ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 382

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
11. November 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 382/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9497 — Crédit Agricole/Abanca/JV) ( 1 )

1

2019/C 382/02

Einleitung des Verfahrens (Sache M.9162 — Fincantieri/Chantiers de l’Atlantique) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2019/C 382/03

Den nachstehenden in der Liste nach den Artikeln 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, d. h. ABDOLLAHI Hamed, ARBABSIAR Manssor, BOUYERI Mohammed, SHAHLAI Abdul Reza, SHAKURI Ali Gholam, SOLEIMANI Qasem, KOMMUNISTISCHE PARTEI DER PHILIPPINEN, einschließlich der NEW PEOPLE’S ARMY — NPA (Neue Volksarmee), Philippinen, EJÉRCITO DE LIBERACIÓN NACIONAL (Nationale Befreiungsarmee), SENDERO LUMINOSO — SL (Leuchtender Pfad) wird Folgendes mitgeteilt: (siehe Anhang des Beschlusses (GASP) 2019/1341 des Rates sowie Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1337 des Rates)

3

 

Europäische Kommission

2019/C 382/04

Euro-Wechselkurs — 8. November 2019

5

2019/C 382/05

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 28. Juni 2019 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache M.8864 — Vodafone/Certain Liberty Global Assets Berichterstatter: Lettland

6

2019/C 382/06

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (M.8864 — Vodafone/certain Liberty Global Assets)

8

2019/C 382/07

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8864 — Vodafone/Certain Liberty Global Assets) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5187) ( 1 )

10


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2019/C 382/08

AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2020 — EAC/A03/2019 Europäisches Solidaritätskorps

23

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 382/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9605 — DAK Americas/Lotte Chemical UK) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

25

2019/C 382/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9573 — Brookfield/Iridium/Global Borealis) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

27

2019/C 382/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9582 — Siemens Gamesa Renewable Energy/Senvion (European onshore wind turbine service)/Ria Blades) ( 1 )

28


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9497 — Crédit Agricole/Abanca/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 382/01)

Am 25. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9497 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/2


Einleitung des Verfahrens

(Sache M.9162 — Fincantieri/Chantiers de l’Atlantique)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 382/02)

Die Kommission hat am 30. Oktober 2019 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1).

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.9162 — Fincantieri/Chantiers de l’Atlantique per Fax (+ 32 22964301), per E Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/3


Den nachstehenden in der Liste nach den Artikeln 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, d. h. ABDOLLAHI Hamed, ARBABSIAR Manssor, BOUYERI Mohammed, SHAHLAI Abdul Reza, SHAKURI Ali Gholam, SOLEIMANI Qasem, KOMMUNISTISCHE PARTEI DER PHILIPPINEN, einschließlich der NEW PEOPLE’S ARMY — NPA (Neue Volksarmee), Philippinen, EJÉRCITO DE LIBERACIÓN NACIONAL („Nationale Befreiungsarmee“), SENDERO LUMINOSO — „SL“ („Leuchtender Pfad“) wird Folgendes mitgeteilt:

(siehe Anhang des Beschlusses (GASP) 2019/1341 des Rates sowie Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1337 des Rates)

(2019/C 382/03)

Den oben genannten Personen und Vereinigungen, die in dem Beschluss (GASP) 2019/1341 des Rates (1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1337 des Rates (2) aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (3) sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen und Vereinigungen einzufrieren und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

Der Rat hat neue Informationen erhalten, die für die Listung der oben genannten Personen und Vereinigungen von Belang sind. Nach Prüfung dieser neuen Informationen beabsichtigt der Rat, die Begründungen entsprechend zu ändern.

Die betroffenen Personen und Vereinigungen können beantragen, dass ihnen die vorgesehenen Begründungen für ihren Verbleib in der oben genannten Liste übermittelt werden. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union (z. Hd.: COMET designations)

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Email: sanctions@consilium.europa.eu

Entsprechende Anträge sind bis zum 15. November 2019 einzureichen.

Die betroffenen Personen und Vereinigungen können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die oben genannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen und Vereinigungen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (4) hingewiesen.

Die betroffenen Personen und Vereinigungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird.


(1)  ABl. L 209 vom 9.8.2019, S. 15

(2)  ABl. L 209 vom 9.8.2019, S. 1.

(3)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(4)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.


Europäische Kommission

11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/5


Euro-Wechselkurs (1)

8. November 2019

(2019/C 382/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1034

JPY

Japanischer Yen

120,72

DKK

Dänische Krone

7,4727

GBP

Pfund Sterling

0,86158

SEK

Schwedische Krone

10,7025

CHF

Schweizer Franken

1,0991

ISK

Isländische Krone

137,70

NOK

Norwegische Krone

10,0893

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,486

HUF

Ungarischer Forint

333,37

PLN

Polnischer Zloty

4,2610

RON

Rumänischer Leu

4,7638

TRY

Türkische Lira

6,3513

AUD

Australischer Dollar

1,6065

CAD

Kanadischer Dollar

1,4561

HKD

Hongkong-Dollar

8,6372

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7426

SGD

Singapur-Dollar

1,5002

KRW

Südkoreanischer Won

1 276,66

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,3121

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7115

HRK

Kroatische Kuna

7,4345

IDR

Indonesische Rupiah

15 463,05

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5609

PHP

Philippinischer Peso

55,809

RUB

Russischer Rubel

70,4653

THB

Thailändischer Baht

33,527

BRL

Brasilianischer Real

4,5583

MXN

Mexikanischer Peso

21,1383

INR

Indische Rupie

78,6520


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/6


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

aus seiner Sitzung vom 28. Juni 2019

zum vorläufigen Beschlussentwurf in der

Sache M.8864 — Vodafone/Certain Liberty Global Assets

Berichterstatter: Lettland

(2019/C 382/05)

Zuständigkeit

1.

Der Beratende Ausschuss (15 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss (15 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung hat.

Abgrenzung des Marktes

3.

Der Beratende Ausschuss (15 Mitgliedstaaten) stimmt den im Beschlussentwurf aufgeführten Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Abgrenzung der folgenden sachlich und räumlich relevanten Märkte für die Erbringung folgender Dienstleistungen zu:

a.

Festnetz-Telefondienste für Endkunden;

b.

Festnetz-Internetzugangsdienste für Endkunden;

c.

Mobilfunkdienste für Endkunden;

d.

Fernsehdienste für Endkunden;

e.

Dienstleistungen für die Übertragung von Fernsehsignalen für Endkunden in Deutschland;

f.

Multiple-Play-Dienste für Endkunden;

g.

Standortvernetzungsdienste für Unternehmensendkunden;

h.

Internet-Hosting-Dienste für Endkunden;

i.

Vorleistungen für die Anrufzustellung in Festnetzen;

j.

Vorleistungen für Mietleitungen;

k.

Vorleistungen für die Zustellung und das Hosting von Anrufen an geografisch nicht gebundene Nummern;

l.

Vorleistungen für die Anrufdurchleitung in inländischen Festnetzen;

m.

Vorleistungen für internationale Übertragungsdienste;

n.

Vorleistungen für Internet-Konnektivitätsdienste;

o.

Vorleistungszugang und Verbindungsaufbau in Mobilfunknetzen;

p.

Vorleistungsmarkt für Anrufzustellung in Mobilfunknetzen;

q.

Vorleistungen für internationale Roamingdienste;

r.

Vorleistungen für Bereitstellung und Erwerb von Fernsehkanälen;

s.

Vorleistungen für die Übertragung von Fernsehsignalen;

t.

Zwischenübertragung von Fernsehsignalen in Deutschland;

u.

Lizenzierung und Erwerb von Senderechten für Fernsehinhalte.

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

4.

Der Beratende Ausschuss (15 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss aufgrund horizontaler nichtkoordinierter Effekte zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf folgenden Märkten führen würde:

a.

Markt für Festnetz-Internetzugangsdienste für Endkunden in Deutschland;

b.

hypothetischer Markt für gebündelte Festnetz-Telefondienste und Festnetz-Internetzugangsdienste (Multiple Play) für Endkunden in Deutschland;

c.

Markt für Vorleistungen für die Bereitstellung und den Erwerb von Fernsehkanälen und Markt für Vorleistungen für die Übertragung von Fernsehsignalen in Deutschland.

5.

Der Beratende Ausschuss (15 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass nicht damit zu rechnen ist, dass der angemeldete Zusammenschluss aufgrund folgender Effekte zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen wird:

a.

horizontaler nichtkoordinierter Effekte auf anderen als den unter Frage 4 genannten Märkten;

b.

horizontaler koordinierter Effekte;

c.

vertikaler nichtkoordinierter Effekte;

d.

konglomerater Effekte.

Verpflichtungen

6.

Der Beratende Ausschuss (15 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die im Beschlussentwurf genannte erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs durch die vom Anmelder am 11. Juni 2019 angebotenen endgültigen Verpflichtungen beseitigt wird.

7.

Der Beratende Ausschuss (15 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil davon erheblich beeinträchtigen dürfte, sofern die vom Anmelder am 11. Juni 2019 angebotenen endgültigen Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

8.

Der Beratende Ausschuss (15 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss daher nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist.

Helena LARSSON HAUG

Vorsitzende des Beratenden Ausschusses


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/8


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

(M.8864 — Vodafone/certain Liberty Global Assets)

(2019/C 382/06)

Einleitung

1.

Am 19. Oktober 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung (2) bei der Kommission eingegangen. Danach ist beabsichtigt, dass Vodafone Group Plc („Vodafone“ oder „Anmelder“) die alleinige Kontrolle über die Telekommunikationsunternehmen von Liberty Global Plc („Liberty Global“) in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien („Zielgeschäft“) (3) übernimmt (der „Zusammenschluss“). Vodafone und Liberty Global (einschließlich des Zielgeschäfts) werden im Folgenden auch als „beteiligte Unternehmen“ bezeichnet.

Verfahren

2.

Die vorläufige Prüfung der Kommission gab Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt. Am 11. Dezember 2018 erließ die Kommission einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung. Zu diesem nahmen die beteiligten Unternehmen am 7. Januar 2019 Stellung.

3.

Nachdem die beiden beteiligten Unternehmen auf ein Auskunftsverlangen der Kommission hin nicht alle verlangten Informationen übermittelt hatten, erließ die Kommission am 18. Januar 2019 zwei Beschlüsse nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung („Beschlüsse nach Artikel 11 Absatz 3“). Mit den Beschlüssen nach Artikel 11 Absatz 3 wurde den Adressaten angeordnet, der Kommission alle verlangten Informationen zu übermitteln; außerdem wurden damit die in Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen ausgesetzt. Die Aussetzung der Fristen endete, nachdem die beiden beteiligten Unternehmen den Beschlüssen nach Artikel 11 Absatz 3 nachgekommen waren, also am Ende des 8. Februar 2019.

Mitteilung der Beschwerdepunkte

4.

