ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2020/C 45/01 |
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2020/C 45/02 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2020/C 45/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
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10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/2 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION
vom 26. November 2019
über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen der Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben verwahrt werden
(2020/C 45/02)
DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION —
aufgrund von Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
aufgrund der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses vom 11. November 2019,
in der Erwägung, dass für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die vom Gerichtshof der Europäischen Union in Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben verwahrt werden, Regeln zu erlassen sind,
in der Erwägung, dass im Anschluss an eine Umstrukturierung der Verwaltung die im Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Oktober 2016 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die vom Gerichtshof der Europäischen Union in Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben verwahrt werden (1), vorgesehenen Bestimmungen über die zur Beantwortung eines Erstantrags auf Zugang zu einem Dokument zuständige Stelle zu ändern sind —
NIMMT FOLGENDEN BESCHLUSS AN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Dieser Beschluss gilt für alle vom Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen der Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben verwahrten, d. h. von ihm erstellten oder bei ihm eingegangenen und in seinem Besitz befindlichen Dokumente.
(2) Dieser Beschluss berührt nicht etwaige Rechte auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Gerichtshofs der Europäischen Union, die sich aus internationalen Übereinkünften oder aus Rechtsakten zu deren Durchführung ergeben.
Artikel 2
Zugangsberechtigte
(1) Jeder Bürger der Europäischen Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat hat unter den in diesem Beschluss vorgesehenen Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Dokumenten des Gerichtshofs der Europäischen Union.
(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union kann unter den gleichen Voraussetzungen jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat Zugang zu diesen Dokumenten gewähren.
Artikel 3
Ausnahmeregelung
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union verweigert den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
a) |
der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf
|
b) |
der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten. |
(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union verweigert den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
— |
der Schutz der geschäftlichen Interessen einer konkreten natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, |
— |
der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung, |
— |
der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten. |
(3) Der Zugang zu einem Dokument, das vom Gerichtshof der Europäischen Union für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der er noch keine Entscheidung erlassen hat, wird verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Gerichtshofs der Europäischen Union ernstlich beeinträchtigen würde.
Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen, die innerhalb des Gerichtshofs der Europäischen Union oder außerhalb des Gerichtshofs der Europäischen Union unter dessen Beteiligung geführt wurden, wird auch nach Erlass der Entscheidung verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Gerichtshofs der Europäischen Union ernstlich beeinträchtigen würde.
(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betreffenden Dokuments besteht.
(5) Wenn nur ein Teil des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 unterliegt, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.
(6) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. Die Ausnahmen gelten höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Im Fall von Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich der Privatsphäre oder der geschäftlichen Interessen fallen, können die Ausnahmen erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.
(7) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9.
Artikel 4
Stellung des Erstantrags
(1) Der Antrag auf Zugang zu einem Dokument des Gerichtshofs der Europäischen Union ist in einer der Amtssprachen der Union mittels eines Formulars zu stellen, das auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügbar ist. Er sollte gemäß den Angaben auf der Website in elektronischer Form oder ausnahmsweise auf dem Postweg oder per Telefax übermittelt werden.
(2) Der Antrag muss hinreichend präzise formuliert sein und insbesondere die Angaben enthalten, die eine Ermittlung des angeforderten Dokuments oder der angeforderten Dokumente ermöglichen, sowie den Namen und die Anschrift des Antragstellers.
(3) Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, fordert der Gerichtshof der Europäischen Union den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe.
(4) Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich der Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene Lösung zu finden.
(5) Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben.
Artikel 5
Behandlung des Erstantrags
(1) Dem Antragsteller wird schriftlich (per E-Mail, Post oder Fax) eine Empfangsbescheinigung zugesandt, sobald das Antragsformular registriert wurde.
(2) Spätestens einen Monat nach der Registrierung gewährt der Gerichtshof der Europäischen Union Zugang zu dem angeforderten Dokument, indem er es dem Antragsteller zugänglich macht.
(3) Ist der Gerichtshof der Europäischen Union nicht in der Lage, den Zugang zu dem angeforderten Dokument zu gewähren, informiert er den Antragsteller innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über sein Recht, binnen einem Monat nach Erhalt des Antwortschreibens einen Zweitantrag zu stellen.
(4) In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 2 vorgesehene Frist um einen Monat verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.
(5) In dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Fall beginnt die Antwortfrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Gerichtshof der Europäischen Union über die den Antrag hinreichend präzisierenden zusätzlichen Angaben des Antragstellers verfügt.
(6) Zur Berechnung der Fristen wird die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (2) entsprechend angewandt.
Artikel 6
Stellung des Zweitantrags
(1) Der Antragsteller kann im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung seines Erstantrags einen Zweitantrag stellen.
(2) Beantwortet der Gerichtshof der Europäischen Union den Erstantrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag zu stellen.
(3) Der Zweitantrag ist binnen einem Monat nach Erhalt der vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Zugangs zu dem angeforderten Dokument oder — bei Ausbleiben einer Antwort auf den Erstantrag — nach Ablauf der Beantwortungsfrist an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.
(4) Der Zweitantrag muss den formellen Anforderungen des Artikels 4 genügen.
Artikel 7
Behandlung des Zweitantrags
(1) Der Zweitantrag wird nach Maßgabe des Artikels 5 behandelt, jedoch unter Wegfall der Unterrichtung über das Recht zur Stellung eines Zweitantrags.
(2) Lehnt der Gerichtshof der Europäischen Union den Zweitantrag vollständig oder teilweise ab, so unterrichtet er den Antragsteller über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen diese Ablehnung, d. h. Erhebung einer Klage oder Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten unter den in Artikel 263 bzw. Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Voraussetzungen.
(3) Wird ein Zweitantrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantwortet, gilt dies als abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller, von den in Absatz 2 genannten Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen.
Artikel 8
Zuständige Stellen
(1) Über die Beantwortung eines Erstantrags auf Zugang zu einem Dokument entscheidet der Leiter der Direktion Bibliothek.
(2) Wird das angeforderte Dokument von der Kanzlei des Gerichtshofs oder der Kanzlei des Gerichts verwahrt, entscheidet der Beigeordnete Kanzler des Gerichtshofs bzw. der Beigeordnete Kanzler des Gerichts.
Die Beigeordneten Kanzler des Gerichtshofs und des Gerichts können ihre Befugnisse als für den Erstantrag zuständige Stelle auf einen Verwaltungsrat ihrer Kanzlei übertragen.
(3) Über die Beantwortung eines Zweitantrags entscheidet der Kanzler des Gerichtshofs oder, wenn der Zweitantrag ein Dokument betrifft, das von der Kanzlei des Gerichts verwahrt wird, der Kanzler des Gerichts.
(4) Wendet sich ein Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument eingegangen ist, das von ihm verwahrt wird und das der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen der Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben erstellt hat, zu Konsultationszwecken an den Gerichtshof, so wird das Konsultationsbegehren von der Stelle beantwortet, die nach Absatz 3 für die Beantwortung eines unmittelbar an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichteten Zweitantrags auf Zugang zu diesem Dokument zuständig wäre.
(5) Abweichend von Absatz 1 kann der Kanzler des Gerichtshofs eine andere Stelle bestimmen, die über die Beantwortung eines Erstantrags auf Zugang zu einem Dokument zu entscheiden hat.
Artikel 9
Dokumente Dritter
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union gewährt den Zugang zu einem Dokument eines Dritten, das sich in seinem Besitz befindet, erst, nachdem er das Einverständnis des Dritten eingeholt hat.
(2) Unter den Begriff „Dritter“im Sinne dieses Artikels fällt jede natürliche oder juristische Person oder Einrichtung außerhalb des Gerichtshofs der Europäischen Union, einschließlich der Mitgliedstaaten, der anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sowie der Drittländer.
(3) Hat der Gerichtshof der Europäischen Union einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument eines Dritten erhalten, konsultiert die zuständige Stelle diesen Dritten, um in Erfahrung zu bringen, ob er sich der Verbreitung des Dokuments widersetzt, es sei denn, sie entscheidet von Amts wegen, die Verbreitung auf der Grundlage einer der in Artikel 3 genannten Ausnahmen zu verweigern.
Artikel 10
Zugangsmodalitäten
(1) Die Dokumente werden in einer Fassung und Form zur Verfügung gestellt, in der sie vorliegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nach diesem Beschluss nicht verpflichtet, auf Verlangen des Antragstellers ein neues Dokument anzufertigen oder Informationen zusammenzustellen.
Die Kopie kann auf Papier oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Dabei werden die Wünsche des Antragstellers vollständig berücksichtigt.
Bei umfangreichen oder schwer zu handhabenden Dokumenten kann der Antragsteller aufgefordert werden, die Dokumente vor Ort einzusehen.
(2) Ist ein Dokument bereits vom Gerichtshof der Europäischen Union oder einem anderen Organ freigegeben worden und problemlos zugänglich, kann sich der Gerichtshof der Europäischen Union darauf beschränken, den Antragsteller darüber zu informieren, wie er das Dokument erhalten kann.
Artikel 11
Kosten des Zugangs
(1) Für die Anfertigung und Übersendung von Kopien der angeforderten Dokumente kann vom Antragsteller eine Gebühr verlangt werden.
(2) Die Einsichtnahme vor Ort und Kopien bis zu zwanzig DIN-A4-Seiten sind in der Regel kostenlos.
(3) Die Gebühr für die Anfertigung und Übersendung von Kopien wird auf der Grundlage einer durch Beschluss des Kanzlers des Gerichtshofs festgelegten Preistabelle berechnet. Sie darf die tatsächlichen Kosten des Vorgangs nicht überschreiten.
(4) Die veröffentlichten Dokumente bleiben ihrem eigenen Preissystem unterworfen.
Artikel 12
Vervielfältigung von Dokumenten
(1) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der geltenden Urheberrechtsvorschriften, die das Recht Dritter auf Vervielfältigung oder Nutzung der freigegebenen Dokumente einschränken können.
(2) Bei Dokumenten, an denen ein Urheberrecht besteht, dessen Inhaber der Gerichtshof der Europäischen Union ist, und die auf der Grundlage des vorliegenden Beschlusses freigegeben werden, bedürfen Vervielfältigung und Nutzung für kommerzielle Zwecke der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Artikel 13
Durchführungsbestimmungen
Der Kanzler des Gerichtshofs erlässt die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Bestimmungen. Sie werden auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Durch ihn wird der Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Oktober 2016 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die vom Gerichtshof der Europäischen Union in Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben verwahrt werden (ABl. C 445 vom 30.11.2016, S. 3), ersetzt und aufgehoben.
Geschehen zu Luxemburg am 3. Dezember 2019.
Der Kanzler
Alfredo CALOT ESCOBAR
Der Präsident
Koen LENAERTS
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/8 |
Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bacău - Rumänien) – SC Topaz Development SRL/Constantin Juncu, Raisa Juncu
(Rechtssache C-211/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Vom Bauträger formulierter und von einem Notar beurkundeter Kaufvorvertrag - Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 - Nachweis, dass die Klauseln ausgehandelt wurden - Vermutung - Unterzeichnung des Vertrags durch den Verbraucher - Art. 3 Abs. 3 - Nr. 1 Buchst. d bis f und i des Anhangs - Ausdrückliche Auflösungsklausel - Konventionalstrafklausel - Missbräuchlichkeit - Art. 6 und 7 - Möglichkeit des innerstaatlichen Gerichts zur Abänderung der als missbräuchlich festgestellten Klausel)
(2020/C 45/03)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Bacău
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC Topaz Development SRL
Beklagte: Constantin Juncu, Raisa Juncu
Tenor
1. |
Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die bloße Unterzeichnung eines von einem Verbraucher mit einem Unternehmer abgeschlossenen Vertrags, mit der dieser Verbraucher die Annahme sämtlicher vorab vom Unternehmer formulierter Vertragsklauseln erklärt, nicht zur Widerlegung der Vermutung führt, dass diese Klauseln nicht im einzelnen ausgehandelt wurden. |
2. |
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit ihrem Anhang ist dahin auszulegen, dass eine ausdrückliche Auflösungsklausel sowie eine Konventionalstrafklausel wie jene im Ausgangsverfahren in einem von einem Verbraucher mit einem Unternehmer abgeschlossenen Vertrag, die vom Unternehmer vorformuliert und ausschließlich zu seinen Gunsten vereinbart wurden, missbräuchliche Klauseln nach Nr. 1 Buchst. d bis f dieses Anhangs darstellen können, was dem nationalen Gericht zu prüfen obliegt. |
3. |
Art. 6 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er es im Fall der Missbräuchlichkeit einer ausdrücklichen Auflösungsklausel und einer Konventionalstrafklausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgeschlossenen Kaufvorvertrag dem nationalen Gericht nicht erlaubt, der Nichtigkeit dieser missbräuchlichen Klauseln abzuhelfen, indem es sie durch seine eigene Entscheidung ersetzt, es sei denn der Vertrag könnte ohne diese missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen und die gänzliche Nichtigerklärung des Vertrags würde für den Verbraucher besonders nachteilige Auswirkungen nach sich ziehen. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/9 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - Deutschland) – Bundesrepublik Deutschland/Adel Hamed (C-540/17), Amar Omar (C-541/17)
(Verbundene Rechtssachen C-540/17 und C-541/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 Abs. 2 Buchst. a - Ablehnung eines Asylantrags durch die Behörden eines Mitgliedstaats als unzulässig wegen vorheriger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat - Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Tatsächliche und erwiesene Gefahr, unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden - Lebensbedingungen der Personen, denen im letzteren Mitgliedstaat der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde)
(2020/C 45/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland
Beklagte: Adel Hamed (C-540/17), Amar Omar (C-541/17)
Tenor
Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren.
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/10 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia - Spanien) – OH (C-439/18) und ER (C-472/18)/Agencia Estatal de la Administración Tributaria (AEAT)
(Verbundene Rechtssachen C-439/18 und C-472/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Grundsatz der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Richtlinie 2006/54/EG - Art. 14 Abs. 1 - Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit - Anerkennung der Betriebszugehörigkeitsdauer - Methode zur Berechnung der Dreijahreszulagen für die Betriebszugehörigkeitsdauer - Ausschluss arbeitsfreier Zeiträume)
(2020/C 45/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Galicia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: OH (C-439/18) und ER (C-472/18)
Beklagte: Agencia Estatal de la Administración Tributaria (AEAT)
Tenor
Paragraf 4 Nrn. 1 und 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit enthalten ist, sowie Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und einer nationalen Unternehmenspraxis wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, da diese Regelung und diese Praxis in Bezug auf zyklisch-vertikale Arbeitnehmer nur die Zeiträume berücksichtigen, in denen tatsächlich gearbeitet wurde, und somit die Zeiträume, in denen nicht gearbeitet wurde, bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer, die erforderlich ist, um Dreijahreszulagen als Entgeltzulagen erhalten zu können, nicht einbeziehen, während für Arbeitnehmer in Vollzeit weder eine solche Regelung noch eine solchen Praxis gelten.
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/10 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato – Italien) – Indaco Service Soc. coop. sociale, in eigenem Namen handelnd und als Bevollmächtigte der Coop. sociale il Melograno/Ufficio Territoriale del Governo Taranto
(Rechtssache C-552/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 57 Abs. 4 Buchst. c und g - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Fakultative Gründe für den Ausschluss - Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten - Infragestellung der Integrität des Wirtschaftsteilnehmers - Früherer Auftrag - Ausführung - Mängel - Kündigung - Gerichtliche Anfechtung - Beurteilung der Vertragsverletzung durch den Auftraggeber - Ausschluss bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens)
(2020/C 45/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Indaco Service Soc. coop. sociale, in eigenem Namen handelnd und als Bevollmächtigte der Coop. sociale il Melograno
Beklagter: Ufficio Territoriale del Governo Taranto
Beteiligte: Cometa Società Cooperativa Sociale
Tenor
Art. 57 Abs. 4 Buchst. c und g der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die gerichtliche Anfechtung der von einem öffentlichen Auftraggeber wegen eines „schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens“ bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags getroffenen Entscheidung, diesen zu kündigen, den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers auf der Grundlage einer Beurteilung seiner Zuverlässigkeit durch den öffentlichen Auftraggeber, der eine neue Ausschreibung durchführt, in der Phase der Auswahl der Bieter ausschließt.
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance d’Aulnay-sous-Bois - Frankreich) – LC, MD/easyJet Airline Co. Ltd
(Rechtssache C-756/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 99 - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Große Verspätung von Flügen - Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichszahlungen - Nachweis dessen, dass sich der Fluggast zur Abfertigung eingefunden hat - Bestätigung der Buchung durch das Luftfahrtunternehmen)
(2020/C 45/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d’instance d’Aulnay-sous-Bois
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: LC, MC
Beklagte: easyJet Airline Co. Ltd
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, insbesondere deren Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, ist dahin auszulegen, dass Fluggästen eines Fluges, der bei seiner Ankunft eine Verspätung von drei Stunden oder mehr aufweist, die über eine bestätigte Buchung für diesen Flug verfügen, die Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung nicht allein aus dem Grund verweigert werden kann, dass sie bei Stellung ihres Antrags auf die Ausgleichszahlung nicht u. a. mittels der Bordkarte nachgewiesen haben, dass sie sich zur Abfertigung dieses Fluges eingefunden hatten, es sei denn, es wird dargetan, dass diese Fluggäste nicht mit dem betreffenden verspäteten Flug befördert wurden, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/12 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság – Ungarn) – PORR Építési Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-292/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbemessungsgrundlage - Verminderung - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Grundsatz der Steuerneutralität - Aufgrund eines Insolvenzverfahrens uneinbringlich gewordene Forderung)
(2020/C 45/08)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: PORR Építési Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Tenor
Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat eine Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ermöglichen muss, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Forderung, die er gegen seinen Schuldner hat, endgültig uneinbringlich ist, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, da es sich bei dieser Situation nicht um einen Fall der Nichtbezahlung handelt, der unter die in Art. 90 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Ausnahme von der Verpflichtung zur Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer fallen kann.
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/13 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 19. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus - Finnland) – Strafverfahren gegen A, B
(Rechtssache C-486/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Staatliche Beihilfen - Steuer auf Süßwaren, Speiseeis und Erfrischungsgetränke - Befreiung gleichartiger Erzeugnisse, die eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen kann - Befugnis zur Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion im Fall des Versäumens von mit dieser Steuer verbundenen Pflichten)
(2020/C 45/09)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
A, B
Tenor
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es der Verurteilung einer natürlichen Person zu einer strafrechtlichen Sanktion nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, wenn diese Person für ein Unternehmen handelt, das einer Verbrauchssteuer auf bestimmte Erzeugnisse wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuer unterliegt, und sie die mit dieser Steuer verbundenen Pflichten versäumt hat, selbst wenn die Befreiung anderer Unternehmen von dieser Steuer auf gleichartige Erzeugnisse als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen wäre.
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2019 von Ramón Guiral Broto gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2019 in der Rechtssache T-772/17, Café del Mar u. a./EUIPO – Guiral Broto (C del M)
(Rechtssache C-713/19 P)
(2020/C 45/10)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Ramón Guiral Broto (Prozessbevollmächtigter: A. Sirimarco, abogado)
Andere Parteien des Verfahrens: Café del Mar, SC, José Les Viamonte, Carlos Andrea González und Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen, das Rechtsmittel nicht zuzulassen, und entschieden, dass Ramón Guiral Broto seine eigenen Kosten trägt.
10.2.2020 |
DE |
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C 45/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2019 von Ramón Guiral Broto gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2019 in der Rechtssache T-773/17, Café del Mar u. a./EUIPO – Guiral Broto (Café del Mar)
(Rechtssache C-714/19 P)
(2020/C 45/11)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Ramón Guiral Broto (Prozessbevollmächtigter: A. Sirimarco, abogado)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Café del Mar, SC, José Les Viamonte und Carlos Andrea González
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen, das Rechtsmittel nicht zuzulassen, und entschieden, dass Ramón Guiral Broto seine eigenen Kosten trägt.
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2019 von Ramón Guiral Broto gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2019 in der Rechtssache T-774/17, Café del Mar u. a./EUIPO – Guiral Broto (C del M)
(Rechtssache C-715/19 P)
(2020/C 45/12)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Ramón Guiral Broto (Prozessbevollmächtigter: A. Sirimarco, abogado)
Andere Parteien des Verfahrens: Café del Mar, SC, José Les Viamonte, Carlos Andrea González und Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen, das Rechtsmittel nicht zuzulassen, und entschieden, dass Ramón Guiral Broto seine eigenen Kosten trägt.
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gera (Deutschland) eingereicht am 16. Oktober 2019 - PG gegen Volkswagen AG
(Rechtssache C-759/19)
(2020/C 45/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Gera
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: PG
Beklagte: Volkswagen AG
Vorlagefragen
1. |
Sind §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (1) bzw. Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG (2) dahin auszulegen, dass der Hersteller gegen seine Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV verstößt (bzw. seine Pflicht zum Beilegen einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46), wenn er in das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (3) eingebaut hat, und das Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs gegen das Verbot des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 27 Abs. 1 EG-FGV verstößt (bzw. gegen das Verbot des Verkaufs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46)? Bejahendenfalls:
|
2. |
Bezweckt Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 den Schutz gerade auch des Endkunden und zwar auch in Bezug auf seine Dispositionsfreiheit und sein Vermögen? Stammt der Erwerb eines Fahrzeugs durch einen Endkunden, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist, aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung diese Norm erlassen wurde? |
(1) EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert wurde.
