ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2019/C 319/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2019/C 319/02 |
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2019/C 319/03 |
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2019/C 319/04 |
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2019/C 319/05 |
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2019/C 319/06 |
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2019/C 319/07 |
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2019/C 319/08 |
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2019/C 319/09 |
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2019/C 319/10 |
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2019/C 319/11 |
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2019/C 319/12 |
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2019/C 319/13 |
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2019/C 319/14 |
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2019/C 319/15 |
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2019/C 319/16 |
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2019/C 319/17 |
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2019/C 319/18 |
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2019/C 319/19 |
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2019/C 319/20 |
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2019/C 319/21 |
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2019/C 319/22 |
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2019/C 319/23 |
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2019/C 319/24 |
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2019/C 319/25 |
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2019/C 319/26 |
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2019/C 319/27 |
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2019/C 319/28 |
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2019/C 319/29 |
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Gericht |
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2019/C 319/30 |
Rechtssache T-516/19: Klage, eingereicht am 19. Juli 2019 — VDV eTicket Service/Kommission und INEA |
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2019/C 319/31 |
Rechtssache T-545/19: Klage, eingereicht am 5. August 2019 — Global Steel Wire u. a./Kommission |
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2019/C 319/32 |
Rechtssache T-554/19: Klage, eingereicht am 9. August 2019 — Spanien/Kommission |
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2019/C 319/33 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
23.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2019/C 319/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof der Europäischen Union
23.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Fashion ID GmbH & Co. KG/Verbraucherzentrale NRW e. V.
(Rechtssache C-40/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 Buchst. d - Begriff „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ - Betreiber einer Website, der in diese ein Social Plugin eingebunden hat, das die Weitergabe personenbezogener Daten des Besuchers dieser Website an den Anbieter des Plugins erlaubt - Art. 7 Buchst. f - Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten - Berücksichtigung des Interesses des Betreibers der Website oder des Interesses des Anbieters des Social Plugins - Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a - Einwilligung der betroffenen Person - Art. 10 - Information der betroffenen Person - Nationale Regelung, wonach Verbände zur Wahrung von Verbraucherinteressen klagebefugt sind)
(2019/C 319/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fashion ID GmbH & Co. KG
Beklagte: Verbraucherzentrale NRW e. V.
Beteiligte: Facebook Ireland Ltd, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Tenor
1. |
Die Art. 22 bis 24 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die es Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen erlaubt, gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Klage zu erheben, nicht entgegenstehen. |
2. |
Der Betreiber einer Website wie die Fashion ID GmbH & Co. KG, der in diese Website ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln, kann als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 angesehen werden. Diese Verantwortlichkeit ist jedoch auf den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt, für den bzw. für die er tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet, d. h. das Erheben der in Rede stehenden Daten und deren Weitergabe durch Übermittlung. |
3. |
In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der der Betreiber einer Website in diese Website ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln, ist es erforderlich, dass der Betreiber und der Anbieter mit diesen Verarbeitungsvorgängen jeweils ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 wahrnehmen, damit diese Vorgänge für jeden Einzelnen von ihnen gerechtfertigt sind. |
4. |
Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der der Betreiber einer Website in diese Website ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln, die nach diesen Vorschriften zu erklärende Einwilligung von dem Betreiber nur in Bezug auf den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuholen ist, für den bzw. für die dieser Betreiber tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet. Darüber hinaus ist Art. 10 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass in einer solchen Situation auch die in dieser Bestimmung vorgesehene Informationspflicht den Betreiber trifft, wobei dieser die betroffene Person jedoch nur in Bezug auf den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten informieren muss, für den bzw. für die dieser Betreiber tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet. |
23.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle — Belgien) — Inter-Environnement Wallonie ASBL, Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen ASBL/Conseil des ministres
(Rechtssache C-411/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen von Espoo - Übereinkommen von Aarhus - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 - Begriff „Projekt“ - Prüfung auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet - Art. 6 Abs. 4 - Begriff „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 2009/147/EG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 2011/92/EU - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a - Begriff „Projekt“ - Art. 2 Abs. 1 - Art. 4 Abs. 1 - Umweltverträglichkeitsprüfung - Art. 2 Abs. 4 - Ausnahme von der Prüfung - Schrittweiser Ausstieg aus der Kernenergie - Nationale Rechtsvorschriften, die zum einen vorsehen, dass die industrielle Stromerzeugung eines abgeschalteten Kernkraftwerks für die Dauer von fast zehn Jahren wieder aufgenommen wird, so dass der Zeitpunkt, den der nationale Gesetzgeber ursprünglich für die Stilllegung und die Einstellung des Betriebs dieses Kraftwerks festgelegt hat, um zehn Jahre aufgeschoben wird, und zum anderen, dass der Endtermin, den der nationale Gesetzgeber ursprünglich für die Stilllegung und die Einstellung der industriellen Stromerzeugung eines in Betrieb befindlichen Kraftwerks vorgesehen hat, ebenfalls um zehn Jahre aufgeschoben wird - Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung)
(2019/C 319/03)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour constitutionnelle
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Inter-Environnement Wallonie ASBL, Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen ASBL
Beklagter: Conseil des ministres
Beteiligte: Electrabel SA
Tenor
1. |
Art. 1 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sind dahin auszulegen, dass die Wiederaufnahme der industriellen Stromerzeugung eines abgeschalteten Kernkraftwerks für einen Zeitraum von fast zehn Jahren mit der Folge, dass der Zeitpunkt, den der nationale Gesetzgeber ursprünglich für seine Stilllegung und die Einstellung seines Betriebs festgelegt hat, um zehn Jahre aufgeschoben wird, und das Aufschieben des Endtermins, den der nationale Gesetzgeber ursprünglich für die Stilllegung und die Einstellung der industriellen Stromerzeugung eines in Betrieb befindlichen Kraftwerks vorgesehen hat, um ebenfalls zehn Jahre — Maßnahmen, die mit Arbeiten zur Modernisierung der betreffenden Kraftwerke einhergehen, die sich auf den materiellen Zustand der Gebiete auswirken können — ein „Projekt“ im Sinne dieser Richtlinie darstellen, das grundsätzlich und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, bevor die Maßnahmen erlassen werden. Der Umstand, dass die Durchführung dieser Maßnahmen mit weiteren Rechtsakten, wie der Erteilung einer neuen individuellen Genehmigung für Stromerzeugung zu industriellen Zwecken an eines der betroffenen Kraftwerke, einhergeht, ist insoweit nicht ausschlaggebend. Die mit diesen Maßnahmen untrennbar verbundenen Arbeiten müssen ebenfalls vor dem Erlass der Maßnahmen einer solchen Prüfung unterzogen werden, falls — was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist — ihre Natur und ihre potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt in diesem Stadium hinreichend ermittelbar sind. |
2. |
Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92 ist dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat nur dann gestattet ist, ein Projekt wie das im Ausgangsverfahren streitige von einer Prüfung seiner Auswirkungen auf die Umwelt auszunehmen, um die Sicherheit seiner Stromversorgung zu gewährleisten, wenn der Mitgliedstaat dartut, dass die Gefahr für die Stromversorgungssicherheit bei vernünftiger Betrachtung wahrscheinlich ist und das fragliche Projekt so dringlich ist, dass es das Unterbleiben einer solchen Prüfung zu rechtfertigen vermag, vorausgesetzt, dass die in Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 2 Buchst. a bis c der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen eingehalten werden. Die Möglichkeit einer solchen Ausnahme besteht allerdings unbeschadet der Pflichten, die dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 7 dieser Richtlinie obliegen. |
3. |
Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92 ist dahin auszulegen, dass nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren streitigen keinen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt im Sinne dieser Bestimmung darstellen, der nach dieser Bestimmung vom Geltungsbereich der UVP-Richtlinie ausgenommen ist. |
4. |
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren streitigen zusammen mit den Arbeiten zur Modernisierung und zur Anpassung an die aktuellen Sicherheitsvorschriften ein Projekt darstellen, das eine Prüfung auf seine Verträglichkeit mit den betroffenen geschützten Gebieten erfordert. Diese Maßnahmen müssen einer solchen Prüfung vor ihrem Erlass durch den Gesetzgeber unterzogen werden. Dass die Durchführung dieser Maßnahmen mit weiteren Rechtsakten wie der Erteilung einer neuen individuellen Genehmigung für Stromerzeugung zu industriellen Zwecken für eines der betroffenen Kraftwerke einhergeht, ist insoweit nicht ausschlaggebend. Die mit diesen Maßnahmen untrennbar verbundenen Arbeiten müssen ebenfalls vor dem Erlass dieser Maßnahmen einer solchen Prüfung unterzogen werden, falls, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, ihre Natur und ihre potenziellen Auswirkungen auf die betroffenen Gebiete in diesem Stadium hinreichend ermittelbar sind. |
5. |
Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass das Ziel, die Stromversorgungssicherheit eines Mitgliedstaats jederzeit zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass, wenn das geschützte Gebiet, das durch ein Projekt beeinträchtigt werden könnte, einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art einschließt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, nur die Notwendigkeit der Abwendung einer tatsächlichen und schwerwiegenden Gefahr, dass die Stromversorgung des betreffenden Mitgliedstaats unterbrochen wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Grund der öffentlichen Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann. |
6. |
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn das innerstaatliche Recht es zulässt, die Wirkungen von Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen, die unter Verstoß gegen die in der UVP- und der Habitatrichtlinie aufgestellten Pflichten erlassen wurden, ausnahmsweise aufrechterhalten darf, wenn ihre Aufrechterhaltung durch zwingende Erwägungen gerechtfertigt ist, die mit der Notwendigkeit zusammenhängen, die tatsächliche und schwerwiegende Gefahr einer Unterbrechung der Stromversorgung des betreffenden Mitgliedstaats abzuwenden, der nicht mit anderen Mitteln und Alternativen, insbesondere im Rahmen des Binnenmarkts, entgegengetreten werden kann. Diese Aufrechterhaltung darf nur für den Zeitraum gelten, der absolut notwendig ist, um die betreffende Rechtswidrigkeit zu beseitigen. |
23.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Funke Medien NRW GmbH/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-469/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 2 Buchst. a - Vervielfältigungsrecht - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Art. 5 Abs. 2 und 3 - Ausnahmen und Beschränkungen - Reichweite - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)
(2019/C 319/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Funke Medien NRW GmbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
1. |
Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass sie Maßnahmen zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts der in ihnen enthaltenen Rechte darstellen. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt. |
2. |
Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie rechtfertigen. |
3. |
Das nationale Gericht muss sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht. |
23.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Pelham GmbH, Moses Pelham, Martin Haas/Ralf Hütter, Florian Schneider-Esleben
(Rechtssache C-476/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Elektronisches Kopieren von Audiofragmenten [Sampling] - Art. 2 Buchst. c - Tonträgerhersteller - Vervielfältigungsrecht - „Teilweise“ Vervielfältigung - Art. 5 Abs. 2 und 3 - Ausnahmen und Beschränkungen - Reichweite - Art. 5 Abs. 3 Buchst. d - Zitate - Richtlinie 2006/115/EG - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b - Verbreitungsrecht - Grundrechte - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 13 - Freiheit der Kunst)
(2019/C 319/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Pelham GmbH, Moses Pelham, Martin Haas
Beklagte: Ralf Hütter, Florian Schneider-Esleben
Tenor
1. |
Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers aus dieser Bestimmung, die Vervielfältigung seines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten, ihm gestattet, sich dagegen zu wehren, dass ein Dritter ein — auch nur sehr kurzes — Audiofragment seines Tonträgers nutzt, um es in einen anderen Tonträger einzufügen, es sei denn, dass dieses Fragment in den anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form eingefügt wird. |
2. |
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musikfragmente enthält, nicht um eine „Kopie“ dieses anderen Tonträgers im Sinne dieser Vorschrift handelt, da er nicht den gesamten Tonträger oder einen wesentlichen Teil davon übernimmt. |
3. |
Ein Mitgliedstaat darf in seinem nationalen Recht keine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 vorsehen, die nicht in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehen ist. |
4. |
Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung keine Situation erfasst, in der das zitierte Werk nicht zu erkennen ist. |
5. |
Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts des in ihm geregelten Rechts darstellt. |
23.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Spiegel Online GmbH/Volker Beck
(Rechtssache C-516/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 5 Abs. 3 - Ausnahmen und Beschränkungen - Reichweite - Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d - Berichterstattung über Tagesereignisse - Zitate - Verwendung von Hyperlinks - Rechtmäßige öffentliche Zugänglichmachung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 11 - Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit)
(2019/C 319/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Spiegel Online GmbH
Beklagter: Volker Beck
Tenor
1. |
Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt. |
2. |
Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie rechtfertigen. |
3. |
Das nationale Gericht muss sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht. |
4. |
Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung auf die Fälle begrenzt wird, in denen ein vorheriges Ersuchen um Erlaubnis zur Nutzung eines geschützten Werks für die Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse bei vernünftiger Betrachtung nicht möglich ist. |
5. |
Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung die Verlinkung auf eine selbständig abrufbare Datei umfasst. |
6. |
Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass ein Werk der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wenn es der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde. |
23.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Pécsi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Alekszij Torubarov/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal
(Rechtssache C-556/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 3 - Umfassende Ex-nunc-Prüfung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Umfang der Befugnisse des erstinstanzlichen Gerichts - Fehlende Abänderungsbefugnis - Weigerung der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. gerichtsähnlichen Behörde, einer Entscheidung dieses Gerichts nachzukommen)
(2019/C 319/07)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Pécsi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Alekszij Torubarov
Beklagter: Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal
Tenor
Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein erstinstanzliches Gericht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen es nach Durchführung einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung aller einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die von der Person, die internationalen Schutz beantragt, geltend gemacht worden sind, festgestellt hat, dass dieser Person nach den in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vorgesehenen Kriterien aus den zur Begründung des Antrags angeführten Gründen internationaler Schutz zuzuerkennen ist, im Anschluss daran aber eine Verwaltungsstelle bzw. gerichtsähnliche Behörde eine gegenteilige Entscheidung erlässt, ohne insoweit das Eintreten neuer Umstände festzustellen, die eine neue Beurteilung des Bedürfnisses dieser Person nach internationalem Schutz rechtfertigen würden, diese nicht seinem früheren Urteil entsprechende Entscheidung abändern und durch seine eigene Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ersetzen muss, wobei es erforderlichenfalls die nationale Regelung, die ihm ein derartiges Vorgehen untersagen würde, unangewendet lässt.
