ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 329

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
1. Oktober 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 329/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9513 — Apax Partners/ADCO) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2019/C 329/02

Mitteilung betreffend das Inkrafttreten des Auslieferungsübereinkommens von 1996

2

 

Europäische Kommission

2019/C 329/0301

Euro-Wechselkurs 30. September 2019

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 329/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9550 — PT Baskhara Utama Sedaya/CPPIB/PT Lintas Marga Sedaya) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

4

2019/C 329/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9577 — Genstar/Oak Hill Capital/Mercer ADV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

6


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

1.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 329/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9513 — Apax Partners/ADCO)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 329/01)

Am 23. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9513 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

1.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 329/2


Mitteilung betreffend das Inkrafttreten des Auslieferungsübereinkommens von 1996

(2019/C 329/02)

Das auf der Grundlage von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union ausgearbeitete Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1), das am 27. September 1996 in Dublin unterzeichnet wurde, tritt im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 des Übereinkommens am 5. November 2019 in Kraft.


(1)  ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 12.


Europäische Kommission

1.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 329/3


Euro-Wechselkurs (1)

30. September 2019

(2019/C 329/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0889

JPY

Japanischer Yen

117,59

DKK

Dänische Krone

7,4662

GBP

Pfund Sterling

0,88573

SEK

Schwedische Krone

10,6958

CHF

Schweizer Franken

1,0847

ISK

Isländische Krone

135,10

NOK

Norwegische Krone

9,8953

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,816

HUF

Ungarischer Forint

334,83

PLN

Polnischer Zloty

4,3782

RON

Rumänischer Leu

4,7496

TRY

Türkische Lira

6,1491

AUD

Australischer Dollar

1,6126

CAD

Kanadischer Dollar

1,4426

HKD

Hongkong-Dollar

8,5368

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7375

SGD

Singapur-Dollar

1,5060

KRW

Südkoreanischer Won

1 304,83

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,5576

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7784

HRK

Kroatische Kuna

7,4110

IDR

Indonesische Rupiah

15 456,94

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5592

PHP

Philippinischer Peso

56,553

RUB

Russischer Rubel

70,7557

THB

Thailändischer Baht

33,315

BRL

Brasilianischer Real

4,5288

MXN

Mexikanischer Peso

21,4522

INR

Indische Rupie

77,1615


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

1.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 329/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9550 — PT Baskhara Utama Sedaya/CPPIB/PT Lintas Marga Sedaya)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 329/04)

1.   

Am 19. September 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

PT Baskhara Utama Sedaya („BUS“, Indonesien), Teil der Unternehmensgruppe Jardines (Bermuda),

Canada Pension Plan Investment Board („CPPIB“, Kanada),

PT Lintas Marga Sedaya („JV“, Indonesien).

BUS und CPPIB übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des JV.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BUS: Betrieb von Mautstraßen in Indonesien;

CPPIB: Anlageverwaltungsgesellschaft, die in erster Linie in börsengehandeltes Beteiligungskapital, privates Beteiligungskapital, Immobilien, Infrastruktur und festverzinsliche Finanzinstrumente investiert;

JV: Konzessionsinhaber und Betreiber der Mautstraße zwischen Cikopo und Palimanan in der indonesischen Provinz Westjava.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9550 — PT Baskhara Utama Sedaya/CPPIB/PT Lintas Marga Sedaya

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


1.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 329/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9577 — Genstar/Oak Hill Capital/Mercer ADV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 329/05)

1.   

Am 24. September 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Genstar Capital Partners, LLC („Genstar“, Vereinigte Staaten),

Oak Hill Capital Management, LLC („Oak Hill“, Vereinigte Staaten),

Mercer Advisors Inc. („Mercer“, Vereinigte Staaten).

Genstar und Oak Hill übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Mercer.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Genstar: Private-Equity-Gesellschaft in San Francisco, Kalifornien; investiert vor allem in mittelständische Unternehmen, die in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, Industrietechnologie und in der Software-Branche tätig sind.

Oak Hill: Private-Equity-Gesellschaft mit Hauptgeschäftsitz in New York City.

Mercer: unabhängige Vermögensverwaltungsgesellschaft; bedient vor allem vermögende Privatkunden mit umfassenden Vermögensverwaltungslösungen wie Finanzplanung, Investmentmanagement, Steuerplanung, Pensionsplanung sowie Nachlassplanung.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9577 — Genstar/Oak Hill Capital/Mercer ADV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.