ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 358

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
22. Oktober 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 358/01

Mitteilung gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte der Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Einreihung der Waren in die zolltarifliche Nomenklatur

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 358/02

Euro-Wechselkurs — 21. Oktober 2019

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2019/C 358/03

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/34/2019 im Rahmen des Programms Erasmus+ Leitaktion 3: Unterstützung politischer Reformen Soziale Eingliederung und gemeinsame Werte: der Beitrag in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung

5

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 358/04

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

10

2019/C 358/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9539 — BNP Paribas/Deutsche Bank (global prime finance and electronic equities business assets)) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

11

2019/C 358/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9509 — Warburg Pincus/CDPQ/Allied Universal) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

12

2019/C 358/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9520 — CVC/Robert Bosch Packaging Technology) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

13

2019/C 358/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9600 — Saudi Aramco Development Company/Korea Shipbuilding and Offshore Engineering Company/JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

14

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2019/C 358/09

Veröffentlichung des infolge der Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geänderten Einzigen Dokuments

15


 

Berichtigungen

 

Berichtigung des Jahresberichts 2018 ( Amtsblatt der Europäische Union C 350 vom 16. Oktober 2019 )

20

 

Berichtigung der Empfehlung des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ( ABl. C 351 vom 17.10.2019 )

21


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/1


Mitteilung gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte der Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Einreihung der Waren in die zolltarifliche Nomenklatur

(2019/C 358/01)

Die Zollbehörden widerrufen die Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte mit Wirkung vom heutigen Tag, wenn sie mit der Auslegung der zolltariflichen Nomenklatur, die sich aus den folgenden internationalen Tarifmaßnahmen ergibt, nicht mehr vereinbar sind:

Entscheidungen über die zolltarifliche Einreihung, Tarifavise oder Änderungen der Erläuterungen zu der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Dokument CCD Nr. NC2570 — Bericht über die 62. Sitzung des HS-Ausschusses und Dokument CCD Nr. NC2626 — Bericht über die 63. Sitzung des HS-Ausschusses) angenommen hat:

NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 8 DER HS-KONVENTION UND GEMÄß TARIFAVISEN UND EINREIHUNGSENTSCHEIDUNGEN DES HS-AUSSCHUSSES DER WZO VORZUNEHMENDE ÄNDERUNGEN DER ERLÄUTERUNGEN

(62. SITZUNG DES HS-AUSSCHUSSES IM SEPTEMBER 2018)

DOK. NC2570

Vom HS-Ausschuss gebilligte Einreihungsentscheidungen

6306.22

M/8

(63. SITZUNG DES HS-AUSSCHUSSES IM MARZ 2019)

DOK. NC2626

Änderung der Erläuterungen zur Nomenklatur im Anhang zum HS-Übereinkommen

Kapitel 3

O/11

03.07

O/11

Kapitel 16

O/11

16.05

O/11

26.21

O/16

28.11

O/16

Kapitel 29

O/8

Kapitel 29 Anhang

O/9

29.38

O/4

30.01

O/2

30.02

O/7

Kapitel 37

O/10

37.01

O/10

38.24

O/21

90.18

O/36

Vom HS-Ausschuss gebilligte Einreihungsentscheidungen

1202.42/1

O/12

1704.90/11

O/13

2523.90/1

O/14

3004.90/8

O/17

3208.20/1

O/18

3814.00/3

O/19

3824.99/23-24

O/20

3921.90/3

O/22

4411.12/1

O/23

8477.80/1

O/24

8479.60/3

O/25

8483.50/1

O/26

8517.70/6-7

O/27

8525.80/4

O/28

8538.10/1-3

O/29

8543.70/7

O/30

8708.29/4

O/31

8708.50/1-4

O/32

9029.90/1

O/33

9405.10/1

O/34

9405.40/2-3

O/34

Vom HS-Ausschuss genehmigte Einreihungsentscheidungen

2938.90 (INN: Liste 116)

O/3

2939.79 (INN: Listen 1, 14 und 62)

E/2

2939.71 (INN: Liste 83)

E/2

3002.90 (INN: Listen 116 und 117)

O/1

INN: Liste 118

O/5

INN: Liste 119

O/6

Informationen über diese Maßnahmen sind erhältlich bei der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (rue de la Loi 200/Wetstraat 200, 1049 Brüssel, Belgien) oder können von der Webseite dieser Generaldirektion heruntergeladen werden:

https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/calculation-customs-duties/what-is-common-customs-tariff/harmonized-system-general-information_de


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/4


Euro-Wechselkurs (1)

21. Oktober 2019

(2019/C 358/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1173

JPY

Japanischer Yen

121,29

DKK

Dänische Krone

7,4708

GBP

Pfund Sterling

0,85930

SEK

Schwedische Krone

10,7311

CHF

Schweizer Franken

1,1002

ISK

Isländische Krone

139,30

NOK

Norwegische Krone

10,1638

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,630

HUF

Ungarischer Forint

329,98

PLN

Polnischer Zloty

4,2788

RON

Rumänischer Leu

4,7584

TRY

Türkische Lira

6,5047

AUD

Australischer Dollar

1,6240

CAD

Kanadischer Dollar

1,4643

HKD

Hongkong-Dollar

8,7635

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7432

SGD

Singapur-Dollar

1,5203

KRW

Südkoreanischer Won

1 309,04

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,4831

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9025

HRK

Kroatische Kuna

7,4378

IDR

Indonesische Rupiah

15 713,09

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6709

PHP

Philippinischer Peso

57,046

RUB

Russischer Rubel

71,1373

THB

Thailändischer Baht

33,804

BRL

Brasilianischer Real

4,6059

MXN

Mexikanischer Peso

21,4000

INR

Indische Rupie

79,1690


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

22.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/5


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/34/2019

im Rahmen des Programms Erasmus+

Leitaktion 3: Unterstützung politischer Reformen

Soziale Eingliederung und gemeinsame Werte: der Beitrag in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung

(2019/C 358/03)

1.   Ziele

Im Zuge dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden länderübergreifende Kooperationsprojekte in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Erwachsenenbildung unterstützt. Die Aufforderung umfasst zwei Lose, eines für die allgemeine und berufliche Bildung (Los 1) und eines für den Bereich Erwachsenenbildung (Los 2).