(2) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263. S. 1).
(3) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).
10.2.2020 |
DE |
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C 45/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 23. Oktober 2019 - The North of England P & I Association Ltd., zugleich als Rechtsnachfolgerin für die Marine Shipping Mutual Insurance Company, gegen Bundeszentralamt für Steuern
(Rechtssache C-786/19)
(2020/C 45/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: The North of England P & I Association Ltd., zugleich als Rechtsnachfolgerin für die Marine Shipping Mutual Insurance Company
Beklagter: Bundeszentralamt für Steuern
Vorlagefrage
Ist Art. 2 Buchst. d), zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1, 1. Halbsatz der Richtlinie 88/357/EWG (1) bzw. Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG (2) im Hinblick auf die Beurteilung des Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist, dahingehend auszulegen, dass es sich hierbei im Falle der Absicherung von Risiken im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Seeschiffs um den Staat handelt, in dessen Hoheitsgebiet ein Seeschiff in ein amtliches Register zum Zwecke des Eigentumsnachweises eingetragen ist, oder um den Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt?
(1) Zweite Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. 1988, L 172, S. 1).
(2) Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. 1992, L 228, S. 1).
10.2.2020 |
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C 45/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 29. Oktober 2019 - Bundesrepublik Deutschland gegen SpaceNet AG
(Rechtssache C-793/19)
(2020/C 45/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Bundesrepublik Deutschland
Revisionsbeklagte: SpaceNet AG
Vorlagefragen
Ist Art. 15 der Richtlinie 2002/58/EG (1) im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einerseits und des Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) sowie des Art. 4 des Vertrags über die Europäische Union andererseits dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, welche die Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verpflichtet, Verkehrs- und Standortdaten der Endnutzer dieser Dienste auf Vorrat zu speichern, wenn diese Verpflichtung
— |
keinen spezifischen Anlass in örtlicher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht voraussetzt, |
— |
Gegenstand der Pflicht zur Speicherung bei der Erbringung öffentlich zugänglicher Telefondienste – einschließlich der Übermittlung von Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachrichten sowie unbeantworteter oder erfolgloser Anrufe – folgende Daten sind:
|
— |
Gegenstand der Pflicht zur Speicherung bei der Erbringung öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste folgende Daten sind:
|
— |
folgende Daten nicht gespeichert werden dürfen:
|
— |
die Dauer der Speicherung auf Vorrat für Standortdaten, d. h. die Bezeichnung der genutzten Funkzelle, vier Wochen und für die übrigen Daten zehn Wochen beträgt, |
— |
ein wirksamer Schutz der auf Vorrat gespeicherten Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang gewährleistet ist, und |
— |
die auf Vorrat gespeicherten Daten nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten und zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes, verwendet werden dürfen, mit Ausnahme der dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse, deren Verwendung im Rahmen einer Bestandsdatenauskunft zur Verfolgung jeglicher Straftaten, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste zulässig ist? |
(1) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. 2009, L 337, S. 11).
10.2.2020 |
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C 45/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 29. Oktober 2019 - Bundesrepublik Deutschland gegen Telekom Deutschland GmbH
(Rechtssache C-794/19)
(2020/C 45/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Bundesrepublik Deutschland
Revisionsbeklagte: Telekom Deutschland GmbH
Vorlagefragen
Ist Art. 15 der Richtlinie 2002/58/EG (1) im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einerseits und des Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) sowie des Art. 4 des Vertrags über die Europäische Union andererseits dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, welche die Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verpflichtet, Verkehrs- und Standortdaten der Endnutzer dieser Dienste auf Vorrat zu speichern, wenn diese Verpflichtung
— |
keinen spezifischen Anlass in örtlicher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht voraussetzt, |
— |
Gegenstand der Pflicht zur Speicherung bei der Erbringung öffentlich zugänglicher Telefondienste – einschließlich der Übermittlung von Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachrichten sowie unbeantworteter oder erfolgloser Anrufe – folgende Daten sind:
|
— |
Gegenstand der Pflicht zur Speicherung bei der Erbringung öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste folgende Daten sind:
|
— |
folgende Daten nicht gespeichert werden dürfen:
|
— |
die Dauer der Speicherung auf Vorrat für Standortdaten, d. h. die Bezeichnung der genutzten Funkzelle, vier Wochen und für die übrigen Daten zehn Wochen beträgt, |
— |
ein wirksamer Schutz der auf Vorrat gespeicherten Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang gewährleistet ist, und |
— |
die auf Vorrat gespeicherten Daten nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten und zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes, verwendet werden dürfen, mit Ausnahme der dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse, deren Verwendung im Rahmen einer Bestandsdatenauskunft zur Verfolgung jeglicher Straftaten, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste zulässig ist? |
(1) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. 2009, L 337, S. 11).
10.2.2020 |
DE |
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C 45/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 31. Oktober 2019 - Firma Z gegen Finanzamt Y
(Rechtssache C-802/19)
(2020/C 45/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Firma Z
Beklagter: Finanzamt Y
Vorlagefragen
1. |
Ist eine Apotheke, die Arzneimittel an eine gesetzliche Krankenkasse liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an den Krankenversicherten zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400) berechtigt? |
2. |
Bei Bejahung: Widerspricht es den Grundsätzen der Neutralität und der Gleichbehandlung im Binnenmarkt, wenn eine Apotheke im Inland die Steuerbemessungsgrundlage mindern kann, nicht aber eine Apotheke, die aus einem anderen Mitgliedstaat an die gesetzliche Krankenkasse innergemeinschaftlich steuerfrei liefert? |
10.2.2020 |
DE |
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C 45/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 31. Oktober 2019 - BU gegen Markt24 GmbH
(Rechtssache C-804/19)
(2020/C 45/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Salzburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BU
Beklagte: Markt24 GmbH
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (1) auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden, bei dem zwar ein Arbeitsvertrag in Österreich für Arbeitsleistungen in Deutschland geschlossen wurde, aber von der Arbeitnehmerin, welche sich über mehrere Monate in Österreich arbeitsbereit gehalten hat, keine Arbeitsleistungen erbracht worden sind?
|
2. |
Ist Art. 21 der Verordnung Nr. 1215/2012 so auszulegen, dass eine nationale Vorschrift, welche einer Arbeitnehmerin die (erleichterte) Klageerhebung an ihrem Wohnort, den sie während des Arbeitsverhältnisses hat oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte, wie § 4 Abs. 1 lit. a Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) zur Anwendung kommen kann? |
3. |
Ist Art. 21 der Verordnung Nr. 1215/2012 so auszulegen, dass eine nationale Vorschrift, welche einem Arbeitnehmer die (erleichterte) Klageerhebung an dem Ort ermöglicht, wo das Entgelt zu zahlen ist oder bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu zahlen war, wie § 4 Abs. 1 lit. d ASGG zur Anwendung kommen kann? |
4. |
Bei Verneinung der Fragen 2. und 3.
|
5. |
Ist Art. 7 Z 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden, bei dem zwar ein Arbeitsvertrag in Österreich für Arbeitsleistungen in Deutschland geschlossen wurde, aber von der Arbeitnehmerin, welche sich über mehrere Monate in Österreich arbeitsbereit gehalten hat, keine Arbeitsleistungen erbracht worden sind, wenn eine nationale Vorschrift, welche einer Arbeitnehmerin die (erleichterte) Klageerhebung an ihrem Wohnort, den sie während des Arbeitsverhältnisses hat oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte, wie § 4 Abs. 1 lit. a ASGG zur Anwendung kommen kann, oder wenn eine nationale Vorschrift, welche einem Arbeitnehmer die (erleichterte) Klageerhebung an dem Ort ermöglicht, wo das Entgelt zu zahlen ist oder bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu zahlen war, wie § 4 Abs. 1 lit. d ASGG zur Anwendung kommen kann? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gera (Deutschland) eingereicht am 4. November 2019 - DS gegen Volkswagen AG
(Rechtssache C-808/19)
(2020/C 45/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Gera
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DS
Beklagte: Volkswagen AG
Vorlagefragen
1. |
Sind §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) (1) bzw. Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG (2) dahin auszulegen, dass der Hersteller gegen seine Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV verstößt (bzw. seine Pflicht zum Beilegen einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46), wenn er in das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 (3) eingebaut hat, und das Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs gegen das Verbot des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 27 Abs. 1 EG-FGV verstößt (bzw. gegen das Verbot des Verkaufs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46)? Bejahendenfalls:
|
2. |
Bezweckt Art. 5 Abs. 2 der VO Nr. 715/2007 den Schutz auch des Endkunden und – im Falle des Weiterverkaufs auf dem Gebrauchtmarkt – insbesondere des nachfolgenden Autokäufers und zwar auch in Bezug auf seine Dispositionsfreiheit und sein Vermögen? Stammt der Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen Autokäufer, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist, aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung diese Norm erlassen wurde? |
3. |
Sind §§ 6, 27 EG-FGV bzw. Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, Art. 46 der Richtlinie 2007/46 und Art. 5 Abs. 2 der VO Nr. 715/2007 dahin auszulegen, dass im Falle eines Verstoßes hiergegen die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs auf den Schaden des Endkunden ganz oder teilweise (ggf.: in welcher Weise bzw. in welchem Umfang?) zu entfallen hat, wenn der Endkunde wegen dieses Verstoßes die Rückgängigmachung des Fahrzeugkaufvertrages verlangen kann und verlangt? Ändert sich an der Auslegung etwas, wenn der Verstoß einhergeht mit der Täuschung der Genehmigungsbehörden und der Endkunden darüber, dass alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind und der Einsatz des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, und Verstoß und Täuschung zu dem Zweck der Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen unter gleichzeitiger Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils auf Kosten der ahnungslosen Kunden erfolgen? |
(1) EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist.
(2) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. 2007, L 263, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S.1).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gera (Deutschland) eingereicht am 4. November 2019 - ER gegen Volkswagen AG
(Rechtssache C-809/19)
(2020/C 45/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Gera
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: ER
Beklagte: Volkswagen AG
Vorlagefragen
1. |
Sind §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) (1) bzw. Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG (2) dahin auszulegen, dass der Hersteller gegen seine Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV verstößt (bzw. seine Pflicht zum Beilegen einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46), wenn er in das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 (3) eingebaut hat, und das Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs gegen das Verbot des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 27 Abs. 1 EG-FGV verstößt (bzw. gegen das Verbot des Verkaufs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46)? Bejahendenfalls:
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2. |
Bezweckt Art. 5 Abs. 2 der VO Nr. 715/2007 den Schutz gerade auch des Endkunden und zwar auch in Bezug auf seine Dispositionsfreiheit und sein Vermögen? Stammt der Erwerb eines Fahrzeugs durch einen Endkunden, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist, aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung diese Norm erlassen wurde? |
3. |
Sind §§ 6, 27 EG-FGV bzw. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 46 der Richtlinie 2007/46 und Art. 5 Abs. 2 der VO Nr. 715/2007 dahin auszulegen, dass im Falle eines Verstoßes hiergegen die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs auf den Schaden des Endkunden ganz oder teilweise (ggf.: in welcher Weise bzw. in welchem Umfang?) zu entfallen hat, wenn der Endkunde wegen dieses Verstoßes die Rückgängigmachung des Fahrzeugkaufvertrages verlangen kann und verlangt? Ändert sich an der Auslegung etwas, wenn der Verstoß einhergeht mit der Täuschung der Genehmigungsbehörden und der Endkunden darüber, dass alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind und der Einsatz des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, und Verstoß und Täuschung zu dem Zweck der Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen unter gleichzeitiger Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils auf Kosten der ahnungslosen Kunden erfolgen? |
(1) EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist.
(2) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. 2007, L 263, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S.1).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 5. November 2019 - QF gegen Germanwings GmbH
(Rechtssache C-816/19)
(2020/C 45/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: QF
Beklagte: Germanwings GmbH
Vorlagefrage
Stellt der gewerkschaftlich organisierte Streik des eigenen Personals eines ausführenden Luftfahrtunternehmens einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dar?
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/25 |
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Pontevedra (Spanien), eingereicht am 13. November 2019 – D.A.T.A. u. a./Ryanair D.A.C.
(Rechtssache C-827/19)
(2020/C 45/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Pontevedra
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: D.A.T.A., L.F.A., A.M.A.G., L.F.A., J.G.C., S.C.C., A.C.V., A.A.G., A.C.A., L.C.A., N.P.B. und P.C.A.
Berufungsbeklagte: Ryanair D.A.C.
Vorlagefragen
1. |
Kann ein im Rahmen der Ausübung des Streikrechts von einer Gewerkschaft zur Einforderung besserer Arbeitsbedingungen ausgerufener Streik der Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens – der nicht auf eine vorangegangene Entscheidung des Arbeitgebers, sondern die Forderungen der Arbeitnehmer zurückgeht – als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/20[0]4 (1) angesehen werden oder handelt es sich vielmehr um einen Umstand, der unter die Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens fällt? |
2. |
Ist das Luftfahrtunternehmen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens – auch dann, wenn der Streik innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist angekündigt worden ist – verpflichtet, eine rechtlich zulässige Maßnahme zu ergreifen, wie zum Beispiel die Bereitstellung von Flügen mit anderen Luftfahrtunternehmen, die vom Streik nicht betroffen sind? |
3. |
Ist für die Einstufung eines Streiks des Kabinenpersonals des Luftfahrtunternehmens als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/20[0]4 die Art und Weise des Abbruchs des Streiks von Bedeutung, insbesondere, wenn er aufgrund gegenseitiger Zugeständnisse der Konfliktparteien erfolgt? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social n.o 41 de Madrid (Spanien), eingereicht am 20. November 2019 – JL/Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)
(Rechtssache C-841/19)
(2020/C 45/23)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: JL
Beklagter: Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)
Vorlagefrage
Sind Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG (1) und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen, nach der bei einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer der Umfang der Haftung des FOGASA (3), deren Berechnungsgrundlage (das Arbeitsentgelt) bereits aufgrund des Teilzeitarbeitsverhältnisses herabgesetzt ist, bei der Berechnung der Haftung des FOGASA gemäß Art. 33 ET noch einmal verringert wird, indem ein zweites Mal das Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt wird, entgegenstehen, soweit diese Regelung weibliche Arbeitnehmer im Vergleich zu männlichen Arbeitnehmern besonders benachteiligt?
(1) Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).
(2) Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23).
(3) Fondo de Garantía Salarial (Lohngarantiefonds).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/26 |
Klage, eingereicht am 19. November 2019 – Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-842/19)
(2020/C 45/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und A. Armenia)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen eingehalten hat, die sich aus dem Urteil vom 12. April 2018 in der Rechtssache C-110/17, Kommission/Belgien, ergeben; |
— |
das Königreich Belgien zu verurteilen, ein Zwangsgeld von 22 076,55 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des genannten Urteils in der Rechtssache C-110/17 ab dem Tag des Erlasses des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des genannten Urteils in der Rechtssache C-110/17 zu zahlen, das auf ein von der Kommission zu bestimmendes Konto zu zahlen ist; |
— |
das Königreich Belgien zu verurteilen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des genannten Urteils in der Rechtssache C-110/17 bis zum Tag des Erlasses des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zum Tag der Durchführung des genannten Urteils in der Rechtssache C-110/17, sollte diese früher erfolgen, entweder einen Mindestpauschalbetrag von 2 029 000 Euro oder – falls dieser Mindestpauschalbetrag überschritten wird – einen Pauschalbetrag von 4 905,90 Euro pro Tag zu zahlen, der auf ein von der Kommission zu bestimmendes Konto zu zahlen ist; |
— |
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage wirft die Kommission dem Königreich Belgien vor, nicht die Maßnahmen ergriffen zu haben, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018 ergeben.
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2019 von der Bolivarischen Republik Venezuela gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 20. September 2019 in der Rechtssache T-65/18, Venezuela/Rat
(Rechtssache C-872/19 P)
(2020/C 45/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Bolivarische Republik Venezuela (Prozessbevollmächtigte: L. Giuliano und F. Di Gianni, avvocati)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die Klage als unzulässig abgewiesen wurde; |
— |
die Klage für zulässig zu erklären und die Rechtssache zur Sachentscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, und |
— |
dem Rat die Kosten dieses Verfahrens und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wird auf einen einzigen Rechtsmittelgrund gestützt, der aus drei Teilen besteht.
Das Gericht habe das in Art. 263 Abs. 4 AEUV bestimmte Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit im Licht der Almaz-Antey-Rechtsprechung falsch ausgelegt:
1. |
Die Prüfung des Gerichts, ob die Bolivarische Republik Venezuela von den angefochtenen Bestimmungen (1) unmittelbar betroffen ist, sei fehlerhaft. |
2. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es bei der Anwendung ders Kriteriums der unmittelbaren Betroffenheit nach der Almaz-Antey-Rechtsprechung wesentliche Umstände der vorliegenden Rechtssache nicht berücksichtigt habe. |
3. |
Das Gericht habe die tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bestimmungen auf die Bolivarische Republik Venezuela nicht berücksichtigt. |
(1) Beschluss (GASP) 2017/2074 vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. 2017, L 295, S. 60).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2019 von Aeris Invest Sàrl gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. Oktober 2019 in der Rechtssache T-599/18, Aeris Invest/CRU
(Rechtssache C-874/19 P)
(2020/C 45/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Aeris Invest Sàrl (Prozessbevollmächtigte: R. Vallina Hoset und A. Sellés Marco, abogados)
Andere Partei des Verfahrens: Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/CRU, T-599/18, EU:T:2019:740, aufzuheben, soweit durch diesen die Klage als unzulässig abgewiesen wurde; |
— |
die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtshofs über die Anträge der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug entscheidet, und |
— |
die Kostenentscheidung vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2010, L 331, S. 12) und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoße. Der beim Gericht angefochtene Rechtsakt entfalte verbindliche Rechtswirkungen, da die endgültige Bewertung integraler Bestandteil des Abwicklungsbeschlusses sei.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 17 der Charta gerügt. Die im Beschluss vorgenommene Auslegung von Art. 20 der Verordnung Nr. 806/2014 sei mit dem Eigentumsrecht nicht vereinbar, da sie einen entschädigungslosen Eingriff in das Eigentumsrecht der Rechtsmittelführerin zulasse.
Nach dem dritten Rechtsmittelgrund verstößt der angefochtene Beschluss gegen Art. 20 Abs. 11 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014. Nach dem Erlass des Abwicklungsbeschlusses und der Herabschreibung der Anteile seien die ehemaligen Anteilseigner der Banco Popular zu deren Gläubigern geworden. Somit sei Art. 20 Ab. 11 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 auf die ehemaligen Anteilseigner anwendbar, da nach dieser Bestimmung über „die Wiederheraufschreibung von Forderungen“ im Licht der endgültigen Ex-post-Bewertung entschieden werden müsse.
Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 20 Abs. 11 und 14 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie gegen Art. 41 der Charta, da er nicht berücksichtige, dass der angefochtene Rechtsakt ihr gegenüber verbindliche Rechtswirkungen entfalte, weil er die AERIS daran hindere, Zugang zu aktuellen und vollständigen Informationen über die buchhalterische Situation eines Unternehmens zu erhalten, an dem die AERIS 3,45 % der Anteile gehalten habe.
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/29 |
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2019 von HSBC Holdings plc, HSBC Bank plc und HSBC France gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-105/17, HSBC Holdings plc u. a./Kommission
(Rechtssache C-883/19 P)
(2020/C 45/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: HSBC Holdings plc, HSBC Bank plc, HSBC France (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon QC und D. Bailey, Barristers, M. Simpson, Solicitor, C. Angeli, avocate, M. Giner, advocate)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-105/17, HSBC Holdings plc u. a./Europäische Kommission, aufzuheben; |
— |
Art. 1 Buchst. b des Beschlusses C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro Zinsderivate) (1) für nichtig zu erklären; hilfsweise, Art. 1 Buchst. b für nichtig zu erklären, soweit er ihre Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nach dem 19. März 2007 betrifft; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die ihnen in der Rechtssache T-105/17 und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstanden sind. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Dem Gericht sei in Bezug auf die Auswirkungen des Verstoßes der Kommission gegen wesentliche Verfahrensanforderungen (bestehend in einer Verletzung der Verteidigungsrechte von HSBC und einem Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und den Grundsatz der guten Verwaltung) ein Rechtsfehler unterlaufen.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Dem Gericht sei insofern ein Rechtsfehler unterlaufen, als es bei der Beurteilung des Zwecks der Manipulation vom 19. März 2007 Art. 101 Abs. 1 AEUV falsch angewendet habe und/oder insofern als es die relevanten Beweise verfälscht habe.
