ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 379

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
8. November 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 379/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9543 — Diamond Transmission Corporation/Infrared Capital Partners/Chubu/Walney JV) ( 1 )

1

2019/C 379/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9481 — CCS/DSG/CES) ( 1 )

2

2019/C 379/03

Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9499 — AXA/Cardif/SECAR) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 379/04

Euro-Wechselkurs — 7. November 2019

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 379/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9512 — EQT/Colony Capital/Zayo) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

5

2019/C 379/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9540 — Permira/Cambrex) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

7

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2019/C 379/07

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

8

2019/C 379/08

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

13


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9543 — Diamond Transmission Corporation/Infrared Capital Partners/Chubu/Walney JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 379/01)

Am 31. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9543 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9481 — CCS/DSG/CES)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 379/02)

Am 28. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9481 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/3


Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9499 — AXA/Cardif/SECAR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 379/03)

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates

Am 16. Oktober 2019 ist die Anmeldung (1) eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („Fusionskontrollverordnung“) bei der Europäischen Kommission eingegangen.

Am 29. Oktober 2019 unterrichteten die Anmelder die Kommission über die Rücknahme der Anmeldung.


(1)  ABl. C 360 vom 24.10.2019, S. 32.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/4


Euro-Wechselkurs (1)

7. November 2019

(2019/C 379/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1077

JPY

Japanischer Yen

120,90

DKK

Dänische Krone

7,4720

GBP

Pfund Sterling

0,86442

SEK

Schwedische Krone

10,6253

CHF

Schweizer Franken

1,0998

ISK

Isländische Krone

137,70

NOK

Norwegische Krone

10,0715

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,534

HUF

Ungarischer Forint

332,73

PLN

Polnischer Zloty

4,2653

RON

Rumänischer Leu

4,7602

TRY

Türkische Lira

6,3613

AUD

Australischer Dollar

1,6059

CAD

Kanadischer Dollar

1,4585

HKD

Hongkong-Dollar

8,6689

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7383

SGD

Singapur-Dollar

1,5035

KRW

Südkoreanischer Won

1 279,27

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,3233

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7271

HRK

Kroatische Kuna

7,4295

IDR

Indonesische Rupiah

15 501,71

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5682

PHP

Philippinischer Peso

55,917

RUB

Russischer Rubel

70,5790

THB

Thailändischer Baht

33,624

BRL

Brasilianischer Real

4,5238

MXN

Mexikanischer Peso

21,1970

INR

Indische Rupie

78,5490


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9512 — EQT/Colony Capital/Zayo)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 379/05)

1.   

Am 30. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

EQT Fund Management S.à r.l („EQT“, Luxemburg),

Digital Colony GP, LLC („Digital Colony“, USA), kontrolliert von Colony Capital, Inc. („Colony Capital“, USA),

Zayo Group Holding, Inc. („Zayo“, USA).

EQT und Digital Colony übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Zayo.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

EQT: Investmentfonds, der vor allem in Europa und Nordamerika in Infrastruktur sowie infrastrukturbezogene Vermögenswerte und Unternehmen investiert;

Digital Colony: Investmentgesellschaft, die von der weltweit aufgestellten Immobilien- und Anlageverwaltungsgesellschaft Colony Capital kontrolliert wird und in Unternehmen aus dem Bereich digitale Infrastruktur investiert;

Zayo: Anbieter von Kommunikationsinfrastrukturdiensten in Europa und Nordamerika, z. B. Vermietung unbeschalteter Glasfaser, private Datennetze, Wellenlängenverbindungen, Ethernet, IP-Verbindungen, Cloud-Leistungen, Kollokationsdienste und andere Dienste mit hoher Bandbreite.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9512 — EQT/Colony Capital/Zayo

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax + 32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9540 — Permira/Cambrex)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 379/06)

1.   

Am 4. November 2019 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Permira Holdings Limited (Vereinigtes Königreich) und

Cambrex Corporation (Vereinigte Staaten von Amerika).

