ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 407

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
3. Dezember 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 407/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9432 — Allianz Holdings/Legal and General Insurance) ( 1 )

1

2019/C 407/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9538 — Broadcom/Symantec Enterprise Security Business) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 407/03

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Dezember 2019: 0,00 % — Euro-Wechselkurs

3

2019/C 407/04

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 3. Mai 2019 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40134 — Beschränkung des Bierhandels durch AB InBev Berichterstatter: Deutschland

4

2019/C 407/05

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten Sache AT.40134 — Beschränkung des Bierhandels durch AB InBev

5

2019/C 407/06

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 13. Mai 2019 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Sache AT.40134 — AB InBev, Beschränkungen im Bierhandel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3465 final)

6


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 407/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache: M.9630 — CDC/Total/JMB Solar Nogara/Quadran Nogara) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

9


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

3.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9432 — Allianz Holdings/Legal and General Insurance)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 407/01)

Am 26. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9432 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


3.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9538 — Broadcom/Symantec Enterprise Security Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 407/02)

Am 30. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9538 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

3.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/3


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. Dezember 2019: 0,00 %

Euro-Wechselkurs (2)

2. Dezember 2019

(2019/C 407/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1023

JPY

Japanischer Yen

120,75

DKK

Dänische Krone

7,4712

GBP

Pfund Sterling

0,85218

SEK

Schwedische Krone

10,5385

CHF

Schweizer Franken

1,0995

ISK

Isländische Krone

134,80

NOK

Norwegische Krone

10,1353

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,534

HUF

Ungarischer Forint

332,98

PLN

Polnischer Zloty

4,3001

RON

Rumänischer Leu

4,7794

TRY

Türkische Lira

6,3436

AUD

Australischer Dollar

1,6240

CAD

Kanadischer Dollar

1,4656

HKD

Hongkong-Dollar

8,6297

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7019

SGD

Singapur-Dollar

1,5085

KRW

Südkoreanischer Won

1 306,52

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,1770

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7625

HRK

Kroatische Kuna

7,4380

IDR

Indonesische Rupiah

15 569,99

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6071

PHP

Philippinischer Peso

56,317

RUB

Russischer Rubel

70,9217

THB

Thailändischer Baht

33,383

BRL

Brasilianischer Real

4,6654

MXN

Mexikanischer Peso

21,5670

INR

Indische Rupie

78,9785


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


3.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/4


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der

Sitzung vom 3. Mai 2019 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40134 —

Beschränkung des Bierhandels durch AB InBev

Berichterstatter: Deutschland

(2019/C 407/04)

1.   

Der Beratende Ausschuss (8 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission‚ dass das im Beschlussentwurf behandelte Verhalten einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt, der gegen Artikel 102 AEUV verstößt.

2.   

Der Beratende Ausschuss (8 Mitgliedstaaten) teilt die von der Kommission in dem Beschlussentwurf dargelegte Auffassung in Bezug auf die Dauer der Zuwiderhandlung.

3.   

Der Beratende Ausschuss (8 Mitgliedstaaten) teilt die von der Kommission in dem Beschlussentwurf geäußerte Auffassung, dass Abhilfemaßnahmen verhängt werden sollten.

4.   

Der Beratende Ausschuss (8 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße verhängt werden sollte.

5.   

Der Beratende Ausschuss (8 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültige Höhe der Geldbuße, auch was die Ermäßigung der Geldbuße nach Randnummer 37 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 anbelangt.

6.   

Der Beratende Ausschuss (8 Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


3.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/5


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Sache AT.40134 — Beschränkung des Bierhandels durch AB InBev

(2019/C 407/05)

(1)   

In dem Beschlussentwurf, der an Anheuser-Busch InBev NV/SA, InBev Belgium BVBA/SPRL und InBev Nederland NV (zusammen „AB InBev“) gerichtet ist, wird festgestellt, dass AB InBev in der Zeit vom 9. Februar 2009 bis zum 31. Oktober 2016 durch mehrere Praktiken, mit denen die Einfuhr bestimmter Bierprodukte aus den Niederlanden nach Belgien beschränkt wurde, um letztlich in Belgien höhere Preise und Gewinne zu erzielen, eine einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung gegen Artikel 102 AEUV begangen hat.

