ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 399

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
25. November 2019


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2019/C 399/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2019/C 399/02

Rechtssache C-136/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État - Frankreich) – GC, AF, BH, ED/Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Personenbezogene Daten – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich auf Websites befinden – Richtlinie 95/46/EG – Verordnung [EU] 2016/679 – Suchmaschinen im Internet – Verarbeitung von Daten, die sich auf Websites befinden – In Art. 8 der Richtlinie und Art. 9 und 10 der Verordnung genannte besondere Datenkategorien – Anwendbarkeit dieser Artikel auf den Suchmaschinenbetreiber – Umfang der Verpflichtungen des Suchmaschinenbetreibers im Hinblick auf diese Artikel – Veröffentlichung von Daten auf Websites allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken – Auswirkung auf die Bearbeitung eines Auslistungsantrags – Art. 7, 8 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

2

2019/C 399/03

Rechtssache C-507/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État - Frankreich) – Google LLC, Rechtsnachfolgerin der Google Inc./Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Personenbezogene Daten – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46/EG – Verordnung [EU] 2016/679 – Suchmaschinen im Internet – Verarbeitung von Daten, die sich auf Websites befinden – Räumliche Reichweite des Rechts auf Auslistung)

3

2019/C 399/04

Rechtssache C-526/17: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. September 2019 – Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Richtlinie 2004/18/EG – Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Öffentliche Baukonzessionen – Verlängerung der Dauer einer bestehenden Konzession für den Bau und den Betrieb einer Autobahn ohne Veröffentlichung einer Ausschreibung)

4

2019/C 399/05

Rechtssache C-700/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs – Deutschland) – Finanzamt Kyritz/Wolf-Henning Peters (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c – Befreiungen – Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen – Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden – Kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Behandelnden und dem Patienten)

5

2019/C 399/06

Rechtssache C-11/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. September 2019 – Oleksandr Viktorovych Klymenko/Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Rechtsmittelführers – Beschluss einer Behörde eines Drittstaats – Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde – Begründungspflicht)

6

2019/C 399/07

Rechtssache C-32/18: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs – Österreich) – Tiroler Gebietskrankenkasse/Michael Moser (Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Wanderarbeitnehmer – Verordnung [EG] Nr. 987/2009 – Art. 60 – Familienleistungen – Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat gewährten Elterngeld und dem im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat vorgesehenen Kinderbetreuungsgeld)

7

2019/C 399/08

C-34/18: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla – Ungarn) – Ottília Lovasné Tóth/ERSTE Bank Hungary Zrt. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 3 Abs. 1 und 3 – Anhang der Richtlinie 93/13/EWG – Nr. 1 Buchst. m und q – Hypothekendarlehensvertrag – Notarielle Urkunde – Erteilung der Vollstreckungsklausel durch einen Notar – Umkehr der Beweislast – Art. 5 Abs. 1 – Klare und verständliche Abfassung)

8

2019/C 399/09

Rechtssache C-47/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien – Österreich) – Skarb Państwa Rzeczypospolitej Polskiej – Generalny Dyrektor Dróg Krajowych i Autostrad/Stephan Riel als Insolvenzverwalter der Alpine Bau GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 2 Buchst. b – Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren – Ausschluss – Klage auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren – Anwendung der Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 – Art. 41 – Inhalt einer Forderungsanmeldung – Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren – Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren – Entsprechende Anwendung von Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 – Unzulässigkeit)

9

2019/C 399/10

Rechtssache C-63/18: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia - Italien) – Vitali SpA/Autostrade per l'Italia SpA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 und 56 AEUV – Öffentliche Auftragsvergabe – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 71 – Vergabe von Unteraufträgen – Nationale Regelung, mit der die Möglichkeit der Vergabe von Unteraufträgen auf 30 % des Gesamtwerts des Auftrags beschränkt wird)

10

2019/C 399/11

Verbundene Rechtssachen C-95/18 und C-96/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden – Niederlande) – Sociale Verzekeringsbank/F. van den Berg (C-95/18), H. D. Giesen (C-95/18), C. E. Franzen (C-96/18) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 – Art. 13 – Anzuwendende Rechtsvorschriften – Gebietsansässiger eines Mitgliedstaats, der in den Geltungsbereich der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 fällt – Leistungen aus der Rentenversicherung und Kindergeld – Wohnsitz- und Beschäftigungsmitgliedstaat – Verweigerung)

10

2019/C 399/12

Rechtssache C-222/18: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság – Ungarn) – VIPA Kereskedelmi és Szolgáltató Kft./Országos Gyógyszerészeti és Élelmezés-egészségügyi Intézet (Vorlage zur Vorabentscheidung – Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung – Richtlinie 2011/24/EU – Art. 3 Buchst. k und Art. 11 Abs. 1 – Verschreibung – Begriff – Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat von einer befugten Person ausgestellten Verschreibung – Voraussetzungen – Freier Warenverkehr – Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen – Art. 35 und 36 AEUV – Beschränkung der Abgabe von der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegenden Arzneimitteln durch eine Apotheke – In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Bestellschein – Rechtfertigung – Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen – Richtlinie 2001/83/EG – Art. 81 Abs. 2 – Arzneimittelversorgung der Bevölkerung eines Mitgliedstaats)

11

2019/C 399/13

Rechtssache C-251/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland - Niederlande) – Trace Sport/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Eindhoven (Vorlage zur Vorabentscheidung – Handelspolitik – Antidumpingzölle – Einfuhr von aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandten Fahrrädern – Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China auf diese Länder – Durchführungsverordnung [EU] Nr. 501/2013 – Gültigkeit – Zulässigkeit – Fehlen einer von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erhobenen Nichtigkeitsklage – Verbundener Einführer – Klagebefugnis für eine Nichtigkeitsklage – Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 – Art. 13 – Umgehung – Art. 18 – Fehlende Mitarbeit – Beweis – Bündel von Indizien)

12

2019/C 399/14

Rechtssache C-358/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. September 2019 – Republik Polen/Europäische Kommission (Rechtsmittel – EAGFL, EGFL und ELER – Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben – Von der Republik Polen getätigte Ausgaben – Erzeugergemeinschaft – Erzeugerorganisation)

13

2019/C 399/15

Rechtssache C-366/18: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Madrid – Spanien) – José Manuel Ortiz Mesonero/UTE Luz Madrid Centro (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2010/18/EU – Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub – Nationale Regelung, die die Genehmigung von Elternurlaub von der Verkürzung der Arbeitszeit mit entsprechender Verringerung des Arbeitsentgelts abhängig macht – Wechselschichtarbeit – Antrag des Arbeitnehmers auf feste Arbeitszeiten, um seine minderjährigen Kinder betreuen zu können – Richtlinie 2006/54/EG – Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen – Mittelbare Diskriminierung – Teilweise Unzulässigkeit)

14

2019/C 399/16

Rechtssache C-467/18: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Lukovit - Bulgarien) – Strafverfahren gegen EP (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Art. 6 und 47 sowie Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richtlinie 2012/13/EU – Art. 8 Abs. 2 – Richtlinie 2013/48/EU – Art. 12 – Richtlinie [EU] 2016/343 – Art. 3 – Nationale Regelung, die aus therapeutischen Gründen und Sicherheitsgründen die psychiatrische Unterbringung von Personen gestattet, die im Zustand geistiger Verwirrung Taten begangen haben, aufgrund deren eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht – Recht auf Rechtsbelehrung – Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Unschuldsvermutung – Schutzbedürftige Person)

14

2019/C 399/17

Rechtssache C-527/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Deutschland) – Gesamtverband Autoteile-Handel e. V./KIA Motors Corporation (Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Kraftfahrzeuge – Verordnung [EG] Nr. 715/2007 – Art. 6 Abs. 1 Satz 1 – Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge – Pflichten des Herstellers gegenüber unabhängigen Marktteilnehmern – Uneingeschränkter Zugang zu diesen Informationen mit Hilfe eines standardisierten Formats – Modalitäten – Diskriminierungsverbot)

15

2019/C 399/18

Rechtssache C-544/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal – Vereinigtes Königreich) – The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs/Henrika Dakneviciute (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Selbständige Erwerbstätigkeit – Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die ihre selbständige Tätigkeit wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt aufgegeben hat – Aufrechterhaltung der Eigenschaft als Selbständige)

16

2019/C 399/19

Rechtssache C-556/18: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. September 2019 – Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik – Richtlinie 2000/60/EG – Art. 13 Abs. 1 und 7 sowie Art. 15 Abs. 1 – Fehlende Erstellung, Veröffentlichung und Mitteilung an die Europäische Kommission von überprüften und aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Flussgebietseinheiten von Lanzarote, Fuerteventura, Gran Canaria, Teneriffa, La Gomera, La Palma und El Hierro (Spanien) – Art. 14 – Fehlende Information und Anhörung der Öffentlichkeit über die Überprüfung und Aktualisierung)

17

2019/C 399/20

Rechtssache C-600/18: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság - Ungarn) – UTEP 2006. SRL/Vas Megyei Kormányhivatal Hatósági Főosztály, Hatósági, Építésügyi és Oktatási Osztály (Vorlage zur Vorabentscheidung – Straßenverkehr – Art. 91 und 92 AEUV – Verordnung [EU] Nr. 165/2014 – Art. 32 Abs. 3, Art. 33 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 – Verstoß gegen die Regeln über die Benutzung von Fahrtenschreibern – Pflicht der Mitgliedstaaten, wirksame, abschreckende und nicht diskriminierende Sanktionen vorzusehen – Gebietsansässige und gebietsfremde kleine und mittlere Unternehmen – Unterschiedliche Behandlung)

18

2019/C 399/21

Verbundene Rechtssachen C-662/18 und C-672/18: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État – Frankreich) – AQ (C-662/18), DN (C-672/18)/Ministre de l’Action et des Comptes publics (Vorlage zur Vorabentscheidung – Direkte Besteuerung – Richtlinie 90/434/EWG – Richtlinie 2009/133/EG – Art. 8 – Auf den Austausch von Anteilen entfallende Wertsteigerung – Veräußerung der bei dem Austausch erhaltenen Anteile – In der Besteuerung aufgeschobene Wertsteigerung – Besteuerung der Anteilsinhaber – Besteuerung nach unterschiedlichen Regelungen für Steuerbemessungsgrundlage und Steuersatz – Ermäßigungen auf die Steuerbemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Haltedauer der Anteile)

18

2019/C 399/22

Rechtssache C-728/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2018 von der EM Research Organization, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. September 2018 in der Rechtssache T-180/17, EM Research Organization/EUIPO – Christoph Fischer u. a

19

2019/C 399/23

Rechtssache C-293/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. April 2019 von Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Februar 2019 in der Rechtssache T-231/18, Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam/EUIPO – Lupu (Djili)

20

2019/C 399/24

Rechtssache C-351/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. April 2019 von Bruno Gollnisch gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. Februar 2019 in der Rechtssache T-375/18, Gollnisch/Parlament

20

2019/C 399/25

Rechtssache C-545/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal), eingereicht am 17. Juli 2019 – ALLIANZGI-FONDS AEVN/Autoridade Tributária e Aduaneira

20

2019/C 399/26

Rechtssache C-617/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 14. August 2019 – Granarolo SpA/Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u. a.

22

2019/C 399/27

Rechtssache C-629/19: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 23. August 2019 - Sappi Austria Produktions-GmbH & Co KG und Wasserverband Region Gratkorn-Gratwein

23

2019/C 399/28

Rechtssache C-632/19: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 22. August 2019 – Federale Overheidsdienst Financiën, Openbaar Ministerie/Metalen Galler NV, KGH Belgium NV, LW-Idee GmbH

23

2019/C 399/29

Rechtssache C-633/19: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 22. August 2019 – Federale Overheidsdienst Financiën, Openbaar Ministerie/Metalen Galler NV, Vollers Belgium NV, LW-Idee GmbH

25

2019/C 399/30

Rechtssache C-640/19: Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht am 28. August 2019 vom Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien) – Azienda Agricola Ambrosi Nicola Giuseppe u. a./Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA), Ministero delle Politiche Agricole e Forestali

26

2019/C 399/31

Rechtssache C-643/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Norte (Portugal), eingereicht am 30. August 2019 – RESOPRE – Sociedade Revendedora de Aparelhos de Precisão SA/Município de Peso da Régua

27

2019/C 399/32

Rechtssache C-648/19: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Erding (Deutschland) eingereicht am 2. September 2019 - EUflight.de GmbH gegen Eurowings GmbH

28

2019/C 399/33

Rechtssache C-652/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 2. September 2019 – KO/Fallimento Consulmarketing SpA

29

2019/C 399/34

Rechtssache C-653/19: Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. September 2019 – Strafverfahren gegen DK

29

2019/C 399/35

Rechtssache C-662/19 P: Rechtsmittel der NRW.Bank gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 26. Juni 2019 in der Rechtssache T-466/16, NRW.Bank gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss, eingelegt am 4. September 2019

30

2019/C 399/36

Rechtssache C-663/19: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gera (Deutschland) eingereicht am 6. September 2019 - MM gegen Volkswagen AG

31

2019/C 399/37

Rechtssache C-686/19: Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 18. September 2019 – SIA Soho Group/Patērētāju tiesību aizsardzības centrs

32

2019/C 399/38

Rechtssache C-687/19: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 18. September 2019 – Ryanair Ltd/PJ

33

2019/C 399/39

Rechtssache C-710/19: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 25. September 2019 – G.M.A./État belge

33

2019/C 399/40

Rechtssache C-730/19: Klage, eingereicht am 3. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Republik Bulgarien

34

2019/C 399/41

Rechtssache C-743/19: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2019 – Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

35

2019/C 399/42

Rechtssache C-744/19: Klage, eingereicht am 10. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Italienische Republik

36

 

Gericht

2019/C 399/43

Verbundene Rechtssachen T-119/07 und T-207/07: Urteil des Gerichts vom 17. September 2019 – Italien und Eurallumina/Kommission (Staatliche Beihilfen – Richtlinie 2003/96/EG – Verbrauchsteuern auf Mineralöle – Mineralöle, die bei der Herstellung von Tonerde als Brennstoff eingesetzt werden – Verbrauchsteuerbefreiung – Selektiver Charakter – Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 – Berechtigtes Vertrauen – Vermutung der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Begründungspflicht – Widersprüchliche Begründung)

37

2019/C 399/44

Verbundene Rechtssachen T-129/07 und T-130/07: Urteil des Gerichts vom 17. September 2019 – Irland und Aughinish Alumina/Kommission (Staatliche Beihilfen – Richtlinie 2003/96/EG – Verbrauchsteuern auf Mineralöle – Mineralöle, die bei der Herstellung von Tonerde als Brennstoff eingesetzt werden – Verbrauchsteuerbefreiung – Selektiver Charakter der Maßnahme – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001)

38

2019/C 399/45

Rechtssache T-386/14 RENV: Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – FIH Holding und FIH/Kommission (Staatliche Beihilfen – Bankensektor – Beihilfe zugunsten der FIH in Gestalt der Übertragung ihrer wertgeminderten Vermögenswerte auf eine neue Tochtergesellschaft und des späteren Kaufs dieser Werte durch die Finansiel Stabilitet – Staatliche Beihilfen zugunsten von Banken in Krisenzeiten – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Zulässigkeit – Berechnung des Beihilfebetrags – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

39

2019/C 399/46

Rechtssache T-417/16: Urteil des Gerichts vom 12. September 2019 – Achemos Grupė und Achema/Kommission (Staatliche Beihilfen – Beihilfe zugunsten von Klaipėdos Nafta für den Bau und die Verwaltung eines LNG-Terminals im Seehafen von Klaipėda – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Art. 106 Abs. 2 AEUV – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Versorgungssicherheit – Dienst von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse)

39

2019/C 399/47

Rechtssache T-153/17: Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – FV/Rat (Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilungen – Beurteilungsverfahren 2014 und 2015 – Rechtsschutzinteresse – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fürsorgepflicht)

40

2019/C 399/48

Rechtssache T-176/17: Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – WhiteWave Services/EUIPO – Fernandes (VeGa one) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke VeGa one – Ältere Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Wortmarke Vegas – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

41

2019/C 399/49

Rechtssache T-228/17: Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – Zhejiang Jndia Pipeline Industry/Kommission (Dumping – Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in China und in Taiwan – Verhängung endgültiger Antidumpingzölle – Normalwert – Berichtigungen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht)

42

2019/C 399/50

Rechtssache T-433/17: Urteil des Gerichts vom 20. September 2019 – Dehousse/Gerichtshof der Europäischen Union (Zugang zu Dokumenten – Gerichtshof der Europäischen Union – Dokumente, die das Organ im Rahmen der Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben verwahrt – Zugangsantrag eines ehemaligen Richters des Gerichts – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Außervertragliche Haftung der Union)

42

2019/C 399/51

Rechtssache T-476/17: Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – Arysta LifeScience Netherlands/Kommission (Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Diflubenzuron – Überprüfung der Genehmigung – Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 – Verteidigungsrechte – Überschreitung von Befugnissen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung – Art. 14 der Verordnung Nr. 1107/2009 – Auferlegung zusätzlicher Beschränkungen, die die Verwendung des betreffenden Wirkstoffs einschränken, im Rahmen des Überprüfungsverfahrens, ohne den Ausgang des Erneuerungsverfahrens abzuwarten – Verhältnismäßigkeit)

43

2019/C 399/52

Rechtssache T-629/17: Urteil des Gerichts vom 12. September 2019 – Tschechische Republik/Kommission (EFRE – ESF – Kürzung einer finanziellen Beteiligung – Öffentliche Aufträge – Art. 99 Abs. 1 Buchst. a der Verordnun  [EG] Nr. 1083/2006 – Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG – Besondere Ausnahme – Öffentliche Dienstleistungsaufträge betreffend den Kauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind)

44

2019/C 399/53

Rechtssache T-786/17: Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – BTC/Kommission (Schiedsklausel – Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Rahmenprogramms eTEN zur Förderung transeuropäischer Telekommunikationsnetze – Projekt SafeChemo – Untersuchungsbericht des OLAF, in dem festgestellt wird, dass bestimmte getätigte Ausgaben nicht förderfähig sind – Teilweise Rückzahlung der gezahlten Beträge – Widerklage)

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2019/C 399/54

Rechtssache T-27/18 RENV: Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – FV/Rat (Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilungsverfahren 2013 – Rechtsschutzinteresse – Begründungsmangel – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fürsorgepflicht)

45

2019/C 399/55

Rechtssache T-65/18: Urteil des Gerichts vom 20. September 2019 – Venezuela/Rat (Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela – Klage eines Drittstaats – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit)

46

2019/C 399/56

Rechtssache T-225/18: Urteil des Gerichts vom 12. September 2019 – Manéa/CdT (Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Befristeter Vertrag – Entscheidung, den Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern – Aufhebung der Entscheidung und Erlass einer neuen Entscheidung über die Nichtverlängerung mit Wirkung zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung – Haftung)

47

2019/C 399/57

Rechtssache T-286/18: Urteil des Gerichts vom 11. September 2019– Azarov/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Pflicht des Rates, zu prüfen, ob der Beschluss einer Behörde eines Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist)

48

2019/C 399/58

Rechtssache T-359/18: Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – Unifarco/EUIPO – GD Tecnologie Interdisciplinari Farmaceutiche (TRICOPID) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke TRICOPID – Ältere nationale Bildmarke TRICODIN – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

49

2019/C 399/59

Rechtssache T-379/18: Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – WI/Kommission (Öffentlicher Dienst – Versorgungsbezüge – Hinterbliebenenversorgung – Eingetragene nichteheliche Lebensgemeinschaft – Ablehnung der Gewährung – Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. iv des Anhangs VII des Statuts – Möglichkeit zur Schließung einer gesetzlichen Ehe – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Fürsorgepflicht – Außergewöhnliche Umstände)

49

2019/C 399/60

Rechtssache T-399/18: Urteil des Gerichts vom 17. September 2019 – TrekStor/EUIPO (Theatre) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Theatre – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)

50

2019/C 399/61

Rechtssache T-464/18: Urteil des Gerichts vom 17. September 2019– Grupo Bimbo/EUIPO – Rubio Snacks (Tia Rosa) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke Tia Rosa – Ältere nationale Bildmarke TIA ROSA – Relatives Eintragungshindernis – Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

51

2019/C 399/62

Rechtssache T-502/18: Urteil des Gerichts vom 17. September 2019 – Pharmadom/EUIPO – IRF (MediWell) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke MediWell – Ältere nationale Wortmarke WELL AND WELL und ältere nationale Bildmarke well & well LES PHARMACIENS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

51

2019/C 399/63

Rechtssache T-528/18: Urteil des Gerichts vom 12. September 2019 – XI/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Berufskrankheit – Mobbing – Antrag auf Beistand – Ablehnung des Antrags – Gesundheitsdaten enthaltende Antwort auf die Beschwerde – Ärztliche Schweigepflicht – Antrag auf Löschung dieser Daten – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Recht auf Schutz der Privatsphäre – Verantwortlichkeit)

52

2019/C 399/64

Rechtssache T-532/18: Urteil des Gerichts vom 17. September 2019– Aroma Essence/EUIPO – Refan Bulgaria (Körperpflegeschwamm) (Gemeinschaftsgeschmackmuster – Löschungsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Körperpflegschwamm darstellt – Ältere Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Prüfung der die Offenbarung darstellenden Tatsachen durch die Beschwerdekammer von Amts wegen – Dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren obliegende Beweislast – Anforderungen an die Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters)

53

2019/C 399/65

Rechtssache T-545/18: Urteil des Gerichts vom 11. September 2019 – YL/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2017 – Entscheidung, den Kläger nicht mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in die Besoldungsgruppe AD 7 zu befördern – Art. 45 des Statuts – Art. 9 Abs. 3 des Anhangs IX des Statuts – Ermessensmissbrauch – Disziplinarstrafe)

54

2019/C 399/66

Rechtssache T-633/18: Urteil des Gerichts vom 17. September 2019 – Rose Gesellschaft/EUIPO – Iviton (TON JONES) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke TON JONES – Ältere nationale und internationale Bildmarke Jones – Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken – Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EU] 2017/1001 – Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Art. 10 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625)

54

2019/C 399/67

Rechtssache T-634/18: Urteil des Gerichts vom 17. September 2019 – Geske/EUIPO (revolutionary air pulse technology) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke revolutionary air pulse technology – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

55

2019/C 399/68

Rechtssache T-678/18: Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – Società agricola Giusti Dal Col/EUIPO – DMC (GIUSTI WINE) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Antrag auf Schutz der internationalen Wortmarke GIUSTI WINE – Ältere nationale Bildmarke DeGIUSTI – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

56

2019/C 399/69

Rechtssache T-679/18: Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – Showroom/EUIPO – E-Gab (SHOWROOM) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke SHOWROOM – Ältere Unionsbildmarke SHOWROOM86 – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

56

2019/C 399/70

Rechtssache T-761/18: Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – La Caixa/EUIPO – Imagic Vision (imagin bank) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke imagin bank – Ältere nationale Bildmarke imagic – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

