ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 408

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
4. Dezember 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 408/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9557 — Swisscom/AMAG Group/Zürich Insurance Group/autoSense) ( 1 )

1

2019/C 408/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9567 — PGGM/Macquarie/Genesee & Wyoming Australia) ( 1 )

2


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

 

Europäische Zentralbank

2019/C 408/03

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 30. Oktober 2019 zu einem Vorschlag für eine Verordnung über einen Steuerungsrahmen für das Haushaltsinstrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit für das Euro-Währungsgebiet (CON/2019/37)

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 408/04

Euro-Wechselkurs — 3. Dezember 2019

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 408/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9608 — ENGIE/CDC/CNR Solaire 10) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

6

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2019/C 408/06

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

8


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9557 — Swisscom/AMAG Group/Zürich Insurance Group/autoSense)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 408/01)

Am 25. November 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9557 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


4.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9567 — PGGM/Macquarie/Genesee & Wyoming Australia)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 408/02)

Am 28. November 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9567 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Europäische Zentralbank

4.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/3


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

vom 30. Oktober 2019

zu einem Vorschlag für eine Verordnung über einen Steuerungsrahmen für das Haushaltsinstrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit für das Euro-Währungsgebiet

(CON/2019/37)

(2019/C 408/03)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 9. und am 18. September 2019 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union bzw. vom Europäischen Parlament um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Steuerungsrahmen für das Haushaltsinstrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit für das Euro-Währungsgebiet (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da der Verordnungsvorschlag für das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die Preisstabilität zu gewährleisten, und unbeschadet des Ziels der Gewährleistung der Preisstabilität zur Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik in der Union gemäß Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 282 Absatz 2 AEUV sowie Artikel 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) relevant ist.

Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1.   Allgemeine Ziele des Haushaltsinstruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit

Im Bericht der fünf Präsidenten vom 22. Juni 2015 wurde die Notwendigkeit der Vollendung der wirtschaftlichen und institutionellen Architektur der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) betont. Insbesondere wurde die Wichtigkeit der Korrektur der während der Krise festgestellten Divergenzen und der Einleitung eines neuen Konvergenzprozesses hervorgehoben. Im Bericht wurde argumentiert, dass eine nachhaltige Konvergenz darüber hinaus breiter angelegte Maßnahmen erfordere, die sich unter dem Stichwort „Strukturreformen“ zusammenfassen lassen, d. h. Reformen, die auf eine Modernisierung der Volkswirtschaften abzielen, um zu mehr Wachstum und Beschäftigung zu gelangen (2).

Durch das Haushaltsinstrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit (Budgetary Instrument for Convergence and Competitiveness — BICC) sollen nicht nur die Strukturpolitik, sondern auch öffentliche Investitionen in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, durch die Vergabe projektspezifischer Mittel unterstützt werden. Am Wechselkursmechanismus (WKM II) teilnehmende Mitgliedstaaten können auch auf freiwilliger Basis das BICC anwenden (mit Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nachfolgend zusammen die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“).

Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass das BICC bei erfolgreicher Anwendung zu einer Verbesserung des Funktionierens der Wirtschaft und zu einer für das Wachstum förderlicheren Zusammensetzung der öffentlichen Ausgaben führen wird, was sich wiederum positiv auf das Wachstumspotenzial und die Widerstandsfähigkeit der Volkswirtschaften des Euro-Währungsgebiets gegenüber negativen Schocks auswirken wird. Daher würde das BICC zum reibungslosen Funktionieren der WWU und zur Wirksamkeit der Geldpolitik der EZB beitragen. Das BICC sollte über ausreichende Mittel verfügen, um seine angestrebten Ziele zu erreichen.

1.2.   Steuerung des BICC

Im Verordnungsvorschlag wird ein Steuerungsrahmen für das BICC in zwei Schritten festgelegt. Erstens ist die Annahme strategischer Richtungsvorgaben für die Reform- und Investitionsprioritäten des Euro-Währungsgebiets insgesamt vorgesehen. In einem zweiten Schritt werden anschließend länderspezifische Leitlinien für die einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vorgesehen, die mit den strategischen Richtungsvorgaben für das Euro-Währungsgebiet und den länderspezifischen Empfehlungen im Einklang stehen müssen. Auf Grundlage der länderspezifischen Leitlinien würden dann die Mitgliedstaaten mögliche Investitions- und Reformpakete festlegen, die der Kommission zur Bewertung vorzulegen wären. Der Rat beschließt nach Beratungen innerhalb der Euro-Gruppe über die politischen Leitlinien und die strategischen Richtungsvorgaben auf Grundlage der von der Kommission übernommenen Initiative.

