ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2019/C 288/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2019/C 288/02 |
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2019/C 288/03 |
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2019/C 288/04 |
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2019/C 288/05 |
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2019/C 288/06 |
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2019/C 288/07 |
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2019/C 288/08 |
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2019/C 288/09 |
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2019/C 288/10 |
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2019/C 288/11 |
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2019/C 288/12 |
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2019/C 288/13 |
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2019/C 288/14 |
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2019/C 288/19 |
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2019/C 288/22 |
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2019/C 288/25 |
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2019/C 288/31 |
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2019/C 288/39 |
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2019/C 288/40 |
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2019/C 288/41 |
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2019/C 288/42 |
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2019/C 288/43 |
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2019/C 288/44 |
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2019/C 288/45 |
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2019/C 288/46 |
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2019/C 288/47 |
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2019/C 288/48 |
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2019/C 288/49 |
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2019/C 288/50 |
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2019/C 288/51 |
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2019/C 288/52 |
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Gericht |
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2019/C 288/53 |
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2019/C 288/54 |
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2019/C 288/55 |
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2019/C 288/56 |
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2019/C 288/57 |
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2019/C 288/58 |
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2019/C 288/59 |
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2019/C 288/60 |
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2019/C 288/61 |
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2019/C 288/62 |
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2019/C 288/63 |
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2019/C 288/64 |
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2019/C 288/65 |
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2019/C 288/66 |
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2019/C 288/67 |
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2019/C 288/68 |
Rechtssache T-386/19: Klage, eingereicht am 24. Juni 2019 — CQ/Rechnungshof |
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2019/C 288/69 |
Rechtssache T-387/19: Klage, eingereicht am 26. Juni 2019 — DF und DG/EIB |
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2019/C 288/70 |
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2019/C 288/71 |
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2019/C 288/72 |
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2019/C 288/73 |
Rechtssache T-406/19: Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Cocilovo/Parlament |
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2019/C 288/74 |
Rechtssache T-407/19: Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Speroni/Parlament |
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2019/C 288/75 |
Rechtssache T-408/19: Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Mezzaroma/Parlament |
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2019/C 288/76 |
Rechtssache T-409/19: Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Di Meo/Parlament |
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2019/C 288/77 |
Rechtssache T-410/19: Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Di Lello Finuoli/Parlament |
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2019/C 288/78 |
Rechtssache T-494/19: Klage, eingereicht am 7. Juli 2019 — CupoNation/EUIPO (Cyber Monday) |
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2019/C 288/79 |
Rechtssache T-495/19: Klage, eingereicht am 8. Juli 2019 — Rumänien/Kommission |
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2019/C 288/80 |
Rechtssache T-500/19: Klage, eingereicht am 10. Juli 2019 — Coravin/EUIPO — Cora (CORAVIN) |
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2019/C 288/81 |
Rechtssache T-503/19: Klage, eingereicht am 5. Juli 2019 — Global Brand Holdings/EUIPO (XOXO) |
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2019/C 288/82 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2019/C 288/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof der Europäischen Union
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/2 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte dei Conti — Italien) — Istituto Nazionale della Previdenza Sociale/Francesco Faggiano
(Rechtssache C-524/16) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Erledigung)
(2019/C 288/02)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte dei Conti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Istituto Nazionale della Previdenza Sociale
Berufungsbeklagter: Francesco Faggiano
Tenor
Über das von der Corte dei Conti (Rechnungshof, Italien) mit Entscheidung vom 5. Juli 2016 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist nicht zu entscheiden.
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/3 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — Acea Energia SpA (C-406/17), Green Network SpA (C-407/17), Enel Energia SpA (C-408/17)/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Autorità per l'Energia Elettrica il Gas e il Sistema Idrico, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (C-406/17 bis C-408/17), Hera Comm Srl (C-417/17)/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Autorità per l’Energia Elettrica, il Gas e il Sistema Idrico)
(Verbundene Rechtssachen C-406/17 bis C-408/17 und C-417/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern - Richtlinie 2009/72/EG - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2011/83/EU - Aggressive Geschäftspraxis - Abschluss von Energie- und Erdgaslieferverträgen, die von den Verbrauchern nicht beantragt worden waren - Abschluss von Fernabsatzlieferverträgen oder Lieferverträgen außerhalb von Geschäftsräumen unter Verletzung von Verbraucherrechten - Für die Ahndung solcher Praktiken zuständige Behörde)
(2019/C 288/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien der Ausgangsverfahren
Klägerinnen: Acea Energia SpA (C-406/17), Green Network SpA (C-407/17), Enel Energia SpA (C-408/17), Hera Comm Srl (C-417/17)
Beteiligte: Adiconsum — Associazione Difesa Consumatori e Ambiente, Movimento Consumatori, Federconsumatori, Gianluca Salvati, Associazione Codici — Centro per i Diritti del Cittadino, Coordinamento delle associazioni per la difesa dell’ambiente e la tutela dei diritti di utenti e consumatori (Codacons), Tutela Noi Consumatori, Movimento Difesa del Cittadino (C-406/17 bis C-408/17)
Beklagte: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Autorità per l'Energia Elettrica il Gas e il Sistema Idrico, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (C-406/17 bis C-408/17), Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Autorità per l’Energia Elettrica, il Gas e il Sistema Idrico (C-417/17)
Beteiligte: Federconsumatori (C-417/17)
Tenor
Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach das Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das darin besteht, dass Lieferverträge abgeschlossen wurden, die von den Verbrauchern nicht beantragt worden waren, oder dass Fernabsatzlieferverträgen oder Lieferverträgen außerhalb von Geschäftsräumen unter Verletzung von Verbraucherrechten abgeschlossen wurden, nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften der Richtlinien 2005/29 und 2011/83 zu beurteilen sind, mit der Folge, dass die sektorspezifische Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG sowie im Sinne der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG nach dieser nationalen Regelung nicht für die Ahndung solcher Praktiken zuständig ist.
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/4 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos teismas — Litauen) — TE, UD, YB, ZC/Luminor Bank AB
(Rechtssache C-8/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Märkte für Finanzinstrumente - Privatperson, die bei einer Bank ein derivates Finanzinstrument erworben hat - Einstufung dieser Privatperson im Sinne des Unionsrechts)
(2019/C 288/04)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Vilniaus apygardos teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TE, UD, YB, ZC
Beklagte: Luminor Bank AB
Tenor
Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU sind dahin auszulegen, dass sie nicht auf Kreditaufnahmen wie die des Ausgangsverfahrens anwendbar sind, soweit diese Kreditaufnahmen vor dem 1. November 2007 erfolgt sind.
Die erste und die zweite Frage sind offensichtlich unzulässig, soweit sie sich auf die Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen, die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG sowie die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung beziehen.
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/5 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — María Teresa Aragón Carrasco u. a./Administración del Estado
(Rechtssache C-367/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Vergleichbarkeit der Situationen - Rechtfertigung - Paragraf 5 - Ausgleichszahlung im Fall der Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags aus objektivem Grund - Keine Ausgleichszahlung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von Arbeitnehmern, die dem Hilfspersonal angehören)
(2019/C 288/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: María Teresa Aragón Carrasco, María Eugenia Cotano Montero, María Gloria Ferratges Castellanos, Raquel García Ferratges, Elena Muñoz Mora, Ángela Navas Chillón, Mercedes Noriega Bosch, Susana Rizo Santaella, Desamparados Sánchez Ramos, Lucía Santana Ruiz, Luis Salas Fernández (como heredero de Lucía Sánchez de la Peña)
Beklagte: Administración del Estado
Tenor
1. |
Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die für Arbeitnehmer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die als Hilfspersonal beschäftigt sind und Aufgaben einer Vertrauensperson oder eines Sonderberaters erfüllen, bei einer freien Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine Ausgleichszahlung vorsieht, während unbefristet beschäftigten Vertragsbediensteten bei der Beendigung ihres Arbeitsvertrags aus objektivem Grund eine Ausgleichszahlung gewährt wird, nicht entgegensteht. |
2. |
Die zweite und die dritte Frage des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) sind offensichtlich unzulässig. |
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/6 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 4. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte — Italien) — Consorzio Nazionale Servizi Società Cooperativa (CNS)/Gruppo Torinese Trasporti Gtt SpA
(Rechtssache C-425/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d - Ausschlussgründe - Schwere berufliche Verfehlung - Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln)
(2019/C 288/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Consorzio Nazionale Servizi Società Cooperativa (CNS)
Beklagte: Gruppo Torinese Trasporti Gtt SpA
Beteiligte: Consorzio Stabile Gestione Integrata Servizi Aziendali GISA, La Lucente SpA, Dussmann Service Srl, So.Co.Fat. SC
Tenor
Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens in einer Auslegung entgegensteht, nach der vom Anwendungsbereich einer von einem Wirtschaftsteilnehmer „im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit“ begangenen „schweren Verfehlung“ einen Verstoß gegen Wettbewerbsregeln begründende Verhaltensweisen, die von der nationalen Kartellbehörde mit einer gerichtlich bestätigten Entscheidung festgestellt und geahndet worden sind, ausgeschlossen sind und es den öffentlichen Auftraggebern verwehrt ist, einen derartigen Verstoß im Hinblick auf einen etwaigen Ausschluss dieses Wirtschaftsteilnehmers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags eigenständig zu bewerten.
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/7 |
Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Mai 2019 — Marion Le Pen/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-525/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Europäisches Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge)
(2019/C 288/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Marion Le Pen (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bosselut)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und C. Burgos), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. F. Jensen, M. Bauer und R. Meyer)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. |
2. |
Frau Marion Le Pen trägt die Kosten. |
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/7 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 4. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság, Ungarn) — Pólus Vegas Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-665/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Glücksspiele - Nationale Steuern auf den Betrieb von Geldspielautomaten, die in Spielhallen aufgestellt sind - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen eine Steuer verfünffacht und eine zusätzliche Steuer eingeführt wird)
(2019/C 288/08)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Pólus Vegas Kft.
Beklagter: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Tenor
Art. 56 AEUV ist im Licht des Urteils vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a. (C-98/14, EU:C:2015:386), dahin auszulegen, dass beim Betrieb von Geldspielautomaten in einem Mitgliedstaat nicht allein deshalb vom Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts ausgegangen werden kann, weil Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten die angebotenen Spielmöglichkeiten nutzen könnten.
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/8 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — AQ u. a. (C-789/18) und ZQ (C-790/18)/Corte dei Conti, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Inps-Gestione (C-789/18)
(Verbundene Rechtssachen C-789/18 und C-790/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentlicher Dienst - Kumulation der Bezüge aus der Ausübung abhängiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit für eine oder mehrere staatliche Einrichtungen - Nationale Regelung, die eine Obergrenze für eine solche Kumulation vorsieht - Rein interner Sachverhalt - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2019/C 288/09)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: AQ u.a. (C-789/18) und ZQ (C-790/18)
Beklagte: Corte dei Conti, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Inps-Gestione (C-789/18)
Beteiligte: BR u. a. (C-789/18)
Tenor
Die vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht für Latium, Italien) mit Entscheidungen vom 7. November 2018 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen sind offensichtlich unzulässig.
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/9 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kamenz — Deutschland) — MC/ND
(Rechtssache C-827/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano II-Übereinkommen - Art. 22 Nr. 1 - Streitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen - Auskehrung vor dem Eigentumsübergang gezogener Nutzungen einer vermieteten oder verpachteten Sache)
(2019/C 288/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Kamenz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: MC
Beklagter: ND
Tenor
Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass eine vom Erwerber einer unbeweglichen Sache erhobene, auf die Zahlung eines Betrags, den der Verkäufer als Mietzins von einem Dritten zu einem Zeitpunkt erhalten hat, zu dem auf den Erwerber bereits der Genuss der Sache übergegangen war, er aber nach dem einschlägigen nationalen Recht noch nicht das Eigentum an ihr erworben hatte, gerichtete Klage nicht zu den Klagen, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben“, im Sinne dieser Bestimmung gehört.