Jeder Antrag muss sich auf ein allgemeines Ziel sowie auf eines der Einzelziele beziehen, die getrennt für Los 1 und Los 2 aufgeführt sind. Sowohl das allgemeine Ziel als auch die Einzelziele der Aufforderung sind erschöpfend: Vorschläge, in denen diesen Zielen nicht Rechnung getragen wird, werden nicht berücksichtigt.

Los 1 — Allgemeine und berufliche Bildung

Allgemeine Ziele

Projekte, die im Rahmen dieses Loses eingereicht werden, müssen auf eines der folgenden Ziele ausgerichtet sein:

1.

Verbreitung und/oder Ausweitung bewährter Verfahren für integratives Lernen, insbesondere auf lokaler Ebene. Im Sinne dieser Aufforderung bedeutet Ausweitung, bewährte Verfahrensweisen auf breiterer Ebene anzuwenden/auf einen anderen Kontext zu übertragen oder auf einer höheren/systemischen Ebene einzuführen;

oder

2.

Entwicklung und Umsetzung innovativer Methoden und Verfahren zur Förderung von integrativem Lernen und von gemeinsamen Werten.

Einzelziele

Die Vorschläge müssen auf eines der folgenden Einzelziele ausgerichtet sein:

a)

Verbesserung des Erwerbs von sozialer Kompetenz und Bürgerkompetenz, Förderung von Wissen, Verständnis und Eigenverantwortung im Bereich der Werte und der Grundrechte;

b)

Förderung einer inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Förderung der Bildung von benachteiligten Lernenden, unter anderem durch Unterstützung von pädagogischem Personal bei Fragen der Vielfalt und Stärkung der Vielfalt unter pädagogischem Personal;

c)

Verbesserung des kritischen Denkens sowie der Medienkompetenz von Lernenden, Eltern und pädagogischem Personal;

d)

Unterstützung der Integration neu angekommener Migranten in eine qualitativ hochwertige Bildung, unter anderem durch die Bewertung vorhandener Kenntnisse und die Validierung früher erworbener Kenntnisse;

e)

Förderung der digitalen Kompetenz und der Kompetenzen von Gruppen, die von der digitalen Entwicklung ausgeschlossen sind (unter anderem älteren Menschen, Migranten und benachteiligten jungen Menschen) durch Partnerschaften zwischen Schulen, Unternehmen und dem nicht formalen Sektor, einschließlich öffentlicher Büchereien.

Die Projekte im Rahmen von Los 1 sollten Rollenmodelle als festen Bestandteil in ihre Aktivitäten einbinden.

Los 2 — Erwachsenenbildung

Ziel dieses Loses ist die Unterstützung von Projekten, die länderübergreifende und nationale Netze von Anbietern der Erwachsenenbildung aufbauen oder weiterentwickeln. Diese Projekte sollten dazu beitragen, die Kapazitäten der Anbieter von Erwachsenenbildung aufzubauen, um die europäische Politik im Bereich der Erwachsenenbildung auf nationaler und regionaler Ebene umzusetzen.

Allgemeine Ziele

Die Vorschläge müssen auf eines der drei nachfolgend dargelegten allgemeinen Ziele ausgerichtet sein:

1.

Leistung eines Beitrags zum Aufbau neuer nationaler oder regionaler Netze von Anbietern der Erwachsenenbildung in den teilnehmenden Ländern und Erleichterung ihrer Mitwirkung an der europäischen Zusammenarbeit; (1)

oder

2.

Unterstützung beim Kapazitätsaufbau für bestehende nationale oder regionale Netze von Anbietern der Erwachsenenbildung in den teilnehmenden Ländern und Verbesserung ihrer Zusammenarbeit auf europäischer Ebene;

oder

3.

Stärkung bestehender länderübergreifender Netze von Anbietern der Erwachsenenbildung durch gegenseitiges Lernen, Peer-Beratung und den Aufbau von Kapazitäten.

Einzelziele

Darüber hinaus müssen die Vorschläge die europäische Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Anbietern (und einschlägigen Interessenträgern) in einem der folgenden Bereiche fördern:

a)

spezifische Themen in der Erwachsenenbildung (z. B. digitale Kompetenzen, Lesen, Schreiben und Rechnen, Bürgersinn, Kompetenzen zur Planung der beruflichen Laufbahn, Gesundheitskompetenz, persönliche Finanzen, Integration von Migranten, generationenübergreifendes Lernen, soziale Inklusion usw.); oder

b)

spezifische innovative pädagogische Ansätze in der Erwachsenenbildung (z. B. integriertes Lernen, personalisierte Lernkonzepte, Bildungstechnologien usw.); oder

c)

spezifische Gruppen von Lernenden in der Erwachsenenbildung (z. B. Erwachsenenbildung für ältere Menschen oder Menschen in abgelegenen ländlichen Gebieten, Nichterwerbspersonen, Häftlinge usw.); oder

d)

spezifische Themen des Organisationsmanagements (finanzielle Nachhaltigkeit, Aufbau lokaler oder regionaler Netze, Internationalisierung, strategische, berufliche Entwicklung des Personals, Kommunikation und Social-Media-Engagement usw.); oder

e)

spezifische Modelle der Erwachsenenbildung (z. B. Volkshochschulen, „zweite Chance“); oder

f)

Erwachsenenbildung im Allgemeinen.

2.   Förderfähigkeit

2.1.   Förderfähige Antragsteller

Für eine Förderung kommen öffentliche und private Organisationen in Betracht, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Erwachsenenbildung oder in anderen sozioökonomischen Feldern tätig sind, bzw. Organisationen mit sektorübergreifenden Aktivitäten (z. B. Kultureinrichtungen, Zivilgesellschaft, Sportverbände, Anerkennungsstellen, Handelskammern, Handelsorganisationen usw.).

Beteiligte Hochschuleinrichtungen müssen über eine Erasmus-Hochschulcharta (ECHE) verfügen.