Soweit möglich sollte die Steuerung des BICC auf das Europäische Semester und alle sonstigen bestehenden Mechanismen für die wirtschaftspolitische Koordinierung abgestimmt werden. Hierdurch würde die notwendige Kohärenz von Prozessen und Verfahren sichergestellt. Mit dem Verordnungsvorschlag soll eine solche Kohärenz in den vom Rat im Rahmen des Euro-Gipfels festgelegten strategischen Leitlinien und — nach Beratungen innerhalb der Euro-Gruppe — auch in den Empfehlungen für das Euro-Währungsgebiet erreicht werden. Darüber hinaus wird im Verordnungsvorschlag auch die Notwendigkeit der Kohärenz zwischen länderspezifischen Leitlinien und länderspezifischen Empfehlungen hervorgehoben, da länderspezifische Empfehlungen einen Eckpfeiler des Europäischen Semesters bilden. Die Kommission würde entsprechend ihrer im AUEV verankerten Rolle im wirtschaftspolitische Koordinierungsprozess die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Investitions- und Reformpakete bewerten, die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Pakete überwachen und die Initiative zur Entwicklung strategischer Richtungsvorgaben und Leitlinien ergreifen.

Wie derzeit vorgesehen, ist es ferner unerlässlich, dass die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Investitions- und Reformpakete anhand gemeinsam vereinbarter, länderspezifischer politischer Erfordernisse bewertet werden, da Reform- und Investitionsprioritäten in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen. Aus diesem Grund sollten länderspezifische Empfehlungen, die bereits im Rahmen des Europäischen Semesters von der Kommission abgegeben und vom Rat gebilligt werden, als wichtigster Bezugspunkt für die Mitgliedstaaten dienen. Die Mitgliedstaaten sollten bei Vorlage ihrer Investitions- und Reformpakete auf bestehende länderspezifische Empfehlungen ausdrücklich verweisen. Angesichts der Tatsache, dass in den von der Kommission im Zusammenhang mit den länderspezifischen Empfehlungen des Rates veröffentlichten Länderberichten ab 2019 wichtige strukturpolitische Erfordernisse und Schlüsselbereiche für öffentliche Investitionen auf Ebene der Mitgliedstaaten genannt werden, dienen diese Berichte als geeigneter Maßstab für die Ausarbeitung nationaler Investitions- und Reformpakete. In den länderspezifischen Leitlinien könnten diese länderspezifischen Empfehlungen gegebenenfalls näher bestimmt werden.

Je nachdem, wann die Investitions- und Reformpakete im Zusammenhang mit dem BICC der Kommission zur Bewertung vorgelegt werden, sollten in der Praxis die länderspezifischen Empfehlungen des Vorjahres als Maßstab für das BICC dienen. Bei der Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Investitions- und Reformpakete kann die Kommission auch die länderspezifischen Empfehlungen des laufenden Jahres berücksichtigen, soweit diese rechtzeitig veröffentlicht werden.

Insgesamt sollte die vorgenannte Vorgehensweise dazu beitragen, die länderspezifischen Empfehlungen als wichtigsten Bezugspunkt beizubehalten und die inhaltliche Kohärenz der bestehenden Koordinierungsprozesse, insbesondere des Europäischen Semesters, zeitnah zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang könnte das BICC unter Beibehaltung des Schwerpunkts auf die dringendsten wirtschafts- und haushaltspolitischen Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten konfrontiert sind, sein Potenzial entfalten.