Dritter Rechtsmittelgrund: Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es die beiden Erörterungen als bezweckte Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft habe. Im Einzelnen sei dem Gericht ein Fehler unterlaufen, als es festgestellt habe, dass die wettbewerbsfördernde Natur dieser Erörterungen nach Art. 101 Abs. 1 AEUV nur im Rahmen von Nebenabreden zu einer Hauptmaßnahme oder einer Beurteilung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV berücksichtigt werden könne.
Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe mit seinen Schlussfolgerungen zu zwei Erörterungen vom 12. bzw. 16 Februar 2007 die ihm vorliegenden Beweise offensichtlich verfälscht.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die in seinem Urteil festgestellte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung ein einheitliches Ziel verfolge, sei mit zwei Rechtsfehlern behaftet: (i) einer offensichtlichen Verfälschung des Sachverhalts und der Beweise bezüglich der Erörterung vom 27. März 2007 und (ii) einem Rechtsfehler bei der Feststellung, dass zwei Erörterungen über Medianpreise das vom Gericht ausgemachte einheitliche Ziel verfolgt hätten.
Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass HSBC an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, die ein Verhalten umfasst habe, das im Beschluss nicht als Zuwiderhandlung seitens HSBC gewertet worden sei.
10.2.2020 |
DE |
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C 45/30 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2019 von Fiat Chrysler Finance Europe gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 24. September 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-755/15 und T-759/15, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission
(Rechtssache C-885/19 P)
(2020/C 45/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Fiat Chrysler Finance Europe (Prozessbevollmächtigte: J. Rodriguez, abogado, N. de Boynes, avocat, Rechtsanwalt M. Engel, G. Maisto, avvocato)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Irland
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 24. September 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-755/19 und T-759/19 aufzuheben; |
— |
den angefochtenen Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2015 (1) gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären oder hilfsweise, wenn und soweit der Gerichtshof keine abschließende Entscheidung treffen kann, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
die Kommission zu verurteilen, gemäß Art. 138 Abs. 1, Art. 184 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung der Gerichtshofs die Kosten von Fiat Chrysler Finance Europe sowie die Kosten von Fiat Chrysler Finance Europe im ersten Rechtszug zu tragen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Die Würdigung des Gerichts, ob Fiat Chrysler Finance Europe aus der Vorabvereinbarung über Verrechnungspreise (im Folgenden: Vorabvereinbarung) einen Vorteil gezogen habe, verstoße gegen Art. 107 AEUV, da (i) das Gericht die rechtliche Prüfung, ob in der Vorabvereinbarung eine Methodik festgeschrieben worden sei, mit der der geltende Ermessensspielraum überschritten worden sei, falsch durchgeführt habe und (ii) das Gericht es unterlassen habe, das maßgebliche Unternehmen, das durch die Vorabvereinbarung begünstigt worden sei, ordnungsgemäß zu bezeichnen.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Die Prüfung der Rechtsgrundlage für den Fremdvergleichsgrundsatz der Kommission durch das EuG sei unzureichend und widersprüchlich und verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz einer hinreichenden und kohärenten Begründung.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das EuG habe gegen das Grundprinzip der Rechtssicherheit verstoßen, indem es (i) den von der Kommission nicht näher definierten Fremdvergleichsgrundsatz gebilligt habe, ohne sich mit dessen Tragweite oder Inhalt zu beschäftigen, und (ii) die Anwendung der Vermutung der Selektivität auf die Vorabvereinbarung bestätigt habe.
(1) Beschluss (EU) 2016/2326 vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7152) (ABl. 2016, L 351, S. 1).
10.2.2020 |
DE |
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C 45/31 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2019 von GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-586/14 RENV, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission
(Rechtssache C-888/19 P)
(2020/C 45/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
— |
den zweiten Teil des im ersten Rechtszug geltend gemachten ersten Klagegrundes, wie im angefochtenen Urteil erneut für unbegründet erklärt, zurückzuweisen; |
— |
über die Begründetheit des zweiten Teils des im ersten Rechtszug geltend gemachten ersten Klagegrundes, wie im angefochtenen Urteil erneut festgestellt, selbst zu entscheiden; |
— |
die Sache zur Entscheidung über die Rechtsverstöße betreffenden übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen und |
— |
der Klägerin ihre Kosten und Aufwendungen für dieses Verfahren sowie die Kosten und Aufwendungen für das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Auffassung der Rechtmittelführerin ist das angefochtene Urteil aus drei verschiedenen Rechtsmittelgründen aufzuheben.
Erster Rechtsmittelgrund: Dem Gericht sei im angefochtenen Urteil bei der Auslegung und Anwendung der miteinander in Beziehung stehenden Begriffe „nennenswerte Verzerrung“ und „finanzielle Lage“ gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Antidumping-Grundverordnung (1) und der daraus folgenden Verlagerung der Beweislast für die marktwirtschaftliche Behandlung (MWB) von der Klägerin auf die Kommission ein Rechtsfehler unterlaufen.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Grenzen des der Kommission bei der Beurteilung von Anträgen auf Zuerkennung des Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiges Unternehmen zustehenden Ermessensspielraums nicht beachtet und die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung der Umstände des ausführenden Herstellers ersetzt.
Dritter Rechtsmittelgrund: Die Rechtsmittelführerin begehrt die Aufhebung von Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils, da das Gericht damit ultra petita entschieden habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/32 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-500/17, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission
(Rechtssache C-891/19 P)
(2020/C 45/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und N. Kuplewatzky)
Andere Parteien des Verfahrens: Hubei Xinyegang Special Tube Co. Ltd, ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, Válcovny trub Chomutov a. s., Vallourec Deutschland GmbH
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben, |
— |
den ersten und dem zweiten Klagegrund im ersten Rechtszug als unbegründet zurückzuweisen; |
— |
die Rechtssache in Bezug auf den dritten und vierten Klagegrund im ersten Rechtszug zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren dem Endurteil des Gerichts vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht sechs Rechtsmittelgründe geltend.
Erstens seien die Rn. 59 bis 67 des Urteils mit mehreren Rechtsfehlern behaftet. Insbesondere habe das Gericht Art. 1 Abs. 2, Art. 1 Abs. 4, Art. 3 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 3 Abs. 8 und Art. 4 der Grundverordnung (1) falsch ausgelegt, indem es in die beiden letztgenannten Bestimmungen eine Voraussetzung hineingelesen habe, wonach die Kommission die Segmentierung des Marktes für die betreffenden Ware bei ihrer Analyse der Preiseffekte berücksichtigen müsse. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung verlangten jedoch einen Vergleich auf der Ebene einer gleichartigen Ware, wie sie in Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung definiert sei, und keine detaillierte Bewertung auf der Ebene von Marktsegmenten, wie sie vom Gericht gefordert werde. Die Justizbehörden, auf die sich das Gericht stütze, bestätigten nicht die Ansicht des Gerichts; das Gericht verfälsche die Tatsachen, auf die sich diese Behörden stützten und die Tatsachen, die der angefochtenen Verordnung (2) zugrunde lägen. Schließlich und jedenfalls gäbe es keine besonderen Merkmale, die eine Analyse auf der Ebene von Marktsegmenten rechtfertigen würde.
Zweitens habe das Gericht in den Rn. 59 bis 67 des Urteils die angefochtene Verordnung falsch ausgelegt oder die Tatsachen verfälscht, was die Verwendung der Warenkennnummern (PCN) bei der Analyse von Preiseffekten durch die Kommission anbelangt. Die Verwendung von PCN internalisiere bestimmte Merkmale wie die Marktsegmentierung (und viele andere Merkmale), so dass jede Analyse von Preiseffekten aufgrund einer solchen PCN-Struktur natürlich diese Merkmale berücksichtige. Eine weiter gehende, nach Segmenten getrennte Analyse von Preiseffekten sei daher nicht erforderlich gewesen.
Drittens habe das Gericht in den Rn. 77 bis 79 des Urteils Art. 296 AEUV fehlerhaft ausgelegt und die Beweise zur auf Marktsegmenten beruhenden Analyse bei der Untersuchung und in der angefochtenen Verordnung verfälscht.
Viertens habe das Gericht in den Rn. 68 bis 76 des Urteils Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung fehlerhaft ausgelegt, die nur die Ermittlung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union verlangten. Entgegen der Auffassung des Gerichts seien die Auswirkungen der Verkäufe der nicht ausgeführten Warentypen durch die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller irrelevant.
Fünftens berücksichtigten die Rn. 67 bis 76 des Urteils nicht die Auswirkungen des Art. 17 („Stichprobe“) der Grundverordnung und nähmen der Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit. Die Feststellungen in diesen Randnummern übersähen, dass die Stichprobe die inhärente Wirkung habe, dass die Kommission nur die Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller analysiere. Daher könne es rechtmäßigerweise Verkäufe geben, die wegen der Verwendung von Stichproben nicht erfasst würden. Diese Nebenwirkung untergrabe jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Analyse von Preiseffekten auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe gemäß Art. 17 der Grundverordnung.
Sechstens habe das Gericht in Rn. 34, 35 und 45 des Urteils den ersten und zweiten Klagegrund umgedeutet und so ultra petita entschieden. Das Gericht habe auch einen Rechtsfehler begangen, indem es rechtsfehlerhaft den Umfang der auf den ersten und zweiten Klagegrund anwendbaren gerichtlichen Nachprüfung falsch bestimmt habe. Selbst wenn es den vom Gericht aufgestellten Prüfungsmaßstab geben würde – was nicht der Fall sei –, habe es die der Analyse der Kommission zugrunde liegenden Tatsachen falsch eingestuft oder sogar verfälscht.
(1) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2017, L 121, S. 3).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/33 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovni sud (Kroatien), eingereicht am 5. Dezember 2019 – Russische Föderation
(Rechtssache C-897/19)
(2020/C 45/31)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovni sud
Parteien des Ausgangsverfahrens
I. N.
Russische Föderation
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der über die Auslieferung eines Staatsangehörigen eines Staats, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union, aber ein zum Schengen-Raum gehörender Staat ist, an einen Drittstaat zu entscheiden hat, verpflichtet ist, diesen Schengen-Staat über das Auslieferungsersuchen zu informieren? |
2. |
Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist diese Person gemäß dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen an den Schengen-Staat zu übergeben, wenn dieser um ihre Übergabe zum Zwecke der Strafverfolgung im Sinne des Auslieferungsersuchens ersucht hat? |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/34 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Justice de paix du troisième canton de Charleroi – Belgien) – IZ/Ryanair DAC
(Rechtssache C-735/18) (1)
(2020/C 45/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/34 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Paris - Frankreich) – XS/Recteur de l’académie de Paris
(Rechtssache C-281/19) (1)
(2020/C 45/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/34 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance de Nice - Frankreich) – VT, WU/easyJet Airline Co. Ltd
(Rechtssache C-395/19) (1)
(2020/C 45/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/35 |
Klage, eingereicht am 1. November 2019 – John Wood Group u. a./Kommission
(Rechtssache T-749/19)
(2020/C 45/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: John Wood Group plc (Aberdeen, Vereinigtes Königreich), WGPSN (Holdings) Ltd (Aberdeen), Wood Group Investments Ltd (Aberdeen) und Amec Foster Wheeler Ltd (Knutsford, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: C. McDonnell, Barrister, B. Goren, Solicitor, Rechtsanwältin M. Peristeraki und K. Desai, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
festzustellen, dass es keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, Art. 1 des Beschlusses C(2019) 2526 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit mit ihm festgestellt wird, dass es eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben habe, und die Verpflichtung für das Vereinigte Königreich, die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang erhaltene angeblich rechtswidrige staatliche Beihilfe (Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses) zurückzufordern, aufzuheben; |
— |
hilfsweise, Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit das Vereinigte Königreich verpflichtet wird, die angebliche staatliche Beihilfe von den Klägerinnen zurückzufordern, und |
— |
der Kommission in jedem Fall die Kosten der Klägerinnen in diesen Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe den Kontext, das Ziel und die Funktionsweise der britischen Bestimmungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) hinsichtlich der Behandlung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen missverstanden. Die Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss basierten auf kumulativen offensichtlichen Fehlern. Insbesondere habe die Kommission offensichtliche Fehler in ihrem Verständnis des allgemeinen britischen Steuersystems, der Ziele des CFC-Systems, des konkreten Umfangs der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen und der Definition qualifizierter Darlehensverhältnisse begangen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zu Unrecht als Steuerbefreiung und damit als Vorteil verstanden. Hinsichtlich nichtgewerblicher Finanzierungserträge stelle die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Steuervorschrift sowie einen Teil der Definition der Beschränkungen der CFC-Bestimmungen und keinen selektiven Vorteil dar. Die Kommission habe keine quantitative Analyse dafür erbracht, dass es sich um einen Vorteil handele und mangels stichhaltiger Beweise, dass die in Rede stehende Maßnahme zu einem Vorteil führe, könne der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe das Referenzsystem für die Beurteilung der Auswirkungen der CFC-Bestimmungen falsch bestimmt und die CFC-Bestimmungen zu Unrecht als vom allgemeinen britischen Körperschaftssteuersystem verschiedene Bestimmungen gewertet. Die Kommission habe den Zweck der CFC-Bestimmungen nicht richtig erfasst und den Ermessensspielraum des Vereinigten Königreichs nicht berücksichtigt. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Fehler bei ihrer Prüfung staatlicher Beihilfen begangen und bei der Frage der Vergleichbarkeit die falschen Tests angewandt. Die Kommission habe das unterschiedliche Risiko für die britische Steuerbemessungsgrundlage zwischen Darlehen an im Vereinigten Königreich besteuerbare Unternehmensgruppen und nicht im Vereinigten Königreich besteuerbare Unternehmensgruppen verkannt und sei in nicht nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss gekommen, dass konzerninterne Darlehen mit Darlehen an Dritte vergleichbar seien. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Selbst wenn die in Rede stehenden CFC-Maßnahmen prima facie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, werde im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt, dass es keine Rechtfertigung für die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen gebe. Außerdem sei der angefochtenen Beschluss irrational sowie widersprüchlich, da die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) in Fällen gerechtfertigt sei, in denen die einzige Voraussetzung für die alternative Anwendung einer CFC-Besteuerung nach dem Kapitel 5 das Kriterium des „VK-Kapital“ sei, da die praktische Durchführung dieser Prüfung übermäßig erschwert sei; gleichzeitig aber vertrete die Kommission ohne hinreichende Begründung die Ansicht, dass dieses Kapitel 9 niemals in Fällen gerechtfertigt sei, in denen das Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ zu einer Anwendung der CFC-Besteuerung nach dem genannten Kapitel 5 führen würde. Die Anwendung des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ sei nämlich praktisch übermäßig erschwert, so dass die Kommission hätte feststellen müssen, dass das genannte Kapitel 9 im Kontext dieses Kriteriums ebenfalls gerechtfertigt sei, und daher hätte feststellen müssen, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handele. |
6. |
Sechster Klagegrund: Sollte der angefochtene Beschluss aufrechterhalten bleiben, werde dessen Durchführung durch die Rückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfe von den Klägerinnen tragende Grundsätze des Unionsrechts einschließlich der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit verletzen, wobei zu beachten sei, dass im Fall der Klägerinnen die in Rede stehenden CFC in anderen Mitgliedsstaaten ansässig seien. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebende Anordnung der Rückforderung sei unbegründet und verstoße gegen tragende Grundsätze der Union. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe maßgebliche Teile des angefochtenen Beschlusses, wie die Feststellung, dass die CFC-Besteuerung nach dem genannten Kapitel 5 mit Hilfe des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ ohne Schwierigkeiten oder unverhältnismäßige Belastungen angewandt werden könne, unzureichend begründet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße außerdem gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, der voraussetze, dass die Kommission in ihren Verwaltungsverfahren Transparenz und Vorhersehbarkeit walten lasse und ihre Entscheidungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens treffe. Es sei nicht angemessen, dass die Kommission mehr als vier Jahre für den Erlass ihres Beschlusses über die Eröffnung eines Prüfverfahrens im vorliegenden Fall und mehr als sechs Jahre nach Inkrafttreten der beanstandeten Maßnahme für den Erlass eines Beschlusses benötige. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/36 |
Klage, eingereicht am 8. November 2019 – Rio Tinto European Holdings u. a./Kommission
(Rechtssache T-762/19)
(2020/C 45/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Rio Tinto European Holdings Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Rio Tinto International Holdings Ltd (London) und Rio Tinto Simfer UK Ltd (London), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Niejahr und B. Hoorelbeke, A. Stratakis und P. O’Gara, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit konzerninternen Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit mit diesem festgestellt wird, dass die angebliche Beihilfemaßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und ihre Rückforderung nebst Zinsen u. a. von den Klägerinnen anordnet wird; |
— |
hilfsweise, Art. 2, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit mit diesem die Rückforderung einer unvereinbaren Beihilfe nebst Zinsen u. a. von den Klägerinnen angeordnet wird; |
— |
der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die den Klägerinnen im Zusammenhang mit diesen Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Beihilfemaßnahme einen selektiven Vorteil darstelle für:
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie nicht dargelegt habe, dass die angebliche Beihilfemaßnahme geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, oder den Wettbewerb zu verfälschen drohe. |
3. |
Dritter Klagegrund (hilfsweise): Die Kommission habe gegen Art. 49 AEUV verstoßen, indem sie die angebliche Beihilfemaßnahme als unvereinbare staatliche Beihilfe, die nicht gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV verstoße, gewertet habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den tragenden Grundsatz der Gleichbehandlung/Nichtdiskriminierung verstoßen, indem sie
|
5. |
Fünfter Klagegrund (hilfsweise): Die Kommission habe, selbst wenn die angebliche Beihilfemaßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fiele, gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (2) verstoßen, indem sie die Rückforderung angeblicher unvereinbarer Beihilfen von den Begünstigten dieser angeblichen Beihilfemaßnahme angeordnet habe, da eine solche Rückforderung gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoße, u. a. gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie der Rechtssicherheit. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/38 |
Klage, eingereicht am 8. November 2019 – Ultra Electronics Holdings u. a./Kommission
(Rechtssache T-763/19)
(2020/C 45/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Ultra Electronics Holdings plc (London, Vereinigtes Königreich), DF Group Ltd (London) und Ultra Electronics Swiss Holdings Company Ltd (London), (Prozessbevollmächtigte: M. Whitehouse und P. Halford, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV oder die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV verletzt, und |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (beanstandete Maßnahme) einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne und im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 107 Abs. 1 AEUV begründe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Bestimmung des Referenzsystems für die Zwecke der Prüfung der „Selektivität“ einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die maßgeblichen Ziele des von ihr gewählten Referenzsystems fehlerhaft oder unvollständig festgestellt und verkannt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme als eine Abweichung von dem von ihr gewählten Referenzsystem gewertet habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme dadurch zu Unrecht als prima facie selektiv gewertet habe, dass sie fälschlicherweise festgestellt habe, dass diese zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen in rechtlich und sachlich vergleichbareren Situationen führe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei ihrer Beurteilung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) berücksichtigt habe, obwohl dieser Rechtsakt erst nach Ende des Zeitraums, in dem die Kommission festgestellt habe, dass die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, in Kraft getreten sei. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die beanstandete Maßnahme stelle einen Missbrauch von Befugnissen durch die Kommission dar, der die Steuerhoheit des Vereinigten Königreichs verletze. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Abweichung im Hinblick auf die Besteuerung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die prima facie in den Anwendungsbereich von Section 371EB („UK activities“) des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fielen, nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und die Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) sei der Beschluss der Kommission wegen fehlender Begründung bezüglich deren Rechtfertigung bzw. deren Fehlen mit einem Fehler behaftet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Insbesondere habe sie in ihrem Eröffnungsbeschluss nicht angegeben, dass sie Bedenken im Hinblick auf die Rechtfertigung der Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 gehabt habe, um praktische Probleme bei der Durchführung einer Analyse des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ im Zusammenhang mit konzerninternen Kredittätigkeiten zu vermeiden sowie den Beteiligten eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Sie habe die Beteiligten hierzu im Rahmen ihrer Untersuchung nicht um Stellungnahme ersucht und habe in dem angefochtenen Beschluss außer Acht gelassen, dass solche Stellungnahmen von den Beteiligten tatsächlich abgegeben worden seien. Infolgedessen sei der angefochtene Beschluss nichtig. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Besteuerung von Gewinnen eines ausländischen Tochterunternehmens eines britischen Unternehmens „soweit diese auf inländische Vermögenswerte und Tätigkeiten anfallen“, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle und dass die beanstandete Maßnahme nicht erforderlich sei, um die Beachtung der Grundfreiheiten der Verträge zu gewährleisten. Ihren (hilfsweise gestellten) Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses stützen die Klägerinnen auf folgenden Klagegrund: |
11. |
Elfter Klagegrund: Selbst wenn (was bestritten werde) die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilferegelung sei, habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen die tragenden Grundsätze des Unionsrechts verstoße, und indem sie die Rückforderung unabhängig davon angeordnet habe, ob die Gründung beherrschter ausländischer Unternehmen und die Gewährung von Darlehen durch diese an gebietsfremde Unternehmensgruppen tatsächlich unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Kapitalverkehrsfreiheit falle. Im vorliegenden Fall würde eine Rückforderung insbesondere die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verletzen. Soweit eine solche Verletzung vorliege, sei die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Rückforderung für nichtig zu erklären. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/40 |
Klage, eingereicht am 8. November 2019 – Keller Holdings/Kommission
(Rechtssache T-764/19)
