ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2020/C 6/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9645 — Platinum Equity Group/Cision) ( 1 ) |
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2020/C 6/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9586 — SEGRO/PSPIB/7R Projekt 5) ( 1 ) |
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2020/C 6/03 |
Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9559 — Telefónica/Prosegur/Prosegur Alarmas España) ( 1 ) |
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2020/C 6/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9694 — Hermes/Iridium/JV) ( 1 ) |
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2020/C 6/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9390 — Brookfield Asset Management/Oaktree Capital Group) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2020/C 6/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2020/C 6/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9683 — Colony Capital/PSP/Etix) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
10.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9645 — Platinum Equity Group/Cision)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 6/01)
Am 20. Dezember 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9645 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
10.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9586 — SEGRO/PSPIB/7R Projekt 5)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 6/02)
Am 23. Dezember 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9586 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
10.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/3 |
Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9559 — Telefónica/Prosegur/Prosegur Alarmas España)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 6/03)
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
Am 27. November 2019 ist die Anmeldung (1) eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („Fusionskontrollverordnung“) bei der Europäischen Kommission eingegangen.
Am 20. Dezember 2019 unterrichteten die Anmelder die Kommission über die Rücknahme der Anmeldung.
(1) Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, C 412 vom 9.12.2019, S. 21.
10.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9694 — Hermes/Iridium/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 6/04)
Am 23. Dezember 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9694 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
10.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9390 — Brookfield Asset Management/Oaktree Capital Group)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 6/05)
Am 30. Juli 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9390 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
10.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/6 |
Euro-Wechselkurs (1)
9. Januar 2020
(2020/C 6/06)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1110 |
JPY |
Japanischer Yen |
121,54 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4731 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,85285 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,5330 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0808 |
ISK |
Isländische Krone |
137,70 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,8665 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,253 |
HUF |
Ungarischer Forint |
332,51 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2422 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,7785 |
TRY |
Türkische Lira |
6,5331 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6193 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4505 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,6317 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6796 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5018 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 288,28 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,7839 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7011 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4460 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 387,35 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5445 |
PHP |
Philippinischer Peso |
56,250 |
RUB |
Russischer Rubel |
68,0757 |
THB |
Thailändischer Baht |
33,647 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,5194 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,8637 |
INR |
Indische Rupie |
79,1620 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
10.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9683 — Colony Capital/PSP/Etix)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 6/07)
1.
Am 13. Dezember 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Colony Capital, Inc. („Colony Capital“, USA); |
— |
Public Sector Pension Investment Board („PSP“, Kanada); |
— |
Etix Group S.A. („Etix“, Luxemburg). |
Colony Capital und PSP übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Etix.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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Colony Capital: Investmentmanagementfirma, die weltweit auf dem Gebiet von Immobilien tätig ist; |
— |
PSP: kanadischer Pensionsfondsverwalter mit einem diversifizierten globalen Portfolio; |
— |
Etix: Anbieter von Rechenzentren in Europa, Afrika und Lateinamerika. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9683 — Colony Capital/PSP/Etix
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 229 64301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).