57

2019/C 399/71

Rechtssache T-34/19: Urteil des Gerichts vom 11. September 2019 – Orkla Foods Danmark/EUIPO (PRODUCED WITHOUT BOILING SCANDINAVIAN DELIGHTS ESTABLISHED 1834 FRUIT SPREAD) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke PRODUCED WITHOUT BOILING SCANDINAVIAN DELIGHTS ESTABLISHED 1834 FRUIT SPREAD – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

58

2019/C 399/72

Rechtssache T-231/15 RENV: Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 – Haswani/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts – Anpassung der Klageschrift – Zulässigkeit – Erfordernis, die Klagegründe und Argumente anzupassen – Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

59

2019/C 399/73

Rechtssache T-593/18: Beschluss des Gerichts vom 17. Juni 2019 – BS/Parlament (Öffentlicher Dienst – Beamte – Bescheid über die Änderung der Ruhegehaltsansprüche – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Erziehungszulage – Kind, das an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten – Tatsächlicher Unterhalt des Kindes – Art. 2 des Anhangs VII des Statuts – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Recht auf gute Verwaltung – Anfechtungsklage)

60

2019/C 399/74

Rechtssache T-617/18: Beschluss des Gerichts vom 16. September 2019 – ZH/ECHA (Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Beurteilung für das Jahr 2016 – Krankheitsurlaub – Antrag auf Schadensersatz – Beschwerde, die nach Ablauf der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten eingereicht wurde – Höhere Gewalt – Entschuldbarer Irrtum – Offensichtliche Unzulässigkeit)

60

2019/C 399/75

Rechtssache T-649/18: Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 – ruwido austria/EUIPO (transparent pairing) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke transparent pairing – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

61

2019/C 399/76

Rechtssache T-703/18: Beschluss des Gerichts vom 16. September 2019 – Polen/Kommission (Nichtigkeitsklage – Europäischer Sozialfonds – Operationelles Programm Wissen, Erziehung und Entwicklung – Schreiben, mit dem ein endgültiger Prüfbericht übermittelt wird – Nicht anfechtbare Handlung – Vorbereitende Maßnahme – Unzulässigkeit“)

62

2019/C 399/77

Rechtssache T-55/19: Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 – Cham Holding und Bena Properties/Rat (Schadensersatzklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Mitteln – Unzuständigkeit)

62

2019/C 399/78

Rechtssache T-56/19: Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 – Syriatel Mobile Telecom/Rat (Schadensersatzklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Mitteln – Unzuständigkeit)

63

2019/C 399/79

Rechtssache T-57/19: Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 – Makhlouf/Rat (Schadensersatzklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Mitteln – Unzuständigkeit)

64

2019/C 399/80

Rechtssache T-58/19: Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 – Othman/Rat (Schadensersatzklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Mitteln – Unzuständigkeit)

65

2019/C 399/81

Rechtssache T-59/19: Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019– Makhlouf/Rat (Schadensersatzklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Mitteln – Unzuständigkeit)

65

2019/C 399/82

Rechtssache T-61/19: Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 – Drex Technologies/Rat (Schadensersatzklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Mitteln – Unzuständigkeit)

66

2019/C 399/83

Rechtssache T-62/19: Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 – Almashreq Investment Fund/Rat (Schadensersatzklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Mitteln – Unzuständigkeit)

67

2019/C 399/84

Rechtssache T-70/19: Beschluss des Gerichts vom 18. September 2019 – Nosio/EUIPO – Passi (LA PASSIATA) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache)

67

2019/C 399/85

Rechtssache T-137/19: Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 – Souruh/Rat (Schadensersatzklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Mitteln – Unzuständigkeit)

68

2019/C 399/86

Rechtssache T-142/19: Beschluss des Gerichts vom 18. September 2019 – Nosio/EUIPO – Passi (PASSIATA) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache)

69

2019/C 399/87

Rechtssache T-182/19: Beschluss des Gerichts vom 12. September 2019 – Puma/EUIPO (SOFTFOAM) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke SOFTFOAM – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001 – Offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

69

2019/C 399/88

Rechtssache T-547/19: Klage, eingereicht am 31. Juli 2019 – Sarantos u. a./Parlament und Kommission

70

2019/C 399/89

Rechtssache T–609/19: Klage, eingereicht am 9. September 2019– Canon/Kommission

71

2019/C 399/90

Rechtssache T-612/19: Klage, eingereicht am 10. September 2019 – UPL Europe und Aceto Agricultural Chemical/Kommission

72

2019/C 399/91

Rechtssache T-619/19: Klage, eingereicht am 17. September 2019– KF/SATCEN

73

2019/C 399/92

Rechtssache T-620/19: Klage, eingereicht am 16. September 2019 – Ace of spades/EUIPO – Krupp und Borrmann (Form einer Flasche für Rosé-Champagner)

74

2019/C 399/93

Rechtssache T-621/19: Klage, eingereicht am 16. September 2019 – Ace of spades/EUIPO – Krupp und Borrmann (Form einer Flasche für Grande-Réserve-Champagner)

75

2019/C 399/94

Rechtssache T-622/19: Klage, eingereicht am 16. September 2019 – Ace of spades/EUIPO – Krupp und Borrmann (Form einer Flasche für Prestige-Champagner)

76

2019/C 399/95

Rechtssache T-624/19: Klage, eingereicht am 17. September 2019 – Welter’s/EUIPO (Form eines Handgriffs mit Borsten)

77

2019/C 399/96

Rechtssache T-629/19: Klage, eingereicht am 20. September 2019– L. Oliva Torras/EUIPO – Mecánica del Frío (Anhängervorrichtungen für Fahrzeuge)

77

2019/C 399/97

Rechtssache T-634/19: Klage, eingereicht am 19. September 2019 – FC/EASO

79

2019/C 399/98

Rechtssache T-636/19: Klage, eingereicht am 24. September 2019 – Chemours Netherlands/ECHA

80

2019/C 399/99

Rechtssache T-637/19: Klage, eingereicht am 25. September 2019 – Sun Stars & Sons/EUIPO – Carpathian Springs (Form einer Flasche)

81

2019/C 399/100

Rechtssache T-638/19: Klage, eingereicht am 25. September 2019 – Sun Stars & Sons/EUIPO – Valvis Holding (Form einer Flasche)

82

2019/C 399/101

Rechtssache T-645/19: Klage, eingereicht am 26. September 2019 – IMG/Kommission

83

2019/C 399/102

Rechtssache T-651/19: Klage, eingereicht am 26. September 2019 – Brands Up/EUIPO (Credit24)

83

2019/C 399/103

Rechtssache T-652/19: Klage, eingereicht am 26. September 2019 – Elevolution - Engenharia/Kommission

84

2019/C 399/104

Rechtssache T-653/19: Klage, eingereicht am 30. September 2019 – FF/Kommission

85

2019/C 399/105

Rechtssache T-654/19: Klage, eingereicht am 30. September 2019 – FF/Kommission

86

2019/C 399/106

Rechtssache T-655/19: Klage, eingereicht am 27. September 2019 – Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission

87

2019/C 399/107

Rechtssache T-656/19: Klage, eingereicht am 27. September 2019 – Alfa Acciai/Kommission

88

2019/C 399/108

Rechtssache T-657/19: Klage, eingereicht am 28. September 2019 – Feralpi/Kommission

89

2019/C 399/109

Rechtssache T-660/19: Klage, eingereicht am 25. September 2019 – Universität Bremen/Kommission und REA

90

2019/C 399/110

Rechtssache T-665/19: Klage, eingereicht am 30. September 2019 – Cinkciarz.pl/EUIPO (€$)

91

2019/C 399/111

Rechtssache T-667/19: Klage, eingereicht am 30. September 2019 – Ferriere Nord/Kommission

91

2019/C 399/112

Rechtssache T-668/19: Klage, eingereicht am 1. Oktober 2019 – Ardagh Metal Beverage Holdings/EUIPO (Hörmarke)

93

2019/C 399/113

Rechtssache T-669/19: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2019 – Novomatic/EUIPO – Brouwerij Haacht (PRIMUS)

94

2019/C 399/114

Rechtssache T-670/19: Klage, eingereicht am 1. Oktober 2019 – FG/Parlament

95

2019/C 399/115

Rechtssache T-672/19: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2019 – Companhia de Seguros Índico/Kommission

97

2019/C 399/116

Rechtssache T-677/19: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2019 – Polfarmex/EUIPO – Kaminski (SYRENA)

98

2019/C 399/117

Rechtssache T-678/19: Klage, eingereicht am 4. Oktober 2019 – Health Product Group/EUIPO – Bioline Pharmaceutical (Enterosgel)

99

2019/C 399/118

Rechtssache T-679/19: Klage, eingereicht am 4. Oktober 2019 – Argyraki/Kommission

100

2019/C 399/119

Rechtssache T-686/19: Klage, eingereicht am 7. Oktober 2019 – Euroapotheca/EUIPO – General Nutrition Investment (GNC LIVE WELL)

100

2019/C 399/120

Rechtssache T-687/19: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2019 – inMusic Brands/EUIPO – Equipson (Marq)

101

2019/C 399/121

Rechtssache T-694/19: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2019 – FI/Kommission

102

2019/C 399/122

Rechtssache T-19/17: Beschluss des Gerichts vom 17. September 2019 – Fastweb/Kommission

103

2019/C 399/123

Rechtssache T-250/18: Beschluss des Gerichts vom 12. September 2019 – RATP/Kommission

103

2019/C 399/124

Rechtssache T-306/18: Beschluss des Gerichts vom 20. September 2019 – Ungarn/Kommission

104

2019/C 399/125

Rechtssache T-19/19: Beschluss des Gerichts vom 17. September 2019 – Fastweb/Kommission

104


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2019/C 399/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 383 vom 11.11.2019

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 372 vom 4.11.2019

ABl. C 363 vom 28.10.2019

ABl. C 357 vom 21.10.2019

ABl. C 348 vom 14.10.2019

ABl. C 337 vom 7.10.2019

ABl. C 328 vom 30.9.2019

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État - Frankreich) – GC, AF, BH, ED/Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)

(Rechtssache C-136/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich auf Websites befinden - Richtlinie 95/46/EG - Verordnung [EU] 2016/679 - Suchmaschinen im Internet - Verarbeitung von Daten, die sich auf Websites befinden - In Art. 8 der Richtlinie und Art. 9 und 10 der Verordnung genannte besondere Datenkategorien - Anwendbarkeit dieser Artikel auf den Suchmaschinenbetreiber - Umfang der Verpflichtungen des Suchmaschinenbetreibers im Hinblick auf diese Artikel - Veröffentlichung von Daten auf Websites allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken - Auswirkung auf die Bearbeitung eines Auslistungsantrags - Art. 7, 8 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

(2019/C 399/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: GC, AF, BH, ED

Beklagte: Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)

Beteiligte: Premier ministre, Google LLC, Rechtsnachfolgerin der Google Inc.

Tenor

1.

Die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass das darin enthaltene Verbot oder die darin enthaltenen Beschränkungen der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen – auch auf den Betreiber einer Suchmaschine als den für die Datenverarbeitung bei der Tätigkeit dieser Suchmaschine Verantwortlichen in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten bei Gelegenheit einer Prüfung anwendbar sind, die der Suchmaschinenbetreiber auf Antrag der betroffenen Person unter Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden vornimmt.

2.

Die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber auf ihrer Grundlage – vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen – grundsätzlich verpflichtet ist, Anträgen auf Auslistung von Links zu Websites stattzugeben, auf denen sich personenbezogene Daten der in dieser Bestimmung genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten befinden.

Art. 8 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber in Anwendung dieser Bestimmung einen Antrag auf Auslistung von Links ablehnen kann, wenn er feststellt, dass die Links zu Inhalten führen, die personenbezogene Daten der in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten besonderen Kategorien enthalten, deren Verarbeitung aber unter eine der Ausnahmen in Art. 8 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie fällt, sofern die Verarbeitung alle sonstigen von der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit erfüllt und die betroffene Person nicht nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie das Recht hat, aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen gegen die Datenverarbeitung Widerspruch einzulegen.

Die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber, wenn er mit einem Antrag auf Auslistung eines Links zu einer Website befasst ist, auf der personenbezogene Daten der in Art. 8 Abs. 1 oder 5 dieser Richtlinie genannten besonderen Kategorien veröffentlicht sind, auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten aus den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anhand der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie angeführten Gründe eines wichtigen öffentlichen Interesses nach Maßgabe der in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen prüfen muss, ob sich die Aufnahme dieses Links in die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens dieser Person angezeigte Ergebnisliste als unbedingt erforderlich erweist, um die in Art. 11 der Charta verankerte Informationsfreiheit von Internetnutzern zu schützen, die potenziell daran interessiert sind, mittels einer solchen Suche Zugang zu der betreffenden Website zu erhalten.

3.

Die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass

zum einen Informationen über ein Gerichtsverfahren, das eine natürliche Person betraf, sowie gegebenenfalls Informationen über die sich daraus ergebende Verurteilung Daten zu „Straftaten“ und „strafrechtlichen Verurteilungen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 5 dieser Richtlinie sind und

zum anderen der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet ist, einem Antrag auf Auslistung von Links zu Websites, auf denen sich solche Informationen befinden, stattzugeben, wenn sich diese Informationen auf einen früheren Abschnitt des Gerichtsverfahrens beziehen und angesichts des Verlaufs dieses Verfahrens nicht mehr der aktuellen Situation entsprechen, sofern im Rahmen der Prüfung der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 95/46 angeführten Gründe eines wichtigen öffentlichen Interesses festgestellt wird, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Grundrechte der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gegenüber den Grundrechten der potenziell interessierten Internetnutzer aus Art. 11 der Charta überwiegen.


(1)  ABl. C 168 vom 29.5.2017.


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État - Frankreich) – Google LLC, Rechtsnachfolgerin der Google Inc./Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)

(Rechtssache C-507/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Verordnung [EU] 2016/679 - Suchmaschinen im Internet - Verarbeitung von Daten, die sich auf Websites befinden - Räumliche Reichweite des Rechts auf Auslistung)

(2019/C 399/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Google LLC, Rechtsnachfolgerin der Google Inc.

Beklagte: Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)

Beteiligte: Wikimedia Foundation Inc., Fondation pour la liberté de la presse, Microsoft Corp., Reporters Committee for Freedom of the Press u. a., Article 19 u. a., Internet Freedom Foundation u. a., Défenseur des droits

Tenor

Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er in Anwendung dieser Bestimmungen einem Auslistungsantrag stattgibt, die Auslistung nicht in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen hat, sondern nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen, erforderlichenfalls in Verbindung mit Maßnahmen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und es tatsächlich erlauben, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, über die im Anschluss an diese Suche angezeigte Ergebnisliste auf die Links zuzugreifen, die Gegenstand des Auslistungsantrags sind.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.


25.11.2019   

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C 399/4


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. September 2019 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-526/17) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Richtlinie 2004/18/EG - Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Öffentliche Baukonzessionen - Verlängerung der Dauer einer bestehenden Konzession für den Bau und den Betrieb einer Autobahn ohne Veröffentlichung einer Ausschreibung)

(2019/C 399/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara, P. Ondrůšek und A. Tokár)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von V. Nunziata, E. De Bonis und P. Pucciariello, avvocati dello Stato)

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 58 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 geänderten Fassung verstoßen, dass sie die Konzession für den Abschnitt der Autobahn A 12 (Livorno–Civitavecchia) zwischen Livorno und Cecina (Italien) ohne Veröffentlichung einer Ausschreibung vom 31. Oktober 2028 bis zum 31. Dezember 2046 verlängert hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt außer ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Italienischen Republik. Die Italienische Republik trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.


25.11.2019   

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C 399/5


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs – Deutschland) – Finanzamt Kyritz/Wolf-Henning Peters

(Rechtssache C-700/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c - Befreiungen - Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden - Kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Behandelnden und dem Patienten)

(2019/C 399/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Kyritz

Beklagter: Wolf-Henning Peters

Tenor

1.

Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Heilbehandlungsleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die von einem Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik erbracht werden, unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer fallen können, wenn sie nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie erfüllen.

2.

Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht von der Voraussetzung abhängt, dass die betreffende Heilbehandlungsleistung im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden erbracht wird.


(1)  ABl. C 104 vom 19.3.2018.


25.11.2019   

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C 399/6


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. September 2019 – Oleksandr Viktorovych Klymenko/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-11/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Rechtsmittelführers - Beschluss einer Behörde eines Drittstaats - Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde - Begründungspflicht)

(2019/C 399/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Oleksandr Viktorovych Klymenko (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Phelippeau)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und J.-P. Hix)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), wird aufgehoben.

2.

Der Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, der Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, der Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Oleksandr Viktorovych Klymenko betreffen.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.


(1)  ABl. C 94 vom 12.3.2018.


25.11.2019   

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C 399/7


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs – Österreich) – Tiroler Gebietskrankenkasse/Michael Moser

(Rechtssache C-32/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - Verordnung [EG] Nr. 987/2009 - Art. 60 - Familienleistungen - Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat gewährten Elterngeld und dem im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat vorgesehenen Kinderbetreuungsgeld)

(2019/C 399/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tiroler Gebietskrankenkasse

Beklagter: Michael Moser

Tenor

1.

Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift für die Bestimmung des Umfangs des Anspruchs einer Person auf Familienleistungen vorgesehene Verpflichtung zur Berücksichtigung „der gesamten Familie in einer Weise …, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen“, sowohl für den Fall gilt, dass die Leistungen nach den gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gewährt werden, als auch für jenen Fall, dass die Leistungen nach einer oder mehreren anderen Rechtsvorschriften geschuldet werden.

2.

Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 ist dahin auszulegen, dass die Höhe des Unterschiedsbetrags, der einem Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines gemäß dieser Bestimmung nachrangig zuständigen Mitgliedstaats zusteht, nach dem von diesem Arbeitnehmer in seinem Beschäftigungsstaat tatsächlich erzielten Einkommen zu bemessen ist.


(1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


25.11.2019   

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C 399/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla – Ungarn) – Ottília Lovasné Tóth/ERSTE Bank Hungary Zrt.

(C-34/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 3 Abs. 1 und 3 - Anhang der Richtlinie 93/13/EWG - Nr. 1 Buchst. m und q - Hypothekendarlehensvertrag - Notarielle Urkunde - Erteilung der Vollstreckungsklausel durch einen Notar - Umkehr der Beweislast - Art. 5 Abs. 1 - Klare und verständliche Abfassung)

(2019/C 399/08)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Ítélőtábla

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ottília Lovasné Tóth

Beklagte: ERSTE Bank Hungary Zrt.

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. q des Anhangs dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass danach eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel, die auf eine Beweislastumkehr zulasten des Verbrauchers abzielt oder diese zur Folge hat, nicht allgemein und ohne weitere Prüfung als missbräuchlich zu qualifizieren ist.

2.

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. q des Anhangs dieser Richtlinie ist zum einen dahin auszulegen, dass er keine Klausel erfasst, die darauf abzielt oder zur Folge hat, dass der Verbraucher Grund zu der Annahme hat, er sei selbst dann verpflichtet, alle seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn er der Ansicht ist, dass bestimmte Leistungen nicht geschuldet würden, da diese Klausel unter Berücksichtigung der anwendbaren nationalen Regelung seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, und zum anderen dahin, dass er eine Klausel erfasst, die darauf abzielt oder zur Folge hat, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erschweren, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, wenn der geschuldete Restbetrag durch mit Beweiskraft ausgestattete notarielle Urkunde festgestellt wird, was dem Gläubiger die einseitige und endgültige Beendigung des Rechtsstreits ermöglicht.

3.

Art. 5 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung nicht verlangt, dass der Gewerbetreibende Zusatzinformationen zu einer Klausel bereitstellt, die klar abgefasst ist, deren Rechtswirkungen sich aber nur durch Auslegung nationaler Rechtsvorschriften feststellen lassen, zu denen keine einheitliche Rechtsprechung besteht.

4.

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. m des Anhangs dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er keine Vertragsklausel erfasst, die den Gewerbetreibenden ermächtigt, einseitig zu beurteilen, ob die dem Verbraucher obliegende Leistung vertragsgemäß war.


(1)  ABl. C 240 vom 9.7.2018.


25.11.2019   

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C 399/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien – Österreich) – Skarb Państwa Rzeczypospolitej Polskiej – Generalny Dyrektor Dróg Krajowych i Autostrad/Stephan Riel als Insolvenzverwalter der Alpine Bau GmbH

(Rechtssache C-47/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 2 Buchst. b - Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren - Ausschluss - Klage auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren - Anwendung der Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Art. 41 - Inhalt einer Forderungsanmeldung - Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren - Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren - Entsprechende Anwendung von Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 - Unzulässigkeit)

(2019/C 399/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skarb Państwa Rzeczypospolitej Polskiej – Generalny Dyrektor Dróg Krajowych i Autostrad

Beklagter: Stephan Riel als Insolvenzverwalter der Alpine Bau GmbH

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist.

2.

Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er auf eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist, aber in den der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt, auch nicht entsprechend anwendbar ist.

3.

Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass ein Gläubiger in einem Insolvenzverfahren eine Forderung ohne förmliche Mitteilung ihres Entstehungszeitpunkts anmelden kann, wenn das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist, nicht zur Mitteilung dieses Zeitpunkts verpflichtet und er ohne besondere Schwierigkeit aus den in Art. 41 genannten Belegen abgeleitet werden kann, was zu beurteilen Sache der zuständigen Stelle ist, die mit der Prüfung der Forderungen betraut ist.


(1)  ABl. C 142 vom 23.4.2018.


25.11.2019   

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C 399/10


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia - Italien) – Vitali SpA/Autostrade per l'Italia SpA

(Rechtssache C-63/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Öffentliche Auftragsvergabe - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 71 - Vergabe von Unteraufträgen - Nationale Regelung, mit der die Möglichkeit der Vergabe von Unteraufträgen auf 30 % des Gesamtwerts des Auftrags beschränkt wird)

(2019/C 399/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vitali SpA

Beklagte: Autostrade per l'Italia SpA

Tenor

Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die den Teil des Auftrags, den der Bieter als Unterauftrag an Dritte vergeben darf, auf 30 % beschränkt.


(1)  ABl. C 166 vom 14.5.2018.


25.11.2019   

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C 399/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden – Niederlande) – Sociale Verzekeringsbank/F. van den Berg (C-95/18), H. D. Giesen (C-95/18), C. E. Franzen (C-96/18)

(Verbundene Rechtssachen C-95/18 und C-96/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Art. 13 - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Gebietsansässiger eines Mitgliedstaats, der in den Geltungsbereich der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 fällt - Leistungen aus der Rentenversicherung und Kindergeld - Wohnsitz- und Beschäftigungsmitgliedstaat - Verweigerung)

(2019/C 399/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sociale Verzekeringsbank

Beklagte: F. van den Berg (C-95/18), H. D. Giesen (C-95/18), C. E. Franzen (C-96/18)

Tenor

1.

Die Art. 45 und 48 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, denen zufolge ein Wanderarbeitnehmer, der in diesem Mitgliedstaat wohnt und aufgrund von Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, diese geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, nicht bei den Sozialversicherungen des Wohnsitzmitgliedstaats versichert ist, auch wenn die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats diesem Arbeitnehmer kein Recht auf eine Altersrente oder Kindergeld einräumen.

2.

Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, diese geändert durch die Verordnung Nr. 1192/2006, ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, in dessen Gebiet ein Wanderarbeitnehmer wohnt und der nach diesem Artikel nicht zuständig ist, daran hindert, die Gewährung eines Anspruchs auf eine Altersrente an diesen Wanderarbeitnehmer von einer Versicherungspflicht abhängig zu machen, die die Zahlung von Pflichtbeiträgen beinhaltet.


(1)  ABl. C 161 vom 7.5.2018.


25.11.2019   

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C 399/11


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság – Ungarn) – VIPA Kereskedelmi és Szolgáltató Kft./Országos Gyógyszerészeti és Élelmezés-egészségügyi Intézet

(Rechtssache C-222/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung - Richtlinie 2011/24/EU - Art. 3 Buchst. k und Art. 11 Abs. 1 - Verschreibung - Begriff - Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat von einer befugten Person ausgestellten Verschreibung - Voraussetzungen - Freier Warenverkehr - Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen - Art. 35 und 36 AEUV - Beschränkung der Abgabe von der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegenden Arzneimitteln durch eine Apotheke - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Bestellschein - Rechtfertigung - Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 81 Abs. 2 - Arzneimittelversorgung der Bevölkerung eines Mitgliedstaats)

(2019/C 399/12)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VIPA Kereskedelmi és Szolgáltató Kft.

Beklagter: Országos Gyógyszerészeti és Élelmezés-egészségügyi Intézet

Tenor

Art. 3 Buchst. k und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der es einer Apotheke dieses Mitgliedstaats nicht gestattet ist, der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegende Arzneimittel auf der Grundlage eines Bestellscheins abzugeben, wenn dieser Bestellschein von einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs ausgestellt worden ist, der in einem anderen Mitgliedstaat zur Verschreibung von Arzneimitteln und zur Ausübung seiner Tätigkeit befugt ist, während die Abgabe gestattet ist, wenn der betreffende Bestellschein von einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs ausgestellt worden ist, der im erstgenannten Mitgliedstaat zur Verschreibung von Arzneimitteln und zur Ausübung seiner Tätigkeit befugt ist, wobei nach dieser Regelung die Bestellscheine nicht den Namen des betreffenden Patienten enthalten.

Die Art. 35 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, soweit diese Regelung durch das Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, gerechtfertigt ist, sie geeignet ist, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 221 vom 25.6.2018.


25.11.2019   

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C 399/12


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland - Niederlande) – Trace Sport/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Eindhoven

(Rechtssache C-251/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Antidumpingzölle - Einfuhr von aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandten Fahrrädern - Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China auf diese Länder - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 501/2013 - Gültigkeit - Zulässigkeit - Fehlen einer von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erhobenen Nichtigkeitsklage - Verbundener Einführer - Klagebefugnis für eine Nichtigkeitsklage - Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Art. 13 - Umgehung - Art. 18 - Fehlende Mitarbeit - Beweis - Bündel von Indizien)

(2019/C 399/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Noord-Holland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Trace Sport

Beklagte: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Eindhoven

Tenor

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, ist ungültig, soweit sie auf Einfuhren von aus Sri Lanka versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, anwendbar ist.


(1)  ABl. C 276 vom 6.8.2018.


25.11.2019   

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C 399/13


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. September 2019 – Republik Polen/Europäische Kommission

(Rechtssache C-358/18 P) (1)

(Rechtsmittel - EAGFL, EGFL und ELER - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Von der Republik Polen getätigte Ausgaben - Erzeugergemeinschaft - Erzeugerorganisation)

(2019/C 399/14)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Tryantafyllou, M. Kaduczak und A. Stobiecka-Kuik)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 276 vom 6.8.2018.


25.11.2019   

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C 399/14


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Madrid – Spanien) – José Manuel Ortiz Mesonero/UTE Luz Madrid Centro

(Rechtssache C-366/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2010/18/EU - Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub - Nationale Regelung, die die Genehmigung von Elternurlaub von der Verkürzung der Arbeitszeit mit entsprechender Verringerung des Arbeitsentgelts abhängig macht - Wechselschichtarbeit - Antrag des Arbeitnehmers auf feste Arbeitszeiten, um seine minderjährigen Kinder betreuen zu können - Richtlinie 2006/54/EG - Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Mittelbare Diskriminierung - Teilweise Unzulässigkeit)

(2019/C 399/15)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social no 33 de Madride

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: José Manuel Ortiz Mesonero

Beklagte: UTE Luz Madrid Centro

Tenor

Die Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG ist dahin auszulegen, dass sie auf eine nationale Regelung nicht anwendbar ist, die wie die im Ausgangsverfahren fragliche das Recht eines Arbeitnehmers vorsieht, zum Zweck der Ausübung der unmittelbaren Sorge für Kinder oder Familienangehörige, für die er verantwortlich ist, seine Regelarbeitszeit mit entsprechender Verringerung seines Arbeitsentgelts zu verkürzen, ohne dass er, wenn er normalerweise im Rahmen eines Wechselschichtmodells arbeitet, Anspruch auf feste Arbeitszeiten unter Beibehaltung seiner Regelarbeitszeit hat.


(1)  ABl. C 294 vom 20.8.2018.


25.11.2019   

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C 399/14


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Lukovit - Bulgarien) – Strafverfahren gegen EP

(Rechtssache C-467/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Art. 6 und 47 sowie Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2012/13/EU - Art. 8 Abs. 2 - Richtlinie 2013/48/EU - Art. 12 - Richtlinie [EU] 2016/343 - Art. 3 - Nationale Regelung, die aus therapeutischen Gründen und Sicherheitsgründen die psychiatrische Unterbringung von Personen gestattet, die im Zustand geistiger Verwirrung Taten begangen haben, aufgrund deren eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht - Recht auf Rechtsbelehrung - Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Unschuldsvermutung - Schutzbedürftige Person)

(2019/C 399/16)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad Lukovit

Parteien des Ausgangsverfahrens

EP

Beteiligte: Rayonna prokuratura Lom, KM, HO

Tenor

1.

Die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren und die Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs sind dahin auszulegen, dass sie auf ein gerichtliches Verfahren Anwendung finden, das wie das in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehene Verfahren aus therapeutischen Gründen und aus Sicherheitsgründen die psychiatrische Unterbringung von Personen gestattet, die im Zustand geistiger Verwirrung Taten begangen haben, aufgrund deren eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht. Die Richtlinie 2012/13 ist dahin auszulegen, dass Personen, die im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben, ab dem Zeitpunkt, zu dem der gegen sie gerichtete Verdacht es in einem anderen Kontext als dem der Dringlichkeit rechtfertigt, dass die zuständigen Behörden ihre Freiheit durch Zwangsmaßnahmen einschränken, so schnell wie möglich und spätestens vor ihrer ersten offiziellen Vernehmung durch die Polizei über ihre Rechte belehrt werden müssen.

2.

Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 und Art. 12 der Richtlinie 2013/48 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die ein gerichtliches Verfahren vorsieht, das aus therapeutischen Gründen und aus Sicherheitsgründen die psychiatrische Unterbringung von Personen gestattet, die im Zustand geistiger Verwirrung Taten begangen haben, aufgrund deren eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, entgegenstehen, soweit diese Regelung dem zuständigen Gericht nicht die Prüfung ermöglicht, ob die in diesen Richtlinien genannten Verfahrensrechte in Verfahren beachtet wurden, die dem Verfahren, mit dem das Gericht befasst ist, vorausgingen und die keiner solchen gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

3.

Die Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren und Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte sind dahin auszulegen, dass weder die Richtlinie noch diese Bestimmung der Charta der Grundrechte auf ein gerichtliches Verfahren der psychiatrischen Unterbringung zu therapeutischen Zwecken, wie es die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art. 155 ff. des Zakon za zdraveto (Gesundheitsgesetz) vorsehen, Anwendung findet, wenn sich das Verfahren darauf gründet, dass der Betroffene angesichts seines Gesundheitszustands eine Gefahr für seine eigene Gesundheit oder die Gesundheit Dritter darstellen könnte.

4.

Der in Art. 3 der Richtlinie 2016/343 aufgestellte Grundsatz der Unschuldsvermutung ist dahin auszulegen, dass er im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, das wie im Ausgangsverfahren aus therapeutischen Gründen und aus Sicherheitsgründen zur psychiatrischen Unterbringung von Personen durchgeführt wird, die im Zustand geistiger Verwirrung Taten begangen haben, aufgrund deren eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, verlangt, dass die Staatsanwaltschaft nachweist, dass die Person, deren Unterbringung begehrt wird, die Taten, von denen eine solche Gefahr ausgehen soll, begangen hat.


(1)  ABl. C 352 vom 1.10.2018.


25.11.2019   

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C 399/15


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Deutschland) – Gesamtverband Autoteile-Handel e. V./KIA Motors Corporation

(Rechtssache C-527/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kraftfahrzeuge - Verordnung [EG] Nr. 715/2007 - Art. 6 Abs. 1 Satz 1 - Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge - Pflichten des Herstellers gegenüber unabhängigen Marktteilnehmern - Uneingeschränkter Zugang zu diesen Informationen mit Hilfe eines standardisierten Formats - Modalitäten - Diskriminierungsverbot)

(2019/C 399/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gesamtverband Autoteile-Handel e. V.

Beklagte: KIA Motors Corporation

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ist dahin auszulegen, dass er Automobilhersteller nicht verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren.

2.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet, darin kein Zugang unabhängiger Marktteilnehmer liegt, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe diskriminierend im Sinne dieser Bestimmung ist, sofern die unabhängigen Marktteilnehmer im Übrigen über einen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verfügen, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe und der diesen gewährten Informationsbereitstellung nicht diskriminierend ist.


(1)  ABl. C 445 vom 10.12.2018.


25.11.2019   

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C 399/16


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal – Vereinigtes Königreich) – The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs/Henrika Dakneviciute

(Rechtssache C-544/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Selbständige Erwerbstätigkeit - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die ihre selbständige Tätigkeit wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt aufgegeben hat - Aufrechterhaltung der Eigenschaft als Selbständige)

(2019/C 399/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

Beklagte: Henrika Dakneviciute

Tenor

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Frau, die eine selbständige Tätigkeit wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt aufgibt, ihre Eigenschaft als Selbständige behält, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes diese Tätigkeit wieder aufnimmt oder eine andere selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung findet.


(1)  ABl. C 436 vom 3.12.2018.


25.11.2019   

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C 399/17


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. September 2019 – Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-556/18) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik - Richtlinie 2000/60/EG - Art. 13 Abs. 1 und 7 sowie Art. 15 Abs. 1 - Fehlende Erstellung, Veröffentlichung und Mitteilung an die Europäische Kommission von überprüften und aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Flussgebietseinheiten von Lanzarote, Fuerteventura, Gran Canaria, Teneriffa, La Gomera, La Palma und El Hierro (Spanien) - Art. 14 - Fehlende Information und Anhörung der Öffentlichkeit über die Überprüfung und Aktualisierung)

(2019/C 399/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und S. Pardo Quintillán)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. J. García-Valdecasas Dorrego)

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1, Art. 14 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik in der durch die Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 geänderten Fassung verstoßen, dass es die Information und Anhörung der Öffentlichkeit hinsichtlich der Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten von Lanzarote, Fuerteventura, Gran Canaria, Teneriffa, La Gomera, La Palma und El Hierro nicht fristgerecht durchgeführt hat und die Überprüfung und Aktualisierung dieser Bewirtschaftungspläne nicht fristgerecht vorgenommen, veröffentlicht und der Europäischen Kommission mitgeteilt hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 381 vom 22.10.2018.


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C 399/18


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság - Ungarn) – UTEP 2006. SRL/Vas Megyei Kormányhivatal Hatósági Főosztály, Hatósági, Építésügyi és Oktatási Osztály

(Rechtssache C-600/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Art. 91 und 92 AEUV - Verordnung [EU] Nr. 165/2014 - Art. 32 Abs. 3, Art. 33 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 - Verstoß gegen die Regeln über die Benutzung von Fahrtenschreibern - Pflicht der Mitgliedstaaten, wirksame, abschreckende und nicht diskriminierende Sanktionen vorzusehen - Gebietsansässige und gebietsfremde kleine und mittlere Unternehmen - Unterschiedliche Behandlung)

(2019/C 399/20)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UTEP 2006. SRL

Beklagte: Vas Megyei Kormányhivatal Hatósági Főosztály, Hatósági, Építésügyi és Oktatási Osztály

Tenor

Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist dahin auszulegen, dass er einer Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach im Bereich des Straßenverkehrs tätige kleine und mittlere Unternehmen bei einem erstmaligen Verstoß gleichen Schweregrads gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 165/2014 in der Weise unterschiedlich behandelt werden, dass gebietsansässigen kleinen und mittleren Unternehmen eine mildere, in einer Verwarnung anstelle einer Geldbuße bestehende Sanktion auferlegt werden kann, während dies bei gebietsfremden kleinen und mittleren Unternehmen nicht möglich ist.


(1)  ABl. C 436 vom 3.12.2018.


25.11.2019   

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C 399/18


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État – Frankreich) – AQ (C-662/18), DN (C-672/18)/Ministre de l’Action et des Comptes publics

(Verbundene Rechtssachen C-662/18 und C-672/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Richtlinie 90/434/EWG - Richtlinie 2009/133/EG - Art. 8 - Auf den Austausch von Anteilen entfallende Wertsteigerung - Veräußerung der bei dem Austausch erhaltenen Anteile - In der Besteuerung aufgeschobene Wertsteigerung - Besteuerung der Anteilsinhaber - Besteuerung nach unterschiedlichen Regelungen für Steuerbemessungsgrundlage und Steuersatz - Ermäßigungen auf die Steuerbemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Haltedauer der Anteile)

(2019/C 399/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AQ (C-662/18), DN (C-672/18)

Beklagter: Ministre de l’Action et des Comptes publics

Tenor

Art. 8 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sind dahin auszulegen, dass danach im Rahmen eines Austauschs von Anteilen für die Wertsteigerung, die auf die in Tausch gegebenen Anteile entfällt und in der Besteuerung aufgeschoben wurde, wie auch für die Wertsteigerung, die auf die Veräußerung der im Austausch erhaltenen Anteile entfällt, im Hinblick auf den Steuersatz und die Anwendung einer steuerlichen Ermäßigung zur Berücksichtigung der Haltedauer der Anteile die gleiche steuerliche Behandlung gelten muss wie diejenige, die für die Wertsteigerung gegolten hätte, die bei der Veräußerung der vor dem Austausch vorhandenen Anteile realisiert worden wäre, wenn der Austausch nicht stattgefunden hätte.


(1)  ABl. C 4 vom 7.1.2019.

ABl. C 25 vom 21.1.2019.


25.11.2019   

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C 399/19


Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2018 von der EM Research Organization, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. September 2018 in der Rechtssache T-180/17, EM Research Organization/EUIPO – Christoph Fischer u. a

(Rechtssache C-728/18 P)

(2019/C 399/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: EM Research Organization, Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Liesegang und N. Lang)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Christoph Fischer GmbH, Ole Weinkath, Multikraft Productions- und Handels GmbH, Phytodor AG

Mit Beschluss vom 25. September 2019 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) entschieden, dass das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wird und dass die EM Research Organization, Inc. ihre eigenen Kosten trägt.


25.11.2019   

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C 399/20


Rechtsmittel, eingelegt am 10. April 2019 von Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Februar 2019 in der Rechtssache T-231/18, Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam/EUIPO – Lupu (Djili)

(Rechtssache C-293/19 P)

(2019/C 399/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.-R. Romițan)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) entschieden, dass das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist und Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


25.11.2019   

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C 399/20


Rechtsmittel, eingelegt am 30. April 2019 von Bruno Gollnisch gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. Februar 2019 in der Rechtssache T-375/18, Gollnisch/Parlament

(Rechtssache C-351/19 P)

(2019/C 399/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Bruno Gollnisch (Prozessbevollmächtigter: B. Bonnefoy-Claudet, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2019 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen.


25.11.2019   

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C 399/20


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal), eingereicht am 17. Juli 2019 – ALLIANZGI-FONDS AEVN/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-545/19)

(2019/C 399/25)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ALLIANZGI-FONDS AEVN

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 56 [EG] (jetzt Art. 63 AEUV) über den freien Kapitalverkehr oder Art. 49 [EG] (jetzt Art. 56 AEUV) über die Dienstleistungsfreiheit einer steuerlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen Regelung in Art. 22 des Estatuto dos Benefícios Fiscais entgegen, die für von portugiesischen Gesellschaften an Organismen für gemeinsame Anlagen ausgeschüttete Dividenden einen endgültigen Abzug an der Quelle vorsieht, wenn diese Organismen für gemeinsame Anlagen nicht in Portugal, sondern in anderen Mitgliedstaaten der Union ansässig sind, während nach den portugiesischen Steuervorschriften gegründete und in Portugal steuerlich ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen für diese Einkünfte eine Befreiung von der Quellensteuer in Anspruch nehmen können?

2.

Sieht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, indem sie eine Quellensteuer auf Dividenden vorsieht, die an in Portugal steuerlich nicht ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen ausgeschüttet werden, während es den in Portugal steuerlich ansässigen Organismen freisteht, eine Befreiung von dieser Quellensteuer in Anspruch zu nehmen, eine ungünstigere Behandlung für Dividenden vor, die an nicht ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen ausgeschüttet werden, da diese nicht die Möglichkeit haben, die genannte Steuerbefreiung zu erlangen?

3.

Ist zur Beurteilung des diskriminierenden Charakters der portugiesischen Rechtsvorschriften, angesichts der Tatsache, dass diese eine spezielle und unterschiedliche steuerliche Behandlung für (i) (ansässige) Organismen für gemeinsame Anlagen und (ii) für die betreffenden Inhaber von Beteiligungen an Organismen für gemeinsame Anlagen vorsehen, der für die Inhaber von Beteiligungen an Organismen für gemeinsame Anlagen geltende steuerliche Rahmen relevant? Oder ist – in Anbetracht der Tatsache, dass die Besteuerung von in Portugal ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen weder davon abhängt, ob ihre Beteiligten in Portugal steuerlich ansässig sind oder nicht, noch deshalb irgendeine Änderung erfährt – bei der Bestimmung der Vergleichbarkeit der Situationen für die Zwecke der Bestimmung, ob die genannte Regelung diskriminierend ist, ausschließlich die steuerliche Behandlung des Anlageinstruments zu berücksichtigen?

4.

Ist eine unterschiedliche Behandlung von in Portugal ansässigen und nicht dort ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen zulässig, wenn man berücksichtigt, dass in Portugal ansässige natürliche oder juristische Personen, die Inhaber von Beteiligungen an (dort ansässigen oder nicht dort ansässigen) Organismen für gemeinsame Anlagen sind, in beiden Fällen gleichermaßen (im Allgemeinen ohne Steuerbefreiung) in Bezug auf an sie von Organismen für gemeinsame Anlagen ausgeschüttete Einkünfte steuerpflichtig sind, wobei die Inhaber von Beteiligungen an nicht ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen einer höheren Besteuerung unterworfen werden?

5.

Ist es – wenn man berücksichtigt, dass die im vorliegenden Rechtsstreit streitige Diskriminierung mit der unterschiedlichen Besteuerung der Einkünfte aus von Organismen für gemeinsame Anlagen an ihre jeweiligen Anteilsinhaber ausgeschütteten Dividenden zusammenhängt – zur Beurteilung der Vergleichbarkeit der Besteuerung der Einkünfte rechtmäßig, andere Steuerarten, Gebühren oder Abgaben zu berücksichtigen, die im Rahmen der von den Organismen für gemeinsame Anlagen getätigten Investitionen anfallen? Ist es für die Vergleichbarkeitsprüfung insbesondere rechtmäßig und zulässig, die Auswirkungen von Vermögenssteuern, Steuern auf Ausgaben oder sonstigen Steuern und nicht ausschließlich der Steuern auf die Einkünfte der Organismen für gemeinsamen Anlagen zu berücksichtigen, einschließlich gegebenenfalls anfallender spezieller Abgaben?


25.11.2019   

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C 399/22


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 14. August 2019 – Granarolo SpA/Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u. a.

(Rechtssache C-617/19)

(2019/C 399/26)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Granarolo SpA

Beklagter: Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u. a.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (2) geänderten Fassung dahin auszulegen, dass vom Begriff „Anlage“ auch ein Sachverhalt wie der vorliegende erfasst ist, in dem eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, die von der Klägerin auf ihrem Betriebsgrundstück errichtet wurde, um ihre Produktionsstätte mit Energie zu versorgen, anschließend mittels Übertragung eines Betriebsteils an eine andere Gesellschaft, die im Energiebereich spezialisiert ist, mit einem Vertrag übertragen wird, der zum einen die Übertragung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, der Bescheinigungen, Unterlagen, Konformitätserklärungen und Zulassungen sowie der für den Betrieb der Anlage selbst und für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen an die Übernehmerin, die Bestellung eines Baurechts auf der für den Betrieb und die Wartung der Anlage angemessenen und geeigneten Fläche der Niederlassung und der Servitutsrechte für die Kraft-Wärme-Kopplungseinrichtung, samt den umliegenden Flächen, und zum anderen die Lieferung der von derselben Anlage erzeugten Energie von der Übernehmerin an die übertragende Gesellschaft für zwölf Jahre zu den vertraglich vereinbarten Preisen vorsieht?

2.

Kann insbesondere der Begriff „technischer Zusammenhang“ nach diesem Art. 3 Buchst. e einen solchen Zusammenhang zwischen einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage und einer Produktionsstätte umfassen, dass die Letztere, die jemand anderem gehört, zwar hinsichtlich der Energielieferung in einer bevorzugten Beziehung zur Kraft-Wärme-Kopplungsanlage steht (Anschluss über ein Energieverteilungsnetz, spezieller Liefervertrag mit dem Energieunternehmen, an das die Anlage übertragen wurde, Verpflichtung des Letzteren, der Produktionsstätte eine Mindestenergiemenge zu liefern, vorbehaltlich der Erstattung eines Betrages, der dem Unterschied zwischen den Kosten der Energiebeschaffung auf dem Markt und den im Vertrag vorgesehenen Preisen entspricht, Nachlass auf die Energieverkaufspreise nach Ablauf von zehn Jahren und sechs Monaten Vertragslaufzeit, Einräumung eines Optionsrechts an die übertragende Gesellschaft betreffend den jederzeitigen Rückerwerb der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, Erfordernis der Genehmigung der übertragenden Gesellschaft für die Durchführung von Arbeiten an der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage), jedoch die eigene Tätigkeit auch im Fall der Unterbrechung der Energielieferung oder im Fall einer Fehlfunktion oder der Betriebseinstellung seitens der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage fortsetzen kann?

3.