1.3.   Zusätzliche Erwägungen

Angesichts des Ziels des BICC, die Strukturpolitik und öffentliche Investitionen zu unterstützen, um die Wettbewerbsfähigkeit und die Konvergenz zu verbessern, sind über das BICC hinaus weitere Beratungen über die Einrichtung einer makroökonomischen Stabilisierungsfunktion, die auf Ebene des Euro-Währungsgebiets immer noch fehlt, erforderlich. Eine solche Funktion existiert in allen Währungsunionen, um besser mit wirtschaftlichen Schocks, die nicht auf nationaler Ebene zu bewältigen sind, umgehen zu können (3). Wie bereits von der EZB betont (4), würde eine gemeinsame makroökonomische Stabilisierungsfunktion — sofern sie in geeigneter Weise ausgestaltet wird — die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der teilnehmenden Mitgliedstaaten und des Euro-Währungsgebiets insgesamt stärken und dadurch auch die einheitliche Geldpolitik unterstützen. In dieser Hinsicht dürfte die fiskalische Stabilisierungsfunktion ausreichend sein.

Diese Stellungnahme wird auf der Website der EZB veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. Oktober 2019.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM (2019) 354 final.

(2)  Siehe Seite 8 des Berichts „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“, vorgelegt von Jean-Claude Juncker in enger Zusammenarbeit mit Donald Tusk, Jeroen Dijsselbloem, Mario Draghi und Martin Schulz, vom 22. Juni 2015, abrufbar auf der Website der Kommission unter www.ec.europa.eu.

(3)  Siehe die allgemeinen Anmerkungen der Stellungnahme CON/2018/51. Alle Stellungnahmen der EZB werden auf der Website der EZB unterwww.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(4)  Siehe die allgemeinen Anmerkungen der Stellungnahme CON/2018/51.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/5


Euro-Wechselkurs (1)

3. Dezember 2019

(2019/C 408/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1071

JPY

Japanischer Yen

120,39

DKK

Dänische Krone

7,4719

GBP

Pfund Sterling

0,85200

SEK

Schwedische Krone

10,5653

CHF

Schweizer Franken

1,0947

ISK

Isländische Krone

134,40

NOK

Norwegische Krone

10,1668

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,527

HUF

Ungarischer Forint

331,75

PLN

Polnischer Zloty

4,2845

RON

Rumänischer Leu

4,7777

TRY

Türkische Lira

6,3508

AUD

Australischer Dollar

1,6186

CAD

Kanadischer Dollar

1,4747

HKD

Hongkong-Dollar

8,6675

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7000

SGD

Singapur-Dollar

1,5117

KRW

Südkoreanischer Won

1 319,15

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,2253

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8140

HRK

Kroatische Kuna

7,4400

IDR

Indonesische Rupiah

15 615,65

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6216

PHP

Philippinischer Peso

56,583

RUB

Russischer Rubel

71,0634

THB

Thailändischer Baht

33,529

BRL

Brasilianischer Real

4,6545

MXN

Mexikanischer Peso

21,6958

INR

Indische Rupie

79,4300


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

4.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9608 — ENGIE/CDC/CNR Solaire 10)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 408/05)

1.   

Am 25. November 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

CN’Air (Frankreich), kontrolliert von ENGIE (Frankreich);

Caisse des dépôts et consignations („CDC“, Frankreich);

CNR Solaire 10 (Frankreich), kontrolliert von CN’Air (Frankreich).

ENGIE und CDC übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von CNR Solaire 10.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bei der CDC handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung mit besonderem Status, die Aufgaben von allgemeinem Interesse wahrnimmt und dem Wettbewerb offenstehende Tätigkeiten durchführt;

CN’Air ist im Sektor der erneuerbaren Energien tätig und eine Tochtergesellschaft von ENGIE, die in der gesamten Energiewertschöpfungskette im Gas-, Strom- und Energiedienstleistungsbereich arbeitet;

CNR Solaire 10 betreibt in Frankreich Windparks.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9608 — ENGIE/CDC/CNR Solaire 10

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

4.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/8


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2019/C 408/06)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„GYŐR-MOSON-SOPRON MEGYEI CSEMEGE SAJT“

EU-Nr.: PGI-HU-02303 — 23.3.2017

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n)

„Győr-Moson-Sopron megyei Csemege sajt“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Ungarn

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3: Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Győr-Moson-Sopron megyei Csemege sajt“ ist ein vollfetter, gesalzener, poriger Käse aus Kuhmilch, für dessen Oberflächenreifung eine Rindenflora mit Brevibacterium linens eingesetzt wird. Die wichtigste Reifungsmikroflora reproduziert sich im Erzeugungsgebiet gemäß Punkt 4 weitgehend auf natürliche Weise.

