ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 356/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9453 — Phillips 66/Fortress Investment Group/United Pacific) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 356/02 |
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2019/C 356/03 |
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2019/C 356/04 |
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2019/C 356/05 |
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2019/C 356/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2019/C 356/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9409 — Aurubis/Metallo Group Holding) ( 1 ) |
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2019/C 356/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9449 — VAG/Varta (Consumer Battery, Chargers and Portable Power and Lighting Business)) ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2019/C 356/09 |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
21.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9453 — Phillips 66/Fortress Investment Group/United Pacific)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 356/01)
Am 11. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9453 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
21.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
18. Oktober 2019
(2019/C 356/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1144 |
JPY |
Japanischer Yen |
120,97 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4702 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,86435 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,7742 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0996 |
ISK |
Isländische Krone |
139,10 |
NOK |
Norwegische Krone |
10,2198 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,659 |
HUF |
Ungarischer Forint |
330,62 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2843 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,7565 |
TRY |
Türkische Lira |
6,4447 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6278 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4639 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,7396 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7488 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5214 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 314,33 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,4566 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8941 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4418 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 773,15 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6654 |
PHP |
Philippinischer Peso |
57,070 |
RUB |
Russischer Rubel |
71,3066 |
THB |
Thailändischer Baht |
33,761 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,6363 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,3875 |
INR |
Indische Rupie |
79,2735 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
21.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/3 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2019/C 356/03)
Nationale Seite der von Portugal neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat: Portugal
Anlass: 600 Jahre der Entdeckung des Archipels von Madeira durch die portugiesischen Seefahrer Bartolomeu Perestrelo und Tristão Vaz.
Beschreibung des Münzmotivs: Das Ereignis, das als erste territoriale Entdeckung Portugals bekannt wurde, stellte einen historischen Meilenstein in der Konsolidierung Portugals als Seemacht dar und führte zum portugiesischen Zeitalter der Entdeckungen (1418-1522).
Das Münzmotiv zeigt das Archipel Madeira und die Insel Porto Santo. Im Halbkreis befinden sich die Aufschriften „600 anos do Descobrimento da Madeira e de Porto Santo“ und „PORTUGAL 2019“.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Voraussichtliche Prägeauflage: 500 000
Ausgabedatum: Zweites Halbjahr 2019
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
21.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/4 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2019/C 356/04)
Nationale Seite der von Portugal neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat: Portugal
Anlass: 500 Jahre der ersten Weltumsegelung, die vom portugiesischen Entdecker und Navigator Fernão De Magalhães organisiert und geleitet wurde.
Beschreibung des Münzmotivs: Die spanische Expedition zu den Ostindischen Inseln begann 1519 und endete im Jahr 1522, was zu der ersten Weltumsegelung der Erde führte.
Das Münzmotiv zeigt das Bildnis von Fernão De Magalhães. Auf der rechten Seite ist halbkreisförmig der Schriftzug „CIRCUM NAVEGAÇÃO“ (Weltumsegelung) und darunter der Schriftzug „1519 FERNÃO DE MAGALHÃES” zu sehen. Links sind im Halbkreis das Ausgabejahr „2019“ und unmittelbar darunter der Ausgabestaat „PORTUGAL“ vermerkt.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Voraussichtliche Prägeauflage: 750 000
Ausgabedatum: Zweites Halbjahr 2019
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
21.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/5 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2019/C 356/05)
Nationale Seite der von der Republik San Marino neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2‑Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat: Republik San Marino
Anlass: 550. Todestag von Filippo Lippi.