Stellen schließlich in dem Fall, dass eine Energieerzeugungsanlage durch den Erbauer, der Inhaber eines Betriebs auf demselben Grundstück ist, aus Gründen der Effizienzsteigerung an eine andere im Energiebereich spezialisierte Gesellschaft tatsächlich übertragen wird, die Möglichkeit der Ausgliederung der betreffenden Emissionen aus der ETS-Genehmigung des Betriebsinhabers infolge der Übertragung und die mögliche Auswirkung eines „Herausfallens“ der Emissionen aus dem ETS-System, weil die Energieerzeugungsanlage für sich betrachtet den Schwellenwert für die Einstufung als „kleine Emittenten“ nicht überschreitet, einen Verstoß gegen die Regel der Zusammenrechnung der Quellen nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG dar oder handelt es sich im Gegenteil um eine bloße rechtmäßige Folge der Organisationsentscheidungen der Betreiber, die das ETS-System nicht verbietet?


(1)  ABl. 2003, L 275, S. 32.

(2)  Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhaussemissionszertifikaten (ABl. 2009, L 140, S. 63).


25.11.2019   

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C 399/23


Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 23. August 2019 - Sappi Austria Produktions-GmbH & Co KG und Wasserverband „Region Gratkorn-Gratwein“

(Rechtssache C-629/19)

(2019/C 399/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sappi Austria Produktions-GmbH & Co KG, Wasserverband „Region Gratkorn-Gratwein“

Belangte Behörde: Landeshauptmann von Steiermark

Vorlagefragen

1.

Ist Klärschlamm im Licht der Ausnahme des Art. 2 Absatz 2 Buchst a) der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1) in Verbindung mit der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und/oder der Klärschlammrichtlinie idF der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (2) als Abfall anzusehen?

2.

Für den Fall, dass nicht schon die Frage 1. verneint wird:

 

Gewährt Art. 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98 die Qualifikation eines Stoffes als Nebenprodukteigenschaft im Sinne des unionsrechtlichen Abfallbegriffs zu erfüllen, wenn diesem Stoff zu einem geringen Prozentsatz andere Stoffe aus prozesstechnischen Gründen beigemengt werden, die sonst als Abfall zu betrachten wären, wenn dies keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Gesamtstoffes hat und einen erheblichen Vorteil für die Umwelt bietet?


(1)  ABl. 2008, L 312, S. 3.

(2)  ABl. 2008, L 311, S. 1.


25.11.2019   

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C 399/23


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 22. August 2019 – Federale Overheidsdienst Financiën, Openbaar Ministerie/Metalen Galler NV, KGH Belgium NV, LW-Idee GmbH

(Rechtssache C-632/19)

(2019/C 399/28)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beteiligte: Federale Overheidsdienst Financiën, Openbaar Ministerie

Anklagte: Metalen Galler NV, KGH Belgium NV, LW-Idee GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 (1) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 6 und 7 sowie Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (2) des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern bzw. der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (3) des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ungültig, weil die Kommission chinesischen ausführenden Herstellern nicht rechtzeitig die Möglichkeit gegeben hat, die Informationen zu den Warentypen, auf deren Grundlage der Normalwert ermittelt wurde, einzusehen, und/oder weil die Kommission sich im Rahmen der Berechnung der Höhe der Dumpingspanne für die betreffenden Waren bei dem Vergleich des Normalwerts der Waren eines indischen Herstellers mit den Ausfuhrpreisen gleichartiger chinesischer Waren geweigert hat, Berichtigungen im Zusammenhang mit Einfuhrabgaben für Rohstoffe und indirekten Steuern im Vergleichsland Indien sowie Unterschieden bei der Herstellung bzw. den Produktionskosten zu berücksichtigen?

2.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ungültig, weil die Kommission bei der Beurteilung der Schädigung Einfuhren von zwei chinesischen Firmen, für die festgestellt worden war, dass sie kein Dumping betrieben, als gedumpte Einfuhren eingestuft hat?

3.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ungültig, weil die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob Ausfuhren der Industrie der Union zur Schädigung dieses Wirtschaftszweigs beigetragen haben, Informationen zu Herstellern zugrunde gelegt hat, die nicht zum inländischen Wirtschaftszweig gehörten?

4.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ungültig, weil die Kommission es unterlassen hat, sicherzustellen, dass die beiden inländischen (italienischen) Hersteller in angemessener Weise die Gründe erläutern, weswegen es nicht möglich war, eine Zusammenfassung der vertraulichen Informationen zur Verfügung zu stellen?

5.

Verstößt die Verordnung (EG) 91/2009 gegen Art. 6 Abs. 6 und 7 sowie Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96, weil die Kommission die Mitteilung zu den Wareninformationen unter Missachtung der Interessen der chinesischen ausführenden Hersteller nicht rechtzeitig vorgenommen hat?


(1)  ABl. 2009, L 29, S. 1.

(2)  ABl. 2009, L 343, S. 51.

(3)  ABl. 1996, L 56, S. 1.


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/25


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 22. August 2019 – Federale Overheidsdienst Financiën, Openbaar Ministerie/Metalen Galler NV, Vollers Belgium NV, LW-Idee GmbH

(Rechtssache C-633/19)

(2019/C 399/29)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beteiligte: Federale Overheidsdienst Financiën, Openbaar Ministerie

Angeklagte: Metalen Galler NV, Vollers Belgium NV, LW-Idee GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 (1) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 6 und 7 sowie Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (2) des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern bzw. der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (3) des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ungültig, weil die Kommission chinesischen ausführenden Herstellern nicht rechtzeitig die Möglichkeit gegeben hat, die Informationen zu den Warentypen, auf deren Grundlage der Normalwert ermittelt wurde, einzusehen, und/oder weil die Kommission sich im Rahmen der Berechnung der Höhe der Dumpingspanne für die betreffenden Waren bei dem Vergleich zwischen dem Normalwert der Waren eines indischen Herstellers und den Ausfuhrpreisen von gleichartigen chinesischen Waren geweigert hat, Berichtigungen, die sich auf die Einfuhrabgaben für Rohstoffe und die indirekten Steuern im Vergleichsland Indien sowie Unterschiede bei der Herstellung (bzw. den Herstellungskosten) beziehen, zu berücksichtigen?

2.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ungültig, weil die Kommission bei der Schadensuntersuchung Einfuhren von zwei chinesischen Firmen, für die festgestellt worden war, dass sie kein Dumping betrieben, als gedumpte Einfuhren eingestuft hat?

3.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ungültig, weil die Kommission bei der Untersuchung der Frage, ob Ausfuhren der Industrie der Union zu dem von dieser Industrie erlittenen Schaden beigetragen haben, Informationen zu Herstellern zugrunde gelegt hat, die nicht zum inländischen Wirtschaftszweig gehörten?

4.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ungültig, weil die Kommission es unterlassen hat, sicherzustellen, dass die beiden inländischen (italienischen) Hersteller in angemessener Weise die Gründe erläutern, weswegen es nicht möglich war, eine Zusammenfassung der vertraulichen Informationen zur Verfügung zu stellen?

5.

Verstößt die Verordnung (EG) 91/2009 gegen Art. 6 Abs. 6 und 7 sowie Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96, weil die Kommission die Mitteilung zu den Wareninformationen unter Missachtung der Interessen der chinesischen ausführenden Hersteller nicht rechtzeitig vorgenommen hat?

6.

Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (in geänderter Fassung) sieht vor, dass die Anwendung des individuellen Zollsatzes von 64,4 Prozent auf das Unternehmen Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd., Ningbo City voraussetzt, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen in Anhang II entspricht, und dass für den Fall, dass keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung findet; kann der individuelle Zollsatz dennoch bei einer wegen einer OLAF-Untersuchung vorzunehmenden Nacherhebung von Antidumpingzöllen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zugunsten des Anmelders zugrunde gelegt werden, wenn durch das OLAF festgestellt worden ist, dass die betreffenden Verbindungselemente nicht, wie angegeben, indonesischen Ursprungs sind, sondern von dem Unternehmen Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd. in China hergestellt worden sind, jedoch keine Rechnung mit den für die Anwendung des individuellen Zollsatzes erforderlichen Angaben vorgelegt werden kann, weil die Ausführer gerade in der Absicht handelten, die Behörden der Mitgliedstaaten zu täuschen?


(1)  ABl. 2009, L 29, S. 1.

(2)  ABl. 2009, L 343, S. 51.

(3)  ABl. 1996, L 56, S. 1.


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/26


Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht am 28. August 2019 vom Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien) – Azienda Agricola Ambrosi Nicola Giuseppe u. a./Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA), Ministero delle Politiche Agricole e Forestali

(Rechtssache C-640/19)

(2019/C 399/30)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Azienda Agricola Ambrosi Nicola Giuseppe, Azienda Agricola Castagna Giovanni, Soc. Azienda Agricola Castellani Enio, Nereo e Giuliano Ss, Azienda Agricola De Fanti Maria Teresa, Azienda Agricola Giacomazzi Vilmare, Soc. Azienda Agricola Iseo di Lunardi Giampaolo e Silvano Ss, Soc. Azienda Agricola Mastrolat di Mastrotto Franco e Luca Ss, Azienda Agricola Righetti Michele e Damiano, Azienda Agricola Scandola Stefano e Gianni, Azienda Agricola Tadiello Roberto, Azienda Agricola Turazza Mario, Azienda Agricola Zuin Tiziano, 2 B Società Agricola Srl ed Altri, Azienda Agricola Fracasso Claudio, Azienda Agricola Pozzan Mirko

Beklagte: Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA), Ministero delle Politiche Agricole e Forestali

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 1, 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 856/1984 (1), Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/1992 (2), Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (3) sowie die Art. 55, 64 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (4) samt Anhängen, soweit mit diesen Verordnungen der Schutz des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage nach Milcherzeugnissen auf dem EU-Markt bezweckt wird, dahin auszulegen, dass sie von der Berechnung der „Milchquoten“ die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmte Erzeugung von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) ausschließen, und zwar im Einklang mit den Schutzzielen für letztere Erzeugnisse, die in Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/1992 (5), bestätigt durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (6) und die Art. 4 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (7), in Anwendung der in den Art. 32 (ex 27), 39 (ex 33), 40 (ex 34) und 41 (ex 35) AEUV verankerten Grundsätze festgelegt wurden?

2.

Steht, falls diese Frage bejaht wird, die so ausgelegte Rechtsvorschrift der aus Art. 2 des Decreto-legge 28 marzo 2003, n. 49, convertito con modifiche in legge 30 maggio 2003, n. 119 (Gesetzesdekret Nr. 49 vom 28. März 2003, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 119 vom 30. Mai 2003) und aus Art. 2 des Gesetzes Nr. 468 vom 26. November 1992, soweit der genannte Art. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 49/2003 darauf verweist, abgeleiteten Einbeziehung der für die Erzeugung von Käse mit g. U. zur Ausfuhr in Drittländer bestimmten Milchquoten in die einzelbetrieblichen Referenzmengen entgegen?

Für den Fall, dass diese Auslegung nicht als richtig anzusehen ist:

3.

Stehen die Art. 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 856/1984, Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3950/1992, Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 der Verordnung Nr. 1788/2003 sowie die Art. 55, 64 und 65 der Verordnung Nr. 1234/2007 samt Anhängen (zusammen mit den italienischen nationalen Umsetzungsbestimmungen, d. h. Art. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 49 vom 28. März 2003, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 119 vom 30. Mai 2003, und Art. 2 des Gesetzes Nr. 468 vom 26. November 1992, soweit der genannte Art. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 49/2003 darauf verweist), die die Milch, die für die Erzeugung von Käse mit g. U. verwendet wird, der auf den Markt von Drittländern ausgeführt wird oder dafür bestimmt ist, in die Berechnung der den Mitgliedstaaten zugeteilten Milchmenge im Umfang dieser Ausfuhr einbeziehen und nicht davon ausschließen, im Widerspruch zu den Schutzzielen der Verordnung Nr. 2081/1992, die die Erzeugnisse mit g. U. schützt, insbesondere im Hinblick auf Art. 13, bestätigt durch die Verordnung Nr. 510/2006 und die Verordnung Nr. 1151/2012, sowie auch im Hinblick auf den Schutzzweck von Art. 4 der letztgenannten Verordnung, und stehen sie auch im Widerspruch zu den Art. 32 (ex 27), 39 (ex 33), 40 (ex 34) und 41 (ex 35) AEUV sowie den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung sowie der unternehmerischen Freiheit, Ausfuhren in Drittländer zu tätigen?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. 1984, L 90, S. 10).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. 1992, L 405, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. 2003, L 270, S. 123).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 1992, L 208, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1).


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/27


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Norte (Portugal), eingereicht am 30. August 2019 – RESOPRE – Sociedade Revendedora de Aparelhos de Precisão SA/Município de Peso da Régua

(Rechtssache C-643/19)

(2019/C 399/31)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Central Administrativo Norte

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: RESOPRE – Sociedade Revendedora de Aparelhos de Precisão SA

Rechtsmittelgegner: Município de Peso da Régua

Andere Beteiligte: Data Rede – Sistemas de Dados e Comunicações, SA, Alexandre Barbosa Borges, SA, Fernando L. Gaspar – Sinalização e Equipamentos Rodoviários, SA

Vorlagefrage

Lässt das Unionsrecht (insbesondere die Art. 56 Abs. 1 und 60 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU (1) sowie der Wettbewerbsgrundsatz) es zu, dass die Vergabeunterlagen betreffend ein vorvertragliches Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dessen Gegenstand die Konzession für die Nutzung von Bodenparzellen im Hinblick auf die Errichtung, den Betrieb und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des für die Gemeinde geltenden Regulamento Municipal über gebührenpflichtige Parkflächen mit begrenzter Parkdauer ist, vorsehen, dass die Bewerber die von ihnen zu liefernde software und Ausrüstung (Parkuhren) vorführen müssen, um nachzuweisen, dass sie die im Lastenheft vorgesehenen Vorgaben und Bedingungen erfüllen, und die Merkmale der Angebote festlegen sowie ein Kriterium für die Zuschlagserteilung aufstellen, das mit dem Faktor „technische und funktionale Eignung der Lösung“ zusammenhängt und anhand dieses Nachweises zu würdigen ist (vgl. Nrn. 16 und 17 der Ausschreibung)?


(1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/28


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Erding (Deutschland) eingereicht am 2. September 2019 - EUflight.de GmbH gegen Eurowings GmbH

(Rechtssache C-648/19)

(2019/C 399/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Erding

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EUflight.de GmbH

Beklagte: Eurowings GmbH

Vorlagefrage

Ist es zum Erhalt des Ausgleichsanspruchs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) Voraussetzung, dass der Fluggast auch im Falle erheblicher, schon vor dem Abflug feststehender Verspätung den Flug antritt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/29


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 2. September 2019 – KO/Fallimento Consulmarketing SpA

(Rechtssache C-652/19)

(2019/C 399/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: KO

Beklagte: Fallimento Consulmarketing SpA

Vorlagefragen

1.

Stehen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung in Paragraf 4 der Richtlinie 1999/70/EG über die Beschäftigungsbedingungen (1) den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 des Decreto legislativo 23/15 entgegen, die in Bezug auf rechtswidrige Massenentlassungen wegen Verstoßes gegen die Auswahlkriterien eine unterschiedliche zweifache Regelung enthalten, wonach im selben Verfahren ein angemessener, wirksamer und abschreckender Schutz für die unbefristeten Arbeitsverhältnisse gewährleistet wird, die vor dem 7. März 2015 begründet wurden, für die die Abhilfe der Wiedereinstellung und die Zahlung der [Sozial]beiträge zulasten des Arbeitgebers vorgesehen sind, und umgekehrt ein auf bloße Entschädigung im Rahmen eines Mindest- und eines Höchstbetrags gerichteter Schutz, der weniger effektiv und abschreckend ist, für die befristeten Arbeitsverhältnisse, die genauso lange bestehen, da sie vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, aber nach dem 7. März 2015 in unbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt wurden?

2.

Stehen die Bestimmungen in den Art. 20 und 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Richtlinie 98/59/EG (2) einer Rechtsvorschrift wie Art. 10 des Decreto legislativo 23/15 entgegen, der nur für die ab dem 7. März 2015 unbefristet (oder mit einem umgewandelten befristeten Arbeitsverhältnis) eingestellten Arbeitnehmer eine Bestimmung einführt, wonach im Fall von rechtswidrigen Massenentlassungen wegen Verstoßes gegen die Auswahlkriterien, anders als bei den zuvor begründeten anderen entsprechenden Arbeitsverhältnissen, die in dasselbe Verfahren einbezogen sind, die Wiedereinstellung auf dem Arbeitsplatz nicht vorgesehen ist, und der umgekehrt ein konkurrierendes System eines auf bloße Entschädigung gerichteten Schutzes einführt, das unangemessen ist, um die wirtschaftlichen Folgen aus dem Verlust des Arbeitsplatzes wiedergutzumachen, und schlechter als das andere bestehende Modell, das auf andere Arbeitnehmer angewandt wird, deren Arbeitsverhältnisse, mit der einzigen Ausnahme des Zeitpunkts der Umwandlung oder Begründung, die gleichen Merkmale aufweisen?


(1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).

(2)  Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. 1998, L 225, S. 16).


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/29


Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. September 2019 – Strafverfahren gegen DK

(Rechtssache C-653/19)

(2019/C 399/34)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

DK

Vorlagefrage

Ist mit Art. 6 und dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 (1) sowie mit den Art. 6 und 47 der Charta der Grundrechte eine nationale Rechtsvorschrift vereinbar, die vorsieht, dass dem Antrag der Verteidigung auf Aufhebung der gegen die beschuldigte Person angeordneten Untersuchungshaft in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens nur unter der Voraussetzung stattgegeben werden kann, dass eine Änderung der Umstände eingetreten ist?


(1)  Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/30


Rechtsmittel der NRW.Bank gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 26. Juni 2019 in der Rechtssache T-466/16, NRW.Bank gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss, eingelegt am 4. September 2019

(Rechtssache C-662/19 P)

(2019/C 399/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: NRW.Bank (Prozessbevollmächtigte: J. Seitz, J. Witte und D. Flore, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Einheitlicher Abwicklungsausschuss, Rat der EuropäischenUnion, Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2019 in der Rechtssache T-466/16 aufzuheben und die Entscheidung des Beklagten und Rechtsmittelgegners über den Jahresbeitrag der Klägerin zum Restrukturierungsfonds für das Beitragsjahr 2016 für nichtig zu erklären;

2.

hilfsweise, das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

3.

die Kosten des Verfahrens dem Rechtsmittelgegner aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht zwei Rechtsmittelgründe geltend:

Erstens sei ihre Nichtigkeitsklage entgegen der Auffassung des Gerichts nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV verfristet gewesen. Die Entscheidung des Beklagten über den Jahresbeitrag der Klägerin zum Restrukturierungsfonds für das Jahr 2016 beruhe nämlich auf zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Entscheidungen des Beklagten, dem sog. „ersten SRB-Beschluss“ und dem sog. „zweiten SRB-Beschluss“. Beide SRB-Beschlüsse seien allein an die Nationale Abwicklungsbehörde („FMSA“) gerichtet gewesen und der Klägerin weder unmittelbar bekannt gemacht noch dieser mitgeteilt worden. Kenntnis von der mutmaßlichen Existenz (nicht aber deren Inhalt) der SRB-Beschlüsse habe die Klägerin allein durch die jeweiligen Festsetzungsbescheide der FMSA, dem sog. „ersten FMSA-Bescheid“ bzw. dem „zweiten FMSA-Bescheid“ erlangt.

Entgegen der Auffassung des Gerichts sei somit das maßgebliche Ereignis für die Berechnung der Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage allein der Zugang des zweiten FMSA-Bescheids bei der Klägerin. Denn der zweite SRB-Beschluss habe den ersten SRB-Beschluss ersetzt.

Doch selbst unterstellt, der zweite SRB-Beschluss hätte den ersten SRB-Beschluss nicht vollständig ersetzt, sondern lediglich geändert, wäre nach der Rechtsprechung für den Beginn der Klagefrist ebenso allein auf den Zugang des zweiten FMSA-Bescheids abzustellen.

Die Klägerin meint ferner, sie sei – entgegen der Auffassung des Gerichts – in Anbetracht der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht gehalten gewesen, den ersten SRB-Beschluss anzufordern und sich auf diesem Wege Kenntnis von dessen Inhalt und Begründung zu verschaffen. Denn eine derartige Obliegenheit bestehe jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – sowohl Betroffener als auch Gegenstand des vermeintlichen Anforderungserfordernisses unklar seien.

Schließlich müsse die Klagefrist schon aus Gründen des Vertrauensschutzes, jedenfalls aber aufgrund eines entschuldbaren Irrtums, als gewahrt angesehen werden.

Zweitens gehe das Gericht rechtsfehlerhaft davon aus, die Klägerin habe bezüglich des zweiten SRB-Beschlusses keine Klagegründe und Argumente vorgebracht. Diese Feststellung verletze den sich aus Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergebenden Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. Das Gericht habe diverse Stellungnahmen der Klägerin übergangen, bei seiner Entscheidung fehlerhaft nicht in Erwägung gezogen und der Klägerin somit ein faires Verfahren vorenthalten.


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/31


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gera (Deutschland) eingereicht am 6. September 2019 - MM gegen Volkswagen AG

(Rechtssache C-663/19)

(2019/C 399/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Gera

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: MM

Beklagte: Volkswagen AG

Vorlagefragen

1.

Sind §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) (1) bzw. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG (2) dahin auszulegen, dass der Hersteller gegen seine Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV verstößt (bzw. seine Pflicht zum Beilegen einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46), wenn er in das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (3) eingebaut hat, und das Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs gegen das Verbot des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 27 Abs. 1 EG-FGV verstößt (bzw. gegen das Verbot des Verkaufs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46)?

Bejahendenfalls:

1a.

Bezwecken §§ 6, 27 EG-FGV bzw. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 46 der Richtlinie 2007/46 den Schutz auch des Endkunden und – im Falle des Weiterverkaufs auf dem Gebrauchtmarkt – insbesondere des nachfolgenden Autokäufers und zwar auch in Bezug auf seine Dispositionsfreiheit und sein Vermögen? Stammt der Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen Autokäufer, das ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung in Verkehr gebracht wurde, aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung diese Normen erlassen wurden?

2.

Bezweckt Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 den Schutz auch des Endkunden und – im Falle des Weiterverkaufs auf dem Gebrauchtmarkt – insbesondere des nachfolgenden Autokäufers und zwar auch in Bezug auf seine Dispositionsfreiheit und sein Vermögen? Stammt der Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen Autokäufer, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist, aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung diese Norm erlassen wurde?

3.

Sind §§ 6, 27 EG-FGV bzw. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 46 der Richtlinie 2007/46 und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen, dass im Falle eines Verstoßes hiergegen die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs auf den Schaden des Endkunden ganz oder teilweise (ggf.: in welcher Weise bzw. in welchem Umfang?) zu entfallen hat, wenn der Endkunde wegen dieses Verstoßes die Rückgängigmachung des Fahrzeugkaufvertrages verlangen kann und verlangt? Ändert sich an der Auslegung etwas, wenn der Verstoß einhergeht mit der Täuschung der Genehmigungsbehörden und der Endkunden darüber, dass alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind und der Einsatz des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, und Verstoß und Täuschung zu dem Zweck der Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen unter gleichzeitiger Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils auf Kosten der ahnungslosen Kunden erfolgen?


(1)  EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist.

(2)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. 2007, L 263, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S.1).


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/32


Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 18. September 2019 – SIA „Soho Group“/Patērētāju tiesību aizsardzības centrs

(Rechtssache C-686/19)

(2019/C 399/37)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa (Senāts)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Rechtsmittelführerin: SIA „Soho Group“

Beklagte und Rechtsmittelgegnerin: Patērētāju tiesību aizsardzības centrs

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“, definiert in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (1), ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts?

2.

Sind in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Kosten für die Verlängerung des Kredits vom Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“, definiert in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, erfasst, wenn die Kreditverlängerungsklauseln Teil der zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber vereinbarten Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrags sind?


(1)  ABl. 2008, L 133, S. 66.


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/33


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 18. September 2019 – Ryanair Ltd/PJ

(Rechtssache C-687/19)

(2019/C 399/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagte und Rechtsmittelführerin: Ryanair Ltd

Klägerin und Rechtsmittelgegnerin: PJ

Vorlagefrage

Ist Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (1) und damit Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr dahin auszulegen, dass Schadensersatz für eine psychische Verletzung, wie beispielsweise eine posttraumatische Belastungsstörung, auf der Grundlage dieser Bestimmungen ausgeschlossen ist?


(1)  ABl. 2002, L 140, S. 2.


25.11.2019   

DE

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C 399/33


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 25. September 2019 – G.M.A./État belge

(Rechtssache C-710/19)

(2019/C 399/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: G.M.A.

Rechtsmittelgegner: État belge

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union so auszulegen und anzuwenden, dass der Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet ist, erstens, einem Arbeitsuchenden einen angemessenen Zeitraum einzuräumen, um es ihm zu ermöglichen, von in Betracht kommenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und die für eine Einstellung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, zweitens, anzuerkennen, dass der Zeitraum für die Arbeitsuche keinesfalls weniger als sechs Monate betragen dürfe, und, drittens, es einem Arbeitsuchenden zu gestatten, sich während dieses gesamten Zeitraums in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten, ohne von ihm den Nachweis zu verlangen, dass er eine tatsächliche Chance auf Einstellung hat?

2.

Sind die Art. 15 und 31 der Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (1) frei zu bewegen und aufzuhalten, und die Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte sowie die allgemeinen Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts und der praktischen Wirksamkeit von Richtlinien so auszulegen und anzuwenden, dass die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen einer Klage auf Aufhebung einer Entscheidung, mit der die Anerkennung eines mehr als dreimonatigen Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers verweigert wird, verpflichtet sind, neue Gesichtspunkte, die nach der Entscheidung der nationalen Behörden eingetreten sind, zu berücksichtigen, wenn sie eine Änderung der Situation des Betroffenen bewirken können, die keine Beschränkung seiner Aufenthaltsrechte im Aufnahmemitgliedstaat mehr zuließe?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).


25.11.2019   

DE

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C 399/34


Klage, eingereicht am 3. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-730/19)

(2019/C 399/40)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Y. Marinova, E. Manhaeve)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Europäische Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG (1) in Verbindung mit deren Anhang XI verstoßen hat, dass sie systematisch und beständig im Gebiet BG0006 (Südostbulgarien) Folgendes nicht einhält:

i)

seit dem Jahr 2007 den Stundengrenzwert für Schwefeldioxid,

ii)

seit dem Jahr 2007 - mit Ausnahme der Jahre 2010 und 2012 - den Tagesgrenzwert für Schwefeldioxid,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien seit dem 11. Juni 2010 gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit deren Anhang XV, Abschnitt A, und insbesondere gegen ihre Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2, dafür zu sorgen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der oben genannten Grenzwerte für Schwefeldioxid im Gebiet BG0006 (Südostbulgarien) so kurz wie möglich gehalten wird, verstoßen hat;

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Als ersten Klagegrund macht die Kommission geltend, dass die Republik Bulgarien gegen die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit deren Anhang XI verstoßen habe, soweit im Gebiet BG0006 (Südostbulgarien) eine systematische und beständige Nichteinhaltung des Stunden- und Tagesgrenzwertes für Schwefeldioxid vorliege.

Als zweiten Klagegrund bringt die Kommission vor, dass Bulgarien gegen die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit deren Anhang XV, Abschnitt A, verstoßen habe, soweit sie seit dem 11. Juni 2010 in ihren Luftqualitätsplänen keine geeigneten Maßnahmen vorgesehen habe, um dafür zu sorgen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werde.


(1)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2008, L 152, S. 1).


25.11.2019   

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C 399/35


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2019 – Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-743/19)

(2019/C 399/41)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio, I. Anagnostopoulou und C. Biz)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (EU) 2019/1199 vom 13. Juni 2019 (1) für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Klagegrund rügt das Parlament die Unzuständigkeit des Urhebers des angefochtenen Beschlusses – ganz gleich, ob es sich dabei um den Rat oder um die Gesamtheit der Mitgliedstaaten handle – für die Festlegung des Sitzes der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA).

Es hält insoweit Art. 341 AEUV für keine geeignete Rechtsgrundlage für die Festlegung des Sitzes von Unionsstellen wie dezentralen Agenturen. Die ELA sei vorliegend vom Unionsgesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2019/1149 (2) errichtet worden, die – gestützt auf die Art. 46 und 48 AEUV – im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden sei. Art. 341 AEUV tauge nicht dazu, die Entscheidungsbefugnis zur Festlegung des Sitzes der ELA der Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers, der sie errichtet habe, zu entziehen, und diese Befugnis dagegen den Mitgliedstaaten zuzuweisen. Deshalb könne diese Bestimmung keine gültige Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss sein.

Mit dem zweiten Klagegrund, der hilfsweise geltend gemacht wird, falls Art. 341 AEUV nach Ansicht des Gerichtshofs eine geeignete Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss darstellen sollte – quod non –, rügt das Parlament das völlige Fehlen einer Begründung dieses Beschlusses. Als Unionsrechtsakt unterliege der angefochtene Beschluss der Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV. Dieser Pflicht sei jedoch nicht im Geringsten nachgekommen worden, da die Gründe, aus denen die Stadt Bratislava als Ort des Sitzes der ELA gewählt worden sei, vollkommen im Unklaren blieben.


(1)  Im gegenseitigen Einvernehmen gefasster Beschluss (EU) 2019/1199 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 13. Juni 2019 über die Festlegung des Sitzes der Europäischen Arbeitsbehörde (ABl. 2019, L 189, S. 68).

(2)  Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. 2019, L 186, S. 21).


25.11.2019   

DE

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C 399/36


Klage, eingereicht am 10. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-744/19)

(2019/C 399/42)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Tricot und G. Gattinara)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen,

dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 106 der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (1) verstoßen hat,

dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, nicht erlassen hat und

der Kommission keine entsprechenden Vorschriften mitgeteilt hat;

2.

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem einzigen Klagegrund macht die Kommission geltend, die Italienische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 106 der Richtlinie 2013/59 verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, weder erlassen noch der Kommission mitgeteilt habe.


(1)  ABl. 2014, L 13, S. 1.


Gericht

25.11.2019   

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C 399/37


Urteil des Gerichts vom 17. September 2019 – Italien und Eurallumina/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-119/07 und T-207/07) (1)

(Staatliche Beihilfen - Richtlinie 2003/96/EG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Mineralöle, die bei der Herstellung von Tonerde als Brennstoff eingesetzt werden - Verbrauchsteuerbefreiung - Selektiver Charakter - Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 - Berechtigtes Vertrauen - Vermutung der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht - Widersprüchliche Begründung)

(2019/C 399/43)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin in der Rechtssache T-119/07: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von G. Aiello und P. Garofoli, avvocati dello Stato)

Klägerin in der Rechtssache T-207/07: Eurallumina SpA (Portoscuso, Italien) (Prozessbevollmächtige: zunächst L. Martin Alegi, R. Denton und E. Cormack, dann L. Martin Alegi, R. Denton, A. Stratakis und L. Philippou, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-119/07 V. Di Bucci, N. Khan, G. Conte und K. Walkerová sowie in der Rechtssache T-207/07 zunächst V. Di Bucci, N. Khan, G. Conte und K. Walkerová, dann N. Khan und V. Bottka)

Gegenstand

Klagen nach Art. 263 AEUV auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/375/EG der Kommission vom 7. Februar 2007 über die Befreiung durch Frankreich, Irland und Italien von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon sowie auf Sardinien verwendet werden (C 78/2001 [ex NN 22/01], C 79/2001 [ex NN 23/01], C 80/2001 [ex NN 26/01]) (ABl. 2007, L 147, S. 29), soweit darin das Vorliegen einer von der Italienischen Republik nach dem 1. Januar 2004 gewährten Beihilfe in Form einer Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die bei der Herstellung von Tonerde auf Sardinien (Italien) als Brennstoff eingesetzt werden, festgestellt und angeordnet wird, dass die Italienische Republik die genannte Beihilfe zurückfordert, nicht weiter auszahlt oder ihre Zahlung aussetzt

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten in der Rechtssache T-119/07.

3.

Die Eurallumina SpA trägt die Kosten in der Rechtssache T-207/07.


(1)  ABl. C 129 vom 9.6.2007.


25.11.2019   

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C 399/38


Urteil des Gerichts vom 17. September 2019 – Irland und Aughinish Alumina/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-129/07 und T-130/07) (1)

(Staatliche Beihilfen - Richtlinie 2003/96/EG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Mineralöle, die bei der Herstellung von Tonerde als Brennstoff eingesetzt werden - Verbrauchsteuerbefreiung - Selektiver Charakter der Maßnahme - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001)

(2019/C 399/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger in der Rechtssache T-129/07: Irland (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. O’Hagan und E. Alkin, dann E Alkin, E. Creedon und A. Joyce und schließlich E. Alkin, A. Joyce, M. Browne und G. Hodge im Beistand von P. McGarry, SC)

Klägerin in der Rechtssache T-130/07: Aughinish Alumina Ltd (Askeaton, Irland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Handoll und C. Waterson, dann C. Waterson und C. Little, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Di Bucci, N. Khan, G. Conte und K. Walkerová, dann N. Khan und V. Bottka)

Gegenstand

Klagen nach Art. 263 AEUV auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/375/EG der Kommission vom 7. Februar 2007 über die Befreiung durch Frankreich, Irland und Italien von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon sowie auf Sardinien verwendet werden (C 78/2001 [ex NN 22/01], C 79/2001 [ex NN 23/01], C 80/2001 [ex NN 26/01]) (ABl. 2007, L 147, S. 29), soweit darin das Vorliegen einer von Irland nach dem 1. Januar 2004 gewährten Beihilfe in Form einer Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die bei der Herstellung von Tonerde in der Region Shannon (Irland) als Brennstoff eingesetzt werden, festgestellt und angeordnet wird, dass Irland die genannte Beihilfe zurückfordert, nicht weiter auszahlt oder ihre Zahlung aussetzt

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Irland trägt die Kosten in der Rechtssache T-129/07.

3.

Die Aughinish Alumina Ltd trägt die Kosten in der Rechtssache T-130/07.


(1)  ABl. C 140 vom 23.6.2007.


25.11.2019   

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C 399/39


Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – FIH Holding und FIH/Kommission

(Rechtssache T-386/14 RENV) (1)

(Staatliche Beihilfen - Bankensektor - Beihilfe zugunsten der FIH in Gestalt der Übertragung ihrer wertgeminderten Vermögenswerte auf eine neue Tochtergesellschaft und des späteren Kaufs dieser Werte durch die Finansiel Stabilitet - Staatliche Beihilfen zugunsten von Banken in Krisenzeiten - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Zulässigkeit - Berechnung des Beihilfebetrags - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2019/C 399/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: FIH Holding A/S (Kopenhagen, Dänemark) und FIH A/S, ehemals FIH Erhvervsbank A/S (Kopenhagen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Koktvedgaard)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, A. Bouchagiar und K. Blanck)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/884/EU der Kommission vom 11. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34445 (12/C) Dänemarks für die Übertragung von Immobilienkrediten von der FIH auf die FSC (ABl. 2014, L 357, S. 89)

Tenor

1.

Der Beschluss 2014/884/EU der Kommission vom 11. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34445 (12/C) Dänemarks für die Übertragung von Immobilienkrediten von der FIH auf die FSC wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die der FIH Holding A/S und der FIH A/S entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 253 vom 4.8.2014.


25.11.2019   

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C 399/39


Urteil des Gerichts vom 12. September 2019 – Achemos Grupė und Achema/Kommission

(Rechtssache T-417/16) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten von Klaipėdos Nafta für den Bau und die Verwaltung eines LNG-Terminals im Seehafen von Klaipėda - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Art. 106 Abs. 2 AEUV - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Versorgungssicherheit - Dienst von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse)

(2019/C 399/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Achemos Grupė UAB (Vilnius, Litauen) und Achema AB (Jonava, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte R. Martens und C. Maczkovics, dann Rechtsanwälte R. Martens und V. Ostrovskis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, N. Kuplewatzky und L. Armati)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Kriaučiūnas und R. Dzikovič, dann R. Dzikovič) und Klaipėdos Nafta AB (Klaipėda, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Kačerauskas und V. Vaitkutė Pavan)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 7884 final der Kommission vom 20. November 2013, mit dem die von Litauen zugunsten von Klaipėdos Nafta gewährte staatliche Beihilfe SA.36740 (2013/NN) für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde (ABl. 2016, C 161, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgwiesen.

2.

Die Achemos Grupė UAB und die Achema AB tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Republik Litauen und die Klaipėdos Nafta AB tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 371 vom 10.10.2016.


25.11.2019   

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C 399/40


Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – FV/Rat

(Rechtssache T-153/17) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilungen - Beurteilungsverfahren 2014 und 2015 - Rechtsschutzinteresse - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fürsorgepflicht)

(2019/C 399/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: FV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der am 5. Dezember 2016 endgültig angenommenen Beurteilungen der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

FV trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 382 vom 13.11.2017.


25.11.2019   

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C 399/41


Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – WhiteWave Services/EUIPO – Fernandes (VeGa one)

(Rechtssache T-176/17) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke VeGa one - Ältere Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Wortmarke Vegas - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2019/C 399/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: WhiteWave Services, Inc. (Broomfield, Colorado, Vereinigte Staaten von Amerika), zugelassen als Klägerin anstelle der Sequel Naturals ULC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Lindström)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: P. Sipos)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Carlos Fernandes (Groß-Umstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Stein)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Januar 2017 (Sache R 2466/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Fernandes und Sequel Naturals

Tenor

1.

Die WhiteWave Services, Inc. wird als Klägerin anstelle der Sequel Naturals ULC zugelassen.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

WhiteWave Services trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten.

4.

Herr Carlos Fernandes trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 144 vom 8.5.2017.


25.11.2019   

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C 399/42


Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – Zhejiang Jndia Pipeline Industry/Kommission

(Rechtssache T-228/17) (1)

(Dumping - Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in China und in Taiwan - Verhängung endgültiger Antidumpingzölle - Normalwert - Berichtigungen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht)

(2019/C 399/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Zhejiang Jndia Pipeline Industry Co. Ltd (Wenzhou, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Hirsbrunner)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche, N. Kuplewatzky und E. Schmidt)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und H. Marcos Fraile)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan (ABl. 2017, L 22, S. 14)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Zhejiang Jndia Pipeline Industry Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 195 vom 19.6.2017.


25.11.2019   

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C 399/42


Urteil des Gerichts vom 20. September 2019 – Dehousse/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-433/17) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Gerichtshof der Europäischen Union - Dokumente, die das Organ im Rahmen der Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben verwahrt - Zugangsantrag eines ehemaligen Richters des Gerichts - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Außervertragliche Haftung der Union)

(2019/C 399/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Franklin Dehousse (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi und Rechtsanwalt S. Rodrigues)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram, Á. Almendros Manzano und V. Hanley-Emilsson)

Gegenstand

Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 18. und 22. Mai 2017, mit denen der Gerichtshof der Europäischen Union die Anträge des Klägers vom 27. Januar 2017 und 14. Dezember 2016 auf Zugang zu bestimmten Dokumenten abgelehnt hat, sowie Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des immateriellen Schadens, der dem Kläger aufgrund des Fehlverhaltens des Gerichtshofs der Europäischen Union entstanden sein soll, als dieser seine zwischen dem 15. Juli und 10. August 2016 eingelegten Anträge auf Information abgelehnt hat

Tenor

1.

Die Entscheidung vom 18. Mai 2017 über die Ablehnung des zweiten Zweitantrags von Herrn Franklin Dehousse auf Zugang zu bestimmten Dokumenten wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu dem „Austausch in beide Richtungen zwischen dem Präsidenten Skouris oder seinem Kabinettsleiter und sämtlichen deutschen Behörden zwischen 2011 und 2015“ verweigert wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 300 vom 11.9.2017.


25.11.2019   

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C 399/43


Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – Arysta LifeScience Netherlands/Kommission

(Rechtssache T-476/17) (1)

(Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Diflubenzuron - Überprüfung der Genehmigung - Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 - Verteidigungsrechte - Überschreitung von Befugnissen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung - Art. 14 der Verordnung Nr. 1107/2009 - Auferlegung zusätzlicher Beschränkungen, die die Verwendung des betreffenden Wirkstoffs einschränken, im Rahmen des Überprüfungsverfahrens, ohne den Ausgang des Erneuerungsverfahrens abzuwarten - Verhältnismäßigkeit)

(2019/C 399/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Arysta LifeScience Netherlands BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Mereu und Rechtsanwältin M. Grunchard)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Lewis, I. Naglis und G. Koleva)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/855 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron (ABl. 2017, L 128, S. 10)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Arysta LifeScience Netherlands BV trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen der vorliegenden Klage und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 357 vom 23.10.2017.


25.11.2019   

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C 399/44


Urteil des Gerichts vom 12. September 2019 – Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-629/17) (1)

(EFRE - ESF - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Öffentliche Aufträge - Art. 99 Abs. 1 Buchst. a der Verordnun [EG] Nr. 1083/2006 - Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG - Besondere Ausnahme - Öffentliche Dienstleistungsaufträge betreffend den Kauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind)

(2019/C 399/52)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil und T. Müller)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Arenas und P. Ondrůšek)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna und K. Rudzińska)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2017) 4682 final der Kommission vom 6. Juli 2017, mit dem ein Teil der Unterstützung des Europäischen Sozialfonds für das operationelle Programm „Bildung für Wettbewerbsfähigkeit“ im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in der Tschechischen Republik und ein Teil der Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für das operationelle Programm „Forschung und Entwicklung für Innovationen“ im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ in der Tschechischen Republik sowie die „Technische Unterstützung“ im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in der Tschechischen Republik gestrichen werden.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Tschechische Republik trägt die Kosten.

3.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. 2017 C 369 vom 30.10.2017.


25.11.2019   

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C 399/45


Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – BTC/Kommission

(Rechtssache T-786/17) (1)

(Schiedsklausel - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Rahmenprogramms eTEN zur Förderung transeuropäischer Telekommunikationsnetze - Projekt „SafeChemo“ - Untersuchungsbericht des OLAF, in dem festgestellt wird, dass bestimmte getätigte Ausgaben nicht förderfähig sind - Teilweise Rückzahlung der gezahlten Beträge - Widerklage)

(2019/C 399/53)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: BTC Srl (Bozen, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. von Lutterotti und A. Frei)

Beklagter: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Katsimerou und B.- R. Killmann)

Gegenstand

Klage zum einen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens der Entscheidung Ares(2017) 4709558 der Kommission vom 27. September 2017, mit der die Rückzahlung eines Betrags gefordert wurde, der in Durchführung der im Rahmen des Programms eTEN zur Förderung transeuropäischer Telekommunikationsnetze geschlossenen Vereinbarung C046311 zur Finanzierung des Projekts „ePrescription and Automation for a Safe Management of Cytostatics“ an die Klägerin gezahlt worden war, zweitens des Schreibens Ares(2017) 4790311 der Kommission vom 2. Oktober 2017 zur Übermittlung der Belastungsanzeige Nr. 3241712708 und drittens der Belastungsanzeige Nr. 3241712708 sowie zum anderen nach Art. 272 AEUV auf Feststellung der Unbegründetheit der Rückzahlungsforderung der Kommission und eine Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Rückerstattung eines im Rahmen dieser Vereinbarung ohne Rechtsgrund gezahlten Betrags

Tenor

1.

Die Klage der BTC Srl wird abgewiesen.

2.

BTC wird verurteilt, an die Europäische Kommission 380 989,49 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,50 % ab dem 17. November 2017 bis zur vollständigen Begleichung der Hauptforderung zu zahlen.

3.

BTC trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 42 vom 5.2.2018.


25.11.2019   

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C 399/45


Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – FV/Rat

(Rechtssache T-27/18 RENV) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilungsverfahren 2013 - Rechtsschutzinteresse - Begründungsmangel - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fürsorgepflicht)

(2019/C 399/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: FV (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin L. Levi, sodann Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

FV trägt die Kosten, die in der Rechtssache F-40/15 und im vorliegenden Verfahren nach Zurückverweisung entstanden sind.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten, die in der Rechtssache T-639/16 P entstanden sind.


(1)  ABl. C 178 vom 1. 6.2015 (Rechtssache, die ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-40/15 eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


25.11.2019   

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C 399/46


Urteil des Gerichts vom 20. September 2019 – Venezuela/Rat

(Rechtssache T-65/18) (1)

(Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela - Klage eines Drittstaats - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)

(2019/C 399/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bolivarische Republik Venezuela (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Di Gianni und L. Giuliano)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Mahnič und L. Ozola, dann P. Mahnič und A. Antoniadis)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. 2017, L 295, S. 21), zweitens der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1653 des Rates vom 6. November 2018 zur Durchführung der Verordnung 2017/2063 (ABl. 2018, L 276, S. 1) und drittens des Beschlusses (GASP) 2018/1656 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. 2018, L 276, S. 10), soweit ihre Bestimmungen die Bolivarische Republik Venezuela betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bolivarische Republik Venezuela trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 134 vom 16.4.2018.


25.11.2019   

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C 399/47


Urteil des Gerichts vom 12. September 2019 – Manéa/CdT

(Rechtssache T-225/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag - Entscheidung, den Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern - Aufhebung der Entscheidung und Erlass einer neuen Entscheidung über die Nichtverlängerung mit Wirkung zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung - Haftung)

(2019/C 399/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Camelia Manéa (Echternach, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.-A. Lucas und M. Bertha)

Beklagter: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Rikkert und M. Garnier im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV erstens auf Aufhebung der Entscheidung des CdT vom 29. Mai 2017, den Anstellungsvertrag der Klägerin nicht zu verlängern, zweitens auf Anordnung an das CdT, die Klägerin dort weiterzubeschäftigen, und drittens auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr zum einen aufgrund des Verlusts einer unbefristeten Anstellung und zum anderen wegen der Entscheidung des CdT vom 12. November 2015, die Anstellung der Klägerin nicht zu verlängern, entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Camelia Manéa trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 221 vom 25.6.2018.


25.11.2019   

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C 399/48


Urteil des Gerichts vom 11. September 2019– Azarov/Rat

(Rechtssache T-286/18) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Pflicht des Rates, zu prüfen, ob der Beschluss einer Behörde eines Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist)

(2019/C 399/57)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Mykola Yanovych Azarov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Egger und G. Lansky)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Bauerschmidt und P. Mahnič)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 48) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 5), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, gegen die sich diese restriktiven Maßnahmen richten

Tenor

1.

Der Beschluss (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Mykola Yanovych Azarov auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, belassen wird.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 240 vom 9.7.2018.


25.11.2019   

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C 399/49


Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – Unifarco/EUIPO – GD Tecnologie Interdisciplinari Farmaceutiche (TRICOPID)

(Rechtssache T-359/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke TRICOPID - Ältere nationale Bildmarke TRICODIN - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 399/58)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Unifarco SpA (Santa Giustina, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Perani und J. Graffer)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: GD Tecnologie Interdisciplinari Farmaceutiche Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen E. Pepe und M. Farinola)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. März 2018 (Sache R 2150/2017-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen GD Tecnologie Interdisciplinari Farmaceutiche und Unifarco

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Unifarco SpA trägt die Kosten einschließlich derjenigen, die der GD Tecnologie Interdisciplinari Farmaceutiche Srl vor der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind.


(1)  ABl. C 276 vom 6.8.2018.


25.11.2019   

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C 399/49


Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – WI/Kommission

(Rechtssache T-379/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Versorgungsbezüge - Hinterbliebenenversorgung - Eingetragene nichteheliche Lebensgemeinschaft - Ablehnung der Gewährung - Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. iv des Anhangs VII des Statuts - Möglichkeit zur Schließung einer gesetzlichen Ehe - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Fürsorgepflicht - Außergewöhnliche Umstände)

(2019/C 399/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: WI (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältin A. Guillerme)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und L. Radu Bouyon)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 16. August 2017, dem Kläger keine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, der Entscheidung vom 13. September 2017, dem Kläger die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung zu verweigern, und der Entscheidung vom 9. März 2018, die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

WI trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 341 vom 24.9.2018.


25.11.2019   

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C 399/50


Urteil des Gerichts vom 17. September 2019 – TrekStor/EUIPO (Theatre)

(Rechtssache T-399/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Theatre - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 399/60)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: TrekStor Ltd (Hongkong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch, M. Alber und N. Willich)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. April 2018 (Sache R 2238/2017-2) über die Anmeldung des Wortzeichens Theatre als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die TrekStor Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 20.8.2018.


25.11.2019   

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C 399/51


Urteil des Gerichts vom 17. September 2019– Grupo Bimbo/EUIPO – Rubio Snacks (Tia Rosa)

(Rechtssache T-464/18) (1)

(„Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Tia Rosa - Ältere nationale Bildmarke TIA ROSA - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001“)

(2019/C 399/61)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Grupo Bimbo, SAB de CV (Mexiko-Stadt, Mexiko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Rubio Snacks, SL (Bullas, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Temiño Ceniceros und J. Oria Sousa-Montes)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Mai 2018 (Rechtssache R 2739/2017-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Rubio Snacks und Grupo Bimbo

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Grupo Bimbo, SAB de CV trägt die Kosten.


(1)  ABl. 2018 C 328 vom 17.9.2018.


25.11.2019   

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C 399/51


Urteil des Gerichts vom 17. September 2019 – Pharmadom/EUIPO – IRF (MediWell)

(Rechtssache T-502/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke MediWell - Ältere nationale Wortmarke WELL AND WELL und ältere nationale Bildmarke well & well LES PHARMACIENS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 399/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Pharmadom (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M-P. Dauquaire)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: IRF s. r. o. (Bratislava, Slowakei)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juni 2018 (Sache R 6/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Pharmadom und IRF

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Pharmadom trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 373 vom 15.10.2018.


25.11.2019   

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C 399/52


Urteil des Gerichts vom 12. September 2019 – XI/Kommission

(Rechtssache T-528/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Berufskrankheit - Mobbing - Antrag auf Beistand - Ablehnung des Antrags - Gesundheitsdaten enthaltende Antwort auf die Beschwerde - Ärztliche Schweigepflicht - Antrag auf Löschung dieser Daten - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Recht auf Schutz der Privatsphäre - Verantwortlichkeit)

(2019/C 399/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: XI (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid, B. Mongin und R. Striani)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 2018 (Beschwerdesache R/56/18), mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung ihres auf Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gestützten Antrags auf Beistand zurückgewiesen wurde, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin erlitten haben soll

Tenor

1.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an XI einen Betrag von 2 500 Euro zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 408 vom 12.11.2018.


25.11.2019   

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C 399/53


Urteil des Gerichts vom 17. September 2019– Aroma Essence/EUIPO – Refan Bulgaria (Körperpflegeschwamm)

(Rechtssache T-532/18) (1)

(Gemeinschaftsgeschmackmuster - Löschungsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Körperpflegschwamm darstellt - Ältere Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgründe - Prüfung der die Offenbarung darstellenden Tatsachen durch die Beschwerdekammer von Amts wegen - Dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren obliegende Beweislast - Anforderungen an die Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters)

(2019/C 399/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aroma Essence Ltd (Kazanlak, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nastev)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Refan Bulgaria OOD (Trud, Bulgarien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Juli 2018 (Rechtssache R 1197/2017-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Aroma Essence und Refan Bulgaria

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Aroma Essence Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. 2018 C 392 vom 29.10.2018.


25.11.2019   

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C 399/54


Urteil des Gerichts vom 11. September 2019 – YL/Kommission

(Rechtssache T-545/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2017 - Entscheidung, den Kläger nicht mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in die Besoldungsgruppe AD 7 zu befördern - Art. 45 des Statuts - Art. 9 Abs. 3 des Anhangs IX des Statuts - Ermessensmissbrauch - Disziplinarstrafe)

(2019/C 399/65)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: YL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Yon und B. de Lapasse)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Radu Bouyon und R. Striani, dann R. Radu Bouyon und B. Mongin)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV erstens auf Aufhebung der dem Personal der Kommission am 13. November 2017 mitgeteilten Entscheidung dieses Organs, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2017 nicht in die Besoldungsgruppe AD 7 zu befördern, zweitens auf Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe AD 7 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 und drittens auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

YL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 427 vom 26.11.2018.


25.11.2019   

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C 399/54


Urteil des Gerichts vom 17. September 2019 – Rose Gesellschaft/EUIPO – Iviton (TON JONES)

(Rechtssache T-633/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke TON JONES - Ältere nationale und internationale Bildmarke Jones - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken - Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 - Art. 10 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625)

(2019/C 399/66)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Rose Gesellschaft mbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kornfeld)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Iviton s. r. o., Prešov (Slowakei)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juli 2018 (Sache R 2136/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Magda Rose GmbH & Co. KG und Iviton

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rose Gesellschaft mbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 455 vom 17.12.2018.


25.11.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/55


Urteil des Gerichts vom 17. September 2019 – Geske/EUIPO (revolutionary air pulse technology)

(Rechtssache T-634/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke revolutionary air pulse technology - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 399/67)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: André Geske (Lübbecke, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Albrecht)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Sesma Merino und D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2018 (Sache R 2721/2017-2) über die Anmeldung des Wortzeichens revolutionary air pulse technology als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr André Geske trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 4 vom 7.1.2019.


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/56


Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – Società agricola Giusti Dal Col/EUIPO – DMC (GIUSTI WINE)

(Rechtssache T-678/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Antrag auf Schutz der internationalen Wortmarke GIUSTI WINE - Ältere nationale Bildmarke DeGIUSTI - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2019/C 399/68)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Società agricola Giusti Dal Col Srl (Nervesa della Battaglia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Pizzigati und A. Mayr)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: DMC Srl (San Vendemiano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Osti und C. Spagnolo)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. September 2018 (Sache R 1154/2017-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen DCM und der Società agricola Giusti Dal Col

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Società agricola Giusti Dal Col Srl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 21.1.2019.


25.11.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/56


Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – Showroom/EUIPO – E-Gab (SHOWROOM)

(Rechtssache T-679/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke SHOWROOM - Ältere Unionsbildmarke SHOWROOM86 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 399/69)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Showroom sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Janicka-Kapłon)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: E. Śliwińska und J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: E-Gab NV (Ternat, Belgien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2018 (Sache R 1834/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen E-Gab und Showroom

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Showroom sp. z o.o. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 21.1.2019.


25.11.2019   

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C 399/57


Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – La Caixa/EUIPO – Imagic Vision (imagin bank)

(Rechtssache T-761/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke imagin bank - Ältere nationale Bildmarke imagic - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 399/70)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Fundación bancaria caixa d'estalvis i pensions de Barcelona La Caixa (Palma de Mallorca, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Valdelomar Serrano, P. Román Maestre, D. Liern Cendrero, D. Gabarre Armengol und J. L. Rodríguez-Fuensalida)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. O’Neill)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Imagic Vision, SL (Madrid, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Oktober 2018 (Sache R 1954/2017-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Imagic Vision und Fundación bancaria caixa d’estalvis i pensions de Barcelona La Caixa

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. Oktober 2018 (Sache R 1954/2017-4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Fundación bancaria caixa d’estalvis i pensions de Barcelona La Caixa.


(1)  ABl. C 72 vom 25.2.2019.


25.11.2019   

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C 399/58


Urteil des Gerichts vom 11. September 2019 – Orkla Foods Danmark/EUIPO (PRODUCED WITHOUT BOILING SCANDINAVIAN DELIGHTS ESTABLISHED 1834 FRUIT SPREAD)

(Rechtssache T-34/19) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke PRODUCED WITHOUT BOILING SCANDINAVIAN DELIGHTS ESTABLISHED 1834 FRUIT SPREAD - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 399/71)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Orkla Foods Danmark A/S (Taastrup, Danemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Hansen)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. García Murillo und J. F. Crespo Carrillo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Oktober 2018 (Sache R 309/2018-2) über die Anmeldung des Bildzeichens PRODUCED WITHOUT BOILING SCANDINAVIAN DELIGHTS ESTABLISHED 1834 FRUIT SPREAD als Unionsmarke

Tenor

1.

Der Rechtsbehelf wird zurückgewiesen.

2.

Orkla Foods Danmark A/S trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 25.3.2019.


25.11.2019   

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C 399/59


Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 – Haswani/Rat

(Rechtssache T-231/15 RENV) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts - Anpassung der Klageschrift - Zulässigkeit - Erfordernis, die Klagegründe und Argumente anzupassen - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

(2019/C 399/72)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: George Haswani (Yabroud, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Karouni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Sikora-Kalėda und S. Kyriakopoulou)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Havas, R. Tricot und A. Bouquet)

Gegenstand

Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2015/383 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2015, L 64, S. 41), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/375 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2015, L 64, S. 10), des Beschlusses (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2015, L 132, S. 82), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/828 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2015, L 132, S. 3), des Beschlusses (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 30), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen, und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des dem Kläger durch diese Rechtsakte angeblich entstandenen Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr George Haswani trägt neben seinen eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union in den Rechtssachen C-313/17 P und T-231/15 RENV entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen C-313/17 P und T-231/15 RENV.


(1)  ABl. C 213 vom 29.6.2015.


25.11.2019   

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C 399/60


Beschluss des Gerichts vom 17. Juni 2019 – BS/Parlament

(Rechtssache T-593/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Bescheid über die Änderung der Ruhegehaltsansprüche - Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Erziehungszulage - Kind, das an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten - Tatsächlicher Unterhalt des Kindes - Art. 2 des Anhangs VII des Statuts - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge - Recht auf gute Verwaltung - Anfechtungsklage)

(2019/C 399/73)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: BS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Maes und J.-N. Louis)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich D. Boytha und T. Lazian, dann T. Lazian und C. González Argüelles)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung zum einen des Bescheides des Parlaments über die Änderung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers vom 10. August 2017 und zum anderen, „soweit erforderlich“, der Entscheidung über die Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge von 1 589,16 Euro für die Monate September, Oktober und November 2017 und von 4 815,16 Euro, wie aus der Ruhegehaltsabrechnung des Klägers von Dezember 2017 hervorgeht.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

BS trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments.


(1)  ABl. 2018 C 427 vom 26.11.2018.


25.11.2019   

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C 399/60


Beschluss des Gerichts vom 16. September 2019 – ZH/ECHA

(Rechtssache T-617/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Beurteilung für das Jahr 2016 - Krankheitsurlaub - Antrag auf Schadensersatz - Beschwerde, die nach Ablauf der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten eingereicht wurde - Höhere Gewalt - Entschuldbarer Irrtum - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2019/C 399/74)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ZH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, T. Zbihlej und C. M. Bergerat im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Beurteilung der Klägerin für das Jahr 2016 und auf Ersatz des immateriellen Schadens, den sie erlitten haben soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

ZH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 436 vom 3.12.2018.


25.11.2019   

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C 399/61


Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 – ruwido austria/EUIPO (transparent pairing)

(Rechtssache T-649/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke transparent pairing - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2019/C 399/75)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: ruwido austria GmbH (Neumarkt am Wallersee, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ginzburg)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: W. Schramek und A. Söder)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. August 2018 (Sache R 2487/2017-2) über die Anmeldung des Wortzeichens transparent pairing als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die ruwido austria GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 4 vom 7.1.2019.


25.11.2019   

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C 399/62


Beschluss des Gerichts vom 16. September 2019 – Polen/Kommission

(Rechtssache T-703/18) (1)

(Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Operationelles Programm „Wissen, Erziehung und Entwicklung“ - Schreiben, mit dem ein endgültiger Prüfbericht übermittelt wird - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Maßnahme - Unzulässigkeit“)

(2019/C 399/76)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Arenas und M. Siekierzyńska)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, der in ihrem Schreiben vom 17. September 2018 enthalten sein soll, mit dem der Republik Polen der endgültige Prüfbericht für das operationelle Programm „Wissen, Erziehung und Entwicklung“ übermittelt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Streithilfeantrag der Tschechischen Republik ist erledigt.

3.

Die Republik Polen und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

4.

Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen durch den Streithilfeantrag entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 54 vom 11.2.2019.


25.11.2019   

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C 399/62


Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 – Cham Holding und Bena Properties/Rat

(Rechtssache T-55/19) (1)

(Schadensersatzklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Mitteln - Unzuständigkeit)

(2019/C 399/77)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Cham Holding Co. SA (Damaskus, Syrien) und Bena Properties Co. SA (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Jaume und V. Piessevaux)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch Annahme des Beschlusses (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 16) und dessen nachfolgende Durchführungsmaßnahmen sowie durch den Beschluss (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019 L 132, S. 36) entstanden sein soll, soweit diese die Klägerinnen betreffen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Cham Holding Co. SA und die Bena Properties Co. SA tragen ihre eigenen Kosten sowie die des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


25.11.2019   

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C 399/63


Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 – Syriatel Mobile Telecom/Rat

(Rechtssache T-56/19) (1)

(Schadensersatzklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Mitteln - Unzuständigkeit)

(2019/C 399/78)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Syriatel Mobile Telecom (Joint Stock Company) (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Jaume und V. Piessevaux)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch Annahme des Beschlusses (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 16) und dessen nachfolgende Durchführungsmaßnahmen sowie durch den Beschluss (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019 L 132, S. 36) entstanden sein soll, soweit diese die Klägerin betreffen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Syriatel Mobile Telecom trägt ihre eigenen Kosten sowie die des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


25.11.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/64


Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 – Makhlouf/Rat

(Rechtssache T-57/19) (1)

(Schadensersatzklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Mitteln - Unzuständigkeit)

(2019/C 399/79)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Rami Makhlouf (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Jaume und V. Piessevaux)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch Annahme des Beschlusses (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 16) und dessen nachfolgende Durchführungsmaßnahmen sowie durch den Beschluss (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019 L 132, S. 36) entstanden sein soll, soweit diese den Kläger betreffen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Rami Makhlouf trägt seine eigenen Kosten sowie die des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/65


Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 – Othman/Rat

(Rechtssache T-58/19) (1)

(Schadensersatzklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Mitteln - Unzuständigkeit)

(2019/C 399/80)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Razan Othman (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Jaume und V. Piessevaux)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch Annahme des Beschlusses (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 16) und dessen nachfolgende Durchführungsmaßnahmen sowie durch den Beschluss (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019 L 132, S. 36) entstanden sein soll, soweit diese die Klägerin betreffen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Razan Othman trägt ihre eigenen Kosten sowie die des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/65


Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019– Makhlouf/Rat

(Rechtssache T-59/19) (1)

(Schadensersatzklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Mitteln - Unzuständigkeit)

(2019/C 399/81)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ehab Makhlouf (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Jaume und V. Piessevaux)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch Annahme des Ratsbeschlusses (GASP) 2018/778 vom 28. Mai 2018, welcher die Entscheidung 2013/255/GASP des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 16) und dessen nachfolgende Durchführungsmaßnahmen sowie durch den Beschluss (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019 L 132, S. 36) entstanden sein soll, soweit diese den Kläger betreffen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Ehab Makhlouf trägt seine eigenen Kosten sowie die des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/66


Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 – Drex Technologies/Rat

(Rechtssache T-61/19) (1)

(Schadensersatzklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Mitteln - Unzuständigkeit)

(2019/C 399/82)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Drex Technologies SA (Tortola, Britische Jungferninseln) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Jaume und V. Piessevaux)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch Annahme des Beschlusses (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 16) und dessen nachfolgende Durchführungsmaßnahmen sowie durch den Beschluss (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019 L 132, S. 36) entstanden sein soll, soweit diese die Klägerin betreffen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Drex Technologies SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/67


Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 – Almashreq Investment Fund/Rat

(Rechtssache T-62/19) (1)

(Schadensersatzklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Mitteln - Unzuständigkeit)

(2019/C 399/83)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Almashreq Investment Fund (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Jaume und V. Piessevaux)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch Annahme des Beschlusses (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 16) und dessen nachfolgende Durchführungsmaßnahmen sowie durch den Beschluss (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019 L 132, S. 36) entstanden sein soll, soweit diese den Kläger betreffen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Almashreq Investment Fund trägt seine eigenen Kosten sowie die des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


25.11.2019   

DE

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C 399/67


Beschluss des Gerichts vom 18. September 2019 – Nosio/EUIPO – Passi (LA PASSIATA)

(Rechtssache T-70/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)

(2019/C 399/84)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nosio SpA (Mezzocorona, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Graffer und A. Ottolini)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. L. Capostagno und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Passi AG (Rothrist, Schweiz)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. November 2018 (Sache R 928/2018-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Passi und Nosio

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Nosio SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


(1)  ABl. C 122 vom 1.4.2019.


25.11.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/68


Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 – Souruh/Rat

(Rechtssache T-137/19) (1)

(Schadensersatzklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Mitteln - Unzuständigkeit)

(2019/C 399/85)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Souruh SA (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Jaume und V. Piessevaux)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch Annahme des Beschlusses (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 16) und dessen nachfolgende Durchführungsmaßnahmen sowie durch den Beschluss (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019 L 132, S. 36) entstanden sein soll, soweit diese die Klägerin betreffen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Souruh SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 148 vom 29.4.2019.


25.11.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/69


Beschluss des Gerichts vom 18. September 2019 – Nosio/EUIPO – Passi (PASSIATA)

(Rechtssache T-142/19 (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)

(2019/C 399/86)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nosio SpA (Mezzocorona, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Graffer und A. Ottolini)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. L. Capostagno und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Passi AG (Rothrist, Schweiz)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. November 2018 (Sache R 927/2018 2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Passi und Nosio

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Nosio SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


(1)  ABl. C 148 vom 29.4.2019.


25.11.2019   

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C 399/69


Beschluss des Gerichts vom 12. September 2019 – Puma/EUIPO (SOFTFOAM)

(Rechtssache T-182/19) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke SOFTFOAM - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

(2019/C 399/87)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schunke)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und H. O’Neill)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Januar 2019 (Sache R 1399/2018-2) über die Anmeldung des Bildzeichens SOFTFOAM als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Puma SE trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 172 vom 20.5.2019.


25.11.2019   

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C 399/70


Klage, eingereicht am 31. Juli 2019 – Sarantos u. a./Parlament und Kommission

(Rechtssache T-547/19)

(2019/C 399/88)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Archimandritis Sarantis Sarantos (Marousi, Griechenland) und sechs weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Papasotiriou)

Beklagte: Europäische Kommission und Europäisches Parlament

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Verordnung des Europäischen Parlaments und der Kommission der Europäischen Union vom 20. Juni 2019 [mit den Verfahrensschritten] 2018/0104 (COD), LEX 1939/PE-CONS 70/19 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, (1) für nichtig zu erklären;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf vier Gründe.

1.

Erster Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die angefochtene Verordnung die Menschenwürde, das Privatleben und die [persönliche] Freiheit sowie das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf ausdrückliche Einwilligung in jede einzelne Verarbeitung dieser Daten verletze.

2.

Zweiter Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen u. a. Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die religiöse Überzeugung der Kläger verletze.

3.

Dritter Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die angefochtene Verordnung den Bürgern ohne deren vorheriges Einverständnis die Besorgung eines elektronischen Personalausweises vorschreibe, was unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht der Kläger, dem aus den besonderen oben ausgeführten Gründen ihrer religiösen Überzeugung zu widersprechen, verletze.

4.

Vierter Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch Verletzung der religiösen Überzeugung der Kläger zugleich deren Menschenwürde beeinträchtige, da Erstere ein fundamentaler Ausdruck Letzterer sei.


(1)  Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. 2019, L 188, S. 67).


25.11.2019   

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C 399/71


Klage, eingereicht am 9. September 2019– Canon/Kommission

(Rechtssache T–609/19)

(2019/C 399/89)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Canon Inc. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész, W. Bosch, C. von Köckritz, K. Winkelmann, J. Schindler, D. Arts, W. Devroe und M. Reynolds. Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission C(2019) 4559 final vom 27. Juni 2019 zur Verhängung von Geldbußen aufgrund der Nichtanmeldung eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) und aufgrund des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der genannten Verordnung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen ihn verhängten Geldbußen aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Die Kommission habe einen offenkundigen Rechtsfehler begangen, indem sie die Kriterien für die Prüfung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates falsch angewandt habe.

Die Kommission ignoriere die bestehende Rechtsprechung, indem sie sich auf ein beispielloses und ungestütztes Konzept der „teilweisen Durchführung eines einzelnen Zusammenschlusses“ stütze. Insbesondere gehe aus der Prüfung der Kommission nicht hervor, dass der fragliche Zwischenschritt zu einem dauerhaften Wechsel über die Zielgesellschaft in der von der Rechtsprechung geforderten Weise geführt habe.

2.

Die Kommission habe, obwohl weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit von Seiten der Klägerin vorgelegen hätten, gegen die Klägerin eine Geldbuße unter Verletzung von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, des Grundsatzes nulla poena sine lege sowie des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Anrechnungsgrundsatzes verhängt. Die Klägerin verlangt deshalb vom Gericht, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung aus Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und aus Art. 261 AEUV Gebrauch zu machen, um die gegen ihn verhängten Geldbußen aufzuheben oder erheblich herabzusetzen.

3.

Die Kommission habe gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen. Indem sie dem Kläger die Möglichkeit verwehrt habe, zu neuen Argumenten und Tatsachen/Beweismitteln in einer förmlichen Antwort auf eine zusätzliche ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte oder Sachverhaltsdarstellung und während einer weiteren mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, habe die Kommission Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates sowie die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. 2004 L 24, S. 1).


