ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 379/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9543 — Diamond Transmission Corporation/Infrared Capital Partners/Chubu/Walney JV) ( 1 ) |
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2019/C 379/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9481 — CCS/DSG/CES) ( 1 ) |
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2019/C 379/03 |
Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9499 — AXA/Cardif/SECAR) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 379/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2019/C 379/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9512 — EQT/Colony Capital/Zayo) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2019/C 379/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9540 — Permira/Cambrex) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2019/C 379/07 |
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2019/C 379/08 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
8.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9543 — Diamond Transmission Corporation/Infrared Capital Partners/Chubu/Walney JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 379/01)
Am 31. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9543 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
8.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9481 — CCS/DSG/CES)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 379/02)
Am 28. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9481 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
8.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379/3 |
Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9499 — AXA/Cardif/SECAR)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 379/03)
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
Am 16. Oktober 2019 ist die Anmeldung (1) eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („Fusionskontrollverordnung“) bei der Europäischen Kommission eingegangen.
Am 29. Oktober 2019 unterrichteten die Anmelder die Kommission über die Rücknahme der Anmeldung.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
8.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
7. November 2019
(2019/C 379/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1077 |
JPY |
Japanischer Yen |
120,90 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4720 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,86442 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,6253 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0998 |
ISK |
Isländische Krone |
137,70 |
NOK |
Norwegische Krone |
10,0715 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,534 |
HUF |
Ungarischer Forint |
332,73 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2653 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,7602 |
TRY |
Türkische Lira |
6,3613 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6059 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4585 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,6689 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7383 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5035 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 279,27 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,3233 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7271 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4295 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 501,71 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5682 |
PHP |
Philippinischer Peso |
55,917 |
RUB |
Russischer Rubel |
70,5790 |
THB |
Thailändischer Baht |
33,624 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,5238 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,1970 |
INR |
Indische Rupie |
78,5490 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
8.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9512 — EQT/Colony Capital/Zayo)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 379/05)
1.
Am 30. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.
Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
EQT Fund Management S.à r.l („EQT“, Luxemburg), |
— |
Digital Colony GP, LLC („Digital Colony“, USA), kontrolliert von Colony Capital, Inc. („Colony Capital“, USA), |
— |
Zayo Group Holding, Inc. („Zayo“, USA). |
EQT und Digital Colony übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Zayo.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
EQT: Investmentfonds, der vor allem in Europa und Nordamerika in Infrastruktur sowie infrastrukturbezogene Vermögenswerte und Unternehmen investiert; |
— |
Digital Colony: Investmentgesellschaft, die von der weltweit aufgestellten Immobilien- und Anlageverwaltungsgesellschaft Colony Capital kontrolliert wird und in Unternehmen aus dem Bereich digitale Infrastruktur investiert; |
— |
Zayo: Anbieter von Kommunikationsinfrastrukturdiensten in Europa und Nordamerika, z. B. Vermietung unbeschalteter Glasfaser, private Datennetze, Wellenlängenverbindungen, Ethernet, IP-Verbindungen, Cloud-Leistungen, Kollokationsdienste und andere Dienste mit hoher Bandbreite. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.
Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9512 — EQT/Colony Capital/Zayo
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax + 32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
8.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9540 — Permira/Cambrex)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 379/06)
1.
Am 4. November 2019 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Permira Holdings Limited (Vereinigtes Königreich) und |
— |
Cambrex Corporation (Vereinigte Staaten von Amerika). |
Permira Holdings Limited übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit der Cambrex Corporation.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Permira Holdings Limited tätigt langfristige private Beteiligungsinvestitionen in Unternehmen, die in einer Reihe von Wirtschaftszweigen tätig sind, unter anderem in der Pharmaindustrie in den Bereichen Auftragsentwicklung und Produktion, in denen zwei von Permira kontrollierte Unternehmen — Lyophilization Services of New England (LSNE) und Quotient Sciences — tätig sind. |
— |
Cambrex Corporation ist in der Pharmaindustrie in der Auftragsentwicklung und Produktion tätig und bietet Dienstleistungen in den Bereichen pharmazeutische Wirkstoffe, Arzneimittel und Analyse an. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9540 — Permira/Cambrex
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
8.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379/8 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2019/C 379/07)
Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).
MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG
„Monterrei“
Referenznummer: PDO-ES-A1114 — AM02
Datum der Mitteilung: 8. August 2019
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Änderung der Extraktionsausbeute
Beschreibung und Änderungsgründe
Die Extraktionsausbeute soll auf 74 Liter Wein je 100 kg Trauben angehoben werden.
Begründung
Die Änderung ist dadurch gerechtfertigt, dass die für die Weinbereitung eingesetzte moderne Technologie ohne Qualitätseinbußen Extraktionsausbeuten ermöglicht, die höher sind, als heute erlaubt.
2. Änderung der Beschreibung der organoleptischen Eigenschaften
Beschreibung und Änderungsgründe
In die Weinbeschreibungen werden neue Begriffsbestimmungen aufgenommen.
Begründung: Die organoleptische Beschreibung muss möglichst objektiv sein. Eine hedonistische und somit subjektive Beschreibung ist zu vermeiden, da sie die Anerkennung der für die Zertifizierung von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung durchgeführten Tests erschwert.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name des Erzeugnisses
Monterrei
2. Art der geografischen Angabe
g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weins/der Weine
WEIN — Weißwein
Aussehen: klar und brillant. Farbe: von Blassgelb bis golden.
Geruch: einige Fruchtaromen der folgenden Familien: Baumfrüchte oder tropische Früchte.
Geschmack: einige Fruchtaromen der folgenden Familien: Baumfrüchte oder tropische Früchte. Ausgewogenes Alkohol-Säure-Verhältnis. Mittel bis lang anhaltender Geschmack.
Der Zuckergehalt beträgt maximal 4 Gramm pro Liter; er darf bis zu 9 Gramm pro Liter betragen, wenn der in Gramm Weinsäure pro Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt maximal 2 Gramm pro Liter weniger beträgt als der Restzuckergehalt.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
11 |
Mindestgesamtsäure |
4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
12,5 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
160 |
WEIN — Rotwein
Aussehen: klar und brillant, mittlere bis hohe Farbintensität. Die Farbe reicht von Violett- bis Braunrot.
Geruch: einige Fruchtaromen der folgenden Familien: rote und schwarze Früchte.
Geschmack: einige Fruchtaromen der folgenden Familien: rote und schwarze Früchte. Ausgewogenes Alkohol-Säure-Verhältnis. Mittel bis lang anhaltender Geschmack.
Der Zuckergehalt beträgt maximal 4 Gramm pro Liter; er darf bis zu 9 Gramm pro Liter betragen, wenn der in Gramm Weinsäure pro Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt maximal 2 Gramm pro Liter weniger beträgt als der Restzuckergehalt.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
11 |
Mindestgesamtsäure |
4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
13,3 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
150 |
WEIN — Barrique-Weißwein, Crianza, Reserva und Gran Reserva
Aussehen: klar und brillant. Farbe: von Blassgelb bis golden.
Geruch: einige Fruchtaromen der folgenden Familien: Baumfrüchte oder tropische Früchte, darüber hinaus Noten einiger der folgenden Familien: Gewürz- und Röstaromen.
Geschmack: einige Fruchtaromen der folgenden Familien: Baumfrüchte oder tropische Früchte, darüber hinaus Noten einiger der folgenden Familien: Gewürz- und Röstaromen. Ausgewogenes Alkohol-Säure-Verhältnis. Mittel bis lang anhaltender Geschmack.
Der Zuckergehalt beträgt maximal 4 Gramm pro Liter; er darf bis zu 9 Gramm pro Liter betragen, wenn der in Gramm Weinsäure pro Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt maximal 2 Gramm pro Liter weniger beträgt als der Restzuckergehalt.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
11,5 |
Mindestgesamtsäure |
4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
18 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
160 |
WEIN — Barrique-Rotwein, Crianza, Reserva und Gran Reserva
Aussehen: klar und brillant, mittlere bis hohe Farbintensität. Die Farbe reicht von Violett- bis Braunrot.
Geruch: einige Fruchtaromen der folgenden Familien: rote und schwarze Früchte, darüber hinaus Noten einiger der folgenden Familien: Gewürz- und Röstaromen.
Geschmack: einige Fruchtaromen der folgenden Familien: rote und schwarze Früchte, darüber hinaus Noten einiger der folgenden Familien: Gewürz- und Röstaromen. Ausgewogenes Alkohol-Säure-Verhältnis. Mittel bis lang anhaltender Geschmack.