(2)   

Nach unangekündigten Nachprüfungen im Jahr 2015 bei einem Einzelhändler in den Niederlanden sowie in den Räumlichkeiten von AB InBev in den Niederlanden und in Belgien leitete die Kommission am 29. Juni 2016 gegen AB InBev ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (3) ein.

(3)   

Am 30. November 2017 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an.

(4)   

Im […] (4) übermittelte AB InBev im Anschluss an mehrere Schriftwechsel zwischen AB InBev und der GD Wettbewerb ein förmliches Angebot zur Zusammenarbeit im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach den Artikeln 7 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (im Folgenden „Vergleichsausführungen“). Diese Vergleichsausführungen umfassten insbesondere:

ein eindeutiges Anerkenntnis der gesamtschuldnerischen Haftbarkeit von AB InBev für die Zuwiderhandlung;

eine Angabe zum Höchstbetrag der Geldbuße, der AB InBev im Rahmen des Vergleichsverfahrens zustimmen würde;

eine Erklärung von AB InBev, dass es dank der Mitteilung der Beschwerdepunkte hinreichend über die Beschwerdepunkte der Kommission in Kenntnis gesetzt und angehört wurde und dass es uneingeschränkt Zugang zur Kommissionsakte hatte;

einen Vorschlag für Abhilfemaßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass AB InBev auf der Verpackung seiner Bierprodukte, die von InBev Belgium, AB InBev France und InBev Nederland verkauft werden, die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zu Zutaten und Nährwertangaben auf Niederländisch und Französisch abdruckt (im Folgenden „Abhilfemaßnahmen“);

eine Bestätigung, dass die Abhilfemaßnahmen geeignet und verhältnismäßig sind, um sicherzustellen, dass die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Verhaltensweisen vollständig beendet sind, und dass davon auszugehen ist, dass der Parallelhandel zwischen den Niederlanden, Belgien und Frankreich verstärkt wird.

(5)   

In ihrem Beschlussentwurf vertritt die Kommission die Auffassung, dass die gegen AB InBev zu verhängende Geldbuße angesichts der oben dargelegten wirksamen Zusammenarbeit um 15 % ermäßigt werden sollte.

(6)   

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich AB InBev äußern konnte. Ich bin zu dem Schluss gelangt, dass dies der Fall ist.

(7)   

Ich habe weder von AB InBev noch von Dritten eine Beschwerde in Bezug auf verfahrenstechnische Aspekte erhalten. Daher bin ich der Auffassung, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, 6. Mai 2019

Joos STRAGIER


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1/2003“).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(4)  Teile dieses Textes wurden gelöscht, um die Vertraulichkeit bestimmter Angaben zu wahren. Diese Teile wurden durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung in eckigen Klammern oder durch […] ersetzt.


3.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/6


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 13. Mai 2019

in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(Sache AT.40134 — AB InBev, Beschränkungen im Bierhandel)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3465 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2019/C 407/06)

Am 13. Mai 2019 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen. Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Der Beschluss nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) ist an das Unternehmen Anheuser-Busch InBev NV/SA und zwei seiner Tochtergesellschaften (im Folgenden „AB InBev“) gerichtet. Als weltweit größter Bierbrauer verkauft AB InBev seine Biermarken in mehr als 100 Ländern.

(2)

Zwischen dem 9. Februar 2009 und dem 31. Oktober 2016 nahm AB InBev an einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung teil, die die Umsetzung von vier missbräuchlichen Beschränkungen umfasste. Durch die vorsätzliche Beschränkung der Einfuhr seiner Bierprodukte nach Belgien wollte AB InBev für seine Bierprodukte in Belgien höhere Preise und Gewinne erzielen.

2.   SACHVERHALT

2.1.   Verfahren

(3)

Die Kommission leitete diesen Fall von Amts wegen Ende 2014 auf der Grundlage ihrer eigenen Marktbeobachtung ein.

