ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2020/C 36/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2020/C 36/02 |
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2020/C 36/03 |
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2020/C 36/04 |
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2020/C 36/05 |
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2020/C 36/06 |
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2020/C 36/07 |
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2020/C 36/08 |
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2020/C 36/09 |
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2020/C 36/10 |
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2020/C 36/11 |
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2020/C 36/12 |
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2020/C 36/13 |
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2020/C 36/14 |
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2020/C 36/15 |
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2020/C 36/16 |
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2020/C 36/17 |
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2020/C 36/18 |
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2020/C 36/19 |
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2020/C 36/20 |
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2020/C 36/21 |
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2020/C 36/22 |
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2020/C 36/23 |
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2020/C 36/24 |
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Gericht |
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2020/C 36/25 |
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2020/C 36/26 |
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2020/C 36/27 |
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2020/C 36/28 |
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2020/C 36/29 |
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2020/C 36/30 |
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2020/C 36/31 |
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2020/C 36/32 |
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2020/C 36/33 |
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2020/C 36/34 |
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2020/C 36/35 |
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2020/C 36/36 |
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2020/C 36/37 |
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2020/C 36/38 |
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2020/C 36/39 |
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2020/C 36/40 |
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2020/C 36/41 |
Rechtssache T-746/19: Klage, eingereicht am 5. November 2019 – GY/EZB |
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2020/C 36/42 |
Rechtssache T-760/19: Klage, eingereicht am 8. November 2019 – Imperial Brands u. a./Kommission |
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2020/C 36/43 |
Rechtssache T-761/19: Klage, eingereicht am 8. November 2019 – Willis Europe/Kommission |
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2020/C 36/44 |
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2020/C 36/45 |
Rechtssache T-824/19: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2019 – RY/Kommission |
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2020/C 36/46 |
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2020/C 36/47 |
Rechtssache T-99/17: Beschluss des Gerichts vom 3. Dezember 2019 – Eutelsat/GSA |
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2020/C 36/48 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2020/C 36/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. Dezember 2019 – Tschechische Republik/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-482/17) (1)
(Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie [EU] 2017/853 - Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Art. 114 AEUV - Änderung einer bestehenden Richtlinie - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Fehlen von Folgenabschätzungen - Eingriff in das Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen - Maßnahmen, durch die Hindernisse im Binnenmarkt entstehen - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zum Erlass von Rechtsvorschriften mit Rückwirkung verpflichten - Diskriminierungsverbot - Ausnahme für die Schweizerische Eidgenossenschaft - Diskriminierung, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] als diesen Staat beeinträchtigt)
(2020/C 36/02)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, O. Serdula und J. Vláčil)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér, G. Koós und G. Tornyai), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, M. Wiącek und D. Lutostańska)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: O. Hrstková Šolcová und R. van de Westelaken), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Westerhof Löfflerová, E. Moro und M. Chavrier, dann A. Westerhof Löfflerová und M. Chavrier)
Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Daly, E. de Moustier, R. Coesme und D. Colas), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová, Y. G. Marinova und E. Kružíková)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Tschechische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Asenovgrad, Sofiyski rayonen sad - Bulgarien) – „EVN Bulgaria Toplofikatsia“ EAD/Nikolina Stefanova Dimitrova (C-708/17), „Toplofikatsia Sofia“ EAD/Mitko Simeonov Dimitrov (C-725/17)
(Verbundene Rechtssachen C-708/17 und C-725/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Verbraucherrecht - Art. 2 Abs. 1 - Begriff „Verbraucher“ - Art. 3 Abs. 1 - Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird - Vertrag über die Lieferung von Fernwärme - Art. 27 - Unbestellte Waren und Dienstleistungen - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern - Art. 5 - Verbot unlauterer Geschäftspraktiken - Anhang I - Unbestellte Waren oder Dienstleistungen - Nationale Regelung, wonach jeder Eigentümer einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude, das an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist, sich an den Kosten des Wärmeenergieverbrauchs der gemeinschaftlichen Teile und der internen Anlage des Gebäudes beteiligen muss - Energieeffizienz - Richtlinie 2006/32/EG - Art. 13 Abs. 2 - Richtlinie 2012/27/EU - Art. 10 Abs. 1 - Abrechnungsinformationen - Nationale Regelung, die vorsieht, dass bei einem in Miteigentum stehenden Gebäude die Abrechnungen bezüglich des Wärmeenergieverbrauchs der internen Anlage für jeden Eigentümer des Gebäudes proportional zum beheizten Volumen seiner Wohnung erstellt werden)
(2020/C 36/03)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Rayonen sad Asenovgrad, Sofiyski rayonen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen:„EVN Bulgaria Toplofikatsia“ EAD, (C-708/17), „Toplofikatsia Sofia“ EAD (C-725/17)
Beklagte: Nikolina Stefanova Dimitrova (C-708/17), Mitko Simeonov Dimitrov (C-725/17)
Beteiligte:„Termokomplekt“ OOD (C-725/17)
Tenor
1. |
Art. 27 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass die Eigentümer einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude, das an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist, verpflichtet sind, sich an den Kosten des Wärmeenergieverbrauchs der gemeinschaftlichen Teile und der internen Anlage des Gebäudes zu beteiligen, obwohl sie die Wärmelieferung nicht individuell bestellt haben und die Wärme in ihrer Wohnung nicht nutzen, nicht entgegensteht. |
2. |
Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass bei einem in Miteigentum stehenden Gebäude die Abrechnungen über den Wärmeenergieverbrauch der internen Anlage für jeden Eigentümer einer Wohnung in dem Gebäude proportional zum beheizten Volumen seiner Wohnung erstellt werden, nicht entgegenstehen. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2019 – PGNiG Supply & Trading GmbH/Europäische Kommission