23.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña — Spanien) — Prenatal SA/Tribunal Económico Administrativo Regional de Cataluña (TEARC)
(Rechtssache C-589/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Einfuhr von Textilwaren, als deren Ursprung fälschlich Jamaika angegeben wurde - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Antrag auf Erlass der Abgaben - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 - Ablehnende Entscheidung der Europäischen Kommission in einem bestimmten Fall - Gültigkeit)
(2019/C 319/08)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Cataluña
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Prenatal SA
Beklagter: Tribunal Económico Administrativo Regional de Cataluña (TEARC)
Tenor
Die Prüfung der Entscheidung KOM(2008) 6317 endg. der Kommission vom 3. November 2008 zur Feststellung, dass in einem bestimmten Fall die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und der Erlass dieser Abgaben nicht gerechtfertigt ist (Dossier REM 03/07), im Hinblick auf Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Entscheidung berühren könnte.
23.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Székesfehérvári Törvényszék — Ungarn) — Hochtief Solutions AG Magyarországi Fióktelepe/Fővárosi Törvényszék
(Rechtssache C-620/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Richtlinie 92/13/EWG - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz - Wiederaufnahme gerichtlicher Entscheidungen, die gegen das Unionsrecht verstoßen - Haftung der Mitgliedstaaten bei Verstößen nationaler Gerichte gegen das Unionsrecht - Bemessung des ersatzfähigen Schadens)
(2019/C 319/09)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Székesfehérvári Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hochtief Solutions AG Magyarországi Fióktelepe
Beklagter: Fővárosi Törvényszék
Tenor
1. |
Die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die durch eine unionsrechtswidrige Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts entstanden sind, unterliegt den vom Gerichtshof insbesondere in Rn. 51 des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), aufgestellten Voraussetzungen, ohne dass es ausgeschlossen wäre, dass die Haftung dieses Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger einschränkenden Voraussetzungen ausgelöst werden kann. Die Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die betreffende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat. Im Rahmen der Ausgestaltung dieser Haftung ist es Sache des mit einer Schadensersatzklage befassten nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, die für den in Rede stehenden Sachverhalt kennzeichnend sind, zu beurteilen, ob das letztinstanzlich entscheidende nationale Gericht einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat, weil es das anwendbare Unionsrecht einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt hat. Dagegen steht das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die in einem solchen Fall die einer Partei durch die rechtswidrige Entscheidung des nationalen Gerichts entstandenen Kosten generell von den ersatzfähigen Schäden ausschließt. |
2. |
Das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung und die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung sowie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die im Fall eines rechtskräftig gewordenen Urteils eines Gerichts dieses Mitgliedstaats, mit dem über eine Nichtigkeitsklage gegen eine Handlung eines öffentlichen Auftraggebers entschieden wurde, ohne auf eine Frage einzugehen, deren Prüfung Gegenstand eines früheren Urteils des Gerichtshofs war, das aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens im Rahmen des die Nichtigkeitsklage betreffenden Verfahrens erging, die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gestattet. Besteht jedoch für das nationale Gericht nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften die Möglichkeit, ein rechtskräftig gewordenes Urteil rückgängig zu machen, um die durch dieses Urteil entstandene Situation mit einer rechtskräftigen früheren nationalen Gerichtsentscheidung in Einklang zu bringen, von der das Gericht, das das betreffende Urteil erlassen hat, und die Parteien der Rechtssache, in der es ergangen ist, bereits Kenntnis hatten, muss von dieser Möglichkeit gemäß den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität unter den gleichen Bedingungen Gebrauch gemacht werden, um die Vereinbarkeit der Situation mit dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch ein früheres Urteil des Gerichtshofs herbeizuführen. |
23.9.2019 |
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C 319/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. Juli 2019 — Bayerische Motoren Werke AG/Europäische Kommission, Freistaat Sachsen
(Rechtssache C-654/17 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Regionale Investitionsbeihilfen - Beihilfe zugunsten eines großen Investitionsvorhabens - Mit dem Binnenmarkt teilweise unvereinbare Beihilfe - Art. 107 Abs. 3 AEUV - Notwendigkeit der Beihilfe - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 800/2008 - Beihilfe, die den Schwellenwert für eine Einzelanmeldung überschreitet - Anmeldung - Reichweite der Gruppenfreistellung - Anschlussrechtsmittel - Zulassung eines Streitbeitritts vor dem Gericht der Europäischen Union - Zulässigkeit)
(2019/C 319/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Bayerische Motoren Werke AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Rosenthal, G. Drauz und M. Schütte)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher, A. Bouchagiar und T. Maxian Rusche), Freistaat Sachsen (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lübbig)
Tenor
1. |
Das Hauptrechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. |
2. |
Die Bayerische Motoren Werke AG trägt im Zusammenhang mit dem Hauptrechtsmittel neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
3. |
Der Freistaat Sachsen trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Hauptrechtsmittel. |
4. |
Die Europäische Kommission trägt im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel neben ihren eigenen Kosten die der Bayerischen Motoren Werke AG und dem Freistaat Sachsen entstandenen Kosten. |
23.9.2019 |
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C 319/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione (Italien) — Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)/Azienda Napoletana Mobilità SpA
(Rechtssache C-659/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beschäftigungsbeihilfen - Befreiung von den Sozialbeiträgen für Ausbildungs- und Arbeitsverträge - Entscheidung 2000/128/EG - Italienische Beihilferegelungen für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung - Teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen - Anwendbarkeit der Entscheidung 2000/128/EG auf ein Unternehmen, das als einziges öffentliche Nahverkehrsdienste erbringt, die eine Gemeinde an es freihändig vergeben hat - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff „Wettbewerbsverzerrung“ - Begriff „Beeinträchtigung des Handels“ zwischen Mitgliedstaaten)
(2019/C 319/11)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
Beklagte: Azienda Napoletana Mobilità SpA
Tenor
Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen ist die Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung dahin auszulegen, dass sie auf ein Unternehmen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar ist, das auf der Grundlage einer freihändigen Vergabe durch eine Gemeinde als Einziges öffentliche Nahverkehrsdienste erbracht hat und dem aufgrund einer nationalen Regelung, die mit der Entscheidung 2000/128 für mit dem Verbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV teilweise unvereinbar erklärt worden ist, Sozialbeitragsentlastungen zugutegekommen sind.
