ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 255

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
29. Juli 2019


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

CDJ

2019/C 255/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

CDJ

2019/C 255/02

Verbundene Rechtssachen C-391/16, C-77/17 und C-78/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud, des Conseil du Contentieux des Étrangers — Tschechische Republik, Belgien) — M/Ministerstvo vnitra (C-391/16), X (C-77/17), X (C-78/17)/Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Asylpolitik — Internationaler Schutz — Richtlinie 2011/95/EU — Flüchtlingseigenschaft — Art. 14 Abs. 4 bis 6 — Verweigerung der Zuerkennung bzw. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Fall einer Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit des Aufnahmemitgliedstaats — Gültigkeit — Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 78 Abs. 1 AEUV — Art. 6 Abs. 3 EUV — Genfer Abkommen)

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2019/C 255/03

Rechtssache C-235/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Mai 2019 — Europäische Kommission/Ungarn (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 63 AEUV — Freier Kapitalverkehr — Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Eigentumsrecht — Nationale Regelung, kraft deren die Nießbrauchsrechte, die in der Vergangenheit von juristischen Personen oder von natürlichen Personen ohne nachgewiesenes nahes Angehörigenverhältnis zum Eigentümer an land- und forstwirtschaftlichen Flächen erworben wurden, ex lege und ohne Entschädigung erlöschen)

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2019/C 255/04

Rechtssache C-341/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. Mai 2019 — Hellenische Republik/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft [EAGFL], Abteilung Garantie, Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft [EGFL] und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] — Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben — Von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben — Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 — Verordnung [EG] Nr. 796/2004 — Flächenbezogene Beihilferegelung — Begriff Dauergrünland — Pauschale finanzielle Berichtigungen — Abzug einer früheren Berichtigung)

3

2019/C 255/05

Rechtssache C-509/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen — Belgien) — Christa Plessers/Prefaco NV, Belgische Staat (Vorlage zur Vorabentscheidung — Übergang von Unternehmen — Richtlinie 2001/23/EG — Art. 3 bis 5 — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer — Ausnahmen — Insolvenzverfahren — Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts — Erhaltung der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens — Nationale Rechtsvorschriften, die es dem Erwerber nach der Übertragung erlauben, Arbeitnehmer seiner Wahl zu übernehmen)

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2019/C 255/06

Rechtssache C-653/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Mai 2019 — VM Vermögens-Management GmbH/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), DAT Vermögensmanagement GmbH (Rechtsmittel — Unionsmarke — Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Verordnung [EU] 2015/2424 — Nichtigkeitsverfahren — Wortmarke Vermögensmanufaktur — Nichtigerklärung — Recht auf ein faires Verfahren — Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen — Rückwirkung — Befugnisse des Gerichts — Urteilsbegründung)

5

2019/C 255/07

Rechtssache C-677/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — M. Çoban/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Vorlage zur Vorabentscheidung — Assoziierungsabkommen EWG — Türkei — Zusatzprotokoll — Art. 59 — Beschluss Nr. 3/80 — Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Aufhebung der Wohnortklauseln — Art. 6 — Leistung bei Invalidität — Entzug — Verordnung [EG] Nr. 883/2004 — Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen — Wohnsitzerfordernis — Richtlinie 2003/109/EG — Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten)

6

2019/C 255/08

Rechtssache C-689/17: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I — Deutschland) — Conti 11. Container Schiffahrts-GmbH & Co. KG MS MSC Flaminia/Land Niedersachsen (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Verbringung von Abfällen — Verordnung [EG] Nr. 1013/2006 — Abfälle, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen — Verbringungen innerhalb der Europäischen Union — Art. 1 Abs. 3 Buchst. b — Ausnahme vom Anwendungsbereich — Abfälle, die an Bord von Schiffen anfallen — Abfälle, die infolge einer Havarie an Bord von Schiffen anfallen)

6

2019/C 255/09

Rechtssache C-706/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — AB Achema, AB Orlen Lietuva, AB Lifosa/Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija (VKEKK) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Begriff staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen — Ausgleichsmaßnahmen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor — Begriff Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen — Begriff selektiver Vorteil — Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Ausgleich für mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einhergehende Kosten)

7

2019/C 255/10

Rechtssache C-52/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Norderstedt — Deutschland) — Christian Fülla/Toolport GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherschutz — Richtlinie 1999/44/EG — Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes — Art. 3 — Anspruch des Verbrauchers auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten — Bestimmung des Ortes, an dem der Verbraucher dem Verkäufer das im Fernabsatz erworbene Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen hat — Begriff der unentgeltlichen Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes — Anspruch des Verbrauchers auf Vertragsauflösung)

8

2019/C 255/11

Rechtssache C-55/18: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional — Spanien) — Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO)/Deutsche Bank SAE (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Arbeitszeitgestaltung — Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Richtlinie 2003/88/EG — Art. 3 und 5 — Tägliche und wöchentliche Ruhezeit — Art. 6 — Wöchentliche Höchstarbeitszeit — Richtlinie 89/391/EWG — Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit — Verpflichtung zur Einrichtung eines Systems, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann)

9

2019/C 255/12

Rechtssache C-132/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. Mai 2019 — Europäische Kommission/Sabine Tuerck (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Versorgungsbezüge — Übertragung in einem nationalen Versorgungssystem erworbener Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Europäischen Union — Abzug des zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung eingetretenen Wertzuwachses des Kapitals)

10

2019/C 255/13

Rechtssache C-138/18: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Skatteministeriet/Estron A/S (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Zolltarifliche Einreihung — Verbinder für Hörgeräte — Teile und Zubehör — Kombinierte Nomenklatur — Unterpositionen 85444290, 90214000 und 90219010)

11

2019/C 255/14

Rechtssache C-170/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Mai 2019 — CJ/Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Vertragsbediensteter — Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Befristeter Vertrag — Kündigung des Vertrags — Durchführung eines Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union — Rechtskraft eines Nichtigkeitsurteils — Grenzen)

11

2019/C 255/15

C-204/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Mai 2019 — Asociación de la pesca y acuicultura del entorno de Doñana y del Bajo Guadalquívir (Pebagua)/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Umwelt — Prävention und Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten — Verordnung [EU] Nr. 1143/2014 — Durchführungsverordnung [EU] 2016/1141 — Erstellung einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung — Einbeziehung der Art Procambarus clarkii)

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2019/C 255/16

Rechtssache C-226/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Krohn & Schröder GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Hafen (Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollunion — Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 — Art. 212a — Einfuhrverfahren — Zollschuld — Befreiung — Dumping — Subventionen — Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China — Durchführungsverordnungen [EU] Nr. 1238/2013 und [EU] Nr. 1239/2013 zur Einführung eines Antidumpingzolls und eines Ausgleichszolls — Befreiungen)

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2019/C 255/17

Rechtssache C-235/18: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Vega International Car Transport and Logistic — Trading GmbH/Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 135 Abs. 1 Buchst. b — Lieferung von Gegenständen — Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten — Gewährung und Vermittlung von Krediten — Tankkarten)

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2019/C 255/18

Rechtssache C-: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ostravě — pobočka v Olomouci — Tschechische Republik) — KORADO a.s./Generální ředitelství cel (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Geschweißte Stahlteile — Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt — Positionen 7307 und 7322 — Begriffe Teile von Heizkörpern und Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke — Durchführungsverordnung [EU] 2015/23 — Gültigkeit)

14

2019/C 255/19

Rechtssache C-795/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2018 von der FCA US LLC gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018 in der Rechtssache T-109/17, FCA US/EUIPO — Busbridge

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2019/C 255/20

Rechtssache C-805/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2018 von Saga Furs Oyj gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Oktober 2018 in der Rechtssache T-313/18, Saga Furs/EUIPO — Support Design

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2019/C 255/21

Rechtssache C-816/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2018 von OY gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. Oktober 2018 in der Rechtssache T-605/16, OY/Kommission

16

2019/C 255/22

Rechtssache C-820/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Dezember 2018 von der Linak A/S gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2018 in der Rechtssache T-368/17, Linak/EUIPO — ChangZhou Kaidi Electrical

16

2019/C 255/23

Rechtssache C-821/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Dezember 2018 von der Linak A/S gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2018 in der Rechtssache T-367/17, Linak/EUIPO — ChangZhou Kaidi Electrical

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2019/C 255/24

Rechtssache C-822/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Dezember 2018 von Aldo Supermarkets gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2018 in der Rechtssache T-359/17, Aldo Supermarkets/EUIPO — Aldi Einkauf

17

2019/C 255/25

Rechtssache C-310/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. April 2019 von Boudewijn Schokker gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Februar 2019 in der Rechtssache T-817/17, Schokker/EASA

17

2019/C 255/26

Rechtssache C-324/19: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 19. April 2019 — eurocylinder systems AG gegen Hauptzollamt Hamburg

18

2019/C 255/27

Rechtssache C-331/19: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 23. April 2019 — Staatssecretaris van Financiën/X

19

2019/C 255/28

Rechtssache C-339/19: Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 25. April 2019 — SC Romenergo SA, Aris Capital SA/Autoritatea de Supraveghere Financiară

19

2019/C 255/29

Rechtssache C-341/19: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 30. April 2019 — MH Müller Handels GmbH gegen MJ

20

2019/C 255/30

Rechtssache C-345/19: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 16. April 2019 — EUflight.de GmbH gegen Eurowings GmbH

21

2019/C 255/31

Rechtssache C-353/19: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 6. Mai 2019 — Interseroh Dienstleistungs GmbH gegen Land Nordrhein-Westfalen

22

2019/C 255/32

Rechtssache C-366/19: Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 8. Mai 2019 — BOSOLAR  EOOD/CHEZ ELEKTRO BULGARIA AD

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2019/C 255/33

Rechtssache C-385/19: Vorabentscheidungsersuchen des International Protection Appeals Tribunal (Irland), eingereicht am 16. Mai 2019 — Frau R. A. T., Herr D. S./Minister for Justice and Equality

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2019/C 255/34

Rechtssache C-400/19: Klage, eingereicht am 23. Mai 2019 — Europäische Kommission/Ungarn

25

2019/C 255/35

Rechtssache C-402/19: Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Liège (Belgien), eingereicht am 24. Mai 2019 — LM/Centre public d'action sociale de Seraing

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2019/C 255/36

Rechtssache C-410/19: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 27. Mai 2019 — The Software Incubator Ltd/Computer Associates (UK) Ltd

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2019/C 255/37

Rechtssache C-440/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juni 2019 von der Pometon SpA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 28. März 2019 in der Rechtssache T-433/16, Pometon/Kommission

28

 

GCEU

2019/C 255/38

Rechtssache T-433/15: Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2019 — Bank Saderat/Rat (Außervertragliche Haftung — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran — Einfrieren von Geldern — Einschränkung des Zugangs zu den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten — Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass ihr Name in die Liste der Personen und Organisationen, auf die die betreffenden restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, aufgenommen und darin belassen wurde — Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

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2019/C 255/39

Rechtssache T-399/17: Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Dalli/Kommission (Außervertragliche Haftung — Untersuchung des OLAF — Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht — Immaterieller Schaden — Kausalzusammenhang)

31

2019/C 255/40

Rechtssache T-539/17: Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — EIB/Syrien (Schiedsklausel — Darlehensvertrag Al Thawra Nr. 16405 — Nichterfüllung des Vertrags — Rückzahlung der ausgezahlten Beträge — Verzugszinsen — Versäumnisverfahren)

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2019/C 255/41

Rechtssache T-540/17: Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — EIB/Syrien (Schiedsklausel — Darlehensvertrag Electricity Distribution Project Nr. 20948 — Nichterfüllung des Vertrags — Rückzahlung der ausgezahlten Beträge — Verzugszinsen — Versäumnisverfahren)

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2019/C 255/42

Rechtssache T-541/17: Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — EIB/Syrien (Schiedsklausel — Darlehensvertrag Electricity Transmission Project Nr. 20868 — Nichterfüllung des Vertrags — Rückzahlung der ausgezahlten Beträge — Verzugszinsen — Versäumnisverfahren)

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2019/C 255/43

Rechtssache T-614/17: Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Bonnafous/EACEA (Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Entlassung am Ende der Probezeit — Normale Bedingungen der Probezeit — Mobbing — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Fürsorgepflicht — Verteidigungsrechte — Anspruch auf rechtliches Gehör — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Ermessensmissbrauch — Haftung)

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2019/C 255/44

Rechtssache T-616/17 RENV: Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2019 — Siragusa/Rat (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ausscheiden aus dem Dienst — Antrag auf Versetzung in den Ruhestand — Änderung der Bestimmungen des Statuts nach der Antragstellung — Widerruf einer früheren Entscheidung — Haftung)

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2019/C 255/45

Rechtssache T-43/18: Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Rietze/EUIPO — Volkswagen (Fahrzeug VW Bus T 5) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das das Fahrzeug VW Bus T 5 darstellt — Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Eigenart — Informierter Benutzer — Anderer Gesamteindruck — Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)

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2019/C 255/46

Rechtssache T-191/18: Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Rietze/EUIPO — Volkswagen (Fahrzeug VW Caddy Maxi (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das das Fahrzeug VW Caddy Maxi darstellt — Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Eigenart — Informierter Benutzer — Anderer Gesamteindruck — Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 — Dem Antragsteller, der die Nichtigerklärung beantragt, obliegende Beweislast — Anforderungen an die Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters)

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2019/C 255/47

Rechtssache T-192/18: Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Rietze/EUIPO (Fahrzeug VW Caddy) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das das Fahrzeug VW Caddy darstellt — Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Eigenart — Informierter Benutzer — Anderer Gesamteindruck — Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 — Dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren obliegende Beweislast — Anforderungen an die Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters)

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2019/C 255/48

Rechtssache T-209/18: Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Porsche/EUIPO — Autec (Kraftfahrzeuge) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Kraftfahrzeug darstellt — Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Fehlende Eigenart — Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)

37

2019/C 255/49

Rechtssache T-210/18: Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Porsche/EUIPO — Autec (Personenkraftwagen) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Personenkraftwagen darstellt — Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Fehlende Eigenart — Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)

38

2019/C 255/50

Rechtssache T-220/18: Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Torrefazione Caffè Michele Battista/EUIPO — Battista Nino Caffè (Battistino) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Bildmarke Battistino — Ältere Unionswortmarke BATTISTA — Teilweise Nichtigerklärung — Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke — Art. 57 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001])

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2019/C 255/51

Rechtssache T-221/18: Urteil des Gerichts vom vom 6. Juni 2019 — Torrefazione Caffè Michele Battista/EUIPO — Battista Nino Caffè (BATTISTINO) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Wortmarke BATTISTINO — Ältere Unionswortmarke BATTISTA — Teilweise Nichtigerklärung — Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke — Art. 57 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001])

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2019/C 255/52

Rechtssache T-229/18: Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2019 — Biolatte/EUIPO (Biolatte) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke Biolatte — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

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2019/C 255/53

Rechtssache T-272/18: Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2019 — EBM Technologies/EUIPO (MobiPACS) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke MobiPACS — Absolutes Eintragungshindernis — Slogan — Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

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2019/C 255/54

Rechtssache T-273/18: Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2019 — Bernaldo de Quirós/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Disziplinarordnung — Handlungen, die dem Ansehen des öffentlichen Dienstes abträglich sind — Verwaltungsuntersuchung — Beauftragung des IDOC — Grundsatz der Unparteilichkeit — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Verteidigungsrechte — Disziplinarverfahren — Grundsatz der Waffengleichheit — Disziplinarstrafe des Verweises — Verhältnismäßigkeit — Immaterieller Schaden)

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2019/C 255/55

Rechtssache T-538/18: Beschluss des Gerichts vom 11. Juni 2019 — Dickmanns/EUIPO (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Vertrag auf bestimmte Zeit, der mit einer Auflösungsklausel versehen ist — Klausel, wonach der Vertrag endet, falls der Name des Bediensteten nicht in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens aufgenommen wird — Rein bestätigender Rechtsakt — Klagefrist — Unzulässigkeit)

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2019/C 255/56

Rechtssache T-702/18: Beschluss des Gerichts vom 12. Juni 2019 — Durand u. a./Parlament (Untätigkeits- und Nichtigkeitsklage — Agrarpolitik — Verordnung [EG] Nr. 1/2005 — Tierschutz — Antrag von Abgeordneten des Europäischen Parlaments, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen — Stellungnahme des Parlaments — Nicht anfechtbare Handlung — Informative Maßnahme — Unzulässigkeit)

43

2019/C 255/57

Rechtssache T-171/19: Beschluss des Gerichts vom 7. Juni 2019 — Hebberecht/EAD (Öffentlicher Dienst — Beamte — Disziplinarverfahren — Vorläufige Dienstenthebung — Einbehaltung von Bezügen — Verstoß gegen Formerfordernisse — Offensichtliche Unzulässigkeit)

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2019/C 255/58

Rechtssache T-319/19: Klage, eingereicht am 24. Mai 2019 — Gollnisch/Parlament

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2019/C 255/59

Rechtssache T-327/19: Klage, eingereicht am 30. Mai 2019 — Mubarak/Rat

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2019/C 255/60

Rechtssache T-334/19: Klage, eingereicht am 4. Juni 2019 — Google und Alphabet/Kommission

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2019/C 255/61

Rechtssache T-336/19: Klage, eingereicht am 31. Mai 2019 — BZ/Kommission

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2019/C 255/62

Rechtssache T-341/19: Klage, eingereicht am 6. Juni 2019 — Martínez Albainox/EUIPO — Taser International (TASER)

49

2019/C 255/63

Rechtssache T-342/19: Klage, eingereicht am 6. Juni 2019 — Martínez Albainox/EUIPO — Taser International (TASER)

50

2019/C 255/64

Rechtssache T-349/19: Klage, eingereicht am 7. Juni 2019 — Decathlon/EUIPO — Athlon Custom Sportswear (athlon custom sportswear)

51

2019/C 255/65

Rechtssache T-350/19: Klage, eingereicht am 11. Juni 2019 — Bontempi u. a./EUIPO — Sand Cph (WhiteSand)

52

2019/C 255/66

Rechtssache T-352/19: Klage, eingereicht am 10. Juni 2019 — Gamma-A/EUIPO — Piejūra (Verpackung für Lebensmittel)

53

2019/C 255/67

Rechtssache T-353/19: Klage, eingereicht am 10. Juni 2019 — Gamma-A/EUIPO — Piejūra (Verpackung für Lebensmittel)

54

2019/C 255/68

Rechtssache T-354/19: Klage, eingereicht am 11. Juni 2019 — Palacio Domecq/EUIPO — Domecq Bodega Las Copas (PALACIO DOMECQ 1778)

55

2019/C 255/69

Rechtssache T-355/19: Klage, eingereicht am 13. Juni 2019 — CE/Ausschuss der Regionen

56


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

CDJ

29.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2019/C 255/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 246 vom 22.7.2019

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 238 vom 15.7.2019

ABl. C 230 vom 8.7.2019

ABl. C 220 vom 1.7.2019

ABl. C 213 vom 24.6.2019

ABl. C 206 vom 17.6.2019

ABl. C 187 vom 3.6.2019

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

CDJ

29.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud, des Conseil du Contentieux des Étrangers — Tschechische Republik, Belgien) — M/Ministerstvo vnitra (C-391/16), X (C-77/17), X (C-78/17)/Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

(Verbundene Rechtssachen C-391/16, C-77/17 und C-78/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Internationaler Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Flüchtlingseigenschaft - Art. 14 Abs. 4 bis 6 - Verweigerung der Zuerkennung bzw. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Fall einer Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit des Aufnahmemitgliedstaats - Gültigkeit - Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 78 Abs. 1 AEUV - Art. 6 Abs. 3 EUV - Genfer Abkommen)

(2019/C 255/02)

Verfahrenssprachen: Tschechisch und Französisch

Vorlegende Gerichte

Nejvyšší správní soud, Conseil du Contentieux des Étrangers

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M (C-391/16), X (C-77/17), X (C-78/17)

Beklagte: Ministerstvo vnitra (C-391/16), Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (C-77/17), (C-78/17)

Tenor

Die Prüfung von Art. 14 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmungen im Hinblick auf Art. 78 Abs. 1 AEUV und Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beeinträchtigen könnte.


(1)  ABl. C 350 vom 26.9.2016.

ABl. C 144 vom 8.5.2017.


29.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Mai 2019 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-235/17) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Eigentumsrecht - Nationale Regelung, kraft deren die Nießbrauchsrechte, die in der Vergangenheit von juristischen Personen oder von natürlichen Personen ohne nachgewiesenes nahes Angehörigenverhältnis zum Eigentümer an land- und forstwirtschaftlichen Flächen erworben wurden, ex lege und ohne Entschädigung erlöschen)

(2019/C 255/03)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Malferrari und L. Havas)

Beklagter: Ungarn (Prozessbevollmächtigter: M. Z. Fehér)

Tenor

1.

Ungarn hat durch den Erlass von § 108 Abs. 1 des Mező- és erdőgazdasági földek forgalmáról szóló 2013. évi CXXII. törvénnyel összefüggő egyes rendelkezésekről és átmeneti szabályokról szóló 2013. évi CCXII. törvény (Gesetz Nr. CCXII von 2013 mit verschiedenen Vorschriften und Übergangsregelungen betreffend das Gesetz Nr. CXXII von 2013 betreffend den Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Flächen) und das damit ex lege eintretende Erlöschen der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar an land- und forstwirtschaftlichen Flächen in Ungarn innehaben, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV in Verbindung mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.

2.

Ungarn trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 412 vom 4.12.2017.


29.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/3


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. Mai 2019 — Hellenische Republik/Europäische Kommission

(Rechtssache C-341/17 P) (1)

(Rechtsmittel - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft [EAGFL], Abteilung „Garantie“, Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft [EGFL] und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben - Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 - Verordnung [EG] Nr. 796/2004 - Flächenbezogene Beihilferegelung - Begriff „Dauergrünland“ - Pauschale finanzielle Berichtigungen - Abzug einer früheren Berichtigung)

(2019/C 255/04)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, A. Vasilopoulou und E. Leftheriotou)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und A. Sauka)

Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. A. Sampol Pucurull)

Tenor

1.

Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. März 2017, Griechenland/Kommission (T-112/15, EU:T:2017:239), werden aufgehoben, soweit das Gericht zum einen die Klage der Hellenischen Republik abgewiesen hat, dabei aber seine Prüfung hinsichtlich der finanziellen Berichtigung von 5 % für Beihilfen der zweiten Säule der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die im Haushaltsjahr 2009 angewandte Berichtigung für das Antragsjahr 2008 beschränkt und die im Haushaltsjahr 2010 angewandte Berichtigung für das Antragsjahr 2008 in Höhe von 5 496 524,45 Euro nicht geprüft hat, und zum anderen über die Kosten entschieden hat.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Der Durchführungsbeschluss 2014/950/EU der Kommission vom 19. Dezember 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit er die Berücksichtigung des Durchführungsbeschlusses 2013/214/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union bei der Berechnung der Berichtigung in Höhe von 5 496 524,54 Euro, des Abzugs in Höhe von 270 175,45 Euro und der finanziellen Auswirkung in Höhe von 5 226 349,09 Euro betrifft, die sich auf die von der Hellenischen Republik im Bereich der ländlichen Entwicklung ELER, Schwerpunkt 2 (2007–2013, flächenbezogene Maßnahmen), getätigten Ausgaben beziehen und für das Haushaltsjahr 2010 wegen der Mängel beim System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) und bei den Vor-Ort-Kontrollen (zweite Säule, Antragsjahr 2008) festgesetzt wurden.

4.

Die Hellenische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren.

5.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 249 vom 31.7.2017.


29.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen — Belgien) — Christa Plessers/Prefaco NV, Belgische Staat

(Rechtssache C-509/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 bis 5 - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Ausnahmen - Insolvenzverfahren - Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts - Erhaltung der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens - Nationale Rechtsvorschriften, die es dem Erwerber nach der Übertragung erlauben, Arbeitnehmer seiner Wahl zu übernehmen)

(2019/C 255/05)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidshof te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Christa Plessers

Beklagte: Prefaco NV, Belgische Staat

Tenor

Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, insbesondere ihre Art. 3 bis 5, ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die im Fall eines Unternehmensübergangs, der im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens der Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts erfolgt, das angewandt wurde, um die Gesamtheit oder einen Teil des Unternehmens des Veräußerers oder seiner Tätigkeiten zu erhalten, für den Erwerber das Recht vorsehen, die Arbeitnehmer auszuwählen, die er übernehmen möchte.


(1)  ABl. C 374 vom 6.11.2017.


29.7.2019   

DE

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C 255/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Mai 2019 — VM Vermögens-Management GmbH/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), DAT Vermögensmanagement GmbH

(Rechtssache C-653/17 P) (1)

(Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verordnung [EU] 2015/2424 - Nichtigkeitsverfahren - Wortmarke Vermögensmanufaktur - Nichtigerklärung - Recht auf ein faires Verfahren - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Rückwirkung - Befugnisse des Gerichts - Urteilsbegründung)

(2019/C 255/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführerin: VM Vermögens-Management GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Dolde und P. Homann)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne), DAT Vermögensmanagement GmbH

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die VM Vermögens-Management GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


(1)  ABl. C 94 vom 12.3.2018.


29.7.2019   

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C 255/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — M. Çoban/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

(Rechtssache C-677/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Zusatzprotokoll - Art. 59 - Beschluss Nr. 3/80 - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Aufhebung der Wohnortklauseln - Art. 6 - Leistung bei Invalidität - Entzug - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen - Wohnsitzerfordernis - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten)

(2019/C 255/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M. Çoban

Beklagter: Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

Tenor

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige in Verbindung mit Art. 59 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die einem türkischen Staatsangehörigen, der in sein Herkunftsland zurückkehrt und zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Aufnahmemitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen besitzt, eine bewilligte Aufstockungsleistung entzieht, nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 94 vom 12.3.2018.


29.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I — Deutschland) — Conti 11. Container Schiffahrts-GmbH & Co. KG MS „MSC Flaminia“/Land Niedersachsen

(Rechtssache C-689/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Verbringung von Abfällen - Verordnung [EG] Nr. 1013/2006 - Abfälle, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen - Verbringungen innerhalb der Europäischen Union - Art. 1 Abs. 3 Buchst. b - Ausnahme vom Anwendungsbereich - Abfälle, die an Bord von Schiffen anfallen - Abfälle, die infolge einer Havarie an Bord von Schiffen anfallen)

(2019/C 255/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht München I

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Conti 11. Container Schiffahrts-GmbH & Co. KG MS „MSC Flaminia“

Beklagter: Land Niedersachsen

Tenor

Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen ist dahin auszulegen, dass Rückstände in Form von Metallschrott und mit Schlämmen und Ladungsrückständen versetztem Löschwasser wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die auf eine Havarie an Bord eines Schiffes zurückzuführen sind, als Abfälle, die an Bord von Schiffen anfallen, im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind und somit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind, bis sie zwecks Verwertung oder Beseitigung abgeladen sind.


(1)  ABl. C 94 vom 12.3.2018.


29.7.2019   

DE

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C 255/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — AB „Achema“, AB „Orlen Lietuva“, AB „Lifosa“/Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija (VKEKK)

(Rechtssache C-706/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen“ - Ausgleichsmaßnahmen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor - Begriff „Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“ und „den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“ - Begriff „selektiver Vorteil“ - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Ausgleich für mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einhergehende Kosten)

(2019/C 255/09)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: AB „Achema“, AB „Orlen Lietuva“, AB „Lifosa“

Beklagte: Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija (VKEKK)

Beigeladene: Lietuvos Respublikos energetikos ministerija, UAB „Baltpool“

Tenor

1.

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Mittel zur Finanzierung eines Systems von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse wie der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor staatliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

2.

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn die Betreiber von Verteiler- und Übertragungsnetzen zur Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor bestimmte Mittel erhalten, um die Verluste auszugleichen, die ihnen durch die Verpflichtung entstanden sind, Strom von bestimmten Stromerzeugern zu einem Festpreis abzunehmen und Schwankungen auszugleichen, diese Ausgleichsleistung einen Vorteil im Sinne dieser Bestimmung darstellt, der den Stromerzeugern gewährt wird.

3.

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Mittel wie die für gewisse Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor bestimmten unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin einzustufen sind, dass sie diesen Dienstleistungserbringern einen selektiven Vorteil im Sinne dieser Bestimmung gewähren und geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

4.

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine staatliche Maßnahme wie die Regelung über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor nicht als Ausgleich, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die die begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbringen, im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), anzusehen ist, es sei denn, das vorlegende Gericht stellt fest, dass die eine oder die andere Dienstleistung von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor die vier in den Rn. 88 bis 93 dieses Urteils niedergelegten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt.

5.

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine staatliche Maßnahme wie die Regelung über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.


(1)  ABl. C 94 vom 12.3.2018.


29.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Norderstedt — Deutschland) — Christian Fülla/Toolport GmbH

(Rechtssache C-52/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes - Art. 3 - Anspruch des Verbrauchers auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten - Bestimmung des Ortes, an dem der Verbraucher dem Verkäufer das im Fernabsatz erworbene Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen hat - Begriff der „unentgeltlichen“ Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes - Anspruch des Verbrauchers auf Vertragsauflösung)

(2019/C 255/10)

Verfahrenssprache: deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Norderstedt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Christian Fülla

Beklagte: Toolport GmbH

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten für die Bestimmung des Ortes zuständig bleiben, an dem der Verbraucher gemäß dieser Vorschrift dem Verkäufer ein im Fernabsatz erworbenes Verbrauchsgut für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen hat. Dieser Ort muss für eine unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands binnen einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geeignet sein, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind. Insoweit ist das nationale Gericht verpflichtet, eine mit der Richtlinie 1999/44 vereinbare Auslegung vorzunehmen und gegebenenfalls auch eine gefestigte Rechtsprechung zu ändern, wenn diese auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbar ist.

2.

Art. 3 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass das Recht des Verbrauchers auf eine „unentgeltliche“ Herstellung des vertragsgemäßen Zustands eines im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes nicht die Verpflichtung des Verkäufers umfasst, wenn das Verbrauchsgut zum Zweck der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an den Geschäftssitz des Verkäufers transportiert wird, einen Vorschuss auf die damit verbundenen Kosten zu leisten, sofern für den Verbraucher die Tatsache, dass er für diese Kosten in Vorleistung treten muss, keine Belastung darstellt, die ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten könnte; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

3.

Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der Verbraucher, der dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit des im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes mitgeteilt hat, dessen Transport an den Geschäftssitz des Verkäufers für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen könnte, und der dem Verkäufer dieses Verbrauchsgut an seinem Wohnsitz zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt hat, mangels Abhilfe binnen einer angemessenen Frist die Vertragsauflösung verlangen kann, wenn der Verkäufer keinerlei angemessene Maßnahme ergriffen hat, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsgutes herzustellen, wozu auch gehört, dem Verbraucher den Ort mitzuteilen, an dem er ihm dieses Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitstellen muss. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand einer mit der Richtlinie 1999/44 vereinbaren Auslegung sicherzustellen, dass der Verbraucher sein Recht auf Vertragsauflösung ausüben kann.


(1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


29.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/9


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional — Spanien) — Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO)/Deutsche Bank SAE

(Rechtssache C-55/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 3 und 5 - Tägliche und wöchentliche Ruhezeit - Art. 6 - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - Richtlinie 89/391/EWG - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Verpflichtung zur Einrichtung eines Systems, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann)

(2019/C 255/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Nacional

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO

Beklagte: Deutsche Bank SAE

Beteiligte: Federación Estatal de Servicios de la Unión General de Trabajadores (FES-UGT), Confederación General del Trabajo (CGT), Confederación Solidaridad de Trabajadores Vascos (ELA), Confederación Intersindical Galega (CIG)

Tenor

Die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.


(1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


29.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/10


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. Mai 2019 — Europäische Kommission/Sabine Tuerck

(Rechtssache C-132/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Versorgungsbezüge - Übertragung in einem nationalen Versorgungssystem erworbener Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Europäischen Union - Abzug des zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung eingetretenen Wertzuwachses des Kapitals)

(2019/C 255/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter:)

Andere Partei des Verfahrens: Sabine Tuerck (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 161 vom 7.5.2018.


29.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/11


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Skatteministeriet/Estron A/S

(Rechtssache C-138/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung - Verbinder für Hörgeräte - Teile und Zubehör - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 85444290, 90214000 und 90219010)

(2019/C 255/13)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteministeriet

Beklagte: Estron A/S

Tenor

1.

Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 geänderten Fassung in Verbindung mit den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sich die darin enthaltene Wendung „Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 … darstellen“ nur auf die vierstelligen Positionen dieser Kapitel bezieht.

2.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der vom Gerichtshof in Beantwortung seiner Fragen erteilten Hinweise die zolltarifliche Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbinder für Hörgeräte vorzunehmen.

3.

Anmerkung 1 Buchst. m zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1031/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Ware, wenn sie unter Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur fällt, nicht auch unter deren Kapitel 84 und 85 fallen kann.


(1)  ABl. C 166 vom 14.5.2018.


29.7.2019   

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C 255/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Mai 2019 — CJ/Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

(Rechtssache C-170/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten - Befristeter Vertrag - Kündigung des Vertrags - Durchführung eines Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union - Rechtskraft eines Nichtigkeitsurteils - Grenzen)

(2019/C 255/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: CJ (Prozessbevollmächtigter: V. Kolias, dikigoros)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (Prozessbevollmächtigte: J. Mannheim und A. Daume im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

CJ trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 27.8.2018.


29.7.2019   

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C 255/12


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Mai 2019 — Asociación de la pesca y acuicultura del entorno de Doñana y del Bajo Guadalquívir (Pebagua)/Europäische Kommission

(C-204/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Umwelt - Prävention und Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten - Verordnung [EU] Nr. 1143/2014 - Durchführungsverordnung [EU] 2016/1141 - Erstellung einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung - Einbeziehung der Art Procambarus clarkii)

(2019/C 255/15)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Asociación de la pesca y acuicultura del entorno de Doñana y del Bajo Guadalquívir (Pebagua) (Prozessbevollmächtigter: A. Uceda Sosa, abogado)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Němečková und C. Hermes)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Asociación de la pesca y acuicultura del entorno de Doñana y del Bajo Guadalquívir (Pebagua) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 268 vom 30.7.2018.


29.7.2019   

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C 255/13


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Krohn & Schröder GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Hafen

(Rechtssache C-226/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Art. 212a - Einfuhrverfahren - Zollschuld - Befreiung - Dumping - Subventionen - Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China - Durchführungsverordnungen [EU] Nr. 1238/2013 und [EU] Nr. 1239/2013 zur Einführung eines Antidumpingzolls und eines Ausgleichszolls - Befreiungen)

(2019/C 255/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Krohn & Schröder GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Hafen

Tenor

1.

Art. 212a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf die in Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China bzw. in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China vorgesehenen Befreiungen von Antidumpingzöllen und Ausgleichszöllen anwendbar ist.

2.

Art. 212a der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass bei seiner Anwendung im Fall der Entstehung einer Zollschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 in geänderter Fassung wegen Überschreitung der Frist nach Art. 49 Abs. 1 dieser Verordnung die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn das Unternehmen, das mit dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen genannten Unternehmen, das die betreffende Ware hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt hat, verbunden ist, nicht als Einführer der betreffenden Ware tätig war und auch nicht für deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gesorgt hatte, jedoch eine diesbezügliche Absicht besaß und die betreffende Ware auch tatsächlich geliefert erhielt.


(1)  ABl. C 268 vom 30.7.2018.


29.7.2019   

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C 255/14


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Vega International Car Transport and Logistic — Trading GmbH/Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie

(Rechtssache C-235/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. b - Lieferung von Gegenständen - Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten - Gewährung und Vermittlung von Krediten - Tankkarten)

(2019/C 255/17)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vega International Car Transport and Logistic — Trading GmbH

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie

Tenor

Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Bereitstellung von Tankkarten durch eine Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaften, wodurch diese die Fahrzeuge, die sie überführen, mit Kraftstoff betanken können, als von der Mehrwertsteuer befreite Gewährung eines Kredits im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann.


(1)  ABl. C 231 vom 2.7.2018.


29.7.2019   

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C 255/14


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ostravě — pobočka v Olomouci — Tschechische Republik) — KORADO a.s./Generální ředitelství cel

(Rechtssache C-) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Geschweißte Stahlteile - Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt - Positionen 7307 und 7322 - Begriffe „Teile“ von Heizkörpern und „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke“ - Durchführungsverordnung [EU] 2015/23 - Gültigkeit)

(2019/C 255/18)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Krajský soud v Ostravě — pobočka v Olomouci

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: KORADO a.s.

Beklagte: Generální ředitelství cel

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass geschweißte Stahlteile wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung sämtlicher ihm vorliegender Tatsachen, als „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke“ in die Position 7307 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.


(1)  ABl. C 240 vom 9.7.2018.


29.7.2019   

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C 255/15


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2018 von der FCA US LLC gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018 in der Rechtssache T-109/17, FCA US/EUIPO — Busbridge

(Rechtssache C-795/18 P)

(2019/C 255/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: FCA US LLC (Prozessbevollmächtigter: C. Morcom, QC)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Mit Beschluss vom 20. Juni 2019 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


29.7.2019   

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C 255/15


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2018 von Saga Furs Oyj gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Oktober 2018 in der Rechtssache T-313/18, Saga Furs/EUIPO — Support Design

(Rechtssache C-805/18 P)

(2019/C 255/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Saga Furs Oyj (Prozessbevollmächtigter: J. Kaulo, luvan saanut oikeudenkäyntiavustaja)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Support Design AB

Mit Beschluss vom 12. Juni 2019 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


29.7.2019   

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C 255/16


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2018 von OY gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. Oktober 2018 in der Rechtssache T-605/16, OY/Kommission

(Rechtssache C-816/18 P)

(2019/C 255/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: OY (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin N. Flandin)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Mit Beschluss vom 12. Juni 2019 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


29.7.2019   

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C 255/16


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Dezember 2018 von der Linak A/S gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2018 in der Rechtssache T-368/17, Linak/EUIPO — ChangZhou Kaidi Electrical

(Rechtssache C-820/18 P)

(2019/C 255/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Linak A/S (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt J. Fuhrmann)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Mit Beschluss vom 19. Juni 2019 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.


29.7.2019   

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C 255/17


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Dezember 2018 von der Linak A/S gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2018 in der Rechtssache T-367/17, Linak/EUIPO — ChangZhou Kaidi Electrical

(Rechtssache C-821/18 P)

(2019/C 255/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Linak A/S (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt J. Fuhrmann)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Mit Beschluss vom 19. Juni 2019 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.


29.7.2019   

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C 255/17


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Dezember 2018 von Aldo Supermarkets gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2018 in der Rechtssache T-359/17, Aldo Supermarkets/EUIPO — Aldi Einkauf

(Rechtssache C-822/18 P)

(2019/C 255/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Aldo Supermarkets (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Thewes)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG

Mit Beschluss vom 4. Juni 2019 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


29.7.2019   

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C 255/17


Rechtsmittel, eingelegt am 15. April 2019 von Boudewijn Schokker gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Februar 2019 in der Rechtssache T-817/17, Schokker/EASA

(Rechtssache C-310/19 P)

(2019/C 255/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Boudewijn Schokker (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Martin und S. Orlandi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss vom 8. Februar 2019 in der Rechtssache T-817/17, Schokker/EASA, aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens sei dem Gericht insofern ein Rechtsfehler unterlaufen, als es die Klage aus einem von Amts wegen festgestellten Grund, den es zu Unrecht als „offensichtlich“ eingestuft habe, abgewiesen habe. Das Gericht habe dadurch gegen Art. 126 seiner Verfahrensordnung verstoßen und die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers verletzt.

Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass eine Überprüfung der Gründe für die Zurückziehung des streitigen Stellenangebots nicht relevant sei, da ein Stellenangebot in jedem Fall jederzeit und ohne jegliche Voraussetzung zurückgezogen werden könne.


29.7.2019   

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C 255/18


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 19. April 2019 — eurocylinder systems AG gegen Hauptzollamt Hamburg

(Rechtssache C-324/19)

(2019/C 255/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: eurocylinder systems AG

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg

Vorlagefrage

Ist die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) gültig?


(1)  ABl. 2009, L 262, S. 19.


29.7.2019   

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C 255/19


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 23. April 2019 — Staatssecretaris van Financiën/X

(Rechtssache C-331/19)

(2019/C 255/27)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Staatssecretaris van Financiën

Weitere Verfahrensbeteiligte: X

Vorlagefragen

1.

Ist der in Anhang III Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 (1) verwendete Begriff „Lebensmittel für den menschlichen Gebrauch“ dahin auszulegen, dass darunter gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts alle Stoffe oder Erzeugnisse zu verstehen sind, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden?

Sofern die Frage verneint wird: Wie ist der Begriff in diesem Fall zu konkretisieren?

2.

Sofern Speisen oder Getränke nicht als Lebensmittel für den menschlichen Gebrauch anzusehen sind: Anhand welcher Kriterien ist in diesem Fall zu prüfen, ob solche Erzeugnisse als Erzeugnisse anzusehen sind, die üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs- und Futtermittel verwendet werden?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1).


29.7.2019   

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C 255/19


Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 25. April 2019 — SC Romenergo SA, Aris Capital SA/Autoritatea de Supraveghere Financiară

(Rechtssache C-339/19)

(2019/C 255/28)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Înalta Curte de Casație și Justiție

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerinnen: SC Romenergo SA, Aris Capital SA

Rechtsmittelgegnerin: Autoritatea de Supraveghere Financiară

Vorlagefrage

Sind die Art. 63 ff. AEUV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/25/EG (1) und mit Art. 87 der Richtlinie 2001/34/EG (2) dahin auszulegen, dass sie einem nationalen Rechtsrahmen entgegenstehen (im vorliegenden Fall Art. 2 Abs. 3 Buchst. j der Verordnung der CNVM Nr. 1/2006), mit dem eine gesetzliche Vermutung für das gemeinsame Handeln bei Beteiligungen an Gesellschaften aufgestellt wird, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und die alternativen Investmentfonds gleichstehen (Investmentgesellschaften genannt), in Bezug auf

1.

Personen, die mit oder ohne Verbindung zum Kapitalmarkt gemeinsam wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt haben oder ausüben, und

2.

Personen, die bei der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten Finanzmittel verwenden, die den gleichen Ursprung haben oder aus verschiedenen Körperschaften stammen, bei denen es sich um beteiligte Personen handelt?


(1)  Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. 2004, L 142, S. 12).

(2)  Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. 2001, L 184, S. 1).


29.7.2019   

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C 255/20


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 30. April 2019 — MH Müller Handels GmbH gegen MJ

(Rechtssache C-341/19)

(2019/C 255/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: MH Müller Handels GmbH

Revisionsbeklagte: MJ

Vorlagefragen

1.

Kann eine festgestellte mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG (1) aufgrund einer internen Regel eines privaten Unternehmens nur dann angemessen sein, wenn nach dieser Regel das Tragen jeglicher sichtbarer und nicht nur das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen verboten ist?

2.

Sofern die Frage zu 1. verneint wird:

a)

Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass die Rechte aus Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Art. 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) in der Prüfung berücksichtigt werden dürfen, ob eine festgestellte mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion aufgrund einer internen Regel eines privaten Unternehmens angemessen ist, die das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen verbietet?

b)

Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass nationale Regelungen von Verfassungsrang, die die Religionsfreiheit schützen, als günstigere Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG in der Prüfung berücksichtigt werden dürfen, ob eine festgestellte mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion aufgrund einer internen Regel eines privaten Unternehmens angemessen ist, die das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen verbietet?

3.

Sofern die Fragen zu 2a) und 2b) verneint werden:

 

Müssen nationale Regelungen von Verfassungsrang, die die Religionsfreiheit schützen, in der Prüfung einer Weisung aufgrund einer internen Regel eines privaten Unternehmens, die das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen verbietet, wegen primären Unionsrechts unangewendet bleiben, auch wenn primäres Unionsrecht, wie zum Beispiel Art. 16 GRC, einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkennt?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. 2000, L 303, S. 16.


29.7.2019   

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C 255/21


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 16. April 2019 — EUflight.de GmbH gegen Eurowings GmbH

(Rechtssache C-345/19)

(2019/C 255/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EUflight.de GmbH

Beklagte: Eurowings GmbH

Vorlagefragen:

1.

Sind die Regelungen nach Art. 4, 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/04 (1) dahin auszulegen, dass Fluggäste, die mit dem gebuchten Flug mehr als eine Stunde vor geplantem Abflug zum Endziel befördert werden, in entsprechender Anwendung von Art. 7 dieser Verordnung eine Ausgleichsleistung erhalten?

2.

Kann diese gemäß Art. 7 Abs. 2 jener Verordnung je nach Flugentfernung gekürzt werden, wenn die Ankunftszeit vor den dort genannten Ankunftsverspätungen, ja sogar vor der planmäßigen Ankunft liegt?

3.

Ist die Kürzungsmöglichkeit ausgeschlossen, wenn die Abflugzeit um so viel vor der planmäßigen Abflugzeit liegt, wie die Grenze für Verspätungen in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung vorsieht (also mehr als zwei, drei oder vier Stunden)?“


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl 2004, L 46, S. 1.


29.7.2019   

DE

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C 255/22


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 6. Mai 2019 — Interseroh Dienstleistungs GmbH gegen Land Nordrhein-Westfalen

(Rechtssache C-353/19)

(2019/C 255/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Interseroh Dienstleistungs GmbH

Beklagter: Land Nordrhein-Westfalen

Vorlagefragen

1.

a)

Ist die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere Anhang III in Verbindung mit dem Eintrag B 3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens (2), so auszulegen, dass es sich bei den in diesem Eintrag enthaltenen Spiegelstrichen um verschiedene Einzeleinträge im Sinne der Verordnung Nr. 1013/2006 handelt?

b)

Falls die Frage 1a) verneint wird:

 

Umfasst der Eintrag B 3020 gemischte Abfälle aus Papier und Pappe, in denen — wie bei den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Abfällen — neben Leichtverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonage auch Flüssigkeitskartons aus geklebter/laminierter Pappe enthalten sind?

2.

Falls Frage 1b) bejaht wird:

a)

Ist der Eintrag B 3020 bzw. dessen vierter Spiegelstrich so auszulegen, dass er absolute Fremdstofffreiheit in dem Sinne verlangt, dass die Zuordnung eines Abfalls zu diesem Eintrag ausgeschlossen ist, wenn der Abfall — unabhängig von deren Menge und Gefahrenpotenzial — andere Stoffe als Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe (Fremdstoffe) enthält?

b)

Falls Frage 2a) verneint wird:

 

Kann ein Fremdstoffanteil in einem Abfall, insbesondere aufgrund seiner Menge, der Zuordnung zu dem Eintrag B 3020 bzw. zu dessen viertem Spiegelstrich auch dann entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen des sog. Chapeaus des Anhangs III der Verordnung Nr. 1013/2006 nicht erfüllt sind, d.h. aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien die Risiken im Zusammenhang mit dem Abfall nicht so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (3) genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, und die umweltgerechte Verwertung des Abfalls nicht verhindert wird?

3.

Falls Frage 1b) verneint wird:

a)

Ist Nummer 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA der Verordnung Nr. 1013/2006 so auszulegen, dass sie absolute Fremdstofffreiheit in dem Sinne verlangt, dass die Zuordnung eines Abfallgemischs zu diesem Eintrag ausgeschlossen ist, wenn das Gemisch — unabhängig von deren Menge und Gefahrenpotenzial — andere als die in den ersten drei Spiegelstrichen des Eintrags B 3020 genannte Abfälle (Fremdstoffe) enthält?

b)

Falls Frage 3a) verneint wird:

 

Können Fremdstoffe, die einer Zuordnung zu Nummer 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA der Verordnung Nr. 1013/2006 nicht in jedem Fall entgegenstehen, auch Abfälle sein, die für sich betrachtet dem vierten Spiegelstrich des Eintrags B 3020 zuzuordnen wären?


(1)  ABl. 2006, L 190, S. 1.

(2)  Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989

(3)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien; ABl. 2008, L 312, S. 3.


29.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/23


Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 8. Mai 2019 — „BOSOLAR“ EOOD/„CHEZ ELEKTRO BULGARIA“ AD

(Rechtssache C-366/19)

(2019/C 255/32)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„BOSOLAR“ EOOD

Beklagte:„CHEZ ELEKTRO BULGARIA“ AD

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf unternehmerische Freiheit in der Unionsrechtsordnung regelt, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 18 der Prehodni i zaklyuchitelni razporedbi na Zakona za izmenenie i dopalnenie na zakona za energetikata (Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Energiegesetzes, im Folgenden: PZR ZIDZE) entgegensteht, wonach trotz geschlossenen Vertrags und bestehenden Vertragsverhältnisses, die besonderen Vorschriften des geltenden Rechts unterliegen, eines der wesentlichen Vertragselemente (der Preis) zugunsten der einen Vertragspartei durch Gesetzgebungsakt geändert wird?

2.

Ist der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er einer Neuregelung von bereits auf der Grundlage besonderer Vorschriften zwischen Privatpersonen oder zwischen dem Staat und Privatpersonen entstandenen Rechtsverhältnisse entgegensteht, wenn sich diese Neuregelung nachteilig auf die berechtigten Erwartungen der privatrechtlichen Personen und von ihnen bereits erworbene Rechte auswirkt?

3.

Ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes als grundlegendes Prinzip des Unionsrechts unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Plantanol (C-201/08, EU:C:2009:539), dahin auszulegen, dass es danach einem Mitgliedstaat verwehrt ist, die geltende rechtliche Regelung für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen ohne ausreichende Gewährleistung der Vorhersehbarkeit zu ändern, indem er gesetzlich vorgesehene Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen, die mit langfristigen Stromkaufverträgen zusammenhängen, entgegen den Bedingungen, unter denen private Akteure Investitionen in die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen getätigt und langfristige Stromkaufverträge mit staatlich regulierten Stromversorgungsunternehmen geschlossen haben, vorzeitig aufhebt?

4.

Sind die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2009/28/EG (1) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 8 und 14 der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichten, durch nationale Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie Rechtssicherheit für die Investoren im Bereich der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen, einschließlich von Solarenergie, zu gewährleisten?

Falls diese Frage bejaht wird: Ist nach den Art. 3 und 4 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 8 und 14 der Richtlinie 2009/28 eine nationale Rechtsvorschrift wie § 18 PZR ZIDZE zulässig, die die Präferenzbedingungen für den Erwerb von Strom aus erneuerbaren Quellen auch für bereits geschlossene langfristige Verträge über den Erwerb von Strom aus solchen Quellen entsprechend den ursprünglich erlassenen nationalen Maßnahmen zur Richtlinienumsetzung wesentlich ändert?

5.

Wie ist der Begriff „Mitgliedstaat“ für die Zwecke der Anwendung des Unionsrechts auf nationaler Ebene auszulegen? Umfasst dieser Begriff unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C-188/89, EU:C:1990:313), und der nachfolgenden Urteile des Gerichtshofs in dieser Rechtsprechungslinie auch den Erbringer einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Stromversorgung), wie das beklagte Unternehmen im anhängigen Gerichtsverfahren, dem unter gesetzlich geregelten Bedingungen die Erbringung dieser Dienstleistung kraft eines Aktes einer staatlichen Behörde und unter der Aufsicht dieser Behörde übertragen ist?


(1)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).


29.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/25


Vorabentscheidungsersuchen des International Protection Appeals Tribunal (Irland), eingereicht am 16. Mai 2019 — Frau R. A. T., Herr D. S./Minister for Justice and Equality

(Rechtssache C-385/19)

(2019/C 255/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

International Protection Appeals Tribunal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Frau R. A. T. und Herr D. S.

Antragsgegner: Minister for Justice and Equality

Vorlagefragen

1.

Sieht Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU (1) verschiedene Kategorien von „Antragstellern“ vor?

2.

Welches Verhalten stellt eine Verzögerung, die dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann, im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU dar?


(1)  Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).


29.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/25


Klage, eingereicht am 23. Mai 2019 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-400/19)

(2019/C 255/34)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos, A. Lewis und E. Manhaeve)

Beklagter: Ungarn

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Ungarn mit der Beschränkung der Festsetzung der Verkaufspreise für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, insbesondere mit § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 über das Verbot unlauterer Verkaufspraktiken gegenüber Zulieferern bei Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie aus der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1) verstoßen hat;

Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem Gesetz Nr. XCV von 2009 über das Verbot unlauterer Verkaufspraktiken gegenüber Zulieferern bei Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen (im Folgenden: Gesetz Nr. XCV von 2009) seien im Zusammenhang mit der Preisbildung für die betroffenen Waren im Einzelhandel sektorspezifische Bestimmungen eingeführt worden.

Die Kommission ist der Auffassung, dass § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 sich nicht auf die Merkmale von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen beziehe, sondern ausschließlich auf deren Verkaufsmodalitäten, so dass dieser als Regelung über Verkaufsmodalitäten im Sinne des Urteils Keck und Mithouard anzusehen sei (vgl. Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-267/91 und C-268/91, Keck und Mithouard, EU:C:1993:905). Unter Berücksichtigung der Wirkungen dieser Maßnahme sei festzustellen, dass diese eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 34 AEUV sei.

Nach Ansicht der Kommission wirkt sich § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 faktisch nicht in gleicher Weise auf den Verkauf inländischer und eingeführter Waren aus und ist im Hinblick auf keinen der damit zusammenhängenden rechtmäßigen Zwecke geeignet und verhältnismäßig.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 2013, L 347, S. 671).


29.7.2019   

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C 255/26


Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Liège (Belgien), eingereicht am 24. Mai 2019 — LM/Centre public d'action sociale de Seraing

(Rechtssache C-402/19)

(2019/C 255/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour du travail de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: LM

Berufungsbeklagter: Centre public d'action sociale de Seraing

Vorlagefrage

Verstößt Art. 57 § 2 Abs. 1 Nr. 1 der belgischen Loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d’action sociale (Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren) gegen die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG (1) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG und den Art. 7 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in ihrer Auslegung im Urteil Abdida des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2014 (C-562/13),

erstens, soweit er dazu führt, dass die im Rahmen des Möglichen erfolgende Befriedigung der Grundbedürfnisse eines Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, unterbleibt, während eine von ihm in seinem Namen und in seiner Eigenschaft als Vertreter seines damals noch minderjährigen Kindes erhobene Klage auf Aussetzung und Nichtigerklärung einer Entscheidung anhängig ist, mit der sie zum Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats aufgefordert wurden,

zweitens, wenn zum einen das betreffende, mittlerweile volljährige Kind an einer schweren Krankheit leidet und sein Gesundheitszustand durch den Vollzug dieser Entscheidung einer ernsten Gefahr der schweren und irreversiblen Verschlechterung ausgesetzt sein könnte und zum anderen die Anwesenheit dieses Elternteils bei seinem volljährigen Kind wegen dessen Schutzbedürftigkeit, die sich aus seinem Gesundheitszustand (Sichelzellenanämie mit wiederholten Krisen und Erforderlichkeit eines chirurgischen Eingriffs zur Vermeidung einer Lähmung) ergibt, von den Ärzten für unabdingbar erachtet wird?


(1)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).


29.7.2019   

DE

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C 255/27


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 27. Mai 2019 — The Software Incubator Ltd/Computer Associates (UK) Ltd

(Rechtssache C-410/19)

(2019/C 255/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: The Software Incubator Ltd

Rechtsmittelgegnerin: Computer Associates (UK) Ltd

Vorlagefragen

1.

Stellt eine Kopie einer Computersoftware, die Kunden eines Unternehmers elektronisch und nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert wird, „Waren“ in dem Sinne dar, in dem dieser Begriff in der Begriffsbestimmung eines Handelsvertreters in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom [18.] Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (1) (im Folgenden: Richtlinie) verwendet wird?

