ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 285

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
23. August 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 285/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9404 — Goldman Sachs/B&B Hotels) ( 1 )

1

2019/C 285/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9422 — Leonard Green & Partners/Ares Management Corporation/Press Ganey Associates) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 285/03

Euro-Wechselkurs

2


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 285/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9483 — Engie/Powerlines) ( 1 )

3


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 285/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9404 — Goldman Sachs/B&B Hotels)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 285/01)

Am 16. Juli 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9404 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


23.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 285/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9422 — Leonard Green & Partners/Ares Management Corporation/Press Ganey Associates)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 285/02)

Am 23. Juli 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9422 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 285/2


Euro-Wechselkurs (1)

22. August 2019

(2019/C 285/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1083

JPY

Japanischer Yen

118,13

DKK

Dänische Krone

7,4558

GBP

Pfund Sterling

0,91150

SEK

Schwedische Krone

10,7188

CHF

Schweizer Franken

1,0905

ISK

Isländische Krone

138,30

NOK

Norwegische Krone

9,9390

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,784

HUF

Ungarischer Forint

327,79

PLN

Polnischer Zloty

4,3643

RON

Rumänischer Leu

4,7223

TRY

Türkische Lira

6,3875

AUD

Australischer Dollar

1,6380

CAD

Kanadischer Dollar

1,4722

HKD

Hongkong-Dollar

8,6889

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7380

SGD

Singapur-Dollar

1,5361

KRW

Südkoreanischer Won

1 340,99

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,8177

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8523

HRK

Kroatische Kuna

7,3928

IDR

Indonesische Rupiah

15 777,10

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6421

PHP

Philippinischer Peso

57,985

RUB

Russischer Rubel

72,7560

THB

Thailändischer Baht

34,130

BRL

Brasilianischer Real

4,4717

MXN

Mexikanischer Peso

21,8622

INR

Indische Rupie

79,5890


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

23.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 285/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9483 — Engie/Powerlines)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 285/04)

1.   

Am 16. August 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Engie S.A. (Frankreich, „Engie“),

Powerlines-Gruppe (Österreich, „Powerlines“).

Engie übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Powerlines.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Engie ist ein in den Bereichen Erdgas, Strom und Energiedienstleistungen tätiges Industrieunternehmen und auf allen Stufen der Energie-Wertschöpfungskette vertreten.

Powerlines ist vor allem im Vereinigten Königreich, Deutschland und Österreich im Bereich der Eisenbahnelektrifizierung und der Oberleitungen sowie in Deutschland und Österreich auf dem Gebiet der Energieübertragungs- und Verteilungsanlagen tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9483 — Engie/Powerlines

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).