Der Zuckergehalt beträgt maximal 4 Gramm pro Liter; er darf bis zu 9 Gramm pro Liter betragen, wenn der in Gramm Weinsäure pro Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt maximal 2 Gramm pro Liter weniger beträgt als der Restzuckergehalt.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
12 |
Mindestgesamtsäure |
4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
20 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
150 |
5. Weinbereitungsverfahren
a) Wesentliche önologische Verfahren
Spezifische önologische Verfahren
Cuvées enthalten mindestens 60 % Trauben der Sorten Dona Branca, Godello und Treixadura im Falle von Weißweinen bzw. Mencia und Merenzao im Falle von Rotweinen.
Die Extraktionsausbeute beträgt bei weißen Trauen höchstens 65 Liter Most pro 100 kg und bei roten Trauben 70 Liter.
Kontinuierliche Pressen sind untersagt.
Gleiches gilt für Hochgeschwindigkeitszentrifugen.
Trauben, Moste oder tresterhaltige Weine dürfen keinen thermischen Verfahren unterzogen werden.
Bei der Bereitung und beim Ausbau dürfen keine Eichenholzschnitzel verwendet werden.
Anbauverfahren
Die Pflanzdichte muss zwischen 3 000 und 5 000 Reben pro Hektar betragen.
b) Höchsterträge
ZULÄSSIGE WEIßE UND ROTE SORTEN
12 000 kg Trauben pro Hektar
BEVORZUGTE WEIßE SORTEN
11 000 kg Trauben pro Hektar
BEVORZUGTE ROTE SORTEN
10 000 kg Trauben pro Hektar
WEIßWEIN
84,36 Hektoliter pro Hektar
ROTWEIN
79,92 Hektoliter pro Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Das abgegrenzte geografische Gebiet ist in zwei Teilgebiete untergliedert:
— |
Valle de Monterrei, das Teile der Gemeinden Castrelo do Cal, Monterrei, Oímbra und Verín umfasst; und |
— |
Ladera de Monterrei, das von der Gemeinde Vilardevós und Teilen der Gemeinden Castrelo do Val, Oímbra, Monterrei, Verín und Riós gebildet wird. |
Das gesamte Gebiet ist in der Provinz Ourense in der Autonomen Gemeinschaft Galicien gelegen.
7. Wichtigste Keltertraubensorte(n)
MENCÍA
MERENZAO
TREIXADURA
GODELLO
DOÑA BLANCA — DONA BRANCA
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Das Klima mit geringen Niederschlagsmengen und hohen Temperaturen im Sommer und hohen Tag-Nacht-Temperaturunterschieden während der Reifung ist optimal für die Entwicklung der verwendeten Rebsorten, bei denen es sich meist um einheimische Sorten handelt, die im Laufe der Jahre ausgewählt wurden.
Auch die Wahl der besten Parzellen und der Einsatz von auf die Sorten und das Gebiet abgestimmten Anbautechniken, insbesondere Erziehungs- und Schnittsystemen, die es gestatten, das Weinbaupotenzial angemessen auszuschöpfen, haben einen Einfluss auf die Eigenschaften der Weine, auf blumige und fruchtige Aromen sowie auf deren Ausgewogenheit im Mund.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Abfüllung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)
Rechtsrahmen:
|
Einzelstaatliches Recht |
Art der weiteren Bedingung:
|
Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet |
Beschreibung der Bedingung:
|
Abfüllung innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets |
Rechtsrahmen:
|
Einzelstaatliches Recht |
Art der weiteren Bedingung:
|
Zusätzliche Etikettierungsvorschriften |
Beschreibung der Bedingung:
|
Der Name der Ursprungsbezeichnung ist auf dem Etikett mit mindestens 4 mm hohen Buchstaben wiederzugeben. |
|
Alle für den Verbrauch bestimmten Verpackungen sind mit einem von der Kontrollbehörde ausgegebenen, nummerierten Siegel oder Kontrolletikett zu versehen. Dieses Kontrolletikett muss das in Anhang II der Produktspezifikation abgebildete Logo der Ursprungsbezeichnung enthalten. |
Link zur Produktspezifikation
http://mediorural.xunta.gal/fileadmin/arquivos/alimentacion/produtos_calidade/2018/Pliego_de_condiciones_DOP_MONTERREI_agosto_2018_CCC.pdf
8.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379/13 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2019/C 379/08)
Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).
MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG
„Condado de Huelva“
Referenznummer: PDO-ES-A1485-AM02
Datum der Mitteilung: 30.8.2019
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Einfügung der traditionellen Begriffe „Fino“ und „Oloroso“ in die Produktspezifikation
Beschreibung und Änderungsgründe
Die beantragte Änderung besteht in der Einfügung der traditionellen Begriffe „Fino“ und „Oloroso“ in die Produktspezifikation. Darunter fallen mehrere mittels des Criadera- und Solera-Systems gereifte biologische und oxidative Weine der Ausbaustufe „Crianza“, wie sie herkömmlicherweise im Weinbaugebiet Condado de Huelva erzeugt werden.
Die derzeitige Produktspezifikation erfasst diese beiden Weinarten unter anderen Bezeichnungen („Pálido“ und „Viejo“). Die Bezeichnungen „Fino“ und „Oloroso“ finden sich allerdings seit dem Ende des 19. Jahrhunderts bis in die Sechzigerjahre des 20. Jahrhunderts hinein in zahlreichen Handelsdokumenten, unter anderem in Preislisten, Etiketten, in der Werbung, in Weinkeller-Handbüchern, Packzetteln und Rechnungen, sodass ihre Verwendung als traditionell zu betrachten ist. Diese Verwendung hat sich auch in der Allgemeinsprache erhalten, und die Bezeichnungen werden auch noch heutzutage gebraucht, obwohl sie in der Produktspezifikation nicht auftauchen.
Condado de Huelva ist ein anerkanntes Weinbaugebiet von außergewöhnlicher Qualität mit der 1933 durch das Gesetz über die Rebe und den Wein geschützten Ursprungsbezeichnung „Huelva“. Dieses Gesetz schützt auch andere renommierte Ursprungsbezeichnungen andalusischer Weine wie „Jerez“, „Xerez“ oder „Sherry“, „Málaga“, „Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda“, „Montilla“ und „Moriles“. Im Jahr 1962 konstituierte sich der Regelungsausschuss und am 27. Dezember 1963 wurde die erste Verordnung über Ursprungsbezeichnungen erlassen, in deren Artikel 3 die Weine aufgeführt sind, deren Ursprungsbezeichnung geschützt ist, darunter die Weine mit den Bezeichnungen „Fino“ und „Oloroso“.
Erwähnt sei hier, dass die Geschichte von Condado de Huelva als Weinbaugebiet weitaus älter ist. Die Anfänge der Weinkultur reichen bis in die vorrömische Zeit zurück, und es gibt Funde von Amphoren, die in der Zeit der Besiedlung durch die Phönizier zum Transport und zur Abfüllung von Wein dienten.
In den Stadtarchiven von Villalba de Alcor und Manzanilla gibt es Belege dafür, dass der Wein aus diesem Gebiet bereits im 18. Jahrhundert in Fässern auf Karren zum Río Tinto transportiert und dort auf die großen Barkassen verladen wurde, die den Wein zum Hafen von Moguer und von dort zu den Gemeinden der Nachbarprovinz Cádiz brachten — unter anderem deswegen, weil die traditionellen Weine im Süden der Halbinsel über ganz ähnliche Merkmale verfügen.
Während des gesamten 19. und 20. Jahrhunderts ist die Erzeugung dieser Weinarten in den Weinkellern von Condado de Huelva von großer Bedeutung, wie die bereits erwähnten historischen Dokumente belegen: Preislisten, Packzettel, Rechnungen, Weinkeller-Handbücher oder auch Weinetiketten, wovon es Dutzende Beispiele gibt.
Die Verwendung der traditionellen Begriffe ging aufgrund eines Einspruchs mehrerer Einrichtungen gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsministeriums vom 27. Dezember 1963 und ihre Ergänzung vom 30. April 1964 über die Annahme der Verordnung über die Ursprungsbezeichnung „Huelva“ zurück, wobei der Regelungsausschuss wegen mangelnder finanzieller Mittel nicht in Erscheinung trat.