(Rechtssache C-117/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Art. 32 - Zugang Dritter - Art. 41 Abs. 6, 8 und 10 - Tarifregelung - Art. 36 - Antrag auf Gewährung einer Ausnahme - Bedingungen für den Betrieb der OPAL-Gasfernleitung - Nationale Regulierungsbehörde - Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme - Antrag auf Änderung - Beschluss der Europäischen Kommission - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Zulässigkeit - Die Klägerin nicht unmittelbar betreffender Beschluss)
(2020/C 36/04)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: PGNiG Supply & Trading GmbH (Prozessbevollmächtigte: M. Jeżewski und O. Waluśkiewicz, adwokaci, E. Buczkowska und M. Trepka, radcowie prawni)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und O. Beynet)
Streithelferin zur Unterstützung der Kommission: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze, dann J. Möller)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die PGNiG Supply & Trading GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2019 – Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A./Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-342/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Art. 32 - Zugang Dritter - Art. 41 Abs. 6, 8 und 10 - Entgeltregulierung - Art. 36 - Antrag auf Gewährung einer Ausnahme - Betrieb der OPAL-Gasfernleitung - Nationale Regulierungsbehörde - Beschluss über die Gewährung einer Ausnahme - Antrag auf Änderung - Beschluss der Europäischen Kommission - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Zulässigkeit - Beschluss, der die Rechtsmittelführerin nicht unmittelbar betrifft)
(2020/C 36/05)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Jeżewski, dann E. Buczkowska, radca prawny, und Rechtsanwalt W. Sadowski)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und O. Beynet), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze, dann J. Möller)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 5. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia - Spanien) – Antonio Bocero Torrico (C-398/18), Jörg Paul Konrad Fritz Bode (C-428/18)/Instituto Nacional de la Seguridad Social, Tesorería General de la Seguridad Social
(Verbundene Rechtssachen C-398/18 und C-428/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Vorzeitige Altersrente - Anspruch - Betrag der zu beziehenden Rente, der den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigen muss - Berücksichtigung lediglich der in dem betreffenden Mitgliedstaat erworbenen Rente - Nichtberücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Rente - Unterschiedliche Behandlung für Erwerbstätige, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben)
(2020/C 36/06)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Galicia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Antonio Bocero Torrico (C-398/18), Jörg Paul Konrad Fritz Bode (C-428/18)
Beklagte: Instituto Nacional de la Seguridad Social, Tesorería General de la Seguridad Social
Tenor
Art. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der als Voraussetzung für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine vorzeitige Altersrente der Betrag der zu beziehenden Rente die Mindestrente übersteigen muss, die der Arbeitnehmer nach dieser Regelung bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters erhalten würde, wobei unter der „zu beziehenden Rente“ nur die von diesem Mitgliedstaat zu zahlende Rente zu verstehen ist, nicht aber eine Rente, die dieser Arbeitnehmer aufgrund einer gleichartigen Leistung möglicherweise von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten bezieht.
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. Novemer 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato – Italien) – Tedeschi Srl im eigenen Namen und im Namen einer Bietergemeinschaft, Consorzio Stabile Istant Service im eigenen Namen und im Namen einer Bietergemeinschaft/C. M. Service Srl, Università degli Studi di Roma La Sapienza
(Rechtssache C-402/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Öffentliche Auftragsvergabe - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 25 - Unteraufträge - Nationale Regelung, mit der die Möglichkeit der Vergabe von Unteraufträgen auf 30 % des Gesamtwerts des öffentlichen Auftrags beschränkt wird und die es untersagt, die Preise der an Unterauftragnehmer vergebenen Leistungen um mehr als 20 % gegenüber den sich aus dem Zuschlag ergebenden Preisen zu senken)
(2020/C 36/07)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Tedeschi Srl im eigenen Namen und im Namen einer Bietergemeinschaft, Consorzio Stabile Istant Service im eigenen Namen und im Namen einer Bietergemeinschaft
Beklagte: C. M. Service Srl, Università degli Studi di Roma La Sapienza
Tenor
Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass:
— |
sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die den Teil des Auftrags, den der Bieter als Unterauftrag an Dritte vergeben darf, auf 30 % beschränkt; |
— |
sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die die Möglichkeit, für die an Unterauftragnehmer vergebenen Leistungen Preisabschläge vorzunehmen, auf höchstens 20 % gegenüber den sich aus dem Zuschlag ergebenden Preisen beschränkt. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2019– H/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-413/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] - Zusammensetzung des Spruchkörpers des Gerichts der Europäischen Union - Ordnungsmäßigkeit - Beschluss 2009/906/GASP - Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina [EUPM] - Abgeordneter nationaler Bediensteter - Versetzung in ein Regionalbüro dieser Mission - Befugnisse des Missionsleiters - Machtmissbrauch - Antrag auf Schadensersatz - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens)
(2020/C 36/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: H (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und A. de Elera-San Miguel Hurtado)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. April 2018, H/Rat (T-271/10 RENV, EU:T:2018:180), wird aufgehoben. |
2. |
Die Sache wird zur Entscheidung über den dritten, den vierten und den fünften Grund der Aufhebungsklage sowie über den Schadensersatzantrag an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio - Italien) – Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo/Banca d’Italia
(Rechtssache C-414/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - Bankenunion - Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen - Jährliche Beiträge - Berechnung - Verordnung [EU] Nr. 806/2014 - Durchführungsverordnung [EU] 2015/81 - Einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen - Verwaltungsverfahren, an dem nationale Behörden und eine Stelle der Union beteiligt sind - Ausschließliche Entscheidungsbefugnis des Einheitlichen Abwicklungsausschusses [SRB] - Verfahren vor den nationalen Gerichten - Keine rechtzeitige Erhebung einer Nichtigkeitsklage beim Unionsrichter - Delegierte Verordnung [EU] 2015/63 - Berechnung des Beitrags unter Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten - Verflechtungen zwischen mehreren Banken)
(2020/C 36/09)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale amministrativo regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo
Beklagte: Banca d’Italia
Tenor
Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sind dahin auszulegen, dass der gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 zu entrichtende Beitrag zu einem nationalen Abwicklungsfonds nicht unter Ausschluss der Verbindlichkeiten berechnet wird, die sich aus Geschäften zwischen einer Bank der zweiten Ebene und den Mitgliedern eines Verbunds, den diese Bank mit Genossenschaftsbanken bildet, denen sie verschiedene Dienstleistungen erbringt, ohne sie zu kontrollieren, ergeben und denen keine auf nicht wettbewerblicher, nicht gewinnorientierter Basis gewährte Darlehen zur Unterstützung der Gemeinwohlziele einer Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegenüberstehen.
