ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 234

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
11. Juli 2019


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament
Rat

2019/C 234/01

Erklärungen zur Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

1


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament Rat

11.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/1


Erklärungen zur Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (1)

(2019/C 234/01)

Erklärung des Europäischen Parlaments zu Artikel 9

Das Europäische Parlament bedauert, dass die Richtlinie entgegen dem ursprünglichen Vorschlag keine Bestimmungen über genaue Fristen und die IT-Kanäle für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten enthält. Das Europäische Parlament bedauert ferner, dass sich der Anwendungsbereich dieses Artikels auf Fälle von Terrorismus und organisierter Kriminalität im Zusammenhang mit Terrorismus beschränkt und nicht — wie ursprünglich vorgeschlagen — alle Arten von schweren Straftaten umfasst, die ebenfalls schwerwiegende negative Auswirkungen auf unsere Gesellschaften haben können. Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, diese Frage im Rahmen ihrer Berichte über die Umsetzung und Bewertung dieser Richtlinie und der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und insbesondere im Rahmen ihrer Bewertung gemäß Artikel 21 erneut zu prüfen. Das Europäische Parlament wird diese Berichte und Bewertungen aufmerksam verfolgen und analysieren und erforderlichenfalls eigene Empfehlungen abgeben.

Erklärung der Kommission

In Bezug auf Artikel 9 der Richtlinie bedauert die Kommission, dass die Richtlinie entgegen ihrem ursprünglichen Vorschlag keine Bestimmungen über genaue Fristen und die IT-Kanäle für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten enthält. Ferner bedauert die Kommission, dass der Anwendungsbereich dieses Artikels auf Fälle von Terrorismus und organisierter Kriminalität im Zusammenhang mit Terrorismus beschränkt wurde und nicht — wie ursprünglich vorgeschlagen — alle Arten schwerer Straftaten abdeckt. Die Kommission wird insbesondere im Rahmen ihrer Berichte über die Umsetzung dieser Richtlinie und der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche weitere Überlegungen zur direkten Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen anstellen.


(1)  ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122.