(4)

Im November 2015 führte die Kommission in den Geschäftsräumen von AB InBev in Belgien und den Niederlanden unangekündigte Nachprüfungen durch.

(5)

Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 leitete die Kommission ein Verfahren gegen AB InBev ein, um einen Beschluss nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen.

(6)

Am 30. November 2017 nahm die Kommission eine an AB InBev gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte an, in der sie geltend machte, das Unternehmen habe restriktive Praktiken angewandt, die eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 102 AEUV darstellten.

(7)

In der Folge unterbreitete AB InBev ein förmliches Angebot zur Zusammenarbeit im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach den Artikeln 7 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (im Folgenden „Vergleichsausführungen“).

(8)

Am 3. Mai 2019 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.

(9)

Am 13. Mai 2019 nahm die Kommission den Beschluss an.

2.2.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(10)

In dem Beschluss wird festgestellt, dass AB InBev in der Zeit vom 9. Februar 2009 bis zum 31. Oktober 2016 eine missbräuchliche Strategie verfolgte, um den Verkauf seiner an seine Einzelhandelskanal-Kunden gelieferten Bierprodukte aus den Niederlanden nach Belgien durch die Umsetzung von vier restriktiven Praktiken in Bezug auf Einzelhandelskanal-Kunden zu beschränken. Dabei handelte es sich um Folgende:

a)

AB InBev beschränkte die Menge an Bierprodukten, die einem Großhändler in den Niederlanden geliefert wurde, um die Einfuhr dieser Erzeugnisse nach Belgien zu beschränken;

b)

AB InBev änderte die Verpackung einiger seiner an Einzelhandelskanal-Kunden in den Niederlanden gelieferten Bierprodukte, um die Einfuhr dieser Erzeugnisse nach Belgien zu beschränken;

c)

AB InBev machte die Belieferung eines Einzelhändlers in Belgien mit nicht in den Niederlanden verfügbaren Bierprodukten von der in Belgien erfolgenden Abnahme anderer, auch in den Niederlanden verfügbarer Bierprodukte abhängig;

d)

AB InBev machte Sonderangebotspreise für die einem Einzelhändler in den Niederlanden angebotenen Bierprodukte davon abhängig, dass diese Sonderangebote nicht in Belgien erhältlich sind.

(11)

Diese Praktiken beschränkten den Wettbewerb im Sinne des Artikels 102 AEUV ihrem Wesen nach, da sie darauf abzielten, den Binnenmarkt entlang nationaler Grenzen aufzuteilen.

2.3.   Adressaten und Dauer

(12)

Der Beschluss ist an das Unternehmen Anheuser-Busch InBev NV/SA und seine beiden 100%igen Tochtergesellschaften InBev Belgium Bvba/Sprl und InBev Nederland NV gerichtet.

(13)

Die Dauer der einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung erstreckt sich über den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis zum 31. Oktober 2016.

2.4.   Abhilfemaßnahmen

(14)

Dem Beschluss zufolge muss AB InBev auf der Verpackung aller seiner derzeitigen und künftigen Produkte für 19 spezifische Biermarken in Belgien, Frankreich und den Niederlanden die vorgeschriebenen Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung sowohl in niederländischer als auch in französischer Sprache (und nicht nur in einer einzigen Sprache) anbringen.

(15)

Diese Abhilfemaßnahme, die AB InBev in seinen Vergleichsausführungen angeboten hatte, wurde durch den Beschluss für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Bekanntgabe des Beschlusses für bindend erklärt. AB InBev erkennt an, dass die Abhilfemaßnahme im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit geeignet und verhältnismäßig ist, um sicherzustellen, dass die Praxis der Änderung der Verpackung seiner Bierprodukte nicht wiederholt wird. Die Abhilfemaßnahme dürfte Einzelhandelskanal-Kunden auch die Ausfuhr der Erzeugnisse zwischen den Niederlanden, Belgien und Frankreich erleichtern und damit die Möglichkeit eines grenzüberschreitenden Handels steigern.