(2020/C 45/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Keller Holdings Ltd (London, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: M. Whitehouse und P. Halford, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerin nach Art. 49 AEUV verletzt, und |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (beanstandete Maßnahme) einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne und im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 107 Abs. 1 AEUV begründe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Bestimmung des Referenzsystems für die Zwecke der Prüfung der „Selektivität“ einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die maßgeblichen Ziele des von ihr gewählten Referenzsystems fehlerhaft oder unvollständig festgestellt und verkannt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme als eine Abweichung von dem von ihr gewählten Referenzsystem gewertet habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme dadurch zu Unrecht als prima facie selektiv gewertet habe, dass sie fälschlicherweise festgestellt habe, dass diese zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen in rechtlich und sachlich vergleichbareren Situationen führe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei ihrer Beurteilung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) berücksichtigt habe, obwohl dieser Rechtsakt erst nach Ende des Zeitraums, in dem die Kommission festgestellt habe, dass die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, in Kraft getreten sei. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die beanstandete Maßnahme stelle einen Missbrauch von Befugnissen durch die Kommission dar, der die Steuerhoheit des Vereinigten Königreichs verletze. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Abweichung im Hinblick auf die Besteuerung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die prima facie in den Anwendungsbereich von Section 371EB („UK activities“) des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fielen, nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und die Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) sei der Beschluss der Kommission wegen fehlender Begründung bezüglich deren Rechtfertigung bzw. deren Fehlen mit einem Fehler behaftet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Insbesondere habe sie in ihrem Eröffnungsbeschluss nicht angegeben, dass sie Bedenken im Hinblick auf die Rechtfertigung der Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 gehabt habe, um praktische Probleme bei der Durchführung einer Analyse des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ im Zusammenhang mit konzerninternen Kredittätigkeiten zu vermeiden sowie den Beteiligten eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Sie habe die Beteiligten hierzu im Rahmen ihrer Untersuchung nicht um Stellungnahme ersucht und habe in dem angefochtenen Beschluss außer Acht gelassen, dass solche Stellungnahmen von den Beteiligten tatsächlich abgegeben worden seien. Infolgedessen sei der angefochtene Beschluss nichtig. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Besteuerung von Gewinnen eines ausländischen Tochterunternehmens eines britischen Unternehmens „soweit diese auf inländische Vermögenswerte und Tätigkeiten anfallen“, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle und dass die beanstandete Maßnahme nicht erforderlich sei, um die Beachtung der Grundfreiheiten der Verträge zu gewährleisten. Ihren (hilfsweise gestellten) Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses stützt die Klägerin auf folgenden Klagegrund: |
11. |
Elfter Klagegrund: Selbst wenn (was bestritten werde) die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilferegelung sei, habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen die tragenden Grundsätze des Unionsrechts verstoße, und indem sie die Rückforderung unabhängig davon angeordnet habe, ob die Gründung beherrschter ausländischer Unternehmen und die Gewährung von Darlehen durch diese an gebietsfremde Unternehmensgruppen tatsächlich unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Kapitalverkehrsfreiheit falle. Im vorliegenden Fall würde eine Rückforderung insbesondere die Niederlassungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verletzen. Soweit eine solche Verletzung vorliege, sei die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Rückforderung für nichtig zu erklären. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/41 |
Klage, eingereicht am 8. November 2019 – Genus Investments/Kommission
(Rechtssache T-765/19)
(2020/C 45/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Genus Investments Ltd (Basingstoke, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: M. Whitehouse und P. Halford, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerin nach Art. 49 AEUV verletzt, und |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (beanstandete Maßnahme) einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne und im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 107 Abs. 1 AEUV begründe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Bestimmung des Referenzsystems für die Zwecke der Prüfung der „Selektivität“ einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die maßgeblichen Ziele des von ihr gewählten Referenzsystems fehlerhaft oder unvollständig festgestellt und verkannt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme als eine Abweichung von dem von ihr gewählten Referenzsystem gewertet habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme dadurch zu Unrecht als prima facie selektiv gewertet habe, dass sie fälschlicherweise festgestellt habe, dass diese zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen in rechtlich und sachlich vergleichbareren Situationen führe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei ihrer Beurteilung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) berücksichtigt habe, obwohl dieser Rechtsakt erst nach Ende des Zeitraums, in dem die Kommission festgestellt habe, dass die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, in Kraft getreten sei. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die beanstandete Maßnahme stelle einen Missbrauch von Befugnissen durch die Kommission dar, der die Steuerhoheit des Vereinigten Königreichs verletze. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Abweichung im Hinblick auf die Besteuerung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die prima facie in den Anwendungsbereich von Section 371EB („UK activities“) des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fielen, nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und die Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) sei der Beschluss der Kommission wegen fehlender Begründung bezüglich deren Rechtfertigung bzw. deren Fehlen mit einem Fehler behaftet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Insbesondere habe sie in ihrem Eröffnungsbeschluss nicht angegeben, dass sie Bedenken im Hinblick auf die Rechtfertigung der Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 gehabt habe, um praktische Probleme bei der Durchführung einer Analyse des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ im Zusammenhang mit konzerninternen Kredittätigkeiten zu vermeiden sowie den Beteiligten eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Sie habe die Beteiligten hierzu im Rahmen ihrer Untersuchung nicht um Stellungnahme ersucht und habe in dem angefochtenen Beschluss außer Acht gelassen, dass solche Stellungnahmen von den Beteiligten tatsächlich abgegeben worden seien. Infolgedessen sei der angefochtene Beschluss nichtig. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Besteuerung von Gewinnen eines ausländischen Tochterunternehmens eines britischen Unternehmens „soweit diese auf inländische Vermögenswerte und Tätigkeiten anfallen“, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle und dass die beanstandete Maßnahme nicht erforderlich sei, um die Beachtung der Grundfreiheiten der Verträge zu gewährleisten. Ihren (hilfsweise gestellten) Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses stützt die Klägerin auf folgenden Klagegrund: |
11. |
Elfter Klagegrund: Selbst wenn (was bestritten werde) die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilferegelung sei, habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen die tragenden Grundsätze des Unionsrechts verstoße, und indem sie die Rückforderung unabhängig davon angeordnet habe, ob die Gründung beherrschter ausländischer Unternehmen und die Gewährung von Darlehen durch diese an gebietsfremde Unternehmensgruppen tatsächlich unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Kapitalverkehrsfreiheit falle. Im vorliegenden Fall würde eine Rückforderung insbesondere die Niederlassungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verletzen. Soweit eine solche Verletzung vorliege, sei die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Rückforderung für nichtig zu erklären. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/43 |
Klage, eingereicht am 8. November 2019 – Just Eat Holding/Kommission
(Rechtssache T-766/19)
(2020/C 45/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Just Eat Holding Ltd (London, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: M. Whitehouse und P. Halford, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerin nach Art. 49 AEUV oder der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV verletzt, und |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (beanstandete Maßnahme) einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne und im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 107 Abs. 1 AEUV begründe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Bestimmung des Referenzsystems für die Zwecke der Prüfung der „Selektivität“ einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die maßgeblichen Ziele des von ihr gewählten Referenzsystems fehlerhaft oder unvollständig festgestellt und verkannt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme als eine Abweichung von dem von ihr gewählten Referenzsystem gewertet habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme dadurch zu Unrecht als prima facie selektiv gewertet habe, dass sie fälschlicherweise festgestellt habe, dass diese zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen in rechtlich und sachlich vergleichbareren Situationen führe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei ihrer Beurteilung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) berücksichtigt habe, obwohl dieser Rechtsakt erst nach Ende des Zeitraums, in dem die Kommission festgestellt habe, dass die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, in Kraft getreten sei. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die beanstandete Maßnahme stelle einen Missbrauch von Befugnissen durch die Kommission dar, der die Steuerhoheit des Vereinigten Königreichs verletze. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Abweichung im Hinblick auf die Besteuerung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die prima facie in den Anwendungsbereich von Section 371EB („UK activities“) des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fielen, nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und die Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) sei der Beschluss der Kommission wegen fehlender Begründung bezüglich deren Rechtfertigung bzw. deren Fehlen mit einem Fehler behaftet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Insbesondere habe sie in ihrem Eröffnungsbeschluss nicht angegeben, dass sie Bedenken im Hinblick auf die Rechtfertigung der Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 gehabt habe, um praktische Probleme bei der Durchführung einer Analyse des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ im Zusammenhang mit konzerninternen Kredittätigkeiten zu vermeiden sowie den Beteiligten eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Sie habe die Beteiligten hierzu im Rahmen ihrer Untersuchung nicht um Stellungnahme ersucht und habe in dem angefochtenen Beschluss außer Acht gelassen, dass solche Stellungnahmen von den Beteiligten tatsächlich abgegeben worden seien. Infolgedessen sei der angefochtene Beschluss nichtig. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Besteuerung von Gewinnen eines ausländischen Tochterunternehmens eines britischen Unternehmens „soweit diese auf inländische Vermögenswerte und Tätigkeiten anfallen“, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle und dass die beanstandete Maßnahme nicht erforderlich sei, um die Beachtung der Grundfreiheiten der Verträge zu gewährleisten. Ihren (hilfsweise gestellten) Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses stützt die Klägerin auf folgenden Klagegrund: |
11. |
Elfter Klagegrund: Selbst wenn (was bestritten werde) die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilferegelung sei, habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen die tragenden Grundsätze des Unionsrechts verstoße, und indem sie die Rückforderung unabhängig davon angeordnet habe, ob die Gründung beherrschter ausländischer Unternehmen und die Gewährung von Darlehen durch diese an gebietsfremde Unternehmensgruppen tatsächlich unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Kapitalverkehrsfreiheit falle. Im vorliegenden Fall würde eine Rückforderung insbesondere die Niederlassungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verletzen. Soweit eine solche Verletzung vorliege, sei die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Rückforderung für nichtig zu erklären. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/45 |
Klage, eingereicht am 8. November 2019 – Markit Group/Kommission
(Rechtssache T-767/19)
(2020/C 45/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Markit Group Ltd (London, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: M. Whitehouse und P. Halford, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerin nach Art. 49 AEUV verletzt, und |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (beanstandete Maßnahme) einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne und im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 107 Abs. 1 AEUV begründe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Bestimmung des Referenzsystems für die Zwecke der Prüfung der „Selektivität“ einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die maßgeblichen Ziele des von ihr gewählten Referenzsystems fehlerhaft oder unvollständig festgestellt und verkannt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme als eine Abweichung von dem von ihr gewählten Referenzsystem gewertet habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme dadurch zu Unrecht als prima facie selektiv gewertet habe, dass sie fälschlicherweise festgestellt habe, dass diese zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen in rechtlich und sachlich vergleichbareren Situationen führe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei ihrer Beurteilung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) berücksichtigt habe, obwohl dieser Rechtsakt erst nach Ende des Zeitraums, in dem die Kommission festgestellt habe, dass die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, in Kraft getreten sei. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die beanstandete Maßnahme stelle einen Missbrauch von Befugnissen durch die Kommission dar, der die Steuerhoheit des Vereinigten Königreichs verletze. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Abweichung im Hinblick auf die Besteuerung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die prima facie in den Anwendungsbereich von Section 371EB („UK activities“) des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fielen, nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und die Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) sei der Beschluss der Kommission wegen fehlender Begründung bezüglich deren Rechtfertigung bzw. deren Fehlen mit einem Fehler behaftet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Insbesondere habe sie in ihrem Eröffnungsbeschluss nicht angegeben, dass sie Bedenken im Hinblick auf die Rechtfertigung der Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 gehabt habe, um praktische Probleme bei der Durchführung einer Analyse des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ im Zusammenhang mit konzerninternen Kredittätigkeiten zu vermeiden sowie den Beteiligten eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Sie habe die Beteiligten hierzu im Rahmen ihrer Untersuchung nicht um Stellungnahme ersucht und habe in dem angefochtenen Beschluss außer Acht gelassen, dass solche Stellungnahmen von den Beteiligten tatsächlich abgegeben worden seien. Infolgedessen sei der angefochtene Beschluss nichtig. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Besteuerung von Gewinnen eines ausländischen Tochterunternehmens eines britischen Unternehmens „soweit diese auf inländische Vermögenswerte und Tätigkeiten anfallen“, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle und dass die beanstandete Maßnahme nicht erforderlich sei, um die Beachtung der Grundfreiheiten der Verträge zu gewährleisten. Ihren (hilfsweise gestellten) Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses stützt die Klägerin auf folgenden Klagegrund: |
11. |
Elfter Klagegrund: Selbst wenn (was bestritten werde) die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilferegelung sei, habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen die tragenden Grundsätze des Unionsrechts verstoße, und indem sie die Rückforderung unabhängig davon angeordnet habe, ob die Gründung beherrschter ausländischer Unternehmen und die Gewährung von Darlehen durch diese an gebietsfremde Unternehmensgruppen tatsächlich unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Kapitalverkehrsfreiheit falle. Im vorliegenden Fall würde eine Rückforderung insbesondere die Niederlassungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verletzen. Soweit eine solche Verletzung vorliege, sei die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Rückforderung für nichtig zu erklären. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/46 |
Klage, eingereicht am 8. November 2019 – Elementis/Kommission
(Rechtssache T-768/19)
(2020/C 45/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Elementis Holdings Ltd (London, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: M. Whitehouse und P. Halford, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerin nach Art. 49 AEUV verletzt, und |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (beanstandete Maßnahme) einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne und im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 107 Abs. 1 AEUV begründe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Bestimmung des Referenzsystems für die Zwecke der Prüfung der „Selektivität“ einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die maßgeblichen Ziele des von ihr gewählten Referenzsystems fehlerhaft oder unvollständig festgestellt und verkannt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme als eine Abweichung von dem von ihr gewählten Referenzsystem gewertet habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme dadurch zu Unrecht als prima facie selektiv gewertet habe, dass sie fälschlicherweise festgestellt habe, dass diese zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen in rechtlich und sachlich vergleichbareren Situationen führe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei ihrer Beurteilung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) berücksichtigt habe, obwohl dieser Rechtsakt erst nach Ende des Zeitraums, in dem die Kommission festgestellt habe, dass die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, in Kraft getreten sei. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die beanstandete Maßnahme stelle einen Missbrauch von Befugnissen durch die Kommission dar, der die Steuerhoheit des Vereinigten Königreichs verletze. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Abweichung im Hinblick auf die Besteuerung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die prima facie in den Anwendungsbereich von Section 371EB („UK activities“) des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fielen, nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und die Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) sei der Beschluss der Kommission wegen fehlender Begründung bezüglich deren Rechtfertigung bzw. deren Fehlen mit einem Fehler behaftet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Insbesondere habe sie in ihrem Eröffnungsbeschluss nicht angegeben, dass sie Bedenken im Hinblick auf die Rechtfertigung der Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 gehabt habe, um praktische Probleme bei der Durchführung einer Analyse des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ im Zusammenhang mit konzerninternen Kredittätigkeiten zu vermeiden sowie den Beteiligten eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Sie habe die Beteiligten hierzu im Rahmen ihrer Untersuchung nicht um Stellungnahme ersucht und habe in dem angefochtenen Beschluss außer Acht gelassen, dass solche Stellungnahmen von den Beteiligten tatsächlich abgegeben worden seien. Infolgedessen sei der angefochtene Beschluss nichtig. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Besteuerung von Gewinnen eines ausländischen Tochterunternehmens eines britischen Unternehmens „soweit diese auf inländische Vermögenswerte und Tätigkeiten anfallen“, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle und dass die beanstandete Maßnahme nicht erforderlich sei, um die Beachtung der Grundfreiheiten der Verträge zu gewährleisten. Ihren (hilfsweise gestellten) Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses stützt die Klägerin auf folgenden Klagegrund: |
11. |
Elfter Klagegrund: Selbst wenn (was bestritten werde) die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilferegelung sei, habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen die tragenden Grundsätze des Unionsrechts verstoße, und indem sie die Rückforderung unabhängig davon angeordnet habe, ob die Gründung beherrschter ausländischer Unternehmen und die Gewährung von Darlehen durch diese an gebietsfremde Unternehmensgruppen tatsächlich unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Kapitalverkehrsfreiheit falle. Im vorliegenden Fall würde eine Rückforderung insbesondere die Niederlassungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verletzen. Soweit eine solche Verletzung vorliege, sei die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Rückforderung für nichtig zu erklären. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/48 |
Klage, eingereicht am 8. November 2019 – Informa u. a./Kommission
(Rechtssache T-769/19)
(2020/C 45/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Informa plc (London, Vereinigtes Königreich), Maypond Ltd (Dublin, Irland), Tanahol Ltd (Dublin) und Colonygrove Ltd (London), (Prozessbevollmächtigte: M. Whitehouse und P. Halford, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV und/oder die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV verletzt, und |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (beanstandete Maßnahme) einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne und im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 107 Abs. 1 AEUV begründe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Bestimmung des Referenzsystems für die Zwecke der Prüfung der „Selektivität“ einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die maßgeblichen Ziele des von ihr gewählten Referenzsystems fehlerhaft oder unvollständig festgestellt und verkannt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme als eine Abweichung von dem von ihr gewählten Referenzsystem gewertet habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme dadurch zu Unrecht als prima facie selektiv gewertet habe, dass sie fälschlicherweise festgestellt habe, dass diese zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen in rechtlich und sachlich vergleichbareren Situationen führe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei ihrer Beurteilung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) berücksichtigt habe, obwohl dieser Rechtsakt erst nach Ende des Zeitraums, in dem die Kommission festgestellt habe, dass die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, in Kraft getreten sei. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die beanstandete Maßnahme stelle einen Missbrauch von Befugnissen durch die Kommission dar, der die Steuerhoheit des Vereinigten Königreichs verletze. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Abweichung im Hinblick auf die Besteuerung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die prima facie in den Anwendungsbereich von Section 371EB („UK activities“) des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fielen, nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und die Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) sei der Beschluss der Kommission wegen fehlender Begründung bezüglich deren Rechtfertigung bzw. deren Fehlen mit einem Fehler behaftet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Insbesondere habe sie in ihrem Eröffnungsbeschluss nicht angegeben, dass sie Bedenken im Hinblick auf die Rechtfertigung der Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 gehabt habe, um praktische Probleme bei der Durchführung einer Analyse des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ im Zusammenhang mit konzerninternen Kredittätigkeiten zu vermeiden sowie den Beteiligten eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Sie habe die Beteiligten hierzu im Rahmen ihrer Untersuchung nicht um Stellungnahme ersucht und habe in dem angefochtenen Beschluss außer Acht gelassen, dass solche Stellungnahmen von den Beteiligten tatsächlich abgegeben worden seien. Infolgedessen sei der angefochtene Beschluss nichtig. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Besteuerung von Gewinnen eines ausländischen Tochterunternehmens eines britischen Unternehmens „soweit diese auf inländische Vermögenswerte und Tätigkeiten anfallen“, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle und dass die beanstandete Maßnahme nicht erforderlich sei, um die Beachtung der Grundfreiheiten der Verträge zu gewährleisten. Ihren (hilfsweise gestellten) Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses stützen die Klägerinnen auf folgenden Klagegrund: |
11. |
Elfter Klagegrund: Selbst wenn (was bestritten werde) die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilferegelung sei, habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen die tragenden Grundsätze des Unionsrechts verstoße, und indem sie die Rückforderung unabhängig davon angeordnet habe, ob die Gründung beherrschter ausländischer Unternehmen und die Gewährung von Darlehen durch diese an gebietsfremde Unternehmensgruppen tatsächlich unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Kapitalverkehrsfreiheit falle. Im vorliegenden Fall würde eine Rückforderung insbesondere die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verletzen. Soweit eine solche Verletzung vorliege, sei die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Rückforderung für nichtig zu erklären. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/50 |
Klage, eingereicht am 8. November 2019 – Merlin UK Finco 1 u. a./Kommission
(Rechtssache T-770/19)