Am 25. März 2019 nahm die Kommission nach Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (4) eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an. In dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 2 der Fusionskontrollverordnung erheblich beeinträchtigen würde, und zwar aufgrund 1) horizontaler nichtkoordinierter Effekte i) auf dem Markt für Festnetz-Internetzugangsdienste für Endkunden in Deutschland, ii) auf dem Markt für Festnetztelefondienste und Festnetz-Internetzugangsdienste (Double Play) für Endkunden in Deutschland und iii) auf dem Vorleistungsmarkt für die Übertragung von Fernsehsignalen in Deutschland sowie aufgrund 2) vertikaler nichtkoordinierter Effekte auf dem Markt für die Übertragung von Fernsehsignalen an MDU-Endkunden in Deutschland und auf dem potenziellen regionalen Markt, der dem Tätigkeitsgebiet von Unitymedia entspricht.

5.

Die beteiligten Unternehmen nahmen am 8. April 2019 schriftlich zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung. Keines der beteiligten Unternehmen beantragte eine mündliche Anhörung.

Betroffene Dritte

6.

Auf ihren begründeten Antrag hin habe ich 18 Unternehmen gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2011/695/EU als betroffene Dritte in diesem Verfahren zugelassen. Dazu gehörten Wettbewerber und/oder Unternehmen, die als Lieferanten oder Kunden vertragliche Beziehungen mit den beteiligten Unternehmen unterhielten, sowie Verbände, die solche Unternehmen vertreten.

7.

Allen betroffenen Dritten wurde eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt und gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Durchführungsverordnung eine Frist für die Übermittlung ihrer schriftlichen Stellungnahmen mitgeteilt.

Akteneinsicht

8.

Den beteiligten Unternehmen wurde erstmals am 25. März 2019 und anschließend fortlaufend Akteneinsicht gewährt. Vertrauliche Informationen, auf die sich die Kommission bei der Abfassung ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte stützte, wurden den Wirtschaftsberatern der beteiligten Unternehmen in einem Datenraum zugänglich gemacht.

9.

Am 16. April 2019 erhielt ich einen Antrag auf Einsichtnahme in die Verfahrensakte der Kommission von einem Unternehmen, das ich als einen der betroffenen Dritten zum Verfahren zugelassen hatte. Ein solcher Antrag war erstmals am 12. April 2019 an die GD Wettbewerb gerichtet worden. Ich antwortete am 23. April 2019 auf den Antrag, dass keine rechtliche Verpflichtung besteht, dem betroffenen Unternehmen Einsicht in die Verfahrensakte zu gewähren. Im Wesentlichen wird in Artikel 11 der Durchführungsverordnung hinsichtlich des Anhörungsrechts unterschieden zwischen Dritten sowie Anmeldern, anderen Beteiligten (5) und Beteiligten, bezüglich deren die Kommission den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 14 oder Artikel 15 der Fusionskontrollverordnung beabsichtigt. Die Anhörungsrechte Dritter in Fusionskontrollverfahren sind in Artikel 18 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung festgelegt. Die Durchführungsverordnung besagt, dass die Kommission, wenn Dritte schriftlich ihre Anhörung beantragen, diese „schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens [unterrichtet] und … ihnen eine Frist zur Äußerung [setzt]“. Innerhalb ihres Ermessensspielraums und im Einklang mit der Rechtsprechung (6) übermittelte die Kommission allen betroffenen Dritten eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die es ihnen ermöglichte, die Schadenstheorien und deren Bestandteile nachzuvollziehen und dazu Stellung zu nehmen. Während die Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte und die „anderen Beteiligten“ gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung Recht auf Akteneinsicht haben, hat ein Dritter — wie das betroffene Unternehmen — in diesem Fusionskontrollverfahren nicht das gleiche Recht auf Akteneinsicht.

Verpflichtungen

10.

Am 6. Mai 2019 legte der Anmelder Verpflichtungsangebote nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vor, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen.

11.

Auf der Grundlage der Rückmeldungen, die die Kommission im Zuge des Markttests dieser Verpflichtungszusagen erhielt, legte der Anmelder am 11. Juni 2019 ein überarbeitetes Verpflichtungspaket vor (im Folgenden „endgültige Verpflichtungen“).

12.

Im Beschlussentwurf gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die endgültigen Verpflichtungen geeignet und ausreichend sind, um die erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs, zu der der Zusammenschluss ansonsten geführt hätte, vollständig zu beseitigen, und dass der Zusammenschluss angesichts der Verpflichtungen mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist.

Beschlussentwurf

13.

Ich habe den Beschlussentwurf nach Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft und bin zu dem Ergebnis gelangt, dass ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten.

Schlussfolgerung

14.

Ich stelle fest, dass die Verfahrensrechte in diesem Verfahren wirksam ausgeübt werden konnten.

Brüssel, den 3. Juli 2019.

Joos STRAGIER


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“).

(3)  In Tschechien firmiert das Zielgeschäft unter UPC Česká republika, s.r.o., in Deutschland unter Unitymedia GmbH („Unitymedia“), in Ungarn unter UPC Magyarószág Kft und in Rumänien unter UPC Romania S.R.L.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1) (im Folgenden „Durchführungsverordnung“).

(5)  Nach Artikel 11 Buchstabe b der Durchführungsverordnung sind die „anderen Beteiligten: die an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten, die keine Anmelder sind, wie der Veräußerer und das Unternehmen, das übernommen werden soll“.

(6)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2006, Österreichische Postsparkasse und Bank für Arbeit und Wirtschaft/Kommission‚ T-213/01 und T-214/01, ECLI:EU:T:2006:151‚ Rn. 107.


11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/10


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 18. Juli 2019

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache M.8864 — Vodafone/Certain Liberty Global Assets)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5187)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 382/07)

Am18. Juli 2019erließ die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) und insbesondere Artikel 8 Absatz 2 einen Beschluss über einen Unternehmenszusammenschluss. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?clear=1&policy_area_id=2

I.   Einleitung

(1)

Am 19. Oktober 2018 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission („Kommission“) eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Vodafone Group Plc („Vodafone“ oder „Anmelder“) beabsichtigt, die alleinige Kontrolle über die Telekommunikationsunternehmen der Liberty Global Plc („Liberty Global“) in Deutschland, Rumänien, der Tschechischen Republik und Ungarn („Zielgeschäft“) zu übernehmen („Vorhaben“). Vodafone und das Zielgeschäft werden im Folgenden als die „Beteiligten“ bezeichnet.

(2)

Der Beschluss ist folgendermaßen aufgebaut. In Abschnitt II werden die Beteiligten beschrieben. In Abschnitt III wird erläutert, warum das Vorhaben einen Zusammenschluss darstellt. In Abschnitt IV wird erläutert, warum der durch das Vorhaben erzielte Zusammenschluss von unionsweiter Bedeutung ist. In Abschnitt V wird das in dieser Sache angewandte Verfahren beschrieben. Abschnitt VI enthält eine Beschreibung des von der Kommission in Bezug auf das Vorhaben eingeleiteten Prüfverfahrens. In Abschnitt VII werden die sachlich und räumlich relevanten Märkte definiert. Abschnitt VIII behandelt die Bewertung der Kommission, ob das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb voraussichtlich erheblich behindern wird, wobei die vom Anmelder geltend gemachten Effizienzvorteile berücksichtigt werden. In Abschnitt IX wird die Würdigung der vom Anmelder eingegangenen Verpflichtungen durch die Kommission dargelegt. Abschnitt X enthält die Schlussfolgerungen der Kommission.

II.   Die Beteiligten

(3)

Vodafone ist eine Unternehmensgruppe, die weltweit im Betrieb von Mobilfunknetzen und in der Erbringung mobiler Telekommunikationsdienste wie mobile Sprachtelefon‑, Nachrichten-, Daten- und Informationsdienste tätig ist. Einige ihrer Betreibergesellschaften bieten zudem Kabelfernsehen, Festnetztelefonie, Breitband-Internetzugang und/oder IP-TV-Dienste (2) an. Innerhalb der EU ist Vodafone in zwölf Mitgliedstaaten tätig. In den betroffenen Ländern Tschechien, Ungarn und Rumänien erbringt Vodafone in erster Linie Mobilfunkdienste auf Endkundenebene und in begrenztem Umfang auch Festnetzdienste. In Deutschland erbringt Vodafone landesweit Mobilfunkdienste auf Endkundenebene, ist Eigentümer des Kabelnetzes Kabel Deutschland (das städtische Gebiete in 13 der 16 Bundesländer abdeckt) und bietet bundesweite Festnetzdienste über einen Vorleistungszugang zum Festnetz der Deutschen Telekom AG („Deutsche Telekom“) an.

(4)

Liberty Global besitzt und betreibt Kabelnetze, die weltweit und insbesondere in elf EU-Mitgliedstaaten Fernseh-, Breitband- und Sprachtelefondienste anbieten.

(5)

Das Zielgeschäft umfasst die jeweiligen Geschäftstätigkeiten von Liberty Global in Deutschland, Rumänien, Tschechien und Ungarn. In Tschechien wird die Zielgeschäft unter UPC Česká republika, s.r.o., in Deutschland unter der Unitymedia GmbH („Unitymedia“), in Ungarn unter UPC Magyarószág Kft und in Rumänien unter UPC Romania S.R.L. betrieben (das Zielgeschäft in Rumänien, der Tschechischen Republik und Ungarn wird im Folgenden als „UPC“ bezeichnet). Das Zielgeschäft erbringt über seine Kabelnetze Festnetztelefon-, Breitband- und TV-Dienste. In Deutschland betreibt das Zielgeschäft das Unitymedia-Kabelnetz, das die drei Bundesländer umfasst, in denen das Kabelnetz von Vodafone nicht vorhanden ist, d. h. Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg. Darüber hinaus ist das Zielgeschäft in Deutschland und Ungarn als virtueller Mobilfunknetzbetreiber tätig.

III.   Das Vorhaben

(6)

Im Wege eines Veräußerungsvertrags, der am 9. Mai 2018 geschlossen wurde, erwirbt Vodafone 100 % der Anteile der Unternehmenseinheiten des Zielgeschäfts, die hundertprozentige Tochtergesellschaften von Vodafone werden.

(7)

Daher gelangte die Kommission in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben in dem Erwerb der alleinigen Kontrolle durch Vodafone über das Zielgeschäft besteht und somit einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung darstellt.

IV.   Unionsweite Bedeutung

(8)

Die Kommission gelangte in ihrem Beschluss zu dem Schluss, dass das angemeldete Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung hat.

V.   Das Verfahren

(9)

Das Vorhaben wurde am 19. Oktober 2018 bei der Kommission angemeldet.

(10)

Nach einer vorläufigen Prüfung der Anmeldung äußerte die Kommission auf der Grundlage einer ersten Marktuntersuchung (Phase 1) ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Binnenmarkt und erließ am 11. Dezember 2018 einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung („Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c“).

(11)

Am 7. Januar 2019 übermittelten die Beteiligten ihre schriftlichen Stellungnahmen zum Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

(12)

Am 18. Januar 2019 erließ die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung an Vodafone und Liberty Global gerichtete Beschlüsse, nachdem diese in Beantwortung eines Auskunftsverlangens vonseiten der Kommission keine vollständigen Auskünfte übermittelt hatten. Beide Beschlüsse führten zur Hemmung der in Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen. Liberty Global und Vodafone kamen dem an sie gerichteten Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 am 6. bzw. 8. Februar 2019 nach. Deshalb wurde die Hemmung der Fristen am Ende des 8. Februar 2019 beendet.