Der genannte Einspruch wurde aufgrund der damals geltenden Vorschriften eingelegt. Der Regelungsausschuss für die Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“ geht davon aus, dass die jetzt geltenden europäischen Rechtsvorschriften diesen Antrag ermöglichen, um auf diese Weise sein Recht wahrzunehmen, diese traditionellen Begriffe im Einklang mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verwenden.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name des Erzeugnisses
Condado de Huelva
2. Art der geografischen Angabe
g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
1. |
Wein |
3. |
Likörwein |
4. Beschreibung des Weins/der Weine
Weißwein
Bei den Weißweinen unterscheidet man, abhängig vom Herstellungsverfahren, vom Zuckergehalt und von der Reifung, die Weine „Joven“, „Tradicional“ und „Condado de Huelva“. Sie reichen von einer leuchtend strohgelben Farbe mit grünlichem Farbton bis zu einem kräftigen Gelb mit Aromen von frischen Früchten und Wildkräutern, im Mund leicht und intensiv.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
10 |
Mindestgesamtsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
|
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
|
Rotwein
In Abhängigkeit von der Reifezeit und dem Reifungsverfahren wird in Joven, Roble und Crianza eingestuft.
Es handelt sich um Weine von einer kirschroten Farbe mit granatroten Reflexen und einem kräftigen und eleganten Aromakomplex. Im Mund sind sie köstlich und intensiv.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
11 |
Mindestgesamtsäure |
|
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
|
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
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Rotweine „Reserva“ und „Gran Reserva“
In Abhängigkeit von der Reifezeit und dem Reifungsverfahren wird eingestuft in:
Reserva: Kirschrot. Kräftiges, würziges Aroma. Im Mund köstlich und intensiv.
Gran Reserva: Dunkles Kirschrot. Mineralisches, komplexes und elegantes Aroma. Im Mund köstlich, körperreich und intensiv.
Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
12 |
Mindestgesamtsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
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Likörwein
Gekennzeichnet durch das Reifungsverfahren, das dynamisch (Criadera- und Solera-System) oder statisch (añadas bzw. Jahrgänge) sein kann, durch die Reifezeit und den Zuckergehalt. Likörweine werden eingestuft in Generosos, Generosos de Licor und Licor dulce (einschließlich Mistela). Die Generosos sind trocken, biologisch oder oxidativ ausgebaut, von hellgelber bis dunkler Mahagonifarbe, von scharfem und salzigem Aroma bis zu einem kräftigen Anflug nussigen Geschmacks, vollmundig. Die Generosos de Licor reichen von trocken bis süß, sind hellgelb bis mahagonifarben, von leicht bis körperreich, haben fruchtige Aromen, auch von geröstetem Karamell, von trocken bis süß und weich. Die Mistelas sind von dunkler Farbe, mit an eingelegte Früchte erinnernden Aromen und cremig im Mund.
Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
15 |
Mindestgesamtsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
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Likörwein „Condado Viejo“ und „Oloroso“
Likörwein in den Varietäten weiß, bernstein- bis mahagonifarben. Kräftiges Aroma mit Anflug von gerösteten Mandeln. Im Mund leicht bitter und sehr kräftig konzentriert.
Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
17 |
Mindestgesamtsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
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5. Weinbereitungsverfahren
a. Wesentliche önologische Verfahren
Das Erzeugungsgebiet ist das geografische Gebiet mit Weingütern auf weißen Kalk-, rötlichen Sand- und eisenhaltigen Lehmböden. Nach der Weinherstellung können die Weine für den biologischen und oxidativen Ausbau mittels eines dynamischen Systems, bezeichnet als Criadera- und Solera-System, oder eines statischen Systems, bezeichnet als Jahrgangssystem, vorgesehen werden.
Während des biologischen Ausbaus oder der Reifung unter einer Hefeschicht (Velo de Flor) bildet sich auf der freien Oberfläche des Weins eine schwimmende Hefeschicht oder ein Hefefilm. Beim oxidativen Ausbau reifen die Weine durch Einwirkung des Sauerstoffs. Eine andere Praxis ist der Verschnitt, der in einer Mischung oder einer Kombination verschiedener Weine oder einer Kombination dieser Weine mit Ergänzungsstoffen besteht.
Die Mostextraktion geschieht unter Druck, wobei die Ausbeute nicht höher als 70 Liter Most je 100 kg Erntegut sein darf. Bei der Erzeugung von Pedro Ximénez und Moscatel kann Mostkonzentrat und trockener Wein der Sorten Zalema, Palomini Fino, Listán und Garrido Fino verwendet werden, sofern diese insgesamt nicht mehr als 30 % des gesamten Enderzeugnisses ausmachen und der Anteil eines zugefügten trockenen Weins dieser Sorten nicht mehr als 15 % des gesamten Erzeugnisses beträgt. Der Ausbau/die Reifung geschieht in Fässern und/oder Großbehältern von maximal 650 Litern Fassungsvermögen für die Weißweine und in Fässern von maximal 330 Litern Fassungsvermögen für die Rotweine.
In der Anbaupraxis wird zu jeder Zeit der Schutz der natürlichen Umwelt gewährleistet, und insbesondere wird die Kontamination von Wasser und Boden vermieden. Die Pflanzdichte beträgt mindestens 1 950 und maximal 4 000 Reben/ha. Der Schnitt kann frei erfolgen: entweder nach dem Gobelet-System und/oder mit Stützen nach dem Jerez-System „Vara y Pulgar“ und/oder dem Cordon-System. Auf Mischpflanzungen, sofern man solche bei der Aufsichtsbehörde registrieren lassen will, sind die Reben der verschiedenen Sorten streng zu trennen.
b. Höchsterträge
12 000 kg Trauben pro Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Das Erzeugungsgebiet umfasst die Gemeinden Almonte, Beas, Bollullos Par del Condado, Bonares, Chucena, Gibraleón, Hinojos, La Palma del Condado, Lucena del Puerto, Manzanilla, Moguer, Niebla, Palos de la Frontera, Rociana del Condado, San Juan del Puerto, Trigueros, Villalba del Alcor und Villarrasa, alle in der Provinz Huelva.
Das Gebiet des Ausbaus und der Reifung umfasst die Gemeinden Almonte, Bollullos Par del Condado, Chucena, Gibraleón, La Palma del Condado, Manzanilla, Moguer, Rociana del Condado, San Juan del Puerto und Villalba del Alcor.
7. Wichtigste Keltertraubensorte(n)
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CABERNET SAUVIGNON |
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LISTAN DEL CONDADO |
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ZALEMA |
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TEMPRANILLO |
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SYRAH |
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SAUVIGNON BLANC |
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PEDRO XIMENEZ |
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PALOMINO FINO |
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MOSCATEL DE ALEJANDRÍA |
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MERLOT |
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GARRIDO FINO |
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COLOMBARD |
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Zusammenhang
Diese geschützte Ursprungsbezeichnung gehört zur Senke des Flusses Guadalquivir; sie zieht sich über Flachland oder leichtes Hügelland hin. Das Klima ist mediterran, wenngleich ihm die vom Relief begünstigte Öffnung zum Atlantik hin ozeanische Züge verleiht, die sich in den Eigenschaften des Weins bemerkbar machen, die auch vom nahen Nationalpark von Doñana, im Verein mit dem traditionellen Know-how im Weingebiet, beeinflusst sind. Die Likörweine, darunter die Generosos, werden mittels des herkömmlichen Criadera- und Solera-Systems und statisch erzeugt, wobei die Behandlung der Fässer und/oder Großbehälter aus Eichenholz für die Qualität der Weine entscheidend ist. Die Architektur und die Bewirtschaftungsweise der Weinkeller bieten ein optimales Mikroklima für die Reifung.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)
Rechtsrahmen:
Einzelstaatliches Recht
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften
Beschreibung der Bedingung:
Bei der Etikettierung wird die geschützte Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“ besonders hervorgehoben. Bevor die Etiketten in Umlauf gebracht werden, sind sie vom Regelungsausschuss zu genehmigen, um zu gewährleisten, dass sie der Produktspezifikation entsprechen. Jegliche Abfüllung für den Konsum ist gemäß geltender Gesetzgebung mit einer von der Aufsichtsbehörde herausgegebenen nummerierten Garantiebanderole bzw. einem ebensolchen Etikett oder Kontrolletikett zu versehen. Fakultative Angabe der übergeordneten Gebietseinheit „Andalucía“.
Link zur Produktspezifikation
https://juntadeandalucia.es/export/drupaljda/PC_Condado_modificado.pdf