(2020/C 45/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Merlin UK Finco 1 Ltd (Poole, Vereinigtes Königreich), Merlin UK Finco 2 Ltd (Poole), Charcoal Newco 1 Ltd (Poole) und Charcoal Newco 1A Ltd (Poole), (Prozessbevollmächtigte: M. Whitehouse und P. Halford, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV oder die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV verletzt, und |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (beanstandete Maßnahme) einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne und im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 107 Abs. 1 AEUV begründe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Bestimmung des Referenzsystems für die Zwecke der Prüfung der „Selektivität“ einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die maßgeblichen Ziele des von ihr gewählten Referenzsystems fehlerhaft oder unvollständig festgestellt und verkannt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme als eine Abweichung von dem von ihr gewählten Referenzsystem gewertet habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme dadurch zu Unrecht als prima facie selektiv gewertet habe, dass sie fälschlicherweise festgestellt habe, dass diese zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen in rechtlich und sachlich vergleichbareren Situationen führe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei ihrer Beurteilung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) berücksichtigt habe, obwohl dieser Rechtsakt erst nach Ende des Zeitraums, in dem die Kommission festgestellt habe, dass die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, in Kraft getreten sei. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die beanstandete Maßnahme stelle einen Missbrauch von Befugnissen durch die Kommission dar, der die Steuerhoheit des Vereinigten Königreichs verletze. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Abweichung im Hinblick auf die Besteuerung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die prima facie in den Anwendungsbereich von Section 371EB („UK activities“) des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fielen, nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und die Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) sei der Beschluss der Kommission wegen fehlender Begründung bezüglich deren Rechtfertigung bzw. deren Fehlen mit einem Fehler behaftet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Insbesondere habe sie in ihrem Eröffnungsbeschluss nicht angegeben, dass sie Bedenken im Hinblick auf die Rechtfertigung der Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 gehabt habe, um praktische Probleme bei der Durchführung einer Analyse des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ im Zusammenhang mit konzerninternen Kredittätigkeiten zu vermeiden sowie den Beteiligten eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Sie habe die Beteiligten hierzu im Rahmen ihrer Untersuchung nicht um Stellungnahme ersucht und habe in dem angefochtenen Beschluss außer Acht gelassen, dass solche Stellungnahmen von den Beteiligten tatsächlich abgegeben worden seien. Infolgedessen sei der angefochtene Beschluss nichtig. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Besteuerung von Gewinnen eines ausländischen Tochterunternehmens eines britischen Unternehmens „soweit diese auf inländische Vermögenswerte und Tätigkeiten anfallen“, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle und dass die beanstandete Maßnahme nicht erforderlich sei, um die Beachtung der Grundfreiheiten der Verträge zu gewährleisten. Ihren (hilfsweise gestellten) Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses stützen die Klägerinnen auf folgenden Klagegrund: |
11. |
Elfter Klagegrund: Selbst wenn (was bestritten werde) die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilferegelung sei, habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen die tragenden Grundsätze des Unionsrechts verstoße, und indem sie die Rückforderung unabhängig davon angeordnet habe, ob die Gründung beherrschter ausländischer Unternehmen und die Gewährung von Darlehen durch diese an gebietsfremde Unternehmensgruppen tatsächlich unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Kapitalverkehrsfreiheit falle. Im vorliegenden Fall würde eine Rückforderung insbesondere die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verletzen. Soweit eine solche Verletzung vorliege, sei die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Rückforderung für nichtig zu erklären. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/51 |
Klage, eingereicht am 11. November 2019 – Experian Finance 2012/Kommission
(Rechtssache T-771/19)
(2020/C 45/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Experian Finance 2012 Ltd (Nottingham, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: M. Whitehouse und P. Halford, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerin nach Art. 49 AEUV verletzt, und |
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der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die beanstandete Maßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne und im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 107 Abs. 1 AEUV begründe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Bestimmung des Referenzsystems für die Zwecke der Prüfung der „Selektivität“ einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die maßgeblichen Ziele des von ihr gewählten Referenzsystems fehlerhaft oder unvollständig festgestellt und verkannt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme als eine Abweichung von dem von ihr gewählten Referenzsystem gewertet habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme dadurch zu Unrecht als prima facie selektiv gewertet habe, dass sie fälschlicherweise festgestellt habe, dass diese zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen in rechtlich und sachlich vergleichbareren Situationen führe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei ihrer Beurteilung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) berücksichtigt habe, obwohl dieser Rechtsakt erst nach Ende des Zeitraums, in dem die Kommission festgestellt habe, dass die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, in Kraft getreten sei. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die beanstandete Maßnahme stelle einen Missbrauch von Befugnissen durch die Kommission dar, der die Steuerhoheit des Vereinigten Königreichs verletze. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Abweichung im Hinblick auf die Besteuerung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die prima facie in den Anwendungsbereich von Section 371EB („UK activities“) des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fielen, nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und die Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) sei der Beschluss der Kommission wegen fehlender Begründung bezüglich deren Rechtfertigung bzw. deren Fehlen mit einem Fehler behaftet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Insbesondere habe sie in ihrem Eröffnungsbeschluss nicht angegeben, dass sie Bedenken im Hinblick auf die Rechtfertigung der Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 gehabt habe, um praktische Probleme bei der Durchführung einer Analyse des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ im Zusammenhang mit konzerninternen Kredittätigkeiten zu vermeiden sowie den Beteiligten eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Sie habe die Beteiligten hierzu im Rahmen ihrer Untersuchung nicht um Stellungnahme ersucht und habe in dem angefochtenen Beschluss außer Acht gelassen, dass solche Stellungnahmen von den Beteiligten tatsächlich abgegeben worden seien. Infolgedessen sei der angefochtene Beschluss nichtig. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Besteuerung von Gewinnen eines ausländischen Tochterunternehmens eines britischen Unternehmens „soweit diese auf inländische Vermögenswerte und Tätigkeiten anfallen“, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle und dass die beanstandete Maßnahme nicht erforderlich sei, um die Beachtung der Grundfreiheiten der Verträge zu gewährleisten. Ihren (hilfsweise gestellten) Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses stützt die Klägerin auf folgenden Klagegrund: |
11. |
Elfter Klagegrund: Selbst wenn (was bestritten werde) die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilferegelung sei, habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen die tragenden Grundsätze des Unionsrechts verstoße, und indem sie die Rückforderung unabhängig davon angeordnet habe, ob die Gründung beherrschter ausländischer Unternehmen und die Gewährung von Darlehen durch diese an gebietsfremde Unternehmensgruppen tatsächlich unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Kapitalverkehrsfreiheit falle. Im vorliegenden Fall würde eine Rückforderung insbesondere die Niederlassungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verletzen. Soweit eine solche Verletzung vorliege, sei die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Rückforderung für nichtig zu erklären. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/53 |
Klage, eingereicht am 11. November 2019 – William Grant & Sons und William Grant & Sons Investments/Kommission
(Rechtssache T-772/19)
(2020/C 45/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: William Grant & Sons Holdings Ltd (Dufftown, Vereinigtes Königreich) und William Grant & Sons Investments Ltd (Dufftown), (Prozessbevollmächtigte: C. McDonnell, Barrister, B. Goren, Solicitor, Rechtsanwältin M. Peristeraki und K. Desai, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
festzustellen, dass es keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, Art. 1 des Beschlusses C(2019) 2526 final vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit mit ihm festgestellt wird, dass es eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben habe, und die Verpflichtung für das Vereinigte Königreich, die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang erhaltene angeblich rechtswidrige staatliche Beihilfe (Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses) zurückzufordern, aufzuheben; |
— |
hilfsweise, Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit das Vereinigte Königreich verpflichtet wird, die angebliche staatliche Beihilfe zurückzufordern, und |
— |
der Kommission in jedem Fall die Kosten der Klägerinnen in diesen Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe den Kontext, das Ziel und die Funktionsweise der britischen Bestimmungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) hinsichtlich der Behandlung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen missverstanden. Die Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss basierten auf kumulativen offensichtlichen Fehlern. Insbesondere habe die Kommission offensichtliche Fehler in ihrem Verständnis des allgemeinen britischen Steuersystems, der Ziele des CFC-Systems, des konkreten Umfangs der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen und der Definition qualifizierter Darlehensverhältnisse begangen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zu Unrecht als Steuerbefreiung und damit als Vorteil verstanden. Hinsichtlich nichtgewerblicher Finanzierungserträge stelle die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Steuervorschrift sowie einen Teil der Definition der Beschränkungen der CFC-Bestimmungen und keinen selektiven Vorteil dar. Die Kommission habe keine quantitative Analyse dafür erbracht, dass es sich um einen Vorteil handele und mangels stichhaltiger Beweise, dass die in Rede stehende Maßnahme zu einem Vorteil führe, könne der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe das Referenzsystem für die Beurteilung der Auswirkungen der CFC-Bestimmungen falsch bestimmt und die CFC-Bestimmungen zu Unrecht als vom allgemeinen britischen Körperschaftssteuersystem verschiedene Bestimmungen gewertet. Die Kommission habe den Zweck der CFC-Bestimmungen nicht richtig erfasst und den Ermessensspielraum des Vereinigten Königreichs nicht berücksichtigt. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Fehler bei ihrer Prüfung staatlicher Beihilfen begangen und bei der Frage der Vergleichbarkeit die falschen Tests angewandt. Die Kommission habe das unterschiedliche Risiko für die britische Steuerbemessungsgrundlage zwischen Darlehen an im Vereinigten Königreich besteuerbare Unternehmensgruppen und nicht im Vereinigten Königreich besteuerbare Unternehmensgruppen verkannt und sei in nicht nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss gekommen, dass konzerninterne Darlehen mit Darlehen an Dritte vergleichbar seien. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Selbst wenn die in Rede stehenden CFC-Maßnahmen prima facie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, werde im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt, dass es keine Rechtfertigung für die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen gebe. Außerdem sei der angefochtenen Beschluss irrational sowie widersprüchlich, da die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) in Fällen gerechtfertigt sei, in denen die einzige Voraussetzung für die alternative Anwendung einer CFC-Besteuerung nach dem Kapitel 5 des genannten Teils 9A das Kriterium des „VK-Kapital“ sei, da die praktische Durchführung dieser Prüfung übermäßig erschwert sei; gleichzeitig aber vertrete die Kommission ohne hinreichende Begründung die Ansicht, dass dieses Kapitel 9 niemals in Fällen gerechtfertigt sei, in denen das Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ zu einer Anwendung der CFC-Besteuerung nach dem genannten Kapitel 5 führen würde. Die Anwendung des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ sei nämlich praktisch übermäßig erschwert, so dass die Kommission hätte feststellen müssen, dass das genannte Kapitel 9 im Kontext dieses Kriteriums ebenfalls gerechtfertigt sei, und daher hätte feststellen müssen, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handele. |
6. |
Sechster Klagegrund: Sollte der angefochtene Beschluss aufrechterhalten bleiben, werde dessen Durchführung durch die Rückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfe von den Klägerinnen tragende Grundsätze des Unionsrechts einschließlich der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit verletzen, wobei zu beachten sei, dass im Fall der Klägerinnen die in Rede stehenden CFC in anderen Mitgliedsstaaten ansässig seien. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebende Anordnung der Rückforderung sei unbegründet und verstoße gegen tragende Grundsätze der Union. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe maßgebliche Teile des angefochtenen Beschlusses, wie die Feststellung, dass die CFC-Besteuerung nach dem genannten Kapitel 5 mit Hilfe des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ ohne Schwierigkeiten oder unverhältnismäßige Belastungen angewandt werden könne, unzureichend begründet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße außerdem gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, der voraussetze, dass die Kommission in ihren Verwaltungsverfahren Transparenz und Vorhersehbarkeit walten lasse und ihre Entscheidungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens treffe. Es sei nicht angemessen, dass die Kommission mehr als vier Jahre für den Erlass ihres Beschlusses über die Eröffnung eines Prüfverfahrens im vorliegenden Fall und mehr als sechs Jahre nach Inkrafttreten der beanstandeten Maßnahme für den Erlass eines Beschlusses benötige. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/54 |
Klage, eingereicht am 11. November 2019 – BAE Systems/Kommission
(Rechtssache T-773/19)
(2020/C 45/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BAE Systems plc (London, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Gràcia Malfeito, W. Leslie, Solicitor, und Rechtsanwältin I. Lunneryd)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission in jedem Fall die der Klägerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen; |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Rechtsvorschriften über CFC anstelle des britischen Körperschaftsteuersystems als maßgebliches Referenzsystem angesehen habe. Insbesondere werde durch die Feststellung der Kommission, dass die britischen Rechtsvorschriften über CFC das Referenzsystem seien, die Rechtsprechung der Unionsgerichte falsch angewendet. Die Kommission hätte stattdessen zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das britische Körperschaftsteuersystem, von dem die Rechtsvorschriften über CFC ein wesentlicher und untrennbarer Teil seien, das angemessene Referenzsystem sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Ziele des Referenzsystems begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und ihre Feststellung, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine selektive Abweichung vom Referenzsystem darstelle und insbesondere dass Unternehmen, die andere Arten von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen erhalten, mit Unternehmen, die nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehen erhalten, rechtlich und tatsächlich vergleichbar seien, nicht begründet. Tatsächlich habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Upstream-Darlehen und Darlehen von CFC an Dritte (Moneyboxes) nicht zu einem erheblichen und deutlich höheren Risiko einer künstlichen Umleitung als qualifizierte Darlehen führten. Außerdem habe sich die Kommission zu Unrecht auf die Gesetzgebungstechnik anstelle der Auswirkungen der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen konzentriert. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und ihre Feststellung, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau der Steuervorschriften bezüglich des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ gerechtfertigt sei, nicht begründet. Insbesondere habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass der mit der Anwendung des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ verbundene Verwaltungsaufwand die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht rechtfertige und dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht durch die Notwendigkeit, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Freiheiten zu beachten, gerechtfertigt sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bezüglich des Vorliegens eines nach Art. 107 AEUV erforderlichen Vorteils begangen. Die Beurteilung der Kommission beruhe auf nicht belegten Behauptungen und sie habe nicht nachgewiesen, dass ein Vorteil bestehe, sondern lediglich festgestellt, dass unter bestimmten Umständen ein Vorteil bestehen könnte. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/55 |
Klage, eingereicht am 12. November 2019 – FA Sub 3/Kommission
(Rechtssache T-774/19)
(2020/C 45/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: FA Sub 3 Ltd (Tortola, Britische Jungferninseln), (Prozessbevollmächtigte: M. Whitehouse und P. Halford, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerin nach Art. 49 AEUV oder die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV verletzt, und |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die beanstandete Maßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne und im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 107 Abs. 1 AEUV begründe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Bestimmung des Referenzsystems für die Zwecke der Prüfung der „Selektivität“ einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die maßgeblichen Ziele des von ihr gewählten Referenzsystems fehlerhaft oder unvollständig festgestellt und verkannt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme als eine Abweichung von dem von ihr gewählten Referenzsystem gewertet habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme dadurch zu Unrecht als prima facie selektiv gewertet habe, dass sie fälschlicherweise festgestellt habe, dass diese zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen in rechtlich und sachlich vergleichbareren Situationen führe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei ihrer Beurteilung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) berücksichtigt habe, obwohl die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates erst nach Ende des Zeitraums, in dem die Kommission festgestellt habe, dass die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, in Kraft getreten sei. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die beanstandete Maßnahme stelle einen Missbrauch von Befugnissen durch die Kommission dar, der die Steuerhoheit des Vereinigten Königreichs verletze. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Abweichung im Hinblick auf die Besteuerung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die prima facie in den Anwendungsbereich von Section 371EB („UK activities“) des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fielen, nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und die Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) sei der Beschluss der Kommission wegen fehlender Begründung bezüglich deren Rechtfertigung bzw. deren Fehlen mit einem Fehler behaftet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Insbesondere habe sie in ihrem Eröffnungsbeschluss nicht angegeben, dass sie Bedenken im Hinblick auf die Rechtfertigung der Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 gehabt habe, um praktische Probleme bei der Durchführung einer Analyse des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ im Zusammenhang mit konzerninternen Kredittätigkeiten zu vermeiden sowie den Beteiligten eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Sie habe die Beteiligten hierzu im Rahmen ihrer Untersuchung nicht um Stellungnahme ersucht und habe in dem angefochtenen Beschluss außer Acht gelassen, dass solche Stellungnahmen von den Beteiligten tatsächlich abgegeben worden seien. Infolgedessen sei der angefochtene Beschluss nichtig. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Besteuerung von Gewinnen eines ausländischen Tochterunternehmens eines britischen Unternehmens „soweit diese auf inländische Vermögenswerte und Tätigkeiten anfallen“, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle und dass die beanstandete Maßnahme nicht erforderlich sei, um die Beachtung der Grundfreiheiten der Verträge zu gewährleisten. Ihren (hilfsweise gestellten) Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses stützt die Klägerin auf folgenden Klagegrund: |
11. |
Elfter Klagegrund: Selbst wenn (was bestritten werde) die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilferegelung sei, habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen die tragenden Grundsätze des Unionsrechts verstoße, und indem sie die Rückforderung unabhängig davon angeordnet habe, ob die Gründung beherrschter ausländischer Unternehmen und die Gewährung von Darlehen durch diese an gebietsfremde Unternehmensgruppen tatsächlich unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Kapitalverkehrsfreiheit falle. Im vorliegenden Fall würde eine Rückforderung insbesondere die Niederlassungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verletzen. Soweit eine solche Verletzung vorliege, sei die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Rückforderung für nichtig zu erklären. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/57 |
Klage, eingereicht am 12. November 2019 – Sheldon und Kingfisher International/Kommission
(Rechtssache T-775/19)
(2020/C 45/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Sheldon Holdings Ltd (London, Vereinigtes Königreich) und Kingfisher International Holdings Ltd (London), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Motta und N. Baeten)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) insgesamt für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission für nichtig zu erklären, soweit damit festgestellt wird, dass Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) eine rechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt; |
— |
hilfsweise, Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2019/1352 der Kommission für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission in jedem Fall die Kosten dieser Klage aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf elf Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe ein für die Zwecke ihrer Analyse der Selektivität ungültiges Referenzsystem gewählt. Bei einer Beurteilung anhand des angemessenen Referenzsystems sei die Regelung der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen („angefochtene Maßnahme“) nicht als Abweichung und nicht als selektiv zu werten. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe das Wesen und das primäre Ziel des von ihr gewählten Referenzsystem grundsätzlich missverstanden, nicht alle Ziele dieses Systems berücksichtigt und daher ein unvollständiges und hypothetisches Referenzsystem angewandt. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe die Funktion der angefochtenen Maßnahme – anscheinend auf der ungeeigneten Grundlage der Regelungstechnik – grundsätzlich falsch beurteilt. Die angefochtene Maßnahme stelle, richtig beurteilt, keine Abweichung vom von der Kommission gewählten Referenzsystem dar. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission sei zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die angefochtene Maßnahme zwischen Unternehmen unterscheide, die im Hinblick auf die Ziele des von ihr gewählten Referenzsystems vergleichbar seien. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe nicht anerkannt, dass die angefochtene Maßnahme keinen selektiven Vorteil darstelle, da sie sich aus den Leitprinzipien ableite, sich aus dem Wesen des von der Kommission gewählten Referenzsystems ergebe und ein notwendiger inhärenter Mechanismus für die Funktionsweise und die Effektivität des Systems sei. |
6. |
Sechster Klagegrund: Der Beschluss der Kommission überschreite die Befugnisse der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen und verletze die Steuerhoheit des Vereinigten Königreichs. |
7. |
Siebter Klagegrund: Das Verhalten der Kommission bei der Untersuchung der angefochtenen Maßnahme verstoße gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1) sowie ihre Pflicht zur guten Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verletzt. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe nicht anerkannt, dass Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 vollkommen gerechtfertigt gewesen sei und keinen selektiven Vorteil darstelle. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Rückforderung dürfe nicht angeordnet werden, da sie nach der Rechtssache Cadbury Schweppes (C-196/04) (2) gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrecht bezüglich der Niederlassungsfreiheit, einer Grundfreiheit, verstoßen würde. |
11. |
Elfter Klagegrund: Die Rückforderung dürfe nicht angeordnet werden, da die Anordnungen der Kommission bezüglich der Rückforderung ultra vires seien und gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts bezüglich der Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen verstießen. |
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
(2) Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes plc und Cadbury Schweppes Overseas Ltd/Commissioners of Inland Revenue (C-196/04, EU:C:2006:554).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/59 |
Klage, eingereicht am 12. November 2019 – JIB Overseas/Kommission
(Rechtssache T-776/19)
