ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 322

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
26. September 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 322/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9471 — Clearlake/TA/DigiCert) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 322/02

Euro-Wechselkurs

2

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2019/C 322/03

Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

3

2019/C 322/04

Keine Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 322/05

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

5

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 322/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9387 — Allied Irish Banks/First Data Corporation/Semeral) ( 1 )

6

2019/C 322/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9534 — CKA/Greene King) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

7


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9471 — Clearlake/TA/DigiCert)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 322/01)

Am 4. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9471 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/2


Euro-Wechselkurs (1)

25. September 2019

(2019/C 322/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0982

JPY

Japanischer Yen

118,00

DKK

Dänische Krone

7,4648

GBP

Pfund Sterling

0,88668

SEK

Schwedische Krone

10,6825

CHF

Schweizer Franken

1,0841

ISK

Isländische Krone

136,00

NOK

Norwegische Krone

9,9310

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,867

HUF

Ungarischer Forint

334,95

PLN

Polnischer Zloty

4,3915

RON

Rumänischer Leu

4,7438

TRY

Türkische Lira

6,2598

AUD

Australischer Dollar

1,6236

CAD

Kanadischer Dollar

1,4580

HKD

Hongkong-Dollar

8,6059

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7435

SGD

Singapur-Dollar

1,5133

KRW

Südkoreanischer Won

1 318,39

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,5085

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8239

HRK

Kroatische Kuna

7,4060

IDR

Indonesische Rupiah

15 539,53

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6015

PHP

Philippinischer Peso

57,475

RUB

Russischer Rubel

70,6879

THB

Thailändischer Baht

33,577

BRL

Brasilianischer Real

4,5987

MXN

Mexikanischer Peso

21,5068

INR

Indische Rupie

78,0215


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

26.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/3


Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2019/C 322/03)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

10. Juli 2019

Nummer der Sache

:

83860

Nummer der Entscheidung

:

056/19/COL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

:

Förderregelung im Schienengüterverkehr

Rechtsgrundlage

:

Leitlinien der Norwegischen Eisenbahndirektion

Art der Maßnahme

:

Beihilferegelung

Ziel

:

Verkehrskoordinierung

Form der Beihilfe

:

Direkter Zuschuss

Mittelausstattung

:

235,74 Mio. NOK

Beihilfeintensität

:

50 %

Laufzeit

:

3 Jahre

Wirtschaftszweige

:

Schienengüterverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Die Norwegische Eisenbahndirektion

DFØ Trondheim

Postboks 4746

7468 Trondheim

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/.


26.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/4


Keine Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

(2019/C 322/04)

Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde stellt die folgende Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

10. Juli 2019

Nummer der Sache

:

83590

Nummer der Entscheidung

:

057/19/COL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

:

eHealth (elektronische Gesundheitsdienste)

Form der Beihilfe

:

Keine Beihilfe

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

26.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/5


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2019/C 322/05)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

PSC-Drähte und -Litzen (bestimmte Vor- und Nachspanndrähte und -litzen)

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) 2015/865 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

(ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 12).

6.6.2020


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

26.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9387 — Allied Irish Banks/First Data Corporation/Semeral)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 322/06)

1.   

Am 18. September 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Allied Irish Banks („AIB“, Irland),

First Data Corporation („FDC“, USA),

Semeral (Irland).

AIB und FDC übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Semeral.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

AIB ist eine Unternehmensgruppe, die Finanzdienstleistungen vor allem in Irland erbringt.

FDC bietet weltweit Dienstleistungen für den elektronischen Handel und Zahlungsdienste für Unternehmen an.

Semeral ist die Holdinggesellschaft von Payzone Ireland, das in Irland ein Akzeptanznetz für Multichannel-Zahlungen von Verbrauchern betreibt.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9387 — Allied Irish Banks/First Data Corporation/Semeral

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


26.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9534 — CKA/Greene King)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 322/07)

1.   

Am 19. September 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

CK Asset Holdings Limited („CKA“, Kaimaninseln),

Greene King plc („Greene King“, Vereinigtes Königreich).

CKA übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Greene King.

Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 19. August 2019 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots und anschließenden Erwerbs von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   CKA: führender multinationaler Mischkonzern, der u. a. in den Bereichen Immobilienentwicklung und -investitionen, Betrieb von Hotels und Aparthotels, Immobilien- und Projektmanagement, Infrastrukturinvestitionen und Betrieb von Versorgungsunternehmen sowie Flugzeugleasing tätig ist;

—   Greene King: führendes integriertes Unternehmen mit den Geschäftsfeldern Pub-Partner, Einzelhandel und Brauerei, das Restaurants und Hotels in England, Wales und Schottland betreibt.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9534 — CKA/Greene King

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.