Tabelle 1

Organoleptische Eigenschaften von „Győr-Moson-Sopron megyei Csemege sajt“

Außen:

Scheibenförmiger Käse mit flacher Unter- und Oberseite und einem sich wölbenden Rand. Die dünne, flexible Rinde ist porig, einheitlich rötlich bis gelb und bei Berührung leicht schmierig.

Innen:

Der Käseteig ist einheitlich gelblich bis weiß gefärbt, mit Rissen, die dicht und gleichmäßig auf der Schnittfläche verteilt sind.

Konsistenz:

Der Käse hat eine etwas weiche Textur, ist leicht zu schneiden und zerbröckelt im Mund.

Geruch:

Das unverwechselbare Aroma ist leicht milchig und frei von Fremdgeruch.

Geschmack:

Der unverwechselbare Geschmack ist angenehm aromatisch und salzig, leicht säuerlich und frei von jeglichem Fremdgeschmack.


Tabelle 2

Physikalische und chemische Eigenschaften von „Győr-Moson-Sopron megyei Csemege sajt“

Merkmal

Menge % (g/100 g)

Trockenmasse (mindestens)

51,5

Fettgehalt in der Trockenmasse

45,0 ± 2

Natriumchlorid

2,0 ± 0,5


Tabelle 3

Form, Abmessungen und Gewicht von „Győr-Moson-Sopron megyei Csemege sajt“

Form

Abmessungen (cm)

Gewicht (kg)

Scheibe

Durchmesser: 20-22

Höhe: 7-9

2,1-3,1

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Kuhmilch;

gentechnikfreie Starterkulturen, die Milchsäure und andere Reifungsbakterien enthalten;

Enzyme zur Milchgerinnung;

Calciumchlorid;

Speisesalz.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die folgenden Erzeugungsschritte des Käses erfolgen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.

Zubereitung und enzymatische Koagulation von Milch

Schneiden und Bearbeiten des Käsebruchs

Formen und Pressen

Salzen

Reifen

Abwischen und Trocknen des Käses

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet von „Győr-Moson-Sopron megyei Csemege sajt“ entspricht dem Gebiet mit den folgenden Verwaltungseinheiten:

Den folgenden Gemeinden des Bezirks Győr:

Abda, Bezi, Bőny, Börcs, Dunaszeg, Dunaszentpál, Enese, Fehértó, Gönyű, Győr, Győrladamér, Győr-Ménfőcsanak, Győrság, Győrsövényház, Győrújbarát, Győrújfalu, Győrzámoly, Ikrény, Kajárpéc, Kisbajcs, Koroncó, Kunsziget, Mezőörs, Mosonszentmiklós, Nagybajcs, Nagyszentjános, Nyúl, Öttevény, Pér, Rábapatona, Rétalap, Sokorópátka, Tényő, Töltéstava, Vámosszabadi, Vének.

Den folgenden Gemeinden des Bezirks Mosonmagyaróvár:

Jánossomorja, Lébény, Hegyeshalom, Ásványráró, Bezenye, Darnózseli, Dunakiliti, Dunaremete, Dunasziget, Feketeerdő, Halászi, Hédervár, Károlyháza, Kimle, Kisbodak, Levél, Lipót, Máriakálnok, Mecsér, Mosonmagyaróvár, Mosonszolnok, Mosonudvar, Püski, Rajka, Újrónafő, Várbalog.

Den folgenden Gemeinden des Bezirks Csorna:

Bősárkány, Szany, Acsalag, Bágyogszovát, Barbacs, Bodonhely, Bogyoszló, Cakóháza, Csorna, Dör, Egyed, Farád, Jobaháza, Kóny, Maglóca, Magyarkeresztúr, Markotabögöte, Páli, Pásztori, Potyond, Rábacsanak, Rábapordány, Rábasebes, Rábaszentandrás, Rábatamási, Rábcakapi, Sobor, Sopronnémeti, Szil, Szilsárkány, Tárnokréti, Vág, Zsebeháza.

Den folgenden Gemeinden des Bezirks Kapuvár:

Beled, Babót, Cirák, Csermajor, Dénesfa, Edve, Gyóró, Himod, Hövej, Kapuvár, Kisfalud, Mihályi, Osli, Rábakecöl, Répceszemere, Szárföld, Vadosfa, Vásárosfalu, Veszkény, Vitnyéd.

