ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2020/C 54/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2020/C 54/02 |
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2020/C 54/03 |
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2020/C 54/04 |
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2020/C 54/05 |
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2020/C 54/06 |
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2020/C 54/07 |
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2020/C 54/08 |
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2020/C 54/09 |
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2020/C 54/10 |
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2020/C 54/11 |
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2020/C 54/12 |
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2020/C 54/13 |
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2020/C 54/14 |
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2020/C 54/15 |
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2020/C 54/16 |
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2020/C 54/17 |
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2020/C 54/18 |
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2020/C 54/19 |
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2020/C 54/20 |
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2020/C 54/21 |
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2020/C 54/22 |
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2020/C 54/23 |
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2020/C 54/24 |
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2020/C 54/25 |
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2020/C 54/26 |
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2020/C 54/27 |
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2020/C 54/28 |
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2020/C 54/29 |
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2020/C 54/30 |
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2020/C 54/31 |
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2020/C 54/32 |
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2020/C 54/33 |
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2020/C 54/34 |
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2020/C 54/35 |
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2020/C 54/36 |
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2020/C 54/37 |
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2020/C 54/38 |
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2020/C 54/39 |
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2020/C 54/40 |
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2020/C 54/41 |
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2020/C 54/42 |
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2020/C 54/43 |
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2020/C 54/44 |
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2020/C 54/45 |
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2020/C 54/46 |
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2020/C 54/47 |
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2020/C 54/48 |
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2020/C 54/49 |
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Gericht |
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2020/C 54/50 |
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2020/C 54/51 |
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2020/C 54/52 |
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2020/C 54/53 |
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2020/C 54/54 |
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2020/C 54/55 |
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2020/C 54/56 |
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2020/C 54/57 |
Rechtssache T-715/19: Klage, eingereicht am 21. Oktober 2019– Wagenknecht/Europäischer Rat |
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2020/C 54/58 |
Rechtssache T-804/19: Klage, eingereicht am 20. November 2019 – HC/Kommission |
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2020/C 54/59 |
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2020/C 54/60 |
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2020/C 54/61 |
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2020/C 54/62 |
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2020/C 54/63 |
Rechtssache T-849/19: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2019 – Leonardo/Frontex |
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2020/C 54/64 |
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2020/C 54/65 |
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2020/C 54/66 |
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2020/C 54/67 |
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2020/C 54/68 |
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2020/C 54/69 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2020/C 54/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. Dezember 2019 – Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon, ehemals Alouminion tis Ellados VEAE/Europäische Kommission, Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI)
(Rechtssache C-332/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Aluminiumherstellung - Durch einen Vertrag gewährter Vorzugstarif für die Lieferung von Strom - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Kündigung des Vertrags - Vorläufige Aussetzung der Wirkungen der Kündigung des Vertrags durch gerichtliche Entscheidung - Beschluss, mit dem die Beihilfe für rechtswidrig erklärt wird)
(2020/C 54/02)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon, ehemals Alouminion tis Ellados VEAE (Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis, N. Keramidas, E. Chrysafis, D. Diakopoulos und A. Komninos, dikigoroi, sowie Rechtsanwalt K. Struckmann)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und E. Gippini Fournier), Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) (Prozessbevollmächtigte: E. Bourtzalas und D. Waelbroeck, avocats, sowie C. Synodinos, C. Tagaras und E. Salaka, dikigoroi)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon trägt die Kosten. |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky - Slowakei) – Slovenské elektrárne a.s./Úrad pre vybrané hospodárske subjekty, vormals Daňový úrad pre vybrané daňové subjekty
(Rechtssache C-376/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Geltungsbereich - Art. 3 - Ziele - Diskriminierungsverbot - Sonderabgabe auf die Einkünfte von Unternehmen, die Inhaber einer Genehmigung für die Ausübung von Tätigkeiten in regulierten Sektoren sind - Elektrizitätssektor)
(2020/C 54/03)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Najvyšší súd Slovenskej republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Slovenské elektrárne a.s.
Beklagter: Úrad pre vybrané hospodárske subjekty, vormals Daňový úrad pre vybrané daňové subjekty
Tenor
Die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG und insbesondere deren Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 10 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, mit der auf Einkünfte aus Tätigkeiten im In- und Ausland von Unternehmen, die auf der Grundlage einer behördlichen Genehmigung in verschiedenen regulierten Sektoren tätig sind, einschließlich Unternehmen, die Inhaber einer von der zuständigen Regulierungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats erteilten Genehmigung für die Elektrizitätsversorgung sind, eine Sonderabgabe eingeführt wird.
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State – Niederlande) – Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/E.P.
(Rechtssache C-380/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Verordnung [EU] 2016/399 - Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] - Art. 6 - Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige - Begriff „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ - Rückkehrentscheidung gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen)
(2020/C 54/04)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Beklagter: E.P.
Tenor
Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Praxis nicht entgegensteht, nach der die zuständigen Behörden eine Rückkehrentscheidung gegenüber einem sichtvermerksfreien Drittstaatsangehörigen, der sich für einen kurzen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindet, erlassen können, weil dieser wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen wird, sofern diese Praxis nur dann zur Anwendung gelangt, wenn diese Straftat zum einen angesichts ihrer Art und der drohenden Strafe eine hinreichende Schwere aufweist, um die sofortige Beendigung des Aufenthalts dieses Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu rechtfertigen, und zum anderen die zuständigen Behörden über übereinstimmende, objektive und eindeutige Indizien verfügen, die ihren Verdacht stützen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
17.2.2020 |
DE |
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C 54/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State – Niederlande) – G. S. (C-381/18), V. G. (C-382/18)/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
(Verbundene Rechtssachen C-381/18 und 382/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Einwanderungspolitik - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung - Begriff „Gründe der öffentlichen Ordnung“ - Ablehnung eines Einreise- und Aufenthaltsantrags eines Familienmitglieds - Entzug eines Aufenthaltstitels eines Familienmitglieds bzw. Ablehnung seiner Verlängerung)
(2020/C 54/05)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: G. S. (C-381/18), V. G. (C-382/18)
Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Tenor
1. |
Der Gerichtshof ist nach Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung in einem Fall zuständig, in dem ein Gericht über einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen zu entscheiden hat, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, welcher von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, wenn diese Bestimmung durch das innerstaatliche Recht unmittelbar und unbedingt auf eine solche Konstellation für anwendbar erklärt wurde. |
2. |
Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/86 ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Praxis nicht entgegensteht, nach der die zuständigen Behörden aus Gründen der öffentlichen Ordnung zum einen auf diese Richtlinie gegründete Einreise- und Aufenthaltsanträge aufgrund von im Zuge eines vorhergehenden Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen ablehnen und zum anderen auf dieser Richtlinie beruhende Aufenthaltstitel entziehen bzw. deren Verlängerung ablehnen können, wenn gegen den Antragsteller eine im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer hinreichend schwere Strafe verhängt wurde, sofern diese Praxis nur dann Anwendung findet, wenn die der in Rede stehenden strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegende Straftat hinreichend schwerwiegend ist, um die Notwendigkeit des Ausschlusses dieses Antragstellers vom Aufenthalt zu begründen, und sofern die zuständigen Behörden die in Art. 17 dieser Richtlinie vorgesehene individuelle Prüfung vornehmen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus - Finnland) – ML/Aktiva Finants OÜ
(Rechtssache C-433/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Erfordernis eines Verfahrens mit beiderseitigem rechtlichen Gehör und eines wirksamen Rechtsbehelfs - Entscheidung eines nationalen Gerichts, mit der ein von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verkündetes Urteil für vollstreckbar erklärt wird - Nationales Verfahren der Zulassung eines Rechtsbehelfs)
(2020/C 54/06)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: ML
Beklagte: Aktiva Finants OÜ
Tenor
1. |
Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er einem Verfahren betreffend die Zulassung von Rechtsbehelfen zur weiteren Prüfung nicht entgegensteht, in dem zum einen das mit der Sache befasste Berufungsgericht über die Frage der Zulassung des bei ihm eingelegten Rechtsbehelfs zur weiteren Prüfung auf der Grundlage der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, der bei ihm eingelegten Beschwerde, einer etwaigen Stellungnahme des Rechtsbehelfsgegners und erforderlichenfalls des sonstigen Akteninhalts entscheidet sowie zum anderen die Zulassung des Rechtsbehelfs zur weiteren Prüfung u. a. dann zu erteilen ist, wenn Zweifel an der Richtigkeit der betreffenden Entscheidung bestehen, wenn die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht beurteilt werden kann, ohne die Zulassung des Rechtsbehelfs zur weiteren Prüfung zu erteilen, oder wenn ein sonstiger schwerwiegender Grund für die Zulassung des Rechtsbehelfs zur weiteren Prüfung vorliegt. |
2. |
Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er einem Verfahren zur Prüfung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung, bei dem es nicht erforderlich ist, den Rechtsbehelfsgegner vor dem Erlass einer für ihn günstigen Entscheidung anzuhören, nicht entgegensteht. |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs - Österreich) – Otis GmbH, Schindler Liegenschaftsverwaltung GmbH, Schindler Aufzüge und Fahrtreppen GmbH, Kone AG, ThyssenKrupp Aufzüge GmbH/Land Oberösterreich u. a.
(Rechtssache C-435/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 AEUV - Ersatz der durch ein Kartell entstandenen Schäden - Schadensersatzanspruch von Personen, die auf dem vom Kartell betroffenen Markt nicht als Anbieter oder Nachfrager tätig sind - Einer öffentlichen Einrichtung, die für den Erwerb der Waren, die Gegenstand des Kartells sind, Darlehen zu günstigen Konditionen gewährt hat, entstandene Schäden)
(2020/C 54/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Otis GmbH, Schindler Liegenschaftsverwaltung GmbH, Schindler Aufzüge und Fahrtreppen GmbH, Kone AG, ThyssenKrupp Aufzüge GmbH
Beklagte: Land Oberösterreich, Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft „Lebensräume“ eingetragene GmbH, EBS Wohnungsgesellschaft mbH, WAG Wohnungsanlagen GmbH, WSG Gemeinnützige Wohn- und Siedlergemeinschaft reg.GmbH, Neue Heimat Oberösterreich Gemeinnützige Wohnungs- und SiedlungsgesmbH, BRW Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft „Baureform Wohnstätte“ eingetragene Gen.m.b.H., Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft „Familie“ eingetragene Gen.m.b.H., VLW Vereinigte Linzer Wohnungsgenossenschaften Gemeinnützige GmbH, Gemeinnützige Steyrer Wohn- und Siedlungs Genossenschaft „Styria“ reg.Gen.m.b.H., Innviertler Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H., Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr GmbH, Gemeinnützige Industrie-Wohnungsaktiengesellschaft, Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft m.b.H. für den Bezirk Vöcklabruck, GEWOG Neues Heim Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m.b.H.
Tenor
Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell betroffenen Markt tätig sind, sondern Subventionen in Form von Förderdarlehen an Abnehmer der auf diesem Markt angebotenen Produkte gewährt haben, verlangen können, dass Unternehmen, die an dem Kartell teilgenommen haben, zum Ersatz des Schadens verurteilt werden, den die betreffenden Personen erlitten haben, weil der Betrag der Subventionen höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre, so dass sie den Differenzbetrag nicht für andere gewinnbringendere Zwecke verwenden konnten.
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 3 de Gerona – Spanien) – WA/Instituto Nacional de la Seguridad Social
(Rechtssache C-450/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Art. 4 Abs. 1 und 2 - Art. 7 Abs. 1 - Berechnung der Leistungen - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Nationale Regelung, die für Frauen, die zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder hatten und die eine beitragsbezogene Rente wegen dauernder Invalidität erhalten, einen Anspruch auf eine Rentenzulage vorsieht - Kein Anspruch für Männer, die sich in der gleichen Situation befinden - Vergleichbare Situation - Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Ausnahmen - Fehlen)
(2020/C 54/08)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 3 de Gerona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: WA
Beklagter: Instituto Nacional de la Seguridad Social
Tenor
Die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für Frauen, die zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder hatten und von einer Untergliederung des Systems der nationalen sozialen Sicherheit eine beitragsbezogene Rente wegen dauernder Invalidität erhalten, einen Anspruch auf eine Rentenzulage vorsieht, während Männer, die sich in der gleichen Situation befinden, keinen solchen Anspruch haben.