Nicht förderfähig sind nationale Agenturen oder andere Strukturen und Netze des Programms Erasmus+, die gemäß der Rechtsgrundlage des Programms Erasmus+ eine direkte Finanzhilfe von der Kommission erhalten. Juristische Personen, unter deren Dach die nationalen Agenturen des Programms Erasmus+ oder die vorstehend genannten Strukturen und Netze angesiedelt sind, gelten hingegen als förderfähige Antragsteller.

Förderfähig sind ausschließlich Anträge juristischer Personen, die in einem der folgenden Programmländer niedergelassen sind:

den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

den EFTA/EWR-Ländern: Island, Liechtenstein, Norwegen;

den EU-Kandidatenländern: Nordmazedonien, Türkei und Serbien.

Für britische Antragsteller: Bitte beachten Sie, dass die Förderfähigkeitskriterien während der gesamten Laufzeit der Finanzhilfe erfüllt sein müssen. Tritt das Vereinigte Königreich während der Laufzeit der Finanzhilfe aus der EU aus, ohne eine Vereinbarung mit der EU zu treffen, die insbesondere sicherstellt, dass britische Antragsteller weiterhin förderfähig sind, wird die Zahlung von EU-Mitteln an Sie eingestellt (wobei Sie jedoch nach Möglichkeit weiterhin am Projekt teilnehmen), oder Sie müssen sich gemäß Artikel II.17 der Finanzhilfevereinbarung aus dem Projekt zurückziehen.

Vorschläge von Antragstellern in Kandidatenländern können unter der Voraussetzung ausgewählt werden, dass zum Zeitpunkt der Vergabe der Finanzhilfe Vereinbarungen in Kraft getreten sind, in denen die Regelungen für die Teilnahme dieser Länder an dem Programm festgelegt sind.

Losspezifische Anforderungen

Los 1:

Mindestvoraussetzung für dieses Los ist, dass sich die Partnerschaft aus vier förderfähigen Organisationen aus vier verschiedenen Programmländern zusammensetzt.

Bei einer Beteiligung von Netzen an dem Projekt müssen dem Konsortium mindestens zwei Organisationen angehören, die nicht Mitglieder des Netzes bzw. der Netze sind; zudem müssen im Konsortium mindestens vier förderfähige Länder vertreten sein.

Los 2:

Die Mindestanzahl der für dieses Los erforderlichen Partner beträgt vier förderfähige Organisationen aus vier verschiedenen Programmländern.

Handelt es sich bei einer der vier Organisationen um ein bestehendes länderübergreifendes Netz, muss das Projekt mindestens zwei Organisationen umfassen, die nicht Mitglieder dieses Netzes sind.

2.2.   Förderfähige Aktivitäten und Projektlaufzeit

Nur Aktivitäten, die in Programmländern stattfinden (siehe Abschnitt 2.1), kommen für eine Förderung in Betracht. Ausgaben im Zusammenhang mit Aktivitäten, die außerhalb dieser Länder oder von Organisationen durchgeführt werden, die ihren Sitz nicht in den Programmländern haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. In Ausnahmefällen und auf Einzelfallbasis können Aktivitäten, an denen andere Länder als die Programmländer beteiligt sind, bei der Förderung berücksichtigt werden; hierzu ist jedoch die ausdrückliche vorherige Zustimmung der Exekutivagentur erforderlich.

Die Aktivitäten müssen entweder am 1. November oder 1. Dezember 2020 oder am 15. Januar 2021 beginnen.

Die Projektdauer muss 24 oder 36 Monate betragen.

3.   Erwartete Ergebnisse und Beispielaktivitäten

Projekte im Rahmen von Los 1 — Allgemeine und berufliche Bildung sollten z. B. folgende Ergebnisse erzielen:

verstärkte Sensibilisierung für bewährte Verfahrensweisen, mehr Wissen und Verständnis in Bezug auf diese Verfahrensweisen in den entsprechenden Bildungseinrichtungen und -gemeinschaften;

verstärkte Anwendung modernster innovativer Ansätze in Politik oder Praxis;

verstärkte Sensibilisierung, Motivation und Kompetenz von pädagogischen Führungskräften und Lehrkräften in Bezug auf Ansätze für integrative Bildung und auf die Förderung gemeinsamer Werte;

aktives Engagement von Familien und lokalen Gemeinschaften bei der Förderung von Ansätzen für integrative Bildung und bei der Förderung gemeinsamer Werte;

breiterer und wirksamerer Einsatz von Instrumenten für die Unterstützung von Einrichtungen für allgemeine und berufliche Bildung und von Bildungsanbietern bei der Anwendung von Ansätzen für integrative Bildung und bei der Förderung gemeinsamer Werte.

Beispiele für Aktivitäten

Aktivitäten, die auf die Realisierung der vorstehend aufgeführten erwarteten Ergebnisse abzielen, wie zum Beispiel:

Kooperations- und Netzmodelle mit verschiedenen einschlägigen (öffentlichen/privaten) Interessenträgern aus unterschiedlichen Sektoren;

Anpassung und Anwendung von Lernmethoden für neue Zielgruppen;

Konferenzen, Seminare, Workshops und Treffen mit politischen und anderen Entscheidungsträgern;

Bewertung, Austausch und Validierung von bewährten Verfahren und Lernerfahrungen;

Schulungen und andere Aktivitäten für den Kapazitätsaufbau (z. B. für Lehrkräfte, Gemeinden, Personal von Haftanstalten usw.);

unterstützende und aufsuchende Tätigkeiten junger Menschen für junge Menschen sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit Rollenmodellen;

gezielte Sensibilisierungs- und Verbreitungsaktivitäten unter Einbindung von Informationsmaterial und wirksamen Kommunikationsstrategien;

operative oder politische Empfehlungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, die für die Ziele der Empfehlung des Rates zur Förderung gemeinsamer Werte, inklusiver Bildung und der europäischen Dimension im Unterricht und der Pariser Erklärung relevant sind;

unterstützende und aufsuchende Tätigkeiten, die auf benachteiligte Gruppen sowie neu angekommene Migranten und Flüchtlinge ausgerichtet sind.

