ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 352/12 |
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2019/C 352/13 |
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2019/C 352/14 |
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2019/C 352/15 |
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2019/C 352/16 |
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2019/C 352/17 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2019/C 352/18 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9478 — Archer/Hilton/Earlsfort) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2019/C 352/19 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9484 — Semler/VWFS/JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2019/C 352/20 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9481 — CCS/DSG/CES) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9467 — Ivanhoé Cambridge/PSPIB/Greystar/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 352/01)
Am 30. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9467 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9551 — Toyota/Panasonic/Prime Life Technologies JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 352/02)
Am 9. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9551 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9345 — SEGRO/PSPIB/Panattoni Park)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 352/03)
Am 4. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9345 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9496 — Ardian France/Staci)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 352/04)
Am 23. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden. |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9496 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9519 — Brookfield Asset Management/KKR & Co/X-Elio Energy)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 352/05)
Am 8. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9519 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9532 — Glendower Capital/Investindustrial/HTG/Rotor)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 352/06)
Am 7. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9532 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/7 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9529 — BC Partners/Vista Equity Partners/Advanced Computer Software Group)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 352/07)
Am 26. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9529 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/8 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9518 — CPPIB/EQT/BNVC Group Holdings)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 352/08)
Am 11. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9518 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/9 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9535 — JERA/Macquarie/Swancor/Formosa 2)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 352/09)
Am 2. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9535 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/10 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9458 — CBRE/Telford Homes)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 352/10)
Am 19. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9458 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/11 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9464 — OMERS/Altice/Allianz/SFR FTTH)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 352/11)
Am 16. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9464 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/12 |
Euro-Wechselkurs (1)
17. Oktober 2019
(2019/C 352/12)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1113 |
JPY |
Japanischer Yen |
120,81 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4707 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,86840 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,8105 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0991 |
ISK |
Isländische Krone |
138,50 |
NOK |
Norwegische Krone |
10,1925 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,673 |
HUF |
Ungarischer Forint |
331,59 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2855 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,7553 |
TRY |
Türkische Lira |
6,5530 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6294 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4644 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,7171 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7564 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5171 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 310,18 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,5285 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8657 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4425 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 732,67 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6443 |
PHP |
Philippinischer Peso |
57,021 |
RUB |
Russischer Rubel |
71,1371 |
THB |
Thailändischer Baht |
33,689 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,6230 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,3437 |
INR |
Indische Rupie |
79,0785 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/13 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2019/C 352/13)
Nationale Seite der von Luxemburg neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv.
Ausgabestaat: Luxemburg
Anlass: 100. Jahrestag der Einführung des allgemeinen Wahlrechts
Beschreibung des Münzmotivs: Dargestellt sind links das Bildnis seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Henri und rechts eine Wahlurne, in die eine Hand einen Stimmzettel wirft. Unten ist „LUXEMBOURG“ als Name des Ausgabestaates zu lesen. Oben findet sich halbkreisförmig der Schriftzug „Centenaire du suffrage universel“ (100. Jahrestag der Einführung des allgemeinen Wahlrechts), darunter steht „1919-2019“, wobei es sich bei 2019 auch um das Ausgabejahr handelt.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Geschätzte Prägeauflage:500 000
Ausgabedatum: September 2019
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten der im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/14 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2019/C 352/14)
Nationale Seite der von Lettland neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat: Lettland
Anlass: Aufgehende Sonne (Wappen)
Beschreibung des Münzmotivs: Die Münze ist der Geschichte des lettischen Staatswappens gewidmet und zeigt das Motiv der aufgehenden Sonne. Das Motiv war ursprünglich Teil des Entwurfs des Künstlers Ansis Cīrulis aus dem Jahr 1917 für das Wahrzeichen des eigenständigen Lettlands. Später wurde es zu einem der Grundelemente des heutigen lettischen Staatswappens.
Das Motiv der aufgehenden Sonne wurde von Ansis Cīrulis zuvor schon für die Gestaltung des Erkennungszeichens der Lettischen Schützen und für andere Werke verwendet. Nach der Gründung der Republik Lettland im Jahr 1918 wurde das Motiv der aufgehenden Sonne in allen Gestaltungsentwürfen für das neue Staatswappen aufgegriffen. 1921 wurde das lettische Staatswappen offiziell eingeführt.
Das Motiv zeigt die aufgehende Sonne und in der Mitte die stilisierten Buchstaben B und L für die Worte „Brīvā Latvija“ — „freies Lettland“. Die Münze trägt außerdem die Inschrift „UZLĒCOŠĀ SAULE“ (Aufgehende Sonne), den Namen des Ausgabestaates „LATVIJA“ und das Ausgabejahr „2019“.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Voraussichtliche Prägeauflage: 307 000
Ausgabedatum: Drittes Quartal 2019
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/15 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2019/C 352/15)
Nationale Seite der von Malta neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Diese Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat: Malta
Anlass: Unesco-Weltkulturerbe — prähistorische Tempel Ta‘ Haġrat
Beschreibung des Münzmotivs: Auf der Münze sieht man Ta‘ Haġrat, einen prähistorischen Tempel in Mġarr, einem kleinen Dorf im Nordwesten Maltas. Der Tempel besteht aus zwei Strukturen. Die größte stammt aus der Zeit rund 3600-3200 Jahre v.Chr. Dieser Tempel hat einen monumentalen Türrahmen, sein markantestes Merkmal. Der Schriftzug „TA’HAĠRAT TEMPLES 3600-3000 BC“ steht über der Abbildung. Unten stehen der Name des Ausgabestaates „MALTA“ und das Ausgabejahr „2019“.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage: 320 000
Ausgabedatum: Juli 2019
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/16 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2019/C 352/16)
Nationale Seite der von Malta neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv.
Ausgabestaat: Malta
Anlass: Natur und Umwelt
Beschreibung des Münzmotivs: Das Motiv wurde von einem Schüler entworfen und zeigt einen Obstbaum und eine stilisierte Sonne. Unten links sind der Ausgabestaat „MALTA“ und darunter das Ausgabejahr „2019“ aufgeprägt.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage:320 000
Ausgabedatum:21. Oktober 2019
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten der im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/17 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2019/C 352/17)
Nationale Seite der von Slowenien neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat: Slowenien
Anlass: 100. Geburtstag der Gründung der Universität Ljubljana
Beschreibung des Münzmotivs: Das Logo der Universität Ljubljana steht deutlich auf der Münze. Auf der linken Seite wird die Fassade der Universität über dem soliden Viereck mit dem Schriftzug „100 LET UNIVERZE V LJUBLJANI“ ersetzt. Der Hintergrund des Motivs ist texturiert, um den Schriftzug mit dem soliden Viereck besser hervorzuheben. Unten rechts steht der Schriftzug „SLOVENIJA 2019“.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Voraussichtliche Prägeauflage: 1 000 000
Voraussichtliches Ausgabedatum: 4. Quartal 2019
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/18 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9478 — Archer/Hilton/Earlsfort)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 352/18)
1.
Am 9. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.
Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Archer Hotel Capital B.V. („Archer“, Niederlande), |
— |
Hilton Hotels (Ireland) Limited (Irland), das der Unternehmensgruppe Hilton Worldwide Holdings Inc (USA) angehört, (zusammen „Hilton“), |
— |
Earlsfort Centre Hotel Proprietors Limited („Earlsfort“, Irland). |
Archer und Hilton übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Earlsfort.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Archer: Erwerb, Eigentum und Veräußerung von sowie Investitionen in Hotelimmobilien in Europa |
— |
Hilton: weltweit im Gastgewerbe in den Bereichen Eigentum, Verwaltung und Franchising tätiges Unternehmen |
— |
Earlsfort: Eigentümer des Conrad Dublin, eines Fünf-Sterne-Luxushotels im Stadtzentrum von Dublin. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.
Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9478 — Archer/Hilton/Earlsfort
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/20 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9484 — Semler/VWFS/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 352/19)
1.
Am 9. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.
Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Semler Gruppen A/S („Semler“, Dänemark), |
— |
Volkswagen Financial Services AG („VWFS“, Deutschland) über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft Volkswagen Finance Overseas BV (Niederlande). |
Semler und VWFS übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen („JV“) Volkswagen Semler Finans Danmark A/S.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Semler: Import von und Einzelhandel mit Fahrzeugen in Dänemark; |
— |
VWFS: Finanzdienstleistungen vor allem im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen des Volkswagenkonzerns; |
— |
JV: Fahrzeugfinanzierung für Kunden und Leasing an Kunden, Bereitstellung von Finanzierungen für Händler und damit verbundene Dienstleistungen in Dänemark. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.
Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9484 — Semler/VWFS/JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/21 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9481 — CCS/DSG/CES)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 352/20)
1.
Am 3. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.
Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Capita Customer Services AG („CCS“, Schweiz), |
— |
Dynergio Service GmbH („DSG“, Deutschland), |
— |
Capita Energie Service GmbH („CES“, Deutschland). |
CCS und DSG übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über CES.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
CCS: Abwicklung telefonischer Kundendienste und Verkaufshotlines im Kundenauftrag sowie die Erbringung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich der elekronischen Marktbearbeitung für Anbieter von Produkten und Leistungen; |
— |
DSG: Erbringung von nicht-technischen, kundenorientierten Serviceleistungen, u. a. für den Bereich der Abrechnung; |
— |
CES: Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar mit den Bereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung zusammenhängen, wie z. B. die Gewährleistung eines Callcenter-Betriebes und die Erbringung von sonstigen Kundenserviceleistungen. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.
Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9481 — CCS/DSG/CES
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).