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/9 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul București — Rumänien) — SC Mitliv Exim SRL/Agenția Națională de Administrare Fiscală, Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili
(Rechtssache C-9/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Fehlen ausreichender Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, die eine Beantwortung der Vorlagefrage erforderlich machen - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2019/C 288/11)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul București
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC Mitliv Exim SRL
Beklagte: Agenția Națională de Administrare Fiscală, Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili
Tenor
Das vom Tribunalul București (Landgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 8. Juni 2018 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/10 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 30. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Modena — Italien) — Azienda USL di Modena/Comune di Sassuolo
(Rechtssache C-26/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Nationaler Gesundheitsdienst - Befreiung von der Grundsteuer - Immobilie, die an ein in gemischtem Kapitalbesitz stehendes Wirtschaftsunternehmen vermietet wird, das eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich im Wettbewerb mit anderen, ausschließlich in privatem Kapitalbesitz stehenden Gesundheitseinrichtungen ausübt)
(2019/C 288/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria provinciale di Modena
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Azienda USL di Modena
Beklagte: Comune di Sassuolo
Tenor
Das von der Commissione tributaria provinciale di Modena (Steuerkommission der Provinz Modena, Italien) mit Entscheidung vom 25. Oktober 2018 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
26.8.2019 |
DE |
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C 288/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Serron — Griechenland) — WP/Trapeza Peiraios AE
(Rechtssache C-105/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Pflichten und Befugnisse des nationalen Gerichts - Mahnverfahren - Stattgabe des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2019/C 288/13)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Monomeles Protodikeio Serron
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: WP
Beklagte: Trapeza Peiraios AE
Tenor
Das vom Monomeles Protodikeio Serron (Erstinstanzliches Gericht Serres, Griechenland, in Einzelrichterbesetzung) mit Entscheidung vom 11. Januar 2019 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
26.8.2019 |
DE |
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C 288/11 |
Rechtsmittel, eingelegt am 31. Januar 2019 von WL gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 29. November 2018 in der Rechtssache T-493/17, WL/ERCEA
(Rechtssache C-78/19 P)
(2019/C 288/14)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführer: WL (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Elia)
Andere Partei des Verfahrens: Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA)
Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und WL seine eigenen Kosten auferlegt.
26.8.2019 |
DE |
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C 288/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2019 von der Edison SpA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 7. Dezember 2018 in der Rechtssache T-471/17, Edison/EUIPO (EDISON)
(Rechtssache C-121/19 P)
(2019/C 288/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Edison SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Martucci, F. Boscariol de Roberto)
Andere Partei des Verfahrens: Amt für geistiges Eigentum der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
in erster Linie das angefochtene Urteil aufzuheben, über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und der Klage stattzugeben, indem festgestellt wird, dass elektrische Energie in Klasse 4 der achten Auflage der Klassifizierung von Nizza fällt, und demzufolge festzustellen, dass die Marke Nr. 3 315 991 der Markeninhaberin Edison SpA u. a. elektrische Energie umfasst; |
— |
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
dem EUIPO jedenfalls die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Gericht habe einen Fehler begangen, als es festgestellt habe, dass sich der Beweis der Nichteinbeziehung von elektrischer Energie (Strom) in die übliche und gewöhnliche Bedeutung der Klassenüberschriften der achten Auflage der Klassifikation von Nizza aus der Nennung des Erzeugnisses elektrische Energie in der vom EUIPO erstellten Grey-list für die Abgabe von Erklärungen gemäß Art. 28 Abs. 8 UMV (Abs. 41, 46 und 54) ergebe. Erstens leite sich der Rechtsfehler daraus ab, dass der Antrag der Rechtsmittelführerin auf Beschränkung am 15. Juni 2015 eingereicht worden sei, wohingegen sich das Dokument, auf das sich das EUIPO beziehe, mit der Mitteilung Nr. 1/2016 vom 8. Februar 2016 erstellt worden sei. Zweitens stelle es ebenfalls einen Rechtsfehler dar, den Ausschluss von einem Begriff der Grey-list, die nichts anderes als eine Zusammenstellung von nicht verbindlichen Auslegungen sei, als Beweis anzusehen. |
2. |
Das Gericht habe fehlerhaft festgestellt, dass als „illuminants“ (Leuchtstoffe) nur materielle Erzeugnisse angesehen werden könnten, die selbst spontan Licht generierten. Der Rechtsfehler bestehe darin, dass die zuständigen Behörden und Wirtschaftsteilnehmer die Erzeugnisse nach ihrer Funktion als Leuchtstoff klassifizierten, indem sie als Ware zur Erzeugung von Licht und Profit klassifiziert werde, und die in einem rein physischen Sinn zu verstehende Körperlichkeit des Erzeugnisses keine Rolle spiele. |
3. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, denn wenn angegeben werde, dass „fuel“ auch Brennstoffe für Motoren erfasse, sei klar, dass der Begriff „fuel“ (Treibstoff) derart weit verstanden werde, dass Erzeugnisse wie Elektrizität einbezogen seien, die ihrer Natur nach nicht den Antrieb von Motoren durch Verbrennung in Gang setzten. |
4. |
Das Gericht habe einen Auslegungsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass elektrische Energie nicht in „motor fuel“ (Motorentreibstoff) einbezogen sei, wobei es deren funktionale Merkmale vollständig außer Acht gelassen habe. |
5. |
Das Gericht habe einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die von der Rechtsmittelführerin vorlegten Beweise nicht ausreichten, um die Einbeziehung von elektrischer Energie in Klasse 4 nachzuweisen. |
6. |
Außerdem habe das Gericht die eigene Entscheidung auch auf das vom EUIPO eingereichte Dokument 1 gestützt und festgestellt, dass das Dokument von August 2003 sei, obwohl es eindeutig von Juni 2003 datiere. |
7. |
Das Gericht habe sich darauf beschränkt, eine Rechtslage und mangelhaft begründete Entscheidungen zu billigen, obwohl es von der Rechtsmittelführerin und dem EUIPO beigebrachte Beweise zugelassen habe. Zu bejahen, dass elektrische Fahrzeuge im Handel seien, und dann zu verneinen, dass die Wirtschaftsteilnehmer (d. h. die Hersteller dieser Fahrzeuge) elektrische Energie als, wenn auch nur alternativen, Kraftstoff ansähen, widerspreche jeder Logik und führe zur Unsubstantiiertheit der Entscheidungen des EUIPO und des Gerichts. |
26.8.2019 |
DE |
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C 288/13 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Constanța (Rumänien), eingereicht am 10. April 2019 — Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură — Centrul Județean Tulcea/SC Piscicola Tulcea SA
(Rechtssache C-294/19)
(2019/C 288/16)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Constanța
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin und Beklagte im ersten Rechtszug: Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură — Centrul Județean Tulcea
Rechtsmittelgegnerin und Klägerin im ersten Rechtszug: SC Piscicola Tulcea SA
Vorlagefrage
Sind die Art. 2 und 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1) sowie Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens den Landwirt mit der Begründung von Zahlungsansprüchen ausschließt, dass als Ackerland genutzte Aquakulturanlagen keine „landwirtschaftliche Fläche“ im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 1120/2009 seien, da sie nicht als beihilfefähige Fläche gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anzusehen seien?
26.8.2019 |
DE |
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C 288/13 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 11. April 2019 — Istituto Nazionale della Previdenza Sociale/WS
(Rechtssache C-302/19)
(2019/C 288/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Istituto Nazionale della Previdenza Sociale
Kassationsbeschwerdegegner: WS
Vorlagefrage
Sind Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (1) sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen Inhabern einer kombinierten Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis und nationalen Staatsangehörigen dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, auf deren Grundlage entgegen dem, was für die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats vorgesehen ist, bei der Zählung der Mitglieder der Familiengemeinschaft für die Berechnung des Familiengeldes die Familienangehörigen des Arbeitnehmers, der über eine kombinierte Erlaubnis verfügt und Angehöriger eines Drittstaats ist, ausgeschlossen werden, wenn diese im Herkunftsdrittland wohnhaft sind?
(1) Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. 2011, L 343, S. 1).
26.8.2019 |
DE |
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C 288/14 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 11. April 2019 — Istituto Nazionale della Previdenza Sociale/VR
(Rechtssache C-303/19)
(2019/C 288/18)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Istituto Nazionale della Previdenza Sociale
Kassationsbeschwerdegegner: VR
Vorlagefrage
Sind Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 (1) sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen langfristig Aufenthaltsberechtigten und nationalen Staatsangehörigen dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, auf deren Grundlage entgegen dem, was für die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats vorgesehen ist, bei der Zählung der Mitglieder der Familiengemeinschaft für die Berechnung des Familiengeldes die Familienangehörigen des langfristig Aufenthaltsberechtigten, der Angehöriger eines Drittstaats ist, ausgeschlossen werden, wenn diese im Herkunftsdrittland wohnhaft sind?
(1) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).
26.8.2019 |
DE |
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C 288/15 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Constanța (Rumänien), eingereicht am 12. April 2019 — Ira Invest SRL/Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură — Centrul Județean Tulcea
(Rechtssache C-304/19)
(2019/C 288/19)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Constanța
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Rechtsmittelführerin: Ira Invest SRL
Beklagte und Rechtsmittelgegnerin: Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură — Centrul Județean Tulcea
Vorlagefrage
Sind Art. 4 Abs. 1 Buchst b, c, e und f, Art. 10, Art. 21 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Landwirte unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens mit der Begründung von Direktzahlungen ausschließt, dass Flächen mit Fischzuchteinrichtungen, die als Ackerland genutzt werden, keine „landwirtschaftliche Fläche“ im Sinne von Art. 4 der Verordnung darstellen?
(1) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608):
26.8.2019 |
DE |
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C 288/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 23. April 2019 — EB/Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a.
(Rechtssache C-326/19)
(2019/C 288/20)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: EB
Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca — MIUR, Università degli Studi Roma Tre
Vorlagefragen
1. |
Läuft es, obwohl die Mitgliedstaaten keine allgemeine Verpflichtung haben, die Umwandlung von befristeten Arbeitsverträgen in unbefristete Verträge vorzusehen, auch im Licht des Äquivalenzgrundsatzes Paragraf 5 („Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch“) der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG (1) vom 28. Juni 1999„Richtlinie des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge“ zuwider, wenn eine nationale Regelung wie die des Art. 29 Abs. 2 Buchst. d und Abs. 4 des Decreto legislativo Nr. 81 vom 15. Juni 2015 und des Art. 36 Abs. 2 und 5 des Decreto legislativo Nr. 165 vom 30. März 2001 für nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. a des Gesetzes Nr. 240/2010 mit einem befristeten Arbeitsvertrag über drei Jahre, verlängerbar um zwei Jahre, beschäftigte Forscher an Universitäten ein anschließendes unbefristetes Verhältnis ausschließt? |
2. |
Läuft es, obwohl die Mitgliedstaaten keine allgemeine Verpflichtung haben, die Umwandlung von befristeten Arbeitsverträgen in unbefristete Verträge vorzusehen, auch im Licht des Äquivalenzgrundsatzes Paragraf 5 („Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch“) der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 1999„Richtlinie des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge“ zuwider, wenn eine nationalen Regelung wie die des Art. 29 Abs. 2 Buchst. d und Abs. 4 des Decreto legislativo Nr. 81 vom 15. Juni 2015 und des Art. 36 Abs. 2 und 5 des Decreto legislativo Nr. 165 vom 30. März 2001 vom nationalen Gericht des betreffenden Mitgliedstaat so angewendet wird, dass Personen, die von der öffentlichen Verwaltung aufgrund eines dem Arbeitsrecht unterliegenden flexiblen Arbeitsvertrags beschäftigt werden, ein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eingeräumt wird, dieser Anspruch dem von dieser Verwaltung nach dem Verwaltungsrecht befristet beschäftigten Personal aber generell nicht zuerkannt wird, wobei es (aufgrund der vorstehend genannten nationalen Vorschriften) in der nationalen Rechtsordnung keine andere wirksame Maßnahme für die Ahndung solcher Missbräuche gegenüber dem Personal gibt? |
3. |
Steht Paragraf 5 („Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch“) der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 1999„Richtlinie des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge“, obwohl die Mitgliedstaaten keine allgemeine Verpflichtung haben, die Umwandlung von befristeten Arbeitsverträgen in unbefristete Verträge vorzusehen, auch im Licht des Äquivalenzgrundsatzes … einer nationalen Regelung wie der des Art. 24 Abs. 1 und 3 des Gesetzes Nr. 240 vom 30. Dezember 2010 entgegen, die den Abschluss und die Verlängerung von befristeten Verträgen zwischen Forschern und Universität für insgesamt fünf Jahre (drei Jahre mit möglicher Verlängerung um zwei Jahre) vorsieht und den Abschluss davon abhängig macht, dass er „im Rahmen der für die Planung zur Verfügung stehenden Mittel zur Durchführung von Tätigkeiten im Bereich der Forschung, der Lehre, der ergänzenden Lehre und der Dienstleistungen gegenüber den Studierenden“ erfolgt, sowie die Verlängerung von einer „positiven Beurteilung der geleisteten Lehr- und Forschungstätigkeit“ abhängig macht, ohne dass objektive und transparente Kriterien aufgestellt werden, um festzustellen, ob der Abschluss und die Verlängerung solcher Verträge tatsächlich realen Erfordernissen entsprechen und ob sie geeignet sind, das verfolgte Ziel zu erreichen und hierfür erforderlich sind, und die somit die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf derartige Verträge birgt, so dass sie mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar ist? |
(1) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).
26.8.2019 |
DE |
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C 288/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 23. April 2019 — Condominio di Milano/Eurothermo SpA
(Rechtssache C-329/19)
(2019/C 288/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Milano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Condominio di Milano
Beklagte: Eurothermo SpA
Vorlagefrage
Steht der in der Richtlinie 93/13/EWG (1) vorgesehene Begriff des Verbrauchers der Einstufung eines Subjekts (wie der Eigentümergemeinschaft im italienischen Recht), das nicht unter den Begriff „natürliche Person“ bzw. „juristische Person“ fällt, als Verbraucher entgegen, wenn dieses Subjekt einen Vertrag zu nicht der beruflichen Tätigkeit zuzurechnenden Zwecken schließt, sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und ihm gegenüber einen geringeren Informationsstand besitzt?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 24. April 2019 — Eurowings GmbH gegen GD, HE, IF
(Rechtssache C-334/19)
(2019/C 288/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Stuttgart
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Eurowings GmbH
Beklagte: GD, HE, IF
Vorlagefrage:
Sind die Vorschriften — insbesondere Artikel 5 Absatz 3 — der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) dahingehend auszulegen, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals aufgrund von Krankmeldungen („wilder Streik“) bei dem Luftfahrtunternehmen, das dem „ausführenden Luftfahrtunternehmen“ im Sinne des Artikels 2 b der Verordnung im Rahmen eines Vertrags über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung („wet lease“) das Flugzeug samt Besatzung vermietet, für die Flüge aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, sich insoweit auswirkt, als sich das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ ebenfalls nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung berufen kann entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 2018, Krüsemann u.a., C-195/17 u.a. (2)?
(2) EU:C:2018:258
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/18 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Pitești (Rumänien), eingereicht am 6. Mai 2019 — Asociația „Forumul Judecătorilor din România“, Asociația „Mișcarea pentru Apărarea Statutului Procurorilor“, OL/Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție — Procurorul General al României
(Rechtssache C-355/19)
(2019/C 288/23)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Pitești
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Asociația „Forumul Judecătorilor din România“, Asociația „Mișcarea pentru Apărarea Statutului Procurorilor“, OL
Beklagter: Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție — Procurorul General al României
Vorlagefragen
1. |
Ist das mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 (1) eingeführte Kooperations- und Kontrollverfahren (Cooperation and Verification Mechanism — CVM) als Handlung eines Organs der Europäischen Union im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung vorgelegt werden kann? |
2. |
Fallen Inhalt, Charakter und zeitlicher Geltungsbereich des mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführten Kooperations- und Kontrollverfahrens (CVM) unter den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, unterzeichnet von Rumänien am 25. April 2005 in Luxemburg? Sind die in den im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Berichten aufgestellten Anforderungen für den rumänischen Staat verbindlich? |
3. |
Ist Art. 2 EUV dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Fall der dringlichen Einrichtung einer Abteilung der Staatsanwaltschaft zur ausschließlichen Ermittlung von Straftaten, die von Richtern oder Staatsanwälten begangen worden sind, — was mit Blick auf die Korruptionsbekämpfung besondere Besorgnis auslöst und als zusätzliches Instrument dienen könnte, um Richter und Staatsanwälte einzuschüchtern und unter Druck zu setzen — die Kriterien der Rechtsstaatlichkeit zu wahren, die auch in den im Rahmen des mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführten Kooperations- und Kontrollverfahrens (CVM) erstellten Berichten gefordert werden? |
4. |
Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Fall der dringlichen Einrichtung einer Abteilung der Staatsanwaltschaft zur ausschließlichen Ermittlung von Straftaten, die von Richtern oder Staatsanwälten begangen worden sind, — was mit Blick auf die Korruptionsbekämpfung besondere Besorgnis auslöst und als zusätzliches Instrument dienen könnte, um Richter und Staatsanwälte einzuschüchtern und unter Druck zu setzen — die Maßnahmen, die für einen wirksamen Rechtsschutz in den durch das Unionsrecht erfassten Bereichen erforderlich sind, festzulegen, indem jegliche Gefahr einer politische Einflussnahme auf strafrechtliche Ermittlungen gegen Richter ausgeschlossen wird? |
(1) Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/19 |
Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 6. Mai 2019 — Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție — Direcția Națională Anticorupție, PM, RO, SP, TQ/QN, UR, VS, WT, Autoritatea Națională pentru Turism, Agenția Națională de Administrare Fiscală, SC Euro Box Promotion SRL
(Rechtssache C-357/19)
(2019/C 288/24)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casație și Justiție
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție — Direcția Națională Anticorupție, PM, RO, SP, TQ
Beklagte: QN, UR, VS, WT, Autoritatea Națională pentru Turism, Agenția Națională de Administrare Fiscală, SC Euro Box Promotion SRL
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 19 Abs. 1 EUV, Art. 325 Abs. 1 AEUV, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass sie dem Erlass einer Entscheidung durch eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung, die Curtea Constituțională a României (Verfassungsgericht Rumäniens), entgegenstehen, mit der über die Rechtmäßigkeit der Besetzung von Spruchkörpern entschieden wird und damit die Voraussetzungen für die Zulässigkeit außerordentlicher Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige, innerhalb eines bestimmten Zeitraums ergangene gerichtliche Entscheidungen geschaffen werden? |
2. |
Ist Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Spruchkörpers, dem ein Richter mit Leitungsfunktion angehört, der nicht nach dem Zufallsprinzip ernannt worden ist, sondern auf der Grundlage einer transparenten, bekannten und zwischen den Parteien unstreitigen Regel, die in allen von diesem Spruchkörper behandelten Rechtssachen gilt, in nach nationalem Recht verbindlicher Weise feststellt? |
3. |
Ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht erlaubt, eine verfassungsgerichtliche Entscheidung, die aufgrund einer Befassung mit einem Verfassungskonflikt ergangen ist und nach nationalem Recht verbindlich ist, unangewendet zu lassen? |
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Galați (Rumänien), eingereicht am 7. Mai 2019 — XU u. a./SC Credit Europe Ipotecar IFN SA und Credit Europe Bank NV
(Rechtssache C-364/19)
(2019/C 288/25)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Galați
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger und Berufungskläger: XU, YV, ZW, AU, BZ, CA, DB, EC
Beklagte und Berufungsklägerinnen: SC Credit Europe Ipotecar IFN SA und Credit Europe Bank NV
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (1), wie sie in der Rechtssache C-186/16, Andriciuc u. a., geprüft worden sind, dahin auszulegen, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, im Fall einer Währungsrisikoklausel, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, vorrangig den Einwand des in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Verbots zu prüfen, oder dahin, dass es verpflichtet ist, ohne vorherige Prüfung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie zu prüfen, ob der Gewerbetreibende der Informationspflicht nachgekommen ist, die unter den Regelungsgegenstand von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie fällt? |
2. |
Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass sich der Gewerbetreibende bei Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags zu informieren, auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie berufen kann, so dass die vertragliche Währungsrisikoklausel, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, vom Gericht von der Missbräuchlichkeitsprüfung auszuschließen ist? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 29, S. 95).
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin (Deutschland) eingereicht am 8. Mai 2019 — FD gegen Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
(Rechtssache C-365/19)
(2019/C 288/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Schwerin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: FD
Beklagter: Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Vorlagefrage
Begründet Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (1) — gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 (2) — einen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 für einen Junglandwirt auch dann, wenn diesem auf der Grundlage von Art. 24 der Verordnung Nr. 1307/2013 bereits zuvor aus der nationalen Obergrenze 2015 unentgeltlich Zahlungsansprüche entsprechend seiner damaligen Flächenausstattung zugewiesen worden sind?
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013 L 347, S. 608).
(2) Delegierte Verordnung der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. 2014, L 181, S. 1).
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 13. Mai 2019 — HF gegen Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler
(Rechtssache C-374/19)
(2019/C 288/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: HF
Beklagter: Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler
Vorlagefrage
Muss ein Steuerpflichtiger, der einen Investitionsgegenstand im Hinblick auf eine steuerpflichtige Verwendung mit Recht auf Vorsteuerabzug herstellt (hier: Errichtung eines Gebäudes zum Betrieb einer Cafeteria), den Vorsteuerabzug nach Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 der Richtlinie 2006/112/EG (1) berichtigen, wenn er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsatztätigkeit (hier: Betrieb der Cafeteria) einstellt und der Investitionsgegenstand im Umfang der zuvor steuerpflichtigen Verwendung nunmehr ungenutzt bleibt?
(1) Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 15. Mai 2019 — Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG
(Rechtssache C-380/19)
(2019/C 288/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Beklagte: Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG
Vorlagefragen
1. |
Entsteht die Informationspflicht des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11/EU (1), in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 aufzuführen, schon dann, wenn der Unternehmer auf seiner Website, auf der keine Verträge geschlossen werden, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Download bereit hält? |
2. |
Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist: Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung, die Informationen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen, in einem solchen Fall auch dann nach, wenn er die Information zwar nicht in der zum Download bereitgestellten Datei, aber an anderer Stelle auf der Website des Unternehmens erteilt? |
3. |
Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung, die Informationen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen, nach, wenn er dem Verbraucher neben einem Dokument mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen ein ebenfalls von ihm gestelltes Preis- und Leistungsverzeichnis in einem gesonderten Dokument aushändigt, welches die Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11 enthält? |
(1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. 2013, L 165, S. 63).
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/22 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 15. Mai 2019 — SC Banca E S.A./G.D.
(Rechtssache C-381/19)
(2019/C 288/29)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: SC Banca E S.A.
Kassationsbeschwerdegegnerin: G.D.
Vorlagefrage
Sind die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Effektivität im Kontext des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass in einem Rechtsstreit auf dem Gebiet des Schutzes der Verbraucherrechte die Verfahrensvorschriften, nachdem der Verbraucher das Gericht angerufen hat, mittels einer durch ein Gesetz zur Änderung des Codul de procedură civilă (Zivilprozessordnung) umgesetzten verbindlichen Entscheidung der Curtea Constituționale (Verfassungsgerichtshof, Rumänien) in dem Sinne geändert werden, dass ein neuer Rechtsbehelf eingeführt wird, den der Gewerbetreibende nutzen kann, mit der Folge, dass das Verfahren länger dauert und mehr Kosten für den Verfahrensabschluss entstehen?