Projekte im Rahmen von Los 2 — Erwachsenenbildung sollten z. B. folgende konkrete Ergebnisse erzielen:

neue Netze von Anbietern der Erwachsenenbildung, die ihre Wirkung auf lokaler Ebene verstärken und auf europäischer Ebene wirksam zusammenarbeiten;

wirksamere und wirkungsvollere Zusammenarbeit auf europäischer Ebene durch bestehende Netze von Anbietern der Erwachsenenbildung.

Beispiele für Aktivitäten

Aktivitäten, die auf die Realisierung der vorstehend aufgeführten erwarteten Ergebnisse abzielen, wie zum Beispiel:

Vernetzung mit anderen Interessengruppen und Netzen usw., um die Fragmentierung des Angebots im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung für Erwachsene zu überwinden;

Erprobung, Bewertung, Validierung und Austausch bewährter Verfahren für den Aufbau von Kapazitäten in der Erwachsenenbildung;

Anpassung und Anwendung von Verfahren zum Kapazitätsaufbau auf neue Situationen, Organisationen oder Regionen;

Schulungs- und andere Kapazitätsaufbaumaßnahmen (z. B. für Mitarbeiter lokaler oder regionaler Behörden, Mitarbeiter von Organisationen der Zivilgesellschaft, Verbände usw.);

Entwicklung und Umsetzung der erforderlichen rechtlichen und finanziellen Strukturen, um eine nachhaltige langfristige Zusammenarbeit innerhalb des Netzes aufzubauen;

Ausarbeitung evidenzbasierter operativer oder politischer Empfehlungen, die für die Erwachsenenbildung auf nationaler oder europäischer Ebene relevant sind.

4.   Mittelausstattung:

Insgesamt stehen für die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 20 000 000 EUR zur Verfügung, die wie folgt zugewiesen werden:

— Los 1 — Allgemeine und berufliche Bildung

14 000 000 EUR

— Los 2 — Erwachsenenbildung

6 000 000 EUR

Der finanzielle Beitrag der EU ist auf höchstens 80 % der förderfähigen Gesamtkosten des Projekts beschränkt.

Die Finanzhilfe für ein Projekt beläuft sich auf maximal:

400 000 EUR für Projekte mit einer Laufzeit von 24 Monaten;

500 000 EUR für Projekte mit einer Laufzeit von 36 Monaten.

Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

5.   Vergabekriterien

Förderfähige Vorschläge für beide Lose werden anhand folgender Kriterien beurteilt:

1)

Relevanz des Projekts (30 %)

2)

Qualität der Projektkonzeption und -durchführung (20 %)

3)

Qualität der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (20 %)

4)

Los 1: Wirkung, Verbreitung und Nachhaltigkeit (30 %); Los 2: Wirkung und Nachhaltigkeit (30 %).

6.   Einreichungsverfahren und Frist

Einreichungsfrist: 25. Februar 2020 — 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel).

Die Antragsteller werden gebeten, alle Informationen über die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/34/2019 und über das Einreichungsverfahren sorgfältig zu lesen und die obligatorischen Unterlagen zu verwenden, die unter folgender Internetadresse abgerufen werden können:

https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/forderung_de (Bezugsnummer der Aufforderung: EACEA/34/2019)

Der Antrag und die zugehörigen Anhänge sind unter Verwendung des vorgesehenen elektronischen Formulars online einzureichen.

7.   Informationen zur Aufforderung

Alle Informationen zur Aufforderung EACEA/34/2019 sind auf der folgenden Website abrufbar:

https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/forderung_de (Bezugsnummer der Aufforderung: EACEA/34/2019)

Kontakt per E-Mail: EACEA-Policy-Support@ec.europa.eu


(1)  Soweit möglich sollten in jedem Land Verbindungen mit dem nationalen Koordinator für Erwachsenenbildung und dem nationalen Vertreter in der ET-2020-Arbeitsgruppe für Erwachsenenbildung hergestellt werden.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

22.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/10


Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten

Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

(2019/C 358/04)

Die Wirtschaftsbeteiligten werden davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kommission im Einklang mit den verwaltungstechnischen Vorschriften in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (2011/C 363/02) (1) Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Juli 2020 übermittelt wurden.

Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der thematischen Website der Kommission (Europa-Website) zur Zollunion (2) abgerufen werden.

Die Wirtschaftsbeteiligten werden ebenfalls darüber unterrichtet, dass der Kommission Einwände gegen neue Anträge über die nationalen Verwaltungen bis spätestens zur zweiten, für den 19. Dezember 2019 anberaumten Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ zu übermitteln sind.

Interessierten Wirtschaftsbeteiligten wird empfohlen, die Liste regelmäßig einzusehen, um sich über den Status der Anträge zu informieren.

Weitere Informationen zum Verfahren der Aussetzung der autonomen Zolltarife sind auf der Europa-Website zu finden:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/suspensions/index_de.htm


(1)  ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6.

(2)  http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/susp/susp_home.jsp?Lang=de


22.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9539 — BNP Paribas/Deutsche Bank (global prime finance and electronic equities business assets))

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 358/05)

1.   

Am 14. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

BNP Paribas SA („BNP Paribas“; Frankreich),

bestimmte Vermögenswerte des Geschäfts der Deutschen Bank mit Hedgefonds (Global Prime Finance) und im elektronischen Aktienhandel (Electronic Equities) (Deutsche-Bank-Zielsparte, Deutschland).

BNP Paribas übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit der Deutsche-Bank-Zielsparte.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BNP Paribas: internationale Bankengruppe, die in den Bereichen Privat- und Geschäftskunden, Vermögensverwaltung und Investmentbanking tätig ist, einschließlich Hedgefondsgeschäft und elektronischer Abwicklungsdienstleistungen;

Deutsche-Bank-Zielsparte: Hedgefondsgeschäft und elektronische Abwicklungsdienstleistungen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

Sache M.9539 — BNP Paribas/Deutsche Bank (global prime finance and electronic equities business assets)

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


22.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9509 — Warburg Pincus/CDPQ/Allied Universal)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 358/06)

1.   