Den folgenden Gemeinden des Bezirks Tét:

Árpás, Csikvánd, Felpéc, Gyarmat, Gyömöre, Győrszemere, Kisbabot, Mérges, Mórichida, Rábacsécsény, Rábaszentmihály, Rábaszentmiklós, Tét.

Den folgenden Gemeinden des Bezirks Pannonhalma:

Écs, Győrasszonyfa, Nyalka, Pannonhalma, Pázmándfalu, Ravazd, Táp, Tápszentmiklós, Tarjánpuszta.

Den folgenden Gemeinden des Bezirks Sopron:

Agyagosszergény, Fertőd, Fertődoboz, Fertőendréd, Fertőhomok, Fertőrákos, Fertőszéplak, Hegykő, Hidegség, Sarród, Tőzeggyármajor, Nyárliget, Fertőújlak.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Verbindung zwischen „Győr-Moson-Sopron megyei Csemege sajt“ und dem geografischen Gebiet basiert auf der Qualität und dem Ansehen, deren wichtigste Elemente im Folgenden dargestellt werden.

Besonderheiten des geografischen Gebiets

Das Komitat Győr-Moson-Sopron besteht aus einer Ebene, die aus Sedimenten gebildet wurde, die hauptsächlich aus der Donau sowie den Flüssen Rába-Rábca, Répce und Ikva stammen.

Die Boden- und Klimabedingungen des geografischen Gebiets sind sowohl für die Pflanzenproduktion als auch für die Tierhaltung ideal. Die Boden- und Niederschlagsbedingungen des geografischen Gebiets sind besonders gut für den Mais- und Raufutteranbau geeignet, der das für die große Anzahl von Milchvieh in diesem Gebiet benötigte Futter liefert und somit die Grundlage für die milchverarbeitende Industrie bildet. Das Institut für Milchkunde Tejgazdasági Kísérleti Intézet — dessen Vorgänger 1903 in Mosonmagyaróvár gegründet wurde — betreibt Grundlagen- und angewandte Forschung zur Milchverarbeitung sowie Forschung, Entwicklung und Beratung zur Lebensmitteltechnologie. Bereits 1886 wurde in Csermajor ein Forschungszentrum gegründet, das es jungen Menschen ermöglicht, alle Phasen der Milchproduktion, -behandlung, -verarbeitung und -vermarktung zu erlernen und „die notwendigen handwerklichen Fertigkeiten zu erwerben“, wodurch sichergestellt wird, dass das Fachwissen in der Milchverarbeitung über Generationen hinweg weitergegeben wird. Zum Glück verfügt das geografische Gebiet über die intellektuelle und technische Grundlage und die Rohstoffe, die den Milchprodukten des Gebiets — insbesondere dem Käse — ihre Bedeutung, ihr Ansehen und ihre Anerkennung verleihen.

Besonderheiten des Erzeugnisses:

Ein typisches Merkmal des Käses ist die hellgelbe Beschichtung, die an Tag 4-5 des Reifeprozesses auf der Käseoberfläche auftritt und die auf die wichtigste Reifungsflora (Brevibacterium linens), die für die Reifung unerlässlich ist und von den verwendeten Kieferplatten stammt, zurückzuführen ist. Auf diese Weise entsteht eine enge Verbindung zwischen der Qualität des Erzeugnisses und dem Erzeugungsgebiet. Das Wachstum der Bakterien wird erleichtert, indem der Käse gewendet und alle 3-4 Tage mit einer Salzlake-Lösung abgewischt wird. In Woche 2 ist der Käse im Wesentlichen vollständig beschichtet. Beim Wenden und Abwischen des Käses ist äußerste Vorsicht geboten, damit er nicht auseinanderbricht.

Die intensive Reifung beginnt an der Oberfläche und zieht sich von dort aus bis zur Mitte; sie dauert etwa 3 Wochen. Die Reifung wird auch durch den schnellen Anstieg des pH-Wertes der Rinde angezeigt, der durch den Abbau von Laktat (zu Kohlendioxid und Wasser) durch bestimmte Hefen (z. B. Oospora lactis) verursacht wird, die auf natürliche Weise auf der Oberfläche gedeihen. Die Reifung zeichnet sich durch den schnellen Abbau der meisten Proteine aus, was bedeutet, dass 60-80 % bis Woche 3 in Form von wasserlöslichen Stickstoffverbindungen vorliegen.

