ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 352

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
18. Oktober 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 352/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9467 — Ivanhoé Cambridge/PSPIB/Greystar/JV) ( 1 )

1

2019/C 352/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9551 — Toyota/Panasonic/Prime Life Technologies JV) ( 1 )

2

2019/C 352/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9345 — SEGRO/PSPIB/Panattoni Park) ( 1 )

3

2019/C 352/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9496 — Ardian France/Staci) ( 1 )

4

2019/C 352/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9519 — Brookfield Asset Management/KKR & Co/X-Elio Energy) ( 1 )

5

2019/C 352/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9532 — Glendower Capital/Investindustrial/HTG/Rotor) ( 1 )

6

2019/C 352/07

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9529 — BC Partners/Vista Equity Partners/Advanced Computer Software Group) ( 1 )

7

2019/C 352/08

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9518 — CPPIB/EQT/BNVC Group Holdings) ( 1 )

8

2019/C 352/09

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9535 — JERA/Macquarie/Swancor/Formosa 2) ( 1 )

9

2019/C 352/10

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9458 — CBRE/Telford Homes) ( 1 )

10

2019/C 352/11

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9464 — OMERS/Altice/Allianz/SFR FTTH) ( 1 )

11


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 352/12

Euro-Wechselkurs — 17. Oktober 2019

12

2019/C 352/13

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

13

2019/C 352/14

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

14

2019/C 352/15

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

15

2019/C 352/16

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

16

2019/C 352/17

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

17


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 352/18

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9478 — Archer/Hilton/Earlsfort) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

18

2019/C 352/19

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9484 — Semler/VWFS/JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

20

2019/C 352/20

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9481 — CCS/DSG/CES) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

21


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9467 — Ivanhoé Cambridge/PSPIB/Greystar/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 352/01)

Am 30. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9467 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9551 — Toyota/Panasonic/Prime Life Technologies JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 352/02)

Am 9. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9551 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9345 — SEGRO/PSPIB/Panattoni Park)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 352/03)

Am 4. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9345 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9496 — Ardian France/Staci)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 352/04)

Am 23. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden.

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9496 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9519 — Brookfield Asset Management/KKR & Co/X-Elio Energy)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 352/05)

Am 8. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9519 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9532 — Glendower Capital/Investindustrial/HTG/Rotor)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 352/06)

Am 7. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9532 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9529 — BC Partners/Vista Equity Partners/Advanced Computer Software Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 352/07)

Am 26. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9529 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9518 — CPPIB/EQT/BNVC Group Holdings)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 352/08)

Am 11. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9518 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/9


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9535 — JERA/Macquarie/Swancor/Formosa 2)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 352/09)

Am 2. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9535 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9458 — CBRE/Telford Homes)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 352/10)

Am 19. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9458 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/11


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9464 — OMERS/Altice/Allianz/SFR FTTH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 352/11)

Am 16. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9464 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/12


Euro-Wechselkurs (1)

17. Oktober 2019

(2019/C 352/12)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1113

JPY

Japanischer Yen

120,81

DKK

Dänische Krone

7,4707

GBP

Pfund Sterling

0,86840

SEK

Schwedische Krone

10,8105

CHF

Schweizer Franken

1,0991

ISK

Isländische Krone

138,50

NOK

Norwegische Krone

10,1925

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,673

HUF

Ungarischer Forint

331,59

PLN

Polnischer Zloty

4,2855

RON

Rumänischer Leu

4,7553

TRY

Türkische Lira

6,5530

AUD

Australischer Dollar

1,6294

CAD

Kanadischer Dollar

1,4644

HKD

Hongkong-Dollar

8,7171

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7564

SGD

Singapur-Dollar

1,5171

KRW

Südkoreanischer Won

1 310,18

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,5285

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8657

HRK

Kroatische Kuna

7,4425

IDR

Indonesische Rupiah

15 732,67

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6443

PHP

Philippinischer Peso

57,021

RUB

Russischer Rubel

71,1371

THB

Thailändischer Baht

33,689

BRL

Brasilianischer Real

4,6230

MXN

Mexikanischer Peso

21,3437

INR

Indische Rupie

79,0785


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/13


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2019/C 352/13)

Image 1

Nationale Seite der von Luxemburg neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Luxemburg

Anlass: 100. Jahrestag der Einführung des allgemeinen Wahlrechts

Beschreibung des Münzmotivs: Dargestellt sind links das Bildnis seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Henri und rechts eine Wahlurne, in die eine Hand einen Stimmzettel wirft. Unten ist „LUXEMBOURG“ als Name des Ausgabestaates zu lesen. Oben findet sich halbkreisförmig der Schriftzug „Centenaire du suffrage universel“ (100. Jahrestag der Einführung des allgemeinen Wahlrechts), darunter steht „1919-2019“, wobei es sich bei 2019 auch um das Ausgabejahr handelt.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geschätzte Prägeauflage:500 000

Ausgabedatum: September 2019


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten der im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/14


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2019/C 352/14)

Image 2

Nationale Seite der von Lettland neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Lettland

Anlass: Aufgehende Sonne (Wappen)

Beschreibung des Münzmotivs: Die Münze ist der Geschichte des lettischen Staatswappens gewidmet und zeigt das Motiv der aufgehenden Sonne. Das Motiv war ursprünglich Teil des Entwurfs des Künstlers Ansis Cīrulis aus dem Jahr 1917 für das Wahrzeichen des eigenständigen Lettlands. Später wurde es zu einem der Grundelemente des heutigen lettischen Staatswappens.