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur – Belgien) – Ordre des avocats du barreau de Dinant/JN
(Rechtssache C-421/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Art. 7 Nr. 1 Buchst. a - Besondere Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden - Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ - Aufforderung zur Zahlung der jährlichen Beiträge, die ein Rechtsanwalt einer Rechtsanwaltskammer schuldet)
(2020/C 36/10)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Namur
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ordre des avocats du barreau de Dinant
Beklagter: JN
Tenor
1. |
Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit über die Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Entrichtung von Jahresbeiträgen, die er der Rechtsanwaltskammer schuldet, der er angehört, nur unter der Voraussetzung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, dass die Kammer, indem sie von dem Rechtsanwalt die Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt, nach dem anwendbaren nationalen Recht nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
2. |
Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass eine Klage, mit der eine Rechtsanwaltskammer die Verurteilung eines ihrer Mitglieder zur Zahlung der von ihm geschuldeten Jahresbeiträge begehrt, die im Wesentlichen der Finanzierung von Leistungen wie etwa Versicherungsdienstleistungen dienen, als Klage über einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, sofern diese Beiträge die Gegenleistung für Leistungen sind, die diese Kammer ihren Mitgliedern erbringt und diese Leistungen von dem betroffenen Mitglied freiwillig vereinbart wurden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Deutschland) – Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena/Balema GmbH
(Rechtssache C-432/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnungen [EG] Nr. 510/2006 und [EU] Nr. 1151/2012 - Art. 13 Abs. 1 - Verordnung [EG] Nr. 583/2009 - Art. 1 - Eintragung der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.]“ - Schutz der nicht geografischen Bestandteile dieser Bezeichnung - Umfang)
(2020/C 36/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena
Beklagte: Balema GmbH
Tenor
Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.]) ist dahin auszulegen, dass sich der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe erstreckt.
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 4. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation - Frankreich) – UB/VA, Tiger SCI, WZ als Insolvenzverwalter von UB, Banque patrimoine et immobilier SA
(Rechtssache C-493/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Klagen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen - Verkauf einer Liegenschaft und Bestellung einer Hypothek - Klage des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Unwirksamkeit - Art. 25 Abs. 1 - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde)
(2020/C 36/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: UB
Beklagte: VA, Tiger SCI, als Insolvenzverwalter von UB, Banque patrimoine et immobilier SA
Tenor
1. |
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Klage eines von einem Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, bestellten Insolvenzverwalters, auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verkaufs einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Liegenschaft und der zulasten dieser bestellten Hypothek der Gesamtheit der Gläubiger gegenüber in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des ersten Mitgliedstaats fällt. |
2. |
Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung, mit der ein Gericht des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung dem Insolvenzverwalter erlaubt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Klage zu erheben, auch wenn diese in die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichts fiele, nicht die Übertragung einer internationalen Zuständigkeit an die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats bewirken kann. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. November 2019 – Brugg Kabel AG, Kabelwerke Brugg AG Holding/Europäische Kommission
(Rechtssache C-591/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Erd- und Unterwasserstromkabel - Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten - Geldbußen - Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Grundsatz der Unschuldsvermutung - Verfälschung von Beweisen)
(2020/C 36/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Brugg Kabel AG, Kabelwerke Brugg AG Holding (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rinne und M. Lichtenegger sowie Rechtsanwältin S. Schricker)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Leupold, H. van Vliet und C. Vollrath)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Brugg Kabel AG und die Kabelwerke Brugg AG Holding tragen die Kosten. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. November 2019 – ABB Ltd, ABB AB/Europäische Kommission
(Rechtssache C-593/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Erd- und Unterwasserstromkabel - Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten - Beweislast - Unschuldsvermutung - Grundsatz der Gleichbehandlung)
(2020/C 36/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: ABB Ltd, ABB AB (Prozessbevollmächtigte: I. Vandenborre und M. Frese, advocaten, S. Dionnet, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, I. Zaloguin und I. Rogalski)
Tenor
1. |
Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2018, ABB/Kommission (T-445/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:449), in dem das Gericht die Klage der ABB Ltd und der ABB AB abgewiesen hat, mit der diese die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39610 – Stromkabel) begehrt haben, soweit diese Gesellschaften mit diesem Beschluss für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 durch eine gemeinsam vereinbarte Ablehnung der Lieferung von Zubehör zu Erdkabeln mit einer Spannung von mindestens 110 kV und weniger als 220 kV zur Verantwortung gezogen werden, sowie Nr. 2 des Tenors dieses Urteils werden aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
3. |
Der Beschluss C(2014) 2139 final wird für nichtig erklärt, soweit damit die ABB Ltd und die ABB AB für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 durch eine gemeinsam vereinbarte Ablehnung der Lieferung von Zubehör zu Erdkabeln mit einer Spannung von mindestens 110 kV und weniger als 220 kV zur Verantwortung gezogen werden. |
4. |
Die ABB Ltd, die ABB AB und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. November 2019 – LS Cable & System Ltd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-596/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Erd- und Unterwasserstromkabel - Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten - Geldbußen - Beweislast - Verfälschung von Beweisen - Offene Distanzierung vom Kartell)
(2020/C 36/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: LS Cable & System Ltd (Prozessbevollmächtigte: S. Spinks und S. Kinsella, Solicitors)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und H. van Vliet)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die LS Cable & System Ltd trägt die Kosten. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 5. Dezember 2019 – Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-642/18) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2008/98/EG - Art. 30 und 33 - Abfallbewirtschaftungspläne - Autonome Gemeinschaften Balearen und Kanaren [Spanien] - Pflicht zur Überarbeitung - Pflicht zur Unterrichtung der Kommission - Kein ordnungsgemäßes Aufforderungsschreiben - Verfrühtes Versenden des Aufforderungsschreibens - Unzulässigkeit)
(2020/C 36/16)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán, E. Sanfrutos Cano und F. Thiran)
Beklagter: (Prozessbevollmächtigter: L. Aguilera Ruiz)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
3.2.2020 |
DE |
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C 36/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Chełmnie – Polen) – Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie (CJIB)
(Rechtssache C-671/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Gegenseitige Anerkennung - Finanzielle Sanktionen - Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Entscheidung einer Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats auf der Grundlage von Fahrzeugregisterdaten - Kenntnisnahme von den Sanktionen und Rechtsbehelfsmodalitäten durch den Betroffenen - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)
(2020/C 36/17)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Chełmnie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie (CJIB)
Beteiligte: Z. P., Prokuratura Rejonowa w Chełmnie
Tenor
1. |
Art. 7 Abs. 2 Buchst. g und Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 sind dahin auszulegen, dass, nachdem eine Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße oder Geldstrafe nach den nationalen Rechtsvorschriften des Entscheidungsmitgliedstaats zugestellt wurde, die die Angabe enthält, dass und innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, die Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung oder Vollstreckung dieser Entscheidung nicht verweigern kann, sofern dem Betreffenden eine ausreichende Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung eingeräumt wurde, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, wobei die Tatsache, dass das Verfahren zur Verhängung der fraglichen Geldbuße oder Geldstrafe den Charakter eines Verwaltungsverfahrens aufweist, keine Auswirkung hat. |
2. |
Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299 ist dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße oder Geldstrafe wegen Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsvorschriften nicht verweigern kann, wenn eine solche Sanktion aufgrund einer Haftungsvermutung nach dem nationalen Recht des Entscheidungsmitgliedstaats gegen die Person verhängt wurde, auf deren Namen das betreffende Fahrzeug zugelassen ist, sofern diese Vermutung widerlegbar ist. |
3.2.2020 |
DE |
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C 36/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 28. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie, XXIII Wydział Gospodarczy Odwoławczy – Polen) – KROL – Zakład Robót Wodno-Kanalizacyjnych sp. z o.o., sp.k./Porr Polska Construction S.A.