Der Reifeprozess ist für die Unverwechselbarkeit des Käses entscheidend. Der Käse darf nur auf Kiefernholzplatten bei hoher relativer Luftfeuchtigkeit (über 90 %) gereift werden. Dadurch wird sichergestellt, dass der spezifische Bakterienstamm erhalten bleibt und sich die Rotkultur auf dem frischen Käse entwickelt. Die Reifung verleiht dem Käse seinen leicht säuerlichen, angenehm aromatischen und unverwechselbaren Geschmack. Je länger die Reifezeit, desto stärker der Geruch und der Geschmack des Käses. Das wichtigste Merkmal des Käses geht auf den intensiven Proteinabbau zurück, der ihm seine krümelige Textur verleiht und ihn leicht verdaulich macht.

„Győr-Moson-Sopron megyei Csemege sajt“ hat aufgrund der einzigartigen Reifungsflora einen intensiven, aromatischen Geruch und Geschmack. Der Käse ist rötlich-gelb gefärbt, die Schnittfläche ist porig und der Käse zerbröckelt im Mund. Nach 4-5 Wochen Reifezeit entwickeln Geschmack und Geruch einen Hauch von Ammoniak, und die Textur wird sogar noch weicher. Um die Haltbarkeit des Käses zu gewährleisten und seine typischen Merkmale zu erhalten, muss der Käse ab Woche 3 bei einer Temperatur von 2-8 °C gelagert werden.

Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) bzw. der Qualität, dem Ansehen oder sonstigen bestimmten Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.)

Der Antrag auf Eintragung der geschützten geografischen Angabe, die sich auf das ausgewiesene geografische Gebiet im Komitat Győr-Moson-Sopron bezieht, basiert auf der Tradition, den einzigartigen Erzeugungsmethoden, den für die Herstellung erforderlichen spezifischen Fertigkeiten und dem Ansehen des Käses.

Das Ansehen des Käses basiert auf seinem Geschmack, Aroma, Geruch, seiner sehr angenehmen bröckeligen Textur und seiner einzigartig gleichförmigen Qualität. Bis heute wird er vor allem von Gourmet-Käseliebhabern konsumiert. Aufgrund des intensiven Proteinabbaus ist er eine der am leichtesten verdaulichen Käsesorten.

Seit über einem Jahrhundert findet der „Győr-Moson-Sopron megyei Csemege sajt“ große Anerkennung. Von 1995 bis 2005 war er regelmäßig und erfolgreich auf der größten ungarischen Käsemesse vertreten, die in der Branche als Csermajor-Käsewettbewerb bekannt ist. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat der Käse die folgenden Auszeichnungen und Preise erhalten:

1998 Nationaler Käsewettbewerb, Csermajor: Goldzertifikat

2001 Erster westtransdanubischer Käsewettbewerb: Bester traditionell gereifter Käse der Region Westtransdanubien

2005 Nationaler Käsewettbewerb, Csermajor: Besondere Anerkennung der Jury

2007 Nationaler Käsewettbewerb, Csermajor: Goldzertifikat

2008 Nationaler Käsewettbewerb, Csermajor: Goldzertifikat

Seit 2011 darf für „Győr-Moson-Sopron megyei Csemege sajt“ die Markenbezeichnung „HAGYOMÁNYOK-ÍZEK-RÉGIÓK“ (HÍR) [Traditionen-Aromen-Regionen] benutzt werden. Ein Erzeugnis kann mit der Markenbezeichnung HÍR (Registrierungsnummer 172636) geschützt werden, wenn seine Erzeugung mit einer bestimmten Region verbunden ist, nach einem traditionellen Herstellungsverfahren erfolgt, auf mindestens einem Aspekt der Erzeugung auf lokalem Know-how basiert und wenn sein Ansehen mindestens 50 Jahre zurückreicht. Die Erfüllung der Kriterien für die Nutzung der Markenbezeichnung wird von einem Bewertungsausschuss bewertet, der sich aus vom Minister benannten Experten zusammensetzt, basierend auf der vorgelegten Spezifikation und einer organoleptischen Prüfung.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

http://elelmiszerlanc.kormany.hu/download/e/33/c1000/17.pdf

auf Seite 862 des oben verlinkten Dokuments.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.