(13)

Am 25. März 2019 übermittelte die Kommission dem Anmelder eine Mitteilung der Beschwerdepunkte („Mitteilung der Beschwerdepunkte“). In der Mitteilung der Beschwerdepunkte kam die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung erheblich behindern würde, da es sich 1) um horizontale nichtkoordinierte Effekte i) bei der Erbringung von Festnetz-Internetzugangsdiensten auf Endkundenebene in Deutschland, ii) beim Angebot von Double-Play-Paketen auf Endkundenebene mit Festnetztelefondiensten und Festnetz-Internetzugangsdiensten in Deutschland und iii) auf dem Markt für die Übertragung von Fernsehsignalen auf Vorleistungsebene in Deutschland sowie 2) um vertikale nichtkoordinierte Effekte bei der Belieferung von Endkunden in Mehrfamilienhäusern (Mehrnutzer) mit Fernsehsignalen in Deutschland oder auf dem potenziellen regionalen Markt, der dem Kabelgebiet (3) des Zielgeschäfts entspricht, handelt.

(14)

Erste Akteneinsicht wurde den Beteiligten am 25. März 2019, dem Tag nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte, gewährt und anschließend regelmäßig ermöglicht. Der Zugang zu vertraulichen Daten und Informationen, auf die sich die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte stützte, wurde den Wirtschaftsberatern der Beteiligten gemäß dem Datenraumverfahren gewährt.

(15)

Am 8. April 2019 übermittelten die Beteiligten ihre schriftliche Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

(16)

Am 15. April 2019 erließ die Kommission nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Fusionskontrollverordnung einen Beschluss zur Verlängerung der in Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Fusionskontrollverordnung festgelegten Fristen um insgesamt 10 Arbeitstage.

(17)

Am 6. Mai 2019 legte der Anmelder Verpflichtungszusagen nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vor, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Am folgenden Tag, dem 7. Mai 2019, leitete die Kommission einen Markttest der am 6. Mai 2019 vom Anmelder vorgelegten Verpflichtungszusagen ein.

(18)

Am 23. Mai 2019 erließ die Kommission nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Fusionskontrollverordnung einen zweiten Beschluss zur Verlängerung der in Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Fusionskontrollverordnung festgelegten Fristen um insgesamt 10 Arbeitstage.

(19)

Am 11. Juni 2019 übermittelte der Anmelder nach einigen Änderungen seine endgültigen Verpflichtungen („endgültige Verpflichtungen“).

VI.   Relevante Märkte

(20)

Im Beschluss stellte die Kommission fest, dass für die Prüfung des Vorhabens die folgenden Märkte relevant sind:

a)

Endkundenmärkte für die Erbringung von Festnetztelefondiensten in Deutschland, Tschechien, Rumänien und Ungarn, wobei die mögliche Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftskunden offengelassen wird;

b)

Endkundenmärkte für die Erbringung von Festnetz-Internetzugangsdiensten in Deutschland, Tschechien, Rumänien und Ungarn einschließlich aller Produkttypen, Verteilmodi und Geschwindigkeiten/Bandbreiten für Privatkunden und kleine Geschäftskunden;

c)

Endkundenmärkte für die Erbringung von Mobilfunkdiensten in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien;

d)

Endkundenmärkte für die Erbringung von TV-Diensten in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien, wobei die Frage, ob weitere Segmentierungen vorgenommen werden sollten (i) Art der verwendeten Technologie, ii) Pay TV oder frei empfangbares Fernsehen und iii) lineare oder nichtlineare Dienste) offengelassen werden kann;

e)

Endkundenmarkt für die Belieferung von privaten Haushalten in Mehrfamilienhäusern (Mehrnutzer) mit Kabelfernsehsignalen in Deutschland, wobei die Frage, ob die Reichweite national oder regional ist, offengelassen werden kann;

f)

Endkundenmarkt für die Belieferung von privaten Haushalten in Einfamilienhäusern (Einzelnutzer) mit Fernsehsignalen in Deutschland, wobei die Frage, ob der Markt andere Übertragungstechnologien wie Satellitenfernsehen, IP-TV und terrestrisches Fernsehen umfasst und ob die Reichweite national oder regional ist, offengelassen werden kann;

g)

potenzielle Endkundenmärkte für das Angebot von Multiple-Play-Produkten (die sich vom Angebot der zugrunde liegenden einzelnen Telekommunikationsprodukte unterscheiden) in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien;

h)

Endkundenmärkte für die Erbringung von Business Connectivity Services in Tschechien, Deutschland, Rumänien und Ungarn, wobei die Frage, ob weitere Segmentierungen vorgenommen werden sollten (i) Breitbandzugang für große Geschäftskunden, ii) Mietleitungen und iii) VPN-Dienste) offengelassen werden kann;

i)

Endkundenmärkte für Internet-Hosting-Dienste weltweit, im EWR oder in Tschechien, Deutschland, Rumänien und Ungarn, wobei die Frage, ob weitere Segmentierungen (4) vorgenommen werden sollten, offengelassen werden kann;

j)

Vorleistungsmärkte für die Erbringung von Anrufzustellungsdiensten in Festnetzen in Tschechien, Deutschland, Rumänien und Ungarn;

k)

Vorleistungsmärkte für die Bereitstellung von Mietleitungen in Tschechien, Deutschland, Rumänien und Ungarn‚ wobei die Frage, ob weitere Segmentierungen vorgenommen werden sollten (i) Fernübertragungs- oder Abschlusssegmente, ii) Einstellung von Mietleitungen mit einer Bandbreite von mehr oder weniger als 2 Mbit/s oder iii) aktive oder passive Infrastruktur) offengelassen werden kann;

l)

Vorleistungsmärkte für die Bereitstellung von Zustellung und Hosting von Anrufen zu geografisch nicht gebundenen Nummern in Tschechien und Deutschland;

m)

Vorleistungsmärkte für die Bereitstellung von Transitverbindungen für Inlandsgespräche über Festnetze in Tschechien, Deutschland, Rumänien und Ungarn;

n)

Vorleistungsmarkt für die Erbringung internationaler Carrier-Dienste weltweit;

o)

Vorleistungsmarkt für die Erbringung von Internet-Konnektivitätsdiensten weltweit oder auf regionaler Ebene, wobei die Frage, ob weitere Segmentierungen vorgenommen werden sollten (i) Transit oder Peering, ii) Tier-1-Transit-Provider oder andere Transit-Provider) offengelassen werden kann;

p)

Vorleistungsmärkte für die Bereitstellung des Zugangs und des Verbindungsaufbaus in Mobilfunknetzen in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien;

q)

Vorleistungsmärkte für die Erbringung von Anrufzustellungsdiensten in den einzelnen Mobilfunknetzen in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien;

r)

Vorleistungsmärkte für internationale Roamingdienste, die sowohl Verbindungsaufbau als auch Anrufzustellung in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien umfassen;

s)

Markt für die Bereitstellung von und den Zugang zu frei empfangbaren Fernsehsendern auf Vorleistungsebene in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien;

t)

Markt für die Bereitstellung von und den Zugang zu Pay-TV-Sendern auf Vorleistungsebene in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien;

u)

Markt für die Übertragung von Fernsehsignalen über Kabel auf Vorleistungsebene in Deutschland;

v)

Markt für die intermediäre Bereitstellung von Fernsehsignalen, einschließlich Glasfaser und Kabel, in Deutschland;

w)

Markt für die Lizenzierung und den Erwerb von Übertragungsrechten für Fernsehinhalte in Deutschland, Rumänien, Ungarn und Tschechien (bzw. in den jeweiligen Sprachräumen), wobei die Frage, ob weitere Segmentierungen vorgenommen werden sollten (i) Pay TV oder frei empfangbares Fernsehen, ii) lineare oder nichtlineare Programme und iii) nach Ausstrahlungsfenster) offengelassen wird.

VII.   Wettbewerbsrechtliche Würdigung

VII.1.   Deutschland

VII.1.1.   Einleitung

(21)

Im Beschluss stellte die Kommission fest, dass das Vorhaben zu folgenden horizontal betroffenen Märkten in Deutschland führt:

a)

Erbringung von Festnetztelefondiensten auf Endkundenebene;

b)

Erbringung von Festnetz-Internetzugangsdiensten auf Endkundenebene;

c)

Erbringung von Mobilfunkdiensten auf Endkundenebene;

d)

Übertragung von Fernsehsignalen an Mehrnutzer auf Endkundenebene;

e)

Übertragung von Fernsehsignalen an Einzelnutzer auf Endkundenebene;

f)

Erbringung von TV-Diensten auf Endkundenebene;

g)

Angebot von Double-Play-Paketen mit Festnetztelefondiensten und Festnetz-Internetzugangsdiensten auf Endkundenebene;

h)

Angebot von Triple-Play-Paketen mit Festnetztelefondiensten, Festnetz-Internetzugangsdiensten und Mobilfunkdiensten auf Endkundenebene;

i)

Angebot von Triple-Play-Paketen mit Festnetztelefondiensten, Festnetz-Internetzugangsdiensten und TV-Diensten auf Endkundenebene;

j)

Angebot von Quadruple-Play-Paketen mit Festnetztelefondiensten, Festnetz-Internetzugangsdiensten, Mobilfunkdiensten und TV-Diensten auf Endkundenebene;

k)

Bereitstellung und Erwerb von Fernsehkanälen auf Vorleistungsebene;

l)

Übertragung von Fernsehsignalen auf Vorleistungsebene.

(22)

Des Weiteren existieren bei dem Vorhaben die folgenden vertikal betroffenen Märkte im Zusammenhang mit Verknüpfungen zwischen den folgenden Märkten in Deutschland:

a)

vorgelagerter Markt für die Erbringung von Anrufzustellungsdiensten in Festnetzen auf Vorleistungsebene und nachgelagerter Markt für die Erbringung von Festnetztelefondiensten auf Endkundenebene;

b)

vorgelagerter Markt für die Erbringung von Anrufzustellungsdiensten in Festnetzen auf Vorleistungsebene und nachgelagerter Markt für die Erbringung von Mobilfunkdiensten auf Endkundenebene;

c)

vorgelagerter Markt für die Erbringung von Zugangs- und Verbindungsaufbaudiensten in Mobilfunknetzen auf Vorleistungsebene und nachgelagerter Markt für die Erbringung von Mobilfunkdiensten auf Endkundenebene;

d)

vorgelagerter Markt für die Erbringung von Zugangs- und Verbindungsaufbaudiensten in Mobilfunknetzen auf Vorleistungsebene und nachgelagerte Märkte für das Angebot von Triple-Play-Paketen mit Festnetztelefondiensten, Festnetz-Internetzugangsdiensten und Mobilfunkdiensten auf Endkundenebene;

e)

vorgelagerter Markt für die Erbringung von Zugangs- und Verbindungsaufbaudiensten in Mobilfunknetzen auf Vorleistungsebene und nachgelagerte Märkte für das Angebot von Quadruple-Play-Paketen mit Festnetztelefondiensten, Festnetz-Internetzugangsdiensten, Mobilfunkdiensten und TV-Diensten auf Endkundenebene;

f)

vorgelagerter Markt für die Erbringung von Anrufzustellungsdiensten in Mobilfunknetzen auf Vorleistungsebene und nachgelagerter Markt für die Erbringung von Festnetztelefondiensten auf Endkundenebene;

g)

vorgelagerter Markt für die Erbringung von Anrufzustellungsdiensten in Mobilfunknetzen auf Vorleistungsebene und nachgelagerter Markt für die Erbringung von Mobilfunkdiensten auf Endkundenebene;

h)

vorgelagerter Markt für die Bereitstellung von Mietleitungen auf Vorleistungsebene und nachgelagerter Markt für die Erbringung von Mobilfunkdiensten auf Endkundenebene;

i)

vorgelagerter Markt für die intermediäre Bereitstellung von Fernsehsignalen auf Vorleistungsebene und nachgelagerte Märkte für die Belieferung von Mehrnutzern mit Fernsehsignalen auf Endkundenebene.