23.9.2019 |
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C 319/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 29. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Utrecht — Niederlande) — Sumanan Vethanayagam, Sobitha Sumanan, Kamalaranee Vethanayagam/Minister van Buitenlandse Zaken
(Rechtssache C-680/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Visakodex der Gemeinschaft - Verordnung [EG] Nr. 810/2009 - Art. 5 - Für die Prüfung und Bescheidung eines Visumantrags zuständiger Mitgliedstaat - Art. 8 - Vertretungsvereinbarung - Art. 32 Abs. 3 - Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Visumantrags - Im Fall einer Vertretungsvereinbarung für die Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständiger Mitgliedstaat - Inhaber des Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs)
(2019/C 319/12)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Utrecht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sumanan Vethanayagam, Sobitha Sumanan, Kamalaranee Vethanayagam
Beklagter: Minister van Buitenlandse Zaken
Tenor
1. |
Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es der Bezugsperson nicht erlaubt, gegen die Ablehnung eines Visumantrags im eigenen Namen einen Rechtsbehelf einzulegen. |
2. |
Art. 8 Abs. 4 Buchst. d und Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 810/2009 in der durch die Verordnung Nr. 610/2013 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es, wenn eine bilaterale Vertretungsvereinbarung besteht, wonach die Konsularbehörden des vertretenden Mitgliedstaats zur Ablehnung von Visumanträgen befugt sind, den zuständigen Behörden dieses Staates obliegt, über Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung eines Visumantrags zu entscheiden. |
3. |
Es ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar, Art. 8 Abs. 4 Buchst. d in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 810/2009 in der durch die Verordnung Nr. 610/2013 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Visumantrags gegen den vertretenden Mitgliedstaat zu führen ist. |
23.9.2019 |
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C 319/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 29. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari — Italien) — Strafverfahren gegen Massimo Gambino, Shpetim Hyka
(Rechtssache C-38/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2012/29/EU - Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten - Art. 16 und 18 - Vernehmung des Opfers durch ein erstinstanzliches Strafgericht - Änderung in der Besetzung des Spruchkörpers - Wiederholung der Vernehmung des Opfers auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 und 48 - Recht auf ein faires Verfahren und Verteidigungsrechte - Grundsatz der Unmittelbarkeit - Bedeutung - Recht des Opfers auf Schutz während des Strafverfahrens)
(2019/C 319/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Bari
Parteien des Ausgangsverfahrens
Massimo Gambino, Shpetim Hyka
Beteiligte: Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bari, Ernesto Lappostato, Banca Carige SpA — Cassa di Risparmio di Genova e Imperia
Tenor
Die Art. 16 und 18 der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach denen das Opfer einer Straftat, das zum ersten Mal vom Spruchkörper eines erstinstanzlichen Strafgerichts vernommen wurde, bei einer späteren Änderung in der Besetzung dieses Spruchkörpers grundsätzlich von dem neubesetzten Spruchkörper erneut vernommen werden muss, wenn einer der Verfahrensbeteiligten einer Verwertung des Protokolls der ersten Vernehmung des Opfers durch diesen Spruchkörper widerspricht.
23.9.2019 |
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C 319/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 29. Juli 2019 — Red Bull GmbH/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Marques, Optimum Mark sp. z o.o.
(Rechtssache C-124/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a - Absolutes Eintragungshindernis - Nichtigkeitsverfahren - Kombination zweier Farben als solcher - Fehlen einer systematischen Anordnung, in der die Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind)
(2019/C 319/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Red Bull GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Renck und S. Petivlasova, abogada)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und D. Botis), Marques (Prozessbevollmächtigte: R. Mallinson, Solicitor, und Rechtsanwalt T. Müller), Optimum Mark sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigte: R. Skubisz, J. Dudzik und M. Mazurek, adwokaci, sowie E. Jaroszyńska-Kozłowska, advocate)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Red Bull GmbH trägt die Kosten. |
23.9.2019 |
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C 319/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Juli 2019 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-209/18) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Richtlinie 2006/123/EG sowie gegen die Art. 49 und 56 AEUV - Beschränkungen und Anforderungen in Bezug auf den Ort des Sitzes, die Rechtsform, die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und die multidisziplinären Tätigkeiten von Ziviltechnikergesellschaften, Patentanwaltsgesellschaften und Tierärztegesellschaften)
(2019/C 319/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und H. Tserepa-Lacombe)
Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: G. Hesse)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst durch T. Henze und D. Klebs, dann durch D. Klebs)
Tenor
1. |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b und c und Abs. 3 sowie Art. 25 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, dass sie Anforderungen an den Ort des Sitzes für Ziviltechnikergesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften, Anforderungen an die Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen für Ziviltechnikergesellschaften, Patentanwaltsgesellschaften und Tierärztegesellschaften sowie die Beschränkung multidisziplinärer Tätigkeiten für Ziviltechnikergesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften aufrechterhält. |
2. |
Die Republik Österreich trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten |
23.9.2019 |
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C 319/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bacău — Rumänien) — Radu Lucian Rusu, Oana Maria Rusu/SC Blue Air — Airline Management Solutions Srl
(Rechtssache C-354/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Luftverkehr - Nichtbeförderung - Begriffe „Ausgleichszahlungen“ und „weiter gehender Schadensersatz“ - Art des zu ersetzenden Schadens - Materieller oder immaterieller Schaden - Anrechnung - Weiter gehender Schadensersatzanspruch - Unterstützungsleistungen - Information der Fahrgäste)
(2019/C 319/16)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Bacău
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Radu-Lucian Rusu, Oana-Maria Rusu
Beklagte: SC Blue Air — Airline Management Solutions SRL
Tenor
1. |
Erstens ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Betrag nicht dazu dient, einen Schaden wie einen Verdienstausfall auszugleichen, zweitens kann dieser Schaden Gegenstand des in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen weiter gehenden Schadensersatzanspruchs sein, und drittens ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die verschiedenen Tatbestandsmerkmale des Schadens und den Umfang seines Ausgleichs anhand der einschlägigen Rechtsgrundlage zu bestimmen und zu beurteilen. |
2. |
Die Verordnung Nr. 261/2004, insbesondere ihr Art. 12 Abs. 1 Satz 2, ist dahin auszulegen, dass sie dem zuständigen nationalen Gericht erlaubt, die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf den weiter gehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen, es aber nicht dazu verpflichtet und ihm keine Bedingungen für die Anrechnung vorgibt. |
3. |
Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass er das ausführende Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, die betroffenen Fluggäste umfassend über alle der in Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten zu informieren, und die betroffenen Fluggäste nicht verpflichtet sind, aktiv an der Suche nach entsprechenden Informationen mitzuwirken. |
4. |
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke dieser Bestimmung das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, dass die anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt stattgefunden hat. |
23.9.2019 |
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C 319/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. Juli 2019 — Europäische Arzneimittel-Agentur/Shire Pharmaceuticals Ireland Ltd, Europäische Kommission
(Rechtssache C-359/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Verordnung [EG] Nr. 141/2000 - Arzneimittel für seltene Leiden - Art. 5 - Antrag auf Ausweisung eines Arzneimittels als „Arzneimittel für seltene Leiden“ - Validierung - Vorliegen einer älteren Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben Arzneimittels)
(2019/C 319/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Arzneimittel-Agentur (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Marino, S. Drosos, T. Jabłoński und A. Spina, dann S. Marino, S. Drosos und T. Jabłoński)
Andere Parteien des Verfahrens: Shire Pharmaceuticals Ireland Ltd (Prozessbevollmächtigte: G. Castle, Solicitor, D. Anderson, QC, M. Birdling, Barrister, und S. Cowlishaw, Solicitor), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Petersen und A. Sipos)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die der Shire Pharmaceuticals Ireland Ltd entstandenen Kosten zu tragen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
23.9.2019 |
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C 319/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 29. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt A/B
(Rechtssache C-388/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Harmonisierung des Steuerrechts - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 315 - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer - Steuerpflichtiger Wiederverkäufer, der der Differenzbesteuerung unterliegt - Für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für Kleinunternehmen maßgeblicher Jahresumsatz - Handelsspanne oder vereinnahmte Beträge)
(2019/C 319/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt A
Beklagter: B
Tenor
Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder einer nationalen Verwaltungspraxis entgegensteht, wonach bei der Ermittlung des Umsatzes, der für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für Kleinunternehmen auf einen der Differenzbesteuerung bei steuerpflichtigen Wiederverkäufern unterliegenden Steuerpflichtigen zugrunde zu legen ist, gemäß Art. 315 der Richtlinie nur die erzielte Handelsspanne berücksichtigt wird. Dieser Umsatz ist auf der Grundlage aller von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträge ohne Mehrwertsteuer zu ermitteln, unabhängig von den Modalitäten, nach denen diese Beträge tatsächlich besteuert werden.