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság – Ungarn) – TB/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal
(Rechtssache C-519/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 10 Abs. 2 - Kann-Bestimmung - Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung - In Art. 4 nicht genannter Familienangehöriger - Begriff „Person“ der Unterhalt gewährt wird)
(2020/C 54/09)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TB
Beklagter: Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal
Tenor
Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, der Schwester eines Flüchtlings die Familienzusammenführung nur dann zu gestatten, wenn diese aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, sofern:
— |
zum einen diese Unfähigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Flüchtlinge und nach einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände bewertet wird, und |
— |
zum anderen, auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Flüchtlinge und nach einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände festgestellt werden kann, dass die betroffene Person tatsächlich vom Flüchtling materiell unterstützt wird oder dass der Flüchtling sich als der Familienangehörige erweist, der am besten in der Lage ist, die erforderliche materielle Unterstützung zu leisten. |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul București – Rumänien) – TK/Asociația de Proprietari bloc M5A-ScaraA
(Rechtssache C-708/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 und 8 - Richtlinie 95/46/EG - Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Buchst. f - Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten - Nationale Regelung, wonach eine Videoüberwachung ohne Einwilligung der betroffenen Person zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes von Personen, Gütern und Wertgegenständen sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig ist - Einrichtung eines Videoüberwachungssystems in den Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes)
(2020/C 54/10)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul București
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TK
Beklagte: Asociația de Proprietari bloc M5A-ScaraA
Tenor
Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften nicht entgegenstehen, wonach es zulässig ist, ohne Einwilligung der betroffenen Personen ein Videoüberwachungssystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in den Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes installierte einzurichten, um berechtigte Interessen wahrzunehmen, die darin bestehen, den Schutz und die Sicherheit von Personen und Eigentum zu gewährleisten, wenn die mittels dieses Videoüberwachungssystems erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten den Voraussetzungen des Art. 7 Buchst. f entspricht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. Dezember 2019 – Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum/Wajos GmbH
(Rechtssache C-783/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Absolutes Eintragungshindernis - Marken ohne Unterscheidungskraft - Dreidimensionale Marken, die aus der Form der Ware bestehen - Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft - Begründungspflicht - Form eines Behältnisses - Amphore)
(2020/C 54/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Andere Partei des Verfahrens: Wajos GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Schneiders, R. Krillke und B. Schneiders)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Wajos GmbH. |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 11. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas – Litauen) – TV Play Baltic AS/Lietuvos radijo ir televizijos komisija
(Rechtssache C-87/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG [Rahmenrichtlinie] - Art. 2 Buchst. m - Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes - Begriff - Richtlinie 2002/22/EG [Universaldienstrichtlinie] - Art. 31 Abs. 1 - Pflicht zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäle - Anbieter eines Satellitenkanalpakets - Zumutbare Übertragungspflichten - Voraussetzungen - Art. 56 AEUV - Verhältnismäßigkeit)
(2020/C 54/12)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: TV Play Baltic AS
Beklagte: Lietuvos radijo ir televizijos komisija
Beteiligte: Lietuvos nacionalinis radijas ir televizija VšĮ
Tenor
1. |
Art. 2 Buchst. m der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen über Satellitennetze Dritter nicht unter den Begriff der „Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. |
2. |
Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Unternehmen, die durch ein Zugangskontrollsystem geschützte Fernsehprogramme über Satellitennetze Dritter weiterverbreiten und ihren Kunden Fernsehprogrammpakete anbieten, eine Pflicht zur Übertragung eines Fernsehprogramms aufzuerlegen. |
3. |
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Unternehmen, die durch ein Zugangskontrollsystem geschützte Fernsehprogramme über Satellitennetze Dritter weiterverbreiten und ihren Kunden Fernsehprogrammpakete anbieten, eine Pflicht zur kostenfreien Übertragung eines Fernsehkanals aufzuerlegen, sofern zum einen diese Übertragungspflicht einer erheblichen Zahl oder einem erheblichen Prozentsatz von Endnutzern aller Mittel zur Übertragung der Fernsehprogramme den Zugang zu dem Kanal ermöglicht, dem diese Verpflichtung zugutekommt, und zum anderen die geografische Verteilung der Endnutzer der von dem Wirtschaftsteilnehmer, dem diese Übertragungspflicht auferlegt wird, erbrachten Dienste, der Umstand, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer den Kanal unverschlüsselt weiterverbreitet, und der Umstand, dass der Kanal kostenfrei über das Internet sowie über das terrestrische Fernsehnetz zugänglich ist, berücksichtigt werden; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts. |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2019 – Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
(Rechtssache C-143/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 15 und 66 - Ernsthafte Benutzung einer Unionskollektivmarke - Marke betreffend ein System zur Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen - Anbringung auf der Verpackung der Waren, für die die Marke eingetragen ist)
(2020/C 54/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Goldenbaum)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. September 2018, Der Grüne Punkt/EUIPO – Halston Properties (Darstellung eines Kreises mit zwei Pfeilen) (T 253/17, EU:T:2018:909), wird aufgehoben. |
2. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Februar 2017 (Sache R 1357/2015-5) wird aufgehoben. |
3. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels und des Verfahrens des ersten Rechtszugs entstanden sind. |
17.2.2020 |
DE |
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C 54/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel und der Rechtbank Amsterdam – Luxemburg, Niederlande) – Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gegen JR (C-566/19 PPU), YC (C-626/19 PPU)
(Verbundene Rechtssachen C-566/19 PPU und C-626/19 PPU) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff „ausstellende Justizbehörde“ - Kriterien - Von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats zur Strafverfolgung ausgestellter Europäischer Haftbefehl)
(2020/C 54/14)
Verfahrenssprache: Französisch und Niederländisch
Vorlegende Gerichte
Cour d’appel, Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
JR (C-566/19 PPU), YC (C-626/19 PPU)
Tenor
Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne dieser Bestimmung die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats fallen, die mit der Strafverfolgung betraut sind und der Leitung und Kontrolle ihrer Vorgesetzten unterliegen, sofern ihnen ihr Status eine Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verschafft.
Der Rahmenbeschluss 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen, in deren Genuss eine Person kommen muss, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen wird, erfüllt sind, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats die Voraussetzungen für den Erlass dieses Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle in diesem Mitgliedstaat sind.
17.2.2020 |
DE |
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C 54/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam - Niederlande) – Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen XD
(Rechtssache C-625/19 PPU) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff „ausstellende Justizbehörde“ - Kriterien - Von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats zur Strafverfolgung ausgestellter Europäischer Haftbefehl)
(2020/C 54/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Partei des Ausgangsverfahrens
XD
Tenor
Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen, in deren Genuss eine Person kommen muss, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen wurde, erfüllt sind, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit in diesem Mitgliedstaat gerichtlich überprüft werden.
17.2.2020 |
DE |
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C 54/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam – Niederlande) Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen ZB
(Rechtssache C-627/19 PPU) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff „ausstellende Justizbehörde“ - Kriterien - Von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl)
(2020/C 54/16)
Verfahrenssprache: Niederlande
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Partei des Ausgangsverfahrens
ZB
Tenor
Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die die Zuständigkeit für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Strafe einer Behörde übertragen, die zwar an der Rechtspflege in diesem Mitgliedstaat mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, jedoch keinen gesonderten Rechtsbehelf gegen die Entscheidung dieser Behörde, einen solchen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, vorsehen.
17.2.2020 |
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C 54/14 |
Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Sector 2 București (Rumänien), eingereicht am 1. Oktober 2019 – IO/Impuls Leasing România IFN SA
(Rechtssache C-725/19)
(2020/C 54/17)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Judecătoria Sector 2 București
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: IO
Beschwerdegegnerin: Impuls Leasing România IFN SA
Vorlagefrage
Ist die Richtlinie 93/13/EWG (1) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Effektivität dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie der geltenden rumänischen Regelung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vollstreckungsbeschwerde – Art. 713 Abs. 2 des Cod de procedură civilă (Zivilprozessordnung) in der durch das Gesetz Nr. 310/2018 geänderten Fassung –, die im Rahmen einer Vollstreckungsbeschwerde nicht die Möglichkeit einräumt, auf Antrag des Verbrauchers oder durch den Richter von Amts wegen zu prüfen, ob die Klauseln eines Leasingvertrags, der einen Vollstreckungstitel darstellt, missbräuchlich sind, und zwar aus dem Grund, dass es eine ordentliche Klage gibt, in deren Rahmen Verträge, die zwischen einem „Verbraucher“ und einem „Gewerbetreibenden“ („Unternehmer“) geschlossen werden, unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln im Sinne dieser Richtlinie überprüft werden könnten?
(1) Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
17.2.2020 |
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C 54/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul București (Rumänien), eingereicht am 4. Oktober 2019 – ITH Comercial Timișoara SRL/Agenția Națională de Administrare Fiscală - Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București, Agenția Națională de Administrare Fiscală – Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București – Administrația Sector 1 a Finanțelor Publice
(Rechtssache C-734/19)
(2020/C 54/18)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul București
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ITH Comercial Timișoara SRL
Beklagte: Agenția Națională de Administrare Fiscală - Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București, Agenția Națională de Administrare Fiscală – Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București – Administrația Sector 1 a Finanțelor Publice
Vorlagefragen
1.1. |
Erlauben oder verwehren es die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere Art. 167 und Art. 168, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, das Diskriminierungsverbot und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass das Recht des Steuerpflichtigen auf Abzug der auf bestimmte Investitionsausgaben entfallenden Mehrwertsteuer, die er mit der Absicht getätigt hat, sie für einen steuerbaren Umsatz zu verwenden, verlorengeht, wenn die beabsichtigte Investition später aufgegeben wird? |
1.2. |
Erlauben oder verwehren es diese Bestimmungen und Grundsätze, dass das Recht auf Vorsteuerabzug auch in Frage gestellt wird, wenn eine Investition unter anderen Umständen als Missbrauch oder Steuerhinterziehung durch den Steuerpflichtigen aufgegeben wird? |
1.3. |
Erlauben oder verwehren diese Bestimmungen und Grundsätze eine Auslegung in dem Sinne, dass zu den Umständen, unter denen das Recht auf Vorsteuerabzug im Fall der Aufgabe der Investition in Frage gestellt werden kann, gehören
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1.4. |
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts dahin auszulegen, dass bei der Aufgabe der Investition
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1.5. |
Erlauben oder verwehren es die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, dass Missbrauch oder Steuerhinterziehung, die es rechtfertigen, das Recht auf Vorsteuerabzug in Frage zu stellen, im Fall der Aufgabe einer Investition berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, von denen er die Mehrwertsteuer abgezogen hat, gar nicht und somit auch nicht zu rein privaten Zwecken verwenden kann? |
1.6. |
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts dahin auszulegen, dass im Fall der Aufgabe einer Investition nach der Tätigung der Investitionsausgaben durch den Steuerpflichtigen eintretende Umstände, wie z. B. (i) eine Wirtschaftskrise oder (ii) die Realisierung der zum Zeitpunkt der Tätigung der Investitionsausgaben vorliegenden Gefahr, dass die Investition durchgeführt wird (z. B., dass eine Behörde einen für die Durchführung der Investition erforderlichen städtebaulichen Plan nicht genehmigt) oder (iii) eine Änderung der Schätzung der Rentabilität der Investition, Umstände darstellen, die vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig sind und bei der Bestimmung seines guten Glaubens berücksichtigt werden können? |
1.7. |
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere Art. 184 und Art. 185, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, das Diskriminierungsverbot und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass die Aufgabe der Investition einen Fall der Berichtigung der Mehrwertsteuer darstellt? Erfolgt mit anderen Worten die Infragestellung des Rechts auf Vorsteuerabzugs für Investitionsausgaben in Bezug auf einige vom Steuerpflichtigen mit der Absicht getätigte Investitionsausgaben, sie einem steuerbaren Umsatz zuzuordnen, durch den Mechanismus der Berichtigung der Mehrwertsteuer, wenn die Investition später aufgegeben wird? |
1.8. |
Erlauben oder verwehren die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Regelung, die die Beibehaltung des Rechts auf Vorsteuerabzug in Bezug auf aufgegebene Investitionen ausschließlich in zwei Fällen vorsieht, die unter kurzem Hinweis auf zwei Entscheidungen des EuGH vorliegen (i) wenn der Steuerpflichtige diese Gegenstände/Dienstleistungen unter Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nie im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, wie im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-37/95, Belgische Staat gegen Ghent Coal Terminal NV ausgeführt, und (ii) in anderen Fällen, in denen die erworbenen Gegenstände/Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wurde, aus objektiven Gründen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet werden, wie im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-110/94, Intercommunale voor zeewaterontzilting (INZO) gegen den belgischen Staat ausgeführt wurde? |
1.9. |
Erlauben oder verwehren es die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, dass Steuerbehörden Anerkenntnisse in früheren Steuerprüfberichten oder in früheren Entscheidungen über Verwaltungsbeschwerden widerrufen
|
2.1. |
Erlauben oder verwehren es die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere Art. 28, dass die Konstruktion des Kommissionärs auch außerhalb eines Auftragsvertrags ohne Vertretung anwendbar ist? |
2.2. |
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere Art. 28, dahin auszulegen, dass die Konstruktion des Kommissionärs anwendbar ist, wenn ein Steuerpflichtiger eine Bauwerk im Einklang mit den Anforderungen und den Bedürfnissen der Tätigkeit einer anderen juristischen Person in der Absicht errichtet, das Eigentum an dem Bauwerk zu behalten und es nach seiner Fertigstellung an diese andere juristische Person bloß zu vermieten. |
2.3. |
Sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass der Bauführer in der vorstehend beschriebenen Situation die Investitionsausgaben für die Errichtung des Bauwerks der juristischen Person, der er das Bauwerk nach Fertigstellung vermieten will, in Rechnung stellen und die entsprechende Mehrwertsteuer von dieser juristischen Person erheben muss? |
2.4. |
Sind diese Vorschriften dahin auszulegen, dass der Bauführer in der vorstehend beschriebenen Situation verpflichtet ist, die Investitionsausgaben in Rechnung zu stellen und die entsprechende Mehrwertsteuer zu erheben, auch wenn die Bauarbeiten wegen der drastischen Verringerung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Person, der dieses Bauwerk vermietet werden soll, endgültig eingestellt werden, wobei diese Verringerung auf die bevorstehende Zahlungsunfähigkeit dieser Person zurückzuführen ist? |
2.5. |
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts dahin auszulegen, dass die Steuerbehörden die Umsätze des Steuerpflichtigen neu einstufen können, ohne die von diesem vereinbarten Vertragsbedingungen zu berücksichtigen, auch wenn die in Rede stehenden Verträge nicht fingiert sind? |
2.6. |
Erlauben oder verwehren es die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, dass Steuerbehörden in früheren Steuerprüfberichten oder in früheren Entscheidungen über Verwaltungsbeschwerden enthaltene Anerkenntnisse des Anspruchs des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug widerrufen? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 15. Oktober 2019 – Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim/WB
(Rechtssache C-748/19)
(2020/C 54/19)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim
Beklagter: WB
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union und dem darin verankerten Rechtsstaatsprinzip sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/343 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass der wirksame gerichtliche Rechtsschutz, insbesondere die Unabhängigkeit der Rechtsprechung, und die Anforderungen, die sich aus der Unschuldsvermutung ergeben, verletzt sind, wenn ein gerichtliches Verfahren wie das Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen der Begehung einer Straftat nach Art. 200 § 1 ff. des Strafgesetzbuchs in der Weise gestaltet ist, dass
|
2. |
Liegt eine Verletzung der in der ersten Frage genannten Anforderungen vor, wenn die Beteiligten gegen die in einem Gerichtsverfahren wie dem in der ersten Frage beschriebenen erlassene Entscheidung einen außerordentlichen Rechtsbehelf bei einem Gericht wie dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) einlegen können, dessen Entscheidungen nach innerstaatlichem Recht nicht angefochten werden können, das nationale Recht den Vorsitzenden einer Organisationseinheit dieses Gerichts (Kammer), die für die Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständig ist, dazu verpflichtet, die Verfahren den Richtern dieser Kammer in einer alphabetischen Reihenfolge zuzuweisen, wobei die Übergehung irgendeines Richters ausdrücklich untersagt ist, und an dem Zuweisungsverfahren auch eine Person beteiligt ist, die auf Antrag eines Kollegialorgans wie der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat) zum Richter ernannt wurde, das in der Weise zusammengesetzt ist, dass ihm Richter angehören,
|
3. |
Welche Wirkung hat aus der Sicht des Unionsrechts, insbesondere in Bezug auf die in der ersten Frage angeführten Bestimmungen und Anforderungen, eine Entscheidung, die in einem Gerichtsverfahren erlassen wird, das derart gestaltet ist wie in der ersten Frage beschrieben, und eine Entscheidung in einem Verfahren vor dem Obersten Gericht, wenn daran eine Person beteiligt ist wie die, von der in der zweiten Frage die Rede ist? |
4. |
Hängen nach dem Unionsrecht, insbesondere nach den in der ersten Frage angeführten Bestimmungen, die Wirkungen von Entscheidungen, von denen in der dritten Frage die Rede ist, davon ab, ob das betreffende Gericht zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten entschieden hat? |
(1) Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 15. Oktober 2019 – Prokuratura Rejonowa Warszawa-Żoliborz w Warszawie/XA, YZ
(Rechtssache C-749/19)
(2020/C 54/20)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Prokuratura Rejonowa Warszawa-Żoliborz w Warszawie
Beklagte: XA, YZ
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union und dem darin verankerten Rechtsstaatsprinzip sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/343 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass der wirksame gerichtliche Rechtsschutz, insbesondere die Unabhängigkeit der Rechtsprechung, und die Anforderungen, die sich aus der Unschuldsvermutung ergeben, verletzt sind, wenn ein gerichtliches Verfahren wie das Strafverfahren gegen die Angeklagten wegen der Begehung einer Straftat nach Art. 280 § 1 ff. des Strafgesetzbuchs in der Weise gestaltet ist, dass
|
2. |
Liegt eine Verletzung der in der ersten Frage genannten Anforderungen vor, wenn die Beteiligten gegen die in einem Gerichtsverfahren wie dem in der ersten Frage beschriebenen erlassene Entscheidung einen außerordentlichen Rechtsbehelf bei einem Gericht wie dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) einlegen können, dessen Entscheidungen nach innerstaatlichem Recht nicht angefochten werden können, das nationale Recht den Vorsitzenden einer Organisationseinheit dieses Gerichts (Kammer), die für die Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständig ist, dazu verpflichtet, die Verfahren den Richtern dieser Kammer in einer alphabetischen Reihenfolge zuzuweisen, wobei die Übergehung irgendeines Richters ausdrücklich untersagt ist, und an dem Zuweisungsverfahren auch eine Person beteiligt ist, die auf Antrag eines Kollegialorgans wie der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat) zum Richter ernannt wurde, das in der Weise zusammengesetzt ist, dass ihm Richter angehören,
|
3. |
Welche Wirkung hat aus der Sicht des Unionsrechts, insbesondere in Bezug auf die in der ersten Frage angeführten Bestimmungen und Anforderungen, eine Entscheidung, die in einem Gerichtsverfahren erlassen wird, das derart gestaltet ist wie in der ersten Frage beschrieben, und eine Entscheidung in einem Verfahren vor dem Obersten Gericht, wenn daran eine Person beteiligt ist wie die, von der in der zweiten Frage die Rede ist? |
4. |
Hängen nach dem Unionsrecht, insbesondere nach den in der ersten Frage angeführten Bestimmungen, die Wirkungen von Entscheidungen, von denen in der dritten Frage die Rede ist, davon ab, ob das betreffende Gericht zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten entschieden hat? |
(1) Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 15. Oktober 2019 – Prokuratura Rejonowa Warszawa – Wola w Warszawie/DT
(Rechtssache C-750/19)
(2020/C 54/21)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Prokuratura Rejonowa Warszawa – Wola w Warszawie
Beklagte: DT
Vorlagefragen
1) |
Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union und dem darin verankerten Rechtsstaatsprinzip sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/343 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass der wirksame gerichtliche Rechtsschutz, insbesondere die Unabhängigkeit der Rechtsprechung, und die Anforderungen, die sich aus der Unschuldsvermutung ergeben, verletzt sind, wenn ein gerichtliches Verfahren wie das Strafverfahren gegen die Angeklagte wegen der Begehung einer Straftat nach Art. 62 § 2 ff. des Steuerstrafgesetzbuchs in der Weise gestaltet ist, dass
|
2) |
Liegt eine Verletzung der in der ersten Frage genannten Anforderungen vor, wenn die Beteiligten gegen die in einem Gerichtsverfahren wie dem in der ersten Frage beschriebenen erlassene Entscheidung einen außerordentlichen Rechtsbehelf bei einem Gericht wie dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) einlegen können, dessen Entscheidungen nach innerstaatlichem Recht nicht angefochten werden können, das nationale Recht den Vorsitzenden einer Organisationseinheit dieses Gerichts (Kammer), die für die Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständig ist, dazu verpflichtet, die Verfahren den Richtern dieser Kammer in einer alphabetischen Reihenfolge zuzuweisen, wobei die Übergehung irgendeines Richters ausdrücklich untersagt ist, und an dem Zuweisungsverfahren auch eine Person beteiligt ist, die auf Antrag eines Kollegialorgans wie der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat) zum Richter ernannt wurde, das in der Weise zusammengesetzt ist, dass ihm Richter angehören,
|
3) |
Welche Wirkung hat aus der Sicht des Unionsrechts, insbesondere in Bezug auf die in der ersten Frage angeführten Bestimmungen und Anforderungen, eine Entscheidung, die in einem Gerichtsverfahren erlassen wird, das derart gestaltet ist wie in der ersten Frage beschrieben, und eine Entscheidung in einem Verfahren vor dem Obersten Gericht, wenn daran eine Person beteiligt ist wie die, von der in der zweiten Frage die Rede ist? |
4) |
Hängen nach dem Unionsrecht, insbesondere nach den in der ersten Frage angeführten Bestimmungen, die Wirkungen von Entscheidungen, von denen in der dritten Frage die Rede ist, davon ab, ob das betreffende Gericht zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten entschieden hat? |
(1) Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 15. Oktober 2019 – Prokuratura Rejonowa w Pruszkowie/ZY
(Rechtssache C-751/19)
(2020/C 54/22)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Prokuratura Rejonowa w Pruszkowie
Beklagter: ZY
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union und dem darin verankerten Rechtsstaatsprinzip sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/343 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass der wirksame gerichtliche Rechtsschutz, insbesondere die Unabhängigkeit der Rechtsprechung, und die Anforderungen, die sich aus der Unschuldsvermutung ergeben, verletzt sind, wenn ein gerichtliches Verfahren wie das Strafverfahren gegen den Angeklagten aufgrund des Antrags auf Erlass eines Gesamturteils in der Weise gestaltet ist, dass
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2. |
Liegt eine Verletzung der in der ersten Frage genannten Anforderungen vor, wenn die Beteiligten gegen die in einem Gerichtsverfahren wie dem in der ersten Frage beschriebenen erlassene Entscheidung einen außerordentlichen Rechtsbehelf bei einem Gericht wie dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) einlegen können, dessen Entscheidungen nach innerstaatlichem Recht nicht angefochten werden können, das nationale Recht den Vorsitzenden einer Organisationseinheit dieses Gerichts (Kammer), die für die Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständig ist, dazu verpflichtet, die Verfahren den Richtern dieser Kammer in einer alphabetischen Reihenfolge zuzuweisen, wobei die Übergehung irgendeines Richters ausdrücklich untersagt ist, und an dem Zuweisungsverfahren auch eine Person beteiligt ist, die auf Antrag eines Kollegialorgans wie der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat) zum Richter ernannt wurde, das in der Weise zusammengesetzt ist, dass ihm Richter angehören,
|
3. |
Welche Wirkung hat aus der Sicht des Unionsrechts, insbesondere in Bezug auf die in der ersten Frage angeführten Bestimmungen und Anforderungen, eine Entscheidung, die in einem Gerichtsverfahren erlassen wird, das derart gestaltet ist wie in der ersten Frage beschrieben, und eine Entscheidung in einem Verfahren vor dem Obersten Gericht, wenn daran eine Person beteiligt ist wie die, von der in der zweiten Frage die Rede ist? |
4. |
Hängen nach dem Unionsrecht, insbesondere nach den in der ersten Frage angeführten Bestimmungen, die Wirkungen von Entscheidungen, von denen in der dritten Frage die Rede ist, davon ab, ob das betreffende Gericht zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten entschieden hat? |
(1) Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 15. Oktober 2019 – Prokuratura Rejonowa Warszawa – Wola w Warszawie/AX
(Rechtssache C-752/19)
(2020/C 54/23)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Prokuratura Rejonowa Warszawa – Wola w Warszawie
Beklagter: AX
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union und dem darin verankerten Rechtsstaatsprinzip sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/343 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass der wirksame gerichtliche Rechtsschutz, insbesondere die Unabhängigkeit der Rechtsprechung, und die Anforderungen, die sich aus der Unschuldsvermutung ergeben, verletzt sind, wenn ein gerichtliches Verfahren wie das Strafverfahren gegen die Angeklagte wegen der Begehung einer Straftat nach Art. 200 § 1 ff. des Steuerstrafgesetzbuchs in der Weise gestaltet ist, dass
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2. |
Liegt eine Verletzung der in der ersten Frage genannten Anforderungen vor, wenn die Beteiligten gegen die in einem Gerichtsverfahren wie dem in der ersten Frage beschriebenen erlassene Entscheidung einen außerordentlichen Rechtsbehelf bei einem Gericht wie dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) einlegen können, dessen Entscheidungen nach innerstaatlichem Recht nicht angefochten werden können, das nationale Recht den Vorsitzenden einer Organisationseinheit dieses Gerichts (Kammer), die für die Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständig ist, dazu verpflichtet, die Verfahren den Richtern dieser Kammer in einer alphabetischen Reihenfolge zuzuweisen, wobei die Übergehung irgendeines Richters ausdrücklich untersagt ist, und an dem Zuweisungsverfahren auch eine Person beteiligt ist, die auf Antrag eines Kollegialorgans wie der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat) zum Richter ernannt wurde, das in der Weise zusammengesetzt ist, dass ihm Richter angehören,
|
3. |
Welche Wirkung hat aus der Sicht des Unionsrechts, insbesondere in Bezug auf die in der ersten Frage angeführten Bestimmungen und Anforderungen, eine Entscheidung, die in einem Gerichtsverfahren erlassen wird, das derart gestaltet ist wie in der ersten Frage beschrieben, und eine Entscheidung in einem Verfahren vor dem Obersten Gericht, wenn daran eine Person beteiligt ist wie die, von der in der zweiten Frage die Rede ist? |
4. |
Hängen nach dem Unionsrecht, insbesondere nach den in der ersten Frage angeführten Bestimmungen, die Wirkungen von Entscheidungen, von denen in der dritten Frage die Rede ist, davon ab, ob das betreffende Gericht zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten entschieden hat? |
(1) Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 15. Oktober 2019 – Prokuratura Rejonowa Warszawa – Wola w Warszawie/BV
(Rechtssache C-753/19)
(2020/C 54/24)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Prokuratura Rejonowa Warszawa – Wola w Warszawie
Beklagter: BV
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union und dem darin verankerten Rechtsstaatsprinzip sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/343 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass der wirksame gerichtliche Rechtsschutz, insbesondere die Unabhängigkeit der Rechtsprechung, und die Anforderungen, die sich aus der Unschuldsvermutung ergeben, verletzt sind, wenn ein gerichtliches Verfahren wie das Strafverfahren gegen den Angeklagten aufgrund des Antrags auf Erlass eines Gesamturteils in der Weise gestaltet ist, dass
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2. |
Liegt eine Verletzung der in der ersten Frage genannten Anforderungen vor, wenn die Beteiligten gegen die in einem Gerichtsverfahren wie dem in der ersten Frage beschriebenen erlassene Entscheidung einen außerordentlichen Rechtsbehelf bei einem Gericht wie dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) einlegen können, dessen Entscheidungen nach innerstaatlichem Recht nicht angefochten werden können, das nationale Recht den Vorsitzenden einer Organisationseinheit dieses Gerichts (Kammer), die für die Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständig ist, dazu verpflichtet, die Verfahren den Richtern dieser Kammer in einer alphabetischen Reihenfolge zuzuweisen, wobei die Übergehung irgendeines Richters ausdrücklich untersagt ist, und an dem Zuweisungsverfahren auch eine Person beteiligt ist, die auf Antrag eines Kollegialorgans wie der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat) zum Richter ernannt wurde, das in der Weise zusammengesetzt ist, dass ihm Richter angehören,
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3. |
Welche Wirkung hat aus der Sicht des Unionsrechts, insbesondere in Bezug auf die in der ersten Frage angeführten Bestimmungen und Anforderungen, eine Entscheidung, die in einem Gerichtsverfahren erlassen wird, das derart gestaltet ist wie in der ersten Frage beschrieben, und eine Entscheidung in einem Verfahren vor dem Obersten Gericht, wenn daran eine Person beteiligt ist wie die, von der in der zweiten Frage die Rede ist? |
4. |
Hängen nach dem Unionsrecht, insbesondere nach den in der ersten Frage angeführten Bestimmungen, die Wirkungen von Entscheidungen, von denen in der dritten Frage die Rede ist, davon ab, ob das betreffende Gericht zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten entschieden hat? |
(1) Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).
17.2.2020 |
DE |
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C 54/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 15. Oktober 2019 – Prokuratura Rejonowa Warszawa – Wola w Warszawie/CU
(Rechtssache C-754/19)
(2020/C 54/25)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Prokuratura Rejonowa Warszawa – Wola w Warszawie
Beklagter: CU
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union und dem darin verankerten Rechtsstaatsprinzip sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/343 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass der wirksame gerichtliche Rechtsschutz, insbesondere die Unabhängigkeit der Rechtsprechung, und die Anforderungen, die sich aus der Unschuldsvermutung ergeben, verletzt sind, wenn ein gerichtliches Verfahren wie das Strafverfahren gegen die Angeklagte wegen der Begehung einer Straftat nach Art. 296 § 2 ff. des Strafgesetzbuchs in der Weise gestaltet ist, dass
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2. |
Liegt eine Verletzung der in der ersten Frage genannten Anforderungen vor, wenn die Beteiligten gegen die in einem Gerichtsverfahren wie dem in der ersten Frage beschriebenen erlassene Entscheidung einen außerordentlichen Rechtsbehelf bei einem Gericht wie dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) einlegen können, dessen Entscheidungen nach innerstaatlichem Recht nicht angefochten werden können, das nationale Recht den Vorsitzenden einer Organisationseinheit dieses Gerichts (Kammer), die für die Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständig ist, dazu verpflichtet, die Verfahren den Richtern dieser Kammer in einer alphabetischen Reihenfolge zuzuweisen, wobei die Übergehung irgendeines Richters ausdrücklich untersagt ist, und an dem Zuweisungsverfahren auch eine Person beteiligt ist, die auf Antrag eines Kollegialorgans wie der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat) zum Richter ernannt wurde, das in der Weise zusammengesetzt ist, dass ihm Richter angehören,
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3. |
Welche Wirkung hat aus der Sicht des Unionsrechts, insbesondere in Bezug auf die in der ersten Frage angeführten Bestimmungen und Anforderungen, eine Entscheidung, die in einem Gerichtsverfahren erlassen wird, das derart gestaltet ist wie in der ersten Frage beschrieben, und eine Entscheidung in einem Verfahren vor dem Obersten Gericht, wenn daran eine Person beteiligt ist wie die, von der in der zweiten Frage die Rede ist? |
4. |
Hängen nach dem Unionsrecht, insbesondere nach den in der ersten Frage angeführten Bestimmungen, die Wirkungen von Entscheidungen, von denen in der dritten Frage die Rede ist, davon ab, ob das betreffende Gericht zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten entschieden hat? |
(1) Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).
17.2.2020 |
DE |
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C 54/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Krakowie (Polen), eingereicht am 18. Oktober 2019 – D.S./S.P., A.P., D.K., Sz. w K.
(Rechtssache C-763/19)
(2020/C 54/26)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Apelacyjny w Krakowie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: D.S.
Beklagte: S.P., A.P., D.K., Sz. w K.
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 19 Abs.1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 6 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass kein unabhängiger Richter im Sinne des Unionsrechts ist, wer unter offenkundigem Verstoß gegen die Regeln eines Mitgliedstaates bezüglich der Ernennung von Richtern zum Richter ernannt wurde, insbesondere deshalb, weil diese Person infolge der Benennung durch ein Organ, das keine Unabhängigkeit von der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt sowie keine Unparteilichkeit gewährleistet, zum Richter ernannt wurde und eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Ernennungsverfahrens systematisch ausgeschlossen wurde und weil diese Person zum Richter ernannt wurde, obwohl zuvor gegen den Beschluss des nationalen Organs (Landesjustizrat), der den Antrag auf ihre Ernennung zum Richter enthielt, Beschwerde beim zuständigen nationalen Gericht (Oberstes Verwaltungsgericht) eingelegt worden war, obwohl die Ausführung dieses Beschlusses gemäß nationalem Recht untersagt wurde und obwohl das Verfahren vor dem zuständigen nationalen Gericht (Oberstes Verwaltungsgericht) vor Zustellung der Ernennungsurkunde nicht beendet war,
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2. |
Im Falle der Bejahung der ersten Frage: Sind die Art. 19 Abs.1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 6 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine durch einen Richter und ein letztinstanzliches Gericht, das in der in der ersten Frage beschriebenen Art und Weise errichtet worden ist, erlassene Entscheidung keine Entscheidung im Rechtssinne (eine nicht existierende Entscheidung) im Sinne von Vorschriften des Unionsrechts ist und eine diesbezügliche Prüfung durch ein ordentliches Gericht, das die an ein Gericht im Sinne des Unionsrechts gestellten Anforderungen erfüllt, vorgenommen werden darf? |
17.2.2020 |
DE |
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C 54/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Krakowie (Polen), eingereicht am 18. Oktober 2019 – C. S.A. w P./Verwalter der Insolvenzmasse von I.T. w O. in Liquidation
(Rechtssache C-764/19)
(2020/C 54/27)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Apelacyjny w Krakowie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: C. S.A. w P.
Beklagter: Verwalter der Insolvenzmasse von I.T. w O. in Liquidation
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 19 Abs.1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 6 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass kein unabhängiger Richter im Sinne des Unionsrechts ist, wer unter offenkundigem Verstoß gegen die Regeln eines Mitgliedstaates bezüglich der Ernennung von Richtern zum Richter ernannt wurde, insbesondere deshalb, weil diese Person infolge der Benennung durch ein Organ, das keine Unabhängigkeit von der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt sowie keine Unparteilichkeit gewährleistet, zum Richter ernannt wurde und eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Ernennungsverfahrens systematisch ausgeschlossen wurde und weil diese Person zum Richter ernannt wurde, obwohl zuvor gegen den Beschluss des nationalen Organs (Landesjustizrat), der den Antrag auf ihre Ernennung zum Richter enthielt, Beschwerde beim zuständigen nationalen Gericht (Oberstes Verwaltungsgericht) eingelegt worden war, obwohl die Ausführung dieses Beschlusses gemäß nationalem Recht untersagt wurde und obwohl das Verfahren vor dem zuständigen nationalen Gericht (Oberstes Verwaltungsgericht) vor Zustellung der Ernennungsurkunde nicht beendet war,
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2. |
Im Falle der Bejahung der ersten Frage: Sind die Art. 19 Abs.1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 6 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine durch einen Richter und ein letztinstanzliches Gericht, das in der in der ersten Frage beschriebenen Art und Weise errichtet worden ist, erlassene Entscheidung keine Entscheidung im Rechtssinne (eine nicht existierende Entscheidung) im Sinne von Vorschriften des Unionsrechts ist und eine diesbezügliche Prüfung durch ein ordentliches Gericht, das die an ein Gericht im Sinne des Unionsrechts gestellten Anforderungen erfüllt, vorgenommen werden darf? |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Krakowie (Polen), eingereicht am 18. Oktober 2019 – M.Ś., I.Ś./R.B.P. Spółka Akcyjna
(Rechtssache C-765/19)
(2020/C 54/28)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Apelacyjny w Krakowie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: M.Ś., I.Ś.
Beklagte: R.B.P. Spółka Akcyjna
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 19 Abs.1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 6 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass kein unabhängiger Richter im Sinne des Unionsrechts ist, wer unter offenkundigem Verstoß gegen die Regeln eines Mitgliedstaates bezüglich der Ernennung von Richtern zum Richter ernannt wurde, insbesondere deshalb, weil diese Person infolge der Benennung durch ein Organ, das keine Unabhängigkeit von der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt sowie keine Unparteilichkeit gewährleistet, zum Richter ernannt wurde und eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Ernennungsverfahrens systematisch ausgeschlossen wurde und weil diese Person zum Richter ernannt wurde, obwohl zuvor gegen den Beschluss des nationalen Organs (Landesjustizrat), der den Antrag auf ihre Ernennung zum Richter enthielt, Beschwerde beim zuständigen nationalen Gericht (Oberstes Verwaltungsgericht) eingelegt worden war, obwohl die Ausführung dieses Beschlusses gemäß nationalem Recht untersagt wurde und obwohl das Verfahren vor dem zuständigen nationalen Gericht (Oberstes Verwaltungsgericht) vor Zustellung der Ernennungsurkunde nicht beendet war,
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2. |
Im Falle der Bejahung der ersten Frage: Sind die Art. 19 Abs.1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 6 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine durch einen Richter und ein letztinstanzliches Gericht, das in der in der ersten Frage beschriebenen Art und Weise errichtet worden ist, erlassene Entscheidung keine Entscheidung im Rechtssinne (eine nicht existierende Entscheidung) im Sinne von Vorschriften des Unionsrechts ist und eine diesbezügliche Prüfung durch ein ordentliches Gericht, das die an ein Gericht im Sinne des Unionsrechts gestellten Anforderungen erfüllt, vorgenommen werden darf? |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/28 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Brașov (Rumänien), eingereicht am 24. Oktober 2019 – Strafverfahren gegen LG, MH
(Rechtssache C-790/19)
(2020/C 54/29)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Brașov
Parteien des Ausgangsverfahrens
LG, MH
Vorlagefrage
Ist Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1) dahin auszulegen, dass die Person, die die materielle Handlung vornimmt, die den Tatbestand der Geldwäsche erfüllt, immer eine andere Person ist als diejenige, die die Vortat begeht (die vorgelagerte Tat, aus der das Geld stammt, das Gegenstand der Geldwäsche ist)?
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/28 |
Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 4. November 2019 – Strafverfahren gegen FQ, GP, HO, IN, JM
(Rechtssache C-811/19)
(2020/C 54/30)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casație și Justiție
Parteien des Ausgangsverfahrens
FQ, GP, HO, IN, JM
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 19 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union, Art. 325 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 58 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1), Art. 4 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (2), ausgearbeitet aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 1995 dahin auszulegen, dass sie dem Erlass einer Entscheidung durch eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung, die Curtea Constituțională a României (Verfassungsgericht Rumäniens), entgegenstehen, mit der über eine prozessuale Einrede entschieden wird, die sich auf eine möglicherweise rechtswidrige Besetzung der Spruchkörper bezieht – im Hinblick auf den (in der rumänischen Verfassung nicht vorgesehenen) Grundsatz der Spezialisierung der Richter an der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) – und durch die ein Gericht verpflichtet wird, die (devolutiv) in der Berufung befindliche Sache zur erneuten Verhandlung im ersten Rechtszug vor demselben Gericht zurückzuverweisen? |
2. |
Sind Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung die Rechtswidrigkeit der Besetzung der Spruchkörpern innerhalb einer Abteilung eines obersten Gerichts (Spruchkörper, die mit amtierenden Richtern besetzt sind, die zum Zeitpunkt der Beförderung u. a. die Voraussetzung der Spezialisierung erfüllt haben, die für die Beförderung zur Strafabteilung des obersten Gerichts verlangt wird) feststellt? |
3. |
Ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht gestattet, eine verfassungsgerichtliche Entscheidung, mit der eine im Rang unterhalb der Verfassung stehende, die Organisation der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) betreffende Rechtsnorm, die Teil des Gesetzes über die Prävention, Ermittlung und Sanktionierung von Korruptionsdelikten ist und von einem Gericht seit 16 Jahren konstant im selben Sinne ausgelegt worden ist, unangewendet zu lassen? |
4. |
Ist nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Spezialisierung der Richter und die Errichtung spezialisierter Spruchkörper bei einem obersten Gericht vom Grundsatz des freien Zugangs zur Justiz erfasst? |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/29 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia (Rumänien), eingereicht am 5. November 2019 – Flavourstream SRL/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Brașov, Agenția Națională de Administrare Fiscală – Direcția Generală a Vămilor – Direcția Regională Vamală Brașov – Biroul Vamal de Interior Sibiu
(Rechtssache C-822/19)
(2020/C 54/31)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Alba Iulia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerinnen: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Brașov, Agenția Națională de Administrare Fiscală – Direcția Generală a Vămilor – Direcția Regională Vamală Brașov – Biroul Vamal de Interior Sibiu
Rechtsmittelgegnerin: Flavourstream SRL
Vorlagefrage
Ist die Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Durchführungsverordnung 2016/1821 (1) dahin auszulegen, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehende Ware „AURIC GMO FREE“ in die zolltarifliche Unterposition 17 029 095 oder in die Unterposition 29 124 900 dieser Nomenklatur einzureihen ist?
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 2016, L 294, S. 1).
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Vicenza (Italien), eingereicht am 15. November 2019 – AV/Ministero della Giustizia, Italienische Republik
(Rechtssache C-834/19)
(2020/C 54/32)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Vicenza
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: AV
Beklagter: Ministero della Giustizia, Italienische Republik
Vorlagefrage
Steht die nationale Ausgestaltung, wonach der Giudice Onorario di Tribunale (GOT, ehrenamtlicher Richter an einem Gericht), der seine Arbeitstätigkeit in der oben beschriebenen, die Arbeitsleistung von AV kennzeichnenden Weise ausübt, vom Begriff „Teilzeitbeschäftigter“ im Sinne von Paragraf 2 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1997/81/EG (1) und vom Begriff „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ im Sinne von Paragraf 2 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG (2) ausgeschlossen ist, der Verwirklichung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinien 1997/81/EG und 1999/70/EG entgegen?
(1) Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9).
(2) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).
17.2.2020 |
DE |
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C 54/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD) (Portugal), eingereicht am 19. November 2019 – Super Bock Bebidas S.A./Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-837/19)
(2020/C 54/33)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Super Bock Bebidas S.A.
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Vorlagefragen
1. |
Ließ Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie (1) des Rates vom 17. Mai 1977 (wonach die Mitgliedstaaten „alle Ausschlüsse beibehalten [können], die in den in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind“) es zu, dass ein neuer Mitgliedstaat am Tag seines Beitritts in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Ausschlüsse vom Recht auf Vorsteuerabzug einführte? |
2. |
Hat Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie dieselbe Tragweite wie Art. 176 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates vom 28. November 2006 (wonach die Mitgliedstaaten, die nach dem 1. Januar 1979 der Gemeinschaft beigetreten sind, alle Ausschlüsse beibehalten können, die am Tag ihres Beitritts in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen waren), was den Tag angeht, der für die Feststellung relevant ist, welche „Ausschlüsse …, die … in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen waren“, beibehalten werden können? |
3. |
Wurde in dem Fall, dass Portugal angesichts der Sechsten Richtlinie alle am 1. Januar 1989, dem Tag des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie in Portugal, in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausschlüsse beibehalten konnte, diese Möglichkeit durch die Richtlinie 2006/112/EG geändert, indem diese als relevantes Datum den Tag des Beitritts (1. Januar 1986) nennt? |
4. |
Ist es mit Art. 176 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 vereinbar, dass am Tag, an dem Portugal den Europäischen Gemeinschaften beigetreten ist, Regelungen in Kraft getreten sind (wie die des Art. 21 Abs. 1 des Código do Imposto sobre o Valor Acrescentado), die den Ausschluss vom Steuerabzugsrecht für bestimmte Ausgaben vorsehen (einschließlich der Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung, Getränke, Mietwagen, Kraftstoff und Straßennutzungsgebühren), wobei diese Regelungen bereits veröffentlicht worden waren und ursprünglich vorgesehen war, dass diese Regelungen vor dem Beitritt in Kraft treten sollten, ihr Inkrafttreten jedoch auf den Tag des Beitritts verschoben wurde? |
5. |
Sind Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 und der Neutralitätsgrundsatz in dem Sinne auszulegen, dass es ihnen zuwiderläuft, wenn im innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats Regelungen über den Ausschluss vom Abzugsrecht vorgesehen sind (wie die des Art. 21 Abs. 1 CIVA betreffend Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung, Getränke, Mietwagen, Kraftstoff und Straßennutzungsgebühren), die selbst dann anwendbar sind, wenn nachgewiesen wird, dass die erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet wurden? |
6. |
Läuft es Art. 176 der Richtlinie 2006/112 und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwider, wenn die in dieser Richtlinie nicht vorgesehenen Ausschlüsse vom Abzugsrecht, die die Mitgliedstaaten jedoch gemäß Unterabs. 2 der genannten Bestimmung beibehalten können, in dem Fall anwendbar sind, dass nachgewiesen wird, dass die betreffenden Ausgaben rein beruflicher Art sind und die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet wurden? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Spanien), eingereicht am 20. November 2019 – Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)/BT
(Rechtssache C-843/19)
(2020/C 54/34)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Cataluña
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)
Rechtsmittelgegnerin: BT
Vorlagefrage
Steht eine nationale Vorschrift wie Art. 208 Buchst. c der Ley General de la Seguridad Social (Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit) von 2015, wonach für einen Anspruch auf eine freiwillige vorzeitige Altersrente von im allgemeinen System versicherten Arbeitnehmern die zu beziehende Rente, berechnet nach der Standardmethode ohne Aufstockung auf die Mindestrente, mindestens der Mindestrente entsprechen muss, dem Gemeinschaftsrecht entgegen, da sie auf eine deutlich größere Anzahl von Frauen als von Männern zur Anwendung kommt und damit mittelbar im allgemeinen System versicherte Frauen diskriminiert?
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’arrondissement (Luxemburg), eingereicht am 21. November 2019 – EQ/Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA
(Rechtssache C-846/19)
(2020/C 54/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d’arrondissement
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: EQ
Beklagte: Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA
Vorlagefragen
1. |
Ist der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 (1) dahin auszulegen, dass er Leistungen erfasst oder ausschließt, die im Rahmen eines Dreiecksverhältnisses erbracht werden, bei dem der Dienstleistende von einer Einrichtung beauftragt wird, die nicht mit dem Leistungsempfänger identisch ist? |
2. |
Ändert sich die Beantwortung der ersten Frage, wenn die Leistungen im Rahmen eines von einer unabhängigen Justizbehörde erteilten Auftrags erbracht werden? |
3. |
Ändert sich die Beantwortung der ersten Frage, je nachdem, ob die Vergütung des von einer staatlichen Einrichtung mit der Erbringung der Leistungen beauftragten Dienstleistenden vom Leistungsempfänger zu tragen ist oder vom Staat übernommen wird? |
4. |
Ist der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass er Leistungen erfasst oder ausschließt, wenn die Vergütung des Dienstleistenden nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und, wenn sie gewährt wird, ihre Höhe a) auf einer im Rahmen einer Einzelfallprüfung vorgenommenen Beurteilung beruht, und b) immer von den Vermögensverhältnissen des Leistungsempfängers abhängt sowie c) entweder an einem Pauschalbetrag oder an einem Anteil der Einkünfte des Leistungsempfängers oder an den erbrachten Leistungen ausgerichtet wird? |
5. |
Ist der Begriff „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass er Leistungen erfasst oder ausschließt, die im Rahmen eines durch Gesetz eingeführten und der Kontrolle durch eine unabhängige Justizbehörde unterliegenden Systems der Beistandschaft für Erwachsene erbracht werden? |
6. |
Ist der Begriff „als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 im Hinblick auf die Anerkennung des sozialen Charakters der Einrichtung dahin auszulegen, dass er in Bezug auf die Form des Betriebs des Dienstleistenden oder der uneigennützigen oder gewinnorientierten Zielsetzung der Tätigkeit des Dienstleistenden bestimmte Anforderungen stellt oder dahin, dass er ganz allgemein den Anwendungsbereich der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie vorgesehenen Befreiung durch weitere Kriterien oder Voraussetzungen beschränkt, oder reicht allein die Erbringung von „mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene[n]“ Leistungen, um der betreffenden Einrichtung einen sozialen Charakter zu verleihen? |
7. |
Ist der Begriff „als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass danach ein auf ein im Voraus festgelegtes Verfahren und ebensolche Kriterien gestützter Anerkennungsprozess erforderlich ist, oder kann im Einzelfall eine Ad-hoc-Anerkennung gegebenenfalls durch eine Justizbehörde erfolgen? |
8. |
Darf die mit der Einziehung der Mehrwertsteuer betraute Verwaltung nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union von einem Mehrwertsteuerpflichtigen die Zahlung der Mehrwertsteuer verlangen, die auf wirtschaftliche Vorgänge entfällt, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verwaltung den Steuerbescheid erlassen hat, bereits verstrichen war, nachdem dieselbe Verwaltung vor diesem Zeitraum für eine lange Zeit die Mehrwertsteuererklärungen dieses Steuerpflichtigen akzeptiert hatte, in denen die gleichartigen wirtschaftlichen Vorgänge nicht bei den steuerbaren Umsätzen aufgeführt wurden? Unterliegt diese der mit der Einziehung der Mehrwertsteuer betrauten Verwaltung eröffnete Möglichkeit bestimmten Voraussetzungen? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/33 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 26 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 26. November 2019 – LJ/INSS (Juzgado de lo Social no 26 de Barcelona
(Rechtssache C-861/19)
(2020/C 54/36)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 26 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: LJ
Beklagter: INSS (Instituto Nacional de la Seguridad Social)
Vorlagefragen
1. |
Kann die in Art. 60 der durch das Real Decreto Legislativo 8/2015 (Königliches Gesetzesdekret 8/2015) angenommenen Neufassung der Ley General de la Seguridad Social (Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit) geregelte Mutterschaftszulage als positive Maßnahme angesehen werden, mit der die inhaltliche Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Art. 157 Abs. 4 AEUV erreicht werden soll? |
2. |
Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Verstößt die in der Schlussvorschrift des Real Decreto Legislativo 8/2015 vorgesehene zeitliche Beschränkung auf ab dem 1. Januar 2016 entstandene Renten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem jede positive Maßnahme unterliegt? |
17.2.2020 |
DE |
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C 54/34 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance de Rennes (Frankreich), eingereicht am 27. November 2019 – Caisse de Crédit Mutuel Le Mans Pontlieue/OG
(Rechtssache C-865/19)
(2020/C 54/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d’instance de Rennes
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Caisse de Crédit Mutuel Le Mans Pontlieue
Beklagte: OG
Vorlagefrage
Kann ein bei einem Verbraucherkredit mit 5,363 % angegebener effektiver Jahreszins nach der Regelung der Richtlinien 98/7/EG vom 16. Februar 1998 (1), 2008/48/EG vom 23. April 2008 (2) und 2014/17/EU vom 4. Februar 2014 (3), die in der französischen Sprachfassung „Le résultat du calcul est exprimé avec une exactitude d’au moins une décimale. Si le chiffre de la décimale suivante est supérieur ou égal à 5, le chiffre de la première décimale sera augmenté de 1.“ (In der deutschen Fassung: „Das Rechenergebnis wird auf mindestens eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1.“) lautet, als genau angesehen werden, wenn der effektive Jahreszins 5,364511 % beträgt?
(1) Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1998, L 101, S. 17).
(2) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).
(3) Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60, S. 34).
17.2.2020 |
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C 54/35 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 26. November 2019 – Prefettura Ufficio territoriale del governo di Firenze/MI
(Rechtssache C-870/19)
(2020/C 54/38)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Prefettura Ufficio territoriale del governo di Firenze
Rechtsmittelgegner: MI
Vorlagefrage
Kann Art. 15 [Abs. 7 der Verordnung Nr. 3821/85 (1)] in dem spezifischen Fall des Fahrers eines Kraftfahrzeugs dahin ausgelegt werden, dass danach eine einzige umfassende Handlung gegeben ist und folglich ein einziger Verstoß begangen wurde und eine einzige Sanktion zu verhängen ist oder können danach in Anwendung einer Kumulierung von Sanktionen so viele Verstöße und Sanktionen gegeben sein, wie im Rahmen des vorgesehenen Zeitraums („laufende[r] Tag und die vorausgehenden 28 Tage“) Tage gegeben sind, für die die Schaublätter des Fahrtenschreibers nicht vorgelegt wurden?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. 1985, L 370, S. 8).
17.2.2020 |
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C 54/35 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 26. November 2019 – Prefettura Ufficio territoriale del governo di Firenze/TB
(Rechtssache C-871/19)
(2020/C 54/39)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Prefettura Ufficio territoriale del governo di Firenze
Rechtsmittelgegner: TB
Vorlagefrage
Kann Art. 15 [Abs. 7 der Verordnung Nr. 3821/85 (1)] in dem spezifischen Fall des Fahrers eines Kraftfahrzeugs dahin ausgelegt werden, dass danach eine einzige umfassende Handlung gegeben ist und folglich ein einziger Verstoß begangen wurde und eine einzige Sanktion zu verhängen ist oder können danach in Anwendung einer Kumulierung von Sanktionen so viele Verstöße und Sanktionen gegeben sein, wie im Rahmen des vorgesehenen Zeitraums („laufende[r] Tag und die vorausgehenden 28 Tage“) Tage gegeben sind, für die die Schaublätter des Fahrtenschreibers nicht vorgelegt wurden?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. 1985, L 370, S. 8).
17.2.2020 |
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C 54/36 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. November 2019 von PlasticsEurope gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019 in der Rechtssache T-636/17, PlasticsEurope/ECHA
(Rechtssache C-876/19 P)
(2020/C 54/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: PlasticsEurope (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen R. Cana und É. Mullier sowie Rechtsanwalt F. Mattioli)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur, Französische Republik, ClientEarth
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-636/17 aufzuheben; |
— |
die Entscheidung ED/30/2017 des Direktors der ECHA vom 6. Juli 2017 für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerin an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf folgende Gründe:
A. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es die REACH-Verordnung (1) fehlerhaft ausgelegt und festgestellt habe, dass die Agentur nicht verpflichtet sei, das Vorliegen von nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegenden Wirkungen gemäß Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung nachzuweisen. |
B. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Würdigung der ihm vorliegenden Beweise und des durch diese Beweise gestützten Sachverhalts begangen. Insbesondere habe das Gericht fehlerhaft festgestellt, dass die ECHA „wahrscheinlich“ schwerwiegende Wirkungen festgestellt habe; nicht geprüft, ob die ECHA tatsächlich die Angaben zum Kriterium „ebenso besorgniserregend“ bewertet habe und sich stattdessen fehlerhaft auf das Vorbringen der ECHA gestützt, dass dieses Kriterium erfüllt sei; den Klagegrund der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Relevanz der Schlussfolgerungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für den vorliegenden Fall zu Unrecht zurückgewiesen; fehlerhaft angenommen, dass die Schlussfolgerungen der EFSA den Beschluss der ECHA stützten und mit diesem vereinbar seien; die ihm von den Parteien vorgelegten Beweise verfälscht. |
C. |
Das Gericht habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da es die Rechtsmittelführerin schlechter als die ECHA behandelt habe. |
D. |
Das Gericht habe Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der REACH-Verordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt und gegen seine Begründungspflicht verstoßen, da es nicht sich mit dem ergänzenden Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu Zwischenprodukten befasst habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
17.2.2020 |
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C 54/37 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 2. Dezember 2019 – FORMAT Urządzenia i Montaże Przemysłowe/Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie
(Rechtssache C-879/19)
(2020/C 54/41)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: FORMAT Urządzenia i Montaże Przemysłowe
Kassationsbeschwerdegegner: Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie
Vorlagefrage
Ist der in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 (1) des Rates vom 2. Dezember 1996, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung verwendete Begriff einer Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, dahin auszulegen, dass davon auch eine Person umfasst ist, die im Rahmen eines und desselben Arbeitsvertrags, der mit einem und demselben Arbeitgeber geschlossen wurde, und während eines von diesem Vertrag umfassten Zeitraums eine Arbeit im Gebiet jedes von zumindest zwei Mitgliedstaaten nicht gleichzeitig oder parallel, sondern im Rahmen von unmittelbar aufeinanderfolgenden mehrmonatigen Zeiträumen verrichtet?
17.2.2020 |
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C 54/38 |
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-586/14 RENV, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission
(Rechtssache C-884/19 P)
(2020/C 54/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, A. Demeneix, T. Maxian Rusche)
Andere Parteien des Verfahrens: Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd, GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-586/14 RENV, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission, aufzuheben; |
— |
den im ersten Rechtszug geltend gemachten ersten Klagegrund als rechtlich unbegründet zurückzuweisen; |
— |
die Sache für die im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe 2 bis 4 zur erneuten Prüfung an das Gericht zu verweisen; |
— |
die Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens und der damit zusammenhängenden früheren Verfahren, insbesondere derjenigen, die zu dem ursprünglichen Urteil, dem Rechtsmittelurteil und dem Urteil geführt haben, vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht drei Rechtsmittelgründe geltend.
Erstens sei in den Rn. 55 bis 61 des Urteils ein Rechtsfehler zu finden. Dort habe das Gericht sowohl Art. 2 Abs. 7 Buchst. b als auch Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung (1) fehlerhaft ausgelegt. Das Gericht habe in diese Vorschriften ein Erfordernis hineingelesen, dass eine MWB (2) nur verweigert werden könne, wenn die Kommission feststelle, dass die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung auf das die MWB beantragende Unternehmen artifizielle Ergebnisse zur Folge hätte. Mit anderen Worten müssten in der Beurteilung die genauen Auswirkungen der festgestellten Verzerrung auf die Buchführung des Unternehmens dargelegt werden. Die Pflicht, die Auswirkungen der Verzerrung auf Preise, Kosten und Inputs darzutun, bestehe jedoch nur für Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich erster Teil der Grundverordnung, wo dieses Erfordernis ausdrücklich genannt sei. In Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group habe der Gerichtshof das Erfordernis auf den konkreten Wortlaut gestützt. Es sei nicht möglich, diese Argumentation auf alle fünf Kriterien für die MWB gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung entsprechend anzuwenden.
Zweitens seien in den Rn. 62 bis 73 des Urteils mehrere Rechtsfehler zu finden. Erstens handele es sich bei den Kapitalkosten genau wie bei den Kosten von Arbeitskräften um einen Produktionsfaktor. Deshalb stünden die beiden Beihilfemaßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Produktionskosten. Zweitens setze sich das Gericht nicht damit auseinander, wie die Kommission die Auswirkungen der beiden Beihilfemaßnahmen auf die Klägerin sowohl im Hinblick auf die Feststellung des relevanten Zeitraums als auch den erhaltenen Gesamtbetrag beurteilt habe. Stattdessen ersetze es die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung.
Drittens weise das Urteil Verfahrensfehler auf. Die Klägerin habe nicht in Frage gestellt, wie die Kommission Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung ausgelegt habe, sondern nur, wie sie diese Vorschrift auf den Sachverhalt angewandt habe. Daher habe das Gericht bei seiner Entscheidung seine Befugnisse überschritten. Darüber hinaus habe das Gericht der Kommission keine Gelegenheit gegeben, zu der im Urteil vorgenommenen neuen Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung Stellung zu nehmen, und somit das rechtliche Gehör der Kommission verletzt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, mit Berichtigung im ABl. 2016, L 44, S. 20).
(2) Marktwirtschaftsbehandlung.
17.2.2020 |
DE |
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C 54/39 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2019 von der Fortischem a.s. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-121/15, Fortischem/Kommission
(Rechtssache C-890/19 P)
(2020/C 54/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Fortischem a.s. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, P. Hodál und M. Staroň)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, AlzChem AG, ehemals AlzChem Trostberg GmbH, ehemals AlzChem Hart GmbH
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
— |
die Art. 1 und 3 bis 5 des angefochtenen Beschlusses (1) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, der in der Fehlauslegung und Fehlanwendung von Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (2) bestehe, indem es entschieden habe, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Rückforderungsentscheidung auf die Rechtsmittelführerin habe erstreckt werden können, obwohl die Rechtsmittelführerin einen marktgerechten Preis für die Vermögensgegenstände des Beihilfeempfängers gezahlt habe.
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission nicht die Beweislast trage, was die Frage angehe, ob die Beihilfe an die Rechtsmittelführerin durchgeleitet worden sei, indem die Vermögensgegenstände unter dem Marktpreis veräußert worden seien.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen oder die Tatsachen verfälscht, indem es mehrere (nahezu unwiderlegbare) Vermutungen missachtet habe, die dafür sprächen, dass ein marktgerechter Preis für die Vermögensgegenstände gezahlt worden sei.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Gehalt der Kriterien „Umfang der Transaktion“ und „ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion“ für die Feststellung der wirtschaftlichen Kontinuität falsch ausgelegt habe.
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft anerkannt, dass die Kommission das Bestehen einer wirtschaftlichen Kontinuität auf der Grundlage von nur zwei der gängigen Kriterien habe feststellen dürfen, obwohl alle anderen Kriterien gegen eine wirtschaftliche Kontinuität gesprochen hätten.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, der in der Fehlauslegung und Fehlanwendung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung, die kollektive Entlassungen verboten habe, und in der falschen rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen bestehe, indem es zu dem Schluss gelangt sei, dass das Verbot kollektiver Entlassungen einen Vorteil für NCHZ dargestellt habe, anstelle eines tatsächlichen Nachteils in Form von erhöhten Kosten, und indem es versäumt habe, die angebliche staatliche Beihilfe um einen Betrag zu reduzieren, der den erhöhten Kosten entspreche.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es seine eigenen Erwägungen an die Stelle derjenigen im angefochtenen Beschluss gesetzt habe, da die Kommission keine Argumente oder Erklärungen dazu vorgebracht habe, inwiefern das Verbot kollektiver Entlassungen einen Vorteil für NCHZ dargestellt habe.
(1) Beschluss (EU) 2015/1826 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zu der von der Slowakei durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.33797 – (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von NCHZ (ABl. 2015, L 269, S. 71).
(2) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).
17.2.2020 |
DE |
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C 54/40 |
Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gliwicach (Polen), eingereicht am 4. Dezember 2019 – A/Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej
(Rechtssache C-895/19)
(2020/C 54/44)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gliwicach
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A
Beklagter: Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej
Vorlagefrage
Ist Art. 167 in Verbindung mit Art. 178 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug im gleichen Steuerzeitraum wie dem, in dem die Vorsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen abzuführen ist, davon abhängig gemacht wird, dass die für diese Umsätze geschuldete Vorsteuer in einer entsprechenden Steuererklärung angemeldet wird, die innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist (in Polen 3 Monate) ab Ablauf des Monats abzugeben ist, in dem für den Erwerb der Waren oder Dienstleistungen eine Steuerpflicht entstanden ist?
17.2.2020 |
DE |
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C 54/41 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2019 von Irland gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 24. September 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-755/15 und T-759/15, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission
(Rechtssache C-898/19 P)
(2020/C 54/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Irland (Prozessbevollmächtigte: M. Browne, A. Joyce, J. Quaney, P. Gallagher SC, Bevollmächtigte, S. Kingston, B. Doherty, BL)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Fiat Chrysler Finance Europe, Großherzogtum Luxemburg
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 in den verbundenen Rechtssachen, T-755/15 und T-759/15, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, aufzuheben; |
— |
den Beschluss (1) der Kommission vom 21. Oktober 2015 für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Herangehensweise an den sogenannten „Fremdvergleichsgrundsatz“ falsch angewandt.
Zweiter Rechtsmittelgrund: das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Prüfung der Selektivität falsch angewandt.
Dritter Rechtsmittelgrund: das Gericht habe seine Pflicht, sein Urteil zu begründen, verletzt.
Vierter Rechtsmittelgrund: das Gericht habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem es gebilligt habe, dass die Kommission unter Heranziehung ihrer Auffassung vom Fremdvergleichsgrundsatz, die unvorhersehbar gewesen und inhaltlich unbekannt sei, Entscheidungen der nationalen Steuerbehörden habe nachprüfen können.
Fünfter Rechtsmittelgrund: das Gericht habe gegen die Art. 4 und 5 EUV verstoßen und in unzulässiger Weise die Beihilferegeln dazu benutzt, die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die direkte Besteuerung zu harmonisieren.
(1) Beschluss (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2015] 7152) (ABl. 2016, L 351, S. 1).
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/42 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2019 von Rumänien gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-391/17, Rumänien/Kommission
(Rechtssache C-899/19 P)
(2020/C 54/46)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: E. Gane, L. Lițu, M. Chicu)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Ungarn
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Rechtsmittel zuzulassen, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-391/17 insgesamt aufzuheben und die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/652 zuzulassen |
oder
— |
das Rechtsmittel zuzulassen, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-391/17 insgesamt aufzuheben und die Rechtssache T-391/17 zur Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen, das bei einer erneuten Entscheidung die Nichtigkeitsklage zulassen und den Beschluss (EU) 2017/652 für nichtig erklären möge; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
A. |
Verstoß gegen die Bestimmungen des EU-Vertrags über die Zuständigkeiten der Union Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es unter Verstoß gegen den in Art. 5 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Zuständigkeitsverteilung die in Art. 2 EUV angeführten Werte einer bestimmten/objektiven Aktion im Zuständigkeitsbereich der EU gleichgestellt habe und die Kommission aufgefordert habe, bestimmte Maßnahmen zu präsentieren, deren Hauptzweck es sei, die Rechte von Personen, die nationalen und sprachlichen Minderheiten angehörten, und den Reichtum der kulturellen und sprachlichen Vielfalt zu wahren. |
B. |
Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV Das Gericht habe Art. 296 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die Begründungspflicht der Kommission falsch ausgelegt, indem es irrig angenommen habe, dass dieser Pflicht unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nachgekommen worden sei, obwohl die Kommission nicht die rechtlichen Erwägungen dargelegt habe, die für die Systematik des Beschlusses (EU) 2017/652 eine wesentliche Rolle gespielt hätten; sie habe außerdem ihren vorherigen Standpunkt grundlegend geändert, ohne zu erläutern, welche Entwicklungen eine Änderung des Standpunkts hätten rechtfertigen können. |
C. |
Verfahrensfehler, die zu einer Verletzung der Interessen des Rechtsmittelführers führen können Die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens sei dadurch beeinträchtigt worden, dass sich die Diskussionen im mündlichen Verfahren in der Rechtssache T-391/17 auf Anordnung des Gerichts nur auf Aspekte der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage konzentriert hätten, während sich das Gericht im verkündeten Urteil ausschließlich zur Sache geäußert habe. |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/43 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 6. Dezember 2019 – One Voice, Ligue pour la protection des oiseaux/Ministre de la Transition écologique et solidaire
(Rechtssache C-900/19)
(2020/C 54/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: One Voice, Ligue pour la protection des oiseaux
Beklagter: Ministre de la Transition écologique et solidaire
Streithelferin: Fédération nationale des Chasseurs
Vorlagefragen
1. |
Muss Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 (1) dahin ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaaten verwehrt, den Einsatz von Fang- oder Tötungsmitteln, -einrichtungen oder -methoden zu erlauben, die, wenn auch nur minimal und zeitlich streng begrenzt, zu Beifängen führen können? Welche Kriterien insbesondere hinsichtlich des begrenzten Anteils und Umfangs dieser Beifänge, des grundsätzlich nicht tödlichen Charakters des erlaubten Jagdverfahrens und der Verpflichtung, die versehentlich gefangenen Exemplare ohne ernsthafte Schäden freizulassen, können herangezogen werden, um das von der genannten Bestimmung aufgestellte Kriterium der Selektivität als erfüllt anzusehen? |
2. |
Muss die Richtlinie vom 30. November 2009 dahin ausgelegt werden, dass mit dem Ziel, den Einsatz traditionell üblicher Arten und Mittel der Vogeljagd zu Freizeitzwecken zu erhalten, sofern alle anderen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c für eine solche Abweichung erfüllt sind, das Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 begründet werden kann, was es erlauben würde, von dem in Art. 8 der Richtlinie festgelegten grundsätzlichen Verbot dieser Jagdarten und -mittel abzuweichen? |
(1) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7).
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/43 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 10. Dezember 2019 – E. Sp. z o.o./K.S.
(Rechtssache C-904/19)
(2020/C 54/48)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: E. Sp. z o.o.
Beklagte: K.S.
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen … sowie ihre Erwägungsgründe [20 und 24] – wonach die Verträge in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein müssen und der Verbraucher tatsächlich die Möglichkeit haben muss, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen, und im Zweifelsfall die für den Verbraucher günstigste Auslegung anzuwenden ist, und die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten über angemessene und wirksame Mittel verfügen müssen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird – in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/48/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG. sowie ihrem 31. Erwägungsgrund dahin auszulegen, dass sie der Vorschrift des Art. 339 § 2 der Ustawa – Kodeks postępowania cywilnego (Zivilprozessordnung, im Folgenden: KPC) entgegenstehen, soweit Art. 339 § 2 KPC dahin verstanden wird, dass es danach zulässig ist, ein Versäumnisurteil in einer Rechtssache betreffend die Rückzahlung eines Verbraucherkredits auch dann zu erlassen, wenn der Kläger den Verbraucherkreditvertrag nicht vorgelegt hat und demzufolge keine Prüfung des Vertrags auf darin enthaltene potenziell missbräuchliche Klauseln vorgenommen und nicht geprüft wurde, ob der Vertrag alle gesetzlich vorgeschriebenen Elemente enthält, und diese Vorschrift gleichzeitig anordnet, sich beim Erlass eines Versäumnisurteils nur auf die Tatsachenbehauptungen der Klägerseite zu stützen, ohne die Beweise unter dem Gesichtspunkt des Anlasses zu „begründeten Zweifeln“ im Sinne dieser Vorschrift zu prüfen? Oder ist im Licht der Entscheidungen des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 62), vom 10. September 2014, Kušionova (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 56), und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47), eine Auslegung von Art. 339 § 2 KPC dahin gehend zulässig, dass ein Versäumnisurteil in einer Rechtssache betreffend die Rückzahlung eines Verbraucherkredits, in der der Kläger den Vertrag der Klage nicht beigefügt hat, und damit ohne Prüfung des Vertrags auf darin enthaltene potenziell missbräuchliche Klauseln sowie ohne Überprüfung, ob der Vertrag alle gesetzlich vorgeschriebenen Elemente enthält, nur auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers gestützt erlassen werden kann? |
2. |
Sind Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen … sowie ihre Erwägungsgründe [20 und 24] – wonach die Verträge in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein müssen und der Verbraucher tatsächlich die Möglichkeit haben muss, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen, und im Zweifelsfall die für den Verbraucher günstigste Auslegung anzuwenden ist, und die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten über angemessene und wirksame Mittel verfügen müssen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird – in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG. sowie ihrem 31. Erwägungsgrund dahin auszulegen, dass sie der Vorschrift des Art. 339 § 2 KPC entgegenstehen, soweit Art. 339 § 2 KPC dahin verstanden wird, dass er einer Prüfung eines vom Kläger vorgelegten Verbraucherkreditvertrags durch ein nationales Gericht auf darin enthaltene potenziell missbräuchliche Klauseln sowie daraufhin, ob der Vertrag alle gesetzlich vorgeschriebenen Elemente enthält, entgegensteht und gleichzeitig anordnet, sich beim Erlass eines Versäumnisurteils nur auf die Tatsachenbehauptungen der Klägerseite zu stützen, ohne die Beweise unter dem Gesichtspunkt des Anlasses zu „begründeten Zweifeln“ im Sinne dieser Vorschrift zu prüfen? Oder ist im Licht der Entscheidungen des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 62), vom 10. September 2014, Kušionova (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 56), und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47), eine Auslegung von Art. 339 § 2 KPC dahin gehend zulässig, dass ein Versäumnisurteil in einer Rechtssache betreffend die Rückzahlung eines Verbraucherkredits ohne Prüfung des Vertrags auf darin enthaltene potenziell missbräuchliche Klauseln sowie ohne Überprüfung, ob der Vertrag alle gesetzlich vorgeschriebenen Elemente enthält, nur auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers gestützt erlassen werden kann? |
17.2.2020 |
DE |
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C 54/45 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Białymstoku (Polen), eingereicht am 13. Dezember 2019 – CNP spółka z o.o./Gefion Insurance A/S
(Rechtssache C-913/19)
(2020/C 54/49)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Białymstoku
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CNP spółka z o.o.
Beklagte: Gefion Insurance A/S
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass für Klagen eines Unternehmers gegen ein Versicherungsunternehmen wegen eines vom Geschädigten erworbenen Haftpflichtschadenersatzanspruchs die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 7 Nr. 2 bzw. Art. 7 Nr. 5 der Verordnung nicht ausgeschlossen ist? |
2. |
Ist – wenn die erste Vorlagefrage bejaht wird – Art. 7 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat tätige Gesellschaft des Handelsrechts, die Vermögensschäden aus der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund eines mit einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsunternehmen geschlossenen Vertrages reguliert, als eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung dieses Versicherungsunternehmens anzusehen ist? |
3. |
Ist – wenn die erste Vorlagefrage bejaht wird – Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass er eine selbständige Zuständigkeitszuweisung an das Gericht in dem Mitgliedstaat, in dem das schadensbegründende Ereignis stattgefunden hat, enthält, bei dem ein Gläubiger, der einen Haftpflichtschadensersatzanspruch vom Geschädigten erworben hat, gegen ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Versicherungsunternehmen Klage erhebt? |
Gericht
17.2.2020 |
DE |
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C 54/46 |
Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2019 – Polen/Kommission
(Rechtssache T-21/18) (1)
(EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Sektoren Obst und Gemüse - Beihilfen für Erzeugergruppierungen - Von Polen getätigte Ausgaben - Mangelhafte Schlüssel- und Zusatzkontrollen - Kontrolle der Pläne und Kriterien für die Anerkennung - Kontrolle der Beihilfeanträge - Beihilfefähigkeit der Erzeugergruppierungen - Wirtschaftliche Kohärenz - Notwendigkeit und Beihilfefähigkeit der Investitionen - Plausibilität der Ausgaben - Systemische Mängel - Risiken für den EGFL - Abhilfemaßnahmen - Pauschale Korrekturen in Höhe von 25 %)
(2020/C 54/50)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, M. Pawlicka und D. Krawczyk)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Lewis und A. Stobiecka-Kuik)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2014 der Kommission vom 8. November 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2017, L 292, S. 61)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Republik Polen trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
17.2.2020 |
DE |
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C 54/47 |
Urteil des Gerichts vom 19. Dezember 2019 – Bulgarien/Kommission
(Rechtssache T-22/18) (1)
(EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Bulgarien getätigte Ausgaben - Entwicklung des ländlichen Raums - Qualität der Vor-Ort-Kontrollen - Kontrolle der Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien - Finanzkorrekturen - Ex-Post-Kontrollen - Methode zur Berechnung der Finanzkorrekturen - Wiederholtes Auftreten - Abhilfemaßnahmen - Konformitätsabschlussverfahren - Rechtssicherheit - Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung - Verhältnismäßigkeit)
(2020/C 54/51)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Republik Bulgarien (Prozessbevollmächtigte: E. Petranova und L. Zaharieva)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Aquilina, G. Koleva und V. Bottka)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2014 der Kommission vom 8. November 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2017, L 292, S. 61)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Republik Bulgarien trägt die Kosten. |
17.2.2020 |
DE |
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C 54/47 |
Urteil des Gerichts vom 19. Dezember 2019 – Wehrheim/EZB
(Rechtssache T-100/18) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Vergütung - Auslandszulage - Streichung - Haftung - Materieller und immaterieller Schaden - Amtsfehler)
(2020/C 54/52)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Christine Wehrheim (Offenbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. von Lindeiner und A. Andrzejewska im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin aufgrund dessen entstanden sein soll, dass die EZB zum Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der Festlegung ihrer finanziellen Ansprüche einen Fehler begangen habe, der zur Gewährung einer später gestrichenen Auslandszulage geführt habe
Tenor
1. |
Die Europäische Zentralbank (EZB) wird verurteilt, an Frau Christine Wehrheim als immateriellen Schadensersatz 1 000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe des von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegten Zinsatzes, erhöht um 3,5 Prozentpunkte, zu zahlen. Die Zinsen sind ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Zahlung des Betrags von 1 000 Euro durch die EZB zu zahlen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Frau Wehrheim und die EZB tragen ihre eigenen Kosten. |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/48 |
Urteil des Gerichts vom 19. Dezember 2019 – Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-295/18) (1)
(EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Griechenland getätigte Ausgaben - Ländliche Entwicklung - Entkoppelte Direktbeihilfen - Schlüsselkontrollen - Pauschale Finanzkorrekturen)
(2020/C 54/53)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, I. Pachi, A. Vasilopoulou und E. Chroni)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und J. Aquilina)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/304 der Kommission vom 27. Februar 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2018, L 59, S. 3)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/49 |
Urteil des Gerichts vom 19. Dezember 2019 – Sta*Ware EDV Beratung/EUIPO – Accelerate IT Consulting (businessNavi)
(Rechtssache T-383/18) (1)
(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke businessNavi - Ernsthafte Benutzung der Marke - Teilweiser Verfall - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2020/C 54/54)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Sta*Ware EDV Beratung Gmbh (Starnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bölling und M. Graf)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Accelerate IT Consulting Gmbh (Ahlen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hofmann)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Mai 2018 (Sache R 434/2017-5) zu einem Verfallsverfahren zwischen Sta*Ware EDV Beratung und Accelerate IT Consulting
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Sta*Ware EDV Beratung GmbH trägt die Kosten. |
17.2.2020 |
DE |
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C 54/50 |
Urteil des Gerichts vom 19. Dezember 2019 – XG/Kommission
(Rechtssache T-504/18) (1)
(Mitarbeiter einer privaten Gesellschaft, die innerhalb des Organs als IT-Dienstleisterin tätig ist - Verweigerung des Zutritts zu den Räumlichkeiten der Kommission - Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts)
(2020/C 54/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: XG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Kaisergruber und Rechtsanwältin A. Burghelle-Vernet)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Ehrbar und T. Bohr)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2018, mit der die Verweigerung des Zutritts der Klägerin zu den Räumlichkeiten der Kommission aufrechterhalten wurde
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 3. Juli 2018, mit der die Verweigerung des Zutritts von XG zu den Räumlichkeiten der Kommission aufrechterhalten wurde, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
17.2.2020 |
DE |
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C 54/50 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 2019 – AMVAC Netherlands/Kommission
(Rechtssache T-317/19 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel - Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 - Wirkstoff Ethoprophos - Bedingungen für die Genehmigung des Inverkehrbringens des Stoffes - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)
(2020/C 54/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: AMVAC Netherlands BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu, M. Grunchard und S. Englebert)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castilla-Contreras und I. Naglis)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/344 der Kommission vom 28. Februar 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Ethoprophos gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2019, L 62, S. 7).
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
17.2.2020 |
DE |
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C 54/51 |
Klage, eingereicht am 21. Oktober 2019– Wagenknecht/Europäischer Rat
(Rechtssache T-715/19)
(2020/C 54/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Lukáš Wagenknecht (Pardubice, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Dolejská)
Beklagter: Europäischer Rat
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
festzustellen, dass der Europäische Rat es rechtswidrig unterlassen hat, in Bezug auf den Interessenkonflikt von Herrn Andrej Babiš, dem tschechischen Premierminister, hinsichtlich des EU-Haushalts tätig zu werden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
1. |
Der Kläger habe dem Europäischen Rat mit Schreiben vom 5. Juni 2019 ein Ersuchen um Tätigwerden gesandt und ihn am 10. Juni 2019 zum Tätigwerden gem. Art. 265 AEUV aufgefordert, Herrn Andrej Babiš, der sich mutmaßlich in einem Interessenkonflikt befunden habe, nicht zur Tagung des Europäischen Rates vom 20. Juni 2019 einzuladen, bei der unter Punkt 4 der Tagesordnung der EU-Haushalt erörtert worden sei.
|
2. |
Die Antwort des Europäischen Rates auf das Ersuchen des Klägers um Tätigwerden sei unschlüssig und widersprüchlich gewesen und habe den Standpunkt des Europäischen Rates offen gelassen. |
3. |
Der Kläger sei vom fehlenden Ausschluss von Herrn Babiš von den Beratungen über den künftigen EU-Haushalt durch den Europäischen Rat unmittelbar betroffen, da:
|
4. |
Die individuelle Betroffenheit des Klägers hinsichtlich der Unterlassung des Europäischen Rates, in Bezug auf den mutmaßlichen Interessenkonflikt des tschechischen Premierministers, Herrn Babiš tätig zu werden, ergebe sich aus:
|
5. |
Es gebe eine Verpflichtung des Europäischen Rates, nach Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 61 Abs. 1 der Haushaltsordnung (1) bei einem Interessenkonflikt tätig zu werden.
|
6. |
Die Pflicht des Europäischen Rates zum Tätigwerden nach Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 61 Abs. 1 der Haushaltsordnung sei verletzt worden. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018 L 193, S. 1).
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/52 |
Klage, eingereicht am 20. November 2019 – HC/Kommission
(Rechtssache T-804/19)
(2020/C 54/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: HC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Pandey und V. Villante)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) vom 20. August 2019 aufzuheben, mit der seine am 17. April 2019 nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingelegte Beschwerde sowie sein Antrag auf Entschädigung in Höhe von 50 000 Euro zurückgewiesen wurden; |
— |
die Entscheidung des EPSO/Prüfungsausschusses vom 21. März 2019 aufzuheben, mit der sein Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen, abgelehnt wurde; |
— |
die Entscheidung vom 28. Januar 2019 im elektronischen EPSO-Benutzerkonto, ihn nicht in den Entwurf der Liste der für das Auswahlverfahren EPSO/AD/363/18 ausgewählten Beschäftigten aufzunehmen, aufzuheben; |
— |
die am 11. Oktober 2018 veröffentlichte Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/363/18 (1) und den Entwurf der Liste der für die Teilnahme an diesem Auswahlverfahren ausgewählten Beschäftigten zur Gänze aufzuheben und/oder diesen Entwurf ihm gegenüber nach Art. 277 AEUV für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären; |
— |
die Beklagte zur Zahlung von 50 000 Euro als Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihm durch die genannten angefochtenen Entscheidungen entstanden ist; |
— |
vorab gegebenenfalls Art. 90 des Beamtenstatuts nach Art. 270 AEUV für ungültig und im vorliegenden Verfahren unanwendbar zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der Berufserfahrung des Klägers und in diesem Zusammenhang Nichterfüllung der Verpflichtung zur Begründung einer Entscheidung sowie Verstoß gegen Art. 25 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und Art. 296 AEUV. |
2. |
Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör sowie, in diesem Zusammenhang, Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Art. 296 AEUV. |
3. |
Verstoß gegen die Art. 1, 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1 aus dem Jahr 1958 (2) und, in diesem Zusammenhang, Verstoß gegen die Art. 1d und 28 des Beamtenstatuts sowie gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Beamtenstatuts und gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung. |
4. |
Rechtswidrigkeit des Talentfilters im Hinblick auf die Art. 1d, 4, 7 und 29 des Beamtenstatuts. |
(2) Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385).
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/53 |
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2019 – JMS Sports/EUIPO – Inter-Vion (Spiralhaargummis)
(Rechtssache T-823/19)
(2020/C 54/59)
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Parteien
Klägerin: JMS Sports sp. z o.o. (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Piróg und J. Słupski)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Inter-Vion S.A. (Warschau, Polen)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsgeschmackmuster (Spiralhaargummis) – Gemeinschaftsgeschmackmuster Nr. 1723 677-0001
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. September 2018 in der Sache R 1573/2018-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Kosten einschließlich derjenigen, die ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, dem EUIPO aufzuerlegen; |
— |
für den Fall, dass sich die Streithelferin an dem Verfahren beteiligt, dieser ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002; |
— |
Verstoß gegen die Grundsätze über die Verteilung der Beweislast; |
— |
Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit. |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/54 |
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2019 – Palírna U Zeleného stromu/EUIPO – Bacardi (BLEND 42 VODKA)
(Rechtssache T-829/19)
(2020/C 54/60)
Sprache der Klageschrift: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Palírna U Zeleného stromu a.s. (Ústí nad Labem, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Chleboun)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bacardi & Co. Ltd (Meyrin, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke BLEND 42 VODKA – Anmeldung Nr. 12 945 879
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2019 in der Sache R 2531/2018-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Verfahren über die Klagen gegen die Entscheidungen des Beklagten vom 5. September 2019 in den Sachen R 2531/2018-2, R 2532/2018-2 und R 2533/2018-2 zu verbinden; |
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001. |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/55 |
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2019 – Palírna U Zeleného stromu/EUIPO – Bacardi (BLEND 42 VODKA)
(Rechtssache T-830/19)
(2020/C 54/61)
Sprache der Klageschrift: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Palírna U Zeleného stromu a.s. (Ústí nad Labem, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Chleboun)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bacardi & Co. Ltd (Meyrin, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke BLEND 42 VODKA in Hellblau und Dunkelblau – Anmeldung Nr. 12 946 034
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2019 in der Sache R 2532/2018-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Verfahren über die Klagen gegen die Entscheidungen des Beklagten vom 5. September 2019 in den Sachen R 2531/2018-2, R 2532/2018-2 und R 2533/2018-2 zu verbinden; |
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001. |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/56 |
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2019 – Palírna U Zeleného stromu/EUIPO – Bacardi (BLEND 42 FIRST CZECH BLENDED VODKA)
(Rechtssache T-831/19)
(2020/C 54/62)
Sprache der Klageschrift: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Palírna U Zeleného stromu a.s. (Ústí nad Labem, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Chleboun)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bacardi & Co. Ltd (Meyrin, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke BLEND 42 FIRST CZECH BLENDED VODKA in Weiß, Rot, Grau, Hellblau, Dunkelblau und Orange – Anmeldung Nr. 12 946 182
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2019 in der Sache R 2533/2018-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Verfahren über die Klagen gegen die Entscheidungen des Beklagten vom 5. September 2019 in den Sachen R 2531/2018-2, R 2532/2018-2 und R 2533/2018-2 zu verbinden; |
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001. |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/57 |
Klage, eingereicht am 16. Dezember 2019 – Leonardo/Frontex
(Rechtssache T-849/19)
(2020/C 54/63)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Leonardo SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Esposito, F. Caccioppoli und G. Calamo)
Beklagte: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die unten aufgeführten Rechtsakte für nichtig zu erklären; |
— |
die Beklagte zum Ersatz aller entstandenen und noch entstehenden, unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die sich aus welchem Rechtsgrund auch immer aus der Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Ausschreibung ergeben, zu verurteilen; |
— |
im Wege der Beweiserhebung ein Sachverständigengutachten im Sinne der Art. 91 Buchst. e und 96 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anzuordnen, um festzustellen, dass a) die angefochtenen Klauseln der Bekanntmachung unangemessen, unnötig und nicht im Einklang mit der Regelung in diesem Bereich sind; b) die angefochtenen Klauseln Leonardo daran hindern, ein Angebot zu unterbreiten; c) Gründe der Kosteneffizienz und der technischen Machbarkeit für die Unterteilung der Ausschreibung in zwei oder mehr Lose sprechen; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Ausschreibungsbekanntmachung FRONTEX/OP/888/2019/JL/CG für den Dienstleistungsauftrag „Remotely Piloted Aircraft Systems (RPAS) for Medium Altitude Long Endurance Maritime Aerial Surveillance“ (Ferngesteuerte Luftfahrzeugsysteme [Remotely Piloted Aircraft Systems – RPAS] für Langstreckeneinsätze in mittlerer Flughöhe zur Überwachung von Seegebieten aus der Luft), die am 18. Oktober 2019 im Supplement des Amtsblattes der Europäischen Union TED (Tenders Electronic Daily) unter der Referenz 2019/S 202-490010 veröffentlicht wurde, und die jeweiligen beigefügten Unterlagen, insbesondere
— |
Invitation to Tender (Aufforderung zur Abgabe von Angeboten), abrufbar auf der Internetseite https://etendering.ted.europa.eu/cft/cft-document.html?docId=61915; |
— |
Financial Proposal (Preisangebot), abrufbar auf der Internetseite https://etendering.ted.europa.eu/cft/cft-document.html?docId=61916; |
— |
Declaration (Ehrenwörtliche Erklärung), abrufbar auf der Internetseite https://etendering.ted.europa.eu/cft/cft-document.html?docId=61917; |
— |
Annex I – Tender Specifications (Anhang I – Lastenheft), abrufbar auf der Internetseite https://etendering.ted.europa.eu/cft/cft-document.html?docId=61918; |
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Tender Submission Form (Formular zur Angebotseinreichung), abrufbar auf der Internetseite https://etendering.ted.europa.eu/cft/cft-document.html?docId=61919; |
— |
Draft Contract (Vertragsentwurf), abrufbar auf der Internetseite https://etendering.ted.europa.eu/cft/cft-document.html?docId=61921; |
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Agreement of non-disclosure (Vertraulichkeitsvereinbarung), abrufbar auf der Internetseite https://etendering.ted.europa.eu/cft/cft-document.html?docId=61922; |
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Appendix 1 (Anlage 1), abrufbar auf der Internetseite https://etendering.ted.europa.eu/cft/cft-document.html?docId=61924; |
— |
Appendix 2 (Anlage 2), abrufbar auf der Internetseite https://etendering.ted.europa.eu/cft/cft-document.html?docId=61925; |
— |
Appendix 3 (Anlage 3), abrufbar auf der Internetseite https://etendering.ted.europa.eu/cft/cft-document.html?docId=61926; |
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die Berichtigung - Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben, die im Supplement des Amtsblatts der Europäischen Union TED (Tenders Electronic Daily) unter der Referenz 2019/S 216-528930 veröffentlicht wurde, |
— |
die Berichtigung - Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben, die im Supplement des Amtsblatts der Europäischen Union TED (Tenders Electronic Daily) unter der Referenz 2019/S 226-553006 veröffentlicht wurde, |
— |
und die erläuternden Antworten der FRONTEX im Sinne einer lex specialis (veröffentlicht auf der Internetseite https://etendering.ted.europa.eu/cft/cft-questions.html?cftId=5444); |
— |
das Protokoll des in den Räumlichkeiten der FRONTEX am 28. Oktober 2019 abgehaltenen Informative Meetings; sowie jede andere Rechtshandlung, die den oben angegebenen Unterlagen vorausgegangen ist, damit in Zusammenhang steht und auf sie folgt. |
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe:
1. |
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte, soweit diese aufgrund ihres allgemeinen und unangemessenen Inhalts oder des Umstands, dass sie in manchen Fällen von den potenziellen Bietern, was zumindest die Klägerin betreffe, spezifische technische Anforderungen verlange, die völlig unnötig, unverhältnismäßig, überschießend und dem Zweck der Dienstleistung funktional nicht entsprechend seien oder jedenfalls die Teilnahme der Klägerin unmöglich machten oder sie mit derart übermäßigen wirtschaftlichen Lasten einhergehen ließen, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Angebots beeinträchtigt werde, gegen die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstießen. In weiterer Folge verstießen diese Rechtsakte gegen die Erwägungsgründe 96 und 108 sowie die Art. 160, 161 und 166 der Haushaltsordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 (1) und die Nummern 17.1, 17.3 und 17.8 des Anhangs I dieser Verordnung sowie gegen die Richtlinien 2014/23/EU (2) und 2014/24/EU (3) des Europäischen Parlaments und des Rates. Es liege auch eine Überschreitung der Befugnisse in Form einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, in Form von Folgewidrigkeit bzw. Abwegigkeit und Verzerrung der Voraussetzungen, in Form von Ungleichbehandlung, Ungerechtigkeit und Machtmissbrauch vor. |
2. |
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte auch aufgrund der versäumten Unterteilung der streitgegenständlichen Ausschreibung in Lose. Insbesondere rügt sie einen Verstoß gegen Art. 160 Abs. 1, 2 und 3 der Haushaltsordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sowie einen Verstoß gegen Nr. 33.1 des Anhangs I dieser Verordnung und die Nichtanwendung der Nr. 18.2 Unterabs. 3 des Anhangs I dieser Verordnung. |
3. |
Die Klägerin macht auch einen Verstoß gegen die Art. 176 bzw. 179 der angeführten Verordnung geltend, da die Ausschreibungsunterlagen vorsähen, dass Personen aus Drittländern teilnehmen dürften. |
4. |
Als Letztes beantragt die Klägerin aufgrund der Rechtswidrigkeit der Rechtsakte den Ersatz aller entstandenen und noch entstehenden, unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die sich aus welchem Rechtsgrund auch immer aus der Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Ausschreibung ergeben. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).
(2) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. [2014], L 94, S. 1).
(3) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/59 |
Klage, eingereicht am 17. Dezember 2019 – Tehrani/EUIPO – Blue Genes (Earnest Sewn)
(Rechtssache T-853/19)
(2020/C 54/64)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Reza Hossein Khan Tehrani (Nordhorn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Wiedemann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Blue Genes, Inc. (Gardena, Kalifornien, USA)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Kläger.
Streitige Marke: Unionswortmarke „Earnest Sewn“ – Unionsmarke Nr. 12 302 071.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2019 in der Sache R 531/2018-5.
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 30. Januar 2019 in der Sache Nr. 12618 C über den Antrag auf Nichtigerklärung der Unionswortmarke Nr. 12 302 071 („Earnest Sewn“) aufzuheben; |
— |
anzuordnen, dass die Unionswortmarke Nr. 12 302 071 („Earnest Sewn“) eingetragen bleibt; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/60 |
Klage, eingereicht am 17. Dezember 2019 – Franz Schröder/EUIPO – RDS Design (MONTANA)
(Rechtssache T-854/19)
(2020/C 54/65)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Franz Schröder GmbH & Co. KG (Delbrück-Nordhagen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Pechan und Rechtsanwältin N. Fangmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: RDS Design ApS (Allerød, Dänemark)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke MONTANA – Unionsmarke Nr. 10 708 881.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Oktober 2019 in der Sache R 2393/2018-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem Antrag auf Nichtigerklärung stattzugeben und die Unionsmarke Nr. 10 708 881 in Bezug auf die angegriffenen Waren und Dienstleistungen für nichtig zu erklären; |
— |
dem EUIPO und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 95 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/61 |
Klage, eingereicht am 17. Dezember 2019 – Franz Schröder/EUIPO – RDS Design (MONTANA)
(Rechtssache T-855/19)
(2020/C 54/66)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Franz Schröder GmbH & Co. KG (Delbrück-Nordhagen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Pechan und Rechtsanwältin N. Fangmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: RDS Design ApS (Allerød, Dänemark)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke MONTANA mit Benennung der Europäischen Union – Internationale Registrierung Nr. 1 211 278 mit Benennung der Europäischen Union.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Oktober 2019 in der Sache R 1006/2019-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem Antrag auf Nichtigerklärung stattzugeben und die internationale Registrierung Nr. 1 211 278 für die Europäische Union in Bezug auf die angegriffenen Waren für nichtig zu erklären; |
— |
dem EUIPO und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 95 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/62 |
Klage, eingereicht am 17. Dezember 2019 – Franz Schröder/EUIPO – RDS Design (MONTANA)
(Rechtssache T-856/19)
(2020/C 54/67)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Franz Schröder GmbH & Co. KG (Delbrück-Nordhagen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Pechan und Rechtsanwältin N. Fangmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: RDS Design ApS (Allerød, Dänemark)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke MONTANA mit Benennung der Europäischen Union – Internationale Registrierung Nr. 869 610 mit Benennung der Europäischen Union.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Oktober 2019 in der Sache R 2394/2018-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem Antrag auf Nichtigerklärung stattzugeben und die internationale Registrierung Nr. 869 610 für die Europäische Union in Bezug auf die angegriffenen Waren und Dienstleistungen für nichtig zu erklären; |
— |
dem EUIPO und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 95 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/63 |
Klage, eingereicht am 9. Dezember 2019 – Alkemie Group/EUIPO – Mann & Schröder (ALKEMIE)
(Rechtssache T-859/19)
(2020/C 54/68)
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Parteien
Klägerin: (Alkemie Group sp. z o.o. (Gdynia, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] A. Korbela)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mann & Schröder GmbH (Siegelsbach, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke „ALKEMIE“ – Anmeldung Nr. 16 417 644
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. September 2019 in der Sache R 2230/2018-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Mann & Schröder GmbH die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/63 |
Klage, eingereicht am 9. Dezember 2019 – Alkemie Group/EUIPO – Mann & Schröder (ALKEMIE)
(Rechtssache T-860/19)
(2020/C 54/69)
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Parteien
Klägerin: (Alkemie Group sp. z o.o. (Gdynia, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] A. Korbela)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mann & Schröder GmbH (Siegelsbach, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke „ALKEMIE“ – Anmeldung Nr. 16 417 669
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. September 2019 in der Sache R 2231/2018-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Mann & Schröder GmbH die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |