ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 315/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9431 — KKR/Grupo Gallardo Balboa) ( 1 ) |
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2019/C 315/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9514 — Bain Capital Investors/Kantar) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 315/03 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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EFTA-Gerichtshof |
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2019/C 315/04 |
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2019/C 315/05 |
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2019/C 315/06 |
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2019/C 315/07 |
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2019/C 315/08 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2019/C 315/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9551 — Toyota/Panasonic/Prime Life Technologies JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
19.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9431 — KKR/Grupo Gallardo Balboa)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 315/01)
Am 16. August 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9431 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
19.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9514 — Bain Capital Investors/Kantar)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 315/02)
Am 9. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9514 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
19.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
18. September 2019
(2019/C 315/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1053 |
JPY |
Japanischer Yen |
119,54 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4673 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,88720 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,7298 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0999 |
ISK |
Isländische Krone |
136,80 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,8905 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,892 |
HUF |
Ungarischer Forint |
332,89 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3370 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,7366 |
TRY |
Türkische Lira |
6,2663 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6149 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4645 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,6533 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7428 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5182 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 316,22 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,1576 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8349 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3980 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 541,22 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6246 |
PHP |
Philippinischer Peso |
57,643 |
RUB |
Russischer Rubel |
70,9405 |
THB |
Thailändischer Baht |
33,750 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,5045 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,3629 |
INR |
Indische Rupie |
78,7070 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
EFTA-Gerichtshof
19.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/3 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 14. Mai 2019
in der Rechtssache E-2/18
C
gegen
Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Landesvertretung Liechtenstein
(Verordnung (EG) Nr. 883/2004 — Artikel 24 — Wohnsitz außerhalb des zuständigen Staates — Sachleistungen an Wohnort — Erstattungsverfahren)
(2019/C 315/04)
In der Rechtssache E-2/18, C gegen Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Landesvertretung Liechtenstein — ANTRAG des Fürstlichen Landgerichts Liechtenstein an den Gerichtshof gemäß Artikel 34 des Abkommens der EFTA-Staaten über die Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde und eines EFTA-Gerichtshofs betreffend die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, fällten Páll Hreinsson, Präsident, Per Christiansen (Berichterstatter) und Bernd Hammermann, Richter, am 14. Mai 2019 ein Urteil mit folgendem Tenor:
1. |
Hat ein Rentner aufgrund der Tatsache, dass die Leistungen nicht in den Erfassungsbereich des nationalen Sozialversicherungssystems fallen, keinen Anspruch auf Sachleistungen im EWR-Wohnsitzstaat, so hat dieser Rentner gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anspruch auf Sachleistungen auf Rechnung des zuständigen Trägers in dem EWR-Staat, nach dessen Rechtsvorschriften die Rente gezahlt wird. |
2. |
Der Rentner hat ein Recht, Erstattungsanträge direkt beim zuständigen Träger in dem EWR-Staat, nach dessen Rechtsvorschriften die Rente gezahlt wird, einzureichen, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn die Erstattung vom Wohnsitzstaat abgelehnt wurde. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 darf es sich nicht nachteilig auf die Ansprüche des Rentners gegenüber dem zuständigen Träger auswirken, wenn dieser Träger dem Rentner keine Informationen über die einzuhaltende Vorgehensweise zur Verfügung stellt. |
19.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/4 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 14. Mai 2019
in der Rechtssache E-3/18
EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island
(Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Verordnung (EU) 2015/1051)
(2019/C 315/05)
In der Rechtssache E-3/18, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island es versäumt hat, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den unter Nummer 7ja des Anhangs XIX des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Modalitäten für die Ausübung der Funktionen der Plattform zur Online-Streitbeilegung, über die Modalitäten des elektronischen Beschwerdeformulars und die Modalitäten der Zusammenarbeit der Kontaktstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen angepassten Fassung nach Artikel 7 des Abkommens in nationales Recht umzusetzen — hat der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Páll Hreinsson sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Bernd Hammermann, am 14. Mai 2019 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:
1. |