23.9.2019 |
DE |
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C 319/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 29. Juli 2019 — Shanxi Taigang Stainless Steel Co. Ltd/Europäische Kommission, Eurofer, Association Européenne de l’Acier, ASBL
(Rechtssache C-436/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Dumping - Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Waren mit Ursprung in China - Durchführungsverordnung [EU] 2015/1429 - Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Art. 2 Abs. 7 Buchst. a - Normalwert - Bestimmung auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft - Wahl des geeigneten Drittlands - Drittland mit Marktwirtschaft, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist - Berichtigungen)
(2019/C 319/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Shanxi Taigang Stainless Steel Co. Ltd (Taiyuan, China) (Prozessbevollmächtigte: E. Vermulst und J. Cornelis, advocaten)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. F. Brakeland und A. Demeneix), Eurofer, Association Européenne de l’Acier, ASBL (Prozessbevollmächtigte: J. Killick, Barrister, sowie G. Forwood und C. Van Haute, avocates)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Shanxi Taigang Stainless Steel Co. Ltd trägt die Kosten. |
23.9.2019 |
DE |
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C 319/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 29. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Győri Ítélőtábla — Ungarn) — Tibor-Trans Fuvarozó és Kereskedelmi Kft./DAF TRUCKS NV
(Rechtssache C-451/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 7 Nr. 2 - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs - Klage auf Ersatz des Schadens, der durch ein für mit Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unvereinbar erklärtes Kartell verursacht wurde)
(2019/C 319/20)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Győri Ítélőtábla
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Tibor-Trans Fuvarozó és Kereskedelmi Kft.
Beklagte: DAF Trucks NV
Tenor
Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, bei einer Klage auf Ersatz des Schadens, der durch eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV verursacht wurde, die u. a. in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lastkraftwagen bestand, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens den Ort des durch diese Zuwiderhandlung beeinträchtigten Marktes bezeichnet, d. h. den Ort, an dem die Preise des Marktes verfälscht wurden, auf dem dem Geschädigten nach dessen Aussage dieser Schaden entstanden ist, und zwar auch dann, wenn sich die Klage gegen einen an dem betreffenden Kartell Beteiligten richtet, mit dem der Geschädigte keine vertraglichen Beziehungen eingegangen war.
23.9.2019 |
DE |
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C 319/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 29. Juli 2019 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-481/18) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2012/39/EU - Technische Vorschriften für die Testung menschlicher Gewebe und Zellen - Fehlende Mitteilung oder nicht fristgerechte Umsetzung)
(2019/C 319/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Szmytkowska und C. Sjödin)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von C. Colelli, Avvocato dello Stato)
Tenor
1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/39/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/17/EG hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die Testung menschlicher Gewebe und Zellen verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen hat und der Europäischen Kommission den Text der Bestimmungen, die erlassen wurden, um die Umsetzung der Richtlinie 2012/39 sicherzustellen, nicht mitgeteilt hat. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |
23.9.2019 |
DE |
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C 319/20 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — Galeria Parque Nascente-Exploração de Espaços Comerciais SA/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-438/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 4 und 11 - Richtlinie 2009/133/EG - Art. 4 und 15 - Sogenannte „umgekehrte“ Fusion - Steuerregelung, die dazu führt, dass im Fall einer „umgekehrten“ Fusion die im Zusammenhang mit einem von der Muttergesellschaft aufgenommenen Darlehen für den Erwerb der Anteile der sie übernehmenden Tochtergesellschaft entstandenen Kosten, die für die Muttergesellschaft abzugsfähig sind, für die Tochtergesellschaft als nicht abzugsfähig gelten)
(2019/C 319/22)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Schiedsklägerin: Galeria Parque Nascente-Exploração de Espaços Comerciais SA
Schiedsbeklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Tenor
Die Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat in der durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die dazu führt, dass bei der übernehmenden Gesellschaft Kosten als nicht abzugsfähig gelten, die für die übernommene Gesellschaft vor der Fusion dieser Gesellschaften steuerlich abzugsfähig waren und es ohne die Fusion weiterhin wären, nicht entgegensteht.
23.9.2019 |
DE |
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C 319/21 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Ilfov — Rumänien) — EP/FO
(Rechtssache C-530/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 15 - Verweisung der Sache an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das den Fall besser beurteilen kann - Ausnahme von der Regel der allgemeinen Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes - Besondere Bindung zu einem anderen Mitgliedstaat - Gesichtspunkte, die die Bestimmung des Gerichts ermöglichen, das den Fall besser beurteilen kann - Vorliegen verschiedener Rechtsvorschriften - Wohl des Kindes)
(2019/C 319/23)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Ilfov
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: EP
Beklagter: FO
Tenor
1. |
Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass er eine Ausnahme von der in Art. 8 dieser Verordnung vorgesehenen allgemeinen Zuständigkeitsregel begründet, wonach die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zum Zeitpunkt der Anrufung der Gerichte bestimmt wird. |
2. |
Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass, wenn eines oder mehrere der fünf darin abschließend genannten alternativen Kriterien für die Beurteilung des Bestehens einer besonderen Bindung des Kindes zu einem anderen Mitgliedstaat als dem seines gewöhnlichen Aufenthalts erfüllt sind, das nach Art. 8 dieser Verordnung zuständige Gericht die Möglichkeit hat, den Fall an ein Gericht zu verweisen, das seines Erachtens den bei ihm anhängigen Rechtsstreit besser beurteilen kann, zu dieser Verweisung aber nicht verpflichtet ist. Ist das zuständige Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bindungen, die das betroffene Kind zum Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts hat, stärker sind als jene, die es zu einem anderen Mitgliedstaat hat, genügt dieses Ergebnis, um die Anwendung von Art. 15 der genannten Verordnung auszuschließen. |
3. |
Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen von Unterschieden zwischen den Rechtsvorschriften, insbesondere den Verfahrensvorschriften, eines Mitgliedstaats, dessen Gerichtsbarkeit für die Entscheidung eines Rechtsstreits in der Hauptsache zuständig ist, und denen eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das betroffene Kind eine besondere Bindung hat, wie die Prüfung der Fälle in einem nicht öffentlichen Verfahren und durch Fachrichter, nicht allgemein und abstrakt einen für das Wohl des Kindes maßgeblichen Umstand darstellen kann, um zu beurteilen, ob die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats den betreffenden Fall besser beurteilen können. Das zuständige Gericht kann diese Unterschiede nur berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, im Vergleich zu dem Fall, dass es mit dieser Sache befasst bliebe, einen realen und konkreten Mehrwert für eine dieses Kind betreffende Entscheidung zu erbringen. |