Permira Holdings Limited übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit der Cambrex Corporation.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Permira Holdings Limited tätigt langfristige private Beteiligungsinvestitionen in Unternehmen, die in einer Reihe von Wirtschaftszweigen tätig sind, unter anderem in der Pharmaindustrie in den Bereichen Auftragsentwicklung und Produktion, in denen zwei von Permira kontrollierte Unternehmen — Lyophilization Services of New England (LSNE) und Quotient Sciences — tätig sind.

Cambrex Corporation ist in der Pharmaindustrie in der Auftragsentwicklung und Produktion tätig und bietet Dienstleistungen in den Bereichen pharmazeutische Wirkstoffe, Arzneimittel und Analyse an.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9540 — Permira/Cambrex

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/8


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2019/C 379/07)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Monterrei“

Referenznummer: PDO-ES-A1114 — AM02

Datum der Mitteilung: 8. August 2019

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Änderung der Extraktionsausbeute

Beschreibung und Änderungsgründe

Die Extraktionsausbeute soll auf 74 Liter Wein je 100 kg Trauben angehoben werden.

Begründung

Die Änderung ist dadurch gerechtfertigt, dass die für die Weinbereitung eingesetzte moderne Technologie ohne Qualitätseinbußen Extraktionsausbeuten ermöglicht, die höher sind, als heute erlaubt.

2.   Änderung der Beschreibung der organoleptischen Eigenschaften

Beschreibung und Änderungsgründe

In die Weinbeschreibungen werden neue Begriffsbestimmungen aufgenommen.

Begründung: Die organoleptische Beschreibung muss möglichst objektiv sein. Eine hedonistische und somit subjektive Beschreibung ist zu vermeiden, da sie die Anerkennung der für die Zertifizierung von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung durchgeführten Tests erschwert.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Monterrei

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

WEIN — Weißwein

Aussehen: klar und brillant. Farbe: von Blassgelb bis golden.

Geruch: einige Fruchtaromen der folgenden Familien: Baumfrüchte oder tropische Früchte.

Geschmack: einige Fruchtaromen der folgenden Familien: Baumfrüchte oder tropische Früchte. Ausgewogenes Alkohol-Säure-Verhältnis. Mittel bis lang anhaltender Geschmack.

Der Zuckergehalt beträgt maximal 4 Gramm pro Liter; er darf bis zu 9 Gramm pro Liter betragen, wenn der in Gramm Weinsäure pro Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt maximal 2 Gramm pro Liter weniger beträgt als der Restzuckergehalt.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

12,5

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

160

WEIN — Rotwein

Aussehen: klar und brillant, mittlere bis hohe Farbintensität. Die Farbe reicht von Violett- bis Braunrot.

Geruch: einige Fruchtaromen der folgenden Familien: rote und schwarze Früchte.

Geschmack: einige Fruchtaromen der folgenden Familien: rote und schwarze Früchte. Ausgewogenes Alkohol-Säure-Verhältnis. Mittel bis lang anhaltender Geschmack.

Der Zuckergehalt beträgt maximal 4 Gramm pro Liter; er darf bis zu 9 Gramm pro Liter betragen, wenn der in Gramm Weinsäure pro Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt maximal 2 Gramm pro Liter weniger beträgt als der Restzuckergehalt.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

13,3

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

150

WEIN — Barrique-Weißwein, Crianza, Reserva und Gran Reserva

Aussehen: klar und brillant. Farbe: von Blassgelb bis golden.

Geruch: einige Fruchtaromen der folgenden Familien: Baumfrüchte oder tropische Früchte, darüber hinaus Noten einiger der folgenden Familien: Gewürz- und Röstaromen.

Geschmack: einige Fruchtaromen der folgenden Familien: Baumfrüchte oder tropische Früchte, darüber hinaus Noten einiger der folgenden Familien: Gewürz- und Röstaromen. Ausgewogenes Alkohol-Säure-Verhältnis. Mittel bis lang anhaltender Geschmack.

Der Zuckergehalt beträgt maximal 4 Gramm pro Liter; er darf bis zu 9 Gramm pro Liter betragen, wenn der in Gramm Weinsäure pro Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt maximal 2 Gramm pro Liter weniger beträgt als der Restzuckergehalt.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11,5

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

160

WEIN — Barrique-Rotwein, Crianza, Reserva und Gran Reserva

Aussehen: klar und brillant, mittlere bis hohe Farbintensität. Die Farbe reicht von Violett- bis Braunrot.