Das Motiv der aufgehenden Sonne wurde von Ansis Cīrulis zuvor schon für die Gestaltung des Erkennungszeichens der Lettischen Schützen und für andere Werke verwendet. Nach der Gründung der Republik Lettland im Jahr 1918 wurde das Motiv der aufgehenden Sonne in allen Gestaltungsentwürfen für das neue Staatswappen aufgegriffen. 1921 wurde das lettische Staatswappen offiziell eingeführt.

Das Motiv zeigt die aufgehende Sonne und in der Mitte die stilisierten Buchstaben B und L für die Worte „Brīvā Latvija“ — „freies Lettland“. Die Münze trägt außerdem die Inschrift „UZLĒCOŠĀ SAULE“ (Aufgehende Sonne), den Namen des Ausgabestaates „LATVIJA“ und das Ausgabejahr „2019“.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Voraussichtliche Prägeauflage: 307 000

Ausgabedatum: Drittes Quartal 2019


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/15


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2019/C 352/15)

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Nationale Seite der von Malta neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Diese Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Malta

Anlass: Unesco-Weltkulturerbe — prähistorische Tempel Ta‘ Haġrat

Beschreibung des Münzmotivs: Auf der Münze sieht man Ta‘ Haġrat, einen prähistorischen Tempel in Mġarr, einem kleinen Dorf im Nordwesten Maltas. Der Tempel besteht aus zwei Strukturen. Die größte stammt aus der Zeit rund 3600-3200 Jahre v.Chr. Dieser Tempel hat einen monumentalen Türrahmen, sein markantestes Merkmal. Der Schriftzug „TA’HAĠRAT TEMPLES 3600-3000 BC“ steht über der Abbildung. Unten stehen der Name des Ausgabestaates „MALTA“ und das Ausgabejahr „2019“.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage: 320 000

Ausgabedatum: Juli 2019


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/16


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2019/C 352/16)

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Nationale Seite der von Malta neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Malta

Anlass: Natur und Umwelt

Beschreibung des Münzmotivs: Das Motiv wurde von einem Schüler entworfen und zeigt einen Obstbaum und eine stilisierte Sonne. Unten links sind der Ausgabestaat „MALTA“ und darunter das Ausgabejahr „2019“ aufgeprägt.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage:320 000

Ausgabedatum:21. Oktober 2019


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten der im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/17


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2019/C 352/17)

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Nationale Seite der von Slowenien neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Slowenien

Anlass: 100. Geburtstag der Gründung der Universität Ljubljana

Beschreibung des Münzmotivs: Das Logo der Universität Ljubljana steht deutlich auf der Münze. Auf der linken Seite wird die Fassade der Universität über dem soliden Viereck mit dem Schriftzug „100 LET UNIVERZE V LJUBLJANI“ ersetzt. Der Hintergrund des Motivs ist texturiert, um den Schriftzug mit dem soliden Viereck besser hervorzuheben. Unten rechts steht der Schriftzug „SLOVENIJA 2019“.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Voraussichtliche Prägeauflage: 1 000 000

Voraussichtliches Ausgabedatum: 4. Quartal 2019


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9478 — Archer/Hilton/Earlsfort)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 352/18)

1.   

Am 9. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Archer Hotel Capital B.V. („Archer“, Niederlande),

Hilton Hotels (Ireland) Limited (Irland), das der Unternehmensgruppe Hilton Worldwide Holdings Inc (USA) angehört, (zusammen „Hilton“),

Earlsfort Centre Hotel Proprietors Limited („Earlsfort“, Irland).

Archer und Hilton übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Earlsfort.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Archer: Erwerb, Eigentum und Veräußerung von sowie Investitionen in Hotelimmobilien in Europa

Hilton: weltweit im Gastgewerbe in den Bereichen Eigentum, Verwaltung und Franchising tätiges Unternehmen

Earlsfort: Eigentümer des Conrad Dublin, eines Fünf-Sterne-Luxushotels im Stadtzentrum von Dublin.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9478 — Archer/Hilton/Earlsfort

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9484 — Semler/VWFS/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 352/19)

1.   

Am 9. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Semler Gruppen A/S („Semler“, Dänemark),

Volkswagen Financial Services AG („VWFS“, Deutschland) über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft Volkswagen Finance Overseas BV (Niederlande).

Semler und VWFS übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen („JV“) Volkswagen Semler Finans Danmark A/S.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Semler: Import von und Einzelhandel mit Fahrzeugen in Dänemark;

VWFS: Finanzdienstleistungen vor allem im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen des Volkswagenkonzerns;

JV: Fahrzeugfinanzierung für Kunden und Leasing an Kunden, Bereitstellung von Finanzierungen für Händler und damit verbundene Dienstleistungen in Dänemark.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9484 — Semler/VWFS/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9481 — CCS/DSG/CES)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 352/20)

1.   

Am 3. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Capita Customer Services AG („CCS“, Schweiz),

Dynergio Service GmbH („DSG“, Deutschland),

Capita Energie Service GmbH („CES“, Deutschland).

CCS und DSG übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über CES.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CCS: Abwicklung telefonischer Kundendienste und Verkaufshotlines im Kundenauftrag sowie die Erbringung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich der elekronischen Marktbearbeitung für Anbieter von Produkten und Leistungen;

DSG: Erbringung von nicht-technischen, kundenorientierten Serviceleistungen, u. a. für den Bereich der Abrechnung;

CES: Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar mit den Bereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung zusammenhängen, wie z. B. die Gewährleistung eines Callcenter-Betriebes und die Erbringung von sonstigen Kundenserviceleistungen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9481 — CCS/DSG/CES

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.