23.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 24 de Madrid (Spanien), eingereicht am 11. Februar 2019 — Sindicato Único de Sanidad e Higiene de la Comunidad de Madrid und Sindicato de Sanidad de Madrid de la CGT/Consejería de Sanidad de la Comunidad de Madrid
(Rechtssache C-103/19)
(2019/C 319/24)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 24 de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sindicato Único de Sanidad e Higiene de la Comunidad de Madrid und Sindicato de Sanidad de Madrid de la CGT
Beklagter: Consejería de Sanidad de la Comunidad de Madrid
Vorlagefragen
1. |
Ist die hier in Rede stehende Regelung — der Erlass 406/2017 des Gesundheitsministers vom 8. Mai 2017, durch den nach der Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Ernennungen im Sektor der öffentlichen Gesundheit, die auf Vorschriften des nationalen Rechts beruhten, wonach solche Verlängerungen zur Deckung und Gewährleistung vorübergehender, konjunkturbedingter oder außerordentlicher Dienste zulässig waren, wobei mit ihnen in Wirklichkeit ein ständiger und dauerhafter Bedarf gedeckt wurde, 9 126 Stellen eine andere Natur erhalten, so dass als Aushilfspersonal beschäftigtes Personal zu Interimspersonal wird, mit der Folge, dass diese Stellen in das öffentliche Stellenangebot aufgenommen werden und dadurch das Arbeitsverhältnis des befristet Beschäftigten endet — mit der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG (1), konkret mit ihrem Paragraph 5 und den Zielen in den Nrn. 6 und 8 sowie den Kriterien im Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. September 2016, ECLI:EU:C:2016:679, vereinbar? |
2. |
Ist die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung zutreffend, wonach die beschriebene und durchgeführte Anwendung von Art. 9 Abs. 3 des Rahmenstatuts durch den Erlass 406/2017 des Gesundheitsministers vom 8. Mai 2017 mit Paragraph 5, den Zielen in den Nrn. 6 und 8 und den Kriterien im Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. September 2016, ECLI:EU:C:2016:679, unvereinbar ist, da sie es nach dem Missbrauch befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines dauerhaften Bedarfs unter Anerkennung eines strukturellen Mangels zulässt, dass dieser Missbrauch niemals geahndet wird, was die Ziele der Richtlinie verletzt und die Benachteiligung der befristet beschäftigten Arbeitnehmer fortbestehen lässt? |
3. |
Ist die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung von Paragraph 5, der Ziele in den Nrn. 6 und 8 sowie der Kriterien im Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. September 2016, ECLI:EU:C:2016:679, zutreffend, die im vorliegenden Beschluss zum Ausdruck kommt und zu dem Ergebnis führt, dass der Erlass 406/2017 des Gesundheitsministers vom 8. Mai 2017 nicht mit Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 vereinbar ist, da der spanische Staat die in der Richtlinie festgelegten Ziele nicht gewährleistet, weil davon auszugehen ist, dass er nach dem Missbrauch befristeter Arbeitsverträge den Beschäftigten keine effektiven und äquivalenten Schutzgarantien bietet, um diesen Missbrauch gebührend zu ahnden und die Folgen der Verletzung des Unionsrechts zu beseitigen, den Missbrauch ungeahndet lässt und damit gestattet, dass die Richtlinie der Gemeinschaft im Gesundheitssektor nicht angewandt wird? |
4. |
Ist es, da die nationalen Rechtsvorschriften im öffentlichen Sektor es kategorisch verbieten, aufeinanderfolgende Arbeitsverträge in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuwandeln oder Beschäftigten, die Opfer des Missbrauchs sind, einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu geben, und da es in den nationalen Rechtsvorschriften keine andere effektive Maßnahme gibt, um die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu vermeiden und gegebenenfalls zu ahnden, richtig, wenn das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass der Erlass 406/2017 des Gesundheitsministers vom 8. Mai 2017 (in verspäteter Anwendung von Art. 9 Abs. 3 des Rahmenstatuts) und das nachfolgende Auswahlverfahren ohne Zugangsbeschränkung nicht als effektive Maßnahmen angesehen werden können, um die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu vermeiden und gegebenenfalls zu ahnden, da damit nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wiederum die Anwendung der Richtlinie der Gemeinschaft und die Erfüllung der von ihr festgelegten Ziele umgangen werden? |
5. |
Der Erlass 406/2017 des Gesundheitsministers vom 8. Mai 2017 ist ausschließlich auf Aushilfspersonal anzuwenden, während bei den übrigen befristet Beschäftigten, die nach den nationalen Vorschriften bereits zu lange in befristeten Arbeitsverhältnissen stehen, die Verwaltung die Gründe dafür nicht überprüft, um gegebenenfalls feststellen zu können, ob in der Belegschaft eine Planstelle geschaffen werden muss, so dass in Wirklichkeit die prekäre Situation der Beschäftigten fortbesteht, dieser Missbrauch ungeahndet bleibt und die Verwaltung bei ihnen keine Maßnahme anwendet, die effektive und äquivalente Schutzgarantien bietet, um den Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen. Ist deshalb davon auszugehen, dass angesichts der geschilderten Situation die Anforderungen im Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. September 2016, ECLI:EU:C:2016:679, nicht erfüllt sind und damit die Gemeinschaftsvorschrift verletzt wird? |
(1) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).
23.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Koszalinie (Polen), eingereicht am 21. Februar 2019 — V. C. Sp. z o.o./P. K.
(Rechtssache C-150/19)
(2019/C 319/25)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Koszalinie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: V. C. Sp. z o.o.
Beklagter: P. K.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Rechtssache C-150/19 im Register des Gerichtshofs gestrichen wird.
23.9.2019 |
DE |
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C 319/24 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Mai 2019 von der Europäischen Zentralbank gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. März 2019 in der Rechtssache T-730/16, Espírito Santo Financial Group/EZB
(Rechtssache C-396/19 P)
(2019/C 319/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. Malfrère, M. Ioannidis und Rechtsanwalt H.-G. Kamann)
Andere Partei des Verfahrens: Insolvenzmasse der Espírito Santo Financial Group SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 13. März 2019, Insolvenzmasse der Espírito Santo Financial Group SA/Europäische Zentralbank (T-730/16) aufzuheben; |
— |
die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie die Weigerung der EZB betrifft, den Kreditbetrag in den Auszügen aus dem Protokoll über den Beschluss des EZB-Rates vom 28. Juli 2014 offenzulegen; |
— |
hilfsweise die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen; |
— |
die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln (2/3) der Klägerin und anderen Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens sowie zu einem Drittel (1/3) der EZB aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Einziger Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 10.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: Satzung) und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 (1)
Das Gericht habe Art. 10.4 der Satzung und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 fehlerhaft ausgelegt und angewandt, indem es in dem angefochtenen Urteil, insbesondere in Rn. 39, 53 bis 63 sowie 111 und 138 entschieden habe, dass das Ermessen des EZB-Rates hinsichtlich der Verbreitung seiner Protokolle im Licht der im Beschluss 2004/258 niedergelegten Voraussetzungen ausgeübt werden müsse (Rn. 60), was im Einzelfall bedeute, dass die EZB verpflichtet sei, zu begründen, wie die Verbreitung von in Protokollen von Aussprachen des EZB-Rates über Beschlüsse des EZB-Rates enthaltenen Informationen das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Aussprachen der Beschlussorgane der EZB im Einzelnen konkret beeinträchtige (Rn. 61).
