackt werden, um Mikroläsionen auf den Körnern von geschliffenem Reis aufgrund von Feuchtigkeitsschwankungen und der mechanischen Belastung, der der geschliffene Reis sonst ausgesetzt wäre, zu vermeiden. Wird der Reis beschädigt, so verschlechtert sich die Qualität, wenn das Erzeugnis gekocht und die Kochzeit verkürzt wird.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Jedes Packstück muss das Logo für die g. g. A. „Riso Nano Vialone Veronese“ und das EU-Logo tragen.

Das Logo gestaltet sich wie folgt:

Image 2

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das südliche Gebiet der Provinz Verona: Gemeinden: Mozzecane, Nogarole Rocca, Vigasio, Trevenzuolo, Erbè, Sorgà, Nogara, Gazza Veronese, Salizzole, Isola della Scala, Buttapietra, Sanguinetto, Concamarise, Casaleone, Cerea, San Pietro di Morubio, Bovolone, Roverchiara, Isola Rizza, Oppeano, Ronco All’Adige, Palù, Zevio und Povegliano Veronese.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Antrag auf Eintragung des Namens mit der g. g. A. „Riso Nano Vialone Veronese“ beruht auf den Merkmalen des Erzeugnisses.

Das abgegrenzte Gebiet weist ein einheitliches Klima auf, das für die Herstellung von „Riso Vialone Nano Veronese“ gut geeignet ist. Hierzu trägt ferner das süße und reine Quellwasser bei, das für dieses Gebiet typisch ist. In diesen Gebieten wird der Reis nach Kulturverfahren angebaut, die den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und chemischen Düngemitteln erheblich vermindern.

Die Merkmale des Bodens im Bereich Verona unterscheiden sich von denen anderer Reiskulturgebiete:

der pH-Wert des Bodens, immer alkalisch;

das aus den Kalkfelsen stammende Quellwasser, ebenfalls alkalisch;

die im Laufe der Zeit überlieferten Anbautraditionen.

Die Mühlvorgänge finden in den örtlichen Reismühlen, den unmittelbaren Nachfolgern der „pile da riso“ (Reismörser), die im 16. Jahrhundert in dem Gebiet zahlreich vorhanden waren und von denen einige auch heute noch in Betrieb sind, statt. Dort wurde der Reis mithilfe hydraulisch betriebener Schlägel von seiner Hülse befreit. Auch wenn der Mühlvorgang heute in der Regel mit modernen Maschinen erfolgt, werden Kriterien zugrunde gelegt und werden Ergebnisse angestrebt, die auf einer jahrhundertealten Tradition beruhen. Entspelzen und Bleichen des Korns erfolgen nicht vollständig; die Körner bleiben zum Teil vom Perikarp bedeckt und eignen sich als solche perfekt für die Herstellung der typischen Veroneser Risotti.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Zuerkennung der geschützten geografischen Angabe „Riso Vialone Nano Veronese“ im Amtsblatt der Italienischen Republik (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) Nr. 108 vom 11. Mai 2018 veröffentlicht.

Die konsolidierte Fassung der Produktionsspezifikation kann im Internet abgerufen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt über die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it), dort zunächst auf „Qualità“ klicken, dann am linken Rand auf „Prodotti DOP IGP STG“ (g. U.-/g. g. A.-/g. t. S.-Erzeugnisse) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU).


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.