(2020/C 45/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: JIB Overseas Holdings Ltd (London, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: M. Whitehouse und P. Halford, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerin nach Art. 49 AEUV verletzt, und |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (beanstandete Maßnahme) einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne und im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 107 Abs. 1 AEUV begründe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Bestimmung des Referenzsystems für die Zwecke der Prüfung der „Selektivität“ einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die maßgeblichen Ziele des von ihr gewählten Referenzsystems fehlerhaft oder unvollständig festgestellt und verkannt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme als eine Abweichung von dem von ihr gewählten Referenzsystem gewertet habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme dadurch zu Unrecht als prima facie selektiv gewertet habe, dass sie fälschlicherweise festgestellt habe, dass diese zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen in rechtlich und sachlich vergleichbareren Situationen führe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei ihrer Beurteilung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) berücksichtigt habe, obwohl dieser Rechtsakt erst nach Ende des Zeitraums, in dem die Kommission festgestellt habe, dass die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, in Kraft getreten sei. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die beanstandete Maßnahme stelle einen Missbrauch von Befugnissen durch die Kommission dar, der die Steuerhoheit des Vereinigten Königreichs verletze. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Abweichung im Hinblick auf die Besteuerung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die prima facie in den Anwendungsbereich von Section 371EB („UK activities“) des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fielen, nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und die Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) sei der Beschluss der Kommission wegen fehlender Begründung bezüglich deren Rechtfertigung bzw. deren Fehlen mit einem Fehler behaftet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Insbesondere habe sie in ihrem Eröffnungsbeschluss nicht angegeben, dass sie Bedenken im Hinblick auf die Rechtfertigung der Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 gehabt habe, um praktische Probleme bei der Durchführung einer Analyse des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ im Zusammenhang mit konzerninternen Kredittätigkeiten zu vermeiden sowie den Beteiligten eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Sie habe die Beteiligten hierzu im Rahmen ihrer Untersuchung nicht um Stellungnahme ersucht und habe in dem angefochtenen Beschluss außer Acht gelassen, dass solche Stellungnahmen von den Beteiligten tatsächlich abgegeben worden seien. Infolgedessen sei der angefochtene Beschluss nichtig. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Besteuerung von Gewinnen eines ausländischen Tochterunternehmens eines britischen Unternehmens „soweit diese auf inländische Vermögenswerte und Tätigkeiten anfallen“, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle und dass die beanstandete Maßnahme daher nicht erforderlich sei, um die Beachtung der Grundfreiheiten der Verträge zu gewährleisten. Ihren (hilfsweise gestellten) Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses stützt die Klägerin auf folgenden Klagegrund: |
11. |
Elfter Klagegrund: Selbst wenn (was bestritten werde) die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilferegelung sei, habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen die tragenden Grundsätze des Unionsrechts verstoße, und indem sie die Rückforderung unabhängig davon angeordnet habe, ob die Gründung beherrschter ausländischer Unternehmen und die Gewährung von Darlehen durch diese an gebietsfremde Unternehmensgruppen tatsächlich unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Kapitalverkehrsfreiheit falle. Im vorliegenden Fall würde eine Rückforderung insbesondere die Niederlassungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verletzen. Soweit eine solche Verletzung vorliege, sei die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Rückforderung für nichtig zu erklären. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/60 |
Klage, eingereicht am 12. November 2019 – RDI Reit/Kommission
(Rechtssache T-778/19)
(2020/C 45/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: RDI Reit plc (London, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: C. McDonnell, Barrister, B. Goren, Solicitor, Rechtsanwältin M. Peristeraki und K. Desai, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass es keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, Art. 1 des angefochtenen Beschlusses C(2019) 2526 final vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit mit ihm festgestellt wird, dass es eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben habe, und die Verpflichtung für das Vereinigte Königreich, die von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhaltene angeblich rechtswidrige staatliche Beihilfe (Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses) zurückzufordern, aufzuheben; |
— |
hilfsweise, Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit das Vereinigte Königreich verpflichtet wird, die angebliche staatliche Beihilfe von der Klägerin zurückzufordern, und |
— |
der Kommission in jedem Fall die Kosten der Klägerin in diesen Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe den Kontext, das Ziel und die Funktionsweise der britischen Bestimmungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) hinsichtlich der Behandlung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen missverstanden. Die Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss basierten auf kumulativen offensichtlichen Fehlern. Insbesondere habe die Kommission offensichtliche Fehler in ihrem Verständnis des allgemeinen britischen Steuersystems, der Ziele des CFC-Systems, des konkreten Umfangs der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen und der Definition qualifizierter Darlehensverhältnisse begangen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zu Unrecht als Steuerbefreiung und damit als Vorteil verstanden. Hinsichtlich nichtgewerblicher Finanzierungserträge stelle die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Steuervorschrift sowie einen Teil der Definition der Beschränkungen der CFC-Bestimmungen und keinen selektiven Vorteil dar. Die Kommission habe keine quantitative Analyse dafür erbracht, dass es sich um einen Vorteil handele und mangels stichhaltiger Beweise, dass die in Rede stehende Maßnahme zu einem Vorteil führe, könne der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe das Referenzsystem für die Beurteilung der Auswirkungen der CFC-Bestimmungen falsch bestimmt und die CFC-Bestimmungen zu Unrecht als vom allgemeinen britischen Körperschaftssteuersystem verschiedene Bestimmungen gewertet. Die Kommission habe den Zweck der CFC-Bestimmungen nicht richtig erfasst und den Ermessensspielraum des Vereinigten Königreichs nicht berücksichtigt. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Fehler bei ihrer Prüfung staatlicher Beihilfen begangen und bei der Frage der Vergleichbarkeit die falschen Tests angewandt. Die Kommission habe das unterschiedliche Risiko für die britische Steuerbemessungsgrundlage zwischen Darlehen an im Vereinigten Königreich besteuerbare Unternehmensgruppen und nicht im Vereinigten Königreich besteuerbare Unternehmensgruppen verkannt und sei in nicht nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss gekommen, dass konzerninterne Darlehen mit Darlehen an Dritte vergleichbar seien. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Selbst wenn die in Rede stehenden CFC-Maßnahmen prima facie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, werde im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt, dass es keine Rechtfertigung für die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen gebe. Außerdem sei der angefochtenen Beschluss irrational sowie widersprüchlich, da die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) in Fällen gerechtfertigt sei, in denen die einzige Voraussetzung für die alternative Anwendung einer CFC-Besteuerung nach dem Kapitel 5 des genannten Teils 9A das Kriterium des „VK-Kapital“ sei, da die praktische Durchführung dieser Prüfung übermäßig erschwert sei; gleichzeitig aber vertrete die Kommission ohne hinreichende Begründung die Ansicht, dass dieses Kapitel 9 niemals in Fällen gerechtfertigt sei, in denen das Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ zu einer Anwendung der CFC-Besteuerung nach dem genannten Kapitel 5 führen würde. Die Anwendung des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ sei nämlich praktisch übermäßig erschwert, so dass die Kommission hätte feststellen müssen, dass das genannte Kapitel 9 im Kontext dieses Kriteriums ebenfalls gerechtfertigt sei, und daher hätte feststellen müssen, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handele. |
6. |
Sechster Klagegrund: Sollte der angefochtene Beschluss aufrechterhalten bleiben, werde dessen Durchführung durch die Rückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfe von der Klägerin tragende Grundsätze des Unionsrechts einschließlich der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit verletzen, wobei zu beachten sei, dass im Fall der Klägerin die in Rede stehenden CFC in anderen Mitgliedsstaaten ansässig seien. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebende Anordnung der Rückforderung sei unbegründet und verstoße gegen tragende Grundsätze der Union. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe maßgebliche Teile des angefochtenen Beschlusses, wie die Feststellung, dass die CFC-Besteuerung nach dem genannten Kapitel 5 mit Hilfe des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ ohne Schwierigkeiten oder unverhältnismäßige Belastungen angewandt werden könne, unzureichend begründet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße außerdem gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, der voraussetze, dass die Kommission in ihren Verwaltungsverfahren Transparenz und Vorhersehbarkeit walten lasse und ihre Entscheidungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens treffe. Es sei nicht angemessen, dass die Kommission mehr als vier Jahre für den Erlass ihres Beschlusses über die Eröffnung eines Prüfverfahrens im vorliegenden Fall und mehr als sechs Jahre nach Inkrafttreten der beanstandeten Maßnahme für den Erlass eines Beschlusses benötige. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/62 |
Klage, eingereicht am 12. November 2019 – Ashtead Financing/Kommission
(Rechtssache T-779/19)
(2020/C 45/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ashtead Financing Ltd (London, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: M. Whitehouse und P. Halford, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerin nach Art. 49 AEUV verletzt, und |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (beanstandete Maßnahme) einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne und im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 107 Abs. 1 AEUV begründe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Bestimmung des Referenzsystems für die Zwecke der Prüfung der „Selektivität“ einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die maßgeblichen Ziele des von ihr gewählten Referenzsystems fehlerhaft oder unvollständig festgestellt und verkannt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme als eine Abweichung von dem von ihr gewählten Referenzsystem gewertet habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme dadurch zu Unrecht als prima facie selektiv gewertet habe, dass sie fälschlicherweise festgestellt habe, dass diese zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen in rechtlich und sachlich vergleichbareren Situationen führe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei ihrer Beurteilung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) berücksichtigt habe, obwohl dieser Rechtsakt erst nach Ende des Zeitraums, in dem die Kommission festgestellt habe, dass die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, in Kraft getreten sei. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die beanstandete Maßnahme stelle einen Missbrauch von Befugnissen durch die Kommission dar, der die Steuerhoheit des Vereinigten Königreichs verletze. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Abweichung im Hinblick auf die Besteuerung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die prima facie in den Anwendungsbereich von Section 371EB („UK activities“) des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fielen, nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und die Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) sei der Beschluss der Kommission wegen fehlender Begründung bezüglich deren Rechtfertigung bzw. deren Fehlen mit einem Fehler behaftet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Insbesondere habe sie in ihrem Eröffnungsbeschluss nicht angegeben, dass sie Bedenken im Hinblick auf die Rechtfertigung der Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 gehabt habe, um praktische Probleme bei der Durchführung einer Analyse des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ im Zusammenhang mit konzerninternen Kredittätigkeiten zu vermeiden sowie den Beteiligten eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Sie habe die Beteiligten hierzu im Rahmen ihrer Untersuchung nicht um Stellungnahme ersucht und habe in dem angefochtenen Beschluss außer Acht gelassen, dass solche Stellungnahmen von den Beteiligten tatsächlich abgegeben worden seien. Infolgedessen sei der angefochtene Beschluss nichtig. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Besteuerung von Gewinnen eines ausländischen Tochterunternehmens eines britischen Unternehmens „soweit diese auf inländische Vermögenswerte und Tätigkeiten anfallen“, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle und dass die beanstandete Maßnahme nicht erforderlich sei, um die Beachtung der Grundfreiheiten der Verträge zu gewährleisten. Ihren (hilfsweise gestellten) Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses stützt die Klägerin auf folgenden Klagegrund: |
11. |
Elfter Klagegrund: Selbst wenn (was bestritten werde) die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilferegelung sei, habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen die tragenden Grundsätze des Unionsrechts verstoße, und indem sie die Rückforderung unabhängig davon angeordnet habe, ob die Gründung beherrschter ausländischer Unternehmen und die Gewährung von Darlehen durch diese an gebietsfremde Unternehmensgruppen tatsächlich unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Kapitalverkehrsfreiheit falle. Im vorliegenden Fall würde eine Rückforderung insbesondere die Niederlassungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verletzen. Soweit eine solche Verletzung vorliege, sei die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Rückforderung für nichtig zu erklären. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/64 |
Klage, eingereicht am 12. November 2019 – Smith & Nephew USD und Smith & Nephew USD One/Kommission
(Rechtssache T-780/19)
(2020/C 45/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Smith & Nephew USD Ltd (Watford, Vereinigtes Königreich) und Smith & Nephew USD One Ltd (Watford), (Prozessbevollmächtigte: M. Whitehouse und P. Halford, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV oder die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV verletzt, und |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (beanstandete Maßnahme) einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne und im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 107 Abs. 1 AEUV begründe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Bestimmung des Referenzsystems für die Zwecke der Prüfung der „Selektivität“ einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die maßgeblichen Ziele des von ihr gewählten Referenzsystems fehlerhaft oder unvollständig festgestellt und verkannt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme als eine Abweichung von dem von ihr gewählten Referenzsystem gewertet habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme dadurch zu Unrecht als prima facie selektiv gewertet habe, dass sie fälschlicherweise festgestellt habe, dass diese zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen in rechtlich und sachlich vergleichbareren Situationen führe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei ihrer Beurteilung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) berücksichtigt habe, obwohl dieser Rechtsakt erst nach Ende des Zeitraums, in dem die Kommission festgestellt habe, dass die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, in Kraft getreten sei. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die beanstandete Maßnahme stelle einen Missbrauch von Befugnissen durch die Kommission dar, der die Steuerhoheit des Vereinigten Königreichs verletze. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Abweichung im Hinblick auf die Besteuerung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die prima facie in den Anwendungsbereich von Section 371EB („UK activities“) des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fielen, nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und die Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) sei der Beschluss der Kommission wegen fehlender Begründung bezüglich deren Rechtfertigung bzw. deren Fehlen mit einem Fehler behaftet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Insbesondere habe sie in ihrem Eröffnungsbeschluss nicht angegeben, dass sie Bedenken im Hinblick auf die Rechtfertigung der Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 gehabt habe, um praktische Probleme bei der Durchführung einer Analyse des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ im Zusammenhang mit konzerninternen Kredittätigkeiten zu vermeiden sowie den Beteiligten eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Sie habe die Beteiligten hierzu im Rahmen ihrer Untersuchung nicht um Stellungnahme ersucht und habe in dem angefochtenen Beschluss außer Acht gelassen, dass solche Stellungnahmen von den Beteiligten tatsächlich abgegeben worden seien. Infolgedessen sei der angefochtene Beschluss nichtig. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Besteuerung von Gewinnen eines ausländischen Tochterunternehmens eines britischen Unternehmens „soweit diese auf inländische Vermögenswerte und Tätigkeiten anfallen“, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle und dass die beanstandete Maßnahme nicht erforderlich sei, um die Beachtung der Grundfreiheiten der Verträge zu gewährleisten. Ihren (hilfsweise gestellten) Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses stützen die Klägerinnen auf folgenden Klagegrund: |
11. |
Elfter Klagegrund: Selbst wenn (was bestritten werde) die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilferegelung sei, habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen die tragenden Grundsätze des Unionsrechts verstoße, und indem sie die Rückforderung unabhängig davon angeordnet habe, ob die Gründung beherrschter ausländischer Unternehmen und die Gewährung von Darlehen durch diese an gebietsfremde Unternehmensgruppen tatsächlich unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Kapitalverkehrsfreiheit falle. Im vorliegenden Fall würde eine Rückforderung insbesondere die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verletzen. Soweit eine solche Verletzung vorliege, sei die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Rückforderung für nichtig zu erklären. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/65 |
Klage, eingereicht am 12. November 2019 – Rigid Plastic Containers Finance und RPC Pisces Holdings/Kommission
(Rechtssache T-781/19)
(2020/C 45/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Rigid Plastic Containers Finance Ltd (Rushden, Vereinigtes Königreich) und RPC Pisces Holdings Ltd (Rushden), (Prozessbevollmächtigte: M. Whitehouse und P. Halford, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verletzt, und |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (beanstandete Maßnahme) einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne und im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 107 Abs. 1 AEUV begründe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Bestimmung des Referenzsystems für die Zwecke der Prüfung der „Selektivität“ einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die maßgeblichen Ziele des von ihr gewählten Referenzsystems fehlerhaft oder unvollständig festgestellt und verkannt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme als eine Abweichung von dem von ihr gewählten Referenzsystem gewertet habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme dadurch zu Unrecht als prima facie selektiv gewertet habe, dass sie fälschlicherweise festgestellt habe, dass diese zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen in rechtlich und sachlich vergleichbareren Situationen führe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei ihrer Beurteilung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) berücksichtigt habe, obwohl dieser Rechtsakt erst nach Ende des Zeitraums, in dem die Kommission festgestellt habe, dass die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, in Kraft getreten sei. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die beanstandete Maßnahme stelle einen Missbrauch von Befugnissen durch die Kommission dar, der die Steuerhoheit des Vereinigten Königreichs verletze. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Abweichung im Hinblick auf die Besteuerung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die prima facie in den Anwendungsbereich von Section 371EB („UK activities“) des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fielen, nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und die Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) sei der Beschluss der Kommission wegen fehlender Begründung bezüglich deren Rechtfertigung bzw. deren Fehlen mit einem Fehler behaftet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Insbesondere habe sie in ihrem Eröffnungsbeschluss nicht angegeben, dass sie Bedenken im Hinblick auf die Rechtfertigung der Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 gehabt habe, um praktische Probleme bei der Durchführung einer Analyse des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ im Zusammenhang mit konzerninternen Kredittätigkeiten zu vermeiden sowie den Beteiligten eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Sie habe die Beteiligten hierzu im Rahmen ihrer Untersuchung nicht um Stellungnahme ersucht und habe in dem angefochtenen Beschluss außer Acht gelassen, dass solche Stellungnahmen von den Beteiligten tatsächlich abgegeben worden seien. Infolgedessen sei der angefochtene Beschluss nichtig. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Besteuerung von Gewinnen eines ausländischen Tochterunternehmens eines britischen Unternehmens „soweit diese auf inländische Vermögenswerte und Tätigkeiten anfallen“, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle und dass die beanstandete Maßnahme nicht erforderlich sei, um die Beachtung der Grundfreiheiten der Verträge zu gewährleisten. Ihren (hilfsweise gestellten) Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses stützen die Klägerinnen auf folgenden Klagegrund: |
11. |
Elfter Klagegrund: Selbst wenn (was bestritten werde) die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilferegelung sei, habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen die tragenden Grundsätze des Unionsrechts verstoße, und indem sie die Rückforderung unabhängig davon angeordnet habe, ob die Gründung beherrschter ausländischer Unternehmen und die Gewährung von Darlehen durch diese an gebietsfremde Unternehmensgruppen tatsächlich unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Kapitalverkehrsfreiheit falle. Im vorliegenden Fall würde eine Rückforderung insbesondere die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verletzen. Soweit eine solche Verletzung vorliege, sei die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Rückforderung für nichtig zu erklären. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/67 |
Klage, eingereicht am 8. November 2019 – St Schrader Holding Company UK/Kommission
(Rechtssache T-782/19)
(2020/C 45/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: St Schrader Holding Company UK Ltd (Swindon, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: M. Whitehouse und P. Halford, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerin nach Art. 49 AEUV verletzt, und |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (beanstandete Maßnahme) einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne und im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 107 Abs. 1 AEUV begründe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Bestimmung des Referenzsystems für die Zwecke der Prüfung der „Selektivität“ einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die maßgeblichen Ziele des von ihr gewählten Referenzsystems fehlerhaft oder unvollständig festgestellt und verkannt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme als eine Abweichung von dem von ihr gewählten Referenzsystem gewertet habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme dadurch zu Unrecht als prima facie selektiv gewertet habe, dass sie fälschlicherweise festgestellt habe, dass diese zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen in rechtlich und sachlich vergleichbareren Situationen führe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei ihrer Beurteilung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) berücksichtigt habe, obwohl dieser Rechtsakt erst nach Ende des Zeitraums, in dem die Kommission festgestellt habe, dass die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, in Kraft getreten sei. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die beanstandete Maßnahme stelle einen Missbrauch von Befugnissen durch die Kommission dar, der die Steuerhoheit des Vereinigten Königreichs verletze. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Abweichung im Hinblick auf die Besteuerung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die prima facie in den Anwendungsbereich von Section 371EB („UK activities“) des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fielen, nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und die Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) sei der Beschluss der Kommission wegen fehlender Begründung bezüglich deren Rechtfertigung bzw. deren Fehlen mit einem Fehler behaftet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Insbesondere habe sie in ihrem Eröffnungsbeschluss nicht angegeben, dass sie Bedenken im Hinblick auf die Rechtfertigung der Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 gehabt habe, um praktische Probleme bei der Durchführung einer Analyse des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ im Zusammenhang mit konzerninternen Kredittätigkeiten zu vermeiden sowie den Beteiligten eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Sie habe die Beteiligten hierzu im Rahmen ihrer Untersuchung nicht um Stellungnahme ersucht und habe in dem angefochtenen Beschluss außer Acht gelassen, dass solche Stellungnahmen von den Beteiligten tatsächlich abgegeben worden seien. Infolgedessen sei der angefochtene Beschluss nichtig. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Besteuerung von Gewinnen eines ausländischen Tochterunternehmens eines britischen Unternehmens „soweit diese auf inländische Vermögenswerte und Tätigkeiten anfallen“, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle und dass die beanstandete Maßnahme nicht erforderlich sei, um die Beachtung der Grundfreiheiten der Verträge zu gewährleisten. Ihren (hilfsweise gestellten) Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses stützt die Klägerin auf folgenden Klagegrund: |
11. |
Elfter Klagegrund: Selbst wenn (was bestritten werde) die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilferegelung sei, habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen die tragenden Grundsätze des Unionsrechts verstoße, und indem sie die Rückforderung unabhängig davon angeordnet habe, ob die Gründung beherrschter ausländischer Unternehmen und die Gewährung von Darlehen durch diese an gebietsfremde Unternehmensgruppen tatsächlich unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Kapitalverkehrsfreiheit falle. Im vorliegenden Fall würde eine Rückforderung insbesondere die Niederlassungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verletzen. Soweit eine solche Verletzung vorliege, sei die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Rückforderung für nichtig zu erklären. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/69 |
Klage, eingereicht am 12. November 2019 – Royal Mail Investments/Kommission