Am 15. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Warburg Pincus LLC („Warburg Pincus“, USA),

Caisse de dépôt et placement du Québec („CDPQ“, Kanada),

Allied Universal Topco LLC („Allied Universal“, USA).

Warburg Pincus und CDPQ übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Allied Universal.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Warburg Pincus: weltweit tätige Private-Equity-Gesellschaft, die in einer Vielzahl von Sektoren aktiv ist,

CDPQ: in Kanada ansässiger langfristig agierender institutioneller Anleger, der vor allem Mittel für öffentliche und halböffentliche Pensions- und Versicherungspläne verwaltet,

Allied Universal: Gesellschaft für Sicherheitsdienste und Gebäudemanagement, die integrierte Sicherheitslösungen, Reinigungs- und Wartungsdienste, Risikoberatungs- und Consultingdienste sowie befristete und dauerhafte Personallösungen anbietet, vor allem in den USA und in geringerem Umfang auch in anderen Ländern, darunter das Vereinigte Königreich.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9509 — Warburg Pincus/CDPQ/Allied Universal

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


22.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9520 — CVC/Robert Bosch Packaging Technology)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 358/07)

1.   

Am 15. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg),

Robert Bosch Packaging Technology GmbH („Robert Bosch“, Deutschland).

CVC übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Robert Bosch.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CVC: Verwaltung von Investmentfonds und -plattformen,

Robert Bosch: Anbieter von Prozess- und Verpackungstechnik, technologisch fortschrittlichen Verpackungsmaschinen und einschlägigen Dienstleistungen für Kunden in der Lebensmittel- und Pharmaindustrie.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9520 — CVC/Robert Bosch Packaging Technology

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


22.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9600 — Saudi Aramco Development Company/Korea Shipbuilding and Offshore Engineering Company/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 358/08)

1.   

Am 15. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Saudi Aramco Development Company („SADCO“, Saudi-Arabien), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Saudi Arabian Oil Company („Saudi Aramco“, Saudi-Arabien),

Korea Shipbuilding & Offshore Engineering Co., Ltd („KSOE“, Südkorea),

ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen.

SADCO und KSOE übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SADCO ist in erster Linie in der Exploration, Förderung und Vermarktung von Rohöl sowie in der Produktion und Vermarktung von Raffinerieerzeugnissen und petrochemischen Erzeugnissen tätig.

KSOE ist ein Anbieter integrierter Systeme und Lösungen für den Seeverkehr sowie von Technologien und Dienstleistungen für die Offshore-Industrie.

Das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen wird ein Werk zur Herstellung von Motoren und Schiffspumpen in Saudi-Arabien bauen und betreiben.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9600 — Saudi Aramco Development Company/Korea Shipbuilding and Offshore Engineering Company/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax+32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

22.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/15


Veröffentlichung des infolge der Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geänderten Einzigen Dokuments

(2019/C 358/09)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

Der Antrag auf Genehmigung dieser geringfügigen Änderung kann in der DOOR-Datenbank der Kommission eingesehen werden.

EINZIGES DOKUMENT

„ACEITUNA ALOREÑA DE MÁLAGA“

EU-Nr.: PDO-ES-0785-AM01 — 17.1.2019

g. U. (X) g. g. A. ()

1.   Name(n)

„Aceituna Aloreña de Málaga“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6 Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Eingelegte Tafeloliven aus Früchten des Ölbaums (Olea europea L.) der Sorte Aloreña. Die gesunden Oliven werden im passenden Reifezustand vor Beginn des Farbumschlags geerntet, durch natürliche Vergärung in Salzlake genießbar gemacht und mit Thymian, Fenchel, Knoblauch und Paprika oder Extrakten aus diesen Pflanzen mit einem Anteil von 1-3 % eingelegt. Dieses Verfahren beruht auf überlieferten Bräuchen, die im Lauf der Zeit von Generation zu Generation weitergegeben wurden.

Die „Aceituna Aloreña de Málaga“ weist in ihren drei Zubereitungsformen (grün und frisch, traditionell und mariniert) einige Eigenschaften auf, die ausschließlich auf diese Sorte und diese Art der Zubereitung im ursprünglichen Erzeugungs- und Verarbeitungsgebiet zurückzuführen sind:

a)

Es handelt sich um in Salzlake eingelegte Oliven. Aufgrund ihres geringen Oleuropeingehalts ist bei diesen Oliven keine Behandlung mit Ätznatron zur Entfernung von Bitterstoffen erforderlich, sodass sie allein durch Wasser und Salz genießbar gemacht und mit Thymian, Fenchel, Knoblauch und Paprika eingelegt werden. Es sind unbehandelte Oliven, die mehr oder weniger stark vergärt sind.

b)

Der Stein löst sich leicht vom Fruchtfleisch, was bei Tafeloliven sehr geschätzt wird.

c)

Die Verkostergruppen haben für das Verhältnis Fruchtfleisch/Stein, die Homogenität und die Knackigkeit Bestnoten vergeben. Außerdem ist die Festigkeit des Fruchtfleischs hervorzuheben.

d)

Da es sich um ein nicht mit Natronlauge behandeltes Erzeugnis handelt, ist die Haut unversehrt und fest.

e)

Bei der organoleptischen Analyse von Geruch und Geschmack haben Verkostergruppen gute Noten für die Würze des Erzeugnisses erteilt und unter anderem das Aroma, das ausgewogene Verhältnis von salzigem und bitterem Geschmack (ebenfalls typisch für die Zubereitung ohne Ätznatronbehandlung) hervorgehoben. Die Bitterkeit hängt dabei vom Vergärungsgrad der Oliven ab. Dies bedeutet, dass frische grüne Oliven im Allgemeinen bitterer sind als Oliven, die vollständig durchgegärt sind.

Die „Aceituna Aloreña de Málaga“ kann zu drei Erzeugnissen verarbeitet werden, die sich je nach Form und Verlauf des Vergärungsprozesses der Oliven unterscheiden.

1.   Frische grüne Oliven

Diese Oliven werden in Behälter gefüllt und an einem kühlen Ort oder in Kühlkammern mit einer Temperatur von höchstens 15 °C gelagert und können so belassen werden, solange sie die für diese Verarbeitung typischen organoleptischen Eigenschaften wahren. Nach dem Aufschneiden und Einlegen der Oliven in Salzlake müssen bis zur Verpackung mindestens 3 Tage vergehen.