(Rechtssache C-722/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2000/35/EG - Art. 1 und Art. 6 Abs. 3 - Anwendungsbereich - Nationale Regelung - Durch die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds der Europäischen Union finanzierte Geschäftsvorgänge - Ausschluss)
(2020/C 36/18)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie, XXIII Wydział Gospodarczy Odwoławczy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: KROL – Zakład Robót Wodno-Kanalizacyjnych sp. z o.o., sp.k.
Beklagte: Porr Polska Construction S.A.
Tenor
Art. 1 und Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die bei Geschäftsvorgängen, die vollständig oder teilweise aus Mitteln der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds der Europäischen Union finanziert werden, die durch diese Richtlinie gewährleistete Entschädigung bei Zahlungsverzug ausschließt.
3.2.2020 |
DE |
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C 36/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad - Bulgarien) – Strafverfahren gegen DK
(Rechtssache C-653/19 PPU) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie [EU] 2016/343 - Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren - Art. 6 - Beweislast - Fortdauer der Untersuchungshaft einer beschuldigten Person)
(2020/C 36/19)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Partei des Strafsverfahrens
DK
Beteiligte: Spetsializirana prokuratura
Tenor
Art. 6 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen sowie die Art. 6 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind nicht auf nationale Rechtsvorschriften anwendbar, die die Freilassung einer in Untersuchungshaft befindlichen Person davon abhängig machen, dass sie den Eintritt neuer Umstände nachweist, die ihre Entlassung aus der Haft rechtfertigen.
3.2.2020 |
DE |
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C 36/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 30. September 2019 von Guy Steifer gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2019 in der Rechtssache T-331/17, Steifer/EWSA
(Rechtssache C-727/19 P)
(2020/C 36/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Guy Steifer (Prozessbevollmächtigter: M.-A. Lucas, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Das Rechtsmittel ist vom Gerichtshof (Achte Kammer) mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 zurückgewiesen worden.
3.2.2020 |
DE |
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C 36/16 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 31. Oktober 2019 – Ligue des droits humains/Conseil des ministres
(Rechtssache C-817/19)
(2020/C 36/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour constitutionnelle
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ligue des droits humains
Beklagter: Conseil des ministres
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (1) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. d dieser Verordnung so auszulegen, dass er auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften wie das Gesetz vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung von Passagierdaten, mit dem die Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (2), sowie die Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (3), und die Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (4) umgesetzt wird, anwendbar ist? |
2. |
Ist Anhang I der Richtlinie 2016/681 mit den Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in dem Sinne vereinbar, dass die darin aufgeführten Daten sehr weitgehend sind – insbesondere die in Nr. 18 von Anhang I der Richtlinie 2016/681 erwähnten Daten, die über die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/82 erwähnten Daten hinausgehen – insofern sie zusammen genommen sensible Daten offenlegen könnten und so über das „absolut Notwendige“ hinausgehen könnten? |
3. |
Sind die Nrn. 12 und 18 des Anhangs I der Richtlinie 2016/681 mit den Art.7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar, insofern unter Berücksichtigung des Wortes „einschließlich“ die dort aufgeführten Daten in beispielhafter und nicht erschöpfender Weise genannt werden, was somit gegen die Anforderung der Präzision und Klarheit der Regeln, die einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach sich ziehen, verstoßen könnte? |
4. |
Sind Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2016/681 und Anhang I dieser Richtlinie mit den Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar, insofern das System zur allgemeinen Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung von Passagierdaten, das mit diesen Bestimmungen eingeführt wird, auf jede Person abzielt, die das betreffende Beförderungsmittel benutzt, unabhängig von einem objektiven Anhaltspunkt für die Annahme, dass von dieser Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen könnte? |
5. |
Ist Art. 6 der Richtlinie 2016/681 in Verbindung mit den Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie dem angefochtenen Gesetz entgegensteht, das als Verarbeitungszweck der PNR-Daten die Beaufsichtigung der erwähnten Aktivitäten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste zulässt und so diesen Zweck in die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität aufnimmt? |
6. |
Ist Art. 6 der Richtlinie 2016/681 mit den Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar, insofern die in ihm geregelte Vorabüberprüfung durch eine Korrelation mit Datenbanken und im Voraus festgelegten Kriterien systematisch und allgemein auf die Passagierdaten angewandt wird, unabhängig von einem objektiven Anhaltspunkt für die Annahme, dass von diesen Fluggästen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen könnte? |
7. |
Kann der in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2016/681 erwähnte Ausdruck „andere nationale Behörde, die … zuständig ist“ dahin ausgelegt werden, dass er sich auf die PNR-Zentralstelle bezieht, die durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 geschaffen wurde und die somit den Zugriff auf die PNR-Daten nach einer sechsmonatigen Frist im Rahmen von gezielten Recherchen gestatten dürfte? |
8. |