Art. 10.4 der Satzung stelle den Grundsatz auf, dass Informationen, die Bestandteil der Aussprachen des EZB-Rates seien, vertraulich bleiben müssten, um die Unabhängigkeit und die Effizienz der EZB zu schützen. Diese primärrechtliche Regel, von der nicht durch Sekundärrecht abgewichen werden können, finde auch auf Teile der Protokolle über Beschlüsse des EZB-Rates Anwendung. Sie werde in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 wiederholt, der daher stets in Verbindung mit Art. 10.4 der Satzung auszulegen sei. Aus dem in Art. 10.4 niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Vertraulichkeit von Aussprachen, einschließlich Beschlüssen, des EZB-Rates folge, dass die EZB ihren Beschluss, das Ergebnis ihrer Beratungen zu veröffentlichen, nicht den gleichen materiellen und prozessualen Standards, wie sie im Beschluss 2004/258 niedergelegt seien, unterstellen brauche. Insbesondere brauche sie ihren Beschluss nicht in Bezug darauf zu begründen, warum die Verbreitung solcher Protokolle des EZB-Rates das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Aussprachen des EZB-Rates im Einzelnen konkret beeinträchtige.
(1) Beschluss 2004/258/EG der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (ABl. 2004, L 80, S. 42).
23.9.2019 |
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C 319/25 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juli 2019 von Islamic Republic of Iran Shipping Lines, Hafize Darya Shipping Lines (HDSL), Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID), Khazar Sea Shipping Lines Co., Rahbaran Omid Darya Ship Management Co., Irinvestship Ltd und IRISL Europe GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache T-434/15, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat
(Rechtssache C-506/19 P)
(2019/C 319/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Islamic Republic of Iran Shipping Lines, Hafize Darya Shipping Lines (HDSL), Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID), Khazar Sea Shipping Lines Co., Rahbaran Omid Darya Ship Management Co., Irinvestship Ltd und IRISL Europe GmbH (Prozessbevollmächtigte: M. Taher, Solicitor, R. Blakeley, Barrister)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das Urteil des Gerichts aufzuheben; |
— |
festzustellen, dass der Rat mit der Benennung der Rechtsmittelführerinnen einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll, begangen hat; |
— |
die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über die eventuelle Erhebung der mit der Klage angebotenen Beweise und dann (anschließend) die Fragen der Kausalität und der Schadenshöhe entscheidet; |
— |
dem Rat die den Rechtsmittelführerinnen im Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe fünf Rechtsfehler begangen, weshalb das Urteil aufgehoben werden müsse:
1. |
Fehler durch die Feststellung, dass der Rat über kein Ermessen verfüge; |
2. |
Fehler durch die Anwendung der Ausführungen im Urteil [Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat] aus dem Jahr 2013 bei der Prüfung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes; |
3. |
Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Unterscheidung zwischen dem „Fehlen von Beweisen“ und „unzureichenden Beweisen“, die jedenfalls nicht einschlägig gewesen sei; |
4. |
Rechtsfehler hatte Heranziehung von Beweisen, die dem Gericht nicht vorgelegen hätten; und |
5. |
Rechtsfehler durch die Annahme, dass das Urteil [HTTS/Rat] Präklusionswirkung/materielle Rechtskraft entfalte. |
23.9.2019 |
DE |
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C 319/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos (Griechenland), eingereicht am 4. Juli 2019 — AB/Olympiako Athlitiko Kentro Athinon — Spyros Louis
(Rechtssache C-511/19)
(2019/C 319/28)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Areios Pagos
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: AB
Kassationsbeschwerdegegner: Olympiako Athlitiko Kentro Athinon — Spyros Louis
Vorlagefragen
Α) |
Stellt es eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 (1) dar, wenn der Mitgliedstaat auf den Staat, lokale Gebietskörperschaften (OTA), juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie allgemein auf alle Stellen des weiteren öffentlichen Sektors (juristische Personen des Privatrechts) in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber anwendbare Rechtsvorschriften wie Art. 34 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 des Gesetzes 4024/2011 erlässt, mit der die im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigten Bediensteten der genannten Stellen allein anhand des materiellen Kriteriums der bevorstehenden Erfüllung der Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand bei voller Altersrente (35 Versicherungsjahre, die im Zeitraum zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2013 erreicht werden) für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten in den Status der Arbeitskräftereserve versetzt werden, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass nach den damals geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften — abgesehen von anderen, hier nicht einschlägigen Fällen — für die Begründung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf volle Altersrente erforderlich war, dass der Arbeitnehmer (mindestens) 10 500 Arbeitstage (35 Jahre) bei der Sozialversicherungsanstalt (Idryma Koinonikon Asfaliseon [IKA]) oder einem anderen Hauptversicherungsträger für Arbeitnehmer versichert war und (zumindest) das 58. Lebensjahr vollendet hatte, ohne dass natürlich ausgeschlossen wäre, dass im Einzelfall die genannte Versicherungszeit (35 Jahre) in einem anderen Alter erreicht wird? |
Β) |
Falls die Frage A zu bejahen ist: Lässt sich die Einrichtung des Systems der Arbeitskräftereserve im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie objektiv und angemessen rechtfertigen mit der in der Gesetzesbegründung angeführten dringenden Notwendigkeit der Gewährleistung organisatorischer, funktioneller und finanzieller Ergebnisse und insbesondere der dringenden Notwendigkeit der Kürzung der staatlichen Ausgaben zur Erreichung bestimmter quantitativer Ziele bis zum Ende des Jahres 2011 — wie konkret im Mittelfristigen haushaltsstrategischen Rahmen vorgesehen —, damit das Land seine Verpflichtungen gegenüber seinen Partnern/Gläubigern zur Bekämpfung der akuten und anhaltenden Finanz- und Wirtschaftskrise im Land einhalten und gleichzeitig der aufgeblähte öffentliche Sektor rationalisiert und eingegrenzt werden kann? |
C) |
Falls die Frage B zu bejahen ist:
|
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).