2.5.   Geldbußen

(16)

Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 angewandt. (2)

2.5.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(17)

Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission den Wert der Umsätze, die im Jahr 2015, dem letzten vollständigen Geschäftsjahr der Beteiligung von AB InBev an der Zuwiderhandlung, in Belgien und den Niederlanden erzielt wurden.

(18)

Die Kommission hat berücksichtigt, dass das missbräuchliche Verhalten in einer vorsätzlichen „bezweckten“ Zuwiderhandlung gegen die klare Grundregel besteht, den Binnenmarkt nicht entlang nationaler Grenzen aufzuteilen. Außerdem betrifft die Zuwiderhandlung Produkte, die eine unmittelbare Auswirkung auf die Verbraucher haben. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und der besonderen Umstände des Falls wird der Anteil der zu berücksichtigenden Umsätze auf 10 % festgesetzt.

(19)

Die Kommission hat die oben genannte Dauer der einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt.

2.5.2.   Erschwerende oder mildernde Umstände

(20)

Es liegen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor.

2.5.3.   Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung

(21)

Die Geldbuße wird mit dem Faktor 1,1 multipliziert, um eine abschreckende Wirkung auf AB InBev zu gewährleisten, bei dem es sich um ein Unternehmen handelt, das über den Umsatz mit den Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, hinaus einen besonders hohen weltweiten Umsatz erzielt.

2.5.4.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(22)

Die berechnete Geldbuße übersteigt nicht 10 % des weltweiten Umsatzes von AB InBev.

2.5.5.   Ermäßigung der Geldbuße aufgrund der Zusammenarbeit

(23)

Um der wirksamen Zusammenarbeit seitens des Unternehmens AB InBev Rechnung zu tragen, insbesondere der Anerkennung der Zuwiderhandlung und des Angebots einer Abhilfemaßnahme seitens des Unternehmens, um Wiederholungen bei der Praxis der Änderung der Verpackung seiner Bierprodukte zu verhindern, wird die Höhe der Geldbuße gemäß Randnummer 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen um 15 % ermäßigt.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(24)

AB InBev hat gegen Artikel 102 AEUV verstoßen, indem es an einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen hat, um den grenzüberschreitenden Handel mit Bierprodukten von den Niederlanden nach Belgien zu beschränken. Die Zuwiderhandlung bestand in der Umsetzung von vier Praktiken, die sich auf die Einzelhandelskanal-Kunden des Unternehmens bezogen und auf die Erzielung höherer Preise und Gewinne für die Bierprodukte von AB InBev in Belgien abzielten.

(25)

Der Endbetrag der Geldbuße, die gegen AB InBev auf der Grundlage des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für die einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung verhängt wird, beläuft sich auf 200 409 000 EUR.

(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

3.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache: M.9630 — CDC/Total/JMB Solar Nogara/Quadran Nogara)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 407/07)

1.   

Am 25. November 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Caisse des Dépôts et Consignations („CDC“, Frankreich);

Total Quadran (Frankreich), Teil der Unternehmensgruppe Total S.A.;

JMB Solar Nogara und Quadran Nogara (gemeinsam das „Zielunternehmen“, Frankreich), das von Total S.A kontrolliert wird.

CDC und Total Quadran übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über JMB Solar Nogara und Quadran Nogara. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bei der CDC handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung mit besonderem Status, die Aufgaben von allgemeinem Interesse wahrnimmt und dem Wettbewerb offenstehende Tätigkeiten durchführt. Diese Tätigkeiten werden überwiegend in Frankreich in vier Schwerpunktbereichen ausgeübt: i) Immobilien, ii) Umwelt und Energie, iii) Dienstleistungen und iv) Kapitalanlagen;

Total S.A. ist ein international tätiges integriertes Energieunternehmen, das in allen Sektoren der Erdöl- und Erdgasindustrie sowie in den Bereichen erneuerbare Energien und Stromerzeugung vertreten ist;

JMB Solar Nogara und Quadran Nogara sind in Frankreich in der Entwicklung, dem Bau und dem Betrieb von Photovoltaik- und Windparks tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9630 — CDC/Total/JMB Solar Nogara/Quadran Nogara

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.