Beschreibung des Münzmotivs: Inmitten der Münze sind „Madonna mit Kind“ zu sehen, ein Detail aus dem Werk Filippo Lippis „Madonna mit Kind und zwei Engeln“. Oben verlaufen die Schriftzüge „SAN MARINO“ und „FILIPPO Lippi“. Links stehen das Jahr „1469“ und der Buchstabe R als Zeichen der Münze von Rom. Unten links ist die Abkürzung der Autorin Maria Angela Cassol „M.A.C.“ zu sehen. In der Mitte ist das Jahr „2019“ vermerkt.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage: 60 500 Stück
Ausgabedatum: September 2019
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
21.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/6 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2019/C 356/06)
Nationale Seite der vom Staat Vatikanstadt neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten neuen 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat: Staat Vatikanstadt
Anlass: Sixtinische Kapelle — Ende der Restaurierung 1994-2019
Beschreibung des Münzmotivs: Dargestellt wird das Jüngste Gericht in der Sixtinischen Kapelle. Links ist im Halbkreis der Schriftzug des Ausgabestaates „CITTÀ DEL VATICANO“ zu sehen. Rechts sind halbkreisförmig die Schriftzüge „CAPPELLA SISTINA — FINE DEI RESTAURI“ und die Jahre „1994-2019“ zu sehen. Rechts befindet sich auch das Münzzeichen „R“ und unten der Name des Künstlers „D. LONGO“.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage: 91 000
Ausgabedatum: 1. Oktober 2019
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
21.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9409 — Aurubis/Metallo Group Holding)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 356/07)
1.
Am 14. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.
Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Aurubis AG („Aurubis“, Deutschland), |
— |
Metallo Group Holding N.V. („Metallo“, Belgien). |
Aurubis AG übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Metallo Group Holding N.V.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Eine Anmeldung dieses Zusammenschlusses war bereits am 30. August 2019 bei der Kommission eingegangen, wurde jedoch am 25. September 2019 zurückgezogen.
3.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Aurubis bietet Nichteisenmetalle an. Es verarbeitet Kupferkonzentrate und Kupferschrott, produziert Kupferkathoden und Nebenprodukte des Kupferverarbeitungsprozesses, und bietet Kupferformate und Halbfertigprodukte aus Kupfer und Kupferlegierungen (z. B. Flacherzeugnisse, Stabstahl und Drähte) an. |
— |
Metallo recycelt und verarbeitet Nichteisenmetalle und handelt mit ihnen. Das Unternehmen raffiniert Kupferschrott, um Kupferkathoden und Nebenprodukte des Raffinationsprozesses zu produzieren. |
4.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
5.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.
Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9409 — Aurubis/Metallo Group Holding
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
21.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9449 — VAG/Varta (Consumer Battery, Chargers and Portable Power and Lighting Business))
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 356/08)
1.
Am 14. Oktober 2019 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Varta Aktiengesellschaft („VAG“, Deutschland), |
— |
Varta Consumer Battery, Chargers and Portable Power and Lighting Business („Varta-Geschäft“), Teil von Energizer Holdings, Inc. („Energizer“, USA). |
VAG übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über das Varta-Geschäft.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
VAG: Herstellung und Vertrieb (Großhandel) von Batterien für die Kfz-Branche, Industriekunden und Verbraucher in der EU und weltweit, |
— |
Varta-Geschäft: Teil von Energizer, zu dem das ehemalige Varta-Geschäft von Spectrum (Batterien, Akkus, Ladegeräte, Portable Power, Leuchten) in Europa, dem Nahen Osten und Afrika gehört. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9449 — VAG/Varta (Consumer Battery, Chargers and Portable Power and Lighting Business)
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
21.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/10 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2019/C 356/09)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
„MOZZARELLA DI GIOIA DEL COLLE“
EU-Nr.: PDO-IT-02384 — 29.12.2017
g. U. (X) g. g. A. ( )
1. Name(n)
„Mozzarella di Gioia del Colle“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Italien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.3 Käse
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
„Mozzarella di Gioia del Colle“ ist ein frischer, gezogener Weißkäse, der nur aus Kuhvollmilch und Molke als Starterkultur hergestellt wird. Der Käse ist charakterisiert durch:
a) |
Die folgende chemische Zusammensetzung (die Werte gelten für frischen Käse): Laktose ≤ 0,6 %, Milchsäure ≥ 0,20 %, Feuchtigkeit 58-65 %, Fett 15-21 % in der Feuchtmasse. |
b) |
Einen Geschmack, der an leicht gesäuerte Milch erinnert, mit einem angenehmen Nachgeschmack nach Fermentation oder Milchsäure (in frischem Käse stärker ausgeprägt) und einem sauren Milcharoma, manchmal begleitet von einem leichten Hauch von Butter. |
c) |
Das Fehlen von Konservierungsmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen. |
„Mozzarella di Gioia del Colle“ hat eine glatte oder leicht faserige Oberfläche. Der Käse ist glänzend, nicht gallertartig oder schuppig. Es ist ein weißer Käse, der je nach Saison einen leichten Anflug ins Strohfarbene haben kann. Wenn der Käse geschnitten wird, sollte er eine elastische Konsistenz aufweisen und frei von Mängeln sein. Der geschnittene Käse sollte eine geringe Menge weiße Molke absondern.