Organoleptische Eigenschaften

Die frischen grünen Oliven zeichnen sich durch eine hellgrüne Farbe sowie einen sehr angenehmen Geruch nach frischen Früchten und Gras aus, was auf ihre Frische und eine noch nicht lange zurückliegende Ernte hinweist. Außerdem duften sie nach den für ihre Zubereitung charakteristischen Würzmitteln. Die Konsistenz der Oliven ist fest und knackig, ihr Fruchtfleisch lässt sich gut vom Stein lösen, und nach dem Kauen sind Reste der Haut spürbar. Als Grundgeschmacksart herrscht typischerweise Bitterkeit vor, und je nach Art der Zubereitung tritt gelegentlich ein salziger Geschmack auf. Bei den trigeminalen Wahrnehmungen sind Adstringenz und Schärfe zu nennen.

2.   Traditionelle Oliven

Diese Oliven werden nach der Annahme und der Auslese in Behälter gefüllt und mindestens 20 Tage lang in nicht klimatisierten Räumen gelagert, bevor sie für den Handel verpackt werden. Unter diesen Bedingungen können sie gelagert werden, solange die für diese Zubereitungsform typischen organoleptischen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden.

Organoleptische Eigenschaften

Bei auf traditionelle Weise eingelegten Oliven handelt es sich um grüne bis strohgelbe Oliven mit einer weniger intensiv grünen Farbe als frische grüne Oliven. Sie duften nach frischen Früchten und den bei der Zubereitung verwendeten Würzmitteln; die bei frischen grünen Oliven wahrnehmbare Grasnote fehlt. Die Konsistenz der Oliven ist weniger fest, aber immer noch knackig, das Fruchtfleisch lässt sich ebenfalls gut vom Stein lösen, und die Haut ist noch vorhanden. Die leicht bitteren Oliven sind weniger adstringierend und weniger scharf als frische grüne Oliven.

3.   Marinierte Oliven

Diese Oliven werden nach der Annahme und Reinigung, ohne aufgeschnitten zu werden, in Gärbehälter gefüllt, in denen sie vor dem Verpacken mindestens 90 Tage lang reifen. Unter diesen Bedingungen können sie gelagert werden, solange die für diese Zubereitungsform typischen organoleptischen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden.

Organoleptische Eigenschaften

Die marinierten Oliven zeichnen sich durch eine gelblich-braune Farbe sowie den Geruch nach reifen Früchten und frischem Gras aus. Außerdem duften sie nach den Würzmitteln und den für diese Zubereitung und den Gärungsprozess charakteristischen Milchsäurearomen. Die Konsistenz der Oliven ist weniger fest und knackig; ihr Fruchtfleisch lässt sich gut vom Stein lösen, und nach dem Kauen sind Reste der Haut vorhanden. Die Oliven sind säuerlich, haben ihre Bitterkeit eingebüßt und einen scharfen Nachgeschmack.

Bei den durch die Ursprungsbezeichnung „Aceituna Aloreña de Málaga“ geschützten Oliven handelt es sich ausschließlich um Oliven von ausgezeichneter oder höchster Qualität:

Oliven von ausgezeichneter Qualität: Hierzu zählen Oliven der Güteklasse Extra nach den Qualitätsnormen für Tafeloliven mit einem Kaliber von 140-200.

Oliven von höchster Qualität: Hierzu zählen Oliven der Güteklasse 1 nach den Qualitätsnormen für Tafeloliven mit einem Kaliber von 140-260.

Die Beurteilung der organoleptischen Eigenschaften erfolgt gemäß der Handelsnorm für Tafeloliven COI/OT/NC Nr. 1. und der Methode zur sensorischen Analyse von Tafeloliven COI/OT/MO Nr. 1 von 2008 auf Grundlage von Studien der Abteilung für Ernährungskunde und Lebensmitteltechnologie der Universität Córdoba; die Methode wird in den Qualitätssicherungs- und Verfahrensvorschriften der Kontrollstelle aufgegriffen.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Phasen der Erzeugung müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen: Erzeugung des Rohstoffs, Zubereitung des Erzeugnisses und Endverpackung.

Die Oliven werden entsprechend dem Eingang von Bestellungen verpackt, müssen jedoch vor dem Verpacken mindestens drei Tage lang in den Behältern verblieben sein. Beim Verpacken der Oliven werden die für die Region typischen Würzmittel zugefügt. Wegen der Verderblichkeit des Erzeugnisses, seiner spezifischen Eigenschaften und der Zubereitungsweise müssen die Oliven im geografischen Gebiet der Erzeugung und Zubereitung der g. U. „Aceituna Aloreña de Málaga“ verpackt werden, damit die organoleptischen Eigenschaften dieser Oliven bis zu ihrer Vermarktung erzielt werden und erhalten bleiben.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Beim Verpacken werden die Güteklassen der Qualitätsnormen für Tafeloliven zugrunde gelegt. Diesen zufolge handelt es sich bei den Oliven der Ursprungsbezeichnung „Aceituna Aloreña de Málaga“ ausschließlich um Oliven von ausgezeichneter oder höchster Qualität.

Zur Verlängerung der Vermarktungsphase sind verschiedene Behandlungen wie beispielsweise Pasteurisierung oder Vakuumverpackung unter Schutzgas zulässig, sofern das Endprodukt seine ursprünglichen organoleptischen und physikalischen Eigenschaften behält.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Auf dem Etikett muss die geschützte Ursprungsbezeichnung „Aceituna Aloreña de Málaga“ angegeben sein. Die Verpackungen sind mit durchnummerierten Garantiesiegeln zu versehen, die von der Kontrollstelle ausgestellt werden.

Auf dem Etikett muss angegeben sein, ob es sich um frische grüne, traditionelle oder marinierte Oliven handelt.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet liegt im Südosten der Provinz Málaga und umfasst insgesamt 19 Gemeinden: Alhaurín de la Torre, Alhaurín el Grande, Almogía, Álora, Alozaina, Ardales, El Burgo, Carratraca, Cártama, Casarabonela, Coín, Guaro, Málaga, Monda, Pizarra, Ronda, Tolox, El Valle de Abdalajís und Yunquera.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Die Naturlandschaft Guadalhorce (Gebirgszug Sierra de las Nieves und Guadalhorce-Tal) liegt im Gebiet der Betischen Kordillere. Darin befindet sich das Guadalhorce-Tal, das von Bergen unterschiedlicher Höhe umsäumt wird. Durch diese Gebirgszüge wird das Erzeugungsgebiet klar abgegrenzt und öffnet sich nur im Mündungsgebiet des Flusses Guadalhorce.

Das Klima in dieser Region ist eine Mischung aus Kontinental- und dem für den Mittelmeerraum typischen Klima. Dies hat ein besonderes Mikroklima zur Folge, das eine große Anbauvielfalt ermöglicht, die von typischen tropischen Gewächsen wie dem Avocadobaum bis hin zum Getreideanbau in den Ebenen reicht. In dieser Umgebung befinden sich die Olivenbäume vorwiegend auf den nicht bewässerten Flächen an den das Tal umgebenden Berghängen, was zusammen mit dem milden Klima entscheidende Auswirkungen auf die Eigenschaften des Endprodukts, den Erntezeitpunkt, die Wuchsform der Bäume usw. hat.

In dem zerklüfteten Gelände befinden sich die Olivenbäume an den Berghängen des Guadalhorce-Tals, das durch die Höhenzüge umschlossen und klar abgegrenzt wird. Die Bäume wachsen somit auf kargen Grenzertragsböden, d. h. wenig ertragreichen Olivenanbauflächen, die jedoch Erzeugnisse von unvergleichlicher Qualität hervorbringen.

Von den Anbautechniken, die beim Olivenanbau in der Region des Guadalhorce-Tals zum Einsatz kommen, hat der Baumschnitt am meisten Einfluss auf die Eigenschaften des Enderzeugnisses. Typisch für die Region ist ein starker Baumschnitt, der dem Baum seine besondere Form verleiht. Bei diesem Schnitt werden vorwiegend die jüngeren Zweige beschnitten. Die Hauptäste des Baums, die eine becherartige Struktur haben und aus denen sich die sehr klare Form entwickelt, bleiben erhalten, Nebentriebe werden jedoch zum Großteil entfernt. So erhält der Baum seine einzigartige Kugelform.

Das Zubereitungsverfahren umfasst die verschiedenen Behandlungsvorgänge, denen die Oliven unterzogen werden, um einen weniger bitteren und würzigeren Geschmack zu erzielen. Dieses Verfahren beruht auf überlieferten Bräuchen, die von Generation zu Generation weitergegeben wurden. Es wird heute praktisch noch genauso durchgeführt wie früher, sodass diese besondere Form der Zubereitung für das Erzeugungsgebiet dieses Erzeugnisses typisch ist.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

1.

Oleuropeingehalt. Oleuropein ist das Polyphenol, das den Oliven ihren bitteren Geschmack verleiht. Bei der „Aceituna Aloreña de Málaga“ beträgt der Oleuropeingehalt etwa 103 mg/kg. Aus diesem Grund können die Oliven nur durch eine Behandlung in Salzlake genießbar gemacht werden. Nach rund 48 Stunden in Salzwasser sind die Oliven mild.

2.

Die „Aceituna Aloreña de Málaga“ besitzt eine gute Steinlöslichkeit. Der optimale Erntezeitpunkt wird in dem Erzeugungsgebiet traditionell dadurch bestimmt, dass die Olive in der Mitte quer angeschnitten wird. Wenn sich dann das Fruchtfleisch leicht vom Stein lösen lässt, gilt dies als optimaler Erntezeitpunkt. Eine gute Steinlöslichkeit ist bei Tafeloliven eine sehr erwünschte Eigenschaft, die jedoch nicht sehr weitverbreitet ist.

3.

Das Verhältnis Fruchtfleisch/Stein liegt bei mindestens 3:1 und zählt damit zu den besten bei Tafeloliven.

4.

Die „Aceituna Aloreña de Málaga“ hat ein Kaliber von 140-260, was gemäß Ziffer 3.2.1 der Qualitätseinstufung nach der Norm COI/OT/NC Nr. 1 der Güteklasse Extra entspricht. Dieser Parameter wird traditionell sowohl von den Herstellern als auch von den Verbrauchern hochgeschätzt, weshalb spezielle Anbaumethoden angewandt werden, um dieses Kaliber zu erreichen.

5.

Beschreibung der organoleptischen Eigenschaften der verschiedenen Zubereitungsarten der „Aceituna Aloreña de Málaga“:

5.1.

Frisch und grün

Die frischen grünen Oliven zeichnen sich durch eine hellgrüne Farbe sowie einen sehr angenehmen Geruch nach frischen Früchten und Gras aus, was auf ihre Frische und eine noch nicht lange zurückliegende Ernte hinweist. Außerdem duften sie nach den für ihre Zubereitung charakteristischen Würzmitteln. Die Konsistenz der Oliven ist fest und knackig, ihr Fruchtfleisch lässt sich gut vom Stein lösen, und nach dem Kauen sind Reste der Haut spürbar. Als Grundgeschmacksart herrscht typischerweise Bitterkeit vor, und je nach Art der Zubereitung tritt gelegentlich ein salziger Geschmack auf. Bei den trigeminalen Wahrnehmungen sind Adstringenz und Schärfe zu nennen.

5.2.

Traditionell

Bei auf traditionelle Weise eingelegten Oliven handelt es sich um grüne bis strohgelbe Oliven, deren grüne Farbe weniger intensiv ist. Sie duften nach frischen Früchten und den bei der Zubereitung verwendeten Würzmitteln; die bei frischen grünen Oliven wahrnehmbare Grasnote fehlt. Die Konsistenz der Oliven ist weniger fest, aber immer noch knackig, das Fruchtfleisch lässt sich ebenfalls gut vom Stein lösen, und die Haut ist noch vorhanden. Die leicht bitteren Oliven sind weniger adstringierend und weniger scharf als frische grüne Oliven.

5.3.

Mariniert

Die marinierten Oliven zeichnen sich durch eine gelblich-braune Farbe sowie den Geruch nach reifen Früchten und frischem Gras aus. Außerdem duften sie nach den Würzmitteln und den für diese Zubereitung und den Gärungsprozess charakteristischen Milchsäurearomen. Die Konsistenz der Oliven ist weniger fest und knackig; ihr Fruchtfleisch lässt sich gut vom Stein lösen, und nach dem Kauen sind Reste der Haut vorhanden. Die Oliven sind säuerlich, haben ihre Bitterkeit eingebüßt und einen scharfen Nachgeschmack.

5.3   Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und den Merkmalen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses

Ölbäume reagieren sehr sensibel auf die Klimaverhältnisse, unter denen ihr Anbau erfolgt, und auf die Art der Pflege. Sie sind sehr anpassungsfähig. Deswegen ist hervorzuheben, dass das Erzeugungsgebiet der Aloreña-Oliven klar durch eine Gebirgskette abgegrenzt ist, was die Voraussetzungen für dessen besondere Klima- und Bodenverhältnisse sowie für dessen besondere orografische Bedingungen schafft. Zusammen mit dem Know-how der Menschen in dem Gebiet entsteht dadurch ein Erzeugnis, das sich deutlich von allen anderen auf dem Markt erhältlichen Tafeloliven unterscheidet.

Der Oleuropeingehalt der „Aceituna Aloreña de Málaga“ zählt zu den Faktoren, die die bei dieser Olivenart eingesetzten Zubereitungsverfahren am meisten beeinflusst haben. Aufgrund ihres geringen Gehalts an diesem Polyphenol können die Oliven in wenigen Tagen durch eine einfache Behandlung in Salzlake genießbar gemacht werden. Dazu trägt außerdem die Tatsache bei, dass die Oliven aufgeschnitten werden. Dadurch kann die Salzlake leicht in das Innere der Frucht eindringen, um diesen Stoff herauszulösen, der den Oliven ihren bitteren Geschmack verleiht.

Die Zubereitung der „Aceituna Aloreña de Málaga“ in Salzlake ist der Grund dafür, dass dieses Erzeugnis eine feste und knackige Konsistenz aufweist, denn da auf eine Ätznatronbehandlung verzichtet wird, behalten die Oliven die feste Konsistenz der unverarbeiteten Frucht. Zu dieser festen Konsistenz trägt auch die Art der Böden bei, auf denen die Olivenbäume wachsen und bei denen es sich üblicherweise um Grenzertragsflächen in gebirgigen Gebieten handelt.

Die gute Steinlöslichkeit, die in der Region als „hueso flotante“ („schwimmender Stein“) bezeichnet wird, hat die Form der Zubereitung der „Aceituna Aloreña de Málaga“ entscheidend beeinflusst. Diese Eigenschaft macht es möglich, die Oliven aufgeschnitten zuzubereiten, während der leicht lösbare Stein im Inneren des Fruchtfleisches verbleibt. Der optimale Erntezeitpunkt wird in dem Erzeugungsgebiet traditionell bestimmt, indem die Olive in der Mitte quer angeschnitten wird. Wenn sie sich dann in zwei Hälften teilen lässt, gilt dies als optimaler Erntezeitpunkt.

Der typische Geschmack und das charakteristische Aroma der „Aceituna Aloreña de Málaga“ sind ebenfalls eng mit der Form der Zubereitung und damit den Einwirkungen des Menschen im Erzeugungsgebiet verbunden, denn die Verarbeitung beruht auf überlieferten Bräuchen, die von Generation zu Generation weitergegeben wurden und bei der typische Würzmittel zum Einsatz kommen. Dabei handelt es sich um eine Mischung aus Gewürzpflanzen, die in diesem geografischen Gebiet üblicherweise zum Einlegen von Oliven verwendet werden (Thymian, Fenchel, Paprika und Knoblauch) und die traditionell in dieser Region angebaut oder gesammelt werden, die aber auch aus anderen Gegenden stammen können.

Eine weitere hoch geschätzte Eigenschaft der „Aceituna Aloreña de Málaga“ ist ihr Kaliber. Um die entsprechende Größe zu erreichen, müssen die Landwirte die in dieser Region üblichen Baumschnitttechniken anwenden, die sich hinsichtlich ihres Ausmaßes und der klaren, runden Baumform von anderen Techniken unterscheiden. Diese Anbautechniken beeinflussen auch das Verhältnis von Fruchtfleisch zu Stein, das von den Verkostergruppen für hervorragend befunden wird.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

Der vollständige Wortlaut der Produktspezifikation kann unter folgender Adresse abgerufen werden:

https://juntadeandalucia.es/export/drupaljda/Pliego_Aceituna_Alore%C3%B1a_modificado.pdf

oder per Direktzugriff auf die Startseite der Consejería de Agricultura, Pesca y Desarrollo Rural

(http://juntadeandalucia.es/organismos/agriculturapescaydesarrollorural.html) über folgenden Zugriffsweg: „Áreas de actividad“/„Industrias y Cadena Agroalimentaria“/„Calidad“/„Denominaciones de Calidad“/„Otros Productos“. Die Spezifikation ist unter dem Namen der Qualitätsbezeichnung verfügbar.


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.


Berichtigungen

22.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/20


Berichtigung des Jahresberichts 2018

( Amtsblatt der Europäische Union C 350 vom 16. Oktober 2019 )

(2019/C 358/10)

Auf der Titelseite und auf Seite 3:

Anstatt:

Jahresbericht 2018

muss es heißen:

„EUROPÄISCHER BÜRGERBEAUFTRAGTER

Jahresbericht 2018“.


22.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/21


Berichtigung der Empfehlung des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

( Amtsblatt der Europäischen Union L 351 vom 17. Oktober 2019 )

(2019/C 358/11)

Seite 1, Ort und Datum der Annahme:

Anstatt:

„Geschehen zu Brüssel am 10. Oktober 2019.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2019.“.