Ist Art. 12 der Richtlinie 2016/681 in Verbindung mit den Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie dem angefochtenen Gesetz entgegensteht, das eine allgemeine Aufbewahrungsdauer für die Daten von fünf Jahren vorsieht, ohne eine Unterscheidung danach vorzunehmen, ob sich im Rahmen der Vorabüberprüfung herausstellt, dass die betroffenen Fluggäste ein Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen können oder nicht? |
9. |
|
10. |
Könnte der Verfassungsgerichtshof, falls er auf der Grundlage der Antworten auf die vorstehenden Vorabentscheidungsfragen zu dem Schluss gelangen sollte, dass das angefochtene Gesetz, mit dem insbesondere die Richtlinie 2016/681 umgesetzt wird, gegen eine oder mehrere der Verpflichtungen verstößt, die sich aus den in diesen Fragen genannten Bestimmungen ergeben, die Folgen des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung von Passagierdaten vorläufig aufrechterhalten, um eine Rechtsunsicherheit zu vermeiden und es zu ermöglichen, dass die zuvor gesammelten und auf Vorrat gespeicherten Daten noch für die durch das Gesetz angestrebten Ziele benutzt werden können? |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 14. November 2019 – Banco di Desio e della Brianza SpA u. a./YX, ZW
(Rechtssache C-831/19)
(2020/C 36/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Milano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Banco di Desio e della Brianza SpA, Banca di Credito Cooperativo di Carugate e Inzago sc, Intesa Sanpaolo SpA, Banca Popolare di Sondrio s.c.p.a, Cerved Credit Management SpA
Beklagte: YX, ZW
Vorlagefragen
1. |
Stehen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG (1) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nationalen Rechtsvorschriften wie den dargelegten entgegen, die ein Vollstreckungsgericht daran hindern, einen gerichtlichen Vollstreckungstitel, der rechtskräftig geworden ist, inhaltlich zu prüfen, wenn der Verbraucher, nachdem er Kenntnis von seinem Status erlangt hat (wobei diese Kenntnis zuvor nach geltendem Recht ausgeschlossen war), beantragt, eine solche Prüfung vorzunehmen? |
2. |
Stehen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechtsvorschriften wie den nationalen entgegen, die es bei Vorliegen einer rechtskräftigen impliziten Entscheidung über die fehlende Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ausschließen, dass ein Vollstreckungsgericht, das über einen Einspruch des Verbrauchers gegen die Zwangsvollstreckung entscheiden soll, eine solche Missbräuchlichkeit feststellt, und kann man davon ausgehen, dass dieser Ausschluss auch besteht, wenn in Bezug auf das geltende Recht zum Zeitpunkt des Erlasses der rechtskräftigen Entscheidung die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel ausgeschlossen war, weil der Bürge nicht als Verbraucher eingestuft werden konnte? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Poprad (Slowakei), eingereicht am 22. November 2019 – IM/STING Reality s.r.o.
(Rechtssache C-853/19)
(2020/C 36/23)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Okresný súd Poprad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: IM
Beklagte: STING Reality s.r.o.
Vorlagefragen
1. |
Ist die Richtlinie 2005/29/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) dahin auszulegen, dass tatsächliche Umstände wie die in der vorliegenden Rechtssache, wenn einer natürlichen Person, die unter finanziellem und zeitlichem Druck steht und die einen Kredit zur Bewahrung des Eigentums an einer Immobilie, die ihre einzige Wohnstätte darstellt, erhalten möchte, von einem Kreditunternehmen ein Vertrag vorgelegt wird, durch den sie dauerhaft das Eigentum an der Immobilie verliert, auch wenn sie dem Gläubiger die Immobilie nur vorübergehend zur Sicherung des Kreditvertrags übertragen wollte, eine unlautere Geschäftspraxis darstellen? |
2. |
Ist die Richtlinie 93/13/EWG (2) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden: Richtlinie 93/13) dahin auszulegen, dass unter tatsächlichen Umständen wie den unter I. dargestellten der Kaufvertrag über die Übertragung der Immobilie trotz des Vorbringens des Gewerbetreibenden, es handele sich um im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingungen, einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt, auch wenn sich der Gewerbetreibende weigert, dem Gericht Verträge in anderen Fällen vorzulegen, damit es feststellen kann, ob es sich um einen von dem Gewerbetreibenden auch in anderen Fällen verwendeten vorformulierten Standardvertrag handelt? |
3. |
Wenn die Richtlinie 93/13 auf den Fall anwendbar ist, ist dann auch die Situation vor dem Vertragsschluss nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie als relevanter Umstand anzusehen, konkret der Umstand, dass der beklagte Gewerbetreibende ohne die Zustimmung des Klägers auf dessen personenbezogene Daten zugegriffen hat? |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakei), eingereicht am 26. November 2019 – Slovak Telekom a.s./Protimonopolný úrad Slovenskej republiky
(Rechtssache C-857/19)
(2020/C 36/24)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Najvyšší súd Slovenskej republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger/Beschwerdeführer: Slovak Telekom a.s.
Beklagter: Protimonopolný úrad Slovenskej republiky
Vorlagefragen
Frage nach der Auslegung von Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln:
1. |
Bedeutet die Wendung „so entfällt damit die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags“ (2), dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Befugnis verlieren, die Art. 81 und 82 des Vertrags anzuwenden? |
2. |
Findet Art. 50 (Recht, in einem Strafverfahren nicht zweimal wegen derselben Tat verfolgt oder verurteilt zu werden) der am 7. Dezember 2000 in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch auf Fälle verwaltungsrechtlicher Zuwiderhandlungen in der Form eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung nach Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung, die von der Kommission und der Behörde eines Mitgliedstaats in Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 selbständig und unabhängig geahndet wurden? |
(2) (in Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003).