(Rechtssache T-783/19)
(2020/C 45/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Royal Mail Investments Ltd (London, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: M. Whitehouse und P. Halford, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerin nach Art. 49 AEUV verletzt, und |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die beanstandete Maßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne und im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 107 Abs. 1 AEUV begründe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Bestimmung des Referenzsystems für die Zwecke der Prüfung der „Selektivität“ einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die maßgeblichen Ziele des von ihr gewählten Referenzsystems fehlerhaft oder unvollständig festgestellt und verkannt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme als eine Abweichung von dem von ihr gewählten Referenzsystem gewertet habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die beanstandete Maßnahme dadurch zu Unrecht als prima facie selektiv gewertet habe, dass sie fälschlicherweise festgestellt habe, dass diese zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen in rechtlich und sachlich vergleichbareren Situationen führe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei ihrer Beurteilung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) berücksichtigt habe, obwohl dieser Rechtsakt erst nach Ende des Zeitraums, in dem die Kommission festgestellt habe, dass die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, in Kraft getreten sei. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die beanstandete Maßnahme stelle einen Missbrauch von Befugnissen durch die Kommission dar, der die Steuerhoheit des Vereinigten Königreichs verletze. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Abweichung im Hinblick auf die Besteuerung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die prima facie in den Anwendungsbereich von Section 371EB („UK activities“) des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fielen, nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und die Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) sei der Beschluss der Kommission wegen fehlender Begründung bezüglich deren Rechtfertigung bzw. deren Fehlen mit einem Fehler behaftet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Insbesondere habe sie in ihrem Eröffnungsbeschluss nicht angegeben, dass sie Bedenken im Hinblick auf die Rechtfertigung der Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 gehabt habe, um praktische Probleme bei der Durchführung einer Analyse des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ im Zusammenhang mit konzerninternen Kredittätigkeiten zu vermeiden sowie den Beteiligten eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Sie habe die Beteiligten hierzu im Rahmen ihrer Untersuchung nicht um Stellungnahme ersucht und habe in dem angefochtenen Beschluss außer Acht gelassen, dass solche Stellungnahmen von den Beteiligten tatsächlich abgegeben worden seien. Infolgedessen sei der angefochtene Beschluss nichtig. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Besteuerung von Gewinnen eines ausländischen Tochterunternehmens eines britischen Unternehmens „soweit diese auf inländische Vermögenswerte und Tätigkeiten anfallen“, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle und dass die beanstandete Maßnahme nicht erforderlich sei, um die Beachtung der Grundfreiheiten der Verträge zu gewährleisten. Ihren (hilfsweise gestellten) Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses stützt die Klägerin auf folgenden Klagegrund: |
11. |
Elfter Klagegrund: Selbst wenn (was bestritten werde) die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilferegelung sei, habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen die tragenden Grundsätze des Unionsrechts verstoße, und indem sie die Rückforderung unabhängig davon angeordnet habe, ob die Gründung beherrschter ausländischer Unternehmen und die Gewährung von Darlehen durch diese an gebietsfremde Unternehmensgruppen tatsächlich unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Kapitalverkehrsfreiheit falle. Im vorliegenden Fall würde eine Rückforderung insbesondere die Niederlassungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verletzen. Soweit eine solche Verletzung vorliege, sei die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Rückforderung für nichtig zu erklären. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/70 |
Klage, eingereicht am 12. November 2019 – William Hill und William Hill Organization/Kommission
(Rechtssache T-784/19)
(2020/C 45/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: William Hill plc (London, Vereinigtes Königreich) und William Hill Organization Ltd (London), (Prozessbevollmächtigte: C. McDonnell, Barrister, B. Goren, Solicitor, Rechtsanwältin M. Peristeraki und K. Desai, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
festzustellen, dass es keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, Art. 1 des angefochtenen Beschlusses C(2019) 2526 final vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit mit ihm festgestellt wird, dass es eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben habe, und die Verpflichtung für das Vereinigte Königreich, die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang erhaltene angeblich rechtswidrige staatliche Beihilfe (Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses) zurückzufordern, aufzuheben; |
— |
hilfsweise, Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit das Vereinigte Königreich verpflichtet wird, die angebliche staatliche Beihilfe von den Klägerinnen zurückzufordern, und |
— |
der Kommission in jedem Fall die Kosten der Klägerinnen in diesen Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe den Kontext, das Ziel und die Funktionsweise der britischen Bestimmungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) hinsichtlich der Behandlung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen missverstanden. Die Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss basierten auf kumulativen offensichtlichen Fehlern. Insbesondere habe die Kommission offensichtliche Fehler in ihrem Verständnis des allgemeinen britischen Steuersystems, der Ziele des CFC-Systems, des konkreten Umfangs der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen und der Definition qualifizierter Darlehensverhältnisse begangen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zu Unrecht als Steuerbefreiung und damit als Vorteil verstanden. Hinsichtlich nichtgewerblicher Finanzierungserträge stelle die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Steuervorschrift sowie einen Teil der Definition der Beschränkungen der CFC-Bestimmungen und keinen selektiven Vorteil dar. Die Kommission habe keine quantitative Analyse dafür erbracht, dass es sich um einen Vorteil handele und mangels stichhaltiger Beweise, dass die in Rede stehende Maßnahme zu einem Vorteil führe, könne der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe das Referenzsystem für die Beurteilung der Auswirkungen der CFC-Bestimmungen falsch bestimmt und die CFC-Bestimmungen zu Unrecht als vom allgemeinen britischen Körperschaftssteuersystem verschiedene Bestimmungen gewertet. Die Kommission habe den Zweck der CFC-Bestimmungen nicht richtig erfasst und den Ermessensspielraum des Vereinigten Königreichs nicht berücksichtigt. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Fehler bei ihrer Prüfung staatlicher Beihilfen begangen und bei der Frage der Vergleichbarkeit die falschen Tests angewandt. Die Kommission habe das unterschiedliche Risiko für die britische Steuerbemessungsgrundlage zwischen Darlehen an im Vereinigten Königreich besteuerbare Unternehmensgruppen und nicht im Vereinigten Königreich besteuerbare Unternehmensgruppen verkannt und sei in nicht nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss gekommen, dass konzerninterne Darlehen mit Darlehen an Dritte vergleichbar seien. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Selbst wenn die in Rede stehenden CFC-Maßnahmen prima facie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, werde im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt, dass es keine Rechtfertigung für die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen gebe. Außerdem sei der angefochtenen Beschluss irrational sowie widersprüchlich, da die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) in Fällen gerechtfertigt sei, in denen die einzige Voraussetzung für die alternative Anwendung einer CFC-Besteuerung nach dem Kapitel 5 des genannten Teils 9A das Kriterium des „VK-Kapital“ sei, da die praktische Durchführung dieser Prüfung übermäßig erschwert sei; gleichzeitig aber vertrete die Kommission ohne hinreichende Begründung die Ansicht, dass dieses Kapitel 9 niemals in Fällen gerechtfertigt sei, in denen das Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ zu einer Anwendung der CFC-Besteuerung nach dem genannten Kapitel 5 führen würde. Die Anwendung des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ sei nämlich praktisch übermäßig erschwert, so dass die Kommission hätte feststellen müssen, dass das genannte Kapitel 9 im Kontext dieses Kriteriums ebenfalls gerechtfertigt sei, und daher hätte feststellen müssen, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handele. |
6. |
Sechster Klagegrund: Sollte der angefochtene Beschluss aufrechterhalten bleiben, werde dessen Durchführung durch die Rückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfe von den Klägerinnen tragende Grundsätze des Unionsrechts einschließlich der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit verletzen, wobei zu beachten sei, dass im Fall der Klägerinnen die in Rede stehenden CFC in anderen Mitgliedsstaaten ansässig seien. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebende Anordnung der Rückforderung sei unbegründet und verstoße gegen tragende Grundsätze der Union. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe maßgebliche Teile des angefochtenen Beschlusses, wie die Feststellung, dass die CFC-Besteuerung nach dem genannten Kapitel 5 mit Hilfe des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ ohne Schwierigkeiten oder unverhältnismäßige Belastungen angewandt werden könne, unzureichend begründet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße außerdem gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, der voraussetze, dass die Kommission in ihren Verwaltungsverfahren Transparenz und Vorhersehbarkeit walten lasse und ihre Entscheidungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens treffe. Es sei nicht angemessen, dass die Kommission mehr als vier Jahre für den Erlass ihres Beschlusses über die Eröffnung eines Prüfverfahrens im vorliegenden Fall und mehr als sechs Jahre nach Inkrafttreten der beanstandeten Maßnahme für den Erlass eines Beschlusses benötige. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/72 |
Klage, eingereicht am 13. November 2019 – Anglo American International/Kommission
(Rechtssache T-785/19)
(2020/C 45/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Anglo American International Holdings Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Anderson, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission vom 2. April 2019 insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft; |
— |
hilfsweise anzuordnen, dass bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die die Klägerin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (group financing exemption, GFE) geltend machen konnte oder die die Klägerin zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können, wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, jedenfalls zu berücksichtigen sind, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen nach britischem Recht bereits verjährt sind, und zwar unabhängig davon, ob diese automatisch eintreten; |
— |
der Beklagten in jedem Fall die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die GFE einen Vorteil darstelle. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass jede Inanspruchnahme der GFE zu einem Vorteil geführt habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Es habe keine staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel gegeben. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme der GFE eindeutig zu einer Minderung der britischen Körperschaftsteuerpflicht geführt habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die GFE begünstige nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige. Die Kommission habe erstens das Referenzsystem zu eng definiert, indem sie dafür die Vorschriften in Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) anstelle des umfassenderen britischen Körperschaftsteuersystems gewählt habe, zweitens nicht erkannt, dass Kapitel 9 dieses Teils 9A keine Abweichung von Kapitel 5 sei, und drittens verkannt, dass, selbst wenn dieses Kapitel 9 eine Abweichung von Kapitel 5 sei, dies durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Teils 9A gerechtfertigt sei. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die GFE beeinträchtige den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht. Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die GFE die von multinationalen Konzernen getroffenen Entscheidungen in Bezug auf den Standort ihrer Konzernfinanzierungsfunktionen und ihres Sitzes in der EU beeinflussen könne. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die GFE verfälsche den Wettbewerb nicht und drohe auch nicht, ihn zu verfälschen. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme der GFE eindeutig zu einer Minderung der britischen Körperschaftsteuerpflicht geführt habe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Rückforderung der vermeintlichen Beihilfe verstoße gegen Grundsätze des Unionsrechts. Dem Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ in Section 371EB des genannten Kapitels 5 fehle es an Rechtssicherheit, das Vereinigte Königreich habe einen Ermessensspielraum gehabt, um diese Unsicherheiten zu beseitigen, und die Beklagte habe ihre Pflicht, eine vollständige Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen, verletzt. Durch die Rückforderung der Beihilfe habe die Kommission gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1) des Rates verstoßen, der die Rückforderung von Beihilfen untersage, wenn diese gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde. |
7. |
Siebter Klagegrund: Der selektive Vorteil würde beseitigt und keine Rückforderung der Beihilfe notwendig, wenn das Vereinigte Königreich die GFE rückwirkend auf Upstream-Darlehen und die Kreditvergabe an Dritte ausweite. Die Kommission habe verkannt, dass eine solche Maßnahme jeden selektiven Vorteil beseitigen würde (ausgehend davon, dass ein solcher existiere) und dass es in diesem Fall keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gebe, die nach Unionsrecht zurückgefordert werden müsste. |
8. |
Achter Klagegrund: Bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe seien Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die die Klägerin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der GFE (ob auf Antrag, durch eine Wahl oder automatisch) habe geltend machen können oder die die Klägerin zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können, wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, zu berücksichtigen, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen nach britischem Recht bereits verjährt seien. Diese Auslegung des 203. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses sei richtig. Soweit dies aber nicht zutreffe, sei der Beschluss fehlerhaft, da die fehlende Berücksichtigung dieser Verluste, Vergünstigungen oder Steuerbefreiungen zu einem überhöhten Betrag der Beihilfe und zu einer Verzerrung des Binnenmarkts führe. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Begründung zur Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und zur Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) nicht dargetan und keine vollständige Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorgenommen. Die Kommission habe nicht zwischen den drei unterschiedlichen und unabhängig voneinander anwendbaren Befreiungen in diesem Kapitel 9 unterschieden und verkannt, dass die Qualifying-Resources-Befreiung und die Matched-Interest-Befreiung kein Ersatz für das Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ seien. Außerdem zeige die Existenz der Matched-Interest-Befreiung in Kapitel 9, dass die Beklagte das Referenzsystem zu eng definiert habe, indem sie dafür die Vorschriften in dem genannten Teil 9A anstelle des umfassenderen britischen Körperschaftsteuersystems gewählt habe. |
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9)
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/73 |
Klage, eingereicht am 13. November 2019 – Simfer Jersey/Kommission
(Rechtssache T-786/19)
(2020/C 45/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Simfer Jersey Ltd (St. Helier, Jersey), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Niejahr und B. Hoorelbeke, A. Stratakis und P. O’Gara, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninternen Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit mit diesem festgestellt wird, dass die angebliche Beihilfemaßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und ihre Rückforderung nebst Zinsen u. a. von der Klägerin anordnet wird; |
— |
hilfsweise, Art. 2, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit mit diesem die Rückforderung einer unvereinbaren Beihilfe nebst Zinsen u. a. von der Klägerin angeordnet wird; |
— |
der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die der Klägerin im Zusammenhang mit diesen Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Beihilfemaßnahme einen selektiven Vorteil darstelle für:
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie nicht dargelegt habe, dass die angebliche Beihilfemaßnahme geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, oder den Wettbewerb zu verfälschen drohe. |
3. |
Dritter Klagegrund (hilfsweise): Die Kommission habe gegen Art. 49 AEUV verstoßen, indem sie die angebliche Beihilfemaßnahme als unvereinbare staatliche Beihilfe, die nicht gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV verstoße, gewertet habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den tragenden Grundsatz der Gleichbehandlung/Nichtdiskriminierung verstoßen, indem sie
|
5. |
Fünfter Klagegrund (hilfsweise): Die Kommission habe, selbst wenn die angebliche Beihilfemaßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fiele, gegen Art. 16 Abs. 1 der Verfahrensverordnung (2) verstoßen, indem sie die Rückforderung angeblicher unvereinbarer Beihilfen von den Begünstigten dieser angeblichen Beihilfemaßnahme angeordnet habe, da eine solche Rückforderung gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoße, u. a. gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie der Rechtssicherheit. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/75 |
Klage, eingereicht am 13. November 2019 – The Sage Group u. a./Kommission
(Rechtssache T-787/19)
(2020/C 45/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: The Sage Group plc (Newcastle Upon Tyne, Vereinigtes Königreich), Sage Treasury Company Ltd (Newcastle Upon Tyne), Sage Irish Investments One Ltd (Newcastle Upon Tyne) und Sage Irish Investments Two Ltd (Newcastle Upon Tyne), (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission in jedem Fall die Kosten der Klägerinnen in diesen Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende acht Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in dem genannten Kapitel 9 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen. |
6. |
Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses. |
7. |
Siebter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/76 |
Klage, eingereicht am 14. November 2019 – Moerenhout u. a./Kommission
(Rechtssache T-789/19)
(2020/C 45/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Tom Moerenhout (Humbeek, Belgien) und sechs weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Devers)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage gegen den Beschluss C(2019) 6390 final der Kommission vom 4. September 2019, mit dem die Registrierung der vorgeschlagenen europäischen Bürgerinitiative „Ensuring Common Commercial Policy conformity with EU Treaties and compliance with international law“ („Gewährleistung einer mit den EU-Verträgen und dem Völkerrecht im Einklang stehenden gemeinsamen Handelspolitik“) abgelehnt wird (ABl. 2019, L 241, S. 12), machen die Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte sowie gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. 2011, L 65, S. 1), da die Kommission die vorgeschlagene Bürgerinitiative verfälscht habe. |
2. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 211/2011, da die Kommission ihrer Pflicht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht nachgekommen sei. |
3. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011, da die Kommission entschieden habe, dass die von der vorgeschlagenen Bürgerinitiative beabsichtigte Handlung nur auf der Grundlage von Art. 215 AEUV angenommen werden könne, obwohl sie offenkundig unter die Gemeinsame Handelspolitik falle. |
4. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011, da die Kommission weitere Rechtsgrundlagen, an die die vorgeschlagene EBI offenkundig anknüpfe, nämlich Art. 43 Abs. 2 AEUV und Art. 114 AEUV, ignoriert habe. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/77 |
Klage, eingereicht am 18. November 2019 – Bennahmias/Parlament
(Rechtssache T-798/19)
(2020/C 45/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-Luc Bennahmias (Marseille, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Rikkers, J.-L. Teheux und M. Ganilsy)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 16. September 2019 für nichtig zu erklären; |
— |
die Belastungsanzeige Nr. 2019-1599, mit der die Einziehung von 29 806 Euro angeordnet wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet, da die Erwägungen des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments unklar seien und nicht daraus hervorgehe, inwiefern die vorgelegten Unterlagen keine Arbeitsnachweise seien. |
2. |
Der angefochtene Beschluss enthalte einen Beurteilungsfehler, da der vom Generalsekretär des Europäischen Parlaments festgestellte Sachverhalt nicht zutreffe. |
3. |
Die Beweislast sei umgekehrt worden. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, es obliege nicht ihm, die Arbeit seines parlamentarischen Assistenten nachzuweisen, sondern im Gegenteil dem Parlament, das Gegenteil zu beweisen. |
4. |
Es sei gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden, da der vom Kläger verlangte Betrag voraussetze, dass der parlamentarische Assistent niemals für den Kläger gearbeitet habe. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/78 |
Klage, eingereicht am 18. November 2019 – Bennahmias/Parlament
(Rechtssache T-799/19)
(2020/C 45/63)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-Luc Bennahmias (Marseille, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Rikkers, J.-L. Teheux und M. Ganilsy)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 16. September 2019 für nichtig zu erklären; |
— |
die Belastungsanzeige Nr. 2019-1598, mit der die Einziehung von 15 105 Euro angeordnet wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet, da die Erwägungen des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments unklar seien und nicht daraus hervorgehe, inwiefern die vorgelegten Unterlagen keine Arbeitsnachweise seien. |
2. |
Der angefochtene Beschluss enthalte einen Beurteilungsfehler, da der vom Generalsekretär des Europäischen Parlaments festgestellte Sachverhalt nicht zutreffe. |
3. |
Die Beweislast sei umgekehrt worden. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, es obliege nicht ihm, die Arbeit seines parlamentarischen Assistenten nachzuweisen, sondern im Gegenteil dem Parlament, das Gegenteil zu beweisen. |
4. |
Es sei gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden, da der vom Kläger verlangte Betrag voraussetze, dass der parlamentarische Assistent niemals für den Kläger gearbeitet habe. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/79 |
Klage, eingereicht am 20. November 2019 – Austria Tabak/EUIPO – Mignot & De Block (AIR)
(Rechtssache T-800/19)
(2020/C 45/64)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Austria Tabak GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Gracia Albero und R. Ahijón Lana)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mignot & De Block BV (Eindhoven, Niederlande)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke „AIR“ – Unionsmarke Nr. 2 309 110
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. September 2019 in der Sache R 1665/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der in den Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und der Vierten Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/79 |
Klage, eingereicht am 19. November 2019 – Kisscolor Living/EUIPO – Teoxane (KISS COLOR)
(Rechtssache T-802/19)
(2020/C 45/65)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Kisscolor Living GmbH (Bad Homburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Büttner)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Teoxane SA (Genf, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke KISS COLOR in den Farben Weiß und Rot – Anmeldung Nr. 16 396 996
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. September 2019 in der Sache R 2167/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
10.2.2020 |
DE |
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C 45/80 |
Klage, eingereicht am 19. November 2019 – etc-gaming und Casino-Equipment/Kommission
(Rechtssache T-803/19)
(2020/C 45/66)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: etc-gaming GmbH (Wien, Österreich) und Casino-Equipment Vermietungs GmbH (Wien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schuster)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, zum Ersatz des Schadens in Höhe von 110 836 927,73 Euro zu verurteilen, den sie infolge Unterlassens der gebotenen Schaffung eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 13 EMRK, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), im Vermögen der Klägerinnen rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat; |
— |
hilfsweise die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den sie infolge Unterlassens der gebotenen Schaffung eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 13 EMRK, Art. 47 der Charta, im Vermögen der Klägerinnen rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat bzw. der künftig noch entsteht; |
— |
die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgenden Grund gestützt:
Die Unterlassung der Union, die Anordnungen der EMRK und der Charta zur Schaffung eines wirksamen Rechtsbehelfs umzusetzen, hätte den Klägerinnen einen Schaden von zumindest 110 836 927,73 Euro rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Dieser Schaden bestehe darin, dass die Klägerinnen mangels eines Rechtsbehelfes, der die Überprüfung der Unterlassung der Stellung einer Vorlagefrage an den Gerichtshof durch die hierzu verpflichteten nationalen Gerichte ermöglicht hätte, rechtlich nicht in der Lage gewesen seien, dem Unionsrecht zum Durchbruch zu verhelfen und damit die Unanwendbarkeit der nationalen Abgabenbestimmungen des Glücksspielgesetzes, die zu Abgabenpflichten in Höhe eines Mehrfachen des im gleichen Zeitraum erzielten Umsatzes führen würden, infolge Vorrangs des Unionsrechtes durchzusetzen.