Geruch: einige Fruchtaromen der folgenden Familien: rote und schwarze Früchte, darüber hinaus Noten einiger der folgenden Familien: Gewürz- und Röstaromen.

Geschmack: einige Fruchtaromen der folgenden Familien: rote und schwarze Früchte, darüber hinaus Noten einiger der folgenden Familien: Gewürz- und Röstaromen. Ausgewogenes Alkohol-Säure-Verhältnis. Mittel bis lang anhaltender Geschmack.

Der Zuckergehalt beträgt maximal 4 Gramm pro Liter; er darf bis zu 9 Gramm pro Liter betragen, wenn der in Gramm Weinsäure pro Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt maximal 2 Gramm pro Liter weniger beträgt als der Restzuckergehalt.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

12

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

20

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

150

5.   Weinbereitungsverfahren

a)   Wesentliche önologische Verfahren

Spezifische önologische Verfahren

Cuvées enthalten mindestens 60 % Trauben der Sorten Dona Branca, Godello und Treixadura im Falle von Weißweinen bzw. Mencia und Merenzao im Falle von Rotweinen.

Die Extraktionsausbeute beträgt bei weißen Trauen höchstens 65 Liter Most pro 100 kg und bei roten Trauben 70 Liter.

Kontinuierliche Pressen sind untersagt.

Gleiches gilt für Hochgeschwindigkeitszentrifugen.

Trauben, Moste oder tresterhaltige Weine dürfen keinen thermischen Verfahren unterzogen werden.

Bei der Bereitung und beim Ausbau dürfen keine Eichenholzschnitzel verwendet werden.

Anbauverfahren

Die Pflanzdichte muss zwischen 3 000 und 5 000 Reben pro Hektar betragen.

b)   Höchsterträge

ZULÄSSIGE WEIßE UND ROTE SORTEN

12 000 kg Trauben pro Hektar

BEVORZUGTE WEIßE SORTEN

11 000 kg Trauben pro Hektar

BEVORZUGTE ROTE SORTEN

10 000 kg Trauben pro Hektar

WEIßWEIN

84,36 Hektoliter pro Hektar

ROTWEIN

79,92 Hektoliter pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das abgegrenzte geografische Gebiet ist in zwei Teilgebiete untergliedert:

Valle de Monterrei, das Teile der Gemeinden Castrelo do Cal, Monterrei, Oímbra und Verín umfasst; und

Ladera de Monterrei, das von der Gemeinde Vilardevós und Teilen der Gemeinden Castrelo do Val, Oímbra, Monterrei, Verín und Riós gebildet wird.

Das gesamte Gebiet ist in der Provinz Ourense in der Autonomen Gemeinschaft Galicien gelegen.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

MENCÍA

MERENZAO

TREIXADURA

GODELLO

DOÑA BLANCA — DONA BRANCA

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Das Klima mit geringen Niederschlagsmengen und hohen Temperaturen im Sommer und hohen Tag-Nacht-Temperaturunterschieden während der Reifung ist optimal für die Entwicklung der verwendeten Rebsorten, bei denen es sich meist um einheimische Sorten handelt, die im Laufe der Jahre ausgewählt wurden.

Auch die Wahl der besten Parzellen und der Einsatz von auf die Sorten und das Gebiet abgestimmten Anbautechniken, insbesondere Erziehungs- und Schnittsystemen, die es gestatten, das Weinbaupotenzial angemessen auszuschöpfen, haben einen Einfluss auf die Eigenschaften der Weine, auf blumige und fruchtige Aromen sowie auf deren Ausgewogenheit im Mund.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Abfüllung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

 

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

 

Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

 

Abfüllung innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets

Rechtsrahmen:

 

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

 

Zusätzliche Etikettierungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

 

Der Name der Ursprungsbezeichnung ist auf dem Etikett mit mindestens 4 mm hohen Buchstaben wiederzugeben.

 

Alle für den Verbrauch bestimmten Verpackungen sind mit einem von der Kontrollbehörde ausgegebenen, nummerierten Siegel oder Kontrolletikett zu versehen. Dieses Kontrolletikett muss das in Anhang II der Produktspezifikation abgebildete Logo der Ursprungsbezeichnung enthalten.

Link zur Produktspezifikation

http://mediorural.xunta.gal/fileadmin/arquivos/alimentacion/produtos_calidade/2018/Pliego_de_condiciones_DOP_MONTERREI_agosto_2018_CCC.pdf


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/13


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2019/C 379/08)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Condado de Huelva“

Referenznummer: PDO-ES-A1485-AM02

Datum der Mitteilung: 30.8.2019

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Einfügung der traditionellen Begriffe „Fino“ und „Oloroso“ in die Produktspezifikation

Beschreibung und Änderungsgründe

Beschreibung

Die beantragte Änderung besteht in der Einfügung der traditionellen Begriffe „Fino“ und „Oloroso“ in die Produktspezifikation. Darunter fallen mehrere mittels des Criadera- und Solera-Systems gereifte biologische und oxidative Weine der Ausbaustufe „Crianza“, wie sie herkömmlicherweise im Weinbaugebiet Condado de Huelva erzeugt werden.

Die derzeitige Produktspezifikation erfasst diese beiden Weinarten unter anderen Bezeichnungen („Pálido“ und „Viejo“). Die Bezeichnungen „Fino“ und „Oloroso“ finden sich allerdings seit dem Ende des 19. Jahrhunderts bis in die Sechzigerjahre des 20. Jahrhunderts hinein in zahlreichen Handelsdokumenten, unter anderem in Preislisten, Etiketten, in der Werbung, in Weinkeller-Handbüchern, Packzetteln und Rechnungen, sodass ihre Verwendung als traditionell zu betrachten ist. Diese Verwendung hat sich auch in der Allgemeinsprache erhalten, und die Bezeichnungen werden auch noch heutzutage gebraucht, obwohl sie in der Produktspezifikation nicht auftauchen.

Begründung

Condado de Huelva ist ein anerkanntes Weinbaugebiet von außergewöhnlicher Qualität mit der 1933 durch das Gesetz über die Rebe und den Wein geschützten Ursprungsbezeichnung „Huelva“. Dieses Gesetz schützt auch andere renommierte Ursprungsbezeichnungen andalusischer Weine wie „Jerez“, „Xerez“ oder „Sherry“, „Málaga“, „Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda“, „Montilla“ und „Moriles“. Im Jahr 1962 konstituierte sich der Regelungsausschuss und am 27. Dezember 1963 wurde die erste Verordnung über Ursprungsbezeichnungen erlassen, in deren Artikel 3 die Weine aufgeführt sind, deren Ursprungsbezeichnung geschützt ist, darunter die Weine mit den Bezeichnungen „Fino“ und „Oloroso“.

Erwähnt sei hier, dass die Geschichte von Condado de Huelva als Weinbaugebiet weitaus älter ist. Die Anfänge der Weinkultur reichen bis in die vorrömische Zeit zurück, und es gibt Funde von Amphoren, die in der Zeit der Besiedlung durch die Phönizier zum Transport und zur Abfüllung von Wein dienten.

In den Stadtarchiven von Villalba de Alcor und Manzanilla gibt es Belege dafür, dass der Wein aus diesem Gebiet bereits im 18. Jahrhundert in Fässern auf Karren zum Río Tinto transportiert und dort auf die großen Barkassen verladen wurde, die den Wein zum Hafen von Moguer und von dort zu den Gemeinden der Nachbarprovinz Cádiz brachten — unter anderem deswegen, weil die traditionellen Weine im Süden der Halbinsel über ganz ähnliche Merkmale verfügen.

Während des gesamten 19. und 20. Jahrhunderts ist die Erzeugung dieser Weinarten in den Weinkellern von Condado de Huelva von großer Bedeutung, wie die bereits erwähnten historischen Dokumente belegen: Preislisten, Packzettel, Rechnungen, Weinkeller-Handbücher oder auch Weinetiketten, wovon es Dutzende Beispiele gibt.

Die Verwendung der traditionellen Begriffe ging aufgrund eines Einspruchs mehrerer Einrichtungen gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsministeriums vom 27. Dezember 1963 und ihre Ergänzung vom 30. April 1964 über die Annahme der Verordnung über die Ursprungsbezeichnung „Huelva“ zurück, wobei der Regelungsausschuss wegen mangelnder finanzieller Mittel nicht in Erscheinung trat.