Gericht
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/21 |
Urteil des Gerichts vom 28. November 2019 – Banco Cooperativo Español/SRB
(Rechtssache T-323/16) (1)
(Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] - Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] - Beschluss des SRB über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Wesentliche Formvorschriften - Feststellung des Beschlusses - Verfahren zum Erlass des Beschlusses)
(2020/C 36/25)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Banco Cooperativo Español, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Sarmiento Ramírez-Escudero und J. Beltrán de Lubiano Sáez de Urabain)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschluss (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Málaga Diéguez, F. Fernández de Trocóniz Robles, B. Meyring, S. Schelo, T. Klupsch und S. Ianc)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Rius, A. Steiblytė und K.-P. Wojcik)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06), soweit er die Klägerin betrifft
Tenor
1. |
Der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) wird für nichtig erklärt, soweit er die Banco Cooperativo Español, SA betrifft. |
2. |
Die Banco Cooperativo Español, SA und der SRB tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/22 |
Urteil des Gerichts vom 28. November 2019 – Portigon/CRU
(Rechtssache T-365/16) (1)
(Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] - Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] - Beschluss des SRB über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Wesentliche Formvorschriften - Feststellung des Beschlusses - Verfahren zum Erlass des Beschlusses - Begründungspflicht)
(2020/C 36/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Portigon AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bliesener, V. Jungkind und F. Geber)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Meyring, T. Klupsch und S. Ianc)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Steiblytė und K.-P. Wojcik)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13), soweit sie die Klägerin betreffen
Tenor
1. |
Der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und der Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13) werden für nichtig erklärt, soweit sie die Portigon AG betreffen. |
2. |
Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Portigon AG. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/23 |
Urteil des Gerichts vom 28. November 2019 – Hypo Vorarlberg Bank/SRB
(Verbundene Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16) (1)
(Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] - Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] - Beschluss des SRB über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Wesentliche Formvorschriften - Feststellung des Beschlusses - Verfahren zum Erlass des Beschlusses - Begründungspflicht - Zeitliche Beschränkung der Urteilswirkungen)
(2020/C 36/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Hypo Vorarlberg Bank AG, ehemals Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG (Bregenz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Meyring, S. Schelo, T. Klupsch und S. Ianc)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13), soweit sie die Klägerin betreffen
Tenor
1. |
In den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 werden die Klagen als unzulässig abgewiesen. |
2. |
In der Rechtssache T-377/16 werden der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und der Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13) für nichtig erklärt, soweit sie die Hypo Vorarlberg Bank AG betreffen. |
3. |
In der Rechtssache T-377/16 trägt der SRB neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Hypo Vorarlberg Bank AG. |
4. |
In den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 sowie in der Rechtssache T-645/16 R trägt die Hypo Vorarlberg Bank AG neben ihren eigenen Kosten die Kosten des SRB. |
5. |
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |
3.2.2020 |
DE |
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C 36/24 |
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2019 – Tàpias/Rat
(Rechtssache T-527/16) (1)
(Öffentlicher Dienst - Am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Reform des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 - Ab dem 1. Januar 2014 erhobene Solidaritätsabgabe - Aussetzung der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge für die Jahre 2013 und 2014)
(2020/C 36/28)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Margarita Tàpias (Wavre, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Taneva und M. Ecker)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung der Dienstbezüge der Klägerin für den Monat Januar 2014, wie sie sich in der ihr am 14. Januar 2014 übermittelten Gehaltsabrechnung für diesen Monat konkretisiert hat, in der ihr gegenüber erstmals Art. 65 Abs. 4 und Art. 66a des Statuts in der Fassung von Art. 1 Nrn. 44 und 46 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) zur Anwendung gekommen sein sollen, durch die die Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge für die Jahre 2013 und 2014 ausgesetzt und ab dem 1. Januar 2014 eine Solidaritätsabgabe eingeführt wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Margarita Tàpias trägt die Kosten. |
3. |
Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 7 vom 12.1.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-121/14 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1. September 2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
3.2.2020 |
DE |
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C 36/24 |
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2019 – OS/Kommission
(Rechtssache T-528/16) (1)
(Öffentlicher Dienst - Am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Reform des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 - Ab dem 1. Januar 2014 erhobene Solidaritätsabgabe - Aussetzung der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge für die Jahre 2013 und 2014)
(2020/C 36/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: OS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis, R. Metz und D. Verbeke)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und L. Radu Bouyon)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Taneva und M. Ecker), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung der Dienstbezüge des Klägers für den Monat Januar 2014, wie sie sich in der ihm am 13. Januar 2014 übermittelten Gehaltsabrechnung für diesen Monat konkretisiert hat, in der ihm gegenüber erstmals Art. 65 Abs. 4 und Art. 66a des Statuts in der Fassung von Art. 1 Nrn. 44 und 46 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) zur Anwendung gekommen sein sollen, durch die die Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge für die Jahre 2013 und 2014 ausgesetzt und ab dem 1. Januar 2014 eine Solidaritätsabgabe eingeführt wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
OS trägt die Kosten. |
3. |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. 2015, C 7 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-122/14 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1. September 2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
3.2.2020 |
DE |
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C 36/25 |
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2019 – Feral/Ausschuss der Regionen
(Rechtssache T-529/16) (1)
(Öffentlicher Dienst - Am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Reform des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 - Ab dem 1. Januar 2014 erhobene Solidaritätsabgabe - Aussetzung der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge für die Jahre 2013 und 2014)
(2020/C 36/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Pierre-Alexis Feral (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis, R. Metz und D. Verbeke)
Beklagter: Ausschuss der Regionen (Prozessbevollmächtigte: J. C. Cañoto Argüelles und S. Bachotet im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Taneva und M. Ecker), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung der Dienstbezüge des Klägers für den Monat Januar 2014, wie sie sich in der ihm am 13. Januar 2014 übermittelten Gehaltsabrechnung für diesen Monat konkretisiert hat, in der ihm gegenüber erstmals Art. 65 Abs. 4 und Art. 66a des Statuts in der Fassung von Art. 1 Nrn. 44 und 46 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) zur Anwendung gekommen sein sollen, durch die die Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge für die Jahre 2013 und 2014 ausgesetzt und ab dem 1. Januar 2014 eine Solidaritätsabgabe eingeführt wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Pierre-Alexis Feral trägt die Kosten. |
3. |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 7 vom 12.1.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-123/14 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1. September 2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
3.2.2020 |
DE |
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C 36/26 |
Urteil des Gerichts vom 4. Dezember 2019– Billa/EUIPO – Boardriders IP Holdings (Billa)
(Rechtssache T-524/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Billa - Ältere Unionswortmarken BILLABONG - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Vergleich der Waren und Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2020/C 36/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Billa AG (Wiener Neudorf, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Rether, M. Kinkeldey, J. Rosenhäger und S. Brandstätter)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Boardriders IP Holdings LLC (Huntington Beach, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: J. Fish, Solicitor, und A. Bryson, Barrister)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Juni 2018 (Sache R 2235/2017-4) in der am 4. Oktober 2018 berichtigten Fassung zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Boardriders IP Holdings und Billa
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. Juni 2018 (Sache R 2235/2017-4) wird aufgehoben, soweit sie die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Spiele“ der Klasse 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung betrifft. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
3.2.2020 |
DE |
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C 36/27 |
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2019 – Super bock group/EUIPO – Agus (Crystal)
(Rechtssache T-648/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Crystal - Ältere nationale Wortmarke CRISTAL - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Ähnlichkeit der Waren - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2020/C 36/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Super bock group, SGPS SA (Leça do Balio, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. P. Mioludo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Agus sp. z o.o. (Warschau, Polen)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Juli 2018 (Sache R 299/2018-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Unicer-Bebidas de Portugal, SGPS SA und Agus
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Super bock group, SGPS SA trägt die Kosten. |
3.2.2020 |
DE |
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C 36/27 |
Urteil des Gerichts vom 28. November 2019 – Pinto Teixeira/EAD
(Rechtssache T-667/18) (1)
(Öffentlicher Dienst - Rechte und Pflichten des Beamten - Erklärung der Absicht, nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen - Art. 16 des Statuts - Gefahr der Unvereinbarkeit mit den legitimen Interessen des Organs - Frist zur Reaktion auf die Absichtserklärung - Stillschweigende Zustimmungsentscheidung - Untersagung der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst - Immaterieller Schaden)
(2020/C 36/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: José Manuel Pinto Teixeira (Oeiras, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spac)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des EAD vom 21. Februar 2018, mit der dem Kläger die Aufnahme einer Nebentätigkeit nach Art. 16 des Statuts der Beamten der Europäischen Union untersagt wurde, sowie zum anderen auf Ersatz des durch diese Entscheidung angeblich erlittenen Schadens
Tenor
1. |
Die Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 21. Februar 2018, mit der José Manuel Pinto Teixeira die Aufnahme einer Nebentätigkeit nach Art. 16 des Statuts der Beamten der Europäischen Union untersagt wurde, wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/28 |
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2019 – Conte/EUIPO (CANNABIS STORE AMSTERDAM)
(Rechtssache T-683/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke CANNABIS STORE AMSTERDAM - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die gegen die öffentliche Ordnung verstößt - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001)
(2020/C 36/34)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Santa Conte (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Demichelis, E. Ortaglio und G. Iorio Fiorelli)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. August 2018 (Sache R 2181/2017-2) über die Anmeldung des Bildzeichens CANNABIS STORE AMSTERDAM als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Santa Conte trägt die Kosten. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/29 |
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2019 – Montanari/EAD
(Rechtssache T-692/18) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Bericht über eine Ad-hoc-Inspektion - Verweigerung des Zugangs - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 - Ausnahmeregelung zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Verordnung [EG] Nr. 45/2001 - Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 - Übermittlung personenbezogener Daten - Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 - Ausnahmeregelung zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten - Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 - Ausnahmeregelung zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Begründungspflicht)
(2020/C 36/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Marco Montanari (Reggio Emilia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Champetier und S. Rodrigues)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt, R. Spac und E. Orgován)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des EAD vom 24. Oktober 2018, mit dem der EAD dem Kläger den Zugang zu dem von A erstellten Bericht vom 29. Juli 2017 verweigert hat
Tenor
1. |
Der Beschluss vom 24. Oktober 2018, mit dem der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) den Zweitantrag von Herrn Marco Montanari vom 13. September 2018 auf Zugang zu Dokumenten zurückgewiesen hat, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Der EAD trägt die Kosten. |
3.2.2020 |
DE |
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C 36/29 |
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2019 – Refan Bulgaria/EUIPO (Form einer Blume)
(Rechtssache T-747/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form einer Blume - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht)
(2020/C 36/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Refan Bulgaria OOD (Trud, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Ivanova)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. September 2018 (Sache R 2518/2017-1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Blume als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Refan Bulgaria OOD trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/30 |
Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2019 – Idea Groupe/EUIPO – The Logistical Approach (Idealogistic Verhoeven Greatest care in getting it there)
(Rechtssache T-29/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Idealogistic Verhoeven Greatest care in getting it there - Ältere nationale Wortmarken idéa logistique, IDEA und groupe idea - Ältere nationale Bildmarke iDÉA - Internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union - Ältere Bildmarke iDÉA und ältere Wortmarke IDEA - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001)
(2020/C 36/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Idea Groupe (Montoir-de-Bretagne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Langlais)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: The Logistical Approach BV (Uden, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Milchior und S. Charbonnel)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. November 2018 (Sache R 2064/2017-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Idea Groupe und The Logistical Approach
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. November 2018 (Sache R 2064/2017-4) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO und die The Logistical Approach BV tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten der Idea Groupe. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/31 |
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2019 – Baustoffwerke Gebhart & Söhne/EUIPO (BIOTON)
(Rechtssache T-255/19) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke BIOTON - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2020/C 36/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Baustoffwerke Gebhart & Söhne GmbH & Co. KG (Aichstetten, Deutschland)((Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Strauß)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Schäfer und A. Söder)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Februar 2019 (Sache R 1887/2018-4) über die Anmeldung des Wortzeichens BIOTON als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Baustoffwerke Gebhart & Söhne GmbH & Co. KG trägt die Kosten trägt die Kosten. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/32 |
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2019 – gastivo portal/EUIPO – La Fourchette (Darstellung einer Gabel vor grünem Hintergrund)
(Rechtssache T-266/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die eine Gabel vor grünem Hintergrund darstellt - Ältere Unionsbildmarke gastivo - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2020/C 36/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: gastivo portal GmbH (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch, N. Willich und N. Achilles)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: La Fourchette SAS (Paris, Frankreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Februar 2019 (Sache R 1213/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen gastivo portal und La Fourchette
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die gastivo portal GmbH trägt die Kosten. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/32 |
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2019 – gastivo portal/EUIPO – La Fourchette (Darstellung einer Gabel auf einem grünen Hintergrund)
(Rechtssache T-267/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke mit Darstellung einer Gabel auf einem grünen Hintergrund - Ältere Unionsbildmarke gastivo - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2020/C 36/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: gastivo portal GmbH (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch, N. Willich und N. Achilles)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: La Fourchette SAS (Paris, Frankreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Februar 2019 (Sache R 1211/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen gastivo portal und La Fourchette