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul București (Rumänien), eingereicht am 22. Mai 2019 — AX/Statul Român — Ministerul Finanțelor Publice
(Rechtssache C-397/19)
(2019/C 288/30)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul București
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: AX
Beklagter: Statul Român — Ministerul Finanțelor Publice
Vorlagefragen
1. |
Ist das mit der Entscheidung 2006/928/EG (1) der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführte Kooperations- und Kontrollverfahren (Cooperation and Verification Mechanism — CVM) als Handlung eines Organs der Europäischen Union im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung vorgelegt werden kann? |
2. |
Ist das mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführte Kooperations- und Kontrollverfahren (CVM) integraler Bestandteil des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, unterzeichnet von Rumänien am 25. April 2005 in Luxemburg, und ist es nach Maßgabe von dessen Bestimmungen auszulegen und anzuwenden? Sind die in den im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Berichten aufgestellten Anforderungen für den rumänischen Staat verbindlich, und ist, falls dies bejaht wird, das nationale Gericht, das damit betraut ist, im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden, verpflichtet, die Anwendung dieser Normen sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls von Amts wegen die Anwendung der Bestimmungen des nationalen Rechts verweigert, die mit den Anforderungen unvereinbar sind, die in den in Anwendung dieses Verfahrens erstellten Berichten aufgestellt wurden? |
3. |
Ist Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Mitgliedstaats, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zu wahren, auch das Erfordernis umfasst, dass Rumänien die mit den Berichten im Rahmen des mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführten Kooperations- und Kontrollverfahrens (CVM) aufgestellten Anforderungen erfüllt? |
4. |
Steht Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, insbesondere das Erfordernis, die Werte der Rechtsstaatlichkeit zu wahren, nationalen Rechtsvorschriften wie der Bestimmung des Art. 96 Abs. 3 Buchst. a der Legea nr. 303/2004 privind statutul judecătorilor și procurorilor (Gesetz Nr. 303/2004 über den Status von Richtern und Staatsanwälten) entgegen, mit der der Justizirrtum lapidar und abstrakt als die Durchführung von Prozesshandlungen unter offensichtlichem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften des materiellen und des Verfahrensrechts definiert wird, ohne nähere Umschreibung der Art der Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wurde, des sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung im Prozess, der Modalitäten, der Frist und des Verfahrens zur Feststellung eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorschriften sowie der für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Rechtsvorschriften zuständigen Stelle, wodurch die Möglichkeit geschaffen wird, mittelbar Druck auf Richter bzw. Staatsanwälte auszuüben? |
5. |
Steht Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, insbesondere das Erfordernis, die Werte der Rechtsstaatlichkeit zu wahren, nationalen Rechtsvorschriften wie der Bestimmung des Art. 96 Abs. 3 Buchst. b der Legea nr. 303/2004 privind statutul judecătorilor și procurorilor entgegen, mit der der Justizirrtum definiert wird als Erlass einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung, die offensichtlich mit dem Gesetz oder dem Sachverhalt, wie er sich aus der Beweiserhebung in der Rechtssache ergibt, in Widerspruch steht, ohne Festlegung des Verfahrens zur Feststellung dieses Widerspruchs und ohne konkrete Definition der Bedeutung dieses Widerspruchs, in dem die gerichtliche Entscheidung mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und dem Sachverhalt stehen muss, wodurch die Möglichkeit geschaffen wird, die Auslegung der Gesetze und die Beweisaufnahme durch Richter und Staatsanwälte zu blockieren? |
6. |
Steht Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, insbesondere das Erfordernis, die Werte der Rechtsstaatlichkeit zu wahren, nationalen Rechtsvorschriften wie der Bestimmung des Art. 96 Abs. 3 der Legea nr. 303/2004 privind statutul judecătorilor și procurorilor entgegen, mit der die zivilrechtliche Haftung des Richters oder Staatsanwalts gegenüber dem Staat ausschließlich aufgrund des eigenen Ermessens des Staates sowie unter Umständen auf der Grundlage des beratenden Berichts der Justizinspektion bezüglich der Absicht oder der groben Fahrlässigkeit des Richters oder Staatsanwalts hinsichtlich der Begehung des materiellen Irrtums begründet wird, ohne dass der Richter oder Staatsanwalt die Möglichkeit hätte, sein Verteidigungsrecht in vollem Umfang wahrzunehmen, wodurch die Möglichkeit geschaffen wird, die materielle Haftung des Richters bzw. Staatsanwalts gegenüber dem Staat willkürlich auszulösen oder zu beenden? |
7. |
Steht Art. 2 EUV, insbesondere das Erfordernis, die Werte der Rechtsstaatlichkeit zu wahren, nationalen Rechtsvorschriften wie den Bestimmungen des Art. 539 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 541 Abs. 2 und 3 des Codul de procedură penală (Strafprozessordnung) entgegen, mit denen dem Beschuldigten zeitlich unbegrenzt und implizit ein außerordentlicher Rechtsbehelf sui generis gegen eine endgültige gerichtliche Entscheidung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Maßnahme der Untersuchungshaft in dem Fall eröffnet wird, dass er in der Sache freigesprochen wird, wobei über diesen Rechtsbehelf ausschließlich vor den Zivilgerichten verhandelt wird, während die Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft nicht durch eine strafgerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, so dass gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit und Zugänglichkeit der Rechtsvorschrift, den Grundsatz der Spezialisierung des Richters und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen wird? |
(1) Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 23. Mai 2019 — BY
(Rechtssache C-398/19)
(2019/C 288/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Kammergericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Verfolgter: BY
Beteiligte Partei: Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Vorlagefragen
1. |
Gelten die Grundsätze aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2016 in der Rechtssache Petruhhin (C-182/15) (1) zur Anwendung von Art. 18 und 21 AEUV im Falle des Ersuchens eines Drittstaats auf Auslieferung eines Unionsbürgers auch dann, wenn der Verfolgte seinen Lebensmittelpunkt in den ersuchten Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt verlegt hat, in dem er noch nicht Unionsbürger war? |
2. |
Ist auf der Grundlage des Urteils Petruhhin der über ein Auslieferungsersuchen unterrichtete Heimatmitgliedstaat verpflichtet, den ersuchenden Drittstaat um Übermittlung der Akten zur Prüfung der Verfolgungsübernahme zu ersuchen? |
3. |
Ist der von einem Drittstaat um die Auslieferung eines Unionsbürgers ersuchte Mitgliedstaat auf der Grundlage des Urteils Petruhhin verpflichtet, die Auslieferung abzulehnen und die Strafverfolgung selbst zu übernehmen, wenn ihm dies nach seinem nationalen Recht möglich ist? |
(1) EU:C:2016:630.
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 24. Mai 2019 — Vos Aannemingen BVBA/Belgische Staat
(Rechtssache C-405/19)
(2019/C 288/32)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Vos Aannemingen BVBA
Kassationsbeschwerdegegner: Belgische Staat
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG (1) dahin auszulegen, dass der Umstand, dass Ausgaben auch einem Dritten zugutekommen — wie dies der Fall ist, wenn ein Projektträger beim Verkauf von Wohnungen Werbe- und Verwaltungskosten sowie Maklergebühren trägt, die auch den Grundeigentümern zugutekommen —, dem nicht entgegensteht, dass die Mehrwertsteuer, die auf diesen Kosten lastet, vollständig in Abzug gebracht werden kann, sofern festgestellt wird, dass zwischen den Ausgaben und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und der Vorteil für den Dritten gegenüber dem Bedarf des Unternehmens des Steuerpflichtigen nebensächlich ist? |
2. |
Gilt dieser Grundsatz auch, wenn es nicht um Gemeinkosten geht, sondern um Kosten, die ganz bestimmten der Mehrwertsteuer unterliegenden oder nicht unterliegenden Ausgangsumsätzen zuzurechnen sind, wie hier dem Verkauf einerseits der Wohnungen und andererseits der Grundstücke? |
3. |
Wirkt sich der Umstand, dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit/das Recht hat, die Ausgaben teilweise dem Dritten, dem sie zugutekommen, in Rechnung zu stellen, dies aber nicht tut, auf die Frage nach der Abzugsfähigkeit der auf diese Ausgaben entfallenden Mehrwertsteuer aus? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 24. Mai 2019 — Katoen Natie Bulk Terminals NV, General Services Antwerp NV/Belgische Staat
(Rechtssache C-407/19)
(2019/C 288/33)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Katoen Natie Bulk Terminals NV, General Services Antwerp NV
Beklagter: Belgische Staat
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 49, 56, 45, 34, 35, 101 oder 102 AEUV, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 AEUV, dahin auszulegen, dass er der Regelung in Art. 1 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2004„über die Anerkennung der Hafenarbeiter in den in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Juni 1972 über die Hafenarbeit fallenden Hafengebieten“ in Verbindung mit Art. 2 dieses Erlasses entgegensteht, nämlich der Regelung, wonach Hafenarbeiter im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 des erwähnten Erlasses bei ihrer Anerkennung durch eine — aus von den im betreffenden paritätischen Unterausschuss vertretenen Arbeitgeberorganisationen einerseits und den darin vertretenen Arbeitnehmerorganisationen andererseits benannten Mitgliedern paritätisch zusammengesetzte — Verwaltungskommission entweder in den Pool von Hafenarbeitern aufgenommen oder nicht aufgenommen werden, wobei dem Bedarf an Arbeitskräften Rechnung getragen wird, wenn gleichzeitig berücksichtigt wird, dass für diese Verwaltungskommission keine Entscheidungsfrist vorgesehen und gegen ihre Anerkennungsentscheidungen lediglich ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist? |
2. |
Ist Art. 49, 56, 45, 34, 35, 101 oder 102 AEUV, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 AEUV, dahin auszulegen, dass er der mit Art. 4 § 1 Nrn. 2, 3, 6 und 8 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2004 in der Fassung von Art. 4 Nrn. 2, 3, 4 bzw. 6 des angefochtenen Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2016 eingeführten Regelung entgegensteht, nämlich der Regelung, wonach eine Anerkennung als Hafenarbeiter voraussetzt, dass der Arbeitnehmer a) vom externen Dienst für Vorbeugung und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem die gemäß Art. 3bis des Gesetzes vom 8. Juni 1972„über die Hafenarbeit“ als Beauftragte benannte Arbeitgeberorganisation angehört, für tauglich erklärt wird, b) die psychotechnischen Prüfungen bestanden hat, die das von der anerkannten Arbeitgeberorganisation gemäß demselben Art. 3bis des Gesetzes vom 8. Juni 1972 hierfür als Beauftragter benannte Organ abgenommen hat, c) drei Wochen lang die Vorbereitungskurse für Arbeitssicherheit und zum Erwerb der fachlichen Eignung besucht und die Abschlussprüfung bestanden hat, sowie d) bereits über einen Arbeitsvertrag verfügt, wenn es um einen Hafenarbeiter geht, der nicht in den Pool aufgenommen wird, wobei ausländische Hafenarbeiter in Verbindung mit Art. 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2004 nachweisen können müssen, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat vergleichbare Voraussetzungen erfüllen, damit sie diesen Voraussetzungen für die Zwecke der angefochtenen Regelung nicht mehr unterworfen werden? |
3. |
Ist Art. 49, 56, 45, 34, 35, 101 oder 102 AEUV, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 AEUV, dahin auszulegen, dass er der mit Art. 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2004 in der Fassung von Art. 2 des angefochtenen Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2016 eingeführten Regelung entgegensteht, nämlich der Regelung, wonach die Dauer der Anerkennung von Hafenarbeitern, die nicht in den Pool aufgenommen und deshalb von einem Arbeitgeber im Einklang mit dem Gesetz vom 3. Juli 1978„über die Arbeitsverträge“ unmittelbar mit einem Arbeitsvertrag eingestellt werden, auf die Laufzeit dieses Arbeitsvertrags beschränkt wird, so dass jeweils ein neues Anerkennungsverfahren eingeleitet werden muss? |
4. |
Ist Art. 49, 56, 45, 34, 35, 101 oder 102 AEUV, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 AEUV, dahin auszulegen, dass er der mit Art. 13/1 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2004 in der Fassung von Art. 17 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2016 eingeführten Regelung entgegensteht, nämlich der Übergangsmaßnahme, wonach der Arbeitsvertrag, von dem in der dritten Vorlagefrage die Rede ist, zunächst auf unbestimmte Zeit, ab dem 1. Juli 2017 für mindestens zwei Jahre, ab dem 1. Juli 2018 für mindestens ein Jahr, ab dem 1. Juli 2019 für mindestens sechs Monate und ab dem 1. Juli 2020 mit einer frei bestimmbaren Laufzeit geschlossen worden sein muss? |
5. |
Ist Art. 49, 56, 45, 34, 35, 101 oder 102 AEUV, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 AEUV, dahin auszulegen, dass er der Regelung in Art. 15/1 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2004 in der Fassung von Art. 18 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2016 entgegensteht, nämlich der (Übergangs-)Maßnahme, wonach die unter der alten Regelung anerkannten Hafenarbeiter automatisch als Pool-Hafenarbeiter anerkannt werden, wodurch die Möglichkeit eines Arbeitgebers, diese Hafenarbeiter unmittelbar (mit einem unbefristeten Vertrag) zu beschäftigen, eingeschränkt wird und Arbeitgeber daran gehindert werden, gute Arbeitskräfte an sich zu binden, indem sie mit ihnen unmittelbar einen unbefristeten Vertrag schließen und ihnen nach den Regeln des allgemeinen Arbeitsrechts Beschäftigungssicherheit bieten? |
6. |
Ist Art. 49, 56, 45, 34, 35, 101 oder 102 AEUV, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 AEUV, dahin auszulegen, dass er der mit Art. 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2004 in der Fassung von Art. 4 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2016 eingeführten Regelung entgegensteht, nämlich der Regelung, wonach ein Tarifvertrag die Bedingungen und Modalitäten festlegt, unter denen ein Hafenarbeiter in einem anderen Hafengebiet als demjenigen beschäftigt werden kann, in dem er anerkannt worden ist, wodurch die Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Hafengebieten eingeschränkt wird, ohne dass der Gesetzgeber selbst klarstellt, welche Bedingungen oder Modalitäten dies sein können? |
7. |
Ist Art. 49, 56, 45, 34, 35, 101 oder 102 AEUV, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 AEUV, dahin auszulegen, dass er der mit Art. 1 § 3 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2004 in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2016 eingeführten Regelung entgegensteht, nämlich der Regelung, wonach (logistische) Arbeitnehmer, die im Sinne von Art. 1 der Königlichen Verordnung vom 12. Januar 1973„zur Einsetzung des paritätischen Ausschusses für den Hafenbetrieb sowie zur Festlegung seiner Bezeichnung und seiner Zuständigkeit“ an Orten Arbeit verrichten, an denen Waren zur Vorbereitung ihrer weiteren Verteilung oder Versendung eine Veränderung erfahren, die mittelbar zu einem nachweislichen Mehrwert führt, über eine Sicherheitsbescheinigung verfügen müssen, wobei diese Sicherheitsbescheinigung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie von einem Arbeitgeber beantragt wird, der mit einem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag über die Verrichtung entsprechender Tätigkeiten geschlossen hat, ihre Ausstellung gegen Vorlage des Arbeitsvertrags und des Personalausweises erfolgt und die Modalitäten des einzuhaltenden Verfahrens in einem Tarifvertrag festgelegt werden, ohne dass der Gesetzgeber in diesem Punkt Klarheit schafft, als eine Anerkennung im Sinne des Gesetzes vom 8. Juni 1972„über die Hafenarbeit“ gilt? |
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 31. Mai 2019 — Johannes Dietrich gegen Hessischer Rundfunk
(Rechtssache C-422/19)
(2019/C 288/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Johannes Dietrich
Beklagter: Hessischer Rundfunk
Vorlagefragen
1. |
Steht die ausschließliche Zuständigkeit, die die Union gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV im Bereich der Währungspolitik für diejenigen Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist, einem Rechtsakt eines dieser Mitgliedstaaten entgegen, der eine Verpflichtung öffentlicher Stellen des Mitgliedstaats zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten vorsieht? |
2. |
Enthält der in Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (1) festgelegte Status der auf Euro lautenden Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel ein Verbot für öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit solchen Banknoten abzulehnen, oder lässt das Unionsrecht Raum für Regelungen, die für bestimmte hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten eine Zahlung mit Euro-Banknoten ausschließen? |
3. |
Für den Fall, dass Frage 1 bejaht und Frage 2 verneint wird: Kann ein im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik erlassener Rechtsakt eines Mitgliedstaates, dessen Währung der Euro ist, angewendet werden, soweit und solange die Union von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat? |
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 31. Mai 2019 — Norbert Häring gegen Hessischer Rundfunk
(Rechtssache C-423/19)
(2019/C 288/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Norbert Häring
Beklagter: Hessischer Rundfunk
Vorlagefragen
1. |
Steht die ausschließliche Zuständigkeit, die die Union gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV im Bereich der Währungspolitik für diejenigen Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist, einem Rechtsakt eines dieser Mitgliedstaaten entgegen, der eine Verpflichtung öffentlicher Stellen des Mitgliedstaats zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten vorsieht? |
2. |
Enthält der in Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (1) festgelegte Status der auf Euro lautenden Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel ein Verbot für öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit solchen Banknoten abzulehnen, oder lässt das Unionsrecht Raum für Regelungen, die für bestimmte hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten eine Zahlung mit Euro-Banknoten ausschließen? |
3. |
Für den Fall, dass Frage 1 bejaht und Frage 2 verneint wird: Kann ein im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik erlassener Rechtsakt eines Mitgliedstaates, dessen Währung der Euro ist, angewendet werden, soweit und solange die Union von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat? |
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/29 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București (Rumänien), eingereicht am 29. Mai 2019 — Cabinet de avocat UR/Administrația Sector 3 a Finanțelor Publice prin Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București u. a.
(Rechtssache C-424/19)
(2019/C 288/36)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel București
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Cabinet de avocat UR
Beklagte: Administrația Sector 3 a Finanțelor Publice prin Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București, Administrația Sector 3 a Finanțelor Publice, MJ, NK
Vorlagefragen
1. |
Umfasst der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) (1) betreffend den Begriff „Steuerpflichtiger“ auch eine Person, die den Beruf des Rechtsanwalts ausübt? |
2. |
Ist es nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zulässig, dass in einem späteren Prozess von der Rechtskraft einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung abgewichen wird, mit der im Wesentlichen festgestellt worden ist, dass in Anwendung und Auslegung des innerstaatlichen Mehrwertsteuerrechts ein Rechtsanwalt keine Gegenstände liefert, keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und keine Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen abschließt, sondern Verträge über juristischen Beistand? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. Juni 2019 — Versicherungsaktiengesellschaft „Bulstrad Vienna Insurance Group“ AD/Versicherungsgesellschaft „Olympic“
(Rechtssache C-427/19)
(2019/C 288/37)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Sofiyski rayonen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Versicherungsaktiengesellschaft „Bulstrad Vienna Insurance Group“ AD
Beklagte: Versicherungsgesellschaft „Olympic“
Vorlagefragen
1. |
Ist bei der Auslegung von Art. 630 des Kodeks za zastrahovaneto (Versicherungskodex) im Licht von Art. 274 der Richtlinie 2009/138/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) davon auszugehen, dass die Entscheidung einer Behörde eines Mitgliedstaats, einem Versicherer die Zulassung zu entziehen und ihm einen vorläufigen Liquidator zu bestellen, ohne dass das gerichtliche Liquidationsverfahren eröffnet wurde, eine „Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens“ darstellt? |
2. |
Sind, wenn das Recht des Mitgliedstaats, in dem ein Versicherer, dem die Lizenz entzogen worden ist, seinen Sitz hat und für den ein vorläufiger Liquidator bestellt wurde, vorsieht, dass im Fall der Bestellung eines vorläufigen Liquidators alle Gerichtsverfahren gegen diese Gesellschaft ausgesetzt werden müssen, diese Rechtsvorschriften gem. Art. 274 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) von den Gerichten der anderen Mitgliedstaaten auch dann anzuwenden, wenn dies in ihrem nationalen Recht nicht ausdrücklich vorgesehen ist? |
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Koblenz (Deutschland) eingereicht am 5. Juni 2019 — Remondis GmbH gegen Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel
(Rechtssache C-429/19)
(2019/C 288/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Koblenz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: Remondis GmbH
Beschwerdegegner: Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel
Anderer Verfahrensbeteiligter: Landkreis Neuwied
Vorlagefrage
Ist Art. 12 Abs. 4 lit. a) der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (1) dahingehend auszulegen, dass eine Zusammenarbeit schon dann vorliegt, wenn ein auf seinem Gebiet für die Abfallentsorgung zuständiger öffentlicher Auftraggeber eine ihm nach nationalem Recht allein obliegende Entsorgungsaufgabe, für deren Erledigung mehrere Arbeitsgänge notwendig sind, nicht vollständig selbst erledigt, sondern einen anderen, von ihm unabhängigen öffentlichen Auftraggeber, der auf seinem Gebiet ebenfalls für die Abfallentsorgung zuständig ist, damit beauftragt, einen der notwendigen Arbeitsgänge gegen Entgelt auszuführen?
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Cluj (Rumänien), eingereicht am 3. Juni 2019 — SC C. F. SRL/A.J.F.M., D.G.R.F.P.C
(Rechtssache C-430/19)
(2019/C 288/39)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC C. F. SRL
Beklagte: A.J.F.M., D.G.R.F.P.C
Vorlagefragen
1. |
Kann und muss ein gegenüber einer Privatperson erlassener Steuerverwaltungsakt im Licht des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte, wie er bislang von der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Rechtssachen Solvay, Sopropé Organizações de Calçado Lda und Ispas) entwickelt wurde, mit der ausdrücklichen Nichtigkeit sanktioniert werden, wenn die Privatperson nicht die Möglichkeit des Zugangs zu den Informationen hatte, aufgrund derer der Steuerverwaltungsakt ihr gegenüber erlassen wurde, obwohl in diesem Verwaltungsakt auf einige Teile der Verwaltungsakte Bezug genommen wird? |
2. |
Stehen die Grundsätze der Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Äquivalenz der Ausübung des Abzugsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer und im Bereich der Körperschaftsteuer im Fall einer Gesellschaft mit steuerlich einwandfreiem Verhalten entgegen, der die Ausübung des Abzugsrechts im Bereich der Körperschaftsteuer aufgrund des steuerlichen Verhaltens der Lieferer versagt wird, das anhand von Umständen wie fehlender Personalressourcen und fehlender Transportmittel als unangemessen angesehen wird, wobei hinzukommt, dass die Steuerbehörde keine Aktivitäten nachweist, aus denen sich die steuerliche/strafrechtliche Verantwortlichkeit der betreffenden Lieferer ergibt? |
3. |
Steht eine nationale Praxis, nach der die Ausübung des Abzugsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer und im Bereich der Körperschaftsteuer vom Besitz anderer Belege neben der für steuerliche Zwecke vorgesehenen Rechnung abhängig ist, wie z. B. Kostenvoranschlägen und dem Arbeitsfortschritt, zusätzlichen Belegen, die im nationalen Steuerrecht nicht eindeutig und genau bestimmt sind, im Einklang mit dem Unionsrecht? |
4. |
Kann im Licht des Urteils in der Rechtssache WebMindLicenses angenommen werden, dass es sich in einem Fall um Steuerbetrug handelt, in dem ein Steuerpflichtiger Waren und Dienstleistungen von einem anderen Steuerpflichtigen erwirbt, dem eine andere Steuerregelung zugutekommt als dem betreffenden Steuerpflichtigen? |
26.8.2019 |
DE |
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C 288/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vänersborgs tingsrätt, mark- och miljödomstolen (Schweden), eingereicht am 18. Juni 2019 — Föreningen Skydda Skogen
(Rechtssache C-473/19)
(2019/C 288/40)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Vänersborgs tingsrätt, mark- och miljödomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Föreningen Skydda Skogen
Beklagte: Länsstyrelsen i Västra Götalands län, B.A.B.
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten dahin auszulegen, dass er eine innerstaatliche Rechtspraxis ausschließt, wonach das Verbot lediglich Arten erfasst, die in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten aufgeführt sind oder auf irgendeiner Ebene bedroht sind oder deren Population auf lange Sicht rückläufig ist? |
2. |
Sind die Begriffe „absichtliches Töten/Stören/Zerstören“ in Art. 5 Buchst. a bis d der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und in Art. 12 Buchst. a bis c der Richtlinie 92/43/EWG (2) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen dahin auszulegen, dass sie eine innerstaatliche Praxis ausschließen, wonach in dem Fall, dass mit einer Maßnahme offenkundig ein anderer Zweck verfolgt wird, als Arten zu töten oder zu stören (z. B. forstwirtschaftliche Maßnahmen oder Erschließung), ein Risiko bestehen muss, dass sich die Maßnahme negativ auf den Erhaltungszustand der Arten auswirkt, damit die Verbote Anwendung finden? |
3. |
Soweit die Frage 2 dahin beantwortet wird, dass ein Schaden auf einer anderen Ebene als der Ebene des Individuums zu beurteilen ist, damit das Verbot Anwendung findet, ist die Beurteilung dann in einem der folgenden Bereiche oder auf einer dieser Ebenen vorzunehmen:
|
4. |
Ist der Begriff „Vernichtung/Beschädigung“ in Bezug auf Fortpflanzungsstätten von Tieren in Art. 12 Buchst. d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen dahin auszulegen, dass er eine innerstaatliche Praxis ausschließt, wonach in dem Fall, dass die kontinuierliche ökologische Funktionalität in dem Lebensraum der betroffenen Art in einem einzelnen Gebiet trotz Vorsorgemaßnahmen entweder durch Beschädigung, Zerstörung oder Verschlechterung, unmittelbar oder mittelbar, einzeln oder kumulativ verlorengeht, das Verbot erst Anwendung findet, wenn sich der Erhaltungszustand der betroffenen Art auf einer der in Frage 3 genannten Ebenen zu verschlechtern droht? |
5. |
Soweit die Frage 4 verneint wird, d. h. ein Schaden auf einer anderen Ebene als des Lebensraums innerhalb des einzelnen Gebiets zu beurteilen ist, damit das Verbot Anwendung findet, ist die Beurteilung dann in einem der folgenden Bereiche oder auf einer dieser Ebenen vorzunehmen:
|
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/34 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vänersborgs tingsrätt, mark- och miljödomstolen (Schweden), eingereicht am 18. Juni 2019 — Naturskyddsföreningen i Härryda, Göteborgs Ornitologiska Förening
(Rechtssache C-474/19)
(2019/C 288/41)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Vänersborgs tingsrätt, mark- och miljödomstolen (Schweden)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Naturskyddsföreningen i Härryda, Göteborgs Ornitologiska Förening
Beklagte: Länsstyrelsen i Västra Götalands län, U.T.B.
Vorlagefrage
1. |
Ist Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten dahin auszulegen, dass er eine innerstaatliche Rechtspraxis ausschließt, wonach das Verbot lediglich Arten erfasst, die in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten aufgeführt sind oder auf irgendeiner Ebene bedroht sind oder deren Population auf lange Sicht rückläufig ist? |
2. |
Sind die Begriffe „absichtliches Töten/Stören/Zerstören“ in Art. 5 Buchst. a bis d der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und in Art. 12 Buchst. a bis c der Richtlinie 92/43/EWG (2) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen dahin auszulegen, dass sie eine innerstaatliche Praxis ausschließen, wonach in dem Fall, dass mit einer Maßnahme offenkundig ein anderer Zweck verfolgt wird, als Arten zu töten oder zu stören (z. B. forstwirtschaftliche Maßnahmen oder Erschließung), ein Risiko bestehen muss, dass sich die Maßnahme negativ auf den Erhaltungszustand der Arten auswirkt, damit die Verbote Anwendung finden? |
3. |
Soweit die Frage 2 dahin beantwortet wird, dass ein Schaden auf einer anderen Ebene als der Ebene des Individuums zu beurteilen ist, damit das Verbot Anwendung findet, ist die Beurteilung dann in einem der folgenden Bereiche oder auf einer dieser Ebenen vorzunehmen:
|
4. |
Ist der Begriff „Vernichtung/Beschädigung“ in Bezug auf Fortpflanzungsstätten von Tieren in Art. 12 Buchst. d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen dahin auszulegen, dass er eine innerstaatliche Praxis ausschließt, wonach in dem Fall, dass die kontinuierliche ökologische Funktionalität in dem Lebensraum der betroffenen Art in einem einzelnen Gebiet trotz Vorsorgemaßnahmen entweder durch Beschädigung, Zerstörung oder Verschlechterung, unmittelbar oder mittelbar, einzeln oder kumulativ verlorengeht, das Verbot erst Anwendung findet, wenn sich der Erhaltungszustand der betroffenen Art auf einer der in Frage 3 genannten Ebenen zu verschlechtern droht? |
5. |
Soweit die Frage 4 verneint wird, d. h. ein Schaden auf einer anderen Ebene als des Lebensraums innerhalb des einzelnen Gebiets zu beurteilen ist, damit das Verbot Anwendung findet, ist die Beurteilung dann in einem der folgenden Bereiche oder auf einer dieser Ebenen vorzunehmen:
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26.8.2019 |
DE |
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C 288/35 |
Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Göteborg (Schweden), eingereicht am 19. Juni 2019 — Allmänna ombudet hos Tullverket/Combinova AB
(Rechtssache C-476/19)
(2019/C 288/42)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Kammarrätten i Göteborg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Allmänna ombudet hos Tullverket
Rechtsmittelgegnerin: Combinova AB
Vorlagefragen
Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld, die nach Art. 79 entstanden ist, erlischt gemäß Art. 124 Abs. 1 Buchst. k (1), wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind. Ist mit dem Wort „verwendet“ gemeint, dass eine Ware in Übereinstimmung mit dem Zweck der Genehmigung, die ein Unternehmen für die Ware erhalten hat, bearbeitet oder veredelt wird, oder erfasst es eine Verwendung, die darüber hinaus geht? Ist es von Bedeutung, ob die Verwendung vor oder nach Entstehung der Zollschuld erfolgt?
(1) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1).
26.8.2019 |
DE |
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C 288/36 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Liège (Belgien), eingereicht am 24. Juni 2019 — Ville de Verviers/J
(Rechtssache C-483/19)
(2019/C 288/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour du travail de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Ville de Verviers
Berufungsbeklagter: J
Vorlagefragen
1. |
Befreit der Umstand, dass die Sozialpartner mittels der Stellungnahme Nr. 1342 des Conseil national du travail (Nationaler Arbeitsrat) entschieden haben, von der in Paragraf 2 [Nr. 2] Buchst. a und b der Rahmenvereinbarung genannten Möglichkeit des Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Rahmenverordnung Gebrauch zu machen, den belgischen Gesetzgeber davon, in Bezug auf Arbeitsverträge, die im Rahmen eines speziellen öffentlichen oder von der öffentlichen Hand unterstützten Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungsprogramms geschlossen werden, präzise, objektive und konkrete Bestimmungen zu erlassen, mit denen den Arbeitnehmern, die auf diesen subventionierten Stellen beschäftigt werden, die Ziele dieser Rahmenvereinbarung garantiert werden sollen? |
2. |
Falls die erste Frage verneint wird, d. h. für den Fall, dass die Verpflichtungen, die der Belgische Staat in Durchführung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 über befristete Arbeitsverträge (1) eingegangen ist, fortbestehen: Steht Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung einer nationalen Vorschrift wie Art. 10 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge entgegen, die den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge gestattet, ohne dass die in Art. 10bis dieses Gesetzes festgelegten strengen Voraussetzungen hinsichtlich der Höchstdauer und der Verlängerung beachtet werden, sofern vom öffentlichen Arbeitgeber „rechtmäßige Gründe“ nachgewiesen werden, die in diesem Gesetz nicht näher präzisiert werden, aber diesen Rückgriff auf die zeitlich unbegrenzte Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen? |
3. |
Falls die erste Frage verneint wird: Beinhaltet Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung die Verpflichtung für das nationale Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen einem öffentlichen Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer befasst ist, den der Arbeitgeber mit aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen eingestellt hat, die im Rahmen verschiedener Ausbildungs- Eingliederungs- und Umschulungsprogramme geschlossen wurden, die Gültigkeit ihrer Aneinanderreihung im Licht der „sachlichen Gründe“ zu beurteilen, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union definiert wurden? Können in einem solchen Fall die „rechtmäßigen Gründe“, auf die sich dieser öffentliche Arbeitgeber beruft, als „sachliche Gründe“ angesehen werden, die die Aneinanderreihung dieser befristeten Arbeitsverträge rechtfertigen, ohne dass die Voraussetzungen beachtet werden, die in dem genannten Art. 10bis festgelegt wurden, um zum einen den Missbrauch des Rückgriffs auf die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverträge in Situationen zu vermeiden und zu bekämpfen, in denen sie verwendet werden, um nicht vorübergehende Bedarfe zu decken, sondern dauerhafte und beständige Bedarfe des sozialen Zusammenhalts in einer benachteiligten Bevölkerung, und zum anderen, um die speziellen Ziele zu berücksichtigen, die mit diesen Verträgen zur beruflichen Eingliederung verfolgt werden, die im Rahmen sozialpolitischer Arbeitsmarktmaßnahmen geschlossen werden, die vom Belgischen Staat und der Wallonischen Region entwickelt wurden und stark von öffentlichen Zuschüssen abhängig sind? |
(1) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/37 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 26. Juni 2019 — Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier/Société Fromagère du Livradois SAS
(Rechtssache C-490/19)
(2019/C 288/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier
Kassationsbeschwerdegegner: Société Fromagère du Livradois SAS
Vorlagefrage
Sind die Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 (1) und der Verordnung Nr. 1151/2012 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 dahin auszulegen, dass sie nur die Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung durch einen Dritten verbieten, oder dahin, dass sie die Präsentation eines durch eine Ursprungsbezeichnung geschützten Erzeugnisses, insbesondere die Nachbildung der Form oder des es charakterisierenden Erscheinungsbildes, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen, verbieten, auch wenn die eingetragene Bezeichnung nicht verwendet wird?
(1) Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1).
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/37 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich — Österreich) — Gmalieva s.r.o., Manfred Naderhirn, Beteiligte: Landespolizeidirektion Oberösterreich, Bezirkshauptmann von Linz-Land
(Rechtssache C-633/17) (1)
(2019/C 288/45)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
26.8.2019 |
DE |
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C 288/38 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Canarias — Spanien) — Unión Insular de CC.OO. de Lanzarote/Swissport Spain Aviation Services Lanzarote SL
(Rechtssache C-167/18) (1)
(2019/C 288/46)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
26.8.2019 |
DE |
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C 288/38 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. April 2019 — Europäische Kommission/Republik Slowenien, unterstützt durch: Königreich Belgien, Französische Republik
(Rechtssache C-188/18) (1)
(2019/C 288/47)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
26.8.2019 |
DE |
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C 288/38 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance de Sens — Frankreich) — X
(Rechtssache C-562/18) (1)
(2019/C 288/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
26.8.2019 |
DE |
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C 288/39 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Mai 2019 — Apple Distribution International/Europäische Kommission, unterstützt durch: Französische Republik
(Rechtssache C-633/18 P) (1)
(2019/C 288/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
26.8.2019 |
DE |
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C 288/39 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg — Österreich) — British Airways plc/MF/
(Rechtssache C-643/18) (1)
(2019/C 288/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
26.8.2019 |
DE |
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C 288/39 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Bratislava V — Slowakei) — Strafverfahren gegen R.B.
(Rechtssache C-149/19) (1)
(2019/C 288/51)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
26.8.2019 |
DE |
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C 288/40 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien) — GB/Decker KFZ-Handels- u. –Reparatur GmbH, Volkswagen AG
(Rechtssache C-244/19) (1)
(2019/C 288/52)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
26.8.2019 |
DE |
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C 288/41 |
Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2019 — NeXovation/Kommission
(Rechtssache T-353/15) (1)
(Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes für den Bau eines Freizeitparks, von Hotels und von Restaurants sowie für die Ausrichtung von Motorsportrennen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der für unvereinbar erklärten Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betrifft - Nichtigkeitsklage - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unzulässigkeit - Beschluss, mit dem am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt - Nichtigkeitsklage - Beteiligter - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Verletzung der Verfahrensrechte - Fehlen von Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern - Beschwerde - Veräußerung von Vermögenswerten der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen - Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren - Sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung - Begründungspflicht)
(2019/C 288/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: NeXovation, Inc. (Hendersonville, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. von Bergwelt, F. Henkel und M. Nordmann, dann Rechtsanwälte A. von Bergwelt und M. Nordmann)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, T. Maxian Rusche und B. Stromsky)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (ABl. 2016, L 34, S. 1)
Tenor
1. |
Der Antrag, den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären, wird dem Endurteil vorbehalten. |
2. |
Der Antrag, den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären, wird zurückgewiesen. |
3. |
Die Klage wird abgewiesen. |
4. |
Die NeXovation, Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
26.8.2019 |
DE |
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C 288/42 |
Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2019 — Ja zum Nürburgring/Kommission
(Rechtssache T-373/15) (1)
(Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes für den Bau eines Freizeitparks, von Hotels und Restaurants sowie für die Ausrichtung von Motorsportrennen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der für unvereinbar erklärten Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betreffe - Nichtigkeitsklage - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Verein - Status eines Verhandlungsführers - Unzulässigkeit - Beschluss, mit dem am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliege - Nichtigkeitsklage - Beteiligter - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten - Fehlen von Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern - Beschwerde - Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen - Offenes, transparentes, diskriminierungs und bedingungsfreies Bietverfahren - Begründungspflicht - Grundsatz der guten Verwaltung)
(2019/C 288/54)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Ja zum Nürburgring e. V. (Nürburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. Frey und M. Rudolph sowie Rechtsanwältin S. Eggerath, dann Rechtsanwälte D. Frey und M. Rudolph)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, T. Maxian Rusche und B. Stromsky)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (ABl. 2016, L 34, S. 1)
Tenor
1. |
Der Antrag, den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären, wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Klage wird abgewiesen. |
3. |
Der Ja zum Nürburgring e. V. trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
26.8.2019 |
DE |
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C 288/43 |
Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2019 — Fulmen/Rat
(Rechtssache T-405/15) (1)
(Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Einfrieren von Geldern - Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass ihr Name in die Liste der Personen und Organisationen, die den gegenüber dem Iran getroffenen restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen und dort belassen wurde - Materieller Schaden - Immaterieller Schaden)
(2019/C 288/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Fulmen (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bahrami und N. Korogiannakis)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Liudvinaviciute-Cordeiro und M. Bishop)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Aresu und D. Gauci, dann A. Aresu und R. Tricot)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge des Erlasses des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2010, L 195, S. 25), des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2010, L 281, S. 81) und der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1) entstanden sein soll, mit denen ihr Name in die Listen der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen und dort belassen wurde
Tenor
1. |
Der Rat der Europäischen Union wird verurteilt, Fulmen eine Entschädigung in Höhe von 50 000 Euro für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Fulmen, der Rat und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
26.8.2019 |
DE |
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C 288/44 |
Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2019 — NRW.Bank/SRB
(Rechtssache T-466/16) (1)
(Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] - Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] - Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 - Rechtsbehelfsfrist - Verspätung - Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts - Unzulässigkeit)
(2019/C 288/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: NRW.Bank (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Behrens, J. Kraayvanger und J. Seitz, dann Rechtsanwälte J. Seitz und D. Flore)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Meyring, S. Schelo, T. Klupsch und S. Ianc)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: K. Michoel und J. Bauerschmidt), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Steiblytė und K.-P. Wojcik)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und zum anderen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13), soweit sie die Klägerin betreffen
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die NRW.Bank trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF). |
3. |
Der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten |
26.8.2019 |
DE |
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C 288/45 |
Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2019 — Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-20/17) (1)
(Staatliche Beihilfen - Ungarische Steuer auf den Umsatz aus der Verbreitung von Werbung - Progression der Steuersätze - Abzug in Höhe von 50 % der von Gesellschaften, die 2013 keine Gewinne erwirtschaftet haben, gemeldeten Verluste von der Bemessungsgrundlage - Beschluss, mit dem die Beihilfemaßnahmen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Voraussetzung der Selektivität)
(2019/C 288/57)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M.–Z. Fehér, G. Koós und E.–Zs. Tóth)
Beklagter: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: V. Bottka und P.-J. Loewenthal)
Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, M. Rzotkiewicz und A. Kramarczyk — Szaładzińska)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/329 der Kommission vom 4. November 2016 über die Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN) Ungarns bezüglich der Besteuerung von Werbeumsätzen (JO 2017, L 49, S. 36).
Tenor
1. |
Der Beschluss (EU) 2017/329 der Kommission vom 4. November 2016 über die Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN) Ungarns bezüglich der Besteuerung von Werbeumsätzen wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten Ungarns, einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
3. |
Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten. |
26.8.2019 |
DE |
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C 288/46 |
Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2019 — adidas/EUIPO — Shoe Branding Europe (Darstellung dreier parallel laufender Streifen)
(Rechtssache T-307/17) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke, die drei parallel laufende Streifen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Nicht berücksichtigungsfähige Form der Nutzung - Form, die sich durch nicht unerhebliche Abweichungen von der Form unterscheidet, unter der die Marke eingetragen wurde - Umkehrung des Farbschemas)
(2019/C 288/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: adidas AG (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: I. Fowler und I. Junkar, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Shoe Branding Europe BVBA (Oudenaarde, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Løje)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. März 2017 (Sache R 1515/2016-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Shoe Branding Europe und adidas
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die adidas AG wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Kosten zu tragen, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Shoe Branding Europe BVBA entstanden sind. |
3. |
Marques trägt ihre eigenen Kosten. |
26.8.2019 |
DE |
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C 288/47 |
Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2019 — Marriott Worldwide/EUIPO — AC Milan (AC Milan)
(Rechtssache T-28/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke AC Milan - Ältere Unionswortmarken AC und AC HOTELS BY MARRIOTT und ältere Unionsbildmarke AC HOTELS MARRIOTT - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Keine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke AC - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 288/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Marriott Worldwide Corp. (Bethesda, Maryland, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: A. Reid, Solicitor, und S. Baran, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Markakis und D. Walicka, dann E. Markakis und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Associazione Calcio Milan SpA (AC Milan) (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Perani und G. Ghisletti)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. November 2017 (Sache R 356/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Marriott Worldwide und AC Milan
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Marriott Worldwide Corp. trägt die Kosten. |
26.8.2019 |
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C 288/47 |
Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2019 — Brita/EUIPO (Form eines Getränkeausgabehahns)
(Rechtssache T-213/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form eines Getränkeausgabehahns - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 288/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Brita GmbH (Taunusstein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Januar 2018 (Sache R 1864/2017-4) betreffend die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens mit der Form eines Getränkeausgabehahns als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Brita GmbH trägt die Kosten. |
26.8.2019 |
DE |
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C 288/48 |
Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2019 — Bodegas Altún/EUIPO — Codorníu (ANA DE ALTUN)
(Rechtssache T-334/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke ANA DE ALTUN - Ältere nationale Bildmarke ANNA - Relatives Eintragungshindernis - Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 288/61)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Bodegas Altún, SL (Baños de Ebro, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Oria Sousa-Montes)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Codorníu, SA (Esplugues de Llobregat, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Ceballos Rodríguez und J. Güell Serra, dann Rechtsanwälte M. Ceballos Rodríguez und E. Stoyanov Edissonov)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. März 2018 (Sache R 173/2018-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Codorníu und Bodegas Altún
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. März 2018 (Sache R 173/2018-1) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Bodegas Altún, SL. |
3. |
Die Codorníu, SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten von Bodegas Altún. |
26.8.2019 |
DE |
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C 288/49 |
Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2019 — Gibson Brands/EUIPO — Wilfer (Form eines Gitarrenkorpus)
(Rechtssache T-340/18) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form eines Gitarrenkorpus - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001])
(2019/C 288/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Gibson Brands, Inc. (Nashville, Tennessee, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Hughes, Solicitor, sowie Rechtsanwälte A. Renck und C. Stöber, dann Rechtsanwälte A. Renck und C. Stöber)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: P. Sipos und H. O’Neill)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Hans-Peter Wilfer (Markneukirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Nilgen und A. Kockläuner)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. März 2018 (Sache R 415/2017-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Wilfer und Gibson Brands
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Gibson Brands, Inc. trägt die Kosten. |
26.8.2019 |
DE |
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C 288/50 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2019 — Pet King Brands/EUIPO — Virbac (SUIMOX)
(Rechtssache T-366/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke SUIMOX - Ältere Unionswortmarke ZYMOX - Begründungspflicht - Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer - Gutgläubigkeit und Sorgfalt des Empfängers - Art. 94 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001)
(2019/C 288/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pet King Brands, Inc. (Bartlett, Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schmidpeter und S. Bauer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Virbac SA (Carros, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D.-I. Tayer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2018 (Sache R 1835/2017-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Pet King Brands und Virbac
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. März 2018 (Sache R 1835/2017-5) wird aufgehoben, soweit sie „Veterinärmedizinische Präparate, ausgenommen Ohrentropfen für Tiere“, „Veterinärmedizinische Erzeugnisse und Mittel für die Gesundheitspflege der Tiere, einschließlich Antibiotika für Tiere, ausgenommen Ohrentropfen für Tiere“, und „Schädlingsvertilgungsmittel, ausgenommen Ohrentropfen für Tiere“, betrifft. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
26.8.2019 |
DE |
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C 288/51 |
Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2019 — Intercept Pharma und Intercept Pharmaceuticals/EMA
(Rechtssache T-377/18) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente, die sich im Besitz der EMA befinden und Informationen enthalten, die von den Klägerinnen im Rahmen der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Ocaliva vorgelegt wurden - Entscheidung, einem Dritten Zugang zu einem Dokument zu gewähren - Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren)
(2019/C 288/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Intercept Pharma Ltd (Bristol, Vereinigtes Königreich) und Intercept Pharmaceuticals, Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: L. Tsang, J. Mulryne, E. Amos und H. Kerr-Peterson, Solicitors, sowie F. Campbell, Barrister)
Beklagte: Europäische Arzneimittelagentur (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Marino, S. Drosos, A. Rusanov und T. Jabłoński, dann S. Marino, S. Drosos, T. Jabłoński, R. Pita und G. Gavriilidou)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung ASK-40399 der EMA vom 15. Mai 2018, mit der einem Dritten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) Zugang zu einem Dokument gewährt wurde, das Informationen enthält, die im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Ocaliva vorgelegt wurden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Intercept Pharma Ltd und die Intercept Pharmaceuticals, Inc. tragen die Kosten. |
26.8.2019 |
DE |
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C 288/51 |
Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2019 — Multifit/EUIPO (Premiere)
(Rechtssache T-479/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Premiere - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 288/65)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Multifit Tiernahrungs GmbH (Krefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt N. Weber und Rechtsanwältin L. Thiel)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Sesma Merino, D. Walicka und A. Söder)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Mai 2018 (Sache R 2365/2017-2) über die Anmeldung des Wortzeichens Premiere als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Multifit Tiernahrungs GmbH trägt die Kosten. |
26.8.2019 |
DE |
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C 288/52 |
Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2019 — W. Kordes’ Söhne Rosenschulen/EUIPO (Kordes’ Rose Monique)
(Rechtssache T-569/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Kordes’ Rose Monique - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die aus der Bezeichnung einer Pflanzensorte besteht - Wesentliche Elemente - Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2019/C 288/66)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: W. Kordes’ Söhne Rosenschulen GmbH & Co. KG (Klein Offenseth-Sparrieshoop, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Würtenberger)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Söder)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. April 2017 (Sache R 1929/2017-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Kordes’ Rose Monique als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. April 2017 (Sache R 1929/2017-1) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der W. Kordes’ Söhne Rosenschulen GmbH & Co. KG im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind. |
26.8.2019 |
DE |
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C 288/53 |
Klage, eingereicht am 20. Juni 2019 — Parlament/Axa Assurances Luxembourg u. a.
(Rechtssache T-384/19)
(2019/C 288/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Paladini und B. Schäfer sowie Rechtsanwälte C. Point und P. Hédouin)
Beklagte: Axa Assurances Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg), Bâloise Assurances Luxembourg SA (Bartringen, Luxemburg), La Luxembourgeoise SA (Leudelingen, Luxemburg), Delta Lloyd Schadenverzekering NV (Amsterdam, Niederlande)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
festzustellen, dass der Wasserschaden, der im Zuge starker Niederschläge am 27. und 30. Mai 2016 auf der Baustelle „Konrad Adenauer“ Ost entstanden ist, in den Anwendungsbereich des mit den Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrags „Sämtliche Baustellenrisiken“ fällt; |
— |
folglich die Beklagten zu verurteilen, dem Europäischen Parlament die beantragten Kosten in Höhe von 779 902,87 Euro zu erstatten, und zwar im Einzelnen:
|
— |
hilfsweise für den Fall, dass den ersten beiden Anträgen nicht stattgegeben wird, die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der durch die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus Art. I.13.2 des Versicherungsvertrags „Sämtliche Baustellenrisiken“ entstanden ist, das sind 779 902,87 Euro; |
— |
die Beklagten zu verurteilen, dem Europäischen Parlament die Sachverständigenkosten in Höhe von 16 636,00 Euro zu erstatten, und zwar im Einzelnen:
|
— |
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt die Klage in erster Linie auf einen einheitlichen Grund, mit dem er geltend macht, der im Mai 2016 entstandene Schaden sei durch den Versicherungsvertrag gedeckt. Zur Stützung dieses Klagegrundes trägt der Kläger vor, dass die von den Beklagten herangezogenen Klauseln zum Ausschluss der Deckung nicht anwendbar seien. Hierzu bringt der Kläger Folgendes vor:
— |
Die Klausel zum Ausschluss der Versicherungsdeckung für Überflutung sei von den Beklagten falsch ausgelegt worden. Aus dem Kontext und den Vertragsbestimmungen gehe hervor, dass sich der Begriff „Überflutung“ auf eine Naturkatastrophe beziehe und nicht auf den Zufluss von Wasser in einen normalerweise trockenen Raum. |
— |
Die Klausel zum Ausschluss der Deckung für Naturkatastrophen sei nicht anwendbar. Die Naturkatastrophen seien im Vertrag abschließend aufgezählt, und Starkregen wie im Mai 2016 falle nicht darunter. |
— |
Die Klausel zum Ausschluss der Deckung für unzureichende Kanalisation sei von den Beklagten falsch ausgelegt worden. Mit Unzulänglichkeit der Kanalisation im Sinne der Vertragsbestimmungen sei die unzureichende Kapazität des öffentlichen Kanalnetzes gemeint. |
— |
Die Klausel zum Ausschluss der Deckung von Schäden, die normalerweise vorhersehbar oder unvermeidbar seien oder wegen der Nichteinhaltung der Regeln der Technik entstanden seien, sei ungültig, jedenfalls aber auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. |
— |
Die von den Beklagten herangezogene Ausschlussklausel erfülle nicht die vom luxemburgischen Recht vorgegebene Bedingung, wonach die durch die Versicherung nicht gedeckten Fälle schwerer Fahrlässigkeit im Vertrag ausdrücklich und abschließend genannt werden müssten. |
— |
Die Tatsachen, die die Anwendbarkeit einer solchen Klausel stützten, seien nicht ausreichend, um die Unvermeidbarkeit des Schadens oder die Nichteinhaltung der Regeln der Technik durch die Versicherten festzustellen. |
Seinen subsidiären Antrag stützt der Kläger auf einen einheitlichen Grund, mit dem er geltend macht, durch die vorzeitige Beendigung der Sachverständigentätigkeit sei gegen die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen worden.
26.8.2019 |
DE |
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C 288/55 |
Klage, eingereicht am 24. Juni 2019 — CQ/Rechnungshof
(Rechtssache T-386/19)
(2019/C 288/68)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagter: Europäischer Rechnungshof
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären, einschließlich der darin enthaltenen Einrede der Rechtswidrigkeit; |
— |
infolgedessen
|
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
1. |
Die Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dessen Abschlussbericht seien rechtswidrig. |
2. |
Der Beklagte habe es erstens unterlassen, das ihm insbesondere als Anweisungsbefugtem zustehende Ermessen auszuüben; zweitens habe er seine Pflicht verletzt, die gegen den Kläger erhobene Anschuldigung zu beweisen; drittens habe er seine Begründungspflicht verletzt. |
3. |
Der Grundsatz der angemessenen Frist sei nicht eingehalten worden. |
4. |
Es sei gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen worden, und es seien offensichtliche Beurteilungsfehler begangen worden. |
5. |
Es sei gegen die Maxime verstoßen worden, dass Verwaltungsverfahren während eines Strafverfahrens nicht fortgeführt würden. |
6. |
Es sei gegen Art. 75 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) bzw. gegen Art. 94 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) verstoßen worden. |
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/56 |
Klage, eingereicht am 26. Juni 2019 — DF und DG/EIB
(Rechtssache T-387/19)
(2019/C 288/69)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: DF und DG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären |
und infolgedessen
— |
die Entscheidungen aufzuheben, mit denen DF und DG bei ihrer Rückkehr aus externen Büros die Einrichtungsbeihilfe verweigert wurde (Entscheidungen vom 6. März 2018 bzw. 28. Februar 2019); |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidungen vom 19. März 2019 (DF betreffend) und vom 27. März 2019 (DG betreffend) aufzuheben, mit denen die EIB festgestellt hat, dass kein Schlichtungsverfahren einzuleiten sei, da die Beanstandungen der Kläger offenkundig unbegründet („manifestly unfounded“) seien; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidungen vom 14. Juni 2019 aufzuheben, mit denen die Verweigerung der Einrichtungsbeihilfe bestätigt wurde; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, jedem der Kläger die Einrichtungsbeihilfe zu zahlen, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Satz der Europäischen Zentralbank bis zur vollständigen Zahlung; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen die Art. 5 und 17 von Anhang VII der Personalordnung der EIB, da die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) vorgenommene neue Auslegung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Regelung nicht mit dem mit ihr verfolgten Ziel in Einklang stehe. |
2. |
Verstoß gegen erworbene Rechte und den Vertrauensschutz, Fehlen von Übergangsregelungen sowie Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht. |
3. |
Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. |
4. |
Verstoß gegen Art. 41 der Personalordnung der EIB. |
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/57 |
Klage, eingereicht am 25. Juni 2019 — Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission
(Rechtssache T-399/19)
(2019/C 288/70)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte [Radcy prawni] E. Buczkowska und M. Trepka)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission vom 17. April 2019 in einem Verfahren nach Art. 102 des Vertrages über die Funktionsweise der Europäischen Union (Sache AT.40497 — Polnische Gaspreise), mit dem das Verfahren AT.40947 gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (1) abgeschlossen und die Beschwerde der Klägerin vom 9. März 2017 abgewiesen worden ist, für nichtig zu erklären;
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— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend:
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe beim Erlass des Beschlusses ihre Befugnisse missbraucht, weil
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2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe beim Erlass des Beschlusses offensichtlich gegen Art. 102 AEUV verstoßen, weil sie ihn falsch ausgelegt und angenommen habe, dass sich ein Unternehmen auf „staatlichen Zwang“, der sich aus dem nationalen Recht eines Drittstaats, der weder der Europäischen Union noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehöre, berufen könne, um von seiner Haftung für eine wettbewerbswidrige Praktik freigestellt zu werden. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe beim Erlass des Beschlusses offensichtlich gegen das Recht der Klägerin auf Unterrichtung und Anhörung verstoßen, das sich aus Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 sowie aus Art. 47 der Charta der Grundrechte ergebe, weil die Klägerin nicht darüber unterrichtet worden sei, dass die Kommission als Grundlage für die Abweisung der Beschwerde der Klägerin im Zusammenhang mit der Jamal-Gasleitung nur das nationale Recht der Russischen Föderation zugrunde gelegt habe, und weil der Klägerin nicht alle in diesem Zusammenhang wesentlichen Dokumente vorgelegt worden seien, was eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstelle. |
4. |
Mit dem vierten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe beim Erlass des Beschlusses offensichtlich gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 sowie gegen Art. 296 AEUV verstoßen, weil nicht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die in der Beschwerde der Klägerin vorgebracht worden seien, sorgfältig geprüft worden seien und die Begründung nicht ausreiche, um dem Gericht eine wirksame Kontrolle der Ermessensausübung durch die Kommission zu ermöglichen, was eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstelle. |
5. |
Mit dem fünften Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe beim Erlass des Beschlusses offensichtlich gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 in Verbindung mit Art. 102 AEUV verstoßen, weil sie offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, als sie
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26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/58 |
Klage, eingereicht am 27. Juni 2019 — Brillux/EUIPO — Synthesa Chemie (Freude an Farbe)
(Rechtssache T-401/19)
(2019/C 288/71)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Brillux GmbH & Co. KG (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Schiffer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Synthesa Chemie GesmbH (Perg, Österreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke Freude an Farbe in den Farben Gelb, Orange, Rot, Rosa, Lila, Blau, Türkis, Dunkelgrün, Hellgrün und Anthrazit mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 316 673 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2019 in der Sache R 1498/2018-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/59 |
Klage, eingereicht am 27. Juni 2019 — Brillux/EUIPO — Synthesa Chemie (Freude an Farbe)
(Rechtssache T-402/19)
(2019/C 288/72)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Brillux GmbH & Co. KG (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Schiffer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Synthesa Chemie GesmbH (Perg, Österreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke Freude an Farbe mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 316 404 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2019 in der Sache R 1434/2018-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/60 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Cocilovo/Parlament
(Rechtssache T-406/19)
(2019/C 288/73)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Cocilovo (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Maßnahme, über die er mit der angefochtenen Mitteilung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, informiert worden ist, für inexistent oder vollständig für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaßnahme sicherzustellen; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denjenigen, die in der Rechtssache T-389/19, Coppo Gavazzi/Parlament, geltend gemacht werden.
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/61 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Speroni/Parlament
(Rechtssache T-407/19)
(2019/C 288/74)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Franceso Enrico Speroni (Busto Arsizio, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Maßnahme, über die er mit der angefochtenen Mitteilung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, informiert worden ist, für inexistent oder vollständig für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaßnahme sicherzustellen; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denjenigen, die in der Rechtssache T-389/19, Coppo Gavazzi/Parlament, geltend gemacht werden.
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/62 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Mezzaroma/Parlament
(Rechtssache T-408/19)
(2019/C 288/75)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Roberto Mezzaroma (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und L. Florio)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Maßnahme, über die er mit der angefochtenen Mitteilung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, informiert worden ist, für inexistent oder vollständig für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaßnahme sicherzustellen; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denjenigen, die in der Rechtssache T-389/19, Coppo Gavazzi/Parlament, geltend gemacht werden.
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/62 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Di Meo/Parlament
(Rechtssache T-409/19)
(2019/C 288/76)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Maria Di Meo (Cellole, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Maßnahme, über die sie mit der angefochtenen Mitteilung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, informiert worden ist, für inexistent oder vollständig für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaßnahme sicherzustellen; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denjenigen, die in der Rechtssache T-389/19, Coppo Gavazzi/Parlament, geltend gemacht werden.
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/63 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Di Lello Finuoli/Parlament
(Rechtssache T-410/19)
(2019/C 288/77)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Giuseppe Di Lello Finuoli (Palermo, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Maßnahme, über die er mit der angefochtenen Mitteilung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, informiert worden ist, für inexistent oder vollständig für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaßnahme sicherzustellen; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denjenigen, die in der Rechtssache T-389/19, Coppo Gavazzi/Parlament, geltend gemacht werden.
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/64 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2019 — CupoNation/EUIPO (Cyber Monday)
(Rechtssache T-494/19)
(2019/C 288/78)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: CupoNation GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ullmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke Cyber Monday in den Farben Korallrot und Schwarz — Anmeldung Nr. 17 020 851
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. April 2019 in der Sache R 1798/2018-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/64 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2019 — Rumänien/Kommission
(Rechtssache T-495/19)
(2019/C 288/79)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: C. Canțăr, E. Gane und R. Hațieganu)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (EU) 2019/721 der Kommission vom 30. April 2019 über die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt die Klage auf zwei Gründe.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 hinsichtlich der in den Unionsverträgen festgelegten Zuständigkeiten der Europäischen Union
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/65 |
Klage, eingereicht am 10. Juli 2019 — Coravin/EUIPO — Cora (CORAVIN)
(Rechtssache T-500/19)
(2019/C 288/80)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Coravin, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Valentin)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cora (Marne-la-Vallée, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin vor dem Gericht
Streitige Marke: Unionswortmarke CORAVIN — Unionsmarke Nr. 11 363 496
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. April 2019 in der Sache R 2385/2016-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den von der Gesellschaft Cora am 25. November 2014 gestellten Antrag auf Nichtigerklärung insgesamt zurückzuweisen; |
— |
folglich, die Marke CORAVIN Nr. 11 363 496 für sämtliche nach ihrem Wortlaut erfasste Waren der Klasse 21, nämlich „Weingießer; Weinöffner; Weinkonservierungssysteme; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Alles vorstehend Genannte zur Verwendung mit Wein“, aufrechtzuerhalten; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/66 |
Klage, eingereicht am 5. Juli 2019 — Global Brand Holdings/EUIPO (XOXO)
(Rechtssache T-503/19)
(2019/C 288/81)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Global Brand Holdings LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. de Marion de Glatigny)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „XOXO“ — Anmeldung Nr. 17 086 951.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. April 2019 in der Sache R 1413/2018-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/67 |
Klage, eingereicht am 15. Juli 2019 — Workspace Group/EUIPO — Technopolis (UMA WORKSPACE)
(Rechtssache T-506/19)
(2019/C 288/82)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Workspace Group plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: N. Hine, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Technopolis Oyj (Oulu, Finnland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke UMA WORKSPACE — Anmeldung Nr. 16 443 111
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Mai 2019 in der Sache R 1910/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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die Widerspruchsentscheidung zu bestätigen; |
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die angefochtene Anmeldung zurückzuweisen; |
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dem EUIPO und der anderen Beteiligten die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission; |
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Verstoß gegen Art. 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission; |
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Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |