ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 6

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
10. Januar 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 6/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9645 — Platinum Equity Group/Cision) ( 1 )

1

2020/C 6/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9586 — SEGRO/PSPIB/7R Projekt 5) ( 1 )

2

2020/C 6/03

Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9559 — Telefónica/Prosegur/Prosegur Alarmas España) ( 1 )

3

2020/C 6/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9694 — Hermes/Iridium/JV) ( 1 )

4

2020/C 6/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9390 — Brookfield Asset Management/Oaktree Capital Group) ( 1 )

5


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 6/06

Euro-Wechselkurs — 9. Januar 2020

6


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 6/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9683 — Colony Capital/PSP/Etix) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

7


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9645 — Platinum Equity Group/Cision)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 6/01)

Am 20. Dezember 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9645 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


10.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9586 — SEGRO/PSPIB/7R Projekt 5)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 6/02)

Am 23. Dezember 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9586 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


10.1.2020   

DE

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C 6/3


Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9559 — Telefónica/Prosegur/Prosegur Alarmas España)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 6/03)

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates

Am 27. November 2019 ist die Anmeldung (1) eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („Fusionskontrollverordnung“) bei der Europäischen Kommission eingegangen.

Am 20. Dezember 2019 unterrichteten die Anmelder die Kommission über die Rücknahme der Anmeldung.


(1)  Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, C 412 vom 9.12.2019, S. 21.


10.1.2020   

DE

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C 6/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9694 — Hermes/Iridium/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 6/04)

Am 23. Dezember 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9694 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


10.1.2020   

DE

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C 6/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9390 — Brookfield Asset Management/Oaktree Capital Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 6/05)

Am 30. Juli 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9390 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/6


Euro-Wechselkurs (1)

9. Januar 2020

(2020/C 6/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1110

JPY

Japanischer Yen

121,54

DKK

Dänische Krone

7,4731

GBP

Pfund Sterling

0,85285

SEK

Schwedische Krone

10,5330

CHF

Schweizer Franken

1,0808

ISK

Isländische Krone

137,70

NOK

Norwegische Krone

9,8665

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,253

HUF

Ungarischer Forint

332,51

PLN

Polnischer Zloty

4,2422

RON

Rumänischer Leu

4,7785

TRY

Türkische Lira

6,5331

AUD

Australischer Dollar

1,6193

CAD

Kanadischer Dollar

1,4505

HKD

Hongkong-Dollar

8,6317

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6796

SGD

Singapur-Dollar

1,5018

KRW

Südkoreanischer Won

1 288,28

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,7839

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7011

HRK

Kroatische Kuna

7,4460

IDR

Indonesische Rupiah

15 387,35

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5445

PHP

Philippinischer Peso

56,250

RUB

Russischer Rubel

68,0757

THB

Thailändischer Baht

33,647

BRL

Brasilianischer Real

4,5194

MXN

Mexikanischer Peso

20,8637

INR

Indische Rupie

79,1620


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

10.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9683 — Colony Capital/PSP/Etix)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 6/07)

1.   

Am 13. Dezember 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Colony Capital, Inc. („Colony Capital“, USA);

Public Sector Pension Investment Board („PSP“, Kanada);

Etix Group S.A. („Etix“, Luxemburg).

Colony Capital und PSP übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Etix.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Colony Capital: Investmentmanagementfirma, die weltweit auf dem Gebiet von Immobilien tätig ist;

PSP: kanadischer Pensionsfondsverwalter mit einem diversifizierten globalen Portfolio;

Etix: Anbieter von Rechenzentren in Europa, Afrika und Lateinamerika.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9683 — Colony Capital/PSP/Etix

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 229 64301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.