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die gastivo portal GmbH trägt die Kosten. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/33 |
Klage, eingereicht am 5. November 2019 – GY/EZB
(Rechtssache T-746/19)
(2020/C 36/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: GY (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der EZB vom 28. Januar 2019, mit der ihm die Haushaltszulage für das Jahr 2019 versagt wurde, aufzuheben; |
— |
erforderlichenfalls auch die Entscheidungen vom 24. April 2019 bzw. 26. August 2019 aufzuheben, mit denen sein Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung bzw. seine Beschwerde zurückgewiesen wurden; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. |
2. |
Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte. |
3. |
Verletzung der praktischen Wirksamkeit der Haushaltszulage und von Art. 15 der Beschäftigungsbedingungen der EZB. |
4. |
Verstoß gegen den Fürsorgegrundsatz. |
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/34 |
Klage, eingereicht am 8. November 2019 – Imperial Brands u. a./Kommission
(Rechtssache T-760/19)
(2020/C 36/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Imperial Brands plc (Bristol, Vereinigtes Königreich), Imperial Tobacco Ltd (Bristol), Imperial Tobacco Overseas Holdings Ltd (Bristol), Imperial Tobacco Holdings Ltd (Bristol), Imperial Tobacco Overseas Holdings (2) Ltd (Bristol) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Slater sowie E. Burrows, N. Gardner und S. Mardell, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss C(2019) 2526 final vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission jedenfalls die Kosten und Auslagen der Klägerinnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zehn Gründe gestützt:
1. |
Die Kommission habe ihren Beschluss unzureichend begründet und einen Rechtsfehler und/oder offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bewertung der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Vorschriften des Vereinigten Königreichs für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) das maßgebliche Referenzsystem seien. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht heranziehen müssen. |
2. |
Die Kommission habe bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV einen Rechtsfehler und/oder offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse der CFC-Vorschriften gewählt habe. Die Kommission habe die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) – das die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen enthalte – fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 gewertet. |
3. |
Die Kommission habe bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen selektiv gewesen sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien. |
4. |
Die Kommission habe mit der Feststellung, die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen gewähre einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, einen Rechtsfehler begangen. |
5. |
Die Kommission habe ihre Feststellung, die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen sei teilweise nicht gerechtfertigt, nicht hinreichend begründet und damit gegen Art. 296 AEUV verstoßen. |
6. |
Die „vollständige“ Befreiung gemäß Section 371IB des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
7. |
Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
8. |
Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen erfüllten, verstieße gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV. |
9. |
Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar sei, entsprechend angewandt habe bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe. |
10. |
Die Kommission habe mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses in die ausschließliche Souveränität des Vereinigten Königreichs im Bereich der direkten Steuern eingegriffen und damit die Art. 4 und 5 EUV und Art. 114 AEUV verletzt. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/35 |
Klage, eingereicht am 8. November 2019 – Willis Europe/Kommission
(Rechtssache T-761/19)
(2020/C 36/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Willis Europe BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Niejahr und B. Hoorelbeke sowie A. Stratakis und P. O’Gara, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission C(2019) 1352 final vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die mutmaßliche Beihilfemaßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, und ihre Rückforderung samt Zinsen – auch von der Klägerin – anordnet wird; |
— |
hilfsweise, die Art. 2, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderung samt Zinsen – auch von der Klägerin – anordnet wird; |
— |
der Kommission ihre eigenen Kosten und die der Klägerin in Verbindung mit diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
1. |
Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, als sie festgestellt habe, dass die mutmaßliche Beihilfemaßnahme Gesellschaften, die von der Befreiung von 75 % für qualifizierte Darlehensverhältnisse mit geringem Risiko Gebrauch machten, einen selektiven Vorteil verschaffe, da sie
|
2. |
Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, da sie nicht nachgewiesen habe, dass die mutmaßliche Beihilfemaßnahme geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und gedroht habe, den Wettbewerb zu verfälschen. |
3. |
Hilfsweise: Die Kommission habe gegen Art. 49 AEUV verstoßen, als sie die mutmaßliche Beihilfemaßnahme als eine rechtswidrige staatliche Beihilfe angesehen habe, die nicht gegen die durch Art. 49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit verstoße. |
4. |
Die Kommission habe die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verletzt,
|
5. |
Hilfsweise: Selbst wenn die mutmaßliche Beihilfemaßnahme in den Geltungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fiele, habe die Kommission gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (2) verstoßen, als sie die Rückforderung der mutmaßlich rechtswidrigen Beihilfebeträge von den Begünstigten der mutmaßlichen Beihilfemaßnahme anordnete, da diese Rückforderung gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoße, insbesondere gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015 L 248, S. 9).
3.2.2020 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/37 |
Klage, eingereicht am 22. November 2019 – Enoport – Produção de Bebidas/EUIPO – Miguel Torres (CABEÇA DE TOIRO)
(Rechtssache T-811/19)
(2020/C 36/44)
Sprache der Klageschrift: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Enoport – Produção de Bebidas Lda (Rio Maior, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Milhões)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Miguel Torres, SA (Vilafranca del Penedés, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke CABEÇA DE TOIRO – Anmeldung Nr. 15 626 286
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. September 2019 in der Sache R 394/2019-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
3.2.2020 |
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C 36/37 |
Klage, eingereicht am 2. Dezember 2019 – RY/Kommission
(Rechtssache T-824/19)
(2020/C 36/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: RY (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 10. April 2019, seinen gemäß Art 2 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geschlossenen Vertrag als Bediensteter auf Zeit aufzulösen, aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf vier Gründe.
1. |
Verstoß gegen Art. 266 AEUV. Der Kläger macht insoweit geltend, die Kommission hätte ihn infolge des Urteils vom 10. Januar 2019, RY/Kommission (T-160/17, EU:T:2019:1), wieder in den Dienst eingliedern müssen. |
2. |
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da der Kläger nicht in die Lage versetzt worden sei, sachdienlich Stellung zu nehmen und den betreffenden Entscheidungsprozess zu beeinflussen. |
3. |
Ermessensmissbrauch, weil die angefochtene Entscheidung allein zu dem Zweck erlassen worden sei, der rein bestätigenden Entscheidung der Auflösung des Vertrags des Klägers den Anschein von Rechtmäßigkeit zu geben. |
4. |
Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht. Der Kläger macht insoweit geltend, auf seine infolge des Urteils vom 10. Januar 2019, RY/Kommission (T-160/17, EU:T:2019:1), wiederholt gestellten Anträge auf Übermittlung des Schriftwechsels zwischen dem Kabinett des Kommissionsmitglieds und der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit sei überhaupt nicht reagiert worden. |
3.2.2020 |
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C 36/38 |
Klage, eingereicht am 6. Dezember 2019 – CrossFit/EUIPO – Hochwarter (CROSSBOX)
(Rechtssache T-835/19)
(2020/C 36/46)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: CrossFit Inc. (Scotts Valley, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Mărginean)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Marlis Hochwarter (Wien, Österreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke CROSSBOX – Unionsmarke Nr. 12 503 471.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2019 in der Sache R 1832/2018-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates. |
3.2.2020 |
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C 36/39 |
Beschluss des Gerichts vom 3. Dezember 2019 – Eutelsat/GSA
(Rechtssache T-99/17) (1)
(2020/C 36/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
3.2.2020 |
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C 36/39 |
Beschluss des Gerichts vom 27. November 2019 – Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-566/19) (1)
(2020/C 36/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.