ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 387

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
15. November 2019


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2019/C 387/01

Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 387/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9520 — CVC/Robert Bosch Packaging Technology) ( 1 )

9


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 387/03

Euro-Wechselkurs — 14. November 2019

10

2019/C 387/04

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

11

2019/C /

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. Dezember 2019

14


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 387/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9555 — Recruit/MUBK/JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

15

2019/C 387/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9360 — Daimler/Geely/JV) ( 1 )

17


 

Berichtigungen

 

Berichtigung der Erklärung der Kommission in Bezug auf Artikel 14 Absatz 2 über die Zusammenarbeit mit den Agenturen der Union ( ABl. C 347 vom 14.10.2019 )

18


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

15.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 387/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 8. November 2019

zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige

(2019/C 387/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292 in Verbindung mit Artikel 153 und Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union sind die Ziele der Union unter anderem, das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern und auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft hinzuwirken, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt. Die Union bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierung und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.

(2)

Gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.

(3)

Gemäß Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe c AEUV unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer. Auf der Grundlage von Artikel 352 AEUV, wonach der Rat geeignete Vorschriften zur Verwirklichung der in den Verträgen festgelegten Ziele erlassen kann, wenn in den Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen sind, kann die Union auch tätig werden, um Herausforderungen zu bewältigen, die den Zugang selbstständig Erwerbstätiger zu sozialem Schutz betreffen.

(4)

Am 17. November 2017 haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission feierlich die europäische Säule sozialer Rechte proklamiert. Gemäß Grundsatz 12 der europäischen Säule sozialer Rechte haben Arbeitnehmer und unter vergleichbaren Bedingungen Selbstständige unabhängig von Art und Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses das Recht auf angemessenen Sozialschutz.

(5)

Die Sozialpartner haben zugesagt, weiter ihren Beitrag zu einem Europa zu leisten, von dem Arbeitnehmer und Unternehmen profitieren.

(6)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte den Bedarf für einen adäquaten Sozialschutz und soziale Investitionen während des gesamten Lebens unterstrichen, sodass alle voll an der Gesellschaft und der Wirtschaft teilhaben können und dabei über einen guten Lebensstandard verfügen.

(7)

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat in seiner Stellungnahme zur „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte“ hervorgehoben, dass dafür gesorgt werden muss, dass alle Arbeitnehmer von grundlegenden Arbeitsnormen abgedeckt sind und über einen angemessen Sozialschutz verfügen.

(8)

Die Sozialschutzsysteme bilden in ihren verschiedenen Formen die Eckpfeiler des europäischen Sozialmodells sowie einer gut funktionierenden sozialen Marktwirtschaft. Der Sozialschutz dient in erster Linie dazu, Menschen gegen die finanziellen Auswirkungen sozialer Risiken wie Krankheit, Alter, Arbeitsunfälle und Arbeitsplatzverlust abzusichern, Armut vorzubeugen und diese zu lindern und die Aufrechterhaltung eines angemessen Lebensstandards zu ermöglichen. Gut gestaltete Sozialschutzsysteme können auch die Erwerbsbeteiligung fördern, indem der Einzelne bei Übergängen auf dem Arbeitsmarkt durch Beteiligung an Aktivierungsmaßnahmen und bei seiner Rückkehr an eine Arbeitsstelle unterstützt wird, wenn er die Stelle wechselt, in die Erwerbstätigkeit oder Erwerbslosigkeit wechselt, ein Unternehmen gründet oder dieses auflöst. Dadurch dass sie Investitionen in Humankapital fördern und dazu beitragen können, dass Humanressourcen zugunsten aufstrebender, dynamischer Wirtschaftssektoren umverteilt werden, fördern sie Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wachstum. Sie fungieren auch als automatische Stabilisatoren, indem sie den Konsum im Laufe des Konjunkturzyklus gleichmäßiger machen.

(9)

Sozialschutz kann in Form von Sach- oder Geldleistungen gewährt werden. In der Regel wird er im Wege von kollektiven Systemen gewährt, über die alle Einzelpersonen Schutz erfahren, und wird finanziert durch die allgemeine Besteuerung und/oder im Wege von Systemen, durch die die Menschen auf dem Arbeitsmarkt Schutz erfahren und die sich häufig auf Beiträge in Abhängigkeit von deren Erwerbseinkommen stützen. Der Sozialschutz umfasst mehrere Zweige, die eine große Bandbreite an sozialen Risiken von Alter über Krankheit bis hin zu Arbeitslosigkeit abdecken. Die vorliegende Empfehlung erstreckt sich auf diejenigen Zweige des Sozialschutzes, die oftmals in engerer Verbindung mit der Teilnahme am Arbeitsmarkt und in erster Linie gegen den Verlust des arbeitsbezogenen Einkommens im Falle eines bestimmten Risikos absichern. Diese Empfehlung findet keine Anwendung auf die Bereitstellung eines Zugangs zu Sozialhilfesystemen oder Mindesteinkommensregelungen. Sie ergänzt auf Unionsebene vorliegende Leitlinien zu Sozialleistungen und Sozialhilfe sowie zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, wie die Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen.

(10)

In den vergangenen zwei Jahrzehnten haben die Globalisierung, technologische Entwicklungen, Änderungen bei den persönlichen Vorlieben und die Alterung der Bevölkerung Änderungen auf den Arbeitsmärkten der Union bewirkt und werden dies auch weiterhin tun. Die Beschäftigung wird sich immer stärker diversifizieren und berufliche Laufbahnen werden immer weniger linear verlaufen.

(11)

Auf den Arbeitsmärkten in der Union bestehen unterschiedliche Arten von Beschäftigungsverhältnissen und selbstständiger Erwerbstätigkeit und unbefristete Vollzeitarbeitsverträge nebeneinander. Einige davon bestanden schon seit Langem auf dem Arbeitsmarkt (wie unbefristete oder befristete Arbeitsverträge, Teilzeitarbeit, Hausarbeit oder Praktika), andere, wie Arbeit auf Abruf, Arbeit auf der Grundlage von Gutscheinen, Arbeit auf Plattformen, wiederum sind erst vor Kurzem entstanden und sind seit den 2000er-Jahren immer wichtiger geworden.

