ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 234 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
|
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäisches Parlament |
|
2019/C 234/01 |
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament Rat
11.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 234/1 |
Erklärungen zur Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (1)
(2019/C 234/01)
Erklärung des Europäischen Parlaments zu Artikel 9
Das Europäische Parlament bedauert, dass die Richtlinie entgegen dem ursprünglichen Vorschlag keine Bestimmungen über genaue Fristen und die IT-Kanäle für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten enthält. Das Europäische Parlament bedauert ferner, dass sich der Anwendungsbereich dieses Artikels auf Fälle von Terrorismus und organisierter Kriminalität im Zusammenhang mit Terrorismus beschränkt und nicht — wie ursprünglich vorgeschlagen — alle Arten von schweren Straftaten umfasst, die ebenfalls schwerwiegende negative Auswirkungen auf unsere Gesellschaften haben können. Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, diese Frage im Rahmen ihrer Berichte über die Umsetzung und Bewertung dieser Richtlinie und der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und insbesondere im Rahmen ihrer Bewertung gemäß Artikel 21 erneut zu prüfen. Das Europäische Parlament wird diese Berichte und Bewertungen aufmerksam verfolgen und analysieren und erforderlichenfalls eigene Empfehlungen abgeben.
Erklärung der Kommission
In Bezug auf Artikel 9 der Richtlinie bedauert die Kommission, dass die Richtlinie entgegen ihrem ursprünglichen Vorschlag keine Bestimmungen über genaue Fristen und die IT-Kanäle für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten enthält. Ferner bedauert die Kommission, dass der Anwendungsbereich dieses Artikels auf Fälle von Terrorismus und organisierter Kriminalität im Zusammenhang mit Terrorismus beschränkt wurde und nicht — wie ursprünglich vorgeschlagen — alle Arten schwerer Straftaten abdeckt. Die Kommission wird insbesondere im Rahmen ihrer Berichte über die Umsetzung dieser Richtlinie und der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche weitere Überlegungen zur direkten Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen anstellen.