2.

Stellt es einen „Verkauf von Waren“ in dem Sinne dar, in dem dieser Begriff in der Begriffsbestimmung eines Handelsvertreters in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie verwendet wird, wenn Computersoftware Kunden eines Unternehmers geliefert wird, indem dem Kunden eine unbefristete Lizenz zur Nutzung einer Kopie der Computersoftware erteilt wird?


(1)  ABl. 1986, L 382, S. 17.


29.7.2019   

DE

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C 255/28


Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juni 2019 von der Pometon SpA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 28. März 2019 in der Rechtssache T-433/16, Pometon/Kommission

(Rechtssache C-440/19 P)

(2019/C 255/37)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Pometon SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Fabrizi, V. Veneziano und A. Molinaro)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm die auf die vollständige Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichteten Klagegründe zurückgewiesen wurden, und folglich den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht die Unterbrechung der angeblichen Beteiligung von Pometon am bestrittenen Kartell im Zeitraum vom 18. November 2005 bis zum 20. März 2007 zu Unrecht ausgeschlossen hat, und demzufolge im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die gegen Pometon verhängte Geldbuße herabzusetzen;

im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung jedenfalls die gegen Pometon verhängte Geldbuße wegen des Verstoßes des Gerichts gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung herabzusetzen;

jedenfalls die Kommission zur Tragung der Verfahrenskosten sowie sämtlicher anderen Kosten und Ausgaben der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die der Rechtsordnung der Europäischen Union zugrunde liegenden Grundsätze, und zwar den Grundsatz der Unschuldsvermutung und den Grundsatz der Unparteilichkeit, dadurch falsch angewendet, dass es den Verstoß der Kommission gegen diese Grundsätze nicht beanstandet habe.

2.

Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe gegen die Beweislastgrundsätze verstoßen und den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht angewendet, als es die Schlussfolgerungen der Kommission bestätigt habe, wonach Pometon an dem angeblichen Kartell beteiligt gewesen sei; außerdem habe es dies widersprüchlich und/oder unzureichend begründet.

Das Gericht bejahe die Verantwortung der Rechtsmittelführerin auf der Grundlage von Annahmen und „Wahrscheinlichkeiten“ und nenne im Übrigen die Dokumente, auf die sich diese Annahmen stützten, in völlig allgemeiner Form.

3.

Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Beweislastgrundsätze falsch angewendet und den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht angewendet, als es erklärt habe, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass Pometon ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung nicht 16 Monate lang — vom 18. November 2005 bis zum 20. März 2007 — unterbrochen habe, obwohl sie für diesen Zeitraum über keine Beweise zu kollusiven Kontakten verfügt habe; außerdem habe sie dies widersprüchlich und/oder unzureichend begründet.

4.

Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe bei der Festlegung der Höhe der gegen Pometon verhängten Geldbuße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und dies widersprüchlich und/oder unzureichend begründet. Insbesondere habe das Gericht den Betrag der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße neu bestimmt, indem es eine prozentuale Herabsetzung des Grundbetrags der Sanktion angewandt habe, die nicht den prozentualen Herabsetzungen entspreche, die den anderen Parteien von der Kommission gewährt worden seien, und es habe diese Behandlung nicht objektiv begründet.


GCEU

29.7.2019   

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C 255/30


Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2019 — Bank Saderat/Rat

(Rechtssache T-433/15) (1)

(Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Einfrieren von Geldern - Einschränkung des Zugangs zu den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten - Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass ihr Name in die Liste der Personen und Organisationen, auf die die betreffenden restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, aufgenommen und darin belassen wurde - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

(2019/C 255/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bank Saderat plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Jeffrey, S. Ashley und A. Irvine, Solicitors, sowie M. Demetriou, QC, und R. Blakeley, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bishop und N. Rouam, in weiterer Folge M. Bishop und H. Marcos Fraile)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Konstantinidis und D. Gauci, in weiterer Folge M. Konstantinidis, A. Tizzano und C. Zadra)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Aufnahme ihres Namens in die in der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1), in der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1) sowie in der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1) enthaltene Liste der bezeichneten Personen und Organisationen entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bank Saderat plc trägt ihre eigenen Kosten sowie jene des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 320 vom 28.9.2015.


29.7.2019   

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C 255/31


Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Dalli/Kommission

(Rechtssache T-399/17) (1)

(Außervertragliche Haftung - Untersuchung des OLAF - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Immaterieller Schaden - Kausalzusammenhang)

(2019/C 255/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: John Dalli (St. Julians, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und S. Rodrigues)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und J. Baquero Cruz)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch das vermeintlich rechtswidrige Verhalten der Kommission und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus dem Amt als Mitglied der Kommission am 16. Oktober 2012 entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr John Dalli trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 277 vom 21.8.2017.


29.7.2019   

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C 255/31


Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — EIB/Syrien

(Rechtssache T-539/17) (1)

(Schiedsklausel - Darlehensvertrag „Al Thawra“ Nr. 16405 - Nichterfüllung des Vertrags - Rückzahlung der ausgezahlten Beträge - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)

(2019/C 255/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Investitionsbank (zunächst vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, F. Oxangoiti Briones und J. Shirran, dann durch F. Oxangoiti Briones, J. Klein und J. Shirran als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)

Beklagte: Arabische Republik Syrien

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Arabischen Republik Syrien zur Rückzahlung der im Rahmen des Darlehensvertrags „Al Thawra“ Nr. 16405 geschuldeten Beträge zuzüglich Verzugszinsen

Tenor

1.

Die Arabische Republik Syrien wird verurteilt, an die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Investitionsbank (EIB), 404 792,06 Euro, 954 331,07 Pfund Sterling (GBP), 29 130 433,00 japanische Yen (JPY) und 1 498 184,58 amerikanische Dollar (USD) zurückzuzahlen.

2.

Die genannten Beträge erhöhen sich vom 9. August 2017 bis zum Tag der Zahlung um Verzugszinsen zu einem jährlichen Satz von 4,52 % auf die Hauptsummen und die vertraglichen Zinsen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Arabische Republik Syrien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 369 vom 30.10.2017.


29.7.2019   

DE

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C 255/32


Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — EIB/Syrien

(Rechtssache T-540/17) (1)

(Schiedsklausel - Darlehensvertrag „Electricity Distribution Project“ Nr. 20948 - Nichterfüllung des Vertrags - Rückzahlung der ausgezahlten Beträge - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)

(2019/C 255/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Investitionsbank (zunächst vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, F. Oxangoiti Briones und J. Shirran, dann durch F. Oxangoiti Briones, J. Klein und J. Shirran als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)

Beklagte: Arabische Republik Syrien

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Arabischen Republik Syrien zur Rückzahlung der im Rahmen des Darlehensvertrags „Electricity Distribution Project“ Nr. 20498 geschuldeten Beträge zuzüglich Verzugszinsen

Tenor

1.

Die Arabische Republik Syrien wird verurteilt, an die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Investitionsbank (EIB), 52 657 141,77 Euro zurückzuzahlen.

2.

Der genannte Betrag erhöht sich vom 9. August 2017 bis zum Tag der Zahlung um Verzugszinsen auf die Hauptsummen und die vertraglichen Zinsen. Die Verzugszinsen werden nach der Methode berechnet, die in Art. 3 Abs. 2 des am 5. Februar 2001 zwischen der EIB und der Arabischen Republik Syrien geschlossenen und mit Schreiben vom 3. Oktober 2003, 28. Februar 2006, 9. Mai und 8. Oktober 2007 geänderten Darlehensvertrags „Electricity Distribution Project“ Nr. 20498 vorgesehen ist.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Arabische Republik Syrien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 369 vom 30.10.2017.


29.7.2019   

DE

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C 255/33


Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — EIB/Syrien

(Rechtssache T-541/17) (1)

(Schiedsklausel - Darlehensvertrag „Electricity Transmission Project“ Nr. 20868 - Nichterfüllung des Vertrags - Rückzahlung der ausgezahlten Beträge - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)

(2019/C 255/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Investitionsbank (zunächst vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, F. Oxangoiti Briones und J. Shirran, dann durch F. Oxangoiti Briones, J. Klein und J. Shirran als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)

Beklagte: Arabische Republik Syrien

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Arabischen Republik Syrien zur Rückzahlung der im Rahmen des Darlehensvertrags „Electricity Transmission Project“ Nr. 20868 geschuldeten Beträge zuzüglich Verzugszinsen

Tenor

1.

Die Arabische Republik Syrien wird verurteilt, an die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Investitionsbank (EIB), 38 934 400,51 Euro und 3 383 971,66 Schweizer Franken (CHF) zurückzuzahlen.

2.

Die genannten Beträge erhöhen sich vom 9. August 2017 bis zum Tag der Zahlung um Verzugszinsen auf die Hauptsummen und die vertraglichen Zinsen. Die Verzugszinsen werden nach der Methode berechnet, die in Art. 3 Abs. 2 des am 14. Dezember 2000 zwischen der EIB und der Arabischen Republik Syrien geschlossenen und am 20. Dezember 2004 geänderten Darlehensvertrags „Electricity Transmission Project“ Nr. 20868 vorgesehen ist.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Arabische Republik Syrien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 369 vom 30.10.2017.


29.7.2019   

DE

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C 255/34


Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Bonnafous/EACEA

(Rechtssache T-614/17) (1)

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Entlassung am Ende der Probezeit - Normale Bedingungen der Probezeit - Mobbing - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Fürsorgepflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf rechtliches Gehör - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Ermessensmissbrauch - Haftung)

(2019/C 255/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Laurence Bonnafous (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Blot)

Beklagte: Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (Prozessbevollmächtigte: H. Monet und V. Kasparian im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entlassungsentscheidung vom 14. November 2016 und der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin vom 2. Juni 2017, die von der EACEA getroffen wurden, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge dieser Entscheidungen entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Laurence Bonnafous trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 374 vom 6.11.2017.


29.7.2019   

DE

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C 255/34


Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2019 — Siragusa/Rat

(Rechtssache T-616/17 RENV) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ausscheiden aus dem Dienst - Antrag auf Versetzung in den Ruhestand - Änderung der Bestimmungen des Statuts nach der Antragstellung - Widerruf einer früheren Entscheidung - Haftung)

(2019/C 255/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Sergio Siragusa (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältin A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und M. Veiga, dann M. Bauer und R. Meyer)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Rantala und Í. Ní Riagáin Düro, dann I. Lázaro Betancor und C. González Argüelles)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Rates vom 12. November 2014, die frühere Entscheidung des Rates, mit der dem Antrag des Klägers vom 11. Juli 2013 auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand stattgegeben worden war, zu widerrufen, sowie auf Ersatz des finanziellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger aufgrund dieser Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 12. November 2014, die frühere Entscheidung des Rates, mit der dem Antrag von Herrn Sergio Siragusa vom 11. Juli 2013 auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand stattgegeben worden war, zu widerrufen, wird aufgehoben.

2.

Der Rat wird verurteilt, an Herrn Siragusa einen Betrag von 5 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird der Antrag auf Schadensersatz abgewiesen.

4.

Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Herrn Siragusa entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtssachen F-124/15 und T-678/16 P.

5.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtssachen F-124/15 und T-678/16 P.