Der genannte Einspruch wurde aufgrund der damals geltenden Vorschriften eingelegt. Der Regelungsausschuss für die Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“ geht davon aus, dass die jetzt geltenden europäischen Rechtsvorschriften diesen Antrag ermöglichen, um auf diese Weise sein Recht wahrzunehmen, diese traditionellen Begriffe im Einklang mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verwenden.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Condado de Huelva

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

3.

Likörwein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Weißwein

Bei den Weißweinen unterscheidet man, abhängig vom Herstellungsverfahren, vom Zuckergehalt und von der Reifung, die Weine „Joven“, „Tradicional“ und „Condado de Huelva“. Sie reichen von einer leuchtend strohgelben Farbe mit grünlichem Farbton bis zu einem kräftigen Gelb mit Aromen von frischen Früchten und Wildkräutern, im Mund leicht und intensiv.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

Rotwein

In Abhängigkeit von der Reifezeit und dem Reifungsverfahren wird in Joven, Roble und Crianza eingestuft.

Es handelt sich um Weine von einer kirschroten Farbe mit granatroten Reflexen und einem kräftigen und eleganten Aromakomplex. Im Mund sind sie köstlich und intensiv.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

Rotweine „Reserva“ und „Gran Reserva“

In Abhängigkeit von der Reifezeit und dem Reifungsverfahren wird eingestuft in:

Reserva: Kirschrot. Kräftiges, würziges Aroma. Im Mund köstlich und intensiv.

Gran Reserva: Dunkles Kirschrot. Mineralisches, komplexes und elegantes Aroma. Im Mund köstlich, körperreich und intensiv.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

12

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

Likörwein

Gekennzeichnet durch das Reifungsverfahren, das dynamisch (Criadera- und Solera-System) oder statisch (añadas bzw. Jahrgänge) sein kann, durch die Reifezeit und den Zuckergehalt. Likörweine werden eingestuft in Generosos, Generosos de Licor und Licor dulce (einschließlich Mistela). Die Generosos sind trocken, biologisch oder oxidativ ausgebaut, von hellgelber bis dunkler Mahagonifarbe, von scharfem und salzigem Aroma bis zu einem kräftigen Anflug nussigen Geschmacks, vollmundig. Die Generosos de Licor reichen von trocken bis süß, sind hellgelb bis mahagonifarben, von leicht bis körperreich, haben fruchtige Aromen, auch von geröstetem Karamell, von trocken bis süß und weich. Die Mistelas sind von dunkler Farbe, mit an eingelegte Früchte erinnernden Aromen und cremig im Mund.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

15

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

Likörwein „Condado Viejo“ und „Oloroso“

Likörwein in den Varietäten weiß, bernstein- bis mahagonifarben. Kräftiges Aroma mit Anflug von gerösteten Mandeln. Im Mund leicht bitter und sehr kräftig konzentriert.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

17

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Wesentliche önologische Verfahren

Spezifische önologische Verfahren

Das Erzeugungsgebiet ist das geografische Gebiet mit Weingütern auf weißen Kalk-, rötlichen Sand- und eisenhaltigen Lehmböden. Nach der Weinherstellung können die Weine für den biologischen und oxidativen Ausbau mittels eines dynamischen Systems, bezeichnet als Criadera- und Solera-System, oder eines statischen Systems, bezeichnet als Jahrgangssystem, vorgesehen werden.

Während des biologischen Ausbaus oder der Reifung unter einer Hefeschicht (Velo de Flor) bildet sich auf der freien Oberfläche des Weins eine schwimmende Hefeschicht oder ein Hefefilm. Beim oxidativen Ausbau reifen die Weine durch Einwirkung des Sauerstoffs. Eine andere Praxis ist der Verschnitt, der in einer Mischung oder einer Kombination verschiedener Weine oder einer Kombination dieser Weine mit Ergänzungsstoffen besteht.

Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung

Die Mostextraktion geschieht unter Druck, wobei die Ausbeute nicht höher als 70 Liter Most je 100 kg Erntegut sein darf. Bei der Erzeugung von Pedro Ximénez und Moscatel kann Mostkonzentrat und trockener Wein der Sorten Zalema, Palomini Fino, Listán und Garrido Fino verwendet werden, sofern diese insgesamt nicht mehr als 30 % des gesamten Enderzeugnisses ausmachen und der Anteil eines zugefügten trockenen Weins dieser Sorten nicht mehr als 15 % des gesamten Erzeugnisses beträgt. Der Ausbau/die Reifung geschieht in Fässern und/oder Großbehältern von maximal 650 Litern Fassungsvermögen für die Weißweine und in Fässern von maximal 330 Litern Fassungsvermögen für die Rotweine.

Anbauverfahren

In der Anbaupraxis wird zu jeder Zeit der Schutz der natürlichen Umwelt gewährleistet, und insbesondere wird die Kontamination von Wasser und Boden vermieden. Die Pflanzdichte beträgt mindestens 1 950 und maximal 4 000 Reben/ha. Der Schnitt kann frei erfolgen: entweder nach dem Gobelet-System und/oder mit Stützen nach dem Jerez-System „Vara y Pulgar“ und/oder dem Cordon-System. Auf Mischpflanzungen, sofern man solche bei der Aufsichtsbehörde registrieren lassen will, sind die Reben der verschiedenen Sorten streng zu trennen.

b.   Höchsterträge

12 000 kg Trauben pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das Erzeugungsgebiet umfasst die Gemeinden Almonte, Beas, Bollullos Par del Condado, Bonares, Chucena, Gibraleón, Hinojos, La Palma del Condado, Lucena del Puerto, Manzanilla, Moguer, Niebla, Palos de la Frontera, Rociana del Condado, San Juan del Puerto, Trigueros, Villalba del Alcor und Villarrasa, alle in der Provinz Huelva.

Das Gebiet des Ausbaus und der Reifung umfasst die Gemeinden Almonte, Bollullos Par del Condado, Chucena, Gibraleón, La Palma del Condado, Manzanilla, Moguer, Rociana del Condado, San Juan del Puerto und Villalba del Alcor.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

 

CABERNET SAUVIGNON

 

LISTAN DEL CONDADO

 

ZALEMA

 

TEMPRANILLO

 

SYRAH

 

SAUVIGNON BLANC

 

PEDRO XIMENEZ

 

PALOMINO FINO

 

MOSCATEL DE ALEJANDRÍA

 

MERLOT

 

GARRIDO FINO

 

COLOMBARD

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Zusammenhang

Diese geschützte Ursprungsbezeichnung gehört zur Senke des Flusses Guadalquivir; sie zieht sich über Flachland oder leichtes Hügelland hin. Das Klima ist mediterran, wenngleich ihm die vom Relief begünstigte Öffnung zum Atlantik hin ozeanische Züge verleiht, die sich in den Eigenschaften des Weins bemerkbar machen, die auch vom nahen Nationalpark von Doñana, im Verein mit dem traditionellen Know-how im Weingebiet, beeinflusst sind. Die Likörweine, darunter die Generosos, werden mittels des herkömmlichen Criadera- und Solera-Systems und statisch erzeugt, wobei die Behandlung der Fässer und/oder Großbehälter aus Eichenholz für die Qualität der Weine entscheidend ist. Die Architektur und die Bewirtschaftungsweise der Weinkeller bieten ein optimales Mikroklima für die Reifung.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Etikettierung wird die geschützte Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“ besonders hervorgehoben. Bevor die Etiketten in Umlauf gebracht werden, sind sie vom Regelungsausschuss zu genehmigen, um zu gewährleisten, dass sie der Produktspezifikation entsprechen. Jegliche Abfüllung für den Konsum ist gemäß geltender Gesetzgebung mit einer von der Aufsichtsbehörde herausgegebenen nummerierten Garantiebanderole bzw. einem ebensolchen Etikett oder Kontrolletikett zu versehen. Fakultative Angabe der übergeordneten Gebietseinheit „Andalucía“.

Link zur Produktspezifikation

https://juntadeandalucia.es/export/drupaljda/PC_Condado_modificado.pdf


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.