10.2.2020 |
DE |
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C 45/81 |
Klage, eingereicht am 25. November 2019 – Victoria’s Secret Stores Brand Management/EUIPO – Yiwu Dearbody Cosmetics (BODYSECRETS)
(Rechtssache T-810/19)
(2020/C 45/67)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Victoria’s Secret Stores Brand Management, Inc. (Reynoldsburg, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: J. Dickerson, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Yiwu Dearbody Cosmetics Co. Ltd (Yiwu City, China)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke BODYSECRETS – Unionsmarke Nr. 13 921 978.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2019 in der Sache R 2422/2018-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Nichtigerklärung der Eintragung der Unionsmarke Nr. 13 921 978 zuzulassen; |
— |
der Inhaberin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/82 |
Klage, eingereicht am 3. Dezember 2019 – Totalizator Sportowy/EUIPO – Lottoland Holdings (LOTTOLAND)
(Rechtssache T-820/19)
(2020/C 45/68)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Totalizator Sportowy sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Matusiewicz-Kulig)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lottoland Holdings Ltd (Ocean Village, Gibraltar)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke LOTTOLAND – Unionsmarke Nr. 11 369 981
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Oktober 2019 in der Sache R 97/2019-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als mit ihr festgestellt wird, dass die Unionsmarke 11 369 981 LOTTOLAND für alle Dienstleistungen der Klasse 42, für die sie eingetragen ist, gültig bleibt; |
— |
die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Unionsmarke 11369981 LOTTOLAND in vollem Umfang, d. h. auch für die Dienstleistungen der Klasse 42, für die sie eingetragen ist, für nichtig erklärt wird; |
hilfsweise
— |
die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/83 |
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2019 – Tazzetti/Kommission
(Rechtssache T-825/19)
(2020/C 45/69)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Tazzetti SpA (Volpiano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Condinanzi, E. Ferrero und C. Vivani)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die an die Klägerin gerichteten Entscheidungen (Schreiben) der Europäischen Kommission vom 27. September 2019 ARES (2019) 6014426 und ARES (2019) 6024220, die an die Tazzetti SA gerichtete Entscheidung (Schreiben) der Europäischen Kommission vom 30. September 2019 ARES (2019) 6048224, die an die Tazzetti SpA gerichtete Entscheidung (Schreiben) ARES (2019) 6871575 sowie weitere in der Folge ergangene Rechtsakte für nichtig zu erklären bzw. gegebenenfalls nach Feststellung der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 277 AEUV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission vom 25. April 2019 zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (ABl. L 112/11 vom 26. April 2019), im Besonderen ihres Art. 7, diesen für unanwendbar zu erklären und infolgedessen die genannten in Durchführung dieser Verordnung ergangenen Entscheidungen für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Gründe geltend:
1. |
Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1, 3 und 5, Art. 17 und die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. 2014, L 150, S. 195) sowie gegen Art. 291 AEUV und das Konzept der Durchführungsmaßnahme, Ermessensmissbrauch sowie Verstoß gegen Art. 296 AEUV, die Begründungspflicht und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; |
2. |
Verstoß durch Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission vom 25. April 2019 zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (ABl. 2019, L 112, S. 11) gegen die Art. 15 und 16 der Verordnung (EU) 517/2014 vom 16. April 2014, woraus seine inzidente Unanwendbarkeit folge:
|
3. |
Verstoß gegen die fundamentalen Grundsätze der Unionsrechtsordnung im Bereich des Eigentums und des Rechts auf wirtschaftliche Betätigung, gegen Art. 6 EUV in Verbindung mit den Art. 6, 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und gegen Art. 11 AEUV sowie Ermessensmissbrauch:
|
4. |
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Begründungspflicht in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit:
|
5. |
Verstoß gegen die Art. 49 ff und 63 ff AEUV:
|
6. |
Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots von Rechtsvorschriften, die individuelle Ansprüche zuerkennen:
|
7. |
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz:
|
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/85 |
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2019 – Tazzetti/Kommission
(Rechtssache T-826/19)
(2020/C 45/70)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Tazzetti, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Condinanzi, E. Ferrero und C. Vivani)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtenen Entscheidungen nach Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und gegebenenfalls unter Nichtanwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661, im Besonderen ihres Art. 7, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist auf Nichtigerklärung der an die Klägerin gerichteten Entscheidung (Schreiben) der Europäischen Kommission vom 30. September 2019 ARES (2019) 6048224, der an die Tazzetti S.p.A. gerichteten Entscheidungen (Schreiben) der Europäischen Kommission vom 27. September 2019 ARES (2019) 6014426 und ARES (2019) 6024220 sowie weiterer in der Folge ergangener Rechtsakte gerichtet bzw. darauf, gegebenenfalls nach Feststellung der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 277 AEUV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission vom 25. April 2019 zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (ABl. L 112/11 vom 26. April 2019), im Besonderen ihres Art. 7, diesen für unanwendbar zu erklären und infolgedessen die genannten in Durchführung dieser Verordnung ergangenen Entscheidungen für nichtig zu erklären.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln jenen in der Rechtssache T-825/19, Tazzetti/Kommission.
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/85 |
Klage, eingereicht am 6. Dezember 2019 – Grammer/EUIPO (Darstellung einer geometrischen Figur)
(Rechtssache T-833/19)
(2020/C 45/71)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Grammer AG (Amberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bühling und D. Graetsch)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke (Darstellung einer geometrischen Figur) – Anmeldung Nr. 15 389 621
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. September 2019 in der Sache R 1478/2019-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/86 |
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2019 – e*Message Wireless Information Services/EUIPO – Apple (e*message)
(Rechtssache T-834/19)
(2020/C 45/72)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: e*Message Wireless Information Services GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Hotz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Apple Inc. (Cupertino, Kalifornien, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke e*message in den Farben Gelb-Orange und Schwarz – Unionsmarke Nr. 1 548 619
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. September 2019 in der Sache R 2454/2018-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Löschungsabteilung des EUIPO Nr. 13 800 C vom 25. Oktober 2018 aufzuheben; |
— |
den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke Nr. 1 548 619 vom 22. September 2016 zurückzuweisen; |
— |
dem EUIPO und der Streithelferin im Falle ihres Streitbeitritts die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates und von Art. 2 Satz 1 EUV i. V. m. Art. 1 Abs. 2 AEUV (Rechtsstaatsprinzip und Rechtssatzvorbehalt); |
— |
Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates wegen rechtsfehlerhafter Anwendung des gegenwärtigen Normverständnisses von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates auf den Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Unionsmarke und wegen fehlender Feststellungen zum Normverständnis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) 207/2009 des Rates zum Anmeldezeitpunkt; |
— |
Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und von Art. 64 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates wegen fehlenden tatsächlichen Feststellungen zur Verkehrsauffassung zum Anmeldezeitpunkt und zu geringen Anforderungen an den Nachweis und die Feststellung eines absoluten Schutzhindernisses zum Anmeldezeitpunkt bei lange zurückliegenden Eintragungsverfahren; |
— |
Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates wegen fehlerhafter Bewertung der Bildbestandteile der angegriffenen Unionsmarke und fehlenden tatsächlichen Feststellungen zum Anmeldezeitpunkt; |
— |
Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates wegen fehlerhafter Bewertung der Unterscheidungskraft und fehlenden tatsächlichen Feststellungen zum Anmeldezeitpunkt; |
— |
Verletzung von Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK i. V. m. Art. 6 Abs. 1-3 EUV und Art. 2 Abs. 1 AEUV sowie des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (Art. 2 Satz 1 EUV) wegen fehlerhaften Widerrufs eines begünstigenden rechtmäßigen Verwaltungsakts; |
— |
Verletzung von Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK i. V. m. Art. 6 Abs. 1-3 EUV und Art. 2 Abs. 1 AEUV sowie des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (Art. 2 Satz 1 EUV) wegen fehlerhafter Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/87 |
Klage, eingereicht am 10. Dezember 2019 – Première Vision/EUIPO – Vente-Privee.com (PV)
(Rechtssache T-836/19)
(2020/C 45/73)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Kläger: Première Vision (Lyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Champagner Katz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vente-Privee.com SA (Paris, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Kläger.
Streitige Marke: Unionsbildmarke PV – Anmeldung Nr. 13 999 578.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Oktober 2019 in der Sache R 2125/2018-1.
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und gegebenenfalls der Widersprechenden die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/88 |
Klage, eingereicht am 10. Dezember 2019 – Koopman International/EUIPO – Tinnus Enterprises und Mystic Products Import & Export (Vorrichtungen für die Abgabe von Flüssigkeiten oder Gas)
(Rechtssache T-838/19)
(2020/C 45/74)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Koopman International BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. van Werven)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tinnus Enterprises LLC (Plano, Texas, Vereinigte Staaten) und Mystic Products Import & Export, SL (Badalona, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber des streitigen Musters oder Modells: Tinnus Enterprises
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 1431 829-0006
Angefochtene Entscheidung: Zwischenentscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. September 2019 in der Sache R 1005/2018-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung, mit der das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer ausgesetzt wurde, aufzuheben und zu entscheiden, dass dieses Verfahren vor der Beschwerdekammer fortzusetzen ist; |
— |
die vorliegende Rechtssache vor dem Gericht mit den beim Gericht anhängigen Rechtssachen in den Sachen R 1006/2018-3, R 1008/2018-3, R 1010/2018-3 und R 1009/2018-3 zu verbinden, die Koopman International gleichzeitig mit der vorliegenden Klage eingereicht hat; |
— |
Tinnus Enterprises zur Tragung der Kosten von Koopman International zu verurteilen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Die Beschwerdekammer hat das Kriterium der „Rechtssicherheit“ nicht richtig geprüft und angewendet; |
— |
Die Beschwerdekammer hat das Kriterium der „Verfahrensökonomie“ nicht richtig geprüft und angewendet; |
— |
Die Beschwerdekammer hat das Kriterium der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ nicht richtig geprüft und angewendet; |
— |
Die Beschwerdekammer hat die Interessen aller Beteiligten nicht richtig gegeneinander abgewogen. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/89 |
Klage, eingereicht am 10. Dezember 2019 – Koopman International/EUIPO – Tinnus Enterprises und Mystic Products Import & Export (Vorrichtungen für die Abgabe von Flüssigkeiten oder Gas)
(Rechtssache T-839/19)
(2020/C 45/75)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Koopman International BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. van Werven)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tinnus Enterprises LLC (Plano, Texas, Vereinigte Staaten) und Mystic Products Import & Export, SL (Badalona, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber des streitigen Musters oder Modells: Tinnus Enterprises
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 1431 829-0002
Angefochtene Entscheidung: Zwischenentscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. September 2019 in der Sache R 1006/2018-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung, mit der das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer ausgesetzt wurde, aufzuheben und zu entscheiden, dass dieses Verfahren vor der Beschwerdekammer fortzusetzen ist; |
— |
die vorliegende Rechtssache vor dem Gericht mit den beim Gericht anhängigen Rechtssachen in den Sachen R 1008/2018-3, R 1005/2018-3, R 1010/2018-3 und R 1009/2018-3 zu verbinden, die Koopman International gleichzeitig mit der vorliegenden Klage eingereicht hat; |
— |
Tinnus Enterprises zur Tragung der Kosten von Koopman International zu verurteilen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Die Beschwerdekammer hat das Kriterium der „Rechtssicherheit“ nicht richtig geprüft und angewendet; |
— |
Die Beschwerdekammer hat das Kriterium der „Verfahrensökonomie“ nicht richtig geprüft und angewendet; |
— |
Die Beschwerdekammer hat das Kriterium der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ nicht richtig geprüft und angewendet; |
— |
Die Beschwerdekammer hat die Interessen aller Beteiligten nicht richtig gegeneinander abgewogen. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/90 |
Klage, eingereicht am 10. Dezember 2019 – Koopman International/EUIPO – Tinnus Enterprises und Mystic Products Import & Export (Vorrichtungen für die Abgabe von Flüssigkeiten oder Gas)
(Rechtssache T-840/19)
(2020/C 45/76)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Koopman International BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. van Werven)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tinnus Enterprises LLC (Plano, Texas, Vereinigte Staaten) und Mystic Products Import & Export, SL (Badalona, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber des streitigen Musters oder Modells: Tinnus Enterprises
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 1431 829-0005
Angefochtene Entscheidung: Zwischenentscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. September 2019 in der Sache R 1008/2018-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung, mit der das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer ausgesetzt wurde, aufzuheben und zu entscheiden, dass dieses Verfahren vor der Beschwerdekammer fortzusetzen ist; |
— |
die vorliegende Rechtssache vor dem Gericht mit den beim Gericht anhängigen Rechtssachen in den Sachen R 1006/2018-3, R 1005/2018-3, R 1010/2018-3 und R 1009/2018-3 zu verbinden, die Koopman International gleichzeitig mit der vorliegenden Klage eingereicht hat; |
— |
Tinnus Enterprises zur Tragung der Kosten von Koopman International zu verurteilen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Die Beschwerdekammer hat das Kriterium der „Rechtssicherheit“ nicht richtig geprüft und angewendet; |
— |
Die Beschwerdekammer hat das Kriterium der „Verfahrensökonomie“ nicht richtig geprüft und angewendet; |
— |
Die Beschwerdekammer hat das Kriterium der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ nicht richtig geprüft und angewendet; |
— |
Die Beschwerdekammer hat die Interessen aller Beteiligten nicht richtig gegeneinander abgewogen. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/91 |
Klage, eingereicht am 10. Dezember 2019 – Koopman International/EUIPO – Tinnus Enterprises und Mystic Products Import & Export (Vorrichtungen für die Abgabe von Flüssigkeiten oder Gas)
(Rechtssache T-841/19)
(2020/C 45/77)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Koopman International BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. van Werven)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tinnus Enterprises LLC (Plano, Texas, Vereinigte Staaten) und Mystic Products Import & Export, SL (Badalona, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber des streitigen Musters oder Modells: Tinnus Enterprises
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 1431 829-0008
Angefochtene Entscheidung: Zwischenentscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. September 2019 in der Sache R 1009/2018-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung, mit der das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer ausgesetzt wurde, aufzuheben und zu entscheiden, dass dieses Verfahren vor der Beschwerdekammer fortzusetzen ist; |
— |
die vorliegende Rechtssache vor dem Gericht mit den beim Gericht anhängigen Rechtssachen in den Sachen R 1006/2018-3, R 1008/2018-3, R 1005/2018-3 und R 1010/2018-3 zu verbinden, die Koopman International gleichzeitig mit der vorliegenden Klage eingereicht hat; |
— |
Tinnus Enterprises zur Tragung der Kosten von Koopman International zu verurteilen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Die Beschwerdekammer hat das Kriterium der „Rechtssicherheit“ nicht richtig geprüft und angewendet; |
— |
Die Beschwerdekammer hat das Kriterium der „Verfahrensökonomie“ nicht richtig geprüft und angewendet; |
— |
Die Beschwerdekammer hat das Kriterium der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ nicht richtig geprüft und angewendet; |
— |
Die Beschwerdekammer hat die Interessen aller Beteiligten nicht richtig gegeneinander abgewogen. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/92 |
Klage, eingereicht am 10. Dezember 2019 – Koopman International/EUIPO – Tinnus Enterprises und Mystic Products Import & Export (Vorrichtungen für die Abgabe von Flüssigkeiten oder Gas)
(Rechtssache T-842/19)
(2020/C 45/78)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Koopman International BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. van Werven)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tinnus Enterprises LLC (Plano, Texas, Vereinigte Staaten) und Mystic Products Import & Export, SL (Badalona, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber des streitigen Musters oder Modells: Tinnus Enterprises
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 1431 829-0007
Angefochtene Entscheidung: Zwischenentscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. September 2019 in der Sache R 1010/2018-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung, mit der das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer ausgesetzt wurde, aufzuheben und zu entscheiden, dass dieses Verfahren vor der Beschwerdekammer fortzusetzen ist; |
— |
die vorliegende Rechtssache vor dem Gericht mit den beim Gericht anhängigen Rechtssachen in den Sachen R 1006/2018-3, R 1008/2018-3, R 1005/2018-3 und R 1009/2018-3 zu verbinden, die Koopman International gleichzeitig mit der vorliegenden Klage eingereicht hat; |
— |
Tinnus Enterprises zur Tragung der Kosten von Koopman International zu verurteilen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Die Beschwerdekammer hat das Kriterium der „Rechtssicherheit“ nicht richtig geprüft und angewendet; |
— |
Die Beschwerdekammer hat das Kriterium der „Verfahrensökonomie“ nicht richtig geprüft und angewendet; |
— |
Die Beschwerdekammer hat das Kriterium der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ nicht richtig geprüft und angewendet; |
— |
Die Beschwerdekammer hat die Interessen aller Beteiligten nicht richtig gegeneinander abgewogen. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/93 |
Klage, eingereicht am 12. Dezember 2019 – Correia/EWSA
(Rechtssache T-843/19)
(2020/C 45/79)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Paula Correia (Woluwe-Saint-Étienne, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
und dementsprechend
— |
die undatierte, der Klägerin am 12. April 2019 zur Kenntnis gelangte Entscheidung, sie im Jahr 2019 nicht zu befördern/neu einzustufen, aufzuheben; |
— |
den Beklagten zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der nach billigem Ermessen mit 2 000 Euro beziffert wird; |
— |
dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe:
1. |
Der Beklagte habe gegen die verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Die Art, in der der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss Entscheidungen über die Beförderung und Neueinstufung von Zeitbediensteten der Fraktionssekretariate und insbesondere des Sekretariats der Fraktion I fälle, verstoße gegen die von Art. 41 der Grundrechtecharta gewährleisteten verfahrensrechtlichen Garantien. Dies treffe insbesondere auf die Entscheidung, die Klägerin für das Jahr 2019 und weitere Beförderungsverfahren nicht zu befördern/neu einzustufen, zu. Dieser Entscheidung fehle es nämlich zunächst an jeglicher Begründung. Des Weiteren sei in keinem Text, keiner allgemeinen Entscheidung oder Mitteilung an die Klägerin oder, allgemeiner, an die Zeitbediensteten der Fraktionen oder der Fraktion I angegeben, welche Kriterien herangezogen und angewandt würden, um unter den Zeitbediensteten die zu ermitteln, die befördert oder neu eingestuft würden. Das Fehlen von Kriterien, Garantien für die Gleichbehandlung, Information und Begründung laufe umso mehr den Anforderungen von Art. 41 der Grundrechtecharta zuwider, als gewisse Bedienstete der Sekretariate und insbesondere des Sekretariats der Fraktion I besonders schnell befördert und andere, wie die Klägerin, sehr langsam befördert worden seien. |
2. |
Der Beklagte habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Auch wenn der Beklagte bei der Festlegung der Kriterien und Modalitäten für die Anwendung von Art. 10 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BBSB) über ein Ermessen verfüge, müssten diese Kriterien und diese Modalitäten den vom Unionsrecht vorgeschriebenen Grad an Vorhersehbarkeit gewährleisten, insbesondere im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit stehen. Dies sei gleichwohl nicht der Fall, wenn es keine Kriterien gebe, die es den Zeitbediensteten ermöglichten, zu wissen, wie und unter welchen Voraussetzungen eine Beförderung oder Neueinstufung stattfinde, was zum Abschluss eines Zusatzvertrags zum Einstellungsvertrag führe. |
3. |
Der Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Die Prüfung ihrer Beurteilungsberichte seit ihrer letzten Beförderung im Jahr 2016 führe zu dem Schluss, dass die Entscheidung, sie im Jahr 2019 nicht zu befördern, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei. |
4. |
Der Beklagte habe gegen die Fürsorgepflicht verstoßen. Die Interessen der Klägerin seien nicht berücksichtigt worden, als die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde entschieden habe, welche Bediensteten befördert oder neu eingestuft würden. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/94 |
Klage, eingereicht am 12. Dezember 2019 – Apologistics/EUIPO – Peikert (discount-apotheke.de)
(Rechtssache T-844/19)
(2020/C 45/80)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Apologistics GmbH (Markkleeberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hug)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Franz Michael Peikert (Offenbach, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke discount-apotheke.de in den Farben Hellgrün, Dunkelgrün und Weiß – Anmeldung Nr. 14 678 007
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Oktober 2019 in der Sache R 2309/2018-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 5. Oktober 2018 aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/95 |
Klage, eingereicht am 13. Dezember 2019 – X-cen-tek/EUIPO – Altenloh, Brinck & Co. (PAX)
(Rechtssache T-847/19)
(2020/C 45/81)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: X-cen-tek GmbH & Co. KG (Wardenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hillers)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Altenloh, Brinck & Co. GmbH & Co. KG (Ennepetal, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke PAX – Anmeldung Nr. 16 487 803
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. September 2019 in der Sache R 2324/2018-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/96 |
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2019 – easyCosmetic Swiss/EUIPO – U.W.I. Unternehmensberatungs- und Wirtschaftsinformations (easycosmetic)
(Rechtssache T-858/19)
(2020/C 45/82)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: easyCosmetic Swiss GmbH (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Terheggen und S. E. Sullivan)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: U.W.I. Unternehmensberatungs- und Wirtschaftsinformations GmbH (Bad Nauheim, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke easycosmetic - Unionsmarke Nr. 13 801 675
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2019 in der Sache R 973/2019-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.