(23)

Die Kommission ermittelte außerdem eine Reihe von Märkten, auf denen das Vorhaben erhebliche Auswirkungen im Sinne von Anhang I Abschnitt 6.4 der Durchführungsverordnung (5) haben könnte:

a)

Erbringung von Festnetztelefondiensten auf Endkundenebene, wobei es sich hier um einen benachbarten Markt handelt, der eng mit der Erbringung von TV-Diensten auf Endkundenebene zusammenhängt;

b)

Erbringung von Festnetz-Internetzugangsdiensten auf Endkundenebene, wobei es sich um einen benachbarten Markt handelt, der eng mit der Erbringung von TV-Diensten auf Endkundenebene zusammenhängt; und

c)

Erbringung von Mobilfunkdiensten auf Endkundenebene, wobei es sich um einen benachbarten Markt handelt, der eng mit der Erbringung von TV-Diensten auf Endkundenebene zusammenhängt.

(24)

In der Mehrzahl der vorstehend genannten Märkte hat die Kommission weder wettbewerbsrechtliche Bedenken festgestellt noch Beschwerden erhalten. Insofern die Kommission Bedenken festgestellt oder Beschwerden von Marktteilnehmern erhalten hat, sind die Feststellungen der Kommission in den nachstehenden Abschnitten zusammengefasst.

VII.1.2.   Horizontale nichtkoordinierte Effekte bei der Erbringung von Festnetz-Internetzugangsdiensten in Deutschland

(25)

Im Beschluss gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb durch Wegfall des erheblichen Wettbewerbsdrucks, den die Beteiligten vor dem Vorhaben ausübten, erheblich behindern würde, vor allem innerhalb des Kabelgebiets von Unitymedia und durch die Schaffung eines Akteurs mit einem Abonnentenanteil von mehr als 30 % (was mehr als 40 % im Kabelgebiet von Unitymedia ausmachen würde, wobei diese Zahl in einigen Bundesländern und Kreisen sogar noch darüber liegen würde).

(26)

Insbesondere kam die Kommission im Beschluss zu dem Schluss, dass das DSL-Geschäft von Vodafone im Kabelgebiet von Unitymedia, das sich auf den Vorleistungszugang zum Netz der Deutschen Telekom stützt, einen wichtigen Wettbewerbsdruck darstellte. Dies beruht auf der Feststellung, dass Vodafone in der Lage war, aufgrund seiner einzigartigen Merkmale (insbesondere Zugang zu einer Netzinfrastruktur, die mehr Flexibilität als die Deutsche Telekom und damit geringere Kosten ermöglicht) mit Unitymedia auf Augenhöhe in Wettbewerb zu treten und wettbewerbsfähiger als andere Anbieter, die Dienste auf Grundlage eines Vorleistungszugangs anbieten, zu agieren.

(27)

Darüber hinaus stellte die Kommission im Beschluss fest, dass dem verringerten Wettbewerbsdruck infolge des Vorhabens wahrscheinlich nicht durch den auf den Märkten verbleibenden Wettbewerbsdruck entgegengewirkt wird. Die verbleibenden Akteure dürften tatsächlich nicht die Fähigkeit haben (Telefónica und andere Interessenten an einem Vorleistungszugang zum Netz der Deutschen Telekom, mit Ausnahme von United Internet) oder über Anreize verfügen (Deutsche Telekom und United Internet), einen aggressiven Wettbewerb gegen das zusammengeschlossene Unternehmen zu betreiben. (6)

(28)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission im Beschluss zu der Feststellung, dass der Wegfall des Wettbewerbsdrucks, der von den Beteiligten vor dem Vorhaben sowohl gegenseitig als auch gegenüber anderen Wettbewerbern ausgeübt wurde, höchstwahrscheinlich zu einer erheblichen Schwächung des Wettbewerbs führen und somit Preiserhöhungen nach sich ziehen wird, insbesondere innerhalb des Kabelgebiets von Unitymedia, in dem die beteiligten Unternehmen eng miteinander konkurrieren.

(29)

In Bezug auf die von den Beteiligten übermittelten behaupteten Effizienzvorteile (einschließlich variabler Kosteneinsparungen, die sich aus der Migration der DSL-Kunden von Vodafone vom Netz der Deutschen Telekom zum Unitymedia-Netz ergeben) wurde in dem Beschluss der Schluss gezogen, dass die drei kumulativen Kriterien der Nachprüfbarkeit, der fusionsspezifischen Effizienzvorteile und des Vorteils für die Verbraucher, die in den Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse festgelegt sind, nicht erfüllt werden.

VII.1.3.   Horizontale nichtkoordinierte Effekte bei der Bereitstellung von Fernsehsignalen und TV-Diensten auf Endkundenebene in Deutschland

(30)

Im Beschluss beurteilte die Kommission die Wahrscheinlichkeit wettbewerbswidriger horizontaler nichtkoordinierter Effekte i) auf den Märkten für die Belieferung von Mehrnutzern und Einzelnutzern mit Fernsehsignalen auf Endkundenebene in Deutschland oder auf den potenziellen regionalen Märkten, die dem Kabelgebiet der Beteiligten entsprechen, und ii) auf dem bundesweiten Markt für die Erbringung von TV-Diensten auf Endkundenebene (zusammen „TV-bezogene Märkte“).

(31)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass das Vorhaben infolge der horizontalen nichtkoordinierten Effekte in Deutschland wahrscheinlich nicht zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs in einem der TV-bezogenen Märkte in Deutschland führen wird. Der Grund dafür ist insbesondere das Fehlen von fusionsspezifischen Veränderungen, da die Beteiligten hauptsächlich innerhalb ihrer jeweiligen Kabelgebiets tätig sind. Die Akte der Kommission enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben einen Verlust des direkten, indirekten oder potenziellen Wettbewerbs zur Folge hat. Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Vorhaben nicht zu einer Schwächung der Wettbewerber der Beteiligten führen wird.

(32)

Insbesondere im Hinblick auf den potenziellen Wettbewerb zwischen den Beteiligten stellte die Kommission fest, dass weder Vodafone noch Unitymedia in der Vergangenheit das Kabelnetz des anderen Beteiligten überbaut haben. Daher müsste bei der Feststellung eines potenziellen Wettbewerbs klar dargelegt werden, warum die Kommission davon ausgegangen ist, dass die beteiligten Unternehmen wahrscheinlich von ihrem bisherigen Verhalten abweichen. Die Kommission hat jedoch keine kohärenten Beweismaterialen gefunden, aus denen hervorgehen würde, dass das Eindringen eines Beteiligten in das Kabelgebiet des anderen Beteiligten ohne das Vorhaben aller Wahrscheinlichkeit nach oder vernünftigerweise vorhersehbar wäre.

(33)

Innerhalb des Kabelgebiets von Unitymedia besteht eine geringe Überschneidung, die sich aus den IP-TV- und OTT-TV-Produkten von Vodafone ergibt. Angesichts der relativ schwachen Marktstellung dieser Produkte ist jedoch kein erheblicher Verlust des direkten Wettbewerbs zwischen den Beteiligten zu verzeichnen.

VII.1.4.   Horizontale nichtkoordinierte Effekte auf dem Markt für die Übertragung von Fernsehsignalen auf Vorleistungsebene in Deutschland

(34)

Im Beschluss stellte die Kommission fest, dass die Beteiligten nach dem Vorhaben beim Angebot der Übertragung von Fernsehsignalen auf Vorleistungsebene in Deutschland eine erhöhte Marktmacht erlangen würden. Die Kommission gelangte zu den folgenden Schlüssen: i) Auf einem potenziellen Markt, der auf das Angebot der Übertragung von Fernsehsignalen über Kabel auf Vorleistungsebene beschränkt ist, beträgt der gemeinsame Marktanteil der Beteiligten sowohl auf nationaler Ebene als auch im Kabelgebiet des zusammengeschlossenen Unternehmens mehr als 70 % (bezogen auf die angeschlossenen Haushalte). ii) Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass größere Anbieter der Übertragung von Fernsehsignalen in der Lage sind und Anreize haben, bessere Bedingungen auszuhandeln als kleinere Wettbewerber.

(35)

Im Beschluss stellte die Kommission folgende mögliche schädliche Wirkungen einer solchen gestiegenen Marktmacht fest: erstens, dass das zusammengeschlossene Unternehmen den Fernsehsendern möglicherweise unangemessene Bedingungen auferlegt, und zweitens, dass das zusammengeschlossene Unternehmen die Sender möglicherweise daran hindert, zusätzliche und innovative Dienste anzubieten (z. B. Over-the-Top-TV (OTT-TV) oder Hybrid Broadcast Broadband TV (HbbTV)).

VII.1.5.   Horizontale nichtkoordinierte Effekte auf dem Endkundenmarkt für Multiple-Play-Pakete in Deutschland

(36)

Die Kommission beurteilte im Beschluss die Wirkungen des Vorhabens auf den in Deutschland am stärksten ausgeprägten hypothetischen Märkten für Paketangebote. Abgesehen von den Double-Play-Paketen mit Festnetz-Internetzugangsdiensten und Festnetztelefondiensten, handelt es sich bei diesen Märkten um Triple-Play-Pakete mit Festnetztelefondiensten, Festnetz-Internetzugangsdiensten und TV-Diensten, um Triple-Play-Pakete mit Festnetztelefondiensten, Festnetz-Internetzugangsdiensten und Mobilfunkdiensten und um Quadruple-Play-Pakete mit Festnetztelefondiensten, Festnetz-Internetzugangsdiensten, TV-Diensten und Mobilfunkdiensten.

(37)

In dem Beschluss wird der Schluss gezogen, dass die Feststellungen in Bezug auf die horizontalen nichtkoordinierten Effekte des Vorhabens bei der Erbringung von Festnetz-Internetzugangsdiensten auf Endkundenebene in Deutschland gleichermaßen für das Angebot von Double-Play-Paketen auf Endkundenebene mit Festnetz-Internetzugangsdiensten und Festnetztelefondiensten gelten, da sich die beiden Märkte stark überschneiden.