(12)

Insbesondere die Gruppe der Selbstständigen ist in sich inhomogen. Die meisten Menschen haben sich freiwillig für die Selbstständigkeit mit oder ohne Angestellte und das Risiko einer Unternehmensgründung entschieden, jeder fünfte Selbstständige ist jedoch selbstständig, weil er kein Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer gefunden hat.

(13)

Mit dem Wandel der Arbeitsmärkte muss auch ein Wandel der Sozialschutzsysteme in ihren verschiedenen Formen einhergehen, damit gewährleistet ist, dass das europäische Sozialmodell zukunftsfähig ist und es den Gesellschaften und Volkswirtschaften in der Union ermöglicht, den größtmöglichen Nutzen aus der künftigen Arbeitswelt zu ziehen. In den meisten Mitgliedstaaten stützen sich die Bestimmungen zur Regelung der Beiträge und Ansprüche in den Sozialschutzsystemen jedoch weiterhin weitgehend auf unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitnehmer und einem einzigen Arbeitgeber, während die anderen Arten von Arbeitnehmern und Selbstständige eher am Rande eine Rolle spielen. Es ist erwiesen, dass einige Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen und einige Selbstständige nur unzureichenden Zugang zu denjenigen Zweigen des Sozialschutzes haben, die in engerer Verbindung mit der Teilnahme am Arbeitsmarkt stehen. Nur in wenigen Mitgliedstaaten wurden Reformen eingeleitet, um die Sozialschutzsysteme an die sich ändernden Arbeitsformen anzupassen, damit die betroffenen Arbeitnehmer und Selbstständigen besser geschützt werden. Die Verbesserungen fallen je nach Mitgliedstaat und Zweig des Sozialschutzes unterschiedlich aus.

(14)

Langfristig gesehen könnten die Lücken beim Zugang zum Sozialschutz Wohl und Gesundheit des Einzelnen gefährden und die wachsende ökonomische Unsicherheit, das Armutsrisiko und die Ungleichheiten verstärken. Sie könnten auch zu suboptimalen Investitionen in Humankapital führen, das Vertrauen in die Institutionen aushöhlen und das inklusive Wirtschaftswachstum beschneiden. Solche Lücken könnten auch die Einnahmen für den Sozialschutz verringern, wenn eine wachsende Zahl von Menschen nicht in die Systeme einzahlt.

(15)

Arbeitnehmer und Selbstständige können als unter einem bestimmten Sozialschutzzweig formell abgesichert gelten, wenn in den bestehenden Rechtsvorschriften oder dem bestehenden Tarifvertrag festgelegt ist, dass sie Anspruch auf Sozialschutz unter dem betreffenden Zweig des Systems haben. Die formelle Absicherung kann durch ein Pflichtsystem oder ein freiwilliges System erfolgen. Bei Letzteren hat der Einzelne die Möglichkeit, sich dem System aktiv anzuschließen, oder sie erfassen standardmäßig alle Personen der Zielgruppe, die jedoch die Möglichkeit haben, auf Wunsch aktiv aus dem System auszuscheiden. Es ist erwiesen, dass freiwillige Systeme, aus denen man ausscheiden kann, höhere Mitgliederzahlen aufweisen und damit eine bessere Absicherung gewährleisten als freiwillige Systeme mit der Möglichkeit, sich aktiv anzuschließen.

(16)

Arbeitnehmer und Selbstständige können als unter einem bestimmten Sozialschutzzweig tatsächlich abgesichert gelten, wenn sie die Möglichkeit haben, angemessene Leistungsansprüche aufzubauen, und im Falle des Eintretens des entsprechenden Risikos Leistungen in einer bestimmten Höhe in Anspruch nehmen können. Einer Person kann formell Zugang gewährt werden, ohne dass sie tatsächlich Ansprüche auf Leistungen aufbauen und geltend machen kann.

(17)

Sozialer Schutz gilt dann als angemessen, wenn er derart gestaltet ist, dass die Einzelpersonen einen angemessenen Lebensstandard aufrechterhalten können, dass er ihr Einkommen angemessen ersetzt, dass er ihnen ein würdevolles Leben ermöglicht und dass sie nicht in die Armut abgleiten, während er gegebenenfalls zur Aktivierung beiträgt und eine Rückkehr in die Beschäftigung unterstützt. Bei der Bewertung der Angemessenheit muss das Sozialschutzsystem des Mitgliedstaats insgesamt berücksichtigt werden, d. h., es müssen sämtliche Sozialversicherungsansprüche eines Mitgliedstaats in Betracht gezogen werden.

(18)

In einigen Mitgliedstaaten sind bestimmte Arten von Arbeitnehmern wie Arbeitnehmer in kurzzeitiger Teilzeitbeschäftigung, Saisonarbeitnehmer, auf Abruf beschäftigte Arbeitnehmer, über Plattformen beschäftigte Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmer und Praktikanten von den Sozialschutzsystemen ausgeschlossen. Darüber hinaus kann es für Arbeitnehmer, die keine unbefristete Vollzeitbeschäftigung ausüben, schwierig sein, einen wirksamen Sozialschutz zu erhalten, weil sie möglicherweise nicht die Anspruchskriterien für den Erhalt von Leistungen aus beitragsbasierten Sozialschutzsystemen erfüllen. Selbstständige sind in einigen Mitgliedstaaten vollständig vom formellen Zugang zu wichtigen Sozialschutzsystemen ausgeschlossen; in anderen Mitgliedstaaten können sie sich den Systemen auf freiwilliger Basis anschließen. Im Falle der Arbeitslosenversicherung, die in engem Zusammenhang mit dem unternehmerischen Risiko steht, kann eine freiwillige Absicherung eine angemessene Lösung sein. Weniger gerechtfertigt ist sie bei anderen Risiken wie Krankheit, die weitgehend losgelöst vom Arbeitsmarktstatus einer Person bestehen.

(19)

Für atypisch Beschäftigte und Selbstständige könnten sich die Anspruchsregelungen nachteilig auswirken. Insbesondere die Schwellenwerte hinsichtlich Einkommen und Dauer (Beitragszeiten, Wartezeiten, Mindestarbeitszeiten, Dauer der Leistungsgewährung) können einigen Gruppen atypischer Arbeitnehmer und den Selbstständigen den Zugang zum Sozialschutz ungebührlich erschweren. Allgemein können zwei Problemfelder ausgemacht werden: Zunächst könnten die unterschiedlichen Regelungen für herkömmlich Beschäftigte und atypisch Beschäftigte bzw. Selbstständige dazu führen, dass eine Gruppe unnötigerweise benachteiligt wird; zweitens könnte die Anwendung derselben Regelung auf alle Gruppen dazu führen, dass Menschen, die sich nicht in einem herkömmlichen Beschäftigungsverhältnis befinden, schlechter abschneiden, und möglicherweise eignet sich die Regelung nicht für die Situation Selbstständiger. In beiden Fällen können die Regelungen besser auf die Situation der jeweiligen Gruppe zugeschnitten werden und kann gleichzeitig der Grundsatz der Universalität beibehalten werden, sodass keine Person auf dem Arbeitsmarkt bei Eintreten eines sozialen Risikos ohne Absicherung da stehen würde. Möglicherweise müssen auch spezifische Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass Personen in sich überschneidende Systeme einzahlen, beispielweise wenn sie Nebentätigkeiten ausüben, während sie bereits für ihre Hauptbeschäftigung vollständig abgesichert sind.

(20)

Die Sozialschutzrechte bleiben nicht immer erhalten und werden nicht immer angehäuft und/oder übertragen, wenn Personen von einem Arbeitsmarktstatus in einen anderen wechseln, beispielweise aus der Arbeitnehmerposition in die Selbstständigkeit oder die Arbeitslosigkeit, wenn sie abhängige Beschäftigung und Selbstständigkeit miteinander verbinden und ein Unternehmen gründen oder auflösen. Jedoch sind die Wahrung, die Anhäufung und/oder die Übertragbarkeit der Rechte zwischen den Systemen unerlässlich dafür, dass Menschen, die mehrere Beschäftigungen miteinander verbinden oder die Beschäftigung wechseln oder aus der Arbeitnehmerposition in die Selbstständigkeit wechseln oder umgekehrt, wirksamen Zugang zu Leistungen im Rahmen beitragsbasierter Sozialschutzsysteme haben und angemessen abgesichert sind, sowie dafür, dass sie die Menschen im Falle von freiwilligen Sozialschutzsystemen dazu ermuntern, sich diesen anzuschließen.

(21)

In einigen Fällen können Leistungen inadäquat, d. h. unzureichend oder nicht zeitnah genug sein. Sie ermöglichen es Einzelpersonen u. U. nicht, einen menschenwürdigen Lebensstandard oder ein Leben in Würde aufrechtzuerhalten und deren Abgleiten in die Armut zu verhindern. In solchen Fällen bestünde möglicherweise Raum für eine Steigerung der Angemessenheit, während gleichzeitig auch auf unterstützende Maßnahmen geachtet werden sollte, mit denen die Rückkehr in die Erwerbstätigkeit gefördert wird. Die Beitragsregelungen können zur Verzerrung der gleichen Ausgangsbedingungen führen und können sich für einige Kategorien von Arbeitnehmern sowie für Selbstständige nachteilig auswirken. Beispielsweise können die Sozialschutzbeiträge für Selbstständige einkommensunabhängige Beiträge umfassen oder auf der Grundlage der vergangenen Einkünfte oder von Schätzungen des künftigen Einkommens festgesetzt werden. Dies kann beim Einzelnen zu Liquiditätsproblemen führen, wenn sein Einkommen unter die Schätzungen zurückfällt. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, einen Schwellenwert für Einkommen festzulegen, unter dem betroffene Arbeitnehmer oder Selbstständige nicht der Beitragspflicht für eine Sozialversicherung unterliegen, sollten Ermäßigungen oder andere Progressivitätsmaßnahmen gegebenenfalls in gleicher Weise bei Arbeitnehmern und Selbstständigen angewandt werden, wobei sie allerdings nicht dazu führen sollten, dass das Einkommen zu niedrig angesetzt wird. Allgemein können Ermäßigungen und andere Progressivitätsmaßnahmen auch dazu genutzt werden, den Übergang zu weniger prekären Formen der Beschäftigung zu fördern und Segmentierung zu bekämpfen.

(22)

In vielen Mitgliedstaaten können die derzeitige Komplexität der Rechtsvorschriften und die mangelnde Transparenz bei den Sozialschutzregeln dazu führen, dass Menschen ihre Rechte und Pflichten sowie ihre Möglichkeiten zu deren Ausübung bzw. Einhaltung unzureichend kennen. Dies könnte auch dazu beitragen, dass die Quote der Inanspruchnahme der Sozialschutzsysteme oder der Teilhabe an den Sozialschutzsystemen niedrig ausfällt, insbesondere bei freiwilligen Systemen. Transparenz kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden: beispielsweise durch die Übermittlung aktualisierter Informationen über individuelle Ansprüche und durch das Einrichten von Online-Tools zur Simulierung der Leistungsansprüche, von zentralen On- und Offline-Informationsstellen oder persönlichen On- und Offline-Konten. Digitalisierung kann insbesondere dazu beitragen, die Transparenz für Einzelpersonen zu verbessern.

(23)

Das Fehlen statistischer Daten zur Absicherung durch Sozialschutz, aufgeschlüsselt nach Art des Beschäftigungsverhältnisses, Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit, schränkt möglicherweise die Möglichkeiten ein, die Kapazität der Sozialschutzsysteme so auszubauen, dass sie sich der sich wandelnden Arbeitswelt anpassen und auf sie reagieren können.

(24)

Die Lücken beim Zugang zu Sozialschutz können sich wirtschaftlich und steuerlich in der gesamten Union negativ auswirken. Sie sind für die Mitgliedstaaten ein Thema von gemeinsamem Interesse und stellen potenzielle Hindernisse bei der Umsetzung der Kernziele der Union dar.

(25)

Im Unionsrecht ist bereits der Grundsatz der Gleichbehandlung verschiedener Arten von Beschäftigungsverhältnissen verankert, jede Form der direkten oder indirekten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf Beschäftigungsfragen, Beruf, Sozialschutz und Zugang zu Waren und Dienstleistungen ist untersagt, es wird die Übertragbarkeit und Wahrung von Rechten bei der Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet und es werden Mindestvorschriften für den Erwerb und die Wahrung von Zusatzrentenansprüchen über die Grenzen hinweg sowie Mindestanforderungen an die Transparenz betrieblicher Vorsorgemodelle gewährleistet. Die vorliegende Empfehlung gilt unbeschadet geltenden Unionsrechts über Sozialschutzrechte, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), Richtlinien 2006/54/EG (2), 2008/94/EG (3), 2008/104/EG (4), 2010/41/EU (5), (EU) 2016/2341 (6), (EU) 2019/1152 (7) und (EU) 2019/1158 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinien 79/7/EWG (9), 93/103/EG (10), 97/81/EG (11), 1999/70/EG (12), 2004/113/EG (13) 2010/18/EU (14)des Rates.

(26)

In der Empfehlung 92/442/EWG (15) des Rates wurden gemeinsame Ziele im Bereich des sozialen Schutzes benannt und die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, den Aufbau und/oder Ausbau eines angemessenen sozialen Schutzes für Selbstständige zu fördern. Diese gemeinsam definierten Ziele haben den Weg für die offene Methode der Koordinierung des Sozialschutzes und der sozialen Eingliederung bereitet, ein wichtiges Instrument, das es ermöglicht, Definition, Umsetzung und Bewertung der nationalen Rahmen für den Sozialschutz zu unterstützen und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu fördern.

(27)

Im Rahmen des Europäischen Semesters erinnert der Jahreswachstumsbericht 2018 daran, dass eine Verbesserung der Angemessenheit des Sozialschutzes und der Absicherung durch diesen unerlässlich ist, um der sozialen Ausgrenzung vorzubeugen, und mit den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Beschluss (EU) 2018/1215 (16) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Sozialschutzsysteme zu modernisieren.

(28)

Die Internationale Arbeitsorganisation hat ihren Mitgliedern in ihrer Empfehlung von 2012 (Nr. 202) betreffend den innerstaatlichen sozialen Basisschutz empfohlen, im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten schnellstmöglich einen sozialen Basisschutz, einschließlich Garantien für eine grundlegende soziale Sicherheit, einzurichten bzw. diesen aufrechtzuerhalten.

(29)

Die Kommission hat die Sozialpartner in einer zweistufigen Konsultation gemäß Artikel 154 AEUV zu einer möglichen Aktion Unionsaktion zur Bewältigung der Herausforderungen in Bezug auf den Zugang zum Sozialschutz für Menschen in allen Beschäftigungsverhältnissen befragt. Das Verfahren gemäß Artikel 154 Absatz 2 AEUV ist für eine Unionsaktion zur Bewältigung der Herausforderungen in Bezug auf Selbstständige auf der Grundlage von Artikel 352 AEUV eigentlich nicht vorgeschrieben. Die Kommission hat die Sozialpartner aufgefordert, sich auf freiwilliger Basis zum Thema Selbstständige zu äußern.

(30)

Darüber hinaus hat die Kommission eine öffentliche Konsultation durchgeführt, um die Meinung verschiedener Interessenträger sowie der Bürger einzuholen, und sie hat Daten zusammengetragen, um die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Empfehlung zu bewerten.

(31)

Die Umsetzung dieser Empfehlung sollte nicht in einer Art und Weise erfolgen, die die im bestehenden einschlägigen Unionsrecht festgelegten Rechte abbaut, noch sollte sie als Rechtfertigung dafür dienen, dass das allgemeine Schutzniveau für Arbeitnehmer in dem von der Empfehlung erfassten Bereich abgesenkt wird.

(32)

Diese Empfehlung sollte keine administrativen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung oder dem Ausbau kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten sind daher aufgefordert, die Auswirkungen ihrer Reformen auf KMU zu prüfen, um sicherzustellen, dass KMU nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden — wobei ein besonderes Augenmerk auf Kleinstunternehmen und auf dem Verwaltungsaufwand liegen sollte —, und das Ergebnis dieser Prüfung zu veröffentlichen.

(33)

Diese Empfehlung sollte die Liquidität der Unternehmen (insbesondere von KMU) nicht weiter verschlechtern, wenn deren finanzielle Situation durch verspätete Zahlungen der öffentlichen Behörden beeinträchtigt worden ist.

(34)

Die Mitgliedstaaten können Interessenträger, einschließlich der Sozialpartner, in die Ausgestaltung der Reformen einbeziehen.

(35)

Diese Empfehlung gilt unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Sozialschutzsysteme. Die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihrer Sozialschutzsysteme umfasst unter anderem Entscheidungen über die Errichtung, Finanzierung und Verwaltung dieser Systeme und der damit verbundenen Einrichtungen sowie über das Ausmaß, den Inhalt und die Bereitstellung von Leistungen, die Höhe der Beiträge und die Zugangsbedingungen. Unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den nationalen Systemen hindert diese Empfehlung die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere als die hier vorgeschlagenen Bedingungen für den Sozialschutz beizubehalten oder festzulegen.

(36)

Diese Empfehlung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Die Empfehlung zielt insbesondere darauf ab, die Anwendung von Artikel 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu fördern.

(37)

Die finanzielle Tragfähigkeit von Sozialschutzsystemen ist eine unerlässliche Bedingung für die Widerstandsfähigkeit, die Effizienz und die Wirksamkeit solcher Systeme. Die Umsetzung dieser Empfehlung sollte sich nicht nennenswert auf das finanzielle Gleichgewicht der Sozialschutzsysteme der Mitgliedstaaten auswirken —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Ziel und Geltungsbereich

1.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,

1.1.

allen Arbeitnehmern und Selbstständigen in den Mitgliedstaaten Zugang zu einem angemessenen Sozialschutz zu gewähren, und zwar im Einklang mit dieser Empfehlung und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Sozialschutzsysteme;

1.2.

im Einklang mit dieser Empfehlung Mindeststandards für den Sozialschutz der Arbeitnehmer und Selbstständigen einzuführen. Sozialschutz kann im Rahmen einer Kombination verschiedener Systeme gewährt werden, einschließlich staatlich organisierter Systeme oder Systeme, deren Organisation an Sozialpartner oder andere Stellen übertragen ist, im Einklang mit den Grundprinzipien der nationalen Sozialschutzsysteme. Private Versicherungsprodukte fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Empfehlung. Gemäß Artikel 153 Absatz 4 AEUV sind die Mitgliedstaaten berechtigt, die Höhe der Beiträge festzulegen und zu entscheiden, welche Kombination von Systemen angemessen ist.

2.

Diese Empfehlung bezieht sich auf das Recht, sich einem System anzuschließen, sowie auf den Aufbau und die Geltendmachung von Ansprüchen. Den Mitgliedstaaten wird insbesondere empfohlen, für alle Arbeitnehmer und Selbstständige Folgendes zu gewährleisten:

a)

formelle Absicherung;

b)

tatsächliche Absicherung;

c)

Angemessenheit;

d)

Transparenz.

3.

Diese Empfehlung gilt für

3.1.

Arbeitnehmer und Selbstständige, einschließlich Personen, die vom einen Status zum anderen übergehen bzw. beide gleichzeitig innehaben, sowie für Personen, deren Erwerbstätigkeit aufgrund des Eintretens eines der durch den Sozialschutz abgedeckten Risiken unterbrochen ist;

3.2.

folgende Zweige des Sozialschutzes, soweit diese in den Mitgliedstaaten vorgesehen sind:

a)

Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

b)

Leistungen bei Krankheit und Gesundheitsleistungen;

c)

Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;

d)

Leistungen bei Invalidität;

e)

Leistungen bei Alter und Hinterbliebenenleistungen;

f)

Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

4.

Diese Empfehlung gilt nicht für die Gewährung des Zugangs zu Sozialhilfesystemen und Mindesteinkommen.

5.

Unter Anerkennung der Tatsache, dass für Arbeitnehmer und Selbstständige unterschiedliche Regeln gelten könnten, gelten die in dieser Empfehlung festgelegten Grundsätze der formellen Absicherung, tatsächlichen Absicherung, Angemessenheit und Transparenz für alle Arbeitnehmer und Selbstständigen.

6.

Diese Empfehlung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere als die in dieser Empfehlung vorgeschlagenen Bestimmungen für den Sozialschutz beizubehalten oder festzulegen. Diese Empfehlung beschränkt nicht die Autonomie der Sozialpartner, wo diese für Einrichtung und Verwaltung der Sozialschutzsysteme verantwortlich zeichnen.

Begriffsbestimmungen

7.

Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Art des Beschäftigungsverhältnisses“ bezeichnet eine der verschiedenen Arten von Arbeitsverhältnissen zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber, welche sich nach Beschäftigungsdauer, Zahl der Arbeitsstunden oder anderen Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses unterscheiden können;

b)

„Arbeitsmarktstatus“ bezeichnet den Status einer Person, d. h. erwerbstätig im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (Arbeitnehmer) oder selbstständig erwerbstätig (Selbstständiger);

c)

„Sozialschutzsystem“ bezeichnet einen ausdifferenzierten Rahmen mit Vorschriften, die die Gewährung von Leistungen an anspruchsberechtigte Personen regeln. In den betreffenden Vorschriften sind der persönliche Geltungsbereich des Programms, die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung, die Leistungsart, -höhe, -dauer und andere Leistungsmerkmale sowie Finanzierung (Beiträge, allgemeine Besteuerung, andere Quellen), Governance und Verwaltung des Programms festgelegt;

d)

„Leistung“ bezeichnet einen Transfer in Form von Geld- oder Sachleistungen vonseiten einer öffentlichen oder privaten Einrichtung an eine Person, die im Rahmen eines Sozialschutzsystems anspruchsberechtigt ist;

e)

„formelle Absicherung“ einer Gruppe in einem bestimmten Zweig des Sozialschutzes (z. B. Alter, Arbeitslosigkeit, Mutter- oder Vaterschutz) bezeichnet einen Sachverhalt, bei dem die bestehenden Rechtsvorschriften oder Tarifverträge vorsehen, dass die Einzelpersonen dieser Gruppe Anspruch auf Anschluss an ein Sozialschutzsystem im betreffenden Zweig haben;

f)

„tatsächliche Absicherung“ einer Gruppe in einem bestimmten Zweig des Sozialschutzes bezeichnet einen Sachverhalt, bei dem die Einzelpersonen einer Gruppe die Möglichkeit haben, Leistungsansprüche aufzubauen, und bei Eintreten des entsprechenden Risikos Leistungen in einer bestimmten Höhe in Anspruch nehmen können;

g)

„Wahrung von Rechten“ bedeutet, dass im Rahmen vergangener Berufserfahrungen bereits erworbene Rechte nicht verloren gehen, auch wenn sie im Rahmen von Systemen mit anderen Regeln oder unter andersartigen Beschäftigungsverhältnissen erworben wurden;

h)

„Anhäufung von Rechten“ bezeichnet die Möglichkeit der Zusammenrechnung aller Ansprüche und schließt ein, dass Beitragszeiten, die im Rahmen eines früheren Arbeitsmarktstatus (bzw. gleichzeitig bestehender Arbeitsmarktstatus) zurückgelegt wurden, auf die Beitragszeiten im neuen Status angerechnet werden;

i)

„Übertragbarkeit“ bezeichnet die Möglichkeit, erworbene Ansprüche auf ein anderes System zu übertragen;

j)

„Transparenz“ bezeichnet die Bereitstellung verfügbarer, zugänglicher, umfassender und allgemein verständlicher Informationen über die Vorschriften des Systems und/oder die individuellen Verpflichtungen und Ansprüche für die breite Öffentlichkeit, für Personen, die sich möglicherweise dem System anschließen werden bzw. die dem System bereits angeschlossen sind, sowie für Leistungsempfänger.

Formelle Absicherung

8.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, allen Arbeitnehmern und Selbstständigen für alle unter Nummer 3.2. dieser Empfehlung genannten Zweige Zugang zu einem angemessenen Sozialschutz zu gewähren. Unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten wird empfohlen, dieses Ziel zu erreichen, indem die formelle Absicherung verbessert und erweitert und

a)

für alle Arbeitnehmer verpflichtend gemacht wird, und zwar unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses;

b)

für Selbstständige zumindest auf freiwilliger Basis möglich und gegebenenfalls verpflichtend gemacht wird.

Tatsächliche Absicherung

9.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses, und für die Selbstständigen — unter den Voraussetzungen gemäß Nummer 8 — eine tatsächliche Absicherung zu gewährleisten; gleichzeitig sollten sie die Tragfähigkeit des Systems wahren und Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch vorsehen. Zu diesem Zweck sollte Folgendes sichergestellt werden:

a)

Beitragsregelungen (z. B. Beitragszeiten, Mindestarbeitszeiten) und Ansprüche (z. B. Wartezeiten, Berechnungsregeln und Leistungsdauer) sollten nicht dazu führen, dass die Möglichkeit des Leistungsaufbaus und -bezugs von Einzelpersonen aufgrund der Art des Beschäftigungsverhältnisses oder des Arbeitsmarktstatus beeinträchtigt wird;

b)

durch den Arbeitsmarktstatus oder die Art des Beschäftigungsverhältnisses begründete Unterschiede in den Regelungen der Systeme sollten verhältnismäßig sein und der besonderen Situation der Leistungsempfänger Rechnung tragen.

10.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, gemäß den nationalen Gegebenheiten sicherzustellen, dass Ansprüche ungeachtet der Art des Beschäftigungsstatus bzw. des Selbstständigenstatus und über sämtliche Wirtschaftssektoren hinweg gewahrt, angehäuft und/oder übertragen werden können — unabhängig davon, ob sie im Rahmen verpflichtender oder freiwilliger Systeme erworben wurden, und zwar während der gesamten beruflichen Laufbahn bzw. während eines bestimmten Bezugszeitraums und zwischen verschiedenen Systemen innerhalb eines bestimmten Zweiges des Sozialschutzes.

Angemessenheit

11.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass die einschlägigen Systeme ihren Mitgliedern im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten zeitnah ein angemessenes Schutzniveau bieten, wenn der Versicherungsfall für ein im Rahmen der Sozialschutzsysteme für Arbeitnehmer und Selbstständige versichertes Risiko eintritt; die Systeme die Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Lebensstandards ermöglichen sollten und einen angemessenen Einkommensersatz bieten und stets dafür Sorge tragen, dass die betroffenen Mitglieder nicht in die Armut abgleiten.

12.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass die Beiträge zum Sozialschutz im Verhältnis zur Beitragsfähigkeit von Arbeitnehmern und Selbstständigen stehen.

13.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass — unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten und sofern angebracht — alle in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Befreiungen oder Ermäßigungen in Bezug auf die Sozialbeiträge, einschließlich solcher für einkommensschwache Gruppen, für alle Arten von Beschäftigungsverhältnissen und Arbeitsmarktstatus gelten.

14.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass die Ermittlung der Sozialschutzbeiträge und -ansprüche von Selbstständigen auf einer objektiven und transparenten Bewertung ihrer Einkommensbasis beruht, Einkommensschwankungen berücksichtigt und das tatsächliche Einkommen widerspiegelt.

Transparenz

15.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass die für die einzelnen Sozialschutzsysteme geltenden Bedingungen und Vorschriften transparent sind und dass die Einzelpersonen Zugang zu aktualisierten, umfassenden, leicht zugänglichen, nutzerfreundlichen, allgemein verständlichen Informationen über ihre jeweiligen Ansprüche und Pflichten kostenlos erhalten.

16.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, erforderlichenfalls die administrativen Anforderungen zu vereinfachen, die Sozialschutzsysteme an Arbeitnehmer, Selbstständige und Arbeitgeber — insbesondere Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen — stellen.

Umsetzung, Berichterstattung und Evaluierung

17.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten gemeinsam daran arbeiten, Umfang und Relevanz der Datenerhebung auf Unionsebene zu den Themen Arbeitskräfte und Zugang zu Sozialschutz zu verbessern, mit Blick auf eine faktengestützte Politikgestaltung im Bereich des Sozialschutzes im Zusammenhang mit neuen Formen der Arbeit. In diesem Zusammenhang wird den Mitgliedstaaten empfohlen, sofern möglich bis zum 15. November 2021 zuverlässige nationale statistische Daten über den Zugang zu den unterschiedlichen Formen des Sozialschutzes zu erheben und zu veröffentlichen, beispielsweise aufgeschlüsselt nach Arbeitsmarktstatus (Selbstständiger/Arbeitnehmer), Art des Beschäftigungsverhältnisses (befristet oder unbefristet, Teilzeit oder Vollzeit, neue Arbeitsformen oder herkömmliches Beschäftigungsverhältnis), Geschlecht und Alter.

18.

Die Kommission sollte bis zum 15. November 2020 gemeinsam mit dem Ausschuss für Sozialschutz einen Überwachungsrahmen einrichten und gemeinsame quantitative und qualitative Indikatoren für die Bewertung der Umsetzung dieser Empfehlung für deren spätere Überprüfung entwickeln.

19.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die in dieser Empfehlung enthaltenen Grundsätze so bald wie möglich umzusetzen und bis zum 15. Mai 2021 einen Plan mit Informationen über die entsprechenden auf nationaler Ebene zu ergreifenden Maßnahmen vorzulegen. Die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Pläne sollten mithilfe der multilateralen Überwachungsinstrumente im Einklang mit dem Europäischen Semester und der offenen Koordinierungsmethode auf dem Gebiet des Sozialschutzes und der sozialen Eingliederung erörtert werden.

20.

Die Kommission sollte die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung — unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf KMU — in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultation der betroffenen Interessenträger überprüfen und dem Rat bis zum 15. November 2022 Bericht erstatten. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung kann die Kommission in Betracht ziehen, weitere Vorschläge vorzulegen.

21.

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Umsetzung dieser Empfehlung durch Maßnahmen flankiert wird, die im Rahmen einschlägiger Programme der Union gefördert werden.

22.

Die Kommission sollte das wechselseitige Lernen und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und mit den Interessenträgern fördern.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. ANDERSSON


(1)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).

(3)  Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36).

(4)  Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9).

(5)  Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).

(6)  Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

(7)  Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105).

(8)  Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79).

(9)  Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24).

(10)  Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1).

(11)  Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15 Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 9).

(12)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43).

(13)  Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).

(14)  Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13).

(15)  Empfehlung 92/442/EWG des Rates vom 27. Juli 1992 über die Annäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 49).

(16)  Beschluss (EU) 2018/1215 des Rates vom 16. Juli 2018 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 224 vom 5.9.2018, S. 4).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 387/9


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9520 — CVC/Robert Bosch Packaging Technology)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 387/02)

Am 7. November 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9520 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 387/10


Euro-Wechselkurs (1)

14. November 2019

(2019/C 387/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0997

JPY

Japanischer Yen

119,49

DKK

Dänische Krone

7,4720

GBP

Pfund Sterling

0,85643

SEK

Schwedische Krone

10,6940

CHF

Schweizer Franken

1,0873

ISK

Isländische Krone

135,20

NOK

Norwegische Krone

10,1198

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,560

HUF

Ungarischer Forint

333,87

PLN

Polnischer Zloty

4,2926

RON

Rumänischer Leu

4,7673

TRY

Türkische Lira

6,3361

AUD

Australischer Dollar

1,6213

CAD

Kanadischer Dollar

1,4588

HKD

Hongkong-Dollar

8,6098

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7223

SGD

Singapur-Dollar

1,4989

KRW

Südkoreanischer Won

1 287,87

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,3205

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7210

HRK

Kroatische Kuna

7,4383

IDR

Indonesische Rupiah

15 508,18

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5720

PHP

Philippinischer Peso

55,788

RUB

Russischer Rubel

70,4908

THB

Thailändischer Baht

33,218

BRL

Brasilianischer Real

4,5928

MXN

Mexikanischer Peso

21,3699

INR

Indische Rupie

79,1000


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 387/11


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2019/C 387/04)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 412:

Der folgende Wortlaut und die folgenden Abbildungen werden als zweiter Absatz in die Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 00 35 und 9503 00 39 eingefügt:

„Hierher gehören auch Bauklötze.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale dienen die Bauklötze dazu, eine Konstruktion zu errichten. Sie können zum Beispiel Stifte oder Öffnungen aufweisen, die sie zusammenhalten, oder nur aus glatten Oberflächen bestehen, die aufeinandergestapelt werden.

Beispiele für Bauklötze:

Image 1

Image 2

Beispiel für Bauklötze mit einem Rand, der in die Öffnung eines anderen Bauklotzes passt, sodass eine Konstruktion errichtet werden kann (Turm):

Image 3

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 9503 des HS, Buchstabe D dritter Absatz.

Siehe auch die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 00 61 und 9503 00 69 sowie zu den Unterpositionen 9503 00 95 und 9503 00 99.“

Seite 412:

Der folgende Wortlaut und die folgende Abbildung werden eingefügt:

9503 00 61 und 9503 00 69

Puzzles

Hierher gehören Puzzles, die aus würfelförmigen Bauklötzen bestehen.

Beispiel für Würfel, die auf jeder ihrer sechs Seiten Teile eines anderen Puzzles abbilden:

Image 4

Siehe auch das Beispiel eines aus Würfeln bestehenden Puzzles, das in der Verordnung (EG) Nr. 1056/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 eingereiht wurde.

Siehe auch die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 00 95 und 9503 00 99.“

Seite 413:

Der folgende Wortlaut und die folgenden Abbildungen werden eingefügt:

„9503 00 95 und 9503 00 99

andere

Hierher gehören würfelförmige Bauklötze, die unterschiedliche Abbildungen zeigen (zum Beispiel Zahlen, Buchstaben, Muster, Tierbilder). Sie dienen der Unterhaltung von Kleinkindern. Sie sind im Unterschied zu Bauklötzen nicht zum Errichten von Konstruktionen vorgesehen.

Beispiel eines Spielzeugs, das aus mehreren Würfeln besteht, deren Seiten jeweils unterschiedliche Abbildungen zeigen:

Image 5 Image 6

Die abgebildeten Würfel werden nicht als Puzzle eingereiht, da sie primär anderen Zwecken dienen (Zählen, Unterhaltung usw.). Nur eine der sechs Seiten des Würfels dient jeweils als Puzzle.

Nicht hierher gehören:

A)

Bauklötze

Bauklötze sind hauptsächlich zum Errichten von Konstruktionen vorgesehen.

Siehe auch die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 00 35 und 9503 00 39.

B)

Puzzles

Siehe auch die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 00 61 und 9503 00 69.“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1.


15.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 387/14


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. Dezember 2019

(Veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

(2019/C 387/05)

Die Basissätze wurden nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Bei der Ermittlung des Abzinsungssatzes wird eine Marge von 100 Basispunkten hinzugefügt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch einen Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Sätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 347 vom 14.10.2019, S. 11, veröffentlicht.