(1)  ABl. C 414 vom 14.12.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-124/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


29.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/35


Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Rietze/EUIPO — Volkswagen (Fahrzeug VW Bus T 5)

(Rechtssache T-43/18) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das das Fahrzeug VW Bus T 5 darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Anderer Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)

(2019/C 255/45)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Rietze GmbH & Co. KG (Altdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Krogmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: (Prozessbevollmächtigter: C. Klawitter)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2017 (Sache R 1204/2016-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Rietze und Volkswagen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rietze GmbH und Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 104 vom 19.3.2018.


29.7.2019   

DE

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C 255/36


Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Rietze/EUIPO — Volkswagen (Fahrzeug VW Caddy Maxi

(Rechtssache T-191/18) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das das Fahrzeug VW Caddy Maxi darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Anderer Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Dem Antragsteller, der die Nichtigerklärung beantragt, obliegende Beweislast - Anforderungen an die Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters)

(2019/C 255/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Rietze GmbH & Co. KG (Altdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Krogmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Klawitter)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2018 (Sache R 1203/2016-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Rietze und Volkswagen

Tenor

1.

Die Klage wird zurückgewiesen.

2.

Die Rietze GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 161 vom 7.5.2018.


29.7.2019   

DE

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C 255/37


Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Rietze/EUIPO (Fahrzeug VW Caddy)

(Rechtssache T-192/18) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das das Fahrzeug VW Caddy darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Anderer Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren obliegende Beweislast - Anforderungen an die Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters)

(2019/C 255/47)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Rietze GmbH & Co. KG (Altdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Krogmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Klawitter)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2018 (Sache R 1244/2016-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Rietze und Volkswagen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rietze GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 161 vom 7.5.2018.


29.7.2019   

DE

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C 255/37


Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Porsche/EUIPO — Autec (Kraftfahrzeuge)

(Rechtssache T-209/18) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Kraftfahrzeug darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)

(2019/C 255/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Klawitter)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Autec AG (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Krogmann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Januar 2018 (Sache R 945/2016-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Autec AG und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 166 vom 14.5.2018.


29.7.2019   

DE

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C 255/38


Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Porsche/EUIPO — Autec (Personenkraftwagen)

(Rechtssache T-210/18) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Personenkraftwagen darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)

(2019/C 255/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Klawitter)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Autec AG (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Krogmann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Januar 2018 (Sache R 941/2016-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Autec AG und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 166 vom 14.5.2018.


29.7.2019   

DE

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C 255/39


Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Torrefazione Caffè Michele Battista/EUIPO — Battista Nino Caffè (Battistino)

(Rechtssache T-220/18) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke Battistino - Ältere Unionswortmarke BATTISTA - Teilweise Nichtigerklärung - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Art. 57 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2019/C 255/50)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Torrefazione Caffè Michele Battista Srl (Triggiano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Franchini, F. Paesan und R. Bia)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Battista Nino Caffè Srl (Triggiano, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Russo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Januar 2018 (Sache R 400/2017-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Battista Nino Caffè und Torrefazione Caffè Michele Battista

Tenor

1.

Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. Januar 2018 (Sache R 400/2017-5) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das EUIPO und die Battista Nino Caffè Srl tragen die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 190 vom 4.6.2018.


29.7.2019   

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C 255/40


Urteil des Gerichts vom vom 6. Juni 2019 — Torrefazione Caffè Michele Battista/EUIPO — Battista Nino Caffè (BATTISTINO)

(Rechtssache T-221/18) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke BATTISTINO - Ältere Unionswortmarke BATTISTA - Teilweise Nichtigerklärung - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Art. 57 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2019/C 255/51)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Torrefazione Caffè Michele Battista Srl (Triggiano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Franchini, F. Paesan und R. Bia)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Battista Nino Caffè Srl (Triggiano, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Russo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Januar 2018 (Sache R 402/2017-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Battista Nino Caffè und Torrefazione Caffè Michele Battista

Tenor

1.

Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. Januar 2018 (Sache R 402/2017-5) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das EUIPO und die Battista Nino Caffè Srl tragen die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 190 vom 4.6.2018.


29.7.2019   

DE

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C 255/41


Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2019 — Biolatte/EUIPO (Biolatte)

(Rechtssache T-229/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Biolatte - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 255/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Biolatte Oy (Turku, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Ikonen)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und H. O’Neill)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Februar 2018 (Sache R 351/2017-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Biolatte als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Biolatte Oy trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 190 vom 4.6.2018.


29.7.2019   

DE

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C 255/41


Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2019 — EBM Technologies/EUIPO (MobiPACS)

(Rechtssache T-272/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke MobiPACS - Absolutes Eintragungshindernis - Slogan - Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 255/53)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: EBM Technologies, Inc. (Taipeh, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Liesegang, M. Jost und N. Lang)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: E. Markakis)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Februar 2018 (Sache R 2145/2017-2) über die Anmeldung des Wortzeichens MobiPACS als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Februar 2018 (Sache R 2145/2017-2) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt die Kosten


(1)  ABl. C 221 vom 25.6.2018.


29.7.2019   

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C 255/42


Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2019 — Bernaldo de Quirós/Kommission

(Rechtssache T-273/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarordnung - Handlungen, die dem Ansehen des öffentlichen Dienstes abträglich sind - Verwaltungsuntersuchung - Beauftragung des IDOC - Grundsatz der Unparteilichkeit - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Verteidigungsrechte - Disziplinarverfahren - Grundsatz der Waffengleichheit - Disziplinarstrafe des Verweises - Verhältnismäßigkeit - Immaterieller Schaden)

(2019/C 255/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Belén Bernaldo de Quirós (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid, B. Mongin und R. Striani)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 2017 über die Verhängung der Strafe des Verweises gegen die Klägerin gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union und erforderlichenfalls der Entscheidung vom 31. Januar 2018 über die Zurückweisung der von der Klägerin gegen die genannte Entscheidung eingelegten Beschwerde sowie zum anderen auf Ersatz des von der Klägerin infolge dieser Entscheidungen angeblich erlittenen Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Belén Bernaldo de Quirós trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 240 vom 9.7.2018.


29.7.2019   

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C 255/43


Beschluss des Gerichts vom 11. Juni 2019 — Dickmanns/EUIPO

(Rechtssache T-538/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vertrag auf bestimmte Zeit, der mit einer Auflösungsklausel versehen ist - Klausel, wonach der Vertrag endet, falls der Name des Bediensteten nicht in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens aufgenommen wird - Rein bestätigender Rechtsakt - Klagefrist - Unzulässigkeit)

(2019/C 255/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Sigrid Dickmanns (Gran Alacant, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO vom 14. Dezember 2017 sowie — „soweit hierfür notwendig“ — auf Aufhebung seiner Entscheidungen vom 28. November 2013 und vom 4. Juni 2014, mit denen der Dienstvertrag der Klägerin zum 30. Juni 2018 beendet wurde, und zum anderen auf Ersatz des der Klägerin nach ihrem Vorbringen entstandenen Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Sigrid Dickmanns trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem EUIPO entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 399 vom 5.11.2018.


29.7.2019   

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C 255/43


Beschluss des Gerichts vom 12. Juni 2019 — Durand u. a./Parlament

(Rechtssache T-702/18) (1)

(Untätigkeits- und Nichtigkeitsklage - Agrarpolitik - Verordnung [EG] Nr. 1/2005 - Tierschutz - Antrag von Abgeordneten des Europäischen Parlaments, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen - Stellungnahme des Parlaments - Nicht anfechtbare Handlung - Informative Maßnahme - Unzulässigkeit)

(2019/C 255/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Pascal Durand (Paris, Frankreich) und 7 weitere im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und E. Raedts)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz und S. Alonso de León)

Gegenstand

Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass das Parlament mit Entscheidung der Konferenz der Präsidenten des Parlaments rechtswidrig nicht über einen Antrag vom 17. Juli 2018 auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses entschieden hat, und, hilfsweise, Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der im Schreiben des Präsidenten des Parlaments vom 21. September 2018 enthaltenen Entscheidung

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Pascal Durand und die weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 65 vom 18.2.2019.


29.7.2019   

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C 255/44


Beschluss des Gerichts vom 7. Juni 2019 — Hebberecht/EAD

(Rechtssache T-171/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - Vorläufige Dienstenthebung - Einbehaltung von Bezügen - Verstoß gegen Formerfordernisse - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2019/C 255/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Chantal Hebberecht (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Bicard)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spac)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des EAD, die der Klägerin am 20. September 2018 mitgeteilt und mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des EAD, sie vorläufig ihres Dienstes zu entheben und ihre monatlichen Bezüge einzubehalten, zurückgewiesen wurde, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin erlitten haben soll

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Chantal Hebberecht trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 172 vom 20.5.2019.


29.7.2019   

DE

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C 255/45


Klage, eingereicht am 24. Mai 2019 — Gollnisch/Parlament

(Rechtssache T-319/19)

(2019/C 255/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Bruno Gollnisch (Villiers-le-Mahieu, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Bonnefoy-Claudet)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2018 gemeinsam mit dem Beschluss des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019, durch den die gegen den Beschluss des Präsidiums eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären;

alle infolge des Beschlusses des Präsidiums erfolgten Handlungen, Änderungen, Mitteilungen, Beschlüsse und Abzüge für nichtig zu erklären;

ihm den Betrag von 6 500 Euro als Ersatz der Aufwendungen für die Vorbereitung der vorliegenden Klage zuzusprechen;

dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 27 des Abgeordnetenstatuts, wonach das Präsidium die erworbenen Rechte und Anwartschaften der Abgeordneten nicht schmälern dürfe.

2.

Verstoß gegen Art. 76 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut. Art. 27 des Abgeordnetenstatuts habe zur Folge, dass die Integrität der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut über den Pensionsfonds dadurch gewährleistet sei, dass jede Veränderung ihrer Systematik verhindert werde.

3.

Verstoß gegen Art. 223 Abs. 2 AEUV und Unzuständigkeit des Präsidiums, denn dieses habe eine Steuer auf das Ruhegehalt der ehemaligen Abgeordneten eingeführt, wozu es nicht befugt sei, da sämtliche Entscheidungen über die Besteuerung der Abgeordneten dem Rat oblägen.

4.

Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Beim Erlass des angefochtenen Beschlusses sei gegen Verpflichtungserklärungen und Schreiben, die Zusicherungen und verlässliche Garantien dahin gehend darstellten, dass die Regelung des freiwilligen Pensionsfonds nicht mehr geändert werde, verstoßen worden.

5.

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Parlament, das allein für die entstandene finanzielle Situation verantwortlich sei, habe unter dem Vorwand, diese Situation zu regeln, unzureichende und unausgewogene Maßnahmen erlassen.

6.

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der angefochtene Beschluss führe zu einer Ungleichbehandlung der Abgeordneten, je nachdem, ob sie die Steuer zahlten oder nicht, bzw. je nachdem, ob sie bereits in Pension seien oder nicht.