(38)

In Bezug auf die anderen Arten von Paketen stellte die Kommission fest, dass das Vorhaben nicht geeignet ist, den wirksamen Wettbewerb erheblich zu behindern, insbesondere aufgrund der begrenzten gemeinsamen Marktanteile der Beteiligten und des begrenzten Zuwachses (Triple-Play Pakete mit Festnetztelefon-, Festnetz-Internetzugangs- und Mobilfunkdiensten sowie Quadruple-Play-Pakete) und/oder aufgrund der vernachlässigbaren Überschneidungen bei den Tätigkeiten der Beteiligten in der Erbringung von TV-Diensten.

VII.1.6.   Abschottung von Anbietern der Übertragung von Fernsehsignalen an Mehrnutzer auf Endkundenebene in Deutschland

(39)

Im Beschluss beurteilte die Kommission die Wahrscheinlichkeit wettbewerbswidriger vertikaler nichtkoordinierter Effekte auf dem Markt für die Belieferung von Mehrnutzern mit Fernsehsignalen auf Endkundenebene in Deutschland sowie auf den potenziellen regionalen Märkten, die dem Kabelgebiet der Beteiligten entsprechen. Die Kommission stellte fest, dass es im Hinblick auf die Fähigkeit oder den Anreiz der Beteiligten, Wettbewerber auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt über den Markt für die intermediäre Bereitstellung von Fernsehsignalen abzuschotten, keine fusionsspezifische Wirkung gibt. Durch das Vorhaben werden keine neuen Verkettungseffekte zwischen den verschiedenen Stufen der Lieferkette geschaffen, die ohne das Vorhaben nicht vorhanden wären. Der Grund dafür ist, dass sowohl Vodafone als auch Unitymedia bereits auf dem vorgelagerten Markt (auf getrennten geografischen Märkten) Level-3-Signale an Level-4-Anbieter bereitstellen sowie auf dem nachgelagerten Markt Mehrnutzer mit Fernsehsignalen auf Endkundenebene beliefern. Sofern solche vertikalen Verkettungen bestehen, führt das Vorhaben nicht zu einer Veränderung der Marktstruktur auf den vor- oder nachgelagerten Stufen und hat somit keine Erhöhung der Marktmacht zur Folge.

(40)

Insbesondere vor diesem Hintergrund vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb infolge vertikaler nichtkoordinierter Effekte zum Nachteil von Tele Columbus, die aus der möglichen Verlagerung der Geschäftspolitik von Vodafone in das Kabelgebiet von Unitymedia entstehen könnten, nicht erheblich behindern würde. Selbst wenn das zusammengeschlossene Unternehmen infolge des Zusammenschlusses die Möglichkeit hätte und daran interessiert wäre, Columbus innerhalb des Kabelgebiets von Unitymedia abzuschotten, hätte dies keine erheblichen Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb, da die Tätigkeiten von Tele Columbus im Kabelgebiet von Unitymedia begrenzt sind und Tele Columbus die Möglichkeiten zum Ausbau der Infrastruktur fehlen.

VII.1.7.   Abschottung von Anbietern von Mobilfunkdiensten auf Endkundenebene in Deutschland

(41)

Im Beschluss beurteilte die Kommission die Wahrscheinlichkeit wettbewerbswidriger vertikaler nichtkoordinierter Effekte auf dem Markt für Mobilfunkdienste und FMC-(Fixed Mobile Convergence-)Bundles auf Endkundenebene. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass das zusammengeschlossene Unternehmen durch den Zusammenschluss weder die Fähigkeit noch den Anreiz hätte, konkurrierende Anbieter von Mobilfunkdiensten vom Markt abzuschotten, da Unitymedia auf dem vorgelagerten Markt nicht vertreten ist und auf dem nachgelagerten Markt nur eine Randstellung innehat.

(42)

Selbst wenn das zusammengeschlossene Unternehmen durch den Zusammenschluss diese Fähigkeit und den Anreiz hätte, betrachtete die Kommission die Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb als nicht erheblich. Die in Deutschland tätigen größten Nicht-Mobilfunknetzbetreiber sind geschützt, da sie von mehreren Mobilfunknetzbetreibern (MNOs) gehostet werden. Darüber hinaus werden Nicht-MNOs weiterhin von den Auflagen der Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie von den von der Kommission in der Sache M.7018 — Telefónica Deutschland/E-Plus gebilligten Verpflichtungen profitieren. Schließlich üben Nicht-MNOs in jedem Fall normalerweise nicht denselben Wettbewerbsdruck wie MNOs aus, vor allem wegen ihrer Abhängigkeit von den Vorleistungsbedingungen. Sie sind daher nicht in der Lage, das Wettbewerbsverhalten der MNOs auf dem Endkundenmarkt wirksam einzuschränken.

(43)

Speziell vor diesem Hintergrund vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb infolge vertikaler nichtkoordinierter Effekte zum Nachteil von FMC-Akteuren, die sich aus einem erhöhten Anreiz für die Abschottung von Wettbewerbern mit einer Festnetzinfrastruktur (z. B. City-Carrier) ergeben könnten, nicht erheblich behindern würde. Die Kommission war der Auffassung, dass solche Akteure eine vernachlässigbare Stellung hinsichtlich mobiler Telekommunikationsdienste innehaben und in der Lage wären, bei Festnetz-Telekommunikationsdiensten wirksam zu konkurrieren, selbst wenn das zusammengeschlossene Unternehmen den Zugang und den Verbindungsaufbau in Mobilfunknetzen auf Vorleistungsebene für diese Akteure verweigern würde.

VII.1.8.   Konglomerate Effekte in Deutschland

(44)

Während des Fusionskontrollverfahrens gingen bei der Kommission Beschwerden ein, wonach das zusammengeschlossene Unternehmen nach dem Zusammenschluss durch das Angebot von Multiple-Play-Paketen, einschließlich TV-Diensten, die Fähigkeit und den Anreiz hat, konkurrierende Anbieter anderer Telekommunikationsdienste vom Markt abzuschotten.

(45)

Im Beschluss stellte die Kommission fest, dass ein sich aus dem Vorhaben ergebender konglomerater Effekt nicht zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen dürfte. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sich Multiple-Play-Angebote in Deutschland noch in einem frühen Stadium befinden und die Übernahme solcher Angebote in den nächsten Jahren nicht erheblich zunehmen wird. Darüber hinaus dürfte das Vorhaben in dieser Hinsicht nur einen minimalen Beschleunigungseffekt haben. Beide Beteiligten vertreiben bereits Pakete, und ihre Möglichkeit für den Absatz von Paketen sowie ihre Fähigkeit und ihre Anreize, Wettbewerber vom Markt abzuschotten, werden durch das Vorhaben keine wesentliche Änderung erfahren.

VII.2.   Tschechien

VII.2.1.   Einleitung

(46)

Im Beschluss gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeiten der Beteiligten in Tschechien weitgehend komplementär sind. Die Kommission stellte fest, dass das Vorhaben nicht zu horizontal betroffenen Märkten führt, da der gemeinsame Marktanteil der Beteiligten unter 20 % liegt oder die Netze der Beteiligten sich technisch nicht überschneiden. Darüber hinaus zog die Kommission die Möglichkeit in Betracht, dass Vodafone als neuer Anbieter auf den Endkundenmärkten für TV-Dienste oder für Multiple-Play-Pakete, die Festnetz-Telekommunikationsdienste und Fernsehdienste umfassen, angesehen werden könnte, wobei sie diese Möglichkeit aber letztendlich ausgeschlossen hat.

(47)

Das Vorhaben führt zu drei technisch betroffenen vertikalen Beziehungen (wozu auf dem vorgelagerten Markt die Erbringung von Anrufzustellungsdiensten in Mobilfunknetzen und in Festnetzen auf Vorleistungsebene und auf den nachgelagerten Endkundenmärkten die Erbringung von Festnetztelefondiensten und Mobilfunkdiensten zählen). Die Kommission kam zu dem Schluss, dass diese vertikalen Beziehungen infolge einer fehlenden Marktmacht sowohl auf den vorgelagerten als auch auf den nachgelagerten Märkten nicht zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen würden.

(48)

Schließlich gingen bei der Kommission mehrere Beschwerden über mögliche konglomerate Effekte des Vorhabens ein. Die diesbezüglichen Feststellungen der Kommission sind im folgenden Abschnitt zusammengefasst.

VII.2.2.   Konglomerate Effekte

(49)

Mehrere Teilnehmer der Marktuntersuchung machten geltend, dass das zusammengeschlossene Unternehmen nach dem Zusammenschluss in der Lage wäre, die Festnetz-Hochgeschwindigkeits-Internetzugangsdienste von UPC (mit oder ohne Pay-TV-Dienste von UPC) mit den Mobilfunkdiensten von Vodafone zu bündeln, was zu einer Abschottung von unabhängigen Anbietern von Festnetz- oder Mobilfunkdiensten führen würde. Dies wäre möglich, weil das Kabelnetz von UPC Geschwindigkeiten bieten kann, die vorgeblich höher sind als die seiner Wettbewerber, was UPC eine beherrschende Stellung auf dem Markt verleihen würde.

(50)

Im Beschluss stellte die Kommission fest, dass das zusammengeschlossene Unternehmen weder die Fähigkeit noch den Anreiz hätte, sich an einer solchen Abschottungsstrategie zu beteiligen. Was die Fähigkeit anbelangt, gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass UPC über keine Marktmacht bei Festnetz-Internetzugangsdiensten in Tschechien verfügt. Hinsichtlich der Anreize stellte die Kommission fest, dass die kurzfristigen Verluste des zusammengeschlossenen Unternehmens aller Wahrscheinlichkeit nach nicht durch langfristige Gewinne kompensiert werden, sodass eine Verdrängung unrentabel ist. Und nicht zuletzt stellte die Kommission fest, dass eine hypothetische Abschottungsstrategie keine erheblichen Auswirkungen auf den Markt hätte, da das Netz von UPC nur einen relativ kleinen Anteil der tschechischen Haushalte abdeckt.

(51)

Darüber hinaus schloss die Kommission auch mögliche Bedenken dahin gehend aus, dass das zusammengeschlossene Unternehmen seine Stellung auf dem Endkundenmarkt für TV-Dienste (oder Multiple-Play-Pakete bestehend aus TV- und Festnetz-Internetzugangsdiensten) auf dem Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste nutzen könnte. Der Grund ist, dass das zusammengeschlossene Unternehmen auf dem Endkundenmarkt für TV-Dienste über keine Marktmacht verfügt und Multiple-Play-Pakete, die Fernseh- und Mobilfunkdienste umfassen, in Tschechien nicht populär sind.

VII.3.   Ungarn

(52)

In Ungarn wirkt sich das Vorhaben horizontal lediglich auf den Endkundenmarkt für Telekommunikationsdienste aus. Ein Teilnehmer der Marktuntersuchung brachte vor, dass das Vorhaben zu wettbewerbswidrigen Effekten auf dem Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste in Ungarn führen würde, da UPC als unabhängiger virtueller Mobilfunknetzbetreiber (Mobile Virtual Network Operator, MVNO) aus dem Markt gedrängt würde. Im Beschluss stellte die Kommission fest, dass das Vorhaben nur einen unbedeutenden Zuwachs des Marktanteils von Vodafone bewirken wird. Die meisten Teilnehmer der Marktuntersuchung waren der Auffassung, dass UPC keinen nennenswerten Wettbewerbsdruck auf Vodafone ausübt. Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass Digi/Invitel während der Prüfung des Vorhabens in Ungarn als Mobilfunknetzbetreiber in den Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste eingetreten ist. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb infolge horizontaler nichtkoordinierter Effekte in Bezug auf den Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste in Ungarn nicht erheblich behindern würde.

(53)

Des Weiteren hat das Vorhaben eine Reihe vertikal betroffener Märkte zur Folge, in Bezug auf die die Kommission der Auffassung war, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb nicht erheblich behindern würde. Im Einzelnen beschwerte sich ein Teilnehmer der Marktuntersuchung darüber, dass das zusammengeschlossene Unternehmen ihn vom Markt für die Erbringung von Mobilfunkdiensten für Endkunden abschotten könnte, indem das neue Unternehmen die Bereitstellung von Mietleitungen verweigert. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass das zusammengeschlossene Unternehmen weder die Fähigkeit noch den Anreiz haben wird, den Beschwerdeführer oder andere Mobilfunkdienstanbieter vom Markt abzuschotten. Der Grund ist, dass andere Anbieter von Mietleitungen (oder Mobile-Backhaul-Netzen) auf diesem Markt tätig sind, sodass UPC über keine Marktmacht verfügt.

(54)

Des Weiteren beurteilte die Kommission die wahrscheinliche Auswirkung des Vorhabens auf die Fähigkeit und den Anreiz des zusammengeschlossenen Unternehmens, unabhängige Anbieter von Mobilfunk-, Festnetztelefon-, Festnetz-Internetzugangs- oder TV-Diensten vom Markt abzuschotten, indem es seine Festnetz- und Mobilfunkangebote infolge von konglomeraten Effekten bündelt. Die Kommission gelangte jedoch zu dem Schluss, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb aufgrund von konglomeraten Effekten in Ungarn nicht erheblich behindern würde, zumal keiner der Beteiligten Marktmacht auf einem der Märkte ausübt, auf denen sie tätig sind.

VII.4.   Rumänien

(55)

In Rumänien gibt es keine horizontal betroffenen Märkte. Das Vorhaben führt zu einer Reihe vertikal betroffener Märkte, in Bezug auf die die Kommission der Auffassung war, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb infolge nichtkoordinierter Effekte nicht erheblich behindern würde.

(56)

Des Weiteren beurteilte die Kommission die wahrscheinliche Auswirkung des Vorhabens auf die Fähigkeit und den Anreiz des zusammengeschlossenen Unternehmens, unabhängige Anbieter von Mobilfunk-, Festnetztelefon-, Festnetz-Internetzugangs- oder TV-Diensten vom Markt abzuschotten, indem es seine Festnetz- und Mobilfunkangebote bündelt. Die Kommission gelangte jedoch zu dem Schluss, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb aufgrund von konglomeraten Effekten in Rumänien nicht erheblich behindern würde, zumal keiner der Beteiligten Marktmacht auf einem der Märkte ausübt, auf denen sie tätig sind.

VII.5.   Internationale Märkte

(57)

Die Kommission beurteilte die potenzielle Auswirkung des Vorhabens auf Telekommunikationsmärkte mit einer größeren geografischen Reichweite als der nationale Markt. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass das Vorhaben nicht zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs im Hinblick auf i) die Erbringung von internationalen Carrier-Diensten auf Vorleistungsebene und ii) die Erbringung von Internet-Konnektivitätsdiensten auf Vorleistungsebene — Bereiche, in denen nur Vodafone tätig ist — führen würde. Tatsächlich ist der Marktanteil von Vodafone auf beiden Märkten gering, und andere Wettbewerber werden nach dem Zusammenschluss weiterhin auf diesen Märkten tätig sein.

VIII.   Verpflichtungszusagen

(58)

Damit die angebotenen Verpflichtungen angenommen werden können, müssen sie geeignet sein, einen Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt vereinbar zu machen, indem sie eine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs auf allen relevanten Märkten verhindern, in Bezug auf die wettbewerbsrechtliche Bedenken festgestellt wurden. In der im Beschluss geprüften Sache mussten die Verpflichtungen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in Bezug auf folgende Effekte ausräumen: i) horizontale nichtkoordinierte Effekte bei der Erbringung von Festnetz-Internetzugangsdiensten auf Endkundenebene in Deutschland, ii) horizontale nichtkoordinierte Effekte beim Angebot von Double-Play-Paketen auf Endkundenebene, die Festnetz-Telefondienste und Festnetz-Internetzugangsdienste in Deutschland umfassen, und iii) horizontale nichtkoordinierte Effekte auf dem Markt für die Übertragung von Fernsehsignalen auf Vorleistungsebene in Deutschland.

VIII.1.   Beschreibung der endgültigen Verpflichtungen

(59)

Die endgültigen Verpflichtungen umfassen vier Elemente:

a)

Kabel-Breitbandzugang auf Vorleistungsebene: eine „Fix-it-first“-Verpflichtung, um einem neuen Kabelanbieter Zugang zum Kabelnetz des zusammengeschlossenen Unternehmens zu bieten, damit der neue Kabelbetreiber in der Lage ist, Festnetz-Internetzugangsdienste auf Endkundenebene (und, falls gewünscht, Festnetz-Sprachtelefondienste) und eigene OTT-TV-Dienste oder OTT-TV-Dienste Dritter anbieten kann;

b)

OTT-Verpflichtung: Verpflichtung, Fernsehsendern, deren Programme über die TV-Plattform des zusammengeschlossenen Unternehmens übertragen werden, vertraglich weder direkt noch indirekt die Möglichkeit zu nehmen, ihre Inhalte über einen OTT-Dienst zu übertragen, und die Verpflichtung, eine ausreichende direkte Verbindungskapazität zwischen seinem Internet-Netz für Deutschland und Drittanbietern von Internet-Konnektivitätsdiensten (Transitdienste) aufrechtzuerhalten;

c)

Verpflichtung hinsichtlich Einspeisegebühren: Verpflichtung, die Einspeisegebühren für frei empfangbare Fernsehsender nicht zu erhöhen;

d)

HbbTV-Verpflichtung: Verpflichtung, weiterhin Signale frei empfangbarer Fernsehsender via HbbTV zu übertragen.

(60)

Vodafone und Telefónica schlossen am 17. April 2019 eine endgültige Vereinbarung für den Kabel-Breitbandzugang auf Vorleistungsebene. Diese Vereinbarung wurde zu einem späteren Zeitpunkt geändert.

VIII.1.1.   Kabel-Breitbandzugang auf Vorleistungsebene

(61)

Vodafone gewährt einem neuen Kabelanbieter (Telefónica) Vorleistungszugang zu den kombinierten Kabelnetzen von Vodafone und Unitymedia. Der technische Zugang zum Netz des zusammengeschlossenen Unternehmens erfolgt an den Punkten der Nummernübergabe (oder an den Zusammenschaltungspunkten).

(62)

Was die Bereitstellung von Internetzugangsdiensten betrifft, so ist der neue Kabelanbieter in der Lage, zwischen drei verschiedenen Geschwindigkeitsprofilen zu wählen: 50/4 (Download-/Upload-Geschwindigkeit in Mbit/s), 100/6 und 300/25, mit der Möglichkeit, die Download-Geschwindigkeit nach einiger Zeit auf 500 Mbit/s zu erhöhen (sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind). Darüber hinaus ermöglicht der Kabel-Breitbandzugang auf Vorleistungsebene die Bereitstellung von Festnetztelefonie und OTT-TV. Die endgültigen Verpflichtungen gelten für eine Mindestdauer mit der Möglichkeit einer Verlängerung.

(63)

Die Preisstruktur des Kabel-Breitbandzugangs auf Vorleistungsebene ist eng an die finanziellen Bedingungen des regulierten Vorleistungszugangs zum xDSL-Netz der Deutschen Telekom angelehnt (sog. „Kontingentmodell“): Gemäß dieser Preisstruktur zur Risikoteilung zahlt der neue Kabelanbieter (oder der am Zugang Interessierte im Rahmen des regulierten Angebots der Deutschen Telekom) einen Einmalbetrag und verpflichtet sich zur Abnahme einer bestimmten Menge; dafür zahlt er einen monatlichen Betrag für den laufenden Zugang, der unter dem Standardtarif der Deutschen Telekom liegt.

VIII.1.2.   OTT-Verpflichtung

(64)

Im Rahmen der OTT-Verpflichtung verpflichtet sich Vodafone, die Verbreitung von Inhalten über OTT durch Sender von linearen Fernsehprogrammen nicht zu beschränken und ein Mindestmaß an Verbindungskapazität in das IP-Netz von Vodafone in Deutschland aufrechtzuerhalten. Insbesondere sagt Vodafone Folgendes zu:

a)

keine Vereinbarung mit einem Fernsehsender einzugehen‚ der die Möglichkeit des Senders, OTT-TV-Dienste Dritten und/oder Endnutzern direkt oder indirekt anzubieten, unmittelbar oder mittelbar einschränken würde. Soweit solche Beschränkungen in den aktuellen Verträgen von Vodafone mit Sendern in Deutschland bestehen, werden diese nicht durchgesetzt oder erneuert;

b)

Bereitstellung ausreichender Verbindungskapazitäten, um ihren Breitbandkunden den Zugang zu OTT-TV-Diensten in Deutschland zu ermöglichen. Zur Gewährleistung der Transparenz bei Verbindungskapazität und Datenverkehr veröffentlicht Vodafone die relevanten Informationen monatlich;

c)

Benennung eines Überwachungstreuhänders, der von der Kommission zu genehmigen ist, um neue und bestehende Vereinbarungen mit Sendern zu überprüfen und zu verifizieren, dass ausreichende Verbindungskapazitäten bereitgestellt werden.

(65)

Die OTT-Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von acht Jahren.

(66)

Die Verpflichtungen hinsichtlich Kabel-Breitbandzugang auf Vorleistungsebene und OTT würden es dem neuen Kabelanbieter ermöglichen, Hochgeschwindigkeits-Breitbandzugang anzubieten, über den eigene OTT-TV-Dienste oder OTT-TV-Dienste Dritter innerhalb des kombinierten Kabelgebiets von Unitymedia und Vodafone verbreitet werden könnten.

VIII.1.3.   Verpflichtung hinsichtlich Einspeisegebühren

(67)

Mit dieser Verpflichtung sorgt Vodafone dafür, dass es die von den Sendern gezahlten Einspeisegebühren nicht erhöhen kann. Zu diesem Zweck übermittelt Vodafone spätestens vier Wochen nach Erlass des Beschlusses allen frei empfangbaren Fernsehsendern ein unwiderrufliches Angebot (als Anlage zu den endgültigen Verpflichtungen), in dem die folgenden Verpflichtungen von Vodafone dargelegt sind:

a)

Vodafone und Unitymedia erhöhen die Gebühren pro angeschlossenen Haushalt nicht.

b)

Vodafone und/oder Unitymedia können mit Zustimmung des Fernsehsenders die Struktur oder andere Aspekte der Einspeisegebühren ändern, z. B. zur Netzintegration. Im Rahmen eines geänderten Einspeisevertrags sind die Einspeisegebühren nicht höher als die Summe der Einspeisegebühren, die entsprechend der aktuellen Tariflisten von Vodafone und Unitymedia für Einspeisegebühren (der Verpflichtung als Anlage beigefügt) zu zahlen sind. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn der Einspeisevertrag abgelaufen ist und Vodafone und/oder Unitymedia eine neue Einspeisevereinbarung abschließen oder sich auf die Einspeisung zusätzlicher Fernsehprogramme einigen.

c)

Wenn das zusammengeschlossene Unternehmen mit einem frei empfangbaren Sender, der derzeit keine Einspeisevereinbarung mit einem der Beteiligten geschlossen hat, eine Einspeisevereinbarung abschließt, dürfen die in dieser Einspeisevereinbarung festgelegten Einspeisegebühren die in den Standardtariflisten von Vodafone und Unitymedia festgelegten Tarife für frei empfangbare Sender nicht überschreiten.

(68)

Alle anderen Bestimmungen in Einspeiseverträgen bleiben von der Verpflichtung hinsichtlich Einspeisegebühren unberührt.

VIII.1.4.   HbbTV-Verpflichtung

(69)

Im Rahmen der HbbTV-Verpflichtung möchte Vodafone sicherstellen, dass sie es nicht verweigern können, HbbTV-Signale von frei empfangbaren Sendern weiterhin über ihr Kabelnetz zu übertragen. Zu diesem Zweck übermittelt Vodafone spätestens vier Wochen nach Erlasse des Beschlusses allen frei empfangbaren Fernsehsendern ein unwiderrufliches Angebot (als Anlage zu den endgültigen Verpflichtungen), in dem die folgenden Verpflichtungen von Vodafone dargelegt sind:

(70)

Vodafone und Unitymedia übertragen weiterhin Hybrid-Broadcast-Broadband-TV-Signale („HbbTV“-Signale) zusammen mit allen Fernsehprogrammen, die Vodafone im DVB-C-Format überträgt.

(71)

Vodafone und/oder Unitymedia können mit Zustimmung des Senders eine Verpflichtung zur Übertragung von HbbTV-Signalen ändern. Im Rahmen eines geänderten Einspeisevertrags, der die Übertragung von Fernsehsignalen im DVB-C-Standard vorsieht, übertragen Vodafone und Unitymedia die HbbTV-Signale des Fernsehsenders in ihren Kabelnetzen zumindest unter den folgenden technischen Mindestanforderungen, ohne Gebühren für eine solche Übertragung zu berechnen: Das HbbTV-Signal besteht aus AIT-Tabellen (Application Information Tables) und Stream-Events (im Übertragungsstandard DSM-CC), die in das HbbTV-Signal aufgenommen werden. Das HbbTV-Signal kann eine Datenrate von höchstens 15 Kbit/s pro Fernsehprogramm (SD oder HD) haben. Die Verpflichtung gilt auch für Vereinbarungen über die Übertragung von HbbTV-Signalen zusammen mit Fernsehprogrammen im DVB-C-Standard, die derzeit nicht Gegenstand einer Vereinbarung über die Übertragung von HbbTV sind, oder bei Ablauf einer solchen Vereinbarung und/oder eines diesbezüglichen Einspeisevertrags.

(72)

Die Verpflichtung zur Übertragung von HbbTV-Signalen im Kabelnetz enthält keine Verpflichtung von Vodafone oder Unitymedia im Zusammenhang mit der Funktionalität von eigener Teilnehmerausrüstung oder Teilnehmerausrüstung Dritter, insbesondere keine Verpflichtung zur Gestaltung oder Änderung von Teilnehmerausrüstung in einer Weise, dass diese auf HbbTV-Signale reagiert.

(73)

Die Verpflichtungen hinsichtlich Einspeisegebühren und HbbTV werden für einen Zeitraum von acht Jahren ab Erlass des Beschlusses angeboten.

VIII.2.   Beurteilung der endgültigen Verpflichtungen

(74)

Im Beschluss kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die endgültigen Verpflichtungen den durch das Vorhaben aufgeworfenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken vollständig Rechnung tragen. Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass die endgültigen Verpflichtungen zeitnah umgesetzt werden können.

(75)

Die Kommission stellte fest, dass durch die Verpflichtung hinsichtlich des Kabel-Breitbandzugangs auf Vorleistungsebene ein erheblich gestärkter nationaler Wettbewerber im Endkundenbereich beim Angebot von Festnetz-Internetzugangs- und Festnetztelefondiensten in Deutschland geschaffen wird. Durch die beschleunigte Einführung von Hochgeschwindigkeits-Internetverbindungen würde dadurch auch die Verbreitung von OTT-TV-Diensten durch Anbieter wie Fernsehsender, OTT-Plattformen Dritter oder die OTT-Plattform des neuen Kabelanbieters profitieren. Insgesamt gelangte die Kommission daher zu dem Ergebnis, dass der Umfang der Verpflichtung hinsichtlich des Kabel-Breitbandzugangs auf Vorleistungsebene ausreichend ist, um wettbewerbsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Erbringung von Festnetz-Internetzugangsdiensten (und Double-Play-Paketen) auf Endkundenebene in Deutschland auszuräumen, und dass er dazu beiträgt, wettbewerbsrechtliche Bedenken auf dem Markt für die Übertragung von Fernsehsignalen auf Vorleistungsebene in Deutschland zu beseitigen.

(76)

Mit der OTT-Verpflichtung verpflichtet sich Vodafone, alle Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und Fernsehsendern zu beenden, welche die Möglichkeit der Fernsehsender einschränken, ihre Programme und Inhalte über einen OTT-Dienst in Deutschland anzubieten. Vodafone sagt ferner zu, dass die Beteiligten künftig keine solchen Vereinbarungen eingehen werden. Insgesamt gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass der Umfang der OTT-Verpflichtung ausreichend ist, um i) die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, dass das zusammengeschlossene Unternehmen die Erbringung von OTT-Diensten durch die Fernsehsender behindern könnte, und ii) die erhöhte Marktmacht des zusammengeschlossenen Unternehmens gegenüber Pay-TV-Sendern abzuschwächen, sodass Breite und Qualität des Programmangebots nicht wesentlich zum Nachteil der Endkunden verringert würden.

(77)

Mit der Verpflichtung hinsichtlich Einspeisegebühren verpflichtet sich Vodafone, die von frei empfangbaren Sendern gezahlten Einspeisegebühren für die Übertragung linearer Fernsehprogramme über das Vodafone-Kabelnetz in Deutschland in den nächsten acht Jahren nicht zu erhöhen. Die Kommission betrachtete die Verpflichtung hinsichtlich Einspeisegebühren als offenbar geeignet, den wettbewerbsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, dass das zusammengeschlossene Unternehmen die Breite und die Qualität des Programmangebots für Endkunden durch die Auferlegung unangemessener Bedingungen für frei empfangbare Fernsehsender einschränken könnte.

(78)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die HbbTV-Verpflichtung dafür sorgt, dass frei empfangbare Fernsehsender ihre HbbTV-Signale weiterhin über das Kabelnetz des zusammengeschlossenen Unternehmens in Deutschland übertragen können. Die Kommission betrachtete daher die HbbTV-Verpflichtung als angemessen, um die Bedenken auszuräumen, dass das zusammengeschlossene Unternehmen die Möglichkeit der Fernsehsender, zusätzliche und innovative Dienste über HbbTV-Signale bereitzustellen, behindern könnte.

VIII.3.   Beurteilung von Telefónica als neuer Kabelanbieter

(79)

Die Kommission war der Auffassung, dass Telefónica die in der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen aufgeführten Standardanforderungen an Erwerber erfüllt, was Unabhängigkeit, finanzielle Ressourcen und prima facie das Fehlen wettbewerbsrechtlicher Bedenken anbelangt.

(80)

Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass Telefónica auf der Grundlage der Verpflichtung hinsichtlich des Kabel-Breitbandzugangs auf Vorleistungsebene die Fähigkeit und den Anreiz erhält, als lebensfähige und aktive Wettbewerbskraft in Konkurrenz zu dem zusammengeschlossenen Unternehmen und anderen Wettbewerbern auf den Endkundenmärkten für die Bereitstellung von Festnetz-Internetzugangsdiensten, Double-Play-Paketen (mit Festnetz-Internetzugangs- und Festnetztelefondiensten) sowie TV-Diensten aufzutreten.

(81)

Angesichts der gegenwärtig relativ schwachen Marktstellung von Telefónica vertrat die Kommission ferner die Auffassung, dass die Stärkung von Telefónica infolge der Verpflichtung hinsichtlich des Kabel-Breitbandzugangs auf Vorleistungsebene keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt. Auch wenn die kommerziellen Bedingungen im Rahmen der Verpflichtung hinsichtlich des Kabel-Breitbandzugangs auf Vorleistungsebene zwar attraktiver sind als das Kontingentmodell der Deutschen Telekom, wodurch das Geschäftsszenario von Telefónica verbessert wird, würden durch die erhöhte Wettbewerbsfähigkeit von Telefónica an sich keine wettbewerbsrechtlichen Probleme entstehen. Insbesondere vertrat die Kommission die Auffassung, dass sich die Verpflichtung hinsichtlich des Kabel-Breitbandzugangs auf Vorleistungsebene nicht negativ auf den Glasfaserausbau durch Dritte auswirken oder das Zusammenwachsen von Festnetz- und Mobilfunknetzen in Deutschland beschleunigen würde.

(82)

Die Kommission prüfte auch die Vereinbarung zwischen Vodafone und Telefónica und kam zu dem Schluss, dass die Bedingungen den Kriterien der endgültigen Verpflichtungen entsprechen.

IX.   Schlussfolgerung und Vorschlag

(83)

Aus den oben genannten Gründen kommt die Kommission in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben — vorbehaltlich der Einhaltung der Verpflichtungen des Anmelders — den wirksamen Wettbewerb weder im Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würde. Demzufolge wird der Zusammenschluss in dem Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt.

(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  IP-TV ist die Abkürzung für Internet Protocol TV. Hierbei handelt es sich um ein System, bei dem Fernsehdienste über ein paketvermitteltes Netz wie das Internet unter Verwendung des Internetprotokolls erbracht werden und nicht wie bis dato über Antennen- oder Satellitensignale und das Kabelfernsehnetz.

(3)  Der Begriff „Kabelgebiet“ bezieht sich auf den Umfang des Kabelnetzes (im Sinne der technischen Reichweite) und nicht auf alle Haushalte in den Bundesländern, in denen sich ihre Kabelnetze befinden.