23.9.2019 |
DE |
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C 319/28 |
Rechtsmittel der Deutschen Lufthansa AG gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 17. Mai 2019 in der Rechtssache T-764/15, Deutsche Lufthansa AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 2. August 2019
(Rechtssache C-594/19 P)
(2019/C 319/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Deutsche Lufthansa AG (Prozessbevollmächtigter: A. Martin-Ehlers, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Land Rheinland-Pfalz
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof möge
— |
den Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2019 in der Rechtssache T-764/15 aufheben; |
— |
dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag stattgeben und den zugrundeliegenden Beschluss SA.32833 der Kommission vom 1. Oktober 2014 (1) für nichtig erklären; |
— |
hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, und |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens auferlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht mit dem Rechtsmittel im Wesentlichen folgende Rechtsmittelgründe geltend:
— |
Die Klägerin sei bereits nach dem Montessori-Urteil (2) klagebefugt gewesen. Dies liege daran, dass die Gewährung eines Darlehens aus dem Liquiditätspool in Höhe von 45 Millionen Euro zugunsten der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH eine Beihilfenregelung darstelle. Weiterhin seien die Mittel aus diesem Darlehen nachweislich an Ryanair gegangen. |
— |
Wenn die sog. Mory-Rechtsprechung (3) zur Anwendung gelangen sollte, dann hätte hilfsweise die erste Alternative zur Anwendung gelangen müssen. Die Kommission habe wesentliche Sachverhaltselemente und zusätzliche Vergünstigungen unberücksichtigt gelassen. Aufgrund der Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin könne die Kommission nicht so gestellt werden, als habe sie ein ordnungsgemäßes Prüfverfahren durchgeführt. Auch in diesem Fall sei die Klägerin individuell betroffen gewesen und somit klagebefugt. |
— |
Hilfsweise sei die Klage auch für zulässig zu befinden, wenn die zweite Alternative der sog. Mory-Rechtsprechung zur Anwendung gelangen sollte, wonach die Klägerin eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Marktstellung durch die Beihilfen nachzuweisen hätte. In diesem Fall greife nämlich eine Beweislastumkehr, zumindest aber eine Beweislasterleichterung zugunsten der Klägerin, da die Kommission den ihr bekannten entscheidungserheblichen Sachverhalt willkürlich ausgeblendet habe. Lediglich hilfsweise sei festzuhalten, dass die Klägerin tatsächlich auch eine solch spürbare Beeinträchtigung nachgewiesen habe. Die anderweitige rechtliche Würdigung durch das Gericht gehe über die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinaus und lege ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des maßgeblichen Marktes zugrunde. In diesem Zusammenhang verfälsche und verkürze das Gericht den Sachverhaltsvortrag der Klägerin, verändere den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und verstoße gegen die Regeln der Beweislast. |
(1) Beschluss (EU) 2016/788 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (ABl. 2016, L 134, S. 1).
(2) Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori Srl u.a. (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873).
(3) Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2015, Mory SA u.a. gegen Europäische Kommission (C-33/14 P, EU:C:2015:609).
Gericht
23.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/29 |
Klage, eingereicht am 19. Juli 2019 — VDV eTicket Service/Kommission und INEA
(Rechtssache T-516/19)
(2019/C 319/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: VDV eTicket Service GmbH & Co. KG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bartosch)
Beklagte: Europäische Kommission und Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
nach Artikel 272 AEUV festzustellen, dass die Nichtanerkennung von Kosten in Höhe von 407 443,04 Euro durch das klagegegenständliche Schreiben rechtswidrig ist, |
— |
hilfsweise den angefochtenen Beschluss nach Artikel 263 Absatz 4 AEUV für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen den Beschluss der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) ARES(2019)3151305 vom 13. Mai 2019, insofern dieser Kosten der Klägerin in Höhe von 407 443,04 Euro im Rahmen des Horizon 2020 Framework Programme — Project: 636126 — European Travellers Club als nicht erstattungsfähig erklärt.
Die Klage wird auf zwei Klagegründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Rechtsmissbrauch qua zwingenden Kennenmüssens der fehlerhaften Kostenzuweisung
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes
|
23.9.2019 |
DE |
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C 319/30 |
Klage, eingereicht am 5. August 2019 — Global Steel Wire u. a./Kommission
(Rechtssache T-545/19)
(2019/C 319/31)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Global Steel Wire, SA (Cerdanyola del Vallés, Spanien), Moreda-Riviere Trefilerías, SA (Gijón, Spanien), Global Special Steel Products, SA (Corrales de Buelna, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz, J. Blanco Carol und B. Martos Stevenson)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die vorliegende Klage für zulässig zu erklären; |
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2019 für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage, die auf einen Antrag auf Feststellung der fehlenden Leistungsfähigkeit zurückgeht, der im Februar 2000 im Rahmen des Verfahrens COMP/38.344 — Spannstahl gestellt wurde, richtet sich gegen den Beschluss der Europäischen Kommission, den von den Klägerinnen am 20. Dezember 2018 angesichts ihrer Finanzlage gestellten Antrag auf Zahlungsaufschub abzulehnen.
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Die Verteidigungsrechte der Klägerinnen seien dadurch verletzt worden, dass der angefochtene Beschluss erlassen worden sei, ohne ihnen Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen. |
2. |
Es sei nicht begründet worden, warum der Antrag der Klägerinnen abgelehnt worden sei. |
3. |
Der Kommission seien bei der Beurteilung der Finanzlage der Klägerinnen und deren Fähigkeit, die Geldbuße zu zahlen, Tatsachen- und Rechtsfehler unterlaufen. |
4. |
Die Kommission habe den angefochtenen Beschluss unter Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Kollegialität erlassen, was zu einem Zuständigkeitsmangel geführt habe. |
5. |
Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. |
23.9.2019 |
DE |
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C 319/31 |
Klage, eingereicht am 9. August 2019 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-554/19)
(2019/C 319/32)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. García-Valdecasas Dorrego)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Bekanntmachung für nichtig zu erklären sowie |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens — EPSO/AD/374/19 — Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) in folgenden Fachgebieten: 1. Wettbewerbsrecht, 2. Finanzrecht, 3. Recht der Wirtschafts- und Währungsunion, 4. Finanzvorschriften für den EU-Haushalt, 5. Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung. (1)
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger vier Gründe geltend:
1. |
Verstoß gegen Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/58, (2) Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1d des Beamtenstatuts durch die Beschränkung der Kommunikationsregelung zwischen dem EPSO und den Bewerbern auf Englisch, Französisch, Deutsch und Italienisch sowie durch die Beschränkung der Sprachen, die zum Ausfüllen des „talent screener“ im Bewerbungsformular verwendet werden dürfen; |
2. |
Verstoß gegen Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58, Art. 22 der Grundrechtecharta sowie Art. 1d Abs. 1 und 6, 27 und 28 Buchst. f des Beamtenstatuts durch die ungebührliche Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache auf vier Sprachen (Französisch, Englisch, Deutsch und Italienisch) unter Ausschluss der übrigen Amtssprachen der Europäischen Union; |
3. |
Die Auswahl der Englischen, Französischen, Deutschen und Italienischen Sprache sei willkürlich erfolgt und führe zu einer den Art. 1d Abs. 1 und 6, 27 und 28 Buchst. f des Beamtenstatuts widersprechenden Diskriminierung aufgrund der Sprache; |
4. |
Der Umstand, dass in der Bekanntmachung nicht ausdrücklich angegeben sei, dass die erste Sprache jene Sprache sein müsse, in der die Bewerber ein Mindestniveau von C1 aufweisen, bedinge eine doppelte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und der „gesprochenen“ Sprache, wodurch gegen die Art. 1d Abs. 1 und 6, 27 und 28 Buchst. f des Beamtenstatuts verstoßen werde. |
(2) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385).
23.9.2019 |
DE |
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C 319/32 |
Klage, eingereicht am 13. August 2019 — Luz Saúde/EUIPO — Clínica La Luz (HOSPITAL DA LUZ LEARNING HEALTH TRAINING, RESEARCH & INNOVATION CENTER)
(Rechtssache T-558/19)
(2019/C 319/33)
Sprache der Klageschrift: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Luz Saúde, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Moreira Rato)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Clínica La Luz, SL (Madrid, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin vor dem Gericht
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke HOSPITAL DA LUZ LEARNING HEALTH TRAINING, RESEARCH & INNOVATION CENTER — Anmeldung Nr. 16 433 823
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juli 2019 in der Sache R 2239/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates