ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 322 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 322/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9471 — Clearlake/TA/DigiCert) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 322/02 |
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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2019/C 322/03 |
Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben |
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2019/C 322/04 |
Keine Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2019/C 322/05 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2019/C 322/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9387 — Allied Irish Banks/First Data Corporation/Semeral) ( 1 ) |
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2019/C 322/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9534 — CKA/Greene King) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
26.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 322/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9471 — Clearlake/TA/DigiCert)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 322/01)
Am 4. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9471 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
26.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 322/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
25. September 2019
(2019/C 322/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0982 |
JPY |
Japanischer Yen |
118,00 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4648 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,88668 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,6825 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0841 |
ISK |
Isländische Krone |
136,00 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,9310 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,867 |
HUF |
Ungarischer Forint |
334,95 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3915 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,7438 |
TRY |
Türkische Lira |
6,2598 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6236 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4580 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,6059 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7435 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5133 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 318,39 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,5085 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8239 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4060 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 539,53 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6015 |
PHP |
Philippinischer Peso |
57,475 |
RUB |
Russischer Rubel |
70,6879 |
THB |
Thailändischer Baht |
33,577 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,5987 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,5068 |
INR |
Indische Rupie |
78,0215 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Überwachungsbehörde
26.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 322/3 |
Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben
(2019/C 322/03)
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:
Tag des Erlasses der Entscheidung |
: |
10. Juli 2019 |
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Nummer der Sache |
: |
83860 |
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Nummer der Entscheidung |
: |
056/19/COL |
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EFTA-Staat |
: |
Norwegen |
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Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers) |
: |
Förderregelung im Schienengüterverkehr |
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Rechtsgrundlage |
: |
Leitlinien der Norwegischen Eisenbahndirektion |
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Art der Maßnahme |
: |
Beihilferegelung |
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Ziel |
: |
Verkehrskoordinierung |
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Form der Beihilfe |
: |
Direkter Zuschuss |
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Mittelausstattung |
: |
235,74 Mio. NOK |
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Beihilfeintensität |
: |
50 % |
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Laufzeit |
: |
3 Jahre |
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Wirtschaftszweige |
: |
Schienengüterverkehr |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
: |
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Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:
http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/.
26.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 322/4 |
Keine Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens
(2019/C 322/04)
Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde stellt die folgende Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar:
Tag des Erlasses der Entscheidung |
: |
10. Juli 2019 |
Nummer der Sache |
: |
83590 |
Nummer der Entscheidung |
: |
057/19/COL |
EFTA-Staat |
: |
Norwegen |
Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers) |
: |
eHealth (elektronische Gesundheitsdienste) |
Form der Beihilfe |
: |
Keine Beihilfe |
Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:
http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
26.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 322/5 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2019/C 322/05)
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3) |
PSC-Drähte und -Litzen (bestimmte Vor- und Nachspanndrähte und -litzen) |
Volksrepublik China |
Antidumpingzoll |
Durchführungsverordnung (EU) 2015/865 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates |
6.6.2020 |
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
26.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 322/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9387 — Allied Irish Banks/First Data Corporation/Semeral)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 322/06)
1.
Am 18. September 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Allied Irish Banks („AIB“, Irland), |
— |
First Data Corporation („FDC“, USA), |
— |
Semeral (Irland). |
AIB und FDC übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Semeral.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
AIB ist eine Unternehmensgruppe, die Finanzdienstleistungen vor allem in Irland erbringt. |
— |
FDC bietet weltweit Dienstleistungen für den elektronischen Handel und Zahlungsdienste für Unternehmen an. |
— |
Semeral ist die Holdinggesellschaft von Payzone Ireland, das in Irland ein Akzeptanznetz für Multichannel-Zahlungen von Verbrauchern betreibt. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9387 — Allied Irish Banks/First Data Corporation/Semeral
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
Fax +32 22964301 |
Postanschrift: |
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
26.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 322/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9534 — CKA/Greene King)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 322/07)
1.
Am 19. September 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
CK Asset Holdings Limited („CKA“, Kaimaninseln), |
— |
Greene King plc („Greene King“, Vereinigtes Königreich). |
CKA übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Greene King.
Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 19. August 2019 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots und anschließenden Erwerbs von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— CKA: führender multinationaler Mischkonzern, der u. a. in den Bereichen Immobilienentwicklung und -investitionen, Betrieb von Hotels und Aparthotels, Immobilien- und Projektmanagement, Infrastrukturinvestitionen und Betrieb von Versorgungsunternehmen sowie Flugzeugleasing tätig ist;
— Greene King: führendes integriertes Unternehmen mit den Geschäftsfeldern Pub-Partner, Einzelhandel und Brauerei, das Restaurants und Hotels in England, Wales und Schottland betreibt.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9534 — CKA/Greene King
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
Fax +32 22964301 |
Postanschrift: |
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).