Von

Bis

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.12.2019

31.12.2019

-0,33

-0,33

0,00

-0,33

2,27

-0,33

-0,16

-0,33

-0,33

-0,33

-0,33

-0,33

0,28

0,39

-0,33

-0,33

-0,33

-0,33

-0,33

-0,33

-0,33

1,87

-0,33

3,56

0,05

-0,33

-0,33

0,90

1.11.2019

30.11.2019

-0,33

-0,33

0,00

-0,33

2,27

-0,33

-0,16

-0,33

-0,33

-0,33

-0,33

-0,33

0,28

0,39

-0,33

-0,33

-0,33

-0,33

-0,33

-0,33

-0,33

1,87

-0,33

3,56

0,04

-0,33

-0,33

0,90

1.10.2019

31.10.2019

-0,28

-0,28

0,00

-0,28

2,27

-0,28

-0,12

-0,28

-0,28

-0,28

-0,28

-0,28

0,28

0,48

-0,28

-0,28

-0,28

-0,28

-0,28

-0,28

-0,28

1,87

-0,28

3,56

0,06

-0,28

-0,28

0,90

1.9.2019

30.9.2019

-0,20

-0,20

0,00

-0,20

2,27

-0,20

-0,07

-0,20

-0,20

-0,20

-0,20

-0,20

0,28

0,48

-0,20

-0,20

-0,20

-0,20

-0,20

-0,20

-0,20

1,87

-0,20

3,56

0,06

-0,20

-0,20

1,09

1.8.2019

31.8.2019

-0,15

-0,15

0,00

-0,15

2,27

-0,15

-0,03

-0,15

-0,15

-0,15

-0,15

-0,15

0,28

0,48

-0,15

-0,15

-0,15

-0,15

-0,15

-0,15

-0,15

1,87

-0,15

3,56

0,07

-0,15

-0,15

1,09

1.7.2019

31.7.2019

-0,11

-0,11

0,00

-0,11

1,98

-0,11

0,00

-0,11

-0,11

-0,11

-0,11

-0,11

0,28

0,48

-0,11

-0,11

-0,11

-0,11

-0,11

-0,11

-0,11

1,87

-0,11

3,56

0,07

-0,11

-0,11

1,09

1.6.2019

30.6.2019

-0,11

-0,11

0,00

-0,11

1,98

-0,11

0,02

-0,11

-0,11

-0,11

-0,11

-0,11

0,28

0,56

-0,11

-0,11

-0,11

-0,11

-0,11

-0,11

-0,11

1,87

-0,11

3,56

0,05

-0,11

-0,11

1,09

1.5.2019

31.5.2019

-0,11

-0,11

0,00

-0,11

1,98

-0,11

0,03

-0,11

-0,11

-0,11

-0,11

-0,11

0,28

0,56

-0,11

-0,11

-0,11

-0,11

-0,11

-0,11

-0,11

1,87

-0,11

3,56

0,02

-0,11

-0,11

1,09

1.4.2019

30.4.2019

-0,13

-0,13

0,00

-0,13

1,98

-0,13

0,04

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

0,28

0,56

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

1,87

-0,13

3,56

-0,03

-0,13

-0,13

1,09

1.3.2019

31.3.2019

-0,13

-0,13

0,00

-0,13

1,98

-0,13

0,03

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

0,28

0,56

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

1,87

-0,13

3,56

-0,13

-0,13

-0,13

1,09

1.2.2019

28.2.2019

-0,16

-0,16

0,00

-0,16

1,98

-0,16

0,03

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

0,28

0,56

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

1,87

-0,16

3,56

-0,24

-0,16

-0,16

1,09

1.1.2019

31.1.2019

-0,16

-0,16

0,00

-0,16

1,98

-0,16

0,02

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

0,28

0,56

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

1,87

-0,16

3,56

-0,31

-0,16

-0,16

1,09


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

15.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 387/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9555 — Recruit/MUBK/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 387/06)

1.   

Am 8. November 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Recruit Co, Ltd („Recruit“, Japan),

MUFG Bank Ltd („MUBK“, Japan),

neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Japan).

Recruit und MUBK übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Recruit: Anbieter von IT-Dienstleistungen für verschiedene Bereiche, so u. a. Personaleinstellung, Bildung und Buchungen,

MUBK: Retail-Banking in Japan, mit Zweigstellen und Niederlassungen in Japan und 40 weiteren Ländern,

JV: Finanzdienstleistungen für das tägliche Verwaltungs- und Betriebsgeschäft für große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen ausschließlich in Japan.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9555 Recruit/MUBK/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


15.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 387/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9360 — Daimler/Geely/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 387/07)

1.   

Am 8. November 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Daimler AG („Daimler“, Deutschland),

Zhejiang Geely Holding Group Co. Ltd („Geely“, Volksrepublik China),

Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Volksrepublik China).

Daimler und Geely übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Daimler: Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Kfz-Produkten, vor allem von Pkw, Lkw, leichten Nutzfahrzeugen und Omnibussen,

Geely: Produktion und Verkauf von Personenwagen,

JV: Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Elektrofahrzeugen (BEV) der Marke „smart“.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9360 — Daimler/Geely/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax: +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


Berichtigungen

15.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 387/18


Berichtigung der Erklärung der Kommission in Bezug auf Artikel 14 Absatz 2 über die Zusammenarbeit mit den Agenturen der Union

( Amtsblatt der Europäischen Union C 347 vom 14. Oktober 2019 )

(2019/C 387/08)

Auf dem Deckblatt und auf Seite 1 im Titel:

Anstatt:

„Erklärung der Kommission in Bezug auf Artikel 14 Absatz 2 über die Zusammenarbeit mit den Agenturen der Union.“

muss es heißen:

„Erklärung der Kommission in Bezug auf Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit mit den Agenturen der Union.“

Auf Seite 1, erster Satz:

Anstatt:

„Zur Gewährleistung von Kohärenz und Vergleichbarkeit europäischer Sozialstatistiken wird die Kommission die Zusammenarbeit mit den Agenturen der Union im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 und der diesbezüglichen Erwägungsgründe (12 und 33) verstärken.“

muss es heißen:

„Zur Gewährleistung von Kohärenz und Vergleichbarkeit europäischer Sozialstatistiken wird die Kommission die Zusammenarbeit mit den Agenturen der Union im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 und der diesbezüglichen Erwägungsgründe (12 und 33) der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates verstärken (*).