25.11.2019   

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C 399/72


Klage, eingereicht am 10. September 2019 – UPL Europe und Aceto Agricultural Chemical/Kommission

(Rechtssache T-612/19)

(2019/C 399/90)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: UPL Europe Ltd (Warrington, Cheshire, Vereinigtes Königreich) und Aceto Agricultural Chemical Corp. Ltd (Port Washington, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und P. Sellar)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2019/989 der Kommission vom 17. Juni 2019 (1) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Die angefochtene Verordnung sei auf der Grundlage offensichtlicher Beurteilungsfehler erlassen worden.

2.

Die angefochtene Verordnung sei in einem Verfahren ergangen, in dem die Verteidigungsrechte der Klägerinnen missachtet worden seien.

3.

Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erlassen worden.

4.

Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip erlassen worden.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/989 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2019, L 160, S. 11).


25.11.2019   

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C 399/73


Klage, eingereicht am 17. September 2019– KF/SATCEN

(Rechtssache T-619/19)

(2019/C 399/91)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: KF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Kunst und N. Macaulay)

Beklagter: Satellitenzentrum der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Direktors des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) vom 3. Juli 2019, die der Klägerin am 8. Juli 2019 mitgeteilt wurde, die Verwaltungsuntersuchung in Bezug auf ihr Verhalten erneut zu eröffnen, aufzuheben und festzustellen, dass das Satellitenzentrum der Europäischen Union dem Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN (T-286/15, EU:T:2018:718), nicht nachgekommen ist und dadurch Art. 266 AEUV verletzt hat;

die Entscheidung des Direktors des Satellitenzentrums der Europäischen Union aufzuheben, mit der die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin beim Direktor des Satellitenzentrums der Europäischen Union vom 2. August 2019 gegen die Entscheidung vom 3. Juli 2019 zurückgewiesen wurde, was ihr am 9. August 2019 mitgeteilt wurde;

dem Satellitenzentrum der Europäischen Union aufzuerlegen, der Klägerin vollständigen und gerechten Schadensersatz für den erlittenen materiellen Schaden aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-286/15 zu zahlen;

dem Satellitenzentrum der Europäischen Union aufzuerlegen, der Klägerin für die als Resultat der Entscheidung, die Verwaltungsuntersuchung wiederzueröffnen, erlittenen materiellen und immateriellen Schäden Schadensersatz zu kompensieren, der vorläufig nach Billigkeit auf 30 000 Euro geschätzt wird;

das Satellitenzentrum der Europäischen Union zu verpflichten. Zinsen zu zahlen auf die unentschuldigt späte Zahlung von Schadensersatz im Hinblick auf einen immateriellen Schaden in Höhe von 10 000 Euro, wie sie in besagtem Urteil in der Rechtssache T-286/15 angeordnet worden war;

Art. 28 und Anhang X des Personalstatuts des Satellitenzentrums der Europäischen Union, die Vorschriften des Beschwerdeausschusses, gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären;

dem Satellitenzentrum der Europäischen Union die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, zusammen mit Zinsen in Höhe von 8 %.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union.

2.

Verstoß gegen Art. 266 AEUV sowie das Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung und die Sorgfaltspflicht.


25.11.2019   

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C 399/74


Klage, eingereicht am 16. September 2019 – Ace of spades/EUIPO – Krupp und Borrmann (Form einer Flasche für Rosé-Champagner)

(Rechtssache T-620/19)

(2019/C 399/92)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Ace of spades Holdings LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gómez López)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gerhard Ernst Krupp (München, Deutschland) und Elmar Borrmann (Reith, Österreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke (Form einer Flasche für Rosé-Champagner) – Anmeldung Nr. 16 252 629

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Juni 2019 in der Sache R 1/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben;

die angefochtene Entscheidung wegen einer fehlerhaften Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung aufzuheben und festzustellen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr besteht;

dem Beklagten (und dem Streithelfer, wenn er sich auf das Verfahren einlässt) die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


25.11.2019   

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C 399/75


Klage, eingereicht am 16. September 2019 – Ace of spades/EUIPO – Krupp und Borrmann (Form einer Flasche für Grande-Réserve-Champagner)

(Rechtssache T-621/19)

(2019/C 399/93)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Ace of spades Holdings LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gómez López)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gerhard Ernst Krupp (München, Deutschland) und Elmar Borrmann (Reith, Österreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke (Form einer Flasche für Grande-Réserve-Champagner) – Anmeldung Nr. 16 252 637

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Juni 2019 in der Sache R 2/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben;

die angefochtene Entscheidung wegen einer fehlerhaften Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung aufzuheben und festzustellen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr besteht;

dem Beklagten (und dem Streithelfer, wenn er sich auf das Verfahren einlässt) die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


25.11.2019   

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C 399/76


Klage, eingereicht am 16. September 2019 – Ace of spades/EUIPO – Krupp und Borrmann (Form einer Flasche für Prestige-Champagner)

(Rechtssache T-622/19)

(2019/C 399/94)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Ace of spades Holdings LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gómez López)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gerhard Ernst Krupp (München, Deutschland) und Elmar Borrmann (Reith, Österreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke (Form einer Flasche für Prestige-Champagner) – Anmeldung Nr. 16 255 821

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Juni 2019 in der Sache R 3/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben;

die angefochtene Entscheidung wegen einer fehlerhaften Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung aufzuheben und festzustellen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr besteht;

dem Beklagten (und dem Streithelfer, wenn er sich auf das Verfahren einlässt) die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


25.11.2019   

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C 399/77


Klage, eingereicht am 17. September 2019 – Welter’s/EUIPO (Form eines Handgriffs mit Borsten)

(Rechtssache T-624/19)

(2019/C 399/95)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Welter’s Co. Ltd (Touliu, Taiwan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Meinke,)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der dreidimensionalen Unionsmarke (Form eines Handgriffs mit Borsten) in der Farbe Weiß – Anmeldung Nr. 17 902 351

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Juli 2019 in der Sache R 2428/2018-5

Anträge

Die Klägerin bestreitet die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und beantragt, das EUIPO anzuweisen, die Anmeldemarke ins Unionsmarkenregister auch für die folgenden weiteren Waren der Klasse 21 einzutragen: Bürsten; Bürstenmaterial; Zahnstocher; Kämme; Zahnbürsten; Interdentalbürsten zum Reinigen der Zähne.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


25.11.2019   

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C 399/77


Klage, eingereicht am 20. September 2019– L. Oliva Torras/EUIPO – Mecánica del Frío (Anhängervorrichtungen für Fahrzeuge)

(Rechtssache T-629/19)

(2019/C 399/96)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: L. Oliva Torras, SA (Manresa, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Sugrañes Coca)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mecánica del Frío, SL (Cornellá de Llobregat, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber des streitigen Geschmacksmusters: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Anhängervorrichtungen für Fahrzeuge) – Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2217 588-0004

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Juli 2019 in der Sache R 1399/2017-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

hinsichtlich des Nichtigkeitsgrundes: Die Feststellungen der Beschwerdekammer in diesem Punkt zu bestätigen und das Nichtigkeitsverfahren wegen der in den Art. 4 bis 9 – „Schutzvoraussetzungen“ – der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Gründe für die Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters einzuleiten;

hinsichtlich der Vorzeitigkeit, auf welche sich die Behauptungen fehlender Neuheit und Eigenart stützen: Den Vergleich unter Berücksichtigung aller vorgelegten Nachweise und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles durchzuführen, weil der von der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer vorgenommene Vergleich, der sich ausschließlich auf das Bild A (Katalog-Wiedergabe) gründe, unkorrekt sei;

zur fehlenden Neuheit des Geschmacksmusters: das Geschmacksmuster für nichtig zu erklären, da es fast identisch sei und somit eine praktisch identische, unerlaubte Nachahmung des von der Klägerin vertriebenen Geschmacksmusters darstelle. Folglich fehle es dem angegriffenen Geschmacksmuster an der Voraussetzung der für den Schutz über eine Eintragung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster erforderlichen Neuheit;

zur fehlenden Eigenart des Geschmacksmusters: das angegriffene Geschmacksmuster wegen fehlender Eigenart im Hinblick auf vorher von L. Olivia Torras, S.A. offenbarte Geschmacksmuster, wenn man die begrenzte Gestaltungsfreiheit, die sich aus der technischen Funktionalität des Teils ergebe, welches in einem besonderen Motor des Fahrzeugs montiert werden müsse, sowie die Eigenheiten des informierten Benutzers und die Ähnlichkeiten zwischen den verglichenen Teilen berücksichtige, für nichtig zu erklären.

zum Ausschluss des Schutzes des Geschmacksmusters gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 6/2002: das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig zu erklären, weil es von dem in den Art. 8 Abs. 1 und 2 aufgestellten Verbot erfasst sei, da die Erscheinung des Geschmacksmusters ausschließlich durch seine technische Funktion bedingt sei, und weil vom absoluten Verbot des Art. 4 der Verordnung Nr. 6/2002 erfasst sei, weil es ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses darstelle;

zur Unvereinbarkeit des Geschmacksmusters mit Art. 9 der Verordnung Nr. 6/2002: die Entscheidung der Beschwerdekammer in diesem Punkt zu bestätigen;

gemäß Art. 134 („Allgemeine Kostentragungsregeln“) Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen;

gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts die Rechtssache mit der Rechtssache T-100/19 zu verbinden, deren mündliche Verhandlung sie beantragt habe und deren Entscheidung noch ausstehe. Nach diesem Art. 68 können mehrere Rechtssachen, die den gleichen Gegenstand haben, jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Hauptpartei wegen Zusammenhangs alternativ oder kumulativ zu gemeinsamem schriftlichen oder mündlichen Verfahren oder zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden werden.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen die Art. 4 bis 9 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates.


25.11.2019   

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C 399/79


Klage, eingereicht am 19. September 2019 – FC/EASO

(Rechtssache T-634/19)

(2019/C 399/97)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: FC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Christianos)

Beklagter: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der AIPN des EASO vom 20. Juni 2019, Nr. EASO/ED/2019/309, mit der dieses die nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingelegte Beschwerde der Klägerin vom 21. Februar 2019 zurückgewiesen hat, aufzuheben;

die Entscheidung der AIPN des EASO vom 14. Dezember 2018, Nr. EASO/ED/2018/365, über die Dienstenthebung der Klägerin (ihre Versetzung in den Ruhestand), die Anordnung, einen Abzug von ihren Bezügen vorzunehmen, und das Zugangsverbot zu den Einrichtungen des EASO aufzuheben;

das EASO zur Zahlung von 6 504 Euro als Entschädigung für den von ihr erlittenen Vermögensschadens zu verurteilen;

das EASO zur Zahlung von 250 000 Euro als Entschädigung für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden und den Schaden an der Gesundheit zu verurteilen;

dem EASO sämtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die angefochtenen Entscheidungen seien fehlerhaft, weil sie das Recht der Klägerin auf eine gute Verwaltung, insbesondere in Form der Grundsätze der Unparteilichkeit und Objektivität, und ihr materielles Recht auf Anhörung verletzten.

2.

Zweiter Klagegrund: Die angefochtenen Entscheidungen verletzten durch die Art ihrer Veröffentlichung die personenbezogenen Daten der Klägerin, die Unschuldsvermutung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

3.

Dritter Klagegrund: Die streitigen Entscheidungen seien mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet und mangelhaft begründet.

4.

Vierter Klagegrund: Die streitigen Entscheidungen beeinträchtigten die Verteidigungsrechte der Klägerin und hätten sie im Wesentlichen daran gehindert, diese auszuüben.


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/80


Klage, eingereicht am 24. September 2019 – Chemours Netherlands/ECHA

(Rechtssache T-636/19)

(2019/C 399/98)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Chemours Netherlands BV (Dordrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen R. Cana und E. Mullier sowie Rechtsanwalt F. Mattioli)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit dieser 2,3,3,3-Tetrafluoro-2-(heptafluoropropoxy)propionsäure, ihre Salze und ihre Acylhalogenide (die alle ihre einzelnen Isomere und Kombinationen davon umfassen) in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe als ähnlich besorgniserregenden Stoff für die menschliche Gesundheit aufnimmt und/oder dieser 2,3,3,3-Tetrafluoro-2-(heptafluoropropoxy)propionsäure, ihre Salze und ihre Acylhalogenide (die alle ihre einzelnen Isomere und Kombinationen davon umfassen) in die Kandidatenliste als ähnlich besorgniserregenden Stoff für die Umwelt aufnimmt;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen und

jede andere für sachdienlich gehaltene Maßnahme anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Die Agentur habe gegen Art. 57 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verstoßen, ihre Befugnisse nach dieser Norm überschritten, und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

2.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil er weder erforderlich noch angemessen sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/81


Klage, eingereicht am 25. September 2019 – Sun Stars & Sons/EUIPO – Carpathian Springs (Form einer Flasche)

(Rechtssache T-637/19)

(2019/C 399/99)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Sun Stars & Sons Pte Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Maček)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Carpathian Springs SA (Vatra Dornei, Rumänien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Dreidimensionale Unionsmarke (Form einer Flasche) – Anmeldung Nr. 14 979 959.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. August 2019 in der Sache R 317/2018-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

das EUIPO zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie derjenigen der Sun Stars & Sons Pte Ltd zu verurteilen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates und Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


25.11.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/82


Klage, eingereicht am 25. September 2019 – Sun Stars & Sons/EUIPO – Valvis Holding (Form einer Flasche)

(Rechtssache T-638/19)

(2019/C 399/100)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Sun Stars & Sons Pte Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Maček)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Valvis Holding SA (Bukarest, Rumänien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Dreidimensionale Unionsmarke (Form einer Flasche) – Anmeldung Nr. 14 979 942.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. August 2019 in der Sache R 649/2018-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

das EUIPO zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie derjenigen der Sun Stars & Sons Pte Ltd zu verurteilen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates und Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


25.11.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/83


Klage, eingereicht am 26. September 2019 – IMG/Kommission

(Rechtssache T-645/19)

(2019/C 399/101)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: International Management Group (IMG) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und J.-Y. de Cara)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

demzufolge,

die Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Festlegung der Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 31. Januar 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-183/17 P und C-184/17 P, IMG/Kommission (EU:C:2019:78), für nichtig zu erklären,

die Beklagte zum Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens zu verurteilen;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem einzigen Klagegrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV, einen Verstoß gegen die Rechtskraft des Urteils vom 31. Januar 2019, International Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78), einen Verstoß gegen die Haushaltsordnung von 2012 und einen Verstoß gegen die Grundsätze der Zuständigkeitszuweisung und der Rechtssicherheit geltend.


25.11.2019   

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C 399/83


Klage, eingereicht am 26. September 2019 – Brands Up/EUIPO (Credit24)

(Rechtssache T-651/19)

(2019/C 399/102)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Brands Up OÜ (Tallinn, Estland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Welin)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung einer Bildmarke (Credit24) als Unionsmarke – Anmeldung Nr. 17 941 316

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juli 2019 in der Sache R 465/2019-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die streitige Marke einzutragen;

anzuordnen, dass das Wort „kyseenalainen“ („fraglich“) auf Seite 1 der Entscheidung des Prüfers des EUIPO vom 20. Dezember 2018 entfernt wird;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung


25.11.2019   

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C 399/84


Klage, eingereicht am 26. September 2019 – Elevolution - Engenharia/Kommission

(Rechtssache T-652/19)

(2019/C 399/103)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Elevolution - Engenharia SA (Amadora, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Marques Mendes, R. Campos, A. Dias Henriques, M. Troncoso Ferrer und C. García Fernández)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zur Gänze für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Gründe geltend:

1.

Tatsachenfehler der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2019, getroffen durch den geschäftsführenden Direktor der Generaldirektion für Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung (DEVCO) im Dokument Ares(2019)4611765 – 16/07/2019, mit der die Klägerin für einen Zeitraum von drei Jahren von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie zur Gewährung von durch den EEF im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates finanzierten Finanzbeihilfen ausgeschlossen und die Veröffentlichung des Ausschlusses auf der Webseite der Kommission angeordnet wurde:

 

Der Kommission sei in dieser Entscheidung ein Tatsachenfehler unterlaufen, und zwar hinsichtlich der Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten, die der Klägerin nicht zugerechnet werden könnten. Das im Vertrag vorgesehene Schlichtungsverfahren hätte abgeschlossen werden müssen und die mangelnde Bestellung des Schiedsgerichts könne nicht der Klägerin zugerechnet werden.

2.

Begründungsmangel und Rechtsfehler, insbesondere Verstoß gegen Art. 143 Abs. 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sowie gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung:

 

Die Entscheidung leide an einem Begründungsmangel, da sie es der Klägerin nicht ermögliche, Kenntnis über die Ermittlungen und die Ergebnisse des von dem in der Haushaltsordnung vorgesehenen Gremium durchgeführten obligatorischen kontradiktorischen Vorverfahrens zu erlangen. Auch hafte der Entscheidung insofern ein Rechtsverstoß an, als sie nicht auf das kontradiktorische Vorverfahren eingehe und dessen Ergebnisse in keiner Weise erwähne, wodurch sie gegen Art. 143 der Haushaltsordnung, insbesondere dessen Abs. 5, verstoße und das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union normierte Recht auf eine gute Verwaltung in Frage stelle.

3.

Verstoß gegen Art. 109 Abs. 1 Buchst. b [der Verordnung Nr. 966/2012] (bis zum 1. Januar 2016) und Art. 106 Abs. 1 Buchst. e [der Verordnung 2015/1929] (ab 1. Januar 2016) sowie danach gegen Art. 47 der Grundrechtecharta:

 

Bei der Entscheidung über den Ausschluss der Klägerin von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie zur Gewährung von Finanzbeihilfen nach der Verordnung (EU) 2015/323 und der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates sei die Kommission zugleich Richter und Kläger. In einer Konstellation, in der die Frage nach dem Bestehen einer Vertragsverletzung noch nicht entschieden sei, führe eine ausschließliche Berücksichtigung der Behauptungen der Kommission und/oder des Auftraggebers unter Ausschluss des Vorbringens der Klägerin zu einem Verstoß gegen Art. 47 der Grundrechtecharta wegen Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit.

4.

Verstoß gegen Art. 136 Abs. 3 der Haushaltsordnung sowie gegen den in Art. 49 der Grundrechtecharta normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:

 

Die Kommission habe die schärfste Sanktion nach Art. 106 Abs. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 966/2012 in der Fassung der Verordnung 2015/1929 angewendet, die auch die schärfste Sanktion nach Art. 139 der Haushaltsordnung darstelle. Angesichts des gesamten Sachverhalts sowie des Umstands, dass die Frage, ob der Klägerin eine schwerwiegende Vertragsverletzung anzulasten sei, im Verfahren noch nicht abschließend geklärt sei, stelle die Verhängung der schärfsten Sanktion nach Art. 106 Abs. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 966/2012 einen Verstoß gegen den in Art. 49 Abs. 3 der Grundrechtecharta normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar.


25.11.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/85


Klage, eingereicht am 30. September 2019 – FF/Kommission

(Rechtssache T-653/19)

(2019/C 399/104)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FF (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Fittante)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2019 über die Zurückweisung des vorherigen Schadenersatzantrags des Klägers vom 9. Juli 2019 aufzuheben;

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. August 2019, mit der der Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Kommission vom 23. Juli 2019 durch Einsicht des Originals einer Fotografie eines Menschen, dem ein Bein amputiert wurde, die als gesundheitlicher Warnhinweis auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen gemäß der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 verwendet wird, abgelehnt wurde, aufzuheben;

der Europäischen Kommission die Kosten sowie die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wobei der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da die angefochtenen Entscheidungen gegen die Begründungspflicht verstießen und es dem Kläger daher nicht ermöglichten, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Entscheidung zu erkennen und die Verteidigung seiner Interessen sicherzustellen, sowie es dem Gericht nicht ermöglichten, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm, d. h. der Gesamtheit der unionsrechtlichen Vorschriften und insbesondere der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der allgemeinen Grundsätze, deren Einhaltung die Union gewährleisten müsse und in deren Rahmen das Recht am eigenen Bild, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Recht auf Menschenwürde geschützt seien.


25.11.2019   

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C 399/86


Klage, eingereicht am 30. September 2019 – FF/Kommission

(Rechtssache T-654/19)

(2019/C 399/105)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FF (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Fittante)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Kommission das Recht auf Schutz der Ehre, das Recht auf Schutz der Privatsphäre und Familie, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf Menschenwürde des Klägers durch die unerlaubte Verwendung seines Bildes unter den von der Kommission für die gesundheitsbezogenen Warnhinweise zur Abbildung auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen vorgeschlagenen Fotografien gemäß der Delegierten Richtlinie 2014/109/EU der Kommission verletzt hat;

die sofortige Beendigung der Verwendung der streitigen Fotografie in der Union und den Rückruf aller in den unterschiedlichen Verkaufsstellen, die solche Erzeugnisse verkaufen dürfen, zum Verkauf stehenden Tabakerzeugnisse, die mit dem Bild des Klägers versehen sind, anzuordnen;

dem Kläger das Recht vorzubehalten, seinen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen und finanziellen Schadens nach dem mit gesonderter Klage beantragten Gutachten sowie der Mitteilung der Anzahl der mit dem streitigen Bild in der Union verkauften Verpackungen durch die Europäische Kommission geltend zu machen;

der Europäischen Kommission die Kosten sowie die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wobei der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht als einzigen Klagegrund eine Verletzung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte, wonach jede Person das Recht auf Wahrung seiner Menschenwürde sowie das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat, geltend.


25.11.2019   

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C 399/87


Klage, eingereicht am 27. September 2019 – Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission

(Rechtssache T-655/19)

(2019/C 399/106)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Ferriera Valsabbia SpA (Odolo, Italien), Valsabbia Investimenti SpA (Odolo) (Prozessbevollmächtigte: D. Slater, Solicitor, Rechtsanwältin G. Carnazza und Rechtsanwalt D. Fosselard)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV und die Art. 14 und 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) und der Art. 11, 12 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18)

Die Kommission habe den Verfahrensfehler nicht geheilt, der vom Gerichtshof im Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia, Valsabbia Investimenti und Alfa Acciai/Kommission (verbundene Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), in dessen Folge die Kommission die angefochtene Entscheidung angenommen habe, festgestellt worden sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Falsche Auslegung von und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Verstoß gegen Art. 296 AEUV

Die Kommission habe sich für die Prüfung der möglichen Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer für unzuständig erklärt.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen und falsche Auslegung von Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit daraus folgenden Gesetzesverstoß und Ermessensüberschreitung

Die Kommission habe de facto den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verletzt.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 AEUV, fehlerhafte und widersprüchliche Begründung sowie offenkundiger Beurteilungsfehler

Die erneute Annahme der angefochtenen Entscheidung werde von der Kommission mit einem angeblichen Ausgleich der durch das Verfahren betroffenen Interessen begründet, was jedoch falsch sei und ferner mit zahlreichen Tatsachenfehlern behaftet sei.


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/88


Klage, eingereicht am 27. September 2019 – Alfa Acciai/Kommission

(Rechtssache T-656/19)

(2019/C 399/107)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Alfa Acciai SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Fosselard, Rechtsanwältin G. Carnazza, D. Slater, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen jenen in der Rechtssache T-655/19, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission.


25.11.2019   

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C 399/89


Klage, eingereicht am 28. September 2019 – Feralpi/Kommission

(Rechtssache T-657/19)

(2019/C 399/108)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Feralpi Holding SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Roberti und Rechtsanwältin I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission, soweit sie die Klägerin betrifft, vollständig oder teilweise für nichtig zu erklären;

und/oder die der Klägerin von der Kommission in dieser Entscheidung auferlegte Geldbuße für nichtig zu erklären oder zumindest herabzusetzen;

gegebenenfalls Art. 25 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für unzulässig und unanwendbar zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die am 18. Juli 2019 zugestellte Entscheidung der Kommission C(2019) 4969 endg. vom 4. Juli 2019 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 EGKS (Sache AT.37956 – Bewehrungsrundstahl).

Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoßen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Art. 41, 47 und 51 der Charta und gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) verstoßen sowie die Begründungspflicht verletzt, da sie die überlange Dauer des Verfahrens nicht berücksichtigt habe, bevor sie zum dritten Mal dieselbe, eine Geldbuße auferlegende Entscheidung angenommen habe.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Art. 41, 47 und 51 der Charta und gegen Art. 6 EMRK verstoßen sowie die Begründungspflicht verletzt, da sie dieselbe, eine Geldbuße auferlegende Entscheidung nicht angenommen hätte, wenn sie die Dauer und die Besonderheiten des Verfahrens berücksichtigt hätte.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Art. 41 und 47 der Charta und gegen Art. 6 EMRK verstoßen sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht verletzt, da sie bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf den Erlass einer neuen Entscheidung keine korrekte Interessenabwägung vorgenommen habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 41 der Charta verstoßen, den Grundsatz der Verteidigungsrechte verletzt und gegen die Art. 14 und 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln sowie gegen die Art. 11, 12 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission verstoßen, da die im Rahmen des Verfahrens abgehaltene mündliche Verhandlung den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. September 2017, Feralpi/Kommission (C-85/15 P, EU:C:2017:709) festgestellten Fehler nicht habe heilen können.

6.

Sechster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 65 EGKS verstoßen und den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt, da sie bei der Beurteilung der Beteiligung der Klägerin am Kartell im Zeitraum 1989 bis 1995 die Grundsätze der Beweislast nicht berücksichtigt habe.

7.

Siebter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 65 EGKS verstoßen, da sie von einem komplexen, einheitlichen und fortgesetzten Kartell ausgegangen sei, das, was die Klägerin betreffe, von 1989 bis 2000 angedauert habe.


25.11.2019   

DE

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C 399/90


Klage, eingereicht am 25. September 2019 – Universität Bremen/Kommission und REA

(Rechtssache T-660/19)

(2019/C 399/109)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Universität Bremen (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Professor C. Schmid)

Beklagten: Europäische Kommission und Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 16. Juli 2019 zur Ablehnung des Proposal No. 870693 (TenOpt), im Programm Horizon 2020 Framework Programme, Call: H2020-SC6-GOVERNANCE-2019, für nichtig zu erklären;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Unterstützung der Klage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung ihren aus der rule of law folgenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung ihres Förderantrags verletze. Im Einzelnen leide die Begutachtung unter folgenden Mängeln:

Zugrundelegung des falschen Sachverhalts, mit anderen Worten der fehlerhaften Wiedergabe tragender Inhalte des Förderantrags in der Begutachtung;

Nichteinhaltung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe;

Ungleichbehandlung, Willkür und sachfremde Erwägungen.


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/91


Klage, eingereicht am 30. September 2019 – Cinkciarz.pl/EUIPO (€$)

(Rechtssache T-665/19)

(2019/C 399/110)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Cinkciarz.pl sp. z o.o. (Zielona Góra, Polen) (Prozessbevollmächtigte: E. Skrzydło-Tefelska, radca prawny, und Rechtsanwalt K. Gajek)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke €$ – Anmeldung Nr. 13 839 998

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Juli 2019 in der Sache R 1345/2018-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 72 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/91


Klage, eingereicht am 30. September 2019 – Ferriere Nord/Kommission

(Rechtssache T-667/19)

(2019/C 399/111)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Ferriere Nord SpA (Osoppo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin W. Viscardini, Rechtsanwalt G. Donà und Rechtsanwältin B. Comparini)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

1.

in erster Linie, auf der Grundlage von Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die am 18. Juli 2019 zugestellte Entscheidung der Europäischen Kommission vom 4. Juli 2019 C(2019) 4969 endg., mit der die Klägerin im Anschluss an das Verfahren nach Art. 65 EGKS zur Zahlung einer Geldbuße von 2 237 000 Euro verurteilt wurde (AT.37.956 - Bewehrungsrundstahl), für nichtig zu erklären;

2.

hilfsweise, die Entscheidung C(2019) 4969 endg. teilweise für nichtig zu erklären und die Geldbuße infolgedessen herabzusetzen;

3.

jedenfalls der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf elf Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

Es liege eine Verletzung der Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Art. 14 und 27 der Verordnung Nr. 1/2003 und der Art. 11, 12, 13, 14 der Verordnung Nr. 773/2004 vor, da die mündliche Verhandlung vom 23. April 2018 die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716) festgestellte Verletzung wesentlicher Formvorschriften nicht geheilt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem

Insoweit wird geltend gemacht, es liege ein Verstoß gegen Art. 50 der Charta vor, da das Gericht trotz der auf verfahrensrechtliche Gründe gestützten Aufhebung seines Urteils – und dadurch auch der vorangegangenen Entscheidung der Kommission – durch den Gerichtshof jedenfalls über den von der Kommission beanstandeten Sachverhalt entschieden habe. Daher habe diese keine neue Entscheidung auf der Grundlage derselben Tatsachen annehmen können.

3.

Dritter Klagegrund: falsche Auslegung und daher Verletzung der Pflicht, das Recht auf gute Verwaltung und auf eine angemessene Verfahrensdauer zu gewährleisten – Begründungsmangel

Insoweit wird geltend gemacht, im Licht der Art. 41 und 47 der Charta und Art. 6 EMRK habe die Kommission nicht ausreichend begründet, weshalb sie für die Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht zuständig sei, und sich daher zu Unrecht für nicht zuständig erklärt und stattdessen diese Bewertung dem Gericht überlassen.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer – Ermessensüberschreitung – Verletzung der Verteidigungsrechte

Insoweit wird ein Verstoß gegen die Art. 41 und 47 der Charta und Art. 6 geltend gemacht, da die Kommission eine Nachprüfungs- und Sanktionsbefugnis ausgeübt habe, über die sie aufgrund der unangemessenen Dauer des Verfahrens nicht mehr verfügt habe, und zwar unabhängig der – jedenfalls erwiesenen – Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte, die durch diese Dauer entstanden sei.

5.

Fünfter Klagegrund: fehlerhafte Begründung – Ermessensüberschreitung – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Verstoß gegen die Art. 41 und 47 der Charta und Art. 6 EMRK

Insoweit wird geltend gemacht, die Kommission habe nicht nachgewiesen, ein berechtigtes Interesse an der erneuten Annahme einer Entscheidung zu haben. Diese beruhe daher auf einer Ermessensüberschreitung.

6.

Sechster Klagegrund: gemäß Art. 277 AEUV Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 – Erlöschen der Nachprüfungs- und Sanktionsbefugnis

Es wird die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 erhoben; dieser verstoße gegen die Grundsätze der angemessenen Dauer des Verfahrens und der Verhältnismäßigkeit.

7.

Siebter Klagegrund: teilweise Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 4. Juli 2019 in Bezug auf das Vorliegen der zur Last gelegten Handlungen – Verletzung der allgemeinen Beweislastgrundsätze und des Grundsatzes in dubio pro reo

Insoweit wird geltend gemacht, einige der Ferriere Nord zur Last gelegten Handlungen seien nicht wettbewerbswidrig und jedenfalls von der Kommission nicht nachgewiesen worden.

8.

Achter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der mit einem Wiederholungsfall begründeten Erhöhung wegen Verletzung der Verteidigungsrechte

Insoweit wird geltend gemacht, die mit einem Wiederholungsfall begründete Erhöhung der Geldbuße sei rechtswidrig, da die Kommission weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in irgendeiner nachfolgenden Handlung im wieder aufgenommenen Verfahren diesen erschwerenden Umstand geltend gemacht habe und es der Klägerin somit unmöglich gewesen sei, sich diesbezüglich zu verteidigen.

9.

Neunter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der mit einem Wiederholungsfall begründeten Erhöhung der Geldbuße wegen übermäßig langer Verfahrensdauer und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Insoweit wird geltend gemacht, obwohl die zwischen der Feststellung der ersten Zuwiderhandlung und der in der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegten Handlung verstrichene Zeit nicht als übermäßig lang angesehen werden könne, sei zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der erneuten Annahme der angefochtenen Entscheidung dennoch 30 Jahre seit der Feststellung der ersten Zuwiderhandlung verstrichen seien.

10.

Zehnter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der mit einem Wiederholungsfall begründeten Erhöhung der Geldbuße wegen des übermäßig hohen Betrags und Begründungsmangel

Insoweit wird geltend gemacht, eine Erhöhung um 50 % der Geldbuße aufgrund eines Wiederholungsfalls sei auch angesichts der abnormalen Länge des Verfahrens nicht gerechtfertigt.

11.

Elfter Klagegrund: Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände

Die der Klägerin zugestandene Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände sei ungenügend, da sie proportional niedriger sei als die einem anderen Unternehmen aus demselben Grund zugestandene Herabsetzung.


25.11.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/93


Klage, eingereicht am 1. Oktober 2019 – Ardagh Metal Beverage Holdings/EUIPO (Hörmarke)

(Rechtssache T-668/19)

(2019/C 399/112)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Ardagh Metal Beverage Holdings GmbH & Co. KG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Abrar)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionshörmarke – Anmeldung Nr. 17 912 475

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Juli 2019 in der Sache R 530/2019-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verfälschung von Tatsachen (Verletzung von Art. 72 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates);

Verstoß gegen die Begründungspflicht (Art. 72 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates);

Missachtung der einschlägigen Rechtsprechung;

Verletzung von Art. 72 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 72 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 72 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates).


25.11.2019   

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C 399/94


Klage, eingereicht am 2. Oktober 2019 – Novomatic/EUIPO – Brouwerij Haacht (PRIMUS)

(Rechtssache T-669/19)

(2019/C 399/113)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Novomatic AG (Gumpoldskirchen, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Mosing)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Brouwerij Haacht NV (Boortmeerbeek, Belgien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke PRIMUS – Anmeldung Nr. 14 712 723

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Juli 2019 in der Sache R 2528/2018-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und – für den Fall ihres schriftlichen Streitbeitritts – der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem EUIPO ihre eigenen Kosten und die der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht und im Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, insbesondere das Beweiserfordernis im Hinblick auf die Rechtssicherheit;

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission.


25.11.2019   

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C 399/95


Klage, eingereicht am 1. Oktober 2019 – FG/Parlament

(Rechtssache T-670/19)

(2019/C 399/114)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

folglich

die Entscheidung aufzuheben, seine Bewerbung zurückzuweisen und [vertraulich] (1) zum [vertraulich] zu ernennen;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 21. Juni 2019 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

den in der Klageschrift beschriebenen materiellen Schaden zu ersetzen;

als Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden einen nach billigem Ermessen vorläufig auf 10 000 Euro festgesetzten Betrag zuzuerkennen;

dem Beklagten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufzugeben, folgende Unterlagen vorzulegen:

das vollständige Gesprächsprotokoll und die Empfehlung des Beratenden Ausschusses;

die Liste der von den Bewerbern bei den Gesprächen behandelten Themen;

die Liste der vom Beratenden Ausschuss und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde verwendeten Kriterien für die Beurteilung der Verdienste;

das Protokoll der Beratungen im Präsidium über die Einstellungsentscheidung;

dem Beklagten alle Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 16. Mai 2000 und von Art. 6 der Stellenausschreibung, da sie die Grundsätze der guten Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Nichtdiskriminierung verletzten und gegen Art. 27 des Statuts der Beamten der Europäischen Union verstießen. Jedenfalls sei das im vorliegenden Fall durchgeführte Einstellungsverfahren aus den gleichen Gründen rechtswidrig.

Erstens sei der Anstellungsbehörde keine vollständige Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zu den Verdiensten der Bewerber übermittelt worden, als sie ihre Einstellungsentscheidung und damit ihre Wahl zu treffen hatte. Daher seien die Verdienste weder vom Ausschuss noch von der Anstellungsbehörde objektiv und transparent anhand von zuvor aufgestellten (und somit bekannt gegebenen) Kriterien beurteilt worden.

Zweitens werde die dem Gesprächsprotokoll beigefügte Empfehlung nicht weiter erläutert. Der Ausschuss beschränke sich auf die Anfertigung eines Gesprächsprotokolls, doch sehe die Entscheidung vom 16. Mai 2000 nicht vor, dass der Ausschuss zum Zeitpunkt der Gespräche einen Vergleich der Verdienste vornehme. In der Entscheidung vom 16. Mai 2000 werde das Präsidium als Anstellungsbehörde auch nicht verpflichtet, zu diesem Zweck Kriterien aufzustellen, zumal es scheinbar keinen Zugang zu den vom Ausschuss aufgestellten Kriterien habe, sollte es solche geben (quod non).

Drittens sei in der Entscheidung vom 16. Mai 2000 nicht erwähnt, ob die Anstellungsbehörde über alle Bewerberakten verfüge. Der Beklagte behaupte zwar, dass die Präsidiumsmitglieder Zugriff auf alle Personalakten der Bewerber hätten, doch trage er nicht vor, dass sie die Akten, insbesondere die des Klägers, auch tatsächlich zu Rate gezogen hätten.

Viertens sehe die Entscheidung vom 16. Mai 2000 nicht vor, dass die Kriterien, die der Ausschuss und die Anstellungsbehörde für ihre Tätigkeit der Prüfung und des Vergleichs der Verdienste aufstellten, den Bewerbern mitgeteilt würden.

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verletzung des Dienstinteresses. Die Anstellungsbehörde habe durch die Ernennung von [vertraulich] zum [vertraulich] einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, der sowohl die Einhaltung der Bedingungen der Stellenausschreibung als auch einen Vergleich der Verdienste von [vertraulich] mit denen des Klägers betreffe. Die Anstellungsbehörde habe zudem das Dienstinteresse offensichtlich verletzt.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Regeln der Objektivität und der Unparteilichkeit und gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Ermessensmissbrauch, mit dem die angefochtenen Entscheidungen behaftet seien.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung der Fürsorgepflicht.


(1)  Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.


25.11.2019   

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C 399/97


Klage, eingereicht am 2. Oktober 2019 – Companhia de Seguros Índico/Kommission

(Rechtssache T-672/19)

(2019/C 399/115)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Companhia de Seguros Índico SA (Maputo, Mosambik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Oliveira und Rechtsanwältin J. Schmid Moura)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18. Juli 2019 für nichtig zu erklären;

der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage bringt die Klägerin drei Gründe vor:

1.

Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie Rechtsmissbrauch:

 

Die Auslösung der von der Klägerin ausgestellten Garantien durch das Büro des nationalen Anweisungsbefugten für die Zusammenarbeit zwischen der Republik Mosambik und der EU (im Folgenden: Büro des nationalen Anweisungsbefugten), die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liege und zum Erlass der nunmehr angefochtenen Entscheidung der Europäischen Kommission geführt habe, sei unter offensichtlichem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erfolgt und stelle einen eindeutigen Rechtsmissbrauch dar. Die unterlassene Leistung der vom Büro des nationalen Anweisungsbefugten rechtswidrig ausgelösten Garantien durch die Klägerin habe die Europäische Kommission zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt, mit der die Klägerin für einen Zeitraum von drei Jahren von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates und nach der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln wegen angeblicher schwerer Verfehlungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und angeblicher erheblicher Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen bei der Ausführung eines aus dem allgemeinen Unionshaushalt finanzierten Auftrags ausgeschlossen werde.

2.

Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates:

 

Die angefochtene Entscheidung sei für nichtig zu erklären, weil der Europäischen Kommission insofern offensichtliche Fehler bei ihrer „rechtlichen Vorabbeurteilung“ des Verhaltens der Klägerin unterlaufen seien, als:

das Verhalten der Klägerin nicht als „schwere Verfehlung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit“ im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 qualifiziert werden könne und

das Verhalten der Klägerin nicht als „erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen bei der Ausführung eines aus dem Haushalt finanzierten Auftrags“ im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 qualifiziert werden könne.

3.

Verstoß gegen Art. 106 Abs. 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates:

 

Die angefochtene Entscheidung müsse für nichtig erklärt werden, da die Europäische Kommission den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht eingehalten habe und der Ausschluss der Klägerin insofern unverhältnismäßig sei.


25.11.2019   

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C 399/98


Klage, eingereicht am 2. Oktober 2019 – Polfarmex/EUIPO – Kaminski (SYRENA)

(Rechtssache T-677/19)

(2019/C 399/116)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Polfarmex S.A. (Kutno, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Matusiewicz-Kulig)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Arkadiusz Kaminski (Etobicoke, Ontario, Kanada)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke SYRENA – Unionsmarke Nr. 9 262 767

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Juli 2019 in den verbundenen Sachen R 1861/2018-2 und R 1840/2018-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als darin die streitige Marke für „Autos“ in Klasse 12 aufrechterhalten wird;

die angefochtene Entscheidung dahin zu ändern, dass die streitige Marke insgesamt, einschließlich für die Waren „Autos“ in Klasse 12, wegen fehlender ernsthafter Benutzung für nichtig erklärt wird;

hilfsweise, die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen die Art. 94 Abs. 1 und 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Abs. 42 der Präambel dieser Verordnung und Art. 55 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission;

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen die Art. 18 Abs. 1, 58 Abs. 1 Buchst. a und 58 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1, 95 Abs. 1 und Abs. 42 der Präambel dieser Verordnung und Art. 55 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission;

Verstoß gegen die Art. 58 Abs. 2 und 64 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen die Art. 94 Abs. 1 und 64 Abs. 1 und Abs. 42 der Präambel der Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


25.11.2019   

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C 399/99


Klage, eingereicht am 4. Oktober 2019 – Health Product Group/EUIPO – Bioline Pharmaceutical (Enterosgel)

(Rechtssache T-678/19)

(2019/C 399/117)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Health Product Group sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kondrat)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bioline Pharmaceutical AG (Baar, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke Enterosgel mit Benennung der Europäischen Union – Internationale Registrierung Nr. 896 788 mit Benennung der Europäischen Union

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. August 2019 in der Sache R 482/2018-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Marke zu löschen;

ihr Kostenersatz zuzusprechen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


25.11.2019   

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C 399/100


Klage, eingereicht am 4. Oktober 2019 – Argyraki/Kommission

(Rechtssache T-679/19)

(2019/C 399/118)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Vassilia Argyraki (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 30. November 2018 des PMO über die Art und Weise der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche und allgemein der Anwendung der Vorschriften des Statuts über die Ruhegehaltsansprüche auf die Klägerin bei ihrem Eintritt in den Ruhestand aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage gegen die genannte Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Nichtbeachtung der aus der Torné-Rechtsprechung (Urteil vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission, T-128/17, EU:T:2018:969) zu ziehenden Schlüsse;

2.

Verstoß gegen die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union;

3.

Ungleichbehandlung.


25.11.2019   

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C 399/100


Klage, eingereicht am 7. Oktober 2019 – Euroapotheca/EUIPO – General Nutrition Investment (GNC LIVE WELL)

(Rechtssache T-686/19)

(2019/C 399/119)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Euroapotheca UAB (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Žabolienė und E. Saukalas)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: General Nutrition Investment Co. (Wilmington, Delaware, USA)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionswortmarke „GNC LIVE WELL“ – Unionsmarke Nr. 940 981.

Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Juli 2019 in der Sache R 2189/2018-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


25.11.2019   

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C 399/101


Klage, eingereicht am 8. Oktober 2019 – inMusic Brands/EUIPO – Equipson (Marq)

(Rechtssache T-687/19)

(2019/C 399/120)

Sprache des Verfahrens: Englisch

Parteien

Klägerin: inMusic Brands, Inc. (Cumberland, Rhode Island, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Rose)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Equipson, SA (Silla, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke „Marq“ – Unionsmarke Nr. 14 585 699

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Juli 2019 in der Sache R 1759/2018-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung in ihrer Gesamtheit aufzuheben und die Eintragung im Hinblick auf die relevanten Waren aufrecht zu erhalten;

dem EUIPO und jeder in dem Verfahren vor der Beschwerdekammer beteiligten Partei ihre eigenen Kosten sowie die Verfahrenskosten der Klägerin vor dem Gericht, der Beschwerdekammer und der Nichtigkeitsabteilung aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


25.11.2019   

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C 399/102


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2019 – FI/Kommission

(Rechtssache T-694/19)

(2019/C 399/121)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FI (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen vom 8. März 2019, 1. April 2019 und 12. August 2019 aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage gegen die Entscheidungen der Kommission vom 8. März, 1. April und 12. August 2019, mit denen ihm die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung verweigert wird, auf vier Klagegründe.

1.

Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 18 bis 20 von Anhang VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie Diskriminierung aufgrund des Alters, der Art der Rechtsbeziehung des gemeinsamen Lebens und der Behinderung.

2.

Rechtsfehlerhafte Anwendung der Art. 18 und 20 von Anhang VIII des Statuts: Die Kommission hätte diese Artikel dahin auslegen müssen, dass sie das gemeinsame partnerschaftliche Leben betreffen, und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer nichtehelichen Gemeinschaft lebt.

3.

Fehlerhafte Auslegung des Begriffs des Ehegatten im Sinne der Regelung über die Hinterbliebenenversorgung, da dieser Begriff aufgrund der Entwicklung der abendländischen Gesellschaft weit auszulegen sei.

4.

Offenkundiger Beurteilungsfehler wegen der Nichtberücksichtigung der besonderen Situation des Klägers: Zum einen habe der Kläger über 19 Jahre lang mit seiner Ehefrau zusammengelebt, und zum anderen habe die Ehe vier Jahre, sieben Monate und acht Tage gedauert.


25.11.2019   

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C 399/103


Beschluss des Gerichts vom 17. September 2019 – Fastweb/Kommission

(Rechtssache T-19/17) (1)

(2019/C 399/122)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 70 vom 6.3.2017.


25.11.2019   

DE

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C 399/103


Beschluss des Gerichts vom 12. September 2019 – RATP/Kommission

(Rechtssache T-250/18) (1)

(2019/C 399/123)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 206 vom 17.6.2019.


25.11.2019   

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C 399/104


Beschluss des Gerichts vom 20. September 2019 – Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-306/18) (1)

(2019/C 399/124)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 268 vom 30.7.2018.


25.11.2019   

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C 399/104


Beschluss des Gerichts vom 17. September 2019 – Fastweb/Kommission

(Rechtssache T-19/19) (1)

(2019/C 399/125)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 82 vom 4.3.2019.