(4)  Diese sind: i) die lokale Bereitstellung grundlegender Kollokationsdienste wie Konnektivität, Stromversorgung und Betriebsmittel (beschränkt auf das Gebiet, in dem das Webhosting-Center angesiedelt ist), ii) die nationale Bereitstellung von geteiltem und dediziertem Hosting, bestehend im Hosting einer Website des Kunden auf den Servern des Webhosts und der Bereitstellung der notwendigen Unterstützungsanwendungen, iii) die nationale, möglicherweise grenzüberschreitende regionale, Bereitstellung von verwalteten Diensten zur Auslagerung komplexer Unternehmensanwendungen und der unterstützenden Infrastruktur, einschließlich „Front-End-“ und „Back-Office“-Anwendungen, die auf den Plattformen des Anbieters gehostet werden, und iv) die nationale Bereitstellung von Content Delivery Services.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2013 der Kommission vom 5. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 336 vom 14.12.2013, S. 1).

(6)  In der Marktuntersuchung machten Dritte geltend, dass die Migration von derzeit im Netz der Deutschen Telekom befindlichen Vodafone-Kunden zum Kabelnetz des zusammengeschlossenen Unternehmens dazu führen würde, dass besagte Akteure (im Wesentlichen die Deutsche Telekom und bestimmte City-Carrier) einen geringeren Anreiz hätten, in den Glasfaserausbau zu investieren. Im Beschluss kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass in ihrer Akte keine Belege dafür vorliegen, dass insbesondere die Deutsche Telekom und City-Carrier nach dem Zusammenschluss ihren Glasfaserausbau aufgrund der negativen Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Fähigkeit und finanziellen Anreize zur Tätigung der entsprechenden Investitionen verlangsamen würden.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/23


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2020 — EAC/A03/2019

Europäisches Solidaritätskorps

(2019/C 382/08)

1.   Einleitung und Beschreibung der Ziele

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stützt sich auf die Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (1) sowie auf das Jahresarbeitsprogramm 2020 für das Europäische Solidaritätskorps. Laufzeit des Europäischen Solidaritätskorps: 2018-2020. Das allgemeine Ziel und die besonderen Ziele des Programms sind in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung beschrieben.

2.   Maßnahmen

Diese Aufforderung betrifft folgende Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps:

Freiwilligenprojekte

Partnerschaften für Freiwilligenaktivitäten (besondere Vereinbarungen für 2020 im Rahmen des Partnerschaftsrahmenvertrags 2018-2020) (2)

Freiwilligenteams in prioritären Gebieten

Praktika und Arbeitsstellen

Solidaritätsprojekte

Qualitätssiegel

3.   Förderfähigkeit

Finanzierungen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps kann jede öffentliche oder private Organisation beantragen (3). Finanzierungen für Solidaritätsprojekte können außerdem von Gruppen junger Menschen beantragt werden, die sich beim Portal des Europäischen Solidaritätskorps registriert haben.

Folgende Länder können sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen:

Die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union können uneingeschränkt an allen Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps teilnehmen.

Bestimmte Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps stehen außerdem Organisationen aus folgenden Ländern offen:

den EFTA-/EWR-Ländern: Island, Liechtenstein und Norwegen;

den EU-Kandidatenländern: Türkei, Serbien und Republik Nordmazedonien;

Partnerländern.

Nähere Angaben zu den Teilnahmemodalitäten sind dem Leitfaden 2020 zum Europäischen Solidaritätskorps zu entnehmen.

Informationen für Antragsteller aus dem Vereinigten Königreich: Bitte beachten Sie, dass die Kriterien für die Förderfähigkeit während der gesamten Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung erfüllt sein müssen. Sollte das Vereinigte Königreich während dieser Laufzeit aus der EU austreten und keine Vereinbarung mit der EU geschlossen haben, die die weitere Förderfähigkeit britischer Antragsteller gewährleistet, erhalten Sie keine weiteren EU-Finanzhilfen (wobei Sie, soweit möglich, weiter am Projekt beteiligt sind) oder müssen sich gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung aus dem Projekt zurückziehen.

4.   Budget und Projektlaufzeit

Die vorliegende Aufforderung gilt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der vorgesehenen Mittel nach Feststellung des Haushaltsplans 2020 durch die Haushaltsbehörde oder, wenn der Haushaltsplan nicht festgestellt wird, im Rahmen der Regelung der vorläufigen Zwölftel.

Das für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehene Gesamtbudget beläuft sich auf 117 650 000 EUR und basiert auf dem Jahresarbeitsprogramm 2020 für das Europäische Solidaritätskorps.

Das für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehene Gesamtbudget und seine Aufteilung sind vorläufig und können sich durch eine Änderung des Jahresarbeitsprogramms 2020 für das Europäische Solidaritätskorps ändern. Interessierte Antragsteller sollten regelmäßig das Jahresarbeitsprogramm 2020 für das Europäische Solidaritätskorps und mögliche Änderungen unter

 

[https://ec.europa.eu/youth/annual-work-programmes_en] konsultieren, um sich zu vergewissern, welche Beträge letztlich für die einzelnen Maßnahmen dieser Aufforderung zur Verfügung stehen.

Die Höhe der gewährten Finanzhilfen und die Laufzeit der Projekte variieren; maßgeblich sind Faktoren wie die Art des Projekts und die Anzahl der beteiligten Partner.

5.   Frist für die Einreichung von Anträgen

Alle unten angegebenen Fristen enden um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit.

Freiwilligenprojekte

5. Februar 2020

30. April 2020

1. Oktober 2020

Partnerschaften für Freiwilligenaktivitäten (besondere Vereinbarungen für 2020 im Rahmen des Partnerschaftsrahmenvertrags 2018-2020)

30. April 2020

Freiwilligenteams in prioritären Gebieten

17. September 2020

Praktika und Arbeitsstellen

5. Februar 2020

30. April 2020

1. Oktober 2020

Solidaritätsprojekte

5. Februar 2020

30. April 2020

1. Oktober 2020

Anträge auf Zuerkennung des Qualitätssiegels können jederzeit eingereicht werden.

Nähere Informationen zur Einreichung der Anträge sind dem Leitfaden zum Europäischen Solidaritätskorps zu entnehmen.

6.   Ausführliche Informationen

Die ausführlichen Bestimmungen für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Prioritäten, sind dem Leitfaden 2020 zum Europäischen Solidaritätskorps zu entnehmen, abrufbar unter:

 

https://ec.europa.eu/youth/solidarity-corps

Der Leitfaden 2020 zum Europäischen Solidaritätskorps ist fester Bestandteil dieser Aufforderung, und die darin enthaltenen Teilnahme- und Finanzierungsbestimmungen sind uneingeschränkt auf diese Aufforderung anwendbar.


(1)  ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1.

(2)  Nur teilnehmende Organisationen, die einen Partnerschaftsrahmenvertrag für 2018-2020 unterzeichnet haben, können sich im Rahmen dieser Maßnahme bewerben.

(3)  Unbeschadet der besonderen Förderbedingungen, die für die einzelnen Maßnahmen im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gelten.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/25


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9605 — DAK Americas/Lotte Chemical UK)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 382/09)

1.   

Am 4. November 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

DAK Americas Exterior, S.L. („DAK Americas“, Spanien), letztlich kontrolliert von Alfa, S.A.B. de C.V. („Alfa-Gruppe“, Mexiko),

Lotte Chemical UK Limited („Lotte UK“, Vereinigtes Königreich),

Die Alfa-Gruppe übernimmt — über ihre Tochtergesellschaft DAK Americas — im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Lotte UK.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

DAK Americas ist Teil der Alfa-Gruppe, einem Mischkonzern mit Sitz in Mexiko, der in einer Reihe von Bereichen tätig ist, darunter Polyester, Kunststoffe und Chemikalien, Aluminium-Automobilkomponenten, gekühlte Lebensmittel und IT & Telekommunikation;

Lotte UK ist in der Herstellung von Polyethylenterephthalat (PET) tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9605 — DAK Americas/Lotte Chemical UK

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/27


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9573 — Brookfield/Iridium/Global Borealis)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 382/10)

1.   

Am 31. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Brookfield Asset Management Inc. („Brookfield“, Kanada),

Iridium Concesiones de Infraestructuras, S.A. („Iridium“, Spanien), Teil der Unternehmensgruppe Actividades De Construcción Y Servicios, S.A. (ACS-Gruppe, Spanien),

Global Borealis S.L. („Global Borealis“, Spanien).

Brookfield und Iridium übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Global Borealis.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Brookfield bietet weltweit Vermögensverwaltungsdienste an, und zwar vorrangig in den Bereichen Immobilien, Infrastruktur, erneuerbare Energien und Private Equity,

Iridium entwickelt, verwaltet und betreibt weltweit Konzessionen in den Bereichen Verkehr und öffentliche Arbeiten; das Unternehmen ist Teil des Baukonzerns ACS, der bereits an einer gemeinsamen Kontrolle über Global Borealis beteiligt ist,

Global Borealis hält und verwaltet in Spanien Konzessionen im Verkehrsinfrastrukturbereich und im Krankenhaussektor.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9573 — Brookfield/Iridium/Global Borealis

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9582 — Siemens Gamesa Renewable Energy/Senvion (European onshore wind turbine service)/Ria Blades)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 382/11)

1.   

Am 31. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Siemens Gamesa Renewable Energy, S.A. („SGRE“, Spanien), kontrolliert von der Siemens AG (Deutschland),

Europäisches Onshore-Windpark-Servicegeschäft der Senvion GmbH („Senvion“, Deutschland) einschließlich aller damit verbundenen Vermögensgegenstände sowie derzeit von Ria Blades S.A. betriebene Senvion-Fertigungswerke für Windturbinenrotorblätter in Vagos (Portugal) und Oliveira de Frades (Portugal) (zusammen „Zielsparte von Senvion“).

SGRE übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit der Zielsparte von Senvion.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten und Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SGRE ist ein Anbieter von Windkraftlösungen, dessen Tätigkeiten sich in drei Geschäftssegmente gliedern: Onshore-Windkraft, Offshore-Windkraft und Service. SGRE entstand im April 2017 durch den Zusammenschluss von Siemens Wind Power und Gamesa Corporación Tecnológica,

Die Zielsparte von Senvion umfasst einen Großteil des europäischen Onshore-Servicegeschäfts der Senvion-Gruppe, die Gesamtheit der Rechte des geistigen Eigentums und der IT der Senvion-Gruppe sowie die Fertigungswerke für Rotorblätter für Windenergieanlagen von Senvion in Vagos (Portugal) und Oliveira de Frades (Portugal), die derzeit von Ria Blades S.A., einer Tochtergesellschaft der Senvion-Gruppe, betrieben werden. Das Onshore-Servicegeschäft besteht aus verschiedenen Dienstleistungen, darunter regelmäßige Wartung, Fernüberwachung, Austausch von Teilen und Rotorblattinspektion; die Zielsparte von Senvion umfasst weder den Geschäftsbereich der Herstellung von Windenergieanlagen von Senvion noch den eigentlichen Geschäftsbereich der Rotorblattproduktion von Senvion (lediglich die beiden Fertigungswerke für Rotorblätter).

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9582 — Siemens Gamesa Renewable Energy/Senvion (European onshore wind turbine service)/Ria Blades

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).