Island hat seine Pflichten aus Artikel 7 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verletzt, indem Island es versäumt hat, den unter Nummer 7ja des Anhangs XIX des Abkommens genannten Rechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Modalitäten für die Ausübung der Funktionen der Plattform zur Online-Streitbeilegung, über die Modalitäten des elektronischen Beschwerdeformulars und die Modalitäten der Zusammenarbeit der Kontaktstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen angepassten Fassung fristgerecht in nationales Recht umzusetzen. |
2. |
Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
19.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 14. Mai 2019
in der Rechtssache E-4/18
EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island
(Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Verordnung (EU) Nr. 524/2013)
(2019/C 315/06)
In der Rechtssache E-4/18, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island seinen Verpflichtungen aus dem unter den Nummern 7d, 7f und 7j des Anhangs XIX des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) in der durch das Protokoll 1 sowie gemäß Artikel 7 des Abkommens angepassten Fassung nicht nachgekommen ist, da es die für die Umsetzung dieses Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht getroffen bzw. in jedem Fall der EFTA-Überwachungsbehörde die zur Umsetzung dieses Rechtsakts erlassenen Maßnahmen nicht mitgeteilt hat — hat der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Páll Hreinsson sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Bernd Hammermann, am 14. Mai 2019 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:
1. |
Island ist seinen Verpflichtungen aus Artikel 7 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nachgekommen, da es seinen Verpflichtungen aus Anhang XIX Nummern 7d, 7f und 7j des Abkommens (Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über alternative Streitbeilegung)) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen angepassten Fassung nicht fristgerecht nachgekommen ist. |
2. |
Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
19.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/6 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 14. Mai 2019
in der Rechtssache E-5/18
EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island
(Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Richtlinie 2013/11/EU)
(2019/C 315/07)
In der Rechtssache E-5/18, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island seinen Verpflichtungen aus dem unter den Nummern 7d, 7f und 7k des Anhangs XIX des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG) in der durch das Protokoll 1 sowie gemäß Artikel 7 des Abkommens angepassten Fassung nicht nachgekommen ist, da es die für die Umsetzung dieses Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht getroffen bzw. in jedem Fall der EFTA-Überwachungsbehörde die zur Umsetzung dieses Rechtsakts erlassenen Maßnahmen nicht mitgeteilt hat — hat der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Páll Hreinsson sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Bernd Hammermann, am 14. Mai 2019 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:
1. |
Island hat seine Pflichten aus dem in Anhang XIX Nummern 7d, 7f und 7k des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt, indem Island es versäumt hat, fristgerecht alle für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
2. |
Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
19.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/7 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 14. Mai 2019
in der Rechtssache E-6/18
EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island
(Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Richtlinie 2014/52/EU)
(2019/C 315/08)
In der Rechtssache E-6/18, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island seinen Verpflichtungen aus dem unter Nummer 1a des Anhangs XX des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten) in der durch das Protokoll 1 angepassten Fassung sowie aus Artikel 7 des Abkommens nicht nachgekommen ist, da es die für die Umsetzung dieses Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht getroffen bzw. in jedem Fall der EFTA-Überwachungsbehörde die zur Umsetzung dieses Rechtsakts erlassenen Maßnahmen nicht mitgeteilt hat — hat der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Páll Hreinsson sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Bernd Hammermann, am 14. Mai 2019 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:
1. |
Island hat seine Pflichten aus dem in Anhang XX Nummer 1a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2014/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch Protokoll 1 zum Abkommen in der an das Abkommen angepassten Fassung) sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des Abkommens verletzt, indem Island es versäumt hat, fristgerecht alle für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
2. |
Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
19.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9551 — Toyota/Panasonic/Prime Life Technologies JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 315/09)
1.
Am 10. September 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Toyota Motor Corporation (Japan), |
— |
Panasonic Corporation (Japan). |
Toyota und Panasonic übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Prime Life Technologies JV.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Toyota ist weltweit hauptsächlich in den Bereichen Entwurf, Herstellung, Montage und Verkauf von Personenkraftwagen, Kleintransportern und Nutzfahrzeugen (wie Lastkraftwagen) tätig und bietet entsprechende Ersatzteile und Zubehör an. |
— |
Panasonic hat sich auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb einer breiten Palette von audiovisuellen Medien und Kommunikationsprodukten, Küchen- und Haushaltsgeräten, elektronischen Bauteilen und Geräten (einschließlich Batterien) sowie Industrie- und anderen Erzeugnissen spezialisiert und ist mit diesen Produkten weltweit vertreten. |
— |
Prime Life Technologies JV wird vor allem in Japan in den Bereichen Baudienstleistungen, Wohnungsbau, Umgestaltung von Wohngebäuden und/oder Pflegedienste für ältere Menschen tätig sein. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9551 — Toyota/Panasonic/Prime Life Technologies JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
Fax +32 22964301 |
Postanschrift: |
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).