29.7.2019   

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C 255/46


Klage, eingereicht am 30. Mai 2019 — Mubarak/Rat

(Rechtssache T-327/19)

(2019/C 255/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Mohamed Hosni Elsayed Mubarak (Kairo, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly QC, J. Pobjoy, Barrister, G. Martin, C. Enderby Smith und F. Holmey, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2019/468 des Rates vom 21. März 2019 (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/459 des Rates vom 21. März 2019 (2) für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Der Beklagte habe nicht geprüft, ob die ägyptischen Behörden die Unionsgrundrechte des Klägers einschließlich der Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Rahmen der Verfahren und Ermittlungen, auf die sich der Beklagte stütze, gewahrt haben.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beklagte habe durch seine Annahme, dass das Kriterium für die Aufnahme des Klägers in die Liste nach Art. 1 des Beschlusses 2011/172/GASP (3) des Rates und nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 (4) des Rates vom 21. März 2011 erfüllt gewesen sei, Beurteilungsfehler begangen.


(1)  Beschluss (GASP) 2019/468 des Rates vom 21. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2019, L 80, S. 40).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/459 des Rates vom 21. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2019, L 80, S. 1).

(3)  Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2019, L 76, S. 63).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2019, L 76, S. 4).


29.7.2019   

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C 255/46


Klage, eingereicht am 4. Juni 2019 — Google und Alphabet/Kommission

(Rechtssache T-334/19)

(2019/C 255/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Google LLC (Mountain View, Kalifornien, Vereinigte Staaten) und Alphabet, Inc. (Mountain View) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Jeffs, J. Staples, Solicitor, D. Beard QC und J. Williams, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 20. März 2019 in der Sache COMP/AT.40411 — Google Search (AdSense) (ganz oder teilweise) für nichtig zu erklären,

folglich, oder hilfsweise, in Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen und

jedenfalls der Kommission die mit diesem Verfahren verbundenen Kosten und Aufwendungen der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 20. März 2019 in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (AT.40411 — Google Search [AdSense]) gerichtet. Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung alle drei Feststellungen über Zuwiderhandlungen, der Feststellung, dass diese eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten, und der Auferlegung einer Geldbuße.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf fünf Gründe.

1.

In dem angefochtenen Beschluss würden die Marktdefinition und daher das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung falsch beurteilt. Konkret werde in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt, dass

Suchmaschinenwerbung und andere als Suchmaschinenwerbung nicht miteinander konkurrieren würden;

unmittelbar verkaufte Werbung und zwischengeschaltete Werbung nicht miteinander konkurrieren würden.

2.

In dem angefochtenen Beschluss werde zu Unrecht festgestellt, dass die sogenannte Ausschließlichkeitsklausel von Google („Site-Exclusivity Clause“) missbräuchlich sei. In dem angefochtenen Beschluss werde

die „Site-Exclusivity Clause“ zu Unrecht als eine ausschließliche Lieferverpflichtung qualifiziert;

zu Unrecht festgestellt, dass es nicht notwendig gewesen sei, in dem Beschluss zu beurteilen, ob die „Site-Exclusivity Clause“ wahrscheinlich wettbewerbswidrige Auswirkungen habe;

nicht nachgewiesen, dass die „Site-Exclusivity Clause“, gleich wie sie charakterisiert werde, den Wettbewerb wahrscheinlich beschränke.

3.

In dem angefochtenen Beschluss werde zu Unrecht festgestellt, dass die Klausel über die Premium-Platzierung von Google und die Mindestwerbung von Google („Placement Clause“) missbräuchlich sei. In dem angefochtenen Beschluss werde

die „Placement-Clause“ unrichtig charakterisiert;

nicht nachgewiesen, dass die „Placement-Clause“ den Wettbewerb wahrscheinlich beschränke.

4.

In dem angefochtenen Beschluss werde zu Unrecht festgestellt, dass die Klausel von Google über die Zulassung gleichartiger Werbung („Modification Clause“) missbräuchlich sei. In dem angefochtenen Beschluss werde

nicht nachgewiesen, dass die „Modification Clause“ den Wettbewerb wahrscheinlich beschränke;

alternativ, zu Unrecht verkannt, dass die „Modification Clause“ objektiv gerechtfertigt gewesen sei, weil sie Benutzer von Webseiten, Herausgeber, Werbetreibende und Google schütze, und/oder, dass jeder Abschottungseffekt durch die Vorteile dieser Klausel ausgeglichen werde.

5.

In dem angefochtenen Beschluss werde zu Unrecht eine Geldbuße verhängt und diese unrichtig berechnet. In dem angefochtenen Beschluss werde

nicht berücksichtigt, dass Google weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe, und dass die Kommission in dieser Sache Verpflichtungszusagen verhandelt habe;

hilfsweise, die Geldbuße unrichtig berechnet;

ferner, oder hilfsweise, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet.


29.7.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/48


Klage, eingereicht am 31. Mai 2019 — BZ/Kommission

(Rechtssache T-336/19)

(2019/C 255/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: BZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25. Juli 2018, die ihre Entlassung aufgrund eines vorgezogenen Probezeitberichts zum Gegenstand hat, aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, ihr folgende unterschiedliche Entschädigungen zu zahlen

5 000 Euro für den immateriellen Schaden durch die Entlassungsentscheidung;

5 000 Euro für den Ansehensschaden durch die Entlassungsentscheidung;

10 000 Euro für den materiellen Schaden durch die schädlichen Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand infolge ihrer Entlassung;

58 900 Euro für den materiellen Schaden aufgrund der Einkommenseinbuße infolge ihrer rechtswidrigen Entlassung;

der Beklagten gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verfahrensgarantien im Rahmen von Verwaltungsuntersuchungen und in Disziplinarangelegenheiten, Verletzung der Verteidigungsrechte und Verletzung der Unschuldsvermutung

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 84 Abs. 1 und 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Verletzung der mit der Probezeit verbundenen Rechte und ein beachtlicher offensichtlicher Beurteilungsfehler der Verwaltung

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 84 Abs. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

5.

Fünfter Klagegrund: Aufgrund der genannten Unregelmäßigkeiten werde eine besondere Entschädigung gefordert.


29.7.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/49


Klage, eingereicht am 6. Juni 2019 — Martínez Albainox/EUIPO — Taser International (TASER)

(Rechtssache T-341/19)

(2019/C 255/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Martínez Albainox, SL (Albacete, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Taser International, Inc. (Scottsdale, Arizona, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke TASER in den Farben schwarz, gelb und rot — Unionsmarke Nr. 12 817 052

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. März 2019 in der Sache R 1577/2018-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Gültigkeit der Unionsmarke Nr. 12 817 052„TASER“ (fig.) für alle eingetragenen Waren der Klasse 8 ausdrücklich festzustellen;

dem EUIPO und der Streithelferin, der Taser International, Inc., sämtliche Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


29.7.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/50


Klage, eingereicht am 6. Juni 2019 — Martínez Albainox/EUIPO — Taser International (TASER)

(Rechtssache T-342/19)

(2019/C 255/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Martínez Albainox, SL (Albacete, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Taser International, Inc. (Scottsdale, Arizona, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke TASER in den Farben schwarz, gelb und rot — Unionsmarke Nr. 11 710 134

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. März 2019 in der Sache R 1576/2018-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Gültigkeit der Unionsmarke Nr. 11 710 134„TASER“ (fig.) für alle eingetragenen Waren der Klassen 18 und 25 ausdrücklich festzustellen;

dem EUIPO und der Streithelferin, der Taser International, Inc., sämtliche Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


29.7.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/51


Klage, eingereicht am 7. Juni 2019 — Decathlon/EUIPO — Athlon Custom Sportswear (athlon custom sportswear)

(Rechtssache T-349/19)

(2019/C 255/64)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Decathlon (Villeneuve-d’Ascq, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Cléry und C. Devernay)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Athlon Custom Sportswear P.C. (Kallithea, Griechenland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke athlon custom sportswear — Anmeldung Nr. 16 162 596.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. März 2019 in der Sache R 1724/2018-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihrem Antrag stattzugeben;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Widerspruchsentscheidung vom 6. Juli 2018 in der Sache Nr. B 002879164 zu bestätigen;

die Eintragung der Marke athlon custom sportswear Nr. 016162596 zu verweigern;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Lauf des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


29.7.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/52


Klage, eingereicht am 11. Juni 2019 — Bontempi u. a./EUIPO — Sand Cph (WhiteSand)

(Rechtssache T-350/19)

(2019/C 255/65)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Emanuela Bontempi (Montemarciano, Italien) und sechs weitere Personen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rizzo and O. Musco)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sand Cph A/S (Kopenhagen, Dänemark)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Kläger.

Streitige Marke: Unionsbildmarke WhiteSand — Anmeldung Nr. 16 416 596.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. April 2019 in der Sache R 1913/2018-2.

Anträge

Die Kläger beantragen,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


29.7.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/53


Klage, eingereicht am 10. Juni 2019 — Gamma-A/EUIPO — Piejūra (Verpackung für Lebensmittel)

(Rechtssache T-352/19)

(2019/C 255/66)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Gamma-A SIA (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Liguts)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Piejūra SIA (Nīcas novads, Lettland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2022 772-0001 (Verpackung für Lebensmittel)

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. März 2019 in der Sache R 2516/2017-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Gültigkeit des Geschmacksmusters festzustellen;

dem EUIPO und der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates


29.7.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/54


Klage, eingereicht am 10. Juni 2019 — Gamma-A/EUIPO — Piejūra (Verpackung für Lebensmittel)

(Rechtssache T-353/19)

(2019/C 255/67)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Gamma-A SIA (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Liguts)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Piejūra SIA (Nīcas novads, Lettland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1819 558-0002 (Verpackung für Lebensmittel)

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. März 2019 in der Sache R 2543/2017-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Gültigkeit des Geschmacksmusters festzustellen;

dem EUIPO und der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates


29.7.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/55


Klage, eingereicht am 11. Juni 2019 — Palacio Domecq/EUIPO — Domecq Bodega Las Copas (PALACIO DOMECQ 1778)

(Rechtssache T-354/19)

(2019/C 255/68)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Palacio Domecq, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Otero Iglesias)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Domecq Bodega Las Copas, SL (Jerez de la Frontera, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke PALACIO DOMECQ 1778 — Anmeldung Nr. 11 499 506

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. März 2019 in der Sache R 867/2018-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO in vollem Umfang stattgegeben und die Anschlussbeschwerde der Widerspruchsführerin vollständig zurückgewiesen wird, so dass der Widerspruch der Streithelferin vollumfänglich zurückgewiesen wird;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer des EUIPO zurückzuverweisen, damit sie eine neue Entscheidung erlassen möge;

dem EUIPO die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen;

der Streithelferin die der Palacio Domecq, SL im Widerspruchs- und im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Art. 25 Abs. 5 der Delegierten Verordnung.


29.7.2019   

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C 255/56


Klage, eingereicht am 13. Juni 2019 — CE/Ausschuss der Regionen

(Rechtssache T-355/19)

(2019/C 255/69)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: CE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagter: Ausschuss der Regionen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung vom 16. April 2019, hilfsweise die Entscheidung vom 16. Mai 2019, aufzuheben;

den Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 19 200 Euro exkl. Mehrwertsteuer sowie des immateriellen Schadens in Höhe von 83 208,24 Euro anzuordnen;

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Gründe geltend:

1.

Verfahrensmissbrauch und Verstoß gegen die Art. 47 und 49 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie gegen die Art. 23 und 24 des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union;

2.

Verletzung des Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen sowie des Grundsatzes der guten Verwaltung und des Verbots jeglicher Form von Mobbing;

3.

wesentliche sachliche Unrichtigkeit und offensichtlicher Beurteilungsfehler.