„Mozzarella di Gioia del Colle“ gibt es in drei Formen: rund, in Knoten gedreht und geflochten. Abhängig von der Form und der Größe variiert das Gewicht der Portionen zwischen 50 und 1 000 g. Der Käse wird in einer Flüssigkeit zur Haltbarmachung vermarktet (Wasser, möglicherweise gesalzen und leicht gesäuert).
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Zur Herstellung dieses Käses wird nur rohe Kuhvollmilch verwendet, die bei zwei getrennten Melkvorgängen gewonnen wird. Die Milch kann thermisiert oder pasteurisiert werden.
Der Käse wird nach der traditionellen Methode hergestellt, nach der Molke als Starterkultur verwendet wird.
Die für die Herstellung von „Mozzarella di Gioia del Colle“ verwendete Milch stammt von Herden der Rassen Bruna, Frisona, Pezzata Rossa und Jersey oder von Kreuzungen dieser Rassen. Mindestens 60 % der Gesamttrockenmasse, die an die Milchkühe verfüttert wird, ist Gras und/oder Heu von Wiesen, die eine große Vielfalt an Vegetation bieten.
Dem Futter der Kühe kann auch Kraftfutter aus Getreide (Mais, Gerste, Weizen, Hafer) und Leguminosen (Soja, Saubohnen, Ackerbohnen, Felderbsen) als Grieß oder Flocken beigefügt werden. Es kann auch als Ergänzungsfuttermittel verabreicht werden. Nebenprodukte der Verarbeitung von Johannisbrot und Getreide — Weichweizenkleie und -schrot, Hartweizenschrot — können ebenfalls verfüttert werden, vorausgesetzt, ihr Anteil übersteigt nicht 40 % der Trockenmasse. Schließlich kann das Futter der Kühe noch mit Vitaminen und Mineralkomplexen ergänzt werden.
Um zu vermeiden, dass es zu Einbußen bei den Qualitätsmerkmalen kommt, die der „Mozzarella di Gioia del Colle“ aufgrund seines Zusammenhangs mit dem lokalen Gebiet aufweist, müssen mindestens 60 % des Futters, das die Kühe erhalten, aus dem in Punkt 4 beschriebenen Gebiet stammen. Die Mengenanforderung wird erfüllt, indem Gras und/oder Heu von den Wiesen verwendet wird, die in dem abgegrenzten Gebiet liegen. Das ist der Teil des Futters, der die verdaulichen Ballaststoffe enthält, umfassend als „Futter“ bezeichnet wird (Gras und/oder Heu, Weidefutter usw.) und sich maßgeblich auf die chemischen und organoleptischen Eigenschaften der Milch auswirkt.
Angesichts der geografischen Bedingungen, der Boden- und Klimaverhältnisse war das geografische Gebiet nie für den Anbau von Getreide wie Mais oder Ölsaaten wie Soja für die Gewinnung von Eiweißfuttermitteln geeignet — und wird es auch niemals sein. Da es nicht möglich ist, diese Futtermittel durch hochwertiges Futter aus dem Gebiet zu ersetzen, muss die Gabe von zusätzlichem Kraftfutter und von Futtermitteln von außerhalb gestattet sein. Diese Erzeugnisse sind im Pansen leicht aufzuschließen und zu lösen (Korngröße kleiner als 0,8 cm — d. h., sie können keine Kontraktion des Pansen auslösen), so dass sie Energie (hauptsächlich aus Reservekohlenhydraten wie Stärke) und leicht verfügbares Protein für das Mikrobiom des Pansen liefern. Da ihre Aufgabe jedoch auf die physiologische Funktion beschränkt ist, das Mikrobiom zu unterstützen, wirken sie sich nicht auf die Eigenschaften der Milch oder des Mozzarella aus. Deshalb helfen die vorgeschriebene Weidehaltung in der Zeit, in der diese tatsächlich möglich ist (150 Tage), und die Ernährung, die reich an in dem Gebiet erzeugtem Grünfutter ist, die chemischen und sensorischen Eigenschaften des Rohstoffs und des Endprodukts zu bestimmen. Sie sind folglich zwei grundlegende Elemente, die den Rohstoff, das Endprodukt und das Gebiet miteinander verbinden.
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Alle Stufen des Herstellungsprozesses — das Halten und Melken der Kühe, das Sammeln und Verarbeiten der Milch und die Herstellung des Käses selbst — erfolgen in dem in Punkt 4 beschriebenen geografischen Gebiet.
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Da es sich um ein frisches Erzeugnis handelt, das potenziell schnell schlecht wird, muss der „Mozzarella di Gioia del Colle“ in denselben Räumlichkeiten in dem in Punkt 4 beschriebenen geografischen Gebiet verpackt werden, in denen er hergestellt wird.
„Mozzarella di Gioia del Colle“ kann in unterschiedlichen Packungsgrößen und/oder in Einzelportionen vertrieben werden. Er wird in einer Flüssigkeit zur Haltbarmachung vermarktet (Wasser, möglicherweise gesalzen und leicht gesäuert).
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Auf die Verpackung, in der der „Mozzarella di Gioia del Colle“ vermarktet wird, müssen das Logo (Abbildung 1) und das Herstellungsdatum gedruckt sein.
Das in der Abbildung 1 gezeigte Logo muss gut sichtbar auf der Oberseite des Etiketts oder der Verpackung sowie auf den Seiten aufgedruckt werden. Das in Abbildung 1 gezeigte Logo muss auf beiden Seiten verpackter Einzelportionen abgebildet sein.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das Erzeugungsgebiet erstreckt sich über die Gemeinden Acquaviva delle Fonti, Alberobello, Altamura, Casamassima, Cassano delle Murge, Castellana Grotte, Conversano, Gioia del Colle, Gravina in Puglia, Locorotondo, Monopoli, Noci, Putignano, Sammichele di Bari, Santeramo in Colle und Turi in der Provinz Bari; Castellaneta, Crispiano, Laterza, Martina Franca, Massafra und Mottola in der Provinz Tarent und den Teil der Gemeinde von Materia, der an die Gemeinden Altamura, Santeramo in Colle and Laterza angrenzt und durch die Fernstraßen SS 99 und SS 7 begrenzt wird.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Das geografische Gebiet, in dem der Käse hergestellt wird, erstreckt sind über Teile der Provinzen Bari und Tarant auf der Hochebene von Murge, auf der es viele Milchviehbetriebe gibt (die „Kuhfarmen“ friderizianischen Ursprungs). In diesem Gebiet, in dem landwirtschaftliche Betriebe und Molkereien recht dicht beieinander liegen (manchmal sogar in denselben Räumlichkeiten), ist es ein seit langem bestehender lokaler Brauch, Mozzarella aus Kuhmilch herzustellen: in einer Veröffentlichung mit dem Titel L’Italia agricola, giornale dedicato al miglioramento morale ed economico delle popolazioni rurali [„Landwirtschaftliches Italien, ein Magazin, das sich der moralischen und wirtschaftlichen Aufwertung der ländlichen Bevölkerung widmet]“ (Redaelli, Milan), gibt es Verweise aus dem Jahr 1885 auf den „exquisiten Mozzarella aus Apulien“. Ebenso wie für bestimmte Besonderheiten seiner Geografie, des Bodens und Klimas zeichnet sich das Gebiet durch seine alte, tiefverwurzelte Tradition der Käseherstellung aus, die dem Zahn der Zeit widerstanden hat und von einer Generation an die nächste weitergegeben wird. Diese Aspekte wirken sich beide tiefgreifend auf die Eigenschaften der Milch und des Käses aus und sie sind die wichtigsten Faktoren, die den Zusammenhang zwischen dem „Mozzarella di Gioia del Colle“ und dem Gebiet herstellen.
Insbesondere die physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften der Milch sind über das an die Tiere verfütterte Futter und den umfassenderen ökologischen Kontext, in dem sie gehalten werden, mit dem Gebiet verbunden. Es ist allgemein bekannt, dass die Zusammensetzung der Milch normalerweise eng mit dem tierzüchterischen Umfeld in Zusammenhang steht, in dem die Tiere leben und dass die Art der flüchtigen Verbindungen sehr wichtig für die Zusammensetzung der Milch ist. Ihre aromatischen Eigenschaften hängen von diesen Stoffen ab, die teilweise vom Metabolismus des Tieres gebildet werden und teilweise aus der Umwelt stammen. Die flüchtigen Verbindungen aus der Umwelt können entweder über die Verdauung (Wiederkäuen) oder durch die Lungen (Inhalation) in die Milch gelangen. In dem geografischen Gebiet, in dem der „Mozzarella di Gioia del Colle“ g. U. erzeugt wird, haben die geografischen Bedingungen und die Boden- und Klimabeschaffenheit zur Selektion bestimmter natürlich auftretender Pflanzen und Kulturpflanzen geführt, die gegenüber den heißen und trockenen Bedingungen resistent sind, die typisch für eine steppenähnliche Landschaft sind. Bei der natürlich vorkommenden Vegetation handelt es sich meist um xerophile Pflanzen, die aromatische Gräser wie Timus striatus, Ferula communis und Foeniculum vulgare umfassen. Diese Pflanzen — und xerophile Vegetation im Allgemeinen — sind besonders reich an Polyphenolen, Terpenen, Carbonylverbindungen und anderen flüchtigen Stoffen, die sich direkt oder indirekt auf den Geschmack der Milch auswirken können. Dieser Einfluss ist direkt, wenn sie unverändert übertragen werden und indirekt, wenn sie als Vorläufer für andere flüchtige Stoffwechselprodukte dienen, die sich auf den Duft auswirken. Durch die ständige Anwesenheit der Tiere in dieser Umgebung wird begünstigt, dass die aromatischen Eigenschaften vor allem zu bestimmten Zeiten des Jahres gemäß dem Grundsatz der Flüchtigkeit in die Milch übergehen. Insgesamt garantieren die vorgeschriebene Weidehaltung und die Ernährung, die reich an in dem Gebiet erzeugtem Grünfutter ist, die unverwechselbaren ernährungsphysiologischen und funktionalen Eigenschaften der Milch, wie ihre Fettzusammensetzung und ihr Gehalt an flüchtigen Verbindungen. Die örtlichen Umweltbedingungen und die Art der Haltung spielen eine wichtige Rolle bei der Ausgestaltung der Mikrobiota der Milch. Zusammengenommen haben alle diese Faktoren wesentliche Auswirkungen auf die organoleptischen Eigenschaften des „Mozzarella di Gioia del Colle“.
Was den Einfluss der Verarbeitungsmethode betrifft, so handelt es sich um eine traditionelle, historische Methode, die nur die Verwendung von Frischmilch und die Zugabe lokaler Molke erlaubt (Starterkultur). Die Molkekultur, die der Milch beigesetzt wird, stellt noch einen weiteren Zusammenhang zu dem lokalen Gebiet dar, da sie seit einer sehr langen Zeit auf die gleiche Weise hergestellt wird: Es wird die Molke des Vortags verwendet, die aufgehoben wurde, damit sie sauer wird und mit den Milchenzymen angereichert wird, die typisch für die Molkerei sind. Diese Aspekte garantieren einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet, da dadurch die meisten mikrobiologischen Bestandteile ebenfalls aus dem Gebiet stammen. Die mikrobielle Komponente spielt eine wesentliche Rolle bei den sensorischen Eigenschaften, da sie für die Bildung der „sekundären Aromen“ des Erzeugnisses verantwortlich ist. Das regionale mikrobiologische Profil der Starterkultur (Molke) wird teilweise durch die Eigenschaften der Milch garantiert, aus der sie gewonnen wird. Wichtiger ist jedoch die Methode der Zubereitung der Molke und die Umgebung, in der sie sich entwickelt. Die „Mischung lokaler Mikroorganismen“, die in der Starterkultur enthalten sind, spiegelt alle Phasen des Herstellungsprozesses wider. Sie wird täglich auf die Milch übertragen und folglich auf das Endprodukt und erhält so den Zusammenhang mit dem Gebiet ständig aufrecht. Die Methoden, die der Käser verwendet, um die Molke in dem Fett zu kontrollieren, den Käsebruch reifen zu lassen und die Mischung danach zu verarbeiten, bilden zusammen einen weiteren unverwechselbaren Zusammenhang mit dem Gebiet. Tatsächlich wirkt sich die Kombination aller Verarbeitungsparameter auf das mikrobielle Ökosystem aus, das bereits ziemlich unverwechselbar ist, und bestimmt so das Fortschreiten der Fermentation. Diesbezüglich ist das Fachwissen des Käsers von wesentlicher Bedeutung, damit sich der Satz Mikroben auf einzigartige und nicht zu ersetzende Weise entwickelt und so dem Mozzarella seine typischen sensorischen Eigenschaften verleiht. Hinsichtlich des Geschmacks sorgt diese Fermentation für leicht säuerliche Noten mit einem angenehm hefigen Nachgeschmack, der in frischem Käse stärker ausgeprägt ist. Das Aroma aus dem Käseherstellungsprozess verbindet sich mit den Aromen aus der Milch, d. h. aus dem Fermentationsprozess („sekundäre Aromen“), der frische Noten von Milch, Butter und Sauermolke entwickelt, und mit dem Aroma aus dem Rohstoff („primäres Aroma“) mit seinen charakteristisch delikaten Pflanzen- und Tiernoten. Zusammenfassend spiegeln die primären Aromen die Bedingungen wider, unter denen die Kühe gehalten werden, wobei die Ernährung mit lokalem Grünfutter (frisch oder als Heu) eine wichtige Rolle spielt und die sekundären Aromen stehen mit der örtlichen Mikrobiota im Zusammenhang.
Wie die spezifischen Eigenschaften, die durch die Techniken bestimmt werden, die bei der Tierhaltung und bei der Käseherstellung eingesetzt werden, spielen auch ökologische, historische und kulturelle Einflüsse eine Rolle. Die Landschaft (Natura 2000), die lokale Geologie (Apuliens Hochebene der Murge mit Kalkgestein aus der Kreidezeit, Felsformationen und magere Lehmböden) und das Klima sind von großer Bedeutung. Historisch und kulturell gesehen besteht ein tief verwurzelter Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und der Art der Landwirtschaft in der Region: kleine und mittelgroße Tierzuchtbetriebe, die meistens familiengeführt und nach den örtlichen Gepflogenheiten strukturiert sind und in denen die Rinder für lange Zeiträume auf der Weide sind. Schließlich gibt es viele Belege, dass Mozzarella in der Geschichte von Gioia del Colle eine Rolle gespielt hat. Dazu zählt auch eine Dokumentation des Istituto Luce in Gioia del Colle vom 28. August 1950. Andere Aufzeichnungen zeigen, dass in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts „ein Landwirt namens Clemente Milano, der in der Region Gioia del Colle die Rasse Bruna Alpina hielt, als erster die Milch von diesen Kühen für die Herstellung des als Mozzarella bekannten, speziellen frischen Molkereiproduktes nutzte“ (aus Gioia del Colle, oggi [‚Gioia del Colle, Heute’], herausgegeben von Giovanni Bozzo für Japigia Editrice, Bari 1970). In einem Artikel von Giovanni Carano Donvito von 1922 wird erwähnt, dass „… ‚Mozzarella di Gioia (del Colle)‘ hoch geschätzt und gesucht war und auf den Märkten in Rom und Neapel sowie in Bari, Tarent, Lecce, Foggia und weiteren kleinen Städten gut bezahlt wurde“ (La riforma sociale [„Soziale Reform“], F. S. Nitti, L. Roux, L. Einaudi — Roux e Viarengo, Turin). Schließlich gibt es Belege dafür, dass seit den 1960er-Jahren viele lokale Veranstaltungen stattfinden, um die Sichtbarkeit von Mozzarella zu verbessern.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)
Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation kann unter folgendem Link abgerufen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335
oder alternativ:
direkt über die Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (www.politicheagricole.it), oben rechts auf dem Bildschirm auf „Prodotti DOP, IGP“ (g.U.-/g.g.A.-Erzeugnisse) klicken, dann links auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (g.U.-/g.g.A.-/g.t.S-Erzeugnisse) und zuletzt auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU).
Berichtigungen
21.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/14 |
Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten
(Amtsblatt der Europäischen Union C 68 vom 21. Februar 2019)
Seite 29, Titel der Bekanntmachung:
Anstatt:
„Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten“
muss es heißen:
„Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten“.
Seite 29, Absatz 1:
Anstatt:
„Der Europäischen Kommission (im Folgenden ‚Kommission‘) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden ‚Grundverordnung‘) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen (2).“
muss es heißen:
„Der Europäischen Kommission (im Folgenden ‚Kommission‘) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden ‚Grundverordnung‘) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen (2).“
Seite 29, Nummer 1 Absatz 1:
Anstatt:
„Der Antrag wurde am 8. Januar 2019 von Tech-Fab Europe (im Folgenden ‚Antragsteller‘) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten entfallen.“
muss es heißen:
„Der Antrag wurde am 8. Januar 2019 von Tech-Fab Europe (im Folgenden ‚Antragsteller‘) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern entfallen.“
Seite 29, Nummer 2 Absatz 1:
Anstatt:
„Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um Matten aus gewebten und/oder gesteppten Endlosglasfaserrovings oder -garnen, ausgenommen Waren, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepregs) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 (im Folgenden ‚zu untersuchende Ware‘).“
muss es heißen:
„Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) oder Garnen aus Glasfasern, ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 mm × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 (im Folgenden ‚zu untersuchende Ware‘).“
Seite 39, Anhang I, Titel des Anhangs:
Anstatt:
„ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GESTEPPTER GLASFASERMATTEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN“
muss es heißen:
„ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GENÄHTER ERZEUGNISSE AUS GLASFASERN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN“.
Seite 41, Anhang II, Titel des Anhangs:
Anstatt:
„ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GESTEPPTER GLASFASERMATTEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN“
muss es heißen:
„ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GENÄHTER ERZEUGNISSE AUS GLASFASERN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN“.
Seite 43, Anhang III, Titel des Anhangs:
Anstatt:
„ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GESTEPPTER GLASFASERMATTEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN“
muss es heißen:
„ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GENÄHTER ERZEUGNISSE AUS GLASFASERN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN“.
21.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/16 |
Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten
(Amtsblatt der Europäischen Union C 167 vom 16. Mai 2019)
Seite 11, Titel der Bekanntmachung:
Anstatt:
„Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten“
muss es heißen:
„Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten“.
Seite 11, Absatz 1:
Anstatt:
„Der Europäischen Kommission (im Folgenden ‚Kommission‘) liegt ein Antrag nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden ‚Grundverordnung‘) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten subventioniert sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen (2).“
muss es heißen:
„Der Europäischen Kommission (im Folgenden ‚Kommission‘) liegt ein Antrag nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden ‚Grundverordnung‘) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten subventioniert sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen (2).“
Seite 11, Nummer 1 Absatz 1:
Anstatt:
„Der Antrag wurde am 1. April 2019 von Tech-Fab Europe (im Folgenden ‚Antragsteller‘) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten entfallen.“
muss es heißen:
„Der Antrag wurde am 1. April 2019 von Tech-Fab Europe (im Folgenden ‚Antragsteller‘) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern entfallen.“
Seite 11, Nummer 2 Absatz 1:
Anstatt:
„Bei der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, handelt es sich um Matten aus gewebten und/oder gesteppten Endlosglasfaserrovings oder -garnen, ausgenommen Waren, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepregs) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 (im Folgenden ‚zu untersuchende Ware‘).“
muss es heißen:
„Bei der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) oder Garnen aus Glasfasern, ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 (im Folgenden ‚zu untersuchende Ware‘).“
Seite 21, Anhang I, Titel des Anhangs:
Anstatt:
„ANTISUBVENTIONSVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GESTEPPTER GLASFASERMATTEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN“
muss es heißen:
„ANTISUBVENTIONSVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GENÄHTER ERZEUGNISSE AUS GLASFASERN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN“.
Seite 24, Anhang II, Titel des Anhangs:
Anstatt:
„ANTISUBVENTIONSVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GESTEPPTER GLASFASERMATTEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN“
muss es heißen:
„ANTISUBVENTIONSVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GENÄHTER ERZEUGNISSE AUS GLASFASERN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN“.